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Full text of "Verordnungsblatt"

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Yerordnimgsblatt 


für  den 


Dienstbereich 


des 


Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht. 


Jahrg-ang  190ö 


Redigieii;  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Untemcht. 


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Wien. 

Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  fitr  Kultus  und  Unterrirht. 
1905. 


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12G/ 
A5 


Druck  ?on  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


m 


Chronologisches  Normalien-Register. 


Datum 
des  Normale 


Gegenstand 


S5      Ä 


s 


1904. 

14.  Juni 


17.  August 


26.  August 


5.  Oktober 


14.  Dezember 


Gesetz,  wirksam  für  das  Herzogtum  Salzburg,  betreffend  die  Ein- 
hebung eines  geserzlicben  Beitrages  zur  Salzburger  Lehrer- 
pensionsfondskasse  (Lehrerpensionsfond)  you  dem  in  Salzburg 
gelegenen,  zu  einer  Yerlassenschaft,  die  außerhalb  Salzbnig 
abgehandelt  wird,  gehörigen  unbeweglichen  Vermögen  .... 

Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  an  siimtliche  politische 
Landesstellen  mit  Ausnahme  von  Niederösterreich  und  Galizien, 
dann  an  die  Landesschulräte  in  Niederösterreich  und  Galizien, 
betreffend  die  Pensionsbehandlung  des  mit  Gehalt  angestellten 
LehrperFonales  an  staatlicben  gewerblichen  ünterrichtsantalten 

Gesetz,  wirksam  für  das  Herzogtum  Steiermark,  mit  welchem  eine 
neue  DisziplinarTorschrift  für  die  an  einer  öffentlichen  Volks- 
oder  Bürgerschule  in  Steiermark  angestellten  Lehrpersonen 
erlassen  wird 

Verordnung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht,  betreffend 
Änderungen  in  der  Abgrenzung  der  israelitischen  Knltus- 
geineindesprengel  im  Königreiche  Galizien  und  Lodomerien 
und  dem  Großherzogtume  Krakau 


21  .Dezember 


Verordnung  des  Finanzministeriums  im  Einvernehmen  mit  den 
Ministerien  des  Innern,  der  Justiz,  des  Handels,  für  Kultus 
und  Unterricht,  Ackerbau  und  Landesverteidigung  sowie 
dem  Obersten  Rechnungshofe,  betreffend  die  Einführung  von 
Zablungslisten  f[\T  die  Quittierung  der  Bezüge  der  Staats- 
bediensteten    

Verordnung  des  Ministers  ftlr  Kultus  und  Unterricht,  an  alle  Landes- 
schulbehörden,  betreffend  die  Matuxit&tsprüfnugen  für  Frauen 


21. Dezember  Gesetz,  wirksam  für  das  Erzherzogtum  Österreich  ob  der  Enns, 
womit  der  §  2  des  Gesetzes  vom  14.  Dezember  1888,  beziehungs- 
weise vom  i.  Dezember  1901,  abgeändert  wird 


22 


205 


12 


56 


149 


429 


604 


11 


133 


39 


43() 


IV 


ChronologiBcheB  Nonnalien-RegiBter. 


,25.Dezember 


j  25.  Dezember 


25.Dezember 


25.Dezeinber 


26.  Dezember 


1 


26.  Dezember 


26.Dezember 


26.  Dezember 


1906. 

18.  Jänner 


20.  Jänner 


20.  Jänner 


Gesetz,  wirksam  für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns, 
betreffend  die  Scholaa&icht 

Gesetz,  wirksam  für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns, 
betreffend  die  Errichtung,  die  Erhaltung  und  den  Besuch  der 
öffentlichen  Volksschulen 

Gesetz,  wirksam  flir  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns, 
betreffend  die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  des  Lehrstandes 
an  den  öffentlichen  Volksschulen 

Gesetz,  wirksam  für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns, 
mit  welchem  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1888 
Bestimmungen  über  die  Entlohnung  des  Religionsunterrichtes 
an  den  öffentlichen  Volksschulen  getroffen  werden 

Gesetz,  wirksam  für  die  Markgrafschaft  Mähren,  womit  die 
Bestimmungen,  betreffend  das  Diensteinkommen  des  Lehr- 
personales an  den  öffentlichen  Volksschulen  der  Markgrafschaft 
Mähren,  abgeändert  werden 

GesetZj  wirksam  für  die  Markgrafschaft  Mähren,  womit  einzelne 
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  24.  Jänner  1870  zur  Regelung 
der  Rechtsverhältnisse  des  Lehrerstandes  an  den  öffentlichen 
Volksschulen  der  Markgrafschaft  Mähren  abgeändert  werden 

Gesetz,  wirksam  für  die  Markgrafschaft  Mähren,  womit  die 
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  30.  August  1900  zur  Regelung 
der  Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen  der  weiblichen  Hand- 
arbeiten an  den  öffentlichen  Volksschulen  abgeändert  werden 

Gesetz,  wirksam  für  die  Markgrafschaft  Mähren,  womit  die 
Bestimmungen  der  §§  2,  8  und  9  des  Gesetzes  vom  14.  De- 
zember 1888,  mit  welchem  auf  Grund  des  Gesetzes  vom 
17.  Juni  1888  Bestimmungen  Über  die  Entlohnung  des 
Religionsunterrichtes  an  den  öffentlichen  Volksschulen  getroffen 
werden,  abgeändert  werden 

Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  an  die  Dekanate 
sämtlicher  medizinischen  Fakultäten,  betreffend  den  Verkehr 
mit  anatomischen,  aus  Menschenleichen  hergestellten  Präparaten 

Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  und  Erhaltung  der  mit  Bürger- 
schulen zu  verbindenden  Lehrkurse 


Gesetz,  giltig  für  das  Herzogtum  Salzburg,  womit  die  §§  21  und  32  i 
des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1900  und  der  §  35  des  Gesetzes  i 
vom  8.  Desembcr  1899,  betreffend  die  Regelung  der  Hechts 
Verhältnisse  des  Lehrstandes,  abgeändert  werden 


45 


83 


114 


119 


126 


127  i 


10 


14 


15 


128 


129 


1(>5 


166 


Chronologisches  Normalien-Register. 


29.  Jänner     Gesetz,  wirksam  für  die  MarkgraÜBchaft  Mähren,  mit  welchem  eine 
I                               neue  Disadplinanrorschrift  fttr  die  an  einer  öffentlichen  Yolks- 
oder    BOrgerschnle    in    Mähren    angestellten    Lehrpersonen 
erlassen  wird 

7.  Februar  i  Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  mit  welchem  ein 
neues  Verzeichnis  der  fUr  die  österreichischen  nautischen 
Schulen  zugelassenen  Lehrtexte  veröffentlicht  wird 

il.Fehniar  Verordnung  des  Ministeis  fi)r  Kultus  und  Unterricht  und  des  Finanz- 
ministers, zur  Durchführung  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  i874, 
über  die  Rcligionsfondsbeiträge  für  das  Dezennium  190i 
bis  1910 • 

15.  Februar  Gesetz,  wirksam  für  das  Könijirreich  Galizien  und  Lodomerien  samt 
dem  Großherzogtnme  Krakau,  betreffend  den  Landesschulrat 

15.  Februar  ,  Gesetz,  womit  einige  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1867, 
I  über  die  Unterrichtssprache  an  Volks-  und  Mittelschulen  des 
I  Königreiches  Galizien  und  Lodomerien  samt  dem  Großhensog- 
I  j  tume  Krakau,  abgeändert  werden 

18.  Februar  '  Kundmachung  der  Ministerien  des  Innern,  für  Kultus  und  Unterricht, 
der  Finanzen  und  der  Justiz,  betreffend  die  in  einzelnen  der 

'  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  eingefl\hrten 

Scbulbeiträge  oder  sonstigen  gesetzlichen  Beiträge  zu  öffent- 
lichen Anstalten  von  unbeweglichem  Nachlaßvermögen,  welches 
zn  einer  nach    den  allgemeinen  Regeln  ttber  die  Gerichts- 

I  zuständip^keit  in  einem  andern  der  im  Reichsrate  vertretenen 

Königreiche  und  Länder  abzuhandelnden  Verlassenschaft  gehört 

I 

18.  Februar  •  Verordnung  der  Ministerien  für  Kultus  und  Unterricht,  der  Finanzen 
und  der  Justiz,  zur  Durchftlhrung  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1898, 
womit  die  gesetzlichen  Beiträge  aus  den  im  Herzogtume  Salzburg 
vorkommenden Verlassenschaften  zur  Salzburger  Lehrerpensions- 
fondskasse  (Lehrerpensionsfond)  neu  geregelt  werden,  femer 
des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1904,  betreffend  die  Einhebung 
eines  gesetzlichen  Beitrages  zu  derselben  Kasse  von  dem  in 
,  Salzburg  gelegenen,  zu  einer  Verlassenschaft,  die  außerhalb 

Salzburg  abgehandelt  wird,  gehörigen  unbeweglichen  Vermögen 

25.  Februar  i  Verordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  betreffend  die 
Einhebung  einer  Inskriptionsgebühr  von  den  außerordentlichen 
Studierenden  sowie  von  den  Frequentanten  (Hospitantinnen) 
an  den  Universitäten 

6.  März       £rlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  betreffend  die  Gips- 
I  gießerei  des  österreichischen  Museums  fllr  Kunst  und  Industrie 


18 


13 


16 


20 


60 


177 
151 

168 
193 


17 


169 


23 


21 


19 


208 


198 


184 


VI 


Chronologisches  Normalien-Register. 


Datum 
des  Normale 


Gegenstand 


B  «  S 


§ 


3.  April 


5.  April 


i±  April 


13.  April 


17.  Mai 


17.  Mai 


28.  Mai 


11.  Juni 


16.  Juni 


Gesetz,    wirksam    für    die    Markgra&chaft   MUhren,    womit    die 
Bestimmungen  des  §  7  des  Gesetzes  vom  14.  Dezember  1888, 
mit  welchem   auf  Grund   des  Gesetzes   vom  17.  Juni  1888 
Bestimmungen  über  die  Entlohnung  des  Religionsnnterrichtes  an  ; 
den  öffentlichenV  olksschulen  getroffen  werden,  abgeändertwerden  | 


Kundmachung  des  Ministeriums  für  Landesverteidigung,  mit  welcher  | 
die  Eintragung  der  höheren  Gewerbeschule  an  der  böhmischen 
Staats  *  Gewerbeschule  in  Brttnn  in  das  Yerzeichnis  der  den 
Obergymnasien  und  Oberrealschulen  in  Bezug  auf  den  Einj&hrig-  ' 
Freiwilligen-Dienst  gleichgestellten  Lehranstalten  des  Inlandes  j 
verlautbart  wird i    27 


Verordnung  des  Handelsministers  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister 
füii*  Kultus  und  Unterricht,  womit  die  Ministerial-Verordnung 
vom  5.  August  i902,  betreffend  die  Bezeichnung  der  gewerb- 
lichen Unterrichtsanstalten,  deren  Zeugnisse  zum  Antritte  von 
handwerkmftßigen  Gewerben  berechtigen,  teilweise  abgeändert 
und  ergänzt  wird 


249 


Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  an  die  Rektorate 
sämtlicher  technischer  Hochschulen,  betreffend  Interpretation 
der  Staatsprttfungsordnung  vom  30.  März  1900 


29 


24 


239 


Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  betreffend  die  Note 
aus  „Naturgeschichte**   im   Reifezeugnisse  der  Lehrer-  und 

Lehrerinnen-Bildungsanstalten j    25 

I 

Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  an  aUe  Landes-  ' 

schulbehörden,  betreffend  die  Behandlung  der  mit  dem  Reife-  1 

Zeugnisse  eines  Mädchen-Lyzeums  versehenen  Kandidatinnen  i 

bei  den  Reifeprüfungen  an  den  Lehrerinnenbildungsanstalten  '    26 


Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  betreffend  die 
Ausstellung  von  Zeugnissen,  beziehungsweise  von  Frequenz- 
bestätigungen  für  Hospitanten  an  den  staatlichen  Fachschulen 
für  einzelne  gewerbliche  Zweige 


Gesetz,  für  das  Königreich  Galizien  und  Lodomerien  samt  dem  Groß- 
herzogtume  Krakau,  Ober  die  Rechtsverhältnisse  der  Lehrer  an 
den  öffentlichen  Volksschulen  


Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  an  alle  Landes- 
schulbehörden,  betreffend  die  Veröffentlichung  neuer  Ver- 
zeichnisse jener  Lehranstalten,  in  welche  die  Absolventen 
der  mit  Bürgerschulen  verbundenen  einjährigen  Lehrknrse 
Auftiahme  finden  können 32 


30 


43 


250 


221 


237 


238 


251 


450 


259 


ChronologiBches  Normalien-Register. 


VII 


Datum 
des  Normale 


Gegenstand 


o 
>5      5^ 


'S 

CO 


19.  Jtini 


24.  Juni 


24.  Juni 


7.  Juli 


12.  Juli 


13.  Juli 


13.  Jnli 


25.  Juli 


Augnst 


Krlaß    des  Ministen   für   Kultus  und  Unterricht,    betreffend   die  j 
Yeröffentliehung  des  Verzeichnisses  der  für  allgemeine  Volks- 
und   für  Bürgerschulen  sowie   für  mit  diesen   verbundenen 
spesuelle  Lehrkurse  und  für  Mädchen-Fortbildungskurse  als 
zulässig  erklärten  Lehrbücher  und  Lehrmittel 33 

Verordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  an  sämtliche 
k.  k.  Landesschulbehörden,  betreffend  die  Zulassung  der 
Absolventen  höherer  Gewerbeschulen  und  verwandter  Anstalten 
zur  Ablegung  der  Maturitätsprüfung  an  Realschulen    ....      31 

Gesetz,   betreffend  die  Regelung  der  Schulverwaltung  im  Wiener 

Schulbezirke r 34 

Kundmachung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht,  betreffend 
die  Alländerung  der  §§  64,  74,  90,  105,  108  und  125  der 
evangelischen  Kirchenverfassung  vom  9.  Dezember  1891  ..   .      37 

Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  an  das  Professoren-  ' 
Kollegium  der  k.  k.  evangelisch-theologischen  Fakultät  in  Wien, 
betreffend  die  Herausgabe  einer  neuen  Studienordnung  für  diese 
Fakultät 36 

Verordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  betreffend  eine 
Abänderung  des  organischen  Statutes  für  die  k.  k.  technische 
Hochschule  in  Wien I    35 

Verordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  betreffend  die  ' 
Bewertung  des  Unterrichtes  im  elektrotechnischen  Laboratorium 
an  den  Staats-Gewerbeschnlen 40 

Gesetz,  wirksam  für  das  Herzogtum  Steiermark,  betreffend  die 
Gewährung  von  Ruhegenttssen  an  die  lehrbefühigten  Lehrerinnen 
für  weibliche  Handarbeiten  .   .       52 


Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  an  den  Statthalter 
für  Böhmen,  die  Dekanate  der  rechts-  und  staatswissen- 
schaftlichen Fakultäten  der  deutschen  und  der  böhmischen 
Universität  in  Frag  und  die  Präsidien  der  theoretischen  Staats- 
Prüfungskommissionen  daselbst,  betreffend  eine  Abänderung 
des  Punktes  1  des  auf  Grund  Allerhöchster  ErmächtiguDg 
ergangenen  Ministerial-Erlasses  vom  29.  Juni  1882  in  Ansehung 
der  reehtshistorischen  Staatsprüfungskommission  in  Prag    .   . 


269 


257 


409 


419 


!    418 


417 


437 


594 


11.  August 


Verordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterrieht  im  Ein- 
vernehmen mit  dem  Ministerium  des  Innern,  betreffend  die 
Anerkennung  ausländischer  tierärztlicher  Studien  und  Diplome 


42 


41 


443 


441 


VIII 


Chronologisches  Normalien-Begister. 


Datum 
des  Normale 


Gegenstand 


00 


20.  Anglist 


22.  Anglist 


22.  Angust 


31.  August 


2.  September 


5.  September 


14.September 


i6.September 


Gesetz,  für  das  Königreich  Qalizien  und  Lodomcrien  samt  dem 
GroOherzogtnme  Krakau,  womit  einige  Bestimmnngen  des 
Landesgesetzes  vom  i5.  August  1866,  betreifend  die  Bestreitung 
der  Hosten  der  Herstellung  und  Erhaltung  der  Kirchen-  und 
Pfründengebäude  in  Pfarren  des  katholischen  Glanbens- 
bekenntnisses,  dann  der  Beschaffung  der  Kirchenparamente 
und  Einrichtungsstttcke,  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom 
16.  April  1896  allgeändert  werden . 

Erlaß  des  Ministeriums  fllr  Kultus  und  Unterricht,  betreffend  die 
Errichtung  einer  selbständigen  Graveur-  und  Medailleurschule 
in  Wien  unter  Abänderimg  des  Allerhöchst  genehmigten  Statuts 
der  Akademie  der  bildenden  Kttnste  in  Wien 

Erlaß  des  Ministeriums  fi\t  Kultus  und  Unterricht,  betreffend  die 
Studien-  uiid  Disziplinarordnung  der  Graveur-  und  Medailleur- 
schule in  Wien  sowie  die  abgeänderte  Studien-  und  Disziplinar- 
ordnung der  Akademie  der  bildenden  KQnste  in  Wien    .   .   . 

Gesetz,  wirksam  für  das  Erzherzogtum  Osterreich  unter  der  Enns, 
womit  eine  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  18.  Dezember  1871, 
betrefi'end  die  Aufhebung  des  Normalschulfondsbeitrages  und 
die  Einführung  eines  Schiilbeitrages  aus  den  im  Erzherzogtum 
Osterreich  unter  der  Enns  vorkommenden  Verlnssenschaften, 
abgeändert  wird 

Kundmachung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht,  mit 
welcher  eine  auf  Grimd  des  §  119,  Z.  9,  der  evangelischen 
Kirchenverfassung  vom  9.  Dezember  189 i  erlassene  provisorische 
Yerfüguog,  betreffend  die  Einführung  der  Institution  von 
Senioratsvikaren,  verlautbart  wird 


Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  an  die  Direktionen 
der  wissenschaftlichen  Prüfungskommissionen  für  das  Lehramt 
an  Gymnasien  und  Realschulen,  betreffend  die  Unterweisung 
der  Lehramtskandidaten  für  Mittelschulen  in  der  Schulhygiene 

Gesetz,  wirksam  für  das  Königreich  Böhmen,  mit  welchem  die 
Bestimmungen  über  die  Bedeckung  des  Aufwandes  für  öffentliche 
Volksschulen  abgeändert  werden 

Verordnung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Untei  rieht  im  Ein- 
vernehmen mit  dem  Ministerium  des  Innern,  betreffend  die 
Einführung  einer  theoretischen  Staatsprüfung  an  dem  Kurse 
fUr  Versichcnmgstechnik  an  def  k..k.  böhmischen  technischen 
Hochschule  in  Prag , 


53 


44 


45 


54 


48 


46 


55 


599 


470 


477 


602 


502 


490 


603 


57 


605 


Chronologisches  Normalien-Register. 


IX 


17.Septeinber 


Verordniuig  des  Finanzministeriums  im  Einvernehmen  mit  den 
Ministerien  des  Innern,  der  Jiutiz,  des  Handels,  fhr  Kultus 
und  Unterricht,  Ackerhau  und  Landesverteidigung  sowie  dem 
Obersten  Rechnungshöfe,  hetrelfend  die  unmittelhare  Entrichtung 
der  Gebühren  von  den  Quittier ungen  über  die  6e2i\ge  der 
Staatshediensteten 


47 


|26.Septemher|  Verordnung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht,  betreffend 
I                     '            die   Erlassung    einer  Vorschrift   hinsichtlich    der  Bestellung 
I                     '            und  der  RuhegenUsse,   der  dienstlichen  Stellung  sowie  der 
I                                disziplinaren   Behandlung   der   Werkmeister    an    staatlichen  ! 
I  I  gewerblichen  ünterrichtsanstalten !    51 

29.September;  Verordnung  des  Ministeriums  fUr  Kultus  und  Unterricht,  womit 
I  I  eine  definitive  Schul-  und  Unterrichtsordnung  für  allgemeine  | 
Volksschulen  und  fUr  Bürgerschulen  erlassen  wird.  Wirksam 
fUr  die  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder 
mit  Ausnahme  des  Königreiches  Galizien  und  Lodomerien 
samt  dem  Großherzogtume  Krakau 49 

29.Septerober|  Erlaß  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht,  an  alle  Landes- 
schnlbehörden  (mit  Ausnahme  des  Landesschulrates  für  Galizien), 
betreffend  die  Durchfühningder  gleichzeitig  erlassenen  definitiven 
Schul-  and  Unterrichtsordnung  für  allgemeine  Volksschulen  und 
für  Bürgerschulen 50 


I  10.  Oktober 


16.  Oktober 


Erlaß  des  Leiters  des  Ministeriums  fl\r  Kultus  und  Unterricht,  an 
alle  Landesschulbehörden,  betreffend  die  Lehrbücher  und 
Lehrmittel  für  Mittelschulen 58 


Verordnung  des  Leiters  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht 
und  des  Finanzministers,  womit  im  Nachhange  zur  Ministerial- 
Verordnung  vom  11.  Februar  i905  ergänzende  Bestimmungen 
zur  Durchführung  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1874,  über  die 
Religionsfondsbeiträge  für  das  Dezennium  1901  bis  1910, 
erlassen  werden , 


I 


27.  Oktober 


Kundmachung  des  Leiters  des  Ministeriums  fUr  Kultus  und  Unter- 
richt, betreffend  die  Organisiening  von  Bauhandwerkerschulen, 
beziehungsweise  von  Bau-  und  Kunsthandwerkerschulen  .   .   . 


59 


61 


497 


586 


513 


577 


607 


618 


639 


Alphabetisches  Verzeichnis 

zu  den 

Normalien  und  Kundmachungen. 


A. 

Ablölveston  höherer  Gewerbeschulen  und  verwandter 
Anstalten,  Zulassung  derselben  zur  Ablegung  der 
Maturitätsprüfung  an  Realschulen.  Kr.  31,  S.  257. 

—  der  mit  Bttrgerschulen  verbundenen  einjährigen 
Lchrkurse,  Verzeichnis  der  Lehranstalten,  in 
welche  dieselbe  Aufnahme  finden  können.  Nr.  32. 
S.  259. 

Akademie  der  bildenden  Künste  in  misn^  Abänderung 
des  Status  der  — .  Nr.  44,  S.  470  und  472. 

—  Abänderung  der  Studien-  und  Disziplinarordnung?. 
Nr.  45,  S.  477. 

—  Frequenzausweis.  S.  623. 

Alt-SandeB,  öffentlichkeitsrecht  fUr  die  dreiklassige 
Privat  -  Mädchen  -  BQrgerschnle  des  Konventes 
der  Klarissinnen  in  — .   8.  132. 

Anatomisöhe»  aus  Menschenleichen  hergestellte  Prä- 
parate, Verkehr  mit  denselben.   Nr.  iO,  S.  129. 

Anenperg  Leopold,  Graf,  Ernennung  zum 
Sektionschef  im  Handelsministerium  und  Be- 
trauung desselben  unter  Verleihung  der  Wttrde 
eines  Geheimen  Rates  mit  der  Leitung  dieses 
Ministeriums.   S.  449. 

AoaläBdisohe  tieräratliche  Studien  und  Diplome, 
Anerkennung  derselben.   Nr.  41,  S.  441. 

Anidg,  öffentlichkeitsrecht,  flir  die  stadtische  höhere 
Töchterschule  in  ^.   S.  414. 

Ausweis  über  die  Anzahl  der  öffentlichen  Schaler 
an  den  mit  dem  öffentlichkeitsrechte  beliehenen 
Mittelschulen.   8.  8. 


Badettp  öffentlichkeitsrecht  für  das  Mädchen-Lyzeum 
in  — .   S.  204. 

Bauhandverkenehnlen,  beziehungsweise  Bau-  und 
Kunsthandwerkerschulen,  Organisierung  der- 
selben.  Nr.  61,  S.  639. 


Beitige  der  Staatsbediensteten,  Zahlungslisten  für 
die  Quittierung  der  — .    Nr.  11,  S.  133. 

—  Unmittelbare  Entrichtung  der  Gebühren  von  den 
Quittierungen  über  die  — .   Nr.  47,  S.  497. 

Bienerth,  Dr.  Richard  Freiherr  v.,  Ernennung 
zum  Sektionschef  im  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  und  Betrauung  desselben  unter 
Verleihung  der  Wttrde  eines  Geheimen  Rates 
mit  der  Leitung  dieses  Ministeriums.  S.  449. 

Boäenkoltnr,  siehe  Eoohsohnle  fttr  Bodenkoltur. 

Böhmeni  Gesetz  vom  14.  September  1905,  Bedeckung 
des  Aufwandes  für  öffentliche  Volksschulen. 
Nr.  55,  S.  603. 

Bozen,  öffentlichkeitsrecht  für  die  einklassige  Privat- 
Mädchen -Volksschule  am  Elisabethinum  in  — . 
S.  427. 

Bregenz,  das  Recht,  Maturitätsprüfungen  abzuhalten 
und  staatagültige  Maturitätszeugnisse  auszu- 
stellen, fUr  das  Kommunalgymnasium  in  — .  S.  247. 

Brtam,  Einjährig -Freiwilligenrecht  für  die  höhere 
Gewerbeschule  an  der  böhmischen  Staats- 
Gewerbeschule  in  ^.   Nr.  27,  S.  239. 

—  das  öffentlichkeitsrecht  sowie  das  Recht, 
Maturitätsprüfungen  abzuhalten  und  staatsgültige 
Reifezeugnisse  auszustellen,  für  das  Mädchen- 
Lyzeum  des  Vereines  „Vesna*  in  — .  S.  247. 

Bndveia,  öffentiichkeitsrecht  für  das  Mädchen- 
Lyzeum  mit  böhmischer  Unterrichtssprache 
in  — .   S.  203. 

Bürgerschuleni  Errichtung  und  Erhaltung  der  mit 
denselben  zu  verbindenden  Lehrkurse.  Nr.  H, 
ti.  166. 

—  Verzeichnis  der  Lehranstalten,  in  welche  die 
Absolventen  dieser  Lehrkurse  Aufnahme  finden 
können.   Nr.  32,  S.  259. 

Btinztyn,  öffentlichkeitsrecht  für  die  dreiklassige 
Privat- Volksschule  der  Baron  Hirsch-  Stiftung 
in  -.    S.  132. 


Alphabetisches  Yerzeichnis  zu  den  Kormalien  und  Kundmachungen. 


XI 


C. 

Call  zu  Rosenburg  und  Culmbach,  Guido 
Freiherr  ▼.,  Enthebung  vom  Amte  eines 
Handelaministers.  S.  449. 

Onrnovitl,  Fnifungskommission  fllf  das  Lehramt  an 
Gymnasien  und  Realschulen  in  — .   S.  592. 


IHniteiskominen  des  Lebrpersonales  an  den  öffent- 
lichen Volksschulen  in  Mähren.    Nr.  G,  S.  119, 

JWpUlianrorfOhxift  für  die  an  einer  öffentlichen 
Volks-  oder  Bürgerschule  in  Mähren  an- 
gestellten   Lehrpersonen.   Nr.  18,  S.  177. 

—  für  die  an  einer  öffentlichen  Volks-  oder  Bürger- 
schule in  Steiermark  angestellten  Lehr- 
Personen.  Nr.  38,  S.  429. 

Dittrioh    Franz,    Entlassung    vom    Schuldienste 

S.  644. 
BdktoroB  dior  Bodenkultur,  das  Recht  zur  Promotion 

▼on  — .   8.  447. 

E. 

Sgsr,  öffentlichkeitsrecht  und  Reziprozitätsverh'ältnis 
für  die  Kommunal-Realschule  in  — .   S.  146. 

Qijihrig^Freiwilllgenrecht  für  die  höhere  Gewerbe- 
schule an  der  böhmischen  Staats- Gewerbeschule 
in  Brunn.   Nr.  27,  S,  239. 

Slektro-teehnisches  Laboratorium  an  den  Staats- 
Gewerbeschulen^  Bewertung  des  Unterrichtes  in 
demselben.  Nr.  40,  S.  437. 

S&tlaiioBg  vom  Sobuldienite 

—  Dittrich  Franz.  S.  644. 

—  Federkiewicz  Johann.   S.  3. 

—  Hildmann  Ernst.   S.  42. 

—  Hillbrand  Friedrich.   S.  3. 

—  Köck  Otto.  S.  625. 

—  Kraß  Ludwig.    S.  189. 

—  Krzysztan  Anton.   S.  592. 

—  Morak  Karl.   8.  227. 

—  Weber  Romed.   S.  248. 
~  Wiegele  Josel   S.  204. 

SraageUsohe  SiroheBverfassnng,  Abänderung  der-—. 

Nr.  37,  S.  419. 
STiog^liioh-theologiBohe  Faknlt&t  in  Wien,  neue 

Studienordnung  für  die  — .   Nr.  36,  8.  418. 


FaöfalflflpektoreB  für  den  Zeidienunterricht  an  Mittel 
schulen.    Lehrer-    und    Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten.    8.  448. 


Faohschnlon  für  einzelne  gewerbliche  Zweige,  Aus- 
stellung von  Zeugnissen,  beziehungsweise  Fre- 
quenzbestätigungen fUr  Hospitanten  an  den  — . 
Nr.  30,  S.  251. 

Fabrtazen,  Anhang  I  zum  Verzeichnisse  der  — . 
S.  493. 

FederUewicz  Johann,  Entlassung  vom  Schul- 
dienste.   S.  3. 

Feldbach,  öffentlichkeitsrecht  für  die  fünfklassige 
Privat  •  Mädchen -Volksschule  der  Kongregation 
der  Schulschwestem  in  — .   S.  427. 

Ferial-Forbbildungskors  filr  Mittelschullehier  in 
Graz,  S.  202;  inLemberg,  S.  225;  in  Prag, 
S.  225. 

Frauen,  Maturitätsprüfungen  für  — .    Nr.  1,  S.  38. 

FrequenzausVöis  der  Mittelschulen.   S.  8. 

—  der  technischen  Hochschulen.    S.  15  und  645. 

—  der  Hochschule  für  Bodenkultur.  S.  16  und  646. 

—  der  k.  k.  Lehranstalt  für  orientalische  Sprachen. 
S.  16  und  646. 

—  der  staatlichen  gewerblichen  Lehranstalten. 
S.  17-31. 

—  des  k.k.  technologischen  Gewerbemnseums.  8. 32. 

—  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 
8.  33. 

—  der  katholisch -theologischen  Fakultäten  anßer 
dem  Verbände  einer  Universität.  S.  143  und  440. 

—  der  Universitäten.  S.  144  und  438. 

-  der  Kunstakademie  in  Prag.   S.  227  und  614. 

—  der  Kunstakademie  in  Krakau.  8.  635  und  644. 

—  der  k.  k.  Akademie  der  bildenden  Künste  in 
Wien.   S.  623. 

—  der  Graveur-  und  Medailleurschule  in  Wien. 
S.  635. 

—  der  staatlichen  und  staatlich  subventionierten 
höheren  und  zweiklassigen  Handelsschulen.  S.  624. 

--  der  nautischen  Schulen.   S.  626. 
S^qneszbestätignngen,  siehe  Zeugnisse. 

O. 

(hkblonz  a.  d.  N.,  Üffentlichkeitsrecht  und  Rezipro- 
zitätsverhältnis für  das  Kommunal-Real-  und 
Obergymnasium  in  — .    S.  146. 

Oalizien,  Gesetz  vom  15.  Februar  1905,  betreffend 
den  Landesschulrat  in  — .   Nr.  20,  S.  193. 

—  Gesetz  vom  15.  Februar  1905,  betreffend  die 
Abänderimg  der  Bestimmungen  über  die  Unter- 
richtssprache an  Volks-  und  Mitteschulen  in  — . 
Nr.  60,  S.  638. 

—  Gesetz  vom  11.  Juni  1905,  betreffend  die  Rechts- 
verhältnisse der  Lehrer  an  öffentlichen  Volks- 
schulen.  Nr.  .43,  8.  450. 


XII 


AlphabetisclieB  Yerzeichnis  zu  den  Normalien  und  Kundmachangcn. 


^alisien,  Gesetz  vom  20.  August  1905,  betrefifend 
die  Konkurrenz  bei  katholischen  Kirchen  und 
Harren.   Nr.  53,  S.  599. 

—  Änderungen  in  der  Abgrenzung  der  israelitischen 
Kultusgemeindesprengel  in  — .    Nr.  56,  S.  604. 

daja,  öffentlicbkeitsrecht  und  Reziprozitätsverbältnis 
für  das  Kommunal-Gymnasiuin  in  — .  S.  146. 

OesotB  vom  14.  Juni  1904  für  Salzburg,  betreffend 
den  Lehrer-Pensionsfbndsbeitrag  yon  Verlassen- 
schaften.   Nr.  22,  S.  205. 

•—  vom  26.  August  i904  für  Steiermark,  be- 
treffend die  Disziplinarvorschrift  für  Lehr- 
personen.  Nr.  38,  S.  429. 

—  vom  21.  Dezember  1904  für  Österreich  ob 
der  Enns,  betreffend  den  Religionsunterricht 
an  Volks-  und  Bürgerschulen.   Nr.  39,  S.  436. 

—  vom  25.  Dezember  1904  für  Österreich 
unter  der  Enns,  betreffend  die  Schulanfsicht 
Nr.  2,  S.  45. 

—  vom  25.  Dezember  1904,  filr  Österreich 
unter  der  Enns,  betreffend  die  Errichtung, 
die  Erhaltung  und  den  Besuch  der  öffentlichen 
Volksschulen.   Nr.  3,  S.  68. 

—  vom  25.  Dezember  1904  ftlr  Österreich 
unter  der  Enns,  betreffend  die  Regelung  der 
Rechtsverhältnisse  des  Lehrpersonales  an  den 
öffentlichen  Volksschulen.   Nr.  4,  S.  83. 

—  vom  25.  Dezember  1904  für  Österreich 
unter  der  Enns,  betreffend  die  Entlohnung 
des  Religionsunterrichtes  an  den  öffentlichen 
Volksschulen.  Nr.  5,  S.  114. 

*—  vom  26.  Dezember  1904  für  Mähren,  betreffend 
das  Diensteinkommen  des  Lehrpersonales  an  den 
öffentlichen  Volksschulen.   Nr.  6,  S.  119. 

~  vom  26.  Dezember  1904  für  Mähren,  betreffend 
die  Rechtsverhältnisse  des  Lehrerstandes  an  den 
öffentlichen  Volksschulen.   Nr.  7,  S.  126. 

—  vom  26.  Dezember  1904  für  Mähren,  betreffend 
die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  der  Leh- 
rerinnen der  weiblichen  Handarbeiten  an  den 
öffentlichen  Volksschulen.  Nr.  8,  S.  127. 

—  vom  26. Dezember  1904  fUr  Mähren,  betreffend 
die  Entlohnung  des  Religionsunterrichtes  an  den 
öffentlichen  Volksschulen.   Nr.  9,  S.  128. 

-^  vom  20.  Jänner  1905  für  Salzburg,  betreffend 
die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  des  Lehrer- 
standes. Nr.  15,  S.  166. 

—  vom  29.  Jänner  1905  für  Mähren,  betreffend 
die  Disziplinarvorschrift  für  die  an  einer  öffent- 
lichen Volks-  oder  Bürgerschule  angestellten 
Lehrpersonen.  Nr.  18,  S.  177. 


(HsetK  vom  15.  Februar  1905  für  Galizien, 
betreffend  den  Landesschulrat.  Nr.  20,  S.  193. 

—  vom  15.  Februar  1905  für  Galizien,  betreffend 
die  Abänderung  der  Bestimmungen  aber  die 
Unterrichtssprache  an  Volks-  und  Mittelschulen. 
Nr.  60,  S.  638. 

—  vom  3.  April  1905  für  Mähren,  betreffend  die 
Entlohnung  des  Religionsunterrichtes  an  den 
öffentlichen  Volksschulen.   Nr.  28,  S.  249. 

—  vom  11.  Juni  1905  für  Galizien,  betreffend 
die  Rechtsverhältnisse  der  Lehrer  an  öffent- 
lichen Volksschulen.   Nr.  43,  S.  450. 

—  vom  24.  Juni  1905  für  Österreich  unter 
der  Enns,  betreffend  die  Regelung  der  Schul- 
verwaltnng  im  Wiener  Schulbezirke.  Nr.  34, 
S.  409. 

—  vom  25.  Juli  1905  für  Steiermark,  betreffend 
die  Gewährung  von  Ruhegenüssen  an  die  lehr- 
befähigten  Lehrerinnen  für  weibliche  Hand- 
arbeiten. Nr.  52,  S.  594. 

—  vom  20.  August  1905  ü\r  Galizien,  betreffend 
die  Konkurrenz  bei  katholischen  Kirchen  und 
Pfarren.   Nr.  53,  S.  599. 

—  vom  31.  August  1905  für  Österreich  unter 
d  e  r  E  n  n  8,  betreffend  die  Aufhebung  des  Normal- 
schulfondsbeitrages und  die  Einführung  eines 
Schulbeitrages  aus  Verlassenschaften.  Nr.  54, 
S.  602. 

—  vom  14.  September  1905  für  Böhmen,  be- 
treffend die  Bedeckung  des  Aufwandes  für 
öffentliche  Volksschulen.  Nr.  55,  S.  603. 

^everbesohülen  und  verwandte  Anstalten,  Zulassung 
der  Absolventen  derselben  zur  Ablegung  der 
Maturitätsprüfung  an  Realschulen.  Nr  31, 
S.  257. 

Gkverbliohe  LehraBstaltes,  staatliche,  Frequenz 
derselben.   S.  17—31. 

—  staatliche,  Pensionsbehandlung  des  Lehrper- 
sonals.  Nr.  12,  S.  149. 

Oewerbliolie  Unterriohtsaastalten,  deren  Zeugnisse 
zum  Antritte  von  handwerksmäßigen  Gewerben 
berechtigen.   Nr.  29,  S.  250. 

GKpsgleBerel  des  Österreichischen  Museums  für 
Kunst  und  Industrie.   Nr.  19,  S.  184. 

ffliniany,  öffentlichkeitsrecht  für  die  vierklassige 
Knaben-Volksschule  der  Baron  Hirsch-  Stiftung 
in  — .   S.  427. 

Orayenr-  nnd  üedailltonohtile  in  Wien,  Errichtung 
einer  selbständigen  ^.  Nr.  44,  $.  470;  Statut 
für  dieselbe.  S.  471;  Stadien*  nnd  Disziplinar- 
ordnung. Nr.  45,  8.  477.  Freqnenzansweis. 
S.  635. 


Alphabetisches  Teneichnis  sa  den  Normalien  nnd  KandmachuDgen. 


XIII 


Gm»  Ofifentlichkeitsrecht  für  die  Privat-Realschale 
des  Marieninstitutes  in  — .   S.  146. 

—  dss  Becht,  Reifeprüfungen  abzuhalten  und  staats- 
giütige  Beifezengnisse  auszastellen  für  das 
städtische  Mädchen-Lyzeum  in  — .   S.  173. 

—  Ferial-Fortbildungsknrs  für  Mittelschullehrer, 
in  — .   S.  202. 

—  Prfllongskommission  für  das  Lehramt  der  Steno- 
graphie in  — .   S.  616. 

QjmBasien,  Statistik  derselben,  siehe  Statistik. 

—  Ausweis  über  die  Anzahl  der  öffentlichen  Scbtiler 
an  den  mit  dem  Offentlichkeitsrechte  be- 
liehenen  — .  8.  8. 


Handslasclralsny  höhere,  Verzeichnis  der  von  der 
Prüfungskommission  in  Wien  für  das  Lehramt 
an  diesen  Schulen  approbierten  Kandidaten. 
S.  227.  Verzeichnis  der  fUr  das  Lehramt  an 
iweiklassigen  Handelsschnlen  approbierten  Kan- 
didaten. S.  426. 

—  Freqnenz  der  staatlichen  und  staatlich  subven- 
tionierten höheren  und  zweiklassigen  — .  S.  624. 

Eartely  Dr.  Ritter  v.,  Enthebung  vom  Amte  eines 

Ministers  für  Kultus  und  Unterricht.   S   449. 
SartÜBld,    Öffentlichkeitsrecht    fUr   die   einklassige 

evangelische  Privat- Volksschule  in  — .  S.  427. 
™^*raTir    Ernst,   Entlassung   vom   Schuldienste. 

S.  42. 
Sllhra&d   Friedrich,    Entlassung    vom   Schul- 

dieoste.   S.  3. 
Hochiohttle  f&r  Bodeaknltnr,  Frequenz  der  — .  S.  16 

und  646. 

—  das  Recht  zur  Promotion  von  Doktoren  der 
Bodenkultur.  S.  447. 

BoraUbwitf,  öffentlichkeitsrecht  für  die  Privat- 
Bttrgerschule  für  Mädchen  der  Kongregation  der 
armen  Schulschwestern  de  Notre  Dame  in  — . 
S.  427. 

EospttaateB  an  den  staatlichen  Fachschulen  für 
einzelne  gewerbliche  Zweige,  Ausstellung  von 
Zeugnissen  beziehungsweise  von  Frequenz- 
best&tigungen  für  dieselben.   Nr.  30,  S.  251. 


Xdiia»  öffentlichkeitsrecht  und  Reziprozitätsverh&ltnis 
für  die  Kommnnal-Ünterrealschule  in  — .  S.  146. 

Innslmiök,  öffentlicbkeitsrecht  fnr  das  Mädchen- 
Lyzeum  der  Ursulinen  in  — .   S.  404. 

—  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  der  Steno- 
graphic in  — ..   S.  622. 


Znskriptionsgebthr  an  den  Universitäten,  Einhebung 
derselben  von  den  außerordentlichen  Studierenden 
sowie  von  den  Freqnentanten.   Nr.  21,  8.  198. 

Zaraelitisohe  Snltnsgemelndeiprengel«  Änderungen 
in  der  Abgrenzung  derselben  in  Galizien. 
Nr.  56,  S.  604. 

J. 

Jagdberg,  Öffentlichkeitsrecht  für  die  vom  ,,Rettungs- 
vereine  für  verwahrloste  Kinder  im  Lande  Vorarl- 
berg'' erhaltene  zweiklassige  Privat- Volksschule 
in  — .    S.  427. 

Julienhain,  öffentlicbkeitsrecht  für  die  vom  Vereine 
gÜstfednf  Matice  SkolskA"  erhaltene  einklassige 
Privat- Volksschule  in  — .   S.  427. 


SandidatüimeBf  mit  dem  Reifezeugnisse  ein  esMädcheni- 
Lyzeums  versehene,  Behandlung  derselben  bei 
Reifeprüfungen  an  den  Lehrerinnenbildungs- 
anstalten.  Nr.  26,  S.  238. 

Sarlihad,  Öffentlichkeitsrecht  für  die  höhere 
Mädchenschule  in  -— .   S.  234. 

Eatholisoh-theologisohe  Fakultäten  außer  dem  Ver- 
bände einer  Universität,  Frequenzausweis. 
S.  143  und  440. 

EirohenkoDknrrenz  siehe  SoBknrrenz. 

Slagenfart,  öffentlichkeitsrecht  für  das  städtische 
Mädchen-Lyzeum  in  — .   S.  226. 

Slosternealmrgp  öffentlichkeitsrecht  und  Rezipro- 
zitätsverhältnis für  das  Landes-Realgymnasium 
in  — .   S.  146. 

Söok  Otto,  Entlassung  vom  Schuldienste.   S.  635. 

Eokor,  öffentlichkeitsrecht  für  die  vom  Konvente 
der  Dominikanerinnen  in  Hreptschein 
erhaltene  Privat -Volksschule  für  Mädchen  mit 
böhmisrher  Unterrichtssprache  in  — .  S.  132. 

Konkurrenz  bei  katholischen  Kirchen  und  Pfarren 
in  Galizien.    Nr.  53,  S.  599. 

Srakau,  öffentlichkeitsrecht  für  die  Privat-Volks-  und 
Bürgerschule  für  Mädchen  der  Franziskanerinnen 
in  — .   S.  132. 

Frequenzausweis  der  Kunstakademie  in — .  S.  635 
und  644. 

Srafi  Ludwig,  Entlassung  vom  Schuldienste.  S.  189. 

Enysitan  Anton,  Entlassung  vom  Schuldienste. 
S.  592. 

Kunstakademie  in  Prag,  Frequenzausweis.  S.  227 
und  614. 

—  in  Krakan,  Frequenzausweis.  S.  635  und  644. 

Sunsthandwerkerichnleni  siehe  Banhandverker- 
ichulen. 

Efinstlerstipendien.  S.  614. 


XIV 


Alphabetisches  Verzeichnis  m  den  Normalien  and  Kundmachungen. 


L. 

Laihaoh,  öffentlichkeitsrecht  für  die  Frivat-VolkB- 

schnle  der  Taabstummenstiftungsanstalt  in  — . 

S.  427. 
Landessohnlrat  in  Galizien,   Gesetz,   betreffend 

den  — .   Nr.  20,  S.  193. 
Landesatipendien      für      Lehramtskandidaten      in 

Mähren.   8.  247  und  492. 
Lebramtäkandidaten  für  Mittelschulen,  Unterweisung 

derselben  in  der  Schulhygiene.    Nr.  46,  S.  490. 

—  welche  im  Studienjahre  1904/1905  eine  voll- 
ständige Lehrbefähigung  für  Mittelschulen  er- 
langt haben.  Verzeichnis  der  — .  S.  047. 

Ziehranstalt  für  orientalische  Sprachen,  Frequenz 
der  — .    S.  16  und  646. 

Lehranstalten,  in  welche  die  Absolventen  der  mit 
Bi\rgerschulen  verbundenen  einjährigen  Lehr- 
kiirse  Aufnahme  finden  können.  Nr.  32,  S.  259. 

Lehrbtloher  und  Lehrmittel  f)lr  allgemeine  Volks- 
und filr  Bürgerschulen  sowie  für  mit  diesen 
verbundene  spezielle  Lehrknrse  und  für  Mädchen- 
Fortbildungskurse,  Verzeichnis  derselben.  Nr.  33, 
S.  269. 

—  für  Mittelschulen.  Erlaß  vom  10.  Oktober  1905, 
betreffend  — .  Nr.  58,  S.  607. 

Lehrer-  nnd  Lehrerianen-Bildnxigsanstalten,  sprach- 
liche Einrichtung  und  Frequenz  derselben.  S.  33. 

—  Note  ans  „Naturgeschichte"  im  Reifezengnisse 
der  -.   Nr.  25,  S.  237. 

Lehrerinnen  für  weibliche  Handar1>eiten,  Gewährung 
von  Ruhegenttssen  an  die  lehrbefähigten  —  in 
Steiermark.   Nr.  52,  S.  594. 

Lehrkarse,  Kirichtung  und  Erhaltung  der  mit  Bürger- 
schulen zu  verbindenden  — .    Nr.  14,   S.  165. 

Lehrpsrsonal  an  staatlichen  gewerblichen  Unterrichts- 
anstalten, Pensionsbehandhmg  desselben.  Nr.  12, 
S.  149. 

Lehrtexte  für  nautische  Schulen,  Verzeichnis  der 
zugelassenen  — .   Nr.  13,  S.  151. 

Leitmeritz,  Öffentlichkritsrecht  fiir  die  von  der 
Stadtgemeinde  Leitmeritz  erhaltene  Privat- 
Lehrerinnenbildungsanstalt  in  — .  S.  644. 

Lemherg,  Öffentlichkeitsrecht  für  die  vom  Konvente 
der  Schwestern  der  All  erheiligsten  Familie  von 
Nazareth  erhaltene  Frivat-Mädchen-Volks-  und 
Bürgerschule  in  — .   S.  132. 

—  öffentlichkeitsrecht  n\r  die  vom  Pfarrer  Sigis- 
mund  Gorazdowski  erhaltene,  von  den  christ- 
lichen SchulbrUdem  geleitete  vierklassige  Privat- 
Knaben -Volksschule  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache in  — .    S.   132. 


Lemberg,  Ferial-Fortbildungskurs  für  Mittelschul- 
lehrer in  — .   S.  225. 

—  ÖffentlichkeitBrecht  für  das  Privat  -  Mädchen- 
Gymnasium  des  Vereines  „Towarzystwo  pry- 
watnego  gimnazynm  ikenakiego^  in  — .    S.  226. 

—  Öffentlichkeitsrecht  für  das  Privat  -  Mädchen- 
Lyzeum  der  Viktoria  Niedzia^kowska  in  — . 
S.  233. 

—  öffentlichkeitsrecht  für  die  vierklassige  Privat- 
Mädchen -Volksschule  der  Olga  Filipi  in  — . 
S.  427. 

—  öffentlichkeitsrecht  fllr  die  vierklassige  Privat- 
Volksschule  fUr  Mädchen  der  Kongregation  der 
Schwestern  der  heiligen  Vorsehung  beim  Institute 
zur  heiligen  Theresia  in  — .   S.  427. 

—  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  an  Gym- 
nasien und  Realschulen  in  — .   S.  440. 

—  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  an  Mädchen- 
Lyzeen  in  — .    S.  440. 

—  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  der  Steno- 
graphie in  — .   S.  616. 

Littan,  Öffentlichkeitsrecht  und  Reziprozitätsver- 
hältnis für  die  Kommunal-Realschnle  in  — .  S.  146. 

Lundenhnrgp  öffentliclikeitsrecht  und  Reziprozitäts- 
verhältnis für  das  Kommunal -Gymnasium  in  — , 
S.  146. 

Lusin  piocolo,  öffentlichkeitsrecht  für  die  vom  heil. 
Gyrill-  und  Method- Vereine  erhaltene  einklassige 
Privat- Volksschule  mit  kroatischer  Unterrichts- 
sprache in  — .   S.  132. 


ICfthren,  Gesetz  vom  26.  Dezember  1904,  betreffend 
das  Diensteinkommen  des  Lehrpersonals  an  den 
öffentlichen  Volksschulen.   Nr.  6,  8.  119. 

—  Gesetz  vom  26.  Dezember  1904,  betreffend  die 
Rechtsverhältnisse  des  Lehrerstandes  an  den 
öffentlichen  Volksschulen.   Nr.  7,  S.  126. 

—  Gesetz  vom  26.  Dezember  1904,  betreffend  die 
Regelung  der  Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen 
der  weiblichen  Handarbeiten  an  den  öffentlichen 
Volksschulen.   Nr.  8,  S,  127. 

—  Gesetz  vom  26.  Dezember  1904,  betreffend  die 
Entlohnung  des  Religionsunterrichtes  an  den 
öffentlichen  Volksschulen.   Nr.  9,  S.  128. 

—  Gesetz  vom  29.  Jänner  1905,  betreffend  die 
Disziplinarvorschrift  für  die  an  einer  öffentlichen 
Volks-  oder  Bürgerschule  angestellten  Lehr- 
personen.   Nr.  18,  S.  177. 

—  Gesetz  vom  3.  April  1905,  betreffend  die  Ent- 
lohnung dos  Religionsunterrichtes  an  den  öffent- 
lichen Volksschulen.    Nr.  28,  S.  249. 


AlphAbettiches  Veneicbnit  zn  den  Normalien  nnd  Kundmacbnngen. 


XV 


XäMloh-Oltrati,  Öffentllchkeittrecht  für  die  Priyat- 
Realscbole  mit  böbmiscber  Unterricbtsspracbe 
in  — .   8.  173. 

—  Öffentlicbkeitsrecbt  fllr  dasPrivat-Gymnasiam  mit 
böbmiscber  Unterricbtsspracbe  in  — .  S.  189. 

—  Reziprozitätsverbältnis  für  die  Landes-Rea1?cbu1e 
mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  — .  S.  404 

Uhiliohe  Landesstlpendieii  fttr  Lehramtskandidaten, 

S.  247. 
ItttoOTlri,  Ö£fentlichkoitsrecht  für  die  vom  Vereine 

„Lega  nazionale**  in  Triest  erhaltene  einklassige 

VoIksBcbnle  mit  italienischer  Unterrichtssprache 

in  — .   8.  132. 
latQrit&ttprttfasgen  für  Frauen.    Nr.  1,  S.  38. 

—  an  Realschulen  y  Zulassung  der  Absolventen 
höherer  Gewerbeschulen  und  verwandter  An- 
stalten zur  Ablegiing  der  -.   Nr.  31,  S.  257. 

Xittelsohiilea,  Ausweis  über  die  Anzahl  der  öffent- 
lichen Schuler  an  den  mit  dem  OffentUchkeits- 
rechte  beltehenen  — .  S.  8. 

—  Erlaß  vom  10.  Oktober  1905,  betreffend  die  Lehr- 
bücher und  Lehrmittel  für  — .  Nr.  58,  S.  607 

—  Stipendien  für  die  Lebrer  der  naturwissenschaft 
liehen  Fächer  an  ~.    S.  %1\ 

—  in  Galizien,  Gesetz  vom  j5.  Februar  i905 
betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen 
über  die  Unterrichtssprache  an  Volks-  und  — . 
Nr.  60,  S.  638. 

—  Verzeichnis  der  Lehramtskandidaten,  welche 
im  Studienjahre  1904/1905  eine  vollständige 
Lehrbefähigung  erlangt  haben.  S.  ()47. 

mttarbargy  öffentlicbkeitsrecbt  und  Reziprozitäts- 
verhältnis für  das  Landes-Realgymnasium  und 
die  Landes-Oberrealschttle  in  — .    S.  146. 

Äödling,  öffentlichkeif srecht  für  das  Privat-Mädchen- 
Lyieum  in  — .    S.  247. 

Xorak  Karl,  Entlassung  vom  Schuldienste.  S.  227. 

XüBkendorf  bei  Stein,  Öffentlichkeitsrecht  für  die 
vom  Ursulinenkonvente  in  Tiaibach  erbaltene 
fimfklassige  Privat-MHdchenschule  in  — .  S.  427. 

N. 

HNatnrgeschichte"  im  Reifezeugnisse  der  Lehrer-  und 
I  ehrerinnen -Bildnngsanstalten.   Nr.  25,  S.  237. 

Nantilfihe  SchnleSf  Verzeichnis  der  zugelassenen 
Lehrtexte  fXxt  —,  Nr.  13,  S.  151.  Freqiienz- 
ausweis.   S.  626. 

Keapel,  Miete  von  zwei  Arbeitsplätzen  an  der 
zoologischen  Station  in  — »   S.  204. 

Veugaue  bei  Olmtttz,  Öffentlichkeitsrecht  für  die 
vom  Vereine  «.ÜstfedniMatice  Skolskä**  erhaltene 
dreiklassige  Privat -Volksacbnlc  in  — .    S.  427. 


Nimhurg,  Öffentlichkeitsrecht  und  Beziprozitäts- 
verhältnis  für  die  Kommunal- Realschule  in  — . 
S.  146. 

Normalschnlbeitrag,  Aufhebung  desselben  in  Öster- 
reich unter  der  Enns.   Nr.  54,  S.  602. 


öffentliohkeitsrecht  für  die  dreiklassige  Frivat- 
Mädchen  -  Bürgerschule  des  Konventes  der 
Klarissinnen  in  Alt* Sandoz.   S.  132. 

—  für  die  städtische  höhere  Töchterschule  in 
Aussig.   S.  414. 

—  für  das  Mädchen-Lyzeum  in  Baden.   S.  204. 

—  für  die  einklassige  Privat-Mädchen- Volksschule 
am  Elisabetbinum  in  Bozen.   S.  427. 

—  für  das  Mädchen-Lyzeum  des  Vereines  „Vesna" 
in  Brunn.   S.  247. 

—  für  das  Mäilcben-Lyzeum  mit  böhmischer  Unter- 
richtssprache in  Budweis.   S.  203. 

—  für  die  dreiklassige  Privat  -  Volksschule  der 
Baron  Hirsch -Stiftung  in  Bursztyn.  S.  132. 

—  für  die  Kommunal- Realschule  in  Eger.  S.  146. 

—  für  die  füufklassige  Privat-Mädchen- Volksschule 
der  Kongregation  der  Schulschwestern  in  Fei  d- 
bach.    S.  427. 

—  fiir  das  Kommunal-Real-  und  Obergymnasium 
in  Gablonz  a.  d.  N.    S.  146. 

—  für  das  Kommunal-Gymnasium  in  Gay  a.  S.  146. 
^  für  die   vierklassige  Knaben  -  Volksschule  der 

Baron  Hirsch- Stiftung  in  Gliniany.  S.  427. 

—  für  die  Privat-Real  schule  des  Marien-Institutes 
in  Graz.   S.  146. 

—  filr  die  einklassige  evangelische  Privat  -  Volks- 
schule in  Hartfeld.   S.  427. 

—  für  die  Privat  -  Bürgerschule  fiir  Mädchen  der 
Kongregation  der  Armen  Schulschwestern  de 
Notre  Dnrae  in  Horaä(fowitz.   S.  427. 

—  für  die  Kommunal-Unterrealscbule  in  I  d  r  i  a  S.  146. 

—  für  das  Mädchen -Lyzeum  der  Ursulinen  in 
Innsbruck.    S.  404. 

—  fiir  die  vom  „Rettungsvereine  für  verwahrloste 
Kinder  im  Lande  Vorarlberg"  erhaltene  zwei- 
klassige Privat- Volksschule  in  J agd b  er  ?.  S.  427. 

—  für  die  vom  Vereine  „Üstfednf  Matice  Skolskä" 
erhaltene  einklassige  Privat  •  Volksschule  in 
Julienhain.    S.  427. 

—  fiir  die  höhere  Mädchenschule  in  Karlsbad. 
S.  234. 

—  für  das  städtische  Mädchen-Lyzeum  in  K 1  a  g  e  u- 
furt.   S.  226. 

—  fiir  das  Landes-Realgymnasium  in  Kloster- 
neuburg.   S.  146. 


XVI 


Alphabetisches  Verzeidmis  zu  den  Normalien  nnd  Kundmachungen. 


öflsntUchkaitireoht  für  die  vom  Konvente  der 
Dominikanerinnen  in  Hreptschein  erhaltene 
Privat-Volksschule  für  Mädchen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  in  Kokor.   S.  132. 

—  für  die  Privat  -  Volks-  und  Bürgerschule  für 
Mädchen  der  Franziskanerinnen  in  Krakau. 
S.  132. 

—  fllr  die  Privat-Volksschule  der  Taubstummen- 
stiftungsanstalt in  Laibach.   S.  427. 

—  für  die  von  der  Stadtgemeinde  Leitmeritz  er- 
haltene Privat  -  Lehrerinnenbildungsanstalt  in 
Leitmeritz.  S.  644. 

—  für  die  vom  Konvente  der  Schwestern  der  Aller- 
heüigsien  Familie  von  Nazareth  in  Lemberg 
erhaltene  Privat -Volks-  und  Bürgerschule  in 
Lemberg.    S.  132. 

—  für  die  vom  Pfarrer  Sigismund  Gorazdowski 
erhaltene  vierklassige  Privat-Knaben- Volksschule 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Lemberg. 
S.  132. 

—  für  das  Privat-Mädchen-Gymnasium  des  Vereines 
„Towarzystwo  prywatnego  gimnazium  xenskiego^ 
in  Lemberg.    S.  226. 

—  für  das  Privat- Mädchen- Lyzeum  der  Viktoria 
Niedziafkowska  in  Lemberg.    S.  233. 

—  für  die  vierklassige  Privat-Mädchen- Volksschule 
der  Olga  Filipi  in  Lemberg.   S.  427. 

—  fl\r  die  vierklassige  Privat  -  Volksschule  für 
Mädchen  der  Kongregation  der  Schwestern  der 
heiligen  Vorsehung  beim  Institute  ziu*  heiligen 
Theresia  in  Lemberg.    S.  427. 

—  für  die  Kommunal-Realschule  in  Litt  au.  S.  146. 

—  für  das  Kommunal -Gymnasium  im  Lunden- 
bürg.   S.  146. 

—  für  die  vom  heil.  Cyrill-  und  Method- Verein 
erhaltene  einklassige  Trivat  -  Volksschule  mit 
kroatischer  Unterrichtssprache  in  L  u  s  i  n 
piccolo.   S.  132. 

—  für  die  Privat-Realschule  mit  böhmischer  Unter- 
richtssprache in  Mährisch-Ostrau.    S.  173. 

—  für  das  Privat-Gymnasium  mit  böhmischer  Unter- 
richtssprache in  Mährisch-Ostrau.   S.  189. 

—  für  die  vom  Vereine  „Lega  nazionale"  in  Tricst 
erhaltene  einklassige  Volksschule  mit  italienischer 
Unterrichtssprache  inMattocanzi.  S.  132. 

—  für  das  Landes-Realgymnasium  und  die  Landes- 
Oberrealschule  in  Mitterburg.  S.  146. 

—  für  das  Privat-Mädchen-Lyzeum  in  Mödling. 
S.  247. 

—  für  die  vom  Ursulinen-Konvente  in  Laibach  er- 
haltene fünfklassige  Privat -MUdchensohnle  in 
Mtnikendorf  bei  Stein.   S.  427. 


öffentliobkeitireoht  für  die  vom  Vereine  „Üstfednl 
Matice  SkolskA^  erhaltene  dreiklassige  Privat- 
Volksschule  in  Neu  gas  se  bei  Olmütz.   S.  427. 

—  für  die  Kommunal-Realschule  in  Nimbarg. 
S.  146. 

—  für  die  Privat-Realschule  mit  böhmischer  Unter- 
richtsspradie  in  Olmütz.    S.  146. 

—  für  die  höhere  Töchterschule  in  Ort  bei 
Gmunden.   S.  234. 

—  für  die  städtische  Privat  -  Lehrerinnenbildungs- 
anstalt mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in 
Pilsen.    8.  132. 

—  für  die  höhere  deutsche  Mädchenschule  in 
Pilsen.  S.  143. 

—  für  das  Landes-Mädchen- Lyzeum  mit  italienischer 
Unterrichtssprache  in  Pola.   8.  404. 

—  für  die  vom  Ursulinen-Konvente  in  Prag  erhaltene 
Privat -Mädchen -Bürgerschule  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  in  Prag.    S.  132. 

—  für  das  Privat-Mädchen-Gymnasium  des  Vereines 
„Minerva*^  in  Prag.   S.  146. 

—  für  das  deutsche  Privat-Mädchen-0berg}'mna8ium 
in  Prag.   S.  256. 

—  für  das  vom  Vereine  ^Ruthenisches  Mädchen- 
Institut  in  Przemysl**  erhaltene  Mädchen- 
Lyzeum  mit  ruthenischer  Unterrichtssprache  in 
Przemysl.    S.  256. 

—  für  das  Kommunal-Gymnasium  in  Rokytzan. 
S.  146. 

—  für  das  städtische  Mädchen-Lyzeum  inRovereto. 
S.  233. 

—  für  die  dreiklassige  Knaben- Volksschule  der  Baron 
Hirsch- Stiftung  in  Rozwadow.    S.  427. 

—  für  das  Privat-Mädchen-Lyzeum  in  Salzburg. 
S.  233. 

— -  für  die  einklassige  Privat  -  Volksschule  des 
Deutschen  Schulvereines  inSchönstein.S.  427. 

—  für  die  Privat-Mädchen-Bürgerschule  dpr  Kon- 
gregation der  Schwestern  vorn  armen  Kinde  Jesu 
in  Stadlau.   S.  132. 

—  für  das  KommuualRealgymnasium  inTetschen 
a.  d.  E.  S.  146. 

—  für  die  städtische  Handelsschule  in  Trebitsch. 
S.  146. 

—  für  den  von  der  Kongregation  der  Töchter 
vom  heiligsten  Herzen  Jesu  erhaltenen  Privat- 
Bildungskurs  für  Aibeitslehrerinnen  in  Trient. 
8.  247. 

— -  für  die  zweiklassige  Handelsschule  in  Ungar.- 
Hradisch.    S.  448. 

—  für  die  Landes- Realschule  }u  Wiiidhofen 
a.  d.  Ybbs.    S.  m. 


AlphabetisclieB  YerEeicfaniB  ca  den  Normalien  nnd  Kundmachungen. 


XVII 


Öffentliohkeitsreolit  für  das  Kommunal-Gymnasium 
in  Wels.  S.  146. 

—  für  die  rrivat-Realschale  im  XIII.  Gemeinde- 
bezirke in  Wien.   S.  i46. 

—  für  das  Privat-Mädchen- Gymnasium  des  Vereines 
für  erweiterte  Frauenbildung  in  Wien.  S.  146. 

—  für  das  Privat -Mädchen -Lyzeum  der  Eugenie 
Schwarzwald  in  Wien.   8.  256. 

—  für  die  von  der  Eongregration  der  christlichen 
Schulbruder  erhaltene  Privat  -  Volks-  und 
Bürgerschule  im  XVIII.  Gemeinbebezirke  in 
Wien.    S.  427. 

—  für  das  Frivat-Mädchen-Lyzeum  der  Hietzinger 
Lyzeum-Gesellschaft  in  Wien.  S.  427. 

—  für  das  Privat-Untergymnasium  in  W  i  1  h  e  r  i  n  g. 
S.  146. 

—  für  das  Privat-Gymnasium  in  Wisch  au.  S.  146. 

—  für  die  einklassige  evangelisclie  Privat -Volks- 
schule in  Wygoda.   S.  427. 

—  für  die  zweiklassige  Privat  -  Volksschule  der 
Kongregation  der  Schwestern  vom  heiligsten 
Herzen  Jesu  in  Zbylitowska  Gora.   S.  427. 

—  für  die  zweiklassige  von  Baronin  Sophie 
Lilien  au  erhaltene  Privat- Volksschule  für 
Knaben  nnd  Madchen  in  Zip  f.   S.  132. 

Olmtitl,  öffentlichkeitsrecht  für  die  Privat  -  Real- 
schule mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  — . 
S.  146. 

Orgazüschei  Statut  für  die  k.  k.  technische  Hoch- 
schule in  Wien,  Abänderung  desselben.  Nr.  35, 
S.  417. 

Ort  bei  Gmünd en,  Öffentlichkeitsrecht  fUr  die 
höhere  Töcherschule  in  — .   S.  234. 

Österrdidh  ob  der  Enxu,  Gesetz  vom  2 1 .  Dezember  1904, 
betreffend  den  Religionsunterricht  an  Volks- 
nnd  Bürgerschulen.   Nr.  39,  S.  436. 

Österreioh  unter  der  iinns,  Gesetz  vom  25.  Dez.  1904, 
betreffend  die  Schulaufsicht.   Nr.  2,  S.  45. 

—  Gesetz  vom  25.  Dezember  1904,  betreffend  die 
Errichtung,  die  Erhaltung  und  den  Besuch  der 
öffentlichen  Volksschulen.   Nr.  3,  S.  68. 

—  Gesetz  vom  25.  Dezember  1904,  betreffend  die 
Regelung  der  Rechtsverhältnisse  des  Lehrstandes 
an  den  öffentlichen  Volksschulen.  Nr.  4,  S.  83. 

—  Gesetz  vom  24.  Dezember  1904,  betreffend  die 
Entlohnung  des  Religionsunterrichtes  an  den 
öffentlichen  Volksschulen.   Nr.  5,  S.  114. 

—  Gesetz  vom  24.  Juni  1905,  betreffend  die  Schul- 
verwaltung im  Wiener  Schull}ezirke.  Nr.  34, 
S.  409. 

—  Gesetz  vom  3i,  August  1905,  betreffend  die 
Aufhebung  des  Normal6cliulfonds))ritrage8  und 


Einführung  eines  Schulbeitrages  aus  Verlassen- 
schaften.    Nr.  54,  S.  602. 
ÖBterreiohiBöhet  Kuseum  ftir  Kunst  und  Industriei 
Gipsgießerei  desselben.  Nr.  19,  S.  184. 


FeziBionsbehandlung  des  Lehrpersonales  an  staat- 
lichen gewerblichen  Unterrichtsanstalten.  Nr.  1 2, 
S.  149. 

Pilsen,  Öffentlichkeitsrecht  für  die  städtische  Privat- 
Lehrerinnenbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unter- 
richtssprache in  — .    S.  132. 

—  öffentlichkeitsrecht  für  die  höhere  deutsche 
Mädchenschule  in  — .   S.  143. 

Pola,  öffentlichkeitsrecht  für  das  Landes-Mädchen- 
Lyzeum  mit  italienischer  Unterrichtssprache 
in  — .    S.  404. 

Postrittgeld,  Festsetzung  desselben  für  das  Sommer- 
semester 1905.  S.  228.  Für  das  Winter- 
semester 1905/1906.   S.  615. 

Prag,  Öffentlichkeitsrecht  für  die  vom  ürsulinen- 
KonventeerhaltenePrivat-Mädchen-Bürgerschule 
mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  — .  S.  132. 

—  das  Recht,  Reifeprüfungen  abzuhalten  und  staats- 
gültige Zeugnisse  auszustellen  für  das  deutsche 
Mädchen-Lyzeum  in  — .   S.  143. 

—  öffentlichkeitsrecht  für  das  Privat  -  Mädchen- 
Gymnasium  des  Vereines  „Minerva"  in  — .  S.  146. 

—  Ferial-Fortbildungskurs  für  Mittelschullehrer 
in  — .   S.  225. 

—  Frequenzausweis  der  Kunstakademie  in  — . 
S.  227  und  614. 

—  Öffentlichkeitsrecht  für  das  deutsche  Privat- 
Mädchen- Obergymnasium  in  — .    S.  256. 

—  deutsche  Prüfungskommission  für  das  Lehramt 
der  Stenographie  in  — .  S.  414;  böhmische. 
S.  622.  —  des  Freihandzeichnens  an  Mittel- 
schulen in  — .    S.  448. 

—  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  an  Gym- 
nasien und  Realschulen  mit  deutscher  Unter- 
sprache in  — .    S.  440. 

—  rechtshistorische  Staats  -  Prüfungskommission 
in  — .   Nr.  42,  S.  443. 

—  Einführung  einer  theoretischen  Staatsprüfung 
an  dem  Kurse  für  Versicherungstechnik  an  der 
böhmischen  technischen  Hochschule  in  — . 
Nr.  57,  S.  605. 

—  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  an  Mädchen- 
Lyzeen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  — . 
S.  616. 

Präparate,  anatomische,  ans  Menschenleichen  her- 
gestellte, Verkehr  mit  denselben.  Nr.  10,  S.  129. 

2 


xvni 


Alphabetisches  Yerzeichnis  sa  den  Normalien  nnd  Eundmachnngeo. 


PrfifangskommisBiOB  für  das  Lehramt  an  Gymnasien 
und  Realschulen  in  Gzernowits.  S.  592. 

—  für  das  Lehramt  der  Stenographie  in  Graz. 
S.  616. 

—  für  das  Lehramt  der  Stenographie   in   Inns- 
bruck.  S.  622. 

—  für  das  Lehramt  an  Gymnasien  und  Bealschulen 
in  Lemberg.    S.  440. 

—  fUr    das    Lehramt    an    Mädchen  -  Lyzeen    in 
Lemberg.    S.  440. 

—  für  das  Lehramt  der  Stenographie  in  Lemberg, 
S.  616. 

—  für  das  Lehramt  an  Gymnasien  und  Realschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  P  r  a  g.  S.  440. 

—  für   das    Lehramt    des   Freihandzeichnens    an 
Mittelschulen  in  Prag.   S.  448. 

—  für  das  M&dchen-Lyzeum  mit  deutscher  Unter 
richtssprache  in  Prag.    S.  616. 

—  für   das  Lehramt  der  Stenographie  in  Prag, 
deutsche.   S.  414. 

—  für  das  Lehramt  der  Stenographie  in  Prag, 
böhmische.   S.  622. 

—  für  das  Lehramt  der  Stenographie  in  Wien 
S.  256. 

Fnemyily  Ofifentlichkeitsrecht  für  das  vom  Vereine 
„Ruthenisches  Mädchen  -  Institut  in  Przemyi§l' 
erhaltene   Mädchen  -  Lyzeum   mit   rnthenischer 
Unterrichtssprache  in  — .    S.  256. 


Q. 

Qnittienmg  der  Beztlge  der  Staatsbediensteten,  Ein- 
führung der  Zahlungslisten  für  die  — -.  Nr.  11, 
S.  133.  Unmittelbare  Entrichtung  der  Gebühren 
von  der  — .   Nr.  47,  S.  497. 


Bealflohnlen,  Statistik  derselben,  siehe  Statistik. 

—  Ausweis  über  die  Anzahl  der  öffentlichen 
Schuler  an  den  mit  dem  Öffentlichkeitsrechte 
beliehenen  — .    S.  8. 

—  Zulassung  der  Absolventen  höherer  Gewerbe- 
schulen und  verwandter  Anstalten  zur  Ablegung 
der  Maturitätsprüfung  an  — .   Nr.  31,   S.  257. 

Beohtshistorisohe  StaatBprttfasgskonimission  in 
Prag.   Nr.  42,  S.  443. 

Beohtsverlifiltnisse  des  Lehrstandes  an  den  öffent- 
lichen Volksschulen  in  Osterreich  unter 
der  Enns.    Nr.  4,  S.  83. 

—  in  Mähren.   Nr.  7,  S.  126. 

—  in  Galizien.   Nr.  43,  S.  450.  | 


BeöhtsTerhfiltaiise  der  Lehrerinnen  der  weiblichen 
Handarbeiten  an  den  öffentlichen  Volksschulen 
in  Mähren.  Nr.  8,  S.  127. 

—  des  Lehrerstandes  in  Salzburg.  Nr.  15,  S.  166, 
BeifeprÜfongen  an  den  Lehrerinnenbildungsanstalten, 

Behandlung  der  mit  dem  Reifezeugnisse  eines 
Mädchen-Lyzeums  versehenen  Kandidatinnen 
bei  den  — .   Nr.  26,  S.  238. 

Beifezengnisse  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten,  Note  aus  „Naturgeschichte'' 
in  denselben.   Nr.  25,  S.  237. 

Beligionsfondsbeiträge  für  das  Dezennium  1901  bis 
1910.   Nr.  16,  S.  168  und  Nr.  59,  S.  618. 

BeligioBsnnterricht  an  den  öffentlichen  Volksechiüen, 
Entlohnung  desselben  in  Österreich  unter 
der  Enns.  Nr.  5,  S.  114. 

—  in  Mähren.  Nr.  9,  S.  128  und  Nr.  28,  S.  249. 

—  in  Österreich  ob  der  Enns.  Nr.  39,  S.  436. 
BeoiprozitAtsyerhältois    für    die    Eommunal-Real- 

schule  in  Eger.   S.  146. 

—  für  das  Kommunal-Real-  und  Obergymnasium 
in  Gablonz  a.  d.  N.   S.  146. 

—  für  das  Kommunal-Gymnasium  in  Gay  a.  S.  146. 

—  für  die  Kommunal-Unterrealschule  in  Idria. 
S.  146. 

—  für  das  Landes-Realgymnasium  in  Kloster- 
nenburg.    S.  146. 

—  für  die  Kommunal-Realschule  in  Litt  au.  S.  146. 

—  für  das  Kommunal-Gymnasium  in  Lnnden- 
burg.   S.  146. 

—  für  die  Landes  -  Realschule  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  in  Mähr.-Ostrau.  S.  404. 

—  für  das  Landes-Realgymnasium  und  die  Landes- 
Oberrealschule  in  Mitterburg.   S.  146. 

—  für  die  Kommunal-Realschule  in  Nimburg. 
S.  146. 

—  für  das  Kommunal  Gymnasium  in  Rokytzan. 
S.  146. 

—  für  das  Kommunal-Realgymnasium  inTetschen 
a.  d.  E.    S.  146. 

—  für  die  Landes-Realschule  in  Waidhofe n  a. 
d.  Y.   S.  146. 
für  das  Kommunal-Gymnasium  in  Wels.  S.  146. 

Bokytzan,  öffentlichkeitsrecht  und  Reziprozitäts- 
verhältnis für  das  Kommunal-Gymnasium  in  — . 
S.  146. 

Bömisohe  Stipendien,  siebe  Stipendien. 

Bovereto,  öffentlichkeitsrecht  für  das  städtische 
Mädchen-Lyzeum  in  — .    S.  233. 

Bozwadow,  öffentlichkeitsrecht  für  die  dreiklassige 
Knaben- Volksschule  der  Baron  Hirse  h-Stiftnng 
in  — .   S.  427. 


Alphabetisches  Verseichnis  zu  den  Nohnalien  and  Kundmachungen. 


XIX 


BohdgtnftMe  für  lehrbefähigte  Lehrerinnen  für 
weibliche  Handarbeiten  in  Steiermark. 
Nr.  52,  S.  594. 


Salibnrgi  Gesetz  vom  i4.  Juni  1904,  betrefiFend 
den  Lehrerpenaionsfondsbeitrag  von  Verlassen- 
schaften.   Nr.  22,  S.  205. 

—  Gesetz  Yom  20.  Jänner  J905,  betreffend  die 
R^elung  der  Rechtsverhältnisse  des  Lehrer- 
standes.  Nr.  15,  S.  166. 

—  Einfabroog  der  Seholbeiträge  vom  Nachlaßver- 
mögen in  — .   Nr.  17,  S.  169  und  Nr.  23,  S.  208. 

—  Öffentlichkeitsrecht  für  das  Privat-Mädchen- 
Lysenm  in  — .  S.  233. 

SchflnitdB,  öffentlichkeitsrecht  für  die  einklassige 
Privat-Yolksschnle  des  Deutschen  Schalvereines 
in  -.    S.  427. 

ScholMfriöht,  Gesetz  für  Osterreich  unter 
der  Enns,  betreffend  die  — .   Nr.  2,  S.  45. 

Sctelbeitng  aus  Verlassenschaften,  Einführung 
desselben  in  Osterreich  unter  der  Enns. 
Nr.  54,  S.  602. 

SohnlMtrftge  vom  Nachlaßvermögen,  Einführung 
derselben  in  Salzburg.  Nr.  17,  S.  169  und 
Nr.  22,  S.  205  und  Nr.  23,  S.  208. 

Sohnlhygienaf  Unterweisung  der  Lehramtskandidaten 
für  MiUelschnlen  in  der  — .   Nr.  46,  S.  49.0. 

Schxd-  und  Unterrlühtsordsiuig  für  allgemeine 
Volksschalen  und  für  Bürgerschulen,  Erlassung 
einer  definitiven  — .  Nr.  49,  S.  513.  Durch- 
führung derselben.  Nr.  50,  S.  577. 

SchalTttvaltoBg  im  Wiener  Sähiübezirke,  Regelung 
derselben.   Nr.  34,  S.  409. 

SenioratSTikore,  Einfuhrung  der  Institution  von  — . 
Nr.  48,  S.  502. 

Staatliohe  geverbliöhe  üntexriohtBanstalteB,  Vor- 
schrift hinsichtlich  der  Bestellung  und  der 
Kuhegenüsse,  der  dienstlichen  Stellung  sowie 
der  disziplinaren  Behandlung  der  Werkmeister 
an  denselben.   Nr.  51,  S.  586. 

Staatsbedieniteten,  Einführung  der  Zahlnngslisten 
für  die  Qaittierang  der  Bezüge  der —.  Nr.  1 1 ,  S.  1 33. 

--  unmittelbare  Entrichtung  der  Gebühren  von 
den  Quittierungen^  über  die  Bezüge  der  — . 
Nr.  47,  S.  497. 

Staata-QeverbesöhTÜo  in  BrUnn,  Einjährig-Frei- 
willigenrecht für  die  höhere  Gewerbeschule  an 
der  bahmischen  — .    Nr.  27,  8.  239. 

Staat»-0fwar1)6MhTlle&,  Bewertung  des  Unterrichtes 
im  elektrotechnischen  Laboratorium  an  den  — . 
Nr.  40,  S.  437. 


StaatsprUfang,  Einführung  einer  theoretischen  — 
an  dem  Kurse  für  Versicherongsteehnik  an  der 
böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag. 
Nr.  57,  S.  605. 

BtaatgprftfntigeknTnmlwsion,  reehtshistorische,  in 
Prag.   Nr.  42,  S.  443. 

StaatBprttfxingflordBang  fi\r  technische  Hochschulen, 
Interpretation  derselben.    Nr.  24,  S.  221. 

StaatSBtipendien  für  Zivilhörer  des  tierärztlichen 
Kurses  am  k.  u.  k.  Militär-Tierarznei-Institute 
und  der  tierärztlichen  Hochschule  in  Wien. 
S.  ist  und  634;  in  Lemberg.  S.  634. 

—zum  Besuche  der  Staats-Gewerbeschulen  etc.  S.226. 

Stadlau«  Offentüchkeitsrecht  für  die  Privat-Mädchen- 
Bürgerschule  der  Kongregation  der  Schwestern 
vom  armen  Kinde  Jesu  in  — .  S.  132. 

Statistik  der  mit  dem  Offentlichkeitsrechte  beliehenen 
Gymnasien  und  Realschulen  in  Betreff  ihres 
ümfanges,  ihrer  Erhalter  und  in  Betreff  der 
Unterrichtssprache  im  Schuljahre  1904/1905.  S.4. 

Steiermark,  Gesetz  vom  26.  August  1904,  betreffend 
die  Disziplinarvorschrift  für  Lehrpersonen. 
Nr.  38,  S.  429. 

—  Gesetz  vom  25.  Juli  1905,  betreffend  die 
Gewährung  von  Ruhegenüssen  an  die  lehr- 
befähigten  Lehrerinnen  für  weibliche  Hand- 
arbeiten.  Nr.  52,  S.  594. 

Stipendien  für  Studienreisen  nach  Italien  und 
Griechenland.  S.  203. 

—  zum  Betriebe  wissenschaftlicher  Studien  in 
Rom.  S.  203. 

—  für  hoffnungsvolle  Künstler.  S.  614. 

—  filr  die  Lehrer  der  naturwissenschaftlichen 
Fächer  an  Mittelschulen.   S.  623. 

—  für  Hörer  an  der  tierärztlichen  Hochschule  in 
Lemberg.   S.  634. 

—  für  Zivilhörer  an  der  tierärztlichen  Hochschule 
in  Wien.   S.  634. 

Stndienordimiifi;  für  die  evangelisch -theologische 
Fakultät  in  Wien,  Herausgabe  einer  neuen  — . 
Nr.  36,  S.  418. 

T. 

Teobxlisohe  Eochsohule  in  Prag,  böhmische,  Ein- 
führung einer  theoretischen  Staatsprüfung  an 
dem  Kurse  für  Versicherungstechnik  dieser 
Hochschule.   Nr.  57,  S.  605. 

—  in  Wien,  Abänderung  des  organischen  Statutes 
für  die  — .   Nr.  35,  S.  417. 

Teohnische  EoohBohnlen,  Frequenz  der  — .  S.  15. 
—  Interpretation  der  Staatsprüfungsordnung.  Nr.  24, 
S.  221. 

2* 


XX 


AIphabetiBcheB  YerzeichniB  zn  den  Normalien  und  Eondmachungen. 


Teöhnologisohes  Geverbernnsenm,  Frequenz  des- 
selben. S.  32. 

Tetsohen  a.  d.  E.,  öffentlichkeitsrecht  und  Rezipro- 
zitätsverhältnis  für  das  Eommnnal-Realgymnasium 
in  — .    S.  146. 

Tierärztliohe  Studien  und  Diplome,  ausländische, 
Anerkennung  derselben.   Nr.  41,  S.  441. 

Tierärztliche  Hoohsohnle  in  Lemberg,  Stipendien 
für  Hörer.   S.  634. 

—  in  Wien,  Stipendien  für  Zivilhörer.  S.  634. 
Trebitioh,    Öffentlichkeitsrecht   für  die   städtische 

Handelsschule  in  — .   S.  146. 

Trient»  öffentlichkeitsrecht  für  den  von  der  Kon- 
gregation der  Töchter  vom  heiligsten  Herzen 
Jesu  erhaltenen  Privat-Bildungskurs  für  Arbeits- 
lehrerinnen in  — .  8.  247. 

Triest,  das  Recht  zur  Abhaltung  von  Reifeprüfungen 
und  zur  Ausstellung  staatsgültiger  Reifezeugnisse 
für  das  städtische  Mädchen-Lyzeum  in  — .  S.  42. 

U. 

Ungarisoh-Eradisoh,     Öffentlichkeitsrecht    für    die 

zweiklassige  Handelsschule  in  — .    S.  448. 
Universitäten.  Frequenzausweis.  S.  144  und  438. 

—  Einhebung  einer  Inskriptionsgebühr  von  den 
außerordentlichen  Studierenden  sowie  von  den 
Frequentanten  an  den  — .   Nr.  21,  S.  i98. 

ünterrichtespraolie  an  Volks-  und  Mittelschulen  in 
Galizien,  Gesetz  vom  15.  Febniar  1905,  be- 
treffend die  Abänderung  der  Bestimmungen  Über 
die  — .    Nr.  60,  S.  638. 


VerzeichniB  der  für  die  österreichischen  nautischen 
Schulen  zugelassenen  Lehrtexte.  Nr.  13,  S.  i51. 

—  der  von  der  Prüfungskommission  ftir  das  Lehr- 
amt an  höheren  Handelsschulen  in  Wien 
approbierten  Kandidaten.   S.  227. 

—  der  Lehranstalten,  in  welche  die  Absolventen 
der  mit  Bürgerschulen  verbundenen  eii^jährigen 
Lehrkurse  Aufnahme  finden  können.  Nr.  32, 
S.  259. 

—  der  für  allgemeine  Volks-  und  fdr  Bürgerschulen 
sowie  für  mit  diesen  verbundene  spezielle  Lehr- 
kurse und  für  Mädchen-Fortbildungskurse  als 
zulässig  erklärten  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 
Nr.  33,  S.  269. 

—  der  Kandidaten,  welche  eine  Verwendung  im 
Staatsschuldienste  in  Mähren  anstreben,  An- 
legung desselben  für  das  Schuljahr  1905 'i  906. 
S.  405. 


VerseichBla  der  Lehramtskandidaten,  welche  im 
Studienjahre  1904/1905  eine  vollständige  Lehr- 
befähignng  für  Mittelschulen  erlangt  haben.  S.  647. 

—  der  von  der  Prüfungskommission  für  das  Lehr- 
amt an  zweiklassigen  Handelsschulen  in  Wien 
im  Jahre  1904  approbierten  Kandidaten.  8.  426. 

VojS  Franz,  Wiederverwendung  im  Schuldienste. 

S.  635. 
VolkuohnloD,    Gesetz    für    Österreich    unter 

der     EnnSy     betreffend     die     Schulaufsicht. 

Nr.  2,  S.  45. 

—  Gesetz  für  Österreich  unter  der  Enns, 
betreffend  die  Errichtung,  die  Erhaltung  und 
den  Besuch  der  öffentlichen  — .    Nr.  3,  S.  68. 

—  Gesetz  für  Österreich  unter  der  Enns, 
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  des  Lehr- 
standes an  den  öffentlichen  — .   Nr.  4,  S.  83. 

—  Gesetz  für  Österreich  unter  der  Enns. 
betreffend  die  Entlohnung  des  Religionsunter- 
richtes an  den  öffentlichen  — .   Nr.  5,  S.  114. 

—  Gesetz  für  Mähren,  betreffend  das  Dienst- 
einkommen des  Lehrpersonals  an  den  öffent- 
lichen — .   Nr.  6,  S.  119. 

—  Gesetz  für  Mähren,  betreffend  die  Rechts- 
verhältnisse des  Lehrerstandes  an  den  öffent- 
lichen — .   Nr.  7,  S.  126. 

—  Gesetz  für  Mähren,  betreffend  die  Regelung 
der  Rechtsverhältnisse  der  Lehrerinnen  der 
weiblichen  Handarbeiten  an  den  öffentlichen  — . 
Nr.  8,  S.  127. 

—  Gesetz  für  Mähren,  betreffend  die  Entlohnung 
des  Religionsunterrichtes  an  den  öffentlichen  — . 
Nr.  9,  S.  128. 

—  Gesetz  für  Böhmen,  betreffend  die  Bedeckung 
des  Aufwandes  für  öffentlicbe  — .  Nr.  55,  S.  603. 

Volks-  tmd  Bürgerschnlen,  Verzeichnis  der  für 
dieselben  als  zulässig  erklärten  Lehrbücher  und 
Lehrmittel.   Nr.  33,  S.  269. 

—  Erlassung  einer  definitiven  ^chul-  und  Unter- 
richtsordnung für  allgemeine  — .  Nr.  49,  S.  513. 
Durchführung  dieser  Schul-  und  ünterrichts- 
ordnung.    Nr.  50,  S.  577. 

Volks-  und  ICttelsohiilen  in  Galizien,  Bestim- 
mungen über  die  Unterrichtssprache  an  — . 
Nr.  60,  S.  638. 

W. 

Waidhofen  a.  d.  TbbSv  öffentlichkeitsrecht  und 
Reziprozitätsverhältnis  für  die  Landes-Real- 
schule  in  — .   S.  146. 

Weber  R  o  m  e  d,  Entlassung  vom  Schuldienste  S.  248. 


Alpbabetisches  Verzeichnis  zu  den  Normalien  and  Enndmachungen. 


XXI 


WelBy  Offentlichkeitsrecht  und  Reziprozitätsver- 
hältnis für  das  Kommonal-Gymnasium  in  — . 
S.  146. 

Werfaneifiter  an  staatlichen  gewerhliohen  Unter- 
riofatsanstalten,  Vorschrift  hinsichtlich  der 
Bestellung  und  der  RuhegenUsse,  der  dienst- 
lichen Stellung  sowie  der  disziplinaren  Behand- 
lung der  — .  Nr.  51,  S.  586. 

Wiegele  Josef,  Entlassung  vom  Schuldienste.  S.  204. 

Wien,  Offentlicljkeitsrecht  für  das  Frivat-Mädchen- 
Gymnasium  des  Vereines  fOr  erweiterte  Frauen- 
bildung in  — .  S.  146. 

—  öffentlichkeitsrecht  fttr  die  Privat-Realschule 
im  XIII.  Gemeindebezirke  in  — .  S.  146. 

—  das  Recht  zur  Abhaltung  von  Reifeprüfungen 
und  zur  Ausstellung  staatsgültiger  Reifezeugnisse 
für  das  Mädchen-Lyzeum  des  Wiener  Frauen- 
Erwerb  verein  es  in  — .   S.  204. 

—  Offentlichkeitsrecht  für  das  Privat -Mädchen- 
Lyzeum  der  Eugenie  Schwarzwald  in  — . 
S.  256. 

—  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  der 
Stenographie  in  — .  S.  256. 

—  Abänderung  des  organischen  Statutes  für  die 
technische  Hochschule  in  — .    Nr.  35,  S.  417. 

—  Herausgabe  einer  neuen  Studienordnung  für  die 
evangelisch-theologische  Fakultät  in  — .  Nr.  36, 
S.  418. 

—  öffentlichkeitsrecht  für  die  von  der  Kongregation 
der  christlichen  Schulbrüder  erhaltene  Frivat- 
Volks-  und  Bürgerschule  für  Knaben  in  — . 
S.  427. 

—  Öffentlichkeitsrecht  für  das  Privat -Mädchen- 
Lyzeum  der  Hietzinger  Lyzenm-Gesellschaft  in 
— .  S.  4^27. 

—  Errichtung  einer  selbständigen  Graveur-  und 
Medailleurschule  in  — .  Nr.  44,  S.  470.  Statut 
für  dieselbe.  S.  471.  Studien-  und  Disziplinar- 
ordnung. Nr.  45,  S.  477.  Frequenzausweis.  S.  635. 


Wien,  Abänderung  des  Statuts  der  Akademie  der 
bildenden  Künste  in  — .  S.  44,  470  und  472. 
Abänderung  der  Studien-  und  Disziplinar- 
ordnung dieser  Akademie.  Nr.  45,  S.  477. 
Frequenzausweis  dieser  Akademie.   S.  623. 

Wiener  Söhnlbezirk,  Regelung  der  Schulverwaltung 
in  demselben.   Nr.  34,  S.  409. 

Wilhering,  Offentlichkeitsrecht  für  das  Privat- 
Untergymnasium  in  — .    S.  146. 

Wiflohan,  Offentlichkeitsrecht  für  das  Privat- 
Gynmasium  in  — .  S.  146. 

Wygoda,  Offentlichkeitsrecht  für  die  einklassige 
evangelische  Privat- Volksschule  in  — .   S.  427. 

Z. 

Zahlnngslisten  für  die  Quittierung  der  Bezüge  der 
Staatsbediensteten,  Einführung  derselben.  Nr.  11, 
S.  133. 

ZbylitoWBka  G^ora,  Offentlicbkeitsrecht  für  die 
zweiklassige  Privat-Volksschule  der  Kongregation 
der  Schwestern  vom  heiligsten  Herzen  Jesu  in 
-.    S.  427. 

Zeichenunterricht  an  Mittelschulen,  Lehrer-  und 
Lehrerinnen-Bildungsanstalten,  Fachinspektoren 
für  denselben.   S.  448. 

Zeugnisse  der  gewerblichen  Unterrichtsanstalteu, 
welche  zum  Antritte  von  handwerkmäßigen 
Gewerben  berechtigen.  Nr.  29,  S.  250. 

—  beziehungsweise  Frequenzbestätigungen  für 
Hospitanten  an  den  staatlichen  Fachschulen 
für  einzelne  gewerbliche  Zweige,  Ausstellung 
derselben.  Nr.  30,  S.  251. 

Zipf,  Offentlichkeitsrecht  für  die  zweiklassige,  von 
Baronin  Sophie  Lilienau  erhaltene  Privat- 
Volksschule  für  Knaben  und  Mädchen  in  — . 
S.  132. 

Zoologische  Station  in  Neapel,  Miete  von  zwei 
Arbeitsplätzen  an  derselben.   S.  204. 


XXII 


Alphabetisches  Verzeichnis 


aber 


Lehrbücher   und  Lehrmitte L 


A. 

Alfonsiu  Alois,  Allgemeines  Lehrbuch  der  Bienen- 
zucht. Unter  Mitwirkung  der  Herren  Ludwig 
Arnhart,  Dr.  Paul  A.  Ritter  v.  Manna- 
getta,  Friedrich  Kohl  und  Dr.  M.  Maus- 
f  el d.  Mit  4  Tafeln  und  354  Abbüdungeu.  S.  447. 

Allina  Max,  Lehr-  und  Übungsbuch  der  einfachen 
und  doppelten  Buchführung  für  zweiklassige 
Handelsschulen.  5.  Auflage.  S.  446. 

Alsoher  Rudolf,  siehe  Fetter  Johann. 

Antoniölli  R.,  siehe  DetomaBO  P. 

Amhart  Ludwig,  siehe  Alfosaas  Alois. 

Anlteök^  Jos.,  Uöebnä  i  cvicebnä  kniha  jazyka 
nimeckäho  pro  skoly  m§§tan8ke  a  pokraöovacl. 
Tfetf  prepracovan^  vydanl.  Die  druheho,  prof. 
drem.  A.  Krausem  zpracoyan^o  vydäni 
upravil  Karel  Taubenek.  S.  241. 


Badt,  Dr.  B.,  siehe  Lev^,  Dr.  M.  A. 

Baldamni  Alfred,  siehe  Putzger. 

Baranowski  Mieczys^aw,  Dydaktyka  uzupefniona 
„Zasadami  logiki''  do  uzytku  seminaryöw  nau- 
czycielskich  i  nauczycieli  szköt  ludowycb. 
5.  Auflage.  S.  508. 

BarUBoh  Hans,  siehe  Eof«r. 

Barbiioh  Hans,  siehe  Jahne  Josef. 

Bardaohsi  Franz  und  Baasler  Hans,  Deutsches 
Lesebuch  für  Mädchen-Lyzeen  und  verwandte 
Lehranstalten.  VL  Band.  S.  507. 

Barth  0.,  siehe  Wandtafeln. 

Bartoi  Franz,  Öeska  £ftanka  pro  druhou  tridu 
skol  stfednfch.  7.  Auflage.  S.  400. 

Bartoi  Fr.,  Bfl^  Fr.  a  Öech  Leander,  Mala 
Slovesnost,  kterou  za  knihu  uöebnou  a  öltacf 
pro  yyssi  trldy  §koI  strednich  sestavili.  9.  Auf- 
lage. S.  400. 


Basaler  Felix,  siehe  Graftian  Jean. 

Bassler  Hans,  siehe  Bardaohai  Franz. 

Bauer»  Dr.  Friedrich,  siehe  Sohiller  Karl. 

Beöhtel  A.,  Übungsbuch  zum  französischen  Lehr- 
gange für  Mittelschulen. 

Mittelstufe  (Klasse  UI  und  IV).  5.  Auflage. 

S.  504. 
Oberstufe  (Klasse  V  bis  VH).   3.  Auflage. 
S.  620. 

Beohtel  A.  und  G^lanser  C,  Französisches  Lese-  und 
Übungsbuch  für  Handelsakademien  (höhere 
Handelsschulen).  Satzlehre  (mit  Abrägä  de 
Grammaire).  S.  186. 

Beck  von  Mannagetta,  Dr.  Günther,  Grund- 
riß der  Naturgeschichte  des  Pflanzenreiches 
für  die  untern  Klassen  der  Mittelschulen  und 
verwandter  Lehranstalten.   2.  Auflage.   S.  254. 

Becker,  Dr.  Anton,  siehe  Die  Erdkunde. 

Begna  A.,  Cenni  di  manovra  navale.  Seconda 
edizione  riveduta  ed  ampliata.  S.  3. 

Benda  Nikolaus,  Pocetnice  pro  mesfansk^  skoly 
chlapeckä.  Stupeii  IlL  3.  Auflage.  S.  398. 

Berger  H.,  Lehrbuch  der  englischen  Sprache  für 
den  Handels-  und  Gewerbestand.  14.  Auflage. 
Herausgegeben  und  revidiert  von  L.  G.  Hurt. 
S.  243. 

Berger,  Dr.  Karl,  siehe  Hajw,  Dr.  Franz. 

Bergmelster,  Dr.  Hermann,  Geometrische  Form- 
lehre für  Mädchen-Lyzeen.  L  Teil  für  die  I. 
und  n.  Klasse.  2.  Auflage.  S.  590. 

Bericht  tlber  den  L  internationalen  Zongrefi  for 
Sohnlhygiene  in  Nfimberg.  4.  bis  9.  April  1904. 
S.  173. 

Bemard  Alex.  Jos.,  Prirodopis  iivodisstva  pro 
vyisi  tHdy  skol  stfednlch.  2.  Auflage.   S.  506. 

Bemard  Alex.,  siehe  Safr&nek  Franz. 


AlphabetiBches  YenseichniB  ttber  Lehrbücher  nnd  Lehrmittel. 


xxm 


Bsmhart  Karl,  XttUfeith  Hans,  Püchl  Anton, 
BeidMTt  Johann,  Sohrimpf  Karl,  Staherei 
Norbert,  Thomai  Ferdinand  und  Untor- 
koflar  Peter  Faul,  Lesebuch  für  österreichi- 
sche Bürgerschulen.  FOr  Knaben.  IL  Teil. 
S.  397. 

Bemhart  Karl,  Lehnet  Theodora,  Xtihlfeit 
Hans,  Püohl  Anton,  Pehandorfar  Marie, 
Belohert  Johann,  Schrimpf  Karl,  Schwarz 
Marie,  Staherei  Norbert,  Thomas  Ferd. 
and  ünterkoflar  Peter  Paul,  Lesebuch  für 
österreichische  Bürgerschulen.  Für  Mädchen. 
IL  Teil  8.  397. 

fieroüiek  Fr.,  Gamnumerierungstabelle  mit  Um- 
rechnnngszahlen.  S.  612. 

äisloT&nf  pHze  a  cishi  prevodnä.  S.  612. 

Bettilheiin  Anton,  Anzengruber.  Der  Mann.  Sein 
Werk.  Seine  Weltanschauung.  S.  131. 

BMfJak,  Dr.  J.,  siehe  Schreiner  H. 

BÜ^  Fr.,  siehe  Bartoi  Fr. 

Bil^  Franz,  siehe  Both  Julius. 

Boerner,  Dr.  0.,  Lehr-  und  Lesebuch  der  franzö- 
sischen Sprache.  Für  österreichische  Real- 
schulen und  Terwandte  Lehranstalten  bearbeitet 
Yon  AI.  Stefan.  U.  Teil.  S.  230. 

Borsni^,  Dr.  D.,  siehe  Broz,  Dr.  Ivan. 

BradÜ  J.,  a)  Houslovä  tercetta.  b)  Houslovä 
kvartetta.  S.  413. 

Braaky  Franz,  siehe  Emnmer,  Dr.  Karl. 

Bmkj  Franz,  siehe  Lehmami  Josef. 

Brdlik,  Dr.  Frant,  siehe  Semhera. 

Brot,  Dr.  Iran,  Hryatski  pravopis.  3.  Auflage, 
besorgt  von  Dr.  D.  Boranic.  S.  414. 

Broi  Karl,  Fysika  pro  nüsf  re^y.  2.  Auflage. 
S.  161. 

BnmoUk  J.,  Atlaa  zemSpisn^  pro  skoly  m^sfansk^. 
S.  224. 

finoner  Franz,  Blnfalt  Martin  und  Prammer 
Franz,  österreichischer  Liederquell.  Ein-  und 
mehntimmige  Lieder  für  österreichische  all- 
gemeine Volksschulen.  Oberstufe.  U.  Teil.  7.  und 
8.  Schuljahr.  S.  641. 

österreichischer  Liederquell  für  Bürger- 
schulen. S.  641. 

finmaer,  Dr.  Moritz,  siehe  ZSoe. 

fioley  Wilhelm,  siehe  Vogt  Karl. 

BoUf  Karel,  PrAmyslovi  öftanka  pro  skoln  i  dum. 

8.  Auflage.  S.  509. 
Pisemnosti  a  listy  jednacl.  6.  Auflage.  S.  641. 

Borgentein  L  e  o  n,  a^  Zdravstvena  pravila  za  ucence 
in  u6enke.  b)  Kako  je  skrbeti  doma  za  zdravje 
solske  mladine.  S.  189. 


O. 


Oampostrlsi  Annetta,  Praktisches  Lehr-  und 
Übungsbuch  der  italienischen  Sprache.  L  Kurs. 
4.  Auflage.   S.  2. 

Öeoh  Leander,  siehe  Bartoi  Fr. 

Ohrist  A.  Th.,  siehe  Eomer. 

Oio&lek,  Dr.  Th.  und  Bothang  J.  J.,  Mapa  driay, 
dopravy  a  spojenf  svStoväho.  Pro  öeskä  skoly 
upravil  Josef  Krej^i.   S.  163  und  403. 

CUo&lek  Dr.  Theodor  und  Bothaug  J.  6.,  Kolonial- 
und  Weltverkehrskarte.   S.  425. 

Oooa  Calistrat  und  Asdrievloiti  Samuil,  Istoria 
säntä  a  Testamentului  .Vechifi  si  a  celui  Nou 
compusä  pentru  scoalele  poporale.   S.  619. 

Cooa  Galist  rat,  tny^^&tura  credin^ei  si  a  moralei 
bisericei  dreptcredincioase  pentru  scoale  secun- 
dare.  2.  Auflage.  S.  39. 

Gatechismul  Mic  intocmit  pentru  clasa  &nt&ia 

si  a  doua  a  scoalelor  poporale.  S.  199. 

Istoria  biblicä  pe  scurt  pentru  ^  clasele  in- 
feriore ale  scoalelor  poporale.   S.  239. 

Oogoli  A.,  Esercizi  di  lingua  italiana  ad  uso  delle 
scuole  popohiri.  Parte  !•  (II.,  HI.  anno  sco- 
lastico).  S.  396. 

Ömiveo  Anton,  Raöunica  za  ob6e  ljud§ke  sole. 
Zve^ek  3.  Oddelek  Ä  in  oddelek  B.    S.  229. 

CurtiUB-Eartdl,  von.  Griechische  Schul grammatik. 
25.  Auflage,  bearbeitet  von  Dr.  Florian 
Weigel.    S.  630. 

Ozemecki  Jözef,  Szahlowiki  Jözef  i  Tatnoh 
Stefan,  Podrecznik  do  nauki  kaligrafii  dla 
uzytku  szkolnego  i  domowego.   S.  404. 

Oziflchek  L  u  d  w.,  Yorlageblätter  über  Bauschlosserei 
für  gewerbliche  Fach-  und  Fortbildungsschulen, 
Handwerkerschulen  und  Scbulwerkstätten  fUr 
Schlosserei.  IIL  Serie:  „Möbelbeschiäge".  2.  Auf- 
läge.   S.  622. 


Döfant  Giuseppe,  Kanincör  G.,   de   Xoftna  F. 
e  Q-onano  L.,   T^rzo   Libro   di  Lettura   per   le 

Scuöle  popolari  austriache.   S.  160. 
Beimel»    Dr.    Theodor,    siehe    Systematische 

Sammlungi 
Detomaso   P.   und   AntonloUi   H.,    Deutsche  und 

italienische   Sprech-  und  SprachUbungen  nach 

Dolinars  Metodo  pratico.  L  Teil.  S.  239. 
Bilo.  Xdst  yfoovan^  pftvodni  tvorbi  ieskö.  S.  202. 
Dlouh^  Frant,  TSloveda  a  zdravovSda  pro  üstavy 

ku    vzdiläni    uöitelüv    a    uöitelek.    3.  Auflage. 

S.  243. 


XXIV 


Alphabetisches  Verzeichnis  über  Lehrbücher  und  Lehrmittel, 
tretf   tfidu   Ikol 


Plouh^   Frant.,    Pfirodopis  po 

mgifanskych.  S.  39. 
Domin  E.,  siehe  Lindner»  Dr.  6.  A. 
Donat   Franz,    Großes    Bindangs-Lexikon.    Ein 

Musterbuch  flir  jeden  Texülfachmann  und  ein 

Leitfaden  für  die  Gewebemusterung.  300  Tafeln 

mit  9015  Bindungen.    S.  613. 
Donati  L.,  Gorso  pratico  di  lingua  italiana  per  le 

scuole    tedesche.    Seconda    edizione   riveduta. 

S.  244. 
Donblier  Laurenz,  siehe  CFindely. 
Dvof&kRud.  und  änjan  Franz,  Dejepis  v  obrazech 

pro   nüsi   tfidy  §kol   stfednich.   L  Stary  vek. 

2.  Auflage.   S.  506. 


Ederer  K.,  siehe  Wandtafeln. 
Einfalt  Martin,  siehe  Bmnner  Franz. 
Ellinger-Bntler,  Lehrbuch  der  englischen  Sprache. 
Ausgabe  A,   (Für  Realschulen,  Gymnasien  und 
verwandte  höhere  Lehranstalten.)  I.  Teil.  (Ele- 
mentarbuch.)  S.  631. 
Engelhardt  J.,  siehe  Wandtafeln. 
Eos.  Vierteljahrschrift  für  die  Erkenntnis  und  Be- 
handlung jugendlicher  Abnormer.  Herausgegeben 
von    Ph.-Dr.    Moritz    Brunner,    Ph.-Dr. 
S.   Krenberger,    Alexander    MeJl    und 
Med.-Dr.  Heinrich  Schloß.    S.  189. 
Erdkonde,  Die.    Eine  Darstellung  ihrer  Wissens 
gebiete,  ihrer  Hilfswissenschaften  und  der  Methode 
ihres  Unterrichtes.    Herausgegeben  von  Maxi 
milian  Klar. 

L  Teil.    Günther,  Dr.  Siegmund, 
Geschichte  der  Erdkunde.  S.  162. 
m.  Teil.  Becker, Dr. Anton, Methodik 
des     geographischen     Unterrichtes, 
S.  163. 
Xm.  Teil.  Trabert,  Dr,   Wilhelm, 
Meteorologie  u.  Klimatologie.  S.  633. 
XIX.  Teil.  Götz,  Dr.  Wilhelm,  Histo- 
rische Geographie.  S.  163. 
XXm.  Teü.  Herz,  Dr. Norbert, Geodäsie. 
8.  163. 
Evangelien,  Die,  Lektionen  und  Episteln  auf  alle 
Sonn-  und  Festtage  des  katholischen  Kirchen- 
jahres    mit     der     Leidensgeschichte    unseres 
Heilands.   S.  609. 


Feichtiag«r  Emanuel,  Lehrgang  der  fran- 
zösischen Sprache  für  Gjmnasien.  LTeil.  2.  Auf- 
lage.  S.  230. 


Felder»  Fr.  M.,  Aus  meinem  Leben.  Herausgegeben 
u.  eingeleitet  von  A  n  t.  E.  S  c  h  ö  n  b  a  c  h.  S.  224. 

Fetter  Johann,  Lehrgang  der  französischen  Sprache. 
IV.  Teil.  6.  Auflage.   S.  491. 

Fetter  Johann  und  Alioher  Rudolf,  Französische 
Schulgrammatik.  3.  Auflage.   S.  504.. 
—  Französisches   Übungs-   und  Lesebach    für 
Mädchen-Lyzeen  und  verwandte  Lehranstalten. 

1.  und  II.  Teü.  2.  Auflage.   S.  412. 

Fetter  J.  und  Ullrich,  D  r.  K.,  Französisches  Lese- 
buch für  die  oberen  Klassen  der  Realschulen, 
Gymnasien  und  Mädchen-Lyzeen.  I.  und  II.  Teil. 
S.  230. 

Fiala  Jan,  Pfedlohy  k  odbornämu  kreslenf  pro 
krejci  ku  potfebe  prümyslov^ch  skol  pokra- 
öovaclch  a  k  samouöbe.  Za  80u6innosti  krej- 
öovskäho  mistra  VilämaSpißky.   S.  633. 

Fioker,  Dr.  Gustav,  Leitfaden  der  Mineralogie 
für  die  IIL  Klasse  der  Gymnasien.  2.  Aufl.  S.620. 

Grundlinien  der  Mineralogie  und  Geologie 

für  die  V.  Klasse  der  österreichichen  Gym- 
nasien.  S.  161. 

Fisoher  Otto  W.,  Kurzes  Lehrbuch  der  chemischen 
Technologie  (Wärmeerzeugung,  Brennstoffe, 
Wasserreinigung),  insbesondere  für  die  maschi- 
nen-  und  elektrotechnischen  Abteilimgen  der 
höheren  Gewerbeschulen.    S.  424. 

Fisoher  Synesius  und  Fischer  Eberhard,  Der 
kleine  Katechismus  Dr.  Martin  Luthers 
nebst  Bibelsprüchen,  biblischen  Beispielen  und 
Kirchenliedern.  Für  die  evangelischen  Kinder 
der  Volks-  und  Bürgerschulen,  aj  Ausgabe  mit 
den  Liederworten  des  Württemberger  Gesangs- 
buches. 2.  Auflage,  b)  Ausgabe  mit  den  Lieder- 
worten des  Oberösterreichischen  Gesaogsbnches. 
S.  222. 

Flnmi  Giovanni,  Trattato  di  Chimica  inorganica 
ed  organica  per  le  scuole  reali  superiori. 
Terza  edizione  rifatta  secondo  il  nuovo  piano 
d'  istruzione.   S.  507. 

Fleiflchner  Ludwig,  Deutsches  Lesebuch  für  kauf- 
männische Fortbildungsschulen  und  verwandte 
Anstalten.   S.  492. 

Freytag  G.,  Welt-Atlas,  55  Haupt-  und  23  Neben- 
karten nebst  einem  alphabetischen  Verzeichnis 
von  mehr  als  15000  geographischen  Namen  und 
statistisclien  Notizen  über  alle  Staaten  der  Erde. 

2.  Auflage.   S.  201. 

Fridrichi  Dr.  Fr.,  Elementi  di  flsica  sperimentale. 
Compilati  ad  uso  delle  scnole  cittadine. 
II.  Teil  für  die  VII.  Klasse.  3.  Auflage, 
m.  Teil  für  die  VIII.  Klasse.  2.  Aufl.  S.  422. 


Alphabetisches  Ycneichnis  über  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 


XXV 


Medilch  0.,  siehe  WaadtafdB. 

Mtioh,  Dr.  A.,  siehe  Pokornj. 

lY^ba  K.,  siehe  iiha. 

FniBar  Adolf  und  Jnna  Johann,  Slabikäf  pro 

skoly  obecn^.  Obr&zky  kreslil  Mikulas  Ales. 

Plsmo  psaci  od  V.  B 1  a  h  o  a  §  e.  2.  Auflage.  S.  253. 

O. 

Gabler  Josef,  siehe  Legerer  Peter. 

Oijdeoxka  Josef,  Übungsbuch  zur  Geometrie  in 
den  oberen  Klassen  der  Mittelschulen.  3.  Auf- 
lage.   S.  590. 

Übungsbuch  zur  Arithmetik  und  Algebra  für 

die  oberen  Klassen  der  Mittelschulen.  7.  Auf- 
Uge.  S.  504. 

ihtterer  K.  J.,  Kaufmännisches  Rechnen  für  zwei- 
klassige  Handelsschulen.   S.  162. 

Oebatiar,  Dr.  Jan,  Mluvnice  cesk^  pro  skoly  stfedni 
a  dstavy  uöitelsk^.  4.  Aufl.    S.  185  u.  186. 

OMgraphisohe  Oharakterbilder  atu  Osterreloh:  Der 
Hafen  von  Triest.    S.  403. 

(kographisolie  Charakterbilder.  Nr.  38:  Die  Tundra. 
Nr.  39:  Chinesische  Lößlandschaft.  Nr.  40: 
Erdpyramiden  bei  Bozen.   S.  143. 

(hrhart  E  manne  1,  Vorlagen  für  das  Fachzeichnen 
der  Schuhmacher  an  gewerblichen  Fortbildungs- 
schulen und  verwandten  Anstalten.  Die  Dar- 
stellnng  des  Baues  des  menschlichen  Fußes  nach 
den  Angaben  des  verstorbenen  Hofrates  Dr. 
Karl  Langer  Kitter  v.  Edenberg,  o.  ö. 
Professors  a.  d.  Universität  in  Wien,  gezeichnet 
von  Professor  Leopold  Schauer.  3.  Auf- 
lage.  S.  201. 

Pfedlohy   pro    odbomä    kresleni    obuvnfkä 

na  pokraiovacich  ikolach  prömyslov^ch  a  na 
üstavech  podobn^ch.  Popis  üstrojd  lidskdho 
chodidla  die  üdaju  f  dvorn.  rady  Dr.  Kaila 
Langera  rytire  z  Edelsbergö  zobrazil 
profesor  Leopold  Schauer.  3.  Aufl.   S.  403. 

M^esuidheltswarte  der  Sohnle,  Die."  Monatsschrift 
für  Stadt-  und  Landlehrer.  Redigiert  von  Dr. 
Alfred  Baur.   S.  201. 

Oindelj,  Lehrbuch  der  Geschichte  für  die  unteren 
Klassen  der  Mittelschulen.  Neu  bearbeitet  von 
Laur.  Doublier  und  Karl  Alb.  Schmidt. 
IIL  Teil:  Die  Neuzeit.  Durchgesehen  von 
Christoph  Würfl.  11.  Auflage.  S.  620. 

Oipsmoddle  für  den  Unterricht  an  gewerblichen 
Lehranstalten.  Ton  dem  Bildhauer  Kranmann 
Riccardt  und  Simonovsky.  Sieben  Blatt- 
formen: Lorbeer,  Pfeilwurz,  Arnika,  Salisburia, 
Epheu,  Linde  und  Johannisbeere.  S.  643. 


fflanser  Gh.,  Beispielsammlung  zur  französischen 
Handelskorrespondenz  mit  Formularien,  Auf- 
gaben und  Vokabular  für  zweikhissige  Handels- 
schulen. Mit  einem  Hefte :  Französische  Übungs- 
formularien.   S.  591. 

G^laxLser  C,  siehe  Beohtl  A. 

GoUing  J.,  Chrestomathie  aus  Cornelius  Nepos  und 
L.  Curtius  Rufus.  Mit  erklärenden  Anmerkungen. 
2.  Auflage.   S.  503. 

Gonano  L.,  siehe  Döfant  Giuseppe. 

(Htz,  Dr.  Wilhelm,  siehe  Die  Srdkonde. 

(}raftlan  Jean,  Die  Bereitung  von  Honigwein,  Met 
und  Honigessig.  Aus  dem  Französischen  bearbeitet 
von  Felix  Bassler.   S.  245. 

Oratier,  Dr.  Carlo,  Teste  di  geografia  per  le 
scuole  medie.  Parte  L   S.  590. 

Gratsy,  Dr.  Oskar  v.,  Quellenbuch  für  den  Ge- 
schichtsunterricht an  österr.  Mittelschulen  und 
verwandten  Lehranstalten.   S.  255  und  414. 

Ghrlm  Josef,  Vybor  literatdry  öesk^.  Doba  stfedni. 
4.  Auflage.   S.  254. 

dronlik  Jos.,  Ublela  Jos.  a  Bampl  R.,  Prfrodopis 
pro  mSsfanske  §koly  chlapeck^.  Druh^  stupen. 
2.  Auflage.  S.  610. 

Geschwind  Emil,  siehe  Meisterwerke. 

Ghiggenberger  V.,  Katolickä.  mravouka  pro  sedmou 
tfidu  gymnasijnf  a  sestou  tfidu  reülnl.  2.  Auf- 
lage.  S.  505. 

G^finther,  Dr.  Siegmund,  siehe  Die  Erdkiinde. 


Habart,  Dr.  Karl,  siehe  Xach. 

Bal)erer  K,  Leitfaden  der  Handelskorrespondenz 
für  den  Unterricht  an  kaufimännischen  Fort- 
bildungsschulen. 4.  Auflage.  S.  612. 

Lehrbuch  der  Handels-  und  Wechselkunde 

für  zweiklassige  Handelsschulen.  5.  Aufl.  S.  187. 

Leitfaden  der  Handels-  und  Wechselkunde 

für  kaufmännische  Fortbildungsschulen.  4.  Auf- 
lage. S.  413. 

Habemal  M.,  siehe  Xoiailc. 

Hampl  R.,  siehe  Oroolik  Jos. 

Handwerkerbüder»  a)  Schuhmacher,  b)  Schneider, 
c)  Bäcker,  d)  Schmied.  S.  232. 

Haxinak,  Dr.  Emanuel,  Lehrbuch  der  Geschichte 
des  Altertums  für  die  unteren  Klassen  der 
Mittelschulen.  Vollständig  umgearbeitet  von 
Anton  Rebhann.  13.  Auflage.  S.  231. 

Lehrbuch  der  Geschichte   der  Neuzeit  für 

die  unteren  Klassen  der  Mittelschulen.  Voll- 
ständig umgearbeitet  und  ergänzt  von  Anton 
Rebhann.  11.  Auflage.  S.  242. 


XXVI 


Tarvmdnils  aber  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 


Eanoak,  Dr.  £  manne  1,  Lebrbnch  der  Geschichte 
des  Altertums  fUr  Oberklassen  der  Mittelschulen. 
Neu  bearbeitet  Ton  Dr.  Hermann  Raschke. 
7.  Auflage.  S.  242. 

Österreichische    Yaterlandskunde    für    die 

oberen  Klassen  der  Mittelschulen.  Durchgesehen 
von  J.  Pölzl.  14.  Auflage.  S.  2. 
Eartinger,  Wandtafeln  für  den  naturgeschichtlichen 
Anschauungsunterricht. 

Abteanng:  Zoologie.  Tafel  XX  (Esel,  Zebra); 
Tafel    XLn     (Kolkrabe,    Schwarzkrähe, 
Saatkrähe,  Nebelkrähe).  2.  Auflage.  S.  142. 
Abteilung:  Zoologie.  Tafel  XI  (Haus-  oder 
Steinmarder,  Fischotter,  Dachs);  Tafel  LIII 
(Laubfrosch   mit  Verwandlung,    Wasser- 
oder Teichfrosch,  Gras-  oder  Wiesenfrosch. 
Feuerkröte   oder   Unke,   gemeine   Kröte, 
Feuersalamander    oder    gefleckter    Erd- 
molch, Wasser-  oder  Kammolch).  2.  Auf- 
lage. S.  244. 
Abteilung:    Zoologie.     Tafel    X     (Wiesel, 
Hermelin  im  Sommerkleid,    Hermelin  im 
Winterkleid,  Iltis);    Tafel  XXVI  (Lama 
und    Renntier);    Tafel   XXVHI    (Wild- 
schwein   und  Hausschwein).    2.   Auflage. 
S.  612. 
Abteilung:  Botanik.   Tafel  m  (Aprikosen- 
baum ,    Johannisbeerstrauch ,     Erdbeere, 
Stachelbeerstrauch,  Himbeerstrauch,  Man- 
delbaum). 2.  Auflage.  S.  612. 
Abteilung:  Bäume.  Tafel  XVII  (Apfelbaum); 
Tafel  XVra  (Eiche).  2.  Auflage.  S.  612. 
Eanler,    Dr.   Johann,   Lateinisches   Übungsbuch 
für  die  zwei  untersten  Klassen  der  Gymnasien 
und  verwandter  Lehranstalten  nach  den  Gram- 
matiken von  K.   Schmidt,   A.  Scheindler 
und   F.    Schultz.    Abteilung   fdr    das    erste 
Schu^ahr.  Ausgabe  A.  18.  Auflage.  S.  504. 
Beilmaon  A.,  Alpine  Zeichenstudien.  S.  644. 
Hayek  I.,  siehe  Zncalli  M. 

Easrmerle,  Deutsches  Lesebuch  für  Gewerbeschulen 
(Werkmeisterschulen,  gewerbliche  Fachschulen 
und  verwandte  Lehranstalten)  bearbeitet  und 
herausgegeben  von  Oswald  Koller.  6.  Auf- 
lage. S.  40. 
Hein   Raimund    Alois,    Adalbert    Stifter.    Sein 

Leben  und  seine  Werke.  S.  i42. 
Beinze  Leopold,  Theoretisch-praktische  Musik- 
und  Harmonielehre  nach  pädagogischen  Grund- 
sätzen. Für  österreichische  Lehrerbildungs- 
anstalten eingerichtet  von  Hubert  Wondra. 
II.  Teil.  Formenlehre,  Organik,  Musikgeschichte 


und  Methodik  des  Gesangunterrichtes  in  der 
Volksschule.  Mit  10  Abbildungen.  3.  Auflage. 
S.  413. 

EejBlar,  Dr.  F.  und  BofmaamN.,  Chemie  zkosebnä 
pro  ötvrtou  tridu  realnich  gymnasif.  3.  Auflage. 
Bearbeitet  von  N.  Hof  mann.  S.  161. 

Eeller  Josef  F.,  siehe  Smclik  F. 

EennlBff,  Dr.  C,  Die  gesundheitsschädlichen 
Wirkungen  des  Alkoholgenusses.  Nach  Sektions- 
befunden des  Hofrates  Professor  Dr.  A. 
Weichselbaum, Vorstandes  des path.-anatom. 
Institutes  der  Wiener  Universität,  gemalt  and 
chromolithographiert.  S.  255. 

Eerdegen  Alois,  siehe  Busoh  Gustav. 

Heront,  Dr.  Alois,  siehe  TisBOpis. 

Ben,  Dr.  Korbert,  siehe  Sie  Brdkonde. 

Herzog,  Dr.  Alois,  Die  Unterscheidung  von 
Baumwolle  und  Leinen.  S.  173. 

Eess  Ad.  Fr.,  Servierkunde.  Ein  HilfiBbuch  zur 
Unterstützung  des  praktischen  und  theoretischen 
Unterrichtes  an  Fortbildungsschulen  ftir  Lehr- 
linge von  Gastwirten  und  Hoteliers  und  zum 
Selbstunterrichte.  Unter  Mitwirkung  von  Karl 
Scheichelbauer  und  Anton  Sirowy 
bearbeitet.  2.  Auflage.  S.  632. 

Hess  Ad.  Fr.  und  Vager  Ad.,  Regeln  und 
Wörterverzeichnis  für  die  deutsche  Recht- 
schreibung zum  Gebrauche  an  fachlichen  Fort- 
bildungsschulen für  Lehrlinge  der  Hoteliers, 
Gastwirte  und  Kaffeesieder  sowie  an  verwandten 
Lehranstalten.  2.  Auflage.  S.  424. 

Hess  Ad.  Fr.,  siehe  Husserl  M. 

EUlardt  Gabriele,  Handarbeitskunde  für  Lehrer- 
innenbildungsanstalten und  zum  Selbstunterrichte. 
Mit  besonderer  Bezugnahme  auf  das  Organi- 
sationsstatut der  Bildungsanstalten  für  Lehrer- 
innen an  den  ö£fentlichen  Volksschulen  in 
Osterreich.  Vollständig  in  4  Abteilungen  mit 
39i  Abbildungen. 

2.  Abteilung:  Das  Stricken  mit  59  Ab- 
bildungen. 6.  Auflage.  S.  162. 
4.  Abteilung:  Das  Netzen.  Das  Ausnähen. 
Das  Sticken.  Mit  einem  Anhange:  An- 
leitung zur  Anfertigung  der  gebräuch- 
lichsten weiblichen  Handarbeiten.  Mit 
192  Abbildungen.  6.  Auflage.  S.  445. 

Eillardt^tenzinger  Gabriele,  Handarbeitskunde 
fUr  Lehrerinnenbildungsanstalten  und  zum 
Selbstunterrichte.  Vollständig  in  4  Abteilungen 
mit  398  Abbildungen.  3.  Abteilung:  Das  Nähen. 
Mit  75  Abbildungen.  7.  Auflage.  S.  632. 

HlnterwaU&er  Joh.  Max,  siehe  Sdpel  Alfred. 


Alphabetisches  Veneichnis  über  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 


XXVII 


Eoiefsr«  Dr.  Franz,  Lehr-  und  Übungsbuch  der 
Geometrie    für    üntergymnasien.     7.   Auflage. 

5.  424. 

Lehrbuch  der  Geometrie  nebst  einer  Samm- 
lung Yon  Übungsaufgaben  für  Obergymnasien. 

6.  Auflage.  S.  424. 

Eocke  Karl,  siehe  Legerer  Peter. 

lofbauer  Raimund,  siehe  Siunmer,  Dr.  Karl. 

Bofor,  Katarlehre  fllr  Bürgerschulen.  In  drei  kon- 
zentrischen Lehrstufen.  Neu  bearbeitet  von 
Hans  Barbisch.  L  Stufe  für  die  L  Klasse. 
21.  Auflage.  S.  254. 

Eofier,  Dr.  Eduard,  Lehrbuch  der  Tierkunde 
für  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 
Mit  302  Abbildungen  und  einer  farbigen  Tafel : 
„Tierregionen  und  Subregionen"  nach  Wallace. 
3.  Auflage.  S.  445. 

gflffmaTwi  Friedrich,  Vier  Wandtafeln  für  Sprach- 
lehre. L  Subjekt  und  Prädikat,  IL  Beifügung 
und  Ergänzung,  ni.  Umstand,  lY.  Abänderung. 
S.  402. 

Eoflmiister  K.,  siehe  Tmeiek  H. 

Eo&naim  Mik.  und  Lezniager  £m.,  Pffrodozpyt 
pro  mesfansk^  skolj  dfyöi.  III.  stupeä.  3.  Auf- 
lage. S.  398. 

HoÜBiann  K.,  siehe  H^slar,  Dr.  Fr. 

H5hm  Ferdinand,  Lehr-  und  Übungsbuch  der 
Arithmetik  filr  Mädchen-Lyzeen.  III.  Teil.  Für 
die  V.  und  VI.  Klasse.  S.  507. 

Eölsel,  Geographische  Charakterbilder.  Nr.  38.  Die 
Tundra.  Nr.  39.  Chinesische  Lößlandschaft. 
Nr.  40.  Erdpyramiden  bei  Bozen.  S.  i72. 

Homers  Ilias  in  verkürzter  Ausgabe.  Für  den 
Schulgebrauch  von  A.  Tb.  Christ.  3.  Auflage. 
S.  130. 

HorciilBa  Josef   a  Neipor  Jan,   Poöetnice   pro 
me§fanskä  skoly  chlapeckö  i  divci. 
L  Teil.  2.  Auflage.  S.  241. 
n.  Teil.  2.  Auflage.  S.  630. 

Emby  Vaclav,  Öitanka  pro  pokraöovaci  skoly 
obchodnL  S.  187. 

Kupeck^  poctafstvf.  Dil  II.  S.  425. 

Eaber  Hans,  Leitfaden  der  Chemie  und  Minera- 
logie für  die  IV.  Klasse  der  Realschulen.  2.  Auf- 
lage. S.  185. 

Babart  Bernard,  siehe  Nenpraktisohe  Beform- 
UUiothek. 

BtUer  Hermann,  Handbuch  zur  Güterklassifikation 
der  im  Tarif,  Teil  I,  Abteilung  A  genannten 
österreichischen,  ungarischen  und  bosnisch- 
herzegowinischen  Eisenbahnen.  S.  3. 

Bort  L.  C,  siehe  Berger  H. 


Ensserl  M.  und  Eess  Ad.  Fr.,  Praktischer  Lehr- 
gang der  französischen  Sprache  für  fachliche 
Fortbildungsschulen  der  Schankge werbetreiben- 
den. 3.  Auflage.  S.  402. 

Btttl  Karl,  Stand  der  Erde  in  der  Ekliptik. 
Entstehung  der  Jahreszeiten.  S.  200. 


Zmendörffery  Dr.  Bruno,  Lehrbuch  der  Erdkunde 
für  österreichische  Mittelschulen.  I.  Teil.  Lehr- 
stoff der  L  Klasse.  S.  619. 


Jaoobi  Dr.  Josef,  Lehrbuch  der  Arithmetik  für 
üntergymnasien.  II.  Abteilung.  Lehrstoff  der 
m.  und  IV.  Klasse.  S.  241. 

Jaoobl,  Dr.  AI  fr.,  und  ICehl  Herm.,  Deutsches 
Lesebuch  für  allgemeine  Volksschulen.  In 
5  Teilen.  Neu  bearbeitet  von  Vikt.  Filecka. 
III.  Teil.  Für  das  3.  Schu^ahr.  7.  Aufl.   S.  38. 

Deutsches  Lesebuch  für  Bürgerschulen.  In 

3  Teilen.  Neu  bearbeitet  von  Vikt.  Pilecka, 

Riehard  Rossbach  und   Franz  Müller. 

I.  Teil.  Für  die  I.  Klasse.  4.  Auflage.  S.  397. 

m.  Teil.  Für  die  lU.  Klasse.  5.  Aufl.  S.  610. 

Jahne  Josef  imd  Barbisoh  Hans,  Leitfaden  der 
Geometrie  und  des  geometrischen  Zeichnens 
für  Knaben-Bürgerschulen.  IL  Stufe.  Für  die 
U.  Klasse.  Mit  89  Textfiguren.  2.  Auflage.  S.  171. 

Jarolimek  Vinzenz,  Deskriptivni  geometrie  pro 
vyssi  skoly  re&lm'.  5.  Auflage.  S.  171. 

—  —  Geometrie  pro  nüsi  trldy  skol  reälnich. 
5.  Auflage.  S.  243. 

Janker  Karl,  Deutsche  Sprachlehre  für  öster- 
reichische Bürgerschulen.  2.  Auflage.  S.  397. 

Deutsche    Sprachlehre    für    Lehrer-    und 

Lehrerinnen-Bildungsanstalten.  2.  Auflage.  S.  631. 

Jeiek  J.,  siehe  Onggenberger  V. 

Jnrkiewlcz  Antonie,  Lehr-  und  Lesebuch  zur 
Erlernung  der  rumänischen  Sprache  für  die 
Untergruppe  an  Volksschulen.  I.  Teil.  S.  38. 

Jtirsa  Jan,  Citanka  pro  skoly  obecnä.  Dil  III. 
vydanf  petidiln^ho,  s  dv§ma  mapkami.  (Pro 
ctvrty  skolni  rok  vicetridnich  skoL)  S.  240. 

Jtirsa  Johann,  siehe  Fromar  Adolf. 

Jnrsa  Jan,  siehe  Koller  Josef. 

Jnrsa  Jan,  siehe  Vorovlca  Karl. 

K. 

Saftan  Rudolf,  Vorrichtung  zum  Si^alisieren 
der  Stunden  und  Erholungspausen  an  Schulen 
u.  dgl    S.  592. 


XXVIII 


AIphabetiBches  Verzeichnis  über  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 


Kaiser  R.,  siehe  Bwohoda  W. 

Zatalog  der  Handbibliotheken  des  Katalogzimmers 
und  Lesesaales  der  k.  k.  Universitätsbibliothek 
in  Wien.    S.  164. 

EanSiS  Fridolin,  Georg  Freiherr  ▼.  Vega.  S.  131. 

Saviiö  Jakob,  Katoli^ka  liturgika  za  solski  in 
domaöi  pouk.   S.  171. 

Kessler  Josef,  Grundriß  der  Natnrlehre  für  Werk- 
meisterschnlen  mechanisch-technischer  n.  elektro- 
technischer Richtung.    S.  402. 

Eintz  Hans,  Kartenskizze  der  österreichisch- 
ungarischen  Monarchie  mit  den  Hauptlinien 
der  österreichischen  und  der  ungarischen  Eisen- 
bahnen und  Schiffahrtslinien.  Maßstab  1 :  900.000. 
S.  642. 

Klar  Maximilian,  siehe  Die  Erdkunde. 

Kleibel  A.,  Lehrbuch  der  Handelskorrespondenz 
für  höhere  Lehranstalten.  4.  Auflage.  S.  591. 

Kinn,  Leitfaden  für  den  geographischen  Unter- 
richt an  Mittelschulen.  Neu  bearbeitet  von 
R.  Tramp  1er.  25.  Auflage.   S.  505. 

Kneidl  Franz  und  Xarhan  Michael,  Pocetnice 
pro  mgsfansk^  skoly  divöf.  I.  Teil.  4.  Auflage. 
S.  398. 

Kober'a  Zoologische  Wandbilder  von  F.  Specht. 
I.  Serie.  12  Blatt,  u.  zw.:  Hund,  Katze,  Kuh, 
Pferd,  Schaf,  Ziege,  Tiger,  Löwe,  Bär,  Kamel, 
Elefant,  Strauß.   S.  172. 

Kobrovy  NästSnn^  tabule  k  n&zomdmu  vyuöoväni. 
1.  Jaro.  2.  Ldto.  3.  Podzira.  4.  Zima.  5.  Louka 
a  voda.  6.  Les.    S.  244. 

Kohl  Friedrich,  siehe  AlfoBSOS  Alois. 

Koller  Oswald,  siehe  Eaymerle. 

KOnig,  Dr.  Artur,  Lehrbuch  für  den  katholischen 
Religionsunterricht  in  den  oberen  Klassen  der 
Gymnasien  und  Realschulen.  U.  Kursus:  Die 
Geschichte  der  christlichen  Kirche.  11.  Auflage. 
S.  399. 

Kopetzky  Franz,  Rechenbuch  für  Mädchen-Fort- 
bildungsschulen, höhere  Töchterschulen  und  ver- 
wandte Anstalten.  5.  Auflage.  S.  642. 

Körber  Pavel,  siehe  Kronika. 

Kofinek  Josef,  Lutinska  mluvnice  ku  potfebe  2akü 
zvlastS  nügich  a  stfednich  trld  gymnaB\jnich. 
Dil  L  Tvaroslavf.  7.  Auflage,  bearbeitet  von 
Josef  Koflnek  Sohn.    S.  631. 

Körner,  Dr.  Alois,  Grundriß  der  Volkswirtschafts- 
lehre.  S.  425. 

Kozftk  Jan,  Druha  pocetnice  pro  obecnä  skoly 
vicetffdni.    S.  199. 

Koienn,  Geographischer  Atlas  fUr  Mittelschulen 
(Gymnasien,     Realschulen,    kommerzielle     und 


verwandte  Lehranstalten)  vollständig  neu  be- 
arbeitet von  F.  Heiderich  u.  W.  Schmidt. 
40.  Auflage.   S.  622  und  642. 

Kozlo7&  Eliska,  Nävod  jak  brati  miru  a  kresliti 
stHh  zivätku  dvojdilkovdho  a  rukÄvu  loktoveho. 
S.  402. 

Kraeger  J.,  Chemische  Analyse  und  chemische 
Warenprüfungen.   S.  172. 

Kramsall  Emil,  Lehrbuch  der  Stenographie  (System 
Gabelsberger)  fUr  die  österreichischen  Mittel- 
schulen u.  kommerziellen  Lehranstalten.  4.  Auf- 
lage.  S.  200. 

Lehrbuch    der    Stenographie    nebst   Lese- 

Ubnngen  (System  Gabelsberger)  fUr  die  I.  Ab- 
teilung der  sechsklassigen  Mädchen-Lyzeen  und 
für  verwandte  Anstalten.  2.  Auflage,  S.  401. 

Lehrgang  der  Stenographie  (System  Gabels- 
berger) für  österr.  Bürgerschulen.  3.  Aufl.  S.  619. 

Kraumann,  siehe  Qipsmodelle. 

Kraus,  Dr.  Eduard,  Lehr- und  Lesebuch  für  den 
katholischen  Religionsunterricht  in  den  oberen 
Klflssen  des  Gymnasiums  und  verwandter  Lehr- 
anstalten.   I.  Teil:    Allgemeine   Glaubenslehre. 

5.  222. 

Kraus  K  o  n  r  a  d ,    Grundriß    der  Naturlehre  für 
Lehrer-    und    Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten. 
U.  Teil :  Chemie.  Mit  64  Holzschnitten.  4.  Auf- 
lage.   S.  508. 
m.  TeihMechanik.Akustik.  Optik.  3. Aufl.  S. 40. 
Grundriß    der    Geometrie    und    des    geo- 
metrischen Zeichnens  für  Lehrerbildungsanstal- 
ten. 2.  Auflage.   S.  621. 
Kraus  Konrad  und  Deislnger  Josef,  Naturlehre 

für  Bürgerschulen.   S.  241. 
Kraufi  K.,  siehe  KoSnlk. 

Krelbig,  Dr.  J.  K.,  Leitfaden  des  kaufmännischen 
Rechnens     für     zweiklassige     Handelsschulen. 

6.  Auflage.   S.  621. 

Kr^ii  Josef,  siehe  Oicalek,  Dr.  Th. 

Krox^a  kralovsk^  Prahy,  a  obci  sousednlch.  Sebral 
a  vypravi\je  professor  Frantisek  Ruth, 
obrazem  doprovazi  Pavel  Körber.  V.  Band. 
S.  426. 

Kubin  Josef,  Premier  cours  de  legons  fran9aises. 
S.  199. 

Kühn  August  und  Lehmann  Hugo,  Vorlagen  für 
Schuhmacher.  55  lithographierte,  teilweise  in 
Farben  ausgeführte  Tafeln  samt  Text.    S.  413. 

KUhnl  Adolf,  Lehrbuch  der  katholischen  Religion 
für  die  oberen  Klassen  der  Realschulen  und 
verwandter  Lehranstalten.  I.  Teil:  Glaubens- 
lehre.  S.  502. 


Alphabetisches  Verzeichnis  über  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 


XXIX 


EnlnlA  R.  €.,  siehe  Heisterwerke. 

Enlitnmk  Franz,  fintwnrf  eines  Lehrplanes  für 
Zeichnen  an  der  österreichischen  Volksschule 
auf  Grund  der  bestehenden  gesetzlichen  Be- 
stimmmungen  und  nach  zeitgemäßen  Gesichts- 
paukten.    S.  i64. 

Euttaer,  Dr.  Karl,  Braaky  Franz  und  Eofbauer 
Raimund,  Lesebuch  für  österreichische  all- 
gemeine Volksschulen.  Ausgabe  in  5  Teilen. 
IV.  Teil  (für  das  4.  und  5.  Schuljahr).   S.  396. 

Eunstf,  Dr.  Karl  Ferd.  u.  Stfljikal,  Dr.  Karl, 
Deutsches  Lesebuch  für  österreichische  Mädchen- 
Lyzeen  und  verwandte  Lehranstalten.  Anhang: 
Die  zweite  Hälfte  des  XIX.  Jahrhunderts.  S.  2. 

Deutsches     Lesebuch     für    österreichische 

Gymnasien.  VII.  Band.  6.  Auflage.   S.  503. 

Iiuar  Marcel,  Gitanka  za  I.  razred  sredzgih 
skola.  2.  Auflage.   S.  630. 

Soiela  Anton,  Liederbuch.  Sammlung  ausgewählter 
zwei-  n.  dreistimmiger  Gesänge  zum  Gebrauche  an 
Lehrerinnenbildungsanstalten,  Mädchen-  Lyzeen, 
Tr^chterschnlen  und  verwandten  Lehranstalten. 
1  Auflage.   S.  610  und  612. 

L. 

Limpel  Leopold,  Deutsches  Lesebuch  fUr  die 
IIL  Klasse  österreichischer  Mittelschulen.  9.  Auf- 
lage. S.  399. 

Deutsches  Lesebuch  fttr  die  IV.  Klasse  öster- 
reichischer Mittelschulen.  9.  Auflage.  S.  491. 

ZfUnpel  Leopold  u.  Pölzl  I  g  n  a  z.  Deutsches  Lese- 
buch für  die  oberen  Klassen  österreichischer  Real- 
schulen. L  Teil  (für  die  V.  Klasse).   S.  398. 

Lang  Franz,  Vaterlandskunde  für  die  VIII.  Klasse 
der  österreichischen  Gymnasien.  2.  Aufl.  S.  254. 

Laager,  Dr.  Karl,  siehe  Gerhart  Emanuel. 

Ztsrisoh  Rudolf  v.,  Unterricht  in  ornamentaler 
Schrift.   S.  201. 

Legerer  Feter,  Gabler  Josef,  Eocke  Karl  und 
Nuxrer  Adolf,  Rechenbuch  für  Mädchen-Bürger- 
schulen. III.  Klasse.   S.  240. 

Rechenbuch  für  die  III.  Klasse  der  Knaben- 

Bürgenchulen.    S.  397. 

^^^^■TiTi  Josef,  Braokj  Franz  und  Sommert 
Johann,  Deutsches  Lesebuch  für  die  österr. 
Lehrer-  und  Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten. 
I.  Teil   Für  den  1.  Jahrgang.   6.  Aufl.   S.  445. 

Lehaert  Theodora,  siehe  Bemhart  Karl. 

LeaJaj^  p]m.,  Fysika  pro  üstavy,  ucitelskc^.  Casf 
pnmf.  4.  Auflage.    S.  16i. 

Fysika  pro  nizsi  tridy  skol  stfednfch.  Vydäni 

pro  re^lky.  8.  Auflage.   S.  186. 


Leminger  £m.,  siehe  Eofinaan  Mik. 

Lendenfeld,  Dr.  Robert  v.,  Wandtafeln.  Tafel  IX: 
Musculi.   S.  201. 

Lenz  M.,  siehe  Wandtafeln. 

Lepszy  Eduard,  Vorlagen  für  den  Unterricht  im 
Kontarzeichnen  aus  freier  Hand  (Wzory  do 
nauki  rysunkow  odrencznych  konturowych). 
Ausgabe  für  gewerbliche  Fortbilduugsschuleu. 
38  Tafeln.   S.  592. 

L»7f,  Dr.  M.  A.,  Biblische  Geschichte  nach  dem 
Worte  der  heiligen  Schrift  der  israelitischen 
Jugend  erzählt  13.  Auflage.  Neu  bearbeitet 
und  besonders  durch  Abschnitte  aus  den  Pro- 
pheten vermehrt  von  Dr.  B.  Badt.  Ausgabe^. 
Für  Österreich-Ungarn.   S.  503. 

Liebscher  Franz,  österreichischer  Liederkranz  für 
allgemeine  Volksschulen.  11.  Auflage. 
Heft    U.    S.  240. 
Heft  m.   S.  240. 
Heft  IV.   S.  609. 

Idndner,  Dr.  6.  A.,  Allgemeine  Unterrichtslehre. 
Lehrtext  zum  Gebrauche  an  Bildungsanstalten 
für  Lehrer  und  Lehrerinnen.  7.  Auflage.  S.  231. 

Obecn^      vychovatelstvl.     Bearbeitet      von 

K.  Dom  in.  6.  Auflage.    S.  492. 

Obecnd     vyucovatelstvi.      Bearbeitet     von 

K.  Domfn.  7.  Auflage.   S.  492. 

Loierih,  D  r.  J.,  Grundriß  der  Allgemeinen  Geschichte 
fUr  Obergymnasien,  Oberrealschulen  und  Handels- 
akademien. I.  Teil:  Das  Altertum.  8.  Auflage. 
S.  242. 

Lndan,  Der  Traum  oder  Lucians  Lebensgang  und 
J.  Karomenipp  oder  die  Himmelsreise.  Heraus- 
gegeben und  erklärt  von  Dr.  Karl  Mras. 
LHeft:  Text  (nebst  VorbemerkungenJ.  II. Heft: 
Einleitung,  Kommentar  ii.  a.  S.  41. 


Kaohf   Grundriß   der   Naturlehre  für  die   unteren 

Klassen   der  Realschulen,   bearbeitet  von    Dr. 

Karl  Habart.  4.  Auflage.  S.  423. 
Xaoher    Ivan,     Prirodopis    za    mescanske    sole. 

I.  stopnja.  S.  619. 
Hager,  Ad.,  siehe  Eess  Ad.  Fr. 
Mali  katekizam  krscansko  katolickoga  nauka  vjere. 

S.  641. 
Kaninoör  G.  de,  siehe  3)6fant  Giuseppe. 
Kann,  Dr.  Max  Fr.,  siehe  Nenpraktische Beform- 

bibUothek. 
Hannagettai    Dr.  Paul  A.    Ritter  von,   siebe 

Alfonsns  Alois. 
Xanafeld,  Dr.  M.,  siehe  Alfonsus  Alois. 


XXX 


Alphabetisches  Yerzeichnis  über  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 


Xarohel  Franz,  Italienische  Grammatik  zum 
Gebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache. 

i.  Auflage.  (Kleine  Ausgabe.)  S.  141. 
3.  Auflage.  S.  504. 
Xarhaa  Michael,  siehe  Zneidl  Franz. 
Xartin  Franz,  siehe  Majerp  Br. 
Xatmer  Johann,    Chemie   organicka  pro   Tys&i 

skoly  re&lni.  2.  Auflage.  S.  506. 
Kayer,  Dr.  Franz  Mastin,  Geographie  der 
österreichisch-ungarischen  Monarchie  (Vater- 
landsknnde)  fUr  die  lY.  Klasse  der  Mittel- 
schulen. 7.,  unter  Mitwirkung  von  Dr.  Karl 
Berger  umgearbeitete  Auflage.  In  2  Abteilun- 
gen: L  Text.  U.  Bilderanhang.  S.  400. 

Bilder  aus  der  Geschichte  von  Steiermark. 

FUr  die  steierm&rkischen  Schulen.  S.  412. 

Lehrbuch  der  Geschichte  fUr  die  unteren 

Klassen  der  Mittelschulen. 

I.  Teil.  Das  Altertum.  5.  Auflage.  S.  423. 
IL  Teil.  Das  Mittelalter.  5.  Auflage.  S.630. 
DI.  Teil.  Die  Neuzeit.  5.  Auflage.   S.  505. 
ICayerhöfer    Rudolf,    Geschäftserzählungen    und 
Kalkulationsaufgaben  für  den  Unterricht  in  der 
gewerblichen  Buchführung  an  allgemeinen  und 
fachlichen     gewerblichen    Fortbildungsschulen. 
L  Für  Schlosser.    IL  Für  Tischler.    lU.  FUr 
Schneider.  IV.  Für  Schuhmacher.  S.  i30. 
Xedaoiob  G.,  siehe  Oppelt,  Dr.  H. 
Xehl  Hermann,  siehe  Jaoobl,  Dr.  Alfred. 
Xeinhold,  Anschauungsbilder.  1.  Frühling  (auf  dem 
Felde).  2.  Sommer  (Heuernte).  3.  Herbst  (im 
Bauernhöfe).  S.  244. 
XeiBtorwerke  der  Griechen  und  Römer  in  kom- 
mentierten Ausgaben. 

y.  Ausgewählte  Briefe  Ciceros.  Heraus 
gegeben  und  erklärt  von  £.  G  seh  wind. 
S.  245. 

VII.  Euripides  Iphigenie  in  Aulis.  Herausgege- 
ben und  erklärt  von  K.  B  u  s  c  h  e.S.  245. 
IX.  Briefe  des  jüngeren  Plinius.    Heraus- 
gegeben und  erklärt  von  R.  G.  Kukula. 
S.  245. 
X.  Lykurgos  Rede  gegen  Leokrates.  Her- 
ausgegeben   und    erklärt    von    Emil 
Sofer.  S.  622. 
lliklaB  Leopold,  siehe  Sohlner  Hans. 
IDkoUiek  Anton,  Zem§pisny  atlas  pro  obycejn^ 

skoly  obecn^.  S.  188. 

UtteUnnffen   über    die    Vogelwelt.    Herausgeber: 

Österreichischer   Reichsbund    für    Vogelkunde 

und  Vogelschutz  in  Wien.  S.  447. 


Xlad^  Wenzel,  Sbornik  pro  dstavy  ku  vzd^l&ni 
uöitelek,  vygsi  skoly  div6{  a  podobn^  üstavy 
vÄbec.  S.  3. 

Xoinlkp  Dr.  Fr.,  yitez,  Raöunica  za  anstryske 
opde  pucke  §kole.  Izdai\je  u  tri  dijela.  Dmgi 
dio:  Srednji  stepen.  Priredili  K.  Kraus  i  M. 
Habernal.  S.  240. 

Lehrbuch  der  Arithmetik  and  Algebra  nebst 

einer  Aufjgabensammlung  für  die  oberen  Klassen 
der  Realschulen  bearbeitet  von  A.  Neumann. 

28.  Auflage.  S.  423. 

Lehrbuch  der  Arithmetik  und  Algebra  nebst 

einer  Aufgabensammlung  für  die  oberen  Klassen 
der  Gymnasien  bearbeitet  von  A.  Neumann. 

29.  Auflage.  S.  444. 

Lehrbuch   der  Geometrie    für   die   oberen 

Klassen    der  Gymnasien  bearbeitet  von  Job. 

Spielmann.  25.  Auflage.  S.  611. 
Xefaia  F.,  siehe  D6fa&t  Giuseppe. 
Xras,  Dr.  Karl,  siehe  Imoüm. 
Xuok   G.,    Schreibvorlagen,   umgearbeitet   von   H. 

Urban.  S.  162. 
Xühlfeit  Hans,  siehe  Bernhart  Karl. 
Xfillar,  Dr.   A.,  Bilder- Atlas  zur  Geographie  von 

Österreich-Ungarn.  S.  255. 
XtQler    Josef,    Cviöebnice   jazyka    öesk^ho    pro 

skoly  obecne.    Vydänf  petidlhiäho  dil  IL    (Se 

zretelem  k  II.  dilu  öitanky  pltidiln^).  Za  redakre 

Jana  Jursy.  S.  396. 
XtOler  M.,  siehe  Uehe  F. 
XtlbIÖ,  Dr.  August,    Gramatika  grckoga  jezika. 

4.  izdanje.  S.  243. 


Nagel  Johann,  Aufgaben  für  das  mündliche  und 
schriftliche  Rechnen.  I.  Heft  (Zahlenraum  1 
bis  20.) 

a)  Ausgabe  für  ungeteilte  einklassige  Volks- 
schulen in  Oberösterreich.  3.  Auflage. 
S.  170. 

b)  Ausgabe  für  zweiklassige  (und  geteilte 
einklassige)  Volksschulen  in  Oberöster- 
reich. 2.  Auflage.  S.  HO. 

c)  Ausgabe  für  dreiklassige  Volksschulen 
in  Oberösterreich.  2.  Auflage.  S.  170. 

d)  Ausgabe  für  vier-  und  fünfklassige  Volks- 
schulen in  Oberösterreich.  2.  Auflage. 
8.  170. 

e)  Ausgabe  für  fünfklassige  Volksschulen 
in  Oberösterreich,  in  welchen  jeder 
Klasse  ein  Schuljahr  entspricht.  2.  Auf- 
lage. S.  170. 


Alphabetisches  Verzeichnis  über  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 


XXXI 


Nagel  Johann,  Rechenbuch  ftlr  KDaben-Bürger- 
scholen.  Ausgabe  in  einem  Bande.  S.  241. 

Rechenbuch    für    M&dchen  -  Bürgerschulen. 

Ausgabe  in  einem  Bande.   S.  641. 

Angaben  fdr  das  mttndliche  und  schrift- 
liche Rechnen.  Ausgabe  A  für  geteilte  ein-  und 
zweiklassige  oberösterreichische  Volksschulen 
mit  sech^fthrigem  Schulbesuche;  vier-  und 
fünfklassige  ober-  und  niederösterreichische 
VolksBchalen^  in  welchen  das  3.  und  4.  Schul- 
jahr nicht  in  einer  Klasse  vereinigt  sind ;  fünf- 
klafisige  ober-  und  niederösterreicbische  Volks- 
schulen, in  welchen  jeder  Klasse  ein  Schuljahr 
entspricht;  sechs-  und  mehrklassige  Volks- 
schulen in  Ober-  und  Niederösterreich.  III.  Heft. 

2.  Auflage.  8.  253. 

Aufgaben  für  das  mündliche  und  schrift- 
liche Rechnen.  Ausgabe  B  für  zweiklassige 
öberöBterreichische  Volksschulen  mit  sieben- 
oder  achtjährigem  Schulbesuch;  dreiklassige 
oberösterreichische  Volksschulen;  vierklassige 
oberösterreichische  Volksschulen,  in  welchen 
da«  3.  and  4.  Schuljahr  in  einer  Klasse  ver- 
einigt sind.  HL  Heü  2.  Auflage.  S.  396. 

Vllepai  Dr.  AI  fr.,  Grundriß  der  Katurgeschichte 
des  Tierreiches  für  die  unteren  Klassen  der 
Mittelschulen    und    verwandter    Lehranstalten. 

3.  Auflage.  S.  242. 

Vfloin  Peter,  siehe  Sohiflher  Franjo. 

Kelpor  Jan,  siehe  EorSika  Josef. 

Neiimaaa  Anton,  siehe  XoSbOc. 

VeTunaan  Robert,  siehe  Fokorny. 

Nenmann  Robert,  siehe  BcheinÜer. 

KenpriktlfloiM      Seformlsibliothek,      Herausgeber 

Direktor  Dr.  Bernard  Hubert  und  Dr.  Max 

Fr.  Mann.  XV.  Band.  S.  164. 
Kevifüy     Dr.     Johann,     siehe     SjBtematiiOhe 

SaasltUDig. 
Hod  Enrico,    Antologia   tedesca    compilata   per 

uso  delle  scuole  medie.    Parte  I  con  un  voca- 

bolario  delle  parole  contenute  in  ambo  le  parti 

4.  Auflage.  S.  507. 

NOTftk  Joaef,    Fysika  pro   üstAvy  ucitelskd.    Casf 

prvnl.  8.  621. 
Nurer  Adolf,  siehe  Legerer  Peter. 

O. 

Oppalt,  Dr.  R.,  Trattato  di  chimica  organica 
e  tecnologia  chimica.  Versione  italiana  di 
6.  Medanich.  S.  492. 

Oiofen  Fr.,  Zem^epis  za  mes6anske  sole.  III.  Stufe, 
1  Auflage.  S.  611. 


Ortmaxm,  Dr.  Rudolf,  Deutsches  Lesebuch  für 
die  österreichischen  Mädchen-Lyzeen.  VL  Teil. 
S.  590. 

Ösen  Anton,  Kurzer  Abriß  der  Kirchengeschichte 
für  Bürgerschulen.  3.  Auflage.  Mit  34  Ab- 
bildungen. S.  412. 

OflterreiohB  Herrscher  ans  dem  Hause  Habsburg. 
S.  426. 


Fanker,  D  r.  W  o  1  f  ga  n  g,  Lehrbuch  der  Offenbarungs- 
geschichte des  Alten  Bundes.  Zum  Unterrichts- 
gebranche  an  österreichischen  Mittelschulen. 
S.  399. 

Paidin  Eugenio,  Esercizi  e  giuochi  ginnici.  S.  510. 

Paulas  V.,  siehe  Öubrt  Fr. 

PawlowaU  Antoni,  Zasady  arytmetyki  politycznej. 
Do  uzytku  uczniöw  wyzszych  szko)  (akademii) 
handlowych.   S.  224. 

Nauka  rachunköw  przemyslowych.   Tom  I. 

dla  klasy  przygotowawcz^.   S.  509. 

Peers  Rudolf,  Blätter  zur  Förderung  des  Abteilungs- 
unterrichtes. S.  426. 

Pehendorfer  Marie,  siehe  Bemhart  Karl 

Pendl  Erwin,  siehe  WUiiL 

Pemter,  Dr.J.M.,  Die  tägliche  Wetterprognose  in 
Österreich.  Eine  Anleitung  zum  Verständnis  und 
zur  besten  Verwertung  derselben.   S.  41. 

Petra816  Franjo,  Hrvatska  öitanka  za  ri§e  razrede 
srednjih  uöüista.  Dio  prvi.  Poetika,  stilistika 
i  proza.  V.  izdanje.   S.  401. 

Pfohl  E.,  Correspondance  commerciale.  Leitfäden 
der  französischen  Handelskorrespondenz  zum  Ge- 
brauche an  zweikassigen  Handelsschulen.  S.  232. 

Pfortscheller,  Dr.  Paul,  Zoologische  Wandtafeln. 
Tafel  XV:  Astacus  fluviatilis  L  Tafel  XVI: 
Hirudo  medicinalis.   S.  232. 

Photographiflöhe  Hatnrau&ahmen  für  den  An- 
schauungsunterricht. Herausgegeben  von  der 
k.  k.  Hof-  und  Staatsdrnckerei  in  Wien. 
I.  Lieferung:  Einhöckeriges  Kamel,  Indischer 
Elefant,  Giraffe,  Kondor,  Sumatra,  Nashorn, 
Seehund.   S.  447. 

Photoohromien  zur  Erdkunde:  1.  Die  Hohe  Tatra. 
Östlicher  Teü.  2.  Ischl.  3.  Elbetal  im  Elbe- 
sandsteingebirge. 4.  Das  böhmische  Mittelgebirge. 

5.  Das  Eibetal  im  böhmischen  Mittelgebirge. 

6.  Nordseebad  Nordemey.  7.  Das  Riesengebirge 
von  Hirschberg  aus.    8.  Der  Hafen  von  Triest. 

9.  Die  Schrammsteine  im  Elbesandsteingebirge. 

10.  Die  Hohe  Tatra.  Westlicher  Teil.   11.  Das 
Riesengebirge  mit  der  Schneekoppe.  S.  233. 


XXXII 


Alphabetisches  Verzeichnis  über  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 


Fiave,  6.  M.  D.,  Libro  di  Lettura  per  le  scuole 
popolari  italiane  del  Litorale.  Ausgabe  in 
5  Teilen.   L  und  II.  TeU.    S.  230. 

Fiber  Josef,  Schule  des  Treffsingens  (Quintenraum- 
Methode).  Ein  kurzer  Weg  zur  Erlernung  des 
Singcns  nach  Noten  (Treffsingen),  zum  Gebrauche 
an  Volks-  und  Bürgerschulen,  Gesangsschnlen 
sowie  überhaupt  für  den  Elementar-Gesangs- 
unterricht.  2.  Auflage.    S.  609. 

Ficoardt,  siehe  Gipsmodelle. 

Filecka  Viktor,  siehe  Jacobi,  Dr.  Alfred. 

Fiil  A.,  Algebra  a  politickÄ  arithmetika  pro  Tyssl 
skoly  obchodnf.  Dil  treti.  Arithmetika  financnf. 
S.  621. 

Fizzetti  E.,  Elementi  della  macchina  a  vapore 
navale.  2.  Edizione.    S.  187. 

Fodlfilia,  Dr.  Anton,  Eatolick4  liturgika.  Ucebnä 
kniha  pro  strednf  skoly.  2.  Auflage.   S.  160. 

Folcflj  Simon,  Girkevni  dejiny  po  stfedni  skoly. 
2.  Auflage.   S.  506. 

Fokorny,  Naturgeschichte  des  Pflanzenreiches  fUr 
die  unteren  Klassen  der  Mittelschulen.  Bearbeitet 
von  Dr.  A.  Fritsch.  Ausgabe  jB.  Mit  144  far- 
bigen Pflanzenbildem  auf  36  Farbendrucktafeln 
und  236  Abbildungen  im  Text.  24.Auflage.  S.  171. 

Naturgeschichte   für  Bürgerschulen   in  drei 

Stufen.  In  Lebensbildern  neu  bearbeitet  von 
Robert  Neumann.  III.  Stufe.  11.  Auflage. 
Nr.  241. 

FokoTB^,  Dr.  AI.,  N&zomy  prirodopis  iivocisstva. 
Proniisf  oddelenf  strednfch  skol  ceskoslovansky ch 
vzd§lal  F.  V.  R  OS  ick  ^.   11.  Auflage.    S.  186. 

Folivlca  Franz,  Zivoöichopis  pro  niisi  tridy  skol 
stfednfch.  4.  Auflage.   S.  223. 

FoUaok,  Dr.  H.,  siehe  WoK  Dr.  G. 

Fölsl  J.,  siehe  Eannak,  Dr.  Emanuel. 

Fover  Franz  und  Vojtifiek  Franz,  Lectures 
choisies  a  V  nsage  de  V  enseignement  secondaire 
tch^que.   S.  200. 

Frammer  Franz,  siehe  Bmimer  Franz. 

FraiÄk  Johann  Ott.,  siehe  Tdsnopis. 

Frofloh,  Dr.  Franz  und  Wiedenhofer,  Dr.  Franz, 
Deutsches  Lesebuch  flir  österreichische  Ober- 
gymnasien. I.  Teil.  (Für  die  5.  Klasse.)  2.  Auf- 
lage.  S.  503. 

Füchl  Anton,  siehe  Barnhart  Karl. 

Fnteger,  F.  W.,  Historischer  Schulatlas  zur  alten, 
mittleren  und  neuen  Geschichte  in  52  Haupt- 
und  61  Nebenkarten  für  die  höheren  und  mitt- 
leren ünterrichtsanstalten  Österreich  -  Ungarns. 
Herausgegeben  von  Alfred  Baldamus  und 
Ernst  Schwabe.  27.  Auflage.    S.  446  u.  591. 


Bambonsek,  Dr.  Josef,  Lehrbuch  der  Gewerbe- 
hygiene.  S.  425. 

BasobkOiDr.  Herrn  an  n,  siehe  Buinak,  Dr.Eman. 

Batuioher  Julius,  PraktickÄ  elementÄrni  skola  na 
piano.   S.  3. 

BebhauB  Anton,  siehe  Eannak,  Dr.  Em  an. 

Bechberger  Heinrich,  Erstes  Religionsbttchlein 
für  Taubstumme.   S.  187. 

Beiohert  Johann,  siehe  Bemhart  Karl. 

Beinelt  Emanuel,   Lesebuch  für  österr.  Volks- 
schulen. Ausgabe  für  vierklassige  Volksschulen. 
IL  Teil.  2.  und  3.  Schuljahr.    S.  199. 
in.  Teil.  4.  und  5.  Schuljahr.    S.  229. 
IV.  Teil.  6.,  7.  und  8.  Schuljahr.  S.  229. 

Deutsches    Lesebuch     für     österreichische 

Mädclien-Bttrgerschulen.  II.  Teil.  3.  Aufl.  S.  230. 

Biohter  Ignaz,  Anfangsgründe  der  Naturlehre  für 
den  Unterricht  an  zweiklassigen  Handelsschulen. 

2.  Auflage.   S.  437. 

Bieger,  Dr.  Karl  und  Btejakal,  Dr.  Karl  im 
Vereine  mit  Rudolf  Aufreiter,  Hans 
Fraungruber,  Moritz  Habernal,  Karl 
Schwalm,  Marie  Schwarz,  Eduard 
Siegert,  Josef  Stegbauer,  Dr.  Vinzenz 
Suchomel  und  Franz  Zoder.  Deutsches 
Lesebuch  für  allgemeine  Volksschulen  (Ausgabe 
für  Wien).  2.  Auflage.  III.  und  V.  Teil.    S.  252. 

&lha  Arno  st,  Nemecka  mluvnice  a  citanka  pro 
skoly  obecn^.  2.  Aufl.  Ausgabe  in  1  Teile.  S.  2. 

Bibova  Francouzska  mluvnice  a  öftanka  pro 
mgsfanskd  skoly.  üpravil  K.  Frjfba.  Stupen  I. 

3.  Auflage.   S.  185. 

Bippel  J.,  Grundlinien  der  Chemie  für  Oberreal- 
schulen. I.  Teil:  Anorganische  Chemie.  S.  505. 

Bock,  Dr.  Wilhelm,  Naturgeschichte  des  Pflanzen- 
reiches. Zum  Gebrauche  an  Mädchen-Lyzeen. 
II.  Abteilung.   S.  130. 

Boller  Johann  Emerich,  Chorgesangschule. 
3.  Auflage.   S.  510. 

Bosenberg,  D  r.  Karl,  Methodisch  geordnete  Samm- 
lung von  Aufgaben  ans  der  Arithmetik  und 
Algebra  für  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten sowie  für  andere  gleichgestellte  Lehr- 
anstalten. 4.  Auflage.   S.  141. 

Lehrbuch  der  Physik  für  die  oberen  Klassen 

der  Mittelschulen  und  verwandter  Lehranstalten. 
Ausgabe  für  Gymnasien.  2.  Auflage.    S.  222. 

Lehrbuch  der  Physik  filr  die  oberen  Klassen 

der  Mittelschulen  und  verwandter  Ijehranstalten. 
Ausgabe  für  Realschulen.    2.  Auflage.    S.  223. 


AIphabeüBches  YeneichniB  über  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 


XXXUI 


Boiickt  J08.9  Prirodopis  pro  gkoly  möifausk^. 
Prmi  stupeft.  Na  z&kladi  pHrodopisa  dra. 
AI  Pokorndho.  12.  Auflage.   S.  610. 

Sodokt  ^'  ^M  »«^e  Potont,  Br.  AI 

Both  Jalins  nnd  Bll^  Franz,  Nlmeck&  öitanka 
a  mla?iiickä  criöebnice  pro  tHdn  tfetf  §kol 
stfednfch.  4.  Auflage.   8.  400. 

Bothatlg  J.  6.,  Schnlwandkarte  des  Erzherzogtums 
Österreich  unter  der  Enns.  Für  Mittelschulen 
bearbeitet  von  Dr.  Friedrich  Umlauft. 
Maßstab  1  :  150.000.   S.  141 

Schnlwandkarte  des  Erzherzogtums  Österreich 

unter  der  Enns.  Maßstab  1 :  150.000.   S.  188. 

Leitfaden  der  Geographie  fUr  Volks- 
schulen. Bearbeitet  nach  dem  Lehrplane  für 
Tier*  und  mehrklassige  Volksschulen.  7.  Auflage. 
S,  184. 

Geographischer  BOrgerschulatlas.  2.  Auf- 
lage.  S.  403. 

Schalwandkarte  der  Karstländer:  Küstenland, 

Dahnatien,  Bosnien  und  Herzegowina.  Fttr  Mittel- 
schulen bearbeitet  von  D  r.  F  r  i  e  d  r.  Umlauft. 
(MaßsUb  1 :  300.000.)  a)  Politische  Ausgabe. 
b)  Physikalische  Ausgabe.  S.  509. 

Aothang  J.  6.  und  ümlaofti  Dr.  F.,  Skolni  n&- 
BtlnnÄ  mapa  zemi  krasov^ch:  Pfimorf,  Krafiska, 
Chonrataka,  Dalmacie,  Bosny  a  Öem^  Hory. 
Pro  ieskä  stredni  ikoly  upravil  Jos.  Krejöl. 
aj  Politische  Ausgabe,  b)  Physikalische  Aus- 
gabe.   S.  613. 

Bothang  J.  6.,  Skolni  nast§nn4  mapa  zemi  kra- 
soTJch:  PrfmoH,  Kra&ska,  Chorvatska,  Dalmacie, 
Bosny  a  Öemi  Hory.  Pro  ceskä  skoly  upravil 
Jos.  Krej6f.  a)  Politische  Ausgabe,  b)  Phy- 
sikalische Ausgabe.   S.  613. 

Bothaiig  J.,  fliehe  Oioalek,  Dr.  Th. 

BottaatüheTp  Max  von,  Denkwürdige  Episoden 
aus  der  Regierung  unseres  Kaisers.  98  Diapositive 
mit  Textbuch.  S.  613. 

Bath  Frantiiek,  siehe  Eronika. 

Bypl,  Dr.  Matthias,  Methodisches  Lehr-  und 
Übungsbuch  der  böhmischen  Sprache  für  deutsche 
Mittelschulen  und  verwandte  Lehranstalten. 
L  Teil.  (FOr  2  Jahrgilnge.)  3.  Auflage. 
S.  423. 

Boprooht-Srall,  Scritture  d'  alfari  e  nozioni  generali 
sulle  Industrie.  Guida  neir  istruzione  a  scuole 
per  capi  officina,  a  quelle  speciali  per  singole 
indnstrie  e  generali  di  arti  e  mestieri,  nonche 
alle  scuole  professionali  di  perfezionamento 
contemporaneamente  manuale  per  gli  industriaU. 
1  Auflage.  S.  591. 


Bnsoh  Gustav,  Grundriß  der  Geographie.  Nach 
Maßgabe  der  Lebrpläne  für  allgemeine  Volks- 
schulen. Mit  61  in  den  Text  gedruckten  Ab- 
bildungen und  einem  Anhange  von  24  farbigen 
und  3  schwarzen  Kartenskizzen.  4.  Auflage, 
S.  240. 

Lehrbuch  der  Geographie  für  österreichische 

Lehrer-  und  Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten. 
IL  Teil.  Für  den  3.  Jahrgang.  Die  österreichisch- 
ungarische   Monarchie.    Mit   44   Abbildungen. 

2.  Auflage.   S.  401. 

Lehrbuch  der  Geographie  für  österreichische 

Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten.  Mit 
einem  einleitenden  Abschnitte  über  die  Himmels- 
kunde von  Anton  Wollensack.  L  Teil.  Für 
den  1.  und  2.  Jahrgang.  Mit  91  Abbildungen. 

3.  Auflage.   S.  508. 

Busoh  Gustav,  Eerdegan  Alois  nnd  Tleohl  Franz, 
Lehrbuch  der  Geschichte.  Mit  Benützung  be- 
währter Erzähler  für  österreichische  Bürger- 
schulen bearbeitet.   S.  397. 


äafir&nek  Franz  und  Bemard  Alex.,  Nerostopis 
pro  pätott  tffdu  gymnasii.   4.  Auflage.    S.  141. 

Samhaber  Eduard,  Deutsches  Lesebuch  für 
Mädchen-Lyzeen.  VL  Teü.  S.  620. 

Sohaar,  Dr.  Ferdinand,  Naturgeschichte  für  die 

1.  Klasse  der  Mädchen-Lyzeen.   A.  Tierkunde. 

2.  Auflage.  S.  507. 

Naturgeschichte    für    die    IL  Klasse    der 

Mädchen-Lyzeen. 

A.  Tierkunde.  2.  Auflage.  S.  507. 

B.  Pflanzenkunde.  S.  141. 

Sohaffer  Karl,  Moderne  Entwürfe  für  verschiedene 
Gewerbe.  Zum  Gebrauche  für  den  Unterricht 
im  Freihandzeichnen  an  gewerblichen  Lehr- 
anstalten. S.  41. 

Moderni  nävrhy  pro  rüznö  iivnosti.   S.  172. 

Schauer  Leopold,  siehe  Oerhart  Emanuel. 

Sohelohelbauer  Karl,  siehe  Hess  Ad.  Kr. 

Soheindler,  Dr.  August,  siehe  Steiner  Josef. 

Soheller  Franz,  Lehr-  nnd  Lesebuch  der  Gabels- 
berger'schen  Stenographie.  11.  Auflage.  S.  231. 

Sohenkl  Karl,  Übungsbuch  zum  Übersetzen  aus 
dem  Deutschen  ins  Griechische.  Für  die  Klassen 
des  Obergymnasiums  bearbeitet  von  Heinrich 
Schenkl  und  Florian  Weigel.  11.  Auf- 
lage. S.  399. 

Gr6ka  poöetnica  za  III.  i  IV.  razred  gimna- 

zijski.  7.  hrvatsko  preradeno  izda,DJe  prigotovio 
Dr.  August  Music.  S.  223. 

3 


XXXIV 


Alphabetisches  Verzeichnis   über  Lehrbücher  and    Lehrmittel. 


Schiffner  Franz,  Leitfaden  filr  den  Unterricht  in 
der  darstellenden  Geometrie  an  österreichischen 
Oberrealscbulen  und  verwandten  Liehranstalten. 
2.  Auflage.  S.  423. 

Rukovod  k  nauci  o  deskriptiTnoj  geometryi 

u  realkama  i  sliönim  zayodima.  Preveo  Peter 
Nenin.  S.  631. 
Schigat  Eugen,  Leitfaden  der  Handelskorrespon- 
denz   für   kaufmännische   Fortbildungsschulen. 
I.  und  n.  Teil.  S.  446. 
SohUler  Karl,  Handbuch  der  deutschen  Sprache. 
In  2.,  gänzlich  umgearbeiteter  und  vermehrter 
Auflage   herausgegeben   von   Dr.   Friedrich 
Bauer  und   Dr.  Franz   Streinz.   L  Teil: 
Wörterbuch   der   deutschen   Sprache   und   der 
gebriluchlichen  Fremdwörter.  S.  404  und  592. 
Sohüler  R.,  Aufgabensammlung;  ftir  kaufmännische 
Arithmetik.  6.  Auflajre.  S.  223. 

Lehrbuch    der    Buchhaltung    für    höhere 

Handelslebranstalten.  lU.  Teil.  4.  Auflage.  S.  255 
Sohindler,  Physik  und  Chemie  für  Bürgerschulen. 
In  drei  konzentrischen  Lehrstoffen.  Neu  bear- 
beitet   von    Robert   Neumann.    III.    Stufe. 
Mit  105  Abbildungen.  5.  Auflage.  (1.  Auflage 
der  Neumann'schen  Bearbeitung.)  S.  398 
SoUner   Hans   und   Bösbaner  Hans,    Fibel   für 
abnorme    Kinder    (Hilfsschulenfibel),   ü.    Teil. 
Herausgegeben  unter  Mitarbeit  von  Leopold 
Miklas.  S.  200. 
Sohlesohka  Josef,  siehe  Wildt  Josef. 
Scbmell,  Dr.   Otto,  Leitfaden   der  Botanik.  Für 
die  oberen  Klassen  der  Mittelschulen  und  ver- 
wandter Lehranstalten  bearbeitet  von  Eduard 
Scholz.  S.  199. 

Wandtafeln  für  den  zoologischen  Unterricht 

1.  Dromedare  am  Rande  einer  Oase,  2.  Wild- 
schweine in  der  Suhle.  3.  Eichhörnchen.  S.  232 
und  633. 

Wandtafeln  für  den  botanischen  Unterricht: 

1.   Tulpe.    2.   Weiße   Taubnessel.    3.    Kiefer. 
4.  Glockenblume.  S.  232  und  633. 
Schmid    Heinrich,    Die    natürlichen    Bau-    und 

Dekorationsgesteine.  2.  Auflage.  S.  172. 
Schmidt    Johann,     Lateinisches    Lesebuch    aus 
Cornelius  Nepos   und  Q.   Curtius  Rufus.    Mit 
2  Karten.  4.  Auflage.  S.  444. 
Schmlt,  Dr.  Ernst  und  Tavera  R.  v.,  Geschichte 
der  Regierung  des  Kaisers  Maximilian  I.  und 
die  französische  Intervention  in  Mexiko.    1861 
bis  1867.  Zwei  Bände.  S.  4i. 
Schmidt  Karl  Albert,  siehe  Oindelj. 
Sohönbaoh  Anton  £.,  siehe  Felder  Fr.  M. 


Soholz  Eduard,  siehe  BohxxMQ,  Dr.  Otto. 

SohreinerH.  iuBe^ak,  Dr.  J.,  Slovenskajezikovna 
vadnica  za  tesno  zdniieni  pouk  v  slovnici, 
pravopisju  in  spisju.  V  petlh  zvezkih. 

L  zvezek.  Za  2.  solsko  leto.  2.  Auflage. 

S.  437. 
II.  zvezek.  Za  3.  solsko  leto.  2.  Auflage. 

8.  437. 
m.  zvezek.  Za  4.  Solsko  leto.  S.  253. 

Söhrimpf  Karl,  siehe  Berahart  Karl. 

Sehnlhygiene^  siehe  Berioht. 

Söhwabe  Ernst,  siehe  Fatzgor. 

Schwarz  Marie,  siehe  Bsrnhart  Karl. 

Sedlmayer-Sohaindlfr,  Lateinisches  Übungsbuch  flir 
die  oberen  Klassen  der  Gymnasien.  3.  Auflage. 
S.  444. 

Seibert  A.  E.,  Grundzüge  der  allgemeinen  Geo- 
graphie für  kaufmannische  Fortbildungsschulen 
(I.  Jahrgang).  Vorstufe  zur  Handels-  und  Ver- 
kehrsgeographie. 2.  Auflage.  S.  187. 

Lehrbuch  der  Geographie  für  österreichische 

Lehrer-  und  Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten. 
L  Teil.  Für  den  1.  und  2.  Jahrgang.  Mit 
103  Abbildungen.  8.  Auflage.  S.  424. 

Schulgeopraphie  in  drei   Teilen.   Bearbeitet 

nach  den  Lehrplänen  für  die  österreichischen 
Bürgerschulen.  I.  Teil.  14.  Auflage.  S.  610. 

Seipel  Alfred  und  Sntervaldner^  Joh.  Max, 
Geographie  für  österreichische  allgemeine  Volks- 
schulen. S.  38. 

Semaka  Eugen,  I^epKOBHa  IcTopmi  a-^i  ancmHX 

KJIilC    mKlJl     CepeAHHX    i    HHhUlHX     BHCmHX    Ha* 

jKOBHx  saKJiaAiB.  S.  611. 

äembery,  Dr.  Frantiska,  ücebn&  kniha  d^'episu 
vseobecnÄo  pro  nüsl  trfdy  Skol  stfednfch. 
Dil  I.  V5k  starf.  Nove  zpracoval  Dr.  Frant. 
Brdlfk.  2.  Auflage.  S.  223. 

^monofTnkf,  siehe  (Hpsmodelle. 

Sirowy  Anton,  siehe  Hess  Ad.  Fr. 

Sittenberg  Hans,  Grillparzer.  Sein  Leben  und 
sein  Wirken.  S.'131. 

Sketi  Dr.  Jakob,  Slovenska  slovstvena  6itanka 
za  sedmi  in  osmi  razred  srednjih  sol.  Druga, 
predelana  izdaja.  S.  185. 

Slovenska  öitanka  za  prvi  razred  srednjih 

sol.  I.  3.  Auflage.  S.  401. 

Smolik  F.,  Elemente  der  darstellenden  Geometrie. 
Ein  Lehrbuch  für  Oberrealscbulen.  Neu  bear- 
beitet von  Josef  F.  Heller.  3.  Auflage.  S.  242. 

SobekFrantisek,  Vseobecny  zemepis.  Dil  druh^. 
Pro  druhou  a  tfetf  tffdu  skol  gjmnasijnich  n 
druhou  td  atvrtou  tffdu  reiUni.  6.  Auflage.  S.  444. 


Alphabetisches  Verzeichnis  über  Lehrbücher  and  Lehrmittel. 


XXXV 


Softf  £mil,  siehe  Ibifterwerke. 

Soxamert  Johann,  siehe  Lehmann  Josef. 

Spocht  F.,  siehe  Sober. 

äpiSka  Vil^m,  siehe  Fiala  Jan. 

SpiAlmasn  Johann,  siehe  Xoinik. 

Staberd  Norbert,  siehe  Bernhart  Karl. 

Stefan  AI.,  siehe  Boemer,  Dr.  0. 

Stdnar  Josef  und  SoheSndler,  Dr.  August, 
Lateinisches  Lese-  und  Übungsbuch.  Bearbeitet 
Ton  Dr.  Robert  Kauer.  L  Teil.  6.  Aufl.  S.  422. 

BopasH    juiTHübCKi    A-ui    nepuioi    kjiach. 

HepeaiB  PoiiaH  E^erjiHHbCKHA.  S.  40. 

BnpaBH      JiaTHBbCKi      A^A      APyrO'l      K.AflCH. 

OepesiB  PoMau  li^erjiMBbcKHft.  S.  255. 

Stflioioh  Karl,  ZemSpis  pro  prvof  tridu  skol 
m^fanskych.  S.  160. 

St^skal,  Dr.  K.,  siehe  Znmmer,  Dr.  E.  Ferd. 

8te]ikal,.Dr.  Karl,  siehe  Bieger,  Dr.  Karl. 

SMas,  Dr.  Franz,  siehe  Söhiller  Karl. 

kiitof  Anton,  Deutsches  Lesebuch  für  die  1.  und 
2.  Klasse  slowenisch  -  ntraquistischer  Mittel- 
schulen und  verwandter  Lehranstalten.  2.  Auf- 
lage. S.  222. 

Stmad  Alois,  Geometrie  pro  vylai  gymnasia. 
L  Teil:  Planimetrie  für  die  5.  Klasse.  2.  Auf- 
lage. S.  506. 

§abrt  Fr.  und  Paolos  V.,  Chrestomathie  fran^aise 
a  l'usage  des  classes  sup^rieures  des  äcoles 
aecondaires  bohdmes.  3.  Auflage.  S.  185. 

ädjaa  Franz,  siehe  7>7qMl  Bud. 

Swoboda  W.,  Lehrbuch  der  englischen  Sprache  für 
höliere  Handelsschulen.  I.  Teil.  Lehr-  und  Lese- 
buch fOr  den  1.  Jahrgang  des  englischen  Unter- 
richtes, S.  131. 

Schnlgrammatik   der   modernen   englischen 

Sprache.  S.  611. 

Svoboda  W.  und  Biaiser  R.,  Lehrbuch  der  englischen 
Sprache  für  höhere  Handelsschulen.  IL  Teil. 
Lehr-  und  Lesebuch  für  den  2.  Jahrgang  des 
englischen  Unterrichtes.  611. 

Sjitematlscha  gamm^^Pg  von  Skioptikonbildern 
für  den  katholischen  Religionsunterricht.  Her- 
ausgegeben Ton  Dr.  Johann  NevSfil  und 
Dr.  Theodor  Deimel.  S.  643. 

9iaUowiki  Jözef,  siehe  Czemeoki  Jözef. 

T. 

Tatach  Stefan,  siehe  Ozemecki  Jözef. 

Taubeaek  Karel,  siehe  Aofiteok^  Jos. 

TSi&opia  öesky  die  soustavy  Gabelsbcrgerovy. 
i 0.  Auflage.  Bearbeitet  von  Dr.  Alois  Ilerout 
QDd  Professor  Johann  Ott.  Prazak.  S.  620. 


Thomas  Ferdinand,  siehe  Bemharb  Karl. 

Tleohl  Franz,  siehe  Bosch  Gustav. 

TofiikaBohumil,  Cvicebnice  jazyka  öeskäho  pro 
dvojtffdni  ikoly  obchodnf.    S.  509. 

Trabert,  Dr.  Wilhelm,  siehe  Die  Erdkunde. 

TmeSek.  H.,  Zäkladovä  hry  klavfrnf.  Vykladem 
doprov&zf  K.  Hoff  meist  er.  S.  643. 

Tmka  Anton,  Deutsches  Lesebuch  für  die  5.  und 
6.  Klasse  der  Mittelschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache.  3.  Auflage.   S.  231. 

TrfineSek  Josef,  Nauka  o  motorech.  S  81  vyobra- 
zenim.   S.  509. 

T&xna  Franz,  Arithmetika  pro  H.  tfidu  skol 
reilnich.  2.  Auflage.    S.  506. 

Tnpetz,  Dr.  Theodor,  Geschichte  der  Erziehung 
und  des  Unterrichtes  fllr  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten.  4.  Auflage.   S.  243. 

Lehrbuch   der  allgemeinen  Geschichte  für 

Lehrer-  und  Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten. 
L  Teil  6.  Auflage.   S.  445. 

U. 

ÜbnngsbUtter  fUr  die  Buchführung  nach  Peter 
Legerers  Rechenbuch  fÜrMädchen-Bürgerschulen. 
Nr.  1,  Nr.  2  und  Nr.  3.   S.  403. 

ftlr  die  Buchführung  nach  Peter  Legereres 

Rechenbuch  für  Knaben-Bürgerschulen.  Nr.  1, 
Nr.  2  und  Nr.  3.   S.  403. 

Obnngsformnlare  für  den  Geschäftsverkehr.  Große 
Heftausgabe.   S.  163. 

Uebe  F.  und  KtQler,  Dr.  M.,  Französisches  Lese- 
buch flir  kommerzielle  Lehranstalten.  2.  Auf- 
lage.  S.  413. 

itaebla  Jos.,  siehe  Ch^nlik  Jos. 

Ullrich,  D  r.  R  i  c  h  a  r  d,  Benützung  und  Einrichtung 
der  Lehrerbibliotheken  an  höheren  Schulen. 
Praktische  Vorschläge  zu  ihrer  Reform.  S.  643. 

Ulrich,  Dr.  K.,  siehe  Fetter  J. 

Umlauft,  Dr.  F.,  siehe  Bothaug  J.  G. 

Unterkofler  Peter  Paul,  siebe  Bemhart  Karl. 

Utban  H.,  siehe  Xuok  C. 

V. 

VeliM  kateklzam  katolic'ke  vjere.  S.  641. 

VeliM   katoli5ki   kateklzam    za   srednja   ucilista. 

3.  Auflage.   S.  631. 
Verhandlungen  der  U.  Konferenz  der  Direktoren 

der  Mittelschulen  (Gymnasien  und  Realschulen) 

im  Erzherzogtum   Österreich   unter   der  P^nns. 

S.  224. 

3* 


XXXVI 


Alphabetisches  Verzeichnis  ttber  Lehrbücher  and  Lehrmittel. 


^Vogt  Karl  und  Bnley  Wilhelm,  Theoretisch- 
praktisches Tnmbuch  für  Lehrer-  u.  Lehrerinnen- 
Büdiugsanstalten  mit  zahlreichen  Dlustrationen. 
10.  Auflage.  S.  401. 
Vcdtiiek  Franz,  siehe  Pover  Franz. 
Vorovka  Earel  a  Jnrsa  Jan,  Öitanka  pro  üstavy 
ucitelske.  Dil  tfetf.  V^bor  z  literatury  ceskö. 
(Pro  tfeti  roönik.)  Üplne  prepracovanö  vydänl 
III.  dllu  Citaci  knihy  pro  üstavy  uöitelskä.  S.  508. 

W. 

Wallantfohek  Karl,  Ergftnzungshefte  zu  Gruber- 
Wallantscheks  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buch- 
führung. 

I.  Die  Buchhaltung  des  Tischlers.   S.  41. 
III.  Die  Buchführung  des  Herrenschneiders. 

S.  621. 
lY.  Die  Buchhaltung  des  Gastwirtes.  S.  632. 
Wallentin,  Dr.  Ignaz  G.,  GrundzUge  der  Natur- 
lehre für  die  unteren  Klassen  der  Realschulen. 
4.  Auflage.    S.  254. 

Lehrbuch  der  Physik  für  die  oberen  Klassen 

der  Mittelschulen  und  verwandten  Lehranstalten, 
li.  Auflage.  Ausgabe  für  Realschulen.   S.  400. 
Wandtafeln  für  Schule  und  Haus.  II.  Serie,  ent- 
haltend nachfolgende  Bilder:  Kr.  10.  O.Barth, 
Steierisches   Bauernhaus   im   Winter.    Nr.  11. 
J.  Engelhart,  Wanderer  im  Winter.  Nr.  12. 
K.  £derer,  Auf  der  Weide.  Nr.  ^3.K.  £derer, 
Bauernhaus  im  Winter.  Nr.  14.  0.  Friedrich, 
Töpfer.  Nr.  15.  M.Lenz,  In  der  Tischler werk- 
slÄtte.  Nr.  17.  H.  Wilt,  Frachtschiffe  im  Triester 
Hafen.   Nr.  18.  H.  Wilt,  Semmering.   S.  246. 
Weigel,  Dr.  Florian,  siehe  Onrtlos-Eartel,  v. 
Weingartner  Leopold,  Lehrbuch  der  Geschichte 
des  Mittelalters  für  die  3.  Klasse   der   öster- 
reichischen Mittelschulen.   2.  Auflage.   S.  505. 
WeismayTi  Dr.  Alexander  Ritter  von.  Die 
Lungenschwindsucht,  ihre  Verhütung,  Behand' 
lung  und  Heilung  in  gemeinverständlicher  Weise 
dargestellt.   Nr.  245. 
Weiss,  Dr.  Anton,  Geschichte  der  österreichischen 
Volksschule. 

I.  Band:    Die    Entstehungsgeschichte   des 

Volksschulplanes  von  1804.   S.  245. 
n.  Band:    Geschichte    der   österreichischen 
Volksschule  unter  Franz  I.  und  Ferdinand  I. 
1792—1848.   S.  245. 
WeitBonböck  Georg,  Lehrbuch  der  französischen 
Sprache. 

L  Teil.  6.  Auflage.   S.  422. 
IL  Teil.  B.  Sprachlehre.  5.  Auflage.  S.  422. 


Werkzenirtafeln  für  a)  Tischler,  b)  Schuhmacher 

und  Schneider,  c)  Bäcker»  d)  Schmiede.  S.  232. 

Wiohtrei  Franz,  Deutsches  Lese-  und  Sprachbuch 

für  die  Wiener  gewerblichen  Vorbereitongskurse. 

m.  Teil.  S.  40. 

Wandtafeln. 

I.  Serie:  Die  kleinen  Druckbuchstaben, 
n.  Serie:  Die  großen  Druckbuchstaben. 
UI.  Serie:  Lateindruck. 
IV.  Serie:  Zifferblatt.   S.  173. 
WieAenhofer  Franz,  siehe  Frosoh,  Dr,  Franz. 
Wien  im  Jahre  1905,  Aquarell  von  Erwin  Pendl. 

S.  224. 
Wiesenberger   Fr.,   Lesebuch   für  österreichische 
allgemeine  Volksschulen.    I.  Teil.    Unterstufe. 
S.  252. 
Wiesner  J.,   Deutsche   Literaturkunde   für  österr, 
Mittelschulen,  zugleich  ein  Wiederholungsbuch 
für  die  Maturitätsprüfung.  2.  Auflage.  S.  643. 
Wildt  Josef,  Vorlagenwerk  für  geometrisches  und 
Projektionszeichnen    an    gewerblichen    Fortbil- 
dungsschulen, Handwerkerschulen  und  Bürger- 
schulen. 3.  Auflage.    S.  163. 
Wildt  Josef  und  SohlMOhka  Josef,  Leitfaden 
für  den  Unterricht  in  der  Geometrie  und  Pro- 
jektionslehre an  allgemein  -  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen für  die  Hand  des  Lehrers.  S.200. 
Willomitzer,  Dr.  Franz,  Deutsche  Grammatik  für 
österreichische     Mittelschulen.      11.     Auflage. 
S.  160  und  161. 
Wilt  H.,  siehe  Wandtafeln. 
Witz-Oberlin  Gh.  Alphonse,  Der  Heidelberger 

Katechismus.  4.  Auflage.  S.  503  und  609. 
Wohnräume.  Lieferungswerk,  herausgegeben  vom 
Lehrmittelbureau  für  kunstgewerbliche  Unter- 
richtsanstalten am  österreichischen  Museum  für 
Kunst  und  Industrie. 

6.  Lieferung:  Mädchenzimmer.   8.  162. 

7.,  8.  und  9.  Lieferung:  Bautischlerarbeiten. 

Fensterkonstruktionen.    S.  142  und  642. 

Wolf,  D  r.  G.,  Geschichte  Israels  für  die  israelitische 

Jugend.  Von  der  babylonischen  Gefangenschaft 

bis  zur  Zerstörung  des  zweiten  Tempels.  Nach 

dem  Tode  des  Verfassers  neu  herausgegeben 

von  Dr.  H.  Pollak.  IV.  Heft.  10.  Aufl.  S.  39. 

Die  Geschichte  Israels  für  die  israelitische 

Jugend.  Anhang:  Kurzer  Abriß  der  Geschichte 
der  Juden  seit  der  Zerstörung  des  zweiten 
Tempels  bis  auf  die  neueste  Zeit  V.  Heft. 
10.  Auflage.   S.  39  und  130. 

Kurzgefaßte  Religions-  und  Sittenlehre  für 

die  israelitische  Jugend.  9.  Auflage.    S.  611. 


AlphabetiBcheB  YerzeichniB   Qber  Lehrbaeher   and  Lehrmittel. 


XXXVII 


Vonlrft  Habert,  siebe  Bdnse  Leopold. 

Wortaar  Franz,  Geometrie  nnd  geometriscbes 
Zeichnen  filr  Enaben-BOrgerschulen.  L  Teil.  Mit 
122  Figuren  und  5  Figuientafeln.  lAofl.  S.170. 

Geometrie  nnd  geometrisches  Zeichnen  für 

Knaben -Bürgerscliulen.  Mit  290  Figuren  nnd 
12  Figurentafeln.  2.  Auflage.   S.  398. 

WoTBar»  Dr.  Karl,  Lehrbuch  der  Geschichte  des 
Mittelalters  für  die  oberen  Klassen  der  Gym- 
nasien.  S.  399. 

Würfl  Christoph,  siehe  Oiadely. 

Z. 

Zachoralv  Dr.  Franti§ek,  Soustavu^  nanka  o 
obchodu.  Pro  yysil  skoly  obchodni  (obch.  aka- 
demie).  S.  425. 

Zifovk  Josef,  Nanka  o  l&tk&ch  pro  ÜTUosti 
odemick^.  Pomflcka  pro  ikkj  prAmyslovä  skoly 
pokraöovac!  jako2  i  pro  samostatn^  2iynostniky. 
S.  402. 

iik  Emanuel,  Eatolick&  liturgika  pro  obecn^  a 
mäfansk^  skoly.  S.  170. 

ZsUar  Frans,  Lese-  und  Sprachbnch  für  allgemeine 
Volksschulen  in  Tirol.  In  3  Teilen. 
I.  Teü.  S.  412. 
n.  Teil  2.  Auflage.  S.  221. 

Zetter  Karl,  Katholische  Liturgik.  Religionslehr- 
bach für  Mittelschulen.  5.  Auflage.  8.  502. 


Ziegler  J.,  liehrbuch  der  Buchhaltung  für  höhere 
kommerzielle  Lehranstalten. 

L  Teil.  Einfache  Buchhaltung.  S.  244. 
n.  Teil.  Doppelte  Buchhaltung.  S.  244. 

Lehr-    nnd    Übungsbuch    der  Buchhaltung 

für  zweiklassige  Handelsschulen.  4.  Auflage. 
S.  632. 

Bipser  Julius,  Wandtafeln  für  Textiltechnologie, 
und  zwar:  Tafel  21 :  Schlagmaschine,  Tafel  22: 
Baumwollwalzenkrempel,  Tafel  23:  Bingzwim- 
maschine,  Tafel  24 :  Flttgelspinnmaschine,  Tafel 
25:  Krempelwol^  Tafiel26:  Kammgamkrempel, 
Tafel  27:  Wollkftmmaschine,  Tafel  28:  Kreuz- 
spulmascbine,  Tafel  29:  Mechanischer  Web- 
stuhl, Tafel  30 :  Tuchpresse,  und  aus  der  ersten 
Serie  noch  die  Tafel  1 :  Laufdeckelkarde,  Tafel 
2:  Tuchstuhl.  S.  188. 

Ausgewählte   Textilmaschinen.    Nach    den 

Textil-technologischen  Wandtafeln  des  Ver- 
fassers für  die  Hand  des  Schülers  zusammen, 
gestellt.  30  Abbildungen  nebst  erklärendem 
Texte.  S.  510. 

Zaoalli  M.  und  Bayek  L,  Deutsches  Lesebuch  für 
italienische  Bürgerschulen  unter  Benützung  der 
Hölzersehen  Wandbilder. 

L  Teil.  Für  die  1.  und  2.  Klasse.  S.  253. 
II.  Teil.    Für   die  3.   und    für   den    Fort- 
bildungskurs. S.  253. 


1 


Verordnungsblatt 


des 


Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht 


Ja'hTgeiiig'  190B. 


-<  ^  iQi    <  >- 


Jahrgang  1995,  Stfick  L 

Verordnungsblatt 

fiir  den  Dienstbereich  des 

MmsteriuixLS  fllr  Kultus  und  Unterricht. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  1.  Jänner  1905. 


Slit  1.  J&nner  1905  begann  der  siebenunddreißigste  Jahrgang  des  Yerordnungs* 
blattes  fnr  den  Dienstbereich  des  Ministeriums  ffir  Kultus*  und  Unterrielit^ 
dessen  Inhalt  die  einsehl&gigen  Gesetze^  Ferordnungen,  Erlässe,  Kund- 
machungen, femer  Yerfügungen  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel, 
Personalnifchrichten  und  schließlich  Konkurs-Ausschreibungen  zum  Zwecke 
der  Besetzung  Ton  Dienstesstellen  bilden. 

Zum  Abnehmen  deeeelben  sind  die  Landesschulbehörden,  bezie- 
timiirniirr  ffliilllDiM  i  i '"  nsd  iMidcMiregteruHgen,  die  Bezirksschulbehörden, 
beziehungsweise  Bezirkshauptmamischaften,  die  Unirersitäten,  die  außer  dem 
Verbände  mit  letzteren  stehenden  theologischen  Fakultäten,  die  höheren 
Fachschulen,  Insoweit  sie  dem  Unterrichtsministerium  unterstehen,  die 
UnlTersitäts-  und  Studienbibliotheken,  die  sonstigen  dem  genannten  Mini- 
sterium unterstehenden  Institute,  femer  die  Mittelschulen  und  die  Lehrer- 
and  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  verpflichtet. 

Für  die  Behörden  und  die  Lehrkörper  jener  Lehranstalten,  welche  aus 
Staatsmitteln  oder  aus  öffentlichen  Fonds  erhalten  werden,  ist  eineTerfflgung 
des  Ministeriums  f&r  Kultus  und  Unterricht,  sobald  sie  in  das  Yerordnungsblatt 
aufgenommen  und  ihnen  dieses  zugestellt  worden  ist,  als  intlmiert  anzusehen. 

Ein  ToUständiges  Exemplar  desselben  kostet  für  das  Jahr  1905  loco  Wien 
ebenso  wie  nach  auswärts  mit  Postzusendung   6  Kronen. 

Pränumerationen  nimmt  die  k.  k.  Schulbücher- Yerlags-Direktion  in 
Wien  (I.,  Schwarzenbergstraße  Nr.  5)  entgegen,  wohin  die  flankierten 
and  mit  dem  Pränumerationsbetrage  Tersehenen  Briefe,  beziehungsweise  Post- 
anweisungen unmittelbar  zu  richten  sind. 

Allfällige  Reklamationen  einzelner  Stücke  werden  nnr 
dann  berücksichtigt,  wenn  sie  binnen  vierzehn  Tagen  nach 
Erscheinen  des  nächstfdgenden  Stückes,  d.  L  entweder  zn 
Anfang  cder  Mitte  Jeden  Mcnats,  an  die  k.  k.  Schnlbücher- 
Verlags-Direkticn  in  Wien  gerichtet  werden. 


&-r- 


S  Stack  I. 

Yerfttpungen,  betreffend  Lehrbficher  und  LehnnitteL 

Lahrbfloher. 

a)  FOr  allgemeine  VoBceechulen. 

&itaa  Arno 9t,  Nämecki  mluvmce  a  filtanka  pro  Skoly  obecnö.  2.,  umgearbeitete 
Auflage.  Ausgabe  in  einem  Teile.  Prag  1904.  J.  Otto.  Preis,  gebunden  1  E  80  h. 
Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  unter  Ausschluß  des 
gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  desselben  *)  zum  Lehrgebrauche 
an  allgemeinen  Volksschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  fOr  zulässig 
erkl&rt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  Dezember  1904,  Z.  40398.) 

b)  FOr  Mittelschulen. 

In  14.,  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom 
5.  Juli  1902,  Z.  20951  **),  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Hannak,  Dr.  Emanuel,  Österreichische  Vaterlandskunde  fOr  die  oberen  Klassen 
der  Mittelschulen.  Durchgesehen  von  J.  Pölzl.  Wien  1905.  Alfred  Holder. 
Preis,  geheftet  1  K  88  h,  gebunden  2  E  38  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  9.  Dezember  1904,  Z.  42106.) 

c)  FOr  Mfidchen-Lyzeen. 

Kummer,  Dr.  Karl  Ferdinand  und  Stejskal,  Dr.  Karl,  Deutsches  Lesebuch 
für  österreichische  Mädchen-Lyzeen  und  verwandte  Lehranstalten.  Anhang:  Die 
zweite  Hälfte  des  XIX.  Jahrhunderts.  Wien  1904.  Manz'sche  Verlagsbuchhandlung. 
Preis,  geheftet  1  K  20  h,  gebunden  1  K  50  h. 

Dieses  Buch   wird    zum   Unterrichtsgebrauche    an   Mädchen-Lyzeen   mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  Dezember  1904,  Z.  42671.) 

d)  FOr  Lehrerinnenbildungeanatalten. 

In  4.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  hergestellter,  sonstim  wesentlichen  unveränderter, 
daher  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  25.  Februar  1898,  Z.  2933  ***\  zum 
Unterrichtsgebrauche  an  Lehrerinnenbildnngsanstalten  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Campostrini  Annetta,  Praktisches  Lehr-  und  Übungsbuch  der  italienischen  Sprache. 

L  Kurs.  Innsbruck  1905.  Vereinsbuchhandlung.  Preis,  gebunden  1  K  40  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  Dezember  1904,  Z.  41815.) 


*)  MiniBterial-Yerordnuiigablatt  vom  Jahre  1898,  Seite  184. 

**)  MiniBterial-yerordnungsblatt  rom  Jahre  1902,  Seite  365. 

***)  Ministerial-YerordnongBblatt  Tom  Jahre  1898,  Seite  116. 


Stück  I.  —  Verfügangeo,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  —  Eundmachangeii.         3 

e)  Für  nautische  Lehranstalten. 

Begna  A.,  Cenni  di  manovra  navale.  Seconda  edizioiie  riveduta  ed  ampliata.  Triest 
1904.  Kommissionsverlag  von  F.  H.  Schimpff  in  Triest.  Preis,  geheftet  1  E. 
Dieses  Lehrbach  wird  zum  Unterrichtsgebraache  an  nautischen  Schulen 
allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Dezember  1904,  Z.  40680.) 

Lehrmi  tt eL 

Mid/  Wenzel,  Sbornlk  pro  üstavy  ku  vzdölAni  uöitelek,  vySSi  äkoly  dlvöf  a  podobn6 
üstavy  väbec.  Prag  1904.  Rudolf  Storch.  Preis  4  K. 

Dieses  Lehrmittel  wird  im  Sinne  der  Ministerial- Verordnung  vom  2.  Juli  1880, 
Z.  652  (Minist.-Vdgsbl.  Nr.  22),  Punkt  4,  al.  3,  zum  Unterrichtsgebrauche  an 
Lehrerinnenbildungsanstalten  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  als  geeignet 
erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  Dezember  1904,  Z.  41301.) 

Raaseher  Julius,  Prakticki  elementami  Skola  na  piano.  Se  zjretelem  k  hudebnf 
osnovö  pro  ästavy  uöitelskä  ze  dne  31.  öervence  1886  a  pro  hudebni  üstavy  vfibec. 
Prag.  Fr.  A.  Urbänek.  Preis  fOr  Lehrerbildungsanstalten  in  7  Heften  k  90  h. 
Dieses  Lehrmittel  wird  im  Sinne  der  hieramtlichen  Verordnung  vom 
2.  Juli  1880,  Z.  652,  Punkt  4,  als  geeignet  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer- 
and Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Dezember  1904,  Z.  38224.) 


Die  Direktionen  sämtlicher  Handelsschulen  werden  auf  das  Erscheinen  des  nach- 
stehenden Werkes  aufmerksam  gemacht: 

Hiller  Hermann,  Ingenieur,  Handbuch  zur  Güterklassifikation  der  im  Tarif  Teil  I, 
Abteilung  A  genannten  österreichischen,  ungarischen  und  bosnisch-herzego- 
winischen  Eisenbahnen.  Wien  1904.  Im  Selbstverlage  des  Verfassers.  (Wien, 
IV/s,  Alleegasse  55).  Preis  7  K. 

(Ministerial-Erlaß  vom  14.  Dezember  1904,  Z.  40244.) 


Enndmachnngen. 

Vom  Schuldienste  wurden  entlassen: 

Friedrich  Hillbrand,  zuletzt  Unter lehrer  in  St.  Johann  am  Brttckl  (K&mten) 

(Ministerial-Akt  Z.  42500  ex  1904)  und 
Johann  Federkiewicz,  zuletzt  proyisorischer  Lehrer  an  der  Volksschule  in  Zagorzyce 
(Ministerial-Akt  Z.  40230  ex  1904). 


Stack  I. 


Kundmachungen. 


der  mit  dem  öffentllohkeitneöhte  beliehenen  Oymnaiien  imd  Bealiöhulen  in  Betreff  ihres  ümfangei , 
ihrer  Erhalter  und  in  Betreff  der  ünterriohtaepraohe  im  8ohtü|Jahre  1904/1906. 

A.   Oymnasien: 


Eronland: 


Niederösterreich 
Oberösterreich    .     . 
Salzburg    .... 
Steiermark     .    .    . 
Kärnten     .... 

Krain 

Küstenland**)  .  . 
Tirol  und  Vorarlberg 
Böhmen  .... 
Mähren  t).  .  .  . 
Schlesien  .  .  . 
Galizien  .... 
Bukowina  .  .  . 
Dalmatien      .    .     . 


Summe 


229 


Kategorien 
nach  Uxnfang; 


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51  — 


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3 
1 

2 

5 

5 

4 

55 

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7 

36 

5 

5 


Erhalter: 


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2  3'— ■— ; 


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173    Hh3   5H4   4i  9 


UnterriohtBaprache : 


33 

8 
2 

icL 

28|35, 

1416- 
5  1'  i 
2;-|32 


11852  33 


•1.2 

3 


I 


♦3i 
4 

1 

1 


12 


B.   Realsohnlen: 


Sronland: 


Niederösterreich   .    . 
Oberösterreich      .    . 

Salzburg 

Steiermark  .... 

Kärnten 

Krain 

Küstenland  .... 
Tiiol  und  Vorarlberg 

Böhmen 

Mähren 

Schlesien      .... 

Galizien 

Bukowina     .... 
Dalmatien    .... 


Summe 


21 
2 
1 
5 
1 
2 
5 
4 

38 

31 
4 

11 
1 
2 


128 


Kategorien 
nach  Umfang: 


gJ2 


-3^ 


i4 
2 
1 
3 
1 
1 
4 
4 
33 
26 
4 
9 
1 
1 


24     ,  104 


Erhalter: 


Ö   I  £   'Ä 


14     31-1- 
2   —    -    - 

l!-f-l- 
3,    1.. 


4!- 
34,- 


1 


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4  '  24  I    1  I  —  I 

lll~  -i~i' 


2!- 


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I       i 


Unterriohtaapraohe 


21    — 

2|- 

1  I  — 

'1= 

\    — 

3|  — 

3I  — 

15:23 

15|l6 

1|- 


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-Sc: 
•1.2 


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84!  29!    71    1  I    1  !  6    72|39|ll|    41    1  1      1 


I       I 


*)  AuOerdem  vier  aelbttändiKe  Untarf yrnnmaialklMfen  mit  deutach-iloveuiBoher  Untcrrichuiipraohe  in  CtUL 
**)  Da«  Realfymnatium  d«r  kombinierten  Landes-MitteUchole  in  Mitterburg  ist  In  die  Tabelle  A,  die  Ober-Bealschal- 

kla«fen  In  die  Tabelle  B  elnb exogen, 
t)  Die  Oberfymnaaialklaaien    der  Oymnatlen  In  MKhrifleh-Meu»tadt   «ad    In   Miihrieoh-Bchänberg    werden   von    den 

betreffenden  Qemelnden  erhalten. 


Stück  L  —  Kundmachongen. 


C.  Umfkng  und  ünterrlohtispraohe  der  KittelBohiileii  in  Beziehuns^  auf  deroA 

Brhalter : 


■ 
Mittelsdiulenx 

Erhalter: 

Zahl 

im 

Gknsen 

Kategorien 
nach  Umfang: 

ünterriohtsspraohe: 

1 

s 

1 

1 

1 

1 

1 

1 

i 

o 

s 

fi 

OynuuuBieii: 

Staat 

Land 

Stadt    . 

Bischof 

Orden 

Fonds 

Private 

173 

il 

13 

5 

14 
4 
9 

5 
3 

2 

1 
1 
2 

168 
8 

11 
5 

13 
3 
7 

76 

10 

10 

4 

13 

2 

3 

45 
2 

5 

31 

1 
1 

3 

1 
1 
1 

3 

5 

10 
2 

Summe : 

229 

14 

215 

118 

52 

33 

6 

93 

5 

12 

Realsohalen : 

Staat 

Land 

Stadt 

Orden 

Fonds 

Private 

84 
29 

7 
1 
1 
6 

12 
3 
3 

1 

5 

72 

26 

4 

1 
1 

48 
17 

22 

11 

4 

2 

11 

2 

1 
1 



1 

1 

1 

Summe : 

128 

24 

104 

72 

39 

11 

4 

1 

1 

D.  Oeiamt-Übersioht : 


Hütalflohnlen : 


Otßmmasien : 


Eateg(vien 
üaoh  Umfang 


14 
6.„ 


215 

9o.aB 


Erhalter: 


-3 


173 
75. 


55 


11 

4.80 


13 

^••8 


PQ 


U     O 


5  14   4   9 


Ünterriohtsspraohe : 


118 

51.58 


B 

:0 

Xi 


52 
22.,, 


33 

14.,, 


fl 


12 


li. 


85 


ReaUehnien: 


128 
7o 


24 
18. 


75 


104 
8i.25 


84 
65.ß2 


29 
22.8« 


7 

5.7 


72 
56^5 


39 
30.4, 


11 
8.59 


Summe  • 


357 


38 


319 

89.88 


257  I  40 


71     In., 


20 


20 
5.«. 


190 
53.„ 


91 
25.« 


44 

12.88 


Anmerkungen: 
1,  Unter  den  128  Realschulen  sind  die  Oberrealschulklassea  der  aus  einem  Realgymnasium 
und  einer  Oberrealschule  bestehenden  Landes -Mittelschule  zu  Mitterburg  mit  einbezogen. 


6  Stuck  I.  —  Kundmachangen. 

Da  somit  diese  Mittelschale  sowohl  unter  den  Gymnasien  als  auch  unter  den  Realschulen 
mitgezählt  wurde,  so  ist,  wenn  dieselbe  als  Einheit  aufgefaßt  wird,  die  Gesamtzahl  der  Mittel- 
schulen um  1   zu  vermindern,  daher  auf  356  richtig  zu  stellen. 

2.  Mittelschulen  mit  mehr  als  4  Klassen,  welche  in  Erweiterung,  beziehungsweise  Umwandlung 
begriffen  sind,  wurden  jener  Kategorie  beigezählt,  welcher  sie  nach  ihrer  Ausgestaltung,  beziehungs- 
weise Erweiterung  angehören  werden. 

3.  Im  Stande  der  Mittelschulen  sind  gegenüber  dem  Schuljahre  1903/1904  folgende  Ver- 
änderungen eingetreten: 

a)  Neu  errichtet  wurden: 

das  Staats-Gymnasium  in  Nowy  Targ  (Neumarkt)  (I.  Klasse); 

das  II.  Staats-Gymnasium  in  Rzeszöw  (I. — VIIL  Klasse) ; 

das   Staats- üntergymnasium    mit   ruthenisch- deutscher   Unterrichtssprache   in    Kotzman 

(I.  Klasse); 
die  Staats-Realschule  im  IX.  Gemeindebezirke  in  Wien  (I.  Klasse); 
die  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pf  ihr  am  (I.  Klasse); 
die  Staats-Realschule  in  Warnsdorf  (I.  Klasse); 
die  Staats-Realschule  in  Zywiec  (I.  Klasse). 

b)  In  die  Verwaltung  des  Staates  wurden  übernommen: 

die  KommunaJ-Realschule  in  Laun; 
die  Landes-Realschule  in  Neustadt  1. 

c)  Umgewandelt  wurde: 

das    Staats-Real-    und  Ober-Gymnasium    in  Pf  ihr  am   in    ein    normales  Gymnasium  mit 
obligatem  Zeichenunterrichte  in  den  Unterklassen. 

d)  In  Erweiterung  begriffen   sind: 

a)  die  Gymnasien 

zu  Wien,  im  XVIII.  Gemeindebezirke  (I. — V.  Klasse); 

zu  Floridsdorf  (I. — VI.  Klasse); 

zu  Wels  (I. — IV.  Klasse); 

zu  Wilhering  (I.— IV.  Klasse); 

zu  Graz  (III.  Staats-Gymnasium,  I. — DI.  Klasse); 

zu  Mitterburg  (mit  kroatischer  Unterrichtssprache,  I. — VI.  Klasse); 

zu  Prachatitz   (I.  — Vin.  Klasse); 

zu  Rokytzan  (I. — VII.  Klasse); 

zu  Wittingau  (I.— VI.  Klasse); 

zu  ÄiÄkov  (I. — IL  Klasse); 

zu  Lundenburg  (I. — VI.  Klasse); 

zu  Boskowitz  (I. — V.  Klasse); 

zu  Gaya  (l.— VII.  Klasse); 

zu  Mährisch-Ostrau  (mit  höhmischer  Unterrichtssprache,  I. — VIII.  Klasse); 

zu  Proßnitz  (I. — VI.  Klasse); 

zu  Straßnitz  (I.— VUI.  Klasse); 

zu  Wisch  au  (I.— VI.  Klasse); 

zu  Dembica  (I. — V.  Klasse); 

zu  Tarnöw  (11.  Staats-Gymnasium,  I. — VI.  Klasse); 

zu  Czernowitz  (II.  Staats-Gymnasium,  I. — Vlll).  Klasse); 

zu  Sereth  (I.— VI.  Klasse); 

zu  Zara  (mit  serbo-kroatischer  Umgangssprache,  I. — VIII.  EÜasse); 

'  ß)  das  Real-  und  Obergymnasium 

zu  Gablonz  a.  N.  (I.— VH.  Klasse); 
f)  das  Realgymnasium 

zu  Klosterneuburg  (L— -IV.  Klasse); 


Stack  I.  —  Kimdmaehangen.  7 

S)  das  Ober-Realgymnasiam 

zu  TetBchen  (I.— VI.  Klasse); 

c)  das  Bealgymnasinm  in  Verbindang  mit  einer  Oberrealschnle 

zn  M  i  1 1  e  r  b  n  r  g,  mit  italienischer  Unterrichtssprache  (V. — YI.  Oberrealschalklasse)  ; 
fl)  die  Realschulen 

zn  Wien,  II.  Realschale  im  II.  Gemeindebezirke  (I. — II.  Klasse); 
za  Wien,  im  V.  Gemeindebezirke  (I. — Vn.  Klasse); 
za  Wien,  im  X.  Gemeindebezirke  (I. — IV.  Klasse); 
zn  Wien,  im  Xlfl.  Gemeindebezirke  (I. — IIL  Klasse); 
•  za  Wien,  im  XVI.  Gemeindebezirke  (I. — VI.  Klasse); 
za  Waidhofen  a.  d.  Ybbs  (I.— V.  Klasse); 
za  Graz,  Privat-Realschole  des  Marieninstitates  (I. — III.  Klasse); 
za  Knittelfeld  (I. — H.  Klasse); 
za  Idria  (I.— IV.  Klasse); 
za  Bozen  (I. — VII.  Klasse) ; 
za  Eger  Cl.— VII.  Klasse); 
za  Plan  (L-VII.  Klasse); 
zn  Teplitz-Schönaa  (I. — IV.  Klasse); 
za  Prag,  Holeschowitz-Babna  (I. — IIL  Klasse); 
za  Jangbnnzlaa  (I. — VII.  Klasse); 
za  Kladao  (I. — V.  Klasse); 
za  Nim  barg  (I. — IL  Klasse); 
za  Tabor  (I. — V.  Klasse); 
za  Batschowitz  (I. — III.  Klasse); 
za  Freiberg  (I. — m.  Klasse); 
za  Holleschaa  (I. — VI.  Klasse); 

za  Krem si er,  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  (I. — VII.  Klasse); 
za  Littaa  (L — IV.  Klasse); 
za  Groß-Meseritsch  (I. — VI.  Klasse); 

za  Olmtttz,  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  (I. — III.  Klasse); 
za  Mährisch-Ostraa,  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  (I. — VII.  Klasse); 
za  Lemberg,  II.  Staats-Realschale  (I. — VIL  Klasse); 
za  Jaroslaa  (I. -VII.  Klasse); 
za  Krakaa,  II.  Staats-Realschale  (L— VII.  Klasse); 
zo  Krosno  (I. — V.  Klasse); 
za  Sniatyn  Cl. — II.  Klasse). 


8 


Stack  I.  —  Kandmachangeii. 


Ausweis 

ttber  die 

Anzahl  der  öffentlichen  Schuler  an  den  mit  dem  öffentlichkeitsrechte 
bellehenen  Mittelschulen  zu  Anfang  des  Schuljahres  1904/1905. 


A.  Gymnasien. 


MeAarOaterMloh. 


Wien, 


I.  Bez.,  Akad.  G.  .    .    .    475 

,     ,    Schotten-G.     .    .    334 

„     „    Franz  Joseph  St.-G.  312 

a     „    Vereins  -  Privat- 
Mädchen-G.(7K1.) 

Sophien-St.-G. 

Erzh.Rainer-St.-G. 

Staats-G.    .    .    . 

Theresian.  G. 

EUsabeth-St-G.    . 

Staats-G.    .    .    . 

Staats-G.    .    .     . 

Langer  ,Priv.-U.-G. 

Maximilians-St-G. 

Karl  Ludwig-St.-G. 

Staats-G.    .    .    . 

Staats-G.    .    .    . 

Staats-G.  (5  Kl.)  . 

Staats-G.     .    .    .    326 
Baden,  L.-R.-  u.  O.-G.  (fahrt  den 

Ah.  Namen) 284 

Floridsdorf,  Staats-G.  (6  Kl.)    .    .    181 

Hom,  L.-R.-  u.  O.-G 197 

Kalksbnrgy  Frivat-G.  der  Gesell- 
schaft Jesu 311 

Klosternenbnrg,  L.-R.-G.     ...    151 
Komenbnrg,   Komm.-R.-G.   (führt 

den  Ah.  Namen) 92 

Krems,  Staats-G 256 

Melk,  Benedikt.-G 279 

MBdling,  L..R..U.O..G 312 

Wr.-Nenstadt,  Staats-G 181 

Oberhollabrnnn,  Staats-G.    ...    341 

St  PUten,  L.-R.-  u.  O.-G. .    .    .    339 

Fürtrag    .    10080 


t,        U. 

„     m. 

„  IV. 
,,     V. 

„       VI. 

„  vin. 

„  IX. 
„     XIL 

„  xm. 
.,  xvn. 
„xvin. 
„  xix. 


207 
500 
463 
558 
392 
405 
462 
579 
101 
430 
422 
439 
387 
364 


Übertrag  .  10080 
SeiieBstetten,  Benedikt-6. ...  359 
StMkeran,  L.-B.-  u.  O.-G.  ...  226 
Waidkofen  a.  d.  Thaya,  L.-R.-G.     121 

10786 

ObarBatenaldh. 

Lins,  Staats-G 549 

Freistadt,  Franz  Joseph-Staats-G. .  202 

Gmnnden,  Eomm.-G 189 

Kreaumfinster,  Benedikt-G.    .    .  353 

Ried,  Staats-G. 173 

ürfabr,  biachöfl.  Privat-G.  ...  353 

Wels,  Komin.-ü.-6 168 

Wilhering,  Zisterzienser-Ü.-G. .    .  72 

2059 

■alsbnrg. 

Salzbnrs,  Staats-G 316 

„        F.  e.  Priv.-G.  (Borrom.)    198 

514 

8tol«rmuk. 

Graa,   I.  Staats-G 472 

„     IL  Staats-G 424 

„    m.  Staats-G.  (3  Kl.) .    .    .  181 

„     G.  am  fOrstb.  Enabensem.    .  271 

„     Scholz,  Privat-G 91 

coli,  Staats-G 332 

„     Selbständige  Untergymnasial- 

klassen 212 

Leoben,  Staats-G 232 

Marburif,  Staats-G 538 

Pettan,  Landes-G.  (führt  den  Ah. 

Namen) .  188 

2941 


Stück  I.  —  Kundmachungen. 


9 


WLmtmm. 

Klagenfart,  Staats-G 491 

St  Paul,  Benediktiner-G.     ...  185 

Villaeb,  Staats-G 256 


932 


Krain. 


Laibaob,  L  Staats-G 602 

„       n.  Staats-G 43ü 

Gottschee,  Staats-U.-G 110 

Krainbnrg,  Staats-G.  (führt  den  Ah 

Namen) 362 

Rndolfawertb,  Staats-G 227 


1731 

Xflatenland. 

Trieat,  Staats-G 503 

„      Komm.-G 522 

Bin,  Staats-G. 507 

Capo  d*  btria,  Staats-G.     ...  230 

Mitterbnpg,  Staats-G.  (6  Kl.)  .    .  211 

„  lLandes-R.-G. .    125i 

{Oberrealschulkl.        [  163 
I     (5.-6.)    .    .    38| 

Pola,  Staats-6 207 


2343 

Tirol  und  Vorarlberg. 

Innsbrnek,  Staats-G 400 

Boien,  Franziskaner-G 286 

Brixeii,  Augustiner-G 310 

M      Fürstb.PriY.-G.(VmcentiB.)  259 
Ball,   Franziskaner-G.  (führt  den 

Ah.  Namen) 232 

Meran,  Benediktiner-G 277 

Rovereto,  Staats-G.  ^^ 207 

Tpieit,       I  8  italienische  Kl.  328 1  , , , 

Staats-G. I  8  deutsche   KI.    1131  ^^^ 

TriCBt,  Fürstb.  Priv.-G 311 

Feldkireb,  Staats-G 212 

,t    Privat-G.   der    Gesellschaft 

Jesu  (Stella  matutina)    .     .  273 

Bregenj^  Komm.-G 156 


Böhmen  (mit  deataohor  ünterrlohtBspraohe). 

Prag,  Kleinseite,  Staats-G.  .    .     .  165 

„      Neustadt(Graben),Staats-G.  174 

„      Altstadt,  Staats-G 172 

„      Neustadt  (Stefansg.),  St.-G. .  197 
„     Privat -Ü.-G.      der     Graf 
Straka'schen     Akademie, 

deutsche  Abteilung     .    .  11 

Aman,  Staats-G 213 

Aussig,  Staats-G.   (führt  den  Ah. 

Namen) 167 

Braunau,  Benediktiner-G.    ...  171 

Bpüx,  Staats-G 240 

Badweis,  Staats-G 268 

Dnppan,  Stiftungs-G 240 

Egep,  Staats-G. 246 

Gablonz,  Komm.-R.-  u.  O.G.  (führt 

den  Ah.  Namen)  (7  Kl.)  ...  145 

Kaaden,  Staats-G 190 

Karlsbad,  Komm.-G. 239 

KSnigl.  Weinberge,  Staats-G.  .    .  199 

Komotan,  Komm.-G 278 

Krnman,  Staats-G 208 

Landskron,  Staats-G 185 

BSbmiseh-Leipa,  Staats-G.  ...  204 

Leitmeritz,  Staats-G 215 

Itfic«,  Staats-G 233 

Pilsen,  Staats-G 229 

Ppacbatitz,  Staats-G 257 

Reichenberg,  Staats-G 244 

Saaz,  Staats-G.  (führt  den  Ah.  Namen)  259 

Smichov,  Staats-G 172 

Teplitz-Schonau,  Staats-G.   ...  278 
Tetscben  a.  d.  E.,  Komm.-O.-R.-G. 

(6  Kl) .  234 

6033 

Böhmen  (mit  bOhmiioher  ünterriohtsspraohe). 

Prag,  Altstadt,  Akad.  Staats-G.    .  345 

„     Neustadt  (Tischlerg.),  St.-G.  303 

(Kfemenecgasse) 

^   ^  390 

328 

266 


„     Neustadt 

Staats-R.  u.  O.-G. 


3364 


Neustadt  (Komg.),  St-G. 
Kleinseite,  Staats-G.  .     . 


Fürtrag  1632 


10 


Stück  I.  —  Enndmachungen. 


Übertrag  1632 
Prag,  Privat- U.-G.      der     Graf 
Straka'schen    Akademie, 

böhmische  Abteilnng  21 

„     Vereins- Privat -M&dchen-G. 

(1.,  3.,  5.,  8.  Kl.)       .    .  174 
Benesebaa,   Staat8.-G.  (fahrt  den 

Ah.  Namen) 299 

Bndweis,  Staats-6 532 

Öaslan,  8taats-G 259 

Chradim,  Staats-R.-  u.  O.-G.   .    .  306 

Dentsehbrod,  Staats-G 223 

Hobeamantli,  Staats-G 222 

JttiD,  Staats-G 281 

Jnngbnnzlan,  Staats-6 303 

Klattan,  Staats-B.-  u.  O.-G.    .    .  347 

E«Un,  Staats-R.-  u.  O.-G.  ...  358 

KSnigfn^tz,  Staats-G.     ....  327 
ESniginbof,   Staats-G.  (führt  den 

Ah.  Namen) 192 

KSnigliche  Weinberge,  Staats-G.  .  502 

Leitomisehl,  Staats-G.     ....  204 

Nenbydiov,  Staats-R.-  u.  O.-G.    .  238 

Nenbans,  Staats-G 313 

Pilgram,  Staats-6 225 

Pilsen,  Staats-G 332 

Pisek,  Staats-G 252 

PHbram,  Staats-G 604 

Bandnite,  Staats-G 214 

Reiehensn,  Staats-G 223 

Bokytztn,  Eomm.-G.    (fahrt   den 

AL  Namen,  7  Kl.) 173 

Schlan,  Staats-G. 231 

SmiebeT,  Staats-R.-  u.  O.-G.   .    .  340 

Tabor,  Staats-G 240 

Tang,  Staats-G 244 

Wittingan,  Staats-G.  (6  Kl.)  .    .  188 

^ükOY,  Staats-G.  (2  Kl.) .    .    .    .  90 


10089 


HUrwi  (Bit  dratHlMr  VnttRiditMpnwha). 

BrBin,   I.  Staats-G 460 

„     n.  Staats-G 320 


Obertrag 
Ung.-Hndi8ch,  Staats-G.      .    .    . 

Iglan,  Staats-G 

Kremsier,  Staats-G 

LnndenboTg,  Kaiserin  Elisabeth- 
Komm.-6.  (6  Kl.) 

MUr.-Nenstadt,  Landes-U.-G.  147 
,  „        Komm.- O.-G.    94 

HUir.-Ostran,  Komm.-G.  (fahrt  den 
Ah.  Namen) 

Nikolsborg,  Staats-G 

Olmfiti,  Staats-6 

Mibr.-SehSnberg,  Kaiser  Franz 
Jo8eph-Lds.-U.-6.  .  .  184 
und  Komm.-O.-G.  .    .  101 

Mlbr.-Trttban,  Staats-6 

MShr.-Weifikireben,  Staats-6.      . 

Znain,  Staats-G 


780 
189 
241 
165 

240 
241 

233 
229 
280 

285 

225 
212 
254 


3574 

(mitUhsoiioherüntarrlohtHiFradh«). 

Br&nn,  L  Staats-G. 637 

„    n.  Staats-G 223 

Boskowitz,  Staats-G.  (5  Kl.) .    .    .  224 

Oaya,  Konun.-G.  (7  KL) .    .    .    .  317 

Hobensiadt,  Vereins-Priv.-6.    .    .  301 

Üng.-Hradi8eb,  Staats-G.      ...  328 

Erenuier,  Staats-G 328 

WaL-Meseritseb,  Staats-G.       .    .  377 

Mistek,  Vereins-Privat-G.    ...  256 
HSbr.-Ostran,    Vereins-Privat-G. 

(fahrt  den  Ah.  Namen)    ...  232 

Olmfitc,  Staats-G 454 

Preran,  Staats-G 327 

Proßniti,  Staats-G.  (6  KI.).    .    .  284 

Straßnitz,  Staats-6 184 

Trebitseb,  Staat8-6 427 

Wiscban,  Vereins-Priv.-6.  (6  Kl.)  237 

5136 

8oU«ai«ii. 

Troppan,  deutsches  Staats-G.  .    .  335 

„       böhm.  Staats-G.  ...  227 

Bielitz,  Staats-G .  305 


FOrtrag    780 


Fartrag    867 


Stack  I.  —  Kandmachimgeii. 


11 


1171 


Obertrag  867 

Friedek,  Kronprinz  Rudolf  Staats-6.  298 

Tesehen,  deutsches  Albrechts-St.-6.  327 

,        poln.  Staats-G.     ...  211 

WAideaan,  Staats-G 165 

1868 

Cktliston. 

Lemberf^,  I.  Akad.  St.-G.  (ruthen.)  928 

H       n.    Staats-G.    (deutsch)  469 
„      in.  Franz  Joseph-Staats-G. 

I  Stammanstalt    .  679)  »oo 

(Filiale  (4  Kl.)  .  3101  ^"^ 

„       IV.  Staats-G. 

(Stanmianstalt    .  755) 
(Filiale  (8  Kl.)   .  4161 

„        V.  Staats-G 882 

„        VL  Staats-G 372 

„       Yerdns-Priv.-Madchen-G. 

(3  H.) 109 

BMhnia,  Staats-G 627 

Brody,  Staats-G.  (deutsch)    ...  599 

Brzeiuy,  Staats-G 725 

Baezaez,  Staats-G 560 

Efkowiee-Chyröw,   Privat-G.    der 

Gesellschaft  Jesu 336 

Dfbies,  Staats-G.  (führt  den  Ah. 

Namen)  (5KL) 337 

Drohobyez,  Franz  Joseph-Staats-G.  579 

Jaresten,  Staats-G 627 

Jaslo,  Staats-G 748 

Kotomea,  Staats-G.,  polnisch    .    .  604 

„        Staats-G.,  ruthenisch     .  540 

Krakan  I.  (bei  St.  Anna),  Staats-G.  758 

„    n.(b.StHyacinth),Staats-G.  771 

„    ni.  Staats-G 785 

„    IV.  Staats-G 525 

Nen-Sandefl,  Staats-G.     ....  810 
Nowy  Tai^  (Neumarkt),  Staats-G. 

(1  Kl.) 80 

P«dgirce,  Staats-G 656 


Übertrag  15587 

Pnemyfl,  Staats-G.  (pohi.)      .    .  857 

„         Staats-G.  (ruthen.)  .    .  641 

RzesE^w,  L  Staats-G 653 

„      n.  Staats-G 556 

Sambor,  Staats-G 696 

Sanok,  Staats-G 802 

Stanislan,  Staats-G 983 

Stryj,  Staats-G 866 

Tarnopol,        18  poln.  Kl.   .  971)  j^«,» 
Staats-G.     (7  ruthen.  KI.  551  j  ^°^ 
(die  ruthen.  Klassen  führen 
den  Ah.  Namen) 

Tamiw,  I.  Staats-G 657 

„      U.  Staats-G.  (6  Kl.)  .    .    456 

Wadowiee,  Staats-G 583 

ZYoeiiw,  Staats-G.     .    .    .    .    .    536 

25395 
Bnkowliw. 

Czernowitz,  I.  Staats-G. 

[  Stammanstalt,8deutscheKl.  829  J 
[deutsche  Abteil. ' 


Filiale 


195 


349i 


^1178 


697 


(4  Kl.) 
irum.-dtsch. 
Abt.  (4K1.)  1541 
Czernowitz,  IL  Staats-G. 

deutsche  Abt.  (8  Kl.)    .    .455) 
ruth.-dt8ch.  Abt  (4  Kl.)    .  2421 

Kotzmann,  Staats -U.-G.  (1  Kl.) 

(ruthen.-deut8ch) 103 

Radantz,  Staats-G 383 

Sereth,   Staats-G.   (6   Kl.)  (führt 
den  Ah.  Namen) 348 

Snezawa,  griechisch-orientalisch.  G. 
deutsche  Abt  (8  Kl.)      423 ) 
rum.-dtsch.  Abt(4Kl.)  2331 


656 


Fürtrag  15587 


3365 

260 
333 
169 
333 

Spalato,  Staats-G      .    .    .    .    .    405 

1500 


OalmatieB. 

Zara,  Staats-G.  (italienisch) 

,     Staats-G.  (serb.-kroat) 
Cattaro,  Staats-G.  .... 
Ragnsa,  Staats-G..    .    .    . 


Gymnasien:  zusammen  81.630  Schüler,  bezw.  Schülerinnen. 


12 


StUck  I.  —  Eundmachimgen. 


B.  Realschulen. 


Medarteterrdloli. 

Wien,      I.  Bez.  Staatä-R.    .    .    . 

570 

I. 

„   DöU,     Priv.-U.-R. 
(4  Kl.)     .    .    . 

30 

„      n. 

,     I.  Staats-R.    .    . 

623 

»      n. 

,   n.  Staat8-R.(2K1.)  204 

„     m. 

,    Staats-R.     .    .    . 

553 

„    III. 

,    Rainer,  Priv.-U.-R. 

103 

»       IV. 

„    Staats-R.     .    .    . 

561 

.,        V. 

,   Staats-R.    .    .    . 

506 

„       VI. 

,   Staats-R.    .    .    . 

511 

„      VII. 

,   Staats-R.    .    .    . 

599 

„       IX. 

,    Staats-R.  (1  Kl.)  . 

1.30 

„        X. 

,    Staats-R.  (4  Kl.) , 

318 

„   xin. 

„   Vereins  -  'Privat- 
ü.-ß.  (3  Kl.) 

204 

„      XV. 

„    Staats-R.     .    .    . 

601 

„      XV. 

-   Speneder,  Privat- 
U.-R.  .... 

160 

»     XVI. 

„   Staats-R.  (6  Kl.)  . 

.351 

„  xvin. 

,  Staats-R.     .     .    . 

604 

„      XX. 

„  Staats-R.  (führt  den 
Ah.  Namen)  .    . 

553 

Krems,  Landes-R 

313 

Wr.-Neastadt,  Landes-ß.    .    .    . 

255 

Waidhofen 

(5  Kl.)  . 

a.  d.  Ybbs,  Landes-R. 

190 

7939 
OberBsterralob. 

Linz,  Staats-R 436 

Steyp,  Staats-R. ■    190 


626 
■alsbnrfr. 

Salzburg,  Staats  R 337 


BUiwauofk. 

Graz,  Staats-R 

„     Landes-R 

„     Privat-R.  d.  Marieninstitntes 
(3  Kl.) 

Knittelfeld,  Staats-R.  (2  Kl.)   .    . 
Marbarg,  Staats-R 


538 
309 

81 

91 

238 

1257 


Kftmton. 
Klagenftart,  Staats-R. 


347 


Laibaeb,  Staats-R 586 

Idria,  Koinm.-U.-R.    .    .    .    .    .  157 

743 

Kttatealaiid. 

Triest,  Staats-R 484 

„      Komm.-R 869 

GSrz,  Staats-R.  ......  428 

Pola,  Marine-U.-R 109 


1890 

Tirol  and  Vorarlberg. 

Innsbruck,  Staats-R 

.    306 

Bozen,  Staats-R 

.    170 

Rovereto,  Staats-R. 

.    133 

Dornbirn,  Staats-R 

.    177 

786 

Böhmen  (mit  dentsoher  Unterrlohtsspraöbe). 

Prag,    L  Staats-R 447 

„     IL  Staats-ß 305 

„  m.  Staats-R 298 

Badweis,  Staats-R 336 

Eger,  Komm.-R 357 

Elbogen,  Staats-R 262 

Karolinenthal,  Staats-R.      ...  340 

B8hm.-Leipa,  Staats-R 287 

LeitmeritK,  Staats-R 522 

Pilsen,  Staats-R 341 

Plan,    Staats-R.    (führt    den    Ah. 

Namen)      .........  213 

Reichenberg,  Staats-R 373 

Teplitz-Schönan,  Staats-R.  (4  Kl.)  425 

Trautenau,  Staats-R 282 

Warnsdorf,  Staats-R.  (l  Kl.)   ._^ 48 

4836 


Stück  I.  —  Eandmachangeii. 


18 


Bdhman  (mit  liöhadioher  UnterriohtBsprftöhe). 

Prag,  Kleinseite,  Staats-R.  .    .    .  549 

f,     Neustadt,  Staats-R.    ...  603 

„     Altstadt,  Staats-R.     ...  480 
„     Holeschowitz-Bobna,  Staats- 

R.  (3K1.) 211 

Adlerkosteletz,    Eomm.-R.   (führt 

den  Ah.  Namen) 351 

Bndweis,  Staats-R 492 

Jiön,  Staats-R 477 

Jnngbimzlan,  Staats-R 525 

Karolinentlial,  Staats-R.      ...  591 

Kladno,  Staats-R.  (5  El.)     .    .    .  380 

KMf;gr&tz,  Staats-R 383 

Knttenberg,  Staats-R 408 

Laim,  StaatB-R 264 

Nachod,  Eomm.-R.  (führt  den  Ah. 

Namen) 339 

NimbüPg,  Eomm.-R.  (2  El.) ...  101 

Pardubitz,  Staats-R 448 

Pilsen,  Staats-R 576 

Pisek,  Staats-R 485 

PHbram,  Staats-R.  (1  El.)  ...  65 

Rakonitz,  Staats-R. 402 

Tabop,  Staats-R.  (5  El.)      ...  314 

KSnigl.  Weinberge,  Staats-R.    .    .  724 

ZiikoY,  Staats-R 614 


9782 


M&hreii  (ndt  deutaoher  ünterrlohtnpraohe}. 

BrBnn,  Staats-R 520 

„      Landes-R 513 

Anspits,  Landes-U.-R 102 

GodiDg,  Landes-R 204 

Iglan,  Landes-R 256 

Kremsier,  Landes-R 150 

Leipnik,  Landes-R 240 

Nentitsebein,  Landes-R 208 

OIofiiE,  Staats-R 409 

Hihr.-Ostran,  Landes-R.     ...  500 

Ppoßnit«,  Landes-R 243 

Romepstadti^Landes-R.   .     .    .    .  226 

Fürtrag  3571 


Übertrag  3571 

Sternberg,  Landes-R 244 

Znaim,  Landes-R 213 

Zwittan,  Landes-R.    .    .    .    .    ,  198 

4226 

AEähren  (mit  böhmlflcher  ünterriohtBBpraohe). 

Briinn,  Staats-R 595 

Üng.-Brod,  Landes-R 225 

Bntscbowitz,  Landes-R.  (3  El.)    .  155 

Preiberg,  Landes-R.  (3  El.)  .  .  132 
Gewitsch,  Landes-R.  (führt  den  Ah. 

Namen) 248 

GSding,  Landes-R 213 

Hollescban,  Erzherzog  Franz  Ferd.- 

Landes-R.  (6  El.) 230 

Eremsier,  Landes-R 395 

Leipnik,  Landes-R 286 

Littan,  Eomm.-U.-R 182 

Groß-Meseritscb,  Landes-R.  (6  El.)  278 

Neustadt],  Staats-R 240 

Olmfitz,  Vereins-Privat-R.  (3  Kl.) .  286 

Mäbr.-Ostran,  Vereins-Privat-R.    .  223 

Proßnitz,  Landes-R 382 

Telteeb,  Landes-R.     .    .     .    .    .  432 

4502 

Bohlesian. 

Troppan,  Staats-R 466 

Bielitz,  Staats-R 412 

JMgerndorf,  Staats-R 296 

Teseben,  Staats-R.      .    .    .    .    .  491 

1665 

OaUiien. 

Lemberg,  I.  Staats-R 529 

„        n.  Staats-R 537 

Jaroslan,  Staats-R 254 

Erakan,  L  Staats-R 474 

„      II.  Staats-R 408 

Erosno,  Staats-R.  (5  EL)  .     .    .    .  156 

Fürtrag  2358 


14  Stück  I.  —  Knndmachmigeii. 

Übertrag  2358  Bukowina. 

Sniatyn,  Staats-B.  (2  Kl.)   .    .    .    106  Czemowite,  griech.-orient.  R.  .    .    629 

Stanislan,  Staats-R 566 

Tarnopol,  Staats-R 387  Dalmation. 

Tarniw,  Staats-R 293        Zara,  Staats-Ü.-R 84 

Zywiec,  Staats-R.  (1  Kl.)    .    ,_. 94       Spalato,  Staats-R .    408 

3804  492 

Realschulen:  zusammen  43.861  SchQler. 


Rekapitulation: 

Wird  bei  der  kombinierten  Mittelschule  in  Mitterburg  die  Zahl  der  Realschüler 
von  jener  der  Gymnasialschüler  geschieden,  so  beträgt  die  Gesamtzahl 

der  Gymnasialschüler,  bezw.  Schülerinnen    .    .    81.592 

„    Realschüler 43.899 

Zusammen  .    .    .   125.491. 


Stuck  I.  —  Eondmachimgrai. 


15 


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B 

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16 


Stack  L  —  KnndmachimgeiL 


Frequenz-Ausweis 
der  Hoehschole  für  Bodenkultur 

nach  dem  Stande  yom  28.  Oktober  1904. 


1 

'    Im  Wintpr- 

^ö'rer  nach  Fachsehulen 

1 

1    Semester 

483 

ani^er- 
ordentliohe 

560 

1 
Landwirte  |  Forstwirte 

Snltnr- 
t^hnllnr 

Axmerko&g 



' 

1904A005 

77 

147 

314 

99 

1908/1904 

359 

76 

435 

130 

237 

68 

1902A908 

296 

64*) 

360*) 

95 

215 

50 

*)  HItn  kommen 

1901/1902 

292 

66 

358 

88 

237 

5 

Studvom       1 
31  Oktober  1901  ^ 

1900/1901 

276 

63 

339 

88 

231 

20 

Sfindvtfm 
29.0ktdlMr19O0  > 

1 

Frequenz  -  Ausweis 

der  k.  k.  Lehranstalt  for  orientalische  Sprachen 

nach  dem  Stande  vom  31.  Oktober  1904. 


Gesamt-Summe: 

1908/1904 155. 

1904/19<K^ 187. 


*)  Der  Kurs  für  albanesische  Sprache  ist  mit  dem  Studiei^ahre  (903/1904  zur  Eröffnung  gelangt. 


Stttck  I.  —  Eandmachimgen. 


17 


Frequenz  der  staatlichen  gewerblichen  Lehranstalten  (Tagesschulen) 

zu  Beginn  des  Schuljahres   1904/1905. 

I.  Staatliche  gewerbliche  Zentralanstalten. 
A.  Knnstgewerbescliulen. 


Beaeiobnimg  der  Lehranstalten  nnd  LehrahteilnngeD 


Allgemeine  Abteilung 


9 

•g 
tä 


I     Architektur 


Malerei 


Bildhauerei 


ä 


'S 


Ziselierkunst  und  verwandte  Fächer 


Holzbildhauerei 
Emailmalerei  . 


Kunststickerei  und  Spitzenzeichnen 


Teppich-  und  Gobelin-Restaurierung  . 


Lederbearbeitung  und  Bucheinband 


Keramischer  Kurs 


©'S 

"PCO 


71 

9 
1 

~5 


o   fl 

05 


i 

CO 


75 

41 

T 

~9 

1 

~~8' 

5 


1 


Summen 


191 


13 


204  1) 


I 


Abteilung  für  figurales   und   omamentales 
Zeichnen  und  Malen 


Allgemeine'    Abteilung  für  figurales  und   ornamentales 
Schule  Modellieren 

I    Abteilung     für     Lehramtskandidaten     des 
Zeichenfaches  an  Mittelschulen  .... 


CO 


Damen- 
schulen 


dekorative  Architektur 


Bildhauerei  vorwiegend  figuraler  Richtung 


Modellieren  und  Bossieren  vorwiegend  oma- 
mentaler Richtung 


dekoratives  Zeichnen  und  Malen 


kunstgewerbliche   Bearbeitung  der  Metalle 


42 

29 

18 
9 

8 

8 

i9 

3 


45 


Holzschnitzerei 


Flachmuster 


Zeichen-  und  Malschule 


32 


Spezialschule  fOr  Kunststickerei 


iO 


35 

18 

10 

9 

9 

21 

3 

4 

2 

37 

11 


Gesamtsumme  der  Tagesschüler 


184 


20 


204 


Kunstgewerbliche  Abend-  und  Sonntagskurse  . 


H9 


Summen 


184 


20 


323 


*)  Darunter  65  Damen. 


18 


Stack  I.  —  Knndmachungen. 


B.  GraphiBohe  Lehr-  und  Versnohsanstalt  in  Wien. 


Sektionen  nnd  AbteUnngen 

1» 
11 

109 

Außer- 
ordentliche 
Schüler 

Weibliche 
Zöglinge 

B 
1 

I.  Sektion  (Lehranstalt  für  Photographie   und  Reprodnktions- 
Verfahren),  Vorbereitungskurs  und  2  Jahr^nge      .... 

56        25 

190 

II.  Sektion   (Lehranstalt  für   Buch-  und   Illustrationsgewerbe), 
2  Jahrgänge 

25 

— 

- 

25 

Spezialkurs  für  „Skizzieren  von  Drucksorten'' 

— 

1 

63 

Spezialkurs  über    „Schneiden    von   Tonplatten   für  Buchdruck- 
zwecke** 

— 

64 

Summen    . 

134 

56 

25 

342 

C.  Lehr-  und  Versnohsanstalt  fär  Lederindustrie  in  Wien. 


Ordentliche  Schüler 


Hospitanten 


Zusammen 


D.  KunststiokereiBohule  in  Wien. 


Abteilungen 


Fachschule  für  Kunststickerei 


Atelier 


-21 


4 


26 


0 


32 


Summen  . 


34 


40 


Stock  I.  —  Kundmachungen. 


19 


B.  Zentral-BpitBenkurs  in  Wien. 


Abteilungen 


Kurs  für  genähte  Spitzen 


II 

■II 


*S<  9 

=1 


N 


Kurs  für  geklöppelte  Spitzen 


17 


18 


Kurs  für  gehäkelte  Spitzen 


50 


50 


Summen 


73 


77 


F.  MuBterwerkstätte  for  Korbflechterei  in  Wien. 


1 

Ahteilting  ftr  Eorbfleöhterel  und  Weidenbau 

1 

:Sfe 

11 

O 

ms 

Kur»  für  Wanderlehrer 

3 

— 

3 

1 

20 


Stttck  t.  —   Kundmacliangen. 


II. 

Staats-Gewerbesehnlen  und 

Bezeiohnnng 

der 

Anstalt 

flOhere  ttewerbes 

Bltnle 
1 

'S 

1 

• 

e 

5 

Werkmelsterschule 

t 

1   i   1 
1   1 
f  1   1 

Rielitani; 

Fa 

1 
1 

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Riehtnne 

1         1 

il 

S 

ja 

s 
X 

Wien,  1.  Bezirk  . 
Wien,  X.  Bezirk  . 

—    165     151    - 

— 

■=■ 

268 
177 

f 
64     48 

—    —  ;  — 

—    — 

1 

— 

—  1  —      —  1  — 

__  1  _    __ 

— 

— 

Salzburg .... 

_  '  ___  1  _  1  _ 

— 

-!-!- 

8 

—  1     6 

— 

Gras 

'   

38  1    24;  — 

— 

— 

110 
154 

— 

— 

13 

56 

7 

1 

12 
14 

-  16 

—  6 

— 

Trlert 

35 

_     — 

- !  - 1  - 

17 

Prag 

—  1  1^24  1  139    91 

— 

— 

64 

64    — 

~    1" 

— 

— 

1 

— 

Püflon  (deutsch)  . 

—      63  1  107   — 

— 

— 

130 
175 

50    - 
69    - 

— 

1  ■  ■  - 

' 

1 

— 

FUsen  (böhmisch) 

1 

- 

Beiohenberg    .   . 

—      92!  107^116 

-- 

— 

149 

71     — 

— 

—     —  '  — 

— 

1 

~  1 

— 

Pardubitz   .   .   . 

1         1 
__    1 

— 

-15)- 

35 

44 

118 



59 
55 

47 

— 

--Li- 

1 

—  ' 

Asoh 

1 
_     1 

_ 

— 

BrOnn  (deutsch)  . 

—  '  it5!  100   — 
1 

74 

— 

116 

69 

- 

1 

"-1^     ! 

—  !.  ~ 

—  1  —  ■ 

— 

Brtüm  (böhmisch) 

—  'in    126  — 

'        1 

— 

— 

78 

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—    — 

1 

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— 

BrOxm(TextU)    . 

' 

— 

120 

— 

_  1  __ 

'       1       1 

—  1  — 

— 

Hohenstadt  .   .  . 

85   — 
1031    80 

— 

— 

— 

^  1 ._ 

78    — 

1 

, 

- 

—  1  — 

— 

Bidita 

1 



__  1  — 

— 

1«)   1              ,              ,     19J 

Lemberg  .... 

—     — 

—     — 

— 

— 

90 

— 

()3    -       —  1  14 

9  1     8 

— 

Eräkau    .... 

-      55 

65,    39 

— 

— 

— 

—  1  — 

— 

—  1  —  ' 

— 

Ozemowits  .   .   . 

i 

—     — 

— 

iOl    -  '  - 

-  -'-:-'7 

1 

- 

1          Zusammen  . 

35 

763 

1078  326 , 

74 

155 

1774  655'    95 
^     25"24 

13  1 119      7  1     7     54 

9  1  38 

17 

24'31 

Stück  I.  —  Eundmachongen. 


21 


rerwandte  Lehranstalten. 


BfbiiJ«   fflr 


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—      26 


24 


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-     _     41       78    — 


iO     4ß 


20 


11 
3 


39      48 1 


-  '   14 


49  '24"!  94  >  180     10  I  66       9  i     8 


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I        a   u 
*     I  I  «   I     -s«    I 
1  I  §    I   11  II  1 


1-  I  s- 

1018   — 


M  0? 


—  ,  2631  115   — 
185l  — 


30,  — 

I     5j 

30       18 

-I     9) 

—  35 

I 

—  197 

—  21 


1151  — 

10) 

194   — 


500 
647' 
119i 


13) 

684 


—130—1 

—       40|  115 


I     i 


178 


41 


19i  - 
1011    55, 


170    147 
42 


32 


—  156 

102    — 

i     -\ 

—  44 


198' 


105  129 I 

123  —  [' 

127  — 

119  114!    10 


') 


198    162  2313]2814  2981694 

I  si'Ti^  I 


1629 
490 
432 
326 


503 


1634 
1150 
469 
445 
690 
144 


239 

202 
652 


708 

259 

85 

679 


507 


347 


548 


12138 


Anmerkung 


1)  Gewerbliche!  Zeichnen  a. 
Modelliereehule.  —  2)  und  8; 
Kurse  für  Meister  a.  Oehilfen.  — 
4)  Fachschale  für  Schnitzen  u. 
Modellieren.  —  5)  Zeichenkurs 
f. Mädchen.—  6) Darunter:  2  im 
Atelier  u.  WerkstSttenkurse.  — 
7)  Darunter :  1  im  Atelier  und 
WerkstSttenkurse.  —  8;  Fach- 
schule fUr   Kunststickerei.   — 

9)  Darunter:  1  Schiller  Im 
Atelier  u.  Werkstittenkurse  f'dr 
Dekorationsmaler  u.  84  SchUler 
im  Fachkurse  für  Dekoratlons- 
u.  Zimmermaler  (f.  Gehilfen).  — 

10)  Darunter:  41  Schttler  im 
VorbcreitunirskurRe. — 11)  Fach- 
schule für  Kunsttisehlerel  und 
Drechslerei.  —  12)  Fachschule 
rUr  Kunststickerei  u.  Bpitxen- 
arbeiten.  —  13)  Darunter: 
8  SchUler  d.  Schiffbaukurses.  — 

14)  Kurs  zur  Heranbildung  ▼on 
technischen  Hilfskräften  für  den 
Bau  von  Yerkehrsanlagen.  — 
1&)  Davon  26  SchUler  an  der 
höheren  Fachschule  f.  Weberei 
16)  und  9  Schüler  an  jener  für 
Wirkerei,  daron  38  W^eber  und 
48  Wirker.  —  17)  Darunter: 
Kurs  für  Knoten,  Noppen  und 
Streichen  18,  Kurs  für  Noppen 
und  AunnKhen  14. —  18)  Fach- 
schule fUr  Baiischlosserei  17, 
jene  für  Kunst^chlosserel  46. — 
19)  Fachschule  fUr  Bautinch- 
lerei  1,  jene  für  Möbeltisch- 
lerei 18.  —  20)  Fachschule  fttr 
Kunststickerei  33.  jene  fUr 
Spitcennäherei  15.  ~~  21)  Fach- 
schule für  Bau-  und  Möbel- 
tischlerei. —  22)  Meisterschule 
fUr  Bau-  und  MöbelUschlerei. 


1 


22 


Stück  I.  —  Kundmachungen. 


III.  Ban-  nnd  Knnsthandwerkerscbnlen. 


" 

Kurse  für  Bau- 
handwerker, 

Tischler, 
Schlosser  etc. 

Fachschule 

1- 

Zeichenkurse 

1    Gewerbliche 
j  Fortbildungs- 
'        schule 

s 

B 
i 

' 

BezeicbBTing  der  Anstalt 

|l 

1 

1  für  Volks- 
1     Schüler 

4 

Anmerkung  ' 

1 

Bau-    und    Kunsthand- 
werkerschule Bozen  . 

35 

38') 

5 

38 

24 

8 

i75 

285 

1)  Fachtchale  fttr 
Holsindustrie.    — 

2)  Fachschule  fftr 
Holxsohnitserei  u. 

Steinindattrie. 

Bau-    und  Kunsthand- 
werkerschule Trient . 

24 

6«) 

— 

— 

— 

165 

233 

Summen  . 

59 

44 

5 

38 

24 

8 

340 

518 

IV.  Allgemeine  Staats-Handwerkerschulen. 


Bezelohnung  der 
Anstalt 


Staats-Handwerker- 
schule  Linz  (drei- 
klassig) 


Staats-Handwerker- 
schule  Klagenfort 
(zweiklassig)     .   . 


Staats-Handwerker- 
schulelmst  (zwei- 
klassig)     .   .   .   . 

Staats-Handwerker- 
schule  JaromSf 
(dreiklassig)     .   . 


Staats-Handwerker- 
schule  Kladno 
(dreiklassig)     .    . 


Staats-Handwerker- 
schnle  Tetsohen 
a.  d.  Elbe  (drei- 
klassig)    .   .   .   . 


Summen 


Handwerker- 
schnle 


1.  I  n.  I  tu 


Elasfle 


48     43     23 


36 


29 


32 


40 


24 


15 


17 


12 


36      16 


42  i  34 
227  |l69 
460 


13 


64 


a3  CO 


31 


60 


60 


39 


64 


2.54 


10 


34 


22 


48 


128 


E 

d 


CO 


£3 

Ja  tic 

u  a 


28  M 


1132| 


31«) 


172 


Fortbildungs- 
schule 


n. 


m. 


Klasse 


I 


43  I  79    123 


25     68 


I 


12 


78 


84 


-    166    141 


99 


27 


37 


76 


26  I  80  I  ()0     — 


94  |483  [516    140 


1233 


Anmerkung 


455 


302 


134 


348 


610 


398 


2247 


1)  Darunter  19  Fre- 
quentanten  d.  Kur- 
ses f.  Eesselheiser 
u.  Dampfmaschinen- 
wärter, 15  Frequen- 
tanten  des  Loko- 
m  otivfUhrerkurs  e  s. 


2)  6t  Frequentanten  d. 
Kurses  fdr  Kessel- 
heiser  und  Dampf- 
maschinenwirter. 
52  Frequentanten  d. 
Kurses  f.  Elektro- 1 
mechaniker.  ' 

8)  Für      Kesselhelserl 
u.  Dampfmaschinen 
Wärter. 


Stück  I.  —  Kundmachangen. 


2B 


y.  staatliche  Fachschnleii  fGr  einzelne  gewerbliche  Zweige. 


Bezeichnung  der  Aostalt 


*l 


I 


N 


Anmerkaag 


Faehscbnlen  für  Spitzen- 
arbeiten : 

Cepovan,  FachBchnle  fttr 
Spitzenklöppelei 

Cles,  Fachschule  fllr  Spitzen- 
klöppelei   

Dol-Otlica,  Fachschule  ittr 
Spitzenklöppelei 

Flitscll,  Fachschule  fttr 
Spitzenklöppelei 

(lOSSengrBn,  Fachschale  filr 
Spitzenn&hen  und  k  jour- 
Arbeiten 

Idria,  Fachschule  f.  Spitzen- 
Uöppelei 

Isola,  Fachschule  für  Spitzen- 
klöppelei   

Lnsema,  Fachschule  für 
Spitzenklöppelei 

Predazzo,  Fachschule  fllr 
Spitzenklöppelei 

PrOTeis ,  Fachschule  fllr 
SpitzenklOppelei 

Tione,  Fachschule  f.  Spitzen- 
klöppelei   

Summen. . . . 


22 
28 
28 
26 

15 
76 
24 
28 
100 
28 
46 


19 
17 
30 


10 


11 


26 


30 
19 

62 
198 


19 


421 


87 


354 


67 
45 
88 
45 

77 
284 
24 
58 
100 
28 
46 


862 


1 


u 


Stück  I.  —  Eondmachnngen. 


I    Bezeichnung  der  Anstalt 


Fachschulen  für  Weberei 
und  Wirkerei: 

Bennisch,    FachBchnle    für 
Weberei 


Frankstadt,  Fachschule  für 
Weherei 


Frendenthal ,      Fachschule 
für  Weberei 


Hohenelbe,   Fachschule  für 
Weherei 


Hnmpoletz,  Fachschule  für 
Weberei 


JSgerndorf,  Fachschule  für 
Weherei 


KSniginhof,  Fachschule  für 
Weberei 


Landskron,  Fachschule  für 
Weherei 


Lomnitz,     Fachschule     für 
Weberei 


Mähr.-SchSnberg ,     Fach- 
schule für  Weherei  .... 


Nachod,      Fachschule     für 
Weberei 


Nenbistritz,  Fachschule  für 
Weherei 


Nentitscbein ,     Fachschule 
für  Weherei 


Proßnitz,    Fachschule     für 
Weherei 

Beiehenan  a.  d.  K.,  Fach- 
schule für  Weberei 


Fürtrag. 


I 


12 

22 

20 

32 

20 

18 

26 

22 

35 

45 

44 

19 

23 

31 

23 
392 


1^ 


in 
11  ■ 


1) 
18 


-      10 


—      11 


I 

r 


I 


Amnerkaag 


32 


47 
17 
43  I    39 


—      18i    20 


31 


2 
2 

IT 


26 


10 


14 

m 


I 


21 

10 


88    — 


11'  — 


92'  — 


— — 
376    10 


62 
32 
31 
79 
38 

111 
64 
22 
73 
81 

135 
19 
46 

125 

55 
"973" 


1)  i  Hoipitanteii. 


2)  10  FreqaentantliiBeii  des  An«» 
niliekanet. 


Stttck  I.  —  Eundmachtmgen. 


25 


Bezeichnung  der  Anstalt 


Übertrag.  . . . 

Reichenberg,     Fachschule 
für  Weberei 

Roehlitz,     Fachschnle    für 
Weberei 

RSmerstadt,  Fachschule  für 
Weberei 

Rnmbnrg,    Fachschule    für 
'       Weberei 

Schlnckenan,     Fachschule 
für  Weberei 

Scbonlinde,  Fachschule  für 
Wirkerei 

Starkenbacb ,     Fachschule 
für  Weberei 

Starkstadt,  Fachschule  ftlr 
Weberei 

SternbePg,    Fachschule   für 
Weberei 

Strakonitz,  Fachschule  für 
Wirkerei 

Wanisdorf,  Fachschule  für 
Weberei 

Wien,  Fachschule  für  Textil- 
industrie   

Wildenschwert^Fachschule 

I       für  Weberei 

Zwittan,     Fachschule     für 
Weberei 

Zusammen .... 


392 
43 
36 
15 
24 
35 
30 
22 
44 
21 
29 
23 

48 

44 
33 


839 


M 


■?  § 


5  3  ^j:.  I    eJ 


S< 


t& 


14 
2 


1 
12 

8 

1 


51 


181 
65 

15 
39 
23 


376 
51 
39 
45 
24 
48 

39 
40 

11    32 

13 

52!    75 


2881    - 


32 

4) 

33 


752 


10 
27 


801) 


1 

i 
1 

10 

973 

— 

161 

11 

86 

— 

78 

— 

87 

— 

108 

1) 
9 

46 

— 

61 

— 

85 

23 

87 

— 

43 

— 

162 

3) 

381 

725 

— 

87 

— 

93 

434 

2882 

Anmerkung 


1)  Freqaentant«n      dei      offenen 
ZeichenMalee. 


2)  Daron  162  Weber,  19  Wirker, 

107  Posamentierer. 
S)  Spezlalkurse  für  Textilindastrle 

der  OremialbandelMohule  der 

Wiener    Kaufmannschaft    und 

für  Tlnktorialebemie. 


4)  Darunter  10  Hospitanten. 


36 


Stttck  I.  —  Kondmachungeii. 


Bezeichnung  der  Anstalt 


Fachschulen  für  Holz- 
bearbeitung: 

Bergreichenstein ,    Fach- 
schule für  Holzbearbeitung 

Chrndim,     Fachschule    für 
Holzbearbeitung 

Cortina  d'Ampezzo,  Fach- 
schule für  Holzbearbeitung 

Ebensee,     Fachschule     für 
Holzbearbeitung 

Gottschee,    Fachschule    für 
Holzbearbeitung 

Grnlich ,     Fachschule     für 
Holzbearbeitung 

Hall,  Fachschule  für  Holz- 
bearbeitung   

Hallstatt,    Fachschule    für 
Holzbearbeitung 

Kimpolnng,  Fachschule  für 
Holzbearbeitung 

Kolomea,     Fachschule    für 
Holzbearbeitung 


Fürtrag. 


I 


3 


41 

52 

|27 

(  " 
I  5 

69 
25 
32 
33 
24 
36 
64 


I 

H 

I 


i 

ll 
II 

g:s 

I 


%    % 


I 


3  3 


£ 


408 


25 


4  - 


50 


34 


36 

214 
29 


24 


—  72 


50 


67 


476 


24 

20 
82 


6) 

51 


24 


32 


-.75,  - 


233 


0*09 


4) 

4 


7) 

13 


I 


109 


326 


174 


146 


27 


123 


116 


59 


118 


64 


Anmerkung 


1)  Für  Baugewerbe. 
9)  Fttr    WagenkMtan- 

bau. 


8)  Davon  83  iu  derAb- 
teilung  fUr  Mädchen.  I 

4)  ImModeUierkarsfUrj 
Oewerbetreibende. 


5)  In  der  Abteilung  für 
Midchen. 


6)  Darunter  8  Mädchen. 


7)  In  dem  Zeichen- 
kurse fttr  Meieter 
und  Gehilfen. 


8)  ImhaugindustrieUeo 
Kurs. 


22  1262 


Stttck  I.  —  Kundmachnngen. 


27 


Bezeichnung  der  Anstalt 


Übertrag.  .  . . 

KSnigsberg  aJE,,    Fach- 
schule für  Tischlerei  . .  . 

Mariano,     Fachechale     für 
Tischlerei  

Taeban,      Fachschule     für 
Holzbearbeitung 

Villach ,      Fachschule     für 
Holzbearbeitung 

Wal.-Heseritsch ,      Fach- 
schule für  Holzbearbeitung 

Wallern,     Fachschule    für 
Holzbearbeitung 

Zakopane,    Fachschule   für 
Holzbearbeitung 


Summen .  . , 


I 

§ 
s? 

I 


408 


26 


34 


15 


67 


65 


32 


61 


I 

I« 

f 


50 


16 


I  3) 

6il9 


1  - 


1  - 


67 


14 


>) 
16 

■•) 
35 


708  74  25 


140 


I. 
1 


476 


1) 
36 


95 


91 

») 
18 


716 


k 


ll| 

|-3 


233 


37 


50 


77 


68 


465 


r 


22 


«) 
11 


33 


1262 


115 


129 


29 


193 


271 


101 


61 


2161 


AmnwkDng 


1)  In  der  (ewaitiltehtu 
Zelcheuehnle. 


1)  FflrBftahuidwerker. 
8)  Abtetluof  f.  Damen. 
4)  AbtellaD«  MHnner. 


i)  In    der    kanfknlnn. 

Fortbild  oncaachttle. 
6)  EInJihrice  Meitter- 

•chule  fllr  Bau-  und 

HSbeltinhler. 


28 


Stück  I.  —  EimdmachungeD. 


I    Bezeichnung  der  Anstalt 


Fachschulen  u.  Versuchs- 
anstalten    für     Metall- 
industrie : 

Ferlach ,  Fachschule  für 
Gewehr-Indastrie 

Fulpmes,  Fachschule  für 
Eisen-  u.  Stahlhearbeitung 

Klagenfnrt ,  Maschinen- 
gewerbliche  Fachschule  . . 

KSniggrätz,  Fachschule  für 
Eunstschlosserei 

Komotan,  Fachschule  für 
Maschinengewerbe  und 
Elektrotechnik 

Nixdorf,  Fachschule  für 
Metall-Industrie 

Prerau,  Maschinengewerb- 
liche Fachschule 

Steyr,  Fachschule  für  Eisen- 
und  Stahl-Industrie 

Sn}kowice,  Fachschule  für 
Grob -Eisenwaren  -  Erzeu- 
gung   

^wiatniki,  Fachschule  für 
Schlosserei 


Summen .  .  . 


1" 
I 


40   6 

26 

86 

49:   3 


159 


568 


12 

58^ 

57 1  2 

18 '  3 
63 


22 


16 


83 
44 
79 


65 


69 


— '  16  ,  340 


129" 
25') 
128") 


33" 


115 


5 


129 
70 

247 
52 

162 
82 
74 

161 

21 
63 


1061 


Anmerkoag 


1)  Tageskura  fUr  Elek- 
trotechnik. 

2)  Abendkura  fdr  Elek. 
trotecbnik. 

S)  Abendkurf  f.  Dampf- 
kesselheicer    und 
Dampfmaflchfnen- 
wtrter. 


4)  Davon    19     in    der 
Werkmeitterachale. 


»)  Spezlalkurs  fllr  Kea- 
aelhefzer  u.  Dampf- 
RiaachlnenwSrter. 


Stück  I.  —  Enndmachungen. 


2» 


1 

,   Bezeichnung  der  Anstalt 

E« 

jl 

1 

1 

1 

Fre^nentanten  deioffenes 
Zelchensaales 

^1 

Hl 

nuqaentanten  der 
Spezlallrarse 

1 

1 

1 

1 

1  Fachschulen  verschiedenen 

1                Zieles : 

'  ArCO,    Fachschule    fftr    ge- 
werbliches Zeichnen  .... 

— 

— 

— 

4 

1    41 

32 

— 

77 

'  Bechyn,      Fachschule     für 
1       Ton-Tndnstrie .  , ,  .  . 

51 
16 

3 
12 

— 

7 
49 

'    32      16 

— 

109 

28 

125 

1 

l)In  der  AbteÜung  f. 
Männer  88,  in  Jener 
flir  Mädchen  16. 

'  Bleistadt,    Fachschule    für 
Korbflechterei 

33 

— 

1  Brück  a./M.,  Fachschule  für 
1       Holz-  und  Eisenbearbeitung 

43'- 

1 

'  Cormons,     Fachschule    für 
1       gewerbliches  Zeichnen... 

Dornbirn,    Fachschule    für 
Maschinstickerei 

,  Fogliano,    Fachschule    für 
Korbflechterei 

2) 

12 
12 
60 

2 

28 

35 

48 

3) 

126 

23 

45 

83 

12 

14 

282 

2)  I.  Eurf  ;    in    Jedem 
Jahre  werden  8eeh{> 
Fachknrse  f.  Sticken 
und  fünf  Kurse  für 
Nachiticken     abge- 
halten. 

8)  In  Tier  allgemeinen 
Zelchenkursen. 

1  Gablonz  a.  d.  N.,    Kunst- 
1       gewerbliche  Fachschule  .  . 

'  (traslitz,     Fachschule     für 
!       Hand-  u.  Maschinstickerei 

32 

16 

— 

14 

-      36 

33 

131 

Graslitz,     Fachschule     für 
Musik  -  Instrumenten  -  Er- 
zeuger.  

174 

101 

12 
16 

6 

58 

7  ) 

83 

■•) 
49 

55 

iS' 

275 

152 

284 

188 
1760 

4)  Sonntagsschule. 

ft)  Davon  8  im  Fach- 
kurs flir  Zimmerei, 
4  im  Fachkars  für 
Stelnmetserel. 

6)  Im  Meisterkurse  fttr 
Steinmetzen.    I.  Kl. 

7)  Davon    Im    offenen 
Zeichensaale  59,  im 
offenen     Modelller- 
saale 24. 

8)  Zeichenkurs     für 
Mädchen  u.  Frauen. 

Haida,  Fachschule  für  Glas- 
Industrie  

34      8 
621    22 
54       5 

Hallein ,      Fachschule     für 
Holz-   u.  Steinbearbeitung 

Hofie,  Fachschule  für  Bild- 
hauer und  Steinmetzen  .  .  . 

1 

48'    82 

1 

-1     20 

Fürtrag 

550 

197 

28 

256 

377 

264 

88 

1 

Stück  I.  —  Kundmachungen. 


Bezeichnung  der  Anstalt 


Obertrag 

Karlstein,  Fachschule  für 
Ühren-Industrie 

Lgas,  Fachschule  fUr  Stein- 
bearbeitung   

Laibach ,  kunstgewerbliche 
Fachschule 

Melnik,  Fachschule  für  Korb- 
flechterei   

Oberleutensdorf,  Fachliche 
Modellierschule  f.  Keramik 
und  verwandte  Gewerbe.  . 

Schonbach,  Fachschule  für 
Musik  -  Instrumenten  -  Er- 
zeuger  

SteinschSnan,  Fachschule 
für  Glas-Industrie 

Teplitz  -  SchSnan ,  Fach- 
schule   für    Ton-Industrie 

Tnrnan,  Fachschule  f.  Edel- 
stein-Fassung und  -Bear- 
beitung   

Si  Ulrich,  Fachschule  für 
Zeichnen  und  Modellieren  . 

i^aga,  Fachschule  für  Korb- 
flechterei   

Znaim,  Fachschule  für  Ton- 
Industrie  

Summen .  . . 


SP 


I 

f 


550 


33 


197  28 


22  12 


.1 


(  72 1  8  ') 

(    2)1 1    2)110 

)  30:1  61 


20  — 


47|  8 


306  42 

I 

isi  14 

68|  15  - 

39i  6  - 

I  I 


«,  ^ 


44  11 1- 


1257  327  j38 


I 


II 


I 


I 
256  377 


4) 

53 


ili 


264 


123 


12 


24 


350 


114 


77 


105 


862 


64 


52 


380 


88 


«) 
2 


7) 

24 


S) 

10 


130 


1760 
40 
34 

185 

20 

178 


5) 

348 


164 
221 

57 

153 

9 

175 


3344 


Mmarkong 


I)  Taceiaeluila  f.HoU- 

bekrbettang. 
S)  T»(«isehale  dir 

KunaUtlokerel. 

3)  Im  WinUrkana  tBt 
B.ahkndwerker. 

4)  Dkrantar  17  Im 
offenenZelehenaaal« 
Ittr  HldehcD. 


t)  DaToa  66  welbUeh. 


6)  Zelehcnkan  für 
Hidoben. 


7)  lUdehenkara. 


8)  Zelchenkura  für 
Hkdoben. 


Stück  I.   —  Eundmachangen. 


31 


Rekapitulation. 


Bezeichnung  der  Anstali 


Fachschalen  für    Spitzenarbeiten 

Fachschulen  für  Weberei  und 
Wirkerei 

Fachschulen  für  Holzbearbeitung . 

Fachschulen  und  Versuchsan- 
stalten für  Metall-Industrie  .  . 

Fachschulen  verschiedenen  Zieles 


Zusammen . 


3e^ 


& 


421 

839 
708 

568 
1257 


3793 


§ 


I 


I 

I 

00 


87    - 

511  - 
74,  25 

22'  - 
327    38 


561 


63 


s 

SS 

Sa 

SM 

I 


iif  i  I 


|3 


752 
140;   716 

16     340 
350     862 


354 
465 
380 


506 


2670 ;  1199 


806 
33 

115 
130 


434 


1084 


434 


862 

2882 
2161 

1061 
3344 


10310 


VI.  Staatliche  allgemeine  Zeichensctanlen. 


Sohnle  in 


Wien 


I    Brttnn 


1.  Bezirk 


m.  Bezirk 


IX.  Bezirk 


Summen 


I 


87 
49 


136 


I 

CT 

44 


39 


83 


44 
87 
49 
39 


219 


j^junerlresg 


(venerelle  Übersicht  der  Gesamt-Frequenz  der  staatlichen  gewerblichen  Lehranstalten 

zu  Beginn  des  Schuljahres  1904/1905. 

I.  Staatliche  gewerbliche  ZentralaDstalten 998 

II.  Staats-Gewerbeschulen  und  verwandte  Lehranstalten 12138 

ni.  Bau-  und  Kunsthandwerkerschulen 518 

IV.  Allgemeine  Staats-Handwerkerschulen 2247 

V.  Staatliche  Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche  Zweige     ....  10310 

VL  Staatliche  allgemeine  Zeichenschulen        219 

Totalsumme    .  26430 


n 


Stück  I.  —  Kundmachtuigen. 


Frequenz    des    k.   k.   Technologischen    Gewerbe -Mosemns   in  Wien 

(staatlich  subventioniert) 

zu  Beginn  des  Schaljahres  1904/1905. 


Sektionen  nnd  Lehrabteünngen  der  Anstalt 

ZaU  der  Sohlllw 

" 

Einzeln      Zusammen 

15        ' 
9        1        ^4 

L  Sektion,  für  Holz-Industrie. 

Meisterschale  für  Baa-  und  Möbeltischlerei 

Spezial-Lehrkurs  für  Papier-Industrie 

II.  Sektion,  für  chemische  Gewerbe. 

Niedere  Fachschule  für  Färberei 

29 

17 

15 

5 

66 

Höhere            „         für  chemische  Gewerbe 

Seminar  für  Tinktorialchemie 

Spezial-Lehrkurs  für  Chemie  der  Lebensmittel 

m.  Sektion,  für  Metall-Industrie. 

Niedere  Fachschule  für  Bau-  und  Maschineoschlosserei    .    .    . 
Höhere           n           r»      »        »                  »                     •    •    • 
Spezial-Lehrkurs  fttr  Militär- Werkmeister 

187 
52 
17 

256 

IV.  Sektion,  für  Elektrotechnik. 

Niedere  Fachschule  für  Elektrotechnik 

208 
75 

283 

Höhere           „           „               „             

Spezial- Lehrkurse  mit  Abend-  und  Sonntagsunterricht  (im  ganzen 
30  Kurse) 

— 

636 

Summen    . 

— 

1265*) 

*)  Die  Frequeniiitfern  für  die  Tom  Ic.  Ic.  Handelsmlniaterium  reMoitiereuden  Meisterkurse  sind  hier  n  I  c  h  t  aof  effebeo. 


Stück  I.  —  Enndmachnngen. 


Verzeiclinis 

der  staatlichen  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildnngsanstalten  nach  ihrer  sprachlichen 
Einrichtung  mit  Angabe  der  Frequenz  derselben 

im  Schuljahre  1904/1905. 


I  A.  Lelirerbildnngsanstalten. 

1.  Mit  deatscher  Unteirichtssprache,  an  welchen  die  Reife- 
prttlang  für  Yolksschnlen  mit  deatscher  Unterrichtssprache  abge- 
legt werden  kann: 

'         Wien 

Krems 

LÜLB 

Salzburg 

Innsbruck 

Bozen  (Italienisch  nicht  obligat) 

Graz 

Marburg   (sIoTenische    Sprache  ftlr   slowenische    Zöglinge 
obligat,    für  deutsche  Zöglinge  nicht  obligat;  die  Reife- 
prüfongen   werden   fttr  Volksschulen   mit  deutscher  und 
sloTenischer  Unterrichtssprache  ahgehalten)    .... 
,  Klagenfurt  (Slovenisch  nicht  obligat;  die  Reifeprüfungen 

werden  fur  Volksschulen  mit  deutscher  und  slovenischer 

Unterrichtssprache  abgehalten) 

Prag  (Böhmisch  nicht  obligat) 

Budweis       

Eger 

Komotau 

Leitmeritz 

Mies 

Beichenberg 

Trautenau 

Brunn  (Böhmisch  nicht  obligat) 

Olmtttz       „  „        „       

Troppau  (mit  einer  böhmischen  Parallelklasse  für  Zöglinge 
böhmischer  Nationalität;  die  Reifeprttiung  kann  auch 
für    Volksschulen     mit     böhmischer    Unterrichtssprache 

abgelegt  werden) 

I  Teschen  (mit  einer  polnischen  Parallelklasse  für  Zöglinge 

polnischer  Nationalit&t ;    Böhmisch   obligat   für  Zöglinge 

'  dieser    Nationalitit;    die    Reifeprüfungen    können    auch 

für  Volksschulen  mit  böhmischer  und  polnischer  Unter- 

ridrtssprache  abgelegt  werden)  . 

;  Fürtrag     . 


Gesamtzahl 

der  ZOgUsge 

im  Schuljahre 


t90S/19M  1904/1905 


Zahl 

der 

Z5glinge 

im 
obersten 
Jahr- 
gange 


155 

169 

38 

127 

140 

23 

170 

173 

40 

115 

98 

21 

90 

88 

9 

97 

101 

24 

177 

187 

33 

131 


130 


133 


143 


158 

163 

28 

136 

148 

28 

171 

192 

49 

134 

148 

29 

152 

159 

27 

181 

163 

34 

154 

164 

29 

165 

159 

36 

126 

137 

18 

125 

139 

24 

143 

164 

40 

188 


181 


2970      3204 

■ 


18 


30 


21 


599 


34 


stock  I. 


Knndmacltangaii. 


Übertrag 

Czemowitz  (Rnmanlsch  and  Rnthenisch  nicht  obligat ;  die 
ReifeprOfnngen  können  auch '  für  Volksscholen  mit  mmä- 
niscber  und  nithenischer  ünteiricbtsspradie  abgelegt 
werden) 

2.  Mit  böhmischer  Unterrichtssprache: 

Prag  (Deutsch  nicht  obligat) 

Jiiin  >•  , 

KSniggpftte 

Enttenbei^  „         „        

Pilsen 

FoliSksL  „  „        , 

Pttbran»  » 

Sob^slau  „         „        „       

Brfinn  (Deutsch  obligat) 

Freiberg    „ 

Eremsier    „         „         

3.  Mit  polnischer  Unterrichtssprache  (Deutsch  obligat, 
Rnthenisch  nicht  obligat;  die  ReifeprUfnngen  kSnnen  f&r  YoUcs- 
schnlen    mit  polnischer  Unterrichtssprache  abgelegt  werden): 

Bzesziw 

TarnÖW  (die  Reifeprüfungen  können  auch  für  Yolksschnlen 

mit  nithenischer  Unterrichtssprache  abgelegt  werden)  . 
Krakan  (die   Prüfungen  können    auch   für    Volksschulen 

mit  ruthenischer  Unterrichtssprache  abgelegt  werden) 
Alt-Sandez  (I.  und  n.  Jahrgang) 

4.  Mit  polnischer  und  ruthenischer  Unterrichtssprache 
(Deutsch  obligat;  die  Reifeprüfungen  können  auch  für  Volks- 
schulen mit  polnischer  und  für  solche  mit  ruthenischer  Unterrichts- 
sprache abgelegt  werden) : 

Lemberg      

Stanislaa 

Tarnopol .    .    . 

Sambor 

Sokal  

Zaleszczyki 

Lehrerbildungsanstalt    mit   polnischer   Unterrichtssprache, 
Rnthenisch  und  Deutsch  obligate  Lebrgegenst&nde : 

Erosno 

5.  Mit  deutscher  nnd  slorenischer  Unterrichtssprache 
(die  Reifeprüfungen  können  für  Volksschulen  mit  deutscher  nnd 
f&r  solche  mit  sloyenischer  Unterrichtssprache  abgelegt  werden) : 

Laibach 

Fürtrag     . 


'     ZaU 
I      der      . 
Zfic^Uoge 
im      I 

OlMTSttn 

Jahr-    ' 
l9«3/iM4  »04/1)05    gange 


Qeiamtcahl 

der  Zfl^inge 

Im  Sohtüjalire 


2970 


227 

200 
161 
182 
140 
179 
147 
177 
157 
166 
174 
170 


168 

212 

255 
51 


239 
229 
226 
248 
212 
174 


200 


3204   599 


228 

202 
163 
196 
144 
175 
155 
178 
158 
175 
163 
173 


167 

218 

267 
98 


254 
248 
240 
245 
229 
173 


203 


150   156 


7414  I  7813 


56 

49 
38 
42 
35 
40 
35 
43 
40 
47 
33 
48 


36 

50 

53 
44 


59 
54 
52 
39 
46 
34 


50 


28 


1650 


Stflck  I.  —  Eundmachangen. 


0«BamtKahl 
to  Zöglinge 
im  Söhnljahre 


I903/19H4 


1904/1905 


Übertrag 

6,  LehrerbildiiDgsanstalt  mit  einer  slovenischen  Abteilung 
(102  Zöglinge),  einer  kroatischen  (25  Zöglinge)  und 
einer  italienischen  (113  Zöglinge);  deutsche  Sprache  als 
Unterrichtssprache  in  mehreren  Fächern;  die  Reifeprdfnng 
kann  für  Yolksschalen  mit  slovenischer,  kroatischer,  italienischer 
and  deutscher  Unterrichtssprache  abgelegt  werden: 

Capodistria  . 

7,  Lehrerbildungsanstalt  mit  kroatischer  Unterrichtssprache 
(Deutsch  a.Italienisch  nicht  obligat ;  die  Reifeprüfungen  können  für 
Volksschulen  mit  kroatisch  erUnterrichtssprache  abgelegt  werden) : 

Borgo  Erizzo 

8,  Lehrerbildungsanstalt  mit  italienischer  Unterrichtssprache 
(Deutsch  obligat ;  die  Reifeprafungen  können  ÜSor  Volksschulen 
mit  italienischer  Unterrichtssprache  abgelegt  werden)  : 

Rovereto .    .    .    .    . 

Summe     . 


B.  IiehrerinnenbildnngsaiiBtalten  *). 

Mit  deutscher  Unterrichtssprache,  an  welchen  die  Reife- 
prafungen für  Volksschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
abgelegt  werden  können: 

Wien,  I.  Bezirk 

Wien,  Vni.  Bezirk,  Ziril-Mädchen-Pensionat     .... 

Linz*) 

Innsbruck  (italienisch  nicht  obligat) 

Graz  *)  (SloYenisch  nicht  obligat;  die  Reifeprüfungen 
können  auch  für  Volksschulen  mit  deutscher  und  slo- 
▼enischer  Unterrichtssprache  abgelegt  werden)      .     .     . 

Prag  (Böhmisch  nicht  obligat) 

Brfinn  (Böhmisch  nicht  obligat) 

Troppan*) 

Czernowitz  *)  (sprachliche  Einrichtimg  wie  an  der  Lehrer- 
bildungsanstalt daselbst) 

Klagenfart  (n.  Jahrgang) 

»  Mit  böhmischer  Untemchtssprache,  an  welchen  die  Reife- 
prüfungen für  Volksschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache 
abgehalten  werden : 

Prag  (Deutsch  nicht  obligat) 

Brfinn  (Deutsch  obligat) 

Fürtrag     . 


74U  I  7813 


Zahl 
der 

Zö^nge 
im 

obersten 
Jahr- 
gange 


1650 


187   240 


70 


72 


160 

161 

88 

102 


98 
224 
167 

93 

121 
53 


239 
170 


159 

166 

91 

HO 


97 
235 
183 
100 

119 
52 


240 
171 


1676  i  1723 


30 


26 


120    129  >    18 


7791   8254  i  1724 


38 
41 
45 
17 


47 

59 
39 
50 

59 
52 


60 
43 


550 


^  Die  mit  *)  bezeichneten  Lehrerinnenbildungsanstalten   sind   auf  zwei  Jahrgänge  reduziert, 
einem  Jahre  sind   der  L  und  III.,  im  folgenden  der  IL  und  IV.  Jahrgang  eröffnet. 


3* 


86 


Stttck  I.  —  Eondmachungen. 


Übertrag 

3.  Lehrerinnenbildungsanstalt  mit  polnischer  Unterrichtssprache, 
an  welcher  die  Reifeprüfung  für  Yolksscholen  mit  polnischer 
Unterrichtssprache  abgelegt  werden  kann: 

Krakan  (Deutsch  obligat) 

4.  Lehrerinnenbildnngsanstalten  mit  polnischer  Unterrichts- 
sprache, Deutsch  und  Bnthenisch  obligat;  die  Reife* 
Prüfung  kann  für  Volksschulen  mit  polnischer  und  ruthenischer 
Unterrichtssprache  abgelegt  werden: 

Lemberg 

Przemysl 

5.  Lehrerinnenbildungsanstalt  mit  deutscher  und  s  1  o v e- 
nischer  Unterrichtssprache,  an  welcher  die  Reifeprüfung 
für  Volksschulen  mit  deutscher  und  sloTonischer  Unterrichts- 
sprache abgelegt  werden  kann: 

LaibaGh 

6.  Lehrerinnenbildungsanstalt  mit  einer  i t al i e n  i s c h-d eutschen 
und  einer  slovenisch-deutschen  Abteilung;  Kroatisch 
nicht  obligat ;  die  Reifeprüfungen  können  für  Volksschulen  mit 
italienischer,  slovenischer  und  deutscher  Unter- 
richtssprache abgelegt  werden  : 

e»rz 

7.  Lehrerinnenbildungsanstalt  mit  kroatischer  Unterrichts- 
sprache; Deutsch  und  Italienisch  nicht  obligat;  die  Reife- 
prüfungen können  für  Volksschulen  mit  kroatischer  Unterrichts- 
sprache abgelegt  werden  : 

Bagusa 

8 •  Lehrerinnenbildungsanstalt   mit  italienischer   Unterrichts- 
sprache; Deutsch  obligat;    die  Reifeprüfung   kann  für  Volks- 
schulen mit  italienischer  Unterrichtssprache   abgelegt  werden: 
Tricnt 

Summe 

Zahl  der  Zöglinge  aller  48  Lehrerbildungsanstalten  im  Schul- 
jahre 1903/1904 

Zahl  der  Zöglinge  aller  1 9  Lehrerinnenbildnngsanstalten  im  Schul- 
jahre 1903/1904 

Zahl  der  Zöglinge  aller  48  Lehrerbildungsanstalten  im  Schul- 
jahre 1904/1905 

Zahl  der  Zöglinge  aller  1 9  Lehrerinnenbildnngsanstalten  im  Schul- 
jahre 1904/1905 

Zusammen     . 


QoumtBahl 
dar  Zöglinge 
Im  Sohii]Jahn 


mS/ISM  1104/1905 


t676 


237 


234 
251 


164 


298 


95 


184 


3139 


1723 


243 


222 
243 


169 


296 


94 


186 


3176 


Zühl 

dar 
ZSgUng« 

im 
olMTitn 

saage 


550 


56 


49 
59 


42 


70 


30 


44 


900 


7791 


3139 


8254 
3176 


1724 
900 


10930 


11430  I  2624 


Verlag  des  k.  k.  Miniaterioma  fltr  Knltna  ond  Unterricht.  —  Druck  ron  Karl  Qoriachek  in  Wien  Y. 


93 
Jahrgang  1906.  Stfick  IL 

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

IvOmstenums  f^^uLtusjuid  Unterriclit. 

Redigiert  im  k.  k^  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  16.  J&nner  1005. 

Si&aBLdaaaaoliiXLaBLg. 

fllt  1.  J&nner  1905  begann  der  siebennnddreUlgste  Jahrgang  des  Yerordnnngs- 
blattes  ffir  den  Dienstbereich  des  Ministeriums  f&r  Kultus  und  Unterricht^ 
dessen  Inhalt  die  einschlägigen  Gesetze,  Yerordnungen,  Erl&sse,  Kund- 
machungen, ferner  Terfagnngen  betrefTend  Lehrbücher  und  Lehrmittel, 
Personalnachrichten  und  schließlich  Konkurs-Ausschreibungen  zum  Zwecke 
der  Besetzung  Yon  Dienstesstellen  bilden. 

Zum  Abnehmen  desselben  sind  die  LandesschulbehSrden,  bezie* 
liiagoipeiflB  StoMksMenie»  mmi  IjMdesregianmgen,  die  BMirkssehnlbehörden, 
beziehungsweise  Bezirkshauptmannschaften,  die  UniTersitftten,  die  außer  dem 
Verbände  mit  letzteren  stehenden  theologischen  Fakult&ten,  die  höheren 
Fachschulen,  insoweit  sie  dem  Unterrichtsministerium  unterstehen,  die 
ünirersit&ts-  und  Studienbibliotheken,  die  sonstigen  dem  genannten  Mini- 
sterium unterstehenden  Institute,  femer  die  Mittelschulen  und  die  Lehrer- 
und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  verpflichtet. 

Für  die  Behörden  und  die  Lehrkörper  jener  Lehranstalten,  welche  aus 
Staatsmitteln  oder  aus  öifentlichen  Fonds  erhalten  werden,  ist  eine  Yerfogung 
des  Ministeriums  for  Kultus  und  Unterricht,  sobald  sie  in  dasYerordnungsblatt 
aufgenommen  und  ihnen  dieses  zugestellt  worden  ist,  als  intimiert  anzusehen« 

Ein  Tollst&ndiges  Exemplar  desselben  kostet  ffir  das  Jahr  1905  loco  Wien 
ebenso  wie  nach  auswftrts  mit  Postzusendung   5  Kronen« 

Prinumeratlonen  nimmt  dief  k.  k.  Schulbucher-Yerlags-Direktion  in 
Wien  (I.,  SchwarzMibergstraße  Dfr.  5)  entgegen,  wohin  die  flankierten 
aod  mit  dem  Pr&numerationsbetrAe  yersehenen  Briefe,  beziehungsweise  Post- 
anweisungen unmittelbar  zu  riehen  sind. 

AlUUli^e  Beklamationen  einzelner  Stfioke  werden  nur 
dann  berfloksiohtig^  wenn  sie  binnen  wierzehn  Tagen  naoh 
Erscheinen  des  näidistlblg-enden  Stückes,  d.  L  entweder  zn 
Anfang  oder  Mitte  Jeden  Mcnats,  an  die  k.  k.  Schnlbflcher- 
Verlags-Direktion  in  Wien  gerichtet  werden. 


^h-r- 


38    stück  n.  Nr.  1.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  Erl&Bse.  —  Veritigangen,  betr.  Lehrbttcher  etc. 

Inhalt.  Nr.  1.  Yerordnung  des  Ministers  für  Kultus  and  Unterricht  yom  21.  Dezember  1904,  an 
alle  Landesschulbehörden,  betreffend  die  Maturitätsprüfongen  für  Frauen.  Seite  38. 


Nr.  1. 

Yerordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterriclit  vom 
21.  Dezember  1904,  Z.  42212, 

an  alle  Landesschalbehörden, 

betreffend  die  Maturitätsprüfaugen   für  Franen. 

In  teilweiser  Abänderung  der  Ministerial- Verordnung  vom  9.  M&rz  1896,  Z.  1966 
(Minist.- Vdgsbl.  Nr.  18,  Seite  126),  betreffend  die  Maturitätsprüfungen  für  Frauen, 
finde  ich  die  Bestimmung  des  viertletzten  Alinea  der  genannten  Verordnung  außer 
Kraft  zu  setzen  und  sonach  zu  gestatten,  daß  in  Hinkunft  auch  weiblichen  Kandidaten 
bei  Ablegung  der  Gymnasial-Maturitätsprüfung  unter  den  gleichen  Voraussetzungen 
wie  den  männlichen  Kandidaten  Dispensen  bei  der  mündlichen  Prüfung  erteilt  werden. 


Yerfttgungen,  betreffend  Lehrbiicher  und  Lehrmittel. 

Lahrbfioher. 

a)  FOr  allgemeine  Volksschulen. 

Jnrkiewicz  Antonie,  Lehr-. und  Lesebuch  zur  Erlernung  der  rumänischen  Sprache 
für  die  Untergruppe  an  Volksschulen.  I.  Teil.  Wien  1905.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis,  in  Halbleinwand  gebunden  70  h. 

Diese  auf  die  neue  Rechtschreibung  umgestellte  und  revidierte  Ausgabe 
wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volksschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  2.  Jänner  1905,  Z.  43837  ex  1904.) 

Jacobi,   Dr.  Alfred   und  Mehl  Hermann,   Deutsches  Lesebuch  für   allgemeine 
Volksschulen.  In  5  Teilen.  Neu  bearbeitet  von  Viktor  Pilecka.  IH.  Teü. 
(Für  das  3.  Schuljahr.)  7.  Auflage.  Wien  1904.  Manz.  Preis,  gebunden  90  h. 
Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  3.  Jänner  1905,  Z.  44781  ex  1904.) 

Seipel  Alfred  und  Hinterwaldner  Johann  Max,  Geographie  für  österreichische 
allgemeine  Volksschulen,  Mit  50  Abbildungen.  Wien  1905.  F.  Tempsky. 
Preis,  gebunden  1  K  40  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  den  Oberklassen  höher 
organisierter  allgemeiner  Volksschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  als 
zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  3.  Jänner  1905,  Z.  43426   ex  1904.) 


Stück  n.  —  Verfikgangen,  betreffend  Lehrbllcher  und  Lehrmittel.  99 

b)  FOr  Bflrgerechulen. 

Wolf,  Dr.  G.,  Geschichte  Israels  für  die  israelitische  Jagend.  Von  der  babylonischen 
Gefangenschaft  bis  zur  Zerstörung  des  zweiten  Tempels.  Nach  dem  Tode  des 
Verfassers  neu  herausgegeben  von  Dr.  H.  Pollak.  IV.  Heft.  10.,  verbesserte 
Auflage.  Mit  Erlaß  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  vom 
28.  April  1904,  Z.  14061,  zum  Lehrgebrauche  beim  israelitischen  Religions- 
unterrichte an  Mittelschulen  mit  deutscherUnterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
Wien  1904.  Alfred  Holder.  Preis,  geheftet  48  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Gebrauche  beim  Unterrichte  in  der  israelitischen 
Religion  an  Bürgerschulen  innerhalb  des  Sprengeis  der  israelitischen  Eultus- 
gemeinde  Wien  als  zulässig  erklärt,  kann  aber,  die  Zulässigkeitserklärung  der 
betreffenden  Eultusgemeinde  vorausgesetzt,  auch  an  anderen  Schulen  gleicher 
Kategorie  verwendet  werden. 

(Ministerial-Erlaß  vom  23.  Dezember  1904,  Z.  43249.) 

—  —  Die  Geschichte  Israels  fOr  die  israelitische  Jugend.  Anhang:  Kurzer  Abriß 
der  Geschichte  der  Juden  seit  der  Zerstörung  des  zweiten  Tempels  bis  auf 
die  neueste  Zeit.  V.  Heft.  10.  Auflage.  Wien  1905.  Alfred  Holder.  Preis, 
geheftet  52  h. 

Dieses  Lehrbuch,  das  sich  als  ein  inhaltlich  unveränderter,  nach  der 
neuen  Rechtschreibung  hergestellter  Abdruck  des  Anhanges  der  mit  hieramtlichem 
Erlasse  vom  19.  April  1890,  Z.  6900,  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärten  9.  Auflage  des  bisherigen 
IV.  Heftes  darstellt,  kann  unter  Voraussetzung  der  Genehmigung  der  betreffenden 
israelitischen  Kultusgemeinde  beim  Unterrichte  in  der  israelitischen  Religion 
an  den  genannten  Schulen  verwendet  werden. 

(Ministerial-Erlaß  vom  23.  Dezember  1904,  Z.  42584.) 

Dlouh/  Franz,  PHrodopis  pro  tfeti  tHdu  äkol  möSfansk^ch.  Prag  1904.  I.  L.  Kober. 
Preis,  gebunden  2  K. 

Dieses  Buch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  19.  Dezember  1904,  Z.  42902.) 

c)  FOr  MHtel8chulen. 

Coea  Galistrat,  Inv^^ätura  credint;ei  §i  a  moralei  bisericei  dreptcredincioase  pentru 
§coale  secundare.  2.,  revidierte  Auflage.  Gzernowitz  1905.  Verlag  des  griechisch- 
orientalischen Beligionsfondes.  Preis,  gebunden  2  K,  broschiert  1  K  92  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  unter  Voraussetzung  der 
Approbation  der  kompetenten  kirchlichen  Oberbehörde,  ebenso  wie  die  1.  Auflage 
desselben*)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen,  an  welchen  Religion 
in  rumänischer  Sprache  gelehrt  wird,  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  21.  Dezember  1904,  Z.  42674.) 

^)  MiniBterial-YerordnangBblatt  yom  Jahre  1893,  Seite  284. 


40  Stück  n.  —  VerfUgangen,  betreffend  Lehrbücher  and  Lehrmittel. 

Steiner  Josef  und  Scbeindler,  Dr.  August,  BnpaBH  aaTHHbCKi  ^ah  nepnioü  icihcu. 
Uepeeiß  PoMaH  I^er^HHbcKMH.  Lemberg  1901.  Landesfond.  Preis, 
gebunden  1  E  50  h. 

Dieses  Buch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  denjenigen  Gymnasien 
der  Bukowina,  an  denen  der  Lateinunterricht  in  ruthenischer  Sprache  erteilt 
wird,  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  3.  Jänner  1905,  Z.  44332  ex  1904.) 

d)  FBr  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 

In  3.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  berichtigter,  sonst  im  wesentlichen  unveränderter, 
daher  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  2.  Juni  1898,  Z.  13948  *),  zum  Lehr- 
gebrauche an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Kraus  Eonrad,  Grundriß  der  Naturlehre  für  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten. III.  Teil.  Mechanik.  —  Akustik.  —  Optik.  Mit  200  Holzschnitten  und 
einer  Spektraltafel.  Wien  1905.  A.  Pich  1er s  Witwe  und  Sohn.  Preis,  in  Leinwand 
gebunden  2  K. 

(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Dezember  1904,  Z.  43080.) 


e)  Für  gewerbliche  Lehranstalten. 

Wichtrei  Franz,  Deutsches  Lese-  und  Sprachbuch  für  die  Wiener  gewerblichen 
Vorbereitungskurse.  HI.  Teil.  (Für  die  2.  Klasse.  Unter-  und  Oberstufe.)  Wien 
1905.  K.  k.  Schulbücher-Veriag.  Preis,  gebunden  2  K. 

Dieser  III.  Teil  wird  ebenso  wie  der  I.  und  11.  Teil  desselben  Werkes  **) 
zum  Unterrichtsgebrauche  an  den  gewerblichen  Vorbereitungskursen  in  Wien 
zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  3.  Jänner  1905,  Z.  43974  ex  1904.) 

Haymerle,  Deutsches  Lesebuch  für  Gewerbeschulen  (Werkmeisterschulen,  gewerbliche 
Fachschulen  und  verwandte  Lehranstalten).  Bearbeitet  und  herausgegeben  von 
Oswald  Koller.  6.  Auflage.  Wien  1904.  Alfred  Holder.  Preis,  gebunden 
2  K  50  h. 

Diese  neue  Auflage  des  bezeichneten  Lesebuches  wird  ebenso  wie  die 
fünfte***)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Werkmeisterschulen,  gewerblichen  Fach- 
schulen und  Handwerkerschulen  sowie  an  jenen  gewerblichen  Fortbildungsschulen 
zugelassen,  an  denen  die  deutsche  Sprache  einen  besonderen  Unterrichts- 
gegenstand bildet. 

(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Dezember  1904,  Z.  43430.) 

*)  MiniBterial-VerordnimgBblatt  Tom  Jahre  1898,  Seite  279. 

**)  Ministerial-VerordnuDgBblatt  vom  Jahre  ^902,  Seite  545  und  vom  Jahre  i903,  Seite  287. 
***)  MiniBterial-Yerordnimgsblatt  vom  Jahre  1900,  Seite  577. 


Stack  n.  —  yerfllgiingen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  41 

Wallantschek  Karl,  Ergftnzungshefte  zu  Gruber-Wallantscheks  Lehrbuch 
der  gewerblichen  Buchführong.  I.  Die  Buchhaltung  des  Tischlers.  Wien  1904. 
Karl  Graeser  und  Komp.  Preis,  geheftet  80  h. 

Das  Yorliegende  I.  Ergänzungsheft,  die  Buchhaltung  des  Tischlers,  wird 
zum  Unterrichtsgebrauche  an  gewerblichen  Fortbildungsschulen  und  an  Fach- 
schulen f&r  Holzbearbeitung  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  17.  Dezember  1904,  Z.  42509.) 


Sehnit,  D  r.  E  r  n  s  t,  R.  v.  T  a  v  e  r  a,  Geschichte  der  Regierung  des  Kaisers  Maximilian  I. 
und  die  französische  Litervention  in  Mexiko.  1861—1867.  2  Bände.  Wien  und 
Leipzig  1903.  Wilhelm  Braumüller.  Preis  16  K  80  h. 

Auf  das  Erscheinen  dieses  Werkes  werden  die  Lehrkörper  der  Mittelschulen 
und  verwandter  Lehranstalten  behufs  eventueller  Anschafiung  für  Lehrer- 
bibliotheken aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  Jänner  1905,  Z.  44550  ex  1904.) 

Lucian,  Der  Traum  oder  Lucians  Lebensgang  und  J.  Karomenipp  oder  die  Himmels- 
reise. Herausgegeben  und  erklärt  von  Dr.  Karl  Mras.  1.  Heft:  Text  (nebst 
Vorbemerkungen).  2.  Heft:  Einleitung,  Kommentar  u.  a.  Wien  und  Leipzig  1904. 
Fromme.  Preis,  geheftet  1  K  80  h. 

Auf  das  Erscheinen  des  genannten  Buches  werden  die  Lehrkörper  der 
Gynmasien  mit  deutscher  Unterrichtssprache  behufs  Empfehlung  für  die  Privat- 
lektüre aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  17.  Dezember  1904,  Z.  43250.) 

Pernter,  Dr.  J.  M.,  Die  tägliche  Wetterprognose  in  Österreich.  Eine  Anleitung  zum 
Verständnis  und  zur  besten  Verwertung  derselben.  Mit  8  Wetterkarten.  Wien 
1904.  Wilhelm  Braumüller.  Preis  60  h. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Broschüre  werden  die  Lehrkörper  der  Lehrer- 
und Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten,  die  Kommissionen  der  Bezirks  -  Lehrer- 
bibliotheken sowie  die  Lehrerschaft  der  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen 
behufs  allfälliger  Anschaffung  für  die  Lehrer-,  beziehungsweise  Bezirks-Lehrer- 
bibliotheken  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Eriaß  vom  21.  Dezember  1904,  Z.  39575.) 

Schaffer  Karl,  Moderne  Entwürfe  für  verschiedene  Gewerbe.  Zum  Gebrauche  für 
den  Unterricht  im  Freihandzeichnen  an  gewerblichen  Lehranstalten.  Wien  1904. 
Karl  Graeser  und  Komp.  Preis,  in  Mappe  20  K. 

Auf  das  Erscheinen  dieses  Vorlagenwerkes  werden  die  Lehrkörper  der 
Mittelschulen  und  Mädchen-Lyzeen  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Eriaß  vom  23.  Dezember  1904,  Z.  42728.) 


42  stück  n. 


Kundmachungen. 

Der  Minister  für  Enltas  und  Unterricht  hat  dem  mit  dem  öffentlichkeitsrechte  ausgestatteten 
städtischen  Mädchen-Lyzeum  in  Triest  und  den  mit  diesem  verbundenen  zwei  Fort- 
bildungskursen zur  Heranbildung  yon  Lehramtskandidatinnen  für  Volksschulen  auf  die  Dauer  der 
Schuyahre  1904/1905,  1905/1906  und  1906/1907  das  Recht  zur  Abhaltung  von 
Reifeprüfungen  und  zur  Ausstellung  staatsgültiger  Reifezeugnisse  verliehen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Dezember  1904,  Z.  41794.) 


Ernst  Hildmanil,    zuletzt  provisorischer  Lehrer  II.  Klasse  in  Haan,  Schulbesirk  Duz 
(Böhmen),  wurde  vom  Schuldienste  entlassen. 

(Ministerial-Akt  Z.  43651   ex  1904.) 


Im  k.  k.  Schulbücher- Verlage  in  Wien,  L,  Schwarzenbergstraße  Nr.  5,  ist  erschienen 

und  zu  haben: 

Tabellarisclie  Übersiclit 

über  die 

k.  k.  Hofstellen,  ihre  Chefs  und  deren  Stellvertreter 

(1749-1848). 

Zusammengestellt  von  Rudolf  Payer  Yon  Thurn. 
Preis:  K  1.20. 


Auf  diesen  Orientiemngsbehelf  für  den  praktischen  ArcbiTdienst  sowie  für  die  Qaellen- 
forscbnng  auf  dem  Gebiete  der  österreichischen  Geschichte  in  dem  obgedachten  Zeiträume  werden 
die  interessierten  Kreise  aufmerksam  gemacht. 


»^     »m    •  ^ 


Stack  n.  43 

E.  E.  Schnlbttchc^r-Yerla^. 

Die  BftehBtehenden  Artikel  sind  im  Wege  des  k«  k.  Schulbfieher-Terlages  in  Wien 

(I.y  Schwarzenbergstraße  5),  gegen  eine  Yerschleißproyision  von  20^/0  zu  beziehen: 

A.  Lehrbücher  fttr  Handels-  tmcL  nautische  SchtQen. 

Bndinicb  Ifelchiades,    Cenni    di  storia  universale  con  riflesso    alla  storia   del  commercio  e 

della  navigazione.  Preis,  gebunden  1  E  60  h. 
Gelcich  E  n  g  e  n  i  0,  Corso  di  Astronomia  nautica  ad  nso  delle  scnole  naaticbe.  Preis,  gebunden  3  E. 
Rotb  August,  Trattato  di  Nautica  terrestre,  mit  8  Tafeln   und  90  dem  Texte  beigedruckten 

Figuren.  Preis,  broschiert  3  E  80  h,  gebunden  4  E. 

B.  Lehrbücher  für  gewerbliche  Schnlen. 

Mftck  £.,   Leit&den  des    statistisch -geographischen  Unterrichtes  an  den   österreichischen  Werk- 

meisterschulen  und  an  verwandten  Lehranstalten.  Preis,  gebunden  90  h. 
Kinzer  Heinrich,  Lehrtext  für  Mechanik.  Zum  Gebrauche  der  Fachschulen  für  Weberei,  mit 

57  in  den  Text  gedruckten  Original-Figoren.  Preis,  broschiert  1   E. 
Fiedler  Budolf  und  Kollmann  Franz  Seraph.,   Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung 

und    Wechselknnde   etc.    fhr   die   bautechnischen   Abteilungen    der   Staats  -  Gewerbeschulen. 

TnÖB,  gebunden  1  E  80  h. 
Kollmann  Franz  Seraph.,  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung  und Ealkulation  etc.  für  die 

mechanisch-technischen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.   Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

—  —  Übungsblätter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  für  die  mechanisch- 
technischen Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.  Preis  2  E  40  h. 

—  —  Übungsblätter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  von  Fiedler  und 
E ollmann  für  die  bautechnischen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.  Preis  2  E. 

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jakoi  i  pomAcka  üvnostnfküm  samoBtatn:^m.  Preis,  gebunden  70  h. 
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ikol  pokradovacfch  a  mistrovsk^ch  jakoi  i  pomAcka  2ivnostnfkflm  samostatn;^.  Preis, 
gebunden  80  h. 

Fnntek  Anton,   Slovensko-nemfika   slovnica   z  berilom  za  obrtne  iole.  Preis,  gebunden  70  h. 

G.  Lehrbücher  für  Mittelschnlen. 

RitschelAugustinundRyplyDr.Matth., Methodisches  Elementarbuch  der  böhmischen  Sprache 
für  die  unteren  Elassen  der  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache.  Preis,  broschiert  2  E. 

Lendoviek  Josef,  Slovenisches  Elementarbnch  für  Mittelschulen  und  Lehrerbildungsanstalten. 
Preis,  gebunden  1  E  60  h. 

HfUhf  Timothej,  V^bor  z  literatury  feckö  a  Hmskä  pro  £esk^  realky.  Preis,  broschiert  1  E  60  h, 
gebunden  2  E. 

Eatoli^ki  katekizam  s  kratkom  povjestnicom  irjerozakona.  Preis,  gebunden  90  h. 

drkiniö  Chrys.,  EpaTxa  BacTasa  o  BorocjiyHseiby  lIpaBoe.«aBHe  U^pKee.  Preis,  broschiert  1  E. 

MikloSid  Fr.  Dr.,  Slovensko  berilo  za  peti  gimnaz^alni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slovensko  berilo  za  iesti  gimnazgalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slovensko  berilo  za  sedmi  gimnaz^jalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

Sket,  Dr.  Jakob,  Slovenska  slovstvena  iitanka  za  sedmi  in  osmi  razred  sredi^jih  iol.  Preis, 
gebunden  3  E. 

—  —       Staroslovenska  ätanka  za  vi^'e  razrede  srednjih  iol.  Preis,  broschiert  3  E. 


} 


44  Stack  n. 

Im  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien  (L,  Schwarzenbergstraße  5)  sind 

nachstehende,  vom  k.  k.  Ministeritun  für  Kultus  und  Unterricht  approbierte 

Pablikationen  erschienen  und  durch  alle  Buchhandlungen  zu  beziehen: 

Verordnungen,  Lehrpläne  und  Lehrtexte, 

betreflPend  den  Unterricht  in  der  Stenographie  in  Osterreich,  im  Auftrage  des 
k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  herausgegeben.  Preis  30  h. 

Lehrgang  der  Stenographie  für  Bürgerschulen 

(System  Gabelsberger)  von  EmilKramsall.  Im  Sinne  des  behördlich 
genehmigten  Lehrplanes  bearbeitet.  2.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung 
hergestellte  Auflage.   Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  für  Mittelschulen 
und  kommerzielle  Lehranstalten  SraifsaiL 

3.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  umgearbeitete  Auflage.  Preis,  gebunden 
1  K  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  nebst  Leseübungen 

(System  G-abelsberger).  Für  die  I.  Abteilung  der  sechsklassigen  Mädchen - 
Lyzeen  und  verwandte  Anstalten  von  Emil  Kramsall.  Preis,  gebunden 
1  K  80  h. 
—  —    Für  die  II.  Abteilung  etc.  Preis,  gebunden  1  K  34  h. 

Stenographisches  Diktier-  und  Aufgabenbueh, 

verwendbar  für  Stenographen  aller  deutschen  Systeme,  methodisch 
geordnet  und  zum  Gebrauche  an  Mittelschulen,  verwandten  Lehranstalten 
und  stenographischen  Kursen  zusammengestellt  von  Emil  Kramsall. 
Preis  1  K  10  h. 

^  -       -        I , ,    Österreichs  Herrscher  und  Helden  im  Liede. 

••iXUuu     KT  Imil  IjB  I        Für    die    Schuljugend    ausgewählt    von    Hans 

Fraungruber.    Preis  2  K. 


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jJlK.ulul  ULLuIl     Von  Direktor  Dr.  Richard  Muth.  Preis,  in  Leinwand 

gebunden,  80  h. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriniiis  ftlr  KultuB  and  Unterricht  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  Y. 


45 
Jahi^raas  1905.  Stfict  m. 

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

Minstenims  flü^Kiütiisjiiid  ITüterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

AuBgegeben  am  1.  Februar  1905. 

XiÜiAlt.  Nr.  2.  Gesetz  vom  25.  Dezember  1904,  wirksam  fUr  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der 
Enns,  betreifend  die  Schulaafsirht.  Seite  45.  —  Nr.  3.  Gesetz  vom  25.  Dezember  1904,  wirksam 
für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns,  betreffend  die  Errichtung,  die  Erhaltung 
und  den  Besuch  der  öffentlichen  Volksschulen.  Seite  68.  —  Nr.  4.  Gesetz  vom  25.  Dezember  1904, 
wirksam  fUr  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns,  betreffend  die  Regelung  der  Rechts- 
verhältnisse des  Lehrstandes  an  den  öffentlichen  Volksschulen.  Seite  83.  —  Nr.  5.  Gesetz 
vom  25.  Dezember  1904,  wirksam  für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns,  mit 
welchem  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1888  Bestimmungen  über  die  Entlohnung 
des  Religionsunterrichtes  an  den  öffentlichen  Volksschulen  getroffen  werden.  Seite  114.  — 
Nr.  I».  Gesetz  vom  26.  Dezember  1904,  wirksam  für  die  Markgrafschaft  Mähren,  womit  die 
Bestimmungen,  betreffend  das  Diensteinkommen  des  Lehrpersonales  an  den  öffentlichen  Volks- 
schulen der  Markgrafschaft  Mähren,  abgeändert  werden.  Seite  119.  —  Nr.  7.  Gesetz  vom 
26.  Dezember  1904,.  wirksam  für  die  Mdrkgrafisrhaft  Mähren,  womit  einzelne  Bestimmungen 
des  Gesetzes  vom  24.  Jänner  1870  zur  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  des  Lehrerstandes  an 
den  öffentlichen  Volksschulen  der  Markgrafschaft  Mähren  abgeändert  werden.  Seire  126.  — 
Nr.  ^.  Gresetz  vom  26.  Dezember  1904,  wirksam  für  die  Markgrafschaft  Mähren,  womit  die 
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  30.  August  1900  zur  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  der 
Lehrerinnen  der  weiblichen  Handarbeiten  an  den  öffentlichen  Volksschulen  abgeändert  werden. 
Seite  127.  —  Nr.  9.  Gesetz  vom  26.  Dezember  1904,  wirksam  fdr  die  Markgrafschaft  Mähren, 
womit  die  Bestimmungen  der  §§  2,  8  und  9  des  Gesetzes  vom  14.  Dezember  1888,  mit  welchem 
auf  Grund  des  Gresetzes  vom  17.  Juni  1888  Bestimmungen  über  die  Entlohnung  des  Religions- 
unterrichtes an  den  öffentlichen  Volksschulen  iretroffen  werden,  abgeändert  werden.  Seite  1 28. 
—  Nr.  10.  Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  18.  Jänner  1905,  an  die  Dekanate 
sämtlicher  medizinischen  Fakultäten,  betreffend  den  Verkehr  mit  anatomischen,  aus  Menschen- 
leichen hergestellten  Präparaten.  Seite  129. 


Nr.  2. 

Gesetz  yom  25.  Dezember  1904  *), 

wirksam  for  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns^ 
betreffend  die  Sohnlaufsioht« 

Über  Antrag  des  Landtages  Meines  Erzlierzogtumes  Osterreich  unter   der 
Enns  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt: 


^)  Enthalten  in  dem  den  31.  Dezember  1904  ausgegebenen  und  versendeten  XXX.  Stücke  des 
Landesgesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Erzherzogtum  Osterreich  unter  der  Enns  unter 
Nr.  97  Seite  150. 


46  Stttck  m.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlässe. 

I.  Der  Ortsscliulrat. 

§1. 

Die  aus  Staats-,  Landes-,  Bezirks-  oder  Gemeindemitteln  ganz  oder  teilweise 
erhaltenen  Volksschnlen  stehen  unter  der  Aufsicht  des  Ortsschulrates. 

§  2. 
Außerhalb  Wiens  wird  für  jede   Schulgemeinde,   in  der  Reichshaupt-  und 
Residenzstadt  Wien  wird  für  jeden  Gemeindebezirk  ein  Ortsschulrat  bestellt. 

Zusammensetzung. 

§  3. 

Der  Ortsschulrat  besteht  aus  Vertretern  der  Ortsgemeinden,  ans  Vertretern 
von  Religionsgenossenschaften,  aus  Vertretern  der  Schule  und  aus  dem  Orts- 
schulaufseher. 

Außerdem  ist  dort,  wo  noch  das  Schulpatronat  besteht,  der  Schulpatron 
berechtigt,  als  Mitglied  in  den  Ortsschulrat  einzutreten  und  an  den  Verhandlungen 
desselben  persönlich  oder  durch  einen  Stellvertreter  mit  Stimmrecht  teilzunehmen. 

Tertreter  der  Gemeinde. 

§4. 

Die  Vertreter  der  Gemeinden  im  Ortsschulrate  werden  in  den  Schulbezirken 
außer  Wien  von  der  Gemeindevertretung,  in  Wien  von  der  Bezirksvertretung 
jedes  Gemeindebezirkes  gewählt. 

Wenn  derselben  Schule  mehrere  Ortsgemeinden  oder  Teile  derselben  angehören, 
so  wählt  jede  der  beteiligten  Gemeindevertretungen  die  nach  dem  Verhältnisse 
der  Bevölkerung  auf  die  betreffenden  Gemeinden  oder  auf  den  betreffenden  Teil 
der  Gemeinde  entfallende  Anzahl  von  Vertretern  in  den  Ortsschulrat.  Bestehen 
in  einer  Schulgemeinde  mehrere  Schulsprengel,  so  ist  bei  der  Zusammensetzung 
des  Ortsschulrates  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  jeder  Schulsprengel  im 
Ortsschulrate  vertreten  ist.  Die  Wahl  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit 
auf  die  in  der  betreffenden  Gemeindeordnung  vorgeschriebene  Art  und  gilt  auf 
die  Dauer  von  sechs  Jahren. 

Die  Zahl  der  zu  wählenden  Mitglieder,  die  nicht  weniger  als  fünf  betragen 
soll,  wird  vom  Bezirksschulrate  bestimmt. 

Außerdem  wird  in  gleicher  Weise  für  jedes  Mitglied  ein  Ersatzmann  gewählt. 
Im  Falle  des  Ausscheidens  oder  der  andauernden  Verhinderung  eines  Mitgliedes 
hat  der  betreffende  Ersatzmann  in  den  Ortsschulrat  einzutreten. 

§5. 

Wählbar  sind  in  der  Reichshaupt-  und  Residenzstadt  Wien  jene,  welche  in 
den  Gemeinderat,  in  den  anderen  Orten  aber  jene,  welche  in  die  Gemeinde- 
vertretung gewählt  zu  werden  fähig  sind. 


Stttck  m.  Nr.  2.  —  Gesetie,  Verordnungen,  Erlässe.  47 

Der  Verlust  dieses  Wahlrechtes  hat  das  Ausscheiden  aus  dem  Ortsschulrate 
zur  Folge. 

Die  Wahl  in  den  Ortsschulrat  kann  nur  derjenige  ablehnen,  welcher 
}>erechtigt  wäre,  die  Wahl  in  die  Gemeindevertretung  abzulehnen,  oder  welcher 
die  letzten  sechs  Jahre  Mitglied  des  Ortsschulrates  war. 

§  6. 
In  folgenden  Fällen  kann  ein  nach  §  4  dieses  Gesetzes  in  den  Ortsschulrat 
;,^wähltes  Mitglied  sein  Amt  zeitweise  nicht  ausüben  und  ist  dasselbe  während 
dieser  Zeit  zu  den  Sitzungen  des  Ortsschulrates  nicht  einzuladen: 

a)  wenn  das  betreffende  Mitglied  des  Ortsschulrates  wegen  eines  Verbrechens 
in  Untersuchung  gezogen  wurde,  solange  diese  dauert; 

b)  wenn  dasselbe  wegen  eines  Verbrechens,  der  Übertretung  des  Diebstahls, 
der  Veruntreuung,  der  TeUnebmung  an  einer  dieser  Übertretungen  oder  des 
Betruges  (§§  460,  461,  463,  464  St.-G.)  oder  wegen  der  im  §  1  des  Gesetzes 
vom  28.  Mai  1881,  R.-G.-B1.  Nr.  47,  und  im  §  1  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1883, 
R.-G.-Bl.  Nr.  78,  bezeichneten  Handlungen  zu  einer  Strafe  verurteilt  worden 
ist,  jedoch  nur  so  lange,  als  die  im  §  6  des  Gesetzes  vom  15.  November  1867, 
R-G.-Bl.  Nr.  131,  Absatz  2  und  4,  ausgesprochene  Unföhigkeit  zur  Erlangung 
der  im  ersten  Absätze  des  zitierten  Paragraphen  erwähnten  Vorzüge  und 
Berechtigungen  dauert; 

fj  wenn  über  dessen  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  wurde,  insolange  das 
Konkursverfahren  dauert. 

Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  in  den  Ortsschulrat  gewählten 
Ersatzmänner  Anwendung. 

§  7. 

Die  ungerechtfertigte  Verweigerung  dos  Eintrittes  und  der  ungerechtfertigte 
Aiistritt  sowie  die  Vernachlässigung  oder  Verletzung  der  den  Mitgliedern  des 
Ortäschulrates  obliegenden  Pflichten  wird  vom  Bezirksschulrate  mit  einer  Geld- 
buße von  20  bis  200  K  bestraft. 

Das  ungerechtfertigte  Ausbleiben  eines  Mitgliedes  von  der  Sitzung  kann  mit 
einer  Geldbuße  von  2  bis  20  K  geahndet  werden.  Diese  Geldbußen  sind  für 
Zwecke  der  Schule  zu  verwenden. 

Wenn  gewählte  Mitglieder  des  Ortsschulrates  sich  eine  grobe  Verletzung 
«»1er  anhaltende  Vernachlässigung  ihrer  Pflichten  zu  schulden  kommen  lassen 
oder  wenn  ihr  Verbleiben  im  Ortsschulrate  das  Ansehen  oder  sonstige  Interessen 
der  Schule  gefährdet,  so  können  dieselben  vom  Landesschulrate  über  Antrag  des 
Bezirksschulrates  und  im  Einverständnisse  mit  dem  Landesausschusse  ihres  Amtes 
»ntliüben  werden.  Das  enthobene  Mitglied  kann  in  den  folgenden  drei  Jahren 
anht  in  den  Ortsschulrat  gewählt  werden. 

Beschwerden  gegen  die  Suspendierung  (§  6)  und  Enthebung  von  Mitgliedern 
l^^i  Ortsschulrates  haben  keine  aufschiebende  Wirkimg. 


48  Stttck  m.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Yerordnungeii,  Erlässe. 

Yertreter  der  Reli^onsgenossenschaften. 

§  8. 

Der  katholische  Pfarrer  oder,  wo  ein  solcher  bestellt  ist,  Pfarrverweser,  in 
dessen  Pfarrsprengel  die  Schulgemeinde  liegt,  ist  Mitglied  des  Ortsschiilrates. 

Derselbe  tritt,  wenn  sein  Pfarrsprengel  mehrere  Schiilgemeinden  umfaßt,  in 
den  Ortsschulrat  jeder  Schulgemeinde  als  Mitglied  em. 

Fällt  eine  Schulgemeinde  in  mehrere  Pfarrsprengel,  so  bezeichnet  das 
zuständige  Ordinariat  jenen  Pfarrer,  der  aus  diesen  Pfarrsprengeln  in  den  Orts- 
schulrat einzutreten  hat. 

§  9. 

Wird  eine  Schule  von  Kindern  besucht,  die  einem  anderen  gesetzlieh 
anerkannten  als  dem  katholischen  Glaubensbekenntnisse  angehören,  so  tritt,  wenn 
die  Zahl  der  dem  betreffenden  Glaubensbekenntnisse  angehörigen  Glaubensgenossen 
nach  der  letzten  Volkszählung  in  einer  Schulgemeinde  außer  Wien  oder  in  einem 
Wiener  Gemeindebezirke  mehr  als  100  beträgt,  zur  Wahrnehmung  der  religiösen 
Interessen  der  betreffenden  Schulkinder  ein  von  der  bezüglichen  konfessionellen 
Oberbehörde,  beziehungsweise  der  israelitischen  Kultusgemeinde  bestimmter 
Vertreter  des  betreffenden  Glaubensbekenntnisses  in  den  Ortsschulrat  ein. 

Derselbe  nimmt  jedoch  an  der  Beratung  und  Abstimmung  des  Ortsschulrates 
nur  dann  teil,  wenn  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  die  den  durch  ihn  vertretenen 
Interessenkreis  berühren. 

§  10. 

So  oft  es  sich  um  den  Unterricht  in  einem  staatlich  anerkannten  Religions- 
bekenntnisse handelt,  ist  der  betreffende  Religionslehrer,  soferne  derselbe  niclit 
als  gewähltes  Mitglied  dem  Ortsschulrate  angehört  oder  im  Sinne  der  §§  8  und  9 
Mitglied  des  Ortsschulrates  ist,  den  Sitzungen  desselben  mit  beratender  Stimme 
beizuziehen. 

In  Schulgemeinden  außerhalb  Wiens,  in  denen  der  katholische  Religions- 
unterricht von  mehreren  Religionslehrem  erteilt  wird,  femer  in  Wien  wird 
der  Vertreter  des  katholischen  Religionsunterrichtes  in  den  Ortssehulrat  vom 
zuständigen  Ordinariate  berufen. 

Yertreter  der  Schule. 

§  11. 

Der  Vertreter  der  Schule  im  Ortsschulrate  ist  der  Leiter  der  Schule,  der 
an  den  Verhandlungen  des  Ortsschulrates  als  stimmberechtigtes  Mitglied  teilnimmt. 

Unterstehen  dem  Ortsschulrate  melirere  Schulen,  so  bestimmt  der  Bezirks- 
schulrat denjenigen  unter  den  Leitern  der  Schulen,  welcher  in  den  Ortsschulrat 
einzutreten  hat.  Doch  nehmen  auch  die  Leiter  der  anderen  Schulen  an  den  die 
besonderen  Angelegenheiten  ihrer  eigenen  Anstalten  betreffenden  Verhandlungen 
des  Ortsschulrates  mit  beratender  Stimme  teil. 


Stack  m.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erlftsse.  49 

Ortsschnlanfseher. 

§  12. 

Der  Ortsschulrat  besorgt  die  ihm  obliegende  Schulaufsicht  zunächst  durch 
(Irn  Ortsschulaufseher,  welcher  nach  Anhörung  des  Ortsschulrates  vom  Bezirks- 
>chulnite  aus  den  im  Gemeindebezirke  wohnhaften  Personen,  die  das  passive 
Wahlrecht  in  die  Gemeindevertretung  besitzen,  auf  die  Funktionsdauer  des  Orts- 
jichulrates  ernannt  wird. 

Lehrer  an  Volksschulen  können  zu  Ortsschulaufsehem  nicht  ernannt  werden. 
Wo  sich  die  Wirksamkeit  des  Ortsschulrates  auf  mehrere  Schulen  erstreckt, 
können  mehrere  Ortsschulaufseher  bestellt  werden. 

Jeder  Ortsschulaufseher  ist  kraft  seiner  Ernennung  Mitglied  des  betreffenden 
()rtsschnlrates  und  sollte  er  diese  Eigenschaft  bereits  als  Vertreter  der  Schul- 
•,'Hmeinde  (§  4)  besitzen,  so  erlischt  mit  seiner  Ernennung  dieses  Mandat  und  ist 
der  Ersatzmann  einzuberufen. 

Wirkungskreis  des  Ortsschnlrates. 

§  13. 
Der  Oi'tsschulrat  hat  für  die  Ausführung  und  Beobachtung  der  Schulgesetze 
sowie    der    Anordnungen    der    höheren    Schulbehörden    und    für    die    denselben 
entsprechende  zweckmäßige  Einrichtung   des  Schulwesens   in   der  Schulgemeinde 
zu  sorgen. 

Demselben  kommt  insbesondere  zu: 
a)  Den  etwa  vorhandenen  Lokalschulfonds  sowie  das  Stiftungsvermögen,  soweit 

darüber  nicht  andere  Verfügungen  stiftungsgemäß  getroffen  sind,  zu  verwalten ; 
h)  die  Vinkulierung    der   der   Schule    gehörigen   Wertpapiere    und    die   sichere 

Aufbewahrung   derselben   sowie  der  sonstigen  Urkunden,   Fassionen  u.  s.  w. 

zu  veranlassen; 
I')  das    Schulgebäude,   die   zur   Schule   gehörigen  Grundstücke   und    das  Schul- 
inventar zu  beaufsichtigen; 
flj  die  jährliche  Schulbeschreibung  zu  verfassen,  über  die  Aufnahme  von  Kindern 

aus  fremden  Schulsprengeln  zu  entscheiden,  den  Schulbesuch  zu  überwachen 

und    mit   allen   gesetzlichen   Rütteln   zu   fördern,    sowie   bei  Bestrafung   von 

Schulversäumnissen  in  der  durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Weise  mitzuwirken ; 
*i  die  tägliche  Unterrichtszeit  mit  Beachtimg  der  vorgeschriebenen  Stundenzahl 

zu  bestimmen  und  die  pünktliche  Erteilung  des  vorgeschriebenen  Unterrichtes 

zu  überwachen; 
fj  die  Disziplin  in  der  Schule   sowie   das  Betragen  der  Schuljugend   außerhalb 

der  Schule  zu  überwachen  und  auf  alles  zu  achten,   was  für  die  Erziehung 

der  Jugend  durch  die  Schule  von  Einfluß  ist; 
yj  den   Lehrern   hinsichtlich   ihrer   Amtsführung    die    tunlichste   Unterstützung 

angedeihen  zu  lassen; 


50  Stack  in.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

h)  die  Berufstreue  der  Lehrpersonen  zu  überwachen  und  bei  begründeten 
Beschwerden  gegen  deren  Verhalten  die  geeigneten  Schritte  zur  Abhilfe 
einzuleiten ; 

i)  Streitigkeiten  der  Lehrer  unter  sich  und  mit  der  Gemeinde  oder  mit  einzelnen 
Gemeindemitgliedem,  soweit  sie  aus  den  Schulverhältnissen  erwachsen,  nach 
Tunlichkeit  auszugleichen ; 

k)  bei  Besetzung   der  Lehrstellen   nach  Anordnung  des  Gesetzes  mitzuwirken; 

l)  den  Lehrern  Urlaub  bis  zu  drei  Tagen  zu  erteilen ; 

m)  die  jährlichen  Voranschläge  über  die  Erfordernisse  der  Schulen,  soweit  hiefur 
nicht  andere  Organe  bestellt  sind,  zu  verfassen  und  rechtzeitig  an  jene 
Korporationen  zu  leiten,  welche  für  das  Schulerfordemis  aufzukommen  haben ; 

n)  über  die  empfangenen  Gelder  Rechnung  zu  legen ; 

o)  Auskünfte,  Anträge  und  Gutachten  an  die  Gemeindevertretungen,  an  die 
vorgesetzten  Behörden  und  in  ökonomischen  Angelegenheiten  an  den  Landes- 
ausschuß zu  erstatten. 

Außerdem  steht  dem  Ortsschulrate  jener  Wirkungskreis  zu,  der  ihm  durch 
die  übrigen  Schulgesetze  zugewiesen  ist. 

§  14. 

Von  der  Wirksamkeit  des  Ortsschulrates  sind  die  mit  Lehrerbildungsanstalten 
in  Verbindung  stehenden  Übungsschulen  ausgenommen;  nur  wo  sie  ganz  oder 
teilweise  aus  Gemeindemitteln  erhalten  werden,  kommt  in  Bezug  auf  sie  dem 
Ortsschulrate  die  im  §  13  unter  a)  bis  c)  und  m)  bis  o)  bezeichnete  Wirksam- 
keit zu. 

Weiters  sind  von  der  Wirksamkeit  des  Ortsschulrates  auch  jene  im  §  1 
angeführten  Volksschulen,  zu  deren  Erhaltung  die  betreffende  Ortsgemeinde 
keinerlei  Beitrag  leistet,  sowie  die  LanHesanstalten  für  nicht  vollsinnige  und 
verwahrloste  Kinder  ausgenommen. 

Wfrknngrskreis  des  Ortsschulanfsehers. 

§  15. 

Der  Ortsschulaufseher  ist  zum  öfteren  Besuche  der  ihm  zugewiesenen 
Schulen  verpflichtet,  er  hat  sich  mit  den  Leitern  dieser  Schulen  im  fortwährenden 
Einvernehmen  zu  halten  und  ist  verpflichtet,  von  wahrgenommenen  Gebrechen 
dem  Ortsschulrate  Mitteilung  zu  machen  und  diesbezügliche  Anträge  zu  stellen. 

Der  Ortsschulaufseher  hat  das  Recht,  der  Lehrerkonferenz  beizuwohnen. 

Vorsitz. 

§  16. 

Die  Mitglieder  des  Ortsschulrates  wälilen  mittels  Stimmzettel  aus  ihrer 
Mitte  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  einen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter 
auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren. 


Stück  m.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&ase.  61 

Dem  katholischen  Pfarrer '(§  8)  steht  es  frei,  die  auf  ihn  gefallene  Wahl 
abzulehnen. 

Die  in  den  §§9,  10  und  11  bezeichneten  Mitglieder  können  weder  als 
Vorsitzende  noch  als  deren  Stellvertreter  gewählt  werden. 

Auch  dürfen  die  Funktionen  des  Ortsschulaufsehers  und  des  Vorsitzenden 
des  Ortsschulrates  nicht  in  einer  Person  vereinigt  werden. 

Ist  sowohl  der  Vorsitzende  als  auch  dessen  Stellvertreter  verhindert,  so 
fuhrt  der  Alteste  unter  jenen  anwesenden  Mitgliedern  des  Ortsschulrates,  die 
von  der  Wahl  zum  Vorsitzenden  oder  dessen  Stellvertreter  nicht  ausgeschlossen 
sind,  den  Vorsitz. 

Die  Konstituierung  des  Ortsschulrates  ist  sowohl  der  Gemeindevertretung 
als  dem  Bezirksschulrate  und  dem  Landesausschusse  anzuzeigen. 

Beratung  nnd  BeschlnAfassnng.  Beschwerden. 

§  17. 

Der  Ortsschulrat  versammelt  sich  wenigstens  einmal  im  Monate  zu  einer 
ordentlichen  Sitzung. 

Der  Vorsitzende  kann  aber  jederzeit  und  er  muß,  wenn  zwei  Mitglieder  es 
verlangen,  eine  außerordentliche  Sitzung  einberufen. 

§  18. 

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Ortsschulrates  wird  die  Einladung  sämtlicher 
Mitglieder  und  die  Anwesenheit  der  Mehrzahl  der  Mitglieder  erfordert. 

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt. 

Der  Vorsitzende  gibt  nur  bei  Stimmengleichheit  seine  Stimme  ab. 

Er  ist  berechtigt,  die  Ausführung  von  Beschlüssen,  welche  nach  seiner 
Ansieht  dem  Gesetze  zuwiderlaufen  oder  das  Interesse  der  Schule  wesentlich 
gefälirden,  einzustellen;  er  ist  aber  verpflichtet,  den  Gegenstand  sofort  an  den 
Bezirksschulrat  zur  Entscheidung  zu  leiten. 

Beschwerden  gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen  des  Ortsschulrates  gehen 
an  den  Bezirksschulrat.  Dieselben  sind  bei  dem  Ortsschulrate  binnen  einer  nicht 
(Tstreekbaren  vierzehntägigen  Frist  von  dem  der  Zustellung  nachfolgenden  Tage 
an  zu  überreichen  und  haben,  sofeme  gesetzlich  nichts  anderes  bestimmt  ist, 
aufschiebende  Wirkung. 

§  19. 
Kein  Mitglied   des  Ortsschulrates   darf  an   der  Beratung   und   Abstimmung 
über  Angelegenheiten  teilnehmen,  welche  seine  persönlichen  Interessen  betreffen. 

Inspektion  der  Schnlen. 

§  20. 
Alle  Mitglieder  des  Ortsschulrates  sind  berechtigt,  die  Schulen  zu  besuchen 
und  dem  Unterrichte  beizuwohnen. 


52  Stack  in.  Nr.  2.  —  Geselse,  YerordniuigeD,  Erlässe. 

Jedoch  hat  weder  der  Ortsschulaufseher  noch  ein  anderes  Mitglied  des 
Ortsschulrates  das  Recht,  während  des  Unterrichtes  oder  vor  den  Schülern  eine 
Bemerkung  über  die  Art  der  Behandlung  derselben  sowie  über  die  Unterrichts- 
erteilnng  zu  machen. 

Die  BeAignis,  notwendige  Anordnungen  zu  treffen,  steht  weder  dem  Orts- 
schulaufseher noch  einem  anderen  Mitgliede  des  Ortsschulrates,  sondern  bloß  der 
gesamten  Körperschaft  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  zu. 

Entlohnnng  der  Mitglieder  des  Ortsschulrates. 

§  21. 

Die  Mitglieder  des  Ortsschulrates  haben  auf  ein  Entgelt  für  die  Besorgung 
der  Geschäfte  keinen  Anspruch,  für  die  damit  verbundenen  baren  Auslagen  wird 
ihnen  der  Ersatz  aus  Gemeindemitteln  geleistet. 

Auflösung. 

§  22. 

Wenn  ein  Ortsschulrat  die  ihm  obliegenden  Aufgaben  in  erheblicher  Weise 
vernachlässigt,  die  Weisungen  der  höheren  Schulbehörden  in  Vollzug  zu  setzen 
sich  weigert  oder  ihm  überhaupt  die  Besorgung  der  Geschäfte  ohne  Gefahrdung 
der  Aufgaben  der  Schule  nicht  weiter  überlassen  werden  kann,  so  ist  der  Landes- 
schulrat  berechtigt,  denselben  über  Antrag  oder  nach  Anhörung  des  Bezirks- 
schulrates aufzulösen. 

Der  Bezirksschulrat  muß  längstens  binnen  sechs  Wochen  nach  der  Auflösung 
die  Neuwahl  für  den  Rest  der  gesetzlichen  Mandatsdauer  des  aufgelösten  Orts- 
schulrates ausschreiben  und  zur  einstweiligen  Besorgimg  der  Geschäfte  die 
erforderlichen  Maßregeln  treffen. 

Wenn  der  neugewählte  Ortsschulrat  ebenfalls  wieder  nach  den  vorstehenden 
Bestimmungen  aufgelöst  wird,  so  kann  der  Landesschulrat  über  Antrag  oder 
nach  Einvernehmen  des  Bezirksschulrates  und  mit  Zustimmung  des  Landes- 
ausschusses die  Neuwahl  für  längere  Zeit,  jedoch  längstens  für  den  Rest  der 
gesetzlichen  Mandatsdauer  des  aufgelösten  Ortsschulrates  sistieren. 

In  diesem  Falle  wird  für  die  Dauer  der  Sistienmg  vom  Landesschulrate 
ein  provisorischer  Ortsschulrat  aus  wenigstens  drei  von  ihm  mit  Zustimmung 
des  Landesausschusses  zu  ernennenden  Mitgliedern   oino;esetzt. 

Dem  provisorischen  Ortsschulrate  kommen  die  Recht(*  und  Pflichten  (§§  13 
und  14)  des  ordentlichen  Ortsschulrates  zu  und  haben  für  ilm  die  Bestimmungen 
der  §§  3,  Alinea  2,  8  bis  12,  15  bis  21  Geltung. 

Rekurse  gegen  die  Auflösung  eines  Oi-tssohulrates  haben  keine  aufschiebende 
Wirkung. 


Stock  ni.  Nr.  2.  —  Gssetze,  Yerordnnngen,  Erlftsse.  53 

Besondere  Bestimmungen. 

§  23. 

In  Städten  mit  eigenem  Gemeindestatute  —  außer  Wien  —  kann  die 
Gemeindevertretung  mit  Genehmigung  des  Landesschulrates  von  der  Bestellung 
eines  Ortsschulrates  gänzlich  Umgang  nehmen,  in  welchem  Falle  sodann  der 
Wirkungskreis  des  Ortsschulrates  unter  Aufrechthaltung  der  Bestimmung  des 
^  3,  Alinea  2,  an  den  städtischen  Bezirksschulrat  übergeht. 

Die  Ortsschulaufseher  für  den  Stadtschulbezirk,  deren  erforderliche  Anzahl 
der  Landesschulrat  bestimmt,  werden  solchen  Falles  den  Mitgliedern  des 
städtischen  Bezirksschulrates  entnommen  und  vom  Landesschulrate  ernannt. 
lA^tzterer  bezeichnet  auch  die  Schulen,  welche  jedem  Ortsschulaufseher  zugewiesen 
werden. 

Im  Schulbezirke  Wien  kann  der  Bezirksschulrat  von  der  Bestellung  der 
Ortssehulaufseher  ganz  oder  zum  Teile  absehen  und  werden  in  diesen  Fällen  die 
Funktionen  der  Ortssehulaufseher  unter  den  Mitgliedern  des  Ortsschulrates, 
insoweit  selbe  von  diesem  Amte  nicht  ausgeschlossen  sind,  aufgeteilt. 

n.  Der  Bezirksschulrat. 

§  24. 
Die  nächsthöhere  Aufsicht  wird  vom  k.  k.  Bezirksschulrate  geführt.  Ihm 
unterstehen  alle  öffentlichen  Volksschulen  und  die  in  dieses  Gebiet  gehörigen 
Privatlehranstalten  und  Spezialschulen,  mit  Ausnahme  der  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen, dann  die  Kindergärten,  Kinderbewahranstalten  und  Kinderhorte 
des  Bezirkes. 

Schnlbezirke. 

§  25. 

Die  Schulbezirke  haben  den  Umfang  der  politischen  Bezirke. 

Der  Bezirksschulrat  hat  den  gleichen  Amtssitz  mit  der  Bezirkshaupt- 
mannschaft. 

Im  Wege  der  Landesgesetzgebung  kann  die  Trennung  eines  politischen 
Bezirkes  in  mehrere  Schulbezirke  verfügt  werden. 

Städte,  welche  ein  eigenes  Gemeindestatut  haben,  bilden  je  einen  besonderen 
'städtischen)  Sohulbezirk. 

Zusammensetzung. 

§  26. 
Der  Bezirksschulrat  besteht : 

aj  aus  dem  jeweiligen  Leiter  der  Bezirkshauptmannschaft  als  Vorsitzenden; 

ftj  aus  je  einem  vom  Landeschef  ernannten  Vertreter  des  Religionsunterrichtes 
jener  Glaubensgenossenschaften,  deren  Seelenzahl  nach  der  letzten  Volks- 
zählung im  Bezirke  mehr  als  500  beträgt; 


54  Stock  m.  Nr.  2.  —  OeMtze,  Yerordnimgen,  Erlässe. 

c)  aus  Fachmännern  im  Lehramte. 

Zwei  derselben  sind  von  der  Lehrerkonferenz  des  Schulbezirkes  aus 
deren  Mitte  zu  wählen  und  ist  einer  davon  dem  Kreise  der  BürgersckuUehrer, 
der  zweite  jenem  der  Volksschullehrkräfte  zu  entnehmen. 

Befindet  sich  in  einem  Schulbezirk  keine  Bürgerschule,  so  werden  diese 
beiden  Mitglieder  dem  Kreise  der  Volksschullehrkräfte  entnommen.  Wählbar 
sind  mit  Ausschluß  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  IL  Klasse  an  Volks-  und 
Bürgerschulen  nur  solche  definitive  Lehrpersonen,  die  mindestens  zehn  Jahre 
ununterbrochen  im  öffentlichen  Schuldienste  stehen  und  denen  sämtliche 
Dienstalterszulagen,  in  deren  Genüsse  sie  stehen,  in  den  normalmäßigen 
Anfallsterminen  zuerkannt  worden  sind.  Wahlberechtigt  sind  alle  definitiven 
Lehrpersonen,  die  mindestens  fünf  Jahre  ununterbrochen  im  öffentlichen 
Schuldienste  stehen. 

In  gleicher  Weise  wird  für  diese  Fachmänner  je  ein  Ersatzmann  gewählt. 

Die  Wahl  der  Fachmänner  im  Lehramte  und  ihrer  Ersatzmänner  erfolgt 
unter  einem  und  durch  Stimmzettel.  Bezüglich  dieser  Wahl  gelten  die  unter 
Punkt  d)  im  achten  und  neunten  Absätze  angegebenen  Bestimmungen. 

Befindet  sich  in  einem  Schulbezirke  eine  öffentliche  Bürgerschule,  so 
hat  der  Direktor  dieser  Schule  in  den  Bezirksschulrat  einzutreten.  Befinden 
sich  in  einem  Schulbezirke  mehr  als  eine  öffentliche  Bürgerschule,  so  bestimmt 
der  Landesschulrat  den  Bürgerschuldirektor,  der  in  den  Bezirksschulrat 
einzutreten  hat. 

Bestehen  in  einem  Schulbezirke  öffentliche  oder  mit  dem  Offentlichkeits- 
rechte    ausgestattete   Mittelschulen    (Gymnasien,    Realgj'mna^ien    und   Real- 
schulen)   oder    Lehrerbildungsanstalten,     so    haben    die    Direktoren    dieser 
Anstalten  in  den  Bezirksschulrat  einzutreten ; 
d)  aus  Vertretern  der  Gemeinden,  die  den  Schulbezirk  bilden. 

Ihre  Anzahl  wird  fallweise  für  jede  Funktionsperiode  vom  Landes- 
schulrate  im  Einvernehmen  mit  dem  Landesausschusse  derart  festgesetzt, 
daß  auf  jeden  Gerichtsbezirk  eines  Schulbezirkes  mindestens  ein  Vertreter 
entfällt  und  daß  die  Zahl  der  Vertreter  der  Gemeinden  mit  den  sub  e) 
genannten  Vertretern  des  Landesausschusse s  im  Bezirksschulrate  die  absolute 
Mehrheit  sämtlicher  Bezirksschulratsmitglieder  beträgt. 

Die  Vertreter  der  Gemeinden  im  Bezirksschulrate  werden  von  einer 
Versammlung  der  Gemeindeausschüsse  jedes  Gerichtsbezirkes,  die  zu  diesem 
Zwecke  von  der  Bezirkshauptmannschaft  an  den  Amtssitz  des  Bezirksgerichtes 
einberufen  wird,  gewählt. 

Den  Vorsitz  in  dieser  Versammlung  führt  der  Bürgermeister  derjenigen 
Gemeinde,  in  welcher  sich  der  Sitz  des  Bezirksgerichtes  befindet;  demselben 
obliegt  auch  die  Leitung  des  Wahlaktes. 

Die  Versammlung  der  Gemeindeaussehüsse  hat  für  jedes  gewählte 
Mitglied  des  Bezirksschulrates  einen  Ersatzmann  zu  wählen, 

Die  Vertreter  der  Gemeinde  im  Bezirksschulrate  und  ihre  Ersatzmänner 
werden  unter  einem  und  durch  Stimmzettel  gewählt. 


Stack  m.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erl&sse.  55 

Wählbar  als  Mitglieder  oder  Ersatzmänner  sind  alle  jene,  welche  föhig 
sind,  in  die  Gemeindevertretung  einer  im  Wahlbezirke  befindlichen  Gemeinde 
gewählt  zn  werden;  der  Verlust  der  Wählbarkeit  hat  das  Ausscheiden  aus 
dem  Bezirksschulrate  zur  Folge.  Wahlberechtigt  ist  jedes  in  der  Versammlung 
anwesende  Mitglied  eines  Gemeindeausschusses. 

Als  gewählt  ist  derjenige  anzusehen,  der  die  absolute  Mehrheit  der 
abgegebenen  Stimmen  auf  sich  vereinigt.  Leere  Stimmzettel  sind  ungültig 
und  werden  nicht  mitgezählt.  Wird  durch  die  erste  Abstimmung  eine  solche 
Mehrheit  nicht  erzielt,  so  ist  zur  engeren  Wahl  zu  schreiten,  welche  sich 
nur  auf  jene  Personen  zu  beschränken  hat,  die  in  der  früheren  Wahl  die 
relativ  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Die  Zahl  der  in  die  engere  Wahl 
zu  bringenden  Personen  ist  immer  die  doppelte  von  der  Zahl  der  noch  zu 
wählenden  Mitglieder  oder  Ersatzmänner.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet 
das  Los. 

Die  Prüfung  des  Wahlaktes  steht  dem  Bezirksschulrate  zu. 

Über  Beschwerden  hinsichtlich  der  Wahl  entscheidet  der  Landesschulrat, 
wobei  er  in  Fällen,  die  das  Wahlrecht  betreffen,  das  Einvernehmen  mit  der 
Statthalterei  zu  pflegen  hat; 
e)  aias  Vertretern  des  Landesausschusses. 

Dieselben  werden  vom  Landesausschusse  in  der  gleichen  Zahl  wie  die 
Vertreter  der  Gemeinde  (Punkt  d)  in  den  Bezirksschulrat  entsendet. 

Die  vom  Landesausschusse  in  den  Bezirksschulrat  entsendeten  Mitglieder 
sind  in  Bezug  auf  Wählbarkeit  und  Mandatsverlust  nach  denselben  Gesichts- 
punkten zu  beurteilen,  wie  die  sub  dj  erwähnten  Vertreter; 
fj  aus  den  Bezirksschulinspektoren. 

§  27. 
In   Städten   mit   eigenem    Gemeindestatute    außer  Wien   besteht  jedoch   der 
Bezirksschulrat: 
a)  aus  dem  Bürgermeister  oder  aus  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden; 
l)J  aus  je  einem  vom  Landeschef  ernannten  Vertreter  des  Religionsunterrichtes 
jener  Glaubensgenossenschaften,  deren  Seelenzahl  im  städtischen  Schiilbezirke 
nach  der  letzten  Volkszählung  mehr  als  300  beträgt; 
cj  aus  Fachmännern  im  Lehramte. 

Zwei  derselben  sind  von  der  Lehrerkonferenz  des  betreffenden  städtischen 
Schulbezirkes  aus  deren  Mitte  zu  wählen  und  ist  einer  davon  dem  Kreise 
der  BürgerschuUehrkräfte,  der  zweite  jenem  der  Volksschullehrkräfte  zu 
entnehmen;  befindet  sich  in  dem  betreffenden  Schulbezirke  keine  Bürgerschule, 
so  werden  diese  beiden  Mitglieder  dem  Kreise  der  Volksschullehrkräfte 
entnommen. 

Wählbar  sind  mit  Ausschluß  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  II.  Klass(»  an 
Volks-  und  Bürgerschulen  nur  solche  definitive  Lehrpersonen,  die  mindestens 
zehn  Jahre  ununterbrochen  im  öffentlichen  Schuldienste  stehen  und  denen 
sämtliche  Dienstalterszulagen,   in   deren  Genüsse  sie  stehen,  in    den   normal- 


56  Stack  m.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErliUse. 

mäßigen  Anfallsterminen  zuerkannt  worden  sind.  Wahlberechtigt  sind  alle 
definitiven  Lehrpersonen,  die  mindestens  fünf  Jahre  ununterbrochen  im 
öffentlichen  Schuldienste  stehen. 

In  gleicher  Weise  wird  für  diese  Fachmänner  je  ein  Ersatzmann  gewählt. 

Die  Wahl  der  Fachmänner  im  Lehramte  und  ihrer  Ersatzmänner  erfolgt 
unter  einem  und  durch  Stimmzettel.  Bezüglich  dieser  Wahl  gelten  die  im 
§  26  unter  Punkt  d)  im  achten  und  neunten  Absätze  angegebenen 
Bestimmungen. 

Befindet  sich  im  Stadtschulbezirke  eine  öffentliche  Bürgerschule,  so 
hat  der  Direktor  dieser  Schule  in  den  Bezirksschulrat  einzutreten.  Sind  im 
Stadtschulbezirke  zwei  oder  mehrere  öffentliche  Bürgerschulen  vorhanden, 
so  bestimmt  der  Landesschulrat  den  Bürgerschuldirekt-or,  der  in  den  Bezirks- 
schulrat einzutreten  hat. 

Bestehen  im  Stadtschulbezirke  Öffentliche  oder  mit  dem  Öffentlichkeit«- 
rechte  ausgestattete  Mittelschulen  (Gymnasien,  Realgymnasien  und  Real- 
schulen) oder  Lehrerbildungsanstalten,  so  haben  die  Direktoren  dieser 
Anstalten  in  den  Bezirksschulrat  einzutreten; 

d)  aus  von  der  Gemeindevertretung  gewählten  Mitgliedern.  Die  Zahl  dieser 
Mitglieder  bestimmt  der  Landesschulrat  im  Einvernehmen  mit  dem  Landes- 
ausschusse und  muß  dieselbe  mit  den  sub  e)  bezeichneten  Vertretern  des 
Landesauschusses  im  Bezirksschulrate  die  absolute  Mehrheit  sämtlicher 
Bezirksschulratsmitglieder  betragen. 

Wählbar  sind  alle  jene,  welche  das  aktive  Wahlrecht  für  die  Gemeinde 
haben. 

Der  Verlust  des  Wahlrechtes  für  die  Gemeindevertretung  zieht  den 
Austritt  aus  dem  Bezirksschulrate  nach  sich; 

e)  aus  Vertretern  des  Landesausschusses. 

Dieselben  werden  vom  Landesausschusse  in  der  gleichen  Zahl  wie  die 
Vertreter  der  Gemeinde  (Punkt  d)  in  den  Bezirksschulrat  entsendet.  Die 
vom  Landesausschusse  in  den  Bezirksschulrat  entsendeten  Mitglieder  sind 
in  Bezug  auf  Wählbarkeit  und  Mandatsverhist  nach  denselben  Gesichts- 
punkten zu  beurteilen,  wie  die  sub  d)  erwähnten  Vertreter; 

f)  aus  dem  Bezirlvsschulinspektor. 

§  28. 

In    der   k.  k.  Reichshaupt-   und    Residenzstadt  Wien    bestellt    der   Bezirks- 
schulrat: 

a)  aus  dem  Bürgermeister  oder  aus  dem  geschäftstührenden  Vizebürgerraeister 
als  Vorsitzenden; 

b)  aus  dem  Referenten  für  die  administrativen  Schulangelegenheiten  und  seinem 
Stellvertreter,  welche  aus  der  Zahl  der  magistratischen  Konzeptsbeamten 
von  dem  Bürgermeister  bestellt  werden.  Diese  Bestellung  unterliegt  der 
Bestätigung  des  Landeschefs; 


Stück  m.  Kr.  2.  —  Gesetze,  Yerordnongen,  Erlässe.  57 

rj  aus  je  einem  von  dem  Landeschef  ernannten  Vertreter  des  katholischen,  des 
evangelischen  und  des  israelitischen  Religionsunterrichtes; 

d)  aus  Fachmännern  im  Lehramte. 

Vier  derselben  sind  von  der  Lehrerkonferenz  des  Schulbezirkes  Wien 
aus  deren  Mitte  zu  wählen  und  sind  zwei  davon  dem  Kreise  der  Bürgerschul- 
lehrkräfte, zwei  jenem  der  Volksschullehrkräfte  zu  entnehmen.  Wählbar 
sind  mit  Ausschluß  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  TL,  Klasse  an  Volks-  und 
Bürgerschulen  nur  solche  definitive  Lehrpersonen,  die  mindestens  zehn  Jahre 
ununterbrochen  im  öffentlichen  Schuldienste  stehen  und  denen  sämtliche 
Dienstalterszulagen,  in  deren  Genüsse  sie  stehen,  in  den  normalmäßigen 
Anfallsterminen  zuerkannt  worden  sind. 

Wahlberechtigt  sind  alle  definitiven  Lehrpersonen,  die  mindestens  fünf 
Jahre  ununterbrochen  im  öffentlichen  Schuldienste  stehen. 

Li  gleicher  Weise  wird  für  diese  Fachmänner  je  ein  Ersatzmann  gewählt. 

Die  Wahl  der  Fachmänner  im  Lehramte  und  ihrer  Ersatzmänner  erfolgt 
unter  einem  und  durch  Stimmzettel.  Bezüglich  dieser  Wahl  gelten  die  im 
§  26  unter  Punkt  dj  im  achten  und  neunten  Absätze  angegebenen  Bestimmungen. 

Über  Berufung  seitens  des  Stadtrates  haben  ein  Oberlehrer  und  ein 
Bürgerschuldirektor  in  den  Bezirksschulrat  einzutreten  und  sind  diese  beiden 
Mitglieder  dem  Kreise  der  an  den  öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen 
Wiens  wirkenden  Schulleiter  zu  entnehmen. 

Weiters  hat  der  Direktor  einer  Lehrerbildungsanstalt,  eines  Gymnasiums 
und  einer  Realschule  in  den  Bezirksschulrat  einzutreten ;  diese  drei  Mitglieder 
werden  vom  Landesschulrate  aus  der  Zahl  der  in  Wien  an  öffentlichen  oder 
mit  dem  Offentlichkeitsrechte  ausgestatteten  Anstalten  angestellten  Direktoren 
in  den  Bezirksschulrat  berufen; 

e)  ans  22  von  der  Gemeindevertretung  gewählten  Mitgliedern.  Wählbar  sind 
alle  jene,  welche  das  passive  Wahlrecht  für  die  Gemeindevertretung  haben. 
Der  Verlust  des  Wahlrechtes  für  die  Gemeindevertretung  zieht  den  Austritt 
aus  dem  Bezirksschulrate  nach  sich; 

f)  aus  den  Bezirksschulinspektoren  des  Wiener  Schulbezirkes.  Das  Recht,  an 
den  Verhandlungen  des  Bezirksschulrates  mit  beschließender  Stimme  teil- 
zunehmen, haben  bei  speziellen  Fragen  jedesmal  der  referierende  und  jener 
Bezirksschulinspektor,  dessen  Lispektionsbezirk  der  Verhandlungsgegenstand 
betrifft,  femer  vier,  falls  aber  der  zuständige  Inspektor  selbst  referiert, 
fünf  Bezirksschulinspektoren;  diese  vier,  beziehungsweise  fünf  stimmberech- 
tigten Inspektoren  werden  aus  der  Zahl  sämtlicher  Bezirksschulinspektoreu 
abwechselnd  von  Sitzung  zu  Sitzung  nach  einem  durch  die  alphabetische 
Reihenfolge  ihrer  Namen  bestimmten  Turnus  entnommen.  Bei  allgemeinen 
Fragen  tritt,  falls  das  Referat  nicht  ohnehin  von  einem  Bezirksschulinspektor 
erstattet  wird,  als  sechster  stimmberechtigter  Bozirksschulinspektor  der  in 
der  alphabetischen  Reihe  nächstfolgende  hinzu. 


58  Stück  m.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Verordnimgen,  Erlässe. 

Torsitz. 

§  29. 

Für  den  Vorsitzenden  wird  in  der  Reichsliaupt-  und  Residenzstadt  Wien 
ein  erster  und  ein  zweiter  Stellvertreter,  in  den  Bezirken  außer  Wien  ein 
Stellvertreter  mittels  Stimmzettels  von  dem  Bezirksschulrate  aus  seiner  Mitte 
mit  absoluter  Majorität  gewählt. 

Diese  Wahl  unterliegt  der  Bestätigung  des  Landeschefs. 

Alle  nach  §§  26,  27,  28  uud  29  stattfindenden  Wahlen  und  Ernennungen 
ffelten  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren. 


ö 


Wirkangskrels. 

§  30. 

Der  Bezirksschulrat  bildet  in  allen  Angelegenheiten  der  im  §  24  bezeichneten 
Schulen  und  Anstalten  die  Schulbehörde  erster  Instanz,  wofeme  der  Gegenstand 
im  Gesetze  nicht  direkt  oder  indirekt  der  Entscheidung  des  Ortsschulrates  oder 
der  höheren  Schulbehörden  vorbehalten  ist. 

In  Bezug  auf  die  öffentlichen  Volksschulen  steht  ihm  insbesondere  der  durch 
die  Landesgesetze  über  die  Errichtung,  Erhaltung  und  den  Besuch  öffentlicher 
Volksschulen  und  über  die  Rechtsverhältnisse  des  Lehrstandes  eingeräumte 
Wirkungskreis  zu. 

Außerdem  kommt  dem  Bezirksschulrate  zu: 

a)  die  Vertretung  der  Interessen  des  Schulbezirkes,  die  genaue  Evidenzhaltung 
des  Standes  des  Schulwesens  im  Bezirke,  die  Sorge  für  die  Erhaltung  der 
gesetzlichen  Ordnung  im  Schulwesen  und  die  tunlichste  Verbesserung  desselben ; 

b)  die  Sorge  für  die  Verlautbarung  der  in  Volksschulangelegenheiten  erlassenen 
Gesetze  und  der  Anordnungen  der  höheren  Schulbehörden,  sowie  für  den 
Vollzug  derselben; 

cj  die  Verkündigung  der  Verfügungen  der  Kirchenbehörden  über  den  Religions- 
unterricht und  die  religiösen  Übungen  an  die  Leiter  der  Schulen  und  die 
Versagung  dieser  Verkündigung  bei  Verfügungen,  welche  mit  der  allgemeinen 
Schulordnung  unvereinbar  sind; 

dj  die  Leitung  der  Verhandlungen  über  die  Regulierung  und  Erweiterung  der 
bestehenden,  sowie  über  die  Errichtung  neuer  Schulen,  die  Vorverhandlungen 
über  territoriale  Aus-  und  Einschulungen,  die  Oberaufsicht  über  Schulbauten 
und  über  die  Anschaffungen  für  die  Lokalitäten  der  Volksschulen,  die 
Richtigstellung  und  Bestätigung  der  Schulfassionen; 

ej  die  Ausübung  des  Tutelrechtes  des  Staates  über  die  Lokalschulfonds  und 
Schulstiftungen,  insofeme  dazu  nicht  besimdere  Organe  bestimmt  sind  oder 
diese  Wirksamkeit  einer  höheren  Behörde  vorbehalten  ist; 

f)  die  Entscheidung  in  erster  Instanz  über  Beiträge  zu  Schulzwecken,  insoferne 
diese  nicht  aus  Staats-  oder  Landesmitteln  zu  leisten  sind; 


Stück  in.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  Sil 

g)  die  provisorische  Besetzung  der  an  den  Schulen  erledigten  Dienststellen,  die 
Abgabe  von  Gutachten  über  Bewerber  um  definitive  Anstellung; 

h)  die  zeitweilige  Verfügung  bezüglich  erledigter  Lehrstellen  für  den  Unterricht 
in  nicht  obligaten  Lehrfächern  und  in  weiblichen  Handarbeiten  und  die 
Bestellung  der  provisorischen  Lehrkräfte  für  die  nicht  obligaten  Unterrichts- 
facher ; 

i)  die  Beurlaubung  von  Lehrpersonen  auf  die  Dauer  von  mehr  als  drei  Tagen 
und  von  höchstens  zwei  Monaten  während  eines  Schuljahres; 

k)  die  Untersuchung  der  Disziplinarfehler  des  Lehrpersonals  und  anderer 
Grebrechen  der  Schule  und  die  Entscheidung  darüber  in  erster  Instanz  oder 
nach  Erfordernis  die  Antragstellung  an  den  Landesschulrat ; 

l)  die  Förderung  der  Fortbildung  des  Lehrpersonals,  Veranlassung  der  Bezirks- 
lehrerkonferenzen, Aufsicht  über  die  Schul-  und  Lehrerbibliotheken; 

m)  die  Ausstellung  der  Verwendungszeugnisse  an  Lehrpersonen; 

n)  die  Anordnungen  zur  Konstituierung  der  Ortsschulräte  und  die  Förderung 
und  Überwachung  der  Wirksamkeit  derselben; 

o)  die  Veranlassung  außerordentlicher  Inspektionen  der  Schulen; 

p)  die  nach  Anhörung  des  Ortsschulrates  vorzunehmende  Festsetzung  des  den 
Ortsverhältnissen  angemessenen  Zeitpunktes  für  die  gesetzlichen  Ferien  bei 
den  Volksschulen,  insoweit  dieselbe  nicht  in  die  Kompetenz  des  Landes- 
schulrates  fallt; 

q)  die  Erstattung  von  Auskünften,  Gutachten,  Anträgen  und  periodischen  Schul- 
berichten an  die  höheren  Schulbehörden  and  die  Erteilung  von  Auskünften 
an  den  Landesausschuß,  in  Wien  auch  an  die  Gemeinde; 

v)  die  Ernennung  der  Ortsschulaufseher. 

Yerschwiegenheitsgelöbnis. 

§  31. 

Sämtliche  Mitglieder  des  Bezirksschulrates  sind  zur  Wahrung  des  Amts- 
ireheimnisses  verpflichtet  und  leisten  vor  Antritt  ihres  Amtes  in  der  Vollversammlung 
des  Bezirksschulrates  in  die  Hand  des  Vorsitzenden  das  Gelöbnis  der  Ver- 
>chwiegenheit  über  alle  jene  Amtsangelegenheiten,  durch  deren  Mitteilung 
öffentliche,  dienstliche  oder  Privatrücksichten  verletzt  werden  können. 

Insolange  sich  ein  Mitglied  des  Bezirksschulrates  weigert,  dieses  Gelöbnis 
abzulegen,   nimmt  dasselbe-  an  den  Beratungen   des  Bezirksschulrates  nicht  teil. 

Die  Verweigerung  der  Ablegung  des  Verschwiegenheitsgelöbnisses  wird 
vom  Bezirksschulrate  überdies  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  100  K  geahndet; 
bleibt  auch  dieses  Straftnittel  wirkungslos,  so  kann  der  Landesschulrat  das 
betreffende  Mitglied  des  Bezirksschulrates  seines  Mandates  für  die  restliche 
Funktionsdauer  verlustig  erklären. 

Ein  Bruch  des  Verschwiegenheitsgelöbnisses  wird  vom  Bezirksschulräte  mit 
einer  Geldbuße  bis  zu  100  K  bestraft. 


60  Stuck  m.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Yerordiiimgen,  ErUüwe. 

Beratung  und  .Beschlußfassung.  Beschwerden« 

§  32. 

Der  Bezirksschulrat  versammelt  sich  wenigstens  einmal  im  Monate  zur 
ordentlichen  Beratung. 

Der  Vorsitzende  kann  nach  Bedarf  und  muß  auf  Antrag  zweier  Mitglieder 
außerordentliche  Versammlungen  berufen. 

Alle  Angelegenheiten,  riicksichtlich  deren  eine  Entscheidung  zu  treffen,  ein 
Gutachten  oder  ein  Antrag  zu  erstatten  ist,  werden  kollegialisch  behandelt. 

Ist  ein  von  den  Gemeindeausschüssen  gewähltes  Mitglied  (§  26)  dauernd 
verhindert,  an  den  Beratungen  des  Bezirksschulrates  teilzunehmen,  so  ist  dessen 
Ersatzmann  einzuberufen. 

§  33. 

Zur  Beschlußfähigkeit  wird  die  Einladung  sämtlicher  und  die  Anwesenheit 
der  Mehrheit  der  Mitglieder  erfordert. 

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt. 

Der  Vorsitzende  gibt  nur  bei  Stimmengleichheit  seine  Stimme  ab. 

An  der  Beratung  und  Abstimmung  über  Angelegenheiten,  welche  das 
persönliche  Interesse  eines  Mitgliedes  betreffen,    hat  dasselbe  nicht  teilzunehmen. 

Das  ungerechtfertigte  Ausbleiben  eines  Mitgliedes  von  der  Sitzung  kann 
vom  Bezirksschulrate  mit  einer  Geldbuße  von  10  bis  40  K  geahndet  werden. 

Beschwerden  gegen  Entscheidungen  des  Bezirksschulrates  gehen  an  den 
Landesschulrat.  Dieselben  sind  bei  dem  Bezirksschulrate  binnen  einer  nicht 
erstreckbaren  14tägigen  Frist  von  dem  der  Zurtellung  nachfolgenden  Tage  an 
einzubringen  und  haben,  sofeme  gesetzlich  nichts  anderes  bestimmt  ist,  auf- 
schiebende Wirkung. 

§  34. 

Zur  Vereinfachung  der  Geschäftsbehandlung  bildet  der  Bezirksschulrat  der 
Stadt  Wien  Sektionen  und  Ausschüsse. 

Die  Sektionen  werden  aus  dem  Bezirksschulräte  nach  Fachgruppen  für  den 
ganzen  Schulbezirk  (Fachsektionen)  und  nach  Inspektionsbezirken  zur  Behandlung 
von  Angelegenheiten  der  Inspektionsbezirke  (Bezirkssektionen)  gebildet  und  haben 
im  Rahmen  ihres  Wirkungskreises  das  Recht  der  selbständigen  Entscheidung; 
Ausschüsse  können  zur  Vorberatung  einzelner  Geschäftsstücke  entweder  aus  der 
Vollversammlung  des  Bezirksschulrates  oder  von  den  Sektionen  aus  deren  Mitte 
gewählt  werden  und  haben  über  das  Ergebnis  ihrer  Beratungen  an  jene  Korporation 
zu  berichten,  von  welcher  sie  eingesetzt  wurden. 

Die  Bestimmungen  über  den  Umfang,  die  Zusammensetzung  und  den 
Wirkungskreis  der  Sektionen  mid  der  Ausschüsse  bedürfen  der  Genehmigung 
des  Landesschulrates. 


Stack  m.  Kr.  2.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  ErUtose.  61 

§  35. 

Der  Vorsitzende  des  Bezirksschulrates  ist  berechtigt,  die  Ausführung  von 
Beschlüssen,  welche  vom  Bezirksschulrate  oder  von  Sektionen  des  Bezirksschulrates 
gefaßt  wurden  und  die  nach  seiner  Ansicht  dem  Gesetze  zuwiderlaufen  oder 
welche  eine  XJbersclireitung  ihres  Wirkungskreises  beinhalten,  einzustellen.  In 
solchen  Fällen  hat  der  Vorsitzende,  falls  der  betreffende  Beschluß  von  einer 
Sektion  des  Bezirksschulrates  ausging,  die  Vorlage  des  Verhandlungsgegenstandes 
an  die  Vollversammlung  des  Bezirksschulrates  anzuordnen,  sonst  aber  sofort  die 
Entscheidung  des  Landesschulrates  einzuholen. 

Der  Vorsitzende  des  Wiener  Bezirksschulrates  ist  auch  berechtigt,  den 
Sitzungen  der  Sektionen  und  Ausschüsse  anzuwohnen  und  in  denselben  den 
Vorsitz  zu  fuhren. 

Yerfagnngsrecht  des  Yorsitzenden. 

§  36. 
In    dringenden    Fällen    kann    der    Vorsitzende    unmittelbare    Verfügungen 
treffen,    er  muß  jedoch  ohne  Verzug  und  jedenfalls  in  der  nächsten  Sitzung  die 
Genehmigung  des  Bezirksschulrates  einholen. 

Bezirkssehulinspektoren. 

§  37. 

Die  dem  Staate  zustehende  Aufsicht  über  das  Volksschulwesen  des  Schul- 
bezirkes wird  in  pädagogisch- didaktischer  Richtung  zunächst  durch  den  Bezirks- 
schulinspektor ausgeübt;  demselben  kommt  daher  das  Prädikat  „kaiserlich- 
königlich    zu. 

Der  Bezirksschulinspektor  wird  aus  den  hiezu  geeigneten  Fachmännern  auf 
Grund  eines  vom  Landesschulrate  nach  Einvernahme  des  Bezirksschulrates  zu 
erstattenden  •Temavorschlages  vom  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  auf  die 
Dauer  von  sechs  Jahren  ernannt. 

Jedem  Bezirksschulinspektor  wird  ein  Inspektionsbezirk  zugewiesen. 

Dieser  Inspektionsbezirk  kann  entweder  einen  oder  mehrere  Schulbezirke 
umfassen;  der  Schulbezirk  Wien  wird  nach  Bedürfnis  in  mehrere  Inspektions- 
bezirke geteilt. 

Den  Inspektionsbezirk  bestimmt  über  Antrag  des  Landesschulrates  der 
Minister  für  Kultus  und  Unterricht. 

Wird  der  Bezirksschulinspektor  dem  Bezirksschulräte  entnommen,  so  erlischt 
mit  seiner  Ernennung  sein  bisheriges  Mandat  im  Bezirksschulrate  und  es  ist 
wegen  Ergänzung  der  Zahl  der  Mitglieder  das  Entsprechende   vorzukehren. 

Die  unmittelbare  Beaufsichtigung  des  Religionsunterrichtes  steht  der 
konfessionellen  Behörde  zu. 

Das  dem  Staate  nach  §  2  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Mai  1868,  R.-G.-Bl. 
Nr.  48,  zustehende  Aufsichtsrecht  über  denselben  wird  zunächst  durch  den 
Bezirksschulinspektor  ausgeübt  und  hat  sich  lediglich  auf  die  Wahmng  der 
allgemeinen  Schul-  und  Unterrichtsordnung  zu  beschränken. 

2 


63  Stttck  m.  Nr.  2.  —  Oeseue,  Verordnangen,  ErlÜMe. 

§  38. 

Leiter  von  Volks-  und  Bürgerscliiüen,  welche  den  Unterricht  in  einer 
Schnlklasse  zu  erteilen  haben,  und  Lehrpersonen  dieser  Schulen  können  zu  dem 
Amte  eines  Bezirksschulinspektors  nur  mit  Zustimmung  derjenigen,  welche  die 
betreffende  Schule  erhalten,  berufen  werden. 

In  solchen  Fällen  werden  die  Kosten,  die  aus  der  Beistellung  der  erforder- 
lichen Aushilfe  in  der  Unterrichtserteilung  für  die  Dauer  der  Funktion  der 
betreffenden  Bezirksschulinspektoren  entstehen,  aus  dem  Normalschulfonds  und 
jene  Kosten,  die  aus  der  Beistellung  der  erforderlichen  Aushilfe  in  der  Leitung 
der  Schule  für  die  Dauer  der  Funktion  des  betreffenden  Bezirksschulinspektors 
entstehen,  aus  Staatsmitteln  gedeckt. 

§  39, 

Der  Bezirksschulinspektor  ist  zur  periodischen  Inspektion  und  Visitation 
der  Schulen  verpflichtet. 

Er  ist  berechtigt,  in  didaktisch-pädagogischen  Gegenständen  Ratschläge  zu 
geben  und  den  wahrgenommenen  Übelständen  im  Falle  der  Notwendigkeit  auch 
an  Ort  und  Stelle  durch  mündliche  Weisungen  abzuhelfen. 

Auch  kommt  ihm  die  Leitung  der  Bezirkslehrerkonferenzen  zu,  er  hat  dafür 
zu  sorgen,  daß  dieselben  einen  streng  sachlichen,  den  Interessen  der  Schule  und 
der  Fortbildung  der  Lehrer  wahrhaft  förderlichen  Verlauf  nehmen. 

Bei  dem  Besuche  der  ihm  zugewiesenen  öffentlichen  Schulen  hat  der  Bezirks- 
schulinspektor vorzugsweise  seine  Aufmerksamkeit  zu  richten: 

aj  auf  die  Wirksamkeit  der  Ortsschulräte  und  Ortsschulaufseher; 

bj  auf  die  Einhaltung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  bei  Aufiiahme  und 
Entlassung  der  Kinder; 

c)  auf  die  Tüchtigkeit,  den  Fleiß,  überhaupt  auf  das  ganze  Verhalten  des 
gesamten  Lehrpersonals,  auf  die  berufliche  Fortbildung  und  die  etwaige 
Nebenbeschäftigung  der  Lehrpersonen,  auf  die  in  der  Schule  herrschende 
Disziplin,  Ordnung  und  Reinlichkeit; 

d)  auf  die  Einhaltung  des  Lehr-  und  Stundenplanes,  auf  die  Unterrichtsmethode 
und  auf  die  Fortschritte  der  Kinder  im  allgemeinen  und  in  den  einzelnen 
Fächern  insbesondere; 

e)  auf  die  eingeführten  Lehrmittel  und  Lehrbehelfe  und  die  innere  Einrichtung 
der  Schule; 

f)  auf  die  ökonomischen  Verhältnisse  der  Schule. 

Beim  Besuche  der  Privatschul-  und  Erziehungsanstalten  sowie  der  Spezial- 
schulen hat  der  Bezirksschulinspektor  auch  darauf  zu  sehen,  ob  dieselben  den 
Bedingungen,  unter  denen  sie  errichtet  wurden  oder  das  Offentlichkeitsrecht 
erhielten,   entsprechen  und  die  Grenzen   ihrer  Berechtigung  nicht  überselireiten. 


Stück  m.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  63 

§  40. 

Die  Bezirksschulinspektoren  haben  über  ihre  Wirksamkeit  Berichte  an  den 
Bezirksschulrat  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Anträge  und  Anzeige  der  an 
Ort  und  Stelle  erteilten  Weisungen  zu  erstatten. 

Diese  Bericht«  sind  samt  den  darüber  gefaßten  Beschlüssen  dem  Landes- 
schulrate  vorzulegen,  welcher  auf  dieselben  bei  den  an  den  Minister  für  Kultus 
und  Unterricht  zu  erstattenden  Schulberichten  die  angemessene  Rücksicht  zu 
nehmen  hat. 

Inspektion  der  Schnlen. 

§  41. 

Neben  dem  Bezirksschulinspektor  sind  auch  die  übrigen  Mitglieder  des 
Bezirksschulrates  nach  Anzeige  beim  Vorsitzenden  desselben  berechtigt,  die  dem 
Bezirksschulrate  unterstehenden  Schulen  zu  besuchen. 

Jedoch  hat  außer  dem  Bezirksschulinspektor  kein  anderes  Mitglied  des 
Bezirksschulrates  das  Recht,  während  des  Unterrichtes  oder  vor  den  Schülern 
eine  Bemerkung  über  die  Art  der  Behandlung  derselben  sowie  über  die  Unter- 
richtserteilung zu  machen. 

Die  Beftignis,  Anordnungen  zu  treffen,  steht  jedoch  bloß  dem  gesamten 
Bezirksschulrate  innerhalb  seines  Wirkungskreises  zu. 

Gesch&ftsbehandlnng. 

§  42. 

Der  Bezirksschulrat  verteilt  die  Geschäfte  unter  seine  Mitglieder. 

Der  Vorsitzende  führt  die  Beschlüsse  desselben  aus. 

Die  erforderlichen  Hilfsarbeiter  und  die  Kanzleierfordemisse  werden  von 
der  k.  k.  Bezirkshauptmannschaffc  beigegeben. 

In  Städten,  welche  ein  eigenes  Gemeindestatut  haben,  wird  dem  Bezirks- 
schulrate das  erforderliche  Hilfspersonal  von  der  Gemeindevertretung  beigegeben 
und  der  Aufwand  fiir  Kanzleierfordernisse  aus  Gemeindemitteln  bestritten. 

Die  Bezirksschulinspekloren  erhalten  zur  Vornahme  der  periodischen  Schul- 
inspektionen und  Visitationen  einen  Reisekosten-  und  Diätenpauschalbetrag  aus 
Staatsmitteln. 

in.  Der  Landesscliiilrat. 

§  43. 
Die   oberste  Schulaufsiclitsbeliörde   im  Lande   ist  der  k.  k.  Landesschulrat. 
Demselben  unterstehen : 

1.  Die  dem  Wirkungskreise  der  Bezirksschulräte  zugewiesenen  Schul-  und 
Erziehungsanstalten ; 

2.  die  Bildungsanstalten  für  Lelirer  und  Lehrerinnen  der  Volksschulen  samt 
den  dazu  gehörigen  Übungsschulen; 


64  Stack  in.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Yerordonngen,  Erlässe. 

3.  die  Mittelschulen  (Gymnasien,  Realgymnasien  und  Realschulen  sowie  alle 
in  das  Gebiet  derselben  fallenden  Privat-  und  Speziallehranstalten)  sofeme 
dieselben  unter  der  obersten  Leitung  und  Aufsicht  des  Unterrichtsministeriums 
stehen. 

Inwiefeme  die  gewerblichen  Lehranstalten  dem  Landesschulrate  unterstehen, 
ist  durch  besondere  Vorschriften  bestimmt. 

Zusammensetzung. 

§  44. 
Der  Landesschulrat  besteht: 

a)  aus  dem  Landeschef  oder  seinem  Stellvertreter  als  Vorsitzenden; 

b)  aus  vier  vom  Landesausschusse  abgeordneten  Mitgliedern; 

c)  aus   einem   Referenten    für    die    administrativen    und    ökonomischen    Schul- 
angelegenheiten ; 

d)  aus  den  Landesschulinspektoren ; 

e)  aus   einem   katholischen    imd    einem    evangelischen    Geistlichen    und   einem 
Bekenner  des  israelitischen  Glaubens; 

f)  aus  vier  von  dem  Gemeinderate   der  Reichshaupt-   und  Residenzstadt  Wien 
gewählten  Mitgliedern; 

g)  aus  drei  Fachmännern  im  Lehrwesen. 

§  4B. 

Die  im  §  44  unter  cA  d),  e)  und  g)  erwähnten  Mitglieder  des  Landes- 
schulrates  werden  vom  Kaiser  auf  Antrag  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht 
ernannt,  und  zwar  die  im  §  44  unter  g)  aufgeführten  Mitglieder  auf  Grund  der 
vom  Landesausschusse  zu  erstattenden  Temavorschläge. 

Die  Funktionsdauer  der  im  §  44,  sub  b),  e),  f)  und  g)  erwähnten  Mitglieder 
des  Landesschulrates  beträgt  6  Jahre. 

Die  Fachmänner  im  Lebrwesen  erhalten  eine  Funktionsgebühr  aus  Staats- 
mitteln. 

Wirkungskreis. 

§  46. 

Der  Landesschulrat  hat  in  den  Angelegenheiten  der  ihm  unterstehenden 
Schulen,  soweit  dieselben  nicht  seinem  unmittelbaren  Eingreifen  vorbehalten  sind, 
als  Schulbehörde  zweiter  Instanz  zu  fangieren. 

In  Bezug  auf  die  Volksschulen  steht  ihm  insbesondere  der  durch  das 
Reichsvolksschulgesetz  und  durch  die  das  Volksschulwesen  betreffenden  Landes- 
gesetze eingeräumte  Wirkungskreis  zu. 

Er  übt  das  staatliche  Aufsichtsrecht  über  den  Religionsunterricht  aus. 

Außerdem  kommt  dem  Landesschulrate  zu: 
a)  die  Überwachung  der  Bezirks-  und  Ortsschulräte,   die  Aufsicht  und  Leitung 

der  Lehrerbildungsanstalten ; 


Stttck  m.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  ErläBse.  65 

b)  die  Prüfung  der  Nachweisung  der  gesetzlichen  Befähigung  der  an  Mittel- 
schulen anzustellenden  Direktoren,  Lehrer  und  Hilfslehrer,  unter  Wahrung 
der  den  Gemeinden,  Korporationen  und  Privatpersonen  zustehenden  speziellen 
Rechte  ; 

rj  die  Begutachtung  von  Lehrplänen,  Lehrmitteln  und  Lehrbüchern  für  Mittel- 
und  Fachschulen; 

dj  die  Erstattung  von  Jahresberichten  über  den  Zustand  des  gesamten  Schul- 
wesens im  Lande  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  und  deren 
Veröffentlichung ; 

ej  die  Beurlaubung  von  Lehrpersonen  an  Volksschulen,  falls  die  Bewilligung 
des  Urlaubes  die  Kompetenz  des  Orts-  und  des  Bezirksschulrates  über- 
schreitet (§§  13,  l  und  30,  t). 

Yerschwiegenheitsgelöbnis. 

§  47. 

Sämtliche  Mitglieder  des  Landessohulrates  sind  zur  Wahrung  des  Amts- 
geheimnisses verpflichtet  und  leisten  vor  Antritt,  ihres  Amtes  in  der  Vollversammlung 
des  Landessohulrates  in  die  Hand  des  Vorsitzenden  das  Gelöbnis  der  Ver- 
schwiegenheit über  alle  jene  Amtsangelegenheiten,  durch  deren  Mitteilung 
öffentliche,  dienstliche  oder  Privatrücksichten  verletzt  werden  können;  das 
Reoht  der  gewählten  Mitglieder  des  Landesschulrates  den  sie  entsendenden 
Korporationen  amtlich  Auskünfte  zu  geben,  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht 
beeinträchtigt. 

Insolange  sich  ein  Mitglied  des  Landesschulrates  weigert,  das  Verschwiegen- 
heitsgelöbnis  abzulegen,  nimmt  dasselbe  an  den  Beratungen  des  Landesschulrates 
nicht  teil. 

Beratang  und  Beschlafifassnng.  Beschwerden. 

§  48. 
Der  Vorsitzende  beruft  die  Sitzungen. 

Er  muß  eine  Sitzung  anordnen,  wenn  wenigstens  drei  Mitglieder  es 
erlangen. 

Angelegenheiten,  rücksichtlich  deren  eine  Entscheidung  zu  treffen,  eine 
Elmennung  oder  Bestätigung  einer  solchen  vorzunehmen,  oder  ein  Gutachten, 
o<ler  ein  Antrag  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  erstatten  ist, 
werden  koUegialisch  behandelt,  sonstige  Angelegenheiten  werden  unter  der  eigenen 
Verantwortung  des  Vorsitzenden  erledigt,  welcher  in  jeder  Sitzung  die  in  der 
Zwischenzeit  getroffenen  Verfügungen  dem  Landesschulrate  mitzuteilen  hat. 

Der  Landesschulrat  kann  sich  für  einzelne  Angelegenheiten  durch  Fachmänner 
verstärken,  welche  der  Sitzung  mit  beratender  Stimme  beiwohnen. 


66  Stuck  m.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

§  49. 

Zur  Beschlußföhigkeit  des  Landesschulrates  wird  die  Einladung  aller  und 
die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  Mitglieder  erfordert. 

Die  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Der  Vor- 
sitzende gibt  nur  bei  Stimmengleichheit  seine  Stimme  ab.  Derselbe  fiihrt  die 
Beschlüsse  des  Landesschulrates  aus,  ist  jedoch  berechtigt,  die  Ausführung  von 
Beschlüssen,  die  nach  seiner  Ansicht  gegen  die  bestehenden  Gesetze  verstoßen 
würden,  einzustellen,  worüber  er  sofort  die  Entscheidung  des  Ministeriums  für 
Kultus  und  Unterricht  einzuholen  verpflichtet  ist. 

An  der  Beratung  und  Abstimmung  über  Angelegenheiten,  welche  das 
persönliche  Interesse  eines  Mitgliedes  betreffen,  hat  dasselbe  nicht  teilzunehmen. 

Beschwerden  gegen  Entscheidungen  des  Landesschulrates  gehen  an  das 
Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

Sie  sind  beim  Landesschulrate  binnen  vier  Wochen  von  dem  der  Zustellung 
nachfolgenden  Tage  an  einzubringen  und  haben  aufschiebende  Wirkung,  sofeme 
dies  binnen  14  Tagen  geschieht  und  soweit  gesetzlich  nichts  anderes  bestimmt  ist. 

Yerffigungsrecht  des  Torsitzenden. 

§  50. 
In  dringenden  Fällen  kann  der  Vorsitzende    auch  rücksichtlich  derjenigen 
Angelegenheiten,    welche  kollegialisch   zu  behandeln   sind    (§  48),   unmittelbare 
Verfügungen  treffen ;  er  muß  jedoch  ohne  Verzug  und  jedenfalls  in  der  nächsten 
Sitzung  die  Genehmigung  des  Landesschulrates  einholen. 

Inspektion  der  Schalen. 

§  51. 

Den  unmittelbaren  Einfluß  auf  die  didaktisch-pädagogischen  Angelegenheiten 
der  Schulen,  periodische  Inspektionen,  Leitung  der  Prüfungen,  Überwachung 
der  Wirksamkeit  der  Schuldirektionen,  der  Orts-  und  Bezirksschulräte  und 
Bezirksschulinspektoren  u.  s.  f.  zu  üben,  sind  zunächst  die  Landesschulinspektoren 
berufen,  denen  der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  im  Wege  des  Landes- 
schulrates die  erforderlichen  Dienstinstmktionen  erteilt. 

Der  Landeschef  kann  für  einzelne  Fälle  Funktionen  dieser  Art  auch  an 
die  im  §  44,  Punkt  g)^  bezeichneten  Mitglieder  des  Landesschulrates  übertragen. 

Der  Landesschulrat  kann  jedoch  auch  durch  von  ihm  bestimmte  Mitglieder 
des  Landesschulrates  außerordentliche  Inspektionen  der  demselben  unterstehenden 
Schulen  veranlassen. 

Die  Inspektoren  erstatten  über  ihre  Wirksamkeit  an  den  Landesschulrat 
Berichte,  welche  dieser  unter  Anzeige  der  darüber  gefaßten  Beschlüsse  und 
getroffenen  Verfügungen  dem  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  vorzulegen  hat. 
Die  Landesschulinspektoren  sind  verpflichtet,  auf  erhaltenen  Auftrag  auch  direkt 
an  den  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  zu  berichten. 


Stück  in.  Nr.  2.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  67 

Geschaftsbehandlang. 

§  52. 

Über  die  Geschäfksbehandlung  gibt  sich  der  Landesschulrat  eine  Geschäfts- 
ordnung, die  der  Genehmigung  des  Unterrichtsministers  bedarf. 

Die  erforderlichen  Hilfsarbeiter,  das  Kanzleilokal  und  sonstige  Kanzlei- 
erfordemisse  des  Landesschulrates  werden  von  der  k.  k.  niederösterreichischen 
Statthalterei  beigegeben. 

Übergangsbestimmung. 

§  B3. 
Die  Orts-  und  Bezirksschulräte   sowie  der  Landesschulrat  haben  sich  sofort 
nach  erfolgter  Verlautbarung   dieses  Gesetzes  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen 
desselben  neu  zu  konstituieren   und   die  ihnen  gesetzlich  zugewiesenen  Geschäfte 
zu  übernehmen. 

Die  erfolgte  Konstituierung  der  Orts-  und  Bezirksschulräte  ist  dem  Landes- 
sihulrate  anzuzeigen. 

SchlaAbestimmnng. 

§  54. 

Dieses  Gesetz  tritt  mit  1.  Juli  1905  in  Wirksamkeit. 

Mit  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  treten  alle  auf  Gegen- 
stände desselben  Bezug  habenden  Bestimmungen,  insofeme  dieselben  mit  diesem 
Gesetze  in  Widerspruch  stehen  oder  durch  dasselbe  ersetzt  werden,  außer  Kraft. 

Mit  der   Durchführung   dieses   Gesetzes   ist   Mein  Minister  für  Kultus  und 

Unterricht,  beziehungsweise  Mein  Minister  des  Innern  beauftragt. 

« 
Walls ee,  am  26.  Dezember  1904. 

Franz  Joseph  m./p. 

Koerber  m./p.  Hartel  m./p. 


08  Stack  in.  Nr.  3.  —   Gesetze,  Yerordnimgeii,  Erlässe. 

Nr.  3. 

Gesetz  vom  25.  Dezember  1904*), 

wirksam  f&r  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns^ 

betreffend  die  Brriohtnng,   die  Erhaltung  und  den  Besuoh  der  öffentliohen 

VolksBchulen. 

Über  Antrag  des  Landtages  Meines  Erzherzogtumes  Österreich  unter  der 
Enns  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt: 

L  Erriclitiuig  und  Erhaltung  öffentliclier  Volksschulen. 

Ausdehnung  der  Schulsprengel. 

§1. 
Eine  öffentliche  Volksschule  ist  überall  zu  errichten,  wo  sich  in  einer  Ort- 
schaft oder  in  mehreren  im  Umkreise  einer  Stunde  gelegenen  Ortschaften,  Weilern 
oder  Einschichten  zusammen  nach  einem  fün^ährigen  Durchschnitte  mindestens 
40  schulpflichtige  Kinder  befinden,  welche  sonst  eine  mehr  als  vier  Kilometer 
entfernte  Schule  besuchen  müßten  (§  59  des  Reichs- Volksschulgesetzes). 

§  2. 

Wo  diese  Bedingung  nicht  eintritt  oder  wo  innerhalb  dieser  Entfernung  die 
lokalen  Verhältnisse  periodisch  wiederkehrend  oder  dauernd  den  Zugang  zu  einer 
Schule  erheblich  erschweren,  ist  ein  Lehrer  II.  Klasse  dieser  Schule  an  einer 
dazu  passenden  Station  wenigstens  für  die  ungünstigere  Jahreszeit  zu  exponieren 
oder  im  äußersten  Falle  mindestens  dreimal  in  der  Woche  zum  Exkurrendo- 
unterrichte  an  eine  solche  Station  zu  entsenden. 

Die  Expositur  oder  Exkurrendostation  bildet  einen  Teil  jener  Schule,  an 
welcher  der  betreffende  Lehrer  II.  Klasse  angestellt  ist. 

§3.. 

Sobald  es  die  Mittel  desjenigen,  welchem  die  Errichtung  und  Erhaltung 
dieser  Schule  obliegt,  irgend  zulassen,  ist  die  Expositur  oder  Exkurreudostation 
durch  eine  selbständige  Schule  zu  ersetzen. 

Mädchenschulen. 

§4. 

Soweit  die  vorhandenen  Mittel  gestatten,  ist  auch  besonders  in  den  bevölkerten 
Orten  die  Trennung  der  bestehenden  gemischten  Schulen  nach  den  Geschlechtem 
imd  die  Errichtung  eigener  Mädchenschulen  durchzuführen. 

Dieselbe  soll  überall  da  erfolgen,  wo  die  Anzahl  der  gesetzlich  erforderlichen 
Lehrkräfte  (§  11  des  Reichs- Volksschulgesetzes)  sechs  übersteigt. 


*)  Enthalten  in  dem  den  31.  Dezember  1904  ausgegebenen  und  versendeten  XXX.  Stücke  des 
Landesgesetz-  and  Verordnungsblattes  für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns  unter 
Nr.  98,  Seite  162. 


Stack  m.  Nr.  3.  —  Gesetze,  VerordnimgeD,  Erlässe.  09 

Bürgerschulen. 

§  B. 

Die  Errichtung  der  Bürgerschulen  hängt  von  dem  lokalen  Bildungsbedürfnisse 
ab  (§  17  des  Reichs- Volksschulgesetzes). 

In  der  Regel  wird  in  jedem  Schulbezirke  eine  Bürgerschule  errichtet.  Ob 
mehr  als  eine  Bürgerschule  in  einem  Schulbezirke  errichtet  werden  sollen, 
bestimmt  der  Landesschulrat. 

Jede  Bürgerschule  kann  mit  einer  allgemeinen  Volksschule  unter  gemein- 
samer Leitung  verbunden  werden.  Desgleichen  ist  es  zulässig,  eine  Knaben-  und 
eine  Mädchen-Bürgerschule  unter  einem  gemeinsamen  Leiter  miteinander  zu 
verbinden. 

Nach  Bedarf  können  mit  den  Bürgerschulen  Lehrkurse  für  die  der  Schul- 
pflichtigkeit entwachsene  Jugend  verbunden  werden  (§  10  des  Reichs- Volksschul- 
gesetzes^ 

Die  Landesschulbehörde  bestimmt  Ort  und  Zeit  der  Errichtung  einer  Bürger- 
schule, femer  ob  dieselbe  für  das  männliche  oder  weibliche  Geschlecht  errichtet 
werden  soll  und  hat  hiebei,  wenn  die  Bürgerschule  in  einem  Orte  außer  Wien 
errichtet  wird,  jedesmal  mit  dem  Landesausschusse,  beziehungsweise,  w^nn 
die  Bürgerschule  in  Wien  errichtet  werden  soll,  mit  der  Gemeinde  Wien  das 
Einvernehmen  zu  pflegen. 

Die  Erteilung  eines  nicht  obligatorischen  Unterrichtes  an  Bürgerschulen 
erfolgt  mit  Genehmigung  des  Landesschulrates  und  mit  Zustimmung  jenes  Organes, 
welchem  die  Aufbringung  der  Mittel  zur  Bestreitung  der  Unterrichtskosten  obliegt. 

Teilnng  Ton  Schulen. 

§  6. 

Eine  Schule,  welche  durch  fünf  Jahre  sämtliche  Jahresstufen  oder  Klassen 
in  parallele  Abteilungen  zu  trennen  genötigt  war,  ist  sodann  in  zwei  Schulen 
zu  teilen. 

In  Wien  tritt  diese  Teilung  sofort  ein,  wenn  nach  Ablauf  des  erwähnten 
Zeitraumes  die  Zahl  der  Klassen  an  einer  allgemeinen  Volksschule  15,  an  einer 
Bürgerschule  oder  an  einer  allgemeinen  Volks-    und   Bürgerschule   12  übersteigt. 

Teryielfältigung  der  Schulen. 

§  7. 

Die  Vervielföltigung  der  Volksschulen  darf  niemals  zum  Nachteile  der 
zweckmäßigen  Einrichtung  und  gedeihlichen  Fortführung  der  notwendigen  Schulen 
(§§  1,  4  und  6)  stattfinden. 


70  Stück  III.  Nr.  3.  —  Oesetse,  Yerordnongen,  Erl&sse. 

Errichtung  nnd  Anfhebnng  der  Schalen. 

§8. 

Die  Schulbehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  notwendigen  Volks- 
schulen (§§  1,  4  und  6),  wo  sie  noch  nicht  bestehen,  ohne  unnötigen  Aufschub 
errichtet  und  hiebei  alle  Bedingungen  zu  einem  festen  und  gedeihlichen  Bestände 
derselben  sichergestellt  werden. 

§  9. 
Dem  Bezirksschulrate  obliegt  es,  die  Verhandlungen  wegen  Errichtung  neuer 
Schulen  zu  leiten  und  alle  jene  Anträge  zu  stellen,  welche  deren  festen  Bestand 
und  gedeihliche  Entwicklung  sicherzustellen  geeignet  sind. 

§  10. 

Die  für  die  Errichtung  und  Einrichtung  einer  Schule  maßgebenden  Umstände 
sind  kommissionell  unter  Zuziehung  aller  Interessenten  und  erforderlichen  Falles 
mittels  Augenscheines  festzustellen. 

Zu  derartigen  Kommissionen  ist,  so  oft  es  sich  um  eine  Schule  außerhalb 
Wiens  handelt,  auch  der  Landesausschuß  beizuziehen. 

Das  Kommissionsprotokoll  bildet  die  Grundlage  der  weiteren  Entscheidungen. 

§  11. 

Jeder  öffentlichen  Volksschule  ist  ein  Schulsprengel  zuzuweisen,  welchen 
die  zu  derselben  eingeschulten  Ortschaften,  Ortsteile  und  Häuser  bilden. 

Maßgebend  für  die  Abgrenzung  der  Schulsprengel  sind  in  der  Regel  die 
Grenzen  der  Gemeindegebiete,  soweit  nicht  zum  Behufe  der  Erleichterung  des 
Schulbesuches  die  Zuweisung  einzelner  Gemeindeteile  an  die  Schule  einer  benach- 
barten Gemeinde  zweckmäßig  erscheint. 

Größere  Gemeinden  können  in  mehrere  Schulsprengel  abgeteilt,  kleinere 
zu  gemeinsamen  Schulsprengeln  vereinigt  werden. 

Im  übrigen  sind  die  Schulsprengel  so  abzugrenzen,  daß  hiedurch  einerseits 
ein  regelmäßiger  Schulbesuch  seitens  der  in  denselben  wohnhaften  Kinder  er- 
möglicht und  daß  anderseits  jede  unnötige  Belastung  der  Schulgemeinden  ver- 
mieden wird. 

Die  Schulsprengel  werden  vom  Landesschulrate  nach  Einvernehmen  der 
Interessenten  festgestellt. 

§  12. 
Sämtlichen  schulpflichtigen  Kindern  muß  durch  die  Einschulung  die  Möglichkeit 
der  Aufnahme  in   eine  bestimmte    öffentliche   Volksschule   und   der  regelmäßigen 
Teilnahme  am  Unterrichte  derselben  gesichert  werden. 

§  13. 
Kinder,  welche  außerhalb  des  Schulsprengels  wohnen,    dürfen   nur   insoweit 
Aufnahme    finden,     als    dadurch    keine    Überfullung    der    Lehrzimmer    herbei- 
geführt wird. 


Stück  in.  Nr.  3.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlÄSBe.  71 

Das  gleiche  gilt  rücksichtlich  der  Aufiiahme  jener  Kinder,  welche  das 
sechste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  aber  die  Bewilligung  der  Ortsschul- 
behörde zum  Eintritt  in  die  öflFentlichen  Volksschulen  erlangt  haben. 

§  14. 

Eine  bestehende  öffentliche  Volksschule  kann  nur  mit  Genehmigung  des 
Ministers  für  Kultus  und  Unterricht,  und  zwar  nur  dann  wieder  geschlossen 
werden,  wenn  sie  nicht  zu  den  notwendigen  Schiden  (§§  1,  4  und  6)  gehört. 

Beschaffenheit  der  Schülh&nser  und  deren  Einrichtung. 

§  IB. 

Das  Schulhaus  soll  womöglich  in  der  Mitte  des  Schulsprengels,  trocken 
.ü:elegen  und  so  beschaffen  sein,  daß  weder  die  Gesundheit  der  Schüler  gefährdet 
noch  die  Ruhe  während  des  Unterrichtes  gestört  erscheine. 

§  16. 

Die  Anzahl  der  Lehrzimmer  richtet  sich  nach  der  Zahl  der  für  die  Schule 
erforderlichen  Lehrkräfte  (§  11  des  Reichs- Volksschulgesetzes). 

Sie  sollen  bei  einer  Höhe  von  3*8  Meter  fiir  jedes  Kind  einen  Luftraum 
von  3'8  Kubikmeter  besitzen,  nebstbei  aber  hinreichenden  Raum  für  die  übrigen 
ünterrichtserfor demisse  bieten,  wobei  auf  einen  wahrscheinlichen  Zuwachs  von 
Schülern  Bedacht  zu  nehmen  ist.  Ausnahmsweise  kann  eine  Reduktion  der 
Lehrzimmerhöhe  bis  auf  3*2  Meter  und  des  Luftraumes  für  jedes  Kind  auf 
3  Kubikmeter  zugelassen  werden. 

Alle  Lehrzimmer  müssen  gehörig  hell  und  gut  heizbar  sein  und  eine  ent- 
sprechende Ventilation  besitzen. 

§  17. 
Jedes  Schulhaus  soll  mit  dem  nötigen  Trink-  und  Nutzwasser  versehen  werden. 

§  18. 

Jedes  Schul  haus  in  einer  stark  bevölkerten  Schulgemeinde  soll  einen  ge- 
^(lilosseiien,  heizbaren  Tumraum  von  der  erforderlichen  Größe  imd  mit  den 
nötigen  Turngeräten  besitzen.  In  kleineren  Schulgemeinden  kann  von  dem  Er- 
fordernisse eines  gedeckten  Turnraumes  abgesehen  werden,  wenn  ein  Tumraum 
im  Freien  beigestellt  wird. 

§  19. 

Die  Bezirksschulbehörde  fixiert  die  Auslagen  für  Beheizung,  Beleuchtung 
und  Reinigimg  der  Schullokalitäten,  indem  sie  für  jede  Schule^nach  Flächen- 
raum, kubischem  Inhalt  und  Situierung  derselben  ein  Minimum  der  bezüglichen 
Kosten  feststellt,  unter  welches  nicht  herabgegangen  werden  darf. 


72  Stack  in.  Nr.  3.  —  Gesetze,  Verordniingeii,  Erl&BBe. 

§  20. 

Die  näheren  Anordnungen  über  die  Beschaffenheit  der  Schulgebäude  und 
ihrer  Teile  sowie  über  die  erforderlichen  Schuleinrichtungen  werden  in  zwei 
Verordnungen  vom  Landesschulrate  getroffen,  von  welchen  die  eine,  betreffend 
den  Wiener  Schulbezirk,  im  Einvernehmen  mit  der  Gemeinde  Wien,  die  andere, 
betreffend  sämtliche  übrigen  Schulbezirke,  im  Einvernehmen  mit  dem  Landes- 
ausschusse zu  erlassen  ist.  Hiebei  ist  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  und  auf  die 
finanzielle  Leistungsfähigkeit  der  Schulgemeinde  Rücksicht  zu  nehmen. 

Diese  Verordnungen  normieren  auch  die  Modalitäten,  unter  denen  die  Organe 
der  politischen  Behörden,  der  Landesvertretung  oder  einer  Gemeinde  bei  Ap- 
probierung  und  Ausführung  der  Baupläne ,  Beschaffung  der  Schuleinrichtung, 
Überwachung  des  zweckentsprechenden  Zustandes  der  Gebäude  und  ihrer  Ein- 
richtung zu  intervenieren  haben. 

Tersiehening  der  Schulgeb&nde. 

§  21. 
Die  Schulgebäude  sind  gegen  Feuersgefahr  zu  versichern. 

n,  Besucli  der  öflfentliclieii  Volksschulen. 

§  22. 

Unmittelbar  vor  Beginn  jedes  Schuljahres  nimmt  die  Ortsschulbehörde  die 
Aufzeichnung  aller  im  schulpflichtigen  Alter  stehenden  Kinder  des  Schulsprengeb 
ohne  Unterschied  ihrer  Konfession  und  Heimatsberechtigimg  vor. 

Eltern  und  deren  Stellvertreter  sind  verpflichtet,  dem  Gemeindevorstande, 
der  Schulleitung  und  dem  Ortsschulrate  genaue  Auskunft  über  ihre  in  die  Schul- 
pflicht eintretenden  Kinder  zu  geben  und  rechtzeitig  diese  Kinder  zur  Auf- 
zeichnung und  zum  Eintritte  in  die  Schule  anzumelden. 

In  gleicher  Weise  haben  die  Besitzer  von  Fabriken,  Gewerken,  Bergwerken, 
Torfstichen  und  dergleichen,  wo  Kinder  mit  Arbeit  beschäftiget  sind,  ein  Verzeichnis 
der  im  schulpflichtigen  Alter  befindlichen  Kinder  dem  Ortsschulrate  zu  über- 
geben und  dabei  zu  bemerken,  ob  und  welcher  Unterricht  denselben  geboten  wird. 

Wer  ein  Kind  der  Aufzeichnung  entzieht  oder  bezüglich  desselben  eine 
unwahre  Angabe  macht,  ist  mit  einer  Geldstrafe  von  2  bis  40  K  zu  belegen 
oder  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  mit  Einschliefiung  auf  1  bis  4  Tage  zu 
bestrafen. 

§  23. 

Der  Ortsschulrat  hat  femer  ein  Verzeiclinis  zu  entwerfen  über  jene  Kinder, 
welche  bereits  an  einer  höheren  Schule  sich  befinden  oder  zu  Hause  oder  in 
einer  Privatanstalt  unterrichtet  werden,  sowie  ein  spezielles  Verzeichnis  der 
Kinder  von  Fabriksarbeitern.  Ferner  sind  jene  Kinder,  welche  wegen  eines 
geistigen  oder  körperlichen  Gebrechens  die  öffentliche  Volksschule  nuiht  besuclien 
können,  derart  zu  verzeichnen,  daß  die  blinden,  taubstummen  und  schwachsinnigen 


Stttck  m.  Nr.  3.  —    Gesetze,  Yerordnongen,  Erlasse.  73 

Kiinler  m  je  ein  separates  Verzeichnis  aufgenommen  werden.  Weiters  sind  auch 
jene  Kinder,  für  die  nach  dem  Gesetze  ein  Vormund  zu  bestellen  ist,  in  ein 
eigenes  Verzeichnis  aufzunehmen. 

§  24. 
Die  Verzeichnisse  der  schulpflichtigen  Kinder  werden  sofort  dem  Bezirks- 
scLulrate  vorgelegt.  Die  dem  Bezirksschulrate  namhaft  gemachten  blinden, 
taubstummen  und  schwachsinnigen  Kinder  werden  dem  Landesausschusse  bekannt- 
gegeben. Von  den  Kindern,  für  die  nach  dem  Gesetze  ein  Vormund  zu  bestellen 
ist,  werden  seitens  der  Bezirksschulbehörde  dem  Landesausschusse  jene,  die  in 
Niederösterreich  außer  Wien  heimatberechtigt  sind  oder  deren  Zuständigkeit 
zweifelhaft  erscheint,  namhaft  gemacht,  wogegen  solche  nach  Wien  zuständige 
Kinder  dem  Magistrate  der  k.  k.  Reichshaupt-  und  Residenzstadt  Wien  bekannt- 
(jegeben  werden, 

§  25. 
Der   Bezirksschulbehörde    steht    es    zu,    über  jene  Tatsachen,    welche   vom 
Besuche  der  allgemeinen  Volksschulen  befreien  (§  23  des  Reichs- Volksschulgesetzes), 
weitere  Nachweisungen  zu  verlangen. 

§  26. 
Sind  Kinder,  bezüglich  deren  ein  Befreiungsgrund  nicht  eintritt,  nicht  binnen 
den  ersten  vierzehn  Tagen  des  Schuljahres  oder  sofort  nach  ihrer  Übersiedlung 
in  den  Schulsprengel  in  eine  öffentliche  Volksschule  aufgenommen,  so  hat  die 
Ortsschulbehörde  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  an  ihre  Pflicht  zu  erinnern. 
Wenn  sie  nicht  binnen  weiteren  drei  Tagen  die  Auihahme  des  Kindes  in  eine 
öffentliche  Volksschule  bewerkstelligen  oder  den  Nachweis  der  gesetzlichen 
Befreiung  von  dieser  Pflicht  liefern,  so  verfallen  sie  in  eine  Geldstrafe,  welche 
zwischen  2  und  10  K  zu  bemessen,  im  Falle  der  Zahlungsunfahigheit  aber  in 
Einschließung  von  höchstens  24  Stunden  umzuwandeln  ist. 

§  27. 
Wenn  der  Ortsschulbehörde  während  des  Schuljahres  die  Übersiedlung  eines 
seluilpflichtigen  Kindes  aus  dem  eigenen  in  einen  anderen  Schulsprengel  bekannt 
wird,  hat  sie  die  Mitteilung  hierüber  an  die  betreffende  Ortsschulbehörde  zu 
richten.  Erhält  sie  Kenntnis  von  der  Übersiedlung  eines  schulpflichtigen  Kindes 
ans  einem  anderen  in  den  eigenen  Schulsprengel,  so  hat  sie  dasselbe  sofort  in 
das  Verzeichnis  der  schulpflichtigen  Kinder  aufzunehmen  und  nach  den  §§  23 
und  24  des  gegenwärtigen  Gesetzes  Amt  zu  handeln. 

§  28. 
Die  Ortsschulbehörde  revidiert  halbmonatlich  die  Absentenverzeichnisse  der 
i>chule  und  schreitet  nach  Maßgabe  derselben  sofort  gegen  etwaige  Nachlässigkeit 
der  Eltern  oder  ihrer  Stellvertreter  ein.  Der  Vorgang  ist  derselbe  wie  bei  gänzlich 
verabsäumter  Aufnahme  eines  schulpflichtigen,  nicht  gesetzlich  befreiten  Kindes 
iu  die  öffentliche  Volksschule  (§  26).  Nicht  gehörig  entschuldigte  Schulversäumnisse 
sind  den  gänzlich  unstatthaften  gleichzuhalteu. 


74  Stuck  III.  Nr.  3.  —    Gesetze,  Verordnungen,  Erl&Bse. 

§  29. 

Eine  Erhöhung  des  Strafausmaßes  findet  statt,  wenn  die  Eltern  oder  deren 
Stellvertreter  bezüglich  einer  schuldbaren  Vernachlässigung  des  Schulbesuches 
(§§  26,  28)  der  Kinder  rückföllig  erscheinen. 

In  diesem  Falle  kann  das  Strafausmaß  bis  zu  20  K  oder  einer  zweitägigen 
Einschließung  gehen. 

§  30. 

Eltern  und  deren  Stellvertreter,  deren  Kinder  zu  Hause  oder  in  einer 
Privatanstalt  unterrichtet  werden,  dann  die  Besitzer  von  Fabriken,  Grewerken, 
Bergbauen,  Torfsticlien  u.  dgl.  sind  dafür  verantwortlich,  daß  den  Kindern  der 
für  öffentliche  Volksschulen  vorgeschriebene  Unterricht  in  genügender  Weise 
zu  teil  werde. 

§  31. 

Inhaber  von  Fabriken,  Gewerken,  Bergbauen,  Torfstichen  u.  dgl.,  welche 
die  bei  ihnen  beschäftigten  Kinder  nicht  zum  regelmäßigen  Schulbesuche  anhalten, 
verfallen  in  die  in  den  §§  26,  28,  29  bezeichneten  Strafen. 

§  32. 

Die  Löschung  aus  der  Liste  der  schulpflichtigen  Kinder  erfolgt  erst  dann, 
wenn  der  Besitz  der  notwendigsten  Kenntnisse  durch  ein  Zeugnis  einer  öffent- 
lichen   Volksschule  nachgewiesen  erscheint.  (§  21  des  Reichs- Volksschulgesetzes.) 

§  33. 
Von  der  Beibringung  des  eben  erwähnten  Zeugnisses  sind  nur  jene  Kinder 
befreit,    welcTie    sich    in    dem    bezeichneten    Termine    an    einer   höheren    Schule 
befinden  und  solche,  deren  geistiger  oder  körperlicher   Zustand   erwiesenermaßen 
die  Erreichung  des  Zieles  der  Volksschule  nicht  mehr  erwarten  läßt. 

§  34. 

Eltern  oder  deren  Stellvertreter,  welche  außer  den  in  §  33  erwähnten 
Fällen  Kinder  vor  Erlangung  des  in  §  32  vorgeschriebenen  Zeugnisses  von  der 
Schule  ferne  halten,  unterliegen  denselben  Verwarnungen  und  Ahndungen,  wie 
solche  für  Vernachlässigung  des  Schulbesuches  angeordnet  sind. 

§  3B. 
Die  Verhängung  der  in  den  §§   22,   26,  28,  29  und  31  erwähnten  Strafen 
kommt  in  erster  Instanz  der  Bezirksscliulbehörde  zu.  Das  Verfahren  richtet  sich 
nach  jenen    Vorschriften,   welche   die   Untersuchung   und   Entscheidung  über   im 
allgemeinen  Strafgesetze  nicht  vorgesehene  Übertretungen  regeln. 

§  36. 
Rekurse   gegen   Entscheidungen   wegen   des   nicht  begonnenen,  des  vernach- 
lässigten oder  des  vorzeitig  abgebrochenen  Schulbesuches  haben,  soweit  sie  nicht 
gegen  Straf  Verfügungen  gerichtet  sind,  keine  aufschiebende  Wirkung. 


Stück  in.  Nr.  3.  —    Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  75 

§  37. 

Gregen  Eltern,  welche  trotz  wiederholter  Bestrafungen  beharrlich  ihren 
Obliegenheiten  in  Betreff  des  Schulbesuches  ihrer  Kinder  nicht  nachkommen,  ist 
das  Verfahren  nach  den  §§  176  und  177  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetz- 
buches zu  veranlassen. 

Besitzer  von  Fabriken,  Gewerken,  Bergwerken,  Torfstichen  u.  dgl.  können 
schon  bei  dem  ersten  Rückfalle  des  Rechtes,  schulpflichtige  Kinder  in  ihren 
Etablissements  zu  beschäftigen,  verlustig  erklärt  werden. 

Ferien. 

§  38. 
Die   Volksschulen    in    Orten,    wo    sich   Mittelschulen   befinden,    haben    den 
Unterricht  gleichzeitig  mit  der  für  diese  Schulgattung  festgesetzten  Unterrichts- 
zeit zu  beginnen  und  zu  schließen,  so  daß  also  in  solchen  Orten  die  Hauptferien 
für  Volks-  und  Mittelschulen  zusammenfallen. 

§  39. 

In  allen  anderen  Orten  dauern  die  Hauptferien  sechs  Wochen.  Diese  Haupt- 
ferien können  mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  und  die  wichtigeren 
landwirtschaftlichen  Arbeiten  der  Bewohner  der  betreffenden  Schulgemeinde  geteilt 
werden.  Der  eine  Teil  der  Hauptferien  hat  dort,  wo  es  die  Rücksicht  auf  die 
militärische  Ausbildung  der  Lehrer  erfordert,  vier  Wochen  zu  umfassen  und 
w-ird  der  Zeitpunkt  des  Beginnes  desselben  vom  Landesschulrate  festgesetzt;  der 
restliche  Teil  der  Hauptferien  kann  vom  Bezirksschulrate  mit  Rücksicht  auf  die 
örtlichen  Verhältnisse  der  Schulgemeinde  und  die  wichtigeren  landwirtschaftlichen 
Arbeiten  (Binden  der  Reben,  Heumahd,  Weinlose,  Kartoffelernte)  bestimmt, 
beziehungsweise  in  zwei  weitere  Teile  zerlegt  werden. 

Anfang  und  Ende  dieser  innerhalb  des  Schuljahres  verteilten  Abschnitte 
des  zweiten  Teiles  der  Hauptferien  werden  vom  Bezirksschulrate  im  allgemeinen 
kalendermäßig  im  vorhinein  festgesetzt,  doch  darf  vom  Ortsschulrate  beim  Ein- 
tritte jenes  örtlichen  Verhältnisses,  in  Berücksichtigung  dessen  der  betreffende 
Ferienabschnitt  festgesetzt  worden  ist,  der  sofortige  Schulschluß,  sei  es  vor  oder 
nach  dem  kalendermäßig  festgesetzten  Tage,  angeordnet  werden,  von  welcher 
Verfiigung  dem  Bezirksschulrate  die  sofortige  Mitteilung  zu  machen  ist. 

m.  Der  Aufwand  für  das  Volkssclmlweseii  und  die  Mittel 

zu  seiner  Bestreitung. 

§  40. 

Der  Aufwand  fiir  die  öffentlichen  notwendigen  Volksschulen  wird  unter 
Aufrechthaltung  zu  Recht  bestehender  Verbindlichkeiten  dritter  Personen,  Kor- 
porationen, Fonds  oder  Stiftungen  von  den  Schulgemeinden  oder  dem  Landes- 
sclinlfonds  gedeckt. 


76  Stttck  III.  Nr.  3.  —    Gesetze,  Verordnungen,  Erl&Sße. 

Lasten  der  Schnlg^emeinde. 

§  41. 

Der  Schulgemeinde  obliegt  bezüglich  der  notwendigen  öffentlichen  Volks- 
iind  Bürgerschulen  die  Herstellung,  Erhaltung,  nötigenfalls  die  Miete  der  Schul- 
gebäude, der  Schulgärten  und  Turnplätze,  der  Anlage  für  landwirtschaftliche 
Versuchszwecke,  der  Schuleinrichtung  und  Unterrichtserfordemisse,  die  Beheizung, 
Beleuchtung  und  Reinigung  der  Schullokalitäten,  die  Beschaffung  der  Wohnung 
für  den  Leiter  der  Schule  und  derjenigen  Wirtschaftsräume,  welche  für  eine 
mit  Grundstücken  dotierte  Lehrstelle  erforderlich  sind,  sowie  der  bei  der  Ver- 
waltung dieser  Angelegenheiten  entstehende  notwendige  Geschäfts-  und  Neben- 
aufwand. 

§  42. 

Die  hieraus  erwachsenden  Geschäfte  besorgt  der  Ortsschulrat,  welcher  für 
die  ordnungsmäßige  Erfüllung  der  der  Schulgemeinde  obliegenden  Verpflichtungen 
Vorsorge  zu  treffen  hat. 

§  43. 
Die  Kosten  zur  Bestreitung  des  der  Schulgemeinde  obliegenden  Aufwandes 
(§  41)  werden,  insoweit  dieser  Aufwand  nicht  durch  andere  Zuflüsse  gedeckt  ist, 
(§  40),  gleich  anderen  Gemeindeerfordernissen  aus  den  Mitteln  und  durch  die 
Vertretungen  jener  Ortsgemeinden,  die  zur  betreffenden  Schulgemeinde  gehören, 
aufgebracht. 

§  44. 

Der  Ortsschulrat  hat  bis  zum  IB.  September  jedes  Jahres  den  Voranschlag 
über  die  alljährlich  regelmäßig  wiederkehrenden  Auslagen  für  laufende  Erforder- 
nisse, deren  Bestreitung  nach  §  41  der  Schulgemeinde  obliegt,  und  über  die  etwa 
der  Schulgemeinde  zufließenden  Einnahmen  für  das  nächste  Kalenderjahr  zu 
verfassen  und  dem  Vorstande  der  Orfegemeinde  vorzulegen. 

Wird  die  Schulgemeinde  aus  mehreren  Ortsgemeinden  oder  Teilen  von  Orts- 
gemeinden gebildet,  so  hat  die  Vorlage  des  Schulvoranschlages  an  die  Vorstände 
aller  dieser  Gemeinden  zu  geschehen.  Im  letzteren  Falle  hat  der  Ortsschulrat 
den  durch  die  eigenen  Einnahmen  der  Schulgemeinde  nicht  bedeckten  Abgang 
auf  die  Ortsgemeinden  zu  repartieren  und  diese  Repartition  zugleich  mit  dem 
Voranschlage  an  die  Vorstände  aller  ganz  oder  teilweise  eingeschulten  Orts- 
gemeinden  zu  leiten.  Diese  Repartition  hat  nach  Maßgabe  der  in  den  Orts- 
gemeinden  beziehungsweise  eingeschulten  Teilen  derselben  vorgeschriebenen 
direkten  umlagepflichtigen  Steuern  samt  Staatszuschlägen  zu  erfolgen. 

Außerordentliche  Auslagen  der  Schulgemeinde  sind  auf  die  dieselbe  bihlenden 
Ortsgemeinden,  beziehungsweise  Teile  von  Ortsgemeinden  in  derselben  Weise 
aufzuteilen,  wie  die  im  vorigen  Absätze  erwähnten  ordentlichen  Schulauslagen. 
Über  außerordentliche  Auslagen  der  Schulgemeinde  wird  vom  Ortsschulrate  ein 
besonderer  Voranschlag  abgefaßt  und  dem  Gemeindevorstande,  beziehungsweise, 
wenn    die    Schulgemeinde    ans   mehreren   Ortsgemeinden    oder  Teilen    von   Orts- 


Stück  III.  Nr.  3.  —   Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  77 

gemeinden  besteht,  den  Vorständen  aller  dieser  Gemeinden  übermittelt.  Die 
hctreffonden  Gemeindevertretungen  haben  den  Spezialvoranschlag  innerhalb  drei 
Wochen  nach  dessen  Einlangen  der  ordnungsmäßigen  Beratung  zu  unterziehen 
und  vor  der  Annahme  des  Voranschlages  über  die  Art  der  Bedeckimg  des  außer- 
ordentlichen Schulerfordemisses  Beschluß  zu  fassen.  Bedarf  dieser  Beschluß 
nach  den  Bestinmiungen  der  Gemeindeordnung  einer  höheren  Bewilligung  oder 
Genehmigung,  so  ist  dieselbe  innerhalb  weiterer  14  Tage  von  der  Gemeinde- 
vertretung einzuholen. 

§  45. 

Jeder  Ausschuß  einer  ganz  oder  teilweise  eingeschulten  Ortsgemeinde  kann 
innerhalb  emes  Monats  nach  Einlangen  des  Voranschlages  über  das  ordentliche, 
beziehungsweise  außerordentliche  Schulerfordemis  gegen  denselben  sowie  im 
Falle  einer  Repartition  auch  gegen  die  letztere  eine  Beschwerde  an  den  Bezirks- 
sfliulrat  einbringen.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksschulrates  kann  sowohl 
der  Gemeindeausschuß  als  auch  der  Ortsschulrat  binnen  14  Tagen  die  Beschwerde 
;m  den  Landesschulrat  ergreifen  und  kann,  wenn  derselbe  der  Beschwerde  ganz 
oder  teilweise  stattgibt,  gegen  die  Entscheidung  des  Landesschulrates  die  Beschwerde 
an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  ergriflten  werden.  Gegen  gleich- 
lautende Entscheidungen  des  Bezirksschulrates  und  des  Landesschulrates  ist  jedoch 
die  Beschwerde  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  unstatthaft. 

In  allen  diesen  Fällen  hat  die  rechtskräftig  erflossene  Entscheidung  für 
die  ganze  Schulgemeinde  zu  gelten,  wenn  auch  nur  bezüglich  einer  der  ein- 
geschulten Ortsgemeinden  die  Beschwerde  ergriffen  wurde. 

§  46. 
Nach  Ablauf  jedes  Kalenderjahres  hat   der  Ortsschulrat   die  Rechnung  zu 
I^^en.  Bezuglich  der  Vorlage  der  Rechnung  und  der  dagegen  zulässigen  Rechts- 
mittel  gelten    die    in   den   vorhergehenden    Paragraphen  über   den  Voranschlag 
enthaltenen  Bestimmungen. 

§  47. 

Der  Betrag  des  durch  den  rechtskräftigen  Voranschlag  über  das  ordentliche 
beziehungsweise  außerordentliche  Schulerfordemis  nachgewiesenen  Abganges  ist 
von  der  Ortsgemeinde  zu  leisten  und  an  den  Ortsschulrat  vierteljährig  vorhinein 
abzuführen.  Dieselbe  Verpflichtung  trifft  auch  in  dem  Falle,  als  einer  Schule 
mehrere  Ortsgemeinden  oder  Teile  von  Ort^geraeinden  zugewiesen  sind,  jede 
die«^er  Ortsgemeinden  bezüglich  der  auf  dieselbe  nach  Maßgabe  der  in  den  Orts- 
gemeinden  beziehungsweise  in  den  ebigeschulten  Teilen  derselben  vorgeschriebenen 
direkten  umlagepflichtigen  Steuer  rechtskräftig  repartierten  Quote  des  Abganges. 
Wenn  die  Ortsgemeinde  es  unterläßt  oder  verweigert,  den  von  ihr  nach  diesen 
Bestimmungen  an  den  Ortsschulrat  abzuführenden  Betrag  dem  letzteren  zur 
Verfügung  zu  stellen,  so  finden  §  98  der  Gemeindeordnung  für  das  Erzherzog- 
tunj  Osterreich  unter  der  Enns  beziehungsweise  die  entsprechenden  Bestimmungen 
der  besonderen  Genieindestatutc  Anwendung. 


J8  Stück  in.  Nr.  3.  —  Gesetze,  VerordDungen,  Erlässe. 

§  48. 
Unbeschadet  der  nach  §  47  gegenüber  der  Schule  in  allen  Fällen  bestehenden 
Verpflichtung  der  ganzen  Ortsgemeinde  sind  die  auf  die  Ortsgemeinden  zufolge 
§  44  nach  Maßgabe  der  in  den  eingeschulten  Teilen  derselben  vorgeschriebenen 
direkten  umlagepflichtigen  Steuern  samt  Staatszuschlägen  repartierten  Beträge 
zu  Lasten  dieser  Teile  zu  verrechnen,  daher  aus  den  etwa  vorhandenen  Einkünften 
dieser  Teile  und  wenn  solche  Einkünfte  nicht  bestehen  oder  soweit  sie  nicht 
reichen,  durch  Zuschläge  zu  den  in  diesen  Teilen  vorgeschriebenen  direkten  um- 
lagepflichtigen Steuern  samt  Staatszuschlägen  aufzubringen.  Diese  Zuschläge  hat 
der  Ausschuß  der  Ortsgemeinde  nach  den  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung, 
beziehungsweise  der  besonderen  Statute  zu  beschließen. 

Der  Landesschnlfonds. 

§  49. 
Die  übrigen  Auslagen  für  sämtliche  notwendige  Volksschulen  in  den  Schul- 
bezirken außer  Wien,   deren  Bestreitung  nicht  nach   §  41   den   Schulgemeinden 
obliegt,  werden  aus  dem  Landesschulfonds  beglichen.    Sämtliche   Verpflichtungen 
der    Schulbezirke,    insoweit   sie    nicht  in   diesem   Gesetze   ausdrücklich   aufrecht 
erhalten  sind,  gehen  auf  den  Landesschulfonds  über. 
Aus  dem  Landesschulfonds  fließen  insbesondere: 
aj  die  im  Gesetze  oder  in  Verordnungen  begründeten  Aktivitätsbezüge  (Gehalte, 
Dienstalterszulagen,  Funktionszulagen,  Remunerationen,  Wegenischädigungen, 
IJbersiedlungsgebühren   etc.)   des  Lehrpersonales   an   den  öffentlichen  Volks- 
schulen ; 
hj  die  Unterstützungen,  welche  Lehrpersonen  oder  deren  hinterbliebenen  Witwen 
und  Waisen  in  Krankheits-  und  unverschuldeten  Unglücksfällen  bei  besonderer 
Dürftigkeit  und  Würdigkeit  gewährt  werden ; 
cj  die  Kosten  für  die  Anschaffung  der  vorgeschriebenen  Lehrmittel; 
dj  die  Altersunterstützungen  der  Arbeitslehrerinnen; 
ej  die  Dotationen  der  Bezirkslehrerbibliotheken; 
f)  die  Kosten  für  die   Abhaltung  der  Bezirkslehrerkonferenzen   einschließlich 

der  den  Mitgliedern  zu  gewährenden  Reisekostenentsohädigiing ; 
y)  die   Reisekostenentschädigungen   und    Taggelder  für  die    Abgeordneten    der 
Bezirkslehrerkonferenzen  zu  den  Landes-Lehrerkonferenzen. 

§  50. 
Dem  Landesschulfonds  werden  zur  Bedeckung  des  ihm  nach  §  49  obliegenden 
Aufwandes  nachfolgende  Zuflüsse  zugewiesen: 

a)  das  etwaige  Vermögen  der  Bezirksschulfonds; 

b)  Zuschüsse  der  Schulbezirke  (die  Landesschulumlage,  bestehend  aus  dem 
Schulgeldäquivalente  und  aus  der  Sprozentigen  Umlage); 

cJ  die  auf  Grund  der  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  vom  Nachlaß- 
vermögen einzuhebenden  Schulbeiträge,  insoweit  dieselben  nicht  im  Sinne 
besonderer  Landtagsbeschlüsse  an  die  Gemeinde  Wien  abzuführen  sind; 


Stück  in.  Nr.  3.  —   Gesetze,  Yerordnnogen,  Erlftsse.  79 

d)  sonstige  Zuflüsse,  als:  freiwillige  Gaben,  Stiftungen,  Erbschaften,  Ver- 
mächtnisse ; 

ej  die  auf  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Beiträge  einzelner  Personen  oder 
Körperschaften ; 

f)  die  nach  Deckung  der  eigenen  Verbindlichkeiten  sich  ergebenden  Überschüsse 
des  NormaLschulfonds ; 

<l)  der  Vzprozentige  Beitrag  zur  Dotation  der  Bezirkslehrerbibliotheken,  welchen 
die  Lehrer  vom  Jahresgehalte  zu  entrichten  haben; 

h)  Zuschüsse  des  Landesfonds. 

§  51. 

Das  Schulgeldäquivalent  für  jedes  schulpflichtige  Kind  außer  Wien  wird  mit 
jälirlich  10  Kronen  berechnet. 

Der  Landesschulrat  trifft  die  näheren  Anordnungen,  wie  die  Zahl  der 
scbulpflichtigen  Kinder  festgestellt  wird. 

Außer  dem  Schulgeldäquivalente  wird  in  den  Schulbezirken  außer  Wien 
für  Schulzwecke  eine  Umlage  von  8  Prozent  von  allen  direkten  Steuern  mit 
Ausnahme  der  Personaleinkommensteuer  einschließlich  der  Staatszuschläge  ein- 
i^nhoben. 

Beide  Umlagen  zusammen  bilden  die  Landesschulumlage.  Dieselbe  wird  bis 
31.  Dezember  1905  für  Rechnung  des  Landesschulfonds  in  derselben  Weise  und 
Höhe  eingehoben  wie  die  vom  Landtage  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1894, 
L-G.-Bl.  Nr.  34*),  genehmigte  „Umlage  für  Volksschulen".  Vom  1.  Jänner  1906 
wird  die  Landesschulumlage  auf  alle  direkten  Steuern  mit  Ausnahme  der  Personal- 
einkommensteuer samt  Staatszuschlägen  gleichmäßig  umgelegt  und  von  den  Steuer- 
ämtem,  respektive  von  den  Finanzkassen  für  den  Landesschulfonds  eingehoben 
imd  verrechnet. 

Mit  Genehmigung  des  Landesauschusses  und  unter  Einhaltung  der 
Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  für  das  Erzherzogtum  Osterreich  unter  der 
Enns  und  der  besonderen  Statuten  einzelner  Städt.e  kann  jede  Gemeinde  den  sie 
treffenden  Teil  des  Schulgeldäquivalentes  sowie  der  Sprozentigen  Umlage  oder 
beide  Umlageteile  zusammen  auf  die  Gemeindekassa  übernehmen  und  aus  derselben 
b<i.streiten. 

§  52. 

Schenkungen,  Stiftungen,  Erbschaften,  Legate,  welche  für  den  nieder- 
österreichischen  Landesschulfonds  oder  für  allgemeine  Schulzwecke  oder  welche 
tür  bestimmte,  wenn  auch  sachliche  Zwecke  zu  Gunsten  von  mehr  als  einer 
Sohulgemeinde  gewidmet  werden,  sind  als  Bestandteile  des  Landesschulfonds, 
nnd  zwar  die  Stiftungen  abgesondert  zu  verwalten. 

Die  Widmungen  solcher  Beträge  sind  aufrecht  zu  erhalten.  Werden  solche 
Zuflüsse  vom  Geber  nicht  ausdrücklich  für  bestimmte  Auslagen  gewidmet,  so 
sind  sie  zu  kapitalisieren. 


*)  Mimsterial-Yerordnungsblatt  vom  Jahre  1894,  Nr.  30,  Seite  249. 


80  stück  III.  Nr.  3.  —   Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

§  53. 

Die  bisherigen  Verbindlichkeiten  des  Normalschulfonds,  welche  auf  demselben 
auf  Grund  von  Stiftungen  oder  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen  lasten, 
bleiben  aufrecht,  wogegen  die  übrigen  Auslagen  des  Normalschulfonds  auf  den 
Landesschulfonds  übergehen.  Die  Gebarungsüberschüsse  des  Normalschulfonds  sind 
in  dem  nach  Erfüllung  der  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  verbleibenden  TJber- 
schüsse  alljährlich  an  den  Landesschulfonds  abzuführen  (§  66  des  Reichs -Volks- 
schulgesetzes). 

§  54. 

Insoweit  die  sub  §  50  a)  bis  g)  angeführten  Zuflüsse  zur  Bestreitung  des 
dem  Landesschulfonds  obliegenden  Erfordernisses  nicht  hinreichen,  hat  die 
Bedeckung  des  Abganges  aus  Landesmitteln  zu  erfolgen. 

§  55. 
Der   Landtag   setzt    alljährlich    auf    Grund    der   Erfordemisentwürfe    des 
Landesschulrates  die  beiden  Voranschläge  des  Landesschulfonds  und  des  Normal- 
schulfonds  fest  und  verwaltet  beide  Fonds    von   einander  getrennt   durch    den 
Landesausschuß. 

§  56. 
Das  Recht  der  Anweisung  aus  dem  Landesschulfonds  innerhalb  des  vom 
Landtage  festgesetzten  Präliminares  und  innerhalb  der  durch  das  Gesetz  gezogenen 
Grenzen  steht  dem  Landesausschusse  auf  Grund  der  von  den  Schulbehorden 
innerhalb  ihres  Wirkungskreises  getrofltenen  Verfügungen  zu,  wogegen  die 
Anweisung  der  Ausgaben  für  Erfüllung  von  auf  dem  Normalschulfonds  lastenden 
Verbindlichkeiten  (§  63)  sowie  die  Überweisung  der  Gebarungsüberschüsse  dieses 
Fonds  an  den  Landesschulfonds  dem  Landesschulrate  auf  Grund  des  vom  Land- 
tage festgestellten  Voranschlages  kommt. 

Über  die  Gebarung  beider  Fonds  ist  dem  Landtage  alljährlich  abgesondert 
Rechnung  zu  legen. 

§  57. 
Wenn  stiftungsgemäß  oder  auf  Grund  von  Privatrechtstiteln  einzelne  Zuflüsse 
bestimmten  Schulen  gewidmet  wurden,  ist  diese  Widmung  unter  tunlichster  Auf- 
rechthaltung ihrer  speziellen  Bestimmung  zu  wahren. 

Ausnahmen. 

Patronate. 
§  58. 
Jene  Verpflichtungen,   welche   dem   auf  Grund  von  Stiftungen  oder  Privat- 
rechtstiteln fortbestehenden  Schulpatronate  anhaften,  bleiben  aufrecht,  insolange 
die  Beteiligten  nicht  ein  Einverständnis  über  das  Aufhören  solcher  Patronate  treffen. 
Der  Inhaber  eines  Patronates,   das   auf  einem  anderen   Rechtstitel   beruht, 
kann  sich  der  damit  verbundenen  Verpflichtungen  durch  einfache  Verzichtleistun^ 
auf  das  Schulpatronat  und  die  daraus  fließenden  Reichte  cntschlagen. 


Stück  in    Nr.  3.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  81 

Beitragspflicht    von    Fabriks-,     Bergwerks-     und    großen 
Gewerbeunternehmungen. 

§  59. 
Wenn  in  einer  Schulgemeinde  außerhalb  Wiens  durch  den  Zuwachs  der 
schulpflichtigen  Ejnder  der  bei  Fabriken,  Bergwerksbetrieben  sowie  etwaigen 
großen  gewerblichen  Unternehmungen  beschäftigten,  in  einer  Gemeinde  wohnenden, 
nicht  steuerpflichtigen  Arbeiter  oder  sonstigen  Bediensteten  die  Erweiterung  der 
bestehenden  oder  die  Errichtung  einer  neuen  öffentlichen  Volksschule  notwendig 
wird,  so  sind  diese  Betriebe,  falls  sie  in  der  betreffenden  Gemeinde  keine  oder 
nicht  wenigstens  eine  ein  Zwanzigstel  der  Gesamtsteuerleistung  betragende  umlage- 
pflichtige Steuer  bezahlen,  verpflichtet,  für  das  Bau-  und  sachliche  Erfordernis 
der  Schule  Beiträge  nach  Maßgabe  der  Anzahl  jener  Kinder  zu  leisten,  und 
zwar,  wenn  die  Anzahl  derselben 

Vs  der  Gesamtzahl  der  Schüler  beträgt,  Vio, 

/*       w  n  n  n  n  '^i 

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3/4    „  „  ^         V  ^  ™d  darüber 

beträgt,  V*  des  wirklichen  Aufwandes. 

Entrichtet  die  Unternehmung  in  der  betreffenden  Gemeinde  eine  direkte  der 
Gemeindeumlage  unterliegende  Steuer  von  wenigstens  einem  Zwanzigstel  der 
gesaraten  Steuerleistung  der  Gemeinde,  so  hat  die  Unternehmung  nebst  der 
Umlage  noch  überdies  die  Hälfte  des  obigen  Beitrages  als  Zuschlag  für  die 
gedachten  sachlichen  Schulerfordemisse  zu  entrichten. 

Von  diesen  obbezeichneten  Verpflichtungen  sind  diejenigen  Unternehmungen 
befreit,  welche  in  der  betreffenden  Gemeinde  eine  Privatschule  für  die  Kinder 
ihrer  Arbeiter  auf  eigene  ßechnung  erhalten. 

Befinden  sich  in  der  Schulgemeinde  oder  in  den  Nachbargemeinden  mehrere 
nach  den  vorstehenden  Absätzen  konkurrenzpflichtige  Unternehmungen  oder 
Appertinenzien  derselben,  so  haben  diese  nach  Verhältnis  der  Kopfzahl  der 
Kinder  der  zur  Zeit  der  Schulerweiterung  oder  Neuerrichtung  bei  denselben 
beschäftigten  Arbeiter  und  sonstigen  Bediensteten  beizutragen. 

Der  Schnlaufwand  im  Schnlbezirke  Wien. 

§  60. 

Im  Schulbezirke  Wien  werden  jene  Auslagen,  deren  Bestreitung  in  Schul- 
i»pzirken  außer  Wien  den  Schulgemeinden  und  dem  Landesschulfonds  obliegt 
f^§§  41  und  49),  aus  Gemeindemitteln  gedeckt. 

Der  im  §  BO,  lit.  gj  bezeichnete  Beitrag  wird  in  Wien  zu  Gunsten  der 
Gemeinde  eingehoben. 

Die  auf  die  Schulauslagen  bezughabenden  Geschäfte  werden  in  Wien  durch 
die  Gemeindevertretimg  und  ihre  Exekutivorgane  besorgt. 


82  stück  III.  Nr.  3.  —    Gesetze,  Verordnungen,  Erlftsse. 

St&dte  mit  eigenem  Gemeindestatnte. 

§  61. 
In  Städten,  wo  ein  Ortssehulrat  nicht  besteht,   werden   die   demselben  nach 
§  42  obliegenden   Geschäfte  gleich   anderen  Gemeindeangelegenheiten   durch   die 
Gemeindevertretung  imd  deren  Exekiitivorgane  besorgt. 

Übergangsbestimmungen. 

§  62. 

Mit  dem  Inslebentreten  des  Landesschulfonds  sind  die  Bezirksschulfonds 
aufzulösen  imd  gehen  dieselben  mit  Ausnahme  des  Bezirksschulfonds  von  Wien 
mit  ihrem  sich  nach  dem  31.  März  1905  ergebenden  Aktiv-  und  Passivstande 
auf  den  Landesschulfonds  über. 

§  63. 
Die  näheren  Bestimmungen  in  Betreff  der  Überweisung  der  Dienstbezüge 
des  Lehrpersonales  auf  den  Landesschulfonds,  beziehungsweise  auf  die  Mittel  der 
Gemeinde  Wien  werden  im  Wege  der  Durchführungsvorschrift  getroffen,  welche 
der  Landesschulrat  im  Einvernehmen  mit  dem  Landesausschusse  beziehungsweise 
mit  der  Gemeinde  Wien  erläßt. 

Schlußbestimmnng. 

§  64. 

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  vom  Landtage  am 
26.  Oktober  1904,  beziehungsweise  am  21.  Dezember  1904  beschlossenen  Gesetze, 
betreffend  die  Schulaufsicht,  in  Wirksamkeit. 

Mit  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  treten  alle  auf  Gegen- 
stände desselben  sich  beziehenden  bisherigen  Gesetze,  insoweit  sie  den  Bestimmungen 
dieses  Gesetzes  widersprechen  oder  durch  dieselben  ersetzt  werden,  außer  Kraft. 

Mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  ist  Mein  Minister  für  Kultus  und 
Unterricht  betraut. 

Wallsee,  am  2B.  Dezember  1904. 

Franz  Joseph  m./p. 

Harte!  m./p. 


Stück  III.   Nr.  4.   —   Gesetze,  yerordnnngen,  Erl&sse.  8St 

Nr.  4. 

Gesetz  Yom  25.  Dezember  1904  *), 

wirksam  ffir  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns, 

betreffend  die  Begelnng  der  Beohtsverhältnisse  des  Lehrstandes  an  den  öffentlichen 

Volksschulen. 

über  Antrag  des  Landtages  Meines  Erzherzogtumes  Österreich  miter  der 
Enüs  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt: 

I.  Anstellung  des  Lehrpersonales. 

§  1. 

Jede  Erledigung  einer  Lehrstelle  an  einer  öffentlichen  Volksschule  zeigt 
der  Ortsschulrat  sofort  der  Bezirksschulbehörde  und,  so  oft  es  sich  um  eine 
Schule  in  einem  Schulbezirke  außerhalb  Wiens  handelt,  auch  dem  emennungs- 
berechtigten  Organe  an. 

Der  Bezirksschulrat  schreibt,  wenn  eine  Lehrstelle  außerhalb  Wiens  oder 
wenn  die  Stelle  eines  Schulleiters  in  Wien  besetzt  werden  soll,  sogleich,  für 
die  übrigen  im  Wiener  Schulbezirke  erledigten  Lehrstellen  hingegen  zweimal 
im  Jahre,  und  zwar  zu  Beginn  des  Schuljahres  und  im  Monate  Februar  den 
Konkurs  zur  Wiederbesetzung  unter  Berücksichtigung  der  Bedürfiiisse  der 
Schule  aus. 

§2. 

Die  Konkursausschreibung  soll  nebst  Bezeichnung  der  Kategorie  imd  des 
Dienstortes  für  jede  erledigte  Stelle  den  damit  verbundenen  mindesten  Jahres- 
gehalt und  die  Modalitäten  seiner  eventuellen  Steigerung,  sowie  die  beizu- 
bringenden Behelfe,  insbesonders  die  Diensttabellen,  namhaft  machen  und  die 
Schulbehörde  angeben,  bei  welcher  die  Bewerbungsgesuche  einzureichen  sind. 

IKe  Konkursausschreibung  hat  weiters  die  Bestimmung  zu  enthalten,  daß 
die  erledigte  Lehrstelle  auch  einem  Bewerber  verliehen  werden  kann,  welcher 
bereits  im  Genüsse  höherer  Bezüge  steht,  als  mit  der  niedersten  Gehaltstufe 
der  Kategorie,  welcher  die  betreffende  Lehrstelle  angehört,  verbunden  sind. 

§  3. 
Die  Bekanntmachung   der  Konkursausschreibung   erfolgt   in   dem   amtlichen 
Landesblatte   und  in   einem    oder   mehreren   anderen,    nach    dem   Ermessen   der 
Landesschulbehörde   zu  bestimmenden,   namentlich   fachmännischen   Organen   der 
öffentlichen  Presse. 

*)  Enthalten  in  dem  den  31.  Dezember  1904  aasgegebenen  und  versendeten  XXX.  Stücke  des 
Landesgesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns  anter 
Nr  99,  Seite  171. 


84  stück  III.  Nr.  4.  —  Gesetze,  VerordnuDgen,  Erlässe. 

§4. 

Der  Termin  zur  Einreichung  der  Gesuche  wird  auf  vier  Wochen  vom  Tage 
der  ersten  Einrückung  im  amtlichen  Landesblatte  festgesetzt. 

Die  Bewerbungsgesuche  sind  mit  den  Originalen  oder  beglaubigten 
Abschriften  der  in  der  Konkursausschreibung  geforderten  Dokumente,  sowie  mit 
den  verlangten  Diensttabellen  zu  belegen  und  an  den  Emennungsberechtigteu 
zu  richten. 

Außerhalb  Wiens  werden  die  Bewerbungsgesuche  beim  zuständigen  Bezirks- 
schulrate eingereicht. 

In  Wien  sind  die  Bewerbimgsgesuche  bei  jenen  Ortsschulräten  einzureichen, 
in  deren  Sprengel  die  betreffenden  Lehrstellen  erledigt  sind.  Von  den  im  Wiener 
Schulbezirke  bereits  angestellten  Lehrpersonen  sind  die  Gesuche  um  Verleihung 
von  Lehrstellen  in  diesem  Schulbezirke  bei  der  unmittelbar  vorgesetzten  Bezirks- 
sektion des  Bezirksschulrates  einzureichen  und  ist  es  solchen  Lehrpersoneu 
gestattet,  für  alle  in  einer  Konkursausschreibung  enthaltenen  Stellen  nur  ein 
Gesuch  zu  überreichen,  in  dem  sämtliche  angestrebte  Stellen  nach  Kategorien 
und  Bezirken  geordnet  anzuführen  und  so  viele  Diensttabellen  anzuschließen 
sind,  daß  jedem  der  betreffenden  Ortsschulräte  fiir  jede  Kategorie  der  vom 
Bewerber  angestrebten  Stellen  eine  Diensttabelle  zugestellt  werden  und  noch 
eine  Diensttabelle  beim  Gesuche  verbleiben  kann. 

Bereits  angestellte  Lehrpersonen,  welche  sich  um  eine  Lehrstelle  in  einem 
anderen  Schulbezirke  als  dem  ihres  Anstellungsortes  bewerben,  haben  ihre 
Bewerbungsgesuche  spätestens  acht  Tage  vor  Ablauf  des  Konkurstermines  bei 
dem  ihnen  vorgesetzten  Bezirksschulrate  einzubringen,  welcher  das  Ansuchen 
sofort  zu  begutachten  und.  rechtzeitig  dem  zuständigen  Bezirksschulrate  zu 
übermitteln  hat. 

Verspätet  einlangende,  sowie  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  dürfen  nicht 
berücksichtigt  werden. 

§  B. 

In  Wien  sammeln  die  Ortsschulräte  die  bei  ihnen  eingelangten  Bewerbimgs- 
gesuche und  die  ihnen  von  den  Bezirkssektionen  zukommenden  Diensttabellen 
und  erstatten  längstens  binnen  sechs  Wochen  nach  Ablauf  des  Konkurstermines 
an  die  Bezirksschulbehörde,  für  jede  Lehrstelle  abgesondert,  einen  Vorschlag  zur 
Besetzung  dieser  Stelle  und  der  Bezirksschulrat  leitet  darauf  den  Verhandlungs- 
akt unter  Anschluß  eines  Gutachtens  über  die  einzelnen  Bewerber  an  den 
Stadtrat. 

Außerhalb  Wiens  hat  der  Bezirksschulrat  die  einlangenden  Gesuche  zu 
begutachten  und  binnen  acht  Tagen  nach  Ahlauf  des  Konkurstermines  dem  Orts- 
schulrate zuzumitteln,  welcher  in  Berücksichtigung  der  vom  Bezirksschulrate 
beigegebenen  Reihimgstabelle  imd  im  Falle  einer  Abweichung  von  derselben 
unter  Angabe  der  Gründe  binnen  längstens  14  Tagen  zur  Besetzung  der  erledigten 
Stellen,  bei  nur  fünf  oder  weniger  Bewerbern,  die  Reihenfolge»  der  Berück- 
sichtigung imd  bei  mehreren  Bewerbern  fünf  dersdben  vorzuschlagen  hat. 


Stttek  m.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnnngen,  Erl&sse.  85 

Der  Vorschlag  ist  nach  Ablauf  dieser  14  Tage  samt  allen  Gesuchen  und 
Verhandlungsakten  an  den  Emennungsberechtigten  einzusenden. 

Dort,  wo  das  Schulpatronat  noch  aufrecht  besteht,  wählt  der  Patron  binnen 
14  Tagen  nach  Zustellung  der  Kompetenzgesuche  durch  den  Bezirksschulrat, 
olme  au  dessen  Gutachten  gebunden  zu  sein,  den  ihm  am  meisten  geeignet 
scheinenden  Bewerber  aus  und  zeigt  ihn  unter  Vorlage  der  ihn  betreffenden 
Akten  sofort  dem  Landesschulrate  an. 

§  6. 

Das  in  den  Schulbezirken  außer  Wien  einzelnen  Gemeinden  und  den  Bezirks- 
schulräten zustehende  Emennungsrecht  der  Lehrpersonen  an  den  öffentlichen 
Volksschulen  bleibt  aufrecht,  wenn  die  gesetzlichen  Zuschüsse  des  betreffenden 
Sohulbezirkes  zum  Landesschulfonds  nach  dem  Voranschlage  für  das  betreffende 
Kalenderjalir  50  Prozent  des  gesamten  dem  Landesschulfonds  obliegenden  Schul- 
aufwandes für  diesen  Bezirk  betragen,  geht  aber  in  jenen  Sohulbezirken,  wo  die 
Landesschulumlage  diese  Grenze  nicht  erreicht,  auf  den  Landesausschuß  über. 

An  den  öffentlichen  Volksschulen  des  Wiener  Sehulbezirkes  ernennt  der 
Wiener  Stadtrat  die  Lehrpersonen. 

§  7. 
Mit  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  erlischt  das  Emennungsrecht,  welches 
bisher  Einzelnen  oder  Korporationen  ohne  Verpflichtung  zur  Tragung  von 
Patronatslasten  zustand  und  geht  auf  die  im  §  6  bezeichneten  Organe  über; 
auf  dieselben  Organe  geht  auch  das  dem  Schulpatrone  zustehende  Emennungs- 
recht über,  falls  ein  Schulpatronat  zu  bestehen  aufhört. 

§  8. 

In  Wien  wählt  der  Stadtrat  innerhalb  seclis  Wochen,  ohne  an  den  Vorschlag 
der  Ortsschulbehörde  oder  eine  von  ihr  aufgestellte  Reihenfolge  der  Kandidaten 
(§  5)  und  ohne  an  das  Gutachten  der  Bezirksschulbehörde  (§  5)  gebunden  zu 
sein,  den  ihm  am  meisten  geeignet  erscheinenden  Bewerber  aus  und  zeigt  ihn 
anter  Vorlage  der  ihn  betreffenden  Akten  sofort  der  Landesschulbehörde  an. 

Im  Falle  das  Ernennungsrecht  in  den  Schulbezirken  außer  Wien  einem 
Bezirksschulrate  zusteht,  wählt  derselbe,  ohne  an  den  Vorschlag  des  Ortsschul- 
rates oder  an  eine  von  diesem  aufgestellte  Reihenfolge  der  Kandidaten  gebunden 
zu  sein,  den  ihm  am  meisten  geeignet  scheinenden  Bewerber  für  die  erledigte 
Lehrstelle  aus  und  zeigt  ihn  unter  Vorlage  der  ihn  betreffenden  Akten  dem 
Landesschulrate  binnen  sechs  Wochen,  vom  Tage  des  Einlangens  des  Vorschlages 
der  Ortsschulbehörde,  an. 

Wenn  in  einem  Schulbezirke  außer  Wien  das  Emennungsrecht  von  einem 
linderen  Faktor  als  dem  Bezirksschulrate  ausgeübt  wird,  haben  die  in  der 
Reihungstabelle  des  Bezirksschulrates  (§  5,  Absatz  2)  an  den  fünf  ersten  Stellen 
eingereihten  Bewerber  als  die  von  der  Bezirksschulbehörde  für  die  erledigte 
Stelle  Vorgeschlagenen   zu  gelten;    der  Ernennungsberechtigte   wählt   sohin  aus 


86  Stück  in.  Nr.  4.  —  Gesetze,  YerordnaDgen,  Erl&sse. 

den  vom  Ortsschulrate  und  vom  Bezirksschulräte  vorgeschlagenen  Bewerbern 
die  Lehrkraft  aus  und  zeigt  sie  unter  Vorlage  der  sie  betreffenden  Akten  dem 
Landesschulrate  an.  Diese  Anzeige  hat  binnen  sechs  Wochen,  vom  Tage  des 
Einlangens  des  Vorschlages  des  Ortsschulrates,  zu  erfolgen. 

§9. 

Die  Ernennung  darf  an  keinerlei  Bedingung  geknüpft  werden ;  jede  dieser 
Bestimmung  zuwider  etwa  eingegangene  Verpflichtung  eines  Bewerbers  ist 
ungiltig  und  rechtlich  unwirksam. 

§  10. 
Wird  die  Ernennung  von  der  Landesschulbehörde  beanständet  (§  50,  Alinea  4 
des  Reichs -Volksschulgesetzes),  so  ist  die  Verhandlxmg  mit  Angabe  der  gesetz- 
lichen Gründe,  welche  der  Anstellung  entgegenstehen,  an  den  Emennungs- 
berechtigen  zurückzuleiten,  welchem  es  überlassen  bleibt,  binnen  14  Tagen  eine 
andere  Ernennung  vorzunehmen  oder  den  Rekurs  an  den  Minister  für  Kultus 
und  Unterricht  zu  ergreifen. 

§  11. 

Übt  der  Ortsschulrat  oder  der  Bezirksschulrat  sein  Vorschlagsrecht  binnen 
der  gesetzlichen  Frist  (§  5)  nicht  aus,  so  hat  der  Emennungsberechtigte  nach 
freier  Wahl  die  Ernennung  eines  der  Bewerber  vorzunehmen. 

Im  Falle  der  Emennungsberechtigte  von  seinem  Rechte  binnen  der  gesetzlichen 
Frist  (§  5,  Alinea  4,  §§  8  und  10)  keinen  Gebrauch  macht,  tritt  der  Landes- 
schulrat  in  dessen  Rechte  ein. 

§  12. 

Wird  die  Ernennung  vom  Landesschulrate  nicht  beanständet  oder  von  diesem 
selbst  vollzogen  (§  11),  so  fertigt  er,  und  zwar  im  ersteren  Falle  unter  Berufttng 
auf  die  Ernennung,  das  Anstellungsdekret  aus.  Gleichzeitig  erläßt  der  Landes- 
schulrat  an  den  Bezirksschulrat  den  Auftrag,  entweder  durch  einen  Delegierten 
aus  seiner  Mitte  oder  durch  den  Vorsitzenden  des  Ortsschulrates  die  Beeidigung 
des  Ernannten  und  seine  Einführung  in  den  Schuldienst  vornehmen  zu  lassen. 

Das  Diensteinkommen  wird  dem  Neuemannten,  falls  dessen  Emennimg  vom 
Landesausschusse  ausging,  vom  Landesschulrate,  in  anderen  Fällen  vom  Bezirks- 
schulrate zuerkannt  und  von  jenen  Organen  angewiesen,  die  den  betreffenden 
Schulfonds  verwalten;  in  Wien  erfolgt  die  Anweisung  durch  den  Magistrat. 

Das  Recht  zum  Bezüge  der  Diensteseinkünfte  mit  Ausnahme  der  Quartier- 
geldentschädigungen und  Qnartiergelder  beginnt  mit  dem  Tage  des  Dienstantrittes, 
falls  dies  der  Erste  eines  Monats  ist,  sonst  mit  dem  Ersten  des  auf  den  Tag 
des  Dienstantrittes  folgenden  Monates.  Verzögert  sich  der  Dienstantritt  ohne 
Schuld  und  Zutun  des  Angestellten  oder  erfolgt  die  Anstellung  im  bisherigen 
Dienßtorte,  so  sind  die  Dienstesbezüge  von  dem  auf  den  Ausstellungstag  des 
schulbehördlichen  Anstellungsdekretes  folgenden  näolisten  Monats-Ersten  ab  flüssig 
zu  machen. 


Stück  m.  Nr.  4.   —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  87 

§  13. 

Jede  in  Gemäßheit  der  §§  1  bis  12  vorgenommene  Anstellung  ist  eine 
definitive.  Doch  muß  jeder  im  Lehrfache  Angestellte  sich  einer  definitiven  oder 
provisorischen  Versetzung  ans  Dienstesrücksichten  fügen  und  sich  auch  aushilfs- 
weise an  einer  anderen  Schule  verwenden  lassen.  Indes  darf  eine  Lehrperson 
durch  derlei  Maßnahmen  in  ihrem  bisherigen  Diensteinkommen  an  Jahresgehalt 
xmd  Dienstalterszulagen,  im  Falle  der  provisorischen  Versetzung  und  der  Zu- 
weisung an  eine  andere  Schule  zur  aushilfeweisen  Dienstleistung  auch  in  der 
bisher  bezogenen  Funktionszulage  und  dem  bisher  genossenen  Quartiergelde  keine 
Einbuße  erleiden,  Versetzungen  von  definitiven  Lehrpersonen  verfügt  der  Landes- 
schulrat  nach  Anhörung  des  Ortsschulrates  und  im  Einvernehmen  mit  den 
emennungsberechtigten  Organen.  Die  Zuweisung  von  Lehrpersonen  an  andere 
Schulen  zur  bloß  aushilfsweisen  Dienstleistung  wird  vom  Bezirksschulrate  vor- 
genommen. 

§  14. 

Der  Landesschulrat  kann  mit  Zustimmung  der  beteiligten  Ortsschulräte  und 
der  präsentationsberechtigten  Korporationen  oder  Personen  den  Diensttausch 
gestatten. 

§  IB. 

Die  Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten  an  den  allgemeinen  öffentlichen 
Volks-  und  Bürgerschulen  in  den  im  §  15,  Alinea  2  und  3  des  Reichs- Volksschul- 
gesetzes bezeichneten  Fällen  werden  außerhalb  Wiens  von  jenem  Organe,  welchem 
das  Emennungsrecht  bezüglich  der  übrigen  definitiven  Lehrpersonen  an  der 
betreffenden  Schule  zusteht,  in  Wien  vom  Stadtrate  ernannt. 

Hiebei  ist  in  gleicher  Weise  wie  bei  der  Ernennung  der  definitiven  Lehr- 
personen vorzugehen. 

Die  Konkursausschreibung  kann  unterbleiben. 

n.  Diensteinkommen  des  Lehrpersonales. 

1.  In  den  Schulbezirken  außer  Wien. 

Lehrerkategorien  und  Gehalte. 

§  16. 
Die   definitiv   angestellten   Lehrpersonen    der   öffentlichen  Volksschulen   im 
Lande    Niederösterreich,   mit    Ausnahme    von    Wien,    werden    zum    Zwecke    der 
Bemessung  ihrer  gesetzlichen  Bezüge  in  sechs  Kategorien  mit  Gehaltsstufen  ein- 
geteilt, and  zwar  in  die 

L  Kategorie:  Bürgerschuldirektoren  und  Bürgerschullehrer  I.  Klasse  mit 
drei  Gehaltsstufen,  und  zwar: 

a)  erste  Gehaltsstufe  mit .     2.400  K, 

b)  zweite  Gehaltsstufe  mit 2.200  K, 

c)  dritte  Gehaltsstufe  mit 2.000  K 

Jahresgehalt. 


88  Stück  in.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnimgen,  ErlftSBe. 

n.  Kategorie :  Bürgerschiildirektorinnen  und  Bürgerschullehreriimen  I.  Klasse 
mit  drei  Grehaltsstiifen,  und  zwar: 

a)  erste  Gehaltsstufe  mit       • 2.200  K, 

bj  zweite  Gehaltsstufe  mit 2.000  K, 

c)  dritte  Gehaltsstufe  mit 1.800  K 

Jahresgehalt. 

m.  Kategorie:  Oberlehrer  und  Lehrer  I.  Klasse  der  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  vier  Gehaltsstufen,  und  zwar: 

a)  erste  Gehaltsstufe  mit       2.200  K, 

b)  zweite  Gehaltsstufe  mit 2.000  K, 

cj  dritte  Gehaltsstufe  mit 1.800  K, 

dj  vierte  Gehaltsstufe  mit 1.600  K 

Jahresgehalt. 

IV.  Kategorie:  Oberlehrerinnen  und  Lehrerinnen  I.  Klasse  der  allgemeinen 
Volksschulen  mit  drei  Gehaltsstufen,  und  zwar: 

q)  erste  Gehaltsstufe  mit       2.000  K, 

bJ  zweite  Gehaltsstufe  mit 1.800  K, 

cJ  dritte  Gehaltsstufe  mit 1.600  K 

Jahresgehalt. 

V.  Kategorie :  Definitive  Bürgerschullehrer  und  Bürgerschullehrerinnen 
Tl.  Klasse  mit  zwei  Gehaltsstufen,  und  zwar: 

a)  erste  Gehaltsstufe  mit 1.600  K, 

b)  zweite  Gehaltsstufe  mit 1.400  K 

Jahresgehalt. 

VI.  Kategorie :     Definitive     Volksschullehrer    und     Volksschiülehrerinnen 

II.  Klasse  mit  einer  Gehaltsstufe  mit  1.200  K  Jahresgehalt. 

Von  sämtlichen  Lehrkräften  der  I.,  11.,  und  IV.  Kategorie  wird  je  ein 
Drittel  in  die  für  sie   bestimmten  Gehaltsstufen   eingereiht.   Die   Lehrkräfte   der 

III.  Kategorie  werden  nach  Vierteln  in  die  Gehaltsstufen  dieser  Kategorie  ebi- 
geteilt.  Die  Lehrkräfte  der  V.  Kategorie  stehen  zur  Hälfte  in  der  ersten,  zur 
Hälfte  in  der  zweiten  Gehaltsstufe. 

§  17. 

Lehrpersonen  der  V.  und  VE.  Kategorie  werden  in  der  im  §  13  des  Reichs- 
Volksschulgesetzes  für  Unterlehrer  angegebenen  Zahl  bestellt. 

Lehrpersonen  der  V.  und  VT.  Kategorie  werden  nach  zehnjähriger  ununter- 
brochener, tadelloser  Dienstleistung  im  Vorrückungswege  zu  BürgerschuUehrem 
I.  Klasse  (I.  Kategorie),  beziehungsweise  zu  Bürgerschullehrerinnen  I.  Klasse 
(n.  Kategorie),  zu  Lehrern  I.  Klasse  an  allgemeinen  Volksschulen  (III.  Kategorie), 
beziehungsweise  zu  Lehrerinnen  I.  Klasse  an  allgemeinen  Volksschulen 
(IV.  Kategorie)  mit  den  diesen  Lehrpersonen  gebührenden  Bezügen  der  niedrigsten 
Gehaltsstufe  eventuell  an  derjenigen  Lehrstelle  ernannt,  welche  sie  definitiv  innehaben. 

I  §  18. 

I  Provisorische    Lehrer   und    Lehrerinnen   II.   Klasse    an    nllgeraeinen    Volks- 

j  und  an  Bürgerschulen  erhalten  eüie  Jahresremuneration  von  1000  K. 


Stück  ni.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlässe.  89 

§  19. 
Alle  fixen  Geldbezüge,  welche  dem  Lehrer  aus  Verbindlichkeiten   einzelner 
Personen,  aus  Stiftungen  u.  dgl.   zufließen,   werden   (vorbehaltlich   der  Wahrung 
ihrer  Bestimmung  zu   einem  speziellen   Zwecke)    durch   die   Gemeindevorstehung 
fiir  Rechnung  des  Landesschulfonds  eingehoben. 

§  20. 
Die  Nutzungen  von  Acker-,   Garten-,  (Weingärten),   Gras-   oder   Waldland, 
dessen  Besitz  mit  der  Lehrstelle  verbunden  ist,  werden  so  zu  Geld  veranschlagt, 
daß  vom  Katastralreinertrage  jeder  Parzelle  die  darauf  haftenden  Steuern  samt 
Zuschlägen  abgezogen  werden. 

§  21. 

Das  nach  der  Veranschlagung  dieser  Nutzungen  von  den  systemmäßigen 
Bezügen  einer  Lehrperson  noch  Abgängige  muß  ihr  im  baren  Gelde,  und  zwar 
in  monatlichen  Antizipativraten  bezahlt  werden. 

Ist  mit  einer  Lehrstelle  bereits  gegenwärtig  ein  höheres  Einkommen  ver- 
bunden, so  ist  dasselbe  ihrem  jetzigen  Inhaber  ungeschmälert  zu  erhalten. 

§  22. 

Die  Einnahmen  aus  einer  erlaubten  Nebenbeschäftigung  des  Lehrers,  sowie 
der  Mietwert  der  Dienstwohnung  oder  die  in  Ermanglung  einer  solchen  anzu- 
sprechende Quartiergeldentschädigung,  femer  Remunerationen,  Aushilfen,  Zulagen 
u.  dgl.  dürfen  von  dem   festen   Jahresgehalte  nicht  in  Abzug  gebracht  werden. 

Dienstaltersznlagen« 

§  23. 

Jede  definitiv  angestellte  Lehrperson  der  Kategorie  I  bis  VI  erhält  bei 
entsprechender  Verwendung  zum  Gehalte  nach  einer  anrechenbaren  Dienstzeit 
von  je  fünf  Jahren  eine  in  die  Pension  einrechenbare  Dienstalterszulage. 

Im  ganzen  kann  eine  Lehrperson  höchstens  sechs  solche  Dienstalterszulagen 
erhalten. 

Die  Dienstalterszulagen  der  Bürgerschuldirektoren  und  Bürgerschullehrer 
I.  Klasse  (I.  Kategorie)  und  der  definitiven  Bürgerschullehrer  11.  Klasse 
(V.  Kategorie)  betragen  jährlich  je  200  K,  und  tritt  der  Anfall  einer  solchen 
Dienstalterszulage  nach  je  fünf  an  einer  Bürgerschule  zugebrachten  anrechenbaren 
Dienstjahren  ein. 

Die  den  gegenwärtig  noch  aktiven  Lehrpersonen  vor  Wirksamkeit  dieses 
Gesetzes  angefallenen  Dienstalterszulagen  von  je  200  K  sind  nach  Maßgabe 
der  Dienstzeit  bis  zur  Gänze  in  die  Pension  einrechenbar. 

Die  Dienstalterszulagen  der  in  die  II.,  III.,  IV.  xmd  VI.  Kategorie  einge- 
reihten Lehrpersonen  sowie  die  Dienstalterszulagen  der  definitiven  Bürgi^rschul- 
lehrerinnen  11.  Klasse  (V.  Kategorie)  betragen  jährlich  je  100  K. 


90  Stttck  ni.  Nr.  4.   —   Gesetze,  Ter  Ordnungen,  Erl&sse. 

Die  Dienstalterszulagen  werden  vom  Bezirksschulräte  zuerkannt. 

Das  Bezugsrecht  auf  die  Dienstalterszulagen  beginnt  mit  dem  Ersten  des 
auf  den  Anfallstag  folgenden  Monates. 

Bei  Berechnung  der  Dienstalterszulagen  ist  den  Lehrpersonen  jene  Dienst- 
zeit, während  welcher  sie  vor  oder  nach  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  in  definitiver 
Anstellung  nach  abgelegter  Lehrbefahigungspriifung  an  einer  öfltentlichen  Volks- 
schule eines  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  mit  befriedi- 
gendem Erfolge  gewirkt  haben,  einzurechnen. 

In  die  unter  diesen  Bedingungen  für  die  Dienstalterszulagen  anrechenbare 
Dienstzeit  kann  in  besonders  rücksichtswürdigen  Fällen  mit  Zustimmung  des 
Landesausschusses,  in  Wien  mit  Zustimmung  des  Stadtrates,  auch  die  an  Privat- 
schulen mit  Öffentlichkeitsrecht  nach  Erlangung  der  Lehrbeföhigung  zugebrachte 
Dienstzeit  mit  eingerechnet  werden. 

Lehrpersonen,  welche  von  der  allgemeinen  Volksschule  an  die  Bürgerschule 
oder  von  der  Bürgerschule  an  die  allgemeine  Volksschule  übertreten,  bleiben  im 
Genüsse  ihrer  bisher  erworbenen  Dienstalterszulagen. 

Die  nach  Erwerbung  der  letzten  solchen  Dienstalterszulage  an  der  bisherigen 
Schule  zurückgelegte  Dienstzeit  wird  in  die  erforderliche  Zeit  zur  Erlangung 
weiterer  Dienstalterszulagen  an  der  Schule,  an  welche  die  betreffende  Lehrkraft 
übergetreten  ist,  eingerechnet. 

Wenn  eine  Lehrperson  aus  einem  anderen  Lande  oder  von  einer  Schule 
übernommen  wird,  an  welcher  hinsichtlich  der  Erlangung  und  Bemessung  der 
Dienstalterszulagen  andere  als  die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten,  so  wird 
dieselbe  bei  ihrem  Übertritte  nach  den  vorangehenden  Bestimmungen  behandelt. 

Fnnktionszulagen. 

§  24. 

Für  definitiv  systemisierte  Klassen  gebührt  jedem  Lehrer  und  jeder  Lehrerin, 
welche  eine  einklassige  allgemeine  Volksschule  leiten,  jedem  Oberlehrer  sowie 
jeder  Oberlehrerin  einer  allgemeinen  Volksschule,  femer  dem  Direktor  und  der 
Direktorin  einer  Bürgerschule  eine  in  die  Pension  einrechenbare  Funktionszulage. 
Dieselbe  beträgt  für  die  Leiter  einklassiger  allgemeiner  Volksschulen  jährlich 
100  K,  für  die  Oberlehrer  und  Oberlehrerinnen  an  zwei-  und  dreiklassigen 
Volksschulen  jährlich  200  K,  an  vier-  und  fünf  klassigen  Volksschulen  jährlich 
300  K,  an  sechs-  bis  achtklassigen  Volksschulen  jährlich  400  K,  an  mehr  als 
achtklassigen  Volksschulen  jährlich  500  K. 

Ganzjährige  Exposituren  werden  bei  Bemessung  der  Funktionszulage  der 
Schulleiter  mitgezählt. 

Die  Funktionszulage  der  Direktoren  und  Direktorinnen  von  selbständigen, 
von  mit  einer  anderen  Bürgerschule  oder  mit  einer  Volksschule  unter  gemeinsamer 
Leitung  stehenden  Bürgerschulen  beträgt  bis  einschließlich  acht  Klassen  jährlich 
400  K,  bis  einschließlich  zehn  Klassen  jährlich  BOO  K,  bis  einschließlich  zwölf 
Klassen  jährlich  600  K,  bei  mehr  als  zwölf  Klassen  jährlich  700  K. 

Provisorische  Parallelklassen  haben  auf  diese  Bemessung  keinen  Einfluß. 


Stück  m.  Nr.   4.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  91 

Natnralwohnnngen  und  (jnartiergelder. 

§  2B. 

Jeder  eine  allgemeine  Volksschule  oder  Bürgerschule  leitende  Lehrer,  Ober- 
lehrer, Direktor  (beziehungsweise  Lehrerin,  Oberlehrerin,  Direktorin)  hat  das 
Recht  auf  eine  mindestens  aus  zwei  Zimmern  und  den  erforderlichen  Neben- 
lokalitäten bestehende  Wohnung,  welche  womöglich  im  Schulgebäude  selbst 
anzuweisen  ist. 

Kann  eine  solche  nicht  ausgemittelt  werden,  so  gebührt  den  Betreffenden 
eine  Quartiergeldentschädigung,  welche  von  der  Schulgemeinde  zu  leisten  ist. 
Dieselbe  wird  für  Bürgerschuldirektoren  (I.  Kategorie),  für  Bürgerschul- 
direktorinnen  (11.  Kategorie)  und  für  Oberlehrerinnen  (IV.  Kategorie)  mit  dem 
Betrage  von  30  Prozent  des  niedrigsten  Jahresgrundgehaltes  ihrer  Kategorie 
bemessen  und  in  der  gleichen  Weise  für  Oberlehrer  (III.  Kategorie)  in  Ortsgemeinden 
unter  10.000  Einwohnern  berechnet. 

Dagegen  beträgt  die  Quartiergeldentschädigung  der  Oberlehrer  (IIL  Kategorie) 
in  Ortsgemeinden  mit  mehr  als  10.000  und  weniger  als  15.000  Einwohnern  jährlich 
500  K,  in  Ortsgemeinden  mit  mehr  als  15.000  Einwohnern  jährlich  600  K. 

Den  übrigen  Lehrpersonen  steht  das  Recht  auf  freie  Wohnung  und  Quartier- 
geldentschädigung nur  insoferne  zu,  als  sie  bei  Beginn  der  Wirksamkeit  dieses 
Gesetzes  schon  den  rechtlichen  Anspruch  auf  eine  solche  hatten. 

Den  in  die  Kategorien  I  bis  VI  eingereihten  Lehrpersonen  gebührt  ein 
Quartiergeld  aus  dem  Landesschulfonds. 

Dasselbe  beträgt  für  die  Bürgerschullelirer  I.  Klasse  (I.  Kategorie)  und  für 
die  Lehrer  I.  Klasse  der  allgemeinen  Volksschulen  (III.  Kategorie) 

a)  in  Ortsgemeinden  unter  1000  Einwohnern  jährlich 160  K, 

bj  in  Ortsgemeinden  mit  über  1000  und  unter  2000  Einwohnern  jährlich     220  K, 
cj   „  r  „       „     2000    ,,       „      4000  ,,  ,,  280  K, 

dj  „  r  ,,       r,     4000    „       „      6000  ,.  ..  340  K, 

ej  „  „  »       „     6000    „        „   10.000  ,,  .,  400  K, 

f)  „  „  „       „  10.000    ^       ,,   15.000  ,,  ,,  500  K, 

g)  in  Ortsgemeinden  mit  mehr  als  15.000  Einwohneni,  femer  in  den 
Ortsgemeinden  Baden,  Weikersdorf  bei  Baden,  Vöslau  und  Gainfarn 
jährlich 600  K. 

Das  Quartiergeld  der  Bürgerschullehrerinnen  I.  Klasse  (Kategorie  II)  und 
der  Lehrerinnen  I.  Klasse  an  allgemeinen  Volksschulen  (Kategorie  IV)   beträgt: 

a)  in  Ortsgemeinden  unter  2000  Einwohnern  jährlich 160  K, 

hj  in  Ortsgemeinden  über  2000  und  unter  5000  Einwohnern  jährlich     .     200  K, 

c)  in  Ortsgemeinden  mit  über  5000  Einwohnern,   ferner  in   den   Ortsgemeinden 

Vöslau  und  Grainfam  jährlich       240  K. 

Lehrpersonen  der  V.  und  der  VI.  Kategorie  erhalten  an  Quartiergeld 
jährlich  120  K,  in  Ortsgemeinden  mit  mehr  als  5000  Einwohnern  und  in  den 
Ortsgemeinden  Vöslau  und  Gainfarn  jährlich  180  K. 


92  Stück  m.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Hingegen  erhalten  aus  dem  Landesschulfonds  kein   Quartiergeld  diejenigen 
Lehrpersonen,  welche 
a)  im  Genüsse  eines  ihnen  rechtlich  gebührenden   Naturalquartiers   oder   einer 

ihnen  in  derselben  Weise  zustehenden  Quartiergeldentschädigung  stehen; 
bj  im  Schulgebäude  ihre  Wohnung  haben; 

Die  erste  Bemessung  dieser  Quartiergelder  erfolgt  nach  den  Resultaten  der 
letzten  allgemeinen  Volkszählung. 

Nach  jeder  neuen  allgemeinen  Volkszählung  hat  mit  dem  Zeitpunkte  der 
Veröffentlichung  der  Resultate  derselben  der  k.  k.  niederösterreichische  Landes- 
schulrat  auf  Grund  der  Ergebnisse  dieser  Volkszählung  eine  Uberpriifang  und 
eventuell  Richtigstellung  dieser  Bemessung  vorzunehmen.  Die  auf  Grund  dieser 
Überprüfang  neu  bemessenen  Quartiergeldbeiträge  gebühren  den  Lehrpersonen 
vom  1.  Jänner  des  auf  diese  Veröffentlichung  unmittelbar  folgenden  Jahres. 

§  26. 
Eine  mit  Grundstücken  dotierte  Lehrstelle  (§  20)  gibt  auch   Anspruch   auf 
die  Benützung  der  erforderlichen  Wirtschaftsräume. 

§  27. 

Die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  den  Lehrpersonen  in  den  Schulbezirken 
außer  Wien  zukommenden  Bezüge  mit  Ausnahme  der  Quartiergeldentschädigungeii 
und  der  Quartiergelder  sind  denselben  in  monatlichen  am  Ersten  falligen  Antizipativ- 
raten  anzuweisen. 

Die  Quartiergeldentschädigungen  und  Quartiergelder  werden  vierteljährig 
am  1.  Jänner,  1.  April,  1.  Juli  und  1.  Oktober  jedes  Jahres  vorhinein  flüssig 
gemacht;  erfolgt  die  Ernennung  zwischen  zwei  Quartalsterminen,  so  beginnt  das 
Bezugsrecht  auf  die  Quartiergeldentschädigung  imd  auf  das  Quartiergeld  vom 
ersten  Tage  des  auf  die  Ernennung  folgenden  Quartals. 

Personalstatns. 

§  28. 

Die  definitiv  angestellten  Lehrpersonen  aller  Schulbezirke  mit  Ausnahme 
des  Schulbezirkes  von  Wien  bilden  einen  Personalstatus,  in  dem  dieselben  nach 
den  Kategorien  I  bis  VI  und  innerhalb  der  Kategorien  I  bis  V  nach  den  hiefür 
bestimmten  Gehaltsstufen  geordnet  werden. 

Der  Landesschulrat  besorgt  die  Anlegung  und  Führung  dieses  Personal - 
Status  sowie  die  jeweilige  Einreihung  der  Lehrpersonen  in  denselben.  Die  hieraus 
erwachsenden  Kosten  werden  mit  Zustimmung  des  Landesausschusses  vom  Landes- 
schulfonds bestritten. 

§  29. 
Bei   der   ersten    Aufstellung   des   Personalstatus  sind  vom    Laiuhvsschulrate 
alle    Lehrpersonen,   welche   zur    Zeit,   wo   dieses   Ges(^tz   in   Kraft  tritt,   bereits 
defiiiiiiv  angestellt  waren,  kategorienweise  nach  iliren  Jahresgehalten  zu  ordnen 


Stack  in.  Nr.   4.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  93 

und  darauf  in  den  Kategorien  I  bis  V  unter  ßedachtnahme  auf  ihre  Dienstleistung 
und  ihr  Verhalten  in  und  außer  der  Schule  in  Gehaltsstufen  nach  dem  hiefiir 
festgestellten  Maßstäbe  einzureihen;  dabei  darf  keine  Lehrperson  in  ihrem  bis- 
herigen Jahresgehalte  eine  Einbuße  erleiden. 

§  30. 

Der  einmal  aufgestellte  Personalstatus  wird  von  Jahr  za  Jahr  ergänzt. 

Zu  diesem  Zwecke  hat  der  Landesschulrat  auf  Grund  der  systemisierten 
Stellen  alljährlich  die  Anzahl  der  Lehrpersonen  der  Gehaltsstufen  jeder  der 
Kategorien  I  bis  V  nach  dem  im  §  16  angegebenen  Teilungsmaßstabe  zu  be- 
stirmnen  und  die  in  den  höheren  Gehaltsstufen  erledigten  Stellen  im  November 
jedes  Jahres  mit  der  Rechtswirksamkeit  vom  nächstfolgenden  1.  Jänner  im  Wege 
der  Vorrückung  zu  besetzen. 

Die  Vorrückung  einer  Lehrperson  wird  von  Gehaltsstufe  zu  Gehaltsstufe 
vollzogen. 

Hiebei  ist  von  dem  Grundsatze  auszugehen,  daß  eine  Lehrperson  in  eine 
bi')liere  Gehaltsstufe  nur  dann  befördert  werden  kann,  wenn  ihre  Dienstleistung 
in  der  Schule  eine  zufriedenstellende,  ihr  Verhalten  in  und  außer  der  Schule 
m  tadelloses  ist.  Außerdem  soll  sie  in  der  Regel  wenigstens  vier  Jahre  in  der 
unmittelbar  vorhergehenden  Gehaltsstufe  verbracht  haben. 

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Vorgang  bei  der  erstmaligen  und 
jeweiligen  Einreihung  der  Lehrpersonen  in  die  einzelnen  Gehaltsstufen  werden 
vom  Landesschulrate  im  Verordnungswege  festgesetzt. 

§  31. 

Die  erste  Anstellung  einer  Lehrperson  in  einer  Kategorie  erfolgt  mit  der 
Einreihung  in  die  niedrigste  Gehaltsstufe  dieser  Kategorie. 

Lehrpersonen,  die  aus  dem  Geltungsgebiete  eines  anderen  Gesetzes  über- 
noranien  werden,  können  nur  in  der  untersten  Gehaltsstufe  einer  Kategorie 
angestellt  werden. 

§  32. 
Lehrpersonen,  welche  von  dem  ihnen  im  §  13,  Alinea  4  und  5  des  Gesetzes 
vom  2.  Mai  1894,  L.-G.-Bl.  Nr.  34  *),  eingeräumten  Optionsrechte  Gebrauch  gemacht 
baben,  können  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  behandelt  werden,  wenn  sie  eine 
derartige  Behandlung  innerhalb  vier  Wochen  nach  dessen  Verlautbarung  im 
Landesgesetzblatte  beanspruchen  und  wenn  sie  sicli  sämtlichen  Bestimmungen 
dieses  Gesetzes  unterwerfen;  wird  ein  derartiger  Anspruch  nicht  geltend 
gemacht,  so  sind  sie  in  Bezug  auf  ihr  Diensteinkommen  nach  jenen  Normen 
zu  behandeln,  nach  denen  sie  die  Bemessung  ihrer  Jahresbezüge  seinerzeit 
beansprucht  haben. 

*J  Ministeiial-yerordnungBblatt  vom  Jahre  1894,  Nr.  30,  Seite  249. 


94  Stück  III.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Remunerationen. 

§  33. 

Die  Bestimmungen  über  die  in  die  Pension  nicht  einrechenbaren  Remunerationen 
für  Mehrleistungen  der  angestellten  Lehrkräfte  bleiben  unberührt. 

Der  Turnunterricht  an  Mädchenschulen,  insoferne  derselbe  innerhalb  der 
gesetzlichen  Lehrverpflichtung  erteilt  wird,  wird  nicht  besonders  remuneriert. 

§  34. 

Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten,  welche  den  Unterricht  nach  der 
im  §  15,  Alinea  2  und  3  des  Reichs- Volksschulgesetzes  vorgesehenen  Art  erteilen, 
erhalten  hiefür  Remunerationen,  welche  über  Antrag  der  Bezirksschulbehörde 
nach  Maßgabe  der  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  bestimmt  werden. 

Lehrbefähigte  Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten  erhalten  für  die 
wöchentliche  Unterrichtsstunde  an  Volksschulen  jährlich  30  Kronen,  an  Bürger- 
schulen jährlich  40  K  Remuneration,  und  werden  diese  Remunerationen  nach 
einer  zehnjährigen  ununterbrochenen  und  zufriedenstellenden  Dienstleistung  um 
je  10  K,  nach  einer  derartigen  zwanzigjährigen  Dienstleistung  abermals  um 
je  10  K  erhöht. 

Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten,  welche  die  vorgeschriebene  Lehr- 
befähigung  zur  Unterrichtserteilurig  nicht  besitzen,  erhalten  für  jede  wöchentliche 
Unterrichtsstunde  eine  Remuneration  von  jährlich  20  K. 

Die  Bezüge  der  gegenwärtig  in  Verwendung  stehenden  Lehrerinnen  für 
weibliche  Handarbeiten  werden  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  unter 
Einrechnung  der  bisher  im  öffentlichen  Schuldienste  zugebrachten  Dienstzeit 
berechnet. 

§  35. 

Die  Lehrkräfte  für  den  französischen  Sprachunterricht  und  für  die 
sonstigen  nicht  obligaten  Lehrgegenstände  erhalten  an  Bürgerschulen  für  eine 
wöchentliche  Unterrichtsstunde  jährlich  80  K,  an  VolksscJiulen  jährlich  60  K 
Remuneration. 

§  36. 

In  jenen  Fällen,  wo  der  Halbtagsunterricht  auf  eine  bestimmte  Frist  oder 
als  dauernde  Einrichtung  an  ein-  oder  mehrklassigen  Schulen  auf  dem  Lande 
bewilligt  wird,  erhalten  die  mit  dessen  Erteihmg  betrauten  Lehrpersoneii 
Remunerationen  aus  dem  Landesschulfonds. 

Diese  Remunerationen  betragen  jälirlich  400  K  für  Oberlehrer  und  Schul- 
leiter, 300  K  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  I.  und  11.  Klasse  und  werden 
fallweise  vom  Landesschulrate  mit  Zustimmung  des  Landesausscliusses  zuerkannt 
und  in  monatlichen,  nachhinein  fälligen  Raten  ausgezahlt. 

Der  Anspruch  auf  die  volle  Monatsquote  der  Remuneration  wird  erworben, 
wenn  die  Dienstleistung  einen  halben  oder  melir  als  einen  lialben  M(»nat  umfaßte; 
Dienstleistungen  unter  einem  halben  Mcmat  werden  nicht  remuneriert. 


Stück  III.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  95 

Supplierangsgebfihren. 

§  37. 

Lehrpersonen,  welche  zu  einer  Supplierung  an  einer  Schule  ihres  Dienstortes 
li  erangezogen  werden,  haben  aus  diesem  Anlasse  nur  dann  einen  Anspruch  auf 
Entlohnung,  wenn  ihre  aushilfsweise  Verwendung  länger  als  einen  Monat  dauert 
und  wenn  hiedurch  das  Maß  ihrer  Lehrverpflichtung  überschritten  wird. 

Die  Lehrverpflichtung,  bis  zu  welcher  ohne  Anspruch  auf  spezielle  Entlohnung 
zu  unterrichten  ist,  beträgt  für  Bürgerschuldirektoren  und  -direktorinnen  12  Stunden, 
für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  Bürgerschulen  26  Stunden,  für  das  Lehrpersonale 
an  allgemeinen  Volksschulen  30  Stunden  pro  Woche. 

Lehrpersonen,  welche  zur  Supplierung  an  einer  Schule  außerhalb  ihres 
Dienstortes  verwendet  werden,  werden  hiefür  ohne  Rücksicht  auf  das  Maß  ihrer 
Lflirverpflichtung  entlohnt. 

Die  bloß  aushilfsweise  Verwendung  von  für  Bürgerschulen  bestellten  Lehr- 
kräften an  Volksschulen,  von  für  Volksschulen  bestellten  Lehrpersonen  an 
Bürgerschulen  begründet  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Entlohnung,  wenn  die  in 
leii  vorhergehenden  Absätzen  erwähnten  Voraiissetzungen  erfüllt  sind. 

Die  Supplierungsgebühren  fließen  aus  dem  Landesschulfonds.  Die  näheren 
Bestinmiungen  über  die  Art  der  Vorkehrungen  bei  Störungen  im  ünterrichts- 
U'triebe,  über  die  Entlohnung  von  Mehrleistungen  aus  Anlaß  von  Supplierungen 
und  über  die  aus  diesem  Anlasse  zu  gewälirenden  Reise-  und  Zehrungskosten 
worden  nach  obigen  Grundsätzen  durch  das  Substitutionsnormale  geregelt,  das 
zwisclien  dem  Landesausschusse  und  dem  Lande sschulrate  zu  vereinbaren  ist  und 
(W  Bestätigung  seitens  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  bedarf. 

Übersiedlungen. 

§  38.  ■ 

Lehrpersonen  an  öffentlichen  Volksschulen,  welche  gemäß  §  13  aus  Dienstes- 
ni^ksichten  versetzt  werden,  wird  für  die  mit  der  notwendigen  Übersiedlung 
verbundenen  Auslagen  eine  Vergütung  aus  dem  Landesschulfonds  gewährt. 

Das  Ausmaß   dieser  Vergütungen    ist  durch  ein  eigenes  Normale   bestimmt. 

2.  Im  SchtQbezirke  Wien. 
Lehrerkategorien   und   Gehalte. 

§  39. 
Die    definitiv    angestellten   Lehrpersonen    der   öff'entlichen   Volksschulen   im 
Schulbezirke  Wien  werden  zum  Behufe  der  Bemessung  ihrer  Bezüge  in  folgende 
zehn  Kategorien  mit  Gehaltsstufen  eingeteilt,  und  zwar  in  die 

I.  Kategorie:  Bürgerschuldirektoren  mit  drei  Gehaltsstufen,  und  zwar: 

a)  erste  Gehaltsstufe  mit       3.400  K, 

fO  zweite  Gehaltsstufe  mit 3.200  K, 

rj  dritte  Gehaltsstufe  mit 3.000  K 

'^aliresgehalt; 

4* 


96  Stttck  m.  Nr.  4.  —    Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

n.  Kategorie:  Bürgerschuldirektormnen  mit  drei  Gehaltsstufen,   und  zwar: 

a)  erste  Gehaltsstufe  mit       3.200  K, 

b)  zweite  Gehaltsstufe  mit 3.000  K, 

cj  dritte  Gehaltsstufe  mit 2.800  K 

Jahresgehalt ; 

III.  Kategorie:  Oberlehrer  der  allgemeinen  Volksschulen  mit  drei  Gehalts- 
stufen, und  zwar: 

a)  erste  Gehaltsstufe  mit        3.000  K, 

b)  zweite  Gehaltsstufe  mit 2.800  K, 

cJ  dritte  Gehaltsstufe  mit 2.600  K 

Jahresgehalt; 

IV.  Kategorie:    Oberlehrerinnen    der    allgemeinen   Volksschulen    mit    drei 
Gehaltsstufen,  und  zwar: 

a)  erste  Gehaltsstufe  mit       2.800  K, 

b)  zweite  Gehaltsstufe  mit 2.600  K, 

cJ  dritte  Gehaltsstufe  mit 2.400  K 

Jahresgehalt ; 

V.  Kategorie :  Bürgerschullehrer  I.  Klasse  mit  drei  Gehaltsstufen,  und  zwar : 

a)  erste  Gehaltsstufe  mit 2.600  K, 

bj  zweite  Gehaltsstufe  mit 2.400  K, 

cJ  dritte  Gehaltsstufe  mit 2.200  K 

Jahresgehalt ; 

VI.  Kategorie :  Bürgerschullehrerinnen  I.Klasse  mit  dreiGehaltsstufen,  und  zwar: 

aj  erste  Gehaltsstufe  mit .     2400  K, 

bJ  zweite  Gehaltsstufe  mit 2.200  K, 

c)  dritte  Gehaltsstufe  mit 2.000  K 

Jahresgehalt ; 

Vn.   Kategorie:   Lehrer   I.   Klasse    an   allgemeinen   Volksschulen   mit   drei 
Gehaltsstufen,  und  zwar: 

a)  erste  Gehaltsstufe  mit        2.200  K, 

bJ  zweite  Gehaltsstufe  mit 2.000  K, 

c)  dritte  Gehaltsstufe  mit 1.800  K 

Jahresgehalt. 

Sämtliche   Lehrpersonen   der  Kategorien  I  bis  VII  werden   in   die  fiir  sie 
bestimmten  Gehaltsstufen  nach  Dritteln  eingereiht; 

Vni.   Kategorie:   Lehrerinnen   I.   Klasse   an   allgemeinen  Volksschulen   mit 
zwei  Gehaltsstufen,  und  zwar: 

a)  erste  Gehaltsstufe  mit 2.000  K, 

bJ  zweite  Gehaltsstufe  mit 1.800  K 

Jahresgehalt ; 

IX.    Kategorie :    Definitive    Bürgerschullehrer    und    Bürgerschullehrerinnen 
II.  Klasse  mit  zwei  Gehaltsstufen,  und  zwar: 
aJ  erste  Gehaltsstufe  mit  1.800  K, 
h)  zweite  Gehaltsstufe  mit  l.GOO  K  Jaliresgehalt ; 


Stack  III.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&sse.  97 

X.  Kategorie :  Definitive  Volksschullehrer  und  Volkssclinllehrerinnen  11.  BQasse 
mit  zwei  Gehaltsstufen,  und  zwar: 
a)  erste  Gehaltsstufe  mit  1600  K, 
h)  zweite  Gehaltsstufe  mit  1400  K  Jahresgehalt. 

Samtliche  Lehrpersonen  der  VIII.,  IX.  und  X.  Kategorie  sollen  zur  Hälfte 
in  der  ersten,  zur  Hälfte  in  der  zweiten  Gehaltsstufe  stehen. 

§  40. 

Lehrpersonen  der  IX.  und  X.  Kategorie  werden  in  der  im  §  13  des  Reiehs- 
Volksschulgesetzes  für  Unterlehrer  angegebenen  Zahl  bestellt.  Dieselben  werden 
nach  zehnjähriger  ununterbrochener,  tadelloser  Dienstleistung  im  Vorrückungs- 
wege  zu  Bürgerschullehrem  L  Klasse  (V.  Blategorie),  beziehungsweise  zu  Bürger- 
schdlehrerinnen  L  Klasse  (VI.  Kategorie),  zu  Lehrern  I.  Klasse  an  allgemeinen 
Volksschulen  (VII.  Kategorie),  beziehungsweise  zu  Lehrerinnen  I.  Klasse  an 
allgemeinen  Volksschulen  (VIII.  Kategorie)  mit  den  diesen  Lehrpersonen 
gebührenden  Bezügen  der  niedrigsten  Gehaltsstufe  eventuell  an  derjenigen  Lehr- 
Mle  ernannt,  die  sie  definitiv  innehaben. 

Dlenstalterszulagen. 

§  41. 

Jede  Lehrperson  der  Kategorien  I  bis  einschließlich  X  erhält  bei  ent- 
sprechender Verwendung  zum  Gehalte  nach  einer  anrechenbaren  Dienstzeit  von 
je  fünf  Jahren  eine  Dienstalterszulage. 

Diese  Dienstalterszulage  beträgt  jährlich  200  K  und  kann  eine  Lehrperson 
im  ganzen  höchstens  sechs  Dienstalterszulagen  erhalten. 

Die  Dienstalterszulagen  werden  vom  Bezirksschulrate  zuerkannt.  Das  Bezugs- 
rei'ht  auf  die  Dienstalterszulagen  beginnt  mit  dem  Ersten  des  auf  den  Anfallstag 
tulgenden  Monats. 

Bei  Berechnung  der  Dienstalterszulagen  wird  den  Lehrpersonen  jene  Dienst- 
zeit, während  welcher  sie  vor  oder  nach  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  in  definitiver 
Anstellung  nach  abgelegter  Lehrbefahigungsprüfang  an  einer  öfientlichen  Volks- 
irhule  eines  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  mit  befriedi- 
ß;endem  Erfolge  gewirkt  haben,  eingerechnet. 

In  die  unter  diesen  Bedingungen  für  die  Dienstalterszulagen  anrechenbare 
Dienstzeit  kann  in  besonders  rücksichtswürdigen  Fällen  mit  Zustimmung  des 
Stadtrates  auch  die  an  Privatschulen  mit  Öffentlichkeitsrecht  nach  Erlangung 
•l^^r  Lehrbefahigung  zugebrachte  Dienstzeit  mit  eingerechnet  werden. 

Wenn  eine  Lehrperson  aus  einem  anderen  Lande  oder  von  einer  Schule 
al»emommen  wird,  an  welcher  hinsichtlich  der  Erlangung  und  Bemessung  der 
Dienstidterszulagen  andere  als  die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten,  su 
^ird  dieselbe  bei  ihrem  Übertritte  nach  den  vorangehenden  Bestimmungen 
behandelt. 


0lli  Stuck  IIL  Kr,  4,  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlÄsse. 

Naturalwolmnngen  und  Qnartiergelder. 

§  42. 

Jede   Tjehrperson    der  Kategorien    I,    11,    HI   und   IV    erhält    narb  : 
Ermessen  der  Gemeinde  Wiim  entweder  eine  Naturalwobnung,  welche  raiiul 
ans  zwei  Zinimeni  und  einem  Kiibinette  samt  den  erforderliehen  NebenlokalrV  | 
zu  bestellen  hat,  oder  eme  Quartiergeldentsehädigung.  Die  Natural  wo  hnnng  1 
falls  eine  solche  im  Sehulgebäude   stjlhst  nicht   angebracht  wird,   auch  in  de- 
Nähe  angewiesen  werden»  Die  Quarfciergeldentsehädigung  wird  für  die  Kitteii-ri 
mit    1200  K,    fiir    die   Kategorie    II    mit '  100(.)  K,    fiir   die   Kategorie  IT!  rj| 
1100  K,  für  die  Kategorie  IV  mit  900  K  jährlich  festgesetzt.  Den  Lehrpers^r.:: 
der  Kategi^rien    \*  bis  X    gebührt,   ein    Quartiergeld.   Dasselbe   beträgt  für 
Lebrpersonen    der  Kategorie  V  jährlicli    1000  K,    der  Kategorien   VI   und 
jährlieh  500  K,  der  Kategorie  VIT  jälirlich  800  K;  die  männlichen  Lehi-pers«^ 
der  IX.  und  X,  Kategorie  erhalten  jährlich  400  K,  die  weiblichen  Lehrper 
dieser  beiden  Kategorien  jährlich  240  K  Quartiergeld. 

Die  Qiiartiergeldcnt^chädtgung  und  das  Quartiergeld  werden  am  1.  Febnv.u 
1.  Maij    1.  August    und    1,  November  jedes   Jahres    vorhinein    flüssig   geraa<h'i 
erfolgt  die  Ernennung  zwischen    zwei  Quartalsterminen,   so   beginnt  das  Bezugs 
recht  auf  die  Quartiergeldentschädigung  und   auf  das  Quartiergeld   vom   ci*?t^ 
Tage  des  auf  die  Emenniing  folgenden  Quartals. 


Fersonalstatns. 

§  43. 

Die  definitiv  angestellten  Lehrpersonen  des  Schulbezirkes  Wien  bilden  eint-. 
Person alstatnSj  in  dem  dieselben  narh  dtm  Kategorien  I  bis  X  und  innerhalb  der 
Kategorien  nach  den  liiefür  bestimmten  Gehaltsstufen  geordnet  werden. 

Der  Bezirksschulrat  besorgt  die  Anlegung  und  Führung  dieses  Personalstatu^ 
sowie  die  erstnialige  und  jeweilige  Einreihung  der  Lehrpersonen  in  denselben 
nach  den  nämlichen  Gnmdsätzen^  weh  he  vorstehend  in  den  §§  29,  30  und  3] 
bezüglich  des  Peraonalstutus  der  Lehrpersonen  in  den  Schulbezirken  außerhall: 
Wiens  ausgedrückt  sind. 

Die  näheren  Bcistiinmnngen  iiber  den  Vorgang  bei  d(T  erstmaligen  unc 
jeweiligen  Einreiliung  d<a^  Lchrpcrsunen  in  die  einzcliuMi  Gehaltsstufen  wi^rdcu 
vom  Ijandesajcliulrate  ira  Verordnungswege  festgesetzt. 

§  44. 
Die  erste  Anstellung   v'uut  Lehrperson   in  einer  Kategorie   erfolgt   mit  dei 
Einreibung  in  die  niedrigste  Gehaltsatuf(^  dieser  Kategorie.  Lehrpersonen,  die  aiii 
dem  Geltungsgebiete  eines  anderen  Gesetzes  übernommen  werden,  können  nur  ir 
der  untersten  Gehaltsstufe  einer  Katr:::oric  angestellt  wi^rden. 

Die  nach  den  §§  39  und  41  dpn  Ta»hrpersonen  zukommenden  Bezüge  werder 
denflelben  in  monatliehen^  am  Fürsten  fälligen  Antizipativraten  angewiesen. 


-  ^^^  Stück  ni.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErläBse.  99 

'"A  Remunerationen. 

§  45. 
In   die  Pension   nicht    einreclienbare  Remunerationen   werden   in   folgenden 
;     fallen,   die   vorübergehende    Supplierung   einer  Lehrperson   im  Unterrichte   aus- 
.-' V  jenommen,  gewährt: 

^•.'    a)  den  Lehrkräften,   welche  Fach-    oder  Klassenunterricht   erteilen,   wenn   die- 

^  selben  an  Bürgerschulen   in  den  Gegenständen   der  I.  Gruppe   mehr  als  21, 

in  j^ien  der    II.   und   III.  Gruppe   mehr   als    24  Stunden,    an    allgemeinen 

K ' .         Volksschulen  aber  mehr  als  26  Stunden  wöchentlich  unterrichten,  und  zwar 

/'  an   Bürgerschulen   jährlich    80  K    und  an    allgemeinen  Volksschulen    60  K 

jährlich  für  jede  wöchentliche  Überstunde  für  die  Dauer  dieser  ünterrichts- 

I         erteilung; 

'"    j  h)  den  Lehrkräften  an  Sammelklassen  für  Schulbesuchserleichterung  genießende 
-  -  '       Kinder  jährlich  160  K  für  jede  wöchentliche  Unterrichtsstunde  und  für  die 
Leitung    des  Unterrichtes   in   den   Sammelklassen   der  Betrag  von  jährlich 
iz'         240  K  für  die  der  Dauer  des  Unterrichtes  entsprechende  Zeit; 

'•.  .    (j  den  mit  der  Leitung  einer  Schule  provisorisch  betrauten  Lehrpersonen  jährlich 
■        240  K  für  die  Dauer  dieser  Dienstleistung; 

(l)  den  Leitern  einer  Bürgerschule  sowie  einer  Volks-  und  Bürgerschule  von 
j  mehr  als  neun  Klassen  und  den  Leitern  einer  allgemeinen  Volksschule  von 
j  mehr  als  zwölf  Klassen  jährlich  40  K  für  jede  überzählige  Klasse ; 
,  c)  den  für  Bürgerschulen  geprüften  und  an  solchen  provisorisch  verwendeten 
I  Lehrkräften  der  allgemeinen  Volksschulen  jährlich  200  K  für  die  der  Dauer 
dieser  Dienstleistung  entsprechende  Zeit. 

Diese  Remunerationen  werden  durch  den  Bezirksschulrat  zuerkannt  und  in 
iiin  Sclilusse  eines  jeden  Monates  fälligen  Raten  ausbezahlt. 

}  Bei    der   Berechnung    der    Überstunden    nach    lit   a   ist    die    Zeit   für    die 

Erteilong  sowie  für  die  etwa  notwendige  besondere,  vom  Bezirksschulrate  ver- 
fügte Beaufsichtigung  des  Unterrichtes  im  Turnen,  ferner  für  die  Erteihuig  des 
Unterrichtes  im  Gesänge,  im  Schreiben  und  in  weiblichen  Handarbeiten  in  An- 
rechnung zu  bringen. 

§  46. 

Provisorische  Lehrer  und  Lehrerinnen  II.  Klasse  an  Volks-  und  Bürger- 
"^chalen  erhalten  eine  Jahresremnneration  von  1200  K. 

Die^e  Remunerationen  werden  in  zwölf  am  Schlüsse  eines  jeden  Monates 
fälligen  Raten,  und  zwar  bei  bloß  aushilfsweiser  Verwendung  für  die  Dauer  der 
wirklichen  Dienstleistung,  sonst  aber  im  Falle  der  unverschuldeten  Dienstes- 
unfahigkeit  noch  durch  ein  Jahr,  vom  Tage  der  Unterbrechung  des  Schuldienstes 
an  gerechnet,  ausbezahlt.  Den  provisorisch  angestellten  Lehrern  und  Lehrerinnen 
IL  Klasse,  welche  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  bereits  einen 
^jehalt  genießen,  wird  derselbe  im  bisherigen  Ausmaße  belassen. 


100  Stack  m.  Nr.  4.  —  Gesetse,  Verordnungen,  Erl&Bse. 

Entlohnung  des  Handarbeitsunterrichtes. 

§  47. 
Zur  Erteilung  des  Unterrichtes  in  den  weibliehen  Handarbeiten  werden  die 
Lehrerinnen,  welche  an  der  betreffenden  Schule  bestellt  sind,  bis  zum  vollen 
Umfange  ihrer  Lehrverpflichtung  herangezogen.  Wo  die  Mädchenschule  oder 
eine  von  beiden  G-eschlechtem  besuchte  Schule  männlichen  Lehrkräften  über- 
tragen ist  oder  die  für  den  weiblichen  Handarbeitsunterricht  erforderlichen 
Lehrstunden  mit  Hinzurechnung  der  Lehrstunden  für  die  übrigen  Gegenstände 
das  Maß  der  Lehrverpflichtung  der  weiblichen  Lehrkräfte  übersteigen,  muß  fiir 
den  Unterricht  in  den  weiblichen  Handarbeiten  eine  besondere  Lehrerin  bestellt 
werden  (§§  15  und  51  des  Eeichs- Volksschulgesetzes). 

§  48. 
Die  für  weibliche  Handarbeiten  lehrbefahigten  Lehrerinnen  an  den  öffent- 
lichen allgemeinen  Volksschulen  und  den  öffentlichen  Bürgerschulen  in  der 
k.  k.  Reichshaupt-  und  Residenzstadt  Wien,  welche  an  denselben  nicht  zugleich 
anderweitigen  obligaten  Fach-  oder  Klassenunterricht  erteilen,  erhalten  eine 
Jahresremuneration  von  60  K  für  jede  wöchentliche  Unterrichtsstunde. 

§  49. 

Nach  einer  im  öffentlichen  Schuldienste  ununterbrochen  zurückgelegten  fünf- 
jährigen Dienstzeit  erhalten  die  im  §  48  bezeichneten  Lehrerinnen  für  weibliche 
Handarbeiten  im  Falle  entsprechender  Verwendung  eine  Jahresremuneration 
von  1200  K,  nach  einer  zehnjährigen  eine  solche  von  1440  K,  nach  einer 
fünfzehnjährigen  eine  solche  von  1600  K  und  nach  einer  fünfundzwanzig- 
jährigen eine  solche  von  1700  K,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Anspruchsberechtigung 
auf  die  Jahresremuneration  von  1200  K,  beziehungsweise  auf  deren  jeweilige 
Erhöhung  mindestens  14  wöchentliche  Unterrichtsstimden  tatsäclilich  erteilen. 
Hiebei  wird  auch  die  vor  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  an  einer  öffentlichen 
allgemeinen  Volksschule  oder  an  einer  öffentlichen  Bürgerschule  eines  der  im 
Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  vollstreckte,  ununterbrochene 
Dienstzeit  eingerechnet,  wenn  sie  sich  an  die  nach  der  Wirksamkeit  dieses 
Gesetzes  vollstreckte  Dienstzeit  immittelbar  aiiscliließt.  Eine  Unterbrechimg  hebt 
die  Anrechnung  der  bereits  vollstreckten  Dienstzeit  nicht  auf,  wenn  sie 
erwiesenermaßen  außer  Schuld  und  Zutun  der  Lehrperson  gelegen  ist.  Dienst- 
zeiten, welche  in  aushilfsweiser  Verwendung  zurückgelegt  worden  sind,  sind  im 
Falle  unverschuldeter  Unterbrechung  nach  ihrer  tatsäehliclien  Dauer  anrechenbar. 

Die  Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten,  welche  eine  der  in  diesem 
Paragraphen  bezeichneten  Jaliresremunerationen  beziehen,  sind  zur  Erteilung 
von  mindestens  14  und  höchstens  18  wöchentliclien  Unterrichtsstunden  verpflichtet. 
Erteilen  solche  Lelirerinnen  mehr  als  18  wöcheutliclio  Unterrichtsstunden,  so 
gebührt,  ihnen  für  diese  Mehrleistung  eine  weitere  Remuneration  jälu'licher 
60  K  für  jede  dieser  Unterrichtsstunden. 


Stack  m.  Nr.  4.  —  OeseUe,  YerordnuDgen,  Erlässe.  101 

§  60. 
Die  im  §  49  festgesetzten  Remxinerationen  werden  in  zwölf  am  Schlüsse 
i'ines  jeden  Monates  falligen  Raten  für  die  Dauer  der  Dienstleistung,  im  Falle 
der  imverschuldeten  Dienstunfähigkeit  aber  noch  durch  ein  Jahr,  vom  Tage  der 
Cnterbrechung  des  Schuldienstes  an  gerechnet,  ausbezalüt.  Die  Zuerkennung 
dieser  Remunerationen  erfolgt  durch  den  Bezirksschulrat. 

§  51. 
SoUte  für  die  im  §  48  und  49  bezeichneten  Lehrerinnen  für  weibliche  Hand- 
arbeiten oder  für  eine  Kategorie  derselben  von  der  Gemeinde  Wien  eine  Alters- 
versorgungskassa  errichtet  imd  in  dem  für  diese  Kassa  erlassenen  Normale  ein 
seitens  dieser  Lehrerinnen  zu  leistender  fortlaufender  Jahresbeitrag  festgesetzt 
werden,  so  wird  derselbe  diesen  Lehrpersonen  bis  zum  Höchstausmaße  von  vier 
Prozent  ihrer  Jahresremuneration  bei  deren  Auszahlung  in  zwölf  Monatsraten 
in  Abzug  gebracht. 

Bei  Bemessung  dieses  Beitrages  ist  die  in  §  49,  Alhiea  2,  bestimmte 
Remuneration  nicht  in  Betracht  zu  ziehen. 

Entlohming  des  Unterrichtes  in  nicht  obligaten  Lehrgegenständen. 

§  52. 
Lehrer  und  Lehrerinnen  der  französischen  Sprache,  der  Stenographie 
und  des  Violinspieles  beziehen  eine  Remuneration  jährlicher  100  K  für  jede 
wöchentliche  Unterrichtsstunde.  Nacli  einer  in  dieser  Eigenschaft  ununterbrochen 
zurückgelegten  zehnjährigen  Dienstzeit  wird  diese  Remuneration  bei  entsprechender 
Verwendung  auf  jährlich  120  K  für  jede  wöchentliche  Unterrichtsstunde 
erhöht. 

Hiebei  wird  auch  die  vor  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  nach  Erlangimg 
der  Lehrbeföhigung  an  einer  öfifentlichen  Volksschule  eines  der  im  Reichsrate 
vertretenen  Königreiche  und  Länder  vollstreckte  ununterbrochene  Dienstzeit 
•Miigereehnet,  wenn  sie  sich  an  die  nach  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  voll- 
streckte Dienstzeit  unmittelbar  anschließt.  Eine  Unterbrechung  hebt  die  Anrechnung 
der  bereits  vollstreckten  Dienstzeit  nicht  auf,  wenn  sie  erwiesenermaßen  außer 
Schuld  und  Zutun  der  Lehrperson  gelegen  ist. 

Dienstzeiten,  welche  in  aushilfsweiser  Verwendung  ziirückgelegt  worden 
"^ind,  sind  im  Falle  unverschuldeter  Unterbrechimg  nach  ilirer  tatsächlichen 
iHiiier  anrechenbar. 

Die  oben  bezeichneten  Reniunenitioiu^ii  werden  in  zwölf  am  Schlüsse  eines 
jeden  Monats  fäUigen  Raten,  imd  zwar  bei  bloß  aushilfsweiser  Verwendung  für 
die  Dauer  der  wirklichen  Dienstleistung,  sonst  aber  im  Falle  der  unverschuldeten 
Fh'eustunföhigkeit  noch  durch  ein  Jahr,  vom  Tage  der  Unterbrechung  des  Schnl- 
di(»nstes  an  gerechnet,  ausbezahlt. 

Die  Zuerkennung  dieser  Remunerationen   erfolgt   durch  den  Bezirksschulrat. 


Wi  Stttck  m.  Nr.  4.  —  Gesetze,  YerordiiDngen,  £rl&88e. 

Snpplleriuigsgebühren. 

§  B3. 

Lehrpersonen,  welche  zu  einer  Supplierung  an  einer  Schule  herangezogen 
werden,  haben  aus  diesem  Anlasse  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Entlohnung, 
wenn  ihre  suppletorische  Verwendung  länger  als  einen  Monat  dauert  und  wenn 
hiedurch  das  Maß  ihrer  Lehrverpfliclitung  überschritten  wird. 

Die  näheren  Bestimmimgen  über  die  Art  der  Vorkelirungen  bei  Störungen 
im  Unterrichtsbetriebe  und  über  die  Entlohnung  von  Mehrleistungen  aus  Anlaß 
von  Supplierungen  werden  durch  ein  Substitutionsnormale  geregelt,  das  zwischen 
dem  LttodaaaaBchttflBe,  beziehungsweise  der  Gemeinde  Wien  and  dem  LaodeB- 
schulrate  zu  vereinbaren  ist.  und  der  Bestätigung  seitens  des  Tlnterrichts- 
ministers  bedarf. 

Übersiedlungen. 

§  54. 

Jenen  Lehri)ersonen,  die  aus  Dienstesrücksichten  versetzt  werden  (§  13), 
werden  die  mit  einer  solchen  Versetzung  verbundenen  Auslagen  vergütet;  das 
Ausmaß  dieser  Vergütungen  wird  durcli  ein  eigenes  Normale  bestimmt. 

§  55. 

Sämtliche  Bezüge  des  Lehri)ersonals  an  den  öfiPentliohen  Volksschulen  des 
Scimlbezirkes  Wien  werden  aus  der  Gemeindekassa  flüssig  gemacht. 

§  56. 

Der  Anspruch  auf  die  Ergänzungszulage,  in  deren  Genüsse  eine  Lehrj)erson 
steht,  bleibt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  11  des  Gesetzes  vom 
27.  Dezember  1891,  L.-G.-Bl.  Nr.  67  *),  aufrecht. 

§  57. 

Die  Zuwendung  anderer  als  der  in  diesem  Gesetze  festgesetzen  Bezüge  oder 
eine  Änderung   der   letzteren   kann   nur   im   Gesetzeswege  vorgenommen  werden. 

3.  Allgemeine  Bestimmungen. 

Religionslehrer. 

§  58. 

Ein  eigenes  Gesetz  regelt  die  Rechtsverhältnisse  der  Religionslehrer  an  den 
öffentlichen  Volksschulen  Nied(»rösterreichs. 

*)  Ministerial-VerordnungBblatt  vom  Jahre  1892,  Nr.  4,  Seite  50. 


Stflck  III.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErUisse.  lOS 

YenrMidiiiig  weiblicher  Lehrbr&fte. 

§  59. 
Die   Verwendung   weiblicher   Lehrkrfifte    für   den   Unterricht   der   Knaben, 
Sfien  dieselben  in  eigenen  Klassen  gesondert  oder  mit  Mädchen  vereint,    darf  an 
(Ion    öffentlichen   Volksscliulen    in    und    außer   Wien    nur    in    den    unteren    \aer 
Jahresstufen  stattfinden. 

Nebenbesch&ftigungen  der  Lehrpersonen. 

§  60. 
Alle  an  einer  öffentlichen  Volksschule  in  und  außer  Wien  provisorisch  oder 
definitiv  angestellten  Lelirpersonen  haben  sich  jeder  Nebenbeschäftigung  zu 
entlialten,  welche  dem  Anstände  und  der  Ehre  ihres  Standes  widerstreitet,  ihre 
Zeit  auf  Kosten  der  genauen  Erfüllung  ihres  Berufes  in  Anspruch  nimmt  oder 
die  Voraussetzimg  einer  Befangenheit  in  Ausübung  des  Lehramtes  begründet. 

§  61. 
Jedes  Mitglied  des  Lehrstandes  hat  an  den  öffentlichen  Volksschulen  Nieder- 
österreiehs   sich   der  Erteilung  des  sogenannten  Nachstundenunterrichtes  luid  der 
Versehung  des  Mesner(Küster)dienstes  zu  enthalten. 

§  62. 

Die  Bezirksschulbehörde  hat  bei  Überschreitungen  des  im  §  61  aus- 
gesprochenen Verbotes  sofort  strengstens  Amt  zu  handeln,  bei  Wahrnehmungen 
von  Verletzungen  des  im  §  60  enthaltenen  Verbotes  aber  dem  Betreffenden  eine 
höchstens  sechswöchentliche  Frist  zu  setzen,  binnen  deren  er  entweder  dem 
Schuldienste  oder  der  Nebenbeschäftigung  zu  entsagen  hat. 

Gegen  diese  Aufforderung  steht  der  Rekurs  an  die  Landesschulbehörde 
offen,  welcher  binnen  8  Tagen  zu  ergi'eifen  ist. 

ni.   Disziplinarbehaiidluiig   und   Entlassung   des  Lehr- 

personales. 

§  63. 

Jedes  pflichtwidrige  Verhalten  von  definitiv  oder  provisorisch  angestellten 
Lelirpersonen  in  der  Schule  sowie  ein  das  Ansehen  des  Lehrstandes  oder  die 
Wirksamkeit  als  Erzieher  und  Lehrer  sohädig«*ndes  Verhalten  von  Lehrpersonen 
außerhalb  der  Schule  begründet  ein  Dienstvergehen. 

Dasselbe  wird  unter  Hinweis  auf  die  Folgen  wiederholter  Pflichtverletzung 
entweder  durch  eine  Rüge  oder  durch  eine  Disziplinarstrafe  geahndet. 

§  64. 
Eine  mündliche  Rüge  erteilt  der  Schulleiter  oder   d(T  Bezirksschulrat,    eine 
scliriftliche  Rüge  der  Bezirksschulrat. 

Eine  Disziplinarstrafe  kann  nur  vom  Landesschidrate  verhängt  werden. 


104  Stttck  m.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  firlUsse. 

§  65. 
Disziplinarstrafen  sind: 

a)  der  Verweis; 

b)  Geldstrafen  bis  zu  100  K; 

cj  die  Rückversetzung  in  eine  niedrigere  Gehaltsstufe;  beziehungsweise  Kategorie ; 
d)  die  strafweise  Entziehung  der  Funktionen  eines  Direktors,  Oberlehrers  oder 

Schulleiters;   diese  Strafe  hat  auch   die  Entziehung  der  mit  diesen  Stellen 

verbundenen  Funktionszulagen  zur  Folge; 

e)  die  Versetzung  an  eine  andere  Lehrstelle; 

f)  die  Entlassung  von  der  Dienstesstelle; 

g)  die  Entlefisung  vom  Schuldienste  überhaupt. 
Disziplinarstrafen  sind  im  Personalstandsausweise  einzutragen. 

§  66. 

Der  Verweis  wird  stets  schriftlich  erteilt  und  hat  die  Androhung  strengerer 
Behandlung  für  den  Fall  wiederholter  Pflichtverletzung  zu  enthalten. 

Nach  dreijährigem  tadellosen  Verhalten  des  Betroffenen  wird  diese  Strafe 
in  den  Personalstandsausweisen  gelöscht. 

§  67. 

Die  Erteilung  einer  schriftlichen  Rüge  schiebt  die  Zuerkennung  einer  Dienst- 
alterszulage auf  höchstens  ein  Jahr,  eine  Disziplinarstrafe  auf  höchstens  drei 
Jahre  hinaus. 

Die  Dauer  dieser  Vörenthaltung  ist  fallweise  im  Disziplinarerkenntnisae 
auszusprechen. 

Die  im  Sinne  dieser  Bestimmung  für  drei  Jahre  oder  auf  kürzere  Zeit 
erfolgte  Vorenthaltung  einer  Dienstalterszulage  hat  keinen  Einfluß  auf  den 
Anfallstag  der  nachfolgenden  Dienstalterszulagen. 

§  68. 
Die  durch  ein  Disziplinarerkenntnis   auferlegten  Geldstrafen   fließen   in   die 
zuständige  Lehrerpensionskassa  und  werden  durch  Abzüge  vom  Diensteinkommen 
der  betreffenden  Lehrperson  hereingebracht. 

§  69. 
Die  strafweise  Entziehung   der  Funktion   eines  Direktors,   Oberlehrers  oder 
Leiters  einer  Schule  sowie  die  Rückversetzung  einer  Lehrperson  in  eine  niedrigere 
Kategorie  kann  mit  oder  ohne  Änderung  des  Dienstortes  stattfinden. 

§  70. 
Bevor  gegen  ein  Mitglied  des  Lehrstandes  eine  Disziplinarstrafe  verhängt 
wird,  ist  der  Tatbestand  aktenmäßig  festzustellen  und  dem  Beschuldigten  zu 
seiner  Rechtfertigimg  vorzuhalten.  Wird  die  Rechtfertigung  nur  mündlich  vor- 
gebracht, so  muß  sie  zu  Protokoll  genommen  werden.  Stellt  sich  die  (mündliche 
oder  schriftliche)  Rechtfertigung  als  genügend  heraus,  so  ist  dies  dem  Beschuldigten 
schriftlich  bekanntzugeben. 


Stack  IIL  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  105 

§  71. 

Die  Landesscholbeliörde  ist  bei  Verhängung  der  im  §  65  bezeichneten 
Disziplinarstrafen  an  keine  stufenweise  Aufeinanderfolge  der  Disziplinarstrafen 
gebunden. 

Die  Rückversetznng  in  eine  niedrigere  Gehaltsstufe  soll  jedoch  in  der  Regel 
nur  dann  ausgesprochen  werden,  wenn  mindestens  die  Verhäiigung  der  Disziplinar- 
strafe des  Verweises  vorausgegangen  ist. 

§  72. 
Die  Entlassung  von  der  DienstessteUe  oder  vom  Schuldienste  überhaupt 
kann  in  der  Regel  erst  verhängt  werden,  wenn  ungeachtet  des  Vorausgehens 
mindestens  einer  Disziplinarbestrafung  neuerdings  erhebliche  Vernachlässigungen 
oder  Verletzungen  von  Dienstpflichten  stattfinden.  Nur  gegen  denjenigen  kann 
die  Entlassung  von  der  Dienststelle  oder  vom  Schuldienste  sofort  Platz  greifen, 
welcher  sich  einer  groben  Verletzung  des  Züchtigungsverbotes  oder  einer 
gröblichen  Verletzung  der  Religion  und  Sittlichkeit  schuldig  gemacht  hat. 

§  73. 
Die   Entlassung   vom    Schuldienste    ist   von    der   Landesschulbehörde    ohne 
Diszipünarerkenntnis  anzuordnen,  wenn  eine  strafgerichtliche  Verurteilung  erfolgte, 
welche  die  Ausschließung  des  Betrofienen  von  der  Wählbarkeit  in  die  Gemeinde- 
vertretung nach  sich  zieht  (Absatz  3  des  §  48   des  Reichs -Volksschulgesetzes). 

§  74. 

Mit  der  Entlassung  von  der  Dienststelle  ist  der  Verlust  der  gesamten 
bisherigen  Bezüge  und  aller  sonstigen  mit  der  Dienststelle  verknüpften  Rechte 
verbunden. 

Bei  einer  allfalligen  Wiederverwendung  im  Schuldienste  ist  die  frühere 
Dienstzeit  in  keiner  Weise  anrechenbar. 

Die  Entlassung  vom  Schuldienste  überhaupt  hat  den  Verlust  aller  mit 
diesem  Dienste  auf  Grund  der  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen  verbundenen 
Rechte  zur  Folge. 

§  75. 
Jede  Entlassung  vom  Schuldienste  ist  dem  Minister  für  Kultus  und  Unterricht 
anzuzeigen,  welcher  davon   den  Landesschulbehörden  der  übrigen  im  Reichsrate 
vertretenen  Königreiche  und  Länder  Mitteilung  macht. 

§  76. 

Die  Suspension  vom  Amte  und  den  damit  verbundenen  Bezügen  muß  von 
der  Bezirksschulbehörde  für  die  Dauer  der  gerichtlichen  oder  disziplinaren 
Untersuchung  verhängt  werden,  wenn  das  Ansehen  des  Lehrstandes  die  sofortige 
Entfernung  des  in  Untersuchung  Gezogenen  vom  Dienste  für  die  Dauer  der 
Untersuchung  verlangt. 

Ein  Rekurs  gegen  die  verfügte  Suspension  hat  keine  aufschiebende  Wirkung. 


106  Stttck  in.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnungeu,  Erlässe. 

§  77. 
Erscheint  die  Erhaltung  des  Suspendierten  oder  seiner  Familie  gefährdet, 
so  hat  die  Bezirtsschulbehörde  gleichzeitig  den  Betrag  der  ihm  zu  verabreichenden 
Alimentation  auszusprechen,  welche  höchstens  zwei  Dritteile  der  zur  Zeit  der 
Suspension  genossenen,  anrechenbaren  Jahresbezüge  (§  83)  betragen  darf.  Erfolgt 
späterhin  eine  Schuldloserklärung,  so  gebührt  ihm  der  Ersatz  des  zeitweisen 
Verlustes  am  Dienstein  kommen  und  der  vierprozentigen  Verzugszinsen. 

§  78. 
Jede  Verhängung  einer  Disziplinarstrafe,  jeder  FaU  einer  Suspension  sowie 
einer  Entlassung  ist,   soweit  ein  finanzielles  Interesse   des  Landesschulfonds   in 
Betracht  kommt,  dem  Landesausschusse  bekanntzugeben. 

IV.  Die  Yersetzimg  des  Leiirpersonales  in  den  Ruliestand 
und  die  Versorgung  der  Lelirerswitwen  und  -waisen. 

Grunde  der  Pensionierung. 

§  79. 

Die  Versetzung  eines  Mitgliedes  des  Lehrstandes  in  den  Ruhestand  findet 
statt,  wenn  dasselbe  wegen  allzu  vorgerückten  Lebensalters,  wegen  schwerer 
körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  oder  wegen  anderer  berücksichtigungs- 
werter Verhältnisse  zur  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Pflichten  untauglich 
erscheint.  Die  Landesschulbehörde  kann  eine  solche  Versetzung  entweder  auf 
Ansuchen  der  betreffenden  Person  oder  von  Amts  wegen,  jedoch  immer  erst  nach 
Einvernehmung  der  Bezirksschulbehörde  verfugen. 

Doch  können  Lehrpersonen,  welche  das  60.  Lebensjalir  und  das  35.  anrechen- 
bare Dienstjahr  zurückgelegt  haben,  auch  ohne  den  sonst  erforderlichen  Nachweis 
der  Dienstuntauglichkeit  in  den  Ruhestand  versetzt  werden. 

Verlust  des  Anspruches  anf  Versorgung. 

§  80. 

Freiwillige  Dienstentsagung  oder  eigenmächtige  Dienstesverlassung  berauben 
des  Anspruches  auf  die  Versetzung  in  den  Ruhestand. 

Lehrer  IL  Klasse  bedürfen,  insolange  sie  nicht  definitiv  angestellt  sind,  zur 
Verehelichung  der  Genehmigung  des  Landesschulrates  und  jede  ohne  diese 
Genehmigung  eingegangene  Verehelichung  eines  solchen  Lehrers  sowie  jede  nach 
Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  stattfindende  Verehelichung  einer  w^eiblichen  Lehr- 
person, mag  letztere  provisorisch  oder  definitiv  angestellt  sein,  wird  als  freiwillige 
Dienstesentsagung  angesehen.  Ijetztere  Bestimmung  findet  auf  jene  Lehrerinnen, 
welche  vor  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  in  den  öffentlichen  Schuldienst  getreten 
sind,  femer  auf  die  Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten  und  für  nicht 
obligate  Lehrgegenstände,  welche  nicht  zugleich  obligaten  Fach-  oder  Klassen- 
unterricht erteilen,  keine  Anwendung. 


Stuck  m.  Nr.  4.  —  Gesetse,  Verordnungen,  Erlässe.  107 

Zeitpunkt  der  Yersetznng  in  den  Bnhestand. 

§  81. 
Die  Verlassung  des  Schuldienstes  zufolge  der  freiwilligen  Dienstentsagung 
oder  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  kann  ohne  besondere  Bewilligung  der 
Landesschulbehörde  nur  mit  dem  Ende  eines  Schuljahres  erfolgen,  zu  welcher 
Zeit  auch  die  Räumung  der  Dienstwohnung  und  die  Übergabe  des  mit  der 
Lehrstelle  verbundenen  Besitzes  an  Grundstücken  stattzufinden  hat,  über  deren 
Nutzungen  nach  §  101  zu  entscheiden  ist. 

Bemessnngsgrnndlage  far  die  Bnhegenusse. 

§  82. 

Das  Ausmaß  des  Ruhegenusses  (der  Abfertigung  oder  Pension)  ist  einerseits 
von  den  anrechenbaren  Jahresbezügen,  anderseits  von  der  Dienstzeit  des  in 
Ruhestand  Versetzten  abhängig. 

§  83. 

Als  Grundlage  ftir  die  Berechnung  der  Ruhegenüsse  sind  die  gesamten  an- 
rechenbaren Jahresbezüge,  in  deren  Genuß  sich  eine  Lehrperson  unmittelbar 
vor  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  befand,  anzunehmen. 

Zu  den  für  die  Pension  anrechenbaren  Bezügen  gehören  der  Gehalt,  die 
Dienstalters-  und  Funktionszulagen.  Ergänzungszulagen  werden  jenen  Lehr- 
personen, deren  Aktivitätsbezüge  aus  dem  Landesschulfonds  fließen,  in  die  Pension 
eingerechnet. 

§  84. 

Anrechenbar  ist  jene  Dienstzeit,  welche  ein  Mitglied  des  Lehrstandes  nach 
l>«\standener  Lehrbefahigungsprüfung  an  einer  öflfentlichen  Schule  der  im  Reichs- 
rate vertretenen  Königreiche  und  Länder  zugebracht  hat  (§  B6  des  Reichs- Volks- 
schulgesetzes) ;  von  der  in  solcher  Weise  vor  Ablegung  der  Lehrbefahigungs- 
prüfung zugebrachten  Dienstzeit  sind  jedoch  den  Lehrpersonen  der  öffentlichen 
Volksschulen,  mit  Ausnahme  der  Handarbeitslehrerinnen,  zwei  Jahre  einzurechnen. 
Eine  Unterbrechung  hebt  die  Anrechnung  der  bereits  vollstreckten  Dienstzeit 
nicht  auf,  wenn  sie  erwiesenermaßen  außer  Schuld  und  Zutun  des  betreffenden 
Lelirindividuums  lag. 

Aasmaß  des  Ruhegenusses. 

§  85. 
Denjenigen  Lehrpersonen,  die  bei  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  eine 
anrechenbare  Dienstzeit  von  zehn  Jahren  noch  nicht  vollstreckt  haben,  gebührt 
niu"  eine  Abfertigung,  welche  für  eine  Dienstzeit  bis  zu  fünf  Jahren  mit  dem 
anderthalbjährigen,  für  eine  Dienstzeit  von  mehr  als  fünf  Jahren  mit  dem  zwei- 
jährigiRn  Betrage  der  anrechenbaren  Jahresbezüge  (§  83)  zu  bemessen  ist.  Lehr- 
personen, welche  infolge  eines  in  Ausübung  ihres  Dienstes  erlittenen  Unfalles, 
infolge  Krankheit  oder  infolge  einer  von  ihntm  nicht  absichtlich  herl^eigL'fiilirten 


108  Stück  in.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&sse. 

körperlichen  Beschädigung  dienstunfähig  geworden  sind,  werden,  und  zwar 
im  ersteren  Falle,  wenn  sie  auch  noch  keine  zehnjährige,  ununterbrochene 
Dienstzeit  haben,  in  den  zwei  letzteren  FäUen  jedoch  erst  dann  so  behandelt, 
als  ob  sie  zehn  Dienstjahre  wirklich  zurückgelegt  hätten,  wenn  sie  mindestens 
fünf  Dienstjahre  zurückgelegt  haben. 

Lehrerinnen,  welche  nach  Vollstreckung  von  fünf  anrechenbaren  Dienst- 
jahren infolge  ihrer  Verehelichung  aus  dem  Schuldienste  austreten,  erhalten  eine 
Abfertigung  im  Betrage  des  letzten  anrechenbaren  Jahresbezuges. 

§  86. 

Diejenigen  Lehrpersonen,  welche  mit  dem  vollendeten  zehnten  anrechenbaren 
Dienstjahre  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  erhalten  40  Prozent  der  anrechen- 
baren Jahresbezüge  (§  83)  als  Pension,  welcher  Betrag  für  jedes  weitere  zurück- 
gelegte anrechenbare  Dienstjahr  um  zwei  Prozent  steigt,  so  daß  mit  dem  zurück- 
gelegten 40.  Dienstjahre  der  ganze  anrechenbare  Jahresbezug  als  Pension  entföUt. 

Bei  der  Berechnung  dieser  Dienstzeit  werden  Bruchteile  eines  Jahres,  inso- 
feme  sie  sechs  Monate  überschreiten,  als  ein  volles  Dienstjahr  angerechnet. 

Im  Falle  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  einer  3Bjährigen  anrechen- 
baren Dienstzeit  nach  §  79,  Absatz  2,  erfolgt,  kann  in  besonders  rücksichts- 
würdigen Fällen  über  Einschreiten  des  Pensionswerbers  mit  Zustimmung  jenes 
Faktors,  der  im  betreffenden  Falle  den  etwaigen  Abgang  der  zuständigen  Lehrer- 
pensionskassa zu  decken  hat,  eine  Erhöhimg  der  Pension  bis  zum  Gesamtbetrage 
des  zuletzt  bezogenen  anrechenbaren  Jahresbezuges  gewährt  werden. 

Der  normalmäßige  Ruhegenuß  einer  Lehrperson  darf  nicht  geringer  als 
mit  dem  Betrage  von  800  K  bemessen  werden. 

Wiederverwendung. 

§  87. 

Der  in  Ruhestand  Versetzte  hat  sich  nach  Behebung  des  jene  Versetzung 
begründenden  Hindernisses  seiner  Tätigkeit  nach  der  Weisung  der  Landesschul- 
behörde  im  Schuldienste  wieder  verwenden  zu  lassen  oder  auf  seinen  Ruhegenuß 
zu  verzichten. 

Der  Ruhegenuß  erlischt  auch  dann,  wenn  der  in  Ruhestand  Versetzte  ohne 
Zustimmung  der  Landesschulbehörde  einen  mit  Gehalt  dotierten  Dienst  übernimmt. 

Yersorgnngsgennsse  der  Witwen  und  Waisen. 

§  88. 
Die  Witwen   und   die  Waisen   der  männlichen   Mitglieder  des   Lehrstimdes 
haben   nur  dann   einen  Versorgungsanspruch,    wenn   der  verstorbene  Gatte  und 
Vater  selbst  zu  einem  Ruhegenusse  berechtigt  gewesen  wäre. 

§  89. 
Die  Witwe  und  Waisen  eines  Lehrers  II.  Klasse,  welcher  die  im  §  80  vor- 
gesehene Ehebewilligung  nicht  eingeholt  hat,  besitzen  kernen  Versorgungsanspruch. 


Stack  in.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Yerordnangeii,  Erlässe.  109 

§  90. 

Die  Witwe  eines  Mitgliedes  des  Lehrstandes,  welches  zur  Zeit  seines  Todes 
uoch  nicht  das  zehnte  anrechenbare  Dienstjahr  zurückgelegt  hatte,  erhält  eine 
Abfertigung  mit  der  Hälfte  des  letzten,  von  dem  Verstorbenen  bezogenen  an- 
rechenbaren Jahresgehaltes  (§  83). 

Die  Begünstigangen  der  Lehrpersonen,  denen  nach  §  8B  aus  den  dort  an- 
gefahrten Gründen  eine  größere  Dientzeit  für  die  Beipessung  des  Ruhegehaltes 
angerechnet  würde,  werden  im  Falle  eines  auf  diese  Weise  erfolgten  Todes  der 
Lehrperson  auch  auf  die  Bemessung  der  Ruhegenüsse  der  Witwe  und  der  Kinder 
ausgedehnt. 

§  9L 

Wenn  der  Verstorbene  bereits  das  zehnte  anrechenbare  Dienstjahr  vollendet 
hatte  oder  die  Dienstzeit  desselben  nach  §  8B  so  zu  behandeln  ist,  als  ob  er 
zehn  Jahre  wirklich  zurückgelegt  hätte,  so  gebührt  der  Witwe  eine  Pension, 
welche  mit  40  Prozent  der  letzten,  von  dem  Verstorbenen  bezogenen  anrechen- 
baren Jahresbezüge  (§  83)  zu  bemessen  ist,  mindestens  aber  600  K  be- 
tragen soU. 

§  92. 
Wurde  die  Ehe  mit  dem  verstorbenen  Gatten  erst  während  des  Ruhestandes 
eingegangen   oder  die  eheliche  Gemeinschaft  aus  Verschulden    der  Gattin   durch 
gerichtliche  Scheidung  aufgehoben,  so  hat  die  Witwe  keinen  Anspruch  auf  einen 
Rahegenuß. 

§  93. 

Im  Falle  einer  Wiederverehelichung  kann  die  Gattin  sich  für  einen  aber- 
maligen Witwenstand  die  Pension  vorbehalten  oder  einen  zweijährigen  Betrag 
jener  Pension  als  Abfertigung  annehmen. 

Hat  sich  die  Witwe  die  Pension  vorbehalten  und  erwächst  ihr  aus  zweiter 
Ehe  ein  neuer  Pensionsanspruch,  so  soll  ihr  nur  eine  Pension,  und  zwar  die 
höhere  gebühren. 

§  94. 

Für  jedes  Kind  des  Verstorbenen,  das  von  einer  pensionsberechtigten  Witwe 
tatsächlich  verpflegt  wird,  gebührt  ihr  ein  Erziehungsbeitrag  in  der  Höhe  von 
emem  Fünftel  der  Witwenpension  für  jedes  unversorgte,  in  ihrer  Verpflegung 
stehende  Kind  bis  zur  Vollendung  des  24.  Lebensjahres  oder  bis  zur  früheren 
Versorgung  desselben,  bei  einer  Tochter  insbesondere  bis  zu  ihrer  früheren  Ver- 
ehelichung. 

Im  Falle  einer  solchen  Verehelichung  vor  vollendetem  22.  Jahre  hat  eine 
Tochter  jedoch  eine  Abfertigung  mit  dem  Zweifachen  ihres  jährlichen  Erhebungs- 
beitrages zu  erhalten. 

Es  darf  jedoch  der  Erziehungsbeitrag  für  ein  Kind  den  Betrag  von  jähr- 
liehen 300  K  und  die  Summe  aller  Erziehungsbeiträge  den  Betrag  der  Witwen- 
pension nicht  übersteigen. 


HO  Stack  DX  Nr.  4.  —  Gesetie,  Verordnungen,  ErULne. 

§  95. 
Der  Erziehungsbeitrag   eines  jeden  Kindes   erlischt  mit  der  Zurücklegung 
des  24.  Lebensjahres  oder  mit^  dem  Tage  einer  noch  früher  erlangten  Versorgung. 

§  96. 
AUen  unversorgten  ehelichen  Kindern  eines  verstorbenen  männlichen  Mit- 
gliedes des  Lehrstandes,  welche  das  24.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben, 
gebührt  für  den  Fall,  als  nach  dem  Verstorbenen  keine  Witwe  vorhanden  ist 
oder  dieselbe  aus  dem  Grmnde  der  Ehescheidung  keinen  Anspruch  auf  einen 
Ruhegenuß  hat  (§  92),  zusammen  bei  Zutreffen  des  §  90  dieselbe  Abfertigung, 
welche  der  Witwe  zugestanden  wäre,  unter  den  Voraussetzungen  des  §  91  aber 
eine  Waisenpension  (Konkretalpension),  welche  bei  Vorhandensein  von  ein  oder 
zwei  Kindern  mit  der  Hälfte  der  Witwenpension,  bei  Vorhandensein  von  mehr 
als  zwei  Elindem  nach  dem  im  §  94,  Alinea  1,  aufgestellten  Grundsatze  derart 
berechnet  wird,  daß  die  Summe  dieser  Beträge  die  Hälfte  des  vom  Gatten  zuletzt 
bezogenen  anrechenbaren  Jahreseinkommens  (§  83)  nicht  überschreiten  darf. 

§  97. 

Die  Waisenpension  (Konkretalpension)  erlischt  erst  mit  dem  Tage,  an 
welchem  kein  unversorgtes  Kind  des  Verstorbenen  unter  dem  Alter  von  24  Jahren 
vorhanden  ist. 

§  98. 

Wenn  die  Witwe  eines  Mitgliedes  des  Lehrstandes  sich  wieder  verehelicht, 
so  tritt  an  die  Stelle  der  Erziehungsbeiträge  (§  94)  für  die  Kinder  des  Ver- 
storbenen die  Waisenpension  (Konkretalpension)  (§  96) ;  behält  sie  sich  für  den 
Fall  eines  abermaligen  Witwenstandes  das  Wiederaufleben  ihrer  Pension  vor  und 
tritt  dann  dieser  Fall  nach  §  93  wirklich  ein,  so  bezieht  sich  dieser  Vorbehalt 
auch  auf  die  Erziehungsbeiträge,  so  daß  bei  dem  Eintritte  jenes  Falles  sofort 
die  Waisenpension  (Konkretalpension)  der  Kinder  erlischt. 

§  99. 

Der  Witwe  und  der  ehelichen  Nachkommenschaft  eines  in  der  Aktivität 
oder  in  dem  Ruhestande  verstorbenen  Mitgliedes  des  Lehrstandes  gebührt  — 
unbeschadet  aller  sonstigen  gesetzlichen  Versorgungsgenüsse  —  zur  Bestreitung 
der  letzten  Krankheits-  und  Leichenkosten  ein  Sterbequartal  in  der  Höhe  des 
dreifachen  Betrages  der  von  dem  Verstorbenen  zuletzt  als  Grehalt  oder  Ruhe- 
genuß bezogenen  Monatsgebühr. 

Sind  in  Ermanglung  der  im  Absätze  1  erwähnten  anspruchsberechtigten 
Hinterbliebenen  andere  Personen  in  der  Lage,  nachzuweisen,  daß  sie  den  Ver- 
storbenen vor  dem  Tode  gepflegt  oder  die  Begräbniskosten  aus  Eigenem  gedeckt 
haben,  so  kann  mit  Genehmigung  des  Landesschulrates  unter  Zustimmung  des- 
jenigen Faktors,  der  im  betreffenden  Falle  den  etwaigen  Abgang  der  zuständigen 
Lehrerpensionskassa  zu  decken  hat,  auch  diesen  Personen  das  Sterbequartal 
ausbezahlt  werden. 


Stück  nr.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erltae  111 

§  100, 
Witwe  und  Kinder  einer  in  aktiver  Dienstleistung  verstorbenen  Lehrperson 
oder  auch  die  Witwe  oder  die  Kinder  allein  haben  das  Recht,  die  Natural- 
wohnung  des  Verstorbenen  noch  ein  Vierteljahr  lang  zu  benützen  oder  den  ihm 
zustehenden  Quartiergeldbetrag  für  den  nächst  verfallenden  Erhebungstermin 
zu  beziehen. 

§  101. 

Die  Nutzungen  eines  zur  Dotation  der  Schulstelle  gehörigen  Grundstückes 
(§  20)  gehören  den  Erben  eines  in  aktiver  Dienstleistung  verstorbenen  Mitgliedes 
des  Lehrstandes  nur  dann ,  wenn  der  Todesfall  zwischen  dem  1.  Juni  und 
31.  Oktober  erfolgte.  Außer  diesem  Falle  haben  die  Erben  bloß  Anspruch  auf 
Jen  Ersatz  jener  Auslagen,  welche  zur  Gewinnung  dieser  Nutzungen  gemacht 
wurden. 

§   102. 

Die  in  Gemäßheit  der  Anordnungen  dieses  Gesetzes  bestimmten  Pensionen, 
Erziehungsbeiträge  und  Waisenpensioneri  werden  dadurch,  daß  eine  Lehrperson 
durch  Selbstmord  geendet  hat,  nicht  berührt. 

Die  in  Gemäßheit  der  Anordnungen  dieses  Gesetzes  bestimmten  Ruhegehalte 
der  Lehrpersonen,  die  Pensionen  ihrer  Witwen  sowie  die  Erziehungsbeiträge 
und  Waisenpensionen  für  ihre  Waisen  werden  in  gleichen,  am  Ersten  eines  jeden 
Monates  föUigen,  am  Zweiten  zahlbaren  Raten  im  vorhinein  ausgefolgt. 

Der  Bezug  nimmt  seinen  Anfang  von  dem  Ersten  des  der  Versetzung  in 
den  Ruhestand  oder  dem  Tode  der  Lehrperson  und  in  Betreff  des  Erziehungs- 
Heitrages,  beziehungsweise  der  Waisenpension  dem  Tode  des  Vaters,  beziehungs- 
weise der  Mutter  nächstfolgenden  Monates. 

§   103. 

Dieses  Gesetz  findet  auf  die  bereits  derzeit  im  Genüsse  eines  Ruhebezuges 
?tt*henden  Lehrpersonen  sowie  auf  ebensolche  Witwen  und  Waisen  keine  Anwendung. 

Die  Hinterbliebenen  nach  jenen  Lehrpersonen ,  welche  sich  derzeit  im 
Ruhestande  befinden,  werden  für  den  Todesfall  der  letzteren  nach  diesem 
Gesetze  behandelt  werden. 

Qnartiergeldpensionen. 

§  104. 
Den  definitiv  angestellten  Lehrpersonen  wird  im  Falle  der  Versetzung  in 
den  Ruhestand  die  Hälfte  des  von  ihnen  zuletzt  bezogenen  Quartiergeldes, 
beziehungsweise  der  Quartiergeldentschädigung,  die  sie  zuletzt  tatsächlich 
bezogen  haben  oder  auf  die  sie  mangels  einer  Naturalwohnung  Anspruch  zu 
erheben  berechtigt  wären,  als  Quartiergeldpension  belassen  und  in  vierteljährigen 
Raten  zu  den  für  das  Quartiergeld,  beziehungsweise  für  die  Quartiergeldent- 
schädigung normierten  Anfallsterminen  auf  die  Dauer  des  Ruhestandes  flüssig 
gemacht. 

5  ' 


113  Stack  m.  Nr.  4.  —  Gesetie,  Yerordnimgen,  ErlAsBo. 

Lehrerpenslonskassen. 

§  lOB. 
Zur  Deckung  der  Ruhegenüsse  für  dienstuntauglich  gewordene  Mitglieder 
des  Lehrstandes  sämtlicher  Schulbezirke,  ausgenommen  jene  der  Stadt  Wien, 
sowie  zur  Beftdedigung  der  Versorgungsanspriiche  ihrer  Hinterbliebenen  ist  die 
Landes-Lehrerpensionskassa  bestimmt,  welche  von  der  Landesschnlbehörde  ver- 
waltet wird  (§  B7  des  Reichs- Volksschulgesetzes). 

§   106. 

Sämtliche  Mitglieder  des  Lehrpersonals,  welche  nach  abgelegter  Lehr- 
befShigungsprüftmg  eine  Lehrstelle  erlangen  oder  bereits  innehaben,  sind  ver- 
pflichtet, für  Pensionszwecke  an  die  Landes-Lehrerpensionskassa  einen  fort- 
laufenden Jahresbeitrag  zu  leisten,  welcher  zweiundeinhalb  Prozent  des  für  die 
Bemessung  des  Ruhegenusses  anrechenbaren  Aktivitätsgehaltes  beträgt  und  in 
monatlichen  Raten  bei  der  Gehaltsauszahlung  eingehoben  wird. 

Die  definitiv  angestellten  Lehrpersonen  haben  überdies  vom  Zeitpunkte,  wo 
sie  in  den  Genuß  eines  Quartiergeldes  oder  einer  Quartiergeldentschädigung 
treten  und  für  die  Dauer  dieses  Genusses  jährlich  zweieinhalb  Prozent  vom  halben 
Quartiergelde,  beziehungsweise  von  der  halben  Quartiergeldentschädigung  für 
die  Quartiergeldpension  zu  entrichten. 

Der  zweieinhalbprozentige  Quartiergeldpensionsbeitrag  wird  in  vierteljährigen 
Raten  vom  Quartiergelde,  rücksichtlich  von  der  Quartiergeldentschädigung  in 
Abzug  gebracht. 

Jenen  Lehrpersonen,  welche  im  Genüsse  einer  Naturalwohnimg  stehen,  wird, 
insolange  dieser  Genuß  andauert,  der  zweieinhalbprozentige  Jahresbeitrag  zur 
Quartiergeldpension  von  der  Hälfte  der  für  ihre  Kategorie  normierten  Quartier- 
geldentschädigung berechnet  und  in  monatlichen  Raten  im  vorhinein  vom  Gehalte» 
abgezogen. 

§   107. 

Als  besondere  Zuflüsse  werden  der  Landes-Lehrerpensionskassa  zugewiesen: 
a)  Die  auf  das  Land  entfallenden  Gebarungsüberschüsse  des  Schulbücherverlages ; 
h)  die  Interkalarien  für  erledigte  Lehrerstellen,  soweit  sie  nicht  den  Erben  eines 

verstorbenen  Direktors,  Oberlelirers  oder  Lehrers  zufallen  (§  101)  oder  durch 

die  Remuneration  des  Hilfslehrers  in  Anspruch  genommen  werden; 

c)  die    Strafgelder,    welche    infolge    von    Straf\'erfugungen    der   Schulbehörde 

eingehen. 

§  108. 

Der  zur  Bestreitung  der  jährlichen  Ausgaben  der  Landes-Lehrerpensionskassa 
noch  weiters  erforderliche  Betrag  wird  aus  dem  Landesfonds  gedeckt. 

§  109. 
Überschüsse,  welche    sich    in    dem    Jahreseinkommen    der    Landes-Lehrer- 
pensionskassa (§§  106  bis  108)  ergeben,  sind  zu  kapitalisieren  und  nur  die  Zinsen 
derselben  in  die  nächste  Jahresrechnung  einzubeziehen. 


Stack  m.  Nr.  4.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlässe.  113 

§    110. 

Die  Versorgungsgenüsse  der  an  den  öffentlichen  Volkssehnlen  Wiens  ange- 
stellten Lehrpersonen  und  ihrer  Hinterbliebenen  werden  aus  der  Wiener  städtischen 
Lehrerpensionskassa  bestritten.  Die  Gemeinde  Wien  ist  berechtigt,  die  in  den 
S§  106  und  107  erwähnten  Zuflüsse  für  ihre  eigene  Pensionskassa  einzuheben, 
und  verpflichtet,  den  etwaigen  Abgang  derselben  aus  Gemeindemitteln  zu  decken. 
Eine  Übernahme  der  Wiener  städtischen  Lehrerpensionskassa  durch  die  Landes- 
Lehrerpensionskassa  ist  ausgeschlossen. 

§   111. 

Aus  der  Wiener  städtischen  Lehrerpensionskassa  werden  auch  die  Ver- 
sorgungsgenüsse jener  Lehrpersonen  bestritten,  die  mit  1.  Jänner  1892  an  einer 
öffentlichen  Volksschule  eines  der  mit  dem  Gesetze  vom  19.  Dezember  1890, 
L.-Gr.-Bl.  Nr.  4B  *),  geschaffenen  Wiener  Gemeindebezirke  XI  bis  XIX  angestellt 
waren,  mögen  diese  Lehrpersonen  seither  noch  im  aktiven  Dienstverhältnisse 
4ehen  oder  sich  bereits  im  Ruhestande  befinden. 

Desgleichen  gehen  auch  die  Versorgungsansprüche  der  Hinterbliebenen  der 
im  vorstehenden  Absätze  erwähnten  Lehrpersonen  auf  die  Wiener  städtische 
Lehrerpensionskassa  über. 

§   112. 

Im  übrigen  werden  Pensionen,  welche  Mitgliedern  des  Lehrstandes  oder 
Hinterbliebenen  derselben  schon  jetzt  gebühren,  von  den  bisher  zu  ihrer  Be- 
streitung Verpflichteten  auch  fernerhin  bezahlt. 

Übergangsbestimiiiiing. 

§  113. 
Die  im  Verordnungswege  erflossenen  Bestimmungen,  betreffend  die  Zuer- 
kennung  von  Vergütungen  für  die  durch  Versetzungen  aus  Dienstesrücksichten 
verursachten  Übersiedlungsauslagen  an  die  Lehi^ersonen  der  öffentlichen  Volks- 
schulen, sind  vom  Landesschulrate  im  Einvernehmen  mit  dem  Landesausschusse, 
beziehungsweise  mit  der  Gemeinde  Wien  nach  erfolgter  Verlautbarung  dieses 
Gesetzes  einer  Revision  zu  unterziehen  und  mit  den  Bestimmungen  desselben 
in  Einklang  zu  bringen ;  die  revidierten  Bestimmungen  bedürfen  der  Genehmigung 
des  Unterrichtsministers. 

§   114. 
Insofeme  in  anderen  bestehenden  Landesgesetzen   die  Bezeichnung   „Unter- 
lehrer**  oder  ^Unterlehrerinnen '  vorkommt,   sind   nunmehr  darunter  die   Lehrer 
nnd  Lehrerinnen   IL   Klasse   an   allgemeinen   Volks-    und    an   Bürgerschulen   zu 
verstehen. 


^1  Miniiterial-yerordniingBblatt  yom  Jahre  1891,  Nr.  4,  Seite  15. 


114  Stuck  III.  Kr.  4  und  5.  —  GeseUe,  Yerordnungeu,  ErUiSBe. 

§    IIB. 

Hinsichtlich  der  Ausübung  des  Emennungsrechtes  im  Sinne  des  §  6,  Absatz  1 

dieses  Gesetzes,  hat  für  das  Jahr  1905   als  Grundlage  für  die  Beurteilung  der 

prozentuellen  Beitragsleistung  zum  Landesschulfonds  der  vom  Landtage' für  das 

zweite  Kalenderhalbjahr  1905  festgesetzte  Voranschlag  dieses  Fonds  zu   dienen. 

Schlußbestimmungen. 

§   116. 

Dieses  Gesetz^tritt  gleichzeitig  mit  den  beiden  vom  Landtage  am  26.  Oktober 
1904,  beziehungsweise  am  21.  Dezember  1904  beschlossenen  Gesetzen,  betreffend 
die  Schulaufsicht  und  die  Errichtung,  Erhaltung  und  den  Besuch  der  öffentlichen 
Volksschulen,  jedoch  nur  dann  in  Wirksamkeit,  wenn  zur  Deckung  der  mit 
diesem  Gesetze  verbundenen  Mehrauslagen  vom  1.  Jänner  1905  an  eine  Landes- 
auflage auf  den  Verbrauch  von  Bier  zur  Einhebung  gelangt. 

Mit  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  treten  alle  auf  Gegen- 
stände desselben  Bezug  habenden  bisherigen  Gesetze,  insoweit  sie  den  Be- 
stimmungen dieses  Gesetzes  widersprechen  oder  durch  dasselbe  ersetzt  werden, 
außer  Kraft. 

Mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  ist  Mein  Minister  für  Kultus  und 
Unterricht  beauftragt. 

Wallsee,  am  26.  Dezember  1904. 

Franz  Josopli  m./p. 

Hartel  m./p. 


Nr.  5. 

Gesetz  Tom  25.  Dezember  1904  *), 

wirksam  für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns^ 

mit  welchem  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1888,  B.-G.-BL  Nr.  99  **), 
Bestimmungen  über  die  Entlohnung  des  Beligionsunterriohtes  an  den  öffentliohen 

Volksschulen  getroffen  werden. 

Über  Antrag   des  Landtages   Meines  Erzherzogtumes   Österreich   anter  der 
Enns  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt: 

§  1. 
Der    Religionsunterricht   an    den    öiBfentlichen    Bürgerschulen    und    an    den 
allgemeinen  Volksschulen  wird,  insoferne  nicht  der  Fall  des  §  B,  Absatz  6  und  7 


*)  Enthalten  in  dem  den  31.  Dezember  1904  aasgegebenen  und  versendeten  XXX.  StUcke  des 
Landesgesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Eons  unter 
Nr.  100,  Seite  189. 
♦♦)  Ministerial-VerordnungBblatt  vom  Jahre  1888,  Nr.  27,  Seite  211. 


Stück  III.  Nr.  5.  —  Gesetze,  Verordnungen,  £rltt88e.  115 

des  Reichs- Volksschulgesetzes  eintritt,  von  den  Seelsorgern,  beziehungsweise  von 
den  durch  die  betreffenden  gesetzlich  anerkannten  Religionsgesellschaften  hiezu 
berufenen  Religionslehrem  erteilt  oder  es  werden  zur  Besorgung  desselben 
eigene  Religionslehrer  von  der  Schulbehörde  bestellt. 

§2. 

Die  Entlohnung  des  Religionsunterrichtes  an  den  höheren  Klassen  einer 
mehr  als  dreiklassigen  allgemeinen  Volksschule  oder  an  einer  Bürgerschule  nach 
den  Bestimmungen   des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1888,   R.-G.-Bl.  Nr.  99,   erfolgt: 

a)  durch  jährliche  Gehaltsbezüge  im  Falle  der  Anstellung  eigener  Religions- 
lehrer durch  die  Schulbehörde; 

b)  durch  Remunerationen  im  Falle  der  Bestellung  eigener  Religionslehrer  durch 
die  Schulbehörde; 

c)  durch  Remunerationen  an  die  mit  der  Erteilung  des  Religionsunterrichtes 
an  den  höheren  Klassen  einer  mehr  als  dreiklassigen  allgemeinen  Volks- 
schule oder  an  einer  Bürgerschule  betrauten  Seelsorger,  beziehungsweise  an 
die  in  gleicher  Weise  verwendeten,  von  den  betreffenden  gesetzlich  aner- 
kannten Religionsgesellschaften  berufenen  Religionslehrer. 

§  3. 
Mit  jährlichen  Gehaltsbezügen  (§  2,  Punkt  a)  kann  ein  eigener  Religions- 
lehrer  nur  dann  angestellt  werden,  wenn  der  von  ihm  zu  erteilende  Religions- 
unterricht an  den  höheren  Klassen  einer  mehr  als  dreiklassigen  allgemeinen 
Volksschule  oder  an  einer  Bürgerschule,  beziehungsweise  an  einer  allgemeinen 
Volks-  und  Bürgerschule  (§  18,  Absatz  2  des  Reichs- Volksschulgesetzes)  mindestens 
16  wöchentliche  Stunden  in  Anspruch  nimmt. 

§4. 

Der  mit  jährlichen  Gehaltsbezügen  angestellte  eigene  Religionslehrer  ist 
verpflichtet,  den  Religionsunterricht  bis  zu  21  Unterrichtsstunden  wöchentlich  ohne 
Anspruch  auf  eine  über  seine  Gehaltsbezüge  hinausgehende  Entlohnung  zu  erteilen. 

Exhorten  werden   in   diese   Stundenzahl   mit  je  zwei  Stunden  eingerechnet. 

§  5. 

Der  eigene  Religionslehrer  mit  jährlichen  Gehaltsbezügen  wird  an  einer 
bestimmten  Schule  angestellt;  derselbe  kann  jedoch  verpflichtet  werden,  die 
Erteilung  des  Religionsunterrichtes  auch  an  anderen  öffentlichen  Volksschulen 
bis  zu  der  im  §  4  bezeichneten  Zahl  wöchentlicher  Unterrichtsstunden  unentgeltlich 
zu  übernehmen. 

Wird  das  Maß  dieser  Lehrverpflichtung  überschritten  und  währt  die 
bezügliche  Inanspruchnahme  länger  als  einen  Monat,  so  wird  dem  mit  jährlichen 
Gehaltsbezügen  angestellten  eigenen  Religionslehrer  die  Mehrleistung  nach  dem 
im  §  10  dieses  Gesetzes  normierten  Remunerationsausmaße  nach  Maßgabe  der 
Dauer  der  erhöhten  Inanspruchnahme  und  im  Verhaltnisse  derselben  zum  Schul- 
jahre enilolmt. 


116  Stack  in.  Nr.  5.  —  GesetsBe,  Yerordnimgen,  Erl&SBe. 

§6. 

Die  Lehrverpflichtung,  Dienstleistung  und  Entlohnung  der  mit  Remunerationen 
bestellten  eigenen  Religionslehrer  (§  2,  Punkt  b)  werden  von  Fall  zu  Fall  durch 
das  Bestellungsdekret  der  Schulbeb örde  bestimmt. 

§  7. 
Über  die  Systemisierung  der  Stelle  eines  eigenen  Religionslehrers  sowie 
darüber,  ob  der  eigene  Religionslehrer  gegen  jährliche  Gehaltsbeziige  oder  gegen 
Remuneration  zu  bestellen  ist,  beschließt  der  Landesschulrat  nach  Einvernehmung 
der  konfessionellen  Oberbehörde,  bei  den  israelitischen  Religionslehrem  des  Vor- 
standes der  betreffenden  israelitischen  Kultusgemeinde,  und  im  Einvernehmen  mit 
jenem  Organe,  aus  dessen  Mitteln  der  betreffende  Religionslehrer  entlohnt  wird. 

§  8. 
Die  Bestimmung,  an  welchen  Schulen  der  Religionslehrer  den  Religions- 
unterricht zu  erteilen,  und  die  Anordnung,  mit  welcher  Zahl  wöchentlicher 
Stunden  derselbe  an  jeder  dieser  Schulen  zu  unterrichten  hat,  trifft  der  Landes- 
schulrat nach  Anhörung  der  Bezirksschulbehörde  und  nach  Einvernehmung  der 
betreffenden  konfessionellen  Oberbehörde,  bei  israelitischen  Religionslehrern  des 
Vorstandes  der  betreffenden  israelitischen  Kultusgemeinde. 

§9. 

Die  jährlichen  Gehaltsbezüge,  die  Vorrückungsverhältnisse  sowie  die  Ruhe- 
genüsse (Pension  und  ^terbequartal)  der  gegen  Gehalt  angestellten  eigenen 
Religionslehrer  werden  durch  jene  gesetzlichen  Vorschriften  geregelt,  welche 
für  das  Diensteinkommen  der  weltlichen  Lehrer  der  betreffenden  Schule,  füi' 
deren  Beförderung  und  für  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  gelten.  Ist  der 
eigene  Religionslehrer  an  einer  allgemeinen  Volksschule  definitiv  angestellt,  so 
wird  er  in  die  Kategorie  der  Volksschullehrer  erster  Klasse,  ist  er  aber  an 
einer  Bürgerschule  definitiv  angestellt,  so  wird  er  in  die  Kategorie  der  Bürger- 
schullehrer erster  Klasse  eingereiht. 

Wenn  der  eigene  Religionslehrer  mit  jährlichen  Gehaltsbezügen  den  Religions- 
unterricht an  allgemeinen  Volksschulen  und  an  Bürgerschulen  zu  erteilen  hat, 
so  ist  derselbe  für  die  Bürgerschule  anzustellen  und  in  die  Kategorie  der  Bürger- 
schullehrer erster  Klasse  einzureihen. 

Den  nach  §  2,  Punkt  aj,  definitiv  angestellten  Religionslehrern  wird  auch 
die  auf  Grund  derselben  Gesetzesstelle  in  provisorischer  Anstellung  zurückgelegte 
Dienstzeit  für  die  Pension  angerechnet,  wenn  sie  sich  ohne  Unterbrechung  an 
die  in  der  definitiven  Anstellung  zugebrachte  Dienstzeit  anreiht. 

Außerdem  kann  der  Landesschulrat  den  nach  §  2,  Punkt  a),  definitiv 
angestellten  Religionslehrern  im  Falle  der  Pensionierung  jene  Dienstzeit,  die  sie 
als  nach  §  2,  Punkt  b),  angestellte  Religionslehrer,  beziehungsweise  als  mit  der 
Erteilung  des  Religionsunterrichtes  betraute  Seelsorger  an  öffentlichen  Volks- 
und Bürgerschulen  zugebracht  haben,  anrechnen. 


Stück  m.  Nr.  5.   <-  Gesetze,  Verordnangen,  Erlässe.  117 

Diese  Anredmung  kann  aber  nur  dann  erfolgen,  wenn  jene  Faktoren  mit 
der  Anrechnang  einverstanden  sind,  die  für  die  Deckung  des  allfaUigen  Abganges 
der  Pensionskassa,  aas  welcher  die  Rnhegenüsse  des  betreffenden  Religionslehrers 
fließen,  zu  sorgen  haben. 

§  10. 
Die  Remunerationen  für  die  nach  §  2,  Punkt  bj,  bestellten  eigenen  Religions- 
lehrer werden  für  die  an  den  höheren  Klassen  einer  mehr  als  dreiklassigen 
allgemeinen  Volksschule  oder  an  einer  Bürgerschule  erteilten  Religionsstunden 
von  der  Landesschulbehörde  bemessen  und  betragen  für  jede  wöchentliche 
Unterrichtsstunde 

an  Bürgerschulen    .     , 90  K, 

an  Volksschulen  im  Schulbezirke  Wien 70  K, 

an  Volksschulen  in  den  übrigen  Schulbezirken       .     .     60  K. 

Nach  einer  vor  oder  nach  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  im  öffentlichen 
Schuldienste  zugebrachten  zehnjährigen  ununterbrochenen  und  zufriedenstellenden 
Dienstleistung  werden  diese  Jahresreraunerationen  um  je  10  K  erhöht. 

§  11. 

Die  Remunerationen  für  die  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  an  den 
höheren  Klassen  mehr  als  dreiklassiger  allgemeiner  Volksschulen  oder  an 
Bürgerschulen  durch  die  Seelsorger  (§  2,  Punkt  c)  werden  für  den  Fall,  als 
der  Unterricht  klassenweise  erteilt  wird,  nach  dem  im  §  10,  Alinea  1  und  2, 
Tidrraierten  Ausmaße  von  der  Bezirksschulbehörde  zuerkannt. 

Seelsorger  können  mit  Remunerationen  ausgestattete  Religionsstunden  erst 
dann  zugewiesen  erhalten,  wenn  sie  die  von  ihnen  unentgeltlich  zu  übernehmenden 
Religionsstunden  in  den  unteren  Klassen  einer  mehr  als  dreiklassigen  oder  in 
einer  minderklassigen  allgemeinen  Volksschule  bei  einem  Erfordernisse  von 
weniger  als  sieben  wöchentlichen  Stunden  im  vollen  Umfange,  und  bei  einem 
Mehrerfordernisse  bis  zu  einem  Ausmaße  von  sieben  Stunden  besorgen. 

§  12. 

Behufs  Ermöglichung  der  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  an  konfessionelle 
Minderheiten  können  Schulkinder  verschiedener  Klassen,  beziehungsweise  Schulen 
zu  besonderen  Abteihmgen  (Religionsstationen)  vereinigt  werden. 

Die  Religionslehrer  sind  verpflichtet,  in  Religionsstationen  die  Schulkinder 
^)ii^  zur  Zahl  von  79  in  einer  Abteilung  zu  vereinigen. 

Die  Anzahl  der  in  einer  Religionsstation  zu  erteilenden  Unterrichtsstunden 
richtet  sich  nach  dem  Norraallehrplane  jener  Schule,  deren  Klassenzahl  der 
Anzahl  der  in  der  Station  verhandenen  Abteilungen  entspricht. 

In  allen  jenen  Fällen,  in  welchen  gemäß  §  3  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1888, 
R.-6.-B1.  Nr.  99,  für  die  Besorgung  des  Religionsunterrichtes  eine  Remuneration 
oder  eine  Wegentschädigung  zu  gewähren  ist,  hat  die  Genehmigung  zur  Errichtung 
einer  Religionsstation  oder  zu  einer  anderen,  die  Erteilung  des  Religionsunterrichtes 


118  Stttck  III.  Nr.  5.  -^  Geseue,  Verordnungen,  ErULsse. 

erleichternden  Einrichtung  vom  Landesschulrate  auszugehen.  Sollen  in  einer 
solchen  Religionsstation  weniger  als  20  Schulkinder  vereinigt  werden,  so  ist  zur 
Aktivierung  derselben  überdies  im  Schnlbezirke  Wien  die  Zustimmung  der  Gemeinde, 
in  den  übrigen  Schulbezirken  jene  des  niederösterreichischen  Landesausschusses 
vom  Landesschulrate  einzuholen. 

Der  Unterricht  in  besonderen  Abteilungen  (Religionsstationen)  wird  dann 
entlohnt,  wenn  daran  Kinder  von  der  IV.  Volksschulklasse  aufwärts  teilnehmen. 

Die  Höhe  der  hiefur  zu  gewährenden  Remunerationen  sowie  die  Remunerationen 
der  von  den  betreffenden  Religionsgesellschaften  berufenen,  dem  Seelsorgerklerus 
nicht  angehörenden  Religionslehrer  überhaupt  werden  von  Fall  zu  Fall  im  Rahmen 
des  §  10  vom  Landesschulrate,  und  zwar  in  Wien  im  Einvernehmen  mit  der 
Gemeinde,  in  den  übrigen  Schulbezirken  im  Einvernehmen  mit  dem  niederöster- 
reichischen Landesausschusse  bestimmt. 

§  13. 

Die  anläßlich  der  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  außerhalb  des  Wohn- 
ortes des  Religionslehrers  nach  §  3,  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1888, 
R.-G.-B1.  Nr.  99,  mit  Rücksicht  auf  die  Entfernung,  sonstige  lokale  Verhaltnisse 
und  eine  etwaige  für  diesen  Unterricht  entfallende  Remuneration  zu  gewährenden 
Wegentschädigungen  werden  von  Fall  zu  Fall  vom  Landesschulrate  nach  An- 
hörung des  Bezirksschulrates  nach  einem  mit  dem  Landesausschusse,  beziehungs- 
weise mit  der  Gemeinde  Wien  vereinbarten  Maßstabe  bemessen. 

§  14. 
Die  Remunerationen  an  die  in  Gemäßheit  des  §  B,  Absatz  6  und  7  des 
Reichsvolksschulgesetzes  mit  der  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  betrauten 
weltlichen  Lehrer  werden  nach  dem  im  §  10  enthaltenen  Maßstabe  von  der 
Landesschulbehörde  bemessen.  Bei  Aufbringung  der  Mittel  für  diese  Remunera- 
tionen ist  mit  Beobachtung  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1888,  R.-G.-B1.  Nr.  99, 
vorzugehen. 

§  15. 
Die  für  die  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  im  Sinne  obiger  Bestinmiungen 
zu  gewährenden  Gebaltsbezüge,  Remunerationen  und  Wegentschädigungen  gehören, 
wenn  nicht  eigene  Fonds,  Stiftungen  oder  Verpflichtungen  einzelner  Personen 
oder  Korporationen  bestehen,  zum  Aufwände  der  betreffenden  Schulen  und  werden 
aus  jenen  Mitteln  bestritten,  auf  welche  die  Dienstbezüge  des  weltlichen  Lehr- 
personals gewiesen  sind. 

§  16. 
Die  Besetzung  der  Religionslehrerstellen  sowie  die  dienstliche  Stellung  der- 
jenigen, welche  den  Religionsunterricht  an  einer  Schule  erteilen,  wird  durch  die 
§§  6  und  7  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1872,  R.-G.-Bl.  Nr.  86  *),  geregelt. 


*)  Bümflterüa-yerordBimgflblatl  vom  Jahre  1872,  Nr.  45,  Seite  368. 


Stuck  III.  Nr.  5  und  6.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erl&see.  119 

§  17. 

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  vom  Landtage  am  26.  Oktober  1904, 
bezielmiigs weise  am  21.  Dezember  1904  beschlossenen  Gesetze,  betreffend  die 
Rechtsverhältnisse  des  Lehrstandes  an  den  öffentlichen  Volksschulen,   in  Kraft. 

Mit  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  treten  alle  auf  Gegen- 
stände desselben  sich  beziehenden  bisherigen  Gesetze,  insoweit  sie  den  Bestimmungen 
dieses  Gesetzes  widersprechen  oder  durch  dieselben  ersetzt  werden,  außer  Kraft. 

Mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  ist  Mein  Minister  für  Kultus  und 
Unterricht  beauftragt. 

Wallsee,  am  25.  Dezember  1904. 

Franz  Joseph  mVp. 

Hartel  m./p. 


Nr.  6. 

Gesetz  Yom  26.  Dezember  1904  *), 

wirksam  für   die  Harkgrafscliaft  M&hren, 

-womit  die  Bestimmiuigen,  betreffend  das  Dienstelnkommen  des  Lehrpersonales 
an  den  öffentlichen  Volkssohnlen  der  Markgrafsohaft  Mähren,  abgeändert  werden. 

XTber  Antrag  des  Landtages  Meiner  Markgrafsohaft  Mähren  finde  Ich  anzu- 
ordnen, wie  folgt: 

Artikel  I. 

Die  §§  25,  26,  27,  28,  29,  30,  33,  34,  3B,  36,  38,  39,  40,  41,  42,  43  und  44 
des  Gesetzes  vom  24.  Jänner  1870,  L.-G.-Bl.  Nr.  18  0,  und  zwar  die  §§  33  und  39 
in  der  durch  das  Gesetz  vom  B.  Juli  1899,  L.-G.-Bl.  Nr.  B6  2),  abgeänderten 
Fassung,  der  §  34  in  seiner  durch  das  Gesetz  vom  1.  Mai  1896,  L.-G.-Bl.  Nr.  56  8), 
abgeänderten  Fassung,  der  §  35  in  seiner  durch  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1895, 
L.-G.-Bl.  Nr.  52*),  abgeänderten  Fassung,  die  §§  41  und  42  in  der  durch  das 
Gesetz  vom  26.  September  1884,  L.-G.-Bl.  Nr.  77*),  abgeänderten  Fassung,  femer 
die  Gesetze  vom  25.  April  1894,  L.-G.-Bl.  Nr.  49  «),  vom  5.  Juli  1899,  L.-G.-Bl. 
Nr.  55  V,  und  vom  30.  Oktober  1901,  L.-G.-Bl.  Nr.  59  »),  werden  aufgehoben  und 
haben  an  deren  Stelle  die  folgenden  Bestimmungen  zu  treten; 

*)  Enthalten  in  dem  den  9.  Jänner  1905  ausgegebenen  und  versendeten  I.  Stücke  des  Landes- 

gesetz-  and  Yerordnnngsblattes  ftlr  die  Markgra&ehaft  Mähren  unter  Nr.  i,  Seite  i. 
«)  Ifinisterial-Yerordnangsblatt  vom  Jahre  1870,  Nr.  25,  Seite  79. 
2)  fifimsterial-yerordnnngsblatt  Tom  Jahre  1899,  Nr.  41,  Seite  336. 
s)  Ministerial-Yerordnnngsblatt  vom  Jahre  1899,  Nr.  64,  Seite  474. 
^)  Ministerial-Verordnungsblatt  Yom  Jahre  1895,  Nr.  23,  Seite  261. 
s)  Mmisterial-yerordnungsblatt  Tom  Jahre  1884,  Nr.  34,  Seite  305. 
*)  Ministerial-yerordnangsblatt  Tom  Jahre  1894,  Nr.  24,  Seite  133. 
"f)  Ministerial-yerordaangsblatt  Tom  Jahre  1899,  Nr.  40,  Seite  333. 
>J  MiniBterial-yerordnnngsblatt  yom  Jahre  1902,  Nr.  2,  Seite  7. 


120  Stttck  III.  Nr.  6.  —  Gesetze,  Verordiiangen,  Erlässe. 

§  1. 
Die  Lehrpersonen  der  öffentlichen  allgemeinen  Volksschulen  und  Bürger- 
schulen der  Markgrafschaft  Mähren,  mit  Ausnahme  der  Religionslehrer  mit  festen 
Bezügen  und  der  Handarbeitslehrerinnen,  werden  zum  Zwecke  der  Bemessung 
ihres  Diensteinkommens  ohne  Unterschied  der  Schulgemeinden  und  ohne  Unterschied 
der  Unterrichtssprache  eingeteilt  in: 

a)  Oberlehrer  (Oberlehrerinnen)  und  Lehrer  (Lehrerinnen)  I.  und  11.  Klasse  an 
allgemeinen  Volksschulen  und 

b)  Direktoren  (Direktorinnen)  und  Lehrer  (Lehrerinnen)  an  Bürgerschulen. 

§2. 

Die  Unterlehrerstellen  an  den  allgemeinen  Volksschulen  werden  in  Lehrer- 
stellen n.  Klasse  verwandelt.  Für  diese  Stellen  gelten  die  Bestimmungen  des 
Gesetzes  vom  14.  Mai  1869,  R.-G.-Bl.  Nr.  62  *),  insofern  sie  die  Unterlehrer 
betreffen. 

Die  im  Sinne  desselben  Gesetzes  errichteten  Lehrerstellen  werden  als  Lehrer- 
steilen  (Lehrerinnenstellen)  I.  Klasse  bezeichnet. 

§3. 

Lehrpersonen,  welche  zwar  die  Reifeprüfung  bestanden,  jedoch  die  Lehr- 
befähigung noch  nicht  erlangt  haben,  werden  als  provisorische  Lehrer  mit  einer 
Jahresremuneration  von  900  K  bestellt. 

Diese  Remuneration  ist,  insofeme  die  betreffenden  Lehrpersonen  mit  dem 
Zeitpunkte  ihrer  Bestellung  nicht  schon  im  Genüsse  einer  Remuneration  stehen, 
vom  Tage  des  Diensteintrittes  flüssig  zu  machen. 

Nach  Erwerbung  des  Lelirbefäliigungszeugnisses  erhalten  diese  provisorischen 
Lehrer  den  Gehalt  der  Lehrer  II.  Klasse  von  1200  K,  welcher  ihnen  vom 
ersten  Tage  des  nächsten  Monates  flüssig  zu  machen  ist.  Von  diesem  Gehalte 
haben  diese  Lehrpersonen  die  gesetzlieh  vorgscliriebenen  Pensionsfondsbeiträge 
zu  entrichten. 

§  4. 

Der  Gehalt  der  mit  dem  Lehrbefiihigungszeugnis  versehenen  Lehrpersonen 
an  allgemeinen  Volksschulen,  mögen  dieselben  provisorisch  oder  definitiv  angestellt 
sein,  beträgt  in  der  II.  Klasse  1200  K,  in  der  I.  Klasse  einschließlich  der 
Oberlehrer  und  Oberlehrerinnen  1600  K  und  1800  K. 

Der  Gehalt  der  an  Bürgerschulen  provisorisch  oder  definitiv  angestellten, 
mit  dem  LehrbefiLhigungszeugnisse  für  Bürgerschulen  versehenen  Lehrpersonen 
beträgt  2000  K  und  2400  K. 

Lehrer  I.  Klasse  und  Lehrer  an  Bürgerschulen,  Leiter  und  Oberlehrer  an 
Volksschulen  und  Bürgerschuldirektoren,  welche,  vom  Tage  der  erlangten  Lehr- 
befahigung  an  gerechnet,  zwanzig  Dienstjahre  zurückgelegt  haben,  erhalten  den 
höheren  Gehalt  von  1800  K,  beziehungsweise  2400  K. 


*j  Ministerial-Yerordnimi^blatt  Tom  Jahre  i869,  Nr.  40,  Seite  CXm. 


Stuck  m.  Nr.  6.  —  Gesetze,  Yerordniingen,  Erl&BBe.  1^ 

Definitiv  angestellte  Volksschullelirer  der  II.  Klasse  erhalten  über  Einschreiten 
nach  achtjähriger  ununterbrochener,  pflichtgemäßer  (§  B)  Dienstleistung  vom 
Tage  der  erlangten  Lehrbefahigung  eine  in  die  Pension  einrechenbare  Personal- 
zulage von  400  K,  welche  bei  Ernennung  derselben  zum  Lehrer  I.  Klasse  entfallt. 

Diese  Bezüge  laufen  vom  ersten  Tage  des  auf  die  Vollendung  der  bezeichneten 
zwanzig-,  beziehungsweise  achtjährigen  Dienstzeit  folgenden  Monates. 

§  6. 

Sämtlichen  definitiv  angestellten  Lehrpersonen,  welche  nach  erlangter 
Lehrbefahigung  an  öflFentlichen  allgemeinen  Volksschulen  oder  Bürgerschulen 
eines  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  pflichtgemäß  und 
ununterbrochen  gewirkt  haben,  gebührt,  für  diese  Dienstzeit  für  je  fünf  Jahre 
eine  Gehaltserhöhung,  und  zwar  an  allgemeinen  Volksschulen  im  Betrage  von 
200  K  und  an  Bürgerschulen  im  Betrage  von  250  K. 

Mit  der  erlangten  sechsten  Gehaltserhöhung  erlischt  jeder  Anspruch  auf 
eine  weitere  solche  Gehaltserhöhung, 

Diese  Gehaltserhöhung  wird  vom  ersten  Tage  des  auf  den  Anfallstag 
folgenden  Monates  flüssig  gemacht  und  ist  in  gleichen  Raten  mit  dem  Gehalte 
auszubezahlen'. 

Die  Zuerkennung  der  Gehaltserhöhungen  erfolgt  durch  den  Landesschulrat. 

Wird  ein  Lehrer  einer  allgemeinen  Volksschule  definitiv  an  einer  Bürger- 
schule angestellt,  so  verbleibt  er  im  Genüsse  der  ihm  bereits  in  seiner  früheren 
Eigenschaft  zuerkannten  Gehaltserhöhungen. 

Ein  nicht  pflichtgemäßes  Wirken  im  Sinne  des  ersten  Absatzes  dieses 
Paragraphen  ist  nur  dann  als  vorhanden  anzusehen,  wenn  die  betrefiende  Lehr- 
person für  eine  Pflichtverletzung,  welche  in  dem  für  die  Zuerkennung  der 
Gehaltserhöhung  in  Betracht  kommenden  Zeiträume  begangen  wurde,  seitens  der 
Schidbehörde  entweder  eine  schriftliche  Rüge  oder  eine  Disziplinarstrafe 
erhalten  hat. 

Die  Erteilung  einer  schriftlichen  Rüge  schiebt  die  Zuerkeimung  der  Gehalts- 
erhöhung auf  höchstens  1  Jahr,  die  Disziplinarstrafe  auf  höchstens  3  Jahre 
hinaus,  falls  nicht  im  Disziplinarwege  der  Anspruch  auf  die  Gehaltserhöhung  für 
längere  Zeit  aufgeschoben  oder  ganz  abgesprochen  wird  (§§  46  und  49  des 
Gesetzes  vom  24.  Jänner  1870,  L.-G.-Bl.  Nr.  18). 

Die  Vorenthaltung  einer  Gehaltserhöhung  hat  keinen  Einfluß  auf  den 
Anfallstag  der  nächstfolgenden  Gehaltserhöhung. 

Lehrpersonen,  welche  in  definitiver  Eigenschaft  an  einer  öffentlichen  Bürger- 
schule oder  einer  öffentlichen  allgemeinen  Volksschule  in  einem  anderen  der  im 
Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  angestellt  waren  und  nach 
Mähren  übertreten,  behalten  die  ihnen  an  ihrem  früheren  Dienstorte  zuerkannten 
Dienstalterszulagen  (Gehaltserhöhungen)  in  dem  bisher  bezogenen  Betrage  und 
erhalten  die  weiteren  Gehaltserhöhungen  in  dem  durch  das  gegenwärtige  Gesetz 
bestimmten  Ausmaße  und  unter  den  daselbst  festgesetzten  Bedingungen. 


128  Stock  m.  Nr.  6.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&sse. 

§  6. 

Den  Direktoren  der  Bürgerschulen  und  den  Leitern  der  allgemeinen  Volks- 
schulen gebührt  eine  Funktionszulage. 

Die  Funktionszulage  der  Leiter  einklassiger  Volksschulen  und  der  Ober- 
lehrer an  zweiklassigen  Volksschulen  beträgt  200  K,  an  dreiklassigen  250  K,  an 
vierklassigen  300  K,  an  fünf-  und  mehrklassigen  400  K. 

Die  Funktionszulage  des  Direktors  einer  Bürgerschule  beträgt  400  K.  Für 
jede  einem  solchen  Direktor  zur  Leitung  übertragene  weitere  Bürgerschule  oder 
weitere  Volksschule  gebührt  demselben  eine  Erhöhung  der  Funktionszulage  um 
je  100  K. 

Parallelklassen  haben  im  allgemeinen  auf  die  Bemessung  der  Funktions- 
zulage keinen  Einfluß.  Jedoch  kann  der  Landesschulrat  im  Einvernehmen  mit 
dem  Landesausschusse,  beziehungsweise  mit  dem  Schulerhalter  (§  7  des  Gesetzes 
vom  24.  Jänner  1870,  L.-G.-Bl.  Nr.  18)  bei  einer  größeren  Anzahl  von  Parallel- 
klassen entsprechende  Remunerationen  gewähren. 

Die  Funktionszulagen  sind  in  gleichen  Raten  mit  dem  Jahresgehalte  aus- 
zubezahlen. 

Die  mit  der  Leitung  einer  Bürgerschule  oder  Volksschule  aushilfsweise 
betrauten  Lehrpersonen  erhalten  für  die  Zeit  dieser  ihrer  Dienstleistung,  wenn 
sie  länger  als  drei  Monate  dauert,  BO^o  der  Funktionszulage  als  Substitutions- 
gebühr. 

§  7. 

Die  Direktoren  der  Bürgerschulen  und  die  Leiter  der  allgemeinen  Volks- 
schulen haben  das  Recht  auf  eine  mindestens  aus  zwei  Zimmern,  einer  Küche 
und  den  erforderlichen  Nebenräumen  bestehende  Wohnung,  welche  ihnen  von 
der  Schulgemeinde  womöglich  im  Schulhause  selbst  anzuweisen  ist. 

Kann  ihnen  eine  solche  Wohnung  nicht  beigestellt  werden,  so  gebührt  ihnen 
von  der  Schulgemeinde  eine  Quartiergeldentschädigung,  welche  gleichmäßig  für 
Direktoren  der  Bürgerschulen  sowie  für  Leiter  der  allgemeinen  Volksschulen 
bestimmt  wird,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  dieselbe 

in  Ortsgemeinden  bis  zu  2000  Einwohnern       200  K, 

über  2000  bis  zu  4000  Einwohnern 300  K, 

über  4000  bis  zu  10.000  Einwohnern       400  K, 

dann  in  den  Ortsgemeinden  mit  mehr  als  10.000  Einwohnern     ....     600  K, 

und  in  Brunn 800  K 

beträgt. 

Sind  mehrere  politische  Gemeinden  unter  einem  gemeinsamen  Ortsnamen 
vereinigt,  so  ist  bei  Bemessung  des  Quartiergeldes  die  gesamte  Einwohnerzahl 
der  unter  einem  gemeinsamen  Ortsnamen  vereinigten  Gemeinden  maßgebend. 

Für  die  hier  normierte  Bevölkerungszahl  ist  das  Ergebnis  der  jeweilig 
letzten  allgemeinen  Volkszählung  maßgebend. 

Die  mit  der  zeitweiligen  Leitung  einer  Volks-  oder  Bürgerschule  aushilfs- 
weise betrauten  Lehrpersonen  haben  keinen  Anspruch  auf  eine  Wohnimg, 
beziehungsweise  auf  die  Quartiergeldentschädigung. 


Stack  m.  Nr.  6.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlftsse.  128 

§  8. 
Falls  die  Gremeindevertretung  der  Ortsgemeinde,  in  welcher  sich  die  Schule 
befindet,  beziehungsweise  die  Gemeindevertretungen  der  eingeschulten  Gemeinden 
den  Lehrpersonen  an  den  Schulen  ihrer  Schulgemeinde  Zulagen  oder  Quartier- 
beitrage bewilligen,  müssen  diese  für  alle  Schulen,  und  zwar  allen  Lehrpersonen 
der  gleichen  Kategorie  in  gleicher  Höhe  bewilligt  werden.  Die  Gewährung 
solcher  Zulagen   oder  Quartiergeldbeiträge  ist  dem  Landesschulrate  anzuzeigen. 

§  9. 

Die  mit  festen  Bezügen  angestellten  Religionslehrer  beziehen,  mögen  die- 
selben provisorisch  oder  definitiv  angestellt  sein,  an  den  öffentlichen  allgemeinen 

Volksschulen  den  Gehalt  von        1.800  K, 

an  Bürgerschulen  den  Gehalt  von 2.400  K. 

Die  Bestimmungen  des  §  B  über  die  Gelialtserhöhungen  finden  auf  die 
definitiv  mit  festen  Bezügen  angestellten  Religionslehrer  mit  der  Modifikation 
Anwendung,  daß  die  für  die  Erlangung  von  Gehaltserhöhungen  erforderlichen 
Dienstjahre  vom  Zeitpunkte  ihrer  Anstellung  an  einer  Volks-  oder  Bürgerscliule 
an  gerechnet  werden. 

Überdies  erhalten  die  mit  festen  Bezügen  angestellten  Religionslehrer  an 
den  öffentlichen  allgemeinen  Volksschulen  nach  achtjähriger  Dienstzeit  eine  in 
die  Pension  einrechenbare  Personalzulage  von  200  K. 

§  10. 
Insofern   noch   veränderliche  Geldgaben   bestehen,   sind  dieselben    mit   dem 
Durchschnittserträgnisse   der  letztverflossenen   drei  Jahre   sofort  in   einen  fixen 
Bezug  für  Rechnung  der  Schulgemeinde  umzuwandeln. 

§  11. 
Alle  fixen  Geldbezüge,  welche   dem  Lehrer  aus  Verbindlichkeiten   einzelner 
Personen,   aus  Stiftungen  und  dergleichen   zufließen,   werden  (vorbehaltlich  der 
Wahnmg  ihrer  Bestimmung  zu  einem  speziellen  Zwecke)  von  dem  Bezirksschul- 
rate für  Rechnung  der  betreffenden  Gemeinde  eingehoben. 

§  12. 
Behufs   der  Anrechnung    in  den   Lehrergehalt  werden   die  Nutzungen  dei 
zur  Dotation   der  Lehrstelle  bestimmten   Grundstücke  vom  Katastralreinertrage 
jeder  Parzelle  unter  Abzug  der  darauf  haftenden  Steuern  samt  Zuschlägen  ver- 
anschlagt. 

§  13. 
Die  Besoldung  des  weiblichen  Lehrpersonales,  mit  Ausnahme  der  Lehrerinnen 
für  weibliche  Handarbeiten,  ist  jener  des  männliclien  gleichgestellt. 

§  14. 
Provisorische    Lehrer,    welche   das   Lehrbefähigungszeugnis   nicht   besitzen, 
bedürfen  zu  ihrer  Vereheliohung  der  Genehmigung  des  Bezirksschulrates. 


124  Stuck  m.  Nr.  6.  —  Gesetze,  Yerordnnngen,  Eriäsae. 

Provisorisch  und  definitiv  angestellte  Lehrerinnen  und  definitiv  angestellte 
Industriallelirerinnen  scheiden  im  Falle  ihrer  Verehelichung  aus  dem  Lehramte, 
wobei  die  mit  Gehalt  Angestellten  eine  den  Betrag  ihres  letzten  Jahresgehaltes 
nicht  übersteigende  Abfertigung  zu  erhalten  haben,  deren  Höhe  innerhalb  dieser 
Grenze  vom  Landesschulrate  im  Einvernehmen  mit  dem  Landesausschusse  unter 
Beriicksichtigung  der  Dienstzeit  festgesetzt  wird. 

Auf  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bereits  verheiratete 
Lehrerinnen  und  Industriallehrerinnen  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung. 

§  IB. 
Die  Lehrer  der  nichtobligaten  Unterrichtsföcher  sowie   die    nichtdefinitiven 
Lehrerinnen  der  weiblichen  Handarbeiten  in  den  im  §  15  aL  2  und  3  des  Gesetzes 
vom   2.  Mai   1883,    R.-G.-Bl.  Nr.   53  *),    bezeichneten  Fällen    erhalten   eine   fixe 
Remuneration,  welche  von  dem  Landesschulrate  bestimmt  wird. 

§  16. 
Alle  an  einer  öffentlichen  Volksschule  provisorisch  oder  definitiv  ange- 
stellten Lehrpersonen  haben  sich  jeder  Nebenbeschäftigung  zu  enthalten,  welche 
dem  Anstände  und  der  Standesehre  widerstreitet  oder  ihre  Zeit  auf  Kosten  der 
genauen  Erfüllung  ihres  Berufes  in  Anspruch  nimmt  oder  eine  Befangenheit  in 
der  Ausübung  des  Lehramtes  annehmen  läßt. 

§   17. 

Jedes  Mitglied  des  Lehrstandes  hat  sich  der  Erteilung  des  sogenannten 
Nachstundenunterrichtes  und  der  Versehung  des  Mesner- (Küster-)  dienstes  zu 
enthalten. 

§  18. 

Der  Bezirksschulrat  hat  bei  Überschreitungen  des  im  §  17  ausgesprochenen 
Verbotes  sofort  strengstens  amtzuhandeln,  bei  Wahrnehmung  von  Verletzungen 
des  im  §  16  enthaltenen  Verbotes  aber  dem  Betreffenden  eine  höchstens  sechs- 
wöchentliche Frist  zu  setzen,  binnen  deren  er  entweder  dem  Schuldienste  oder 
der  Nebenbeschäftigung  zu  entsagen  hat. 

Gegen  diese  Aufforderung  steht  der  Rekurs  an  den  Landesschulrat  offen, 
welcher  binnen  acht  Tagen  zu  ergreifen  und  mit  aller  Beschleunigung  zu  er- 
ledigen ist. 

§  19. 

Die  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  bereits  erworbenen  fünf- 
jährigen Dienstalterszulagen  (Gehaltserhöhungen)  bleiben  in  ihrer  Zahl  und 
Reihenfolge,  falls  nach  diesem  Gesetze  die  Zahl  derselben  nicht  eine  größere 
wird,  und  mit  der  Modifikation  aufrecht,  daß  in  dem  Falle,  wenn  eine  definitiv 
angestellte  Lehrperson  (eigener  Religionslehrer  mit  festen  Bezügen)  eine  niedrigere 
Gehaltserhöhung  oder  weniger  Gehaltserhöhungen  bezogen  hat,  dieselbe  vom  Zeit^ 


*)  Ministeral- Verordnungsblatt  vom  Jahr«  1883,  Nr.  15,  Seite  117. 


Stock  m.  Nr.  6.  —  OeBetse,  yerordnniigen,  £rl&886.  135 

punkte  der  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  mit  dem  in  diesem  Gesetze  festgesetzten 
höheren  Betrage  oder  der  danach  sich  ergebenden  Anzahl  zu  bemessen  ist,  wo- 
b^i  für  die  Hohe  des  Betrages  die  seinerzeitige  Diensteseigenschaft  maßgebend  ist. 

Die  im  Disziplinarwege  erfolgte  Entziehung  einer  Dienstalterszulage  (Gehalts- 
erböhnng)  bleibt  durch  vorstehende  Bestimmung  unberührt. 

Insoweit  sich  Lehrpersonen  bei  Beginn  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  im 
Bezüge  von  höheren  Gehaltserhöhungen  (Dienstalterszulagen),  als  sie  im  §  5 
ie?tgesetzt  wurden,  befinden,  bleiben  sie  in  dem  Bezüge  derselben. 

Die  nächsten  Gehaltserhöhungen  werden  mit  dem  in  diesem  neuen  Gesetze 
festgesetzten  Zeitpunkte  fiQlig. 

§  20. 
Insoweit  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  einzelne,  dermalen  bereits 
definitiv  angestellte  Lehrpersonen  in  ihren  Gesamtbezügen  verkürzt  würden,  ver- 
bleiben dieselben  bis  zu  der  durch  Beförderung  in  eine  höhere  Gehaltsstufe  oder 
iliirch  Erlangung  von  Gehaltserhöhungen  eintretenden  Ausgleichung  in  ihren  bis- 
herigen Bezügen. 

Artikel  11. 

In  besonders  berücksichtigungswürdigen  Fällen  kann  auch  die  nach  Erlangung 
drr  Lehrbeföhigung  an  Privat- Volksschulen  mit  Offentliclikeitsrecht  zugebrachte 
Dienstzeit,  falls  hieför  die  gesetzlichen  Beiträge  zum  Lehrerpensionsfonde  nach- 
träglich entrichtet  wurden,  bei  der  Bestimmung  der  Pension  und  für  die  Gehalts- 
erhöhungen angerechnet  werden. 

Die  Anrechnung  wird  vom  k.  k.  Landesschulrate  mit  Zustimmung  des  Landes- 
ausschusses bewilligt;  wenn  die  betrefi*enden  Lehrpersonen,  welche  die  Anrechnung 
für  Gehaltserhöhungen  anstreben,  eine  Lehrstelle  innehaben,  für  welche  Prä- 
^entationsrechte  von  Schulerhaltern  bestehen  (§  7  des  Gesetzes  vom  24.  Jänner 
1870,  L.-G.-Bl.  Nr.  18),    ist  auch   eine  Äußerung   der   Schulerhalter   einzuholen. 

Artikel  IIL 
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jänner  1905  in  Wirksamkeit. 

Artikel  IV. 
Mit    der   Durchfuhrung    dieses   Gesetzes    ist    der   Minister  für  Kultus   und 
Unterricht  beauftragt. 

Walsee,  am  26.  Dezember  1904. 

Franz  Joseph  m./p. 

Harte!  m./p. 


136  Stack  m.  Nr.  7.  —  OeBotze,  Yerordniingeii,  ErULsse. 

Nr.  7. 

Gesetz  vom  26.  Dezember  1904  *), 

wirksam  für  die  Markgrafschaft  M&lireii^ 

womit  einselne  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  24.  Jänner  1870,  L.-G.-B1.  Nr.  18  **), 

Bur  Regelung  der  Beehtsverhältnisse  des  Lehrerstandes  an  den  öffentlichen  Volks- 

sohulen  der  Markgrafschaft  Mähren  abgeändert  werden. 

Über  Antrag  des  Landtages  Meiner  Markgrafschaft  Mähren  finde  Ich  anzu- 
ordnen, wie  folgt: 

Artikel  I. 
Die  §§  18,  19  und  59  des  Gesetzes  vom  24.  Jänner  1870,  L.-G.-Bl.  Nr.  18, 
und  zwar  der  §  18  in  der  durch  das  Gesetz  vom  26.  September  1884,  L.-G.-Bl. 
Nr.  77***),  abgeänderten  Fassung  und  der  §  59  in  der  durch  das  Gesetz  vom 
vom  6.  Juli  1899,  L.-G.-Bl.  Nr.  56  t),  abgeänderten  Fassung  werden  aufgehoben 
und  haben  an  deren  Stelle  die  folgenden  Bestimmungen  zu  treten: 

§  18. 
Über  die  bloß  nach  dem  Dienstalter  sich   richtende  Vorrückung  aus   einer 
minderen  Gehaltsstufe  in  eine  höhere,  sowie  über  die  Verleihung  einer  gesetzlich 
normierten  Personalzulage  entscheidet  über  Anhörung  des  k.  k.  Bezirksschulrates 
der  k.  k.  Landesschulrat. 

§  19.« 
SoU  außer  dem  Falle  einer  einfachen  Vorrückung   (§  18)   eine  Beförderung 
stattfinden,    so    muß    dasselbe   Verfahren    eingehalten   werden,    welches   iur   die 
Besetzung  einer  erledigten  Dienststelle  vorgezeichnet  ist. 

§  59. 

Freiwillige  Dienstesentsagung  oder  eigenmächtiges  Verlasseh  des  Schul- 
dienstes hat  den  Verlust  des  Anspruches  auf  die  Versetzung  in  den  Ruhestand 
zur  Folge. 

Als  freiwillige  Dienstesentsagung  wird  auch  die  Verehelichung  einer 
weiblichen  Lehrperson  und  die  ohne  Genehmigung  des  k.  k.  Bezirksschulrates 
stattgeiundene  Verehelichung  eines  provisorischen  Lehrers,  welcher  das  Lehr- 
befahigungszeugnis  nicht  besitzt,  angesehen. 

Artikel  IL 
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jänner  1905  in  Wirksamkeit. 

*)  Enthalten  in  dem  den  9.  Jänner  1905  ausgegebenen  und  versendeten  I.  Stücke  des  Landesgesetz- 

und  Verordnongsblattes  für  die  Markgra&chaft  Mähren  unter  Nr.  2,  Seite  8. 
**)  Ministerial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  1870,  Nr.  25,  Seite  79. 
♦**)  Ministerial-Verordnungsblatt  vom  Jahre  1884,  Nr.  34,  Seite  305. 
f)  Ministerial-Verordnungsblatt  vom  Jahre  i899,  Nr.  4i,  Seite  336. 


Stack  m.  Nr.  7  und  8.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erl&sse.  127 

Artikel  HI. 
Mit   der  Durchführung   dieses   Gesetzes  ist  der  Minister  für  Kultus  und 
Unterricht  beauftragt. 

Wallsee,  am  26.  Dezember  1904. 


Franz  Joseph  m./p. 


Hartel  m./p. 


Nr.  8. 

Gesetz  vom  26.  Dezember  1904*), 

wirksam  für  die  Markgrafsehaft  M&hren, 

womit  die  Bestimmnngen  des  Oesetaes  vom  80.  August  1900,  L.-G.-BL  Nr.  66**), 

sur  Regelung  der  BeohtsTerhältnisBe  der  Lehrerinnen  der  weiblichen  Handarbeiten 

an  den  öffentlichen  Volksschulen  abgeändert  werden. 

Über  Antrag  des  Landtages  Meiner  Markgrafschaft  Mähren  finde  Ich  anzu- 
ordnen, wie  folgt: 

Artikel  L 

Der  §  8  des  Gesetzes  vom  30.  August  1900,  L.-G.-Bl.  Nr.  66,  wird  auf- 
gehoben und  haben  an  dessen  Stelle  die  folgenden  Bestimmungen  zu  treten: 

§8. 

Verheirateten  Handarbeitslehrerinnen  kann  die  definitive  Anstellung  nicht 
erteilt  werden.  Definitiv  angestellte  Handarbeitslehrerinnen  scheiden  im  Falle 
ihrer  Verehelichung  aus  dem  Lehramte,  wobei  sie  eine  den  Betrag  ihres  letzten 
Jahresgehaltes  nicht  übersteigende  Abfertigung  zu  erhalten  haben,  deren  Höhe 
innerhalb  dieser  Grenze  vom  Landesschulrate  im  Einvernehmen  mit  dem  Landes- 
ansschuase  unter  Berücksichtigung  der  Dienstzeit  festgesetzt  wird. 

Auf  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bereits  verheiratete  Hand- 
arbeitslehrerinnen findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung. 

Artikel  U. 
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jänner  1905  in  Wirksamkeit. 

Artikel  IIL 
Mit    der   Durchführung    dieses    Gesetzes   ist  der  Minister  für  Kultus    und 
Unterricht  beauftragt. 

Wallsee,  am  26.  Dezember  1904. 

Franz  Joseph  m./p. 

Hartel  m./p. 


*)  Enthalten  in  dem  den  9.  Jänner  1905  ausgegebenen  und  versendeten  I.  Stücke  des  Landes- 
gesetz- und  Verordnungsblattes  für  die  Markgrafschaft  Mähren  unter  Nr.  3,  Seite  9. 
**)  Ministeri&l-yerordnungsblatt  Tom  Jahre  i900,  Kr.  60,  Seite  528. 

6* 


128  stück  m.  Nr,  9.  —  Gesetze,  Yerordnongen,  ErlftsBe. 

Nr.  9. 

Gesetz  yom  26.  Dezember  1904''), 

wirksam  far  die  Markgrafsehaft  H&hren^ 

womit  die  Bestimmungen  der  g§  2,  8  und  9  des  Gesetzes  vom  14.  Desember  1888, 

L.-G.-B1.  Nr.  129**),  mit  welchem  auf  Qmnd  des  Gesetaes  vom  17.  Jnni  1888, 

B.-G.-Bl.  Nr.  99  ***),  Bestimmungen  über  die  Bntlohnnng  des  Beligionsanterriohtes 

an  den  öffentlichen  Volkssohnlen  getroffen  werden,  abgeändert  werden. 

Über  Antrag  des  Landtages  Meiner  Markgrafschaft  Mähren  finde  Ich  zu 
verordnen,  wie  folgt: 

Artikel  I. 
Die  Bestimmungen  der  §§  2,  8  und  9  des  Gesetzes  vom  14.  Dezember  1888, 
L.-G.-Bl.  Nr.  129,  werden  aufgehoben  und  haben  an   deren   Stelle  folgende  Be- 
stimmungen zu  treten: 

§2. 

Mit  festen  Bezügen  ist  ein  eigener  Religionslehrer  dann  anzustellen,  wenn 
der  von  ihm  an  den  höheren  Klassen  mehr  als  dreildassiger  allgemeiner  Volks- 
schulen oder  an  Bürgerschulen  oder  an  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen 
zu  erteilende  Religionsunterricht  mindestens  vierzehn  (14)  wöchentliche  Stunden 
in  Anspruch  nimmt. 

Ausnahmsweise  kann  der  Landtag  die  Bestellung  eines  eigenen  Religions- 
lehrers mit  festen  Bezügen  auch  dann  beschließen,  wenn  der  Religionsunterricht 
an  den  angeführten  Schulen  weniger  als  14  Stunden,  jedoch  mindestens  10  Stunden 
wöchentlich  in  Anspruch  nimmt,  die  Pfarrgeistlichkeit  jedoch  vermöge  der  be- 
stehenden besonderen  Verhältnisse  den  Religionsunterricht  zu  erteilen  außer- 
stande ist. 

§  8. 

Die  Remunerationen  für  mit  solchen  angesteUte  eigene  Religionslehrer  sind 
mit  80  Kronen  jährlich  für  jede  wöchentliche  Unterrichtsstunde  zu  bemessen, 

§  9. 
Wird  der  Religionsunterricht  an  den  höheren  Klassen  mehr  als  dreiklassiger 
allgemeiner  Volks-  oder  an  Bürgerschulen  durch  die  Pfarrgeistlichkeit  oder  in 
Gemäßheit  des  §  5  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1869,  R.-G.-Bl.  Nr.  62  t),  durch 
einen  weltlichen  Lehrer  erteilt,  so  ist  hiefür  von  dem  Landesschulrate  nach 
Anhörung  des  Bezirksschulrates  eine  Remuneration  zu  gewähren,  welche  für 
den  Priester  der  Pfarrverwaltung  mit  55  Kronen  jährlich  und  für  den  weltlichen 

*)  Enthalten  in  dem  den  9.  Jänner   1905  ausgegebenen   und   versendeten   I.  Stücke  des  Landes- 
gesetz- und  Verordnungsblattes  für  die  Markgrafschaft  Mähren  unter  Nr.  4,  Seite  iO. 
**)  Ministerial-Verordnungsblatt  vom  Jahre  1889,  Nr.  8,  Seite  35. 
♦♦♦)  Ministerial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  1888,  Nr.  27,  Seite  211. 
f)  Ministerial-Verordnungsblatt  vom  Jahre  1869,  Nr.  40,  Seite  CXUI. 


Stück  m.  Nr.  9  nnd  10.  —  Oesetse,  Verordnungen,  Erl&SBe.  129 

Lehrer   mit   45  Kronen  jährlich   für  jede    wöchentliche    Unterrichtsstunde   zu 
bemessen  ist. 

Artikel  IL 

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Jänner  1905  in  Wirksamkeit. 

Artikel  HI. 

Mit    der   Vollziehung    dieses    Gesetzes    ist   Mein    Minister   für   Kultus  und 
Unterricht  beauftragt. 

Wallsee,  am  26.  Dezember  1904. 

Franz  Joseph  myp. 

Hartel  m./p. 


Nr,  10. 

£rlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  yom 
18.  janner  1906,  Z.  g|^  ex  1904, 

an  die  Dekanate  sämtlicher  medizinlseben  Faknlt&ten^ 

betreffend  den  Verkehr  mit  anatomisohen«  aus  Mensohenleiohen  hergestellten 

Präparaten. 

Zur  Regelung  des  Verkehres  mit  anatomischen,  aus  Menschenleichen  hergestellten 
Präparaten  finde  ich  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  Nachstehendes 
anzuordnen : 

1.  Knochen-  und  anderweitige  anatomische,  aus  Menschenleichen  hergestellte 
Präparate  dürfen  nur  von  den  Vorständen  öffentlicher  Institute  zu  Lehr-  und  Lem- 
zwecken  und  behufs  wissenschaftlicher  Forschung  an  andere  Personen  und  Anstalten 
abgegeben  werden,  wie  an  Mediziner,  Ärzte,  Naturforscher,  Künstler,  an  klinische 
Institute,  an  Schulen,  an  Akademien  für  Maler  und  Bildhauer  sowie  für  den 
humanitären  Zwecken  dienenden  Unterricht  über  „erste  Hilfe"  bei  Unfällen. 

Diese  Abgabe  von  Präparaten  kann  unter  Anwendung  entsprechender  Vorsicht 
auch  durch  Vermittlung  vertrauenswürdiger,  mit  staatlichen  Unterrichtsanstalten  in 
Verbindung  stehenden  Lehrmittel-Firmen  erfolgen. 

2.  Die  Abgabe  von  solchen  Präparaten  an  das  Ausland  ist  nur  dann  zulässig, 
wenn  sie  im  Interesse  wissenschaftlicher  Forschung  geschieht  oder  wenn  es  sich 
unter  Wahrung  der  Reziprozität  um  die  auf  dem  Tauschwege  zu  erreichende 
gegenseitige  Komplettierung  wissenschaftlicher  Sammlungen  handelt. 

3.  Den  Dienern  von  Instituten  ist  es  untersagt,  derartige  Präparate  abzugeben 
oder  zu  verkaufen;  doch  kann  der  Institutsvorstand  bei  der  Abgabe  von  Präparaten 
an  auswärtige  Interessenten  (Punkt  1  und  2)  ausbedingen,  daß  ein  angemessener 
Betrag  gezahlt  werde,  welcher  zur  Entlohnung  der  Diener  für  die  bei  der  Herstellung 
der  Präparate  geleistete  dienstliche  Mehrarbeit  zu  verwenden  ist. 


ISO  stttck  m. 

YerfUgmigeii,  betreffend  Lehrbücher  and  Lehrmittel« 

Lehrbfloher. 

a)  FOr  Mittelschulen. 

Wolf,  Dr.  6.,  Die  Geschichte  Israels  für  die  israelitische  Jugend.  V. Heft.  10.  Auflage. 
Wien  1905.  Holder.  Preis,  geheftet  52  h. 

Dieses  V.  Heft  des  geWnnten  Buches  wird  zum  Lehrgebrauche  an  Mittel- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache,  die  Approbation  der  kompetenten 
Eultusvorstände  vorausgesetzt,  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  J&nner  1905,  Z.  42585  ex  1904.) 

Homers  llias,  in  verkürzter  Ausgabe.  Für  den  Schulgebrauch  von  A.  Th.  Christ. 
Mit  17  Abbildungen  und  2  Karten.  3.,  durchgesehene  Auflage.  Wien  1905. 
F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  2  K  60  h,  gebunden  3  K, 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  *)  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  12.  Jänner  1904,  Z.  41910.) 

b)  FOr  Mädchen-Lyzeen. 

Rock,  Dr.  Wilhelm,  Naturgeschichte  des  Pflanzenreiches.  Zum  Gebrauche  an 
Mädchen-Lyzeen.  II.  Abteilung.  (Mit  195  Abbildungen  im  Text  und  43  farbigen 
Pflanzenbildem.)  Wien  1905.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  geheftet  3  K  20  h, 
gebunden  3  K  60  h. 

Dieses  Buch  wird  zum  Lehrgebrauche  an  Mädchen-Lyzeen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  J&nner  1905,  Z.  45283  ex  1904.) 

c)  Fflr  gewerbliche  Lehranstalten. 

HayerhSfer  Rudolf,  Geschäftserzählungen  und  Kalkulationsaufgaben  für  den  Unterricht 
in  der  gewerblichen  Buchführung  an  allgemeinen  und  fachlichen  gewerblichen 
Fortbildungsschulen.  I.  Für  Schlosser,  II.  für  Tischler,  in.  für  Schneider, 
IV.  für  Schuhmacher.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis, 
jeden  Heftes  30  h. 

Die  vorstehenden  verzeichneten  Hefte  werden  zum  Unterrichtsgebrauche 
an  den  vorgenannten  Schulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  11.  Jänner  1905,  Z.  45302  ex  1904.) 


*)  MiniBterial-YerordnimgBblatt  Tom  Jahre  i90i,  Seite  4i5. 


Stück  m.  —  yerfügangen,  betreffend  Lehrbücher  nnd  LehrmitteL  —  Enndmachangen.     181 

d)  Fflr  kommerzielle  Lehranetalten. 

Swoboda  W.,  Lehrbuch  der  englischen  Sprache  für  höhere  Handelsschulen.  I.  Teil. 
Junior  Book.  Lehr-  und  Lesebuch  für  den  I.  Jahrgang  des  englischen 
Unterrichtes.  Wien  und  Leipzig  1905.  F.  Deu ticke.  Preis,  geheftet  2K20h, 
gebunden  2  K  80  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handels- 
schulen (Handelsakademien)  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  16.  Jänner  1905,  Z.  352.) 

Bettelheim  Anton,  Anzengruber.  Der  Mann.  —  Sein  Werk.  —  Seine  Weltanschauung. 
Mit  dem  Bildnisse  von  Seh  er  p  es  Anzengruber- Denkmal.  2.,  vermehrte  Auflage. 
Berlin  1898.  Ernst  Hofmann  und  Komp.  Preis,  geheftet  2  K  90  h,  gebunden 
3  E  95  h  und 

Sittenberg  Hans,  Orillparzer.  Sein  Leben  und  sein  Wirken.  Mit  Bildnis  und  Hand- 
schrift. Berlin  1904.  Ernst  Hofmann  und  Komp.  Preis,  geheftet  2  K  90  h, 
gebunden  3  K  95  h. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Bücher  werden  die  Lehrkörper  der  Lehrer- 
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten  sowie  die  Kommissionen  der  Bezirks-Lehrer- 
bibliotheken  wegen  allfälliger  Anschaffung  für  die  Lehrer-,  beziehungsweise 
Bezirks-Lehrerbibliotheken  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-EriaO  vom  7.  Jänner  1905,  Z;  45494.) 

Kauii&Fridolin,  Georg  Freiherr  von  Vega.  Wien.  Im  Selbstverlage  des  Verfassers 
(Wien,  V.,  Matzleinsdorferstraße  Nr.  42).  Preis,  mit  portofreier  Zusendung  1  K  20  h. 
Auf  das  Erscheinen  dieser  Schrift  wird  aufmerksam  gemacht. 
(Ministerial-Erlaß  vom  29.  Dezember  1904,  Z.  41995.) 


Kundmachnngen. 

Von  den  mit  Erlaß  des  MiniBteriums  des  Innern  vom  30.  Juni  1881,  Z.  4597,  für  Zivil- 
Urer  des  vierjährigen  tierärztlichen  Kurses  am  k.  und  k.  Hilitär-Tierarznei- 
bstitute  und  der  tierärztlichen  Hochschule  in  Wien  kreierten  zelinStaatsstipendien 

im  Jahresbetrage  von  je  sechshundert  (600)  Kronen,  deren  Genuß  bei  gutem  Fortgange  und 
ioostigem  Woblverhalten  bis  zur  Yollendnng  der  Studien  dauert  und  nach  Absolvierung  des 
IV.  Jahrganges  für  weitere  drei  Monate,  behufs  Ablegung  der  strengen  Prüfungen,  verlängert 
werden  kann,  ist  eines  in  Erledigung  gelangt  und  erfolgt  die  Wiederverleihung  desselben  durch  das 
k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  im  Einvernehmen  mit  dem  k.  k.  Ministerium  des  Innern. 
Bewerber  um  dieses  Stipendium  haben  ihre  mit  dem  Tauf-  (Gebnrts-)  und  Impfungsscheine, 
dem  KachweiB  der  österreichischen  Staatsbürgerschaft,  dem  Mittellosigkeits-  und  einem  amtsärztlichen 
Zeugnisse  Über  ihre  Tauglichkeit  zum  Militärdienste,  ferner  mit  dem  Zeugnisse  der  Reife  zum 
BesQcbe  von  Hochschulen  oder  mit  jenem  Über  die  von  ihnen  mit  gutem  Erfolge  schon  zurück- 
gelegten Jahrgänge  der  tierärztlichen  Studien  ordnungsmäßig  belegten  Gesuche  längstens  bis 
xam  15.  Februar  d.  J.  beim  Rektorate  des  k.  und  k.  Militär-Tierarznei- 
IfifltitnteB  nnd  der  tierärztlichen  Hochschule  in  Wien  einzureichen. 
Wien,  am  14.  Jänner  1905. 

Vom  k.  k.  Ministeritim  fdr  Kultus  und  Unterricht 


183  Stück  m.  —  Eiindmachimgeii. 

Der  Minister  Air  EoltaB  und  Unterricht  hat  nachbenannten  Privatschnlen  das 
Offentlichkeitsrecht  erteilt: 

Der  Privat- Mädchen-Bttrgerschule  der  Kongregation  der  Schwestern  yom  armen  Kinde  Jesa 
in  Stadlau 

(Ministerial-Erlaß  yom   11.  Aogast  1904,   Z.  25648), 

der  vom  Konvente  der  Schwestern  der  Allerheiligsten  Familie  von  Nasareth  in  Lemberg 
erhaltenen  Privat-Mädchen-Yolks-  und  Bürgerschule  in  Lemberg 

(Ministerial-Erlaß  vom  11.  August  1904,  Z.  27824), 

der  vom  Pfarrer  Sigismund  Oorazdowski  erhaltenen,  von  den  christlichen  Scbol- 
brtidem  geleiteten  vierklassigen  Privat-Knaben-Volksschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
Lemberg 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  August  1904,   Z.  28124), 

der  dreiklassigen  Privat  -  Mädchen  -  Bürgerschule  des  Konventes  der  Klarissinen  in  Alt- 
Sandoz 

(Ministerial-Erlaß  vom  30.  August  1904,   Z.  28660), 

der  vom  heiligen  Cyrill-  und  Metb od- Vereine  erhaltenen,  einklassigen  Privat-Volksscbule 
mit  kroatischer  Unterrichtssprache  in  Lussin  piccolo 

(Ministerial-Erlaß  vom  14.  September  1904,  Z.  30339), 

der  zweiklsssigen  von  Baronin  Sophie  Lilienau  erhaltenen  Privat -Volksschule  ftir 
Knaben  und  Mädchen  in  Zipf 

(Ministerial-Erlaß  vom  24.  September  1904,  Z.  30696), 

der  Privat- Volks-  und  Bürgerschule  für  Mädchen  der  Franziskanerinnen  in  Krakan 
(Ministerial-Erlaß  vom  22.  Oktober  1904,  Z.  31101), 

der  vom  Vereine  „Lega  Nazionale"  in  Triest  erhaltenen  einklassigen  Volksschule  mit 
italienischer  Unterrichtssprache  in  Mattocanzi 

(Ministerial-Erlaß  vom  17.  November  1904,  Z.  37535), 

der  vom  Konvente  der  Dominikanerinnen  in  Hreptschein  erhaltenen  Privat- Volksschule 
fUr  Mädchen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Kokor 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  November  1904,  Z.  40152), 

der  dreiklassigen  Privat- Volksschule  der  Baron  H  i  r  s  c  h  -  Stiftung  in  Bnrsztyn 
(Ministerial-Erlaß  vom  29.  Dezember  1904,  Z.  43164)  und 

der  vom  Ursulinenkonvente  in  Prag  erhaltenen  Privat-Mädchen-Bttrgerschule  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  in  Prag 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Jänner  1905,  Z.  44569  ex  1904). 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  der  städtischen  Privat-Lehrerinnen- 
bildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pilsen  vom  Schuljahre 
1904/1905  ab  für  die  Dauer  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  Bedingungen  das  öffentlich- 
keitsrecht verliehen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  16.  Jänner  1905,  Z.  44581   ex  1904.) 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


133 
Jahrgang  1905.  Stück  IT. 


für  den  Dienstbereich  des 

Mizdstenums  fOür^KiütiLs^imd  ITnterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  15.  Februar  1005. 


Inhalt.  Nr.  11.  Verordnung  des  Finanzministeriums  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  des  Innern, 
der  Justiz,  des  Handels,  für  Kultus  und  Unterricht,  Ackerbau  und  Landesverteidigung  sowie 
dem  Obersten  Rechnungshofe  vom  14.  Dezember  1904,  betreffend  die  Einfahrung  von  Zahlungs- 
listen fllr  die  Quittierung-  der  Bezüge  der  Staatsbediensteten.  Seite  133. 


Nr    11. 

Verordnung  des  Finanzministeriums  im  Einyernelimen  mit 
den  Ministerien  des  Innern,  der  Justiz,  des  Handels,  für 
Kultus  und  Unterriclit,  Ackerbau  und  Landesyerteidigung, 
sowie  dem  Obersten  Rechnungshöfe  yom  14.  Dezember  1904  *), 

betreffend  die  Eixifährung  von  Zahliingslisten  far   die  Qnittiernng  der  Besüge 

der  Staatsbediensteten. 

J'  ■ 

Zur  Vereinfachiuigv  der  Liquidierung,  Journalisierung  und  Behebung  der  fort- 
lanfenden  Bezüge  (Gdhalt,- Aktivitäts-,  Personalzulagen  etc.)  der  Staatsbediensteten 
werden  an  Stelle  der  Einzelnquittungen  und  Gehaltsbücher  (Zahlungsbogen)  vom 
1.  April  1905.  angefangen  „Zahlungslisten''  nach  dem  beigefügten  Formulare 
eingeführt.  '  ' 

Die  auf  Reehnifng'  *des  Ärars  in  Druck  zu  legenden  Zahlungslisten  sind  nach 
Ämtern  oder  wenigsten^-^nach  Departements  (Abteilungen)  in  duplo  auszufertigen. 

Die  Bestimmung  der  mit  der  Ausstellung  der  Zahlungsliste,  der  Behebung  und 
Verteilung  der  Bezüge  zu  betrauenden  Person  hat  von  Amtswegen  zu  erfolgen  und 
kann  sich  sowohl  auf  Beamte  als  auch  auf  Diener  des  betreffenden  Amtes  erstrecken. 

Aus  Gründen  der  Sicherheit  empfiehlt  sich  die  Behebung  des  Geldes  durch 
einen  Beamten  in  Begleitung  eines  Amtsdieners,  welch  letzterer  das  bei  der  Kassa 
übernommene  Geld  an  der  Seite  des  Beamten  in  das  Amtslokal,  wo  die  Verteilung 
unter  die  Bezugsberechtigten  aattfindet,  zu  übertragen  hat. 

•)  Enthalten  in  dem  am  31.  Dezember  1904  ausgegebenen  LXXXVII.  Stücke  des  R.-G.-Bl.  unter 
Nr,  166. 


134  Stück  IV.  Nr.  11.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErUtese. 

Der  Aussteller  der  Zahlongsliste  hat  die  Monatsbezüge  und  die  entfallenden 
Stempelgebühren  in  die  betreffenden  Kolonnen  beider  Parien  einzustellen,  auf  dem 
einen  Pare  den  Gesamtbetrag  der  Stempelgebühren  in  Stempelmarken  an  der  hiefOr 
bestimmten  Stelle  anzubringen,  die  Entwertung  der  Stempelzeichen  mittels  Über- 
schreibung der  in  Worten  auszudrückenden  Bruttosumme  der  Bezüge  zu  bewerkstelligen, 
die  Empfangsbestätigungen  der  Perzipienten  einzuholen,  das  Duplikat  als  solches 
zu  bezeichnen  und  sodann  beide  Parien  der  Zahlungsliste  dem  liquidierenden  Organe 
zu  überreichen. 

In  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Bediensteten  bei  abgesonderter  Quittiemng 
ihrer  einzelnen  Bezüge  einen  geringeren  Stempelbetrag  zu  verwenden  hätten,  als 
bei  kumulativer  Quittierung  derselben,  können  die  einzelnen  Bezüge  unter  unmittelbar 
aufeinanderfolgenden  Postnummem  in  die  Zahlungsliste  eingetragen  werden.  Die 
Namensunterschrift  des  Perzipienten  ist  alsdann  bei  jeder  Post  einzusetzen,  um  die 
abgesonderte  Quittierung  der  einzelnen  Bezüge  auch  formell  zum  Ausdrucke  zu 
bringen. 

Sollten  die  im  Voraus  quittierten  Beträge  wegen  Versetzung,  Ablebens  etc. 
des  Bezugsberechtigten  nicht  zur  Auszahlung  gelangen,  so  bleibt  es  dem  letzteren, 
beziehungsweise  dessen  Rechtsnachfolger  anheimgestellt,  um  die  Ausfolgung  des  der 
entrichteten  Gebühr  entsprechenden  Betrages  in  neuen  Stempelmarken  unter 
Bezeichnung  der  Kassa,  beziehungsweise  der  Kontrollsbehörde,  bei  welcher  die 
bezügliche  Zahlungsliste  erliegt,  bei  der  Finanzbehörde  erster  Instanz  einzuschreiten, 
welche  nach  Requisition  der  Zahlungsliste  und  Prüfung  der  auf  derselben  verwendeten 
Stempelmarken  über  das  Gesuch  zu  entscheiden  und  die  Entscheidung  auf  der 
Zahlungsliste  anzumerken  haben  wird. 

Die  Quittierung  und  Behebung  jener  Bezüge,  welche  erst  nach  erfolgter 
Ausfertigung  der  Zahlungsliste  zur  Anweisung  gelangen,  hat  mittels  einer  gleichfalls 
in  duplo  zu  verfassenden  Nachtragszahlungsliste  stattzufinden. 

Falls  ein  Bediensteter  wegen  gerechtfertigten  Ausbleibens  vom  Amte,  wie 
infolge  Krankheit,  Urlaubes,  dienstlicher  Abwesenheit,  an  der  Unterfertigung  der 
Zahlungsliste  verhindert  sein  sollte,  so  hat  derselbe  eine  ordnungsmäßig  ausgefertigte 
und  entsprechend  gestempelte  Quittung  an  den  Aussteller  der  Zahlungsliste  einzusenden ; 
letzterer  hat  die  Monatsbezüge  des  Betreffenden  in  die  Zahlungsliste  einzustellen 
und  an  der  für  die  Empfangsbestätigung  bestimmten  Stelle  die  Bemerkung  „Quittung 
liegt  bei*"  einzusetzen. 

Über  die  in  duplo  zur  Liquidierung  überreichte  Zahlungsliste  ist  dem  Über- 
Muster,   reicher  von  dem  liquidierenden  Organe  ein  Empfangschein  zu  übergeben. 

Zu  diesen  als  streng  verrechenbare  Drucksorte  zu  behandelnden,  juxtierten 
Empfangscheinen  darf  nur  guillochiertes,  mit  dem  kaiserlichen  Adler  als  Trockenstempel 
versehenes  Sicherheitspapier  verwendet  werden. 

Der  Name  des  Überreichers  der  Zahlungsliste  ist  von  dem  liquidierenden  Organe 
in  der  Juxta  des  Empfangscheines  anzumerken,  in  dem  Empfangscheine  selbst  jedoch 
nicht,  vielmehr  hat  dieser  Name  der  auszahlenden  Kassa  bei  der  Vorweisung  des 
Empfangscheines  als  Stichwort  zu  dienen,  um  bei  allfälligem  Verluste  eines  Empfang- 
scheines eine  mißbräuchliche  Benützung  desselben  zu  verhindern. 


Stück  ly.  Nr.  11.  —  Gesetze,  Yerordnmigen,  Erlässe.  135 

Das  liquidierende  Organ  hat  die  Abzüge  tmd  Nettobeträge  in  beiden  Parien 
der  Zahlongsliste  einzustellen,  die  Liquidierungsklausel  jedoch  bloß  auf  dem  mit 
den  Empfangsbestätigungen  und  den  Stempelmarken  versehenen  Pare  anzusetzen. 

Nach  vollzogener  Liquidierung  sind  beide  Parien  der  Gehaltsliste  der  auszahlenden 
Kassa  gegen  Bestätigung  in  der  Juxta  des  Empfangscheines  zu  übergeben. 

Am  Fälligkeitstage  hat  die  Kassa  dem  mit  der  Behebung  der  Bezüge  betrauten 
Bediensteten  gegen  den  Empfangschein  den  liquiden  Betrag  und  das  mit  der 
Auszahlungsbestätigung  zu  versehende  Duplikat  der  Zahlungsliste  auszufolgen. 

Der  Empfangschein  ist  sofort  nach  geleisteter  Zahlung  durchzuschlagen  und 
sohin  dem  mit  der  Liquidierungsklausel  versehenen  und  als  Joumalbeleg  zu  ver- 
wendenden Pare  der  Zahlungsliste  anzuschließen.  Die  zugehörige  Juxta  ist  seitens 
des  liquidierenden  Organes  gleichfalls  der  Zahlungsliste  beizulegen. 

Auf  Grund  des  Duplikates  der  Zahlungsliste  hat  der  hiemit  betraute  Bedienstete 
die  Verteilung  der  Bezüge  an  die  einzelnen  Bezugsberechtigten  vorzunehmen.  Die 
letzteren  haben  die  Empfangnahme  ihrer  Bezüge  durch  Beisetzung  ihrer  Unterschrift 
in  der  Kolonne  des  Duplikates:  „Eigenhändige  Empfangsbestätigung^  zu  bescheinigen. 
Die  Duplikatliste  selbst  ist  während  eines  entsprechenden  Zeitraumes  bei  dem 
betreffenden  Amte  behufs  eventueller  Einsichtnahme  seitens  der  Bediensteten 
aufzubewahren. 

Über  die  gemäß  der  Verordnung  vom  4.  September  1903,  R.-6.-B1.  Nr.  188, 
hn  Clearingverkehre  des  Postsparkassenamtes  auszuzahlenden  Bezüge  ist  gleichfalls 
eine  (mit  ,P.  A/  zu  bezeichnende)  Zahlungsliste  in  duplo  auszufertigen  und  dem 
liquidierenden  Rechnungsdepartement  zu  überreichen.  Letzteres  hat  dem  Überreicher 
einem  mit  «P.  A.**  zu  bezeichnenden  Empfangschein  zu  übergeben,  gegen  welchen 
seitens  der  Kassa  am  Fälligkeitstage  die  Dnplikatliste  auszufolgen  ist. 

Die  Bediensteten,  welche  sich  dieser  Zahlungsart  bedienen  wollen,  haben  dies 
dem  liquidierenden  Rechnungsdepartement  und  dem  mit  der  Ausstellung  der  Zahlungs- 
liste betrauten  Funktionär  bekanntzugeben  und  der  Empfangsbestätigung  ihre 
Kontonummer  beizufügen. 

Soerber  m./p.  Welsershelmb  m./p. 

Hartel  m./p.  Call  m./p. 

Kosel  m./p.  Buquoy  m./p. 


Stück  lY.  Kr.  11.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erliise.  137 

Etat: 

Departement: Empfangsehein  Nr 


ZaMimgsliste  Nr. 


über  die  am 190 .  von  (Kassa) 

in für  den  Monat erfolgten  Bezüge, 


Ausgefertigt: 


.am 190. 


(Name  des  Ansstellers.) 


138 


Stück  IV.  Nr.  11.  —  Oesetee,  Yerordnongen,  Erlbse. 


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Empfangs- 


Summe 


Raum  zum  Aufkleben  der  Stempelmarken. 


Stack  IV.  Nr.  11.  —  Gesetze,  Yerordnnngen,  ErUsae. 


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Stück  IV.  Nr.  11.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 


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Stück  lY.  141 


Yerfiignngeii,  betreffend  Lehrbücber  und  LehrmitteL 

Lohrbfloher. 
a)  FOr  Mtttelwhulen. 

äafrinekFranz  und  Bernard  Alex.,  Nerostopis  pro  p&tou  tHdu  gymnasii.  4.,  erg&nzte 
Auflage.  Prag  1905.  Unie.  Preis,  geheftet  1  E,  gebunden  1  E  50  h. 

Diese  neue  Auflage   des  genannten  Buches  wird  unter  Ausschluß   des 
gleichzeitigen  Grebrauches  der  früheren  Auflage  desselben  '*')  zum  Lehrgebrauche 
an  Gymnasien  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaa  vom  25.  Jänner  1905,  Z.  688.) 

b)  FOr  Mittetechulen  und  höhere  Handelaschulen. 

Harehel  Franz,  Italienische  Grammatik  zum  Gebrauche  an  Mittelschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache.  1.  Auflage.  Innsbruck  1905.  Wagner.  Preis, 
geheftet  5  E,  gebunden  5  E  40  h. 

Dieses  Buch  **)  wird  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  und  höheren 
Handelsschulen  (Handelsakademien)  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein 
zugelassen. 

(Ministerial-Erlaa  vom  7.  Februar  1905,  Z.  947.) 

c)  FOr  Madchen-Lyzeen. 

Scliaar,  Dr.  Ferdinand,  Naturgeschichte  für  die  II.  Elasse  der  Mädchen-Lyzeen. 
B.Pflanzenkunde.  Mit  253  Abbildungen.  Wien  1905.  Franz  Deuticke.  Preis, 
geheftet  3  E  20  h,  gebunden  3  E  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  M&dchen-Lyzeen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  26.  Jänner  1905,  Z.  2228.) 

d)  Für  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Blldungsanstalten. 

In  4.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  hergestellter,  inhaltlich  unveränderter,  daher 
gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  11.  Oktober  1901,  Z.  29812  ***),  zum  Unterrichts- 
gebrauche an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Rosenberg,  Dr.  Earl,  Methodisch  geordnete  Sammlung  von  Aufgaben  aus  der 
Arithmetik  und  Algebra  für  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  sowie 
für  andere  gleichgestellte  Lehranstalten.  Wien  1905.  Alfred  Holder.  Preis, 
geheftet  2  E  10  h,  gebunden  2  E  60  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  Jänner  1905,  Z.  2646.) 

^)  MiniBterial-VeroTdnimgsblatt  vom  Jahre  1897,  Seite  371. 
*♦)  Kleine  Anggabe  der  mit  Ministerial-Erlaß  vom  20.  Jänner  1900,  Z.  58  (Ministerial- Verordnungs- 
blatt vom  Jahre  1900,  Seite  85),  approbierten  italienischen  Grammatik  desselben  Verfassers. 
^*^)  Miliisterial-VeroTdnangBblatt  vom  Jahre  1901,  Seite  400. 


142  Stück  lY.  —  Verfllgangen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

LehrmitteL 

Rothaug  J.  6.,  Schulwandkarte  des  Erzherzogtums  Österreich  unter  der  Enns.  Für 
Mittelschulen  bearbeitet  von  Dr.  Friedrich  Umlauft.  Maßstab  1  :  150.000. 
Preis,  auf  Leinwand  gespannt,  in  Mappe  oder  mit  Stäben  20  E. 

Diese  Wandkarte  wird  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  9.  Februar  1905,  Z.  3952.) 

Hartingers  Wandtafeln  für  den  naturgeschiehtlichen  Anschauungsunterricht.  Abteilung 
Zoologie.  Tafel  XX:  Esel,  Zebra.  Tafel  XLII :  Kolkrabe,  Schwarzkrfthe,  Saatkrähe, 
Nebelkrähe.  2.,  verbesserte  Auflage.  Wien.  Karl  Gerolds  Sohn.  Preis  per 
Tafel:  unaufgespannt  1  E  60  h,  auf  starkem  Papier  mit  Leinwandschutzrand 
und  Ösen,  unlackiert  1  E  90  h,  lackiert  2  E  10  h,  auf  starker  Pappe  mit 
Ösen  und  lackiert  2  E  60  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und Bürgerschulen  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  Jänner  1905,  Z.  2719.) 

Wohnrftnme.  Lieferungswerk,  herausgegeben  im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums 
für  Eultus  und  Unterricht  vom  Lehrmittelbureau  für  kunstgewerbliche  Unterrichts- 
anstalten am  k.  k.  Österreichischen  Museum  für  Eunst  und  Industrie. 

7.  und  8.  Lieferung.  Bautischlerarbeiten.  Fensterkonstruktionen.  Aus  dem 
Nachlasse  des  k.  k.  Hoftischlers  Friedrich  Paulick  in  Wien.  Bearbeitet 
unter  Mitwirkung  von  Friedrich  Paulick  jun.,  vom  Lehrmittelbureau  und 
der  k.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei.  Ladenpreis,  per  Heft  10  E,  ermäßigter 
Preis  für  inländische  Schulen  bei  direktem  Bezüge  durch  die  k.  k.  Hof-  und 
Staatsdruckerei  (Bücherverschleiß-  und  Bestellbureau)  pro  Heft  6  E  66  h. 

Die  7.  und  8.  Lieferung  dieses  Werkes,  v^elche  vorläufig  nur  mit  deutschem, 
böhmischem  und  polnischem  Texte,  bei  größerem  Bedarfe  aber  auch  in  den 
anderen  Landessprachen  erscheinen,  werden  ebenso  wie  die  vorangegangenen 
6  Lieferungen  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Fachschulen  für  Holzbearbeitung 
und  den  einschlägigen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen,  an  allgemeinen 
Handwerkerschulen  und  an  gewerblichen  Fortbildungsschulen  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  30.  Jänner  1905,  Z.  45461  ex  1904.) 


Adalbert  Stifter.  Sein  Leben  und  seine  Werke.  Von  Alois  Baimund  Hein. 
Prag  1904.  Verlag  des  Vereines  für  Geschichte  der  Deutschen  in  Böhmen. 
Preis,  geheftet  10  E,  gebunden  13  E. 

Auf  das  Erscheinen  des  genannten  Werkes  werden  die  Lehrkörper  der 
Mittelschulen  und  verwandter  Lehranstalten  aufmerksam  gemacht. 
(Ministerial-Erlaß  vom  23.  Jänner  1905,  Z.  377.) 


Stück  ly.  —  Yerftlgiiiigen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  —  Eandmachnngen.     143 

Auf  die  in   Ed.  HOlzels  Bach-   und  Kunstverlag   erschienenen    „Geographische 
Charakterbilder' 

Nr.  38.  Die  Tundra, 
Nr.  39.  Chinesische  Lößlandschaft, 
Nr.  40.  Erdpyramiden  bei  Bozen, 
anaufgespannt  ä  4  E  80  h,  auf  starkem  Deckel  gespannt  ä  6  K,  Textheft  zu 
allen  drei  Bildern  i  1  K  20  h,  werden  die  Lehrkörper  der  Mittelschulen  und 
verwandter  Lehranstalten  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-ErlaQ  vom  26.  Jänner  1905,  Z.  944.) 


Eundmachimgeii. 

Der  MiniBter  für  Koitus  imd  Unterricht  hat  dem  dentBchen  Mädchen-Lyzeum  in 
Prag  ftr  die  Schi^jahre  1904/1905,  1905/1906  nnd  1906/1907  das  Becht  yerliehen, 
Reifeprüfungen  abzuhalten  und  staatsgültige  Reifezeugnisse  auszustellen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Jftnner  1905,  Z.  575.) 


Der  Minister  für  Kultus  nnd  Unterricht  hat  das  der  L  und  U.  Klasse  der  höheren 
deutschen  Mädchenschule  in  Pilsen  yerliehene  Recht  der  Öffentlichkeit 
für  die  Dauer  der  Schuljahre  1904/1905,  1905/1906  und  1906/1907  auf  die  m.  Klasse 
«ligedehnt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  27.  Jänner  1905,  Z.  573.) 


Frequenz  -  Ausweis 

der  katbolisch-tbeologiselien  FaknItSteH  anfier  dem  Verbände  einer  UniversitSt. 

Wintersemester  1904/1905. 
(Nach  dem  Stande  vom  8L  Deaember  1904.) 


Theoloi^lselie  FaknltSt 

Eörer 

Zusammen 

in 

ordentllohe 

atiflarordentliähe 

Salaburg 

45 

11 

56 

'    Olmtlta      

1 

216 

5 

221 

1                                    Summe    . 

261 

16 

277 

144 


Stack  ly.  —  Enndraaehimgen. 


Frequenz-Ausweis 

WlnteraemeBter  lOOi/1906  naoh 


■ 

S"  a  k  a  1- 

TheolorlBehe     |    Beolits-  und  staatswiBseiiselialtuelie     | 

Universitäten 

1 
1 

42 

9 

9 

1 

auflerordintnohe 

tiarende 

a> 

1 

«1 

Wien 

187 

229 

3144 

Frequentanten 

•  1 

291 

• 

9 

3444 

Hörer  der  Staata- 
rechniuigB- 
wiBsenschaft 

156 

iSsJ 

Sonstige 

1 

255 

29 

19 

303 

212 

Freqnentanten 

38^ 

71 

• 

• 

283 

Innsbraek     

Hörer  der  Staats- 
rechnnngs- 
wissensehaft 

33 

Sonstige 

Gra» 

94 

2 

• 

96 

703 

Freqnentanten 

22^ 

109 

• 

«' 

834 

Hörer  der  Staats- 
redmnngs- 
wissenschaft 

38 

49J 

1 

Sonstige 

1 

Prag  (deutsch) 

1 

• 

77 

610 

Freqnentanten 

4i 

75 

' 

? 

687 

60 

i7 

Hörer  der  Staats- 
rechnnngs- 
wissenschalt 

42 
29 

1 

Sonstige 

Prag-  (böhmisch) 

124 

7 

• 

131 

1477 

Freqnentanten 

.  ' 

326 

1 

1805 

Hörer  der  Staats- 
redmungs- 
wissenschalt 

326 

• 

2 

Sonstige 

Lemberg: 

1 

328 

85 

1 

414 

1389 

Freqnentanten 

.  " 

28 

1 

1418 

Hörer  derStaata- 
rechnnngs- 
wissenschaft 

15 

1 

Sonstige 

I3J 

' 

72 

2 

. 

74 

680 

Freqnentanten*^ 

.  ■ 

12 

692 

1 
Kraka« 

HörerderStaats- 
rechnnngs- 
wissenschaft! 

Ti. 

Sonstige 

, 

81 

4 

• 

85 

339 

Freqnentanten 

•    ' 

24 

1 

364 

Csemowiti 

Hörer  der  Staats- 
redmungs- 
wissensc^aft 

18 

Sonstige 

eJ 

Zusammen 

1201 

188 

20 

1409 

8554 

9: 

)6 

• 

37 

9527 

1)  HicTon  5,  ^  hievon  21  fllr  StaaUrcchnungBwiflseDschaft.  —  ^2  Hospitantinnen  tUr  SUatfrechnungvwiaflcnscbaft 


Stfick  rV.  —  Kandmaehiingen. 


145 


der  Universitätezi. 

dem  Stande  vom  81.  Desember  1004. 


t  ä  c 


Medisinlsehe 


9dent-l 
Ikho  ! 


auflerordmitlioho 


Hospi- 
tiflrende 


'.««jes^ 


Hörer 


Freqoen- 
tanten 


Sonstige 


451 


>484 


331 


I 

n 


n 


U 


1527 


Philosophische 


orde&t- 
Höhe 


1804 


atiflerordentliohe 


HoBpi- 
tiereode 


Hörer 


I 


75 


Lehramtskand. 
f.  Bealschnlen 


Pharmazeuten 


Frequentanten 


Sonstige 


189 
lj8 

274- 


597 


_3 
J_ 
154 


158 


•^1 


75 


9 

a 
i 

CO 


9 

B 


f 

OD 


2709^  7909 


1^9  .  I- 


Freqaen- 
tanten 


Lehramtskand, 
£  Realschnlen 


23 


Sonstige 


160 


212 


Pharmazenten 


Frequentanten 


Sonstige 


59 


19 


19 


20 


312 


1058! 


f23'  4 


Frequen- 
tanten 


64/ 

— )  69 


Lehramtskand. 
t  Realschulen 


305 


334 


12 


Pharmazeuten 


Sonstige 


4^ 

44 

Frequentanten2|55 
Sonstige  ~|44 


188 


52  J 


52 


61 


647    18821 


184|  7 


Frequen- 
tanten 


Sonstige 


18/ 


44 


235 


349 


Lehramtskand. 
f.  Realschulen 


Pharmazeuten 


Frequentanten 
Sonstige 


18 

17 
10 

.  119 

-^ 

74J 

13^ 

13 


32     521 


i520| 


m 


Frequen 
tanten 


Sonstige 


-1" 


Lehramtskand. 
f.  Realschulen 


457 


1043 


26 


Pharmazeuten 


Frequentanten 
Sonstige 


180 
94 
32 


306 


62 


62 


28 


66 


1531 


3924 


»5 


10 


Frequen« 
tanten 


Sonstige 


:1 


Lehramtskand. 
l  Realschulen 


113 


732 


33 


Pharmazeuten 


Frequentanten 
Sonstige 


32 


59 


91 


1- 

117 


118  .  I  14 


988'  2933 


136:21 


Frequen- 
tanten 


20J 


23 


15 


195 


734 


Lehramtskand. 
f.  Realschulen 


53 


Pharmazeuten 


Sonstige 


Frequentanten 


Sonstige 


39       5) 
lOj  164 
16 
99 


80 


80 


Frequen 
tanten 


Lehramtskand 
1  Realschulen 


Sonstige 


2'.Xi77 


136 


Pharmazeuten 


Frequentanten 


735 


Sonstige 


38 


30^ 


V  30    2    14 


46 


2992 


5344  212 


1562 


532 


31 


328 


1077 


2038, 


224!    673 


8009 


21937! 


*;  Hievon  ft4  Hörer  der  Agronomie.  —  5)  Hieron  93  Hörer  der   Aitronoinie. 


146  Stack  IV.  —  Knndmaehniigeii. 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  nachstehenden  Mittelschulen  das 
Offentlichkeitsrecht  verliehen,  und  zwar: 

I.  Auf  die  Dauer  der  Erfüllung  der  gesetzlichen  Bedingungen  mit  dem  Rechte,  Maturitätsprüfungen 
abzuhalten  und  staatsgültige  Maturitätszeugnisse  auszustellen,  unter  gleichzeitiger  Anerkennung 
des   Reziprozitätsverhältnisses    im    Sinne   des   §    15    des   Gesetzes   vom    19.    September    1898, 

R.-G..B1.  Nr.   173: 
der  Eommunal-Realschule  in  Eger. 

II.  Für  das  Schuljahr  1904/1905: 

der  I. — ni.  Klasse  der  Privat-Realschule  des  Marieninstituts  in  Graz, 

der  l. — m.  Klasse  der  Privat-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Ol  mutz, 

der  l.,  III.  und  V.  Klasse  des  Privat-Mädchen-Gymnasiums  des  Vereines  „Minerva*^ 
in  Prag, 

der  I.,  n.,  y.,  VI.  und  Vn.  Klasse  des  Frivat-Mädchen-Gymnasiums  des  Vereines  für 
erweiterte  Frauenbildnng  in  Wien, 

der  I. — m.  Klasse  der  Privat-Realschule  im  X.IIT.  Gemeindebezirke  in  Wien, 

der  I. — rV.  Klasse  des  Frivat-Üntergymnasiums  in  Wil bering, 

der  I. — VI.  Klasse  des  Privat-Gymnasinms  in  Wisch  au, 

in.  Für  das  Schuljahr  1904/1905  unter  gleichzeitiger  Anerkennung  des  Reziprozitätsverhältnisses 
im  Sinne  des  §  15  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173: 
der  I. — vn.  Klasse  des  Kommunal-Real-  und  Obergymnasiums  in  Gabion z  a.  N., 
der  I. — VII.  Erlasse  des  Kommunal- Gymnasiums  in  Gay a,  i 

der  I. — IV.  Klasse  der  Kommunal-Unterrealschule  in  Idria, 

der  I. — IV.  Klasse  des  Landes-Realgymnasiums  in  Klosterneuburg,  i 

der  I.— IV.  Klasse  der  Kommunal- Realschule  in  Litt  au,  I 

der  I. — VI.  Klasse  des  Kommunal-Gymnasiums  in  Lundenburg, 

der  I. — IV.  Klasse  des  Landes-Realgymnasiums  und  der  V.  und  VI.  Klasse  der  damit 
verbundenen  Landes- Obeirealschule  in  Mitterburg, 

der  I.  und  IL  Klasse  der  Kommunal-Realschule  in  Nimbnrg, 

der  I. — vn.  Klasse  des  Kommunal-Gymnasiums  in  Rokytzan, 

der  I. — IV.  Klasse  des  Kommunal-Realgymnasiums  sowie  der  I.  und  II.  Klasse  der 
gymnasialen  Abteilung  und  der  I.  Klasse  der  realen  Abteilung  des  vierklassigen  Kommnnal-Ober- 
realgymnasiums  in  Tetschen  a.  d.  E., 

der  V.  Klasse  der  Landes-Realschule  in  Waidhofen  a.  d.  Ybbs, 

der  I. — IV.  Klasse  des  Kommunal-Gymnasiums  in  Wels. 

(Ministerial-Erlaß  vom  8.  Februar  1905,  Z.  4521.) 


Der    Minister    für    Kultus    und    Unterricht    hat    der    städtischen    zweiklassigen 
Handelsschule  in  Trebitsch  das  öffentlichkeitsrecht  verliehen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  7.  Februar  1905,  Z.   37047.) 


SMck  lY.  147 

E.  E.  SchnlbUcher-Yerlag. 

Die  nachstehenden  Artikel  sind  im  Wege  des  k.  k.  Schulbu  eher- Verlages  in  Wien 

(L,  Schwarzenbergstraße  5),  gegen  eine  YerschleißproTision  von  20 Vo  zn  beziehen: 

A.  Lehrbücher  f&r  Handels-  tuid  nautisohe  SchtQen. 

Badinicll  Melchiades,    Cenni    di  storia  universale  con  rifiesso    alla  storia   del  commercio  e 

della  navigazione.  Preis,  gebunden  1  E  60  h. 
Gelcick  £  n  g  e  n  i  o,  Corso  di  Astronomia  nautica  ad  uso  delle  scuole  nantiche.  Preis,  gebunden  3  E. 
Roth  August,  Trattato  di  Nautica  terrestre,  mit  8  Tafehi   und  90  dem  Texte  beigedruckten 

Figuren.  Preis,  broschiert  3  E  80  h,  gebunden  4  E. 

B.  Lehrbücher  f&r  gewerbliche  SchtQen. 

Hfick  £.,    Leit&den  des    statistisch  geographischen  Unterrichtes  an  den    österreichischen  Werk- 

meisterschulen  und  an  verwandten  Lehranstalten.  Preis,  gebunden  90  h. 
Kinxer  Heinrich,  Lehrtext  für  Mechanik.  Zum  Gebrauche  der  Fachschulen  für  Weberei,  mit 

57  in  den  Text  gedruckten  Original-Figuren.  Preis,  broschiert  1  E. 
Fiedler  Rudolf  und  EoUmann  Franz  Seraph.,   Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung 

und    Wechselkunde   etc.    für   die   bautechnischen   Abteilungen   der   Staats  -  Gewerbeschulen. 

Preis,  gehunden  1  E  80  h. 
EoIlmanB  Franz  Seraph.,  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung  und Ealkulation  etc.  für  die 

mechanisch-technischen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.    Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

—  —  Übungsblätter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  für  die  mechanisch- 
technischen Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.  Preis  2  E  40  h. 

—  —  Übungsblätter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  von  Fiedler  und 
E  o  11  m  a  n  n  für  die  bautechnischen  Abteilungen  der  Staats- Gewerbeschulen.  Preis  2  E. 

Barei  Frant.,  U£ebn&  kniha  zemipisnä,  pro  v§eobecnd  ikoly  femeslnick^.  Preis,  gebunden  70  h. 
RehofOTSk]!^  Y.,  Po(^ifstyi  üvnostenskd.  Uöebnä  kniha  24kÄm  pokradovaclch  ikol  prAmyslov^ch, 

jako2  i  pomficka  iHynostnfkfim  samostatn^fm.  Preis,  gebunden  70  h. 
Doleji  K  ar  e  ly  2iynostensk^  pisemnictyf .  Ü2ebn&  kniha  i6ktm  prdmyslov^fch  fikol  pokraöovadch, 

femeshiick^ch ,    odbom^fch    a    mistrovsk^ch  jako2   i   pomdcka   üynostnfkAm    samostatn^. 

Preis,  gebunden  80  h. 

—  —  i^ivnostensk^  üöetnictyf  se  stru6nou  naukou  o  smönkäch ;  uöebnice  IkkUaa  prAmyslov^ch 
ikol  pokra^ovadch  a  mistroTsk]fch  jakoi  i  pomficka  iiynostnlkfim  samostatn^.  Preis, 
gebunden  80  h. 

Fnntek  Anton,    Slovensko-nemika   slovnica   z  berilom  za  obrtne  iole.  Preis,   gebunden  70  h. 

O.  Lehrbücher  f&r  Mittelschulen. 

Ritsekel  A  u  g  u  s  t  i  n  und  Ryply  D  r.  M  a  1 1  h. ,  Methodisches  Elementarbuch  der  böhmischen  Sprache 
für  die  unteren  Elassen  der  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache.  Preis,  broschiert  2  E. 

Lendoviek  Josef,  Slovenisches  Elementarbuch  für  Mittelschulen  und  Lehrerbildungsanstalten. 
Preis,  gebunden  1  E  60  h. 

Hmb^  Timothej,  T/bor  z  literatury  feckö  a  Hmskö  pro  6eskö  realky.  Preis,  broschiert  1  E  60  h, 
gebunden  2  E. 

Eatoliöki  katekizam  s  kratkom  povjestnicom  Tjerozakona.  Preis,  gebunden  90  h. 

Grkinid  Ghrys.,  KpaTxa  BacTasa  o  BorocjiysKeiby  npaBOcaaeBe  I(pKBe.  Preis,  brosehiert  1  E. 

Mikloiie  Fr.  Dr.,  Slovensko  berilo  za  peti  gimnazgalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Sloyensko  berilo  za  sesti  gimnaz^alni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slovensko  berilo  za  sedmi  gimnaz\jakii  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

Sket,  Dr.  Jakob,  Slovenska  sloTstrena  ditanka  za  sedmi  in  osmi  razred  sredi\jih  6ol.  Preis, 
geinmden  3  E. 
*—       —       StarosloTenska  fitanka  za  vifije  razrede  sredi^ih  iol.  Preis,  broschiert  3  E. 


148  SMck  IV. 

Im  k.  k.  Schulbacher-Yerlage  in  Wien,  L,   Schwarzenbergstrafie  Nr.  5,  sind 
erschienen  und  daselbst  sowie  durch  jede  Buchhandlung  za  beziehen : 

Vergleichende  Übersicht  der  Unterschiede  zwischen  der 

bisherigen  Osterreicliischen  und  der  neuen  allgemeinen 

deutschen  Rechtschreibung. 

Von  Dr.  Richard  von  Molli. 
Preis  12  h. 

Die  Unterschiede  zwischen  bisheriger  und  neuer  deutscher 

Rechtschreibung. 

Für  Schüler  zusammengestellt 

von  Dr.  Richard  Ton  Math. 

Preis  6  h. 

Rteiili  1  i  Ucte  BedUscIinilliiii  leliiit  Wörterrracliiili!. 

Ausgaben  mit  einheitlichen  Schreibweisen, 

und  zwar: 

Kleine  Ausgabe,  broschiert    .    .    .    ä  —   E  30  h, 
Große  Ausgabe,   broschiert         .    .    k  —    „   90  „ 
„  „  gebunden     .    .    .    ä    1    „    —  „ 

Leitfaden  für  den  Unterricht  über  Gewerbehygiene  und  Unfailverhiitung. 

Von  Michael  Kulka,    k.  k.  Regienmgsrat    nnd    Gewerbe-Oberinspektor    nnd  Lndwig  Jehle, 

kaieerlicher  Rat  und  Gewerbe-Inspektor. 

Preis  30  h. 

O-eeiiiiicIhelteiiregelii  flii*  die  SeliTULljiig'endi. 

Zum  Gebrauelle  an  gewerblichen  Lehranstalten. 

Yerhßt  Ton  Dr.  Emil  Wiener. 

Preis  6  h. 

Die  allgemeinen  Gewerbevorschriften. 

Lehrbuch  für  gewerbliche  Cnterrichtsanstalten. 

Von  Dr.  Rndolf  Schindler,  Ministerial-Sekretikr  im  k.  k.  HandelsminlBteriiun. 

Mit  einem  Anhange    „Ober  Erwerbs-   und  Wirtschafts-Genossenschaften    und 

gemeinsame  wirtschaftliche  Unternehmungen  der  Gewerbetreibenden*'  von 

Dr.  Laurenz  Gstettner,  k.  k.  BesirkB-Kommissir. 

Preis  50  h. 


^Terlagjdes  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


14» 
Jahrgang  1906.  Stfick  Y. 

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

Mmsteriims  fttr  Kultus  und  Untemclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 


Ausgegeben  am  1.  Mftrs  1005. 


Inlttlt  Hr.  12.  Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  17.  August  1904,  an 
sämtliche  politische  Landesstellen  mit  Ausnahme  von  Kiederösterreich  und  Oalizien,  dann 
an  die  Landesschulfiäte  in  Niederösterreich  nnd  Gkdizien,  betreffend  die  Fensionsbehandlung 
des  mit  Gehalt  angestellten  Lehrpersonales  an  staatlichen  gewerblichen  ünterrichtsantalten. 
Seit«  149.  —  Nr.  13.  Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  7.  Februar  1905, 
mit  welchem  ein  neues  Yerzeichnis  der  für  die  österreichischen  nautischen  Schulen  zugelassenen 
Lehrtexte  Teröffentlicht  wird.  Seite  151. 


Nr.  12. 

Erlafi  des  Mlnlgters  für  Kultus  und  Unterriclit  Yom 
17.  August  1904,  Z.  1693/K.U.M^ 

in  sftmtliche  politische  Landesstellen  mit  Ausnahme  Ton  Niederösterreich 
and  GaUzien,  dann  an  die  Landesschnlr&te  in  Niederösterreich  nnd  Galizien, 

betreffend  die  Fensionsbehandlung  des  mit  Gehalt  angestellten  Lehrpersonales 
an  staatliohei}.]  gewerblichen  Unterrlohtsanstalten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  l^ajestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung 
vom  23.  Jali  1904  allergnädigst  zu  gmehmigen  geraht,  daß  den  mit  Gehalt  angestellten 
Lehrpersonen  an  den  staatlichen  gew|rblichen  Unterrichtsanstalten  die  ihrer  Einreihung 
in  eine  Bangsklasse  unmittelbar  vorangegangene,  in  nicht  definitiver  Eigenschaft  als 
interne  Lehrer  oder  Werkmeister  ^  einer  staatlichen  gewerblichen  Unterrichtsanstalt 
zugebrachte  Dienstzeit,  beziehungsweise  für  den  Fall  einer  bei  der  Definitivstellung 
bereits  erfolgten  teilweisen  Anrechnung  dieser  Dienstjahre  die  restliche' Differenz 
im  einfachen  Ausmaße  für  die  PeAsionsbemessung  in  Anrechnung  gebracht  werde; 
gleichzeitig  haben  Allerhöchstdieselben  mich  demgemäß  zur  Aufstellung  und  Durch- 
filhrong  der  nachfolgenden  ^  ^rundzüge  für  die  Fensionsbehandlung  des  mit  Gehalt 
angestellten  Lehrpersonales  an  staatlichen  gewerblichen  Unterrichtsanstalten" 
dnnächtigt. 

Hieven  wird  der  (die)  k.  k.  co  zur  eigenen  Kenntnisnahme  mit  dem  Beifügen 
verständigt,  daß  von  nun  ab  für  die  Fensionsbehandlung  des  fraglichen  Lehrpersonales 
diese  «Grundzüge"*  in  Geltung  treten. 


150  Stück  V.  Nr.  12.  —  Geselxe,  Verordnungen,  Erlässe. 

Gmndzüge 

ffir  die  Pensionsbehandlrmg  des  mit  Qehalt  angestellten  Lehrpersonales 
an  staatlichen  gewerblichen  Unterrichtsanstalten. 

§1. 

Für  die  Pensionsbehandlung  des  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898, 
R.-6.-B1.  Nr.  175  *),  an  staatlichen  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  angestellten 
Lehrpersonales  sind  nach  §  9  dieses  Gesetzes  die  für  Staatsbeamte  geltenden 
Pensionsnormen  maßgebend ;  bei  der  Berechnung  der  an  diesen  Anstalten  zugebrachten 
Dienstzeit  ist  jedoch  gemäß  der  Bestinunung  des  §  1  al.  2  des  Gesetzes  vom 
9.  April  1870,  R.-G.-Bl.  Nr.  47  **),  vorzugehen. 

Das  Gleiche  gilt  für  die  Pensionsbehandlung  jener  Werkmeister  an  staatlichen 
gewerblichen  Unterrichtsanstalten,  die  auf  Grund  der  mit  Erlaß  des  Handelsministeriums 
vom  25.  November  1881,  Z.  36743  mitgeteilten  Grundzüge  über  die  Definitivstellung 
von  Lehrkräften  der  Fachschulen  (Zentral-Blatt  für  das  gewerbliche  Unterrichtswesen 
in  Österreich,  Band  I,  Seite  175)  als  Staatsbeamte  angestellt  sind. 

§2. 

Auf  Grund  dieser  Normen  sind  je  3  in  der  Dienstleistung  an  einer  staatlichen 
gewerblichen  Unterrichtsanstalt  nach  Einreihung  in  eine  Rangsklasse  vollständig 
zurückgelegte  Jahre  für  vier  zu  zählen. 

Das  Gleiche  gilt 
a)  für  die  gleichartige,  an  anderen  Staats-Lehranstalten  (mit  Ausnahme  der  mit 
Lehrerbildungsanstalten  verbundenen  Übungsschulen  oder  anderen  Volksschulen) 
vollstreckte,  unmittelbar  vorhergehende  Dienstzeit; 

bj  für  die  auf  Grund  nachstehender  Bestimmungen  als  Dienstzeit  angerechnete,  in 
gewerblicher,  technischer  oder  künstlerischer  Praxis  zugebrachte  Zeit  (Allerhöchste 
Entschließung  vom  4.  Juli  1874  und  vom  11.  Oktober  1875,  Zentral-Blatt 
Band  I,  Seite  174,  §  7  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  175, 
§  32  des  mit  Erlaß  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  vom  21.  August  1888, 
Z.  16957,  genehmigten  Programmes  der  Eunstgewerbeschule  des  österreichischen 
Museums  für  Kunst  und  Industrie,  Zentral-Blatt  Band  VUI,  Seite  13,  Erlaß 
des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  vom  12.  März  1899,  Z.  3266  ***), 
Zentralblatt  Band  XVU,  Seite  203); 

c)  für  die  zufolge  der  Punkte  5  und  6  der  mit  Erlaß  des  Handelsministeriums 
vom  25.  November  1881,  Z.  36743,  Zentralblatt  Band  I,  Seite  175,  mitgeteilten 
Grundzüge  über  die  Definitivstellung  von  Lehrkräften  der  Fachschulen  in 
Anschlag  gebrachten  Probetriennien  und  Quinquennien ; 


*)  Ministerial-Yerordnirngsblatt  Tom  Jahre  1898,  Nr.  55,  Seite  375. 
^*)  Ministerial-yerordnniigsblatt  Tom  Jahre  1870,  Nr.  59,  Seite  215. 
***)  Ministerial-Yerordnungsblatt  vom  Jahre  1899,  Nr.  14,  Seite  96. 


Stack  V.  Nr.  12  und  13.  —  Oesetze,  Verordnungen,  Erlftsse.  151 

d)  für  die  nach  §  4  der  Verordnung  des  Ministeriums  filr  Kultus  und  Unterricht 
vom  6.  Februar  1897,  Z.  32108  ex  1896  *),  Zentralblatt  Band  XVI,  Seite  4,  den 
Werkmeistern  anzurechnende  Dienstzeit,  wenn  sie  der  Einreihung  des  Werk- 
meisters in  eine  Rangsklasse  unmittelbar  vorangeht. 

§3. 

Im  einfachen  Außmaße  ist  für  die  Pensionsbemessung  zu  zählen 

a)  die  auf  Grund  des  §  56  des  Beichs-Volksschulgesetzes  anrechenbare  im  Volks- 
schuldienste zurückgelegte  Dienstzeit,  wenn  sie  der  Staatsdienstzeit  unmittelbar 
vorangeht ; 

b)  die  der  Einreihung  in  eine  Rangsklasse  unmittelbar  vorangegangene,  in  nicht 
definitiver  Eigenschaft  als  interne  Lehrer  oder  Werkmeister  einer  staatlichen 
gewerblichen  Unterrichtsanstalt  zugebrachte  Dienstzeit,  insofeme  nicht  §  2,  cj 
oder  §  2,  dj  zur  Anwendung  gelangt.  Im  ersteren  Falle  ist  lediglich  die  allfällige 
Differenz  zwischen  der  bereits  nach  §  2,  cJ  unter  Zugrundelegung  des 
Maßstabes  3  :  4  angerechneten  Dienstzeit  und  der  gesamten  Anzahl  der  in  nicht 
definitiver  Eigenschaft  zurückgelegten  Dienstjahre  zu  zählen. 

§4. 
Die  in  §  2  erwähnte  Z&hlang  von  3  Dienstjahren  für  4  hat  auch  bei  Berechnung 
des  zor  Erlangung  der  Pensionsfthigkeit  erforderlichen  Dienstesdezenniums,  beziehungs- 
weise Qainquenninms  zu  gelten. 


Nr.  13. 

Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  yom 
7.  Februar  1905,  Z.  45020  ex  1904, 

mit  welchem  ein  neues  Verzeiohnis  der  für  die  österreiolilsohen  nautisclien 
Sohnlen  BUgelassenen  Lehrtexte  veröffentlicht  wird. 

Mit  Bezug  auf  den  hierortigen  Erlaß  vom  13.  September  1901,  Z.  8877 
(Minist.-Vdgsbl.  1901,  Stück  XIX,  Nr.  38),  wird  nachfolgend  ein  neues  Verzeichnis 
der  zum  Lehrgebrauche  an  österreichischen  nautischen  Schulen  zugelassenen  Lehr- 
texte kundgemacht. 

RQcksichtlich  der  Verwendung  von  Lehrmitteln  für  den  Unterricht  in  der 
Geographie,  in  der  Physik  und  in  der  Naturgeschichte  (Karten,  Globen,  Tellurien,  Wand- 
tafeln u.  8.  w.)  wird  bemerkt,  daß  solche  Lehrbehelfe  einer  besonderen  Approbation 
für  nautische  Schulen  nicht  bedürfen,  wenn  deren  Verwendung  an  Mittel-,  Bürger-, 
Volks-  oder  Handelsschulen  bereits  allgemein  zugelassen  wurde. 


*)  Miniaterial-yeroTdnangBblatt  vom  Jahre  1897,  Nr.  ^5,  Seite  16$. 


152  Stack  y.  Nr.  13.  —  Gesetse,  Yerordniingen,  ErlAsse. 


Verzeichnis 


der  znm 

Lehrgebraache  an  den  nautischen  Schnlen  zugelassenen 

Lelirtexte. 

A.  Vorbereitungs-Kurs. 

Religion. 

Scbnster,  Dr.,  Storia  sacra  del  vecchio  e  del  imovo  testameiito.  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Gebunden  1  K. 

Catechisrao    grande    della   religione    cattolica.    Con    approvazione  dell'  episcopato 
austriaco  del  9  aprile  1894.  Trient.  1899.  G.  B.  Monauni.  Preis  60  h. 

Ivekovic,   Dr.   F.,  Biblijska  Povjest  starozavjetne  objave  Bozje  za  srednja  ucilista. 
Agram  1879.  K.  Landesverlag.  Gebunden  1 K  10  h. 

—     —     Biblijska  Povjest  novozavjetne  objave  Bozje  za  srednje  skole.  2.  Auflage. 
Agram  1898.  K.  Landesverlag.  Gebunden  88  h. 

Veliki    katolicki   Katekizam   za   srednja  ucilista   (po   Deharbu).   2.,  unveränderte 
Auflage.  Agram  1899.  K.  Landes-Verlag.  Gebunden  84  h. 

Italienische  Sprache. 

Curto,  Dr.  G.,  Grammatica  della  lingua  italiana  viva  nella  prosa,  contre  appendici 

er  le   scuole   seco   '     "  ~         '        '*  "  —  - 

''ram.  Preis  2  K. 


per  le   scuole   secondarie  e  gli  istituti  af'fini.   Seconda  edizione.   Triest  1903. 


Letture  italiane  ad  uso  delle  classi  inferiori  delle  scuole  medie  della  monarohia 
austriaca.  Triest  1899.  G.  Chiopris. 

Parte  prima.  Gebunden  1  K  70  h. 

Parte  seconda.  Gebunden  2  K. 

Parte  terza.  Gebunden  2  K  20  h.  » 

Parte  quarta.  Gebunden  2  K  30  h. 

Libro   di  lettura  per  le   scuole   popolari   austriache.   III.   Teil,   revidiert  von  A. 

Bertamini.   Wien.  K.  k.   Schulbücher- Verlag.    Preis   1  K  10  h.   (Nur  für  die 

nautischen  Schulen  in  Dalmatien  zugelassen.) 

» 
Mnssaiia,   Dr.   A.,    Talijanska,    slovnica   za  pocetnika.    V   hrvatsko   izdanje   po 

XXIV.  njemaßkom  izdanju.   Priredio  J.  Kr.   Svrljuga.  Agram   1898.   R.  F. 

Au  er.  Preis  3K80h. 

Defant  0-.,  Prose  e  poeaie  moderne  per  le  classi  inferiori  deUe  scuole  medie 
austriache.  I.  und  IL  Teil.  Trient  1899  und  1900.  G.  B.  Monauni.  I.  Teil  2 K, 
gebunden  2  K  50  h.  II.  Teil  2  K  30  li,  gebunden  2  K  80  h. 


Stack  y.  Nr.  13.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erlässe.  153 

Timens  Francesco,  Letture  per  le  scuolepopolari  e  civiche.  Edizione  in  Sparti. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher -Verlag.  (Dieses  Lesebuch  wird  nur  für  die 
nautischen  Schulen  in  Dalmatien  zugelassen.) 

Parte  seconda.  Gebunden  BO  h. 
Parte  terza.  Grebunden  80  h. 
Parte  quarta.  Grebunden  90  h. 
Parte  quinta.  Gebunden  1  K. 

Deutsche  Sprache. 

Defant  Giuseppe,  Corso  di  lingua  tedesca.  Con  un  dizionarietto  metodico. 
Trento.  Monauni. 

Parte   prima.    2.,  verbesserte  Auflage.   1898.    Geheftet  2  K   60  h,   ge- 
bunden 3  K  10  h. 

Seherzer,  Dr.  J.,  Vjezbenica  za  pocetnu  obuku  u  njemackom  jeziku  u  pomorskim 
skolama.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  1903.  Preis,  geheftet  1  K  30  h, 
gebunden  1  K  50  h. 

Serbo-kroatlsche  Sprache. 

DivkOTid  M.,  Oblici  hrvatskoga  Jezika  za  srednje  skole.  5.  Auflage.  Agram  189B. 
Kommissionsverlag.  Zupan.  1  K. 

—  —    Hrvatska  sintaksa  za   skolu.  4.  Auflage.    Agram   1896.   Kommissions- 
verlag, l^upan.  IK. 

—  —    ReSenica    za    skolu.    IX.    izdavanje.    Agram    1901.    Aktiendruckerei. 
Preis  70  h. 

Hrvatska  citanka  za  I.  razred  gimnazijski.  5.  Auflage.  Umgearbeitet  von  M. 
Divkoviö.  Agram  1894.  Verlag  der  Landesregierung.  Gebunden  90  h. 

KaSar  M.,  Citanka  za  I  razred  srednjih  skola.  Wien  1900.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis  2  K  BO  h. 

—  —     Citanka  za  IV.  razred  srednjih  skola.  Wien  1895.   K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis  3  K  60  h. 

Maretid,  Dr.  T.,  Hrvatska  Htanka  za  IL  razred  srednjih  ucilista.  5.  Auflage. 
Agram  1896.  Verlag  der  Landesregierung.  1  K  10  h. 

—  —     Gramatika  hrvatskoga  jezika  za  nize  razrede  srednjih  skola  IL  Izdanje. 
Agram  1901.  Hartmann.  Preis  2  K  40  h. 

Geographie. 

Morteani  Lt^igi,  Elementi  di  Geografia  per  la  prima  clause  ginnasiale.  Triest 
1894.  In  Kommission  von  F.  H.  Schimpff.  1  K. 

—  —     Compendio  di  Geografia  per  la  seconda  classe  ginnasiale.  Triest.  F.  H. 
Schimpff.  1895.  IK. 

—  —     Compendio  di  Geografia  per  la  terza   classe   ginnasiale.   Triest.  F.  H. 
Schimpff.  1896.  IK. 

—  —     Compendio  di  Geografia  della  Monarchia  Austro-Ungarica,  per  la  quarta 
classe  delle  scuole  medie.  Triest.  F.  H.  Schimpff.  1897.  2  K. 


154  Stück  V.  Nr.  13.   —    Gesetze,  Verordnungen,  ErlÄsse. 

Kozenn  B.,  Atiante  geografico  ad  uso  delle  sciiole  medie.  Ediz.  italiana  del  Prof. 
Dr.  M.  Stenta.  Wien  1904.  Ed.  Hölzel.  In  Leinwand  gebunden  9  K. 

Peukep,  Cicalek,  Rotbang,  Zebden,  Atlas  für  Handelsschulen.  Artaria.  Wion 
1899.  2.  Auflage.  Preis  7  K  80  h. 

RlnnoT,  Opci  zemljopis,  sa  srednje  skole  preradio  ga  R.  Trampler.  Po  23.  nje- 
mackom  izdanju  preveo.  Vjekosav  Klaiö.  Agram  1899.  Verlag  der 
Landesregierung.  Gebunden  2  K. 

Steklasa  Ivan,  Zemljopis  i  statistika  austro-ugarske  monarkije  za  srednja  ucilista. 
2.,  verbesserte  Auflage.  Agram.  Verlag  der  Landesregierung.  1894.  1  K  30  h. 

Gesehichte. 

Budinich  M.,  Cennii  di  storia  universale  eon  riflesso  alla  Storia  del  coraraereio  o 
della  navigazione.  Wien  1890.  K.  k.  Schidbücher- Verlag.  1  K  60  h. 

—  —  Viiesti  iz  obce  povijesti  s  obzirom  na  povijest  trgovine  i  pomorstva. 
Preveo  S.  Cubretovic.  Wien  1901.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Grebunden 
3K  50  h. 

Mayer,  Dr.  F.,  Manuale  di  storia  per  le  classi  inferiori  delle  scuole  medie. 

—  —  Parte  seconda.  Storia  del  medio  evo.  Aus  dem  Deutschen  übersetzt 
von  D.  Reich.  Wien  und  Prag  1897.  Tempsky.  Gebunden  1  K  80  h. 

—  —  Parte  prima.  Storia  antica.  Aus  dem  Deutschen  übersetzt  von  D. 
Reich.  Wien  und  Prag  1898.  Tempsky.  Gebunden  2  K  20  h. 

Pntzger  F.  W.,  Historischer  Schulatlas  zur  alten,  mittleren  und  neueren  Ge- 
schichte, in  52  Haupt-  und  öl  Nebenkarten.  21.,  unveränderte  Auflage. 
Herausgegeben  von  A.  Baidaraus  und  E.  Schwabe.  Wien  1899. 
Pichler's  Witwe  und  Sohn.  Gebunden  3  K  60  h. 

Hole  Iv.,  Oböa  poviesnica  za  nize  razrede  srednjih  skola.  3.,  verbesserte  Auflage. 
Agram  1896.  Landesverlag.  2  K. 

Hannak-Umlauft,  Historischer  Schulatlas  in  30  Karten.  I.  und  11.  Teil.  Wien. 
A.  Holder.  Preis  L  Teil,  gebunden  IK  60  h,  IL  Teil,  gebunden  2K  32h. 
5.,  unveränderter  Abdruck. 

Arithmetik  und  Algebra. 

Moinik-Zampieri ,  Manuale  di  Aritraetica  ad  uso  dei  ginnasi  inferiori.  Wien. 
Gerold's  Sohn.  1876.  Parte  prima.  IK  80  h. 

—  —     Parte  seconda.  Wien  1877.  1  K  40  h. 

Nenin  P.,  Racunica  za  nize  razrede  sredniih  ucilista.  2.  Auflage.  Verlag  der 
Landesregierung.  Agram  1897.  2  K  80  h. 

Wallentin,  Dr.  F.,  Manuale  di  aritmetica  per  la  L  e  II.  classe  dei  ginnasi. 
Versione  di  Fr.  Po  st  et.  Trient  1896.  G.  B.  Monauni.  Preis,  geheftet 
1 K  60  h,  gebunden  2  K. 

—  —  Manuale  di  aritmetica  per  la  III.  e  IV.  classe  delle  scuole  medie. 
Traduzione  autorizzata  di  Fr.  Postet,  Trient  1892.  G.  B.  Monauni. 
Preis,  gebunden  1  K  70  h. 


Stttck  y.  Nr.  13.   —  Gesetze,  VerordnaDgen,  Erlftsse.  155 


Geometrie. 

Kenfelj  J.,  Geometria  za  nize  gimnazije  i  nalik  skole.  III  izdanje.  Agram  1900. 
Landesverlag.  Preis  1  K  10  h. 

MoJSnik,  Cav.  Dr.  Fr.,  Trattato  di  Geometria  ad  nso  deUe  classi  superiori  deUe 
scnole  medie.  Übersetzt  von  Enrico  Menegazzi.  Triest.  J.  Dase.  1891. 
Gebunden  4  K  80  h. 

Menger  Giuseppe,  Elementi  di  Geometria  descrittiva  ad  uso  deUe  scnole  reali 
superiori.  Versione  italiana  eseguita  da  Giuseppe  Zian.  Wien  1888.  A. 
Holder.  2K  80h. 

(Für  die  11.  Vorbereitungsklasse.) 

Xenin  Peter,  PoÄela  geometrije  za  nize  razrede  realaka  i  realnih  gimnazija,  na 
temelju  propisane  naußne  osnove.  Agram.  Verlag  der  Landesregierung. 

I.  Teil  für  die  2.  Klasse.  3.,  verbesserte  Auflage.  1894.  Gebunden  80  h. 

11.  Teil  fiir  die  3.  Klasse.  4.,  verbesserte  Auflage.  1898.  Gebunden  80  h. 

ni.  Teil  für    die   4.  Klasse.   3.,   verbesserte  Auflage.  189B.   Gebunden 
IK  40  h. 

Ströll  A.,  Elementi  di  Geometria.  Geometria  intuitiva  per  il  secondo,  terzo  e 
quarto  corso  delle  scuole  reali  e  per  istituti  affini.  Seconda  edizione  com- 
plettamente  rifatta.  Wien  1903.  A.  Holder.  3K  20  h. 

Naturgeschichte. 

Pokomy,  Dr.  A.,  Storia  illustrata  dei  tre  regni  della  natura.  Triest.  F.  H. 
Schimpff. 

Parte  I.  Regno  animale.  188B.  Gebunden  3  K  60  h. 
Parte  UI.  Regno  minerale  per  Giovanni  Struever.  1888.  Gebunden 
2K  50h. 

Carnel  Teodoro,  Storio  iUustrata  del  regno  vegetale,  secondo  F  opera  del 
Dr.  A.  Pokorny.  Settima  edizione  riordinata  e  riveduta.  Turin  1904. 
Loescher.  Gebunden  2  K  60  h. 

HaraSic  Ambrogio,  Storia  naturale.  (Distribuzione  geografica  deUe  piante  e 
degli  animali.)  Triest  1900.  Verlag  der  nautischen  Sektion  der  k.  k.  Handels- 
und nautischen  Akademie  in  Triest.  In  Kommission  bei  F.  H.  Schimpff 
in  Triest.  Geheftet  2  K. 

Pokorny,  Dr.  A.,  Prirodopis  zivotinjstva  sa  slikami,  za  nize  razrede  srednjih 
ucilista.  9.,  von  A.  Korlevic  bearbeitete  Auflage.  Agram  1901.  K.  Landes- 
verlag. Gebunden  2  K  30  h. 

—  —  Prirodopis  bilinstva  sa  slikami,  za  nize  razrede  srednjih  ucilista.  B.  Auf- 
lage, nach  der  20.  deutschen  Auflage  bearbeitet  von  A.  Korlevic.  Agram 
1898.  K  Landesverlag.  Gebunden  2  K  60  h. 

KiSpatid  M.  Rudstvo  za  nize  razrede  srednjih  skola.  2.,  umgearbeitete  Auflage. 
Agram  1889.  F.  Zupan,  90  h. 


156  Stack  V.  Nr.  13.  —  Gesetze,  Yerordnaogen,  ErÜteae. 

Physik. 

Krist,  Dr.  G.,  Elemeuti  di  fisica  per  le  elassi  inferiori  delle  scuole  medie. 
Versione  di  Fr.  Postet.  Trient  1894.  Mo nauni,  Preis,  geheftet  3  K, 
gebunden  3  K  BO  h. 

Kamera,  Dr.  0.,  Po6ela  fizike,  za  nize  razrede  srednjih  i  njima  sliSnih  skola. 
Agram  1899.  Fr.  Suppan.  Preis  3  K. 

Netoliczka  Eng.,  Fizika  i  lucba  za  gradjanske  skole.   Agram.  L.  Hartmann. 
I.  Teü.  1886.  Broschiert  80  h. 
n.  Teil.  Broschiert  80  h. 
in.  Teil.  Broschiert  80  h. 


B.  Facli-Kiirs. 

Religion. 

Wappler,   Dr.    Antonio,   prof.   all'nniversita   di  Vienna.   Trattato   di  religione 

cattolica,  ad  uso  dei  ginnasi  superiori.  Trieste  libreria  J.  D  a  s  e  editrice  1879. 

Partie   I.  Introduzione   all'  opera  e  prova  per  la  veriti  della  religione 

cattolica.  Versione  dall' orig.  tedesco,  per  cura  del   Sac.  Michele 

Fleiscer  jun.  2  K. 

Parte  n.  Dogmatica  cattolica.  Versione  dall' originale  tedesco,  per  cura 

del  Sac.  Giorgio  Pittaco.  2  K  80  h. 
Part;e  III.   Morale   cattolica.  Versione   dall'  originale  tedesco,  per  cura 
del  Sac.  Carlo  de  Haiti.  2K  80h. 

Rnbelic  Cv.,  Katolißka  Dogmatika  za  vise  razrede  srednjih  uöilista.  2.,  verbesserte 
Auflage.  Agram  1898.  Verlag  der  Landesregierung.  Gebunden  1  K  20  h. 

Palnnko  V.,  KatoliSka  moralka  za  srednjia  ucilista.  Sinj  1890.  1  K  40  h. 

Suk,  Dr.  Felix,  Katolicka  apologetika  za  vise  razrede  srednjih  ucilista.  2.  Auf- 
lage. Agrara  1899.  Verlag  der  k.  Landesregierung.  1  K  20  h. 

Italienische  Sprache. 

Cttrto,  D  r.  G.,  Grammatica  della  lingua  italiana  viva  nella  prosa,  con  tre  appeii- 
dici  per  le  scuole  secondarie  ed  istituti  affini.  Triest  1903.  Vram.  2  K. 

Antologia  di  poesie  e  prose  italiane  dai  primordi  della  letteratura  fino  al  secolo 
presente.  Teste  ad  uso  delle  scuole  medie  delPimpero  austro-ungarieo. 
IL  Auflage.  Triest-Fiurae  1891.  Chiopris. 

Parte  I.  L'  ottocento.  3  K  92  h. 

Parte  n.  H  settecento.  3  K  92  h. 

Parte  in.  n  seicento  ed  il  Cinquecento.  3  K  92  h. 

Letture  italiane  ad  uso  delle  elassi  inferiori  delle  scuole  medie  della  monarchia 
austriaca.  (Wie  für  den  Vorbereitungskurs,  mit  Beschränkung  auf  die 
nautischen  Schulen  in  Dalmatien.) 

Nuovo  libro   di  lettura  per  le   elassi  inferiori   deUe  scuole  medie.  Triest.  F.  H. 
Schimpff.  (Nur  für  die  nautischen  Schulen  in  Dalmatien  zugelassen.) 
Parte  H.  1899.  Preis  3  K. 
Parte  HI.  1901.  Preis  3  K. 
Parte  IV.  1902.  Preis  3  K  76  h. 


Stock  V.  Nr.  13.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlasse.  157 

Deutsche  Sprache. 

Defant  Giuseppe,  Corso  di  lingua  tedesca  con  un  dizionarietto  metodico.  Trento. 
Monauni. 

Parte  ü.  1894.  Gebunden  2  K  50  h. 

Defant  Jos.  und  Mayp,  Dr.  A.,  Esercizi  e  letture  tedesclie  per  le  classi  superiori 
delle   scuole   medie.   I.  Band.   Trient  1892.  Monauni.   Gebunden  2K  40h. 

—  —  Esercizi  e  letture  tedesche  per  le  classi  superiori  delle  scuole  medie. 
n.  Band.  Trient  1894.  Monauni.  2K,  gebunden  2K40h. 

Esercizi  di  versione  dall' italiano  in  tedesco.  Annotati  da  Oscarre  de  Hasse k. 

Trie^.  F.  H.  Schimpff.  1894.  1  K  80  h. 
Haymerle,    Dr.    F.,   Deutsches   Lesebuch   für  kommerzielle   Lehranstalten   (zwei- 

klassige    Handelsschulen).    4.   Auflage.    Bearbeitet    und    herausgegeben    von 

J.  Pölzl.  Wien  1904.  A.  Holder.  Preis,  gebunden  2K  60h. 
Kobenzl   Jos.,   Njemaöka  palestra  ili  teoretißno-prakticna  gramatika  njemaßkog 

jezika  za  srednje  ucione.  Wien  1880.  Graeser.  4K. 
Mara  Franjo,   NjemaJSka  vjezbenica  za  treci  i  ßetvrti  razred  srednjih  ucilista. 

2.,  verbesserte  Auflage.  Agram.  Landesverlag.  1899.  1  K  60  h. 

—  —  Njemaßka  citanka  za  srednja  uöilista.  3.,  verbesserte  Auflage.  L  Teil 
für  die  V.  und  VI.  Klasse.  Agram  1900.  Landesverlag.  Gebunden  2  K  60  h. 

Englische  Sprache. 

Bryon-Normann,  English  commercial  correspondence.  Second  Edition.   Wien  1902. 

A.  Pichler's  Witwe  und  Sohn.  1  K  40  h. 
Sauer  C.  M.,  Metodo  Gaspey-Otto-Sauer.   Grammatica  inglese   della  lingua 

parlata,  con  temi  letture   e  dialoghi.  Terza   edizione  migliorata   e   rinnovata 

quanto   alla   fonologia   dal   prof.   L.   Pavia.   Heidelberg.   G.   Groos.  1891. 

4K  32  h. 

Xadcr,  Dr.  E.  und  Wflrzner,  Dr.  A.,  Englisches  Lesebuch  für  höhere  Lehr- 
anstalten. Mit  literarhistorischen  und  erläuternden  Anmerkungen,  einer  Karte 
der  britischen  Inseln  und  einem  Plane  von  London.  4.,  verbesserte  Auflage. 
Wien  1899.  A.  Holder.  Gebimden  5  K  4  h. 

Mrkal  Ed.,  Supplemento  nautico  al  libro  di  lettura  inglese.  Triest  1902.  Verlag 
der  Direktion,  der  k.  k.  Handels-  und  nautischen  Akademie  in  Triest.  In 
Kommission  bei  F.  H.  Schimpff  in  Triest.  Preis  80h. 

Cann    T.    C. ,    Primo    libro    di    lettura    inglese.    V.    Ediz.    1 K  20  h.    (Für    die 

1.  Fachklasse. 

Lochmer  A.,  Gramatika  englezkoga  jezika.  IL  Auflage.  Zengg.  Hreljanovic. 
1900.  4  K. 

—  —  Engleska  Citanka  sa  zbirkora  engleskih  trgovackih  listova  za  mlade 
pomorc  i  za  skolu  s  obilnim  hrvatskim  tumacem  sastavio.  Zengg  1899. 
Hreljanoviö.  2  K  40  h. 

Handelsgeographie. 

Zehden,  Dr.  Karl,  Geografia  oommerciale  tradotta  da  M.  Dr.  Stenta.  Wien 
189B.  A.  Holder.  B  K  60  h. 

Kozenn  B.,  Afclante  geografiro  ad  uso  delle   scuole   medie.   Edizione   italiana   del 

Prof.  Dr.  M.  Stenta.  Wien  1904.  Ed.  Hölzel.  In  Leinwand  gebunden  9  K. 

Penker-Cicalek-Rothang-Zehden,  Atlas  für  Handelsschulen.  Artaria.  Wien  1899. 

2.  Auflage.  Preis,  gebunden  7  K  80  h. 


158  Stttck  V.  Nr.  13.  —  Gesetze,  Verordnungen,  £rllUse. 

Geschichte. 

Rndinich,  Cenni  di  storia  universale  con  riflesso  alla  storia  del  oommeroio  e  della 
navigazione.  Wien  1890.  K.  k.  Sohidbücher- Verlag.  1  K  60  h.  (Für  die  L  und 
n.  Klasse.) 

—  —  Vijesti  iz  ob(^e  povijesti  s  obzirom  na  povijest  trgovine  i  pomorstva, 
S  taljanskoga  preveo  S.  Önbretovic.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 
1901.'  Gebunden  3  K  50  h. 

Hannak,  Dr.  Em.,  Corapendio  di  storia,  geografia  e  statistioa  della  monarchia 
austro  -  ungarioa  per  le  elassi  inferiori  e  superiori  delle  souole  medie. 
3.,  italienische  Auflage,  durchgesehen  und  verbessert  nach  der  10.  deutschen 
Auflage.  Wien  1894.  A.  Holder.  1  K  80  h. 

Mayer,  Dr.  F.,  Manuele  di  Storia  per  le  elassi  inferiori  delle  scuole  medie. 
Parte  terza.  Axis  dem  Deutschen  übersetzt  von  D.  Reich.  Wien  und  Pra^ 
1897.  Tempsky.  1  K  70  h,  gebunden  2K  20  h. 

Mayr,  Dr.  K.,  Storia  commerciale.  Gr.  dal  Ri  und  L.  Canella  traduttori.  Wien 
1896.  A.  Holder.  Preis  3  K  20  h,  gebunden  3K  60  h. 

Hannak-Ümlauft,  Historischer  Schulatlas  in  30  Karten.  I.  und  TT.  Teil.  B.,  unver- 
änderter Abdruck.  Wien.  A.  Holder.  Preis  T.  Teil,  gebunden  IK  60  h. 
TV.  Teil,  gebunden  2  K  32  h. 

Pntzger  F.  W.,  Historischer  Schulatlas  zur  alten,  mittleren  und  neueren  G^- 
schichte  in  52  Haupt-  und  61  Nebenkarten.  21.,  unveränderte  Auflage. 
Herausgegeben  von  A.  Baldamus  und  E.  Schwabe.  Wien  1890. 
Pichler's  Witwe  und  Sohn.  Gebunden  3K  60  h. 

Tomek  i  Mesic^,  Povostnica  austrijanske  drzave.  Wien.  K.  k,  Schulbücher- Verlag. 
Preis  84  h. 

Mathematik. 

Moj^nik.  Cav.  Dr.  Franc,  Trattato  di  Aritmetica  ed  Algebra  per  le  olassi 
superiori  delle  scuole  medie.  Übersetzt  von  Enrico  Menegazzi.  Triest 
1894.  J.  Dase.  4K  80  h. 

—  ., —     Trattato  di  Geometria  ad  uso  delle  elassi  superiori  delle  scuole  medie. 
TJbersetzt  von  Enrico  Menegazzi.  Triest  1891.  J.  Dase.  4K  80h. 

Menger  Giuseppe,  Elementi  di  Geometria  descrittiva  ad  uso  delle  scuole  reali 
superiori.  Versione  italiana  eseguita  da  Giuseppe  Zian.  Wien  1888. 
A.  Holder.  2  K  80  h. 

Vital-Ridschof.  Tavole  e  prontuari  per  i  calcoli  di  navigazione.  Edizione  stereotipati\. 
Wien  und  Leipzig  1903.   F.  Den  ticke.   Depot   für  Triest   und   Dalraatien, 

F.  H.  Schimpf?.  Triest.  Preis   im  Buchhandel  8  K,   für   nautische  Schüler 
bei  direktem  Bezüge  durch  die  Verfasser  4  K. 

Physik,  Mechanik  und  Chemie. 

MAncb  Pietro,  Trattato  di  Fisica  ad  nso  delle  dassi  superiori  delle  scuole  medie. 
e  degli  istituti  equiparati.  Versione  libera,  eseguita  sulla  10a  ediz.  tedesca 
da  Em.  de  Job.  Wien  1898.  A.  Holder.  4K,  gebunden  4K  50  h. 

Wallentin,  Dr.  J.,  Trattato  di  fisica  per  le  elassi  superiori  delle  scuole  medie. 
Versione   eseguita   sulle   X    edizione    tcdesea   da  F.   Postet.   Trento    1897. 

G.  B.  Monauni.  Preis  4K,  gebunden  4K  50  h. 


Stllck  V.  Nr.  13.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  160 

Nautik. 

Roth  A.,  Trattato  di  nautica  terrestre.  Prima  versione  italiana  aiitorizzata,  modi- 
ficata  ad  uso  delle  scuolo  naiitiche  delPimpero  Austro-Ungarico  per  cura  di 
Emannele  de  Job.  Wien  1898.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  4  K. 

frelcieh  Eng.,  Corso  di  Astronomia  nautica.  Seconda  edizione  riveduta  ed  arapliata 
Wien  1897.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  3  K. 

Bolte.  Dr.,  Tavole  azimutale  per  tutti  gli  astri  Fino  a  60^  di  dedinazione. 
Traduzione  autorizzata  dal  tedesco  per  Arturo  Vital.  Triest  1900.  F.  H. 
Schimpff.  IK  60h. 

Dampfmaschinenlehre. 

PizRetti  R.,  Elementi  della  macchina  a  vapore  navale.  2.  Edizicme  rivoduta  ed 
aumcntata.  Fiume  1903.  E.  Mo  ho  vi  eh. 

Meteorologie  nnd  OceanograpUe. 

Mazelle  E  d. ,  Meteorologia  ed  Oceanografia.  Verlag  der  königl.  nautischen 
Akademie  in  Fiume.  1898.  4  K. 

Schiffbau. 

Lntschannig  J.,  Elementi  di  costruzione  e  di  tecnologia  navale.  Lezioni  dettate 
per  r  uso  delle  scuole  nautiche.  Triest  1884.  Veriag  des  Verfassers.  3  K  60  h. 

Seemanöver. 

Be^a  A.,  Cenni  di  manovra  navale.  Seconda  edizione  riveduta  cd  ampliata. 
Kommissionsveriag  von  F.  H.  Schimpff.  Triest  1904.  1  K. 

Schiffshygiene. 

Giacich,  Dr.  A.  F.^  Lezioni  medichc  per  i  naviganti  5.  Auflage.  Fiume  1887. 
E.  Mohovich.  4  K. 

GjiTanovich^  Dr.  J.,  Brodarska  higijena.  Agram  1896.  2K. 

Serbo-kroati8che  Sprache. 

Grammatik  und  Syntax  wie  für  den  Vorbereitungskurs. 

Petraiic  Fr.,  Hrvatska  citanka  za  vise  razrede  srednjih  skola. 

1.  Teil.  3.  Auflage.  Bearbeitet  von  H.  Badalic.  x^gram  1895.  Landes- 
verlag. Gebunden  3  K  50  h. 

II.  Teil.  3.  Auflage.  Besorgt  von   F.  Z.  Miler.   Agram  1898.   Landes- 
regienmg.  Gebunden  6  K. 


100  Stack  y. 


YerfUg^ngeii,  betreffend  Lehrbücher  und  LehrmitteL 

Lehrbfloher. 

a)  Für  allgemeine  Volksschulen. 

D&fant  Giuseppe,  Manincftr  6.  de,  MoAna  F.  e  Gonano  L.,  Törzo  Libro  di  Lettura 
per  le  Scuöle  popolari  austriache.  Wien  1906.  E.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis, 
gebunden  2  E. 

Dieser  III.  und  Abschlußteil   des   neuen   italienischen   Lesebuches  wird 
ebenso  wie  der  vorhergehende  I.  *)  und  IL  Teil  **)  zum  Unterrichtsgebrauche 
an  Volksschulen  mit  italienischer  Unterrichtssprache  allgemein  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  11.  Februar  1905,  Z.  3149.) 

b)  FOr  Borgerschulen. 

Steinich  Earl,  Zemöpis  pro  prvni  tHdu  §kol  mSSfansk^ch.  Prag  1905.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis,  in  Halbleinen  gebunden  80  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  Februar  1905,  Z.  2593.) 

c)  Fflr  Mittelschulen. 

In  2.,  textlich  unveränderter,  somit  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  17.  September  1903, 
Z.  30449  ***),  unter  Voraussetzung  der  Approbation  der  kompetenten  kirchlichen 
Oberbehörde  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Podlaha,  Dr.  Anton,   Eatolick&  liturgika.  U£ebnä  kniha  pro  sti'edni  äkoly.   Prag 
1905.  E.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  geheftet  1  E  50  h,  gebunden  1  E  60  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  1.  Februar  1905,  Z.  342.) 

In  11.,  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  T.Mai  1903,  Z.  12881 1), 
zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein 
zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Willomitzer,  Dr.  F.,  Deutsche  Grammatik  für  österreichische  Mittelschulen.  Wien 
1905.  M an z'sche  Verlagsbuchhandlung.  Preis,  geheftet  2  E,  gebunden  2  E  40  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  11.  Februar  1905,  Z.  4101.) 

*)  Mmisteriai-yerordnnngsblatt  Tom  Jahre  1902,  Seite  173. 

**)  Mmisterial-YerordniiiigBblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  319. 

***)  Ministerial-yerordxiangBblatt  Tom  Jahre  i903,  Seite  513 

t)  Ministerial -Verordnungsblatt  yom  Jahre  1903,  Seite  246. 


Stttck  y.  —  Verfllgiiiigen,  betreffend  Lehrbücher  and  Lehrmittel.  161 

Ficker,  Dr.  Gustav,  OruBdlinien  der  Mineralogie  und  Geologie  für  die  V.  Klasse 
der  österreichischen  Gymnasien.  Mit  einer  farbigen  Tafel  und  136  Abbildungen 
in  Schwarzdruct  Wien  1905.  F.  Den  ticke.  Preis,  geheftet  2  K  10  h, 
gebunden  2  E  50  h. 

Dieses   Lehrbuch   wird    zum    Unterrichtsgebrauche    an    Gymnasien    mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  Jftnner  1905,  Z.  1401.) 

In  2.,  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom 
8.  Februar  1902,  Z.  140  *),  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Broi  Karl,  Fysika  pro  niiäf  re&lky.  Prag  1904.  Verein  der  böhmischen  Mathematiker. 
Preis,  geheftet  1  E  80  h,  gebunden  2  E  20  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  Jänner  1905,  Z.  459.) 

Hejzlar,  Dr.  F.  und  Hofinann  N.,  Chemie  zkuSebnd  pro  ötvrtou  tHdu  realnich  gymnasii. 
3.,  verbesserte  Auflage.  Bearbeitet  von  N.  Hof  mann.  Prag  1905.  Unie.  Preis, 
kartoniert  80  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  unter  Ausschluß   des 
gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  desselben  **)  zum  Lehrgebrauche 
an  Realgymnasien  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  3.  Februar  1905,  Z.  2941.) 

d)  Fflr  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 

In  11.,  unveränderter,  daher  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  19.  Jänner  1904, 
Z.  43632  ex  1903  ***),  zum  Lehrgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Willomitzer,  Dr.  Franz,  Deutsche  Grammatik  für  österreichische  Mittelschulen. 
Wien  1905.  Manz'sche  k.  und  k.  Hof -Verlags-  und  Universitätsbuchhandlung. 
Preis,  broschiert  2  E,  gebunden  2  E  40  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  11.  Februar  1905,  Z.  4102.) 

Leminger  Em.,  Fysika  pro  listavy,  uöitelskö.  Öisf  prvnl.  4.  Auflage.  Prag  1904. 
I.  L.  Eober.  Preis,  geheftet  1  E  30  h,  gebunden  1  E  80  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  f)  zum  Schulgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Jänner  1905,  Z.  45503  ex  1904.) 

*)  Mimsterial-Verordnuiigsblatt  vom  Jabre  1902,  Seite  127. 
^)  Ministerial-YerordimngBblatt  70111  Jahre  1892,  Seite  392. 
***)  Ministerial-Yerordntmgsblatt  Yom  Jahre  1904,  Seite  92. 
f)  Ministerial -Verordnungsblatt  rem  Jahre  1900,  Seite  453. 


162  Stttck  y.  —  Verfügniigeii,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

e)  FOr  Lehrerinnenbildungsanstalten. 

Li  6.,  inhaltlich  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  9.  Dezember  1883, 
Z.  18889  *),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrerinnenbildungsanstalten  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Hillardt  Gabriele,  Handarbeitskunde  für  Lehrerinnenbildungsanstalten  und  zum 
Selbstunterrichte.  Mit  besonderer  Bezugnahme  auf  das  Organisationsstatut  der 
Bildungsanstalten  für  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  in  Österreich. 
Vollständig  in  4  Abteilungen  mit  391  Abbildungen.  2.  Abteilung:  Das  Stricken 
mit  59  Abbildungen.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  geheftet 
1  E  28  h,  gebunden  1  E  48  h. 

(Mmisterial-Erlaß  vom  4.  Februar  1905,  Z.  3335.) 

f)  FOr  kommerzielle  Lehranstalten. 

Oatterer  E.  J.,  Eaufmännisches  Rechnen  für  zweiklassige  Handelsschulen.  Wien  1904. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  3  E  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  zweiklassigen  Handels- 
schulen allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  Februar  1905,  Z.  2615.) 

Lehrmitt  eL 

Wohnräume.  Lieferungswerk,  herausgegeben  im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums 
für  Eultus  und  Unterricht  vom  Lehrmittelbureau  für  kunstgewerbliche  Unterrichts- 
anstalten am  k.  k.  Österreichischen  Museum  für  Eunst  und  Industrie. 

6.  Lieferung.  Mädchenzimmer.  Wien  1904.  Aus  der  k.  k.  Hof-  und  Staats- 
druckerei. Ladenpreis  10  E,  ermäßigter  Preis  fOr  inländische  Schulen  bei  direktem 
Bezüge  durch  die  k.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei  (BücheryerschleiQ-  und  Bestell- 
bureau) 6  E  66  h. 

Die  6.  Lieferung  dieses  Werkes,  welche  vorläufig  nur  mit  deutschem, 
böhmischem  und  polnischem  Texte,  bei  größerem  Bedarfe  aber  auch  in  den  anderen 
Landessprachen  erscheint,  wird  ebenso  wie  die  vorangegangenen  5  Lieferungen  **) 
zum  Unterrichtsgebrauche  an  Fachschulen  für  Holzbearbeitung  und  den  einschlägigen 
Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen,  an  allgemeinen  Handwerkerschulen  und 
an  gewerblichen  Fortbildungsschulen  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  30.  Jänner  1905,  Z.  34598.) 

Muck  C,  Schreibvorlagen,  umgearbeitet  von  H.  Urban.  Wien.  A.  Beisser. 
Preis  2  E  40  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  kommerziellen  Lehr- 
anstalten allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  8.  Februar  1905,  Z.  3932.) 


*)  MinisteruJ-Verordnimggblatt  Yom  Jahre  1884,  Seite  4. 

**)  MiniBterial-yerordnimgBblatt  yom  Jahre  1903,  Seite  li9  und  573  und  vom  Jahre  1904,  Seite  286 
und  545. 


Stück  V.  —  VerfhgangeD,  betreffend  Lehrbücher  nnd  Lehrmittel.  163 

Wfldt  Josef,  Vorlagenwerk  fOr  geometrisches  und  Projektionszeichnen  an  gewerblichen 
Fortbildungsschulen,  Handwerkerschulen  und  Bürgerschulen.  3.  Auflage.  Wien 
und  Leipzig.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  in  Mappe  8  E. 

Die    3.  Auflage    dieses    auf  Veranlassung    und    mit   Unterstützung    des 
Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  herausgegebenen  Werkes  wird  ebenso 
wie  die  beiden  früheren  Auflagen  *)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  gewerblichen 
Fortbildungsschulen  und  allgemeinen  Handwerkerschulen  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  11.  Februar  1905,  Z.  2992.) 

(ic&lek,  Dr.  Th.  und  Bothaug  J.  J.,  Mapa  driav,  dopravy  a  spojenl  svötovöho. 
Pro  öeske  äkoly  upravil  Josef  Krejöi.  Maßstab  1  :  25,000.000.  Wien. 
Frey  tag  und  Berndt.  Preis,  roh  in  6  Blättern  18  E,  auf  Leinwand  in  Mappe 
oder  mit  Stäben  25  E. 

Diese  Wandkarte  wird   zum  Unterrichtsgebrauche   an  Mittelschulen   mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  4.  Februar  1905,  Z.  1499.) 


Die  Direktionen  und  Lehrkörper  sämtlicher  Handelsschulen  (höhere  Handelsschulen, 
zweiklassige  Handelsschulen,  Mädchen  -  Handelsschulen,  kaufmännische  Fort- 
bildungsschulen) werden  auf  das  Erscheinen  von  nachstehender  Sammlung 
aufmerksam  gemacht,  deren  Verwendung  beim  Unterrichte  in  den  Handelsschulen 
empfohlen  wird: 

Übangsformulare  für  den  Geschäftsverkehr.  Große  Heftausgabe.  Wien.  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn.  Preis  60  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  30.  Jänner  1905,  Z.  1986.) 

Im  Verlage  von  Franz  Deuticke  in  Wien  ist  erschienen: 

Die  Erdkunde.  Eine  Darstellung  ihrer  Wissensgebiete,  ihrer  Hilfswissenschaften  und 
der  Methode  ihres  Unterrichtes.  Herausgegeben  von  Maximilian  Klar. 
L  Teil  Günther,  Dr.  Siegmund,  Geschichte  der  Erdkunde. 
in.  Teil.  Becker,  Dr.  Anton,  Methodik  des  geographischen  Unterrichtes. 
XIX.  Teil.  Götz,  Dr.  Wilhelm,  Historische  Geographie. 
XXm.  Teil.  Herz,  Dr.  Norbert,  Geodäsie. 

Preis  für  Abnehmer  des  ganzen  Werkes:  I.  Teil  12  K,  HI.  Teil  3  E, 
XIX.  Teü  10  E  80  h,  XXHI.  Teil  14  E  40  h. 

Preis  für  den  Einzelverkauf:  I.  Teil  14  E,  lU.  Teil  3  E  60  h,  XIX.  Teil 
12  E  60  h,  XXIII.  Teü  16  E  80  h. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Publikationen  werden  die  Lehrkörper  der 
Mittelschulen,  Mädchen-Lyzeen  sowie  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  11.  Februar  1905,  Z.  3503.) 


*)  fiftinisteri&l-yerordnimgsblatt  Yom  Jahre  1891,  Seite  35  und  vom  Jahre  1888,  Seite  35. 


164  Stück  y.  —  Yerftgimgen,  betreffend  Lehrbficher  und  Lehnnittel. 

Knlstrunk  Franz,  Entwurf  eines  Lehrplanes  fOr  Zeichnen  an  der  österreichischen 
Volksschule  auf  Grund  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  und  nach 
zeitgemäßen  Gesichtspunkten.  Salzburg  1904.  Eommissionsverlag  Eduard 
Höllrigl.  Preis  6  K. 

Auf  das  Erscheinen  dieses  Werkes,  welches  sich  als  ein  beachtenswerter 
Versuch  zur  Aufstellung  eines  den  neueren  Methoden  Rechnung  tragenden 
Lehrganges  für  den  Unterricht  im  Freihandzeichnen  darstellt,  werden  die 
Lehrerschaft  der  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen,  die  Kommissionen  der 
Bezirks-Lehrerbibliotheken  und  die  Lehrkörper  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  16.  Februar  1905,  Z.  1369.) 

Katalog  der  Handbibliotheken  des  Katalogzimmers  und  Lesesaales  der  k.k.üniyer8itSt8- 
bibliothek  in  Wien.  Wien  1904.  In  Kommission  bei  Gerold  und  Komp.  Preis, 
geheftet  4  K  20  h. 

Auf  das  Erscheinen  des  genannten  Kataloges  werden  die  Lehrkörper  der 
Mittelschulen  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  14.  Februar  1905,  Z.  1418.) 

Neupraktiscbe  Reformbibliothek.  Herausgeber  Direktor  Dr.  Bernard  Hubert  und 
Dr.  Max  Fr.  Mann.  XV.  Band.  La  France.  Morceaux  choisis.  Annotös  per 
Gh.  Glauser. 

Auf  das  Erscheinen  dieses  Bandes  werden  die  Direktoren  der  höheren 
und  der  zweiklassigen  Handelsschulen  behufs  Anschaffung  für  die  Schüler- 
bibliotheken aufinerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  30.  Jänner  1905,  Z.  353.) 


Im  k.  k.  Schulbücher-Verlage  in  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  Nr.  5,  ist  erschienen 

und  zu  haben: 

Pravidla 

liledici  k  ßesk^mu  prayopisu  a  tvaroslovi  s  abecednim 
seznamem  slov  a  tvarü. 

Jedinö  c.  k.  ministerstvem  kultu  a  vyu£ovan{  schv&lenö  yyd&ni. 

(Regeln  für  die  böhmische  Rechtschreibung  nebst  Wörterverzeichnis.) 

Einzige,  Yom  k.  k.  Ministerium  f&v  Kultus  und  Unterricht  autorisierte  Ausgabe. 

Kleine  Ausgabe  30  h,  große  Ausgabe  geheftet  90  h,  gebunden  1  K. 


Verlag  des  k.  k.  MinisteriiimB  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  Y. 


165 
Jahrgang  1906.  Stflek  TL 

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

Lüiüsteriums  für  Kultus  und  Unterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

Ausgegeben  am  15.  Mftri  1905. 

Inhalt.  Vr.  14.  Gesetz  vom  20.  Jänner  1905,  betreffend  die  Errichtung  und  Erhaltung  der  mit 
Bürgerscholen  zu  verbindenden  Lehrkurse.  Seite  165.  —  Vr.  15.  Gesetz  vom  20.  Jänner  1905, 
giltig  für  das  Herzogtum  Salzburg,  womit  die  §§  21  und  32  des  Gesetzes  vom  25.  Juli  1900 
und  der  §  35  des  Gesetzes  yom  8.  Dezember  1899,  betreffend  die  Regelung  der  Rechts- 
verhältnisse des  Lehrstandes,  abgeändert  werden.  Seite  166.  —  Nr.  l<f.  Verordnung  des 
Ministers  fUr  Kultus  und  Unterricht  und  des  Finanzministers  vom  11.  Februar  1905,  zur 
Durchführung  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1874,  über  die  Religionsfondsbeiträge  für  das 
Dezennium  1901  bis  1910.  Seite  168.  —  Nr.  17.  Kundmachung  der  Ministerien  des  Innern. 
fBLT  Kultus  und  Unterricht,  der  Finanzen  und  der  Justiz  vom  18.  Februar  1905,  betreffend 
die  in  einzelnen  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  eingeführten  Schnl- 
beiträge  oder  sonstigen  gesetzlichen  Beiträge  zu  öffentlichen  Anstalten  von  unbeweglichem 
Nachla0vermögen,  welches  zu  einer  nach  den  allgemeinen  Regeln  über  die  Gerichtszustiindigkeit 

^        ^  «iaem   andern  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  absuhandebaden 

'^        Yerlassenschaft  gehört  Seite  169. 

Nr.  14. 

Gesetz  Vom  20.  Jänner  1905  *), 

betreffend  die  Brriohtnng  und  Brhaltang  der  mit  Bürgersohnlen  an  verbindenden 

Iiehrknrse« 

Über  Antrag  des  Landtages  Meines  Herzogtumes  Salzbarg  finde  Ich  anzuordnen, 
wie  folgt: 

§1. 

FOr  die  in  Gem&ßheit  des  §  10  des  Reichs -Volksschulgesetzes  vom  2.  Mai  1883, 
R.-6.-B1.  Nr.  53  **),  und  nach  Maßgabe  der  Verordnung  des  k.  k  Ministeriums  für 
Kultus  und  Unterricht  vom  26.  Juni  1903,  Z.  22503  ***),  mit  den  Bürgerschulen 
zu  verbindenden  Lehrkurse  haben  hinsichtlich  der  Errichtung  und  Erhaltung  die 
Bestimmungen  der  §§  5  und  37  der  Gesetze  vom  10.  Jänner  1870,  Nr.  11  L.-G.-BLf), 
beziehungsweise  vom  5.  November  1880,  Nr.  11  L.-G.-Bl.  tt),  mit  den  im  §  2 
vorgesehenen  Abänderungen  sinngemäße  Anwendung  zu  finden. 

*)  Enthalten  in  dem  am  S.  Februar  1905  ausgegebenen  und  versendeten  XI.  Stücke  der  Gesetze 

und  Verordnungen  für  das  Herzogtum  Salzburg  unter  Nr.  14,  Seite  27. 
^)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1S83,  Nr.  15,  Seite  117. 
**^)  ICnisterial-Verordnungsbhitt  vom  Jahre  1903,  Nr.  37,  Seite  473. 
t)  MhoBterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1870,  Nr.  16,  Seite  38. 
ff)  MhuBterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1881,  Nr.  2,  Seite  5. 


166  Stack  71.  Nr.  14  und  15.  —  Oeaetse,  Verordnongen,  ErllMe. 

§2. 
Über  die  Frage  der  Errichtnng  jedes  einzelnen  Lehrkurses  an  bereits  bestehenden 
Bürgerschulen  entscheidet  der  k.  k.  Landesschulrat,  einvemehmlich  mit  dem  Landes- 
ausschusse. 

§3. 

Die  tatsächliche  Erö&ung  des  betreffenden  Lehrkurses  ist  an  die  verfassungs- 
mäßige Bewilligung  der  hiefür  erforderlichen  Mittel  seitens  des  Landtages  gebunden. 

§4. 
Zur  Festsetzung  der  Organisation,  des  Lehrplanes  und  des  Statutes  der  Lehr- 
kurse ist  die  k.  k.  Landesschulbehörde  berufen,  welche  auch  im  Einvernehmen  mit 
dem  Landesausschusse  die  Höhe  des  etwa  einzuhebenden  Schulgeldes  bestimmt. 

§5. 
Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  ist  Mein  Minister  für  Kultus  und  Unterricht 
beauftragt. 

Wien,  am  20.  Jänner  1905. 

Franz  Joseph  myp. 

Hartel  m./p. 


Nr.  15. 
Gesetz  yom  20.  JSnner  1905  *), 

giltig  für  das  Herzogtum  Salzburg^ 

womit  die  S§  21  und  82  des  aesetzes  vom  26.  Juli  1800,  Nr.  14  L.-G.-BL  **)  und 

der  §  85  des  OesetzeB  vom  8.  Dezember  1809,  Nr.  20  L.-G.-Bl.  ***),  betreffend  die 

Begelung  der  Beohtsverhältnisse  des  Lehrerstandes,  abgeändert  werden. 

Über  Antrag  des  Landtages  Meines  Herzogtumes  Salzburg  finde  Ich  anzuordnen, 
wie  folgt: 

Artikel  I. 
Die  §§  21  und  32  des  L.-G.  vom  25.  Juli  1900,  Nr.  14  L.-G.-Bl,  und  der 
§  35  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1899,  Nr.  29  L  -G.-Bl.,  betreffend  die  Regelung 
der  Rechtsverhältnisse  des  Lehrstandes  an  den  öffentlichen  Volksschulen  des  Herzog- 
tumes Salzburg,  haben  in  ihrer  gegenwärtigen  Fassung  außer  Wirksamkeit  zu  treten 
und  künftig  zu  lauten,  wie  folgt: 

*)  Enthalten  in  dem  am  8.  Febraar  1905  auBgegebenen  und  verBendeten  XII.  Stücke  der  Gesetze 

und  Verordnungen  für  das  Herzogtum  Salzburg  unter  Nr.  15,   Seite  29. 
**)  MiniBterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1900,  Nr.  47,  Seite  464. 
***)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1900,  Nr.  35,  Seite  305. 


Stack  YI.  Nr.  15.  —  Gesetze,  Yerordnongen,  Erl&see.  167 

§  21. 

Als  definitiver  Lehrer  wird  in  Ansehung  der  Aküvitätsbezüge  (§§  29  und  32) 
auch  jeder  Lehrer  nach  dem  dritten  nach  der  LehrbefähigungsprOfang  zurückgelegten 
Dienstjahre  betrachtet  und  hat  demnach  ohne  Bücksicht  anf  den  konkreten  Dienstort 
Ansprach  anf  einen  Jahresgehalt  von  1200  E  bis  zum  vollendeten  10.  Dienstjahre 
nach  Ablegung  der  genannten  Prüfung,  von  da  ab  auf  einen  Jahresgehalt  von  1400  E. 

Dasselbe  gilt  mit  der  Beschränkung  des  §  37  des  Gesetzes  vom  27.  November 
1871,  L.-G.-Bl.  Nr.  41  *),  betreffs  weiblicher  Lehrkräfte.  In  den  definitiven  Besitz  einer 
systemisierten  Lehrstelle  an  öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen  kann  jedoch  auch 
ein  derart  als  definitiv  betrachteter  Lehrer  (Lehrerin)  nur  im  Wege  der  speziellen 
Verleihung  (§§  1  bis  15)  gelangen. 

§  32. 

Jedem  definitiven  oder  als  definitiv  anzusehenden  Lehrer  (Eatechet)  gebührt, 
wenn  derselbe  eine  Naturalwohnung  nicht  inne  hat,  eine  Quartierentschädigung. 
Dieselbe  ist  für  definitive  Volksschullehrer  in  der  Stadt  Salzburg 

mit  300  E  bis  zum  vollendeten  15., 

mit  400  E  über  dem  15.; 
in  den  Orten  Hallein,  St.  Johann,  Zell  am  See,   Tamsweg,  Badgastein,  Hofgastein, 
Radstadt,  Bischofshofen,  Saalfelden,  Itzling,  Gnigl,  Maxglan,  Mittersill: 

mit  180  E  bis  zum  vollendeten  15., 

mit  270  E  über  dem  15. ; 
in  den  übrigen  Orten  des  Landes: 

mit  120  E  bis  zum  vollendeten  15.  und 

mit  180  E  über  dem  15., 
nach  der  Lehrbefähigungsprüfung  für  Volksschulen  gerechneten  Dienstjahre  per  Jahr 
zu  bemessen.  Als  definitiv  anzusehende  Volksschullehrer  (§  21)  haben  ohne  Rücksicht 
auf  ihren  Dienstort  nur  Anspruch  auf  ein  jährliches  Quartiergeld 

von  120  E  bis  zum  vollendeten  15.  und 

von  180  E  über  dem  15. 
anrechenbaren  Dienstjahre. 

Bürgerschullehrer  (Bürgerschulkatecheten)  erhalten  in  der  Stadt  Salzburg  ein 
jährliches  Quartiergeld 

von  400  E  bis  zum  vollendeten  15., 

von  500  E  über  dem  15.; 
die  in  der  Stadt  Hallein  und  in  Maxglan  ein  solches 

von  200  E  bis  zum  vollendeten  15.  und 

von  300  E  über  dem  15. 
nach  der  Lehrbefähigungsprüfung  für  Volksschulen  gerechneten  Dienstjahre. 

Diese  Quartiergelder  werden  vom  Landesschulfonde  getragen. 


•)  MiniBterial-yerordnimgsblatt  vom  Jahre  1871,  Nr.  65,  Seite  332. 

1* 


168  Stack  VL  Nr.  15  and  16.  —  GeBetze,  Yerordnimgen,  Erl&BBe. 

§  35. 

Auch  den  „Aushilfslehrem"  und  den  „provisorischen  Lehrern"  (§  34)  gebührt, 
sofeme  sie  eine  Naturalwohnung  nicht  inne  haben,  eine  Quartiergeldentschädigung, 
welche  für  dieselben  in  der  Stadt  Salzburg  180  K,  in  den  Orten  Hallein,  St.  Johann, 
Zell  am  See,  Tamsweg,  Radstadt,  Badgastein,  Hofgastein,  Bischofshofen,  Saalfelden, 
Maxglan,  Gnigl,  Itzling,  Mittersill  120  E,  in  den  übrigen  Orten  des  Landes  60  K 
per  Jahr  beträgt. 

Diese  Quartiergelder  werden  gleichfalls  vom  Landesschulfonde  bestritten. 

Artikel  IL 

Sämtliche  übrigen  gesetzlichen  Bestimmungen  betreffs  der  Rechtsverhältnisse 
des  Lehrstandes  bleiben,  insofeme  sie  nicht  durch  spätere  Gesetze  abgeändert 
werden  und  mit  den  Anordnungen  dieses  Gesetzes  nicht  in  Widerspruch  stehen, 
in  Kraft. 

Artikel  m. 

Dieses  Gesetz  tritt  mit  1.  Jänner  1905  in  Wirksamkeit. 

Artikel  IV. 

Mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  ist  Mein  Minister  für  Kultus  und 
Unterricht  beauftragt. 

Wien,  am  20.  Jänner  1905. 

Franz  Joseph  m./p. 

Hartel  m./p. 


Nr.  16. 

Yerordnnng  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  und  des 
Finanzministers  yom  11.  Februar  1905 ''), 

Btir  Darohführang  des  GesetBes  vom  7.  Mai  1874,   R.-G.-Bl.  Kr.  51  **)^  über  die 
Beligionsfondsbeiträge  für  das  Dezennium  1901  bis  1010. 

Die  Bemessung  der  Religionsfondsbeiträge  für  das  Dezennium  1901 — 1910  hat 
bis  auf  weiteres  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Ministerial- 
Verordnung  vom  21.  August  1881,  R.-G.-B1.  Nr.  112  ***),  mit  der  Maßgabe  zu 
erfolgen,  daß  an  Stelle  des  §  6,  Alinea  2  dieser  Verordnung  mit  Rücksicht  auf  das 
seit  dem  Jahre  1898  geltende  neue  Personalsteuer-Gesetz  eine  neue  Bestimmung 


*)  Enthalten  in  dem  den  2S(.  Februar  1905  ausgegebenen  IX.  Stücke  des  R.-G.-B1.  unter  Nr.  22. 
**)  Ministerial -Verordnungsblatt  yom  Jahre  1874,  Nr.  23,  Seite  76. 
***)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1881,  Nr.  37,  Seite  221. 


Stock  YI.  Nr.   16  nnd  17.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erttsse.  109 

in  einer  Nachtragsverordnang  yerlautbart  werden  wird,  femer  daß  an  Stelle  des  im 
§2,  Alinea  2,  bezogenen  Finanzministerial-Erlasses  vom  26.  Juli  1880,  R.-6.-Bl.Nr.l02, 
die  Verordnung  des  Finanzministeriums  vom  14.  Juli  1900,  R.-6.-B1.  Nr.  120,  betreflfend 
die  Einbekennung  des  dem  Gebührenäquivalente  unterliegenden  Vermögens  fQr  das 
VL  Dezennium  zu  treten  hat  und  daß  gemäß  der  Minlsterial -Verordnung  vom 
21.  Juni  1892,  R.-G.-Bl.  Nr.  HO  *),  das  aus  Grund  und  Boden  oder  aus  Natural- 
früchten  fließende  Einkommen  sofort  nach  den  für  die  Grundsteuer  ermittelten 
Eatastraldaten  anzusetzen  ist. 

Endlich  hat  in  allen  jenen  Bestimmungen  der  zitierten  Ministerial  -Verordnung, 
in  welchen  der  Stand  yom  1.  Jftnner  1881  zu  Grunde  gelegt  ist,  an  Stelle  dessen 
selbstverständlich  der  Stand  vom  1.  Jänner  1901  zu  gelten. 

Hartel  m./p.  Kosel  m./p. 


Nr.  17. 

Enndmachung  der  Ministerien  des  Innern,  für  Kultus  und 
Unterricht,  der  Finanzen  und  der  Justiz  vom  18.  Februar  1905  **\ 

betreffend  die  In  einzelnen  der  Im  Belchsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder 
eingeführten  Sohnlbelträge  oder  sonstigen  gesetallohen  Beiträge  sn  öffentlichen 
Anstalten  von  nnbeweglichem  Naohlafivermögen,  welches  zn  einer  nach  den 
allgemeinen  Begeln  über  die  Gerichtssnständigkeit  In  einem  andern  der  im 
fieiohsrate  vertretenen  Königreiche  nnd  Länder  abrahandelnden  Verlassenschaft 

gehört. 

iTergleicbe  die  Eandmachungeii  vom  11.  Juni  1898,  R.-6.-B1.  Nr.  101,  3.  September  1898,  R.-G.-Bl. 

Kr.  184,  28.  Dezember  1898,  R..G.-B1.  Nr.  24  ex  1899,  4.  April  1899,  R.-G..B1.  Nr.  69,  6.  Mai  1899, 

R.-G.-B1.  Nr.  111,  7.  NoTember  1899,  R.-G.-BL  Nr.  245,  22.  November  1900,  R.-G.-B1.  Nr.  230, 

20.  Dezember  1902,  R.-G.-B1.  Nr.  34  ex  1903  nnd  vom  24.  März  1904,  R.-G.-B1.  Nr.  33.) 

Von  Beltr&gen  der  im  Titel  erwähnten  Art  wurde  weiters  eingeführt  der  Beitrag 
an  die  Lehrerpensionskasse  (Lehrerpensionsfond)  der  Volksschulen  in  Salzburg  (Gesetz 
vom  14.  Juni  1904,  L.-G.-Bl.  Nr.  10  ex  1905,  wirksam  vom  18.  Februar  1905  an). 
Zar  Bemessung  dieses  Schulbeitrages  ist  im  Sinne  dieses  Landesgesetzes  das 
k.  k.  GebQhrenbemessungsamt  in  Salzburg  berufen. 

Das  Landesgesetz  findet  auf  die  Verlassenschaften  Anwendung,  bei  welchen  der 
Erbanfall  nach  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  erfolgte. 

Bylandt  m./p.  Hartel  m./p. 

Kosel  m./p.  Klein  m./p. 


*)  Mmiflterial-YerordimngBblatt  vom  Jahre  1892,  Nr.  34,  Seite  445. 
^)  Enthalteii  in  dem  den  4.  März  1905  aasgegebenen  XVL  Stticke  des  R.-G.-Bl.  unter  Nr.  36,  Seite  67. 


170  Stttck  VI. 


Ferfügimgen,  betreffend  Lehrbücher  und  LehrmitteL 

Lehrblloher. 

a)  FOr  allgemeine  Volksschulen. 

Nagel  Jobann,  Aufgaben  far  das  mOndliche  und  scbriftlicbe  Reebnen.  I.  Heft. 
(Zahlenraum  von  1—20.)  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  40  b. 

a)  Ausgabe     für     ungeteilte    einklassige   Volksscbulen    in    Oberösterreich. 

3.,  verbesserte  Auflage; 

b)  Ausgabe  für  zweiklassige  (und  geteilte  einklassige)  Volksschulen  in  Ober- 

Osterreich.  2.,  verbesserte  Auflage; 

cj  Ausgabe  für  dreiklassige  Volksschulen  in  Oberösterreich.   2.,  verbesserte 
Auflage; 

dj  Ausgabe    für   vier-    und    fünfklassige    Volksschulen   in    Oberösterreich. 
2.,  verbesserte  Auflage; 

e)  Ausgabe  für  fünfklassige  Volksschulen  in  Oberösterreich,  in  welchen  jeder 
Klasse  ein  Schuljahr  entspricht.  2.,  verbesserte  Auflage. 

Diese  Lehrbücher  werden  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen in  OberöstQrreich  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  2.  März  1905,  Z.  6020.) 

b)  FOr  allgemeine  Volks-  und  BOrgerschulen. 

Zik  Emanuel,  Katolicki  liturgika  pro  obecn6  a  möStanske  Skoly.  Prag  1905. 
K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  gebunden  70  h. 

Dieses  Lehrbuch,  welches  von  dem  fürsterzbischöflichen  Ordinariate  in 
Prag  für  zulässig  erklärt  wurde,  kann  beim  Unterrichte  an  Volks-  und  Bürger- 
schulen mit  böhmischer  Unterrichtssprache  innerhalb  der  genannten  Diözese 
verwendet  werden. 

Der  Gebrauch  dieses  Buches  an  den  bezeichneten  Schulen  in  anderen 
Diözesen  wird  gestattet,  wenn  dasselbe  von  den  betreffenden  Ordinariaten  für 
zulässig  erklärt  worden  ist. 

(Bfinisterial-Erlaß  vom  27.  Februar  1905,  Z.  5868.) 

c)  Für  Bürgerschulen. 

Wortnep  Franz,  Geometrie  und  geometrisches  Zeichnen  für  Knaben-Bürgerschulen. 
L  Teil.  Mit  122  Figuren  und  5  Figurentafeln.  2.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1905. 
F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  90  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  3.  März  1905,  Z.  6271.) 


Stück  VI.  —  Yerfügangen,  betreffend  Lehrbttcher  und  Lehrmittel  171 

Jahne  Josef  and  Barbisch  Hans,  Leitfaden  der  Geometrie  und  des  geometrischen 
Zeichnens  fOr  Knaben-Bürgerschulen.  II.  Stufe.  Für  die  2.  Klasse.  Mit  89  Text- 
figuren. 2.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1904.  Manz.  Preis,  broschiert  76  b, 
gebunden  96  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  17.  Februar  1905,  Z.  4596.) 


d)  Für  Mittelschulen. 

Pokomys  Naturgeschichte  des  Pflanzenreiches  für  die  unteren  Klassen  der  Mittel- 
schulen. Bearbeitet  von  Dr.  A.  Fritsch.  Ausgabe  B.  Mit  144  farbigen  Pflanzen- 
bildem  auf  36  Farbendrucktafeln  und  236  Abbildungen  im  Text.  24.,  neu 
durchgearbeitete  Auflage.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden 
3  K  20  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  23.  Auflage 
desselben*)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zugelassen. 

Neben  dieser  neuen  Auflage  wird  die  21.  Auflage  **)  auch  fernerhin  im 
Buchhandel  erhältlich  sein  und  die  Lehrkörper  werden  bei  Bestimmung  der  an 
der  Anstalt  einzuführenden  Lehrbücher  zu  entscheiden  haben,  welche  der  beiden 
verschieden  ausgestatteten  und  deshalb  im  Preise  differierenden  Ausgaben  in 
Würdigung  der  lokalen  Verhältnisse  dem  Unterrichte  zu  Grunde  zu  legen  ist. 
(Ministerial-Erlaß  vom  1.  März  1905,  Z.  4254.) 

Eaviii  Jakob,  Katoli^ka  liturgika  za  Solski  in  domaöi  pouk.  Marburg  1904.  Verlag 
der  St.  Gyrill-Druckerei.  Preis,  gebunden  2  K. 

Dieses  Buch  wird,  die  Approbation  der  bezüglichen  kirchlichen  Oberbebörde 
vorausgesetzt,  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen,  an  welchen  der  Religions- 
unterricht in  slovenischer  Sprache  erteilt  wird,  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  17.  Februar  1905,  Z.  3345.) 

In  5.,  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial- Erlasses  vom 
25.  Mai  1900,  Z.  14119  ***),  znm  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Jarolimek  Vinzenz,    Deskriptivni   geometrie   pro  vyääi   äkoly  redlni.   Prag  1905. 
Verein  der  böhmischen  Mathematiker.  Preis,  gebunden  3  K  40  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  21.  Februar  1905,  Z.  5683.) 


•)  Mmisterüd -YeroTdnaogBblatt  Yom  Jahre  1904,  Seite  90. 

**)  Ministerial -Yerordnungsblatt  rom  Jahre  1900,  Seite  154. 

***j  Mimsterial -yerordnungsblatt  vom  Jahre  1900,  Seite  311. 


172  Stttck  YI.  —  Yerfligiingen,  betreffend  Lehrbfleher  nnd  Lehnnittel. 

e)  FOr  gewerbliche  Lebranetalten. 

Scbmid  Heinrich,  Die  natürlichen  Bau-  nnd  Dekorationsgesteine.  2.,  erweiterte 
Anflage.  Wien  1905.  Karl  Graeser  und  Komp.  Preis,  kartoniert  2  E  30  h. 
Diese  zweite  Auflage  des  Werkes  wird  als  Hilfsbuch  zum  Gebrauche  an 
Staats-Gewerbeschulen  und  an  Fachschulen  für  Steinbearbeitung  sowie  an  jenen 
gewerblichen  Anstalten  zugelassen,  welchen  Winterkurse  für  Bauhandwerker 
angegliedert  sind. 

(Ministerial-ErlaO  vom  6.  März  1905,  Z.  6851.) 

Schaffer  Earel,   Modemi  n&vrhy   pro  rflznö  iiynosti.  Wien  1905.   Fr.  J^iyn&i. 
Preis,  in  Mappe  20  K. 

Dieses  Werk  wird  zum  ünterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Handwerker- 
schulen und  an  gewerblichen  Fortbildungsschulen  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  23.  Februar  1905,  Z.  5626.) 

f )  FOr  kommerzielle  Lehranetalten. 

Kraeger   J.,    Chemische   Analyse    und    chemische   Warenprüfungen.    Wien    1905. 
A.  Pich  1  er s  Witwe  und  Sohn.  Preis,  geheftet  2  E  40  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handels- 
schulen (Handelsakademien)  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  Februar  1905,  Z.  4504.) 

LelirmitteL 

H51zel,  Geographische  Charakterbilder. 

Nr.  38.  Die  Tundra, 

Nr.  39.  Chinesische  Lößlandschaft, 

Nr.  40.  Erdpyramiden  bei  Bozen. 
Wien.  Ed.  Hölzel.  Preis  per  Blatt  unaufgespannt  4  E  80  h,  auf  starkem 
Deckel  gespannt  6  E.  Textheft  zu  allen  drei  Bildern  1  E  20  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und an  Bürgerschulen  sowie  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  als 
zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  18.  Februar  1905,  Z.  3136.) 

Eobers  Zoologische  Wandbilder  von  F.  Specht.  I.  Serie.  12  Blätter,  und  zwar: 
Hund,  Eatze,  Euh,  Pferd,  Schaf,  Ziege,  Tiger,  Löwe,  Bär,  Eameel,  Elefant, 
Strauß.  Prag.  L  L.  Eober.  Preis  der  ganzen  Serie  14  E  40  h,  eines  einzehien 
Bildes  1  E  40  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und an  Bürgerschulen  sowie  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  als 
zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  27.  Februar  1905,  Z.  6018.) 


Stück  VI.  —  Verfügungen,  betreffend  LehrbQcher  und  Lehrmittel.  —  Eundmachongen.     173 

Wichtrci  Franz,  Wandtafeln.  Wien.  F.  Tempsky. 

L  Serie:  Die  kleinen  Drackbuchstaben.  19  Tafeln.  Preis  8  E. 
n.      ,        „    großen  „  15      «  »     7    „ 

m.      „      Lateindruck.  13  Tafeln.  Preis  6  K. 
IV.      „      Zifferblatt.  1  Tafel.  Preis  1  K. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  2.  Februar  1905,  Z.  4656.) 


Im  Verlage  von  J.  A.  Schräg   in  Nürnberg   ist    der   Bericht   nber   den 
L  internationalen  Kongreß  far  Schulhygiene  in  Nürnberg^  4.— 9.  April  1904^ 

soeben  erschienen. 

Dieser  Bericht  umfaßt  vier  starke  Bände  und  enthält  neben  der  Schilderung 
der  Organisation  des  Kongresses  sämtliche  Verhandlungen  in  allen  Abteilungen 
und  umschließt  ein  außerordentlich  wertvolles  Materiale  auf  dem  Gesamtgebiete 
der  Schulhygiene,  so  daß  er  bei  vielen  Fragen  auf  lange  Zeit  hinaus  ein 
willkommenes  Nachschlagewerk  für  Fachmänner  sein  wird. 

Um  die  Anschaffung  dieses  wichtigen  Werkes  zu  erleichtem,  eröffnet  die 
Verlagsbuchhandlung  eiue  Subskription  auf  dasselbe  und  setzte  den  Subskriptions- 
preis bis  1.  April  1.  J.  mit  36  E  fest.  Nach  diesem  Zeitpunkte  wird  der  Bezugs- 
preis auf  48  E  erhöht  werden. 

(Ministerial-Erlaß  vom  14.  März  1905,  Z.  3574.) 

Herzog,  Dr.  Alois,   Die  Unterscheidung  von  Baumwolle  und  Leinen.  Verlag  für 
Textilindustrie  in  Sorau  (Preußen).  Preis  1  Mark. 

Auf  diese  lehrreiche,  mit  schönen  Abbildungen  ausgestattete  Schrift  werden 
die  Direktionen  und  Lehrkörper  der  Staats-Gewerbeschulen  textil-chemischer 
und    mechanisch  -  technischer    Fachrichtung    sowie    der   Webeschulen    behufs 
allfälliger  Anschaffung  für  die  Schulbibliothek  aufmerksam  gemacht. 
(Ministerial-Erlaß  vom  3.  März  1905,  Z.  38827  ex  1904.) 


KundmachimgeTi. 

Der  Minister  für  Enltos  nnd  Unterricht  hat  der  Privat -Realschule  mit  böhmischer 
üaterrichtspprache    in    Mährisch-Ostrau    das    Offentlichkeitsrecht    sowie 
das  Recht,  Mataritätsprüfungen  abzuhalten  und  staatsgUltige  Maturit&ts- 
zeagniase  auszustellen,  auf  die  Dauer  des  Schuljahres  1904/1905  yerliehen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Februar  1905,  Z.  5398.) 

Der  Minister  flir  Kultus  und  Unterricht  hat  das  dem  städtischen  M&dchen-Lyzeum 
in  Graz  verliehene  Recht,  Reifeprüfungen  abzuhalten  und  staatsgültige 
Keifezeugnisse  auszustellen,  auf  die  Dauer  der  Schuljahre  1904/1905,  1905/1906 
DQd  1906/1907  ausgedehnt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Februar  1905,  Z.  2622.) 


174 


Stack  VI. 


Die  nachbenannten 

Publikationen  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht 

sind  im  Wege  der  k.  k.  SchulbOcher-Verlags-Direktion  in  Wien  (I^  Schwarzenbergstraße  5) 

gegen  Barzahlung  zu  beziehen: 


Verordnungsblatt  Ar  den  Dienstbereich  des  k.  k.  Ministeriums  (ftr  Kultus 
und  Unterricht 

Jahrgang  1888 

Jahrgang  1900 

0  1905  mit  PoBtzuBeDdimg 

Handbuch  der  Reichsgesetze  und  Ministerial- Verordnungen  Aber  das  Volks- 
schulwesen   in    den  im  Reichsrate  vertretenen   Königreichen   and  L&ndem. 

Siebente,  nen  redigierte  Auflage  (1891) 

Ton  den  noch  am  Lager  befindlichen  Exemplaren 
der  ersten  Auflage  ist  der  1.  und  2.  TeQ  (1878,   resp.   1879)  in  1  Bande 

am  2  E  34  h  zu  beziehen. 
Auch  Ton  der  zweiten  Auflage  (1881)  sind  noch  broschierte  Exemplare  zu  2  K, 
▼on  der  dritten  (1882),  vierten  (1884),  fünften  (1885)  und  aechsten 
(1888)  Auflage  gebundene  Exemplare  zu  je  2  E  60  h  zu  haben. 

Das  Reichs -Volksschulgesetz  samt  der  Durchfflhrungs -Verordnung  und 
der  Schul-  und  Untorrichts-Ordnung 

Regeln  und  WSrteryerzeichnis  fBr  die  deutsche  Rechtschreibung     .    . 

Lehrplftne  und  Instruktionen  für  den  Zeichenunterricht  an  Volksschulen 
und  Bflrgerschulen 

Verzeichnis  der  fBr  die  Ssterreichischen  Volksschulen  und  Bfirgerschulen 
zum  Unterrichte  allgemein  zulässigen  Lehrb&cher  und  Lehrmittel  . 

Verzeichnis  der  f&r  die  Ssterreichiscben  Hittelschulen  zum  Unterrichts- 
gebrauche allgemein  zulässigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel  nach  den 
zuletzt  approbierten  Auflagen  (Ausgabe  vom  Jahre  1900) 

Die  wichtigsten  Normen  Aber  die  Organisation  der  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen. Nebst  einem  Yerzeichnisse  der  für  dieselben  zulässigen 
Lehrmittel  und  Lehrtexte 

Verzeichnis  der  f&r  die  gewerblichen  Lehranstalten  zum  Unterrichts- 
gebrauche zuUssigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel 

Disziplinar-Ordnung  f&r  die  Staats-Oewerbeschulen 

Disziplinarordnung  fBr  Handwerkerschulen 

Pflege  des  gewerblichen  Fortbildungs-  und  Mittelschulwesens  durch  den 

österreichischen  Staat  im  Jahre  1872 

Vorschriften  Aber  die  Heranbildung  undPrfifiing  der  Lehrer  fBr  allgemeine 
Volksschulen  und  BBrgerschulen  in  Österreich.  I.  Organisations-Statut  der 
Büdnngsanstalten  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen.  — 
n.  Statut  der  B0rgerschul-»Lehrerkur8e.  —  m.  Yorschrift  ttber  die  LehrbefiLhigungs- 
prOlnngen  ftlr  allgemeine  Volksschulen  und  Bflrgerschulen 


Frela 


60 


30 
20 

24 

40 

40 

60 

20 
10 
10 

4U 


50 


Stftdc  VI. 


175 


LehrpUne  und  Instruktion  Ar  das  Freihandzeichnen  an  Lehrer-  nnd 
Lehrerinnen-Bildnngsanstalten 

Gesamt-Verzeichnis  der  Lehr-  nnd  Hilfsmittel,  Apparate  nnd  Modelle  Ar 
den  Zeichennnterricht  an  Mittelsehnlen ,  Lehrer-  nnd  Lehrerinnen- 
Bildnngsanstalten 

Erste  For&etznng  znm  fiesamt-Verzeietanisse 

Zweite  Fortsetznng  znm  Gesamt- Verzeichnisse.  Abgeschlossen  15.  Joni  1899 

Illnstrierter  Katalog  der  fBr  den  Unterricht  im  Freihandzeichnen  an 
Gymnasien,  Realschnlen,  Lehrer-  nnd  Lehrerinnen-Bildnngsanstalten 
znlSssigen  Gips-  nnd  Tonmodelle 

Instruktionen  f&r  den  Unterricht  an  den  Realschnlen  in  Österreich 
im  AnscUusse  an  einen  Normallehrplan 

Normallehrplan  fBr  Realschnlen.  (Separatabdrack  der  Ünterrichts-Ministerial- 
Verordnung  vom  23.  April  1898,  Z.  10331) 

Lebrplan  nnd  Instruktion  f&r  den  Unterricht  imTnmen  an  den  Gymnasien, 
Realgymnasien  nnd  Realschnlen 

Normalien  f&r  die  Gymnasien  nnd  Realschnlen  in  Österreich,  redigiert  von 
Dr.  Edmund  Edlen  von  Marenzeller. 

I.  Teil:  Gymnasien.    L  Band 

n.  Band     

n.  Teil:  Realschnlen 

Pr&fQngs- Vorschriften  für  das  Lehramt  an  Gymnasien  nnd  Realschnlen 

(Separatabdrack  der  TJnterrichts-Ministerial-yerordnang  vom  30.  Angost  1897)  . 

Prttfangs-Vorschriften  fBr  das  Lehramt  an  den  Hittelschnlen  gleich- 
gestellten Spezial-Lehranstalten,  und  zwar  für  Zeichnen,  Handelswissen- 
Bchaften,  MusÜc  nnd  Gesang,  Tnmen,  Stenographie  nnd  Nautik  .  ^,  .     . 

Weisungen  znr  Fflhrnng  des  Schnlamtes  an  den  Gymnasien  in  Österreich, 
als  Anhang  zn  den  Instraktionen  für  den  Unterricht 

Verhandinngen  der  Gymnasial-Enqnfite-Kommission  im  Herhste  1870  .    . 

Besehlftsse  nnd  Protokolle  der  internationalen  Stimmton-Konferenz  in 
Wien  1885 

Bericht  Aber  Ssterreichisches  Unterrichtswesen  ans  Anlaß  der  Welt- 
ansstellnng  1873 

Österreichisches  VoUsjsschnl-  n.  Mittelschnlwesen  in  der  Periode  1867—1877. 
Von  Dr.  A.  Egger-Möllwald 

Die  Verwaltnng  der  Ssterreichischen  Hochschnlen  von  1868  bis  1877. 
Ton  Dr.  Karl  Lemayer 

Die  Knnstbewegnng  in  Österreich  seit  der  Pariser  Weltansstellnng  im 
Jahre  1867.  Ton  R.  Ton  Eitelberger 

Aktenm&ßige  Darstellnng  der  Verhältnisse  der  griechisch-orientalischen 
Hierarchie  in  Osterreich,  dann  der  illyrischen  National-Eongresse  nnd  Ver- 
handlnngs-Synoden  

Jabresbericht  des  k.  k.  Ministerinms  f&r  Knltns  nnd  Unterricht  Jahr- 
gang  1870—1871  —  1873  —  1874  —  1875  —  1876,    Preis  per  Jahrgang 

Bericht  fiber  die  Tätigkeit  des  Wiener  k.  k.  Schnlbficher-Verlags  (1894) 

Sammlnng  der  Vorschriften  in  Bezng  anf  die  Approbation  der  Lehrtexte 
nnd  Lehrmittel  f&r  Volks-  nnd  Bfirgerschnlen  nnd  Lehrer-  nnd 
Lehrerinnen-Bildnngsanstalten 


Preis 

K 

h 

— 

20 

— 

40 
40 
20 

2 

— 

2 

— 

— 

30 

— 

20 

3 
3 
6 

— 

— 

30 

— 

50 

2 

80 

— 

60 

6 

— 

3 

— 

7 

— 

2 

60 

1 

— 

4 
1 

20 

— 

30 

2* 


176 


stück  VI. 


Prop*amma  per  V  insegnanieiito  della  Ungati  italiana  nelle  senole  reali 

anstriaebe,  in  cai  la  lingua  d'  istnuione  h  V  italiana 

btriuione  per  V  insesnamento  del  disegno  a  mano  sciolta  seile  senole 
popolari  e  eiviehe,  nelle  senole  medje  e  d'indnstria 

La  legge  deir  Impero  per  le  senole  popolari  eoir  Ordinansa  per  V  eseen- 
Eione  e  eol  Regolamento  seolastieo  e  didattieo 

Ordinanxa  del  ministro  del  culto  e  dell'  istruzione  d.  d.  8  Giugno  1883, 
No.  10618,  per  V  esecnzione  della  legge  d.  2  Maggie  1883,  B.  L.  I.  Nr.  53 

Regolamenti  per  F  edneazione  e  fcli  esami  d'abilitazione  all^  insegnamento 
nelle  senole  popolari  generali  e  eittadine  in  anstrla 

Riisk]^  zikon  o  fikol&ch  obecn^^ch  a  nafizenlm  yykon&yaclm  a  f&dem  6kolnfm  i 
▼yadoyacfm        

Organisaini  Statat  üBtavd  ka  yaddlÄnf  uäteld  a  uätelek.  —  Statut  kursfl  pro 
uditele  ikol  möitansk^ch.  —  Ffedpis  o  skouik&ch  zpfiBobilosti  pro  ohyöiön^ 
Ikoly  obecn^  a  mäfviskä 

Hlavni  pravidla  o  laifzenf  prümysloT^^ch  ikol  pokraöovacfch,  spola  se  aeznamem 
Bchyäen^ch  knih  a  pomficek  u^bn^fch 

Driavna  postava  za  Qndske  iole  in  iolski  in  u£ni  red 

Indreptaritt  pentrn  ortografla  rominä.  Regnle  ^  voeabalaritt  ortografle 


Preis 

K   h 

— 

30 

— 

50 

— 

30 

— 

10 

— 

50 

— 

30 

— 

50 

— 

40 

— 

30 

— 

24 

Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  —  Druck  yon  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


177 
Jahrgans  1905.  Stfick  TBL 

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

ItOinsteriums  ftii  Kultusjind  Unterricht. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  1.  April  1005. 


Inhalt.  Nr.  18.  Gesetz  Tom  29.  Jänner  1905,  wirksam  für  die  Markgrafschaft  Mähren,  mit  welchem 
eine  neue  Disziplinairorschrift  für  die  an  einer  öffentlichen  Volks-  oder  Bürgerschule  in 
Mähren  angestellten  Lehrpersonen  erlassen  wird.  Seite  177.  —  Nr.  19.  Erlaß  des  Ministers 
für  Kultus  und  Unterricht  vom  6.  März  1905,  betreffend  die  Gipsgießerei  des  Osterreichischen 
Museums  für  Kunst  und  Industrie.  Seite  184. 


Nr.  18. 
Gesetz  vom  29.  Jänner  1906  *), 

wirksam  far  die  Markgraffiehaft  Mähren^ 

mit  welchem  eine  neue  DiBBiplinarvorBchrift  für  die  an  einer  öffentlichen  Volks- 
oder Btrgersohule  in  Mähren  angestellten  Lehrpersonen  erlassen  wird. 

Über  Antrag  des  Landtages  Meiner  Markgrafschaft  Mähren  finde  Ich  an- 
zuordnen, wie  folgt: 

Artikel  I. 

Die  §§  45  bis  einschließlich  57  des  Gesetzes  vom  24.  Jänner  1870, 
L.-G.-B1.  Nr.  18  **),  werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt  und  tritt  an  deren  Stelle 
die  nachstehende  Disziplinarvorschrift  für  die  an  einer  öfifentlichen  Volks-  oder 
Bürgerschule  in  Mähren  angestellten  Lehrpersonen. 

§1. 

Lehrpersonen,  welche  die  ihnen  durch  ihr  Amt  oder  ihren  Diensteid  auferlegten 
Pflichten  verletzen  oder  ein  das  Ansehen  des  Lehrstandes  oder  die  Wirksamkeit 
als  Erzieher  und  Lehrer  schädigendes  Verhalten  außerhalb  der  Schule  sich  zuschulden 
kommen  lassen,  werden  mit  einer  Ordnungsstrafe  (§  18)  oder  mit  Rücksicht  auf  die 
Art  und  den  Grad  der  Pflichtverletzung  sowie  auf  die  allfällige  Wiederholung  oder 
andere  erschwerende  Umstände  mit  Disziplinarstrafen  (§  19)  belegt. 


•)  Enthalten  in  dem  den  18.  Februar  1905  ausgegebenen  und  versendeten  V.  Stücke  des  Landes- 

gesetK-  und  Verordnungsblattes  für  die  Markgrafschaft  Mähren  unter  Nr.  27,  Seite  45. 
**)  Ministerial -Verordnungsblatt  ?om  Jahre  1870,  Nr.  25,  Seite  79. 


178  Stück  Vn.  Nr.   18.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlAsse. 

§2. 

Über  Wahmehmungen,  beziehungsweise  Anzeigen,  welche  ein  pflichtwidriges 
Verhalten  (§  1)  einer  Lehrperson  zum  Gegenstande  haben,  steht,  insofeme  sich  nicht 
die  Notwendigkeit  einer  strafgerichtlichen  Anzeige  ergibt,  ausschließlich  dem  Bezirks- 
schulrate die  Einleitung  der  erforderlichen  Vorerhebungen  zu. 

Sohin  hat  der  Bezirksschulrat  nach  Klarstellung  des  Sachverhaltes  zu  beschließen, 
ob  mangels  eines  nach  diesem  Gesetze  zu  ahndenden  Tatbestandes  von  einer  weiteren 
Verfügung  abzusehen  ist,  oder  ob  es  bei  einer  Rüge  (§  18)  sein  Bewenden  zu  finden 
hat  oder  endlich  ob  die  Disziplinaruntersuchung  einzuleiten  ist. 

In  den  ersteren  beiden  Fällen  ist  der  Beschluß  des  Bezirksschulrates  erst  dann 
auszuführen,  wenn  derselbe  durch  den  Landesschulrat,  welchem  der  Vorerhebungsakt 
sofort  nach  der  gegenständlichen  Beschlußfassung  des  Bezirksschulrates  vorzulegen 
ist,  ohne  weitere  Verfügung  zur  Kenntnis  genommen  worden  ist. 

Beschließt  der  Bezirksschulrat  die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  oder 
wird  eine  solche  vom  Landesschulrate  nach  Einsichtnahme  in  den  Vorerhebungsakt 
verfügt,  so  hat  der  Bezirksschulrat  die  Disziplinaruntersuchung  ohne  Verzug  einzuleiten 
und  hiervon  den  Beschuldigten  unter  Bekanntgabe  der  gegen  ihn  erhobenen 
Beschuldigungen  sofort  schriftlich  zu  verständigen. 

Auf  Grund  anonymer  Anzeigen  allein  kann  die  Einleitung  einer  Disziplinar- 
untersuchung nicht  beschlossen  werden. 

§  3. 
Die  Vornahme  von  Vorerhebungen   sowie   die  Durchführung   der  Disziplinar- 
untersuchung obliegt  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksschulrates,  der  hierbei  die  Mitwirkung 
des  Bezirksschulinspektors  in  Anspruch  nehmen  kann. 

§4. 

Im  Zuge  der  Disziplinaruntersuchung  ist  nicht  nur  der  ein  pflichtwidriges 
Verhalten  des  Beschuldigten  bildende  Tatbestand  genauestens  zu  erheben,  sondern 
es  sind  auch  alle  zur  Verteidigung  des  Beschuldigten  dienlichen  Umstände  sowohl 
hinsichtlich  der  vom  Beschuldigten  vorgebrachten  Entlastungsmomente  als  auch  von 
Amts  wegen  sorgfältig  zu  berücksichtigen. 

Bei  Durchführung  der  Erhebungen  ist  auf  die  Schonung  des  Ansehens  des 
Beschuldigten  und  seiner  Stellung  Bedacht  zu  nehmen.  Mit  der  Einvernehmung  der 
dem  Beschuldigten  als  Lehrer  unterstellten  Kinder  ist  nur  im  Falle  der  unbedingten, 
durch  den  Zweck  der  Untersuchung  gegebenen  Notwendigkeit  vorzugehen,  wobei 
darauf  Bedacht  zu  nehmen  ist,  daß  weder  die  Autorität  des  Lehrers  noch  die  Würde 
des  Standes  geschädigt  wird. 

Mit  der  mündlichen  Einvernehmung  des  Beschuldigten  kann  jederzeit  vorgegangen 
werden.  Ergeben  sich  hinsichtlich  der  Darstellung  des  Tatbestandes  zwischen  den 
Angaben  der  einvernommenen  Zeugen  einerseits  und  des  Beschuldigten  anderseits 
oder  der  einvernommenen  Zeugen  untereinander  wesentliche  Widersprüche,  so  ist 
mit  der  gleichzeitigen  Einvernehmung  der  betreffenden  Zeugen  und  des  Beschuldigten 
unter  Gegenüberstellung  derselben  vorzugehen. 


Stack  Vn.  Nr.   18.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlässe.  179 

§5. 

Dem  Beschuldigten  ist  in  allen  Fällen  unmittelbar  vor  Abschluß  der  Disziplinar^ 
Untersuchung  Gelegenheit  zu  geben,  sich  von  deren  Ergebnisse  in  Kenntnis  zu  setzen 
und  ist  demselben  über  sein  Begehren  innerhalb  einer  Frist  von  wenigstens  14  Tagen 
Einsicht  in  sämtliche  Untersuchungsakten  zu  gestatten.  Dem  Beschuldigten  steht 
das  Recht  zu,  hierüber  binnen  acht  Tagen  nach  Ablauf  obiger  Frist  eine  Schluß- 
äoOerung  im  protokollarischen  Wege  oder  in  Form  der  Vorlage  einer  schriftlichen 
Äußerung  zu  erstatten. 

Werden  hierin  vom  Beschuldigten  neue  Beweismittel  vorgebracht,  so  ist  die 
Disziplinaruntersuchung  nur  in  dem  Falle  fortzusetzen,  als  die  vorgebrachten  neuen 
Beweismittel  nicht  offenbar  die  Verzögerung  des  Verfahrens  bezwecken.  In  der 
Schlußäaßerung  hat  der  Beschuldigte  auch  allfällige  Anträge  auf  Vorladung  von 
Zeugen  zur  Disziplinarverhandlung  zu  stellen. 

Nach  Abschluß  der  Disziplinaruntersuchung  ist  der  gesamte  Akt  dem  Bezirks- 
schulrate zur  Kenntnis  zu  bringen  und  von  diesem  mit  seiner  Äußerung  dem  Landes- 
schulrate  vorzulegen. 

§6. 
Seitens  des  Landesschulrates  wird,  sofern  nicht  eine  Ergänzung  der  Untersuchung 
and  Rückleitung  des  Aktes  an  den  Bezirksschulrat  als  notwendig  erachtet  wird,  in 
welchem  Falle  der  §  5  sinngemäße  Anwendung  zu  finden  hat,  der  Akt  dem  Vorsitzenden 
des  zur  Entscheidung  berufenen  Diszipllnarsenates  (§  7)  übermittelt,  wobei  der 
deutsche  Senat  zur  Entscheidung  über  die  Disziplinarangelegenheiten  der  Lehrer 
an  deutschen  Lehranstalten,  der  böhmische  Senat  für  jene  der  Lehrer  an  böhmischen 
Lehranstalten  kompetent  ist  Lehrer  an  utraquistischen  Schulen  haben  ihre  Nationalität 
bei  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  bekanntzugeben. 

§7. 

Aus  dem  k.  k.  Landesschulrate  sind  ein  deutscher  und  ein  böhmischer  Disziplinar- 
senat  zu  bilden,  deren  Funktionsdauer  mit  jener  des  Landesschulrates  zusammenfällt. 

Dieselben  bestehen  je  aus: 

1.  Dem  k.  k.  Statthalter,  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  im  Vorsitze  im 
Landesschulrate  als  Vorsitzenden; 

2.  einem  administrativen  Referenten  des  k.  k.  Landesschulrates,  beziehungsweise 
dem  mit  der  sonstigen  dienstlichen  Vertretung  desselben  betrauten  Beamten  des 
Landesschulrates  (beziehungsweise  der  k.  k.  Statthalterei) ; 

die  administrativen  Referenten  des  Landesschulrates,  beziehungsweise  deren 
Stellvertreter  sind  zugleich  ständige  Berichterstatter  in  den  Disziplinarsenaten ; 

3.  einem  vom  mährischen  Landesausschusse  als  Mitglied  des  Disziplinarsenates 
bestimmten  Vertreter  des  Landesausschusses  im  Landesschulrate,  welcher  der 
betreffenden  Nationalität  angehören  muß; 

4.  einem  Landesschulinspektor  für  Volksschulen  der  betreffenden  Unterrichts- 
sprache; 


180  Stück  VII.  Nr.  18.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

5.  einem  yom  Landesschulrate  ans  seiner  Mitte  zu  wählenden  Mitgliede  der 
betreffenden  Nationalität,  beziehungsweise  im  Falle  der  Verhindening  desselben  ans 
dessen  vom  Landesschulrate  in  gleicher  VTeise  zu  wählenden  Stellvertreter,  wobei 
auf  die  dem  Landesschulrate  auf  Grund  des  §  36  des  Gesetzes  vom  12.  Jänner  1870, 
L.-G.-Bl.  Nr.  3  *),  angehörigen  drei  Mitglieder  des  Lehrstandes  in  erster  Reihe 
Rücksicht  zu  nehmen  ist; 

6.  einem  Mitgliede  des  Lehrstandes  der  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen, 
welches  aus  dem  Temovorschlage  der  ständigen  Ausschüsse  der  deutschen,  beziehungs- 
weise böhmischen  Landeslehrerkonferenz  vom  k.  k.  Minister  für  Kultus  und  Unterricht 
ernannt  wird,  beziehungsweise  im  Falle  der  Verhinderung  desselben  aus  dessen  in 
gleicher  Weise  ernanntem  Stellvertreter. 

§8. 

Die  Ausschreibung  der  Disziplinarverhandlung  erfolgt  durch  den  Landesschulrat. 
Hievon  ist  der  Beschuldigte  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Verhandlungstermine 
schriftlich  zu  verständigen. 

Die  Einladung  der  Mitglieder  des  Disziplinarsenates  zur  Disziplinarverhandlung 
hat  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Verhandlungstermine  zu  erfolgen. 

Für  Mitglieder,  welche  ihre  Behinderung  dem  Landesschulrate  angezeigt  haben, 
sind  deren  Stellvertreter  zur  Verhandlung  einzuberufen,  sofern  diese  Anzeige  zu  einer 
Zeit  erfolgt,  in  welcher  die  Einberufung  der  Stellvertreter  noch  durchführbar  ist. 

§9. 

Der  im  Sinne  der  Bestimmungen  des  §  8  einberufene  Disziplinarsenat  ist  bei 
Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern  (außer  dem  Vorsitzenden)  beschlußfähig. 

§  10. 

Findet  der  Disziplinarsenat  in  dem  vorliegenden  Untersuchungsmateriale  Wider- 
sprüche, zeigen  sich  weitere  Erhebungen  als  erforderlich  (§  12  a)  oder  wird  eine 
Gegenüberstellung  von  Zeugen  mit  Zeugen  oder  von  Zeugen  mit  dem  Beschuldigten 
noch  in  diesem  Stadium  für  geboten  erachtet  (§  4),  so  sind  die  Akten  —  unter 
Vertagung  der  Verhandlung  —  an  den  Bezirksschulrat  zur  entsprechenden  Ergänzung 
unter  Angabe  bestimmter  Fragepunkte  zurückzuleiten. 

Nur  in  ganz  ausnahmsweisen  Fällen,  namentlich  wenn  die  Entlassung  des 
Beschuldigten  von  der  Dienststelle  oder  vom  Schuldienste  in  Frage  steht  und  wenn 
es  auf  die  Beurteilung  der  Glaubwürdigkeit  eines  maßgebenden  Zeugen  ankommt, 
kann  der  Disziplinarsenat  über  Antrag  des  Beschuldigten  oder  auch  von  Amts  wegen 
entweder  vor  der  Verhandlung  oder  im  Zuge  derselben  die  Vorladung  eben  jenes, 
beziehungsweise  jener  Zeugen  zur  Verhandlung  beschließen. 

Die  durch  die  Vorladung  von  Zeugen  zur  Disziplinarverhandlung  erwachsenden 
Kosten,  für  deren  Bemessung  die  bezüglichen  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung 
sinngemäße  Anwendung  zu  finden  haben,  werden  aus  dem  Landesschulfonds  bestritten, 
doch  hat  hierfür  der  Beschuldigte  in  dem  Falle,   als   die  Zeugenvorladung  über 


*1  Ministerial -YerordnnnKBblatt  vom  Jahre  1870,  Nr.  23,  Seite  63. 


Stück  Vn.  Nr.   18.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErULsse.  181 

seinen  Antrag  erfolgte  und  derselbe  zu  einer  Disziplinarstrafe  verurteilt  wird,  Ersatz 
zu  leisten.  In  berücksichtigungswürdigen  Fällen  kann  der  Disziplinarsenat  jedoch  von 
diesem  Ersätze  loszählen. 

§  11. 

Dem  Beschuldigten  steht  es  frei,  bei  der  Disziplinarverhandlung  persönlich  zu 
erscheinen.  Im  Falle  der  nachgewiesenen  rechtzeitigen  Verständigung  des  Beschuldigten 
kann  die  Disziplinarverhandlung  auch  in  dessen  Abwesenheit  durchgeführt  werden. 

Die  Disziplinarverhandlung  ist  nicht  öffentlich. 

§  12. 
Die  Disziplinarverhandlung  beginnt  mit  dem  Vortrage  des  Sachverhaltes  und 
der  üntersuchungsergebnisse  durch  den  Berichterstatter.  Hieraufist  dem  Beschuldigten, 
dem  in  jedem  Falle  das  Schlußwort  gebührt,  das  Wort  zur  Verteidigung  zu  erteilen. 
Hierauf  findet  die  Einvernehmung  allfällig  vorgeladener  Zeugen  (§  10)  statt.  Jedem 
Mitgliede  des  Disziplinarsenates  steht  das  Recht  zu,  behufs  Erlangung  von  Aufklärungen 
sowohl  an  den  Berichterstatter  als  auch  an  den  Beschuldigten  und  die  erschienenen 
Zeugen  Fragen  zu  stellen. 

Ist  der  Sachverhalt  zur  Genüge  erörtert,  so  wird  die  Verhandlung  durch  den 
Vorsitzenden  unterbrochen  und  zieht  sich  der  Disziplinarsenat  zur  Beschlußfassung 
zurück. 

Diese  wird  durch  die  dem  Berichterstatter  obliegende  Antragstellung  eingeleitet 
und  hat  zu  lauten: 

a)  auf  eine  Ergänzung  der  Disziplinaruntersuchung,  oder 
bj  auf  den  Ausspruch,    daß   kein  Anlaß  zur  Verhängung  einer  Ordnungs-  oder 

Disziplinarstrafe  vorliege,  oder 
c)  auf  die  Verhängung  einer  Ordnungs-  oder  Disziplinarstrafe. 

§  13. 

Das  Disziplinarerkenntnis  darf  sich  nur  auf  Belastungsumstände  stützen,  welche 
dem  Beschuldigten  im  Laufe  des  üntersuchungsverfahrens  oder  bei  der  Disziplinar- 
verhandlung vorgehalten  worden  sind. 

§  U. 
Für    die    Beratung    und    Beschlußfassung    der    Disziplinarsenate    haben    die 
Bestimmungen    der   Geschäftsordnung    für    den    k.  k.  Landesschulrat    sinngemäße 
Anwendung  zu  finden. 

§  15. 
Nach  erfolgter  Beschlußfassung  wird  das  Ergebnis  derselben  verkündet 

§  16. 

Über  die  Disziplinarverhandlung  ist  durch  den   der  Verhandlung  seitens  des 

Vorsitzenden  beizugebenden   Schriftführer  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die 

Namen   der  Anwesenden,    die  wesentlichen  Ergebnisse   der  Verhandlung  und   die 

Beschlußfassung  zu  enthalten  hat  und  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer 


183  stück  Vn.  Nr.   18.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

ZU  unterzeichsen  ist.  Von  dem  Ergebnisse  der  Disziplinarverhandlung  ist  der 
Beschuldigte  in  allen  F&llen  durch  den  Landesschulrat  im  Wege  des  Bezirksschulrates 
schriftlich  zu  verständigen. 

§  17. 
Gegen  die  Entscheidung  des  Disziplinarsenates,  insoweit  sie  nicht  auf  eine 
Ergänzung  der  Disziplinaruntersuchung  (§  12,  lit.  a)  gerichtet  ist,  steht  dem 
Beschuldigten  die  innerhalb  der  vom  Tage  der  Verständigung  (§  16)  laufenden 
14tägigen  Frist  bei  dem  Landesschulrate  einzubringende  Berufung  an  das  k.k.  Ministerium 
für  Kultus  und  Unterricht  zu. 

§  18. 

Eine  geringere  Pflichtverletzung,  gegen  welche  die  mündliche  Mahnung  des 
Leiters  der  Schule  oder  des  k.  k.  Bezirksschulinspektors  nicht  ausreicht,  wird  durch 
eine  Rüge  geahndet. 

Zur  Verhängmig  dieser  Ordnungsstrafe  ist  der  k.  k.  Bezirksschulrat  berechtigt. 
—  Vor  der  Erteilung  einer  Rüge,  die  immer  schriftlich  zu  erfolgen  hat,  muß  der 
Lehrperson  Gelegenheit  zur  Rechtfertigung  gegeben  werden. 

Gegen  die  Erteilung  einer  Rüge  kann  binnen  14  Tagen  die  Beschwerde  bei 
dem  k.  k.  Landesschulrate  eingebracht  werden ;  ein  weiterer  Rechtszug  findet  nicht  statt. 

§  19. 

Disziplinarstrafen  sind: 
a)  der  Verweis, 
bj  die  strafweise  angeordnete  Versetzung  an  eine  andere  Lehrstelle  (diese  Strafe 

kann  bei  Schulleitern,  Oberlehrern  und  Direktoren  noch  durch  Entziehung  der 

Funktion  als  Schulleiter,  bei  Oberlehrern  und  Direktoren  durch  Versetzung  an 

eine  niederer  organisierte  Schule  verschärft  werden), 
cj  die  Entlassung  von  der  Dienstesstelle, 
d)  die  Entlassung  vom  Schuldienste. 

§20. 
Der  Verweis  wird  stets  schriftlich  erteilt  und  hat  die  Androhung  strengerer 
Behandlung  für  den  Fall  wiederholter  Pflichtverletzung  zu  enthalten.  Nach  dreijähriger 
tadelloser  Dienstleistung  sind  die  diesbezüglichen  Vormerkungen  im  Personalstandes- 
ausweis über  Ansuchen  der  betreffenden  Lehrperson  zu  löschen. 

§  21. 
Die  Entlassung  von    der   Dienstesstelle    zieht    den  Verlust   der    als  Lehrer 
erworbenen  Rechte  nach  sich. 

§  22. 
Die  Entlassung  vom  Schuldienste  kann  als  Disziplinarstrafe  in  der  Regel  erst 
dann  verhängt  werden,  wenn,  ungeachtet  des  Vorausgehens  mindestens  einer  Disziplinar- 
bestrafung neuerdings  erhebliche  Vernachlässigungen  oder  Verletzungen  von  Dienst- 
pflichten stattgefunden  haben. 


Stück  VII.  Nr.   18.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&sse.  188 

§  23. 

In  Fällen  einer  strafgerichtlichen  Verurteilung,  mit  welcher  der  Verlust  der 
Wählbarkeit  in  die  Gemeindevertretung  verbunden  ist  (§  48,  Absatz  III  des  Gesetzes 
vom  2.  Mai  1883,  R-G.-Bl.  Nr.  53  *),  hat  durch  den  k.  k.  Landesschulrat  die 
Entlassung  der  Lehrperson  aus  dem  Schuldienste  ohne  Disziplinarverfahren  zu  erfolgen. 

Ist  einer  Lehrperson  durch  strafgerichtliches  Urteil  die  Befähigung  für  den 
Lehrberuf  abgesprochen  worden  (§  420  St.-G.),  so  ist  es  dem  Ermessen  des  Landes- 
schulrates  vorbehalten,  dieselbe  ohne  Disziplinarverfahren  aus  dem  Schuldienste  zu 
entlassen  oder  bei  besonders  berücksichtigungswerten  Umständen  in  den  Ruhestand 
zu  versetzen. 

§  24. 

Die  Suspension  vom  Amte  und  den  damit  verbundenen  Bezügen  muß  von  dem 
Bezirksschulrate  für  die  Dauer  der  gerichtlichen  oder  disziplinaren  Untersuchung 
verhängt  werden,  wenn  der  Sachverhalt  die  sofortige  Entfernung  des  in  Untersuchung 
Gezogenen  vom  Dienste  für  die  Dauer  der  Untersuchung  erfordert.  Eine  solche 
Suspension  kann  unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch  vom  Landesschulrate  bis 
zur  Durchführung  des  Disziplinarerkenntnisses  verfügt  werden. 

Eine  Berufung  gegen  die  verfügte  Suspension  hat  keine  aufschiebende  Wirkung. 

§  25. 

Erscheint  die  Erhaltung  des  Suspendierten  oder  seiner  Familie  gefährdet,  so 
hat  der  Landesschulrat  gleichzeitig  den  Betrag  der  dem  Suspendierten  oder  seiner 
Familie  zu  verabreichenden  Alimentation  auszusprechen,  welcher  höchstens  zwei 
Drittel  des  zur  Zeit  der  Suspension  genossenen  Jahresgehaltes  betragen  darf. 

Erfolgt  späterhin  keine  Verurteilung  zu  einer  Disziplinarstrafe,  so  gebührt  dem 
Suspendierten  der  Ersatz  des  zeitweisen  Verlustes  an  Diensteinkommen. 

Artikel  H. 
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in  Wirksamkeit. 

Artikel  m. 

Mein  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  ist  mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes 
betraut. 

Wien,  am  29.  Jänner  1905. 

Franz  Joseph  m./p. 

Hartel  m./p. 


*)  Mmisterial-yerordnangsblatt  Tom  Jahre  1883,  Nr.  15,  Seite  117. 


184  Stttck  Vn.  Nr.  19.  —  Gesetze,  Verordnimgeii,  Erl&sse.  —  Yerftigimgen,  betr.  Lehrbttcber  etc. 

Nr.  19. 

Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom 
6.  März  1905,  Z.  6361, 

betreffend  die  Qlpsgiefierei  des  Österreicliisclien  Museums  f&r  Kunst  und  Industrie. 

Mit  dem  Erlasse  vom  1.  Februar  1905,  Z.  45528  ex  1904,  habe  ich  die 
vertragsmäßige  Übergabe  der  Gipsgießerei  des  Österreichischen  Museums  fQr  Kunst 
und  Industrie  in  die  Regie  des  Gipsformators  Moritz  Schroth  genehmigt  und 
angeordnet,  daß  diese  Gießerei  während  der  Vertragsdauer  den  Namen  „Gipsgießerei 
des  Österreichischen  Museums  für  Kunst  und  Industrie,  Inhaber  Moritz  Schroth' 
zu  fahren  habe. 

Sämtliche  staatlichen  und  staatlich  subventionierten  Unterrichtsanstalten  werden 
hiemit  angewiesen,  ihren  Bedarf  an  Gipsmodellen,  soweit  er  von  der  genannten 
Gipsgießerei  gedeckt  werden  kann,  ausschließlich  von  ihr  zu  beziehen. 

Allen  diesen  Schulen  sowie  den  aus  Landesmitteln  erhaltenen  oder  aus  Landes- 
mitteln subventionierten  Schulen  wird  bei  Bestellungen  von  den  im  Kataloge  fest- 
gesetzten Preisen  ein  Nachlaß  von  10  Prozent  gewährt. 

Bestellungen  von  Gipsabgüssen  sowie  alle  hierauf  Bezug  habenden  Anfragen 
und  Zuschriften  sind  künftighin  ausschließlich  an  die  „Gipsgießerei  des  Österreichischen 
Museums  fOr  Kunst  und  Industrie,  Inhaber  Moritz  Schroth ""  in  Wien,  XIL,  Dunkler- 
gasse, zu  richten. 

Ich  ersuche  co,  hievon  die  Direktionen  (Leitungen)  der  im  dortigen  Verwaltungs- 
gebiete gelegenen  staatlichen  und  nicht  staatlichen  Unterrichtsanstalten  sowie  die 
mit  der  Überwachung  dieser  Schulen  betrauten  Behörden  und  Organe  zur  Damach- 
achtung in  Kenntnis  zu  setzen. 


Yerfii^iiiigeii,  betreffend  Lehrbücher  und  LehrmltteL 

Lehrbfloher. 

a)  FBr  allgemeine  Volksschulen. 

Rothaug  Job.  Georg,  Leitfaden  der  Geographie  für  Volksschulen.  Bearbeitet  nach 
dem  Lehrplane  für  vier-  und  mehrklassige  Volksschulen.  Mit  73  Figuren  und 
Kartenskizzen  in  Farbendruck.  7.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1905.  F.  Tempsky. 
Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  den  Oberklassen 
höher  organisierter  Volksschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig 
erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  März  1905,  Z.  6727.) 


Stttck  yn.  —  VerfÜgnogen,  betreifend  Lebrbflcher  und  Lehrmittel.  185 

b)  FOr  BOrgerschulen. 

Rihoya  Francouzski  mluTnice  a  (Itanka  pro  mögfanskö  Skoly.  Upravil  E.  Fr^ba. 
Stopen  I.  3.,  umgearbeitete  Auflage.  Prag  1905.  Unie.  Preis,  gebunden  1  E. 
Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  zum  Lehrgebrauche  an 
Bürgerschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  17.  März  1905,  Z.  8190.) 

c)  FOr  Mittelschulen. 

Sket,  Dr.  Jakob,  Slovenska  slovstvena  £itanka  za  sedmi  in  osmi  razred  srednjih 
Sol.  Druga,  predelana  izdaja.  Wien  1905.  E.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis, 
geheftet  2  E  80  h,  gebunden  3  E. 

Diese  zweite,  umgearbeitete  Auflage  des  genannten  Buches  wird  unter 
Ausschluß  des  gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  in  derselbeo 
Elasse  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen,  an  denen  die  sloyenische 
Sprache  gelehrt  wird,  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  20.  März  1905,  Z.  8362.) 

In  2.,  im  wesentlichen  unveränderter,  demnach  gemäß  Ministerial  -  Erlasses  vom 
27.  April  1900,  Z.  11129  *),  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Huhap  Hans,  Leitfaden  der  Chemie  und  Mineralogie  für  die  IV.  Elasse  der  Real- 
schulen. Innsbruck  1905.  Wagnerische  Universitätsbuchhandlung.  Preis,  geheftet 
2  E,  gebunden  2  E  40  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  24.  März  1905,  Z.  10402.) 

äebauer,  Dr.  Jan,  Mluvniee  £esk&  pro  Skoly  stf'ednl  a  dstavy  ufiitelskä.  4.,  verbesserte 
Auflage.  Prag  1905.  Unie.  Preis,  geheftet  3  E  70  h,  gebunden  4  E  20  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  **)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  März  1905,  Z.  7398.) 

änbrt  Fr.,  Paulas  V.,  Chrestomathie  frangaise  k  lusage  des  classes  sup6rieures 
des  öcoles  secondaires  boh^mes.  3.,  inhaltlich  unveränderte  Auflage.  Prag  1905. 
Gustav  Neugebauer.  Preis,  geheftet  3  E  60  h,  gebunden  4  E  10  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  ***)  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Eriaß  vom  24.  März  1905,  Z.  10806.) 


*)  MinisteriAl-VerordiiiingBblatt  vom  Jahre  1900,  Seite  294. 

**)  MiniBterial-Yerordiinngsblatt  vom  Jahre  1901,  Seite  275. 

•^)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1900,  Seite  311. 


186  Stuck  Vn.  —  yerftigungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Pokoni]p,  Dr.  AI.,  Nizom^  pHrodopis  zivoßiSstva.  Pro  mi&l  oddfilenl  sttednich  Skol 
teskoslovanslr^ch  vzdölal  F.  V.  Rosick^.  11.,  verbesserte  Auflage.  Prag  1905. 
Unie.  Preis,  geheftet  2  E,  gebunden  2  K  50  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  *)  zum  Lehrgebrauche  in  den  unteren  Klassen  der  Mittel- 
schulen mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  9.  März  1905,  Z.  7176.) 

Leminger  Em.,  Fysika  pro  niäSl  tfidy  gkol  stfednich.  Vyd&nl  pro  reilky.  S.Auflage. 
Prag  1904.  I.  L.  Kober.  Preis,  geheftet  1  K  90  h,  gebunden  2  K  40  b. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  '*'*)  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  17.  März  1905,  Z.  9100.) 

d)  FOr  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 

Gebaner,  Dr.  Jan,  Mluvnice  ^eskd  pro  skoly  sttedni  a  üstavy  uätelske.  4.,  verbesserte 
Auflage.  Prag  1905.  Unie.  Preis,  geheftet  3  K  70  h,  gebunden  4  K  20  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  ***)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  10.  März  1905,  Z.  7398.) 

e)  FOr  kommerzielle  Lehranstalten. 

Bechtl  A.  und  (ilauser  C,  Französisches  Lese-  und  Übungsbuch  für  Handelsakademien 
(höhere  Handelsschulen).  Satzlehre  (mit  Abrege  de  Grammaire).  Wien  1904. 
Manz'scher  Verlag.  Preis,  broschiert  3  K  10  h,  gebunden  3  K  60  h. 

Dieses  Lesebuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handels- 
schulen (Handelsakademien)  allgemein  zugelassen. 

Mit  der  Einführung  des  nunmehr  vollständigen  „Lese-  und  Übungsbuches 
für  Handelsakademien  (höhere  Handelsschulen)  und  des  mit  hierortigem  Erlasse 
vom  28.  März  1903,  Z.  6355,  für  zweiklassige  Handelsschulen  approbierten 
französischen  Sprach-  und  Lesebuches  für  kommerzielle  Lehranstalten,  Wien  1903" 
ist  die  mit  hierortigem  Erlasse  vom  23.  Jänner  1901,  Z.  18693,  approbierte 
„Konversationsgranmiatik  für  kommerzielle  Lehranstalten"  (Wien  1899)  derselben 
Autoren,  sowohl  an  den  zweiklassigen  wie  auch  an  den  höheren  Handelsschulen 
(Handelsakademien)  ab  Anfang  des  Schuljahres  1905/1906  außer  Gebrauch  zu 
setzen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  11.  März  1905,  Z.  4916.) 

*)  Ministerial -Verordnungsblatt  yom  Jahre  1902,  Seite  327. 

**)  Ministeriai -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1900,  Seite  311. 

**♦)  Miniaterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1901,  Seite  278. 


Stock  VII.  —  Verfügungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehnnittel.  187 

Haberer  K.,  Lehrbuch  der  Handels-  und  Wechselkunde  für  zweiklassige  Handels- 
schulen. 5.  Auflage.  Inhaltlich  unveränderter  Abdruck  der  mit  Erlaß  des 
k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  vom  19.  September  1903,  Z.  30825, 
zum  Unterrichtsgebrauche  zugelassenen  4.  Auflage.  Vfien  1905.  A.  Holder. 
Preis,  gebunden  3  E  28  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  zweiklassigen  Handels- 
schulen allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  März  1905,  Z,  6932.) 

Seibert  A.  E.,  Grundzüge  der  aUgemeinen  Geographie  für  kaufmännische  Fortbildungs- 
schulen. (Erster  Jahrgang.)  Vorstufe  zur  Handels-  und  Verkehrsgeographie. 
2.,  durchgesehene  Auflage.  Wien  1905.  A.  Holder.  Preis,  gebunden  56  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  ünterrichtsgebrauche  an  kaufmännischen  Fort- 
bildungsschulen allgemein  zugelassen.  . 

(Ministerial-Erlaß  vom  14.  März  1905,  Z.  7856.) 

Hruby  V 4 Clav,  Citanka  pro  pokrafiovaci  Skoly  obchodni.  Prag  1905.  Cesk4  grafickd 
akciovi  spolefinosC  „Unie'^.  Preis,  gebunden  3  E. 

Dieses   Lehrbuch    wird    zum    Unterrichtsgebrauche    an    kaufmännischen 
Fortbildungsschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  11.  März  1905,  Z.  4663.) 

f)  Fflr  nautische  Schulen. 

Pizzetti  K.,  Elementi  della  macchina  a  vapore  navale.  2  Edizione.  Fiume  1903. 
Preis,  beim  direkten  Bezüge  vom  Verfasser  2  K  und  das  Porto,  im  Buchhandel 
2  K  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  nautischen  Schulen 
allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  6.  März  1905,  Z.  7449.) 

g)  Fflr  Taubstummenschulen. 

Rechberger  Heinrich,  Erstes  Religionsbüchlein  für  Taubstumme.  Linz  a.  d.  Donau 
1905.  Kommissionsverlag  der  Buchhandlung  des  katholischen  Preßvereines  in 
Linz.  Preis,  gebunden  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  mri  zum  Gebrauche  beim  katholischen  Religionsunterrichte 
an  Taubstummenschulen  innerhalb  der  Diözese  Linz  als  zulässig  erklärt. 

Der  Gebrauch  dieses  Buches  an  Taubstummenschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  in  anderen  Diözesen  wird  gestattet,  wenn  dasselbe  von  den 
betreffenden  Ordinariaten  für  zulässig  erklärt  worden  ist. 

(Ministerial-Erlaß  vom  17.  März  1905,  Z.  8426.) 


188  Stück  VII.  —  Verfügungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 


LehrmitteL 

Rothang  J.  G.,  Schulwandkarte  des  Erzherzogtums  Österreich  unter  der  Enns. 
Maßstab  1  :  150.000.  Wien.  G.  Freytag  und  Bernd t.  Preis,  auf  Leinwand 
gespannt  in  Mappe  oder  mit  Stäben  20  E. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und  an  Bürgerschulen  sowie  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  März  1905,  Z.  7877.) 

Zipser  Julius,  Wandtafeln  für  Textil-Technologie,  und  zwat: 

Tafel  21:  Schlagmaschine, 

„      22:  Baumwollwalzenkrempel, 

„      23 :  Ringzwirnmaschine, 

„      24 :  Flügelspinnmaschine, 

„      25 :  Krempelwolf, 

„      26 :  Kammgamkrempel, 

„      27 :  Wollkämmaschine, 

^      28 :  Ereuzspulmaschine, 

„      29:  Mechanischer  Webstuhl, 

„      30 :  Tuchpresse 

und  aus  der  ersten  Serie  noch  die 

Tafel  1:    Laufdeckelkarde, 
„      2:     Tuchstuhl. 

Verlag  von  A.  P ichlers  Witwe  und  Sohn  in  Wien  1904.  Preis,  jeder  Tafel 
samt  Text,  roh  6  E,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  versehen  8  K. 

Die  obgenannten  Wandtafeln  werden  ebenso  wie  die  früheren  Serien 
derselben  *)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Webeschulen  und  Staats-Gewerbe- 
schulen allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  22.  März  1905,  Z.  6010.) 

MikoliSek  A  n  1 0  n,  ZemSpisn^  atlas  pro  obyiejnS  Skoly  obecn6.  Osik  bei  Leitomischl. 
Selbstverlag.  Preis,  geheftet  38  h,  gebunden  60  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  11.  März  1905,  Z,  4704.) 


*)  Ministeria] -Verordnungshlatt  vom  Jahre  i903,  Seite  518  und  vom  Jahre  1904,  Seite 


j 


Stack  yn.  —  yerfÜgangeD,  betrefFend  Lehrbücher  nnd  Lehrmittel.  —  Eandmachangen.     189 

Im  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien  ist  erschienen: 

a)  ZdraTStrena  prayila  za  ncence  in  ncenke^  in  sicer  za  starejSe  obiskovalce 
Ijudskih  §ol,  dalje  za  one  meSianskih  £ol,  za  uöence  v  nü^jih  razredih  gimnazij 
in  realk  i.  t.  d.  kakor  tudi  za  gojence  moäkih  in  Jenskih  ußiteljiSö.  Sestavil 
Leon  Bargerstein.  Na  Dunaju  1905.  Cena  10  h. 

b)  Kako  je  skrbeti  doma  za  zdrayje  solske  mladine.  Opazke  za  starke  in  one, 
ki  imajo  gojence  na  hrani  in  stanovanju.  Spisal  Leon  Bargerstein.  Na 
Danaja  1905.  Cena  10  h. 

Die  Lehrerschaft  der  Volks-  und  Bürgerschulen  mit  slovenischer  Unterrichts- 
sprache und  die  Lehrkörper  der  Mittelschulen  sowie  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten,  an  denen  in  slovenischer  Sprache  gelehrt  wird,  werden  auf 
das  Erscheinen  dieser  slovenischen  Ausgabe  der  mit  dem  hierortigen  Erlasse 
vom  24.  September  1903,  Z.  29098*),  empfohlenen  Broschüren  „Gesundheitslehren 
für  Schüler  und  Schülerinnen"  und  ^Zur  häuslichen  Gesundheitspflege  der 
Schuljugend**  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  3.  März  1905,  Z.  3567.) 

hn  Verlage  von  A.  P ichlers  Witwe  und  Sohn  in  Wien,  V/i,  Margaretenplatz  2, 
erscheint: 

Eos.  Vierteljahrschrift  für  die  Erkenntnis  und  Behandlung  jugendlicher  Abnormer. 
Herausgegeben  von  Ph.  Dr.  Moritz  Branner,  Ph.  Dr.  S.  Krenberger, 
Alexander  Meli  und  Med.  Dr.  Heinrich  Schlöss.  Abnehmerpreis  für 
den  Jahrgang  von  4  Heften  zu  je  5  Druckbogen  12  K. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Zeitschrift  werden  die  Lehrkörper  der  Lehrer- 
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten  sowie  der  Anstalten  zum  Unterrichte  und 
zur  Erziehung  abnormer  Kinder  und  die  Kommissionen  der  Bezirks-Lehrer- 
bibliotheken  behufs  deren  Anschaffung  für  die  Anstalts-,  beziehungsweise  Bezirks- 
Lehrerbibliotheken  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  6.  März  1905,  Z.  2437.) 


Kundmachungen. 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  dem  Privat-Gymnasium  mitböhmischer 
Unterrichtssprache    in    Mährisch-Ostrau    das    Öffentlichkeitsrecht    sowie 
das  Recht,    Maturitätsprüfungen  abzuhalten  und  staatsgUltige  Maturitäts- 
zeugnisse auszustellen,  auf  die  Daner  des  Schu\jahres   1904/1905  verliehen. 
(Ministerial-Erlaß  vom   18.  März   1905,  Z.   7921.) 


Ludwig  Krass,    zuletzt  Ünterlehrer  in  Wurmlach   (Kärnten),    wurde  vom  Schul- 
dienste entlassen. 

(Ministerial-Akt  Z.  7756  ex   1905.) 


*)  Mmisterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  i903,   Seite  553. 


190 


Stück  vn. 


Die  nachbenannten 

„Slavischen  ]&clienl)üclier  des  griechiscli-orientalisclien  Bitus'', 

sind  bei  der  k.  k.  Schulbücherverlags-Direktion  in  Wien 
(L,  SohwarsenbergstraBe  6), 

als  Eommissions-Artikei  des  bohen  k.  k.  Ministeriums  fllr  Eultos  und  Unterricht 

vorrätig  und  können    bei    derselben   gegen   Barbezahlung  bezogen  werden. 

Nur  hinsichtlich  der  mit  *  (Sternchen)  bezeichneten  Artikel  wird  die  Provision  im  ttblichen 

Ausmaße  gewährt. 


« 'S  9  2  S  ö  ^ 

§  S  ^  92  © 

'S  -2  2  o3  S  S  w 


Feine  Ausgabe. 

Apostolon 

SKaHrcAioN  (Eyangelion),  in  braunem  Chagrinleder,  mit  Gold- 
linien ohne  Schließen 

—  —  in  braunem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen    

mit  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen       c       . 

in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  vergoldet, 

Moire-Papiervorsatz  und  vergoldete  Schließen  .... 

TpioAiONft  (Triodion), 

flHA«AorioH&  (Anthologien), 

Oktohxs  I-  A.  (Oktoich  I.  Teil), 
„       II.  A.  (      „       II.     „     ), 

niHTHK^cT4p&  (Pentikostar), 

Ga^xcibnhks  (Sluzebnik), 

TpiKNHK&  (Trebnik) 

*Hacoci\oBs  (Öasoslov),  broschiert 

* —  —  in  braunem  Chagrinleder,  mit  Goldlinien,  ohne  Schließen 

• in  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen  

• in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  vergoldet, 

Moire-Papiervorsatz  und  vergoldeten  Schließen  .    .     . 

*4r4ATHpft  (Psalter),  broschiert 

* in  braunem  Chagrinleder,  mit  Goldlinien,  ohne  Schließen 

• in  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen  

* in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  vergoldeti 

Moir^-Papiervorsatz  und  vergoldeten  Schließen  .    .    . 


Preis  pr.  Stttek 

1 

1 

00 

KJ 

h 

K 

h 

K 

b 

16 

56 

— 

— 

16 

56 

25 

88 

8 

— 

33 

88 

25 

88 

10 

— 

35 

88 

25 

88 

16 

— 

41 

88 

25 

88 

29 



54 

88 

22 

— 

28 

— 

50 

20 

— 

28 

— 

48 

— 

18 

— 

28 

— 

46 

16 

— 

28 

— 

44 

— 

14 

— 

28 

- 

42 

— 

6 

— 

14 

— 

20 

— 

6 

80 

14 

— 

20 

80 

2 

76 

— 

16 

2 

92 

2 

76 

8 

34 

11 

10 

2 

76 

11 

12 

13 

88 

2 

76 

14 

60 

17 

36 

3 



— 

16 

3 

16 

3 

8 

34 

11 

34 

3 

11 

12 

14 

12 

3 

— 

14 

60 

17 

60 

Stack  vn. 


191 


Gewöhnliche  Ausgabe. 


fe  fl^  ^3  S)<3 


^  ^  a  a-i  a  a 

iJ  ö  Sd2  «  s  « 


a.a 


TpUAloH«  (Triodion), 
flHAOAorloHft  (Anthologien), 
OrroNXx  I.  A-  (Oktoich  I.  Teil), 
.       M.  A.  (      ,      IL     .     ), 
nfHTHK0CTAp&  (Pentikostar), 
eAfsKiEHHKs  (Sluiebnik), 
TpiSHHn  (Trebnik) 
^ACocAOBft  (Öasoslov),  broschiert 

-  —  Papierband,  Rücken  und  Ecken  mit  gepreßter  Leinwand 
überzogen  und  Goldtitel  am  Rücken 

'  —  Leinwandeinband,  Rücken  und  Ecken  in  Chagrinleder 
und  einfach  vergoldet 

-  —  Ledereinband    mit  Marmorschnitt,   vei^oldet   und    mit 

Messing-Schließen 

«'4JITHP&  (Psalter),  broschiert 

-  —  Papierband;  Rücken  und  Ecken  mit  gepreßter  Leinwand 
überzogen  und  Goldtitel  am  Rücken 

'  —  Leinwandeinband,  Rücken  und  Ecken  in  Chagrinleder 
und  einfach  vergoldet 

-  —  Ledereinband    mit  Marmorschnitt,  vergoldet   und   mit 

Messing-Schließen 

Proskomidiar 

EAAroAipcTBiNNoe  k&  F^fi  Er8  moaihU  coaipuiiiMoe  AHi 
poxcAJNiA  (s  üwicri)  A  tis^hmihU  (kb.  OinTtJUBpia)  erw 
iMm piTopcKaro  A  KpiAf bcko  -  a  nocTOAlm ckapiv  bi ahmictba 
^piHii-IwcH^A  L  (Gebete  für  den  Landesfürsten.)  2Vä  Bog.  4® 
mit  dem  Bildnisse  des  Kaisers  Franz  Joseph  L,  Lwd.-Rück. 

Hineja  obstaja 

Irmologion 


Prell  pr.  StBek 

1 

1 

1 

g 
^1 

K 

hj 

E 

h 

K 

b 

16 



8 



24 



14 

— 

8 

— 

22 

— 

12 

— 

8 

— 

20 

— 

12 

— 

8 

— 

20 

— 

10 

— 

8 

— 

18 

— 

6 

— 

4 

— 

10 

— 

6 

80 

4 

— 

10 

80 

84 

— 

16 

2 

— 

84 

1 

12 

2 

96 

84 

2 

80 

4 

64 

84 

4 

38 

6 

22 

— 

— 

16 

2 

16 

2 

— 

1 

12 

3 

12 

2 

— 

2 

80 

4 

80 

2 

— 

4 

38 

6 

38 

20 

20 

54 

20 

74 

10 

30 

5 

— 

15 

30 

4 

96 

5 

— 

9 

96 

192  Stack  vn. 

Im  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien  (I.,  Schwarzenbergstraße  6)  sind 

nachstehende,  vom  k.  k.  Ministeritun  für  EtQtus  und  Unterricht  approbierte 

Publikationen  erschienen  und  durch  alle  Buchhandlungen  zu  beziehen: 

Verordnungen,  Lehrpläne  und  Lehrtexte, 

betreffend  den  Unterricht  in  der  Stenographie  in  Österreich,  im  Auftrage  des 
k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  herausgegeben.  Preis  30  h. 

Lehrgang  der  Stenographie  für  Bürgerschulen 

(System  Gabelsberger)  von  EmilKramsalL  Im  Sinne  des  behördlich 
genehmigten  Lehrplanes  bearbeitet.  2.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung 
hergestellte  Auflage.  Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  für  Mittelschulen 
und  kommerzielle  Lehranstalten  Kramsaii! 

3.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  umgearbeitete  Auflage.  Preis,  gebunden 
1  K  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  nebst  Leseübungen 

(System  Gabelsberger).  Für  die  I.  Abteilung  der  sechsklassigen  Mädchen- 
Lyzeen  und  verwandte  Anstalten  von  Emil  Kramsall.  Preis,  gebunden 
1  K  80  h. 
—  —    Für  die  11.  Abteilung  etc.  Preis,  gebunden  1  K  34  h. 

Stenographisches  Diktier-  und  Aufgabenbueh, 

verwendbar  für  Stenographen  aller  deutschen  Systeme,  methodisch 
geordnet  und  zum  Gebrauche  an  Mittelschulen,  verwandten  Lehranstalten 
und  stenographischen  Kursen  zusammengestellt  von  Emil  KramsalL 
Preis  1  K  10  h. 


^  -       -        |,.    Österreichs  Herrscher  und  Helden  im  Liede. 

«ttiXUuU     ullidluü!        Für    die    Schuljugend    ausgewählt    von    Hans 

Fraungruber.    Preis  2  K. 


_.,    .  .       -         -I       in  Stufenförmiger  Anordnung  für  das  8.  — 14.  Lebensjahr. 

JJilLuiul  ULLÜli     Von  Direktor  Dr.  Richard  Muth.  Preis,  in  Leinwand 


gebunden,  80  h. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


Jahrgrang  1906.  Stück  Vm. 


Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

Mimsteriums  flü^Kiü^^  und  Unteirriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  15.  April  1905. 


Inhalt.  Nr.  20.  Gesetz  Yom  15.  Februar  1905,  wirksam  für  das  Köni^eich  Galizien  und  Lodomerien 
samt  dem  Großherzogtume  KrsJcau,  betreffend  den  Landesschulrat.  Seite  193.  —  Nr.  21. 
Verordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  25.  Februar  1905,  betreffend  die 
JSinJiebung  einer  Inskriptionsgebühr  von  den  außerordentlichen  Studierenden  sowie  von  den 
Frequentanten  (Hospitantinnen)  an  den  Universitäten.  Seite  198. 


Nr.  20. 

Gesetz  vom  15.  Februar  1905*), 

wirksam   f&r  das   Königreich   Galizien    nnd   Lodomerien    samt  dem   GroA- 

betreffend  den  LandesBchnlrat. 

Mit  Zustimmimg  des  Landtages  Meines  Königreiches  Galizien  und  Lodomerien 
samt  dem  Großherzogtume  Erakau  finde  leh  anzuordnen,  wie  folgt: 

Artikel  L 
Der  k.  k.  Landesschulrat  ist  die  oberste  Aufsichts-     nd  Vollzugsbehörde  im 
Lande  in  Angelegenheiten: 

1.  der  den  k.  k.  Bezirksschulräten  unterstehenden  Schulen  und  Erziehungsanstalten; 

2.  der  Lehrer«  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  und  der  zu  denselben  gehörigen 
Übungsschulen ; 

3.  der  Mittelschulen  und  aller  in  deren  Gebiet  fallenden  Privat-  und  Spezial- 
Lehranstalten; 

4.  der  Handels-  und  Gewerbeschulen. 

Dem  Landesschukate  unterstehen  sämtliche  Behörden,  Ämter  und  Organe, 
insofeme  sie  im  Lande  zur  Erledigung  der  zum  Wirkungskreise  des  Landesschulrates 
gehörenden  Angelegenheiten  oder  zur  Mitwirkung  bei  deren  Erledigung  berufen 
sind,  sowie  alle  oben  angeführten  Lehr-  und  Erziehungsanstalten ;  er  selbst  dagegen 
untersteht  unmittelbar  dem  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 


*)  Enthalten  in  dem  den  10.  März  1905  ausgegebenen  und  versendeten  VI.  Stücke  des  Landes- 
Gesetas-  nnd  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Galizien  und  Lodomerien  samt  dem  Groß- 
herzogtume Erakau  unter  Nr.  39,  Seite  112. 


1dl  Stttck  Vm.  Nr.  20.  —  Gesetze,  Verordniingen,  £rlä88e. 

Artikel  H. 

Gesetze  und  Verordnungen,  insoferne  in  ihnen  bezüglich  der  einzelnen  im 
Artikel  I  erwähnten  Schulkategorien  der  Wirkungskreis  des  Landesschulrates  normiert 
ist,  bleiben  durch  dieses  Gesetz  unberührt. 

Insbesondere  bleibt  das  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Entschließung  vom 
25.  Juni  1867  erlassene  und  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Entschließung  vom 
23.  Oktober  1875  abgeänderte  Regulativ  des  Landesschulrates,  insoferne  in  demselben 
bezüglich  der  im  Artikel  I,  Absatz  1,  2  und  3  angeführten  Schulkategorien  sein 
Wirkungskreis  geregelt  ist,  und  ebenso  der  Miuisterial-Erlaß  vom  9.  Jänner  1895, 
Z  586,  insoferne  in  demselben  sein  Wirkungskreis  bezüglich  der  im  Artikel  1, 
Absatz  4,  erwähnten  Schulen  geregelt  ist,  unberührt. 

Artikel  m. 

In  Angelegenheiten  der  ihm  unterstehenden  Schulen  und  Personals  ist  der 
Landesschulrat  die  erste,  beziehungsweise  die  höhere  Instanz,  insoferne  die  ihm 
unterstehenden  Behörden  im  Lande  zur  Entscheidung  dieser  Angelegenheiten  in 
niederer  Instanz  berufen  sind. 

Von  der  Entscheidung  des  Landesschulrates  steht  den  Parteien  binnen  vierzehn 
Tagen,  die  von  dem  auf  den  Zustellungstag  folgenden  Tage  an  gerechnet  werden, 
der  Rekurs  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu. 

Der  Rekurs  ist  unmittelbar  beim  Landesschulrate  einzubringen  und  hat  auf- 
schiebende Wirkung,  soferne  das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt.  Nähere  Bestimmungen 
betreffend  die  Rekurseinbringung  werden  im  Verordnungswege  erlassen  werden. 

Artikel  IV. 
Der  Landesschulrat  besteht: 

1.  aus  dem  Statthalter  des  Landes  oder  dem  Vizepräsidenten  des  Landesschul- 
rates, oder,  wenn  dieser  sein  Amt  nicht  versehen  kann,  einem  von  dem  Statthalter 
bestimmten  Stellvertreter  als  Vorsitzenden; 

2.  aus  den  Referenten  für  administrative  und  ökonomische  Schulangelegenheiten ; 

3.  ans  den  Landesschulinspektoren; 

4.  aus  drei  Abgeordneten  des  Landesausschusses,  von  denen  einer  Ruthene 
sein  muß  und  welche  das  passive  Wahlrecht  in  den  Landtag  haben; 

5.  aus  drei  Geistlichen  katholischer  Religion,  und  zwar  je  einem  des  lateinischen, 
des  griechischen  und  des  armenischen  Ritus,  aus  einem  Geistlichen  evangelischer 
Konfession  und  einem  Vertreter  des  israelitischen  Bekenntnisses; 

6.  aus  sechs  Fachmännern  im  Lehrwesen,  von  denen  drei  aus  dem  Lehrkörper 
der  Hochschulen,  einer  aus  dem  Lehrerpersonale  der  Mittelschulen,  einer  aus  dem 
der  Volksschulen,  beziehungsweise  den  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten, 
einer  aus  dem  der  Handelsschulen  oder  Gewerbeschulen  zu  berufen  sind.  Zwei  von 
diesen  6  Mitgliedern  müssen  Ruthenen  sein; 

7.  aus  zwei  Abgeordneten  der  Städte,  von  denen  der  Eine  vom  Gemeinderate 
der  Stadt  Lemberg,  der  Andere  vom  Gemeinderate  der  Stadt  Erakau  gewählt  wird. 


Stück  Vm.  Nr.   20.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&SBe.  195 

Diese  Abgeordneten  mOssen  das  passive  Wahlrecht  in  den  Gemeinderat  besitzen 
und  dürfen  keine  dem  Landesschubrate  unterstehende  Lehrer  sein. 

Vor  dem  Antritte  ihres  Amtes  haben  die  Mitglieder  des  Landesschulrates  in 
die  Hände  des  Vorsitzenden  Treue  und  Gehorsam  dem  Kaiser,  Beobachtung  der 
Staatsgrundgesetze  und  aller  anderen  Gesetze,  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Pflichten 
und  Wahrung  des  Amtsgeheinmisses  der  Beratungen  an  Eidesstatt  zu  geloben. 

Artikel  V. 

Die  in  dem  Artikel  IV  sub  ZI.  5  und  6  angeführten  Mitglieder  des  Landes- 
schulrates werden  vom  Kaiser  ernannt,  und  zwar  die  in  dem  Artikel  IV  unter  ZI.  5 
erwähnten  über  Antrag  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  auf  Grund  des 
Vorschlages  des  Statthalters,  und  die  in  dem  Artikel  IV  unter  ZI.  6  genannten  über 
Antrag  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  auf  Grund  des  durch  den  Statthalter 
vorgelegten  Vorschlages  des  Landesausschusses. 

Bezüglich  des  Antrages  auf  Ernennung  der  Geistlichen  katholischer  und 
evangelischer  Konfession  hat  sich  der  Statthalter  mit  den  Metropolitan-Ordinariaten 
and  mit  der  Landesoberbehörde  evangelischer  Konfession  ins  Einvernehmen  zu  setzen. 

Die  in  dem  Artikel  IV  unter  ZI.  4,  5,  6,  7  bezeichneten  Mitglieder  des  Landes- 
schulrates versehen  ihr  Amt  durch  drei  Jahre,  worauf  sie  wieder  gewählt  beziehungs- 
weise ernannt  werden  können. 

Den  unter  ZI.  4 — 7  erwähnten  Mitgliedern  wird  vom  Landtage  eine  entsprechende 
Remuneration  aus  Landesmitteln  zuerkannt. 

Artikel  VI. 

Angelegenheiten,  rücksichtlich  deren  eine  Entscheidung  zu  treffen  ist  oder  ein 
Gutachten  und  Anträge  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  erstatten 
sind,  werden  vom  Landesschulrate  in  Plenar-  und  Sektionssitzungen  erledigt. 

Es  bestehen  drei  Sektionen,  welche  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  selbständig 
Beschluß  fassen:  die  erste  für  Angelegenheiten  der  Volksschulen  und  Lehrer-  und 
Lehrerinnen-Bildungsanstalten;  die  zweite  für  Angelegenheiten  der  Mittelschulen; 
die  dritte  für  Angelegenheiten  der  Handels-  und  Gewerbeschulen. 

Die  Verteilung  der  Geschäfte  zwischen  Plenar-  und  Sektionssitzungen  wird  in 
der  inneren  Geschäftsordnung  des  Landesschulrates  unter  Wahrung  des  Grundsatzes 
j?eregelt,  daß  Angelegenheiten  allgemeiner  Natur  den  Plenarsitzungen  vorzubehalten 
sind,  aber  auch  diese  durch  Beratung  und  Antragstellung  der  einschlägigen  Sektionen 
vorbereitet  werden. 

Artikel  VE. 

In  den  Plenarsitzungen  haben  alle  in  dem  Artikel  IV  unter  ZI.  4 — 7  erwähnten 
Mitglieder  des  Landesschulrates,  von  den  unter  ZI.  2  und  4  erwähnten  Mitgliedern 
dagegen  nur  acht  entscheidende  Stimmen,  und  zwar  außer  dem  Mitgliede,  welches 
aber  den  Verhandlungsgegenstand  referiert,  und  dem  Landesschulinspektor,  in  dessen 
Agendenkreis  der  Verhandlungsgegenstand  unmittelbar  gehört,  von  den  übrigen 
anwesenden  die  Dienstälteren  desselben  Ranges. 


196  Stück  ym.  Kr.  20.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&BBe. 

In  den  Sektionssitzungeii  haben  alle  in  dem  Artikel  IV  unter  ZL  4 — 7  erwähnten 
der  betreifenden  Sektion  angehörenden  Mitglieder  des  Landesschulrates,  von  den 
unter  ZI.  2  und  3  erwähnten  Mitgliedern  dagegen  nur  yier  entscheidende  Stimmen, 
und  zwar  außer  dem  Mitgliede,  welches  über  den  Yerhandlungsgegenstand  referiert, 
und  dem  Landesschulinspektor,  in  dessen  Agendenkreis  der  Verhandlungsgegenstand 
unmittelbar  gehört,  von  den  übrigen  anwesenden  die  Dienstälteren  desselben  Ranges. 

In  den  Verband  jeder  Sektion  gehören  die  Referenten  für  administrative  und 
ökonomische  Schulangelegenheiten  und  die  Landesschulinspektoren,  welche  die  der 
betreffenden  Sektion  zugewiesenen  Angelegenheiten  erledigen,  von  den  übrigen 
Mitgliedern  aber  diejenigen,  welche  vom  Landesschulrate  für  die  betreffiende  Sektion 
bestimmt  wurden. 

Von  den  Abgeordneten  des  Landesausschusses  treten  je  einer,  von  den  Fach- 
männern im  Lehrwesen  je  zwei  in  jede  Sektion  ein. 

Jedes  Mitglied  des  Landesschulrates  kann  in  einer  Sektion  sein  Stimmrecht 
ausüben.  Eine  Ausnahme  in  dieser  Beziehung  besteht  nur  bezüglich  der  administrativen 
Referenten  und  der  Landesschulinspektoren,  soweit  sie  die  Angelegenheiten  zweier 
Sektionen  erledigen. 

Wenn  aber  den  Gegenstand  der  Sektionsberatung  eine  Angelegenheit  bildet, 
welche  den  Religionsunterricht,  die  religiösen  Übungen  oder  die  Religionslehrer 
betrifft,  dann  steht  dem  Vertreter  des  Bekenntnisses  und  des  Ritus,  auf  welchen 
sich  diese  Angelegenheit  bezieht,  das  Recht  zu,  an  den  Sitzungen  und  der 
Abstimmung  über  diesen  Gegenstand  teilzunehmen,  auch  wenn  er  nicht  Mitglied  der 
Sektion  ist. 

Der  Landesschulrat  kann  für  einzelne  Angelegenheiten  Fachmänner  berufen, 
die  den  Sitzungen  mit  beratender  Stimme  beiwohnen;  zu  den  Sitzungen  der 
in.  Sektion  hat  er  ihrer  drei,  ebenfalls  mit  beratender  Stimme,  ständig  beizuziehen. 

Artikel  VIH. 

Die  Beschlüsse  werden  vom  Landesschulrate  mit  absoluter  Stimmenmehrheit 
gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende. 

Zur  Beschlußfähigkeit  der  Plenarsitzung  ist  die  Anwesenheit  von  zehn,  zur 
Beschlußfähigkeit  der  Sektion  die  Anwesenheit  von  fünf  stimmberechtigten  Mitgliedern 
außer  dem  Vorsitzenden  erforderlich.  Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  die  Ausführung 
eines  Beschlusses  einzustellen,  wenn  nach  seiner  Ansicht  der  Beschluß  den  bestehenden 
Vorschriften  zuwiderläuft. 

In  diesem  Falle  legt  der  Vorsitzende  die  Angelegenheit  dem  Minister  für 
Kultus  und  Unterricht  vor  und  teilt  hierauf  dessen  Entscheidung  dem  Landes- 
schulrate mit. 

Der  Vorsitzende  des  Landesschulrates  führt  den  Vorsitz  auch  in  den  Sektions* 
Bitzungen. 

Artikel  IX. 

Angelegenheiten,  die  keinen  Beschluß  des  Landesschulrates  oder  einer  Sektion 
erfordern,  werden  vom  Vorsitzenden  des  Landesschulrates  mit  Zuhilfenahme  der 
Referenten  und  der  Hilfsbeamten  des  Landesschulrates  erledigt. 


Stack  Vm.  Nr.  20.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlftsse.  197 

In  dringenden  Fällen  kann  der  Vorsitzende  auf  eigene  Verantwortung  die 
Circalando  oder  laufende  Erledigung  solcher  Angelegenheiten  verfQgen,  welche  der 
Beschlußfassung  unterliegen,  er  hat  diese  Verfügung  jedoch  in  der  nächsten  Plenar-, 
beziehungsweise  Sektionssitzung  zur  genehmigenden  Kenntnis  zu  bringen. 

Artikel  X. 

Die  Ausführung  der  Beschlüsse  obliegt  dem  Vorsitzenden  des  Landesschulrates 
mit  Hilfe  der  Referenten  für  die  administrativen  und  ökonomischen  Schulangelegen- 
heiten, der  Landesschulinspektoren  und  der  Hilfsbeamten. 

Delegierte  des  Landesschulrates  in  didaktisch-pädagogischen  Angelegenheiten 
sind  zunächst  die  Landesschulinspektoren. 

Dem  Plenum  und  den  Sektionen  steht  jedoch  das  Recht  zu,  mit  Zustimmung 
des  Vorsitzenden  besondere  Kommissionen  zur  Vorbereitung  gewisser  Angelegenheiten 
einzusetzen  oder  aus  ihrer  Mitte  Delegierte  zu  entsenden,  um  wichtige  Angelegen- 
heiten an  Ort  und  Stelle  zu  erheben  oder  zu  erledigen. 

Artikel  XI. 

Die  innere  Geschäftsordnung  wird  mit  Beachtung  obiger  Bestimmungen  vom 
Landesschulrate  beschlossen  und  vom  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
genehmigt. 

Artikel  XII. 
Das   Hilfspersonale,    das    Lokal    und    die    Kanzleierfordemisse    werden    dem 
Landesschuhrate  von  der  k.  k.  Statthalterei  beigestellt. 

Artikel  XIIL 
Dieses  Gesetz  tritt  drei  Monate  nach  dessen  Kundmachung  in  Wirksamkeit, 
und  mit  diesem  Zeitpunkte  erlöschen  die  Mandate  der  auf  Grund  des  gegenwärtig 
geltenden  Regulativs  in  den  Landesschulrat  berufenen  Mitglieder. 

Artikel  XIV. 

Mein  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  und  Mein  Minister  des  Innern  sind 
mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  beauftragt. 

Wien,  am  15.  Februar  1905. 

Franz  Joseph  m./p. 

Bylandt  m./p.  Harte!  m./p. 


198  Stuck  7in.  Nr.  21.  —  Gesetze,  YerordnoDgen,  Erltose. 

Nr.  21. 

Yerordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterriclit  Tom 

25.  Februar  1905  *), 

betreffend  die  Binhebung  einer  Inskriptionsgebühr  von  den  anfierordenüichen 
Studierenden  sowie  von  den  Frequentanten  (Hospitantinnen)  an  den  Universitäten. 

Aaf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  vom  8.  Februar  1905  finde  ich  unter 
Bezugnahme  auf  §  18  der  allgemeinen  Studienordnung  vom  1.  Oktober  1850, 
R.-6.-B1.  Nr.  370,  sowie  auf  die  hierortige  Ministerial -Verordnung  vom  9.  April  1886, 
R.-G.-Bl.  Nr.  57  **),  betreffend  die  von  den  ordentlichen  Universitätsstudierenden 
zu  entrichtende  Immatrikulationstaxe  anzuordnen,  daß  vom  Studienjahre  1905/1906 
ab  in  analoger  Weise  von  den  anderen  Kategorien  der  Universitätsstudierenden  eine 
Inskriptionsgebühr  nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  einzuheben  ist: 

1.  Die  außerordentlichen  Studierenden  der  Pharmazie  haben  bei  ihrer 
Aufnahme  in  das  zweijährige  Universitätsstudium  (Studien-  und  Prüfungsordnung 
vom  16.  Dezember  1889,  R.-G.-Bl.  Nr.  200  ***),  eine  Inskriptionsgebühr  von 
fünf  (5)  Kronen  zu  entrichten. 

Bei  einem  Wechsel  der  Universität  oder  bei  einer  allfälliger  Studienunterbrechung 
findet  ein  neuerlicher  Erlag  dieser  Gebühr  nicht  statt. 

2.  Die  außerordentlichen  Hörer  sowie  die  außerordentlichen 
Hörerinnen  haben  bei  ihrer  für  zwei  Semester  gültigen  Zulassung  zur  Inskription 
in  die  Universitätsvorlesungen  eine  Gebühr  von  drei  (3)  Kronen  zu  entrichten. 

3.  Andere  zum  Besuche  einzelner  Universitätsvorlesungen  zugelassene  Studierende 
(Frequentanten  und  Hospitantinnen)  haben  bei  ihrem  Ansuchen  um  Zulassung  zur 
Inskription  für  ein  Semester  eine  Gebühr  von  zwei  (2)  Kronen  zu  erlegen,  welche 
ihnen  im  Falle  der  Abweisung  ihres  Zulassungsgesuches  rückerstattet  wird. 

4.  Befreiungen  von  den  obigen  Inskriptionsgebühren  finden  nicht  statt. 

Die  für  die  Entrichtung  der  Immatrikulationstaxe  der  ordentlichen  üniversitäts- 
studierenden  geltenden  Vorschriften  haben  sinngemäße  Anwendung  zu  finden. 

5.  Die  eingehenden  Inskriptionsgebühren  haben  die  gleiche  Verwendung  zu 
finden  wie  die  Immatrikulationstaxen  der  ordentlichen  Universitätsstudierenden 
(§  19  der  allgemeinen  Studienordnung,  dann  Ministerial  -  Verordnungen  vom 
30.  November  1862,  R.-G.-Bl.  Nr.  91,  und  vom  9.  April  1886,  R.-G.-Bl.  Nr.  57). 

Hartel  m./p. 


*)  Enthalten  in  dem  den  1.  April  1905  ausgegebenen  XXI.  Stücke  des  R.-G.-B1.  unter  Nr.  51. 
**)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1886,  Nr.  2i,  Seite  51. 
***)  BüniBterial-YerordnangBblatt  vom  Jahre  i890,  Nr.  3,  Seite  17. 


Stttck  vra.  199 


Yerfligungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Lehrbfloher. 

a)  Für  allgemeine  Volksschulen. 

Kozik  Jan,  Dnihä  poCetnice  pro  obecne  Skoly  vicetHdni.  Wien  und  Prag  1905. 
K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  in  Halbleinen  gebunden  60  h. 

Dieser  II.  Teil  des  genannten  Rechenbuches  wird  ebenso  wie  der  I.  Teil 
desselben  *)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volksschulen  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  März  1905,  Z.  10659.) 

Coca  Calistrat,  Catechismul  Mic  tntocmit  pentru  clasa  äntäia  §i  a  doua  a  ;coalelor 
poporale.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  broschiert  24  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Gebrauche  an  griechisch-orientalischen  Volks- 
schulen mit  rumänischer  Unterrichtssprache  in  der  Bukowina  allgemein  zulässig 
erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  30.  März  1905,  Z.  10066.) 

Reinelt  Emanuel,  Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Ausgabe 
für  vierklassige  Volksschulen.  II.  Teil.  2.  und  3.  Schuljahr.  Mit  1  Titelbild  und 
24  Textabbildungen.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Eriaß  vom  27.  März  1905,  Z.  9636.) 

b)  FOr  Mittelschulen. 

Schmeil,  Dr.  Otto,  Leitfaden  der  Botanik.  Für  die  oberen  Klassen  der  Mittelschulen 
und  verwandter  Lehranstalten  bearbeitet  von  Eduard  Scholz.  Wien  1905. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  3  E  25  h. 

Dieses  Buch  vnrd  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  und  Realschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Eriaß  vom  5.  April  1905,  Z.  7051.) 

Kubin  Josef,  Premier  cours  de  legon  frangaises.  Prag  1905.  Unie.  Preis, 
geheftet  1  E  60  h,  gebunden  2  E  10  h. 

Das  genannte  Buch  wird  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  AprU  1905,  Z.  11882.) 


*)  MiniBterial  -Verordnuogsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  284. 


200  Stück  yni.  —  Verftigangeiiy  betreffend  Lehrbacher  and  Lehrmittel. 

Pover  Franz  und  Vojtiiek  Franz,  Lectures  choisies  a  Tusage  de  Tenseignement 
secondaire  tchöque.  Prag  1905.  Unie.  Preis,  geheftet  2  K  40  h,  gebunden 
2  E  90  h. 

Dieses  Buch  wird  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  8.  April  1905,  Z.  13196.) 

c)  Für  Mittelschulen  und  kommerzielle  Lehranstalten. 

Kramsall  Emil,  Lehrbuch  der  Stenographie  (System  Gabelsberger)  für  die 
österreichischen  Mittelschulen  und  kommerziellen  Lehranstalten.  4.,  inhaltlich 
im  wesentlichen  unveränderte  Auflage.  Wien  1905.  E.  k.  Schulbücher-Verlag. 
Preis,  geheftet  1  K  60  h,  gebunden  1  E  80  h. 

Diese  neue  Auflage  des  bezeichneten  Buches  wird  ebenso  wie  die  dritte 
Auflage  *)  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  und  kommerziellen  Lehranstalten 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  8.  April  1905,  Z.  9459.) 

d)  Für  gewerbliche  Lehranstalten. 

Wildt  Josef  und  Schleschka  Josef,  Leitfaden  für  den  Unterricht  in  der  Geometrie 
und  Projektionslehre  an  allgemein  -  gewerblichen  Fortbildungsschulen  für  die 
Hand  des  Lehrers.  Auf  Veranlassung  und  mit  Unterstützung  des  Ministeriums 
für  Eultus  und  Unterricht  verfaßt.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
Preis,  geheftet  2  E,  in  Leinwand  gebunden  2  E  50  h. 

Dieses  Buch  wird  für  die  Hand  des  Lehrers  an  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  3.  April  1905,  Z.  10031.) 

e)  Für  schwachsinnige  Kinder 

Schiner  Hans  und  Bosbauer  Hans,  Fibel  für  abnorme  Einder  (Hilfsschulenfibel), 
n.  Teil.  Herausgegeben  unter  Mitarbeit  von  Leopold  Miklas.  Wien  1905. 
Earl  Graeser  und  Eomp.  Preis,  kartoniert  90  h. 

Dieses  Buch  wird  zum  Gebrauche  beim  Unterrichte  schwachsinniger 
Einder  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  März  1905,  Z.  10611.) 

LehrmitteL 

Hfittl  Earl,  Stand  der  Erde  in  der  Ekliptik  (Entstehung  der  Jahreszeiten).  Wien. 

G.  Freytag  und  Bernd  t.  Preis,  auf  Leinwand  in  Mappe  oder  mit  Stäben  16  E. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  sowie 

an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache 

als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  22.  März  1905,  Z.  9125.) 

*)  Ministerial-YerordnangBblatt  Tom  Jahre  1903,  Seite  564. 


Stück  ym.  —  Yerftlgmigeii,  betreffend  Lehrbücher  and  Lehrmittel.  301 

Lendenfeld,  Dr.  Robert  von,  Wandtafeln.  Tafel  IX:  Musculi.  Prag"1904.  W.  Junk. 
PreiB  der  Tafel  samt  begleitendem,  Texte,  für  Mittelschulen  8  E,  im  Buch- 
handel 12  E. 

Diese  Wandtafel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen,  Mädchen- 
Lyzeen  sowie  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-ErlaO  vom  14.  März  1905,  Z.  8096.) 

Lariscb  Rudolf  yon,  Unterricht  in  omamentaler  Schrift.  Im  Auftrage  des  Ministeriums 
für  Eultus  und  Unterncht  herausgegeben  vom  Lehrmittelbiireau  für  gewerbliche 
Unterrichtsanstalten  am  Österreichischen  Museum  für  Eunst  und  Industrie. 
Wien  1905.  Von  der  Hof-  und  Staatsdruckerei.  Ladenpreis  4  E. 

Dieses  Werk   wird   zum  Gebrauche   an   gewerblichen  Lehranstalten   als 
wichtiges  Hilfsmittel  für  die  Hand  des  Lehrers  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaa  vom  24.  März  1905,  Z.  9040.) 

Gerhart  Emanuel,  Vorlagen  für  das  Fachzeichnen  der  Schuhmacher  an  gewerblichen 
Fortbildungsschulen  und  verwandten  Anstalten.  Die  Darstellung  des  Baues  des 
menschlichen  Fußes  nach  den  Angaben  des  verstorbenen  Hofrates  Dr.  Earl 
Langer  Ritter  von  Edenberg,  ordentlichen  öffentlichen  Professors  an  der 
Universität  in  Wien,  gezeichnet  von  Professor  Leopold  Schauer.  Verlag 
von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn  in  Wien.  24  Tafeln  Folio  in  Mappe  nebst 
beschreibendem  Text.  3.  Auflage.  Preis,  samt  Text  12  E. 

Diese    neue    Auflage    des   Werkes    wird    zum    Unterrichtsgebrauche    an 
gewerblichen  Fortbildungsschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  22.  März  1905,  Z.  5740.) 


Freytag  G.,  Welt-Atlas.  55  Haupt-  und  23  Nebenkarten  nebst  einem  alphabetischen 
Verzeichnis  von  mehr  als  15.000  geographischen  Namen  und  statistischen  Notizen 
über  alle  Staaten  der  Erde.  2.,  vermehrte  Auflage.  Wien  und  Leipzig  1904. 
G.  Frey  tag  und  Berndt.  Preis,  gebunden  4  E  80  h. 

Auf  das   Erscheinen   dieses   Eartenwerkes   werden   die   Lehrkörper   der 
Mittelschulen  und  verwandten  Lehranstalten  aufmerksam  gemacht. 
(Ministerial-Erlaß  vom  24.  März  1905,  Z.  8864.) 

Im  Verlage  Otto  Nemnich  in  Wiesbaden  erscheint: 
Die  Oesundheitswarte  der  Schule.  Monatsfrist  für  Stadt-  und  Landlehrer.  Redigiert 
von  Dr.  Alfred  Baur.  Preis,  per  Jahrgang  von  12  Nummern  1  M.  50  Pfg. 
Auf  diese  Zeitschrift  werden  die  Lehrkörper  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten,  die  Lehrerschaft  der  allgemeinen  Volks-  und  der  Bürger- 
schulen sowie  die  Eommissionen  der  Bezirks-Lehrerbibliotheken  wegen  allfälliger 
Anschaffung  für  die  Lehrer-,  beziehungsweise  Bezirks  -  Lehrerbibliotheken 
aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  März  1905,  Z.  10480.) 

2 


202     Stack  Vni.  —  Verfilgungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  —  Kandinachimgen. 

Dilo.  List  vinovan]^  pAvodnf  tvorbfi  ieiki.  Verlag  der  Eünstlervereinigang  „  Jednota 
v;^tvam:fch  umölcfi"  in  Prag.  Preis,  pro  Jahrgang  (12  Hefte)  12  K. 

Auf  diese  Eonstzeitschrift  werden  die  Direktionen  und  Lehrkörper  der 
Mittelschulen  und  gewerblichen  Lehranstalten  behufs  Anschaffung  für  die  Lehrer- 
bibliotheken aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  16.  März  1905,  Z.  3483.) 


Enndmachimgeii. 

Zur  Errichtung  von  Ferialfortbildungskarsen  fttr  Mittelschnllehrer 
ist  in  dem  Staatsvoranschlage  für  das  Jahr  1905  der  Betrag  von  15.000  Kronen  eingestellt 
und  kommt  dieser  Kredit  unter  Voraussetzung  der  verfassungsm&Oigen  Genehmigung  zuerst 
im  Jahre  1905  zur  Verwendung. 

Der  Zweck  der  genannten  Ferialkurse  ist,  strebsamen  Lehrern  an  Mittelschulen,  namentlich 
solchen,  welche  an  kleineren  Schulorten  wirken,  die  Möglichkeit  zu  bieten,  durch  den  Besuch 
von  Vorlesungen  und  Übungen  in  Universitätsstädten  ihre  Fachbildung  nach  dem  jeweiligen 
Stande  der  'Wissenschaft  und  Erfahrung  zu  ergänzen  und  zu  vertiefen.  Insbesondere  soll  ihnen 
die  Übersicht  über  ihr  Fach  in  wissenschaftlicher  und  pädagogischer  Richtung  erleichtert  werden. 

£s  ist  beabsichtigt,  daß  diese  Kurse  an  verschiedenen  Universitätsstädten  alternierend  in 
humanistischer  und  realistischer  Beziehung  abgehalten  werden. 

Im  laufenden  Jahre  finden  Ferialfortbildungskurse  in  Graz,  an  der  böhmischen  Universität 
in  Prag  und  in  Lemberg  statt. 

In  Graz  wird  dieser  Kurs  unter  der  Leitung  des  Universitätsprofessors  Dr.  Adolf 
Bauer  und  des  Landesschulinspektors  Leopold  Lampel  in  der  Zeit  vom  2.  bis  1 4.  September 
mit  nachstehendem  Programme  abgehalten: 

1.  Professor  Dr.  Viktor  R.  v.  Dantscher:  Ausgewählte  Fragen  aus  der  allgemeinen 
Arithmetik.   12  Vorlesungen. 

2.  Professor  Dr.  Hans  Benndorf :  Über  Radioaktivität  und  radioaktive  Substanzen  mit 
Experimenten.   12  Vorlesungen. 

3.  Hofrat,  Professor  Dr.  Zd.  Hans  Skranp:  Der  Unterricht  in  der  Chemie  an  Gymnasien 
mit  Übungen  im  Experimentieren.  (Nur  für  Gymnasialprofessoren.)  5  Vortrags*  und  10  Übungs- 
stunden. (Die  Zahl  der  Teilnehmer  an  den  Übungsstunden  ist  beschränkt ;  die  Anmeldungen  hiefUr 
müssen  der  Vorbereitungen  im  chemischen  Institute  wegen  bis  längstens  15.  Juni  erfolgen.) 

4.  Hofrat,  Professor  Dr.  L.  v.  Graff:  Symbiose  und  Parasitismus.  10  Vorlesungen  mit 
Demonstrationen. 

5.  Professor  Dr.  Gottlieb  Haberlandt:  Über  Reizbarkeit,  Reizleitung  und  Reizbewegungen 
im  Pflanzenreiche,  mit  für  die  Schule  geeigneten  Versuchen.  8  Vorlesungen. 

6.  Professor  Dr.  Eduard  Hartinak:  Neue  Strömungen  auf  dem  Gebiete  der  Gymnasial- 
pädagogik. 8  Stunden. 

An  den  Sonntagen  und  an  dem  zwischen  den  2.  und  14.  September  fallenden  Feiertage 
werden  unter  fachkundiger  Führung  die  Elektrizitätswerke  in  Leb  ring  und  Waiz,  die  Sammlungen 
und  wissenschaftlichen  Institute  besichtigt. 

Für  die  Teilnehmer  an  dem  Kurse  wird  eine  Wohnungsauskunftsstelle  errichtet. 

Sämtliche  Vorlesungen  und  Übungen  sind  für  die  Teilnehmer  unentgeltlich. 

Eventuelle  Gesuche  um  Unterstützungen  zur  Teilnahme  an  dem  Kurse  in  Gras  sind  auf 
dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  spätestens  Ende  Mai  d.  J.  bei  dem  vorgesetzten 
Landesschulrate  einzubringen. 

Die  Programme  der  Ferialkurse  in  Prag  und  Lemberg  werden  demnächst  mitgeteilt 
werden. 


Stack  Vm.  —  Eundmachangen.  ^ 

In  Gemäßheit  des  Erlasses  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  1.  März  1892, 
Z.  23250  ex  1891  (M.-V.-Bl.  1892,  Seite  527J,  betreffend  die  Errichtung  und  Verleihung  von 
Stipendien  an  Lehrpersonen  der  Mittelschulen  fttr  Studienreisen  nach 
Italien  und  Griechenland  gelangen  die  gedachten  Stipendien  zur  Verleihung. 

Bedingungen  der  Bewerbung  und  Erlangung  eines  solchen  Stipendiums  sind: 

1.  Pie  vollständige  Lehrbefähigung  für  klassische  Philologie  oder  für  Geographie  und 
Geschichte ; 

2.  eine  mindestens  drey ährige  Verwendung  als  selbständiger  Lehrer  an  einer  Mittelschule. 

Den  Bewerbungsgesuchen  sind  anzuschließen  : 

1.  Das  cnrricnlum  vitae, 

2.  die  QnalifikationstabeUe  samt  Verwendungszeugnissen, 

3.  das  Lehrbefähigungszeugnis, 

4.  wissenschaftliche  Arbeiten,  die  der  Bewerber  etwa  veröffentlicht  hat  oder  zu  veröffent- 
lichen gedenkt. 

Die  Bewerbungsgesuche  sind  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  richten,  auf 
dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  einzubringen  und  der  vorgesetzten  Landesschulbehörde  bis 
spätestens    1.   Mai  d.  J.  vorzulegen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  23.  März   1905,   Z.   10968.) 


In  Gemäßheit  des  mit  Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  26.  März  1901, 
Z.  628/K.  U.  M.,  genehmigten  Statutes  für  das  „Istituto  austriaco  di  studii  storici** 
in  Rom  gelangen  mit  Beginn  der  nächsten  Forschungsperiode,  das  ist  vom  1.  Oktober  1905  ab, 
Stipendien  zum  Betriebe  wissenschaftlicher  Studien  in  Rom  (römische  Stipendien) 
zor  Verleihung. 

Bedingungen  der  Erlangung  eines  solchen  Stipendiums  sind: 

Die  österreichische  Staatsbürgerschaft,  Nachweisung  der  absolvierten  Universilätsstudien  und 
der  mit  Erfolg  abgelegten  Staats-  oder  Lehramtsprüfung  oder  des  erlangten  Doktorgrades,  voll- 
ständige Vertrautheit  mit  den  historischen  Hilfiswissenschaften,  Kenntnis  der  italienischen  Sprache 
and  Vorlage  einer  wissenschaftlichen  Arbeit. 

Bewerber,  welche  bereits  angestellt  sind,  haben  überdies  die  Zulässigkeit  ihrer  zeitweisen 
ßearlaubnng  nachzuweisen. 

Bewerber,  welche  noch  keine  Anstellung  haben,  können  über  ihren  Wunsch  als  nicht 
adjutierte  Praktikanten  an  eine  Universitäts-  oder  Studienbibliothek  gegen  gleichzeitige  Beurlaubung 
auf  die  Dauer  des  Stipendiengenusses  aufgenommen  werden. 

Die  römischen  Stipendien  werden  in  der  Regel  für  die  Zeit  von  Anfang  Oktober  bis  Ende 
Juni,  das  ist  für  etwa  neun  Monate,  verliehen,  können  aber  ausnahmsweise  auch  auf  kürzere 
Zeit  verliehen  werden. 

Die  Bewerbungsgesuche  sind  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  richten  und 
daselbst  bis  1.  Mai  d.  J.  einzubringen. 

Später  einlaufende  Gesuche  können  nur  nach  Zulaß  der  Umstände  berücksichtigt  werden. 

Der  Stipendienbetrag,  welcher  die  Kosten  der  Reise  nach  Rom  und  zurück  sowie  den 
Aufenthalt  daselbst  zu  decken  bestimmt  ist,  wird  von  Fall  zu  Fall  unter  Berücksichtigung  der 
persönlichen  Verhältnisse  der  Bewerber  festgesetzt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  März  1905,  Z.   11591.) 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  der  n.,  IV.  und  V.  Klasse  des  Mädchen- 
Lyzeums   mit   böhmischer   Unterrichtssprache    in    Budweis    das  Recht    der 
Öffentlichkeit   auf  die  Dauer  des  Schuljahres  1904/1905  verliehen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  30.  März  1905,  Z.  9989.) 

2* 


2M  Stack  Vm.  —  Eandmachnngen. 

Der  Minister  ftir  Ealtus  und  Unterricht  hat  zufolge  Erlasses  vom  25.  M&rz  1905, 
Z.  8299,  die  Ernenerang  des  bezüglich  der  Miete  von  zwei  Arbeitsplätzen 
an  der  zoologischen  Station  in  Neapel  abgeschlossenen  Vertrages  auf 
die  weitere  Dauer  von  drei  Jahren,  d.  i.  bis  Ende  1908,  nnd  zwar  unter  Anfrechthaltong  der 
bisherigen  Modalitäten  genehmigt. 

(Vergleiche  Ministerial -Verordnungsblatt  Jahrgang  1899,  Stück  VII,  Seite  79  ;  Jahrgang  1 902, 
Stück  rx,  Seite  177.) 

(Ministerial-Erlaß  vom  25.  März  1905,  Z.  8299.) 


Der  Minister  für  Knltas  nnd  Unterricht  hat  das  dem  Mädchen-Lyzeum  in  Baden 
für  die  L,  n.  und  III.  Klasse  verliehene  Recht  der  Öffentlichkeit  auch  auf 
die  IV.  Klasse  für  das  Schu^ahr  1904/1905  ausgedehnt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  27.  März  1905,  Z.  9885.) 

Der  Minister  für  Kultus  nnd  Unterricht  hat  dem  Mädchen -Lyzeum  des  Wiener 
Frauen-Erwerbvereines  das  Recht  zur  Abhaltung  von  Reifeprüfungen  und 
zur  Ausstellung  staatsgültiger  Reifezeugnisse  auf  die  Dauer  der  Schuljahre 
1904/1905,  1905/1906  und  1906/1907  erstreckt. 

(Ministerial-Erlaa  vom  31.  März  1905,  Z.  10242.) 


Josef  Wiegele,    zuletzt  Unterlehrer  in  Kappel  a.  d.  Drau,   wurde    vom    Schul- 
dienste entlassen. 

(Ministerial-Akt  Z.  9774  ex  1905.) 


Im  k.  k.  Schulbücher-Verlage  in  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  Nr.  5,  ist  erschienen 

und  zu  haben: 

Pravidla 

hledici  k  £eskömn  prayopisu  a  trarosloyi  s  abecednim 
seznamem  sIot  a  tyarü. 

Jedinö  c.  k.  ministerstvem  kultu  a  vyußovanl  schvilenÄ  vydinl. 

(Regeln  für  die  böhmische  Rechtschreibung  nebst  Wörterverzeichnis.) 

Einzige,  vom  k.  k.  Ministerium  f&r  Kultus  und  Unterricht  autorisierte  Ausgabe. 

Kleine  Ausgabe  30  h,  große  Ausgabe  geheftet  90  h,  gebunden  1  K. 


Veriag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


905 
Jahrgang  1905.  Stflck  TK. 

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereicli  des 

Ministeriums  f1]rJZi^^         Unterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  1«  Mai  1905. 


Znlialt.  Nr.  ttZ,  Gesetz  vom  14.  Juni  1904,  wirksam  für  das  Herzogtum  Salzburg,  betreffend  die 
Einhebung  eines  gesetzlichen  Beitrages  zur  Salzburger  Lehrerpensionsfondskasse  (Lehrer- 
pensionsfond)  von  dem  in  Salzburg  gelegenen,  zu  einer  Verlassenschaft,  die  außerhalb  Salzburg 
abgehandelt  wird,  gehörigen  unbeweglichen  Vermögen.  Seite  205.  —  Nr.  28*  Verordnung  der 
Ministerien  für  Kultus  und  Unterricht,  der  Finanzen  und  der  Justiz  yom  18.  Februar  1905, 
zur  Durchführung  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1898,  womit  die  gesetzlichen  Beiträge  aus  den 
im  Herzogtume  Salzburg  vorkommenden  Verlassenschaften  zur  Ssdzburger  Lehrerpensionsfonds- 
kasse (Lehrerpensionsfond)  neu  geregelt  werden,  femer  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1904, 
betreffend  die  Einhebung  eines  gesetzlichen  Beitrages  zu  derselben  Kasse  Yon  dem  in  Salzburg 
gelegenen,  zu  einer  Verlassenschaft,  die  außerlmlb  Salzburg  abgehandelt  wird,  gehörige^ 
unbeweglichen  Vermögen.  Seite  208.  —  Nr.  ^.  Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht 
vom  13.  April  1905,  an  die  Rektorate  sämtlicher  technischer  Hochschulen,  betreffend  Inter- 
pretation der  Staatsprüfungsordnung  vom  30.  März  1900.  Seite  221. 


Nr.  22. 

Gesetz  yom  14.  Juni  1904  *), 

wirksam  für  das  Herzogtum  Salzburg, 

betreffend  die  Einhebung  eines  gesetzlichen  Beitrages  zur  Salsburger  Lehrer- 
pensionsfondskasBe  (Lehrerpensionsfond)  von  dem  in  Salzburg  gelegenen,  zu 
einer   Verlassensohaft,    die    außerhalb    Salzburg    abgehandelt    wird,    gehörigen 

unbeweglichen  Vermögen. 

Über  Antrag  des  Landtages  Meines  Herzogtumes  Salzburg  finde  Ich  anzuordnen, 
wie  folgt: 

§1. 
Von  dem  in  Salzburg  gelegenen  unbeweglichen  Vermögen,  welches  zu  einer 
nach  den  allgemeinen  Regeln  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  außerhalb  Salzburg 
abzohandehiden  Yerlassenschaft  gehört,  ist  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  yom 
27,  Juni  1898,  Nr.  27  L.-G.-Bl.  **),  und  der  nachfolgenden  Bestimmungen  ein  Beitrag 
zur  Salzburger  Lehrerpensionskasse  (Lehrerpensionsfond)  zu  entrichten. 

*)  Enthalten  in  dem  am  3.  Febraar  1905  ausgegebenen  und  versendeten  VIT.  Stücke  der  Gesetze 
and  Verordnungen  für  das  Herzogtum  Salzburg  unter  Nr.  10,   Seite  15. 
•♦j  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1900,  Nr.  30,  Seite  261. 


306  Stuck  IX.  Nr.  22.  —  Gesetze,  Verordniingen,  Erlässe. 

§2. 

Die  Bemessung  erfolgt  durch  das  GebührenbemessungsaiDt  in  Salzburg,  welchem 
zu  diesem  Behufe  von  den  Erben  gleichzeitig  mit  der  beim  Abhandlungsgerichte  zu 
überreichenden  Nachlaßnachweisung  für  die  Bemessung  der  staatlichen  Vermögens- 
Übertragungsgebühr  eine  Ausfertigung  dieser  Nachlaßnachweisung  vorzulegen  ist. 
Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  in  der  Nachlaßnachweisung  enthaltenen 
Angaben  ist  durch  Vergleichung  mit  jenen  Daten  zu  prüfen,  welche  bei  Bemessung 
der  staatlichen  Vermögens-Übertragungsgebühr  vom  Gesamtnachlasse  von  der  hiezu 
berufenen  Behörde  zu  Grunde  gelegt  wurden. 

An  diese  Daten  ist  das  Gebührenbemessungsamt  in  Salzburg  gebunden. 

Die  Überreichung  einer  Ausfertigung  der  Nachlaßnachweisung  beim  Gebühren- 
bemessungsamte in  Salzburg  entfällt,  wenn  die  Nachlaßnachweisung  zum  Behufe  der 
Bemessung  der  staatlichen  Vermögens-Übertragungsgebühr  bei  dem  Abhandlungs- 
gerichte selbst  aufgenommen  wurde,  wie  auch  bei  jenen  Verlassenschaften,  bei  welchen 
die  Entrichtung  der  staatlichen  Vermögens-Übertragungsgebühr  in  Stempelmarken 
zu  erfolgen  hat. 

Die  Art,  wie  in  solchen  Fällen  dem  obgedachten  Gebührenamte  die  zur  Bemessung 
des  Beitrages  zur  Lehrerpensionsfondskasse  erforderlichen  Grundlagen  geliefert 
werden,  wird  im  Verordnungswege  bestinmit. 

§3. 

Der  Beitrag  zur  Salzburger  Lehrerpensionsfondskasse  ist  in  der  Regel  vom 
reinen  Werte  des  in  Salzburg  liegenden  unbeweglichen  Vermögens  zu  bemessen. 

Dieser  reine  Wert  ergibt  sich  durch  Abzug  jener  Schulden,  welche  auf  dem 
gedachten  unbeweglichen  Vermögen  dergestalt  ausschließlich  haften,  daß  der  übrige 
Nachlaß  hiefür  nicht  in  Anspruch  genommen  werden  kann. 

Von  dem  reinen  Werte  sind  jedoch  die  auf  dem  ganzen  Nachlasse  lastenden 
Schulden,  mögen  dieselben  hypothekarisch  versichert  sein  oder  nicht,  dann  und 
insoweit  in  Abzug  zu  bringen,  als  zu  deren  Deckung  das  bewegliche  und  das  im 
Lande  des  zuständigen  Abhandlungsgerichtes  befindliche  unbewegliche  Vermögen 
nicht  hinreicht. 

Befindet  sich,  abgesehen  von  dem  Lande  des  zuständigen  Abhandlungsgerichtes, 
unbewegliches  Nachlaßvermögen  in  mehreren  der  im  Reichsrate  vertretenen  Länder, 
so  ist,  wenn  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  ein  Teil  der  Nachlaßschulden 
unbedeckt  bleibt,  derselbe  nur  in  jenem  Betrage  in  Abzug  zu  bringen,  welcher  nach 
dem  Verhältnisse  der  im  Sinne  des  ersten  Absatzes  dieses  Paragraphen  veranschlagten 
reinen  Werte  der  außerhalb  des  Landes  des  Abhandlungsgerichtes  gelegenen 
unbeweglichen  Güter  auf  das  in  Salzburg  befindliche  unbewegliche  Vermögen  entfällt. 

§4. 

Der  gemäß  §  3  ermittelte  Betrag  ist  der  Bemessung  des  Beitrages  zur  Salzburger 
Lehrerpensionsfondskasse  zu  Grunde  zu  legen. 


Stück  IX.  Nr.  22.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  307 

§5. 

Die  EinzahluDg  des  dergestalt  bemessenen  Beitrages  zar  Salzburger  Lehrer- 
pensionsfondskasse  hat  unmittelbar  bei  der  Landschaftskasse  (Verwaltung  der  Landes- 
anstalten  in  Salzburg)  zu  geschehen. 

Die  exekutive  Eintreibung  und  eventuelle  Sicherstellung  desselben  hat  durch 
dieselben  Organe  und  Mittel,  wie  bei  den  landesfürstlichen  Steuern  zu  erfolgen. 

§6. 

Die  ungerechtfertigte  NichtÜberreichung  der  Nachlaßnachweisung  (§  2)  beim 
Gebührenbemessungsamte  in  Salzburg  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  10  E  bis  600  E 
geahndet,  welche  erforderlichenfalls  gleich  den  landesfürstlichen  Steuern  im  Exekutions- 
wege einzutreiben  ist. 

Diese  Geldstrafe  fällt  der  Salzburger  Lehrerpensionsfondskasse  zu. 

§7. 

Dieses  Gesetz  findet  auf  Verlassenschaften  Anwendung,  bei  welchen  der  Erbanfall 
nach  Beginn  seiner  Wirksamkeit  eintritt. 

Mit  dem  VoUzuge  dieses  Gesetzes  sind  Meine  Minister  für  Kultus  und  Unterricht, 
der  Finanzen  und  der  Justiz  betraut. 

Schönbrunn,  am  14.  Juni  1904. 

Franz  Joseph  m./p. 

Koerber  m./p.  Böhm  m./p.  Hai-tel  m./p. 


!♦ 


208  Stack  IX.  Nr.  23.  —  Gesetze,  Verordnongen,  Erlftsse. 


Nr.  23. 

Verordnung  der  Ministerien  für  Kultns  und  Unterricht,  der 
Finanzen  und  der  Justiz  yom  18.  Februar  1905  *), 

Bur  Dnrohfährnng  des  Gksetses  vom  27.  Juni  1898,  L.-G.-  und  V.-Bl.  für  das 
Herzogtum  Salzburg,  Nr.  27  *%  womit  die  gesetaliehen  Beiträge  aus  den  im 
Hersogtume  Salzburg  vorkommenden  VerlasBenschaften  zur  Salzburger  Lebrer- 
pensionsfondskasse  (Lehrerpensionsfond)  neu  geregelt  werden,  femer  des 
Gesetzes  vom  14.  Juni  1904,  L.-G.-  und  V.-Bl.  für  das  Herzogtum  Salzburg, 
Jahrgang  1905,  Nr.  10  **%  betreffend  die  Einhebung  eines  gesetzlichen  Beitrages 
zu  derselben  Kasse  von  dem  in  Salzburg  gelegenen,  zu  einer  Verlassensohaft, 
die  außerhalb  Salzburg  abgehandelt  wird,  gehörigen  unbeweglichen  Vermögen. 

I.  Lehrerpensionsfondsbeitrag  von  den  durch  ein  im  Herzogtnme  Salzburg 
befindliches  Gericht  abgehandelten  Yerlassenschaften. 

Bemessung. 

§1. 

Die  Beiträge  zur  Salzburger  Lehrerpensionsfondskasse  (Lehrerpensionsfond)  von 
dem  im  Artikel  I,  §  1,  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1898  bezeichneten  Yerlassen- 
schaften, deren  Abhandlung  ein  im  Herzogtume  Salzburg  befindliches  'Gericht 
vornimmt,  sind  von  den  zur  Bemessung  der  staatlichen  Vermögensübertragungs- 
gebühr berufenen  Behörden  (Gerichten,  Finanzorganen)  zu  bemessen. 

Diese  Behörden  haben  auch  über  die  im  §  4  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1898 
vorgesehene  Befreiung  von  Erbschaften  und  Legaten  vom  Lehrerpensionsfondsbeitrage, 
und  zwar  in  zweifelhaften  Fällen  erst  nach  Einholung  einer  Äußerung  des  Landes- 
schulrates,  zu  entscheiden. 

Erbteile  und  Legate,  welchen  auf  Grund  des  §  4  des  Gesetzes  die  Befreiung 
vom  Lehrerpensionsfondsbeitrage  zukommt,  sind  bei  Festsetzung  des  reinen  Nach- 
lasses, nach  welchem  im  Sinne  des  §  2  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1898  der 
Perzentsatz  zu  bestimmen  ist,  nicht  in  Abzug  zu  bringen  und  nur  bei  der  ziffern- 
mäßigen Berechnung  des  Beitrages  außer  Anschlag  zu  lassen. 

§2. 
In   den  Fällen,   in  welchen   den   Gerichten   die   Bemessung   der   staatlichen 
Vermögensübertragungsgebühr  obliegt,  haben  dieselben  die  Bemessung  des  Lehrer- 
Muster  A.  pensionsfondsbeitrages  mittels  Beschlusses  nach  dem  Muster  A  der  zahlungspflichtigen 
Partei  bekanntzugeben  und  hieven   ein  Duplikat,  auf  welchem  der  Tag  der  an  die 
Partei  erfolgten  Zustellung  auszuschreiben  ist,  dem  am  Gerichtssitze  befindlichen 


*)  Enthalten  in  dem  am  6.  März  1905  ausgegebenen  und  versendeten  XYII.  Stücke  der  Gesetze 

und  Verordnungen  für  das  Herzogtum  Salzburg  unter  Nr.  20,  Seite  51. 
**)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1900,  Nr.  30,  Seite  261. 
***)  Ministerial -VerordnongsblaU  vom  Jahre  1905,  Nr.  22,  Seite  205. 


Stück  IX.  Nr.  23.  —  Gesetze,  Yerordnoogen,  Erlässe.  209 

k.  k.  Steueramte  (Hauptsteueramte)  in  den  Fällen  des  §  5,  Absatz  2  dieser 
Verordnung  der  Landschaftskasse  (Verwaltung  der  Landesaustalten)  in  Salzburg, 
zum  Behufe  der  YorschreibuDg,  ^Einhebung  und  Verrechnung  dieses  Beitrages 
Zuzustellen. 

Befindet  sich  am  Gerichtssitze  kein  Steueramt,  so  ist  dieses  Duplikat  an  das 
Steaeramt,  in  dessen  Bezirke  das  Gericht  liegt,  einzusenden. 

Erfolgt  die  Bemessung  der  staatlichen  VermögensQbertragungsgebühr  durch 
ein  Fioanzorgan,  so  hat  dasselbe  den  Lehrerpensiousfondsbeitrag  gleichzeitig  mit 
der  staatlichen  Übertragungsgebühr  unter  Benützung  des  Zahlungsauftragsformulares 
nach  dem  Muster  B  zu  bemessen.  lu  den  Fällen  des  §  5,  Absatz  2  dieser  Muster  13. 
Verordnung  ist  ein  Duplikat  des  Zahlungsauftrages  samt  dem  Originalzustellschein 
der  Landschaftskasse  in  Salzburg  zu  übermitteln. 

Vorschreibung  und  Evidenzhaltung. 

§3. 

Die  Vorschreibung  und  Evidenzhaltung  der  bemessenen  Lehrerpensionsfonds- 
beiträge  erfolgt  bei  den  zur  Empfangnahme  derselben  berufenen  Steuerämtem, 
welche  zu  diesem  Behufe  ein  „Liquidationsbuch  über  die  Lehrerpensionsfondsbeiträge 
von  Verlassenschaften^  nach  dem  Muster  C  zu  führen  haben.  Muster  c. 

Dieses  Liquidationsbuch  ist  aliyährlich  neu  aufzulegen  und  mit  fortlaufenden, 
alljährlich  mit  1  beginnenden  Postnummem  zu  versehen. 

Die  Postnunmier  des  Liquidationsbuches  über  die  Lehrerpensionsfondsbeiträge 
ist  bei  gerichtlichen  Bemessungen  auf  dem  vom  Gerichte  dem  Steueramte  mitgeteilten 
Daplikate  des  Beschlusses  (§  2  dieser  Verordnung),  bei  durch  das  Gebühren- 
Bemessungsamt  oder  durch  ein  Steueramt  selbst  vorgenommenen  Bemessungen  am 
Kopfe  des  Zahlungsauftrages  und  bei  der  bezüglichen  B-Registerpost  des  Liquidations- 
baches über  die  staatlichen  Gebühren  in  der  Anmerkungskolonne  ersichtlich  zu  machen. 

Die  Rubrik  5  des  Liquidationsbuehes  über  die  Lehrerpensionsfondsbeiträge 
bleibt  bei  gerichtlichen  Bemessungen  des  Beitrages  unausgefüllt. 

Zu  dem  Liquidationsbuche  ist  ein  alphabetisch  geordneter  Index  zu  führen. 

Nach  Schluß  eines  jeden.  Quartales  hat  das  Steueramt  über  die  im  Laufe  des 
Quartales  im  Liquidationsbuche  zur  Vorschreibung  gelangten  Beiträge  einen  wort- 
getreuen Auszug  aus  diesem  Buche  zu  verfassen  und  diesen  Auszng  unter  Anschluß 
der  Bemessungsentwürfe,  sowie  der  von  den  Gerichten  übermittelten  Duplikate  der 
Beschlüsse,  bezüglich  welcher  im  Laufe  des  Quartales  die  Vorschreibung  im 
Liquidationsbuche  über  die  Lehrerpensionsfondsbeiträge  erfolgt  ist,  dem  Rechnungs- 
Departement  der  Landesregierung  in  Salzburg  bis  zum  zehnten  des  dem  Quartal- 
Schlüsse  folgenden  Monates  vorzulegen,  beziehungsweise  für  den  Fall,  daß  eine 
Vorschreibung  nicht  erfolgt  wäre,  die  Fehlanzeige  zu  erstatten. 

Die  Bemessungsentwürfe  sind  bei  dem  obbezeichneten  Rechnungs-Departement 
aufzubewahren  und  können  im  Bedarfsfalle  von  demselben  gegen  Empfangsschein, 
'ier  nach  erfolgter  Rückstellung  des  Bemessungsentwurfes  im  kurzen  Wege  rück- 
gesendet  wird,  behoben  werden. 


310  Stück  IX.  Nr.  23.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erlässe. 

§4. 

Ebenso  wie  die  bemessene  Staatsgebühr  sind  auch  die  vorgeschriebenen  Lehrer- 
pensionsfondsbeiträge,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  deren  Bemessung  von 
Seite  der  Finanzorgane  oder  Gerichte  erfolgte,  durch  die  Steuerftmter  in  einem 
abgesondert  von  jenem  für  die  Staatsgebühren  zu  führenden  Auszuge  6  (Muster  XVI 
zu  §  52  des  Amtsunterrichtes  über  die  formelle  Geschäftsbehandlung  und  Verrechnung 
der  unmittelbaren  Gebühren)  bis  zu  ihrer  erfolgten  Einzahlung  in  Evidenz  zu 
halten. 

In  jenen  Fällen,  in  welchen  zufolge  Vormerkung  der  Staatsgebühr  auch  die 
Fälligkeit  des  korrespondierenden  Lehrerpensionsfondsbeitrages  hinausgeschoben  ist, 
ist  derselbe  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Bestimmungen  des  vorstehenden 
Absatzes  in  den  Vormerk  X  b  über  die  Staatsgebühr  aufzunehmen  und  in  demselben 
in  Evidenz  zu  halten.  Die  Vormerkung  ist  in  der  Rubrik  „Anmerkung^  des 
Liquidationsbuches  über  die  Lehrerpensionsfondsbeiträge  ersichtlich  zu  machen. 

Einzahlung. 

§5. 

Die  Einzahlung  der  Beiträge  erfolgt  mit  Ausnahme  der  Fälle  des  folgenden 
Absatzes  bei  dem  zur  Empfangnahme  der  korrespondierenden  Staatsgebühr  berufenen, 
beziehungsweise  in  den  Fällen  des  §  2,  Absatz  1  und  2  dieser  Verordnung  bei 
dem  daselbst  bezeichneten  Steueramte. 

Im  Steuerbezirke  Salzburg  hat  die  Einzahlung  in  allen  Fällen  unmittelbar  bei 
der  Landschaftskasse  (Verwaltung  der  Landesanstalten)  in  Salzburg  zu  erfolgen. 

Die  Steuerämter  haben  die  bei  ihnen  zur  Einzahlung  gelangenden  Lehrer- 
pensionsfondsbeiträge nach  vorheriger  Liquidierung  auf  Grund  des  Liquidationsbuches 
Master  D.  Über  die  Lehrerpensionsfondsbeiträge  postenweise  in  einem  nach  dem  Muster  D  zu 
führenden  und  monatlich  neu  aufzulegenden  Verzeichnisse  in  Empfang  zu  stellen 
und  mit  der  monatlichen  Schlußsumme  in  das  Journal  für  den  Lehrerpensionsfond 
zu  übertragen.  Das  Verzeichnis  bildet  eine  Beilage  dieses  Journales. 

Fälligkeit  und  Verzugszinsen. 

§6. 

Der  Lehrerpensionsfondsbeitrag  ist  binnen  30  Tagen  nach  der  Zustellung  des 
Zahlungsauftrages  (Beschlusses)  zu  berichtigen  und  sind  vom  Tage  nach  Ablauf  dieser 
Frist  fünfprozentige  Verzugszinsen  zu  entrichten. 

Von  Bruchteilen  eines  Guldens  (zwei  Kronen)  sind  jedoch  kebe  Verzugszinsen 
zu  berechnen. 

Die  Zufristung  der  Einzahlung  des  Beitrages  kann  nach  Maßgabe  der  dies- 
bezüglich  für  die  Nachlaßgebühren  geltenden  Bestimmungen  in  besonders  rücksichts- 
würdigen Fällen  vom  Landesschulrate  in  Salzburg  bewilligt  werden. 


Stück  IX.  Nr.  23.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  311 

Exekutive  Eintreibung  und  eventuelle  Sicherstellung. 

§7. 

Die  exekutive  Eintreibung  und  eventuelle  Sicherstellung  der  Beiträge  erfolgt 
in  derselben  Weise,  wie  die  der  Staatsgebühren  und  obliegt  deren  Veranlassung, 
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Bemessung  von  den  Organen  der  Justiz-  oder  der 
Finanzverwaltung  ausgegangen  ist,  den  Finanzorganen,  und  zwar  in  den  Fällen 
des  ^  5,  Absatz  2,  über  Anregung  der  Landschaftskasse.  Die  Finanzorgane  haben 
in  dieser  Beziehung  die  Bestimmungen  der  §§  65  bis  70  des  Amtsunterrichtes  über 
die  formelle  Geschäftsbehandlung  und  Verrechnung  der  unmittelbaren  Gebühren 
sinngemäß  zur  Anwendung  zu  bringen. 

Vor  Berichtigung  oder  vollständiger  Sicherstellung  des  Lehrerpensionsfonds- 
beitrages  kann  nach  den  bestehenden  Vorschriften  die  gerichtliche  Einantwortung 
der  Verlassenschaft  nicht  erfolgen. 

Rechtsmittel. 

§8. 

Über  Rekurse  gegen  die  von  einem  Gerichte  bemessenen  Lehrerpensionsfonds- 
beitrage  wird  im  gerichtlichen  Instanzenzuge  entschieden.  Von  der  im  Instanzenzuge 
erfolgenden  Abänderung  des  von  den  Gerichten  bemessenen  Beitrages  ist  das  als 
Zahlstelle  fungierende  Steueramt  (Landschaftskasse)  durch  Zustellung  einer  Aus- 
fertigung des  bezüglichen  Beschlusses  zu  verständigen. 

Der  Instanzenzug  bei  Rechtsmitteln  gegen  die  von  Organen  der  Finanzverwaltung 
bemessenen  Beiträge  ist  derselbe,  wie  bei  Rechtsmitteln  gegen  die  korrespondierende 
Staatsgebühr  und  finden  hiebei  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  März  1876, 
R.-G.-BL  Nr.  28,  analoge  Anwendung. 

Bei  einer  im  Instanzenzuge  erfolgten  Abänderung  der  staatlichen  Übertragungs- 
gebühr ist,  wenn  dieser  Abänderung  eine  geänderte  Bewertung  des  reinen  Nachlasses 
oder  eine  geänderte  Verteilung  desselben  unter  die  Erben  und  Legatare  zugrunde 
liegt,  derzufolge  auch  der  Lehrerpensionsfondsbeitrag  mit  einem  anderen  als  dem 
ursprünglich  bemessenen  Betrage  sich  ergeben  würde,  die  entsprechende  Änderunjj; 
des  Beitrages  von  amtswegen  vorzunehmen. 

Im  Falle  der  Abschreibung  von  Nachlaßgebühren  wegen  Uneinbringlichkeit  i^i 
die  gleichzeitige  Abschreibung  des  korrespondierenden  Beitrages  zu  veranlassen. 

Wird  im  Instanzenzuge  das  Ausmaß  des  Beitrages  herabgesetzt,  so  hat  >U:^ 
Steueramt  die  Abschreibung  des  indebite  bemessenen  Betrages  im  Liquidationsbo^  ><) 
über  die  Lehrerpensionsfondsbeiträge  durchzuführen  und,  soferne  es  sich  \i\\\  t^i'^t^ 
gerichtlich  bewilligte  Abschreibung  handelt,  den  betreffenden  GerichtsbescIuMxi,  m 
anderen  Fällen  die  finanzbehördliche  Abschreibungsverordnung  oder  eino  \ou  dtT 
Finanzbehörde  angefertigte  und  bestätigte  Abschrift  derselben  dem  Journnlt^  lur  den 
Lehrerpensionsfond  zuzulegen.  Ist  aber  der  indebite  bemessene  BotrwM  l>öreit5 
eingezahlt,  so  ist  die  Rückvergütung  unter  sinngemäßer  Beobachtung  clor  für  c.- 
Rückvergütung  staatlicher  Gebühren  bestehenden  formellen  Vorschriften  zu  voll/i-tü- : 


212  Stück  IX.  Nr.  23.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

und  sind  die  rQckvergüteten  Beträge  in  dem  obbezeichneten  Journale  unter  Anschluß 
der  Rückvergütungsverordnung  und  der  Parteienquittung  zu  verrechnen. 

Im  Falle  einer  nachträglichen  Erhöhung  des  Beitrages  ist  der  vorzuschreibende 
Mehrbetrag  im  Liquidationsbuche  über  die  Lehrerpensionsfondsbeiträge  unter  einer 
neuen  Post  einzutragen  und  in  den  Anmerkungsrubriken  der  Stammpost  und  der 
Nachtragspost  die  gegenseitige  Beziehung  ersichtlich  zu  machen. 

In  den  Fällen  des  §  5,  Absatz  2  dieser  Verordnung  ist  von  jeder  im  Instanzen - 
zuge  erfolgenden  Abänderung  der  staatlichen  Übertragungsgebühr,  welche  eine 
Verminderung,  Erhöhung  oder  den  Wegfall  des  Lehrerpensionsfondsbeitrages  zur 
Folge  hat,  die  Landschaftskasse  unter  Übermittlung  einer  zweiten  Ausfertigung  der 
die  Änderung,  beziehungsweise  den  Wegfall  des  Beitrages  betreffenden  Verfügung 
(Gerichtsbeschlusses,  Bescheides  der  Finanzbehörde)  zu  verständigen. 

U.  Lehrerpensionsfondsbeitrag  von  dem  im  Herzogtume  Salzburg  gelegenen 
unbeweglichen  Vermögen,  welches  zu  einer  außerhalb  Salzburg  abzuhandelnden 

Verlassenscliaft  gehört. 

§9. 

Wenn  gemäß  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1904  von  dem  im  Herzogtume  Salzburg 
gelegenen  unbeweglichen  Vermögen,  welches  zu  einer  nach  den  allgemeinen  Regeln 
über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  außerhalb  Salzburg  abzuhandelnden  Verlassenschaft 
gehört,  ein  Lehrerpensionsfondsbeitrag  zu  entrichten  ist,  so  haben  die  Bestimmungen 
der  diesbezüglichen  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern,  für  Kultus  und  Unterricht, 
der  Finanzen  und  der  Justiz  vom  5.  Februar  1898  (Finanzministerial -Verordnungs- 
blatt Nr.  72,  Verordnungsblatt  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  Nr.  16, 
Justizministerial -Verordnungsblatt  Nr.  9)  zur  Anwendung  zu  gelangen. 

III.  Lehrerpensionsfondsbeitrag  im   Falle  der  Delegiemng  eines  Gerichtes 
außerhalb  Salzburg  zur  Abhandlung. 

§  10. 

In  dem  Falle,  als  zur  Abhandlung  einer  Verlassenschaft,  zu  welcher  nach  den 
allgemeinen  Regeln  über  die  Gerichtszuständigkeit  ein  im  Herzogtum  Salzburg 
gelegenes  Gericht  berufen  wäre,  im  Delegationswege  ein  Gericht  außerhalb  dieses 
Landes  bestimmt  wird  (Artikel  I,  §  1,  zweiter  Absatz  des  Gesetzes),  ist  das 
Gebührenbemessungsamt  in  Salzburg  zur  Bemessung  des  Beitrages  berufen. 

Das  nach  dem  Gesetze  zuständige  Gericht  hat  von  der  Delegierung  den  Landes- 
schulrat  und  das  Gebührenbemessungsamt  in  Salzburg  zu  verständigen  und  sodann 
dem  delegierten  Gerichte  bei  Übersendung  der  Abhandlungsakten  die  erfolgte 
Verständigung  jener  Behörden  mit  dem  Ersuchen  bekanntzugeben,  im  Falle  als 
durch  das  delegierte  Gericht  selbst  die  staatliche  Vermögensübertragungsgebühr 
bemessen  wird,  nach  erfolgter  Bemessung  derselben  den  Abhandlungsakt  dem 
Gebührenbemessungsamte  in  Salzburg  behufs  Bemessung  des  entfallenden  Beitrages 


Stück  IX.  Nr.  23.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlässe.  213 

direkt  einzusenden,  in  dem  Falle  aber,  als  die  Bemessung  der  Staatsgebühr  von 
Organen  der  Finanzverwaltung  vorgenommen  werden  sollte,  diese  bei  Übersendung 
der  Nachlaßnachweisung  auf  den  zu  bemessenden  Beitrag  aufmerksam  zu  machen. 
In  letzterem  Falle  hat  das  betreflfende  Organ  der  Finanzverwaltung  nach  erfolgter 
Bemessung  der  Staatsgebühr  den  Bemessungsakt  dem  Gebührenbemessungsamte  in 
Salzbarg  einzusenden. 

Das  Gebührenbemessungsamt  in  Salzburg  hat  die  ihm  bekanntgegebene 
Delegierung  eines  Gerichtes  außerhalb  des  Herzogtumes  Salzburg  zur  Abhandlungs- 
pflege in  besonderer  Evidenz  zu  halten  und  sich  erforderlichen  Falles  mit  der  zur 
Bemessung  der  Staatsgebühr  berufenen  Behörde  wegen  Übersendung  der  Behelfe 
zur  Bemessung  des  Beitrages  ins  Einvernehmen  zu  setzen. 

Das  Gebührenbemessungsamt  in  Salzburg  hat  die  Bemessung  des  Beitrages 
vorzunehmen,  die  Zustellung  des  bezüglichen  Zahlungsauftrages  an  die  Partei  zu 
veranlassen  und  nach  vollzogener  Amtshandlung  die  ihm  zugekommenen  Bemessungs- 
behelfe unverzüglich  zurückzustellen. 

Die  Einzahlung  des  Beitrages  hat  in  solchen  Fällen  bei  der  Landschaftskasse 
in  Salzburg  zu  erfolgen. 

Im  Übrigen  sind  die  vorstehenden  Bestimmungen  der  §§  1  bis  8  der  Verordnung 
shmgemäß  anzuwenden. 

IT.  Wirksamkeitsbeginn.  Übergangsbestimmungen. 

§  11. 

Das  Gesetz  vom  27.  Juni  1898  ist  auf  alle  nach  dem  Zeitpunkte  seines 
Inkrafttretens,  d.  i.  nach  dem  25.  Oktober  1898,  angefallenen  Verlassenschaften 
anzuwenden ;  hinsichtlich  derjenigen  Verlassenschaften,  bei  welchen  der  Erbanfall  vor 
diesem  Zeitpunkte  eingetreten  ist,  bleiben  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom 
26.  Dezember  1871,  L.-G.-Bl.  Nr.  45,  ex  1872  *),  in  Geltung. 

Das  Gesetz  vom  14.  Juni  1904  tritt  am  15.  Tage  nach  seiner  Kundmachung, 
d.  i.  am  17.  Februar  1905  in  Kraft  und  hat  auf  jene  Verlassenschaften  Anwendung 
zu  finden,  bei  welchen  der  Erbanfall  nach  Beginn  seiner  Wirksamkeit  eintritt. 

Die  Abschnitte  I,  ÜI  und  IV  dieser  Verordnung  treten  am  Tage  der  Kundmachung, 
der  Abschnitt  n  derselben  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  vom  14.  Juni  1904  in 
Wirksamkeit  und  wird  mit  dem  erstbezeichneten  Zeitpunkte  die  Verordnung  der 
Ministerien  für  Kultus  und  Unterricht,  der  Finanzen  und  der  Justiz  vom 
11.  November  1898,  L.-G,-  und  V.-Bl.  für  das  Herzogtum  Salzburg  Nr.  29  **),  außer 
Kraft  gesetzt. 


*)  Ministerial-Verordnugsblatt  vom  Jahre  i873,  Nr.  1,  Seite  2. 
♦♦)  Miniaterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1899,  Nr.  3,  Seite  34. 


Stück  rx.  Nr.  23.  —  Geselae,  Verordnungen,  Erlässe.  215 

Mnster  A, 

Beschluß. 

An 

Auf  Grand  des  Landesgesetzes  des  Herzogtumes  Salzburg  vom  27.  Juni  1898, 
L.-G.-  und  V.-Bl.  Nr.  27,  wird  der  an  den  salzburgischen  Lehrerpensionsfond  zu 

entrichtende  Beitrag  vom  Nachlasse  nach  de.  am 

verstorbenen in in  dem 

zum  Zwecke  dieser  Bemessung  angenommenen  reinen  Werte  per E h 

rund K  (nach  dem  für  Noterben  und  Ehegatten  geltenden  einfachen  Tarif- 
satze per  je h  von  je  200  E  mit K h)  nach  dem  fOr  andere  Personen 

als  Noterben  und  Ehegatten  um  50^  erhöhten  Tarifsatze  per  je h  von  je  200  E 

mit E h  (zusammen E h)  bemessen. 

Die  Erben  sind  unbeschadet  des  ihnen  gegen  die  Vermächtnisnehmer  —  außer 
dem  Falle  einer  entgegenstehenden  letztwilligen  Anordnung  —  zustehenden  Rechtes, 
von  den  Vermächtnissen  den  darauf  fallenden  Teil  obiger  Gebühr  in  Abzug  zu  bringen, 
zur  ungeteilten  Hand  schuldig,  diesen  Betrag  binnen  30  Tagen  bei  sonstiger  Exekution 
und  Einhebung  von  5^  Verzugszinsen  von  dem  Tage  nach  Ablauf  der  SOtägigen 

Frist  beim  k.  k.  Steueramte (bei  der  Landschaftskasse 

[Verwaltung  der  Landesanstalten]  in  Salzburg)  einzuzahlen. 

Sie  werden  aufgefordert,  sich  unmittelbar  nach  Ablauf  dieser  Frist  beim 
gefertigten  Gerichte  mit  der  erfolgten  Zahlung  auszuweisen. 

K.  k.  Bezirksgericht 

am 


Der  zahlungspflichtigen  Partei  zugestellt  am. 


Zustellnngs  Verfügung : 


Ausfertigung  1.  der  Landschaftskasse dem 

k.  k.  Haupt-Steueramte 

mit  Zustellungsbestätigung. 

2 


216  Stück  IX.  Nr.  23.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

B.-Reg.  Post.. ex  190. 

Post.. V,. 


Master  B. 


.ex  190. 

Zahlungsauftrag 


für 


Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1898  (L.-G.-  und  V.-Bl.  Nr.  27)  wird  Ihnen 

zur  ungeteilten  Hand  mit der  Beitrag  fttr  den 

salzburgischen  Lehrerpensionsfond  von  dem  Nachlasse  nach  de.  am 

verstorbenen 

in im  reinen  Werte  per K h 

beziehungsweise  nach  Abzug  des  im  Artikel  I,  §  2  des  Gesetzes  erwähnten  unbeweglichen 

Vermögens  per K h,  im  reinen  Werte  per K h  mit  Rücksicht 

auf  die  nach  Artikel  I,  §  4,  lit.  q)  des  Gesetzes  den  Erbschaften,  Vermächtnissen  und 
Stiftungen  per E h  zukommende  Befreiung  bemessen,  wie  folgt: 


E 


zusammen 

Hievon  kommen  in  Abzug  die  gemäß  Artikel  I,  §  2,  letztes 
Alinea  einrechenbaren  Legate  und  Erbteile  per 

Restliche  Schuldigkeit 

Dieser  Betrag  ist  binnen  30  Tagen,  vom  Tage  der  Zustellung  dieses  Zahlungs- 
auftrages an  gerechnet,  von  Ihnen  (unbeschadet  des  allfälligen  Regreßrechtes  an 
die  Legatare)  bei 

dem  k.  k.  (Haupt-)  Steueramte  in ._ .... 

der  Landschaftskassa  (Verwaltung  der  Landesanstalten)  in  Salzburg 
zu  entrichten,  widrigens  er  nebst  5^  Verzugszinsen,  vom  Tage  nach  Ablauf  der  obigen 
Frist  angefangen,  auf  Ihre  Eosten  im  Exekutionswege  hereingebracht  werden  würde. 

Wider  diesen  Zahlungsauftrag  kann  der  Rekurs  binnen  30  Tagen,  von  dem 
auf  die  Zustellung  dieses  Zahlungsauftrages  nächstfolgenden  Tage  an  gerechnet,  bei 
dem  gefertigten  Amte  eingebracht  werden,  wodurch  jedoch  die  Verpflichtung  zur 
Entrichtung  des  vorgeschriebenen  Betrages  in  der  obigen  Frist  nicht  gehemmt  wird. 

K.  k,  (HauptQ  Steueramt. 

K.  k.  GebQhrenbemessungsamt  in  Salzburg 


am. 


.190. 


Stack  IX.  Nr.  23.  —  Gesetze,  Verordnongen,  Erl&sse. 


217 


ad  47998/904. 


Muster  C. 


Finanzbezirk. 


K.  k Steueramt 


Jahr. 


Liquidationsbuch 


ttber  die 


Beiträge  von  Verlassenscliafteii  zur  Salzburger  Lelirer- 
pensionsfondskasse  (Lehrerpensionsfond). 


318 


Stttck  IX.  Nr.  23.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlässe. 


1 

2 

bT 

S) 

oS 

H 

C 

•w 

Im 

Qi 

fH 

B 

1 

1 

o 

03 

pu. 

P 

Vor- 

und  Zuname, 

dann  Todestag 

and  Wohnort 

des 

Erblassers 


Vor- 
und  Zuname, 
dann  Wohnort 
der  zahlungs- 
pflichtigen 
Partei 


Zahl 

des 
gericht 
liehen 

Be- 
schlusses 


Wert 
des  beitrags- 
pflichtigen 
Nachlasses 


Höhe  des 
bemessenen 
Fonds- 
beitrages 


K |h 


"9 


Hievon  kommt 
in  Abfall 


Betrag 


K       I  h 


Stück  IX.  Nr.  23.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 


319 


ITT 


Richtig- 
gestellter 
Betrag 


K 


TT 


Tag  der 
Zustellung 

des 
Zahlungs- 
auftrages 
(Beschlusses 

FäUigkeit 

des 
Betrages 


TS" 


i3 


Abstattnng 


t^'Ca 


an 
Fonds- 
beitrag 


K 


an 
Verzugs- 
zinsen 


K     ;  h 


14" 


Ruckerstattung 


11 

B  g 
08  Ha 


Betrag 


K      I  h 


iW 


Anmerkung 


2ä0  Stuck  IX.  Nr.  23.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&sse. 

ad  47998/904.  Muster  D. 


Finanzbezirk . 


K.  k.  (Haupt-)  Steueramt 


Verzeichnis 


über  die  im  Monate 19. .    für  den  Salzburger  Lehrerpensionsfond 

eingezahlten  Beiträge  von  Verlassenschaften. 


^^ 


(■S 


1^ 


SS 

ll 

..-13   « 


Vor^  und  Ziinanie 
Erblassers 


Eingezahlter  Betrag 


in  Barem 


Beitrag 


Verzugs- 
zinsen 


im  Anweisungs- 

verkehre  des 
Postsparkassen- 
arotes 


Beitrag 


K     h 


Verzugs- 
zinsen 


K    ih 


Stück  IX.  Nr.  24.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlAsse.  —  Verfügongen,  betr.  Lehrbücher  etc.  221 

Nr.  24. 

Erlaß  des  Ministers  für  Knltus  und  Unterricht  yom 
13.  April  1905,  Z.  23095, 

an  die  Rektorate  sämtlicher  teelinischer  Hoehschulen^ 

betreffend   Interpretation    der   Staatsprüfungsordnnng    vom   80.  März   1900, 

B.-a.-Bl.  Nr.  73  ♦). 

Zur  Erzielnng  eines  gleichmäßigen  Vorganges  bei  Handhabung  der  Ministerial- 
Verordnung  vom  30.  März  1900,  R.-G.-Bl.  Nr.  73,  betreffend  die  Regelung  der 
Staatsprüfungen  und  Einzelprüfungen  an  den  technischen  Hochschulen  wird  in  Bezug 
auf  den  praktischen  Teil  der  H.  Staatsprüfung  Folgendes  zur  ferneren  Richtschnur 
eröffiiet : 

1.  Das  Nichtbestehen  des  praktischen  Teiles  der  H.  Staatsprüfung  ist  im  Sinne 
des  §  48  der  zitierten  Verordnung  samt  dem  gestellten  Wiederholungstermine  in 
das  Meldungsbuch  des  Kandidaten  einzutragen. 

2.  Der  §  29,  Absatz  2  der  obigen  Verordnung  bezieht  sich  ebensowohl  auf  den 
theoretischen,  als  auf  den  praktischen  Teil  der  H.  Staatsprüfung  und  hat  daher  ein 
Kandidat,  der  bei  der  praktischen  Prüfung  reprobiert  wurde,  sich  der  neuerlichen 
praktischen  Prüfung  vor  der  Kommission  derjenigen  Hochschule  zu  unterziehen,  an 
welcher  er  reprobiert  worden  ist. 

Die  Bewilligung  von  Ausnahmen  in  besonders  berücksichtigenswerten  Fällen 
bleibt  dem  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  vorbehalten. 

Endlich  wird  bemerkt,  daß  in  diesen  sowie  in  sonstigeu  Reprobationsfällen  die 
gestellte  Reprobationsfrist,  wenn  kein  datummäßiger  Endtermin  angegeben  wurde, 
vom  Tage  des  Beschlusses  der  Prüfungskommission  an  zu  rechnen  ist. 


Yerfiignngen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Lehrbücher. 

a)  FOr  allgemeine  Volksschulen. 

Zeller  Franz,  Lese-  und  Sprachbuch  für  allgemeine  Volksschulen  in  Tirol.  In 
3  Teilen.  H.  Teil.  2.  Auflage.  Innsbruck  1904.  Vereinsbuchhandlung.  Preis, 
gebunden  1  K. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Tirol  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  5.  April  1905,  Z.  11516.) 


*^  Miniaterial -YerordniingBblatt  vom  Jahre  1900,  Nr.  31,  Seite  264. 


S32  Stück  IX.  —  Yerftlgangen,  betreffend  Lehrbacher  ond  Lehrmittel. 

b)  Fflr  allgemeine  Volke-  und  BOrgerechulen. 

Fiscber  Synesius  nud  Fischer  Eberhard,  Der  kleine  Katechismus  Dr.  Martin 
Lnthers  nebst  Bibelsprüchen,  biblischen  Beispielen  und  Kirchenliedern.  Fttr 
die  evangelischen  Kinder  der  Volks-  und  Bürgerschulen.  Aussig  1904.  Im 
Selbstverlage  der  Verfasser.  Preis  50  h. 

a)  Ausgabe  mit  den  Liederworten   des  Württemberger  Gesangsbuches. 
2.  Auflage. 

h)  Ausgabe  mit  den  Liederworten  des  oberösterreichischen  (xesangsbuches. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Gebrauche  beim  evangelischen  Religions- 
unterrichte A.  B.  an  allgemeinen  Volks-  und  an  Bürgerschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  als  zul&ssig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaa  vom  3.  April  1905,  Z.  7907.) 

c)  FOr  Mittelechulen. 

In  2.,  inhaltlich  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses 
vom  22.  Oktober  1897,  Z.  26252  *),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  slovenisch- 
utraquistischen  Mittelschulen  und  verwandten  Lehranstalten  allgemein  zulässiger 
Auflage  ist  erschienen: 

ätritof  Anton,  Deutsches  Lesebuch  für  die  I.  und  II.  Klasse  slovenisch-utraquistischer 
Mittelschulen  und  verwandter  Lehranstalten.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 
Preis,  geheftet  2  K  40  h,  gebunden  2  K  70  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  8.  April  1905,  Z.  9460.) 

Kraus,  Dr.  Eduard,  Lehr-  und  Lesebuch  fOr  den  katholischen  Religionsunterricht 
in  den  oberen  Klassen  des  Gymnasiums  und  verwandter  Lehranstalten.  I.  Teil : 
Allgemeine  Glaubenslehre.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe.  Preis,  gebunden 
2  K  50  h. 

Dieses  Buch  wird,  die  Approbation  der  kompetenten  kirchlichen  Oberbehörde 
vorausgesetzt,  zum  Unterrichtsgebrauehe  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  14.  April  1905,  Z.  13244.) 

In  2.,  unveränderter,  somit  nach  Ministerial-Erlaß  vom  5.  Juni  1903,  Z.  18123  **), 

zum    Unterrichtsgebrauche    an    Gymnasien    mit   deutscher    Unterrichtssprache 

allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 
Rosenberg,  Dr.  Karl,  Lehrbuch  der  Physik  für  die  oberen  Klassen  der  Mittelschulen 

und  verwandter  Lehranstalten.  Ausgabe  für  Gymnasien.  Wien  1905.  A.  Holder. 

Preis,  geheftet  4  K  70  h,  gebunden  5  K  20  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  April  1905,  Z.  11547.) 


*)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1897,  Seite  494. 
**)  MiniBteria] -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1903,  Seite  322. 


Stück  IX.  —  VerfÜgungeD,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  228 

In  2.,  inhaltlich  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  20.  Mai  1903, 
Z.  12206  *\  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Rosenberg,  Dr.  Karl,  Lehrbuch  der  Physik  für  die  oberen  Klassen  der  Mittelschulen 
und  verwandter  Lehranstalten.  Ausgabe  für  Realschulen.  Wien  1905.  Alfred 
Holder.  Preis,  geheftet  4  E  50  h,  gebunden  5  E. 

(Ministerial-Erlaa  vom  4.  April  1905,  Z.  10950.) 

Serabery,  Dr.  FrantiSka,  U£ebn&  kniha  döjepisn  vSeobecnöho  pro  niiäi  Üiij  Skol 
sttednlch.  Dil  I.  Vök  star^.  Novo  zpracoval  Dr.  Frant.  Brdllk.  2.,  durch- 
gesehene Auflage.  Prag  19Ö5.  Bursik  a  Kohout.  Preis,  gebunden  2  E  40  h. 
Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  **)  zum  (Jnterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  14.  April  1905,  Z.  11881.) 

Polivka  Franz,  Zivofichopis  pro  nizäi  tHdy  Skol  stirednfch.  4.,  umgearbeitete  Auflage. 
Olmütz  1905.  Preis,  geheftet  2  E  60  h,  gebunden  3  E  10  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  ***)  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  12.  April  1905,  Z.  13046.) 

Schenk!,  Dr.  Earl,  Gr£ka  poöetnica  za  III.  i  IV.  razred  gimnazijski  7.  hryatsko 
preradeno  izdanje  prigotovio  Dr.  August  Music.  Agram  1903.  E.  Landes- 
verlag. Preis,  gebunden  1  E  60  hi 

Diese  umgearbeitete  Auflage  des  genannten  Buches  wird  unter  Ausschluß 
des  gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  in  derselben  Elasse  zum 
Unterrichtsgebranche  an  Gymnasien  mit  serbo-kroatischer  Unterrichtssprache 
allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  8.  April  1905,  Z.  9874.) 


d)  FQr  kommerzielle  Lehranstalten. 

Schiller  R.,  Aufgabensammlung  für  kaufmännische  Arithmetik.  6.  Auflage.  Wien  1905. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  1  E  80  h,  kartoniert  2  E. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  zweiklassigen  Handels- 
schulen allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  April  1905,  Z.  11689.) 


^)  Ministerial-yerordniingsblatt  Tom  Jahre  1903,  Seite  286. 

^)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1893,  Seite  257. 

•♦•j  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  452. 


224  Stück  EL.  —  Yerfilgungeii,  betreffend  Lehrbflcher  und  Lehrmittel. 

Pawtowski  A.,  Zasady  arytmetyki  politycznej.  Do  u^ytku  uczniöw  wy^szych  szkol 
(akademii)  handlowych.  Lemberg  1905.  Verlag  des  Verfassers.  Preis,  gebunden  4K. 
Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handelsschulen 
(Handelsakademien)  mit  polnischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  8.  April  1905,  Z.  9053.) 


L  6  h  r  m  i  1 1  e  L 

Brnnclik  J.,  Atlas  zemöpisn^  pro  äkoly  möStanskö.  Prag-Smichow  1904.  V.  Neubert 
Preis  2  K  50  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  19.  AprU  1905,  Z.  13727.) 


Yerhandlnngen  der  U.  Konferenz  der  Direktoren  der  Mittelschulen  (Gymnasien 
und  Realschulen)  im  Erzherzogtume  Österreich  unter  der  Enns.  Im  Auftrage 
des  k.  k.  niederösterreichischen  Landesschulrates  herausgegeben  von  Dr.  August 
Scheindler.  Die  Verhandlungen  der  niederösterreichischen  Mittelschuldirektoren- 
Konferenzen.  I.  Band.  Wien  1905.  A.  Holder.  Preis,  geheftet  6  K. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Publikation  werden  die  Lehrkörper  der  Mittel- 
schulen behufs  eventueller  Anschaffung  für  Lehrerbibliotheken  aufmerksam 
gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  April  1905,  Z.  11545.) 

Aus  meinem  Leben.  Von  Fr.  M.  Felder.   Herausgegeben   und   eingeleitet  von 
Anton  E.  Schönbach.  Wien  1904.  Verlag  des  literarischen  Vereines  in  Wien. 
Auf  das  Erscheinen  dieser  Publikation  werden  die  Lehrkörper  der  Mittel- 
schulen   behufs    eventueller   AnschafiFung   für   Lehrerbibliotheken    aufmerksam 
gemacht. 

(Ministerial-Eriaß  vom  28.  März  1905,  Z.  8316.) 

Wien  im  Jahre  1905.  Aquarell  von  Erwin  Pendl.  Wien.  A.  Hartleben.  Preis, 
für  Lehranstalten  3  E. 

Auf  das  Erscheinen  des  genannten  Kunstblattes  werden  die  Lehrkörper 
der  Mittelschulen  behufs  Anschaffung  derselben  aufmerksam  gemacht. 
(Ministeriai-Erlaß  vom  12.  AprU  1905,  Z.  13045.) 


Stack  IX.  225 


Knndmachnngen. 

Ferialfortblldnngslnirs  far  MlttelschuUehrer  in  Lemberg 

(17.  bis  29.  Jali  1905) 

anter  der  Leitung  des  üniversitätsprofessors  Dr.  Bronislaus  Kmczkiewicz  nnd  des  Landes- 

schalinspektors   Emanael  Dworski. 

Programm. 

1 .  Professor  Dr.  Bronislans  ELTUCZkiewicz :  Über  die  Hanptmomente  der  Entwicklung 
der  klassischen  Philologie  im  letzten  Jahrhundert  und  Über  deren  Verwertung  im  Mittelschul- 
Unterricht;  über  die  wissenschaftlichen  Grundlagen  der  lateinischen  Deklination  und  Konjugation. 
6  einstündige  Vorträge. 

2.  Professor  Dr.  Stanislans  Witkowski:  Griechische  Sprache,  und  zwar  über  das 
Leben  der  Sprache  und  die  Lautgesetze,  über  die  Nominalflexion,  über  die  synkretischen  Kasus, 
über  die  Aktionsart  der  Verba,  über  die  Dialekte  und  Keine.   6  einstündige  Vorträge. 

3.  Professor  Dr.  Karl  Hadaczek:  Über  die  wichtigsten  Themen  der  griechischen  Plastik; 
über  Plastik  im  Dienste  der  antiken  Architektur.  6  einst Undige  Vorträge. 

4.  Professor  Dr.  J o s e f  Kallenbacb  :  Über  die  neuesten  Ergebnisse  auf  dem  Forschungs- 
gebiete der  polnischen  Literaturgeschichte  des  XVI.  und  XJX.  Jahrhunderts.   6  einstündige  Vorträge. 

5.  Professor  Alexander  Eolessa:  Über  ruthenische  Sprache  und  Literatur.  6  einstündige 
Vorträge. 

6.  Professor  Dr.  Richard  Maria  Werner :  Über  die  deutsche  Literatur  im  letzten 
Drittel  des  XIX.  Jahrhunderts.  6  einstündige  Vorträge. 

7.  Professor  Dr.  Bronislaus  Dembinski:  Über  die  neueste  historische  Literatur  mit 
besonderer  Berücksichtigung  der  Methode.   3  einstündige  Vorträge. 

8.  Professor  Dr.  Ludwig  Finkel:  Über  Kulturgeschichte,  ihre  wesentlichen  Aufgaben 
nnd  ihre  Hauptprobleme,  erläutert  durch  vorwiegend  ans  dem  Altertum  geschöpfte  Beispiele. 
3  einstündige  Vorträge. 

9.  Privatdozent  Dr.  Eugen  Römer:  Über  den  jetzigen  Stand  der  Kartographie  im 
allgemeinen  nnd  der  Schulkartographie  im  besonderen.    6  einstündige  Vorträge. 

10.  Professor  Dr.  Kasimir  Twardowski:  Über  ausgewählte  Themata  aus  dem  Gebiete 
der  Psychologie  und  Logik  mit  besonderer  Berücksichtigung  des  Unterrichtes  in  der  philosophischen 
Propädeutik  an  Gymnasien.  6  einstündige  Vorträge. 

Die  Vorträge  werden  an  Vormittagen  von  8 — 1,  respektive  von  9 — 1  Uhr  stattfinden 
and  sind  für  die  Teilnehmer  unentgeltlich. 

Die  Nachmittage  sind  für  gemeinschaftliche  Besuche  von  Museen  und  wissenschaftlichen 
Instituten,  ftir  besondere  Theatervorstellungen  nnd  Ausflüge  nach  den  sehenswürdigen  Ortschaften 
der  Umgebung  von  Lemberg  bestimmt. 

Ferialfortbildnngskurs  far  Mittelschnllehrer  an  der  böhmischen  Unlyersitat 

in  Prag 

(1.  bis  15.  September  1905) 

nnter    der  Leitung    des  Hofrates    nnd  Universitätsprofessors  Dr.  Vinzenz   Stronhal    und    des 

Landesschulinspektors  Dr.  Eduard  Kästner. 

Programm. 

1.  Professor  Dr.  Ernst  Kraus :  Arbeiten  des  letzten  Dezenniums  über  die  deutsche 
Literatur  des  Zeitabschnittes  1748—1832.    6  Vorlesungen. 

2.  Professor  Dr.  Robert  Novik  .*  Erläuterungen  aus  den  römischen  Sakral-AltertUmern. 
6  Vorlesungen. 

3.  Professor  Dr.  Josef  Kril:  Über  neuere  Forschungen  im  Oebiete  der  griechischen 
nnd  römischen  Metrik.    6  Vorlesungen. 


296  Stttck  IX.  —  Kundmachungen. 

4.  Professor  Dr.  Franz  Pastrnek :    Über  die  böhmische  Volkssprache.    6  Vorlesungen. 

5.  Professor  Dr.  Emil  Frida:  Lyrik,  Drama  und  Roman  im  Französischen  innerhalb 
der  letzten   20  Jahre.    6  Vorlesungen. 

6.  Professor  Dr.  Franz  Drtina :  Die  Organisation  der  Mittelschulen  und  Beform- 
bestrebungen  der  Gegenwart.    5  Vorlesungen. 

7.  Professor  Dr.  J o s e f  Ealons6k :  Geschichte  des  Bauemaufetandes  in  Böhmen  (Allgemeine 
Übersicht).   5  Vorlesungen. 

8.  Professor  Dr.  Jaroslav  Bidio:  GrundzUge  der  russischen  Geschichte  des  XIX.  Jahr- 
hunderts (mit  einer  Einleitung  über  neuere  Literatur  des  Gegenstandes).    5  Vorlesungen. 

9.  Privatdozent  Dr.  Emanuel  Peroutka:  Probleme  der  griechischen  Geschichte. 
5  Vorlesungen. 

Sämtliche  Vorlesungen  sind  für  die  Teilnehmer  unentgeltlich. 

Eventuelle  Gesuche  um  Unterstützungen  zur  Teilnahme  an  dem  Kurse  sind  auf  dem 
vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  spätestens  15.  Juni  d.  J.  bei  dem  vorgesetzten 
Landesschulrate  einzubringen. 


Im  laufenden  Jahre  gelangen  mehrere  Staatsstipendien  im  Betrage  von  300  und 
400  Kronen  jährlich  zum  Besuche  der  Staats-Gewerbeschulen,  der  k.  k.  Lehr- 
anstalten für  Textilindustrie,  der  k.  k.  Bau-Kunsthandwerkerschulen,  der 
k.  k.  Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche  Zweige,  der  Kurse  für  Bau-  und 
Kunsthandwerker,  welche  mit  gewerblichen  Staats-Lehranstalten  in  Verbindung  stehen,  und 
der  III.  Klasse  der  Staats-Handwerkerschulen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  gewerblichen 
Zentralanstalten,  zur  Verleihung. 

Die  Bewerber  um  diese  Stipendien  haben  ihre  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
gerichteten  und  mit  den  erforderlichen  Nachweisen  versehenen  Stipendiengesuche  bis  15.  Mai  d.  J. 
bei  der  Direktion  (Leitung)  jener  Schule  einzubringen,  an  welcher  sie  im  Schul- 
jahre 1905/1906  ihre  Ausbildung  genießen  wollen,  und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Standort 
der  betreffenden  Schule  einem  anderen  Verwaltungsgebiete  (Lande)  angehört  als  der  jeweilige 
Wohnort  des  Bewerbers. 

Aus  jedem  Gesuche,  beziehungsweise  aus  den  Gesuchsbeilagen  muß  entnommen  werden  können: 

1.  Name  und  Alter  des  Bewerbers  (Tauf-  oder  Geburtsschein); 

2.  seiner  Eltern  oder  seine  Zuständigkeit  (Heimatschein) ; 

3.  Art  und  Dauer  seiner  allfälligen  Verwendung  in  der  Praxis  (Lehrzeugnis,  allenfalls 
Arbeitszeugnisse  u.  dgl.); 

4.  seine  Schulbildung  (letztes  Jahres-  oder  Kurszeugnis  (Schulnachricht,  Ausweis)  und 
Abgangszeugnis  der  allenfalls  besuchten  gewerblichen  Fortbildungsschule.  Bewerber, 
welche  zur  Zeit  ihres  Einschreitens  noch  eine  Schule  besuchen,  haben  auch  das 
letzterhaltene  Semestralzeugnis,    beziehungsweise    die  letzte  Schnlnachricht   beizufügen); 

5.  Beruf  (Stand),  Wohnort,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  der  Eltern,  beziehungsweise 
des  Bewerbers  (Armuts-  oder  Mittellosigkeitszeugnis). 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  das  dem  Privat-Mädchen-Gymnasium 
des  Vereines  „Towarzystwo  prywatnego  gimnazyum  zenskiego"  in  Lemberg 
für  die  I.  und  II.  Klasse  verliehene  Recht  der  Öffentlichkeit  auch  auf  die 
III.  Klasse  für  das  Schuljahr  1904/1905  ausgedehnt. 

(Ministerial-Erlaß  vom   12.  April   1905,  Z.    13325.) 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  das  der  I.  Klasse  des  städtischen 
Mädchen-Lyzeums  in  Klagenfurt  verliehene  Recht  der  Öffentlichkeit  auf 
die  n.  Klasse  für  das  Schuljahr  1904/1905  ausgedehnt. 

CMinisterial-Erlaß  vom  6.  April   1905,  Z.    11337.) 


Stttck  IX.  —  Kundmachungen. 


2S7 


Frequenz  -  Ausweis 

der  k.  k.  Ennstakadeniie  in  Prag  fBr  das  Sommersemester  des  Studienjahres  1904/1905 
nach  dem  Stande  vom  15.  ^Urz  1905. 


S  ohnlen 


Allgemeine  Schule 


I.  Jahrgang 


II.  Jahrgang  . 


SöhttenaU 


Maler 


22    )60 


III.  Jahrgang 15 


Bfldhaner 


Spezialschulen  für  fignrale  Malerei 


SpeäalBchule  für  flgurale  Malerei  und  Landschaftsmalerei 


Spezialschule  für  Bildhauerei 


53 


15 


Summe  . 
Gesamtsumme  . 


118 


15 


133  Schüler. 


Verzeiclmis 

der  von  der  Prnftingskoniniission  Ar  das  Lehramt  an  höheren  Handelsschnlen  in  Wien 
im  Jahre  1904  approbierten  Kandidaten. 


Name  des  Kandidaten 


"^Ä*^  '^"^^ 


Franz  FBhrer 


deutsch 


Anmerkung 


Ergänzungsprüfung 


(Ministerial-Erlaß  vom   19.  April  1905,  Z.    13399.) 


Karl  Horak,  Lehrer  der  11.  Klasse  in  Nieder-Rochlitz,  Schulbezirk  Hohenelbe, 
wnrde  vom  Schuldienste  entlassen. 

(Ministerial-Akt  Z.  12412  ex  1905.) 


338 


Stück  IX.   —  Eundmachimgen. 


Festsetzung  des  Postrittgeldes  far  das  Sommersemester  1905,  das  ist  fnr 
die  Zeit  Tom  1«  April  bis  30.  September  1905. 

Haadelsministeriuin  Z.  6662. 
Das  Fostrittgeld  für  ein  Pferd  und  ein  Myriameter  wird  vom  1.  April  1905  an  wie  folgt, 


Kronland 


Österreieh  unter  der  Enns 


Österreich  oh  der  Enns 


Salzburg: 


a)  fttr  die  Gruppe  1 

Steiermark 

b)  „      ,          -       2     . 

c)  -     „         ,       3     . 

KSmten 


Böhmen 


a)  flir  die  Gruppen  J^3^4, 9,  10J3 

b)  .      „  „  "     5,  riri2.    .    . 


2,  6,  7,  8 


Mähren  und  Schlesien 


Tirol  und  Yorarlhergr 


Kttstenland 


Krain 


I    Galizien 


a)  für  die  Gruppen  1,  2 


b) 


3,  H,  13,  16   . 


0      n 


5,  12,  17 


6,  7,  8 


4.  9.  10,  14,  15 


Bukowina 


Balmatien 


a)  für  die  Gruppen  1,  2 

b)  „      „         » 


3,4 


Pur 

Eztrapoflten 

und  Separat- 

Eilfabrten 


E 


11 


38 


38_ 

~22 

21 

~28 
34 


48 
35 


2  59 

2       I     22 


11 


97 


2      I"    08 
2        "15 


22 
30 

15 


Ffir 
Ärarifll-Bitte 


K 


91 


76 


98 


83 


84 


90 


I    95 

"i    07 


96 


16 


85 


76 


64 


73 
79 


85 
92 


79 


06 


81 


In    der   Bemessung   der   Gebühren   ftlr   Stationswagen  sowie   im  Ausmaße   des   Postillons- 
trinkgeldes  und  Schmiergeldes  tritt  eine  Änderung  nicht  ein. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  Y. 


^ 


Jriirsaiig  1965.  Stftct  X. 

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

LQinsteriiiixis  ftii^dtusjiiid  tJnterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
Ausgegeben  am  16.  Mai  1905. 


Yerfligungen,  betreffend  Lehrbtteber  und  LebrmitteL 

Lehrbüohar. 

a)  Fflr  allgemeine  Volksectaulen. 

^irec  Anton,  Raöonica  za  ob6e  Ijudske  Sole.  Zvezek  3.  OddelekA  in  oddelek  B. 
Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  in  Halbleinen  gebunden  90  h. 

Dieser  III.  Teil  des  dreiteiligen  slovenischen  Rechenbuches  wird  in  gleicher 
Weise  wie  der  I.  *)  und  IL  **)  Teil  zum  Lehrgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  slovenischer  Unterrichtssprache  als  zul&ssig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  21.  April  1905,  Z.  12749.) 

Reineli  Emanuel,  Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Ausgabe 
fQr  vierklassige  Volksschulen.  Wien  1905.  F.  Tempsky. 

lU.  Teil.  4.  und  5.  Schu^ahr.  Mit  1  Titelbild  und  34  Textabbildungen. 
Preis,  gebunden  1  E  60  h. 

IV.  Teil.  6.,  7.  und  8.  Schuljahr.  Mit  1  Titelbild  und  62  Textabbüdungen 
und  12  Farbendruckkarten.  Preis,  gebunden  2  E  30  h. 

Der  III.  und  der  IV.  Teil  dieses  Lehrbuches  werden  ebenso  wie  der 
II.  Teil  ***)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volksschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  April  1905,  Z.  14753.) 


«)  Mhugterial-YerordnnngBblatt  vom  Jahre  1902,  Seite  184. 

^  Mmisterial-Yerordnaiigsblatt  yom  Jahre  1902,  Sehe  322. 

***)  Ministerial  -Yerordnimgsblatt  vom  Jahre  1905,  Seite  199. 


S90  Stttck  X.  —  Yerfligimgen,  betreffend  Lehrbücher  and  Lehrmittel. 

Piave  G.  M.  D,,   Libro   di  Lettura  per  le  Bcnole  popolari  italiane   del  Litorale. 
Ausgabe  in  5  Teilen.  Triest.  F.  H.  Scbimpff. 
L  Teil.  Preis,  gebunden  70  h. 
n.     ,        „  „65  h. 

Diese  beiden  ersten  Teile  dieses  Lehrbuches  werden  zum  Unterrichts- 
gebrauche an  allgemeinen  Volksschulen  mit  italienischer  Unterrichtssprache 
als  zulassig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  22.  April  1905,  Z.  14273.) 

b)  FOr  BOrgerschulen. 

Reinelt  Emanuel,  Deutsches  Lesebuch  für  österreichische  Mädchen-Bürgerschulen, 
n.  Teil.  Mit  mehreren  Abbildungen.  3.,  yerbesserte  Auflage.  Wien  1905. 
F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mädchen-Bürgerschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  17.  April  1905,  Z.  13246.) 

c)  FOr  Mittelschulen. 

Fetter  J.  und  Ullrich,  Dr.  E.,  Französisches  Lesebuch  für  die  oberen  Klassen  der 
Realschulen,  Gymnasien  und  Mädchen-Lyzeen.  L  und  IL  Teil.  Wien  1905. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

L  Teil.  Preis,  gebunden  2  E  40  h. 
n.  Teil  samt  Eommentar.  Preis,  gebunden  3  E  20  h. 
Dieses  Buch  wird  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen,  Gymnasien  und 
Mädchen-Lyzeen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  25.  April  1905,  Z.  15321.) 

Boerner,  Dr.  0.,  Lehr-  und  Lesebuch  der  französischen  Sprache.  Für  österreichische 
Realschulen  und  verwandte  Lehranstalten  bearbeitet  von  AI.  Stefan.  U.  Teil. 
Wien  1905.  Earl  Graeser  und  Eomp.  Preis,  geheftet  2  E  40  h,  gebunden 
2  E  80  h. 

Dieses  Buch  wird  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-ErlaO  vom  21.  April  1905,  Z.  13935.) 

Feichtinger  Emanuel,  Lehrgang  der  französischen  Sprache  für  Gymnasien.  L  Teil. 
2.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1905.  A.  Holder.  Preis,  geheftet  2  E  30  h, 
gebunden  2  E  80  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  *)  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Eriaß  vom  3.  Mai  1905,  Z.  15738.) 


*)  Ministerial -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1894,  Seite  i04. 


Stfick  X.  —  Verfilgangeii,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  231 

In  13.,  wesentlich  unveränderter,  somit  nach  Ministerial-Erlaß  vom  30.  Mai  1903, 
Z.  16800  *),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemeiii  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Hannak,  Dr.  Eman.,  Lehrbuch  der  Geschichte  des  Altertums  für  die  unteren 
Klassen  der  Mittelschulen.  Vollständig  umgearbeitet  von  Anton  Rebhan n. 
Mit  50  in  den  Text  gedruckten  Abbildungen.  Wien  1905.  A.  Holder.  Preis, 
geheftet  1  E  40  h,  gebunden  1  E  90  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  21.  April  1905,  Z.  14591.) 

In  3.,  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom 
13.  August  1901,  Z.  20971,  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Trnka  Anton,  Deutsches  Lesebuch  für  die  V.  und  YI.  Elasse  der  Mittelschulen 
mit  böhmischer  Unterrichtssprache.  Prag  1904.  Alois  Wiesner.  Preis,  samt 
Wörterbuch,  geheftet  4  E  50  h,  gebunden  4  E  80  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  21.  April  1905,  Z.  14382.) 

d)  FOr  Mittelschulen  und  kommerzielle  Lehranstalten. 

In  11.,  unveränderter,  somit  nach  Ministerial-Erlaß  vom  31.  Oktober  1903, 
Z.  35543  **),  zum  ünterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  und  kommerziellen 
Lehranstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist 
erschienen : 

Scheller  Franz,  Lehr-  und  Lesebuch  der  Gabelsberger'schen  Stenographie.  Wien 
1905.  Im  Selbstverlage  des  Verfassers.  In  Eommission  bei  Heinrich  Eirsch 
in  Wien.  Preis,  gebunden  3  E  60  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  18.  April  1905,  Z.  11175.) 

e)  FOr  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 

In  7.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  hergestellter,  sonst  unveränderter,  daher 
gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  14.  November  1881,  Z.  16175  ***),  zum  Unter- 
richtsgebrauche an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Lindner,  Dr.  G.  A.,  Allgemeine  Unterrichtslehre.  Lehrtext  zum  Gebrauche  an  den 
Bildungsanstalten  für  Lehrer  und  Lehrerinnen.  Wien  1905.  A.  P ichlers  Witwe 
und  Sohn.  Preis,  geheftet  1  E  20  h,  gebunden  1  E  50  h. 

(Ministerial-Eriaß  vom  17.  Aprü  1905,  Z.  12458.) 


^  Ministerial -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1903,  Seite  322. 
•^  MiniBterial  -YerordnoDgBblatt  Tom  Jahre  1903,  Seite  57. 
*««)  MiniBterial -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1881,  Seite  277. 


333  Stück  Z.  —  Yerfilgangen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

f )  FOr  kommerzleHe  Lehranstalten. 

Pfohl  E.,  Correspondance  commerciale.  Leitfaden  der  französischen  Handels- 
korrespondenz zum  Gebrauche  an  zweiklassigen  Handelsschulen.  Wien  1905. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  kartoniert  2  K  20  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  zweiklassigen  Handels- 
schulen allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  April  1905,  Z.  11732.) 

IiehrmitteL 

Sohmeil,  Dr.  Otto,  Wandtafeln  für  den  zoologischen  und  botanischen  Unterricht 
Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

Wandtafeln  für  den  zoologischen  Unterricht:  1.  Dromedare  am  Rande 
einer  Oase,  2.  Wildschweine  in  der  Suhle,  3.  Eichhörnchen.  Preis, 
unaufgespannt  ä  5  E  70  h,  auf  Leinenpapier  gedruckt  ä  8  E,  auf 
Leinenpapier  mit  St&ben  ä  9  E  20  h. 

Wandtafeln  für  den  botanischen  Unterricht:  1.  Tulpe,  2.  Weiße  Taubnessel, 
3.  Eiefer,  4.  Glockenblume.  Preis,  unaufgespannt  ä  5  E  70  h,  auf 
Leinenpapier  gedruckt  ä  8  E,  auf  Leinenpapier  mit  St&ben  Jt  9  E. 

Diese  Wandtafeln   werden   zum  Unterrichtsgebrauche    an  Mittelschulen 
allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  6.  April  1905,  Z.  11361.) 

Pfortscheller,  Dr.  Paul,  Zoologische  Wandtafehi.  Tafel  XV:  Astacus  fluviatOis  L 
Tafel  XVI:  Hirudo  medidnalis.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis 
einer  Tafel:  unaufgespannt  6  E,  mit  Papier  unterklebt,  mit  Leinwandrand  und 
Stäben  8  E,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  10  E. 

DieseWandtafeln  werden  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen,  Mädchen- 
Lyzeen  sowie  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erkß  vom  14.  April  1905,  Z.  12681.) 

1.  Handwerkerbilder:  a)  Schuhmacher,  b)  Schneider,  c)  Bäcker,  dj  Schmied.  Wien. 

A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  jedes  Bildes,  unaufgespannt  1  E  80  h, 
aufgezogen  auf  starkem  Lederpapier  2  E,  aufgezogen  mit  Leinwandschutzrand 
und  Ösen  versehen  2  E  20  h. 

2.  Werkzeugtafeln  für   a)  Tischler,   bj   Schuhmacher  und   Schneider,    c)  Bäcker, 

d)  Schmiede.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  jedes  Bildes, 
unaufgespannt  1  E,  aufgezogen  auf  starkem  Lederpapier  1  E  20  h,  aufgezogen 
mit  Leinwandschutzrand  und  Ösen  versehen  1  E  40  h. 

Diese  Lehrmittel  werden  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-ErUiß  vom  28.  April  1905,  Z.  15245.) 


Stück  X.  —  YerfÜgangen,  betreffend  Lehrbttcher  und  Lehrmittel.  —  Kundmachungen.     3S3 

Im  Verlage  Otto  Henckel  in  Tetschen  ist  erscMenen: 

Photochromien  znr  Erdkunde: 

1.  Die  Hohe  Tatra.  Östlicher  Teil  (21X80  cm).  Preis,  lose  5  K,  in  Umrahmung  9  K. 

2.  Ischl  (20X62  cm).  Preis,  lose  3  K  60  h,  in  Umrahmung  6  E  60  h. 

3.  Elbetal  im  Elbesandsteingebirge  (20X64  cm).  Preis  3  E,  beziehungsweise  6  E. 

4.  Das  böhmische  Mittelgebirge  (16X61  cm).  Preis  3  E,  beziehungsweise  6  E. 

5.  Das  Elbetal  im  böhmischen  Kittelgebirge  (20X54  cm).  Preis  3  E,  beziehungs- 
weise 6  E. 

6.  Nordseebad  Nordemey  (16X61  cm).  Preis  3  E  50  h,  beziehungsweise  6  E  50  h. 

7.  Das  Riesengebirge  von  Hirschberg  aus  (26X82  cm).  Preis  5  E,  beziehungs- 
weise 9  E. 

8.  Der  Hafen  von  Triest  (20X65  cm).  Preis  5  E,  beziehungsweise  9  E. 

9.  Die  Schrammsteine  im  Elbesandsteingebirge  (28X79  cm).  Preis  5  E,  beziehungs- 
weise 9  E. 

10.  Die  Hohe  Tatra.  Westlicher  Teil  (21X80  cm).  Preis  5  E,  beziehungsweise  9  E. 

11.  Das  Riesengebirge  mit  der  Schneekoppe  (26X82  cm).  Preis  5  E,  beziehungs- 
weise 9  E. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Bilder  wird  die  Lehrerschaft  der  allgemeinen 
Volksschulen  und  der  Bürgerschulen  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-ErlaO  vom  22.  April  1905,  Z.  2690.) 


Knndmacliangen. 

Der  Minister  f&r  Kultus  und  Unterricht   hat   dem   Privat- Mädchen -Lyzeum    der 
Viktoria  Niedziatkowska  inLembergftirdie  Schu^ahre  1904/1905,  1905/1906  und 
1906/1907     das     öffentlichkeitsrecht     sowie     das    Recht,     Reifeprüfungen 
abzuhalten  und  staatsgültige  Reifezeugisse  auszustellen,  verlieheD. 
(Ministerial-Erlaß  yom  15.  April  1905,  Z.   13350.) 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  der  I.  und  ü.  Klasse  des  Privat- 
M&dchen-Lyzeums  in  Salzburg  für  das  Schuljahr  1904/1905  das  Recht  der 
Öffentlichkeit  yerliehen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  April  1905,  Z.  14492.) 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  der  I.  Klasse  des  städtischen 
Mädchen-Lyzeums  in  Rovereto  für  das  Schuljahr  1904/1905  das  Recht  der 
Öffentlichkeit  verliehen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Mai  1905,   Z.  15363.) 


234  Stuck  X.  —  Eondmachimgeii. 

Der  Minister  für  Eultos  und  Unterricht  hat  der  I.  and  II.  Klasse  der  höheren 
Töchterschule  in  Ort  hei  Gmnnden  für  das  Schuljahr  1904/1905  das  Recht  der 
Öffentlichkeit  verliehen. 

(Ministerial-Erlaß  Yom  28.  April  1905,   Z.   11819.) 

Der  Minister  für  Eultns  und  Unterricht  hat  der  I.  Klasse  der  höheren  Mädchen- 
schule in  Karlsbad  das  Recht  der  Öffentlichkeit  für  das  Schu^ahr  1904/1905 
yerliehen. 

(Ministerial-Erlaß  Tom  19.  April  1905,  Z.   12784.) 


Im  k.  k.  Schulbücher-Verlage  in  Wien,    L,   Sehwarzenbergstraße   B,    ist 
erschienen  und  daselbst  sowie  durch  jede  Buchhandlung  zu  beziehen: 


Gedichte 


von 


FriedLricii.    ^^oxl    Sclxiller. 


Auswahl  für  die  Jugend. 

Mit  dem  Bildnisse   des  Dichters. 


Ladenpreis,    in   Leinwand   gebunden  60  Heller. 


Stack  X.  235 

K.  E.  Schnlbttchdr-Yerlag. 

Die  nachstehenden  Artikel  sind  im  Wege  des  k.  k«  Schulbücher-Terlages  in  Wien 

(L,  Schwarzenbergstraße  5),  gegen  eine  Yerschleißproyision  von  20^0  zn  beziehen: 

A.  Lehrbücher  fEtr  Handels-  und  nautische  Schulen. 

Bndinieh  Melchiades,    Cenni   di  storia  universale  con  riflesso    alla  storia   del  commercio  e 

delJa  navigazione.  Preis,  gebunden  1  K  60  h. 
Geleich  £  n  g  e  n  i  o,  Corso  di  Astronomia  nantica  ad  nso  delle  scnole  nantiche.  Preis,  gebunden  3  K. 
Roth  An  gast,  Trattato  di  Kautica  terrestre,  mit  8  Tafeln   und  90  dem  Texte  beigedruckten 

Figuren.  Preis,  broschiert  3  E  80  h,  gebunden  4  E. 

B.  Lehrbücher  für  gewerbliche  Schulen. 

Mfick  £.,  LeitÜEiden  des  statistisch- geographischen  Unterrichtes  an  den  österreichischen  Werk- 
meisterschulen und  an  verwandten  Lehranstalten.  Preis,  gebunden  90  h. 

Kinzer  Heinrich,  Lehrtext  für  Mechanik.  Zum  Gebrauche  der  Fachschulen  für  Weberei,  mit 
57  in  den  Text  gedruckten  Original-Figuren.  Preis,  broschiert  1  E. 

Fiedler  Kudolf  und  Eollmann  Franz  Seraph.,  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung 
und  Wechselkunde  etc.  für  die  bautechnischen  Abteilungen  der  Staats  -  Gewerbeschulen. 
Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

Kollmann  Franz  Seraph.,  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung  und Ealkulation  etc.  für  die 
mechanisch-technischen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.    Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

—  —  Übungsblätter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  für  die  mechanisch- 
technischen Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.  Preis  2  E  40  h. 

—  —  Übungsblfttter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  von  Fiedler  und 
Eollmann  für  die  bautechnischen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.  Preis  2  E. 

Barei  Frant.,  ü2ebnÄ  kniha  zem$pisn&,  pro  vseobecnä  ikoly  i^emeslnick^.  Preis,  gebunden  70  h. 
UehofOTSky  V.,  Podt&fstvf  2ivnostenskö.  XJ£ebn&  kniha  2&kftm  pokra6ovacfch  ikol  prAmyslov^ch, 

jakoi  i  pomflcka  2ivnostnlkfim  samo8tatn:fm.  Preis,  gebunden  70  h. 
Dolejfi  E  ar  e  1,  I^ivnostenskä  pfsemnictvf .  Ü£ebn&  kniha  iäkfim  prAmyslov^ch  ikol  pokraöovacfch, 

f emeslnick^ch ,    odbom^ch    a    mistrovsk^ch  jako2    i   pomflcka   2ivnostnlkfim    samostatn^. 

Preis,  gebunden  80  h. 

—  —  ^ivnostensk^  üöetnictvl  se  struönou  naukou  o  sm&ik&ch ;  u6ebnice  2&kflm  prfimyslovifch 
§kol  pokraöovadch  a  mistrovsk^ch  jakoi  i  pomflcka  iivnostnfkflm  samostatn^.  Preis, 
gebunden  80  h. 

Fnntek  Anton,    Slovensko-nemika   slovnica   z  berilom  za  obrtne  Sole.  Preis,  gebunden  70  h. 

G.  Lehrbücher  für  Mittelschulen. 

Ritscbel Augustin  und Rypl^ D r. M a tt h. , Methodisches  Elementarbuch  der  böhmischen  Sprache 
für  die  unteren  Elassen  der  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache.  Preis,  broschiert  2  E. 

Lendoviek  Josef,  Slovenisches  Elementarbuch  für  Mittelschulen  und  Lehrerbildungsanstalten. 
Preis,  gebunden  1  E  60  h. 

Hrnb]^  Timothej,  y;fbor  z  literatury  feck^  a  ffmsk^  pro  6esk^  realky.  Preis,  broschiert  1  E  60  h, 
gebunden  2  E. 

Eatoli6ki  katekizam  s  kratkom  povjestnicom  vjerozakona.  Preis,  gebunden  90  h. 

Grkinic  Ghrys.,  EpaTKa  HacTaea  o  BorocjiyHceiby  IlpaBocjiaBHe  L^pKBe.  Preis,  broschiert  1  E. 

Miklofiie  Fr.  Dr.,  Slovensko  berilo  za  peti  gimnazgalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slovensko  berilo  za  sesti  gimnazyalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slovensko  berilo  za  sedmi  gimnaz^jalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

Sket,  Dr.  Jakob,  Slovenska  slovstvena  ditanka  za  sedmi  in  osmi  razred  sredi\jih  iol.  Preis, 
gebunden  3  E. 

—  —       Staroslovenska  6itanka  za  viSje  razrede  sredi\jih  iol.  Preis,  broschiert  3  E. 


3S6  Black  X. 

Im  k.  k.  Schulbücher-Verlage  in  Wien,  L,   Schwarzenbergstraße  Nr.  5,  sind 
erschienen  und  daselbst  sowie  durch  jede  Bachhandlimg  zu  beziehen : 

Vergleichende  Übersicht  der  Unterschiede  zwischen  der 

bisherigen  Osterreichischen   nnd  der  neuen  allgemeinen 

deutschen  Rechtschreibung. 

Von  Dr.  Richard  von  Moth. 

Preis  12  h. 


Die  Unterschiede  zwischen  bisheriger  und  neuer  deutscher 

Bechtsdireibung. 

Für  Schüler  zusammengestellt 

von  Dr.  Bichard  yon  Mnth. 

Preis  6  h. 


Rii  t  Ut  liiDtiicIiii  Biiclitsciliiiiliiiii  nelKit  Wörtiifyiiaiiiilijiis. 

AuBgaben  mit  einheitliohen  Schreibweisen, 

und  zwar: 

Kleine  Ausgabe,  broschiert    .    .    .    ä  —  E  30  h, 
GroAe  Ausgabe^  broschiert        .    .    ä  —    ,   90  „ 
„  „  gebunden     .    .    .    ä    1    »    —  „ 


Leitfaden  für  den  Unterricht  über  Gewerbehygiene  und  Unfallverhütung. 

Von  Michael  Kulka,    k.  k.  Regienmgsrat    and    Gewerbe-Oberinspektor    und  Lndwig  Jehle, 

kaiserlicher  Rat  und  Gewerbe-Inspektor. 

Preis  30  h. 


O-eiSu.ndheitsireg'elii  ftii*  die  SobLuljug-end. 

Zum  Gebrauche  an  gewerblichen  Lehranstalten« 

Yerfihat  Ton  Dr.  Emil  Wiener. 

Preis  6  h. 


Die  allgemeinen  Gewerb evor Schriften. 

Lehrbuch  für  gewerbliche  Unterrichtsanstalten. 

Von  Dr.  Rudolf  Schindler,  Ministerial-Sekretttr  im  k.  k.  Handelsministerium. 

Mit  einem   Anhange    „Über  Erwerbs-    nnd  Wirtschafts-Oenossenschaften    und 

gemeinsame  wirtschaftliche  Unternehmungen  der  Oewerbetreibenden"  von 

Dr.  Lanrens  Gstettner,  k.  k.  Benrks-Kommissttr. 

Preis  50  h. 
Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  ftlr  Koitus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Qorischek  in  Wien  V. 


337 
Jahrgang  1905.  Stück  XI. 

•  •  7    ,  

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

Idlinsteriluns  für  Kultus  und  Unterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

Ausgegeben  am  1.  Juni  1905. 

Inhalt»  Nr.  25.  Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  17.  Mai  1905,  betreffend  die 
Note  ans  „Natorgeschichte**  im  Reifezeugnisse  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 
Seite  237.  —  Nr.  26.  Erlaß  des  Ministers  ftir  Kultus  und  Unterricht  yom  17.  Mai  1005, 
an  alle  Landesschulbehörden,  betreffend  die  Behandlung  der  mit  dem  Reifezeugnisse  eines 
Mädchen-L3rzeams  versehenen  Kandidatinnen  bei  den  Reifeprüfungen  an  den  Lehrerinnen- 
bildungsanstalten.  Seite  238.  —  Nr.  29.  Kundmachung  des  Ministeriums  filr  Landesverteidigung 
Tom  5.  April  1905,  mit  welcher  die  Eintragung  der  höheren  Gewerbeschule  an  der  böhmischen 
Staats-Grewerbeschule  in  Brunn  in  das  Verzeichnis  der  den  Obergymnasien  und  Oberrealschulen 
in  Bezug  auf  den  Einj ährig-Frei willigen-Dienst  gleichgestellten  Lehranstalten  des  Inlandes 
verlautbart  wird.  Seite  239. 


Nr.  25. 

Erlaß  des  Ministers  Hir  Kultus  und  Unterricht  yom 
17.  Mai  1905,  Z.  9238, 

betreffend  die  Note  aus  MNaturgesohiehte^  im  Beifezeugnisse  der  Lehrer-  nnd 

Lehrerinnen-BildnngsanBtalten. 

Über  die  seitens  eines  Landesschulrates  gegebene  Anregung  finde  ich  mich 
bestimmt,  in  Ergänzung  des  hieramtlichen  Erlasses  vom  12.  Jänner  1891,  Z.  749, 
anzuordnen,  daß  auch  in  den  Reifezeugnissen  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten an  Stelle  der  bisherigen  Bezeichnung  ^ Naturgeschichte **  die  Bezeichnung 
,  Naturgeschichte  (Somatologie  und  Gesundheitspflege  des  Menschen) "^  zu  treten  hat, 
wie  dies  hinsichtlich  der  Zeugnisse  über  das  2.  Semester  des  L  und  über  das 
1.  Semester  des  IV.  Jahrganges  bereits  mit  dem  oben  erwähnten  Erlasse  verfügt 
wurde. 

Gleichzeitig  finde  ich  unter  Bezugnahme  auf  den  Schlußabsatz  des  hieramtlichen 
Erlasses  vom  9.  November  1881,  Z.  15497  (Minist. -Vdgsbl.  1881,  Nr.  44),  womit 
Bestimmungen  hinsichtlich  der  Behandlung  jener  Kandidaten  bei  der  Reifeprüfung 
an  Lehrerbildungsanstalten  getroffen  wurden,  die  sich  im  Besitze  des  Maturitäts- 
zeugnisses einer  Mittelschule  .befinden  sowie  unter  Bezugnahme  ailf  die  betreffenden 
Bestimmungen  des  §  64 ,  des  .  Organisationsstatutes  für  staatliche  Lehrerbildungs- 
anstalten vom  31.  Juli  1886,  Z.  6031  (Minist. -Vdgsbl.  Nr.  50),  anzuordnen,  daß 
die  mit  dem  Maturitätszeugnisse  ausgestatteten  Absolventen  einer  Mittelschule,   die 


238  Stack  XI.  Nr.  25  nnd  26.  —  Oesetse,  Yerordnangen,  Erl&sse. 

sich  der  Reifeprüfung  an  einer  Lehrerbildungsanstalt,  sei  es  nach  Absolvierung  des 
IV.  Jahrganges  dieser  Anstalt,  sei  es  als  Privatisten,  unterziehen,  bei  diesem  Anlasse 
ebe  Prüfung  aus  der  Schulhygiene  abzulegen  haben. 

Dagegen  hat  eine  Prüfung  dieser  Kandidaten  aus  der  Somatologie  mit  Rücksicht 
auf  die  Lehrplftne  aus  der  Naturgeschichte  an  Mittelschulen  nicht  stattzufinden. 

Bei  Feststellung  der  Note  aus  „Naturgeschichte  (Somatologie  und  Gesandheits- 
lehre  des  Menschen)"  für  das  Reifezeugnis  der  Lehrerbildungsanstalt  ist  außer  der 
Note  aus  Naturgeschichte  im  Maturitätszeugnisse  der  Mittelschule  auch  das  Ergebnis 
der  vorerwähnten  Prüfung  aus  der  Schulhygiene  entsprechend  zu  berücksichtigen. 

Diese  Bestimmungen  haben  sofort  in  Kraft  zu  treten. 


Nr.  26. 

Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  rom 
17.  Mai  1905,  Z.  41640  ex  1904, 

an  alle  Landesschulbehörden, 

betreffend  die  Behandlung  der  mit  dem  BeifeEengnisse  eines  Mädchen-Lysenms 
versehenen  Kandidatinnen  bei  den  Beifeprüfongen  an  den  Lehrerinnenbildungs- 

anstalten. 

Behufs  Behebung  aufgetretener  Zweifel  über  die  Behandlung  der  mit  dem 
Reifezeugnisse  eines  Mädchen-Lyzeums  versehenen  Kandidatinnen  bei  der  ReifeprOfung 
an  einer  Lehrerinnenbildungsanstalt  wird  unter  gleichzeitiger  Bezugnahme  auf  die 
Ministerial -Verordnung  vom  12.  Dezember  1903,  Z.  10519  (Minist-Vdgsbl.  1904, 
Nr.  3),  eröfl&iet,  daß  für  alle  diese  Kandidatinnen,  mögen  sie  den  IV.,  beziehungs- 
weise ni.  und  IV.  Jahrgang  einer  Lehrerinnenbildungsanstalt  besucht  haben  oder 
nicht,  die  Bestimmungen  des  Ministerial-Erlasses  vom  9.  November  1881,  Z.  15497 
(Minist. -Vdgsbl.  1881,  Nr.  44),  letztes  Alinea,  sinngemäße  Anwendung  zu  finden  haben. 

Aus  „Schulhygiene'  sind  jedoch  derartige  Kandidatinnen  bei  der  Reifeprüfung 
an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  ausnahmslos,  aus  „Naturgeschichte''  aber  nur  dann 
zu  prüfen,  wenn  das  Reifezeugnis  des  Mädchen -Lyzeums  eine  Note  aus  diesem 
Gegenstande  nicht  aufweist.  Dagegen  hat  eine  Prüfung  aus  der  , Somatologie''  bei 
allen  solchen  Kandidatinnen  zu  entfallen.  Bei  Feststellung  der  Note  aus  „Natur- 
geschichte (Somatologie  und  Gesundheitspflege  des  Menschen)''  für  das  Reifezeugnis 
der  Lehrerinnenbildungsanstalt  ist  die  im  Lyzeal-Reifezeugnisse  enthaltene  Note  aus 
„ Somatologie **  und  gegebenenfalls  auch  jene  aus  „Naturgeschichte''  entsprechend  zu 
berücksichtigen. 

Aus  „allgemeiner  Musiklehre  und  Gesang"  sind  diese  Kandidatinnen  einer 
Reifeprüfung  nur  dann  zu  unterziehen,  wenn  das  Reifezeugnis  des  Mädchen-Lyzeums 
ans  „Gesang"  nicht  mindestens  die  Note  „Befriedigend''  aufweist. 


Stade  XI.  Nr.  27.  —  Oesetie,  Verordnaiigeii,  Erl&sse.  — Verihgimgeii,  betr.  Lehrbücher  etc. 


Nr.  27. 

Kundmachung  des  Ministeriums  für  Landesyerteidignng  yom 

6.  April  1905  *), 

mit  welcher  die  Eintragnng   der   höheren  Gewerbesohule  an   der  böhmischen 

Stsats-GewerbeBchnle  In  Brttnn  in  das  Verseichnis  der  den  Obergymnasien  nnd 

Oberrealschnlen  in  Bezng  auf  den  Einjahrig-Freiwilligen-Dienst  gleichgestellten 

Lehranstalten  des  Inlandes  verlantbart  wird. 

Auf  Grund  des  §  25  des  Wehrgesetzes  wird  im  Einvernehmen  mit  den 
beteiligten  Ministerien  die  aus  vier  Jahrgängen  bestehende  höhere  Gewerbeschule 
an  der  böhmischen  Staats-Gewerbeschule  in  Brunn  den  Obergymnasien  und  Ober- 
realschulen in  Bezug  auf  die  Nachweise  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den 
Einjahrig-Freiwilligen-Dienst  gleichgestellt. 

Hiedurch  ergänzt  sich  die  Beilage  IIa  zu  §  64  der  mit  hierortiger  Verordnung 
vom  15.  April  1889,  R.-G.-Bl.  Nr.  45,  verlautbarten  Wehrvorschriften  I.  Teil. 

Schönaieh  m./p. 

(Erlaß  des  k.  k.  Ministeriums  fOr  Kultus  und  Unterricht  vom  22.  Mai  1905,  Z.  18962.) 


Verfügungen,  betreflfend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Iiehrbüoher. 

a)  Für  allgemeine  Volksachulen. 

Coca  Galistrat,  Istoria  biblicä  pe  scurt  pentru  clasele  inferiore  ale  ;coalelor 
poporale.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  gebunden  80  h. 

Dieses  Lehrbuch,  welches  von  dem  griechisch-orientalischen  erzbischöflichen 
Konsistorium  in  Czemowitz  für  den  griechisch-orientalischen  Religionsunterricht 
approbiert  wurde,  wird  zum  Religionsunterrichte  an  Volksschulen  mit  rumänischer 
Unterrichtssprache  in  der  Bukowina  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  22.  Mai  1905,  Z.  12084.) 

Detomaso  P.  und  Antoniolli  R.,  Deutsche  und  italienische  Sprech-  und  Sprachübungen 
nach  Dolinars  Metodo  pratico.  I.  Teil.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 
Preis,  in  Halbleinen  gebunden  1  K  30  h. 

Dieser  I.  Teil  des  zweiteiligen  Lehrbuches  wird  zum  ünterrichtsgebrauche 
für  die  Schulen  des  ladinischen  Sprachgebietes  allgemein  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  4.  Mai  1905,  Z.  16121.) 

*)  Enthalten  in  dem  den  16.  Mai  1905  ausgegebenen  XXXI.  Stücke  des  B.-G.-B1.  unter  '^t.  76. 


340  Stück  XI.  —  YerfÜgangen,  l>etreffeiiä  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Jnrsa  Jan,  Gltanka  pro  §koly  obecnä.  Dil  III.  vydani  pötidiln^ho,  s  dygma  mapkami. 
(Pro  ötvrt^  Skolnl  rok  vicetHdnich  §kol.)  Wien  und  Prag  1906.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

Dieser  III.  Teil  des  genannten  Lesebuches  wird  zum  ünterrichtsgebrauche 
an  allgemeinen  Volksschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig 
erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  Mai  1905,  Z.  16214.) 

Moinik,  Dr.  Fr.,  vitez,  Ra£unica  za  austrijske  opce  puöke  Skole.  Izdai^je  u  tri 
dijela.  Drugi  dio:  Srednji  stepen.  Priredili  K.  Kraus  i  M.  Habernal.  Wien  1906. 
K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  gebunden  50  h. 

Diese  „Mittelstufe"  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  „Unterstufe" 
desselben  *)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volksschulen  mit  serbo- 
kroatischer Unterrichtssprache  allgemein  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Mai  1905,  Z.  17983.) 

Rusch  Gustav,  Grundriß  der  Geographie.  Nach  Maßgabe  der  Lehrpläne  für 
allgemeine  Volksschulen.  Mit  61  in  den  Text  gedruckten  Abbildungen  und 
einem  Anhange  von  24  farbigen  und  3  schwarzen  Kartenskizzen.  4.,  im 
wesentlichen  unveränderte  Auflage.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  8.  Mai  1905,  Z.  15300.) 

Liebscher  Franz,  Österreichischer  Liederkranz  für  allgemeine  Volksschulen. 
11.  Auflage.  Komotau  1905.  Brüder  Butter. 

Heft  n.  Preis  30  h. 

„    III.      „      gebunden  48  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  2.  Mai  1905,  Z.  15817.) 


b)  FOr  BOrgerechulen. 

Legerer  Peter,  Gabler  Josef,  Hacke  Karl  und  Nurrer  Adolf,  Rechenbuch  für 
Mädchen-Bürgerschulen.  III.  Klasse.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 
Preis,  in  Ganzleinwand  gebunden  1  K  20  h. 

Dieser  III.  Teil  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mädchen-Bürgerschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  3.  Mai  1905,  Z.  16122.) 


*)  MiniBterial -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1903,  Seite  229. 


Stück  XI.  —  Yerfiigiingeii,  beireffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  241 

Nagel  Johann,  Rechenbuch  fQr  Knaben-Bürgerschulen.  Ausgabe  in  einem  Bande. 
Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  2  K  20  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  6.  Mai  1905,  Z.  15605.) 

Pokomys  Naturgeschichte  für  Bürgerschulen  in  drei  Stufen.  In  Lebensbildern  neu 
bearbeitet  von  Robert  Neumann.  3.  Stufe.  Mit  217  Abbildungen  und 
2  Karten.  11.  Auflage.  1.  Auflage  der  Neumann'schen  Bearbeitung.  Wien  1905. 
F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  1  K  85  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  16.  Mai  1905,  Z.  17999.) 

Kraus  Konrad  und  Deisinger  Josef,  Naturlehre  für  Bürgerschulen.  Mit 
324  Abbildungen.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden 
2  K  80  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  4.  Mai  1905,  Z.  13811.) 

AaSteck;^  Jos.,  U£ebn&  i  cvi£ebnä  kniha  jazyka  nämeckäho  pro  §koly  mög<ansk6  a 
pokraöovaci.  Tteti  pfepracovanö  vydinl.  Die  druhöho,  prof.  drem.  A.  Krausem 
zpracovanäho  vydäni  upravil  Karel  Taubenek.  Prag  1905.  J.  Otto.  Preis, 
gebunden  2  K. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  2.  Auflage 
desselben  *)  zum  Lehrgebrauche  an  Bürgerschulen  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  Mai  1905,  Z.  14752.) 

Horiiika  Josef  a  NeSpor  Jan,  Po^etnice  pro  möäCanskä  äkoly  chlapeckö  i  div£{. 

L  Teil.  2.,  veränderte  Auflage.  Prag  1905.  I.  Otto.  Preis,  gebunden  1  K  40  h. 

Diese  neue  Auflage   des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 

Auflage   desselben  '^*)   zum  Lehrgebrauche   an  Bürgerschulen   mit  böhmischer 

Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Mai  1905,  Z.  17210.) 

c)  FQr  Mittelschulen. 

Jacob,  Dr.  Josef,  Lehrbuch  der  Arithmetik  für  Untergymnasien.  IL  Abteilung. 
Lehrstoff  der  III.  und  IV.  Klasse.  Wien  1905.  F.  Deu ticke.  Preis,  geheftet 
1  K  50  h,  gebunden  2  K. 

Dieses  Buch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  Mai  1905,  Z.  6747.) 

*)  Mmisterial-Yerordnungsblatt  vom  Jahre  1892,  Seite  289. 
**^  Ministerial-yeroiilnangBblatt  Yom  Jahre  1898,  Seite  478. 


242  Stack  XI.  —  yerftigangen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Hannak,  Dr.  Em  an.,  Lehrbuch  der  Geschichte  des  Altertams  für  Oberklassen  der 
Mittelschulen.  Neu  bearbeitet  von  Dr.  Hermann  Rasch ke.  7.,  verbesserte 
Auflage.  Wien  1905.  Alfred  Holder.  Preis,  geheftet  2  E,  gebunden  2  K  50  h. 
Diese  neue  Auflage  des  bezeichneten  Buches  wird  unter  Ausschluß  des 
gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflagen  zum  Lehrgebrauche  an  Büttel- 
Schulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  18.  Mai  1905,  Z.  18407.) 

—  —  Lehrbuch  der  Geschichte  der  Neuzeit  für  die  unteren  Klassen  der 
Mittelschulen.  Vollständig  umgearbeitet  und  ergänzt  von  Anton  Rebhan n. 
11.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1905.  Alfred  Holder.  Preis,  geheftet  1  K  30  h, 
gebunden  1  E  80  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  *)  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  Mai  1905,  Z.  16800.) 

In  8.,  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial  -  Erlasses  vom  19.  Juni  1895, 
Z.  14391  **),  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Loserth,  Dr.  J.,  Grundriß  der  allgemeinen  Geschichte  für  Obergymnasien,  Oberreal- 
schulen und  Handelsakademien.  I.  Teil:  Das  Altertum.  8.  Auflage.  Wien  1905. 
Manz.  Preis,  broschiert  2  E  16  h,  gebunden  2  E  40  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Mai  1905,  Z.  18077.) 

Nalepa,  Dr.  Alfred,  Grundriß  der  Naturgeschichte  des  Tierreiches  für  die  unteren 
Elassen  der  Mittelschulen  und  verwandter  Lehranstalten.  3.,  verbesserte  Auflage. 
Mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Beziehungen  zwischen  Eörperbau  und 
Lebensweise.  Mit  290  Holzschnitten,  31  kolorierten  Bildern  und  1  Erdkarte. 
Wien  1905.  Alfred  Holder.  Preis,  geheftet  2  E  50  h,  gebunden  3  E. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  2.  Auflage 
desselben  ***)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unter- 
richtssprache allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  22.  Mai  1905,  Z.  17532.) 

In  3.,  inhaltlich  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses 
vom  22.  Mai  1900,  Z.  13162 1),  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Smolik  F.,  Elemente  der  darstellenden  Geometrie.  Ein  Lehrbuch  für  Oberrealschulen. 
Neu  bearbeitet  von  Josef  F.  Heller.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis, 
geheftet  3  E  50  h,  gebunden  4  E. 

(Ministerial-Eriaß  vom  6.  Mai  1905,  Z.  16959.) 


*)  MiniBterial-Verordnimgsblatt  Tom  Jahre  1902,  Seite  491. 

**)  Ministerial -yerordnungsblatt  Tom  Jahre  1898,  Seite  393. 

«**)  Ministerial -Verordnungsblatt  ▼om  Jahre  1904,  Seite  504. 

f)  Ministerial -Yerordnungablatt  Tom  Jahre  1900,  Seite  302. 


Stttck  XI.  —  Verfligangen,  betreffend  Lehrbücher  nnd  Lehrmittel.  243 

In  5.,  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  26.  Jänner  1901, 
Z.  1994  *),  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Jarolimek  Vinzenz,  Geometrie  pro  niiSl  tHdy  §kol  reälnlch.  Prag  1905.  Jednota 
fiesk^ch  mathematikfi.  Preis,  gebunden  2  E  80  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  Mai  1905,  Z.  17156.) 

Mnsiö,  Dr.  August,  Gramatika  gr£koga  jezika.  4.,  pregledano  izdanje.  VZagrebul904. 
Verlag  der  kroatisch- slavonischen  Landesregierung.  Preis,  gebunden  2  E. 

Diese  neue,  durchgesehene  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie 
die  frühere  Auflage  desselben  **)  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  mit  serbo- 
kroatischer Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  2.  Mai  1905,  Z.  10253.) 

d)  Für  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 

In  4.,  im  wesentlichen  unveränderter,  daher  gemäß  Ministerial  -  Erlasses  vom 
12.  April  1902,  Z.  9558  ***),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und 
Lehrerinnen -Bildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein 
zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Tupetz,  Dr.  Theodor,  Geschichte  der  Erziehung  und  des  Unterrichtes  fftr  Lehrer- 
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.  Mit  20  Abbildungen.  Wien  1906.  F.  Tempsky. 
Preis,  gebunden  2  E. 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  April  1905,  Z.  14673.) 

Dlouby  Frant.,  Tölovöda  a  zdravovßda  pro  üstavy  ku  vzdölini  u6itelftv  a  uCitelek. 
3.,  umgearbeitete  Auflage.  Prag  1905.  Unie.  Preis,  gebunden  2  E  50  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  zum  Lehrgebrauche  an 
Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit  böhmischer  Unterrichtssprache 
fbr  zulässig  erklärt. 

(Mmisterial-Erlaß  vom  12.  Mai  1905,  Z.  14644.) 

e)  Für  Icomnierzielle  Lehranstalten. 

Bergep  H.,  Lehrbuch  der  englischen  Sprache  für  den  Handels-  und  Gewerbestand. 
14.  Auflage.  Herausgegeben  und  sorgfältig  revidiert  von  L.  C.  Hurt.  Wien  1905. 
A.  Holder.  Preis,  geheftet  3  E,  gebunden  3  E  50  h. 

Dieser  inhaltlich  unveränderte  Abdruck  der  mit  hierortigem  Erlasse  vom 
20.  August  1900,  Z.  23390,  approbierten  12.  Auflage,  beziehungsweise  der  mit 
dem  Erlasse  vom  8.  Jänner  1904,  Z.  685,  zugelassenen  13.  Auflage  wird  zum 
Unterrichtsgebrauche  an  höhereu  Handelsschulen  (Handelsakademien)  allgemein 
zugelassen. 

(Miniaterial-Eriaß  vom  6.  Mai  1905,  Z.  17155.) 


^)  Ministerial -Verordnungsblatt  Tom  Jabre  1901,  Seite  56. 
**)  Ministerial -YerordnirngsblaU  vom  Jahre  1897,  Seite  274. 
***)  Ministerial -Verordnnngsblatt  yom  Jahre  1902,  Seite  175. 


344  Stück  XI.  —  Verfbgangen,  betreffiBnd  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Ziegler  J.,  Lehrbuch  der  Buchhaitang  für  höhere  kommerzielle  Lehranstalten. 

I.  Teil.  Einfache  Buchhaltung.  Wien  1904.  A.  Holder.  Preis,  gebunden 

2  K  60  h. 

IL  Teil.  Doppelte  Buchhaltung.  Wien  1905.  A.  Holder.  Preis,  gebunden 

3  E  40  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handels- 
schulen (Handelsakademien)  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  6.  Mai  1905,  Z.  16956.) 

Donati  L.,  Gorso  pratico  di  lingua  italiana  per  le  scuole  tedesche.  Seconda  edizione 
riveduta.  Zürich  1904.  Orell  Füssli.  Preis,  gebunden  4  Frks.  50  Cts. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handelsschulen 
(Handelsakademien)  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  10.  Mai  1905,  Z.  16965.) 

LehrmitteL 

Meinholts  Anschauungsbilder.   1.  Frühling  (auf  dem  Felde),  2.  Sommer  (Heuernte), 

3.  Herbst  (im  Bauernhöfe).  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  eines 
Bildes,  aufgezogen  auf  Lederpapier  2  E  20  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  Mai  1905,  Z.  13537.) 

Hartingers  Wandtafeln  für  den  naturgeschichtlichen  Anschauungsunterricht.  Abteilung 
Zoologie:  Tafel  XI:  Haus-  oder  Steinmarder,  Fischotter,  Dachs;  Tafel  LIH: 
Laubfrosch  mit  Verwandlung,  Wasser-  oder  Teiehfrosch,  Gras-  oder  Wiesenfrosch, 
Feuerkröte  oder  Unke,  gemeine  Kröte,  Feuersalamander  oder  gefleckter  Erd- 
molch, Wasser- oder  Kammolch.  2.,  verbesserte  Auflage.  Wien.  Karl  Gerolds 
Sohn.  Preis  per  Tafel,  unaufgespannt  1  K  60  h,  auf  starkem  Papier  mit  Lein- 
wandschutzrand und  Ösen,  unlackiert  1  K  90  h,  lackiert  2  K  10  h,  auf  starker 
Pappe  mit  Ösen  und  lackiert  2  K  60  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und an  Bürgerschulen  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  17.  Mai  1905,  Z.  18114.) 

Kobrovy   Nistönne    tabule  k  nizom6mu  vyufiovini.    1.  Jaro,   2.  L6to,  3.  Podzim, 

4.  Zima,  5.  Louka  a  voda,  6.  Les.  Prag.  L  L.  Kober.  Preis  per  Bild  3  K  60  h, 
auf  Lederpapier  gespannt  4  K  20  h,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Leisten  5  K  50  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  15,  Mai  1905,  Z.  10644.) 


Stück  XI.  —  Verfügungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  245 


Im  Verlage  der  k.  k.  üniversitätsbuchdruckerei  und  Verlagsbuchhandlung  „Styria" 

in  Graz  ist  erschienen: 
Weiß,  Dr.  Anton,  Geschichte  der  österreichischen  Volksschule.  Graz  1904. 

I.  Band.    Die    Entstehungsgeschichte    des   Volksschulplanes    von    1804. 

Preis  5  K. 
II.  Band.    Geschichte    der    österreichischen  Volksschule    unter   Franz   I. 

und  Ferdinand  I.  1792—1848.  Preis  20  K. 
Auf  das  Erscheinen  dieses  Werkes  werden  die  Lehrkörper  der  Lehrer- 
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten  sowie  die  Kommissionen  der  Bezirks-Lehrer- 
bibliotheken  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  1.  Mai  1905,  Z.  12434.) 

Meisterwerke  der  Griechen  nnd  Römer  in  kommentierten  Ausgaben: 

V.  Ausgewählte  Briefe  CSceros.  Herausgegeben  und  erklärt  von  EmilGschwind. 
Wien  1903.  Preis,  2  Hefte  2  K. 
Vn.  Euripides    Iphigenie   in    Aulis.    Herausgegeben    und    erklärt    von    Karl 

Busche.  Wien  1903.  Preis,  2  Hefte  1  K  60  h. 
IX.  Briefe  des  jüngeren  Plinius.  Herausgegeben  und  erklärt  von  R.  C.  Kukula. 
Wien  1904.  Preis,  2  Hefte  2K60h.  Karl  Graeserund  Komp. 
Auf  das  Erscheinen  der  genannten  Bücher  werden  die  Lehrkörper  der 
Gymnasien  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  April  1905,  Z.  4994.) 

Im  Verlage  der  k.  k.  Hof-  und  Universitätsbuchhandlung  Wilhelm  Braumüller 
in  Wien  ist  erschienen: 

Weismayr,  Dr.  Alexander  Ritter  vod,  Die  Lungenschwindsucht,  ihre 
Verhütung,  Behandlung  und  Heilung  in  gemeinverständlicher  Weise  dargestellt. 
Preis  1  K  60  h. 

Auf  das  Erscheinen  dieses  Buches  werden  die  Lehrkörper  der  Mittel- 
schulen, der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten,  der  gewerblichen  und 
kommerziellen  Lehranstalten  sowie  die  Lehrerschaft  der  allgemeinen  Volks-  und 
Bürgerschulen  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaf.'.  vom  20.  April  1905,  Z.  13290.) 

Graftian,   Jean,   Die  Bereitung   von  Honigwein,    Met   und  Honigessig.   Aus   dem 

Französischen  bearbeitet  von  Felix  Baßler.  Prag  1904.  Verlag  des  deutschen 

bienenwirtschaftlichen  Landes-Zentralvereines  für  Böhmen.  Preis  50  h. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Schrift  werden  die  Lehrerschaft  der  allgemeinen 

Volks-  und  Bürgerschulen  sowie  die  Lehrkörper  der  Lehrerbildungsanstalten 

behufs   deren   allfälligen   Anschaffung   für   die   Lehrerbibliotheken   aufmerksam 

gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  Mai  1905,   Z.  14558.) 

2 


216  Stttck  XI.  —  Verfügiingen,  betreiFend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

In  der  Hof-  und  Staatsdruckerei  in  Wien  ist  soeben  erschienen: 
Wandtafeln  für  Schale  und  Hans.  II.  Serie,  enthaltend  nachfolgende  Bilder: 
Nr.  10.  0.  Barth,  Steierisches  Bauernhaus  im  Winter. 

,    11.  J.  Engelhart,  Wanderer  im  Winter. 

„    12.  K.  E derer,  Auf  der  Weide. 

„    13.  K.  E derer,  Bauernhaus  im  Winter. 

„    14.  0.  Friedrich,  Töpfer. 

„    15.  M.  Lenz,  In  der  Tischlerwerkstätte. 

„    16.  H.  Wilt,  FrachtschiflFe  im  Triester  Hafen, 

„    17.  H.  Wilt,  Semmering. 

Außerdem  werden  in  kürzester  Zeit  noch  2  bis  3  Bilder  als  Ergänzung 
dieser  Serie  erscheinen. 

Der  Preis  eines  Blattes  beträgt  fQr  Schulen,  wenn  die  Anmeldung  sofort 
bei  Subskription  erfolgt,  2  K,  während  der  gewöhnliche  Ladenpreis  mit  6  K, 
jener  für  die  Liebhaberausgabe  mit  40  K  per  Blatt  festgesetzt  ist. 

Die  Lehrerschaft  der  allgemeinen  Volks-  und  der  Bürgerschulen  sowie 
die  Lehrkörper  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  werden  auf  das 
Erscheinen  dieser  neuen  Serie  der  Wandtafeln,  deren  Anschaffung  wegen  ihres 
künstlerischen  Wertes  sowie  wegen  ihrer  Verwendbarkeit  an  den  Schulen 
wärmstens  empfohlen  wird,  mit  dem  Bemerken  aufmerksam  gemacht,  daß  der 
Termin  für  die  Subskription  auf  die  Bilder  dieser  Serie,  wie  auch  auf  jene  der 
I.  Serie  dieses  Wandtafelwerkes,  auf  deren  Erscheinen  mit  dem  hieramtlichen 
Erlasse  vom  21.  März  1904,  Z.  2444  (Minist. -Vdgsbl.  1904,  Seite  263), 
aufmerksam  gemacht  worden  ist,  bereits  am  31.  Juli  1905  abläuft,  nach 
welcher  Zeit  die  Bilder  beider  Serien  auch  an  Schulen  nur 
zu  dem  oben  angeführten  gewöhnlichen  Ladenpreise  von  6  E 
per  Blatt  abgegeben  werden. 

Der  Subskriptionsbetrag  kann  mittels  eigener  Posterlagscheine,  die  von 
der  Gesellschaft  „Lehrmittel-Zentrale"  in  Wien,  L,  Werdertorgasse  6,  (welche 
auch  jede    weitere  Auskunft   über    diese   Bilder   bereitwilligst   erteilt)    über 
Verlangen  jeder  Schule  unentgeltlich  übermittelt  werden,  kostenlos  erfolgen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  24.  Mai  1905,  Z.  18402.) 


Stack  XI.  247 


Kundmachungen. 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  das  dem  Kommunal -Gymnasium  in 
Bregens  verliehene  Recht,  Maturitätsprüfungen  abzuhalten  und  staats- 
gttltige  Maturitätszeugnisse  auszustellen,  auf  die  Dauer  der  Schu^ahre  1904/1905 
und  1905/1906  ausgedehnt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  Mai   1905,  Z.   16254.) 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  das  dem  Mädchen-Lyzeum  des  Vereines 
„Yesna''  in  Brunn  rerliehene  Recht  der  Öffentlichkeit  sowie  das  Recht, 
Maturitätsprüfungen  abzuhalten  und  staatsgültige  Reifezeugnisse 
auszustellen,  auf  die  Dauer  der  Schuljahre  1904/1905,  1905/1906  und  1906/1907 
ausgedehnt. 

(Ministerial-ErlaO  Tom   15.  Mai  1905,  Z.   17189.) 

Der  Minister  für  Kultus    und  Unterricht   hat   das    dem    Privat-Mädchen-Lyzeum 
in  Mödling  für  die  I.,  II.  und  III.  Klasse  verliehene  Recht  der  Öffentlichkeit 
auch  auf  die  IV.  Klasse  für  das  Schuljahr  1904/1905  ausgedehnt. 
(Ministerial- Erlaß  vom   13.  Mai  1905,  Z.   17486.) 


Der   Minister    fUr    Kultus    und    Unterricht    hat    dem    von    der   Kongregation    der 
Töchter   vom  heiligsten  Herzen  Jesu  erhaltenen  Privat-Bildungskurse  für 
Arbeitslehrerinnen  in  Trient  das  öffentlichkeitsrecht  erteilt. 
(Ministerial-ErlaO  vom  12.  Mai  1905,  Z.   14320.) 


Nachdem  von  den  vom  mährischen  Landtage  im  Jahre  1903  auf  weitere  fünf 
Jahre  bewilligten  vier  Landesstipendien  jährlicher  800  Kronen  für  Lehramtskandidaten, 
welche  die  Reifeprüfung  an  einer  Mittelschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  abgelegt  und 
sich  verpflichtet  haben,  nach  erlangter  Lebrbefähigung  für  die  böhmische  und  die  deutsche 
Sprache  an  Landes-Mittelschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  durch  fünf  Jahre  nach 
Ablegung  der  Lehramtsprüfung  an  einer  mährischen  Landes  -  Mittelschule  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  zu  unterrichten,  ein  Stipendium  in  Erledigung  gekommen  ist,  wird  dieses 
Stipendium  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  von  neuem  verliehen,  und  zwar  an  einen 
Lehramtskandidaten,  welcher  die  Reifeprüfung  an  einer  Mittelschule  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache abgelegt  und  sich  durch  einen  vom  Vater,  respektive  Vormunde  bestätigten  Revers 
verpflichtet,  nach  erlangter  LehrbefiLhigung  für  die  böhmische  und  deutsche  Sprache  an  Mittel- 
schulen mit  böhmischer  Unterrichtssprache  durch  fünf  Jahre  an  einer  mährischen  Landes-Mittel- 
Bchule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  zu  wirken,  im  Bedarfsfalle  auch  früher  jedoch  erst 
nach  vollständiger  Absolvierung  des  Quadrienniums  den  Dienst  an  diesen  Anstalten  als  Supplent 
gegen  Bezug  der  normalen  Substitutionsgebühr  anzutreten. 

Diese  Snpplenten-Dienstzeit  wird  in  die  erwähnte  bedungene  fÜnQährige  Dienstverpflüchtung 
eingerechnet,  während  dieser  Zeit  wird  jedoch  der  Bezug  des  Stipendiums  eingestellt. 

Den  Gesuchen  um  dieses  Stipendium  ist  ein  Index  über  die  Vorträge,  bei  Bewerbern,  die 
sich  in  höheren  Semestern  befinden,  ein  Kollo  quienzeugnis  beizulegen  und  der  Nach  weis  zu 
erbringen,  daß  sich  der  Bewerber  mit  dem  Studium  der  böhmischen  und  der  deutschen  Sprache 
derart  befaßt,  daß  er  später  im  Stande  sein  wird,  die  Lebrbefähigung  für  die  böhmische  und 
die  deutsche  Sprache  an  Mittelschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  zu  erlangen. 

2* 


248  Stttck  XI.  —  Kundmachungen. 

Lehramtskandidaten,  die  sich  im  Stadium  der  Prüfung  befinden,  haben  ein  entsprechendes 
Zeugnis  der  Prüfungskommission  beizulegen  und  genau  anzuführen,  in  welcher  Zeit  sie  sich  die 
Befähigung  fUr  die  erwähnten  Gegenstände  zu  verschaffen  beabsichtigen. 

Während  der  üniversitätsstudien  hat  der  Stipendist  durch  Vorlage  von  Zeugnissen  über 
Kolloquien  aus  der  böhmischen  und  der  deutschen  Sprache  halbjährig  oder  durch  Bestätigungen 
des  Seminars,  während  des  Yorbereitungq'ahres  oder  während  des  zur  Ergänzung  der  Prüfung 
bewilligten  Zeitraumes  durch  entsprechende  Bestätigungen  der  Prüfungskommission  nachzuweisen, 
daß  er  des  weiteren  Stipendienbezuges  würdig  ist. 

Während  der  Universitätsstudien  wird  das  Stipendium  vierteljährig  und  im  Vorhinein, 
während  des  Yorbereitungsjahres  in  zwei  gleichen  Raten  erfolgt. 

Im  letzteren  Falle  erhält  der  Stipendist  die  erste  Rate  nach  Übernahme  der  Themen  für 
die  Hausaufgaben,  die  zweite  Rate  nach  der  Approbation  der  Hausaufgaben.  Bezüglich  der 
Stipendisten,  welche  ihre  Lehramtsprüfung  ergänzen,  werden  die  Bedingungen  in  jedem  einzelnen 
Falle  festgesetzt. 

Das  Probejahr  hat  der  Stipendist  an  einer  böhmischen  Mittelschule  in  Mähren,  an  welcher 
die  deutsche  Sprache  obligat  ist,  zu  absolvieren. 

Bewerber  um  dieses  Stipendium  haben  ihre  mit  den  oben  angeführten  Belegen  und  dem 
Reverse  versehenen  Gesuche  bis  15.  Juni  d.  J.  beim  mährischen  Landesausschusse 
in  Brunn  zu  überreichen. 


Romed  Weber,    zuletzt  Lehrer  und  Schulleiter    zu   St.  Pauls   in  £ppan    (Kärnten), 
wurde  vom  Schuldienste  entlassen. 

(Ministerial-Akt  Z.   18731.) 


Im   k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien,    I.,   Schwarzenbergstraße   5,    ist 
erschienen  und  daselbst  sowie  durch  jede  Buchhandlung  zu  beziehen: 


Gedichte 


von 


IPrleciriclx    -voxl    Scitilller. 
Auswahl  für  die  Jugend. 

Mit  dem   Bildnisse   des  Dichters. 
Ladenpreis,    in   Leinwand   gebunden  60  Heller. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  fUr  Kultus  und  Unterricht  —  Druck  von  Karl  Qorischek  in  Wien  Y. 


Jahrgang  1905.      '  -    -  •  Stflck  Xn. 

;    Verordnungsblatt 

fllr  den  Dienstbereich  des 

Ministeriums  fOx  Edtus  und  Unterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

Ausgegeben  am  15.  Juni  1905. 

Inhalt.  Nr.  28.  Gesetz  vom  3.  April  1905,  wirksam  fUr  die  Markgrafschaft  Mähren,  womit  die 
Bestimmangen  des  §  7  des  Gesetzes  vom  14.  Dezember  1888,  mit  welchem  auf  Grund  des 
Gesetzes  vom  17.  Juni  1888  Bestimmungen  Über  die  Entlohnung  des  Religionsunterrichtes  an 
den  öffentlichen  Volksschulen  getroffen  werden,  abgeändert  werden.  Seite  249.  —  Nr.  29. 
Verordnung  des  Handelsministers  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  füi'  Kultus  und  Unterricht 
vom  i2.  April  1905,  womit  die  Ministerial -Verordnung  vom  5.  August  1902,  betreffend  die 
Bezeichnung  der  gewerblichen  Unterrichtsanstalten,  deren  Zeugnisse  zum  Antritte  von  handwerk- 
mäßigen Gewerben  berechtigen,  teilweise  abgeändert  und  ergänzt  wird.  Seite  250.  —  Nr.  30- 
Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  28.  Mai  1905,  betreffend  die  Ausstellung 
von  Zeugnissen,  beziehungsweise  von  Freqnenzbestätignngen  fUr  Hospitanten  an  den  staatlichen 
Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche  Zweige.  Seite  251. 

Nr.  28. 

Gesetz  Yom  3.  April  1905  *), 

wirksam  für  die  Harkgrafschaft  Mähren^ 

womit  die  Bestimmmigen  des  g  7  des  Gesetzes  vom  14.  Desember  1888,  L.-G.-Bl. 

Nr.  120^*),  mit  welchem  auf  Grund  des  Gesetaes  vom  17.  Juni  1888,  R-G.-Bl. 

Nr.  09  ***\  Bestimmungen  über  die  Entlohnung  des  Religionsunterrichtes  an  den 

öffentlichen  Volksschulen  getroffen  werden,  abgeändert  werden. 

Über  Antrag  des  Landtages  Meiner  Markgrafschaft  Mähren  finde  Ich  zu 
verordnen,  wie  folgt: 

Artikel  I. 

Die  Bestimmungen  des  §  7  des  Gesetzes  vom  14.  Dezember  1888,  L.-G.-Bl. 

Nr.  129,   werden  aufgehoben  und  haben  an  deren  Stelle  folgende  Bestimmungen 

zu  treten: 

§7. 

Die  mit  festen  Bezügen  angestellten  eigenen  Religionslehrer  sind  rücksichtlich 
ihres  Diensteinkommens  (insoweit  diesbezüglich  nicht  abweichende  Bestimmungen 
gelten),  ihrer  Ruhege^iüsse  und  die  nichtkatholischen  Religionslehrer  auch  rücksichtlich 
der  Versorgungsansprüche  ihrer  Hinterbliebenen  den  an  den  betreflFenden  Schulen 


♦)  P^nthalten  in  dem  am  110.  Mai   1905  ausgegebenen  und  versendeten  IX.  Stücke  des  Landes- 
gesetz- und  Verordnungsblattes  für  die  Markgrafschaft  Mähren  unter  Nr.  49,  Seite  81. 
**)  Ministerial -Verordnui^biatt  vom  Jahre  1889,  Nr.  8,  Seite  35. 
***)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1888,  Nr.  27,  Seite  211. 


S50  Stuck  XII.  Nr.  28  und  29.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlässe. 

angestellten  weltlichen  Lehrern  gleichgestellt  und  es  finden  sohin  die  diesfalls  für 
weltliche  Lehrer  der  betreffenden  Schule  geltenden  Vorschriften  auch  auf  die  mit 
festen  Bezügen  angestellten  Beligionslehrer  Anwendung. 

In  Bezug  auf  die  Pension  wird  den  definitiv  angestellten  eigenen  Religionslehrem 
auch  die  in  provisorischer  Anstellung  zurückgelegte  Dienstzeit  angerechnet,  wenn  sie  sich 
ohne  Unterbrechung  an  die  in  definitiver  Anstellung  zugebrachte  Dienstzeit  anreiht. 

Dem  aus  der  aktiven  Seelsorge  in  den  Schuldienst  übergetretenen  Beligions- 
lehrer wird  die  in  der  Seelsorge  zugebrachte  Zeit  bei  der  Bemessung  der  Pension 
mit  höchstens  fünf  Jahren  eingerechnet. 

Artikel  n. 
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1905  in  Wirksamkeit. 

Artikel  ni. 
Mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  ist  Mein  Minister  für  Kultus  und  Unterricht 
beauftragt. 

Budapest,  am  3.  April  1905. 

Franz  Joseph  m./p. 

Uartel  m./p. 


Nr.  29. 

Yerordnung  des  Handelsministers  im  Einyemehmen  mit  dem 
Minister  für  Kultus  und  Unterricht  Yom  12.  April  1905, 

womit  die  Ministerial -Verordnung  vom  5.  August  1902,  B.-G.-Bl.  Nr.  175*), 
betreffend  die  Beseiohnnng  der  gewerblichen  Unterriohtsanstalten,  deren 
Zengnisse  snm  Antritte  von  handwerkmäßigen  Gewerben  berechtigen,  teilweise 

abgeändert  und  ergänst  wird. 

In  teilweiser  Abänderung  und  in  Ergänzung  der  Ministerial -Verordnung  Yom 
5.  August  1902,  R.-6.-B1.  Nr.  175,  betreffend  die  Bezeichnung  der  gewerblichen 
Unterrichtsanstalten,  deren  Zeugnisse  zum  Antritte  von  handwerkmäßigen  Gewerben 
berechtigen,  wird  auf  Grund  des  §  14  der  Gewerbeordnung  (Gesetz  vom  15.  März  1885, 
R.-6.-B1.  Nr.  39)  Nachstehendes  verordnet: 

In  der  im  §  1  unter  XVII  der  vorerwähnten  Ministerial  -Verordnung  enthaltenen 
Liste  jener  Anstalten,  deren  Zeugnisse  beim  Zutreifen  der  sonstigen  gesetzlichen 
Voranssetzungen  zum  Antritte  des  handwerkmäßigen  Tischlergewerbes  berechtigen, 
ist  die  „Abteilung  für  Tischlerei  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Innsbruck"  durch 
die  „Fachschule  für  Tischlerei  in  Hall"  zu  ersetzen. 

Auf  die  aus  dieser  Verordnung  sich  ergebende  Begünstigung  haben  die  Absolventen 
des  Schuljahres  1904/1905  der  Fachschule  für  Tischlerei  in  Hall  bereits  Anspruch. 

Hartel  m./p.  Call  m./p. 


*)  Ministerial -YerordniinKsblatt  yom  Jahre  1902,  Nr.  44,  Seite  470. 


Stock  XII.  Nr.  30.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlasse.  351 


Nr.  30. 

Erlaß  des  Ministers  ftir  Eultns  und  Unterricht  Yom 
28.  Mai  1905,  Z.  14655, 

betreffend    die   Ansstellung    von   Zeugnissen,    beiiehungsweise    von   Freqnens- 
bestatigungen    für  Hospitanten   an   den   staatliohen   Faohsohulen   fOr   einzehie 

gewerbliche  Zweige, 

Um  in  Betreff  der  Ausweise  (Zeugnisse,  FrequeuzbestAtigungen),  welche  an 
den  staatlichen  Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche  Zweige  den  Hospitanten  über 
die  an  diesen  Schulen  erworbene  Ausbildung  ausgestellt  werden,  volle  Gleichheit  zu 
erzielen,  finde  ich  mich  bestimmt.  Folgendes  anzuordnen: 

1.  Hospitanten,  welche  entweder  nach  vorangegangener  oder  während  ihrer 
gewerblichen  Praxis  —  mit  Ausschluß  der  Lehrwerkst&ttenpraxis  —  an  einer 
staatlichen  Fachschule  für  einzelne  gewerbliche  Zweige  in  frei  gewählten  Lehr- 
gegenständen, einschließlich  des  Lehrwerkstättenunterrichtes,  eine  ihren  besonderen 
Absichten  entsprechende  Ausbildung  genießen,  besitzen,  wenn  sie  mindestens  ein 
Semester  an  der  betreffenden  Anstalt  zugebracht  und  sich  den  vorgeschriebenen 
Prüfungen  erfolgreich  unterzogen  haben,  Anspruch  auf  ein  Zeugnis,  in  dem  —  unter 
ausdrücklicher  Betonung  ihres  Verhältnisses  zur  Anstalt  —  die  Dauer  des  Schul- 
besuches, der  Fleiß,  das  sittliche  Verhalten  und  die  Leistungen  in  den  von  ihnen 
besuchten  Lehrgegenständen  zu  verzeichnen  sind. 

2.  Jene  Hospitanten,  welche  ohne  eine  vorangegangene  oder  eine  während  ihres 
Schulbesuches  erworbene  gewerbliche  Praxis  an  einer  staatlichen  Fachschule  für 
einzelne  gewerbliche  Zweige  eine  ihren  besonderen  Absichten  entsprechende  Ausbildung 
in  frei  gewählten  Lehrgegenständen,  also  auch  im  Lehrwerkstättenunterrichte, 
genießen  und  jene,  welche  trotz  vorangegangener  oder  während  des  Schulbesuches 
erworbener  gewerblicher  Praxis,  keinen  Anspruch  auf  die  Ausfertigung  eines  Zeugnisses 
erheben,  erhalten,  wenn  sie  mindestens  ein  Semester  an  der  betreffenden  Anstalt 
zugebracht  haben,  Frequenzbestätigungen,  in  denen,  unter  ausdrücklicher  Betonung 
des  ümstandes,  daß  sie  Hospitanten  sind,  nur  die  Dauer  des  Besuches  der  Anstalt, 
die  besuchten  Lehrgegenstände  sowie  das  sittliche  Verhalten  zu  verzeichnen  sind. 
Ausnahmen  hieven  sind  nur  mit  Bewilligung  des  Ministeriums  für  Kultus  und 
Unterricht  zulässig. 

3.  Die  vorgenannten  Zeugnisse  und  Frequenzbestätigungen  dürfen  nur  am 
Schlüsse  jedes  Schulhalbjahres  ausgestellt  werden  und  sind  mit  einem  30  Heller- 
stempel zu  versehen. 

4.  Zwecks  Ausfertigung  von  Zeugnissen  für  Hospitanten  werden  Druckformulare 
in  deutscher  und  böhmischer  Sprache  im  k.  k.  Schulbücher -Verlage  aufgelegt  werden 
und  die  staatlichen  Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche  Zweige  mit  deutscher  und 
böhmischer  Unterrichtssprache  sind  gehalten,  ihren  Bedarf  an  solchen  Formularen 
von  dort  zu  beziehen.  Allen  übrigen  derartigen  Anstalten  ist  es  bis  auf  weiteres 


352    Stück  XII.  Nr.  30.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  —  Verfügungen,  betr.  Lehrbücher  etc. 

gestattet,  solche  Zeugnisformalare  selbst  aufzulegen,  doch  müssen  diese  dem  Inhalte 
und  der  äußeren  Form  nach  mit  dem  in  deutscher  Sprache  ausgegebenen  Druck- 
formulare  vollkommen  übereinstimmen. 

5.  Die  Frequenzbestätigungen  sind  in  der  Kegel  handschriftlich  auf  dem 
vorgeschriebenen,  mit  Unterdruck  versehenen  Zeugnispapier,  das  vom  k.  k.  Schul- 
bücher-Verlage zu  beziehen  ist,  auszustellen;  die  Überschrift  hat  zu  lauten: 
„Frequenzbestätigung  für  Hospitanten"  und  in  den  Text  ist  das  Wort  „Hospitant" 
mit  deutlicher  Schrift  einzuschalten. 

Die  (Der)  co  wird  ersucht,  alle  im  dortigen  Verwaltungsgebiete  gelegenen 
gewerblichen  staatlichen  Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche  Zweige  von  dem 
Inhalte  dieses  Erlasses  behufs  Damachachtung  zu  verständigen. 


Yerfttgnngen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Lehrbücher. 

a)  FOr  aligemeine  Vollcaaciiulen. 

Rieger,  Dr.  Karl  und  Stejskal,  Dr.  Karl,  im  Vereine  mit  Rudolf  Aufreiter, 
Hans  Fraungruber,  Moritz  Habernal,  Karl  Schwalm,  Marie 
Schwarz,  Eduard  Siegert,  Josef  Stegbauer,  Dr.  Vinzenz 
Suchomel  und  Franz  Zoder,  Deutsches  Lesebuch  für  allgemeine  Volks- 
schulen (Ausgabe  für  Wien).  2.,  veränderte  Auflage.  Wien  1906.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

m.  Teil.  Preis,  gebunden  90  h. 
V.      „         „  „         1  K  30  h. 

Die  2.,  veränderte  Auflage  des  IH.  und  V.  Teiles  dieses  Lehrbuches  wird 
zum  Unterrichtsgebrauche  an  den  allgemeinen  Volksschulen  der  Reichshaupt- 
und  Residenzstadt  Wien  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  6.  Juni  1905,  Z.  20652.) 

Wiesenberger  Fr.,  Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  L  Teil: 
Unterstufe.  Mit  dem  Bildnisse  Seiner  Majestät  des  Kaisers.  Wien  1906. 
K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  in  Halbleinen  gebunden  90  h. 

Dieser  I.  Teil  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volksschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  27.  Mai  1905,  Z.  19899.) 


Stück  XII.  —  Verfügungen,  betreifend  Lehrbüclier  und  Lehrmittel.  253 

Frumar  Adolf  und  Jarsa  Johann,  Slabik&i'  pro  §koly  obecnä.  Obräzky  kreslil 
Mikal&fi  AleS.  Pismo  psaci  od  V.  BlahouSe.  2.,  Yerftnderte  Auflage.  Wien 
und  Prag  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  gebunden  56  h. 

Diese  2.  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  1.  Auflage 
desselben  *)  zum  ünterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volksschulen  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  yom  8.  Juni  1905,  Z.  21202.) 

Nagel  Johann,  Aufgaben  für  das  mündliche  und  schriftliche  Rechnen. 
Ausgabe  A: 
für  geteilte  einklassige  und  zweiklassige  oberösterreichische  Volksschulen 

mit  sechsjährigem  Schulbesuche; 
für  vier-  und  fllnfklassige  ober-  und  niederösterreichische  Volksschulen,  in 
welchen  das  3.  und  4.  Schuljahr  nicht  in  einer  Klasse  vereinigt  sind; 
für  fünfklassige  ober-  und  niederösterreichische  Volksschulen,  in  welchen 

jeder  Klasse  ein  Schuljahr  entspricht; 
für  sechs-  und  mehrklassige  Volksschulen  in  Ober-  und  Niederösterreich. 
III.    Heft.    2.,    verbesserte    Auflage.    Wien    1905.    F.    Tempsky.    Preis, 
gebunden  50  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  den  betreffenden 
Schulkategorien  in  Niederösterreich,  beziehungsweise  Oberösterreich  als 
zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  Juni  1905,  Z.  20178.) 

Schreiner  H.  in  Bezjak,  Dr.  I.,  Slovenska  jezikovna  vadnica  za  tesno  zdruieni 
pouk  V  slovnici,  pravopisju  in  spisju.  V  petih  zvezkih.  III.  zvezek.  Za  4.  Solsko 
leto.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  in  Halbleinen  gebunden  80  h. 

Dieses  III.  Bändchen  des  genannten  Sprachbuches  wird  zum  Unterrichts- 
gebrauche an  aUgemeinen  Volksschulen  mit  sloveuischer  Unterrichtssprache  für 
zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  Mai  1905,  Z.  18420.) 

b)  Fflr  Bflrgerschulen. 

Zncalli  M.  und  Hayek  I.,  Deutsches  Lesebuch  für  italienische  Bürgerschulen  unter 
Benützung  der  Hölzel'schen  Wandbilder.  Für  den  Sprachunterricht  zusammen- 
gestellt und  mit  Noten  versehen.  Wien  1905.  Ed.  Hölzel. 

I.  Teil.  Für  die  1.  und  2.  Klasse.  Mit  11  Illustrationen  und  2  Schrifttafeln. 

Preis,  gebunden  1  K  60  h. 
II.  Teil.  Für  die  3.  Klasse  und  für  den  Fortbildungskurs.  Mit  9  Illustrationen 

und  2  Schrifttafeln.  Preis,  gebunden  1  K  80  h. 
Dieses  Lehrbuch  wird  zum  ünterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
italienischer  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  25.  Mai  1905,  Z.  18834.) 

*)  Ministerial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  1898,  Seite  277. 


2&4  Stück  Xn.  —  Yerfügangen,  betreffend  Lehrbttcber  und  Lehrmittel. 

Hofers  Naturlehre  für  Bürgerschulen.  In  drei  konzentrischen  Lehrstnfen.  Neu 
bearbeitet  Yon  Hans  Barbisch.  I.  Stufe  für  die  I.Klasse.  21.,  umgearbeitete 
Auflage.  Mit  109  in  den  Text  gedruckten  Holzschnitten.  Wien  1905.  Manz. 
Preis,  gebunden  1  K. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  Mai  1905,  Z.  20025.) 

c)  Für  Mittel8cbuien. 

Lang  Franz,  Vaterlandskunde  für  die  VIU.  Klasse  der  österreichischen  Gymnasien. 
2.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  2  K  90  h, 
gebunden  3  K  40  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  *)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Eriaß  vom  25.  Mai  1905,  Z.  13614.) 

Beck  von  Mannagetta,  Dr.  Günther,  Grundriß  der  Naturgeschichte  des 
Pflanzenreiches  für  die  unteren  Klassen  der  Mittelschulen  und  verwandter 
Lehranstalten.  2.,  vermehrte  Auflage.  Mit  193  Originalabbildungen,  davon 
160  Pflanzenbilder  in  Farbendruck.  Preis,  geheftet  3  K  10  h,  gebunden  3  K  60  h. 
Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  1.  Auflage 
desselben  **)  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  Juni  1905,  Z.  21451.) 

Walentin,  Dr.  Ignaz  G.,  Grundzüge  der  Naturlehre  für  die  unteren  Klassen  der 
Realschulen.  4.,  geänderte  Auflage.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und 
und  Sohn.  Preis,  geheftet  1  K  80  h,  gebunden  2  K  20  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  *'^*)  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  6.  Juni  1905,  Z.  21020.) 

Grimm  Josef,  V^^bor  z  literatfiry  Cesk6.  Doba  stfednl.  4.,  durchgesehene  Auflage. 
Prag  1905.  Bursik  und  Kohout.  Preis,  gebunden  3  K  30  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  t)  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  böhmischer  Unter- 
richtssprache allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Eriaß  vom  19.  Mai  1905,  Z.  18229.) 


*)  Ministerial -Verordnungsblatt  yom  Jahre  1900,  Seite  85. 
**)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  i903,  Seite  199. 
***)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1901,  Seite  343. 
t)  Ministerial -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1899,  Seite  382. 


Stück  Xn.  —  Verfügungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  2&5 

Steiner  Josef  und  Scheindler,  Dr.  August,  BnpaBii  .^aTnubCKi  ^jia  ^pyroY  imhch. 
nepeBiB  Po  Man  U^erjiHHbCKiiH.  Lemberg  1902.  Landesfond.  Preis,  gebunden 
2  K  10  h. 

Das  genannte  Buch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  denjenigen 
Gymnasien  der  Bukowina,  an  denen  der  Lateinunterricht  in  ruthenischer 
Sprache  erteilt  wird,  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  17.  Mai  1905,  Z.  17304.) 

d)  FOr  kommerzielle  Lehranstalten. 

Schiller  B.,  Lehrbuch  der  Buchhaltung  für  höhere  Haudelslehranstalten.  III.  Teil. 
4.  Auflage.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  3  K. 
Dieses  Lehrhuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handelsschulen 
(Handelsakademien)  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-ErlaO  vom  20.  Mai  1905,  Z.  19083.) 


Die  gesundheitsschädlichen  Wirkungen  des  Alkoholgenusses.  Nach  Sektions- 
befunden des  Hofrates  Professor  Dr.  A.  Weichselbaum,  Vorstandes  des 
pathalogischen  anatomischen  Institutes  der  Wiener  Universität,  gemalt  und 
chromolithographiert  von  Dr.  C.  Henning,  Vorstand  der  Universitätsanstalt 
für  Moulage  in  Wien.  Hiezu  eine  Textbeilage.  Herausgegeben  vom  österreichischen 
Vereine  gegen  Trunksucht.  Verlag  der  k.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei  in  Wien. 
Preis,  samt  Begleittext  4  E,  für  Schulen,  gemeinnützige  Vereine  und  sonstige 
Körperschaften  durch  Vermittlung  des  obgenannten  Vereines  und  der  Gesellschaft 
„Lehrmittelzentrale*'  2  K. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Wandtafel  werden  die  Lehrkörper  der  Mittel- 
schulen, der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  sowie  der  gewerblichen 
und  kommerziellen  Lehranstalten,    endlich    die  Lehrerschaft  der  Volks-   und 
Bürgerschulen  behufs  allfälliger  Anschaffung  aufmerksam  gemacht. 
(Ministerial-Erlaß  vom  17.  Mai  1905,  Z.  12638.) 

ßratzy,  Dr.  Oskar  von,  Quellenbuch  für  den  Geschichtsunterricht  an  öster- 
reichischen Mittelschulen  und  verwandten  Lehranstalten.  Wien  und  Leipzig  1905. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  3  K  60  h. 

Auf  das  Erscheinen  dieses  Buches  werden  die  Lehrkörper  der  Mittelschulen 
und  verwandten  Lehranstalten  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  Mai  1905,  Z.  19465.) 

M&ller,  Dr.  A.,  Bilder- Atlas  zur  Geographie  von  Österreich-Ungarn.  Mit  96  Abbildungen. 
Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  steif  geheftet  2  K. 

Die  Lehrkörper  der  Mittelschulen  und  verwandten  Anstalten  werden  auf 
das  Erscheinen  dieses  Werkes  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erhiß  vom  25.  Mai  1905,  Z.  13424.) 


S56  stück  xn. 


Enndmachnngen. 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  der  I.  Klasse  des  deutschen  Prirat- 
Mädchen  -  Obergymnasiums  (V.  Klasse  der  gymnasialen  Abteilung  des 
deutschen  Mädchen-Lyzeums)  in  Prag  das  Recht  der  Öffentlichkeit  aaf 
die  Dauer  des  Schuljahres  1904/1905  verliehen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Mai  1905,  Z.   18581.) 

Der  Minister   für  Kultus   und  Unterricht   hat   der   I.    und   n.    Klasse    des   Privat- 
Mädchen-Lyzeums    der  Eugenie  Sclwarzwald   in   Wien,    L,  Kohlmarkt   Nr.   6, 
für  das  Schu\jahr  1904/1905  das  Recht  der  Öffentlichkeit  Yerliehen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  8.  Juni  1905,  Z.  20778.) 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  der  L  und  IL  Klasse  des  vom 
Vereine  „Ruthenisches  Mädchen  -  Institut  in  Przemysl"  erhaltenen 
Mädchen-Lyzeums  mit  ruthenischer  Unterrichtssprach  e  in  Przemysl  das 
öffentlichkeitsrecht  für  das  Schuljahr  1904/1905  verliehen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Mai  1905,   Z.   17750.) 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Prüfungskommission  für  das 
Lehramt  der  Stenographie  in  Wien  in  ihrer  dermaligen  Zusammensetzung  für  das 
Studienjahr  1905/1906  bestätigt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  25.  Mai  1905,  Z.   19267.) 


Im  k.  k.  Schulbücher-Verlage  in  Wien,    L,   Schwarzenbergstraße  5,    ist 
erschienen  und  daselbst  sowie  durch  jede  Buchhandlung  zu  beziehen: 


Gedichte 


von 


IFrledrlcIhL    "voii    ScitLiller- 


Auswahl  für  die  Jugend. 

Mit  dem  Bildnisse  des  Dichters. 


Ladenpreis,    in   Leinwand   gebunden  60  Heller. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


25? 

Jah^»iigj905^  Stack  Xm. 

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

IvImsteriiLms  fOi  i^tus  und  ITnteiriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  1.  Juli  1006. 


Inhalt.  Nr.  :tl.  Verordnung  des  Ministers  für  Kaltus  nnd  Unterricht  vom  "lA,  Juni  1905,  an  sämtliche 
k.  k.  Landesschnlbehörden,  betreifend  die  Zulassung  der  Absolventen  höherer  Gewerbeschulen 
und  verwandter  Anstalten  zur  Ablegung  der  Maturitätsprüfung  an  Realschulen.  Seite  257.  — 
Kr.  HZ*  Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  i6.  Juni  1905,  an  alle  Landes- 
schnlbehörden,  betreifend  die  Veröffentlichung  neuer  Verzeichnisse  jener  Lehranstalten,  in 
welche  die  Absolventen  der  mit  Bürgerschulen  verbundenen  einjährifl;en  Lehrkurse  Aufiiahme 
finden  können.  Seite  259.  —  Nr.  38.  Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom 
19.  Juni  1905,  hetreffend  die  Veröffentlichung  des  Verzeichnisses  der  für  allgemeine  Volks- 
nnd  für  Bürgerschulen  sowie  für  mit  diesen  verbundenen  spezielle  Lehrkurse  und  für  Mädchen- 
Fortbildungskurse    als  zulässig  erklärten  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  Seite  269. 


Nr.  31. 

Yerordnnng  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  Tom 

24.  Juni  1905,  Z.  10966, 

an  s&mtliche  k.  k.  Landesschulbehörden^ 

betreffend  die  Zulassung  der  Absolventen  höherer  Gewerbeschulen  und  verwandter 
Anstalten  zur  Ablegung  der  Maturitätsprüfung  an  Bealschulen. 

In  der  Absicht,  den  Absolventen  der  höheren  Gewerbeschulen  und  verwandter 
Lehranstalten  den  Zutritt  zur  technischen  Hochschule  im  Rahmen  der  gesetzlichen 
Bestimmungen  zu  erleichtern,  finde  ich  Nachstehendes  anzuordnen: 

Den  Absolventen  einer  höheren  Gewerbeschule,  der  höheren  Fachschule  für 
Textilindustrie  (höhere  Gewerbeschule  mechanisch-technischer  Richtung). in  Brunn 
und  der  höheren  elektrotechnischen  Fachschule  im  Technologischen  Gewerbemuseum 
in  Wien,  welche  sich  mit  einem  im  Inlande  erworbenen  Reifezeugnisse  dieser 
Schulen,  beziehungsweise  mit  dem  Abgangszeugnisse  der  letzgenannten  Anstalt 
ausweisen,  werden  auf  die  Dauer  der  gegenwärtigen  Organisation  der  genannten 
Anstalten  nachstehende  Begünstigungen  bei  der  Ablegung  der  Realschul-Maturitäts- 
prOfung  gewährt: 

1.  Die  Prüfung  aus  der  Unterrichtssprache,  aus  Geographie  und 
Geschichte,    Chemie    und    Physik    hat    allgemein,    die    Prüfung    aus    dem 


358  Stück  Xin.  Nr.  31.  —  Gesetze,  VerordnuDgen,  Erlässe. 

Freihandzeichnen  mit  Ausnahme   für  die  Absolventen   der  höheren   elektro- 
technischen Fachschule  des  Technologischen  Gewerbemuseums  in  Wien  zu  entfallen. 

2.  Die  mündliche  Prüfung  aus  der  Mathematik  ist  bei  mindestens 
genügenden  schriftlichen  Arbeiten  auf  die  Prüfung  aus  der  sphärischen  Trigonometrie, 
bei  den  Absolventen  der  bautechnischen  und  der  chemisch-technischen  Abteilung 
der  höheren  Gewerbeschule  sowie  der  höheren  Fachschule  für  Textilindustrie  in 
Brunn  auf  die  Prüfung  aus  der  sphärischen  Trigonometrie  und  aus  der  analytischen 
Geometrie  der  Ebene  zu  beschränken. 

Die  Prüfung  aus  der  darstellenden  Geometrie  ist  nur  mit  den  Absolventen 
der  chemisch-technischen  Abteilung,  der  höheren  Fachschule  für  Textilindustrie  in 
Brunn  und  der  höheren  elektrotechnischen  Fachschule  am  Technologischen  Gewerbe- 
museum in  Wien  vorzunehmen  und  kann  bei  diesen  auf  den  schriftlichen  Teil 
beschränkt  werden,  wenn  das  Ergebnis  der  schriftlichen  Prüfung  aus  diesem  Gegen- 
stande mindestens  genügend  ist. 

Die  unter  1.  und  2.  angeführten  Erleichterungen  gelten  nur  in  dem  Falle, 
als  die  im  bezeichneten  Reife-,  respektive  Abgangszeugnisse  enthaltenen  Noten  in 
den  betreffenden  Gegenständen  nicht  unter  „befriedigend*"  lauten. 

In  das  neu  erworbene  Zeuf;nis  sind  die  Noten  über  die  Gegenstände  der 
Realschule,  aus  welchen  eine  Prüfung  nicht  vorgenommen  wird,  aus  dem  genannten 
Reife-,  beziehungsweise  Abgangszeugnisse  unter  Berufung  auf  dieses  einzusetzen. 

Bei  der  Feststellung  des  Grades  der  Reife  (ob  schlechthin  reif  oder  ,mit 
Auszeichnung*")  werden  sämtliche  Noten  des  neuen  Zeugnisses  in  Anschlag  gebracht. 

Im  übrigen  bleiben  alle  Normen  über  die  Zulassung  externer  Kandidaten  zur 
Maturitätsprüfung  an  Realschulen  aufrecht. 

Den  Absolventen  der  höheren  Fachschule  für  Textilindustrie  (höhere  Gewerbe- 
schule technisch-kommerzieller  Richtung)  in  Asch,  der  in  dieser  Verordnung  nicht 
genannten  höheren  Fachschulen  des  Technologischen  Gewerbemuseums  in  Wien  und 
anderer  in  demselben  Range  stehenden  Fachschulen  können  bei  der  Ablegung  der 
Realschul- Maturitätsprüfung  fallweise  vom  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
Begünstigungen  erteilt  werden. 

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Schuljahre  1905/1 90ß  in  Kraft. 


Stück  XIIT.  Nr.  32.    —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  259 


Nr.  32. 

Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  yom 
16.  Juni  1905,  Z.  10131, 

an  alle  Landessehnlbehörden^ 

betreffend    die   Veröffentlichnng    neuer  Veraeichnisse    Jener    Lehranstalten,    in 
welche  die  Absolventen  der  mit  Bürgersohiilen  verbundenen  einjährigen  Lehr- 

knrse  Aufhahme  finden  können. 

Mit  BeziehuBg  anf  den  hieramtlichen  Erlaß  vom  23.  August  1904,  Z.  26005  *), 
werden  die  nachstehenden  neuen  Verzeichnisse  jener  Lehranstalten,  in  welche  die 
Absolventen  der  Bürgerschulen  und  die  Absolventen  der  im  Sinne  der  hierortigen 
Verordnung  vom  26.  Juni  1903,  Z.  22503  **),  mit  Bürgerschulen  verbundenen 
einjährigen  Lehrknrse  Aufnahme  finden  können,  verlautbart. 

Hiebei  wird  bemerkt,  daß  in  diesen  Verzeichnissen  jene  Lehranstalten,  für 
welche  zum  Eintritte  die  Absolvierung  von  nur  einer  oder  zwei  Klassen  der  Bürger- 
schulen oder  etwa  die  Absolvierung  der  allgemeinen  Volksschule  genügt,  keine 
Berücksichtigung  gefunden  haben. 


*)  MiDisterial-yerordnungsblatt  vom  Jahre  1904,  Nr.  34,  Seite  493. 
♦♦)  Ministeriftl -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1903,  Nr.  37,  Seite  473. 


:!60 


Stück  Xni.  Nr  32.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 


Verzeichnis  A 

jener  Lehranstalten,  in  welche  die  Absolventen  der  Bürgerschule 

Aufiiahme  finden  können. 


Bezeichnung 

der 

Lehranstalt 


Etwaige  besondere 
Aufiiahmsbedingungen 


Anmerkung 


Mittelsehulen 

(Gymnasien,  Realgymnasien, 
Realschulen  und  Mädchen- 
lyzeen). 


Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalteii. 


Lehrerbildungskurs  des 

Musik-KonserTatoriams 

in  Wien. 


Niedere  Faehsehule  für 

FSrberei 
am  k.  k.  Technologrisehen 
Ge^erbemasenm  in  Wien. 


II.  Jahrgang  der  niederen 
Fachschnle  für  Bau-  und 
Masehinensehlosserei  am 

k.  k.  Technologisehen 
GewerbemoBeum  in  Wien. 


Höhere  Faehsehule  für 
Ban-  und  Masehinen- 
sehlosserei am  k.  k.  Teeh- 
nologisohen  Gevrerbe- 
mnseum  in  Wien 


Aufhahmsprilfung  nach  den 
bestehenden  Normen;  das  der 
Klasse   entsprechende   Alter. 


AufhahmsprUfung  nach  den 
bestehenden  Normen ;  fUr  den 
I.  Jahrgang  ein  Minimalalter 
von  15  Jahren.  Physische 
Tüchtigkeit. 


AufnahmsprUfung  aus 
Deutscher    Sprache ,     Arith- 
metik und  Geometrie. 


Körperliche  Ri\stigkeit.  Auf- 
nahmsprUfung aus  Deutscher 
Sprache,  Arithmetik,  Geo- 
metrie, geometrischem  Zeich- 
nen und  Projekt ionslehre  und 
aus  Physik. 


Nachweis  der  Erlernung  des 
Schlossereigewerbes  und  der 
theoretischen  Kenntnisse,  die 
in  der  vorerwähnten  niederen 
Fachschule  erworben  werden, 
oder  Absolvierung  dieser 
niederen  Fachschule. 


Altersdispensen  bis  zu  6  Mo- 
naten kann  die  Landesschul- 
bebörde  gewähren. 


Für  dieMeisterschuie  für 
Klavierspiel  wird  ein  ent- 
sprechender Grad  allgemeiner 
Bildung  und  vorgeschrittene 
künstlerische  Bildung  ver- 
langt. 


Die  Absolventen  der  niederen 
Fachschule  können  unter  Um- 
ständen auch  in  die  höhere 
Fachschule  für  Färberei 

aufgenommen  werden. 
Näheres   besagen    die    statu- 
tarischen Bestimmungen    der 
Anstalt. 


Stock  XIII.  Nr.  32.  —  Gesetze,  YerordnnngeD,  ErlSsse. 


361 


10 


11 


Bezeiehnnii^ 

der 

Lehranstalt 


Etwaige  besondere 
Aufiiahmsbedingungen 


Niedere  Faehaehnle  fttr 

Elektrotechnik 
am  k.k.Technologriseben 
Gevrerbemugeimi  in  Wien. 


Allgemeine    Abteilung: 

der  k.  k.  Knnstgewerbe- 

sehule  d.  Ssterreichiseben 

Museums  für  Kunst  nnd 

Industrie  in  Wien. 

a)  Für  flinurales  Zeiebnen. 

b)  Für  omamentales 
Zeiebnen. 

e)  FUr  Modellieren. 


Allgemeine  Abteilung 

der  k.  k.  Kunstgewerbe- 

sebule  in  Prag. 

a)  FUr   Zeichnen   und 
Malen. 

b)  Fttr  flgurales  und  orna- 
mentales Modellieren. 


Bamensohule  der 

k.k.  Kunstgevf  erbeschule 

in  Prag. 

a)  Fttr    Zeiebnen    und 
Malen« 

b)  Fttr  Kunststickerei. 


K.  k.  graphische  Lehr- 
nnd  Yersucbsanstalt  in 
Wien: 
Sektion  fttr  Photo- 
graphie u.  Beproduktions- 
▼erfahren. 


12 


Höherer  Fachkurs  der 
k.  k.  Lehr-  und  Yersucbs- 
anstalt fttr  Lederindu- 
strie in  Wien. 


Au&ahmsprUfuDg  aus 
Deutscher    Sprache ,    Arith- 
metik, geometrischem  Zeich- 
nen und  Projektionslehre  und 
Physik. 


Anmerkung 


Au&ahmsprUfnng    aus 
Zeichnen. 


Schüler,  die  nur  2  Klassen 
einer  Bürgerschule  absolviert 
haben,  können  auf  Grund 
einer  Au£aahmsprüfung  aus 
Deutscher  Sprache,  Arithmetik 
und  Geometrie  in  die  Vor- 
bereitungsklasse eintre- 
ten. Absolventen  der  niederen 
Fachschule  können  in  die 
höhere  Fachschule  für 
Elektrotechnik  aufge- 
nommen werden. 


Bttrgerschüler  können  nur 
mit  Bewilligung  des  Lehr- 
körpers aufgenommen  werden, 
wenn  sie  einen  höheren  Grad 
künstlerischer  oder  kunst- 
technischer Vorbildung  nach- 
weisen. Manufaktur- 
zeichner haben  außerdem 
die  AbsoMerung  einer  Webe- 
schule mit  mindestens  zwei- 
jährigem Kurse  nachzuweisen, 
wovon  jedoch  der  Lehrkörper 
dispensieren  kann. 


Vorlage  von  Zeichnungen,  I 
bezw.  Handarbeiten  oder  { 
Modellen  und  Aufnahms-  i 
Prüfung  aus  einem  Haupt-  , 
Ubungsfache  (Zeichnen,  Mo-  ! 
deUieren,  Handarbeiten).      ' 


Alter  von  15  Jahren. 


Mindestens    zweijährige    Ge- 
hilfenpraxis in  der  Rot-,  bezw. 
Weißgerberei. 


962 


Stück  XIII.  Nr.  32.   —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 


13 


14 


15 


Bezeichnung 

der 
Lehranstalt 


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22 


K.  k.  Staats-Gewerbe- 
sehule  in  Wien,  I. 

(Höhere  Gewerbeschule 
mechanisch-technischer  u. 
baugewerblicher  Richtung.) 

K.  k.  Staats-Gewerbe- 
sohttle  in  Triest. 

(Höhere  Gewerbeschule 
mechanisch-technischer  u. 
baugewerblicher  Richtung.) 


K.  k.  deutsohe  Staats- 
Gewerbesehule  in  Pilsen. 

(Höhere  Gewerbeschule 
mechanisch-technischer  u. 
baufECwerblicher  Richtung.) 


K.  k.  bUhmische  Staats- 
Gew^erbesehnle  in  Pilsen. 

(Höhere     Gewerbeschule 

mechanisch-technischer 

Richtung.) 


K.  k.  Staats-Gewerbe- 
schnle  in  Prag. 

(Höhere       Gewerbeschule 
mechanisch  -  technischer, 
baugewerblicher  u.  chemisch- 
technischer Richtung.) 

K.  k.  Staats-Gewerbe- 
sehule  in  Reiehenberg. 

(Höhere      Gewerbeschule 
mechanisch  -  technischer, 
baugewerbUcher  u.  chemisch- 
technischer Richtung.) 

K.  k.  dentsche  Staats- 
Gewerbeschule  in  Brttnn. 

(Höhere  Gewerbeschule 
mechanisch -technischer  u. 
baugewerblicher  Richtuupr 
sowie  für  Elektrotechnik. ) 

K.  k.  böhmische  Staats- 
Gewerbeschnle  in  Brilnn. 

(Höhere       Gewerbeschule 
mech.-techn.  u.  baugewerb- 
licher Richtung.) 

K.  k.  Staats-Gewerbe- 
schnle  in  Hohenstadt. 

(Höhere      Gewerbeschule 
mech.-techn.  Richtung.) 

K.  k.  Staats-Gewerbe- 
sehule  In  Bielitz. 

(Höhere      Gewerbeschule 

mech.-techn.  u.  chem.-techn. 

Richtung.) 


Etwaige  besondere 
Aufiiahmsbedingungen 


Anmerknng 


Physische     Eignung.    Absei-  : 
Vierung  der  Bürgerschule  mit  ' 
durchwegs  befriedigendem  Er-  I 
folge.  AufnahmsprUfung.  Dis-  i 
penseu  von    der    Aufhahms-  i 
priifung   aus    einzelnen  oder 
sämtlichen  Gegenständen  zu-  I 
lässig,  wenn  aus  dem  Zeugnisse  | 
unzweifelhaft  hervorgeht,  daß 
der  Aufnahmswerber  die  ge- 
forderten Kenntnisse  besitzt. 


dto. 


dto. 


dto. 


dto. 


dto. 


dto. 


dto. 


Stuck  XIII.  Nr.  32.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 


963 


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30 


Bezeiehnnng 

der 

Lehranstalt 


31 


K.  k.  Staats-Geirerbe- 
sebale  in  Krakau. 

(Höhere      Gewerbeschule 
mechanisch  -  technischer, 
baugewerblicher  u.  chemisch- 
technischer  RichtnnfT.) 


Etwaige  besondere 
Aufnahmsbedingungen 


Anmerkiing 


Landes-Gewerbesehnle  i 
in  Wiener-Neustadt.      I 

(Höhere  Gewerbeschule  i 
mech.-techn.  Richtung.) 

K.  k.  Lehranstalt  für 
Textilindustrie  in  Aseh. 

Höhere  Fachschule  f.  Textil- 
industrie. (Höhere  Gewerbe- 
schule techn.-kommerzieller 
Richtung  m.  Abteiinngen  fUr 
Weber  und  Wirker.) 


K.  k.  Lehranstalt  für 
Textilindustrie  in  BrOnn. 

Höhere     Fachschule     für 
Textilindustrie.      (Höhere 
Gewerbeschule         mech.- 
techn.  Richtung.) 

K.  k.  kunstgrewerbliehe 
Faehsehule  in  Laibaeh. 

Abteilung  fUr 
a)  Bau-  u.  Möbeltischlerei, 
bj  Holzdrechslerei, 

c)  Holzschnitzerei, 

d)  Bildhauerei. 


K.    k.    Faebschule    für 
Holzbearbeitung  in  HalL 

Fachabteilnng     &r    Bau- 
und  Möbeltischler. 


K.  k.  Faehsehule  für 

Holzbearbeitung  in 

fhrudim. 

Fachabteiluugen  fiir 
a)  Tischlerei, 
h)  Holzschnitzerei, 
c)  Holzdrechslerei. 


K.  k.  Faehsehule  flir 

Holzbearbeitung  in 

Tillach. 

Fachabteilungen  für 
a)  Tischlerei, 
bj  Holzschnitzerei, 
c)  Holzdrechslerei. 


K.k.  Faehsehule  fiirBUd- 

hauer  und  Steinmetzen 

in  Horitz. 

Fachabteilungen  für 

a)  Bildhauerei, 

b)  Steinmetzerei. 


Physische  Eignung.  Absol- 
vierung der  Bürgerschule  mit 
durchwegs  befriedigendem  Er- 
folge. AufnahmsprtifuDg.  Dis- 
pensen Yon  der  Aufhahms- 
prUfung  ans  einzelnen  oder 
sämtlichen  Gegenständen  zu- 
lässig, wenn  aus  dem  Zeugnisse 
unzweifelhaft  hervorgeht,  daß 
der  Aufiiahmswerher  die  ge- 
forderten Kenntnisse  besitzt. 


dto. 


Nachweis  einer  hinlänglichen 

Vorbildung  in  der  Praxis  des 

erwählten  Gewerbes. 


Nachweis  einer  dem  Lehrziele 
des  Vorbereitungskurses  ent- 
sprechenden Vorbildung  in 
der  Praxis  des  erwählten 
Gewerbes. 


264 


Stück  XIII.  Nr.  32.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 


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40 


Bezeiehnnng 

der 
Lehranstalt 


K.  k.  Faehsehule  für 

Masehinengewerbe  und 

Elektrotechnik  in 

Komotau. 

Abteilung  ftLr  Maschinen- 
gewerbe. 


K.    k.    Faehsehule   fUr 

Eisen-    nnd    Stahlbear- 

beitnngr  in  Stejr. 

Abteilungen  für 
a)  Messerschmiede, 
h)  Werkzeugschlosserand 

Feinzeugschmiede. 


K.  k.  Faehsehule  für 

Kunstsehlosserei  in 

Königrgrätz. 


K.    k.   Faehsehole    für 
Tonindnstrie  in  Znaim. 

Abteilung  für 
a)  Modellieren, 
h)  technische    Chemie    in 

ihrer  Anwendung    auf 

die  Keramik. 


K.    k.    Faehsehule    fUr 
Weberei  inBeiehenberg. 

Zweijährige  Tagesschule. 


Zireiklassigre  Handels- 
sehulen. 


Höhere  Handelsschulen, 
bezw.  Handelsakademien. 


Nautische  Schulen. 


Landwirtschaftliche 
Lehranstalt  „Francisco- 
Josephlnum'Mn  Mödling. 


Etwaige  besondere 
Aufnahmsbedingungen 


Anmerkung 


Die      vorgeschriebene     Auf- 
nahmsprUi&ng  wird  den  Ab- 
solventen   der    Bürgerschule 
in  der  Regel  erlassen. 

Die  näheren  Bedingungen  der 

Aufnahme  sind  den  Statuten 

der    einzelnen   Anstalten  zu 

entnehmen. 


Strenge  Aufnahmsprüfung  aus 

allen  Gegenständen  des  Vor- 

bereitungskurses. 


Absolvierung  der  Bürger- 
schule mit  mindestens  „be- 
,  friedigendem"  Erfolge.  Auf- 
I  nahmsprüfung  aus  Deutscher 
'  Sprache ,  Arithmetik  und 
I  Naturgeschichte.  Minimalalter 
'  von  16  Jahren. 


Absolventen  der  Abteilung 
für  Maschinengewerbe  können 
in  die  Abteilung  für  Elektro- 
technik aufgenommen  werden. 


Erwünscht  ist   1   Jahr  Vor- 
praxis. 


Stück  XIII.  Nr.  32.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlasse. 


365 


I 

'h3 


41 

I 

I         I 

42 

I 

43 

I 

1  -- 

44 

45 

I 

146 

I 

I 
!47 


BezeichnuDgr 

der 

Lehranstalt 


KSnlg:!.  bShm.  Umdwirt- 

sehaftl.  Landes-Mlttel- 

sehnle  in  Kaaden. 


KÖnig^l.  bShm.  landwlrt- 

sehaftl.  Landes-Mlttel- 

sehnle  in  Chrudim. 


KSni^L  bb*hm.  landwirt- 

sehaftL  Landes-Mittel- 

sehule  in  Ravdnitas- 

Hraebolnsk. 


Landwirtsebaftliebe 

Landes-Mittelscbale  in 

Keutitsehein. 


Landwirtsebaftl.  Landes- 
Mlttelsebnle  in  Preran. 


Landwirtsebaftliebe 

Landes-Mittelsebule  in 

Ober-Uermsdorf. 


Landwirtsebaftliebe 

Landes-Mittelsebule  in 

Czemowitz. 


48 


K.  k.  bSbere  Lebranstalt 

für  Wein-  und  Obstbau 

in  Klosterneuburg. 


49 


IlSbere  Obst-  und  Garten- 
bausebule  in  Eisgrnb. 


Etwaige  besondere 
Aufiiahmsbedinguiigen 


Absolviening  der  Bürger- 
scbule  mit  mindestens  „be- 
friedigendem" Erfolge.  Alter 
Ton  15  Jahren  oder  mindestens 
Vollendung  des  15.  Lebens- 
jahres im  Laufe  des  Schul- 
jahres. 


Anmerkung 


Jene  Absolventen  einer  land- 
wirtschafdichen  Mittelschule, 
welche      eioen      mindestens 
„guten"     Erfolg     aufweisen, 
können  auch  als  „ordentliche" 
Hörer  an   die   königl.-böhm. 
I  landwirtschaftlichen     Akade- 
1  mien  in  Tabor  und  Tetschen- 
I  Liebwerd  aufgenommen  werden. 
Als  „außerordentliche"  Hörer 
'  werden  in   diese  Akademien 
die  Absolventen  der  Bürger- 
schule   aufgenommen,    wenn 
sie  die  erforderlichen  Kennt- 
nisse   nachweisen,    um    mit 
Erfolg  dem  Studium  des  ge- 
I  samten      Lehrstoffes      oder 
einzelner  speziell   gewählter 
'  Disziplinen  folgen  zu  können. 
I  Die   Zahl    der  außerordent- 
I  liehen   Hörer    ist    eine    be- 
I  schr&nkte. 


Absolvierung  der  Bürger- 
schule mit  „befriedigendem" 
Erfolge.  Alter  von  zirka 
16  Jahren.  Gesunder  kräftiger 
Körperbau. 


Absolvierung  der  Bürger- 
schule mit  befriedigendem 
Erfolge.  Alter  von  15  Jahren. 


Aufnahmsprüfung. 


Absolvierung  der  Bürger- 
schule mit  wenigstens  „be- 
friedigendem" Erfolge.  Das 
16.  Lebensjahr  muß  min- 
destens im  Solarjahre  der  Auf- 
nahme vollendet  werden.  Auf- 
nahmsprüfung. Erwünscht: 
Praxis  im  Obst-  und  Wein- 
bau oder  in  der  Kellerwirt- 
schaft. 


Absolvierung     der     Bürger- 
schule  mit    wenigstens    „be- 
friedigendem" Erfolge.   Mini- 
malalter von  15  Jahren.  1  Jahr  I 
gärtnerische  Praxis.  | 


266 


Stück  XIII.  Nr.  32.    —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlässe. 


's  * 


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59 


Bezeichnung 

der 
Lehranstalt 

K.  k.  Forstersehule  in 
Hall. 


K.  k.  FfJrsterschule  in 
GuQwerk, 


K.  k.  FSrsterschule  in 
Idria. 


K.  k.  FiJrsterschnle  in 
Boleehöw. 


Waldbansohnle  in 
Agrgsbaeh. 


Beutsehe  Forstschule 

(Abteilung    der     „Kaiser 
Franz     Joseph     deutsche 
land-  und  forstwirtschaft- 
lichen Lehranstalten'') 
in  Budwefs. 


ff  aldbausehule  in  Egrer. 


ReTierförsterscbule  in 
Pisek. 


Waldbauschule  in 
MShrisch- Weißkirchen. 


Etwaige  besondere 
Aufnahmsbedingiingen 


Absolvierung  der  Bürger- 
schule mit  mindestens  „be- 
friedigendem" Erfolge.  Nach- 
weis über  die  Vollendung 
des  17.  und  die  Kichtüber- 
schreitung  des  22.  Lebens- 
jahres. Physische  Eignung 
für  den  Forstdienst  im  Hoch- 
gebirge. Mindestens  zwei- 
jährige Yorpraxis  im  Forst- 
dienste. 


Alter  zwischen  15  u.  20  Jahren. 
Mindestens  1  Jahr  Yorpraxis. 


Anmerkung 


Absolvierung  der  Bürger- 
schule mit  durchschnittlich 
„befriedigendem"  Erfolge. 
Minimalalter  von  16  Jahren. 
Mindestens  1  Jahr  Yorpraxis. 


Alter  von  15  Jahren. 
Yorpraxis. 


1  Jahr 


Alter  von  16  Jahren.  1  Jahr 
Yorpraxis. 


Die  Absolventen  dieser  Schule, 
welche  einen  mindestens  guten 
Erfolg  und  lobenswerte  Sitten 
aufweisen,  können  auch  in  die 
höhere  Forstlehranstalt  in 
Pisek  aufgenommen  werden. 


I.  öffentliche  Braufach- 
schule in  Prag. 


60 


Minimalalter  von  16  Jahren. 
Mindestens  1  Jahr  Yorpraxis.  | 
Physische  Eignung. 


Alter  von  16  Jahren.   Nach- 
weis der  Erlernung  des  Brau- 
gewerbes   durch    mindestens 
1  Jahr. 


'I 


Brennereischule  in  Prag. 


Absei  viening  der  Blirgerscbule 

mit  „lobenswertem''   Erfolge. 

Aufaahmsprufung  aus  Physik 

und  Chemie    sowie  aus  den 

I  GrundzUgen     der     landwirt- 

I  schaftlichen  Spiritusbrennerei. 

Brennereipraxis    durch    min- 

I  destens  eine  Kampagne  6 — 8 

I  Monate.  Alter  von  18  Jahren. 


Stück  XIII.  Nr.  32.   —  Gesetze,  Verordnuiigpn,  Erläsße. 


367 


Verzeichnis  B 

jener  Lehranstalteii,  in  welche  die  Absolventen  der  mit  Bürgerschulen 
verbundenen  eiujäbrigen  Lehrkurse  Aufnahme  finden  können. 


Bezeichnniis 

der 

Lehranstalt 


Etwaige  besondere 
Aufeahmsbedingungen 


Anmerkung 


Mittelschulen 

fGymnasiam,     Realschale, 

Realgymnasiam.  Mädchen- 

lyzeam). 


y  orbereitungrskurs,  bezvr. 

untere  allfr^meine  Schulen 
der  Akademien  der 
bildenden  KUnste. 


K.  u.  k.  Kadettensehulen. 


K.  k.  Landirehr- 
Kadettenschule. 


Aufhahmsprtlfiing    nach    den 
bestehenden  Normen. 


Ahsolvierang  eines  mit  einer 
Bürgerschule  verbundenen 
einjährigen  Lehrkurses  mit 
mindestens  „befriedigendem^ 
Erfolge. 


Absolvierung  eines  mit  einer 
Bürgerschule  verbundenen 
einjährigen  Lehrkurses  mit 
mindestens  „befriedigendem^ 
Erfolge  unter  der  Voraus- 
setzung, daß  an  dem  Lehr- 
kurse die  „Algebra"  nach 
einem  Lehrplane  unterrichtet 
wurde,  der  das  gleiche  Lehr- 
ziel aufweist  wie  der  Lehr- 
plan der  vier  unteren  Klassen 
einer  Mittelschule  und  daß 
die  französische  Sprache,  an 
Kursen  mit  nicht  deutscher 
Unterrichtssprache  auch  die 
deutsche  Sprache,  einen  obli- 
gaten ünterrichtsgegenstand 
bildet,  für  welchen  der  be- 
zügliche Lehrplan  an  die 
bereits  in  den  3  Klassen  der 
Bürgerschule  (auf  Grund  des 
für  letztere  vorgeschriebenen 
Lehrplanes)  erworbenen  Kennt- 
nisse anschließt. 


Die  Aufnahme  kann  in  eine 
dem  Wissen  und  Alter  ent- 
sprechende Klasse  erfolgen. 


368 


Stück  XIII.  Nr.  32.   —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 


Bezeichnung 

der 

Lehranstalt 


Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungrsanstalten. 


Lehranstalt  filr  Photo- 
g^raphie  u.  Reprodnktions- 

Yerfahren  an  der 

k.  k.  Graphischen  Lehr- 

und  Tersuehsanstalt  in 

Wien. 


Land-  u.  forstwirtsehaft- 
liche  Lehranstalten. 


I.  öffentllehe  Braufach- 
sohnle  in  Prag. 


Brennerelsehnle  in  Prag. 


Etwaige  besondere 
Aufnahmsbedingungen 


Die     näheren     Aufiiahmsbe- 
dingungen     siehe     im    Ver 
zeichnisse    A    bei    den   be- 
treffenden Anstalten. 


Anmerkong 


Mit  Rücksicht  auf  das  für 
den  Eintritt  in  diese  An- 
stalten geforderte  Minimal- 
alter ist  bei  Absolyienmg  eines 
mit  einer  Bürgerschule  ver- 
bundenen eipjährigen  Lehr- 
kurses, bezw.  rücksicbtlich 
einzelner  Anstalten  nach  Ab- 
solvierung  der  geforderten 
Vorpraxis  ein  Übertritt  an 
diese  Schulen  ohne  Unter- 
brechung des  Bildungsganges 
tunlich. 


Stuck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnongen,  ErlSsse.  369 


Nr.  33. 

Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  yom 
19.  Juni  1905,  Z.  23517, 

betreffend  die  Veröffentlichung  des  VerzeioliniBBes  der  f&r  allgemeine  Volks- 
und fär  Bürgerschulen  sowie  für  mit  diesen  verbundenen  spezielle  Lehrkurse 
und   für   Mädchen -Fortbildungskurse   als   zulässig   erklärten   Lehrbücher   und 

Lehrmittel. 

Mit  Beziehung  auf  die  hierämtlichen  Erlässe  vom  7.  Dezember  1885,  Z.  19173  *), 
und  vom  20.  Juni  1904,  Z.  22415  **),  wird  das  nachfolgende  Verzeichnis  der  zum 
Lehrgebrauche  an  den  allgemeinen  Volksschulen,  an  den  Bürgerschulen,  an  den  mit 
allgemeinen  Volks-  oder  mit  Bürgerschulen  verbundenen  speziellen  Lehrkursen  und 
an  den  Fortbildungskursen  für  Mädchen  zugelassenen  Lehrbücher  und  Lehrmittel 
kundgemacht. 


♦)  Mmisterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1885,  Nr.  46,  Seite  269. 
•♦)  MiniBterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1904,  Nr.  25,  Seite  307. 


270  Stack  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlässe. 


Verzeichnis 

der  zum  Lehrgebrauche  in  den  allgemeinen  Volksschulen,  in  den 
Bürgerschulen  und  in  den  mit  Volks-  oder  Bürgerschulen  verbundenen 
speziellen  Lehrkursen  sowie  in  den  Fortbildungskursen  für 

Mädchen  zugelassenen 

Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

(Geschlossen  am  30.  Juni  1905.) 


I.    ILielirbttelieir. 

In  deutscher  Sprache. 

1.  Fflr  allgemeine  Yolksschnlen  und  fAr  Bfirgerschnlen. 
RellglonsbOcher  *). 

a)  Für  katholicohe  Belig:loiuile]ire. 

Kleiner  Katechismus  der  katholischen  Religion.  (Für  Volksschulen.)  Mit  Approbation  des 
österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Salzburg,  1896.  Aktien- 
Gesellschaft  der  Zaunrith'schen  Buchdruckerei  in  Salzburg.  Preis  15  kr.  =  30  h. 

Mittlerer  Katechismus  der  katholischen  Religion.  (Für  Volks-  und  Bürgerschulen.) 
Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894. 
Salzburg,  1896.  Aktien- Gesellschaft  der  Zaunrith'schen  Buchdruckerei  in  Salzburg. 
Preis  32  kr.  =  64  h. 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion.  (Für  Volks-  und  Bürgerschulen.)  Mit 
Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Salz- 
burg, 1896.  Aktien-Gesellschaft  der  Zaunrith'schen  Buchdiiickerei  in  Salzburg. 
Preis  40  kr.  =  80  h. 


*)  Die  Verwendung  der  in  diesem  Verzeichnisse  angeführten  Religionslehrbücher  ist  unter  der 
Voranssetsung  gestattet,  daß  sie  von  der  bezüglichen  konfessionellen  Oberbehörde  für  znl&ssig 
erklärt  worden  sind.  (S  7  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1868,  R.-G.-BL  Nr.  48.) 


Stück  XIII.  Nr.  33.   —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlÄsse.  271 

Kleiner  Katechismus  der  katholischen  Beligion  für  die  Erzdiözese  Wien  bestimmt. 
Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894. 
Preis,  gebunden  30  h.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

Mittlerer  Katechismus  der  katholischen  Beligion  für  die  Erzdiözese  Wien  bestimmt. 
Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894. 
Preis,  gebunden  64  h.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Erzdiözese  Wien  bestimmt. 
Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894. 
Preis,  gebunden  80  h.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

Kleiner  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Lavanter  Diözese  bestimmt. 
Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894. 
Preis,  gebunden  30  h.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

Mittlerer  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Lavanter  Diözese  bestimmt. 
Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894. 
Preis,  gebunden  64  h.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Lavanter  Diözese  bestimmt. 
Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894. 
Preis,  gebunden  80  h.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

Kleiner   Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Erzdiözese  Görz  und  die 

Diözese    Triest-Capodistria    bestimmt.    Mit  Approbation    des    österreichischen 

Gesamt-Episkopates    vom    9.   April    1894.  Preis,    gebunden    30  h.    Wien. 
K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Mittlerer  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Erzdiözese  Görz  und  die 
Diözese  Triest-Capodistria  bestimmt.  Mit  Approbation  des  österreichischen 
Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  64  h.  Wien. 
K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Großer  Katechismus   der  katholischen  Religion  für  die  Erzdiözese  Görz  und  die 

Diözese    Triest-Capodistria    bestimmt.    Mit  Approbation    des    österreichischen 

Gesamt-Episkopates    vom    9.   April   1894.  ftreis,    gebunden    80   h.    Wien. 
K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Kleiner  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Erzdiözese  Olmütz  und  die 
Diözese  Brunn  bestimmt.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt- 
Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  30  h.  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

Mittlerer  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Erzdiözese  Olmütz  und  die 
Diözese  Brunn  bestimmt.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt- 
Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  64  h.  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Erzdiözese  Olmütz  und  die 
Diözese  Brunn  bestimmt.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt- 
Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  80  h.  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

Kleiner  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Erzdiözese  Prag  und  die 
Diözese  Budweis  bestimmt.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt- 
Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  30  h.  Prag.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 


373  Stttck  Xm.  Kr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungeii,  ErUüue. 

Mittlerer  Eatecbismus  der  katholischen  Religion  fOr  die  Erzdiözese  Frag  und  die 
Diözese  Badweis  bestimmt.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt- 
Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  64  h.  Prag.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Erzdiözese  Prag  und  die 

Diözese  Budweis  bestimmt.    Mit  Approbation   des  österreichischen    Gesamt- 

Episkopates  vom   9.  April  1894.   Preis,   gebunden  80  h.   Prag.  K,  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

Mittlerer  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Diözese  Königgrfttz.  Mit 
Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894. 
Preis,  gebunden  64  h.  Prag.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Diözese  Königgr&tz.  Mit 
Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894« 
Preis,  gebunden  80  h.  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Kleiner  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Für  den  Spreugel  des  fürstbischöflichen 
General-Vikariates  Teschen.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt- 
Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  30  h.  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

Mittlerer  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Für  den  Sprengel  des  fQrstbischöf- 
lichen  General-Vikariates  Teschen.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt- 
Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  64  h.  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Für  den  Sprengel  des  fürstbischöflichen 
General-Vikariates  Teschen.  Mit  Approbation  des  österreichisdien  Gesamt- 
Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  80  h.  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

Mittlerer  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Für  die  Diözese  Brixen.  Mit 
Approbation  des  östeireichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894. 
Preis  32  kr.  =  64  h.  Brixen,  1898.  Verlag  der  Buchhandlung  des  katholisch- 
politischen Preßvereins. 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Für  die  Diözese  Brixen.  Mit 
Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894. 
Preis,  in  Leinwandrücken  40  kr.  =  80  h.  Brixen,  1898.  Druck  und  Verlag  von 
A.  Wegers  Buchhandlung. 

Kleiner  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Diözese  Linz  bestimmt.  Mit 
Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis, 
gebunden  15  kr.  =  30  h.  Linz,  1898.  Verlag  des  bischöflichen  Ordinariates.  In 
Konunission  bei  der  Verlagsbuchhandlung  des  kathol.  Preßvereines  in  Linz-Urfahr. 

Mittlerer  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Diözese  Linz  bestimmt. 
Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894. 
Preis,  gebunden  32  kr  =64h.  Linz,  1898.  Verlag  des  bischöflichen  Ordinariates.  In 
Kommission  bei  der  Verlagsbuchhandlung  des  kathol.  Preß  Vereines  in  Linz-Ürfahr. 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion  für  die  Diözese  Linz  bestimmt.  Mit 
Approbation  des  österreichische!!  Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  I^reis, 
gebunden  40  kr.  =  80  h.  Linz,  1898.  Verlag  des  bischöflichen  Ordinariates.  In 
Kommission  bei  der  Verlagsbuchhandlung  des  kathol.  Preßvereines  in  Linz-Ur£Bthr. 

Kleiner  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Mit  Approbation  des  österreichischen 
Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  in  Leinwand  gebunden  30  h. 
St.  Polten,  1898.  Verlag  von  Johann  Gregor a,  Buchhändler  in  St  Polten, 
(Für  Volks-  und  Bürgerschulen  innerhalb  der  Diözese  St.  Polten.) 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnongen,  Erlässe.  373 

Mittlerer  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Mit  Approbation  des  österreichischen 
Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  in  Leinwand  gebunden  64  h. 
St.  Polten,  1898.  Verlag  von  Johann  Gregor a,  Buchhändler  in  St.  Polten. 
(Für  Volks-  und  Bürgerschulen  innerhalb  der  Diözese  St.  Polten.) 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Mit  Approbation  des  österreichischen 
Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  in  Leinwandrücken 
80  h.  St.  Polten,  1899.  Verlag  von  Johann  Gregor a,  Buchhändler  in 
St.  Polten, 

Kleiner  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Unveränderter  Abdruck  des  vom 
Gesamt -Episkopate  Österreichs  herausgegebenen  und  unterm  9.  April  1894 
approbierten  Schulkatechismus  für  die  Leitmeritzer  Diözese.  Wamsdorf,  1897. 
Druck  und  Verlag  der  Buchdmckerei  Ambr.  Opitz,  Wamsdorf  und  Wien. 
Preis,  gebunden  in  Leinwandrücken  30  h  (15  kr.).  (Für  Volks-  und  Bürger- 
schulen innerhalb  der  Diözese  Leitmeritz.) 

Mittlerer  Katechismus  der.  kntholischen  Religion.  Unveränderter  Abdruck  des  vom 
Gesamt -Episkopate  Österreichs  herausgegebenen  und  unterm  9.  April  1894 
approbierten  Sdiulkatechismus  für  die  Leitmeritzer  Diözese.  Wamsdorf,  1897. 
Druck  und  Verlag  der  Buchdmckerei  Ambr.  Opitz.  Wamsdorf  und  Wien. 
Preis,  gebunden  in  Leinwandrücken  64  h  (32  kr.).  (Für  Volks-  und  Bürger- 
schulen innerhalb  der  Diözese  Leitmeritz.) 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Unveränderter  Abdmck  des  vom 
Gesamt -Episkopate  Österreichs  herausgegebenen  und  unterm  9.  April  1894 
approbierten  Schulkatechismus  für  die  Leitmeritzer  Diözese.  Wamsdorf,  1897. 
Druck  und  Verlag  der  Buchdruckerei  Ambr.  Opitz.  Wamsdorf  und  Wien. 
Preis,  gebunden  in  Leinwandrücken  80  h  (40  kr.).  (Für  Volksschulen  innerhalb 
der  Diözese  Leitmeritz.) 

Kleiner  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Mit  Approbation  des  österreichischen 
Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  in  Leinwandrücken  30  h. 
Klagenfürt  1902.  St.  Josef-Vereins-Buchdruckerei.  (Für  Volksschulen  innerhalb 
der  Diözese  Gurk.) 

Mittlerer  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Mit  Approbation  des  österreichischen 
Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  mit  Leinwandrücken 
64  h.  Klagenfurt  1902.  St.  Josef s-Vereius-Buchdruckerei.  (Für  Volks-  und  Bürger- 
schulen innerhalb  der  Diözese  Gurk.) 

Großer  Katechismus  der  katholischen  Religion.  Mit  Approbation  des  österreichischen 
Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  mit  Leinwandrücken  80  h. 
Klagenfurt  1902.  St.  Josefs- Vereins-Buchdruckerei.  (Für  Volks-  und  Bürger- 
schulen innerhalb  der  Diözese  Gurk.) 

Kleiner  katholischer  Katechismus  von  J.  Deharbe.  Freiburg,  1890.  Herder. 
10  kr.  (für  die  Bukowina). 

Katholischer  Katechismus  für  die  Elementarschulen  von  J.  D  e  h  ar  b  e.  Freiburg,  1890. 
Herder.  27  kr.  (für  die  Bukowina). 

Kurze  Biblische  Geschichte  des  Alten  und  Neuen  Testaments  für  die  katholische  Jugend 
der  unteren  Klassen  der  allgemeinen  Volksschulen.  Von  Johann  Panholzer, 
Approbiert  vom  Gesamt  -  Episkopate  Österreichs  den  19.  November  1901. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis  50  h. 

Große  Biblische  Geschichte  des  Alten  und  Neuen  Testamentes  für  die  katholische 
Jagend  der  Bürgerschulen  und  der  oberen  Klassen  der  allgemeinen  Volksschulen. 
Von  Johann  Panholzer.  Approbiert  vom  Gesamt-Episkopate  Österreichs, 
den  19.  November  1901.  Mit  einem  Titelbilde,  100  in  den  Text  gedruckten 
Büdem  und  3  Kärtchen.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  1  K. 

2 


274  Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnongen,  Erlässe. 

Biblische  Geschichte  des  alten  und  neuen  Testamentes  fQr  Csterreichische  allgemeine 
Volksschulen  und  für  Bürgerschulen.  Mit  100  Abbildungen  und  3  Kärtchen, 
Von  Johann  Panholzer.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  90  h. 

Die  biblische  Geschichte  des  alten  und  neuen  Testamentes  für  allgemeine  Volks- 
schulen und  für  Bürgerschulen.  Von  Dr.  Schuster.  Ausgabe  mit  114  Abbil- 
dungen und  1  Karte.  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  1902.  Gebunden  90  h. 

Die  biblische  Geschichte  des  alten  und  neuen  Testamentes  für  allgemeine  Volks- 
schulen und  für  Bürgerschulen.  Von  Dr.  Schuster.  Ausgabe  mit  52  Abbil- 
dungen und  3  Kärtchen.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Geb.  90  h. 

Die  Evangelien,  Lektionen  und  Episteln  auf  alle  Sonn-  und  Festtage  des  katholischen 
Kirchenjahres.  Revidierte  und  vermehrte  Ausgabe,  Wien  und  Prag.  K,  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Gebunden  80  h. 

Die  Evangelien,  Lektionen  und  Episteln  auf  alle  Sonn-  und  Festtage  des  katholischen 
Kirchenjahres  mit  der  Leidensgeschichte  unseres  Heilandes.  Für  Volksschulen 
innerhalb  der  Erzdiözese  Prag  und  der  Diözesen  Bud weis,  Leitmeritz  und 
Königgrätz.  Prag.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis  80  h. 

Die  Zeremonien  des  öffentlichen  kirchlichen  Gottesdienstes  im  katholischen  Kirchen- 
jahre. Dargestellt  und  erklärt  von  P.  Franz  EdmundKrönes.  Mit  21  Illu- 
strationen. Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  70  h. 

Katholisches  Gebet-  und  Gesangbuch.  2.,  ergänzte  Auflage.  Approbiert  von  den  hochw. 
bischöfl.  Ordinariaten  St.  Polten  und  Linz.  Preis,  gebunden  80  h.  Wien.  Im 
k.  k.  Schulbücher- Verlage.  Ausgabe  vom  Jahre  1902. 

Katholisches  Gesangbuch  mit  unterlegtem  Notentexte.  Approbiert  von  den  bischöfl. 
Ordinariaten  St.  Polten  und  Linz.  Wien.  Im  k.  k.  Schulbücher -Verlage.  1901- 
Preis,  gebunden,  1  K. 

—  —  Dasselbe  ohne  Notensatz.  Approbiert  von  den  bischöflichen  Ordinariaten 
St.  Polten  und  Linz.  Wien.  Im  k.  k.  Schulbücher- Verlage.  1901.  Preis, 
gebunden  50  h. 

Kleines  AUeluja,  Gebet-  und  Gesangbuch  für  die  Schulen  des  Erzbistums  Salzburg. 
Regensburg.  Friedrich  Pustet.  1893.  Preis  10  kr. 

Bergmann  Josef,  Liturgik,  zum  Gebrauche  an  Volks-  und  Bürgerschulen.  6.,  ver- 
besserte Auflage.  Prag.  F.  Kytka.  Preis  50  h,  gebunden  60  h. 

Fischer  Franz,  Die  Zeremonien  der  katholischen  Kirche.  27.,  unveränderte  Auflage. 
Wien,  1904.  Mayer  und  Komp.  Gebunden  68  h. 

—  —  Katholische  Religionslehre  für  höhere  Lehranstalten.  24.,  unveränderte 
Auflage.  Wien,  1898.  Ebenda.  Broschiert  40  kr.,  gebunden  56  kr. 

Fuchsberger  Josef,  Darstellungen  aus  der  Geschichte  der  Kirche  Christi.  Lehrbuch 
für  Bürgerschulen.  Mit  16  Abbildungen.  2.  und  3.  Auflage.  Wien,  1904  und  1905. 
St.  Norbertus  -Verlagsbuchhandlung.  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

Knecht,  Dr.  Friedrich  Justus,  Kurze  biblische  Geschichte  für  die  unteren 
Schuljahre  der  katholischen  Volksschule.  Mit  46  Bildern.  Bearbeitet  nach  der 
biblischen  Geschichte  von  Schuster- Mey.  Wien,  1903.  Herder. 
Gebunden  36  h. 

Kflhnel  Adolf,  Abriß  der  Kirchengeschichte  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürger- 
schulen. 1.  Auflage.  Teplitz-Schönau,  1903.  Selbstverlag.  Preis,  gebimden  1 K 10  h. 

—  —  Die  Zeremonien  der  katholischen  Kirche  zum  Unterrichtsgebrauche  für 
Bürgerschulen.  1.  Auflage.  Teplitz-Schönau,  1904.  Selbstverlag.  Preis, 
gebunden  1  K. 

Ösen  Anton,  Kurzer  Abriß  der  Kirchcngeschichte  für  Bürgerschulen.  3.  Auflage. 
Mit  34  Abbildungen.  Gebunden  1  K  10  h.  Selbstverlag.  Prachatitz,  1905. 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnongen,  Erlässe.  375 

Piclilers  Dr.  Marquard,  Ausgabe  des  großen  Katechismus  von  Karl  Moser. 
Innsbruck.  C.  Rauch.  4.  Auflage.  Gebunden  27  kr. 

Religionsgeschichte  des  alten  und  neuen  Testamentes  (Auge  Gottes-Bibel).  Wien. 
Verlag  der  Wiener  Oberlehrer- Witwen-Sozietät.  Gebunden  60  kr. 

Richter  Josef,  Lehrbuch  der  Kirchengeschichte  für  Bürgerschulen,  Wien  1903. 
Ambros  Opitz.  Preis,  gebunden  1  K. 

Ricker,  Dr.  An  sei  m,  Die  katholische  Kirche  in  ihren  Gebräuchen.  7.  Auflage. 
Wien.  Mayer  und  Komp.  32  kr. 

Schuster,  Dr.,  Kurze  biblische  Geschichte.  Wien,  1903.  Herder.  36  h. 

Wagner  Ferdinand,  Erzählungen  aus  der  Kirchengeschichte.  12.,  verbesserte 
Auflage.  Wien  1902.  F.  Tempsky.  Gebunden  1  K. 

—  —    Zeremonien  der  katholischen  Kirche.  9.  (verbesserte)  Auflage.  Prag  1902. 
F.  Tempsky.  Preis  50  h. 

Waibl  Josef,  Religionsunterricht  für  kleine  Kinder,  oder:  Der  kleine  Katechismus 
in  Fragen  und  Antworten.  2.  Auflage.  Innsbruck.  Rausch.  1878.  Gebunden  25  kr. 

Rcchberger  Heinrich,  Erstes  Religionsbüchlein  für  Taubstumme.  Linz  a.  d.  D.,  1905. 
Kommissionsverlag  der  Dachhandlung  des  katholischen  Preßvereines  in  Linz. 
Preis,  gebunden  60  h. 

Flandorfer  Ignaz,  Großer  Katechismus  für  Blinde.  Verlag  der  n.-ö.  Landes- 
Blindenschule  in  Pui'kersdorf.  5  fl. 

b)  Für  altkathollsohe  Bellgrionslehre. 

Katechismus.  Leitfaden  beim  altkatholischen  Religionsunterrichte.  2.  Auflage. 
Wamsdorf  1880.  Ed.  Strache. 

o)  Für  evangelische  Reli^onslehre  *). 

Anst  Karl,  Lehrbuch  derKirchengeschichte  für  den  evangelischen  Religionsunterricht 
an  Mittelschulen,  Volks-  und  Bürgerschulen.  4.,  unveränderte  Auflage.  Mit  einer 
Karte.  Wien.  Alfred  Holder.  1905.  Preis,  gebunden  1  K  24  h. 

Auswahl  evangelischer  Kirchenlieder  zum  Schulgebrauche.  Wien.  Karl  Fromme. 

Biblische  Geschichte  für  den  evangelisch-protestantischen  Religionsunterricht  in  den 
Volksschulen.  Wien.  C.  A.  Müller.  56  kr. 

Biblische  Geschichten  für  Schulen  und  Familien.  253.  Auflage.  Vereinsbuchhandlung 
in  Calw.  38  kr. 

Biblische  Geschichte  für  den  evangelisch-protestantischen  Religionsunterricht.  Ausgabe 
für  Österreich.  Wien,  1898,  bei  L.  Weiss.  Preis  50  kr. 

Berthelt,  Jäkel,  Petermann,  Thomas^  Biblische  Geschichte  mit  Bildern.  7.  Auflage. 
Leipzig.  Julius  Klinkhardt.  Gebunden  48  kr. 

—  —      Biblische   Geschichten  für  Mittel-   und  Unterklassen  deutscher  Volks- 
schulen. 29.  Auflage.  Leipzig.  Julius  Klinkhardt.  Gebunden  24  kr. 

Rnchroeker  Karl,  Dr.  Martin  Luthers  kleiner  Katechismus.  24.  (revidierte)  Auflage. 
Nürnberg.  Sobald.  12  kr. 

—  —    Die  biblische  Geschichte.  3.  Auflage.  Nürnberg  bei  Sobald.  25  kr. 


*)  Die  Verwendung  von  Ausgaben  der  vollstÄndipen  heiligen  Schrift,  und  zwar  des  alten  und  neuen 
Testamentes  sowie  des  neuen  Testamentes  allein  (mit  oder  ohne  Psalmen),  wird  unter  der  Voraus- 
setzung gestattet,  daß  solche  Ausgaben  den  schulhygienischen  Anforderungen  entsprechen,  und 
daß  dieselben  vom  k.  k.  Evangel.  Oberkirchenrate  zugelassen  werden.  (§  7  des  Gesetzes  vom 
25.  Mai  18(38,  R.-G.-B1.  Nr.  48.) 

2* 


276  Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetse,  Yerordnimgen,  ErllUse. 

Rnezek  Theodor,  Choräle,  geistliche  Lieder  und  Gesänge.  2-  und  Sstimmig  für 
evangelische  Schulen  zusammengestellt.  4.,  unveränderte  Auflage.  Wien,  1900. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  60  h. 

Christliches  Gesangbuch  für  die  Gemeinden  der  evangelischen  Kirche  A.  C.  in  Ober* 
Österreich  und  Obersteiermark.  Nürnberg.  Verlag  der  Sebald'schen  Buch- 
druckerei. 40  kr. 

Ebenberger  Hermann,  Biblische  Geschichte  für  evangelische  Volksschulen. 
4.  Auflage.  Wien,  Karl  Gerolds  Sohn.  1905.  Preis,  gebunden  1  K  50  h. 

Ernesti  H.  Fr.  Th.  L.,  Der  kleine  Katechismus  Dr.  Martin  Luthers  in  Fragen  und 
Antworten.  25.  Auflage.  Braunschweig.  H.  Meyer.  32  kr. 

Fischer  Synesius  und  Eberhard,  Der  kleine  Katechismus  Dr.  Martin  Luthers 

nebstBibelsprüchen,  biblischen  Beispielen  und  Kirchenliedern.  Für  die  evangelischen 

Kinder  an  Volks-  und  Bürgerschulen.  Aussig,  1904.  Im  Selbstverlage  der  Verfasser. 

Preis  50  h. 

a)  Ausgabe  mit  den  Liederworten  des  Württemberger  Gesangbuches.  2.  Auflage. 

bj        „         „      n  n  „  Oberösterreicher         , 

Pritsche  R.  J.,  Evangelisches  Schulgesangbuch.  Teschen.  £.  Feitzinger.  45  kr. 

Ffirbringer  M.,  Biblische  Geschichten.  Abteilung  für  die  Unterklassen.  16.  Auflage. 
Berlin.  Albin  Prawnitz. 

Gesangbuch  für  die  evangelischen  Kirchen  in  Württemberg.  Stuttgart.  Verlags- 
komptoir  des  neuen  evangelischen  Gesangbuches.  Preis,  geb.  mit  Anhang  80  Pf., 
ohne  Anhang  60  Pf.,  Anbang  allein  20  Pf. 

Irmiseher,  Dr.  Johann  Konrad,  Leitfaden  zur  Erklärung  des  Lutherischen 
kleinen  Katechismus.  10.  Auflage.  Gütersloh.  C.  Bertelsmann.  Geb.  54  kr. 

Liederschatz.  Ausgewählte  evangelische  Kirchenlieder  zum  Schulgebrauche.  Wien, 
1893.  Wilhelm  Köhler.  Preis,  gebunden  30  kr. 

Liturgischer  Anhang  zum  Liederschatze;  zum  Gebrauche  bei  dem  Beligionsunterrichte 
für  Schulkinder  A.  B.  Wien,  1890.  Wilhelm  Köhler. 

M.  Luthers  kleiner  Katechismus  nebst  Spruchbuch  und  einem  Anhange  von  Gebeten. 
Mühlhausen.  Heinrichshofen'sche  Buchhandlung.  22  kr. 

Mayer  Christian,  Erster  Unterricht  im  christlichen  Glauben  für  die  untersten  Klassen 
der  evangelischen  Volksschulen.  Ansbach.  C.  Brügel  und  Sohn.  13  kr. 

Olevianus  Kasp.  und  ürsinnsZachar.,  Der  Heidelber^^er  Katechismus.  2.  Auflage. 
Druck  und  Verlag  von  Wilhelm  Köhler.  Wien,  1893.  Preis  20  kr. 

Petermann  A.  G.,  Vollständiges  Sprachbuch  zu  Luthers  kleinem  Katechismus. 
Dresden.  Alwin  Huhle.  46.  Auflage.  Preis,  gebunden  50  Pf. 

Schulbibel.  Die  Bibel  im  Auszug,  fOr  die  Jugend  in  Schule  und  Haus  bearbeitet  im  Auf- 
trage der  Bremischen  Bibelgesellschaft.  Bremen,  1894.  Bremische  Bibelgesellschaft. 

Sehur  Ferdinand  und  Hertrieb  Robert,  Evangelisches  Schulgesangbuch.  Bielitz. 
Verlag  der  evangelischen  Gemeinde  daselbst.  Preis  50  kr. 

Seiler,  Dr.  Georg  Friedrich,  Kleiner  und  historischer  Katechismus,  revidiert 
und  umgearbeitet  von  Dr.  J.  R.  Irmiseher.  Leipzig.   F.Fleischer.  32  kr. 

Wangemann  Ludwig,  Biblische  Geschichten.  I.  Teil,  für  die  Elementarstufen  mit 
30  bildlichen  Darstellungen.  17.  Auflage.  Leipzig.  Georg  Reichard t.  Preis, 
gebunden  90  Pf. 

Witz  Ch.  Alph.,  Der  Heidelberger  Katechismus.  3.,  durchgesehene  Auflage.  Wien. 
W.  Braumüller.  40  kr. 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Oesetze,  Verordnungen,  Erl&sse.  277 

d)  Fftr  moMdsoh«  R^ligionilelire. 

Anerbach,  Dr.  Jakob,  Biblische  Erzählungen  für  die  israelitische  Jugend.  2  Bändchen. 
Leipzig.  F.  A.  Brockhaus. 

1.  Bändchen.  5.  Auflage.  60  kr. 

2.  Bändchen.  3.  Auflage.  60  kr. 

—  —    Kleine  Schul-  und  Hausbibel.  Leipzig.  F.  A.  Brock  haus. 

1.  Abteilung.  7.  Auflage.  Preis  1  fl.  20  kr. 

2.  „  5.  (neu  durchgesehene)  Auflage.  Preis  1  fl.  20  kr. 

Bondi  £.,  Leitfaden  zum  Religionsunterrichte  der  israelitischen  Volksschul-Jugend. 
Selbstverlag  des  Verfassers  zu  Pohrlitz  in  Mähren.  40  kr. 

—  —  Limmud  Haddath,  Leitfaden  zum  Religionsunterrichte  der  israelitischen 
Volks-  und  ßürgerschul-Jugend.  Beruh.  Epstein  in  Brunn. 

L  Teil.  8.,  unveränderte  Auflage.  50  h,  gebunden  60  h. 
n.  Teil.  8.,  9  0        Mit  einem  geographischen  Anhange  und 

einer  Karte  von  Palästina.  Preis,  gebunden  96  h. 
III.  Teil  30  kr.,  gebunden  36  kr. 

Deutsche  Bibellektüre.  Im  Auftrage  des  Vorstandes  der  Wiener  israelitischen  iCultus- 
gemeinde  von  mehreren  Schulmännern  zusammengestellt.  Wien,  1901.  R.  Löwit. 
Für  die    V.  Klasse  der  allgemeinen  Volksschulen  für  Mädchen.  Preis  40  h. 
„     „       I.     „         „   Mädchen-Bürgerschulen.  Preis  40  h. 

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n       n      ni.        »  »  n  n  »       50  „ 

Bisler  Adolf,  Biblisch-geschichtlicher  Religionsunterricht  für  israelitische  Kinder. 
Zum  Unterrichte  in  den  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen.  2.  (unveränderte) 
Auflage.  Brunn.  Karl  Winiker.  32  kr.,  gebunden  40  kr. 

—  —  Biblisch-geschichtlicher  Religionsunterricht  für  israelitische  Kinder.  Zum 
Unterrichte  an  den  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen.  II.  Heft  nebst  Anhang: 
„Nachmosaische  Fest-  und  Trauertage".  Preis  30  kr.  Brunn,  1894.  Selbstverlag. 

Pucha  Rudolf,  n*Tj)fl  "^tS^Öin  nt^Öfl   Der   Pentateuch   für   den  Schulgebrauch 

bearbeitet,  vollständige  Ausgabe,  übersetzt  nach  der  korrespondierenden 
Linien-Methode,  nebst  einer  Leselehre  der  ^'c- Schrift  und  einem  Auszuge  aus 
dem  Kommentare  ''D'',  dann  einem  für  die  betreffende  Klasse  entsprechenden 
grammatischen  Anhange.  Wien.  Selbstverlag. 

D'^tTK^S  =  (B'reschit).  Das  erste  Buch  Moses.  13.,  unveränderte  Auflage. 

Gebunden  1  K  48  h. 
DIÖÜ  =  (Sch'mot).  Das  zweite  Buch  Moses.  11.,  unveränderte  Auflage. 

Gebunden  1  K  52  h. 
j^^5«i^  =  (Wajikra).  Das  dritte  Buch  Moses.  5.,  unveränderte  Auflage. 

Gebunden  1  K  10  h. 

*12nÖ!3  =  (Bamidbar).  Das  vierte  Buch  Moses.  6.,  unveränderte  Auflage. 

Gebunden  1  K  8  h. 
D'nSH  =  (Debarim).  Das  fünfte  Buch  Moses.   5.,  unveränderte  Auflage. 
Gebunden  1  K  20  h. 
Dem  Bache  moK^   sind   Abbildungen  der   StiftshUtte  und    ihrer  Gerätschaften,    dem 
Buche  ia*?03  eine  Karte,    die  Züge  der  Israeliten  durch  die  Wüste  betreffend, 
beigegeben. 

—  —  TefiUot  Jeschurun,  Israelitisches  Gebetbuch  mit  Berücksichtigung  der 
Jugend.  2.  Auflage.  Preis,  in  Leinwand  gebunden  1  K  8  h.  Wien,  1899.  Verlag 
des  Herausgebers. 


278  Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erläsae. 

Gebetbuch  für  den  sabbathlichen  Jugend-Gottesdienst  in  der  Wiener  israelitischen 
Kultusgemeinde.  Mit  einem  Anhange  und  einer  Notenbeilage.  Der  neuen  Folge 
4.  Auflage.  Wien  1902.  Eigentum  und  Verlag  der  Wiener  israelitischen  Ealtus- 
gemeinde.  In  Kommission  bei  L.  D.  Hirschler  und  Komp.  Preis,  in  Leinwand 
gebunden  45  h. 

Grfin,  Dr.  Nathan,  Beschith  dath  morascha,  Anfangsunterricht  in  der  mosaischen 
Religion.  I.  Stufe.  5.  (verbesserte)  Auflage.  Prag.  J.  Brand  eis.  Kartoniert  40  h. 

—  —  Thorath  dath  morascha,  Lehrbuch  der  mosaischen  Religion  und  biblischen 
Geschichte.  Prag.  J.  B.  Brand  eis. 

II.  Stufe.  3.,  verbesserte  Auflage.  Kartoniert  72  h. 

in.  Stufe.  2.,  vermehrte  und  verbesserte  Auflage.  Prag,  1896.  Kartoniert 
50  kr. 

IV.  Stufe.  Kartoniert  50  kr. 

Herxheimer,  Dr.  S.,  Glaubens-  und  Pflichtenlehre  für  israelitische  Schulen.  34.,  mit  der 
30.  nahezu  gleichlautende  Auflage.  1897.  Leipzig.  Rossberg.  Gebunden  60  kr. 

Hlawatsch  Adolf,  Das  Synagogenjahr.  Leitfaden  für  den  Unterricht  in  der  jüdischen 
Liturgik.  2.,  vermehrte  und  verbesserte  Auflage.  Reichenberg.  J.  Fritsch  e.  40  kr. 

Hoff,  Dr.  E.,  Biblische  Geschichte  für  die  israelitische  Jugend  in  den  Volksschulen. 
Wien.  A.  Holder. 

1.  Teil.  6.  Auflage.  50  kr. 

2.  Teil.  3.,  neu  durchgesehene  Auflage.  Wien,  1896.  Preis  50  kr. 

—  —  Derech  Hallimmud  (Hebräische  Lese-  und  Sprach-Fibel  für  Schule  und 
Haus).  I.  Abteilung:  Leselehre.  3.,  verbesserte  Auflage.  Prag,  1900.  Jakob 
B.  Brandeis.  Gebunden  40  b. 

Israelitisches Gebetbuch.Herausgegeben  vom  mährisch-schlesisch-israelitischen Lehrer- 
verein. 3.  Auflage.  Wien.  J.  Schlesinger.  Gebunden  42  kr. 

Kaiserlin^,  Dr.  M.,  Die  fünf  Bücher  Moses.  (Schulausgabe.)  Prag.  J.  Brandeis. 

1.  Band.  Das  erste  Buch  Moses.  Preis,  gebunden  55  kr. 

2.  Band.  Das  zweite  Buch  Moses.  Preis,  gebunden  50  kr. 

3.  Band.  Das  dritte  Buch  Moses.  Preis,  gebunden  42  kr. 

4.  Band.  Das  vierte  Buch  Moses.  Preis,  gebunden  45  kr. 

5.  Band.  Das  fünfte  Buch  Moses.  Preis,  gebunden  45  kr. 

Klein  L.,  Hebräische  Sprach-  und  Lese-Fibel  mit  Anschauungsbildem  zur  Verainn- 
lichung  einzelner  Wortbegriffe.  Nach  der  Schreiblesemethode  bearbeitet  4.  (ver- 
besserte) Auflage.  Preis,  gebunden,  60  Heller.  Pilsen,  1898.  Verlag  von  Karl 
Maasch's  Buchhandlung  A.  H.  Bayer. 

—  —  Hebräisches  Sprachbuch  für  die  israelitische  Schuljugend  beiderlei 
Geschlechtes.  Pilsen.  Wendelin  Steinhauser. 

I.  Stufe,  Preis,  brosch.  25  kr.,  kart.  30  kr. 

IL  Stufe.  1891.  Preis,  brosch.  30  kr.,  kart.  35  kr- 

ESnigsberg  S.,  Alluph  Thephillah,  Gebet-  und  Hebräisches  Lehr-  und  Lesebuch. 
Herausgegeben  vom  israel.  Landes-Lehrervereine  in  Böhmen.  4.,  verbesserte  und 
genau  revidierte  Auflage.  Prag,  1900.  Jakob  B.  Brand  eis.  Preis,  in  Leinwand 
gebunden  1  K. 


Stttck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgeiiy  firlftsse.  279 

Königsberg  S.,  Alluph  bonim,  der  erste  Lehrmeister  der  Kinder  oder  Vereins-Fibel  als 
Lese-  und  Lehrbuch  der  hebräischen  ünterrichtsgegenstände  in  2  Abteilungen 
für  das  1.  und  2.  Schuljahr.  4-,  verbesserte  und  vermehrte  Auflage.  Heraus- 
gegeben von  dem  israelitischen  Lehrervereine  in  Böhmen.  Prag,  1893.  Verlag 
von  Samuel  W.  Pascheies.  Preis,  gebunden  20  kr. 

Hautner  J.  und  Kohn  S.,  Biblische  Geschichte  und  Religionslehre  für  die  israelitische 
Jugend  an  Volksschulen.  Nach  dem  Lehrplane  der  israelitischen  Kultusgemeinde 
Wien.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

1.  Heft.  Für  das  3.  und  4.  Schuljahr.  2.,  unveränderte  Auflage.  1905. 

Preis,  kartoniert  80  h. 

2.  Heft.  Für  das  5.  Schuljahr.   4.,  unveränderte  Auflage.   1904.   Preis, 

kartoniert  1  K  30  h. 
—     —  Biblische  Geschichte  und  Religionslehre  für  die  israelitische  Jugend  an  Bürger- 
schulen. Nach  dem  Lehrplane  der  israelitischen  Kultusgemeinde  Wien.  Wien. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

1.  Heft.  2.,  unveränderte  Auflage.  1904.  Preis,  kartoniert  1  K. 

2.  „      2.,  „  „        1904.      „  »         IK. 

3.  „     Preis,  kartoniert  1  K  20  h. 

Redlich  Jak.,  Biblische  Geschichte  für  die  israelitische  Jugend  der  Volks-  und 
Bürgerschulen.  Wien.  Manz  (Julius  Klinkhardt  und  Komp.). 

1.  Teil.  3.  Auflage.  Gebunden  24  kr. 

2.  Teil.  Gebunden  30  kr. 

Singer  Benedikt,  Deutsche  Schullieder  nebst  einem  Anhange  liturgischer  Gesänge. 
Verlag  des  Verfassers.  Wien.  Josef  Eberle  und  Komp.  45  tor.  (Gegenwärtig 
im  Verlage  von  Jakob  Brandeis,  Prag.) 

Sondheimer,  Dr.  H.,  Geschichtlicher  Religionsunterricht.  L  Abteilung:  Biblisch- 
geschichtlicher Religionsunterricht,  7.  Auflage.  Lahr.  M.  Schau enburg.  35  kr. 

Stern  Ludwig,  Die  biblische  Geschichte  für  israelitische  Schulen  erzählt.  Mit  einem 
Anhange:  Das  Wichtigste  aus  der  nachbiblischen  Geschichte  Israels.  6.  (verbesserte 
und  vermehrte)  Auflage.  Frankfurt  a.  M.  J.  Kaufmann.  85  kr. 

Waldeck  Oskar,  Biblisches  Lesebuch  für  die  israelitische  Jugend.  J.  Klinkhardt 
und  Komp.  in  Wien.  1.  und  2.  Teil  a  50  kr.,  3.  Teil  1  fl. 

Weiß,  Dr.  Adolf,  Die  Biblische  Geschichte  nach  den  Worten  der  Heiligen  Schrift. 
Wien,  1903.  K.  k.  Schulbücherverlag. 

I.  Teil.  Von  der  Erschaifung  der  Welt  bis  zum  Tode  Moses.  Preis,  geheftet 
2  K  20  h,  gebunden  2  K  40  h. 

Wolf,  Dr.  G.,  Kurzgefaßte  Religions-  und  Sittenlehre  für  die  israelitische  Jugend, 

Unveränderter  Abdruck  der  8.  Auflage.  Wien  1899.  A.  Holder.  20  kr. 
—    —    Die  Geschichte  Israels  für  die  israelitische  Jugend.  Wien  bei  A.  Holder. 

1.  Heft,  nach  dem  Tode  des  Verfassers  neu  herausgegeben  von  Dr.  H. 

Po  Hak.  15.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  96  h. 

2.  Heft,  nach  dem  Tode   des  Verfassers  neu  herausgegeben  von  Dr.  H. 

Po  Hak.  14.,  unveränderte  Auflage.  Gebunden  1  K  4h. 

3.  Heft,  nach  dem  Tode  des  Verfassers  neu  herausgegeben  von  Dr.  H. 

Pollak.  11.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  76  h. 

4.  Heft  (für  Bürgerschulen),  nach  dem  Tode  desVerfassers  neu  herausgegeben 

von  Dr.  H.  Pollak.  10.,  verbesserte  Auflage.  Preis,  geheftet  48  h. 

5.  Heft  (für  Bürgerschulen).  10.  Auflage.  Preis,  geheftet  52  h. 
(Siehe  auch  L.:  Lehrbücher  in  hebräischer  Sprache.) 


280  Stück  xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlftsse. 

2.  Fftr  allgemeine  Yolkssehnlen. 

LesebOcber. 

Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  L  Teil.  (Fibel.)  Mit  dem 
Bildnisse  Sr.  Majestät  des  Kaisers.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  *) 

Fibel  nach  der  analytisch- synthetischen  Schreiblese-Methode,  von  J.  Vogl 
und  Fr.  Branky. 

A.  Ausgabe  in  Schrägschrift.  1902.  Mit  Abbildungen  von  Koloman  Moser. 

Gebunden  50  h. 

B.  Ausgabe  in  Steilschrift  (von  Em.  B a y  r).  Gebunden  50  h. 

Fibel   von  Dr.  Kummer,   Fr.  Branky  und   R.  Hofbauer.   Mit 
Abbildungen  von  Koloman  Moser. 

C.  Ausgabe  in  Schrägschrift.  1902.  Gebunden  50  h. 

D.  Ausgabe  in  Steilschrift.  1902.  (Von  Em.  Bayr).  Gebunden  50  h. 

E.  Fibel  zum  Teil  mit  Antiquadruck.  1902.  (I.  Teil  des  dreiteiligen  Lesebuches), 
von  Franz  Branky  und  Theodor  Ziegler.  Gebunden  60  h. 

F.  Fibel  mit  einem  Anhange  in  Antiquadruck  (L  Teil  des  fünfteiligen  Lese- 
buches), von  Dr.  G.  Ullrich,  J.  Vogl  und  Fr.  Branky.  Ausgabe  vom 
Jahre  1902.  Gebunden  40  h. 

G.  Fibel  ohne  Antiquadruck  (I.  Teil  des  achtteiligen  Lesebuches),  von 
Dr.  G.  Ullrich,  J.  Vogl  und  Fr.  Branky.  Ausgabe  vom  Jahre  1902. 
Gebunden  40  h. 

H.  Fibel  zum  Schreibleseunterrichte  nach  der  zerlegenden  und  zusammen- 
fassenden Grundwörtermethode,  von  F.  Wiesenberge r.  Wien  1904. 
Gebunden  60  h. 

Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  (Ausgabe  in  drei  Teilen.) 
Veränderte  Ausgabe.  Von  G.  Zeynek,  Dr.  Jos.  Mich  und  Alois  Steuer. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 

2.  Teil,  in  Leinwand  gebunden  1  K  10  h. 

3.  „      „  „  „        1  K  60  h. 

Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  (Ausgabe  in  vier  Teilen.) 
Von  Dr.  Karl  Kummer,  Franz  Branky  und  Raimund  Hofbauer. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 

2.  Teil,  mit  Sprachübungen  von  Franz  Branky.  1902.   In  Leinwand 
gebunden  1  K  10  h. 

3.  Teil,  in  Leinwand  gebunden  1  K  30  h. 

4.  „      „         „  „         lK60h. 

Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  (Ausgabe  in  fünf  Teilen.) 
Von  Dr.  Georg  Ullrich,  W.  Ernst  und  Fr.  Branky.  Wien  und  Prag. 
K.  k.  Schulbücher -Verlag. 

2.  Teil    mit    sprachlehrlichen   Übungsstoffen    als    Anhang  von   Josef 
Lehmann.  Ausgabe  vom  Jahre  1902,  gebunden  80  h. 

3.  Teil   mit    sprachlehrlichen   Übungsstoffen    als   Anhang    von   Josef 
Lehmann.  Ausgabe  vom  Jahre  1902,  gebunden  90  h. 

4.  Teil.  Ausgabe  vom  Jahre  1902 ;  gebunden  1  K  10  h. 

5.  „  „  «        ,         .  «         lK20h. 


*)  Jede  dieser  Fibeln  kann  als  I.  Teil  bei  jedem  der  approbierten  Lesebücher  verwendet  werden. 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erlässe.  281 

Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  (Ausgabe  in  fünf  Teilen.) 
Von  Dr.  Karl  Kummer,  Franz  Branky  und  Raimund  Hofbauer. 
Wien  1903.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

2.  Teil.  Preis,  gebunden  80  h. 

3.  .        «  .         IK  20  h. 

i.       n  n  n  1  K    60  h. 

Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  (Ausgabe  für  fünfklassige  Volks- 
schulen, in  welchen  jeder  Klasse  ein  Schuljahr  entspricht.)Von  Dr.  K  a  r  1 K  u  m  m  e  r, 
Franz  Branky  und  R  aimundHofbauer.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

2.  Teil,  Ausgabe  vom  Jahre  1902,  gebunden  70  h. 

3.  .  »  »  »  n  n  90  h. 
4-  n  „  »  »  .  „  lK20h. 
5.     „           „          „        „         „         .     n        1 K  30  h. 

Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  (Ausgabe  in  sechs  Teilen.) 
Von  Dr.  Karl  Kummer,  Franz  Branky  und  Raimund  Hofbauer 
Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

2.  Teil,  Ausgabe  vom  Jahre  1902,  gebunden  70  h. 

3.  »  gebunden  90  h. 

4.  „  Ausgabe  vom  Jahre  1902,  gebunden  IK  20  h. 

5.  „  gebunden  1  K  40  h. 

6.  ,  I,    ,     IK  60h. 

Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  (Ausgabe  in  acht  Teilen.) 
Von  Dr.  Georg  Ullrich,  W.  Ernst  und  Fr.  Branky.  Wien  und  Prag. 
K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

2.  Teil.  Ausgabe  vom  Jahre  1902,  gebunden  52  h. 

"•        I»  n  n  n  f>  „  04  U. 

4.  „  „  „        ,     1903,  ,         84  L 

5.  „  gebunden  90  h. 

6.  .  „         IK. 

7.  „  Ausgabe  vom  Jahre  1902,  gebunden  1  K. 

8.  Teil,  gebunden  IK  10h. 

Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  (Ausgabe  in  acht  Teilen.) 
Von  Dr.  Karl  Kummer,  Franz  Branky  und  Raimund  Hofbauer. 
Wien,  1903.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

2.  Teü,  Preis,  gebunden  80  h. 

3.  „        „  „         lK20h. 

Stejskal,  Dr.  Karl,  im  Vereine  mit  Rudolf  Anft'eiter,  Hans  Franngmber, 
Moriz  Habernal,  Karl  Seh walm,  Marie  Schwarz,  Eduard  Siegert,  Josef 
Stegbaner,  Dr.  Vinzenz  Suchomel  und  Franz  Zoder,  Deutsches  Lesebuch 
für  allgemeine  Volksschulen.  (Ausgabe  für  Wien.)  Wien.  Im  k,  k.  Schulbücher- 
Verlage. 

2.  Teil.  2.,  veränderte  Auflage.  1905.  Preis,  gebunden  70  h. 

4.  „     Freia,  gebunden  1  K  20  h. 

Rieger,  Dr.  Karl  und  Stejskal,  Dr.  Karl,  im  Vereine  mit  Rudolf  Aufreiter, 
Hans  Fraungruber,  Moritz  Habernal,  Karl  Schwalm,  Marie  Schwarz, 
Eduard  Siegert,  Josef  Stegbaner,  Dr.  Vinzenz  Suchomel  und  Franz 
Zoder,  Deutsches  Lesebuch  für  allgemeine  Volksschulen.  (Ausgabe  für  Wien.) 
Wien.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 

3.  Teil.  2.,  veränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  90  h. 

5.  „     2.,         .  „  .  .  1 K  30  h. 


382  Stttck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  ErUtose. 

Ambros  Josef,  Schreiblese-Fibel.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  1904. 
95.,  unveränderte  Auflage.  Gebunden  40  h. 

Brandl,  Dr.  Josef,  Fibel  und  erstes  Lesebuch  für  die  Volksschulen  Kärntens. 
7.  Auflage.  Klagenfurt.  Kleinmayr.  Gebunden  26  kr. 

Fr&hwirtb  und  Fellner,  Fibel  nach  der  analytisch-synthetischen  Lesemeihode.  Wien. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

Ausgabe  A  (ohne  Lateinschrift).   100.,  unveränderte  Auflage.  Bearbeitet  von 
A.  Fellner.  Preis  50h. 

Ausgabe  B   (mit  Lateinschrift).    5.,   unveränderte  Auflage.    Bearbeitet  von 
A.  Fellner.  Preis  50h. 

Heinrich  Josef,  Schreiblesefibel.  Ausgabe  A  in  2  Abteilungen  mit  Tust'schen 
Schriftformen.  Wien  1904.  F.  Tempsky. 

1.  Abteilung.  437.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  40  h. 

2.  Abteilung.  393.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  40  b. 
Beide  Abteilungen  in  einem  Bande  70  h. 

—  —  Schreiblesefibel.  Ausgabe  A  in  2  Abteilungen  mit  Greiner'schen  Schrift- 
formen. 

1.  Abteilung.  440.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  40  h. 

2.  Abteilung.  392.  Auflage.  Preis,  gebunden  40  h. 
Beide  Abteilungen  in  einem  Bande  70  h. 

—  —  Schreiblesefibel  für  die  österreichischen  allgemeinen  Volksschulen.  Aus- 
gabe B  in  einer  Abteilung.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  52.,  unveränderte 
Auflage.  Preis,  gebunden  60  h. 

—  —  Lese-  und  Sprachbuch  für  die  fünf-  und  mehrklassigen  österreichischen 
allgemeinen  Volksschulen,  bearbeitet  und  herausgegeben  von  £  m  a  n  u  e  1 
Reinelt.  Wien.  F.  Tempsky. 

1.  Teil  (Schreiblesefibel).  45.  Auflage  (Ausgabe  mit  Steilschriftformen)  50  h. 

2.  Teü.  18.,  unveränderte  Auflage,  gebunden  80  h.  1904. 

3.  Teil.  18.,  unveränderte  Auflage,  gebunden  1  K  20  h.  1904. 

4.  Teil.  17.,  unveränderte  Auflage,  gebunden  1 K  70  h,  1905. 

5.  Teil.  11.,  nach   der   neuen  Rechtschreibung  umgearbeitete,   inhaltlich 

gekürzte  Auflage,  gebunden  1  K  90  h. 

—  —  Lese-  und  Sprachbuch  für  die  ein-  bis  vierklassigen  österreichischen 
allgemeinen  Volksschulen.  Wien.  F.  Tempsky. 

1.  Teil    (für    das    2.    und    3.    Schuljahr).    161.,    unveränderte    Auflage, 

gebunden  IE  10 h. 

2.  Teil  (für  das  4.  und  5.  Schuljahr).  HO.,  unveränderte  Auflage,  gebunden 

1  K  50  h. 

3.  Teil  (für  das  6.,  7.  und  8.  Schuljahr).  Mit  56  Abbildungen  und  3  Karten 

in    Farbendruck.     52. ,    im    wesentlichen    unveränderte    Auflage, 
gebunden  2K  10  h. 

Jacob],  Dr.  Alfred  und  Mehl  Hermann,  Deutsches  Lesebuch  für  allgemeine 
Volksschulen  in  5  Teilen,  neu  bearbeitet  von  Viktor  Pilefka  und  Julius 
Schenner.  Wien.  Manz. 

1.  Teil  (Fibel),  3.,  unveränderte  Auflage.  1902.  Gebunden  60  h. 

4.  „    5.  Auflage,  gebunden  1  E. 

5.  9     5.         B  «  1  K. 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  ErlUBse.  283 

Jaeobi,  Dr.  Alfred  und  MeW  Hermann,  Deutsches  Lesebuch  fftr  allgemeine 
Volksschulen  in  5  Teilen.  Wien.  Manz. 

2.  Teil  (für  das  2.  Schuljahr).  Bearbeitet  von  Viktor  Pileöka  und 

Richard  Winkler.  7.  Auflage.  Preis,  gebunden  80  h. 

3.  Teil  (für  das  3.  Schuljahr).  Bearbeitet  von  Viktor  Pilefika.  7.  Auflage. 

Preis,  gebunden  90  h. 

Kanlich  Joh.,  Lesebuch  für  die  deutschen  Volksschulen  in  Mähren  und  Schlesien. 
L  Teil:  Fibel.  Bearbeitet  von  Anna  Tursky.  3.,  unveränderte  Auflage. 
Mit  Originalzeichnungen  von  Heinrich  Jakesch.  Wien.  F.  Tempsky.  1904. 
Preis,  gebunden  60  h. 

Mair  Franz,  Deutsches  Lesebuch  für  fdnfklassige  allgemeine  Volksschulen  Nieder- 
österreichs, in  welchen  jeder  Klasse  ein  Schuljahr  entspricht.  Herausgegeben 
von  Franz  Echsel,  Johann  W.Holczabek,  Josef  Kraft,  Karl  Rieck, 
Dr.  Friedrich  Umlauft,  Franz  Wichtrei  und  Ernst  Wohlbach. 
Wien.  F.  Tempsky. 

L  Teil  (für  die  2.  Klasse),  11.,  unveränderte  Auflage,  gebunden        85  h. 

II.  „     (filr  die  3.  Klasse),  8.,  verbesserte         „  ,                90  h. 

III.  „    (für  die  4.  Klasse),  6.,           „                 „  „  1 K  20  h. 

IV.  „    (für  die  5.  Klasse),  9.,  unveränderte       „  „  1  K  45  h. 

—  —  Deutsches  Lesebuch  für  die  aUgemeinen  Volksschulen  Niederösterreichs. 
Herausgegeben  von  Franz  Echsel,  KarlHilber,  Johann  W.  Holczabek, 
Josef  Kraft,  Leopold  Lampl,  Bernhard  Merth,  Gottfried  Ribing, 
Johann  Mich.  Schuster,  Franz  Wichtrei  und  Ernst  Wohlbach. 

L  Teil:  Fibel.  Für  das  1.  und  2.  Schuljahr.  Wien  1902.  F.  Tempsky. 
Preis,  gebunden  70  h. 

—  —  Deutsches  Lesebuch  für  die  ein-  bis  dreiklassigen  Volksschulen  Nieder- 
österreichs. Herausgegeben  von  Franz  Echsel,  Karl  Hilber,  Johann 
W.  Holczabek,  Josef  Kraft,  Leopold  Lampl,  Bernhard  Merth, 
Gottfried  Ribing,  Johann  Mich.  Schuster,  Franz  Wichtrei  und 
Ernst  Wohlbach.  Wien.  F.  Tempsky. 

II.  Teil.  (Mittelstufe.)  Mit  1  Karte  von  Niederösterreich  und  33  Abbildungen. 

2.,  unveränderte  Auflage.  1905.  Preis,  gebunden  1  K  50  h. 
HI.  Teil.  (Oberstufe.)  Mit  3  Karten  und  59  Abbildungen.  Preis,  gebunden 
2  K  10  h. 

NiedergesSß  Robert,  Deutsches  Lesebuch  für  allgemeine  Volksschulen.  Wien. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

2.  Schuljahr,  43.  Auflage,  gebunden  28  kr. 

3.  „         38.      „  „        36  „ 

4.  „  33.      „  „        46  „ 

5.  „  39.      „  „        52  a 

Reiuelt  E  m  a  n  u  e  1,  Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Ausgabe 
für  fünfklassige  Volksschulen,  in  welchen  jeder  Klasse  ein  Schuljahr  entspricht. 
Wien.  F.  Tempsky. 

2.  Teil   (2.  Schuljahr)  6.  Auflage,  gebunden  80  h. 

3.  .      3.         „  6.         „  ,90  h. 

4.  r      4.         „  6.  Auflage,  gebunden  1  K  30  h. 

5.  Teil   (5.  Schuljahr)  4.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  umgearbeitete 

und  rücksichtlich  der  vorkommenden  BevölkerungsziflFern  richtig 
gestellte  Auflage,  gebunden  1  K  80  h. 


284  Stück  Xm.  T^T.  33.  —  Gesetze,  Yerordnangen.  Erl&Bse. 

BeineltEmanael,  Lesebuch  fbr  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  I.Teil:  Fibel. 
Erstes    Schuljahr.    Unter   Mitwirkung  mehrerer  Schulmänner   herausgegeben. 

Ausgabe  A.  Ohne  lateinische  Druckschrift.  10.,  im  wesentlichen  unver* 
änderte  Auflage.  Preis,  gebunden  60  h. 

„        B.    Mit  lateinischer  Druckschrift.   9.,  im  wesentlichen   unver- 
änderte Auflage.  Preis,  gebunden  70  h. 

—  —    Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Ausgabe  fttr  ein-, 
zwei-  und  dreiklassige  Volksschulen.  Wien.  F.  Tempsky. 

U  Teil.  Mit  1  Titelbilde  und  34  Textfiguren.  4.,  unveränderte  Auflage. 
Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

m.  Teil.  Mit  1  Titelbilde  und  69  Textfiguren.  3.,  unveränderte  Auflage. 
Preis,  gebunden  1  K  90  h. 

—  —    Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Ausgabe  für  vier- 
klassige  Volksschulen.  Wien.  F.  Tempsky. 

U.  Teil.  2.  und  3.  Schuljahr.  Mit  1  Titelbild  und  24  Textabbildungen. 
Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

III.  Teü.  4.  und  5.  Schuljahr.  Mit  1  Titelbild  und  34  Textabbildungen. 

Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

IV.  Teü.  6.,  7.  und  8.  Schuljahr.  Mit  1  Titelbild,  62  Textabbildungen  und 

12  Farbendruckkarten.  Preis,  gebunden  2  K  30  h. 

Wicsenberger  Fr.,  Lesebuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Wien. 
K.  k.  Schulbücher -Verlag. 

I.  Teil.  Unterstufe.  1906.  Preis,  gebunden  90  h. 

Zeller  Franz,  Lese-  und  Sprachbuch  für  allgemeine  Volksschulen  in  Tirol.  (In 
drei  Teilen.)  Innsbruck.  Verlag  der  Vereinsbuchhandlung. 

I.  Teil.  1905.  Gebunden  50  h. 

II.  „     2.  Auflage.  1904.  Gebunden  1  K. 

Lesebucher  fDr  den  Bllndenunterrlcht 

Entlicher  Friedrich,  Fibel  für  Blindenschulen.  2.,  unter  Mitwirkung  der  Blinden- 
erziehungs-Institutsdirektoren  S.  Heller  und  A.  Meli  umgearbeitete  Auflage. 
(Unzial-Schrift.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  steif  gebunden  4  K  80  h. 

Heller  S.,  Lesebuch  für  Blindenschulen.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 
n.   Teil  (Unzial-Schrift),  steif  gebunden  6  K. 
m.      „      L  Band  (Braille-Schrift),  steif  gebunden  8  K. 

III.  „    n.  Band  (Braille-Schrift),  steif  gebunden  7  K. 

Gigerl  Emmerich,  Lesebuch  für  österreichische  Blindenschulen.  IV.  Teil.  Wien. 
K.  k.  Schulbücherverlag.  Gebunden  7  K  20  h. 

Entlicher  F.,  Heller  S.  und  Meli  A.,  Lesebuch  für  die  2.  Klasse  österr.  Blinden- 
schulen. (Unzial-Schrift.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  6  IL 

Schillerwein  Johann,  Unter  Mitwirkung  des  Direktors  des  k.  k.  Blindenerziehungs- 
institutes  A.  Meli.  (Braille-Schrift.) 

Lesebuch  für  österreichische  Blindenschulen.  III.  Teil.  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Gebunden  5  E. 


Stttck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erl&sse.  285 

LesebOcher  für  den  Taubstummenunterricht. 

Merkl  W.,  Deutsches  Lesebuch  für  österreichische  Taubstummenschulen.  Wien,  1902. 
K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

I.  Teil.  Lese-  und  Sprachstofife  für  das  2.  Schuljahr.  Preis,  halbsteif  55  h. 
n.     ,        „        „  „  „      „    3.         „         Preis  65  h. 

ni.     „        „        „  n  „     „    4.         „        Preis  1  K. 

IV.     „        „        „  „  ,      „    5.         „         1903.  Preis  90  h. 

V.  Teü.  Lesestoffe  für  das  6.,  7.  und  8.  Schuljahr.  1903.  Preis  1  K  80  h. 

Lesebucher  zum  Unterrichte  schwachsinniger  Kinder. 

Schiner  Hans  und  Bosbauer  Hans,  Fibel  für  abnorme  Kinder.  (Hilfsschulenfibel.) 
Wien.  Karl  Graeser  und  Komp. 

I.  Teil.  1903.  Preis,  kartoniert  90  h. 

n.    „      Herausgegeben  unter  Mitarbeit  von  Leopold  Miklas.  1905. 
Preis,  kartoniert  90  h. 

Spracblehrbflcher. 

Sprachbuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen,  in  zwei  Teilen,  von 
J.  Lehmann.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Sprachbuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Ausgabe  in  drei  Teilen,  von 
Josef  Lehmann.  Wien,  1902.  K.  k,  Schulbücher-Verlag. 

L  Teil,  broschiert  20  h.  j 
n.  Teil,  gebunden  60  h.  \  Ausgabe  1903. 
HI.  Teil,  gebunden  90  h.  ) 

Sprachbuch  für  österreichische   allgemeine  Volksschulen,    von  Josef  Lehmann. 
4  Teile.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 
1.   Teil,    broschiert  16  h.   j 

4.      „      gebunden   80  h.    1 

Sprachbuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen,  von  Josef  Lehmann. 
(Ausgabe  für  fünfklassige  Volksschulen,  in  welchen  jeder  Klasse  ein  Schuljahr 
entspricht.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Ausgabe  vom  Jahre  1902. 

1.  Teil,   Preis,    broschiert  16  h 

2.  «  n       broschiert  26  h. 

3.  „  „       gebunden  50  h. 
Lp          „       gebunden  50  h. 

Regeln  für  die  deutsche  Rechtschreibung  nebst  Wörterverzeichnis.  Einzige,  vom 
k.  k,  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  autorisierte  Ausgabe.  (Alle  Eechte 
vorbehalten.)  Wien,  1902.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

a)  Kleine  Ausgabe.  Veränderte  Auflage.  Preis,  broschiert  20  h. 

b)  Große  Ausgabe.  Preis,  broschiert  90  h,  gebunden  1  K. 

Beide  Ausgaben  auch   „mit  einheitlichen  Sehreibweisen".  Preis  derselbe. 


286  Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  ErläBse. 

Reinelt  Emanuel,  Sprachbach  f&r  österreichische  aUgemeine  Volksschulen  (Ausgabe 
für  fünfklassige  Volksschulen,  in  welchen  jeder  Klasse  ein  Schuljahr  entspricht). 
F.  Tempsky.  Wien,  1903. 

I,  Heft  (2.  Schuljahr),  4.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  umgearbeitete, 

sonst  unveränderte  Auflage.  Preis,  steif  broschiert  25  h. 
U.  Heft  (3.  Schuljahr),  4.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  umgearbeitete, 
sonst  unveränderte  Auflage.  Preis,  steif  broschiert  30  h. 

in.  Heft  (4.  Schuljahr).  4.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  umgearbeitete, 
sonst  unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  50  h. 

IV.  Heft  (5.  Schuljahr),  4.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  umgearbeitete, 
sonst  unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  50  h. 

Stein  M.,  Weiner  B.  und  Wrany  W.,  Deutsche  Sprachschule  für  österreichische 
allgemeine  Volksschulen.  In  4  Heften.  Wien.  Manz,  15)02. 

1.  Heft  (2.  Schuljahr),  9.  von  M.  Binstorfer  neu  bearbeitete  Auflage,  30  h. 

2.  »      3.        „  9.    „     ,  a  „  „  „        30  h. 

3.  „     4.        „  9.    „     ,  „  „  B  „40  h. 
4^'     »      5.        a          9.    a     „             „              a            „  0       40  h. 

—  —  Deutsche  Sprachschule,  Orthographie,  Grammatik  und  Stil  in  konzentrischen 
Kreisen.  Für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  In  3  Heften.  Ausgabe  B. 
Wien.  Manz. 

1.  Heft:  Unterstufe  (2.  und  3.  Schuljahr),  6.  Auflage.  1902.  30  h. 

2.  Heft:  Mittelstufe  (4.  und  5.  Schuljahr),  6.  Auflage.  1902.  40  h. 

3.  Heft:  Oberstufe    (6.,    7.   und    8.  Schuljahr),    5.,    revidierte   Auflage, 

kartoniert   60  h. 


Rechenbucher. 

Ambros  Josef  und  Kopetzky  Franz,  Rechenbuch  für  allgemeine  Volksschulen. 
Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

1.  Heft  (1.  Schuljahr).  1904.  10.,  unveränderte  Auflage. 

2.  2.  1904.  14. 

3.  "       3.         "  1904.  13.,'  unveränderte  Aufl'age.  )  Jedes  Heft  30  h. 

4.  „       4.         „  1902.  13.,  unveränderte  Auflage. 

5.  „       5.         „  1903.  10., 

Gauby  Josef,  Erstes  Rechenbuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  1900.  Preis  25  h. 

—  —  Zweites  Rechenbuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Wien. 
K.  k.  Schulbücher-Verlag.  1904.  Preis  50  h. 

Koch  Leopold,  Übungsheft  Nr.  I.  Für  ein  Beispiel  zur  Einführung  in  die  gewerbliche 
Buchhaltung. 

Übungsheft  Nr.  H.  Für  ein  Beispiel  zur  Einführung  in  die  landwirt- 
schaftliche Buchführung.  Stockerau.  Im  Selbstverlage  des  Verfassers. 
Preis  pro  Heft  10  kr. 

Kraus  K.  und  Habernal  M.,  Erstes  Rechenbuch  für  österreichische  allgemeine 
Volksschulen.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher -Verlag.  1902.  Preis, 
broschiert  20  h. 


Stack  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  287 

Legerer  Peter,  Rechenbuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Ausgabe 
für  fünfklassige  Volksschulen,  in  welchen  jeder  Klasse  ein  Schuljahr  entspricht. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

I.  Teil.  Preis,  halbsteif  gebunden  30  h. 
n.      n         „  „  „40  h. 

in.    „      «        „  „50  h. 

Mo^inik's  Rechenbuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Ausgabe  in 
3  Teilen.  Bearbeitet  von  K.  Kraus  und  M.  Habernal.  Wien,  1903. 
K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

I.  Teil:  Unterstufe.  Preis,  in  Halbleinwand  gebunden  40  h. 

n.      „     Mittelstufe.      „       „  „  „        50  h. 

IIL      „    Oberstufe.       »       „  »  „        65  h. 

Itfoinik,  Dr.  Fr,  Ritter  von,  Rechenbuch  für  österreichische  allgemeine  Volks- 
schulen. Auf  die  Kronenwährung  gestellte  Ausgabe  in  drei  Teilen.  Wien  und 
Prag.  K.  t  Schulbücher- Verlag. 

Unterstufe.  1902.  Preis,  gebunden  30  h. 
Mittelstufe  1902.  Preis,  „  40  h. 
Oberstufe.    1902.  Preis,         „        50  h. 

Hoönik,  Dr.  Franz  Ritter  von.  Erstes  Rechenbuch  für  Volksschulen.  Auf  die 
Kronenwährung  gestellt.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  1902. 
Broschiert  16  h. 

—  —    Zweites  Rechenbuch  (desgleichen).  1902.  Broschiert  24  h. 

—  —    Drittes  Rechenbuch  (desgleichen).  1902.  Gebunden  28  h. 

—  —    Viertes  Rechenbuch  (desgleichen).  1902.         „         34  h. 

—  —  Rechenbuch  für  die  fünfte  Klasse  der  österreichischen  allgemeinen  Volks- 
schulen von  8  Klassen  (desgleichen).  1902.  Broschiert  20  h. 

—  —  Fünftes  Rechenbuch  für  vier-  und  fünfklassige  Volksschulen.  Auf 
die  Kronenwährung  umgestellte  Ausgabe.  1902.  Gebunden  60  h. 

—  —  Fünftes  Rechenbuch  für  sechs-,  sieben-  und  achtklassige  Volks- 
schulen.  Auf  die  Kronenwährung  umgestellte  Ausgabe.   1902.  Gebunden  80  h. 

—  —  Zweites  Rechenbuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen. 
Bearbeitet  von  K.  Kraus  und  M.  Habernal.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis,  broschiert  24  h. 

—  —    Drittes  Rechenbuch  (desgleichen).  Preis,  gebunden  30  h. 

—  —    Viertes  Rechenbuch  (desgleichen).  Preis,  gebunden  36  h. 

—  —  Rechenbuch  für  die  fünfte  Klasse  der  österreichischen  allgemeinen  Volks- 
schulen von  8  Klassen  (desgleichen).  1902.  Preis,  broschiert  24  h. 

NagelJoh.,  Aufgaben  für  das  mündliche  und  schriftliche  Rechnen.  Wien.  F.  Tempsky. 

a)  Für  ungeteilte  einklassige  Volksschulen. 

1.  Heft.  (Rechenfibel.)  3.  (verbesserte)  Auflage.  Gebunden  50  h. 

2.  „      4.  Auflage.  Gebunden  50  h. 

3.  „      2.  (verbesserte)  Auflage.  Gebunden  80  h. 

b)  Für  zweiklassige  und  geteilte  einklassige  Volksschulen. 

1.  Heft,  11.,  verbesserte  Auflage,  gebunden  40  h. 

2.  „       5.,  verbesserte  Auflage,  gebunden  40  h. 

3.  „       4.,  vermehrte  Auflage,  gebunden  50  h. 

4.  „       4.,  unveränderte  Auflage,  gebunden  60  h. 


288  Stttck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erltese. 

Nagel  Job.,  Aufgaben  f&r  das  mündlicbe  und  schriftlicbe  Rechnen.  Wien.  F.  Tempsky. 

c)  Für  dreiklassige  Volksscbulen. 

1.  Heft,   3.,  verbesserte  Auflage.  Gebunden  40  h. 

2.  „      4.,  verbesserte  Auflage.  Gebunden  40  h. 

3.  „      4.,  vermehrte  Auflage.  Gebunden  60  h. 

4.  „      3.  Auflage.  Gebunden  40  h. 

5-      „      2.,  unveränderte  Auflage.  Gebunden  60  h. 

d)  Für  vier-  und  fünfklassige  Volksschulen. 

1.  Heft  (Rechenfibel.)  12.,  verbesserte  Auflage.  Gebunden  40  h. 

2.  „      9.,  verbesserte  Auflage.  Gebunden  40  h. 

3.  „      (Ausgabe  für  Volksschulen  mit  Ausnahme  Niederösterreichs  und 

Oberösterreichs.)  10.  Auflage.  Gebunden  40  h. 

4.  „      8.,  unveränderte  Auflage.  Gebunden  40  h. 

5.  „     6.  Auflage.  Gebunden  60  h. 

e)  Für   fünfklassige  Volksschulen,    in  welchen   jeder   Klasse    ein   Schuljahr 

entspricht. 

1.  Heft,  5.,  verbesserte  Auflage.  Gebunden  40  h. 

2.  „      3.,  verbesserte  Auflage.  Gebunden  40  h. 

3.  „      3.,  unveränderte  Auflage.  (Ausgabe  für  Volksschulen  mit  Ausnahme 

Niederösterr.).  Gebunden  40  h. 

4.  „     4.  Auflage.  Gebunden  40  h. 

5.  „     3.        „  „         40  h. 

f)  Für  sechs-  und  mehrklassige  Volksschulen. 

1.  Heft,  9.,  verbesserte  Auflage,  50  h. 

2.  „     (>.,  verbesserte  Auflage,  40  h. 

3.  „     6.,  „  „        40  h. 
4            4.  40  h 

5.  „     5.,  unveränderte    „        40  h. 

6.  „     3.,  verbesserte       „        90  h. 

—  —    Aufgaben  für  das  mündliche  und  schriftliche  Rechnen.  Wien.  F.  Tempsky. 

HI.  Heft.  Ausgabe  A:  für  geteilte  einklassige  und  zweiklassige  ober- 
österreichische Volksschulen  mit  sechsjährigem  Schulbesuche; 
vier-  und  fünfklassige  ober-  und  niederösterreichische  Volks- 
schulen, in  welchen  das  3.  und  4.  Schuljahr  nicht  in  einer 
Klasse  vereinigt  sind;  fünfklassige  ober-  und  niederöster- 
reichische Volksschulen,  in  welchen  jeder  Klasse  ein  Schul- 
jahr entspricht;  sechs-  und  mehrklassige  Volksschulen  in 
Ober-  und  Niederösterreich.  2.,  verbesserte  Auflage.  Preis, 
gebunden  50  h. 

Ausgabe  B:  für  zweiklassige  oberösterreichische  Volksschulen 
mit  sieben-  oder  achtjährigem  Schulbesuche;  dreiklassige 
oberösterreichische  Volksschulen ;  vierklassige  oberöster- 
reichische Volksschulen,  in  welchen  das  3.  und  4.  Schul- 
jahr in  einer  Klasse  vereinigt  sind.  2.,  verbesserte  Auflage. 
Preis,  gebunden  50  h. 

—  —    Erstes  Rechenbuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  2.,  ver- 
besserte Auflage.  Verlag  von  F.  Tempsky.  Wien,  1903.  Preis,  gebunden  40  h. 

—  —    Zweites  Rechenbuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  2.,  ver- 
besserte Auflage.  Verlag  von  F.  Tempsky.  Wien,  1903.  Preis,  gebunden  60  h. 


Stück  XIIL  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErläBse.  389 

Nagel  Job.,  Aufgaben  für  das  mündliche  und  schriftliche  Rechnen  an  Volksschulen 
in  Oberösterreich.  Wien.  F.  Tempsky. 

a)  für  ungeteilte  einklassige  Volksschulen.  Preis,  gebunden  1.  Heft,  2.,  ver- 
besserte Auflage  ä  40  h. 

bj  für  zweiklassige  und  ungeteilte  einklassige  Volksschulen.  Preis,  gebunden 
3.  Heft  ä  40  h,  4.  Heft  60  h;  1.  und  2.  Heft,  2.,  verbesserte  Auflage,  ä  40  h. 

c)  für  dreiklassige  Volksschulen.  Preis,  gebunden  3.  und  4.  Heft  ä  40  h, 
5.  Heft  60  h;  1.  und  2.  Heft,  2.,  verbesserte  Auflage,  ä  40  h, 

dj  für  vier-  bis  fünfklassige  Volksschulen.  Preis,  gebunden  3.  und  4.  Heft 
k  40  h,  5.  Heft  60  h;  1.  und  2.  Heft,  2.,  verbesserte  Auflge,  k  40  h. 

ej  für  fünfklassige  Volksschulen,  in  welchen  jeder  Klasse  ein  Schuljahr  ent- 
spricht. Preis,  gebunden  3.,  4.  und  5.  Heft  ä  40  h;  1.  und  2.  Heft,  2.,  ver- 
besserte Auflage,  k  40  h. 

f)  für  sechs-  und  mehrklassige  Volksschulen.  Preis,  gebunden  1.,  3.,  4.  und 
5.  Heft  k  40  b,  6.  Heft  80  h;  2.  Heft,  2.,  verbesserte  Auflage,  40  h. 

PapeP&ul,  Sammlung  von  Rechenaufgaben  für  Volksschulen  in  4  Heften.  Wien.  Man  z. 

1.  Heft,  6.  Auflage,  40  h. 

2.  ,      5.        ,        48h. 

3.  „3.        „        48  h. 

4.  „      5.        „        48  h. 

Streng  Karl,  Rechenfibel.  Erstes  Rechenbuch  für  mehr-  und  minderklassige  Volks- 
schulen, beziehungsweise  für  das  erste  oder  erste  und  zweite  Schuljahr.  Wien. 
K.  k.  Schulbücher- Verlag.  1902.  Preis,  broschiert  30  h. 

Für  Taubatummenacbulen. 

Rolar  Heinrich,  Rechenstofi'e  zur  Übung  im  praktisch  angewandten  Rechnen. 
Für  Taubstummenanstalten  und  einfache  Verhältnisse.  Wien,  1904.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. I.  Teil,  Unterstufe   Preis,  gebunden  in  Halbleinwand  40  h. 

LehrbOcher  für  Naturgeschichte  und  Naturlehre. 

Amhart  L.,  Bauhofer  W.  und  Hinterwaldner  Job.  Max,  Physik,  Chemie  und 
Mineralogie  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Mit  93  Abbildungen. 
Wien,  1903.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  1  K  40  h. 

Frank  Ferd.,  Banhofer  Wilh.  und  Hinterwaldner  Job.  M.,  Tier-  und  Pflanzen- 
kunde nebst  einem  Anhange:  „Der  menschliche  Körper  und  seine  Pflege"  für 
österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Mit  246  Abbildungen.  Wien,  1904. 
F,  Tempsky.  Preis,  gebunden  2  K  30  h. 

Pokomys  Illustrierte  Naturgeschichte  für  allgemeine  Volksschulen.  Bearbeitet  von 
Jos.  Gu  gl  er.  5.  (durchgesehene)  Auflage.  Wien.  F.  Tempsky.  Gebunden  90  kr. 

Rftthe,  Dr.  Karl,  Frank  Ferdinand  und  Steigl  Josef,  Grundriß  der  Natur- 
geschichte für  allgemeine  Volksschulen,  mit  203  in  den  Text  gedruckten  Ab- 
bildungen. 4.,  umgeänderte  Auflage.  Wien,  1903.  Verlag  von  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  1  K  40  h. 

Sebindler  Franz,  Naturlehre  für  Volksschulen.  Mit  103  Abbildungen.  3.  Auflage. 
Wien,  1900.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  1  K  10  h. 

Steigl  Josef,  Kohl,  Dr.  Emil  und  Bichler  Karl,  Grundriß  der  Naturlehre  für 
allgemeine  Volksschulen.  Mit  81  Figuren.  2.,  unveränderte  Auflage.  Wien,  1903. 
Verlag  von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  90  h. 

3 


390  Stuck  Xm.  Kr.  33.  —  Gesetze,  Yerordniingeii,  firlUsBe. 

Lehrbiicher  für  Geographie  und  Geschichte. 

Brandeis  Emil  und  Hinterwaldner  Job.  Max,  Geschichte  mit  einem  Anhange 
„Gemeinnütziges''  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Mit  16  Ab- 
bildungen. Wien,  1903.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  IK. 

Mayer  Franz  Martin,  Bilder  aus  der  Geschichte  von  Steiermark.  (Für  die  steier- 
mäxkischen  Schulen.)  Graz,  1905.  Ulr.  Mosers  Buchhandlung  (J.  Meyerhoff). 
Preis,  geheftet  20  h. 

Pcnncrstorfcr  Ignaz,  Lehrbuch  der  Geschichte  für  allgemeine  Volksschulen.  Mit 
31  Illustrationen,  1  Karte  und  1  Tabelle.  Wien,  1903.  Manz.  Preis,  gebunden  1  K. 

Rotbang  J.  G.,  Leitfaden  der  Geographie  für  Volksschulen,  bearbeitet  nach  dem 
Lehrplane  für  4-  und  mehrklassige  Volksschulen.  Mit  73  Figuren  und  Karten- 
skizzen in  Farbendruck.  6.,  verbesserte  Auflage.  Wien,  1905.  F.  Tempsky. 
Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

Rasch  Gustav,  Grundriß  der  Geographie;  nach  Maßgabe  der  Lehrpläne  für 
allgemeine  Volksschulen.  4.,  im  wesentlichen  unveränderte  Auflage.  Wien,  1905. 
Verlag  von  A.  P ichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  1  K  20  k 

—  —  Grundriß  der  Geschichte.  Mit  Benützung  bewährter  Erzähler.  Für  öster- 
reichische allgemeine  Volksschulen  bearbeitet.  3.,  unveränderte  Auflage.  Mit 
43 Dlustrationen.  Wien,  1904.  Verlag  von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis, 
gebunden  1  K  20  h. 

Seibert  A.  F.,  Leitfaden  der  Geographie  für  allgemeine  Volksschulen.  7.,  im  wesentlichen 
unveränderte  Auflage.  Mit  94  Abbildungen.  Wien,  1903.  Alfred  Holder. 
Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

Seipcl  Alfred  und  Hinterwaldner  Job.  Max,  Geographie  für  österreichische 
allgemeine  Volksschulen.  Mit  50  Abbildungen.  Wien,  1905.  F.  Tempsky. 
Preis,  gebunden  1  K  40  h. 

Tupetz,  Dr.  Theodor,  Bilder  aus  der  Geschichte  für  die  Oberklassen  österreichischer 
allgemeiner  Volksschulen.  Bearbeitet  von  Gottfried  Schreier.  Mit  42  Ab- 
bildungen. Wien  und  Prag,  1899.   F.  Tempsky.   Preis,    gebunden  1  K  70  h. 

FOr  Taubstummenschulen. 

Baldrian  Karl  und  Kolar  Heinrich,  Erdkunde  für  österreichische  Taubstummen- 
schulen. Wien,  1904.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  gebunden  70  h. 

GesangbOcher  *). 

Brunner  F.,  Einfalt  M.  und  Prammer  F.,  Österreichischer  Liederquell.  Ein-  imd  mehr- 
stimmige Lieder  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Linz.  Selbstverlag. 

Unterstufe.  1.  und  2.  Schuljahr.  Preis  30  h. 
Mittelstufe.  3.  und  4.  Schuljahr.  Preis,  gebunden  45  h. 
Oberstufe.  L  Teil.  5.  und  6.  Schuljahr.  Preis,  gebunden  45  h. 

Heissenberger  Rudolf  und  Genossen,  Singübungen  und  Lieder  für  die  Oberklassen 
der  Volksschulen.  6.,  7.  u.  8.  Schuljahr.  Ausgabe  in  einem  Hefte.  Baden,  1897. 
Eigentum  des  Lehrervereines  Baden.   Gebunden*  45  kr. 

*)  Siehe  die  Anmerkung  bei  den  Gesangbüchern  für  Bürgerschulen. 


Stack  XIII.  Kr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlftise.  291 

Jessen  A.  Chr.,  Kleiner  Liederbom.  Ein-  und  zweistimmige  Lieder  zum  Gebrauche 
für  allgemeine  Volksschulen.  25.  (unveränderte)  Auflage.  Wien.  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn.  Geheftet  15  kr. 

—  —  Liederbom.  Ein-  und  zweistimmige  Lieder  für  allgemeine  Volksschuleiu 
Wien.  A,  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

1.  Heft,  72.  Auflage,  geheftet    8  kr. 

2.  ,    44.        „  „         12  kr. 

3.  »    55.        „  „  8  kr. 

4.  ,    49.        ,  n  8  kr. 

Klausberger  Johann,  Mossbanr  A.,  Pnehwein  Wilh.,  Sehmid  Ernst,  Sfissmayer 
Konrad,  Winter  Ad.,  Lieder  für  die  österreichische  Jugend.  Sammlung  von 
Liedern  für  allgemeine  Volksschulen,  in  3  Heften.  Wien.  Karl  Graeser 
und  Komp. 

1.  Heft  (für  die  1.  und  2.  Klasse),  15.,  vermehrte  Auflage.  Preis  24  h. 

2.  „      (für  die  3.  und  4.  Klasse),  20.,  vermehrte  Auflage.  Preis  30  h. 

3.  0      (filr  die  5.  Klasse),  15.,  vermehrte  Auflage.  Preis  30  h. 

Liebsctaer  Franz,  Österreichischer  Liederkranz  für  allgemeine  Volksschulen.  Komotau. 
Gebrüder  Butter. 

1.  Heft,  11.  Auflage.  Preis  24  h. 

2.  n     11.        „  „    30  h. 

3.  ,     11.        ,  n    48  h. 

4.  „     Preis  40  h. 

Mair  Franz,  Praktische  Singlehre  für  allgemeine  Volksschulen  und  für  Bürger- 
schulen *).  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

1.  Heft,  27.  Auflage,  geheftet  24  h. 

2.  .      21.,  unveränderte  Auflage,  geheftet  30  h. 

3.  ,      18.  Auflage,  geheftet  12  kr. 

—  —  Liederstrauß.  Ein-  und  zweistimmige  Lieder  nebst  dem  Wichtigsten 
aus  der  Gesanglehre.  Neu  bearbeitet  von  Adolf  Kirch  1.  Wien,  1901. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

1.  Heft,  l.und  2.  Schuljahr.  7.,  unveränderte  Auflage.  1903.  Geheftet  20  h. 

2.  „     3.    ,    4.         „  9.,  unveränderte  Auflage.  1903.  Geheftet  30  h. 

3.  ,  5.         „  8.,  unveränderte  Auflage.  1903.  Geheftet  30  h. 

—  —  Liederstrauß.  Ein-  und  zweistimmige  Lieder  nebst  dem  Wichtigsten 
aus  der  Gesanglehre.  Neu  bearbeitet  von  Adolf  Kirch  1.  Wien,  1902. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

Ausgabe  für  ein-,   zwei-  und  dreiklassige  Volksschulen  in  einem  Hefte. 
2.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  kartoniert  60  h. 

—  —  Ausgabe  für  vier-,  fünf-  und  sechsklassige  Volksschulen.  2.,  unveränderte 
Auflage.  Wien,  1903. 

1.  Heft  (Unter-  und  Mittelstufe).  Preis,  kartoniert  50  h. 

2.  Heft  (Oberstufe).  Preis,  kartoniert  50  h. 


*j  Dieaea  Buch  kann  auch  an  Bürgerschulen  verwendet  werden. 

3* 


292  Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erl&see. 

Mann  Josef,  Gesangbuch  f&r  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Prag. 
6.  Neugebaner. 

I.  Teil  (1.— 3.    Schuljahr) ,    2.,    unveränderte    Auflage.    1897.     Preis, 
broschiert  28  h,  gebunden  45  h. 

II.      „      (4.-5.  Schuljahr),  18  kr. 

III.      „     (6.-8.  Schuljahr),  30  kr. 

Manzer  J.  D.,  Gesangbuch  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Wien  und 
Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

I.  Teil,    für  das  1.  und  2.  Schuljahr,  broschiert  40  h. 
n.      9        „      „    3.,  4.  und  5.  Schuljahr,  gebunden  1  E. 
in.      ,        „      „    6.,  7.  und  8.  Schu^ahr,  gebunden  1  K  10  h. 

Müller  Franz  und  Kemmler  Franz,  Liedersammlung  und  methodisch  geordnete 
Übungen  zur  Erlernung  des  Tretfsingens  für  österreichische  Volksschulen.  In 
zwei  Bändchen.  Wien,  1899.  Manz'sche  k.  u.  k.  Hof-  Verlags-  und  Universitäts- 
Buchhandlung. 

I.  Bändchen.  Preis,  steif  broschiert  15  kr. 
n.         „  2.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  kartoniert  64  h. 

Melodie  und  Text  der  Ssterreichischen  Volkshymne.  (Authentische  Ausgabe.)  Wien. 
K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  broschiert  30  h. 

Einstimmig  mit  Klavier-  oder  Orgelbegleitung ...  per  Exemplar  2  h. 

Zweistimmmig  ohne  Begleitung „         „           2  h. 

Dreistimmig  ohne  Begleitung „        „           2  h. 

Vierstimmig  für  Männerchor,  mit  Klavier-  oder  Orgel- 
begleitung      „         „           2  t 

Vierstimmig  für  gemischten  Chor,  mit  Klavier-  oder 

Orgelbegeitung „        „  2h. 

Nitscbe  Franz,  Liederbuch.  Im  Anschluß  an  Jos.  Heinrichs  Fibel  und  Lesebuch. 
Wien.  F.  Tempsky. 

l.  Heft,  10  kr. 

IL      .     16  kr. 


n 


ni.      ,     16  kr. 


n 


IV.      ,     2.,  vermehrte  und  verbesserte  Auflage,  16  kr. 

Piber  Josef,  Schule  des  TreiTsingens  (Quintenraummethode).  Ein  kurzer,  einfacher 
Weg  zur  Erlernung  des  Singens  nach  Noten  (Treifsingen)  zum  Gebrauche  an 
Volks-  und  Bürgerschulen,  sowie  überhaupt  für  den  Elementar-Gesangsunterricht 
verfaßt.  Preis,  broschiert  20  kr.,  kartoniert  25  kr.  Wien,  1897.  Verlag  bei 
Manz. 

Prosehko  Adalbert  und  Pammer  Franz,  Liederquelle.  Ausgewälüte  Lieder  für 
österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Linz.  M.  Quireins  Verlag, 

1.  Heft  d.U. 2. Schuljahr),  163.,  unveränderte  Auflage.  1903.  Preis  20  h. 

2.  ,     (3.  u.  4.  Schuljahr),  182.,  „  „        1903.      „     20  h. 

3.  n     (5.  u.  6.  Schuljahr),  176.,  „  „        1904.      „  geb.  38  h. 

4.  „     (7.  u.  8.  Schuljahr),  119.,  „  „        1905.     „     „    44  h, 


MiW    ■ 


Stttck  Xm.  Nr.  33.  —  OeseUe,  Yerordnungen,  Erlftsse. 

Ran  Franz,  Praktischer  Lehrgang  für  den  Gesangunterricht  an  allgemeinen  Volks- 
schulen. Wiener-Neustadt.  A.  Folk. 

1.  Heft,  3.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  geheftet  24  h. 

2.  »       n  »  »  n  „         28  h. 
3-     »      »             »                n           »  »        28  h. 

*•        »        »  n  n  n  „  28   h. 

5.  „      „  „  „  „      gebunden  50  h. 

Schindler  Heinrich,  Liederbuch,  enthaltend  53  ausgewählte  Lieder.  2.  Auflage. 
Komeuburg  1903.  I.  Eomeuburger  Buchdruckerei-,  Buchbinderei-  und  Buch- 
handlungs-Genossenschaft. Preis  36  h. 

Schober  Johann  und  Labler  Wladimir,  Liederhain  für  österreichische  Volks- 
schulen. Im  Anschlüsse  an  das  dreiteilige  Lesebuch  des  k.  k.  Schulbücher- 
Verlages.  (Ausgabe  in  3  Heften.)  Wien.  F.  Tempsky. 

1.  Heft,  2.,  verbesserte  Auflage,  24  h. 

2.  ,     4.,  ,  „        1896.  Preis  24  h. 

3.  ^     4.,  0  „        gebunden  60  h. 

—  —  Liederhain  für  österreichische  Volksschulen.  Neue  Ausgabe  in  5  Heften. 
Wien.  F.  Tempsky. 

1.  Heft,  2.,  verbesserte  Auflage,  geheftet  24  h. 

2.  .  4.,  ,  ,  n        24  h. 

3.  ,  5.,  durchgesehene  Auflage.  1904.  Gebunden  30  h. 

4.  ,  6.,  unveränderte  Auflage.  1905.  Gebunden  90  h. 

6.  a  4.,  verbesserte  Auflage.  1903.  Geheftet  80  h. 

Tritremmel  Ferdinand,  Treffübungen  für  den  Gesangsunterricht.  Wiener-Neustadt. 
Albert  Lentner. 

1.  und  2.  Heft,  ä  8  kr. 

3.  Heft  12  kr. 

4.  „     (für  das  6.  Schuljahr)  12  kr. 

5.  „     (für  das  7.  Schuljahr)  12  kr. 

Wagner  F.  und  Sinke  W.,  Vaterländisches  Liederbuch.  Eine  Sammlung  von  ein-, 
zwei-  und  dreistimmigen  Liedern  für  die  österreichischen  allgemeinen  Volks- 
schulen. Bearbeitet  von  Reinhold  Erben,  Franz  Mohaupt  und  Josef 
Pohl.  Reichenberg,  1904.  Selbstverlag  der  Herausgeber.  Zu  beziehen  durch 
Reinhold  Erben,  Bürgerschullehrer  in  Reichenberg. 

1.  Teil.  83.,  verbesserte  Auflage.  Für  das  1.,  2.,  3.  Schuljahr  50  h. 

2.  Teil.  97.,  verbesserte  Auflage.   Mit  einer  Vorschule  für  den  Gesang- 

unterricht. Für  das  4.,  5.,  6.,  7.  und  8.  Schuljahr  80  h. 

Weiitwnrm  Rudolf,  Elementar-Gesangbuch  für  allgemeine  Volksschulen.  12.  Auflage. 
Wien  1902.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Geheftet  50  h. 

—  —  Kleines  Gesangbuch  für  die  unteren  Klassen  der  Volks-  und  Bürger- 
schulen. Unterstufe  von  Michael  Jöbstl.  Wien.  Alfred  Holder. 
1.  und  2.  Heft  ä  10  kr. 

Wirtbensohn  Josef,  Liedersammlung  für  Schule  und  Haus.  3.,  vermehrte  Auflage. 
Dornbim.  Selbstverlag.  Preis  60  h. 


SM  Stttck  Xm.  Kr.  33.  —  Gesetze,  Verordnongen,  Erlasse. 

Lehrbflcher  zur  Erlernung  einer  zweiten  Spraeiie  *). 

Böhmisches   Sprachbuch  (für  Volksschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache)   von 
K.  Kunz.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 
I.  Stufe,  gebunden  40  h. 
n.  Stufe,  gebunden  60  h. 

Bj^iina  Aegid,   Lehrbuch   der  böhmischen  Sprache   für    deutsche  Volksschulen. 
Prag.  J.  Otto. 

I.   Teil,   4.  Auflage,  Preis,  gebunden  80  h. 
n.      ,     2.       „  ,  „         lK20h. 

m.      „      Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

Sokol  Josef,  Schule  der  böhmischen  Sprache  für  Deutsche.  Prag.  Kober. 
I.   Teil,   10.  Auflage,  36  kr. 
n.      „       5.        „       70  kr. 

Hlibowieky  Johann,  Buthenisches  Sprachbuch.  I.  Stufe.  Czemowitz,  1884.  Selbst- 
verlag des  Verfassers.  Preis  40  kr. 

Campostrini  Annetta,  Praktisches  Lehr-  und  Übungsbuch  der  italienischen  Sprache. 
Druck  und  Verlag  der  Vereinsbuchhandlung  und  Buchdruckerei.  Innsbruck,  1893. 
L  Kurs,  4.,  verbesserte  Auflage,  gebunden  1  K  40  h. 
IL  Kurs,  2.,  verbesserte  und  erweiterte  Auflage,  gebunden  75  kr. 
m.  Kurs,  geheftet  65  kr.,  gebunden  75  kr. 
Wörterverzeichnis  zu  allen  drei  Kursen,  broschiert  25  kr. 

Jurkiewicz  Antonie,  Lehr-  und  Lesebuch  zur  Erlernung  der  rumänischen  Sprache 
für  die  Untergruppe  an  Volksschulen.  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 
L   Teil.  1905.  Preis,  gebunden  70  h. 
n.      .  .  .90  h. 

Popovici  E.  und  Jurkiewicz  A.,  Lehr-  und  Lesebuch  zur  Erlernung  der  rumänischen 
Sprache  für  die  Obergruppe  an  Volksschulen.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 
I.   Teil,   Preis,  gebunden  1  K  40  h. 
n.     ,         ,  n        1 K  50  h. 

m.     .         .  .       1  K  60  h. 


3.  Für  Bfirgersehulen. 


Lesebuch  für  österreichische  Bürgerschulen.  1.,  2.  und  3.  Teil,  von  Dr.  Georg 
Ullrich,  W.  Ernst  und  Franz  Branky.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

1.  Teil,   gebunden,  1  K  10  h.  Ausgabe  vom  Jahre  1902. 

2.  .  ,         1  K  10  h.       „  .        „         . 

3.  „  .         1  K  20  h.       „  „        „ 

Lesebuch  für  österreichische  Bürgerschulen.  Mit  dem  Bildnisse  Seiner  Majestät  des 
Kaisers.  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

I.  Teil.  (Für  Knaben  und  Mädchen.)  Von  Karl  Bernhart,  Hans 
Mühlfeit,  Anton  Püchl,  Johann  Reichert,  Karl  Schrimpf, 
Norbert  Staberei,  Ferdinand  Thomas  und  Peter  Paul 
Unterkofi  er.  1904.  In  Ganzleinenband  1  K  50  h. 
II.  Teil.  (Für  Knaben.)  Von  denselben  Verfassern.  1906.  In  Ganzleinen- 
band 1  K  50  h. 


^^  Diese  Bücher  kennen  auch  an  Burgencholen  Terwendet  werden. 


Stttck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  VerordnungeD,  Erl&sse.  295 

Lesebuch  für  österreichische  Bürgerschulen.  Mit  dem  Bildnisse  Seiner  Majestät  des 
Kaisers.  Wien.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 

II.  Teil.  (Für  Mädchen.)  Von  Karl  Bernhart,  Theodora  Lehrnet, 
Hans  Mühlfeit,  Anton  Püchl,  Marie  Pehersdorfer,  Johann 
Reichert,  Karl  Schrimpf,  Marie  Schwarz,  Norbert  Staberei, 
Ferdinand  Thomas  und  Peter  Paul  Unterkofler.  1906. 
In  Ganzleinenband  1  K  50  h. 

Frisch  Franz  und  Rudolf  Franz,  Deutsches  Lesebuch  für  die  Bürgerschulen 
Österreichs.  In  einem  Bande.  Mit  45  Abbildungen.  2.  Auflage.  Wien  1905. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  2  K  50  h. 

Jacobi,  Dr.  Alfred  und  Mehl  Hermann,  Deutsches  Lesebuch  für  Bürgerschulen. 
In  drei  Teilen.  Neu  beai-beitet  von  Viktor  Pilefika.  Wien.  Manz. 

1.  Teil,   4.  Auflage,  gebunden  1  K  40  h. 

2.  „       5.        „  „         1  K  40  h. 

3.  „       4.        „  „80  kr. 

Rretschmeyer,  Dr.  F.  J.,   Deutsches  Lesebuch  für  Mädchen-Bürgerschulen.  Wien. 
F.  Tempsky. 

1.  Teü,   9.  (verbesserte)  Auflage.  1901.  Gebunden  t  K  70  h. 

2.  „      9.  „  ,       Gebunden  1  K  80  h. 

3.  „      7.  „  „       1902.  Preis,  gebunden  2K  10  h. 

Mair  Franz,  Deutsches  Lesebuch  für  die  Bürgerschulen  Österreichs.  Herausgegeben 
von  Franz  Echsel  und  Genossen.  In  drei  Teilen.  Wien.  F.  Tempsky. 

1.  Teil,   5.,  unveränderte  Auflage,  gebunden  1  K  60  h.  —  1904. 

2.  „      5.,  „  «  „         1 K  60  h.  -  1904. 

3.  „      4.,  verbesserte  „  „         1 K   60  h.  —  1904. 

NiedergesSß  R.,  Deutsches  Lesebuch  für  Bürgerschulen.  Wien.  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn. 

I.  Klasse,  28.  Auflage,  gebunden  60  kr. 
n.        „      20.        „  „         58  kr. 

m.        ,      13.         „  „         60  kr. 


» 


Reinelt  Emanuel,   Deutsches  Lesebuch  für  österreichische  Knaben-Bürgerschulen. 
Wien.  Verlag  von  F.  Tempsky. 

L   Teil,   4.,  verbesserte  Auflage,  gebunden  1  K  40  h. 

n.      ,      4.,  „  «  ,        lK50h. 

m.      „      4.,  ,  „  „        lK60h. 

—    —     Deutsches  Lesebuch  für  österreichische   Mädchen  -  Bürgerschulen.  Wien. 
F.  Tempsky. 

L   Teil,  3.,  verbesserte  Auflage,  gebunden  1  K  60  h.  1905. 

n.      „  3.,  „  n  „        1  K  60  h.  1905. 

HL      „  2.,  unveränderte     «  «        1  K  60  h. 

Schubert  Karl,  Deutsches  Lesebuch  für  Volks-  und  Bürgerschulen.  Wien.  Alfred 
Holder*). 

1.  Teil,   2.  Auflage,  gebunden  28  kr. 

2.  „  2.        „  „36  kr. 

3.  ,  2.        „  ,46  kr. 

4.  „  2.  „        50  kr. 

5.  „  2.  und  3.  (verbesserte)  Auflage,  geb.  54  kr. 

6.  „  2.  Auflage,  gebunden  56  kr. 

7.  »  2.        «  «56  kr. 


*)  Die  ersten  Tier  Teile  sind  nur  für  allgemeine  Volksschulen  bestimmt. 


296  StQck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlftese. 

SprachlehrbOcher. 

Sprach-  und  Aufsatzbucb  für  österreichische  Bürgerschnlen  von  Josef  Lehmann. 
Wien.  K.  k.  Schnlbücher-Verlag.  Umgearbeitete  Auflage.  1902.  1  K  20  h. 

Regeln  für  die  deutsche  Rechtschreibung  nebst  Wörterverzeichnis.  Einzige,  vom 
k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  IJnterricht  autorisierte  Ausgabe.  (Alle  Rechte 
vorbehalten.)  Wien,  1902.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

a)  Kleine  Ausgabe.  Veränderte  Auflage.  Preis,  broschiert  20  h. 

b)  Große  Ausgabe.  Preis,  broschiert  90  h,  gebunden  1  K. 

Beide  Ausgaben  auch   „mit  einheitlichen  Schreibweisen''.   Preis  derselbe. 

Bruhns  A.,  Frfihwirth  A.  und  Thomas  R.,  Die  Sprachübungen  in  der  österreichiscben 
Bürgerschule.  Wien.  Alfred  Holder. 

I.  Heft  3.  (umgearbeitete)  Auflage,  28  kr. 

IL     „     3.  ,  ,        28kr. 

m.      „    3.  «  »30  kr. 

Frisch  Franz,  Deutsche  Sprachübungen  für  Bürgerschulen.  2.,  umgearbeitete  Auflage. 
Wien.  F.  Tempsky.  1902.  Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

Janker  Karl,  Sprachlehre  für  österreichische  Bürgerschulen.  2.  Auflage.  Wien, 
k.  k.  Schulbücher-Verlag,  1906.  Preis,  gebunden  1  K. 

Lehmann  Josef,  Deutsche  Sprach-  und  Aufsatzlehre.  Nebst  einem  Abriß  der  Poetik 
und  Metrik.  11.,  umgearbeitete  Auflage.  Wien.  F.  Tempsky.  1902.  Preis, 
gebunden,  1  K  60  h. 

Niedergesäß  R.,  Deutsches  Sprachbuch  für  Bürgerschulen  und  die  Oberklassen  der 
erweiterten  allgemeinen  Volksschule.  Wien.  Alfred  Holder. 

1.  Teil   4.  (umgearbeitete)  Auflage,  34  kr. 

2.  .      4.  „  „       20  kr. 

3.  „     4.  „  ,18  kr. 

Rudolf  Franz,  Sprachbuch  für  Bürgerschulen.  3.,  unveränderte  Auflage.  Wien. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  1904.  Preis,  gebunden  1  K. 

Stein  M.,  Weiner  B.  und  Wrany  W.,  Deutsche  Sprachschule  für  österreichische 
Bürgerschulen.  In  drei  Teilen.  Wien.  Manz. 

1.  Teil      (L  Klasse)  7.  Auflage,  40  h. 

2.  „      (n.  Klasse)  7.        „       40  h. 

3.  ,     (ni.  Klasse)  7.        „       40  h. 

—  —  Ergänzungsheft  zur  deutschen  Sprachschule  für  Bürgerschulen.  7.  (unver- 
änderte) Auflage.  Wien  1902.  Manz.  Preis,  geheftet  50  h. 

—  —  Deutsche  Sprachschule.  Übungsbuch.  Grammatik.  Orthographie  und  Stil 
für  österreichische  Bürgerschulen.  Neu  bearbeitet  von  M.  Binstorfer. 
Einteilige  Ausgabe.  2.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1903.  Manz.  Preis  lK20b. 

—  —  Deutsche  Sprachscbule.  Theoretischer  Teil.  Eine  kurzgefaßte  deutsche 
Grammatik  für  österreichische  Bürgerschulen.  Neu  bearbeitet  von  M.  Bi  nstorf  er. 
4.  Auflage.  Wien,  1902.  Manz.  Preis,  gebunden  50  h. 

Winkler  Josef,  Deutsche  Sprach-  und  Aufsatzlehre  für  Bürgerschulen  mit  besonderer 
Berücksichtigung  der  gewerblichen  Aufgabe  dieser  Anstalten.  F.  Tempsky. 
Wien. 

I.  Stufe,  5.,  unveränderte   Auflage.  1904.  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 
n.      „       6.,  „  Auflage.  1904.  Gebunden  IK. 

in.      „        4.,  umgearbeitete  Auflage.  Gebunden  1  K. 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnangeii,  Erlässe.  S97 

Rechenbücher  und  Lehrbflcher  für  Geometrieu 

Ambros  Josef  und  Kopetzky  Franz,  (Anfgabensammlnng)  Rechenbuch  für  BOrger- 
Bcholen.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

I.  !E3a8Be,  13.,  unveränderte  Auflage,  kartoniert  65  h. 

n.       „        9.,  ,  „  „95  h. 

m.      „         7,  „  „  „  80  h. 

Hauptmann  Franz,  Rechenbuch  für  Knaben-Bürgerschulen.  Ausgabe  in  3  Teilen. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

I.  Teil  1904.  Preis,  gebunden  80  h. 
n.     „     1904.      „  „         80  h. 

Jabne  Josef  und  Barbisch  Hans,  Bürgerschullehrer  in  Wien.  Leitfaden  der  Geometrie 
und  des  geometrischen  Zeichnens  für  Bürgerschulen. 

m.  Stufe.  Für  die  UI.  Bürgerschulklasse.  Mit  94  Textfiguren  und  einer 
Erklarungstafel  für  Bezirksplane.  Wien,  1898.  Manz.  Preis,  broschiert 
44  kr.,  gebunden  54  kr. 

—  —  Leitfaden  der  Geometrie  und  des  geometrischen  Zeichnens  für  Knaben- 
Bürgerschulen.  Wien.  Manz. 

I.  Stufe.  Für  die  L  Klasse.  Mit  102  Textfiguren  und  149  geometrischen 
Ornamenten.   2.,   verbesserte  Auflage.   1904.   Preis,  broschiert  76  h, 
gebunden  96  h. 
n.  Stufe.  Für  die  IL  Klasse.  Mit  89  Textfiguren.  2.,  verbesserte  Auflage. 
1904.  Preis,  broschiert  76  h,  gebunden  96  h. 

—  —  Leitfaden  der  Geometrie  und  des  geometrischen  Zeichnens  für  Bürger- 
schulen. Ausgabe  in  einem  Bande.  Wien.  Manz.  Preis,  broschiert  2  K, 
gebunden  2  K  40  h. 

—  —  Leitfaden  der  Geometrie  und  des  geometrischen  Zeichnens  für  Mädchen- 
Bürgerschulen.  I.  Stufe.  Mit  78  Textfiguren  und  140  geometrischen  Ornamenten. 
Wien,  1902.  Manz.  Preis,  broschiert  68h,  gebunden  90  h. 

—  —  Dasselbe  Buch,  11.  Stufe.  2.,  unveränderte  Auflage.  Mit  70  Textfiguren  und 
einer  Schnittmustertafel.  Wien,  1902.  Manz.  Preis,  broschiert  74  h,  gebunden  96  h. 

•  —  —  Dasselbe  Buch.  in.  Stufe.  Mit  39  Textfiguren,  3  Schnittmustertafeln  und 
4  Omamententafeln  in  Farbendruck.  Wien  1902.  Manz.  Preis,  broschiert 
1  K  20  h,  gebunden  1  K  40  h. 

Kleinschmidt  Em  er  ich,  Leitfaden  der  Geometrie  und  des  geometrischen  Zeichnens 
für  Knaben-Bürgerschulen.  Mit  345  in  den  Text  gedruckten  Abbildungen, 
6  Figurentafeln  und  über  600  Übungsaufgaben.  Wien,  1896.  Alfred  Holder. 
Preis,  gebunden  1  fl.  32  kr. 

—  —  Leitfaden  der  Geometrie  und  des  geometrischen  Zeichuens  für  Mädchen- 
Bürgerschulen.  Alfred  Holder  in  Wien. 

I.  Teil  (I.  Klasse),  mit  94   in   den  Text   gedruckten  Abbildungen    und 
2   Figurentafeln.    3.,   unveränderte   Auflage.    1902.   Preis,   gebunden 

1  K  10  h. 

n.  Teil  (n.  Klasse),  mit   60  in  den  Text  gedruckten  Abbildungen  und 

2  Figurentafeln.  3.,  unveränderte  Auflage.  Wien  1904.  Preis,  geb.  92  h. 
ni.  Teil  (m.  Klasse),    mit  55  in  den  Text  gedruckten  Abbildungen  und 

2  Figurentafeln.   2.,  im  wesentlichen  unveränderte  Auflage.   Preis, 
gebunden  40  kr. 

—  —  Kurzer  Leitfaden  der  Geometrie  und  des  geometrischen  Zeichnens  für 
Mädchen-Bürgerschulen. Wien,  1900.  Alfred  Holder.  Preis,  gebunden  lK28h. 


398  Stack  XIII.  Nr.  33.  —  Oesetze,  Verordnnngen,  Erlässe. 

Koch  Leopold,  Übungsheft  Nr.  I.  Für  ein  Beispiel  zur  Einführang  in  die  gewerb- 
liche Buchhaltung. 

Übungsheft  Nr.  n.  Für  ein  Beispiel  zur  Einführung  in  die  landwirtschaft- 
liche Buchführung. 
Stockerau.  Im  Selbstverlage  des  Verfassers.  Preis  pro  Heft  20  h. 

Legerer  Peter,  Rechenbuch  für  Bürgerschulen.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 
L  Klasse.  1903.  Preis,   gebunden  80  h. 
n.       „       1904.      „  .  IK  10  h. 

Legerer  Peter,  Gabler  Josef,  Hocke  Karl  und  Nurrer  Adolf,  Rechenbuch  für 
Mädchen-Bürgerschulen.  III.  Klasse.  Wien,  1906.  K.  k.  Schulbücher-Verhig. 
Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

—  —  Rechenbuch  für  Knaben-Bürgerschulen,  ni.  Klasse.  Wien,  1906.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verhig. Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

—  —  Übungsblätter  für  die  Buchführung  nach  Peter  Legerers  Rechenbuch 
für  Mädchen-Bürgerschulen.  Nr.  I,  Nr.  ü,  Nr.  III.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis  jedes  Heftes  20  h. 

—  —  Übungsblätter  für  die  Buchführung  nach  Peter  Legerers  Rechenbuch 
für  Knaben- Bürgerschulen.  Nr.  I,  Nr.  n,  Nr.  III.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis  jedes  Heftes  20  h. 

Moinik,  Dr.  Franz,  Ritter  v.,  Rechenbuch  für  die  1.  Klasse  der  Knaben-Bürger- 
schulen, bearbeitet  von  Emanuel  Reinelt,  14.,  unveränderte  Auflage.  Wien 
1904.  F.  Tempsky.  Gebunden  1  K  20  h. 

—  —  Rechenbuch  für  die  2.  Klasse  der  Knaben-Bürgerschulen.  Bearbeitet 
von  Emanuel  Reinelt.  11.,  umgearbeitete  Auflage.  Preis,  gebunden  1  K  30  h. 
Wien,  1898.  F.  Tempsky. 

—  —  Rechenbuch  für  die  3.  Klasse  der  Knaben-Bürgerschulen.  Bearbeitet  von 
Emanuel  Reinelt.  15.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1902.  F.  Tempsky. 
Preis,  gebunden  1  K  40  h. 

—  —  Rechenbuch  fQr  die  1.  Klasse  der  Mädchen-Bürgerschulen.  Bearbeitet  von 
Emanuel  Reinelt.  11.,  durchgesehene  Auflage.  Wien.  F.  Tempsky.  1904. 
Preis,  gebunden  1  K. 

—  —  Rechenbuch  für  die  2.  Klasse  der  Mädchen-Bürgerschulen.  Bearbeitet 
von  Emanuel  Reinelt.  13.,  unveränderte  Auflage.  Wien  1904.  Verlag  von 
F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  IK  10  h. 

—  —  Rechenbuch  für  die  3.  Klasse  der  Mädchen-Bürgerschulen,  bearbeitet  von 
Emanuel  Reinelt.  16.,  veränderte  Auflage.  Ebenda,  1902.  Preis,  gebunden 
1  K  20  h. 

—  —  Rechenbuch  für  Bürgerschulen.  Bearbeitet  von  Emanuel  Reinelt. 
Einteilige  Ausgabe.  3.,  unveränderte  Auflage.  Wien.  Verlag  von  F.  Tempsky. 
1904.  Preis,  gebunden  2  K  40  h. 

—  —     Geometrie  und  geometrisches  Zeichnen  für  Knaben-Bürgerschulen.  Ebenda. 

1.  Heft,  bearbeitet  von  J.  L.  Haase.  7.,  umgearbeitete  Aufl.,  Preis,  geb.  1  K. 

2.  „      (für  die  2.  Klasse),  7.,  umgearbeitete  Auflage.  1896.  Gebunden  1  K. 

3.  „      (für  die  3.  Klasse),  bearbeitet  von  J.  L.  Haase.  7.  (verbesserte 
Auflage.  1897.  Gebunden  1  K 

—  —  Geometrie  und  geometrisches  Zeichnen  für  Knaben-Bürgerschulen.  Bear- 
beitet von  Heinrich  Halbgebauer.  Wien.  F.  Tempsky. 

1.  Heft.  8.,  verbesserte  Auflage.  1903.  Gebunden  1  K. 

2.  Heft.  8.,  umgearbeitete  Auflage.  1903.  Gebunden  1  K. 


ä 


Stttck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlässe.  299 

Moinik,  Dr.  Franz,  Ritter  v.,  Geometrische  Formenlehre  für  Mädchen-Bürger- 
schulen. Bearbeitet  von  E.  F.  W enghart.  3.  Auflage.  1903.  Ebenda.  Preis 
1  K  70  h. 

Nagel  Johann,  Aufgaben  für  das  mündliche  und  schriftliche  Rechnen.  Wien. 
F.  Tempsky. 

a)  Für  Knaben-Bürgerschulen.  1.  Heft.  3.  (verbesserte)  Auflage.  1896.  Preis, 
gebunden  80  h;  2.  Heft.  2.,  verbesserte  Auflage.  1  K  10  h;  3.  Heft.  2.,  verbesserte 
Auflage.  Preis  1  E  20  h. 

h)  Für  Mädchen-Bürgerschulen.  1.  Heft.  2.,  verbesserte  Aufl.  Preis,  geb.  80  h; 
2.  Heft.  3.,  verbesserte  Auflage.  Preis,  geb.  80  h;  3.  Heft.  Preis,  geb.  80  h. 

—  —  Rechenbuch  für  Knaben-Bürgerschulen.  Ausgabe  in  einem  Bande.  Wien,  1905. 
F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  2  K  20  h. 

Napravnik  Franz,  Geometrische  Formenlehre  für  Mädchen-Bürgerschulen.  Wien. 
F.  Tempsky. 

1.  Teil,  10.,  unveränderte  Auflage,  Preis,  gebunden  80  h. 

2.  „       7.   Auflage,  Preis,  gebunden  80  h. 

3.  „      3.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  80  h. 

—  —  Geometrie  und  geometrisches  Zeichnen  für  Knaben-Bürgerschulen.  Wien. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

1.  Teil,   19.,  unveränderte  Auflage;  gebunden  80h.  1904. 

2.  n      14.,  „  „  .         80  h.  1904. 

3.  „      10.,  „  „  „         90  h.  1902. 

—  —  Ausgabe  in  einem  Band.  2.,  unveränderte  Auflage.  Mit  329  in  den  Text 
gedruckten  Abbildungen  und  23  Figurentafeln.  Wien  1904.  Preis,  gebunden  2K. 

Pape  Paul,  Sammlung  von  Rechenaufgaben  für  Bürgerschulen.  Neu  bearbeitet  von 
Karl  Decker.  Wien.  Manz. 

I.  Heft.  7.  Auflage.  1904.  Preis,  gebunden  96  h. 

n.      ,     7.       „        1904.      „  „96  h. 

ra.      ,     7.       „        1904.      „  „96  h. 

Sehiebel  Edmund,  Rechenbuch  für  Bürgerschulen.  Auf  Grund  des  dreiteiligen 
Rechenbuches  für  Bürgerschulen  von  Franz  Villicus  und  Edmund  Schiebel 
bearbeitet.  Ausgabe  in  einem  Bande.  Wien,  1903.  A.  Pichlers  Witwe  und 
Sohn.    Preis,  kartoniert  2  K. 

Villicns  Franz  und  Schiebel  Edmund,  Rechenbuch  für  die  I.  Klasse  der  Knaben- 
Bürgerschulen.  8.,  unveränderte  Auflage.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
1900.  Preis,  kartoniert  76  h. 

—  —  Rechenbuch  für  die  I.  Klasse  der  Mädchen-Bürgerschulen.  2.,  unver- 
änderte Auflage.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  1901.  Preis,  kart.  80  h. 

—  —  Rechenbuch  für  die  H.  Klasse  der  Mädchen-Bürgerschulen.  2.,  unveränderte 
Auflage.  Wien  1901.  Verlag  von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  kartoniert  1 K. 

—  —  Rechenbuch  für  die  IH.  Klasse  der  Mädchen-Bürgerschulen.  2.,  unveränderte 
Auflage.  Wien  1903.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  kart.  1  K  10  h. 

—  —  Rechenbuch  lür  die  H.  Klasse  der  Knaben- Bürgerschulen.  6.,  im  wesent- 
lichen unveränderte  Auflage.  Wien  1904.  Verlag  von  A.  Pichlers  Witwe 
und  Sohn.  Preis,  kartoniert  1  K  20  h. 

—  —  Rechenbuch  für  die  III.  Klasse  der  Knaben-Bürgerschulen.  7.,  unver- 
änderte Aullage.  Wien,  1902.  Verlag  von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
Preis,  kartoniert  1  K  20  h. 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&sse. 

Villicns  Franz,  Muster-  und  Übungshefte  für  die  gewerbliche  Buchhaltung,  zum 
Gebrauche  an  Mädchen-Bürgersdiulen.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
1905.  6.,  unveränderte  Auflage. 

1.  Heft,  Eassabuch,  Preis  24  h. 

2.  „     Journal,  Preis  24  h. 

3.  „     Hauptbuch  und  Inventar,  Preis  24  h. 

—  —  Muster-  und  Übungshefte  für  die  gewerbliche  Buchhaltung,  zum 
Gebrauche  an  Knaben- Bürgerschulen.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  u.  Sohn.  1902. 
5.,  unveränderte  Auflage. 

1.  Heft,  Kassabuch,  Preis  24  h. 

2.  „      Journal,  Preis  24  h. 

3.  „      Hauptbuch  und  Inventar,  Preis  24  h. 

—  —  Aufgaben  -  Sammlung  zur  gewerblichen  Buchhaltung  mit  Fragen  und 
erläuternden  Beispielen  für  Bürgerschulen  und  gewerbliche  Fortbildungsschulen 
mit  einem  Anhange  über  den  Wechsel.  2.  Auflage.  Wien.  A,  Pichlers  Witwe 
und  Sohn.  1885.  Preis  30  kr.,  gebunden  38  kr. 

Wortner  Franz,  Geometrie  und  geometrisches  Zeichnen  für  Knaben-Bürgerschulen. 
Wien.  F.  Tempsky. 

1.  Teil.  2.,  verbesserte  Auflage.  Gebunden  90  h. 

2.  .      2.,  „  „  „         60  h. 

3.  „      Gebunden  80  h. 

—  —  Geometrie  und  geometrisches  Zeichnen  für  Knaben-Bürgerschulen.  Mit 
290  Figuren  und  12  Figurentafeln.  Einteilige  Ausgabe.  2.  Auflage.  Wien,  1905. 
F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  IK  80h. 


Lehrbflcher  fDr  Geographie  und  Geschichte. 

Erzählungen  aus  der  Geschichte,  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  österreichischen 
Geschichte.  Von  Dr.  Heinrich  Ritter  von  Zeißberg.  Für  Bürgerschulen. 
Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

1.  Teil,  gebunden  60  h. 

2.  „  «64  h. 

3.  „  „70  h. 

Gindely  Anton,  Lehrbuch  der  Geschichte  für  Bürgerschulen.  (Ausgabe  für 
Knabenschulen.)  Wien.  F.  Tempsky. 

1.  Teil,    12.,   unveränderte   Auflage.     Bearbeitet   von    J.    Kraft    und 

J.   G.  R  0  t  h  a  u  g.  Mit  36  Abbildungen  und  4  Karten  in  Farben- 
druck. Geheftet  1  K  10  h,  gebunden  1  K  50  h. 

2.  Teil,     10.,    verbesserte    Auflage.     Bearbeitet    von    J.   Kraft  und 

J.   G.   Rothaug.   Mit  24  Abbildungen  und  3  Karten  in  Farben- 
druck. Gebunden  1  K  40  h. 

3.  Teil,    9.    (umgearbeitete)   Auflage.    Bearbeitet   von   J.  Kraft  und 

J.   G.   Rothaug.   Mit  24  Abbildungen  und   4   Karten   in  Farben- 
druck. Geheftet  60  kr.,  gebunden  80  kr. 


Stock  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnnngen,  Erl&sse.  SOI 

(Jindely  Anton,  Lehrbuch  der  Geschichte.  (Ausgabe  für  Mädchenschulen.) 
Wien.  F.  Tempsky. 

1.  Teil,    12.,   umgearbeitete  Auflage.     Bearbeitet   von   J.   Kraft   und 

J.  6.  Rothaug;  mit  36  Abbildungen  und  4  Karten  in  Farben- 
druck; gebunden  80  kr. 

2.  Teil,    12.,    verbesserte    Auflage.     Bearbeitet    von    J.    Kraft    und 

J.  6.  Rothaug;  mit  mehreren  Abbildungen  und  3  Karten  in 
Farbendruck;  gebunden  1  K  40  h. 

3.  Teil,    10.,    umgearbeitete    Auflage.     Bearbeitet   von    J.  Kraft  und 

J.  G.  Rothaug;  mit  24  Abbildungen  und  4  Karten  in  Farben- 
druck; gebunden  1  K  40  h. 

—  —  Lehrbuch  der  Geschichte  für  Knaben-  und  Mftdchen-Bürgerschulen, 
bearbeitet  von  J.  Kraft  und  J.  G.  Rothaug.  Wien   1904.  F.  Tempsky. 

L  Teil.  Mit  40  Abbildungen  und  4  Karten  in  Farbendruck.  15.,  inhaltlich 
unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

n.  Teil.  13.,  verbesserte  Auflage.  Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

m.     »     11.,  »  n  n  „         IK  60h. 

Pemierstorfer  Ignaz,  Lehrbuch  der  Geschichte  für  Bürgerschulen.  Wien.  Manz'sche 
Buchhandlung. 

1.  Teil,  Bilder  aus  der  alten,   mittleren  und  neueren  Geschichte;  für  die 

I.  Klasse  Sklassiger  Bürgerschulen.  6.,  unveränderte  Auflage.  Mit 
41  Illustrationen  und  4  Karten.  1902.  Preis,  gebunden  1  K  40  h. 

2.  Teil,    Bilder  aus   der  mittleren    und    neueren   Geschichte.    Für   die 

n.  Klasse  3klassiger  Bürgerschulen.  5  ,  gänzlich  umgearbeitete  Auflage. 
Mit  28  Blustrationen,  3  Karten  und  7  Tabellen.  Preis,  broschiert 
56  kr.,  gebunden  65  kr.  1898. 

3.  Teil,    Bilder   aus    der    mittleren   und   neueren   Geschichte;    für    die 

m.  Klasse  3klassiger  Bürgerschulen,  5.,  umgearbeitete  Auflage.  Mit 
25  Blustrationen,  8  Tabellen  und  5  Karten.  Preis,  broschiert  60  kr., 
gebunden  65  kr.  1899. 

—  —  Lehrbuch  der  Geschichte  für  Bürgerschulen.  Einteilige  Ausgabe.  Bilder 
aus  der  alten,  mittleren  und  neuen  Geschichte.  Wien,  1902.  Manz'sche  Buch- 
handlung. Preis,  gebunden  2  K  60  h. 

Rothaug  J.  G.,  Lehrbuch  der  Geographie  für  Bürgerschulen  in  drei  Stufen.  Prag. 
F.  Tempsky. 

1.  Stufe,  13.,  inhaltlich  unveränderte  Auflage.  1902.  Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

2.  n    11.        .  »  .       1902.     „  „        lK60h. 

(10.,  verbesserte  Auflage.  1897.  Preis,  gebunden  1  K  40  h,J 

3.  „        11.,         „  „       1901.      „  „        1  K  60  h,[ 

(12.,  unveränderte      „       1903.       „  „         1  K  60  h. 

—  —  Grundriß  der  Geographie  für  Bürgerschulen.  Einteilige  Ausgabe.  Mit 
38  Abbildungen.  3.,  unveränderte  Auflage.  Wien.  F.  Tempsky.  1904.  Preis, 
gebunden  1  K  80  h. 

Rnsch  Gustav,  Leitfaden  für  den  Unterricht  in  der  Geographie.  Wien.  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn. 

L  Teil,  10.,  unveränderte  Auflage.  1903.  Preis,  gebunden  1  K  10  h. 
n.     ,      9.,  Auflage.  Preis,  gebunden  1  K  70  h. 
III.     „      6.,  verbesserte  Auflage.  1904.  Preis,  gebunden  1  K  40  h. 


303  Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnongeii,  Erlftsse. 

Ruscb  Gustav,  Kurzes  Lehrbuch  der  Geographie  nach  Maßgabe  des  vorgeschriebeDen 
Lehrplanes  bearbeitet.  Ausgabe  in  1  Bande.  Mit  30  Abbildungen  und  einem 
Anhange  mit  24  farbigen  und  3  schwarzen  Kartenskizzen.  3.,  unveränderte,  nur 
in  den  Zahlen  berichtigte  Auflage.  Wien,  1904.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
Preis,  gebunden  1  K  50  h. 

Rusch  Gustav,  Herdegen  Alois  und  Tiechl  Franz,  Lehrbuch  der  Geschichte. 
Mit  Benützung  bewährter  Erzähler  für  österreichische  Bürgerschulen  bearbeitet. 
Wien,  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  3  K  20  h. 

Seibert  A.  E.,  Schulgeographie  in  drei  Teilen.  Bearbeitet  nach  den  Lehrplänen  für 
die  österreichischen  Bürgerschulen.  Wien.  A.  Holder. 

1.  Teil,  1897.  13.,  durchgesehene  Auflage,  gebunden  1  K  4  h. 

2.  „     1903.  12.,  im  wesentlichen  unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden 

1  K  40  h. 

3.  „     1901.  10.,  durchgesehene  Auflage.  Preis,  gebunden  1  K  30  h. 

—  —  Schul-Geographie.  Einteilige  Ausgabe.  Bearbeitet  nach  den  Lehrplänen 
für  österreichische  Bürgerschulen.  Mit  74  Abbildungen.  Wien  1901.  A.  Holder. 
Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

Tupetz,  Dr.  Theodor,  Bilder  aus  der  Geschichte  für  Knaben-Bürgerschulen. 
Wien.  F.  Tempsky. 

1.  Teil,  Geschichtsbilder  für  die   1.  Bürgerschulklasse,    3.,  unveränderte 

Auflage.  1902.  Gebunden  1  K  70  h. 

2.  Teil,  Geschichtsbilder  für  die  2.  Bürgerschulklasse.   2.  Auflage.  1902. 

Preis,  gebunden  1  K  70  h. 

3.  Teil.  Geschichtsbilder  für  die  3.  Bürgerschulklasse.   Gebunden  80  kr. 

—  —  Bilder  aus  der  Geschichte  für  Mädchen  -  Bürgerschulen.  Wien* 
F.  Tempsky. 

1.  Teil,   Geschichtsbilder  für  die  1.  Bürgerschulklasse.   3.,  unveränderte 

Auflage.  1902.  Gebunden  1  K  70  h. 

2.  Teil,    Geschichtsbilder  für   die   2.  Bürgerschulklasse.   2.,   verbesserte 

Auflage.  1902.  Preis,  gebunden  1  K  70  h. 

3.  Teil,    Geschichtsbilder  für   die    3.   Bürgerschulklasse.    2.,  verbesserte 

Auflage.  1902.  Gebunden  1  K  50  h. 

—  —  Bilder  aus  der  Geschichte  für  Bürgerschulen.  Einteilige  Ausgabe.  2.  Auflage. 
Mit  50  Abbildungen  und  6  Karten  in  Farbendruck.  F.  Tempsky.  Wien,  1905. 
Preis,  gebunden  2  K  20  h. 

LehrbOcher  der  Naturgeschichte  und  Naturlehre. 

Hofer  Josef,  Grundriß  der  Naturlehre  für  Bürgerschulen.  Wien.  Manz. 

I.  Stufe,  21.  Auflage.  Neu  bearbeitet  von  Hans  Barbisch.  Gebunden  1 K. 

II.  „      17.,  unveränderte  Auflage.  Kartoniert  84  h. 

in.  „     14.,          „                „             „80  h. 

Jahne  Josef  und  Zeitelberger  Georg,  Grundriß  der  Naturlehre  für  Bürger- 
schulen. Mit  zahkeichen  Abbildungen.  Wien,  1903.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 
Preis,  gebunden  2  K. 


Stttck  Xin.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErÜUse.  SOS 

Konrad  und  Deisinger  Josef,  Naturlehre  für  Bürgerschulen.  Mit 
!4  Abbildungen.  Wien,  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis, 
)bunden  2  K  80  h. 

szkas  Physik  und  Chemie  für  Bürgerschulen.  Neu  bearbeitet  von  Josef 
teigl,  Dr.  Emil  Kohl  und  Karl  Bichler.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe 
ad  Sohn. 

I.  Stufe.  Für  die  1.  Klasse  der  Knaben-Bürgerschulen.  51.,  unveränderte 

Auflage.  Wien,  1902.  Preis,  gebunden  IK. 
n.  Stufe.  Für  die  2.  Klasse  der  Knaben-Bürgerschulen.  35.,  unveränderte 
I  Auflage.  Wien,  1903.  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

^  HL  Stufe.  Für  die  3.  Klasse  der  Knaben-Bürgerschulen.  22.,  unveränderte 

I  Auflage.  Wien,  1901.  Preis,  gebunden  1  K  10  h. 

I.  Stufe.  Für  die  1.  Klasse  der  Mädchen-Bürgerschulen.  51.,  unveränderte 

Auflage.  Wien,  1900.  Preis,  gebunden  1  K. 
n.  Stufe.  Für  die  2.  Klasse  der  Mädchen-Bürgerschulen.  36.,  unveränderte 

Auflagft  Wien,  1900.  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 
III.  Stufe.  Für  die  3.  Klasse  der  Mädchen-Bürgerschulen.  23.,  unveränderte 
Auflage.  Wien,  1902.  Preis,  gebunden  1  K  10  h. 

Pokorny,  Dr.  Alois,  Naturgeschichte  für  Bürgerschulen  in  3  Stufen.  Wien. 
F.  Tempsky. 

I.  Stufe,   14.,   von  Josef  Gugler  bearbeitete  unveränderte  Auflage. 
Geb.  1  K  60  h. 

II.  Stufe,  12.,  von  Josef  Gugler  bearbeitete  (unveränderte)  Auflage. 

Geh,  1  K  60  h. 

in.  Stufe,  11.,  von  Josef  Gugler  bearbeitete  (unveränderte)  Auflage. 
Geb.  1  K  60  h. 

Pokornys  Naturgeschichte  für  Bürgerschulen  in  3  Stufen.  In  Lebensbildern  bear- 
beitet von  Robert  Neumann.  Wien.  F.  Tempsky. 

I.  Stufe.  14.,  unveränderte  Auflage.  (2.   Auflage  der  Neumann'schen 
Bearbeitung.)  1902.  Gebunden  1  K  70  h. 

n.  Stufe.   11.  Auflage.  (1.  Auflage  der  Neumann'schen  Bearbeitung.) 

1903.  Gebunden  1  K  70  h. 

in.  Stufe.   11.  Auflage.   (1.  Auflage  der  Neumann'schen  Bearbeitung.) 
1905.  Gebunden  1  K  85  h. 

Rotte,  D  r.  K  a  r  1,  Frank  F  e  r  d.  und  Steigl  Josef,  Naturgeschichte  für  Bürgerschulen. 

I.  Stufe.  Mit  166  in  den  Text  gedruckten  Abbildungen.  34.,  im  wesent- 
lichen unveränderte  Auflage.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

1904.  Gebunden  1  K  50  h. 

U.  Stufe.  Mit  251  in  den  Text  gedruckten  Abbildungen.  25.,  unveränderte 
Auflage.  1903.  Gebunden  1  K  50  h. 

in.  Stufe.  Mit  236  in  den  Text  gedruckten  Abbildungen.  17.,  unveränderte 
Auflage.  1903.  Gebunden  1  K  50  h. 

Rothe,  Dr.  Karl  und  Steigl  Josef,  Kurzes  Lehrbuch  der  Naturgeschichte  für 
Bürgerschulen.  Ausgabe  in  einem  Bande.  Mit  289  Abbildungen.  3.,  unveränderte 
Auflage.  Wien,  1903.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  2  K. 


304  Stuck  Xni.  Nr.  33.  —  Gesetze,  YerordnungeD,  ErläsBe. 

Scbindler  Franz,  Physik  und  Chemie  für  Bürgerschalen  in  drei  konzentrischen 
Lehrstufen.  Bearbeitet  von  Robert  Neumann.  Wien.  F.  Tempsky. 

L  Stufe  mit  119  Abbildungen.  8.,  unveränderte  Auflage.  1904.  Preis, 
gebunden  1  K. 

II.  Stufe  mit  94  Abbildungen.  6.,  umgearbeitete  Auflage.   1904.  Preis, 
gebunden  1  E  30  h. 

ni.  Stufe  mit  105  Abbildungen.  5.,  umgearbeitete  Auflage.   1905.  Preis, 
gebunden  1  E  20  h. 

—  —  Physik  und  Chemie  für  Bürgerschulen,  bearbeitet  von  R.  Neumann. 
Einteilige  Ausgabe.  3.,  unveränderte  Auflage.  1904.  Preis,  geb.  2  E  10  h. 

Swoboda-Hayer,  Naturlehre  für  Bürgerschulen.  In  drei  konzentrischen  Lehrstufen. 
Wien.  Alfred  Holder. 

I.  Stufe,  neu  bearbeitet  von  Joh.  Max  Hinterwaldner  und  Dr.  Earl 
Rosenberg.  16.,  unveränderte  Auflage.  Mit  74  in  den  Text 
gedruckten  Holzschnitten.  Wien,  1905.  Preis,  gebunden  1  E  20  h. 
II.  Stufe,  neu  bearbeitet  von  Joh.  Max  Hinterwaldner  und 
Dr.  Earl  Rosenberg.  11.,  unveränderte  Auflage.  Mit  117  in  den 
Text  gedruckten  Holzschnitten.  Wien,  1904.  Preis,  geb.  1  E  40  h. 
in.  Stufe,  neu  bearbeitet  von  Joh.  Max  Hinterwaldner  und 
Dr.  Earl  Rosenberg.  9.,  im  wesentlichen  unveränderte  Auflage. 
Wien,  1903.  Preis,  gebunden  1  E  40  h. 

Witlaczil,  Dr.  Emanuel,  Naturgeschichte  für  Bürgerschulen  in  drei  Stufen. 
II.  Stufe :  Die  wichtigsten  Gruppen  der  drei  Reiche.  2.,  verbesserte  Auflage. 
Mit  157  Holzschnitten  und  einer  Erdkarte.  Wien,  1901.  Alfred 
Holder.  Preis,  gebunden  1  E  60  h. 
ni.  Stufe :  Der  menschliche  Eörper.  Übersicht  der  drei  Reiche  der  Natur. 
Mit  155  Holzschnitten.  2.,  verbesserte  Auflage.  Wien,  1901.  Alfred 
Holder.  Preis,  gebunden  1  E  60  h. 

—  —  Naturgeschichte  in  Lebensbildern.  Dreiteilige  Ausgabe  für  Bürgerschulen. 
Wien.  Alfred  Holder. 

I.  Stufe :  Die  wichtigsten  Naturkörper  der  drei  Reiche.  4.,  unveränderte 
Auflage.  Mit  146  Holzschnitten.  1904.  Preis,  gebunden  1  E  60  h. 

—  —  Naturgeschichte  in  Lebensbildern.  Einteilige  Ausgabe  für  Bürgerschulen. 
(In  neuer  Rechtschreibung.)  Mit  320  (größtenteils  nach  Originalzeichnungen 
angefertigten)  Holzschnitten.  Wien,  1902.  Alfred  Holder.  Preis,  geb.  3E. 

GesangbOcber  *). 

BlümelFranz  und  Gotthart  Raimund,  Liederbuch  für  die  Jugend.  Eine  Sammlung 
von  112  ein-,  zwei-  und  dreistimmigen  Liedern  für  allgemeine  Volksschulen  und 
für  Bürgerschulen.  18.,  unveränderte  Auflage.  Wien,  1905.  A.  Pichlers  Witwe 
und  Sohn.  Eartoniert  76  h. 

Fiby  Heinrich  Fr.,  Chorliederbuch  flir  österreichische  Bürgerschulen.  Wien,  1901. 
Alfred  Holder.  Preis,  geheftet  IE  20h. 

*)  Die  für  die  unteren  fUnf  Schuljahre  bestiininten  Hefte  dieser  Geganghndier  sind  nur  an  allge* 
meinen  Volksschulen  eu  verwenden. 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnongen,  Erlftsse. 

HeißenbergerBudolf  und  Eons  orten,  Singübungen  und  Lieder  fQr  Bürgerschulen. 
Ausgabe  in  einem  Hefte.  Baden,  1902.  Job.  Wladazz.  Gebunden  IE  30h. 

Hermann  Jobann,    Ritter  von,   Lieder  für  die  Volks-  und  Bürgerschulen« 
Wien.  Manz. 

1,  Heft  12  kr. 

2.  «    12  kr. 


3.  „    16  kr. 

4.  ,    20  kr. 


Lieder  für  Schule  und  Haus.  Herausgegeben  vom  Eomotauer  Bezirkslehrerverein. 
3.  Auflage.  Eomotau,  bei  Brüder  Butter.  Gebunden  25  kr. 

Mair  Franz,  Liederbuch  für  österreichische  Bürgerschulen.  Neu  bearbeitet  von 
Adolf  EirchL  6.,  unveränderte  Auflage. Wien,  1902.  A.  Pichlers  Witwe  und 
Sohn.  Preis,  gebunden  1  E  10  h. 

Mann  Josef,  Gesangbuch  für  österreichische  Bürgerschulen.  2.,  durchgesehene, 
unveränderte  AuBage.  Prag.  G.  Neugebaue r.  1898.  Preis,  gebunden  80  h. 

Hanzer  J.  D.,  Gesangbuch  für  allgemeine  Volks-  und  Bürgerschulen.  Prag. 
K  k.  Schulbücher- Verlag. 

1.  Heft,  broschiert  40  h. 

2.  „    gebunden  1  E. 

3.  ,  ,        1  E  10  h. 

Melodie  und  Text  der  Ssterr.  Volkshymne.  (Authentische  Ausgabe.)  Wien.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis,  broschiert  30  h. 

Einstimmig  mit  Elavier-  oder  Orgelbegleitung.    .    .  per  Exemplar  2  h. 

Zweistimmig  ohne  Begleitung „  „  2  h. 

Dreistimmig      „  „  „  „  2  h. 

Vierstimmig  für  Männerchor  mit  Elavier-  oder  Orgel- 
begleitung      a  9  2  h. 

Vierstimmig  für  gemischten  Chor  mit  Elavier-  oder 

Orgelbegleitung „  ,  2  h. 

Nitscbe  Franz,  Liederbuch.  Wien.  F.  Tempsky. 

1.  Heft,  10  kr. 

2.  ,    2.  (verbesserte)  Auflage,  16  kr. 

3.  »    1.  und  2.  (verbesserte)  Auflage,  16  kr. 

4.  „    1.  und  2.  (vermehrte  und  verbesserte)  Auflage,  16  kr. 

Piber  Josef,  Schule  des  Trefi^singens  (Quintenraunmiethode).  Ein  kurzer,  einfacher 
Weg  zur  Erlernung  des  Singens  nach  Noten  (Treffsingen)  zum  Gebrauche  an 
Volks-  und  Bürgerschulen  sowie  überhaupt  für  den  Elementar-Gesangsunterricht 
verfiaßt.  Preis,  broschiert  20  kr.,  kartoniert  25  kr.  Wien,  1897.  Verlag  bei  Manz. 

Proscbko  Ad  albert,  Liederquelle.  Ausgewählte  Lieder  für  österreichische  Bürger- 
schulen. 7.  Auflage.  Linz.  M.  Quireins  Verlag.  Preis,  gebunden  72  h. 

Roller  Job.  £.,  Liederschatz.  Ein-  und  mehrstimmige  Lieder.  Wien.  Manz. 

1.  Heft,    9.  Auflage  (unveränderter  Abdruck  der  8.  Auflage),  20  h. 

2.  „      9.  (unveränderte)  Auflage.  1903.  24  h. 

3.  „    10.  Auflage.  1902.  Preis  28  h. 

4.  „      9.,  unveränderte  Auflage,  32  h. 

Schindler  Heinrich,  Liederbuch,  enthaltend  39  ausgewählte  Lieder.  Eomeuburg 
1897.  Druck  und  Verlag  von  Julius  Kühkopf,  Eoineuburg.  Preis  30  h. 

4 


306  Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  yerordnongeii,  ErläBse. 

Scbmid  Ernst,  Fünfzig  Kinderlieder  für  die  Unterklassen  der  Volks-  und  Bürger- 
schulen. 3.  Auflage.  Wien.  K.  Graeser,  12  kr. 

—  —    Vierzig  zweistimmige  Lieder  für  Volks-  und  Bürgerschulen.  2.  Auflage. 
Wien.  K.  Graeser,  10  kr. 

—  —    Schullieder   (Fortsetzung   der    „Fünfzig  Kinderlieder"  und   der   „Vierzig 
zweistimmigen  Lieder**).  3.  Heft  12  kr.;  4.  Heft  15  kr. 

Schober  Joh.  und  Labler  Wladimir,  Liederhain  für  österreichische  Bürgerschulen. 
8.  Auflage.  Wien.  F.  Tempsky.  Gebunden  1  K  50  h. 

Tomaschewitz  Johann  und  Konsorten,  Wiener  Liederstrauß.  Praktische  Gesang- 
lehre und  Liedersammlung  für  Bürgerschulen.  7.,  ergänzte  Auflage.  Wien,  1904. 
F.  Tempsky,  gebunden  1  K  20  h. 

Wagner  E.  und  Sinke  W.,  Vaterländisches  Liederbuch  für  die  österreichischen 
Bürgerschulen.  Eine  Sammlung  von  zwei-  und  dreistimmigen  Liedern  nebst 
einer  Vorschule  des  Gesangunterrichtes.  17.,  verbesserte  und  vermehrte  Auflage. 
Reichenberg,  1904.  Im  Selbstverlage  der  Herausgeber.  Zu  beziehen  durch 
Beinhold  Erben,  Bürgerschullehrer  in  Reichenberg.  Preis  80  h. 

Weinwurm  Rudolf,  Kleines  Gesangbuch  für  Bürgerschulen  und  die  oberen  Klassen 
der  allgemeinen  Volksschulen.  Wien.  Alfred  Holder. 

1.  Heft,  7.  Abdruck,  20  h. 

2.  „    6.  unveränderter  Abdruck.  1897,  12  kr. 

3.  ,    5.  „  „        1897.  12  kr. 

4.  „    4.  Abdruck,  12  kr. 

Ergänzungsheft.  (Kleine  musikalische  Elementarlehre.)  5.  Abdruck,  20  h. 

Wirthensohn  Josef,  Liedersammlung  für  Schule  und  Haus.  3.,  vermehrte  Auflage. 
Dombim,  Selbstverlag,  Preis  60  b. 

Lehrbflcher  zur  Erlernung  einer  zweiten  Sprache. 

Charvit  Karl,  Lehrgang  der  böbmischen  Sprache  für  deutsche  Mittel-  und  Bürger- 
schulen. I.  Teil.  2.,  verbesserte  Auflage.  Olmütz,  1897.  Ed.  Hölzel.  Preis, 
gebunden  75  kr. 

Hanaiek  Wladimir,  Böhmisches  Sprech-  und  Lesebuch  für  Mittel-  und  Bürger- 
schulen. Alfred  Holder.  Wien. 

L    Teil,  6.,  unveränderte  Auflage,  1P03,  gebunden  1  K  6  h. 
n.      „      5.,  „  „        1903,         ,         lK90h. 

in.      „     gebunden  Ifl.  Skr. 

6iha  Ernst,  Böhmisches  Lehr-  und  Lesebuch  für  deutsche  Bürgerschulen.  Mit 
147  Abbildungen  und  3  Karten.  2.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1904.  F.  Tempsky. 
Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

Alnaider  Modeste,  Französischer  Konversations-Lehrgang.  Wien.  RudolfLechner. 
6.  (verbesserte)  Auflage,  80  kr. 

Beehtel  A.,  Französisches  Lesebuch  mit  einem  Wörterbuche.  Wien.  Manz.  Preis, 
gebunden  1  fl.  20  kr. 

—  —    Französisches  Lesebuch  für  Volks-  und  Bürgerschulen.  5,  (unveränderte) 
Auflage.  Ebenda.  1902.  Gebunden  1  K  52  h. 


Stück  Xm.  Kr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erliase. 

Bechtel  A.,  Französische  Sprachlehre  für  Bürgerschulen.  Wien.  Alfred  Holder. 

I.  Stufe,  16.,  unveränderte  Auflage,  gebunden  9ß  h. 

n.      „     10.,  ,  ,  ,        52  kr. 

m.      ,       6.,  ,  ,  ,        56  kr. 

—  —    Französisches  Sprech-  und  Lesebuch  für  Bürgerschulen.  Ebenda. 

L  Stufe,  9.,  unveränderte  Auflage.  1904.  Preis,  gebunden  1  E  8  h. 
IL  Stufe,  8.  (unveränderte)  Auflage.  1903.  Preis,  gebunden  1  E  10  h. 
nL  Stufe,  5.,  unveränderte  Auflage,  1903.  Preis,  gebunden  1  E  20  h. 

Fetter  Johann,  Französische  Sprachschule  für  Bürgerschulen  und  verwandte  Lehr- 
anstalten. Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 

L  Teil.  7.,  unveränderte  Auflage.  1904-.  Preis,  kartoniert  1  E. 
n.  Teil.  4.  (unveränderte)  Auflage.  1902.  Preis,  kartoniert  80  h. 
III.  Teil.  Übungs-  und  Lesebuch,  Grammatik.  3.,  unveränderte  Auflage. 
1902.  Preis,  kartoniert  1  E  24  h. 

Einteilige  Ausgabe.  1904.  Preis,  in  Leinwandband  2  E  50  h. 

Pilek  von  Wittinghausen,  Dr.  E.,  Französisches  Lesebuch  für  Bürgerschulen, 
mit  sprachlichen  Bemerkungen  und  einem  vollständigen  Wörterbuche.  2.  (revidierte) 
Auflage.  Wien.  A.  Holder.  Preis  48  kr. 

*-    —    Lehr-  und  Übungsbuch  für  den  französischen  Unterricht  an  Bürgerschulen. 
Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
L  Stufe,  gebunden  36  kr. 
n.      ,  ,        40  kr. 

HL      ,  ,        48  kr. 

Ricard,  Erster  Unterricht  im  Französischen.  Prag.  Eosmack  und  Neagebauer. 
4.  Auflage,  gebunden  76  kr. 

—  —    Zweiter  Unterricht  im  Französischen.  Ebenda.  84  kr. 

—  —    Lehrbuch  der  französischen  Sprache  für  Bürgerschulen.  Ebenda. 

1.  Teil,  4.  Auflage,  32  kr. 

2.  Teil,  4.  (umgearbeitete)  Auflage,  40  kr. 

3.  Teil,  3.  Auflage,  40  kr. 

—  —    Französisches  Lesebuch.   2.    (umgearbeitete),   3.   und  4.    (unveränderte) 
Auflage.  Ebenda.  Preis  70  kr. 

» 

Riha  Ernst,  Französisches  Lesebuch  für  Bürgerschulen.  3.  Auflage.  Fr.  Tempsky 
in  Prag.  Preis,  gebunden  40  kr. 

—  —    Französisches  Lehr-  und  Lesebuch  für  Bürgerschulen.  Wien.  F.  Tempsky. 

I.  Stufe,  mit  47  Abbildungen.   6.,  unveränderte  Auflage.  19p4.  Preis, 

gebunden  1  E. 
IL  Stufe,   mit  47  Abbildungen.    3 ,  verbesserte   Auflage.    1902.    Preis, 

gebunden  1  E. 
III.  Stufe,    3.,    verbesserte    Auflage,    1903,    mit    63    Abbildungen   und 

4  Earten.  Preis,  gebunden  1  E  40  h. 

—  —    Französisches  Lehr-  und  Lesebuch  für  Bürgerschulen.  Einteilige  Ausgabe. 
Mit  96  Abbildungen.  Wien,  1904.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

Rittner  Rosa,  Lehrgang  der  französischen  Sprache  für  Bürgerschulen.  Wien,  1902. 
J.  L.  Pollaks  Buchhandlung.  Preis,  gebunden  2E  20  h. 

4* 


908  Stade  Xm.  Kr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erl&Bse. 

Plate,  VollstSndiger  Lehrgang  zur  Erlernung  der  englischen  Sprache.  L  Elementar- 
Btufe.  50.,  yerbesserte  Auflage.  Dresden.  Preis,  ungebunden  3  Mark.  Louis 
Ehlermann. 

Campostrini  Annett  a,  Praktisches  Lehr-  und  Übungsbuch  der  italienischen  Sprache. 
Druck  u.  Verlag  der  Yereinsbuchhandlung  und  Buchdruckerei.  Innsbruck. 

L  Kurs.  4.,  verbesserte  Auflage.  1905.  Gebunden  1  E  40  h. 

n.  Kurs,  2.,  yerbesserte  und  erweiterte  Auflage.  Gebunden  75  kr. 

TEL  Kurs,  gebunden  75  kr. 

Wörterverzeichnis  zu  allen  drei  Kursen,  broschiert  25  kr. 

LehrbOcber  fllr  Stmographle. 

Herlitschka  Hans,  Lehr-  und  Übungsbuch  der  Gabelsberger'schen  Stenographie 
fOr  Bürgerschulen  und  gewerbliche  Fortbildungsschulen.  Wien  und  Leipzig,  1901. 
Franz  Deuticke. 

I.  Teil:  Verkehrsschrift.  2.  Auflage.  Preis  70  h. 

—  —  Lehr-  und  Übungsbuch  der  Gabelsberger'schen  Stenographie  für  Bürger- 
schulen,  gewerbliche  Fortbildungsschulen  und  Handelsschulen.  Wien  und  Leipzig. 
1904.  Franz  Deuticke. 

n.  Teil:  Satzkürzung.  2.  Auflage.  Preis  1  E. 

Jahne  Josef  und  Zwierzina  Vinzenz,  Leitfaden  für  den  Unterricht  in  der 
Gabelsberger'schen  Stenographie.  Wien,  1899.  Manz'sche  Verlagsbuchhandlung. 
Preis,  gebunden  IE  80  h. 

Eramsall  Emil,  Lehrgang  der  Stenographie  (System  Gabelsberger).  Nach  dem 
behördlich  genehmigten  Lehrplane  für  Wiener  Bürgerschulen  bearbeitet. 
3.  Auflage.  Wien,  1904.  E.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

Prohaska  Earl,  Stenographisches  Lesebuch  (System  Gabelsberger)  für  Fortbildungs-, 
Handels-  und  Mittelschulen,  sowie  für  Bürgerschulen.  Wien,  1898.  Selbstverlag 
des  Verfassers.  Wien,  Vm.,  Josefstädterstraße  43.  Preis  80  kr.  =  1  E  60  h. 


4.  Lehrbficher  fBr   mit  Tolksschulen  yerbnndene  spezielle  Lehrkurse 
und  ffir  Fortbildungskurse  fOr  M&dchen. 

Weber  Hugo,  Lehr-  und  Lesebuch  für  landliche  Fortbildungsschulen  etc.  für 
österreichische  Verhältnisse  bearbeitet  und  zugleich  als  Volksbuch  herausgegeben 
von  Franz  Frisch.  2.,  vermehrte  und  verbesserte  Auflage.  Wien,  1896.  Man  z. 
Preis  70  kr.,  gebunden  85  kr. 

Eoch  Leopold,  Die  einfachste  Art  der  Buchführung  flir  den  Gewerbsmann  und 
den  Landwirt.  Anleitung  für  den  Unterricht  an  Volks-  und  Bürgerschulen  und 
an  gewerblichen,  beziehungsweise  landwirtschaftlichen  Fortbildungsschulen. 
Stockerau,  1896.  Im  Selbstverlage  des  Verfassers.  Preis,  kartoniert  1  K. 

—  —  Übungsheft  Nr.  2  für  ein  Beispiel  zur  Einführung  in  die  land- 
wirtschaftliche Buchführung.  Stockerau.  Im  Selbstverlage  des  Verfassers. 
Preis  20  h. 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  GaseUe,  Verordoungen,  Erlässe. 

Kopetsky  Franz,  Rechenbuch  (Aofgabensammlong)  für  Mädchen-Fortbildungsschulen, 
höhere  Töchterschulen  und  verwandte  Anstalten,  4.,  nach  der  neuen  Recht- 
schreibung berichtigte,  sonst  im  wesentlichen  unveränderte  Auflage.  Wien. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Kartoniert  1  K  20  h. 

Clima  Marie,  Haushaltungskunde.  10.,  im  wesentlichen  unveränderte  Auflage.  Wien. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Gebunden  1  E  40  h. 

Roiek  Johann  Alexander,  Lese-  und  Lehrbuch  für  landwirtschaftliche  Lehr- 
und  Fortbildungskurse  zugleich  Handbuch  fflr  Landwirte.  4.,  durchgesehene  und 
erweiterte  Auflage.  Mit  Abbildungen  im  Text.  Verlag  von  Karl  Graeser. 
Wien,  1903.  Preis,  gebunden  3  E  20  h. 

Campostrini  Annetta,  Praktisches  Lehr-  und  Übungsbuch  der  italienischen  Sprache. 
I.  Eurs.  4.,  verbesserte  Auflage.  Innsbruck.  Druck  und  Verlag  der  Vereins- 
buchhandlung und  Buchdruckerei,  1905.  Preis,  gebunden  1  E  40  h. 

Losehing  Josef,  Landwirtschaftliche  Buchführung.  Leitfaden  fQr  Obst^  und  Weinbau-, 
Winter-  und  Fortbildungsschulen.  Wien,  1902.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
Preis,  geheftet  60  h. 

Christof  Franz,  Rechenaufgaben  zum  Gebrauche  in  landwirtschaftlichen  Fortbildungs- 
kursen, in  Volksschulen  und  zum  Selbstunterrichte.  2.  Auflage.  Mit  20  Ab- 
bildungen im  Text.  Wien,  1903.  Franz  Deuticke.  Preis,  geheftet  1  E  25  h, 
gebunden  1  E  50  L 


310  Mck  XUL  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  EOUae. 


In  Italieiiiselier  Sprache. 

1.  Ffir  aUgemeine  Tolksschulen  und  fBr  Bürgenehulen. 
ReligloiisbOcher  *). 

Catechismo  piccolo  della  religione  cattolica.  Con  approvasdone  deW  Episcopato 
austriaco  del  9  aprile  1894.  Trient.  6.  B.  Monaani.  1898.  Preis,  in  Leinwand- 
rücken  24  h. 

Catechismo  grande  della  religione  cattolica.  Con  approvazione  dell'  Episcopato 
austriaco  del  9  aprfle  1894.  Trient.  G.  B.  Monanni.  1899.  Preis,  in  Leinwand- 
rücken 60  h. 

n  catechismo  piccolo.  (Der  kleine  Katechismus.)  Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag. 
Broschiert  12  h. 

Compendio  del  catechismo  grande  ad  uso  delle  scuole  popolari  (Auszug  aus  dem 
großen  Katechismus.)  Wien.  K.  k.  Schiübücher-Verlag.  Gebunden  40  h. 

n  catechismo  grande.  (Großer  Katechismus.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 
Gebunden  52  h. 

n  catechismo  piccolo  ad  uso  della  diöcesi  di  Trento.  Trient  Monauni.  4  kr. 

Compendio  del  catechismo  maggiore  ad  uso  della  diöcesi  di  Trento.  Trient. 
Monauni.  16  kr. 

n  catechismo  maggiore  ad  uso  della  diöcesi  di  Trento.  Trient.  Monauni.  Edizione 
senza  Sestä  22  kr.  Edizione  con  Sesti  30  kr. 

Piccolo  catechismo  per  V  insegnamento  della  dottrina  christiana  nella  chiesa  e  neUa 
scuola.  Zara.  Spiridione  Artale,  10  kr. 

Catechismo  del  culto  eattolico.  Compendiato  suUe  opere  specialmente  di  M.  Gaume 
e  del  sac.  L.  Valli  ad  uso  del  II.  corso  ginnasiale.  Sesta  edizione  iualterata. 
Trento.  Giovanni  Seiser,  1895.  (Zum  Gebrauche  beim  Religionsunterrichte 
an  Volks-  und  Bürgerschulen  mit  italienischer  Unterrichtssprache  innerhalb  der 
Diözese  Triest-Capodistria.) 

Lezioni,  epistole  e  yangeli  delle  domeniche  e  feste  di  tutto  Y  anno.  (Die  Evangelien, 
Lektionen  und  Episteln  auf  alle  Sonn-  und  Festtage  des  ganzen  Jahres.)  Wien. 
K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  60  h. 

Storia  sacra  del  vecchio  e  del  nuovo  Testamente.  (Biblische  Geschichte  von 
Dr.  Schuster,  illustriert,  mit  der  Karte  von  Palästina.)  Wien.  K  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Gebunden  1  K. 


*)  Die  YerwenduDg  der  in  diesem  Yeneichnisse  angeführten  ReligionslehrbOcher  ist  tmter  der 
Yoranssetsung  gestattet,  daß  sie  von  der  bezf) glichen  konfessionellen  Oberbehörde  ftlr  Eul&ssig 
erkl&rt  worden  sind.  (§  7  des  Gesetzes  rom  25.  Mai  1868,  R.-G.-B1.  Nr.  48.) 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordonngen,  Erl&sse.  311 

CompoBdio  illustrato  della  storia  sacra  dell'  antico  e  del  nuoYO  testamento  ad  nso 
delle  prime  dassi  elementari  e  delle  scuole  di  campagna.  (Illustriertes  Eom- 
pendium  der  heiligen  Geschichte  des  alten  und  neuen  Testaments  zum  Gebrauche 
in  den  unteren  Klassen  der  Volksschulen  und  der  Schulen  auf  dem  Lande.) 
2.  Ausgabe.  Trient.  Monauni.  20  kr. 

Breuer  Leopolde,  Dottrina  israelitica.  Guida  all' istruzione  religiosa  della  gioventü; 
prima  versione  italiana  di  S.  R.  Melli,  Trieste  1893.  Tipografia  Morterra£  Comp. 
Parte  L  IL  Pognuna  50  soldi. 

Castjglioni  Vittorio,  Ayviamento  alle  studio  della  lingua  ebraica,  del  catechismo 
e  della  storia  biblica.  Trieste. 

Parte    I,  2.  edizione  1894. 
Parte   U,  1890. 
Parte  HI,  1891. 
Parte  IV,  1891. 
Parte    V,  1891. 

Ehmtann  Daniele,  Storia  degli  Israelit!  dai  tempi  pib  antichi  sino  al  prestote, 
ad  uso  scolastico  e  domestico.  Prima  versione  italiana  di  S.  R.  Melli.  Seconda 
edizione  riveduta  e  corretta,  Trieste. 

Parte   I,  1887. 
Parte  II,  1893. 
Tipografia  Morterra  &  Comp.,  prezzo  70  soldi,  per  V  estero  2  Fr. 


2.  Für  allgemeine  Tolksschiden. 

LesebOcher. 

Defant  G.,  G.  de  Manincör,  F.  Mosna,  L.  Gonano,  Letture  per  le  scuöle  popolari 
austriache.  Parte  I.  (Sillab&rio).  Con  iUustrazioni  di  C.  Moser.  E.  k.  Schul- 
bQcher-Verlag.  Preis,  gebunden  50  h. 

Defknt  Gius.,  Hanincör  G.  de,  Mosna  F.  e  Gonano  L.,  Primo  libro  di  lettura 
per  le  scuöle  popolari  austriache.  (Erstes  italienisches  Lesebuch  fQr  österreichische 
allgemeine  Volksschulen.)  Wien,  1902.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis  50  h. 

—  —  Secondo  Libro  di  lettura  per  le  scuöle  popolari  austriache.  (Zweites  Lese- 
buch für  österreichische  Volksschulen.)  Wien,  1903.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 
Preis  90  h. 

—  —  Tdrzo  Libro  di  Lettura  per  le  Scuöle  popolari  austriache.  (Drittes  Lese- 
buch für  österreichische  Volksschulen).  Wien,  1906.  K.  k.  Schulbüoher-Veilag. 
Preis,  gebunden  2  E. 

Libro  di  lettura  per  le  seuole  popolari  austriache.  Edizione  in  tre  parti.  (Lesebuch 
fQr  allgemeine  Volksschulen.)  K.  k.  Schulbücher-Verkg. 

L  Teil  (Sillabario  ed  Esercizi  di  lettura),  gebunden  60  h. 
II,  Teil,  revidiert  von  Albin  Bertamini,         ,        80  h. 
m.  Teil,  revidiert  von  Albin  Bertamini,         ,        1  K  10  h. 


312  Stttek  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetse,  Verordniuigen,  Erlftsie. 

Letture  per  le  scuole  popolari  e  dviche.  Edizione  in  otto  parti.  (Lesebuch  für  Volks- 
und  Bürgerschulen)  von  Franz  Tim  aus.   Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

1.  Teil  (Sillabario),  gebunden  60  h. 

2.  „  gebunden  50  h. 

3.  ,  ,  80  h. 

4.  ,  „  90  h. 

5.  0  j,  1  K. 

8.     „  „         1  K  40  h.  ♦) 

Bianchi  A.  L.,  Letture  italiane  per  la  prima  classe  delle  scuole  popolari  austriache. 
Seconda  edizione.  Prezzo  70  h  (cent.). 

—  —    Letture  italiane  per  la  seconda  classe  delle  scuole  popolari  austriache. 
Seconda  edizione.  Trieste.  6.  Chiopris,  editore.  1902.  Prezzo  56h  (cent.)* 

—  —    Letture  italiane  per  la  terza  classe  delle  scuole  popolari  austriache. 
Trieste.  G.  Chiopris.  1901.  Prezzo  90h  (cent). 

—  —    Letture  italiane  per  la  quarta  classe  delle  scuole  popolari  austriache. 
Triest,  1902.  G.  Chiopris.  Preis,  gebunden  1  K. 

—  —    Letture  italiane  per  la  V.  classe  delle  scuole  popolari  austriache.  Triest 
1903.  G.  Chiopris.  Preis,  gebunden  IK  90  h. 

Franch  D  o  m  e  n  i  c  o,  Sillabario  graduale  completo.  Ristampa  migliorata  della 
n.  edizione.  Trient.  Tipografia  Ed.  degli  Artigianelli  D-  F.  F.  M.  1902.  Preis, 
gebunden  60  h. 

Beide  Teile  gesondert:   L  Teil,  geheftet  15  kr.,  gebunden  20  kr.,   n.   Teil, 
geheftet  10  kr.,  gebunden  15  kr. 

Piave  G.  M.  D.,  Libro>  di  Lettura  per  le  scuole  popolari  italiane  del  Litorale. 
(Ausgabe  in  5.  Teilen.)  Triest,  F.  H.  Schimpft 
I.  Teü.  1905.  Preis  70  h. 
n.    ,     1905.     ,     65  h. 

SprachlebrbOcher. 

Esercizi  di  lingua,  grammatica  e  comporre.  (Sprachübungen.)  Wien.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Gebunden  40  h. 

Eserciri  pratid  e  graduati  di  lingua  e  grammatica  italiana  in  corsi  concentrici, 
compilati  da  Francesco  Marinaz  ed  Giuseppe  Vassilich. 

1.  Teil.  Preis  40  h.  3.   Teil.   Preis  80  h. 

2.  ,         ,      50  h.  4.      ,         ,      70  h. 
Trieste.  Tipografia  Tomas  ich.  1900. 

Grammatica  della  lingua  italiana  ad  uso  delle  scuole  elementari.  (Sprachlehre  fbr 
die  Volksschulen.)  Von  Dr.  Fortunato  Demattio.  Wien.  K  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Gebunden  1  K. 

Guida  al  comporre  e  all'  estendere  le  scritture  piü  occorrevoli  nella  civile  sodetä.  (Anleitung 
zu  schniftlichen  Aufsätzen.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  80  h. 

Cogoli  A.,  Grammatica  della  lingua  italiana  riassuntiva  e  pratica  ad  uso  delle  scuole 
popolari  e  civiche.  Edizione  riveduta  e  corretta.  Trento,  1898.  G.  B.  Monauni. 
Prezzo,  legato  alla  rustica  Cor.  1'30,  in  cartone  Cor.  1'60. 
—    —   Esercizi  di  Lingua  italiana  ad  uso  delle  scuole  popolari.  I.  Heft.  Trient,  1905. 
Artigianelli.  Preis,  gebunden  50  h. 


*)  Fttr  die  6.  and  7.  Klasse  kann  die  Lesebnch-Ansgabe  für  BOrgertehnlen,  1.  und  i.  Teü, 
Terwendet  werden. 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Oesetze,  Yerordnangeii,  ErMsse.  313 

Savelli  L.  &,  Dalmasi  D.,  Corsi  concentrid  di  grammatica  italiana  ad  uso  delle 
scuole  popolari  della  Monarchia  Austro-Uogarica.  Trieste-Fiume.  G.  Chiopris, 
Editore.  1896. 

Parte    L  Prezzo  40  cent  di  Corona. 

Parte  U.      ,      50     ,      ,       . 

Parte  ni.      ,      70     ,      ,       , 

Parte  IV.      ,      80     ,      ,       „ 

Znealli  M.,  Gramm&tica  della  lingaa  italiana.  Rigole,  e§ercict  e  tömi  di  ortografia, 
etimologia,  flessione,  sintassi  e  comporre;  compilati  in  tre  parti  concdntriche 
coir  indica^one  della  prontinda  toscana.  Ad  uso  delle  scaole  popolari  Xn.  Edi- 
zione  riveduta.  Trento.  Giovanni  S  eis  er. 

a)  Parte  prima,    n.   e  m.   anno   scoUstico.    XITT.   edizione    inalterata. 

1903.  Prözzo:  centdsinii  30,  Legata  in  V^  tela  cent^simi  40. 
*h)  Parte  seconda,  IV.,  V.  e  VI.  anno  scolastico.  1903.  Prdzzo:  centösimi  60. 
c)  Parte  terza  per  gli  Ultimi  anni  di  scuola.  Prözzo:  legata  in  Vi  tela  Cor.  1. 

RechenbOcher. 

Krans  C.  e  Habemal  M.,  Primo  libro  d'  Aritmetica  per  le  scuole  popolari  austriache. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Broschiert  20  h. 

Moinik,  Franc,  cav.  de,  Primo  libro  d' Aritmetica  per  le  scuole  popolari.  (Erstes 
Rechenbuch.)  Auf  die  Eronenwährung  umgestellte  Ausgabe.  Wien.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Broschiert  16  h. 

Secondo  libro  d'  Aritmetica.  (Zweites  Rechenbuch.)  Broschiert  24  h. 

Terzo  libro  d'  Aritmetica.  (Drittes  Rechenbuch.)  Gebunden  28  h. 

Quarto  libro  d'  Aritmetica.  (Viertes  Rechenbuch.)  Gebunden  34  h. 

—  —  Libro  d'  Aritmetica  per  la  quinta  classe  delle  scuole  popolari  generali 
austriadie  di  otto  dassi.  (Rechenbuch  für  die  5.  Elasse  achtklassiger  Volks- 
schulen.) Ebenda.  Broschiert  20  h. 

—  —  Quinto  libro  d'  Aritmetica  ad  uso  delle  scuole  popolari  di  4  e  5  classi. 
(Fünftes  Rechenbuch  für  vier-  und  fünfklassige  Volksschulen.)  Ebenda.  Auf  die 
Eronenwährung  umgestellte  Ausgabe.  Gebunden  60  h. 

—  —  Quinto  Ubro  d'  Aritmetica  ad  uso  delle  scuole  popolari  di  6,  7  ed  8  classi 
(Fünftes  Rechenbuch  für  sechs-,  sieben-  und  achtklassige  Schulen.)  Ebenda. 
Auf  die  Eronenwährung  umgestellte  Ausgabe.  Gebunden  80  h. 

—  —  Libro  d' Aritmetica  per  le  scuole  popolari  austriache.  (Ausgabe  in  drei 
Teilen.)  Auf  die  Eronenwährung  umgestellte  Ausgabe.  Wien.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

I.  Teil :  Unterstufe,  gebunden  30  h. 

II.     9      Mittelstufe,         ,         40  h. 

m.    ,      Oberstufe,  ,         50  h. 

-—  —  Secondo  libro  d'  Aritmetica  per  le  scuole  popolari  austriache.  Elaborate  da 
C.  Eraus  eM.  Haberna  1.  Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag.  Broschiert  24  h. 

—  —    Terzo  libro  d' Aritmetica  (desgleichen).  Gebunden  30  h. 

—  —    Quarto  libro  d' Aritmetica  (desgleichen).  Gebunden  36  h. 

—  —  libro  d' Aritmetica  per  la  quinta  classe  delle  scuole  popolari  austriache 
di  Otto  classi.  Elaborate  da  C.  Eraus  e  M.  Haberna  1.  (Rechenbuch  für  die 
5.  Elasse  achtklassiger  Volksschulen.)  Ebenda.  Preis,  broschiert  24  h. 


S14  Stack  xm.  Kr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnnngen,  Erlftsse. 

Gesangbücher. 

Chiappani  Carlo,  II  Canto  nella  IV.  e  V.  classe  delle  scuole  popolari.  Äppendice: 
teste  dei  principali  inni  liturgici  cantati  nelle  chiese  dal  popolo.  Trento.  Presso 
Oaetano  Bazzani,  Editore.  Prezzo,  legato  Corone  —"40. 

Conci  Giuseppe,  Libro  di  canto  per  le  scuole  popolari  austxiache.  Wien. 
K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

1.  Teil,  broschiert,    40  h. 

2.  .  »40  h. 

3.  .  .40  h. 

4.  ,  »40  h, 

5.  .  n  60  h. 

6.  .  ,80  h. 

7.  .  .    1 K  20  h. 

Melodia  e  teste  dell'  Lmo  popolare  Anstriaco.  Wien.  E.  k.  Schulbücher- Verlag, 
Preis  30  h. 

Einstimmig  mit  Klavier-  oder  Orgelbegleitung     .    .    per  Exemplar  2  II 

Zweistimmig  ohne  Begleitung „  2  h. 

Dreistimmig     „  ,  „  ,  2  h. 

Vierstimmig  für  Mannerchor  mit  Klavier-  oder  Orgel- 
begleitung    „  ,  2  h. 

Vierstimmig  für  gemischten  Chor  mit  Klavier-  oder 

Orgelbegleitung ,  2  h. 

Zingerle  Fr  an.  G.,  Metodo  di  canto  pei  fanciulli  deUe  scuole  elementari.  (Gesang- 
lehre für  Schüler  der  Volksschulen.)  Trieste.  Selbstverlag  des  Verfassers.  28  kr. 

—  —    Canzoniere  ad  uso  dei  fanciulli.  Trieste.  Selbstverlag  des  Verfassers.  50  kr. 

—  —    Esercizi  progressivi.  Trieste.  Selbstverlag  des  Verfassers.  26  kr. 

—  —  Canzoniere  ad  uso  delle  scuole  popolari.  1.,  2.  und  3.  Heft  &  22  kr.; 
4.  Heft  27  kr.;  5.  Heft  30  kr.;  6.  Heft  30  kr.  und  7.  Heft  36  kr.  Triest. 
Selbstverlag  des  Verfassers. 

LehrbOcher  zur  Erlernung  einer  zweiten  Sprache. 

Danilo  Vincenz,  Corso  pratico  comparativo  perlo  studio  della  lingua  serbo-croata. 
Seconda  edizione.  Zara,  1899.  Costa  corone  le  40  centesimi.  (Lehrbuch  der 
serbo-kroatischen  Sprache.) 

Dolinar  Giovanni,  Metodo  pratico  per  imparare  la  lingua  tedesca.  (Deutsches 
Sprachbuch.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Corso  primo.  1902.  2.,  revidierte  und  erweiterte  Auflage,  gebunden  60  h. 
Corso  secondo.  1902.  2.,  revidierte  und  erweiterte  Auflage,  gebunden  90  h. 
Corso  terzo,  1903.  2.,  revidierte  und  erweiterte  Auflage,  gebunden  IK  40  h. 

Detomaso  P.  und  Antoniolli  B.,  Deutsche  und  italienische  Sprech-  und  Sprach- 
übungen nach  Dolinars  Metodo  pratico  fQr  die  Schulen  des  ladiniscben  Sprach- 
gebietes. Wien  1905.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  I.  Teil.  Preis,  gebunden  1 K  30  h. 

Defant  Giuseppe,  Corso  di  lingua  tedesca,  con  un  dizionarietto  metodico,  Parte  I. 
Trento.  Monauni.  Preis,  geb.  1  fl.  60  kr.  Parte  H.  Trento  1894,  geb.  2  K  50  h. 

Levi,  Dr.  Giuseppe,  II  primo  passo  nello  studio  della  lingua  tedesca.  (Anfangs- 
gründe der  deutschen  Sprache.)  1.  und  2.  Ausgabe.  Triest.  50  kr. 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnongeii,  Erl&sse.  315 

8.  Fflr  Bfirgersehulen. 

Lesebflcher. 

Letture  per  le  scuole  dttadine.  (Lesebuch  für  Bürgerschulen.)  Revidiert  von  Alb  in 
Bertamini.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

I.  Teil  Preis,  gebunden  1  E  10  h. 
n.  Teü.      „  ,         1  K  20  h. 

(Parte  m  derzeit  noch  yertreten  dnrch  den  YIII.  Teil  des  Lesebuches  für  aQgemeine 
Yolksscholen.) 

Defant  Giuseppe,  Pr5§e  e  poe§ie  modöme  per  le  classi  inferiori  delle  scuöle 
mödie  austrfache.  Con  nöte  e  gli  accdnti  per  la  rötta  pronünzia.  Monauni. 
Trento. 

Parte    I.  1900.  Prezzo:  legato  alla  rustica  G.  2,  in  tela  G.  2*50. 

Parte   n.  1900.  Prezzo:  legato  alla  rdstica  G.  2*30,  in  tela  G.  2*80. 

Parte  m.  1901.  Preis,  gebunden  E  2'80. 

SprachlehrbOcher. 

Cogoli  A.,  Das  auch  für  allgemeine  Volksschulen  mit  italienischer  Unterrichtssprache 
approbierte  Buch:  „Grammatica  della  lingua  italiana.''  (Siehe  Sprachlehrbücher 
für  allgemeine  Volksschulen  mit  italienischer  Unterrichtssprache.) 

Savelli  L.  und  D.  Dalmasi,  Grammatica  della  lingua  italiana  ad  uso  delle 
scuole  cittadine  della  Monarchia  Austro-Ungarica  con  un'  appendice  contenente 
un  ayviamento  al  comporre  e  nozioni  letterarie.  Prezzo  legato  in  tela  1  Corona 
e  60  Cent.  Trieste-Fiume.  G.  Ghiopris,  Libraio-editore  1897. 

RechenbOcher. 

Libro  d'Aritmetica  per  le  scuole  cittadine  del  Gay.  Dtt.  Fr.  de  Moinik.  (Drei- 
teiliges Lehrbuch  des  Bechnens  für  Bürgerschulen.)  Wien.  E.  k.  Schulbücher- Verlag. 
L  Teil.  Auf  die  Eronenwährung  umgestellte  Ausgabe,  gebunden  70  h. 
II.  Teil.     „     „        „  „  „  ,  ,        IE  20h. 

m.    Teil       ,        r.  n  n  n  n  »  IK    20h. 

Geometria  combinata  col  disegno  ad  uso  delle  scuole  cittadine  del  Cav:  Dtt.  Fr.  de 
Mo£nik.  (Geometrie  in  Verbindung  mit  dem  Zeichnen  zum  Gebrauche  an 
Bürgerschulen.)  Prag.  Fr.  Tempsky.  2.,  unveränderte  Auflage.  Preis  1  E  80  h. 

Lehrbücher  der  Naturgeschichte  und  Naturlehre. 

Ceconi  Anna,  Storia  naturale  illustrata  divisa  in  3  volumi,  elaborata  in  base  al 
piano  ministeriale  per  le  3  classi  della  scuola  cittadina.  (Naturgeschichte  für 
Bürgerschulen.)  Wien  und  Prag.  F.  Tempsky.  1893. 

Volume     L  Preis,  geheftet  60  kr.,  gebunden  80  kr. 

Volume   II.  Preis,  geheftet  65  kr.,  gebunden  85  kr. 

Volume  III.  Preis,  geheftet  70  kr.,  gebunden  90  kr. 


316  Stick  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetee,  Yerordnimgen,  ErUlBse. 

Fridricli,  Dtt.  Fr.,  Primi  elementi  di  fisica  sperimentale,  compilati  ad  oso  delle 
scnole  cittadine.  (Grundzüge  der  Experimentalphysik  fOr  Bürgerschulen.)  Triest. 
Selbstverlag  des  Verfassers. 

I.  Teil  für  die  VI.  Klasse.   Quinta  edizione.  1902.  Ristampa  inalterata 

della  terza  edizione,  1  E  20  h ; 
n.  Teil  fOr  die   Vn.  Klasse.  2.,  unveränderte  Auflage.  1897.  Preis  85  kr.; 
m.  Teil  für  die  VIII.  Klasse,  1  fl. 

Lehrbücher  fDr  Geographie  und  Geschichte. 

Racconti  cavati  dalla  storia  del  dottore  Enrico  Cav.  de  Z ei ßb erg. (Erzählungen 
aus  der  Geschichte.)  "Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Libro  per  la    I.  classe  delle  scuole  cittadine  austriache,  gebunden  60  h. 
Libro  per  la   H.  classe     „        „  »  „  „         64  h. 

Libro  per  la  HI.  classe     „        „  „  »  „        70  h. 

Giovanelli  G.,  Compendio  popolare  di  geografia  ad  uso  delle  scuole  reali  e  popolarL 
(Kompendium  der  Geographie  für  Realschulen  und  Volksschulen.)  Trient,  1874. 
Monauni.  24  kr. 

Seibert  A.  E.,  Geografia  ad  uso  delle  scuole  in  tre  parti,  compilate  secondo  i  piani 

d'  insegnamento  per  le  scuole  cittadine  austriache.  Wien  1894.    A.  Holder. 

L  Teil.  2.,   italienische,  durchgesehene  Ausgabe,  bearbeitet  nach  der 

10.  deutschen  Auflage,  mit  24  Illustrationen,  gebunden  58  kr. 
n.  TeiL   2.,  italienische,  durchgesehene  Ausgabe,  bearbeitet  nach  der 
8.  deutschen  Auflage,  mit  29  Illustrationen,  gebunden  76  kr. 

m.  Teil.  Traduzione  di  MatteoBassa.  Wien  1882.  A.  Holder.  32  kr. 

Lehrbflcher  zur  Erlernung  einer  zweiten  Sprache. 

Defant  Giuseppe,  Grammatica  teorico-pratica  della  Lingua  tedesca  con  un  Dizio- 
narietto  metodico.  Seconda  edizione  corretta  e  migliorata  eseguita  secondo  la 
nuova  ortografia.  Trento.  G.  B.  Monauni.  1904.  Prezzo:  legato  alla  rustica 
cor.  2  in  tela  cor.  2*50. 

Zucalli  M.  und  Hayek  J.,  Deutsches  Lesebuch  für  italienische  Bürgerschulen  unter 
Benützung  der  Hölzel'schen  Wandbilder.  Für  den  Sprachunterricht  zusammen- 
gestellt und  mit  Noten  versehen.  Wien,  1905.  Ed.  HölzeL 

I.  Teil.  Für  die  I.  und  H.  Klasse.  Preis,  gebunden  1 K  60  h. 

II.  Teil.  Für  die  IH.  Klasse  und  den  Fortbildungskurs.  Preis,  gebunden 
IK  80h. 


Stück  Xin.  Nr.  33.  —  GeietEe,  Yerordnimgen,  ErUisse.  317 


C. 

In  böhmischer  Sprache. 

1.  Für  allgemeine  Yolksschiden  und  fBr  Borgersehnlen. 
RallgloMbOcIier. 

a)  Fftr  kathoUadlM  a^UglontfleliM  •). 

Druh^  k&techismuB  niboienstvl  katolicköho  pro  Skoly  obecn&  Sepsal  A.  Skoidopole. 
(Zweiter  Katechismus.)  Prag.  E.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebundes  52  h. 

TAalf  katechismus  katolickäho  niboienstvi.  Pro  arcidiecesi  praiskou  a  diecesi 
budöjoTickoa.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt -Episkopates  Yom 
9.  April  1894.  Preis,  gebunden  30  h.  Prag.  E.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Stfednl  katechismus  katolickiho  n&boienstvi.  Pro  arcidiecesi  praiskou  a  diecesi 
budöjovickou.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt -Episkopates  vom 
9.  April  1894.  Preis,  gebunden  64  h.  Prag.  E.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Velik^  katechismus  katolick^ho  n&bo^enstvl.  Pro  arcidiecesi  praiskou  a  diecesi 
budöjoyickou.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt -Episkopates  vom 
9.  April  1894.  Preis,  gebunden  80  h.  Prag.  E.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Stiedni  katechismus  katolickäho  n&boienstvi.  Schv&len  na  yabä  schfizi  biskupfl 
rakousk^di  ve  Vidni  dne  9.  dubna  1894.  Cena  64  haläffiv.  V  Hradci  Krilovö. 
Tiskem  bisk.  knihtisk&my.  N&Uadem  bisk.  konsistol^e.  1899.  Für  die  Eönig- 
gr&tzer  Diözese. 

Velik^  katechismus  katolicköho  n&boienstyi.  Schy&len  na  valnö  schfizi  biskupft 
rakousk^ch  ve  Vidni  dne  9.  dubna  1894.  Cena  80  halöMv.  V  Hradci  Er&loY6. 
Tiskem  bisk.  knihtisk&my.  N&Uadem  bisk.  konsistoi'e.  1899.  Für  die  Eönig- 
gr&tzer  Diözese. 

Mal^  katechismus  katolicköho  n&boienstvi.  Mit  Approbation  des  österreichischen 
Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  30  h.  Prag.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Für  allgemeine  Volksschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache 
innerhalb  der  Leitmeritzer  Diözese. 

Stfedni  katechismus  katolickäho  n&bo2enstvi.  Mit  Approbation  des  österreichischen 
Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  64  h.  Prag.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

Velik^  katechismus  katolicköho  n&boienstvl.  Mit  Approbation  des  österreichischen 
Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  80  h.  Prag.  K  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

Für  allgemeine  Volks-  und  Bürgerschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache 
innerhalb  der  Leitmeritzer  Diözese. 


*)  Die  Yerwendong  der  in  diesem  Yerzeichnigse  angeführten  Religionslelirbücher  ist  unter  der 
YoraoBsetzung  gestattet,  daß  sie  von  der  bezüglichen  konfessionellen  Oberbehörde  für  zulässig 
erkl&rt  worden  und.  (§  7  des  Geseteea  Tom  25.  Mai  1868,  R.-G.-BL  Nr.  48.) 


318  Stflck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erlässe. 

Mal^  kfltechismus  katolicköho  n&boienstvf.  Pro  arcidiecesi  olomouckou  a  diecesi 
bmönskoii.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt -Episkopates  vom 
9.  April  1894.  Preis,  gebunden  30  h.  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Sti^edni  katechismus  katolick6ho  n&bozenstvi.  Pro  arcidiecesi  olomouckou  a  diecesi 
bmönskou.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt -Episkopates  vom 
9.  April  1894.  Preis,  gebunden  64  h.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

Velik^  katechismus  katolick^ho  n&boienstvl.  Pro  arcidiecesi  olomouckou  a  diecesi 
bmönskou.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt -Episkopates  vom 
9.  April  1894.  Preis,  gebunden  80  h.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

Mal;^  katechismus  katolick^ho  n&boi^enstvl.  Für  den  Sprengel  des  fürstbischöflichen 
General -Vikariates  Teschen.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt- 
Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  30  h.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag. 

Sttedni  katechismus  katolickäho  n&boienstvl.  Für  den  Sprengel  des  fürstbischöflichen 
General -Vikariates  Teschen.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt- 
Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  64  h.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag. 

Velik;^  katechismus  katolick^ho  n&bo2enstvi.  Für  den  Sprengel  des  fürstbischöflichen 
General -Vikariates  Teschen.  Mit  Approbation  des  österreichischen  Gesamt- 
Episkopates  vom  9.  April  1894.  Preis,  gebunden  80  h.  Wien.  E.  k.  Schulbücher- 
Verlag. 

Mal^  katechismus  katolickSho  näboienstvl.  Mit  Approbation  des  österreichischen 
Gesamt-Episkopates  vom  9.  April  1894.  Prag,  Druckerei  der  Klar'schen 
Blindenanstalt.  Preis,  in  Blindendruck  3E  50  h. 

Perikopy    £ili    ieii,    epiStoly  a  evangelia.   (Evangelien   und  Episteln.)  Revidierte 
Ausgabe.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 
Wiener  Ausgabe,  gebunden  1  E. 

6e£i,  epiStoly  a  evangelia  na  vSecky  nedöle  a  sv&tky  katolicköho  roku  cirkevniho. 
V  Praze.  C.  E.  6kohiI  knihosklad  1900.  Cena  70  h.  Für  allgemeine  Volksschulen 
mit  böhmischer  Unterrichtssprache  der  Erzdiözese  Prag  und  der  Diözesen  Budweis, 
Leitmeritz  und  Eöniggrätz  nach  kirchlicherseits  erfolgter  Approbation  zulässig 
erklärt. 

J.  Schusterfiv  Biblick^  döjepis  Staräho  i  Nov^ho  z&kona  pro  obecnä  Skoly  vzdölal 
P.  Frant.  Srdinko.  (Biblische  Geschichte  von  Dr.  Schuster,  mit  52  Ab- 
bildungen und  der  Earte  von  Palästina.)  Wien  und  Prag.  £.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Gebunden  1  E. 

Doleial  Johann,  Mali  döjeprava  biblick&  pro  katolickä  Skoly  obecnä.  (Eleine 
Biblische  Geschichte  für  katholische  Volksschulen).  Mähr.-Ostrau,  1903.  Julius 
Eittl.  Preis,  gebunden  30  h. 

—  —  Prosttednl  döjeprava  biblicki  pro  katolick6  ßkoly  obecni.  (Mittlere  Biblische 
Geschichte  für  katholische  Volksschulen.)  Mähr.-Ostrau,  1903.  Julius  Eittl. 
Preis,  gebunden  40  h. 

Fischer-Poimon,  Obfady  katolickö  cirkve.  (Zeremonien  der  katholischen  Eirche.) 
8.  Auflage.  Olmütz.  Grosse.  Gebunden  36  kr. 

Kyselka  Josef,  Ufiebnice  katolick^ho  n&boienstvf  pro  prvnl  tüdu  §kol  sti'ednfch  a 
gkoly  möSCanskä.  (Eatholische  Religionslehre.)  Prag,  1887.  Fr.  A.  Urb&nek. 
Gebunden  50  kr. 


Stack  xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  ErULsse.  319 

Maeek  Wenzel,  Er&tk6  poaieni  o  katolick^ch  obtadech.  (Katholische  Zeremonien.) 
2.  (verbesserte)  Auflage.  Prag.  Francl.  Preis,  gebunden  25  kr, 

äpaehta,  Dr.  Dominik  Alois,  Struini  katolickä  liturgika.  6.  (unveränderte)  Auflage. 
Prag.  Fr.  A,  UrbAnek.  Steif  gebunden  35  kr. 

Macek  Wenzel,  Kr&Ür^  dSjepis  katolick6  cirkve.  (Geschichte  der  katholischen  Kirche.) 
6.,  unveränderte  Auflage.  Pra?,  1904.  Cyrillo-Methodische  Buchhandlung  Gustav 
Francl.  Preis,  gebunden  60h. 

Tippmann  Karl,  Stru^n^  dSjepis  drkevnl  pro  Skolu  a  dfim.  (Kurze  Kirchengeschichte.) 
5.,  im  wesentlichen  unveränderte  Auflage.  Prag,  1901.  Fr.  A.  ürbinek.  Preis, 
gebunden  72  h. 

iik  Emanuel,  KatolickA  liturgika  pro  obecnö  a  m^gfanskä  Skolj.  Prag,  1905. 
K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  gebunden  70  h. 

b)  Fflr  evangellflohe  Sells^oiuilelire  *). 

Dra.  Mart.  Luthera  Mal^  katechismiis.  (Luthers  kleiner  Katechismus.)  2.,  verbesserte 
Auflage.  Prag.  Selbstverlag  des  Übersetzers  D.  B.  Molnar.  Preis,  gebunden  42  kr. 

—  —  Maly  katechismus  (Luthers  kleiner  Katechismus)  von  J.  v.  Kraicz, 
2.,  verbesserte  Auflage.  Olmütz,  1894.  Preis  25  kr. 

Maly  katechismus  neb  strujiny  zpfisob  vyu^ovani  die  katechismu  Heidelbergskeho  od 
H.  F.  Kohlbrügga.  (Kleiner  Katechismus  oder  kurze  Anleitung  zum  Unter- 
richte nach  dem  Heidelberger  Katechismus.)  Übersetzt  von  einem  durch  die 
vierte  reform.  General-Synode  gewählten  Komite.  Brunn,  1890.  Winiker  und 
Schickhardt  Preis,  gebunden  15  kr. 

Katechismus  Heidelbergsk^  (Heidelberger  Katechismus)  von  Hermann  von  Tardy. 
5.  Auflage.  Pardubitz.  F.  Hoblik.  40  kr. 

Katechismus  Heidelbergsk^  (Heidelberger  Katechismus)  von  Joh.  Vesel^.  Prag,  1885. 
Verein  Komensk^.  Gebunden  25  kr. 

Biblicki  döjeprava  Star^ho  i  Nov^ho  z&kona  pro  Skoly  evangelickä.  (Biblische  Geschichte 
für  evangelische  Schulen.)   Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  20  h. 

Biblicki  dfijeprava  iili  däje  Stareho  i  Nov^ho  zäkona  s  v^klady  Bratrf  £esk^ch  die 
gestidilnä  bibU  Kralickä.  (Biblische  Geschichte.)  Prag.  Comenius-Verein. 

Kaipar  L.  B.,  Döje  Staröho  i  Noveho  zäkona.  (Geschichte  des  Alten  und  Neuen 
Testamentes.)  Prag,  1891.  Comenius-Verein.  Gebunden  40  kr. 

—  —  Plsnö  cestou  üvota.  I.  Teil.  Prag,  1888.  Selbstverlag  des  Verfassers. 
Preis  20  kr.,  gebunden  30  kr. 

—  —  Plsnö  cestou  äivota.  I.  Teil.  (Ausgabe  mit  Melodien.)  1889.  II.  Teil. 
(Ausgabe  mit  Melodien.)  1890.  Im  Selbstverlage  des  Verfassers.  Preis  des 
I.  und  II.  Teiles  je  75  kr.,  gebunden  1  fl. 

Katechismus  Heidelbergsk^.  V  ^e§tinu  uvedl  (tvrtym  reformovanym  generälnim  synodem 
zvoleny  vybor.  Brunn,  1890.  Winiker  und  Schickhardt  Preis  40  kr. 

*)  Die  Yerwendung  der  in  diesem  YerzeichniBse  aDgefUhrten  HeligionslehrbUcher  ist  unter  der 
Voraussetzung  gestattet,  daß  sie  von  der  bezüglichen  konfessionellen  Oberbehörde  für  zulässig 
erklärt  worden  sind.  (§   7  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1868,  R.-G.-B1.  Nr.  48.) 

Die  Verwendung  von  Ausgaben  der  vollständigen  heiligen  Schrift,  und  zwar  des  Alten  und 
Neuen  Testamentes  sowie  des  Neuen  Testamentes  lülein  (mit  oder  ohne  Psalmen)  wird  unter  der 
Voraussetzung  gestattet,  daß  solche  Ausgaben  den  schulhygienischen  Anforderungen  entsprechen 
nnd  daß  dieselben  vom  k.  k.  evangel.  Oberkirchenrate  zugelassen  werden.  (§  7  des  Gesetzes 
TOm  25.  Mai  1868,  R.-G.-B1.  Nr.  48.) 


S30  Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  ErlHase. 

e)  Fttr  moMdsohe  B^llgional^lire. 

Bntter  L  e  o  p  o  1  d^  Za2ätek  vödomostf.  Prvni  dtanka  jazyka  hebrejsk^ho.  I.  a  IL  dfl. 
1892.  Selbstverlag.  Gebunden  25  kr.  (Gegenwärtig  im  Verlag  Yon  Jakob 
B.  Brandeis,  Prag.) 

Or&n,  Dr.  Nathan,  Uiebnice  döjin  israel8k;^ch  a  israelsköho  niboienstvi.  IIL  stap^. 
Übersetzt  yon  Dr.  Josef  2alad.  Prag,  1902.  Jakob  Brandeis.  Preis, 
kartoniert,  1  E. 

firfln  N.,  Bondy  F.,  Po£ätky  vyuiovdnf  naboienstvl  mojÜiakSho.  L  Stufe.  2.,  umge- 
arbeitete Auflage.  Prag,  1898.  J.  B.  Brand  eis.  Preis,  kartoniert  20  kr. 

ttrBii  N.  und  Zalnd  J.,  Utebnice  mojüfiskäho  n&boienstyl  a  biblickd  döjeprayy. 
n.  Stufe.  2.,  verbesserte  Auflage.  Prag,  1902.  J.  B.  Brandeis.  Preis, 
kartoniert  72  h. 

Hoff  Dr.  E.,  Biblicki  dgjeprava.  Pro  israeliticke  2&ky  ieskych  gkol  obecnych;  pMoiil 
Dr.  M.  Grünwald.  I.  und  IL  Teil.  Prag,  1894.  Fr.  A.  ürbdnek.  Preis 
eines  jeden  Teiles  50  kr.,  gebunden  65  kr. 

Ottenfeld  Markus,  Hebrejski  öitanka  pro  prvni  rok  Skolni.  Prag,  1895.  Jakob 
B.  Brand  eis.  Preis,  kartoniert  32  h. 


2.  Für  allgemeine  Tolksschnlen. 


Frumar  Adolf  und  Jursa  Johann,  Slabik&j^  pro  fikoly  obecni.  (Fibel  für  all- 
gemeine Volksschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache.)  Obr&zky  kreslil 
MikuUfi  AleS.  Plsmo  psad  od  Y.  Blahouöe.  Wien  und  Prag.  E.  k.  Sehul- 
bücher-Verlag.  Preis,  gebunden  50  h. 

Jursa  Jan,  Öitanka  pro  Skoly  obecn6.  Wien  und  Prag.  E.  k.  Schulbücher-Yerlag. 

Du  L  vyd&ni  dvojdiln^ho.  (I.  Teil  des  zweiteiligen  Lesebuches  für  das 
2.,  3.  und  4.  Schuljahr  an  einklassigen  ungeteilten  und  dreiUassigen 
Volksschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache.)  Preis  1  E. 

Dil  U.  vydäni  dvojdib^ho.  Ö&st  prv&  s  3  mapkami.  Preis,  gebunden  1  E  30  h. 
6&st  druhi  s  mapkou.  Preis,  gebunden  1  E  50  h. 

Dfl  I.  vydini  trojdllniho  s  mluvnici.  (Pro  druh:f  ^  ^^^  Skolnl  rok 
Skol  jednotHdnlch  dlln^ch,  dvoutfldnich  a  ßtyrtHdnlch.)  [I.  Teil  des 
dreiteUigen  Lesebuches  für  das  2.  und  3  Schuljahr  an  einklassigen 
geteilten,  zwei-  und  vierUassigen  Volksschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache.]  Preis,  gebunden  80  h. 

Dfl  n.  vydinf  trojdflniho.  Preis,  gebunden  1  E. 

DU  III.  vyd&ni  trojdilnäho,  s  dvöma  mapkami.  Preis,  gebunden  IE  60  h. 

Dill,  vyd&nf  pötidllnöho  s  mluvnici.  (LTefl  der  fünfteiligen  Ausgabe, 
für  das  2.  Schuljahr  mehrklassiger  allgemeiner  Volksschulen  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache.  Mit  Sprachlehre.)  Preis,  geb.  80  h. 

Dil  I.  vyd&ni  pötidilniho  bez  mluvnice  (Ausgabe  ohne  Sprachlehre.)  Preis, 
gebunden  60  h. 

Dil  IL  vyd&ni  pötidfln6ho  (II.  TeU  der  fünfteiligen  Ausgabe.)  Preis, 
gebunden  90  h. 

Dfl  IIL  vyd&ni  pStidflnäho,  s  dvSma  mapkani  (Pro  £tvrh^  skolnl  rok  vIcetMdnich 
ökol.)  (IIL  Teil  der  fünfteiligen  Ausgabe.)  Preis,  gebunden  1  E  20  h. 


Stack  XIIL  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erltoe.  321 

Citanka  pro  gkoly  obecnö.  (Lesebuch  für  Volksschulen.)  Von  Sfastn;^,  Lepai^  und 
Sokol.  (Ausgabe  in  3  Teilen.)  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

I.  Teil,  Fibel,  a)  Steilschrift-Ausgabe,  gebunden  40  h. 

b)  Schr&gschrift-Ausgabe,  gebunden  40  h. 
n.  Teil,  gebunden  70  h. 
m.  Teil,         ,         1  K  10  h. 

Citanka  pro  äkoly  obecnö. (Lesebuch  für  Volksschulen.)  Die  öltanek  JanaSfastn^ho 
a  Josefa   Sokola    sestavil   Antonin   Macha£.    (Ausgabe    in    4   Teilen.) 
Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher- Verlag, 
n.  Tefl,  gebunden  80  h., 
m.  Teil,  gebunden  IE., 
IV.  Teil,  gebunden  1 K  30  h. 

Citanka  pro  Skoly  obecni.  (Lesebuch  für  Volksschulen.)  Von  Sfastn;^,  Lepai^  und 
SokoL  (Ausgabe  in  5  Teilen.)  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

L  Teil,  Fibel,  a)  Steilschrift-Ausgabe,  gebunden  40  h. 
b)  Schrägschrift-Ausgabe,       „        40  h. 

n.  Teil.  S  mluvnick^m  pHdavkem.  Preis,  „  70  h. 
m.  Teil.  S  mluvnickym  pHdaYkem.  Preis,  „  IE. 
IV.  Teil.  Preis,  gebunden  1  E. 

V.  Teil.  Preis,  gebunden  1  E  20  h. 

Öitanka  pro  8koly  obecn6.  (Lesebuch  für  allgemeine  Volksschulen.)  Ausgabe  in 
8  Teilen.  Von  J.  Öfastny,  J.  Lepaf,  J.  Sokol  u.  a.  Wien  und  Prag. 
E.  k.  Schulbücher- Verlag. 

Du       L,  Fibel,  a)  Steilschrift-Ausgabe,  gebunden  40  h. 
bj  Schrägschrift-Ausgabe,  gebunden  40  h. 

Dil      IT.,  gebunden  40  h.  Dil      V.,  gebunden  80  h. 

Dfl    m.,         „         60  h.  Du    VI.,         „         90  h. 

Dfl     IV.,         „         70  h.  Du  Vn.,         „         96  h. 

Kliq^era  Jos.,  Prvni  öltanka  na  z&kladö  psaclho  £teni.  (Erstes Lesebuch  auf  Grund- 
lage der  Schreiblesemethode.)  72.  (unveränderte)  Auflage.  (Ausgabe  mit  Steilschrift.) 
Prag,  1896.  F.  Tempsky.  Gebunden  25  kr.  —  72.  (unveränderte)  Auflage. 
(Ausgabe  mit  Schrägschrift.)  Prag,  1894.  F.  Tempsky.  Gebunden  25  kr. 

—  —  Druhi  ßltanka  a  mluvnice  pro  jedno-  a  vfcetHdnl  obecnö  Skoly.  (Zweites 
Sprach-  und  Lesebuch  für  ein-  und  mehrklassige  allgemeine  Volksschulen.) 
11,  (unveränderte)  Auflage.  Prag.  Tempsky.  40  kr. 

— -  —  Tteti  atanka  a  mluvnice  pro  obecn6  Skoly  jedno-  i  vicetHdni.  (Drittes 
Sprach-  und  Lesebuch  für  ein-  und  mehrklassige  allgemeine  Volksschulen.) 
2.  (verbesserte  und  vermehrte)  Auflage.  Prag.  F.  Tempsky.  85  kr. 

Zum  Unterrichte  für  Blinde  an  allgemeinen  Volksschulen. 

Prvni  ö'tanka  pro  slepö  ditky  Skoly  obecn6.  Upravil  uöitelsky  sbor  Kldrova  üstavu 
siepcfl  V  Praze.  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  gebunden  4  K. 

Mriiek  Ant.,  Citanka  pro  slep6  ikky  Skoly  obecn6.  Dil  III.  Prag,  Druckerei  der 
Klar'schen  Blindenanstalt.  Preis,  in  Blindendruck  4  K  50  h. 

Ctvrtd  fiitanka  pro  slep6  ditky  Skoly  obecnö.  Bearbeitet  vom  Lehrkörper  der 
Klar'schen  Blindenanstalt.  Prag,  Druckerei  der  Klar'schen  Blindenanstalt. 
Iteis,  in  Blindendruck  6  E. 

5 


322  Stack  Xm.  Nr.  33.  —  OesetEe,  Yerordnungen,  Erl&sse. 

Sprachlshrbflcbor. 

HoriiSka  Josef,  äeski  mlnvBice  pro  gkoly  obecnö.  I.  Teil,  fßr  die  2.  Klasse  der 
achtklassigen  allgemeiiien  Volksschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache. 
Prag,  1898.  J.  Otto.  Preis,  gebunden  40  h. 

—  —    Öeski  mluvnice  pro  Skoly  obecn6.  11.  Teil,  für  die  3.  Klasse  der  acht- 
klassigen allgemeinen  Volksschulen.  Prag,  1899.  J.  Otto.  Rreis,  gebunden  60  h. 

—  —    m.  Teü.  Prag,  1899.  J.  Otto.  Preis,  gebunden  80  h. 

—  —    rV.  Teil,  für  die  5.  Klasse  der  achtklassigen  allgemeinen  Volksschulen. 
Prag,  1900.  J.  Otto.  Preis,  gebunden  80  h. 

Jursa  Jan,  Müller  Josef,  CviCebnice  jazyka  öesk6ho  pro  fikoly  obecn6.  Dfl  IL 
vydÄni  trojdfln^ho.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  1903.  Preis,  geb.  90  h. 

MfiUer  Josef,  Cvifebnice  jazyka  öesköho  pro  äkoly  obecnö.  Vydinl  pötidfln^ho 
dfl  II.  (Se  ztetelem  k  IL  dilu  ßitanky  pötidiln6.)  Za  redakce  Jana  Jursy 
sloäl.  Wien  und  Prag,  1906.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  broschiert  3U  h. 

Sfastn^  J.,  Lepaf  J.,  Sokol  J.,  Mluvnice  pro  Skoly  obecn6  (Sprachbuch  für  allge- 
meine Volksschiden).  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

L  Teil,  broschiert  20  h. 

n.  Teil,  gebunden   30  h. 

m.  Teil,         „         50  h. 

ÖtYrt&  mluYnice  ieskk  spolu  s  naukou  o  skl&ddnl  list&v  a  pfsemnosti  jednadch  pro 
obecn6  Skoly.  (Viertes  Sprachbuch  in  Verbindung  mit  einer  Anleitung  zu  Briefen 
und  Gesch&ftsaufsätzen.)  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  70  h. 

Pravidla,  hledlci  k  (esk^mu  pravopisu  a  tvaroslovi  s  abecednim  seznamem  slov  a 
tvarft.  (Regeln  für  die  böhmische  Rechtschreibung  nebst  Wörterverzeichnis. 
Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

Pfehl6dnut6  vydAnf  vötSi.  Preis,  geheftet  90  h,  gebunden  1  K. 

Vyddnl  menSl.  Preis,  geheftet  30  h. 

Riha  Arno  St,  Skola  (esk^ho  jazyka.  Mluvnice,  pravopis  a  sloh  v  soustfednich  kruzich 
pro  Skoly  obecn6.  Piispönlm  c.  k.  Skol.  rady  Adolfa  Heyduka.  Ausgabe  A, 
für  fünfklassige  Volksschulen.  4  Hefte.  2.,  verbesserte  Auflage.  Prag,  J.  Otto. 
I.  Heft  (für  das  2.  Schuljahr);  H.  Heft  (für  das  3.  Schuljahr).  1902.  Preis, 
geheftet  30  beziehungsweise  40  h;  IH.  Heft  (für  das  4.  Schuljahr)  und  IV.  Heft 
(für  das  5.  Schuljahr).  1903.  Preis,  gebunden  je  80  h. 

—  —  Ausgabe  B  für  selbständige  fünf-,  sechs-  und  siebenklassige  Volksschulen. 
Prag.  J.  Otto. 

L  Heft  (für  das  2.  Schuljahr).  Preis  geheftet  30  h. 

n.  Heft     „  „  3.         „  „  „        40  h. 

IIL  Heft     „     „  4.  und  5.  Schuljahr).  Preis,  gebunden  90  h. 

IV.  Heft     „     „  6.,  7.  und  8.  Schuljahr).  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

—  —  Ausgabe  C  für  1-  bis  4kla8sige  allgemeine  Volksschulen.  Prag,  1900. 
J.  Otto.  3  Hefte.  I.  (für  das  2.  und  3.  Schuljahr)  40  h,  U,  (für  das  4.  und 
5.  Schuljahr)  60  h,  IH.  (für  das  6.,  7.  und  8.  Schuljahr).  Prag,  1901.  Preis, 
gebunden  1  K. 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlässe.  323 

RecbenbOcher. 

Kojsik  Jan  a  Roiek  Jan,  Prvnl  poCetnice  pro  Skoly  obecnö  mÄnßtHdnl.  Smlchov, 
1895.  V.  Nenbert.  Preis,  geheftet  10  kr. 

—  —  DruhA  poöetnice  pro  Skoly  obecnö,  hlavnö  mönötfldnl.  Smichov,  1898. 
V.  Neubert.  Preis,  geheftet  32  kr. 

—  —  TfetI  poJetnice  pro  nejvyfiSi  stupnß  Skoly  obecnö,  hlavnö  mönötHdni. 
Smichov,  1903.  V,  Neubert.  Preis  1'04  K. 

Kozik  Jan,  Prvni  poöetnice  pro  obecn6  Skoly  vicetHdni.  Wien  und  Prag.  1903. 
K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  geheftet  40  h. 

—  —  Druhi  poßetnice  pro  obecn6  Skoly  vlcetHdnl.  Wien  und  Prag,  1905. 
K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  gebunden  60  h. 

Kraus  K.  a  Habemal  M.,  Prvnl  poßetnice  pro  rakousk6  obecn6  Skoly.  Wien  und 
Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  broschiert  20  h. 

Hoinik,  Dr.  Franz  R.  von,  Poietnice  pro  obecnö  Skoly  (Rechenbücher  ftlr  Volks- 
schulen). Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Auf  die  Kronenwährung 
gestellte  Ausgabe. 

Prvni  poßetnice  (Erstes  Rechenbuch),  broschiert  16  h. 

Druh&        ,        (Zweites  Rechenbuch),        „        24  h. 

TfetI  „        (Drittes  Rechenbuch),  gebunden  28  h. 

Ötvrti        „        (Viertes  Rechenbuch),        ,        34  h. 

Poöetnice  pro  pitou  tHdu  obecn^ch  Skol,  kdei  kazd&  tHda  shoduje  se  s  jednlm 
Skotolm  rokem  (Rechenbuch  für  die  V.  Klasse  der  Volksschulen,  an 
welchen  jede  Klasse  einem  Schuljahr  entspricht).  Broschiert  20  h, 

Pit&  poCetnice  (Fünftes  Rechenbuch). 

Ausgabe  für  4-  bis  5klassige  Volksschulen,  gebunden  60  h; 
Ausgabe  ftlr  6-  bis  Sklassige  Volksschulen,  gebunden  80  h. 

—  —  Druhi  poßetnice  pro  rakouskö  obecnö  Skoly.  PJepracovali  K.  Krau* 
a  M.  Haberna  1.  Übersetzt  von  W.  jftehotovsk^.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis,  broschiert  24  h. 

—  —    Tteti  poietnice  (desgleichen).  Preis,  gebunden  30  h. 

—  —    Ctvrti  po6etnice  (desgleichen).  Preis,  gebunden  36  h. 

—  —  PoiSetnice  pro  pitou  tHdu  rakousk^ch  obecn;fch  Skol  osmitHdnlch.  Pfe- 
pracovali  K.  Kraus  a  M.  Haberna  1.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  1902.  Preis,  broschiert  24  h. 

—  —  Poßetnice  pro  Skoly  obecne.  Vydani  trojdiln^.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Auf  die  Kronenwährung  gestellte  Ausgabe. 

I.  Teil  (Unterstufe).  Preis,  steif  gebunden  30  h. 

IL    „     (Mittelstufe).      »        „  „         40  h. 

m.     „      (Oberstufe).       «        ,  ,         50  h. 

—  —  Poietnice  pro  obecn6  Skoly.  Vydini  trojdfln6.  Ptepracovali  K.  Kraus 
a  M.  Haberna  1.  Prag.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

I.  Teil  (Unterstufe).  Preis,  steif  gebunden  40  h. 
n.     „     (Mittelstufe).      „         „  „         50  h. 

in.    „    (Oberstufe).       «        „  »         65  h. 

5* 


3S4  Stack  XIU.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  Erlässe. 

Harban  Michael  und  Nagel  Johann,    Po£etnice  pro  Skoly  obecne.   Ükoly    ku 

pamötnemu  i  pisemnemu  po^itdni  v  jednotHdnich  nedilnych  Skolach  obecnych. 

Prag  und  Wien,  1894.  F.  Tempsky. 

I.  Heft,  Preis,  gebunden  50  h. 

II.     ,         »  ,         60  h. 

m.     „        ,  ,        80  h, 

—  —    ükoly  ku  pamötnömu  i  pisemnämu  poiit&ni  ve  trojtHdnich  SkoUch  obecnych. 
Prag  und  Wien,  1897.  F.  Tempsky. 

I.  Heft,  Preis,  gebunden  30  h.        IV.  Heft,  Preis,  gebunden  40  h. 
n.     „         „  „         50  h.  V.     ,         ,  ,         60  h, 

m.     ,         ,  ,         50  h. 

Petermichl  FrantiSek,   Obr&zkoY&  poöetnice  mali£k;^ch  pismem  psacfm.  Clseln^ 
ober  od  1  do  10.  Prag.  B.  Eo£l.  Preis,  geheftet  30  h. 

Geographie. 
Kozik  Martin,  Zemöpis  pro  Skoly  obecnö.  Prag  1904.  Unie.  Preis,  gebunden  1  K  50  h. 

Naturgeschichte  und  Naturlehre. 

Hajer  Ant,  Fysika  pro  obecnö  Skoly  (Naturlehre).  Prag.  Selbstverlag.  60  kr. 

—  —    Fysika  pro  äkoly  m6S£ansk6  a  obecnö.  I.  Teil.  (Naturlehre).  Prag.  Selbst- 
verlag des  Verfassers.  36  kr. 

Stoklas  Ed.,  Struönd  fysika  k  potfeb^  mlideJe  Skol  obecnych  (Naturlehre).  3.  Auflage. 
Prag.  Fr.  A.  Urbinek.  48  kr. 

—  —    Fysika  pro  ob&insk6  Skoly   chlapeckö  i  dIvCl   (Naturlehre).   2.  Auflage. 
Prag.  Fr.  A,  Urbinek.  80  kr. 

GesangbOcher  *). 

Bergmann  J.  A.  und  Drfibek  F.,  V:^bor  plsnl  Skohaich  pro  mladei  Skol  obecnych 

a   niöSfansk]^ch    (Schulgesänge).    Veränderte    und    erweiterte   Ausgabe.    Prag. 

Drübek.  1.-5.  Heft  je  15  kr. 
Hachiiek  V.,  PfsnS  pro  Skolni  ml&de2  (Schulgesänge).  Prag.  Mikul&iS  und  Knapp. 

I.  Heft  24  kr.,  IL  Heft  24  kr.,  HI.  Heft  24  kr.,  IV.  Heft  24  kr.,  V.  Heft  40  kr. 

Ausgabe  ohne  Noten  ä  8  kr. 

Vlk  Jos.,  Zpövnik  pro  iiky  Skol  obecn:^ch  a  mßätansk^ch  (Gesangbuch).  Heftl. — V. 

Prag.  Rohllßek  a  Sievers.  Jedes  Heft  15  lo:.,  ohne  Noten  je  5  kr. 
Pivoda  Franz  und  Vävra  Alois,  Novy  äkolsky  zpövnik.  Prag,  1893.  Selbstverlag- 

8  Hefte  (für  das  1.  bis  8.  Schuljahr).  Preis  eines  Heftes  15  kr. 

Halit  Jan,  Zpävnik  pro  Skoly  obecne  a  mäSfanske.  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag, broschiert,  I.  Teil  40  h,  II.  Teil  40  h,  III.  Teil  40  h,  IV.  Teil 
40  h,  V.  Teil  50  h,  VI.  Teil  (für  die  6.-8.  Klasse  der  Volksschulen  und 
für  die  Bürgerschulen). 

a)  Ausgabe  mit  Begleitstimmen 

1.  Heft  (einstimmige  Gesangsstücke)  1  K  10  h. 

2.  Heft  (zweistimmige  Gesangsstücke)  1  K  10  h. 

3.  Heft  (drei-  und  vierstimmige  Gesangsstücke)  70  h. 

b)  Ausgabe  ohne  Begleitstimmen 

1.  Heft  (einstimmige  Gesangsstücke)  60  h. 

2.  Heft  (zweistimmige  Gesangsstücke)  6U  h. 

3.  Heft  (drei-  und  vierstimmige  Gesangsstücke)  40  h. 

*)  Siehe  die  Anmerkung  bei  den  Gesangbüchern  für  Bürgerschulen. 


stock  Xni.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&sBe.  325 

Mazinek  Jan,  Cyiöebnice  zpira  die  not  pro  i&ky  Skol  obecn^ch.  I.  Heft  (für  das 
4.  Schuljahr),  ü.  Heft  (für  das  5.  Schuljahr),  HI.  Heft  (für  das  6.  bis  8.  Schul- 
jahr). Prag,  1901.  Fr.  A.  Urbinek.  Preis,  geheftet  je  40  h,  gebunden  je  60  h. 

Nipiy  a  text  rakouskä  nirodni  hyrnny.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis, 
broschiert  30  h. 

Einstimmig  mit  Klavier-  oder  Orgelbegleitung  ...  per  Exemplar  2  h. 

Zweistimmig  ohne  Begleitung „          „  2  h. 

Dreistinunmig  ohne  Begleitung .  „          „  2  h. 

Vierstinmiig  für  Männerchor  mit  Klavier-  oder  Orgel- 
begleitung      „          „  2  h. 

Vierstimmig  für  gemischten  Chor  mit  Klavier-  oder 

Orgelbegleitung „         „  2  h. 

Lehrbücher  zur  Erlernung  einer  zweiten  Sprache. 

feiha  Arno  St,  NSmeckä  mluvnice  a  £itanka  pro  Skoly  obecnö.  2.  Auflage.  Ausgabe 
iB  einem  Teile.  Prag,  1904.  J.  Otto.  Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

—  —  Nömecki  mluvnice  a  fiitanka  pro  äkoly  obecnö.  Prag,  1903.  J.  Otto. 
I.  Teil,  gebunden  60  h,  ü.  Teil,  gebunden  80  h,  IH.  Teil,  gebunden  1  K. 

Roth  Julius,  Prvnl  nßmecki  cvißebnice  pro  äkoly  obecnö  (Erstes  deutsches  Übungs- 
buch). Prag  und  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Durchgesehene  Ausgabe. 
Gebunden  50  h. 

—  —  Druhi  nßmecki  cvißebnice  pro  Skoly  obecn6  (Zweites  deutsches  Übungs- 
buch). Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Durchgesehene  Ausgabe. 
Gebunden  60  h. 

—  —  Ttetl  n6meck&  cviöebnice  pro  Skoly  obecnö  (Drittes  deutsches  Übungsbuch). 
Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Durchgesehene  Ausgabe.  Geb.  80  h. 

Nämecki  öltanka  pro  vySSI  tHdy  Skol  obecn^ch  i  mSStansk^ch  (Deutsches  Lesebuch 
für  die  oberen  Klassen  der  Volksschulen).  Prag  und  Wien.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Gebunden  1  K  60  h.  *) 

Vorovka  K.,  N6mecko-iesk^  slovnl6ek  k  ntoeck6  öltance  pro  vySSf  tHdy  Skol 
obecn]^ch.  (Deutsch -böhmisches  Wörterbüchlein  zu  dem  deutschen  Lesebuche.) 
Revidierte  Ausgabe.  Wien  und  Prag.  K.k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  gebunden  60  h. 

Sokol  Jos.,  Poi&tkovö  mluvenf  jazykem  nSmeck^  (Deutsches  Elementarbuch).  Prag. 
St^blo.  36  kr. 

—  —  Üvod  k  jazyku  nämeck^mu  (Anleitung  zum  deutschen  Sprachunterricht). 
L  und  n.  Teil.  Prag.  St^blo.  Je  48  kr. 

Lehrbflcher  fDr  den  Taubstummenunterricht. 

Schell  Antonin,  Öltanka  ku  poti^ebö  ikkt  osmitHdnich  moravsk^ch  z6msk;^ch 
üstavü.  pro  hluchonömi  pro  ü.  a.i  TV.  ttidu.  (I.  dfl.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis,  broschiert  90  h,  in  Halbleinwand  gebunden  1  K. 

Koltt  Josef,  MluvnickÄ  cviöenl  ku  pottebö  ä&kfi  osmittidnfch  moravsk^ch  zemskych 
üstavü  pro  hluchonömö  pro  II.  aä  IV.  tHdu.  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 
Preis,  broschiert  1  K  80  h,  in  Halbleinwand  gebunden  1  K  90  h. 

—  —  Mluvnice  pro  vySäl  tHdy  Skol  hluchon6m;fch.  Wien,  1904.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis,  gebunden  2K  10  h. 

*)  Bfeaes  Lesebuch  kaxm  Torlftnfig  noch  auch  In  den  Bttrgenchalen  verwendet  werden. 


336  Stttck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erlässe. 

3.  Für  Bfirgersehnlen. 

Lesebflcher. 

Horiiika  Josef  a  Rufer  Engelbert,  Öitanka  pro  I.  ttidu  m6§{aii8k;^ch  Skol  und 
Öltanka  pro  II.  tHdu  möSfansk^ch  Skol.  Prag,  1900.  J.  Otto.  Preis,  gebunden  1  K, 
beziehungsweise  IE  20 h. 

Horöi£ka  Josef,  Cltanka  proIII.  ti^idu  möäfansk^ch  Skol.  (Obrazy  z  döjin  literatury 
fiesk6.)  Prag,  1900.  J.  Otto.  Preis,  gebunden  1  K  60  b. 

—  —  Nömecki  öitanka  mluvnickÄ  pro  HI,  tHdu  Skol  möStonskJch  (Deutsches 
Sprach-  und  Lesebuch  für  die  III.  Klasse  der  Bürgerschule).  Prag,  1901. 
Selbstverlag.  Preis,  gebunden  1  K  12  h. 

§ubrt  J.  und  §fastn^  J.,  Öltanka  pro  Skoly  mfeStonskö  (Lesebuch  für  Bürgerschulen). 
Prag.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 

L  Teil,  gebunden  1  K  10  h. 

n.  Teü,         ,        1  K  20  h. 

m.  Teil,         „        1  K  40  h. 

Petrft  Viclav  a  Drbohlav  Josef,  Öltanka  pro  äkoly  mö§fansk6.  Prag.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 

DU     I.  2.,  veränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

Dil   II.  2.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  1 K  60  h. 

Dfl  m.  2.,  „  „  „  „        1 K  80  h. 

SprachlehrbOcher. 

Gebauer,  Dr.  Johann,  Mluvniee  £eskä  s  naukou  o  slohu  a  literatui'e.  Pro  Skoly 
mfiäfanske  upravil  K.  N  oväk.  2.,  vermehrte  Auflage.  Prag,  1895.  F.  Tempsky. 
Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

Konii^  Jindl^ich,  Mluvniee  pro  Skoly  mgStanske.  S  naukou  o  pisemnostech  a  doprav- 
nictvi.  3.,  verbesserte  Auflage.  Prag,  1904.  Bursik  und  Kohout.  Preis, 
gebunden  1  E  60  h. 

NeSpor  Jan  a  Horiiika  Josef,  Stru£ny  nästin  pisemnietvi  (eskeho  se  zfetelem 
k  f itank&m  pro  Skoly  möäfanske.  Prag,  1897.  Selbstverlag.  Preis,  broschiert  48  h. 

FafI  Antonin  a  Styblo  FrantiSek,  U^iebnice  jazyka  ^eskeho,  kterou  möSfanskym 
Skolam  sloHli,  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

]ßiha  ArnoSt,  Skola  £esk6ho  jazyka.  Mluvniee,  pravopis  a  sloh  pro  Skoly  m^Sfanskö. 
PKspßnlm  Adolfa  Heyduka  a  Frant.  Autraty.  Prag,  1903.  J.  Otto. 
Preis,  gebunden  IK  60  h. 

Pravidla  hledlci  k  iesk^mu  pravopisu  a  tvaroslovi  s  abecednim  seznamem  slov  a  tvarfi. 
(Regeln  für  die  böhmische  Rechtschreibung  nebst  Wörterverzeichnis.)  Wien  und 
Prag.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Ptehlödnutä  vyd&ni  vStSi.  Preis,  geheftet  90  h,  gebunden  1  E. 
Vyd&ni  menSi.  Preis,  geheftet  30  h. 


Stack  Xin.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erlässe.  837 

RechenbOcher  und  LehrbOcher  für  Geometrie. 

Forminek  Emanuel,  MöKctvI  pro  möäCanskö  äkoly  chlapeck6.  Du  prvnl.  (Lehrbnch 
der  Geometrie  für  Knaben-Bürgerschulen.  I.  Teil.)  2.  Auflage.  Prag,  1902. 
I.  L.  Kober.  Preis,  gebunden  1  K  25h. 

—  —    Dil  IL  1903.  Preis,  gebunden  IK  20  h. 

—  —    Dfl  m.  1904.      ,  ,         IK  30  h. 

HorilSka  Jos.  a  Nefipor  Jan,  Po£etnice  pro  möSfanskö  Skoly  chlapeck6  i  dlvd. 

I.  Teil.  2.,  veränderte  Auflage.  Prag.  1905.  J.  Otto.  Preis,   gebunden 

1  K  40  h. 

n.  und  III.  Teil.  Prag.  J.  Otto.  Preis,  gebunden  1  K  20  h  OL  Teil), 
1  K  50  h  (in.  Teil). 

Kneidl  Fr.  a  Marhan  Mich.,  Po^etnice  pro  möSfanskä  Skoly  chlapeckö  (Rechenbuch 
für  Knaben-Bürgerschulen).  Prag.  Unie. 

I.  Heft.  4.  (verbesserte)  Auflage.  Gebunden  1  K  20  h. 

II.  Heft.  4.  (verbesserte)  Auflage.  Prag.  Preis,  gebunden  1 K  20  h. 
m.  Heft.  3.  (verbesserte)  Auflage,  1  K  30  h. 

—  —    Poietnice  pro  m6§fansk6  Skoly  dlvCi   (Rechenbuch  für  Madchen-Bürger- 
schulen). Prag.  Unie. 

I.  Heft.  4.  (verbesserte)  Auflage.  Gebunden  1  E  20  h. 

n.  Heft.  2.  (verbesserte)  Auflage,  gebunden  1  K. 

m.  Heft.  3.  „  „  ,         1  K  30  h. 

Kopecky  Fr.  a  Sebesta  Jos.,  Poöetnice  (sbirka  üloh)  pro  Skoly  m68(ansk6  (Rech- 
nungsaufgaben). Prag.  Fr.  A.  Urb&nek. 

I.  THda  (VI.  Skolnl  rok),  gebunden  36  kr. 

H.  THda  (Vn.  Skohil  rok),  gebunden  50  kr. 

m.  THda  (Vin.  Skohil  rok),  gebunden  45  kr. 

Benda  M.  und  Hutterer  Rudolf,  MöKctvI  a  r^sov&nl  pro  prvnl  tHdu  Skol  mfiStansk^ch 
(Geometrisches  Zeichnen).  7.,  umgearbeitete  Auflage.  Prag,  1902.  Höfer  und 
Klouöek.  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

—  —    MöHctvl  a  r^sov&nl  pro   Tl.  tHdu   Skol  möSfansk^ch.  6.,  umgearbeitete 
Auflage.  Prag,  1903.  Höfer  und  Kloußek.  Preis  1  K  50h. 

—  —    MöKctvi  a  r^sovini   pro  IH.   tfldu   Skol  möSfansk^ch.   5.,  umgearbeitete 
Auflage.  Prag,  1903.  Höfer  und  Klouöek.  Preis,  gebunden  IK  50h. 

Benda  M.,  ZäkladovS  m^Hctvi  pro  mSSfonskS  Skoly  divff  (Geometrisches  Zeichnen 
für  Mädchen-Bürgerschulen).  3.  Auflage.  Prag,  1898.  V.  Neubert.  Preis, 
geheftet  1  E  52  h,  gebunden  1  K  76  b. 

Benda  Mikul&S,  Po2etnice  pro  m^Sfanskö  Skoly  chlapecke.  Prag.  Höfer  und 
Klou£ek. 

I.  Stufe.  2.,  vermehrte  Auflage.  1903.  Preis,  gebunden  1  K  30  h. 
n.  Stufe.  3.,  verbesserte  und  vermehrte  Auflage.  1904.  Preis,  gebunden 
1  K  30  h. 

IIL  Stufe.  3.,  verbesserte  und  vermehrte  Auflage.  1905.  Preis,  gebunden 
1  K  60  h. 


338  Stttck  XIU.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  ErliUse. 

Benda  Miknl&§,  Arithmetika  pro  möäfanskö  gkoly  dlv£i.  Prag,  1897.  Storch. 
I.  Tefl,  gebunden  1  E  30  h. 
n.  Tefl,         ,        1  K  30  h. 
m.  Tefl,         „        1  K  50  h. 

Nipraynik  Franz,  Nauka  o  geometrick;^cb  ütvarech  pro  mögfanskä  Skoly  dlvöi, 
(Geometrische  Formenlehre  für  Mädchen-Bürgerschulen.)  Prag.  Unie.  4.  Auflage. 
1905.  Preis,  gebunden  80  h. 

Schubert  Eduard,  MSHctyl  a  r;fsoY&nI  pro  möSfanskö  Skoly  chlapeckö.  I.  Teil. 
Prag  und  Wien,  1898.  Preis,  geheftet  24  kr.,  gebunden  44  kr. 

Vacek  Josef,  MöKctvI  pro  möäfansk^  Skoly  chlapeck6.  (Ve  ttech  dflech.)  Dil  L 
Mit  119  Abbildungen  im  Texte.  Prag.  K.  K.  Schulbücher- Verlag.  Preis, 
gebunden  75  h. 

—  —    Dfl  n.  Mit  133  Abbfldungen  im  Texte  und  3  Tafehi.  Prag.  K  K.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis,  gebunden  IK  30  h. 

—  —    Du  m.  Mit  96  Abbildungen  im  Texte.  Prag.  K.  K.  Schulbücher-Verlag. 
Gebunden  1  K. 

Vesel^  Antonin,  Möfictvl  pro  I.  all.  tHdu  möSfansk^ch  Skol  dfv6Ich.  Prag,  1901. 
Bursik  a  Kohout.  Preis,  gebunden  IK  50h. 

LehrbOcher  fDr  Geographie  und  Geschichte. 

Basl  Josef,  Zemöpis  ku  potfebö  S&kü  mSSfansk^ch  Skol.  I.  Tefl.  2.  Auflage. 
Prag,  1904.  I.  L.  Kober.  Preis,  gebunden  IK  30h. 

—  —     n.  Teil.  Prag,  1901.  I.  L.  Kober.  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

—  -    m.     „        „      1902.   „    „        „  „  ,         lK20h. 

Gindely-Vivra,  ÜCebnice  döjepisu  pro  Skoly  möSfanskö  (Lehrbuch  der  Geschichte 
für  Bürgerschulen).  Prag.  Tempsky. 

I.  Tefl  mit  27  niustrationen  und  3  Karten  in  Farbendruck.  10.  (verbesserte) 
Auflage.  Preis,  steif  gebunden  1  K  40  h. 

n.  Tefl  mit  13  Illustrationen  und  2  Karten  in  Farbendruck.  9.  Auflage. 
Preis,  steif  gebunden  1  K  40  h. 

ni.  Tefl  mit  19  Dlustrationen   und  3  Karten  in  Farbendruck,  6.  (ver- 
besserte) Auflage,  steif  gebunden  1  K  60  h. 

Lepait  J.,  Popis  mocndfstvl  rakousko-uhersk6ho  (Geographische  DarsteUung  der 
österr.-ungar.  Monarchie).  Prag.  Kober.  1  fl.  40  kr. 

Krejöi  Jos.,  Zemßpis  pro  Skoly  mfiSfanskö  (Geographie).  Prag  und  Wien.  Tempsky. 
I.  Stufe.  8.  (verbesserte)  Auflage.  1899.  Gebunden  1  K. 
n.  Stufe.    8.   Auflage,    gebunden    1  K  20  h.    Prag,    1902.    Verlag   der 

böhmischen  graphischen  GeseUscbaft  „Unie*. 
ni.  Stufe.  5.,  durchgesehene  Auflage.  Preis,  gebunden  IK  60h.  Prag,  1902. 
Verlag  der  böhmischen  graphischen  Geseflschaft  „Unie*. 

Patera  Bohumir,  Zemöpis  pro  Skoly  möS<ansk6.  I.  Tefl.  Prag,  1899.  J.  Otto. 
Preis,  gebunden  1  K  70  h. 

—  —     n.  Tefl.  Prag,  1900.  J.  Otto.  Preis,  gebunden  2K. 

—  -    m.     „        „     1901.  ,       „         „  „         2K. 


Stttck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erl&Bse.  339 

äembera-Konff,  Obrazy  z  dSjepisu  ygeobecn^ho  pro  Skoly  möSfonskö.  Dil  prvnf. 
Pro  I.  tHdu  gkol  mäStanskych.  Prag,  1896.  Bursik  und  Kohout.  Preis, 
gebunden  56  kr. 

—  —    DU  druh^.  Pro  11.  tfidu  ßkoly  mfififanskÄ.  Prag,  1897.  Bursik  und  Kohout 
Preis,  gebunden  56  kr. 

—  —    Dil  ttetj.  Obrazy  z  dfijepisu  vSeobecn6ho  pro  Skoly  möäfanskfi.  Prag,  1899. 
Bursik  und  Kohout.  Preis,  gebunden  65  kr. 

äujan  Fr.  und  Kunstovny  Fr.,  Ußebnice  dßjepisu  pro  möäfanskÄ  äkoly.  L  Teil. 
Prag,  1897.  I.  L.  Kober.  Preis  45  kr.,  gebunden  65  kr. 

n.  Teil.  Prag,  1898.  I.  L.  Kober.  Preis,  geheftet  45  kr.,  gebunden  60 kr. 

§ujan  Fr.,  Uöebnice  dfijepisu  pro  möäfanskÄ  Skoly.  m.  Teil.  Prag,  1899. 
I.  L.  Kober.  Preis  50  lo:.,  gebunden  65  kr. 

Steinich  Karl,  Zemöpis  pro  prvni  tHdu  Skol  möSfansk^ch.  Prag,  1905.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis,  in  Halbleinen  gebunden  80  h. 

Tille,  Dr.  Ant.  und  Kneidl  Franz,  Uiebnice  zemSpisupro  Skoly  möSCanskä.  Prag. 
Fr.  A.  Urbinek. 

I.  Stufe.  7.  Auflage.  1900.  Preis,  gebunden  1  K. 

n.  Stufe.  6.,  umgearbeitete  Auflage,  besorgt  von  Franz  Kneidl.  1902. 

Gebunden  1  K  30  h. 
m.  Stufe.  5.,  umgearbeitete  Auflage,  besorgt  von  Franz  Kneidl.  1902. 

Gebunden  1  K  20  h. 

Zelen^  Josef,  Ufiebnice  döjepisu  pro  Skoly  mgStanske.  Prag,  1897.  F.  Kytka. 
I.  Stufe,  gebunden  70  kr. 
n.  Stufe,  gebunden  70  kr. 
ni.  Stufe.  2.,  verbesserte  Auflage.  Preis,  gebunden  1  K  40  h. 

Naturgeschichte  und  Naturiehre. 

mouhf  Franz,  PHrodopis  pro  I.  tHdu  Skol  möStonsk^ch. Prag,  1898.  I.  L.  Kober. 
Pteis,  geheftet  75  to.,  in  Leinwand  gebunden  90  kr. 

—  —    PHrodopis  pro  druhou  tHdu  Skol  möSfansk^ch.  1901.  Preis,  gebunden  1 K  80  h. 

—  —    PHrodopis  pro  tteti  tHdu  Skol  möSfansk^ch.  1904.  Preis,  gebunden  2  K. 

Groulik  J.,  Ülehla  J.  und  Hampl  R.,  PHrodopis  pro  möS(ansk6  Skoly  chlapecki. 
I.  Stufe.     2.    Auflage.     Olmütz,    1903.     R.    Promberge r.    Preis, 

gebunden  IK  20  h. 
n.  Stufe.  Ohnütz,  1900.  R.  Promberge r.  Preis,  gebunden  IK  70h. 
ni.  Stufe.       „         1901.  „  „  „  ,         IK  90h. 

Groulik  Josef  und  TJlehla  Josef,  PHrodopis  pro  m6Sfansk6  Skoly  divii. 

I.  Stufe.  2.  Auflage.  Olmütz,  1902.  R.  Promberge r.  Preis,  geheftet 
1  K  10  h,  gebunden  1  K  30  h. 

II.  Stufe.    2.    Auflage.    Olmütz,    1903.     R.    Promberge r.     Preis, 

gebunden  IK  40h. 

III.  Stufe.  Olmütz,  1900.  R.  Promb erger.  Preis,  gebunden  IK  70h. 


830  Stuck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yeroidnangeii,  ErUtose. 

Hoftnann  M i k.  a  Leminger  E  m.,  Pf irodozpyt  pro  mäSfanskä  Skoly.  Prag.  I.  L.  E ob e r. 
II.  Stufe.  3.  Auflage.  1902.  Preis,  gebunden  1  K. 
in.      „      2.       ,        1901.      ,  „        1 K  10  h. 

—  —    PHrodozpyt  pro  möStanskÄ  Skoly  dIvCi.  Prag.  I.  L.  Kober. 

I.  Stufe  4.  Auflage.  1902.  Preis,  gebunden  1  K  25  h. 

II.      „     4.        „        1904.      „  „        1 K  10  h. 

ra.      „     3.        „        1905.      „  ^        1 K  20  h. 

—  —    PHrodozpyt  pro  mösfanskö  Skoly  chlapeck6.  Prag.  I.  L.  Kober. 

L  Stufe.  5.  Auflage.  1904.  Preis,  gebunden  1  K  25  h. 

Pokern^,   Dr.  A.  und  Rosicky  Josef,   PHrodopis  pro  Skoly  möäfanskö   (Natur- 
geschichte für  Bürgerschulen).  Prag  und  Wien.  Tempsky. 

I.  Stufe,  11.,  verbesserte  Auflage.  1898.  Preis,  gebunden  1  E  50  h. 
n.  Stufe,  8.,  verbesserte  Auflage.  1897.  Preis,  gebunden  1  K  70  h. 
in.  Stufe,  7.,  abgeänderte  Auflage.  1898.  Preis,  gebunden  90  kr. 

Pan^^ek  Job.,  PHrodozpyt,  to  jest  fysika  a  chemie  pro  Skoly  m6Sfansk6  (Natur- 
lehre). Prag.  F.  Tempsky. 

I.  Stufe,  9.  (gekürzte  und  verbesserte)  Auflage,  gebunden  1  K. 
n.  Stufe,  8.  (gekürzte  und  verbesserte)  Auflage.  1897.  Preis,  geb.  1 K  10  hu 
m.  Stufe,  4.  (ergänzte)  Auflage,  40  kr.,  gebunden  55  kr. 

—  —    PHrodozpyt,  to  jest  silozpyt  a  lußba.  üöebnice  pro  möSfanskö  Skoly  dl  vif. 

I.  Stufe.  10.,  umgearbeitete  Auflage.  Pra^,  1902.  Verlag  der  böhmischen 

graphischen  Gesellschaft  „Unie  .  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 
n.  Stufe.  9.,  umgearbeitete  Auflage.  1902.  Preis,  gebunden  IK  50  h. 
in.  Stufe.  5.,  umgearbeitete  Auflage.  Prag,  1902.  Preis,  gebunden  IE  40h. 

—  —    PHrodozpyt,  to  jest  silozpyt  a  lußba.  Ußebnice  pro  möS£ansk6  Skoly  chlapeckä. 

I.  Stufe.  10.,  umgearbeitete  Auflage.  Prag,  1902.  Verlag  der  böhmischen 

graphischen  Gesellschaft  „Unie".  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 
n.  Stufe.  9.,  umgearbeitete  Auflage.  Prag,  1903.  „Unie".  Preis,  gebunden 
IK  50  h. 

Rosicky  Wenzel,  PHrodozpyt  öili  fysika  a  luöba  pro  Skoly  mßSfanskö.  I.  Stufe. 
Brunn,  1899.  J.  Bar  vi  6.  Preis,  gebunden  60  kr. 

—  —     n.  Stufe.  Brunn,  1900.  A.  TlSa.  Preis,  gebunden  IK  36h. 
m.      ,  „       1903.   „       „  „  „         IK  50h. 

LehrbOcher  zur  Erlernung  einer  zweiten  Sprache. 

AuSteck^  Josef,  Ußebni  i  cvißebni  kniha  jazyka  nömeck^ho.  (Lehr-  und  Übungs- 
buch der  deutschen  Sprache.)  3.,  umgearbeitete  Auflage.  Prag.  Otto.  Gebunden  2K. 

Eminger  Julie,  Sbfrka  francouzskeho  iteni  pro  mgSfonske  Skoly  dfvii.  Prag,  1893. 
J.  Otto.  Preis,  gebunden  2  K. 

Herzer,  Dr.  Jan.,  UCebnd  knilia  jazyka  n6meck6ho  pro  Skoly  m65(ansk6.  Prag,  1898. 
A.  Storch  Sohn.  Preis  60  kr.,  gebunden  75  kr. 

—  —    ÜCebnice  jazyka   francouzskeho    pro   Skoly    mö§fansk6.     (Lehrbuch    der 
französischen  Sprache  für  Bürgerschulen.)  Prag.  Storchs  Sohn. 

I.  Stufe.  2.  Auflage.  Preis  60  kr.,  gebunden  75  kr. 
n.  Stufe.  Preis  80  kr.,  gebunden  95  kr. 
ni.  Stufe.  Preis  80  kr.,  gebunden  95  kr. 


Stttck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  331 

Smhlf  V.,  Nömecki  cviöebmce  pro  Skoly  möSfanskö  (Deutsches  Sprachbuch . 
2.,  unveränderte  Auflage.  Prag,  1903.  Selbstverlag.  90  h. 

Nßmecki  Ötanka  pro  vyäSI  tHdy  fikol  obecn:^ch  a  inöä£ansk:^ch  (Deutsches  Lesebuch  für 
die  Oberklassen).  Wien  und  Prag.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  1 K  60  h.*). 

Ricard  Ans.  und  Roth  Jul.,  Prvni  uöenl  jazyku  francouzsk^mu  (Einleitung  in  die 
französische  Sprache).  Prag.  Tempsky. 

I.  Teil  5.  (verbesserte)  Auflage.  Broschiert  70  kr.,  gebunden  85  kr. 
IL  Teil.  2.  (verbesserte)  Auflage.  Broschiert  80  kr. 

Ricard,  Dr.  An  sei  m  und  Subrt  Franz,  Francouzska  (itanka  pro  md§fanske  ökoly. 
(Französisches  Lesebuch  für  Bürgerschulen.)  2.  (durchgesehene)  Auflage.  Prag, 
1891.  G.  Neugebaue r.  Preis  60  kr.,  gebunden  78  kr. 

&iba  Arno  St,  N6meck&  mluvnice  a  iftanka  pro  ökoly  möäfanske.  In  3  Stufen. 
2.  Auflage.  Prag.  Unie. 

L  Stufe.  Preis,  gebunden  1  K. 
IL     ,  ,  ,         1  K  30  h. 

m.     „  ,  „        1 K  40  h. 

Riha  Ernst,  Francouzskä  mluvnice  a  iftanka.  Wien,  1893.  F.  Tempsky. 

IL  Stufe,  mit  29  Abbildungen.  Preis,  geheftet  80  h,  gebunden  1  E  20  h. 
III.  Stufe,  mit  31  Abbildungen.       ,  „         1 K,        „         1  K  40  h, 

—  —    Francouzskd  mluvnice  a  ßltanka.  Prag,  1903.  ünie.  Preis,  geb.  1  K  80  h. 

Rihova  Francouzski  mluvnice  a  (itanka  pro  möSfanskö  Skoly.  Upravil  E.  Fr^ba. 
Prag.  Unie. 

Stupei  I.  3.,  umgearbeitete  Auflage.  1905.  Preis,  gebunden  1 E. 

Roth  Julius,  N6meck&  £ftanka  mluvnickd  pro  prvni  a  druhou  tHdu  §kol  mSäfansk^ch. 
2.  Auflage.  Prag,  1904.  Selbstverlag.  Preis,  gebunden  1  E  60  h. 

—  —    Nömecki  öltanka  mluvnicki  pro  tfetf  tHdu  äkol  mfeSfansk^ch.  Prag,  1901. 
Selbstverlag.  Preis,  gebunden  1  E  12  h. 

GesangbOcher  **). 

Hronik  Johann,  Zpövnik  pro  i&ky  möSfanskfch  gkol.  I.  Stufe.  3.,  verbesserte  Auflage. 
Prag,  1900.  M.  Enapp.  Preis,  geheftet  30  h. 

—  —    Zpövnik  pro  i&ky  mfeäfanskych  Skol.  IL  und  IIL  Stufe.  2.,  veränderte  Auflage. 
Prag,  1892.  Enapp.  Preis  des  1.  und  2.  Heftes  je  15  kr.,  des  3.  Heftes  20  kr. 

Mazinek  Jao,  Cvi£ebnice  zpövu.  Sbirka  pfsni  pro  Skoly  mSätanske.  Prag,  1894. 
Fr.  A.  Urb&nek.  Preis  80  kr.,  gebunden  1  fl. 

MaUt  Jan,  Zpövnik  pro  §koly  obecne  a  möSfanske.  Wien  und  Prag.  E.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  6.  Teil  (für  Bürgerschulen  und  6—8  Elassen  der  Volksschulen). 
a)  Ausgabe  mit  Begleitstimmen 

1.  Heft  (einstimmige    Gesangstücke)  1  E  10  h. 

2.  „     (zweistimmige  ,         )  1  E  10  h. 

3.  „     (drei-  und  vierstimmige  Gesangstücke)  70  h. 
bj  Ausgabe  ohne  Begleitstimmen 

1.  Heft  (einstimmige    Gesangstücke)  60  h. 

2.  „     (zweistimmige  „  )  60  h, 

3.  „     (drei-  und  vierstimmige  Gesangstücke)  40  h. 

*)  Dieses  Lesebuch  kann  bis  auf  weiteres  auch  in  den  BilrgerschnleD  verwendet  werden. 
*♦)  Die  fiir  die  uLteren  ftinf  ScLuljahie  bestimmten  Hefte  dieser  Gesangbücher  sind  nur  in  aU- 
gemeinen  Volksschulen  zu  verwenden. 


3S3  Stttck  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordniingen,  Erlässe. 

Monika  Josef,  ZpSvnikpro  §koly  in69taiisk6.  Für  die  1.,  2.,  3.  Klasse  in  2  Heften. 
Prag,  1900.  J.  Otto  L  Heft,  für  die  1.  Klasse  30  h,  U.  Heft,  für  die  2.  und 
3.  Klasse  40  h. 

—    —    Zpövnlk  pro  äkoly  obecnö  a  mSStanskö.   Z  pisnl  nirodnicli.   In  4  Teilen. 
Prag,  1903.  J.  Otto. 

I.  Teil  (für  das  1.  und  2.  Schuljahr).  Preis  40  h. 

n.     „      „      „    3.     „    4.  „  „      60h. 

in.     „       ,      „    5.    „     6.          „  „      60h. 

IV.     „      „      ,    7.    „    8.         „  „      80h. 

Svoboda  Adalbert,  Cvi£ebnice  zpävu  pro  m6§fansk6  Skoly  chlapeckä  (a  vySäi 
stupefi  äkoly  obecn6).  I.,  H.  und  IH.  Teil.  Prag,  1903,  Selbstverlag.  Preis 
per  Heft  40  h. 


4.  Lehrbücher  for  mit  Yolkssehnlen  yerbnndene  spezielle  Lehrkurse. 

Donit  Franz,  Hospodäfskä  öitanka.  Pardubitz,  1892.  Selbstverlag.  Preis  1  fl.  20  kr. 

RMiJika  Karl,  PHpravna  (äst  k  nauce  ohospodähtvi  polnim  pro  hospodfürskä  äkoly 
pokraßovaci.  Selbstverlag.  Preis  45  kr. 

—  —    Poßty  a  mgiicke  tvaroznalstvi  pro  hospodäJsk^  Skoly  pokrafiovacl.  Selbst- 
verlag. Preis  55  kr. 

—  —    Sloh  pro  hospodäfski  Skoly  pokraöovaci.  Selbstverlag.  Preis  20  kr. . 


Stttck  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnimgeii,  Erl&SBe.  333 


In  polnischer  Sprache. 

Ffir  allgemeine  Yolksschnleii. 
Rellglonsbficher. 

a)  Fftr  katholboha  BeligioMlehre  *). 

MaZy  katechizm  religii  katolickiej.  Zatwierdzony  przez  Episkopat  Austryacki  na  dniu 
9.  kwietnia  1894  r.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  gebunden  30  h. 
(Für  den  Sprengel  des  fürstbischöflichen  General-Vikariates  Teschen.) 

WieUd  katechizm  religii  katolickiej.  Zatwierdzony  przez  Episkopat  Austryacki  na 
dniu  9.  kwietnia  1894  r.  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  gebunden 
80  h.  (Für  den  Sprengel  des  fürstbisehöflichen  General-Vikariates  Teschen.) 

Ewangelie,  Lekcye  i  Listy  na  wszystkie  niedziele  i  uroczystosd  crfego  roku  (Evangelien 
und  Episteln).  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  70  h. 

Dzieje  biblijne  starego  i  nowego  przymierza  przez  Dr.  J.  Szustera.  Z  rycina 
tytuZowa,  98  obrazkami  i  mapa  (Biblische  Geschichte  des  alten  und  neuen  Testa- 
mentes für  Volksschulen  von  Dr.  Schuster.  Illustriert  und  mit  der  Karte  von 
Palästina).  Wien.  K.  k.  Sdiulbücher- Verlag.  Gebunden  1  K. 

Katechizm  mniejszy,  opracowat  M.Morawski.  Lemberg,1891.  (Für  die  Bukowina.)  6kr. 

Katechizm  wi^kszy,  opraco  wat  M.Morawski.  Lemberg,!  890.  (Für  die  Bukowina.)  22  kr. 

Knecht  Fr.  J.,  biskup,  Krotka  historya  swi^ta.  Przektad  z  niemieckiego  z  46  obrazkami 
w  tekscie.  Freiburg  im  Br.,  1896.  Verlag  von  Herder.  Preis,  gebunden  22  K. 

b)  Fttr  OTangeliflOhe  Bellgionslehre  **). 

Kancyonal.  Teschen.  Ed.  Feitzinger.  40  kr. 

Klns  Georg,  Melodye  pieäni  koscielnych,  uÄywanych  w  zborach  ewangelickich  na 
Szlasku  (Melodien  der  Kirchengesänge  in  Schlesien).  Teschen,  1886.  Preis  25  kr. 

Sliwka  J.,  Przypowiesci  biblijne  do  malego  katechizmu  Dra.  M.  Lutra.  (Biblische 

Erzählungen.)  Teschen.  K.  Prochaska.  (Für  Schlesien.) 
—    —    Krötka  historya  kosciola  chrzeäciariskiego.  Teschen,  1881.  Ed.  Feitzinger. 

(Für  Schlesien.) 
—    —    Historye  biblijne  dla  nauki  dziatek  (Biblische  Geschichten  für  Kinder).  Nach 

der  Galwer  Ausgabe.  4. Auflage.  Teschen,  1904.  Mayer  und  Raschka.  80  h. 


♦)  Die  Verwendung  der  in  diesem  YerzeichniBse  angeführten  Religionsbticher  ist  unter  der 
Yoraussetzung  gestattet,  daß  sie  von  der  bezüglichen  konfessionellen  Oberbehörde  für  zulässig 
erklärt  worden  sind.  (§  7  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1868,  R.-G.-B1.  Nr.  48.) 
**)  Die  Verwendung  von  Ausgaben  der  vollständigen  heiligen  Schrift,  und  zwar  des  alten  und  neuen 
Testamentes  sowie  des  neuen  Testamentes  allein  (mit  oder  ohne  Psalmen)  wird  unter  der  Voraus- 
setzung gestattet,  daß  solche  Ausgaben  den  schulhygienischen  Anforderungen  entsprechen  und 
daß  dieselben  vom  k.  k.  Evangel.  Oberkirchenrate  zugelassen  werden.  (§  7  des  Gesetzes  vom 
25-  Mai  1868,  R.-G.-B1.  Nr.  48.) 


334  Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  yerordnnngen,  Erl&sse. 

Lesebücher. 

Esi^ka  do  czytania  dia  austryackich  szkot  ludowych  pospolitych.  Cz^sc  L  (Elementarz«} 
(des  dreiteiligen  Lesebuches  I.  Teil,  Fibel)  von  Terlitza,  Kubisz  und 
Pacula.  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  50  h. 

Esi^Äka  do  czytania  dIa  austryackich  szkoü  ludowych  pospolitych.  Cz^sc  IL  (IL  Teil) 
von  Armand  Earell.  2.,  revidierte  Auflage.  Wien.  E.  k.  Schulbücher- Verlag. 
Gebunden  90  h. 

Esia^ka  do  czytania  dla  austryackich  szkol  ludowych  pospolitych.  Cz^sc  IIL  (III.  Teil) 
von  Armand  Earell.  Wien.  E.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  1  E  20  h. 

SprachlehrbQcher. 

Earell  Armand.  Gramatyka  j^zyka  polskiego  dla  austryackich  szkol  ludowych 
pospolitych.  (Polnisches  Sprachbuch.)  Wien.  E.  k.  Schulbücher- Verlag.  I.  Teil. 
Broschiert  26  h. 

—  —    IL  Teil.  Gebunden  1  E. 

RechenbOcher. 

Mo£nik,  Dr.  Franc,  Esia2ka  rachunkowa  dla  austryackich  szkol  ludowych  pospo- 
litych. Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Durchgesehene  Ausgabe  in  drei  Teilen,  in  Eronenwährung : 

1.  Teil,  Unterstufe,  gebunden  30  h. 

2.  ,     Mittelstufe,        „         40  h. 

3.  B      Oberstufe,         „         50  h. 

—  —  EsiaÄka  rachunkowa  dla  austryackich  szköl  ludowych  pospolitych.  Wydanie 
w  trzech  czeäciach.  Opracowali  E.  Er  aus  i  M.  Habernal.  Wien.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Cz^äd  I:  StopieÄ  niÄszy.  Preis,  gebunden  40  h. 

GesangbOcher. 

Hlawiczka  Andrzej,  Spiewnik  szkolny  (Polnisches  Liederbuch).  Wien.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis,  I.  Teil :  broschiert  50  h.  (Für  Volks-  und  Bürgerschulen.) 

—  —    Dasselbe  Buch.    IL  Teil.  Preis,  broschiert  70  h. 
n  .      m.     „        „  „         75  h. 

Hnssak  Earl,  Spiewnik  szlaski  dla  szköI  ludowych  (Schlesisches  Gesangbuch).  Wien. 

A.  Pichler.  L  Heft  12  kr.,  H.  Heft  16  kr.,  IH.  Heft  20  kr. 
Melodya  i  tekst  anstryackiego  Hymnu  Ludowego.  Wien.  E.  k.  Schulbücher- Verlag. 
1896.  Preis,  broschiert  30  h. 

Einstimmig  mit  Elavier-  oder  Orgelbegleitung      .    .    per  Exemplar  2  h. 

Zweistimmig  ohne  Begleitung „  ,         2  h. 

Dreistimmig      „  „  „  «         2  h. 

Vierstimmig  für  Männerchor  mit  Elavier-  oder  Orgel- 
begleitung     „  „         2  h. 

Vierstimmig  für  gemischten  Chor  mit  Elavier-  oder 
Orgelbegleitung „  „         2  h. 

Lehrbucher  zur  Erlernung  einer  zweiten  Sprache. 

Praktyczna  gramatyka  j?zyka  niemieckiego  w  przykladach  dla  szköl'  poczatkowych. 

(Deutsche  Sprachlehre.)  Wien.  E.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  70  h. 
EareU  Armand  und  Walach  A.,  Nauka  j^zyka  niemieckiego  dla  austryackich  szkol 

ludowych  pospolitych.  Wien.  E.  k.  Schulbücher- Verlag. 

1.  Teil.  Preis,  gebunden  80  h. 

2.  ,         „  n         80  h. 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gefletze,  Yerordnungeii,  Erlässe.  335 


E. 

In  ruthenischer  Sprache. 

Für    allgemeine     Yolkssehiilei». 

ReliglonsbQcher  *). 

tiäTHXHclc%  MaAuA  AAA  npaiecAasH^ro  tONouiicTsa  uiköax  Hap&AHKifft  ks  E8ko- 
KHNir  (Kleiner  Katechismus  für  griech.-orientalische  Schulen  in  der  Bukowina) 
Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Broschiert  12  h. 

Ma^aBH  KaTHXHSHC  ^Jia  npaBociaBHHx  ^THn  b  Hapo/\HHx  mKO^ax  Ha  EjkobhhI'. 
Wien,  1904.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  broschiert  30  h. 

Ma«nHä    KaTBXHBHC    /^Jlfl     npaBOCJLflDHHX    AiTPH    B      HapO^HUX    mKOJiaX    Ha    EjKOBHHl'. 

FTepeBiA  is  AepKOBHo-c^iaBflHBCKoro  slsjuksl  E.  H.  Bn^aHHä  npaBocnaBHOio 
apxienncKoncKOK)  KOHCHCTopueio  ByKOBHHH.  2.  Auflage.  Im  Verlage  des 
Vereines  »PycKa  IIlKOJia".  Czernowitz,  1900.  Preis  20  h. 

Manastyrski  Aleksander,  KopoxKa  cbSfln^euHa  iexopHa  cTaporo  i  hobofo  saBira, 
npHcnoeoö^eHa  ^o  HayKH  pejilrii  npaBocjiaBHO-BocxoHHOi*  nepKBH,  yjioaceno 
napoxoM  CaMyijiOM  AHrpiCBHHeM,  8  bo^ockoI*  mobh  nepejiOHCHB  apxanpesÖHTep- 
cTaBpo«»op  i  KoHCHCTopiiflJibHHH  coBiTHMK.  Wicu.  K.  k.  Schulbücher-Verlag 
1903.  Preis,  halbsteif  gebunden  80  h. 

Worobkiewiez  Isid.,  Han-küiu  hsk  eo^KfCTBfHHoA  AHTSpriH  es.  IcaHHa  SaaTcScTon 
(Liturgisches  Gesangbuch).  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.   Gebunden  1  K. 

Worobkiewiez  Emanuel,  KopoTKHfi  KaTHXHBHc  ^^a  npiiroTOBjiflioHHx  Kypciß  npn 
yHHxeJiBCKHX  ceMHHapHflx,  ^a  hhbtuhx  kjihc  ^luea^BHiix  i  ^Jia  V.  i  VL  mKi^bHoro 
poKy  uLKiA  Hapo^HHx.  (Katechismus  für  die  griech.-orient.  Schuljugend  des  V.  und 
VI.  Schuljahres.)  Wien,  1902.  K.  k.  Schulbücher-Verlag  Preis,  gebunden  60  h. 


Ma^Bift  KaTexBCM'B  o  xpHCTiaHBCKo-KaTo^Hi^KoS  B'hp'b  (Kleiner  Katechismus  des 
christlich-katholischen  Glaubens).  Lemberg,  1887.  Verlag  des  Stauropigianischen 
Institutes.  Preis,  geheftet  10  kr. 

EÖABiniä  xpMCTiaHBCKO-KaTO.aBI^ciH  KaTexBCM'B  ^Jia  nncö^'B  Hapo^HBixrb  (Großer 
christlich-katholischer  Katechismus  für  Volksschulen)  von  Alexius  Toroiiski. 
Lemberg,  1886.  Verlag  des  Stauropigianischen  Institutes.  Preis,  gebunden  48  kr. 

HcTopia  öiÖJiiäna  CTaporo  h  hobofo  saBiTa  ^Jia  hikoji'b  Hapo^HBix'B  (Biblische 
Geschichte  des  alten  und  neuen  Testamentes  für  Volksschulen).  Lemberg,  1887. 
Verlag  des  Stauropigianischen  Institutes.  Preis,  gebunden  55  kr. 

AnocTOJiH  H  EnaHrejiia  (Evangelienbuch).  Lemberg  1888.  Verlag  des  Stauropigiani- 
schen Institutes.  Preis,  gebunden  32  kr. 


*)  Die  Verwendung  der  in  diesem  Verzeichnisse  angeführten  Religionsbücher  ist  nnter  der 
Yoraussetzung  gestattet,  daß  sie  von  der  bezüglichen  konfessionellen  Oberbehörde  für  zulässig 
erklärt  worden  sind.  (§  7  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1868,  R.-G.-BL  Nr.  48.) 


Stück  Xni.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&SBe. 

LesebOcher 
(fdr  die  Volkssohnlen  in  der  Bukowina). 

Popowicz  Emilian,  HirraHRa  i  rpanaTHRa  /^aa  mRiA  napo^HHX.  HacTB  I.  (4^^^ 
1.  i  2.  poKy  HayKH.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  72  h. 

—  —     HnTEHKa  fl^a  miciji  Hapo/yniix.  HacTB  II.  (4«*«  3.  i  4.  poKy  HajRB,)  Wien. 
K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  1  K. 

—  —    HacTB  m.  (für  das  5.  und  6.  Schuljahr).  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 
1896.  Gebunden  1  K  70  h. 

Sprachlehrbflcber. 

Partycki  Emilian,  rpaMaxHKa  pycKoro  asBiKa  (Grammatik  der  ruthenischen 
Sprache).  Lemberg,  1885.  Verlag  des  Stauropigianischen  Institutes.  Preis, 
gebunden  28  kr. 

Popowicz  Emilian,  FpaMaTiiKa  ^^a  mKi.»  Hapo^HHx.  (4o  HBTaHKH  fl^xa  3*  i  4-  poKj 
HajKH.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Broschiert  20  h. 

—  —  IL  Teil.  (A^  HHTaHKH  ^.*a  5-  i  6-  poKy  HayKH.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis,  gebunden  80  h. 

Rechenbflcher. 

Koinik,  Dr.  Franz,  Ritter  v.,  KHnanca  paxyHKOBa  ^Aa  aBCTpHäcKHX  aBH^aänm 
niKiA  Hapo^HHx.  Auf  die  Eronenwährung  umgestellte  Ausgabe  in  drei  Teilen. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

I.  Teil,  Unterstufe,    Preis  steif  gebunden  30  h. 

n.      .    Mittelstufe,        »        »  »         40  h. 

in.     „     Oberstufe,  »       »  »         50  h. 

KpaOe  K.  i  Pa6epHajb  M.,  Uepm^  paxyHKOBa  KHHTKKa  ;g^^a  aBcrpHäcKBX 
Bce.Aio^HHx  niKi.^  Hapo^HHx.  (BiT/\aH6  /^.xa  mKiji  4-»  5-  i  6->  K.»acoBHX.) 
IlepejioacHB  One^iaH  üonoBHH.  (I.  Rechenbuch  von  Kraus  und 
Hab ernal.)  Wien,  1902.  K.k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  broschiert  28  h. 

Mo^HiRa,  4p*  ^p.  pni^apa  ^e,  ^py^*  KHu«Ka  paxyHKona  ^jia  aBCTpaficKax 
BCBAWAB^jax  mmJi  napo^^HHx.  06po6H.iH  K.  KpaBC  i  M.  ra6epHa.;iB,  nepejiGscüB 
OmejiaH  IIonoBiiH.  (M o 6 n i k'sches  II.  Rechenbuch.  Bearbeitet  von  Kraus 
und  Hab  ernal.  Ins  Ruthenische  übersetzt  von  E.  Popowicz.)  Wien,  1902. 
K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  broschiert  30  h. 

—  —  TpeTa  paxyHKona  KHMMCKa  ^Jia  aBcxpHHCKHX  Bcejiio^HMx  niKiJi  Hapo^i^HHX. 
(Moönik'sches  HI.  Rechenbuch  flir  Volksschulen). 

—  —  HernepTa  paxyHKOBa  KHHwcKa  ^Jia  aBCTpHHCKux  Bcejuo^HHx  raici.*  Hapo^HHX. 
(Moönik'sches  IV.  Rechenbuch  für  Volksschulen.  Bearbeitet  von  Kraus  und 
Hab  ernal.  Wien,  1902.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.)  Preis  des  III.  Teiles 
gebunden  50  h,  des  IV.  Teiles  gebunden  60  h. 

—  —  PaxyHKOBa  KHH»cKa  ^Jia  aBCTpiracKiix  BceJiro^Hnx  raKiji  Hapo^HHX. 
Bn^aHG  B  Tpox  nacTHx.  OöpoÖHJiH  K.  Kpaöc  i  M.  ra6epHa.AL,  nepe.iosciiB 
OMCJiaH  IIonoBHH.  (MoCnik'sches  Rechenbuch  für  Volksschulen.  Ausgabe  in 
3  Teilen.  Bearbeitet  von  Kraus  und  Habernal.)  Wien.  K. k. Schulbücher- Verlag. 

Ilepma  nacTB :  CxyneHb  HnaniHH  (Unterstufe).  1903.  Preis,  gebunden  50  h. 
4pyra  HacTL!  CTynem,  cepe^HHÄ  (Mittelstufe).  1904.  Preis,  gebunden  60  h. 
Tpera  nacTb:  CTvneni.  Biienniii  (Oberstufe).  1905.  Preis,  gebunden  90  h. 


Stück  Xni.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnungeii,  Erl&sse.  S37 

GesangbOcher. 

Worobkiewicjs  Isidor,  Cn'faBaHHHirb  ^v-^a  nnedAi»  Hapo^v^iBirB  (Ruthenisdies  Gesang- 
buch). Wien.  E.  k.  Sehulbücher-Verlag.  Auf  die  neue  rutheniscbe  OrthograpUe 
umgestellte  Ausgabe. 

L  Tefl,  broschiert  16  h. 

n.     «  ,        30  h. 

DL     ,  ,         40  h. 

Heibo^Hfl  i  cjoBa  aBcrpHHCRoro  rmiHy  Hapo^Horo.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis,  broschiert  30  h. 

Einstimmig  mit  Klavier-  oder  Orgelbegleitung     .    .  per  Exemplar  2  h. 

Zweistimmig  ohne  Begleitung „  ,         2  h. 

Dreistimmig      ^           ,            ,  ,         2  h. 

Vierstimmig  für  Männerchor  mit  Klavier-  oder  Orgel- 
begleitung     ^  .         2  h. 

Vierstimmig  für  gemischten  Chor  mit  Klavier-  oder 
Orgelbegleitung ,  .         21u 

LehrbQcher  zur  Erlernung  einer  zweiten  Sprache. 

PoTa  H)Aifl,  HlMei^cHfi  yneönnK  ^\Jifl  mmA  napo^Hio:.  8a  K)AleM  Potou 
jAoacBB  I.  A.  r.ii6oBHi;KHft.  Wicu.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

I.  Teil.   Auf   die  neue    ruthenisehe  Orthographie  umgestellte  Ausgabe, 
gebunden  60  h.  (Ausgabe  vom  Jahre  1902.) 

n.  Teil,  gebunden  70  h,  auf  die  neue  ruthenisehe  Orthographie  umgestellt 
m.  Teil,  gebunden  80  h. 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  Erllsse. 


F. 

In  kroatischer  Sprache« 

Fflr  allgemeiiie  Tolksschnleii  und  fOr  Bfirgersehnlen. 

RellglonsbOcber  *). 

Veliki  katekizam  katoliöke  yjere.  Odobren  od  austrijskili  biskupa  dne  9.  travDJa  1894. 
Erk,  1902.  (Zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks-  und  Borger- 
schiüen  innerhalb  der  Diözesen  Istriens.)  Preis,  gebunden  80  h. 

Mali  katekizam  odobren  za  poduöavaiqe  krScanskoga  nauka  u  crkvi  i  Skoli.  (Kleiner 
Katechismus.)  Zara.  Artale.  1884.  8  kr. 

Mali  katekizam  krgcansko-katoliökoga  nauka  vjBre.  (Kleiner  Katechismus.)  Odobren 
od  austrijskih  biskupa  dne  9.  travnja  1894.  Tisak  i  naklada  tiskame  .KurTtka"". 
Cyena  30  h. 

Poslanice  ili  Epistole  i  BlagovSsti  ili  Eyangjelja  za  sve  nedSlje  i  blagdane  crkvenoga  i 
godiäta  (Evangelienbuch).  Wien.  K.  k.  Sehulbttcher-Verlag.  Gebunden  60  h. 

I 

Mala  bibliika  poviest  staroga  i  novoga  zavjeta.  (Kleine  biblische  Geschichte  des  i 
alten  und  neuen  Testamentes.)  46  Bilder  von  Dr.  F.  J.  Knecht,  übersetzt  ' 
von  Wladimir  Rakotic,  Freiburg  i.  B.  Gebunden  44  h.  j 

Simoniid  Georg,  Biblijjske pripoviesti iz  staroga i novoga  zayjeta.  (Biblische  Geschichte 
fOr  Volksschulen.)  Mit  89  Abbildungen  und  1  Karte.  Auf  die  neue  kroatische 
Orthographie  umgestellte  Ausgabe.  Wien.  K.k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  80  h. 

Rnbetiö  C,  Kratka  poviest  crkve  Isusove  (Kurze  Kirchengeschichte).  Agram,  1873. 60  kr. 
Petrovid  Johann,  Pripovjetke  iz  staroga  zavjeta  za  fikolsku  mladeS.  Agram,  1894. 
—    —    Pripovjetke  iz  növoga  zaijeta  za  ökolsku  mladei.  Agram,  1895. 

Le8ebiicher. 

Frankovid  Franz,  Hrvatska  poietnica  za  opce  puike  Skole  (Fibel),  auf  die  neue 
kroatische  Orthographie  umgestellte  Ausgabe.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis, 
gebunden  72  h. 

Danilo  Vicko,  Poietnica  za  opdenite  puike  uiionice.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis,  gebunden  70  h. 


*)  Die  Verwendung  der  in  diesem  VerceiclmiBBe  angeführten  BeligionsbUdier  ist  anter  der 
Yoranflsetinng  gestattet,  daß  sie  von  der  bezüglichen  konfessionellen  OberbehOrde  flir  sulissig 
erklärt  worden  sind.  (§  7  des  Qesetses  vom  25.  Mai  1868f  B.-G.-BL  Nr.  48.) 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Oesetse,  Yerordnangen,  Erlisse.  839 

Peiitid  J.,  Danilo  V.,  Deyid  J.,  Kriletiö  A.  i  Zglav  M.,  Draga  iitanka  (2.  Lesebuch). 
Ausgabe  für  Istrien*  Auf  die  neue  kroatische  Orthographie  umgestellte  Ausgabe. 
E.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  gebunden  90  h. 

—  —  Treca  ütanka  za  opce  pu£ke  Skole.  Revidierte  Ausgabe  des  dritten  Teiles 
des  dreiteiligen  kroatischen  Lesebuches  für  die  allgemeüien  Volksschulen  mit 
kroatischer  Unterrichtssprache  in  Istrien.  Mit  dem  Bildnisse  Sr.  Majest&t  des 
Kaisers.  Wien.  K  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  in  Halbleinwand  gebunden 
1  K20  h. 

—  —  Druga  iitanka  za  op6e  pu6ke  Skole  (Pregledano  izdanje).  Revidierte 
Ausgabe  des  zweiten  Teiles  des  dreiteiligen  kroatischen  Lesebuches  für  die 
allgemeinen  Volksschulen  mit  kroatischer  Unterrichtssprache  in  Dalmatien. 
Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  gebunden  90  h. 

—  —  Treda  iitanka  za  opce  puöke  Skole.  Revidierte  Ausgabe  des  dritten  Teiles 
des  dreiteiligen  kroatischen  Lesebuches  für  die  allgemeinen  Volksschulen  mit 
kroatischer  Unterrichtssprache  in  Dalmatien«  Mit  dem  Bildnisse  Sr.  Majest&t 
des  Eaisers.  Wien.  K  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  in  Halbleinwand  gebunden 
1  K  20  h. 

SpracblehrbOcber. 

Zglar  Miho,  Slovnica  i  pismovnik  hrvatskoga  iU  srpskoga  jezika  za  op6e  pu2ke 
Skole.  Drugo  preraOeno  izdaige.  Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis, 
gebunden  80  h. 

Maretid,  Dr.  T.,  Gramatika  hrvatskoga  jezika  za  nüe  razrede  srednjih  Skola. 
Agram.  1899.  L.  Hartman  (Eugli  und  Deutsch).  Preis,  geheftet  2  E, 
gebunden  2  E  40  h. 


loinik,  Dr.  Fr.  Ritter  v.,  Raiunica  za  austrüske  op£e  pu£ke  Skole,  Izdam'e  u  tri 
düela.  Durchgesehene  und  auf  die  Eronenwährung  umgestellte  Ausgabe.  Wien. 
K.  k.  Schulbücher-Verlag. 

L  Teil.  Unterstufe.  Gebunden  30  h. 

n.     ,     Mittelstufe.        »         40  h. 

m.     ,     Oberstufe.  .        50  h. 

—    —    Ra£uniea  za  austrijske  op6e  pu£ke  Skole.  Izdanje  u  tri  d^ela.  Priredüi 
K.  Eraus  i  M.  Habernal.  Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag. 
I.  Teil.  Unterstufe.  1904.  Preis,  gebunden  45  h. 
n.     ,     Mittelstufe.  1906.     „  ,         50  h. 

GeaangbOcher. 

Helodijs  i  tekst  Austrijske  Puike  PJesme.  Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis, 
broschiert  30  h. 

Einstinmiig  mit  Elavier-  oder  Orgelbegleitung  .    .    .    per  Exemplar  2  h. 

Zweistimmig  ohne  Begleitung „  »       2h. 

Dreistimmig     „  ^  »  «        2  h. 

Vierstimmig  fOr  Männerchor  mit  Elavier-  oder  Orgel- 

be^eitung b  n       2h, 

Vierstimmig  fOr  gemischten  Chor  mit  Elavier-  oder 

Orgelbegleitung ,  »       2  h. 

6* 


340  Stack  Xm.  Nr.  83.  —  Gesetze,  Yerordnnngen,  Erliase. 

Lehrbücher  für  Geographie  und  Geschtefate. 

Hoid  L,  Zemljopis  za  gradjanske  Skole  (Greographie  für  BürgerachnlldasBen).  Agram. 
E.  Landes-Verlag.  65  kr. 

—  —    Zemlljopis   austriijsko-ugarske  monarkije   (Geographie  der  österr.-ungar. 
Monarchie).  Agram.  E.  Landes-Yerlag.  50  lo*. 

Elaid  V.,  Eratak  sveobdi  zemlijopis  (Eurze  allgemeine  Erdbeschreibong).  Agram. 
2upan.  40  kr. 

—  —    Zem\jopi8  monarkige  austro-ugarske   za   pu£ke  ufiione.    (Östeireichiseh- 
imgarische  Geographie).  Agram.  Hartman.  36  kr. 

—  —    Poviest  austro-ugarske  monarkye  za  pu£ke  uöione.  (österr.- ungarische 
Geschichte.)  Agram.  Hartman.  40  kr. 

Lehrbücher  für  Naturgeschichte  und  Naturlehre. 

Brixylvan,  Fizika  i  kemga  za  viSe  pu£ke  gkole  i  sli£ne  zavode  u  tri  koncentriöna 
kruga.  I.  stupanj.  Sa  132  slike.  Agram.  Fr.  Suppan  (St.  Eugli).  Preis, 
gebunden  1  E  20  h. 

Pokomy,  Prirodopis  za  pu£ke  i  gra<]Uanske  Skole  u  tri  stopAJa  (Naturgeschichte  fUr 
Volks-  und  Bürgerschulen  in  drei  Stufen).  Agram.  E.  Landes-Verlag. 

I.  Stufe,  3.,  ver&nderte  Auflage,  1889.  70  kr. 

n.  Stufe,  2.  und  3.  Auflage.  80  kr. 

m.  Stufe  65  kr.,  32  kr. 

Netoliczka  Eug.,  Fizika  i  lu£ba  zu  gradjanske  Skole  (Maturlehre  und  Chemie  für 
Bürgerschulen).  Agram.  L.  Hartman. 

I.  Teil,  mit  59  Abbildungen.  1886.  Broschiert  40  kr. 

n.  Teil.  Broschiert  40  kr. 

m.  Teil  Broschiert  40  kr. 

LehrbOcher  zur  Erlernung  einer  zweiten  Sprache. 

Njema£ka  po£etnica  za  opde  puike  u£ione  (Deutsche  Fibel).  Revidierte  und  auf  die 
neue  kroatische  Orthographie  umgestellte  Ausgabe.  Wien.  E.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Broschiert  14  h. 

Njema£ka  iitaifka  za  once  pu£ke  u£ione.  Dio  I.  (Deutsches  Lesebuch.  L  Teil) 
Revidierte  und  auf  die  neue  kroatische  Orthographie  umgestellte  Ausgabe. 
Wien.  E.  k,  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  50  h. 

Njema£ka  £itanka  za  op(!e  pu£ke  udone.  Dio  IL  (Deutsches  Lesebuch.  H.  Teil.) 
Revidierte  und  auf  die  neue  kroatische  Orthographie  umgestellte  Ausgabe. 
Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  60  h. 

Eobenzl  Josip,  Njema£ka  slovnica  za  ni2e  i  viSe  Skolske  razrede  (Deutsche  Sprach- 
lehre für  niedere  und  höhere  Schulen).  Prvi  svezak.  BeC,  1897.  Manz.  Cyena 
kqjifid  vezanoj  50  nov£. 

Harn  Franz,  Njema^ka  vjeibenica  zaviSe  djevojaike  Skole  (Deutsches  Übungsbuch 
für  höhere  Töchterschulen).  Agram.  Verlag  der  königl.  Landesregierung. 
L  Teil,  gebunden  70  kr. 
n.  Teil,  gebunden  90  kr. 


SWck  Xni.  Nr.  33.  —  Gesetse,  Yerordnangen,  Erlisse.  341 

Roth-Cobenzl,  Njema^ka  vjeibenica  za  opce  puöke  Skole.  Wien.  E.  k.  Schulbücher- 
Verlag. 

L  Ten.  Ausgabe  vom  Jahre  1902.  Preis  60  h. 

n.  Teü  70  h. 

m.  Teil  80  h. 

Prva  praktdjna  slovnica  talijanskoga  jezika  za  hrvatske  pu£ke  ufiione  (Erste  praktische 
Sprachlehre  der  italienischen  Sprache  für  kroatische  Volksschulen).  Revidierte 
und  auf  die  neue  kroatische  Orthographie  umgestellte  Ausgabe.  Wien.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 40  h. 

Druga  prakti£na  sloynica  talijanskoga  jezika  za  hrvatske  pu£ke  Skole  (Zweite  praktische 
Sprachlehre  der  italienischen  Sprache  für  kroatische  Volksschiüen).  Wien. 
E,  k.  Schulbücher-Verlag.  90  h. 

Vnietiö  Ant.,  Bazgovoma  slovnica  tal^anska.  (Italienische  Sprachlehre.)  I.  TeiL 
Bagusa.  D.  Pretner.  1  fl.  40  kr. 


Lehrbücher  fSr  mit  Yolksschuleii  Terbnndene  spezleUe  Lehrknrse. 

Vnsid  £.  11,  Mladi  Poljodjelac  (Der  junge  Landwirt).  2.,  verbesserte  Auflage.  Zara.  1  fl« 


312  Stttck  XnL  Nr.  33.  —  Gesetse,  Yerordnimgen,  Erlftsse. 


In  klrchen-slaylscher  Sprache. 

Ffir  aUgemelne  Tolkssehnlen. 

ReliglonsbOcher. 

IlipKiBNOf  nfNii  u  NfAfi^NyA  A  npisANNMNyjii  anA  h4  ifck  r6Ai^-  Sa  ^orpi- 
■A<Nif  cJpBCKHXs  NipiAHujTi;  ^HAHi|is  (Eirchen-Gesangbuch  für  serbische 
Schulen).  Wien.  K  k.  Schulbücher-Verlag.  Broschiert  24  h. 

Hbs  HacPCAiBA.  IfipiciKHOi  R-fiNTf  (ÖasosloY  mit  dem  Gesangbuch  vereinigt).  Wien. 
K  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  40  h. 

HSS    V4ATHPA.     DfpB^NA^iAMOf     Ö^npAHCHIHil     SB     MTInIh    CBAiplNNUfB   KNIirB.     Kb 

^noTpi BAiNiio  BB  cAABiNodpBCKHfB  NAp^ANUxi^  ^MiiAHqiA)fB  (Psslter für  serblsche 
Schulen).  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  50  h. 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Oesetze,  Yerordnangen,  Erl&sae.  343 


H. 

In  serbischer  Sprache. 

Ffir  allgemeine  Yolkssehnleii  und  fOr  Bfirgersehuleii. 
ReligionsbOcber. 

MajH  KaTHXHCHc  h  BpaxRa  oBemTeHa  BCTopia.  (Kleiner  E^atechlBmus  und  kurze 
biblische  Geschichte.)  Auf  die  neue  serbische  Orthographie  umgestellte  Ausgabe. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  20  h. 

Cp*AHMÄ  KaTBTHCBCb  (Mittlerer  Katechismus).  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag, 
Broschiert  20  h. 

BocTOHHaro  B^poHcnoB^Aama  KaraxHCBci»  (Großer  Katechismus).  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Gebunden  40  h. 

RndakOY  A.,  KpaxKa  Hacrana  o  6orocAj»eH>y  üpaBOCJiaBHe  I](pRBe  (Liturgik  der 
griechisch-orientalischen  Kirche)  übersetzt  von  Chrisanth  Grkinid.  Wien. 
K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Broschiert  1  K. 

LosebOcher. 

JaBop  CrenaH,  EjKBap  ea  oniie  njHKe  mBOAe.  (Serbische  Fibel  von  Stephan 
Jayor.)  Wien,  1902.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  gebunden  60  h. 

nepHHBli  J.,  4abbjo  B.y  4®BHli  J.,  Snbb  M.,  KpBJivnA  A.,  4P7^&  HBraBsa 
aa  onie  ay^Ke  mRo^e.  (Zweiter  Teil  des  serbischen  Lesebuches  zum  Unteirichts- 
gebrauche  an  Volksschulen  mit  serbischer  Unterrichtssprache  in  Dalmatien.) 
Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  gebunden  1  K. 

Tpeba  ^BTaHRa  sa  onlie  njHKe  nncos^e.  (Dritter  Teil  des  serbischen  Lesebuches 
zum  Unterrichtsgebrauche  an  Volksschulen  mit  serbischer  Unteirichtssprache.) 
Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  gebunden  1  K  40  h. 

RechenbOcher. 

Mo^HHm  ^.,  FaHjHBi^a  aa  aycTpvjcKe  onlie  ny^Be  mBOJie.  (Ausgabe  in  drei 
Teilen,  in  Kronenwfihrung.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 
L  Teil  (Unterstufe),  gebunden  30  h. 
n.    „     (Mittelstufe),        ,        40  h. 
m.    ,     (Oberstufe),         ,        50  h. 

GesangbOcher. 

Mejuvvija  i  tckct  AycTpijcKe  Hapo^ne  xiMne.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 
Preis,  broschiert  30  h. 

Einstimmig  mit  Klavier-  oder  Orgelbegleitung  ...  per  Exemplar  2  h. 

Zweistimmig  ohne  Begleitung ,           ,        2  h. 

Dreistimmig     „            ^            „           »        2h. 

Vierstimmig  für  Männerchor  mit  Klavier-  oder  Orgel- 
begleitung      „           a        2  h. 

Vierstimmig  für  gemischten  Chor  mit  Klavier-  oder 

Orgelbegleitung „           .        2h. 


314  Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erl&sse. 


I. 

In  sloYenlscher  Sprache. 

Für  aUgemelne  Tolkssehulen  nnd  fBr  Bflrgersehulen. 

RellglonsbOcher  *). 

Kratki  katekizem  y  vpraSaDJih  in  odgovorih  za  Ijudske  Sole  Ijubljanske  fikofije. 
(Kurzer  Katechismus.)  Laibacb.  Blasniks  Kadifolger.  Preis  16  kr. 

Znpan  Sim.,  Kräfauski  nauk  za  prvence.  (Katechismus  für  Anfänger.)  4.  Auflage. 
Laibach.  Kathol.  Buchhandlung.  Preis  10  kr. 

Lesar  Ant,  Katekizem  ali  krSanski  katoIiSki  nauk.  (Katechismus.)  Laibach.  Kathol. 
Buchhandlung.  Preis  45  kr. 

Sveti  listi,  berila  in  evangelji  za  nedelje  in  praznike  celega  leta  in  vse  dni  syetega 
posta  (Evangelien).  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  1  K. 

Zgodbe  syetega  pisma  stare  in  noye  zayeze  za  Ijudske  Sole.  Po  nemSko  spisal 
Dr.  J.  Schuster,  posloyenil  Anton  Lesar.  Z  1  £elno  in  99  podobS£inanii 
med  zgodbami  in  z  1  zemljevidom  (Biblische  Geschichte  von  Dr.  J.  Schuster. 
Slovenisch  von  A.  Lesar.  Mit  1  Titelbild,  99  Text-Illustrationen  und  der  Karte 
von  Palästina).  Durchgesehene  Ausgabe.  Wien.  K.  k.  Schulbacher -Verlag. 
Gebunden  1  K. 

Zgodbe  SV.  pisma  za  ni^e  razrede  Ijudskfh  öol  (Biblische  Geschichte  fbr  die  unteren 
Klassen  der  Volksschulen  von  Dr.  F.Knecht),  mit  47  Abbildungen,  übersetzt 
von  Ivan  SkuhaL  3.  und  4.  verbesserte  Auflage.  Verlag  Herder,  Wien. 
Preis  44  h. 

Kriii  Anton,  Svete  zgodbe  za  male  otroke.  (Biblische  Erzählungen  für  kleine  Kinder.) 
Tretji  natis  (Z  dovoljenjem  knezoSkofijskega  ordinarüata).  V  Ljubljani,  1902. 
Zaloiilo  „Katolifiko  druStvo  detoljubov".  Preis,  geheftet,  16  h,  kartoniert  20  h. 

Stroj  Alojzij,  Kratka  zgodovina  katoliSke  cerkve.  Z  28  podobami.  Klageniiirt,  1904. 
St.  Hermagoras- Bruderschaft.  Preis,  gebunden  1  K  40  h.  Für  die  Diözese 
Laibach  bestimmt. 

Mali  katekizem  ali  krS^anski  nauk.  (Izvirnik  potrdili  vsi  avstrijski  Sko^Oi  zbrani  na 
Dunaju  dne  9.  aprila  1894.)  Velja  15  kr.  V  Ljubljani,  1897.  Zaloiilo  knezo- 
Skofijstvo  Ijubljansko. 

*)  Die  Yenrendang  der  in  diesem  yerzeichnisBe  angeführten  Religionsbücher  ist  unter  der 
Yoraiissetsang  gestattet,  daß  sie  von  der  bezüglichen  konfessioneUen  Oberbehtfrde  für  tullsaig 
erklärt  worden  sind.  (§  7  des  GesetEes  yom  25.  Mai  1868,  R.-G.-BL  Nr.  48.) 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Oesetse,  Yerordnimgeii,  Erlässe.  315 

Srednji  katekizexn  ali  krS£anski  nauk.  (Izvimik  potrdili  Ysi  avstrijski  gkoQe,  zbrani 
na  Dunaju  dnö  9.  aprila  1894.)  Velja  32  kr.  V  Ljub^ani,  1897.  Zaloälo  knezo- 
SkofijstYO  Ijubyansko. 

Veliki  katekizem  ali  krfiianski  nauk.  (Izvirnik  potrdili  vsi  aYStrijsId  Skofie,  zbrani 
na  Dunaju  dne  9.  aprila  1894.)  Velja  40  krajcarjev.  V  Ljubljani,  1896.  Zaloiilo 
knezoSkofijstvo  Ijub^ansko. 

Mali  katekizem  ali  krSöanski  nauk  (Kleiner  Katechismus).  Izvirnik  potrdili  vsi 
avstrijski   gkolge,    zbrani  na  Dunaju  dn6  9.  aprila  1894.   Velja  vezan  15  kr. 

V  Celovcu,  1898.   Natisnila  in  zalo2ila  tiskama  dru2be  sv.  Mohoija.   Für  die 
Gurker  Diözese  bestimmt. 

Srednji  katekizem  ali  kr§£anski  nauk  (Mittlerer  Katechismus).  Izvimik  potrdili  vsi 
avstnjski   äkofije,   zbrani  na  Dunaju  dn6  9.  aprila  1894.   Velja  vezan  32  kr. 

V  Celovcu,  1898.   Natisnila  in  zaloüla  tiskama  dru2be  sv.  Mohoija.  Für  die 
Gurker  Diözese  bestimmt. 

Veliki  katekizem  ali  krg^anski  nauk  (Großer  Katechismus).  Izvimik  potrdili  vsi 
avstrüski   Skofje,   zbrani  na  Dunaju  dnä  9.  aprüa  1894.   Velja  vezan  40  kr. 

V  Celovcu,  1898.  Natisnila  in  zaloiila  tiskama  dru2be  sv.  Mohoija.   Für  die 
Gurker  Diözese  bestimmt. 

Fajgelj  Danilo,  Cerkvena  pesmarica  za  u£ence  slovenskih  Ijudskih  Sol.  Z  dovoljenjem 
pre^astitega  knezonadgko^'skega  ordinarijata  v  Gorid.  L  zvezek.  Izdaja  za 
u£ence.  Laibach,  1900.  Verlag  des  Dr,  Franz  Sedej.  (Kirchenliederbuch  für 
allgemeine  Volksschulen.)  Preis,  geheftet  40  h. 

Lesebücher. 

Za£etnica  za  slovenske  Ijudske  Sole  von  J.  Koprivnik  i  G. Majcen.  (Slovenische 
Fibel  für  Volksschulen.)  Illustriert  von  Josef  Germ.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis,  in  Halb-Leinwand  gebunden  50  h. 

Dmgo  berilo  in  slovnica  za  ob£e  Ijudske  Sole  (Zweites  Sprach-  und  Lesebuch.) 
Durchgesehene  Ausgabe.   Wien.    K.  k.   Schulbücher -Verlag.    Gebunden  70  h. 

Tretje  berilo  za  ob£e  Ijudske  Sole.  (Drittes  Lesebuch.)  Durchgesehene  Ausgabe. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  80  h. 

Öetrto  berilo  za  Ijudske  in  nadaljevalne  Sole.  Von  P.  Kon2nik.  (Viertes  Lese- 
buch für  Volks-  und  Fortbildungsschulen.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 
Gebunden  1  K  20  h. 

Josin  M.  und  fiangl  £.,  Dmgo  berilo  in  slovnica  za  ob£e  lljudske  Sole.  Laibach  1898. 
Kleinmayr  und  Bamberg.  Preis,  gebunden  40  kr. 

—  —  Tretje  berilo  za  Stirirazredne  in  veirazredne  obine  Ijudske  Sole.  (Drittes 
slovenisches  Lesebuch  für  vier-  und  mehrklassige  allgemeine  Volksschulen.) 
Laibaeh,  1902.  Kleinmayr  und  Bamberg.  Preis,  gebunden  90  h. 

Praprotnik  A.,  Abecednik  za  slovenske  Ijudske  Sole.  (Slovenische  Fibel.)  Laibach,  1883. 
M,  Gerber.  20  kr. 

Razinger  A.  in  Zumer  A.,  Abecednik  za  slovenske  lijudske  Sole.  (Fibel  für  slovenische 
Volksschulen.)  9.,  verbesserte  Auflage.  Laibach,  1896.  Kleinmayr  und 
Bamberg.  20  kr. 


346  Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Oegetze,  Yerordnimgeii,  Erlasse. 

Baziiij^er  A.  in  Ziamer  A.,  Berilo  in  slovnica  za  2.  razred  4razrednih  in  Srazredoili 
Ijudskih  Sol.  (Erstes  Sprach-  und  Lesebuch  fOr  die  zweite  Klasse  4-  und 
Sklassiger  Volksschulen).  5.,  yer&nderte  Auflage.  Laibach,  1902.  Eleinmayr 
und  Bamberg.  48  h. 

Schreiner  H.  in  Bezjak,  Dr.  J.,  Slovenska  jezikovna  vadnica  za  tesno  zdru2eni 
poduk  Y  slovnici,  pravopisju  in  spisju.  V  petih  zvezkih.  Na  Dunaju,  1903. 
F.  Tempsky.  Prvi  zvezek.  Za  drugo  fiolsko  leto.  Cena  seSitku  40  h.  Drugi 
zvezek.  Za  tretje  Solsko  leto.  Cena  seSitku  50  h. 

Schreiner  Henrik  in  Hnbad  Fr.,  Öitanka  za  obie  Ijudske  tole.  (Izdaja  y  Stirih  delih.) 

n.  del.  (Za  drugo  in  tretje  leto  Stiri-  in  ye&azrednih  Ijudskih  Sol.) 
(2.  Teil  des  vierteiligen  Lesebuches.)  Wien,  1902.  E.  k.  Schnl- 
bücher-Verlag.  Preis,  gebunden  90  h. 

m.  del.  (Za  ietrto  in  peto  Solsko  leto  Stiri-  in  veörazrednih  Ijudskih  Sol.) 
Wien,  1904.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  gebunden  1  K  30  h. 


SprachlehrbOeher. 

Slovenska  slovnica  za  ob£e  Ijudske  Sole  vonPeterKon£nik.  (Slovenische  Sprach- 
lehre mit  Belehrung  über  Geschäftsaufsatze.)  Durchgesehene  Ausgabe.  Wien. 
E.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  90  h. 

Praprotnik  Andr.,  Slovenska  slovnica.  (Slovenische  Sprachlehre.)  6.,  revidierte  und 
erweiterte  Auflage.  Laibach.  Selbstverlag.  Gebunden  32  kr« 

—    —    Spißje  V  Uudski  Soli.  (Geschaftsaufsatze.)  Laibach.  Gerber.  32  kr. 


RechenbOcber. 

6miyec  Anton,  Raiunica  za  ob£e  Ijudske  Sole.  Zvezek  L  Wien,  1902.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. (1.  Teil  eines  dreiteiligen  slovenischen  Rechenbuches.)  Preis, 
broschiert  30  h. 

—  —    n.  Teil  dieses  Rechenbuches.  Preis,  gebunden  40  h. 
m.    ,        „  „  ,  „         90h. 

Moinik,  Dr.  Franz,  R.  v.,  Ra£unica  za  obie  Ijudske  Sole.  Ausgabe  in  drei  Teilen 
(in  Eronenwahrnng).  Durchgesehene  Ausgabe.  Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag. 
I.   Teil,   Unterstufe.  Gebunden  30  h. 
II.      ,     Mittelstufe.        .        40  h. 
III.      „      Oberstufe.          ,         50  h. 

—  —    RaÄunica  za  avstrijske  obCe  Ijudske  Sole.  Izdaja  v  treh  delih.   Predelala 
E.  ErausinM.  Haberna  1.  Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag. 

Prvi  del:  Nüja  stopnja.  Preis,  gebunden  40h. 

Drugi  del:  Srednja  stopnja.  Preis,  gebunden  50h. 

Tretji  del:  ViSja  stopnja.  Preis,  gebunden  70  h. 


Stack  Xm.  Kr.  33.  —  Gesetze»  Yerordnangen,  Erlässe.  347 

GesangbOcher. 

Hribar  P.  Angelik,  Mladmaki  glasi  (Liedersammliing  für  Volksschulen.) 

I.  Mladinske  pesmi  Jos.  Stritarja.  Laibach,  1900.  Preis,  geheftet  24h. 
n.  Pesmi  svetne  in  cerkvene.  Laibach,  1901.  Preis,  geheftet  40  h. 

Nedved  Anton,  Slay^ek.  Zbirka  Solskih  pesmi.  (Schulgesänge.)  Laibach  1879.  Selbst- 
verlag des  Verfassers. 

1.  Stufe  20  kr.,    2.  Stufe  20  kr.,    3.  Stufe  30  kr. 

Hajcen  Gabrijel,  äolske  pesmi.  (Schullieder.)  Marburg.  Th.  Ealtenbrunner. 

—  —    Prva  stopuja  (L  Stufe).  Marburg,  1888.  Broschiert  15  kr. 

—  —    Druga  stopnja  (n.  Stufe).  Marburg,  1888.  Broschiert  20  kr. 

—  —    Trelja  stopnja  (HI.  Stufe).  Maxburg,  1890.  Broschiert  35  kr. 

Naper  in  Besede  Arstrijske  Cesarske  pesmi.  Wien.  E.  k.  Schulbücher- Verlag.  1896. 
Preis,  broschiert  30  h. 

Einstimmig  mit  Klavier-  oder  Orgelbegleitung      .    .  per  Exemplar  2  h« 

Zweistimmig  ohne  Begleitung „          „        2h. 

Dreistimmig      „            „            „           „         2  h. 

Vierstimmig  für  Männerchor  mit  Klavier-  oder  Orgel- 
begleitung      „           s        2  h. 

Vierstimmig  für  gemischten  Chor  mit  Klavier-  oder 

Orgelbegleitung »           »        2  h. 

LehrbOcher  fDr  Geographie  und  Geschichte. 

Oroien  Franz,    Zemljepis  za  meS£anske  Sole   (Geographie  für  Bürgerschulen). 
L  Stufe.  Laibach,  1891.  Verlag  von  R.  Milic.  Gebunden  40  kr. 
n.  Stufe.  2.  Auflage.  Laibach,  1903.  Verlag  der  Genossenschaftsdruckerei 
Gebunden  80  h. 

—  —  Zemljepis  za  meS£anske  Sole.  Prva  stopnja.  Tretji  pomneieni  natisk. 
S  13  slikami.  V  Ljub^'ani,  1904.  Zaloäla  Zadruina  tiskama.  Vezana  knjiga 
staue  80  h. 

—  —  Zem^epis  za  meSianske  Sole.  Tretja  stopm'a.  S  6  slikami.  Vezana  knjiga 
staue  60  kr.  VLjubljani,  1896.  Rudolf  Milic. 

Vrhovec  Ivan,  Zgodovinske  povesti  za  meSianske  Sole.  (Geschichtliche Erzählungen 
für  Bürgerschulen.)  Laibach,  Blasniks  Erben. 

L  Stufe.  Laibach,  1892.  Gebunden  50  kr. 

n.      ,     Laibach,  1893.         „        50  kr. 

m.      .     Laibach,  1893.         .        50  kr. 

LehrbOcher  fDr  ilaturgeschichte  und  ilaturlelire. 

Hubad  Josef,  Prirodopis  za  meSianske  Sole  (Naturgeschichte  für  Bürgerschulen)  in 
einem  Teile.  Eleinmayr  und  Bamberg.  Laibach,  1892.  Gebunden  70kr. 

SenekoviS  A.,  Osnovni  nauki  iz  fizike  in  kemije  za  meSianske  Sole.  (Grundlehren 
aus  der  Physik  und  Chemie  für  Bürgerschulen.)  Laifoach.  Kleinmayr  und 
Bamberg. 

L  Stufe,  gebunden  60  kr. 
n.  Stufe,  2.  Auflage.  1903.  Gebunden  IK  20  h. 
HL  Stufe,  gebunden  60  kr. 


348  Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erllsse. 

LehrbOcher  zur  Erlernung  einer  zweiten  Sprache. 

Slovensko-nemSka  za£etnica  za  ob£e  Ijudske  Sole  von  IvanMiklOBich.  (Slovenisch- 
deutsche  Fibel)  Durchgesehene  Ausgabe.  Wien.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 
Gebunden  40  h. 

Slovensko-nemSki  Abecednik  za  ob^e  Ijudske äole  von  Karl  Preschern.  (Slovenisch* 
deutsche  Fibel.)  Durchgesehene  Ausgabe.  Wien.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 
Gebunden  70  h. 

Zumer  A.,  Razinger  A.,  Sloyensko-nemgki  Abecednik.  (Slovenisch-deutsche  Fibel) 
Laibach,  1880.  Eleinmayr  und  Bamberg.  25  kr. 

Praprotnik  A.,  Bazinger  A.,  Turner  A.,  Prva  nemSka  slovnica  in  pnro  neoiSko  berilo  za 
sloyenske  Ijudske  Sole.  (Erstes  deutsches  Sprach-  und  Lesebuch.)  Laibach,  1892. 
Kleinmayr  und  Bamberg.  35  kr. 

Schreiner  H.  in  Bezjak,  Dr.  J.,  Prva  nemSka  vadnica  za  slovenske  ob£e  lljudske 
Sole.  (Erstes  deutsches  Übungsbuch  fQr  slovenische  allgemeine  Volksschulen.) 
Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  gebunden  70  h.  *) 

—  ,, —  Druga  nemSka  vadnica  za  slovenske  oböe  Ijudske  Sole.  (Zweites  deutsches 
Übungsbuch  für  slovenische  allgemeine  Volksschulen.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  1903.  Preis,  gebunden  90  h.  **) 

—  —  Tretja  nemSka  vadnica  za  slovenske  obße  Ijudske  Sole.  (Drittes  deutsches 
Übungsbuch  für  slovenische  allgemeine  Volksschulen.)  Wien.  E.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  1903.  Preis,  gebunden  1 K  10  h. 

Druga  nemSka  slovnica  za  ob£e  Ijudske  Sole.  (Zweites  deutsches  Sprach-  und 
Lesebuch.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  72  h. 

Tretja  nemSka  slovnica  za  ob£e  Ijudske  Sole.  (Drittes  deutsches  Sprachbuch.) 
Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  60  h. 

Navod k nau6enju  italijanskega  jezika  za  slovenske  Ijudske  Sole  Yon  AntonValentiS. 
(Anleitung  zur  Erlernung  der  italienischen  Sprache.)  Wien.  E.  k.  Schulbücher- 
Verlag. 

I.  Teil.  Gebunden  40  h. 
n.     »  «90  h. 


*)  Vergleiche  dazu  das  Hilfsbuch:  Sehreiner  H.  und  Bes^ak  J.,  Anleitung  zum  Gebrauche  des 

Enten  deatsdien  Übungsbuches  für  slovenische  Volksschulen.  Wien.  K.  k.  SchulbUcher-Verlag. 

Preis,  broschiert  40  h. 
^*)  Vergleiche  dazu  das  Hilfsbuch:  Sehreiner  H.  und  Bezjak  J.,  Anleitung  zum  Gebrauche  des 

Zweiten  deutschen  Übungsbuches  für  slovenische  allgemeine  Volksschttlen.  Wien.  K.  k.  Schul- 

badier-Verlag.  Preis,  broschiert  40  h. 


Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetie,  Yerordnangen,  Erlftase.  S49 


K. 

In  mmSiilscher  Sprache. 

Ffir  aUgemeine   Yolkssehnleii. 

ReliglonsbOcher.  *) 

Catechisol  mic  pentru  tinerimea  ortodox&.  (Kleiner  Eatechismus.)  Wien.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Broschiert  12  h. 

llicul  Catechis.  (Kleiner  Eatechismus.)  Wien.  E.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  30  h. 

BnicTOjie.xe  mi  Esanrejiiijie  ne  Toare  dsmiDiHejie  mi  cepn'BTopi.ie.  (Evangelienbuch.) 
Wien.  K  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  50  h. 

Coca  Cal istrat,  Gatechismül  mic  al  Bisericii  dreptcredincioase  aR6sftritttlfii  compus 
pentrü  ;coale  poporale.  Wien,  1904.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  geb.  50  h. 

—  —  Gatechismül  Bisericii  dreptcredincioase  a  RSsäritului,  compus  pentru 
clasele  superioare  ale  ^coalelor  poporale.  Wien,  1904.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 
Preis,  in  Halbleinwand  gebunden  1  K  30  h. 

—  —  Gatechismül  Mic  Intocmit  pentru  clasa  ftntäia  §1  a  doua  al  ^coalelor 
poporale.  Wien,  1906.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  broschiert  24  h. 

—  —  Istoria  biblicä  pe  scurt  pentru  clasele  inferiore  ale  ?coalelor  poporale. 
Wien,  1906.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  gebunden  80  h. 

AndrieviciSam.,  Prescurtare  din  Istoria-säntä  a  testamentului  vechlu  §i  celul  nou. 
(Kurze  biblische  Geschichte.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  30  h.. 

—  —  Istoria  sfAntä  a  testamentolul  vechlu  ;i  celul  nou.  (Biblische  Geschichte 
des  alten  und  neuen  Testamentes.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Gebunden  1  K. 

Vorobkiewiez  Isidor,  Ctntserl  corale  pentru  liturgia  sftntulul  Joan  Gurae-de-aur 
(Choralges&nge).  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Broschiert  1  K. 

Epistolele  ^i  Evangeliile  pe  toate  Duminicele  i;i  sfirb&torile  de  preste  an  cu  deducerl 
9i  aplicärl  compuse  pentru  a  III.  dasä  a  ^coalelor  poporale  de  parochul 
Samuil  Andrievicifi.  (Evangelienbuch.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag. 
Preis,  gebunden  70  h. 

Lesebücher. 

Jeremiewicz-Dubän  N.,  Abecedar  pentru  ijcoalele  poporale  austriace.  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Gebunden  50  h. 

—  —  Carte  de  citire  pentru  anul  II  i^  m.  al  ^coalelor  primäre.  (Lesebuch  für 
die  2.  und  3.  Schulstufe.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Gebunden  70  h. 


*)  Die  Yerwendnog  der  in  diesem  YerzeichiuBBe  angeführten  Religionsbttcher  ist  onter  der 
YoraaBsetsung  gestattet,  daß  sie  yon  der  bezUgliclien  konfessionellen  Oberbehörde  für  zulässig 
erklärt  worden  sind.  (§  7  des  Gesetzes  Tom  25.  Mai  1868,  R.-G.-B1.  Nr.  48.) 


SSO  Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetae,  Yerordnimgeii,  Erlisse. 

Isopescnl  D.,  Lntia  E.  i^  Jeremiewiez-Dnbftn  N.,  A  treia  carte  de  citire  pentra  anal 
allV  al  ;coalelor  primäre.  (Lesebuch  für  die  4.  Elagse.)  Wien.  E.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis,  gebunden  80  h. 

—  —  A  patra  carte  di  citire  pentru  anul  al  V  §i  al  VI  al  §coalelor  primäre. 
(Lesebuch  für  die  5.  und  6.  Klasse.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis, 
gebunden  1  E  70  h. 

SpracblehrbOcher. 

Jeremiewicz  Nik.,  Gramatica  elementarft  pentru  anul  alu  11.  alu  ^coalelor  poporale. 
(Elementar-Grammatik  für  die  2.  Schulstufe.)  Czemowitz,  1883.  Selbstverlag. 
Preis  25  kr. 

—  —  Gramatica  elementarä  pentru  alu  HI.  i?i  alu  IV.  anu  alu  scölelor  poporale. 
(Elementar-Grammatik  für  die  3.  und  4.  Schulstufe.)  Gzemowitz  1885.  Selbst- 
verlag. Broschiert  40  kr.,  steif  gebunden  50  kr. 

Indreptarifl  pentru  ortografia  romänä.  (Eegehi  und  Wörterver£eichnis.)  Wien« 
K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Broschiert  24  h. 


Rechenbücher. 

Moinik,  Fr.  cav.  de,  Carte  de  comput  pentru  §coalele  poporale  austriace.  Ausgabe 
in  drei  Teilen,  auf  die  Eronenwährung  gestellt.  Wien.  E.  k.  Schulbücher- Verlag. 

I.  Teil:  Unterstufe.  Durchgesehene  Ausgabe.  Gebunden  30  h. 
n.  TeU:  Mittelstufe.  Gebunden  40  h. 
in.  Teil:  Oberstufe.    Gebunden  50  h. 

—    —    Carte  de  comput  pentru  ;coalele  poporale  austriace.  (Ausgabe  in  3  Teilen. 
Bearbeitet  von  E.  Er  aus  und  M.  Habernal).  Wien.  E.k.  Schulbücher- Verlag. 

I.  Teil:  Unterstufe.  Gebunden  50h. 
IL     .     Mittelstufe.        .         60  h. 


Lehrbflcher  fDr  Naturgeschichte  und  Naturlehre. 

FisicA  pentru  ^coalele  primäre,  lucratä  dupä  programele  §colare  de  Franz  Schindler 
pentru  dasele  superioare  ale  ^coalelor  primäre  de  patru  pftnä  la  ;ese  clase.  Cu 
103  ilustrationi.  Traducera,  dupä  editiunea  a  doua  diu  1894  de  Elie  Lu^ia. 
Pretul  unui  exemplar  legat  1  C  80  b.  Viena  ;i  Prag.  F.  Tempsky.  1901. 


Gesangbflcher. 

Vorobkievlci  Isidor,  Colectiune  de  cAntece  pentru  qcoalele  popolare.  (Gesangbuch.) 
Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag. 

L   Teil,  broschiert  16  h. 

n.      ,  „        30  h. 

nL      .  .        40  h. 


StUek  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  ErllsBe«  351 

Helodia  (i  texinl  inmnlni  poporal  anstriac.  Wien.  E.  k.  Schalbücher-Verlag.  Preis, 
broschiert  30  h. 

Einstimmig  mit  Klavier-  oder  Orgelbegleitung  .    .    •    per  Exemplar  2  h. 

Zweistimmig  ohne  Begleitung „  ,         2  h. 

Dreistimmig      „  ,  „  „        2  h. 

Vierstimmig  für  Männerchor  mit  Klavier-  oder  Orgel- 
begleitung    9  „         2L 

Vierstimmig  für  gemischten  Chor  für  Klavier-  oder 

Orgelbegleitung ,  ,         2  h. 


LehrbOcber  zur  Erlernung  einer  zwetten  Sprache. 

Isopescnl  D.,  Äntftia  carte  pentru  deprinderea  limbei  germane.  Prelucratä  dupä 
Julius  Roth  de  D. Isopescul.  (Erstes  deutsches  Sprachbuch  für  rumänische 
Volksschulen,  nach  Julius  Roth  bearbeitet  von  D.  Isopescul.)  Wien. 
K.  k.  Schulbücher* Verlag.  Preis,  gebunden  60  h. 

—  —  A  doua  carte  pentru  deprinderea  limbei  germane.  Prelucratä  dupä  J.Roth. 
(Zweites  deutsches  Sprachbuch  für  rumänische  Volksschulen  nach  J.  Roth, 
bearbeitet  von  D.  Isopescul.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis, 
gebunden  70  h. 

—  —  A  treia  carte  pentru  deprinderea  limbei  germane.  Prelucratä  dupä  J.  R  o  t  h. 
(Drittes  deutsches  Sprachbuch  für  rumänische  Volksschulen  nach  J.  Roth, 
bearbeitet  von  D.  Isopescul.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis, 
gebunden  80  h. 


354  Stack  Xm.  Nr.  33.  —  Geseue,  yerordnnngen,  Erllsse. 

Handwerkerbilder.  Tafel  I:  Maurer,  Tafel  11:  Tischler,  Tafel  III:  Schuhmaclier, 
Tafel  IV:  Schneider,  Tafel  V:  Bäcker,  Tafel  VI:  Schmied.  A.  P ichlers  Witwe 
und  Sohn.  Wien  und  Leipzig.  (Lithographische  Anstalt  Karl  Prochaska, 
Teschen.)  Preis  eines  jeden  Bildes,  roh,  unaufgespannt  1  K  80  h,  aufgespannt 
auf  starkem  Lederpapier  2  E,  aufgespannt  auf  starkem  Lederpapier  mit 
Leinwandrand  und  Ösen  2  E  20  h. 

HSlzels  Wandbilder  für  den  Anschauungs-  und  Sprachunterricht.  I.  Serie:  4  Blatt. 
Die  vier  Jahreszeiten,  n.  Serie:  4  Blatt.  Das  Innere  eines  Bauernhofes;  das 
Gebirge,  der  Wald,  die  Großstadt.  Wien,  bei  E  d.  H  ö  1  z  e  1.  Preis  per  Bild  2  fl.  50  kr., 
auf  Leinwand  gespannt  in  Mappe  3  fl.  30  kr.,  auf  Leinwand  gespannt  mit 
Stäben  4  fl.  30  kr.  UI.  Serie:  Städtebilder.  9.  Blatt.  Paris.  10.  Blatt.  London. 
11.  Blatt.  Wien.  12.  Blatt.  Prag.  Preis  per  Bild  auf  starkem  Papier  mit  Ösen 

3  fl.,  auf  Leinwand  gespannt  3  fl.  80  kr.,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben 

4  fl.  80  kr.  Wien.   Ed.  Hölzel. 

—  —    IV.  Serie  dieser  Wandbilder.  Nach  den  Originalvorlagen  des  akademischen 
Malers  Adolf  E  auf  mann  in  14fachem  Farbendruck  ausgeführt. 

14.  Blatt:  Der  Hafen,  —    15.  Blatt:   Der  Hausbau,  —  16.  Blatt:   Das 

Berg-  und  Hüttenwerk  (Doppelbild).  —  17.  Watt:  Berlin.  ^. 

Preis  jedes  der  Bilder  14  und  15  mit  Leinwandfassung  und  Ösen  5  E  —  h, 

auf  Leinwand  gespannt  6  E  60  h, 

auf  Leinwand  gespannt,  mit  Stäben  8  E  60  1l 

Preis  des  Doppelbildes  16:  beziehungsweise  8.—,  —  10'50,  —  13*50  E. 

Preis  des  Bildes  17:  beziehungsweise  820,  —  9'8ü,  —  11*80  E. 

Holzelovy  Nastönni  obrazy  pro  vyu^ioväDi  näzornä  a  mluvnick^.  (Dasselbe  Werk  in 
böhmischer  Ausgabe.)  Preis  per  Bild  2  fl.  50  kr.,  auf  Leinwand  gespannt  in 
Mappe  3  fl.  30  kr.,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  4  fl.  30  kr.  Wien  bei 
Ed.  Hölzel. 

Janskys  Wandbilder  für  den  Anschauungsunterricht.  4  Liefrgn.  zu  5  Bildern.  Verlag  von 
K.  Jansky  in  Tabor.  Preis  einer  Lieferung  3  fl.,  einer  einzelnen  Tafel  70  kr. 

Zävösni  obrazy  k  vyuöovani  nazornemu.  (Dasselbe  Werk  in  böhmischer  Ausgabe.) 
4  Lieferungen  zu  5  Bildern.  Verlag  E.  Jansky  in  Tabor.  Preis  einer  Lieferung 
3  fl.,  einer  einzelnen  Tafel  70  kr. 

Eobrovy,  NÄ8t6nn6  tabule  k  nizorn6mu  vyucovinf.  1.  Jaro,  2.  L6to,  3.  Podzim, 
4.  Zima,  5.  Louka  a  voda,  6.  Les.  Prag.  I.  L.  Eober.  Preis  per  Bild  3  K  60  h, 
auf  Lederpapier  gespannt  4  E  20  h,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Leisten  5  E  50  h. 

Lehmann  Ad.,  Technologische  Wandtafel:  Webstuhl.  Wien,  bei A. Pichle rs  Witwe 
und  Sohn.  Preis  1  fl.  20  kr. 

Lehmann-Lentemann,  Zoologischer  Atlas,  45  Tafeln,  je  6  Tafeln  5  fl.  40  kr.  Wien. 
A.  P ich  1er s  Witwe  und  Sohn. 

—  —    Tierbilder,  18  Tafeln,  Preis  wie  oben.  Wien.  A.  Pi  chlers  Witwe  und  Sohn. 

Meinholds  Anschauungsbilder.  Wien,  A.  P ichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  eines 
Bildes  aufgespannt  auf  Lederpapier  2E  20h.  1.  Frühling:  Auf  dem  Felde. 
2.  Sommer:  Heuernte.  3.  Herbst:  Im  Bauernhofe. 

Pfeiffer  Wilh.,  Bilder  für  den  Anschauungsunterricht  aus  den  Hey- Sp eckte r  sehen 
50   Fabeln     mit    begleitendem    Texte.    Herausgegeben    von    Dr.    C.    Eehr. 

I.  Lieferung:  1.  Rabe,  2.  Möpschen  und  Spitzchen,  3.  Storch.  11;  Lieferung: 
4.  Pferd  und  Sperling,  5.  Wandersmann  und  Lerche,  6.  Vogel.  UI.  Lieferung: 
7.  Hündchen  und  Böckchen,  8.  Bär,  9.  Fuchs  und  Ente.  IV.  Lieferung:  10.  Hähne, 

II.  Eätzchen,  12.  Fischlein.  2.  Auflage.  Gotha.  Friedrieb  Andreas  Perthes. 
Preis  für  das  einzelne  Bild  2  Mk.  40  Pf.,  Preis  per  Lieferung  6  Mk. 


Stttck  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  355 

Pfeiffer  Wilh.,  Die  Fortsetzung  desselben  Werkes.  V.  Lieferung:  13.  Schwan, 
14.  Mäuschen,  15.  Vögel  und  Eule.  VI.  Lieferung:  16.  Pferd  und  Füllen,  17.  Hund 
und  Kinder,  18.  Kind  und  Ochse.  VU.  Lieferung:  19.  Gänschen,  20.  Löwe  und 
Hund,  21.  Rehe.  VIE.  Lieferung :  22.  Vogel  am  Fenster,  23.  Hirsch,  24.  Hund 
und  Igel.  Preis  per  Lieferung  7  K  20  h,  für  das  einzelne  Bild  2  K  88  h. 

Pokorny  Franz  und  Schermanl  Jenny,  Obrazy  rostlrn  k  nizomömu  vyu6ov&ni. 
Vn.  Serie  mit  3  Bildern  (Apfelbaum  und  Rübe,  letztere  auf  2  Tafeln). 
W.  Neubert.  Smichov.  Preis  eines  jeden  Blattes  80  kr. 

Scbweißinger,  Die  vier  Jahreszeiten.  Wandtafeln  in  Farbendruck.  4  Blatt.  Wien,  1893. 
A.  P  i  c  h  1  e  r  8  Witwe  u.  Sohn.Unterklebt  u.  berändert  zusammen  3  fl.  50  kr.,  einzehi  1  fl. 

Tomäic  I.,  Nazomi  nauk  za  slovensko  ndadost  (Anschauungsunterricht  mit  slovenischen 

Erklärungen.)  Laibach  1872.  Giontini.  3  fl.  50  kr. 
Tomiiö  Ivan  und  Novik,  Dr.  Johann,  Obrazy  k  nazornemu  vyuöovani. Prag,  1892. 

J.  L.  Kober.  Gebunden  3  fl.  50  kr. 

Werkzeugtafeln  für:  I.  Tischler,  IL  Schuhmacher  und  Schneider,  IH.  Bäcker, 
IV.  Schmiede.  Wien.  A.  P ichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  jedes  Bildes 
unaufgespannt  1  K,  aufgespannt  auf  starkem  Lederpapier  1  K  20  h,  aufgespannt 
auf  Lederpapier  mit  Leinwandrand  und  Ösen  versehen  1  K  40  h. 

Wilkes  Bilder-Tafeln  für  den  Anschauungsunterricht.  (Ausgabe  für  Österreich.)  Wien, 
bei  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  16  Tafeln.  4  fl.  80  kr. 

Winkelmanns  Bilder  für  den  Anschauungs-  und  Sprachunterricht.  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn.  1.  Bild:  Der  Frühling;  der  Mensch  unter  den  Haustieren; 
2.  Bild:  Der  Wald;  3.  Bild:  Sommer-Ernte;  4.  Bild:  Herbst-Ernte;  5.  BUd: 
Winter;  6.  Bild:  Menschenverkehr;  7.  Bild:  Der  Garten;  8.  Bild:  Gebirgs- 
landschaft. Preis  eines  unaufgespannten  Bildes  1  fl.  80  kr. 

Zum  Unterrichte  in  Religion. 

Fnrrer,  D.  K.,  Wandbilder  aus  Palästina.  5  Tafeln.  A.  Pichlers  Witwe  und 
Sohn.  Wien.  Preis  einer  Tafel  7  K  50  h. 

Heinemann  J.,  Bilderbibel.  40  kolorierte  Darstellungen  der  wichtigsten  Begebenheiten 
des  alten  und  neuen  Testaments.  Mit  einer  Textbeilage.  Kurze  biblische 
Geschichte  von  Dr.  J.  Schuster.  Neue  Ausgabe,  auf  größerem  Papierformat 
(44  auf  50  cm),  mit  neuem,  schönem  Kolorit.  Herder'sche  Verlagshandlung  zu 
Freiburg  im  Breisgau.  Zu  beziehen  durch  B.  Herder,  Verlag,  Buch-  und 
Kunsthandlung,  Wien,  I.,  Wollzeile  33.  Preise  der  Bilderbibel,  40  Blätter: 

Roh  koloriert 18  K  40  h,  koloriert  und  lackiert  20  K  88  h. 

In  Halbleinwaudmappe    .     .    19   „    70   „         „  „         „        22  „    18  „ 

In    Eichenholzrahmen    zum 
Vorzeigen,  Aufhängen  und 

Aufbewahren,  koloriert    .    25  „    20  „         „  „         „         27   „    68  „ 

Aufgezogen  auf  20  Deckel  .    31   „    60  „         „  „         „         34  „    08  „ 

«    40      „       .    41   „    10  ,        ,  „        „        43  „    58  , 

Diese  Preise  verstehen  sich  bei  Franko-Lieferung  mit  Verpackung.  Diese 
Bilderbibel  wurde  als  Lehrmittel  zum  Gebrauche  beim  katholischen  Religions- 
unterrichte an  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen  im  Sprengel  der  Erz- 
diözesen Prag  und  Salzburg  und  der  Diözese  Leitmeritz  für  zulässig  erklärt 
(Min.-Erl.  vom  14.  Jänner  1901,  Z.  36.458  ex  1900,  Vdgsbl.  1901,  Seite  32, 
und  vom  11.  März  1899,  Z.  26.327  ex  1898,  Vdgsbl.  1899,  Seite  133). 

Biblische  Bilder  nach  Originalzeichnungen  von  Ernst  Pessler,  32  Blatt  auf 
weißem  Karton  in  Mappe  oder  auf  starke  Deckel  gespannt  zum  Aufhängen  12  fl., 
1  Bild,  aufgespannt  50  kr.  Verlag  von  Ed.  Hölzel  in  Wien. 

7* 


356  stück  Xni.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlÄBse. 

Biblickä  obrazy  Stareho  i  Noveho  zäkona  die  pflvodnich  kreseb  ArnoSta  Pesslera. 
(Dasselbe  Werk  in  böhmischer  Sprache.)  32  Blatt  auf  weißem  Karton  in  Mappe  oder 
auf  starke  Deckel  gespannt  zum  Aufhängen  12  fl.  Verlag  von  E  d.  Hölzel  in  Wien. 

Janeiek  P.  J.  und  Holub  F.  A.,  Obrazy  ze  SvatÄ  zem6.  Prag  1900.  Selbstverlag. 
Preis  lOK  in  Schwarzdruck,  20K  in  Farbendruck.  (Für  allgemeine  Volks-  und 
Bürgerschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache.) 

Preuschen,  Dr.  Erwin,  Palästina-Bilder.  Anschauungsmittel  für  den  Unterricht  in 
der  Biblischen  Geschichte.  Serie  I.  6  Bilder.  Wien.  Dr.  MüUer-Fröblhaus. 
Preis,  in  Mappe  mit  Text  7  M.  50  Pfg.,  aufgezogen  auf  Karton  mit  Ösen  10  M. 

Swoboda,  Dr.  Heinrich,  Wandtafeln  zum  Gebrauche  bei  dem  Beligionsunterrichte 
an  den  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen.  25  Blätter.  Preis,  uoauf- 
gespannt  30  K,  auf  Pappe  gespannt  in  Mappe  54  K  50  h,  auf  Leinwand 
gespannt  in  Mappe  57  K.  Verlag  Heinrich  Kirsch,  Wien. 

—    —    Böhmische  Ausgabe.  In  Kommission  bei  C.  J  a  n  s  k  ^  in  Tabor.    Preis, 
12  Blatt  unaufgespannt  5  fl.,  aufgespannt  8  fl. 

Der  Tempel  zur  Zeit  Christi.  Eigentum  und  Verlag  von  Adolf  Eberhardtto  Warm- 
brunn, Preuß.-Schlesien.  Preis  (samt  einer  Beigabe  „Plan  von  Jerusalem*)  6  K. 

Zum  Unterrichte  im  Lesen,  in  der  Spraclilelire  und  im  Schreiben. 

Vogl  J.,    .3  Kurrent-Schrägschrifttafeln   (Schrift    weiß    auf   schwarzem  Grund)    im 

Ausmaße  von  97  X  72  V«  cm.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis  1  K. 
Wandtafeln  mit  dem  deutschen  und  lateinischen  Alphabet  in  Steilschrift.  4  Blätter. 

Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis  90  h. 
Kurrentschrägschrifttafeln  (3  Blatt,  weiße  Schrift  auf  schwarzem  Grunde)  im  Ausmaße 

von  85X120  cm.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.   Preis,   unaufgezogen  für  je 

ein  Exemplar  1  K  20  h,  der  einzelnen  Tafebi  40  h. 

Lateinschrägschrifttafeln  (3  Blatt,  weiße  Schrift  auf  schwarzem  Grunde)  im  Ausmaße 
von  85X120  cm.  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  unaufgezogen  für  je 
ein  Exemplar  1  K  20  h,  der  einzelnen  Tafeln  40  h. 

Bayr  Em.,  Schriftformen  für  die  deutsche  und  lateinische  Steilschrift.  10  Blätter. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  50  h. 

Schreibvorlagen  für  die  Kurrent-  und  LateinschrägschrifL  16  Blätter.  Ebenda.  70  h. 

Fellner  Alois,  Wandfibel.  Im  Anschlüsse  an  die  Fibel  nach  der  analytisch-synthetischeji 
Lesemethode  von  Frühwirth  und  Fellner.  31  Blätter.  Wien.  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn.  Preis,  in  Mappe  10  K. 

Fiedlers  Wandtafeln  zu  Reinelts  Fibel.  40  Tafeln  im  Formate  80  :  lOü  cm.  Verlag 
von  F.  Tempsky  in  Wien.  Preis,  unaufgespannt  6  fl. 

Hoffmann  Friedrich,  Vier  Wandtafeln  für  Sprachlehre:  L  Subjekt  und  Prädikat. 
II.  Beifügung  und  Ergänzung,  III.  Umstand,  IV.  Abänderung.  Wien  und  Prag. 
K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis  per  Tafel :  unaufgespannt  30  h,  auf  Pappendeckel 
mit  Leinwandstreifen  und  Ösen  72  h,  auf  Kanevas  mit  Ösen  95  h,  auf  Leinwand 
mit  Ösen  1  K  10  h. 

Mann  Josef,  Wandfibel  zur  Schrägschriftfibel  von  Dr.  Karl  Kummer,  Franz 
Branky  und  Raimund  Hofbauer,  enthaltend  27  Tafeln  Druckschrift  in 
Fraktur  und  Antiqua.  Im  Ausmaße  von  85X120  cm,  Wien,  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  1900.  Preis  der  ganzen  Wandfibel  7  K,  eines  einzeben  Blattes  30  h. 

Selber  E.,  Wandfibel  in  42  Blättern  ä  IV2  Bogen.  Verlag  von  G.  Frey  tag  und 
Bernd t  in  Wien.  Roh  in  Umschlag  22  K,  einzelne  Blätter  70  h,  aufgezogen  auf 
Deckel  43  K,  einzelne  Blätter  1  K  40  h. 


Stück  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  357 

Schreiblese -Wandtafeln.  18  Blätter.  Wien,  bei  F.  Tempsky.  4  fl. 

Wandtafel  des  großen  und  kleinen  kroatischen  Alphabets  in  Druckschrift.  2  Blatter. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  1  K. 

Wandtafel  des  großen  und  kleinen  serbischen  Alphabets  in  Druckschrift.  2  Blätter. 
Ebenda.  1  E. 

Slovenische  Wandfibel  in  12  Tafeln.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Ungebunden  2  K  80  h, 
gebunden  4  E  80  h. 

Slovenische  Wandfibel.  (Slovenski  stenski  abecednik  s  slikami.)  25  Tafeln.  Zaloiiila 
Ig.  pl.  Eleinmayr  und  Ferd.  Bamberg  v  LjubljanL  Preis,  ungebunden  5E. 

Hebräische  Wandfibel  von  R.  Fuchs.  In  15  Tafeln.  Selbstverlag.  Ungebunden  2  E  60  h, 
gebunden  4  E  80  h. 

Werner  Ladislav  (Oberlehrer  in  Prag-Lieben),  Tabulky  tiskov6ho  pisma.  Selbst- 
verlag. 16  Tafeln.  Preis  10  E. 

Wicbtrei  Franz,  Wandtafeln.  Wien.  F.  Tempsky. 

I.  Serie.  Die  kleinen  Druckbuchstaben.  19  Tafeln.  Preis  8E; 

n.      „      Die  großen  Druckbuchstaben.  15       „  „  7E; 

IlL      „      Lateindruck.  13        „  »  6E 

IV.      „      Zifferblatt.  1  Tafel.        „  IE. 

Zum  Unterrichte  in  Geographie  und  Gteschichte. 

Adrian  Earl,  Schulwandkarte  des  Herzogtums  Salzburg  im  Maßstabe  1 :  100.000.  Wien. 
G.  Frey  tag  und  Bern  dt.  Preis,  aufgezogen  auf  Leinwand,  mit  Stäben  20  E. 

Bamberg  Earl  (Weimar),  Wandkarte  von  Asien.  In  16  Blättern.  Physikalische  Aus- 
gabe. Preis,  unaufgespannt  9  fl.,  auf  Leinwand  in  Mappe  12  fl.,  auf  Leinwand 
mit  Stäben  13  fl.  20  kr. 

—  —  Wandkarte  von  Asien.  In  16  Blättern.  Politische  Ausgabe.  Preis,  unauf- 
gespannt 9  fl.,  auf  Leinwand  in  Mappe  12  fl.,  auf  Leinwand  mit  Stäben  13  fl.  20  kr. 

—  —  Wandkarte  von  Afrika.  In  12  Blättern.  Physikalische  Ausgabe.  Preis, 
unaufgespannt  7  fl.  20  kr.,  auf  Leinwand  in  Mappe  9  fl.  90  kr.,  auf  Leinwand 
mit  Stäben  10  fl.  80  kr. 

—  —  Wandkarte  von  Afrika.  In  12  Blättern.  Politische  Ausgabe.  Preis  unauf- 
gespannt 7  fl.  20  kr.,  auf  Leinwand  in  Mappe  9  fl.  90  kr.,  auf  Leinwand  mit 
Stäben  10  fl.  80  kr. 

—  —  Wandkarte  von  Nordamerika.  In  16  Blättern.  Physikalische  Ausgabe.  Preis, 
unaufgespannt  7  fl.  20  kr.,  auf  Leinwand  in  Mappe  9  fl.  90  kr.,  auf  Leinwand 
mit  Stäben  10  fl.  80  kr. 

—  —  Wandkarte  von  Nordamerika.  In  16  Blättern.  Politische  Ausgabe.  Preis, 
unaufgespannt  7  fl.  20  kr.,  auf  Leinwand  in  Mappe  9  fl.  90  kr.,  auf  Leinwand 
nut  Stäben  10  fl.  80  kr. 

—  —  Wandkarte  von  Südamerika.  In  12  Blättern.  Physikalische  Ausgabe.  Preis, 
unaufgespannt  7  fl.  20  kr.,  auf  Leinwand  in  Mappe  9  fl.  90  kr.,  auf  Leinwand 
mit  Stäben  10  fl.  80  kr. 

—  —  Wandkarte  von  Südamerika.  In  12  Blättern.  Politische  Ausgabe.  Preis, 
unaufgespannt  7  fl.  20  kr.,  auf  Leinwand  in  Mappe  9  fl.  90  kr.,  auf  Leinwand 
mit  Stäben  10  fl.  80  kr. 

—  —  Wandkarte  von  Australien.  In  9  Blättern.  Physikalische  und  politische 
Darstellung  vereinigt.  Preis,  unaufgespannt  5  fl.  40  kr.,  auf  Leinwand  in  Mappe 
7  fl.  50  kr.,  auf  Leinwand  mit  Stäben  8  fl.  40  kr.  —  Verlag  von  A.  P ichlers 
Witwe  und  Sohn  in  Wien. 


3&8  Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Bamberg  Karl  (Weimar),  Schnlwandkarten  für  einfache  Schulverhaltnisse,  und  zwar: 
1)  östliche  Halbkugel,  2)  Westliche  Halbkugel  und  3)  Europa.  —  Physikalische 
und  politische  Darstellung  vereinigt.  Verlag  von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn 
in  Wien.  —  Preis  jeder  Karte,  unaufgespannt  K  13'20,  auf  Leinwand  in  Mappe 
K 18'—,  auf  Leinwand  mit  Stäben  K  19"80. 

Baup  C.  F.,  Österreichisch-ungarische  Monarchie  (Wandkarte).  Auf  Leinwand  7  fl. 

—  —  Orohydrographische  Wandkarte  von  Österreich  -  Ungarn.  Wien,  bei 
Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  gespannt,  in  Mappe  6  fl. 

—  —  Austryacko-w^gierska  Monarchia.  (Wandkarte  der  österr.-ungar.  Monarchie 
mit  polnischer  Nomenklatur.)  Wien,  bei  £  d.  Hölzel.  Auf  Leinwand  in  Mappe  9  fl. 

—  —  Viseci  mapa  rakousko-uhersk^ho  mocn&tstvl.  (Wandkarte  der  österr.- 
ungarischen  Monarchie  mit  böhmischer  Nomenklatur.)  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  7  fl. 

—  —  Austro-ugarska  monarhija.  (Wandkarte  der  österr.-ungar.  Monarchie  mit 
kroatischer  Nomenklatur.)  Agram,  bei  Hartmann.  Auf  Leinwand  gespannt  9  fl« 

—  —  La  Monarchia  Austro-Üngarica.  (Wandkarte  der  österr.-ungar.  Monarchie  mit 
italienischer  Nomenklatui*.)  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  gespannt  6  fl. 

—  —  Schulwandkarte  vom  Königreiche  Böhmen.  Nach  Zdenöks  Situations- 
entwurf und  Dr.  Kotistkas  Höhenschichtenkarte.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel. 
Auf  Leinwand  3  fl. 

—  —  Schulwandkarte  des  Herzogtums  Salzburg.  Wien,  bei  Ed. Hölzel.  In 
Mappe  3  fl.  50  kr. 

—  —  Schulwandkarte  des  Herzogtums  Krain  (mit  deutscher  und  slovenischer 
Nomenklatur).  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  8  fl. 

Beika  Karel,  Zemöpisn^  atlas  pro  jedno-,  dvou-  a  trojtHdne  Skoly  obecn6.  Preis, 
gebunden  1  K  20  h,  der  einzelnen  Karten  Nr.  1,  3—7  je  20  h,  Nr.  2  zu  12  h. 
Wien.  Freytag  und  Berndt. 

Be£ka  Karl  und  Rothaug  Johann  Georg,  PraiSsk^  närodnf  atlas.  Wien,  1898. 
Freytag  und  Berndt.  Preis  der  einzelnen  Karten:  Nr.  1  und  5  i  12  h, 
Nr.  2,  3,  4,  6,  7,  8,  9  und  10  ä  20  h. 

Berger  Johann,  Schulwandkarte  von  Kärnten.  Maßstab  1 :  100.000.  Klagenfurt.  Jos. 
Leon  sen.  Preis,  auf  Leinwand  in  Mappe  26  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  28  K. 

Berghaus   H. ,   Physikalische   Wandkarte   der  Erde   in   Merkators  Projektion;    bei 

Perthes.  8  fl.  40  kr. 
Brnnclik  J.,  Atlas  zemöpisny  pro  §koly  m6§(ansk6.  Prag-Smichow,  1904.  V.  Neubert. 

Preis  2K  50  h. 

Cora  Guido,  Mappamondo  fisico-politico.  Maßstab  1  :  8,000,000.  Preis,  unaufgezogen 
9  K  60  h,  auf  Leinwand  in  Mappe  16  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  18  K. 

—  —  Europa  a  base  fisica.  Maßstab  1  :  3,500.000.  Preis,  unaufgespannt  9  K  60  h. 
auf  Leinwand  in  Mappe  16  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  18  K. 

—  —  America  Nord  fisica  e  politica.  Maßstab  1  :  8,000.000.  Preis,  unaufgezogen 
9K  60  h,  auf  Leinwand  in  Mappe  14  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  16  K. 

—  —  America  Sud  a  base  fisica.  Maßstab  1  :  8,000.000.  Preis,  unaufgezogen 
9  K  60  h,  auf  Leinwand  in  Mappe  14  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  16  K. 

—  —  Asia  fisica  e  politica.  Maßstab  1  :  8,000.000.  Preis,  unaufgezogen  12  K , 
auf  Leinwand  in  Mappe  18  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  20  K. 

—  —  Africa  a  base  fisica.  Maßstab  1  :  8,000.000,  Preis,  unaufgezogen  9  K  60  h, 
auf  Leinwand  in  Mappe  14  K,  auf  Leiwand  mit  Stäben  16  K. 

Turin,  G.  B.  Paravia  (für  Österreich-Ungarn  in  Wien  bei  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn). 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Veroi-dnungen,  ErlÄsse.  399 

CzSrnig  Karl,  Freiherr  von,  Ethnographische  Karte  der  österreichisch- 
ungarischen  Monarchie.  Wien.  K.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei.  15  fl. 

Diagram  sonstav  a  pisem  horskych  v  MSi  rakousko-nhersk^.  Sestayil  Ö.  Semer&d. 
Prag.  J.  R.  Villmek.  Preis  1  fl. 

Doleial  A.,  Schulwandkarte  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie.  Gotha  und 
Wien.  2.  Auflage.  Perthes.  7  fl.  50  kr. 

—  —  Gaücya  i  Lodomeriya  z  wielMem  ksi^stwem  krakowskiem  i  ksiestwem 
Bukowiny.  (Wandkarte  von  Galizien  und  Bukowina  mit  polnischer  Nomenklatur.) 
Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  in  Mappe  9  fl. 

Erras  Karl,  Schulwandkarte  des  Küstenlandes.  Italienische  und  slovenische  Ausgabe. 
Im  Selbstverläge  des  Verfassers  in  Triest.  Preis  eines  Exemplares  unaufgezogen 
4  fl.  75  kr. 

Der  Erzberg.  Farbendruck  nach  einem  Entwürfe  des  Malers  A.  Heilmann.  Heraus- 
gegeben von  der  Gesellschaft  „Lehrmittel-Zentrale**,  Wien,  I.,  Werdertorgasse  6. 
Lithographie,  Druck  und  Verlag  der  Buch-  und  Kunstdruckerei  „Steyrermühl", 
Wien.  Preis  des  Bildes  1  K. 

Pees  Theodor,  Hypsometrische  Schulwandkarte  von  Steiermark.  6  Blatt.  Maß- 
stab 1 :  15.000.  Preis,  auf  Leinwand  gespannt  in  Umschlag  7  fl.  50  kr.,  auf 
Leinwand  gespannt  mit  Stäben  8  fl.  50  kr. 

Fees  Theodor  und  CommendaH.,  Schulwandkarte  von  Oberösterreich  und  Salzburg. 
Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  gespannt  in  Mappe  6  fl.  50  kr. 

—  —  Schul-Handkarte  von  Oberösterreich  und  Salzburg.  Maßstab  1  :  800.000. 
Preis  10  kr. 

Pelkl  J.  F.  und  Sohn,  Erdglobus.  Durchmesser  8"  =  21  cm.  (Bezeichnung  B.  Nr.  5.) 
Prag.  5  fl.  30  kr. 

~     —    Durchmesser  8"  =  21  cm,  (Bezeichnung  A.  Nr.  5.)  12  fl.  60  kr. 

—  —  Zem6koule,  kreslil  Otto  Delitsch,  sestavil  J.  Rehik.  Preis  bei 
Tellurium  15  fl.,  Planetarium  30  fl. 

einfachem  Gestell  10  fl.  (Durchmesser  32  cm). 

—  —  in  Rostok  bei  Prag,  a)  Zerlegbarer  Globus  Nr.  5,  Durchmesser  22  cm. 
In  deutscher  und  böhmischer  Ausgabe.  Preis  17  K. 

bj  Kombinierter  Erd-  und  Himmelsglobus  Nr.  5,   Durchmesser  22  cm.   In 
deutscher  und  böhmischer  Ausgabe.  Preis  20  K. 

Fischer  Eduard,  Schulwandkarte  des  Herzogtumes  Bukowina,  im  Maße  1:150.000. 
Czemowitz  1897.  H.  Pardini.  Preis  4  fl.  50  kr.,  auf  Leinwand  gespannt  in 
Mappe  6  fl.  Diese  Wandkarte  ist  auch  in  ruthenischer  und  in  rumänischer 
Ausgabe  erschienen. 

FranicS  Drag.,  Australija,  Polynesija.  Maßstab  1:12,250.000.  Hartmann'sche 
Verlagsbuchhandlung  (Kugli  und  Deutsch).  Preis,  aufgespannt  8  fl. 

Frnmar  Adolf,  Obrazy  k  vyuöov&ni  zemSpisnämu  a  döjepisnämu  ve  Skoldch  obecnych 

,    a  möSfansk;^ eh.  Heft  I.  Bild  1 :  Libuäa  und  Ptemysl.  Bild  2 :  Kloster  Btevnov. 

Bild  3:   Altstädter  Brtickenturm  und  Denkmal  Karis  IV.  Bild  4:  Altstädter 

Uhr,  Bild  5:  Denkmal  Kaiser  Josefs  H.  bei  Slavikowitz.  Prag.   Bursik  und 

K  oh  out.  Preis  des  Heftes  samt  Text  und  Verpackung  5  K. 

fiaiazzi,  Dr.  Artur,  Sjevema  Amerika.  Maßstab  1  :  7,000.000.  Agram.  Hart- 
mann'sche  Verlagsbuchhandlung  (Kugli  und  Deutsch).  Preis,  aufgesp.  10  fl. 

—  —  Juina  Amerika.  Maßstab  1:5,200.000.  Agram.  H artm an n'sche  Verlags- 
buchhandlung (Kugli  und  Deutsch).  Preis,  aufgespannt  10  fl. 


Stttck  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  YerordDangen,  Erlässe. 

Geistbeck,  Dr.  Alois  und  Engleder  Franz,  Geographische  Typenbilder  samt  Text 
zu  den  Wandbildern  von  Dr.  Alois  Geistbeck.  Augsburg.  Verlag 
A.  Müll er-Fröbelh aus.  Dresden.  Preis,  aufgezogen  auf  Papier  mit  Lein- 
wand und  Ösen  ä  1  fl.  50  kr. 

Geographische  Charakterbilder  aus  Österreich:  Gmunden,  Urwald,  Eerkafälle,  Prag, 
Semmering,  Dachsteingletscher,  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis 
eines  Bildes,  auf  starkes  Papier  gespannt,  mit  Leinwandstreifen  versehen  3  E. 

Gerster  J.  S.,  Kleine  Karte  von  Vorarlberg.  Rorschach.  J.  S.  G erster.  Preis  20  h. 

Glavne  oblike  zemeljskega  povrSja.  (Hauptformen  der  Erdoberfläche.)  Laibach. 
Ig.  Y.  Kleinmayr  und  Ferd.  Bamberg.  Preis  2  fl.  50  kr.;  auf  Leinwand 
aufgezogen,  mit  Ösen  zum  Aufhängen  3  fl.  50  kr.,  auf  Leinwand  mit  Stäben 
zum  Aufhängen  4  fl. 

Grandi  quadri  storici.  14  Wandtafeln  aus  der  griechischen  und  römischen  Geschichte 
im  Formate  1*03  w  X  073  m.  Trient.  G.  B.  Monauni.  Preis  einer  Tafel 
unaufgespannt  1  K  50  h,  aufgespannt  auf  Leinwand  oder  Karton  2  K  85  h,  auf 
Leinwand  mit  Stäben  3  K  50  h. 

Haardt  Vinzenz  v.,  Geographischer  Atlas  fOr  Volksschulen.  Li  12  Karten.  Wien, 
bei  Ed.  Hölzel.  Preis  40  kr. 

—  —    Geographischer  Atlas  für  die  Volksschulen.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel 
Ausgabe  fttr  Niederösterreich, 

„        „  Steiermark, 

„         „  Kärnten, 

n  Krain, 

„        „  Küstenland,  1  Jeder  dieser  Atlanten  in  2 

„  Salzburg,  )      Ausgabe    I  (7  Karten)  25  kr. 

„  Oberösterreich,  /  „        H  (14  Karten)  50  kr. 

„        „  Böhmen, 

„        „  Mähren, 

„        „  Schlesien, 

„        „  Tirol  und  Vorarlberg. 

—  —    Geographischer  Atlas  für  Bürgerschulen.  L  Teil  40  kr.;  IT.  Teil  45  kr.; 
m.  Teü  40  kr.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  VoUständig  in  30  Karten  1  fl.  20  kr. 

—  —    Geographischer  Atlas  für  die  höheren  Klassen  der  Volks-  und  Bürgerschulen. 
Wien,  bei  Ed.  Hölzel. 
Ausgabe  für  Niederösterreich, 

„        „    Oberösterreich, 

„     Salzburg, 
„        „    Kärnten, 

„    Krain,  . 

Küstenland  ^   Jeder  dieser  Atlanten  (28  Karten) 

"        l    Steiermark'  /  1  fl.  20  kr. 

„        B    Böhmen, 

,    Mähren, 
„        „    Schlesien, 
„        „    Tirol  und  Vorarlberg. 

—  —    Atlas  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  für  Volks-  und  Bürger- 
schulen. 13  Karten.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Preis  50  kr. 

—  —    Atlante  geografico  ad  uso  delle  scuole  popolari  del  Litorale  (Trieste,  (jforizia 
e  Gradisca,  Istria).  Vienna,  presse  Ed.  Hölzel. 

Edizione    I  in    7  carte.  Prezzo  30  soldi. 
„        n  in  14  carte.  Prezzo  60  soldi. 


Stuck  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  £rl&8se.  361 

Haardt  Vinzenz  von,  Atlante  geografico  ad aso  delle  scuole  popolari  italiane  del  Tirolo. 
Edizione   I  in    6  carta.  Prezzo  30  soldi. 

„        n  in  13  carte.  Prezzo  60  soldi.   Vienna  presso  Ed.  Hölzel. 

—  —  Zemöpisn^  aüas  pro  obecnö  fikoly  krilovstvi  öesköho.  (Atlas  für  die  Volks- 
schulen im  Königreiche  Böhmen.)  Bearbeitet  von  JaroslavZdenßk.  Wien.  Ed. 
Hölzel.  Ausgabe  I  in  7  Karten,  Preis  28  kr.,  Ausgabe  n  in  14  Karten,  Preis  50  kr. 

—  —  Zemßpisn^  atlas  pro  obecnö  äkoly  markrabstvi  moravsk^ho  a  vövodstvi 
slezskäho.  (Atlas  fOr  die  Volksschulen  der  Markgrafschaft  Mähren  und  des 
Herzogtums  Schlesien.)  Bearbeitet vonJaroslavZdenök.  Wien.  E d.  H ö  1  z e  1. 
Ausgabe  I  in  7  Karten,  Preis  28  kr.,  Ausgabe  n  in  14  Karten,  Preis  50  kr. 

—  —    Schulwandkarte  von  Österreich-Ungarn. 

I.  Stumme  Ausgabe, 
n.  Oro-hydrographische  Ausgabe. 

m.  Politische  Ausgabe.  4  Blätter.  Maßstab  .1:1 ,000.000.  Wien.  E  d.  H  ö  1  z  e  1. 
Preis  jeder  Ausgabe  unaufgespannt  3  fl.  50  kr.,  auf  Leinwand  5  fl.  50  kr. 

—  —  Wandkarte  von  Afirika  nach  Dr.  J.  Chavanne's  physikalischer 
Wandkarte.  2.  (vollständig  neubearbeitete)  Auflage.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel. 
Auf  Leinwand  in  Mappe  5  fl.,  mit  Stäben  6  fl. 

—  —  Schulwandkarte  von  Asien.  Nach  Dr.  J.  Chavanne's  physikalischer 
Wandlouiie.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  in  Mappe  9  fl.,  mit  Stäben  10  fl. 

—  —    Wandkarte  der  Planigloben.  Politische  Ausgabe  in  8  Blatt  mit  2  Nebenkarten. 

1.  Die  Nordpolar-Länder. 

2.  Die  Sadpolar-Länder. 

Mittlerer  Maßstab  1:20,000.000.   Wien.   Ed.  Hölzel.   Preis,  auf  Leinwand 
gespannt,  in  Mappe  8  fl.,  mit  Stäben  9  fl. 

—  —  Schulwandkarte  von  Palästina.  Ausgabe  für  Volks-  und  Bürgerschulen, 
Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Maßstab 
1  :  200.000.  Preis  für  das  aufgespannte  Exemplar  in  Mappe  6  fl.,  für  das 
aufgespannte  Exemplar  mit  Stäben  acüustiert  7  fl. 

—  —  Schulwandkarte  von  Amerika.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  in 
Mappe  6  fl.  50  kr.,  mit  Stäben  7  fl.  50  kr. 

—  —  Politische  Schulwandkarte  von  Europa.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Auf  Lein- 
wand in  Mappe  6  fl.  50  kr.,  mit  Stäben  7  fl.  50  kr. 

—  —  Oro-hydrographische  Wandkarte  von  Europa.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Auf 
Leinwand  in  Mappe  6  fl.  50  kr.,  mit  Stäben  7  fl.  50  kr. 

—  —  Schulwandkarte  von  Australien  und  Polynesien.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel. 
Preis,  auf  Leinwand  gespannt  in  Mappe  7  fl.  50  kr.,  mit  Stäben  8  fl.  50  kr. 

—  —  Wandkarte  der  Alpen.  Maßstab  1  :  600.000.  H.  Schulausgabe,  aufgespannt 
in  Mappe  12  fl.;  HI.  Stumme  Ausgabe,  aufgespannt  in  Mappe  Hfl.  Wien,  bei 
Ed.  Hölzel. 

—  —  Die  Alpen.  Übersichtskarte  im  Maßstabe  1 : 2,000.000.  Wien,bei  E  d.  Hölzel. 
Preis  24  kr. 

—  —  Nastenski  zemljevid  Palestine  za  pouk  v  zgodbah  sv.  pisma  starega  i 
novega  zakona.  Za  porabo  v  slovenskih  fiolah  priredil  prof.  Fr.  0  r  o z e n. 
(Wandkarte  von  Palästina,  von  V.  v.  Haardt,  bearbeitet  von  Prof.  Fr.  OroJen.) 
Maßstab  1  :  200.000.  Verlag  von  Ed.  Hölzel  in  Wien. 

—  —  Carta  murale  dell'  Europa  (Wandkarte  von  Europa  mit  italienischer  Nomen- 
klatur.) Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  in  Mappe  7  fl.  50  kr.  mit 
Stäben  8  fl.  50  kr. 


Stück  xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnongen,  Erl&Bse. 

HaardtVinzenz  v.,  Carta murale  dei Planisferi.  Edizione  politica in  8 fogli. Scala  media: 
1 :  20,000.000.  Wien.  E  d.  H  ö  Iz e  1.  Preis,  auf  Leinwand  gespannt  in  Mappe  18  E. 

—  —  Stenski  zemljevid  Evrope.  Za  porabo  v  slovenskih  8olah  priredil. 
Fr.  Oroien.  Maßstab  1  :  4,000.000.  Verlag  von  Ed.  Hölzel  in  Wien.  Preis, 
für  das  aufgespannte  Exemplar  in  Mappe  7  fl.  50  kr.,  für  das  aufgespannte 
Exemplar  mit  Stäben  adjustiert  8  fl.  50  kr. 

—  —  Stenski  zem^evid  polut.  Za  porabo  v  slovenskih  Solah  prirediL 
Fr.  Oroien.  Maßstab  1  :  20,000.000.  Verlag  von  Ed.  Hölzel  in  Wien.  Preis, 
auf  Leinwand  gespannt  in  Mappe  9  fl.,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  10  fl. 

—  —  Zemljepisni  atlas.  Za  Ijudske  Sole  s  slovenskim  u£nim  jezikom.  Priredil 
Fr.  Oroien.  Wien.  Ed.  Hölzel. 

Izdanje    I  v    7  zemljevidih.  Preis  60  h. 
n       n  „  14         „  „     1  K  40  h. 

—  —  Monarhija  austrijsko-ogerska.  Za  porabo  v  slovenskih  §olah  priredila 
Simon  Rutar  in  Fr.  Oroien.  Maßstab  1 : 1,000.000.  Verlag  von  Ed.  Hölzel 
in  Wien.  Preis,  auf  Leinwand  gespannt  in  Mappe  6  fl.  50  kr.,  auf  Leinwand 
gespannt  mit  Stäben  7  fl.  50  kr. 

Haardt-Gustawicz,  Atlas  geograficzny  dla  galicyjskich  szköt  ludovrych  pospolitycb. 
(Atlas  für  die  galizischen  Volksschulen.)  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  15  Karten. 
Preis  60  kr. 

Haardt-Jire£ek,  Politische  Schulwandkarte  von  Europa.  Ausgabe  mit  böhmischer 
Nomenklatur.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  in  Mappe  6  fl.  50  kr.,  mit 
Stäben  7  fl.  50  kr. 

—  —  Oro -hydrographische  Wandkarte  von  Europa.  Ausgabe  mit  böhmischer 
Nomenklatur.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  in  Mappe  6  fl  50  kr.,  mit 
Stäben  7  fl.  50  kr. 

—  —  Schulwandkarte  von  Amerika.  Ausgabe  mit  böhmischer  Nomenklatur.  Wien, 
bei  Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  in  Mappe  7  fl.  50  kr.,  mit  Stäben  8  fl.  50  kr. 

Haardt-Zdenik,  Horopisnä  a  vodopisn&  gkobf  mapa  H&e  rakousko-uhersk6.  (Oro- 
hydrographische  Wandkarte  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie.)  Wien,  bei 
Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  in  Mappe  6  fl.,  mit  Stäben  7  fl. 

Handkarte  des  Landes  Vorarlberg  im  Maßstabe  1:300.000.  Wien,  G.  Freytag 
und  Bern  dt.  Verkaufspreis  für  Schüler  15  h. 

Handtke  F.,  Schulwandkarte  von  Australien.  Glogau.  K.  Flemming.  3  fl. 

Hartinger,  Bilder  aus  der  Geschichte  für  Schule  und  Haus.  In  Heften  zu  4  Blättern. 
Heft  I— HI.  Jede  Lieferung  6  fl.,  jedes  Blatt  einzeln  2  fl. 

Hauptformen  der  Erdoberfläche.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Unaufgezogen 

1  fl.  80  kr.,  mit  Leinwand-Schutzrand  2  fl.  25  kr.,  auf  Leinwand  mit  Stäben  3  fl.  30  kr. 

Herrich  A.,  Wandkarte  des  Weltverkehrs,  Äquatorial-Maßstab  1  :  22,000.000.  Karl 
F 1  e  m  m  i  n  g  in  Glogau  (für  Bürgerschulen  approbiert).  Preis,  kartoniert  7  fl.  50  kr., 
auf  Leinwand  10  fl.  50  kr.,  mit  Stäben  12  fl.  75  kr. 

HSlzels  Geographische  Charakterbilder.  40  Bilder.  Zum  Unterrichtsgebrauche  an 
Volks-  und  Bürgerschulen.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  Preis  per  Blatt,  unaufgespannt 

2  fl.  40  kr.,  auf  starkem  Deckel  gespannt  3  fl. 

—  —  Rassentypen  des  Menschen.  Unter  Mitwirkung  von  Regierungsrat  F.  Heger 
ausgewählt  und  bearbeitet  von  Dr.  Franz  Heiderich,  gemalt  von  Friedrich 
Beck.  Mit  kurzem  Begleittexte  von  Dr.  Franz  Heiderich.  Wien  1903. 
Ed.  Hölzel.  Preis  aller  4  Tafeln  samt  Text  unaufgespannt  in  Umschlag  20 K,  mit 
Metallsaumleisten  zum  Aufhängen  22  K,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  24  K. 


Stttck  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  YerordnuDgen,  Erlässe.  363 

HSklovy  Plemenn6  typy  lidski  za  pomod  vlädnfho  rady  Fr.  Hegra  vybral 
a  zpracoval  prof.  Dr.  Frantiäek  Heiderich;  maloval  Bedtich  Beck. 
Verlag  und  Preis  wie  bei  der  deutschen  Ausgabe. 

Holzel,  Erdglobus.  Durchmesser  25  V2  cm.  Maßstab  1  :  50,000.000.  Preis  samt 
Kistchen  8  fl.  Wien,  bei  Ed.  Holz el. 

—  —  Globo  terrestre.  Scala  1 :  50,000.000.  Durchmesser  25 V2  cm.  Wien.  Eduard 
Hölzel.  Preis  eines  Exemplares  samt  Kistehen  8  fl. 

—  —    Wandkarte  von  Österreich  -  Ungarn    fQr    Volksschulen.     Bearbeitet    von 

A.  E.  Seibert.  Maßstab  1  :  800.000.  Größe:  221  :  156  cm.  Preis,  auf  Leinwand 
gespannt  mit  Mappe  6  fl.,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  7  fl.  Wien. 
Verlag  von  Ed.  Hölzel. 

—  —  Rumänische,  von  ViktorOliuschi  bearbeitete  Ausgabe  der  vorstehenden 
Wandkarte.  Wien.  Ed.  Hölzel.  Preis,  auf  Leinwand  gespannt  in  Mappe  20  K, 
auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  22  E . 

—  —  Ruthenische,  von  Omeljan  Popowicz  bearbeitete  Ausgabe  der  vor- 
stehenden Wandkarte.  Wien.  Ed.  Holz  el.  Preis  wie  bei  der  rumänischen  Ausgabe. 

—  —  Schulwandkarte  von  Asien.  Zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen. 
2.  Auflage.  Vollkommen  neu  bearbeitet  von  Dr.  Franz  Hei  der  ich,  6  Blatt 
in  vielfachem  Farbendruck.  Maßstab  1  :  8,000.000.  Preis,  unaufgespannt  18  K, 
auf  Leinwand  gespannt,  in  Mappe  24  E,  auf  Leinwand  gespannt,  mit  Stäben  26  E. 

—  —  Schulwandkarte  von  Asien.  Politische  Ausgabe.  Bearbeitet  von  Dr.  Franz 
Heiderich.  Maßstab,  Ausstattung  und  Preise  wie  oben. 

—  —  Schulwandkarte  von  Australien  und  Polynesien.  Stiller  Ozean,  Bearbeitet 
von  Dr.  Franz  Heiderich.  MoUweide'sche  flächentreue  Projektion.  6  Blatt 
in  lOfachem  Farbendruck.  Maßstab  1  :  10,000.000.  Preis,  unaufgespannt  20  E, 
auf  Leinwand  in  Mappe  28  E,  auf  Leinwand  mit  Stäben  32  E. 

HSIzlovo,  zemeljsko  oblo.  Merilo  1  :  50,000.000.  Wien.  Ed.  Hölzel.  Preis,  samt 
Schutzkistchen  16  E. 

Hflttl  Earl,  Stand  der  Erde  in  der  Ekliptik.  (Entstehung  der  Jahreszeiten.)  Wien. 
G.  Freytag  und  Bern  dt.  Preis,  auf  Leinwand  in  Mappe  oder  mit  Stäben  16  E. 

Jansky  Earl,  Üstava  a  st&tni  sprdva  markrabstvi  moravsk^ho.  Diagramm.  Tabor. 
Preis,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  1  fl.  50  kr. 

Javftrek  Friedrich,  Schulwandkarte  von  Palästina.  Perspektivisch  dargestellt.  Selbst- 
verlag. In  Eommission  bei  Fr.  B.  Skorpil,  Prag  VIL  Lithographische  Anstalt 
von  W.  Neubert,  Smichow.  Preis,  unaufgespannt  9E,  auf  Leinwand  in  Mappe 
14  E,  mit  Stäben  15  E.  (Für  allgemeine  Volks-  und  Bürgerschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache.) 

Kiepert  Heinr.,  Politische  Schulwandkarte  von  Asien.  Berlin.  D.  Reimer.  7  fl.  50  kr. 

—  —  Politische  Schul  Wandkarte  von  Europa.  Neue  Ausgabe.  Berlin.  Reimer. 
Preis  5  fl.  40  kr.,  auf  Leinwand  in  Mappe  10  fl.  65  kr. 

—  —  Politische  Wandkarte  von  Afrika.  3.,  berichtigte  Auflage.  Berlin.  Reimer. 
Preis  4  fl.  60  kr.,  auf  Leinwand  in  Mappe  9  fl.  30  kr. 

—  —    Politische   Schulwandkarte  von  Australien  und  Polynesien.   Revision  von 

B.  Eiepert  Berlin.  Reimer.  Preis  7  fl.  20  kr.,  auf  Leinwand  in  Mappe 
12  fl.  45  kr. 

—  —  Politische  Wandkarte  von  Nordamerika.  5  Blätter  1 : 8,000.000.  4.,  berichtigte 
Auflage,  neu  bearbeitet  von  R.  Eiepert,  Berlin.  Reimer.  Preis,  in  Umschlag 
4  fl.  20  kr.^  auf  Leinwand  in  Mappe  7  fl.  50  kr.,  auf  Leinwand  mit  Stäben  8  fl.  70  kr. 


364  Stück  Xni.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Kiepert  Heinr.,  Politische  Wandkarte  von  Südamerika.  4  Blätter  1  :  8,000.000. 
4.  Auflage,  neu  bearbeitet  von  R.  Kiepert.  Berlin.  Beim  er.  Preis,  in 
Umschlag  3  fl.  60  kr.,  auf  Leinwand  in  Mappe  6  fl.  50  kr.,  auf  Leinwand  mit 
Stäben  7  fl.  70  kr. 

Kintz  Hans,  Die  Kronländer  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie.  18  Karten- 
skizzen (19  Tafeln)  in  Farben.  Triest.  Selbstyerlag.  Preis  14  K.  Begleitheft  für 
die  Hand  des  Schülers  samt  Text  1 K. 

Kneidl  Franz,  Zemöpisn;^  atlas  pro  gkoly  obecnö  a  mS§fansk6.  VTien,  1903. 
Frey  tag  und  Berndt.  Preis,  gebunden  2K  80  h. 

Knaus,  Zemöpisn^  atlas  pro  jedno-  ai  pStitHdni  £eskä  Skoly  obecnä.  (Atlas  für 
1— Sklassige  Volksschulen  mit  7  Karten.)  Prag.  Ant.  Felkel.  2.  und  S.Auflage. 
50  kr. 

Kober  Rudolf,  Schulwandkarte  des  Herzogtums  Schlesien.  1  :  100.000.  Josef 
M.  Thiel.  Freudenthal.  Unaufgespannt  4  fl.  50  kr. 

—  —    Schul-Handkarte  von  Schlesien.  Maßstab  1 :  500.000.  Verlag  von  E  d.  H  ö  1  z  e  1 
in  Wien.  Preis  10  kr. 

Kollarz  Franz,  Regenten  Österreichs.  In  Holzschnitt  ausgeführt  von  Friedrich 
Knofler  sen.  Begleitworte  von  Dr.  Adalbert  Hübl.  53  Abbildungen  mit  dem 
Reichswappen.  Verlag  von  Johann  Hein  dl.  Wien.  Ausgabe  als  Wandtafel  auf 
Leinwand  gespannt,  mit  Holzstäben  6  K  40  h. 

Kolp  August,  Schulkarte  von  Tirol  und* Vorarlberg.  Carta  del  Tirolo  e  Vorarlberg 
ad  uso  delle  scuole.  Maßstab  1 :  200.000.  Verlag  der  Wagner'schen  Universitäts- 
Buchhandlung.  Innsbruck.  Lithographische  Anstalt  von  K. Redlich.  Innsbruck, 
1898.  Preis,  aufgezogen  in  Mappe  8  fl.,  aufgezogen  mit  Stäben  9  fl.  20  kr. 

Kozenn  B.,  Atlas  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie.  Wien.  Ed.  Holze  1.  90 kr. 

—  —    Geographischer  Schulatlas  für  Bürgerschulen.  3.  Aufl.  Wien.  Ed.  Holze  1.2fl. 

—  —    Höhenschichtenkarte  v.  Oberösterreich  u.  Salzburg.  Wien.  E  d.  H  ö  1  z  e  1, 40  kr, 

—  —    Handkarte  der  österr.-ungar.  Monarchie.  Wien.  Ed.  Holz el.  50  kr. 

—  —     Wandkarte  von  Europa.  Auf  Leinwand  in  Mappe  5  fl. 

—  —    Wandkarte  der  Planigloben.   Ausgabe  I.  Wien.  Ed.  Hölzel.  Auf  Lein- 
wand in  Mappe  3  fl. 

—  —    Wandkarte  der  Planigloben.  Ausgabe  H.  Mit  Mercators  Projektion.  Wien. 
Ed.  Hölzel.  Aufgespannt  4  fl. 

—  —    Wandkarte  von  Kärnten.   Wien.    Ed.  Hölzel.   Auf  Leinwand  gespannt 
3  fl.  50  kr. 

—  —     Wandkarte  von  Niederösterreich.  Wien.  Verlag  von   Ed.  Hölzel.   5  fl. 

—  —    Wandkarte  von  Oberösterreich.  Wien.  Verlag  von  Ed.  Hölzel.  Auf  Lein- 
wand gespannt  4  fl. 

—  —  Wandkarte  von  Palästina,  aufgespannt  4  fl. 

—  —  „  „            „in  böhmischer  Sprache,  aufgespannt  4fl.  60  kr. 

—  —  „  „            „in  kroatischer  Sprache,  aufgespannt  3  fl. 

—  —  „  „            „in  serbischer   Sprache,  aufgespannt  3  fl. 

—  —  „  „  »        iii  polnischer    Sprache,  aufgespannt  4  fl.  60  kr. 

Sämtlich  bei  Ed.  Hölzel  in  Wien. 

—  —    Wandkarte  von  Mähren  und  Schlesien  (in  deutscher  und  böhmischer  Sprache). 
Wien.  Verlag  von  Ed.  Hölzel.  Auf  Leinwand  4  fl. 

—  —     Wandkarte  von  Steiermark.  Auf  Leinwand  gespannt  6  fl.  40  kr. 


Stück  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  365 

Kosenn  B.,  Viseci  mapa  zemäkouU.  (Wandkarte  der  Planiglobien  mit  böhmischer 
NomeDklatur.)  Ausgabe   L  Aufgespannt  3  fl.  20  kr. 

Ausgabe  n.  Mit  Mercators  Projektion.  Aufgespannt  4  fl.  80  kr. 

—  —    Viseci  mapa  Evropy.  (Wandkarte  von  Europa.)  Aufgespannt  5  fl.  40  kr. 

—  —  Wschodnia  i  zachodnia  pöfkula.  (Planigloben  in  pohüscher  Sprache.)  Auf- 
gespannt 4  fl.  80  kr. 

—  —  Mapa  scienna  Europy.  (Karte  von  Europa  in  pohüscher  Sprache.)  Auf- 
gespannt 5  fl.  80  kr.  (Sämtlich  in  Holz  eis  Verlag  in  Wien.) 

—  —    Zapadna-iztogna  polutka.  (Planigloben  in  kroatischer  Sprache.)  Aufgesp.  4  fl. 

—  —    Europa.  (Wandkarte  in  kroatischer  Sprache.)  Verlag  von  E  d.  H  ö  1  z  e  1.  Wien. 

Langes,  Dr.  H.,  VolksschulaÜas  über  alle  Teile  der  Erde.  35  Blätter  in  Farben- 
druck. (Ausgabe  für  Österreich.)  Braunschweig.  G.  Westermann.  60  kr. 

Langl  Josef,  Bilder  zur  Geschichte.  Ein  Zyklus  der  hervorragenden  Bauwerke 
aller  Eulturepochen :  Dom  von  St  Stephan  in  Wien,  St.  Peter  in  Rom,  Moschee 
des  Sultan  Hassan  in  Kairo,  Münster  zu  Straßburg,  Zwinger  zu  Dresden,  die 
Wartburg,  Habsburg.  Bavaria  mit  Ruhmeshalle,  Walhalla,  Nürnberg.  Verlag 
von  Ed.  HOIzel  in  Wien.  1  Blatt,  unaufgespannt  1  fl.  20  kr.,  auf  starkem 
Deckel  gespannt  1  fl.  80  kr. 

Lehmann  Ad.,  Geographische  Charakterbilder:  Die  drei  Zinnen,  Adelsberger  Grotte, 
Helgoland  mit  Düne,  südamerikanischer  Urwald,  die  ägyptischen  Pyramiden, 
Jerusalem,  Ungarische  Pußta,  Bodensee  mit  Lindau,  Wüstenbild,  Inneres  einer 
chinesischen  Stadt,  indische  Stadt,  Kairo,  Tiroler  Landschaft  mit  Volkstrachten, 
Hamburger  Hafen,  die  Gotthardbahn,  Erzgebirge,  holländische  Marschlandschaft, 
Lüneburger  Haide.  Wien,  bei  P ichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  je  6  Blatt 
nach  beliebiger  Auswahl  10  K  80  h,  einzelne  Blätter  2K. 

Letem  ieskj^m  svStem.  Bildersammlung  in  kolorierter  Ausgabe. 

L  Reihe,  1.  bis  10.  Bild.  Verlag  des  Jos.  R.  Vilfmek  in  Prag.  Preis  5  fl. 
n.  Reihe,  11.  bis  20.  Bild.  Verlag  des  Jos.  R,  Vilimek  in  Prag.  Preis  5  fl. 

Letoschek  Emil,  Tableau  der  wichtigsten  physikalisch-geographischen  Verhältnisse. 
Wien,  1879.  A.  Holder.  Preis  eines  unaufgespannten  Exemplares  3  fl.  50  kr. 

—  —  Tableau  der  wichtigsten  astronomisch-geographischen  Verhältnisse.  Wien, 
bei  Ed.  Hölzel.  Unaufgespannt  2  fl. 

Locehi  Domenico  e  Mosna  Fernande o,  Piccolo  Atlanto  Geografico  ad  uso  delle 
Scuole  elementari  italiane  della  Monarchia  Austrio-Ungarica  composto  di  20  Carte 
e  di  2  Tavole.  Trento.  Proprietä  Artistico-Letteraria.  Prezzo  1  K. 

Masera  Fr.,  Spezialkarte  von  Südtirol  (für  die  Volksschulen  in  Tirol  mit  italienischer 
Unterrichtssprache). 

Mayer  E.  und  Luksch  J.,  Weltkarte  zum  Studium  der  Entdeckungen  mit  dem  kolonialen 
Besitze  der  Gegenwart.  Äquatorial-Maßstab  1  :  20,000.000  (6  Blätter).  Preis, 
zusammenlegbar  6  fl.,  aufgezogen  in  Mappe  9  fl.  60  kr. ,  zwischen  Rollstäben  10  fl.  80  kr. 

Helichar  J.,  Viseci  mapa  krälovstvl  iSesk^ho.  (Wandkarte  von  Böhmen.)  Prag.  Fr.  A. 
Urbdnek.  Preis,  aufgespannt  5  fl.  20  kr.,  unaufgespannt  3  fl.  50  kr. 

MikoliSek  Anton,  Krilovstvl  Sesk6.  Nißrt  mapy  pro  stfednf  stupnß  äkoly  obecne. 
Maßstab  1  :  -300.000.  Beschriebene  imd  unbeschriebene  Ausgabe.  Selbstverlag. 
Oslk  bei  Leitomischl.  Preis  jeder  Ausgabe  3  K  30  h. 

—  —  Zemßpisn;^^  atlas  pro  obyßejn6  Skoly  obecn6.  Osik  bei  Leitomischl.  Selbst- 
verlag. Preis,  geheftet  38  h,  gebunden  60  h. 

Modestin,  Dr.  Josip,  Afrika.  Maßstab  1  :  6,500.000.  Agram.  Hartmann'sche 
Verlagsbuchhandlung  (Kugli  und  Deutsch).  Preis,  aufgespannt,  10  fl. 


S66  Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Panorama  Prahy.  J.  R.  Villmek  in  Prag.  Preis  2  fl. 

Portraits  berühmter  Österreicher.  Inhalt:  Heinrich  Jasomirgott.  —  Radolf  von 
Habsburg.  —  Maximilian  I.  —  Maria  Theresia.  —  Josef  n.  —  Wallenstein.  — 
Starhemberg.  —  Prinz  Eugen.  —  Laudon.  —  Erzherzog  Karl.  —  Radetzky.  — 
Tegetthoflf.  —  Andreas  Hofer.  —  Josef  Haydn.  —  Wolfgang  Amadeus  Mozart. 
—  Franz  Schubert.  —  Anastasius  Grün.  —  Nikolaus  Lenau.  —  Franz  Grill- 
parzer.  —  Josef  Ressel.  Wien.  Verlag  von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
Preis,  in  Mappe,  4  fl. 

Ricflv  Atlas  pro  äkoly  obecne.  Kreslili  E.  R4c  a  V.  Fort,  u6itel6,  (Atlas  für  Volks- 
schulen.) Verlag  der  B.  R&c  in  Leitomischl.  Preis,  geheftet  40  h,  gebunden  60  h. 

Randeggers  Wandkarte  von  Vorarlberg.  Auf  Leinwand  gedruckt  6  fl. 

Rothaug  Johann  Georg,  Atlas  für  den  geographischen  Unterricht  in  den  öster- 
reichischen Bürgerschulen.  1.  und  2.  (großenteils  neubearbeitete),  3.,  4.  (ver- 
besserte), 5.  (verbesserte)  und  6.  (vermehrte  und  verbesserte)  Auflage.  Wien. 
Verlag  von  Artaria  und  Komp.   Gebunden  1  fl.  50  kr. 

—  —  Österreichischer  Schulatlas.  2.,  verbesserte  Auflage.  Verlag  von  F. 
Tempsky.  Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

—  —    Derselbe  AÜas  mit  vergleichenden  Größenbildem.  Preis,  gebunden  2K  20  h. 

—  —  Österreichischer  Schulatlas.  Ausgabe  für  Niederösterreich.  2.,  verbesserte 
Auflage.  Verlag   von  F.  Tempsky,  Gebunden  1  K  90  h. 

—  —    Derselbe  Atlas  mit  vergleichenden  Größenbildem.  Preis,  gebunden  2K  30  h. 

—  —  (versione  italiana  del  Prof.  Zavagna).  Atlante  Geografico  per  le  scuole 
austriache,  elaborato  secondo  i  principi  metodici.  Wien,  bei  F.  Tempsky.  Preis, 
gebunden  95  kr. 

—  —  Physikalische  Wandkarte  der  österr.-ung.  Monarchie  und  der  angrenzenden 
Ländergebiete  1  :  900.000.  Wien  bei  G.  Frey  tag  und  Bern  dt.  Preis, 
unaufgespannt  5  fl.,  aufgespannt  9  fl.,  aufgespannt  mit  Stäben  10  fl. 

—  —  Physikalische  Schulwandkarte  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  und 
der  angrenzenden  Ländergebiete  (unbeschriebene  Ausgabe).  1 :  900.000.  Ebenda. 
Preis,  auf  Leinwand  in  Mappe  8  fl.,  auf  Leinwand  und  mit  Stäben  9  fl. 

—  —  Politische  Wandkarte  der  österr.-ungar.  Monarchie  und  der  angrenzenden 
Länder.  1 :  900.000.  Ebenda.  Preise  wie  bei  der  physikalischen  Wandkarte. 

—  —  Politische  Wandkarte  der  österr.-ung.  Monarchie  und  der  angrenzenden 
Ländergebiete  (unbeschriebene  Ausgabe).  1  :  900.000.  Wien.  Frey  tag  und 
Bern  dt.  Preis,  auf  Leinwand  in  Mappe  8  fl.,  auf  Leinwand   mit  Stäben  9  ti. 

—  —  Politische  Schulwandkarte  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie. 
1 :  900.000.  Ebenda.  Preis,  roh  9  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  12  K,  auf  Lein- 
wand mit  Stäben  14  E. 

—  —  Politische  Schulwandkarte  des  deutschen  Reiches.  Maßstab :  1  :  800.000. 
Wien.  G.  Freytag  und  Bern  dt.  Preis,  roh  16  K,  auf  Leinwand  gespannt, 
mit  Stäben  versehen  oder  in  Mappe  24  K. 

—  —  Physische  Schulwandkarte  des  deutschen  Reiches.  Maßstab :  1  :  800.000. 
Wien.  G.  Freytag  und  Bern  dt.  Preis,  in  unbeschriebener  Ausgabe,  roh  in 
6  Blättern  14  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  oder  mit  Stäben  22  K;  in  beschriebener 
Ausgabe,  roh  in  6  Blättern  16  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  oder  mit  Stäben  24  K. 

—  —  Skolni  nistfinna  mapa  Häe  nömecke  a  sousednlch  zemi  Ddnska,  HoUandska, 
Belgie  a  Luxemburska.  Pro  fiesk6  äkoly  upravil  Josef  Krej6i.  Maßstab: 
1:800.000.  Wien.  G.  Frey  tag  und  Bern  dt.  a)  Physikalisch,  b)  politisch 
beschriebene  Ausgabe.  Preis,  roh  in  6  Blättern  16  K,  auf  Leinwand  in  Mappe 
oder  mit  Stäben  24  K;  c)  physikalisch  unbeschriebene  Ausgabe.  Preis,  roh  14  K, 
auf  Leinwand  in  Mappe  oder  mit  Stäben  22  E. 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  367 

Rotbang  J.  G.,  Schulwandkarte  des  Erzherzogtums  Österreich  unter  der  Enns. 
Maßstab  1:150.000.  Wien.  G.  Freytag  und  Bern  dt.  Preis,  auf  Leinwand 
gespannt  in  Mappe  oder  mit  Stäben  20  E. 

—  —  Schulwandkarte  der  Karstländer,  aj  Politische  Ausgabe,  bj  Physikalische 
Ausgabe,  Wien.  G.  Freytag  und  B  e  r  n  d  t.  Preis  der  unbeschriebenen 
physikalischen  Ausgabe,  roh  in  6  Blättern  12  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  oder 
mit  Stäben  18  K ;  der  beschriebenen  politischen  oder  physikalischen  Ausgabe, 
roh  in  6  Blättern  14  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  oder  mit  Stäben  20  K. 

—  —    Geographischer  Volksschulatlas  mit  vergleichenden  Größenbildem. 

L  Ausgabe,  f (ir  1  —  3  klassige  Volksschulen.  Preis,  gebunden  1  K  20  b. 
II.        n  n    4-6      „  ,  ,  ,        2  K. 

Wien.  G.  Freytag  und  Berndt. 

—  —    Geographischer  Volksschulatlas  (ohne  vergleichende  Größenbilder). 

I.  Ausgabe,  für  1  —  3  klassige  Volksschulen.  Preis,  gebunden  1  K. 
n.        „  „    4-6       „  .  n  .         lK50h. 

—  —  Geographischer  Bürgerschulatlas  mit  vergleichenden  Größenbildem.  Wien. 
G.  Freytag  und  Berndt.  Preis  3  K  70  h. 

—  —  Geographischer  Bürgerschulatlas  ohne  vergleichende  Größenbilder.  2.,  er- 
weiterte Auflage.  Wien.  G.  Freytag  und  Berndt.  Preis  3K  50h. 

—  —    Physikalische  Schulwandkarte  von  Europa. 

—  —    Politische  Schulwandkarte  von  Europa. 

Maßstab  1  :  3,000.000.  Verlag  und  Druck  von  G.  Frey  tag  und  Berndt. 
Leipzig  und  Wien.  Preis  jeder  Karte,  roh  in  Umschlag  5  fl.  50  kr.,  auf  Lein- 
wand gespannt  in  Mappe  8  fl.,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  9  fl. 

—  —    Politische  Schulwandkarte  von  Europa,  bearbeitet  von  G.  T.  Buzoianti. 

—  —  Physikalische  Schulwandkarte  von  Europa,  bearbeitet  von  G.  T.  B  u  z  o  i  a  n  ü. 
Maßstab  1  :  300.000.  Wien.  G.  Freytag  und  Berndt.  (Für  Volks-  und 
Bürgerschulen  mit  rumänischer  Unterrichtssprache.)  Preis  jeder  Karte  aufgezogen 
in  Mappe  9  fl.,  aufgezogen  mit  Stäben  10  fl. 

—  —  Physikalische  Schulwandkarte  der  Planigloben  (beschriebene  Ausgabe). 
Wien.  G.  Freytag  und  Berndt.  Preis,  roh  in  Umschlag  8  fl.,  auf  Leinwand 
in  Mappe  12  fl.,  auf  Leinwand  mit  Stäben  14  fl.,  für  beide  Erdhalbkugeln. 

—  ^  —    Physikalische  Schulwandkarte  (unbeschriebene  Ausgabe).  Ebenda.   Preis, 

roh  in  Umschlag  7  fl.,  auf  Leinwand  in  Mappe  Hfl.,  auf  Leinwand  mit  Stäben  14  fl., 
für  beide  Erdhalbkugeln. 

—  —  Politische  Schulwandkarte  der  Planigloben  (beschriebene  Ausgabe).  Ebenda. 
Preis,  roh  in  Umschlag  8  fl.,  auf  Leinwand  in  Mappe  12  fl.,  auf  Leinwand  mit 
Stäben  14  fl.,  für  beide  Erdhalbkugeln. 

—  —  Schulwandkarte  der  Planigloben  in  physikalischer  und  politischer  Ausgabe. 
Böhmisch  bearbeitet  von  Josef  Krejßi.  Preis  (in  beschriebener  Ausgabe), 
roh  in  Umschlag  je  8  fl.,  auf  Leinwand  und  in  Mappe  je  12  fl.,  auf  Leinwand 
mit  Stäben  je  14  fl.  und  in  physikalisch-unbeschriebener  Ausgabe :  Preis,  roh 
in  Umschlag  je  7  fl.,  auf  Leinwand  in  Mappe  je  11  fl.,  auf  Leinwand  mit 
Stäben  je  13  fl.,  für  beide  Erdhalbkugeln,  ebenda. 

—  —  Schulwandkarte  von  Palästina  mit  Berücksichtigung  der  biblischen 
Orte  bearbeitet.  Maßstab  1  :  250.000.  Druck  und  Verlag  von  G.  Frey  tag 
und  Berndt.  Wien.  Beschriebene  Ausgabe.  Preis  eines  Exemplares  roh  (in 
4  Blättern)  7  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  10  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  12  K. 


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Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlÄBBe. 


12 
10 
12 

10 

8 

10 


Rothang  Job.  Georg, 

Physikalische  ( Schulwandkarte  J  (beschriebene  Au  sgabe) 
Physikalische]  der  österr.  | (unbeschriebene  „  ) 
Politische       f    Alpenländer    Hbeschrieben)     .... 

Physikalische  t  Schulwandkarte  J  (beschriebene  Ausgabe) 
Physikalische  J  der  [(unbeschriebene        „      ) 

Politische       f  Sudetenländer  Hbeschrieben)      .... 

sämtliche  im  Maßstabe  1  :  300.000. 

Physikalische  t  Schulwaudkarte  J  (beschriebene  Ausgabe) 
Physikalische  j  von  [(unbeschriebene        „      ) 

Politische       f         Asien         Hbeschrieben)      .... 

Physikalische  l  Schulwandkarte  i  (beschriebene      Ausgab 
Physikalische!  von  [(unbeschriebene 

Politische       f        Afrika        Hbeschrieben)     .     . 

Physikalische  t  Schulwandkarte  J  (beschriebene  Ausgabe) 
Physikalische]  von  [(unbeschriebene        „      ) 

Politische      f  Nord- Amerika  Hbeschrieben)      .    . 

Physikalische  ( Schulwandkarte  j  (beschriebene      Ausgabe 
Physikalische]  von  [(unbeschriebene 

Politische       (  Süd-Amerika   Hbeschrieben)      .     . 

Physikalische  l  Schul  Wandkarte  j  (beschriebene     Ausgabe 
Physikalische]  von  Australien  [(unbeschriebene 
Politische       fund  Polynesien  Hbeschrieben)     .     . 

sämtliche  im  Maßstabe  1  :  6,000.000. 

Druck  und  Verlag  von  G.  Frey  tag  und  Bern  dt.  Wien. 


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14 
16 


Rothang  J.  6.,  Sudetenländer  in  physikalischer,  politischer  und  physikalisch  stummer 
Ausgabe.  Böhmisch  von  Jos.  Krejöi.  Preis  (in  beschriebener  Ausgabe)  roh  in 
4  Blättern  10  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  15  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  17  K, 
(in  physikalisch  unbeschriebener  Ausgabe)  roh  in  4  Blättern  8  K,  auf  Leinwand 
in  Mappe  13  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  15  K.  Wien.  G.  Frey  tag  und  Berndt. 

—  —  Österreichische  Alpenländer  in  physikalischer,  politischer  und  physikalisch 
stummer  Ausgabe.  Böhmisch  bearbeitet  von  Jos.  Krej  öi.  Preis  (in  beschriebener 
Ausgabe)  roh  in  6  Blättern  12  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  18  K,  auf  Leinwand 
mit  Stäben  20  K,  (in  physikalisch  unbeschriebener  Ausgabe)  roh  in  6  Blättern 
10  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  16  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  18  K.  Wien 
G.  Freytag  und  Berndt. 

—  —  Schulwaudkarte  von  Palästina,  böhmisch  bearbeitet  von  Josef  Krejii. 
Preis,  roh  in  4  Blättern  7  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  10  K,  auf  Leinwand  mit 
Stäben  12  K.  Wien.  6.  Freytag  und  Berndt. 


Stuck  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Rotiavg  J.  G.,  Fysikdlni  §koIn{  mapa  Häe  rakousko-uherske  a  zem{  sousednlch.  Pro 
6esk6  fikoly  upravil  Josef  Krejßi.  1  :  900.000.  Wien.  Frey  tag  und  Berndt. 
Preis,  unaufgespannt  5  fl.,  aufgespannt  9  fl.,  aufgespannt  mit. Stäben  10  fl. 

—  —  PolitickA  äkolnl  mapa  Häe  rakousko-uherske  a  zeml  sousednlch.  Pro  ßeske 
§koly  upravil  Josef  Krejßf.  1  :  900.000.  Wien.  Frey  tag  und  Berndt. 
Preis,  unaufgespannt  5  fl.,  auf  Leinwand  gespannt  in  Mappe  9  fl.,  auf  Leinwand 
gespannt  mit  Stäben  10  fl. 

—  —  Skolnl  ndstönni  mapa  Evropy.  Pro  öesk6  fikoly  upravil  Josef  Kr ejCi. 
Maßstab  1  :  300.000. 

I.  Fysikälnl  mapa. 

n.  Politick&  mapa. 
Verlag  und  Druck  von  G.  Freytag  und  Berndt  in  Wien.   Preis,   roh  in 
Umschlag  5  fl.  50  kr.,   auf  Leinwand  gespannt  in  Mappe  8  fl.,   auf  Leinwand 
gespannt  mit  Stäben  9  fl. 

—  —  Asien,  Afrika,  Süd-  und  Nordamerika  in  physikalischer,  politischer  und 
physikalischer  stummer  Ausgabe.  Böhmisch  bearbeitet  von  Josef  Krej£i. 
Wien.  G.  Freytag  und  Berndt.  Preis,  in  beschriebener  Ausgabe:  roh,  in 
6  Blättern  11  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  16  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  18  K, 
in  unbeschriebener  Ausgabe:  roh  in  6  Blättern  9  K,  auf  Leinwand  in  Mappe 
14  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  16  K. 

—  —  Australien  in  physikalischer,  politischer  und  physikalischer  stummer  Aus- 
gabe. Böhmisch  bearbeitet  vonJosefKrejCi.  Wien.  G.  Freytag  und  Berndt. 
Preis,  in  beschriebener  Ausgabe:  roh  in  6  Blättern  9  K,  auf  Leinwand  in  Mappe 
14  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  16  K,  in  unbeschriebener  Ausgabe:  roh  in 
6  Blättern  7  E,  auf  Leinwand  in  Mappe  12  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben  14  E. 

SchSffer,  Die  Länder  der  heiligen  Schrift.  Verlag  von  Issleib  und  Rietzschel 
in  Gera.  Preis  eines  Exemplares  in  Farbendruck  1  ßthlr. 

Schober,  Dr.  Earl,  Schulwandkarte  des  Eönigreiches  Böhmen.  Im  Maße  1  :  200.000. 
Ausgeführt  und  herausgegeben  vom  k.  und  k.  milit-geograph.  Institute  in  Wien. 
Unaufgespannt  14*40  E,  aufgespannt  18  E,  mit  Stäben  20  E.  Zu  beziehen  bei 
R  Lechner  (Wilhelm  Müller)  in  Wien. 

—  —  Handkarte  des  Eönigreiches  Böhmen.  Im  Maße  1  :  1,000.000.  Ausgeführt 
und  herausgegeben  vom  k.  und  k.  milit.-geograph.  Institute  in  Wien.  Preis 
20  h.  Zu  beziehen  bei  R.  Lechner  (Wilhelm  Müller)  in  Wien. 

—  —  äkolnl  mapa  krilovstvi  ßeskeho.  (Schulwandkarte  des  Eönigreiches  Böhmen.) 
Wien.  E.  und  k.  milit-geogr.  Institut.  Zu  beziehen  bei  R.  Lechner  (Wilhelm 
Müller)  in  Wien.  Preis,  aufgespannt  18  E,  mit  Stäben  20  E. 

—  —  PHrußnl  mapa  kralovstvi  Cesk^ho.  (Handkarte  des  Eönigreiches  Böhmen.) 
Verkleinerung  der  vorerwähnten  Wandkarte.  Wien  1887.  E.  und  k.  militär- 
geographisches Institut.  Preis  20  h.  (Lechner  [Wilhelm  Müller]  Hof-  und 
Universitäts-Buchhandlung  in  Wien.) 

—  —  Schulwaodkarte  der  Markgrafschaft  Mähren  und  des  Herzogtums  Schlesien. 
ImMaße  1 :  150.000.  Ausgeführt, herausgegeben  undzu beziehen  vomk.  undk.milit.- 
geographischen  Institute  in  Wien.  Zu  beziehen  bei  R.  Lechner  (Wilhelm 
Müller)  in  Wien.  Aufgespannt,  mit  Stäben  23  E,  ohne  Stäbe  in  Mappe  21  E, 
unaufgespannt  E  17'40. 

—  —  Handkarte  der  Markgrafschaft  Mähren  und  des  Herzogtums  Schlesien. 
Verkleinerung  der  vorerwähnten  Wandkarte.  Im  Maße  1  :  750.000.  Ausgeführt 
und  herausgegeben  vom  k.  und  k.  milit-geograph.  Institute  in  Wien.  Preis 
20  h.  Zu  beziehen  bei  K.  Lechner  (Wilhelm  Müller)  in  Wien. 

8 


370  Stück  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Scbober,  Dr.  Karl,  Skolni  mapa  markrabstvl  moravsköho  i  vÄvodstvi  sleszkiho,  Wien. 
E.  und  k.  militär-geographisches  Institut.  Zu  beziehen  bei  B.  Lechner 
(Wilhelm  Müller)  in  Wien.  Preis,  aufgespannt,  ohne  Stäbe  21  E,  mit 
Stäben  22  E. 

—  —  PHruönl  mapa  makrabstvi  moravsk6ho  i  v6vodstvl  sleszköho  (Handkarte). 
Verkleinerung  der  vorerwähnten  Wandkarte.  Wien  1888.  E.  und  k.  militär- 
geographisches  Institut.  Preis  20  h.  Zu  beziehen  bei  R.  Lechner  (Wilhelm 
Müller)  in  Wien. 

—  —  Schulwandkarte  des  Erzherzogtums  Österreich  unter  der  Enns.  Im  Maße 
1 :  150.000.  Ausgeführt  und  herausgegeben  vom  k.  u.  k.  militär- geographischen 
Institute  in  Wien.  Zu  beziehen  bei  R.  Lechner  (Wilhelm  Müller) 
in  Wien.  Aufgespannt,  ohne  Stäbe  18  E,  mit  Stäben  20  E,  unaufgespannt 
E  14-40. 

—  —  Handkarte  des  Erzherzogtums  Österreich  unter  der  Enns.  Im  Maße 
1  :  750.000.  Verkleinerung  der  vorerwähnten  Earte.  Ausgeführt  und  heraus- 
gegeben vom  k.  und  k.  militär-geographischen  Institute  in  Wien.  Zu  beziehen 
bei  R.  Lechner  (Wilhelm  Müller)  in  Wien.  Preis  20  h. 

—  —  Schulwandkarte  des  Erzherzogtums  Österreich  ob  der  Enns  und  des 
Herzogtums  Salzburg.  Maßstab  1 :  150.000.  Ausgeführt  und  herausgegeben  vom 
k.  und  k.  militär-geographischen  Institute  in  Wien.  Zu  beziehen  bei  R.  Lechner 
(Wilhelm  Müller)  in  Wien.  Preis,  aufgespannt  mit  Stäben  20  E,  ohne  Stäbe 
18  E,  unaufgespannt  E  14*40. 

—  —  Handkarte  des  Erzherzogtums  Österreich  ob  der  Enns  und  des 
Herzogtums  Salzburg.  Maßstab  1 :  750.000.  Ausgeführt  und  herausgegeben  vom 
k.  und  k.  militär-geograph.  Institute.  Wien.  Zu  beziehen  bei  R,  Le ebner 
(Wilhelm  Müller)  in  Wien.  Preis  20  h. 

—  —  Schulwandkarte  des  Herzogtums  Steiermark.  Maßstab  1  :  150.00Ü. 
Ausgeführt  und  herausgegeben  vom  Ic.  und  k.  militär-geographischen  Institute. 
Wien.  Zu  beziehen  bei  R.  Lechner  (Wilhelm  Müller)  in  Wien,  Preis, 
aufgespannt  ohne  Stäbe  19  E,  mit  Stäben  20  E,  unaufgespannt  E  13'40. 

—  —  Handkarte  des  Herzogtums  Steiermark.  Maßstab  1  :  750.000.  Ausgeführt 
und  herausgegeben  vom  k.  und  k.  militär-geographischen  Institute.  Wien.  Zu 
beziehen  bei  R.  Lechner  (Wilhelm  Müller)  in  Wien.  Preis  20  h. 

—  —  Schulwandkarte  der  gefürsteten  Grafschaft  Tirol  mit  dem  Lande  Vorarlberg. 
Im  Maße  1  :  150.000.  Ausgeführt  und  herausgegeben  vom  k.  u.  k.  militär- 
geographischen Institute.  Wien.  Zu  beziehen  bei  R.  Le  ebner  (Wilhelm 
Müller)  in  Wien.  Preis,  aufgespannt  ohne  Stäbe  17  E  40  h,  mit  Stäben  19  E  40  h, 
unaufgespannt  E  13 '40. 

—  —  Handkarte  der  gefürsteten  Grafschaft  Tirol  mit  dem  Lande  Vorarlberg. 
Im  Maße  1  :  750.000.  Verkleinerung  der  Schulwandkarte.  Ausgeführt  und 
herausgegeben  vom  k.  u.  k.  militär-geographischen  Institute.  Wien.  Zu  beziehen 
bei  R.  Lechner  (Wilhelm  Müller;  in  Wien.  Preis  20  h. 

Schonninger  Fr.,  Erdglobus  mit  12"  Durchmesser.  Samt  Verpackung  11  fl. 

Schotte  Ernst  und  Eo.,  Schulglobus  mit  messingenem  Halbmeridian  und  politischer 
Einteilung.  Durchmesser  33  cm.  (Bezeichnung  Nr.  64.)  Preis  40  Mark  (exkl.  Zoll). 

—  —  Physikalischer  Schulglobus  mit  schrägstehender  Achse.  Durchmesser  48  cm. 
(Bezeichnung  Nr.  150.)  Preis  30  Mark  (exkl.  Zoll). 

—  —  Schultellurium  mit  Eurbeldrehung  und  12  cm  Globus.  (Bezeichnung  Nr.  93.) 
Neu  verbesserte  Eonstruktion.  Preis  40  Mark  (exkl.  Zoll). 

Schnlig  H.  und  Niessner  A.,  Höhenschichtenkarte  des  Herzogtums  Schlesien. 
Hof  mann  in  Jägemdorf.  Preis,  unaufgespannt  2  fi.  80  kr. 


Stück  Xni.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  371 

Seiberi  A.  E.  und  Haardt  V.  von,  Schulwandkarte  der  Eisenbahnen  von  Österreich- 
Ungarn.  Maßstab  1 : 1,000.000-  Wien.  Ed.  Hölzel.  Preis  auf  Leinwand  in  Mappe 
5  fl.  50  kr.,  mit  Stäben  adjustiert  6  fl.  50  kr. 

Seibert  A.  E,,  Atlas  für  Bürgerschulen  und  mehrklassige  Volksschulen.  19  Tafeln 
mit  19  Haupt-  und  12  Nebenkarten.  Wien.  Ed.  Hölzel.  Preis,  geb  2  K  50  h. 

—  —  FejiBivifl  CTiHHa  KapTa  ABCTpo-yropiij,HHn  /[Jisi  raKiJi  Hapo^Hnx  yaoMCHb 
A.  E.  SafiöepT,  nepeao»HB  OMe^iaH  IIonoBHH.  (Schulwandkarte  von  Österreich- 
Ungarn.)  Maßstab:  1:800.000.  Wien.  Ed.  Hölzel.  Preis,  auf  Leinwand 
gespannt  in  Mappe  20  K,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  22  K. 

§enoa,  Dr.  M.,  Azija.  Maßstab  1 : 9,000.000.  Agram.  Hartmann'sche  Verlags-Buch- 
handlung (Kugli  und  Deutsch).  Preis,  aufgespannt,  10  fl. 

Spaleny  N.  und  Ivinger  R.,  Wandkarte  von  Österreich-Ungarn.  Reproduziert  vom 
k.  und  k.  militär-geographischen  Institute  in  Wien.  3  fl.  20  kr. 

Stcinliauser  Ant,  Wandkarte  des  Erzherzogtums  Österreich  (Land  unter  der  Enns 
und  Land  ob  der  Enns).  Wien,  bei  Artaria  und  Komp.  5  fl. 

—  —  Die  österreichischen  Alpen.  Wien.  Artaria  und  Komp.  Preis  auf  Lein- 
wand gespannt  in  Mappe  5  fl.  50  kr. 

StulpBagel,  Wandkarte  von  Europa  zur  Übersicht  der  staatlichen  Verhältnisse.  2.  Auflage. 

(S.Auflage,  neu  gezeichnet  von  V.  Geyer.)  Gotha,  bei  Perthes.  4  fl.  80  kr. 
Sydow,  Erdkarte  in  zwei  großen  Planigloben.  4.  Auflage.  Gotha.  Perthes.  6  fl. 
Tomid  J.,  Zemlja  (Erdglobus  mit  slovenischer  Nomenklatur).  Laibach.  Giontini. 

5  fl.  30  kr. 

Trampler  R.  *),  Atlas  für  ein-,  zwei-  und  dreiklassige  allgemeine  Volksschulen.  Verlag 
der  k.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei,  Wien. 

Ausgabe  für  Niederösterreich.  1.,  2.,  3.  (verbesserte),  4.  u.  5.  Auflage.  |  aq  ^J 

„  „  Oberösterreich.  1.,  2.,  3.  (verbesserte)  und  4.  Auflage,    i  o-g. 

„  „  Steiermark.  1.  und  2.  Auflage.                                      /  §  Z. 

„  „  Salzburg.  1.,  2.  (vielfach  verbesserte),  3.  u.  4.  Auflage.!  ©g] 

„  „  Kärnten.  1.  und  2.  Auflage.                                          l  W  S 

„  „  Tirol  u.  Vorarlberg.  1.  u.  2.  (vielfach  verbess.  Aufl.)  )  g^  p. 

„  „  Krain.  1,  und  2.  Auflage.                                             1  §  S 

„  „  Böhmen.  1.  und  2.  Auflage.                                          1  "^S 

„  n  Küstenland.  1.  und  2.  (verbesserte)  Auflage.                 i  o  j> 

^  „  Schlesien.  1.  und  2.  Auflage.                                         )  F " 

„  „  Mähren.  1.  und  2.  Auflage.                                            /  *    * 

Tranipler  R.,  Atlas  für  vier-,  fünf-  und  sechsklassige  allgemeine  Volksschulen.  Verlag 
der  k.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei. 

Ausgabe  für  Niederösterreich.  1.,  2.  (verbesserte),  3.,  4.  u.  5.  Auflage.  \  g,  ^ 
„         „    Oberösterreich.  1.  und  2.  (verbesserte)  Auflage. 
„         „    Salzburg.  1.  und  2.  (vielfach  verbesserte)  Auflage. 

„         „     Steiermark.  I  5J  g] 

„         „    Kärnten.  l  ^fS 

„         „     Tirol  u.  Vorarlberg.  1.  u.  2.  (vielfach  verbess.)  Aufl.  )  ^  p, 

„         „     Böhmen.  1.  und  2.  Auflage.  i  S^^' 

„          „    Krain.  1.,  2.  (vielfach  verbesserte)  und  3.  Auflage,  l  ^S 

„         „     Küstenland.  \  ^  > 

I,         „    Schlesien.  1.,  2.  und  3.  Auflage.  igg 

Mähren.  )  p*  "^ 


CD    CD 


»  » 


♦)  Einzelne  Karten  der  nachbenannten  Ausgaben  sind  mit  deutschem  und  böhmischem  Text  um 
je  10  h  yerkäafliclL 

8* 


372  Stück  Xni.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlilBse. 

Trampler  R.,  Atlas  der  österreichisch-angarischen  Monarchie  für  allgemeine  Volks- 
und  Bürgerschulen.  1.,  2.  (vielfach  verbesserte),  3.,  4.  und  5.  Auflage,  in 
14  Karten.  Wien.  K.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei.  Preis  1  K  10  h, 

—  —  Atlas  für  Bürgerschulen  und  für  sieben-  und  achtklassige  Volksschulen. 
Verlag  der  k.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei. 

Ausgabe  für  Niederösterreich.  l.,2.(verbesserte),3.,4.u.5.Aufl.  \      co^^oq  n^ 

„         „  Oberösterreich.  I      w*^§-2 

,  Salzburg.  I      oo-^S  ^' 

„         „  Steiermark.  1.  und  2.  (verbesserte)  Auflage.     I      ^     ^©' 

„         „  Kärnten.  I  ^-    ^^5 

j,         ,  Krain.  1.  und  2.  (verbesserte)  Auflage.  \  ^g-S-w*^ 

„         „  Küstenland.  /  •  g^  & 

„         ,  Tirol  u.  Vorarlberg.  1.  u.  2.  (verbesserte)  Auflage.  \      g^*§  g  § 

,  Böhmen.  l      S-g^'^ 

„         „  Mähren.  1.  und  2.  (verbesserte)  Auflage.  i      g'c^^p 

„         „  Schlesien.  ]      B  §  W  ? 

—  —  ZemSpisn^  atlas.  Pro  {esk6  Skoly  upravil  K.  Filipovsk^.  Wien  1898. 
K.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei. 

Pro  jedno-,  dvou-  a  trojtHdn6  Skoly  obecni.  Vydinl  pro  Cechy.  Preis  60  h. 
Pro  jedno-,  dvou-  a  trojtHdn6  Skoly  obecn6.  Vyddni  pro  Moravu.  Preis  60  h. 
Pro  Ctyi'-,  pöti-  a  SestitHdnö  Skoly  obecn6.  Vydinl  pro  Öechy.  Preis  1 K  20  h. 
Pro  ßtyt-,  p6ti-  a  SestitHdn6  Skoly  obecn6.  Vyddnl  pro  Moravu.  Preis  1 K  20  fa. 

—  —  Atlas  für  österreichische  Bürgerschulen.  Verlag  der  k.  k.  Hof-  und 
Staatsdruckerei.  1.  Teil  (für  die  1.  Klasse)  9  Karten:  80  h,  2.  Teil  (für  die 
2.  Klasse)  14  Karten:  1  K  20  h,  3.  Teü  (für  die  3.  Klasse)  10  Karten:  80  h. 

—  —  Atlas  für  die  österreichischen  Landschulen  in  20  Karten.  1.  und  2.  (viel- 
fach verbesserte)  Auflage.  Wien.  K.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei.  1  K  40  h. 

Umlauft,  Dr.  Friedr.,  Wandkarte  zum  Studium  der  Geschichte  der  österr.-ungar. 
Monarchie.  Wien,  bei  Ed.  Hölzel.  4 Blatt  4  fl.,  auf  Leinwand  in  Mappe  6  fl. 

Unterkofler  Peter,  Atlas  für  Bürgerschulen  und  mehrklassige  Volksschulen.  34 Haupt- 
und  30  Nebenkarten  auf  41  Kartenseiten.  Wien,  1904.  Moritz  Perle s.  Preis, 
geheftet  1  K  80  h. 

Vivra  Josef,  Zem6pisny  atlas  pro  Skoly  obecne  a  m6§fanske.  Upravil  J,  BraniS. 
(Geographischer  Atlas  für  allgemeine  Volks-  und  Bürgerschulen.)  3.  Auflage. 
Prag,  1904.  ünie.  Preis,  gebunden  1  K  90  h. 

Mach,  Dr.  Jar.,  Darstellung  der  wichtigsten  geographischen  Begriffe.  3  Tafeln. 
Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  einer  Tafel  70  kr. 

—  —  Bakouskä  zemö  alpsk^.  Die  V.  Haardtovy  Skolnf  ndstönnfi  mapy. 
Maßstab  1  :  600.000.  Größe  140  :  120  cm.  Preis,  unaufgespannt  11  K,  auf 
Leinwand  gespannt  in  Mappe  16  K,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  18  K. 
Ed.  Hölzel  in  Wien. 

—  —  Zemö  koruny  uherskfi.  Die  M.  Kogutowiczovy  Skolnl  mapy.  Maßstab 
1  :  600.000.  Ed.  Hölzel  in  Wien.  Preis,  unaufgespannt  16  K,  aiiif  Leinwand 
gespannt  in  Mappe  18  K,  mit  Stäben  20  K. 

Vlach  und  Biza,  Zudzomönf  prvnich  pojmfl  zemöpisn^ch.  Smichov.  W.  Neubert 
3  Tafeln.  Preis  einer  Tafel  70  kr. 

Vodopivec  Fr.,  Carta  geografica  della  Contea  principesca  di  Gorizia  e  Gradisca  col 
Territorio  di  Trieste.  Görz.  Verlag  des  Landesausschusses.  2  fl. 

Wagner,  Dr.  Hermann,  Wandkarte  des  deutschen  Beiches  und  seiner  Nachbar- 
gebiete. 2.  Auflage.  Maßstab  1  :  800.000.  12  kolorierte  Sektionen.  Gotha  1879. 
Jnstus  Perthes.  Auf  Leinwand  in  Mappe  10  fl.  20  kr. 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  373 

Wakch  Budolf,  Hypsometrische  Schulwandkai-te  von  Niederösterreich.  Maß- 
stab 1  :  150.000.  Verlag  von  Ed.  H Ö 1  z e  1  in  Wien.  Preis  auf  Leinwand  in 
Mappe  6  fl. 

—  —  Hypsometrische  Schulhandkarte  von  Niederösterreich.  Maßstab  1  :  600.000. 
Verlag  von  Ed.  H ö  1  z e  1  in  Wien.  Preis  10  kr. 

Wandkarten,  rumänische: 

a)  Wandkarte  der  Planigloben.  Preis,  aufgespannt  auf  Leinwand  in  Mappe 

4  fl.  50  kr. 

b)  Europa  prointata  §ii  desemnata  de  B.  Eozenn.  Preis  aufgespannt  auf 

Leinwand  in  Mappe  5  fl.  50  kr.  Ed.  Holze  1.  Wien. 

Wild  Josef,  Wandtafel  zur  Veranschaulichung  geographischer  Grundbegrifife.  Verlag 
von  L  L.  Kober.  Prag.  Preis  2  fl.  Auf  Leinwand  gespannt  3  fl.  50  kr. 

ZdenSk  JarosL,  §kolni  mapa  kr&lovstvi  £esk6ho.  (Schulwandkarte  von  Böhmen.) 
Aufgespannt  3  fl.  Hiezu  2  Separat-Ausgaben : 

äkolnl  mapa  horo-   i  vodopisni.  (Oro- hydrographische   Schulwandkarte.) 

Aufgespannt  2  fl.  80  kr. 
§kolnl  mapa  vodo-  i  mistopisn&.  (Hydro  topographische  Schulwandkarte.) 

Aufgespannt  2  fl.  80  kr.  Ed.  Hölzel.  Wien. 

Znizornöni  nejdfileiitöjäich  pojmü  zemöpisnych.  Prag.  I.  L.  Kober.  Preis  2  fl., 
auf  Leinwand  gespannt  3  fl.  50  kr. 

Zum  Unterrichte  in  der  Naturgeschichte  und  Naturlehre. 

Ables,  Dr.,  Unsere  wichtigeren  Giftgewächse  mit  ihren  pflanzlichen  Zergliederungen 
mit  erläuterndem  Text.  I.  Teil:  Samenpflanzen,  II.  Teil:  Pilze.  Esslingen,  bei 
J.  F.  Schreiber.  Preis  eines  Teiles  gebunden  mit  Text  5*5  Mark. 

Atlas  rostlin.  80  tabull  barvotiskov:fch.  Slovn;^  v^klad  napsal  John.  Prag,  1898. 
L  L.  Kober.  Preis,  gebunden  14  fl. 

Bezdfik  J.  und  Luiäiek  W.,  Houby  jedlö  a  jim  podobnö  jedovatä.  Podrobn6  pod&ni 
düleäitöjSich  druhft  hub,  üetn6  pJedpisy  jich  ptipravoväni  a  pöstovinl.  I.— VI.  Heft. 
Prag  1901.  Selbstverlag.  Preis  eines  Heftes  2  K  40  h. 

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Leutemann  und  Emil  Schmidt.  In  Verkleinerung  von  „Leutemann 
Zoologischer  Atlas  für  den  Schulgebrauch".  Leipzig.  Alfred  Oehmigkes 
Verlag.  1.,  2.  und  3.  Serie.  Preis  jeder  Serie  von  12  Blättern  aj  in  losen 
Blättern  2  fl.  50  kr.,  bj  auf  Deckel  aufgezogen  3  fl.  50  kr.,  cj  auf  Deckel 
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Eckart  Theodor,  Naturgeschichtliche  Wandtafeln.  Ed.  Hölzel  in  Wien.  I.Tafel, 
das  Pferd,  2.  Tafel,  das  Hausrind,  7.  Tafel,  der  Seidenspinner  und  8.  Tafel,  die 
Honigbiene.  4  Blätter  unaufgespannt  5  fl.  60  kr. 

—  —  Tabulky  ndstönne  pHrodopisnö.  (Dasselbe  Werk  in  böhmischer  Sprache.) 
Ed.  Hölzel  in  Wien.  4  Blätter  unaulgespannt  5  fl.  60  kr. 

—  —  H.  Abteilung  desselben  Werkes.  Unter  Mitwirkung  von  Dr.  M.  Wilckens, 
Dr.  C.  Rothe  und  Laurenz  Mayer.  Inhalt:  Nr.  3,  4  und  6  (das  Schaf, 
das  Schwein,  das  Huhn).  Größe  der  Tafeln  72  :  99cm.  Ed.  Hölzel  in  Wien. 
Preis  der  Tafel  mit  Text,  unaufgespannt  E  2*60,  mit  Leineneinfassung  und  Ösen 
zum  Aufhängen  K  3*50,  gespannt  auf  Leinwand  mit  Stäben  E  4*50. 


374  Stück  Xlli.  Nr.  33.   —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Der  Erzberg.  Farbendruck  nach  einem  Entwürfe  des  Malers  A.  Heilmann. 
Herausgegeben  von  der  Gesellschaft  „Lehrmittel-Zentrale".  Wien,  I.,  Werdertor- 
gasse 6.  Lithographie,  Druck  und  Verlag  der  Buch-  und  Kunstdruckerei 
„Steyrermühl".  Wien.  Preis  des  Bildes  1  K. 

Die  Feinde  der  Landwirtschaft.  Kolin.  J.  L.  Bayer.  Preis  aller  40  Tafeln  30  K, 
einer  Serie  von  4  Tafeln  3  K. 

Fiedler  und  Hoelemann,  Anatomische  Wandtafeln  für  den  Schulunterricht.  Auf  Ver- 
anlassung des  königlich-sächsischen  Ministeriums  für  Kultus  und  öflFenÜichen 
Unterricht  herausgegeben.  Tafel  I:  Das  Skelett,  Tafel  H:  Muskelfigur,  Tafel  UI: 
Eingeweide,  Tafel  IV:  Rumpf  mit  Armen,  Tafel  V:  Rumpf  mit  Kopf,  und  Tafel  VI: 
Zentral-Nervensystem  (samt  Erklärung).  8.,  vermehrte  und  verbesserte  Auflage. 
Prag,  Lehrmittelfabrik  Alois  Kreidl.  Preis  12  K,  auf  Leinwand  mit  Stäben 
21  K  60  h. 

Geiszier,  Atlas  der  landwirtschaftlich  schädlichen  und  nützlichen  Tiere  Mitteleuropas 
(2  Tafeln  mit  erklärendem  Text).  Nürnberg  und  Salzburg.  Jede  Tafel  5  fl. 

Grefe  C,  Lehrtafeln  zum  Anschauungsunterricht  für  Schule  und  Haus.  Wien,  bei 
Leopold  Sommer.  1  Blatt  40  kr. 

Hartinger,  Die  eßbaren  und  giftigen  Schwämme  in  ihren  wichtigsten  Formen. 
12  Tafeln  in  Farbendruck  24  K. 

—  —  Österreichs  und  Deutschlands  wildwachsende  oder  in  Gärten  gezogene 
Giftpflanzen.  14  Tafeln  in  Farbendruck  24  K . 

—  —  Landwirtschaftliche  Tafeln.  I.  Serie:  Tafel  1—16,  IL  Serie:  Tafel  17—30. 
Jede  einzelne  Tafel  2  K . 

—  —  Anatomische  Wandtafeln.  Mit  erläuterndem  Text  in  deutscher,  italienischer, 
böhmischer,  polnischer  und  slovenischer  Sprache.  Von  Dr.  Hans  Kundrat. 
5  Tafeln.  15  K. 

Sämtlich  aus  der  lithographischen  Kunst-  und  Verlagsanstalt  Friedrich 
Sperl  (vormals  Hartinger).  Wien,  HI.,  Linke  Bahngasse  9. 

—  —  Wandtafeb  für  den  naturgeschichtlichen  Anschauungsunterricht  in  allge- 
meinen Volks-  und  Bürgerschulen  auf  Grundlage  der  Lesebücher.  Wien.  Verlag 
von  Karl  Gerolds  Sohn. 

I.  Abteilung:  Zoologie.  1. — 13.  Lieferung. 
II.  Abteilung:  Botanik.  1.— 3.  Lieferung. 
III.  Abteilung:  Bäume.  1.— 5.  Lieferung. 
Preis  je  5  Blatt  8  K. 
Hievon  sind  in  neuer  Ausgabe  (2.  Auflage)  erschienen,  und  zwar 

a)  I.  Abteilung,  Tafel  XXII,  XLI;  Preis,  per  Tafel,  roh  1  K  60  h,  auf  starkem 
Papier  mit  Leinwandschutzrand  und  Ösen  2  K,  auf  starker  Pappe,  gefirnißt 
und  mit  Ösen  2  K  40  h ; 

h)     I.  Abteüung,  Tafel  I,  HI,  VI,  VUI,  IX,  XI,  XII,  XV,  XVI,  XX,  XXV, 
XXXVI,  XXXVIH,   XXXIX,    XLH,    XLVII,   L,   LI,    LIH, 
LVII,  LIX,  LXI  und  LXIV; 
H.  Abteilung,  Tafel  I,  VI,  VH,  IX,  XI  und  XIV; 
HL  Abteilung,  Tafel  I,  V,  VI,  VIII,  XI,  XIH  und  XX. 

Preis  per  Tafel,  roh  1  K  60  h,  auf  starkem  Papier  mit  Leinwand- 
schutzrand und  Ösen,  unlackiert  1  K  90  h,  lackiert  2  K  10  b,  auf 
starker  Pappe,  gefirnißt  2  K  60  h. 


Stück  XUI.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  375 

Hoelistetter,  Ferd.  v.,  Geologische  Bilder  der  Vorwelt  und  der  Jetztwelt.  24  Bilder. 
EssUngen,  bei  Schreiber.  5  fl.  70  kr. 

Hoffmanii  Karl,  Botanischer  Bilderatlas.  Nach  dem  natürlichen  Pfianzensystem  von 
de  Candolle,  Jnssicu,  Endlicher,  Reichenbach  u.  a.  2.  Auflage  mit 
459  farbigen  Pflanzenbildem  nach  Aquarellen  von  P.  Wagner  und  G.  Eben- 
husen  und  zirka  500  Holzschnitten.  Gänzlich  umgearbeitet  von  Dr.  Julius 
Hoffmann.  Prag.  Verlag  von  I.  L.  Kober.  Preis,  gebunden,  11  fl. 

Hromidko  Fr.,  Zwölf  physikalische  Wandtafeln  in  Farbendruck  ausgeführt,  nebst 
einem  Handbuche  für  den  Lehrer.  Von  KarlNeödsek.  Tabor,  bei  K.  Jans k^. 
Preis  eines  unaufgespannten  Exemplares  7  fl.  50  kr. 

—  —    Ausgabe  mit  böhmischer  Terminologie.  7  fl.  50  kr. 

—  —    Physikalische  Wandtafeln.  H.  Serie.  6  Tafehi.  Verlag  von  Karl  Jansk^ 
in  Tabor.  Nicht  aufgespannt  3  fl.  80  kr. 

—  —    Ausgabe  mit  böhmischem  Texte  3  fl.  80  kr. 

Janda  J.  Atlas  ptactva  stiredoevropskäho.  S  48  tabulemi  barvotiskov^mi,  na  kter^ch 
zobrazeno  jest  385  pt&kü.  Se  zvUätnIm  ztetelem  k  druhüm  domäcfm  slovem 
prov&zi.  Prag.  I.  L.  Kober.  Preis,  gebunden  24  K. 

J9,nskf8  Pflanzen- Wandbilder  zum  naturgeschichtlichen  Unterrichte  in  den  Volks- 
und Bürgerschulen.  Deutsche  und  böhmische  Ausgabe. 

I.  Lieferung:  1.  Türkenbundlilie,  Schneeglöckchen,  2.  Seidelbast,  3.  Kiefer, 
4.  Sumpfdotterblume,  5.  Stieleiche. 

n,  Lieferung:  6.  Kartoffel,  7.  Tabak,  8.  Hopfen,  9.  Feuerbohne,  10.  Toll- 
kirsche. 

HL  Lieferung:  11.  Schwarzer  Hollunder,  12.  Die  Kamille,  13.  Baldrian, 
14.  Linde,  15.  Spitzahorn. 

IV.  Lieferung:  16.  Weiße  und  gelbe  Seerose,  17.  Hundsrose,  18.  Märzen- 
veilchen, 19.  Gebauter  Lein  (Flachs),  20.  Walderdbeere.  Preis  einer 
Lieferung,  bestehend  aus  5  Tafeln,  2  fl.  25  kr.,  auf  starkem  Leder- 
papier aufgezogen  2  fl.  75  kr. 

Femer  Tafel  21—48.  21.  Der  scharfe  Hahnenfuß,  22.  Zypressen- Wolfs- 
milch, 23.  Stachelbeerstrauch,  24.  Wegewarte,  25.  Gemeine  Fichte, 
Rottanne,  26.  Weizen,  27.  Rispen- Hafer,  28.  Geflecktes  Knabenkraut, 
29.  Haselnußstrauch,  30.  Immergrün  und  Glockenblume,  31.  Der  Apfel- 
baum, 32.  Die  Buche,  33.  Die  Erbse,  34.  Gemeiner  Hanf,  35.  Weichsel, 
36.  Rettig  und  Kohlraps,  37.  Weinrebe,  38.  Der  Mohn,  39.  Die  Runkel- 
rübe, 40.  Der  Wasserschierling,  41.  Der  rote  Fingerhut,  42.  Mais, 
43.  Kaffeebaum,  44.  Der  Teestrauch,  45.  Die  Baumwollstaude,  46.  Das 
Heidekraut  und  die  Himmelschlüsselblume,  47.  Die  Kornblume, 
48.  Der  Buchweizen,  49.  Der  gelbe  Enzian,  50.  Der  gemeine  Wach- 
holder —  die  Lärche,  51.  Gartentulpe  —  Gartennelke,  52.  Herbst- 
zeitlose, 53.  Das  schwarze  Bilsenkraut,  54.  Stechapfel. 

Je  5  Tafeln  in  beliebiger  Auswahl  bilden  eine  Lieferung  zum  Preise  von 
2  fl.  25  kr.,  auf  starkem  Lederpapier  aufgezogen  2  fl.  75  kr.  Verlag 
von  Karl  Jansky,  Tabor. 

Jehliika  Paul,  N&stönn6  tabule  Jivoäästva.  Oddfl  L  Ssavectvo.  Mit  erklärendem 
Texte.  Abbildungen  von  132  Säugetieren  auf  fünf  Wandtafeln.  Prag.  I.L.  Kober. 
Auf  Leinwand  gespannt  6  fl.  48  kr. 

—  —     Obrazy   rostlin   jedovat^ch  i  pßstovan^^ch   (Abbildungen  von  Gift-   und 
Kulturpflanzen).  30  Blätter.  Prag.  Kober.  Preis  4  fl.  80  kr. 


376  Stück  XIII.  Nr.  33.   —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&sae. 

Jebliika  Paul.  N&zorn;^  atlas  ssavcü  (AbbilduBgen  von  Säugetieren).  In  30  Tafeb. 
Prag.  Kober.  In  Buchform  4  fl.  80  kr. 

—  —    N4zorn^  atlas   ptactva    (Abbildungen   der  Vögel).   In   30   Tafeln.    Prag 
Kober.  4  fl.  80  kr. 

—  —    Nizom;^   aüas   iivofiichü    8tudenokrevn;^ch   (Abbildungen  der  Amphibien, 
Fische  etc.).  In  30  Tafeln.  Prag.  Kober.  4  fl.  80  kr. 

—  —    Rostlinopis    v   obrazlch    (Abbildungen    von   Pflanzen).    53   Tafeln.     Prag. 
Kober.  9  fl. 

John  J.,  Atlas  mot^lü  sttednl  Evropy.  50  tabuli  barvotiskov^ch  s  1300  obrazy 
mot^lü,  jejich  housenek  a  pup.  Slovn]^  v;^klad  die  Knihy  Berge-Heinemann 
Steudelovy,  atlasu  Hofmannova,  literatury  domdcl  a  die  vlastnl  zkiiSenosti 
upravil.  Prag.  I.  L.  Kober.  Preis,  gebunden  28  K. 

Klitzing  Heinrich,  Der  Apfelbaum,  seine  Feinde  und  Krankheiten.  Farbig  dar- 
gestellt. Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  unaufgespannt  6  K»  auf 
Leinwand  mit  Stäben  9  K. 

Kobers  Zoologische  Wandbilder  von  F.  Specht.  I.  Serie :  Hund,  Katze,  Kuh,  Pferd, 
Schaf,  Ziege,  Tiger,  Löwe,  Bär,  Kamee),  Elefant,  Strauß.  Prag.  I.  L.  Kober. 
Preis,  alle  12  Blätter  14  K  40  h,  eines  einzelnen  Blattes  1  K  40  h. 

Kobrovy  N&stönn6  obrazy  pHrodopisnö.  60  Wandtafeln.  Preis  70  K ;  eine  Serie  von 
10  Blättern,  Preis  12  K;  einzelne  Blätter,  Preis  1  K  40  h.  Format  81 :  105  cm, 
Verlag  I.  L.  Kober.  Prag. 

Ki*i£ek  V.,  Vyobrazeni  JivoCichü  zem6d61stvu  uiitefin^ch  a  nftkter^ch  fikfidcü  jeho 
(Abbildungen  der  der  Landwirtschaft  nützlichen  und  schädlichen  Insekten). 
Tabor.  Jansk^.  Tafel  1—4,  unaufgespannt  4  fl.,  Tafel  5,  Kartofiißlkäfer. 
Tafel  6—7  4  fl.  10  kr. 

Lacher,  Ed.  v.,  Bienentafeln  für  den  Anschauungsunterricht. 

Tafel    I:  Die  Brutstadien  der  Biene. 

Tafel  TL:  Die  Gestalt  der  Biene. 
3.,  von  L.  Arnhart  bedeutend  verbesserte  Auflage.  Herausgegeben  vom  Zentral- 
verein für  Bienenzucht  in  Osterreich.  Wien.  Im  Selbstverlage  des  Zentralvereines. 
Preis  jeder  Tafel  10  K  loco  Wien,  mit  2  Holzleisten  und  beiderseits  mit  Lein- 
wandstreifen versehen  11  K  20  h. 

Lehmann-Lentemann,  Zoologischer  Atlas.  45  Tafeln.  Je  6  Tafeln  5  fl.  40  kr.  Wien. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Supplement  hiezu:  Die  Menschenrassen  in  fünf 
Charakterköpfen  auf  einer  Tafel.  1  fl.  25  kr. 

—  —  Zoologischer  Atlas,  Tafel  46—68,  enthaltend:  Schwan  (46),  Ameise  mit 
Bau  (47),  Kreuzotter  (48),  Lerche,  Wachtel,  Rebhuhn  (49),  Spechte,  Kuckuck  (50), 
Wildente  (51),  Schwalbe,  Tauben  (52),  Nachtigall,  Star  (53),  Gimpel,  Fink, 
Stieglitz,  Zeisig  (54),  Amsel,  Zaunkönip;,  Singdrossel,  Kreuzschnabel  (55), 
Nashorn  (56),  Pfau  (57),  Kaninchen  (58),  Kohlweißling  (59),  Kolibri  (60),  Hyäne 
(61),  Borkenkäfer  und  Apfelblütenstecher  (62),  Lama  (63),  Truthuhn  (64), 
Walroß  (65),  Dachs  (66),  Kiebitz  (67),  Papageien  (68).  Wien.  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn.  Preis  einer  Wandtafel  2  K,  von  sechs  beliebig  gewählten 
Tafehi  10  K  80  h. 

—  —    Tierbilder.  18  Tafeln.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  wie  oben. 

Liebisch  F.,  Neue  Bilder  zum  Anschauungsunterricht.  Säugetiere,  40  Blätter  auf  Pappe 
mit  Holzrahmen.  Prag,  bei  F.  Liebisch.  Preis  10  fl.,  jedes  Blatt  einzeb  27  kr. 

Lorinser,  Dr.  Fr.  W.,  Die  wichtigsten  eßbaren,  verdächtigen  und  giftigen  Schwämme 
in  12  Tafeln.  1.  und  2.  Auflage.  Wien,  bei  Hölzel.  3  fl. 

—  —    Ausgabe  mit  böhmischem  Texte  von  Dr.  Öelakovsk^.  Preis  3  fl. 


Stück  Xin.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  377 

Heinliolds  Zoologische  Wandbilder.  Bei  K.  Jansk;^  in  Tabor.  Preis  einer  Tafel 
50  kr. :  Pferd,  Hirsch,  Tiger,  Adler,  Storch,  Bär,  Hund,  Kuh,  Hase,  Orangutan, 
Trampeltier,  Schwan,  Elefant,  Strauß,  Krokodil,  Karpfen  und  Hecht,  Uhu, 
Papagei,  Fuchs,  Fasan,  Löwe,  Löwin,  Auerhahn,  Haushuhn,  Esel;  Bandwurm 
und  Trichine,  Weinbergschnecke,  Dachs,  Fischreiher,  Pfau,  Fledermaus,  Hamster 
und  Maulwurf,  Rebhuhn  und  Wachtel,  Tauben,  Spechte,  Goldammer,  Zaunkönig, 
Buchfink,  Singdrossel,  Star,  Sperling,  Kohlmeise,  Haubenmeise,  Eichelhäher, 
Rauchschwalbe,  Hausrotschwänzchen,  Gemse,  Wolf,  Reh,  Fischotter,  Renntier. 

Menzel  R.,  Wandtafeln  für  den  physikalischen  Unterricht.  Wien.  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn.  32  Tafeln.  Preis,  unaufgezogen  24  K,  aufgezogen  auf  Leinwand 
mit  Ösen  40  K,  einzelne  Tafeln  unaufgezogen  1  K  20  h,  auf  Leinwand  mit 
Ösen  1  K  80  h. 

Müller  H.,  Die  nützlichen  Vögel  der  Landwirtschaft.  Stuttgart.  1  Thlr.  22  V,  Ngr. 

Niepel,  Wandbilder  des  niederen  Tien^eiches.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
Preis  16  K  80  h,  unterklebt  und  berändert  21  K,  einzeln  1  K  50  h,  bezw.  1 K  80  h. 

Obrazy  k  n&zom^mu  vyu(ov&ni  pHrodopisu  a  zem6pisu  se  zvl&ätnim  zfetelem 
k  hospoditstvi  a  prfimyslu.  I.  Serie,  3  Bilder. 

1)  Chmelobrani  v  äateckim  kraji  (Hopfenernte  im  Saazer  Kreise). 

a)  Öes&nf  chmele  (Die  Hopfenlese); 

b)  Odvidöni  chmele  (Die  Abgabe  und  das  Messen  des  Hopfens). 

2)  Vyroba  krajek   v  RudohoH    (Spitzenklöppeln  im  Erzgebirge).  Verlag 

bei  F.  KrAtk;^  in  Kolin.   Preis  eines  Bildes  2K  40  h,    der  ganzen 
Serie  6  K. 

Patek  Joh.,  4  Giftpflanzen-Tafeln  (Schulwandtafeb  Nr.  5,  6,  7,  8).  Koloriert  und 
aufgespannt.  Wien.  Tempsky.  4  fl.  80  kr. 

Phänomenentafeb  (4  Tafeln).  Das  strahlende  Nordlicht;  das  Nordlicht  in  den  höchsten 
arktischen  Regionen;  Gletscher,  Ansichten  und  Details.  Verlag  von  Lenoir 
und  Forster  in  Wien.  Preis  einer  Tafel  3  fl. 

Pokomy  Franz,  Pflanzenbilder  zum  Anschauungsunterricht  (Deutsche  Ausgabe). 
21  Blatt.  Verlag  von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn  in  Wien.  Preis  per  Tafel 
unanf^espannt  80  kr.,  mit  starkem  Papier  unterklebt,  mit  Leinwandschutzrand 
und  Ösen  1  fl. 

Pokoni^r  Franz  und  Schermaul  Jenny,  Obrazy  rostlin  ku  nizomemu  vyuöovanl 
(Pflanzenbilder)  L— IV.  Serie  zu  3  Blatt,  V.  Serie  mit  4  Blatt,  VL  Serie  mit 
5  Bildern.  VIL  Serie  mit  3  Bildern.  W.  Neubert,  Smichov.  Preis  eines  jeden 
Blattes  80  kr. 

Roiek  J.  A.,  Pflanzung  des  Obstbaumes.  Wien,  k.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis, 
unaufgespannt  1  R ,  auf  Pappendeckel  aufgespannt  1  K  80  h. 

Schmidt- Gobel,  Med.-Dr.  H.  M.,  1.  Tafeln:  Die  schädlichen  und  nützlichen  Insekten 
in  Forst,  Feld  und  Garten.  14  Foliotafeln  in  Farbendruck.  In  Mappe  10  K. 

—  —    Die  schädlichen  Insekten  des  Land-  und  Gartenbaues.   6  Foliotafeln  in 
Farbendnick.  In  Mappe  3  K  60  h. 

—  —    2.  Texte.  Die  schädlichen  Forstinsekten.  Geheftet  1  K  20  h. 

—  —     Die  schädlichen  Insekten  des  Land-  und  Gartenbaues.  Geheftet  1  K  40  h. 

—  —    Die  nützlichen  Insekten,  die  Feinde  der  schädlichen.  Geheftet  80  h.  Verlag 
von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn, 


378  Stück  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlasfle. 

Schreibers  große  kolorierte  Wandtafeln  der  Naturgeschichte  der  drei  Reiche.  Eßlingen, 
bei  Schreiber.  I.  Teil:  Säugetiere.  Auf  Leinwand  in  Mappe  6  fl.  48  kr.  — 
II.  Teil:  Vögel.  6  fl.  48  kr.  —  HI.  Teil:  Amphibien,  Fische,  Weich-  und 
Schalentiere.  6  fl.  48  kr.  —  IV.  Teil:  Pflanzen.  6  fl.  —  V.  Teil:  Geologische 
Bilder.  6  fl.  48  kr. 

Schubert,  Dr.  G.  H.  y.,  Naturgeschichte  des  Pflanzenreiches.  53  Tafeln.  EQlingen, 
bei  Schreiber.  8  fl.  70  kr. 

—    —    Naturgeschichte  des  Tierreiches.    3  Teile,  ä  3  fl.  90  kr.    Eßlingen,  bei 
Schreiber. 

Tafel  der  nützlichen  Vögel  Mittel-Europas.  Wien,  bei  A.  P ichlers  Witwe  und  Sohn. 
Preis  3  fl. 

Vier  kolorierte  Wandtafeln  landwirtschaftlich  nützlicher  und  schädlicher  Tiere. 
Eßlingen,  bei  Schreiber.  7  fl.  38  kr. 

Velk6  n&stfinn6  tabule  pHrodopisnö  (Naturhistorische  Wandtafeln).  I.  Abteilung: 
Säugetiere.  II.  Vögel.  HI.  Fische  und  Amphibien.  Je  5  Blatt.  Preis  jeder 
Abteilung  auf  Leinwand  7  fl.,  mit  Stäben  10  fl.  Alle  drei  Abteilungen 
zusammen  20  fl.,  mit  Stäben  29  fl. 

Vogelwandtafel.  Der  Schule  und  dem  Hause  gewidmet  vom  deutschen  Vereine  zum 
Schutze  der  Vogelwelt.  2.,  verbesserte  Auflage!  Druck  und  Verlag  von  Fr.  Eugen 
Köhler  in  Gera-Üntermhaus.  Preis  6  fl. 


Die  Lehrerschaft  der  Volks-  und  Bürgerschulen  wird  auf  die  im  Wiener  k.  k.  Schul- 
bücher-Verlage erschienene,  vom  Hofrate  Dr.  Adalbert  von  Waltenhofen 
verfaßte  Druckschrift:  Belehrung  über  die  Vermeidung  von  ünglfickJsfSllen 
durch  Elektrizität  und  fiber  die  Hilfeleistung  in  solchen  Fällen,  in  deutscher, 
italienischer,  böhmischer,  serbo-kroatischer  und  slovenischer  Sprache,  Preis  12  h, 
dann  auf  die  Wandtafel  „Erste  Hilfe  bei  Unfällen"  adjustiert  80  h,  unadjustiert  40  h, 
zur  Berücksichtigung  bei  Anschaffungen  für  die  Anstaltsbibliotheken  au&nerksam 
gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  November  1895,  Z.  23391.) 


Nachstehende  Publikation    des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus    und   Unterricht   ist 
im  Wege  des  Wiener  k.  k.  Schulbücher- Verlages  zu  beziehen: 

Sammlung  von  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Approbation  der  Lehrtexte   und 
Lehrmittel  für  Volks-  und  Bürgerschulen,  sowie  für  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildnngsanstalten.  Wien,  1898.  Preis,  broschiert  30  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  16.  Dezember  1897,  Z.  31208,  M.-Vdgs.-Bl.  1898,  S.  22.) 


Stück  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  379 


Zum  Unterrichte  in  Arithmetilc,  Geometrie  und  geometrischer  Formenlehre. 

Engelhard  Josef,  Tafeln  zur  Bestimmung  des  Münzwertes.  Wien.  Pich  1er.  Preis 
der  2  Tafeln  aufgespannt  auf  Papier  mit  Leinwandrand  und  Ösen  samt 
Text  3  K. 

—  —  Gewichtstabelle.  Wien.  Pich  1er.  Preis  der  Tafel  aufgespannt  auf  Papier 
mit  Leinwandrand  und  Ösen  samt  Text  1  K  50  h. 

G&Dter  Mich.,  Das  metrische  Maß,  seine  Teile  und  deren  gegenseitige  Werte 
in  ihren  Beziehungen  zum  Wiener  Maß.  3.,  vollständig  umgearbeitete  Auflage. 
Wien.  Pichler.  Preis,  in  Mappe  1  fl.  20  kr.,  auf  Leinwand  aufgezogen  mit 
Stäben  2  fl.  80  kr. 

—  —  Modelle  der  metrischen  Maße  imd  Gewichte.  W^ien.  Pichler.  Größere 
Sammlung  (46  Modelle)  25  fl.,  kleinere  Sammlung  (16  Modelle)  G  fl. 

Holub  Alois,  Cenniky  k  vyuCovani  pofitfim.  6  Tafeln.  Prag.  Selbstverlag.  Preis  2  fl. 

Knorr  Wilh.,  Quadratmeter.  Wien,  bei  Karl  Graeser  und  Komp.  60  kr. 

—  —  Die  metrischen  Maße  und  Gewichte,  ihre  gegenseitigen  Verhältnisse  und 
abgekürzten  Bezeichnungen.  Tabor.  K.  Jansky.  Preis  1  fl.  (Text  deutsch  und 
böhmisch.) 

Hatthey-Gnen^t  Ernst,  Das  neue  österr.  Maß  und  Gewicht  Graz.  Selbstverlag.  80  kr. 

Die  österreichische  Münztafel.  Druck  und  Verlag  der  L  Komeuburger  Buchdruckerei-, 
Buchbinderei-  und  Buchhandlungs-Genossenschaft  in  Komeuburg.  1902.  Preis, 
in  losen  Blättern  ä  2  K  40  h,  lackiert  und  mit  Holzstäben  ä  4  K  40  h. 

Katoliska    Josef,    §kola   mähckeho   rysovani   pro    möStanske    äkoly.    (Schule  des 

geometrischen  Zeichnens  für  Bürgerschulen.)  Chrudim.  St.  PospiSils  Eidam. 

I.  Stufe  für  die  1.  Bürgerschulklasse.  Preis  in  Mappe  samt  Text  3  fl.  50  kr. 

11*  n»»-^'  »  »»»  n  i»4„50„ 

—  —  Schule  des  geometrischen  Zeichnens  für  Knaben-Bürgerschulen.  Chrudim, 
1890.  St.  PospiSils  Eidam.  In  3  Stufen.  Preise  wie  bei  der  böhmisdien 
Ausgabe. 

SwobodaK.,  Die  fünf  Maßeinheiten  des  metrischen  Systems.  Wien.  Har tinger  und 
Sohn.  1  fl.  40  kr. 

Villicus  Franz,  Die  neuen  Maße  und  Gewichte  in  der  österreichischen  Monarchie. 
Mit  einer  Maß-  und  Gewichtstabelle  io  Farbendruck.  3.,  vermehrte  und  verbesserte 
3.  Wien.  Seidel.  1  fl. 


Zum  Unterrichte  im  Gesänge. 

Niernberger,  Wandtafeln  für  den  Gesanguntenicht,  12  an  der  Zahl.  Wien.  P  i  ch  1  e  r.  3  fl., 
auf  6  Deckel  aufgezogen  5  fl.  50  kr. 

Renner'sche   Gesangwandtafeln,  12   an  der   Zahl.   Regensburg.  Wien.  Meyer  und 
Komp.  5  fl.  40  kr. 


380  Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlasse. 

Zum  Unterrichte  im  Zeichnen  *). 

Andil  Anton,  Anleitung  znm  elementaren  Unterrichte  im  perspektivischen  Freihand- 
zeichnen nachModeUen.  2.,veränderte  Auflage  der  „Grundsätze  der  perspektivischen 
und  Beleuchtungs-Erscheinungen".  I.  Teil.  Graz,  1880.  Selbstverlag  des  Verfassers. 
Preis  2  fl. 

—  —  Das  polychrome  Flachornament.  Ein  Lehrmittel  für  den  elementaren 
Zeichenunterricht.  In  18  Lieferungen.  Wien,  bei  R.  v.  Waldheim.  Bei 
direktem  Bezug  vom  k.  k.  Schulbücher- Verlage  in  Wien.  Preis  für  Schulen  per 
Lieferung  2  fl.  (statt  3  fl.)  **) 

—  —  Das  geometrische  Ornament.  In  10  Heften.  4.  (verbesserte)  Auflage. 
Wien,  1893.  R.  v.  Waldheim.  Preis  eines  Heftes  50  kr. 

Blachfelner  J.,  Böhm  A.,  Eichinger  H.  und  Wächter  Gh.,  Übungsstoff  aus  dem 
Freihandzeichnen  für  allgemeine  Volksschulen.  In  5  Heften.  Wien,  1894. 
F.  Tempsky.  Leipzig,  1894.  G.  Frey  tag.  Preis  eines  Heftes  16  kr. 

—  —  Vzory  ku  kreslenf  pro  äkoly  obecne.  In  5  Heften.  Wien,  1895. 
F.  Tempsky.  Preis  eines  Heftes  16  kr. 

Bayr  E.  und  Wunderlich  M.,  Formensanmdung  für  das  Freihandzeichnen  an  Volks- 
und Bürgerschulen.  Wien.  Alfred  Holder.  Preis  des  I.  und  H.  Heftes, 
8.,  unveränderte  Auflage  je  56  h;  des  HI.  Heftes,  8.  Auflage  64  h;  des  IV., 
7.,  unveränderte  Auflage  72  h;  des  V.  (für  die  6.  Klasse  der  Volksschule, 
beziehungsweise  für  die  1.  Klasse  der  dreiklassigen  Bürgerschule),  5.  Auflage 
1  K  20  h ;  des  VI.  (für  die  2.  Klasse  der  dreiklassigen  Bürgerschule),  5.  Auflage. 
1903.  1  K  92  h. 

Benda  M.  und  Hutterer  Rudolf,  Rysovani  pro  Skoly  möSfanske,  prfimyslovö  pokra- 
öovad  a  pHsluSne  odborne.   L— IIL  Teil.  Prag,  1895.  Höfer  und  Klouöek. 

I.  Teil,  in  Mappe  5  E. 
n.  Teil,  10  K. 
IIL  Teil,  15  K. 
(Für  Knaben-Bürgerschulen  für  die  Hand  des  Lehrers.) 

Denk  Hans,  Wiener  Stickerei-Album.  Wien.  Selbstverlag.  4  Hefte,  k  10  kr. 

DrahanE.,  Stickmuster.  Wien,  1873.  Friedr.  Sperl,  lithogr.  Kunst-  und  Verlags- 
anstalt, Wien  III.,  Linke  Bahngasse  9,  Preis  5  K  76  h. 

Eichler  Josef,  Allgemeine  Elementar-Zeichenschule.  Wien,  1877.  Selbstverlag.  40  Hefte 
samt  Broschüre.  4  fl.;  2.-5.  (verbesserte  und  vermehrte)  Auflage  in  2  Ab- 
teilungen. I.Abteilung:  Stigmographisches  Zeichnen.  —  II.  Abteilung:  Freies 
Zeichnen.  Preis  jeder  Abteilung  3  fl.  20  kr.  Preis  des  erläuternden  Textes  40  kr. 
Wien,  bei  J.  Klinkhardt. 

Fallenböck  Alfred,  Elementar-Zeichenschule.  Ein  Lehrmittel  für  den  Zeichenunter- 
richt an  Volks-  und  Bürgerschulen,  Unterrealschulen  etc.  100  Blätter  Quer-Folio- 
format.  Wien,  1885.  Im  Selbstverlage  des  Verfassers  (Wien,  VH.,  Lerchen- 
felderstraße  13).  Preis  6  fl. 


♦)  Siehe  Ministerial- Verordnung  vom  10.  Dezember  1879,  Z.  15886  (Ministerial- Verordnungsblatt 
vom  Jahre  1879,  Nr.  56,  Seite  488)  und  Ministerial- Verordnung  vom  10.  Dezember  1879,  Z.  18774 
(Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1879,   Nr.  57,   Seite    499).  Ministerial -Erlaß  vom 
5.  November  1882,  Z.  16137  (Verordnungsblatt  1882,  Seite  217). 
♦♦)  Heft  13 — 18  auch  in  böhmischer  Sprache  erschienen. 


Stück  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  381 

Fellner  A.  und  Steigl  S.,  Schule  des  Freihandzeichnens.  8  Hefte.  Wien.  A,  Pichlers 
Witwe  und  So£i. 

I.  Heft,  3.  Auflage  1  K  20  h.  V.  Heft,  3.  Auflage  1  K  60  h. 

II.      „     3.       „        1  „  20  „  VI.      „     3.       ,       2  .  40  « 

m.      .     3.       „       1  .  40  ,  VII.      „3.       .       3  , 

IV.      ,     3.       „       1  „  60  ,  Vni.      „     2.       „       5  „ 

Forminek  Emanuel,  Bürgerschullebrer  in  Karolinen tal,  Omamentabi  kresleni 
V  methodickim  postupu.  Earolinental  1901.  Im  Selbstverlage  des  Verfassers. 
Preis,  in  Mappe  10  K.  Zum  Lehrgebrauche  an  Bürgerschulen  und  den  obersten 
lüassen  von  mehr  als  fünfklassigen  allgemeinen  Volksschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache. 

FryS  Emilie,  Ornament  jihofesk^.  Mezi  lidem  sebrala  a  kreslila.  1902.  11  Hefte 
mit  je  6  Blatt.  Preis  eines  Heftes  in  Umschlag  2  E.  Im  Selbstverlage  der 
Autorin  (Direktrize  der  Mädchen-Bürgerschule  in  Sob6slau). 

Gnant  Gustav,  Monogramm- Album.  Musterblätter  für  Weiß-,  Bunt-  und  Gold- 
stickerei und  Lederpressung,  PorzeUan-  und  Majolika-Malerei.  Stuttgart.  Julius 
Hofmann.  9  fl.  90  kr. 

Ootüob  S.  und  OrSgler  E.,  Einführung  in  das  technische  Zeichnen  nach  Modellen 
als  Vorschule  für  den  Unterricht  im  Maschinenzeichnen.  12  Tafeln  Folio  nebst 
erklärendem  Text.  2.,  durchgesehene  Auflage.  Wien,  1890.  Holder.  Preis 
5  fl.  Zum  Lehrgebrauch  an  Enaben-Bürgerschulen. 

Grandauer  Josef,  Elementar- Zeichenschule.  Vorlagen  zum  Vorzeichnen  auf  der 
Schultafel.  Wien.  E.  k.  Schulbücher -Verlag,  a)  Folioformat.  12  Hefte  mit 
120  Blättern.  Preis  ä  Heft  80  h,  Erläuterungen  dazu  20  h.  bj  Handausgabe 
in  großem  8^-Format.  Preis  der  vollständigen  Ausgabe  in  120  Blättern  2  E  60  h; 
Preis  der  Heftausgabe  in  12  Heften  zu  10  Blättern  ä  Heft  24  h.  cj  Supplement- 
heft zur  Elementar-Zeichenschule  ,der  Regelkopf".  1  E  40  h. 

(Jrogler  E.,  Modelle  zu  S.  Gottlobs  und  E.  Gröglers  Vorlagewerk:  Einführung 
in  das  technische  Zeichnen  nach  Modellen. 

L  Serie,  Nr.  1  bis  20,  Preis  22  fl.  50  kr. 
n.  Serie,  Nr.  21  bis  40,  Preis  36  fl. 
Die  Modelle  sind  direkt  von  Earl  Grögler,  Professor  an  der  n.-ö.  Landes- 
Oberreal-  und  Gewerbeschule  in  Wiener-Neustadt,  zu  beziehen. 

—    —    Modelle  zur  Einlührung  in  das  technische  Zeichnen  der  Baugewerbe. 

I.  Serie  (Nr.  1 — 28).  Modelle  für  Maurer,  Zimmerleute,  Steinmetze  und 
Schmiede  nach  dem  Vorlagewerke  von  C.  Hesky.  Preis  42  fl. 
II.  Serie  (Nr.  29—42).  Modelle  für  Bautischler  und  Bauschlosser  nach  dem 
Vorlagewerke  von  C.  Hesky.  Preis  20  fl.  50  kr.  Zum  Unterrichts- 
gebrauch an  Enaben-Bürgerschulen. 

Hein  Ad  albert,  Hein  Alois  und  Hein  Dr.  Wilhelm,  Doppelter  Lehrgang 
für  das  ornamentale  Freihandzeichnen  an  Volks-  und  Bürgerschulen ;  mit  Angabe 
der  Entlehnung  und  Verwertung  der  einzelnen  Formen,  ihres  Stiles  und  ihrer 
koloristischen  Behandlung  zusammengestellt. 

Heft  L — V.  für  Volksschulen  (nur  für  die  Hand  des  Lehrers), 
Heft  VI. — VIII.  für  Bürgerschulen  und  gewerbliche  Fortbildungsschulen. 
Preis  der  Hefte  I. — V.  in  je  einer  Mappe  (umfassend  je  24  Blatt  in  Quarte) 
für  die  1.— 5.  Volksschulklasse,  zusammen  4  fl.  50  kr.  Einzelne  Hefte  k  1  fl.— ) 
Preis  der  Hefte  VI. — Vin.  in  je  einer  Mappe  ^umfassend  je  48  Blatt  in  Quarte) 
für  die  1.— 3.  Bürgerschulklasse,  zusammen  5  fl.  50  kr.  Einzelne  Hefte  ä  2  —  fl. 
Preis  des  einzelnen  Quartblattes  5  kr.  Wien,  1895,  bei  Manz. 


382  stück  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Herdtle  Ed.,  Die  Elemente  des  Zeichnens,  in  60  Blättern.  Stuttgart.  Nitzschke. 

5  Hefte.  Preis  ä  Heft  48  kr.  (80  Pf.) 

—  —  Vorlagenwerk  für  den  Elementarunterricht  im  Freihandzeichnen.  60  Blätter 
in  Folio,  24  Blätter  Farbendruck,  Großquart;  Text  Oktav.  Stuttgart.  Nitzschke. 
Preis  18  fl.  (30  M.) 

—  —  Blätter,  Blumen  und  Ornamente  auf  Grundlage  einfacher  geometrischer 
Formen.  68  Vorlagen.  J.  Schreiber  in  Esslingen.  Folio.  5  fl.  40  kr.  (9  M.) 

Herdtle  Hermann,  Vorlagen  fOr  das  polychrome  Flachornament.  Eine  Sammlung 
italienischer  Majolika-Fliesen.  Wien,  1885.  Karl  Graeser  und  Co.  Preis  in 
Mappe  15  fl. 

Hesky  Karl,  Einfache  Objekte  des  Bau-  und  Maschinenfaches.  3.  Auflage.  Wien, 
bei  Karl  Graeser  u.  Co.  1.  Teil,  Einführung  in  das  projektivische  Zeichnen 
mit  5  Tafeln  80  kr.;  II.  Teil,  Vorlagen  für  das  angewandte  geometrische  Zeichnen, 
36  Tafeln  in  Mappe  samt  Text  14  fl.  *) 

—  —  Einfache  Objekte  des  Bau-  und  Maschinenfaches.  Wien.  Karl  Graeser 
u.  Co.  Ergänzungsheft.  12  Tafeln.  Preis  12  K. 

(Ministerial-Erlaß  vom  2.  Mai  1900,  Z.  4763.  Vdgsbl.  1900,  Seite  297.) 

—  —    Ausgabe  desselben  Werkes  in  böhmischer  Sprache. 

Hesky  Karl  und  Vyrazil  Franz,  Jednoduch6  pf edmöty  stavitelsk6  a  strojnick6. 
Ptedlohy  k  praktick6mu  r^sovdni  na  chlapeck^ch  äkoUch  mö§fansk;^ch,  na 
Skolich  pokraöovaclch  a  temeslnickj^ch.  2.  Auflage.  26  Tafeln.  Wien,  1898,  bei 
Karl  Graeser  u.  Co.  Prag,  bei  I.  L.  Kober.  Preis,  in  Mappe  samt  Text  14  fl. 
(Diese  böhmische  Ausgabe  stimmt  mit  der  dritten  deutschen  Auflage  dieses 
Werkes  bezüglich  der  Tafeln  vollkommen  überein.) 

Hess  Th.,  Votruba  Fr.  und  §tipänek  Jos.,  Nov6  kreslenl  pro  fikoly  obecnö  a 
m6ä£ansk6  (Neue  Schul  -  Zeichnungsvorlagen).  In  8  Jahrgangs  -  Heften  mit 
3  Heften  Text  und  1  Heft  Tafeln.  2.,  umgearbeitete  Auflage.  Chrudim,  1885. 
PospISil.  8  fl.  60  kr. 

Hocke  Karl,  Einführung  in  das  Linearzeichnen.    34  Tafeln   samt  Text;  in  Mappe 

6  fl.  20  kr. 

—  —    NÄvod  k  lineamimu  rysoväni;  34  listy  a  text.  6  fl.  20  kr. 

Jelinek  Alois,  Methodisch  geordneter  Lehrstoff  für  den  Zeichenunterricht 

in  der  IH.  Klasse  der  Volksschule  (3.  Schuljahr)    3  Tabellen.   Preis  10  kr. 
»     »     IV.       „        .  .  (4.        .  6        „  -     22    , 

.     .      V.       „        „  ,  (5.        „        )  11        „  .     38    „ 

Anhang  für  das  7.  und  8.  Schuljahr  8  Tabellen.  Preis  35  kr.  Wien.  Selbstverlag 

des  Verfassers  (Lehrmittel  für  den  Lehrer). 

Lang  Karl,  Methodenbuch  für  den  Elementarunterricht  in  der  Perspektive.  Wien. 
Selbstverlag  des  Verfassers  (Hand-  und  Hilfsbuch  für  den  Lehrer). 

Haschek  Fr.,  Symmetrische  Elementarformen  als  verwandte  ebene  Systeme  in  einem 
neueren  Sinne  für  den  Unterricht  im  Freihandzeichnen.  Troppau.  Verlag  von 
Buchholz  und  Diebel.  (15  Blätter  und  Text.)  Preis  1  fl.  80  kr. 

Schnittmusterbuch,  Herausgegeben  vom  Wiener  Frauen-Erwerb- Verein.  7.,  revidierte 
Auflage.  Wien.  ß.  v.  Wald  heim.  Preis  90  kr. 


*)  Yerzeichnifl  der  Modelle  zu  diesem  Vorlagenwerke  wurde  im  MiniBterial^Verordnungsblatte 
Jahrgang  1885,  Seite  248,  kundgemaclit 


Stück  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  383 

Portes  Josef,    §kola  kreslenl  pro   Skoly   möäfanskÄ   a  pokraöovacl   prfimyslovö. 
Prag,  1901.  Verlag  von  Rudolf  Storch  in  KarolinentaL 
I.  Teil,  Blatt  1—24,  Preis,  in  Mappe    9  K, 
n.     „         „     1-24,      „      „       „      13K, 
m.     „         „     1-32,      „      „       «      18K. 

—  —  Dasselbe  Werk  in  deutscher  Ausgabe  unter  dem  Titel  „Zeichenschule 
für  Bürger-  und  gewerbliche  Fortbildungsschulen"  und  zu  denselben  Preisen. 

Segeth  Alois  und  Koza  Josef,  Tabulovö  pfedlohy  ku  kresleni  kHvoödmemu« 
20  Tafeln.  Druck  von  L.  Eiabusay  in  HoUeschau.  Preis  in  Mappe  5  fl.  50  kr. 

Sodoma  Ferdinand,  Das  polychrome  pflanzliche  Ornament.  Wien  und  Leipzig  1902. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  in  Mappe  15  K. 

—  —    Nechobarevn6  modernd  vzory.  Wie  vorstehend. 

Steigt  Franz,  Wandtafeln  für  den  Zeichenunterricht  in  allgemeinen  Volks-  und  Bürger- 
schulen etc.  Wien,  bei  G.  Freytag  und  Berndt.  I.  Serie  5fl.,  n.  Serie  10  fl. 

—  —  Wandtabellen  für  den  Zeichenunterricht  an  Volksschulen,  12  Tafeln.  Wien, 
bei  G.  Freytag  und  Berndt.  Preis  3  fl.  50  kr. 

—  —  Neoe  Zeichenvorlagen  für  den  Schulunterricht.  III.  Heft  (Blatt  1—12), 
und  IV.  Heft  (Blatt  13— 24).  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  eines 
Heftes  in  Mappe  4  fl.  (Für  Bürgerschulen  zugelassen.) 

Vesely  A.  J.,  Zierformen  für  den  Unterricht  im  Freihandzeichnen  an  Mädchen- 
schulen. 58  Tafeln  samt  Textheft.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  in 
Mappe  9  E.  In  9  Heften  ä  1  K. 

—  —    Dasselbe  Werk  in  böhmischer  Sprache. 

Wildt  Josef,  Vorlagenwerk  für  geometrisches  und  Projektionszeichnen  an  gewerb- 
lichen Fortbildungsschulen  und  Handwerkerschulen.  3.  Auflage.  31  Blätter  samt 
Text.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  8K.  (Wurde  mit  Ausschluß 
des  demselben  beigefügten  Textes  —  Leitfaden  für  den  Unterricht  im  geo- 
metrischen und  Projektionszeichnen  —  zum  Lehrgebrauch  an  Knaben-Bürger- 
schulen als  Lehrmittel  für  die  Hand  des  Lehrers  zugelassen.) 

Zum  Unterrichte  in  Spraciien,  welclie  neben  der  Unterriclitsepraciie  an  BOrgerscIiulen 

geiehrt  werden. 

HSlzels  Wandbilder  für  den  Anschauungs-  und  Sprachunterricht. 

Nr.  1  Frühling,  Nr.  5  Bauernhof, 

„    2  Sommer,  ,    6  Gebirge, 

,    3  Herbst,  „    7  Wald, 

„    4  Winter,  „    8  Stadt 

Wien,   bei   Ed.  Hölzel.    Preis    pro  Bild    mit  Leinen-Einfassung   und   Ösen 
2  fl.  50  kr.,  auf  Leinwand  gespannt  3  fl.  30  kr.,  mit  Stäben  4  fl.  30  kr. 

HSkels  Wandbilder  für  den  Anschauungs-  und  Spracbenunterricht.  IH.  Serie,  Städte- 
bilder. IX.  Blatt,  Paris.  X.  Blatt,  London.  .XI.  Blatt,  Wien.  XII.  Blatt,  Prag. 
Preis  jedes  Bildes  auf  starkem  Papier,  mit  Ösen  zum  Aufhängen  3  fl.,  auf  Lein- 
wand gespannt  3  fl.  80  kr.,  auf  Leinwand  gespannt  mit  Stäben  4  fl.  80  kr., 
Wien.  Ed.  Holz  eis  Verlag. 

—  —  Dasselbe  Werk :  IV.  Serie :  Blatt  XIV :  der  Hafen,  Blatt  XV :  der  Hausbau, 
Blatt  XVI:  das  Berg-  und  Hüttenwerk  (Doppelbild),  Blatt  XVU:  Berlin.  Preis 
jedes  der  Bilder  XIV  und  XV :  mit  Leinwandfassung  und  Ösen  5  K,  auf  Leinwand 
gespannt  6  K  60  h,  auf  Leinwand  gespannt,  mit  Stäben  8  K  60  h.  Preis  des 
Doppelbüdes  Tafel  XVI:  bezw.  8  K,  10  K  50  h,  13  K  50  h,  des  Doppelbildes 
Tafel  XVH:  bezw.  8  K  20  h,  9  K  80  h,  11  K  80  h. 


384  Stück  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Zum  Unterrichte  in  weiblichen  Handarbeiten. 

Häkelmuster-Album  der  Wiener  Mode.  3.  Auflage,  und 

Sammlung  gehäkelter  Spitzen  und  Einsätze.  6.  Auflage.  Wien,  Leipzig,  Berlin. 
Stuttgart,  1897.  Verlag  der  Gesellschaft  für  graphische  Industrie,  vormals 
„Wiener  Mode".  Preis  jedes  dieser  Werke  1  fl.  20  kr. 

Monogramm-Album  für  Kreuzstich.  6.  Auflage.  Verlag  der  Wiener  Mode.  Preis  für 
Schulzwecke  1  fl. 

Herbst  Hermine,  Lehrerin  in  Kremsier,  Durchbrochen  gestricktes  Musterband; 
Musterzeichnungen  in  methodischer  Stufenfolge  für  Schule  und  Haus;  leicht 
ausführbar  von  Schülerinnen  der  Mittelstufe  der  Volksschulen.  Selbstverlag. 
Druck  von  L.  Elabusay  in  HoUescfaau.  Preis  14  kr. 

—  —  Dasselbe  Lehrmittel  in  böhmischer  Ausgabe  unter  dem  Titei: 
Pis  vzorkü  prolämanö  pletenych.  Näkresy  vzorkfi  sefadöne  v  methodickem 
postupu  pro  Skolu  a  däm.  Hodf  se  zvl&ätg  pro  j^&kynö  sti'ednich  tHd  §kol 
narodnich.  Näklad  vlastnL  Tiskem  L.  Klabusaya  v  HoleSovä.  Cena  14  kr. 

§fma  J.,  Slovdcke  vyälvini  stehem  kh'Jkovym  a  vrköikovynu  30  Blätter.  Prag. 
F.  Simiöek.  Preis  4  fl. 

Stenzinger-Hillardt  Gabriele,  Schnittmusterbuch.  Anleitung  zum  Schnittzeichnen 
und  Zuschneiden  der  Wäsche  zum  Gebrauche  an  Volks-  und  Bürgerschulen 
für  Mädchen.  Mit  120  Abbildungen.  Wien.  Verlag  von  F.  Tempsky,  1897. 
Preis,  kartoniert  30  kr. 

Waltrovä  Antonie  a  NJmcovä  Hermina,  Ndrodni  vjSivAnf  lidu  moravsk^ho. 
36  listü  se  235  vzory.  2.  AuHage.  Selbstverlag.  Preis  2  K  50  h. 

Zum  Unterrichte  im  Turnen. 

Die    Lehrerschaft    der    Volks-    und    Bürgerschulen   wird    auf  die    im   Wiener 
k.  k.  Schulbücher- Verlage  erschienenen  Druckschriften: 

,  Schule  und  Jugendspiel.  Leitfaden  für  Freunde  des  Jugendspieles  und  Spielleiter 
insbesondere.  Von  Ludwig  Lechner. 

I  Hiezu  als  zweiter  Teil: 

!  Vierzehn  Kasenspiele,  mit  14  Bildern,  19  Plänen,  2  Figurentafeln  und  2  Tabellen. 

Wien  1896.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Der  Preis  der  Gesamtausgabe  dieses 
Buches,  gebunden  steif  in  Ganzleinen,  beträgt  2  K,  jener  der  Separatausgabe 
des  n.  Teiles:  Vierzehn  Rasenspiele,  1  K."  * 

Vormerkblätter  für  das  Kricket -Wettspiel,  Groß-Quart.  50  Doppelblätter.  Wien. 
K.  k.  Schulbücher-Verlag.  1896.  Preis  1  K  80  h. 

—  —  für  das  Lawn-Tenuis- Wettspiel.  Octav.  50  Blätter.  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. 1896.  Preis  1  K. 

Schwalm  Karl,  Taschenbuch  der  Jugendspiele  für  Lehrer,  Erzieher  und  Spielleiter. 
Im  Auftrage  der  Zentralleitung  des  Vereines  zur  Pflege  des  Jugendspieles  in 
Wien  und  auf  Grundlage  der  Lehrpläne  für  österreichische  Volks-  und  Bürger- 
schulen. Mit  70  Abbildungen.  Wien.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  1898.  Preis,  in 
Ganz^einwand  gebunden  3  K,  in  englischer  Leinwand  broschiert  2  K  80  h. 

zur  Anschaffung  für  die  Schulbibliotheken,   sowie  zur  Benützung  bei  Veranstaltung 
von  Jugendspielen  aufmerksam  gemacht. 


Stück  Xin.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  885 


Auf  nachstehende  Lehrmittel,  beziehungsweise  Hilfsbneher,  werden  die  Lehr- 
körper der  Yolks-  und  Bürgerschulen,  beziehungsweise  der  mit  Yolksschulen 
verbundenen  speziellen  Lehrkurse  sowie  der  Fortbildungskurse  f&r  Mädchen 
behufe  etwaiger  AnschaflRing  derselben  aufmerksam  gemacht. 

Berninger  J.,  Ziele  und  Aufgaben  der  modernen  Schul-  und  Volkshygiene.  Winke 
und  Ratschläge  für  Lehrer,  Schulärzte  und  Eltern.  Wiesbaden,  1903.  Otto 
Nemmich.  Preis,  geheftet  2  Mk.,  gebunden  2  Mk.  80  Pf. 

Bnkowiner  Deutsch.    Fehler  und   Eigentümlichkeiten   in  der  deutschen  Verkehrs- 
und Schriftsprache  der  Bukowina.  Gesammelt  vom  Vorstande   des  Bukowiner 
Zweiges  des  allgemeinen  deutschen  Sprachvereines.  Wien.    K.  K.  Schulbücher- 
Verlag.  1901.  Preis  30  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  20.  April  1901,  Z.  7913,  Vdgsbl.  1901,  Seite  129.) 

Kabrhel  Dr.  Gustav,  Velich  Fr.  und  Hraba  A.,  die  Lüftung  und  Heizung  der 
Schalen.  Drei  Vorträge,  gehalten  in  der  Jahresversammlung  des  Klubs  für 
öffentliclie  Gesundheitspflege  in  Prag.  Wien,  1904.  Josef  Safah  Preis, 
geheftet  2  K. 

BSrnstein,  Dr  R.,  Schul-Wetterkarten.  12  Wandkarten  unter  Benützung  der  Typen 
von  van  Bebber  und  Teissereuc  de  Bort  für  Unterrichtszwecke  zusammen- 
gestellt. Berlin.  Dietrich  Reimer  (Ernst  Vohsen).  Preis  jeder  Karte,  drei- 
farbig, auf  Papier  3  M.,  aufgezogen  auf  Leinwand  mit  Stäben  und  Ringen  zum 
Aufhängen  5  M.,  der  ganzen  Serie  von  12  Karten  roh  30  M.,  aufgezogen  auf 
Leinwand  mit  Stäben  54  M. 

Bnrgerstein,  Dr.  Leo,  Gesundheitsregeln  für  Schüler  und  Schülerinnen,  und  zwar 
für  vorgeschrittene  Besucher  der  Volksschulen,  femer  für  jene  der  Bürger- 
schulen, der  unteren  Klassen,  der  Gymnasien  und  Realschulen  u.  s.  w.  sowie 
für  Zöglinge  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten.  Wien.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis  10  h. 

—  —  Zur  häuslichen  Gesundheitspflege  der  Schuljugend.  Bemerkungen  für  die 
Eltern  und  die  Pfleger  von  Kostzöglingen.  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag. 
Preis  10  h. 

»Gehäkelte  Kanten"  von  Fanny  von  Dillmont.  I.  Band. Wien,  1894,  bei  J.  Löwy, 
Kunst-  und  Verlagsanstalt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  Juli  1896,  Z.  16327.) 

—  —    II.  Band.  Wien,  1897,  bei  J.  Löwy,  Kunst-  und  Verlagsanstalt, 

(Ministerial-Erlaß  vom  3.  August  1897,  Z.  18637.) 

Fajgey  Danilo,  Cerkvena  pesmarica  za  u£ence  slovenskih  Ijudskih  9ol.  Z  dovoljenjem 
pre£astitega  knezonad-Skofijskega  ordinarijata  v  Gorizi.  I.  zvezek.  Izdaja  za 
Organ iste.  Laibach,  1900.  Verlag  des  Dr.  Franz  Sedej  in  Görz.  Preis, 
geheftet  1  K  20  h. 

9 


386  Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Frisch  Franz,  Briefe  und  Geschäftsanfsätze  in  Beispielen  und  Aufgaben.  Wien. 
F.  Tempsky.  1900.  Preis,  gebunden  60  h. 

Gandek  Josef,  Gesanglehre.  Methodischer  Wegweiser  für  den  Gesangnnterricht  an 
den  Volks-  und  Bürgerschulen  sowie  an  den  Unterklassen  der  Mittelschulen 
unter  Berücksichtigung  der  mit  dem  Erlasse  des  Landesschulrates  in  Böhmen 
yom  23.  Februar  1898,  Z.  40222,  herabgelangten  Lehrpläne.  Tetschen  a.  d.  E. 
1901.  Otto  Henckel.  Preis  2  K  40  h. 

Gerhart  Emanuel,  Vorlagenwerk  für  das  Wäsche-  und  Schnittzeichnen  für  Schule 
und  Haus.  Reichenberg,  1898.  Kommissionsverlag  Paul  Sollors.  Preis  samt 
Text  1  fl.  20  kr.  =  2  K  40  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  März  1902,  Z.  4372.) 

Gratzy,  Dr.  Oskar  von,  Quellenbuch  für  den  Geschichtsunterricht  an  österreichischen 
Mittelschulen  und  verwandte  Anstalten.  Wien.  1905.  Pichler.  fteis  gebunden 
3K  60h. 

„Die  Habsburg  und  die  denkwürdigen  Stätten  ihrer  Umgebung",  von  Professor 
Josef  Langl.  2.,  umgearbeitete  Auflage.  Mit  40  Illustrationen  und  einer 
Heliogravüre.  Wien.  Eduard  Hölzeis  Verlag. 

(Ministerial-Erlaß  vom  24.  August  1896,  Z.  17429.) 

„Bilder  zur  Mythologie  und  Geschichte  der  Griechen  und  Römer."  Unter  Mitwirkung 
der  k.  k.  Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  Photographie  und  Reproduktions- 
verfahren  in  Wien,  herausgegeben  von  Theodor  Hoppe.  30  Tafeln  in  Mappe. 
Wien,  1896.  Karl  Graeser.  Preis  5  fl.  50  kr. 

(Ministerial-Eriaß  vom  25.  Oktober  1896,  Z.  24940.) 

^Obrazy  k  mythologii  i  döjin&m  6ekäv  a  f^imanfiv.'  Za  spolupäsobeni  c.  k.  uiebneho 
a  pokusneho  üstavu  pro  fotografii  a  reprodukci  ve  Vidni  vydal  Feodor  Hoppe. 
30  Tafeln  in  Mappe.  Wien,  1896.  Karl  Graeser.  Preis  5  fl.  50  kr. 
(Ministeral-Erlaß  vom  5.  Dezember  1896,  Z.  28962.) 

KoIIarz  Franz,  Regenten  Österreichs.  In  Holzschnitt  von  Friedrich  Knofler  sen. 
Begleitworte  von  Dr.  AdalbertHübl.  53  Abbildungen  mit  dem  Reichswappen 
und  dem  Stammbaume.  Ausgabe  in  Buchform.  Joh.  Hein  dl,  Wien.  Preis  4K, 
koloriert  10  K. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  August  1900,  Z.  9223  ex  1899,  Vdgsbl.  1900,  Seite  489.) 

Knlstrnnk  Franz,  Entwurf  eines  Lehrplanes  für  Zeichnen  an   den  österreichischen 
Volksschulen  auf  Grund  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen   und  nach 
zeitgemäßen    Gesichtspunkten.    Salzburg,    1904.   Kommissionsverlag   Eduard 
HöUrigl.  Preis  6  K. 
(Ministerial-Erlaß  vom  16.  Jänner  1905,  Z.  1369,  Vdgsbl.  1905,  S.  164.) 

Malier  Johann,  Das  Freihandzeichnen  an  Bürgerschulen.  50  meist  farbige  Tafeln 
nebst  Begleitwort  mit  zahlreichen  StundenbUdem.  Wien,  1902.  Im  Selbstverlage 
des  Verfassers  in  Brunn.  Preis  in  Mappe  15  K. 

(Ministerial-Eriaß  vom  25.  November  1902,  Z.  32640.) 

Obermayer -Wallner  Aurelie,  Die  Technik  der  Kunststrickerei,  Wien.  Karl 
Konegen.  1896.  Preis  3fl.  50 kr.  =  7K. 

(Ministerial-Erlaß  vom  2.  Oktober  1900,  Z.  18956.) 
Auf   dieses  Werk   werden    auch    die  Kommissionen    der    ßezirkslehrer- 
bibliotheken  aufmerksam  gemacht. 

Pemter,  Dr.  J.  M.,  Die  tägliche  Wetterprognose  in  Österreich.  Eine  Anleitung  zum 
Verständnis  und  zur  besten  Verwertung  derselben.  Mit  8  Wetterkarten. 
Wien,  1904.  Wilhelm  Braumüller.  Preis  60  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  21.  Dezember  1904,  Z.  39575.) 


Stück  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlasse.  387 

Photochromien  zur  Erdkunde.  Verlag  von  0.  Henckel  in  Tetschen  a.  E.  1.  Hohe 
Tatra  (Östl.  Teil),  Preis  5  K,  in  Umrahmung  9K;  2.  Ischl,  3K  60  h,  bzw. 
6  K  60  h;  3.  Elbetal  im  Elbesandsteingebirge,  3  K,  bzw.  6  K;  4.  Das  böhmische 
Mittelgebirge,  3  K,  bzw.  6  K ;  5.  Elbetal  im  böhmischen  Mittelgebirge,  3  K, 
bzw,  6  K;  6.  Nordseebad  Norderney,  3  K  50  h,  bzw.  6  K  50  h;  7.  Riesengebirge 
von  Hirschberg  aus,  5  K,  bzw.  9  K;  8.  Der  Hafen  von  Triest,  5  K,  bzw.  9  K; 
9.  Die  Schrammsteine  im  Elbesandsteingebirge,  5  E,  bzw.  9  K;  10.  Hohe  Tatra 
(Westl.  Teil),  5  K,  bzw.  9  K;  11.  Riesengebirge  mit  Schneekoppe,  5  K,  bzw.  9  K. 
(Ministerial-Erlaß  vom  22.  April  1905,  Z.  2690.) 

Prns-Eobierski,  Rudolf  Ritter  von,  Das  Nutzgeflügel.  Reich  illustrierte  Anleitung  zur 
Verbesserung  und  Verwertung  unseres  Wirtschaftsgeflügels.  Illustriert  von 
Julie  von  Prus-Kobierski.  Wien,  XlV/a,  Mariahilferstraße  Nr.  204.  Preis 
gebunden  3E. 

(Ministerial-Erlaß  vom  2.  Dezember  1903,  Z.  37931.) 

Sbirka  pi^edloh  moravskiho  omamentu.  Zusammengestellt  und  gezeichnet  von  Andreas 
Pisch,  Bürgerschullehrer  in  Eojetein.  1895.  Druck  von  Heinrich  Slovdk  in 
Eremsier.  Im  Selbstverlage  mit  Unterstützung  des  Landesausschusses  der  Mark- 
graüschaft  Mähren.  6  Hefte.  Preis  des  vollständigen  Werkes  3  fl. 

Schreiner  H.  und  Bezjak  J.,  Anleitung  zum  Gebrauche  des  Ersten  deutschen  Übungs- 
buches für  slovenische  Volksschulen.  (Prva  nemäka  vadnica  za  slovenske  obCe 
Ijudske  §ole.)  Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag.  1897.  Preis,  broschiert  40  h. 

—  —  Anleitung  zum  Gebrauche  des  Zweiten  deutschen  Übungsbuches  für 
slovenische  allgemeine  Volksschulen.  (Druga  nemSka  vadnica  za  slovenske  ob£e 
Ijudske  Sole.)  Wien.  E.  k.  Schulbücher-Verlag.   1899.   Preis,   broschiert   40  h. 

Im  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien  ist  die  Schrift:  Slovenski  pravopis 
(Slovenische  Orthographie)  von  Fr.  Levec  erschienen  und  kann  daselbst  zu 
dem  Preise  von  1  E  für  ein  gebundenes ,  von  90  h  für  ein  geheftetes 
Exemplar  bezogen  werden. 

(Ministerial-Erlaß  vom  17.  März  1899,  Z.  4482.) 

Stejskal,  Dr.  Earl,  Diktierbuch  für  den  Unterricht  in  der  deutschen  Rechtschreibung. 
11.,  verbesserte  Auflage.  Wien,  1903.  Manz.  Preis,  gebunden  2E  20  h. 

Tozi£ka  Bohumil,  Erasopis.  Rukovöt  uätelftm  psanl  na  vSech  äkolÄch.  Du  I. 
Latinka.  S  lithografickou  pHlohou  o  28  listech.  Prag,  1904.  Fr.  A.  Urbinek. 
Preis  2  E  50  h,  gebunden  2  E  90  h,  samt  Beilagen  5  E,  beziehungsweise  5  E  40  h. 
Die  Beilagen  allein  3  E  50  h. 

Wandtafel  der  vor-  und  frühgeschichtlichen  Denkmale  aus  Österreich-Ungarn.  Im 
Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums  für  Eultus  und  Unterricht  herausgegeben  von 
der  k.  k.  Zentralkommission  für  Eunst-  und  historische  Denkmale,  entworfen 
und  erläutert  von  Dr.  M.  Much  und  ausgeführt  nach  einem  Aquarell  von 
Ludwig  Hans  Fischer.  Verlag  von  Eduard  Hölzel.  Wien. 

Von  dieser  Wandtafel  sind  auch  Ausgaben  in  italienischer,  slovenischer  und  serbo- 
kroatischer Sprache  erschienen. 

Suis   S.,    Gallizismen   und   Redensarten   aus    der   französischen    Umgangssprache. 
2.  Auflage.  Burkhardt  in  Genf.  In Eonmiission  bei  C.  Cnobloch  in  Leipzig. 
(Ministerial-Eriaß  vom  21.  Mai  1898,  Z.  9766.) 

Kleine  Nahrungsmittel-Tafel  für  Schulen.  Von  Fritz  Kalle.  Wiesbaden.  Verlag 
von  J.  F.  B  e  r  g  m  a  n  n.  1898.  Preis,  für  100  Stück,  20  Mark  (beüäufig  =  12  fl.). 
(Ministerial-Erlaß  vom  6.  April  1899,  Z.  25.006  ex  1898.) 

9^ 


388  stück  XIII.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlasse. 

Bilderbogen  für  Schule  und  Haus.  In  Kommission  beim  k.  k.  Scbulbücher-Verlag 
in  Wien. 

Jansa  W.,  Alt-Prag.  80  Aquarelle.  Mit  Begleittext  von  J.  Herrain  und  J.  Kamp  er. 
Prag.  B.  Kofi.  Preis  115K.  Auswahl  von  25  Reproduktionen  dieser  Aquarelle  5  K. 

—  —    Album  von  Alt-Prag. 

I.  25  Aquarelle,  in  Mappe.  Preis  15  K. 

n.  15        „         ,       «         „     16K. 

ni.  10        „         «        ,  „     12K. 

EngelmfiUer  Ferdinand,  Stimmungen  und  Märchen.  50  Bilder.  Preis  50  K.  Wand- 
tafeln für  Schule  und  Haus.  Herausgegeben  von  der  k.  k.  Hof-  und  Staats- 
druckerei im  Vereine  mit  der  Gesellschaft  „Lehrmittel-Zentrale"  in  Wien.^Preis 
per  Blatt  für  Schulen  im  Subskriptionswege  bei  der  „Lehrmittel-Zentrale"  2K, 
gewöhnlicher  Ladenpreis  per  Blatt  6E. 

Unter  dem  Doppeladler.  Ein  österreichisches  Lehrbuch  für  Volk  und  Heer.  Von 
Oskar  Teuber.  Vollendet  und  herausgegeben  von  Emmerich  Teuber. 
Mit  Beiträgen  von  Albrecht  Graf  Wickenburg.  Illustriert  von  Josef 
Hendel.  Wien.  L.  W.Seidel  und  Sohn.  1901.  Preis,  brosch.  4  K,  geb,  5  K. 

Allzeit  getreu.  Festlied  in  Marschform  zum  70.  Geburtstage  Sr.  k.  und  k.  Apostolischen 
Majestät  Franz  Joseph  I.  Von  Joachim  Steiner.  Wien.  Josef  Eberle. 
Für  eine  Singstimme  und  Klavierbegleitung  1 K  20  h.  Schulausgabe  für 
2-  und  3stimmigen  Chor  (Begleitung  ad  libitum)  20  h. 

Kraus  und  Habernal,  Anleitung  zum  Gebrauche  des  Ersten  Rechenbuches  von 
Kraus  und  Habernal  und  des  von  Kraus  und  Habernal  neu  bearbeiteten 
Zweiten  Rechenbuches  von  Dr.  Fr.  R.  v.  Moßnik.  Wien,  1902.  K.  k.  Schul- 
bücher-Verlag. Preis,  gebunden  60  h. 

—  —  Anleitung  zum  Gebrauche  des  von  Kraus  undHabernal  neu  bearbeiteten 
Moinik'schen  Dritten  und  Vierten  Rechenbuches  und  des  Rechenbuches  für 
die  fünfte  Klasse  der  österreichischen  allgemeinen  Volksschulen  von  8  Klassen. 
Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  1902.  Preis,  gebunden  1  K. 

Legerer  Peter,  Das  Rechnen  in  der  Volks-  und  Bürgerschule.  Anleitung  zum 
Gebrauche  der  vom  Verfasser  herausgegebenen  Rechenbücher.  Wien,  1904. 
K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

Bericht   über    den    I.    internationalen    Kongreß    für    Schulhygiene    in   Nürnberg. 
4.-9.  April  1904.  Nürnberg.  J.  A.  Schräg.  Preis  48 K. 
(Ministerial-Erlaß  vom  14.  März  1905,  Z.  3574,  Vdgsbl.  1905,  S.  173.) 

Peerz  Rudolf,  Kurzgefaßte  Anleitung  zum  Unterrichte  an  Landschulen  mit  Zugrunde- 
legung des  Lehrganges  für  die  ungeteilte  einklassige  Volksschule.  Mit  einer 
Stundeneinteilung  und  einem  Sektionsplane.  Innsbruck.  Vereinsbuchhandlung. 
Preis  1  K. 

Sommert  Hans,  Grundzüge  der  deutschen  Poetik  für  den  Schul-  und  Selbstunterricht. 
7  Auflage.  Wien  1901.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  IK  60h. 
Die   Lehrkörper   der   Fortbildungskurse    für   Mädchen    werden    auf  das 
Erscheinen  dieses  Buches  aufmerksam  gemacht. 

Muth,  Dr.  Rieh,  von,  Die  Unterschiede  zwischen  bisheriger  und  neuer  Recht- 
schreibung. K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis  6  h. 

—  —  Übersicht  der  Unterschiede  zwischen  der  bisherigen  österreichischen  imd  der 
neuen  allgemeinen  deutschen  Rechtschreibung.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis  12  h. 

—  -—  Diktierbuch  in  stufenförmiger  Anordnung  für  das  8. — 14.  Lebensjahr.  Wien. 
K.  k.  Schulbücher-Verlag.  1902.  Preis  80  h. 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Wolf  Franz  und  Lammel  Alois,  Genetischer  Lehrgang  für  den  Schreibnnterricht 
an  österreichischen  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen,  sowie  zum  Gebrauche 
an  Lehrer-  und  Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache. Wien  1902.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  gebunden  2K. 

May  Josef,  Geschichte  des  k.  u.  k.  Infanterie-Regimentes  Nr.  35.  Pilsen  1901. 
Karl  Maasch.  Preis  4E,  gebunden  6E. 

—    —    Döjiny  c.  a  k.  pöSlho  pluku  61s.  35  (wie  oben). 

Ottftv  atlas  zemöpisn;^.  Pomoci  fady  odbomlkü  vydivi  fieski  spoleßnost  zemövödni. 
Rediguje  prof.  Dr.  Jindtich  Metelka.  Prag.  J.  Otto.  Heft  I — III.  Preis 
pro  Heft  2K. 

Mlady  V&clav,  30  pisnl  s  prüvodem  klavlru  neb  harmonia  pro  Skoly  matei'skö  a 
nejnizSi  tHdy  Skol  obecn^ch  (1.  a  2.  äkolnl  rok)  na  slova  Vilmy  Sokolov6.  Prag. 
B.  Kofil.  Preis  1  K  60  h. 

Paclilhofer  Maria,  Selbstunterricht.  Wertvolle  und  leichtfaßliche  Methode  für 
Schnittzeichnen  und  Maßnehmen.  Prag.  Königliche  Weinberge.  1903.  Selbst- 
verlag. Preis,  gebunden  12  K. 

Rezkovi  FrantiSka,  PHspävek  ku  praktickömu  vyu£ov&ni  ru£nim  pracim  na  Skole 
obecnä.  6  Hefte.  Prag.  Rudolf  Storch. 

1.  Heft,  1901.  Preis 

2.  „     1901.      , 

3.  ,     1903.      „ 

4.  „     1901.      „ 


5.  „     1903. 

6.  „     1903. 


K  20  h 

40 

60 


40  , 


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n     30    „ 

n   50  . 


Lomnicki  EliSka,  Stru^nä  pravidla  pro  pHsttihov&nl  bilöho  pr&dla.  In  2  Teilen. 
Pilsen.  Selbstverlag.  Preis  pro  Teü  1  K  20  h. 


Sedlak  M.,  Österreichisches  Postheft.  Getreu  nachgebildete  Postwertzeichen  in  Farben- 
druck zur  Übung  im  Ausfüllen  und  Adressen-Muster  nebst  einer  Belehrung  über 
die  postalischen  Einrichtungen,  die  richtige  Benützung  der  Post-  und  Telegraphen- 
Anstalten,  sowie  über  den  Postsparkassen-  und  Scheckverkehr.  Für  Schule  und 
Haus.  Wien.  G.  Frey  tag  und  Berndt.  Preis  50  h. 

Dasselbe  erscheint  zur  gelegentlichen  Verwendung  beim  Unterrichte  auf 
der  Oberstufe  der  mehr  als  vierklassigen  allgemeinen  Volksschulen  und  an  den 
Bürgerschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  geeignet. 


Prflvodce  k  slabikifi,  kter^  sloJili  Ad.  Frumar  a  Jan  Jursa.  (Anleitung  zur 
böhmischen  Fibel.)  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis,  broschiert  30  h. 

Prftvodce  k  prvnl  f itance  trojdiln^,  kterou  pomoci  kommisse  £itankov6  vydal  Jan 
Jursa.  (Anleitung  zum  1.  Teile  des  böhmischen  dreiteiligen  Lesebuches.) 
K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  broschiert  50  h. 

Navodiln  k  II.  delu  ätank  za  ob(e  Ijudske  Sole.  (Izdaja  v  Stirih  delih;  sestavila 
H.  Schreiner  in  Fr.  Hubad.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis, 
broschiert  40  h. 

Navodilu  k  IH.  delu  fitsjik  za  obße  Ijudske  Sole.  (Izdaja  v  ätirih  delih;  sestavila 
H.  Schreiner  in  Fr.  Hubad.)  Wien.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis, 
brosdiiert  50  h. 


Stttck  Xin.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erlftsse. 

Eronika  kr&loYskä  Prahy  a  obci  sonsednich.  Sebral  a  vypravnje  FrantiSek  Ruth. 
Obrazem  doprovizi  Pavel  Körber.  Band  II— IV.  Prag,  1903/1904.  Verlag 
von  Paul  Körber. 

Pedagofiki  letopis.  Na  svetlo  daje  Slovenska  Solska  Matica  v  Ljubljani.  Uredila 
H.  Schreiner  in  V.  Be2ek. 

I.  zvezek.  V  Ljubljani,  1902.  Cena  IK  60  h. 
n.      „       „         „        1903.     „    3K-h. 

U£ne  slike  k  IjudskoSolskim  berilom.  I.  del.  U£ne  slike  k  berilom  v  Zatetnici  in 
V  Alecednikih.  Uredila  H.  Schreiner  in  V.  Beiek.  V  Ljubljani,  1902. 
Cena  2K  40h. 

0  pouku  slovenskega  jezika.  Njega  dosedanji  smeri  in  bodofa  naloga.  Spisal 
dr.  Fr.  Ilefiic.  Na  svetlo  dala  „Slovenska  Solska  Matica".  V  Ljub^'ani,  1902. 
Cena  2  K. 

Zgodovinska  n(na  snov  za  Ijudske  Sole.  Sestavil  JosipApih.  V  Ljubljani,  1902. 
I.  snopiß.  Cena  2  K. 
n.      „  ,      2  K  20  h. 

Steger  Josef  und  Banm  Dr.  Adolf,  Was  die  Jugend  vom  Alkohol  wissen  soll, 
verbunden  mit 

Frank  Ferdinand,  Ein  gefährlicher  Freund.  Eine  Erzählung  für  alt  und  jung. 
Wien  und  Prag,  1905.  K.  k.  Schulbücher-Verlag.  Preis  40  h. 

0  chrupu  a  jeho  oSetirov&nf.  Napsal  Dr.  Kamil  Väter.  2.  Auflage.  Prag,  1903. 
J.  Otto.  Preis,  90h. 


Im  Selbstverlage  des  Verfassers  sind   folgende  Lehr-   beziehungsweise  Lernmittel 
erschienen : 

Thnm  Emil,  a)  Wandzifferblatt  (I.Auflage)  samt  einem  fbr  die  Hand  des  Lehrers 
bestimmten  Lehrhefte.  (4.  Auflage.)  Preis  eines  Exemplares  des  Wandzifferblattes 
(4  Blätter)  3  K  20  h,  eines  Exemplares  des  Lehrheftes  1  K  5  h. 
b)  Schülerzifferblatt.  (15.  Auflage.)  St.  Joachimstal  1900.  Preis  per  100  Stück  4  K. 
Gegen  die  Verwendung  der  beiden  Ausgaben  des  „Zifferblatt**  beim  Unter- 
richte auf  der  Unterstufe  und  in  beschränktem  Maße  auch  auf  der  Mittelstufe 
der  allgemeinen  Volksschulen  waltet  kein  Anstand  ob. 


Im  Verlage  der  Buchhandlung  Max  Enserer  in  Leoben  ist  erschienen: 

Haierl  Eduard,  Unser  Vaterland,  die  österreichisch-ungarische  Monarchie.  Geogra- 
phische Präparationen.  Mit  einem  Begleitworte  von  Franz  Fritsch.  1902. 
Preis,  broschiert  4  K,  gebunden  4  K  60  h. 

Umöni  pro  Skolu  a  dflm.  Wandbilder  für  Schule  und  Haus.  Redigiert  von  Adolf 
Wenig,  MiloS  Jiränek  und  Ernst  Hofbauer.  I.  und  U.Heft,  enthaltend 
je  2  Bilder  aus  dem  Zyklus  der  12  Monate  von  Jose!  Manes:  Or&ni  (Jaro) 
und  PK  ohnlßku  (Zima),  Mldcenl  (L6to)  und  Na  drlvi  (Podzim).  Prag.  Unie. 
Preis  jedes  Heftes  samt  Text  5  K,  mit  aufgespannten  Bildern  6  K,  jedes  Bild 
separat  2  K  50  h,  aufgespannt  3  K. 

Umetnost  za  Solo  i  dom.  Stenske  slike  za  äolo  in  domainost.  Zvezek  1.  Slika  1, 
Josip  Manes:  Oranje  (Spomlad).  Slika  4,  Josip  Manes:  Pri  ognjiiöu  (Zima). 
Iz  ciklusa   ki  predoii^e  12  mescev.  Prag.  Unie.  Preis,  wie  vorstehend. 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlÄsae.  391 

ümjetnost  za  gkolu  i  dorn.  Slike  za  razvijeganje  po  Skoli  i  kudanstvu.  Svezak  1. 
Slika  1.  Josip  Manes:  OraDje  (Proljede);  slika  4,  Josip  Manes:  Uz  ogDJiSte 
(Zima).  Iz  cikla,  koji  prikazaje  12  mjesed.  Prag.  Unie.  Preis,  wie  vorstehend. 

Rak  Therese,  Ein  österreichischer  General.  Leopold  Freiherr  von  Untersberger, 
k.  u.  k.  Feldzeugmeister.  Wien  1902.  Heinrich  Kirsch  (Für  HQtt'  und 
Palast,  Band  XXn).  Preis,  geheftet  2  E  40  h.  (Zur  eventuellen  Anschaffung  für 
Volks-  und  Bürgerschulen.) 


lidovS  rozprazy  läkai^i.  n.  Jahrgang.  Heft  8  und  9.  Prag  J.  Otto. 
I.  Alkoholismus.  Sestavil  Dr.  Johann  SimSa. 
II.  Alkoholismus a fikola.  NapsalDr.DuchoslavPan^rek.  Preis lE20h. 


KOnatlerisdier  Wandschmuck. 

In  Voigtländers  Verlage,  B.  G.  Teubner  in  Leipzig  (Verlag  des  künstlerischen 
Wandschmuckes)  sind  folgende  Wandbilder  erschienen:  Nr.  1.  Hünengrab, 
2.  Die  Sonn'  erwacht,  3.  Fischerboote,  5.  Fuchs  im  Ried,  6.  Krähen  im  Schnee, 
7.  Römische  Campagna,  8.  Südamerikanischer  Dampfer  im  Hamburger  Hafen, 
101.  Altes  Schloß,  102.  Ruine,  104.  Am  Mittelländischen  Meere,  105.  Pfälzischer 
Bauernhof,  107.  Schwäbisches  Städtchen,  108.  Der  Rhein  bei  Bingen,  111.  Die 
Altstadt  in  Dresden,  113.  Einsegnung  von  Freiwilligen. 

Diese  Bilder  eignen  sich  zum  Anbringen  als  künstlicher  Wandschmuck  in 
den  Schulzimmem  der  Volks-  und  Bürgerschulen. 

Wandtafeln  für  Schule  und  Haus.  Wien.  K.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei.  Auch  zu 
beziehen  durch  die  Gesellschaft  „Lehrmittelzentrale"  in  Wien,  I.,  Werdertor- 
gasse 6.  Subskriptionspreis  für  Schulen  2K  per  Blatt,  gewöhnlicher  Laden- 
preis 6  K,  Liebhaberausgabe  40  K  per  Blatt. 

I.  Serie:  1.  G.  Bamberg  er,  Überschwemmung;  2.  H.  Comploj, 
Aschenbrödel;  3.  J.  Danilowatz,  Bahnhof;  4.  K.  Ederer, 
Eisbär;  5.  K.  Ederer,  Pyramide;  6.  M.  Kurzweil,  Donau- 
fischer; 7.  M.  Lenz,  Mühle;  8.  M.  Suppantschitsch,  Donau- 
tal; 9.  H.  Wilt,  Herbstwald. 

n.  Serie:  10.  0.  Barth,  Steirisches  Bauernhaus  im  Winter;  11.  J.  Engel- 
hart, Wanderer  im  Winter;  12.  K.  Ederer,  Auf  der  Weide; 
13.  K.  Ederer,  Bauernhaus  im  Winter;  14.  0.  Friedrich, 
Töpfer;  15.  M.  Lenz,  In  der  Tischlerwerkstätte ;  16.  H.  Wilt, 
Frachtschiffe  im  Triester  Hafen;  17.  H.  Wilt,  Semmering. 


393  stück  Xm.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlÄsse. 


CkBamtverzelolmls  der  f&r  den  Unterricht  im  Freihand- 
zeichnen  znlaMi^^en  Apparate  und  Mcdelle. 


I.  Serie.  Perspektivisclie  Apparate,  elementare  Draht-  nnd  Holzmodelle, 

A.   Apparate. 

Nr.  1    Perspektivischer  Yersuchsapparat,  mit  Glastafel  und  3  Stäbchen.  Glastafel 

65  cm  breit,  50  cm  hoch.  Preis  24  K. 
I,     2 — 7    6   kleine  perspektivische  Anschauungsapparate  zur  Versinnlichung    der 

wichtigsten  Stellungen  paralleler  Geraden  gegen  die  Bildfläche  a  7  E  60  h. 

Preis  44  K. 
„    8    Eisernes  Stativ  für  Draht-  und  einige  Holzmodelle  der  L  Serie.  Preis  20  K. 
„  10    Modelltisch  zur  Aufstellung  einzelner  Holzmodelle.  Preis  60  E. 

B.    Drahtmodelle. 

Nr.  11  Geteilte  Gerade  mit  3  Marken,  140  cm  lang.  Preis  3  E. 

„12  3  parallele  Gerade  zur  ersten  Einübung  der  perspektivischen  Gnmdsätze, 

80  cm  lang.  Preis  3  E  20  h. 

„  13  Winkel  mit  beweglichem  Schenkel,  Seite  70  cm  laog.  Preis  2  E  20  h. 

„  14  1  Quadrat,  Seite  50  cm.  Preis  3  E  20  h. 

„  15  1  gleichseitiges  Dreieck,  Seite  65  cm,  Preis  3  E. 

„19  1  Ereis,  Durchmesser  60  cm.  Preis  2E  40  h. 

„  20  Ereis  mit  umschriebenem  Quadrate  u.  2  Durchmessern,  Durchm.  50  cm,  Preis  6  E. 

,  22  Würfel,  Seite  40  cm.  Preis  5E. 

C.  Elementare   Holzmodelle. 

Nr.  29  1  voller  Würfel,  Seite  40  cm,  Preis  7  E  20  h. 

„  30  1  hohler  Würfel,  Seite  40  cm.  Preis  7E. 

„31  1  volles  Parallelepiped,  56/28  cm.  Preis  6E. 

„  32  1  hohles  Parallelepiped,  56/28  cm.  Preis  6E  60  h. 

„  33  1  voller  Zylinder.  56/28  cm.  Preis  9E. 

„  36  1  volle  vierseitige  Pyramide,  50/36  cm.  Preis  5E  40  h. 

„  38  1  voUer  Eegel,  55/38  cm.  Preis  8E. 

„  40  1  volle  Eugel,  Durchmesser  40  cm.  Preis  13  E. 

„  41  1  hohle  Halbkugel,  40  cm.  Preis  14  E. 

„  42  Quadratische  Platte,  40/9  cm.  Preis  4E. 

n.  Serie.  Architektonische  Elementarformen  (Holzmodelle). 

Nr.  1  Vierseitiger  Pfeiler  mit  quadratischer  Deckplatte,  54  cm  hoch.  Preis  6  E  80  h. 

„  2  Vierseitiger  Pfeiler  mit  elementarem  Sockel,  54  cm.  hoch.  Rreis  8E. 

„  7  Zylindrischer  Schaft  mit  kreisrunder  Deckplatte,  51  cm  hoch.  Preis  7  E  20  h. 

„  8  Zylindrische  Nische  mit  Abschluß  und  Sockel,  73  cm  hoch.  Preis  12 E. 

„  9  Prismatisches  Doppelkreuz  mit  Stufen,  zerlegbar,  70  cm  hoch.  Preis  14  E. 


Stück  Xm.  Nr.  33.  —   Gesetze,  Yerordirnngen,  Erl&sse. 


lY.  Serie.  Ornamentale  Stilformen  (Gipsmodelle). 

Nr.  2    (519)    Füllungsomamente  von  einer  in  Holz  geschnitzten  Kassette  im  Stile  der 

italienischen  Renaissance,  ausgeführt  von  Springer,  43  cm  hoch, 

20  cw  breit.  Preis  1  K  20  h. 
„    3    (518)  Desgleichen  43  cm  hoch,  29  cm  breit.  Preis  1  K  60  h. 

I,    4    (156)  Fladies   Renaissance  -  Ornament    von    der  Antoniuskirche   in   Padua. 

16.  Jahrhundert,  60  cm  hoch,  72  cm  breit.  Preis  3  K. 
B     5    (157)  Desgleichen  60  cm  hoch,  72  cm  breit.  Preis  3K. 

,1    6    (622)  Pilasteromamente,  nach  antiken  und  Renaissance- Vorbildern,  46  cm  hoch, 

30  cm  bxeit.  Preis  IK  60  h. 
»    8    (624)  Desgleichen  46  cm  hoch,  30  cm  breit  Preis  IK  60  h. 

,  10    (638)  „  50cm  hoch,  30cm  breit.  Preis  IK  60h. 

„  13    (640)  „  50cm  hoch,  30cm  breit.  Preis  IK  60h. 

a  16    (600)  Architektonische Verzierungen:Ziümschnitte,28cmh.,22cmbr.  Preis  2K. 
,  17    (599)  „  „  Eierstab         28  cm h., 22 cm br.  Preis  2 K. 

,  18    (598)  „  „  „  28cm h.,22cmbr.  Preis 2K. 

«  19    (601)  „  „  BlattweUe      28  cm h.,  22  cm  br.  Preis  2  K. 

n  23    (633)  Pilaster-Kapitäl,   italienische  Renaissance,    45cm  hoch,    50cm  breit. 

Preis  5K. 
„  24    (628)  Desgleichen  32  cm  hoch,  35  cm  breit.  Preis  4K  60  h. 

,  25    (629)  „  32  cm  hoch,  40  cm  breit.  Preis  4K  60  h. 

Die  in  Parenthese  stehende  Zahl  ist  die  Kammer  des  Verzeichnisses  der  GipsabgQsse  des 
k.  k.  österreichischen  Museums  für  Kunst  und  Industrie. 

Von  den  Gipsabgüssen  des  k.  k.  österreichischen  Museums  für  Kunst  und 
Indastrie  in  Wien  werden  weiters  die  nachfolgenden  Modelle  zum  ünterrichtsgebrauche 
an  Bürgerschulen  zugelassen: 


Knouner 
de« 

Satalogei 


Gegenstand  der  Abgüsse: 


PreU 

K 

h 

1 

40 

1 

40 

1 

40 

1 

40 

1 

— 

3 

60 

1 

40 

1 

40 

2 

— 

2 

— 

3 

— 

2 

— 

1 

— 

1 

40 

1 

60  1 

305 
307 
308 
309 
312 
321 
481 
483 
484 
485 
771 
1243 


580 
583—585 
589 
590 
593 
605 
606 


a)  Gothiscbe  Formen: 
Goth.  Blattoraament  rom  Kölner  Dome  17  tun  hoch,  15  cm  breit 


17 
17 
17 
17 


15 
15 
15 
15 


ff  n  n  V  » 

FrUhgothisches  Kapital  16  cm  hoch,  15  cm  breit   . 

Goth.  Blattomament  yom  Kölner  Dome  10  cm  hoch 
»  »  ff  »  »        *^   ff       ff 

ff  »»  ff  ff  ff       1^  ff       ff 

ff  ff  ff  ff  ff       ^"  ff       ff 

AhornbU&tter,  20  cm  hoch,  20  cm  breit 

Stück  von  einem  Dienst  mit  Eichenblättem  20  Cfia  hoch,  20  cm  breit 

b)  Von  Macholds  Rekonstruktionen  von  antiken 

nnd  Renaissance-Vorbildern: 

Einfache  griechische  Rosette,  22  cm  hoch,  20  cm  breit   .     .     . 

Sechs  einfache  Blatt-  und  Blutenformen,  38  cm  hoch,  23  cm  breit  k 

Zwei   Blattomamente    aus    einer   Pilasterfüllung   italienischer  Re- 
naissance,  28  cm  hoch,  22  cm  breit ä 


394 


Stuck  Xin.  Nr.  33.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erltsge. 


Nummer 

du 

Xxueanu- 
Xatalegea 


Qegenstand  der  AbgÜBae: 


Preis 


K 


793 

862—871 

und 
874—876 

913 
914 

915 
917 

927 

930 

935 
936 

1171 
1172 
1174 
1178 
1182 
bis 
1186 

1244 

big 

1249 

1250 


1090 
1092 
1093 


c) 

BomaniBches  EapitiU,  47  cm  hoch,  37  cm  breit 

d)  Yom  Lehrgange  Bemeseh: 

13  Sttlck.  Elementarer  Lehrgang  für  das  Zeichnen  nach  Modellen. 
Jedes  Modell  26  cm  hoch,  20  cm  breit k 

e)  Von  EiebacherB  Lehrgange: 

Blatt  einer  Tierteiligen  Bosette,  26  cm  hoch,  18  cm  breit  .  . 
Gitterdetail    aas    einer   Kapelle   am  Eapoiinerberge  in   Sakborg, 

26  cm  hoch,   18  cm  breit 

Gitterdetail  vom  Mirabellgarten  in  Salsbnrg,  26  cm  hoch,  18  cm  breit 
Detail    aus     einem    Oberhchtgitter    von     einem    Priyatbanse    in 

Salzburg,  26  cm  hoch,  18  cm  breit 

Phantastischer  Tierkopf.    Motiv   aus    dem  Friedhofe   su  St.  Peter 

in  Salzburg,  26  cm  hoch,   18  cm  breit 

Bosetten  ans  einem  EapeDenfenster  in  Maria  Piain  bei  Salsburg, 

25  cm  hoch,  18  cm  breit 

Details    aus   einem    KapeUengitter   in   Maria   Piain   bei  Salsbnrg, 

18  cm  hoch,  25  cm  breit k 

f)  Vom  WttrbePschen  Lehrgange: 


9  Stttck.  Elementarer  Lehrgang  für  Zeichnen k 


g) 

6  Stuck  Details  von  Pilasterfüllnngen  aus  St.  Bemardino 
in  Verona  (Kapelle  Pelegrini)  italienischer  Benaissance, 
29  cm  hoch,  19  cm  breit k 

h)  Von  den  Modellen  ans  der  Schule  Kühne: 
Ornament  mit  Schild,  30  cm  hoch,  24  cm  breit 


i)  Schließlich  für  den  Anschauungsunterricht: 

Dorisches  Kapital,  14  cm  hoch,   12  cm  breit 

Ionisches  KapitSU,  12  cm  hoch,  18  cm  breit 

Korinthisches  Kapital,  25  cm  hoch,  20  cm  breit    .     .     .     . 


20 

20 
60 


80 


20 


Diese  Modelle  sind  im  Bedarfsfalle  direkt  vom  k.  k.  österreichischen  Museum 
für  Kunst  und  Industrie  in  Wien,  I.,  Stubenring  5,  zu  beziehen. 


Stack  Xni.  Nr.  33.  —  Gesetze,  yerordnongen,  Erlässe.  995 

Grniidformeii  der  klassiscben  GefSßbildnerei  in  Ton.  19  Modelle  für  den 
Zeichenunterricht,  und  zwar: 

1.  Vierhenkelige    Amphora  mit  Untersatz.  1  E  90  h. 

2.  Schlauchförmige       „         „  „  1  K  90  h. 

3.  Zweihenkelige         „        2  E. 

4.  Henkelloses  Vorratsge&ß  (Pithos).  84  h. 

5.  Erater  mit  4  Stangenhenkeln.  2  E  10  h. 

6.  Glockenförmiger  Erater.  1  E  44  h. 

7.  Zweihenkelige  Schale  mit  niedrigem  Fuße  (Eylix).  1  E  16  h. 

8.  Altertümliche       „        „    hohem  .  ^^       1 E. 

9.  „  Eelchschale  (Eylix).  1  E  16  h. 

10.  Schöpfeimer  (Situla).  1  E. 

11.  Dreihenkelige  Hydria  älterer    Form.  2  E  30  h. 

12.  „  „       jüngerer     „      2  E  30  h. 

13.  Einhenkeliges  Gußgefiß  (Oinochoö,  Prochus)  Älterer  Form.  1  E  70  h. 

14.  „  .  »  •        jüngerer    „      1 E  70  h. 

15.  ,  «         80  h. 

16.  Sepulkrales  Duftgef&ß  (Lekythos).  90  h. 

17.  Trinkhom  mit  Widderkopf  (Rython).  1  E. 

18.  Schale  mit  hohem  Henkel.  80  h. 

19.  Zweihenkeliger  Napf.  60  h. 
Preis  der  ganzen  Eollektion:  26  E  60  h. 

Verpackungskosten:  5  E.  Diese  Tonmodelle  können  von  der  Firma  Franz 
Hauptmann  in  Teplitz  in  Böhmen  bezogen  werden.  Bei  Nachbestellungen  von 
einzelnen  Modellen  sind  stets  auch  die  bezüglichen  Nummern  anzuführen. 


Ffir  allgemeine  Yolkssehulen  mit  weniger  als  8  Klassen 

ist  eine  dem  Lehrplane  und  den  lokalen  Bedürfnissen  entsprechende  Auswahl  aus 
den  oben  angeführten  Apparaten  und  Modellen  zu  treffen. 


396  stttck  xm. 


Verfügungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Lehrbfloher. 

a)  FOr  allgemeine  Volksschulen. 

Kummer,  Dr.  Karl,  Branky  Franz  und  Hofbaaer  Raimund,  Lesebuch  fOr 
österreichische  allgemeine  Volksschulen.  Ausgabe  in  fOnf  Teilen.  IV.  Teil  (für 
das  vierte  und  das  fünfte  Schuljahr).  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 
Preis,  gebunden  1  E  60  h. 

Dieser  IV.  Teil  wird  wie  die  beiden  vorangehenden  Teile  *)  zum  Unterrichts- 
gebrauche an  österreichischen  allgemeinen  Volksschulen  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache als  zul&ssig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Juni  1905,  Z.  23761.) 

Mfliler  Josef,  Cviöebnice  jazyka  (eskäho  pro  gkoly  obecnö.  Vydäni  pötidflnöho  dfl  II. 
(Se  zi^etelem  k  II.  dllu  (ftanky  pgtidilnö.)  Za  redakce  Jana  Jnrsy  sloSil. 
Wien  und  Prag  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  broschiert  30  h. 

Dieser  II.  Teil  des  genannten  fünfteiligen  böhmischen  Sprachbuches  wird 
zum  Lehrgebrauche  an  allgemeinen  Volksschulen  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  14.  Juni  1905,  Z.  21768.) 

Nagel  Johann,  Aufgaben  für  das  mündliche  und  schriftliche  Rechnen. 
Ausgabe  B: 
für  zweiklassige  oberösterreichische  Volksschulen  mit  sieben-  oder  acht- 
jährigem Schulbesuche; 
für  dreiklassige  oberösterreichische  Volksschulen; 

für  vierklassige  oberösterreichische  Volksschulen,  in  welchen  das  3.  und 
4.  Schuljahr  in  einer  Klasse  vereinigt  sind. 
III.   Heft.    2.,    verbesserte    Auflage.     Wien    1906.     F.    Tempsky.     Preis, 
gebunden  50  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  den  betreffenden 
Schulkategorien  Oberösterreichs  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  Juni  1905,  Z.  20179.) 

Cogoli  A.,  Esercizi  di  lingua  italiana  ad  uso  delle  scuole  popolari.  Parte  I^  (II., 
III.  anno  scolastico).  Trento  1905.  Tipografia  Editrice  Artigianelli.  Preis, 
gebunden  50  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  italienischer  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Eriaß  vom  28.  Juni  1905,  Z.  22349.) 


'')  MiniBterial-YerordnungBblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  47  und  245. 


Stück  Xm.  —  Yerftlgungen,  betreffend  Lehrbücher  and  Lehrmittel.  387 

b)  FQr  Bflrgerecbulen. 

Bernhart  Karl,  Mfihlfeith  Hans,  Pilchl  Anton,  Reichert  Johann,  Schrimpf 
Karl,  Staberei  Norbert,  Thomas  Ferdinand  und  Unterkofler  Peter 
Paul,  Lesebuch  für  österreichische  Bürgerschulen.  Für  Knaben.  II.  Teil.  Mit 
dem  Bildnisse  Seiner  Majestät  des  Kaisers.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 
Preis,  gebunden  1  K  50  h. 

BemhartKarl,  Lehraet  Theodora,  Muhlfeith  Hans,  Pfichl  Anton,  Pehersdorfer 
Marie,  Reichert  Johann,  Schrimpf  Karl,  Schwarz  Marie,  Staberei 
Norbert,  Thomas  Ferdinand  und  Unterkofler  Peter  Paul,  Lesebuch  für 
österreichische  Bürgerschulen.  Für  Mädchen.  11.  Teil.  Mit  dem  Bildnisse  Seiner 
Majestät  des  Kaisers.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher  -Verlag.  Preis,  gebunden  1 K  50  h. 
Dieser  II.  Teil  des  Lesebuches  für  österreichische  Bürgerschuleu  wird  ebenso 
wie  der  I.  Teil*)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Knaben-,  beziehungsweise  Mädchen- 
Bürgerschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  30.  Juni  1905,  Z.  24665.) 

Janker  Karl,  Deutsche  Sprachlehre  für  österreichische  Bürgerschulen.  2.,  nach  der 
neuen  Rechtschreibung  umgearbeitete  Auflage.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis,  gebunden  1  K. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  6.  Juni  1905,  Z.  21201.) 

Legerer  Peter,  Gabler  Josef,  Hocke  Karl  und  Nurrer  Adolf,  Rechenbuch  für 
die  III.  Klasse  der  Knaben-Bürgerschulen.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag. 
Preis,  in  Ganzleinwand  gebunden  1  K  20  h. 

Dieser  III.  Teil  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Knaben-Bürgerschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  3.  Juni  1905,  Z.  20674.) 

Jacobi,  Dr.  Alfred  und  Mehl  Hermann,  Deutsches  Lesebuch  für  Bürgerschuleu. 
In  drei  Teilen.  Neu  bearbeitet  von  Viktor  Pilecka,  Richard  Rossbach 
und  FranzMüller.  L  Teil.  Für  die  I.  Klasse.  4.  Auflage.  Wien  1905.  Manz. 
Preis,  gebunden  1  K  40  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird   zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erkß  vom  23.  Juni  1905,  Z.  23395.) 

Rusch  Gustav,  Herdegen  Alois  und  Tiechl  Franz,  Lehrbuch  der  Geschichte. 
Mit  Benützung  bewährter  Erzähler  für  österreichische  Bürgerschulen  bearbeitet. 
Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  3  K  20  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  19.  Juni  1905,  Z.  21833.) 


«)  MiiiiBterial  -Verordnuogsblatt  Yom  Jahre  1904,  Seite  298. 


388  Stück  Xm.  —  Yerfügnogen,  betreffend  Lehrbttcher  und  Lehrmittel. 

Scbindlers  Physik  und  Chemie  fOr  Bürgerschulen.  In  3  konzentrischen  Lehrstoffen. 
Neu  bearbeitet  von  Bobert  Neumann.  m.  Stufe.  Mit  105  AbbUdungen. 
5.,  umgearbeitete  Auflage  (1.  Auflage  der  N  e  u  m  a  n  n'schen  Bearbeitung). 
Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Juni  1905,  Z.  24058.) 

Wortner  Franz,  Geometrie  und  geometrisches  Zeichnen  für  Knaben-Bürgerschulen. 
Mit  290  Figuren  und  12  Figurentafeln.  2.,  im  wesentlichen  unveränderte,  nach 
der  neuen  Bechtschreibung  durchgeführte  Auflage.  Wien  1905.  F.  Tempsky. 
Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschalen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  16.  Juni  1905,  Z.  21640.) 

Benda  Nikolaus,  Po£etnice  pro  möäfanskö  Skoly  chlapeck6.  Stupen  III.  3.,  verbesserte 

und  vermehrte  Auflage.  Prag  1905.  Höfer  aElou£ek.  Preis,  gebunden  1 E  60  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  zum  Lehrgebrauche  ao 

Enaben-Bürgerschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Juni  1905,  Z.  23218.) 

Eneidl  Franz  und  Marhan  Michael,  Po^etnice  pro  möSfanskä  äkoly  divii.  L  Teil 
4.,  verbesserte  Auflage.  Prag  1905.  „Unie.*  Preis,  gebunden  1  E  20  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  firühere 
Auflage  desselben  *)  zum  Lehrgebrauche  an  Mädchen  -  Bürgerschulen  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Juni  1905,  Z.  23268.) 

Hofmann  Mik.  und  Leminger  Em.,  PHrodozpyt  pro  möSfanskö  Skoly  divii  m.  stupeii. 
3.  Auflage.  Prag  1905.  I.  L.  Eober.  Preis,  gebunden  1  E  20  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  firühere 
(allgemein  für  Bürgerschulen  approbierte)  Auflage  desselben  **)  zum  Lehr- 
gebrauche an  Mädchen-Bürgerschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  für 
zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Juni  1905,  Z.  12361.) 

c)  FOr  Mittelschulen. 

Lampel  Leopold  und  Pölzl  Ignaz,  Deutsches  Lesebuch  für  die  oberen  Elassen 
österreichischer  Realschulen.  L  Teil.  (Für  die  V.  Elasse.)  Wien  1905.  A.  Holder. 
Preis,  geheftet  2  E  50  h,  gebunden  in  Ganzleinen  3  E. 

Das  genannte  Buch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Realschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  Juni  1905,  Z.  22298.) 


*)  Ministerial-YerordnangBblatt  Tom  Jahre  1897,  Seite  362. 
**)  Mmisterial-Yerordniingsblatt  vom  Jahre  1902,  Seite  8. 


Stuck  Xm.  —  YerfÜgangen,  betreffend  Lehrbücher  mid  Lehrmittel. 

Panker,  Dr.  Wolfgang,  Lehrbuch  der  Offenbarungsgeschichte  des  Alten  Bundes. 
Zum  Unterrichtsgebrauche  an  österreichischen  Mittelschulen.  Wien  1905. 
E.  k.  Schtdbücher-Verlag.  Preis,  geheftet  1  K  40  h,  gebunden  1  E  70  h. 

Das  genannte  Buch  mrd,  die  Approbation  der  kompetenten  kirchlichen 
OberbehOrde  Yorausgesetzt,  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  yom  30.  Juni  1905,  Z.  24970.) 

König,  Dr.  Arthur,  Lehrbuch  für  den  katholischen  Religionsunterricht  in  den  oberen 
Elassen  der  Gymnasien  und  Realschulen.  11.  Eursus.  Die  Geschichte  der 
christlichen  E[irche.  11.  Auflage.  Freiburg  i.  B.  1904.  Herder'sche  Verlags- 
buchhandlung. Preis,  geheftet  1  E  80  h,  gebunden  2  E  28  h. 

Diese  neue,  im  wesentlichen  unveränderte  Auflage  des  genannten  Buches 
wird,  unter  Voraussetzung  der  Approbation  der  kompetenten  kirchlichen  Ober- 
behörde, ebenso  wie  die  frühere  Auflage  desselben  ^)  zum  Unterrichtsgebrauche 
an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  19.  Juni  1905,  Z.  21970.) 

In  9.,  inhaltlich  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  7.  Mai  1903, 
Z.  14213  **\  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Lampel  Leopold,  Deutsches  Lesebuch  für  die  III.  Elasse  österreichischer  Mittel- 
schulen. Wien  1905.  A.  Holder.  Preis,  geheftet  1  E  80  h,  gebunden  2  E  30  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  23.  Juni  1905,  Z.  23513.) 

Schenkl  Earl,  Übungsbuch  zum  Übersetzen  aus  dem  Deutschen  ins  Griechische. 
Für  die  Elassen  des  Obergjmnasiums  bearbeitet  von  Heinrich  Schenkl  und 
Florian  Weigel.  11.,  gänzlich  umgearbeitete  Auflage.  Wien  1905.  Tempsky. 
Preis,  geheftet  1  E  60  h,  gebunden  2  E  10  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  unter  Ausschluß  des 
gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage '^'^*)  in  derselben  Elasse  zum 
Lehrgebrauche  an  Gynmasien  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein 
zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  24.  Juni  1905,  Z.  23466.) 

Woynap,  Dr.  Earl,  Lehrbuch  der  Geschichte  des  Mittelalters.  Für  die  oberen 
Klassen  der  Gymnasien.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  2  E  10  h, 
gebunden  2  E  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Gymnasien  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Eriaß  vom  30.  Juni  1905,  Z.  42673  ex  1904.) 


^)  MmiBterial-YerordiiimgBblaU  rom  Jahre  1903,  Seite  48. 

**)  Miziisterua-yerordiiiingBblatt  yom  Jahre  1903,  Seite  246. 

*•*)  Mlnistexial-YeiordiiimgBblatt  yom  Jahre  1901,  Seite  342. 


400  Stttck  XIII.  —  YerftlgaogeD,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Mayer,  Dr.  Franz  Martin,  Geographie  der  österrelchisch-ungariBchen  Monarchie 
(Vaterlandskunde).  Für  die  lY.  Klasse  der  Mittelschulen.  7.,  unter  Mitwirkung 
von  Dr.  Karl  Berger  umgearbeitete  Auflage.  In  2  Abteilungen.  I.  Text, 
II.  Bilderanhang.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis  des  Textbandes,  gebunden  2  E, 
mit  Bilderanhang  2  K  40  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  6.  Auflage 
desselben*)  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  30.  Juni  1905,  Z.  24462.) 

Wallentin,  Dr.  Ignaz  G.,  Lehrbuch  der  Physik  für  die  oberen  Klassen  der  Mittel- 
schulen uDd  verwandten  Lehranstalten.  11.  Auflage.  Ausgabe  für  Kealschulen. 
Wien  1905.  A.  P ichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  3  K  30  h. 

Diese  neue  Auflage  des  bezeichneten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  '*'*)  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  26.  Juni  1905,  Z.  23786.) 

BartoS  Franz,  Öesk&  (itanka  pro  druhou  tHdu  Skol  sti^ednich.  7.,  geänderte  Auflage. 
Brunn  1905.  Winiker.  Preis,  geheftet  2  K  40  h,  gebunden  2  K  80  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  ***)  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  Juni  1905,  Z.  21638.) 

Roth  Julius  und  Bily  Franz,  N6meck4  Citanka  a  mluvnick4  cviiebnice  pro  tHdu 
ttetl  Skol  stfednich.  4.,  neu  bearbeitete  Auflage.  Prag  1905.  Selbstverlag.  Preis, 
gebunden  1  K  50  h. 

Diese   neue  Auflage   des   genannten  Buches   wird   unter  Ausschluß   des 
gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  desselben  f)  zum  Lehrgebrauche 
an  Mittelschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Eriaß  vom  4.  Juni  1905,  Z.  20781.) 

BartoS  Fr.,  Bil^  Fr.  a  ()ech  Leander,  Mala  Slovesnost,  kterou  za  knihu  uöebnou 
a  ßltacl  pro  vySäi  tHdy  äkol  stfednlch  sestavili.  9.,  gänzlich  umgearbeitete 
Auflage.  Brunn  1905.  Karl  Winiker.  Preis,  geheftet  4  K  80  h,  gebunden  5  K  30  h. 
Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  unter  Ausschluß  des 
gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  desselben  ff)  zum  Lehrgebrauche 
an  Mittelschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  26.  Juni  1905,  Z.  22863.) 

*)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  246. 

**)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  190i,  Seite  344. 

***)  Ministerial-Verordnungsbhitt  Tom  Jahre  1900,  Seite  434. 

f)  Ministerial -Verordnungsblatt  yom  Jahre  1899,   Seite  364. 

it)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1902,  Seite  493. 


Stück  Xm.  —  Yerfilgaiigen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  401 

8ket,  Dr.  Jakob,  Slovenska  ätanka  za  prvi  razred  srednjih  M.  I.  3.  Auflage. 
Klagenfurt  1904.  Verlag  der  Bachdmckerei  der  St.  Hermagorer  Bruderschaft. 
Preis,  gebunden  2  K. 

Diese  neue  Auflage  des  bezeichneten  Buches  wird  zum  Unterrichtsgebrauche 
an  Mittelschulen,  an  denen  in  slovenischer  Sprache  gelehrt  wird,  allgemein 
zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  23.  Juni  1905,  Z.  21775.) 

Petraiic  Franjo,  Hrvatska  ätwinka  za  viäe  razrede  srednjih  uffliSta.  Dio  prvi. 
Poetika,  stiüstika  i  proza.  V.  izdanje.  Priredio  Duro  Zagoda.  Agram  1904. 
Königlicher  Landesverlag.  Preis,  gebunden  3  E. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buehes  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  *)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit  serbo- 
kroatischer Unterrichtssprache  bis  auf  weiteres  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Juni  1905,  Z.  10306.) 

d)  FOr  Mfidchen-Lyzeen. 

In  2.,  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial  -  Erlasses  vom 
24.  August  1901,  Z.  25042,  zum  Lehrgebrauche  an  Mädchen- Lyzeen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Kramsall  Emil,  Lehrbuch  der  Stenographie  nebst  Leseübungen  (System  Gabelsberger) 
für  die  I.  Abteilung  der  sechsklassigen  Mädchen-Lyzeen  und  für  verwandte 
Anstalten.  Wien  1905.  K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  geheftet  1  K  70  h, 
gebunden  1  E  80  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Juni  1905,  Z.  23918.) 

8)  Für  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 

Vogt  Karl  und  Buley  Wilhelm,  Theoretisch-praktisches  Tumbuch   für  Lehrer- 
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit  zahlreichen  Illustrationen.  10.,  veränderte 
Auflage.  Wien  1906.  E.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  in  Leinwand  gebunden  2E. 
Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  31.  Mai  1905,  Z.  20213.) 

b  2.,  im  wesentlichen  unveränderter,  daher  gemäß  Ministerial  -  Erlasses  vom 
21.  März  1902,  Z.  6358  **),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und 
Lehrerinnen -Bildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zulässiger 
Auflage  ist  erschienen: 

Rusch  Gustav,  Lehrbuch  der  Geographie  für  österreichische  Lehrer-  und 
Lehrerinnen-Bildungsanstalten.  IL  Teil.  Für  den  III.  Jahrgang.  Die  österreichisch- 
ungarische Monarchie.  Mit  44  Abbildungen.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe 
und  Sohn.  Preis,  gebunden  2  E  50  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Juni  1905,  Z.  20654.) 

•)  Ministerial -Yerordnungsblatt  Yom  Jahre  1900,  Seite  302. 
**)  Ministerial -YerordnimgBblatt  vom  Jahre  1902,  Seite  155. 

10 


403  Stück  XIII.  —  VerfÜc^gen,  betreffend  Lehrbücher  und .  Lehrmittel. 

f )  FOr  gewerbliche  Lehranstalten. 

Kessler  Josef,  Grundriß  der  Naturlehre  für  Werkmeisterschulen  mechanisch- 
technischer und  elektrotechnischer  Richtung.  Im  Verlage  von  Franz  Deuticke, 
Wien  und  Leipzig.  Preis,  geheftet  2  K  90  h,  gebunden  3  K  20  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Werkmeisterschulen 
mechanisch-technischer  und  elekrotechnischer  Richtung  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  9.  Juni  1Ö05,  Z.  19905.) 

Husserl  M.  und  Hesz  Ad.  Fr.,  Praktischer  Lehrgang  der  französischen  Sprache  für 
fachliche  Fortbildungsschulen   der  Schankgewerbetreibenden.   3.  Auflage.  Wien 
1904.  Im  Selbstverlage,  I.,  Kurrentgasse  5  (Gastwirteschule).  Preis  2  K  40  fa. 
Dieses  Buch  wird  zum  ünterrichtsgebrauche  an  fachlichen  Fortbildungs- 
schulen für  Lehrlinge  der  Gastwirte  und  Kaifeesieder  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  27.  Mai  1905,  Z.  18946.) 

Zafouk  Josef,  Nauka  o  Idtkdch  pro  zivnosti  od6vnick6.  Pomficka  pro  ziky  prümyslove 
äkoly  pokraßovaci  jakoi  i  pro  samostatn6  äivnostniky.  Prag  1905.  Verlag  von 
Höfer  und  Kloufiek.  Preis,  gebunden  1  K. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen mit  böhmischer  Unterrichtssprache  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  14.  Juni  1905,  Z.  18406.) 

Kozlovi  Eliäka,  Ndvod  jak  br&ti  mlru  a  kresliti  stirih   äivfitku  dvojdükov6ho  a 
rukdvu  loktoveho.  Brunn  1904.  Verlag  des  Vereines  „Vesna"  in  Brunn.  Preis  50  h. 
Dieses  Werk  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  gewerblichen  Mädchen- 
Fortbildungsschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  3.  Juni  1905,  Z.  16136.) 


LehrmitteL 

Hoffmann  Friedrich,  Vier  Wandtafeln  für  Sprachlehre.  (L  Subjekt  und  Prädikat, 
II.  Beifügung  und  Ergänzung,  III.  Umstand,  IV.  Abänderung.)  Wien  und 
Prag  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis  per  Tafel,  unaufgespannt  30  h, 
auf  Leinwand,  vierfach  zusammengelegt,  mit  Ösen  1  K  10  h,  ebenso  auf 
Kanevas  95  h,  auf  Pappendeckel  mit  Ösen  und  Leinwandstreifen  72  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und an  Bürgerschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Juni  1905,  Z.  23762.) 


Stück  Xni.  —  Verfügungen,  betreffend  Lehrbücher  und  *Lehnnittel.  408 

Übungsblätter  für  die  Buchführung  nach  Peter  Legerers  Rechenbuch  für 
M&dchen-Bürgerschulen.  Nr.  I,  Nr.  II  und  Nr.  III.  Preis  eines  Heftes  20  h. 

Übungsblätter  für  die  Buchführung  nach  Peter  Legerers  Rechenbuch  für 
Knaben-Bürgerschulen.  Nr.  I,  Nr.  II.  und  Nr.  III.  Preis  eines  Heftes  20  h. 

Diese  Übungsblätter  werden  zum  Unterrichtsgebrauche  an  österreichischen 
Bürgerschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Juni  1905,  Z.  23764.) 

Rothaiig  Joh.  Georg,  Geographischer  Bürgerschulatlas.  2.,  erweiterte  Auflage. 
Wien.  G.  Freytag  und  Berndt.  Preis,  gebunden  3  K  50  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  16.  Juni  1905,  Z.  22752.) 

Geographische  Charakterbilder  aus  Österreich:  Der  Hafen  von  Triest.  Wien. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  auf  Papier  gezogen  3  K. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
and Bürgerschulen  sowie  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  als 
zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  9.  Juni  1905,  Z.  19555.) 

(•icalek,  Dr.  Th.  und  Rothang  J.  J.,  Mapa  drzav,  dopravy  a  spojeni  svötoveho. 
Pro  Cesk6  äkoly  upravil  Josef  Krejßi.  Maßstab  1  :  25,000.000.  Wien. 
Frey  tag  und  Berndt.  Preis,  roh  in  6  Blättern  18  K,  auf  Leinwand  in 
Mappe  oder  mit  Stäben  25  K. 

Diese  Wandkarte  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  sowie 
an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit  böhmischer  Unterrichtssprache 
für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  Mai  1905,  Z.  16831.) 

Kerhart  Emanuel,  Ptedlohy  pro  odbom6  kresleni  obuvnlkü  na  pokraeovacich 
äkoUch  prümyslovych  a  na  listavech  podobn^ch.  Popis  üstrojft  lidsk6ho  chodidla 
die  üdajü  dvom.  rady  Dr.  Karla  Langera  rytlte  z  Edelsbergü  zobrazil 
profesor  Leopold  Schauer.  Verlag  von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn  in 
Wien.  1905.  24  Tafeln  Folio  in  Mappe  nebst  beschreibenden  Text.  3.  Auflage. 
Preis,  samt  Textheft  12  K, 

Diese    neue    Auflage    des   Werkes    wird    zum    Unterrichtsgebrauche    an 
gewerblichen  Fortbildungsschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  9.  Juni  1905,  Z.  21007.) 


10' 


404     StQck  Xin.  —  YerftignngeD,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  —  Eandmachangen. 

Schiller  Karl,  Handbuch  der  deutschen  Sprache.  In  2.,  g&nzlich  umgearbeiteter 
und  vermehrter  Auflage  herausgegeben  Yon  Dr.  Friedrich  Bauer  und 
Dr.  Franz  Streinz. 

I.  Teil.  Wörterbuch    der    deutschen    Sprache    und    der   gebräuchlichen 

Fremdwörter.  Wien.  A.  Hartleben.  Preis,  gebunden  10  K. 
II.  Teil.  Grammatik,   Stilistik,  Poetik,  Literaturgeschichte.  Wien.  Hart- 
leben. Preis,  gebunden  10  K. 
Auf  das  Erscheinen  des  genannten  Werkes  werden  die  Lehrkörper    der 
Mittelschulen  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  30.  Mai  1905,  Z.  19929.) 

Czernecki  Jözef,  Szablowski  Jözef  i  Tatuch  Stefan,  Podr^cznik  do  nauki 
kaligrafii  dla  uiytku  szkolnego  i  domowego.  Mit  30  Schrifttafeln.  Lemberg  1904. 
Verlag  des  Lehrervereines  für  höhere  Schulen.  Preis,  gebunden  3  K. 

Auf  das  Erscheinen  dieses  Buches  werden  die  Lehrkörper  der  Lehrer- 
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten,  die  Eonmiissionen  der  Bezirksbibliotheken 
und  die  Lehrerschaft  der  allgemeinen  Volksschulen  imd  der  Bürgerschnlen  mit 
polnischer  Unterrichtssprache  behufs  dessen  allfälliger  Anschaffung  für  die 
Lehrer-,  beziehungsweise  Bezirks-Lehrerbibliotheken  aufmerksam  gemacht. 
(Ministerial-Erlaß  vom  6.  Juni  1905,  Z.  18592.) 


Kundmachungen. 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  der  I.  Klasse  des  M&dchen-Lyzeums 
der  ürsulinen  in  Innsbruck  ftlr  das  Schuljahr  1904/1905  das  Recht  der 
Öffentlichkeit  verliehen. 

(Ministerial-Erlaß  vom   17.  Juni   1905,  Z.   21189.) 


Der    Minister    für   Kultus    und    Unterricht   hat    das    der    II.   Klasse    des    Landes- 
Mädchen-Lyzeums   mit  italienischer  Unterrieb tsspracbe  in  Pola  yerliehene 
Recht  der  Öffentlichkeit  für  das  Schuljahr  1904/1905  auf  die  IIL  Klasse  ausgedehnt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  7.  Juni  1905,  Z.   20527.) 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  auf  Grund  der  von  den  Erhaltern  der 
Landes-Realscbule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  M&hrisch- 
Ostran  abgegebenen  Erklärung  den  Bestand  der  Reziprozität  in  Betreff  der  Dienstesbehandlung 
der  Direktoren  und  Lehrer  zwischen  der  genannten  Anstalt  einerseits  und  den  Staats-Mittelschnlen 
andererseits  im  Sinne  des  §  15  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
anerkannt. 

(Ministerial-Erlaß  vom   11.  Juni   1905,   Z.   11798.) 


Stück  Xin.  —  Kundmachungen.  405 

Mit  Schluß  des  laufenden  Schuljahres  wird  im  Sinne  der  Ministerial  -  Verordnung  vom 
22.  Juni  1886,  Z.  12192  (Ministerial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  1886,  Nr.  40,  Seite  144), 
vom  k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  ein  neues  Verzeichnis  derjenigen 
Kandidaten,  welche  eine  Verwendung  im  Staats-Schuldienste  an  Gymnasien, 
Realgymnasien,  Kealschulen  und  Lehrerbildungsanstalten  in  Mähren 
anstreben,  für  das  Schuljahr  1905/1906  angelegt  werden. 

Das  bisherige  Supplenten- Verzeichnis  tritt  mit  dem  obigen  Zeitpunkte  außer  Kraft. 

Geprüfte  Lehramtskandidaten,  welche  das  Prob^'ahr  zurückgelegt  haben  und  die  Aufnahme 
in  das  neue  Verzeichnis  anstreben,  werden  aufgefordert,  ihre  diesbezüglichen,  nach  Vorschrift  der 
obenzitierten  Ministerial-Verordnung  belegten  und  gestempelten  Gesuche  bis  15.  Juli  d.  J.,  und 
zwar,  falls  sie  an  keiner  Staatsanstalt  dienen  oder  überhaupt  im  Lehramte  nicht  beschäftigt 
sind,  anmittelbar  an   den    k.  k.  Landesschulrat  für  Mähren   in  Brunn   einzusenden. 

Auf  Terspätet  einlangende  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  wird 
keine  Rücksicht  genommen. 

Lehramtskandidaten,  welche  die  Vormerkung  pro  1905/1906  bereits  erwirkt  haben,  brauchen 
kein  neuerliches  Ansuchen  einzubringen;  frühere  Vormerkungen  haben  für  das  Schuljahr  1905/1906 
keine  Giltigkeit. 

Dem  diesbezüglichen  Gesuche ,  in  welchem  die  Kategorie  und  die  Unterrichtssprache  der 
Anstalt,  fUr  welche  der  Kandidat  vorgemerkt  zu  werden  wünscht,  genau  anzugeben  ist,  sind  die 
bezüglichen  Dokumente  im  Originale  oder  in  vidimierter  Abschrift  nebst  einer  Tabelle  beizulegen, 
welche  Nachstehendes  zu  enthalten  hat: 

1     Geburtsdaten  imd  Konfession, 

2.  Wohnort, 

3.  Lehrbefähigung,  Zeit  und  Ort  der  Prüfung, 

4.  Zeit  und  Ort  des  Probejahres, 

5.  bereits  geleistete  Dienste  und  die  jeweilige  Dauer  derselben. 

Außerdem  haben  Kandidaten,  welche  im  Stadium  der  Ablegung  der  Lehramtsprüfung  oder 
uach  erfolgreicher  Ablegung  derselben  infolge  einer  Mobilisierung  zur  aktiven  Dienstleistung 
einberufen  wurden  und  mit  Rücksicht  hierauf  im  Sinne  der  Ministerial-Verordnung  vom 
16.  April  1887,  Z.  4727,  auf  eine  Begünstigung  in  der  Anrechnung  der  Dienstzeit  reflektieren, 
in  ihren  Gesuchen  die  Dauer  der  aktiven  Dienstzeit  im  Stande  der  Mobilisierten  anzugeben  und 
die  bezüglichen  Dokumente  der  Militärbehörden  anzuschließen. 

Die  gegenwärtig  an  Staats-Mittelschulen  und  Lehrerbildungsanstalten  Mährens  in  Verwendung 
stehenden  Supplenten  (Hilfslehrer)  werden,  insoferne  sie  den  in  der  eingangs  erwähnten  Ministerial- 
Verordnnng  angeführten  Voraussetzungen  entsprochen  haben,  von  amtswegen  in  das  Verzeichnis 
aufgenommen  und  genügt  bezüglich  derselben  die  Einsendung  der  gehörig  ausgefüllten,  von  der 
Direktion  bestätigten,  oben  erwähnten  Tabelle. 

Vom  k.  k.  mähriachen  Landessohulrate. 


406 


Stack  xm. 


Die  nachbenannten 

„Slavischen  Srclienbüclier  des  griechisch-orientalisclien  Ritus'', 

sind  bei  der  k.  k.  Schalbacherverlags-Direktion  in  Wien 
(Lt  SohwarienbergstraSe  6), 

als  Eommissions-Artikel  des  hohen  k.  k.  Ministeriums  fdr  Kultus  und  Unterricht 

vorrätig   und  können    bei    derselben   gegen   Barbezahlung  bezogen  werden. 

Nur  hinsichtlich   der  mit  *  (Sternchen)  bezeichneten  Artikel  wird  die  ProTiüon  im  ttblichen 

Ausmaße  gewährt. 


Feine  Ausgabe. 

Apostolon 

6K4HrfiiieH  (Evangelion),  in  braunem  Chagrinleder,  mit  Gold- 
linien ohne  Schließen 

—  —  in  braunem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen    

mit  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen    

in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  vergoldet, 

Moire-Papiervorsatz  und  vergoldete  Schließen  .... 

TpioAioNK  (Triodion), 

flNA^i^orioHK  (Anihologion), 

OrroMXft  I.  A.  (Oktoich  L  Teil), 
.       II.  A.  (      ,       II.     „     ), 

IlfHTHKocTips  (Pentikostar), 

Giit^xciBHHKx  (Sluiebnik), 

TpfBHHKn  (Trebnik) 

*MAcecAOKii  (Öasoslov),  broschiert 

* —  —  in  braunem  Chagrinleder,  mit  Goldlinien,  ohne  Schließen 

• in  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen  

* in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  vergoldet, 

Moire-Papiervorsatz  und  vergoldeten  Schließen  .    .    . 

*4r4iiTMpK  (Psalter),  broschiert 

* in  braunem  Chagrinleder,  mit  Goldlinien,  ohne  Schließen 

* in  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen  

* in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  yergoldet, 

Moire-Papiervorsatz  und  vergoldeten  Schließen  .    .    . 


Preis  pr.  StSek 


I 


1 


N  a 


K|h  Klb  K  h 


16 

25 

25 

25 

25 

22 

20 

18 

16 

U 

6 

6 

2 

2 


56 
88 
88 
88 
88 


8 

10 

16 

29 
28 
28 
28 
28 
28 
14 
14 

8 
11 
14 

8 
11 
14 


16 
34 

12 

60 
16 
34 

12 

60 


16 

33 

35 

41 

54 
50 
48 
46 
44 
42 
20 
20 
2 
11 


56 

88 
88 
88 
88 


80 
92 
10 


1388 


Stück  XIU. 


407 


Gewöhnliche  Ausgabe. 


S  a 

g  .tä  '3  -2  -ö  ö 

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«    Ö    -    &-S  g»  CD 


'S®  s 


«.SÄ 


•^  les  -2 'S  a>  2  CO 


TpUAl^Hft  (Triodion), 
ÜHAOAorioNft  (Anthologion), 
Oktonx»  I.  A.  (Oktoich  I.  Teil), 
„       II.  A.  (      ,      IL     „     ), 
IltHTHKocTApK  (Pentikostar), 
GiiH^KiBNHKft  (SIu2ebnik), 
TpiBHHKi^  (Trebnik) 

HacociioKft  (Öasoslov),  broschiert 

Papierband,  Rücken.und  Ecken  mit  gepreßter  Leinwand 

überzogen  und  Goldtitel  am  Rücken 

Leinwandeinband,  Rücken  und  Ecken  in  Chagrinleder 

und  einfach  vergoldet 

Ledereinband    mit  Marmorschnitt,   vergoldet   und    mit 

Messing-Schließen 

frjATNpK  (Psalter),  broschiert 

Papierband,  Rücken  und  Ecken  mit  gepreßter  Leinwand 

überzogen  und  Goldtitel  am  Rücken 

-  —  Leinwandeinband,  Rücken  und  Ecken  in  Chagrinleder 
und  einfach  vergoldet 

-  —  Ledereinband    mit  Marmorschnitt,  vergoldet   und    mit 

Messing-Schließen 

Proskomidiar 

EiiAroAipcTKfNNce  k%  Ta^  ErS  MOAJNii  coifpuiiiMoe  ah) 
po)KAJHiA  (s  drr$cT4)  A  TisoHMiHi^  (kb.  ^HTfüBpia)  erw 
iMnipiTopcKaro  A  KpiAi bcko  -  a  nccroaiMf CKarw  BiaHMicTBa 
4>piHi|-IivcH4^a  I.  (Gebete  für  den  Landesfürsten.)  2VsBog.  4^ 
mit  dem  Bildnisse  des  Kaisers  Franz  Joseph  L,  Lwd.-Rück. 

Mineja  obstaja 

Irmologion 


Preis  pr.  StUek 


S 
KlhlR  Ii  Kita 


I 


16 
14 
t2 
12 
10 
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6 


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8- 
8- 
8- 
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10 
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5  — 
5- 


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96 

22 
16 

12 

SO 

38 
20 


-:74' 

15  3U 
»(St« 


408  Stack  xm. 

Im  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien  (I.,  SchwarzenbergstraOe  5)    sind 

nachstehende,  vom  k.  k.  MinisteriTun  für  Kultus  und  Unterricht  approbierte 

Publikationen  erschienen  und  durch  alle  Buchhandlungen  zu  beziehen: 

Verordnungen,  Lehrpläne  und  Lehrtexte, 

betreffend  den  Unterricht  in  der  Stenographie  in  Österreich,  im  Auftrage  des 
k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  herausgegeben.  Preis  30  h. 

Lehrgang  der  Stenographie  für  Bürgerschulen 

(System  Gabelsberger)  von  Emil  Kramsall.  Im  Sinne  des  behördlich 
genehmigten  Lehrplanes  bearbeitet.  2.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung 
hergestellte  Auflage.   Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  für  Mittelschulen 
und  kommerzielle  Lehranstalten  SamsaiL 

3.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  umgearbeitete  Auflage.  Preis,  gebunden 
1  K  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  nebst  Lese  Übungen 

(System  Gabelsberger).  Für  die  I.  Abteilung  der  sechsklassigen  Mädchen- 
Lyzeen  und  verwandte  Anstalten  von  Emil  Kramsall.  Preis,  gebunden 
1  K  80  h. 
—  —    Für  die  11.  Abteilung  etc.  Preis,  gebunden  1  K  34  h. 

Stenographisches  Diktier-  und  Aufgabenbueh, 

verwendbar  für  Stenographen  aller  deutschen  Systeme,  methodisch 
geordnet  und  zum  Gebrauche  an  Mittelschulen,  verwandten  Lehranstalten 
und  stenographischen  Kursen  zusammengestellt  von  Emil  Kramsall. 
Preis  1  K  10  h. 


^  -       -         |,.    Österreichs  Herrscher  und  Helden  im  Licdc. 

••iXULu     ülllu/Xuü!        Für    die    Schuljugend    ausgewählt    von    Hans 

Fraungruber.    Preis  2  K, 


T\*l  -!-•       1^       1.     '"  stufenförmiger  Anordnung  für  das  8.  — 14.  Lebensjahr. 

JJlK^ulul  ü  LLÜIl      Von  Direktor  Dr.  Richard  Muth.  Preis,  in  Leinwand 

gebunden,  80  h. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kaltus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorisdiek  in  Wien  V. 


409 
Jahrgang  1906.  Stfldt  UV. 

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

UMstenums  für  Kultus  und  Unterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  15.  Juli  1906. 


Inhalt.  Nr.  84.  Gesetz  vom  24.  Juni  1905,  betreffend  die  Kegelang  der  Schulyerwaltang  im  Wiener 
Scholbescirke.  Seite  409. 


Nr.  34. 

Gesetz  yom  24.  Juni  1905  *), 

betareffend  die  Regelung  der  Sohulverwaltang  im  Wiener  Sohulbesirke. 

Über  Antrag  des  Landtages  Meines  Erzherzogtumes  Österreich  unter  der  Enns 
fiade  kh  aazuordiien,  wie  folgt: 

§1. 

Der  Schulbezirk  Wien  umfaßt  vom  1.  Juli  1905  an  das  im  §  1  des  Gesetzes 
vom  28.  Dezember  1904,  L.-G.-Bl.  Nr.  1  vom  Jahre  1905,  bezeichnete  Wiener 
Gemeindegebiet.  Mit  demselben  Zeitpunkte  tritt  die  gesetzliche  Wirksamkeit  des 
k.  k.  Bezirksschulrates  Wien  für  dieses  ganze  Gebiet  ein. 

§2. 

Bei  der  nach  §  53  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1904,  L.-G.-B1.  Nr.  97  **), 
stattfindenden  Neukonstituierung  der  Bezirksschulräte  nehmen  die  im  XXI.  Wiener 
Gemeindebezirke  angestellten,  im  Sinne  des  §  28,  lit.  d),  des  bezogenen  Gesetzes 
wahlberechtigten  Lehrpersonen  an  der  Wahl  der  von  der  Lehrerkonferenz  des 
Wiener  Schulbezirkes  in  den  Bezirksschulrat  zu  entsendenden  vier  Fachmänner  im 
Lehramte  und  ihrer  Ersatzmänner  teil. 

§3. 

Vom  1.  Juli  1905  an  übt  die  Gemeinde  Wien  im  XXI.  Wiener  Gemeindebezirke 
hinsichtlich  des  Schulwesens  dieselben  Rechte  aus  wie  in  den  Gemeiqdebezirken  I  bis  XX. 

*)  Enthalten  in  dem  den  1.  Jali  1905  aasgegebenen  und  versendeten  ^X.  Stücke  des  Landes- 
gesets-  and  Yerordnnngsblattes  fUr  das  Erzherzogtam  Österreich  untei*  der  Enns  unter  Nr.  108, 
Seite  101. 
**)  Minifterial-Verordnongsblatt  yom  Jahre  1905,  Nr.  2,  Seite  45. 


410  Stück  XIV.  Nr.  34.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Anderseits  hat  die  Gemeinde  Wien  jenen  Aufwand  für  das  Volksscholweseix, 
dessen  Bestreitung  ihr  nach  §  60  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1904,  L.-G.-B1. 
Nr.  98  *),  obliegt,  vom  1.  Juli  1905  an  im  ganzen  im  §  1  des  Gesetzes  vom 
28.  Dezember  1904,  L.-G.-Bl.  Nr.  1  vom  Jahre  1905,  bezeichneten  Gemeiodegebiete 
aus  Gemeindemitteln  zu  leisten,  den  sachlichen  Aufwand  für  das  zweite  Halbjahr 
1905  jedoch  nur  in  jenem  Ausmaße,  wie  er  in  den  bezüglichen  Voranschlägen 
vorgesehen  ist. 

§4. 
Die  Landesschulumlage  wird  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1905  bis  31.  Dezember  1905 
auch  in  den  im  Artikel  I  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1904,  L.-G.-Bl.  Nr.  1  vom 
Jahre  1905,  benannten,  mit  Wien  vereinigten  Gemeinden  und  Gemeindeteilen  nach 
den  Anordnungen  des  §  51,  Alinea  4,  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1904,  L.-G.-B1. 
Nr.  98,  noch  für  den  Landesschulfonds  eingehoben  und  werden  die  Eingänge  an 
Landesschulnmlagen  für  das  zweite  Halbjahr  1905  aus  diesen  Gemeinden  und 
Gemeindeteilen  vom  Landesausschusse  an  die  Gemeinde  Wien  abgeführt  und  derselben 
zur  freien  Verfügung  überlassen;  vom  1.  Jänner  1906  wird  die  Landesschulumlage 
nur  in  den  Schulbezirken  außer  Wien  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  Gesetzes 
vom  25.  Dezember  1904,  L.-G.-Bl.  Nr.  98,  für  den  Landesschulfonds  vorgeschrieben 
und  eingehoben. 

§  5. 

Sämtliche  mit  1.  Juli  1905  an  den  öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen  in 
den  im  §  1  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1904,  L.-G.-Bl.  Nr.  1  vom  Jahre  1905, 
bezeichneten,  mit  Wien  vereinigten  Gemeinden  und  Gemeinde  teilen  in  definitiver 
oder  provisorischer  Eigenschaft  angestellte  Lehrpersonen  werden  mit  den  von  ihnen 
bisher  erworbenen  Rechten  von  der  Gemeinde  Wien  übernommen  und  von  diesem 
Zeitpunkte  ab  nach  Maßgabe  der  für  das  Diensteinkommen  der  Lehrpersonen  der 
öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen  des  Schulbezirkes  Wien  geltenden  Vorschriften 
aus  den  Mitteln  der  Gemeinde  Wien  entlohnt ;  bei  Berechnung  der  neuen  Dienstbezüge 
werden  bereits  angefallene  Dienstalterszulagen  uDter  200  K  jährlich  vom  1.  Juli  1905 
an  auf  jährlich  200  K  erhöht. 

Die  im  Sinne  des  vorstehenden  Absatzes  von  der  Gemeinde  Wien  übernommenen, 
definitiv  angestellten  Lehrpersonen  sind  in  die  ihrer  Diensteigenschaft  entsprechenden 
Kategorien  I  bis  X  des  Personalstatus  des  Schulbezirkes  Wien  und  innerhalb  dieser 
Kategorien  in  Gehaltsstufen  einzureiheu. 

Diese  Lehrpersonen  sind  bei  der  ersten  Einreihung  in  die  Gehaltsstufen  der 
Kategorien  I  bis  X  derart  zu  behandeln,  als  ob  sie  bereits  vor  dem  1.  Juli  1905  im 
öffentlichen  Schuldienste  der  Gemeinde  Wien  und  im  Genüsse  der  mit  dem  Gesetze 
vom  27.  Dezember  1891,  L.-G.-Bl.  Nr.  67  **),  normierten  Jahresbezüge  gestanden 
wären;  dementsprechend  sind  sie  gleichzeitig  mit  den  übrigen  definitiven  Lehrpersonen 
des  Schulbezirkes  Wien  nach  dem  im  §  39  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1904, 


*)  MiniBterial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  1905,  Nr.  3,  Seite  68. 
**)  MiniBterial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  1892,  Nr.  4,  Seite  50. 


Stück  XrV.  Nr.  34.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  411 

L.-G.-B1.  Nr.  99  *X  angegebenen  Teilungsmaßstabe  nnd  unter  Anwendung  der  im 
§  29  desselben  Gesetzes  ausgesprochenen  Grundsätze  in  die  Gehaltsstufen  der 
einzelnen  Kategorien  einzureihen. 

Für  den  Monat  Juli  1905  gebührt  den  von  der  Gemeinde  Wien  im  Sinne  des 
ersten  Absatzes  übernommenen  definitiven  Lehrpersonen  der  zwölfte  Teil  des  für 
ihre  Kategorie  im  §  5  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember  1891,  L.-G.-Bl.  Nr.  67, 
festgesetzten  jährlichen  Quartiergeldes,  beziehungsweise  der  damit  normierten 
Quartiergeldentschädigung  und  wird  dieser  Betrag  am  1.  Juli  1905  aus  den  Mitteln 
der  Gemeinde  Wien  flQssig  gemacht. 

Den  nach  Absatz  1  von  der  Gemeinde  Wien  übernommenen  definitiven  Lehr- 
personen n.  Klasse  wird  fi)r  den  Fall,  als  deren  Vorrückung  zu  Lehrern  und 
Lehrerinnen  L  Klasse  nach  §  40  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1904,  L.-G.-Bl. 
Nr.  99,  in  Betracht  kommt,  die  hiefür  erforderliche  Dienstzeit  von  dem  Zeitpunkte 
an  gerechnet,  seit  welchem  sie  nach  abgelegter  Lehrbefähigungsprüfung  an  öffentlichen 
Volksschulen  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder  ununterbrochen 
in  definitiver  Anstellung  mit  tadelloser  Dienstleistung  in  Verwendung  stehen. 

§6. 

Im  Sinne  des  §  110  des  Gesetzes  vom  25.  Dezember  1904,  L.-G.-B1.  Nr.  99, 
werden  auch  die  Versorgungsgenüsse  der  an  den  öffentlichen  Volks-  nnd  Bürger- 
schulen des  XXI.  Wiener  Gemeindebezirkes  mit  1.  Juli  1905  oder  nach  diesem 
Zeitpunkte  definitiv  angestellten  Lehrpersonen  und  ihrer  Hinterbliebenen  aus  der 
Wiener  städtischen  Lehrerpensionskasse  bestritten;  dagegen  sind  die  von  diesen 
Lehrpersonen  an  die  niederösterreichische  Landes- Lehrerpensionskasse  eingezahlten 
Beiträge  der  Wiener  städtischen  Lehrerpensionskasse  zu  vergüten. 

Der  Wiener  Lehrerpensionskasse  obliegt  auch  die  Bestreitung  der  Versorgungs- 
genüsse jener  Lehrpersonen,  die  mit  1.  Jänner  1892  an  einer  öffentlichen  Volksschule 
der  in  das  Wiener  Gemeindegebiet  mit  dem  Gesetze  vom  19.  Dezember  1890, 
L.-G.-B1.  Nr.  45  **),  einbezogenen  Teile  von  Inzersdorf  am  Wienerberge,  Obqr-Laa 
und  Unter-Laa  angestellt  waren,  mögen  diese  Lehrpersonen  seither  noch  im  aktiven 
Dienstverhältnisse  stehen  oder  sich  bereits  im  Ruhestande  befinden. 

§7. 

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in  Wirksamkeit. 
Mit  der  Durchführung   dieses   Gesetzes  ist  Mein   Minister  für  Kultus    und 
Unterricht  beauftragt. 

Schönbrunn,  am  24.  Juni  1905. 


Franz  Joseph  myp. 


Hartel  nu/p. 


*)  MinlBterial-Yerordnangsblatt  Tom  Jahre  1905,  Nr.  4,  Seite  83. 
**)  Mimsterial-Yerordnangsblatt  Tom  Jahre  1891,  Kr.  4,  Seite  15. 


413  Stück  XIV. 


Yerfügungen,  betreffend  Lehrbücher  und  LehrmltteL 

Lahrbfloher. 

a)  FGr  allgemeine  Voksschulen. 

Zeller  Franz,    Lese-  und  Sprachbuch  für  allgemeine  Volksschulen  in  Tirol.   In 
3  Teilen.  I.Teil.  Innsbruck  1904.  Vereinsbuchhandlung.  Preis,  gebunden  50  h. 
Dieses  Lehrbuch  wird  zum  ünterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Tirol  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  19.  Juni  1905,  Z.  22111.) 

Mayer  Franz  Martin,  Bilder  aus  der  Geschichte  von  Steiermark.  (Für  die 
steiermärkischen  Schulen.)  Graz  1905.  Ulrich  Mosers  Buchhandlung. 
(J.  Meyerhoff.)  Preis  20  h. 

Dieser  Lehrtext  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  in  den  Oberklassen  höher 
organisierter  allgemeiner  Volksschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
Steiermark  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  26.  Juni  1905,  Z.  20649.) 

b)  FOr  Bflrgerechulen. 

Ösen  Anton,  Kurzer  Abriß  der  Kirchengeschichte  für  Bürgerschulen.  3.  Auflage. 
Mit  34  Abbildungen.  Prachatitz  1905.  Selbstverlag.  Preis,  gebunden  1  K  10  h. 
Dieses  Lehrbuch,  welches  vom  bischöflichen  Ordinariate  in  Bndweis  für 
zulässig  erklärt  wurde,  kann  beim  Unterrichte  an  den  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  innerhalb  der  Budweiser  Diözese  verwendet  werden. 
Der  Gebrauch  dieses  Buches  an  Bürgerschulen  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache in  anderen  Diözesen  wird  gestattet,  wenn  dasselbe  von  den  betreffenden 
Ordinariaten  für  zulässig  erklärt  worden  ist. 

(Ministerial-Erlaß  vom  19.  Juni  1905,  Z.  21797.) 

c)  FOr  Mädchen-Lyzeen. 

In  2.,  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  laut  Ministerial  -  Erlasses  vom 
18.  Jänner  1902,  Z.  726*),  zum  Lehrgebrauche  an  Mädchen  -  Lyzeen  und 
verwandten  Lehranstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger 
Auflage  ist  erschienen: 

Fetter  Johann  und  Alscher  Rudolf,  Französisches  Übungs-  und  Lesebuch  für 
Mädchen-Lyzeen  und  verwandte  Lehranstalten.  L  und  IL  Teil.  Wien  1905. 
Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  2  K  50  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  3.  Juli  1905,  Z.  24308.) 

*)  Ministerial -YerordnimgBblatt  yom  Jahre  1902,  Seite  85. 


Stttek  XIY.  —  Yerftlgmigeii,  betreffend  Lehrbflcher  and  Lehnnittel.  413 

d)  FOr  Lehrerbildungsanstalten. 

In  3.,  Ton  Hans  Wagner  bearbeiteter,  im  wesentlichen  unveränderter,  daher  gemäß 
Ministerial-Erlasses  vom  8.  Februar  1902,  Z.  206  *),  zum  Unterrichtsgebrauche 
an  Lehrerbildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zulässiger  Auflage 
ist  erschienen: 

Heinze  Leopold,  Theoretisch-praktische  Musik- und  Harmonielehre  nach  pädagogischen 
Grundsätzen.  Für  österreichische  Lehrerbildungsanstalten  eingerichtet  von 
Hubert  Wondra.  IL  TeU:  Formenlehre,  Organik,  Musikgeschichte  und 
Methodik  des  Gesangunterrichtes  in  der  Volksschule.  Mit  10  Abbildungen. 
Breslau  1905.  Heinrich  Handel.  Preis,  broschiert  2  K,  gebunden  2E  50  h. 
(Ministerial-ErlaO  vom  1.  Juli  1905,  Z.  24205.) 

e)  FOr  kommerzielle  Lehranstalten. 

Uebe  F.  und  HfiUer,  Dr.  M.,  Französisches  Lesebuch  für  kommerzielle  Lehranstalten. 
2.,  neu  bearbeitete  und  vermehrte  Auflage.  Wien  1905.  A.  Holder.  Preis, 
gebunden  5  E. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handelsschulen 
(Handelsakademien)  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-ErlaO  vom  25.  Juni  1905,  Z.  23283.) 

Haberer  Earl,  Leitfaden  der  Handels-  und  Wechselkunde  für  kaufmännische  Fort- 
bildungsschulen. 4.  Auflage.  Wien  1905.  Alfred  Holder.  Preis,  gebunden 
1  E  64  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  kaufmännischen 
Fortbildungsschulen  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  12.  Juni  1905,  Z.  20947.) 

LehrmitteL 

Efihn  August  und  Lehmann  Hugo,  Vorlagen  für  Schuhmacher.  55  lithographierte, 
teilweise  in  Farben  ausgeführte  Tafeln  samt  Text.  Wien  und  Leipzig. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  in  Mappe  6  E. 

Dieses  Werk  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-ErlaO  vom  26.  Juni  1905,  Z.  23066.) 

Bradii  J.,  a)  Houslovi  tercetta,  b)  HouslovA  kvartetta.  Prag.  Mojmir  Urb&nek. 
Preis :  aj  1  E  20  h,  6>)  1  E  60  h.  Hiezu  eine  nicht  obligate  Elavierbegleitung. 
Preis:  ad  aM  E  20  h,   ad  ij  1  E  50  h. 

Diese  Lehrmittel  werden  im  Sinne  der  Ministerial -Verordnung  vom 
2.  Juli  1880,  Z.  652,  Punkt  4,  für  geeignet  zum  Unterrichtsgebrauche  an 
Lehrerbildungsanstalten  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  19.  Juni  1905,  Z.  21266.) 


*)  Ministerial -Yerordnangsblatt  vom  Jahre  1902,  Seite  127 


414     Stack  XIV.  —  Verfügangen,  betreffend  Lehrbücher  and  Lehrmittel.  —  Enndmachnngen. 

Gratzy,  Dr.  Oskar  von,  Quellenbuch  für  den  Geschichtsunterricht  an  öster- 
reichischen Mittelschulen  und  verwandten  Lehranstalten.  Ein  zu  allen  Lehr- 
büchern passendes  Hilfsbuch.  Wien  und  Leipzig  1905.  A.  Pichlers  Witwe 
und  Sohn.  Preis,  gebunden  3  E  60  h. 

Auf  das  Erscheinen  dieses  Buches  werden  die  Lehrkörper  der  Lehrer- 
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten,  die  Lehrerschaft  der  allgemeinen  Volks-  und 
der  Bürgerschulen  sowie  die  Kommissionen  der  Bezirks-Lehrerbibliotheken  behufs 
dessen  allfälliger  Anschaffung  für  die  Anstalts-,  beziehungsweise  Lehrer-  und 
Bezirks-Lehrerbibliotheken  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  21.  Juni  1905,  Z.  21837.) 

Broz,    Dr.    Ivan,    Hrvatski    pravopis.    3.,    umgearbeitete   Auflage,    besorgt    von 

Dr.  D.  Borani£.  Agram  1904.  Königlicher  Landesverlag.  Preis,  gebunden  2  K. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  neuen  Auflage  des  genannten  Buches  werden 

die   Lehrkörper    der  Mittelschulen    mit   serbo  -  kroatischer   Unterrichtssprache 

aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  30.  Juni  1905,  Z.  20440.) 


Enndmachnngen. 

Der  Minister  für  Kaltus  und  Unterricht  hat  der  I.  Klasse  der  städtischen 
höheren  Töchterschule  in  Aussig  das  öffentlichkeitsrecht  für  das  Scha^jahr 
1904/1905  verliehen. 

(Ministerial-Erlaß  Tom   10.  Juni  1905,  Z.   21285.) 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  deutsche  Prüfungskommission 
fttr  das  Lehramt  der  Stenographie  in  Prag  in  ihrer  dermaligen  Zusammensetzung 
für  das  Schuljahr  1905/1906  bestätigt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Juli  1905,  Z.  24728.) 


Stttck  XIV. 


415 


Die  nachbenannten 

PnblllLationen  des  k.  k.  Ministeriums  fiir  Knltns  nnd  Unterricht 

sind  im  Wege  der  tcLSchulbOcher-Vertags-Direktion  in  Wien  (I.,  SchwarzenbergstraOe  5) 

gegen  Barzahlung  zu  beziehen: 


Verordnungsblatt  Ar  den  Dienstbereich  des  k.  k.  Ministeriums  Ar  Kultus 
und  Unterricht. 

Jahrgang  1888 

Jahrgang  1900 

j,  1905  mit  PoBtzasendang 

Handbuch  der  Reichsgesetze  und  Ministorial-Verordnungen  fiber  dasVolks- 
schnlwesen    in    den   im  ReichBrate   vertretenen   Königreichen   und  Landern. 

Siebente,  neu  redigierte  Auflage  (1891) 

Ton  den  noch  am  Lager  befindlichen  Exemplaren 
der  ersten  Auflage  ist   der  1.  nnd  2.  TeQ  (1878,   resp.  1879)  in  1  Bande 

um  2  K  34  h  2a  beziehen. 
Auch  Ton  der  zweiten  Auflage  (1881)  sind  noch  broschierte  Exemplare  zu  2  K, 
Ton  der  dritten  (1882),  rierten  (1884),  fünften  (1885)  und  sechsten 
(1888)  Auflage  gebundene  Exemplare  zu  je  2  E  60  h  zu  haben. 

Das  Reichs -Yolksschulgesetz  samt  der  Durch Ahrungs-Yerordnung  und 
der  Schul-  und  Unterrichts-Ordnung 

Regeln  und  W3rterverzeichnis  Ar  die  deutsche  Rechtschreibung     .    . 

LehrplSne  und  Instruktionen  Ar  den  Zeichenunterricht  an  YollLsschnlen 

und  Bürgerschulen 

Verzeichnis  der  Ar  die  österreichischen  Yolksschulen  und  Bflrgerschulen 
zum  unterrichte  allgemein  zulässigen  Lehrbücher  und  Lehrmittel   . 

Verzeichnis  der  Ar  die  Ssterreichischen  Hittelschulen  zum  ünterrichts- 
gebrauche  allgemein  zulässigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel  nach  den 
inletzt  approbierten  Auflagen  (Ausgabe  Yom  Jahre  1900) 

Die  wichtigsten  Normen  über  die  Organisation  der  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen. Nebst  einem  Verzeichnisse  der  für  dieselben  zulassigen 
Lehrmittel  und  Lehrtexte 

Verzeichnis  der  für  die  gewerblichen  Lehranstalten  zum  Unterrichts- 
gebrauche zulässigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel 

Disziplinar-Ordnung  Ar  die  Staats-Gewerbeschulen 

Disziplinarordnung  Ar  Handwerkerschulen 

Pflege  des  gewerblichen  Fortbildungs-  und  Mittelschulwesens  durch  den 
österreichischen  Staat  im  Jahre  1872 

Vorschriften  über  die  Heranbildung  undPrüAng  der  Lehrer  für  allgemeine 
Yolksschulen  und  Bürgerschulen  in  Österreich.  L  Organisations-Statut  der 
Bfldungsanstalten  f&r  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen.  — 
n.  Statut  der  Bttrgerschul-Lehrerkurse.  —  m.  Vorschrift  über  die  LehrbefiLhigungs- 
prtklungen  für  allgemeine  Volksschulen  und  Bttrgersehulen 


Preis 

K       h 

2 

_ 

9 

tiO 

5 

■— • 

3 

— 

30 

— 

20 

— 

24 

— 

40 

— 

40 

— 

60 

_ 

20 

— 

10 

— 

10 

— 

4U 

— 

50 

416 


Stück  XIV. 


LehrplSne  und  Instruktion  f&r  das  FreihandzeiehDen  an  Lehrer-  und 
Lehrerinnen-Bildnngsanstalten 

Gesamt-Yerzeichnis  der  Lebr-  und  Hilfsmittel,  Apparate  und  Modelle  Ar 
den  Zeichenunterricht  an  Hittelschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildnngsanstalten 

Erste  Forteetzung  zum  Gesamt-Verzeichnisse 

Zweite  Fortsetzung  zum  Gesamt-Verzeichnisse.  AbgeBchlossen  15.  Jcmi  1899 

Illustrierter  Katalog  der  fBr  den  Unterricht  im  Freihandzeichnen  an 
Gymnasien,  Realschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten 
zulSssigen  Gips-  und  Tonmodelle ,.    .    .    . 

Instruktionen  für  den  Unterricht  an  den  Realschulen  in  Österreich 

im  Ansclilasse  an  einen  NonnaUehrplan 

Normallehrplan  fftr   Realschulen.    (Separatabdruck  der  Ünterrichts-Ministerial- 

Verordnnng  vom  23.  April  1898,  Z.  10331) 

Lehrplan  und  Instruktion  für  den  Unterricht  im  Turnen  an  den  Gymnasien, 

Realgymnasien  und  Realschulen 

Normalien  f&r  die  Gymnasien  und  Realschulen  in  Österreich,  redigiert  Ton 
Dr.  Edmund  Edlen  Yon  Marenzeller. 

I.  Teil:  Gymnasien.    I.  Band 

n.  Band     

n.  Teil:  Realschulen 

PrAfungs-Yorschriften  fBr  das  Lehramt  an  Gymnasien  und  Realschulen 

(Separatabdruck  der  Ünterrichts-Ministerial- Verordnung  vom  30.  August  1897)   . 

PrUArngs-Yorschriften  fAr  das  Lehramt  an  den  Mittelschiden  gleich- 
gestellten Spezial-Lehranstalten,  und  zw9x  für  Zeichnen,  Handelswlssen- 
schaften,  Musik  und  Gesang,  Turnen,  Stenographie  und  Nautik   .  ^^.     .     «     . 

Weisungen  zur  Ffihrung  des  Schulamtes  an  den  Gymnasien  in  Österreich, 
als  Anhang  zu  den  Instruktionen  fbr  den  Unterricht 

Verhandlungen  der  Gymnasial-EnquSte-Eommission  im  Herbste  1870  .    . 

Beschlflsse  und  Protokolle  der  internationalen  Stimmton-Konferenz  in 
Wien  1885 

Bericht  fiber  österreichisches  Unterrichtswesen  aus  Anla£  der  Welt- 
ausstellung 1873 

Österreichisches  Yolksschul-  u.  Hittelschulwesen  in  der  Periode  1867 — 1877. 


Von  Dr.  A.  Egger-Möllwald 

Die  Verwaltung  der  Ssterreichischen  Hochschulen  yon  1868  bis  1877. 
Von  Dr.  Karl  Lemay^er 

Die  Eunstbewegung  in  Österreich  seit  der  Pariser  Weltausstellung  im 
Jahre  1867.  Von  R.  von  Eitelberger 

Aktenmäßige  Darstellung  der  Verhältnisse  der  griechisch-orientalischen 
Hierarchie  in  Österreich,  dann  der  illyrischen  National-Eongresse  und  Ver- 
handlungs-Synoden        

Jahresbericht  des  k.  k.  Ministeriums  Ar  Kultus  und  Unterricht  Jahr- 
gang  1870  —  1871  —  1873  —  1874  —  1875  —  1876,    Preis  per  Jahrgang 

Bericht  über  die  Tätigkeit  des  Wiener  k.  k.  SchulbficherVerlags  (1894) 

Sammlung  der  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Approbation  der  Lehrtexte 
und  Lehrmittel  f&r  Volks-  und  Bfirgerschulen  und  Lehrer-  und 
Lehrerinnen-Bildungsanstalten 


Preis 


-  '  20 


40 
40 
20 


30 
20 


-     30 

50, 

80  I 


60 


60 


20 


30 


Verlag  des  k.  k.  Ministerioms  für  EoltoB  and  Unterricht  —  Drack  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


417 
Jahrgang  1905.  Stflck  XV. 

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

IGnisteriums  fOx^dtiis^^   ITnterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  1.  August  1005« 


Inh«ll  Hr.  85.  Yerordnung  des  Ministers  für  Eoltus  nnd  Unterricht  vom  13.  Juli  1905,  betreffend 
eine  Ab&ndemng  des  organischen  Statutes  für  die  k.  k.  technische  Hochschale  in  Wien. 
Seite  417.  —  Nr.  36.  Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  yom  11  Juli  1905,  an 
das  Professoren-Kollegium  der  k.  k.  evangelisch-theologischen  Fakultät  in  Wien,  betreffend  die 
Herausgabe  einer  neuen  Studienordnung  ^  diese  Fa]piltät  Seite  418.  —  Nr.  37.  Kundmachung 
des  Ministeriums  fUr  Kultus  und  Unterricht  vom  7.  Juli  1905,  betreffend  die  Abänderung  der 
'''"  64,  74,  90,  105,  108  und  125  der  evangelischen  Kirchenverfassung  vom  9.  Dezember  1891. 
dte  419. 


Nr.  35. 

Terordnnng  des  Ministers  ffir  Koitus  und  Unterrieht  Tom 

13.  JuU  1905,  Z.  35189, 

betreffend  eine  Abänderung  des  organischen  Statutes  fOr  die  k.  k.  teohnisohe 

Hoohsohule  in  Wien. 

Auf  Grund  des  Artikels  2  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872,  R.-G.-Bl.  Nr.  54  *), 
betreffend  die  OrgaBisation  der  technischen  Hochschule  in  Wien,  wird  der  zweite 
Absatz  des  §  47  des  organischen  Statutes  für  diese  Hochschule  (Ministerial -Verordnung 
vom  20.  Februar  1875,  Minist. -Vdgsbl.  Nr.  16)  in  seiner  gegenwärtigen  Fassung 
außer  Kraft  gesetzt  nnd  hat  in  Hinkunft  zu  lauten,  wie  folgt: 

„Zur  Giltigkeit  eines  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte 
der  Mitglieder  des  Professoren-Kollegiums  und  die  absolute  Majorität  der  anwesenden 
Stimmberechtigten  erforderlich.'' 


*}  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1872,  Nr.  36,  Seite  186. 


418  Stack  XV.  Nr.  36.  —  Oesetze,  Verordnimgen,  Erlftsse. 

Nr.  36. 

Erlaß  des  Ministers  flir  Knltns  und  Unterricht  yom 
12.  JnU  1905,  Z.  22159, 

an  das  Professoren-KoUeginm  der  k.  k.  eyangelisch- theologischen  Fakultät 

in  Wien, 

betreffend  die  Herausgabe  einer  nenen  Stadienordnung  für  diese  Fakultät. 

Gemäß  den  im  Dekanatsberichte  vom  29.  März  1905,  Z.  284,  enthaltenen 
Vorschlägen  des  Professoren -Kollegiums  finde  ich  mich  bestimmt,  an  Stelle  der 
mit  hierortigem  Erlasse  vom  16.  Augnst  1894,  Z.  16214  (Minist-Vdgsbl.  Nr.  40), 
hinausgegebenen,  folgende  neue  Studienordnung  für  die  k.  k.  evangelisch-theologische 
Fakultät  in  Wien  zu  erlassen: 

I.   Semester. 

Theologische  Enzyklopädie      3  Stunden, 

Kirchengeschichte,  I.  Teil 5        „ 

Griechische  Sprache  und  Hermeneutik 2        „ 

Neutestamentliche  Exegese 3        n 

Hebräische  Sprache .  5        „ 

Summe  18  Stunden, 
n.  Semester. 

Kirchengeschichte,  H.  Teil 6  Stunden, 

Neutestamentliche  Exegese 4        „ 

Biblische  Archäologie 3        „ 

Alttestamentliche  Exegese .  2        » 

Summe  15  Stunden, 
in.   Semester. 

Kirchengeschichte,  HI.  Teil 5  Stunden, 

Einleitung  in  das  Neue  Testament,  beziehungsweise  neutestamentliche 

Theologie  (kombiniert  mit  V.  Semester) 4        n 

Kirchenrecht 6        » 

Alttestamentliche  Theologie,  beziehungsweise  Einleitung  in  das  Alte 

Testament  (kombiniert  mit  V.  Semester) .  4        „ 

Summe  18  Stunden. 
IV.   Semester. 

Neutestamentliche  Exegese 4  Stunden, 

Einführung  in  die  praktische  Theologie 1  Stunde, 

Homiletik  und  Geschichte  der  Predigt 5  Stunden, 

Alttestamentliche  Exegese 5        „ 

Summe  15  Stunden. 


Stack  XY.  Nr.  36  und  37.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlässe.  419 

V.   Semester. 
A.  B. 
Dogmatik  „  g 7  Stunden, 

Neutestamentliche  Theologie,  beziehungsweise  Einleitung  in  das  Neue 

Testament  (kombiniert  mit  III.  Semester) 4  „ 

Katechetik 3  „ 

Homiletisch-kirchenrechtliches  Seminar 2  „ 

Einleitung  in  das  Alte  Testament,  beziehungsweise  alttestamentliche 

Theologie  (kombiniert  mit  III.  Semester) 4  „ 


Summe  20  Stunden. 

VI.   Semester. 
A.  B. 

Symbolik  iF~^ 5  Stunden, 

Ethik 5        „ 

•   A.  B. 

Kultuslehre  ^  g        3        „ 

Spezielle  Seelsorge 2        „ 

Eatechetisch-liturgisches  Seminar 2        „ 


Summe    17  Stunden. 


Diese   neue    Studienordnung   hat   mit  Beginn    des    Studienjahres   1905/1906 
gleichzeitig  für  die  Studierenden  aller  drei  Jahrgänge  in  Wirksamkeit  zu  treten. 


Nr.  37. 

Kundmachung  des  Ministerinms  für  Kultus  und  Unterricht 

Tom  7.  JuU  1906, 

betreffend  die  Abändernng  der  %%  64,  74,  90,  106,  108  und  125  der  evangelisohen 
KirohenverfasBung  vom  9.  Dezember  1891,  It.-G.-BL  Nr.  4  ex  1892. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung 
vom  17.  Mftrz  1905  die  von  den  evangelischen  Generalsynoden  A.  und  H.  B.  im 
Jahre  1901  beschlossenen  Abänderungen  der  §§  64,  74,  90,  105,  108  und  125  der 
evangelischen  Kirchenverfassung  vom  9.  Dezember  1891,  R.-G.-B1.  Nr.  4  ex  1892, 
auf  Grund  des  §  9  des  kaiserlichen  Patentes  vom  8.  April  1861,  R.-G.-BI.  Nr.  41, 
und  gemäß  §  136,  1,  dieser  Kirchenverfassung  die  landesfürstliche  Bestätigung 
allergnädigst  zu  erteilen  geruht. 


430  stück  XY.  Nr.  37.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlftsse. 

Hiernach  haben  zu  lauten: 

Ǥ64. 

Das  Recht,  die  Pfarrer  und  (in  dem  §  35  besonders  bezeichneten  Fällen)  die 
Vikare  zu  wählen,  steht  in  jeder  Gemeinde  der  Gesamtheit  aller  stimmberechtigten 
Mitglieder  zu. 

Die  sonstigen  der  ganzen  Gemeinde  zukonmienden  Rechte  werden  in  kleineren 
Gemeinden,  deren  Seelenzahl  nicht  mehr  als  500  beträgt,  von  der  Gesamtheit  aller 
stimmberechtigten  Mitglieder,  der  Gemeindeversammlung,  in  größeren  Gemeinden 
mit  mehr  als  500  Seelen  aber  von  einer  durch  die  Gemeindeversammlung  gewählten 
Gemeindevertretung  ausgeübt. 

Die  Zahl  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  beträgt  in  Gemeinden  von 
500—1000  Seelen  30—40,  über  1000—2500  Seelen  40—60,  über  2500—5000  Seelen 
60—80  und  in  Gemeinden  von  über  5000  Seelen  80—100. 

Eine  größere  oder  geringere  Zahl  von  Mitgliedern  kann  auch  mit  Zweidrittel- 
majorität beschlossenen  Antrag  der  Gemeindevertretung  vom  Superintendentialausschusse 
genehmigt  werden. 

§  74. 

Wo  es  die  Lokalverhältnisse  in  einer  Gemeinde  nötig  erscheinen  lassen,  kann 
das  Presbyterium  zur  Vornahme  dieser  Wahlen  einzelne  Kommissionen  bestellen 
(§  41,  6). 

In  Gemeinden,  welche  auf  Grund  eines  vom  Senioratsausschusse  genehmigten 
Beschlusses  der  Gemeindevertretung  in  territoriale  Kreise  oder  Gemeindebezirke 
eingeteilt  werden,  kann  die  Wahl  der  Gemeindevertretung  auch  bezirksweise 
vorgenommen  werden. 

Zu  diesem  Zwecke  ist  die  auf  jeden  Bezirk  entfallende  AnzaM  der  Gemeinde- 
vertreter festzusetzen.  Die  Anzahl  der  Gemeindevertreter  eines  Gemeindebezirkes 
hat  zur  Anzahl  der  Gemeindevertreter  der  ganzen  Gemeinde  in  demselben  Verhältnisse 
zu  stehen,  in  welchem  die  Seelenzahl  des  ersteren  zu  jener  der  letzteren  steht. 

Die  stimmberechtigten  Gemeindeglieder  innerhalb  jedes  Bezirkes  wählen  aus 
ihrer  Mitte  die  festgesetzte  Anzahl  der  Gemeindevertreter.  Die  in  allen  Bezirken 
Gewählten  zusammen  bilden  die  Gemeindevertretung. 

Abänderung  betreffs  jener  territorialen  Einteilung  der  Gemeinde  kann  die 
Gemeindevertretung  mit  Zustimmung  des  Superintendentialausschusses  vornehmen. 

§  90,  4,  letzter  Absatz. 

Für  die  unter  2,  3  und  4  bezeichneten  Abgeordneten,  die  für  jede  Versammlung 
besonders  gewählt  werden  müssen,  sind  Ersatzmänner  zu  wählen;  eine  Wiederwahl 
ist  gestattet. 

§  105,  3. 

Durch  die  Übernahme  dieses  Amtes  wird  die  Stellung  des  Superintendenten 

als  Pfarrer  seiner  Gemeinde  nicht  geändert ;  derselbe  hat  aber,  mit  Ausnahme  jener, 

deren  Sprengel  nicht  mehr  als  zehn  Gemeinden  umfaßt  und  keine  Unterabteilung  im 

Seniorate  hat  (§  114),  Anspruch  auf  einen  Superintendentialvikar  (§  35  und  §  163,  1). 


Stück  XY.  Kr.  37.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  Erlftsse.  431 

§  108. 
Die  SuperintendentialYersammliiDg  besteht 

3.  aus  zwei  Pfarrern  und  zwei  weltlichen  Mitgliedern  jeder  Senioratsversammlung, 
welche  diese  aus  der  Reihe  ihrer  Mitglieder  gewählt  hat;  wenn  ein  Seniorat  mehr 
als  zehn  Pfarrgemeinden  enthält,  so  können  drei  Pfarrer  und  drei  weltliche  Mitglieder, 
und  wenn  ein  Seniorat  mehr  als  zwanzig  Pfarrgemeinden  hat,  so  können  vier  Pfarrer 
und  vier  weltliche  Mitglieder  abgeordnet  werden; 


7.  Außerdem  entsendet  die  Wiener  Gemeinde  Äugsburgischen  Bekenntnisses, 
60  lange  sie  ungeteilt  in  dem  bisherigen  Superintendentialverbande  steht,  in  dessen 
Superintendentialyersammlung  einen  geistlichen  und  einen  weltlichen  Abgeordneten, 
welche   das  Presbyterium  dieser  Gemeinde  aus  der  Reihe  seiner  Mitglieder  wählt. 

Ftkr  die  unter  3,  4,  5,  6  und  7  bezeichneten  Abgeordneten  sind  Ersatzmänner 
zu  wählen;  eine  Wiederwahl  ist  gestattet. 

§  125. 
Die  Generalsynode  besteht: 


2.  aus  dem  Senior  und  einem  weltlichen  Abgeordneten  jedes  Seniorates,  welchen 
die  Superintendentialyersammlung  aus  den  dem  Bekenntnisse  angehörigen  weltlichen 
Mitgliedern  der  betreifenden  Senioratsversammlung  zu  wählen  hat.  Enthält  aber  ein 
Seniorat  mehr  als  zwanzig  Pfarrgemeinden,  so  entsendet  dasselbe  in  die  Generalsynode 
außerdem  noch  ein  geistliches  und  ein  weltliches  Mitglied,  welche  die  Superintendential- 
versammluDg  zu  wählen  hat.  In  Superintendenzen  ohne  Seniorate  ist  zu  Synodal- 
abgeordneten noch  ein  Geistlicher  und  ein  Weltlicher  des  betreffenden  Bekenntnisses 
aus  den  Mitgliedern  der  Superintendentialyersammlung  zu  wählen; 


4.  aus  dem  definitiv  angestellten  Direktor  jeder  dem  Bekenntnisse  angehörigen 
Lehrerbildungsanstalt  und  aus  zwei  Abgeordneten,  welche  sämtliche  definitiv 
aogestellten,  dem  Bekenntnisse  angehörigen  Lehrer  an  den  betreffenden  Volks-  und 
Bürgerschulen  aus  ihrer  Mitte  mit  relativer  Majorität  wählen. 

Der  OberUrchenrat  hat  zu  diesem  Behufe  jedem  wahlberechtigten  Lehrer  ein 
Verzeichnis  sämtlicher  wählbaren  Lehrer  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  binnen 
einer  bestimmten  Frist  zwei  Lehrer,  die  er  zu  Abgeordneten,  und  zwei  Lehrer,  die 
er  zu  Ersatzmännern  wählt,  dem  Oberldrchenrate  schriftlich  namhaft  zu  machen 
Nach  Ablauf  der  Wahlfrist  vollzieht  der  Oberkirchenrat  das  Skrutinium  und  stellt 
den  nach  §  8  Gewählten  das  Wahlzertifikat  aus.  Jener  Ersatzmann,  auf  den  die 
größere  Stimmenzahl  entfallen  ist,  tritt  im  Bedarfsfalle  an  erster  Stelle  ein.'' 

Vorstehendes  wird  hiemit  kundgemacht. 


433  stück  XV. 


Verfügungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Lehrbfioher. 

a)  FOr  BOrgerechulen. 

Fridrich,  Dr.  Fr.,  Elementi  di  fisica  sperimentale.  Gompilati  ad  nso  delle  scuole 
cittadine.  Triest  1905.  F.  H.  Schimpff. 

II.  Teil,  für  die  7.  Klasse.  3.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  kartoniert  2  K. 
III.  Teil,  für  die  8.  Klasse.  2.,  unveränderte  Auflage.  Preis,  kartoniert 

2  K  30  h. 
Diese  Lehrbücher,  die  sich  als  inhaltlich  unveränderte  Abdrücke  der  mit 
den  hierortigen  Erlässen  vom  18.  August  1883,  Z.  15713,  beziehungsweise  vom 
20.  Oktober  1891,  Z.  18674,  approbierten  ersten  Auflagen  dieser  Bücher  darstellen, 
sind  demnach  zum  (Jnterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit  italienischer 
Unterrichtssprache  zulässig. 

(Ministerial-Erhiß  vom  14.  Juli  1905,  Z.  24904.) 

b)  FOr  Mittelschulen. 

In  6.,  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial  -  Erlasses  vom 
16.  April  1902,  Z.  10962  *),  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Steiner  Josef  und  Scheindler,  Dr.  August,  Lateinisches  Lese-  und  Übungsbuch. 
Bearbeitet  von  Dr.  Robert  Kau  er.  L  Teil.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis, 
geheftet  1  K  80  h,  in  Ganzleinwand  gebunden  2  K  30  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  JuU  1905,  Z.  26028.) 

WeitzenbSck  Georg,  Lehrbuch  der  französischen  Sprache.  I.  Teil.  6.,  durchgesehene 

Auflage.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  1  K70  h,  gebunden  2K  20  h. 

Diese  neue  Auflage  des  bezeichneten  Buches  wird  ebenso  wie  die  früheren 

Auflagen    desselben  **)    zum   Lehrgebrauche    an   Mittelschulen   mit   deutscher 

Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Eriaß  vom  19.  Juli  1905,  Z.  27128.) 

In  5.,  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial -Erlasses  vom 
23.  Juli  1903,  Z.  24119  ***),  zum  Unterrichtsgebranche  an  Mittelschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

WeitzenbSck  Georg,  Lehrbuch  der  französischen  Sprache.  II.  Teil.  B.  Sprachlehre. 
5.,  durchgesehene  Auflage.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  1  K, 
gebunden  1  K  50  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  Juli  1905,  Z.  26042.) 


*)  Ministerial -Yerordnnngsblatt  vom  Jahre  1902,  Seite  173. 
**)  Ministerial -VerordmuiKBblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  562. 
**«)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  510. 


Stack  XY.  —  Yerftlgiingen,  betreifend  Lehrbttcher  und  Lehrmittel.  43S 

In  3.,  im  wesentlichen  unveränderter,  somit  gemäß  Ministerial- Erlasses  vom 
9.  Februar  1903,  Z.  1068  *),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Rypl,  Dr.  Matthias,  Methodisches  Lehr-  und  Übungsbuch  der  böhmischen  Sprache 
für  deutsche  Mittelschulen  und  anverwandte  Lehranstalten.  I.  Teil.  (Für  zwei 
Jahrgänge.)  3.  Auflage.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  1  K  50  h, 
gebunden  2  K. 

(Ministerial-Erlaß  vom  14.  Juli  1905,  Z.  26030.) 

In  28.,  unveränderter,  somit  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  28.  Juli  1903,  Z.  25057  **), 
zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein 
zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Hoiniks  Lehrbuch  der  Arithmetik  und  Algebra  nebst  einer  Aufgabensammlung.  Für 
die  oberen  Klassen  der  Realschulen  bearbeitet  von  Anton  Neumann.  Wien 
1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  3  K  30  h,  gebunden  3  K  80  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  13.  Juli  1905,  Z.  26029.) 

In  5.,  durchgesehener,  wesentlich  unveränderter,  somit  nach  Ministerial-Erlaß  vom 
16.  Jänner  1903,  Z.  610  ***),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Mayer,  Dr.  Franz  Martin,  Lehrbuch  der  Geschichte  für  die  unteren  Klassen  der 
Mittelschulen.  I.  Teil:  Das  Altertum.  5.,  durchgesehene  Auflage.  Wien  1905. 
F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  1  K  50  h,  gebunden  2  K. 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  Juli  1905,  Z.  26027.) 

In  4.,  inhaltlich  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  10.  März  1900, 
Z.  5478  t),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Realschulen  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Machs  Grundriß  der  Naturlehre.  Für  die  unteren  Klassen  der  Realschulen  bearbeitet 
von  Dr.  Karl  Habart.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  1  K  80  h, 
gebunden  2  K  30  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  Juli  1905,  Z.  26041.) 

In  2„  durchgesehener,  textlich  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom 
20.  März  1903,  Z.  8318  ft),  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

iSchiffner  Franz,  Leitfaden  für  den  Unterricht  in  der  darstellenden  Geometrie  an 
österreichischen  Oberrealschulen   und   verwandten   Lehranstalten.   Wien   1905. 
Franz  Deuticke.  Preis,  geheftet  3  K,  gebunden  3  K  50  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  18.  Juli  1905,  Z.  26819.) 

*)  Ministerial -Yerordnungsblatt  Yom  Jahre  190.1,  Seite  119. 

^*)  MiniBterial-Yerordnangsblatt  Yom  Jahre  1903,  Seite  511. 

***)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  110. 

f)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1900,  Seite  238. 
ft)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  179. 


434  Stttck  XY.  —  Yerfiigangen,  betreifend  Lebrbacher  and  Lehrmittel. 

In  7.,  unveränderter,  sonach  gem&ß  MiDisterial- Erlasses  vom  24.  J&nner  1902, 
Z.  1582  *),  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Hoöevar,  Dr.  Franz,  Lehr-  und  Übungsbuch  der  Geometrie  für  üntergymnasien. 
Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  1  K  20  h,  gebunden  1  K  70  h. 

In  6.,  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  13.  September  1903, 
Z.  30422  **)y  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Hoöevar,  Dr.  Franz,  Lehrbuch  der  Geometrie  nebst  einer  Sammlung  von  Übungs- 
aufgaben für  Obergymnasien.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  3  K  20  h, 
gebunden  3  E  70  h. 

(Ministerial-ErlaO  vom  15.  Juli  1905,  Z.  26043.) 

c)  Fflr  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanttalten. 

Seibert  A.  E.,  Lehrbuch  der  Geographie  für  österreichische  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten.  I.  Teil.  Für  den  I.  und  ü.  Jahrgang.  Mit  103  Abbildungen. 
8.,  durchgesehene  Auflage.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  3  E. 
Dieses  Lehrbuch  wird  unter  Ausschluß  des  gleichzeitigen  Gebrauches  seiner 
früheren  Auflagen  in  derselben  Elasse  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer- 
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig 
erklärt. 

(Ministerial-ErlaO  vom  11.  Juli  1905,  Z.  24589.) 

d)  FOr  gewerbliche  Lehranstalten. 

Hess  Ad.  Fr.  und  Mager  Ad.,  Regeln  und  Wörterverzeichnis  für  die  deutsche 
Rechtschreibung  zum  Gebrauche  an  fachlichen  Fortbildungsschulen  für  Lehrlinge 
der  Hoteliers,  Gastwirte  und  Eaffeesieder  sowie  an  yei*wandten  Lehranstalten. 
2.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1904.  Im  Selbstverlage,  L,  Eurrentgasse  5. 
Ladenpreis  1  E  90  h. 

Die  zweite  Auflage  dieses  Buches  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  den 
fachlichen  Fortbildungsschulen  für  Lehrlinge  des  Gast-  und  Schankgewerbes 
allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Juli  1905,  Z.  23468.) 

Fischer  Otto  W.,  Eurzes  Lehrbuch  der  chemischen  Technologie  (Wärmeerzeugung, 
Brennstoffe,  Wasserreinigung),  insbesondere  für  die  maschinen-  und  elektro- 
technischen Abteilungen  der  höheren  Gewerbeschulen.  Wieu  und  Leipzig  1905. 
Franz  Deuticke.  Preis,  geheftet  2  E  30  h,  gebunden  2  E  80  h. 

Dieses  Buch  wird  an  den  maschinen-  und  elektrotechnischen  Abteilungen 
der  höheren  Gewerbeschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  10.  JuU  1905,  Z.  24905.) 

*)  Miiusterial-VerordnaQgBblatt  Tom  Jahre  1902,  Seite  85. 
♦♦)  Ministerial-Verordnungiblatt  vom  Jahre  i903,  Seite  511. 


Stack  XY.  —  Yerfügimgen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  425 

Rambonsek,  Dr.  Josef,  Lehrbach  der  Qewerbebygiene.  Mit  64  Abbildungen.  Wien 
1905.  A.  Hartlebe D.  Preis,  gebunden  4  E. 

Dieses  Lehrbuch  wird  an  den  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  mit 
deutscher  Unterrichtssprache,  an  denen  Gewerbehygiene  einen  besonderen  Lehr- 
gegenstand bildet,  zum  Unterrichtsgebrauche  zugelassen. 

Gleichzeitig  wird   das  Buch  den  Lehrkörpern  aller  gewerblichen  Lehr- 
anstalten behufs  Anschaffung  für  die  Anstaltsbibliothek  empfohlen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  14.  Juli  1905,  Z.  15078.) 

e)  FOr  kommerzielle  Lehranstalten. 

Korner,  Dr.  Alois,  Grundriß  der  Volkswirtschaftslehre.  Wien  1905.  Manz'scher 
Verlag.  Preis,  geheftet  2  E  50  h,  gebunden  3  E. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handelsschulen 
(Handelsakademien)  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  Juli  1905,  Z.  25495.) 

Zacboval,  Dr.  FrantiSek,  Soustayn&  nauka  o  obchodu.  Pro  yySSf  äkoly  obchodni 
(obch.  akademie).  Prag  1905.  Unie.  Preis,  geheftet  2  E  60  h,  gebunden  3  E  10  h. 
Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche   an  höheren  Handels- 
schulen   (Handelsakademien)    mit    böhmischer    Unterrichtssprache    allgemein 
zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  6.  Juli  1905,  Z.  22887.) 

Evuhf  Wenzel,   Eupeck6  poctAfstvi.   Dil  H.   Prag  1905.  Verlag  „Unie".    Preis, 
geheftet  2  E,  gebunden  2  E  50  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  zweiklassigen  Handels- 
schulen mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  16.  Juli  1905,  Z.  26099.) 


L  e  h  r  m  i  1 1  e  L 


Cicalek,  Dr.  Theodor  und  Botbang  J.  G.,  Eolonial-  und  Weltverkehrskarte. 
Maßstab  am  Äquator  1  :  25,000.000.  Wien.  G.  Freitag  und  Bernd t. 
Preis,  roh  in  6  Blättern  18  E,  auf  Leinwand  in  Mappe  oder  mit  St&ben  25  E. 
Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und  BQrgerschulen  sowie  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  11.  Juli  1905,  Z.  25043.) 


426     Stack  XY.  —  Yerftigangeo,  betreffend  Lehrbacher  ond  Lehrmittel.  —  Eimdmftchangett. 

Österreichs  Herrscher  ans  dem  Hanse  Habsburg.  Wien  1904.  E.  k.  Hof-  und 

Staatsdruckerei.  Preis  der  Eünstlerausgabe  150  E,  der  Volksausgabe  100  E. 

Auf  das  Erscheinen  dieses  patriotischen  Werkes  werden  die  Lehrkörper 
der  Mittelschulen,  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  sowie  der 
gewerblichen,  kommerziellen  und  nautischen  Lehranstalten  behufs  dessen 
allfftlligen  Anschaffung  für  die  Anstaltsbibliotheken  mit  dem  Bemerken  aufmerksam 
gemacht,  daß  die  k.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei  in  Wien  sich  bereit  erklärt 
hat,  den  Schulen  bei  direktem  Bezüge  des  Werkes  aus  dem  dortigen  Bücher- 
verschleiße  einen  25prozentigen  Nachlaß  vom  Ladenpreis  zu  gewähren. 
(Ministerial-Erlaß  vom  19.  Juni  1905,  Z.  19632.) 

Blfttter  zur  Förderung  des  Abteilungsunterrichtes.  Herausgegeben  von  Rudolf 
Peerz,  Professor  an  derk.  k.  Lehrerbildungsanstalt  in  Laibach.  Bezugsgebühr 
2  E  jährlich. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Zeitschrift  wird  die  Lehrerschaft  der  allgemeinen 
Volksschulen  behufs  deren  allfälliger  Anschaffung  aufmerksam  gemacht. 
(Ministerial-Erlaß  vom  17.  JuU  1905,  Z.  22412.) 

Kronika  kriloTsk^  Prahy  a  obcf  sousednfefa.  Sebral  a  vypraTuje  professor 
FrantiSek  Ruth,  obrazem  doprovizl  Pavel  Eörber.  V.  Band.  Prag  1904. 
Im  Verlage  von  Paul  Eörber. 

Die  Lehrkörper  der  Volks-,  Bürger-  und  Mittelschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  werden  auf  das  Erscheinen  dieses  V.  und  letzten  Bandes  *) 
des  genannten  Werkes  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  Juli  1905,  Z.  21085.) 


Kundmachungen. 

Verzeiclinis 

der  von  der  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  an  zweiklassigen  Handelsschalen 
in  Wien  im  Jahre  1904  approbierten  Eandidaten: 

I.    6  r  a  p  p  e. 
Blaha  Max  Lfinemann  Ericii 

Eisler  Julias  MttUer  Albert 

Feifalik  Otto  Schficke  Anton 

Feldmann  Alfred  Tippel  Josef 

Hainschitsch  Josef  Tutschner  Ferdinand 

Laascb  Otto  Zechbauer  Franz. 

(Ministerial-Erlaß  vom  17.  JnU  1905,  Z.   18254.) 


*)  Ministerial-Verordutmgsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  586  und  vom  Jahre  1904,  Seite  525. 


Stack  XY.  —  Eimdinachangen.  427 

Der  MiniBter  flQr  Ealtns   nnd  ÜDterricht  liat  nachbenannten  Privatschalen  das 
öffentlicfakeitBrecht  erteilt: 

Der  einklassigen  PriYat-Yolksschule  des  deutseben  SchulTereines  in  Scbönstein 
(Ministerial-Erlaß  Tom  6.  Februar  1905,  Z.  2280), 

der  von  der  Kongregation  der  cbristlicben  Scbulbrüder  in  Wien,   XYIII.,   Scbopenbauer- 
Straße  46,  erhaltenen  Privat- Yolks-  und  Bürgerschule  für  Knaben 

(Ministerial-Erlaß  yom  8.  Februar  1905,  Z.  1340), 

der   fUnfklassigen  Privat  -  Mädchen -Yolksschnle    der  Kongregation   der  Schulschwestern    in 
Feldbach 

(Ministerial-Erlaa  vom  10.  Februar  1905,  Z.   2623), 

der    iweiklassigen   Privat- Yolksschule    der  Kongregation    der   Schwestern    vom    heiligsten 
Herzen  Jesu  in  Zbylitowska  Gora 

(Ministerial-Erlaß  vom  11.  Februar  1905,  Z.    3633), 

der  einklassigen  Privat-Mäd eben- Yolksschule  am  Elisabetbinum  in  Bozen 
(Ministerial-Erlaß  vom  18.  Februar  1905,  Z.  3724), 

der    vom    „Rettungsvereine    für    verwahrloste   Kinder    im    Lande   Yorarlberg**    erhaltenen 
zweiklassigen  Privat- Yolksschule  in  Jagdberg 

(Ministerial-Erlaß  vom   11.  März  1905,  Z.  4910), 

der   Privat-Bürgerschule    für  Mädchen    der   Kongregation    der   armen  Schulschwestem   de 
Kotre  Dame  inHora^dowitz 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  März  1905,  Z.  8552), 

der  einklassigen  evangelischen  Privat- Yolksschule  in  Hartfeld 

(Ministerial-Erlaß  vom  26.  April  1905,  Z.  10718), 

der  vierklassigen  Privat-Mädchen-Yolksschule  der  Olga  Filipi  in  Lemberg 
(Ministerial-Erlaß  vom  22.  April  1905,  Z.  12098), 

der   vierklassigen  Privat- Yolksschule   für  Mädchen   der  Kongregation    der  Schwestern   der 
heiligen  Yorsehung  beim  Institute  zur  heiligen  Theresia  in  Lemberg 
(Ministerial-Erlaß  vom  19.  April  1905,  Z.  12469), 

der  vom  ürsulinenkonvente   in  Laibach   erhaltenen  fUnfklassigen  Privat-Mädchenschule   in 
Mttnkendorf  bei  Stein 

(Ministerial-Erlaß  vom  18.  Mai  1905,  Z.  13725), 

der  einklassigen  evangelischen  Privat- Yolksschule  in  Wygoda  im  Schulbezirke  Doli  na 
(Ministerial-Erlaß  vom  23.  Mai  1905,  Z.  16783), 

der  dreiklassigen  Knaben-Yolksschule  der  Baron  Hirsch  Stiftung  in  Rozwadow 
(Ministerial-Erlaß  vom  25.  Mai  1905,  Z.  17677), 

der  vierklassigen  Knaben-Yolksschule  der  Baron  Hirsch  Stiftung  in  Gliniany 
(Ministerial-Erlaß  vom  6.  Juni  1905,  Z.   18704), 

der  Privat- Yolkssdhule  der  Taubstummeustiftungsanstalt  in  Laibach 
(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Juni  1905,  Z  19398), 

der   vom  Yereine    „Üstfednf  Matice  äkolsk&*^    erhaltenen   dreiklassigen  Privat- Yolksschule 
in  Neugasse  bei  Olmütz 

(Ministerial-Erlaß  vom  21.  Juni  1905,  Z.  21993)  und 

der    vom  Yereine    „Üstfedni   Matice   Skolskä*^    erhaltenen   einklassigen   Privat- Yolksschule 
in  Jnlienhain. 

(Ministerial-Erlaß  vom  26.  Juni  1905,  Z.   23012). 


428 


Stück  XY.  —  Enndmadinngen. 


Der  Minister  für  Knltas  imd  Unterricht  hat  der  I.  and  II.  Klasse  des  Privat- 
Mädchen-Lyzeams  der  Hietzinger  Lyzeum-Gesellschaft  für  das  Scha\jahr 
1904/1905  das  Recht  der  Öffentlichkeit  verliehen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  8.  Juli  1905,  Z.  24100.) 


Die  nachbenannten 


Blindenschriften  des  Wiener  k.  k.  Bünden -Erziehungs-Institutes 

sind  bei  der  k.  k.  Sehnlbfleber-Verlags-Direktira  in  Wien  (L,  Schwarzenbers- 
Straße  5)  gegen  Barzahlung  zu  bezieben: 


Regeln  und  Wörterrerzeiehnis  für  die  deutsche  Rechtschreibung. 

1.  Abteilung:  Regeln.  Broschiert 

2.  »          Deutsehe  Wörter.  Broschiert 

Zum  Kopfzerbrechen« 

1.  Heft:  Rätsel.  Broschiert 

2.  .       Rätsel.  Broschiert 

InTentionen   von  J.  S.  Bach.  Nach  der  Braille'schen  Notenschrift 
zusammengestellt  von  J.  OppeL  Broschiert 

Briefe  und  GeschäftsaufsUze  für  Blindenschulen.  Zusammengestellt 
von  J.  Oppel,  J.  Schillerwein  und  £.  Gigerl.  Broschiert  .    . 

Karte  von  Niederfisterreich  für  Blindenschulen,  Preis  loco  Wien    .    . 
„        ,f  „        nach  auswärts  mit  entsprechender  Verpackung    • 

Heldengedichte  aus  der  Geschichte  Österreichs.  Zusanmiengestellt  von 
A.  M  e  1 1.  Steif  gebunden»  Leinwand-Rücken  und  Ecken 

Österreichische    Dichter.    Zusammengestellt    vom     Lehrkörper    des 
k.  k.  Blinden-Erziehungs-Institutes  in  Wien. 

1.  Walter  von  der  Vogelweide   (Ulrich  von  Licbtenstein). 
Gebunden    

2.  Franz  Grillparzer.  Gebunden 

3.  Nikolaus  Lenau.  Gebunden »    .    .    . 

4.  Ludwig  August  Frankl.  Gebunden 

(Von  diesen  Blindenschriften  wird  keine  Provision  berechnet.) 


Preis 


40 

70 
70 

70 

80 
32 
40 


60 


40 


Yerlitg  des  k.  k.  Ministerirnns  für  Koltns  und  Unterricht  —  Pmck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


43» 
Jahrgans  1906»  Stflck  XVL 

Verordnungsblatt 

fttr  den  Dienstbereich  des 

Ministeriums  ftii^ull^^^   TJnterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  15.  August  1905. 


Inhalt  Kr.  39.  Gesetz  vom  26.  Ai^a^st  1904,  wirksam  fUr  das  Herzogtum  Steiermark,  mit  welchem 
eine  neue  DisdpHnarYorschrift  für  die  an  einer  öffentlichen  Volks-  oder  Bttrgerschnle  in 
Steiermark  angestellten  Lehrpersonen  erlassen  wird.  Seite  429.  —  2fr.  30.  Gesetz  vom 
21.  Dezember  1904,  wirksam  für  das  Erzherzogtum  Österreich  ob  der  £nns,  womit  der  §  2 
des  Gesetzes  vom  14.  Dezember  1888,  beziehongsweise  vom  1.  Dezember  1901,  abgeändert  wird. 
Seite  436.  —  Nr.  40.  Verordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  Yom  13.  Juli  1905, 
betreffend  die  Bewertung  des  Unterrichtes  im  elektrotechnischen  Laboratorium  an  den  Staats- 
Gewerbeschulen.  Seite  ^7. 


Nr.  38. 

Gesetz  yom  26.  Aug:a8t  1904  *), 

wirksam  fttr  das  Herzogtum  Steiermark^ 

mit  welchem  eine  neue  Dissiplinarvorschrift  für  die  an  einer  öffentliohen  Volks- 
oder Bürgersohule  in  Steiermark  angestellten  Lehrpersonen  erlassen  wird. 

• 

Über  Antrag  des  Landtages  Meines  Herzogtumes  Steiermark  finde  Ich  anzuordnen, 
wie  folgt: 

Artikel  I. 

Die  §§  40  bis  einschließlich  51  des  Gesetzes  vom  4.  Februar  1870,  L.-G.-  und 
V.-Bl.  Nr.  17  **X  werden  außer  Wii^samkeit  gesetzt  und  tritt  an  deren  Stelle  die 
nachstehende  Disziplinaryorschrift  für  die  an  einer  öfiFentlichen  Volks-  oder  Bürger- 
schole  in  Steiermark  angestellten  Lehrpersonen. 

§1. 

Lehrpersonen,  welche  die  ihnen  durch  ihr  Amt  oder  ihren  Diensteid  auferlegten 
Pflichten  verletzen  oder  ein  das  Ansehen  des  Lehrstandes  oder  die  Wirksamkeit  als 
Erzieher  und  Lehrer  schädigendes  Verhalten  außerhalb  der  Schule  sich  zu  schulden 
kommen  lassen,  werden  mit  einer  Ordnungsstrafe  (§  18)  oder  mit  Rücksicht  auf  die 
Art  und  den  Grad  der  Pflichtverletzung  sowie  auf  die  allftUige  Wiederholung  oder 
«ödere  erschwerende  Umst&nde  mit  Disziplinarstrafen  (§  19)  belegt. 

*)  Enthalten  in  dem  am  2.  Mai  1905  ausgegebenen  und  versendeten  XIX.  Stücke  des  Landesgesetz- 

nnd  Verordnungsblattes  für  das  Herzogtum  Steiermark  unter  Nr.  65,  Seite  65. 
**)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1870,  Nr.  43,  Seite  152. 


490  Stück  XVI.  Nr.  38.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&SBe. 

§2. 

Über  Wahrnefamangen  beziehungsweise  Anzeigen,  welche  ein  pflichtwidriges 
Verhalten  (§1)  einer  Lehrperson  zum  Gegenstande  haben,  steht,  insofeme  sich  nicht 
die  Notwendigkeit  einer  strafgerichtlichen  Anzeige  ergibt,  ausschließlich  dem  Bezirks* 
schulrate  die  Einleitung  der  erforderlichen  Vorerhebungen  zu.  Der  Ortsschulrat  hat 
die  an  ihn  gelangenden  Anzeigen  dem  Bezirksschulrate  vorzulegen. 

Sohin  hat  der  Bezirksschulrat  nach  Klarstellung  des  Sachverhaltes  zu  beschließen, 
ob  mangels  eines  nach  diesem  Gesetze  zu  ahndenden  Tatbestandes  von  einer  weiteren 
Verfügung  abzusehen  ist  oder  ob  es  bei  einer  Rüge  (§  18)  sein  Bewenden  zu  finden 
hat  oder  endlich  ob  die  Disziplinaruntersuchung  einzuleiten  ist. 

In  den  ersteren  beiden  Fällen  ist  der  Beschluß  des  Bezirksschulrates  erst  dann 
auszufahren,  wenn  derselbe  durch  den  Landesschulrat,  welchem  der  Yorerhebungsakt 
sofort  nach  der  gegenständlichen  Beschlußfassung  des  Bezirksschulrates  vorzulegen 
ist,  ohne  weitere  Verfügung  zur  Kenntnis  genommen  worden  ist. 

Beschließt  der  Bezirksschulrat  die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  oder 
wird  eine  solche  vom  Landesschulrate  nach  Einsichtnahme  in  den  Vorerhebongsakt 
verfügt,  so  hat  der  Bezirksschulrat  die  Disziplinaruntersuchung  ohne  Verzag  ein* 
zuleiten  und  hievon  den  Beschuldigten  unter  Bekanntgabe  der  gegen  ihn  erhobenen 
Beschuldigungen  sowie  den  zuständigen  Ortsschulrat  sofort  schriftlich  zu  verständigen. 

Auf  Grund  anonymer  Anzeigen  allein  kann  die  Einleitung  einer  Disziplinar- 
untersuchung nicht  beschlossen  werden. 

§3. 

Die  Vornahme  von  Vorerhebungen  sowie  die  Durchführung  der  Disziplinar- 
untersuchung obliegt  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksschulrates,  der  hierbei  die  Mit- 
wirkung des  Bezirksscbulinspektors  (Stadtschulinspektors)  in  Anspruch  nehmen  kann. 

§4. 

Im  Zuge  der  Disziplinaruntersuchung  ist  nicht  nur  der  ein  pflichtwidriges 
Verhalten  des  Beschuldigten  bildende  Tatbestand  genauestens  zu  erheben,  sondern 
es  sind  auch  alle  zur  Verteidigung  des  Beschuldigten  dienlichen  Umstände  sowohl 
hinsichtlich  der  vom  Beschuldigten  vorgebrachten  Entlastungsmomente  als  auch  von 
Amts  wegen  sorgfältig  zu  berücksichtigen. 

Bei  Durchführung  der  Erhebungen  ist  auf  die  Schonung  des  Ansehens  des 
Beschuldigten  und  seiner  Stellung  Bedacht  zu  nehmen.  Mit  der  Einvernehmung  der 
dem  Beschuldigten  als  Lehrer  unterstellten  Kinder  ist  nur  im  Falle  der  unbedingten, 
durch  den  Zweck  der  Untersuchung  gegebenen  Notwendigkeit  vorzugehen. 

Mit  der  mündlichen  Einvernehmung  des  Beschuldigten  kann  jederzeit  vor- 
gegangen werden.  Ergeben  sich  hinsichtlich  der  Darstellung  des  Tatbestandes  zwischen 
den  Angaben  der  einvernommenen  Zeugen  einerseits  und  des  Beschuldigten  anderer- 
seits oder  der  einvernommenen  Zeugen  untereinander  wesentliche  Widersprüche,  so  ist 
mit  der  gleichzeitigen  Einvernehmung  der  betreffenden  Zeugen  und  des  Beschuldigten 
unter  Gegenüberstelhmg  derselben  vorzugehen. 


Stück  XVI.  Nr.  38.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlägse.  431 

§5. 

Dem  Beschuldigten  ist  in  allen  Fällen  unmittelbar  vor  Abschluß  der  Disziplinar- 
untersuchung Gelegenheit  zu  geben,  sich  von  deren  Ergebnisse  in  Kenntnis  zu  setzen 
und  ist  demselben  über  sein  Begehren  innerhalb  einer  Frist  von  wenigstens  acht 
Tagen  Einsicht  in  sämtliche  Untersuchungsakten  zu  gestatten.  Dem  Beschuldigten 
steht  das  Recht  zu,  hierüber  binnen  acht  Tagen  nach  Ablauf  obiger  Frist  eine 
SchluOäußerung  im  protokollarischen  Wege  oder  in  Form  der  Vorlage  einer  schrift- 
lichen Äußerung  zu  erstatten. 

Werden  hierin  vom  Beschuldigten  neue  Beweismittel  vorgebracht,  so  ist  die 
Disziplinaruntersuchung  nur  in  dem  Falle  fortzusetzen,  als  die  vorgebrachten  neuen 
Beweismittel  nicht  offenbar  die  Verzögerung  des  Verfahrens  bezwecken.  In  der 
Schlußäußerung  hat  der  Beschuldigte  auch  allfällige  Anträge  auf  Vorladung  von 
Zeugen  zur  Disziplinarverhandlung  zu  stellen. 

Kach  Abschluß  der  Disziplinaruntersuchung  ist  der  gesamte  Akt  dem  Bezirks- 
schulräte zur  Kenntnis  zu  bringen  und  von  diesem  mit  seiner  Äußerung  dem  Landes- 
schulrate  vorzulegen. 

§6. 

Seitens  des  Landesschulrates  wird,  sofeme  nicht  eine  Ergänzung  der  Untersuchung 
und  RQckleitung  des  Aktes  an  den  Bezirksschulrat  als  notwendig  erachtet  wird,  in 
welchem  Falle  der  §  5  sinngemäße  Anwendung  zu  finden  hat,  der  Akt  dem  Vorsitzenden 
des  zur  Entscheidung  berufenen  Disziplinarsenates  (§  7)  übermittelt. 

§7. 
Aus   dem   k.  k.  Landesschulrate   ist  ein  Disziplinarsenat  zu   bilden,    dessen 
Funktionsdauer  mit  jener  des  Landesschulrates  zusammenfällt. 
Derselbe  besteht  aus: 

1.  dem  k.  k.  Statthalter  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  im  Vorsitze  im 
Landesschulrate  als  Vorsitzenden; 

2.  dem  administrativen  Referenten  des  Landesschulrates  beziehungsweise  dem 
mit  der  sonstigen  dienstlichen  Vertretung  desselben  betrauten  Beamten  des  Landes- 
schulrates (beziehungsweise  der  k.  k.  Statthalterei) ; 

der  administrative  Referent  des  Landesschulrates  beziehungsweise  dessen  Stell- 
vertreter ist  zugleich  ständiger  Berichterstatter  im  Disziplinarsenate ; 

3.  dem  vom  steiermärkischen  Landesausschusse  als  Mitglied  des  Disziplinar- 
senates  bestimmten  Vertreter  des  Landesausschusses  im  Landesschulrate  beziehungs- 
weise dem  zweiten  Vertreter  des  Landesausschusses  im  Landesschulrate; 

4.  einem  Landesschulinspektor  für  Volksschulen; 

5.  einem  vom  Landesschulrate  aus  seiner  Mitte  zu  wählenden  Mitgliede 
beziehungsweise  im  Falle  dessen  Verhinderung  aus  dessen  vom  Landesschulrate  in 
gleicher  Weise  zu  wählenden  Stellvertreter,  wobei  auf  die  dem  Landesschulrate  auf 
Grund  des  §  38  des  Gesetzes  vom  8.  Februar  1869,  L.-G.-  und  V.-Bl.  Nr.  11  *), 
angehörigen  zwei  Mitglieder  des  Lehrstandes  in  erster  Linie  Rücksicht  zu  nehmen  ist ; 

*)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1869,  Nr.  6,  Seite  43. 


432  Stttck  XYt,  Kr.  38.  —  Gesetze,  Verordnungen,  firlässe. 

6.  einem  in  Graz  ansässigen  Mitgliede  des  Lehrstandes  der  allgemeinen  Volks- 
und BOrgerschnlen,  welches  aus  dem  Temavorschlage  der  Landes-Lehrerkonferenz 
vom  k.  k.  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  ernannt  wird,  beziehungsweise  im 
Falle  dessen  Verhinderung  aus  dessen  in  gleicher  Weise  ernanntem  Stellvertreter. 

§8. 

Die  Ausschreibung  der  Disziplinarverhandlung  erfolgt  durch  den  Landesschalrat. 
Hiervon  ist  der  Beschuldigte  mindestens  drei  Tage  vor  dem  Verhandlungstermine 
schriftlich  zu  verständigen. 

Die  Einladung  der  Mitglieder  des  Disziplinarsenates  zur  Disziplinarverhandlung 
hat  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Verhandlungstermine  zu  erfolgen. 

Für  Mitglieder,  welche  ihre  Behinderung  dem  Landesschulrate  angezeigt  haben, 
sind  deren  Stellvertreter  zur  Verhandlung  einzuberufen,  sofeme  diese  Inzeige  zu 
einer  Zeit  erfolgt,  in  welcher  die  Einberufung  der  Stellvertreter  noch  durchfohrbar  ist. 

§9. 

Der  im  Sinne  der  Bestimmungen  des  §  8  einberufene  Disziplinarsenat  ist  bei 
Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern  (außer  dem  Vorsitzenden)  beschluQf&hig. 

§  10. 

Findet  der  Disziplinarsenat  in  dem  vorliegenden  Untersuchungsmateriale  Wider- 
sprüche, zeigen  sich  weitere  Erhebungen  als  erforderlich  (§  12  a)  oder  wird  eine 
Gegenüberstellung  von  Zeugen  mit  Zeugen  oder  von  Zeugen  mit  dem  Beschuldigten 
noch  in  diesem  Stadium  für  geboten  erachtet  (§  4),  so  sind  die  Akten  —  unter 
Vertagung  der  Verhandlung  —  an  den  Bezirksschulrat  zur  entsprechenden  Ergänzung 
unter  Angabe  bestimmter  Fragepunkte  zurückzuleiten. 

Nur  in  ganz  ausnahmsweisen  Fällen,  namentlich  wenn  die  Entlassung  des 
Beschuldigten  von  der  Dienststelle  oder  vom  Schuldienste  in  Frage  steht,  und  wenn 
es  auf  die  Beurteilung  der  Glaubwürdigkeit  eines  maßgebenden  Zeugen  ankommt, 
kann  der  Disziplinarsenat  über  Antrag  des  Beschuldigten  oder  auch  von  Amts  wegen 
entweder  vor  der  Verhandlung  oder  im  Zuge  derselben  die  Vorladung  eben  jenes 
beziehungsweise  jener  Zeugen  zur  Verhandlung  beschließen. 

Die  durch  die  Vorladung  von  Zeugen  zur  Disziplinarverhandlung  erwachsenden 
Kosten,  für  deren  Bemessung  die  bezüglichen  Bestimmungen  der  Strafyrozeßordnung 
sinngemäße  Anwendung  zu  finden  haben,  werden  aus  dem  Landesschulfonde  bestritten, 
doch  hat  hierfür  der  Beschuldigte  in  dem  Falle,  als  die  Zeugenvorladung  über 
seinen  Antrag  erfolgte  und  derselbe  zu  einer  Disziplinarstrafe  verurteilt  wird, 
Ersatz  zu  leisten. 

§  11. 

Dem  Beschuldigten  steht  es  frei,  bei  der  Disziplinarverhandlung  persönlich  zu 
erscheinen.  Im  Falle  der  nachgewiesenen  rechtzeitigen  Verständigung  des  Beschuldigten 
kann  die  Disziplinarverhandlung  auch  in  dessen  Abwesenheit  durchgeführt  werden. 

Die  Disziplinarverhandlung  ist  nicht  öffentlich. 


Stück  XVI.  Nr.  38.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  433 

§  12. 

Die  DisziplinarverhandluBg  beginnt  mit  dem  Vortrage  des  Sachverhaltes  und  der 
Untersuchungsergebnisse  durch  den  Berichterstatter.  Hierauf  ist  dem  Beschuldigten, 
dem  in  jedem  Falle  das  Schlußwort  gebührt,  das  Wort  zur  Verteidigung  zu  erteilen. 
Hierauf  findet  die  Einvernehmung  allf allig  vorgeladener  Zeugen  (§  10)  statt.  Jedem 
Mitgliede  des  Disziplinarsenates  steht  das  Recht  zu,  behufs  Erlangung  von  Auf- 
klärungen sowohl  an  den  Berichterstatter  als  auch  an  den  Beschuldigten  und  die 
erschienenen  Zeugen  Fragen  zu  stellen. 

Ist  der  Sachverhalt  zur  Genüge  erörtert,  so  wird  die  Verhandlung  durch  den 
Vorsitzenden  unterbrochen  und  zieht  sich  der  Disziplinarsenat  zur  Beschlußfassung 
zurück. 

Diese  wird  durch  die  dem  Berichterstatter  obliegende  Antragstellung  eingeleitet 
und  hat  zu  lauten: 

a)  auf  eine  Ergänzung  der  Disziplinaruntersuchung,  oder 

h)  auf  den  Ausspruch,   daß  kein  Anlaß  zur  Verhftngung  einer  Ordnungs-  oder 
Disziplinarstrafe  vorliege,  oder 

cj  auf  die  Verh&ngung  einer  Ordnungs-  oder  Disziplinarstrafe. 

§  13. 

Das  Disziplinarerkenntnis  darf  sich  nur  auf  Belastungsumstände  stützen,  welche 
dem  Beschuldigten  im  Laufe  des  Untersuchnngsverfahrens  oder  bei  der  Disziplinar- 
verhandlung  vorgehalten  worden  sind. 

§  U. 

Für  die  Beratung  und  Beschlußfassung  des  Disziplinarsenates  haben  die 
Bestimmungen  der  Geschäftsordnung  für  den  k.  k.  Landesschulrat  sinngemäße 
Anwendung  zu  finden. 

§  15. 
Nach  erfolgter  Beschlußfassung  wird  das  Ergebnis  derselben  verkündet. 

§  16. 

Über  die  Disziplinarverhandlung  ist  durch  den  der  Verhandlung  seitens  des 
Vorsitzenden  beizugebenden  Schriftführer  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die 
Namen  der  Anwesenden,  die  wesentlichen  Ergebnisse  der  Verhandlung  und  die 
Beschlußfassung  zu  enthalten  bat  und  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Schriftführer 
zu  unterzeichnen  ist.  Von  dem  Ergebnisse  der  Disziplinarverhandlung  ist  der 
Beschuldigte  in  allen  Fällen  durch  den  Landesschulrat  im  Wege  des  Bezirksschul- 
rates und  ebenso  der  zuständige  Ortsschubrat  schriftlich  zu  verständigen. 


434  Stück  XVI.  Nr.  38.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

§17. 

Gegen  die  Entscheidimg  des  Disziplinarsenates,  insoweit  sie  nicht  auf  eine 
Ergänzung  der  Disziplinaruntersuchung  (§  12,  lit.  a)  gerichtet  ist,  steht  dem  Beschuldigten 
die  innerhalb  der  vom  Tage  der  Verständigung  (§  16)  laufenden  14tägigen  Frist  bei 
dem  Landesschulrate  einzubringende  Berufung  an  das  k.  k.  Ministeriam  für  Kultus 
und  Unterricht  zu. 

§  18. 

Geringere  Pflichtverletzungen  werden  mit  einer  Ordnungsstrafe  geahndet. 
Gründet  sich  diese  auf  einen  Beschluß  des  Bezirksschulrates  (§  2),  so  steht  dem 
Beschuldigten  hiergegen  die  binnen  14  Tagen  bei  dem  Bezirksschulräte  einzubringende 
Berufung  an  den  k.  k.  Landesschulrat  zu,  gegen  dessen  Entscheidung  ein  weiteres 
Rechtsmittel  nicht  zulässig  ist. 

Die  Ordnungsstrafe  ist  die  Rüge. 

Eine  solche  kann  auch  vom  Schulleiter  wegen  pflichtwidrigen  Verhaltens  einer 
Lehrperson  jederzeit  erteilt  werden. 

§  19. 
Disziplinarstrafen  sind: 
a)  der  Verweis, 

bj  die  strafweise  angeordnete  Versetzung  an  eine  andere  Lehrstelle, 
a)  in  der  gleichen  Ortsklasse, 
ß)  in  einer  niederen  Ortsklasse. 

Diese  Strafe  kann  bei  Schulleitern,  Oberlehrern  und  Direktoren  noch 
durch  Entziehung  der  Funktion  als  Schulleiter,  bei  Oberlehrern  und  Direktoren 
durch  Versetzung  an  eine  niederer  organisierte  Schule  verschärft  werden. 

c)  Die  Entlassung  von  der  Dienstesstelle, 

d)  die  Entlassung  vom  Schuldienste. 

§  20. 

Der  Verweis  wird  stets  schriftlich  erteilt  und  hat  die  Androhung  strengerer 
Behandlung  für  den  Fall  wiederholter  Pflichtverletzung  zu  enthalten. 

§  21. 

Die  Entlassung  von  der  Dienstesstelle  zieht  den  Verlust  der  als  Lehrer 
erworbenen  Rechte  nach  sich. 

§  22. 

Die  Entlassung  vom  Schuldienste  kann  als  Disziplinarstrafe  in  der  Regel  erst 
dann  verhängt  werden,  wenn,  ungeachtet  des  Vorausgehens  mindestens  einer 
Disziplinarbestrafung,  neuerdings  erhebliche  Vernachlässigungen  oder  Verletzungen 
von  Dienstpflichten  stattgefunden  haben. 


Stück  XVI.  Nr.  38.  —  Gesetze,  Verordnuogen,  Erl&sse.  435 

§  23. 

In  Fällen  einer  strafgerichtlichen  Verurteilung,  mit  welcher  der  Verlust  der 
Wählbarkeit  in  die  Gemeindevertretung  verbunden  ist  (§  48,  Absatz  HI  des  Gesetzes 
vom  2.  Mai  1883,  R.-G.-Bl.  Nr.  53  *),  hat  durch  den  k.  k.  Landesschulrat  die 
Entlassung  der  Lehrperson  aus  dem  Schuldienste  ohne  Disziplinarverfahren  zu  errolgen. 

Ist  einer  Lehrperson  durch  strafgerichtliches  Urteil  die  Befähigung  für  den 
Lehrberuf  abgesprochen  worden  (§  420  St.-G.),  so  ist  es  dem  Ermessen  des  Landes- 
schulrates  vorbehalten,  dieselbe  ohne  Disziplinarverfahren  aus  dem  Schuldienste  zu 
entlassen  oder  bei  besonders  berücksichtigungswerten  Umständen  in  den  Ruhestand 
zu  versetzen. 

§  24. 

Die  Suspension  vom  Amte  und  den  damit  verbundenen  Bezügen  muß  von  dem 
Bezirksschulrate  für  die  Dauer  der  gerichtlichen  oder  disziplinaren  Untersuchung 
verhängt  werden,  wenn  der  Sachverhalt  die  sofortige  Entfernung  des  in  Untersuchung 
Gezogenen  vom  Dienste  für  die  Dauer  der  Untersuchung  erfordert.  Eine  solche 
Suspension  kann  unter  der  gleichen  Voraussetzung  auch  vom  Landesschnlrate  bis 
zur  Durchführung  des  Disziplinarerkenntnisses  verfügt  werden. 

Eine  Berufung  gegen  die  verfügte  Suspension  hat  keine  aufschiebende  Wirkung. 

§  25. 

Erscheint  die  Erhaltung  des  Suspendierten  oder  seiner  Familie  gefährdet,  so 
hat  der  Landesschulrat  gleichzeitig  den  Betrag  der  dem  Suspendierten  oder  seiner 
Fanulie  zu  verabreichenden  Alimentation  auszusprechen,  welcher  höchstens  zwei 
Drittel  des  zur  Zeit  der  Suspension  genossenen  Jahresgehaltes  betragen  darf. 

Erfolgt  späterhin  keine  Verurteilung  zu  einer  Disziplinarstrafe,  so  gebührt  dem 
Suspendierten  der  Ersatz  des  zeitweisen  Verlustes  an  Diensteinkonmien. 

Artikel  H. 
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Kundmachung  in  Wirksamkeit. 

Artikel  IH. 

Mein  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  ist  mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes 
betraut. 

Ischl,  26.  August  1904. 

Franz  Joseph  m./p. 

Harte!  ni./p. 


*)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  ^883,  Nr.  i5,  Seite  117. 


436  Stück  XVI.  Nr.  39.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Nr.  39. 

Gesetz  Tom  21.  Dezember  1904  *), 

wirksam  ffir  das  Erzherzogtnm  Österreich  ob  der  Enns, 

womit  der  §  2  des  GesetBes  vom  14.  Desember  1888  (G.-  und  V.-BL  Nr.  36  **), 
boBiehiingsweise  vom  I.Dezember  1901  (L.-G.und  V.-BL  Nr.  60**^)  abgeändert  wird. 

Über  Antrag  des  liandtages  Meines  Erzherzogtumes  Österreich  ob  der  Enns 
finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt: 

Artikel  I. 

Der  §  2  des  Gesetzes  vom  14.  Dezember  1888  (G.-  und  V.-Bl  Nr.  26), 
beziehungsweise  vom  1.  Dezember  1901  (L.-G.-  und  V.-Bl.  Nr.  60)  wird  in  seiner 
bisherigen  Fassung  außer  Kraft  gesetzt  und  hat  künftig  zu  lauten: 

§2. 

Die  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  an  höheren  als  der  dritten  Klasse 
einer  allgemeinen  Volksschule  und  an  den  Klassen  einer  Bürgerschule  wird  durch 
Remunerationen  entlohnt.  In  den  Orten  aber,  wo  zwei  oder  mehr  Bürgerschulen 
bestehen,  ist  für  die  Erteilung  des  katholischen  Religionsunterrichtes  an  diesen 
Bürgerschulen  durch  die  Anstellung  eines  oder  nach  Bedarf  (§  3  des  Gesetzes  vom 
14.  Dezember  1888)  auch  mehrerer  Religionslehrer  mit  festen  Bezügen  Vorsorge 
zu  treffen. 

Diese  Religionslehrer  beziehen  einen  Grundgehalt  von  jährlich  1800  K  und  die 
den  weltlichen  Bürgerschullehrem  zukommenden  Dienstalterszulagen. 

Außerdem  haben  die  mit  festen  Bezügen  angestellten  aktiven  Religionslehrer 
an  Bürgerschulen  Anspruch  auf  Beistellung  einer  freien  Wohnung  in  dem  Umfange 
wie  weltliche  Bürgerschullehrer  (§  39  des  Gesetzes  vom  1.  Dezember  1901,  L.-G.- 
und V.-Bl.  Nr.  59 1)  oder  nach  Wahl  der  Schulgemeinde,  welche  hiefür  aufzukonimen 
hat,  auf  ein  Quartiergeld,  welches  nach  den  Bestimmungen  des  §  41  des  Gesetzes 
vom  1.  Dezember  1901  (L.-G.-  und  V.-Bl.  Nr.  59)  zu  bemessen  ist. 

Artikel  II. 

Mein  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  ist  mit  der  Durchführung  dieses 
Gesetzes  beauftragt. 

Wien,  am  21.  Dezember  1904. 

Franz  Joseph  m./p. 

Hartel  m./p. 


'^'J  Enthalten  in  dem  den  17.  Jänner  1905  ausgegebenen  und  versendeten  I.  Stiicke  des  Landesgesetz- 

und  Verordnungsblattes  für  das  Erzherzogtum  Österreich  ob  der  Enns  unter  Nr.  3,  Seite  6. 
**)  Ministerial  -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1889,  Nr.  4,  Seite  26. 
♦*♦)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1902,  Nr.  38,  Seite  454. 
+)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1902,  Nr.  37,  Seite  437. 


Stück  XVI.  Nr.  40.  —  Gesetze,  Yerordniuigeii,  Erl&sse.  —  VerfUgangen,  betr.  Lehrbfleher  etc.    437 

Nr.  40. 

Yerordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  Tom 

13.  Juli  1905,  Z.  4366, 

betreffend  Bewertung  des  Unterrichtes  im  elektroteohnisohen  Laboratorium  an 

den  Staats-GewerbeBohulen. 

In  Ergftnzung  der  Ministerial -Verordnung  vom  23.  August  1882,  Z.  6093  *), 
betreffend  die  Regelung  der  Lehrverpflichtung  an  den  gewerblichen  Fachlehranstalten 
(Tagesschulen),  finde  ich  bezüglich  des  Unterrichtes  im  elektrotechnischen  Laboratorium 
an  Staats-Gewerbeschulen  anzuordnen,  daß  vom  Schuljahre  1905/1906  ab  in  Rücksicht 
auf  die  Bemessung  der  einer  Lehrkraft  zuzuweisenden  Unterrichtsstunden,  beziehungs- 
weise des  sich  hieraus  eventuell  ergebenden  Anspruches  auf  Remunerierung  für  Mehr- 
leistungen bei  drei  oder  weniger  Stunden  in  der  Woche  eine  Stunde  als  Vortragsstunde, 
bei  vier  oder  mehr  Stunden  in  der  Woche  zwei  Stunden  als  Vortragsstunden  bewertet 
werden  und  der  jeweilige  Rest,  wie  die  Zeichenstunden,  d.  i.  eine  Stunde  gleich 
Vs  Vortragsstunde  bemessen  wird. 


Yerffisangen»  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Lehrbfleher. 

a)  Fflr  allgemeine  Volkaschuleii. 

Schreiner  H.  in  Bezjak,  D  r.  J.,  Slovenska  jezikovna  vadnica  za  tesno  zdru2eni  pouk 
V  slovnici,  pravopisju  in  spisju.  V  5  zvezkih. 

I.  zvezek.  Za  2.  Solsko  leto.  2.  Auflage.  Im  wesentlichen  unveränderter 
Abdruck  der  mit  dem  Ministerial-Erlasse  vom  6.  Juli  1903,  Z.  11378, 
für  zulässig  erklärten  1.  Auflage.  Preis,  geheftet  35  h. 
n.  zvezek.  Za  3.  fiolsko  leto.  2.  Auflage.  Im  wesentlichen  unveränderter 
Abdruck  der  mit  Ministerial-Erlaß  vom  6.  Juni  1903,  Z.  11378,  fQr 
zulässig  erklärten  1.  Auflage.  Preis,  geheftet  45  h. 
Diese  beiden  Hefte  des  genannten  Lehrbuches  werden  ebenso  wie  die 
1.  Auflage  derselben  **)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volksschulen 
mit  slovenischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  Juli  1905,  Z.  24441.) 

b)  Für  kommerzielle  Lehranstalten. 

Richter  Ignaz,  Anfangsgründe  der  Naturlehre  für  den  Unterricht  an  zweiklassigen 
Handelsschulen.  2.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1905.  Alfred  Holder.  Preis, 
gebunden  1  E  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handels- 
schulen (Handelsakademien)  und  an  zweiklassigen  Handelsschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  3.  August  1905,  Z.  27546.) 


*)  Ministerial -VerordnmigBblatt  rom  Jahre  1882,  Nr.  32,  Seite  165. 
^)  MiniBterial -Yerordnangsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  319. 


Stttok  XVI.  —  Eundmacliiingexi. 


Frequenz-Ausweis 

Sommersemester  1905  nach 


P  a  k  u  1- 


Theoloisrlsehe  Reehts-  und  staatawiggeiiselffülehe 


UnlYersitäten 


9 

I 

kl 

-I 


n 


anßflrordmtUohe 


Bospi« 
ttsronflo 


I 

t 


^8 


Wien 


Frequentanten 


179 


218 


2585 


Hörer  der  Staats- 
rechnongB' 
Wissenschaft 


Sonstige 


164 


2752 


Innsbniek 


Frequentanten 


249 


24 


16 


289 


198 


Hörer  der  Staats- 

rechnongs- 

wisseoschaft 


27 


Sonstige 


Graz 


Frequentanten 


87 


90 


707 


Hörer  der  Staats- 
rechnungs- 
Wissenschaft 


Sonstige 


Jll^ 

43 

2. 


56 


11 


774 


Pragr  (deutsch) , 


Frequentanten 


60 


16 


76 


586 


Hörer  der  Staats- 
rechnuogs- 
wissenschaft 


Sonstige 


.  44 


Prag  (böhmisch) 


Frequentanten 


125 


i29 


1367 


Hörer  der  Staats- 
rechnungs- 
wissenschaft 


Sonstige 


236 
3. 


239 


1609 


LemJ^erg 


Frequentanten 


6 


316 


71 


387 


1261 


Hörer  der  Staats- 
rechnnngs* 
Wissenschaft 


15 


Sonstige 


21 


1282 


Krakau 


67 


67 


675 


Frequentanten 

Hörer~der  Staats- 

rechnungs- 

wissenschaft 


Sonstige 


Ciemowitz 


Frequentanten 


80 


81 


330 


Hörer  der  Staats- 

rechnungs- 

wisseuschaft 


Sonstige 


20 

2J 


24 


355 


Summe  . 


1163 


158 


16 


337 


7709 


Frequentanten 

Hörer~derStäät8- 

rechnungs- 

wissenschaft 


24 

471 


584 


Sonstige 

^)  Unter  den  ordentlichen  HSrem  der  plüloeophitchen  Fakaltät  sind  68  Hörer  der  Afronomic. 


20 


8313 


Stück  XVI.  —  Kundmachiingen. 


der  UniveraitätezL 

dem  Stande  vom  81.  Mai  1905. 


439 


tat 


Medlslnlsehe 


Philosophische 


B 

! 


Uohe 


ATLfierord«ntli6he 


Hoipi- 

u6P6DAD 


ordont* 
liohe 


anflerordentliohe 


Bospi' 
tlorsnds 


Hörer 


I 


O) 


Hörer 


§ 


a 


S 


812  28 


Freqnen- 
tanten 


Sonstige 


213/ 


Lehramtskand. 
f.  Realschulen 


)234 


1075 


1459 


73 


Pharmazeuten 


21 


Frequentanten 
Sonstige 


17 

96 

_i 

307^ 


421 


131 


2089 


6134 


Frequen- 
tanten 


Sonstige 


^1 


Lehramtskand 
t  Realschulen 


13 


111 


206 


Pharmazeuten 


Frequentanten 


Sonstige 


47 


21 


21 


11 


290 


916 


176 


Freqnen 
tanten 


49/ 


Lehramtskand. 
f.  Realschulen 


50 


229 


305 


10 


Pharmazeuten 


Sonstige 


Frequentanten 


Sonstige 


135 


45  J 


45 


521 


1614 


159 


Freqnen- 
tanten 


Sonstige 


13/ 


101 


Lehramtskand. 
f.  Realschulen 


23 


189 


325 


Pharmazeuten 


Frequentanten 


Sonstige 


12 

14 

90 

6 

58^ 

T3^ 

13 


445 


1342 


291 


Freqneu' 
tanten 


15/ 


15 


314 


987 


21 


Lehramtskand. 
f.  Realschulen 

Pharmazeuten 


Sonstige 


Frequentanten 


Sonstige 


■ 

159 

51 

270 

• 

17 
43J 

• 

66 


16 


1367 


3419 


87 


10 


Frequen- 
tanten 


Lehramtskand. 
f.  Realschulen 


98 


663 


40 


Pharmazeuten 


Sonstige 


Frequentanten 


Sonstige 


56 


89 


852 


2619 


130 


22 


Frequen- 
tanten 


lOJ 


15 


177 


687 


Lehramtskand. 
f.  Realschulen 


44 


Pharmazeuten 


Frequentanten 


Sonstige 


_3 

113 


2) 
138 


77 


77 


10 


956 


1883 


Frequen- 
tanten 


Lehramtskand 
t  Realschulen 


125 


Pharmazeuten 


Sonstige 


Frequentanten 


Sonstige 


36 


^1 


30 


202 


30^ 


638 


1744 


74 


Frequen- 
tanten 


114/ 


)351 


10 


2193 


4757 


202 


Lehramtskand, 

t  Realschulen 

Pharmazeuten 


S  >nsrige 


371 


Frequentanten 


262 

272 

574^ 


1193 


j4 

IL 
447 


472 


12 


86 


6722 


18565 


^;  Unter  deu  aofierordentllehen 


Sonstige 

Hörern  der  phlloiophlichen  FaknltKt  ilnd  76  Hörer  der  Afronomie. 


440 


Stack  XVI. 


Kundmacliiingen. 


Frequenz  -  Ausweis 

der  katholisch -theologiscben  FaknItSten  außer  dem  Verbände  einer  üniversitit 

Sommersemester  1905. 
(Noch  dem  Stande  Tom  8L  Mal  1905.) 


Theolorlsehe  Fakoltit 

in 

Hörer 

Zosammea 

ordentllohe 

anfierordentUäho 

SalBbnrg 

46 

11 

57 

Olmüte      

207 

3 

210 

Summe    . 

253 

14 

267 

Der  MiDister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  wissenschaftliche  Prüfungs- 
kommission für  das  Lehramt  an  Gymnasien  und  Realschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  in  Prag  in  ihrer  bisherigen  Zusammensetzung  Air  das  Studieigahr 
1905/1906  bestätigt. 

(Ministerial-£rlaß  vom  26.  JuU  1905,  Z.  27644.) 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Prüfungskommission  für  das 
Lehramt  an  Gymnasien  und  Realschulen  in  Lemberg  in  ihrer  dermaligen 
Zusammensetzung  für  das  Studieigahr  1905/1906  bestätigt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  Juli  1905,  Z.  28399.) 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Prüfungskommission  für  das 
Lehramt  an  Mädchen-Lyzeen  in  Lemberg  in  ihrer  dermaligen  Zusammensetzung  f&r 
das  Studieigahr  1905/1906  bestätigt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  Juli  1905,  Z.  28398.) 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  i^  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  ron  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


441 
Jahrpmg  1906.  Stftck  XVIL 

Verordnungsblatt 

für  den  Dienstbereich  des 

IvOnisteriums  ftli^uJius^uiid  TJnterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

Atuigegeben  am  1.  September  1906« 

Inhalt.  Nr.  4t.  Verordnung  des  Ministers  für  Eultos  und  Unteriicht  im  Einvernehmeo  mit  dem 
Ministerium  des  Innern  vom  11.  August  1905,  betreffend  die  Anerkennung  ausländischer  tier- 
ärztlicher Studien  und  Diplome.  Seite  441.  —  Nr.  42.  Erlaß  des  Ministers  für  Eultos  und 
Unterricht  vom  2.  August  1905,  ao  den  Statthalter  für  Böhmen,  die  Dekanate  der  rechts- 
nnd  staatswissenschaftlichen  Fakultäten  der  deutschen  und  der  böhmischen  Universität  in  Prag 
und  die  Präsidien  der  theoretischen  Staatspiilfungskommissionen  daselbst,  betreffend  eine 
Abänderung  des  Punktes  1  des  auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  ergangenen  Ministerial- 
Erlasses  vom  29.  Juni  1S82  in  Ansehung  der  rechtahistorischen  StaatsprUfungskommission  in 
Prag.  Seite  443. 


Nr.  41. 

Yerordnong  des  Ministers  für  Kultus  und  ünterriclit  im 
Einyemelimen    mit    dem  Ministerium    des  Innern   Yom 

U.  August  1906  *), 

betreffend  die  Anerkennung  ansländieoher  tierärBtlieher  Stadien  und  Diplome. 

Mit  Rflcksicht  auf  die  Änderungen,  welche  durch  den  mit  Ministerial-Erlaß 
▼cm  27.  März  1897,  R.-G.-BI.  Nr.  80  **),  fQr  die  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche 
und  Länder  kundgemachten  neuen  tierärztlichen  Studienplan  in  den  Bedingungen  für 
die  Erlangung  eines  tierärztlichen  Diploms  eingetreten  sind,  finde  ich  die  hierortige 
Ministerial -Verordnung  vom  25.  Februar  1872,  Z.  13700,  Minist-Vdgsbl.  Nr.  16, 
über  die  Bedingungen,  unter  welchen  ein  an  einer  ausländischen  Veterinärschule 
erlangtes  tierärztliches  Diplom  in  den  im  Reichsrate  vertretenen  Königreichen  und 
Ländern  als  gültig  anerkannt  wird  und  in  Betreff  der  Geltung  der  von  Inländern 
an  ausländischen  Tierarzneischulen  zurückgelegten  Studien  für  die  Zulassung  zu  den 
strengen  Prüfungen,  mit  Ende  des  Studienjahres  1904/1905  außer  Wirksamkeit  zu 
setzen  und  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  nachfolgende 
Bestimmungen,  betreffend  die  Anerkennung  ausländischer  tierärztlicher  Studien  und 
Dipbme,  zu  erlassen: 


*)  Enthalten  in  dem  den  25.  August  1905  ausgegebenen  LI.  Stücke  des  R.-G.-B1.  unter  Nr.  135. 
**)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1897,  Nr.  21,  Seite  222. 


448  stück  XVn.  Nr.  41.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

§1. 

Hat  ein  In-  oder  Ausländer  an  einer  ausländischen  tierärztlichen  ünterrichts- 
anstalt  ein  tierärztliches  Diplom  erlangt  und  wünscht  er  auf  dessen  Grundlage  ein 
in  den  im  Reichsrate  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  gültiges  tierärztliches 
Diplom  und  die  hiemit  verbundenen  Berechtigungen  zu  erlangen,  so  hat  er  sich  zu 
diesem  Behufe  an  das  Professoren-Kollegium  einer  inländischen  tierärztlichen  Hoch- 
schule zu  wenden  und  sich  bei  demselben  über  seine  Studien  und  den  Vorgang  bei 
Erwerbung  des  ausländischen  Diploms  auszuweisen. 

§2. 

Das  Professoren-Kollegium  hat  zu  prüfen,  ob  der  Nostrifikationswerber  auf 
Grund  eines  im  Inlande  gültigen  Gymnasial-  oder  Realschul-MaturitätszeugniBses 
oder  eines  gleichartigen,  im  Auslande  erworbenen  Reifezeugnisses  in  die  von  ihm 
zurückgelegten  tierärztlichen  Studien  eingetreten  ist  und  ob  letztere  in  ihrem  Umfange 
und  in  ihrer  Zeitdauer  dem  im  Inlande  geforderten  tierärztlichen  Hochschulstudium 
gleichkommen. 

Hiebei  können  die  vor  Erlangung  der  Hochschulreife  zurückgelegten  tierärzt- 
lichen Studien  nicht  in  Anrechnung  gebracht  werden. 

§3. 

Entsprechen  die  nachgewiesenen  tierärztlichen  Studien  des  Nostrifikationswerbers 
diesen  Anforderungen  nicht,  so  kann  seine  Zulassung  zur  Erlangung  eines  im  Inlande 
gültigen  Diploms  von  der  vorherigen  Ergänzung  seiner  tierärztlichen  Studien  abhängig 
gemacht  werden. 

Ist  diese  Ergänzung  erfolgt  oder  entspricht  der  Studiengang  des  Nostrifikations- 
werbers den  im  §  2  bezeichneten  Bedingungen,  so  kann  er  vom  Professoren-Kollegium 
zur  Ablegung  der  vorgeschriebenen  strengen  Prüfungen  zur  Erlangung  des  tierärzt- 
Diploms  zugelassen  werden. 

Soll  der  Nostrifikationswerber  hievon  oder  von  der  vorherigen  Ergänzung 
seiner  Studien  mit  Rücksicht  auf  seinen  Studiengang  und  die  von  ihm  bei  Erlangung 
des  ausländischen  Diploms  abgelegten  strengen  Prüfungen  ganz  oder  teilweise 
dispensiert  werden,  so  ist  hiefür  vom  Professoren-Kollegium  mit  einem  entsprechend 
motivierten  Antrage  die  Genehmigung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht 
einzuholen. 

§4. 

Wenn  der  Nostrifikationswerber  die  ihm  auferlegten  strengen  Prüfungen  bestanden 
hat  oder  von  der  Ablegung  solcher  dispensiert  wurde,  so  ist  er  an  der  tierärztlichen 
Hochschule  unter  Ausfertigung  des  Diploms  als  Tierarzt  in  der  vorgeschriebenen 
Weise  zu  promovieren. 

Betreffs  der  Taxen  haben  die  bestehenden  Vorschriften  Anwendung  zu  finden. 

Die  im  Auslande  promovierten  Doktoren  der  Tierheilkunde  (Veterinärmedizin) 
sind  zur  Führung  dieses  Titels  im  Inlande  nicht  berechtigt. 


Stack  XVn.  Nr.  41  and  42.  —  G«8et2ie,  Verordniuigen,  Erl&Bse.  443 

§5. 

Jenen  Studierenden,  welche  die  tierärztlichen  Stadien  ganz  oder  teilweise  im 
Auslände  frequentiert,  aber  das  Diplom  dort  nicht  erlangt  haben,  können  die  an 
ausländischen  tierärztlichen  Unterrichtsanstalten  zurückgelegten  Semester  für  das 
im  Inlande  vorgeschriebene  tierärztliche  Hochschulstudium  nur  dann  und  insoweit 
angerechnet  werden,  als  sie  nach  Erlangung  der  im  Inlande  erforderlichen  Hoch- 
schulreife und  an  einer  den  inländischen  tierärztiichen  Hochschulen  im  wesentlichen 
gleichkommenden  ausländischen  Unterrichtsanstalt  frequentiert  wurden. 

Behufs  Zulassung  zu  den  strengen  Prüfungen  müssen  jedoch  in  der  Regel 
wenigstens  die  letzten  zwei  Semester  an  einer  inländischen  tierärztiichen  Hochschule 
zurückgelegt  werden. 

Bjlandt  m./p.  Hartel  m./p. 


Nr.  42. 

Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricbt  yom 
2.  August  1906,  Z.  28774  ♦), 

an  den  Statthalter  f&r  Böhmen,  die  Dekanate  der  rechts-  uni  Staatswissen- 
schafclichen  Fakultäten  der  deutschen  und  der  böhmischen  ünlTerslt&t  in  Prag 
and  die  Präsidien  der  theoretischen  Staatspräfungskommissionen  daselbst, 

betreffend  eine  Abändemng  des  Punktes  1  des  auf  Grand  Allerhöchster  Br- 
mäohtignng  ergangenen  Ministerial-Erlasses  vom  20.  Juni  1882,  Z.  758/K.  U.  M., 
B.-G.-B1.  Nr.  05  *%  in  Ansehnng  der  rechtshistorischen  Btaatsprüfongskommlssion 

in  Frag. 

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  vom  25.  Juli  1905  finde  ich  die  Bestimmung 
des  Punktes  1  des  Ministerial-Erlasses  vom  29.  Juni  1882,  Z.  758/K.  U.  M.,  R.-6.-B1. 
Nr.  95,  betreffend  die  theoretischen  Staatsprüfungen  in  Prag  dahin  abzuändern,  daß 
unter  Aufrechterhaltung  der  bisherigen  Einheitlichkeit  bei  der  judiziellen  und  staats- 
wissenschaftlichen StaatsprQfungskommission  in  Prag  für  jede  der  dortigen  UniversitAten 
eine  eigene  rechtshistorische  Staatsprüfungskommission  mit  einem  selbständigen  Präses 
und  Vizepräses  vom  Studienjahre  1905/1906  ab  bestellt  werde. 

Die  Bestimmungen  der  mit  dem  Ministerial-Erlasse  vom  23.  September  1896, 
Z.  2161/K.  ü.  M.,  R.-G.-BI  Nr.  183  ***),  kundgemachten  Prtifungsinstruktion  haben 
auf  jede  der  beiden  rechtshistorischen  Staatsprüfungskommissionen  volle  Anwendung 
zu  finden. 

Hartel  mVp. 


*)  Enthalten  in  dem  den  25.  Angnst  1905  aasgegebenen  L.  Stucke  des  R.-G.-B1.  unter  Nr.  iSi. 
**)  Ministemi -Yerordnongsblatt  vom  Jahre  1882,  Kr.  29,  Seite  147. 
»•^  Miiiist«rial -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1896,  Nr.  5i,  Seite  418. 


444  Stück  xvn. 


Terfligungeii,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel« 

Lehrbfioher. 

a)  FOr  Mittelschulen. 

In  3.,  inhaltlich  wesentlich  unveränderter,  somit  nach  Ministerial  -  Erlaß  vom 
18.  Oktober  1899,  Z.  27025  '*'),  zum  Unterrichtsgebranche  an  Gymnasien  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Sedlmayer-Scheindler,  Lateinisches  Übungsbuch  für  die  oberen  Klassen  der  Gymnasien. 
In  3.,  durchgesehener  Auflage  herausgegeben  von  Dr.  H.  St.  Sedlmayer. 
Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  2  K  40  h,  gebunden  3  K. 
(Ministerial-Erlaß  vom  4.  August  1905,  Z.  29201.) 

In  4.,  inhaltlich  unveränderter,  somit  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  28.  März  1901, 

Z.  8188  **),  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichtssprache 

allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 
Schmidt  Johann,  Lateinisches  Lesebuch  aus  Cornelius  Nepos  und  Q.  Curtius  Rufus. 

Mit  2  Karten.  4.,  inhaltlich  unveränderte  Auflage.  Wien  1905.  F.  Tempsky. 

Preis,  geheftet  80  h,  gebunden  1  K  30  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  4.  August  1905,  Z.  29122.) 

In  29.,  unveränderter,  somit  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  22.  Jänner  1904, 
Z.  1812  ***),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Moiniks  Lehrbuch  der  Arithmetik  und  Algebra  nebst  einer  Aufgabensammlung  fOr 
die  oberen  Klassen  der  Gymnasien.  Bearbeitet  vonAntonNeumann.  Wien  1905. 
F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  3  K  20  h,  gebunden  3  K  70  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  2.  August  1905,  Z.  29167.) 

In  6.,  inhaltlich  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  27.  Mai  1902, 
Z.  16227  t),  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Sobek  Frantiäek,  VSeobecn;^  zemöpis.  Dil  druh^.  Pro  druhou  a  tteti  tridu  Skol 
gymnasijnich  a  druhou  ai  ftvrtou  ttldu  redlni.  Prag  1905.  I.  L.  Kober.  Preis, 
geheftet  2  K  20  h,  gebunden  2  K  70  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  9.  August  1905,  Z.  29579.) 

*)  MiniBterial-yerordnangsblatt  yom  Jahre  1899,  Seite  433. 
**)  MiniBterial-YerordnuiigBblatt  yom  Jahre  1901,  Seite  114. 
***)  Ministerial-VerordDungBblatt  vom  Jahre  1904,  Seite  89. 
t)  Mimsterial-VerordniiBgiblatt  vom  Jahre  1902,  Seite  207. 


Stack  XVn.  —  Veriügimgen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  445 

b)  Für  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Blldungeanetalten. 

In  6.,  unveränderter,  daher  gemftß  Ministerial-Erlasses  vom  15.  Oktober  1903, 
Z.  33427  *),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten mit  deutscher  Unterrichtssprache  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Lebmann  Josef^  Branky  Franz  und  Sommert  Johann,  Deutsches  Lesebuch  für 
die   österreichischen  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten.  L  Teil.  Für 
den  ersten  Jahrgang.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis  2  K. 
(Ministerial-ErlaO  vom  7.  August  1905,  Z.  29644.) 

In  6.,  unveränderter,  daher  gemäß  Ministerial- Erlasses  vom  12.  Februar  1903, 
Z.  2747  **),  zum  Lehrgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Tnpetz,  Dr.  Theodor,  Lehrbuch  der  allgemeinen  Geschichte  für  Lehrer-  und 
Lehrerinnen-Bildungsanstalten.  I.  Teil.  Von  den  ältesten  Zeiten  bis  zum  Vertrage 
von  Verdun.  Mit  72  Abbildungen  und  6  Karten  sowie  2  Tafeln  in  Farbendruck. 
Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  2  K  70  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  4.  August  1905,  Z.  29169.) 

In  3.,  im  wesentlichen  unveränderter,  daher  gemäß  Ministerial  -  Erlasses  vom 
5.  Juni  1902,  Z.  14541  ***),  zumünterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zulässiger  Auflage  ist 
erschienen : 

Hoffer,  Dr.  Eduard,  Lehrbuch  der  Tierkunde  für  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Büdungsanstalten.  Mit  302  Abbildungen  und  einer  farbigen  Tafel:  „Tierregionen 
und  Subregionen"  nach  Wallace.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  4K. 
(Ministerial-Erlaß  vom  7.  August  1905,  Z.  29202.) 

c)  FOr  Lebrerinnenbildungeanetalten. 

In  6.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  berichtigter,  sonst  unveränderter,  daher 
gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  31.  Mai  1884,  Z.  8628  t),  zum  Lehrgebrauche 
an  Lehrerinnenbildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zulässiger 
Auflage  ist  erschienen: 

Hillardt  Gabriele,  Handarbeitskunde  für  Lehrerinnenbildungsanstalten  und  zum 
Selbstunterrichte.  Mit  besonderer  Bezugnahme  auf  das  Organisationsstatut  der 
Bildungsanstalten  für  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  in  Österreich. 
Vollständig  in  4  Abteilungen  mit  391  Abbildungen.  4.  Abteilung:  Das  Netzen. 
Das  Ausnähen.  Das  Sticken.  Mit  einem  Anhange.  Anleitung  zur  Anfertigung*  der 
gebräuchlichsten  weiblichen  Handarbeiten.  Mit  192  Abbildungen.  Wien  1905. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  geheftet  1  K  60  h,  gebunden  1  K  80  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  10.  August  1905,  Z.  30028.) 


^)  Ministerial  -VerordnaDKsbUitt  vom  Jahre  1903,  Seite  563. 
**)  Ministerial -Verordnunggblatt  ▼om  Jahre  1903,  Seite  151. 
**•)  Ministerial -VerordnungsblaU  Tom  Jahre  1902,  Seite  207. 
f]  Mlnigterial-Verordnungsblatt  vom  Jahre  1884,  Seite  238. 


446  Stück  XVn.  —  yerfligongen,  betreffend  Lebrbttcher  und  Lehnnittel. 

d)  Für  kommerzielle  Lehranstalten. 

Schignt  Eugen,  Leitfaden  der  Handelskorrespondenz  für  kaufmännische  Fortbildungs- 
schulen. Wien  1905.  Alfred  Holder. 
I.  Teil.  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 
11.     »        «  „         1  K. 

Diese  Lehrbücher  werden  zum  Unterrichtsgebrauche  an  kaufmännischen 
Fortbildungsschulen  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  August  1905,  Z.  29070.) 

Allina  Max,  Lehr-  und  Übungsbuch  der  einfachen  und  doppelten  Buchführung  für 
zweiklassige  Handelsschulen.  5.  Auflage.  Wien  1905.  Alfred  Holder.  Preis, 
gebunden  3  E  24  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  ünterrichtsgebrauche  an  zweiklassigen  Handels- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaa  vom  9.  August  1905,  Z.  29992.) 


Lehrmi  tteL 


In  27.,  unveränderter,  somit  gemäß  Ministerial- Erlasses  vom  5.  August  1904, 
Z.  27392  *),  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Pntzger  F.  W.,  Historischer  Schulatlas  zur  alten,  mittleren  und  neuen  Geschichte 
in  52  Haupt-  und  61  Nebenkarten  für  die  höheren  und  mittleren  Unterrichts- 
anstalten Österreichs-Ungams.  Herausgegeben  von  Alfred  Baldamus  und 
Ernst  Schwabe.  Wien  1905.  A.  P ichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden 
3  K  60  h. 

TMinisterial-Erlaß  vom  10.  August  1905,  Z.  29738.) 

In  27.,  unveränderter,  daher  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  26.  März  1901,  Z.3606**), 
zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Pntzger  F.  W.,  Historischer  Schulatlas  zur  alten,  mittleren  und  neuen  Geschichte 
in  52  Haupt-  und  61  Nebenkarten  für  die  höheren  und  mittleren  ünterrichts- 
anstalten  Österreichs-Ungams.  Herausgegeben  von  Alfred  Baldamus  und 
Ernst  Schwabe.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden 
3  E  60  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  8.  August  1905,  Z.  29736.) 

*)  MiniBteriAl-yerordnimgBblatt  vom  Jahre  1904,  Seite  489. 
**)  Miniiterial-YerordnuagiblBtt  Tom  Jahre  1901,  Seite  115. 


Stück  XVn.  —  VerfUgangen,  betreffend  Lehrbtteher  and  Lehrmittel.  —  Kundmachungen.     447 

Photographische  Natoraufnahinen  für  den  Anschaaungsimterricht.  Herausgegeben  von 
der  k.  k.  Hof-  und  Staatsdrackerei  in  Wien.  I.  Lieferung :  Einhöckeriges  Kameel, 
Indischer  Elefant,  Giraffe,  Kondor,  Sumatra,  Nashorn,  Seehund.  Preis  4  E. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und  an  BQrgerschulen,    an  Lehrer-   und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten   sowie 
an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  7.  August  1905,  Z.  28445.) 


Alfonsus  Alois,  Allgemeines  Lehrbuch  der  Bienenzucht.  Unter  Mitwirkung  der 
Herren  Ludwig  Arnhart,  Dr.  Paul  A.  Ritter  von  Mannagetta, 
Friedrich  Kohl  und  Dr.  M.  Mansf  eld.  Mit  4  Tafeln  und  354  Abbildungen. 
Wien  1905.  Moritz  Perle s.  Preis,  broschiert  10  K. 

Auf  das  Erscheinen  dieses  Buches  werden  die  Lehrkörper  der  Lehrer- 
und Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten,  die  Kommissionen  der  Bezirks -Lehrer- 
bibliotheken und  die  Lehrerschaft  der  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen 
behufs  dessen  allfäUiger  Anschaffung  fOr  die  Lehrer-,  beziehungsweise  Bezirks- 
LehrerbibUotheken  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-ErlaO  vom  21.  August  1905,  Z.  26434.) 

Mitteflnngeii  fiber  die  Togelwelt.  Herausgeber:  Österreichischer  Beichsbund  für 
Vogelkunde  und  Vogelschutz  in  Wien.  Schriftleiter:  Karl  Boyer,  Wien, 
IlL,  Hörnesgasse  5.  Druck  und  Verlag:  Julius  Etthkopf  in  Korneuburg. 
Abonnementspreis  jährlich  (24  Hefte)  5  K,  für  Bundesmitglieder  4  K  und  1  K 
Mitgliedsbeitrag. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Zeitschrift  werden  die  Lehrerschaft  der  allge- 
meinen Volks-  und  der  Bürgerschulen  sowie  die  Kommissionen  der  Bezirks- 
Lehrerbliotheken  behufs  deren  eventuellen  Bezuges  für  die  Lehrer-,  beziehungs- 
weise Bezirks-Lehrerbibliotheken  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  21.  August  1905,  Z.  28957.) 


Kundmachungen. 


Seine  k.  und  k.  ApostoliBcbe  Ms^est&t  haben  mit  AUerhöchster  Entschließnng  vom  8.  Aagnst  d.  J. 
der  Hochschale  für  Bodenkultar  in  Wien  anläßlich  der  EinfUhnmg  der  vieij&hrigen 
Stodiendaner  das  Recht  zur  Promotion  yon  Doktoren  der  Bodenkultur  nach 
Maßgabe  der  su  erlassenden  Vorschriften  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


448  Stttck  XVn.  —  Kundmachmigen. 

Der  Minister  für  Knltas  mid  Unterricht   hat   der   zweiklassigen   Handelsiehale 
in  Ungarisch-Hradisch  das  öffentlichkeiterecht  yerliehen. 

(Ministerial-Erlaß  vom   18.  August  1905,  Z.  28131.) 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Prüfungskommission  für  das 
Lehramt  des  Freihandzeichnens  an  Mittelschulen  in  Prag  in  ihrer  dermaligen 
Zusammensetzung  für  die  nftchste  Funktionsperiode,  das  ist  für  die  Studieigahre  1905/1906 
und  1906/1907,  hest&tigt. 

(Ministerial-Erlaß  Tom  7.  August  1905,   Z.  27527.) 

Der    Minister    fUr    Kultus    und    Unterricht    hat    die    Fachinspektoren    fttr    den 
Zeichenunterricht    an    Mittelschulen,    Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten   Anton  AndM,    Anton    Friebel,    Josef  Langl,    Hermann    Lokas,    Josef 
Skoda  und  Anton  Stefanowicz  in  dieser  Funktion  für  das  Schuljahr    1905/1906   bestätigt. 
rMinisterial-Erlaß  vom  22.  August  1905,  Z.   30341.) 


Im   k.  k.  Schulbücher-Verlage   in  Wien,    I.,    Schwarzenbergstraße   5,    ist 
erschienen  und  daselbst  sowie  durch  jede  Buchhandlung  zu  beziehen: 


Gedichte 


von 


Auswahl  für  die  Jugend. 

Mit  dem  Bildnisse   des  Dichters. 
Ladenpreis,    in   Leinwand  gebunden  60  Heller. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Eultas  und  Unterricht.  —  Druck  yon  Karl  Goriscbek  in  Wien  Y. 


449 
Jahrgang  1905.  Stflck  XTIII. 

Verordnungsblatt 

för  den  Dienstbereich  des 

Miüsteriums  fur  Kiüttts  und  Unterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  16.  September  1905. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben   nachstehende  Allerhöchste 
Handschreiben  a.  g.  zu  erlassen  geruht: 

Lieber  Freiherr  von  Gantsoh! 

In  Genehmigung  Ihrer  Anträge  gewähre  loh  Meinem  Minister  für  Kultus 
und  Unterricht  Dr.  Wilhelm  Bitter  von  Hartel  und  Meinem  Handelsminister 
Guido  Freiherrn  von  Call  zu  Bosenburg  und  Oulmbaoh  in  Gnaden 
die  erbetene  Enthebung  vom  Amte.  Gleichzeitig  ernenne  Ich  den  Vizepräsidenten 
des  Landesschulrates  in  Wien  Dr.  Biohard  Freiherrn  von  Bienerth  zum 
Sektionsohef  in  Meinem  Ministerium  für  EultUB  und  Unterricht  und  betraue  ihn 
unter  taxfreier  Verleihung  der  Würde  eines  Geheimen  Bates  mit  der  Leitung 
dieses  Ministeriums.  Ferner  ernenne  Ich  den  Sektionschef  in  Meinem  Ministerium 
des  Innern  Leopold  Grafen  Auersperg  zum  Sektionschef  in  Meinem 
Handelsministerium  und  betraue  ihn  unter  taxfreier  Verleihung  der  Würde  eines 
Geheimen  Bates  mit  der  Leitung  dieses  Ministeriums. 

Wien»  am  11.  September  1905. 

Franz  Joseph  m./p. 

G  a  u  t  s  c  h  m./p. 

Lieber  Dr.  Bitter  von  Hartel! 

Indem  Ich  Ihrem  Ansuchen  um  Enthebung  vom  Amte  Meines  Ministers 
f£Lr  Kultus  und  Unterricht  in  Gnaden  willfahre  und  Ihre  Versetzung  in  den 
dauernden  Buhestand  genehmige,  spreche  Ich  Ihnen  für  Ihre  vieljährige,  der 
Wissenschaft  und  dem  öffentlichen  Dienste  gewidmete  vorzügliche  Tätigkeit 
Hainen  wärmsten  Dank  aus.  Gleichzeitig  verleihe  Ich  Ihnen  als  Zeichen  Meiner 
Anerkennung  taxfrei  das  Großkreuz  Meines  Leopold-Ordens. 

Wien,  am  U.  September  1905. 

Franz  Joseph  m./p. 

G autsch  in./p. 


450  Stack  XVin.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErUUse. 

AUerhöchste  Handschreiben  Seiner  k.  und  k.  Apostolischen  Majestät. 

Inhalt.  Nr.  48.  Gesetz  yom  11.  Juni  1905,  über  die  Rechtsyerhältnisse  der  Lehrer  an  den  öffentlichen 
Volksschulen.  Seite  450.  —  Nr.  44.  Erlaß  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  Tom 
22.  August  1905,  betreffend  die  Errichtung  einer  selbständigen  Graveur-  und  Medaillearschnle 
in  Wien  unter  Abänderung  des  Allerhöchst  genehmigten  Statuts  der  Akademie  der  büdeDden 
Künste  in  Wien.  Seite  470.  —  Nr.  45.  Erlaß  des  Ministeriums  ftlr  Kultus  und  Unterricht 
vom  22.  August  i905,  betreffend  die  Studien-  und  Disziplinarordnung  der  GraTenr-  und 
Medaiileurschule  in  Wien  sowie  die  abgeänderte  Studien-  und  Disziplinarordnung  der  Akademie 
der  bildenden  Künste  in  Wien.  Seite  477.  —  Nr.  40.  Erlaß  des  Ministers  für  Kultus  und 
Unterricht  vom  5.  September  1905,  an  die  Direktionen  der  wissenschaftlichen  Prüfungs- 
kommissionen für  das  Lehramt  an  Gymnasien  und  Realschulen,  betreffend  die  Unterweisung 
der  Lehramtskandidaten  für  Mittelschulen  in  der  Schulhygiene.  Seite  490. 


Nr.  43. 

Gesetz  vom  11.  Juni  1905  *), 

über  die  BechtsverhältniBse  der  Lehrer  an  den  öffentlichen  VolksBOhulen. 

Im  Einklänge  mit  dem  Bescliliisse  des  Landtages  Meines  Königreiches 
öalizien  und  Lodomerien  mit  dem  Großherzogtnme  Krakau,  finde  Ich  anzuordnen, 
wie  folgt: 

Titel  I. 
Ton  der  Anstellung  des  Lehrpersonales. 

Art.  1. 

Der  Landesschulrat  verleiht  definitiv  die  Lehrerstellen  an  den  öffentlichen 
Volksschulen,  und  zwar: 

a)  unmittelbar,    wenn   die   betreffende   Lehrstelle    ausschließlich   vom   Landes- 
schulfonde  erhalten  wird; 

b)  auf  Gnmd  der  von   Seite   der  hiezu   Berechtigten   erstatteten  Präsentation 
(Art.  2); 

c)  in  allen  anderen  Fällen  auf  Grund   des   seitens   des  Bezirksschulrates   nach 
vorheriger  Vernehmung  des  Ortsschulrates  erstatteten  Ternavorschlages. 

Art.  2. 

Wenn  eine  Gemeinde,  ein  Gutsgebiet,  ein  Bezirk,  eine  Korporation,  eine 
Institution  oder  eine  andere  Privatperson  eine  Schule  ausschließlich  aus  eigenen 
Mitteln  erhält,  so  kommt  das  Recht  der  Lelireri)räsentation  für  diese  Sch\ile 
demjenigen  zu,  welcher  dieselbe  erhält. 


*)  Enthalten  in  dem  den  7.  Juli  J905  ausgegebenen  und  versendeten  XIV.  StQcke  des  Landes- 
Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Galizien  und  Lodomerien  samt  dem  GroO- 
herzogtume  Krakau  unter  Nr.  73,  Seite  255. 


Stück  XVIII.  Kr.  43.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  451 

Wenn  eine  G-emeinde  mit  einem  öntsgebiete  oder  mehrere  Gemeinden  mit 
einem  oder  mit  mehreren  Gutsgebieten  oder  ein  Bezirk  gemeinschaftlich  mit 
Gemeinden  oder  mit  Gutsgebieten  eine  Schule  ausschließlich  aus  eigenen  Mitteln 
erhalten,  so  kommt  ihnen  gemeinschaftlich  das  Lehrerpräsentationsrecht  zu.  Wird 
eine  einhellige  Präsentation  im  vorgeschriebenen  Termine  nicht  vorgelegt,  so  hat 
der  Bezirksschulrat  alle  diesbezüglichen  Vorschläge  mit  eigenem  Antrage  dem 
Landesschulrate  vorzulegen. 

Das  Präsentationsrecht  kommt  der  Gemeinde  oder  dem  Gutsgebiete  auch  in 
jener  Schule  zu,  in  welcher  die  Gemeinde  oder  das  Gutsgebiet  für  den  Lehrer- 
gehalt eine  Prästation  entrichtet,  welche  mindestens  7&^  der  Auslagen  für  den 
Lehrergehalt  deckt  imd  wenn  dieser  Beitrag  mindestens  das  Doppelte  des  Bei- 
trages ausmacht,  welchen  die  Gemeinde  oder  das  Gutsgebiet  im  Grunde  des 
Gesetzes  zu  leisten  hätte. 

Frühere  aus  der  Zeit  vor  der  Geltung  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1873, 
L.-G.-Bl.  Nr.  251*),  stammende  Präsentationsrechte,  welche  auf  Grund  von 
Stiffcungsurkunden  solchen  Personen  zuerkannt  worden  sind,  die  zum  Stamm- 
vermögen der  Schule  beigetragen  haben  oder  mindestens  den  10.  Teil  der  aU- 
jälirlichen  Gesamtauslagen  für  die  Schule  ständig  beitragen,   bleiben  unberührt. 


Art.  3. 

Wird  eine  Lehrerstelle  an  einer  öffentlichen  Schule  erledigt,  so  hat  der 
Ortsschulrat  imverzüglich  hievon  den  Bezirksschulrat  in  Kenntnis  zu  setzen, 
welcher  sofort  Vorsorge  zu  treffen  hat,  lun  den  weiteren  Fortgang  des  Schul- 
unterrichtes sicherzustellen,  eventuell  die  provisorische  Besetzung  der  erledigten 
Stelle  anzuordnen  imd  zum  Zwecke  ihrer  definitiven  Besetzung  den  Konkurs  in 
der  von  dem  Landesschulrate  im  Wege  allgemeiner  Verordnung  zu  bestimmenden 
Weise  imd  Termine  auszuschreiben  hat. 

Li  der  Konkursausschreibung: 

a)  sind  der  Ort  xmd  die  Kategorie  der  Lehrerstelle,  die  mit  derselben 
verbundenen  Emolimiente,  endlich  der  Grad  der  geforderten  Befähigung 
anzugeben,  deren  Nachweise  samt  dem  Gesuche  beim  Bezirksschulrate  ein- 
zubringen sind; 

h)  ist  anzugeben,  ob  sich  um  die  betreffende  Stelle  nur  Lehrer  oder  nur 
Lehrerinnen  oder  in  gleicher  Weise  Lehrer  und  Lehrerinnen  bewerben 
können,  wobei  die  Bestimmungen  des  Art.  6  des  Landesgesetzes  vom 
23.  Mai  1895,  L.-G.-Bl.  Nr.  57  **),  über  die  Errichtung  und  Einrichtung 
öffentlicher  Volksschulen    sowie   des   Art.   9   dieses   Gesetzes  in  dem  durch 


*)  Ministerial-VerordnunKsblatt  Tom  Jahre  1878,  Nr.  67,  Seite  310. 
**)  Minißterial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  1895,  Nr.  34,  Seite  308. 

1* 


453  Stttck  XVin.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlässe. 

das  Gesetz  vom  20.  Jänner  1904,  L.-Ö.-Bl.  Nr.  19  *),  abgeänderten  Wort^ 
laute,  sowie  der  auf  dieser  Grundlage  erlassenen  Verordnungen  des  Landes- 
schulrates  genau  zu  beobachten  sind; 

c)  ist  ein  seehswöehentlicher  Termin  zur  Einbringung  der  Gesuche,  vom  Tage 
der  Einschaltung  der  Konkursausschreibung  im  Amtsblatte  gerechnet,  fest.- 
zusteUen. 

Bereits  im  Dienste  stehende  Kandidaten  haben  ihre  Gesuche  im  Wege  ihrer 
Vorgesetzten  und  jener  Bezirksschulräte,  denen  sie  unterstehen,  zu  über- 
reichen. 

Verspätete  oder  nicht  gehörig  dokumentierte  Gesuche  werden  nicht  berück- 
sichtigt. 

Art.  4. 

Der  Bezirksschulrat  weist  die  Gesuche  solcher  Kandidaten  ab,  welche  infolge 
einer  strafgerichtlichen  Verurteilung  von  der  Wählbarkeit  in  die  Gemeinde- 
vertretung ausgeschlossen  sind,  wie  auch  jener,  denen  sittliche  Gebrechen  oder 
Handlungen  solcher  Art  zur  Last  fallen,  daß  wegen  derselben  die  Entlassung 
eines  schon  angestellten  Lehrers  ausgesprochen  werden  könnte.  Aus  den  übrigen 
Eingaben  legt  der  Bezirksschulrat  längstens  binnen  drei  Wochen  nach  Ablauf 
des  Konkurstermines  die  Kompetentenliste  nach  einem  vom  Landesschulrate  vor- 
geschriebenen Formulare  zurecht  und  übersendet  dieselbe  dem  Ortsschulrate  zur 
Äußerung  und  in  den  im  Art.  2  angeführten  Fällen  den  Präsentationsberechtigten 
zur  Ausübung  dieses  Rechtes,  worauf  er  den  Ternavorschlag  (beziehungsweise 
die  Präsentationsurkunde)  samt  dem  eigenen  Antrage,  sowie  den  dokumentierten 
Eingaben  sämtlicher  Kompetenten  dem  Landesschulrate  vorlegt. 

Handelt  es  sich  imi  die  Besetzung  einer  Schulleiterstelle  an  einer  zwei-  oder 
mehrklassigen  Schule,  so  hat  der  Bezirksschulrat  in  die  Kompetentenliste  nur  jeoe 
Kandidaten  aufzunehmen,  welche  nach  dem  Erachten  desselben  zur  Schulleitiuig 
speziell  befähigt  sind. 

Art.  5. 

Der  Ortsschulrat  hat  seine  Außenuig  und  die  Präsentationsberechtigten 
haben  die  Präsentationsurkunde  längstens  binnen  sechs  Wochen  vom  Tage  der 
Einhändigung  der  Kompetentenliste,  dem  Bezirksschulrate  vorzulegen. 

Im  Falle  einer  durch  wichtige  Gründe  nicht  gerechtfertigten  Verspätung 
wird  der  Bezirksschulrat  mit  Übergehimg  des  Ortsschulrates  beziehungsweise 
der  Präsentationsberechtigten  dem  Landesschulrate  einen  Ternavorschlag 
vorlegen. 

Art.  6. 

Der  Landesschulrat  ernennt  den  Lebrer  (Art.  1  und  2),  folgt  demselben 
das  Anstellungsdekret  aus  imd  trifft  die  Anordnung,  daß  der  neuornannte  Lehrer 

*)  Ministerial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  i904,  Nr.  14,  Seite  241. 


Stuck  XVin.  Nr.  43.  —  Gesetze,  YerordnungeD,  Erl&sse.  453 

vor  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksschulrates  oder  seinem  Delegierten  den  Eid 
nach  der  vorgeschriebenen  Eidesformel  ablege  und  in  die  Schule  sowie  in  den 
Bezug  der  ihm  gebührenden  Dotation  eingeführt  werde. 

Findet  der  Landesschulrat,  daß  der  präsentierte  Kandidat  beziehungsweise 
die  von  dem  Bezirksschulrate  in  den  Ternavorschlag  gestellten  Kandidaten  für 
den  betreffenden  Posten  nicht  entsprechend  sind,  so  stellt  er  die  Akten  dem 
Bezirksschulrate  zurück  unter  Anführung  der  Gründe,  aus  welchen  er  die 
Ernennung  verweigert,  imd  weist  den  Bezirksschulrat  an,  eine  andere  Präsentations- 
urkunde abzuverlangen,  beziehungsweise  einen  anderen  Ternavorschlag  aus  den 
Bewerbern  zu  erstatten. 

Ebenso  kann  der  Landesschulrat  vorgehen,  wenn  in  dem  Vorschlage 
ungerechterweise  Kandidaten  übergangen  wurden,  welche  sei  es  infolge  besserer 
Qualifikation,  sei  es  infolge  längerer  Dienstzeit,  entschieden  Berücksichtigung 
verdienen. 

Werden  zum  zweiten  Male  dieselben  oder  andere  für  den  Posten  nicht 
geeignete  Kandidaten  in  Vorschlag  gebracht  oder  präsentiert,  so  ernennt  der 
Landesschulrat  nach  eigener  Wahl  einen  unter  den  Bewerbern. 

Art.  7. 

Wenn  sich  infolge  der  Konkursausschreibung  weniger  als  drei  den  Bedingungen 
derselben  entsprechende  Kandidaten  melden,  so  kann  der  Bezirkschulrat  einen 
neuen  Konkurs  ausschreiben  und  ist  auf  Verlangen  der  Präsentationsberechtigten 
dazu  verpflichtet. 

Weitere  Konkursausschreibimgen  sind  nicht  zulässig,  wenn  sich  wenigstens 
ein  den  Konkursbedingungen  entsprechender  Kandidat  meldet. 

Der  Mangel  einer  zur  Erstattung  des  Ternavorschlages  entsprechenden 
Anzahl  von  Kandidaten  hindert  den  Ernennungsvorschlag  beziehungsweise  Prä- 
sentationsakt nicht. 

Art.  8. 

Jede  in  der  obgedachten  Weise  erfolgte  Ernennung  eines  Lehrers  ist  eine 
definitive. 

Um  Versetzmig  auf  einen  anderen  Posten  kann  sich  ein  definitiver  Lehrer 
nur  im  Wege  des  Konkurses  bewerben. 

Die  Vorrückimg  der  Lehrpersonen  auf  höhere  Gehaltsstufen  in  Schulen 
derselben  Kategorie  bleibt  dem  Landesschulrate  ohne  Konkursausschreibung  vor- 
behalten. 

Art.  9. 

Wenn  es  das  Wohl  der  Schule  unbedingt  erfordert,  kann  der  Landesschulrat 
einen  definitiven  Lehrer  aus  Dienstesrücksichten  auf  einen  anderen  Posten 
definitiv  oder  provisorisch  versetzen  und  zwar  sowohl  einen  auf  Grund  eines 
Ternavorschlages  als  auch  einen  auf  Grund  einer  Präsentation  emaimten,  wobei 


454  stück  xym.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlftsse. 

jedoch  der  Versetzte  keinen  Entgang  in  seinem  Gehalte  und  Zulagen  zu  erleiden 
hat.  Ein  Lehrer  kann  jedoch  auf  diese  Weise  auf  einen  Lehrerposten,  dessen 
Besetzung  von  der  Präsentation  abhängt,  nur  mit  Einwilligung  des  Präsentations- 
berechtigten untergebracht  werden. 

Ein  Rekurs  oder  eine  Vorstellung  gegen  eine  solche  Versetzung  hat  keine 
aufschiebende  Wirkung. 

Einem  aus  Dienstesrücksichten  nach  einem  anderen  Orte  versetzten  Lehrer 
gebührt  der  Ersatz  der  Übersiedlungskosten  aus  dem  Landesschulfonde  und 
insbesondere : 

a)  seiner  eigenen  Uberfahrtkosten  sowie  jener  seiner  Familie,  bei  Lehrerinnen 
nur  ihre  eigenen  Uberfahrtkosten. 

Das  Ausmaß  dieser  Kosten  wird  der  Landesschulrat  im  Wege  allgemeiner 
Verordnung  bestimmen; 

b)  aus  dem  Titel  aller  anderen  Kosten  der  einmonatliche  Gehalt  (ohne  Zulagen), 
wenn  er  ledig  oder  kinderloser  Witwer  ist;  der  zweimonatliche  Gehalt, 
wenn  er  eine  Frau  aber  keine  minderjährige  Kinder  hat,  oder  wenn  er 
Witwer  ist  und  minderjährige  Kinder  hat;  der  dreimonatliche  Gehalt,  wenn 
er  eine  Frau  und  minderjährige  Kinder  hat;  der  Lehrerin  gebührt  der  ein- 
monatliche Gehalt. 

Ein  auf  Grund  eines  Disziplinarerkenntnisses  (Art.  24,  Absatz  c)  strafweise 
versetzter  Lehrer  kann  auf  einen  Lehrerposten,  dessen  Besetzung  von  der  Prä- 
sentation abhängt,  nur  mit  Einwilligung  der  Präsentationsberechtigten  untergebracht 
werden.    Einem  solchen  Lehrer  gebührt    kein  Ersatz  der   Übersiedlungskosten. 

Art.  10. 

Die  Ernennung  provisorischer  Lehrer  (auch  provisorischer  Lehrer  für  nicht 
obligate  Gegenstände  und  provisorischer  Lelrrerinnen  für  Handarbeiten)  sowie  die 
Bestimmung  provisorischer  Schulleiter,  wie  auch  die  Versetzung  dieser  Lehrkräfte 
auf  andere  Posten  in  demselben  Schulbezirke  gehört  in  den  Wirkungskreis  der 
Bezirksschulräte,  welche  hiebei  die  von  dem  Landesschulrate  im  Wege  allgemeiner 
Verordnung  erlassenen  Normen  zu  beobachten  haben. 

Die  Versetzung  eines  provisorischen  Lehrers  in  einen  anderen  Schulbezirk 
kann  nur  mit  Bewilligung  oder  auf  Anordnung  des  Landesschulrates,  sei  es  über 
Ansuchen  des  Lehrers,  sei  es  über  Antrag  des  Bezirksschulrates,  erfolgen. 

Einem  provisorischen  Lehrer,  der  in  eine  andere  Ortschaft  aus  Dienstes- 
rücksichten und  nicht  im  Disziplinarwege  versetzt  wird,  gebührt  aus  dem  Titel 
des  Ersatzes  der  Übersiedlungskosten  ein  Pauschalbetrag  von  25  K  und  wenn  er 
in  einen  anderen  Schulbezirk  versetzt  wird,  außerdem  die  Kosten  der  Überfahrt. 


Stück  XVm.  Nr,  43.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  455 

Titel    IL 
Ton  den  Gehalten  und  anderen  dienstlichen  Vorteilen  der  Lehrer. 

Art.  11. 

AJ  Die  jährlichen  Gehalte  der  Lehrer  an  öffentlichen  Volksschulen  werden 
in  nachstehende  Klassen  eingeteilt: 

a)  an  aUgemeinen  Volksschulen: 

I.  Erlasse  in  Städten  mit  eigenem  Statut,  für  die  Hälfte  der  Stellen  in 
jeder  Stadt  1800  K,  für  die  andere  Hälfte  1600  K. 

n.  Klasse  in  den  Städten,  deren  Gemeindeordnung  auf  dem  Landes- 
gesetze vom  13.  März  1889,  L.-G.-Bl.  Nr.  24,  beruht,  für  Vi  der  sämtlichen 
Stellen  1600  K,  für  V4  der  sämtlichen  Stellen  1400  K,  für  Vi  der  SteUen 
1200  K. 

in.  Klasse  in  den  Stadtgemeinden,  deren  Gemeindeordnung  auf  dem 
Landesgesetze  vom  3.  Juli  1896,  L.-G.-Bl.  Nr.  51,  beruht,  für  V4  der 
sämtHchen  Stellen  1400  K,  für  V4  der  SteUen  1200  K,  für  2/4  der  SteUen 
1000  K 

IV.  Klasse  in  den  übrigen  Gemeinden  für  V^  der  SteUen  in  jedem 
Bezirke  1000  K,  für  V4  der  SteUen  900  K,  für  V4  der  Stellen  800  K. 

b)  an  den  selbständigen  Bürgerschulen,  sowie  in  den  Bürgerschulklassen, 
welche  mit  aUgemeinen  Volksschulen  verbimden  sind: 

I.  Klasse  in  den  Städten  mit  eigenem  Statut,  für  die  Hälfte  der  Stellen 
in  jeder  Stadt  2000  K,  für  die  andere  Hälfte  1800  K. 

IL  Klasse  in  den  übrigen  Städten  für  die  Hälfte  der  sämtlichen  SteUen 
1800  K,  für  die  andere  Hälfte  1600  K. 

B)  Die  Entlohnung  eines  provisorisch  angesteUten  Lehrers  wird  vom  Landes- 
schulrate  bestimmt,  dieselbe  darf  aber: 

a)  für  einen  Lehrer,  welcher  die  Reifeprüfung  und  die  Lehrbefahigungs- 
prüf iing  abgelegt  hat,  nicht  weniger  als  800  K ; 

b)  für  einen  Lehrer,  welcher  die  Reifeprüfung  sowie  für  einen  Lehrer,  welcher 
die  Lehrbefahigungsprüfong  gegen  Dispens  von  der  Reifeprüfung  abgelegt 
hat,  nicht  weniger  als  600  K ; 

c)  für  einen  Aushilfslehrer  ohne  Beföhigung  nicht  weniger  als  500  K  betragen. 
Die   Entlohnung    eines   provisorischen    Lehrers    darf  aber   die   Bezüge    des 

definitiven    Lehrers,     dessen    SteUe     der    provisorische    Lehrer    vertritt,     nicht 
übersteigen. 

Art.  12. 

Bei  der  Vorrückung  der  Lehrer  auf  eine  höhere  Gehaltsstufe  innerhalb  jeder 
Klasse  ist  neben  der  Dienstzeit,  des  Verhaltens  und  der  Verwendung  des  Lehrers 
auch  der  Umstand  zu  berücksichtigen,  ob  der  Lehrer  eine  Familie  besitzt. 


456  Stück  XVm.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlÄsae. 

In  die  oberste  Gehaltsstufe  in  der  II.  und  III.  Gehaltsklasse  sollen  vor 
Allem  die  Lehrer  der  fünf-  und  mehrklassigen  Schulen  befördert  werden,  welche 
die  Befähigungsprüfdng  für  Bürgerschulen  besitzen. 

Art.  13. 

Außer  dem  Gehalte  wird  der  Landesschulrat  über  Vorschlag  des  Bezirks- 
schulrates den  definitiven  Lehrern  für  je  fünf  Jahre  tadelloser  und  ersprießlicher 
Dienstleistung,  vom  Tage  der  definitiven  Ernennung  an  einer  öffentlichen  Volks- 
schule gerechnet,  Quinquennalzulagen  aus  dem  Landesschulfonde  zuerkennen. 

Ein  Jahr  oder  mehrere  Jahre  nicht  ersprießlicher  oder  tadelnswerter  Dienst- 
leistung werden  in  die  Jahre,  welche  zur  Zuerkennung  der  Quinquennalzulage 
berechtigen,  nicht  eingerechnet. 

Dienstjahre,  die  auf  diese  Weise  in  Abrechnung  zu  bringen  sind,  sind  in 
jedem  Falle  bei  tadelnswerter  Dienstleistung  durch  ein  Erkenntnis  des  Landes- 
schulrates,  womit  über  den  Lehrer  eine  Disziplinarstrafe  verhängt  wird,  bei  nicht 
ersprießlicher  Dienstleistung  durch  ein  Erkenntnis  des  Bezirksschulrates  zu 
bezeichnen,  welches  auf  die  im  Laufe  eines  Jahres  mindestens  zweimal  vor- 
genommene Visitierung  der  Schule  gestützt  ist  und  feststellt,  daß  die  nicht 
ersprießliche  Dienstleistung  dem  Lehrer  zur  Schuld  fallt. 

Die  Quinquennalzulage  beträgt  100  K  jährlich  und  kann  höchstens  sechsmal 
zuerkannt  werden. 

Quinquennalzulagen,  welche  vor  dem  Zeitpunkte,  in  dem  dieses  Gesetz  in 
Wirksamkeit  tritt,  fitUig  wurden,  sind  gemäß  den  Bestimmungen  der  damals 
geltenden  Gesetze  aufrechtzuerhalten  beziehungsweise  zuzuerkennen. 

Im  Falle  der  Verleihung  einer  Stelle  an  galizischen  Volksschulen  an  einen 
Lehrer,  welcher  in  einem  anderen  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und 
Länder  angestellt  ist,  sind  ihm  die  von  ihm  auf  früheren  Posten  verbrachten 
Jahre  der  definitiven  Anstellung  zur  Bemessung  der  Quinquennalzulagen  im  Sinne 
obiger  Bestimmungen  anzurechnen,  sofeme  in  jenem  Lande  in  dieser  Beziehung 
der  Grundsatz  der  Gegenseitigkeit  gewährt  wird. 

Art.  14. 

Für  die  Leitung  bezieht  der  Direktor  einer  mit  einer  allgemeinen  Volks- 
schule vereinigten  Bürgerschule  sowie  einer  selbständigen  fünf-  oder  sechs- 
klassigen  Bürgerschule  eine  Gehaltszulage  von  400  K,  der  Direktor  jeder  anderen 
selbständigen  Bürgerschule  sowie  der  leitende  Lehrer  einer  allgemeinen  Volks- 
schule der  L,  IL  oder  III.  Gehaltsklasse  eine  solche  Zulage  im  Betrage  von  200 
und  der  leitende  Lehrer  einer  Schule  der  IV.  Gehaltsklasse  lOOK  jälirlich,  wenn  an 
der  betreffenden  Schule  wenigstens  noch  eine  etatmäßige  Lehrperson  angestellt  ist. 

Diese  Zulage  wird  beim  Ausmaße  des  Ruhegenusses  nur  den  definitiven 
Direktoren,  beziehungsweise  den  definitiven  leitenden  Lehrern  für  einen  Teil  ihres 
Gehaltes  in  Anrechnimg  gebracht. 

Dem  Stellvertreter  eines  Direktors  oder  eines  leitenden  Lehrers  gebührt  eine 
Remuneration  in  der  Höhe  der  mit  dem  betreffenden  Posten  verbimdenen  Zulage 
für  die  Leitung,  wenn  die  Vertretung  länger  als  drei  Monate  dauert. 


Stück  Xym.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlasse.  457 

Art.  15. 

Sollte  eine  Lehrperson  infolge  dieses  Gesetzes  in  ihren  Bezügen  eine  Ver- 
kürzung erleiden,  so  behält  sie  bis  zu  ihrer  Vorrückung  auf  eine  höhere  Stitfe 
die  bisherigen  Bezüge  als  Personalzulage. 

Art.  16. 

Jedem  definitiven  Direktor,  jedem  definitiven  Oberlehrer  sowie  jedem  Lehrer 
an  einer  einklassigen  Schule  gebührt  eine  entsprechende  freie  Wohnung,  womöglich 
im  Schulgebäude. 

Bei  Abgang  einer  solchen  Wohnung  gebührt  ihnen  hiefür  aus  dem  Orts- 
schulfonde  eine  Vergütung,  deren  Höhe  der  Bezirksschulrat  von  Fall  zu  Fall  nach 
Anhönmg  der  zur  Beistellung  der  Lehrerwohnung  verpflichteten  Parteien  feststellt. 

Ob  einem  provisorischen  Direktor  oder  Schulleiter  freie  Wohnung  oder 
eine  Vergütung  für  die  Wohnung  und  in  welcher  Höhe  zuerkannt  werden 
soll,  beschließt  ebenfalls  der  Bezirksschulrat  auf  dieselbe  Weise  in  jedem 
einzelnen  Falle. 

Sämtliche  andere  definitiven  Lehrer  und  in  den  Städten  und  Marktflecken, 
ebenso  in  den  in  die  ITT.  Gehaltsklasse  eingereihten  Landgemeinden  auch  pro- 
visorisch angestellte  Lehrer,  beziehen  einen  Wohnungsbeitrag  im  Betrage  von  10  9^ 
ihres  Gehaltes,  beziehungsweise  ihrer  Entlohnung. 

Art.  17. 

In  Landgemeinden  ist  dem  Oberlehrer  oder  selbständigen  Lehrer  wenigstens 
ein  Joch  (B7'5B  a)  Ackergrund  zum  eigenen  Gebrauche  beizugeben. 

Insoweit  die  Gemeinde  oder  das  Gutsgebiet  dieses  Grundstück  nicht  frei- 
willig gibt,  bestreitet  der  Ortsschulfond  die  Kosten  seiner  Pachtung. 

SoUte  in  einzelnen  Fällen  die  Beischafiung  oder  die  Pachtung  eines  Acker- 
grundes für  den  Lehrer  unmöglich  sein,  was  durch  den  Landesschulrat  festzu- 
stellen ist,  so  hat  der  Lehrer  kein  Recht,  aus  diesem  Titel  eine  Entschädigung 
oder  Vergütung  zu  verlangen. 

Art.  18. 

Der  Lehrer  bezieht  V2  9^  des  monatlichen  Gehaltes  für  jede  Stunde  des 
Schulunterrichtes,  den  er  über  die  ihm  obliegenden  dreißig  wöchentlichen 
Unterrichtsstimden  über  Auftrag  des  Bezirksschulrates  erteilt,  wenn  der  mehr- 
geleistete Unterricht  mindestens  einen  Monat  dauert. 

Art    19. 

Lehrer  nicht  obligater  Gegenstände  und  Lehrerinnen  der  Handarbeiten 
beziehen  eine  Vergütung,  deren  Höhe  —  sofeme  die  Stelle  nicht  systemisiert  ist 
—  der  Landesschulrat  auf  Vorschlag  des  Bezirksschulrates  von  Fall  zu  Fall 
bestimmt,  wenn  keine  für  diesen  Zweck  speziell  bestimmten  Fonde  vorhanden  sind. 


458  Stttck  XVm.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erl&sse. 

Art.  20. 

Zur  Übemaliine  von  Nebenbeschäftigungen  ist  die  Bewilligung  des  Landes- 
schulrates  nötig,  welcher  in  jedem  Falle  prüfen  wird,  ob  die  Nebenbeschäftigungen 
die  Stellung  des  Lehrerstandes  nicht  schädigen  oder  seinen  dienstlichen  Ver- 
pflichtungen nicht  Abbruch  tun. 

Die  Winkelschreiberei  sowie  die  Erteilung  des  Nachstundenunterrichtes  ist 
den  Volksschullehrern  unbedingt  verboten. 

Art.  21. 

Der  Reinertrag  von  Ackern,  Wiesen,  Hutweiden  und  anderen  dem  Lehrer 
zur  Benützung  zugewiesenen  Gründen,  insofern  solcher  im  Grundkataster  aus- 
gewiesen ist,  vnrd  nach  Abschlag  der  Grundsteuer  und  der  Zuschläge  in  den 
Lehrergehalt  eingerechnet. 

Art.  22. 

Die  Gehalte  und  Zulagen  sowie  die  Entlohnungen  der  Direktoren  luid 
Lehrer  werden  monatlich  antizipativ  ausbezalilt. 

Titel  m. 
Ton  den  Disziplinarstrafen  nnd  der  DienstenÜassnng. 

Art.  23. 

Für  mindere  Verschulden  wird  den  Lehrer  der  Leiter  der  Schule  selbst  und 
im  Bedarfsfalle  der  Bezirksschulrat  zurechtweisen,  wobei  der  Lehrer  auf  die 
Folgen  aufmerksam  zu  machen  ist,  denen  er  sich  im  Falle  der  Wiederholung  des 
Verschuldens  aussetzen  würde. 

Pflichtwidriges  Verhalten  des  Lehrers  in  der  Schule  und  ein  das  Ansehen 
des  Lehrstandes  oder  die  Wirksamkeit  als  Erzieher  und  Lehrer  schädigendes 
Verhalten  desselben  außerhalb  der  Schule  zieht  die  Anwendung  von  Disziplinar- 
mitteln  nach  sich,  welche  unabhängig  von  einer  etwaigen  strafgerichtlichen 
Untersuchung  anzuordnen  sind. 

Art.  24. 

Die  Disziplinarstrafen  sind  folgende: 

a)  der  Verweis, 

b)  die     zeitweilige     oder     definitive     Entziehung     der     bereits     zuerkannten 
Quinquennalzulage, 

c)  die  Entziehung  der  Schulleitung,  die  Versetzimg  auf  einen   anderen  Posten 
mit  gleichem  oder  geringerem  Gehalte, 

d)  der  Verlust  des  Lehrerpostens  mit  Belassung  des  Rechtes  zur  Bewerbung 
um  eine  andere  Stelle, 

e)  die  Entfernung  vom  öflentlichen  Lehramte. 


StQck  XYin.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  Erlasse.  459 

Art.  25. 

Der  Verweis  ist  schriMieh  unter  Androhung  der  Anwendung  strengerer 
Maßregeln  für  den  Fall  einer  neuerlichen  Pflichtverletzung  zu  erteilen. 

Art.  26. 

Nach  Ablauf  von  drei  Jahren  verliert  für  den  Fall  eines  guten  Verhaltens 
jede  der  im  Art.  24  unter  lit.  a),  b),  c)  genannten  Disziplinarstrafen  ihre  Wirkung 
hinsichtlich  der  Vorrückung  der  Lehrer  auf  eine  höhere  Gehaltsstufe. 

Art.  27. 

Die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  gegen  einen  Lehrer  wird  von 
dem  Exekutivausschusse  des  Bezirksschulrates  beschlossen.  Diesem  Beschlüsse 
soll,  falls  die  Beschuldigung  nicht  durch  eine  Urkunde,  eine  amtliche  Anzeige 
oder  die  Angaben  glaubwürdiger  Zeugen  begründet  erscheint,  eine  Vonmter- 
siichung  vorangehen. 

Die  Untersuchung  wird  vom  Vorsitzenden  oder  einem  von  ihm  delegierten 
Mitgliede  des  Bezirksschulrates  durchgeführt. 

Desgleichen  kann  der  Landesschulrat  eine  Disziplinaruntersuchung  gegen 
einen  Lehrer  einleiten  und  mit  deren  Durchfiihrung,  sei  es  den  Vorsitzenden  des 
Bezirksschulrates,  sei  es  eine  andere  Person  oder  eine  von  ihm  selbst  delegierte 
Kommission  betrauen. 

Der  Zweck  der  Untersuchung  besteht  in  der  Feststellung  des  Tatbestandes 
und  Sammlung  aller  für  und  gegen  die  Schuld  des  Angeklagten  sprechenden 
Beweismittel. 

Dem  Beschuldigten  ist  die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  gegen  ihn 
bekamit  zu  geben,  der  Tatbestand  und  das  ganze  Beweismaterial  vorzuhalten 
und  ist  seine  Rechtfertigung  in  das  Protokoll  aufzunehmen  oder,  falls  er  sie 
schriftlich  eingebracht  hat,  samt  den  Angaben  der  Entlastungszeugen  und 
anderen  von  ihm  zu  seiner  Verteidigung  angeführten  Beweismitteln  den  Akten 
beizuschließen. 

Wenn  es  der  Angeklagte  verlangt,  hat  ihn  der  Bezirksschulrat  zu  seiner 
Sitzimg  vorzuladen  und  nachdem  ihm  eröfl&iet  wurde,  welchen  Vorgehens  und 
auf  welcher  Grundlage  er  beschuldigt  wird,  seine  mündliche  Rechtfertigung 
anzuhören. 

Art.  28. 

Der  Bezirksschulrat  faßt  seinen  Beschluß  in  einer  Plenarsitzung  auf  Gnmd 
der  ihm  vorgelegten  Untersuchungsakten  beziehungsweise  auch  auf  Grund  der 
mündlichen  Verteidigung  des  Beschuldigten  und  spricht  ihn  von  der  Anklage 
frei,  indem  er  ihn  hievon  schriftlich  in  Kenntnis  setzt,  oder  befindet  ihn 
schuldig  und  bemißt  die  Strafe,  in  Fällen  aber,  wo  die  Entscheidung  dem 
Landesschulrate  vorbehalten  ist,  beschließt  er  einen  Antrag  an  den  letzteren 
über  Schuld  und  Strafe. 


460  Stück  XVIII.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Dem  LandesschuLrate  wird  die  FaUung  der  Erkenntnisse  in  den  Disziplinar- 
angelegenheiten  der  definitiven  und  provisorischen  Direktoren,  der  definitiven 
Lehrer,  bei  provisorischen  Lehrern  aber  nur  im  Falle  der  Entfernung  vom 
öffentlichen  Lehramte  vorbehalten. 

Wurde  jedoch  seitens  des  beschuldigten  Lehrers  gegen  das  Erkenntnis  des 
Bezirksschulrates  der  Rekurs  ergriffen  oder  hat  sich  der  Vorsitzende  des  Bezirks- 
schulrates von  dessen  Beschluß  an  die  Entscheidung  des  Landesschulrates 
berufen,  dann  erkennt  der  Landesschulrat  sowohl  hinsichtlich  der  Schuld  als 
auch  der  Strafe  oder  verfügt  die  Ergänzung  beziehungsweise  Berichtigung  des 
Beweisverfahrens. 

Den  Rekurs  gegen  ein  Erkenntnis  des  Landesschulrates  an  das  Ministerium 
kann  der  Lehrer  innerhalb  einer  14-tägigen  Frist  von  dem  auf  die  Zustellung  des 
Erkenntnisses  folgenden  Tage  zu  Händen  des  Landesschulrates  einbringen. 

Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Disziplinarverfahren  werden  im  Ver- 
ordnungswege erlassen  werden. 

Art.  29. 

Der  Landesschulrat  kann  nach  durchgeführter  Untersuchung  eine  höhere 
Disziplinarstrafe  ansprechen,  wenn  auch  der  betreffende  Lehrer  firüher  nicht  mit 
einer  geringeren  Strafe  geahndet  wurde. 

Ein  Lehrer,  der  sich  solchen  Handlungen  schuldig  macht,  welche  öffentliches 
Ärgernis  erregen,  kann  von  dem  Dienste  selbst  dann  entlassen  werden,  wenn  er 
auch  vorher  im  Disziplinarwege  nicht  bestraft  wurde. 

In  anderen  Fällen  kann  die  Entlassung  vom  Schuldienste  nur  gegen  jenen 
Lehrer  ausgesprochen  werden,  welcher  ungeachtet  des  Vorausgehens  einer 
Disziplinarstrafe   durch   sein  Verhalten   eine  neue  Disziplinarstrafe  verdient   hat. 

Art..  30. 

Einen  Lehrer,  welcher  strafgerichtlich  zu  einer  mit  dem  Verluste  des  Rechtes 
der  Wählbarkeit  in  die  Gemeindevertretung  verbundenen  Strafe  verurteilt  wurde, 
hat   der  Landesschulrat   ohne  Disziplinaruntersuchung  vom  Dienste  zu  entlassen. 

Art.  31. 

Verfallt  ein  Lelirer  in  strafgerichtliche  Untersuchung  wegen  eines  Ver- 
brechens oder  wegen  einer  entehrenden  Üliertretung,  so  wird  ihn  der  Bezirks- 
schulrat bis  zur  Rechtskraft  des  Erkenntnisses  vom  Amte  und  Gehalte 
suspendieren. 

Dasselbe  kann  der  Bezirksschulrat  für  die  Dauer  einer  Disziplinarunter- 
suchung verfügen,  falls  es  das  Ansehen  des  Lehrerstandes  oder  das  Wohl  der 
Schule  erfordert. 

Der  Bezirksschulrat  hat  über  die  Suspendierung  eines  definitiven  Lehrers 
vom  Amte  und  Gehalte  sofort  dem  Landessohulrate  zu  berichten,  welcher  die 
Suspendierung  vom  Amte  imd  Gehalte  bestätigen  oder  aufheben  kann. 


Stück  Xym.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlftsse.  461 

Der  Rekurs  gegen  einen  Beschluß  des  Bezirks-  oder  Landesschulrates^ 
wodurch  ein  Lelirer  für  die  Dauer  der  strafgerichtlichen  oder  der  Disziplinar- 
untersuchung vom  Amte  und  Gehalte  suspendiert  wurde,  hat  keine  aufschiebende 
Wirkung. 

Art.  32. 

Für  die  Dauer  der  Suspension  ist  dem  Lehrer  zur  Erhaltung  ein  Dritteil 
bis  zu  zwei  Dritteilen  der  Bezüge  anzuweisen,  wobei  die  Familienverhältnisse  und 
Dienstesjalire  desselben  zu  berücksichtigen  sind.  Dem  Freigesprochenen  gebührt 
der  Ersatz  der  ganzen  nicht  ausbezahlten  Gebühr. 

Art.  33. 

Jede  Entlassung  vom  öffentlichen  Lehramte  (Art.  24.  lit.  e)  ist  dem  Minister 
für  Kultus  und  Unterricht  behufs  Verständigung  der  Behörden  der  anderen  im 
Reichsrate  vertretenen  Länder  anzuzeigen. 

Titel  IV. 

Ton  der  Yersetzniig  in  den  Bnhestand  und  der  Versorgung  der  Witwen  und 

Waisen  nach  Lehrern. 

Art.  34. 

Ein  Lehrer,  welcher  wegen  vorgerückten  Alters,  wegen  schwerer  körperlicher 
oder  geistiger  Gebrechen,  wegen  erwiesener  Unfähigkeit  oder  aus  anderen 
wichtigen  Gründen  zur  weiteren  Erfüllung  der  Berufspflicliten  untauglich 
erscheint,  wird  von  dem  Landesschulrate  in  den  Ruhestand  versetzt. 

Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  kann  entweder  von  Amtswegen  oder  auf 
Grund  eines  Gesuches  des  Lehrers  verfügt  werden. 

Art.  3B. 
Nach  zurückgelegten  40  Dienstjahren  kann  keinem  Lehrer  die  Versetzung 
in  den  bleibenden  Ruhestand  verweigeii;  werden. 

Art.  36. 

Eine  Lehrerin  überhaupt  und  ein  nicht  definitiv  angestellter  Lehrer  bedürfen 
zur  Verehelichung  der  Bewilligung  des  Bezirksschulrates.  Eine  ohne  diese 
Bewilligung  stattgefondene  Verehelichung  wird  als  freiwillige  Dienstesentsagimg 
angesehen. 

Den  Lehrerinnen,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  sich  ver- 
ehelichen, wird  von  ihrem  während  der  Dienstzeit  bezogenen  Gehalte  beziehungs- 
weise ihrer  Entlohnung  ein  zehnperzentiger  Beitrag  in  den  Landesschulfond  in 
Abzug  gebracht. 

Aus  diesen  Beiträgen  wird  vom  Landesschulrate  die  Entlohnung  der  nicht 
etatmäßigen  Lehrerinnen,  welche  zur  Vertretung  der  Kranken  und  beurlaubten 
Lehrerinnen  bestimmt  sind,  gedeckt  werden. 


462  Stück  XVni.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Verordnimgen,  Erlftsse. 

Art.  37. 

Ein  Lehrer  kann  nur  mit  Ende  des  Schulsemesters  oder  des  Schuljahres 
freiwillig  auf  den  Dienst  verzichten  oder  in  den  Ruhestand  treten. 

Der  Landesschulrat  kann  in  besonderen  Fallen  eine  Ausnahme  von  dieser 
Bestimmung  gestatten. 

Gleichzeitig  hat  die  Übergabe  der  Schulgebäude  und  der  zur  Schuldotation 
gehörigen  Grundstücke  zu  erfolgen. 

Was  die  noch  nicht  eingeernteten  Nutzungen  von  Feld  und  Garten  betrifft, 
wird  in  gleicher  Weise,  wie  im  Falle  des  Todes  eines  Lehrers  (Art.  64)  vorzu- 
gehen sein. 

Art.  38, 

Definitiv  angestellte  Lehrer  jeder  Kategorie  haben  das  Recht  auf  einen 
Ruhegenuß  und  beziehungsweise  auf  eine  Abfertigung. 

Durch  freiwillige  Dienstesentsagung  oder  eigenmächtiges  Verlassen  des 
Dienstes,  durch  Verlust  des  Lehrerpostens  oder  durch  Entfernung  vom  Dienste 
(Art.  24.,  lit.  d)  e),  wird  der  Anspruch  auf  einen  Ruhegehalt  sowie  auf  eine 
Abfertigung  verwirkt. 

Solange  eine  Disziplinaruntersuchung  wider  einen  Lehrer  dauert,  darf  der- 
selbe auf  seine  Stelle  nicht  verzichten. 

Art.  39. 

Das  Ausmaß  des  Ruhegehaltes  ist  von  der  Höhe  der  Bezüge  und  von  der 
Dienstzeit  abhängig. 

In  ersterer  Beziehung  dient  als  Grundlage  fiir  die  Bemessung  der  Gehalt 
samt  allen  Quinquennalzulagen  und  beziehungsweise  auch  der  Zulage  für  die 
Leitung  (Art.  14.),  welche  der  Lehrer  zur  Zeit  der  Versetzung  in  den  Ruhe- 
stand bezieht.  In  zweiter  Beziehung  werden  dem  Lehrer  alle  Dienstjahre  ange- 
rechnet, welche  er  von  etatmäßigen  Volksschulen,  von  der  ersten,  wenn  auch 
provisorischen  Ernennung  nach  Erlangung  des  Zeugnisses  über  die  an  einer 
Lehrerbildungsanstalt  abgelegte  Reifeprüfung  an  gerechnet,  zugebracht  hat. 

Den  Lehrern,  welche  auf  Grund  einer  Dispens  des  Ministeriums  für  Kultus 
und  Unterricht  von  der  Seminarialprüfung  der  Reife  die  Lehrbefahigungsprüfiing 
abgelegt  haben,  werden  die  Dienstjahre  von  der  Erlangung  des  Lehrbefahigimgs- 
patentes  an  gerechnet. 

Eine  Dienstunterbrechung  hebt  nur  dann  die  Anrechnung  der  vor  ihr  zu- 
gebrachten Dienstjahre  nicht  auf,  wenn  sie  ohne  Verschulden  und  Veranlassung 
seitens  des  Lehrers  eingetreten  ist. 

Durch  eine  provisorische  Versetzung  eines  Lehrers  an  eine  andere  Schule 
aus  Dienstesrücksichten,  wird  derselbe  in  seinem  Ansprüche  auf  Versetzung  in 
den  Ruhestand  und  auf  einen  Ruhegehalt  keineswegs  verkürzt. 

Den  Lehrern,  welche  vor  dem  Jahre  1900  in  der  Eigenschaft  als  Praktikanten 
an  Volksschulen  in  Verwendung  standen,  werden  nur  jene  Jahre  zum  Dienste 
angerechnet,  in  denen  sie  nach  Ablegung  der  Reifeprüfung  in  Vertretung  des 
Lehrers  eine  Klasse  geleitet  haben. 


Stück  XYm.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Yerordnongen,  ErULsse.  463 

Art.  40. 

Ein  definitiver  Lehrer,  der  noch  nicht  zehn  Jahre  gedient  hat,  hat  keinen 
Anspruch  auf  einen  Ruhegehalt.  Bei  der  Enthebung  vom  Dienste  aus  den  im 
Artikel  34  angeführten  Gründen  erhalt  er  eine  Abfertigung  in  der  Höhe  der 
Hälfte  seiner  nach  dem  Art.  39,  zu  berechnenden  Bezüge,  wenn  er  nicht  drei 
Dienstjahre  zurückgelegt  hat ;  seiner  Jahresbezüge,  wenn  er  drei  bis  sechs  Dienst- 
jahre zurückgelegt  hat;  seiner  anderthalbjährigen  Bezüge,  wenn  er  sechs  Dienst- 
jahre  zurückgelegt  hat. 

Nach  zurückgelegten  zehn  Dienstjahren  erhält  der  Pensionist  *V40  Teile 
und  für  jedes  weitere  Jahr  noch  V^o  Teil  der  in  obiger  Weise  berechneten 
Bezüge. 

Bruchteile  eines  Jahres,  welche  sechs  Monate  übersteigen,  werden  in  diesem 
Falle  für  ein  Jahr  gerechnet. 

Ein  dienstuntauglicher  Lehrer  erhält  den  vollen  Ruhegehalt  nach  zurück- 
gelegten 35  Dienstjahren,  und  wenn  er  das  60.  Lebensjahr  vollendet  hat,  schon 
nach  zurückgelegten  30  Dienstjahren. 

Ein  definitiver  Lehrer,  welcher  zur  Zeit  seines  Dienstes  das  Augenlicht 
oder  das  Gehör  verloren  hat,  oder  in  eine  Geisteskrankheit  verfallen  ist,  sowie 
auch  jener  Lehrer,  der  infolge  Erfüllung  seiner  Lehrpflichten  oder  unver- 
schuldeten schweren  körperlichen  Beschädigung  gänzlich  dienstuntauglich  ist, 
erhalt  ^^/m  Teile  der  in  obiger  Weise  berechneten  Bezüge  als  Ruhegehalt,  auch 
wenn  er  noch  nicht  zehn  Jahre  im  Dienste  zugebracht  hat. 

Der  Ruhegehalt  eines  Lehrers,  welcher  bei  seiner  Versetzung  in  den  Ruhe- 
stand zu  keiner  Erwerbstätigkeit  fähig  ist,  kann  nicht  weniger  als  BOO  K 
jährlich  betragen. 

Art.  41. 

Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  ist  entweder  eine  zeitweise  oder  bleibende, 
je  nachdem  die  Gründe,  welche  dieselbe  verursacht  haben,  voraussichtlich  auf- 
hören dürften  oder  nicht. 

Sobald  der  Grund,  aus  welchem  die  Versetzung  in  den  zeitweisen  Ruhe- 
stand erfolgte,  behoben  wird,  hat  der  Pensionist  über  Anordnung  des  Landes- 
schulrates  von  neuem  in  den  aktiven  Dienst  in  derselben  Eigenschaft  und  mit 
denselben  Bezügen,  die  er  am  Tage  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  hatte, 
einzutreten,  widrigenfalls  er  des  Rechtes  auf  einen  Ruhegenuß  verlustig  wird. 

Das  Recht  auf  einen  Ruhegehalt  verliert  ebenso  ein  in  den  Ruhestand  ver- 
setzter Lehrer: 
aj  wenn  er  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  das  Recht  der  Wählbarkeit 

in   die  Gemeindevertretung  verloren   hat,    soferne   ihm  nach   dem  Aufhören 

der  Rechtsfolgen    der   Verurteilung    der   Landesschulrat   nicht   von    neuem 

einen  Ruhegenuß  zuerkennt; 
h)  wenn  er  eine  besoldete  Stelle  erlialten  hat,  welche  ihm  das  Recht  auf  eine 

Ruheversorgung  gewähi-t; 


461  Stack  Xym.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Yerordnnngen,  Erlässe. 

cj  außerdem  eine  Lehrerin,  wenn  sie  vor  zurückgelegten  zwanzig  Dienst  jähren 
in  den  Ruhestand  getreten  ist  und  nach  Versetzung  in  den  Ruhestand  sich 
verehelicht  hat,  für  die  Dauer  der  Ehe  und  auch  für  die  Zeit  nach  dem 
Tode  des  Gatten,  wenn  sie  eine  dauernde  Versorgung  aus  dem  Titel  des 
Witwenstandes  bezieht. 

Art.  42. 

Ein  Lelirer  der  nach  erhaltener  Abfertigung  in  der  Höhe  seines  einjährigen 
Gehaltes  vor  Ablauf  eines  Jahres  oder  nach  erhaltener  Abfertigung  in  der  Höhe 
seines  anderthalbjährigen  Gehaltes  vor  Ablauf  von  anderthalb  Jahren  wieder  in 
den  Dienst  eintritt,  hat  jenen  Teil  der  Abfertigung  zurückzuerstatten,  welcher 
auf  den  Rest  dieses  Zeitraumes  entfallt. 

Art.  43. 

Die   Witwe    nach    einem    definitiven   Lehrer   hat  das  Recht   auf  eine  Ab- 
fertigung oder  Witwenpension  mit  Ausnahme  folgender  Falle: 
a)  wenn  die  Ehe    in   der  Zeit  geschlossen  wurde,    als   der  Lehrer   schon   im 

Ruhestande  war; 
bj  wenn  der  Lehrer  in  dem  Augenblicke  der  Eheschließung  das  60.  Lebensjahr 

schon  überschritten  hat; 
c)  wenn  aus  Verschulden  der  Ehegattin  eine  gerichtliche  Scheidimg  von  Tisch 

und  Bett  oder  eine  Ehetrennung  erfolgt  ist. 

Art.  44. 

Die  Witwe  nach  einem  Lehrer,  der  im  Augenblicke  seines  Todes  noch  nicht 
das  Recht  auf  einen  Ruhegenuß  hatte,  erhält  eine  Abfertigung  in  der  Höhe  eines 
Drittels  seiner  letzten  nach  Art.  39  zu  bemessenden  Bezüge. 

Die  Witwe  nach  einem  Lehrer,  der  im  Augenblicke  seines  Todes  das  Recht 
auf  einen  Ruhegenuß  hatte,  erhält  eine  Witwenpension  in  der  Höhe  eines  Dritt- 
teiles seiner  letzten  in  den  Ruhegehalt  anrechenbaren  Bezüge. 

Diese  Pension  darf  nicht  weniger  als  400  K  betragen,  die  Pension  der  Witwe 
nach  einem  im  Ruhestande  verstorbenen  Lehrer  jedoch  darf  nicht  mehr  als  der 
Ruhegehalt  des  verstorbenen  Ehegatten  betragen. 

Art,.  45. 

Der  Bezug  der  Witwenpension  ist  lebenslänglich,  hört  jedoch  auf  mit  dem 
Zeitpunkte  der  Wiederverehelichung  oder,  falls  die  Witwe  wegen  eines  Ver- 
brechens oder  eines  in  den  §§  460,  461,  463  und  464  St.-G.-B.  vorgesehenen 
Vergehens  verurteilt  wurde  und  zwar  für  die  Dauer  der  Rechtsfolgen  der 
Verurteilxing. 

Der  Witwe,  welche  infolge  der  Wiederverehelichimg  die  Witwenpension 
verliert,  ist  deren  weiterer  Bezug  für  den  Fall  eines  abermaligen  Witwenstandes 
vorzubehalten. 


Stuck  Xym.  Nr.  43.  —  besetze,  Verordnangen,  Erlftsse.  4fö 

Die  Witwe  kann  innerhalb  des  ersten  Jahres  nach  ihrer  Wiederverehelichung 
auf  diesen  Vorbehalt  der  Witwenpension  verziehten,  dafür  aber  als  Abfertigung 
den  zweijährigen  Betrag  ihrer  vorher  bezogenen  Witwenpension  ansprechen. 

Der  Tausch  des  Vorbehaltes  gegen  eine  solche  Abfertigung  ist  jedoch  nicht 
zulässig  im  Falle,  wenn  der  Witwe  durch  die  Wiederverheiratung  auch  nach 
ihrem  zweiten  Ehegatten  eine  Witwenpension  gesichert  ist. 

Sollte  ihr  im  Falle  eines  abermaligen  Witwenstandes  wieder  aus  dem 
Landespensionsschulfonde  eine  Versorgung  gebühren,  so  steht  ihr  das  Recht  nur 
auf  eine  Pension  zu  und  zwar  auf  jene,  deren  Ausmaß  höher  ist. 

Art.  46. 

Nach  einem  definitiven  Lehrer  hinterbliebene  Kinder  unter  20  Jahren, 
welche  in  der  Ehe  geboren  oder  legitimiert  wurden,  haben  das  Recht  auf  eine 
Abfertigung  oder  einen  Erziehungsbeitrag  oder  eine  Waisenpension. 

Der  Erziehungsbeitrag  und  die  Waisenpension  gebühren   den   Kindern  bis 
zum  vollendeten  20.  Lebensjahre,  hören  jedoch  früher  auf  : 
a)  wenn  sie  vordem  aus  öffentlichen  Fonds   eine  Versorgung   erhalten,   für  die 

Zeit  dieser  Versorgung; 
h)  bei  Töchtern  mit  der  Verehelichung; 

c)  im  Falle  der  Verurteilung  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  in  den 
§§  460,  461,  463  und  464  St.-G.-B.  vorgesehenen  Vergehens  und  zwar  für 
die  Dauer  der  Rechtsfolgen  dieser  Verurteilung. 

Mit  Zustimmung  des  Landesausschusses  kann  der  Landesschulrat  den  Bezug 
des  Erziehungsbeitrages  und  der  Waisenpension  bis  zum  vollendeten  24.  Lebens- 
jahre wegen  einer  dauernden  Krankheit  des  Kindes  und  der  dadurch  bewirkten 
Erwerbsunfähigkeit  verlängern. 

Art.  47. 

Der  Witwe,  welcher  eine  Abfertigung  gebührt,  wird  für  die  nach  dem 
Lehrer  hinterbliebenen  Kinder  als  Abfertigung  die  Hälfte  jener  Abfertigung, 
die  sie  selbst  erhält,  zuerkannt. 

Wenn  die  Gattin  eines  verstorbenen  Lehrers  auch  nicht  am  Leben  ist  und 
der  Lelirer  keinen  Anspruch  auf  einen  Ruhegenuß  hatte,  so  erhalten  alle  nach 
ihm  hinterbliebenen  Kinder  zusammen  eine  Abfertigung  in  der  Höhe  eines  Dritt- 
teiles seiner  letzten  nach  Art.  39  berechneten  Bezüge. 

Art.  48. 

Einer  Witwe,  welche  den  Anspruch  auf  eine  Witwenpension  hat,  wird  für 
die  nach  ihrem  verstorbenen  Gatten  hinterbliebenen  Kinder  ein  Erziehungsbeitrag 
zuerkannt. 

Dieser  Erziehungsbeitrag  beträgt  für  jedes  hinterbliebene  Kind  den  fünften 
Teü  der  der  Witwe  bemessenen  Pension. 

Alle  Erziehungsbeiträge  jedoch  dürfen  die  Witwenpension  und  zusammen 
mit  der  Witwenpension  die  Pension  des  im  Ruhestande  verstorbenen  Lehrers 
niclit  übersteigen. 


Stock  Xym.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Yerordnangeii,  Eri&sie. 

Sollten  die  Bezüge  der  Witwe  mit  den  Erziehraigsbeiträgen  die  obige 
Grenze  überschreiten,  so  ist  der  tTberschuß  von  den  Erziehimgsbeitragen  in  Abzug 
zu  bringen.  Wenn  aber  ein  solcher  Beitrag  ans  den  im  Art.  46  angeführten 
Gründen  anfhört,  so  werden  die  den  anderen  Kindern  zustehenden  Beiträge  bis 
zu  der  oben  angegebenen  Grenze  erhöht. 

Art.  49. 

Wenn  die  Gattin  eines  verstorbenen  Lehrers  auch  nicht  am  Leben  ist  oder 
den  Anspruch  auf  eine  Witwenpension  verwirkt  hat,  dann  gebührt  den  Waisen 
nach  dem  Lehrer  eine  Waisenpension  im  jährlichen  Betrage  von  120  K  für  jedes 
Eand  und  fiir  alle  Kinder  zusammen  von  höchstens  400  K. 

Diese  Waisenpension  wird  den  nach  dem  Lehrer  hinterbUebenen  Kindern  mit 
dem  Tode  der  Mutter  an  Stelle  des  Beitrages,  welchen  ihre  Mutter  für  ihre 
Erziehung  bezog,  zuerkannt. 

Art.  BO. 

Nach  einer  definitiven  Lehrerin  hinterbliebene  Kinder  unter  20  Jahren,  die 
in  der  Ehe  geboren  oder  legitimiert  wurden,  haben  einen  Anspruch  auf  eine 
Abfertigung  oder  Waisenpension  nur  dann,  wenn  ihr  Vater  auch  nicht  am  Leben 
ist  und  wenn  sie  nach  ihm  keine  Versorgung  aus  öffentlichen  Fonds  haben. 

Solchen  Kindern  wird,  wenn  ihre  Mutter  zur  Zeit  des  Todes  keinen 
Anspruch  auf  einen  Ruhegenuß  hatte,  als  Abfertigung  ein  Dritteü  ihrer  letzten 
nach  Art.  39  berechneten  Bezüge  zuerkannt.  Hat  jedoch  ihre  Mutter  zur  Zeit 
ihres  Todes  den  Anspruch  auf  einen  Ruhegnuß  gehabt,  so  wird  ihnen  eine 
Waisenpension,  wie  den  Waisen  nach  einem  Lehrer  zuerkannt. 

Art.  51. 
In  besonders  rücksichtswürdigen  Fällen  wird  der  Landesausschuß  über 
Anregung  des  Landesschulrates  dem  Landtage  einen  Antrag  auf  Zuerkennung 
einer  Abfertigung  oder  eines  Ruhegehaltes  für  einen  provisorischen  Lehrer  und 
einer  Abfertigung  oder  Witwenpension  und  von  Erziehungsbeiträgen,  beziehungs- 
weise einer  Waisenpension  für  die  hinterbliebene  Witwe  oder  die  Waisen  vorlegen. 

Art.  52. 

Den  Lehrern,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  auf  Grund  der 
früheren  Gesetze  vom  2.  Mai  1873,  L.-G.-Bl.  Nr.  251*),  und  vom  1.  Jänner  1889, 
L.-G.-Bl.  Nr.  16**),  einen  Ruhegehalt  beziehen,  wird  dieser  Ruhegehalt  bis  zum 
Betrage  vom  300  K  erhöht,  sofeme  sie  denselben  nicht  schon  in  diesem  Betrage 
beziehen  und  zu  jedweder  Erwerbstätigkeit  untauglich  sind. 

Diese  Erhöhung  erhalten  nur  jene  pensionierten  Lehrerinnen,  welche  zur 
Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  nicht  verheiratet  sind. 

Den  Witwen  nach  Lehrern,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses 
Gesetzes   auf  Grund   der  früheren   Gesetze  vom  2.  Mai  1873,  L.-G.-Bl.  Nr.  251 

♦)  Ministerial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  <873,  Nr.  67,  Seite  310. 
**j  Ministerial-VerorJnungsblatt  vom  Jahre  1889,  Nr.  20,  Seite  65. 


Stück  XVm.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  46? 

und  vom  1.  Jänner  1889,  L.-G.-Bl.  Nr.  16,  eine  Witwenpension  beziehen,  wird 
diese  Pension  bis  zum  Betrage  von  240  K,  sofeme  sie  dieselbe  nicht  schon  in 
diesem  Betrage  beziehen,  und  der  Erziehungsbeitrag  bis  zum  Betrage  von  80  K 
für  jedes  Kind  und  bis  zum  Höchstbetrage  von  240  K  für  alle  Kinder  zu- 
sammen erhöht. 

Den  Waisen  nach  einem  Lehrer  oder  einer  Lehrerin,  deren  Vater  und 
Mutter  nicht  melir  am  Leben  sind  und  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses 
Gesetzes  eine  Waisenpension  beziehen,  wird  diese  Pension  bis  zum  Betrage  von 
120  K  für  jede  Waise  und  bis  zum  Höchstbetrage  von  400  K  für  alle  Kinder 
zusammen  erhöht. 

Art.  B3. 

Die  zuerkannte  Versorgung  (Ruhegehalt,  Witwenpension,  Erziehungsbeitrag, 
Waisenpension)  wird  aus  dem  Landesschulpensionsfonde  (Art.  58)  in  antizipativen 
Monatsraten  am  ersten  jedes  Monats  ausbezahlt. 

Der  Bezug  beginnt  vom  nächsten  Monate  an,  bezüglich  der  Ruhegehalte 
und  Pensionen  nach  dem  Tage  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  oder  des  Todes 
des  Lehrers  und  bezüglich  des  Erziehungsbeitrages  und  der  Waisenpension  nach 
dem  Tode  des  Vaters  beziehungsweise  der  Mutter  des  Kindes. 

Art.  B4. 

Witwen  und  Waisen  eines  in  aktiver  Dienstleistung  verstorbenen  Lehrers 
behalten  noch  durch  ein  Vierteljahr  die  Naturalwohnung  des  letzteren  oder 
erhalten  den  dreimonatlichen  Betrag  der  von  dem  Verstorbenen  bezogenen 
Wohnungsvergütung. 

Wenn  zur  Dotation  einer  Schule  Grundstücke  gehören,  so  gebühren  deren 
Nutzungen  den  Erben  des  in  aktiver  Dienstleistung  verstorbenen  Lehrers  nur 
dann,  wenn  der  Todesfall  zwischen  dem  1.  Juni  und  31.  Oktober  erfolgt  ist. 

In  jedem  anderen  Falle  gebührt  ihnen  nur  der  Ersatz  jener  Auslagen, 
welche  zur  Gewinnung  dieser  Nutzungen  getragen  wurden. 

Art.  55. 

Der  Witwe  eines  sei  es  in  aktiver  Dienstleistung,  sei  es  im  Ruhestande 
verstorbenen  Lehrers,  gebührt  zur  Deckung  der  Beerdigungskosten  ein  Viertel 
des  letzten  von  dem  Verstorbenen  bezogenen  Jahresgehaltes  als  Konduktquartal. 

Den  Anspruch  auf  ein  Konduktquartal  haben  auch  Waisen  nach  einem 
Lehrer,  wenn  die  Mutter,  und  Waisen  nach  einer  Lehrerin,  wenn  der  Vater 
nicht  mehr  am  Leben  ist. 

Wenn  nach  einem  verstorbenen  Lehrer  keine  Witwe  hinterblieben  ist  und 
auch  keine  Kinder  da  sind,  welche  auf  eine  Versorgung  Ansprach  hatten,  kann 
der  k.  k.  Landesschulrat  auf  Grund  durchgeführter  Erhebungen  das  Kondukt- 
quartal denjenigen  Verwandten  oder  fremden  Personen  zusprechen,  welche  nach- 
weisen, daß  sie  den  verstorbenen  Lehrer  (Lehrerin)  während  seiner  letzten 
Krankeit  gepflegt  und  die  Beerdigungskosten  aus  eigenen  Mitteln  getragen 
liaben,   sofeme   nach   dem   (der)   Verstorbenen   nicht   ein   Nachlaß   mindestens  in 

der  Höhe  des  Konduktquartales  verblieb. 

"1* 


468  Stttck  XYin.  Nr.  43.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  ErULsse. 

Art.  B6. 

Lehrer,  welche  infolge  der  Umgestaltung  der  früheren  Schulen  in  etats- 
mäßige in  den  neuen  Etat  übergegangen  sind  oder  übergehen  werden,  sind  in 
Bezug  auf  das  Recht  zum  Bezüge  eines  Ruhegehaltes  und  in  Bezug  auf  Ver- 
sorgung ihrer  Witwen  und  Waisen  aus  dem  Pensionsfonde  ganz  so  anzusehen, 
als  ob  sie  von  Anfang  an  in  dem  neuen  Etat  den  Dienst  begonnen  hätten. 

Sie  sind  jedoch  verpflichtet,  an  jenen  Fond  einen  einmaligen  Beitrag  in  der 
Höhe  von  2^  des  jeweiligen  Gehaltes  zu  entrichten,  den  sie  in  allen  jenen 
Jahren  der  früheren  Lehrerdienstzeit  bezogen  welche  fiir  den  Ruhegenuß  als 
anrechenbar  erkannt  worden  sind. 

Mit  Bewilligung  des  Landesschulrates  kann  die  Abzahlung  dieses  Betrages 
ratenweise  erfolgen. 

Art.  B7. 

Lehrer,  welche  infolge  der  Umgestaltung  der  früheren  Schulen  in  etats- 
mäßige ihre  Lehrposten  verloren  imd  im  neuen  Etat  eine  definitive  Anstellung 
nicht  erlangt  haben,  haben  Anspruch  auf  einen  Ruhegenuß  aus  dem  Landesschul- 
fonde  unter  gleichen  Bedingungen,  wie  die  im  Etat  untergebrachten  Lehrer,  jedoch 
mit  dem  Unterschiede,  daß  als  Grundlage  zur  Bemessung  der  Gehalt  zu  dienen 
hat,  den  sie  im  letzten  Jahre  als  definitive  Lehrer  bezogen  haben. 

Ihre  Witwen  und  Waisen  werden  bloß  jene  Unterstützungen  beziehen,  die 
ihnen  nach  den  früher  geltenden  Gesetzen  und  Vorschriften  gebühren. 

Art.  B8. 

Zur  Deckung  der  gemäß  Titel  IV.  dieses  Gesetzes  erwachsenden  Auslagen 
dient  ein  besonderer  Landespensionsfond,  in  welchen  einfließen: 

a)  die  Einkünfte  vom  Stammvermögen; 

b)  der  ständige  Jahreszuschuß  aus  dem  Landesschulfonde ; 

c)  Widmungen  und  Schenkungen,  die  zu  diesem  Zwecke  bestimmt  werden; 

dj  Interkalarien  von  nicht  besetzten  Stellen,  insofeme  sie  nicht  den  Erben 
eines  verstorbenen  Direktors  oder  Lehrers  zufallen  oder  als  Entlohnung  für 
den  Vertreter  des  Lehrers  verwendet  werden,  —  jedoch  niclit  fiir  längere 
Zeit  als  drei  Monate  vom  Tage  der  Erledigung  des  Lehrerpostens  an 
gerechnet; 

e)  die  Einzahlung  der  oben  im  Artikel  56  erwähnten  zweiprozentigen  Beträge ; 

f)  die  von  den  Lehrern  selbst  entrichteten  ständigen  Einlagen,  die  im  ersten 
Jahre  nach  der  Ernennung  10  f6  des  von  ihnen  bezogenen  Gehaltes  und  bei 
jeder  Gehaltserhöhung  10  ^  des  Mehrbetrages,  überdies  noch  alljährlich  2  ^ 
des  jährlichen  Gehaltes  ausmachen; 

gj  der  Zuschuß  aus  dem  Landesfonde  insofeme  die  obigen  Einnahmen  zur 
Deckung  der  jährlichen  Auslagen  nicht  ausreichen. 

Nach  40jährigem  Dienste  hört  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  suh/j 
erwähnten  Beiträge  auf. 


Stack  Xym.  Kr.  43.  —  Gesetze,  Yerordnoogen,  Erlässe. 

Art.  69. 

Dem  Lehrer  beziehungsweise  seinen  Erben  gebührt  die  Rückerstattung  der 
entrichteten  Pensionseinlagen,  wenn  der  Landespensionsfond  seinetwegen  mit 
Auslagen  für  Ruhegehalt,  Abfertigung,  Witwen-  oder  Waisenversorgung  und 
Konduktquartal  nicht  belastet  ist  oder  war. 

Art.  60. 

Die  Verwaltung  des  Pensionsfondes  obliegt  dem  Landesschulrate,  welcher 
spezielle  Instruktionen  in  Betreff  der  Einhebung  der  Gebühren  dieses  Fondes  und 
in  Betreff  der  Gebahrung  desselben  erlassen  wird. 

Der  Landesschulrat  hat  den  alle  sechs  Jahre  zusammentretenden  Landes- 
lehrerkonferenzen den  Ausweis  des  Vermögensstandes  und  der  Gebahrung  des 
Pensionsfondes  vorzulegen  und  alljährlich  den  Rechnungsabschluß  zu  ver- 
öffentlichen. 

Der  Landesschulrat  übersendet  alljährlich  einen  detaillierten  Rechnungs- 
abschluß des  Pensionsfondes  samt  den  Erläuterungen  dem  Landesausschusse, 
welcher  dieselben  prüfen  und  mit  eigenen  Bemerkungen  versehen  dem  Landtage 
vorlegen  wird. 

Der  Landtag  erteilt  das  Absolutorium  über  die  Rechnungen  des  Pensions- 
fondes. 

Art.  61. 

Städte,  welche  eigene  Statute  haben,  können  für  sich  einen  besonderen 
Pensionsfond  bilden,  sie  sind  jedoch  verpflichtet,  bei  Bemessung  der  Abfertigungen 
und  Ruhegenüsse  der  Lehrer  sowie  der  Versorgungsgebühren  für  Witwen  und 
Waisen  nach  den  obigen  Artikeln  vorzugehen. 

In  diesem  Falle  haben  die  im  Art.  B8  von  c)  bis  f)  bezeichneten  Zuflüsse 
b  ihre  eigene  Kasse  zu  fließen ;  die  Verwaltung  derselben  obliegt  dem  Magistrate 
und  die  Erteilung  des  Absolutoriums  ist  Sache  des  Gemeinderates. 

Art.  62. 

Die  Einkünfte  des  Pensionsfondes  sind  vor  Allem  zu  jenen  kurrenten  Aus- 
lagen zu  verwenden,  zu  welchen  dieser  Fond  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes 
verpflichtet  ist;  der  Rest  ist  zu  kapitalisieren  und  dem  Stammvermögen  ein- 
zuverleiben. 

Allgemeine  Bestimmungen. 

Art.  63. 

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes,  in  denen  von  einem  Lehrer  die  Rede  ist, 
beziehen  sich  auf  Lehrerinnen  mit  Ausnahme  des  Art.  9,  Absatz  aj  und  b)  sowie 
der  Art.  36,  43—49,  52,  54  und  55. 


470  stück  XVIII.  Nr.  43  und  44.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlftsse. 

Art.  64. 

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  September  1905  in  Wirksamkeit  und  mit 
diesem  Tage  tritt  das  Gesetz  vom  1.  Jämier  1889,  L.-G.-Bl.  Nr.  16  *),  über  die 
Rechtsverhältnisse  des  Lehrstandes  an  den  öffentlichen  Volksschulen  samt  allen 
seinen  späteren  Abänderungen  außer  Kraft. 

Art.  6B. 

Mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  ist  Mein  Minister  für  Kultus  und 
Unterricht  beauftragt. 

Schönbrunn,  am  11.  Juni  1905. 

Franz  Joseph  m./p. 

Hartel  m^/p. 


Nr.  44. 

Erlaß  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  Tom 

22.  August  1906**), 

betreffend  die  Errichtung  einer  selbständigen  Graveur-  und  MedaiUenrschule  in 
Wien  unter  Abänderung  des  AllerhöehBt  genehmigten  Statuts  der  Akademie  der 

bildenden  Künste  in  Wien. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung 
vom  8.  August  d.  J.  allergnädigst  zu  gestatten  geruht,  daß  die  an  der  Akademie  der 
bildenden  Künste  in  Wien  bestehende  Spezialschule  für  Graveur-  und  MedaiUeurkunst 
mit  Beginn  des  kommenden  Studienjahres  aufgelöst  und  mit  diesem  Zeitpunkte  als 
eine  eigene  selbständige  Graveur-  und  Medailleurschule  in  Wien,  und  zwar  mit 
Hochschulcharakter,  errichtet  werde. 

Weiter  geruhten  Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  dem  folgenden  Statut 
fQr  diese  zu  errichtende  Graveur-  und  Medailleurschule  sowie  der  hiedurch  bedingten 
Abänderung  des  Statuts  der  Akademie  der  bildenden  Künste  in  Wien  Allerhöchst- 
Seine  Genehmigung  huldvollst  zu  erteilen. 

Hartel  m./p. 

♦)  Ministerial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  1889,  ^r.  20,  Seite  05. 
**)  Enthalten  in  dem  den  7.  September  1905  ausgegebenen  LIV.  Stücke  des  R.-G.-B1.  unter  Nr.  143. 


Stack  XTIII.  Nr.  44.  —  Oeietze,  Verordnungen,  ErUUse.  471 


Statut  für  die  Crravenr-  and  Medailleursclmle  in  Wien. 

§1. 

Die  Schule  hat  den  Zweck,  die  Frequentanten  zu  selbständiger  künstlerischer 
Tätigkeit  auf  dem  Gebiete  der  Graveur-  und  Medailleurkunst,  der  Kleinplastik  sowie 
zu  praktischer  Ausübung  der  mit  diesem  Gebiete  verbundenen  technischen  Arbeiten 
(Guß,  Formerei,  Ziselierung,  Patinierung)  auszubilden. 

§2. 
Die  Schule  untersteht  dem  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

§3. 

Der  Unterricht  an  dieser  Schule  umfaßt  einen  Zeitraum  von  höchstens  vier  Jahren. 

§4. 

Zur  Aufnahme  an  dieser  Schule  ist  erforderlich: 

a)  Der  Nachweis  über  die  mit  gutem  Erfolge  absolvierten  Studien  des  Unter- 
gymnasiums, der  Unterrealschule  oder  einer  mit  diesen  Anstalten  gleichstehenden 
Schule ; 

b)  die  ordnungsmäßige  Absolvierang  der  allgemeinen  Bildhauerschule  einer  öster- 
reichischen Kunstakademie  oder  einer  dieser  entsprechenden  Abteilung  einer 
österreichischen  Kunstgewerbeschule. 

§  5. 
An  dieser  Schule  werden  gelehrt: 

a)  Als  Hauptfächer :  Modellieren,  Gravieren  sowie  die  damit  verbundenen  technischen 
Arbeiten. 

b)  Als  Hilfsfächer:  Anatomie,  Perspektive  und  Stillehre. 

cj  Als  Hilfswissenschaften:  Allgemeine  Geschichte  mit  besonderer  Röcksicht  auf 
Kulturgeschichte,  Kunstgeschichte. 

§6. 

An  der  Spitze  der  Anstalt  steht  ein  vom  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und 
Unterricht  bestellter  Leiter,  welcher  für  die  künstlerische  Ausbildung  und  für  die 
Führung  der  administrativen  Geschäfte  verantwortlich  ist. 

Nach  Maßgabe  des  Bedarfes  können  demselben  Hilfskräfte  vom  k.  k.  Ministerium 
für  Kultus  und  Unterricht  beigegeben  werden. 

§7. 
Soweit  an  der  Anstalt  selbst  nicht  Vorsorge  getroffen  ist,  haben  die  Schüler 
derselben   die  notwendigen  Hilfsdisziplinen  an  der  Akademie  der  bildenden  Künste 
in   Wien   zu    frequentieren    und   stehen    denselben    auch   die  Hilfsanstalten    dieser 
Akademie  zur  Benützung  frei. 


473  Stack  Xym.  Nr.  44.  —  Gesetze,  Verordnangen,  ErHsse. 

§8. 
Die  näheren  Bestimmungen  enthält  die  vom  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und 
Unterricht  erlassene  Studienordnung. 

§9. 
Über  Verleihung  von  Preisen  und  Stipendien  entscheidet  über  Vorschlag  des 
Leiters  der  Schule  das  k.  k.  Ministerium  fQr  Kultus  und  Unterricht. 


Statut  für  die  k.  k.  Akademie  der  bildenden  Künste  in  Wien. 

§1. 

Die  k.  k.  Akademie  der  bildenden  Künste  in  Wien  ist  eine  Hochschule  und 
hat  als  solche  die  Aufgabe,  die  akademische  Jugend  zu  selbständiger  künstlerischer 
Tätigkeit  in  den  großen  Zweigen  der  bildenden  Kunst  heranzubilden  und  zugleich 
jene  Hilfsfdcher  und  Hilfswissenschaften  zu  lehren,  welche  geeignet  sind,  diesen 
Zweck  zu  fördern. 

§2. 

An  dieser  Hochschule  werden  demnach  gelehrt,  und  zwar: 

a)  Als  Hauptfächer:  Architektur,  Plastik,  Malerei  und  graphische  Künste; 

b)  als  Hilfsfächer  (in  Verbindung  mit  praktischen  Übungen) :  Anatomie,  Perspektive 
und  Stillehre; 

c)  als  Hilfswissenschaften:  allgemeine  Geschichte  mit  besonderer  Rücksicht  auf 
Kulturgeschichte,  Kunstgeschichte,  Farbenlehre  und  Farbenchemie. 

§3. 
An  der  Akademie  bestehen  für  die  im  §  2  a  angeführten  Hauptfächer: 

1.  Eine  allgemeine  Maler-  und  eine  allgemeine  Bildhauerschule  und 

2.  eine  Reihe  von  Spezialschulen,  und  zwar  für: 

Malerei, 
Bildhauerei, 
Architektur, 
Graphische  Künste. 
Die  Einrichtung  der  allgemeinen  Maler-  und  der  allgemeinen  Bildhauerschule 
sowie  die  der  Spezialschulen  bleibt  der  Regelung  durch  besondere  Bestimmungen 
vorbehalten. 

Über  die  im  §  2  sub  bj  und  c)  aufgeführten  Hilfsf&cher  und  Hilfswissenschaften 
werden  an  der  Akademie  in  angemessenen  Zeiträumen  besondere  Vorträge  abgehalten. 

§  4. 
Aufgabe  der  allgemeinen  Maler-  und  der  allgemeinen  Bildhauerschule  ist  es. 
dem  akademischen  Schüler  Gelegenheit  zur  Erlangung  jenes  Grades  von  künstlerischer 
sowohl  allgemeiner  als  technischer  Bildung  zu  geben,  welche  ihn  zu  selbständiger 
Übung  eines  der  Hauptzweige  der  bildenden  Kunst  genügend  vorbereitet. 


Stück  XVm.  Kr.  44.  —  Gesetze,  Yerordnongen,  Erlasse.  473 

Zam  Eintritte  in  die  allgemeine  Maler-  und  in  die  allgemeine  Bildhauerschule, 
welche  in  der  Regel  eine  Lehrzeit  yon  vier  Jahren  umfassen,  ist  erforderlich: 
a)  Der  Nachweis   über   die  mit    gutem   Erfolge   beendeten   Studien   des  Unter- 
gymnasiums, der  Unterrealschule  oder  einer  mit  diesen  Anstalten  gleichstehenden 
Schule  oder  über  ein  Wissen,  das  dem  an  diesen  Schulen  Verlangten  gleichkommt; 
h)  der  Nachweis  einer  über  die  Elemente  der  bildenden  Kunst  hinausgehenden 
Ausbildung  durch  Vorlage  von  Proben  und  Ablegung  einer  Aufnahmsprüfung, 
deren  Resultat  annehmen  läßt,  daß  der  Kandidat  einen  entschiedenen  Beruf 
zum  Studium  eines  der  im  §  2  angeführten  Hauptfächer  der  bildenden  Kunst  hat. 

§5. 

Die  Aufgabe  der  Spezialschulen  ist  die  Heranbildung  der  akademischen  Jugend 
zu  selbständiger  künstlerischer  Tätigkeit  in  jenem  Zweige  der  Kunst,  welcher  den 
speziellen  Gegenstand  der  Fachschule  bildet. 

Über  die  Aufnahme  in  die  Spezialschulen  entscheiden  lediglich  die  Leiter 
derselben. 

Außerdem  ist  hiezu  erforderlich  entweder  der  Nachweis  über  die  mit  gutem 
Erfolge  beendeten  Studien  an  der  allgemeinen  Maler-  oder  der  allgemeinen  Eild- 
hauerschule  oder  daß  der  Kanditat  durch  Vorlage  von  Proben  und  Ablegung  einer 
Auihahmsprüfung  über  sein  künstlerisches  Können  und  Wissen  die  Überzeugung 
gewährt,  daß  er  das  in  den  genannten  Schulen  angestrebte  Ziel  bereits  erreicht 
hat,  wobei  selbstverständlich  das  Ausmaß  der  allgemeinen  Bildung  nicht  hinter  dem 
geforderten  Nachweise  für  die  Aufnahme  in  die  beiden  allgemeinen  Schulen  zurück- 
bleiben darf. 

In  die  Architekturschulen  können  nur  jene  Kandidaten  aufgenommen 
werden,  welche  den  Nachweis  liefern,  daß  sie  die  Bauschule  einer  der  technischen 
Hochschulen  der  Monarchie  oder  ähnlicher  Institute  des  Auslandes,  welche  einen 
gleichen  Grad  der  Ausbildung  zu  verleihen  berufen  sind,  mit  genügendem  Erfolge 
absolviert  haben  oder  daß  sie  sich  auf  anderem  Wege  ein  dem  hier  Geforderten 
gleiches  Ausmaß  der  Vorbildung  angeeignet  haben. 

§6. 
Welche  Hilfsfächer  und  Hilfswissenschaften  von  den  Schülern  der  allgemeinen 
Maler-  und  der  allgemeinen  Bildhauerschule  und  der  Spezialschulen  zu  hören  sind, 
bestimmen  die  bezüglichen  Schulordnungen. 

§7. 

Für  die  im  §  2  sub  a)  angeführten  Gegenstände  sind  ordentliche  Professuren 
systemisiert. 

Die  Professoren  der  allgemeinen  Maler-  und  der  allgemeinen  Bildhauerschule 
können  mit  Genehmigung  des  Unterrichtsministers  für  die  durch  sie  herangebildeten 
Schüler,  soweit  es  der  Raum  gestattet,  auch  Spezialschulen  eröfifnen. 

Für  die  im  §  2  sub  h)  und  c)  angeführten  Vorträge  wird  durch  Berufung  von 
honorierten  Dozenten  oder  erforderlichenfalls  durch  Ernennung  von  außerordentlichen 
Professoren  Sorge  getragen. 


474  Stack  Xym.  Nr.  44.  —  GesetBe,  yerordnnngeii,  ErUase. 

§8. 
In  der  allgemeinen  Maler-  und  der  allgemeinen  Bildhanerschiile  sowie  in  den 
Architektorschulen  kann  bei  eintretender  Überfüllong  der  Schalen  oder  bei  sonst 
nachgewiesenem  Bedürfnisse  die  Aufnahme  von  Assistenten  von  Fall  zu  Fall  vom 
Unterrichtsminister  gestattet  werden. 

§9. 

Der  Akademie  gehören  als  Hilfsanstalten  an: 

1.  Die  Bibliothek  und  die  mit  ihr  vereinigte  Sammlung  von  Handzeichnungen, 
Kupferstichen  und  Photographien, 

2.  die  Gemäldegalerie, 

3.  das  Museum  der  Gipsabgüsse  und 

4.  die  Gipsgießerei. 

Diese  Anstalten  haben  die  Aufgabe,  die  Zwecke  der  Akademie  zu  fördern; 
dieselben  sind  den  Künstlern  und  dem  Publikum  möglichst  nutzbringend  zu  machen. 
Für  jede  dieser  Anstalten  besteht  ein  besonderes  Reglement. 

§  10. 

Mit  der  Akademie  stehen  selbständige  akademische  Ateliers  in  Verbindung, 
welche  sich  auch  außer  dem  Akademiegebäude  befinden  können. 

Sie  sollen  dazu  dienen,  hervorragenden  Künstlern  oder  talentvollen,  schon 
selbständig  arbeitenden  Schülern  der  Spezialschulen  für  Malerei  und  Bildhauerei 
die  Möglichkeit  zu  bieten,  größere  Werke  auszuführen. 

Über  die  Art  der  Benützung  dieser  akademischen  Ateliers  besteht  ein  besonderes 
Reglement. 

§11. 
Der  Akademie  der  bildenden  Künste  steht  das  Recht  zu,  Männer,  durch  deren 
Aufnahme    in    den    akademischen    Verband    die    Akademie    sich    selbst   zu    ehren 
beabsichtigt,  zu  Ehrenmitgliedern  zu  wählen.   Die  Wahl  unterliegt  der  Bestätigung 
des  Kaisers. 

§  12. 
An  der  Akademie  bestehen  zur  Förderung  der  künstlerischen  Bildung  Preise 
und  Stipendien,  bezüglich  deren,  soweit  sie  nicht  schon  durch  Stiftungsbriefe  geregelt 
wurden,  besondere  Bestimmungen  maßgebend  sind. 

§  13. 
Die  Akademie  veranstaltet  jährlich  Schulausstellungen  und  außerdem  in  ent- 
sprechenden Zeiträumen  größere  Ausstellungen,  welch  letztere  sowohl  den  Mitgliedern 
des  akademischen  Lehrkörpers  als  den  in  den  Ateliers  der  Akademie  und  der 
Spezialschulen  wirkenden  Kunstjüngern  sowie  hervorragenden  österreichischen 
Künsilem  (welchem  Volksstamme  dieselben  auch  angehören  mögen)  Gelegenheit 
bieten  sollen,  ihre  Leistungen  zur  Geltung  zu  bringen. 


Stack  XYm.  Nr.  44.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  475 

§  14. 
Die  Akademie  ist  dem  Unterrichtsministerium  untergeordnet. 
Die  Leitung  der  Akademie  ist  dem  Professoren-Kollegium  übertragen,  an  dessen 
Spitze  der  Rektor  steht. 

§  15. 

Das  Professoren-Kollegium  der  Akademie  besteht  aus  den  ordentlichen  Professoren 
der  Hauptfächer  und  den  außerordentlichen  Professoren  der  Hilfsfächer.  An  den 
Sitzungen  desselben  nehmen  in  den  Fällen,  in  denen  es  sich  um  Angelegenheiten 
der  Bibliothek,  des  Gipsmuseums  oder  der  Gemäldegalerie  handelt,  die  bezüglichen 
Vorstände  der  Institute,  und  wenn  Fragen  des  Unterrichts  in  den  Hilfswissenschaften 
zur  Diskussion  gelangen,  die  Professoren  oder  Dozenten  derselben  mit  beratender 
Stimme  teil. 

Der  Lehrkörper  versammelt  sich  auf  Aufforderung  des  Rektors  mindestens 
einmal  im  Monat. 

§  16. 

In  den  Wirkungskreis  des  Professoren-Kollegiums  gehören  alle  Unterrichts-  und 
Disziplinarangelegenheiten  der  Akademie. 

Insbesondere  hat  dasselbe  die  Schulordnungen  und  das  Vorleseverzeichnis  so 
zu  ordnen,  daß  die  Studierenden  an  der  Akademie  Gelegenheit  haben,  die  Hilfsfächer 
und  Hilfswissenschaften  in  angemessener  Reihenfolge  zu  hören. 

Es  hat  das  Recht,  für  Besetzung  der  Professorenstellen  und  für  Zulassung  von 
Dozenten  Vorschläge  an  das  Unterrichtsministerium  zu  erstatten  sowie  Ehrenmitglieder 
der  Akademie  zu  wählen. 

Über  die  Verleihung  der  akademischen  Preise,  dann  der  Reise-  und  Künstler- 
stipendien hat  dasselbe,  insofern  die  Stiftbriefe  nicht  andere  Bestimmungen  enthalten, 
selbständig  zu  entscheiden,  und  ist  nur  verpflichtet,  hierüber  dem  Ministerium  Bericht 
zu  erstatten. 

Rücksichtlich  der  Assistenten  (§  8)  steht  dem  Professoren-Kollegium  das  Recht 
zu,  über  die  von  dem  betreflfenden  Professor  gemachten  Besetzungsvorschläge  zu 
entscheiden  und  die  getroffenen  Verfügungen  dem  Ministerium  zur  Kenntnis  zu 
bringen. 

Dem  Professoren-Kollegium  obliegt  femer  die  Oberaufsicht  über  die  an  der 
Akademie  bestehenden  Sammlungen,  Institute,  artistischen  und  wissenschaftlichen 
Hilfsmittel  und  die  Sorge  für  die  Erhaltung  und  Vermehrung  derselben. 

§17. 

Der  Rektor  wird  auf  die  Dauer  von  je  zwei  Jahren  von  dem  Professoren- 
Kollegium  aus  den  ordentlichen  Professoren  der  Akademie  gewählt.  Die  Wiederwahl 
desselben  Rektors  in  dem  unmittelbar  darauf  folgenden  Turnus  ist  nicht  gestattet. 
Die  Wahl  unterliegt  der  Bestätigung  des  Ministeriums. 

Der  Rektor  trägt  die  nächste  Verantwortung  für  die  Geschäftsführung  des 
Professoren-Kollegiums  und  hat  die  Pflicht,  die  Vollziehung  der  bestehenden  Gesetze 
uBd  Verordnungen  zu  beaufsichtigen,  auf  Mängel  derselben  aufmerksam  zu  machen 


476  Stack  Xym.  Nr.  44.  —  Oesetze,  Yerordnnngen,  Erl&sse. 

und  sie  dem  Lehrkörper  und  dem  Ministerium  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Glaubt  er 
einen  Beschluß  des  Professoren-Kollegiums  nicht  verantworten  zu  können,  so  legt  er 
den  Fall  dem  Unterrichtsministerium  zur  Entscheidung  vor.  Kurrente  GeschäftsstQcke 
und  alle,  welche  nur  eine  einfache  Anwendung  bestehender  Vorschriften  bedürfeni 
erledigt  er  selbst  und  berichtet  darüber  dem  Professoren-Kollegium  in  der  nächsten 
Sitzung.  Wo  Gefahr  am  Verzuge  ist,  trifft  er  selbständig  die  betreffenden  Anordnungen. 

Er  führt  den  Vorsitz  im  Professoren-Kollegium.  Seine  Obliegenheit  ist  es,  über 
alle  Teile  der  Akademie  nähere  Aufsicht  zu  führen,  auch  in  Sorgfalt  darüber  zu 
wachen,  daß  den  Statuten  die  genaueste  Folge  geleistet  wird.  Ihm  ist  das  gesamte 
Personal  der  Akademie  dienstlich  untergeordnet.  Er  macht  die  Einladung  zu  allen 
Versammlungen  des  Professoren-Kollegiums,  unterfertigt  alle  Akte,  deren  Erledigung 
unter  seiner  Leitung  erfolgt,  sowie  die  Protokolle  des  Professoren-Kollegiums. 

Im  Falle  der  Erkrankung  oder  Verhinderung  des  Rektors  funktioniert  für 
denselben  der  Prorektor  und  in  dessen  Verhinderung  das  rangsälteste  Mitglied  des 
Professoren-Kollegiums. 

§  18. 

Zu  einem  gültigen  Beschlüsse  des  Professoren-Kollegiums  ist  die  Anwesenheit 
der  Hälfte  der  Professoren,  welche  Mitglieder  des  Kollegiums  sind,  notwendig. 
Verhandlungsgegenstände,  bei  denen  es  sich  um  die  Interessen  eines  bestimmten 
Lehrfaches  handelt,  sind  den  betreffenden  Professoren  vorher  anzuzeigen. 

§  19. 
Die  Protokolle   des  Professoren-Kollegiums  sind   dem  Unterrichtsministerium 
vorzulegen. 

§  20. 
Die  administrativen  Geschäfte  der  Akademie  besorgt  auf  Grund  eines  besonderen 
Reglements  ein  ständiger  Sekretär,  welchem  eine  mit  den  Kanzleigeschäften  und 
der  Rechnungsführung  vertraute  Persönlichkeit  zur  Seite  steht. 

§  21. 

Die  Leitung  der  Bibliothek  und  der  mit  ihr  vereinigten  Sanmilung  von  Hand- 
zeichnungen und  Kupferstichen  obliegt  dem  Bibliothekar,  jene  der  Gemäldegalerie 
dem  Kustos  derselben. 

Der  Sekretär,  der  Bibliothekar,  der  Galeriekustos,  die  übrigen  Bibliotheks- 
beamten, der  Vorstand  des  Museums  der  Gipsabgüsse  sowie  die  im  Sekretariate 
beschäftigten  Beamten  werden  nach  Einvernehmung  des  Professoren-Kollegiums  vom 
Unterrichtsministerium  ernannt. 

§  22. 
Zu  dem  Zwecke  eines  geregelten  Vorganges  in  den  Versammlungen  des  Professoren- 
Kollegiums  dient  eine  Geschäftsordnung,  welche  von  demselben  zu  verfassen  nnd 
dem  Ministerium  zur  Genehmigung  vorzulegen  ist. 


Stack  XYin.  Nr.  45.  —  Gesetze,  Verordnnngen,  ErUsse.  477 


Nr.  45. 

Erlaß  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  Tom 
22.  August  1905,  Z.  1964/K.U.M., 

betreffend  die  Stadien-  und  Dissiplinarordnnng  der  Qravenr-  und  Metaillenraohnle 
in  Wien  sowie  die  abgeänderte  Stadien-  and  DisEiplinarordnong  der  Akademie 

der  bildenden  Künste  in  Wien. 


Studienordnnng  für  die  Uraveur-  und  Medaülenrsclmle  in  Wien. 

§1. 

Die  Studierenden  an  der  Graveur-  und  Medailleurschule  sind: 

a)  Ordentliche  Schüler, 

b)  Gaste. 

§2. 

Ordentliche  Schüler  sind  jene,  welche  an  den  Studien  aller  für  die 
betreffende  Schule  vorgeschriebenen  LehrgegCDstände  ihrem  vollen  Umfange 
nach  teilnehmen. 

Sie  sind  im  Genuß  aller  Rechte,  welche  der  Besuch  der  Anstalt  gewährt, 
und  haben  aUe  diesfalligen  Pflichten  zu  erfüllen. 

§3. 

Gäste  sind  jene,  welche  zur  Vervollkommnung  ihrer  Bildung  und  in  vor- 
übergehender Weise  an  dem  Unterrichte  der  Schule  teilnehmen. 

Die  Zahl  der  an  der  Schule  Aufnahme  findenden  Gäste  darf  Vs  der 
ordentlichen  Schüler  nicht  übersteigen. 

Die  Gäste  haben  im  allgemeinen  die  Rechte  der  ordentlichen  Schüler,  nur 
werden  sie  zum  Genüsse  von  Schulpreisen  nicht  zugelassen  und  stehen  in  Bezug 
auf  Raumanspruch  den  ordentlichen  Schülern  nach. 

§4. 

Beide  Kategorien  von  Studierenden  (§  1)  unterstehen  der  Disziplinarordnung 
der  Schule. 

§  5. 

Die  an  der  Anstalt  Studierenden  (§  1)  haben  ein  Schulgeld  zu  entrichten, 
welches  halbjährig  zwanzig  (20)  Kronen  beträgt. 

Außerdem  ist  von  den  ordentlichen  Schülern  eine  Matrikelgebühr  von 
vier  (4)  Kronen  ein-  für  allemal  zu  bezahlen. 


478  Stack  XYni.  Nr.  45.  —  CtaüM»  Verordnungen,  Erlässe 


Eine  Befreiung  von  der  Matrikelgebühr  und  van  der  ersten  Halbjahrrate 
des  Schulgeldes  findet  nicht  statt. 

Gäste  (§  3)  zahlen  keine  Matrikelgebühr.  1 

Die     Aufeahmen     erfolgen    jährlich     an    zwei    Tagen    in     der    Zeit    vom  | 

IB.  September  bis   15.   Oktober,   welche   vom  Leiter   der   Schule   bestimmt  und  i 

kundgemacht  werden.  Aufiiahmsgesuche,  welche  nach  der  oben  fixierten  Frist 
einlangen,  werden  von  dem  Leiter  der  Schule  dem  k.  k.  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  zur  Entscheidung  vorgelegt. 

§  6. 

Acht  Tage  nach  der  erfolgten  Auftiahme  hat  der  Schüler  das  Schulgeld 
zu  erlegen,  ein  Exemplar  der  Studien-Ordnung  zu  übernehmen  und  seine  Studien 
zu  beginnen. 

§7. 

Als  Bedingungen  zum  Eintritt  in  die  Schule  sind  erforderlich: 
Der  Nachweis  über  die  mit  gutem  Erfolge  absolvierten  Studien  des  Unter- 
gymnasiums, der  Unterrealschule  oder  einer  mit  diesen  Anstalten  gleichstehenden 
Schule,  sowie  die  ordnungsmäßige  Absolvierung  der  allgemeinen  Bildhauerschule, 
einer  österreichischen  Kunstakademie  oder  einer  dieser  entsprechenden  Abteilung 
einer  österreichischen  Kunstgewerbeschule.  Die  Bewilligung  von  Dispensen  von 
diesen  Bestimmungen   erteilt  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

§  8. 

Diejenigen,  welche  ohne  den  vorgeschriebenen  formalen  Nachweis  auf- 
genommen wurden,  haben  im  ersten  Jahre  die  Vorlesungen  über  Anatomie,  im 
zweiten  über  Perspektive  und  im  dritten  über  Stillehre  zu  besuchen  und 
sich  aus  all  diesen  Fächern  einer  Prüfung  zu  unterziehen. 

Überdies  sind  aUe  diese  Schiüer  verpflichtet,  die  Vorträge  über  Geschichte 
und  Kunstgeschichte  regelmäßig  zu  besuchen. 

§  9. 

Die  gesamte  Studienzeit  in  der  Schule  währt  höchstens  vier  Jahre.  Solchen 
Studierenden,  welche  als  Schüler  der  genannten  Schulen  ihren  Militär- 
präsenzdienst geleistet  haben,  ist  die  in  diesem  Dienstverhältnisse  zugebrachte 
Zeit  in  obige  Normalzeit  nicht  einzurechnen. 

§  10. 

Sämtliche  ordentliche  Schüler  erhalten  am  Schlüsse  jedes  Studienjahres 
ein  öffentliches  Zeugnis. 

Dieses  Zeugnis  wird  jedoch  nur  denjenigen  erteilt,  welche  den  Nachweis 
liefern,  daß  sie  ihren  Verpflichtungen  rücksichtlich  aller  obligaten  Fächer  nach- 
gekommen  siiid,  sowie  den  Bestimmungen  des  §  5  entsprochea  haben. 


Stock  XVin.  Nr.  45.  —  Gesetze,  Verordnangen,  ErlKsse.  479 

§  11. 

Frequentationszeugnisse  können  jedem  Studierenden  (§  1)  im  Laufe 
des  Studienjahres  oder  am  Schlüsse  desselben  auf  motiviertes  Ansuchen  aus- 
gestellt werden. 

§  12. 

Hinsichtlich  aller  von  den  Studierenden  der  Anstalt  an  der  k.  k.  Akademie 
der  bildenden  Künste  in  Wien  besuchten  Vorlesungen  sowie  Hilfsanstalten  haben 
sich  die  Schüler  an  die  für  die  k.  k.  Akademie  der  bildenden  Künste  geltenden 
Bestimmungen  zu  halten. 


Disziplinarordnimg  für  die  Grravenr-  und  Medaüleurschnle  in  Wien. 

§  1. 

Dieser  Disziplinar-Ordnung  unterstehen  alle  Studierenden,  gleichviel  ob  sie 
ordentliche  Schüler  oder  Gäste  sind. 

§2. 

Die  Ausübung  der.  Disziplinargewalt  an  der  Schule  steht  dem  Leiter  der 
Schule,  beziehungsweise  dem  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  imd  Unterricht  zu. 
Sie  äußert  sich  in  der  Anordnung  und  Vollziehung  derjenigen  Maßregeln,  welche 
geboten  erscheinen,  um  Achtung  vor  dem  Gesetze,  Anstand,  Sitte  und  Ordnung 
an  dieser  Schule  aufrecht  zu  erhalten. 

§  3. 

Die  Studierenden  sind  zur  Befolgung  der  Studienordnung  oder  besonderer 
Anordnungen  vorgesetzter  Behörden  und  des  Leiters  der  Schule,  sowie  zu  einem 
anständigen  Benehmen  gegen  ihre  Vorgesetzten  und  untereinander  verpflichtet. 
Wer  sich  dagegen  durch  unanständiges  Betragen,  durch  unsittliche  und  Ärgernis 
gebende  Handlungen  oder  durch  beharrlichen  Unfleiß  und  durch  nicht  gerecht- 
fertigte Schulversäumnis  vergeht,  wer  Beleidigungen  gegen  Vorgesetzte,  auch 
gegen  Diener  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  und  gegen  seine  Kollegen  sich 
erlaubt,  wer  sich  der  Störung  des  Unterrichtes,  der  Ruhe  und  Ordnung  schuldig 
macht,  wird  zur  Verantwortung  gezogen. 

§4. 

Die  an  der  Schule  Studierenden  unterstehen,  ihren  bürgerlichen  Verhältnissen 
und  ihren  bürgerlichen  strafbaren  Handlungen  nach  den  allgemeinen  Gesetzen 
und  Behörden.   Letztere  erstatten  bei   vorkommenden  Untersuchungen  und  Ent- 


480  Stttck  XVIIL  Nr.  45.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Scheidungen  hierüber  Anzeige  an  den  Leiter  der  Schule,  welcher  je  nach  dem 
schädlichen  Einflüsse,  welchen  die  strafbare  Handlung  vielleicht  auf  die  Ordnung 
oder  Ehre  der  Schule  ausgeübt  hat,  über  den  Schuldigen  eine  entsprechende 
Disziplinarstrafe  verhängt  oder  die  Anzeige  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  erstattet. 

§  5. 

Die  Arten  der  Ahndung  disziplinarer  Vergehen  nach  Maß  der  Größe  und 
Wiederholung  derselben  sind: 

1.  Ermahnung  und  Verwarnung  durch  den  Leiter  der  Schule. 

2.  Rüge  durch  denselben  mit  der  Drohung,  daß  im  Falle  einer  wiederholten, 
wenn  auch  geringen  StraffaUigkeit  die  Verweisung  von  der  Anstalt  erfolgen  könne. 

3.  Die  Wegweisung  von  derselben  für  eine  bestimmte  Zeit. 

4.  Die  Wegweisung  für  immer. 

5.  Ausschließung  von  allen  österreichischen  öffentlichen  Lehranstalten. 

Die  Strafen  sub  3,  4  und  B  werden  vom  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und 
Unterricht  verhängt. 

§  6. 

Disziplinarwidriges  Verhalten  der  Schüler  dieser  Anstalt  an  der  Akademie 
der  bildenden  Künste  in  Wien  wird  über  Anzeige  des  Kektor  derselben  seitens 
des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  im  Disziplinarwege  geahndet. 

§7. 

Die  über  Schüler  der  Anstalt  in  Anwendung  gebrachten  Disziplinarstrafen 
sind  in  steter  Evidenz  zu  halten. 

§  8. 

Die  an  der  Anstalt  Studierenden  bilden  keine  Korporation  und  können 
demnach  auch  keine  einer  Korporation  zukommende  Fimktion  ausüben. 

§9. 

Wer  durch  wie  immer  geartete  Umstände  zu  einer  Versäumnis  seiner  Pflichten 
veranlaßt  wird,  hat  hierüber  unter  Angabe  der  Ursachen  dem  Leiter  der  Schule 
Anzeige  zu  erstatten  und  beim  Wiedererscheinen  nach  etwa  eingetretener  Unter- 
brechung des  Schulbesuches  sich  bei  diesem  zu  melden. 

§  10. 

Wohnungsveränderungen  und  Austrittserklärungen  der  Studierenden  sind 
von  diesen    ohne  Verzug  anzuzeigen. 


Stock  XVin.  Nr.  45.  —  Gesetze,  Yerordnuiigen,  Erlässe.  481 

§  11. 

Die  Sammlungen,  Lehrmittel  und  Geräte  sind  sorgföltig  zu  schonen.  Für 
Beschädigungen  oder  Verluste  derselben  hat  der  Schuldige  Ersatz  zu  leisten. 

Diejenigen,  welche  derlei  Ersätze  sofort  zu  leisten  unterlassen,  sind  gleich 
solchen,  welche  ihr  Schulgeld  nicht  bezahlen,  aus  den  Listen  der  Studierenden 
zu  streichen. 

§  12. 

Die  Annahme  von  Besuchen  in  den  Schulräumen  ist  den  Studierenden  nur 
mit  Bewilligung  des  Leiters  der  Schule  gestattet. 

§  13. 
Das  Tabakrauchen  in  den  Räumlichkeiten  der  Schule  ist  nicht  gestattet. 


Stndienordmmg  für  die  ScMen  der  k  k.  Akademie  der 
bildenden  Künste  in  Wien. 

A.  Allgemeine  Bestimmungen. 

§  1. 

Die  Studierenden  an  der  Akademie  sind: 

a)  Ordentliche   Schüler. 

b)  Gäste. 

§  2. 

Ordentliche  Schüler  sind  jene,  welche  an  den  Studien  aller  für  die 
betreffende  Schule  vorgeschriebenen  Lehrgegenstände  ihrem  vollen  Umfange  nach 
teilnehmen. 

Sie  sind  im  Genuß  aller  Rechte,  welche  der  Besuch  der  Akademie  gewährt, 
und  haben  alle  diesfalligen  Pflichten  zu  erfüllen. 

§3. 

Gäste  sind  jene,  welche  probeweise  an  dem  Unterrichte  einer  Schule 
teilnehmen. 

Übrigens  ist  auch  jenen  Schülern  der  Akademie,  welche  den  Unterricht  an 
einer  Schule  regelmäßig  besuchen,  mit  Zustimmung  der  betreffenden  Professoren 
gestattet,  auch  an  dem  Unterrichte  einer  anderen  Schule  teilzunehmen. 

Die  Gäste  haben  im  allgemeinen  die  Rechte  der  ordentlichen  Schüler,  nur 
werden  sie  zum  Genüsse  der  Stipendien  und  Schulpreise  nicht  zugelassen  und 
stehen  in  Bezug  auf  Raumanspruch  den  ordentlichen  Schülern  nach. 

3 


4S2  Stack  xym.  Nr.  45.  —  Gesetze,  Verordnaogen,  Erl&sse. 

§4. 

Beide  Kategorien  von  Studierenden  (§  1)  unterstehen  der  akademischen 
Disziplinarordnung. 

§B. 

Die  Aufnahmen,  beziehungsweise  Wiederaufnahmen  fiir  das  jeweilig 
beginnende  Studienjahr  erfolgen  an  zwei  Tagen  innerhalb  der  Zeit  vom 
25.  September  bis  5.  Oktober,  welche  vom  Rektorate  bestimmt  und  kundgemacht 
werden. 

Aufiiahmsgesuche,  welche  nach  der  oben  fixierten  Frist  einlangen,  werden 
vom  Rektorate  unter  eigener  Antragstellung  dem  Ministerium  für  Kultus  und 
Unterricht  zur  Entscheidung  vorgelegt. 

§  6. 

Die  an  der  Akademie  Studierenden  (§  1)  haben  ein  Schulgeld  zu  entrichten, 
welches  halbjährig  zwanzig  (20)  Kronen  beträgt. 

Außerdem  ist  von  den  ordentlichen  Schülern  eine  Matrikelgebühr  von 
vier  (4)  Kronen  ein-  für  allemal  zu  bezahlen. 

Eine  Befreiung  von  der  Matrikelgebühr  und  von  der  ersten  Halbjahrrate 
des  Schulgeldes  findet  nicht  statt. 

Gäste  (§  3)  zahlen  keine  Matrikelgebühr. 

§  7. 

Acht  Tage  nach  der  erfolgten  Aufnahme  hat  der  Schüler  das  Schulgeld 
im  Sekretariate  der  Akademie  zu  erlegen,  ein  Exemplar  der  akademischen 
Studienordnung  zu  übernehmen  und  seine  Studien  zu  beginnen. 

§8. 

Alle  ordentlichen  Schüler  sind  verpflichtet,  zu  Ende  eines  jeden  Studien- 
jahres Arbeiten  aus  allen  von  ihnen  geübten  Fachstudien  bei  den  betreffenden 
Professoren  einzureichen. 

§  9. 

Sämtliche  ordentliche  Schüler  der  allgemeinen  Maler-  und  der  allgemeinen 
Bildhauerschule  haben  sich  am  Schlüsse  jedes  Studienjahres  zur  Erlangung  der 
öffentlichen  Zeugnisse  bei  ihren  Professoren  zu  melden. 

Di(»se  Zeugnisse  werden  jedoch  nur  denjenigen  erteilt,  welche  den  Nachweis 
liefern,  daß  sie  ihren  Verpflichtungen  inicksichtlich  aller  obligaten  Fächer  nach- 
gekommen sind,  sowie  den  Bestimmungen  des  §  6  entsprochen  haben. 

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  können  sich  die  Schüler  der  akademischen 
Spezialschulen  von  Fall  zu  Fall  bei  ihren  Professoren  um  Ausfertigung  von 
Zeugnissen  bewerben. 

Die  an  der  Akademie  Studierenden  sind  zur  Behebung  aller  fiir  sie  aus- 
gestellten Zeugnisse  verpflichtet. 


Stück  XVm.  Nr.  45.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  483 

§  10. 

Den  Schülern  der  Architekturschulen  können,  wenn  sie  durch 
mindestens  zwei  Jahre  dieselben  regelmäßig  besucht  und  am  Schlüsse  dieser 
Periode  durch  die  selbständige  Ausarbeitung  eines  größeren  Entwurfes  ihre 
höhere  Befähigung  an  den  Tag  gelegt  haben.  Austrittszeugnisse  als  Beleg 
des  erlangten  Bildungsgrades  erteilt  werden. 

§  11. 

Frequentationszeugnisse  können  jedem  Studierenden  (§  1)  im  Laufe 
des  Studienjahres  oder  am  Schlüsse  desselben  auf  motiviertes  Ansuchen  aus- 
gestellt werden. 

§  12. 

In  den  letzten  Wochen  eines  jeden  Studienjahres  verfaßt  das  Professoren- 
kollegium den  Lektionsplan  für  das  nächst«  Studienjahr  und  legt  denselben 
dem  Ministerium  zur  Genehmigung  vor. 


B.  Allgemeine  Maler-  nnd  allgemeine  Bildhanersehnle. 

§  13. 

Zum  Eintritte  in  die  allgemeine  Maler-  oder  in  die  allgemeine  Bildhauer- 
schule ist  erforderlich: 

1.  Der  Nachweis  über  die  mit  gutem  Erfolge  beendeten  Studien  des  Unter- 
gymnasiums, der  Unterreulschule  oder  einer  mit  diesen  Anstalten  gleichstehenden 
Schule  oder  über  ein  Wissen,  das  der  in  diesen  Schulen  zu  erlangenden  Bildung 
gleichkommt. 

2.  Nachweis  einer  über  die  Elemente  der  bildenden  Kunst  hinausgehenden 
Ausbildung : 

a)  durch  Vorlage  von  Zeichnungen  nach  der  Natur  und  Entwürfen  eigener 
Eirfindung; 

h)  durch  Ablegang  einer  Aufnahmsprüfung  unter  Klausur.  Diese  besteht 
in  der  Ausführung  einer  Zeichnung  nach  einem  Naturmodelle,  sowie  einem 
Kompositionsentwurfe  nach  gegebenem  Thema. 

Aspiranten  der  allgemeinen  Bildhauerschule  haben  außerdem  Probearbeiten 
in  Ton  auszuführen. 

§  14. 

Die  Meldung  zur  Aufnahme  geschieht  bei  dem  Leiter  der  betreffenden 
Schule,  auf  dessen  Verlangen  erforderlichen  Falls  ein  Gesuch  an  den  Rektor 
der  Akademie  geleitet  werden  muß,  worüber  die  Entscheidung  des  Professoren- 
kollegiums abzuwarten  ist. 

3* 


481  Stock  Xym.  Nr.  45.  —  Oesetze,  Yerordnimgen,  ErlEsse. 

§  15. 

Die  Lehrgegenstände  in  der  allgemeinen  Malerschule  sind: 
Zeichnen  und  Malen  der  menschlichen  Gestalt, 
Zeichnen  des  Aktes  am  Abende, 
Studium  des  Gewandes  und 
Kompositionsübungen. 

Dieser  gesamte  Lehrstoff  gliedert  sich  in  bestimmte  Abteilungen,  deren  jede 
von  einem  Professor  geleitet  wird. 

§  16. 

Die  Lehrgegenstände  in  der  allgemeinen  Bildhauerschule  sind: 
Modellieren  nach  der  Natur, 
Studium  des  Gewandes, 
Übungen  in  der  Komposition  und 
Übungen  im  Aktzeichnen. 

§  17. 

Die  ordentlichen  Schüler  der  allgemeinen  Maler-  und  der  allgemeinen 
Bildhauerschule  haben  im  ersten  Jahre  ihres  Akademiebesuches  die  Vorlesungen 
über  Anatomie  und  Perspektive,  im  zweiten  über  Stillehre,  die  Schüler  der 
allgemeinen  Malerschule  im  dritten  Jahre  über  Farbenlehre  und  Farbenchemie 
als  absolut  obligate  Fächer  zu  hören  und  aus  allen  Fächern  Prüfung  abzulegen. 

Ferner  sind  die  Schüler  beider  Schulen  verpflichtet,  den  Vorlesungen  über 
Kunstgeschichte  und  allgemeine  Geschichte  regelmäßig  beizuwohnen. 

Sie  haben  sich  diesbezüglich  nach  erfolgter  Ankündigung  der  Vorlesungen 
am  Anfange  des  Studienjahres  bei  den  betreffenden  Dozenten  zur  Einschreibung 
zu  melden. 

§  18. 

Die  gesamte  Lehrzeit  in  beiden  Schulen  darf  die  Dauer  von  vier  Jahren 
nicht  überschreiten. 

Solchen  Studierenden,  welche  als  Schüler  der  genannten  Schulen  ihren 
Militärpräsenzdienst  geleistet  haben,  ist  die  in  diesem  Dienstverhältnisse 
zugebrachte  Zeit  in  obige  Normalzeit  nicht  einzurechnen.  Die  Schüler  der 
allgemeinen  Malerschule  haben  im  ersten  Jahre  ihres  Akadeniiebesuches  das 
Zeichnen  nach  der  Antike,  im  zweiten  Jahre  das  Zeichnen  des  Kopfes  und  der 
menschlichen  Gestalt  nach  der  Natur,  im  dritten  und  vierten  Jahre  das  Malen 
als  Hauptgegenstand  ihres  Studiums  anzusehen  und  aus  einer  dieser  Abteilungen 
in  die  andere,  sei  es  vorübergehend  oder  für  beständig,  nur  im  Einverständnis 
ihrer  Lehrer  überzutreten. 


Stück  XYin.  Nr.  45.   —  Gesetze,  YerordnaDgen,  Erlässe.  485 


C.  Spezialsehnlen. 

§  19. 

Als  Bedingungen  zum  Eintritt  in  die  Spezialschulen  sind  erforderlich 
entweder  der  Nachweis  über  die  mit  gutem  Erfolge  beendeten  Studien  an  der 
allgemeinen  Maler-  oder  an  der  allgemeinen  Bildhauerschule,  oder  die  Vorlage 
von  Proben  über  ein  künstlerisches  Können  und  Wissen,  wodurch  die  Über- 
zeugung gewährt  wird,  daß  der  Kandidat  das  in  den  genannten  Schulen 
angestrebte  Ziel  bereits  erreicht  hat. 

In  die  Architekturschulen  können  nur  jene  Kanditaten  aufgenommen 
werden,  welche  den  Nachweis  liefern,  daß  sie  die  Bauschule  einer  der 
technischen  Hochschulen  der  Monarchie  oder  ähnlicher  Institute  des  Auslandes, 
welche  einen  gleichen  Grad  der  Ausbildung  zu  verleihen  berufen  sind,  mit 
genügendem  Erfolge  absolviert  haben,  oder  daß  sie  sich  auf  anderem  Wege  ein 
dem  hier  Geforderten  gleiches  Ausmaß  der  Vorbildung  angeeignet  haben. 

§  20. 

Den  Neueintretenden  ist  die  Wahl  unter  den  bestehenden  Spezialschulen 
freigestellt. 

Über  die  Aufiiahme  oder  Nichtaufiiahme  des  sich  zum  Eintritte  in  eine 
Spezialschule  meldenden  Schülers  entscheidet  lediglich  der  Leiter  der  betreffenden 
Schule. 

§  21. 

Von  denjenigen,  welche  ohne  den  Nachweis  über  die  Studien  der 
allgemeinen  Maler-  oder  der  allgemeinen  Bildhauerschule  in  eine  der  Spezial- 
schulen aufgenommen  wurden,  haben  die  Schüler  der  Schulen  für  Malerei  und 
Bildhauerei  im  ersten  Jahre:  Anatomie,  Perspektive  und  Stillehre,  —  im 
zweiten  Jahre:  die  obligaten  Hilfswissenschaften  (§  17)  —  die  Schüler  der 
Schule  für  graphische  Künste  im  ersten  Jahre  die  Vorlesungen  über  Anatomie, 
im  zweiten  über  Perspektive  und  im  dritten  über  Stillehre  zu  besuchen  und 
sich  aus  all  diesen  Fächern  einer  Prüfung  zu  unterziehen. 

Wenn  Schüler  der  Spezialschulen  aber  die  vorgeschriebenen  Hilfsfächer 
(Anatomie,  Perspelrtive  und  Stillehre)  schon  absolviert  haben,  so  obliegt  ihnen 
die  Frequentierung  der  mangelnden  Hilfswissenschaften  (§  17)  bereits  im 
ersten  Jahre. 

Überdies  sind  alle  diese  Schüler  veiTpflichtet,  die  Vorträge  über  Geschichte 
und  Kunstgeschichte  regelmäßig  zu  besuchen.  Die  Schüler  der  Spezialschulen 
für  Architektur  sind  zum  Besuche  der  Vorlesungen  über  die  Hilfsßicher  und 
Hilfswissenschaften  nur  insoweit  verpflichtet,  als  diese  Gegenstände  nicht  schon 
einen  Bestandteil  der  von  ihnen  bei  dem  Eintritte  nachgewiesenen  Vorbildung 
ausgemacht  haben. 


486  Stück  XVni.  Nr.  45    —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

§  22. 

Die  gesamte  Studienzeit  in  den  Architekturschulen  darf  die  Dauer  von 
drei,  in  den  übrigen  Spezialschulen  die  Dauer  von  vier  Jahren  nicht  überschreiten. 
Ausnahmen  hievon  in  besonders  berücksichtigungswürdigen  FäUen  zu  bewilligen, 
steht  jedoch  dem  Professorenkollegium  zu.  Nach  Ablauf  der  ersten  drei, 
beziehungsweise  vier  Jahre  sind  alle  Schüler  von  dem  Bezüge  von  Schulpreisen 
imd  Stipendien  ausgeschlossen.  Solchen  Studierenden,  welche  als  Schüler  der 
genannten  Schulen  ihren  Militärpräsenzdienst  geleistet  haben,  ist  die  in 
diesem  Dienstverhältnisse  zugebrachte  Zeit  in  obige  Normalzeit  nicht  ein- 
zurechnen. 

§  23. 

Für  den  Fall,  als  ein  Schüler  während  der  Dauer  seiner  Studien  in  den 
Spezialschulen  aus  der  Schule  des  einen  Professors  in  die  eines  anderen  desselben 
Faches  überzutreten  wünscht,  kann  dies  mit  Einverständnis  der  betreffenden 
Professoren  geschehen. 

§  24. 

Sobald  Schüler  einer  der  Spezialschulen  für  Malerei  oder  Bildhauerei 
mit  Einverständnis  ihrer  Professoren  an  die  Ausführung  eines  selbständigen 
Werkes  schreiten,  werden  ihnen  soweit  als  möglich  die  nötigen  ModeUe, 
Kostüme  u.  s,  w.,  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt. 

§  25. 

Diejenigen  Schüler  der  Maler-Spezialschulen,  welche  sich  erfolgreich  mit 
Landschaftsmalerei  beschäftigen,  können  auf  Empfehlung  ihrer  Lehrer  zum 
Zwecke  des  Naturstudiums  in  den  Ferienmonaten  mit  Beiträgen  zu  den  Reise- 
kosten beteilt  werden;  ebenso  die  von  ihren  Lehrern  empfohlenen  Architektur- 
schüler zu  deren  Studienreisen. 

§  26. 

Die  Schüler  der  außer  dem  Verbände  der  Akademie  stehenden  selbständigen 
Graveur-  und  Medailleurschule  in  Wien  haben  die  für  sie  vorgeschriebenen 
Hilfsfächer  und  Hilfswissenschaften  an  der  k.  k.  Akademie  der  bildenden  Künste 
zu  absolvieren;  auch  ist  denselben  gestattet  die  Hilfsanstalten  der  Akademie 
gleich  deren  Schüler  zu  benützen. 

Disziplinarwidriges  Verhalten  dieser  Studierenden  ist  seitens  des  Rektorates 
der  Akademie  dem  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zwecks 
entsprechender  Ahndung  zur  Anzeige  zu  bringen. 


Stück  XVIII.  Nr.  45.  —  Gesetee,  Verordnnngen,  EriasBe  487 


Disziplinarordnniig  fär  die  an  der  k.  k.  Akademie  der  bildenden 

Künste  Studierenden. 

§1. 

Dieser  Disziplinar-Ordnung  unterstehen  alle  Studierenden,  gleichviel,  ob  sie 
ordentliche  Schüler  oder  Gäste  sind. 

§2. 

Die  Ausübung  der  Disziplinargewalt  an  der  Akademie  steht  dem  Rektor 
und  den  Professoren  zu.  Sie  äußert  sich  in  der  Anordnung  und  Vollziehung  der- 
jenigen Maßregeln,  welche  geboten  erscheinen,  um  Achtiuig  vor  dem  Gesetze, 
Anstand,  Sitte  und  Ordnung  an  dieser  Hochschule  aufrecht  zu  erhalten  und  die 
Ehre  und  Würde  derselben  zu  wahren. 

§3. 

Die  Studierenden  sind  zur  Befolgung  der  Akademiegesetze  oder  besonderer 
Anordnungen  des  Rektors  und  der  Professoren,  sowie  zu  einem  anständigen 
Benehmen  gegen  ihre  Vorgesetzten  und  untereinander  verpflichtet.  Wer  sich 
dagegen  durch  unanständiges  Betragen,  durch  unsittliche  imd  Ärgernis  gebende 
Handlungen  oder  durch  beharrlichen  Unfleiß  und  durch  nicht  gerechtfertigte 
Schulvei'säumnis  vergeht,  wer  Beleidigungen  gegen  die  Vorgesetzten,  gegen  Lehrer 
und  Beamte,  auch  gegen  Diener  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  und  gegen  seine 
Kollegen  sich  erlaubt,  wer  sich  der  Störung  des  Unterrichtes,  der  Ruhe  und 
Ordnung  schuldig  macht,  wird  zur  Verantwortung  gezogen. 

§4. 

Die  an  der  Akademie  Studierenden  unterstehen,  iliren  bürgerlichen  Ver- 
hältnissen und  ihren  bürgerlichen  strafbaren  Handlungen  nacli,  den  allgemeinen 
Gesetzen  imd  Behörden.  Letztere  erstatten  bei  vorkommenden  Untersuchungen  und 
Entscheidiuigen  hierüber  Anzeige  an  den  Rektor,  welcher,  im  Einverständnisse 
mit  dem  Professoren-Kollegium,  je  nach  dem  schädlichen  Einflüsse,  welchen  die 
strafbare  Handlung  vielleicht  auf  die  Ordnung  oder  Ehre  der  Akademie  ausgeübt 
hat,  über  den  Schuldigen  eine  entsprechende  Disziplinarstrafe  verhängt.. 

§5. 

Die  Arten  der  Ahndimg  disziplinarer  Vergehen  nach  Maß  der  Größe  und 
Wiederholung  derselben  sind: 

1.  Ermahnung  und  Verwamimg  durch  den  Rektor,  nach  seinem  Ermessen 
auch  vor  dem  Lehi'körper. 


488  Stück  XVIII.  Nr.  45.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErläBse. 

2.  Rüge  durch  denselben  mit  der  Drohung,  daß  im  Falle  einer  wiederholten, 
wenn  auch  geringen  Straffalligkeit  die  Verweisung  von  der  Akademie  erfolgen 
werde. 

3.  Die  Wegweisung  von  derselben  für  eine  bestinamte  Zeit. 

4.  Die  Wegweisung  für  immer. 

B.  Ausschließung  von  allen  österreichischen  öffentlichen  Lehranstalten. 

§  6. 
Die   Ausschließung  nicht  nur  von   der  k.  k.  Akademie,   sondern  auch  von 
anderen   öffentlichen   Schulen   kann   nur  von   dem  k.   k.  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  über  Antrag  des  Lehrkörpers  verhängt  werden. 

§7. 

Die  gegen  Akademiker  in  Anwendung  gebrachten  Disziplinarstrafen  sind  in 
steter  Evidenz  zu  halten. 

§8. 
Die  an  der  Akademie  oder  an  einer  ihrer  Spezialschulen  Studierenden  bilden 
keine  Korporation  imd  können  demnach  auch  keine  einer  Korporation  zukommende 
Funktion  ausüben. 

§9. 

Versammlungen  der  Studierenden  an  öffentlichen  Orten  außerhalb  des 
Akademiegebäudes  zu  anderen  als  geselligen  Zwecken  sind  nicht  gestattet;  wohl 
aber  können  die  ordentlichen  Schüler  in  den  Lokalitäten  des  für  den  Unterricht 
bestimmten  Gebäudes  und  in  nicht  regelmäßig  wiederkehrenden,  sondern  nach 
dem  speziellen  Bedürfnisse  veranstalteten  Versammlungen  bestimmte,  siebetreffende 
akademische  Angelegenheiten  beraten. 

§  10. 

Zu  einer  jeden  solchen  Versammlung  ist  unter  bestinmiter  Angabe  des 
Beratungsgegenstandes  die  Zustimmung  des  Rektors  einzuholen.  Dieser  hat  zu 
beurteilen,  ob  der  Gegenstand  dem  §  10  entspricht  und  wenn  er  ihn  als  solchen 
anerkennt  und  durch  die  Versammlung  die  akademische  Ordnung  nicht  geföhrdet 
scheint,  ein  Versammlungslokale  anzuweisen.  Diejenigen,  welche  um  diese  Zu- 
stimmung ansuchen,  übernehmen  den  akademischen  Behörden  gegenüber  die  Bürg- 
schaft für  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  hi  der  Versammlung  und  für  die 
genaue  Befolgung  der  akademischen  Gesetze. 

§  11. 

Der  Rektor,  der  Prorektor  und  jeder  vom  Professoren-KoUegiiun  hiezu 
Delegierte  haben  das  Recht,  den  Versammlungen  der  Schüler  beizuwolmen;  sie 
können  Erinnerungen  machen  und  auch  die  sogl eiche  Atifliebimg  der  Versammlung 
verfügen,  sobald  dieselbe  von  den  akademischen  Gesetzen  oder  von  dem  an- 
gegebenen Zwecke  abweicht. 


Stttck  Xym.  Nr.  45.  ~-   Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  489 

§  12. 

Nur  ordentliche  Schüler  sind  berechtigt,  an  solchen  Versammlungen  teil- 
zunehmen ;  allen  anderen  Individuen,  mit  Ausnahme  der  akademischen  Lehrer,  ist 
jede  Beteiligung,  daher  auch  die  Gegenwart  bei  denselben  untersagt.  Die  Ver- 
anlasser von  Versammlungen  (§  11)  sind  für  die  Beobachtung  dieser  Vorschrift 
verantwortlich. 

§  13. 

Vereine  und  Verbindungen  der  immatrikulierten  ordentlichen  Schüler  sind 
gestattet;  es  ist  hiezu  jedoch  die  Bewilligung  des  Professoren-Kollegiums  und 
der  politischen  Behörde  einzuholen  und  sind  die  Leiter  derselben  bekanntzugeben. 
Letztere  sind  für  die  genaue  Beobachtung  der  bewilligten  Satzungen,  sowie  für 
Hintanhaltung  aller  unziemlichen  Vorfalle,  zunächst  verantwortlich. 

§  14. 

Wer  durch  wie  immer  geartete  Umstände  zu  einer  Versäumnis  seiner 
akademischen  Pflichten  veranlaßt  wird,  hat  den  betreffenden  Professoren  sogleich 
unter  Angabe  der  Ursache  hierüber  Anzeige  zu  erstatten  und  beim  Wieder- 
erscheinen nach  etwa  eingetretener  Unterbrechung  des  Schulbesuches  sich  zu 
melden. 

§  15. 

Wohnungsveränderungen  und  Austrittserklärungen  der  Studierenden  sind 
von  diesen  ohne  Verzug  dem  Sekretariate  der  Akademie  anzuzeigen. 

§  16. 

Die  Sammlungen,  Lehrmittel  und  Geräte  der  Akademie  sind  sorgfaltig  zu 
schonen.  Für  Beschädigungen  oder  Verluste  derselben  hat  der  Schuldige  Ersatz 
zu  leisten. 

Diejenigen,  welche  derlei  Ersätze  sofort  zu  leisten  unterlassen,  sind  gleich 
solchen,  welche  ihr  Schulgeld  nicht  bezahlen,  aus  den  Listen  der  Studierenden 
zu  streichen. 

§  17. 

Die  Annahme  von  Besuchen  in  den  Studiensälen  ist  den  Studierenden  nur 
mit  Bewilligimg  des  betreffenden  Professors  gestattet. 

§  18. 
Das   Tabakrauchen   in   den  Räumlichkeiten    der  Akademiegebäude  ist  nicht 
gestattet. 

§  19. 
Disziplinarwidriges  Verhalten   der   Schüler   der    Graveur-   und    Medailleur- 
schule  in  Wien   an    der  k.  k.  Akademie   der  bildenden  Künste  wird  seitens  des 
Rektors   dem   k.   k.  Ministerium   für   Kultiis  und   Unterricht   angezeigt  und  von 
diesem  im  Disziplinarwege  geahndet. 


490  Stück  XVin.  Nr.  46.   —    Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 


Nr.  46. 

Erlafi  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  Yom 
5.  September  1905,  Z.  33716, 

an   die  Direktionen   der  wissenschaftliehen  Prüfangskommissionen  far  das 
Lehramt  an  Gymnasien  nnd  Bealschnlen^ 

betreffend  die  Unter  vtreisung  der  Lehramtskandidaten  für  Mittelschulen  in  der 

Sohnlhygiene. 

Die  raschen  und  vielfachen  Fortschritte  auf  dem  Gebiete  der  Schulhygiene  als 
Wissenschaft  und  die  günstigen  Erfahrungen  in  der  praktischen  Durchführung  ihrer 
als  richtig  erkannten  Grundsätze  erheischen,  daß  diesen  bisher  zu  wenig  beachteten 
Schulfaktor  eine  erhöhte  Aufmerksamkeit  zugewendet  werde.  Die  Unterrichtsverwaltung 
hat  schon  in  mehreren  Erlässen  die  Lehrerschaft  auf  die  Wichtigkeit  dieses  Gegen- 
standes aufmerksam  gemacht,  einzelne  Forderungen  der  theoretischen  Schulhygiene 
zur  praktischen  Durchführung  gebracht  und  auch  auf  die  Unterweisung  der  Lehrer 
in  dieser  Disziplin  Bedacht  genommen.  So  hat  sie  bereits  im  Jahre  1896  angeordnet, 
daß  an  den  medizinischen  Fakultäten  Vorträge  über  Schulgesundheitspflege  für 
Lehramtskandidaten,  und  zwar  jedes  zweite  Jahr  entweder  in  jedem  Wintersemester 
im  Ausmaße  von  zwei  Stunden  oder  in  jedem  Sommersemester  im  Ausmaße  von 
drei  Stunden  in  der  Woche,  unentgeltlich  abgehalten  werden  und  hat  behufs  eventueller 
Anschaffung  des  für  diesen  demonstrativen  Unterricht  erforderlichen  Materiales  (an 
Modellen,  Wandtafeln  u.  dergl.)  besondere  Subventionen  in  Aussicht  gestellt. 

Die  von  mir  eingeholten  Berichte  über  die  mit  diesen  Vorträgen  gemachten 
Erfahrungen  lassen  zwar  erkennen,  daß  einzelne  Lehramtskandidaten  in  richtiger 
Erkenntnis  der  Wichtigkeit  dieses  Gegenstandes  für  ihre  berufliche  Ausbildung  mit 
Fleiß  und  Eifer  diese  Vorlesungen  besuchen,  an  den  Exkursionen  teilnehmen  und 
sich  auch  Kolloquien  aus  diesem  Gegenstande  unterziehen.  Allein  die  größere  Zahl 
der  Studierenden  ließ  die  Vorlesungen  zum  Teil  unter  Hinweis  auf  die  starke 
Inanspruchnahme  mit  Pflichtvorlesungen  unbeachtet. 

Um  nun  den  Besuch  dieser  Vorlesungen,  für  deren  Obligaterklärung  bereits 
Stimmen  laut  geworden  sind,  zu  steigern,  finde  ich  bis  auf  weiteres  im  Rahmen  der 
bestehenden  Prüfungsvorschrift  und  sonstiger  Normen  anzuordnen: 

1.  Jeder  Lehramtskandidat  hat  bei  seiner  Meldung  zur  Prüfung  im  Sinne  des 
Artikels  II  der  Prüfungsvorschrift  vom  30.  August  1897  in  seinem  Gesuche  auch 
anzugeben,  ob  er  Vorlesungen  über  Schulhygiene  besucht  hat  und  dies  eventuell 
durch  Vorlage  von  Kolloquienzeugnissen  zu  erweisen. 

Es  ist  wünschenswert,  daß  von  diesem  Nachweise  auch  in  dem  Prüfungszeugnisse 
Erwähnung  geschehe,  daher  werden  die  Direktionen  der  wissenschaftlichen  Prüfungs- 
kommissionen ermächtigt,  im  Sinne  des  Artikels  XXIII  der  erwähnten  Prüfungs- 
vorschrift bei  Abfassung  des  Lehrbefähigungszeugnisses  auf  den  genannten  Nachweis 
ausdrücklich  Rücksicht  zu  nehmen. 


Stück  XVm.  Nr.  46.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  —  Verfügungen,  betr.  Lehrbücher  etc.    491 

Gleichzeitig  weise  ich  die  k.  k.  Landesschulbehörden  an,  bei  Erstattimg  von 
Vorschlägen  für  die  Besetzung  erledigter  Lehrstellen  an  Mittelschulen  in  der 
Qualifikationstabelle  der  Bewerber  oder  im  Vorlageberichte  selbst  ausdrücklich  hervor- 
zuheben, ob  ein  Kandidat  Vorlesungen  über  Schulhygiene  besucht  und  Kolloquien- 
zeugnisse erworben  habe. 

2.  Damit  die  Studierenden  (Lehramtskandidaten)  auf  die  Vorlesungen  über 
Schulhygiene  besonders  aufmerksam  gemacht  werden,  ergeht  unter  einem  an  die 
Dekanate  der  philosophischen  Fakultäten  das  Ersuchen,  die  genannten  Vorlesungen 
über  Schulhygiene  in  den  festgesetzten  Semestern  nach  Angabe  der  Dozenten  gesondert 
in  der  ihnen  geeignet  erscheinenden  Weise  anzukündigen. 

3.  Um  aber  die  bereits  im  praktischen  Lehramte  wirkenden  Lehrer  von  den 
Fortschritten  in  der  Schulhygiene  fortgesetzt  in  Kenntnis  zu  erhalten,  muß  ich  es 
als  sehr  wünschenswert  bezeichnen,  daß  in  die  Programme  der  mit  dem  Ministerial- 
Erlasse  vom  8.  Jänner  1905,  Z.  1087,  angeordneten  Ferial-Fortbildungskurse  für 
Mittelschullehrer,  wenn  nicht  regelmäßig,  so  doch  möglichst  oft  Vorträge  über 
Schulhygiene  in  Verbindung  der  Besichtigung  modemer  Schulbauten  aufgenommen 
werden. 

4.  Endlich  bin  ich  bereit,  nach  Maßgabe  der  verfügbaren  Mittel  einzelnen  Lehr- 
personen, über  besonderes  Ansuchen  Unterstützungen  zur  Teilnahme  an  hygienischen 
Kongressen  und  zu  Studien  hygienischer  Schuleinrichtungen  im  Auslande  zu  gewähren. 


Yerfligungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Lehrbfioher. 

a)  FOr  Mittelschulen. 

In  9.,  inhaltlich  unveränderter,  sonach  gemäß  Mioisterial-Erlasses  vom  19.  Dezember  1902, 
Z.  39173  *),  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Lampel  Leopold,  Deutsches  Lesebuch  für  die  IV.  Klasse  österreichischer  Mittel- 
schulen. Wien  1905.  A.  Holder.  Preis,  geheftet  1  K  60  h,  gebunden  2  K  10  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  28.  August  1905,  Z.  31942.) 

In  6.,  im  wesentlichen  unveränderter,  somit  gemäß  Ministerial  -  Erlasses  vom 
7.  August  1903,  Z.  25683  **),  zum  ünterrichtsgebrauche  an  Realschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Fetter  Johann,  Lehrgang  der  französischen  Sprache.  III. Teil.  Wien  1905.  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  1  K  64  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  25.  August  1905,  Z.  31813.) 


*)  Ministerial -Yerordnongsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  48. 
♦♦)  MiniBterial -YerordnimgBblaU  vom  Jahre  1903,  Seite  510. 


493     Stück  Xym.  —  Verfügongen,  betreffend  Lehrbücher  and  Lehrmittel.  —  Kondmachnngen« 

b)  Für  Lehrer-  und  Lehrerlnnen-Bildungeanstaiten. 

In  6.,  inhaltlich  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  7.  Jani  1902, 
Z.  14376  *),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Büdunga- 
anstalten  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Lindner,  Dr.  G.  A.,  Obecnö  vychovatelstvi.  Bearbeitet  von  K.  Domin.  Wien  1905. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  geheftet  1  K  60  h,  gebunden  1  K  90  h. 

In  7.,  inhaltlich  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  27.  März  1902, 
Z.  6675  **),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten mit  böhmischer  Unterrichtssprache  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Lindner,  Dr.  G.  A.,  Obecn6  vyuCovatelstvi.  Bearbeitet  von  K.  Dom  In.  Wien  1905. 
A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  geheftet  1  K  20  h,  gebunden  1  K  50  b. 
(Ministerial-Erlaß  vom  6.  September  1905,  Z.  31441.) 

c)  FOr  kommerzielle  LehranetaKen. 

Fleischner  Ludwig,   Deutsches  Lesebuch   für  kaufmännische   Fortbildungsschulen 
und  verwandte  Lehranstalten.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  2K. 
Dieses  Lehrbuch  vnrd  zum  Unterrichtsgebrauche  an  kaufmännischen  Fort- 
bildungsschulen allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  24.  August  1905,  Z.  31764.) 

Oppelt,  Dr.  R.,  Trattato  di  chimica  organica  e  tecnologia  chimica.  Versione  italiana 
di  G.  Medanich.  Vienna  1905.  Alfred  Holder.  Preis,  geheftet  2  K. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handelsschulen 
(Handelsakademien)  mit  italienischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  23.  August  1905,  Z.  31669.) 


Kundmachung. 

Nachdem  eines  der  vom  mährischen  Landtage  im  Jahre  1903  auf  weitere  filnf 
Jahre  hewilligten  vier  Landesstipendien  jährlicher  800  Kronen  für  Lehramtskandidateo, 
welche  die  Reifeprüfung  an  einer  Mittelschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  abgelegt  und  sich 
Terpflichtet  hahen,  nach  erlangter  Lehrhefähigung  für  die  deutsche  und  böhmische  Sprache  an 
Landes-Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  durch  fünf  Jahre  nach  Ablegnng  der 
Lehramtsprüfung  an  einer  mährischen  Landes^Mittelschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zu 
unterrichten,  in  Erledigung  gekommen  ist,  wird  dieses  Stipendium  mit  Beginn  des  Studienjahres 
1905/1906  von  neuem  verliehen,  und  zwar  an  einen  Lehramtskandidaten,  welcher  die  Reife- 
prüfung an  einer  Mittelschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  abgelegt  und  sich  durch  einen 
vom  Vater,  respektive  Vormunde  bestätigten  Revers  verpflichtet,  nach  erlangter  Lehrbefthigung 
für  die  deutsche  und  böhmische  Sprache  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  durch 
fünf  Jahre  an  einer  mährischen  Landes-Mittelschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zu  wirken, 
im  Bedarfsfalle  sich  auch  schon  früher,  jedoch  erst  nach  vollständiger  Absolvierung  des 
Quadrienniums,  als  Supplent  an  diesen  Anstalten  gegen  Bezug  der  normalen  Substitutionsgebühr 
verwenden  zu  lassen. 

*)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1902,  Seite  207. 
**)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1902,  Seite  163. 


Stack  Xym.  —  Eimdmadiiingen. 

Diese  Supplenten-Dienstzeit  wird  in  die  erwähnte,  bedungene  fünigährige  Dienstpflicht 
eingerechnet;  während  dieser  Zeit  wird  jedoch  der  Bezug  des  Stipendiums  eingestellt. 

Die  Lehrbefäbigung  fiir  deutsche  und  böhmische  Sprache  an  Mittelschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  kann  zufolge  Ministerial-Erlasses  vom  12.  April  1896,  Z.  6001,  nur  bei 
der  k.  k.  wissenschaftlichen  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  an  Mittelschulen  in  Wien 
erworben  werden.  Eine  Lebrbefähigung  für  deutsche  und  böhmische  Sprache  an  Mittelschulen 
mit  böhmischer  Unterrichtssprache  begründet  keinen  Anspruch  auf  eine  auch  nur  provisorische 
Bestellung  als  wirklicher  Lehrer  an  einer  Mittelschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache. 

Den  Gesuchen  um  dieses  Stipendium  ist  ein  Index  über  die  Vorlesungen,  bei  Bewerbern, 
die  sich  in  höheren  Semestern  befinden,  ein  Eolloquienzeugnis  beizulegen  und  der  Nachweis  zu 
erbringen,  daß  sich  der  Bewerber  mit  dem  Studium  der  deutschen  und  böhmischen  Sprache 
derart  befaßt,  daß  er  später  im  Stande  sein  wird,  die  Lehrbefähigung  für  die  deutsche  und 
böhmische  Sprache  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  zu  erlangen. 

Lehramtskanditaten,  die  sich  im  Stadium  der  Prüfung  befinden,  haben  ein  entsprechendes 
Zeugnis  der  Prüfungskommission  beizulegen  und  genau  anzuführen,  in  welcher  Zeit  sie  sich  die 
Befähigung  für  die  erwähnten  Gegenstände  zu  erwerben  beabsichtigen. 

Während  der  Universitätsstudien  hat  der  Stipendist  durch  Vorlage  von  Zeugnissen  über 
Kolloquien  aus  der  deutschen  und  böhmischen  Sprache  halbjährig  oder  durch  Bestätigungen  des 
Dekanates,  während  des  Vorbereitungsjahres  oder  während  des  zur  Ergänzung  der  Prüfung 
bewilligten  Zeitraumes  durch  entsprechende  Bestätigungen  der  Prüfungskommission  die  Würdigkeit 
zum  Fortbezuge  des  Stipendiums  nachzuweisen. 

Während  der  Universitätsstudien  wird  das  Stipendium  vierteljährig  und  im  Vorhinein, 
während  des  Vorbereitung^'ahres  in  zwei  gleichen  Raten  erfolgt. 

Im  letzteren  Falle  erhält  der  Stipendist  die  erste  Rate  nach  Übernahme  der  Themen  für 
die  Hausaufgaben,  die  zweite  Rate  nach  der  Approbation  der  Hausaufgaben.  Bezüglich  der 
Stipendisten,  welche  ihre  Lehramtsprüfung  ergänzen  werden  die  Bedingungen  in  jedem  einzelnen 
Falle  festgesetzt. 

Das  Probejahr  hat  der  Stipendist  an  einer  deutschen  Mittelschule  in  Mähren,  an  welcher 
die  bömische  Sprache  obligat  ist,  zu  absolvieren. 

Bewerber  um  dieses  Stipendium  haben  ihre  mit  den  oben  angeführten  Belegen  und  dem 
Reverse  versehene  Gesuche  längstens  bis  15.  Oktober  1905  beim  mährischen 
LandesausschuBse  zu  überreichen. 

Brunn,  am   19.  August  1905. 


Vom  k.  k.  Handelsministerium  wurde  am   1.  Juli  1905  der 

zu  dem 

».Verzeichnisse  der  Fahrtaxen,  beziehungsweise  der  ortsüblichen  Fuhrlöhne 

von  den 

.  Eisenlialis-  nnil  ScMlfalirts-Statioiieii  der  im  ReicMe  rertretenen  EöniEreicIie  nnil  Länder 

In  die  nSchstgelegenen  Ortschaften'^  *) 

kerausgegeben. 

Abdrücke    dieses    Anbanges    I    können    bei    der   k.  k.  Hof-   und  Staatsdruckerei   um    den 
Preis  von  10  Hellern  per  Exemplar  bezogen  werden. 

*)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jabre  1904,  Seite  507. 


494 


Stück  xvm. 


Die  nachbenannten 

Publikationen  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultos  nnd  Unterricht 

sind  im  Wege  der  k.  k.  SchulbOcher-Verlags-Direktion  in  Wien  (I.,  Schwarzenbergstraße  5) 

gegen  Barzahlung  zn  beziehen: 


V^erordnnngsblatt  fftr  den  Dienstbereich  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus 
und  Unterricht. 

Jahrgang  1888 

Jahrgang  1900 

„  1905  mit  PostzuBendiing 

Handbuch  der  Reichsgesetze  und  Ministerial- Verordnungen  fiber  dasVolks- 
schulwesen    in    den   im  Reichsrate   vertretenen   Königreichen    and   Ländern. 

Siehente,  neu  redigierte  Auflage  (1891) 

Von  den  noch  am  Lager  hefindüchen  Exemplaren 
der  ersten  Auflage  ist   der  1.  und  2.  Teil  (1878,   resp.   1879)  in  1  Bande 

um  2  K  34  h  zu  beziehen. 

Auch  Ton  der  zweiten  Auflage  (1881)  sind  noch  broschierte  Exemplare  zu  2  E, 

von  der  dritten  (1882),  vierten  (1884),  fünften  (1885)  und  sechsten 

(1888)  Auflage  gebundene  Exemplare  zu  je  2  K  60  h  zu  haben. 

Das  Reichs -Volksschulgesetz  samt  der  DurchfBhrungs -Verordnung  und 

der  Schul-  und  Unterrichts-Ordnung 

Regeln  und  Wörterverzeichnis  fBr  die  deutsche  Rechtschreibung     .    . 

Lehrpläne  und  Instruktionen  fKr  den  Zeichenunterricht  an  Volksschulen 

und  Burgerschulen 

Verzeichnis  der  für  die  österreichischen  Volksschulen  und  Burgerschulen 
zum  Unterrichte  allgemein  zulässigen  Lehrbficher  und  Lehrmittel   . 

Verzeichnis  der  tüv  die  österreichischen  Mittelschulen  zum  Unterrichts- 
gebrauche allgemein  zulässigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel  nach  den 
zuletzt  approbierten  Auflagen  (Ausgabe  vom  Jahre  1900) 

Die  wichtigsten  Normen  fiber  die  Organisation  der  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen. Nebst  einem  Verzeichnisse  der  fUr  dieselben  zulässigen 
Lehrmittel  und  Lehrtexte 

Verzeichnis  der  für  die  gewerblichen  Lehranstalten  zum  Unterrichts- 
gebrauche zulässigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel 

Disziplinar-Ordnung  für  die  Staats-Gewerbeschulen 

Disziplinarordnung  für  Handwerkerschulen 

Pflege  des  gewerblichen  Fortbildungs-  und  Mittelschulwesens  durch  den 
österreichischen  Staat  im  Jahre  1872 

Vorschriften  fiber  die  Heranbildung  undPrfiftiug  der  Lehrer  für  allgemeine 
Volksschulen  und  Bfirgerschulen  in  Österreich.  I.  Organisations-Statut  der 
Bildungsanstalten  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen.  — 
n.  Statut  der  Bürgerschul-Lehrerkurse.  —  III.  Vorschrift  über  die  LebrbeftLhigungs- 
prttfimgen  für  allgemeine  Volksschulen  und  Bürgerschulen 


PreiB 


60 


30 
20 

24 

40 


40 


60 

20 
10 
10 

40 


50 


Stück  XVIII. 


4»5 


Lehrpl&ne  und  Instruktion  für  das  Freihandzeichuen  an  Lehrer-  und 
Lehrerinnen-Bildungsanstalten 

Gesamt-Yerzeichnis  der  Lehr-  und  Hilfsmittel,  Apparate  und  Modelle  für 
den  Zeichenunterricht  an  Mittelschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten  

Erste  Fortsetzung  zum  Gesamt-Verzeichnisse 

Zweite  Fortsetzung  zum  Oesamt-Verzeiehnisse.  Abgeschlossen  15.  Juni  1899 

Illustrierter  Katalog  der  ffir  den  Unterricht  im  Freihandzeichnen  an 
Gymnasien,  Realschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten 
zuUssigen  Gips-  und  Tonmodelle ^.    .    .    . 

Instruktionen  f&r  den  Unterricht  an  den  Bealschulen  in  Österreich 
im  Anschlnsse  an  einen  Normallehrplan 

Normallehrplan  fftr  Realschulen.  (Separatabdnick  der  Üntenichts-Ministerial- 
Verordnung  vom  23.  April  1898,  Z.  10331) 

Lehrplan  und  Instruktion  Ar  den  Unterricht  im  Turnen  an  den  Gymnasien, 
Realgymnasien  und  Realschulen ,, 

Normalien  für  die  Gymnasien  und  Realschulen  in  Österreich,  redigiert  von 
Dr.  Edmund  Edlen  von  Marenzeller. 

I.  Teil:  Gymnasien.    I.  Band 

n.  Band     

n.  Teil:  Realsehnlen 

Prfifungs-Vorschriften  für  das  Lehramt  an  Gymnasien  und  Realschulen 
(Separatabdmck  der  Ünterrichts-Ministerial-Yerordnang  vom  30.  August  1897)  . 

Prfiftings-yorschriften  für  das  Lehramt  an  den  Hittelschulen  gleich- 
gestellten Spezial-Lehranstalten,  und  zwar  ftlr  Zeichnen,  Handelswissen- 
Schäften,  Musik  und  Gesang,  Turnen,  Stenographie  und  Nautik   .     .     .     .     . 

Weisungen  zur  Führung  des  Schulamtes  an  den  G3innasien  in  Österreich, 
als  Anhang  zu  den  Instruktionen  für  den  Unterricht 

Verhandlungen  der  Gymnasial-EnquSte-Eommission  im  Herbste  1870  .    . 

Beschlüsse  und  Protokolle  der  internationalen  Stimmton-Konferenz  in 
Wien  1885 

Bericht  fiber  Ssterreichisches  Unterrichtswesen  aus  Anlaß  der  Welt- 
ausstellung 1873 

Österreichisches  Volksschul-  u.  Mittelschulwesen  in  der  Periode  1867—1877. 
Von  Dr.  A.  Egger-Möllwald 

Die  Verwaltung  der  österreichischen  Hochschulen  von  1868  bis  1877. 
Von  Dr.  Karl  Lern ay er 

Die  Eunstbewegung  in  Österreich  seit  der  Pariser  Weltausstellung  im 
Jahre  1867.  Von  R.  von  Eitelherger 

Aktenmäßige  Darstellung  der  Verhältnisse  der  griechisch-orientalischen 
Hierarchie  in  Österreich,  dann  der  illyrischen  National-Kongresse  und  Ver- 
bandlungs-Synoden 

Jahresbericht  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  Jahr- 
gang   1870  —  1871  —  1873  —  1874  —  1875  —  1876,    Preis   per  Jahrgang 

Bericht  fiber  die  Tätigkeit  des  Wiener  k.  k.  Schulbücher- Verlags  (1894) 

Sammlung  der  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Approbation  der  Lehrtexte 
und  Lehrmittel  ffir  Volks-  und  Bfirgerschulen  und  Lehrer-  und 
Lehrerinnen-Bildungsanstalten 


Preis 

E 

h 

— 

20 

— 

40 
40 
20 

2 

— 

2 

— 

— 

30 

— 

20 

3 
3 
6 

~ 

— 

30 

— 

50 

2 

80 

— 

60 

6 

— 

3 

— 

7 

— 

2 

60 

1 

— 

4 

1 

20 

— 

30 

496  Stück  xvin. 

Im  k.  k.  Schalbücher -Verlage  in  Wien  (I.,  Schwarzenbergstraße  5)  sind 

nachstehende,  vom  k.  k.  Ministeritun  für  Kultus  und  Unterricht  approbierte 

Publikationen  erschienen  und  durch  alle  Buchhandlungen  zu  beziehen: 

Verordnungen,  Lehrpläne  und  Lehrtexte, 

betreffend  den  Unterricht  in  der  Stenographie  in  Österreich,  im  Auftrage  des 
k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  herausgegeben.  Preis  30  h. 

Lehrgang  der  Stenographie  für  Bürgerschulen 

(System  Gabelsberger)  von  Emil  Kramsall.  Im  Sinne  des  behördlich 
genehmigten  Lehrplanes  bearbeitet.  2.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung 
hergestellte  Auflage.  Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  für  Mittelschulen 
und  kommerzielle  Lehranstalten  Kramsaii 

3.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  umgearbeitete  Auflage.  Preis,  gebunden 
1  K  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  nebst  Leseübungen 

(System  Gabelsberger).  Für  die  I.  Abteilimg  der  sechsklassigen  Mädchen- 
Lyzeen  und  verwandte  Anstalten  von  Emil  Kramsall.  Preis,  gebunden 
1  K  80  h. 
—  —    Für  die  II.  Abteilung  etc.  Preis,  gebunden  1  K  34  h. 

Stenographisches  Diktier-  und  Aufgabenbuch, 

verwendbar  für  Stenographen  aller  deutschen  Systeme,  methodisch 
geordnet  und  zum  Gebrauche  an  Mittelschulen,  verwandten  Lehranstalten 
und  stenographischen  Kursen  zusammengestellt  von  Emil  Kramsall. 
Preis  1  K  10  h. 


f>t     ii  •%      11      tu    Österreichs  Herrscher  und  Helden  im  Liede. 

••triJulj     öliidiiuu!        Pür    die    Schuljugend    ausgewählt   von   Hans 

Fraungruber.   Preis  2  K. 


_.,,..       -         -       in  stufenförmiger  Anordnung  für  das  8.  — 14.  Lebensjahr. 

jJlKljl6rDll0ll     Von  Direktor  Dr.  Richard  Muth.  Preis,  in  Leinwand 


gebunden,  80  h. 


Verlag  des  k.  k.  MiniBteriumB  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Goriechek  in  Wien  V. 


497 
Jahrgang  1906.  Stfick  XIX. 

Verordnungsblatt 

'für  den  Dienstbereich  des 

^fimsterirnns  fUr  Kultus  und  ITnterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

Ausgegeben  am  1.  Oktober  1906. 

Xnlialt.  Kr.  47.  Verordnung  des  Finanzministeriums  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  des  Innern, 
der  Justiz,  des  Handels,  für  Kultus  und  Unterricht,  Ackerhau  und  Landesverteidigung  sowie 
dem  Obersten  Rechnungshofe  vom  17.  September  1905,  betreifend  die  unmittelbare  Entrichtung 
der  Gebühren  von  den  Quittierungen  aber  die  Bezüge  der  Staatsbediensteten.  Seite  497.  — 
ITr.  48.  Kundmachung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  vom  2.  September  1905, 
mit  welcher  eine  auf  Grund  des  §  119,  Z.  9,  der  evangelischen  Kirchenverfassung  vom 
9.  Dezember  189 i  erlassene  prorisorische  Verfügung,  betreffend  die  Einführung  der  Institution 
von  Senioratsvikaren,  verlautbart  wird.  Seite  502. 


Yerordnnng  des  Finanzministeriums  im  Einvernehmen  mit  den 

Ministerien  des  Innern,  der  Justiz,  des  Handels,  für  Kultus 

und  Unterricht,  AclLerbau  und  Landesverteidigung  sowie  dem 

Obersten  Rechnungshofe  vom  17.  September  1905  *), 

betreffend  die  nnmittelbare  Entrlohtung  der  Gtebdhren  von  den  Qulttiernngen 
über  die  Beiflge  der  Staatsbediensteten. 

In  teilweiser  Abänderung  der  Verordnung  vom  14.  Dezember  1904,  R.-G.-B1. 
Nr.  166  **\  betreffend  die  Einführung  von  Zahlungslisten  für  die  Quittierung  der 
Bezüge  der  Staatsbediensteten,  wird  im  Sinne  des  §  28  6>^  des  Gebührengesetzes 
vom  9«  Februar  1850,  R.-6.-B1.  Nr.  50,  angeordnet,  daß  hinsichtlich  der  vom 
1.  November  1905  an  fälligen  Bezüge  die  für  die  Zahlungslisten  entfallenden  Quittungs- 
gebühren nicht  in  Stempelmarken,  sondern  unmittelbar  zu  entrichten  sind,  und  daß 
dementsprechend  Zahlungslisten  nach  dem  beigelegten  Formulare  zur  Ausfertigung 
zu  gelangen  haben;  diese  unmittelbare  Gebührenentrichtung  hat  auch  für  die 
Quittungen,  welche  in  den  im  Absatz  9  der  bezogenen  Verordnung  angeführten 
Ausnabmsfällen  ausgestellt  und  den  Zahlungslisten  beigelegt  werden,  platzzugreifen 
und  werden  diese  Quittungen  mit  dem  Vermerke  „Die  Stempelgebühr  wird  unmittelbar 
entrichtet'  zu  versehen  sein. 


*)  Enthalten  in  dem  den  24.  September  1905  ausgegebenen  LVIII.  Stücke  des  R.-G.-Bl.  unter  Nr.  150. 
**)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1905,  Nr.  11,  Seite  133. 


498  Stack  XIX.  Nr.  47.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erlässe. 

[Diese  unmittelbar  eingehobenen  Stempelgebühren  sind  in  den  einzelnen 
Verwaltungszweigen,  gleichwie  die  Diensttaxe,  zu  Gunsten  der  Finanzverwaltang 
etatmäßig  zu  verrechnen. 

Es  ist  sonach  von  den  Rechnungsdepartements  der  einzelnen  Verwaltungsbehörden 
der  Gebarungserfolg  allmonatlich,  und  zwar  bis  zum  15.  des  dem  Gegenstands- 
monate nächstfolgenden  Monates  dem  Rechnungsdepartement  jener  Finanz-Landes- 
behörde nachzuweisen,  in  deren  Verwaltungsgebiet  diese  Gebühren  zur  Einhebung 
gelangten;  letztere  Behörden  haben  die  Einnahmen  an  solchen  Gebühren  in  den 
monatlichen,  das  Gebührengefälle  betreffenden  Eassa-Erfolgsnachweisungen  (zur  Rubrik 
„alle  anderen  skalamäßigen,  fixen  und  pauschalierten  Gebühren")  auszuweisen.  Mit 
Jahresschluß  ist  endlich  von  den  einzelnen  Verwaltungsbehörden  das  Jahresergebnis 
an  diesen  Gebühren  mittels  besonderen  Rechnungsabschlusses  dem  k.  k.  Obersten 
Rechnungshofe  nachzuweisen. 

Sollten  einzelne  Verwaltungsbehörden  einen  solchen  besonderen  Rechnungs- 
abschluß zwar  nicht  rücksichtlich  des  Gebührengefälles,  wohl  aber  rücksichüich  des 
TaxgeftUes  dem  k.  k.  Obersten  Rechnungshofe  ohnedies  schon  vorzulegen  haben, 
so  kann  im  letzteren  Abschlüsse  auch  der  Jahreserfolg  an  den  hier  in  Rede  stehenden 
Stempelgebühren  anhangsweise  ausgewiesen  werden. 

Durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  wird  das  Recht  der  zur  Gebühren- 
bemessung berufenen  Finanzbehörden  erster  Instanz  zur  Eontrolle  der  auf  die 
Gebührenvermittlung  bezüglichen  Akten  und  Aufschreibungen  in  keiner  Weise  berührt, 
und  bleibt  daher  der  Finanzverwaltung  die  Ausübung  dieses  Rechtes  gelegentlich 
der  Vornahme  von  Stempelrevisionen  auch  weiterhin  gewahrt.]  *) 

(Ministerial-Erlaß  vom  26.  September  1905,  Z.  2215/E.U.M.) 


^)  Die  in  [  ]  stehenden  Absätze  sind  im  Reichegesetzblatte  nicht  enthalten. 


Stade  XIX.  Nr.  47.  —  Gesetze,  YerordnnngeB,  Erlässe.  499 


Die  Stempelgebühr  wird   auf  Grund  der  Ministerial- Verordnung  vom 
17.  September  1905,  B.-G.-B1.  Nr.  150,  unmittelbar  entrichtet. 


Etat: 

Departement: Empfangschein  Nr. 


Zahlungsliste  Nr. 


über  die  am 190 .  von  (Kassa) 

in für  den  Monat erfolgten  Bezüge. 


Ausgeferti^: 

,  am 190. 


(Name  des  Ausstellers.) 


500 


SWek  XIX   Nr.  47.  —  GeBetse,  Yerordnimgen,  Erl&sse. 


£ 


s 
a 

0 

I 

O 


I 

a 
o 

•s 


Name 

und 

Adresse 


Dienst- 
eigen- 
sehaft 


des  Bediensteten 


Summe 


Bezüge 


E    h 


K    h 


K    h 


K    h 


K    h 


I 

I 


E    h 


<& 
m 


Eigenhändige 
Empfangs- 
beetätigung 


4 


E  |b 


Stack  XIX.  Nr.  47.  —  Cttutie,  Verordnnngen,  Erllssei 


501 


^1 


111 


Abzüge 


ii 


§1 


I. 


li 


O 


gebühr 

und 
Summe 

der 
Abzüge 


Netto- 


K    h 


E 


K    h 


K  |h 


K    h 


K    h 


E    h 


E  ih 


E  |h 


E    h 


E  Ih 


E  Ih 


E    ih 


E    Ih 


Raam  für  die  Liqnidierungsklausel. 


503  Stack  XIX.  Nr.  48.  —  Gesetie,  Yerordnungen,  ErllUse.  —  Yerfügiuigen,  betr.  Lehrbücher  etc. 


Nr.  48. 

Kundmachung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  ünterriclit 
Yom  2.  September  1905,  Z.  21876, 

mit  welcher  eine  auf  Qmnd  des  g  119,  Z.  9,  der  eTangelisohen  KirohenyerfaBsnng 
vom  9.  Dezember  1891«  B.-G.-Bl.  Nr.  4  ex  1892,  erlassene  provlsorisohe  Verfügung« 
betreffend  die  BinfOhrnng  der  Institution  von  Senioratsvikaren,  verlautbart  wird. 

In  Senioraten  mit  mehr  als  20  Pfarrgemeinden  hat  der  Senior  Anspruch  aaf 
einen  Senioratsvikar. 

Hinsichtlich  dieser  Senioratsvikare  haben  die  für  den  Superintendentialyikar 
geltenden  einschlägigen  Bestimmungen  der  §§  35,  38,  40,  162  und  163  der 
evangelischen  Eirchenverfassung  vom  9.  Dezember  1891,  R.-6.-B1.  Nr.  4  ex  1892, 
sinngemäße  Anwendung  zu  finden. 


Verfügungen,  betreiTend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Lehrbfiohor. 

a)  FOr  Mittelschulen. 

Zetter  Karl,  Katholische  Liturgik.  Religionslehrbuch  für  Mittelschulen.  5.  Auflage. 
Graz  1905.  „Styria."  Preis,  gebunden  2  K  30  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  unter  Voraussetzung  der 
Approbation  der  kompetenten  kirchlichen  Oberbehörde  und  mit  Ausschluß  des 
gleichzeitigen  Gebrauches  der  fraheren  Auflagen  desselben  '*')  zum  Lehrgebrauche 
an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  4.  September  1905,  Z.  33132.) 

Efihnl  Adolf,  Lehrbuch  der  katholischen  Religion  für  die  oberen  Klassen  der  Real- 
schulen und  verwandter  Lehranstalten.  I.  Teil.  Glaubenslehre.  Teplitz-Schönau. 
Selbstverlag.  Preis,  gebunden  2  K  50  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird   zum  Unterrichtsgebrauche    an  Realschulen  und 
verwandten  Lehranstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  unter  Voraussetzung 
der  Approbation  der  kirchlichen  Oberbehörde  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  13.  September  1905,  Z.  32653.) 

*)  Ministerial-Yerordiimigsblatt  yom  Jahre  1902,  Seite  325. 


Stttek  XIX.  —  YerfÜgongen,  betreffend  Lehrbücher  and  Lehrmittel. 

Wiüs-Oberlin  Ch.  Alphonse,  Der  Heidelberger  Katechismus.  4.,  durchgesehene 
Auflage.  Wien  und  Leipzig  1905.  Wilhelm  Br  aumüller.  Preis,  kartoniert  1  E. 
Dieses  Lehrbuch,  welches  vom  k.  k.  evangelischen  Oberkirchenrate 
helvetischen  Bekenntnisses  zulässig  erklärt  wurde,  wird  zum  Dnterrichtsgebrauehe 
in  der  evangelischen  Religion  helvetischen  Bekenntnisses  an  Mittelschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  September  1905,  Z.  27929.) 

Levy,  Dr.  M.  A.,  Biblische  Geschichte  nach  dem  Worte  der  heiligen  Schrift  der 
israelitischen  Jugend  erzählt.  13.  Auflage.  Neubearbeitet  und  besonders  durch 
Abschnitte  aus  den  Propheten  vermehrt  von  Dr.  B.  Badt.  Ausgabe  B.  Für 
Österreich  -  Ungarn.  Breslau  1905.  Jacobsohn  und  Komp.  Preis, 
gebunden  2  E  12  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Lehrbuches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage    desselben  *)    unter    Voraussetzung    der    Zulässigkeitserklärung    der 
kompetenten  Eultusgemeinde  zum  Lehrgebrauche  in  den  unteren  Klassen  der 
Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  31.  JuU  1905,  Z.  28579.) 

Kummer,  Dr.  Earl  Ferd.  und  Stejskal,  Dr.  Earl,  Deutsches  Lesebuch  für  öster- 
reichische Gymnasien.  VB.  Band.  6.,  inhaltlich  im  wesentlichen  unveränderte 
Auflage.  Preis,  geheftet  2  E  60  h,  gebunden  3  E  10  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  5,  Auflage 
desselben**)  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
aUgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  11.  August  1905,  Z.  28169.) 

Prosch,  Dr.  Franz  und  Wicdenhofer,  Dr.  Franz,  Deutsches  Lesebuch  für  öster- 
reichische Obergymnasien.  L  Teil  (für  die  V.  Elasse).  2.,  nach  den  Instruktionen 
vom  Jahre  1900  umgearbeitete  Auflage.  Wien  1906.  E.  Graeser  und  Eomp. 
Preis,  gebunden  3  E  20  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  *^)  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlafi  vom  4.  September  1905,  Z.  32985.) 

Colling  J.,  Chrestomathie  aus  Cornelius  Nepos  und  L.  Curtius  Rufus.  Mit  erklärenden 
Anmerkungen.  2.,  verbesserte  Auflage.  Mit  2  Earten.  Wien  1905.  A.  Holder. 
Preis,  geheftet  1  E  20  h,  gebunden  1  E  40  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  t)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-ErlaO  vom  6.  Juli  1905,  Z.  21788.) 

*)  Mimsterial-YerordiiiuigBblatt  Tom  Jahre  1893,  Seite  3Ji. 
^)  MiniBterial -Verordnungsblatt  rom  Jahre  1900,  Seite  409. 
**>)  Ministerial-yerordniingsblatt  yom  Jahre  1890,  Seite  228. 
f)  Ministerial-yerordnuDgsblatt  yom  Jahre  1903,  Seite  49. 


5M  Stück  XIX.  —  Yerftigiuigen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

In  18.,  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial*  Erlasses  vom 
8.  Jnli  1903,  Z.  22668  *\  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Hauler,  Dr.  Johann,  Lateinisches  Übungsbuch  für  die  zwei  untersten  Klassen  der 
Gymnasien  und  verwandter  Lehranstalten  nach  den  Grammatiken  von  K.  Schmidt, 
A.  Scheindler  und  F.  Schultz.  Abteilung  fOr  das  erste  Schuljahr.  Ausgabe  A 
(für  die  Grammatiken  von  E.  Schmidt  und  F.  Schultz).  Wien  1905. 
A.  Fi  Chi  er  s  Witwe  und  Sohn.  Preis,  geheftet  1  K,  gebunden  1  E  40  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  13.  September  1905,  Z.  33673.) 

Marchel  Franz,  Italienische  Grammatik.  3.  Auflage.  Innsbruck  1905.  Wagner'sche 
Buchhandlung.  Preis,  gebunden  5  E  80  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Lehrbuches  wird  unter  Ausschluß  des 
gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  in  derselben  Elasse  zum 
Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein 
zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  September  1905,  Z.  30670.) 

In  3.,  im  wesentlichen  unveränderter,  somit  gemäß  Ministerial -Erlasses  vom 
13.  September  1902,  Z.  29210  *'*'),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Realschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Fetter  Johann  und  Alscher  Rudolf,  Französische  Schulgrammatik.  Wien  1905. 

A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  geheftet  2  E  60  h,  gebunden  3  E. 

(Ministerial-Erkß  vom  10.  September  1905,  Z.  33589.) 

Bechtel  A.,  Übungsbuch  zum  französischen  Lehrgange  für  Mittelschulen.  Mittelstufe 
(Elasse  III  und  IV).  5.  Auflage.  Wien  1905.  Manz'sche  k.  und  k.  Hof-Verlags- 
und  Universitäts-Buchhandlung.  Preis,  geheftet  1  E. 

Diese   neue  Auflage   des   genannten  Buches   wird   unter  Ausschluß   des 
gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  desselben  ***)  zum  Unterrichts- 
gebrauche an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  9.  August  1905,  Z.  29493.) 

Gajdeczka  Josef,  Übungsbuch  zur  Arithmetik  und  Algebra  für  die  oberen  Elassen 
der  Mittelschulen.  7.,  mit  der  5.  Auflage  des  Lehrbuches  in  Übereinstimmung 
gebrachte  Auflage.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  2  E  50  h, 
gebunden  3  E. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  vorher- 
gehende Auflage  desselben  t)  zum  Lehrgebrauche  in  den  oberen  Elassen  der 
Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Eriaß  vom  12.  September  1905,  Z.  32412.) 


*)  Ministerial -YerordiiiiiigBblatt  Tom  Jahre  1903,  Seite  458. 

♦*)  Ministerial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  1902,  Seite  490. 

***)  MiniBterial -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1885,  Seite  311. 

f)  MiniBterial -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  i904,  Seite  487. 


Stück  XIX.  —  Yerfügnngeiiy  betreffend  Lehrbttcher  und  Lehrmittel.  505 

In  5.,  darchgesehener,  inhaltlich  unveränderter,  somit  gemäß  Ministerial-Erlasses 
Yom  5.  Februar  1903,  Z.  2900  *),  zum  Unterrichtsgebranche  an  Mittelschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Mayer,  Dr.  Franz  Martin,  Lehrbuch  der  Geschichte  für  die  unteren  Klassen  der 
Mittelschulen.  HI.  Teil.  Die  Neuzeit.  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet 
1  K  50  h,  gebunden  2  E. 

(Ministerial-ErlaO  vom  10.  September  1905,  Z.  33652.) 

Weingartner  Leopol-d,  Lehrbuch  der  Geschichte  des  Mittelalters  für  die  IIL  Klasse 
der  österreichischen  Mittelschulen.  2.,  umgearbeitete  Auflage.  Wien  1905.  Manz. 
Preis,  geheftet  1  K  20  h,  gebunden  1  K  70  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  mit  Ausschluß  des  gleich- 
zeitigen Gebrauches  der  früheren  Auflage  **)  in  derselben  Klasse  zum  Lehr- 
gebrauche an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  14.  September  1905,  Z.  10308.) 

Kinn,  Leitfaden  für  den  geographischen  Unterricht  an  Mittelschulen.  Neu  bearbeitet 
von  R.  Tramp  1er.  25.,  teilweise  umgearbeitete  Auflage.  Wien  1905.  Karl 
Gerolds  Sohn.  Preis,  geheftet  2  K,  in  Leinwand  gebunden  2  K  50  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  unter  Ausschluß  des 
gleichzeitgen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  ***)  in  derselben  Klasse  zum 
Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein 
zugelassen. 

(Ministerial-Eriaß  vom  16.  Juni  1905,  Z.  22293.) 

Rippel  J.,  Grundlinien  der  Chemie  für  Oberrealschulen.  I.  Teil.  Anorganische  Chemie. 
Wien  1905.  F.  Deut  icke.  Preis,  geheftet  3  K,  gebunden  3  K  50  h. 

Dieses  Buch  wird  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  25.  August  1905,  Z.  30503.) 

GuggenbergerV.,  Katolick&  mravouka  pro  sedmou  tHdn  gymnasijnl  a  Sestou  tfidu  re&lni. 
2.,  verbesserte  und  vermehrte  Auflage.  Bearbeitet  von  J.  Jezek.  Prag  1905. 
J.  Otto.  Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

Diese  neue  Auflage   des  genannten  Buches  wird,   die  Approbation   der 
bezüglichen  kirchlichen  Oberbehörden  vorausgesetzt,  unter  Ausschluß  des  gleich- 
zeitigen Gebrauches  der  früheren  Auflage  desselben  f)  zum  Unterrichtsgebrauche 
an  Mittelschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  16.  September  1905,  Z.  34331.) 


*)  Ministerial-yerordnungsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  118. 
•♦)  Ministerial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  1894,  Seite  82. 
**^)  MiniBterial -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1901,  Seite  374. 
f)  Ministerial -VerordnungsblaU  Tom  Jahre  1884,  Seite  310. 


506  Stück  XIX.  —  Yerfttgiingen,  betreifend  Lehrbflcher  und  Lehrmittel. 

DvoMk  Rud.  uDd  Sujan  Franz,  Döjepis  v  obrazech  pro  miM  tHdy  Skol  BtiPednicb. 
I.  Staxf  v6k.  2.,  umgearbeitete  Auflage.  Prag  1905.  ünie.  Preis,  geheftet  1  K  40  h, 
gebunden  1  E  90  h. 

Diese   neue  Auflage   des   genannten  Buches   wird   unter  Ausschluß    des 
gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  desselben  *)  zum  Unterrichts- 
gebrauche  an  Mittelschulen  mitböhmischerUnterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  25.  August  1905,  Z.  31577.) 

Pokoj  Simon,  Cirkevni  döjiny  pro  sttednl  Skoly.  2.,  verbesserte,  illustrierte  Auflage. 
Prag  1905.  Höfer  und  KlouÄek.  Preis,  gebunden  2  K  40  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird,  die  Approbation  der 
kompetenten  konfessionellen  Oberbehörde  vorausgesetzt,  zum  Lehrgebrauche  an 
Mittelschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen.  i 

(Ministerial-Erlaß  vom  23.  September  1905,  Z.  34770.)  ' 

Tftma  Franz,    Arithmetika  pro  II.  tHdu  äkol  redlnlch.    2.,  Auflage.    Prag  1905.  I 

I.  L.  Kober.  Preis,  geheftet  1  K  30  h,  gebunden  1  K  70  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  erste 
Auflage  desselben  **)  zum  Lehrgebrauche  an  Realschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  6.  September  1905,  Z.  32717.) 

Bemard  Alex.  Jos.,  Ptlrodopis  iivoäästva  pro  vyfiäl  tHdy  Skol  sttednlch.  2.,  verbesserte 

Auflage.  Prag  1905.  I.  L.  Kober.  Preis,  geheftet  2  K  40  h,  gebunden  2  K  90  h. 

Diese  neue  Auflage   des   genannten  Buches   wird  unter  Ausschluß   des 

gleichzeitigen  Gebrauches  der  froheren  Auflage  desselben  ***)  zum  Lehrgebrauche 

an  Mittelschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  Juni  1905,  Z.  21296.) 

Matzner  Johann,  Chemie  organick&  pro  vyg§i  gkoly  re&Ini.  2.,  verbesserte  Auflage. 
Prag  1905.  J.  Otto.  Preis,  gebunden  2  K. 

Diese  neue  Auflage   des   genannten  Buches   wird  unter  Ausschluß   des  ' 

gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  desselben  f)  zum  Lehrgebrauche 
an  Realschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  12.  August  1905,  Z.  29649.) 

Strnad  Alois,  Geometrie  pro  vySSl  gymnasia.  2.  Auflage.  I.  Teil.  Planimetrie.  Für  , 

die  V.Klasse.  Prag  1904.  F.  Kytka.  Preis,  geheftet  2  K  30  h,  gebunden  2  K  80  h.  1 

Diese   neue  Auflage   des   genannten   Buches  wird  unter  Ausschluß  des  \ 

gleichzeitigen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  desselben  ff)  zum  Lehrgebrauche 
an  Gymnasien  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  10.  August  1905,  Z.  30101.) 

*)  MiniBterial-YerordnuiigBblatt  vom  Jahre  1894,  Seite  207. 

**)  MiniBterial-VerordnimgBblatt  Tom  Jahre  i899,  Seite  126. 
***)  MiniBterial-VerordnimgBblatt  yom  Jahre  1895,  Seite  258. 

f )  Ministerial-yerordnnngBblatt  yom  Jahre  1900,  Seite  412. 
ff)  MiniBterial  -VerordnungsblaU  yom  Jahre  1893,  Seite  256. 


Stück  XIX.  —  Yerftlgangen,  betreffend  Lehrbacher  und  Lehrmittel.  507 

In  4.,  inhaltlich  unveränderter,  sonach  gemäß  >Qni8terial-Erlas8es  vom  31.  Oktober  1892, 
Z.  23069  *\  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  mit  italienischer 
Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

NoS  Enrico,  Antologia  tedesca  compilata  per  uso  delle  scuole  medie.  Parte  I.  con 
un  vocabolario  delle  parole  contenute  in  ambo  le  parti.  Wien  1905.  Manz. 
Preis,  geheftet  3  E  30  h,  gebunden  3  E  60  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  16.  September  1905,  Z.  34343.) 

Fiumi  Giovanni,  Trattato  di  Ghimica  inorganica  ed  orgauica  per  le  scuole  reali 
superiori.  Terza  edizione  rifatta  secondo  il  nuovo  piano  d'  istruzione.  Trient  1905. 
Monauni.  Preis,  geheftet  5  E  40  h,  gebunden  6  E. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  unter  Ausschluß  der 
früheren  Auflage  desselben  **)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bealschulen  mit 
italienischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  September  1905,  Z.  32884.) 

b)  FOr  Madchen-Lyzeen. 

Bardacbzi  Franz  und  Bassler  Hans,  Deutsches  Lesebuch  fQr  Mädchen-Lyzeen 
und  verwandte  Lehranstalten.  VI.  Band.  Wien  1905.  A.  Holder.  Preis,  geheftet 
3  E  10  h,  gebunden  3  E  60  h. 

Dieses  Buch  wird  zum  Lehrgebrauche  an  Mädchen-Lyzeen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  JuU  1905,  Z.  28542.) 

H8hm  Ferdinand,  Lehr-  und  Übungsbuch  der  Arithmetik  für  Mädchen-Lyzeen, 
m.  Teil.  (Für  die  V.  und  VI.  Elasse.)  Wien  1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet 
1  E  80  h,  gebunden  2  E  30  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mädchen-Lyzeen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  September  1905,  Z.  31839.) 

Schaar,  Dr.  Ferdinand,  Naturgeschichte  für  die  erste  Elasse  der  Mädchen-Lyzeen. 
A.  Tierkunde.  2.  Auflage.  Wien  1905.  Franz  Deuticke.  Preis,  geheftet  1  E  30  h, 
gebunden  1  E  60  h. 

—    —    Naturgeschichte  für  die  zweite  Elasse  der  Mädchen-Lyzeen.  A.  Tierkunde. 

2.  Auflage.  Wien  1905.  Franz  Deuticke.  Preis,  geheftet  2E,  gebunden  2E  30  h. 

Diese  neue  Auflage  der  bezeichneten  Lehrbücher  wird  ebenso  wie  die 

vorhergehende  Auflage  derselben  ***)  zum  Lehrgebrauche  an  Mädchen-Lyzeen  mit 

deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  September  1905,  Z.  30345.) 


*)  Ministerial-yerordiiimgsblatt  rom  Jahre  1892,  Seite  519. 
*^)  MiniBterial-yerordnnngBblatt  Tom  Jahre  1894,  Seite  68. 
«**)  Mimsterial-Yerordnungsblait  Tom  Jahre  1902,  Seite  191  und  Tom  Jahre  1903,  Seite  516. 


508  Stack  XIX.  —  Verftgnngen,  betreffend  Lehrbticher  nnd  Lehnnittel. 


c)  FQr  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungeanstalten. 

Vorovka  Earel  a  Jnrsa  Jan,  Citanka  pro  listavy  uötelskä.  Dil  ti^eti.  V^bor  z 
literatury  iesk&.  (Pro  tlreti  ro^nik.)  Üplnö  ptepracovanä  yyd&ni  IIL  dllu  Öitaci 
knihy  pro  üstavy  uöitelskÄ.  Prag  1906.  K.  k.  SchulbQcher -Verlag.  Preis,  in 
Ganzleinen  4  K. 

Diese  ganzlich  umgearbeitete  Auflage  des  in.  Teiles  des  Lesebuches  von 
K.  Vorovka  wird   zum  ünterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erkl&rt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  19.  September  1905,  Z.  34378.) 

In  3.,  im  wesentlichen  unveränderter,  daher  gemäß  Ministerial-  Erlasses  vom 
14.  September  1903,  Z.  29700  *),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und 
Lehrerinnen -Bildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein 
zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Rusch  Gustav,  Lehrbuch  der  Geographie  für  österreichische  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten.  Mit  einem  einleitenden  Abschnitte  über  die  Himmelskunde 
von  AntonWoUensack.  I.  Teil.  Für  den  I.  und  II.  Jahrgang.  Mit  91  Abbildungen. 
Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  3  E  50  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  14.  September  1905,  Z.  32983.) 

In  4.,  unveränderter,  daher  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  7.  Angustl903,  Z. 26454*"^), 
zum  Ünterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Kraus  Eonrad,  Grundriß  der  Naturlehre  für  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten.  II.  Teil.  Chemie.  Mit  64  Holzschnitten.  Wien  1905.  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn.  Preis,  in  Leinwand  gebunden  1  E  80  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  12.  September  1905,  Z.  33824.) 

In  5.,  inhaltlich  unveränderter  und  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom 
5.  November  1903,  Z.  34792  ***),  zum  Lehrgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten  mit  polnischer  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage 
ist  erschienen: 

Baranowski   Mieczystaw,   Dydaktyka  uzupelniona    „Zasadami  logiki^  do  u£ytku 
seminaryöw  nauczycielskich  i  nauczycieli  szköü  ludowych.  Lembergl905.  Seyfartb 
und  Czajkowski.  Preis,  geheftet  1  K  40  h,  gebunden  1  E  60  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  9.  September  1905,  Z.  32121.) 


*)  MiniBterial-yerordnimgBblatt  yom  Jahre  1903,  Seite  516. 

**)  Ministerial -Verordnungsblatt  yom  Jahre  i903,  Seite  495. 

***)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  571. 


Stttek  XIX.  —  Verfügimgan,  betreffend  Lehrbttcher  and  Lehrmittel.  509 


d)  FOr  gewerbliche  Lehranetalten. 

Bnltf  Karel,  PrAmysloyi  iftanka  pro  Skolu  i  dum.  N&kladem  Jednoty  prfimyslovS 
Y  Praze.  8.  Auflage.  Prag  1904.  Verlag  des  „Vereines  zur  Ermunterung  des 
Gewerbsgeistes  in  Böhmen''  in  Prag.  Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

Diese  neue  Auflage  des  Lesebuches  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an 
gewerblichen  Fortbildungsschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  zugelassen. 
(Ministerial-ErlaQ  vom  14.  September  1905,  Z.  26295.) 

Trftneßek  Josef,  Nauka  o  motorech.  S  81  vyobrazenim.  Prag  1906.  Verlag  von 
F.  äim&£ek.  Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen mit  böhmischer  Unterrichtssprache  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  13.  September  1905,  Z.  31061.) 

Pawlowski  A  n  t  o  n  i,  Nauka  rachunkö  w  przemyslowy  eh.  Tom  1.  dla  klasy  przygotowawczej . 
Lemberg  1905.  Selbstverlag  des  Verfassers.  Preis,  gebunden  1  E.  (Den  Schulen 
wird  bei  direktem  Bezüge  ein  20prozentiger  Preisnachlaß  gewährt.) 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  den  Vorbereitungs- 
klassen der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  mit  polnischer  Unterrichtssprache 
zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  14.  September  1905,  Z.  27619.) 

e)  FQr  kommerzielle  Lehranetalten. 

Toüika  Bohumil,  Cviiebnice  jazyka  öesk^ho  pro  dvojtridnl  §koly  obchodni. 
Prag  1905.  Höfer  und  Elou6ek.  Preis,  gebunden  2  E. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  zweiklassigen  Handels- 
schulen mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  20.  September  1905,  Z.  33674.) 


LehrmitteL 


Rothang  J.  G.,  Schulwandkarte  der  Earstländer,  Eüstenland,  Dalmatien,  Bosnien  imd 
Herzegowina.  Für  Mittelschulen  bearbeitet  von  Dr.  Friedrich  Umlauft 
(Maßstab  1 :  300000).  Wien.  G.  Frey  tag  und  Bern  dt.  a)  Politische  Ausgabe; 
bj  Physikalische  Ausgabe.  Preis  einer  Ausgabe,  roh  in  6  Blättern  14  E,  auf 
Leinwand  in  Mappe  oder  mit  Stäben  20  E. 

Diese  Wandkarte  wird  zum  Unterrichtsgebrauche   an  Mittelschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  9.  September  1905,  Z.  31969.) 


510  Stack  XIX.  —  Yerfttgnngen,  betreffend  LehrbOeher  und  Lehrmittel. 

In  3.,  unveränderter,  somit  gemäß  Ministerial-Erlasses  yom  28.  Juni  1902,  Z.  18261  *)» 
zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Roller  Johann  Emerich,  Chorgesangschule.  Zunächst  für  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten.  3.  Auflage.  Wien  1905.  Manz'sche  k.  und  k.  Hof-Yerlags- 
und  Universitätsbuchhandlung.  Preis,  broschiert  1  E  20  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  11.  September  1905,  Z.  33324.) 

Zipser  Julius,  Ausgewählte  Textilmaschinen.  Nach  den  textil-technologischen  Wand- 
tafeln des  Verfassers  ftlr  die  Hand  des  Schülers  zusammengestellt.  30  Abbildungen 
nebst  erklärendem  Texte.  Wien  1905.  Verlag  von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
Preis  der  Broschüre,  steif  geheftet  1  E  60  h. 

Dieser  Lehrbehelf  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Webeschulen  und 
Staats-Gewerbeschulen  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  September  1905,  Z.  31984.) 


Paulin   Eugenio,   Esercizi   e   giuochi  ginnici.   Trient  1904.   Selbstverlag.   Preis, 
geheftet  4  E. 

Auf  das  Erscheinen  dieses  Buches  werden  die  Lehrkörper  der  Mittel- 
schulen, Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  sowie  die  Lehrerschaft  an 
allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen  mit  italienischer  Unterrichtssprache 
aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaa  vom  16.  September  1905,  Z.  34260.) 


Im  k.  k.  Schulbücher-Verlage  in  Wien,  I.,  SchwarzenbergstraOe  Nr.  5,  ist  erschienen 

und  zu  haben: 

Pravidia 

hledlcl  k  ^eskömu  prayoplsn  a  tvarosloyi  s  abecednim 
seznamem  slov  a  tvaru. 

Jedinä  c.  k.  nunisterstvem  kultu  a  vyu^ovani  schv&len6  vyd&ni. 

(Regeln  für  die  böhmische  Bechtschreibung  nebst  Wörterverzeichnis.) 

Einzige,  vom  k.  k.  Ministerinm  fftr  Kultus  und  Unterricht  autorisierte  Ao^abe. 

Kleine  Ausgabe  30  h,  große  Ausgabe  geheftet  90  h,  gebunden  1  K. 


*)  Mmisterial-YerordnimgBblatt  Tom  Jahre  1902,  Seite  331. 


Stack  XIX. 


511 


Die  nachbenannten 

„Slaviscliexi  Eirclienbücher  des  griechiscli-oriexitaUsclien  lUtus", 

sind  bei  der  k.  k.  Schulbacherverlags-Dlrektion  in  Wien 
(L,  BohwarienbergstraBe  6)» 

als  Kommissions- Artikel  des  hohen  k.  k.  Ministeriums  für  Koitus  und  Unterricht 

vorrätig  und  können    bei    derselben   gegen  Barbezahlung  bezogen  werden. 

Nor  hinsichtlich  der  mit  *  (Sternchen)  bezeichneten  Artikel  wird  die  Provision  im  üblichen 

AnsmaAe  gewährt. 


Feine  Ausgabe. 

Apostolon 

SBANriAioN  (Eyangelion),  in  braunem  Chagrinleder,  mit  Gtold- 
linien  ohne  Schließen 

—  —  in  braunem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen    

mit  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen    

in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  vergoldet, 

Moirö-Papiervorsatz  und  vergoldete  Schließen  .... 

TpbAiwB  (Triodion), 

IfNAM^rioNi  (Anthologion), 

Okt^nX«  I.  A.  (Oktoich  L  Teil), 

„     II.  A.  (    »    n.   .   ), 

niMTNKOCTApm  (Pentikostar), 

eAVSKfBHHKB  (Slu2ebnik), 

TpiKNHu  (Trebnik) 

^HiceciiMB  (Öasoslov),  broschiert 

* in  braunem  Chagrinleder,  mit  Goldlinien,  ohne  Schließen 

^ in  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen  

* in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  vergoldet, 

Moirä-Papiervorsatz  und  vergoldeten  Schließen  .    •    . 

*tr4ATHpi  (Psalter),  broschiert 

* in  braunem  Chagrinleder,  mit  Goldlinien,  ohne  Schließen 

^ in  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen  

* in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  yergoldety 

Moir^Papiervotsatz  und  vergoldeten  Schließen  .    .    . 


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16 


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Preis  pr.  StBek 


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2588 


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276 
76 


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28 
28 
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28 
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14 


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16 
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K  h 


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54 
50 
48 
46 
44 
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20 
20 
2 
11 

13 

17 

3 

11 

14 

17 


88 
88 


80 
92 
10 

88 

36 
16 
34 

12 

60 


514  Stttck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordntugeii,  Erlksse. 

Schul-  und  Unterriclitsordiiuiig 

für   allgemeine  Volksschulen   und   für  Bürgerschulen. 

Erstes  Hauptstttck. 

Von  der  allgemeinen  Volksschule. 

I.  Ton  der  Einrichtang  der  Tolkssehole. 

§  1. 

Jede  allgemeine  Volksschule  ist  derart  einzurichten,  daß  sie  die  ihr  uarli 
dem  Reichsvolksschulgesetze  zukommende  Aufgabe  zu  lösen  vermag. 

Bei  der  Einrichtung  hat  die  Landesschulbehörde,  der  die  Entscheidung  in 
der  Regel  zukommt,  außer  der  Anzahl  der  Schulkinder  und  der  Lehrstellen  auch 
die  Unterrichtsbedürinisse  und  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Bevölkerung 
in  Betracht  zu  ziehen. 

Falls  aus  der  in  Aussicht  genommenen  Schuleinrichtung  den  Schulerhaltern 
Auslagen  erwachsen,  die  sie  nach  dem  Gresetze  nicht  zu  tragen  hätten,  so  ist 
stets  deren  Zustimmung  einzuholen. 

§2. 
Wenn  es  in  einzelnen  Fällen  geboten  sein  sollte,  über  die  Unterrichtssprache 
und  über  die  Unterweisung  in  einer  anderen  Landessprache  nach  §  6  des  Reiohs- 
volksschulgesetzes  eine  besondere  Entscheidung  zu  fällen,  so  hat  ihr  eine  genaue 
Ermittlung  aller  in  Betracht  kommenden  Umstände  und  die  Einvernahme  aller, 
die  die  Schule  erhalten,  insbesondere  der  Vertretungen  der  ganz  oder  teilweise 
eingeschulten  Gemeinden,  des  Schulbezirkes  und  des  Landes  voranzugehen. 

§  3. 

Die  Anzahl  der  Klassen  richtet  sich  nach  der  Anzahl  der  im  Schulsprengel 
vorhandenen  schulpflichtigen  Kinder  und  nach  der  Anzahl  der  au  der  Schule 
auf  Grund  der  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  systemisierten  Lehrstellen. 

Soweit  es  die  Anzahl  der  Kinder  und  die  Anzahl  der  Lehrstellen  zulassen, 
ist  für  jede  Altersstufe  (Jahreskurs)  eine  aufsteigende  Klasse  einzurichten; 
Parallelklassen  werden  in  der  Regel  erst  dann  eingerichtet,  wenn  die  erforderlichen 
aufsteigenden  Klassen  vorhanden  sind. 

Wenn  in  einer  Klasse  Kinder  verschiedener  Alters-  oder  Bildimgsstufen 
(Jahreskurse)  vereinigt  werden,  zerfallt  die  Klasse  in  Abteilungen  oder  in 
Gruppen. 

Der  Lehrplan  bestimmt,  welche  Altersstufen  (Jahreskurse)  jeder  einzehu-n 
Klasse  und  innerhalb  derselben  jeder  Abteihing  und  Gru])])o  zuzuweisen  sind. 


Stack  XX.  Nr.  49.  —  GeMtze,  Verordnungen,  ErUsse.  515 

§4. 

Die  Errichtung  selbständiger  Mädchenschulen  erfolgt  nach  den  Bestimmungen 
des  Landesgesetzes. 

§B. 

Die  Bezeichnung  der  Volksschule  richtet  sich  einerseits  nach  der  Anzahl 
der  aufsteigenden  Klassen  mit  Ausschlu(5  der  Parallelklassen  und  der  Exposituren, 
anderseits  nach  dem  Geschlechte  der  Kinder,  für  die  sie  bestimmt  ist;  die  Schule 
wird  daher  entweder  als  gemischte  allgemeine  Volksschule  oder  als  allgemeine 
Volksschule  für  Knaben  oder  für  Mädchen  und  je  nach  der  Anzahl  der  Klassen 
als  ein-,  zwei-,  dreiklaasige  etc.  Volksschule  bezeichnet. 

Die  Klassen  werden  von  unten  nach  oben  gezählt. 

§6. 

An  der  allgemeinen  Volksschule  wird  der  gesamte  Unterricht  in  einer  Klasse 
in  der  Regel  einer  Lehrkraft  zugewiesen,  die  ihre  Klasse  getrennt  von  den 
anderen  Klassen  unterrichtet. 

Die  in  einer  Klasse  vereinigten  Schulkinder  erhalten  den  Unterricht 
gemeinsam;  wenn  in  der  Klasse  mehrere  Abteilungen  vereinigt  sind,  werden  sie 
teils  unmittelbar,  teils  mittelbar  unterrichtet.  Nur  für  den  Religionsunterricht, 
für  den  Unterricht  im  Turnen,  im  Gesang,  in  den  weiblichen  Handarbeiten,  in 
den  Freigegenständen  und  für  den  Unterricht  der  Kinder,  welche  Schulbesuchs- 
erleichterungen genießen,  sind  nach  eingeholter  Bewilligung  der  Bezirksschul- 
behörde die  durch  die  Umstände  gebotenen  besonderen  Gruppen  zu  bilden. 

Femer  können  für  den  Unterricht  nicht  vollsinniger  oder  schwächer  ver- 
anlagter Kinder,  wo  es  die  Verhältnisse  erfordern,  mit  Bewilligung  der  Landes- 
schulbehörde  besondere  Hilfs-  oder  Förderklassen  eingerichtet  werden. 

§  7. 

Nach  welchen  Grundsätzen  die  besonderen  Gruppen  für  den  Unterricht  in 
den  im  §  6  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  angeführten  Lehrgegenständen 
zu  bilden  und  wieviel  wöchentliche  Stunden  jeder  Gruppe  zuzuweisen  sind, 
bestimmt  innerhalb  des  Normallehrplans  die  Landesschulbehörde. 

Beim  Unterricht  in  den  weiblichen  Handarbeiten  ist  daran  festzuhalten,  daß 
eine  Lehrerin  regelmäßig  nicht  mehr  als  40  Mädchen  gleichzeitig  in  einer  Gruppe 
unterrichten  darf. 

Die  Landesschulbehörde  regelt  auch  die  Einsetzung  und  den  Wirkungskreis 
des  zur  Förderung  des  Handarbeitsunterrichtes   etwa   berufenen  Frauenkomitees. 

§8. 

Das  Lehrziel  jeder  Unterrichtsstufe  und  die  wöchentliche  Stundenzahl  für 
jeden  einzelnen  Ijehrgegenstand  bestimmt  der  Lehrplan;  dieser  deutet  auch  den 
Lehrgang  im  allgemeinen  an. 


516  Stttck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erlässe. 

Die  Feststellung  der  Lehraufgabe  für  den  Religionsuntemclit  und  die 
Verteilung  des  Lehrstoffes  in  der  Religion  auf  die  einzelnen  Klassen,  Abteilungen 
und  Gruppen  ist  nach  §  5  des  ßeichsvolkssehulgesetzes  der  Kirchenbehörde, 
beziehungsweise   dem  Vorstande   der  israelitischen  Kultusgemeinde   vorbehalten. 

Die  genaue  Verteilung  des  vorgezeichneten  Lehrstoffes  in  den  übrigen 
Lehrgegenständen  auf  die  einzelnen  Klassen,  Abteilungen  und  Gruppen  nimmt 
die  Bezirkslehrerkonferenz  und  innerhalb  der  gesteckten  Grenzen  die  Lehrer- 
konferenz jeder  einzelnen  Volksschule  vor. 

Eine  bestimmte  Lehrmethode  wird  für  keinen  Lehrgegenstand  vorgeschrieben ; 
der  ganze  Unterrichtsbetrieb  ist  jedoch  so  zu  gestalten,  daß  das  Lehrziel  von 
allen  normal  entwickelten  Kindern  erreicht  wird. 

§  9. 

Die  Verfügungen  der  Kirchenbehörde,  beziehungsweise  des  Vorstandes  der 
israelitischen  Kultusgemeinde  über  die  Religionsprüfungen  und  über  die  religiösen 
tJbungen  werden  von  der  Bezirksschulbehörde  nach  §  5,  Absatz  5  des  Reichs- 
volksschulgesetzes dem  Leiter  der  Schule  bekanntgegeben  und  auch  der  Orts- 
schulbehörde  mitgeteilt. 

Die  Kirchenbehörden,  beziehungsweise  der  Vorstand  der  israelitischen  Kultus- 
gemeinde haben  ihre  Verfügungen  der  Bezirksschulbehörde  rechtzeitig  bekannt- 
zugeben, damit  eine  ordnungsmäßige  Verhandlung  darüber  bei  der  Bezirksschul- 
behörde stattfinden  kann. 

§  10. 

Bei  der  Verkündigung  hat  die  Bezirksschulbehörde  zu  bestimmen,  in  welchem 
Maße  die  zur  Teilnahme  an  den  Religionsprüfungen  und  an  den  religiösen 
Übungen  verpflichteten  Schulkinder  an  den  betreffenden  Tagen  vom  Unterrichte 
befreit  werden  und  ob  den  übrigen  Kindern  Unterricht  zu  erteilen  ist. 

Wo  und  wann  sich  die  zur  Teilnahme  verpflichteten  Schulkinder  zu  versammeln 
haben  und  wie  sie  zu  beaufsichtigen  sind,  wird  nach  den  örtlichen  Verhältnissen 
in  der  Lehrerkonferenz  festgestellt. 

Zur  Überwachung  der  Schulkinder  bei  den  verbindlichen  religiösen  Übungen 
können  nur  Lehrkräfte  des  betreffenden  Religionsbekenntnisses  verwendet  werden. 

§11. 

Wenn  die  als  zweckmäßig  erkannte  Schuleinrichtung  die  Einfiihrung  eines 
besonderen,  vom  Normallehrplan  abweichenden  Lehrplans  erfordert,  so  ist  hiezu 
die  Genehmigung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  einzuholen. 

§  12. 
Die  Einführung  des  Unterrichtes  in   einer   anderen  Landessprache   oder  im 
Violinspiel,    des  Handfertigkeitsunterrichtes    für  Knaben    und    der  Arbeiten   im 
Schulgarten  bedarf,  wenn  das  Landesgesetz  keine  anderen  Bestimmungen  enthält, 
der  Bewilligung  der  Landessphulbehörde. 


Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&Bße.  517 

Wird  ein  derartiger  Unterricht  als  Freigegenstand  eingeführt,  so  haben  die 
Eltern  oder  deren  Stellvertreter  zu  Beginn  des  Schuljahres  bei  der  Anmeldung 
des  Bandes  zur  Aufnahme  zu  erklären,  ob  das  Kind  an  diesem  Unterrichte 
teilnehmen  wird. 

Der  Austritt  darf  in  der  Regel  nur  am  Schlüsse  des  Schuljahrs  erfolgen, 
doch  kann  die  Lehrerkonferenz  aus  berücksichtigungswürdigen  Gründen  den 
Austritt  auch  in  einem  früheren  Zeitpunkte  bewilligen. 

§  13. 

Bei  jeder  Volksschule,  hauptsächlich  auf  dem  Lande,  ist  nach  Tunlichkeit 
ein  Schulgarten  und  ein  landwirtschaftliches  Versuchsfeld  anzulegen  und  zweck- 
mäßig einzurichten. 

Die  Pflege  des  Schulgartens  und  die  Bewirtschaftung  des  Versuchsfeldes 
kommt  in  der  Regel  dem  Leiter  der  Schule  zu,  kann  aber  mit  Bewilligung  der 
Bezirksschulbehörde  auch  einem  anderen  Lehrer  übertragen  werden. 

Zu  den  Arbeiten  im  Schulgarten  können  die  Kinder  der  obersten  drei 
Altersstufen  herangezogen  werden;  die  Knaben  sind  dann  hauptsächlich  in  der 
Obstbaumschule,  die  Mädchen  bei  der  Blumenzucht  und  in  der  Gemüseabteilung 
za  beschäftigen,  am  zweckmäßigsten  gruppenweise  im  Anschluß  an  die  übrige 
Unterrichtszeit,  jedes  Kind  womöglich  eine  Stande  wöchentlich. 

Die  näheren  Bestimmungen  trifft  die  Landesschulbehörde,  der  es  auch  über- 
lassen bleibt,  im  Einvernehmen  mit  den  Schulerhaltem  besondere  Vorschriften 
über  die  Verwendung  der  Erträgnisse  der  Schulgärten  und  der  Versuchsfelder 
und  über  die  Entlohnung  der  Leiter  derselben  zu  erlassen. 

§  14. 

An  der  Volksschule  sind  die  Jugendspiele  eifrig  zu  pflegen  und  alle  nützlichen 
körperlichen  Übungen,  wie  das  Schwimmen,  Eislaufen  u.  dgl.,  angelegentlichst 
zu  fördern. 

Die  Schulbehörden  haben  die  Bestrebungen  der  Lehrer  auf  diesem  Gebiete 
bei  den  Schulerhaltem  zu  unterstützen. 

§  15. 

Der  Unterricht  an  der  Volksschule  ist  in  der  Regel  ganztägig. 

Die  Einführung  des  Halbtagsimterrichtes  darf  nur  in  einzelnen  Fällen  auf 
wohlbegründetes  Ansuchen  der  Vertretungen  der  eingeschulten  Gemeinden  oder 
der  OrtssohulbehÖrde  in  Verhandlung  genommen  werden,  wenn  die  Unterrichts- 
bedürfiiisse  und  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  die  Weg-  und 
Witterungsverhältnisse  des  Schulspr engeis  und  seine  Ausdehnung  die  erbetene 
Schuleinrichtung  als  notwendig  erscheinen  lassen. 

Die  Bewilligung  erteilt  die  Landesschulbehörde  nur  an  einklassigen  Volks- 
schulen oder  in  den  unteren  Klassen  mehrklassiger  Volksschulen  auf  dem  Lande 
insbesondere  dann,  wenn  die  notwendige  Erweiterung  oder  Vermehrung  der  Lehr- 
zimmer mit  einer  drückenden  Belastung  der  Leistungspflichtigen  verbunden  wäre. 
Sonst  darf  der  Halbtagsunterricht  nur  als  vorübergehende  Abhilfe  in  außer- 
ordentlichen Fällen  eingefährt  werden. 


518  Stück  XX.  Nr.  49.   —   Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

§  16. 

Welche  Schulbesuchserleichterungen  gestattet  werden  können  und  welche 
Einrichtungen  infolge  der  Einführung  von  Schulbesuchserleiehterungen  an  der 
Volksschule  zu  treffen  sind,  bestimmt,  wo  das  Landesgesetz  keine  abweichende 
Anordnung  enthält,  der  Artikel  V  der  Ministerialverordnung  vom  8.  Juni  1883, 
Z.  10618,  (M.-V.-Bl.  1883,  Nr.  17). 

§  17. 

Die  pädagogisch- didaktischen  Grundsätze,  die  bei  der  Verfassung  der  Stunden- 
pläne als  Richtschnur  zu  dienen  haben,  stellt  die  Landesschulbehörde  mit  Beachtung 
der  Vorschriften  über  die  Gesundheitspflege  in  den  Schulen  fest  und  schreibt 
nach  Bedarf  Muster  für  Stundenpläne  vor.  Die  Genehmigung  des  Stundenplans 
für  jede  einzelne  Volksschule  kommt  der  Bezirksschulbehörde  zu. 

An  zwei-  und  mehrklassigen  Volksschulen  werden  die  Stundenpläne  für  die 
einzelnen  Klassen  nach  §  135  der  Schul-  und  ünterrichtsordnung  vom  Leiter  der 
Schule  entworfen  und  nach  Durchberatung  in  der  Lehrerkonferenz  der  Bezirks- 
schulbehörde zur  Genehmigung  vorgelegt. 

Die  genehmigten  Stundenpläne  sind  in  den  Lehrzimmem  ersichtlich  zu  machen. 

§  18. 

Jede  Schule  muß  mit  den  notwendigsten  Lehr-  und  Lernmitteln  vollständig 
versehen  sein.  Mindestens  sollen  folgende  Lehrmittel  angeschaflPfc  werden: 

a)  Apparate  für  den  ersten  Leseunterricht, 

b)  Veranschaulichungsmittel  für  den  ersten  Rechenunterricht, 

c)  Bilder  für  den  Anschauungsunterricht, 

d)  ein  Globus, 

e)  je   eine  Wandkarte   von    den   Planigloben,    von   dem   Heimatlande,   von   der 
österreichisch- ungarischen  Monarchie,  von  Europa  und  von  Palästina, 

f)  die  notwendigsten  Lehrmittel  für  den  Unterricht  im  Zeichnen, 

g)  eine  Sammlung  von  heimischen  Naturköri)ern    und   einfachen  physikalischen 
Apparaten, 

h)  eine  Schulbibliothek. 

Alle  etwa  notwendigen  weiteren  Anordnungen  werden  von  der  Landesschul- 
behörde auf  Grund  des  Gutachtens  der  Landeslehrerkonferenz  erlassen. 

Die  Landesschulbehörde  hat  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  jeder  Volksschule 
jährlich  ein  angemessener  Pauschalbetrag  zur  Erhaltung  und  Erweiterung  der 
Lehrmitt/clsammlung  und  der  Bibliothek  zugewiesen  werde. 

§  19. 

Welche  Lernmittel  in  den  einzelnen  Klassen,  Abteilungen  und  Gruppen  zu 
verwenden  sind,  bestimmt  die  Bezirkslehrerkonferenz. 

Jedes  Kind  muß  die  für  die  betreffende  Unterrichisstute  vorgeschriebenen 
Lehr-  und  Lesebücher,  Schreib-  und  Zeichenrequisiten  besitzen. 


Stock  XX.  Nr.  49.   —  Gesetee,  Verordnungen,  Erlasse.  519 

Zum  Zweoke  der  etwa  notwendigen  Aufklärung  der  beteiligten  Gewerbe- 
treibenden und  der  Eltern  schulbesuchender  Kinder  oder  deren  Stellvertreter  soll 
wenigstens  an  jeder  mehrklassigen  Schule  eine  Sammlnng  der  vorgeschriebenen 
Lernmittel   vorhanden  sein. 

Wenn  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  ihrer  gesetzliclien  Verpflichtung 
zur  Anschaffung  der  erforderlichen  Schulbüclier  und  anderen  Lernmittel  nicht 
nachkommen,  hat  sich  der  Leiter  der  Schule  an  die  Ortsschulbehörde  um  Abhilfe 
zu  wenden. 

U.  Ton  der  Schulpflicht 

§  20. 

Die  gesetzliche  Verpflichtung  zum  Besuche  der  Volksschule  beginnt,  wenn 
die  Schulpflicht  nicht  auf  Grund  des  §  75  des  Reichsvolksschulgesetzes  durch  ein 
T^andesgesetz  anders  geregelt  ist,  mit  dem  vollendeten  sechsten  Lebensjahr,  und 
zwar  mit  Beginn  des  der  Erreichung  des  schulpflichtigen  Alters  nächstfolgenden 
Schuljahrs,  und  dauert  bis  zum  vollendeten  vierzehnten  Lebensjahre. 

§  21. 

Die  Schulbehörden  haben  strengstens  darüber  zu  wachen,  daß  alle  im  schul- 
pflichtigen Alter  stehenden  Kinder  ihrer  gesetzlichen  Schulpflicht  nachkommen. 

Zu  dem  Zweck  ist  es  zuerst  erforderlich,  jeder  Volksschule  einen  bestimmten 
Schulsprengel  zuzuweisen  und  die  Schulsprengel  gegenseitig  genau  abzugrenzen; 
sodann  sind  alle  in  einem  Schulsprengel  wohnenden,  im  schulpflichtigen  Alter 
stehenden  Kinder  von  der  Ortsschulbehörde  oder  von  dem  gesetzlich  damit  betrauten 
Organ  alljährlich  vor  Beginn  des  Schuljahrs  in  einer  Schulmatrik  zu  verzeichnen 
und  in  steter  Übersicht  zu  halten. 

§  22. 

Die  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  die  Führung  der  Schulmatrik 
erläßt  die  Landesschulbehörde.  Die  Schulmatrik  wird  am  verläßlichsten  auf 
Grund  der  jährlichen  Schulbeschreibung  von  Haus  zu  Haus  angelegt  und  geführt; 
zur  Überprüfung  der  Ergebnisse  dienen  Auszüge  aus  den  Geburts-  und  Sterbe- 
raatriken  und  aus  den  Fremdenlisten  der  Gemeinden. 

Unter  Umständen  ist  es  rätlich,  die  Zahl  der  in  der  Schulmatrik  verzeich- 
neten Kinder  auch  mit  den  Ergebnissen  der  letzten  Volkszählung  zu  vergleichen. 

§  23. 
Der  Schulleiter  kann  zur  selbständigen  Anlage  und  Führung  der  Schulmatrik 
auch  in  seiner  Eigenschaft  als  Mitglied  der  Ortsschulbehörde  nicht  verhalten 
werden;  allein  er  hat  bei  der  Anlage  und  bei  der  Führung  der  Schulmatrik 
mitzuwirken,  indem  er  verpflichtet  ist,  die  Ortsschulbehörde  oder  das  mit  der 
Führung  der  Schulmatrik  gesetzlich  betraute  Organ  im  Laufe  des  Schuljahres 
von  jedem  Austritt  eines  im  Schulsprengel  wohnenden  Kindes  aus  der  Schule 
unter  Angabe  der  Ursache  des  Austrittes  zu  benachrichtigen  und  von  jeder 
Beteilung  eines  solchen  Kindes  mit  dem  Entlassungszeugnis  oder  mit  dem  Abgangs- 


530  Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  YerordnongeD,  Eriftsse. 

Zeugnis  in  Kenntnis  zu  setzen ;  er  hat  auch  die  von  der  Landesschulbehörde  etwa 
erlassenen  weitergehenden  Anordnungen  zu  befolgen. 

Dagegen  ist  es  dem  Leiter  der  Schule  nicht  verwehrt,  die  Anlage  und  die 
Führung  der  Schulmatrik  freiwillig  gegen  ein  angemessenes  Entgelt  zu  übernehmen. 

§  24. 

In  die  Schulmatrik  gehören  auch  diejenigen  Kinder,  die  wegen  eines  geistigen 
oder  körperlichen  Grebrechens  oder  wegen  des  Besuches  einer  anderen  Sch^le 
oder  wegen  des  häuslichen  Unterrichtes  vom  Besuch  ihrer  Pflichtschule  gesetzlich 
befreit  sind. 

Diese  Kinder  sind  von  der  Ortsschulbehörde  oder  von  dem  mit  der  Führung 
der  Schulmatrik  gesetzlich  betrauten  Organ  überdies  gleich  zu  Beginn  des  Schul- 
jahrs in  ein  besonderes  Verzeichnis  einzutragen,  das  sofort  der  Bezirksschulbehörde 
vorzulegen  ist. 

Die  Bezirksschulbehörde  ist  verpflichtet,  das  vorgelegte  Verzeichnis  genau 
zu  prüfen  und  nach  Bedarf  Aufklärungen  über  die  Befreiungsgründe  und  Belege 
daför  zu  fordern. 

Die  Direktoren  und  Leiter  aller  im  Schulbezirke  gelegenen,  der  Bezirks- 
schulbehörde nicht  unterstehenden  öflPentlichen  und  privaten  Bildungsanstalten, 
durch  deren  Besuch  die  im  schulpflichtigen  Alter  stehenden  Kinder  vom  Besuche 
der  Volksschule  gesetzlich  befreit  sind,  übergeben  der  Bezirksschulbehörde  für 
diese  Priifang  ein  Verzeichnis  aller  im  schulpflichtigen  Alter  stehenden  Kinder, 
welche  in   die   ihnen  unterstehende  Anstalt  neu   aufgenommen  wurden  oder  aus  I 

ihr  ausgetreten  sind. 

§  25.  I 

Der   Besuch  gewerblicher,    kommerzieller,    land-    oder   forstwirtschaftlicher  i 

Schulen  und  Fachkurse  befreit  die  Kinder  schulpflichtigen  Alters  nur  dann  vom  ' 

Besuche  der  Volksschule,  wenn  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  verfugi 
hat,  daß  die  betreffende  Schule  oder  der  Fachkurs  infolge  ihrer  Einrichtung 
geeignet  erscheinen,  den  Volksschulunterricht  zu  ersetzen. 

Die  Landesschulbehörde  hat  diese  Schulen  und  Fachknrse  in  ein  Verzeichnis  | 

zusammenzustellen  und  das  Verzeichnis  zu  veröffentlichen. 

§  26. 

Ob  ein  im  schulpflichtigen  Alter  stehendes  Kind  schulfähig  ist  oder  wegen 
eines  geistigen  oder  schweren  körperlichen  Gebrechens  vom  Schulbesuche  zeit- 
weilig oder  dauernd  befreit  werden  muß,  hat  zunächst  die  Ortsschulbehörde  zu 
beurteilen ;  wenn  sieh  Zweifel  ergeben,  ist  die  Vorlage  eines  ärztlichen  Zeugnisses 
zu  fordern. 

Im  allgemeinen  haben  auch  die  nicht  vollsinnigen,  jedoch  bildungsfähigen 
Blinder,  insbesondere  die  blinden  und  taubstummen,  sofern  sie  nicht  in  eigenen, 
für  die  Pflege  und  Erziehung  derartiger  Kinder  bestimmten  Anstalten  unter- 
gebracht werden,  am  Volksschulxmterrichte  teilzunehmen;  für  ihren  Unterricht 
sind  an  der  Volkssch^^le,    soweit  es  angeht,   besondere  Einrichtungen   zu   treffen. 


Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordunngeiiy  Erlässe.  521 

§  27. 

Befreiungen  von  der  Teilnahme  am  Unterricht  in  den  verbindKchen  Lehr- 
gegenständen Gresang  und  Zeichnen,  vom  Turnen  bei  Knaben  und  von  den 
weiblichen  Handarbeiten  bei  Mädchen,  dann  von  den  Arbeiten  im  Schulgarten, 
wenn  sie  nicht  als  Freigegenstand  eingeführt  sind,  können,  von  der  im  dritten 
Absätze  des  §  201  der  Schul-  und  Unterrichts  Ordnung  erwähnten  Ausnahme 
abgesehen,  nur  mit  Rücksicht  auf  den  ärztlich  festgestellten  Gesundheitszustand 
des  Kindes  bewilligt  werden,  wenn  das  Kind  an  dem  betreffenden  Lehrgegenstande 
nicht  einmal  in  einem  beschränkten  Maße  teilnehmen  kann. 

Ansuchen  um  derartige  Befreiungen  sind  in  der  Regel  gleich  bei  der  An- 
meldung des  Kindes  zur  Aufnahme  in  die  Volksschule  zu  stellen  xmd  vom  Schul- 
leiter der  Bezirksschulbehörde  zur  Entscheidung  vorzulegen. 

§  28. 

Die  Kinder  werden  aus  der  Schulmatrik  gelöscht,  sobald  sie  das  Entlassungs- 
zeugnis einer  öffentlichen  Volksschule  oder  einer  mit  dem  Öffentlichkeitsrecht 
ausgestatteten  Privatvolksschule  erwerben  oder  sobald  ihnen  nach  §  100  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  das  Abgangszeugnis  ausgefolgt  wird. 

Kinder,  die  ein  solches  Zeugnis  an  einer  Volksschule  erhalten,  in  deren  Schul- 
sprengel sie  wohnen,  werden  auf  Grund  der  Anzeige  des  Schulleiters  von  amts- 
wegen  gelöscht.  Zur  Löschung  aller  anderen  Kinder  haben  die  Eltern  oder  deren 
Stellvertreter  das  Entlassungszeugnis  beizubringen. 

§  29. 

Kinder,  die  eine  höhere  Schule  oder  gewerbliche,  kommerzielle,  land-  oder 
forstwirtschaftliche  Schulen  oder  Fachkurse  besuchen,  femer  Kinder,  die  wegen 
eines  dem  Unterrichtszweck  oder  dem  Schulbesuch  hinderlichen  geistigen  oder 
schweren  körperlichen  Gebrechens  vom  Besuche  der  Volksschule  befreit  sind, 
werden  nach  Erreichung  des  schulmündigen  Alters  ohne  weiteres  aus  der  Schul- 
ma-trik  gelöscht. 

Aus  anderen  Gründen  darf  die  Löschung  aus  der  Schulmatrik  nicht  erfolgen. 

§  30. 

Solange  das  Kind  aus  der  Schulmatrik  nicht  gelöscht  ist,  wird  es  zum 
Schulbesuch  angehalten. 

Die  Schulpflicht  derjenigen  Kinder,  deren  Löschung  aus  dem  Grund  unter- 
bleibt, weil  ihnen  das  Entlassungszeugnis  verweigert  wurde,  ist  von  den  Schul- 
behörden besonders  streng  zu  überwachen.  Die  Bezirksschulbehörde  hat  die  ihr 
nach  §  99  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  angezeigten  Fälle  in  Übersicht 
zu  halten  und  muß  von  Zeit  zu  Zeit  die  Fortschritte  der  Kinder  ermitteln  lassen. 

§  31. 
Personen,    die   eine   Wanderbeschäftigung   ausüben,    dürfen   ihre    im    schul- 
pflichtigen Alter  stehenden   Kinder   durch   die  Mitnahme   auf  die  Wanderschaft 


522  Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Eriäßse. 

dem  für  die  öifentliche  Volksschule  vorgeschriebenen  Unterrichte  nach  §  20  des 
Reichsvolksschulgesetzes  nicht  entziehen. 

Die  schulpflichtigen  Kinder  solcher  Personen  haben  ihrer  Schulpflicht  in  der 
Regel  an  ihrem  Wohnorte  nachzukommen.  Es  ist  nicht  erlaubt,  derartige  auf 
die  Wanderung  mitgenommene  Kinder  gelegentlich  des  Aufenthaltes  in  einem 
Schulorte  zum  Schulbesuche  zuzulassen  und  einen  solchen  Schulbesuch  in  eigenen 
Schulwanderbtichem  zu  bestätigen. 

Das  Nähere  bestimmt  die  Landessohulbehörde  je  nach  den  Orts  Verhältnissen. 

§  32. 

Die  hierlands  wohnenden  Kinder  von  Ausländern  sind,  wenn  in  dieser 
Hinsicht  mit  der  fremden  Regierung  nicht  anderweitige  Vereinbarungen  bestehen, 
in  bezug  auf  die  Schulpflicht  wie  einheimische  Kinder  zu  behandeln. 

Dagegen  ist  den  im  Inlande  wohnenden  einheimischen,  im  schulpflichtigen 
Alter  stehenden  Kindern  der  Besuch  ausländischer  Öffentlicher  Volksschulen  nur 
auf  Grund  einer  besonderen  Bewilligung  der  Landesschulbehörde  erlaubt,  die  nur 
dann  zu  erteilen  ist,  wenn  die  Einrichtungen  und  die  besonderen  Verhältnisse 
der  ausländischen  Schule  die  Erreichung  der  für  inländische  Schulen  nach  dem 
Reichsvolksschulgesetze  vorgeschriebenen  Aufgabe  nicht  von  vornherein  als 
zweifelhaft  erscheinen  lassen.  Die  Kinder  haben  aber  am  Ende  ihres  schul- 
pflichtigen Alters  die  Entlassungsprüfung  nach  §  208  oder  nach  §  209  der 
Schul-  und  Tlnterrichtsordnung  an  einer  inländisclien  öffentlichen  Volksschule 
oder  mit  dem  Öff^entlichkeitsrecht  ausgestatteten  Privatvolksschule  oder  an  einer 
solchen  Bürgerschule  abzulegen. 

III.  Ton  der  Aufnahme  in  die  Yolksschnle. 

Die  Eltern  pder  deren  Stellvertreter  sind  verpflichtet,  die  in  ihrer  Obhut 
stehenden  schulpflichtigen  Kinder  an  einem  der  letzten  drei  Tage  vor  Beginn 
des  Schuljahres  der  Schule  zur  Aufiiahme  vorzuführen. 

Wenn  das  Kind  ans  irgend  einem  triftigen  Grunde  zur  Aufnahmszeit  im 
Schulhause  nicht  erscheinen  kann  oder  wenn  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter 
am  Erscheinen  gehindert  sind,  kann  es  durch  eine  andere  erwachsene  Person 
oder  vorläufig  auch  schriftlich  angemeldet  werden. 


M,  I 


Die  Ortsschulbehörde  hat  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Schüleraufnahme 
spätestens  acht  Tage  vor  Beginn  des  Schuljahres  kundzumachen  und  zugleich  die 
Eltern  oder  deren  Stellvertreter  an  ihre  Verpflichtung  unter  Hinweis  auf  die 
gesetzlichen  Folgen  der  Unterlassung  zu  erinnern. 

Die  Kundmachung  ist  im  Schidort  und  in  den  eingeschulten  Gremeinden  in 
ortsüblicher  Weise  vorzunehmen. 


I 


Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  523 

§  3B. 

Die  Aufnahme  erfolgt  in  der  Regel  im  Schulhause  durch  den  Leiter  der 
Schule;  an  mehrklassigen  Schulen  können  auch  die  übrigen  Lehrer  zu  den 
Arbeiten  bei  der  Sehüleraufnahme  herangezogen  werden. 

Die  Ortsschulbehörde  oder  das  mit  der  Führung  der  Schulmatrik  gesetzlich 
betraute  Organ  ist  verpflichtet,  dem  Leiter  der  Schule  rechtzeitig  vor  Beginn  der 
Schülerau&ahme  ein  übersichtliches  Verzeichnis  sämtlicher  im  Schulsprengel 
wohnenden,  zum  Besuche  der  Volksschule  gesetzlich  verpflichteten  Kinder  zu  über- 
mitteln. Das  Verzeichnis  bildet  die  Grrimdlage  für  die  Schüleraufoahme. 

§  36. 

Kinder,  die  im  Schulsprengel  wohnen  und  im  schulpflichtigen  Alter  stehen, 
sind  im  Falle  der  Anmeldung  unter  allen  Umständen  in  die  Volksschule  auf- 
zunehmen. 

Die  Aufnahme  von  Kindern  im  vorschulpflichtigen  Alter,  von  Kindern  aus 
fremden  Schulsprengeln  und  von  Kindern,  die  der  Schulpflicht  bereits  entwachsen 
sind,  ist  von  den  Raumverhältnissen  in  den  einzelnen  Lehrzimmem  abhängig. 

§  37. 

Kinder  im  vorschulpflichtigen  Alter  werden  in  die  Schule  auf  Grund  der 
Bewilligung  der  Ortsschulbehörde  aufgenommen,  wenn  über  ihre  geistige  und 
körperliche  Reife  kein  Zweifel  besteht  und  wenn  sie  spätestens  in  sechs  Monaten 
nach  Schluß  des  vorangegangenen  Schuljahres  das  schulpflichtige  Alter  erreichen. 

In  zweifelhaften  Fällen  entscheidet  die  Bezirksschulbehördc  nach  Einholung 
eines  amtsärztlichen  Gutacht-ens. 

§  38. 

Kinder,  die  außerhalb  des  Schulsprengeis  wohnen,  bedürfen  zur  Aufnahme, 
wo  es  landesgesetzlich  nicht  anders  vorgeschrieben  ist,  gleichfalls  der  Bewilligung 
der  Ortsschulbehörde. 

§  39. 

Kindern,  die  nach  Vollendung  der  Schulpflicht  die  Schule  weiter  besuchen 
wollen,  ist  dies  in  der  Regel  zu  erlauben,  insbesondere  dann,  wenn  sie  die  oberste 
Klasse  der  betreffenden  Schule  noch  nicht  zurückgelegt  haben. 

Die  Fortsetzung  des  Schulbesuches  kann  ihnen  aber  von  der  Bezirksschul- 
bchörde  jederzeit  verweigert  werden,  wenn  die  Lehrerkonferenz  vom  Standpunkte 
der  Schule,  insbesondere  vom  Standpunkte  der  Schulzucht  darauf  anträgt. 

§  40. 

Bei  der  Aufnahme  sind  zu  ermitteln:  der  Vor-  und  Zuname,  die  Geburts- 
daten, das  Religionsbekermtnis,  die  Vorbildung  und  der  gegenwärtige  Wohnort 
des  Kindes ;  der  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Vaters  oder  des  verantwortlichen 


52B  Stttck  XX.  Kr.  49.  —  Gesetze,  Yerordiinngen,  Erlässe. 

§  47. 

Über  die  Einreihung  aller  übrigen  in  die  Volksschule  aufgenommenen  Schul- 
kinder entscheidet  die  Lehrerkonferenz  mit  Berücksichtigung  der  Kenntnisse  und 
des  Alters  jedes  einzelnen  Kindes. 

Ergeben  sich  begründete  Zweifel  hinsichtlich  der  Kenntnisse  eines  Kindes, 
so  kann  es  vorher  geprüft  werden,   wofür  aber  keine  Gebühr  zu  entrichten  ist. 

§  48. 

Wenn  an  der  Schule  für  den  Unterricht  in  einzelnen  Lehrgegenständen 
oder  für  den  Unterricht  der  Kinder,  welche  Schulbesuchserleichterungen  genießen, 
nach  §  6  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  besondere  Gruppen  zu  bilden  sind, 
so  hat  der  Leiter  der  Schule  auch  die  Einreihung  der  Kinder  in  diese  Gruppen 
vorzunehmen. 

§  49. 

Ergeben  sich  hinsichtlich  der  Zugehörigkeit  eines  Kindes  zu  einer  bestimmten 
Kirche  oder  Religionsgesellschaft  oder  hinsichtlich  der  Teilnahme  des  Kindes 
am  Religionsunterrichte  Zweifel  oder  Anstände,  so  ist  darüber  sofort  an  die 
Bezirksschulbehörde  zu  berichten,  die  die  notwendigen  Weisungen  zu  erteilen 
und,  wenn  die  Zugehörigkeit  des  Kindes  zu  einer  bestimmten  Kirche  oder 
Religionsgesellschaft  zweifelhaft  ist,  die  Entscheidung  der  politischen  Behörde 
über  das  gesetzliche  Bekenntnis  des  Schulkindes  einzuholen  hat. 

Bis  zur  rechtskräftigen  Austragung  der  Angelegenheit  haben  nur  die  Eltern 
des  Kindes  oder  deren  Stellvertreter  das  Recht,  zu  bestimmen,  welchen  Religions- 
unterricht das  Kind  in  der  Schule  erhalten  soll.  Kann  der  betreffende  Religions- 
unterricht an  der  Volksschule  etwa  mangels  einer  entsprechenden  Vorsorge  nicht 
(Tteilt  werden,  so  haben  die  Eltern  des  Kindes  oder  deren  Stellvertreter  die 
Pflicht,  in  anderer  Weise  für  den  Unterricht  des  Kindes  in  der  Religion  zu 
sorgen. 

Die  Religion  einer  staatlich  nicht  anerkannten  Religionsgenossenschaft,  wird 
an  einer  Volksschule  nicht  gelehrt. 

§  50. 

Nach  vollzogener  Einreihung  der  Schulkinder  sind  die  Klassenkataloge 
anzulegen;  der  Leiter  der  Schule  hat  ferner  der  Bezirksschulbehörde  einen 
übersichtlichen  Ausweis  über  die  Anzahl  und  das  Religionsbekenntnis  der  in  die 
einzelnen  Klassen  und  Gruppen  eingereihten  Kinder  vorzulegen,  in  dem  die 
Anzahl  der  Kinder  an  gemischten  Volksschulen  stets  nach  dem  Geschlechte 
getrennt  anzugeben  ist. 

Wenn  in  der  Einrichtung  der  Volksschule  Änderungen  vorzunehmen  sind 
oder  sonst  Verfügungen  notwendig  erscheinen,  ist  die  Bezirksschulbehörde  zugleich 
unter  Darlegung  der  Verhältnisse  um  Abhilfe  zu  ersuchen. 


Stuck  XX.  Kr.  49    —  OeBeUe,  Yerordnaogeii,  ErULsse.  527 

§  Bl. 

Die  Bezirksschulbehörde  hat  den  vorgelegten  Ausweis  und  die  Anträge  der 
Schulleitung  sofort  genau  zu  prüfen. 

Wenn  sich  die  eingetretene  TJberfiillung  durch  zulässige  Änderungen  in  der 
Einreihung  der  Schulkinder  nicht  beheben  läßt,  hat  die  Bezirksschulbehörde  je 
nach  den  Verhältnissen  entweder  die  Errichtung  einer  weiteren  aufsteigenden 
Klasse  oder  einer  Parallelklasse,  die  vorübergehende  Einführung  des  Halbtags- 
unterrichtes oder  eine  sonst  geeignete  Maßnahme  bei  der  Landesschulbehörde  zu 
beantragen  oder,  soweit  es  nach  dem  Landesgesetze  zulässig  ist,  die  notwendigen 
Anordnungen  sofort  selbst  zu  treffen. 

Wenn  für  den  Unterricht  in  der  Religion  einer  an  der  Volksschule  ver- 
tretenen Eürche  oder  Religionsgesellschaft  nicht  vorgesorgt  ist,  sind  mit  der 
betreffenden  Kirchenbehörde,  beziehungsweise  dem  Vorstande  der  israelitischen 
Kultusgemeinde  wegen  Sicherstellung  des  Religionsunterrichtes  nach  §  5  des 
Reichsvolksschulgesetzes  Verhandlungen  einzuleiten. 

§  52. 

Kinder,  die  im  Laufe  des  Schuljahrs  aus  einer  gleich  oder  höher  ein- 
gerichteten öffentlichen  Volksschule  oder  mit  dem  Öffentlichkeitsreelit  ausgestatteten 
Privatvolksschule  übertreten,  sind  entsprechend  der  bisher  besuchten  Klasse  oder 
Abteilung  einzureiben;  in  anderen  Fällen  entscheidet  über  ihre  Einreihung  nach 
§  47  der  Schul-  und  ünterrichtsordnung  die  Lehrerkonferenz. 

V.  Von  der  Unterrichtszeit  und  den  Ferien. 

§  53. 

TJas  Schuljahr  an  Volksschulen  dauert,  wenn  das  Landesgesetz  keine  andere 
Bestimmung  enthält,  10  Monate ;  auf  die  Hauptferien  entfallen  demnach  2  Monate. 

Wenn  jedoch  die  gebotenen  Feiertage  an  einzebien  Volksschulen  nach  dem 
Kalender  des  alten  und  des  neuen  Stils  freigegeben  werden,  dauert  das  Schuljahr 
an  diesen  Volksschulen  lOV«  Monate;  auf  die  Hauptferien  entfallen  dann 
IV2  Monate. 

Bei  außergewöhnlichen  Verhältnissen,  wie  bei  bauliehen  Herstellungen  im 
Schulgebäude  u.  dgl.,  kann  die  Landesschulbehörde  die  unumgänglich  notwendige 
Verlängerung  der  Hauptferien  an  einzelnen  Volksschulen  für  ein  Schuljahr 
bewilligen. 

§  64. 

In  Orten,  wo  sich  öffentliche  oder  mit  dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestattete, 
über  den  Rahmen  der  V(;lksschule  hin  ausreichende  Lehranstalten  mit  zwei- 
monatlichen Hauptferien  befinden,  beginnt  und  endet  das  Schuljahr  an  V(jlks- 
schulen  mit  dem  für  diese  Anstalten  bestimmten  Zeitpunkte,  so  daß  die  Haupt- 
ferien an  den  Volksschulen  und  an  diesen  Anstalten  zn??aramenfallen. 


528  Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  YerordnaiigeD,  ErUtese. 

§  55. 

An  allen  anderen  Volksschulen  beginnt  das  Schuljahr  in  der  Regel  zwischen 
dem  1.  September  und  1.  November. 

Der  Zeitpunkt  für  den  Beginn  des  Schuljahrs  und  der  Hauptferien  wird 
mit  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  und  auf  die  Beschäftigungsart  der 
Bevölkerung  nach  Anhörung  der  Ortsschulbehörde  und  der  Lehrerkonferenz  von 
der  Bezirksschulbehörde  festgesetzt,  die  auch  berechtigt  ist,  die  Hauptferien  an 
•  einzelnen  Schulen,  insbesondere  auf  dem  Lande,  in  Abschnitte  innerhalb  des 
Schuljahres  zu  verteilen;  die  getroffene  Verfügung  ist  stets  der  Landesschul- 
behörde  mitzuteilen. 

In  einzelnen  Ausnahmsfallen,  wenn  ein  solcher  Ferienabschnitt  gerade  in 
die  Zeit  einer  dringenden  Feldarbeit,  zum  Beispiel  der  Weinlese  oder  der 
Kartoffelernte,  fallen  soll  und  es  nicht  möglich  ist,  diesen  Zeitpunkt  schon  vorher 
kalendermäßig  auf  den  Tag  festzustellen,  kann  sich  die  Bezirksschulbehörde  auf 
allgemeine  Anordnungen  über  die  Dauer  der  Ferien  beschränken  und  die 
Schließung  des  Unterrichtes  der  Ortssohulbehörde  überlassen ;  diese  hat  aber  die 
Schließung  des  Unterrichtes  stets  sofort  der  Bezirksschulbehörde  anzuzeigen. 

Die  Verlegung  des  Schulbeginns  auf  einen  früheren  Zeitpunkt,  etwa  den 
1.  April  oder  1.  Mai,  verfügt  die  Landesschulbehörde  nach  Anhörung  der 
Bezirksschulbehörde,  die  vorher  die  Ortsschulbehörde  und  die  Lehrerkonferenz 
einvernimmt. 

§  56. 

Die  Bestinmiung  der  allgemeinen  Ferialtage  im  Laufe  des  Schuljahres 
kommt  der  Landesschulbehörde  zu. 

Als  allgemeine  Ferialtage  gelten  namentlich  die  in  das  Schuljahr  fallenden 
gebotenen  Feiertage  der  Kirchen-  und  Religionsgesellschaften  und  die  patriotischen 
Festtage.  Dem  Unterrichte  soll,  soweit  es  durchfuhrbar  ist,  eine  solche  Einteilung 
gegeben  werden,  daß  auch  der  konfessionellen  Minderheit  die  Erfüllung  ihrer 
religiösen  Pflichten  ermöglicht  wird. 

Zur  vorgeschriebenen  gründlichen  Reinigung  aller  Schulräume  sind  lui- 
schließend  an  die  allgemeinen  Ferialtage  auch  die  erforderlichen  Wochentage 
freizugeben. 

§  57. 

Die  Ortsschulbehörde  ist  berechtigt,  im  Laufe  des  Schuljahres  bei  einem 
besonderen  Anlaß,  in  der  Regel  jedoch  nicht  im  Anschluß  an  einen  allgemeinen 
Ferialtag,  noch  einen  einzebien  Tag  freizugeben. 

Die  Anordnung  eines  solchen  Ferialtags  ist  regelmäßig  drei  Tage  vorher 
der  Bezirksschulbehörde  anzuzeigen. 

§  58. 
In  Orten  mit  mehreren  öffentlichen  Volksschulen  (allgemeinen  Volksschulen 
oder  Bürgerschulen)    sind    die  Hauptferien   und   die   allgemeinen   Ferialtage  für 
alle  Schulen,  wenn  es  die  Verhältnisse  erlauben,  gleichmäßig  zu  bestimmen. 


Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnnngen,  Erl&sse.  539 

§  59. 

An  allen  Tagen,  die  nicht  als  Ferialtage  bestimmt  sind,  ist  zu  unterrichten. 

Beim  ganztägigen  Unterrichte  haben  regelmäßig  in  jeder  Woche  zwei 
Nachmittage  oder  ein  ganzer  Tag,  in  der  Regel  der  Nachmittag  am  Mittwoch 
und  am  Samstag  oder  der  Donnerstag,  frei  zu  bleiben.  Die  durch  den  Lehrplan 
festgesetzten  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  sind  auf  die  übrigen  Wochentage 
möglichst  gleichmäßig,  und  zwar  derart  zu  verteilen,  daß  auf  die  Vormittage 
die  größere,  auf  die  Nachmittage  die  kleinere  Stundenzahl  entfällt. 

Zwischen  dem  Vormittags-  und  Nachmittagsunterricht  ist  eine  angemessene 
Mittagspause  freizulassen,  während  der  den  entfernt  wohnenden  Schulkindern 
der  Aufenthalt  im  Schulhause  zu  erlauben  ist. 

Wie  die  Unterrichtsstunden  beim  Halbtagsunterricht  zu  verteilen  sind, 
bestimmt  die  Landesschulbehörde. 

§  60. 

Die  Landesschulbehörde  kann  auf  wohlbegründetes  Ansuchen  der  Ver- 
tretungen der  eingeschulten  Gemeinden  oder  der  Ortsschulbehörde  die  Einführung 
des  ungeteilten  Vormittagsunterrichtes  an  einzelnen  Volksschulen  bewilligen,  wenn 
die  sanitären  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Schulsprengeis,  seine  Ausdehnung 
sowie  die  örtlichen  Weg-  und  Witterungsverhältnisse  die  erbetene  Schuleinrichtung 
als  notwendig  erscheinen  lassen. 

Li  den  Städten  darf  die  Landesschulbehörde  den  ungeteilten  Vormittags- 
unterricht nur  für  die  heiße  Jahreszeit  einführen. 

Darüber  hinausreichende  Ermächtigungen  zur  Einfuhrung  des  ungeteilten 
Vormittagsunterrichtes  erteilt  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  von 
Fall  zu  Fall. 

Beim  ungeteilten  Vormittagsunterrichte  hat  der  schulfreie  Wochentag  zu 
entfallen. 

§  6L 

Die  Tagesstimden  für  den  Unterricht  werden  innerhalb  der  in  den  §§  59 
and  60  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  gezogenen  Grenzen  von  der  Orts- 
schulbehörde festgesetzt,  die  hiebei  den  jeweiligen  Ortsverhältnissen  und  der 
geringeren  Widerstandsfähigkeit  jüngerer  Schulkinder  volle  Berücksichtigung  zu 
schenken,  demnach  für  jede  Jahreszeit  das  Entsprechende  zu  verfügen  und  hievon 
stets  die  Bezirksschulbehörde  zu  benachrichtigen  hat. 

§  62. 

Nach  jeder  Unterrichtsstunde  tritt  eine  Erholungspause  von  5  Minuten,  nach 
der  zweiten  Stunde  eine  Pause  von  15  Minuten  ein. 

Beim  ungeteilten  Vormittagsunterrichte  haben  die  Pausen  nach  jeder 
Unterrichtsstunde  10  Minuten,  nach  jeder  zweiten  Stunde  15  Minuten  zu  betragen. 

Während  der  Pausen  sind  die  Lehrziramer  ordentlich  durchzulüften.  Wo  es  die 
Verhältnisse  erlauben,  haben  die  Kinder  in  dieser  Zeit  die  Lehrzimmer  in  bestimmter 
Ordnung  zu  verlassen  und  die  Pausen  unter  Aufsicht  in  freier  Luft  zu  verbringen. 


Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlässe. 

TL  Tom  Sehulbesnehe. 

§  63. 

Die  in  die  Volksschule  aufgenommenen  Kinder  haben  die  Schule  während 
der  vorgeschriebenen  Unterrichtszeit  regelmäßig  zu  besuchen,  am  Unterricht  in 
den  unverbindlichen  Lehrgegenständen,  für  die  sie  zu  Beginn  des  Schuljahrs 
angemeldet  wurden,  regelmäßig  teilzunehmen  und  sich  an  den  kundgemachten 
religiösen  Übungen  ihres  Religionsbekenntnisses  zu  beteiligen. 

Die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  sind  verpflichtet,  die  Kinder  zum  regel- 
mäßigen und  pünktlichen  Schulbesuch  anzuhalten. 

§  64. 

Die  Schulkinder  haben  sich  zur  festgesetzten  Zeit  im  Schulhaus  einzufinden  und 
sich  sofort  in  ihr  Lehrzimmer  zu  begeben.  Der  Leiter  der  Schule  hat  dafür  zu  sorgen 
daß  die  Schule  und  die  Lehrzimmer  rechtzeitig  vor  Beginn  des  Unterrichtes 
geöflhet  werden  und  daß  in  ihnen  die  vorgeschriebene  Temperatur  herrscht. 

Während  des  Unterrichtes  darf  sich  kein  Kind  ohne  Erlaubnis  des  Lehrers 
aus  dem  Lehrzimmer  entfernen.  Nach  Beendigung  des  Unterrichtes  haben  die 
Kinder  das  Schulhaus  in  bestimmter  Ordnung  zu  verlassen. 

Zum  Zweck  einer  raschen  Räumung  des  Schulhauses  bei  Feuersgefahr  und 
bei  anderen  Ereignissen  sind  mit  den  Schulkindern  von  Zeit  zu  Zeit  eigene 
Übungen  vorzunehmen. 

§  65. 

Die  Erlaubnis  zum  Ausbleiben  ist  in  der  Regel  vorher,  für  einzelne  Stunden 
beim  betreffenden  Lehrer,  für  einen  einzelnen  Tag  beim  Klassenlehrer,  für  mehrere 
Tage  beim  Leiter  der  Schule  zu  erbitten.  In  zweifelhaften  Fällen  ist  die  Ent- 
scheidung der  Bezirksschulbehörde  einzuholen. 

Die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  haben  den  Klassenlehrer  von  jeder 
unvorhergesehenen  Verhinderung  des  Kindes  ohne  Aufschub  mündlich  oder  schrift- 
lich unter  wahrheitsgemäßer  Angabe  des  Grundes  zu  benachrichtigen. 

§  66. 
Als  Entschuldigungsgründe  gelten  insbesondere: 

a)  Krankheit  des  Kindes ; 

b)  mit  der  Gefahr  der  Ansteckung  verbundene  Erkrankungen  von  Personen, 
die  mit  dem  Schulkind  in  demselben  Hauswesen  oder  unter  Umständen  in 
demselben  Hause  wohnen; 

cj  Krankheiten  der  Eltern  oder  der  anderen  Angehörigen,  wenn  sie  der  Dienste 
des  Kindes  notwendig  bedürfen; 

d)  Todesfälle  oder  außergewöhnliche  Ereignisse  in  der  Familie  und  in  der 
Verwandtschaft ; 

e)  schlechte  Witterung,  wenn  die  Gesundheit  des  Kindes  gefährdet  ist; 

f)  Ungangbarkeit  des  Schulweges. 

Die  Verwendung  des  Schulkindes  zu  häuslichen,  landwirtschaftlichen  oder 
gewerblichen  Arbeiten  ist  nicht  als  Entschuldigungsgrund  anzusehen. 


Stack  XX.  Kr.  49.  —  Gesetze,  Yerordirnngen,  Erl&sse.  531 

§  67. 

Die  Lehrer  haben  auf  die  Erzielung  eines  regelmäßigen  und  pünktlichen 
Schulbesuchs  unausgesetzt  liinzuwirken. 

Es  liegt  ihnen  ob,  den  Schulbesuch  strengstens  zu  überwachen,  den  Ursachen 
des  unregelmäßigen  Schulbesuchs  oder  der  Unpünktlichkeit  einzelner  Schulkinder 
nachzuforschen,  auf  die  Beseitigung  dieser  Ubelstände  bedacht  zu  sein,  die  Glaub- 
würdigkeit der  vorgebrachten  Entschuldigungsgründe  eingehend  zu  prüfen,  jedes 
eigenmächtige  Ausbleiben  oder  Zuspätkommen  des  Kindes  entsprechend  zu  ahnden 
und  den  Eltern  oder  deren  Stellvertretern  zum  Zwecke  der  Abhilfe  mitzuteilen. 

Sie  haben  bei  der  Bestrafung  der  nicht  entschuldigten  Schulversäumnisse 
durch  ihren  Nachweis  mitzuwirken  und  in  gebotenen  Fällen  das  Einschreiten  des 
Pflegschaftsgerichtes  gegen  pflichtvergessene  Eltern  oder  deren  Stellvertreter 
nach  dem  vierten  Hauptstücke  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  anzuregen. 

§  68. 

Bei  der  Überwachung  des  Schulbesuches  haben  die  Lehrer  die  Vorschriften 
über  die  Gesundheitspflege  in  der  Schule  streng  zu  beachten. 

Kinder,  die  durch  ihre  Anwesenheit  die  Verbreitung  ansteckender  Krank- 
heiten befurchten  lassen,  sind  von  der  Schule  fernzuhalten.  Der  Schulbesuch  ist 
ihnen  nur  unter  Beachtung  der  hygienischen  Vorschriften  wieder  zu   erlauben. 

Ebenso  sind  Kinder,  die  mit  ekelhaften  Krankheiten  behaftet  sind  oder  in 
einem  ekelerregenden  Zustande  zur  Schule  kommen,  von  der  Schule  fernzuhalten ; 
sie  dürfen  die  Schule  erst  dann  wieder  betreten,  wenn  das  Übel  behoben  ist. 

§  69. 

Die  Lehrer  haben  in  allen  die  Gesundheit  der  Schulkinder  betreffenden 
Angelegenheiten  den  Rat  des  mit  der  Wahrnehmung  gesundheitlicher  Literessen 
in  der  Schule  betrauten  Arztes  (des  Schularztes)  einzuholen  und  seine  Tätigkeit 
in  jeder  Hinsicht  zu  unterstützen. 

§  70. 

Die  Schulversäumnisse  sind  täglich  nach  halben  Schultagen  im  Klassen- 
kataloge zu  verzeichnen;  die  Gesamtzahl  der  an  einem  Halbtag  in  einer  Klasse 
ausgebliebenen  Schulkinder  wird  überdies  vom  Klassenlehrer  im  Klassenbuch 
eingetragen. 

Versäumnisse,  deren  Entschuldigungsgrund  bekannt  ist  oder  die  bis  zur 
Verfassung  des  Ausweises  über  die  Schulversäumnisse  genügend  entschuldigt 
werden,  sind  als  entschuldigt,    die  übrigen  als  nicht  entschuldigt  zu  bezeichnen. 

Die  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Ausweise  über  die  Schulversäumnisse 
werden  von  den  Klassenlehrern  nach  Klassen  verfaßt,  vom  Leiter  der  Schule 
gesammelt  und  der  Ortsschulbehörde  zusammengestellt  vorgelegt. 

Das  Verfahren  hinsichtlich  der  zur  Anzeige  gebrachten  nicht  entschuldigten 

Schalversäumnisse  regelt  die  Landesschulbehörde. 

2* 


a33  Stuck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetse,  Yerordnimgeiiy  Erlässe. 

TU.  Ton  der  Schulzncht 

§  71. 

Die  erziehliche  Tätigkeit  der  Schule  verfolgt  nach  §  1  des  Reichsvolksschnl- 
gesetzes  im  allgemeinen  die  Aufgabe,  in  planmäßiger  Verbindung  mit  dem  Unter- 
richt und  im  einträchtigen  Zusammenwirken  mit  dem  Elternhaus  eine  breite  und 
feste  Ghrundlage  für  die  Heranbildung  tüchtiger  Menschen  und  Mitglieder  des 
Gemeinwesens  zu  schaffen. 

Die  Kinder  sind  demnach  in  der  Schule  sittlich-religiös  zu  erziehen;  die 
Schule  wird  sie  namentlich  zu  Gottesfurcht,  Ehrfurcht  vor  dem  Kaiser  und  dem 
Allerhöchsten  Kaiserhause,  zur  Achtung  vor  dem  Gesetz  und  vor  der  staatlichen 
Ordnung,  zur  Liebe  zum  angestammten  Volkstum  und  zum  gemeinsamen  Vater- 
lande sowie  zur  konfessionellen  und  nationalen  Duldsamkeit  anleiten  und  sieb 
zugleich  auch  angelegen  sein  lassen,  die  ihr  anvertraute  Jugend  zur  Menschen- 
freundlichkeit und  zur  Nächstenliebe  zu  erziehen  und  in  ihr  Gemeinsinn  zu  wecken. 

§  72. 

Durch  die  Schule  ist  der  Sinn  für  alles  Wahre,  Gute  und  Schöne  zu  pflegen 
und  die  Heranbildung  eines  offenen,  edlen  Charakters  anzustreben ;  zu  dem  Zwecke 
sind  in  dem  Kind  alle  guten  Charaktereigenschaften,  wie  Pflicht-  und  Ehrgefiihl, 
Off'enheit,  Wahrheitsliebe,  Anstand,  Sparsamkeit,  Selbstvertrauen,  Mäßigkeit  und 
Selbstbeherrschung  zu  entwickeln. 

Es  empfiehlt  sich,  die  Kinder  gelegentlich  über  den  Wert  und  die  Bedeutung 
der  Sparkassen  zu  belehren  und  sie  zur  fruchtbringenden  Anlage  kleiner  Erspar- 
nisse anzuregen.  Die  Errichtung  eigener  Schulsparkassen  ist  nur  mit  Bevnlligung 
der  Landesschulbehörde  erlaubt. 

§  73. 

Die  Lehrer  haben  sich  der  erziehlichen  Aufgabe  der  Volksschule  und  der 
Erreichung  einer  guten  Schulzucht  mit  aller  Kraft  zu  widmen.  Sie  sind  berechtigt., 
und  verpflichtet,  hiezu  alle  zulässigen  und  pädagogisch  bewährten  Mittel  in  An- 
wendung zu  bringen  und,  wo  es  geboten  ist,  die  Mitwirkung  des  Elternhauses 
und  der  Schulbehörden,  nötigenfalls  auch  der  Ortspolizei  und  des  Pflegschafts- 
gerichtes in  Anspruch  zu  nehmen. 

§  74. 

Vor  allem  haben  die  Lehrer  auf  ein  sittlich-religiöses  Betragen  der  Schulkinder 
innerhalb  und  außerhalb  der  Schule  hinzuwirken,  die  Kinder  darum  in  der 
Schule  streng  zu  überwachen  und,  soweit  es  die  Erziehungspflicht  der  Volksschule 
erfordert,  dem  Betragen  der  Kinder  auch  außerhalb  der  Schule  ihre  Aufinerk- 
samkeit  zuzuwenden. 

Die  Überwachung  der  Kinder  in  der  Schule  erstreckt  sich  auch  auf  ihre 
Beaufsichtigung  vor  Beginn  des  Unterrichtes,  während  der  Erholungspausen  und 


Stttek  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&sBe.  5SS 

beim  Verlassen  des  Schulhauses  und  umfaßt  auch  die  Aufsicht  über  die  Kinder 
bei  den  verbindlichen  religiösen  Übungen. 

Wie  die  Kinder  nach  den  Ortsverhältnissen  am  zweckmäßigsten  zu  beauf- 
sichtigen sind,  bestimmt  an  mehrklassigen  Volksschulen  die  Lehrerkonferenz.  Die 
Verwendung  einzelner  Ender  zu  sogenannten  Aufpassem  ist  nicht  erlaubt. 

§  7B. 

Die  Schulzucht  fordert,  daß  die  Kinder  rechtzeitig  an  die  zu  einem  gedeih- 
lichen Unterricht  unentbehrlichen  Eigenschaften,  wie  Aufmerksamkeit,  Gehorsam, 
Fleiß,  Ausdauer,  Pünktlichkeit  und  Verträglichkeit  gewohnt  und  zur  Reinlichkeit 
und  Ordnung  angehalten  werden. 

Die  Reinlichkeit  hat  sich  nicht  bloß  auf  den  Körper  und  die  Kleidung, 
sondern  auch  auf  die  Lehr-  und  Lernmittel,  die  Schulgeräte,  die  Lehrzimmer  und 
die  übrigen  Räume  des  Schulhauses  zu  erstrecken. 

§  76. 

Die  Lehrer  haben  jeden  geeigneten  Anlaß  zu  benützen,  die  Kinder  zum 
Schutze  der  Kunst-  und  Naturdenkmäler,  der  öflfentlichen  Anlagen  und  der 
Kulturen  und  zur  Schonung  der  nützlichen  Tiere  und  Pflanzen  anzuleiten  und 
in  ihnen  Freude  an  der  Natur  zu  wecken. 

Alljährlich  im  Frühjahr  vor  der  Brutzeit  und  im  Herbste  sind  die  Kinder 
mit  den  zum  Schutze  der  nützlichen  Vögel  erlassenen  Bestimmungen  des  Vogel- 
schutzgesetzes bekannt  zu  machen;  femer  sind  die  Kinder  bei  jeder  Gelegenheit 
über  das  Verabscheuungswürdige  der  Tierquälerei  zu  belehren.  Auch  ist  ihnen 
das  Wichtigste  über  den  Schutz  des  Feldgutes  und  über  den  Schutz  der  Boden- 
kultur gegen  Verheerung  durch  Raupen,  Maikäfer  und  andere  schädliche  Insekten 
in  feßlicher  Weise  mitzuteilen. 

Sooft  es  die  Verhältnisse  erlauben,  sind  mit  den  Schulkindern  belehrende, 
den  Unterichtszweck  fordernde  Ausflüge  zu  veranstalten. 

§  77. 

Die  Kinder  sollen  auch  von  allem  femgehalten  werden,  was  auf  sie  einen  ver- 
derblichen Einfluß  ausüben  und  ihre  sittlich-religiöse  Erziehung  gefährden  könnte. 

Insbesondere  ist  den  Schulkindern  der  Besuch  von  Grast-  und  Kaffeehäusern 
ohne  Begleitung  ihrer  Eltern  oder  deren  SteDvertreter,  die  Teilnahme  an  öffent- 
lichen Tanzunterhaltungen,  das  Betteln,  das  öffentliche  Feilbieten  verschiedener 
Gegenstände,  das  Tabakrauchen  und  das  Spiel  um  Geld  oder  Geldes  wert  strengstens 
verboten. 

Die  Lehrer  werden  nicht  verabsäumen,  die  Schuljugend  mit  den  wichtigsten 
Regeln  der  Gesundheitspflege  bekannt  zu  machen,  sie  insbesondere  über  die 
Schädlichkeit  des  Genusses  geistiger  Getränke  aller  Art,  wie  Bier,  Wein,  Brannt- 
wein u.  dgl.,  und  über  die  Schädlichkeit  des  Tabakrauchens  in  der  Jugend 
wiederholt  imd  eindringlich  aufzuklären  und  ihr  die  Gefahren  des  fortgesetzten 
^d  tibermäßigen  Alkoholgenusses  oder  Tabakrauchens  darzulegen. 


534  Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze.  Verordnungen,  Erlässe. 

§  78. 

Den  Schulkindern  ist  es  verboten,  Vereinen  als  Mitglieder  anzugehören  oder 
Vereine  unter  sich  zu  bilden,  Abzeichen  welcher  Art  immer  zu  tragen  und  sich 
an  Vereinsversammlungen,  öffentlichen  Zusammenkünften  oder  Aufzügen  ohne 
Bewilligung  des  Schulleiters  zu  beteiligen. 

Ausflüge  und  Aufzüge  zu  demonstrativen  Zwecken  dürfen  mit  Schtdkindem 
nicht  veranstaltet  werden. 

Schulkindern  ist  es  femer  nicht  erlaubt,  unter  sich  Geldsammlungen  zu 
welchem  Zweck  immer  einzuleiten. 

§  79. 

Die  Mitwirkung  einzelner  Schulkinder  in  öffentlichen  Schaustellungen, 
Theatervorstellungen  und  Konzerten  ist  nur  ausnahmsweise  imter  der  Voraus- 
setzung erlaubt,  daß  das  zur  Aufführung  gelangende  Stück  oder  das  Programm 
in  sittlicher  oder  religiöser  Beziehung  einwandfrei  ist  und  daß  auch  das  Betragen, 
der  Fleiß,  der  Fortgang  und  der  Schulbesuch  des  Kindes  zu  keinerlei  Bedenken 
Anlaß  bietet. 

Die  Bewilligung  erteilt  die  Bezirksschulbehörde ;  die  Eltern  oder  deren  Stell- 
vertreter haben  ihr  Ansuchen  bei  der  Schulleitung  vorzubringen,  welche  die 
Entscheidung  der  Bezirksschulbehörde  einholt. 

Ebenso  bedarf  die  Veranstaltung  von  Schülerproduktionen  durch  die  Schule 
der  Bewilligung  der  Bezirksschulbehörde. 

Die  Mitwirkung  einzelner  Schulkinder  in  eigenen,  nicht  auf  Gewinn  abzielenden 
Schülerproduktionen  der  von  ihnen  neben  der  Volksschule  besuchten  Musik-  oder 
Sprachschulen  ist  im  allgemeinen  ohne  besondere  Bewilligung  erlaubt,  wenn 
gegen  die  Räumlichkeiten  keine  Bedenken  obwalten  und  wenn  die  Auffiihrung 
nicht  in  den  späten  Abendstunden  stattfindet. 

Der  Besuch  öffentlicher  Schaustellungen,  Theatervorstellungen  und  Konzerte 
ist  in  Begleitung  der  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  unter  den  anfangs  er- 
wähnten Voraussetzungen  zulässig. 

§  80. 

Die  Lehrer  haben  die  Schulkinder  zu  einer  regen  und  zweckdienlichen 
Benützung  der  Schülerbibliothek  anzuleiten;  sie  haben  auch  sonst  auf  den  häus- 
lichen Lesestoff  der  Kinder  tunlichst  Einfluß  zu  nehmen,  damit  nur  dem  Zwecke 
der  Erziehung  dienliche  Bücher  in  deren  Hände  gelangen. 

Im  Falle  des  Vorhandenseins  zulänglicher  Mittel  können  die  Schulkinder  bei 
geeigneten  Anlässen,  wie  bei  der  Ausfolgung  der  Zeugnisse  und  der  Schul* 
nachrichten,  an  patriotischen  Festtagen  und  bei  anderen  Schulfeierlichkeiten,  mit 
guten  Büchern  und  anderen  zweckmäßigen  Gaben  beschenkt  werden. 

Die  Beschenkung  ist  jedoch  immer  auf  möglichst  viele  Kinder  ohne  bestimmte 
Reihenfolge  auszudehnen;  zunächst  sollen  nur  die  nachlässigen  und  ungesitteten 
Kinder  davon  ausgeschlossen  bleiben. 


Stack  XX.  Kr.  49.  —  OesetKO,  Yerordnongen,  ErlftsBe.  535 

§  81. 

Bei  der  Wahl  der  Erziehungsmittel  ist  stets  die  Eigenart  des  Kindes  zu 
berücksichtigen.  Die  Lehrer  müssen  vor  allem  bestrebt  sein,  das  Vertrauen  der 
Kinder  durch  eine  ernste,  aber  liebevolle  und  gerechte  Behandlung  zu  erlangen. 

Strafen  sollen  nur  mit  ruhiger  Überlegung  verhängt  werden,  auch  ist  mit 
ihnen  sparsam  und  haushälterisch  zu  verfahren;  in  keinem  Falle  dürfen  sie  das 
sittliche  Gtefiihl  des  Kindes  oder  seine  Gesundheit  gefährden. 

Auf  ganze  Klassen  dürfen  die  Strafen  nicht  ausgedehnt  werden. 

§  82. 

Als  zulässige  Schulstrafen  gelten:  der  Verweis  durch  den  Lehrer,  den 
Klassenlehrer  oder  den  Leiter  der  Schule;  Stehenlassen  außerhalb  der  Bank; 
Ausschließung  von  Vergnügungen  oder  Schulausflügen;  Nachsitzen  mit  ent- 
sprechender Beschäftigung  unter  Aufsicht  des  Lehrers ;  Vorladung  vor  die  Lehrer- 
konferenz oder  vor  den  Vorsitzenden  der  Ortsschulbehörde;  die  Androhung  der 
Ausschließung  und  endlich  die  Ausschließung  selbst.  Alle  anderen  Strafen, 
insbesondere  die  körperliche  Züchtigung,  sind  unstatthaft.. 

Bei  Verhängung  der  Strafe  des  Nachsitzens  oder  der  Androhung  der  Aus 
Schließung  sind  die  Eltern   oder  deren  Stellvertreter  davon  zu  benachrichtigen. 

Für  eigens  eingerichtete  Disziplinarklassen,  femer  für  die  Schulen  der 
Erziehungsanstalten,  Rettungshäuser  und  Besserungsanstalten  für  verwahrloste 
Kinder  ist  das  mit  behördlicher  Genehmigung  erlassene  Statut  maßgebend. 

§  83. 
Bei  wiederholten  und  schweren  Gebotsübertretungen  der  Schulkinder  haben 
sich  die  Lehrer  mit  den  Eltern  oder  deren  Stellvertretern  in  Verbindung  zu 
setzen,  um  mit  ihnen  über  die  weiter  anzuwendenden  Erziehungsmittel  Rück- 
sprache zu  nehmen  und  nötigenfalls  das  Eingreifen  der  Eltern  oder  deren  Stell- 
vertreter zu  erzielen. 

§  84. 

Die  Schulbehörden,  insbesondere  die  Ortsschulbehörde  haben  die  Lehrer  in 
allen  Angelegenheiten  der  Schulzucht  und  der  Erziehung  rasch  und  tatkräftig 
zu  unterstützen. 

Die  Ortsschulbehörde  ist  auch  berufen,  die  Mitwirkung  des  Gemeindevor- 
standes, dem  die  Handhabung  der  Ortspolizei  zukommt,  in  gebotenen  Fällen  in 
Anspruch  zu  nehmen. 

§  85. 
Wenn  die  Erziehungsmittel  der  Schule  gegenüber  einem  entarteten  Kinde 
nicht  ausreichen,  wenn  sich  auch  das  Eingreifen  der  Eltern  oder  deren  Stellver- 
treter und  das  Einschreiten  der  Ortsschulbehörde  als  nutzlos  erweisen  und  wenn 
das  Belassen  des  Kindes  in  der  Schule  die  Sittlichkeit  der  Mitschüler  dringend 
gefährdet,  tritt  die  Notwendigkeit  ein,   das  Kind  von  der  Schule  auszuschließen. 


536  Stttck  XX.  Nr.  49.  —  Oesetze,  Yerordnongen,  ErULsse. 

Die  Ausschließung  wird  von  der  Bezirksschulbehorde  auf  Antrag  der 
Lehrerkonferenz  angeordnet;  der  Leiter  der  Schule  ist  jedoch  in  dringenden 
Fällen  berechtigt,  auf  eigene  Verantwortung  das  Kind  bis  auf  weiteres  von  der 
Schule  fernzuhalten. 

Bei  der  Ausschließung  hat  die  Bezirksschulbehörde  zu  bestimmen,  wie  das 
Kind  künftig  seiner  Schulpflicht  nachzukommen  hat.  Sie  wird  es,  wenn  die  Eltern 
oder  deren  Stellvertreter  nicht  den  Unterricht  zu  Hause  oder  in  einer  Privat- 
anstalt sicherstellen,  je  nach  den  Verhältnissen  entweder  einer  anderen  Volks- 
schule zuweisen  oder  aber  die  ünterbriugung  des  Kindes  in  einer  Erziehungsanstalt 
oder  in  einem  Rettungshaus  oder  dessen  Abgabe  in  eine  Besserungsanstalt  beim 
Pflegschaftsgericht  anregen. 

Wenn  das  Kind  zu  Hause  unterrichtet  wird,  hat  die  Bezirksschulbehörde 
den  häuslichen  Unterricht  eines  solchen  Kindes  besonders  streng  zu  überwachen 
und  wegen  der  XJberwachung  seiner  Erziehung  das  Pflegschaftsgericht  zu  be- 
nachrichtigen. 

Ebenso  ist  vorzugehen,  wenn  dem  Leiter  der  Schule  vom  Grericht  oder  von 
der  Sicherheitsbehörde  die  Verhaftung  oder  Verurteilung  eines  Schulkindes  oder 
die  Einleitung  der  Untersuchung  gegen  dasselbe  bekanntgegeben  wird. 

§  86. 

Die  Lehrerkonferenz  hat  im  Einvernehmen  mit  der  Ortsschulbehörde  und 
mit  dem  Schularzte  (vergl.  den  §  69  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung)  für 
jede  Volksschule  eine  eigene  Schulordnung  zu  entwerfen,  die  das  Betragen  der 
Schulkinder  innerhalb  und  außerhalb  der  Schule,  den  Beginn  und  die  Dauer  der 
Unterrichtszeit  und  den  ganzen  Schulbesuch  regelt. 

Der  Entwurf  der  Schulordnung  ist  der  Bezirksschulbehörde  zur  Genehmigung 
vorzulegen,  die  das  Gutachten  des  Amtsarztes  einzuholen  hat. 

Die  allgemeinen  Bestimmungen  der  Schulordnung  sind  den  Schulkindern  zu 
Beginn  des  Schuljahres  vorzulesen;  Einzelheiten  sind  ihnen  bei  Gelegenheit  ein- 
zuprägen. 

Die  Schulordnung  ist  auch  jedem  einzelnen  Kinde  zur  Mitteilung  an  die 
Eltern  oder  deren  Stellvertreter  einzuhändigen  und  in  den  Lehrzimmem  neben 
dem  Stundenplan  ersichtlich  zu  machen. 

Till.  Ton  der  Klassifikation  und  den  Zeugnissen. 

§  87. 
In   sämtlichen  Amtsschriften,   in   den  Katalogen,    den   Zeugnissen  und  den 
Schulnachrichten  sind  folgende  Noten  einheitlich  anzuwenden: 
a)  Betragen: 

1.  lobenswert, 

2.  beMedigend, 

3.  entsprechend, 

4.  minder  entsprechend, 
B.  nicht  entsprechend; 


Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnnngen,  Erlässe.  537 

bj  Fleiß: 

1.  ausdauernd, 

2.  befriedigend, 

3.  hinreichend, 

4.  ungleichmäßig, 

5.  gering; 

c)  Fortgang: 

1.  sehr  gut, 

2.  gut, 

3.  genügend 

4.  kaum  genügend, 
B.  nicht  genügend; 

d)  Äußere  Form  der  schriftlichen  Arbeiten: 

1.  sehr  gefällig, 

2.  gefällig, 

3.  minder  gefällig, 

4.  nicht  gefalüg, 

5.  nachlässig. 

Für  die  einzelnen  Lehrgegenstände  sind  die  gesetzlich  bestimmten  Bezeich- 
nungen zu  gebrauchen,  die  Leistungen  sind  auch  in  den  Doppelgegenständen  nur 
mit  einer  Note  zu  klassifizieren;  für  Lesen  und  für  Schreiben  ist  je  eine 
besondere  Note  einzusetzen. 

Die  Klassifikation  der  äußeren  Form  der  schriftlichen  Arbeiten  beginnt  mit 
der  vierten  Altersstufe. 

Der  Schulbesuch  wird  nicht  besonders  klassifiziert,  es  ist  nur  die  Zahl  der 
versäumten  halben  Schultage,  und  zwar  die  Zahl  der  entschuldigten  und  der 
nicht  entschuldigten,  anzugeben. 

§  88. 

Die  Lehrer  haben  sich  über  die  Leistungen  ihrer  Schüler  in  jedem  Viertel- 
jahr ein  abgeschlossenes  Urteil  zu  bilden  und  die  Klassifikation  vor  Ende  des 
Vierteljahres  in  den  Klassenkatalog  einzutragen. 

Im  ersten  Vierteljahr  wird  der  Fortgang  der  Kinder  der  ersten  Unterrichts- 
stufe  in  allen  Lehrgegenständen  gemeinsam  mit  einer  Note  klassifiziert. 

Die  Feststellung  der  Note  für  das  Betragen  ist  an  zwei-  und  mehrklassigen 
Schtden  der  Lehrerkonferenz  vorbehalten. 

Die  Note  für  den  Fleiß  wird  am  Schlüsse  jedes  Vierteljahrs  durch  die  in 
der  betreffenden  Klasse  beschäftigten  Lehrkräfte  gemeinsam  festgestellt;  dies 
gilt  auch  bezüglich  der  Note  für  die  äußere  Form  der  schriftlichen  Arbeiten 
mit  der  Einschränkung,  daß  bei  der  Feststellung  dieser  Note  nur  die  Lehrkräfte 
mitzuwirken  haben,  in  deren  Lehrgegenständen  schriftliche  Arbeiten  vorkommen. 

Kommt  eine  Einigung  über  einzelne  Noten  nicht  zu  stände,  so  entscheidet 
die  Lehrerkonferenz. 


538  Stack  XX.  Nr.  49.  —  Oesetze,  Yerordiiniigeii,  Erl&Bse. 

§  89. 

Schulnachrichten  werden  viermal  im  Schuljahr  an  den  von  der  Bezirks- 
schulbehörde im  voraus  festgesetzten  und  öffentlich  bekannt  gemachten  Tagen 
ausgegeben.  Die  Verteilung  nimmt  der  E^assenlehrer  in  der  letzten  Unterrichts- 
stunde vor. 

Die  Schulkinder  haben  die  Schulnachricht  den  Eltern  oder  deren  Stell- 
vertretern zur  Einsicht  vorzulegen.  Diese  sind  verpflichtet,  die  Mitteilung  der 
Schulnacbricht  durch  ihre  Unterschrift  zu  bestätigen  und  die  von  ihnen  unter- 
zeichnete Schulnachricht  dem  Klassenlehrer  durch  das  Kind  zurückzusenden. 

Wenn  der  Klassenlehrer  Bedenken  hegt-,  die  Schulnachricht  durch  das  Kind 
den  Eltern  oder  deren  Stellvertretern  vorweisen  zu  lassen,  kann  er  sie  ihnen 
amtlich  zusenden. 

Am  Schlüsse  des  Schidjahres  wird  die  Schulnachricht  den  Eltern  oder  deren 
Stellvertretern  belassen  und  von  ihnen  erst  zu  Beginn  des  nächsten  Schuljahres 
bei  der  Anmeldung  des  Kindes  zur  Auftiahme  wieder  vorgewiesen. 

§  90. 
Die  Schulnachricht  hat  zu  enthalten: 

1.  die  Bezeichnung  des  Landes,  des  Schulbezirkes  und  der  Schule,  femer 
die  Angabe  der  vom  betreffenden  Kinde  besuchten  Klasse,  Abteilung  und  Gruppe ; 

2.  den  Vor-  und  Zunamen,  die  Geburtsdaten  und  das  Religionsbekenntnis 
des  Schulkindes; 

3.  den  Zeitpunkt,  von  dem  an  das  Kind  die  Volksschule  überhaupt  besucht, 
und  den  Zeitpunkt,  an  dem  es  in  die  gegenwärtig  besuchte  Volksschule  auf- 
genommen wurde; 

4.  das  Urteil  über  das  Betragen,  den  Fleiß,  die  Leistungen  in  den  einzelnen 
Lehrgegenständen  und  über  die  äußere  Form  der  schriftlichen  Arbeiten  in  den 
einzelnen  Vierteljahren  nach  den  §§  87  und  88  der  Schul-  und  Unterrichts- 
ordnung ; 

5.  die  Zahl  der  versäumten  halben  Schultage,  und  zwar  die  Zahl  der  ent- 
schuldigten und  der  nicht  entschuldigten; 

6.  den  Ort  und  das  Datum  der  Ausstellung,  die  Unterschriften  des  Leiters 
der  Schule  und  des  Klassenlehrers  und  das  Amtssiegel. 

Am  Schlüsse  des  Schuljahrs  ist  in  die  Schulnachricht  eine  Erklärung 
darüber  aufzunehmen,  ob  das  Kind  zum  Aufsteigen  in  die  nächst  höhere  Klasse 
oder  Abteilung  reif  ist  oder  nicht. 

§  91. 
Ist    das    Kind    vom    Unterricht    in    einem    verbindlichen    Lehrgegenstande 
gänzlich  befreit  oder  wird  dem  Kind  an  der  Volksschule  mangels  entsprechender 
Vorsorge  kein  Religionsunterricht    erteilt,    so   ist  in  der  Schulnachricht  das  ob- 
waltende Verhältnis  statt  der  Note  ersichtlich  zu  machen. 


Stttck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnongen,  Erl&sse.  5S9 

Wenn  jedoch  im  letzteren  Falle  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  das 
Zeugnis  eines  ordnungsmäßig  bestellten  Religionslehrers  über  den  dem  Kind 
erteilten  Religionsunterricht  vorlegen,  so  ist  auf  Grund  desselben  die  Note  aus 
Religion  in  die  Schulnachricht  einzutragen. 

§  92. 

Darüber,  ob  das  Schulkind  zum  Aufsteigen  in  die  nächst  höhere  Klasse 
oder  Abteilung  reif  ist  oder  nicht,  entscheidet  am  Schlüsse  des  Schuljahres  die 
Lehrerkonferenz. 

Ein  völlig  genau  bestimmtes  Maß  von  Kenntnissen  in  den  verbindlichen 
Lehrgegenständen  der  Volksschule  kann  hiebei  füglich  nicht  als  allein  ent- 
scheidend in  Betracht  kommen;  es  ist  daher  auch  der  Fortgangsklasse  „nicht 
genügend  in  dem  einen  oder  dem  anderen  Lehrgegenstand  unter  Umständen 
keine  ausschlaggebende  Bedeutung  beizumessen.  Es  ist  vielmehr  bei  voller 
Berücksichtigung  der  Verhältnisse,  insbesondere  des  Alters  des  Kindes,  lediglich 
darauf  zu  sehen,  ob  es  die  erforderliche  geistige  Reife  besitzt,  um  dem  Unterricht 
in  der  nächst  höheren  Klasse  oder  Abteilung  im  kommenden  Schuljahre  folgen 
zu  können. 

§  93. 

Ist  das  Kind  erst  im  Laufe  des  Schuljahrs  in  die  Volksschule  aufgenommen 
worden,  so  sind  bei  der  regelmäßigen  Klassifikation  am  Ende  des  Vierteljahrs 
und  bei  der  Erklärung  der  Reife  zum  Aufsteigen  die  aus  der  mitgebrachten 
Schulnachricht  ersichtlichen  Urteile  der  früheren  Schule  mit  zu  berücksichtigen. 

§  94. 

Wenn  ein  Kind  im  Laufe  des  Schuljahrs  aus  der  Schule  austreten  soll, 
haben  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  den  Leiter  der  Schule  und  den 
Klassenlehrer  vorher  zu  benachrichtigen. 

Der  Klassenlehrer  merkt  im  Klassenkatalog  und  in  der  Schulnachricht  den 
Zeitpunkt  und  die  Ursache  der  Abmeldung  an,  trägt  in  die  Schulnachricht,  wenn 
die  Klassifikation  in  dem  betrefienden  Vierteljahre  ganz  oder  zum  größten  Teile 
durchgefährt  werden  kann,  die  Noten  aus  dem  Klassenkatalog  ein  und  übergibt 
darauf  die  Schulnachricht  dem  Leiter  der  Schule,  der  sie  dem  Kind  einhändigt. 
Die  Erklärung  über  die  Reife  zum  Aufsteigen  in  die  nächst  höhere  IQasse 
r)der  Abteilung  hat  jedoch  zu  entfallen. 

Der  Leiter  der  Schule  hat  den  Austritt  des  Kindes  aus  der  Schule,  wo 
ein  Hauptkatalog  geführt  wird,  in  diesem  anzumerken  und  nach  §  23  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  der  Ortsschulbehörde  und,  wenn  das  Kind  zu 
Hause  unterrichtet  werden  soll,  auch  der  Bezirksschulbehörde  mitzuteilen. 

§  95. 

Kinder,  die  das  schulmündige  Alter  erreicht  haben  und  die  für  die  Volks- 
schule vorgeschriebenen  notwendigsten  Kenntnisse  aus  Religion,  Lesen,  Schreiben 
und  Rechnen  besitzen,  erhalten  ein  Entlassungszeugnis. 


540  Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erl&sse. 

Die  Landesschulbehörde  hat  mit  Rücksicht  auf  den  Lehrplan  festzustellen, 
welche  Kenntnisse  in  diesen  Gegenständen  als  die  notwendigsten  anzusehen  sind. 

Im  Laufe  des  Schuljahres  wird  das  Entlassungszeugnis  nur  auf  besonderen 
Wunsch  der  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  ausgefolgt ;  am  Schlüsse  des  Schul- 
jahrs erhalten  es  auch  diejenigen  Kinder,  die  innerhalb  der  folgenden  Hauptferien 
das  schulmündige  Alter  erreichen  oder  denen  von  der  BezirksschulbehSrde  nach 
§  21,  Absatz  6  des  Reichsvolksschulgesetzes  die  vorzeitige  Entlassung  aus  der 
Schule  bewilligt  worden  ist. 

In  einem  früheren  Zeitpunkte  darf  das  Entlassungszeugnis  auch  dann  nicht 
ausgefolgt  werden,  wenn  die  Kinder  infolge  von  Schulbesuchserleichterungen 
schon  vor  Erreichung  des  schulmündigen  Alters  vom  Schulbesuche  gänzlich 
befreit  werden.  Ebenso  wird  es  denjenigen  Kindern,  die  infolge  von  Schulbesuchs- 
erleichterungen die  Volksschule  über  das  Alter  der  Schulmündigkeit  besuchen, 
erst  nach  Vollendung  ihrer  Schulpflicht  ausgefolgt. 

§  96. 

Das  Entlassungszeugnis  hat  zu  enthalten: 

1.  die  Bezeichnung  des  Landes,  des  Schulbezirkes  und  der  Schule; 

2.  den  Vor-  und  Zunamen,  die  Geburtsdaten  xmd  das  Religionsbekenntnis 
des  Kindes; 

3.  die  Dauer  des  Schulbesuchs  überhaupt  und  die  Angabe  der  zuletzt 
besuchten  Klasse,  Abteilung  und  Gruppe; 

4.  das  Urteil  über  das  Betragen,  den  Fleiß,  die  Leistungen  in  den  einzelnen 
Lehrgegenständen  und  über  die  äußere  Form  der  schriftlichen  Arbeiten; 

5.  die  Erklärung,  daß  das  Schulkind  den  Anforderungen  des  Reichsvolks- 
schulgesetzes entsprochen  hat  und  demnach  aus  der  Schule  entlassen  wird; 

6.  den  Ort  und  das  Datum  der  Ausstellung,  die  Unterschriften  des  Leiters 
der  Schule  und  aller  in  der  Klasse  beschäftigten  Lehrkräfte  und  das  Amtssiegel. 

Im  Entlassungszeugnis  ist  endlich  im  gegebenen  Fall  anzuführen,  mit  welchem 
Erlasse  der  Bezirksschulbehörde  die  vorzeitige  Entlassung  des  Kindes  aus  der 
Schule  nach  §  21,  Absatz  6  des  Reichsvolksschulgesetzes  bewilligt  wurde. 

§  97. 

Die  Feststellung  der  Noten  für  das  Entlassungszeugnis  und  die  Entscheidung 
darüber,  ob  das  Kind  den  Anforderungen  des  Reichsvolksschulgesetzes  entsprochen 
hat  und  aus  der  Schule  entlassen  wird,  ist  an  zwei-  und  mehrklassigen  Schulen 
Sache  der  Lehrerkonferenz. 

Bei  der  Feststellung  der  Noten  ist  auch  auf  das  Betragen  und  die  Leistungen 
des  Kindes  in  den  letzten  drei  Schuljahren  nach  Gebühr  Rücksicht  zu  nehmen, 
weshalb  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  verpflichtet  sind,  dem  Schulleiter 
auf  Verlangen  die  betreff'enden  Schulnachrichten  vorzulegen. 

Die  Beschlüsse  der  Lehrerkonferenz  werden  vom  Klassenlehrer  im  Klassen- 
kataloge  verzeichnet.  Wird  die  Entlassung  des  Kindes  beschlossen,  so  fertigt  er 
das  Entlassungszeugnis  aus,  merkt  das  Datum  der  Ausfolgung  im  Klassenkatalog 


Stttck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erlässe.  541 

an  tmd  übergibt  das  Zeugnis  dem  Leiter  der  Schule,  der  es  dem  Kinde  mit  einer 
angemessenen  Belehrung  einhändigt. 

Der  Leiter  der  Schule  hat  die  Ausfolgung  des  Entlassungszeugnisses  nach 
§  23  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  der  Ortsschulbehörde  mitzuteilen  und 
an  Schulen,  wo  ein  Hauptkatalog  geführt  wird,  auch  in  diesem  anzumerken. 

§  98. 

Ist  ein  Kind  vom  Unterricht  in  einem  verbindlichen  Lehrgegenstande  gänzlich 
befreit  gewesen,  so  daß  ein  Urteil  über  seine  Leistungen  in  diesem  Gegenstande 
nicht  abgegeben  werden  kann,  dann  ist  im  Entlassungszeugnisse  diese  Tatsache 
statt  der  Note  anzuführen. 

Wenn  dem  Kind  an  der  Volksschule  mangels  entsprechender  Vorsorge  kein 
Religionsunterricht  erteilt  worden  ist,  so  haben  die  Eltern  oder  deren  Stell- 
vertreter das  Zeugnis  eines  ordnungsmäßig  bestellten  Religionslehrers  über  den 
dem  Kinde  zu  teil  gewordenen  Religionsunterricht  vorzulegen ;  auf  Grund  dieses 
Zeugnisses  erfolgt  die  Eintragung  der  Note  aus  Religion  in  das  Entlassungs- 
zeugnis. Sind  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  nicht  in  der  Lage,  ein  solches 
Zeugnis  zu  beschaifen,  dann  ist  im  Entlassungszeugnisse  das  hinsichtlich  dieses 
Unterrichtes  obwaltende  Verhältnis  statt  der  Note  ersichtlich  zu  machen. 

Wenn  ein  schulpflichtiges  Mädchen  nach  §  201  der  Schul-  und  Unterrichts- 
ordnung vom  Unterricht  in  den  weiblichen  Handarbeiten  befreit  gewesen  ist,  so 
kann  die  Eintragung  der  Note  aus  diesem  Gegenstand  in  das  Entlassungszeugnis 
nur  auf  Grund  eines  von  den  Eltern  oder  deren  Stellvertretern  beigebrachten 
Zeugnisses  einer  mit  dem  Offentlichkeitsrecht  ausgestatteten  Arbeitsschule  oder 
auf  Grund  einer  Entlassungsprüfung  nach  §  208  der  Schul-  und  Unterrichts- 
ordnung erfolgen. 

§  99. 

Beschließt  die  Lehrerkonferenz,  daß  das  Kind  den  Anforderungen  des 
Reichsvolksschulgesetzes  nicht  entspricht,  so  ist  von  der  Ausfolgung  eines  Zeug- 
nisses abzusehen.    Das  Kind,  ist  verpflichtet,  die  Volksschule  weiter  zu  besuchen. 

Der  Leiter  der  Schule  hat  von  dem  Beschlüsse  der  Lehrerkonferenz  die 
Eltern  des  Kindes  oder  deren  Stellvertreter  und  die  Bezirksschulbehörde  zu  be- 
nachrichtigen. 

Die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  können  bei  der  Bezirksschulbehörde  um 
die  Abhaltung  einer  besonderen  Prüfung  ansuchen,  die  im  Falle  der  Bewilligung 
an  der  hiezu  bestimmten  Volksschule  abzuhalten  ist. 

Für  die  Prüfting  ist  nach  §  210  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  die  vor- 
geschriebene Gebühr  zu  entrichten. 

§  100. 

Wenn  jedoch  der  geistige  oder  körperliche  Zustand  eines  die  Schule 
besuchenden  Kindes  die  Erlangung  der  für  die  Volksschule  vorgeschriebenen 
notwendigsten  Kenntnisse  nach  dem  Urteile  der  Lehrerkonferenz  nicht  mehr 
erwarten  läßt,  ist  ihm  mit  Erreichung  des  schulmündigen  Alters  unter  Berufung 


512  Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnimgen,  Erl&sse. 

auf  diesen  Paragraphen  der  Schul-  und  Unterrichtsordnnng  ein  Abgangszeugnis 
auszufolgen. 

Bei  der  Ausfolgung  dieses  Zeugnisses  muß  der  Schulleiter  mit  der  gebotenen 
Vorsicht  vorgehn ;  er  wird  daher  in  zweifelhaften  Fällen  auch  die  Vorlage  eines 
ärztlichen  Zeugnisses  fordern. 

§  101. 

Am  Schlüsse  des  Schuljahres  können  sich  an  die  Verteilung  der  Entlassungs- 
zeugnisse und  der  Schulnachrichten  auch  Schulfeierlichkeiten  oder  Ausstellungen 
der  Schülerarbeiten  anschließen. 

§  102. 

Für  die  Ausfolgang  der  Entlassungszeugnisse,  der  Abgangszeugnisse  und 
der  Schulnachrichten  ist  keine  Gebühr  zu  entrichten. 

Die  auf  Ansuchen  der  Parteien  ausgefolgten  Duplikate  der  Zeugnisse  und 
der  Schulnachrichten  unterliegen  einer  Stempelgebühr  von  2  K,  die  in  den 
§§  91,  98,  178  und  192  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  erwähnten  Zeugnisse 
der  Religionslehrer,  wenn  sie  nicht  von  einer  mit  dem  Offentlichkeitsrecht 
ausgestatteten  Privatschule  ausgestellt  werden,  einer  Stempelgebühr  von  1  K  fiir 
jeden  Bogen. 

§  103. 

Zum  Drucke  der  Zeugnisse  und  der  Schulnachrichten  ist  das  in  den 
k.  k.  Schulbücherverlägen  vorrätige  mit  dem  kaiserlichen  Adler  im  Unterdriick 
versehene  gleichartige  Zeugnispapier  zu  verwenden. 

IX.  Ton  den  Lehrkräften. 

§  104. 

Der  Lehrkörper  der  Volksschule  besteht  aus  dem  Leiter  der  Schule  und 
aus  den  für  die  Klassen  und  Exposituren  sowie  zur  Erteilung  des  Religions- 
unterrichtes bestellten  Lehrkräften  und  Religionslehrem ;  hiezu  kommen  die  etwa 
erforderlichen  Hilfslehrer,  femer  an  Mädchenschulen  und  an  gemischten  Schulen 
die  Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten. 

Wie  viele  Lehrkräfte  an  jeder  Volksschule  zu  bestellen  sind,  setzt  auf 
Grund  des  §  11  des  Reichsvolksschulgesetzes  und  der  besonderen  Bestimmungen 
des  Landesgesetzes  oder  im  Einvernehmen  mit  den  Schulerbaltem  die  Landes- 
schulbehörde  fest,  der  es  auch  zusteht,  über  die  Beföhigung  und  die  Lehrver- 
pflichtung mit  Rücksicht  auf  die  Bedürfhisse,  die  sich  aus  der  Einrichtung  der 
einzelnen  Volksschule  ergeben,  besondere  Anordnungen  zu  treffen  und  grund- 
sätzlich za  bestimmen,  ob  die  Lehrstelle  mit  einer  männlichen  oder  mit  einer 
weiblichen  Lehrkraft  zu  besetzen  ist. 

Bei  Systemisierung  der  Stelle  eines  eigenen  Religionslehrers  ist  die  betreffende 
konfessionelle  Oberbehörde,  beziehungsweise  der  Vorstand  der  israelitischen  Kultus- 
gemeinde einzuvemehmen. 


Stttck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  YerordmuigeD,  Erl&sse.  &43 

§  105. 

Personen,  die  die  Staatsbürgerschaft  in  den  im  Reichsrate  vertretenen 
Königreichen  und  Ländern  nicht  besitzen,  dürfen  im  Lehramt  an  öffentlichen 
Volksschulen  nicht  verwendet  werden. 

Ebenso  dürfen  Personen,  die  infolge  einer  strafgerichtlichen  Verurteilung 
von  der  Wählbarkeit  in  die  Gemeindevertretung  ausgeschlossen  sind  oder  denen 
erhebliche  sittliche  Gebrechen  oder  Handlungen  zur  Last  fallen,  um  derentwillen 
die  Entlassung  einer  schon  angestellten  Lehrkraft  ausgesprochen  werden  könnte, 
zum  Lehramt  an  Volksschulen  nicht  zugelassen  werden. 

§  106. 

Lehrkräfte,  deren  Entlassung  aus  dem  Schuldienste  wegen  einer  mit  dem 
Verluste  der  Wählbarkeit  in  die  Gemeindevertretung  verbundenen  strafgerichtlichen 
Verurteilung  oder  wegen  der  vom  Strafgerichte  rechtskräftig  ausgesprochenen 
Unfähigkeit  zum  Lehramt  angeordnet  wurde,  dürfen  an  Volksschulen  nicht  wieder 
verwendet  werden.  Wenn  die  Ausschließimgsgründe  entfallen,  ist  ihre  Wiederver- 
wendung von  der  Bewilligung  des  Ministeriums  fiir  Kultus  und  Unterricht  abhängig. 

Letzteres  gilt  auch  bezüglich  der  Wiederverwendung  der  mittels  Disziplinar- 
erkenntnisees  aus  dem  Schuldienst  Entlassenen. 

Die  Landes-  und  Bezirksschulbehörden  führen  auf  Grund  der  Kundmachungen 
im  Verordnungsblatte  für  den  Dienstbereich  des  Ministeriums  für  Kultus  und 
Unterricht  genaue  Verzeichnisse  der  aus  dem  Schuldienst  entlassenen  Lehrkräfte 
und  verzeichnen  darin  jede  kundgemachte  Gestattung  der  Wiederverwendung. 

Vom  Lehramte  suspendierte  Lehrkräfte  dürfen  an  Volksschulen  so  lange 
nicht  wirken,  bis  die  Suspension  wieder  aufgehoben  wird. 

§  107. 

Personen,  die  sich  weder  mit  dem  B.eifezeugnisse  noch  mit  dem  Lehrbefahigungs- 
zeugnis  auszuweisen  vermögen,  dürfen  an  öffentlichen  Volksschulen  nicht  verwendet 
werden.  Wenn  jedoch  für  eine  erledigte  Lehrstelle  keine  geprüfte  Lehrkraft  zur 
Verfügung  steht,  kann  die  Landesschulbehörde  ausnahmsweise  die  Verwendung 
einer  Aushilfslehrkraft  erlauben. 

Mit  dem  Lehrbefähigungszeugnis  ausgestattete  Personen,  die  seit  mehr  als 
drei  Jahren  weder  an  einer  öffentlichen  Volksschule  noch  an  einer  mit  dem 
Offentlichkeitsrecht  ausgestatteten  Privatvolksschule  gewirkt  haben,  dürfen  an 
einer  öffentlichen  Volksschule  erst  nach  neuerlicher  Ablegung  der  Lehrbefähigungs- 
prüfting  oder  nach  Erwirkung  der  im  §  40,  Absatz  2,  des  Reichsvolksschul- 
gesetzes vorgesehenen  Dispens  definitiv  angestellt  werden. 

§  108. 
Als  eigene  Religionslehrer  an  Volksschulen   dürfen  nur   diejenigen   bestellt 
werden,    die    die    betreffende    konfessionelle    Oberbehörde,    beziehungsweise    der 
Vorstand  der  israelitischen  Kultusgemeinde,  in  deren  Sprengel  die  Schule  gelegen 
ist,  zur  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  für  befähigt  erklärt  hat. 


544  Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetie,  Yerordnimgeii,  ErlUsse. 

§  109. 

Die  definitive  Besetzting  der  Lehrstellen  an  den  öffentlichen  Volksschulen 
vollzieht  die  Landesschulbehörde  im  Wege  der  Anstellung  oder  der  Versetzung 
aus  Dienstesrücksichten  oder  des  Diensttausches;  dagegen  kommt  die  provisorische 
Besetzung  der  Lehrstellen,  die  Bestellung  der  Hilfslehrer  und  der  stellvertretenden 
Lehrkräfte  in  der  Regel  der  Bezirksschulbehörde  zu. 

Die  Landesschulbehörde  hat  darüber  zu  wachen,  daß  jede  erledigte  Liehr- 
stelle  sobald  als  möglich  wieder  definitiv  besetzt  wird  und  daß  die  im  Gresetz 
über  das  Besetzungsverfahren  gestellten  Fristen  strengstens  eingehalten  wenden ; 
sie  sorgt  dafür,  daß  sie  von  dem  ihr  etwa  gesetzlich  zustehenden  Rechte  der 
unmittelbaren  Besetzung  der  Lehrstellen  rechtzeitig  Gebrauch  machen  kann* 

§  110. 

Die  Vorschriften  über  das  Besetzungsverfahren  und  über  die  Einführung 
in  den  Schuldienst  erläßt  die  Landesschulbehörde  mit  Beachtung  des  Grundsatzes, 
daß  jeder  definitiven  Anstellung  im  Schuldienst  eine  ordnungsmäßige  Konkiirs- 
ausschreibung  und  Bewerbung  vorauszugehen  hat. 

Im  Anstellungsdekret  ist  anzugeben,  von  welchem  Zeitpunkt  an  der  angestellten 
Lehrkraft  die  mit  der  Dienststelle  verbundenen  Bezüge  gebühren  und  wo  sie  zur 
Auszahlung  gelangen. 

Bei  der  ersten  definitiven  Anstellung  in  einer  Dienstkategorie  haben  die 
Lehrkräfte  einen  Diensteid  nach   der  vorgeschriebenen  Eidesformel*)  abzulegen; 


*)     Eidesformel  für  die  Lehrkräfte  an  öffentlichen  VolkBsohnlen. 

(Für  alle.) 

Nachdem  Sie  als angestellt  worden  sind,  so  werden  Sie  einen  Eid  zu 

Gott  dem  Allmächtigen  schwören  und  bei  Ihrer  Ehre  und  Treue  geloben,  Seiner 
Majestät  dem.  All  erdurchlauchtigsten  Fürsten  mid  Herrn,  Franz  Josef  dem  Ersten,  von 
Gottes  Gnaden  Kaiser  von  Österreich  u.  s.  f.  und  nach  Allerhöchst  demselben  den 
aus  Allerhöchst  dessen  Stamm  und  Geblüte  nachfolgenden  Erben  unverbrüchlich  treu 
mid  gehorsam  zu  sein,  die  Staatsgrundgesetze  unverbrüchlich  zu  beobachten,  die 
Gesetze  sowie  die  Anordnungen  Ihrer  vorgesetzten  Behörden  streng  zu  befolgen, 
Ihre  Dienstpflichten  nach  bestem  Wissen  und  Gewdssen  zu  erfüllen,  jedes  pflichtwidrige 
und  jedes  das  Ansehen  des  Lehrerstandes  oder  das  Wirken  als  Erzieher  imd  Lehrer 
schädigende  Verhalten  sowie  jeden  Mißbrauch  Ihrer  amtlichen  Stellung  sorgf^tig  zu 
vermeiden. 

Sie  werden  schwören, 

(Für  die  Direktoren  und  Oberlehrer.) 
Lehrern  und  Schülern  in  allem  mit  gutem  Beispiele  voranzugehen,  über  die  Lehi'er 
der  Ihrer  Leitung  anvertrauten  Schule  die  gehörige  Aufsicht  zu  führen,  ihnen  mit 
Achtung  und  Wohlwollen  zu  begegnen,  sie  zur  treuen  Pflichterfüllung  anzuleiten,  sie 
in  der  Ausübung  ihres  Berufes  nach  Kräften  zu  unterstützen  und  zu  einem  zweck- 
mäßigen Zusammenwirken  anzm'egen,  tiberall  das  wahre  Beste  der  Schide  und  nur 
dieses  im  Auge  zu  haben, 

(Für  die  Leiter  einklassiger  Volksschulen.) 
überall  das  wahre  Beste  der  Ihrer   Leitung   anvertrauten    Schule    und   nur    dieses   im 
Auge  zu  haben,  der  Schuljugend  in  allem  mit  gutem  Beispiele  voranzugehen, 


Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erlftsse.  545 

bei  jeder  folgenden  Ernennung  in  dieser  Dienstkategorie  hat  eine  Eideserinnerung 
an  Stelle  des  Diensteides  zu  treten. 

Die  provisorisch  angestellten  Lehrkräfte,  die  Hilfslehrer  und  die  Aushilfs- 
lehrer leisten  eine  dem  Diensteid  entsprechende  Angelobung. 

Der  Tag  der  Beeidigung,  der  Eideserinnerung  oder  der  Angelobung  und 
der  Tag  des  Dienstantrittes  sind  in  dem  Bestellungsdekret  ersichtlich  zu  machen. 

Lehrkräfte,  die  an  einer  öffentlichen  Volksschule  eines  anderen  Landes  in 
Verwendung  stehen,  erhalten  das  Anstellungsdekret  im  Wege  der  ihnen  vorgesetzten 
Bezirksschulbehorde  in  der  Regel  mindestens  acht  Wochen  vor  dem  Enthebungs- 
termin. Ihre  Enthebung  erfolgt  entweder  mit  Ende  Februar  oder  mit  Ende 
August,  und  zwar  derart,  daß  es  ihnen  möglich  ist,  den  Dienst  am  Ersten  des 
nächstfolgenden  Monats  anzutreten. 

§  111. 

Vor  der  Bestellung  des  Leiters  der  Schule  ist  festzusetzen,  für  welches 
Religionsbekennlnis  er  nach  §  48,  Absatz  2,  des  Reichsvolksschulgesetzes  die 
Befähigung  zum  Religionsunterrichte  nachzuweisen  und  welchem  Religions- 
bekenntnis er  selbst  demnach  anzugehören  hat. 

In  zweifelhaften  Fallen  entscheidet  darüber  die  Landesschulbehörde.  Zu  dem 
Zwecke  gibt  die  Bezirksschulbehörde  der  Landesschulbehörde  nach  Durchführung  der 
erforderlichen  Erhebungen  bekannt,  welchem  Religionsbekenntnis  die  Mehrzahl  der 
zum  Besuche  der  betreffenden  Schule  verpflichteten  Kinder  nach  dem  Durchschnitte 
der  vorausgegangenen  fünf  Schuljahre  angehört.  Unter  der  Mehrzahl  der  Schüler 
ist  die  relativ  größte  Anzahl  derselben  zu  verstehen.  Solange  an  einzelnen  Schulen 
dieser  Durchschnitt  wegen  des  kürzeren  Bestandes  der  Schule  oder  aus  anderen 
Gründen,  wie  etwa  wegen  Änderung  der  Einschulungsverhältnisse,  nicht  zu  ermitteln 
ist,  sind  vorläufig  die  Ergebnisse  der  Schüleraufiiahme  als  Grundlage  zu  nehmen. 

In  Ländern,  in  denen  nach  §  75  des  Reichsvolksschulgesetzes  die  Bestim- 
mungen des  §  48,  Absatz  2,  dieses  Gesetzes  keine  Geltung  haben,  findet  auch  die 
vorstehende  Bestimmung  keine  Anwendung. 

(Für  die  übrigen  Lehrkräfte.) 
dem  Leiter  der  Schule,  an  der  Sie  zu  wirken  berufen  sind,  mit  Achtung  und  Gehorsam 
zu  begegnen,  ein  einträchtiges  Zusammmenwirken  mit  Ihren  Beinifsgenossen  stets  anzu- 
streben, der  Schuljugend  in  allem  mit  gutem  Beispiele  voranzugehen, 

(Für  alle.) 
die  Kinder  sittlich-religiös  zu  erziehen,  deren  Geistestätigkeit  zu  entwickeln,  sie  mit 
den  zur  weiteren  Ausbildung  ftir  das  Leben  erforderlichen  Kenntnissen  und  Fertigkeiten 
auszustatten  und  die  Grundlage  für  die  Heranbildung  tüchtiger  Menschen  und  Mitglieder 
des  Gemeinwesens  zu  schaffen,  bei  der  Beurteilung  der  Leistungen  der  Schüler  mit 
gewissenhafter  Strenge  und  Unparteilichkeit  vorzugehen  und  sich  von  diesen  Pflichten 
durch  keinerlei  Rücksichten  jemals  abwendig  machen  zu  lassen. 

Sie  werden  endlich  angeloben,  daß  Sie  einer  ausländischen,  politische  Zwecke 
verfolgenden  Gesellschaft  weder  gegenwärtig  angehören  noch  einer  solchen  Gesellschaft 
in  Zukunft  angehören  werden. 

Was  mir  soeben  vorgehalten  wurde  und  ich  wohl  und  deutlich  verstanden  habe, 
dem  soll  und  will  ich  getreu  nachkommen. 

So  wahr  mir  Gott  helfe! 

3 


516  Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetie,  Yerordniingeii,  Erlässe. 

§  112. 

An  Volksschulen  mit  stärkeren  Mischungen  verschiedener  religiöser  Bekennt- 
nisse kann  die  Landesschnlbehorde  auf  Antrag  der  Bezirksschulbehörde,  wenn  es 
zur  Sicherstellung  des  Religionsunterrichtes  für  die  eine  oder  die  andere  kon- 
fessionelle Minderheit  notwendig  ist,  vor  Ausschreibung  des  Konkurses  bestimmen, 
daß  die  anzustellende  Lehrkraft  dem  Religionsbekenntnisse  dieser  Minderheit 
angehören  muß  und  die  Befähigung  zur  subsidiären  Erteilung  des  betreffenden 
Religionsunterrichtes  nachzuweisen  hat. 

§  113. 

Vor  jeder  definitiven  Besetzung  einer  Lehrstelle  an  einer  Mädchenschule 
kann  die  Landesschnlbehorde  mit  Rücksicht  auf  die  jeweiligen  Bedürfiiisse  der 
Schule  nach  Anhörung  der  Bezirksschulbehörde  bestimmen,  ob  die  Lehrstelle, 
unbeschadet  der  bei  ihrer  Systemisierung  etwa  getroffenen  grundsätzlichen  Ver- 
fügung, mit  einer  weiblichen  oder  mit  einer  männlichen  Lehrkraft  zu  besetzen 
oder  ob  die  Bewerbung  den  Lehrkräften  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes  offen 
zu  halten  ist. 

An  gemischten  Schulen  können  zur  Vorsorge  für  den  Unterricht  der  Mädchen 
in  den  weiblichen  Handarbeiten  oder  im  Turnen  nur  weibliche  Lehrkräfte  zur 
Bewerbung  um  eine  Lehrstelle,  soweit  es  nach  dem  Landesgesetz  erlaubt  ist, 
zugelassen  werden. 

§  114. 

Das  Maß  der  Lehrverpfiichtung  richtet  sich  innerhalb  der  durch  das 
Bestellungsdekret  übernommenen  Pflichten  nach  dem  Bedürfhisse  der  Schule.  Die 
Lehrverpflichtung  der  Leiter  der  Schule  ist  auf  das  Notwendigste  zu  beschränken, 
damit  ihnen  die  erforderliche  Zeit  zur  Ausübung  ihrer  besonderen  Obliegenheiten 
frei  bleibt. 

Ob  Mehrleistungen  an  derjenigen  Schule,  an  der  die  Lehrkraft  bestellt  ist, 
besonders  zu  entlohnen  sind,  richtet  sich  nach  den  Bestinmiungen  des  Landes- 
gesetzes, in  Ermangelung  solcher  nach  §  51  des  Reichsvolksschulgesetzes. 

Dagegen  müssen  Dienstleistungen  an  einer  anderen  allgemeinen  Volksschule 
oder  an  einer  Bürgerschule  ebenso  wie  die  Verwendung  in  einem  Lehrgegenstande, 
der  eine  besondere  Befähigung  voraussetzt,  stets  besonders  entlohnt  werden,  axich 
wenn  die  beiden  Schulen  unter  einer  gemeinsamen  Leitung  stehen,  soweit  nicht 
das  Landesgesetz  andere  Bestimmungen  enthält  oder  der  Lehrer  die  Verpflichtung 
hiezu  bei  seiner  Anstellung  übernommen  hat. 

§  IIB. 

Wenn  der  Lehrer  wegen  eingetretener  Dienstunfahigkeit  oder  aus  anderen 
triftigen  Gründen  an  der  Erteilung  des  Unterrichtes  oder  an  der  Ausübung  seiner 
anderen  dienstlichen  Obliegenheiten  gehindert  ist,  hat  er  den  Leiter  der  Schule 
hievon  unverzüglich  zu  benachrichtigen  und  zugleich  den  Grund  und,  wenn 
möglich,  auch  die  voraussichtliche  Dauer  der  Verhinderung  anzugeben. 


Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erlftsse.  547 

Der  Leiter  der  Schule  hat  von  seiner  Verhinderung  die  Ortsschulbehörde, 
an  mehrklassigen  Schulen  auch  seinen  Stellvertreter  zu  benachrichtigen. 

Urlaube  bis  zu  drei  Tagen  werden,  wenn  die  Landesgesetze  keine  anderen 
Bestimmungen  enthalten,  dem  Leiter  der  Schule  von  der  Ortsschulbehörde,  den 
übrigen  Lehrkräften  vom  Leiter  der  Schule  bewilligt.  Die  Bewilligung  jedes 
Urlaubes  ist  der  Bezirksschulbehörde  anzuzeigen. 

Um  einen  längeren  Urlaub  haben  die  Lehrkräfte  bei  der  Bezirksschulbehörde 
anzusuchen,  die  von  dessen  Gewährung  auch  die  Ortsschulbehörde  benachrichtigt. 

Die  Landesschulbehörde  bestimmt,  ob  den  Urlaubsgesuchen  und  den  Gesuchen 
um  Herabsetzung  der  Lehrverpflichtung  oder  um  Befreiung  von  der  Erteilung 
des  Unterrichtes  in  einzelnen  Lehrgegenständen  wegen  eingetretener  Dienst- 
unföhigkeit  ein  ärztliches  oder  ein  amtsärztliches  Zeugnis  beizuschließen  ist.  Sie 
kann  das  der  Ortsschulbehörde,  beziehungsweise  dem  Leiter  der  Schule  zustehende 
Recht  zur  Bewilligung  von  Urlauben  auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Tagen  im 
Laufe  eines  Schuljahrs  einschränken  und  sich  die  Bewilligung  längerer  Urlaube 
insbesondere  dann  vorbehalten,  wenn  damit  das  Erfordernis  einer  Supplierungs- 
gebühr,  einer  Renumeration  oder  einer  Entlohnung  überhaupt  verbunden  ist. 

Zur  Ausübung  eines  Reichsrats-  oder  Landtagsmandats  bedürfen  die  Lehrer 
keines  Urlaubes.  Die  zur  Ausübung  ihres  Wahlrechtes  in  die  öffentlichen  Ver- 
tretungskörper erforderliche  Zeit  ist  den  Lehrern  vom  Schulleiter  freizugeben. 

§  116. 

Was  zur  Vertretung  verhinderter  oder  beurlaubter  Lehrkräfte  zu  verfügen 
ist,  wird  von  der  Landesschulbehörde  bestimmt,  die  auch  Vorschriften  über  das 
betreffende  Verfahren  erläßt. 

Bis  die  schulbehördliche  Verfügung  im  einzelnen  Falle  herabgelangt,  hat 
an  mehrklassigen  Schulen  einstweilen  der  Leiter  der  Schule,  im  Falle  seiner 
Verhinderung  sein  Stellvertreter  für  die  Fortführung  des  Unterrichtes  zu  sorgen. 

Diese  Vorsorge  kann  in  der  Heranziehung  dienstfreier  Lehrkräfte,  in  der 
Verlegung  der  Unterrichtsstunden  der  verhinderten  Lehrkraft  auf  spätere  Stunden 
mit  Vermehrung  der  Unterrichtsstunden  der  übrigen  Lehrkräfte,  in  der  Vereinigung 
zweier  Klassen  in  eine,  auch  in  der  Einführung  des  Halbtagsunterrichtes  oder 
in  anderen  geeigneten  Anordnungen  bestehen. 

§  117. 

Während  der  Schulferien,  an  unterrichtsfreien  Tagen  oder  Halbtagen  und 
nach  Schluß  der  täglichen  Unterrichtszeit  kann  sich  der  Lehrer  ohne  Urlaub  aus 
dem  Schulort  entfernen,  falls  keine  anderen  dienstlichen  Obliegenheiten  dem 
entgegenstehen. 

Der  Leiter  der  Schule  hat  auch  während   der  Ferien  jede  mehr  als  acht 

Tage  dauernde  Entfernung  der  Bezirksschulbehörde  unter  Angabe  seiner  Adresse 

initzateilen. 

3* 


548  Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

§  118. 

Die  an  öffentlichen  Volksschulen  wirkenden  Lehrkräfte  haben  den  Obliegeu- 
heiten  ihres  öffentlichen  Amtes  pflichtgetreu  und  gewissenhaft  nachzukommen; 
sie  werden  in  der  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  durch  ihre  Vorgesetzten  unterstützt, 
haben  Anspruch  auf  die  Mitwirkung  des  Elternhauses  und  genießen  als  Amts- 
personen den  vollen  gesetzlichen  Schutz  der  Behörden. 

Sie  haben  aber  jedes  pflichtwidrige  und  jedes  das  Ansehen  des  Lehrstande? 
oder  ihr  Wirken  als  Erzieher  und  Lehrer  schädigende  Verhalten  sowie  jeden 
Mißbrauch  ihrer  amtlichen  Stellung  zu  vermeiden. 

§  119. 

Die  Lehrer  haben  den  Gesetzen  und  Verordnungen  sowie  den  Weisungen 
der  Schulbehörden,  der  Schulaufsichtsorgane  und  des  Leiters  der  Schule  willig 
und  pünktlich  zu  gehorchen,  die  ihnen  erteilten  Ermahnungen  xmd  Winke  ge- 
wissenhaft zu  beobachten  und  sie  beim  Unterricht  und  bei  ihren  übrigen  Obliegen- 
heiten nutzbringend  zu  verwerten. 

Erachtet  der  Lehrer,  daß  eine  Anordnung  des  Schulleiters  dem  Gesetz  oder 
der  Schulordnung  widerstreitet  oder  das  Interesse  der  Schule  geföhrdet,  so  kann 
er  die  Anzeige  an  die  Bezirksschulbehörde  erstatten. 

Die  Lehrer  sind  verpflichtet,  den  Mitgliedern  der  Schulbehörden  und  den 
übrigen  Mitgliedern  des  Lehrkörpers  höflich  zu  begegnen  und  durch  einträchtiges 
Zusanmienwirken  die  Achtung  der  Öffentlichkeit  vor  der  Schule  und  das  Vertrauen 
zu  ihr  zu  stärken. 

Der  Rang  der  Lehrkräfte  gleicher  Kategorie  untereinander  richtet  sich  nach 
der  Einreihung  in  den  Personalstatus  Tind,  wo  ein  solcher  nicht  besteht,  nacli 
dem  Zeitpunkte  der  definitiven  Anstellung  im  Schuldienste,  bei  gleicher  definitiver 
Dienstzeit  nach  dem  Zeitpunkte  der  Ablegung  der  Lehrbefahigungsprüfang  für 
Volksschulen ;  in  zweifelhaften  Fällen  gebührt  der  älteren  Lehrkraft  der  Vorrang. 

§  120. 

Die  Lehrer  sind  verpflichtet,  den  im  Literesse  des  Unterrichtes  und  des  Schul- 
besuches, hauptsächlich  aber  im  Interesse  der  Erziehung  notwendigen  Verkehr  mit 
dem  Elternhaus  angelegentlich  zu  pflegen.  Zur  Besprechung  einschlägiger  Fragen 
können  mit  Bewilligung  der  Bezirksschulbehörde  Elternabende  veranstaltet  werden. 

Im  Verkehre  mit  den  Eltern  der  Schuljugend  und  im  amtlichen  Parteien- 
verkehr  überhaupt  haben  die  Lehrer  freundlich  imd  entgegenkommend  aufzutreten, 
die  notwendigen  Ratschläge  und  Belehrungen  bereitwilligst  zu  erteilen  und  sich 
in  jeder  Weise  zu  bemühen,  das  Vertrauen  der  Bevölkerung  zu  gewinnen. 

Anderseits  sind  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  verpflichtet,  die  Schule 
in  ihrer  Aufgabe  tätig  zu  unterstützen,  die  einschlägigen  Vorschriften  und  die 
Weisungen  der  Schulbehörden  zu  befolgen,  die  den  Unterricht  oder  die  Erziehung 
der  Kinder  betreffenden  Ratschläge  der  Lehrer  zu  beachten  und  im  Schulliau^e 
zu  erscheinen,  wenn  der  Leiter  der  Schule  sie  im  Interesse  des  Unterrichtes  oder 
der  Erziehung  ihrer  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  dazu  auffordert. 


Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erlässe.  549 

§  121. 

Zur  Erzielung  eines  gedeihlichen  Unterrichtes  haben  sich  die  Lehrkräfte 
auf  den  Unterricht  sorgfaltig  vorzubereiten,  die  schriftlichen  Arbeiten  der  Schul- 
kinder gewissenhaft  zu  verbessern,  den  Lehrplan  genau  zu  befolgen,  vom  Stunden- 
plan nicht  abzuweichen  und  die  einzelnen  Unterrichtsstunden  nicht  anders  als 
zur  Erfüllung  der  jeweiligen  Lehraufgabe  zu  verwenden. 

Wenn  keine  außergewöhnlichen  Verhältnisse  vorliegen,  ist  jeder  Lehrer  für 
die  Erreichung  des  vorgeschriebenen  Lehrziels  verantwortlich. 

Die  Lehrer  haben  den  durchgenommenen  Lehrsto£P,  die  schriftlichen  Haus- 
aufgaben und  die  Schularbeiten  wöchentlich  im  Klassenbuche  zu  verzeichnen  und 
auf  die  Führung  der  Amtsschriften  und  die  Ausfertigung  der  Zeugnisse  und  der 
Schulnachrichten  Fleiß  und  Sorgfalt  zu  verwenden. 

Sie  haben  auch  auf  ihre  eigene  Fortbildung  stets  bedacht  zu  sein. 

§  122. 

Die  Lehrer  haben  die  vorgeschriebene  Unterrichtszeit  streng  einzuhalten 
und  sich  im  allgemeinen,  wenn  nicht  die  gemeinsame  Beaufsichtigung  mehrerer 
Klassen  eingeführt  ist,  eine  Viertelstunde  vor  Beginn  des  Unterrichtes  in  ihrem 
Lehrzimmer  einzufinden,  um  für  den  ungestörten  Beginn  des  Unterrichtes  Vor- 
sorge zu  treffen;  sie  haben  die  Beschlüsse  der  Lehrerkonferenz  bezüglich  der 
Überwachung  der  Kinder  pünktlich  durchzuführen  und  sich  sämtlich  an  den 
offiziellen  Schulfeierlichkeiten  zu  beteiligen. 

§  123. 

Die  Lehrer  haben  streng  darüber  zu  wachen,  daß  die  Lehrzimmer  während 
des  Unterrichtes  nur  von  den  hiezu  Berechtigten  betreten  werden  und  daß  jede 
Störung  des  Unterrichtes  unterbleibt. 

Sie  haben  die  Benützung  der  Schulräume  in  einer  ihrer  Bestimmung 
zuwiderlaufenden  Weise  zu  unterlassen  und  die  Vorschriften  über  die  Gesundheits- 
pflege in  der  Schule  genau  zu  beobachten. 

§   124. 

Die  Verwendung  der  Schulkinder  zu  Geschäften  und  Verrichtungen,  die  mit 
der  Schulzucht  unverträglich  sind,  mit  dem  Unterrichtszweck  in  keinem  Zusammen- 
hange stehen  oder  die  Gesundheit  der  Kinder  gefährden,  ist  den  Lehrern  strengstens 
verboten;  insbesondere  dürfen  die  Schulkinder  zu  Arbeiten  im  Hauswesen  des 
Lehrers,  zum  Reinigen  des  Schulhauses  oder  zu  Nachfragen  über  bedenkliche 
Erkrankungen  ihrer  Mitschüler  nicht  verwendet  werden. 

Mitteilungen  an  die  Eltern  ihrer  Mitschüler  dürfen  den  Schulkindern  nur  im 
Notfall  aufgetragen  werden  und  auch  nur  dann,  wenn  keine  sanitären  Rück- 
sichten dagegen  sprechen. 


550  Stttck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErÜUbe. 

§  125. 

Den  Lehrern  ist  es  in  der  Regel  nicht  erlaubt,  den  Schulkindern  Schul- 
bücher oder  Schreib-  und  Zeichenrequisiten  und  andere  Bedarfsartikel  selbst  zu 
verkaufen  oder  ihnen  bestimmte  Schreib-  und  Zeichenrequisitengeschäfte  anzu- 
empfehlen. Wo  es  jedoch  die  ortlichen  Verhältnisse  dringend  erheischen,  kann 
die  Bezirksschulbehörde  erlauben,  daß  der  Leiter  der  Schule  den  Schulkindern 
die  notwendigen  Schulbücher,  Schulrequisiten  und  Bedarfsartikel  ohne  Gewinn 
besorge. 

Die  Lehrer  haben  es  femer  zu  vermeiden,  für  die  Verbreitung  von  Schul- 
büchern, Lehr-  und  Lernmitteln  ohne  Rücksicht  auf  deren  pädagogischen  Wert, 
nur  etwa  des  Verlegers  oder  Verfassers  wegen  einzutreten,  eigene  oder  fremde 
literarische  Erzeugnisse  den  Kindern  zum  Kauf  anzubieten  oder  Abonnenten  für 
dieselben  unter  der  Schuljugend  zu  sammeln. 

§  126. 

Welche  Nebenbeschäftigung  mit  dem  Lehramt  unvereinbar  ist  und  ob  zur 
Übernahme  einer  Nebenbeschäftigung  die  Bewilligung  der  Schulbehörden  ein- 
geholt werden  muß,  bestimmt  die  Landesschulbehörde  auf  Grund  des  Landes- 
gesetzes. 

Die  Erteilung  des  Nachstundenunterrichtes  in  der  Schule  und  jedes  schul- 
mäßigen Nebenunterrichtes  an  die  Schulkinder  gegen  ein  von  ihnen  zu  ent- 
richtendes Honorar  ist  den  Lehrkräften  untersagt. 

§  127. 

Die  Lehrer  dürfen  von  den  Schulkindern  oder  deren  Eltern  weder  Greschenke 
annehmen  noch  dürfen  sie  Geld  unter  der  Schuljugend  sammeln,  damit  diese  dem 
Leiter  der  Schule  oder  einer  anderen  Lehrkraft  aus  irgend  einem  Anlaß  ein 
Geschenk  mache. 

Andere  Geldsammlungen  dürfen  in  der  Schule  nur  mit  ausdrücklicher 
Bewilligung  der  Landesschulbehörde  veranstaltet  werden,  wenn  der  Zweck  ein 
wohltätiger  oder  gemeinnütziger  ist  und  wenn  hiebei  jede  verletzende  Form  und 
jedes  Mittel  eines  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Zwanges  vermieden  wird. 

Der  Lehrer  soll  seinen  Einfluß  nur  in  der  Weise  geltend  machen,  daß  er 
den  guten  Zweck  den  Herzen  der  Schulkinder  nahelegt. 

§  128. 

Gesuche  um  die  Enthebung  vom  Schuldienst  infolge  freiwilliger  Dienst- 
entsagung sind  in  der  Regel  mindestens  drei  Monate  vor  dem  erbetenen  Enthebungs- 
termine bei  der  Schulleitung  einzureichen  und  von  ihr  der  Bezirksschulbehördc 
vorzulegen. 

In  keinem  Falle  darf  ein  Lehrer  den  Schuldienst  eher  verlassen,  als  bis  er 
davon  ordnungsmäßig  enthoben  ist. 


Stttck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlässe.  551 

§  129. 

Die  Dienstverhältnisse  der  an  den  öffentlichen  Volksschulen  von  den  Schul- 
behörden  besonders  bestellten  Religionslehrer  sind  im  allgemeinen,  unbeschadet 
der  Rechte  der  konfessionellen  Oberbehörde,  nach  den  für  die  übrigen  Lehrer 
geltenden  Vorschriften  zu  beurteilen. 

Die  von  den  Kirchen  und  Religionsgesellschaften  bestellten  Religionslehrer 
haben  in  Ausübung  ihrer  Lehrtätigkeit  den  Schulgesetzen  und  den  innerhalb  der- 
selben erlassenen  Anordnungen,  insbesondere  den  Bestimmungen  der  Schul-  und  Unter- 
richtsordnung  wie  die  übrigen  Lehrer  nachzukonmien. 

Vor  dem  Einschreiten  in  einzelnen  Fällen  sind  jedoch  nach  Tunlichkeit  Ver- 
handlungen mit  der  betreffenden  Elrchenbehörde,  beziehungsweise  dem  Vorstande 
der  israelitischen  Eultusgemeinde  einzuleiten. 

§  130. 

Hospitanten  oder  sogenannte  Schulpraktikanten  dürfen  an  Volksschulen  nur 
ausnahmsweise  mit  besonderer  Bewilligung  der  Landesschulbehörde  zugelassen 
werden. 

Sie  dürfen  zu  ihrer  Ausbildung  dem  Unterrichte  verschiedener  Lehrkräfte 
beiwohnen;  es  ist  jedoch  strengstens  untersagt,  ihnen  die  selbständige  Erteilung 
des  Unterrichtes  zu  überlassen. 

X.  Ton  den  Beehten  nnd  Pflichten  des  Schnlleiters. 

§  131. 

Der  unmittelbare  Vorgesetzte  an  jeder  mehrklassigen  Volksschule  ist  der  zu 
ihrem  Leiter  bestellte  Oberlehrer  oder  Direktor  (Oberlehrerin,  Direktorin). 

Li  Verhinderungsfällen  vertritt  ihn  die  rangälteste  Lehrkraft,  solange  die 
Bezirksschulbehörde  keine  andere  Lehrkraft  mit  seiner  Vertretung  betraut. 

Der  Leiter  der  Schale  führt  die  Verwaltung  der  ganzen  Anstalt ;  er  ist  für 
die  genaue  Ausführung  der  Gesetze  und  der  Verordnungen  sovne  der  Weisungen 
der  Schulbehörden  und  der  Schulaufsichtsorgane  und  für  den  ordnungsmäßigen 
Zustand  der  Schule  in  erster  Linie  verantwortlich. 

§  132. 

Der  Leiter  der  Schule  vertritt  die  Schule  nach  außen,  vermittelt  den  amt- 
lichen Verkehr  mit  den  Schulbehörden  und  verwahrt  das  Amtssiegel. 

Die  Lehrer  haben  ihre  Gesuche  an  die  Schulbehörden  im  Wege  der  Schul- 
leitung einzureichen;  der  Leiter  der  Schule  übernimmt  die  Gesuche  und  legt  sie 
mit  entsprechender  Einbegleitung  ohne  Aufschub  der  betreffenden  Schulbehörde  vor. 

Beschwerden  gegen  den  Leiter  der  Schule  können  unmittelbar  bei  der 
Bezirksschulbehörde  vorgebracht  werden. 


552  Stück  XX.  Nr.  49.  —  Oesetse,  Yerordnungen,  Erlässe. 

§  133. 

Der  Leiter  der  Schule  hat  die  ihm  unterstehenden  Lehrkräfte  zur  treuen 
Pflichterfüllung  anzuleiten  und  sie  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  nach  Kräften 
zu  unterstützen.  Er  hat  ihnen  in  allem  mit  gutem  Beispiele  voranzugehen,  ihnen 
bei  der  Erteilung  des  Unterrichtes,  in  allen  Angelegenheiten  der  Schulzucht  und 
beim  Parteienverkehr  mit  Rat  und  Tat  beizustehen  und  auf  ihr  Verhalten,  -«renn 
es  in  einzelnen  Fällen  geboten  ist,  in  vnirdiger  Form  Einfluß  zu  nehmen. 

§  134. 

Der  Leiter  der  Schule  hat  darauf  zu  sehen,  daß  die  in  der  Lehrerkonferenz 
festgestellten  einheitlichen  Grundsätze  des  Unterrichtes,  der  Schulzucht  und  der 
Schuleinrichtung  gleichmäßig  angewendet  und  durchgeführt  werden,  und  hat 
deshalb  während  der  Unterrichtszeit  in  der  Regel  im  Schulhaus  anwesend  zu 
sein,  den  erziehlichen  und  unterrichtlichen  Erfolgen  die  größte  Aufinerksajnkeit 
zuzuwenden,  die  Unterrichtsstunden  aller  an  der  Schule  wirkenden  Lehrkräfte 
öfter  zu  besuchen  und  auf  die  Beseitigung  etwaiger  Unordnungen  und  Mißbrauche 
hinzuarbeiten. 

Es  ist  ihm  nicht  erlaubt,  den  Lehrkräften  in  Anwesenheit  der  Schulkinder 
Ausstellungen  zu  machen  oder  sonst  ihr  Ansehen  zu  schädigen. 

Unbeschadet  dieses  Aufsichtsrechtes  bleibt  die  unmittelbare  Beaufsichtigung 
des  Religionsunterrichtes  der  betreffenden  Kirche  oder  Religionsgesellschaft  vor- 
behalten. 

§  135. 

Zu  Beginn  des  Schuljahrs  entwirft  der  Leiter  der  Schule  den  Stundenplan, 
bestimmt,  wenn  es  nicht  bereits  am  Schlüsse  des  vorangegangenen  Schuljahren 
geschehen  ist,  für  jede  Klasse  den  Klassenlehrer  und  weist  erforderlichen  FaDes 
einzelne  Lehrgegenstände  in  den  Klassen  anderen  Lehrkräften  zu. 

Hiebei  hat  er  berechtigte  Wünsche  einzelner  Lehrkräfte  nach  Tunlichkeit 
zu  berücksichtigen  und  im  allgemeinen  darauf  zu  sehen,  daß  die  Lehrkräfte  im 
Rahmen  ihrer  Lehrbefahigung  und  Lehrverpflichtung  möglichst  gleichmäßig 
beschäftigt  sind. 

Die  Stunden  fiir  den  Religionsunterricht  sind,  wenn  kein  eigener  Religions- 
lehrer bestellt  ist,  im  Einvernehmen  mit  der  Kirchenbehörde,  beziehungsweise 
dem  Vorstande  der  israelitischen  Kultusgemeinde  anzusetzen.  Kommt  eine  Einigung 
nicht  zustande,  so  ist  an  die  Bezirksschulbehörde  zu  berichten.  Die  Kirchenbehörde, 
beziehungweise  der  Vorstand  der  israelitischen  Kultusgemeinde  hat  die  Wünsche 
bezüglich  der  Ansetzung  der  Religionsstunden  samt  den  Namen  der  mit  der 
Erteilung  des  Religionsunterrichtes  betrauten  Personen  dem  Leiter  der  Schule 
rechtzeitig  vor  Beginn  des  Schuljahres  bekanntzugeben. 

Der  fertiggestellte  Stundenplan  ist  an  zwei-  und  mehrklassigen  Volksschulen 
nach  Durchberatung  in  der  Lehrerkonferenz  der  Bezirksschulbehörde  zur 
Genehmigung  vorzulegen. 


Stttck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  Erlässe.  553 

§  136. 

An  jeder  Volksschule  sind  folgende  Amtsscliriften  zu  führen:  die  Schal- 
chronik, das  Schulinventar,  das  GteschäftsprotokoU,  der  Normalien-Index,  die 
Bibliothekskataloge,  das  Verzeichnis  der  Armenbücher,  die  Klassenkataloge  und 
die  Klassenbücher,  femer,  wenn  es  die  Landesschulbehorde  als  notwendig  erachtet, 
auch  ein  Hauptkatalog. 

Die  Amtsschriften  werden  vom  Leiter  der  Schule  gefuhrt ;  die  übrigen  Lehr- 
kräfte haben  den  Leiter  der  Schule  bei  der  Führung  der  Amtsschriften  erforder- 
lichen Falles  zu  unterstützen. 

Das  Klassenbuch  und  den  Klassenkatalog  führt  der  Klassenlehrer;  die 
anderen  in  der  Klasse  beschäftigten  Lehrkräfte  besorgen  die  ihren  Lehrgegenstand 
und  ihre  Unterrichtsstunden  betreffenden  Eintragungen.  Die  ordnungsmäßige 
Führung  dieser  Amtsschriften  wird  vom  Leiter  der  Schule  überwacht. 

Alles  nähere  über  die  Einrichtung,  Führung  und  Aufbewahrung  der  Amts- 
schriften bestimmt  die  Landesschulbehorde. 

§  137. 

Der  Leiter  der  Schule  hat  sich  mit  den  ihm  zugekommenen  Erlässen  der 
Schulbehörden  und  mit  allen  sonstigen  Normalien  genau  vertraut  zu  machen  und 
die  unterstehenden  Lehrkräfte  in  deren  Kenntnis  einzuführen;  er  hat  alle  Vor- 
schriften und  Erlässe  geordnet  im  Normalien-Index  vorzumerken  und  nach  Jahr- 
gängen aufzubewahren.  Die  Benützung  des  Normalien-Index  und  der  Normalien- 
sammlung steht  dem  Lehrer  jederzeit  firei.  Die  Unkenntnis  der  kundgemachten 
Vorschriften  bildet  gegebenen  Falles  keinen  Entschuldigungsgrund. 

§  138. 

Der  Leiter  der  Schule  führt  die  Aufsicht  über  das  Schulgebäude  und  hand- 
habt die  Hausordnung. 

Er  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Vorschriften  über  die  Gesundheitspflege 
im  Schulhause  genau  befolgt  werden,  daß  daselbst  und  auf  dem  Spiel-  und  Turn- 
plätze Reinlichkeit  und  Ordnung  herrscht,  daß  sich  die  Schulräume,  die  Ein- 
richtungsstücke, die  Schulgeräte,  die  Sammlungen  und  die  Bibliotheken  in  einem 
dem  Unterrichtszweck  und  der  Gesundheitspflege  entsprechenden  Zustande 
befinden  und  daß  das  Schulhaus  samt  allem  Zugehör  weder  von  den  Lehrkräften 
noch  von  irgend  jemand  in  einer  seiner  Bestimmung  zuwiderlaufenden  Weise 
benützt  wird. 

Wenn  Vorkehrungen  bezüglich  des  baulichen  oder  sanitären  Zustandes  des 
Schulgebäudes  oder  bezüglich  der  Einrichtungsstücke  und  Schulgeräte  zu  treffen 
sind,  hat  sich  der  Leiter  der  Schule  sofort  an  die  Schulbehörden  um  Abhilfe 
zu  wenden. 

Bei  der  Übergabe  des  Schulgebäudes  samt  allem  Zugehör  an  den  Nachfolger 
ist  ein  Protokoll  in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  zu  verfassen,  von  denen 
die  eine  bei  den  Schulakten  verbleibt,  die  andere  der  Bezirksschulbehörde  vor- 
gelegt wird. 


554  Stttck  XX.  Nr.  40.  —  Gesetze,  Yerordnungeii,  Erlässe. 

§  139. 

Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Lehrmittelsammlungen  und  über  die 
Bibliotheken  sowie  die  Führung  der  Bibliothekskataloge  kann  von  der  Lehrer- 
konferenz einer  oder  mehreren  Lehrkräften  unter  Oberaufsieht  des  Schtilleiters 
übertragen  werden. 

Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  einzelnen  Klassenzimmer  und  die  darin 
befindliehen  Einrichtungsstücke  und  Schulgeräte  führt  der  BLlassenlehrer. 

XI.  Ton  der  Lehrerkonferenz. 

§  140. 

An  zwei-  und  mehrklassigen  Volksschulen  ist  regelmäßig  in  jedem  Monat 
eine  Lehrerkonferenz  abzuhalten. 

Die  Lehrerkonferenz  dient  im  allgemeinen  zur  gemeinsamen  Besprechtmg 
aller  pädagogischen  und  administrativen  Schulangelegenheiten  und  zur  Fort- 
bildung der  Lehrer.  Sie  bietet  den  Lehrern  Gelegenheit,  sich  über  die  Grund- 
sätze und  über  den  jeweiligen  Stand  des  Unterrichtes,  der  Schulzucht  und 
der  Schuleinrichtung  zu  besprechen  und  durch  gegenseitigen  Austausch  ihrer 
Gedanken  und  Ansichten  die  notwendige  Übereinstimmung  und  Gemeinsamkeit  in 
ihrem  Vorgehen  zu  erzielen. 

Der  Lehrerkonferenz  kommt  die  Beschlußfassung  über  die  von  der  Schul- 
leitung nach  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  zu  erstattenden  Berichte,  Gut- 
achten und  Ausweise  und  über  die  von  ihr  zu  stellenden  Anträge  zu ;  in  derselben 
ist  auch  die  Durchführung  der  dem  Schulleiter  zugekommenen  behördlichen 
Erlässe  zu  erörtern. 

Li  der  Lehrerkonferenz  sind  ferner  zur  Erzielung  eines  gleichmäßigen  Fort- 
schrittes und  einer  einheitlichen  Behandlung  des  Unterrichtes  in  den  einzelnen 
Klassen,  insbesondere  in  den  Parallelklassen  die  Klassenziele  imd  der  auf  jeder 
Unterrichtsstufe  einzuhaltende  Lehrgang  innerhalb  des  Lehrplans  und  der  von 
der  Bezirkslehrerkonferenz  gesteckten  Grenzen  genau  festzustellen  und  die  vom 
Leiter  der  Schule  beim  Hospitieren  in  den  Schulklassen  gemachten  Wahr- 
nehmungen allgemeiner  Natur  mit   den  einschlägigen  Weisungen  zu  besprechen. 

Die  Lehrerkonferenz  entscheidet  endlich  über  die  Anschaffiing  von  Lehr- 
mitteln nach  Maßgabe  der  hiefür  bewilligten  Geldbeträge  und  stellt  Anträge 
auf  Anschafiung  neuer  Lehrmittel  und  Bibliothekswerke. 

§  141. 

Der  Vorsitzende  der  Lehrerkonferenz  ist  der  Leiter  der  Schule,  im  Falle 
seiner  Verhinderung  sein  Stellvertreter. 

Mitglieder  der  Konferenz  sind  sämtliche  an  der  Schule  und  an  den  etwa 
dazugehörigen  Exposituren  wirkenden  Lehrkräfte  einschließlich  der  Religionslehrer. 


Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erlasse.  555 

§  142. 

Die  von  der  Kirche  oder  Religionsgesellschafh  bestellten  Religionslehrer,  die 
Hilfslehrer  und  alle  Lehrkräfte,  die  den  Unterricht  in  besondem  Schulabteilungen 
erteilen  oder  deren  Lehrgegenstand  als  ein  unverbindlicher  eingeführt  ist,  haben 
eine  beschließende  Stimme  nur  dann,  wenn  es  sich  um  ihren  Lehrgegenstand 
oder  um  ihre  Schüler  handelt. 

Die  von  der  Kirche  oder  Religionsgesellschaft  bestellten  Religionslehrer, 
die  den  Religionsunterricht  klassenweise  erteilen,  haben  eine  beschließende 
Stimme  auch  in  allen  die  Schulzucht,  den  Schulbesuch  und  die  Schuleinrichtung 
im  allgemeinen  und  die  Schulkinder  ihres  Religionsbekenntnisses  im  besonderen 
betreffenden  Angelegenheiten. 

Ln  übrigen  steht  allen  diesen  Lehrkräften  nur  eine  beratende  Stimme  zu. 

§  143. 

Alle  Mitglieder  des  Lehrkörpers  sind  verpflichtet,  an  den  Lehrerkonferenzen 
regelmäßig  teilzunehmen;  im  Falle  ihrer  Verhinderung  haben  sie  den  Leiter 
der  Schule  oder  seinen  Stellvertreter  mit  Angabe  des  Grundes  zu  benachrichtigen. 

§  144. 

Die  Bezirksschulbehorde  kann  auf  Ansuchen  der  Kirchenbehörde,  beziehungs- 
weise des  Vorstandes  der  israelitischen  Kultusgemeinde  erlauben,  daß  die  von 
der  Kirche  oder  Religionsgesellschaft  bestellten  Religionslehrer  nur  an  denjenigen 
Konferenzen  teilnehmen,  in  denen  über  Gegenstände  beraten  wird,  bezüglich  deren 
ihnen  eine  beschließende  Stimme  zukommt.  Sie  kann  erlauben,  daß  an  denjenigen 
Konferenzen,  in  denen  allgemeine  Angelegenheiten  den  Beratungsgegenstand 
bilden,  nui*  einer  von  mehreren  an  derselben  Schule  wirkenden  und  von  einer 
Kirche  oder  Religionsgesellschaft  bestellten  Religionslehrem  teilzunehmen  hat. 

Die  Bezirksschulbehorde  hat  in  diesen  Fällen  alles  Nähere  über  die  Ab- 
haltung der  Lehrerkonferenzen  und  über  die  Einladung  und  die  Teilnahme  der 
Religionslehrer  im  Einvernehmen  mit  der  Kirchenbehörde,  beziehungsweise  dem 
Vorstände  der  israelitischen  Kultusgemeinde  festzustellen. 

§  145. 

Die  Lehrerkonferenz  wird  vom  Vorsitzenden  zu  einer  außerhalb  der  Unter- 
richtszeit festgesetzten  Stunde,  jedoch  nicht  an  einem  Ferialtag  einberufen. 

Eine  außerordentliche  Konferenz  ist  abzuhalten,  wenn  der  Schulleiter  selbst 
einen  dringenden  Anlaß  dazu  findet  oder  wenn  zwei  Mitglieder  des  Lehrkörpers 
mit  Angabe  von  Ghünden  und  mit  Bezeichnung  der  Tagesordnung  darauf  antragen. 

Bei  der  Festsetzung  des  Zeitpunktes  für  die  Abhaltung  der  Konferenz  hat 
der  Vorsitzende  darauf  zu  sehen,  daß  die  Beteiligung  allen  Mitgliedern  ein- 
schließlich der  Religionslehrer  ohne  besondere  Auslagen  möglich  ist. 

Die  Lehrerkonferenz  soll  in  der  Regel  nicht  länger  als  drei  Stunden  dauern ; 
kann  die  Tagesordnung  nicht  erschöpft  werden,  so  ist  die  Verhandlung  abzubrechen 
und  an  einem  der  nächsten  Tage  fortzusetzen. 


556  Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erlisae. 

Die  Mitglieder  werden  vom  Vorsitzenden  schriftlich  mit  Angabe  der  Tages- 
ordnung eingeladen ;  wenn  nach  dem  Schulanfsichtsgesetze  der  Ortsschnlaniseher 
zur  Teilnahme  an  der  Lehrerkonferenz  berechtigt  ist,  ist  auch  er  zu  benach- 
richtigen. 

An  allen  die  Schulgesundheitspflege  oder  den  Gesundheitszustand  einzelner 
Schulkinder  betreffenden  Verhandlungen  hat  der  mit  der  Wahrnehmung  gesund- 
heitlicher Interessen  in  der  Schule  betraute  Arzt  (der  Schularzt)  mit  beratender 
Stimme  teilzunehmen. 

§  146. 

Der  Vorsitzende  erofl&iet  und  leitet  die  Verhandlung;  er  ist  für  die  regel- 
mäßige Tagung  der  Konferenz  und  für  den  ordnungsmäßigen  €rang  der  Ver- 
handlung verantwortlich. 

Bemerkt  er,  daß  eine  in  der  Lehrerkonferenz  vorgebrachte  Angelegenheit 
den  Wirkungskreis  derselben  überschreitet,  so  darf  er  eine  weitere  Besprechung 
darüber  nicht  zulassen;  erscheint  es  notwendig,  daß  an  der  Beratung  ein  ab- 
wesendes Mitglied  teilnehme,  so  ist  die  Angelegenheit  auf  die  nächste  Konferenz 
zu  vertagen.  Er  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  die  Ausführung  jedes  Beschlusses 
einzustellen,  der  nach  seiner  Überzeugung  den  Vorschriften  widerstreitet  oder  das 
Interesse  der  Schule  gefährdet. 

§  147. 

Die  Beschlüsse  der  Konferenz  werden  mit  einfiicher  Stimmenmehrheit  gefaßt. 
Der  Vorsitzende  stimmt  mit,  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  seine  Stimme, 

Mitglieder,  die  dem  gefaßten  Beschlüsse  nicht  zustimmen,  sind  berechtigt, 
ihre  gegenteilige  Meinung  zu  Protokoll  zu  geben  und  zu  verlangen,  daß  das 
Protokoll  an  die  Bezirksschulbehorde  geleitet  werde. 

Die  Durchfuhrung  eines  ordnungsmäßig  gefaßten  und  nicht  eingeateUten 
Beschlusses  wird  dadurch  nicht  gehemmt;  die  Mitglieder  sind  verpflichtet,  den 
Beschluß  auch   dann  zu  befolgen,  wenn  sie  dagegen  Einsprache  erhoben  haben, 

§  148. 

Über  die  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  geführt,  in  dem  der  Gang  der 
Verhandlung,  die  Anträge,  die  Abstimmungen  und  die  Beschlüsse  kurz  und  üher- 
sichtlich  darzustellen  sind ;  darin  sind  auch  die  abwesenden  Mitglieder  anzuführen 
und  der  Grrund  ihres  Ausbleibens  anzugeben. 

Das  Protokoll  wird  von  den  Mitgliedern  der  Konferenz  mit  Ausnahme  der  von 
der  Kirche  oder  Religionsgesellschaft  bestellten  Religionslehrer  und  der  nicht  voll 
stimmberechtigten  Mitß^lieder  abwechselnd  geführt:  es  ist  spätestens  drei  Tage 
nach  der  Konferenz  abzuschließen  und  von  allen  Anwesenden  zu  unterzeichnen. 

Mitglieder,  die  nicht  anwesend  waren,  haben  das  Protokoll  nachtraglicb 
einzusehen  und  die  Einsichtnahme  durch  ihre  Unterschrift  zu  bestätigen. 

Auf  Grund  des  Verlangens  einzelner  Mitglieder  und  bei  der  Einstellung 
eines  gefaßten  Beschlusses  durch  den  Vorsitzenden  ist  das  Protokoll  unverzfiglid» 
der'Bezirksschulbehörde  vorzulegen,  die  nach  Priifang  der  Angelegenheit  das 
Angemessene  verfugt. 


StQck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnimgen,  Erl&Bse.  557 

§  149. 

Die  Mitglieder  und  Teilnehmer  der  Lehrerkonferenz  sind  zur  strengen 
Wahrung  des  Amtsgeheimnisses  bezüglich  aller  in  der  Konferenz  verhandelten, 
vom  Vorsitzenden  als  vertraulich  erklärten  Angelegenheiten  verpflichtet. 

§  IBO. 

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Lehrerkonferenzen  und  über  die 
Einrichtung,  die  Führung  und  die  Aufbewahrung  des  Protokolls  erläßt  die 
Landesschulbehörde,  die  zu  diesem  Zweck  auch  eine  eigene  Geschäftsordnung 
herausgeben  kann. 

§  151. 

An  einklassigen  Schulen  gehen  die  Befugnisse  der  Lehrerkonferenz  auf  den 
Schulleiter  über;  die  im  §  142  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  angefiihrten 
Angelegenheiten  hat  er  jedoch  vorher  mit  dem  Religionslehrer  und  mit  den 
übrigen  an  der  Schule  etwa  wirkenden  Lehrkräften  zu  besprechen. 

Zweites  Hauptstück. 

Von  der  Bürgersclmle. 

§  152. 

Jede  Bürgerschule  ist  nach  §  17  des  Reichsvolksschulgesetzes  derart  ein- 
zurichten, daß  sie  nicht  nur  die  der  Volksschule  gestellte  Aufgabe  vollständig 
löst,  sondern  außerdem  auch  eine  über  das  Lehrziel  der  allgemeinen  Volksschule 
hinausreichende  Bildung  vermittelt,  die  einerseits  notwendig  ist  zum  Eintritt  in 
die  Lehrerbildungsanstalten  sowie  in  die  eine  Mittelschulvorbildung  nicht  voraus- 
setzenden Fachschulen  und  die  sich  anderseits  als  erforderlich  darstellt  för  das 
praktische  Leben,  entsprechend  den  besonderen  Unterrichtsbedürfnissen  und 
wirtschaftlichen  Verhältnissen  der  Bevölkerung. 

Das  Verzeichnis  der  Lehranstalten,  in  welche  die  mit  dem  Entlassungs- 
zeugnis einer  Bürgerschule  nach  §  176  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung 
ausgestatteten  Absolventen  eintreten  können,  wird  von  Zeit  zu  Zeit  im 
Verordnungsblatte  für  den  Dienstbereich  des  Ministeriums  für  Kultus  und 
Unterricht  veröffentlicht.  Die  Landesschulbehörde  hat  für  die  Verbreitung  dieser 
Kundmachungen  zu  sorgen. 

§  153. 

Für  jede  Bürgerschule  ist  ein  eigener,  dem  allgemeinen  Zweck  und  der 
besonderen  Richtung  der  Bürgerschule  entsprechender  Lehrplan  festzustellen. 

Li  Orten  und  Bezirken,  wo  mehrere  Bürgerschulen  bestehen,  können  in  den 
Lehrplänen  der  einzelnen  Schulen  verschiedene  Richtungen  Berücksichtigung 
finden. 


558  Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  yerordnnngen,  Erlässe. 

§  1B4. 

Zur  Vorberatung  des  Lekrplans  sind  von  der  Bezirksschulbehörde  besondere 
Konferenzen  einzuberufen,  die  der  Bezirksschulinspektor  oder  ein  von  der  Liandes- 
schulbehörde  bestellter  Vertreter  zu  leiten  hat. 

Zu  diesen  Konferenzen  sind  außer  dem  Lehrkörper  der  Bürgerschule  die 
Direktoren  der  im  Bezirke  gelegenen  höheren  Lehranstalten,  für  welche  die 
Bürgerschule  vorzubereiten  hat,  und  auch  die  Vertreter  der  industriellen,  kauf- 
männischen, gewerblichen  und  landwirtschaftlichen  Interessen  des  Schulortes  und 
des  Bezirks  einzuladen. 

Zur  Vorberatung  der  Lehrpläne  für  Mädchenbürgerschulen  können  aucli  ein- 
zelne in  praktischen  Berufen  bewährte  oder  durch  ihr  Literesse  für  Unterrichts- 
fragen und  Wohlfahrtspflege  bekannte  Frauen  herangezogen  werden. 

Li  Orten  und  Bezirken,  wo  sich  bereits  Bürgerschulen  befinden,  haben  an 
den  Vorberatungen  auch  Vertreter  der  Lehrkörper  der  übrigen  Bürgerschulen 
teilzunehmen. 

§  1B5. 

Die  Grundlage  der  Vorberatung  bildet  der  vom  Ministerium  für  Kultus  und 
Unterricht  erlassene  Normallehrplan,  beziehungsweise  die  mit  Genehmigung  dieses 
Ministeriums  von  der  Landesschulbehörde  herausgegebenen  Musterlehrpläne  für 
Bürgerschulen. 

§  1B6. 

Der  nach  dem  Ergebnisse  der  Vorberatung  ausgearbeitete  Lehrplan  ist  der 
Landesschulbehörde  zur  Genehmigung  vorzulegen. 

Bis  zu  seiner  Genehmigung  muß  nach  dem  von  der  Bezirksschulbehörde 
vorläufig  festgesetzten  Lehrplan  unterrichtet  werden. 

§  157. 

An  der  Bürgerschule  muß  durchgängig  die  Trennung  der  Geschlechter 
eintreten. 

Jede  Bürgerschule  besteht  aus  drei  Klassen,  von  denen  jede  eine  besondere 
Unterrichtsstufe  bildet.  Wenn  eine  weitere  Klasse  errichtet  wird,  ist  sie  aLs 
Parallelklasse  zu  einer  der  bestehenden  drei  Klassen  einzurichten. 

Die  Errichtung  und  Einrichtung  der  im  Sinne  des  §  10  des  Reichsvolksschul- 
gesetzes mit  Bürgerschulen  zu  verbindenden  einjährigen  Lehrkurse  erfolgt  nach 
der  Ministerialverordnung  vom  26.  Juni  1903,  Z.  22503,  (M.-V.-Bl.  1903,  Nr.  37). 

§  1B8. 

Die  Bürgerschule  kann  auf  Ersuchen  der  Schulerhalter  mit  einer  allgemeinen 
Volksschule  unter  der  gemeinsamen  Leitung  des  Bürgerschuldirektors  verbunden 
werden.  In  diesem  Falle  fuhrt  die  Anstalt  den  Namen:  ^Allgemeine  Volks-  und 
Bürgerschule". 

Die  Einführung  der  gemeinsamen  Leitung  empfiehlt  sich  nur  dort,  wo  die 
Schulen  in  einem  gemeinsamen  Gebäude  untergebracht  sind. 


Stück  XX.  Nr.  4d.  —  Gesetze,  Yerordiiimgen,  Erl&Bse.  559 

§  159. 

An  der  Bürgerschule  können  im  Einvernehmen  mit  den  Schnlerhaltern 
außer  den  im  §  17  des  Reichsvolksschulgesetzes  aufgezählten  verbindlichen  und 
unverbindlichen  Lehrgegenständen  noch  der  Handfertigkeitsunterricht,  der 
Unterricht  in  der  Haushaltungskunde,  in  der  Stenographie  oder  im  Maschinschreiben 
als  unverbindliche  Lehrgegenstände  eingeführt  werden. 

An  Mädchenbürgerschulen  ist  dort,  wo  es  die  Verhaltnisse  erlauben,  den 
Schülerinnen  der  zweiten  und  dritten  Klasse  Gelegenheit  zu  geben,  an  den 
Beschäftigungen  und  Spielen  eines  E^indergartens  gruppenweise  teilzunehmen. 
Wo  eine  eigene  Schulküche  eingerichtet  ist,  können  die  Schülerinnen  dieser 
Klassen  beim  Unterricht  in  der  Haushaltungskunde  auch  in  den  Küchenarbeiten 
unterwiesen  werden. 

§  160. 

Die  Gewährung  von  Schulbesuchserleichterungen  und  die  Einführung  des 
Halbtagsunterrichtes  ist  an  Bürgerschulen  nicht  zulässig. 

§  161. 

Zum  Besuche  der  Bürgerschule  sind  alle  im  schulpflichtigen  Alter  stehenden, 
im  Schulsprengel  der  Bürgerschule  wohnenden  Kinder  verpflichtet,  bei  denen  die 
für  die  Aufnahme  in  die  Bürgerschule  notwendigen  Voraussetzungen  zutreffen. 
Diese  Kinder  müssen  in  die  Bürgerschule  aufgenommen  werden  ;  die  Bürgerschule 
gilt  für  sie  als  Pflichtschule. 

In  Schulsprengeln,  in  denen  sich  eine  oder  mehrere  Bürgerschulen  befinden, 
ist  die  Ortsschulbehörde  oder  das  mit  der  Führung  der  Schulmatrik  gesetzlich 
betraute  Organ  verpflichtet,  dem  Direktor  jeder  Bürgerschule  rechtzeitig  vor 
Beginn  der  Schüleraufnahme  ein  übersichtliches  Verzeichnis  sämtlicher  zum 
Besuche  der  betreff'enden  Bürgerschule  verpflichteten  Kinder  zu  übermitteln. 
Dieses  Verzeichnis  bildet  die  Grundlage  für  die  Schülerauftiahme. 

§  162. 

Die  Bürgerschule  schließt  sich  an  den  fünften  Jahreskurs  der  allgemeinen 
Volksschule  an. 

In  die  erste  Klasse  der  Bürgerschule  werden  demnach  diejenigen  Kinder 
aufgenommen,  die  durch  die  Schulnachricht  den  Nachweis  liefern,  daß  sie  den 
fünften  Jahreskurs  irgend  einer  öffentlichen  Volksschule  oder  einer  mit  dem 
ÖffentUchkeitsrecht  ausgestatteten  Privatvolksschule  mit  genügendem  Erfolge 
besucht  haben. 

§  163. 

Wenn  ein  Kind  in  der  Schulnachricht  über  den  fünften  Jahreskurs  einer 
öffentlichen  Volksschule  oder  einer  mit  dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestatteten 
Privatvolksschule  zwar  für  reif  zum  Aufsteigen  in  die  nächst  höhere  Klasse  oder 
Abteilung  erklärt  wurde,  aber  aus  denjenigen  Lehrgegenständen,  denen  für  das 
Fortkommen  an  der  Bürgerschule  eine  besondere  Bedeutung  zukommt   (Religion, 


560  Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  Erl&sse. 

Unterrichtsspraclie  und  Rechnen),  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten  vier 
Vierteljahre  die  Note  „kaum  genügend*'  oder  „nicht  genügend*'  aufweist,  kann 
dessen  Aufiaahme  in  die  Bürgerschule  von  dem  Ergebnis  einer  aus  diesen  Gregen- 
ständen  an  der  Bürgerschule  abzulegenden  Prüfung  abhängig  gemacht  werben. 
Für  diese  Pröfiing  ist  keine  Gebühr  zu  entrichten. 

§  164. 

Kinder,  die  das  14.  Lebensjahr  noch  vor  Schluß  des  nächsten  Schuljahres 
vollenden  und  von  denen  die  Erreichung  des  Lehrziels  der  Bürgerschule  nicht 
zu  erwarten  ist,  kann  die  Aufnahme  in  die  erste  Klasse  der  Bürgerschule  ver- 
weigert werden. 

§  165. 

Kinder,  die  aus  diesen  Gründen  in  die  Bürgerschule  nicht  aufgenommen 
werden,  sind  zum  weiteren  Besuche  der  allgemeinen  Volksschule  verpflichtet. 

Die  Direktoren  der  Bürgerschulen  haben  solche  Bander  nach  Beendigung' 
der  Schüleraufiiahme  der  Ortsschulbehörde  zur  Überwachung  ihrer  weiteren 
Schulpflicht  namhaft  zu  machen.  An  der  allgemeinen  Volksschule  sind  für  den 
Unterricht  dieser  Kinder  die  notwendigen  Einrichtimgen  zu  treffen. 

§  166. 

Kinder,  die  den  Nachweis  über  den  mit  genügendem  Erfolge  zurückgelegten 
fünften  Jahreskurs  einer  öffentlichen  Volksschule  oder  einer  mit  dem  Öffentlich- 
keitsrecht ausgestatteten  Privatvolksschule  nicht  erbringen  können,  die  jedoch 
das  11.  Lebensjahr  vollendet  haben  oder  spätestens  in  sechs  Monaten  nach  Schluß 
des  vorangegangenen  Schuljahres  vollenden,  haben  zur  Aufnahme  in  die  erste 
Klasse  der  Bürgerschule  an  dieser  eine  Aufhahmsprüftmg  aus  dem  Lehrstoffe 
der  fünften  Jahresstufe  der  aUgemeinen  Volksschule  abzulegen. 

Zur  Aufnahme  in  eine  höhere  Klasse  der  Bürgerschule  ist  das  entsprechende 
Alter  und  der  Nachweis  einer  genügenden  Vorbildung  erforderlich.  Der  Nachweis 
ist  durch  ein  Zeugnis  einer  öffentlichen  Bürgerschule  oder  einer  mit  den  Öffent- 
lichkeitsrecht ausgestatteten  Privatbürgerschule  oder  durch  eine  an  der  Bürger- 
schule abgelegte  Auinahrasprüfung  zu  erbringen. 

Für  die  Aufiiahmsprüfung  ist  eine  Gebühr  von  zwölf  Ei-onen  zu  entrichten ; 
bezüglich  dieser  Gebühr  gelten  die  Bestimmungen  des  §  210  der  Schul-  und 
Unterrichtsordnung. 

§  167. 

Über  die  Aufnahme  in  die  einzelnen  Klassen  der  Bürgerschule  entscheidet 
die  Lehrerkonferenz,  die  auch  darüber  Beschluß  zu  fassen  hat,  ob  vor  der  Auf- 
nahme eine  Prüfung  nach  §  163  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  abzulegen 
ist.  Die  Anträge  stellt  in  der  Lehrerkonferenz  der  Direktor  auf  Grund  der 
Anmeldungen  und  nach  dem  Ergebnisse  der  vorgenommenen  Aufhahmsprüftingen. 

Wird  die  Aufnahme  eines  Kindes  verweigert,  so  hat  der  Direktor  die 
Eltern  oder  deren  Stellvertreter  davon  zu  benachrichtigen. 


Stttck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  561 

§  168. 

Kinder,  die  im  Laufe  des  Schuljahrs  aus  einer  öffentlichen  Bürgerschule 
oder  aus  einer  mit  dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestatteten  Privatbürgerschule 
übertreten  und  ein  Frequentationszeugnis  dieser  Schule  vorlegen,  werden  in  die 
gleiche  Klasse  der  Bürgerschule  eingereiht.  In  anderen  Fällen  entscheidet  über 
die  Aufnahme  und  über  die  Einreihung  der  im  Laufe  des  Schuljahrs  aufgenom- 
menen Schulkinder  nach  §  167  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  die 
Lehrerkonferenz. 

§  169. 

In  Ländern,  in  denen  die  Schulpflicht  auf  Grund  des  §  7B  des  Reichsvolks- 
schulgesetzes durch  ein  besonderes  Landesgesetz  geregelt  ist,  haben  die  vor- 
stehenden Anordnungen  über  die  Aufiiahme  in  die  Bürgerschule  keine  Geltung. 

Die  Bestimmungen  darüber  werden  vom  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
auf  Antrag  der  Landesschulbehörde  abgesondert  erlassen. 

§  170. 

An  Bürgerschulen  sind  die  im  §  87  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  für 
das  Betragen,  den  Fleiß  und  die  äußere  Form  der  schriftlichen  Arbeiten  fest- 
gestellten Noten  anzuwenden. 

Der  Fortgang  ist  jedoch  mit: 

1.  vorzüglich, 

2.  lobenswert, 

3.  befiriedigend, 

4.  genügend, 

5.  nicht  genügend 
zu  bezeichnen. 

§  171. 

An  Bürgerschulen  erhalten  die  Kinder  am  Schluß  eines  jeden  Halbjahrs, 
und  zwar  an  den  von  der  Bezirksschulbehörde  im  voraus  festgesetzten  und  öffentlich 
bekanntgegebenen  Tagen  Halbjahrszeugnisse. 

Am  Schlüsse  des  ersten  Halbjahres  sind  nach  der  Verteilung  der  Zeugnisse 
die  folgenden  zwei  Schultage  freizugeben. 

§  172. 

Schulnachrichten  werden  an  Bürgerschulen  nicht  ausgegeben.  Die  Lehrkräfte 
haben  sich  jedoch  in  jedem  Vierteljahr  ein  abgeschlossenes  Urteil  über  die 
Leistimgen  ihrer  Schüler  in  den  einzelnen  Lehrgegenständen  zu  bilden  und  die 
Klassifikation  in  den  Ellassenkatalog  einzutragen. 

Wenn  sich  die  Notwendigkeit  ergibt,  sind  die  Eltern  oder  deren  Stellver- 
treter am  Schlüsse  des  ersten  und  dritten  Vierteljahres  von  dem  Betragen,  dem 
Fleiße,  den  Leistungen  und  der  äußeren  Form  der  schriftlichen  Arbeiten  ihrer 
Kinder  durch  den  Klassenvorstand  mittels  einfacher  Auszüge  aus  dem  Klassen- 
kataloge zu  benachrichtigen. 

4 


56^  Stflck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungeii,  Erlftase. 

§  173. 

Das  HalbjahrszeugDis  hat  zu  enthalten: 

1.  die  Bezeichnung  des  Landes,  des  Schulbezirkes  und  der  Bürgerschule, 
femer  die  Angabe  der  von  dem  betreffenden  Kinde  besuchten  Klasse; 

2.  den  Vor-  und  Zunamen,  die  Geburtsdaten  und  das  Religionsbekenntniii 
des  Kindes; 

3.  das  Urteil  über  das  Betraget,  den  Fleiß,  die  Leistungen  in  den  einzelnen 
Lehrgegenständen  und  die  äußere  Form  der  schriftlichen  Arbeiten; 

4.  die  Zahl  der  versäumten  halben  Schultage,  und  zwar  die  Zahl  der  ent- 
schuldigten und  der  nicht  entschuldigten; 

5.  den  Ort  und  das  Datum  der  Ausstellung,  die  Unterschriften  des  Direktors 
und  des  Klassenvorstandes  und  das  Amtssiegel. 

In  der  ersten  und  zweiten  Bürgerschulklasse  ist  in  das  Zeugnis  am  Sehluss»' 
des  Schuljahrs  eine  Erklärung  darüber  aufzunehmen,  ob  das  Kind  zum  Aufsteigen 
in  die  nächst  höhere  Klasse  reif  ist  oder  nicht. 

§  174. 

Wenn  ein  Kind  im  Laufe  des  Schuljahrs  aus  der  Bürgerscliule  austritt, 
ist  ihm  nach  der  Abmeldung  ein  Frequentationszeugnis  auszufolgen. 

Das  Frequentationszeugnis  hat  außer  den  im  §  173  der  Schul-  und  Unterricht^- 
ordnung  unter  1  bis  5  angeführten  Angaben  auch  den  Zeitpunkt,  von  dem  an 
das  Kind  die  allgemeine  Volksschule  besucht  hat,  ferner  den  Zeitpunkt,  an  <lenj 
es  in  die  Bürgerschule  aufgenommen  wurde,  und  den  Zeitpunkt  imd  die  Ursaelie 
der  Abmeldung  zu  enthalten. 

§  175. 

Kinder,  die  die  Bürgerschule  nach  erreichter  Schulmündigkeit  verlassen, 
ehe  sie  die  dritte  Klasse  mit  Erfolg  vollendet  haben,  erhalten  ein  Entlassungs- 
zeugnis, das  außer  den  im  §  173  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  unter  1,  2 
und  5  angeführten  Angaben  lediglich  das  Urteil  über  das  Betragen  und  den 
Fleiß,  femer  den  Zeitpunkt,  von  dem  an  das  Kind  die  allgemeine  Volksschule 
besucht  hat,  und  den  Zeitpunkt,  an  dem  es  in  die  Bürgerschule  aufgenommen 
wurde,  sowie  den  folgenden  Vermerk  zu  enthalten  hat: 

„Der  Besitz  der  für  die  Entlassung  aus  der  öffentlichen  Volksschule  not- 
wendigen Kenntnisse  ist  durch  die  Aufnahme  in  die  Bürgerschule  nachgewiesen. 

Diese  .  .  Schüler  .  .  hat  somit  den  Anforderungen  des  §  21  des  Reicli:?- 
volksschulgesetzes  entsprochen  und  wird  deshalb  kraft  dieses  Zeugnisses  atis  der 
Schule  entlassen." 

Trifft  der  Austritt  aus  der  Schule  mit  dem  Schluß  eines  Halbjahres  xu- 
sammen,  so  hat  das  Schulkind  auch  das  föUige  Halbjahrszeugnis  zu  erkalten. 


Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlässe.  S63 

§  176. 

Schxilkinder,  welche  die  dritte  Klasse  der  Bürgerschule  vollständig  und  mit 
Erfolg  besucht  haben  und  der  Schulpflicht  entwachsen  sind  oder  denen  von  der 
Bezirksschulbehörde  nach  §  21,  Absatz  6,  des  Reichsvolksschulgesetzes  die  vor- 
zeitige Entlassung  aus  der  Schule  bewilligt  wurde,  erhalten  an  Stelle  des  zweiten 
Halbjahrszeugnisses  der  dritten  Klasse  ein  Entlassungszeugnis,  das  außer  den  im 
§  173  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  unter  1,  2,  3  und  B  angeführten  An- 
gaben die  Unterschriften  aller  in  der  dritten  Klasse  der  Bürgerschule  beschäftigten 
Lehrkräfte  und  den  Vermerk  zu  enthalten  hat: 

^Diese  .  .  Schüler  .  .   hat  die  allgemeine  Volksschule  vom 

bis die  Bürgerschule  vom bis 

liesucht  und  letztere  vollständig  absolviert. 

hat  daher  nach  §   17  des  Reichsvolksschulgesetzes   eme  über  das 

Lehrziel  der  allgemeinen  Volksschule  hinausreichende  Bildung  genossen  und  wird 
somit aus  der  Schule  entlassen." 

Wenn  die  Entlassung  nach  §  21,  Absatz  6,  des  Reichsvolksschulgesetzes 
geschieht,  ist  nach  den  Worten  „wird  somit"  der  betreffende  Erlaß  der  Bezirks- 
schulbehörde anzuführen. 

Die  Ausfolgung  eines  solchen  Entlassungszeugnisses  ist  nicht  erlaubt,  wenn 
(las  Kind  in  einem  der  Lehrgegenstände :  Religion,  Unterrichtssprache  und  Rechnen 
oder  in  mehr  als  zwei  der  übrigen  verbindlichen  Lehrgegenstände  die  Fortgangs- 
note „nicht  genügend"  erhalten  hat.  Es  muß  dann  neben  dem  falligen  Halbjahrs- 
?5eugnis  ein  Entlassungszeugnis  nach  §  175  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung 
ausgestellt  werden. 

§  177. 
Kinder,  welche  die  dritte  Bürgerschulklasse  mit  Erfolg  vollendet  haben,  das 
schulmündige  Alter  aber  erst  in   einem   späteren  Zeitpunkt  erreichen,   erhalten 
am  Schlüsse  der  dritten  Klasse  ein  Halbjahrszeugnis  und  beim  Austritt  aus  der 
Sdiule  ein  Entlassungszeugnis  nach  §  176  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung. 

§  178. 

Ist  ein  Kind  vom  Unterricht  in  einem  verbindlichen  Lehrgegenstande  gänzlich 
befreit  gewesen,  dann  ist  im  Halbjahrszeugnis  oder  im  Entlassungszeugnis  diese 
Tatsache  statt  der  Note  anzuführen. 

Wenn  dem  Kind  an  der  Bürgerschule  mangels  entsprechender  Vorsorge 
kein  Religionsunterricht  erteilt  worden  ist,  so  haben  die  Eltern  oder  deren  Stell- 
vertreter am  Schluß  eines  jeden  Halbjahrs  oder  vor  der  Ausfolgung  eines 
Entlassungszeugnisses  das  Zeugnis  eines  ordnungsmäßig  bestellten  Religionslehrers 
über  den  dem  Kinde  zuteil  gewordenen  Religionsunterricht  vorzulegen ;  auf  Grund 
dieses  Zeugnisses  erfolgt  die  Eintragung  der  Note  aus  Religion  in  das  betreffende 
Zeugnis.  Sind  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  nicht  in  der  Lage,  ein  solches 
Zeugnis  zu  beschaffen,  dann  ist  im  Halbjahrszeugnis  oder  im  Entlassungszeugnis 
<las  hinsichtlich  dieses  Unterrichtes  obwaltende  Verhältnis  statt  der  Note  ersichtlich 
zu  machen. 

4* 


56i  stück  XX.  Nr.  49.  —  Oesetze,  Yerordnungen,  Erl&sse. 

Wenn  ein  schulpflichtiges  Mädchen  nach  §  201  der  Schul-  und  Unterrichts- 
ordnung vom  Unterricht  in  den  weiblichen  Handarbeiten  befreit  gewesen  ist,  so 
haben  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  am  Schluß  eines  jeden  Halbjahrs  oder 
vor  der  Ausfolgung  eines  Entlassungszeugnisses  das  Zeugnis  einer  mit  dem 
Öffentlichkeitsrecht  ausgestatteten  Arbeitsschule  beizubringen;  sonst  muß  da.< 
betreffende  Mädchen  aus  diesem  Gegenstand  an  der  Bürgerschule  geprüft  ^werden. 
Auf  Grund  eines  solchen  Zeugnisses  oder  auf  Grund  der  Prüfung  wird  die  Not^ 
in  diesem  Gegenstand  in  das  Zeugnis  eingetragen. 

§  179. 

Die  Zahl  der  Lehrkräfte  an  der  Bürgerschule  beträgt  nut  Ausschluß  dts 
Direktors,  des  Religionslehrers  und  der  erforderlichen  Hilfslehrer  mindestens 
drei;  die  drei  Lehrkräfte  vertreten  die  drei  Fachgruppen. 

Die  Bestellung  weiterer  Lehrkräfte  erfolgt  nach  den  einschlägigen  gesetzlichen 
Bestimmungen. 

Mit  welcher  Lehrbefahigung  sich  die  an  der  Bürgerschule  zu  bestellende 
Lehrkraft  auszuweisen  hat,  bestimmt  die  Landesschulbehörde  entweder  bei  der 
Systemisierung  der  Lehrstelle  oder  nach  Bedarf  vor  jeder  einzelnen  Besetzung. 

Bei  der  Ausschreibung  der  Direktorstelle  ist  von  der  Bestimmung  der  Fach- 
gruppe in  der  Regel  abzusehen. 

§  180. 

Ungeprüfte  Aushilfelehrkräfte  dürfen  an  öffentlichen  Bürgerschulen  weder 
in  den  verbindlichen  noch  in  den  unverbindlichen  Lehrgegenständen  verwendet 
werden. 

Lehrkräfte,  die  das  Zeugnis  der  Reife  oder  das  LehrbefShigungszeugnis  für 
allgemeine  Volksschulen  besitzen,  können  an  öffentlichen  Bürgerschulen  mit 
besonderer  Bewilligung  der  Landesschulbehörde  vorübergehend  und  aushilfsweise 
Unterricht  erteilen. 

§  181. 

Die  für  Bürgerschulen  befähigten  Lehrkräfte  sind  verpflichtet,  sich  an  der 
eigenen  Bürgerschule  vorübergehend  auch  in  solchen  verbindlichen  Lehrgegen- 
ständen ohne  besonderes  Entgelt  verwenden  zu  lassen,  für  die  sie  die  Lehr- 
befahigung für  Bürgerschulen  formell  nicht  besitzen. 

Dagegen  müssen  Dienstleistungen  an  einer  anderen  Bürgerschule  oder  an 
einer  allgemeinen  Volksschule  ebenso  wie  die  Verwendung  in  Lehrgegenständen, 
die  eine  besondere  Befähigung  voraussetzen,  stets  besonders  entlohnt  werden, 
auch  wenn  die  beiden  Schulen  unter  einer  gemeinsamen  Leitung  stehen,  soweit 
nicht  das  Landesgesetz  andere  Bestimmungen  enthält  oder  der  Lehrer  die  Ver- 
pflichtung hiezu  bei  seiner  Anstellung  übernommen  hat. 


Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&Bse.  565 

§  182. 

Der  verantwortliche  Leiter  (Leiterin)  der  Bürgerschule  inhrt  den  Titel 
„Direktor**  („Direktorin"). 

Die  an  einer  Bürgerschule  angestellte,  mit  der  Lelirbefithigung  für  eine  oder 
mehrere  Fachgruppen  an  Bürgerschulen  ausgestattete  Lehrkraft  wird  als  « Fach- 
lehrer" („Fachlehrerin"^)  bezeichnet. 

Der  Rang  der  Lehrkräfte  an  einer  Bürgerschule  untereinander  richtet  sich 
nach  der  Einreihung  in  den  Personalstatus  der  Bürgerschullehrer  und,  wo  ein 
solcher  nicht  besteht,  nach  dem  Zeitpunkte  der  Ablegung  der  Lehrbefähigungs- 
prüftmg  für  Bürgerschulen,  wenn  aber  der  Zeitpunkt  der  gleiche  ist,  nach  den 
im  §  119  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  angeführten  Verhältnissen. 

§  183. 

Bei  der  Lehrfacherverteilang  ist  eine  möglichst  gleichwertige  Beschäftigung 
aller  Lehrkräfte  im  Rahmen  ihrer  Lchrbefahigung  und  Lehrverpflichtung  anzu- 
streben; Lehrkräften,  die  viele  schriftliche  Arbeiten  zu  verbessern  oder  andere 
dienstliche  Verrichtungen  zu  erfüllen  haben,  sind  weniger  Unterrichtsstunden  zu- 
zuweisen. 

Als  Klassenvorstand  ist  in  der  Regel  diejenige  Lehrkraft  zu  bestellen 
welche  in  der  betreffenden  Klasse  die  meisten  Unterrichtsstunden  zu  über- 
nehmen hat. 

Der  Klassenvorstand  hat  im  allgemeinen  die  gleichen  Obliegenheiten  wie 
der  Klassenlehrer  an  der  allgemeinen  Volksschule. 

§  184. 

Wenn  die  Bürgerschule  mit  einer  allgemeinen  Volksschule  unter  einer  gemein- 
samen Leitung  steht,  sind  für  die  besonderen  Angelegenheiten  der  Bürgerschule 
abgesonderte  Konferenzen  des  an  der  Bürgerschule  wirkenden  Lehrkörpers  ab- 
zuhalten. 

§  185. 

Die  Lehrerkonferenz  an  Bürgerschulen  erstattet  der  Landesschulbehörde 
Vorschläge  für  die  Auswahl  der  Lehr-  und  Lesebücher;  sie  stellt  auch  Anträge 
auf  Einführung  neuer  Lehr-  und  Lesebücher. 

§  186. 

Im  übrigen  finden  die  nach  dem  ersten  Hauptstüeke  der  Schul-  und  Unterrichts- 
orduung  für  allgemeine  Volksschulen  geltenden  Vorschriften  sinngemäß  auch 
Anwendung  auf  Bürgerschulen. 


366  Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verorduungen,  £rläBBe. 

Dritte«  Hauptstück. 

Vom  Privatunterrichte. 

I.  Ton  den  Privatlehranstalten. 

§  187. 

Die  Errichtung  einer  Privatvolksschule  steht  jedermann  frei,  der  seino 
Beföhigung  hiezu  nachweisen  kann. 

Das  Gesuch  um  die  Bewilligung  zur  Errichtung  einer  derartigen  Anstalt 
ist  bei  derjenigen  Bezirksschulbehörde  einzureichen,  in  deren  Bezirk  sie  errichtit 
werden  soll. 

Jedem  Gesuche  sind  beizulegen: 

1.  die  Zeugnisse  über  die  Lehrbefähigung  des  Vorstehers  iind  der  Lehrer 
und  die  schulbehördlichen  Erlässe,  mit  denen  etwa  einzelnen  Lehrkräften  die 
Lehrbefähigung  für  Privatvolksschulen  nach  §  70,  Punkt  1,  des  ReichsvolksschuJ- 
gesetzes  zuerkannt  wurde; 

2.  die  Zeugnisse  über  die  sittliche  Unbescholtenheit  des  Vorstehers  und  der 
Lehrer ; 

3.  der  Lehrplan  oder  ein  Ausweis,  mit  welchen  Änderungen  der  für  öffent- 
liche Volksschulen  vorgeschriebene  Lehrplan  an  der  Anstalt  eingeführt  werden 
soll,  samt  dem  Nachweise,  daß  für  den  Religionsunterricht  und  an  Mädchen- 
schulen oder  an  gemischten  Schulen  auch  für  den  Unterricht  in  den  weiblichen 
Handarbeiten  gesorgt  ist; 

4.  genaue  Angaben  und  Belege  über  die  Unterbringung  der  Anstalt. 

Die  Bezirksschulbehörde  hat  das  Gesuch  zu  prüfen  und  nach  Bedarf  weitere 
Erhebungen  zu  pflegen ;  die  in  Aussicht  genommenen  Räumlichkeiten  sind  an  Ort 
und  Stelle  unter  Zuziehung  eines  technischen,  pädagogischen  und  ärztlichen  Sach- 
verständigen zu  besichtigen.  Das  Gesuch  ist  mit  einer  entsprechenden  Einbegleitung 
dann  der  Landesschulbehörde  zur  Entscheidung  vorzulegen. 

§  188. 

Bevor  die  Bewilligung  erteilt  ist,  darf  die  Eröffnung  der  Privatvolksschule 
nicht  erfolgen.  An  bereits  bestehenden  Anstalten  ist  jeder  Wechsel  in  dem  Lehr- 
personale, jede  Änderung  im  Lehrplan  und  jede  Veränderung  in  der  Unterbringung 
der  Schule  vor  der  Ausführung  der  Bezirksschulbehörde  mitzuteilen,  die  dann  zu 
prüfen  hat,  ob  die  getroffene  Maßnahme  den  Vorschriften  entspricht. 

Exposituren  oder  Exkurrendostationen  dürfen  an  Privatvolksschulen  nicht 
errichtet  werden;  jede  derartige  Schuleinrichtung  ist  als  selbständige  Privat- 
Volksschule  zu  behandeln. 


Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  567 

§  189. 

Die  an  Privatvolksschiilen  wirkenden  Vorsteher  und  Lehrer  haben  im  allge- 
meinen die  gleiche  Befähigung  nachzuweisen  wie  die  Lehrkräfte  an  öflfentlichen 
Volksschulen  gleicher  Kategorie. 

Personen,  deren  Verwendung  im  Lehramt  an  Volksschulen  nach  den  §§  105, 
Absatz  2,  und  106  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  überhaupt  nicht  zulässig 
ist,  dürfen  auch  an  Privatvolksschulen  zur  llnterrichtserteilung  nicht  zugelassen 
werden,  solang  ihre  Verwendung  vom  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
nicht  erlaubt  ist. 

§  190. 

Personen,  die  sich  nicht  mit  der  vorgeschriebenen  Lehrbefahigung  auszu- 
weisen vermögen,  dürfen  an  Privatvolksschulen  nicht  verwendet  werden;  nur  in 
Ausnahmsfallen  kann  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  die  Bewilligung 
hiezu  erteilen.  Derartige  Gesuche  sind  ebenso  wie  die  Gesuche  um  die  Zu- 
erkennimg der  Lelirbeföhigung  für  Privatvolksschulen  nach  §  70,  Punkt  1,  des 
Reichsvolksschulgesetzes  mit  den  Belegen  über  die  Vorbildung,  die  Studien  und 
die  bisherige  Verwendung  des  Gesuchstellers  bei  der  Bezirksschulbehörde  ein- 
zureichen imd  von  ihr  der  Landesschulbehörde  vorzulegen,  die  beim  Ministerium 
für  Kultus  und  Unterricht  entsprechende  Anträge  stellt. 

§  191. 

Der  Lehrplan  einer  Privatvolksschule  muß  mindestens  den  Anforderungen 
entsprechen,  die  an  eine  öffentliche  Volksschule  gleicher  Kategorie  gestellt 
werden;  es  gelten  daher  die  Vorschriften  über  die  Lehrpläne,  über  die  Ein- 
richtung imd  die  Sicherstellung  des  Religionsxmterrichtes  und  über  die  religiösen 
Übungen  an  öffentlichen  Volksschulen  sinngemäß  auch  für  Privatvolksschulen. 

Der  Unterricht  darf  auch  an  Privatvolksschulen  nur  auf  Grund  genehmigter 
Lehrbücher  erteilt  werden. 

§  192. 

An  den  von  einer  Kirche  oder  Religionsgesellschaft  aus  ihren  Mitteln  für 
Schulkinder  ihres  Glaubensbekenntnisses  errichteten  Privatvolksschulen  kann  die 
Vorsorge  für  den  Religionsunterricht  imd  für  die  religiösen  Übungen  der  in  die 
Schule  aufgenommenen  andersgläubigen  Schulkinder  entfallen. 

Die  Eltern  dieser  Kinder  oder  deren  Stellvertreter  sind  dann  nach  §  49  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  verpflichtet,  in  anderer  Weise  für  den  Religions- 
unterricht ihrer  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  zu  sorgen.  Wenn  sie  das  Zeugnis 
eines  ordnungsmäßig  bestellten  Religionslehrers  über  den  dem  Kind  erteilten 
Religionsunterricht  vorlegen,  ist  auf  Grund  desselben  die  Note  aus  Religion  in 
das  Zeugnis  oder  in  die  Schulnachricht  einzutragen. 


368  Stttck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlltose. 

§  193. 

Die  im  VI.  Abschnitte  des  ersten  Hauptstückes  der  Schul-  und  Unterrichte^- 
ordnimg  enthaltenen  Vorschriften  bezüglich  der  XTberwachung  des  Schulbesuch.«? 
an  öffentlichen  Volksschulen  sind  an  Privatvolksschulen  sinngemäß  zu  handhaben. 

Die  Ausweise  über  die  Schulversäumnisse  sind  jedoch  allmonatlich  der 
Bezirksschulbehorde  vorzulegen,  die  den  Schulbesuch  an  Privatvolksschxden 
überwacht. 

Die  Bezirksschulbehörde  ist  berechtigt,  gegen  Eltern  oder  deren  Stellver- 
treter, welche  die  in  ihrer  Obhut  stehenden,  in  einer  Privatvolksschule  untergebrachten 
Kinder  nicht  zum  regelmäßigen  und  pünktlichen  Schulbesuch  anhalten,  nach 
§  20B  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  einzuschreiten,  dort  wo  das  Landesgesetz 
nicht  weitergehende  Befugnisse  einräumt.  Sie  kann  in  gebotenen  Fällen  die  Hilfe 
des  Pflegschaftsgerichtes  nach  dem  IV.  Hauptstücke  der  Schul-  und  Unterrichts- 
ordnung in  Anspruch  nehmen. 

§  194. 

Die  Vorschriften  über  die  Gesundheitspflege  in  den  öffentlichen  Volksschulen 
gelten  auch  für  Privatvolksschulen;  es  finden  daher  auch  die  Vorschriften  über 
die  Einrichtung   der  Schulräume   sinngemäß  Anwendung  auf  Privatvolksschulen. 

§  195. 

Gesuche  um  die  Verleihung  des  Öffentlichkeitsrechtes  sind  bei  der  vor- 
gesetzten Bezirksschulbehörde  einzureichen.  Es  sind  ihnen  außer  den  im  §  187 
der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  aufgezählten  Belegen  auch  nähere  Ausweise 
über  die  Einrichtung  und  das  Lehrziel  der  Schule,  Verzeichnisse  der  vorhandenen 
Lehrmittel,  die  Bibliothekskataloge  und  Ausweise  über  die  Anzahl  der  Kinder 
im  letzten  Schuljahre,  bei  längerem  Bestände  der  Schule  über  die  Anzahl  der 
Kinder  in  den  letzten  drei  Schuljahren  nach  Klassen,  Abteilungen  und  Gruppen 
anzuschließen. 

Die  Bezirksschulbehörde  hat  jedes  Gesuch  zu  prüfen  und  nach  Bedarf 
weitere  Erhebungen  zu  pflegen;  das  Gesuch  ist  mit  den  letzten  Inspektions- 
berichten dann  der  Landesschulbehörde  vorzulegen,  die  es  mit  entsprechenden 
Anträgen  dem  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zur  Entscheidung  imter- 
breitet. 

§  196. 

Durch  die  Verleihung  des  Öffentlichkeitsrechtes  erlangt  die  Privatvolksschule 
das  Recht  zur  Ausstellung  staatsgültiger  Zeugnisse  und  Schulnachrichten,  die 
den  von  einer  öffentlichen  Volksschule  ausgestellten  in  jeder  Hinsicht  gleich- 
wertig sind. 

Die  Kinder  anderer  Privatvolksschulen  müssen  staatsgültige  Zeugnisse  nach 
den  §§  206—209  der  Schul-  imd  Unterrichtsordnung  erwerben. 

In  den  Zeugnissen  und  Schulnaclirichten  ist  anzugeben,  mit  welchem  Minist-erial- 
erlasse  der  Schule  das  öffentlichkeitsrecht  verliehen  wurde. 


Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  5ß& 

§  197. 

Solang  eine  Privatvolksschule  nur  aus  einzelnen  Schulklasseii  besteht  und 
nicht  dem  Lehrplane  gemäß  ausgestaltet  ist,  kann  sie  das  Öffentlichkeitsrecht 
nicht  erlangen;  dagegen  wird  das  verliehene  Öffentlichkeitsrecht,  wenn  die  gesetz- 
lichen Voraussetzungen  fortbestehen,  durch  eine  Vermehrung  oder  Verminderung 
der  Klassenzahl  nicht  berührt. 

Wenn  eine  Privatvolksschule  ihren  Erhalter  wechselt,  ist  um  die  Verleihung 
des  Öffentlichkeitsrechtes  neuerlich  anzusuchen. 

§  198. 

An  den  mit  dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestatteten  Privatvolksschulen  sind 
die  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  das  Lehrziel  der  öffentlichen 
Volksschiden  gleicher  Kategorie  strengstens  zu  beachten;  an  diesen  Schulen 
gelten  sinngemäß  auch  alle  anderen  in  den  vorangehenden  Hauptstücken  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  enthaltenen  Anordnungen,  soweit  sie  sich  nicht 
ausdrücklich  auf  öffentliche  Volksschulen  beziehen. 

Die  Verwendung  von  Lehrkräften,  die  nur  das  Reifezeugnis  besitzen,  ist 
an  Privatvolksschulen  mit  Öffentlichkeitsrecht  nur  in  dem  im  §  13  des  Reichs- 
volksschulgesetzes bezüglich  der  Unterlehrer  als  zulässig  bezeichneten  Verhältnis 
erlaubt. 

§  199. 

Die  Erhalter  von  Privatvolksschulen  haben  die  Auflassung  ihrer  Schule  der 
Bezirksschulbehörde  rechtzeitig  vor  der  Ausführung  anzuzeigen. 

War  die  Privatvolksschule  mit  dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestattet,  so  sind 
ihre  Erhalter  verpflichtet,  alle  an  der  Schule  geführten  Amtsschriften  und 
Kataloge  der  Bezirksschulbehörde  zu  übergeben,  die  sie  aufzubewahren  und  aus 
ihnen  auf  begründetes  Verlangen  Auskünfte  zu  erteilen  und  Zeugnisduplikate 
auszufertigen  hat. 

§  200. 

Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  sinngemäß  auch  für  alle  anderen 
in  das  Gebiet  der  Volksschule  gehörigen  privaten  Unterrichts-  und  Erziehungs- 
anstalten. 

Falls  die  Errichtung  der  Anstalt  auf  Grund  eines  eigenen  Statuts  erfolgt, 
ist  darüber  vor  der  Genehmigung  ein  amtsärztliches  Gutachten  einzuholen. 

Ergeben  sich  in  einzelnen  Fällen  Zweifel,  ob  die  Anstalt  in  das  Gebiet  der 
Volksschule  gehört  oder  nicht,  so  ist  darüber  die  Entscheidung  des  Ministeriums 
für  Kultus  und  Unterricht  einzuholen. 

§  201. 
Durch  den  Besuch  einer  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  eingerichteten 
Privatvolksschule   werden   die  im  schulpflichtigen  Alter  stehenden   Kinder  vom 
Besuch  ihrer  Pflichtschule  befreit. 


570  Stack  XX.  Nr.  49.   —  Gesetze,  Verordnongen,  Erl&SBe. 

Der  Besuch  anderer  Anstalten,  Fachschulen  und  Fachkurse  neben  der 
Volksschule,  wie  der  Musik-,  Sprach-,  Zeichen-  und  Modellierschulen,  landwirt- 
schaftlichen,  kommerziellen,  gewerblichen  und  Handfertigkeitskurse,  Tanz-  und 
Tumschulen,  ist  schulbesuchenden  Kindern  im  allgemeinen  mit  der  Einschränkung 
erlaubt,  daß  sie  nicht  überbürdet  werden  und  daß  weder  der  regelmäßige  Besuch 
der  Volksschule  noch  die  Lösung  ihrer  Aufgabe  irgendwie  beeinträchtigt  wird. 
Der  Besuch  solcher  Anstalten  befreit  aber  die  Kinder  nicht  von  der  Verpflichtung 
zur  Teihiahme  am  Unterricht  in  allen  verbindlichen  Lehrgegenständen  an  der 
Volksschule. 

Nur  ausnahmsweise  kann  die  Bezirksschidbehörde  emzelne  die  Volksschule 
besuchenden  Mädchen  auf  Ansuchen  der  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  von 
der  Verpflichtung  zur  Teilnahme  am  Unterricht  in  den  weiblichen  Handarbeiten 
an  der  Volksschule  befreien,  wenn  die  Erteilung  des  lehrplanmäßigen  Unterrichtes 
zu  Hause  oder  in  einer  Privatlehranstalt  außer  Zweifel  gestellt  ist. 

§  202. 

Die  Bezirksschulbehörde  führt  die  Aufsicht  über  die  Privatvolksschulen  und 
über  alle  anderen  in  das  Gebiet  der  Volksschide  gehörigen  privaten  Unter- 
richts- und  Erziehungsanstalten. 

Wenn  wahrgenommene  Gesetzwidrigkeiten  und  Ubelstände  nicht  bei  der 
Inspektion  selbst  durch  den  ßezirksschulinspektor  abgestellt  werden  können  oder 
wenn  bei  Vornahme  der  Entlassungsprüfungen  nach  den  §§  208  und  209  der 
Schiü-  und  ünterrichtsordnung  Mißbräuche  vorkommen,  ist  die  Bezirksschul- 
behörde berechtigt,  den  Vorsteher  und  die  Erhalter  der  Privatlehranstalt  zur 
Verantwortiuig  zu  ziehen  und,  falls  sich  die  Notwendigkeit  ergibt,  die  Entziehung 
des  Öfffentlichkeitsrechtes  oder  die  Schließung  der  Anstalt  bei  der  Landesschul- 
behörde  zu  beantragen. 

§  203. 

Niemandem  ist  es  erlaubt,  ohne  schulbehördliche  Genehmigung  schulpflichtige 
Kinder  mehrerer  Familien  gemeinsam  imd  schulmäßig  in  den  Lehrgegenständen 
der  Volksschule  zu  unterrichten.  Gegen  derartige  Einrichtungen  (Winkelschulen^ 
kann  die  Hilfe  der  politischen  Behörde  in  Anspruch  genommen  werden. 

II.  Tom  häuslichen  Unterrichte. 

§  204. 

Die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  sind  berechtigt,  ihre  im  schulpflichtigen 
Alter  stehenden  Kinder  zu  Hause  unterrichten  zu  lassen  und  aus  diesem  Grunde 
die  Befreiung  der  Kinder  vom  Besuche  der  öfifentlichen  Volksschule  zu  verlangen. 

Die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  sind  jedoch  verpflichtet,  dafür  zu 
sorgen,  daß  den  Kindern  mindestens  der  für  ihre  Pflichtschule  (allgemeine 
Volksschule  oder  Bürgerschule)  vorgeschriebene  Unterricht  in  genügender  Weise 
zuteil  werde. 

Im  übrigen  unterliegt  die  Wahl  der  Hauslehrer,  Erzieher  oder  Hofmeister 
und  die  Art  der  Erteilung  des  häuslichen  Unterrichtes  keiner  Beschränkung. 


Stück  XX.  Nr.  49.  —   Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  571 

§  205. 

Der  häusliche  Unterricht  schulpflichtiger  Kinder  wird  von  der  Bezirksschul- 
behörde überwacht.  Die  Bezirksschulbehörde  ist  verpflichtet,  die  zu  Hause 
unterrichteten  Kinder  in  Übersicht  zu  halten;  sie  ist  berechtigt,  sich  von  deren 
Kenntnissen  von  Zeit  zu  Zeit  in  angemessener  Weise  zu  überzeugen  und,  wenn 
sich  Zweifel  ergeben,  das  Kind  an  einer  hiezu  bestimmten  Volksschule  prüfen 
zu  lassen. 

Die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  sind  verpflichtet,  den  Weisungen  der 
Bezirksschulbehörde  nachzukommen.  Sollten  sie  sich  weigern,  den  zur  Abstellung 
der  Unzukömmlichkeiten  getroffenen  Anordnungen  zu  entsprechen  oder  sollten 
sich  diese  als  fruchtlos  erweisen,  so  ist  die  Bezirksschulbehörde  berechtigt,  die 
Unterbringung  des  Kindes  in  einer  öffentlichen  Volksschule  oder  in  einer  mit 
dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestatteten  Privatvolksschule  anzuordnen.  In  Fällen 
gröblicher  Vernachlässigung  des  Unterrichtes  und  der  Erziehung  ist  gegen  die 
Eltern  oder  deren  Stellvertreter  die  Hilfe  des  Pflegschaftsgerichtes  nach  dem 
IV.  Hauptstücke  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  in  Anspruch  zu  nehmen. 

§  206. 

Die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  können  verlangen,  daß  ihre  im 
schulpflichtigen  Alter  stehenden  Kinder,  die  zu  Hause  oder  in  einer  mit  dem 
Öffentlichkeitsrechte  nicht  ausgestatteten  Privatschule  Unterricht  erhalten,  zur 
Prüfung  aus  den  verbindlichen  Lehrgegenständen  und  aus  den  an  der  Schule 
eingeführten  unverbindlichen  Lehrgegenständen  an  einer  öffentlichen  Volksschule 
oder  einer  mit  dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestatteten  Privatvolksschule  oder 
an  einer  solchen  Bürgerschule  zugelassen  werden. 

Die  Prüfung  ist  in  der  Regel  nur  in  den  letzten  vier  Wochen  vor  Ende 
des  Schuljahres  vorzunehmen  und  hat  sich  auf  den  Lehrstoff  derjenigen  Unter- 
richtsstufe zu  erstrecken,  die  dem  Alter  des  zu  prüfenden  Kindes  entspricht. 

Wenn  das  Kind  auf  Gnmd  des  Prüfungszeugnisses  nach  §  46  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  in  eine  öffentliche  Volksschule  oder  in  eine  mit 
dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestattete  Privatvolksschiile  eingereiht  werden  soll, 
muß  die  Prüfung  aus  allen  verbindlichen  Lehrgegenständen  der  betreffenden 
Unterrichtsstufe  abgelegt  werden,  soweit  nicht  nach  §  27  oder  nach  §  201, 
Absatz  3,  der  Schul-  imd  Unterrichtsordnung  Befreiungen  eintreten. 

Zur  Einreihung  in  die  Bürgerschule  ist  die  Prüfung  nach  §  166  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  an  der  Bürgerschule  abzulegen. 

§  207. 

Ein  Prüfiuigszeugnis  wird  nur  dann  ausgestellt,  wenn  die  Prüfung  aus  allen 
verbindlichen  Lehrgegenständen  der  betreffenden  Unterrichtsstufe  abgelegt  wurde. 
Das  Zeugnis  hat  zu  enthalten: 

1.  die  Bezeichnung  des  Landes,  des  Schiilbezirkes  und  der  Schule; 

2,  den  Vor-  und  Zunamen,  die  Geburtsdaten  und  das  Religionsbekenntnis 
des  Kindes; 


573  Stück  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Yerordnongen,  Erlässe. 

3.  die  Angabe  der  Klasse  oder  Abteilung,  über  deren  Lehrstoff  das  Kind 
geprüft  wurde; 

4.  Das  Urteil  über  die  Leistungen  in  den  einzelnen  Lehrgegenständen  und 
über  die  äußere  Form  der  schriftlichen  Arbeiten  nach  den  §§  87  und  88, 
beziehungsweise  nach  §  170  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung; 

5.  die  Angabe  des  Zweckes  der  Prüfung  und  der  Person,  auf  deren  Ersuchon 
sie  vorgenommen  wurde; 

6.  den  Ort  und  das  Datum  der  Ausstellung,  die  Unterschrift  des  Leiters 
der  Schule  und  aller  bei  der  Prüfling  beteiligten  Lehrkräfte  und  das  Amtssiegel. 

Wenn  die  Prüfung  zur  Einreihung  des  Kindes  in  eine  öffentliche  Volks- 
schule oder  in  eine  mit  dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestattete  Privatvolksschule 
oder  in  die  zweite  oder  dritte  Klasse  einer  solchen  Bürgerschule  vorgenommen 
wurde,  ist  in  das  Zeugnis  die  Erklärung  aufzunehmen,  in  welche  Klasse  oder 
Abteilung  einer  gleich  eingerichteten  allgemeinen  Volksschule  oder  in  welche 
Klasse  der  Bürgerschule  das  Kind  nach  dem  Urteile  der  Lehrerkonferenz 
eingereiht  werden  kann. 

Das  Zeugnis  wird  vom  Klassenlehrer  oder  Klassenvorstand  derjenigen  Klasse 
ausgefertigt,  über  deren  Lehrstoff  geprüft  wurde;  in  der  Regel  nimmt  er  mit 
den  übrigen  Lehrkräften  dieser  Klasse  auch  die  Prüfung  vor.  Die  Ausfolgung 
des  Zeugnisses  samt  der  Ellassifikation  ist,  wenn  hiefiir  kein  eigener  Katalog 
geführt  wird,  im  Klassenkataloge  der  betreffenden  Klasse  zu  verzeichnen. 

Personen,  die  das  schulpflichtige  Alter  überschritten  haben,  können  nur 
ausnahmsweise  auf  Grund  eines  Beschlusses  der  Lehrerkonferenz  zu  dieser 
Prüfling  zugelassen  werden. 

§  208. 

Kinder,  die  zu  Hause  oder  in  einer  mit  dem  Öffentliehkeitsrechte  nicht  aus- 
gestatteten Privatvolksschule  Unterricht  erhalten,  müssen  am  Ende  ihres  scliid- 
pflichtigen  Alters  die  Entlassungsprüfung  an  einer  öffentlichen  Volksschule  oder 
an  einer  mit  dem  Öffentlichkeitsrecht  ausgestatteten,  zur  Vornahme  derartiger 
Prüfungen  ermächtigten  Privatvolksschule  ablegen. 

Die  Prüfung  hat  sich  auf  alle  verbindlichen  Lehrgegenstände  der  Volksschule 
einschließlich  der  Religionslehre  und  auf  die  von  den  Eltern  oder  deren  Stell- 
vertretern bezeichneten,  an  der  Schule  eingeführten  unverbindlichen  Lehr- 
gegenstände zu  erstrecken. 

Im  übrigen  gelten  sinngemäß  die  Bestimmungen  der  §§  9B  bis  99  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung.  In  den  Zeugnissen  haben  jedoch  die  im  §  96 
der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  unter  3  bezeichneten  Angaben  und  die 
Schlußurteile  über  das  Betragen  und  den  Fleiß  zu  entfallen. 

Die  Zeugnisse  werden  vom  Leiter  der  Schule  ausgestellt  und  von  ihm  und 
allen  an  der  Prüfung  beteiligten  Lehrkräften  unterzeichnet.  Der  Leiter  der 
Schule  hat  auch  die  Ausfolgung  des  Entlassungszeugnisses  samt  den  Schluß- 
urteilen oder  den  Beschluß  auf  Verweigerung  des  Entlassungszeugnisses,  wenn 
hiefür  kein  eigener  Katalog  geführt  wird,  in  den  Klassenkatalog  der  obersten 
Klasse  einzutragen. 


Stück  XX.  Nr.  49.   —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  573 

§  209. 

Entlassungsprüfangen  an  der  Bürgerschule  erstrecken  sich  auf  alle  ver- 
bindlichen Lehrgegenstände  der  dritten  Bürgerschulklasse  im  Umfange  der  für 
diese  Ellasse  durch  den  Lehrplan  festgesetzten  Lehrziele.  Wenn  das  Kind  bei 
dieser  Prüfung  in  einem  der  Lehrgegenstände:  Religion,  Unterrichtssprache 
oder  Rechnen  oder  in  mehr  als  zwei  der  übrigen  verbindlichen  Lehr  gegenstände 
die  Note  „nicht  genügend**  erhalten  hat,  darf  ein  Entlassungszeugnis  im  Sinne 
des  §  176  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  nicht  ausgestellt  werden.  Es  wird, 
wenn  wenigstens  das  Vorhandensein  der  nach  §  21,  Absatz  2  des  Reichsvolks- 
schulgesetzes und  nach  §  9B  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  für  die  allgemeine 
Volksschule  vorgeschriebenen  notwendigsten  Kenntnisse  nachgewiesen  ist,  ein 
Entlassungszeugnis  im  Sinne  des  §  176  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung 
ausgefolgt. 

§  210. 

Für  die  Vornahme  der  Prüflingen  an  allgemeinen  Volksschulen  ist  eine 
Gebühr  von  10  K,  an  Bürgerschulen  eine  Gebühr  von  12  K  zu  entrichten.  Wird 
die  Prüfung  nur  aus  einem  einzelnen  Lehrgegenstand  abgelegt,  so  beträgt  die 
Gebühr  4  K. 

Die  Gebühr  ist  vor  Beginn  der  Prüfung  zu  erlegen.  Sie  wird  unter  den 
Leiter  der  Schule  und  alle  Prüfenden  zu  gleichen  Teilen  verteilt;  wenn  der 
Leiter  der  Schule  auch  geprüft  hat,  erhält  er  zwei  Teile.  Bei  ausgewiesener 
Mittellosigkeit  kann  die  Lehrerkonferenz,  auf  dem  Beschwerdewege  die  Bezirks- 
schulbehörde die  Gebühr  ganz  oder  teilweise  erlassen. 

Für  die  nach  §  205  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  im  Auftrage  der 
Bezirksschulbehörde  vorgenommene  Prüfung  eines  Kindes  ist  keine  Gebühr  zu 
entrichten. 

§  211. 

Die  Leiter  öflPentlicher  Volksschulen  oder  mit  dem  Offentlichkeitsrecht  aus- 
gestatteter Privatvolksschulen  und  die  Direktoren  der  Bürgerschulen  sind  ver- 
pflichtet, die  Bezirksschulbehörde  zu  benachrichtigen,  wenn  sich  bei  einer  der 
nach  den  §§  206,  208  und  209  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  abgehaltenen 
Prüiiingen  eine  grobe  Vernachlässigung  des  häuslichen  Unterrichtes  oder  der 
Erziehung  des  Kindes  ergeben  sollte. 

Die  Bezirksschulbehörde  hat  auf  Grund  dieser  Anzeige  gegen  die  Eltern 
oder  deren  Stellvertreter  sofort  einzuschreiten. 

Viertes  Hauptstück. 

Von  der  Kinderlürsorge. 

§  212. 
Die  Fürsorge  für  die  persönlichen  Verhältnisse   der  Pflegebefohlenen  ist  in 
erster  Reihe  Sache  des  Pflegschaftsgerichtes.    Ihm  kommt  auch  die  Überwachung 


574  Stttck  XX.  Nr.   49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&sse. 

der  zur  xinmittelbaren  Pflege  und  ßrziehung  der  Kinder  berufenen  Eltern   oder 
deren  Stellvertreter,  wie  der  Vormünder,  Kuratoren,  Wahl-  und  Pflegeeltern  zu* 

Allein  die  öffentliche  Stellung  der  Volksschule  und  die  ihr  zugewiesene 
Aufgabe  bringen  es  mit  sich,  daß  auch  die  Schulbehörden  und  die  Lehrer  dem 
geistigen  und  körperliehen  Wohle  der  Schulkinder  Beachtung  zu  schenken  und 
auf  die  Beseitigung  wahrgenommener  Übelstände  hinzuwirken  haben. 

Auf  dem  Gebiete  des  Fürsorgewesens  und  des  Kinderschutzes  wird  sieb 
daher  bezüglich  der  im  schulpflichtigen  Alter  stehenden  Kinder  in  vielen  Fällen 
die  Notwendigkeit  eines  Zusammenwirkens  der  Schule  mit  dem  Pflegschafts- 
gericht ergeben. 

§  213. 

Wenn  es  sich  um  die  Erfüllung  einer  der  Volksschule  zugewiesenen  Aufgabt» 
handelt,  ist  es  Sache  der  Schulbehörden  imd  der  Lehrer,  alles  zur  Erreichting' 
des  vorgezeichneten  Zieles  Notwendige  selbst  vorzukehren  und  von  den  zu  Gebote 
stehenden  Mitteln  Gebrauch  zu  machen. 

Die  Schulbehörden  und  die  Lehrer  haben  sich  demnach  der  Erziehung 
solcher  Kinder,  deren  häusliche  Erziehung  vernachlässigt  wird,  besonders  anzu- 
nehmen. Sie  werden  dann,  wenn  die  Schulkinder  eines  entsprechenden  Schutzes 
durch  das  Elternhaus  entbehren  oder  wenn  sie  außerhalb  der  Schule  besonderen 
Gefahren  ausgesetzt  sind,  dem  Betragen  der  Kinder  außerhalb  der  Schule  er- 
höhte Aufmerksamkeit  zuwenden.  Sie  werden  mit  Eifer  auf  die  Gründung  von 
Anstalten  zum  Schutz  und  zur  Beschäftigung  der  Kinder  außerhalb  der  Schule, 
insbesondere  von  Kinderhorten,  Beschäftigungsanstalten,  Kinderwärmestuben  und 
Jugendspielplätzen  hinwirken  und  auch  die  Gründung  von  Suppenanstalten,  in 
denen  arme  und  entfernt  wohnende  Schulkinder  mittags  warme  Suppe  erhalten, 
femer  die  Veranstaltung  von  Weihnachtsbescherungen,  bei  denen  arme  Schul- 
kinder mit  warmen  Kleidern  beteilt  werden,  und  die  Gründung  von  Unterstützungs- 
vereinen und  Ferienkolonien  für  arme  Schulkinder  anregen  und  fordern. 

Von  den  Lehrkräften  wird  erwartet,  daß  sie  für  die  segensreiche  Tätigkeit 
dieser  Vereine  und  für  derartige  Veranstaltungen  auf  jede  Weise,  auch  durch 
Übernahme  der  Beaufsichtigung  der  Kinder  eintreten. 

§  214. 

Wenn  jedoch  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  ihren  Obliegenheiten 
hinsichtlich  des  Schulbesuchs  ihrer  Kinder  oder  Pflegebefohlenen  trotz  wieder- 
holter Bestrafung  nicht  nachkommen  oder  wenn  sie  den  Unterricht  und  die 
Erziehung  eines  unter  dem  Verwände  des  häuslichen  Unterrichtes  von  der  Schule 
ferngehaltenen  Kindes  trotz  wiederholten  Einschreitens  der  Bezirksschulbehörde 
vernachlässigen,  dann  tritt  an  die  Schulbehörden  die  Notwendigkeit  heran,  das 
Pflegschaftsgericht  um  Abhilfe  zu  ersuchen. 

Auch  muß  das  Pflegschaftsgericht  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn 
die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  ihre  Verj)flichtung,  die  Schule  bei  Erfüllung 
ihrer  Aufgabe  zu  unterstützen,  außer  acht  lassen,  insbesondere  wenn  sich  ergeben 
sollte,   daß  der  Einfluß   des  Vaters,   der  Mutter  oder  des  Vormundes   auf  die 


Stuck  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  575 

Schulerziehimg  hemmend  wirkt  und  daß  die  Femhaltnng  des  Kindes  von  dem 
schädlichen  Einflüsse  des  Elternhauses  oder  der  Familie,  in  der  es  untergebracht 
ist,  eine  notwendige  Voraussetzung  für  die  Besserung  des  Kindes  bildet. 

§  21B. 

Die  Anzeige  an  das  Pflegschaftsgericht  wird  femer  sofort  zu  erstatten  sein, 
wenn  sich  die  Eltern,  deren  Stellvertreter  oder  andere  in  Betracht  kommende 
Personen  oder  Körperschaften  ihrer  sonstigen  gesetzlichen  Pflichten  gegenüber 
einem  Schulkind  entschlagen  oder  wenn  sie  ihre  Rechte  mißbrauchen,  wenn  sie 
die  Verpflegung  und  Bekleidung  des  Kindes  derart  vernachlässigen,  daß  es  seiner 
Schulpflicht  nicht  nachkommen  kann,  oder  wenn  sie  sich  in  den  im  §  68  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  erwähnten  Fällen  weigern,  für  die  Heilung  des 
Kindes  oder  für  sein  Äußeres  ihren  Verhältnissen  entsprechend  vorzusorgen. 

§  216. 

In  allen  das  Fürsorgewesen  oder  den  Kinderschutz  betreffenden  Angelegen- 
heiten haben  die  Lehrer  ihre  Wahrnehmungen  vor  allem  in  der  Lehrerkonferenz 
zu  besprechen. 

Gewinnt  die  Lehrerkonferenz  die  Überzeugung,  daß  ein  Einschreiten  geboten 
ist,  so  wird  sich  der  Leiter  der  Schule  zuerst  mit  der  Ortsschulbehörde  ins  Ein- 
vernehmen setzen. 

Tritt  der  erhoffte  Erfolg  nicht  ein  oder  ist  die  Angelegenheit  dringend,  so 
ist  an  die  Bezirksschulbehörde  zu  berichten  imd  um  Abhilfe  anzusuchen. 

Li  äußerst  dringenden  Fällen,  namentlich  dann,  wenn  die  Gesundheit  des 
Kindes  im  Elternhaus  oder  in  der  Familie,  in  welcher  es  untergebracht  ist,  in 
bedrohlicher  Weise  gefährdet  ist,  kann  der  Leiter  der  Schule  die  Anzeige  auch 
unmittelbar  beim  zuständigen  Pflegschaftsgericht  erstatten;  nur  muß  er  davon 
der  Bezirksschulbehörde  Mitteilung  machen. 

§  217. 

Die  Ortsschulbehörde  hat  in  allen  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Fällen 
vorerst  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  vorzuladen  und  auf  sie  einzuwirken. 
Wenn  sie  sich  weigern,  ihrer  Verpflichtung  nachzukommen,  oder  wenn  in  Fällen, 
wo  die  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  nicht  abhelfen  können,  auch  von  den 
sonst  noch,  insbesondere  nach  dem  Heimatsgesetze  Verpflichteten  keine  Hilfe  zu 
erlangen  ist,  wird  die  Ortsschulbehörde  der  Bezirksschulbehörde  Bericht  erstatten 
und  um  Abhilfe  ansuchen. 

§  218. 

Die  Bezirksschulbehörde  hat  auf  Grund  solcher  Anzeigen  die  Verhältnisse 
genau  zu  prüfen  und  wird,  wenn  es  notwendig  ist,  Verhandlungen  mit  dem 
Pflegschaftsgerichte  zur  Erzielung  zweckdienlicher  Maßregeln  einleiten. 

Diese  Maßregeln  können  insbesondere  in  der  Einschränkung  oder  Entziehung 
der  väterlichen  Gewalt  oder   der  B;echte   der  Mutter,   in  der  Bestellung  eines 


576  Stack  XX.  Nr.  49.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlftsse. 

anderen  Vormundes,  in  der  Unterbringung  des  Kindes  in  einer  anderen  jß^aaatdlie 
oder  in  einer  hiezu  geeigneten  Anstalt  oder  in  der  Abgabe  des  Kindes  in  eine 
Besserungsanstalt  bestehen. 

§  219. 
Schließlich  wird  erwartet,  daß  die  Schulleiter  und  die  Lehrer  den  Pflegschaft.-?- 
gerichten  und  den  öffentlichen  und  privaten  Einrichtungen  zum  Schutze  der 
Kinder  wie  den  Waisenräten,  Waisenratsvereinen,  Waisenkomitees  und  Kinder- 
schutzvereinen,  auch  in  allen  anderen  das  Pflegschaftswesen  und  die  Kinder- 
fürsorge  betreffenden  Angelegenheiten,  wenn  es  sich  um  ihre  Schüler  oder 
Schülerinnen  handelt,  hilfreich  an  die  Hand  gehen  und  ihnen  alle  notwendigen 
Auskünfte  bereitwilligst  erteilen. 

§  220. 
Alle  näheren  Anordnungen  über  das  Zusammenwirken  der  Schulbehörden 
und  der  Lehrer  mit  den  Pflegschaftsgerichten  auf  dem  Gebiete  der  Kinderfursorge 
werden  von  der  Landesschulbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Oberlandesgerichts- 
präsidium getroffen. 

ScMußbestimmimgen. 

§  221. 
Die  zur  Durchführung  dieser   Schul-  und  Unterrichtsordnung  notwendigen 
näheren  Anordnungen  erläßt  die  Landesschulbehörde,  der  es  auch  zukommt,  die 
Formulare  für  die  verschiedenen  Amtsschriften,  Zeugnisse  und  Schulnachrichten 
vorzuschreiben. 

§  222. 

In  Ländern,  in  welchen  die  der  Volksschule  entwachsene  Jugend  laut  der 
auf  Grund  des  §  7B  des  Reichsvolksschulgesetzes  erlassenen  Landesgesetze  zum 
Besuch  eigener  Wiederholungsschulen  oder  Fortbildungskurse  verpflichtet  ist, 
werden  die  zur  Durchführung  dieser  Landesgesetze  erforderlichen,  von  den 
Bestimmungen  dieser  Schul-  und  Unterrichtsordnung  abweichenden  Anordnungen 
von  der  Landesschulbehörde  nach  Einholung  der  Genehmigung  des  Ministeriums 
für  Kultus  und  Unterricht  erlassen. 

§  223. 
Diese  Schul-  und  Unterrichtsordnung  tritt  mit  Beginn  des  der  Kundmachung 
nachfolgenden  Schuljahrs  in  Wirksamkeit.  Mit  diesem  Zeitpunkte  treten  die 
provisorische  Schul-  und  Unterrichtsordnung  vom  20.  August  1870,  Z.  7648, 
(R..G.-B1.  Nr.  lOB,  M.-V.-Bl.  1870,  Nr.  119),  und  alle  anderen  auf  die  Gegenstände 
der  definitiven  Schul-  und  Unterrichtsordnung  sich  beziehenden  Verordnungen  und 
Erlässe,  soweit  sie  den  Bestimmimgen  dieser  Verordnung  widersprechen  oder  durch 
sie  ersetzt  werden,  außer  Kraft. 

Bienerth  m./p. 


Stück  XX.  Nr.  50.  —  Gesetae,  Verordnungen,  Erl&sse.  597 


Nr.  50. 

Erlafi  des  MinisteTinms  für  Kultus  und  Unterricht  yom 
29.  September  1905,  Z.  13200, 

an  alle  Landesschnlbehördeii  (mit  Ausnahme  des  Landesschnlrates  fSr  Galizien)^ 

betareffend  die  Durehfähning  der  gleichseitig  erlassenen  definitiven  Schul-  nnd 
Unterrichtsordnnng  ffir  allgemeine  Volkssclinlen  und  für  Bürgerschulen. 

Mit  Rücksicht  auf  das  Bedürfais  nach  einer  einheitlichen  und  systematischen 
Zusammenfassung  aller  die  innere  Ordnung  der  Volksschule  imd  den  Dienst  an 
derselben  betreffenden  Vorschriften  wird  nach  Einvernahme  der  Landesschulbehörden 
auf  Grund  der  §§  4  und  78  des  Reichsvolksschulgesetzes  vom  14.  Mai  1869, 
R.-G.-Bl.  Nr.  62,  beziehungsweise  des  Artikels  11  des  Gesetzes  vom  2.  Mai  1883, 
R.-G.-Bl.  Nr.  B3,  eine  definitive  Schul-  und  Unterrichtsordnung  für  allgemeine 
Volksschulen  und  für  Bürgerschulen  erlassen. 

Indem  ich  die  Aufinerksamkeit  der  Landesschulbehörden  auf  diese  im  Reichs- 
gesetzblatte, Jahrgang  1905,  Nr.  1B9,  und  im  Verordnungsblatte  für  den  Dienst- 
l)ereich  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht,  Jahrgang  1905,  Nr.  49, 
veröffentlichte  Verordnung  lenke,  finde  ich  bezüglich  ihrer  Durchfuhrung  das 
Nachstehende  zu  eröffnen: 

Infolge  des  Systems  unserer  Volksschulgesetze  und  der  verschiedenen 
Verhältnisse  und  Bedürfnisse  in  den  einzelnen  Königreichen  und  Ländern  können 
sich  die  eingehenden  Bestimmimgen  der  Schul-  und  Unterricbtsordnung  nur  im 
Rahmen  des  Reichsvolksschulgesetzes  und  der  einheitlichen  Bestimmimgen  der 
Landesgesetze  über  das  Volksschulwesen  bewegen ;  im  übrigen  muß  sich  die 
Verordnung  auf  einzelne  Grundzüge  beschränken  oder  es  wird  die  Regelung  der 
betreffenden  Verhältnisse  den  Landesschulbehörden  ganz  vorbehalten.  An  diese 
tritt  demnach  die  Aufgabe  heran,  die  von  ihnen  bisher  auf  diesem  Gebiet 
erlassenen  Vorschriften  mit  der  neuen  Schul-  und  Unterrichtsordnung  in  Einklang 
zu  bringen,  zu  einzelnen  Bestimmungen  dieser  Verordnung  eingehende  Durch- 
fuhnuigsvorschriften  zu  erlassen  und,  wo  es  notwendig  ist,  die  Verordnung  auch 
durch  eigene  Anordnimgen  zu  ergänzen. 

Solche  Durchführungsvorschriften  und  Anordnungen  werden  hauptsächlich 
zu  erlassen  sein,  wenn  in  der  Schul-  und  Untrcrrichtsordnung  auf  die  Landesgesetze 
ausdrücklich  verwiesen  wird  oder  wenn  die  Mitwirkung  der  Schulerhalter  die 
Voraussetzung  für  die  Durclifiihnmg  einzelner  Bestimmungen  bildet,  ferner 
bezüglich  aller  Bestimmungen,  zu  deren  Durchführung  eigene  Formulare  not- 
wendig sind. 

Im  einzelnen  wird  bei  der  Durchführung  des  ersten  Hauptstückes:  »Von 
der  allgemeinen  Volksschule*'  das  Folgende  als  Richtschnur  zu 
dienen  haben: 

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578  Stack  XX.  Nr.  50.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  Erl&sse. 

Nach  dem  I.  Abschnitte:  ^Von  der  Einrichtung  der  Volksschule*' 
sollen  in  der  hergebrachten  Einrichtung  der  Volksschule  keine  wesentlichen 
Änderungen  eintreten ;  es  wird  daher  eine  durchgreifende  Revision  der  Lehrpläne 
bei  diesem  Anlasse  nicht  vorgezeichnet.  Nur  die  Bestimmungen  der  §§  12  und  13 
der  Schul-  und  ünterrichtsordnung  über  die  Pflege  der  Schulgartenarbeiten 
und  über  die  Einführung  des  Unterrichtes  im  Violinspiel  sowie  des  Hand- 
fertigkeitsunterrichtes für  Knaben  bieten  einige  über  den  Rahmen  der 
vorgezeichneten  Lehrpläne  hinausreichende  Anregungen,  die  geeignet  sein  dürften, 
die  Volksschule  ihrer  erziehlichen  Aufgabe  und  den  Bedürfnissen  der  Gewerbe- 
treibenden und  der  Landwirte  näher  zu  bringen. 

Wenn  die  Voraussetzungen  für  die  Einführung  eines  solchenUnterrichtes  im  Lande 
vorhanden  sind,  werden  sich  die  Landesschulbehörden  rechtzeitig  der  notwendigen 
Mitwirkung  der  Schulerhalter  zur  Durchführung  dieser  Bestimmungen  versichern 
und  alles  übrige  zur  gedeihlichen  Entwicklung  dieser  Unterrichtszweige  veranlassen. 

Die  im  letzten  Absätze  des  §  6  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  erteilte 
Ermächtigung  zur  Einrichtung  eigener  Hilfsklassen  für  nicht  vollsinnige 
Kinder  steht  im  Zusammenhange  mit  den  aus  dem  Ministerialerlasse  vom 
6.  Juli  1881,  Z.  6464,  betreffend  den  Unterricht  und  die  Erziehung  blinder 
und  taubstummer  Kinder,  in  der  Hauptsache  entnommenen  Bestimmungen 
des  zweiten  Absatzes  des  §  26  der  Schul-  imd  Unterrichtsordnung  und  zielt  auf 
die  Einbürgerung  dieser  im  Ausland  ziemlich  verbreiteten  Schuleinrichtung  an 
unseren  Volksschulen  ab.  Die  Ergebnisse  praktischer  Versuche  werden  bei 
Erstattung  der  Jahreshauptberichte  darzulegen  sein. 

Dasselbe  gilt  auch  bezüglich  der  Einrichtimg  eigener  Förderklassen  für 
schwächer  veranlagte  Kinder,  doch  wird  hinsichtlich  dieser  bemerkt,  daß  diese 
Schuleinrichtung  im  System  noch  nicht  ganz  ausgereift  ist  und  daß  daher  die 
Landesschulbehörden  an  solche  Einrichtungen  nur  nach  reiflicher  Überlegung 
heranzutreten  haben. 

Zu  den  §§  18  und  19  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  wird  bemerkt, 
daß  bei  der  Auswahl  und  bei  dem  Ankaufe  von  Lehr-  und  Lernmitteln 
künftig  inländische  Erzeugnisse,  wenn  sie  in  bezug  auf  Qualität  und  Preis 
entsprechen,  gegenüber  den  ausländischen  Erzeugnissen  stets  zu  bevorzugen  sind. 

Die  Bestimmungen  des  IL  Abschnittes:  „Von  der  Schulpflicht*'  und 
des  III.  Abschnittes:  „Von  der  Aufnahme  in  die  Volksschule"  bedürfen 
eingehender  Durchführungsvorschriften  und  einer  strengen  Durchführung,  wenn 
der  beklagenswerte  Zustand,  daß  in  einzelnen  Ländern  noch  immer  eine  größere 
Anzahl  normal  entwickelter  Schulkinder  dem  Volksschulunterrichte  gänzlicli 
entzogen  wird,  endlich  beseitigt  werden  soll. 

Wie  die  Schulmatrik  am  besten  anzulegen  und  zu  führen  ist,  werden 
die  Landesschulbehörden  auf  Grund  der  Landesgesetze  und  nach  den  Orts- 
verhältnissen feststellen.  Vor  allem  wird  die  in  den  Landesgesetzen  vorgesehene 
Bildung  von  Schulsprengeln  genau  durchzuführen  und  die  gegenseitige 
territoriale  Abgrenzung  dieser  Sprengel  beziehungsweise  die  Revision 
der  bestehenden  Schulsprengel  in  dieser  Richtung  zweckmäßig  vorzunehmen  sein. 


Stfiok  XX.  Nr.  50.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&sse.  579 

Die  in  der  Schul-  xind  Unterrichtsordnung  über  die  Anlage  und  die  Führung 
der  Schulmatrik  enthaltenen  Weisungen  und  Anregungen  setzen  allerdings  einige 
Arbeit  der  beteiligten  Organe  und  im  beschränkten  Maß  auch  den  Aufwand  von 
Kosten  voraus,  sie  dürften  aber  bei  richtiger  Durchführung  eine  Besserung  der 
Verhältnisse  mit  sich  bringen.  Um  dem  Einwände  zu  begegnen,  daß  es  insbesondere 
auf  dem  Lande  an  geeigneten  Persönlichkeiten  zur  Führung  der  Schulmatrik 
mangelt,  wird  im  §  23  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  erlaubt,  die  Anlage 
und  die  Führung  der  Schulmatrik  unter  Umständen  dem  Leiter  der 
Schule  zu  übertragen.  Diese  Bestinamung  ist  aber  von  der  im  §  186  erteilten 
Ermächtigung  zur  Einfiihrung  des  Hauptkatalogs  an  Volksschulen  streng 
zu  sondern,  denn  die  Führung  der  Schulmatrik  durch  den  Schulleiter  soll  stets 
eine  freiwillige  Leistung  bleiben;  auch  dient  der  Hauptkatalog  nur  zum 
Nachweise  der  die  Schule  besuchenden  Kinder. 

Bei  Erlassung  der  Vorschriften  über  die  Anlage  und  die  Führung  der 
Schulmatrik  sind  die  unterstehenden  Schulbehörden  auch  darüber  aufzuklären, 
daß  die  mit  der  Führung  der  Geburts-  und  Sterbematriken  betrauten  kirchlichen 
und  weltlichen  Behörden  der  Ortsschulbehörde  oder  dem  mit  der  Führung  der 
Schulmatrik  gesetzlich  betrauten  Organe  die  notwendigen  Auszüge  aus  den 
Geburts-  und  Sterbematriken  auf  Verlangen  kosten-  und  gebühren- 
frei auszufertigen  haben. 

Ob  es  sich  empfehlen  dürfte,  in  der  Schulmatrik  auch  die  Zuständigkeits- 
gemeinde des  Kindes  festzustellen,  wird  der  Erwägung  der  Landesschulbehörden 
anheimgesteUt.  Eine  solche  Einrichtung  würde,  wenn  sie  sich  eingelebt  hat  und 
wenn  zweckmäßige  Durchführungsvorschriften  erlassen  werden,  ebenso  wie  die 
im  §  40  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  angeordnete  Erhebung  des 
Vormundes  und  der  Vormundschaftsbehörde  ohne  wesentliche  Mehr- 
belastung den  Vorteil  bieten,  daß  die  für  das  Kind  erforderliche  Hilfe  in  den 
Fällen  der  §§  19  und  217  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  rasch  in  Anspruch 
genommen  werden  könnte. 

Befremden  erregten  in  der  letzten  Zeit  die  großen  Differenzen,  die  sich 
zwischen  dem  Ergebnisse  der  letzten  Volkszählung  und  dem  Ergebnisse  der  im 
Jahre  1900  vorgenonunenen  statistischen  Aufiiahme  der  Volksschulen,  beziehungs- 
weise den  Angaben  der  betreffenden  Jahreshauptberichte  besonders  bezüglich 
<ler  Gesamtzahl  der  im  schulpflichtigen  Alter  stehenden  Kinder 
ergeben  haben.  Die  Ursachen  dieser  Differenzen  lagen  einerseits  in  der  mangelhaften 
Führung  der  Schulmatriken,  anderseits  in  den  verschiedenen  Grundlagen  und  Arten 
dieser  Erhebungen  und  in  der  Außerachtlassung  jedes  gegenseitigen  Vergleiches 
<ler  Ergebnisse.  Derartige  Erscheinungen  sollen  in  Zukunft  vermieden  werden. 

Daß  die  Zahl  der  in  der  Schulmatrik  verzeichneten  Kinder  nicht  kleiner 
sein  kann,  als  die  Zahl  der  im  Schulsprengel  bei  der  letzten  Volkszählung 
ermittelten  Kinder  schulpflichtigen  Alters,  dürfte  in  der  Regel  zutreffen  und 
eine  Handhabe  bieten,  um  grobe  Unrichtigkeiten  bei  der  Anlage  der  Schulmatrik 
^d  in  den  Ausweisen  der  Unterbehörden  sowie  in  den  Jahreshauptberichten 
^•uch  bei  weniger  entwickelten  Schulverhaltnissen  zu  erkennen  und  zu  beseitigen. 


580  Stock  XX.  Kr.  50.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlftsse. 

Über  die  Verfassung  der  Jahreshauptbericlite  werden  den  Lande.<- 
schulbeliörden  demnächst  eingehende  Weisungen  zukommen. 

Die  im  vierten  Absätze  des  §  24  der  Schul-  imd  Unterrichtfiordnuii^ 
vorgesehene  Mitwirkung  der  Direktoren  und  Leiter  einzelner  itjj 
Schulbezirke  gelegenen,  der  Bezirksschulbehörde  nicht  unter- 
stehenden öffentlichen  und  privaten  Bildungsanstalten  bei  der 
Überwachung  der  Schulpflicht  der  im  schulpflichtigen  Alter  stehenden,  in  diese 
Anstalten  aufgenommenen  Kinder  ist  nötigen  Falls  im  Wege  der  diesen  Bildungs- 
anstalten vorgesetzten  Behörde,  in  manchen  Fällen  daher  im  Wege  der  politischen 
Landesstelle  zu  veranlassen. 

Im  rV.  Abschnitte :  „Von  der  Einreihung  in  die  Klassen, 
Abteilungen  und  Gruppen"  wird,  um  für  die  Einreihung  der  Kinder  eine 
festere  Grundlage  zu  erlangen  und  um  berechtigte  Klagen  der  Eltern  in  dieser 
Bichtung  auszuschließen,  angeordnet,  daß  die  Einreihung  in  der  Regel  auf 
Grund  der  letzten  Schulnachricht,  beziehiuigsweise  auf  Grrund  des  Prüfung?- 
Zeugnisses  nach  §  206  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  zu  erfolgen  hat. 

Dadurch  wird  der  Schulnachricht  in  Hinkunft  eine  größere  Bedeutung 
zukommen,  da  mit  deren  Erwerbung  auch  Rechte  auf  eine  bestimmte  Einreihung 
erworben  werden;  sie  wird  demnach  auch  durch  ihre  Ausstattimg  besseren 
Schutz  gegen  etwaige  Fälschungen  bieten  müssen.  Die  Landesschulbehörden 
werden  daher  den  Formularien  für  die  Schulnachrichten  erhöhte  Sorgfalt 
zuzuwenden  und  insbesondere  die  Bestimmung  des  §  103  der  Schul-  und  Unterrichts- 
ordnung zu  beachten  haben. 

Im  V.  Abschnitte:  ^Von  der  Unterrichtszeit  und  den  Ferien*" 
werden  mit  Rücksicht  auf  die  in  beteiligten  Bevölkerungsschichten  in  letzter  Zeit 
zu  Tage  getretenen  Bestrebungen  an  allen  Volksschulen  zweimonatliche 
Hauptferien  eingeführt. 

Die  betreffenden  Bestimmungen  bieten  den  Schulbehörden  Gelegenheit,  deji 
örtlichen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  volle  Beachtung  zu  schenken  und 
insbesondere  auf  dem  Lande  mit  Vermeidung  jeder  Schablone  das  in  jedem 
einzelnen  Falle  Zweckdienliche  zu  verfügen.  Die  Schulbehörden  werden  auch  in 
die  Lage  kommen,  den  in  Eltemkreisen  bestehenden  Wünschen  nach  einer 
gleichmäßigen  Einrichtung  der  Ferien  an  allen  Schulen,  die  sich  in  einejn 
Orte  befinden,  tunlichst  zu  entsprechen.  Bei  der  Durchführung  des  §  56  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  ist  jedoch  zugleich  die  Zahl  der  allgemeinen 
Ferialtage  im  Laufe  des  Schuljahrs  an  allen  Volksschulen,  an  denen  eine 
Verlängerung  der  Hauptferien  eintritt,  nach  Tunlichkeit  einzuschränken. 

Bei  der  Bestimmung  der  Tagesstunden  für  den  Unterricht  ist  nach  §  15 
der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  an  dem  ganztägigen  Unterricht  ab 
der  Regel  auch  in  Zukunft  festzuhalten  und  darauf  zu  achten,  daß  die  Entscheidung 
über  die  Einführung  des  imgeteilten  Vormittagsunterrichtes  nach  §  60  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  stets  den  Landesschulbehörden  oder  dem 
Ministerium  fiir  Kultus  und  Unterricht  vorbehalten  ist  und  nicht  etwa  nach 
§  61   der  Schul-   und  Unterrichtsordnung  den  Ortsschulbehörden  zukommt.   Zur 


Stück  XX.  Nr.  50.  —  Gesetse,  Yerordonngen,  Erlftsse.  581 

Erleichterung  des  Schulbesuches  beim  ganztägigen  Unterrichte  wären,  wo  es 
notwendig  ist,  eigene  Räume  im  Schulhause  einzurichten,  in  denen  die  Kinder 
über  Mittag  verbleiben;  auch  wäre  die  Ghündung  von  Suppenanstalten  und 
die  Einrichtung  eigener  Schulküchen  anzustreben. 

Die  im  §  60  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  erteilte  Ermächtigung  zur 
fallweisen  Einfuhrung  des  ungeteilten  Vormittagsunterrichtes  soll 
den  Landesschulbehörden  zunächst  G-elegenheit  bieten,  über  diese  nach  den 
neuesten  Forschungen  auf  dem  Gebiete  der  Schulhygiene  unter  Umständen 
empfehlenswerte  Schuleinrichtung  im  praktischen  Schulleben  Erfahrungen  zu 
sammeln. 

Auf  dem  Lande  wird  diese  Einrichtung  in  manchen  Fällen  ohne  Kürzung 
der  Unterrichtszeit  und  mit  Vermeidung  anderer  Nachteile  Bedürfhissen  abhelfen, 
die  bisher  oft  zu  Ansuchen  der  Bevölkerung  um  Bewilligung  von  Schulbesuchs- 
erleichterungen oder  um  Einführung  des  Halbtagsunterrichtes  führten;  auch 
wird  sie  manchmal  geeignet  sein,  den  Schulbesuch  während  der  kurzen  Winter- 
tage an  solchen  Schulen  zu  heben,  zu  denen  die  Mehrzahl  der  Ejnder  täglich 
einen  sehr  weiten  Weg  zurückzulegen  hat.  In  Städten  wird  sie  die  Möglichkeit 
biet-en,  breiteren  Ejeisen  ähnliche  Vorteile  zuzuführen,  wie  sie  die  sogenannten 
Hitzferien  mit  sich  bringen. 

£^  wird  aber  in  jedem  einzelnen  Falle  vor  der  Bewilligung  erwogen  werden 
müssen,  daß  bei  dieser  Schuleinrichtung  wieder  Vorteile  des  ganztägigen 
Unterrichtes  entfallen,  wie  z.  B.  die  in  einzelnen  Orten  notwendige  Beschäftigung 
und  Beaufsichtigung  der  Elinder  durch  die  Schule  an  Nachmittagen,  wenn  sie 
eines  entsprechenden  Schutzes  durch  das  Elternhaus  entbehren  oder  außerhalb 
der  Schule  besonderen  Gefahren  ausgesetzt  sind,  und  daß  demnach  in  diesen 
Orten  gleichzeitig  mit  der  Einführung  des  ungeteilten  Vormittagsunterrichtes 
die  im  zweiten  Absätze  des  §  213  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  erwähnten 
Anstalten  zum  Schutz  und  zur  Beschäftigung  der  Kinder  außerhalb  der  Schule 
errichtet  werden  sollten. 

Die  Erfahrungen  mit  dem  ungeteilten  Vormittagsunterrichte  sind  in  den 
Jahreshauptberichten  darzulegen. 

Die  im  §  62  der  Schul-  und  Unterrichtsordnuiig  eingeführten  Pausen 
gewähren  den  Kindern  die  nach  den  Forderungen  der  Schulhygiene  notwendige 
Krholung  zwisolien  den  einzelnen  Unterrichtsstunden  und  bieten  zugleich  den 
Lehrkräften  die  erforderliche  Zeit,  für  den  imgestörten  Beginn  des  Unterrichtes 
in  der  nächsten  Stunde  Vorsorge  zu  treffen.  Für  die  zweckmäßige  Ausnützung 
der  Pausen  sind  nähere  Weisungen  zu  geben. 

Zur  Durchführung  der  Vorschriften  im  VI.  Abschnitte:  „Vom  Schul- 
besuch e**  sind  auf  Grund  der  gesetzlichen  Anordnungen  genaue  Bestimmungen 
darüber  zu  treffen,  wie  die  zur  Überwachung  des  Schulbesuches  und  zur 
Mitwirkung  hiebei  berufenen  Behörden  ihren  Obliegenheiten  nachkommen  sollen, 
wie  das  Verfahren  über  die  zur  Anzeige  gebrachten  nicht  entschuldigten  Schul- 
versäunmisse  einzuleiten,  durchzuführen  und  zu  beendigen  ist  und  wie  die 
verhängten  Schulversäumnisstrafen  in  Vollzug  zu  setzen  sind. 


582  Stück  XX.  Kr.  50.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  ErlAsse. 

Hiebei  wird  auf  ein  rasches  und  energisches  Eingreifen  der  Behörden  bei 
der  Durchführung  des  Verfahrens  und  beim  Vollzuge  der  verhängten  Strafen 
das  größte  Gewicht  zu  legen  und  das  Verfahren  sowie  der  Strafvollzug  dem- 
entsprechend einzurichten  sein;  auch  wird  dem  gesetzlichen  Schulzwan;^ 
entsprechend  darauf  geachtet  werden  müssen,  daß  keine  nicht  entschuldigte 
Schulversäumnis  ungeahndet  bleibt,  daß  daher  das  Verfahren  in  allen  zur 
Anzeige  gebrachten  Fällen  durchzufuhren  ist  und  daß  die  verhängte  Strafe, 
wenn  keine  gnadenweise  Nachsicht  eintritt,  auch  stets  vollzogen  wird. 

Für  die  Fälle,  in  denen  sich  die  Notwendigkeit  ergibt,  gegen  pfliciit- 
vergessene  Eltern  oder  deren  Stellvertreter  das  Pflegschaftsgericht  um  Abhilfe 
zu  ersuchen,  sind  die  notwendigen  Weisungen  nach  den  §§  214  und  220  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  zu  erteilen. 

Die  im  VI.  Abschnitt  und  an  anderen  Stellen  der  Schul-  und  ünterrichts- 
ordnung  enthalteneu  Bestimmungen,  die  sich  auf  die  Schulgesundheits- 
pflege und  auf  die  mit  der  Wahrnehmung  gesundheitlicher  Interessen  in  der 
Schule  betrauten  Arzte  beziehen,  werden  ihre  Ausführung  erst  bei  der  Revision 
der  hygienischen  Vorschriften  finden,  worüber  die  Verhandlungen  bereits  im 
Zuge   sind  und  den  Landesschulbehörden   später  Weisungen   zukommen  werden. 

Den  Anordnungen  des  VIL  Abschnittes:  „Von  der  Schulzucht**  liegt 
die  Absicht  zu  Grunde,  die  vornehmste  Aufgabe  der  Volksschule,  ihre  erziehliche 
Tätigkeit,  in  ihren  Erfolgen  wirksamer  zu  gestalten.  Demnach  wird  die  der 
Volksschule  nach  dem  Reichsvolksschulgesetze  zukommende  erziehliche  Aufgabe 
in  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  näher  bestimmt,  auch  werden  Mittel  und 
Wege  zur  Erreichung  einer  guten  Schulzucht  angegeben. 

Bei  der  Durchführung  dieser  Bestimmungen  darf  jedoch  nicht  übersehen 
werden,  daß  die  erhofften  Erfolge  nur  dann  eintreten  können,  wenn  die  Schul- 
behörden und  die  Lehrer  diese  Aufgabe  der  Volksschule  voll  erfassen.  Sache 
der  Schulbehörden  wird  es  insbesondere  sein,  das  Interesse  der  Lehrer  und  der 
Bevölkerung  für  Erziehungsfragen  zu  wecken  und  zu  beleben,  die  Lehrer  in 
allen  Angelegenheiten  der  Schulzucht  und  der  Erziehung  tiatkräftig  zu  unter- 
stützen und  ihnen  im  Bedarfsfalle  die  notwendige  Mitwirkung  anderer  Behörden 
zu  sichern.  Die  Lehrer  werden  hauptsächlich  den  zu  einer  erfolgreichen  Erziehung 
unentbehrlichen  Vei*kehr  mit  dem  Elternhaus  angelegentlichst  pflegen  und  fiir 
die  Einbürgerung  der  Elternabende  mit  Eifer  eintreten.  Sie  werden  sich  auch 
bereitwilligst  in  den  Dienst  der  Kinderfürsorge  stellen. 

Die  Stimmen  für  und  gegen  die  Einführung  von  Schulsparkassen 
halten  sieh  so  ziemlich  die  Wagschale.  Aus  Ländern,  in  denen  sich  die  Schul- 
sparkassen eingelebt  haben,  wird  für  deren  Einführung  eingetreten,  dagegen 
werden  aus  anderen  Ländern  Bedenken  gegen  diese  Einrichtung  vorgebracht. 
Bei  dieser  Sachlage  wird  die  Errichtung  eigener  Schulsparkassen  im  §  72  der 
Schul-  und  Unterricht-sordnung  ganz  dem  Ermessen  der  Landesschulbehörden 
anheimgestellt. 

Es  wird  nur  noch  darauf  auftnerksam  gemacht,  daß  sich  die  Heranziehung 
der  k.  k.  Postsparkassa   zur   fruchtbringenden  Anlage   kleiner  Erspamisee 


Stttck  XX.  Nr.  50.  —  Gesetze,  Verordnimgen,  Erl&sse.  583 

der   Schulkinder   unter   Mitwirkung   der   Schule   in   einzelnen  Ländern   bestens 
bewährt;  näheres  teilt  das  k.  k.  Postsparkassen- Amt  in  Wien  bereitwilligst  mit. 

Die  Wahrnehmungen  über  die  Schulsparkassen  sind  im  Jahreshauptberichte 
mitzuteilen. 

Aus  dem  IX.  Abschnitt:  „Von  den  Lehrkräften",  dem  X.  Abschnitt: 
„Von  den  Rechten  und  Pflichten  des  Schulleiters**  und  dem 
XI.  Abschnitt:  „Von  der  Lehrerkonferenz"  ist  hervorzuheben,  daß  auf 
die  gegenseitige  Abgrenzung  des  Wirkungskreises  und  auf  die  genaue  Fest- 
stellung der  jedem  zukommenden  Rechte  und  Pflichten  das  größte  Gewicht  zu 
legen  ist,  damit  ein  einträchtiges  Zusammenwirken  aller  Lehrkräfte  unter  allen 
Umständen  gesichert  werde. 

Damit  die  Schulleiter  ihrem  verantwortungsvollen  Amt  einwandfrei  nach- 
kommen können,  ist  die  Vereinigung  mehrerer  Volksschulen  unter  einer  gemein- 
samen Leitung  tunlichst  zu  vermeiden  und  die  Lehrverpflichtung  der  Schulleiter 
auf  das  Notwendigste,  eventuell  im  Einvernehmen  mit  den  Schulerhaltem,  zu 
beschränken. 

Zum  zweiten  Hauptstücke  der  Schul-  und  Unterrichtsordnxmg :  „Von  der 
Bürgerschule"  wird  Folgendes  bemerkt: 

Solange  der  neue  Normallehrplan  für  Bürgerschulen  vom  Ministerium  fiir 
Kultus  und  Unterricht  nicht  erlassen  ist,  werden  die  Grundlage  für  die  Beratung 
des  Lehrplanes  jeder  neu  errichteten  Bürgerschule  die  mit  der  Ministerial- 
verordnung  vom  18.  Mai  1874,  Z.  6549  *),  vorgeschriebenen  Lehrpläne  für  die 
selbständigen  dreiklassigen,  beziehungsweise  für  die  6.,  7.  und  8.  Klasse  der 
achtklassigen  Bürgerschule  für  Knaben  und  Mädchen  mit  den  im  Artikel  IV  der 
Ministerialverordnung  vom  8.  Juni  1883,  Z.  10618**),  festgestellten  Abänderungen 
wie  bisher  bilden.  Der  ausgearbeitete  Lehrplan  für  die  einzelne  Bürgerschule 
ist  auch  weiterhin  dem  Ministerium  zur  endgültigen  Genehmigung  vorzulegen. 

Ebenso  wird  zur  Einführung  des  Unterrichtes  in  der  Haushaltungs- 
kunde, in  der  Stenographie  oder  im  Maschinschreiben,  wenn  derLandes- 
schulbehörde  nicht  schon  Ermächtigungen  allgemeiner  Art  erteilt  vnirden,  bis 
auf  weitere  Weisungen  die  Genehmigung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht 
in  jedem  einzelnen  Fall  einzuholen  sein. 

Ln  übrigen  sind  in  der  Einrichtung  der  Bürgerschule  keine  vom  bisherigen 
wesentlicfh  abweichenden  Ziele  zu  verfolgen.  Die  Bürgerschtde  muß  auch  für  die 
in  ihrem  Sprengel  wohnenden  Kinder  nach  wie  vor  als  Pflichtschule  gelten.*' 

Im  Laufe  der  Verhandlungen  zur  Feststellung  des  Textes  der  Schul-  und 
Unterrichtsordnung  wurde  von  mehreren  Seiten  betont,  daß  eingehenden  Beetim- 
mungen über  die  zulässige  Anzahl  der  Schulkinder  in  den  einzelnen  Bürgerschul- 
klassen, die  BO  nicht  übersteigen  sollte,  liber  die  Anzahl  der  Fachlehrerstellen, 
hauptsächlich  bei  Errichtung  von  Parallelklassen,  und  über  die  Lehrverpflichtung 
der  Fachlehrer  eine  besondere  Wichtigkeit  für  die  Entwicklung  der  Bürger- 
schule zukomme. 

*)  Minißtcrial-VerordounKsblatt  vom  Jahre  1874,  Nr.  32,  Seite  i87. 
**)  Ministerial- Verordnungsblatt  vom  Jahre  1883,  Nr.  17,  Seite  173. 


581  Stück  XX.  Nr.  50.  —  Gesetze,  Yerordnangen,  Erl&BBe. 

Die  Landesschulbehörden  werden  diesen  über  den  Rahmen  der  Schul-  und 
Untenichtsordnung  hinansreichenden  Wünschen  ihre  Anfmerksamkeit  zuwenden 
und  sich  im  geeigneten  Zeitpunkt  angelegen  sein  lassen,  die  Grundlage  zu  deren 
Verwirklichung  im  Einvernehmen  mit  den  Schulerhaltem  zu  schaffen. 

Nach  dem  vierten  Absätze  des  §  179  der  Schul-  und  Unterrichtsordnunp: 
wird  von  den  Bewerbern  um  eine  Direktorstelle  nur  dann  eine  bestimmte  fach- 
liche Befähigung  zu  fordern  sein,  wenn  das  Schulinteresse  dies  dringend  erheischt. 
Um  so  mehr  wird  aber  in  jedem  Fall  auf  die  allgemeine,  durch  eine  längere 
Tätigkeit  an  der  Bürgerschule  erprobte  Eignung  für  die  Direktorstelle 
Gewicht  gelegt  werden  müssen. 

Die  Ausgabe  von  Schulnachrichten  wird  an  Bürgerschulen  von  nun 
an  vollständig  entfallen;  an  deren  Stelle  treten  nach  dem  zweiten  Absätze  des 
§  172  der  Schnl-  und  Unterrichtsordnung  im  Bedarfsfall  eigene  Konferenz- 
nachrichten. 

Da  dritte  Hauptstück:  „Vom  Privatunterrichte"  enthält  eint^ 
Zusammenfassung  aller  hinsichtlich  der  in  das  Gebiet  der  Volksschule 
gehörigen  privaten  Unterrichts-  und  Erziehungsanstalten  und  der 
hinsichtlich  des  häuslichen  Unterrichtes  gesetzlich  feststehenden  und  in 
der  Praxis  beobachteten  Grundsätze. 

Die  im  zweiten  Absätze  des  §  198  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung 
enthaltene  Bestimmung  über  die  Verwendung  von  Lehrkräften,  die  nur  das 
Reifezeugnis  besitzen,  an  Privatvolksschulen  mit  Offen tlichkeitsrecht  beruht  auf 
der  Interpretation  des  §  13  des  Reichsvolksschulgesetzes  vom  14.  Mai  1869  im 
Zusammenhange  mit  der  Bestimmung  des  §  38  dieses  Gesetzes  (im  Gegensatze 
zum  Wortlaute  dieser  Gesetzesstelle  nach  dem  Gesetze  vom  2.  Mai  1883),  dali 
die  Verwendung  der  Unterlehrer,  d.  i.  der  bloß  mit  dem  Reifezeugnis 
ausgestatteten  Lehrkräfte,  an  Volksschulen  nur  nach  einem  bestimmten  Verhältnis 
erlaubt  ist. 

Mit  der  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes  des  §  2<K)  der  Schul-  und 
Unterrichtsordnung  soll  den  Amtsärzten  ein  entscheidender  Einfluß  hauptsächlich 
auf  die  Statuten  der  Erziehungsanstalten  und  der  Rettungahäuser 
für  verwahrloste  Kinder  gewahrt  werden.  Von  den  Bestimmungen  des 
ersten  Absatzes  des  §  82  der  Schul-  und  Unterri(htsordnung  abweichendf 
Anordnungen  über  die  Schulstrafen  dürfen  in  die  Statuten  nur  mit  Genehmigung 
des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  aufgenommen  werden. 

Den  im  §  207  der  Schul-  und  Unterriehtsordnung  erwähnten  Prüfung*»- 
Zeugnissen  wird  für  die  Einreihung  der  Kinder  in  die  Schule  nach  §  46  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  erhöhte  Bedeutung  zukommen;  es  wird  daher 
auch  der  Inhalt  und  die  ganze  Ausstattung  des  Zeugnisses  diesem  Zweck 
entsprechen  müssen. 

Die  Überwachung  der  Privatlehranstalten  und  des  Schulbesuches 
an  denselben,  ferner  die  Überwachung  des  häuslichen  Unterrichtes  muß 
streng  erfolgen,  damit  voUe  Gewähr  geboten  werde,  daß  die  der  Volksschule  im 


Stack  XX.  Nr.  50.  —  Gesetze,  Yerordnnngen,  Erl&sse.  585 

Reichsvolksschulgesetze   gesteckten    Ziele    bei    allen   in    einer    Privatlehranstalt 
untergebrachten  oder  zu  Hause  unterrichteten  Kindern  erreicht  werden. 

Die  Bezirksschulbehörden  werden  insbesondere  aufmerksam  zu  macheu 
sein,  daß  sie  nach  §  23  des  Reichsvolksschulgesetzes  und  nach  §  205  der 
Schul-  und  Unterrichtsordnung  auch  berechtigt  sind,  von  den  Eltern  der  zu 
Hause  unterrichteten  Kinder  oder  von  deren  Stellvertretern  unter  Umständen 
am  Schluß  eines  jeden  Schuljahres  die  Vorlage  eines  Prüfungszeugnisses  nach 
§  207  der  Schul-  und  Unterrichtsordnung  zu  fordern. 

Eine  dringende  Forderung  der  Neuzeit  bildet  die  Mitwirkung  der  Volks- 
schule auf  dem  Gebiete  des  Fürsorgewesens  und  des  Kinderschutzes.  Diesem 
Gegenstande  wurde  das  vierte  Hauptstück  der  Schul-  und  Unterichtsordnimg : 
,^Von  der  Kinderfürsorge"  gewidmet. 

Den    Landesschulbehörden    fallt   nun    die    Aufgabe   zu,  über    die   näheren 

Anordnungen  mit  den   Oberlandesgerichts-Präsidien  baldigst  zu  einer  Einigung 

zu  gelangen   und  sodann   das  Notwendige  zur  Durchfuhrung  dieser  Vorschriften 
zu  veranlassen. 

Es  wird  erwartet,  daß  sieh  die  Schulbehörden  und  die  Lehrkräfte  den 
modernen  Bestrebungen  und  Anregungen  auf  diesem  Gebiete  nicht  verschließen, 
sondern  in  richtiger  Erkenntnis  ihrer  Tragweite  gerne  zu  deren  Durchfiihrung 
hilfreiche  Hand  bieten  werden.  Konunt  doch  jeder  in  dieser  Hinsicht  errungene 
Erfolg  nicht  nur  dem  betreffenden  Kinde,  sondern  auch  der  Volksschule  selbst 
zu  gute,  indem  er  die  Schulzucht  bessert  imd  den  Schulbesuch  hebt. 

Schließlich  werden  die  Landesschulbehörden  ersucht,  alle  notwendigen 
Durchführungsverfügungen  rechtzeitig  vor  Beginn  des  nächsten  Schul- 
jahres, mit  dem  die  definitive  Schul-  und  Unterrichtsordnung  in  Wirksamkeit 
tritt,  zu  erlassen  und  zur  Kenntnisnahme  anher  mitzuteilen. 

Wenn  es  mit  Rücksicht  auf  die  vorhandenen  Vorräte  an  Drucksorten 
geboten  sein  sollte,  kann  die  Landesschulbehörde  eine  Ubergangsfrist  für  die 
Weiterven^-endung  der  bisherigen  Formulare  bestimmen. 

Zur  Verbreitung  und  zum  Studium  der  neuen  Schul-  und  Unt-errichts- 
ordnung  wird  sich  eine  im  k.  k.  Schulbücherverlage  vorbereitete  Ausgabe  des 
Reichsvolksschulgesetzes  samt  den  wichtigsten  Durchfuhrungsvorschrift^n  ein- 
schließlich der  definitiven  Schul-  und  Unterrichtsordnung,  die  mit  vergleichenden 
Anmerkungen  für  den  praktischen  Schuldienst  versehen  ist,  am  besten  eignen. 

Die  Landesschulbehörden  werden  ersucht,  die  unterstehenden  Sehulbehörden 
auf  das  baldige  Erscheinen   dieses  wohlfeilen  Büchleins   aufmerksam   zu  machen. 


586  Stack  XX.  Nr.  51.  —  GesetM,  Yerordmmgen,  ErUsse. 


Nr.  51. 

Verordnung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricbt  vom 
26.  Septem1t>er  1905,  Z.  33895, 

betreffend  die  Erlassimg  einer  Yorsclirilt  hineiclitlieli  der  BesteUung  und    der 

Bullegenüsse,  der  dienstUehen  Stellung  sowie  der  disziplinaren  Behandlung  ^^^ 

Werkmeister  an  staatUchen  gewerblichen  IJnterriohtsanstalten« 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung 
vom  5.  September  1905  allergnädigst  zu  genehmigen  geruht,  daß  den  auf  Grund 
der  Verordnung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  vom  6.  Februar  1897, 
Z.  32108  ex  1896,  an  staatlichen  gewerblichen  Unterrichtsanstalten  bestellten  und 
in  Hinkunft  zu  bestellenden  Werkmeistern  sowie  ihren  Witwen  und  Waisen  die 
staatliche  Versorgungsberechtigung  in  der  in  der  nachstehenden  Vorschrift  gekenn- 
zeichneten Weise  zugestanden  werde. 

Auf  Grund  dieser  Allerhöchsten  Entschließung  finde  ich  nachstehende  Vorschrift, 
welche  gleichzeitig  die  dienstliche  Stellung  der  bezeichneten  Werkmeister  regelt, 
zu  erlassen  und  anzuordnen,  daß  mit  dem  Tage  ihrer  Kundmachung  die  Verordnungen 
des  Ministeriums  fttr  Kultus  und  Unterricht  vom  6.  Februar  1897,  Z,  32108  ex  1896 
(Minist. -Vdgsbl.  Nr.  15  ex  1897,  Zentralblatt  für  das  gewerbl.  Unterrichtswesen, 
Band  XVI,  Seite  4),  und  vom  12.  Dezember  1899,  Z.  31962  (Minist.-Vdgsbl.  Nr.  5 
ex  1900,  Zentralblatt  für  das  gewerbl.  Unterrichtswesen,  Band  XVIII,  Seite  5), 
sowie  alle  mit  dieser  Vorschrift  nicht  im  Einklänge  stehenden  Bestimmungen  außer 
Kraft  treten. 


Vorschrift, 

betreffend  die  Bestelltuig  nnd  die  Rnhegenüsse,  die  dienstliche  BteUtmg 

sowie  die  disziplinare  Behandlung  der  Werkmeister  an  staaüiohen 

gewerblichen  Unterrichtsanstalten. 


L  Bestellang  und  Buhegenusse. 

§1. 

Die  Bestellung  von  Werkmeistern  an  staatlichen  gewerblichen  Unterrichts- 
anstalten erfolgt  ausschließlich  durch  Vertrag  gegen  eine  fallweise  festzusetzende 
Jahresremuneration  und  eine  sowohl  dem  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht, 
als  auch  den  Werkmeistern  zustehende  dreimonatliche  Kündigung. 


Stack  XX.  Nr.  51.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe.  587 

Am  Tage  des  Dienstantritts  hat  jeder  Werkmeister  das  Gelöbnis  d^  Treue 
und  strengster  Wahrung  der  Amtsverschwiegenheit  vor  dem  Direktor,  respektive 
Leiter  der  Anstalt,  unter  Handschlag  zu  leisten  und  dieses  Gelöbnis  auf  einer 
Abschrift  des  Bestellungsdekretes  durch  eigenhändige  Unterschrift  zu  bestätigen. 
Gleichzeitig  hat  der  Direktor  (Leiter)  dieses  Gelöbnis  dem  Neubestellten  zu  bescheinigen 
oder  in  dessen  Arbeitsbuch  ersichtlich  zu  machen. 

§2. 
Jedem  Werkmeister,  der  künftighin  auf  Grund  dieser  Verordnung  bestellt  wird, 
oder  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  Februar  1897,  Z.  32108  ex  1896  (Minist- 
Vdgsbl.  Nr.  15  ex  1897,  Zentralblatt  für  das  gewerbl.  Unterrichtswesen,  Band  XVI, 
Seite  4),  beziehungsweise  vom  12.  Dezember  1899,  Z.  31962  (Minist.-ydgsbl.  Nr.  5 
ex  1900,  Zentralblatt  für  das  gewerbl.  Unterrichtswesen,  Band  XVIII,  Seite  5), 
bestellt  ist,  erwächst  nach  Erreichung  eines  Lebensalters  von  mindestens  35  Jahren 
und  mit  Ablauf  einer  ununterbrochenen  und  tadellosen  Dienstzeit  von  mindestens 
10  Jahren  bei  eintretender  Dienstuntauglichkeit  oder  ohne  dessen  Verschulden 
erfolgter  Dienstenthebung  ein  Pensionsanspruch,  -welcher,  insoweit  im  Nachfolgenden 
keine  besonderen  Bestimmungen  getroffen  sind,  nach  den  allgemeinen  Pensionsnormen 
zu  beurteflen  ist. 

§  3. 
Der  Bemessung  der  Pension  sind  80  ^  der  zuletzt  bezogenen  Jahresremuneration, 
jedoch  niemals  ein  höherer  Betrag  als  2200  K  zugrunde  zu  legen.  Das  Ausmaß  der 
Pension  richtet  sich  weiters  nach  der  unter  den  erwähnten  Voraussetzungen  (§  2) 
zurückgelegten  Dienstzeit  unter  Anwendung  der  für  die  Staatsbeamten  und  pensions- 
fähigen Diener  geltenden  perzentuellen  Abstufungen  und  der  Bestimmung  des  §  1, 
alinea  2  des  Gesetzes  vom  9.  April  1870,  R.-G.-Bl.  Nr.  47,  so  daß  nach  30jähriger 
Dienstzeit  die  Pension  mit  dem  ganzen  für  die  Pensionsbemessung  mäßgebenden 
Betrage  zuzuerkennen  ist.  Bei  Berechnung  des  zur  Erlangung  der  Pensionsfähigkeit 
erforderlichen  Dienstesdezenniums  (§  2)  hat  die  Bestimmung  des  §  1,  alinea  2  des 
Gesetzes  vom  9.  April  1870,  B.-G.-B1.  Nr.  47,  keine  Anwendung  zu  finden.  Der 
normalmäßige  Ruhegenuß  eines  Werkmeisters  darf  nicht  geringer  als  mit  dem  Betrage 
von  600  E  bemessen  wetden. 

§  4. 

Den  derzeit  in  Dienstesverwendung  stehenden  Werkmeistern  sowie  jenen 
Vorarbeitern,  Werkmeister-Assistenten  und  Werkmeistergehilfen,  welche  in  der  Folge 
einen  Werkmeisterposten  erlangen,  ist  ihre  gesamte,  in  diesen  Diensteseigenschaften 
zurückgelegte  Dienstzeit,  insofeme  dieselbe  eine  ununterbrochene  und  tadellose  war, 
und  zwar  vom  Tage  des  Dienstantrittes  nach  erfolgter  dekretmäßiger  Bestellung 
anzurechnen. 

§5. 

Die  Witwen  der  nach  §  2  dieser  Vorschrift  anspruchsberechtigten  Werkmeister 
erhalten  40^  des  für  die  Bemessung  der  Ruhegebühr  des  Gatten  als  maßgebend 
bezeichneten  Betrages  (§  3),  mindestens  jedoch  600  K  als  Witwenpension.  Im  übrigen 


&88  stück  XX.  Nr.  51.  —  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlftsae. 

sind  die  Witwen  und  Waisen  nach  anspruchsberechtigten  Werkmdstern  nach  den 
Grundsätzen  der  allgemeinen  Pensionsnormen  fQr  Staatsdiener  zu  behandeln  und 
haben  die  §§  8—14  und  17  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1896,  R.-G.-B1.  Nr.  74, 
Anwendung  zu  finden,  wobei  als  letzter  Aktivitätsgehalt  des  verstorbenen  Gatten, 
beziehungsweise  Vaters  der  für  die  ßuhegebühr  der  letzteren  als  maßgebend 
bezeichnete  Betrag  anzunehmen  ist. 

§  6. 
In  besonders  rücksichtswQrdigen  Fällen  können  vom  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  sowohl  den  Werkmeistern,  als  deren  Witwen  und  Waisen  auch  vor 
Eintritt  der  Pensionsberechtigung  Abfertigungen  bewilligt  werden,  welche  jedoch 
den  Betrag  von  zwei  Monatsraten  der  letzten  Jahresremuneration  nicht  übersteigen 
dürfen. 

§7. 

Der  Anspruch  auf  Pension  erlischt  in  allen  Fällen,  in  welchen  auch  für  Staats* 
beamte  und  pensionsfähige  Diener  die  Pensionsberechtigung  aufhört,  insbesondere 
auch  bei  freiwilligem  Austritte,  z.  B.  durch  Kündigung  seitens  des  Werkmeisters 
und  außerdem  im  Falle  der  als  Disziplinarmaßregel  erfolgten  Kündigung  des 
Dienstvertrages. 

U.  Dienstvorschriften. 

§1. 

Die  Bestimmungen  der  §§  4  bis  10  der  mit  dem  Erlasse  des  Ministeriums  für 
Kultus  und  Unterricht  vom  26.  Oktober  1899,  Z.  16701  (Zentralblatt  für  das 
gewerbl.  Unterrichtswesen,  Band  XVII,  Seite  297),  ausgegebenen  ,, Weisungen  für  die 
Amtsführung  an  staatlichen  Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche  Zweige''  finden 
auf  die  Werkmeister  an  allen  staatlichen  gewerblichen  Lehranstalten  Anwendung. 

§2. 

Für  den  Werkstättenunterricbt  werden  als  das  Maximalausmaß  der  Lehr- 
verpflichtung der  Werkmeister  44  Stunden  in  der  Woche  bestimmt.  (Hiedurch 
erfährt  die  Verordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  23.  August  1882, 
Z.  6093  [Minist-Vdgsbl.  Nr.  32  ex  1882,  Zentralblatt  für  das  gewerbl.  Unterrichts- 
wesen, Band  I,  Seite  177],  eine  teilweise  Abänderung.) 

§3. 

Die  Werkmeister  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  an  den  Lehrerkonferenzen 
mit  beschließender  Stimme  teilzunehmen,  bei  den  Staatsgewerbeschulen  und  verwandten 
Lehranstalten  jedoch  nur  an  jenen  Konferenzen,  in  welchen  Angelegenheiten  des 
Werkstättenunterrichtes  und  -Betriebes  verhandelt  werden.  Auch  haben  sich  die 
Werkmeister  über  Anordnung  der  Anstaltsdirektion  an  Schülerexkursionen  zu 
beteiligen. 


Stack  XX.  Nr.  51.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erl&SBe.  589 

§4. 

Ffir  die  Werkmeister  gelten  bezüglich  der  Urlaube  dieselben  Bestimmungen, 
wie  für  die  übrigen  Lehrkräfte  der  gewerblichen  Lehranstalten  (Punkt  II  des 
Erlasses  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom  31.  Oktober  1892,  Z.  11974 
[Minist.-Vdgsbl.  Nr.  54  ex  1892,  Zentralblatt  für  das  gewerbl.  Unterrichtswesen, 
Band  XL  Seite  110]),  jedoch  mit  der  Einschränkung,  daß  die  Werkmeister  in  den 
Hauptferien  den  Schulort  nur  so  lange,  als  dies  mit  der  ihnen  obliegenden  recht- 
zeitigen und  ordnungsgemäßen  Besorgung  aller  erforderlichen  Instandhaltungs-  und 
Vorbereitungsarbeiten  in  den  Werkstätten  und  Ateliers  verträglich  ist,  keinesfalls 
aber  länger  als  sechs  Wochen  verlassen  dürfen. 


III.  Disziplinarvorschriften. 

§1. 

Gegen  die  vertragsmäßig  bestellten  Werkmeister  an  staatlichen  gewerblichen 
Unterrichtsanstalten  können  nachstehende  Disziplinarmaßregeln  in  Anwendung 
gebracht  werden: 

1.  Die  mündliche  Rüge; 

2.  der  schriftliche  Verweis; 

3.  der  schriftliche  Verweis  unter  Androhung  der  Kündigung; 

4.  die  Kündigung; 

5.  die  Dienstesentlassung. 

Die  in  den  Punkten  1  und  2  bezeichneten  Maßregehi  werden  durch  den 
Direktor,  respektive  Leiter  der  Anstalt,  die  übrigen  Maßregeln  über  Antrag  der 
betreffenden  politischen  Landesbehörde,  respektive  des  betreffenden  Landesschulrats, 
vom  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  angeordnet. 

§2. 

In  allen  Fällen,  in  welchen  vor  Anordnung  einer  Disziplinarmaßregel  das 
Interesse  des  Dienstes  dies  erfordert,  kann  als  mittlerweilige  Vorkehrung  die 
Suspension  des  betreffenden  Werkmeisters  seitens  des  Direktors  (Leiters)  oder  der 
im  §  1  angeführten  Behörden  angeordnet  werden. 

§3. 
Im  übrigen  finden  die  diesbezüglichen  allgemeinen  Normen  Anwendung. 


500  Stack  XX. 


YerfUgungeii,  betreffend  Lehrbücher  und  LehrmltteL 


Lehrbüoher. 

a)  Für  Mittelschulen. 

In  3.,  inhaltlich  anveränderter,  somit  nach  Ministerial-Erlaß  vom  21.  Juni  1900, 
Z.  16859  *),  zum  Lehrgebranche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Oajdeczka  Josef,  Übungsbuch  zur  Geometrie  in  den  oberen  Klassen  der  Mittel- 
schulen. Wien  1906.  Franz  Deuticke.  Preis,  geheftet  2  K  20  h,  gebunden 
2  E  50  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Oktober  1905,  Z.  35090.) 

Gratzer,  Dr.  Carlo,  Teste  di  geografia  per  le  scuole  medie.  Parte  I.  Trient  1905. 
Monauni.  Preis,  geheftet  1  K,  gebunden  1  K  40  h. 

Das  genannte  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen 
mit  italienischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  9.  Oktober  1905,  Z.  36121.) 

b)  FOr  liadchen-Lyzeen. 

Ortmann,  Dr.  Rudolf,  Deutsches  Lesebuch  für  die  österreichischen  Mädchen- 
Lyzeen.  VL  Teil.  Wien  1905.  KarlGraeserund  Komp.  Preis,  geheftet  3  K  40  h, 
gebunden  3  K  80  h. 

Dieses  Buch   wird   zum   Unterrichtsgebrauche    an   Mädchen-Lyzeen   mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Oktober  1905,  Z.  35930.) 

Bergmeister,  Dr.  Hermann,  Geometrische  Formlehre  für  Mädchen-Lyzeen.  L  Teil 
(für  die  L  und  IL  Klasse).  2.  Auflage.  Wien  1905.  Deuticke.  Preis,  geheftet 
1  K  10  h,  gebunden  1  K  50  h. 

Dieses  Buch   wird    zum  Unterrichtsgebrauche    an   Mädchen-Lyzeen    mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Oktober  1905,  Z.  36090.) 


*)  Ministerial -Verordnungsblatt  Yom  Jahre  1900,  Seite  429. 


Stück  XX.  —  Yerftlgangen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  591 

c)  Für  gewerbliche  Lehranstalten. 

Ruprecht  •  Krall,  Scrittore  d'  afifari  e  nozioni  generali  snlle  indastrie.  Guida 
neir  instrozione  a  scuole  per  capi  officina,  a  quelle  speciali  per  singole  industrie 
e  generali  di  arti  e  mestieri,  nonchö  alle  scuole  professional!  di  perfezionamente 
contemporaneamente  manuale  per  gli  industriali.  2.  Auflage.  Karl  Graeser  und 
Komp.  Wien  1906.  Preis,  gebundeu  1  E  20  h. 

Dieses  Buch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Werkmeisterschulen, 
Bau-  und  Eunsthandwerkerschulen,  Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche  Zweige, 
allgemeinen  Handwerkerschulen  und  gewerblichen  Fortbildungsschulen  mit 
italienischer  Unterrichtssprache  zugelassen. 

(Ministerial-ErlaO  vom  3.  Oktober  1905,  Z.  33885.) 

d)  FOr  kommerzielle  Lehranetalten. 

Klei  bei  A.,  Lehrbuch  der  Handelskorrespondenz  für  höhere  Handels-Lehranstalten. 
4.  Auflage.  Unveränderter  Abdruck  der  mit  Erlaß  des  k.  k.  Ministeriums  für 
Kultus  und  Unterricht  vom  3.  April  1903,  Z.  10227,  zugelassenen  dritten  Auflage. 
Wien  1905.  A.  Pich  1er s  Witwe  und  Sohn.  Preis,  geheftet  4  E  80  h,  gebunden 
5  E  20  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handelsschulen 
(Handelsakademien)  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-ErlaQ  vom  24.  September  1905,  Z.  34500.) 

Olauser  Gh.,  Beispielsammlung  zur  französischen  Handelskorrespondenz  mit  Formu- 
larien,  Aufgaben  und  Vokabular  für  zweiklassige  Handelsschulen.  Mit  einem 
Hefte:  Französische  Übungsformularien.  Wien  1904.  Manz'scher  Verlag.  Preis, 
geheftet  2  E  40  h,  gebunden  2  E  90  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  zweiklassigen  Handels- 
schulen allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  September  1905,  Z.  35629.) 

LohrmitteL 

Putzger  F.  W.,  Historischer  Schulatlas  zur  alten,  mittleren  und  neuen  Geschichte 
in  52  Haupt-  und  61  Nebenkarten  für  die  höheren  und  mittleren  Unterrichts- 
anstalten Österreich -Ungarns.  Herausgegeben  von  Alfred  Baldamus  und 
Ernst  Schwabe.  27.,  unveränderte  Auflage.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe 
und  Sohn.  Preis,  gebunden  3  E  60  h. 

Diese  neue  Auflage  des  Werkes  wird  ebenso  wie  die  früheren  Auflagen 
desselben  *)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Gewerbeschulen  und  an 
höheren  Handelsschulen  (Handelsakademien)  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
zugelassen. 

(Ministerial-ErlaQ  vom  28.  August  1905,  Z.  29737.) 

*)  Ministerial -Verordnangsblatt  Tom  Jahre  1904,  Seite  506. 


59S     Stück  XX.  —  Yerfügüngeo,  betreiFend  Lehrbücher  nnd  Lehrmittel.  —  Kundmachungen. 

Lepszy  Eduard,  Vorlagen  fOr  den  Unterricht  im  Eontarzeichnen  aus  freier  Hand 
(Wzory  do  nauM  rysunkow  odrencznych  konturowych).  Ausgabe  fOr  gewerbliche 
Fortbildungsschulen.  38  Tafeln.  Bücherverlag  der  pädagogischen  Gresellsdiaft 
in  Lemberg.  Preis  15  K. 

Dieses    Tafelwerk     wird    zum    Unterrichtsgebrauche     an    gewerblichen 
Fortbildungsschulen  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  9.  Oktober  1905,  Z.  31546.) 


Schiller  Karl,  Handbuch  der  deutschen  Sprache.  In  2.,  gänzlich  umgearbeiteter 
und  vermehrter  Auflage  herausgegeben  von  Dr.  Friedrich  Bauer  und 
Dr.  Franz  Streinz.  Wien  und  Leipzig.  A.  Hartlebens  Verlag. 

I.  TeU:  Wörterbuch  der  deutschen  Sprache  und  der  gebräuchlichen  Fremd- 
wörter. Preis,  gebunden  10  K. 
II.  feil :  Granmiatik,  Stilistik,  Metrik,  Poetik,  Literaturgeschichte.  Preis, 

gebunden  10  E. 
Auf  das  Erscheinen  dieses  Lehrbuches  werden  die  Lehrkörper  der  Lehrer- 
und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten,  die  Lehrerschaft  der  aligememen  Volks-  und 
der  Bürgerschulen  sowie  die  Kommissionen  der  Bezirks-Lehrerbibliotheken  behufs 
dessen  allfälliger  Anschaffung  für  die  Lehrer-,  beziehungsweise  Bezirks-Lehrer- 
bibliotheken aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  30.  September  1905,  Z.  34824.) 

Yorriehtung  zum  Signalisieren  der  Standen  und  Erholungspausen  an  Seholen 
und  dergleichen.  Von  Rudolf  Eaftan.  Preis  160  E.  Zu  beziehen  durch 
Rudolf  Eaftan,  Supplenten  am  Staats-Gymnasium  im  XYIIL  Wiener  Gemeinde- 
bezirke. 

Auf   die    genannte   Vorrichtung   wird  hiemit   behufs    deren    eventueller 
Einführung  in  Schulgebäuden  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  Oktober  1905,  Z.  26487.) 


Kundmachungen. 

Der  Leiter   des  Mmisteriams    ftlr  Kultus    und  Unterricht  hat  die  wissenschaftliche 
Prüfungskommission   für    das  Lehramt    an  Gymnasien    und  Realschalen   in 
Czernowitz  in  ihrer  dermaligen  Zusammensetzung  für  das  Studienjahr  1905/1906  bestätigt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  22.  September  1905,  Z.  27356.) 

Anton  Krzysztan,   Lehrer  an  der  Volksschule  in  Bukaczowce  in  Galizien,   wurde 
aus  dem  Schuldienste  entlassen. 

(Mini8terial-Akt  Z.  35414  ex   1905.) 


Verlag  des  k.  k.  Minigteriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  Ton  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


Jahrgang  ISOSi  Stflck  XXL 

Verordnungsblatt 

för  den  Dienstbereich  des 

^QnisteriiLms  fllr  gultus  und  üntemclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 


Ausgegeben  am  1.  November  1805. 


Mit  1.  J&nner  1906  beginnt  der  aehtonddrelAlgste  Jahrgang  desYerordnnngs- 
blattes  f&r  den  Dienstbereieh  des  Ministeriums  for  Kultus  und  Ünterrieht, 
dessen  Inhalt  die  einschUgigen  Gesetze,  Yerordnungen,  Erlässe,  Kund- 
machungen, femer  Yerfugungen  betreflTend  Lehrbücher  und  Lehrmittel, 
Personalnaehriehten  und  schließlich  Konkurs-Ausschreibungen  zum  Zwecke 
der  Besetzung  tod  Dienstesstellen  bilden. 

Zam  Abnehm^tt  deMelben  sind  die  Landecoehnlbehftrden,  beaie* 
hungsweise  Statthaltereien  und  Landesregierungen,  die  Bezirksschulbehörden, 
beziehungsweise  Bezirkshauptmannschaften,  die  UniTersitftten,  die  auAer  dem 
Ferbande  mit  letzteren  stehenden  theologischen  Fakult&ten,  die  höheren 
Fachschulen,  insoweit  sie  dem  Unterrichtsministerium  unterstehen,  die 
Cnirersit&ts-  und  Studienbibliotheken,  die  sonstigen  dem  genannten  Hini- 
sterinm  u^iterstehenden  Institute,  femer  die  Hittelschulen  und  die  Lehrer- 
nnd  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  verpfliohtet. 

Für  die  Behörden  und  die  Lehrkörper  jener  Lehranstalten,  welche  aus 
Staatsmitteln  oder  aus  öffentlichen  Fonds  erhalten  werden,  ist  eineYerffigung 
des  Ministeriums  ffir  Kultus  und  Unterricht,  sobald  sie  in  das  Yerordnungsblatt 
aufgenommen  und  ihnen  dieses  zugestellt  worden  ist,  als  intimiert  anzusehen. 

Ein  ToUstftndiges  Exemplar  desselben  kostet  f&r  das  Jahr  1906  loco  Wien 
ebenso  wie  nach  ausw&rts  mit  Postzusendung   6  Kronen. 

Piilnumerationen  nimmt  die  k.  k.  Schulbücher- Yerlags-Direktion  in 
Wien  (I.,  Schwarzenbergstrafte  Nr.  5)  entgegen,  wohin  die  frankierten 
und  mit  dem  Prünumerationsbetrage  rersehenen  Briefe,  beziehungsweise  Post- 
anweisungen unmittelbar  zu  richten  sind. 

Allfälllge  Beklamationen  einzelner  Stücke  werden  nur 
dann  berfioluiclitlfft,  wenn  sie  binnen  vierzehn  Tagen  nach 
Emoheinen  des  nächstfolgenden  Stückes,  d.  L  entweder  zn 
Anfang  cder  Mitte  Jeden  Mcnats,  an  die  k.  k.  Sohnlbflcher^ 
Verlags-Direkticn  in  Wien  gerichtet  werden. 


584  Stück  XXI.  Nr.  52.  —  Gesetze,  Verordnongen,  Erlässe. 

Inhalt.  Hr.  52.  Gesetz  vom  25.  Jali  1905,  wirksam  für  das  Herzogtum  Steiermark,  betreffend  die 
Gewährung  von  Ruhegenüssen  an  die  lehrbefähigten  Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten. 
Seite  594.  —  Nr.  58.  Gesetz  vom  20.  August  1905,  für  das  Königreich  Galizien  osd 
Ludomerien  samt  dem  Großherzogtume  Erakau,  womit  einige  Bestimmungen  des  Landeageseoes 
vom  15.  August  1866,  betreffend  die  Bestreitung  der  Kosten  der  Herstellung  und  ErhaltuBg 
der  Kirchen-  und  Pfrflndengebäude  in  Pfarren  des  katholiBchen  Glanbensbekenntnisaea,  daim 
der  Beschaffung  der  Kirchenparamente  und  Einrichtungsstücke,  in  der  Fassung  des  Gesetzes 
vom  i6.  April  1896  abgeändert  werden.  Seite  599.  —  Nr.  5#.  Gesetz  vom  31.  Aognst  1905. 
wirksam  für  das  Erzherzogtum  Osterreich  unter  der  Enns,  womit  eine  Bestimmung  des  Gesetzes 
vom  18.  Dezember  1871,  betreffend  die  Aufhebung  des  Normalschnlfondsbeitrages  und  die  Ein- 
führung eines  Schulbeitrages  aus  den  im  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns  vorkommenden 
Yerlassenschaften,  abgeändert  wird.  Seite  602.  —  Nr.  55.  Gesetz  vom  14.  September  1905, 
wirksam  für  das  Königreich  Böhmen,  mit  welchem  die  Bestimmungen  über  die  Bedeckung  des 
Aufwandes  für  öffentliche  Volksschulen  abgeändert  werden.  Seite  603.  —  Nr.  56.  Verordnung: 
des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  vom  5.  Oktober  1904,  betreffend  Änderuagen  in  de 
Abgrenzung  der  israelitischen  Kultusgemeindesprengel  im  Königreiche  Galizien  nnd  Lodomerien 
und  dem  Großherzogtume  Krakau.  Seite  604.  —  Nr.  57.  Verordnung  des  Ministeriums  fUr  Kultus 
imd  Unterricht  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  vom  16.  September  1905, 
•  betreffend  die  Einführung  einer  theoretischen  Staatsprüfung  an  dem  Kurse  für  Versicherung' 
technik  an  der  k.  k.  böbmischen  technischen  Hochschule  in  Prag.  Seite  605.  —  Nr.  £»9.  ErlaÜ 
des  Leiters  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  vom  10.  Oktober  1905,  an  alle  Landes- 
schulbehörden,  betreffend  die  Lehrbücher  und  Lehrmittel  für  Mittelschulen.  Seite  607. 

Nr.  52. 

Gesetz  Yom  25.  Juli  1905*), 

wirksam  für  das  Herzogtum  Steiermark^ 

betreffend  die  Gewährtuig  von  Ruhegenüssen  an  die  lehrbefähigten  Lehrerinnen 

für  weibliche  Handarbeiten. 

Mit  Zustimmung  des  Landtages  Meines  Herzogtums  Steiermark  finde  leb 
anzuordnen,  wie  folgt: 

§1. 

Anspmclisberechtigung. 

Jede  Lehrerin  für  weibliche  Handarbeiten  (Arbeitslehrerin),  welche  nach  erlangter 
gesetzlicher  Befähigung  auf  Grund  eines  Bestellungsdekretes  des  k.  k.  Landesschal- 
rates  an  öffentlichen  allgemeinen  Volks-  oder  Bürgerschulen  in  Steiermark  durch 
mindestens  zehn  Jahre  ununterbrochen  und  mit  entsprechendem  Erfolge  gewirkt  bat. 
erhält  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  nicht  verehelicht  ist  oder  keinen  Anspruch 
auf  Pension  aus  einem  anderen  öffentlichen  Fonde  besitzt,  bei  Eintritt  der  Dienst- 
Unfähigkeit  einen  dauernden  Ruhegenuß. 

In  besonders  berücksichtigungswürdigen  Fällen  kann  der  Landesschulrat  mit 
Zustimmung  des  Landesausschusses  auch  die  von  einer  definitiv  bestellten  lehrbefähigteo 
Arbeitslehrerin  vor  ihrer  Anstellung  durch  den  Landesschulrat  zurückgelegte  Dienstzeit 
jedoch  nur  bis  zu  einem  Dritteile  derselben  für  den  Ruhegenuß  in  Anrechnung  bringen. 

Ist  die  Pension  geringer  als  der  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  zukommende 
Ruhegenuß,  so  gebührt  der  Arbeitslehrerin  unter  der  Voraussetzung  der  im  §  10 
dieses  Gesetzes  erwähnten  Anmeldung  eine  Ergänzungszulage,  welche  nach  dem 
Unterschiede  zwischen  dem  normalmäßigen  Ruhegenusse  und  dem  anderweitigen 
niedrigen  Pensionsbezuge  zu  bemessen  ist. 

*)  Enthalten  in   dem  am  4.  September  1905  ausgegebenen  und  versendeten  XXXVII.  Stücke  de£ 
Landesgesetz-  und  VerordnungBblattes  tUr  das  Herzogtum  Steiermark  unter  Nr.  97,  Seite  151. 


Stock  XXI.  Nr.  52.  —  Gesetze,  Verordnimgen,  Erlftsse.  595 

§2. 
Bemessung  des  Ruhegennsses  nnd  Eonduktsbeitrag. 

Der  dauernde  Ruhegenuß  der  lehrbefähigten  Arbeitslehrerin  (§  1)  beträgt  bei 
einer  Dienstzeit  von  zehn  Jahren  40  Prozent  und  für  jedes  weitere  Dienstjahr 
2  Prozent  jener  Jahresremuneration,  welche  sie  nach  dem  Durchschnitte  der  dem 
Jahre  des  Eintrittes  der  Dienstunfähigkeit  vorausgegangenen  fünf  Kalenderjahre  bezog. 

Der  Ruhegenuß  kann  jedoch  in  keinem  Falle  den  Betrag  von  800  K  übersteigen. 

Wenn  aber  die  Berechnung  einen  geringeren  Betrag  als  180  K  ergibt,  so  ist 
der  jährliche  Ruhegenuß  mit  180  K  zu  bemessen. 

Der  Landesschulrat  kann  aber  mit  Zustimmung  des  Landesausschusses  bei 
besonderer  Rücksichtswürdigkeit  eine  Erhöhung  des  normalmäßigen  Ruhegenusses 
bis  zur  Höhe  der  letzten  Jahresremuneration,  jedoch  nicht  über  den  Betrag  von 
300  E  bei  andauerndem  Siechtum  (wie  Erblindung,  Lähmung  u.  dgl.)  eine  solche 
Erhöhung  bis  zum  Höchstbetrage  von  800  E  eintreten  lassen. 

Den  Hinterbliebenen  einer  in  aktiver  Dienstleistung  verstorbenen,  zum  Bezüge 
eines  Ruhegenusses  (§  2)  berechtigten  Arbeitslehrerin  gebührt  zur  Bestreitung  der 
Beerdigungskosten  ein  Eonduktsbeitrag  von  100  E.  Sind  in  Ermanglung  von  Hinter- 
bliebenen andere  Personen  in  der  Lage  nachzuweisen,  daß  sie  die  verstorbene 
Arbeitslehrerin  vor  ihrem  Tode  gepflegt  oder  die  Beerdigungskosten  aus  eigenem 
gezahlt  haben,  so  kann  der  Landesschulrat  diesen  den  Eonduktsbeitrag  zur  Auszahlung 
anweisen« 

§3. 
ErlSschen  des  Anspruches. 

Der  Anspruch  auf  den  dauernden  Ruhegenuß  erlischt  durch  Verehelichung, 
durch  Antritt  eines  mit  dem  Ansprüche  auf  Pension  verbundenen  öffentlichen  Dienstes, 
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  1,  Absatz  1  und  3,  beziehungsweise  10, 
Absatz  3,  durch  Yerzichtleistung  auf  den  Dienst  als  Arbeitslehrerin  und  durch 
Entlassung  aus  denselben. 

Anspruchsberechtigten  Arbeitslehrerinnen,  welche  von  ihrer  Verwendung  an 
einer  bestimmten  Schule  wegen  eintretender  Entbehrlichkeit  enthoben  wurden^  bleibt 
der  Anspruch  auf  den  Ruhegenuß  nur  unter  der  Bedingung  gewahrt,  daß  sie  binnen 
zwei  Jahren  wieder  eine  Stelle  als  Arbeitslehrerin  erhalten. 

Während  dieser  Zeit,  welche  bei  späterer  Wiederaufnahme  des  Dienstes  nicht 
als  Dienstzeit  angerechnet,  aber  auch  nicht  als  Unterbrechung  angesehen  wird,  haben 
sie  Anspruch  auf  eine,  dem  Ruhegenusse  gleichkommende  und  aus  dem  Pensionsfonde 
za  bestreitende  Sustentation.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  kann  der  Landesschulrat  bei 
rücksichtswürdigen  Umständen  ausnahmsweise  und  mit  Zustimmung  des  Landes- 
ausschusses diese  Sustentation  auf  weitere  fünf  Jahre  zuerkennen.  Tritt  die  Dienst- 
unfihigkeit  während  der  Dienstunterbrechung  von  zwei,  beziehungsweise  fünf  Jahren 
^in,  so  findet  die  normalmäßige  Behandlung  statt,  wobei  diese  Zeitdauer  nicht 
angerechnet  wird. 

1* 


Stttck  XXI.  Kr.  52.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

§4. 

EriSsclieii  des  Bezngsrechtes. 

Das  Bezugsrecht  auf  einen  bereits  erworbenen  RuhegenuQ  erlischt  durch  Antritt 
eines  mit  dem  Ansprüche  auf  Pension  verbundenen  öffentlichen  Dienstes  und  durch 
eine  strafgerichtliche  Verurteilung,  welche  bei  einer  Person  männlichen  Geschlechtes 
die  Ausschließung  von  der  Wählbarkeit  in  die  Gemeindevertretung  nach  sich 
ziehen  würde. 

§  5. 
Abfertigung. 

Arbeitslehrerinnen,  welche  die  für  den  Rufaegenuß  erforderliche  Dienstzeit  noch 
nicht  vollstreckt  haben,  erhalten  bei  Eintritt  der  Dienstunf&higkeit  und  bei  Vorhanden- 
sein der  übrigen  Voraussetzungen  des  §  1  dieses  Gesetzes  lediglich  eine  Abfertigung 
welche  im  Falle  einer  noch  nicht  vollstreckten  fünQährigen  Dienstzeit  mit  der  Hälfte 
und  bei  einer  Dienstzeit  von  mehr  als  fünf  Jahren  mit  der  vollen,  gemäß  §  2 
dieses  Gesetzes  zu  berechnenden  Durchschnittsremuneration  zu  bemessen  ist. 

In  besonders  berücksichtigungswürdigen  Fällen,  insbesondere  bei  vollständiger 
und  dauernder  Erwerbsunfähigkeit,  können  Arbeitslehrerinnen,  wenn  sie  auch  noch 
nicht  zehn,  jedoch  mindestens  fünf  anrechenbare  Dienstjahre  vollstreckt  haben,  mit 
Zustimmung  des  Landesausschusses  so  behandelt  werden,  als  ob  sie  zehn  Dienst- 
jahre zurückgelegt  hätten. 

§  6. 

Bemessnngs-  und  AnweisungsbehSrde. 

Der  Ruhegenuß  sowie  die  in  den  §§  1,  3,  5  und  10  dieses  Gesetzes  erwähnten 
Ergänzungszulagen,  Unterstützungen  und  Abfertigungen  werden  vom  Landesschulrate 
bemessen  und  angewiesen. 

§7. 
Pensionsfond. 

Zur  Bestreitung  der  für  die  Durchführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen 
Mittel  wird  der  „Steiermärkische  Pensionsfond  für  Lehrerinnen 
weiblicher  Handarbeiten**  errichtet,  welchem  das  Vermögen  des  bisher 
bestandenen  „Vereines  zur  Unterstützung  dienstuntauglich  gewordener,  formell 
befähigter  Arbeitslehrerinnen  der  öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen  Steiermarks*" 
einverleibt  wird. 

Dieser  Fond  wird  vom  steiermärkischen  Landesausschusse  verwaltet;  die 
Jahresvoranschläge  und  Jahresrechnungen  sind  dem  Landtage  zur  Genehmigung 
vorzulegen. 

§8. 

Zuflüsse  des  Fondes. 

Die  Zuflüsse  dieses  Fondes  sind: 
a)  Die  gesetzlichen  Beiträge  der  lehrbefähigten  Arbeitslehrerinnen  (§§  9  und  10); 


Stück  XXI.  Nr.  52.  —  Gesetze,  Verordnangen,  Erlüsse.  597 

b)  Beiträge  der  Ortsschulfonds  (§  11); 

c)  Zuschüsse  ans  Landesmitteln  (§  12); 

d)  Erbschaften,  Vermächtnisse  oder  sonstige  freiwillige  Gaben; 
c)  Erträgnisse  des  Stammvermögens  (§  7). 

§9. 
Beiträge  der  Arbeitslebrerinnen. 

Sämtliche  Arbeitslehrerinnen,  deren  Ruhegenuß  aus  dem  Pensionsfond  zu 
bestreiten  ist,  haben  an  denselben  10  Prozent  ihrer  ersten,  fOr  den  Ruhegenuß 
anrechenbaren  Jahresremuneration  und  ebensoviel  von  dem  Betrage  jeder  ihnen 
später  zuteil  werdenden  Erhöhung  derselben,  überdies  aber  fortlaufend  3  Prozent 
ihrer  Jahresremuneration  zu  entrichten. 

Die  einmaligen  10  prozentigen  Beiträge  sind  in  ^4  Monatsraten  in  Abzug  zu 
bringen. 

§  10. 

Beitra^befreiungen. 
Befreit  sind: 
a)  Von  der  Entrichtung  des  einmaligen  10  prozentigen  Beitrages  jene  Arbeits- 
lehrerinnen, welche  mindestens  durch  fünf  Jahre  dem  Vereine  zur  Unterstützung 
dienstuntauglich  gewordener  formell  befähigter  Arbeitslehrerinnen  Steiermarks 
(§  7)  als  Mitglieder  angehörten; 
h)  von    der   Entrichtung    der    10  prozentigen    und    3  prozentigen   Beiträge   jene 
Arbeitslehrerinnen,  welche  verehelicht  sind  oder  aus  einem  anderen  öffentlichen 
Fonde  Anspruch  auf  eine  Pension  haben. 

Erhebt  eine  Arbeitslehrerin  im  letzteren  Falle  mit  Rücksicht  auf  die  ihr  in 
Aussicht  stehende  geringere  Pension  Anspruch  auf  die  seinerzeitige  Ergänzungszulage 
aus  dem  Pensionsfond  (§  7),  so  ist  sie  zur  Leistung  der  3  prozentigen  Beiträge 
verpflichtet. 

Eine  Erklärung  in  diesem  Sinne  ist  bei  sonstigem  Verluste  der  Anspruchs- 
berechtigung binnen  drei  Monaten  nach  Eintritt  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes, 
beziehungsweise  bei  späterem  Antritte  eines  anderen  öffentlichen  Dienstes  mit 
diesem  Zeitpunkte  abzugeben. 

§11. 
Beiträge  der  Ortssebulfonde. 

Aus  dem  Orts-(Stadt-)Schulfonde  sind  in  den  Pensionsfond  Beiträge  in  •  der 
Höhe  der  Hälfte  der  nach  §  32  des  Gesetzes  vom  4.  Februar  1870,  L.-G.-  und 
V,-Bl.  Nr.  15  *),  beziehungsweise  dem  Gesetze  vom  11.  Juli  1886,  L.-G.-  und  V.-Bl. 
Nr.  31  **\  in  die  Ortssebulfonde  fließenden  Strafgelder  abzuführen. 

*)  Muusteml-YerordiinngBblatt  Tom  Jahre  1870,  Nr.  42,  Seite  145. 
**)  Ministerial-yerordnimgBblAtt  Tom  Jahre  1886,  Nr.  53,  Seite  265. 


598  Stück  XXI.  Nr.  52.  —  Gesetze,  Yerordniingeii,  Erl&aae. 

§  12. 

Beiträge  des  Landesfondes. 

Der  Landesfond  hat  alljährlich  den  Betrag  yon  2000  E  an  den  PensioBsfond 
abzuführen  und  überdies  allf&llige  Abgänge  zu  decken. 

§  13. 

Kapitalisierung  der  Überschüsse. 

Am  Schlüsse  eines  jeden  Kalenderjahres  sind  die  Überschüsse  des  Pensionsfondes 
zu  kapitalisieren. 

§  14. 

Übergangsbestimmung. 

Den  lehrbefähigten  Arbeitslehrerinnen,  welche  dem  Vereine  zur  Unterstützung 
dienstuntauglich  gewordener,  formell  befähigter  Arbeitslehrerinnen  seit  mindestens 
10  Jahren  angehören  und  eine  mindestens  35  jährige  anrechenbare  Dienstzeit 
nachweisen,  wird  im  Falle  ihrer  Dienstunfähigkeit  infolge  Augenschwäche,  Krankheit 
oder  Siechtum  eine  Dienstzeit  von  40  Jahren  angerechnet. 

Von  denjenigen  Arbeitslehrerinnen,  welche  zur  Zeit  des  Eintrittes  der  Wirk- 
samkeit dieses  Gesetzes  bereits  verehelicht  oder  zu  dieser  Zeit  infolge  ihres  ander- 
weitigen öffentlichen  Dienstes  pensionsberechtigt  sind,  haben  nur  jene  einen  Anspruch 
auf  einen  Ruhegenuß,  welche  dem  Unterstützungsvereine  angehören  und  nach  den 
Statuten  des  in  §  7  dieses  Gesetzes  erwähnten  Vereines  zum  Bezüge  einer  Alters- 
unterstützung berechtigt  gewesen  wären. 

Diese  Arbeitslehrerinnen  sind  zur  Entrichtung  der  Beiträge  nach  Maßgabe 
dieses  Gesetzes  verpflichtet. 

§  15. 

Wirksamkeitsbeginn. 

Dieses  Gesetz  tritt  mit  1.  Jänner  des  auf  die  Sanktion  folgenden  Jahres  iu 
Wirksamkeit. 

§  16. 

Vollzug. 

Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  ist  Mein  Minister  für  Kultus  und  Unterricht 
betraut. 

Ischl,  am  25.  Juü  1905. 

Franz  Joseph  m./p. 

Harte!  m./p. 


Stück  XXI.  Nr.  53.  —  Gesetze,  Yerordnimgeii,  Erlässe. 


Nr.  53. 

Gesetz  Tom  20.  Angnst  1905  *), 

fBr  das  Konigrrelch  Galizlen  nnd  Lodomerien  samt  dem  Großherzogtame  Erakau^ 

womit  einige  Bestimmungen  des  Landesgesetzes  vom  15.  August  1866,  L.-G.-Bl.Nr.28 
betreffend  die  Bestreitung  der  Kosten  der  Herstellung  und  Erhaltung  der  Kirchen- 
und  Pfiründengebäude  in  Pfarren  des  katholischen  Glaubensbekenntnisses,  dann 
der  Beschaffung  der  Kirohenparamente  und  Binrichtungsstücke,  in  der  Fassung 
des  Glesetzes  vom  16.  April  1896,  L.-G.-BL  Nr.  25  '*"^),  abgeändert  werden. 

Mit  Zustimmung  des  Landtages  Meines  Königreiches  Galizien  und  Lodomerien 
samt  dem  Großherzogtume  Erakau  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt: 

Artikel  I. 

Die  Bestimmungen  der  §§  9,  9  a),  10,  12,  13  und  iSa)  des  Landesgesetzes 
vom  15.  August  1866,  L.-G.-Bl.  Nr.  28,  betrefifend  die  Bestreitung  der  Kosten  der 
Herstellung  und  Erhaltung  der  Kirchen-  und  Pfründengebäude  in  Pfarren  des 
katholischen  Glaubensbekenntnisses,  dann  der  Beschaffung  der  Kirchenparamente  und 
Einrichtungsstücke,  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  16.  April  1896,  L.-G.-Bl.  Nr.  25 
werden  hiemit  aufgehoben  und  haben  hingegen  folgende  Bestimmungen  zu  gelten: 

§9. 

Wenn  im  Pfarrsprengel  außerhalb  der  Gemeinde,  in  welcher  die  Mutterkirche 
steht,  eine  Filialkirche  sich  befindet,  welche  als  solche  von  der  kirchlichen  Ober- 
behörde mit  Zustimmung  der  staatlichen  Kultusverwaltung  anerkannt  ist  und  von 
den  zu  ihr  gehörenden  Pfarrlingen  erhalten  wird,  so  sind  die  Letzteren  zur  Konkurrenz 
zu  der  Mutterpfarrkirche  nicht  verpflichtet. 

Die  die  bisherige  Verpflichtung  bestimmenden  und  regulierenden  Verträge 
treten  mit  dem  Inslebentreten  dieses  Gesetzes  außer  Kraft,  doch  kann  in  Hinkunft 
die  Pflicht  der  Pfarrlinge  der  Filialkirche  vertragsmäßig  geregelt  werden. 

Zur  Bedeckung  der  Auslagen  für  die  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäude  der 
Mutterpfarre  haben  sie  in  gleichem  Maße  wie  die  übrigen  Pfarrlinge  des  Pfarr- 
sprengels  beizutragen,  doch  sind  sie  von  dieser  Pflicht  frei,  wenn  sie  solche  Gebäude 
für  den  bei  ihrer  Filialkirche  bestellten  Priester  aus  eigenen  Mitteln  erhalten. 

§  10. 
Die  im  Pfarrsprengel  befindlichen  Filialkirchen  sowie  die  Wohn-  und  Wirt- 
schaftsgebäude für  die  bei  diesen  Kirchen  bestellten  Priester  haben,  wo  nicht  andere 
Rechtsverbindlichkeiten  bestehen,  mit  Zuhilfenahme  des  verfügbaren  E^irchenvermögens, 
eventuell  auch  des  Patronatsbeitrages,  wenn  die  Filialkirche  einen  besonderen  Patron 
hat,  die  zum  Pfarrfilialsprengel  gehörenden  Pfarrlinge  herzustellen  und  zu  erhalten. 

*)  Enthalten  in  dem  den  23.  September  1905  ausgegebenen  nnd  versendeten  XYIII.  Stücke  des 
Landes-Qesetz-  und  Yerordnnngsblattes  für  das  Königreich  Galizien  nnd  Lodomerien  samt  dem 
Großhenogtnme  Erakan  unter  Kr.  iOO,  Seite  316. 
♦*)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1897,  Nr.  13,  Seite  161. 


000  Stack  XXI.  Nr.  53.  —  Gesetze,  Yerordnangeii,  Erl&sse. 

Die  EoDkurrenzumlage  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  §§  8,  8  a), 
Sb),  Sc),  Sd)  und  Se)  des  Gesetzes  vom  16.  April  1896,  L.-G.-Bl.  Nr.  25,  und 
dieses  Gesetzes  sowie  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  August  1866. 
L.-G.-B1.  Nr.  28,  und  vom  15.  November  1888,  L.-G.-Bl.  Nr.  96*),  nacli  dem 
Verhältnisse  der  von  diesen  Pfarrb'ngen  im  Pfarrfilialsprengel  entrichteten  direkten 
Steuern. 

Die  im  §  8  des  Gesetzes  vom  16.  April  1896,  L.-G.-B1.  Nr.  25,  unter  2  und  3, 
angeführten  physischen  und  juristischen  Personen  (Staatsschatz,  öffentlichen  Fonds, 
Gemeinde),  dann  Genossenschaften  und  Gesellschaften  sind  von  der  Eonkurrenzpflicht 
zu  Gunsten  der  im  Mutterpfarrsprengel  gelegenen  Füialkirchen  und  Geb&ude  befreit. 

§  12. 

Die  Auslagen  zur  Bedeckung  der  mit  der  Verrichtung  des  Gottesdienstes 
verbundenen  Erfordernisse  sowie  die  Auslagen  für  die  Erhaltung  der  Kirchendiener 
sind  vor  allem  aus  den  im  §  1  des  Gesetzes  vom  15.  August  1866,  L.-G.-Bl.  Nr.  28, 
und  im  §  2  des  Gesetzes  vom  16.  April  1896,  L.-G.-Bl.  Nr.  25,  bezeichneten  Quellen 
zu  bestreiten. 

Insoferne  diese  Auslagen  aus  diesen  Quellen  nicht  bedeckt  werden  können, 
erhält  der  Pfarrer,  beziehungsweise  der  die  Seelsorge  versehende  Priester  zur 
Bestreitung  dieser  Kosten  von  den  Konkurrenzparteien  eine  Pauschalsunmie,  welche 
zusammengenommen  mit  der  in  den  bezogenen  Bestimmungen  bezeichneten  Bedeckung 
jährlich  die  Summe  von  400  K  nicht  übersteigen  darf. 

Die  Umlage  auf  die  Konkurrenzparteien  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen 
des  Gesetzes  vom  16.  April  1896,  L.-G.-Bl.  Nr.  25,  im  Verhältnisse  der  entrichteten 
direkten  Steuergebühr. 

§  13. 
Für  die  die  Herstellung  neuer  und  die  Erhaltung  bestehender  Kirchen-  und 
Pfründengebäude  betrefifenden  Angelegenheiten  sowie  zur  Besorgung  der  Konkurrenz- 
angelegenheiten wird  in  jeder  Pfarre  ein  aus  fünf  Mitgliedern  zusammengesetztes 
Komitee  gebildet.  Ständige  Mitglieder  dieses  Komitees  sind :  der  Pfarrer  der  Pfarr- 
kirche und  der  Kirchenpatron,  wenn  ihm  das  Recht  der  Präsentation  des  Pfarrers 
zusteht,  oder  dessen  Vertreter.  Wenn  die  Pfarrkirche  zwei  Patrone  hat,  so  sind  sie 
abwechselnd,  jeder  durch  drei  Jahre,  ständige  Mitglieder  des  Komitees.  Gibt  es 
mehr  als  zwei  Patrone,  so  wählen  sie  aus  ihrer  Mitte  einen  zum  Mitgliede  des 
Komitees  für  die  Dauer  von  zwei  Jahren.  Die  übrigen,  d.  i.  drei  und  wenn  der 
Patron  das  Recht  der  Präsentation  des  Pfarrers  nicht  ausübt,  vier  Mitglieder,  werden 
für  sechs  Jahre  von  den  konkurrenzpflichtigen  Parteien  gewählt.  An  dieser  Wahl 
beteiligen  sich  die  Pfarrlinge  der  Filialkirche  nicht.  Wenn  aber  die  Pfarrlinge  der 
Filialkirche  zur  KonkuiTenz  zu  Gunsten  der  Mutterpfarre  verpflichtet  sind,  so  sind 
sie  berechtigt,  zu  diesem  Komitee  ein  Mitglied  zu  wählen,  welches  an  den  Beratungen 
und  Beschlüssen  des  Komitees  dann  teilnehmen  kann,  wenn  es  sich  um  Auslagen 
handelt,  welche  auch  die  Pfarrlinge  der  Filialkirchen  belasten. 


*)  Ministerial-YerordnimgBblatt  Tom  Jahre  1889,  Nr.  13,  Seite  53. 


Stück  XXI.  Nr.  53.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlÄsse.  601 

Die  Vorbereitung  und  Anordnung  der  Wahl  obliegt  der  politischen  Behörde 
I.  Instanz.  Die  Wahl  ist  in  dem  Orte,  wo  die  Mutterkirche  sich  befindet,  bei  analoger 
Anwendung  der  Bestimmungen  der  Gemeindewahlordnung,  jedoch  ohne  Bildung  von 
Wahlkörpern,  vorzunehmen. 

Die  Wahl  leitet  eine  Wahlkommission,  welche  aus  drei  von  den  anwesenden 
Wählern  aus  ihrer  Mitte  gewählten  Mitgliedern  unter  dem  Vorsitze  des  an  Jahren 
Ältesten  zu  bestehen  hat. 

Wahlberechtigt  und  wählbar  sind  jene  konkurfenzpflichtigen  Katholiken  des 
betreffenden  Ritus,  welche  nach  der  Gemeindewahlordnung  wahlberechtigt  und 
wählbar  sind.  Bei  der  Wahl  entscheidet  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  sich  an 
der  Wahl  beteiligenden  Wahlberechtigten. 

Im  Falle,  wenn  bei  der  ersten  und  zweiten  Abstimmung  die  absolute  Stimmen- 
mehrheit nicht  erzielt  wird,  sind  diejenigen  als  gewählt  anzusehen,  welche  bei  der 
zweiten  Abstimmung  die  größte  Stimmenzahl  erhalten  haben. 

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  der  Wahlkommission 
zu  ziehende  Los.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  der  politischen  Bezirksbehörde  sofort 
anzuzeigen. 

Im  Falle  eines  im  Laufe  der  sechsjährigen  Periode  eintretenden  Abganges  der 
gewählten  Komiteemitglieder  ist  eine  neue  Wahl  für  den  Rest  dieser  Periode  anzuordnen. 

Die  Komiteemitglieder  erfüllen  ihre  Pflichten  unentgeltlich,  nur  sijad  ihnen  die 
mit  diesem  Geschäfte  verbundenen  baren  Auslagen  zu  ersetzen. 

§  13  a). 

Ebenso  ist  für  jede  im  Pfarrsprengel  befindliche,  von  den  zuständigen  Pfarrlingen 
erhaltene  Filialkirche  (§§  9  und  10  dieses  Gesetzes)  ein  Pfarrfilialkomitee  aus  fünf 
Mitgliedern  zu  bilden. 

Zu  diesem  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  bestellenden  Pfarrfilialkomitee 
gehören  als  ständige  Mitglieder  der  jeweilige  zur  Versehung  der  Seelsorge  im 
Pfarrfilialsprengel  bestellte.  Priester,  beziehungsweise  in  dessen  Ermanglung  der 
Pfarrer  der  Mutterpfarrkirche  und  der  Patron  der  Filialkirche.  Die  übrigen  drei, 
und  wenn  die  Filialkirche  keinen  Patron  hat,  vier  Mitglieder  sind  von  den  konkurrenz- 
pflichtigen Pfarrlingen  des  Filialsprengels  bei  Anwendung  des  §  13  dieses  Gesetzes 
zu  wählen. 

Das  Pfarrfilialkomitee  hat  bezüglich  der  Herstellung  und  Erhaltung  der  Filial- 
kirche und  der  Filialwohn-  und  Wirtschaftsgebäude  denselben  Wirkungskreis  wie 
das  Pfarrkomitee  der  Mutterkirche  und  Pfarre. 

Artikel  H. 

Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  wird  Mein  Minister  für  Kultus  und 
Unterricht  betraut. 

Ischl,  am  20.  August  1905. 

Franz  Joseph  myp. 

Uartel  m./p. 


003  Stack  XXI.  Nr.  54.  —  Geaetie,  Yerordnungeii,  Erl&aae. 

Nr.  54. 

Gesetz  Yom  31.  Angnst  1905  *), 

wirksam  far  das  Erzherzogtom  Österreich  unter  der  Enns, 

womit  eine  Bestimmung   des  Gesetzes   vom  18.  Dezember  1871»  L.-G.-BL   Kr.  1 

ex  1872**),  betreffend  die  Aufhebung  des  Normalschulfondsbeitrages  und  die 

Einführung  eines  Schulbeitrages  aus  den  im  Erzherzogtum  Österreich  unter  der 

Enns  YÖrkommenden  Yerlassenschaften,  abgeändert  wird. 

Über  Antrag  des  Landtages  Meines  Erzherzogtums  Österreich  unter  der  Enns 
finde  Ich  anzaordnen,  wie  folgt: 

Artikel  I. 

Der  vorletzte  Absatz  des  §  3  des  Gesetzes  vom  18.  Dezember  1871, 
L.-6.-B1.  Nr.  1  ex  1872,  tritt  in  der  gegenwärtigen  Fassmig  außer  Kraft  und  hat 
kQnftig  zu  lauten,  wie  folgt: 

„Wenn  der  Erbe  oder  Vermächtnisnehmer  weder  ein  Noterbe  noch  der  hinter- 
lassene  Ehegatte  ist,  so  wird  der  von  seinem  Erbteile  oder  Vermächtnisse  sich 
ergebende  Schulbeitrag  um  50  Prozent  erhöht. 

Der  auf  die  Ermittlung  des  Schulbeitrages  anzuwendende  Tarifsatz  richtet  sich 
in  allen  Fällen  nach  der  Höhe  des  gesamten  reinen  Nachlasses/ 

Artikel  II. 
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Kundmachung  in  Wirksamkeit  und 
ist  auf  alle  Verlassenschaften  anzuwenden,  bei  denen  der  zahlungspflichtigen  Partei 
bis  zur  Zeit  seines  Inkrafttretens   ein   Zahlungsauftrag   über   die  Bemessung   des 
Schulbeitrages  noch  nicht  zugestellt  ist. 

Artikel  IH. 

Meine  Minister  für  Kultus  und  Unterricht,  der  Finanzen  und  der  Justiz  sind 
mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  beauftragt. 

Ischl,  am  31.  August  1905. 

Franz  Joseph  m./p. 

Hartel  m./p.  Kose!  m./p.  Klein  m./p. 


*)  Enthalten  in  dem  den  17.  Oktober  1905  ausgegebenen  und  versendeten  XXVII.  Stttcke  des 
Landesgesetz-  und  Verordnungsblattes  flir  das  Erzherzogtum  Osterreich  unter  der  Enns  anter 
Nr.  142,  Seite  132. 
**)  Ministerial- Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1872,  Nr.  4,  Seite  17. 


Stück  XXI.  Kr.  55.   —  Gesetze,  yerordnungen,  ErlAsse.  flOS 

Nr.  55. 

Gesetz  Yom  14.  September  ld05*), 

wirksam  für  das  Königrreieh  Böhmen^ 

mit   welchem    die    Bestimmungen    über    die    Bedeckung    des    Aufwandes    für 
öffentliche  Volksschulen  abgeändert  werden. 

Über  Antrag  des  Landtages  Meines  Königreiches  Böhmen  finde  Ich  anzuordnen, 
wie  folgt: 

Artikel  I. 

Die  Bestimmmig  des  §  32  das  Gesetzes  yom  24.  Februar  1873,  L.-G.-Bl 
Nr.  16  **).  zur  Regelung  der  Errichtung,  der  Erhaltung  and  des  Besuches  der 
öffentlichen  Volksschulen  wird  außer  Kraft  gesetzt  und  es  treten  an  ihre  Stelle  die 
nachfolgenden  Bestimmungen : 

§1. 

Gemeinden,  welche  für  sich  einen  eigenen  Schulbezirk  bilden,  haben  die 
Auslagen  sowohl  für  den  ordentlichen  als  außerordentlichen  Schulaufwand  selbst 
zu  bestreiten.  Es  werden  ihnen  jedoch  für  den  Fall,  als  die  zur  Bedeckung  des 
den  Schulbezirk  treffenden  gesetzlichen  Aufwandes  (§15  des  oben  im  Artikel  I 
angeführten  Gesetzes)  aufzubringende  Umlage  das  im  §  25  des  Gesetzes  vom 
11.  September  1880,  L.-G.-Bl.  Nr.  85***),  festgesetzte  Höchstausmaß  der  Bezirksschul- 
umlage übersteigen  sollte,  beginnend  vom  1.  Jänner  1906,  zwei  Drittel  des  Mehr- 
bedarfes aus  Landesmitteln  ersetzt. 

§2. 
Die  Ermittlung  dieses  Mehrbedarfes  erfolgt  auf  Grund  der  von  dem  Gemeinde- 
ausschusse genehmigten  Rechnungsabschlüsse  des  Schulbezirkes.    Diese  Abschlüsse 
sind  zu  diesem  Zwecke  von  der  Gemeinde  jährlich  dem  Landesausschusse  vorzulegen. 

§3. 
Die  den  Stadtschulbezirken   aus  Landesmitteln  zu  leistenden  Beitragsquoten 
sind  vom  Landesausschusse   in   vierteljährigen   Dekursivraten   gegen   seinerzeitige 
Verrechnung  auf  Grund  der  Rechnungsabschlüsse  flüssig  zu  machen. 

Artikel  U. 
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Kundmachung  in  Wirksamkeit. 

*)  Enthalten  in  dem  den  27.  September  1905  ausgegebenen  und  versendeten  XXIV.  Stücke  des 
Landes-Gesetzblattes  für  das  Königreich  Böhmen  imter  Nr.  i20,  Seite  125. 
**)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1873,  Nr.  46,  Seite  154. 
^**)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1881,  Nr.  11,  Seite  19. 


604  Stück  XXI.  Nr.  55  und  56.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

Artikel  III. 
Mit  der  Durchführung  dieses  Gesetzes   wird  Mein  Minister  für  Kultus   und 
Unterricht  betraut. 

Wien,  den  14.  September  1905. 

Franz  Josoph  m./p. 

Blenerth  m./p. 


Nr.  56. 

Yerordnung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  Tom 
5.  Oktober  1904,  Z.  43257  ex  1903, 

betreffend  Änderungen  in  der  Abgrensnng  der  iBraelitisohen  KultUBgemeinde- 
sprengel  im  Königreiohe  Galizien   und  Lodomerien  und  dem  Grofihersogtume 

Krakau  *). 

Auf  Grund  des  §  7  des  Gesetzes  vom  21.  März  1890,  R.-G.-Bl.  Nr,  57**), 
betreifend  die  Regelung  der  äußeren  Rechtsverhältaisse  der  israelitischeo  Religions- 
gesellschaft und  des  §  3,  lit.  b)  der  Ministerial- Verordnung  vom  18.  März  1897***), 
R.-G.-B1.  Nr.  96,  wird  in  teilweiser  Abänderung  der  mit  Ministerial -Verordnung 
vom  2.  April  1891,  Z.  282,  L.-G.-  und  V.-Bl.  für  Galizien  Nr.  42  t),  durchgeführten 
Abgrenzung  der  israelitischen  Kultusgemeindesprengel  im  Königreiche  Galizien  und 
Lodomerien  mit  dem  Großherzogtume  Krakau  Nachstehendes  verordnet: 

§1. 

Nachbenannte  Ortschaften  werden  aus  ihren  dermaligen  israelitischen  Kultus- 
gemeindesprengeln  ausgeschieden  und  den  benachbarten  Kultusgemeindesprengeln 
zugewiesen,  und  zwar  werden  einverleibt: 

1.  dem  Sprengel  der  israelitischen  Kultusgemeinde  Kolomea  die  Ortschaft 
Ispas  aus  dem  Sprengel  der  israelitischen  Kultusgemeinde  Jabtonöw; 

2.  dem  Sprengel  der  israelitischen  Kultusgemeinde  Korolowka  die  Ortschaft 
Nowosiolka  Kostiukowa  aus  dem  Sprengel  der  israelitischen  Kultusgemeinde 
Zaieszczyki. 

§2. 
Die  Verordnung  tritt  mit  1.  Jänner  1905  in  Wirksamkeit. 

Uartel  m./p. 

♦)  Verlautbart  mit  der  Kundmachung  der  galizischen  k.  k.  Statthalterei  vom  10.  November  1904, 
Z.  152372,  welche  in  dem  am  10.  Dezember  1904  ausgegebenen  XVIl.  Stücke  des  Landes- 
Gesetz-   und    Verordnungsblattes    für   das   Königreich   Galizien    und   Lodomerien   samt  dem 
Großherzogtume  Krakau  unter  Nr.  114,  Seite  395,  enthalten  ist. 
♦♦)  JfiniBterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1890,  Nr.  19,  Seite  91. 
***)  MinlBterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1897,  Nr.  18,  Seite  215. 
t)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1891,  Nr.  29,  Seite  225. 


Stück  XXI.  Nr.  57.  —  Gesetze,  Verordnungen,  ErlÄsae.  605 


Nr.  57. 

Verordnung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht 
im  Einyernelimen  mit  dem  Ministerium  des  Innern  Yom 

16.  September  1906  *), 

betreffend  die  Einfahrnng  einer  theoretischen  Staatsprüfung  an  dem  Kurse  für 
Versioherungsteohnik  an  der  k.  k.  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Frag. 

Über  die  Abhaltung  einer  theoretischen  Staatsprüfung  an  dem  Kurse  für 
Versicherungstechnik  an  der  k.  k.  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag 
werden  folgende  Bestimmungen  erlassen: 

§1. 

Zur  Erprobung  der  an  diesem  Kurse  für  Versicherungstechnik  erworbenen 
theoretischen  Ausbildung  wird  eine  Staatsprüfung  abgehalten. 

§2. 

Gegenstände  dieser  Staatsprüfung  sind:  Mathematik  (I.  und  II.  Kurs),  Ver- 
sicherungsmathematik (I.  und  II.  Kurs),  Wahrscheinlichkeitsrechnung,  mathematische 
Statistik,  Nationalökonomie  und  Finanzwissenschaft,  Handels-,  Wechsel-  und  Privat- 
seerecht, Privat-  und  öflfentliches  Versicherungsrecht,  Buchhaltung  im  Ver- 
sicherungswesen. 

§3. 

Die  Kenntnis  mehrerer  dieser  Disziplinen  ist  durch  Einzelprüfungen  zu  erweisen, 
welche  vor  der  Staatsprüfung  abzulegen  sind,  und  zwar:  aus  Mathematik  (I.  und 
II.  Kurs),  Wahrscheinlichkeitsrechnung,  Nationalökonomie  imd  Finanzwissenschaft, 
Handels-,  Wechsel-  und  Privatseerecht. 

§4. 

Bei  der  Staatsprüfung  fungieren  als  Examinatoren  die  am  Kurse  für  Ver- 
sicherungstechnik wirkenden  Professoren  und  Dozenten,  welche  die  im  §  2  namhaft 
gemachten  Disziplinen  lehren. 

Die  Leitung  der  Prüfung  als  Präses  der  Prüfungskommission  obliegt  dem  Dekan 
der  allgemeinen  Abteilung,  in  seiner  Verhinderung  dem  Prodekan. 

§5. 

Die  Termine  für  die  Vornahme  der  Prüfungen  bestimmt  der  Präses  der 
Kommission  nach  Maßgabe  der  Anmeldungen. 


*)  Enthalten  in  dem  den  21.  Oktober  1905  ausgegebenen  LXYI.  Stücke  des  R.-G.-B1.  unter  Nr.  161 


006  9tflck  XXI.  Nr.  57.  —  Gesetze,  yerordnongen,  Erlftaee. 

§6. 

Um  die  Zulassang  zur  Staatsprüfung  hat  der  Kandidat  bei  dem  Pr&ses  der 
Kommission  schriftlich  anzusuchen  und  hiebei  folgende  Belege  beizubringen: 

1.  Den  Nachweis,  daß  während  der  Absolvierung  der  Hochschulstudien  eine 
Kumulierung  mit  der  militärischen  Präsenzdienstpflicht  nicht  stattgefunden  hat; 

2.  den  Matrikelschein; 

3.  das  Maturitätszeugnis  oder  das  dasselbe  vertretende  Dokument; 

4.  das  Meldungsbuch,  aus  welchem  hervorgehen  muß,  daß  der  Kandidat 
wenigstens  vier  Semester  an  der  k.  k.  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag 
zugebracht  und  alle  für  die  Staatsprüfungen  vorgeschriebenen  Disziplinen  in  der 
lehrplanmäßigen  Stundenzahl  gehört  hat; 

5.  die  Fortgangszeugnisse  über  die  im  §  3  vorgesehenen  obligaten,  mit  Erfolg 
abgelegten  Einzelprüfungen. 

Alle  diese  Dokumente  sind  im  Originale  vorzulegen  und  verbleiben  für  die 
Dauer  des  Prüfungsaktes  bei  der  Prüfungskonmiission. 

§7. 

Die  Prüfung  besteht  aus  zwei  Teilen:  einem  schriftlichen  und  einem  mündlichen. 

Bei  der  schriftlichen  Prüfung  hat  der  Kandidat  unter  Aufsicht  eines  Prüfangs- 
kommissärs  an  zwei  Halbtagen  je  eine  größere  Frage  aus  dem  Gebiete  der  Ver- 
sicherungsmathematik und  aus  der  mathematischen  Statistik  zu  bearbeiten,  welche 
geeignet  sind,  seine  Vertrautheit  mit  der  Ableitung  imd  Handhabung  der  Formeln 
und  Tabellen  zu  erweisen. 

Die  Kommission  entscheidet  darüber,  ob  auf  Grund  des  erzielten  Erfolges  der 
Kandidat  zur  mündlichen  Prüfung  zuzulassen  ist  oder  zu  einem  festzustellenden 
späteren  Termine  neuerlich  der  schriftlichen  Prüfung  sich  zu  unterziehen  hat. 

Die  mündliche  Prüfung,  welche  sich  auf  Versicherungsmathematik,  mathematische 
Statistik,  Privat-  und  öflfentliches  Versicherungsrecht  und  die  Buchhaltung  im  Ver- 
sicherungswesen zu  erstrecken  hat,  wird  vor  der  versammelten  Kommissen  abgelegt. 

Auf  Einzebzeugnisse,  welche  der  Kandidat  aus  diesen  Fächern  erworben  und 
der  Kommission  vorgelegt  hat,  kann  bei  mindestens  gutem  Erfolge  insofeme 
Bücksicht  genommen  werden,  als  infolge  derselben  eine  Abkürzung  der  Prüfungsdauer 
eintreten  kann. 

§8. 

Über  das  Ergebnis  der  mit  Erfolg  bestandenen  Staatsprüfung  wird  dem 
Kandidaten  ein  Zeugnis  ausgestellt,  welches  nebst  dem  Nationale  des  Kandidaten 
und  der  Angabe  seines  Studienganges  sowohl  die  bei  den  obligaten  Vorprüfungen 
erworbenen  Noten,  wie  auch  die  bei  der  schriftlichen  und  mündlichen  Staatsprüfung 
erlangten  Zensuren  und  den  von  der  Kommission  festgestellten  Schlußkalkul  zu 
enthalten  hat. 

Bezüglich  dieser  Zensuren  und  ihrer  Feststellung  gelten  die  gemeinsamen 
Bestimmungen  für  die  Staatsprüfungen  an  den  technischen  Hochschulen. 


Stück  XXI.  Kr.  57  und  58.  —  Gesetze»  Verordnangen,  Erlftsse.  (Sff2 

§9. 

In  Betreff  der  Normen  für  die  Reprobation  haben  gleichfalls  die  gemeinsamen 
Bestimmungen  für  die  Staatsprüfungen  an  den  technischen  Hochschulen  sinngemäße 
Anwendung  zu  finden. 

§  10. 

Jeder  Prüfungskandidat  hat  vor  Ablegung  der  Prüfung,  und  zwar  bei  Über- 
reichung des  Gesuches  um  Zulassung  zu  derselben,  eine  Taxe  im  Betrage  von 
40  K  zu  entrichten. 

§11. 

In  allen  in  dieser  Staatsprüfungsordnung  nicht  besonders  berührten  Punkten 
haben  die  gemeinsamen  Bestimmungen  für  die  Staatsprüfungen  an  den  technischen 
Hochschulen  sinngemäße  Anwendung  zu  finden. 

Bylandt  m./p.  Bienerth  m./p. 


Nr.  58. 

Erlaß  des  Leiters  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht 
Yom  10.  Oktober  1905,  Z.  37560, 

an  aUe  Landesschnlbehörden^ 

betreffend  die  Lehrbücher  und  Lehrmittel  f&r  Mittelschulen. 

Schulmänner  und  Ärzte  haben  in  letzter  Zeit  wiederholt  darüber  geklagt,  daß  die 
an  den  Mittelschulen  in  Verwendung  stehenden  LehrbQcher  und  Lehrmittel  in  einer 
durch  den  Lehrplan  und  die  dazu  gehörigen  Instruktionen  nicht  begründeten  Art 
an  Umfang  und  in  weiterer  Folge  auch  an  materiellem  Gewichte  zunehmen.  Letzterer 
Umstand  habe  nicht  selten  zur  Folge,  daß  die  Körperhaltung  der  Schüler  durch 
das  Tragen  der  schweren  Bücher  zu  und  von  der  Schule  nachteilig  beeinflußt  oder 
gar  Skoliose  und  andere  körperliche  Übel  hervorgerufen  werden. 

Dies  veranlaßt  mich,  Autoren  und  Verleger  von  Lehrbüchern  und  Lehrmitteln 
für  Mittelschulen  neuerdings  aufmerksam  zu  machen,  daß  der  Lehrstoff  mit  größter 
Sorgfalt  und  Umsicht  auszuwählen  und  weiters  in  kurzer  und  bündiger  Form 
darzustellen  ist. 

Wo  sachliche  Gründe  nicht  widerraten  und  ohne  Preiserhöhung  des  Buches  es 
durchführbar  erscheint,  ist  der  Lehrstoff  einer  Klasse  in  einem  besonderen  Teile 
zusammenzufassen.  Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  muß  auch  der  entsprechenden 
Zerlegung  des  Schulatlasses,  der  nicht  selten  eine  unförmliche  Gestalt  angenommen 
und  ungewöhnlich  schwer  geworden  ist,  das  Wort  gesprochen  werden. 


608  Stack  XXL  Nr.  58.  —  Gesetze,  Verordnungen,  Erlässe. 

So  oft  aber  fOr  einen  Lehrgegenstand  mehr  als  ein  Buch  vorgeschrieben  ist 
wie  dies  beispielsweise  bei  den  Sprachgegenständen  der  Fall  ist,  hat  der  Lehrer 
darauf  zu  achten,  daß  er  den  Schülern  angebe,  ob  für  die  einzelne  Unterrichtsstunde 
etwa  die  Grammatik  oder  das  Übungsbuch  (Lesebuch),  bei  schriftlichen  Arbeiten 
auch  beides  entbehrt  werden  kann. 

Der  Gebrauch  der  im  Sinne  des  §  11  der  Ministerial  -  Verordnung  Tom 
17.  Juni  1873,  Z.  10523  (Minist-Vdgsbl.  Nr.  77),  zulässigen  Hilfsbücher  und  Hilfe- 
mittel  ist  einzuschränken  und  deren  Verwendung  in  der  SSSüTenEuf 'äusnaEmsweise 
zu  gestatten. 

Auch  bezüglich  der  Zahl  und  Anlage  der  verschiedenen  Schülerhefte  haben 
Direktoren  und  Lehrer  darauf  zu  achten,  daß  nicht  ein  umfangreicher  Apparat  von 
Schreibheften  aller  Art  entstehe. 

Die  in  dieser  Weise  entstehende  Entlastung  des  Schulpackes  wird  jeder  Schüler 
dankend  begrüßen. 

Was  die  Ausstattung  der  Lehrbücher  und  Lehrmittel  anlangt,  so  muß  bei 
aller  Anerkennung  des  offenkundigen  Fortschrittes  doch  verlangt  werden,  daß  den 
Forderungen  der  modernen  Schidhjgi^ne^auf  diesem  Gebiete  noch  mehr  als  bisher 
Rechnung  getragen  werde.  Insbesondere  sind  die  Zusätze  und  Anmerkungen  zum 
Haupttexte  in  den  Lehrbüchern,  die  in  typographischer  Hinsicht  vielfach  nicht 
entsprechen,  entweder  ganz  zu  vermeiden  oder  in  typograpliisch  verbesserter,  die 
Sehkraft  der  Schüler  schonender  Art  herzustellen. 

Endlich  wird  der  hierortige  Erlaß  vom  12.  März  1902,  Z.  3330  (Minist-Vdgsbl. 
Nr.  21),  betreffend  die  Stabilität  der  Lehrtexte  und  Lehrmittel,  neuerdings  in 
Erinnerung  gebracht,  nach  welchem  die  zum  Lehrgebrauche  allgemein  zugelasseneji, 
in  zweiter  oder  dritter  Auflage  erschienenen  und  somit  wiederholt  revidierten  Lehr- 
und  Lesebücher  in  der  Regel  durch  mindestens  fünf  Jahre  in  unveränderter  Auflage 
zu  erscheinen  haben.  

Insbesondere  ist  allgemein  zu  vermeiden,  daß  die  Lehrbücher  für  die  unteren 
Klassen,  die  den  bestehenden  Lehrplänen  völlig  angepaßt  sind,  ohne "  zwingende 
Gründe  eine  Änderung  erfahren.  Bezüglich  der  Zulässigkeit  dieser  Bücher  wird  in 
Hinkunft  mft  besonderer  Strenge  vorgegangen  werden. 


Stack  XXI.  €09 


Yerffigungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Lehrbfloher. 

a)  Für  allgemeine  VoRmciiulen. 

Liebsclier  Franz,  Östeireichischer  liederkranz  fOr  allgemeine Volksschalen.  Heft  IV. 
11.  Auflage.  Eomotau  1904.  Brüder  Satter.  Preis  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  27.  September  1905,  Z.  35401.) 

b)  FOr  allgemeine  Volke-  und  BOrgerechulen. 

Die  Evangelien,  Lektionen  und  Epistehi  auf  alle  Sonn-  und  Festtage  des  katholischen 
Kirchenjahres  mit  der  Leidensgeschichte  unseres  Heilands.  DurchgeseheneAusgabe. 
Mit  Gutheißung  der  hochwürdigsten  Bischöfe  der  böhmischen  Eirchenprovinz. 
Prag  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis  1  K. 

Dieses  Lehrbuch,  das  vom  fÜrsterzbischOflichen  Ordinariate  in  Prag  für 
zulässig  erklärt  worden  ist,  kann  beim  Unterrichte  an  allgemeinen  Volks-  und 
an  Bfirgerschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  innerhalb  der  Erzdiözese 
Prag  verwendet  werden. 

Der  Gebrauch  dieses  Lehrbuches  an  allgemeinen  Volks-  und  an  Bürger- 
scbulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  anderen  Diözesen  wird  gestattet, 
wenn  dasselbe  von  den  betreffenden  Ordinariaten  als  zulässig  erklärt  worden  ist. 
(Ministerial-Erlaß  vom  13.  September  1905,  Z.  33109.) 

Witz-Oberlin  Gh.  Alphonse,  Der  Heidelberger  Katechismus.  4.,  durchgesehene 
Auflage.  Wien  und  Leipzig  1 905.  Wilhelm  Braumüller.  Preis,  kartoniert  1  K. 
Dieses  Lehrbuch,  welches  vom  k.  k.  evangelischen  Oberkirchenrate 
helvetischen  Bekenntnisses  zulässig  erklärt  wurde,  kann  beim  Unterrichte  in 
der  evangelischen  Religion  H.  B.  an  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  verwendet  werden. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  JuU  1905,  Z.  27929.) 

Piber  Josef,  Schule  des  Trefkingens  (Quintenraum-Methode).  Ein  kurzer  Weg  zur 
Erlernung  des  Singens  nach  Noten  (Treffsingen),  zum  Gebrauche  an  Volks-  und 
Bürgerschulen,  Gesangsschulen  sowie  überhaupt  für  den  Elementar-Gesangs- 
unterricht.  2.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  hergestellte,  sonst  unveränderte 
Auflage.  Wien  1905.  Manz.  Preis,  kartoniert  68  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks-  und 
Bürgerschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Eriaß  vom  27.  Juli  1905,  Z.  27885.) 


610  Stück  XXI.  —  yerftlgungen,  betreffend  Lehrbücher  nnd  Lehrmittel. 

c)  FOr  BOrgereohulen. 

Jakobi,  Dr.  Alfred  und  Mehl  Hermann,  Deutsches  Lesebuch  für  BQrgerscholen. 
In  3  Teilen.  Neu  bearbeitet  von  Viktor  Pile£ka,  Richard  Roßbach  und 
Franz  Müller.  III.  Teil.  Für  die  3.  Klasse.  5.  Auflage.  Wien  1905.  Manz. 
Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen   mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-ErlaQ  Yom  4.  August  1905,  Z.  28846.) 

Seibert  A.  E.,  Schulgeographie  in  drei  Teilen.  Bearbeitet  nach  den  LehrplAnen  für 
die  österreichischen  Bürgerschulen.  I.  Teil.  Aus  den  Elementen  der  mathematischen 
und  physischen  Geographie.  Allgemeine  Übersicht  der  Erdteile  nach  wagrechter 
und  lotrechter  Gliederung  nebst  staatlicher  Einteilung.  14.,  durchgesehene  Auflage. 
Mit  56  Abbildungen,  wovon  6  in  Farbendruck.  Wien  1905.  Alfred  Holder. 
Preis,  gebunden  1  K  18  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird   zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen   mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Oktober  1905,  Z.  37521.) 

Ku^ela  Anton,  Liederbuch.  Sammlung  ausgewählter  zwei-  und  dreistimmiger  Gresftnge 
zum  Gebrauche  an  Lehrerinnenbildungsanstalten,  Mädchen-Lyzeen,  Töchterschnlen 
und  verwandten  Lehranstalten.  2.,  verbesserte  und  vermehrte  Auflage.  Gzemowitz 
1905.  Heinrich  Pardini,  Universitätsbuchhandlung  (Engel  und  Suchanka). 
Preis,  gebunden  1  E  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mädchen-Bürgerschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-ErlaO  vom  19.  Oktober  1905,  Z.  36632.) 

firoulik  Jos.,  Ulehla  Jos.  a  Hampl  R.,  PHrodopis  pro  möäCanskä  §koly  chlapecke. 
Druh^  stupen.  2.  Auflage.  Olmütz  1905.  R.  Promberge r.  Preis,  gebunden 
1  K  70  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  erste  Auflage 
desselben  *)  zum  Lehrgebrauche  an  Knaben  •  Bürgerschulen  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  14.  September  1905,  Z.  34448.) 

Rosicky  Jos.,  Prirodopis  pro  Skoly  möä£ansk6.  Prvnl  stupen.  Na  z&kladö  pMrodopisu 
dra.  AI.  Pokornäho  sepsal.  12.,  umgearbeitete  Auflage.  Prag  1905.  Unie. 
Preis,  gebunden  1  K  70  h. 

Diese  neue  Auflage  des   genannten  Buches  wird  zum  Lehrgebrauche  an 
Bürgeischulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  6.  September  1905,  Z.  30946.) 

*)  MixuBterial-YerordnungBblatt  vom  Jahre  1000,  Seite  400. 


Stück  2X1.  —  YerfÜgangen,  betreffend  Lehrbttcher  und  Lebnnitte].  611 

Oi*oien  Fr.,  Zemljepis  za  meS^anske  äole.  III.  Stufe.  2.  Auflage.  Laibacb  1905. 
Genossenschaftsdrackerei.  Preis,  gebunden  1  K. 

Diese  neue  Auflage  des  bezeichneten  Buches  wird  zum  Unterrichtsgebrauche 
an  Bürgerschulen  mit  slowenischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  29.  September  1905,  Z.  28685.) 

d)  FOr  Mittelschulen. 
Semaka  Eugen,   UepKOBHa  IcTopHH   ,\^h  bhciuhx  kahc  iuku  cepe^HUX  i  hhbdihx 
BHcmHx  HayKOBHx  saKJia/^iB.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher- Verlag.  Preis,  broschiert 
3  E  80  h,  gebunden  4  K. 

Dieses  Religionsbuch  wird,  die  Approbation  der  betreffenden  kirchlichen 
Oberbehörde  vorausgesetzt,  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  und 
verwandten  Anstalten,  an  denen  Religion  in  ruthenischer  Sprache  gelehrt  wird, 
allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  16.  Oktober  1905,  Z.  35964.) 

In  9.,  inhaltlich  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  4.  November  1899, 
Z.  28728  *),  die  Zustimmung  der  bezüglichen  Eultusvorstände  vorausgesetzt, 
zum  Lehrgebrauche  in  den  unteren  Klassen  der  Mittelschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Wolf,  Dr.  6.,  Kurzgefaßte  Religions-  und  Sittenlehre  für  die  israelitische  Jugend. 
Wien  1905.  A.  Holder.  Preis,  geheftet  40  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  9.  Oktober  1905,  Z.  35349.) 

Moiniks  Lehrbuch  der  Geometrie  für  die  oberen  Klassen  der  Gynmasien.  Bearbeitet 
von  Johann  Spiel  mann.  25.  Auflage.  Unveränderter  Abdruck  der  24.  Auflage. 
Wien  1906.  Preis,  geheftet  3  K  30  h,  gebunden  3  K  80  h. 

Diese  neue  Auflage  des  bezeichneten  Buches  wird  ebenso  wie  die  24.  Auflage 
desselben*"^)  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  7.  Oktober  1905,  Z.  35092.) 

e)  FOr  kommerzielle  Lehranetalten. 

Swoboda  W«  und  Kaiser  R.,  Lehrbuch  der  englischen  Sprache  für  höhere  Handels- 
schulen, n.  Teil.  Senior-Book.  Part  I.  Lehr-  und  Lesebuch  für  den  2.  Jahrgang 
des  englischen  Unterrichtes.  Wien  und  Leipzig  1905.  F.  Deu ticke.  Preis, 
geheftet]  3  K,  gebunden  3  K  60  h. 

Swoboda  W.,  Schulgrammatik  der  modernen  englischen  Sprache.  Wien  und  Leipzig  1905. 
F.  Deu  ticke.  Preis,  geheftet  1  K  60  h,  gebunden  2  K  20  h. 

Diese  Lehrbücher  werden  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handels- 
schulen (Handelsakademien)  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Eriaß  vom  14.  Oktober  1905,  Z.  36338.) 

*)  Ministerial-YerordnimgBblatt  Tom  Jahre  1899,  Seite  456. 
**)  Ministerial -Verordnungsblatt  Tom  Jahre  1904,  Seite  299. 

2* 


612  Stück  XXI.  —  Verfügangen,  betreffend  Lehrbttcher  and  Lehrmittel 

Haberer  K.,  Leitfaden  der  Handelskorrespondenz  für  den  Unterricht  an  kaufmännischen 
Fortbildungsschulen.  4.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1905.  A.  Holder.  Preis, 
gebunden  1  K  60  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  kaufinftnnischen  Fort- 
bildungsschulen allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-ErlaO  vom  14.  Oktober  1905,  Z.  36626.) 

LehrmitteL 

Kuiela  Anton,  Liederbuch.  Sammlung  ausgewählter  zwei-  und  dreistimmiger  Gesänge 
zum  Gebrauche  an  Lehrerinnenbildungsanstalten,  Mädchen-Ljzeen,  Töchterschulen 
und  verwandten  Lehranstalten.  2.,  verbesserte  und  vermehrte  Auflage.  Gzemowitz 
1905.  Heinrich  Pardini,  Universitätsbuchhandlung  (Engel  und  Suchanka). 
Preis,  gebunden  1  E  60  h. 

Dieses  Lehrmittel  wird  im  Sinne  des  Punktes  IV  der  Ministerial -Verordnung 
vom  2.  Juli  1880,  Z.  652  (Mini8t.-Vdgsbl.  Nr.  22),  zum  Gebrauche  beim  Gesang- 
unterrichte an  Lehrerinnenbildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
als  geeignet  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  19.  Oktober  1905,  Z.  36632.) 

Hartingers  Wandtafeln  für  den  naturgeschichtlichen  Anschauungsunterricht. 

Abteilung  Zoologie.  2.,  umgearbeitete  Auflage.  Tafel  X:  Wiesel,  Hermelin 
im  Sommerkleid,  Hermelin  im  Winterkleid,  Iltis;  Tafel  XXVI:  Lama 
und  Renntier;  Tafel  XXVHI:  Wildschwein  und  Hausschwein. 
Abteilung  Botanik.   2.,   verbesserte   Auflage.   Tafel  HI:   Aprikosenbaum. 
Johannisbeerstrauch,   Erdbeere,   Stachelbeerstrauch,  Himbeerstrauch, 
Mandelbaum. 
Abteilung  Bäume.  Tafel  XVII:  Apfelbaum;  Tafel  XVIII:  Eiche. 
Preis  per  Tafel,  unaufgespannt  1  E  60  h,  auf  starkem  Papier  mit  Leinwand- 
schutzrand und  Ösen,  unlackiert  1  E  90  h,  lackiert  2  E  10  h,  auf  starker 
Pappe  mit  Ösen  und  lackiert  2  E  60  h. 

Diese  Lehrmittel  werden  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und an  Bürgerschulen  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  August  1905,  Z.  31381.) 

Beroniek  Fr.,  Gamnumerierungstabelle  mit  Umrechnungszahlen.  Wien  und  Leipzig  1905. 
Verlag  von  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  20  h. 

Dieses  Werk  wird  als  Lernbehelf  für  die  Schüler  der  Textilschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  zugelassen. 

Dasselbe  Werk  ist  auch  in  böhmischer  Sprache  erschienen  unter  dem  Titel : 
Öislovänl  pi^ize  a  (isla  pirevodn&. 

Diese  böhmische  Ausgabe  des  Werkes  wird  unter  einem  als  Lembehelf 
für  die  Schüler  der  Textilschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  approbiert. 
(Ilinisterial-Erlaß  vom  9.  Oktober  1905,  Z.  35984.) 


Stück  XXI.  —  YerfUgangen,  betreffend  Lehrbacher  und  Lehrmittel.  613 

Rothaug  J.  G.  und  Umlanft,  Dr.  F.,  Skolni  n&st6nn&  mapa  zemf  kra80v:^ch:  PHmofi, 
Kra&ska,  Chorvatska,  Dalmäcie,  Bossy  a  Gernä  Hory.  Pro  (eskä  stfedni  Skoly 
upravil  Josef  Krejßl.  Maßstab  1  :  300.000.  Wien.  G.  Freytag  und  Berndt. 

a)  Politische  Ausgabe. 

bj  Physikalische  Ausgabe. 
Preis  jeder  Ausgabe,  roh  in  6  Bl&ttem  14  K,  auf  Leinwand  in  Mappe  oder  mit 
St&ben  20  K. 

Diese  Wandkarte  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen  nüt 
böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

Rothaug  J.  G.,  Skolni  n48tönn&  mapa  zemi  krasoYj^ch:  PHmori,  Eraiiska,  Chorvatska, 
Dalm&cie,  Bosny  a  Ceme  Hory.  Pro  öeske  äkoly  upravil  Josef  Krejöi. 
Maßstab  1  :  300.000.  Wien.  G.  Freyta«  und  Berndt. 

a)  Politische  Ausgabe. 

b)  Physikalische  Ausgabe. 

Preis  jeder  Ausgabe,  roh  in  6  Blättern  14  E,  auf  Leinwand  in  Mappe  oder  mit 
Stäben  20  E. 

Diese  Wandkarte  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und Bürgerschulen  sowie  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  fOr  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  17.  Oktober  1906,  ad  Z.  45515  ex  1904.) 


Rottauseher,  Max  von,  Denkwürdige  Episoden  aus  der  Regierung  unseres  Eaisers. 
98  Diapositive  mit  Textbuch.  Wien.  Firma  Lechner  (Wilhelm  Müller). 
Preis  107  E. 

Die  Lehrkörper  der  Mittelschulen  und  verwandter  Lehranstalten  werden 
auf  das  Erscheinen  dieser  Publikation  behufs  ihrer  Anschaffung  für  die  Lehr- 
mittelsammlungen aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  22.  Oktober  1905,  Z.  26859.) 

Donat  Franz,  Großes  Bindungs-Lexikon.  Ein  Musterbuch  für  jeden  Textilfachmann 
und  ein  Leitfaden  für  die  Gewebe-Musterung.  300  Tafeln  mit  9015  Bindungen. 
Wien  und  Leipzig.  A.  Hartlebens  Verlag.  Preis,  gebunden  78  E. 

Die  Lehranstalten  für  Textilindustrie  und  die  Fachschulen  für  Weberei 
werden  auf  das  Erscheinen  dieses  Werkes  behufs  Anschaffung  desselben  für  die 
Lehrerbibliothek  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  18.  Oktober  1905,  Z.  36487.) 


614 


Stack  XXI. 


Kundmachnngeii. 

Behnft  Gewährung  von  Stipendien  fttr  hoffnungSTolle  Künstler,  welche 
der  Mittel  zu  ihrer  Fortbildung  entbehren,  werden  jene  Künstler  ans  dem  Bereiche 
der  bildenden  Kunst  aus  den  im  Reichsrate  vertretenen  Königreichen  und  Ländern,  welche  auf 
Zuwendung  eines  Stipendiums  Anspruch  erheben,  aufgefordert,  sich  bei  den  betreffenden 
Landesstellen,  und  zwar  bis  längstens  1.  März  1906  in  Bewerbung  zu  setzen. 

Anspruchsberechtigt  sind  —  unter  Ausschluß  aller  Kunstschüler  und  Kunsthandwerker  — 
nur  selbständig  schaffende  Künstler. 
Die  Gesuche  haben  zu  enthalten: 

1.  Die  Darlegung   des   Bildungsganges   und    der   persönlichen   Verhältnisse    (Geburts-  und 
Heimatsort,  Alter,  Stand,  Wohnsitz,  Vermögensyerhältnisse)  des  Bewerbers. 

2.  Die  Angabe  der  Art  und  Weise,    in  welcher  derselbe  von  dem  Staats-Stipendinm  zum 
Zwecke,  seiner  weiteren  Ausbildung  Gebranch  machen  will. 

3.  Als   Beilage   Kunstproben    des    Gesuchstellers,    von    welchen  jede    einzelne   mit   dessen 
Namen  speziell  zu  bezeichnen  ist. 

Wien,  am   18.  Oktober  1905. 

K.  k.  Ministerium  fOr  KnltiiB  nnd  Unterxiolit. 


Frequenz  -  Ausweis 

der  k.  k.  Ennstakademie  in  Prag  fftr  das  Wintersemester  des  Studienjahres  1905/1906 
nach  dem  Stande  vom  8.  Oktober  1905. 


S  oh  nl en 


86h«l«nhl 


Allgemeine  Schule 


Maler      1  Bildhauer 
I.  Jahrgang 22 

U.  Jahrgang 21 


in.  Jahrgang 17 


I    Spezialschulen  für  figurale  Malerei 


52 


H- 


Spezialschule  für  figurale  Malerei  und  Landschaftsmalerei 


Spezialschule  für  Bildhauerkunst 


Summe  . 
Gesamtsumme  . 


16 


Stück  XXI.  —  Eandmacliimgen. 


615 


Festsetzung  des  Postrittgeldes  für  das  Wintersemester  1905/1906^  das  ist  ffir 
die  Zeit  yom  1.  Oktober  1905  bis  31.  MSrz  1906. 

Handelsministerium  Z.  43934. 

Du  Postrittgeld  fUr  ein  Pferd  und  ein  Myriameter  wird  vom  1.  Okiober  1905  an  wie  folgt, 
festgesetzt: 


Osterreieh  anl 

Kronland 
tor  der  Enns 

Fftr 

Sxtraposten 

imd  S^arat- 

BUfa&ten 

Ffir 
Ärarial4atte 

K           b 

2     I    38 

'2^;     15 

2      1    41 

2      1    44" 
2  "  1     28 

K           b 
1      1    98 

1  j    79 

2  1    Ol 

Österreieh  ob 

der  Enns  

Salzburg 

Steiermark 

a)  für  die  Grappe  1 

2           03 

b)    n      „          -       2 

1 

90 

f  c)    „     „         „       3 

2      1     32 

2           30 

2      1     35" 
2      1     42  ~ 

2           54 

--1      --■ 
2      ,     45 

2      '     64 

2      '     21 

2      ,     16 

2          09" 
2           20 
2           27 
2      1     33 
2      ,     47 

2      1     24 

! 

1 

93 

KKmteii 

1 

92 

a)  fUr  die  Gruppen  1,  3,  9,  13 

1 
2 
2 

2 

96 
02 
12 

04 

Btfhmen  .  .  . 
miireii  und  S< 

b)    .      „          „        4,  5,  iO,  11,  12.    .   . 
C)    n      n           n         2,  G,  7,  8 

ßhlesleD 

2           20 

Tirol  und  Tori 

arlberg 

1 

1 

1 

1 

"       1 

84 

-.- 

74 

83 
89 
94 
0^ 
87 

Kttstenland  . 

Kraln 

GaUzlen 

a)  ftlr  die  Gruppen  1,  2,  3,  13  .   .   .   . 

b)  „      .         n         12,  16,  17 

c)  n     „         „        5,  6,  7,  8,  11  ...   . 

d)  n     .         „        4,  14,  15 

e)  „     „         n        9,  10        

1 
2 

1 

2 

1 

Bnkowlii^ 

Balmatten 

a)  far  die  Gruppen  1,  2 

b)  „      «        „          3,  4 

13 
90 

In    der   Bemessung    der   Gebttbren    für  Stationswagen  sowie   im  Ausmaße   des   Postillons- 
trinkgeldes  und  Scbmiergeldes  tritt  eine  Änderung  nicbt  ein. 

Wien,  den  18.  September  1905. 


616  Stack  XXI.  —  Eimdmachiiiigen. 

Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterriebt  hat  die  Prüfungskommission 
für  dfts  Lehramt  an  M&dchen-Lyzeen  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
in  Prag  für  die  Studieigahre  1905/1906  bis  inklusive  1907/1908  in  ihrer  dernuOigen 
Zusammensetzung  bestätigt. 

(Ministerial-Erlaß  vom   18.  Oktober  1905,  Z.  27556.) 

Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Prüfungskommission 
für  das  Lehramt  der  Stenographie  in  Graz  in  ihrer  dermaligen  Zusammensetzung 
für  das  Studieigahr  1905/1906  best&tigt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  18.  Oktober  1905,  Z.  31280.) 

Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Prüfungskommission 
fttrdas.Lehramt  derStenographie  inLemberg  in  ihrer  dermaligen  Zusammensetzung 
für  das  Studienjahr  1905/1906  best&tigt. 

(Ministerial-Erlaß  Tom  7.  Oktober  1905,  Z.  35888.) 


Im  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien,   I.,    Schwarzenbergstraße   5,    ist  soeben 

erschienen  und  zu  haben: 

Das  Reichsvolksschulgesetz 

samt  den  wichtigsten 

Durchfiihrungs  -Vorschriften 

einschließlich  der 

definitiven  Schnl-  nnd  Unterrichtsordnnng  fnr 
aUgemeine  Volksschulen  nnd  für  Bnrgerschnlen. 

MK  vergleichenden  Anmerkungen  flOr  den  praktischen  Schuldienst 

Herausgegeben   im   Auftrage    des    k.   k.   Ministeriums    ftir  Kultus    und  Unterricht 

Preis  «0  Heller. 


Verlag  dei  k.  k.  Ministeriunu  für  Koltni  nnd  üntemchi  —  Druck  Ton  Eari  Ooriichek  in  Wien  Y. 


617 
Jahrgang  1906.  Stück  XXII. 

Verordnungsblatt 

ftlr  den  Dienstbereich  des 

Lünstenums  fOi^üti^^   TTnterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
Ausgegeben  am  15«  November  1905. 

Mit  1.  Jftnner  1906  beginnt  der  achtnnddreifiigste  Jahr;  ang  des  Yerordnungs- 
blattes  f&r  den  Dienstbereieli  des  Ministeriums  for  Kultus  und  Unterrielit, 
dessen  Inlialt  die  einselilägigen  Gesetze^  Yerordnungen^  Erlässe^  Kund- 
maelinngen^  ferner  Yerfägungen  betrelTend  Lelirbüelier  und  Lelirmittel^ 
Personalnachrieliten  und  sclilieAlicli  Konkurs-Aussclireibungen  zum  Zweelte 
der  Besetzung  tou  Dienstesstellen  bilden. 

Zum  AKui^lipii^ii  deiaelben  sind  die  LandessebulbelifedeB,  bezie- 
hnngsweise  Statthaltereien  und  Landesregierungen^  die  Bezirkssehulbehörden^ 
beziehungsweise  Bezirkshauptmannsehaften^  die  Uniyersitftten,  die  außer  dem 
Verbände  mit  letzteren  stehenden  theologischen  Fakultäten^  die  höheren 
Fachschulen I  insoweit  sie  dem  Unterrichtsministerium  unterstehen^  die 
Dnirersit&ts-  und  Studienbibliotheken^  die  sonstigen  dem  genannten  Mini- 
sterium unterstehenden  Institute^  femer  die  Mittelschulen  und  die  Lehrer- 
and Lehrerinnen-Bildungsanstalten  verpfllolitet. 

Für  die  Behörden  und  die  Lehrkörper  jener  Lehranstalten,  welche  aus 
Staatsmitteln  oder  aus  öffentlichen  Fonds  erhalten  werden^  ist  eineYerfOgung 
des  Ministeriums  for  Kultus  und  Unterricht^  sobald  sie  in  das  Yerordnungsblatt 
aufgenommen  und  ihnen  dieses  zugestellt  worden  ist^  als  intimiert  anzusehen. 

Ein  ToUstftndiges  Exemplar  desselben  kostet  für  das  Jahr  1906  loco  Wien 
ebenso  wie  nach  auswärts  mit  Postzusendnng    6  Kronen. 

Pränumerationen  nimmt  die  k.  k.  Schulbucher-Yerlags-Dtrektion  in 
Wien  (I.^  Schwarzenbergstraße  Nr.  5)  entgegen,  wohin  die  frankierten 
und  mit  dem  Pränumerationsbetrage  yersehenen  Briefe,  beziehungsweise  Post- 
anweisungen unmittelbar  zu  richten  sind. 

AlllülHge  Beklamatlonen  einzelner  Stfioke  werden  nnr 
dann  berfioksiohtis^,  wenn  sie  binnen  vierzehn  Tagen  nach 
Erscheinen  des  nächstfolgenden  Stiickes,  d.  L  entweder  zn 
Anfang  cder  Mitte  Jeden  Mcnats,  an  die  k.  k.  Schnlbttcher- 
Verlags-Direkticn  in  Wien  gerichtet  werden. 


Stück  XXn.  —  yerfUgimgen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

Bechtel  A.,  Übungsbuch  zum  französischen  Lehrgange  für  Mittelschalen.  Oberstufe 
(Klasse y  bis  Vn).  3.,  umgearbeitete  Auflage.  Wien  1905.  Manz.  Preis  1  K  50  h. 
Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  unter  Ausschluß  des 
gleichzeiti  gen  Gebrauches  der  früheren  Auflage  *)  in  derselben  Klasse  zum 
Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein 
zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  26.  Oktober  1905,  Z.  38140.) 

In  11.,  inhaltlich  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses 
vom  30.  Juni  1895,  Z.  15865  **),  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Mittelschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Oindely,  Lehrbuch  der  Geschichte  für  die  unteren  Klassen  der  Mittelschulen.  Neu 
bearbeitet  von  Laurenz  Doublier  und  Karl  Albert  Schmidt.  lU.  Tefl: 
Die  Neuzeit.   Durchgesehen   von   Christoph  Würfl.   Mit   52  Abbildungen. 
Wien  1906.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  1  K  40  h,  gebunden  1  K  90  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  21.  Oktober  1905,  Z.  37830.) 

Ficker,  Dr.  Gustav,  Leitfaden  der  Mineralogie  für  die  III.  Klasse  der  Gymnasien. 
2.  Auflage.  Wien  1905.  Franz  Deuticke.  Preis,  geheftet  1  K  50  h,  gebunden 
1  K  90  h. 

Diese  neue  Auflage  des  bezeichneten  Buches  wird  wie  die  erste  Auflage 
desselben  **'^)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Oktober  1905,  Z.  38651.) 

Tösnopis  £esk^  die  soustavy  Gabelsbergerovy.  10.  Auflage.  Bearbeitet  von  Dr.  Alois 
Her  out  und  Professor  Johann  Ott.  Praz&k.  Autographiert  von  Professor 
Josef  Mach.  Prag  1905.  Verlag  des  I.  Prager  Gabelsberger-Stenograpben- 
Vereines.  Preis,  gebunden  2  K  50  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Lehrbuches  wird  zum  Unterrichtsgebrauche 
an  Mittelschulen  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  1.  November  1905,  Z.  39022.) 

d)  FOr  Mfldchen-Lyzeen. 

Samhaber  Eduard,  Deutsches  Lesebuch  für  Mädchen-Lyzeen.  VI.  Teil.  Wien  1906. 
K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  geheftet  3  K  90  h,  gebunden  4  K. 

Dieses  Lesebuch  wird  zum  Lehrgebrauche  an  Mädchen-Lyzeen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  31.  Oktober  1905,  Z.  39424.) 


*)  Mimsterial-YerordnniigBblatt  rom  Jahre  1884,  Seite  248. 

**)  Mmisterial-yerordnimgBblatt  yom  Jahre  1895,  Seite  254. 

***]  MiniBteriftl -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1900,  Seite  411« 


Stttck  XXIL  —  Yerfilgimgen,  betreffend  Lehrbacher  nod  Lebrmittel.  631 

e)  FOr  Lehrerbildungsanstalten. 

In  2.,   unveränderter,   daher  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  25.  Noyember  1902, 

Z.  36576  *\  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrerbildungsanstalten  mit  deutscher 

Unterrichtssprache  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 
Kraus  Konrad,   Grundriß  der  Geometrie  und  des  geometrischen  Zeichnens  für 

Lehrerbildungsanstalten.    Mit    305    Holzschnitten    und    einem    Situationsplane. 

Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  gebunden  2  K  70  h. 
(Ministerial-Erlaß  vom  26.  Oktober  1905,  Z.  38883.) 

f)  FOr  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 

Novik  Josef,  Fysika  pro  üstavy  u£itelsk6.  C&st  prvni.  Prag  1905.  Unie.  Preis, 
gebunden  1  K  40  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  23.  Oktober  1905,  Z.  36801.) 

g)  FOr  gewerbliche  Lehranstalten. 

Wallantschek  Karl,  Ergänzungshefte  zu  Gruber -Wallantscheks  Lehrbuch  der 
gewerblichen  Buchführung.  IIL  Die  Buchführung  des  Herrenschneiders  von 
K.  Wallantschek  und  W.  Neckam.  Wien  1905.  Karl  Graeser  und  Komp. 
Preis,  geheftet  80  h. 

Dieses  IIL  Ergänzungsheft  wird  ebenso  wie  das  Ergänzungsheft:  I.  Die 
Buchhaltung  des  Tischlers  **)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Oktober  1905,  Z.  37670.) 

h)  Fflr  kommerzielle  Lehranstalten. 

K reibig,  Dr.  J.  K.,  Leitfaden  des  kaufmännischen  Rechnens  für  zweiklassige  Handels- 
schulen. 6.  Auflage.  Wien  1906.  A.  Holder.  Preis,  gebunden  3  K. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  zweiklassigen  Handels- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  18.  Oktober  1905,  Z.  37540.) 

Pi£l  A.,  Algebra  a  politicki  arithmetika  pro  vySSi  Skoly  obchodni.  Dil  ti^eti.  Arithmetika 
finan£ni.  Prag  1906.  Verlag  der  böhmischen  Handelsakademie  in  Prag.  Preis 
4  K  50  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  Handelsschulen 
(Handelsakademien)  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  26.  Oktober  1905,  Z.  38549.) 


*)  Ministerial -Yerordnangsblatt  vom  Jahre  1902,  Seite  564. 
**)  MiDiBterial-VerordnuiigsblaU  Tom  Jahre  1905,  Seite  41. 


6S3     Stack  XXn.  —  Yerfügangen,  betaneffend  Lehrbücher  and  Lehrmittel.  —  Enndmachongen. 

LohrmittoL 

Kozenns  Geographischer  Atlas  für  Mittelschulen  (Gymnasien,  Realschulen,  kommerzielle 
und  verwandte  Lehranstalten).  Vollständig  neu  bearbeitet  von  F.  Heiderich 
und  W.  Schmidt.  40.  Auflage.  78  Karten  mit  199  Nebenkarten  auf  51  Tafeb. 
Wien  1906.  Ed.  Hölzel.  Preis,  geheftet  7  K  40  h,  gebunden  8  K. 

Diese  neueste  Auflage  des  bezeichneten  Atlasses  wird  ebenso  wie  die 
39.  Auflage  desselben  *)  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  22.  Oktober  1905,  Z.  38397.) 

Czischek  Ludwig,  Vorlageblätter  über  Bauschlosserei  für  gewerbliche  Fach-  und 
Fortbildungsschulen,  Handwerkerschulen  und  Schulwerkstätten  für  Schlosserei. 
Herausgegeben  mit  Unterstützung  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht. 
III.  Serie:  „Möbelbeschläge".  2.  Auflage.  Wien  1905.  Karl  Graeser  und  Komp. 
Preis  eines  Exemplares,  in  Mappe  samt  Text  12  K. 

Diese  zweite  Auflage  der  HI.  Serie  des  genannten  Vorlagenwerkes  wird 
ebenso  wie  die  erste  Auflage  derselben  zum  Unterrichtsgebrauche  an  den 
bezeichneten  Lehranstalten  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-ErlaQ  vom  26.  Oktober  1905,  Z.  37965.) 


Meisterwerke  der  Griechen  und  Römer  in  kommentierten  Ausgaben.  X.  Lykurgos 
Rede  gegen  Leokrates.  Herausgegeben  und  erklärt  von  Emil  Sofer.  Text, 
Einleitung  und  Kommentar.  Wien  1905.  K.  Graeser  und  Komp.  Preis,  geheftet 
1  K  80  h. 

Die  Lehrkörper  der  Gymnasien  werden  auf  das  Erscheinen  dieses  Teiles 
der  genannten  Sammlung  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  28.  Oktober  1905,  Z.  39281.) 


Kundmachnngen. 

Der  Leiter  des  Ministeriams  für  Kultus  und  Unterricht  bat  die  PrafangskominissioQ 
für  das  Lehramt  der  Stenographie  i n  I n n s b r u c k  in  ihrer  dermaligen  ZnsammensetzuBg 
für  das  Studienjahr  1905/1906  bestätigt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  21.  Oktober  1905,  Z.  37176.) 

Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  böhmische  Prüfungs- 
kommission für  das  Lehramt  der  Stenographie  in  Prag  in  ihrer  dennalig^° 
Zusammensetiung  für  das  Studienjahr  1905/1906  bestätigt. 

(Ministerial-Eriaß  vom  7.  November  1905,  Z.  40029.) 


*)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1901,  Seite  32. 


I 


Stack  XXn.  —  Eandmaclmiigen. 


^ 


Die  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Entschließung  yom  18.  Jänner  1896  kreierten  Stipendien 
für  die  Lehrer  der  naturwissenschaftlichen  Fächer  an  Mittelschulen,  in  erster 
Linie  für  jene  der  Naturgeschichte  und  Geographie,  werden  unter  Voraussetzung  der  verfassungs- 
mäßigen BewiUigung  des  bezüglichen  Kredites  von  sechstausend  (6000)  Kronen  auch  im  Jahre  1906 
verliehen  werden,  wobei  bezüglich  der  Einzelheiten  auf  die  Kundmachung  vom  20.  März  1896, 
ad  Z.   1358  (Minist. -Ydgsbl.  Stttck  VH)  verwiesen  wird. 

Die  Bedingungen  der  Bewerbung  um  Verleihung  eines  solchen  Stipendiums  sind: 

1.  Die  vollständige  LehrbefiUiigung  für  eine  naturwissenschaftliche  Hauptgruppe,  insbesondere 
für  Naturgeschichte  und  Geographie; 

2.  mindestens   eine    dre^ährige  Verwendung   als   wirklicher  Lehrer    an   einer  Mittelschule. 
Dem  Gesuche  sind  anzuschließen: 

1.  Die  Qualifikationstabelle; 

2.  das  Lehrbefähigungszengnis ; 

3.  wissenschaftliche  Arbeiten,  die  der  Bewerber  etwa  veröffentlicht  hat; 

4.  ein  kurzes  Programm  über  die  beabsichtigte  Verwendung  des  Stipendiums. 

Die  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  richtenden  Bewerbungsgesuche  sind 
auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  einzubringen,    von    der  Direktion  und  Landesschulbehörde 
zu  begutachten  und  längstens  bis  Ende  Februar  1906  anher  vorzulegen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  23.  Oktober  1905,  Z.  39292.) 


Nachweisung 

fiber  die  Freqnenz  der  k.  k.  Akademie  der  bildenden  Efinste  in  Wien. 


Schule 


Allgemeine  Malerschule 


Allgemeine  Bildhauerschule 
5  Spezialschulen  für  Malerei 


Studienjahr 


1904/1905 


Schaler 


Gäste 


Zusam« 
men 


1  Spezialschule  für  graphische  Künste 


2  Spezialschulen  für  Bildhauerei 


2  Spezialschulen  für  Architektur 


8« 
29 
34 
7 
20 


45 


1 


30 

iO 
2 


116 


39 

36 

I 

-    I      7 
i     I     21 


1 


46 


1905/1906 


Schüler 


71 


Gäste 


Zusam 
men 


30 


35    I      (5 

47         — 


6     i  ^ 
17     I     — 

"38  1":^ 


101 

41 

47 

6 


17 


38 


Summe  der  Studierenden  . 


221 


44     i  265 


214 


I 


36 


250 


634 


Stack  XXn.  —  Kundmacliiing^n. 


Frequenz  der  staatlichen  und  staatlich  subventionierten  höheren  und 

zweiklassigen  Handelsschulen 

zu  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906. 
A.  Höhere  HandelBBOhulen. 


Name  der  Anstalt 


Handels  •  Sektion  der 
k.  k.  Handels-  und 
nautischen  Akademie 
in  Triest 


Handels- Akademie  (exkl. 
Eisenbahnabteilung} 
in  Lins 


Handels-Akademie  in 
Gras 


Handels- Akademie  in 
Innsbrnok    . 


K.  k.  höhere  Handels- 
schule in  Trient .   . 


Handels-Akademie   in 
Aussig 


Handels-Akademie  in 
Chmdim   .... 


Handels-Akademie  in 
GaMonz     .... 


Handels  -  Akademie   in 
KSniggrStz      .   .   . 


Handels-Akademie  in 
Pilsen  (böhmisch) 

Handels-Akademie  in 
Pilsen  (deutsch)  . 


Handcls-Akademie  in 
Prag  (böhmisch) 

Handels -Akademie  in 
Prag  (deutsch)     . 

Handels-Akademie  in 
Reielienberg    .   . 


Kaiser  Franz  Josephs 
höhere  Hände Issch. 
in  BrUnn  (deutsch) 


Handels-Akademie   in 
Brttnn  (böhmisch) 


Handels-Akademie  in 
OlmOtz 


Handels- Akademie  in 
Proßnitz   .... 


K.  k.  Handels-Akademie 
in  Lemberg  .   .   . 

Höhere  Handelsschule 
in  Krakan    .   .  . 


§ä 


tSg 


I  I 

I.    I   II.    ni.  IV. 


Klasse 


A  a        d 


JllUI 


•     T0> 

O   (U    ^ 

OD  'S  00 


—  40 


—         20 


19 


14 


82 

2(i 
24 

8:$ 

45 
31 
53 
38 

42 

132 

03 

44 

48 


27  ;  15  '  11 


31   ;  1«     23 


—     4i 


138  I  — 


67 


21 


35 
4(; 
25 


62  '  26       251 


43*) 
39**) 


21*) 


42+) 


26     — 
15a 

17if   — 


I 


26  ' 

I 
i 

46  < 

40 
40 
40 


41 

140 

92 

38 

37 

44 


54  55 

37  22 

20  22 

21»  37 
19fir 

2|n  — 

30  22 

109  70 

8i»_  59 

23  17 


90  ,80*)i_^ 

91  73*)'    — 

I 

238  '67*j|     8**j 


.2^_-L 


190  |30*j'  25**j 
39  j29*j 

152  134*) 

■"'     I 
90   65 

I 

'    "   I 
-     I  -  ,  50*) 

74*) 


251   .  — 


I 


28 


27     27 


49  I  33     23 


29 
25 
15 


I 

■  26_    15 

I  17       8 


11 


11 


117  —  I  _~_ 

36  -        - 

I         i 

77  81  *j'  22**) 

36  -       — 

79  —  I     - 
74 


J55 

228 


631 

277 
241 

577 
176 
353 
233 
289 
290 
451 
353 

447 


*)  HalbJ.  Midchenk. 
**)  GauJ.  Mftdche&k. 

t)  Abiturientenkurs. 
tt)  Halbjahr.  Abend- 
kuri  f.Erwaoh«en«. 


*)  Zwetkl.  Handels- 
■ohalefQrMftdchen, 
LEI.  44.  n.KL33. 
**)  Abiturientenkurs. 


*)  Eiig.  HandeUkur« 
fUr  Uldchea. 
•♦)  fttr  juofe  Hioner. 


247 
160 

345 

14(5 
169 
151 


Anmerkung 


*)  Staati-Verreck- 
nanfikori. 


•)  I.  Klasse. 


•)  Fttr  Mideben. 


*)  EinJ.  MKdcheokurf . 


*)  Fachkurs  f.  Frauen 
und  HKdchen. 


•)  Ablturientonkurs. 


*)  Zweikl.Handelssoh 
V,-Kl.l&,  I.KL43. 
II.  Kl.  16. 


*)  Zwelkl.  HandsU- 
lohule  fUrMidohen, 
LK1.4A,  II.  Kl.  36. 
««)KattfmaDn.Abeodk 


Summe .   .     50  |    963 
a  =  alte,  dreiklassige  Organisation. 


913    724   448     1978    582-  261 


5919 


neue,  vierklassige  Oiganisation. 


Stttck  XXII.  —  KuadmacliaiigeD. 


625 


B.  Niedere  (iweiklasBige)  HandelBsohnlexi. 


I 


Name  dor  Anatalt 


^1 


IL 


Klasse 


«I 


•§1 


SS 
5,&- 


0 


Anmerkung 


10 

"TT 


12 


13 


14 


i5 
16 


17 


18 


19 
"20 


Handelssch.  d.  Wr.  kaufinänn. 
Yerdnes  in  Wien    .   .   . 

HandelsBchole  des  Schulver- 
eines  f.  Beamtentöchter  in 
Wien     

Handelsschule  in  Wels  .   . 
Handelsschule  in  Salzburg: 
Handelsschule  in  Klagenfart 
Handelsschule  in  Bozen 
Handelsschule  in  Sehwaz  . 

Handelsschule  in  Brflx  .   . 

Handelsschule  in  Bndweis 

(böhmisch) 

Handelsschule  in  Bodweis 

(deutsch) 

Handelsschule  f.  Mädchen  bei 

dem  Kaiser  Franz  Joseph  I. 

Mädchen -Pädagogium  in 
Chrndim   . 

Handelsschule  in  HoHe  .   . 

Handelsschule  in  Kolin  .  . 

Handelsschule  in  Melnik   . 

Handelsschule  des  neuen 
Handelsgremiums  in  Prag 

Handelsschule  in  Teplitz  . 

Handelsschule  in  Wamsdorf 

Handelsschule  d.  deutschen 
Frauen-Grwerbvereines  in 
Brttnn    

Handelsschule  in  Ungar.- 
Hradiseh 

Handelsschule  d.  Pöttingeum 
(für  Mädchen)  in  Olmiitz 

Handelsschule  für  Mädchen 
in  Mähr.-Ostran  .... 

Fürtrag  .   . 


16 


118  I  H2 


107^ 


—  I  132  I  121 


41    20  !     14 


36 


201     29  I     17 


.101 


^1 

36' 

! 

19i 


38       12 


98 


26  '      9 


69 


17  '      8 


17  1    50  I    44 


38 


12 '    37  I    28 


—       13  I     15 


—  I     43       40 


—  !    50  I    66 


38 


-       94 


24 


69 


13 1     42  I    30 


5 '     27  I     29 


I 


—  I     45  ,     29 


179 


30 

27 

40 

45 

8i 

47 

996 

824 

86 


56 


49 


37 


17 


243 


68 


353 


253 


*)Elnj.  Handelskurs  f. 
Mädchen  u.  Frau'' n. 


49*) 


74 
216 


*)Einj.HandeUkursf. 
Frauen  u.  Midchen. 


50*) 


48 


235 

188 


•)  Freie  Kurse. 


13*) 


57 


*)  liaadelskurs  fUr 
Mädchen. 


i*) 


18**) 


243 


*)  ZweikLHandelssch. 
*)EinJäbr.   Handels- 
kurs  für  Mädchen. 


32*) 


152 


*)  Elnj.  Mädühenkurs. 


126 


28 


36  *J 


15**) 


134 


*) I.Klasse  d.  zweikl 
Handelsschule    für 
Mädchen. 
**)  Buchhaltungskurs 
für  Erwachsene. 


25 


178 


20*) 


99 


*)  Buchhaltungskurs 
fttr  Erwachsene. 


163 


47*} 


375 


*)  Kaufm.  Fachkurs  f. 
Frauen  u.  Mädchen. 


19*) 


148 


*)  Einjähr.  Handels, 
kurs  für  Mädchen. 


40*) 


114 


*)  Einjähr.  HandeU- 
kors  fttr  Mädchen. 


57 


860     1404 


85 


23 


151 


166 


3429 


636 


Stück  XXII.  —  Enndmachongen. 


K 


2 

Name  der  Anstalt 

II 

L 

n. 

J§l 

Sonstige 

Spezial- 

kiirse 

s 

s 

1 
Anmerkung 

1 

Klasse 

Übertrag 

i79 

996 

824 

860    404 

1 

166 

:m29 

! 

22 
23 
24  1 

HandelBBchnle  in  Prerau   . 

~~ 

28 

32 
16 



— 

-:- 

60 

i 

Ilandelflscbule  in  Trebitseh 

30 

23 

69 

. 

Handelsschule  in  Troppan  . 

17 

40 

22       134 

— 

213 
275 

i 

2% 

HÄndelsschuJe  an  der  k.  k. 
Staate -Gewerbeschule   in 
Csemowitz 

78 

66 

45         86 

26  , 

Privat  -  Mädchen  -  Handels- 
schale  in  €attaro    .   .   . 

11  1 

14 

1 
7  !    - 

— 

32 

1 

27 

Goith  elf  sehe  htiftungsschule 
in  Sambor 

1 
30, 

2^! 

45 

1 

21       —    1  — 

t 

— 

96 
38 

1 

28 

Haodelfischttle  in  fipalato  . 

17 

.     1 

— 

' 

Summe  .    . 

336  1236  1 

967 

1080 

427 

166 

4212 

Frequenz  der  nautischen  Schulen 

zu  Beginn  des  SchuJijahres  1905/1906. 


1 

1 

^ame  der  Anstalt 

Nautische  Sektion  der  k.  k.  Handels- 
n.  nautificiien  .\kademie  in  Trlest 

Nautische  Schule  in  Lnsslnpleeolo 

Vorbe- 

reitungs- 

klassen 

Fachklassen 

& 

W 

23 
23 

i 

00 

118 

68 

65 

73 
324 

i 
ll 

«f 

SJOD 

102 

61 

51 

65 
279 

I. 

IL 

I. 

IL     IIL 

.  — 

i 

29  j  23 

18  12 

1 

28      14 

19  1  24 

20 

15       8 

'  s 

15  '     9      14 

7       8       8 
15       7       8 

3 

Nautische  Schule  in  Hagusa    .    .   . 

4 

1 

1 

N&ittiBche  Scbule  in  lattaro  .   .   . 



'. 

Summe  .    . 

94 

73 

57 

39     38 

J 


Stock  XXII.  037 


K.  K.  Schulbttcher-Terlag. 


Die  nacbstehenden  Artikel  sind  im  Wege  des  k.  k.  Schulbttcher- Verlages  In  Wien 

(I.,  Schwarzenbergstraße  5)  zu  beziehen: 

A.  Lehrbücher  f&r  Handels-  nnd  nautisohe  SchtQen. 

Budinicb  Melchiades,    Cenni    di  storia  uniyersale  con  riflesso    alla  storia   del  commercio  e 

della  nayigazione.  Preis,  gebunden  1  K  60  h. 
Gelcicb  £  u  g  e  n  i  o,  Gorso  di  Astronomia  nautica  ad  uso  delle  scnole  nautiche.  Preis,  gebunden  3  E. 
Rotb  August,  Trattato  di  Nautica  terrestre,  mit  8  Tafeln   und  90  dem  Texte  beigedruckten 

Fifpren.  Preis,  broschiert  3  K  80  h,  gebunden  4  E. 

B.  Lehrbücher  für  gewerbliche  Schnlen. 

Hfick  £.,  Leit£ftden  des  statistisch-geographischen  Unterrichtes  an  den  östeireichischen  Werk- 
meisterschulen und  an  rerwandten  Lehranstalten.  Preis,  gebunden  90  h. 

Kinzer  Heinrich,  Lehrtext  für  Mechanik.  Zum  Gebrauche  der  Fachschulen  für  Weberei,  mit 
57  in  den  Text  gedruckten  Original-Fignren.  Preis,  broschiert  1   E. 

Fiedler  Bndolf  und  Kollmann  Franz  Seraph.,  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung 
und  Wechselkunde  etc.  für  die  bautechnischen  Abteilungen  der  Staats  -  Gewerbeschulen. 
Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

KoIImann  Franz  Seraph.,  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung  und Ealkulation  etc.  für  die 
mechanisch-technischen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.   Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

—  —  Übnngsblätter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  für  die  mechanisch- 
technischen Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.  Preis  2  E  40  h. 

—  —  Obungsblätter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  Ton  Fiedler  und 
E  oll  mann  für  die  bautechnischen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.  Preis  2  E. 

Barei  Frant.,  ü£ebn&  kniha  zemöpisnä,  pro  vSeobecnä  ikoly  femeslnickä.  Preis,  gebunden  70  h. 
Beboi^OTSk/  Y.,  Po6t&f8tyf  ^imostenskä.  U£ebn6  kniha  2&kflm  pokradovacfch  ikol  prAmysloT^ch, 

jakoi  i  pomAcka  iivnostnikfim  samostatn^m.  Preis,  gebunden  70  h. 
DoIejfiEarel,  ^iynostensk^  pfsemnictvi.  Ü6ebn&  kniha  i&kfim  prAmysIov^ch  &kol  pokradoyacfch, 

f emeslnickych ,    odbom^ch    a    mistrovsk^ch  jako2    i   pomflcka   iiynostnfküm    samostatn;^. 

9.  Auflage.  Preis,  gebunden  1   E. 

—  —  2ivnostenskä  üöetnictvi  se  strudnou  naukou  o  sm§nk6ch ;  udebnice  l&kflm  prAmyslov^ch 
skol  pokra£oyacich  a  mistrovsk^fch  jako2  i  pomAcka  iivnostnfkfim  samostatn^m.  4.  Auflage. 
Preis,  gebunden  1  E. 

Fnntek  Anton,    SIoTonsko-nemfika   sloynica   z  berilom  za  obrtne  iole.  Preis,   gebunden  70  h. 

G.  Lehrbücher  für  MittelschtQen. 

Ritscbel  Augusti  n  und  Rypl,  Dr.  Matth.,  Methodisches  Elementarbuch  der  böhmischen  Sprache 
für  die  unteren  Elassen  der  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache.  Preis,  broschiert  2  E. 

LendovSek  Josef,  Slovenisches  Elementarbuch  für  Mittelschulen  und  Lehrerbildungsanstalten. 
Preis,  gebunden   1  E  60  h. 

Hrnbj^  Timothej,  V:^bor  z  literatury  feckd  a  flmsk^  pro  (eskd  realky.  4.  Auflage.  Preis,  geheftet 
2  E  60  h,  gebunden  2  E  70  h. 

Eatoliiki  katekizam  s  kratkom  povjestnicom  xjerozakona.  Preis,  gebunden  90  h. 

GrkiniÖ  Chrys.,  KpaTva  HacTasa  o  Borocjiyaceiby  IJpaBocjiaBHe  l^pKoe.  Preis,  broschiert  1  E. 

Hikloiid  Fr.  Dr.,  Slovensko  berilo  za  peti  gimnazgalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slovensko  berilo  za  iesti  gimnaz\jalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slovensko  berilo  za  sedmi  gimnaz^alni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

Sket,  Dr.  Jakob,  Slovenska  slovstvena  öitanka  za  sedmi  in  osmi  razred  sredi^jih  iol.  Preis, 
gebunden  3  E. 

—  —       Starosloyenska  £itanka  za  yüje  razrede  sredi^jih  iol.  Preis,  broschiert  3  E. 


2* 


628  stttek  xxn. 

Ln  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  6,  ist 
erschienen  und  durch  alle  Buchhandlungen  zu  beziehen: 

Verordnungen,  Lehrpläne  und  Lehrtexte, 

betreffend  den  Unterricht  in  der  Stenographie  in  Österreich,  im  Auftrage  des 
k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  herausgegeben.  Preis  30  h. 

Lehrgang  der  Stenographie  für  Bürgerschulen 

(System  Gabelsberger)  von  EmilKramsalL  Für  österreichische  Bürger- 
schulen bearbeitet.  3.  Auflage.  Preis^  gebunden  1  K  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  für  Mittelschulen 
und  kommerzielle  Lehranstalten  SamsaiL 

4.,  inhaltlich  im  wesentlichen  unveränderte  Auflage.  Preis,  gebunden  IK  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  nebst  Leseübungen 

(System  G-abelsberger).  Für  die  I.  Abteilung  der  sechsklassigen  Mfidchen- 
Lyzeen   und  verwandte  Anstalten   von   Emil   Eramsall^   2.  Auflage. 
Preis,  gebunden  1  K  80  h. 
—  —    Für  die  11.  Abteilung  etc.  Preis,  gebunden  1  K  34  h. 

Stenographisches  Diktier-  und  Aufgabenbuch, 

verwendbar  für  Stenographen  aUer  deutschen  Systeme,  methodisch 
geordnet  und  zum  Gebrauche  an  Mittelschulen,  verwandten  Lehranstalten 
und  stenographischen  Kursen  zusammengestellt  von  Emil  KramsalL 
Preis,  gebunden  1  K  10  h. 


^      .  -      -.      |.,    Österreichs  Herrscher  und  Helden  im  Liede. 

••UÜUU     ullldluu!        Für    die    Schuljugend    ausgewählt    von    Hans 

Fraungruber.    Preis  2  K. 


"n'l  +•       "U       "U     '"  Stufenförmiger  Anordnung  für  das  8.— 14.  Lebensjahr. 

JJlKulGrDUCll     Von  Direktor  Dr.  Richard  Muth.  Preis,  in  Leinwand 


gebunden,  80  h. 


Verlag  des  k.  k.  MinistehumB  für  Kultus  und  Unterriebt.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  Y. 
Zu  beziehen  beim  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien,  L,  Schwarzenbergstraße  5. 


639 
Jahrgang  1906.  Stflck  XXIH. 

Verordnungsblatt 

ftir  den  Dienstbereich  des 

liQnsteriiims  fUr  Kultus  mid  Unterriclit. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 


Ausgegeben  am  1.  Deaember  1906. 


Mit  1.  nimer  1906  beginnt  der  aehtunddreißigste  Jahrgang  des  Yerordnnngs- 
Mattes  fftr  den  Blenstbereleh  des  Ministeriums  tar  Kultus  und  Unterrleht^ 
dessen  Inhalt  die  elnsehlftglgen  Gesetze  ^  Yerordnungen^  Erl&sse^  Kund- 
machungen^ femer  Yerf&gungen  betreffend  Lehrbucher  und  Lehrmittel^ 
Personalnachrichten  und  schließlich  Konkurs-Ausschreibungen  zum  Zwecke 
der  Besetzung  tod  Dienstesstellen  bilden. 

Zun  Abnehmeil  desselben  sind  die  L  udesschulbehörden,  bezle- 
hongswelse  Ststthalterefen  und  Landesregierungen^  die  BezirknschuIbehSrdeUj 
beziehungsweise  Bezirkshauptmannschaften,  die  UniYersitftten,  die  außer  dem 
Terbande  mit  letzteren  stehenden  theologischen  Fakultäten,  die  höheren 
Fachschulen,  insoweit  sie  dem  Unterrichtsqodnisterium  unterstehen,  die 
Unirersit&ts-  und  Studienbibliotheken,  die  sonstigen  dem  genannten  Mini- 
sterium unterstehenden  Institute,  feiner  die  Mittelschulen  und  die  Lehrer- 
nnd  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  verpflichtet. 

Für  die  Behörden  und  die  Lehrkörper  jener  Lehranstalten,  welche  aus 
Staatsmitteln  oder  aus  öffentlichen  Fonds  erhalten  werden,  ist  eineYerf&gung 
des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht,  sobald  sie  in  das  Yerordnungsblatt 
aufgenommen  und  ihnen  dieses  zugestellt  worden  ist,  als  intimiert  anzusehen. 

Ein  ToUstftndiges  Exemplar  desselben  kostet  ffir  das  Jahr  1906  loco  Wien 
ebenso  wie  nach  auswftrts  mit  Postzusendung   5  Kronen. 

Pränumerationen  nimmt  die  k.  k.  Schulbucher-Yerlags-Direktion  in 
Wien  (I.,  Schwarzenbergstraße  Nr.  5)  entgegen,  wohin  die  frankierten 
and  mit  dem  Pr&numerationsbetrage  yersehenen  Briefe,  beziehungsweise  Post- 
anweisungen unmittelbar  zu  richten  sind. 

AUfUlige  Beklamaticnen  einzelner  Stfioke  werden  nur 
dann  berftokeichtig-t,  wenn  sie  binnen  vierzehn  Tayen  nach 
Erscheinen  des  nächstfolgenden  Stfickes,  d.  L  entweder  zn 
Anfang  cder  Mitte  Jeden  Mcnats,  an  die  k.  k.  Schnlbficher- 
Verlags-Direkticn  in  Wien  gerichtet  werden. 


Stuck  XXIII.  —  Verfügungen,   betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 


Verfügungen,  betreffend  Lehrbücher  und  LehrmitteL 


Lehrbfioher. 

a)  FOr  Bürgerschulen. 

Horöiika  Josef  a  NeSpor  Jan,  PoCetnice  pro  mäStanskS  äkoly  chlapeckä  i  div^i. 

II.  Teil.  2.,  veränderte  Auflage.  Prag  1905.  J.  Otto.  Preis,  gebunden  1  K  20  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 

Auflage    desselben  *)   zum   Lehrgebrauche   an   Bürgerschulen  mit  böhmischer 

Unterrichtssprache  für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  22.  November  1905,  Z.  41909.) 

b)  Fflr  Miüelschulen. 

In  2.,  im  wesentlichen  unveränderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  9.  Mai  1900. 
Z.  12136**),  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  serbo-kroatischer  Unterrichts- 
sprache allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

KnSar  Marcel,  Citanka  za  I.  razred  srednjih  Skola.  Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher- 
Verlag.  Preis,  geheftet  2  K  30  h,  gebunden  2  K  50  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  18.  November  1905,  Z.  41675.) 

Curtius  -  Hartel  von,  Griechische  Schulgrammatik.  25.,  durchgesehene  Auflage, 
bearbeitet  von  Dr.  Florian  W  ei  gel.  Wien  1906.  F.  Tempsky.  Preis, 
geheftet  2  E  60  h,  gebunden  3  K  10  h. 

Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben***)  zum  Lehr  gebrauche  an  Gymnasien  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  19.  November  1905,  Z.  41251.) 

Mayer,  Dr.  Franz  Martin,  Lehrbuch  der  Geschichte  für  die  unteren  Klassen  der 
Mittelschulen.  II.  Teil:  Mittelalter.  5.,  durchgesehene  Auflage.  Wien  1905. 
F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  1  K  20  h,  gebunden  1  K  70  h. 

Diese  neue  Auflage  des  bezeichneten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  t)  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  November  1905,  Z.  40676.) 


*)  Minigterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  i899,  Seite  36  i. 
♦♦)  Ministerial-Ver Ordnungsblatt  vom  Jalire  1900,  Seite  302. 
***)  MiniBterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  3. 
f)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1903,  Seite  117. 


Stück  XXni.  —  VerfdgangeD,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  631 

ElÜDger- Butler,  Lehrbuch  der  englischen  Sprache.  Ausgabe  A.  (Für  Realschulen, 
Gymnasien  und  verwandte  höhere  LehranstÄlten.)  I.  Teil  (Elementarbuch).  Wien 
1905.  F.  Tempsky.  Preis,  geheftet  1  K  75  h,  gebunden  2  K  25  h. 

Dieses  Buch  wird  zum  Lehrgebranche  an  Realschulen  und  Gymnasien  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  November  1905,  Z.  41007.) 

Kofinek  Josef,  Latinskä  mluvnice  ku  poti'ebö  Ui&  zvlä§t6  ni^Sich  a  sti^ednlch  ti'id 
gymnasijnlch.  Dil  I.  Tvaroslovf.  7.  Auflage,  bearbeitet  von  Josef  Eoi^fnek 
Sohn.  Prag  1905.  I.  L.  Kober.  Preis,  geheftet  1  K  60  h,  gebunden  2  K  10  h. 
Diese  neue  Auflage  des  genannten  Buches  wird  ebenso  wie  die  frühere 
Auflage  desselben  *)  zum  Lehrgebrauche  an  Gymnasien  und  Realgymnasien  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  21.  November  1905,  Z.  40677.) 

In  3.,  unveränderter,  somit  gemäß  Ministerial  -  Erlasses  vom  7.  November  1899, 
Z.  29884**),  zum  Lehrgebrauche  an  Mittelschulen  mit  serbo-kroatischer  Unterrichts- 
sprache unter  Voraussetzung  der  Approbation  der  kompetenten  kirchlichen  Ober- 
behörde allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

VeliM  Eatoli£ki  Eatekizam  za  sred^ja  uöiliSta.  (Po  Dehabru.)  Agram  1904.  Königl. 
Landesverlag.  Preis,  geheftet  84  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  November  1905,  Z.  41101.) 

Scbiffiier  Franjo,  Rukovod  k  nauci  o  deskriptivnoj  geometriji  u  realkama  i  slifnim 
zavodima.  Preveo  Peter  Nenin.  Agram  1904.  Eönigl.  kroatischer  Landesverlag. 
Preis,  gebunden  3  E. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Realschulen  mit  serbo- 
kroatischer Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  15.  November  1905,  Z.  40530.) 

c)  Für  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 

In  2.,  im  wesentlichen  unveränderter,  somit  nach  Ministerial-Erlaß  vom  26.  Februar  1904, 
Z.  6060  ***),  zum  Lehrgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Janker  Karl,  Deutsche  Sprachlehre  für  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 
Wien  1906.  K.  k.  Schulbücher -Verlag.  Preis,  broschiert  2  K  40  h,  gebunden 
2  K  80  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  18.  November  1905,  Z.  41884.) 


^)  Ministerial -Vdrordnnngsblatt  yom  Jahre  1896,  Seite  206. 

^*)  Ministerial -YerordnangBblatt  yom  Jahre  1899,  Seite  456. 

***j  Ministerial-Verordnungsblatt  vom  Jahre  1904,  Seite  223. 


632  Stück  XXm.  —  Verfügungen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel. 

d)  FOr  Lebrerinnenbildungsanstalten  und  Bildungskurse  für  HandarbeHsMirerhrnen. 

In  7.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung  berichtigter,  sonst  unveränderter,  daher  gemäß 
Ministerial-Brlasses  yom  4.  Mai  1901,  Z.  11221  *),  zum  Unterrichtsgebrauche 
an  Lebrerinnenbildungsanstalten  und  Bildungskursen  fOr  Handarbeitslehrerinnes 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  zulässiger  Auflage  ist  erschienen: 

Hillardt-Stenzinger  Gabriele,  Handarbeitskunde  für  Lehrerinnenbfldungsanstalten 
und  zum  Selbstunterrichte.  Mit  besonderer  Bezugnahme  auf  das  Organisations- 
Statut  der  Bildungsanstalten  für  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen 
,in  Österreich.  Vollständig  in  4  Abteilungen  mit  398  Abbildungen.  S.Abteilung: 
Das  Nähen.  Mit  75  Abbildungen.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn. 
Preis,  geheftet  1  E  20  h,  gebunden  1  E  40  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  22.  November  1905,  Z.  42498.) 

e)  Für  gewerbliche  Lehranstalten. 

Wallantschek  Earl,  Ergänzungshefte  zu  Gruber -Wallantscheks  Lehrbach  der 
gewerblichen  Buchführung.  IV.  Die  Buchhaltung  des  Gastwirtes  von  Adolf 
Fr.  Hess.  Wien  1905.  Earl  Graeser  und  Eomp.  Preis,  geheftet  1  K  20  h. 
Dieses  IV.  Ergänzungsheft  wird  ebenso  wie  die  frQher  erschienenen 
Ergänzungshefte  **)  zu  dem  Gruber -Wallantschek'schen  Lehrbuche  der  gewerb- 
lichen Buchführung,  zum  Unterrichtsgebrauche  an  gewerblichen  Fortbildungs- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaa  vom  15.  November  1905,  Z.  38646.) 

Hess  Ad.  Fr.,   Servierkunde.  Ein  Hilfsbuch  zur  Unterstützung  des  praktischen  und 
theoretischen  Unterrichtes  an  Fortbildungsschulen  für  Lehrlinge  von  Gastwirten      i 
und  Hoteliers  und  zum  Selbstunterrichte.  Unter  Mitwirkung  von  Earl  Scheichel-      I 
bauer  und  Anton  Sirowy  bearbeitet.  2.  Auflage.  Wien  1905.  Selbstverlag, 
I.,  Eurrentgasse  Nr.  5.  Ladenpreis,  gebunden  5  E,  bei  direktem  Bezüge  vom 
Selbstverlage  4  E.  I 

Diese  zweite  Auflage  des  vorgenannten  Werkes  wird  ebenso  wie  die  erste 
Auflage  desselben  ***)  zum  Unterrichtsgebrauche  an  fachlichen  Fortbildungsschulen      { 
für  Lehrlinge  der  Gast-  und  Schankgewerbe  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  23.  November  1905,  Z.  40810.) 

f)  FOr  kommerzielle  Lehranstalten. 

Ziegler  J.,  Lehr-  und  Übungsbuch  der  Buchhaltung  für  zweiklassige  Handelsschulen. 
4.  Auflage.  Wien  1905.  A.  Holder.  Preis,  gebunden  3  E  30  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  zweiklassigen  Handels- 
schulen mit  deutscher  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  15.  November  1905,  Z.  40429.) 


*)  Mimsterial -Verordnungsblatt  yom  Jahre  1901,  Seite  137. 
**)  BCnisterial-Verordnongfiblatt  vom  Jahre  1905,  Seite  41  und  621. 
***)  MiniBterial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1900,  Seite  295. 


Stuck  XXin.  —  yermgnngeo,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  633 


Ii  e  h  r  m  i  1 1  e  L 

Sebmeil,  Dr.  0.,  Wandtafeln  für  den  zoologischen  Unterricht.  I.  Dromedar  am  Rande 
einer  Oase.  II.  Wildschwein  in  der  Suhle,  m.  Eichhörnchen.  Wien.  A.  Pichlers 
Witwe  und  Sohn.  Preis  per  Tafel,  unaufgespannt  5  E  70  h,  auf  Leinenpapier 
gedruckt  8  E,  auf  Leinenpapier  mit  St&ben  9  E  20  h. 

—  —  Wandtafeln  ftür  den  botanischen  Unterricht.  I.  Tulpe.  II.  Weiße  Taubnessel, 
in.  Eiefer.  IV.  Glockenblume.  Wien.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis  per 
Tafel,  unaufgespannt  5  E  70  h,  auf  Leinenpapier  gedruckt  8  E,  auf  Leinenpapier 
mit  St&ben  9  E. 

Diese  Wandtafeln  werden  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und an  Büi^erschulen  sowie  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen- Bildungsanstalten  als 
zulassig  erkl&rt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  10.  November  1905,  Z.  40449.) 

Fiala  Jan,  Pi'edlohy  k  odbomömu  kresleni  pro  krej£i  ku  potiPebö  prflmysloy^ch  Skol 
pokradovadch  a  k  samou2b6.  Za  souöinnosti  krejöovskäho  mistra  Viläma 
Spiöky.  Wien  1905.  A.  Pichlers  Witwe  und  Sohn.  Preis,  in  Mappe  samt 
Text  20  E. 

Dieses  Werk  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  gewerblichen  Fortbildungs- 
schulen mit  böhmischer  Unterrichtssprache  allgemein  zugelassen. 
(Ministerial-ErlaO  vom  7.  November  1905,  Z.  38780.) 


Im  Verlage  von  Franz  Deuticke  in  Wien  ist  erschienen: 

Die  Erdkunde.  Eine  Darstellung  ihrer  Wissensgebiete,  ihrer  HilfiBwissenschaften  und 
der  Methode  ihres  Unterrichtes.  Herausgegeben  von  Maximilian  Elar. 
XIII.  Teil.  Trab  er  t,  Dr.  Wilhelm,  Meteorologie  und  Elimatologie.  Preis,  f&r 
Abnehmer  des  ganzen  Werkes  4  E  80  h,  fOr  den  Einzelverkauf  6  E. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Publikation  werden  die  Lehrkörper  der  Mittel- 
schulen, M&dchen-Lyzeen  sowie  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten 
aufmerksam  gemacht 

(Ministerial-Erlaß  vom  12.  November  1905,  Z.  40828.) 


634  Stück  xxm. 


Enndmachungen. 

An  der  k.  und  k.  tierSrztlichen  Hocbschnle  in  Wien  gelangen  mit  1.  Jftnner  1906 

sieben  fQr  Zivilhörer  des  vierjährigen  tierärztlichen  HochschnlBtndiams 
bestimmte  Staatsstipendien  im  Jahresbetrage  Ton  je  sechshundert  (600)  Kronen  durch 
das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  im  Einvernehmen  mit  dem  k.  k.  Ministerinm  des 
Innern  zur  Verleihung. 

Der  Bezug  dieser  in  Monatsraten  dekursiv  zur  Auszahlung  gelangenden  Stipendien  ist  toq 
tadellosem  Wohlverhalten  und  von  dem  Nachweise  abhängig,  dafi  der  Studierende  in  jenen 
Semestern,  in  denen  keine  Tentamina  abgehalten  werden,  mindestens  aus  zwei  Gegenständen 
Kolloquien  mit  befriedigendem  Erfolge  abgelegt  hat;  der  Fortbezug  der  Stipendien  kann  nach 
Absolvierung  des  lY.  Jahrganges  für  weitere  drei  Monate,  behu&  Ablegung  der  strengen  FrOfungen, 
verlängert  werden. 

Bewerber  um  diese  Stipendien  haben  ihre  mit  dem  Tauf-  (Geburts-)  und  Impfungsschelne^ 
dem  Nachweise  der  österreichischen  Staatsbürgerschaft,  dem  Mittellosigkeits-  und  einem  amtsärztlichen 
Zeugnisse  über  ihre  Tauglichkeit  zum  Militärdienste,  femer  mit  dem  Zeugnisse  der  Reife  zom 
Besuche  von  Hochschulen  oder  mit  jenem  über  die  von  ihnen  mit  gutem  Erfolge  schon  zurück- 
gelegten Jahr^ge  der  tierärztlichen  Hochschule  ordnungsmäßig  belegten  Gesuche  längstens 
bis  zum  15.  Dezember  d.  J.  beim  Rektorate  der  k.  und  k.  tierärztlichen 
Hochschule  in  Wien  einzureichen. 

Wien,  am  21.  November  1905. 

Vom  k.  k.  Ministerium  f&r  Kultus  und  Unterricht. 


An  der  k.  k.  tierSrztlichen  Hochscbnle  in  Lemberg  gelangen  mit  1.  Jänner  1906 
drei  für  Hörer  des  vierjährigen  tierärztlichen  Hochschulstudiums 
bestimmte  Staatsstipendien  im  Jahresbetrage  von  je  sechshundert  (600)  Sirenen  durch 
das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  im  Einvernehmen  mit  dem  k.  k.  Ministerium 
des  Innern  zur  Verleihung. 

Der  Bezug  dieser  in  Monatsraten  dekursiv  zur  Auszahlung  gelangenden  Stipendien  ist  von 
tadellosem  Wohlverhalten  und  von  dem  Nachweise  abhängig,  daß  der  Studierende  in  jenen 
Semestern,  in  denen  keine  Tentamina  abgehalten  werden,  mindestens  aus  zwei  Gegensttnden 
Kolloquien  mit  befriedigendem  Erfolge  abgelegt  hat;  der  Fortbezug  der  Stipendien  kann  nach 
Absolvierung  des  IV.  Jahrganges  für  weitere  drei  Monate,  behufs  Ablegung  der  strengen  Prüfungen, 
verlängert  werden. 

Bewerber  um  diese  Stipendien  haben  ihre  mit  dem  Tauf-  (Geburts-)  und  Impfungsscheine, 
dem  Nachweise  der  österreichischen  Staatsbürgerschaft,  dem  Mittellosigkeitszeugnisse,  femer  mit 
dem  Zeugnisse  der  Reife  zum  Besuche  von  Hochschulen  oder  mit  jenem  über  die  mit  gutem  Erfolge 
schon  zurückgelegten  Jahrgänge  der  tierärztlichen  Hochschule  ordnungsmäßig  belegten  Gesuche 
längstens  bis  zum  15.  Dezember  d.  J.  beim  Rektorate  der  k.  k.  tierärztlichen 
Hochschule  in  Lemberg  einzureichen. 

Wien,  am  22.  November  1905. 

Vom  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 


Stttck  XXm.  —  Enndmachungen. 


Frequenz  -  Ausweis 
der  k.  k.  Gravenr-  nnd  Medaillenrsehnle  in  Wien  ffir  das  Studienjahr  1905/1906. 


Ordentüche  Schüler 
Gast     .... 


Summe 


Frequenz  -  Ausweis 

der  k.  k.  Kunstakademie  in  Krakan  im  Sommersemester  des  Studienjahres  1904/1905. 


8  o  li  u  1  e 


Allgemeine  Zeichenschnle . 


Allgemeine  Malerschale 


Spezialschule  für  Bildhauerkanst . 


Summe. 


SohiUenahl 


75 


47 
14 


136 


Franz  Voji,  gewesener  Oberlehrer  in  Hvozifan,  dessen  Entlassung  yom  Schuldienste 
in  dem  am  1.  Dezember  1904  ausgegebenen  XXm.  Stücke  des  Ministerial -Verordnungsblattes 
zur  Minist. -Z.  39175  ex  1904  Terlautbart  wurde,  hat  über  die  erfolgte  Rehabilitierung  die 
Wiederverwendung  im  Schuldienste  gefunden. 

(Ministerial-Akt  Z.  41752  ex  1905.) 


Otto  R8ck,  zuletzt  proYisorischer  Lehrer  n.  Klasse  in  Reichenthal  (Oberösterreich), 
wurde  vom  Schuldienste  entlassen. 

(Ministerial-Akt  Z.  42154  ex  1905.) 


686  stttck  xxin. 

Im  k.  k.  Scholbttcher -Verlage  in  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  Nr.  5,    sind 
erschienen  und  daselbst  sowie  durch  jede  Buchhandlung  zu  beziehen : 

MM  für  i  ittttsclie  Beclitiiclinilie  itM  Wörtirazticiiiiis. 

AnBgaben  mit  einheitHohen  Sohreibweisen, 

und  zwar: 

Kleine  Auagabe,  broschiert    .    .    .    ä  —  E  20  h, 
GroAe  Ausgabe,  broschiert        .    .    k  —   „  W  „ 
„  „         gebunden     .    .    .    ä    1   „   —  , 


Leitfaden  für  den  Unterricht  über  Gewerbehygiene  und  Unfallverhütung. 

Von  Michael  Kulka,   k.  k.  BegienmgBrat    und   Gewerbe-Oberinspektor    und  Lndwig  JeUe 

kaiserlicber  Bat  and  Gewerbe-Inspektor. 

Preis  30  h. 


O-eeiaiidlieiteiiregreln  für  die  Seliuljiig'eiid« 

Zum  Gebrauche  an  gewerblichen  Lehranstalten. 

Verfitßt  Ton  Dr.  Emil  Wiener. 

Preis  6  h. 


Die  allgemeinen  Gewerbevorschriffcen. 
Lehrbuch  für  gewerbliche  Unterrichtsanstalten. 

Von  Dr.  Bndolf  Schindler,  Ministerial-Sekretftr  im  k.  k.  Handelsministerium. 

Mit    einem  Anhange    „Über  Erwerbs-   nnd  Wirtschafts-Oenossenschaften    und 

gemeinsame  wirtschaftliche  Unternehmungen  der  Gewerbetreibenden*  tod 

Dr.  Laurenz  Gstettner,  k.  k.  Beiirks-Kommissftr. 

Preis  50  h. 


Die  gewerblichen  Fortbildnngsschnlen  in  Österreich. 

Eine  Zusammenstellung  der  wichtigsten  Normen  nebst  einem  Verzeichnisse  der  Ar 
den  Unterricht  an  den  gewerblichen  Fortbildungsschulen  zulässigen  LehrmitteL 

Preis  60  h. 


Schnl-  nnd  Disziplinarordnung 

fBr   die   allgemein -gewerblichen   und   fachlich -gewerblichen  Fortbildungsschulen 
(einschließlich  der  kaufmännischen)  und  der  mit  staatlichen  und  nichtstaatlichen 
gewerj)lichen    und    kommerziellen    Lehranstalten    organisch    verbundenen    Fort- 
bildungsschulen. 
Preis  10  h. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  ~  Druck  Ton  Karl  Gorischek  in  Wien  Y. 
Zu  beziehen  beim  k.  k.  Schulbttcber -Verlage  in  Wien,  I.,  Schwarzenbergstrafie  5. 


637 
Jahrgang  1905.  Stflck  XXIY. 

Verordnungsblatt 

fUr  den  Dienstbereich  des 

Müstenums  fllr  Eultu^i^^  Unterricht. 

Redigiert  im  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 
AuBgegeben  am  16.  Desember  1006. 

JUit  1,  Jänner  1906  beginnt  der  achtnnddreifligste  Jahrgang  desYerordnnngs- 
Mattes  f&r  den  Dlenstbereieh  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Dnterrleht^ 
dessen  Inhalt  die  einsehlägigen  Gesetze^  Verordnungen ,  Erlftsse^  Kund- 
machungen, femer  Yerf&gungen  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel, 
Personalnaehrichten  und  schlleAlich  Konkurs-Ausschreibungen  zum  Zwecke 
der  Besetzung  ron  Dienstesstellen  bilden. 

Zum  Abnehmen  deaselben  sind  die  Landesschulbehörden,  bezie- 
bundweise  Statthaltereien  und  Landesregierungen,  die  Bezirkssehulbehördeu, 
beziehungsweise  Bezirkshauptmannschaften,  die  Uniyersitftten,  die  auller  dem 
Verbände  mit  letzteren  stehenden  theologischen  Fakult&ten,  die  höheren 
Fachschulen,  insoweit  sie  dem  Unterrichtsministerium  unterstehen,  die 
DnlTersit&ts-  und  Studienbibliotheken,  die  sonstigen  dem  genannten  Mini- 
sterium unterstehenden  Institute,  femer  die  Mittelschulen  und  die  Lehrer- 
nnd  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  verpfliolltet. 

Für  die  Behörden  und  die  Lehrkörper  Jener  Lehranstalten,  welche  aus 
Staatsmitteln  oder  aus  öffentlichen  Fonds  erhalten  werden,  ist  eineYerfügung 
des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht,  sobald  sie  in  das  Yerordnungsblatt 
aufgenommen  und  ihnen  dieses  zugestellt  worden  ist,  als  intimiert  anzusehen. 

Ein  ToUstftndiges  Exemplar  desselben  kostet  für  das  Jahr  1906  loco  Wien 
ebenso  wie  nach  auswärts  mit  Postzusendung   5  Kronen. 

Pränumerationen  nimmt  die  k.  k.  Schulbücher- Yerlags-Direktion  in 
Wien  (I.,  Schwarzenbergstrafie  Nr.  5)  entgegen,  wohin  die  fi*ankierten 
und  mit  dem  Pränumerationsbetrage  yersehenen  Briefe,  beziehungsweise  Post- 
anweisungen unmittelbar  zu  richten  sind. 

Allf&IHge  Beklamationen  einzelner  Stücke  werden  nur 
dann  berftckBiclitig-t,  wenn  sie  binnen  vierzehn  Tagen  nach 
Braoheinen  dea  nächatfolgenden  Stückea,  d.  L  entweder  zu 
Anfang  oder  Mitte  Jeden  Monata,  an  die  k.  k.  Sohulbuoher- 
Verlaga^Dlrektion  in  Wien  gerichtet  werden. 


638  Stttck  XXIV.  Nr.  60.  —  Gesetze,  YerordnongeD,  firUtose. 

Inhalt  Nr.  60t  Gesetz  yoid  15.  Febrnar  1905,  womit  einige  Bestimmtingen  des  Gesetzes  ?om 
22.  Juni  1867,  über  die  Unterrichtssprache  an  Volks-  und  Mittelschulen  des  Königreiches 
Galizien  und  Lodomerien  samt  dem  Großherzogtume  Krakan,  abgeändert  werden.  Seite  638. 
—  Nr.  61.  Kundmachung  des  Leiters  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  Tom 
27.  Oktober  1905,  betreffend  die  Organisierung  von  Bauhandwerkerschalen,  beziehungsweis« 
▼on  Bau-  und  Kunsthandwerkerschulen.  Seite  639. 


Nr.  60. 

Gesetz  yom  15.  Februar  1905  % 

womit  einige  Bestimmungen  des  Qesetses  vom  22.  Juni  1867,  L.-G.-BL  Nr.  la,  über 

die  Unterrichtssprache  an  Volks-  und  Mittelschulen  des  KönigreloheB   OaUsien 

und  Lodomerien  samt  dem  Grofihersogtume  Krakau,  abgeändert  werden. 

Mit  Zustimmung  des  Landtages  Meines  Königreiches  Galizien  und  Lodomerieo 
samt  dem  Großherzogtume  Erakau  finde  Ich  anzuordnen,  wie  folgt: 

§1. 

Alinea  C.  des  Art.  5  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1867,  L.-G.-Bl  Nr.  13,  ober 
die  Unterrichtssprache  an  Volks-  und  Mittelschulen  des  Königreiches  Galizien  und 
Lodomerien  samt  dem  Großherzogtume  Erakau,  wird  in  ihrer  bisherigen  Fassung 
außer  Kraft  gesetzt,  und  hat  nunmehr  zu  lauten,  wie  folgt: 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  kann  über  Antrag  des  Landesschulrates 
bestimmen,  daß  an  einzelnen  Mittelschulen  mit  polnischer  Unterrichtssprache  die 
ruthenische  sowie  daß  an  einzelnen  Mittelschulen  mit  ruthenischer  Unterrichtssprache 
die  polnische  Sprache  einen  obligaten  Lehrgegenstand  bilde. 

An  allen  übrigen  Mittelschulen,  an  denen  der  obligate  Unterricht  der  zweiten 
Landessprache  nicht  eingeführt  wird,  bleibt  der  Unterricht  der  zweiten  Landessprache, 
das  heißt,  der  ruthenischen,  beziehungsweise  der  polnischen  Sprache,  relativ  oblig&t, 
das  heißt,  von  der  bezüglichen  Erklärung  der  Eltern  abhängig. 

§2. 
Dieses  Gesetz  tritt  mit  Beginn  des  nächsten  Schuljahres  nach  seiner  Verlautbarnog 
in  Wirksamkeit. 

§3. 

Mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  wird  Mein  Minister  für  Kultus  und 
Unterricht  betraut. 

Wien,  am  15.  Februar  1905. 


Franz  Joseph  myp. 

Hartel  myp. 


*)  Enthalten  in  dem  den  30.  September  i905  ausgegebenen  und  versendeten  XX.  Stttcke  des 
Landes-Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Galizien  und  Lodomerien  samt  liem 
Großherzogtume  Krakau  unter  Nr.  108,  Seite  33i. 


Stttck  XXIV.  Nr.  61.  —  Oesetze,  VerordnoDgen,  Erltose. 


Nr.  61. 

Kundmachung  des  Leiters  des  Ministeriunis  für  Kultus  und 
XJnterriclit  yom  27.  Oktober  1905,  Z.  30451, 

betreffend  die  Organisierung  von  Banhondwerkersohnlen,  besiehnngsweise  von 
Ban-  nnd  Kunsthandwerkersohulen. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung 
vom  6.  August  1905  die  nachstehenden  Grundzfige  für  die  Organisierung  von  Bau- 
handwerkerschulen, beziehungsweise  von  Bau-  undEunsthandwerkerschulen  allergnädigst 
zu  genehmigen  geruht,  und  zwar: 

1.  Die  Bauhandwerkerschule  ist  bestimmt,  den  Angehörigen  der  Bau- 
gewerbe (Maurern,  Zimmerleuten,  Steinmetzen,  Tischlern,  Schlossern  etc.)  jene 
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu  vermitteb,  welche  geeignet  sind,  ihnen  eine  erhöhte 
Arbeits-  und  Erwerbsf&higkeit  in  ihrem  Gewerbe  zu  verschaffen  und  insbesondere 
die  Angehörigen  des  Maurer-,  Zinuner-  und  Steinmetzgewerbes  zur  Ablegung  der 
bezüglichen  Meisterprüfungen  zu  befähigen. 

2.  Die  Bauhandwerkerschule  besteht  aus  Tageskursen,  welche  je  nach  Bedarf 
im  Winter  oder  im  Sommer  abgehalten  werden,  und  zwar  aus  einem  fünfmonatlichen 
Vorbereitungskurse  und  zwei  fünfinonatlichen  Fachkursen,  femer  aus  einer  gewerb- 
lichen Fortbildungsschule  für  Gewerbelehrlinge  und  einem  offenen  Zeichen-  und 
Modelliersaal  für  Meister  und  Gehilfen  wie  auch  für  Absolventen  gewerblicher  Fort- 
bildungsschulen. 

Außerdem  kann  mit  der  Bauhandwerkerschule  eine  zweiklassige  Abteilung  für 
volksschulpflichtige  Knaben  dann  verbunden  sein,  wenn  es  sich  um  die  Umwandlung 
einer  bestehenden  Handwerkerschule  in  eine  Schule  der  neuen  Gattung  handelt, 
beziehungsweise  wenn  bei  der  Neuerrichtung  einer  Bauhandwerkerschule  oder  bei  der 
Umwandlung  einer  gewerblichen  Fachschule  in  eine  Anstalt  der  neuen  Richtung  das 
Bedürfois  nach  einer  solchen  Abteilung  zweifellos  nachgewiesen  wird. 

Endlich  können  ihr  auch  noch  Abteilungen  für  Kunsthandwerker  angegliedert 
werden,  in  welchem  Falle  sie  den  Namen  Bau-  und  Kunsthandwerker- 
schule führt. 

3.  Als  Bedingungen  für  die  Aufnahme  in  den  ersten  Fachkurs  haben  zu  gelten : 
a)  der  Nachweis,  daß  der  Aufhahmsbewerber  mindestens  17  Jahre  alt  ist  oder  im 

Laufe  des  betreffenden  Solarjahres  17  Jahre  alt  wird; 

h)  der  Nachweis,  daß  der  Bewerber  in  einem  an  der  Anstalt  vertretenen  Gewerbe 
seine  Lehrzeit  beendigt  hat; 

cj  der  Nachweis,  daß  der  Bewerber  jene  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  besitzt, 
welche  dem  Lehrziele  einer  zwei-,  beziehungsweise  dreiklassigen  Fortbildungs- 
schule entsprechen.  Aufnahmsbewerber,  die  diese  Kenntnisse  und  Fertigkeiten 
nicht  besitzen,  werden  dem  Vorbereitungskurse  zugewiesen. 


640  stück  XXIY.  Nr.  61.  —  Oesetze,  yerordnimgeii,  ErUtose. 

4.  Der  Lehrplan  ist  den  jeweiligen  Bedürfnissen  der  an  der  Anstalt  vatretenec 
Gewerbe  und  den  lokalen  Verhältnissen  derart  anzupassen,  daß  eine  ausreichende 
theoretische  und,  soweit  tunlich,  auch  praktische  Ausbildung  der  Schaler  gesichert 
erscheint. 

Die  praktische  Ausbildung  erfolgt  in  Lehrwerkstätten  und  Ateliers,  welche 
Einrichtungen  auch  zur  Erteilung  des  Handfertigkeitsunterrichtes  an  Sonder  yom 
zwölften  Lebensjahre  an  Verwendung  finden  hönnen. 

5.  Auf  das  Lehrpersonale  der  staatlichen  Bauhandwerkerschulen,  bezlefaungsweist 
der  staatlichen  Bau-  und  Eunsthandwerkerschulen,  finden  die  für  die  Lehrpersonei 
an  Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche  Zweige  und  an  allgemeinen  Staats-Hand- 
Werkerschulen  geltenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  189S. 
R.-G.-B1.  Nr.  175  *),  mit  der  Modifikation  Anwendung,  daß  äußersten  Falles  die  H&lfte 
der  Direktoren  der  eingangs  erwähnten  beiden  Schulkategorien  hinsichtlich  ihrer 
Stellung  und  Bezüge  den  Direktoren  der  Staats-Gewerbeschulen  in  der  VII.  Rangsklasse 
gleichgestellt  werden  darf;  femer  gelten  für  die  Lehrerinnen  und  Werkmeister  die 
jeweils  für  diese  Kategorien  von  Lehrpersonen  in  Kraft  stehenden  Normen.  Hinsichtlich 
der  Lehrverpflichtung  ist  das  gesamte  Lehrpersonal  jenem  der  Staats-Gewerbeschuleo 
gleichzuhalten. 

Direktoren,  Lehrer,  Lehrerinnen  und  Werkmeister  an  nicht  staatlichen  derartiges 
Anstalten  sind  nach  gleichen  Grundsätzen  zu  behandeln  wie  jene  an  staatliches 
solchen  Anstalten. 

6.  Die  Neuerrichtung  von  Bauhandwerkerschulen,  beziehungsweise  von  Bau- 
und  Kunsthandwerkerschulen,  sei  es  durch  die  lokalen  Faktoren,  sei  es  durch  den 
Staat,  empfiehlt  sich  in  Städten,  in  denen  die  Baugewerbe,  beziehungsweise  auch 
die  Kunstgewerbe  stark  vertreten  sind,  in  denen  aber  weder  bedeutende  Industrien 
noch  auch  bestimmte  Gewerberichtungen  die  Gründung  von  Gewerbeschulen,  beziehungs- 
weise von  Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche  Zweige  gerechtfertigt  erscheinen  lasseir. 

Außerdem  kann  die  Umwandlung  von  allgemeinen  Handwerkerschulen  und  von 
Fachschulen  für  einzelne  gewerbliche  Zweige  in  Schulen  der  neuen  Kategorien  dann 
erfolgen,  wenn  die  eben  erwähnten  Voraussetzungen  vorhanden  sind. 

Auf  Grund  Allerhöchster  Ermächtigung,  die  Umwandlung  bestehender  gewerblicher 
Lehranstalten  in  Bauhandwerkerschulen,  beziehungsweise  in  Bau-  und  Kunsthand- 
werkerschulen sowie  die  Neuerrichtung  solcher  Schulen  zu  veranlassen,  werden 
demnächst  SpezialVerfügungen  erlassen  werden. 

Das  Ausmaß  der  Leistungen,  zu  welchen  sich  die  lokalen  Faktoren  im  Falle 
der  Neuerrichtung  von  Schulen  der  neuen  Gattung  verpflichten  müssen,  wird  in  jedem 
Einzelfalle  vertragsmäßig  geregelt  werden.  Als  Mindestausmaß  hat  jedoch  die  Bestreitung 
der  Kosten  für  die  gesamten  sachlichen  Erfordernisse  (Unterkunft,  Heizung,  Beleuchtung, 
Reinigung  und  Bedienung)  und  die  Leistung  eines  fallweise  festzustellenden  Beitrages 
zum  Jahresaufwande  zu  gelten. 


*)  Ministerial -Verordnungsblatt  vom  Jahre  1898,  Nr.  55,  Seite  375. 


Stack  xxiv.  641 


Yerfttgimgeii,  betreffend  Lehrbücher  und  LehrmitteL 

Lelirbflolior. 

a)  FOr  allgemeine  Vokeecliulen. 

Brnnner  Franz,  Einfalt  Martin  und  Prammer  Franz,  Österreichischer  lieder- 
qaell.  Ein-  und  mehrstimmige  Lieder  für  österreichische  allgemeine  Volksschulen. 
Oberstufe.  II.  Teil.  7.  und  8.  Schuljahr.  Linz  1905.  Selbstverlag.  Preis, 
gebunden  45  h. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volksschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  4.  Dezember  1905,  Z.  44019.) 

b)  FOr  allgemeine  Volke-  und  BOrgerechulen. 

Mali  katekizam  kräcansko  katolidkoga  nauka  yjere.  Odobren  od  austrijskih  biskupa 
dne  9.  travnja  1894.  Erk  1900.  Naklada  tiskare  „Eurykta".  Gijena  30  h. 

Veliki  katekizam  katolicke  yjere.  Odobren  od  austrijskih  biskupa  dne  9.  travnja  1894. 
Krk  1902.  Naklada  tiskare  ,Eur7kta^  Cijena  1  E  60  h. 

Diese  Lehrbücher  werden  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und Bürgerschulen  mit  serbo-kroatischer  Unterrichtssprache  innerhalb  der 
Diözesen  Dalmatiens  für  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  27.  November  1905,  Z.  42101.) 

c)  Fflr  BOrgerechulen. 

Nagel  Johann,  Rechenbuch  für  Mädchen-Bürgerschulen.  Ausgabe  in  einem  Bande. 
Wien  1906.  F.  Tempsky.  Preis,  gebunden  2  E. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-Erlaß  vom  24.  November  1905,  Z.  42272.) 

Brunner  Franz,  Einfalt  Martin  und  Prammer  Franz,  Österreichischer  lieder- 
quell  für  Bürgerschulen.  Linz  1905.  Selbstverlag.  Preis  1  E. 

Dieses  Lehrbuch  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 

(Ministerial-ErlaO  vom  4.  Dezember  1905,  Z.  44019.) 

d)  FOr  gewerbliche  Lefiranetalten. 

Bulii^  Earel,    Plsemnosti    a  listy  jednaci.   6.,  ergänzte  und  verbesserte  Auflage. 
Prag  1904.  Verlag  des  Vereines  zur  Ermunterung  des  Gewerbegeistes  in  Böhmen: 
„Jednota  ku  povzbuzeni  prfimyslu  v  Cechich*'  in  Prag.  Preis,  gebunden  1  E. 
Diese  Neuauflage  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen mit  böhmischer  Unterrichtssprache  zugelassen. 
(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Dezember  1905,  Z.  42377.) 


i  642  Stttck  XXIV.  —  Verf&gungen,  betreffend  Lehrbflcher  und  Lehrmittel. 

In  5.,  anyerftnderter,  sonach  gemäß  Ministerial-Erlasses  vom  27.  April  1903,  Z.  6232*), 

I  zum   Unterrichtsgebranche    an    Mädchen -Fortbildnngsschnlen    mit    deutscher 

Unterrichtssprache  zulässiger  Auflage  ist  erschienen  : 

Kopetzky  Franz,   Rechenbuch  für  Mädchen-Fortbildungsschulen,  höhere  Töefater- 

schulen  und  verwandte  Anstalten.  Wien  1905.  A.  P ichlers  Witwe  und  Sohn. 

Preis,  kartoniert  1  E  20  h. 

(Ministerial-Erlaß  vom  30.  November  1905,  Z.  42499.) 

LehrmittoL 

Kozenns  Geographischer  Atlas  für  Mittelschulen  (Gymnasien,  Realschulen,  kommerzielle 
und  verwandte  Anstalten).  Vollständig  neu  bearbeitet  von  F.  Heiderich  und 
W.  Schmidt.  78  Karten  mit  199  Nebenkarten  auf  51  Tafeln.  40.  Auflage. 
Wien  1906.  Ed.  Hölzel.  Preis,  geheftet  7  E  40  h,  gebunden  8  E. 

Dieser  AÜas  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  höheren  pewerbeschalen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  6.  Dezember  1905,  Z.  41281.) 

Kintz  Hans,  Eartenskizze  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  mit  den  Haupt- 
linien der  österreichischen  und  der  ungarischen  Eisenbahnen  und  Schiffahrtslinien. 
Maßstab  1  :  900.000.  Triest.  F.  H.  Seh  impf  f.  Preis,  auf  Leinwand  gespannt 
mit  Stäben  14  E. 

Dieses  Lehrmittel  wird  zum  Unterrichtsgebrauche  an  allgemeinen  Volks- 
und an  Bürgerschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  als  zulässig  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  29.  November  1905,  Z.  43231.) 

Wohnräume.  Lieferungswerk,  herausgegeben  im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums 
für  Eultus  und  Unterricht  vom  Lehrmittelbureau  für  kunstgewerbliche  Unterrichts- 
anstalten am  k.  k.  Österreichischen  Museum  für  Eunst  und  Industrie. 

9.  Lieferung.  Bautischlerarbeiten.  Fensterkonstruktionen.  Aus  dem  Nach- 
lasse des  Hoftischlers  Friedrich  Paulick  sen.  Bearbeitet  und  ergänzt  unter 
Mitwirkung  von  Friedrich  Paulick  jnn.  vom  Lehrmittelbureau.  Aus  der 
k.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei.  Ladenpreis  10  E,  ermäßigter  Preis  für  inländische 
Schulen  bei  direktem  Bezüge  durch  die  k.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei  (Bücher- 
verschleiß- und  Bestellbureau)  6  E  66  h. 

Die  9.  Lieferung  dieses  Werkes,  Vielehe  vorläufig  nur  mit  deutschem, 
böhmischem  und  polnischem  Texte,  bei  größerem  Bedarfe  aber  auch  in  den  anderen 
Landessprachen  erscheint,  wird  ebenso  wie  die  vorangegangenen  8  Lieferungen  **) 
zum  Unterrichtsgebrauche  an  Fachschulen  für  Holzbearbeitung  und  den  einschlägigen 
Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen,  an  allgemeinen  Handwerkerschulen  und 
an  gewerblichen  Fortbildungsschulen  allgemein  zugelassen. 

(Ministerial-Erlaß  vom  27.  November  1905,  Z.  39027.) 


*)  Ministerial -Verordnungsblatt  yom  Jahre  1903,  Seite  246. 

**)  Mmisterial-Verordnunffsblait  vom  .Talire  i903,  Seite  119  und  573,  rom  Jahre  1904,  Seite  286 
und  545,  und  Tom  Jahre  1905,  Seite  142. 


Stock  XXI7.  —  VerfÜgongen,  betreffend  Lehrbücher  und  Lehrmittel.  643 

Gipsmodelle  für  den  Unterricht  an  gewerblichen  Lehranstalten. 

Die  von  den  Bildhauern  Eraumann,  Piccardt  nnd  Simonovsky  in 
Smichow,  Palack^straße  24,  ausgeführten  21  Gipsmodelle  von  sieben  Blattformen 
(Lorbeer,  Pfeilwurz,  Arnika,  Salisburia,  Efeu,  Linde  und  Johannisbeere),  deren 
jede  durch  drei  stufenweise  Reliefdarstellungen  des  leitenden  Motivs  veranschaulicht 
ist,  werden  als  Vorbilder  für  den  Unterricht  im  Modellieren  an  gewerblichen 
Lehranstalten  allgemein  zugelassen  und  können  von  den  Genannten  zum  Preise 
von  1  E  80  h  für  ein  Modell  und  von  37  E  80  h  für  die  ganze  EoUektion  — 
exklusive  Verpackung  loco  Prag  —  bezogen  werden. 

(Ministerial-Erlaß  vom  27.  November  1905,  Z.  37522.) 

Trnejiek  H.,  Zikladov6  hry  klavlmi.  V^kladem  doprovizi  E.  Hoff  meist  er.  Prag. 
Mojmir  Urb&nek.  Preis  13  E  50  h  (9  Hefte  ä  1  E  50  h);  für  Lehrer-  und 
Lehrerinnen-Bildungsanstalten  25  ^  Nachlaß. 

Dieses  Lehrmittel   wird    im   Sinne    der   hieramtlichen  Verordnung  vom 
%  Juli  1880,  Z.  652,  Punkt  4,  zum  Lehrgebrauche  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  für  geeignet  erklärt. 
(Ministerial-Erlaß  vom  4.  Dezember  1905,  Z.  42259.) 


Systematische  Sammlung  von  Skioptikonbildern  für  den  katholischen  Beligions- 
Unterricht.  Herausgegeben  von  Dr.  Johann  Neväi'il  und  Dr.  Theodor 
Deimel  Biblischer  Unterricht.  Wien  1905.  R.  Lechner  (Wilh.  Müller). 
Die  Lehrkörper  der  Mittelschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungs- 
anstalten sowie  die  Lehrerschaft  an  allgemeinen  Volks-  und  Bürgerschulen 
werden  auf  das  Erscheinen  dieser  Publikation  aufmerksam  gemacht. 
(Ministerial-Erlaß  vom  5.  Dezember  1905,  Z.  39798.) 

Wiesner  J«,  Deutsche  Literaturkunde  für  österreichische  Mittelschulen,  zugleich  ein 
Wiederholungsbuch  für  die  Maturitätsprüfung.  2.,  verbesserte  Auflage.  Wien  1905. 
A.  Holder.  Preis,  geheftet  2  E  60  h,  gebunden  3  E. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  verbesserten  Auflage  des  genannten  Buches 
werden  die  Lehrkörper  der  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-Erlaß  vom  29.  November  1905,  Z.  38650.) 

Ullrich,  Dr.  Richard,  Benützung  und  Einrichtung  der  Lehrerbibliotheken  an  höheren 
Schulen.  Praktische  Vorschläge  zu  ihrer  Beform.  Berlin  1905.  Weidmännische 
Buchhandlung.  Preis,  geheftet  2  M.  80  Pfg. 

Auf  das  Erscheinen  dieser  Schrift  werden  die  Lehrkörper  der  Mittelschulen 
sowie  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  aufmerksam  gemacht. 
(Ministerial-Erlaß  vom  29.  November  1905,  Z.  41178.) 


644     Stttck  XXIV.  —  Yerfügangen,  betreffend  Lehrbflcher  nnd  Lehrmittel.  —  Knndmftchungen. 

Heilmann  A.,  Alpine  Zeichenstudien.  Lose  Blätter  aus  seinem  Skizzenbuche  zum 
Studium  und  zur  Vervollkommnung  im  landschaftlichen  Zeichnen.  20  Blatt. 
Wien.  6.  Freytag  und  Berndt.  Preis,  in  Mappe  5  E. 

Auf  das  Erscheinen  des  genannten  Werkes  werden  die  Lehrer  des  Freihand- 
zeichnens an  Mittelschulen  aufmerksam  gemacht. 

(Ministerial-ErlaQ  vom  28.  November  1905,  Z.  39721.) 


Eundmachnngen. 

Der  Leiter  des  MiniBteriams  für  Eoltas  nnd  Unterricht  hat  der  von  der  Stadt- 
gemeinde Leitmeriti  erhaltenen  Privat-Lehrerinnenbildungsanstalt  in 
Leitmeritz  Yom  Schn^'ahre  1 905/1 906  angefangen  für  die  Dauer  der  Erfüllung  der  gesetslichen 
Bedingungen  das  öffentlichkeitsrecht  verliehen. 

(Ministerial-Erlaß  yom  5.  Dezember  1905,  Z.  43515.) 


Franz    Dittrich,    zuletzt    provisorischer    Lehrer    in    Tlumatschau,    wurde    vom 
Schuldienste  entlassen. 

(Ministerial-Akt  Z.  44884  ex  1905.) 


Frequenz  -  Ausweis 

der  k.  k.  Kunstakademie  in  Krakan  im  Wintersemester  des  Studienjahres  1905/1906. 

(Stand  vom  26.  November  1905.) 


S  o  li  a  1  e 


Sohftlersahl 


Allgemeine  Zeichen-  und  Malschnle 


Spezialschule  für  Landschaftsmalerei , 


Spezialschule  für  Dekorationsmalerei 


Spezialschule  für  Bildhauerei 


Summe. 


97 
4 


3 

11 
115 


Stuck  XXIV.  —  Kundmachungen. 


645 


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646 


Stack  XXIV.  —  Kundmachungen. 


Frequenz-Aiisweis 
der  Hochschule  für  Bodenknltur 

nach  dem  Stande  vom  28.  Oktober  1905. 


i 

Im  IVintfir- 

XnixnatrUniliertd  EOror 

H8rer  naeh  FaohBehnlen 

semest^ 

OToontlioho 
551 
483 

aoDer- 
ordentliohe 

75 

77 

Zusammen 

Landwirte  jPorrtwirte  SSm 
183             326      ,     117 

1 
ie05A906 

1904A905 

626 
560 
435 

[—  -          — 

147        1        314      '      99 

1 

1908/1904 

359 
296 
292 

76 

130        1        237      '      68 

1  1902A908 
1901/1902 

64*) 
66 

360  *j 
358 

95                215            50 

)  Hlom  KOmnidi 
noch  2  Hospftenten 

88                237      1        5 

1                   1 

StMdvtfm         1 
31.  OktiiW  1901 

Frequenz  -Ausweis 

der  k.  k.  Lehranstalt  für  orientalische  Sprachen 

nach  dem  Stande  vom  31.  Oktober  1905. 


Studienjahr 


I  1904/1905 


1905/1906 


Aral3l8oh 


II. 
III. 


Kurs 


28  1 14  I  42 


23  I  10   33 


i       I 


Ferslsoh 


IL  I 

III.  i  § 

— ,  a 


10  i    8  1 18 


131    6119 

I       1 


I       1 


TttrldBCh 


I.    IL 
Kurs 


22     4 ! 26 

i       ! 


261    6|32 


8erl3i80h 


U.;  <D 


Kurs 


8     4 '12 

I       I 


15!    5|20 


Bossisoh 


I  I"- 
Kurs 


37  !  20  1 57 


191    8127 


Neu- 
Orieöhisoh 


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Kurs   |J 


10, 16; 26 


101    3il3 


Albane- 
siBoh 


L  :  IL 

I 

Kurs 


2     2     4 


Gesamt-Summe: 

1904/1905 187. 

1905/1906 148. 


Stück  XXIV.  —  Knndmachungen. 


647 


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S06T/W)6T 


t06T/806T 


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106L/C06I 


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lt06T/8061 


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618  Stttck  XXIV. 

Im  Tfflaye  der  k,  k.  Hof-  dimI  SlaabdroAerei  in  Wien  sind  erachienfB: 

Niederösterreichischer  Amtskalender  flir  1906. 

(XLI.  Jahrgang.) 
Gr.-Oktav.  —  Steif  geb.  in  LeinwandrQcIcen.  —  74  Bog.  —  Subskriptionspreis  3  K. 

Der  mit  Bentttznng  amtlicher  Quellen  zoBammengestellte  n.  ö.  Amtskalender  enthlüt  oebst 
einem  Übersichts-  (Brieftaschen-)  Kalender,  einem  vollständigen  Ealendarium  für  alle  KonfeasioDen  und 
zahlreichen  für  das  tägliche  Yerkehrsleben  berechneten  geschäftlichen  Notizen  einen  aosfllhrücben 
Schematismus  des  Allerhöchsten  Hofstaates,  der  legislativen  Körperschaften,  der  Zivil-,  Militär-  und 
kirchlichen  Behörden  der  Monarchie,  dann  hinsiditlich  Niederösterreichs  auch  den  ausführlicbec 
Status  aller  Gemeindevertretungen,  Unterrichts-,  Humanitäts-  und  Kranken- Anstalten  sowie  Aktien- 
gesellschaften und  Vereine.  Beigegeben  sind  dem  Amtskalender  eine  genealogische  Stammtafel  des 
Hauses  Habsburg-Lothringen  (1780—1905),  eine  Skizze  der  Linien  der  Wiener  Stadtbahn,  der  in 
Wien  einmündenden  Bahnen,  der  Rohrpoststationen  in  Wien  sowie  Pläne  des  Znschauerraames  der 
Wiener  Theater. 

Ken  ist:  Die  Angabe  der  Postbestellbezirke  bei  allen  im  n.  ö.  Amtskalender  erscheinendes 
Adressen,  die  Bezirksleli^er- Bibliothekskommissionen  in  Wien,  das  Gesetz  über  den  Schuts  einiger 
Arten  von  Alpenblumen,  die  Vorschriften  über  den  Betrieb  von  Automobilen  und  Motorrädern  sowie 
der  Plan  des  Lustspieltheaters. 

Die  Übrigen,  aus  dem  letzten  Jahrgange  in  den  gegenwSrtigen  anfgenommenen  Notisea 
sind  naeh  dem  neuesten  Stande  bis  unmittelbar  vor  dem  Drucke  des  betreffenden  Bozens 
berichtigt,  erforderlichenfalls  auch  ergänzt  und  erweitert,  insbesondere  sind  das  November- 
Avancement,  sowie  die  weiters  bis  unmittelbar  vor  dem  Drucke  der  betreffenden  Bogen  eingetretenen 
Veränderungen  im  k.  u.  k.  Heere,  in  der  k.  u.  k.  Kriegsmarine  und  in  der  k.  k.  Landwehr  vollständig 
berücksichtigt. 


Geschäfts -Vormerk -Blätter  für  1906. 

(XXXIV.  Jahrgang.) 
Gr.-Oktav.  —  Steif  geb.  in  LeinwandrQcIcen.  ~  100  Seiten.  —  Subsl<riptionspreis  50  h. 

Die  Geschäfts- Vormerk-Blätter  enthalten  einen  Datumanzeiger  nnd  ein  KalendarinmfOr  1906» 
einen  Woehentags-Kalender  für  alle  Jahrhunderte,  eine  Tabelle  der  beweglieben  ehristileheo 
Feste  nnd  der  Faschingsdaner  von  1906—1925,  Stempelskalen,  Interessen-,  Gehalt-  nnd 
Lohnberechnnngs-,  Maß-,  Gewichts-  und  Zeitvergleichungs-Tabellen,  Post-,  Telegraphen-  und 
Telephon-Tarife,  eine  Darstellung  der  in-  und  auslSndischen  Geldwerte  nebst  Tergleichnngs- 
tabellen,  die  im  Jahre  1906  stattfindenden  Lottoanlehens-Ziehungen;  femer  mehr  als  SO  ent- 
sprechend rubrizierte  Seiten,  und  zwar  1.  zur  Fuhrung  von  besonderen  Jahres- Vormerken,  und  zwar 
für  Gedenktage  (Namens-  und  Geburtstage  etc.),  für  Wohnnngs-Adressen,  für  den  £mpfasg  der 
einzelnen  Nummern  pränumerierter  Zeitschriften  (vier  Seiten),  2.  zur  Führung  eines  Wochen- Vonnerkes 
(eine  Seite),  3.  zur  Eintragung  von  Stundenplänen  für  die  ganze  Woche,  und  zwar  für  Winter-  un<i 
Sommersemester  (zwei  Seiten),  4.  zur  Vormerkung  von  Kommissionen,  Tagsatzungen  und  sonstigen 
Geschäften  (für  jede  Woche  eine  Seite),  5.  zur  Eintragung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  oder  sonstiger 
Notizen  (für  jeden  Monat  eine  Seite),  6.  zur  Zusammenstellung  verschiedenartiger  Jahresübersichteo 
(acht  Seiten),  7.  zur  Vormerkung  für  das  Jahr  1907  (eine  Seite). 

Bei  Ihrer  die  mannigfachsten  Bedürfnisse  hertloksiohtigenden  Einriohtung  Verden  sowohl  dsr 
Amtskalender  als  die  Vormerkbl&tter  fftr  alle  Behörden,  Amter,  Gemeinden,  öffentUohen  und  Friyat- 
Aiistalten,  sowie  weltlichen  nnd  geistlichen  Korporationen,  zu  deren  Gebrauche  yorsagsweiBe  diese 
beiden  PubUkatio&en  bestimmt  sind,  einen  willkonmienen  praktischen  Behelf  bieten. 

fizemplare  smm  obigen  erm&ßigten  Preise,  sowie  ausfiilirlichere  Amtskalender-Prospekte 

können  durch  das  Expedit  der  k.  k.  Hof-  nnd  Staatsdmokerei  in  Wien  (L,  SingerstraSe  IStr.  26) 
bezogen  werden. 


Diesem  Stücke  liegt  bei :  das  „Verzeichnis  der  in  den  Programmen  der  österreiohiaehen  Ojmnasisor 
Bealgymnadea  und  Bealsohnlen  über  das  Sdhnljahr  1904/1905  veröffentlichten  Abhandlnngen'^ 


Verzeichnis 

der  in  den 

Propmmen  der  österreichischen  Gymnasien,  Realgymnasien  und  Realschulen 

über  das  SchiOJahr  1904/1905 

yeroffentlichten  Abhandlungen. 

I.  Gymnasien  und  Realgymnasien, 

ÖBterreioh  unter  der  Enns. 

Wien. 

a)  Akademisches  Gymnasinm  im  I.  Gemeindebezirke. 

1.  Herold,  Dr.  Franz:  Festrede  zur  Schillerfeier.  13  S. 

2.  Tscher  Dich,  Dr.  Franz:  Die  Tertiärflora  von  Altsattel.  Ein  Beitrag  zar  Kenntnis 

der  fossilen  Pflanzen  des  nordwestlichen  Böhmens.  36  S. 

b)  K.  k.  Franz  Joseph-Gymnasium  im  I.  Gemeindebezirke. 

Castle,   Dr.   Eduard:   Schiller  (Gedächtnisrede  zu  Schillers   100.   Todestag   am 
».  Mai  1905).  6  S. 

c)  K.  k.  Gymnasinm  zu  den  Schotten  im  I.  Gemeindebezirke. 

1.  Heberdey,  Dr.  Philipp:  Die  Kegelschnitte.  33  S. 

2.  Sadil  Meinrad:  Festrede  zur  Schillerfeier.  3  S. 

d)  K.  k.  Sophien-Gymnasium  im  II.  Gemeindebezirke  (Leopoldstadt). 
Horna,  Dr.  Konstantin:  Analekten  zur  byzantinischen  Literatur.  33  S. 
e)  K.  k.  Erzherzog  Rainer-Gymnasium  im  II.  Gemeindebezirke  (Leopoldstadt). 

1.  Landwehr  von  Pragenau,  Dr.  Moriz:  Japan  bis  zur  Mitte  des  XIX.  Jahr- 

hunderts. 53  S. 

2.  Heidrich,  Dr.  Georg:  Zuwachs  der  Lehrerbibliothek  seit  1.  Juni  1902.  4  S. 

f)  Staats-Gymnasium  im  III.  Gemeindebezirke  (Landstraße). 

Kor  an  da  Jobann:   Katalog  der  Lehrerbibliothek  des  k.  k.  Staats-Gymnasiums  im 
in.  Bezirke  in  Wien.  (Fortsetzung.)  24  S. 

g)  Gymnasium  der  k.  k.  Theresianischen  Akademie. 

1.  Prix  Franz:  Athen.  Begleitworte  zu  einer  Reihe  von  Projektionsbildem.    20  S. 

2.  Ziwsa  Karl:  Alois  Egger  von  MöUwald.  Ein  Lebensbild.  16  S. 


2 

h)  E.  k.  filisabeth-Gymnasinm  im  V.  Gemeindebezirke  (MargareteB). 

Redtenbacher  Josef:    Die  Gliederung   der  Orthopterenfauna  Niederösterreici- 

22  S. 

i)  Staats-GTiniiasinm  im  VI.  Gemeindebezirke  (MariahilO* 

1.  Müllner,  Dr.  Karl:  Francisci  Gastilionensis  vita  Victorini  Feltrensis.  13  S. 

2.  Thumser  Viktor:  Professor  August  Burkart  f.  2  S. 

k)  Staats-fifymnasinm  im  VUI.  Gemeindebezirke  (Josefistadt). 

1.  Scheich  Rudolf:  Festrede  zur  Schillerfeier.  4  S. 

2.  Keyzlar,   Dr.  Julius:    Die  Übersetzung   der  lat.  Metapher.   Ein  Beitrag    z:^ 

Studium  der  lat.  Stilistik.  25  S. 

3.  Bericht  über  die  von  den  Professoren  Dr.  A.  Becker  und  Dr.  R.  Hödl   nntti- 

nommenen  geographisch-historischen  Schulausflüge.  14  S. 

1)  Langer'scbes  Privat-Untergymnasinm  im  YIII.  Gemeindebezirke  (Josefstadt). 

Montzka,  Dr.  Heinrich:  Die  Landschaften  Hoch-Armeniens  bei  griechischen    ui^. 
römischen  Schriftstellern.  17  S. 

m)  K.  k.  Maximilian-Gymnasinm  im  IX.  Gemeindebezirke  (Aisergrund). 

1.  Oehler,  Dr.  Johann:  Zum  griechischen  Vereinswesen.  28  S. 

2.  Kisser,  Dr.  Johann:   Zuwachs   in   der   Lehrerbibliothek    vom   Jahre    1904    bis 

Juni  1905.  5  S. 

n)  E.  k.  Karl  Lndwig-Gymnasinm  im  XII.  Gemeindebezirke  (Meidling). 

1.  No8,  Dr.  Franz:  Professor  Johann  Appl  f.  2  S.  / 

2.  Starek  Wenzel:    Beitrag    zur    Reformbestrebung    im    Zeichenunterrichte.    (Mit 

zahlreichen  Abbildungen  von  Schülerzeichnungen.)  26  S.  | 

o)  Staats-Gymnasinm  im  XIH.  Gemeindebezirke  (Hietzing). 

Löhn  er,  Dr.  Rudolf:   Lehrerfahrungen.   Beitrag   zur   Methodik   und  Didaktik   des    l 
deutschen  Unterrichtes.  10  S. 

p)  Staats-Gymnasinm  im  XYH.  Gemeindebezirke  (Hemals). 

1.  Egger,  Dr.  Ludwig:  Zur  Zentenarfeier  des  Todestages  Schillers.  4  S. 

2.  Egger,  Dr.  Ludwig:  Taine  und  die  moderne  Soziologie.  19  S. 

q)  Staats-Gymnasinm  im  XIX.  Gemeindebezirke  (Dobling). 

1.  Ludwig  Karl  und  Element,  Dr.  Karl:  Zur  Schillerfeier.  17  S. 

2.  Reitterer,  Dr.  Theodor:    Die    englische    Sprache    als    relativ-obligater   Lehr- 

gegenstand am  k.  k.  Staatsgymnasium  im  XIK.  Bezirke  in  Wien.  17  S. 

r)  Staats-Gymnasinm  im  XXI.  Gemeindebezirke  (Floridsdorf). 

Brommer,  Dr.  Ignaz:  Die  österreichische  Donau   und  die  österreichische  Elbe  büb 
Wasserstraßen.  I.  Teil.  21  S. 


Baden. 
Kaiser  Franz  Joseph-Landes-Real-  und  Obergymnasinm. 

1.  Badstüber,    Dr.    Hubert:    Franz    Wisbacher.    Ein   bayerischer    Lyriker    der 

Gegenwart.  20  S. 

2.  Reinöhl,    Rainer    von,    Dr.:    Festrede    bei    der  Säkularfeier  von  Friedrich 

Schillers  Todestag.  4  S. 

Hom. 

Landes-Real-  und  Obergymnasium. 

1.  Matzura  ElemoDs:  Über  Schülerkommentare  und  Präparationen  zu  lateinischen 

und  griechischen  Klassikern.  34  S. 

2.  Ereschniöka,   Dr.   Josef:   Die  Inkunabeln   und  Frühdrucke  bis  I52O5   sowie 

andere  Bücher   des    XVI.  Jahrhunderts   aus   der   ehemaligen  Piaristen-  nun 
Hausbibliothek  des  Gymnasiums  in  Hom.  N.  Ö.  (Fortsetzung.)  16  S. 

Ealksbnrg. 

Privat-fifymnasium  der  Gesellschaft  Jesu. 

1.  W  im  m  e  r  Johann  Baptist :  Katalog  der  Lehrmittelsammlungen.  (Fortsetzung.)  120  S. 

2.  —    —    Das  Buch  der  göttlichen  Weisheit  von  Meister  Heinrich  von  Hessen.  9  S. 

Elostemeuburg. 
Landes-Realgymnasium. 

Fischer  Adolf:   Das  Verhältnis   der  Fabeln   des  Phädrus  zur  äsopischen  Fabel- 
sammlung. 16  S. 

Eomenbnrg. 
Städtisches  Kaiser  Franz  Joseph-JubilSums-Realgymnasium. 

1.  Radinger  Karl  von,  Dr.:  Eine  verschollene  Handschrift  des  Sueton.  21  S. 

2.  Latzke,  Dr.  Rudolf:  Roseggerstudien.  I.  Von  „Zither  und  Hackbrett"  bis  zum 

»Waldschulmeister".  54  S. 

Erems. 

Staats-Gymnasium. 

1.  Wen g er,  Dr.  Leopold:  Die  Rede  des  Hypereides  gegen  Athenogenes.  27  S. 

2.  SchiUerfeier  am  9.  Mai.  8  S. 

Melk. 

K.  k.  Gymnasium  der  Benediktiner. 

Fei  gl    Friedrich    A.:   Die    Stellung    der    Satzglieder    des  Vollsatzes    in  Notkers 
Marcianus  Gapella.  (Fortsetzung.)  80  S. 

1* 


Mödling. 
Landes-Real-  nnd  Obergymnasinm. 

Roch  Franz:   Die  häusliche  Schtilerarbeit  und  ihre  gleichmäßige  Verteilung.  42  S. 

OberhoUabronn. 

Staats-Gymnasinm. 

Lindenthal  Josef:  Horaz  und  die  römische  Dramatik.  23  S. 

St.  Polten. 

Landes-Beal-  und  Obergymnasinm. 

Schmidt,    Dr.  Adolf  M.   A. :   Beiträge   zur  Livianischen   Lexikographie.     V.  Teil. 
Die  kausalen  Präpositionen:  1.  ob  und  propter.  33  S. 

Seitenstetten. 

E.  k.  Gymnasium  der  Benediktiner. 

1.  Puschl  Karl:  Über  Äquivalentgewicht  und  Elektrolyse.  7  S. 

2.  Schock  Josef:  Katalog  des  Seitenstettener  geographischen  Kabinettes.  (4.  Fort- 

setzung.) 45  S. 

Stockerati. 

Landes-Beal-  und  Obergymnasium. 
Plundrich  August:    Zur   Geschichte   der   Anstalt.    II.  Teil.    (Fortsetzung    zum 
Jahresberichte  des  Schuljahres  1^03/4.)  38  S. 

Waidhofen  an  der  Thaya. 

Landes-Realgymnasium. 

Thetter  Friedrich:  Die  Ruhe  in  Natur  und  Kunst.  14  S. 

Wien  er- Neustadt. 
Staats-Gymnasium. 

Czerny,   Dr.  Johann:  Über  den  Tod  des  Herzogs  Bernhard  von  Weimar.  I.  Teil. 
21  S. 

Österreioh  ob  der  Enns. 

Linz. 

Staats-Gymnasium. 

1.  BermanschlÄger  Ludwig:  Prolog  zu  Schillerfeier  am  9.  Mai  1905.  2  S. 

2.  Sewera  Ernst:  Katalog  der  Lehrerbibliothek.  (Schluß.)  28  S. 


.  Freistadt 
Kaiser  Franz  Joseph-Staats-Gymnasinm. 

Sommer  Franz:   Über  den  Unterricht  in   der  bildenden  Kunst  am  Gymnasium. 

III.  Malerei.  29  S. 

Gmunden  am  Traunsee. 

Kommnnal-Obergymnasmm. 

1.  Endisch,  Dr.  Norbert:  Zur  Interpunktionslehre  der  neuen  deutschen  Orthographie. 

8  S. 

2.  Effenberger,  Dr.  Josef:  Bericht  über  einige  interessante  Objekte  der  natur- 

wissenschaftlichen Sammlung  des  Gmundner  Gymnasiums.  6  S. 

Eremsmünster. 

K.  k.  Gymnasium  der  Benediktiner. 

Altinger,    Dr.    P.    Altmann:    Geschichte    des    Gymnasiums    zu    Kremsmünster. 

IV.  Abschnitt.  (Schluß.)  22  S. 

Ried. 
Staats-Gymnasinm. 

1.  Hebenstein   Julius:    Gliederung    der    gelesensten   Lebensbeschreibungen   des 

Cornelius  Nepos.  19  S. 

2.  Toifel  Otto:  Gymnasial-Direkter  Ferdinand  Barta  t.  Ein  Nachruf.  7  S. 

Urfahr. 
Bisch5fliches  Privat-Gymnasinm  am  Kollegium  Petrinnm. 

1.  Ilg,  Dr.  Johann:  Rede  bei  der  Schillerfeier  am  9.  Mai  1905.  6  S. 

2.  Bauernberger  Hermann:  Apparat  zur  Darstellung  der  Kraftlinien  von  Strom- 

leitern. (Mit  einer  Abbildung.)  2  S. 

3.  Berg  er,  Dr.  Franz:  Der  Krieg  Maximilians  I.  mit  Venedig  1510.  II.  (Schluß-) 

Teil.  53  S. 

Wels. 

Städtisches  Gymnasium. 

Hintner  Florian:   Beiträge  zur  Kritik  der  deutschen  Neidhart-Spiele  des  14.  und 
15.  Jahrhunderts.  IL  Teil.  46  S. 

Wilhering. 
Privat-Untergymnasinm  der  Zisterzienser. 

1.  Wöhrer,  Dr.  Justinus:  Studien  zu  Marius  Victorinus.  40  S. 

2.  Schwacha  Benno:  Dr.  P.  Otto  Grillnberger  t.  9  S, 


Salzburg. 

Salzburg. 

a)  Staats-fifTinnasinm. 
Müller,  Dr.  Eugen:  Spartakus  und  der  Sklavenkrieg  in  Geschichte  und  Dichtong. 
48  S. 

b)  FflrsterzbischSfliebes  Privat-Gymnasiuni  am  EoUeginm  BorromSnm. 

He  tt  egg  er,  Dr.  Gregorius:   Qua  ratione  M.  Fabius   Quintilianus   in    institatione 
oratoria  landaverit  scriptores.  59  S. 

Tirol. 

Ixmsbraok. 

Staats-Gymnasium. 

1.  Strobl  Anton:  Zur  Schullektüre  der  Annalen  des  Tacitus.  (Fortsetzung.)    18  S. 

2.  Alton,  Dr.  Josef:  Professor  Dr.  Hans  Schmölzer.  Nachruf.  3  S. 

3.  Hechfellner  Matthias:  Katalog  der  Lehrerbibliothek.  (Fortsetzung.)  2  S. 

Bozen. 
Frivat-Gymnasinm  der  Franziskaner, 

Rief  Josef  G.:   Beiträge  zur  Geschichte   des  ehemaligen   Eartäuserklosters  Aller- 
engelberg in  Schnals.  HI.  56  S. 

Brizen. 

a)  E.  k.  Gymnasium  der  Augustiner-Chorherren  von  Neustift. 

Kessler,  Dr.  Nikolaus:  Dramaturgie  der  Jesuiten  Pontanus,  Donatus  und  Masenias. 
Ein  Beitrag  zur  Technik  des  Schuldramas.  46  S. 

b)  Ffirstbisehofliches  Privat-Gymnasium  am  Seminarium  Yincentinum. 
Ecker  Josef  von:  Die  Formen  von  esse  und  habere  im  Schriftitalienischen.  48  S. 

Hau. 

E.  k.  Franz  Joseph-Gymnasium  der  Franziskaner. 

Gremblich  Julius:  Der   Garten   des   Franziskaner-Eonventes  zu    Hall  in    Tirol. 
56  S. 

Meran. 
E.  k.  Gymnasium  der  Benediktiner  von  Marienberg. 

Schatz,  Dr.  Adelgott:  Grundlinien  zu  einer  Apologetik  für  die  fünfte  Gymnasial- 
klasse. 50  S. 


7 

Bovereto. 

Staats-Oymnasiiuii. 

Filzi  Johann:  Annali  del  Ginnasio  di  Rovereto  (1780—1850).  Parte  II  e  IIL  40  S. 

Trient 
a)  Staats-Oymnasinm. 

Niccolini  Ludwig:  Notizie  su  Cristoforo  Busetti,  Poeta  Trentino  del  sec.  XVI.  28  S. 

b)  Fftrstbischofliches  Priyat-Gymnasinm. 
Zanolini  Vigilio:  Spigolature  d' Archivio.  38  S. 

Vorarlberg. 

Bregenz. 
Kommunal-Gymnasiam. 
Diener  Karl:  Lord  Byrons  PessinüBmus.  12  S. 

Feldkiroh. 
a)  Staats-Gymnasimn. 

Felder,  Dr.  Jakob:  Die  lateinische  Kirchensprache  nach  ihrer  geschichtlichen 
Entwicklung.  45  S. 

b)  Privat-Gymnasium  an  der  Stella  Matatina. 
Bompel  Josef:  Kritische  Studien  zur  ältesten  Geschichte  der  Chinarinde.  62  S. 

Steiermark. 

Graz. 

a)  Erstes  Staats-Gymnasium. 

Prohaska  Karl:  Beitrag  zur  Mikrolepidopteren-Fauna  von  Steiermark  und  Kärnten. 
27  S. 

b)  Zweites  Staats-Gymnasinm. 
Schweighofe r,  Dr.  Anton:  Die  mitteleuropäischen  Libellen.  40  S. 

c)  FttrstbiscbSfliches  Gymnasium  am  Seckauer  DiSzesan-Knabenseminar  Carolinum 

Augostineum. 

Knappitsch,  Dr.  Anton:  St.  Augustins  Zahlensymbolik.  45  S. 

d)  Privat-Gymnasium  des  Franz  Scholz. 

Kilarski  Thaddäus:  Lehrplan  und  Instruktionen  für  den  Unterricht  an  den 
Gynmasien  in  Österreich  mit  Bezug  auf  die  Lektüre  der  deutschen  Meister- 
werke in  den  oberen  Klassen.  7  S. 


8 

caui. 

Staats-Gymnasiam. 
Lex,  Dr.  Franz:  Papst  Gregor  I.  22  S. 

Leoben. 

Staats-Gymnasimii. 

Lämmermayr,  Dr.  Ludwig:  Zur  Heterophyllie  der  Phanerogamen  im  allgemeinen 
und  des  Efeu  im  besonderen.  (26  S.  mit  2  Tafeln.) 

Marborg. 
Staats-Gymnasium. 

1.  Verstoväek,  Dr.  Karl:  Simonidovi  jambi  „Uepl  yüvaixüiv". 

2.  Schillerfeier. 

PettatL 
Kaiser  Franz  Joseph-Landes-Gymnasinm. 

1.  Petrasch  Karl:  Beitrag  zur  Flora  der  Umgebung  Pettaus.  9  S. 

2.  Gubo  Andreas:  Die  Schillerfeier.  2  S. 

3.  —    —    Nekrolog.  Ferdinand  Majcen  t.  2  S. 

Kärnten. 

Elagenftirt. 

Staats-Gymnasium. 

Gassner  Josef:   Der  Einfluß  des  Burkhardt  Waldis  auf  die  Fabeldichtung  Hage- 
doms. 24  S. 

St  PatiL 

K.  k.  Stifts-Gymnasium  der  Benediktiner. 

Je  Hin  egg  Bruno:  David  von  Augsburg.  (Fortsetzung.)  Dessen  deutsche  Schriften, 
auf  ihre  Echtheit  untersucht.  37  S. 

VUlaoh. 
Staats-Gymnasium. 

1.  Paus  er  August:  Die  Elektrizität  als  Bewegung.  (Schluß.)  19  S. 

2.  Zeehe  Andreas:  Nachrufe  an  Professor  J.  Staunig  und  Prof.  J.  Wang.  2  S. 


Krain. 

Laibaoh. 

a)  Erstes  Staats-Gymnasium. 

Eorun,  Dr.  Valentin:  Katalog  der  Lehrerbibliothek  des  k.  k.  I.  Staats-Gymnasiums 
in  Laibach.  (Fortsetzung  und  Schluß.)  26  S. 

b)  Zweites  Staats-Oymnasinm. 

Slebinger,    Dr.   Janko:    Öetrti  zvezek  Devovih   „Pisanic".    (Vierter  Band   der 
A.  Dev'schen  »Pisanice".)  30  S. 

Erainburg. 

Kaiser  Franz  Joseph-Staats-Oymnasium. 

Debevec,   Dr.  Josef:   Podoba  (metafora)  v  slovenskem  jeziku  in  slovstvu.   (Die 
Metapher  in  der  slowenischen  Sprache  und  Literatur.)  21  S. 

Bndolfswert. 

Staats-Gymnasinm. 

Pamer,  Dr.  Kaspar:  Das  k.  k.  Staats-Obergymnasium  zu  Budolfswert.  (Fortsetzung.) 
20  S. 

Oörz,  Trlest,  Istrien. 

OOrz. 

Staats-Gymnasinm. 

T  r  a  V  e  r  s  a,  Dr.  Eduard :  Quellenkritik  zur  Geschichte  des  Patriarchates  unter  Peter  II. 
Gerra  (1299-1301.)  45  S. 

Triest. 
a)  Staats-Gymnasinm. 

1.  Hof  er,  Dr.  August:  Die  Mittelschule  und  die  neue  Zeit.  35  S. 

2.  Heigl,  Dr.  Gustav:  „Regierungsrat  Dr.  Alois  Pemter."  Nachruf.  6  S. 

3.  Vidossich,  Dr.  Josef  und  Wolf,  Dr.  Karl:  „Prof.  Eduard  Pospichal."  Nachruf. 

2  S. 

4.  —    —  „Prof.  Oskar  Edler  von  Hassek".  Nachruf.  3  S. 

b)  Kommunal-Gymnasinm. 
Ziliotto  Bacdo:  Marco  Petronio  Caldana  da  Pirano  e  il  suo  poema.  50  S. 


10 

Oapodistila. 

Staats-Gymnasiiiiii. 

Bisiac  Johann:  Catalogo  della  biblioteca  dei  professori  dell'  i.  r.  Ginnasio  superiore 
in  Capodistria.  (Continuazione  e  fine.)  40  S. 

Mitterborg. 

a)  Staats-Gymnasinm. 
Zgrablic  Martin:  Öakavski  dijalekat  v  Sv.  Ivanu  i  Pavlu  te  Zminju  u  Istri.   (Der 
£ak.  Dialekt  in  St.  Ivan  und  Paul  sowie  in  ^minj  in  Istrien.) 

b)  Landes-Realgymnasiam  mit  Ober-Realscbnlklassen. 

Mitis  Silvio:  Un  „Protocollo  di  Registratura"  della  Contea  di  Pisino.  40  S. 

Pola. 
Staats-Gymnasinm. 
Aigner  Riemens:  6.  W.  Rabeners  Verhältnis  zu  Swift.  18  S. 

Dalmatlen. 

Zara. 
a)  Staats-Gymnasinm  (mit  italienischer  Unterrichtssprache). 

1.  Erb  er  TuUio:  Storia  del  ginnasio  (Fine.)  232  S. 

2.  Festa  centennaria  del  ginnasio.  85  S. 

b)  Staats-Gymnasinm  (mit  serbo-kroatischer  Unterrichtssprache). 
Alfirevid  Silvije:  Kratki  uvod  u  psihologiju.  (Kurze  Einleitung  in  die  Psychologie.) 
16  S. 

Gattaro. 
Staats-Gymnasinm. 
Meneghello  Eugenije:   Nesto  o  hvarskom  kamenju.   (Einiges  über  das  Gestein 
Yon  Lesina.)  5  S. 

Bagosa. 

Staats-Gymnasinm. 

Ljnbibratic,  Baron  Walter:  Josip  Parini  i  talijanska  satira  u  XVIII.  vijeku. 
Nastavak.  (Josef  Parini  und  die  italienische  Satire  im  XVIII.  Jahrhundert. 
Fortsetzung.)  30  S. 

Spalato. 
Staats-Gymnasinm. 
Kevid,  Dr.  Mate:   Treda  i  najstarija  glagolska  sluzba  sv.  Oirila  i  Metodija.   (Das 
dritte  und  älteste  Breviarium  des  hl.  Cyrill  und  Method.)  15  S. 


11 


Böhmen. 

Prag. 

i)  Akademisches  Gymnasinm. 

1.  Hujer  Udalrieh:  Dissimilace  souhUsek  v  £eätin6.   (Über  die  Dissimilation  der 

Konsonanten  im  Böhmischen.)  18  S. 

2.  Jetibek  Ant.:  t  Dr.  Ignic  Axamit.  4  S. 

3.  Winter  Z,:  t  Josef  Havrinek.  2  S. 

b)  Staats-Oymnasinm  in  der  Altstadt  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

Liebus,   Dr.  Adalbert:    Versach   einer  methodischen  Behandlung  der  Kristallo- 
graphie an  den  Gymnasien  mit  Zugrundelegung  der  Symmetrieverhältnisse.  9  S. 

c)  Staats-Oymnasium  auf  der  Kleinseite  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

1.  Kerbl  Heinrich:  Katalog  der  Lehrerbibliothek.  (Fortsetzung.)  8  S. 

2.  Watzel  Rudolf:  Elementar-Kristallographie.  6  S. 

d)  Staats-Gymnasium  in  der  Neustadt  (Graben)  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

1.  Strohschneider  Josef:   Katalog  der  Lehrerbibliothek.  Fortsetzung.  Vni.  bis 

XVIL  Teil  und  Nachträge.  37  S. 

2.  Gar  reis  A.:   Bemerkungen   über  die  Verwitterung    des  Serpentin  und  seine 

Entstehung.  7  S. 

e)  Staats-Gymnasium  in  der  Neustadt  (Stephansgasse)  (mit  deutscher 

Unterrichtssprache). 

1.  Tauber    Georg:    Festrede    zur    Feier    der   hundertjährigen    Wiederkehr   von 

Schillers  Todestage  am  deutschen  Staatsgymnasium  Prag-Neustadt,  Stephans- 
gasse, am  9.  Mai  1905.  8  S. 

2.  BubenKek  Jos.:  Durch  Montenegro.  Mit  15  Abbildungen  im  Texte.  22  S. 

f)  Staats-Gymnasium  in  der  Neustadt  (Tischlergasse)  (mit  hShmischer 

Unterrichtssprache). 

KoSCal  Josef:  Seznam  knihovny  uöitelskä.  Ö&st  IIL  (Katalog  der  Lehrerbibliothek. 
m.  Teil.)  13  S. 

g)  Staats-Real-  und  Obergymnasium  (mit  bShmischer  Unterrichtssprache). 

1.  Vacek  Franz:   Öeskö  povösti   ve  12.  stoleti.   (Böhmische  Sagen   im  12.  Jahr- 

hunderte.) 26  S. 

2.  Safrinek  Johann:  t  Matöj  Trapl.  (t  Matthias  Trapl.)  3  S. 


12 

h)  Staats-Gymnasinm  in  der  Neustadt  (Eomgasse)  (mit  böhmischer 

Unterrichtssprache). 

1.  Sfastn;^,    Dr.  Jaroslav:    Thrakovfi.    Ukäzka   ze   spisu    „Döjiny   Makedonie   ve 

starovSku.  II.  dil.  Nirodopisnö  probWmy."    (Die  Thracier.  Eine  Probe  aus  der 
.    Schrift:  „Die  Geschichte  Makedoniens  im  Altertume.  IL  Teil.  Ethnographische 
Probleme.")  11  S. 

2.  Krejöi  Aug.:  DoplAky  k  seznamu  knihovny  uätelskä.   (Nachhang  zum  Kataloge 

der  Lehrerbibliothek.)  8  S. 

i)  Staats-Gymnasium  auf  der  Eleinseite  (mit  bShmischer  Unterrichtssprache). 

Sommer  Johann:  Sv^m  iikfim.  [Üvod  do  trigonometrie.]  (Einführung  in  die 
Trigonometrielehre.  Seinen  Schülern  gewidmet.)  29  S. 

k)  Priyat-MSdchen-Gymnasium  des  Vereines  Minerva. 
Slavik  W.  Ot.:  Karakt6r.  Die  Sam.  Smilesa.  (Der  Charakter.  Nach  Sam.  Smiles.)  5  S. 

Aman. 

Staats-Gymnasium. 

Himml  Franz:  Über  das  sogenannte  „Fürstenbuch  von  Österreich  und  Steier"  des 
Jansen  Enenkel.  13  S. 

Aussig. 

Staats-Gymnasium. 

1.  Her  gel,  Dr.  Gustav:  Winke  zur  Erhaltung  körperlicher  und  geistiger  Gesundheit. 

13  S. 

2.  —     — ,  Prof.  Johann  Kohm  t.  2  S. 

BeneschatL 
Staats-Gymnasium. 

Sladk^  Wenzel:  Styky  prvnich  Karlovcfi  s  papeäi  (739—754).  PHspßvek  k  vzniku 
cirkevnlho  st&tu.  G&st  IL  (Über  die  Beziehungen  der  Karolinger  zu  den 
Päpsten  [739—754].  Ein  Beitrag  zur  Entstehung  des  Kirchenstaates.)  IL  Teil  10  S. 

Brannau. 

Stifts-Gymnasium  der  Benediktiner. 
Kyas,  P.  Amand:  Übersetzung  ausgewählter  Kapitel  aus  dem  arabischen  Geographen 
Ihn  Rusta.  (Nach  dem  Originaltexte.)  61  S. 

Brfiz. 
Staats-6]rmnasium. 

Golling  Josef  jun.:  Schulkommentar  zu  ausgewählten  Eklogen  Virgils.  8  S. 


13 

Budweis. 

a)  Staats-Gymnasinm  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

Blnmentritt  Friedrich:  Zweckmäßige  Einrichtungen  im  Pflanzenreiche.  13  S. 

b)  Staats-Oymnasinm  (mit  böhmischer  Unterrichtssprache). 

Mach&£ek  Johann:  Üzemni  (territoriAIni)  vj^voj  panstvi  Hmsk^ho  na  p&dö  dneSnlho 
mocn&j^styl  rakonsko-uhersk^bo.  (Die  territoriale  Entwicklung  der  römischen 
Macht  auf  dem  Gebiete  der  heutigen  österreichisch-ungarischen  Monarchie.)  14  S. 

Öaslau. 
Staats-Gymnasium. 

Marek  Wenzel:  Prvni  ötvrtstoleti  gymnasia  öÄslavsköho.  (Das  erste  Viertel- 
jahrhundert des  Öaslauer  Gymnasiums.)  51  S. 

Ghradim. 

Staats-Real-  und  Obergymnasium. 

1.  Smaha   Johann:    Pireklad  nökter^ch    nSmeck^ch    b&snf.    (Übersetzung   einiger 

deutscher  Gedichte.)  34  S. 

2.  DuS&nek,  Dr.  Franz:   Posmrtni   vzpomfnka  na  professora  VAclava  Markalousa. 

(t  Wenzel  Markalous.)  4  S. 

DeutschbrocL 

Staats-Cfymnasium. 

1.  N6mec  Josef:  Homerovy  Diady  zpöv  ötvrt^.  Pteloiil  — .  (Übersetzung  des  vierten 

Gesanges  von  Homers  Ilias.)  15  S. 

2.  Dufek  Ant.:  V^sledky  meteor.  pozorov&nl  v  N6m.  Brodö  r.  1904  a  ptehled  od 

r.  1895—1904.   (Ergebnisse   der  im  Jahre  1904   in  Deutschbrod   angestellten 
meteorologischen  Beobachtungen  und  Übersicht  vom  Jahre  1895—1904.)  21  S. 

Dnppau. 
Privat-Gymnasium. 

Hof  mann,  Dr.  K.:  Der  Begriff  „Instinkt  im  Tierreich".  (Schluß.)  18  S. 

Eger. 
Staats-Oymnasium. 

1.  Bertel  Rudolf:  Tier  und  Pflanze  in  ihren  Wechselbeziehungen.  13  S. 

2.  Trötscher  Josef:  Direktor  Robert  Ritter  von  Lindner.  Nekrolog.  3  S. 

3.  Kostlivy  J. :    Übersicht  der  an   der  meteorologischen  Beobachtungsstation   in 

Eger  im  Jahre  1904  angestellten  Beobachtungen.  3  S. 


14 

Oablonz  a.  N. 

Kommunal-Gyinnasiaiii. 

Franz el  Anton:  Die  Konsonantenassimilation  in  den  Denkmälern  der  lesbisch- 
äolischen  und  dorischen  Mundarten.  30  S. 

Hohenmantb. 

Staats-Oymnasiiim. 

Patizek,  Dr.  Adolf:  Pozn&mky  k  stanoveni  spole£nö  mirj  a  spole£n6ho  n&sobku  i 
k  ükolfim  pHpravnj^m.  (Zur  Theorie  des  größten  gemeinschaftlichen  Maßes  und 
des  kleinsten  gemeinschaftlichen  Vielfachen.)  15  S. 

Jiöin. 

Staats-Gymnasinm. 
Pösl  Franz:   Kapitoly  o  £eskä  poesii  närodnf.   (Einige  Kapitel  über  die  böhmische 
Volkspoesie.)  30  S. 

JnngbtinzlatL 
Staats-Gymnasinm. 

Sixta,  Dr.  W.:  0  pftvodu  ssavcfi.  Na  z&klad6  srovn&vaci  anatomie  ssavcft  vejco' 
rod^ch.  (über  den  Ursprung  der  Säugetiere.  Auf  Grund  der  yergleichenden 
Anatomie  der  Monotremata.)  21  S. 

Eaaden. 
Staats-Gymnasinm. 

Furtmüller»  Dr.  Karl:  Die  Philosophie  Schillers  und  der  Deutschunterricht  in 
den  Oberklassen  des  Gymnasiums.  10  S. 

Karlsbad. 
Kommnnal-Gymnasinm. 

Achtner  Viktor:  Untersuchung  verschiedener  Mineralien  auf  Radioaktivität  mittels 
der  elektrischen  und  photographischen  Methode.  12  S. 

KLattatL 
Staats-Real-  nnd  Obergymnasinm. 

1.  Nekola   Franz:    Krilovätl   rychtitovÄ    v   Klatovech.    (Königliche    Richter    in 

Klattau.)  14  S. 

2.  Voöadlo   Wilhelm:    Katalog   bibliotheky   professorske.    (Katalog   der   Lehrer- 

bibUoihek.)  14  S. 


15 

Kolin. 
Staats-Real-  und  Obergymnasium. 

EubeS,  P.  Augastin:  Rody  kolinsk^ch  vos  a  vöel.  (Eoliner  Wespen-  und  Bienen- 
Geschlechter.)  26  S. 

Eomotatu 
Kommunal-Gyiniiasinm. 

Fischer,  P.  Gregor:   Genuina  narratio  tragicae  praecipitationis  etc.   (Der  Prager 
Fenstersturz.)  I.  Teil.  Manuskript  des  Stiftes  Ossegg.  33  S. 

Eöniggrätz. 

Staats-Gymnasinm. 

1.  VKek  Wladislav:  Öelisti  Enchodus  halocyon  Ag.  od  Sk&ly  u  Chrasti.  [S  vyobra- 

zenim.]   (Der  Eiefer  von  Enchodus  halocyon  Ag.   aus  Skala  bei  Chrast.   Mit 
einer  Abbildung.)  4  S. 

2.  Lexa,  Dr.  Fr.:  Nökolik  pj^ekladfi  z  egyptätiny.  (Einige  Übersetzungen  aus  dem 

Ägyptischen.)  6  S. 

EöBigiBhof. 
Staats-Gymnasium. 

Halik  T.:  HrabÖ  FrantiSek  Antonfn  Sporck.  Euks  za  jeho  doby.  (Graf  Franz  Anton 
Sporck.  Eukus  zu  seiner  Zeit.)  17  S. 

Kramati« 

Staats-Gymnasium. 

Baudnik,  Dr.  Z.:  Ein  Beitrag  zur  Analyse  und  Datierung  der  orphischen  Hymnen- 
sammlung. 21  S. 

Landskron. 
Staats-Gymnasium. 

1.  Haehnel  Earl:  Zu  Schillers  Gedächtnis.  8  S. 

2.  —    — ,    Entwürfe  zu    deutschen  Aufsätzen   für  die  oberen  Gymnasialklassen. 

(Neue  Folge.)  17  S. 

Böhmisch  -  Leipa. 
Staats-Gymnasium. 

1.  Nestler  Julius:  Die  Latinität  des  Fulgentius.  25  S. 

2.  Tragi  Alexander:  Rede,  gehalten  am  9.  Mai  1905  bei  der  Schillerfeier.  4  S. 


16 

Leitmeritz. 

Staats-Gymnasinm. 

1.  Eymer  W.:  Gutachten  des  Fürsten  Gundacker  von  Liechtenstein  über  Edakati<m 

eines  jungen  Fürsten  und  gute  Bestellung  des  geheimen  Rates.  26  S. 

2.  Bernt,  Dr.  Alois:  Katalog  der  Lehrerbibliothek.  IV.  Teil.  15  S. 

LeitoxnischL 
Staats-Gymnasium. 

Vobornik  Joh. :  0  postupu  v^voje  lidstvi.  Uk&zkqu  sti^edoäkolske  extense.  Lidova 
pi'edn&gka.  (Über  den  Entwicklungsgang  der  Menschlichkeit.  Ein  populär-wissen- 
schaftlicher Vortrag.)  16  S. 

AQes. 

Staats-Gymnasinm. 

Juritsch,  Dr.  Georg:  Die  Deutschen  und  ihre  Rechte  in  Böhmen  und  Mähren 
im  XIII.  und  XIV.  Jahrhunderte.  181  S. 

Nenbydzow. 

Staats-Real-  und  Obergymnasium. 

Jellnek  V.:  0  fotografovinl  drobn^ch  ptedmötfi  ptirodnlch.  (Über  das  Pboto- 
graphieren  kleiner  Naturgegenstände.)  9  S. 

NenhatLs. 

Staats-Gymnasium. 

1.  He§  Gustav:    Dodatky   a  doplfiky  k   däjin&m   gymnasia  JindHcho-hradeck^ho. 

(Nachtrag  zur  Geschichte  der  Anstalt.)  18  S. 

2.  Decker,   Dr.  Anton,  und  Plicka  Rieh.:   Katalog  . knihovny  uiitelskÄ.  [Pokra- 

ftov&ni  VII.]  (Katalog  der  Lehrerbibliothek.  VII.  Fortsetzung.)  18  S. 

Pilgram. 

Staats-Gymnasinm. 

B&rta  Simon:  Problem  noetick]^  u  Kanta  a  ve  filosofii  scholastickä.  (Das  noätische 
Problem  bei  Kant  und  in  der  Philosophie  der  Scholastiker.)  24  S. 

Pilsen. 

a)  Staats-Gymnasium  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

1.  Graßl,  Dr.  Basil:  Louis  Bourdalone,  Prediger  am  Hofe  Ludwigs  XIV.  27  S. 

2.  Scharnagl,  P.  Theobald:  Die  SchiUerfeier.  6  S. 


17 
b)  Staats-Gymnasimn  (mit  bShmisclier  Unterrichtsspraclie). 

1.  PeSek,  Dr.  Josef:  Staroöeski  dramata.  (Altböbmische  Dramen.)  16  S. 

2.  HruSka  J.  F.,  und  Peäek,  Dr.  Josef:  Za  t  feditelem  Frantiäkem  Safrinkem. 

(t  Direktor  Franz  Safrinek.)  2  S. 

Pisek. 

Staats-Gymnasinm. 

1.  Eram&t  J.:   Pfeklad  Ciceronova  Laelia,  potizen^  od  fiehofe  Hruböho  z  Jelenl. 

[Dokonöenl.]   (Eine  von  Gregor  Hrub^  von  Jelenl  besorgte  Übersetzung   von 
Cieeros  Laelius.  Schluß.)  21  S. 

2.  Vivra  Franz:   Katalog  professorskfi   knihovny   c.   k.   stAt.    gymnasia  v  Pfsku. 

[Pokrafiovini.]  (Katalog  der  Lehrerbibliothek.  Fortsetzung.)  4  S. 

Prachatitz. 

Staats-Gymnasium. 

1.  Strach    M.:    Zum    40jährigen    Jubiläum    der    Anstalt.    Rede    gehalten    am 

4.  Oktober  1904.  4  S. 

2.  Jungbauer  Id.:  Schiller  und  Herder.  I.  Teil.  35  S. 

Pftbram. 

Staats-Real-  und  Obergymnasium. 
Such]^,  Dr.  Julius:  0  v^övich  soustavy  Gerykovy.  (Über  die  Luftpumpen,  System 
Geryk.)  12  S. 

Bandnitz. 

Staats-Gymnasinm. 

Peel,  Dr.  P. :  0  jistö  birationAlni  kubickö  transformaci  a  jeji  applikaci  v  theorü 
rovin.  £ar.  (Über  eine  gewisse  birationale  kubische  Transformation  und  deren 
Anwendung  in  der  Theorie  der  ebenen  Kurven.)  14  S. 

ReichenatL  a.  E. 

Staats-Gymnasium. 

1.  Kopeck^K.:   K  tölesnä  v^chovö  iiikfL  naSi  äkoly  sti'edni.    (Zur  körperlichen 

Erziehung  unserer  Mittelschüler.)  15  S. 

2.  Koufil,    Dr.    Thom. :    Pohrobni    vzpominka    na    teditele    Dr.    AI.    Satnmika. 

(t  Direktor  Dr.  AI.  Saturnlk.)  5  S. 

3.  Sk&kal  Job.:   Katalog  knihovny  uätelskä.   (Katalog  der  Lehrerbibliothek.)  8  S. 

Reichenberg. 

Staats-Gymnasinm. 

Matouschek  Franz:  Bryologisch-floristische  Mitteilungen  aus  Niederösterreich  mit 
besonderer  Berücksichtigung  der  Moosflora  von  Seitenstetten  und  Umgebung.  34  S. 


18 


BoMtzan. 


Kominiiuial-Gyiniiasiiim. 

Smrfika  Ottokar:  C.  ValeriuB  CatuUus:  Svatba  Pelea  a  Thetidy.   [Carmen  LXIV.] 
(C.  Valerius  CatuUus:  Des  Peleus  und  der  Thetis  Hochzeit.)  13  S. 

Saaz. 
Staats-Oyiiulasiiim. 

1.  Zach  Franz:  Über  Erineum  Tiliaceum.  Mit  2  Tafeln.  3  S. 

2.  Ansprache  des  Direktors  bei  der  Schillerfeier  des  Gymnasiums  am  9.  Mai  1905.  6  S. 

Schlan. 

Staats-Gymnasiam. 
]&iha  Heinrich:  Slohovä  zävislost  Herodotova  na  HomeroYi.  (Über  Homers  £iiifluß 
auf  Herodot  in  stilistischer  Hinsicht.)  33  S. 

Smichow. 
a)  Staats-Gymnasium  (mit  deutscher  Unterriehtsspracbe). 
Endt,    Dr.    Johann:    Die    Glossen    des    Vaticanus   Latinus   3257.  Besonders    mit 
Rücksicht  auf  die  Angabe  der  Pseudacronischen  Scholien  von  0.  Keller.  24  S. 

b)  Staats-Real-  und  Obergymnasium  (mit  böhmischer  Unterrichtssprache). 

Schuster  Johann:  Theorie  zjevfi  svßteln^ch  v  pohybujlcich  se  üstfedich.  (Theorie 
der  Lichterscheinungen  in  beweglichen  Mitteln.)  19  S. 

Tabor. 

Staats-Gymnasium. 

1.  BradÄC  Josef:  Kdy  byl  sloien  spisek  Ilrfpoi,  zachovan;^  pod  jminem  Xenofontov^^m. 

(Über  die  Abfassungszeit  der  unter  Xenophons  Namen  erhaltenen  Schrift  Hipoi, 

2.  FilipoYsk^  Adalbert:  Katalog  knihovny  u£itelskä.  C&st  6.  (Katalog  der  Lehrer- 

bibliothek. 6.  Teü.)  14  S, 

Taus. 
Staats-Gymnasium. 

Zieh,  Dr.  Ottokar:  Nökolik  üvah  z  theorie  hudby.   (Einige  Gedanken  zur  Theorie 
der  Musik.)  8  S. 

Teplitz-SohOnatu 

Staats-Gymnasium. 

Beraun  Wilhelm:   Die   elektrische   Starkstrom- Anschlußanlage   des  k.  k.   Ober- 
Gymnasiums  in  Tepütz-Schönau.  15  S. 


19 
Tetschen  a.  K 

Eommiiiial-Ober-Realgyiiinasiiim. 

K  reib  ich  Emil:  Über  die  Wiener  und  Milstäter  Handschrift  der  Genesis.  37  S. 

Königliche  Weinberge. 

a)  Staats-Gymnasinm  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

Mayer,  Dr.  Maximil.:  Verhältnis  des  Strickers  zu  Hartman  von  Aue,  untersucht 
am  Gebrauche  des  Epithetons,  40  S. 

b)  Staats-Gymnasium  (mit  bShmischer  Unterrichtssprache). 

Servit  Franz:  Eukleidovy  z&klady.  Pokraöov&ni.  (Euklids  Grundelemente.  Fort- 
setzung.) 41  S. 

Mähren. 

Brunn. 

a)  Erstes  deutsches  Staats-Gymnasium. 
Wallner  Julius:  Das  Archiv  des  I.  deutschen  Staats-Gynmasiums  in  BrOnn.  16  S. 

b)  Zweites  deutsches  Staats-Gymnasinm. 

Krichenbauer  Benno:  Über  die  Beziehungen  zwischen  Ethik  und  Ästhetik  in 
Schillers  philosophischen  Schriften.  25  S. 

c)  Erstes  böhmisches  Staats-Gymnasium. 

1.  Kofivara  Vinzenz:    Ukäzka   pHzvu6n6ko    pfekladu    Öd    a   Ep6d    Horatiovych. 

K  tisku  upravil  Dr.  Jan  Korec.  (Eine  Probe  der  Übersetzung  von  Horaz'  Oden 
und  Epoden  nach  akzentuierendem  Rhythmus.)  23  S. 

2.  Svoboda  Karl:  Prof.  Vinzenz  Koßvara.  Nekrolog.  2  S. 

d)  Zweites  bfihmisches  Staats-Gymnasium. 

Sllen^  Thomas:  0  Troji  Homerovö.  (Über  Homers  Troja.  Aus  einer  Studienreise.) 
26  S. 

Gaya. 

Eommunal-Gymnasium. 

HanuS  Ottokar:  Ludwig  Achim  von  Arnim.  PHspdvek  k  charakteristice  romantikfi 
nömeck]^ch.  (Ein  Beitrag  zur  Charakteristik  der  deutschen  Romantiker.)  10  S. 

Hohenstadt. 
Privat-Gymnasium. 

Kahlik,  Dr.  Fr.:  Mapa  svöta  a  jejf  historick^  v]^voj  ve  star6m  vöku.  Dok. 
(Die  Karte  der  Welt  und  ihre  historische  Entwicklung  im  Altertume.  Schluß.) 
54  S. 


20 

Ungariscb-Ebudisch. 
a)  Staats-Gymnasium  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

Gallinä  Johann:  Historisch-statistischer  Überblick  der  Anstalt.  II.  Teil.  Ans  Anlaß 
des  fünfzigjährigen  Bestandes.  36  S. 

b)  Staats-Gymnasium  (mit  hShmischer  Unterrichtssprache). 

Vanök  Ferdinand:  Herodot  a  bitva  marathonsk&.  (Herodot  und  die  Schlacht  bei 
Marathon.)  12  S. 

Iglan. 

Staats-Oymnasinm. 
Petak,  Dr.  Artur:  Die  Lieder  von  der  schönen  Müllerin.  Ein  Beitrag  zur  Mühlen- 
Romantik.  35  S. 

Eremsier. 

a)  Staats-Oymnasinm  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 
Spachovsk;^  Wilhelm:  Die  Bevölkerungsdichte  von  Böhmen.  19  S. 

b)  Staats-Oymnasinm  (mit  böhmischer  Unterrichtssprache). 

Neuhöfer  Rudolf:  Bisn6  Catalepton  pKßltan6  P.  Vergiliovi  Maronovi.  Dflu  drubebo 
64st  drohi.  Bdsn6  menSi.  Dokonöeni.  (Über  die  P.  Vergüius  Maro  zugeschrie- 
benen Gedichte  Catalepton.  Des  II.  Teiles  II.  Abteilung.)  14  S. 

Ltmdenbtirg. 
Kommunal-Gymnasium. 

P  reu  SS  Ludwig:  Geschichte  Lundenburgs.  78  S. 

Walachisch-Meseritsch. 

Staats-Gymnasium. 

Nömec   Johann:    Ollanta,    drama    staroperuanskS.    (Ollanta,    ein    altperuanisches 
Drama.)  22  S. 

Mistek. 

Privat-Oymnasium. 

Havlliek    Thom.:    Döjiny   rovnic.    Öist  III.:   Äeäenl   algebraick6  rovnice  stupn6 
druh6ho.  (Geschichte  der  Gleichungen,  ffl.  Teil.)  20  S. 

Mfihrisch-Nenstadt. 

Landes-Unter-  und  Kommunal-Obergymnasium. 

Doubravsky,  Dr.  Franz:  Die  Organisation  der  Olmützer  Stadtbehörde  im  Mittel- 
alter. 49  S. 


21 
Nikolsbnrg. 

Staats-Gymnasinm. 
Eremarik,  Dr.  Paal:  Die  Erdbeben  des  Baikalgebietes.  14  S. 

Olmatz. 

a)  Staats-Gymnasinm  (mit  dentsclier  Unterrichtssprache). 

Tschochner  Albert:   Das   deutsche  Gymnasium  in  Olmütz.   (Dritte  Fortsetzung.) 
Geschichtlicher  Rückblick.  15  S. 

b)  Staats-Gymnasinm  (mit  bShmischer  ünterrichtsspracbe). 

Doleial  Josef:  Z  v^letü  ku  btehflm  mofe  Sttedozemniho.   (Mittelmeerische  Reise- 
skizzen.) 22  S. 

Mälirifloh-OstratL 
a)  Kommunal-Gjrmnasiiim  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

Schuster,  Dr.  Mauritius:  De  C.  Sollii  ApoUinaris  Sidonii  imitationibus  studiisque 
Horatianis.  42  S. 

b)  Privat-Realgymnasinm  (mit  bShmischer  Unterrichtssprache). 

1.  Jan&£ek  J.:  Srovn&vaci  Studie  ethiky  Platonovy  a  Aristotelovy.  (Vergleichende 

Studie  der  Ethik  Piatons  und  Aristoteles.)  13  S. 

2.  Mejsti^ik  Ant.:  Pohrobnf  yzpominka  na  prov.  u6itele  J.  Kozderku.  (Prov.  Lehrer 

J.  Eozderka.  Nekrolog.)  1  S. 

Preran. 
Staats-Gymnasinm. 

Dula  Ferdinand:  D6jin  Polybiorfch  kn.  I.  Uk&zka  pi^ekladu.  (I.  Buch  der  Geschichte 
des  Polybius.  Übersetzung.)  26  S. 

Mäliriflch-Schönberg. 
Landes-Unter-  nnd  Kommnnal-Obergymnasinm. 
Wania  Franz:  Objekt  und  Adverbiale.  9  S. 

Strassnitz. 
Staats-Oymnasinm. 

Fischer  Nikolaus:  Zalo2eni  c.  k.  gymnasia  ye  Str&inici.  (Über  die  Gründung  des 
k.  k.  Gymnasiums  in  Strassnitz.)  9  S. 

Trebitsch. 
Staats-Gymnasinm. 

Jarollmek  Ant.:   Eultura  byzantinsk&  a  renaissanfini.   (Die  byzantinische  Eultur 
und  die  Eultur  der  Renaissance.)  14  S. 


22 

MAhiisoh-Trabau. 

Staats-Oymnasinm. 

Spina,  Dr.  Franz:  Aus  der  Chronik  des  Mähr.-Trübauer  Webermeisters  Michael 
Heger.  (1663-1730.)  18  S. 

Mährisch-Weißkirohen. 

Staats-Gymnasinm. 
Kosmik   Karl:    Das    Dreieck,    vomehmlich   betrachtet   im   Bezug   auf    die    ihm 
zukommenden  besonderen  Kreise  und  deren  Radien.  25  S. 

WischatL 
Privat-Gymnasinm. 

Musil  Mil.:  Rod  Platanus  po  stränce  systematickö ,  morfologickö  a  historicke. 
(Die  Pflanzenfamilie  Platanus,  vom  systematischen,  morphologischen  und 
historischen  Standpunkte  betrachtet.)  8  S. 

Znaim. 

Staats-Gymnasinm. 
Schlerka  Alfred:  Rückblicke  auf  die  Demostheneslektüre.  37  S. 

Sohlesien. 

Troppan. 

a)  Staats-Gymnasium  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

1.  Schefczik,   Dr.   Heinrich:   Der  logische  Aufbau  der  ersten  philippischen  Rede 

des  Demosthenes.  14  S.  • 

2.  Knaflitsch,  Dr.  Karl:  Geschichte  des  Troppauer  Gymnasiums.  IV.  Teil.  14  S. 

b)  Staats-Gymnasinm  (mit  bShmischer  Unterrichtssprache). 
PospiSil,  Dr.  Josef:  Z  nejstarSlho  zemö-  a  döjepisu  slezskäho.  (Aus  der  ältesten 
Geographie  und  Geschichte  Schlesiens.)  20  S. 

Bielitz. 

Staats-Gymnasium. 
Hanslik  Erwin:   Gedanken   über   die   ästhetische   Erziehung   an   österreichischeo 
Gymnasien.  26  S. 

Friedeck. 

K.  k.  Kronprinz  Rudolf-Gymnasium. 
Twrdy  Ferdinand:  Katalog  der  Lehrerbibliothek.  32  S. 


23 
Teschen. 
a)  E.  k.  Albrecbt-Oymiiasiiiiii  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

1.  Fleischmann,  Dr.   Heinrich:   Skizze  meiner   Studienreise    nach    Italien    und 

Griechenland.  22  S. 

2.  Orszulik  Karl:  Beispiele  zur  griechischen  Syntax  aus  Xenophon,  Demosthenes 

und  Piaton.  (Fortsetzung.)  16  S. 

b)  Staats-Gymnasium  (mit  polnischer  Unterrichtssprache). 

Popioiek  Fr.:  Szkice  z  dziejow  kultury  iSlazka.  (Skizzen  aus  der  Kulturgeschichte 
Schlesiens.)  53  S. 

Weidenan. 

Staats-Oymnasium. 

1.  Pro  seh,  Dr.  Franz:   Dokumente   zur  Geschichte   des   k.  k.  Staats-Gymnasiums 

in  Weidenau  (nebst  Erläuterungen).  IV.  Teil.  16  S. 

2.  —    —  Nekrologe :  1)  Professor  Franz  Graßl,  2)  Professor  Josef  Karassek.  4  S. 

3.  Sywall  Karl:  Übersichtliche  Zusammenstellung  der  meteorologischen  Verhält- 

nisse Yon  Weidenau  für  die  Jahresperiode  von  1.  Jänner  bis  31.  Dezember  1904. 
4  S. 

Oalizien. 

Lemberg. 
a)  Akademisches  Staats-Gymnasinm  (mit  mthenischer  Unterrichtssprache). 
Boberski  J.:  3aöaBn  i  rpn  pyxoBi.  (Bewegungsspiele.)  IL  Teil.  22  S. 

b)  Zweites  Staats-Oymnasium  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

Bromberg  H.  Sigmund:  Zur  Kritik  der  Anwendung  des  Naturalismus  im  Drama. 
Das  naturalistische  Drama  Hauptmanns.  43  S. 

c)  Franz  Josepfa-Staats-Oymnasium  (mit  polnischer  Unterrichtssprache). 

Luczakowski,  Dr.  Konstantyn:  Pröby  przekZadu  i  interpretacyi  szkolnej  do 
T.  Liwiusa,  G.  Salustiusa  i  K.  Tacyta.  (T.  Livii,  G.  Salustii  et  C.  Taciti  con- 
vertendi  interpretandique  specimina  in  scholarum  usum  scripta.)  72  S. 

d)  Viertes  Staats-Gfymnasinm  (mit  polnischer  Unterrichtssprache). 
Petzold  Emil:  0.  „Czatach"  Mickiewicza.  (Die  Ballade  Mickiewicz :  „Czaty".)  18  S. 

e)  Ffinftes  Staats-Gymnasinm  (mit  polnischer  Unterrichtssprache). 
Barewicz,  Dr.  W.:  Fryderyk  Schiller  i  t.  zw.  Romantyka  polska  przed  Mickiewiczem 

[1822].   (Friedrich  Schiller   und   die   s.   g.  polnische  Romantik  vor  Mickiewicz 
[1822].)  41  S. 

f)  Sechstes  Staats-Gymnasium  (mit  polnischer  Unterrichtssprache). 
Fraczkiewicz  Alexander:  De  particularum  antequam  et  priusquam  usu.  25  S. 


24 

ErakatL 

a)  Staats-Oymnasiam  bei  St.  Anna. 
Sinko,  Dr.  Thaddäus:  Poezya  aleksandryjska,  pröba  charakterystyki.  (Die  alexandri- 
üische  Poesie,  ein  Versuch  der  Charakteristik.)  67  S. 

b)  Staats-Oymnasium  bei  St.  Hyacintb. 

Lepki  Bohdan:  SIowo  o  pulku  Igora.  (Das  Ued  vom  Heereszage  Igors.)  37  S. 

e)  Drittes  Staats-Oymnasinm. 

Bylicki  Franz:  Z  etnografii  sJuchu.  (Aus  der  Ethnographie  des  Gehörs.)  19  S. 

d)  Viertes  Staats-Gymnasinm. 

Koprowicz  Stanislaus:  Wychowanie  religijno  morabe  w  szko]:ach  komisyi  edukacyi 
narodowej.  (Die  religiös  sittliche  Erziehung  in  den  Schulen  der  Eommission 
für  Nationalbildung.)  37  S. 

Bs^owioe-Ghyröw. 
Priyat-Oymnasinm  der  Gesellschaft  Jesu. 

Gromadzki  P.  Alexander  S.  J.:  Zadmienia  slonca  caikowite  i  ich  znaczenie 
w  badaniu  budowy  sto&ca.  (Die  gänzliche  Sonnenfinsternis  und  deren  Bedeutung 
für  das  Studium  der  Sonne.)  34  S. 

Boolinia. 

Staats-Gymnasinm. 

Trzpis  H.:  Erytyczna  ocena  charakteru  Eordyana.  (Eine  kritische  Untersuchung 
des  Charakters  Kordyans.)  37  S. 

Brody. 
Staats-Gymnasinm. 

Eustynowicz  Julian:  Entstehungsgeschichte  des  k.  k.  Rudolf-Gymnasiums  in  Brody. 
26  S. 

Brzeiany. 

Staats-Gymnasinm. 

Tomaszewski,  Dr.  Stefan :  Poglad  na rozwdj  gimnazyum BrzeÄafiskiego (1789—1905). 
Cz^äd  I.  (Übersicht  der  Entwicklungsgeschichte  des  Gymnasiums  in  Brze^anj. 
I.  Teil.)  62  S. 

Bnczaoz, 

Staats-Gymnasinm. 
Zych  Franz:   W  150  roczni^.  Przyczynki  do  historyi  buczackiego  gimnazyum.  (Zar 
150jährigen  Jubelfeier.  Beiträge  zur  Geschichte  des  Gymnasiums  in  Buczacz.) 
33  S, 


25 

Drohobyoz. 

Staats-Oymnasiiim. 

G^Ikiewicz  Feliks:  Materyaty  do  historyi  kosciota  w  Drohobyczu.  (Materialien 
zur  Geschichte  der  Kirche  in  Drohobycz.)  35  S. 

Jaroslan. 

Staats-Gymnasinni. 

Dabrowski  Mieczyslaw:  PrzekZad  polski  pierwszej  politycznej  mowy  Demostenesa 
i  program,  jaW  w  niej  mowca  rozwija.  (Polnische  Übersetzung  der  ersten 
politischen  Rede  des  Demosthenes.)  24  S. 

Jasto. 

Staats-Oymnasiam. 

Paczosa  Franz:  Ks.  Franciszek  Bohomolec  S.  J.  Äycie  i  dzieta.  (P.  Franz 
Bohomolec  S.  J.  Leben  und  Werke.)  Fortsetzung.  79  S. 

Eolomea. 
a)  Staats-Oymnasium  (mit  polnisclier  Unterrichtssprache). 
Bielawski   St.:    Katalog    biblioteki    nauczycielskiej.   DokoAczenie.    (Katalog   der 
Lehrerbibliothek.)  Fortsetzung  und  Schluß.  37  S. 

b)  Staats-ßymnasinm  (mit  rnthenischer  Unterrichtssprache). 
Hnatyszak   Leo:    lipo    bh^^hb    IcTopHS    PyccoB    na   yKpa'mbCKO  pycKv    noesHio 
poMaHTHHHy.    (Über    den    Einfluß    der    „Geschichte    der    Russen"    auf  die 
ruthenische  romantische  Poesie.)  37  S. 

Podgörze. 

Staats-Oymnasinm. 

BobrzyÄski  Karol:  Poglad  na  filozofi?  perypate  tyczno  scholastyczna.  (Die  peri- 
pathetische-scholastische  Philosophie.)  32  S. 

PrzemyäL 
a)  Staats-Gymnasium  (mit  polnischer  Unterrichtssprache). 

Doro:&yAski  A.:  Quae  fuerit  Romae  Ciceronis  temporibus  ludorum  scaenicorum 
condicio?  24  S. 

b)  Staats-Gymnasinm  (mit  rnthenischer  Unterrichtssprache). 

Dykij  Vladimir:  De  sententiis  et  proverbiis  Horatianis.  22  S. 


26 

Rzeszöw. 

Erstes  Staats-Gymnasium. 

Machowski  Jozef:  Przystosowanie  sie  zwierzat  i  roälin  do  warunköw  bytu.  Szkic 
popolamy.  (Die  Anpassung  der  Tiere  und  Pflanzen  an  die  Lebensbedingungen.) 
27  S. 

Zweites  Staats-Gymnasium. 

Bandrowski,  Dr.  Bronislaus:  0  analizie  mowy  i  jej  znaczeniu  dia  filozofii.  (Die 
Sprachenanalyse  und  deren  Bedeutung  für  die  Philosophie.)  52  S. 

Sazubor. 

Staats-Gymnasium. 

Echhardt  Zenon:  Aristotelesa :  0  poetyce.  (Die  Poetik  des  Aristoteles.)  30  S. 

Neu-Sandec. 

Staats-Oymnasium. 

Magiera  Jan:  Polityka  Salomona  polskiego.  (Die  Politik  des  polnischen  Salomos.) 
41  S. 

Sanok. 

Staats-Gymnasium. 

1.  Müller  Ladislaus:  Teorya  uczud Descartesa.  (Theorie  der  Gefühle  von  Descartes.) 

10  S. 

2.  V  e  t  u  1  a  n  i  Roman :  Program  respiryöw  czili  organizacyi  zabaw  szkolnych  w  przerwach 

mi^dzy  godzinami  nauki  przedpoludniowej  wraz  z  porzadkiem  zabaw  popofudnio- 
wych.  (Das  Progamm  der  Respirien,  die  Organisation  der  Schulspiele  in  den 
Pausen  des  Unterrichtes  vormittags,  sowie  die  Ordnung  der  Spiele  nach- 
mittags.) 5  S. 

StanislatL 

Staats-Gymnasium. 

SroczyÄski  Josef:  0  Wulkanach  i  przyczynach  wulkanizmu.  (Die  Vulkane  und 
die  Ursachen  des  Vulkanismus.)  32  S. 

Stryj. 

Staats-Gymnasium. 

Fryz  Franciszek:  0  przyimku  w  j^zyku  polskim.  (Die  Präpositionen  in  der  polnischen 
Sprache.)  61  S. 

TamopoL 

Staats-Gymnasium  (mit  polnischer  und  rnthenischer  Unterrichtssprache). 

Osuchowski  Heinrich:  Niektöre  opowiefici  i  wiersze  o  Grunwaldzie  w  XV. i XVI, 
wieku.  (Einige  Sagen  und  Gedichte  über  die  Schlacht  am  Tannenberg  aus 
dem  XV,  und  XVI.  Jahrhunderte.)  23  S. 


27 

Tamöw. 
Erstes  Staats-Gymnasinm. 

Lomnicki,  Dr.  Anton:    Podstawy  matematyczne  kartografii.  (Die  mathematischen 
Grundlagen  der  Kartographie.)  34  S. 

Wadowice. 

Staats-Gymnasinm. 

Klima  Theophil:  Wadowice.  (Die  Stadt  Wadowice.)  16  S. 

Qoczöw. 

Staats-Oymnasinm. 

Wierzbicki  Jözef:   Trzy  gWwne  iyciorysy  6w.  Wojciecha.    (Die  drei  wichtigsten 
Lebensschilderungen  des  heil.  Adalbert.)  23  S. 

Bukowina. 

Ozemowitz. 
a)  Erstes  Staats-Oymnasinm. 

1.  Wurzer  Romuald:  Reisebilder  aus  Italien.  (Nach  Erinnerungen  und  Tagebuch- 

blattem.)  II.  Bologna  —  Marzabotto  (1897).  28  S. 

2.  Rump,  Dr.  Hermann:  Gedächtnisrede  auf  Friedrich  Schiller.  9  S. 

b)  Zweites  Staats-Gymnasium. 

1.  KobylaAski  Julian:  Grammatisch-stilistische  Übungen  für  die  siebente  Gymna- 

sialklasse,  nach  Cicero.  (Ruth.)  31  S. 

2.  Sigall,  Dr.  Moses:  Schillers  sittliche  Weltanschauung.  16  S. 

Badatitz. 

Staats-Oymnasinm. 

1.  Spitzer,    Dr.    Samuel:    Das    sittliche    Moment    in    der    äußern   Politik    des 

Demosthenes.  20  S. 

2.  Hora  Ernst:  Fortsetzung  des  Kataloges  der  Lehrerbibliothek.  4  S. 

Suozawa. 
Oriechisch-orientaliscbes  Obergymnasium. 
Popovici  Eusebius:  Die  Wortbildung  im  Romanischen.  I.  Teil.  55  S. 


28 


IL  Healsctiulen. 


ÖBterreloh  nnter  der  Enns. 

Wien, 
a)  Staats-Realschnle  im  I.  fiemeindebezirke. 

i.  Stern,   Dr.  Emil:   Zur   Schillerfeier.   (Ansprache   an   die   Schüler   der  Anstalt, 

gehalten  am  9.  Mai  1905.)  8  S. 
2.  Kall  Johann  A.:   Ans   dem   chemischen  Laboratorium   der  Realschule.    „Ober 

einige  ünterrichtsbehelfe."  20  S. 

b)  Erste  Staats-Realschnle  im  IL  Gemeindebezirke  (Leopoldstadt). 

1.  Kall  er  Ernst:  Rückblick   auf  das   erste  Halbjahrhundert   des  Bestandes   der 

Ersten  Staatsrealschule  im  II.  Wiener  Geraeindebezirke.  73  S. 

2.  Zahradni£ek,  Dr.  Karl:  Zur  Frage  der  Einführung  der  Infinitesimalrechnung 

an  den  österreichischen  Mittelschulen.  38  S. 

3.  Mager  Adolf:  Festrede,  gehalten  anläßlich  der  Schillerfeier.  7  S. 

4.  Husserl  Moritz:   Professor  Josef  Gerstner,  gestorben  am  30.  Juni  1904.   4  S. 

c)  Zweite  Staats-Realschnle  im  IL  Gemeindebezirke  (Leopoldstadt). 

1.  Rupp  Albert:  Eine  Schülerreise  in  die  Ennstaler- Alpen.  16  S. 

2.  Wolfsberger    Alois:    Kohlenstoff,    Sauerstoff,    Wasserstoff   und    Stickstoff  im 

Kreislaufe  des  Lebens.  11  S. 

d)  Staats-Realschnle  im  III.  Gemeindebezirke  (Landstt'aße). 

1.  Brandstätter  Friedrich:  Einfache  Apparate  und  Schulversuche  im  chemischen 

Experimentalunterrichte.  29  S. 

2.  Woynar,  Dr.  Karl:    Schiller-Gedenkrede.  (Ansprache,   gehalten   an   die  Schüler 

der  Anstalt  am  9.  Mai  1905.)  6  S. 

3.  Vernaleken  Walther:  Prof.  Adolf  Breuer  t.  Nachruf.  4  S. 

e)  Öffentliche  Unterrealschnle  im  IIL  Gemeindebezirke  (Landstraße). 

1.  Baudisch,  Dr.  Julius:  Über  Eigennamen  als  Gattungsnamen  im  Französischen 

und  Verwandtes.  20  S. 

2.  Gaigg  von   Bergheim   Friedrich:    Festrede   aus  Anlaß  der  hundertjährigen 

Gedenkfeier  Friedrichs  von  Schiller.  9  S. 


29 
f)  Staats-Realschule  im  lY.  Oemeindebezirke  (Wieden). 
Ullrich,  Dr.  Karl:  Festschrift  zur  Erinnerung  an  die  Feier  des  fünfzigjährigen 
Bestandes    der   k.  k.    Staats-Realschule    im  IV.   Bezirke   iu   Wien   (vormals 
Wiedner  Kommunal-Oberrealschule). 

g)  Staats-Realschule  im  Y.  Gemeindebezirke  (Margareten). 
Protiwinski   Hans:    Ludwig    der  Fromme    und    die    Päpste.   Ein   Beitrag   zur 
Schenkungsfrage.  10  S. 

h)  Staats-Realschule  im  YI.  Oemeindebezirke  (Mariahilf). 

Dechant  Johann:  Die  Halbjahrhundertfeier  der  Anstalt.  22  S. 

i)  Staats-Realschule  im  YU.  Oemeindebezirke  (Neubau). 

Katalog  der  Lehrerbibliothek.  (Schluß.)  15  S. 

k)  Staats-Realschule  im  IX.  Gemeindebezirke  (Aisergrund). 

Zuck,    Dr.  Josef:   Th.   Moores    „The  Loves   of  the  Angels"   und  Lord  Byrons 
^Heaven  and  Earth"".  Eine  Parallele.  12  S. 

1)  Staats-Realschule  im  X.  Gemeindebezirke  (Favoriten). 
Lusner  Ludwig:  La  somme  des  vices  et  des  vertus.  10  S. 

m)  Yereins-Realschnle  im  XUI.  Gemeindebezirke  (Hietzing). 
Winkler  Arnold:  Hezingen  =  Hietzing  und  Pancingen  =  Penzing.  (Eine  geogr.- 
historische  Studie  über  den  XHI.  Wiener  Bezirk.)  21  S. 

n)  Staats-Realschule  im  XY.  Gemeindebezirke  (Fflnfhaus). 

Bas 8  Josef:  Selbstbewußtsein  und  Selbstlob.  46  S. 

o)  Staats-Realschule  im  XYIII.  Gemeindebezirke  (WShring). 

1.  Suppantschitsch  Richard:   Einiges  über  eine  besondere  Lage  von  Flächen 

zweiter  Ordnung.  18  S. 

2.  Nekrologe:  Prof.  Dr.  Leopold  Dinner  und  Prof.  Franz  Kunz.  4  S. 

p)  K.  k.  Franz  Joseph-Realschule  im  XX.  Gemeindebezirke  (Brigittenau). 
Trampler  Richard:   Joviacum.  Das  heutige  Schlögen  und  seine  Umgebung.  Eine 
Studie  über  das  obere  Ufer-Noricum.  63  S. 

Krems. 
Landes-Realschule. 

1.  Holz  er,  Dr.  Valentin:  Dante  Alighieri's  Göttliche  Komödie.  19  S. 

2.  Nachruf:  Prof.  Franz  Holub  und  Prof.  Ignaz  Walter  t.  4  S. 


30 

Wiener-Neustadt. 

Landes-Realschvle. 

1.  Hartwig  Theodor  J.:  Die  Sätze  von  Pascal  und  Brianchon  auf  der  Eugelfläche  9  S. 

2.  Ehrenberger,  Dr.  Franz:   Katalog   der  Lehrerbibliothek   der   n.-ö.  Landes- 

Oberreal-  und  Gewerbeschule  in  Wiener-Neustadt.  Gruppe  IX  und  X.  23  S. 

3.  Nagele  Anton:  Prospekt  der  höheren  Gewerbeschule  in  Wiener-Neustadt.  7  S. 

Waldhofen  a.  d.  Tbbs. 
Landes-Realschnle. 
Kopetzky  Artur:   Die  Errichtung  der  n.-ö.  Landes-Oberrealschule  in  Waldhofen 
an  der  Ybbs.  12  S. 

ÖBterreioli  ob  der  Eniui. 

Staats-Realschule. 

Poetsch,  Dr.  Leopold:  Linz  und  Umgebung  im  Dienste  des  erdkundlichen  Unter- 
richtes, in  34  S. 

Stejr. 

Staats-Realschule. 

Herget  Franz:  Die  Vegetationsverhältnisse  des  Damberges  bei  Steyr.  39  S. 

Salzburg. 

Salzburg. 

Staats-Realschnle. 

Kastner  Karl:  Beiträge  zur  Molluskenfauna  des  Landes  Salzburg.  38  S. 

Tirol. 

Innsbruck. 

Elisabeth-Staats-Realschnle. 

Schönach  Ludwig:   Beiträge  zur  Geschlechterkunde  tirolischer  Künstler  aus  dem 
16.— 19.  Jahrhundert.  43  S. 

Bozen. 

Staats-Realschule. 
Kruse,  Dr.  Karl:  Beiträge  zur  Föhntheorie.  12  S. 


31 

Bovereto. 

Elisabeth-Staats-Realschnle. 

Rosati,   Dr.   Ludwig:   Fondazione   dell'  i.  r.  Scuola  Reale  snperiore  Elisabettina 
di  Rovereto  e  suo  sviluppo  nei  primi  cinqnant' anni  di  yita.  98  S. 

Vorarlberg. 

DombirzL 

Staats-Realschnle. 
Binder  Franz:  Der  Gebrauch  des  Konjunktivs  bei  Robert  Garnier.  34  S. 

Steiermark. 

Graz. 

a)  Staats-Realscbule. 

Lukas,  Dr.  Georg  A.:  Eduard  Richter.  Sein  Leben  und  seine  Arbeit.  28  S. 

b)  Landes-Realscbnle. 

Stieger  Oswald:   Das  Stilleben.   Ein  Baustein  zur  künstlerischen  Erziehung  der 
Jugend.  36  S. 

Marburg. 
Staats-Realscbule. 

1.  Schuh  Adam:  FQr  Schule  und  Haus.  Ein  kleiner  Beitrag  zur  Verbreitung  und 

Förderung  schulhygienischer  Bestrebungen.  42  S. 

2.  Fugger  Eberhard:  Über  das  Seemessen.  16  S. 

3.  Förster  Josef:  Die  Schillerfeier  der  Anstalt  am  9.  Mai  1905.  14  S. 

K&rnten. 

Elagenfbrt 

Staats-Realschnle. 

Haselbach  Hans:  Die  Radioelemente  und  die  StofiFhypothese.  25  S. 

Kraln. 

Laibadh. 

Staats-Realschnle. 

1.  Wallner,  Dr.  Anton:  Deutscher  Mythus  in  der  tschechischen  Ursage.  33  S. 

2.  Schrautzer  Karl:  Eine  Ableitung  der  Maxwellschen  Gleichungen.  5  S. 


32 

Idria. 

Eommanal-Unterrealschale. 

1.  Beuk,  Dr.  Stanislaus:  Ravnatelj  Karel  Pirc.  (Direktor  Karl  Pirc.  Nekrolog.)  8  S. 

2.  —    — ,    Bernoullijeva  lemoiskata.  (Die  BernouUische  Lemniskate.)  20  S. 

3.  Pirna t  Makso:  Budniäko  gledaliS2e  v  Idriji.  (Das  Bergwerkstheater  in  Idria.)  16  S. 

4.  —    — ,    Govor  ob   stoletnici   Schillerjeve    smrti.  (Gedächtnisrede    zu    Schillers 

100.  Todestag.)  8  S. 

Oörz,  Triest,  Zstrlen. 

Görz. 

Staats-Realschnle. 

Sigmund  Othmar:   Beiträge  zur  Kenntnis   der  Höhenregionen   in  den    Ostalpen. 
II.  TeU.  26  S. 

Triest. 
a)  Staats-Realschnle. 

1.  Müller,   Dr.   Josef:   Über  Sinnesempfindungen   und  Sinnesorgane  im  Pflanzen- 

reiche. 25  S. 

2.  Thannabaur  Adolf:  Zur  Jahrhundertfeier  des  Todestages  Friedrich  Schillers. 

(Festrede  bei  der  Schillerfeier.)  5  S. 

b)  Kommnnal-Realschnle. 

Far  olf  i  Gino :  La  tragica  e  leggendaria  storia  di  Francesca  da  Rimini  neUa  letteratura 
italiana.  69  S. 

Pola. 

E.  n.  k.  Marine-Unterrealschnle. 

Riegler  Richard:   Über  den  metaphorischen  Gebrauch  von  Vogelnamen   in   den 
modernen  Eultursprachen.  39  S. 

Böhmen. 

Prag. 

a)  Erste  dentsche  Staats-Realschnle. 
Wenk  Friedrich:  Fremdsprachliche  Schulrezitation.  35  S. 

b)  Zweite  deutsche  Staats-Realschnle. 

1.  Eammel  Willibald:  Die  Typen  der  Heldinnen  in  den  Dramen  Victor  Hugos.  40  S. 

2.  Weyde,  Dr.  Johann:  Festrede,  gehalten  zur  Schillerfeier  am  9.  Mai  1905.  12  8. 


33 

c)  Dritte  dentsctae  Staftts-Realschnle. 

Seh  midi  Josef:  Über  die  sphärischen  Kegelschnitte  und  ihre  orthogonalen  Pro- 
jektionen. 22  S. 

d)  Staats-Realschnle  in  der  Nenstadt  (Gerstengasse)  (mit  bShmischer 

ünterricbtssprache). 

1.  Kastner,  Ing.  Jaroslav:  Vliv  rozpustidla  na  rychlost  reakce  mezi  sironhlfkem 

a  anilinem.  (Einfluß  des  Lösemittels  auf  die  Reaktionsgeschwindigkeit  zwischen 
dem  Schwefelkohlenstoff  und  dem  Anilin.)  4  S. 

2.  J.  +  H.:  Mathematika    ve    pracich   hmyzu  s  reflexemi  o  pudu  zvttedm.  (Die 

Mathematik  in  den  Arbeiten  der  Insekten  mit  Reflexionen  Ober  den  tierischen 
Instinkt.)  4  S. 

3.  Cvriek,  Dr.  Johann:  Za  Jnliem  Rothem.  (Julius  Roth.  Nekrolog.)  6  S. 

e)  Staats-Realscbule  auf  der  Kleinseite  (mit  bSbmiscber  ünterrichtsspracbe). 

Janko,  Dr.  Josef:  Vybran6  obrazy  metaforick6  lidov;fch  pisni  ßeskoslovensk^ch. 
Ö&st  ti'eti.  (Eine  Auswahl  von  Metaphern  in  böhmisch-slawischen  Volksliedern, 
in,  Teü.)  18  S. 

f)  Staats-Realscbule  in  der  Altstadt  (mit  bShmiscber  Ünterricbtssprache). 

1.  Faktor,   Dr.  Fr.:   Uk&zky  z   döjin   chemie.   (Einiges  aus  der  Geschichte  der 

Chemie.)  U.  19  S. 

2.  Kotri  K.:  Professor  Dr.  Jan  Horik.  (Professor  Dr.  Johann  Horik.)  2  S. 

Adlerkosteletz. 

Kommunal-Realscbule. 

Paplrnlk  Franz:  NSkolik  listin  z  m^stsköho  musea  v  Kostelei  n.  Orl.  (Einige 
Urkunden  aus  dem  städtischen  Museum  fn  Adlerkosteletz.)  14  S. 

Btidweis. 
a)  Staats-Realscbule  (mit  deutscher  Ünterricbtssprache). 

Kr  ein  er,  Dr.  Josef:  Die  ältesten  und  einfachsten  Handelsformen.  Kulturgeschichtliche 
Abhandlung  mit  Analogien  aus  allen  Zeiten.  38  S. 

b)  Staats-Realscbule  (mit  bSbmiscber  ünterricbtssprache). 

Kaska  M.:  Dojmy  z  cesty  k  moii  Baltickämu.  (Eindrücke  von  der  Reise  zum 
Baltischen  Meer.)  60  S. 

Eger. 

Kommunal-Realscbule. 

Stöglmayer,  Dr.  Hans:  Zum  Geschichtsunterricht  in  den  Oberklassen,  50  S. 

3 


34 

Elbogen. 

Staftts-Realschnle. 

BrehiD,  Dr.  V.:   Das  Süßwasserplankton.   Biologische  Ergebnisse,   Methoden   und 
Ziele  der  Planktonforschung  30  S. 

JiöixL 
Staats-Realschule. 

1.  H&tle  Wenzel:   PHspävek  k  methodickä  nauce  o  interpunkci,  hledö  zvl&Stg  k 

yyuöoY&ni  v  1.  a  2.  tHdö  Skol  re&bich.  (Ein  Beitrag  zur  Methode  der  Inter- 
punktionslehre, insbesondere  beim  Unterrichte  in  der  I.  und  II.  Realschul- 
klasse.) 15  S. 

2.  BenS  Adolf:  Termes  de  classe.  Recueillis  et  classäs.  30  S. 

JmigbtuizlatL 
Staats-Realschnle. 

1.  Eol&i^ik  Augustin:  Struönö  döjiny  üstavu.  (Kurzgefaßte  Geschichte  der  Anstalt.) 

8  S. 

2.  Vltek  Bohumil  Lud.:  MySlenky  Jana  A.  Eomensk^ho  o  k&zni  a  mravnf  v^choyö 

ml&deie.  (Johann  A.  Eomenius'  Gedanken  von  der  Zucht  und  der  sittlichen 
Erziehung  der  Jugend.)  10  S. 

EarollnenfhaL 

a)  Staats-Realschule  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 
Seibt,  Dr.  Anton:  Zur  Lehre  von  den  sympathischen  Gefühlen.  32  S. 

b)  Staats-Realschule  (mit  bShmischer  Unterrichtssprache). 

1.  Sychra  Franz:  0  v^chovö  ke  krdse  a  umöni.   (Von  der  Erziehung  zur  Schön- 

heit und  Kunst.)  HS. 

2.  Nedoma  Johann:  f  Professor  FrantiSek  RakouS.  (t  Professor  Franz  Rakous.) 

4  S. 

3.  Sychra  Franz:  Katalog  knihovny  uätelskö.  (Katalog  der  Lehrerbibliothek.)  14  S. 

Eladno. 
Staats-Realschule. 

FriÄ  Johann:  Walther  von  der  Vogelweide.  Ze  studio  o  rytlfsk^  lyrice  stfedovöke. 

5  uk&zkami  pi'ekladfi.  (Aus  einer  Studie  Ober  die  lyrische  Ritterpoesie  im 
Mittelalter.  Mit  Übersetzungsproben.)  35  S. 


35 

Eöniggrätz. 
Staats-Realschule. 

1.  Eonyalinka  B.,  Kudrn&£  J.  und  HruSka,  Dr.  J.:   Seznam  knih  u2itelsk6 

knihoyny.  Dokonöeni.  (Katalog  der  Lehrerbibliothek.  Schluß.)  7  S. 

2.  KounoYsk;^  Josef:   Problem  normil  v§eobecnych  ploch  stupnß  druheho.   (Über 

das  Problem  der  Normaleii  algebraischer  Flächen  zweiter  Ordnung.)  14  S. 

Enttenberg. 
Staats-Bealselmle. 

Proks  Ferdinand:  Za  reformou  kresleni.  (Zur  Reform  des  Zeichenunterrichtes.)  18  S. 

Latm. 
Staats-Bealschnle. 

1.  Fahoun,   Dr.  Ladislav:   Element&mf  theorie   maxima  a  minima  funkcl  jednä 

neodvisle  promönnS.   (Zur  Theorie  der  Maxima  und  Minima  der  Funktionen 
einer  unabhängig  Veränderlichen.)  4  S. 

2.  Bruderhans  K.:t  Prof.  VAclav  ÖermAk.  (t  Prof.  Wenzel  CermAk.)  2  S. 

Böhnüsch-Leipa. 
Staats-Realscbnle. 

Tanz  er  Em.:  Der  deutsche  Sprachsehatz  nach  Friedrich  Kluge  „Etymologisches 
Wörterbuch  der  deutschen  Sprache.  **  (Fortsetzung.)  62  S. 

Leitmeritz. 
Staats-Realscbule. 

Püschel  Adolf:  Die  Hausuhr  der  k.  k.  Staats-Realschule  in  Leitmeritz.  31  S. 

Nachod. 
Eommunal-Realschnle. 

Chlup,  Dr.  Ottokar:  0  ethice  a  pedagogice.  (Über  die  Ethik  und  Pädagogik.)  24  S, 

Nimbturg. 
Kommnnal-Realschule. 

Doldk  Bernhard:  V^voj  sloien^ch  jmen  (komposita)  v  fieätinß  (spisovn6  i  lidov6). 
Dokonöenl.  (Über  die  Entwicklung  der  Komposita  in  der  böhmischen  Volks- 
uiid  Schriftsprache.)  22  S. 

3* 


36 

Pardnbitz. 

Staats-Realsctanle. 

§mejkal  Eduard:  El.  Ptolemaios'  Nachriehten  über  Böhmen  und  die  Nachbar- 
länder. 43  S. 

Pilsen, 
a)  Staats-Realschnle  (mit  dentseher  Unterrichtssprache). 

1.  Klostermann  Karl:  Festrede  anläßlich  der  am  4.  Oktober  1903  abgehaltenen 

Feier  zur  Erinnerung  an  den  SOjährigen  Bestand  der  Anstalt.  10  S. 

2.  Juritsch,  Dr.  G.:  Die  Verbreitung  deutscher  Dorfhamen  in  Böhmen  vor  einem 

halben  Jahrtausend.  Nach  Quellen.  17  S. 

b)  StaatS'Realschnle  (mit  böhmischer  Unterrichtssprache). 
Zakavec   Franz:     PHslovnick^,    pofekadlov^    a   podobn^    material    z    ReSeliova 
Jezusa    Siracha.    Dokon£eni.    (Parömisches    Material    aus    Jesus    Sirach   von 
Reschelius.)  22  S. 

Pisek. 

Staats-Realschnle. 
MaSek   Fr.:   Zkoumini  studniönich  vod  krdl.   mösta  Plsku   po   strince  chemicke. 
(Chemische  Analyse  der  Brunnenwasser  in  Pisek.)  34  S. 

Plan. 

Staats-Realschule. 

Walters  Franz:  „Die  heilige,  katholische  Kirche. **   Eine  dogmatisch-apologetische 
Studie.  21  S. 

Rakonitz. 

Staats-Realschule. 

1.  Muäka,  Dr.  Eug.:  Klassifikace  a  v^znam  anthropogeografie.  (Klassifikation  und 

Bedeutung  der  Anthropogeographie.)  13  S. 

2.  K.  H.:  Prof.  Josef  Smaha.  Nachruf.  1  S. 

Beichenberg. 

Staats-RealschuIe. 
Hüb  1er  Franz:  Zwei  Reisen  nach  Griechenland  und  Kleinasien.  50  S. 

Teplitz-Schönan. 

Staats-Realschnle. 

Die  k.  k.  Staats-Realschule  in  Teplitz-Schönau.  19  S. 


37 

Trautenau. 

Staats-Realschiile. 

1.  Stanger,  Dr.  Hermann:  Festrede  zur  Schülerfeier  1905.  10  S. 

2.  —    — .    Zur  Sagengeschichte  der  „Kraniche  des  Ibykus".  5  S. 

Königliche  Weinberge. 

Staats-Realschnle. 

Hnidek  Franz:  Snöm  (esk^  za  Ferdinanda  I.  (Der  böhmische  Landtag  zur  Zeit 
Ferdinands  I.)  68  S. 

Zäzkov. 

Staats-Realschule. 

1.  KoäC&l    UdaMch:    Morfologicki   a    anatomicki   pozoroydni    u   rodn   Lamium. 

(Morphologische    und    anatomische    Beobachtungen    über    die    Pfianzenfamilie 
Lamium.)  21  S. 

2.  Do  kter^ch   §kol  neb   oborü   praktick]^ch   mtde  vstoupiti  i&k  re&hie  §koly?  (In 

welche  Schulen  oder  praktische  Berufe  kann  der  Realschüler  eintreten?)  3  S. 

Mähren. 

Brflnn. 

a)  Staats-Realschule  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

Zatloukal  Franz:  Die  Kämpfe  um  das  Prinzip  der  böhmischen  Prosodie  in  der 
Renaissancezeit  der  böhmischen  Literatur.  14  S. 

b)  Landes-Realschnle  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 
Rzehak  J.:  Die  grusinische  Militärstraße.  8  S. 

e)  Staats-Realschule  (mit  böhmischer  Unterrichtssprache). 

Fiala  Hubert:  0  snah&ch  modemich  filologfl  zjednati  novä  prostfedky  k  üsp6§nemu 
vyuiovini  iiv^m  jazyküm.  (Die  neuen  Wege  zum  erfolgreichen  Unterrichte  in 
den  lebenden  Sprachen.)  7  S. 

Ungarisch-Brod. 

Landes-Realschule. 
Novik  Max:  0  glykogenu.  (Über  das  Glykogen.)  27  S. 

Butschowitz. 

Landes-Realschule. 

Zvötina  Franz:  Dteviny  Bufiovic  a  okoU.  (Die  Holzgewächse  von  Butschowitz  und 
Umgebung.)  32  S. 


38 

Freiberg. 

Landes-Realschnle. 

Kozel  Wenzel:  OrnamenUlDi  komposice  ikkt  sti^edni  §koly.  (Ornamentale  Kom- 
positionen der  Mittelschüler.)  20  S. 

Oewitsch. 

Landes-Bealschnle. 

1.  Cedivoda,  Dr.  Fr.:  Kvaäeni  lihov6.  (Über  die  geistige  Gahrung.)  10  S. 

2.  Franc  Josef:    Katalog   uiitelskä  knihovny.   Ö&st  VIII.    (Katalog  der  Lehrer- 

bibliothek. VIII.  Teil.)  5  S. 

Oöding. 
a)  Landes-Realschnle  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

Rubasch  Franz:  Aötius  nnd  seine  Zeit.  30  S. 

b)  Landes-Realschnle  (mit  bShmischer  Unterrichtssprache). 

1.  Zavi'el,   Dr.  Joh.:   Zrakovä  listroje  zvifat  a  äovöka.  (Die  Gesichtsorgane  der 

Tiere  und  des  Menschen.)  HS. 

2.  K  oll  Sek,  Dr.  AI.:  t  Jan  KoHnek.  (t  Johann  KoHnek.)  2  S. 

HolleschatL 

Landes-Realschnle. 

1«  Novak  Jos.  nnd  V&na  Josef:  Vody  yübec  a  pitnä  vody  mösta  HoleSova  zvl&§{. 
(Über  das  Wasser  im  allgemeinen  und  das  Trinkwasser  der  Stadt  Holleschau 
im  besonderen.)  22  S. 

2.  Kvasniöka  P.:  Katalog  knihoviiy  uöitelskö.  (Katalog  der  Lehrerbibliothek.)  4  S. 

IglatL 

Landes-Realschnle. 

Müller  Albin:  Licontes  de  Cliges.  (Fortsetzung.)  29  S. 

Eremsier. 

a)  Landes-Realschnle  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

1.  Kuchinka  Rud.:  Die  Römerzdge  Kaiser  Ottos  III.  19  S. 

2.  Geiger  Rupert:  Schiller-Rede.  11  S. 

b)  Landes-Realschnle  (mit  bShmischer  Unterrichtssprache). 

Valenta  Josef:  ük&zka  fraseologie  francouzsko-ßeskö.  (Einiges  aus  der  französisch- 
böhmischen Phraseologie.)  12  S. 


39 

Leipziik. 
a)  Landes-Realschule  (mit  dentscber  Unterrichtssprache). 
Schmid,  Dr.  D.:  The  Stage-Coach.  17  S. 

b)  Landes-Realschule  (mit  bShmischer  Unterrichtssprache). 

Jansa  Franz:  Pam^ti  desitfleteho  trv&nl  £eskä  zemsk6  Yjiii  re&lky  v  Lipniku 
1895/6— 1904/5.  (Geschichte  des  zehnjährigen  Bestandes  der  Anstalt  1895/6 
bis  1904/5.)  72  S. 

littan. 
Kommnnal-Realschnle. 
Nerad,  Dr.  Franz:  Novi  Skobl  badova.  (Das  nene  Schulgebäude.)  10  S. 

Qroß  -  Meseritsch. 
Landes-Realschnle. 
Blre(ika  Adalbert:  Stfedovökö  drama.  (Das  mittelalterliche  Drama.)  12  S. 

NenstadfL 
Staats-Realschnle. 
Ba2ant  Jaromir:  N&stin  stereoisomerie.  (Grundrisse  der  Stereoisomerie.)  26  S. 

Nentitsohein. 

Landes-Realschnle. 

Schmidt  Fr.:  Kolonisation  und  Besiedlung  Mährens  im  12.  und  13.  Jahrhundert. 
44  S. 

Olmfltz. 

a)  Staats-Realschnle  (mit  deutscher  Unterrichtssprache). 

1.  Püschel  Theodor:  Die  Bahnenbearbeitung  des  Götz  von  Berlichingen.  22  S. 

2.  Barchanek  Klemens:   Jubelfeier  anläßlich    des  fünfzigjährigen  Bestandes  der 

Anstalt.  20  S. 

3.  Goldbrunn  er  Adolf  Ernst:  Schillerfeier  am  9.  Mai  1905.  13  S. 

b)  Privat-Realschnle  (mit  böhmischer  Unterrichtssprache). 

1.  Doleiil   Hubert:   Politickä   a  kultumf   döjiny   kr&l.  hlavnlho  m^sta  Olomouce. 

eist  V.  (Politische  und  Kulturgeschichte  der  königl.  Hauptstadt  Olmütz.)  50  S. 

2.  Pollvka  Fr.:   Jak   podporovati   Skolu   v^^chovou   domici?  (Wie  kann  man  die 

Schule  durch  die  häusliche  Erziehung  unterstützen?)  8  S. 


40 

Mährisch-Ostrau. 

a)  Landes-Realschnle  (mit  dentscher  Unterrichtsspraclie). 

Schierl  Alfred:  a)  Einteilung  der  Erzlagerst&tten  und  kurze  Darstellung  der 
Theorien  über  die  Entstehung  von  Erzgängen.  11  S.  —  bj  Mitteilungen  aus 
dem  Laboratorium.  10  S. 

b)  Privat-Realschnle  (mit  bShmischer  Unterrichtssprache). 

Micha  Friedrich:  Geologicky  v^oj  Slezska.  Öist  II.  (Geologische  Entwicklang 
Schlesiens.)  21  S. 

Proßnitz. 
a)  Landes-Realschule  (mit  dentscher  Unterrichtssprache). 

Schubert  Franz:  Die  Coleopteren-Fauna  von  Proßnitz  und  Umgebung.  25  S. 

b)  Landes-Bealschule  (mit  böhmischer  Unterrichtssprache). 

Koieluha  Franz:  Pamöti  o  vöcech  niboiensk^ch  v  Prostöjovö  od  r.  1620  ai  na 
naäi  dobu.  (Geschichte  der  ESrchenangelegenheiten  in  Proßnitz  vom  Jahre  1620 
bis  zu  unserer  Zeit.)  31  S. 

Bömerstadt 

Landes-Realschnle. 

Schmied,  Dr.  Heinrich:  Über  Ungleichblättrigkeit  (Heterophyllie)  in  der  Pflanzen- 
welt. 10  S. 

Stemberg. 
Landes-Realschule. 
Ol  brich  Robert:  Das  deutsche  Königtum  Friedrich  des  Schönen.  24  S. 

Teltsch. 
Landes-Realschnle. 

1.  Novak    Eduard:    Spoleöny    polÄml    trojühelnik  kuJeloseöky    K  .a    imaginärnl 

kruznice  |T.   (Das   gemeinsame    polare  Dreieck    der  Kegelschnittlinie  K  und 
des  imaginären  Kreises  IT)  8  S. 

2.  Kouba  Fr.:  Seznam  spisfi  v  knihovnö  uöitelski.  Cist  V.  21  S. 

Znaixn. 

Landes-Realschule. 

Wo  dick  a  Karl:  Friedrich  Ludwig  Jahns  Bemühungen  um  die  deutsche  Sprache, 
41  S. 


41 

Zwittaa. 
Landes-Realscbnle. 

Illing,  Dr.  Wilhelm:  Mähren  und  seine  Bevölkerung.  21  S. 

Schlesien. 

Troppau. 

Staats-Realsehule. 

Belohoubek,  Dr.  Viktor:  Die  von  A.  W.  Schlegel  übersetzten  Bruchstücke  aus 
der  Divina  Commedia  in  ihrem  Verhältnisse  zur  italienischen  Vorlage.  II. 
(Fortsetzung.)  28  S. 

Bielitz. 

Staat8-£eal8ckiile. 

Ertelt  Gustav:  Synthetische  Beweise  einiger  Sätze  aus  der  Theorie  der  Flächen 
zweiten  Grades.  19  S. 

Jägemdorf. 

Staats-Realsehule. 

Brazda  Alois:  Die  Ausstellung  für  den  modernen  Zeichenunterricht  in  Wien.  US. 

Taschen. 

Staats-Realschule. 

Bobek  Josef:  Über  die  Valenz.  26  S. 


Galizlen. 

Lemberg. 

a)  Erste  Staats-Realsehule. 

Gerstmann,  Dr.  Theophil:  Polska  pielgrzymka  uczniöw  do  Rzymu  w  r.  1905. 
(Die  polnische  Schülerwallfahrt  nach  Rom  im  Jahre  1905.)  20  S. 

b)  Zweite  Staats-Realsebnle. 

Krygowski  Z.:  0  rozwijaniu  funkcyi  hypereliptycznych  pierwszego  rzedu  na 
szeregi  Fouriera.  (Über  die  Entwickelung  der  hyperelliptischen  Funktionen  der 
ersten  Ordnung  in  Fouriersche  Reihen.)  31  S. 


42 

Erakau. 
a)  Erste  Staats-Realscbule. 

Weckowski,  Dr.  Stanislaus:  Etüde  sar  la  poesie  parnassienne,  son  histoire  et 
sa  doctrine.  61  S. 

b)  Zweite  Staats-Realschnle. 

Wyrobek  Emil:   0  4ywieniu  si?  roslin.  (Von  der  Ernährung  der  Pflanzen.)  80  S. 

Jaroslau. 
Staats-Realschnle. 

1.  Jurkowski  Blazej:  Szymona  Szymonowicza  Flagellum  livoris.  43  S. 

2.  Historya  zaJoÄenia   szkoJy   realnej  w  Jarostawiu.   (Die  Geschichte  der  Gründung 

der  Oberrealschule  in  Jaroslau.)  3  S. 

Stanislau. 
Staats-Realschnle. 

Pszon  Stanislaus:  fitude  sur  le  roman  pastoral  en  France.  24  S. 

Tamopol. 

Staats-Realschnle. 

Schreiber  Witold:  Zadanie  i  metoda  naukowej  kraniometryi.  Szkie  krytyczny. 
Czes(5  I.  (Aufgabe  und  Methoden  der  wissenschaftlichen  Kraniometrie.  Kritischer 
Entwurf.  I.  Teil.)  36  S. 

Tamow. 

Staats-Realschnle. 

Ciolkosz  Kasper:  T.  Lekrecyusza  Karusa  „0  istocie  wszechSwiata**.)  T.  Lucretius 
Caro :  De  rerum  natura.)  30  S. 

Bukowina. 

Czernowitz. 

Griechisch-orientalische  Oberrealschnle. 

1.  Ilnicki  Emil:  l'ber  die  Prinzipien  der  Infinitesimalrechnung  und  über  die 
Wandlungen,  welche  die  Darstellung  dieses  Zweiges  der  Mathematik  im  Laufe 
seiner  Entwicklung  erfahren  hat.  19  S. 


43 

2.  Segalle,  Dr.  Rachmiel:  Über  eine  Methode  zur  Darstellung  des  Ammonium- 

bichromats.  (Aus  dem  ehem.  Laboratorium  der  gr.-or.  Oberrealschule.)  5  S. 

3.  —    —  Über   die  Erweiterung    des  Unterrichtes    der  anorganischen  Chemie    an 

Realschulen  in  der  Richtung  der  theoretischen  Chemie.  8  S. 

Dalmatien. 

Spalato. 

Staats-Realschule. 

Marcoccbia  Jakob:  üna  novella  indiana  nel  Boccaccio  e  nel  Moli^re.  21  S. 


4* 


Druck  von  Karl  Gorischek.  Wien  V. 


Jahrgang  1905.  Stück  I. 

Beilage  zum  Yerordnimgsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Ministeriiims  für  Enltas  und  Unterricht. 

Personalnachrichten. 

Seine  k.  and  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 6.  Dezember  1 904 
dem  Fürstbischöfe  von  Krakau,  Kardinal  Dr.  Johann  Ritter  von  Puzyna  Eniaz  von 
Eozielsko  taxfrei  das  Großkreuz  des  St.  Stephans-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  Dezember  1904 
dem  Ministerialräte  im  Ministerium  ftlr  Kultus  und  Unterricht  Dr.  Leo  Ritter  Beck  von 
Mannagetta  taxfrei  das  Ritterkreuz  des  Leopold-Ordens  und  dem  Ministerial- 
Yizesekretär  in  diesem  Ministerium  Dr.  Oskar  Ritter  Mayer  von  der  Winterhalde 
das  Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Dezember  1 904 
dem  Sektionsrate  im  Ministerium  für  Kultus  nnd  Unterricht  Dr.  Karl  ToMscb  den  Orden 
der  eisernen  Krone  III.  Klasse  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  Dezember  1 904 
dem  ordentlichen  Professor  der  Baumechanik  und  graphischen  Statik  an  der  technischen  Hochschule 
in  Graz  Dr.  Karl  Stelzel  taxfrei  den  Orden  der  eisernen  Krone  III.  Klasse 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Dezember  1 904 
dem  Landesschulinspektor  Stephan  Kapp  in  Wien  den  Orden  der  eisernen  Krone 
m.  Klasse  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Dezember  1 904 
dem  Landesschulinspektor  Dr.  Josef  LOOS  in  Linz  den  Orden  der  eisernen  Krone 
lU.  Klasse  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Dezember  1904 
dem  Landesschulinspektor  in  Dalmatien  Anton  Ströll  den  Orden  der  eisernen 
Krone  UI.  Klasse  mit  Nachsicht  der  Taxe  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Msgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  26.  November  1904 
dem  Direktor  der  Knaben-Volks-  und  Bürgerschule  in  Wagstadt  Franz  WoIf  das  goldene 
Yerdienstkreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^'^stät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  10.  Dezember  1 904 
dem  Hilfspriester  bei  der  Stadtpfarre  in  Baden  Rudolf  Lambrecht  das  goldene  Yerdienst- 
kreuz a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Personaliiachrichten.  Stack  L 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Msgest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Dezember  1 904 
den  Sektionsräten  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  Karl  Pnrtscher  Freiherrn 
von  Eschenbnrg  und  Dr.  Richard  von  Hampe  den  Titel  und  Charakter  eines 
Ministerialrates  und  dem  Ministerialsekretär  in  diesem  Ministerium  Rudolf  Ritter  von 
Förster  den  Titel  und  Charakter  eines  Sektionsrates  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mtgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 7.  Dezember  1 904 
den  Referenten  für  die  administrativen  und  ökonomischen  Angelegenheiten  beim  Landesschnlrate 
für  Mähren,  Statthaltereirat  Eamillo  NazOYSky  ad  personam  zum  Hofrate  a.  g.  zu  ernennen 
und  dem  Referenten  für  die  administrativen  und  ökonomischen  Angelegenheiten  beim  Landes- 
schuLrate  für  Tirol,  Statthaltereirate  Dr.  Wilhelm  Freiherrn  von  Schwind  sowie  dem 
Referenten  für  die  administrativen  und  ökonomischen  Angelegenheiten  beim  Landesschulrate  für 
Mähren,  Statthaltereirate  Franz  Navrätil  taxfrei  den  Titel  und  Charakter  eines 
Hofrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mf^jestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  Dezember  1 904 
dem  Direktor  des  städtischen  Mädchen-Lyzeums  in  Graz  und  Präsidenten  der  Gartenbau- 
Gesellschaft  in  Steiermark  Lorenz  Eristof  anläßlich  seines  Rücktrittes  von  letzterer  Funktion 
den  Titel  eines  Regierungsrates  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k .  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 3.  Dezember  1 904 
dem  Hauptlehrer  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Czernowitz  Leo  flalicki  anläßlich  der 
über  sein  Ansuchen  erfolgenden  Übernahme  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel 
eines  Schulrates  a.  g.  zu  verleihen   geruht. 

Seine  k .  und  k.  Apostolische  Msyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1 .  Dezember  1 904 
dem  Privatdozenten  für  österreichisches  zivilgerichtliches  Verfahren  an  der  deutschen  Universität 
in  Prag  Dr.  Georg  Petschek  den  Titel  eines  außerordentlichen  üniversitäts- 
Professors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  Dezember  1 904 
den  Privatdozenten  an  der  deutschen  Universität  in  Prag  Dr.  Robert  Wolf  RaudnitZt 
Dr.  Eduard  Pietrzikowski  und  Dr.  Rudolf  Fischl  den  Titel  eines  außer^ 
ordentlichen  Universitätsprofessors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  Dezember  1 904 
dem  Privatdozenten  für  Chirurgie  an  der  Universität  in  Erakau  Dr  Alexander  Bossowski 
den  Titel  eines  außerordentlichen  Universitätsprofessors  a.  g.  zu  verleihen 
geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mf^estitt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  Dezember  1904 
den  Religionsprofessor  an  der  L  Staats-Realschule  in  Lember«:  und  Privatdozenten  der 
Pastoraltheologie  an  der  dortigen  Universität  Dr.  Th.  Johann  Siösarz  zum  Domherrn 
am  römisch-katholischen  Metropolitankapitel  inLemberga.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Ms^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  17.  Dezember  1 904 
den  Direktor  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  BrQnn  Anton 
Burjan  zum  Mitgliede  des  Landesschulrates  für  Mähren  für  die  restliche  Dauer 
der  laufenden  Funktionsperiode  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Stttck  I.  Penonahiachricliteii. 


Seine  k.  iind  k.  Apostolische  Mt^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  Dezember  1904 
den  Privatdozenten  an  der  kaiserlich  rassischen  militärärztlichen  Akademie  in  St.  Petersburg 
Dr.  Leon  Popielski  zum  ordentlichen  Professor  der  Pharmakologie  und 
Pharmakognosie  an  der  Universität  in  Lemberg  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Msgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  ?om  3.  Dezember  1904 
die  mit  dem  Titel  eines  außerordentlichen  üniversitätsprofessors  bekleideten  Privatdozenten 
Dr.  Enoch  Heinrich  Eisch  und  Regierungsrat  Dr.  Theodor  Peti^ina  zu  außer- 
ordentlichen Professoren  der  Balneologie,  beziehungsweise  der  internen 
Medizin,  und  den  Privatdozenten  Dr.  Alfred  Kohn  zum  außerordentlichen  Professor 
der  Histologie,  sämtlich  an  der  deutschen  Universität  in  Prag  a.  g.  zu 
ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2  6.  November  1904 
den  Konzeptspraktikanten  der  statistischen  Zentralkommission  in  Wien,  Privatdozenten  Dr.  Josef 
Blizek  zum  außerordentlichen  Professor  der  V erwaltungslehre  und  des 
österreichischen  Verwaltungsrechtes  sowie  der  Statistik  an  der  Universität 
in  Lemberg  a    g.  zu  ernennen  geruht 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  Dezember  1904 
den  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Eger  Josef  TrStscher  zum  Direktor  dieser 
Anstalt  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  Dezember  1 904 
den  Direktor  des  Staats-Gymnasiams  in  Podgörze  Stanislaus  Bcdnarski  zum  Direktor 
des  Staats-Gymnasiums  bei  St.  Hyazinth  in  Krakau  und  den  Professor  am  Staats- 
Gymnasium  bei  St.  Anna  in  Erakau  Ignaz  Kranz  zum  Direktor  des  Staats- 
Gymnasiums  in  Podgörze  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 0.  Dezember  1904 
a.  g.  in  die  VI.  Rangsklasse  zu  befördern  geruht  die  Direktoren  an  Staats-Mittelschulen : 

Franz  Bily  an  der  Staats-Realschule  in  Zi^kow, 
Dr.  Karl  Cumpfe  am  Staats- Gymnasium  in  Pisek, 

Dr.  Anton  Frank    am  Staats-Gymnasium   mit   deutscher   Unterrichtssprache   in   Prag- 
Altstadt, 

Josef  Grim  am  Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Kolin, 

Dr.  Gustav  Heigl  am  Staats  Gymnasium  in  Tri  est, 

Friedrich  Hopfner  an  der  IH.  deutschen  Staats-Realschule  in  Prag, 

P.  Josef  Kftrka  am  Staats-Gymnasium  in  Beneschau, 

Schulrat  Johann  Spielmann  an  der  Staats-Realschule  im  IV.  Wiener  Gemeindebezirke. 


Vom  Minister  fttr  Kultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

8uni  Direktor-Stellvertreter 
der  Prfifnngskommission  fKr  allgemeine  Volksschnlen  mit  polnischer  Unterrichts- 

spracbe  in  Rzesziw   für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Direktor  des 
U.  Staats-Gymnasiams  in  Rzeszöw  Dr.  Miecislaus  Warmski  und 


Penonftlnacluichten.  Stack  L 


BU  Mitgliedern  dieser  Kommission 
der  Professor  am  II.  Staats- Gymnasiam  in  Rzessöw  Wilhelm  Eutscfaera, 
die  Übangsschallehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  daselbst  Michael  KrODenber^  and 
Karl  Mokrzycki, 

der  Masiklehrer  an  dieser  Anstalt  Anton  Urnski  und 

der  Supplent  an  ebenderselben  Anstalt  Ladislans  Szybiak, 

smn  Hofkonsipisten 
bei  der  Statisiiscben  Zentralkommission    der  Konzeptspraktikant  dieser  Kommission 
Dr.  Rudolf  Riemer, 

zum  Konservator 
der   Zentralkommission    zur   Erforschung   und   Erhaltung  der   Kunst-  und 

historischen  Denkmale  der  Gymnasialprofessor  Rudolf  Euott  in  Teplitz, 
zum  Adjunkten 
der  Zentralanstalt  ffir  Meteorologie  und  Geodynamik  der  mit  dem  Titel  eines 
Adljunkten  bekleidete  Assistent  dieser  Anstalt  Franz  Wai^eka, 

znm  Beiirkssohnlinspektor 
für  den  Schulbezirk  Reichenberg-Land  und  ffir  die  deutschen  Volksschulen 

des  Schulbezirkes  Semil  der  Direktor  der  Bürgerschule  in  Bensen  Ferdinand  Bergmann, 
der  deutschen  Schulen  im  Schulbezirke  GSding  für  die  restliche  Dauer  der  laufenden 
Funktionsperiode  der  Hauptlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
in  BrUnn  Robert  Neumauu, 

zum  Direktor 

der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Pilsen  der  Direktor 
des  Staats-Gymnasiums  in  Mies  Theol.  und  Phil.  Dr.  Georg  Juritsch, 

der  Fachschule  f&r  Weberei  in  JSgerndorf  der  Leiter  dieser  Anstalt  Heinrich 
Kinzer, 

zum  Faohvorstande 
der  baugewerblichen  Abteilung  der  deutschen  Staats-Gewerbeschule  in  Brunn 

der  Professor  an  der  genannten  Anstalt  Wilhelm  Dwoi'ak, 
zum  wirklichen  Lehrer 
an  der  italienischen  Abteilung  des  Staats-Gymnasiums  in  Tricnt  der  provisorische 
Lehrer  an  dieser  Anstalt  Achilles  Ravelli, 

an  der  Staats-Unterrealschule  in  Zara  der  Supplent  an  dieser  Anstalt  Alois 
Stefanini, 

zum  Lehrer  in  der  E^  Bangsklasse 

an  der  graphischen  Lehr-  und  Versuchsanstalt  der  Lehrer  an  dieser  Anstalt 
Erwin  Puchiuger, 

zn  Lehrern  in  der  X.  Bangsklasse 

an  der  Fachschule  und  Versuchsanstalt  fKr  Eisen-  und  Stahlindustrie  in 
Steyr  die  Werkmeister  der  XI.  Rangsklasse  an  dieser  Anstalt  Josef  Treml  und  Berthold 

Trollmann, 

an  der  Fachschule  fKr  Holzbearbeitung  in  Walachisch-Meseritsch  die  Werkmeister 
der  XI.  Rangsklasse  an  dieser  Anstalt,  Fachlehrer  Gustav  Krause,  Ferdinand  Ressel 
und  Robert  Ceruohous. 


Stack  I.  Personalnachricliten. 


Der  Minister  fUr  Kultas  and  Unterricht  hat  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  zn  Mitgliedern 
und  Fachexaminatoren  bei  der  in  Lemberg  zn  aktivierenden  Prflfnngskommission 
ffir  das  Lehramt  des  Oesanges  an  Hittelsehnlen  nnd  Lehrerbildungsanstalten,  ferner 
des  Violin-,  Orgel-  nnd  Klavierspieles  an  Lehrerbildungsanstalten  ernannt: 

a)  Fftr  Gesang  den  Domkapellmeister  Heinrich  Jarecki; 

b)  fnr  Violine  die  Lehrer  am  L  e  m  b  e  r  g  e  r  EonBervatorinm  F  r  a  n  s  Slomko wski  und 
Moritz  Wolfsthal; 

c)  ffir  Klavier  den  Lehrer  am  Lemberger  Eonseryatorinm  Yil^m  Enrz  und  den 
Elavierschul-Inhaber  Theodor  PoUak; 

d)  ffir  die  Geschichte  der  Musik  den  Lehrer  am  Lemberger  Konservatorium 
Stanislaw  Niewiadomski ; 

e)  ffir  Orgel,  dann  fnr  die  Lehre  vom  Kontrapunkte  sowie  ffir  allgemeine 
nnd  pSdagOgische  Bildung  den  Vorsitzenden  dieser  Prüfungskommission  Mieczyslaw  Soltys. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  den  Beschluß  des  Professoren-Kollegiums  der 
medizinischen  Fakultät  der  Uniyersität  in  Wien 

auf  Zulassung 

des  Dr.  Wilhelm  Schlesinger  als  Privatdozenten  für  interne  Medizin 
an  der  genannten  Fakultät  bestätigt. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  Josef  IMla  in  Unterkralowitz, 

dem  Oberlehrer   Alois  Weiser   in  Harmannsdorf  aus    Anlaß   seines  Übertrittes    in 
den  dauernden  Ruhestand  und 

dem  Oberlehrer   an   der   griech.-orient.   Knaben -Volksschule    in    Czernowitz   Johann 
Litvinink  aus  Anlaß  seines  Übertrittes  in  den  dauernden  Ruhestand 
den  Direktortitel  und 

eine    Lehrstelle    am    Staats-Gymnaslum    in    Brüx    dem    Supplenten    Josef 
Golling  verliehen, 

den  Leiter   des  Lehrmittelbureaus   für  kunstgewerbliche  Lehranstalten    am  österreichischen 
Museum  für  Kunst  und  Industrie  Professor  Rudolf  Hammel, 

den  Professor   an    der  Kunstgewerbeschule   des   österreichischen  Museums   für  Kunst   und 
Industrie  in  Wien  Josef  Breitner, 

den  Professor  an  der  Lehr-  und  Versuchsanstalt  für  Lederindustrie  in  Wien  Berthold 
Weiß  und 

den  Direktor  der  Fachschule  für  Weberei  in  Reichenberg  Franz  StÜbchen-Kirchuer 
in  die  YII.  Rangsklasse  und 

den    Professor   an   der  Fachschule   für  Holzbearbeitung   in  Walachisch-Meseritsch 
Josef  Steindl 

in  die  VIII.  Rangsklasse  befördert, 


6  Penonalnachrichteii.  —  Eönkun-AaBBclireibanKen.  Stück  I. 

den  bisherigen  BezirksBchulinspektor  für  den  Schalbezirk  B  rann  an  nnd  für  die  dentscben 
Schulen  des  Schulbezirkes  Neustadt  a.  d.M.,  Bürgerschaldirektor  inEukus  Franz  Josef 
Muschik,  unter  Enthebung  von  den  bisherigen  Inspektionsagenden  mit  der  Inspektion  der 
Schulen  im  Schulbezirke  Böhmisch -Leipa  betraut, 

als  Werkmeister  am  Zentral-Spitzenkurse  in  Wien  den  Zeichner  Hans 
Schreiber  und 

zum  Lehrer  fttr  die  Zeichenfächer  an  der  Fachschule  für  Weberei  io 
Mährisch-Schönberg  den  Kunstgewerbeschüler  Johann  Krause  in  Wien  bestellt. 


Ztot  Bea.cliL-tcLn-g'- 

Behufs  tunlichster  Vermeidung  von  Verzögerungen  in  der  Versendung 
des  Ministerial- Verordnungsblattes  werden  die  P.  T.  Einsender  von 
Konkursausschreibungen,  deren  Veröffentlichung  in  der  nächsten  Nummer 
entweder  ausdrücklich  gewünscht  wird  oder  mit  Rücksicht  auf  den  nahe 
bevorstehenden  Ablauf  der  Konkursfrist  notwendig  erscheint,  ersucht, 
dieselben  spätestens  drei  Tage  yor  dem  zum  Erscheinen  der  betreffenden 
Nnmmer  bestimmten  Termine  (1.,  bezw.  15.)  der  Redaktion  zukommen  zu 
lassen,  da  sonst  die  Veröffentlichung  erst  in  der  zweitnächsten  Nunmier 
erfolgen,  bezw.  überhaupt  unterbleiben  müßte. 


Konkurs- Ausschreibungen. 

Znr  Wiederbesetzung  der  an  der  theologischen  Fakultät  in  Salzburg  erledigten 
Lehrkanzel  der  Fundamentaltbeologie  und  christlichen  Philosophie  mit 
den  hiefür  systemisierten  Bezügen  wird  die  Eonkursprüfung  an  den  theologischen  Fakultäten  in 
Wien,  Graz  und  Salzburg  am  27.  Februar  d.  J.  abgehalten  werden. 

Die  Bewerber  um  die  erledigte  Lehrkanzel  haben  ihre  vollständig  instruierten  Gesuche  vor 
dem  1.  Februar  d.  J.  bei  dem  Dekanate  jener  der  obgenannten  theologi  sehen 
Fakultäten  zu  überreichen,  an  welcher  sie  die  Prüfung  abzulegen  beabsichtigen. 

An  der  k.  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Br&nn  kommt  eine  Assistente  n- 
stelle  bei  der  Lehrkanzel  für  Agrikultur-  und  Nahrungsmittelchemie  zur  Besetzung. 

Die  Ernennung  erfolgt  auf  zwei  Jahre  und  kann  zweimal  um  je  zwei  Jahre  verlängert  werden. 

Hiebei  wird  bemerkt,  daß  zufolge  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1896,  R.-G.-BL  Nr.  8 
ex  1897,  den  Assistenten  der  technischen  Hochschulen,  sofeme  sie  die  österreichische  Staats- 
bürgerschaft besitzen  und  allen  geforderten  Qualifikationsbedingungen,  wozu  insbesondere  die  mit 
Erfolg  abgelegte  U.  Staatsprüfung  gehört,  entsprechen,  der  Charakter  von  Staatsbeamten  zukommt 

Die  mit  dieser  Assistentenstelle  verbundene  Jahresremuneration  von  1400  Kronen  wird 
nach  Ablauf  des  zweiten  und   vierten  Diensljahres  um  je  200  Kronen  erhöht. 

Die  an  das  Professoren-Kollegium  gerichteten,  mit  einer  Kronen-Stempelmarke  Tersebenen 
Gesuche  sind  mit  dem  Altersnachweis,  einem  curricnlum  vitae,  den  Staatsprüfungs-  und  sonstigen 
Zeugnissen  sowie  einem  staatspolizeilichen  Leumundszeugnisse  belegt,  bis  15.  Jänner  d.  J. 
bei  dem  Rektorate  der  k.  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Bruno 
(Elisabeihplatz  2)  einzubringen. 

Bewerber,  die  sich  über  die  Kenntnisse  der  einschlägigen  bakteriologischen  Untersuchungen 
Ton  NahmngB-  nnd  Genußmittel  antweisen,  werden  unter  sonst  gleichen  Yerhältnisien  beronngt. 


Stück  I.  Konkurs- Aasschreibangen. 


Am  k.  k.  Sophien-Gymnasinm  in  Wien  kommen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
zwei  Lehrstellen  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  B.-6.-B1.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1)  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  und  Deutsch 

als  Nebenfach  und 

2)  eine  Lehrstelle  fUr  Naturgeschichte  als  Hauptfach  und  Mathematik 

und  Physik  als  Nebenfach. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
Bchulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  genannten 
Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  k.  k.  Elisabeth-Gymnasinm  im  V.  Wiener  Genieindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische  Philologie 
als  Hauptfach  und  für  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bisEnde  Februar  d.  J.  beim  k.k.  Lande  s- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnung 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzugeben. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  k.  k.  Maximilian  -  Gymnasium  in  Wien  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  eine  Lehrstelle  für  römisch-katholische  Beligion  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  der  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesuche 
mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- Dienstjahren  im  vorgeschriebenen 
Dienstwege  bis  Ende  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Nieder- 
österreich in  Wien  einzubringen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  ordnungsmäßig  instruierte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Kaiser  Franz  Josef-Staats-Gymnasinm  in  Freistadt  (Oberösterreich)  kommt 

mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  deutsche  Sprache  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Oberösterreich  in  Linz  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  entsprechend  instruierte  Gesuche  können  nicht  berücksichtigt 
werden. 

Am   Staats  -  Gymnasinm    mit  italienischer  ünterriebtssprache   in   Capodistria 

gelangt  mit  Beginn  des  n.  Semesters  des  laufenden  Schuljahres  die  Religionslehrerstelle 
mit  den  durch  das  Gesetz  vom  19.  September  1898,  §  1  und  2  normierten  Bezügen  zur 
Besetzung. 

Die  ordnungsmäßig  belegten  Gesuche  sind  im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  bis 
8.  Jänner  d.  J.  beim  Präsidium  des  k.  k.  Landesschulrates  für  Istrien  in 
Triest  einzubringen. 

Später  einlangende  Gesuche  können  nicht  berücksichtigt  werden. 


8  Konknn-AaBBchreibungen.  Stück  L 


Am   akademisehen  Staats  -  Oymnasiuiii  mit  bobmischer  ünterricbtsspraclie^iii 

Prag  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  f&r 
katholische  Religion  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  and  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Jänner  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
obzitierten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Am  Staats-Beal-  und  Obergymnasinm  mit  bobmiscber  ünterricbtssprache  in 
Gbrndim  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle 
für  Böhmisch  als  Haupt-  und  klassische  Philologie  als  Nebenfach,  eventuell  für 
Böhmisch  und  Deutsch  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  Jänner  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  an- 
zuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Am  Staats-Gymnasinm  mit  bSbmiscber  ünterricbtsspracbe  in  Wittingan  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Böhmisch 
und  Deutsch  als  Hauptfächer,  eventuell  für  Böhmisch  als  Hauptfach,  Latein  und 
Griechisch  als  Nebenfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
obzitierten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Jänner  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Am  Staats-Gymnasium  mit  bobmiscber  Ünterricbtsspracbe  in  Ziikov  kommt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Böhmisch  und  Deutsch  als 
Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen 
und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  8.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  an- 
zuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Stack  I.  EoliklirB-AaBSchreibiiDgeD.  9 


An  der  Staats-Bealscliule  im  I.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 
8cbt4iahre8  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Französisch  als  Haupt- 
fächer mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-O.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen 
zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  30.  Jftnner  d.  J.  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnung 
ihrer  Sopplenten-Dienstzeit  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  Yorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  II.  Staats-Realschnle  im  II.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangen  mit  Beginn 

des  Schuljahres  1905/1906   zwei  neusystemisierte  Lehrstellen   mit  den  im  Gesetze 
vom  19.  September  1898,   R.-G.-Bl.  Nr.   173,   normierten  Bezügen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine   Lehrstelle   für   Deutsch   und   Französisch  als  Hauptfächer  und 

2.  eine    Lehrstelle    für    Naturgeschichte    als   Hauptfach,    Mathematik 

und  Naturlehre  als  Nebenfächer. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Februar  d.J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnung 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realscbnle  im  X.Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  und  darstellende 
Geometrie  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  30.  Jänner  d.  J.  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Lau  de  s- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  die  im  Sinne  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  auf  die  Anrechnung  ihrer 
Snpplenten-Dienstzeit  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realschnle  im  XVIIL  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  deutsche  und  französische  Sprache 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  zur 
Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Februar  d.J.  beim  k.  k.  Lande  s- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Einrechnüng  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
genannten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  bleiben  unberücksichtigt. 

An  der  k.  k*  Franz  Joseph-Realschnle  in  Wien,  XX.,  Unterbergergasse  1,  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1 905/1 906  eineLehrstellefürDeutschundFranzösisch 
als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  mit  den  erforderlichen  Dokumenten  versehenen,  an  das  k.  k.  Ministerium  fUr  Kultus 
und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Februar  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzureichen. 

Bewerber,  welche  im  Sinne  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  auf  Anrechnung  ihrer 
Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  ordnungsmäßig  instruierte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 


10  EonkarB-AuBBchreibangen.  Stack  I. 


An  der  Staats-Realscbnle  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag-Neustadt 

kommt  mit  Beginn  des  SchnljahreR  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  f Ur  Böhmisch 
und  Deutsch  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-6.-B1.  Kr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Jänner  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenteu-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzu- 
führen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschnle  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Prag-Holleschowitz 

kommen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar* 

1.  eine    wirkliche    Lehrstelle    für    Mathematik    und    darstellende 

Geometrie    als  Hauptfächer   mit  den  im  Gesetze  vom   19.  September   1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  und 

2.  die    Stelle    eines    katholischen   Religionslehrers    mit    den   Im    §  4 

desselben  Gesetzes  normierten  Gehalte. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  .länner  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
Bchulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschnle  in  Elbogen  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  als  Hauptfächer  mit 
den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen 
zur  Besetzung. 

Unter  übrigens  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  Bewerber  bevorzugt,  welche  zugleich 
die  Eignung  zum  Unterrichte  in  der  deutschen  Sprache  nachweisen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  8.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzu- 
führen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschnle  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Jiiin  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik 
und  Naturlehre  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Jänner  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schnlrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Bücksicht  genommen  werden. 


Stück  I.  Eonknrs-AaBBchreibangen.  *   11 

An  der  Staats-Realsehule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Jnngbnnzlan 
kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Geographie 
und  Geschichte  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  1 0  des  obzitierten 
Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Jänner  d.  J.  beim  k.  k.  Lau  des- 
Bchulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


An  der  Staats-Realschnle  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Earolinenthal  kommt 
mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Französisch 
und  Böhmisch  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  B.-G.-B1.  Nr.  173,  normierten 
Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

unter  übrigens  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  Bewerber  bevorzugt,  welche  zugleich 
die  Befi&higung  zum  Unterrichte  für  Deutsch  nachweisen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  26.  Jänner  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
Bchnlrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


An  der  Staats-Realschnle  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  den  Königlichen 
Weinbergen  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirklicheLehrstelle 
für  Böhmisch  und  Deutsch  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Jänner  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzu- 
führen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschnlc  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  P^ibram  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Böhmisch 
und  Deutsch  als  Hauptfächer,  eventuell  für  Französisch  in  Verbindung  mit  Böhmisch 
oder  Deutsch  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-BI.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  obzitierten 
Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Jänner  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


12  Eonkürs-AuBSclireibangeii.  Stttek  L 


An  der  k.  nnd  k.  Harine-Unterrealscliule  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  far 
Deutsch  and  Französisch,  eventaell  Deutsch  nnd  Englisch  als  .Hanptftcher  zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Quartiersentschädlgung  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  ftlnf 
Quinquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntanglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensionierung 
nach  den  hlefür  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebührt 
überdies  ein  Equipierungsbeitrag  von  160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Ünterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten für  das  Lehrfach;  die  Professoren  bekleiden  die  E^.  Rangsklasse  und  könnea  auf 
Grund  einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alters* 
Zulage  in  die  YIII.,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  VII.  Rangsklasse  befördert 
werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Ernennung  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinquennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre,  an  das  k.  und  k.  Reichs-Kriegs-Ministerium  „Marine-Sektion*' 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  nnd  k.  Hafen- 
Admiralate  in  Pola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Lebensjahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbefähigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  ReisevorschuO 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kanzlei  des  k.  nnd  k.  Reichs-Kriegs- 
Ministeriums  „Marina- Sektion*'   in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 


An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Mies 

kommt  mit  Beginn  des  L  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  eineÜbungsschull  ehr  er- 
stelle mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Unter  übrigens  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  Bewerber  bevorzugt,  welche  zugleich 
die  Befähigung  zum  Unterrichte  in  den  Musikfächern  nachweisen. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volks-  imd  Bürgerschulen  zugebrachten 
Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche 
nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Jänner  d.  J.  beim  k.k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Stock  L  Konkun-AiiBBchreibangen.  13 

An  dem  mit  dem  öffentliehkeitsrechte  ausgestatteten  städtischen  Mädchen-Lyzeum 
mit  italienischer  Unterrichtssprache  in  Triest  gelangt  eine  Lehrstelle  fur  die 
italienische  Sprache  und  Literatur  znr  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  3000  Kronen  verbunden  mit  dem  Anrechte  auf 
fünf  Quinquennalzulagen  (die  erste  und  zweite  zu  je  400  Kronen,  die  dritte,  vierte  und  fünfte 
zu  je  600  Kronen  für  je  fünf  Jahre  befriedigender  Dienstleistung  unter  Anrechnung  der  Dienst- 
leistung als  wirklicher  Lehrer  an  einer  österreichischen  Staats-Mittelschule  oder  einer  mit  dem 
öffentlichkeitsrechte  ausgestatteten  Mittelschule,  bei  welcher  in  dieser  Hinsicht  Reziprozität  geübt 
wird;   femer  das  in  die  Pension  nicht  einrechenbare  Quartiergeld  von  800  Kronen  jährlich. 

Für  die  Quinquennalzulagen  kann  auch  die  an  einer  der  gedachten  Schulen  in  der 
Eigenschaft  als  Supplent  nach  erlangter  voller  Lehrbefähigung  zurückgelegte  Dienstzeit  mit 
normaler  Stundenzahl  bis  zu  fünf  Jahren  angerechnet  werden. 

Die  Kompetenzgesuche  sind  zu  belegen:  mit  dem  Geburtsscheine,  dem  Nachweise  der 
österreichischen  Staatsbürgerschaft,  einem  amtsärztlichen  Zeugnisse  über  die  gesunde  Körper- 
konstitution, insbesondere  über  die  Gesundheit  der  Augen,  mit  dem  Lehrbefähigungszeugnisse 
hinsichtlich  des  besagten  Faches  für  Mädchen-Lyzeen  oder  Mittelschulen  mit  italienischer 
Unterrichtssprache,  endlich  mit  den  Dokumenten  über  die  bisherige  Dienstleistung  und  dem 
Kachweise  über  bereits  etwa  erlangte  Quinquennalzulagen. 

Die  an  einer  öffentlichen  oder  mit  dem  Offentlichkeitsrechte  ausgestatteten  Anstalt  angestellten 
Bewerber  haben  ihre  Gesuche  im  Dienstwege,  die  übrigen  direkt  beim  Einreichung s- 
protokolle  des  Triester  Stadtmagistrates  bis  15.  Jänner  d.  J.  einzubringen. 

An  der  deutschen  Handelsakademie  in  Pilsen  gelangt  mit  15.  Februar  d.  J.  eine 
Lehrstelle   für  Französisch  und  Deutsch  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  zur  Erteilung  des  Geschichtsunterrichtes  befähigt  sind,  erhalten 
unter  sonst  gleichen  Umständen  den  Vorzug. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  für  das  Maximum  von  20  Stunden  wöchentlich  ein  Stammgehalt 
von  2800  Kronen  und  eine  Aktivitätszulage  von  600  Kronen  nebst  den  für  Staats-Mittelschulen 
normierten  Quinquennalzulagen  und  Pensionsansprüche  verbunden. 

Nicht  geprüfte,  im  Prüfungsstadium  befindliche  Bewerber  erhalten  für  20  Stunden  wöchentlich 
eine  Jahresremuneration  von  2400  Kronen. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  an  das  Kuratorium  der  deutschen  Handels- 
akademie in  Pilsen  zu  richten  und    bis  1.  Februar  d.  J.  einzubringen. 

An  der  schlesischen  Handelsschule  in  Troppau  gelangt  am  1.  Februar  d.  J.  die 
Stelle  eines  wirklichen  Lehrers  für  die  kaufmännischen  Fächer  zur 
Besetzung« 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von 
500  Sirenen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen,  von  denen  die  zwei  ersten  je 
400  Kronen,  die  drei  letzten  je  600  Kronen  betragen,  verbunden. 

Die  Lehrverpflichtung  beträgt  22  Stunden  wöchentlich. 

Die  Anstellung  erfolgt  vorläufig  provisorisch  gegen  beiderseitige  halbjährige  Kündigung. 

Hinsichtlich  der  Dauer  der  Dienstzeit  sowie  rücksichtlich  der  Pensionsbehandlung  finden 
die  für  Lehrpersonen  an  Staats-Mittelschulen  geltenden  Bestimmungen  analoge  Anwendung. 

In  Ermanglung  geprüfter  Bewerber  kann  die  Stelle  einem  im  Prüfungsstadium  befindlichen 
Supplenten  verliehen  werden,  dessen  Jahresremuneration  vertragsmäßig  festgesetzt  wird. 

Die  gehörig  instrmerten,  an  das  Kuratorium  der  Anstalt  gerichteten  Gesuche  sind  bis 
8.  Jänner  d.  J.  bei  der  Direktion  der  schlesischen  Handelsschule  in 
Troppau  einzubringen. 


14  Konkurs- AusscLreibungeD.  Stück  L 


An  der  Marine-Volks-  nnd  Bärgerschale  fBr  Mädchen  in  Pola  ist  die  Stelle 

einer  Lehrerin  zn  besetzen. 

Bewerberinnen  haben  den  Nachweis  der  Lehrbefähigong  aus  den  Gegenständen  der  ü.  Fach- 
gruppe für  Bürgerschulen  zn  erbringen. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Die  ernannte  Lehrerin  gehört  zum  Stande  der  Marinebeamten  für  das  Lehrfach,  bekleidet  die 
X.  Rangsklasse,  bezieht  einen  Jahresgehalt  von  2200  Kronen  und  hat  Anspruch  auf  fünf 
Quinquennalzulagen,  von  denen  die  zwei  ersten  mit  je  200  Kronen,  die  drei  letzten  mit  je 
300  Kronen  bemessen  werden.  Außerdem  steht  sie  im  Genüsse  eines  kompetenten  Naturalquartiers 
oder  des  demselben  entsprechenden  tarifinäßigen  Geldäquivalents,  das  derzeit  mit  812  Kronen 
jährlich  bemessen  ist. 

Im  Falle  eintretender  Dienstesuntauglichkeit  haben  die  Marinelehrerinnen  Ansprach  auf 
Pension  nach  dem  hiefÜr  geltenden  Militär- Yersorgungsgesetze. 

Bei  der  Pensionierung  werden  je  drei  in  dieser  Anstellung  zurückgelegte  Jahre  für  vier 
DiensQ'ahre  gerechnet. 

Bewerberinnen,  die  sich  an  öffentlichen  Schulen  in  definitiver  Anstellung  befinden,  werden 
mit  allen  gesetzlich  erworbenen  Ansprüchen  übernommen. 

Bezüglich  des  Anspruches  auf  eventuelle,  in  Zukunft  zuzugestehende  gesetzliche  Benefizien 
bleibt  die  Landesschulgesetzgebung  Istriens  maßgebend. 

Die  Anstellung  ist  zunächst  eine  provisorische. 

Nach  Ablauf  eines  in  zufriedenstellender  Weise  zurückgelegten  Probediens^'ahres  erfolgt  die 
definitive  Ernennung.  In  diesem  Falle  wird  das  in  provisorischer  Eigenschaft  vollstreckte  Dienstjabr 
in  die  Dienstzeit  eingerechnet  und  ist  dasselbe  bei  der  Bemessung  der  Pension  und  der  Qnin- 
quennalzulagen  anrechnungsfähig. 

Die  an  das  Keichs-Kriegsministerium  (Marine -Sektion)  gerichteten  Gesuche  sind  im  vorge- 
schriebenen Dienstwege  bei  der  Marine-Schulkommission  in  Pola  einzubringen. 
Dem  Gesuche  sind  beizulegen : 

1.  der  Tauf-  oder  Geburtsschein, 

2.  der  Heimatschein, 

3.  der  Nachweis  der  obbezeichneten  Lehrbefähigung, 

4.  der  Ausweis  über  die  bisherige  Lehrtätigkeit  und  Verwendung, 

5.  das  von  einem  Militärarzte  ausgestellte  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  der  Bewerberin. 

Die  Übersiedlungskosten  trägt  das  Marine-Ärar  nach  dem  für  Marinebeamte  der  X.  Rangs- 
klasse festgesetzten  Ausmaße  und  kann  der  Ernannten  ein  Reisevorschuß  gegen  nachträgliche 
Verrechnung  gewährt  werden. 

An  der  Landes-Oberrealschule  in  Römerstadt  gelangen  folgende  Lehrstellen 
zur  Besetzung: 

a)  zwei  Lehrstellen   für  Geographie    und  Geschichte  als  Hauptfächer, 

bj  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer. 

Bewerber  um  diese  Lehrstellen,  mit  denen  die  normalmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 

ihre  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis   24.  Jänner  d.  J.    beim    k.  k.  Lande 8- 

schulrate    für  Mähren    in  Brunn    einzureichen   und  in  denselben  ein  etwaiges  Ansnchen 

um  Anrechnung  von  Supplenten-Diens^ahren  ersichtlich  zu  machen. 


Stück  I. 


15 


Die  nachbenannten 

Pablikatlonen  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht 

sind  im  Wege  der  k.  k.  ScbulbOcher-Verlag8-Direktion  in  Wien  (L,  Schwarzenbergstraße  5) 

gegen  Barzahlung  zu  beziehen: 


Verordnungsblatt  f&r  den  Dienstbereich  des  k.  k.  Ministeriums  fdr  Kultus 
und  Unterricht. 

Jahrgang  1888 

Jahrgang  1900 

f,  1905  mit  Postzusendung 

Handbuch  der  Reichsgesetze  undHinisterial-Verordnungen  Aber  dasYoIks- 
schulwesen    in    den   im  Reichsrate   vertretenen   Königreichen   and   Ländern. 

Siebente,  neu  redigierte  Auflage  (1891) 

Yon  den  noch  am  Lager  befindlichen  Exemplaren 
der  ersten  Auflage  ist   der  1.  und  2.  Teil  (1878,   resp.   1879)  in  1  Bande 

um  2  K  34  h  zu  beziehen. 
Auch  Yon  der  zweiten  Auflage  (1881)  sind  noch  broschierte  Exemplare  zu  2  E, 
von  der  dritten  (1882),  vierten  (1884),  fünften  (1885)  und  sechsten 
(1888)  Auflage  gebundene  Exemplare  zu  je  2  E  60  h  zu  haben. 

Das  Beichs-Volksschulgesetz  samt  der  Dnrchfuhrungs -Verordnung  und 
der  Schul-  und  Unterrichts-Ordnung 

Kegeln  und  WSrterverzeichnis  fBr  die  deutsche  Rechtschreibung     .    . 

LehrplSne  und  Instruktionen  fBr  den  Zeichenunterricht  an  Volksschulen 

und  Bflrgerschulen 

Verzeichnis  der  für  die  Ssterreichischen  Volksschulen  und  Bflrgerschulen 
zum  Unterrichte  allgemein  zulässigen  Lehrbficher  und  Lehrmittel   . 

Verzeichnis  der  für  die  Ssterreichischen  Mittelschulen  zum  Unterrichts- 
gebrauche allgemein  zulässigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel  nach  den 
zuletzt  approbierten  Auflagen  (Ausgabe  vom  Jahre  1900) 

Die  wichtigsten  Normen  Aber  die  Organisation  der  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen. Nebst  einem  Verzeichnisse  der  für  dieselben  zulässigen 
Lehrmittel  und  Lehrtexte 

Verzeichnis  der  fflr  die  gewerblichen  Lehranstalten  zum  Unterrichts- 
gebranche  zulässigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel 

Disziplinar-Ordnung  fflr  die  Staats-Oewerbeschulen 

Disziplinarordnung  fflr  Handwerkerschulen 

Pflege  des  gewerblichen  Fortbildungs-  und  Mittelschulwesens  durch  den 
österreichischen  Staat  im  Jahre  1872 

Vorschriften  flber  die  Heranbildung  undPrflfnng  der  Lehrer  fflr  aUgemeine 
Volksschulen  und  Bflrgerschulen  in  Österreich.  I.  Organisations-Statut  der 
Bildungsanstalten  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Yolksschalen.  — 
II.  Statut  der  Bttrgerschul-Lehrerkurse.  —  ni.  Vorschrift  über  die  Lehrbefllhigungs- 
prttfnngen  für  allgemeine  Volksschulen  und  Bürgerschulen 


PrelB 

K 

h 

2 

2 

60 

5 

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3 

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30 

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20 

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40 

— 

40 

— 

60 



20 



10 



10 



40 

— 

50 

16 


Smek  I. 


Lehrpläne  und  Instniktion  ffir  das  Freihandzeichneii  an  Lehrer-  nnd 
Lehrerinnen-Bildnngsanstalten 

Gesamt-Yerzeichnis  der  Lehr-  nnd  Hilfsmittel,  Apparate  nnd  Modelle  f&r 
den  Zeichennnterricht  an  Hittelschnlen,  Lehrer-  nnd  Lehrerinnen- 
Bildnngsanstalten 

Erste  Forteetznng  znm  Gesamt-Verzeichnisse 

Zweite  Fortsetzung  znm  Gesamt-Verzeichnisse.  Abgeschlossen  15.  Juni  1899 

Illnstrierter  Katalog  der  ffir  den  Unterricht  im  Freihandzeichnen  an 
Gymnasien,  Realschnlen,  Lehrer-  nnd  Lehrerinnen-Bildnngsansialten 
zulässigen  Gips-  nnd  Tonmodelle .    .    . 

Instruktionen  ffir  den  Unterricht  an  den  Realschulen  in  Österreich 
im  Anschlüsse  an  einen  Normallehrplan 

Normallehrplan  ffir  Realschulen.  (Separatabdmck  der  Ünterrichts-Ministerial- 
Verordnung  vom  23.  April  1898,  Z.  10331) 

Lehrplan  und  Instruktion  ffir  den  Unterricht  im  Turnen  an  den  Gymnasien, 
Realgymnasien  und  Realschulen 

Normalien  ffir  die  Gymnasien  und  Realschulen  in  Österreich,  redigiert  von 
Dr.  Edmund  Edlen  von  Marenzeller. 

I.  Teil:  Gymnasien.    I.  Band 

n.  Band     

n.  Teil:  Realschulen 

Prfifungs-Vorschriften  ffir  das  Lehramt  an  Gymnasien  und  Realschulen 

(Separatabdmck  der  Unterrichts-Ministerial-Verordnung  vom  30.  August  1897)   . 

Prfifungs-Vorschriften  ffir  das  Lehramt  an  den  Mittelschulen  gleich- 
gestellten Spezial-Lehranstalten,  und  zwar  für  Zeichnen,  Handelswissen- 
schaften,  Musik  und  Gesang,  Turnen,  Stenographie  und  Nautik  .  ^^.     .     .     • 

Weisungen  zur  Ffihrung  des  Schulamtes  an  den  Gymnasien  in  Österreich, 

als  Anhang  zu  den  Instruktionen  für  den  Unterricht 

Verhandlungen  der  Gymnasial-EnquSte-Eommission  im  Herbste  1870  .    . 

Beschlfisse  nnd  Protokolle  der  internationalen  Stimmton-Konferenz  in 
Wien  1885 

Bericht  fiber  Ssterreichisches  ünterrichtswesen  aus  Anlaß  der  Welt- 
anssteUung  1873 

Österreichisches  Yolksschnl-  u.  Hittelschulwesen  in  der  Periode  1867—1877. 
Von  Dr.  A.  Egger-Möllwald 

Die  Verwaltung  der  Ssterreichischen  Hochschulen  von  1868  bis  1877. 
Von  Dr.  Karl  Lemay^er 

Die  Eunstbewegung  in  Österreich  seit  der  Pariser  Weltausstellung  im 
Jahre  1867.  Von  R.  von  Eitelberger 

Aktenmäßige  Darstellung  der  Verhältnisse  der  griechisch-orientalischen 
Hierarchie  in  Österreich,  dann  der  illyrischen  National-Eongresse  nnd  Ver- 
handlungs-Synoden   

Jahresbericht  des  k.  k.  Ministeriums  ffir  Kultus  und  Unterricht  Jahr- 
gang  1870  —  1871  —  1873  —  1874  —  1875  —  1876,    Preis  per  Jahrgang 

Bericht  fiber  die  Tätigkeit  des  Wiener  k.  k.  Schulbficher- Verlags  (1894) 

Sammlung  der  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Approbation  der  Lehrtexte 
und  Lehrmittel  ffir  Volks-  und  Bfirgerschulen  nnd  Lehrer-  nnd 
Lehrerinnen-Bildungsanstalten 


Preis 


20 


40 
40 
20 


30 
20  , 


30 

50 
80 

60 


60 


20 
30 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriumi  für  Kultus  und  Untenicht  — >  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


17 
Jahrgang  1905.  Stück  n. 

Beilage  zum  Yerordnnngsblatte 

fttr  den 

Dienstbereich  des  Ministerinms  f ör  Enltas  und  Unterricht. 


Personalnachrichten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben   nachstehende  Allerhöchste 
Handschreiben  a.  g.  zu  erlassen  geruht: 

Lieber  Freiherr  von  GautscliI 
Ich  enthebe  Sie  von  der  Funktion  eines  Präsidenten  des  Kuratoriums  des 
Österreichischen  Museums  für  Kunst  uud  Industrie  und  spreche  Ihnen  bei  diesem 
Anlasse  für  Ihre    zielbewußte    und   erfolgreiche   Tätigkeit   im  Interesse   dieses 
Instituts  Meine  voUe  Anerkennung  aus. 
Wien,  am  6.  Jänner  1905. 

Franz  Joseph  m./p. 

Hartel  m./p. 
Lieber  Graf  Schönborn! 
Ich  ernenne  Sie   zum  Präsidenten   des  Kuratoriums   des  Österreichischen 
Museums  für  Kunst  und  Industrie. 

Wien,  am  6.  Jänner  1005. 

Franz  Joseph  m./p. 

Hartel  m./p. 

Seine  k.  and  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  26.  Dezember  1 904 
die  Verstaatlichung  des  Technologischen  Gewerb emuseams  a.  g.  zu  genehmigen 
und  dem  Sektionschef  Ph.  Dr.  Wilhelm  Exner  zum  Präsidenten  des  Kuratoriums 
dieser  Anstalt  huldvollst  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  M^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  Jänner  d.  J. 
dem  Professor  am  akademischen  Gymnasium  in  Wien,  Schulrate  Dr.  Valentin  Hintner  aus 
Anlaß  der  von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  das  Ritterkreuz  des 
Franz  Joseph- Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1  S.Dezember  1 904 
dem  Zentralinspektor  fUr  den  kommerziellen  Unterricht  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
und  Inspektor  der  nautischen  Schulen,  Regierungsrat  Eugen  Gelcich  den  Titel  und 
Charakter  eines  Hofrates  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.Dezember  1 904 
den  Professor  am  II.  Staats- Gymnasium  in  Gzernowitz  Sergius  Szpoynarowski  zum 
Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Kotzman  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


18  Personaliiachrichteii.  Stack  IL 

Der  Minister  für  Ealtus  und  Unterricht  hat  den  Ministerial-Vizesekretär  M  a  x  ▼  o  n  Millenkovics 
zam  Ministerialsekretär,  den  BezirkskommisBär  der  galizischen  Statthalterei 
Dr.  StanislauB  Piekarski  zum  Ministerial-Yizesekret&r,  den  FinanzkonzipUteo 
der  niederöBterreichischen  Finanz-Landesdirektioo  Dr.  Alfred  Hajer,  den  Statthai tereikonsipisteo 
der  böhmischen  Statthalterei  Dr.  Otto  Doi&a£lick^  und  den  Statthaltereikonzipisten  der 
niederöBterreichischen  Statthalterei  Dr.  Hans  £dlen  Bretschneider  von  Bechttrea  zu 
Ministerialkonzipisten    im  Ministerium    fttr   Kultus    und  Unterricht  ernannt. 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  den  Rechnungspraktikanten  Rudolf  Ronniger 
zum  Rechnungsassistenten  im  Rechnungsdepartement  des  Minig teriams 
für  Kultus  und  Unterricht  ernannt. 


Vom  Minister  fttr  Kultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

sxun  ViBepräses 
der  rechtshistoriscben  Staatsprfifangskommissioii  in  Czernowitz  der  ordentliche 

Universitätsprofessor  Dr.  Karl  Adler, 

lum  ICitgliede 

der  jndiziellen  Staatsprüfangskommission  in  Graz  der  Privatdozent  an  der  Universität 
daselhst  Dr.  Friedrich  Byloff, 

der  Kommission  für  die  Abhaltung  der  II.  Staatsprflfting  aus  dem  chemisrb- 
tecbniscben  Fache  an  der  technischen  Hochschule  in  Lemberg  der  außerordentliche 
Professor  an  der  genannten  Hochschule  Viktor  Syniewski, 

sum  UniversitätsBokretär 

der   Universität   in   Erakan    der   Steuerinspektor   Dr.    Johann    Odrowaz    Bitter 

von  Waligörski, 

zum  wirkliohen  israelitisohen  Beligionslehrer 
am    Staats-Gymnasium    in    Brody    der   israelitische  Religionslehrer   an    der  MädcheD- 
Bttrgerschule  in  Wadowice  Dr.  Oser  Osias  Frost, 

zum  wirkliohen  Lehrer 
an    der  Staats-Realschule   in    Tarnopol    der    Supplent    an    der   Staats-Realschule   in 
Stanislau  Witold  Zosel, 

zur  ObungsBohullehrerin 
an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Przemy.41  die  Supplentin  an  dieser  Anstalt 
Hedwig  Szatowska, 

zum  Lehrer  in  der  X.  Bangaklasze 

an  der  Fachschule  für  Weberei  in  Proßnitz  der  vertragsmäßig  bestellte  Lehrer  an 
der  genannten  Anstalt  Eduard  Christian, 

für  die  technologischen  Fächer  und  das  geometrische  Zeichnen  an  der  Fach- 
schule für  Weberei  in  Römerstadt  der  vertragsmäßig  bestellte  Lehrer  an  dieser  Fachscbole 
Karl  Peter, 

znm  Lehrer  in  der  X.  Bangsklasse  ad  personam 

an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Czernowitz  der  HUflslehrer  an  dieser  Staate-Gewerbe- 
schule Thaddäus  Stupuicki, 

zum  definitiven  Turnlehrer 

an  der  griechisch  -  orientalischen  Realschule  in  Czernowitz  der  Nebenlebrer  für 
Turnen  an  dieser  Anstalt  Johann  Radomski. 


Stttck  II.  Personalnachrichten.  19 


Der  Minister   für  Eultas  und  Unterricht  hat    folgende  Lehrpersonen    an  Staats- 
Gewerbeschulen  in  die  VII.  Rangsklasse  befördert: 

Den  Fachvorstand  an  der  böhmischen  Staats-Gewerbeschule  in  Brttnn,  Professor  Karl  Welzl, 
y,  n  „     n   Staats-Gewerbeschule  inCzernowitz,  Professor  Rudolf  Tntschek, 

„     Professor        „    „  „  „   Lemberg  Valerian  Krycinski, 

„  „  »n  n  im  X.    Wiener    Gemeindebezirke,    Ludwig 

Czischek, 
„  n  HD  n  '^^  Reichenberg  Hans  Hartl, 

r,  n  f*      n  n  n  n  GuStav   Labil, 

n  n  n  n                  »                  »                n                Franz  Kuhn, 

»  »  n  rt                  n                  n                n                Maximilian     Leykum, 

n  n  n  ti                  n                  n    Krakau  Ladislaus  Ekielski, 

„  „  n  „                  r,                  „    Czernowitz  Gottlieb  Winkler, 

n  rt  tf  tt  böhmischen  Staats- Gewerbeschule  in  Pilsen  Bohumil  Kopecky, 

n  n  n      n  jj  n  n    Brünn    Josef  Sima, 

n  y*  n      n  n  n  n  n  Cyrill    Öem^, 

„  „  „     „   Staats-Gewerbeschule  in  Graz  Paul  Scholz, 

n  n  ff     n  »  n     Czernowitz  Franz  Neuntenfel, 

„  „  ^„  ,,  im    I.  Wiener  Gemeindebezirke  Heinrich 

Schmid, 

n.     .  -   ».  »     »  n  r    I-  ff  „  Robert 

Älbrecht, 

„  „  „     „  „  in  Reichenberg  Rudolf  Fiedler, 

„  „  „„  „  im  I.  Wiener  Gemeindebezirke  Josef 

Mayer  und 

ff  ff  ff     ff  ff  „    L  „  „  Ferdinand 

Fellner  Ritter  von  Feldegg. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht   hat    folgende   Lehrpersonen    an  Staats- 
Gewerbeschulen  in  die  VUI.  Rangsklasse  befördert: 

Den  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Innsbruck  Josef  Morigge, 

ff      ff  ff  ff  ff  Wendelin  Remesch, 

„  „      „  „  „   Smichov  Wilhelm  (iapek, 

rt  Ti  r,      n  ff  »   Innsbruck    Julius    Ritter    von 

Grienberger, 

„  ff  ff      ff   böhmischen  Staats- Gewerbeschule  in  Pilsen   Ernst  Svoboda, 

„  ff  ff      ff   Staats-Gewerbeschule  in  Triest  Alois  Mazorana, 

„  „  „„  „  im  X.  Wiener  Gemeindebezirke  Josef  Kessler, 

„  „  „      „  „  in  Smichov  Johann  Kabelik, 

„ff  ff  ff   Triest  Anton  Cocevei', 

ff     ff  ff  ff       ff        Josef  Marass, 

„  „      „  „  „   Lemberg  Thaddäus   Rybkowski, 


20  Personalnachrichten.  Stück  II. 

den  Professor  an  der  böhmischen  Staats-Gewerbeschole  in  Pilsen  Emil  Ledper« 
^  „  „      „  Staats-Gewerbeschnle  in  Prag  Josef  MaSill, 

^  „  „      „  „  „   Smichov  Jaroslav  VejdMek, 

^  nun  böhmischen  Staats-Gewerbeschnle  in  Pilsen  Johann  Snla, 

„  „  „      „  Staats-Gewerbeschule  in  Reichenberg  Karl  Fiedler, 

n  ^  n      n  »  n   Graz  Friedrich  Sigmandt, 

„      „  „  „  Prag  Alois  Rnbli6, 

„  „  „      „  „  im  X.  Wiener  Gemeindebezirke  Hugo  Cd leo 

?  0  n  Retticb, 

„  „  „      „   deutschen  Staats-Gewerbeschule  in  Brunn  Otto  Fiscber, 

„  ^  n      »   Staats- Gewerbeschule  in  Reichenberg  Johann  Beer  und 

«      n  „  n   Graz  Josef  Zach. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Beschlösse  der  betreffenden  Professoren -Kollegien 

auf  Zulassung 
des  Lehrers    an    der   städtischen  höheren  Töchterschule  in  Prag  Dr.  Josef  V.    Simik 
als  Privatdozenten  für  böhmische  Geschichte 

an  der  philosophischen  Fakultät  der  böhmischen  Universität  in  Prag  und 

des  Dr.  Stau isl aus  Droba  als  Privatdozenten  für  Bakteriologie 
an  der  medizinischen  Fakultät  der  Universität  in  Krakau  bestätigt. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  Alfons  Forster  in  Windischgarsten  aus  Anlaß  seines  Übertrittes 
in  den  dauernden  Ruhestand 

den  Direktortitel, 
dem  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Weberei  in  Proßnitz   Franz  Mysaf 

den  Fachlehrertitel  und 
dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Staats-Realschule  in  Tarnopol  Franz  Mrozicki  eine 
Lehrstelle  an  der  Staats- Real  schule  in  Zywiec  verliehen, 

den  mit  der  Leitung  der  Abteilung  für  Textilschulen  des  Lehrmittelbureaus  am  österreichischen 
Museum  für  Kunst  und  Industrie  betrauten  Fachschuldirektor  Wilhelm  Hamann 
in  die  VII.  Rangsklasse  und 
den   Rechnungsfahrer    an    der    graphischen   Lehr-    und    Versuchsanstalt   in    Wien    Karl 
Ritter  von  Frnetb  ad  personam 

in  die  IX.  Rangsklasse  befördert, 

die  Lehrer  an  der  allgemeinen  Staats-Handwerkerschule  in  Tetschen  an  der  Elbe 
Karl  Scbnlz  und  Wilhelm  Enepper  unter  Verleihung  des  Professortitels  im 
Lehramte  bestätigt,  femer 

zur  Lehrerin  am  Zentral-Spitzenkurs  in  Wien  die  Margarete  Oeyling  uod 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  M  asch  instickerei  in  Dornbirn 
den  Sticker  Gustav  Spörri  bestellt. 


Stück  II.  21 


Eonknrs-Anssclireibungeii. 

An  der  k.  k.  böbmischen  techniscben  Hockscbnle  in  Brflnn  gelangt  anfangs  des 
Sommersemesters  eine  Honorar-Dozentur  fttr  das  technische  Zeichnen  an  der 
Maschinen  ingenieurschale  zur  Besetzung. 

Gesuche  samt  Belegen  üher  die  bisherige  Tätigkeit  sind  bis  15.  Jänner  d.  J.  an 
das  Eektorat  der  k.  k.  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Brttnn  zu 
richten. 

An  der  Handelsakademie  in  Reicbenberg  gelangt  am  16.  September  d.  J.  die 
Stelle  eines  wirklichen  Lehrers  fttr  deutsche  Sprache  als  Hauptfach  zur  Besetzung. 

Gehalt  2800  Kronen,  Aktivitätszulage  500  Kronen,  Dienstalterszulagen  und  Ruhegenuß 
nach  den  Bestimmungen  fttr  Staats-Mittelschulen  (Gesetz  vom  19.  September  1898). 

Bewerber,  welche  die  Lehrbefähigung  für  Mittelschulen  besitzen,  wollen  ihre  mit  allen 
erforderlichen  Belegen  versehenen  Gesuche  bis  30.  April  d.  J.  an  das  Kuratorium  der 
Reichenberger  Handelsakademie  einsenden. 

Die  Anstellung  verpflichtet  zur  ünterrichtserteilung  an  der  Handelsakademie  und  an  allen 
mit  dieser  verbundenen  Schulen  und  Lehrkursen  bis  zum  Höchstausmaße  von  20  wöchentlichen 
Unterrichtsstunden. 

Eine  an  einer  anderen  im  Range  der  Mittelschulen  stehenden  Lehranstalt  im  Definitivum 
verbrachte  Zeit  wird  bis  zu  ftlnf  Jahren  in  Anrechnung  gebracht. 

Sehr  gut  qualifizierte  Bewerber  erhalten  auch  eine  Personalzulage  von  200  Kronen 
jährlich  zuerkannt. 

An  im  Prttfungsstadium  befindliche  Bewerber  wird  diese  Lehrstelle  als  Supplentenstelle 
verliehen. 

An  der  Handelsakademie  in  Reichenberg  gelangt  am  16.  September  d.  J.  die 
Stelle  eines  Supplenten  fttr  Warenkunde  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Gehaltsbezug  von  2000  Kronen  und  die  Verpflichtung  verbunden, 
bis  zum  Höchstausmaße  von  18  Stunden  wöchentlich  sowohl  an  der  Handelsakademie  als 
auch  an    allen  mit  dieser  verbundenen  Schulen  und  Lehrkursen  zu  unterrichten. 

Bewerber,  welche  die  Lehrbefähigung  för  die  ü.  Gruppe  der  Lehrgegenstände  an  höheren 
Handelsschulen  anstreben,  wollen  ihre  mit  allen  erforderlichen  Belegen  versebenen  Gesuche  bis 
1.  März  d.  J.  an  das  Kuratorium  der  Reichenberger  Handelsakademie 
einsenden. 

Zur  Vertretung  eines  erkrankten  Lehrers  aiL  der  städtiscben  Handelsakademie  in 

Oablonz  a.  d.  N.  wird  sofort  ein  Supplent  fttr  Mathematik    und  Naturwissen- 
schaften gesucht. 

Gehalt  nach  Übereinkunft. 

Gesuche  sind  an  die  Direktion  zu  richten. 

An  der  deutschen  Handelsakademie  in  Olmfitz  gelangt  mit  1.  Februar  d.  J.  die 
Stelle  einer  supplierenden  Lehrkraft  fttr  Geographie,  Geschichte  und 
deutsche  Sprache  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Gehaltsbezug  von  2000  Kronen  jährlich  und  eine  Lehrverpflichtung 
von  20  Wochenstunden  verbunden. 

Für  Mittelschulen  geprüfte  Bewerber  erhalten  den  Vorzug. 

Die  entsprechend  belegten  Gesuche  sind  bis  20.  Jänner  d.  J.  an  das  Kuratorium 
der  genannten  Anstalt  zu  richten. 


22  Konkim-AiuKlireibimgen.  Otllil    IL 


Am  k.  k.  Sopbien-GyDnagini  in  Wien  gelangt  mit  Beginn  des  Schnljahres  f  905  1  r  - 
eine  proTisorisehe  Lehrstelle  ffir  klassische  Philologie  als  Hanptfiac^li  mit  &z 
nonnalmäßigen  Bezügen  znr  Besetzung. 

Die  gehörig  instraierten,  an  das  k.  k.  Ministerinm  f&r  Knhns  nnd  Unterricht  gperieiitiFVj 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  28.  Februar  d.  J.  beim  k«  Ic  I^^ndei- 
schnlrate  fflr  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  ordnungsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  bcrOeksicht  r 

Am  Staats-Gynindsiam    in  Linz    kommt   mit  Beginn  des   n.  Semesten   des     Ia.iifen<>: 

Schuljahres  eine  Supplentenstelle  ffir  klassische  Philologie  mit  voller  Sciukdeiiz&.-' 
znr  Besetzung. 

Bewerber  (auch  ungeprfifte)  wollen  ihre  Gesuche  sofort  an  die  Direktion  der 
genannten  Anstalt  einschicken. 

An  dem  in  ErweiternDg  begriffenen  IIL  Staats-Gymnasium  in  Graz  kommt  mn 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  katholische  Religion  mit 
den  im  §  4  des  Gesetzes  Fom  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  173,  normierten  Hezfiges 
zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fftr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesnche 
sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Steiermark  in  Graz  einzubringen. 

Verspätete  oder  nicht  ordnungsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berflcksichtigt  werden. 

An  dem  in  Erweiterung  begriffenen  III.  Staats-Gymnasinm  in  Graz  komaes 

mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  mit  den  im  Gesetze 
vom   19.  September  1898,    R.-G.-Bl.  Nr.   173,   normierten  Bezügen  zur  Besetzung,  nnd   zwar: 

1)  eine   Lehrstelle    für    deutsche    Sprache    als    Hauptfach,    klastische 

Philologie  als  Nebenfach  nnd 

2)  eine  Lehrstelle  für  Freihandzeichnen. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerinm  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  Torgescbriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Februar  d.  J.  bei  dem 
k.  k.  Landesschulrate  für  Steiermark  in  Graz  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes 
yom   19.   September   1898  Anspruch  machen,   haben  dies  im  Gesuche  anzuführen. 

Yerpätete  oder  nicht  entsprechend  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt  werden. 

Am  Staats-Oymnasinm  in  Marbnrg  kommen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
zwei  wirkliche  Lehrstellen  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-BI. 
Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

Deine    Lehrstelle    für    klassische    Philologie    als    Hauptfach    mit 
deutscher  und  slovenischer  Unterrichtssprache  und 

2)  eine    Lehrstelle    für    deutsche    Sprache    als    Hauptfach,    klassische 
Philologie  als  Nebenfach. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Februar  d.  J.  beim 
k.  k.    Landesschulrate  für  Steiermark  in  Graz  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzen 
vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  anzuführen. 

Verspätete  oder   nicht  entsprechend    belegte  Gesuche  werden    nicht   berücksichtigt  werdtn. 


Stuck  n.  Konkan-AnBsebreibimgen.  23 

Am  Staats-OymnasiiiiD  mit  dentscber  Untemchtsspracbe  in  €f8rz  gelangen  mit 
Be^nn  des  Scht^jabres  1905/1906  folgende  Lehrstellen  mit  den  darch  das  Gesetz  vom 
19.    September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  znr  Besetzung: 

1)  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach, 

Deutsch  als  Nebenfach, 

2)  eine   wirkliche   Lehrstelle   für  Geographie   und  Geschichte   und 

3)  eine    provisorische    Lehrstelle    für    klassische    Philologie    als 

Hauptfach,  Deutsch  oder  Italienisch  oder  Slovenisch  als  Nebenfach. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schnlrate  für  Görz  und  Gradiska  in  Triest  einzubringen. 

Bewerber  um  eine  der  ersten  beiden  Stellen,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten- 
Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  vorgenannten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesache  selbst  anzugeben. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  bleiben  unberücksichtigt. 

Von  der  Besetzung  der  an  der  deutscben  Abteilung  des  Staats-Gymnasiums  in 

Trient  erledigten  Lehrstelle  für  lateinische  und  griechische  Sprache  mit  Beginn 
des  IL  Semesters  des  laufenden  Schuljahres  wird  abgesehen. 

Lifolge  dessen  wird  bis  10.  März  d.  J.  eine  neue  Frist  eröffnet,  innerhalb  welcher 
sowohl  die  bisherigen  Bewerber  neue  Belege  beibringen,  als  auch  weitere  Gesuche  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  überreicht  werden  können. 

Am  Staats-Ojmnasinm  mit  deutscher  Unterrielitssprache  in  Eger  kommen  mit 

Beginn   des   Schuljahres    1905/1906    zwei   wirkliche  Lehrstellen   mit   den  im  Gesetze 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,    normierten  Bezügen  zur  Besetzung,    und  zwar: 

1)  eine  Lehrstelle    für   deutsche    Sprache    als   Hauptfach,    klassische 

Philologie  als  Nebenfach  und 

2)  eine  Lehrstelle    für    Naturgeschichte    als   Hauptfach,    Mathematik 

und  Naturlehre  als  Nebenfächer. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  14.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten  -  Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  an- 
zuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Kaaden  kommt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach  und  deutsche  Sprache  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesache  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  14.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  an- 
zafbhren. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesache  wird  keine  Bücksicht  genommen  werden. 


24  Konktirs-AnsscbreilmDgen.  Stack    IT 

Am  Staats-Gymnasmm  in  Kaaden  wird  für  das  II.  Semester  des  Schi4j<^^^»    ^  ^04.  [  .i\ 
ein  Snpplent  für  klassische  Philologie  aufgenommen,  welcher  neben  IS   pliflolo^--~r>'r 
Standen  eventuell  auch  2  Standen  propädeutischen  Unterrichtes  zu  übernehmen  h&tte. 

Geprüfte  oder  ungeprüfte  Bewerber  haben  die  erforderlichen  Dokumente  bis  24.  jr&nner  d  i 
bei  der  Direktion  der  Anstalt  einzureichen. 

Am  Staats-Gymnasinm   mit  deutscber  Unterricbtssprache  in  Kriun&u    komr^^ 

mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  mit  den  itn  Ge^ev« 
vom   19.  September  1898,    R.-6.-B1.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung*,      und    z^ur 

1)  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie    als  Hauptfach,     deatscic 

Sprache  als  Nebenfach  und 

2)  eine  Lehrstelle  fttr  Mathematik  und  Naturlehre  als  H&aptfl&cher. 
Die  gehörig  instruierten,    an  das  k.  k.  Ministerium   für  Kultus  und  Unterricht    gericbtetm 

Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  14. Februar  d.  J.  beim  k.  k.  r^asdf*- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  dtt? 
obzitierten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  bele^^ 
Gesuche  wird  keine  Bttcksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm   mit  deutscher  Unterrichtssprache   in  Mies  kommt  mir 

Beginn  des  Schuljahres  1905/1906    eine  provisorische  Lehrstelle    für  klaBsischf 
Philologie   als  Hauptfach,    deutsche  Sprache    als  Nebenfach    mit   den   im  Gesetze   vom     : 
19.  September  1898,    R.-G.-Bl.  Nr.   173,    normierten  Bezügen  zur  Besetzung.  ' 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  ftlr  Kultus  und  Unterricht  gericbtetez) 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  14.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes« 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzufübreu. 

Auf  versp&tet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  helegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden.  I 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterricbtssprache  in  Pracbatitz  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  deutsche  Sprache  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fttr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  14.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lande 8- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeechriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Saa2  kommt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905''1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  deutsche  Sprache  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  Ton 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  14.  Feh r aar  d.  J.  beim  k.  k.  Laodes- 
Bchulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gcsurbe  selbst  anzufülireo. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Stück  n.  Konkon- AüBsrhreibangen.  25 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  bShmiscber  Unterricbtssprache  in  Wittingau  kommen 
mit  Beginn  des  Schn\jahre8  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  Böhmisch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September 
1898,  R.-6.-61.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  and  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  5.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
achnlrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten  -  Dienstzeit  im  Sinne  des  §  1 0  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  städtischen  Kaiser  Franz  Joseph-Real-  und  Obergymnasium  in  Gablonz  a.  d.  N. 

kommen  mit  Beginn  des  Schuljahres   1905/1906  drei  Lehrstellen,  und  zwar: 

1)  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach,   deutsche 

Sprache  als  Nebenfach, 

2)  eine   Lehrstelle   für   Deutsch    und  Französisch  als  Hauptfächer  und 

3)  eine  Lehrstelle  für  Freihandzeichnen 

mit  den  im  §  1  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  173,  für  Staats-Mittelschulen 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Außerdem  beziehen  die  wirklichen  Lehrer  an  der  Anstalt  eine  Ortszulage  in  der  Höhe 
von  200  Kronen  und  werden  die  aus  dem  Diensteinkommen  erwachsenden  Steuern  von  der 
Stadtgemeinde  entrichtet. 

Unter  Übrigens  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  Bewerber  bevorzugt,  welche  die 
Befähigung  zum  Unterrichte  in  der  philosophischen  Propädeutik  nachweisen. 

Bei  Anrechnung  der  Supplenten-Dienstzeit  wird  in  entgegenkommender  Weise  vorgegangen ; 
Bewerber,  welche  darauf  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898  Ansprach 
machen,  haben  dies  im  Gesuche  anzuführen. 

Die  Anstalt  besitzt  das  öffentlichkeitsrecht  und  steht  in  Betreff  der  Dienstbehandlung  zu 
den  Staats-Lehranstalten  in  Wechselbeziehung. 

Bewerber  um  eine  dieser  Stelle,  auch  unvollständig  geprüfte,  welch  letzteren  im  Falle  ihrer 
Anstellung  die  Bezüge  eines  provisorischen  Lehrers  zugesichert  werden,  wollen  ihre  an  den 
Stadtrat  in  Gablonz  a.  d.  N.  gerichteten  nnd  ordnungsgemäß  belegten  Gesuche  bis 
15.  März  d.  J.  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bei  der  Direktion  der  genannten 
Anstalt  einbringen. 

Am  I.  Staats-Gymnasinm  mit  bSIiniischer  Unterrichtssprache  in  Brfinn  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Haupt-,  Böhmisch  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
DiensQ'ahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Februar  d.  J,  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  bShmischen  hBheren  Privat-Gymnasinm  zu  Mistek  in  Mähren  kommt  anfangs 

des  U.  Semesters  dieses  Schuljahres  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  die  böhmische 
Sprache  in  Verbindung  mit  der  klassischen  Philologie  (böhmische  Sprache 
fiir  die  höheren  und  lateinische  und  griechische  Sprache  für  die  unteren  Gymnasien), 
eventuell  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  die  böhmische  und  für  die  deutsche 
Sprache  zur  Besetzung. 

In  £rmanglnng  vollständig  approbierter  Bewerber  wird  diese  Stelle  auch  den  nur  teilweise 
qualifizierten  Bewerbern,  eventuell  auch  einem  Supplenten  verliehen. 

Die  diesbezüglichen  Bezüge  sind  dieselben  wie  an  den  oberen  Staats- Gymnasien. 

Die  diesbezüglichen  Gesuche  sind  bis  31.  Jänner  d.  J.  an  die  „Üstfednl  Matice 
skolski  V  Praze^   zu  richten. 


26  Konknn^AiiBBchrefbiiiigen.  St&ck  ü. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  UnterriGhtsspracbe  in  Troppau  gelangt  mit 
Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  and 
Physik  mit  den  gesetzlich  normierten  Beztlgen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  b i s  20.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes* 
schulrate  fttr  Schlesien  in  Troppau  einsnbringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

ünToUstftndig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasium  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Troppan  gelangt 
mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  fttr  klassische 
Philologie  als  Haupt-,  Böhmisch  als  Nebenfach  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur 
Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  fttr  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berttcksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Bielitz  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine 
wirklicheLehrstelle  fttr  klassischePhilologieals  Haupt-,  Deutsch  als  Nebenfach 
mit  den  gesetzlich  normierten  Bezttgen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  28.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  fttr  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berttcksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Bielitz  gelangt  mit  Beginn  des  n.  Semesters  des  Schul- 
jahres 1904/1905  eine  Supplentenstelle  mit  voller  Stundenzahl  fttr  Naturgeschichte 
als  Hauptfach,  Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer  oder  fttr  Mathematik  und 
Physik  als  Hauptfächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  (auch  ungeprüfte)  wollen  ihre  vorschriftsmäßig  belegten  Gesuche  bis  28.  Jänner  d.  J. 
an  die  Direktion  des  Staats-Gymnasiums  in  Bielitz  einsenden. 

Am  k.  k.  Kronprinz  Rndolf-Gymnasinm  in  Friedek  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  fttr  Mathematik  und  Physik  als  HaopÄcher 
mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten j  an  das  k.  k.  Ministerium  fttr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  28.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lande  fi- 
sch ul  rate  fttr  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berttcksichtigt 


Stack  n.  Eonlran-Aiusehreflmiigen.  27 

Am  k.  k.  Albrecfet-Gymnasium  in  Tesetaen  gelangt  mit  Beginn  des  Schaljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  deutsche  Sprache  als  Haapt-,  klassische 
Philologie  als  Nebenfach,  eventuell  klassische  Philologie  als  Haupt-,  Deutsch  als 
Nebenfach  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  MinisteHum  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  18.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  B.-6.-B1.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzuführen. 

ünvollst&ndig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  k.  k*  Albrecht-GymBasiam  in  Teschen  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer  mit  den 
gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  28.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinni  mit  polnischer  Unterrichtsspracbe  in  Tescben  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  je  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Polnisch 
als  Haupt-,  klassische  Philologie  als  Nebenfach  und  für  klassische  Philologie 
als  Hauptfach  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Weidenan  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  mit  den 
gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
echulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-BI.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats- Real schnle  im  VL  Wiener  tiemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  darstellende 
Geometrie  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Ql.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  mit  den  erforderlichen  Dokumenten  versehenen,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  März  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Nieder  Österreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  auf  die  Anrechnung  ihrer 
Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  erheben,    haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 


28  Konkurs- Ansschreibnngen.  Stück  II. 


An  der  Staats  -  Realscbllle  in  Linz  kommt  mit  Beginn  des  Sehu^ahreB  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  und  geometrisches  Zeichnen 
als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  yom  19.  September  1898,  R.-G.-BI.  Nr.  173,  normierten 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  and  Unterricht  geiichteteo 
Gesuche  sind  auf  dem  Yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lftodes- 
schulrate  für  Oberösterreich  in  Linz  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  yom  19.  September  1898  Ansprach  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  kann  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschnle  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  flors  gelangen 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  folgende  Lehrstellen  mit  den  durch  das  Gesetz 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung: 

1)  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Hauptfach, 

2)  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte, 

3)  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik, 

4)  eine    Lehrstelle    für    Chemie    als    Hauptfach    und    Naturgeschichte 

sowie    einem    anderen    realistischen   Lebrgegenstand    als   Nebenfächer,    eTentaeJl 
auch  für  Chemie  und  Naturgeschichte  als  Hauptfächer  und 

5)  eine  Lehrstelle  für  Freihandzeichnen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  20.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Görz-Gradiska 
in  Tri  est  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  AnrecbnuDg  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
vorgenannten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  bleiben  unberücksichtigt. 

An  der  Staats-Realschnle  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag-A]tstadt 

kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für 
Mathematik  und  Naturlehre  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Ansprach  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzu- 
führen. 

Die  gehörig  instraierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Februar  d.  J.  beim  k.  k«  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag-Kleinseite 

kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Natur- 
geschichte oder  Chemie  als  Hauptfach  in  Verbindung  mit  zwei  zulässigen  Nebenfächern 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-BI.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und 
Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instraierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Februar  d.  J.  beim  k.  k,  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  dt*9 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Stück  n.  Konknrs-AasBchreibuDKeD.  29 


An  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Badweis  kommt 
mit  Beginn  des  ScfauljahreR  1905/1906  eine  wirklicheLehrstelle  für  Bühmisch  und 
DentBch  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-6.-B1.  Kr.  173, 
normierten  Bezügen  nnd  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  12.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenteu-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzu- 
führen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Kladno  kommen 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  mit  den  im  Gesetze 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur 
Besetzung,  nnd  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle  für  Böhmisch  und  Deutsch,  eventuell  für  Französisch 

in  Verbindung  mit  Böhmisch  oder  Deutsch  als  Hauptfächer  und 

2.  eine   Lehrstelle    für    Mathematik    und    darstellende    Geometrie, 

eventuell  für  Mathematik  und  Naturlehre  als  Hauptfächer. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten- Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschule  mit  hShmischer  Unterrichtssprache  in  Pisek  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Freihand- 
zeichnen nnd  Modellieren  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  nnd  Ansprüchen  zur  Besetzung.* 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  12.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schnlrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschule  in  Teplitz-Schonan  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Französisch  als  Hauptfächer, 
eventuell  Englisch  als  Hauptfach,  Französisch  und  Deutsch  als  Nebenfächer  mit  den 
im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen 
zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  nnd  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  Laben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführeu. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


30  Eonkim-Aaflschreibnngeii.  Stack  IL 


An  der  Staats-Realschule  in  JSgerndorf  gelangt  mit  Beginn  des  Schaljahres  1905/1 906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Dentsch  und  Französisch  als  HaaptfiUrher  mit 
den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes 
vom  19.  September  1898,  R.-6.-B1.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst 
anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realsclinle  in  Jigerndorf  gelangt  mit  Beginn  des  Schu^'ahres  1905/1 906 
eine  provisorische  Lehrstelle  fürGeographieund  Geschichte  mit  den  gesetzlich 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis20. Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lancles- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berttckBichtigt. 

An  der  Staats-Realschule  in  Teschen  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Französisch  in  Verbindung  mit  Deutsch  oder 
Englisch  als  Hauptfächer,  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k..  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  18.  Februar  d.  J.  beim  k.k.  Lande  fi- 
sch ul  rate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  B.-G.-BI.  Nr.  173,  Anspruch  erheben,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  k.  und  k.  Harine-Unterrealschule  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  für 
Deutsch  und  Französisch,  eventuell  Deutsch  und  Englisch  als  Hauptfiicher  sor 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Quartiersentschädigung  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fünf 
Quinqnennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstnntauglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensionierung 
nach  den  hiefÜr  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebührt 
überdies  ein  Fquipierungsbeitrag  von   160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Unterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten für  das  Lehrfach;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  können  auf 
Grund  einer  in  jeder  Bichtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alters- 
zulage in  die  YIIL,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  Vn.  Rangsklasse  befördert 
werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Kicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Ernennung  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinqnennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinenseitige& 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 


Stuck  U.  Eonknn-AüSBchreibiiiigen.  31 

Die  Bewerber  haben  ihre,  an  das  k.  and  k.  ReichB-Kriegs-MiniBteriom  „Marine-Sektion'' 
in  Wien  gerichteten  Gesache  im  TorgeBchriebenen  Dienstwege  beim  k.  and  k.  Hafen- 
Admiralate  inPola  einzubringen  and  den  Gesachen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Lebensjahr),  die  Österreichische,  beziehangsweise  ungarische  StaatsbOrgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Stadien,  die  Lehrbefthigang  and  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  and 
Yerwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärärzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  RangsklasBe  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  ReisevorBchuß 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Eanzlei  des  k.  und  k.  Reichs-Eriegs- 
Ministeriums  ,  Marine- Sektion  **  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 

An  der  k.  k.  LehrerMIdangsanstalt  mit  bobmiscber  Unterricbtssprache  Ib 
KoniggrStz  kommt  mit  Beginn  des  I.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Haupt- 
lehrersielle  für  Geographie  und  Geschichte  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur 
Besetzxmg. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  zugebrachten  Dienstzeit  sind 
im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt 
werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokomenten  belegte 
Gesache  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  deutschen  Staats-Gewerbeschüle  in  Brfinn  gelangt  mit  Beginn  des 
II.  Semesters  des  Schu^ahres  1904/1905  eine  Lehrstelle  für  bautechnische  Fächer 
in  der  IX.  Rangsklasse  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Grundgehalt  von  2800  Kronen  jährlich  und  eine  AktivitätBzulage 
von  600  Kronen,  der  Anspruch  auf  2  Quinquennalzulagen  von  je  400  Kronen  und  sodann 
auf  3  QuinquenniUzulagen  von  je  600  Kronen,  sowie  nach  Erreichung  der  3.  Quinquennalzulage 
die  Aussicht  auf  Beförderung  in  die  VIII.  Rangsklasse  mit  einem  Grundgehalte  von  3600  Kronen 
und  der  Aktivitätszulage  von  720  Kronen  verbunden. 

Femer  kann  bei  der  Ernennung  die  bisherige  Verwendung  in  der  technischen  Praxis  bis 
zu  fünf  Jahren  als  Dienstzeit  in  Anrechnung  gebracht  werden. 

Bewerber,  welche  die  n.  Staatsprüfung  für  Hochbau  nachzuweisen  haben,  wollen  ihr 
vorschriftsmäßig  gestempeltes,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Untenicht  zu  richtendes 
Gesuch  bis  25.  Jänner  d.  J.  bei  der  Direktion  derjk.  k.'_  d|eut8chen  S-taatls- 
Gewerbeschule  in  Brunn  einreichen. 

Dem  Bewerbungsgesuche  ist  beizuschließen :  das  curriculum  vitae,  die  Studien-  und 
Verwendungszeugnisse,  sowie  ein  von  der  Heimatsgemeinde  ausgestelltes  und  von  der  zuständigen 
k.  k.  Bezirkshauptmannschaft  vidiertes  ünbescholtenheitszeugnis,^  aus  welchem  der  Zweck'  der 
Ausstellung  zu  entnehmen  ist. 

An  der  k.  k.  Fachschule  ffir  Knnstschlosserei  in  KoniggrStz  gelangt  im  Laufe 
des  Schuljahres  1904/^^05  die  Stelle  eines  Werkmeisters  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  bei  einer  gegenseitigen  dreimonatlichen  Kündigungsfrist  eine  Remuneration 
von  2000  Kronen,  der  Pension sanspruch  sowie  die  Versorgung  der  Witwe  und  Waisen  nach 
den  bestehenden  Vorschriften  für  Werkmeister  verbunden. 

Die  Bewerber  sollen  nachweisen,  daß  sie  österreichische  Staatsbürger  sind,  daß  sie  der 
gesetzlich  vorgeschriebenen  Militär- Stellung  und  eventuellen  Präsenzdienstpflicht  Genüge  geleistet 
haben  und  daß  sie  nebst  Ziselieren,  Treiben  und  Schmieden  auch  das  Detailzeichnen  beherrschen. 


32  Eonkon-AuBSchreibungen.  Stfiek  II. 

Den  Gesachen,  welche  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Eultas  and  Unterricht  za  atilisierfti 
und  bis  Ende  Jänner  d.  J.  an  die  k.  k.  Fachschal-Direktion  zu  adressieren  sind, 
ist  eine  kurze  Lebensbeschreibung,  der  Geburtsschein  und  das  Wohlverhaltangszengnis,  femer 
die  Schul-  und  Yerwendungszeugnisse,  sowie  allfllllige  Aufnabmen  oder  Photographien  eigener 
Arbeiten  beizuschließen. 

Persönliche  Vorstellung  bei  der  Fachschul-Direktion   ist  erwünscht 

An  der  Marine-Yolks-  und  Bürgerschule  fnr  MSdchen  in  Pola  ist  die  Stelle 

einer  Lehrerin  zu  besetzen. 

Bewerberinnen  haben  den  Nachweis  der  Lehrbefähigung  aus  den  Gegenständen  der  11.  Fach- 
gruppe für  Bürgerschulen  za  erbringen. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Die  ernannte  Lehrerin  gehört  zum  Stande  der  Marinebeamten  für  das  Lehrfach,  bekleidet  die 
X.  Rangsklasse,  bezieht  einen  Jahresgehalt  von  2200  Elronen  und  hat  Anspruch  auf  ftLnf 
Quinqnennalzulagen,  von  denen  die  zwei  ersten  mit  je  200  Kronen,  die  drei  letzten  mit  je 
300  Kronen  bemessen  werden.  Außerdem  steht  sie  im  Genüsse  eines  kompetenten  Naturalqaartier« 
oder  des  demselben  entsprechenden  tarifinäßigen  Geldäquivalents,  das  derzeit  mit  812  Kronen 
jährlich  bemessen  ist. 

Im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  haben  die  Marinelehrerinnen  Ansprach  auf 
Pension  nach  dem  hiefilr  geltenden  Militär-Yersorgungsgesetze. 

Bei  der  Pensionierung  werden  je  drei  in  dieser  Anstellung  zurückgelegte  Jahre  ftlr  vier 
Diens^'ahre  gerechnet. 

Bewerberinnen,  die  sich  an  öffentlichen  Schulen  in  definitiver  Anstellung  befinden,  werden 
mit  allen  gesetzlich  erworbenen  Ansprüchen  Übernommen. 

Bezüglich  des  Anspruches  auf  eventuelle,  in  Zukunft  zuzugestehende  gesetzliche  Benefizien 
bleibt  die  Landesschulgesetzgebung  Istriens  maßgebend. 

Die  Anstellung  ist  zunächst  eine  provisorische. 

Nach  Ablauf  eines  in  zufriedenstellender  Weise  zurückgelegten  Probedienstjahres  erfolgt  die 
definitive  Ernennung.  In  diesem  Falle  wird  das  in  provisorischer  Eigenschaft  vollstreckte  Dienstjahr 
in  die  Dienstzeit  eingerechnet  und  ist  dasselbe  bei  der  Bemessung  der  Pension  und  der  Quin- 
quennalzulagen  anrechnungsfähig. 

Die  an  das  Reichs-Kriegsministerium  (Marine -Sektion)  gerichteten  Gesuche  sind  im  vorge- 
schriebenen  Dienstwege  bei  der  Marine-Schulkommission  in  Pola  einzubringen. 
Dem  Gesuche  sind  beizulegen: 

1.  der  Tauf-  oder  Geburtsschein, 

2.  der  Heimatschein, 

3.  der  Nachweis  der  obbezeichneten  Lehrbefähigung, 

4.  der  Ausweis  über  die  bisherige  Lehrtätigkeit  und  Verwendung, 

5.  das  von  einem  Militärarzte  ausgestellte  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  der  Bewerberin. 
Die  Übersiedlnngskosten  trägt  das  Marine-Ärar  nach  dem  für  Marinebeamte  der  X.  Rangs- 

klasse  festgesetzten  Ausmaße    und  kann    der  Ernannten  ein    Reisevorschuß    gegen  nachträgliche 
Verrechnung  gewährt  werden. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


33 
Jahrgang  1905.  Stack  m. 

Beilage  zum  Yerordnungsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Miiiisterinms  f  lir  Enltns  und  Unterricht 

Personalnachrichteii. 

Seine  k.  and  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  yom  5.  Jänner  d.  J. 
dem  Chorvikar  and  Zeremoniär  bei  der  Metropolitankirche  in  6örz  Leonardo  Sion  das 
Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  Jänner  d.  J. 
dem  Stadtpfarrer  in  Üngarisch-Hradisch  Adalbert  Yodifika  das  Bitterkreuz  des 
Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  Jänner  d.  J. 
dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Leitomischl  Emanuel  Birta  anläßlich  der  von 
ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  eines  Schul- 
rates a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließang  vom  2.  Jänner  d.  J. 
dem  Privatdozenten  der  experimentellen  Psychologie  und  der  Methodologie  der  Naturwissenschaften 
an  der  Universität  in  Krakau  Dr.  Ladislaus  Heinrich  den  Titel  eines  außer- 
ordentlichen Universitätsprofessors  a.  g.  zu    verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 3.  Jänner  d.  J. 
den  Regens  im  fürsterzbischöflichen  Enabenseminare  Borromaeum  in  Salzburg  Balthasar 
Feuersinger  zum  Domherrn  des  Metropolitankapitels  in  Salzburg  a.  g.  zu 
ernennen   geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließang  vom  6.  Jänner  d.  J. 
den  Pfarrdechanten  von  Fassa  Balthasar  Delugan  zum  Domherrn  des  Eathedral- 
kapitels  in  Trient  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  Jänner  d.  J. 
den  griechisch-katholischen  Pfarrer  und  Decbant  in  Mosty  wielkie  Emil  Dziedzicki  und 
den  griechisch  katholischen  Pfarrer  und  Decbant  in  L  i  s  k  o,  Titular-Eonsistorialrat  Johann 
Anton  Bierzecki  zu  Ehrendomherren  am  griechisch-katholischen  Domkapitel 
in  Przemy^l  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  Jänner  d.  J. 
den  Decbant  und  Pfarrer  in  Grafenstein  Andreas  Wieser  zum  Stiftsdechante  des 
Kollegiatkapitels  in  Maria-Saal  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  4.  Jänner  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  des  österreichischen  Zivilrechtes  an  der  Universität  in  Gzernowitz 
Dr.  Moritz  Wellspacher  zum  außerordentlichen  Professor  desselben  Faches 
an  der  Universität  in  Innsbruck  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


34  Personahiacliricbten.  Stack  HL 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  Jftnaer  d.  J 
die  Privatdozenten  und  Gymnasialprofessoren  Dr.  Franz  Krejü  und  Dr.  Franz  üida  t^ 
außerordentlichen  Professoren  der  Philosophie  an  der  böhmisch^E 
Universität  in  Prag  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  Jänner  d.  J. 
den  Privatdozenten  Dr.  Alois  Mrizek  zum  außerordentlichen  Professor  der 
Zoologie  an  der  böhmischen  Universität  in  Prag  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k. Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Fntschließung  vom  T.Jänner  d.  J. 
den  Privatdozenten  an  der  Universität  in  Wien  Dr.  Heinrich  von  Halban  zum  außer- 
ordentlichen Professor  der  Psychiatrie  und  Neuropathologie  an  der 
Universität  in  Lemberg  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  Jänner  d.  J 
den  Direktor  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Salzburg  Karl  Vogt,  den  Direktor  der  Lehrer- 
bildungsanstalt mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag  Johann  Lorz  und  den  Direkt: ^ 
der  Lehrerbildungsanstalt  in  Pilsen  Julius  Panlus  in  die  VL  Rangsklasse  a.  g.  i; 
befördern   geruht. 


Vom  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

sum  Mitgllede 

der  Kommission  zur  Äbhaltang  der  IL  Staatsprfifnng  ffir  das  cbemisek- 
technische  Fach  an  der  deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag  der  ordenttirbe 

Professor  der  chemischen  Technologie  organischer  Stoffe    an    der  genannten  Hochschule  Georg 
von  Georgiewics, 

BU  Mitgliedern 
der  Prfifnngskommission  für  allgemeine  Volksschulen  und  für  Bflrgersehalen 
mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pribram  far  die  restliche  Dauer  der  laufenden 
Funktionsperiode    die    Übungsschiülehrer    an    der  Lehrerbildungsanstalt   in    Pribram    Erhard 

Planansk^  und  Josef  Syka, 

zum  Konservator 

der  Zentralkommission  zur  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst-  nnd 
historischen  Denkmale  der  Privatdozent  der  Universität  E  r  a  k  a  u  und  Durektor  des 
Krakauer  städtischen  National-Museums  Dr.  Felix  Kopera, 

zu  Beohnungsassistenten 
bei  der  Statistischen  Zentralkommission  die  Kanzleigehilfen  Michael  Ritter  von 
Jaworski  und  Ludwig  Schröferl, 

zum  wirklichen  römisoh-katholiBohen  Beligionslehrer 
an    der    Staats-Realschule    in    Stanislau   der    supplierende  Religionslehrer   an  dieser 
Anstalt  Andreas  Nogaj, 

zum  definitiven  Hauptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Mies  der  provisorische  Hauptlehrer  an  der  Lehrer- 
bildungsanstalt in  Komotau  Wenzel  Beckert, 

zum  Hauptlehrer 
an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Leitmeritz  der  Hauptlehrer  an  der  Lehrerhildnngs- 
anstalt  in  Mies  Franz  Hanl, 


Stück  m.  Personalnachrichten.  35 


Bum  Hauptlehrer 
an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Troppan  der  Bürgerschallehrer  Philipp  Kalus 

in   Strai^nitz, 

8um  provisorischen  Hauptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Eomotan  der  Supplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt 
in   Leitmeritz  Franz  .Lndwig, 

sum  ÜbungssohuUehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Troppan  der  Volksschoiiehrer  Anton  Meyer  in 
Amstetten, 

Kum  Lehrer  in  der  X.  Rangsklasse 

an  der  Staats-Oewerbeschule  in  Reichenberg  der  Sapplent  an  der  genannten  Anstalt 
Karl  Emmerling, 

zur  Eindergärtnerin 

an   der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Graz   die   provisorische  Lehrerin   Marie 
Sarnitz  in  Cilli, 

sur  Lehrerin 

an  der  Staats -Volksschule  in  der  yia  Fontana  in  Triest  die  Unterlehrerin  an 
dieser  Anstalt  Margarete  Pontelli, 

zur  Unterlehrerin 

an  der  Staats -Volksschule  in  der  via  Fontana  in  Triest  die  Suppientin  an  der 

Staats -Volks-  and  Bürgerschnle  für  Mädchen    in  Triest   Jalie  KlodU    von    Sabladoski. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  den  Direktor  der  kunstgewerblichen  Fachschule 
in  Laibach  Johann  Subic  als  Regierungskommissär  für  die  Inspektion 
der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  in  Adelsberg,  Gurkfeld,  Laibach, 
St.  Martin  bei  Littai,  Bei fnitz,  Stein,  Töplitz-Sagor  und  St.  Veit  ob  Laibach 
für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode,  d.  i.  bis  zum  31.  Dezember  1906,  bestellt. 

Gleichzeitig  hat  der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  den  Regierungskommissär  und 
Professor  an  der  kunstgewerblichen  Fachschule  in  Laibach  Josef  Vesel  von  derlnspektion 
der  vorerwähnten  gewerblichen  Fortbildungsschulen  enthoben. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Beschlüsse  der  betreffenden  Professoren-Kollegien 
auf  Zulassung 

des  Professors  an  der  Staats-Bealschule    im  XV.  Wiener  Gemeindebezirke  Dr.  Anton 
Heimerl  als  Privatdozenten  für  systematische  Botanik 
an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Wien, 

des  Dr.  Ludwig  Bruuer  als  Privatdozenten  für  physikalische  Chemie 
an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Krakau, 

des  Franz  Strunz  als  P  r  iv  a  t  d  o  z  e  n  t  e  n  für  Geschichte  der  Natur- 
wissenschaften 

an  der  deutschen  technischen  Hochschule  in  BrUnn  und 

des  Landesschulinspektors  in  Brunn,  Regierungsrat  Y i n z e n z  Jarollmek  als  Privat- 
dozenten für  synthetische  Geometrie  im  Räume  mit  besonderer  Rücksichtnahme 
auf  die  Lehramtskandidaten  für  Mittelschulen 

an  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Brunn  bestätigt. 


36  Person alnachrichten.  —  Eonkurs-Ausscbreibungen.  Stück  III. 

Der  Minister  fttr  Enltas  und  Unterricht  hat 

den  Bürgerschnldirektor  Anton  KincI  unter  Enthebung  von  der  Funktion  des  Bezirks- 
Bchulinspektors  für  die  böhmischen  Schulen  im  Schnlbezirke  Selöan  mit  der  Inspektion 
der  böhmischen  Schulen  der  Schulbezirke  Pfibram  und  Blatna  betraut. 


Konkurs- Ausschreibungen. 

An  der  Handelsakademie  in  Reicbenberg  gelangt  am  16.  September  d.  J.  die 
Stelle  eines  wirklichen  Lehrers  für  Handelswissenschaften  zur  Besetzung. 

Gehalt  2800  Kronen,  Aktivit&tszulage  500  Kronen,  Dienstalterszulagen  und  Rufaegenuß 
nach  den  Bestimmungen  für  Staats- Mittelschulen  (Gesetz  vom   19.  September  1898). 

Bewerber,  welche  die  Lebrbefähigung  für  höhere  Handelsschulen  CHandelsakadeniien  i 
bestanden  haben,  wollen  ihre  mit  den  erforderlichen  Belegen  versehenen  Gesuche  bisSl.Maid.  J. 
an  das  Kuratorium  der  Beichenberger  Handelsakademie  einsenden. 

Bewerber,  welche  auch  die  Lehrbefähigung  für  Stenographie  nachweisen,  erhalten 
den  Vorzug. 

Die  Anstellung  rerpflichtet  zur  Ünterrichtaerteilung  an  der  Handelsakademie  und  an  allen 
mit  dieser  verbundenen  Schulen  und  Lehrkursen  bis  zum  Höchstausmaße  von  20  wöchentlichen 
Unterrichtsstunden . 

Am  k.  k.  akademischen  Gymnasium  in  Wien  gelangen  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  zwei  Lehrstellen  für  Latein  und  Griechisch  als  Hauptfächer, 
Deutsch  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  denen  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerinm  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesncbe 
mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten-Dienstjahren  im  vorgeschriebenen 
Dienstwege  bis  Ende  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Nieder- 
österreich in  Wien  einzureichen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  ordnungsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  als 
Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-6.-B1.  Nr.  173,  normierten 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Februar  d.  J.  beim  k.  k,  Landes- 
schulrate für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  die  im  Sinne  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  auf  Anrechnung  ihrer  Snpplenten- 
Dienstzeit  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  im  XIII.  Wiener  Gemeindebezirke  kommt  mit  Beginn  des 

Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hanpt-, 
deutsche  Sprache  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  1 9.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  1 73, 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  von  Supplenten-Diensigahren  Anspruch  erheben,  haben 
dies  in  ihrem  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  richtenden 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  28.  Februar  d.  J.  beim  k.  k»  Landes* 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Verspätet  einlangende  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dokumenten  versehene  Geeoriie 
werden  nicht  berücksichtigt. 


StQck  m.  Konkan-AasBchreibtiiigen.  37 


Am  Staats-Gymoasinm  im  XVIII.  Wiener  Gemeindebezirke  kommen  mit  Beginn 
doB  Scho^'ahres  1905/19Q6  zwei  Lehrstellen  fUr  klassische  Philologie  als  Haupt- 
und  Deutsch  als  Nebenfach  nnd  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte 
als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten 
Bezügen  zar  Besetzong. 

Bei  der  einen  der  beiden  erstgenannten  Lehrstellen  begründet  die  Approbation  für 
philosophische  Propädeutik,  bei  der  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  die 
Approbation  für  Deutsch  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  einen  Vorzug. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Februar  d.  J.  bei  dem 
k.  k.  Landesschulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  die  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10 
des  bezogenen  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  wird  keine  Rücksicht 
genommen  werden. 

Am  Staats  -  Gymnasium  in  Oberhollabrnnn  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  eine  provisorische  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  mit  den 
normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  ordnungsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berück- 
sichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Villach  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  zur  Besetzung. 

Unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  haben  diejenigen  Bewerber  den  Vorzug,  welche  auch 
die  Prüfung  aus  der  slovenischen  Sprache  oder  jene  doch  für  deutsche  und 
slovenische  Unterrichtssprache  abgelegt  haben. 

Die  vorschriftsmäßig  belegten  Gesuche  sind  bis  Ende  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Kärnten  in  Klagenfurt  einzubringen. 

Auf  verspätet  einlangende  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  kann  keine  Rücksicht 
genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  kroatischer  Unterrichtssprache  in  Mitterbnrg  gelangen 
mit  Beginn  des  Scbiiljabres  1905/1906  nachfolgende  wirkliche  Lehrstellen  zur 
Beseztung,   und  zwar: 

1)  vier  Lehrstellen   für   klassische   Philologie    als  Hauptfach,    eventuell 

drei  Lehrstellen  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  nnd  eine 
Lehrstelle  fürKroatisch  als  Hauptfach  und  klassische  Philologie 
als  Nebenfach  und 

2)  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik. 

Zur  Erteilung  des  Unterrichtes  in  der  philosophischen  Propädeutik  befähigte 
Bewerber  werden  unter  sonst  gleichen  Umständen  bevorzugt. 

Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesuche 
mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Anrechnung  der  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis 
Ende  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Istrien  in  Triest  ein- 
zubringen. 


38  EonkurB-Aasschreiboiigen.  Stttck  ITT. 

Am  Staats-Gymnasmin  mit  italienischer  Unterricfatssprache  in  Rovereto  ist  mit 

Seginn  des  Scbaljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  deutsche  Sprache  als  Haoptfacb, 
und  für  Latein  und  Griechisch  als  Nebenfächer  zu  besetzen. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  gesetzmäßig  normierten  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis 
20.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzabringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzufüliren. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  italienischer  Unterrichtssprache  in  Trient  kommt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschi  cbte 
zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  gesetzlichen  Bezüge  verbunden. 

Die  Lehrbefähigung  für  philosophische  Propädeutik  begründet  unter  sonst  gleichen 
TJmständen  einen  Vorzug. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
zu  richten  und  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  20.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Tirol  in  Innsbruck  einzureichen. 

Allfällige  Ansprüche  auf  Anrechnung  einer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  sind  im  Gesuche  anzuführen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  italienischer  Unterrichtssprache  in  Trient  ist  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  deutsche  Sprache  als  Hauptfach 
und  für  Latein  und  Griechisch  als  Nebenfächer  zu  besetzen. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  gesetzlich  normierten  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  belegten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Wege  bis  10.  März  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  erheben,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

Am  Staats-Gymnasium  in  Krnman  gelangt  fQr  die  Daner  des  II.  Semesters  des  ScJiu)* 
Jahres  1904/1905  eine  Supplentenstelle  mit  voller  Stundenzahl  für  klassische 
Philologie  zur  Besetzung. 

Bewerber  haben  ihre  vorschriftsmäßig  instruierten  Gesuche  sofort  bei  der  Direktxon 
der  Anstalt  einzureichen. 

Am  städtischen  Oberrealgymnasium  (achtklassige  vereinigte  Mittelschule)  in 
Tetschen  a.  d.  E.  kommen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  anläßlich  der  Eröffnung 
der  siebenten  Klasse  zwei  Supplentenstellen  mit  den  an  Staatsanstalten  üblichen  Bezügen 
zur  Besetzung,  und  zwar: 

1)  eine  Stelle  für  Mathematik,  Physik  und  darstellende  Geometrie, 

letzteres  Fach  wenigstens  für  Unterklassen,  und 

2)  eine    Stelle    entweder    für   Deutsch   und    Französisch,    oder    für 

Deutsch  mit  Latein  und  Griechisch,  oder  für  Latein  und 
Griechisch  mit  Deutsch,  oder  für  Philosophie  mit  anderen 
Fächern. 

Bewerber,  auch  ungeprüfte,  um  eine  dieser  Stellen  wollen  ihre  gehörig  belegten  und  an 
den  Stadtrat  Tetschen  a.  d.  £.  gerichteten  Gesuche  bis  31.  März  d.  J.  bei  der  Direktion 
der  Anstalt  einbringen  und  darin  auch  angeben,  ob  sie  für  Philosophie  oder  für  irsend 
welche  freie  Gegenstände  Befähigung  oder  Eignung  haben. 

Dem  Gesuche  ist  eine  Lebensbeschreibung  beizuschließen. 


Stück  III.  Konkara-Aasschreibiuigen.  39 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  bShmischer  Unterricbtsspracbe  in  Leitomiscbl  kommt 
mit  Beginn  des  Scfau^abres  1905/1906  eine  wirkliebe  Lehrstelle  fUr  Natnrgeschicbte 
als  Hauptfach  nnd  Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,   R.-6.-B1.  Nr.   173,    normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

IMe  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  Yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  28.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
Bchnlrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  I.  deutschen  Staats- Gymnasiam  in  Brfinn  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Haupt-,  Deutsch  als 
Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  Torbunden  sind, 
haben  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  Yorgeschriebenen  Wege  bis  Ende  Februar  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein 
etwaiges  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstiahren  ersichtlich  zu  machen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Boskowitz  gelangen 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen,  und  zwar: 

1)  eine   Lehrstelle   für   klassische  Philologie    als    Haupt-,   Böhmisch 

als  Nebenfach  und 

2)  eine  Lehrstelle  für  Böhmisch  und  Deutsch 
zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  28.  Februar  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  Staats-Gymnasium  in  Iglan  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine 
wirkliche  Lehrstelle    für  katholische  Religion  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Februar  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein 
etwa  beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjahren  ersichtlich  zu  machen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Kremsier  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie 
als  Haupt-,  Deutsch  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  £nde  Februar  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein 
etwa  beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Diens^'ahren  ersichtlich  zu  machen. 

Am  Landes-Unter-  nnd  Kommnnal-Obergymnasinm  in  Mährisch-Nenstadt  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte 
als  Hauptfach,  Deutsch  als  Nebenfach,  eventuell  für  Geographie  und  Geschichte 
als  Hauptfach  mit  subsidiärer  Verwendung  für  Deutsch  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  an  den  mährischen  Landesausschuß  in  Brunn  gerichteten,  gehörig  instruierten  Gesuche 
im  vorgeschriebenen  Wege  bis  Ende  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für 
Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etwa  beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung 
von  Sapplenten* Dienstjahren  ersichtlich  zu  machen. 


40  Eonknn-AaBBchreibnngen.  Stück  ITI. 


Am  Staats-Oymnasium  mit  deutscher  Unterriclitsspraclie  in  Olmfitz  gelangt  mit 
Beginn  des  Schn^'abres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Naturgeschichte  als  Hanptfacb. 
Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmftßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  Ende  Februar  d.  J.  beim 
k.  k.  Landes schnlrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etva 
beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjahren  ersichtlich  zu  machen. 

Am  Staats-Gymnasium  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Proßnitz  gelangen 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  zur  Besetzung, 
und  zwar: 

1)  eine  Lehrstelle  für  Böhmisch  und  Deutsch  und 

2)  eine  Lehrstelle   für    klassische   Philologie    als    Haupt-,    Böhmiacli 

oder  Deutsch  als  Nebenfach. 
Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,   haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnimg  von  Sapplenteo- 
DiensQ'ahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege     bis  28.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  Staats-Oymnasinm  in  MShrisch-Trfiban  gelangt  mit  Beginn  des  Schaljahm< 
1905/1906  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Haupt-,  Deutsch  als 
Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Februar  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein 
etwa  beabsichtigtes  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten-Dieusljahren  ersichtlich  zu   machen. 

Am  Staats-Gymnasium  in  Mährisch -Weißkirchen  gelangen  mit  Beginn  des  SchuU 
Jahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1)  eine  Lehrstelle  für  Deutsch   als  Haupt-  und   klassische  Philologie 

als    Nebenfach,    eventuell    für    klassische    Philologie    als    Haupt-     und 
Deutsch  als  Nebenfach  und 

2)  eine  Lehrstelle  für  philosophische  Propädeutik  und  Griechisch 

als  Hauptfilcher  und  für  Latein  als  Nebenfach. 
Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,   haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  EndeFebruar  d.  J.   beim 
k.  k.  Landesschulrate   für  Mähren    in  Brunn    einzubringen    und   in    ihnen    ein  etwa 
beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Diensljjahren  ersichtlich  zu  machen. 

An  der  Staats-Realschnle  im  VI.  Wiener  flemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Französisch,  eventuell 
auch  eine  solche  für  Geschichte  und  Geographie  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Von  den  Bewerbern  der  letzteren  Fachgruppe  werden  unter  sonst  gleichen  VerbältnisseD 
diejenigen  bevorzugt,  welche  ihre  Verwendbarkeit  für  den  Deutschunterricht  nachzuweiBcn 
in  der  Lage  sind. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  10.  März  d.  J.  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  im  Sinne  des  §  10  des  bezogenen  Gesetzes  auf  die  Anrechnung  ihrer 
Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen  und  die 
Berechtigung  dieses  Anspruches  nachzuweisen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  entsprechend  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt- 


Stack  m.  Konkurs- AnsschreibaDgen.  41 

An  der  Staats-Realschule  im  XVI.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  als 
HauptflLcher  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-61.  Nr.  173,  normierten 
Bezügen  zor  Besetzung. 

Die  Verwendbarkeit  für  den  Unterricht  in  der  deutschen  Sprache  verleiht  unter  sonst 
gleichen  Umständen  einen  Vorzug. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
gerichteten  und  mit  den  erforderlichen  Dokumenten  versehenen  Gesuche  auf  dem  vorgeschriebenen 
Dienstwege  bis  Ende  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Kiederösterreich 
in  Wien  einzureichen. 

Bewerber,  die  im  Sinne  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  auf  die  Anrechnung  ihrer 
Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  anzuführen  und  die  Berechtigung 
des  Anspruches  nachzuweisen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  ordnungsmäßig  instruierte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realschnle  im  XVI.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangen  mit  Beginn 
des  Schu^ahres  1905/1906  zwei  Lehrstellen  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-BU  Nr.   173y   normierten  Bezügen   zur  Besetzung,  und  zwar: 

1)  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Englisch  als  Hauptfächer  und 

2)  eine  Lehrstelle  für  Turnen. 

Bewerber  um  diese  Stellen  haben  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
gerichteten  und  mit  den  erforderlichen  Dokumenten  versehenen  Gesuche  auf  dem  vorgeschriebenen 
Dienstwege  bis  10.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Niederösterreich 
in  Wien  einzureichen. 

Bewerber,  die  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl. 
Nr.  173,  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
anzuführen  und  die  Berechtigung  des  Anspruches  nachzuweisen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  ordnungsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realschule  im  XVIII.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  deutsche  und  französische  Sprache 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  zur 
Besetzung. 

Die  gehörig  iostraierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  EndeFebruar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Einrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  erheben,  haben 
dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  bleiben  unberücksichtigt. 

An  der  Staats-Realschnle  in  Enittelfeld  (Obersteiermark)  kommen  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  drei  wirkliche  Lehrstellen,  und  zwar: 

1)  zwei  Lehrstellen  für  deutsche  und  französische  Sprache  als  Haupt- 

fächer und 

2)  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  als  Hauptfächer 
mit  den    im  Gesetze    vom    19.  September    1898,    R.-G.-Bl.  Nr.   173,   normierten  Bezügen    zur 
Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Steiermark  in  Graz  einzureichen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  genannten 
Gesetzes  Anspruch  erbeben,  haben  dies  im  Gesuche  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  wird  keine  Rücksicht 
genommen  werden. 


42  Konkars-Aasschreibuogen.  Stück  III. 


An  der  Staats  •  Realschule  in  Graz  kommt  mit  Beginn  des  Scbaljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  deutsche  und  französische  Sprache  ah 
Hauptfächer  mit  den  gesetzlich  bestimmten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtetes 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Liandes- 
schnlrate  für  Steiermark  in  Graz  einzureichen. 

BeWierber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspnich  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzafiihreo. 

Auf  verspätet  eingelangte  Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen. 

An  der  Staats-Realschnle  in  Marburg  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
zwei    wirkliche  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

Ij  eine  Lehrstelle   für  Geographie    und  Geschichte    als  Haaptfilcher  in 

Verbindung  mit  Deutsch  oder  Slovenisch  als  Nebenfach  und 
2)  eine    Lehrstelle    für   darstellende    Geometrie    und    Mathematik 
als  Hanpt&cher. 
Die    gehörig   belegten,    an    das    k.   k.  Ministerium    für  Kultus   und  Unterricht   gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Steiermark  in  Graz  einzubringen. 

Bewerber,  welche  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-BL 
Nr.  173,  auf  die  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  erheben,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

An  der  Staats-Realschule  in  Innsbruck  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  darstellende  Geometrie  und  Mathematik  zur 
Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  gesetzlich  normierten  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  belegten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  März  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

An  der  Staats-Realschnle  in  Bozen  kommen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
zwei  wirkliche  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

Deine    Lehrstelle    für    Deutsch     als    Hauptfach,     Italienisch    and 

Französisch  als  Nebenfächer  und 
2)  eine  Lehrstelle  für  französische  und  italienische  Sprache. 
Mit  diesen  Stellen  sind  die  gesetzmäßig  normierten  Bezüge  verbunden. 
Die  gehörig  belegten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgesrhriebenen  Dienstwege  bis  20.  M&rz  d.  J> 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

An  der  Staats-Realschnle  mit  italienischer  Unterrichtsspraclie  in  Rovereto  sind 

mit  Beginn  des  Schu^abres  1905/1906   zwei  wirkliche  Lehrstellen  zu  besetzen,  und  zwar: 

1)  eine  Lehrstelle   für  deutsche  Sprache    als  Hauptfach,    Französisch 

oder  Italienisch  als  Nebenfach  und 

2)  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik. 

Mit  diesen  Stellen  sind  die  gesetzmäßig  normierten  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Mftrz  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzureichen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  de« 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzufUhrcn. 


Stück  III.  Konknrs-AusBcbreibangen.  43 

An  der  Staats-Realschule  in  Dornbirn  kommen  mit  Beginn  des  Schaljabres  1905/1906 
zwei  wirkliche  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1)  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Französisch  und 

2)  eine  Lehrstelle  für  Italienisch  in  Verbindung  mit  Französisch  oder 

Deutsch. 

Mit  diesen  Stellen  sind  die  gesetzmäßig  normierten  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  belegten  Gesuche  sind  auf  dem  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  März  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Vorarlberg  in  Bregenz  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  1 0  des  Gesetzes 
vora   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

An  der  Staats-Realschale  in  Elbogen  kommt  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Französisch  als  Hauptfächer,  eventuell 
Französisch  und  Englisch  als  Hauptfach,  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  8.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats- Realschule  mit  böbmischer  Unterrichtsspracbe  in  Kladno  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Geographie 
und  Geschichte  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19. September  1898,  R.-G.-Bl.Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  obzitierten 
Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  22.  Februar  d.  J.  beimk.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschnle  in  Bohmiscb-Leipa  kommt  mit  Beginn  des  Schu^'ahres 
1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Französisch  als 
Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen 
und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  8.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Kaiser  Franz  Josepb-Staats-Realscbnle  in  Plan  kommt  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Französisch 
als  Hauptfächer,  eventuell  Französisch  und  Englisch  als  Hauptfächer,  Deutsch  als 
Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen 
and  Ansprüchen  zur  Besetzung. 


44  KonknrB-Aasschreibimgen.  Stack  III. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministeriuin  ftir  Kultus  und  Unterricht  gerichteteD 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  8.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Snpplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  obzitierten 
Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschule  mit  bSbmischer  Unterricbtsspracbe  in  T&bor  kommen 

mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  mit  den  im  Gesetze 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-61.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  AnsprtlclieD  zur 
Besetzung,  und  zwar: 

1)  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfilcher  und 

2)  eine    Lehrstelle    für    Mathematik    und    darstellende    Geometrip 

als  Hauptfächer. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  ansuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteteo 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschiile  mit  böhmiscber  Unterricbtsspracbe  in  ZUkov  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für Naturgesehicbte 
als  Hauptfach  mit  zwei  zulässigen  Nebenfächern  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzu- 
führen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gericbteteo 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  26.  Februar  d.J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  mit  dem  Öffentlicbkeits-  und  Reziprozitätsrecbte  versebenen  Kommanal- 
Realscbnle  mit  böhmiscber  Unterricbtsspracbe  in  Nim  bürg  gelangen  mit  1.  September 
des  Schuljahres  1905/1906  nachstehende  definitive  Lehrstellen  zur  Besetzung, 
und  zwar: 

1)  eine   wirkliche  Lehrstelle   für  Französisch    mit  Böhmisch   oder 

Deutsch   und 

2)  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Freihandzeichnen  und  Modelliereo. 

Mit  diesen  Lehrstellen  sind  die  durch  das  Gesetz  vom  19.  September  1898,  R.-6.-B1. 
Nr.    173,  normierten  Bezüge  und  Ansprüche  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten,  mit  Dokumenten  und  Heimatschein  belegten,  an  den  Stadtrat  in 
Nim  bürg  gerichteten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  28.  Februar  d,  J. 
bei  dem  Stadtrate  der  königlichen  Stadt  Nimburg  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstdokumenten  bele^ 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Stttck  in.  Konkurs-Ausschreibangen.  45 


An  der  k.  und  k.  HariBe-UnterrealscbuIe  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  far 
Deutsch  and  Französisch,  eventaell  Deutsch  und  Englisch  als  Hauptfächer  zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Qnartiersentschädigung  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fünf 
Qninquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensionierung 
nach  den  hiefÜr  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebührt 
überdies  ein  Equipiernngsbeitrag  von  160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Ünterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten für  das  Lehrfach;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  können  auf 
Grund  einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alters- 
znlage  in  die  VIIL,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  VII.  Rangsklasse  befördert  werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Ernennung  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinquennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre,  an  das  k.  und  k.  Reichs-Kriegs-Ministerium  „  Marine-Sektion  ** 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  und  k.  Hafen- 
Admiralate  in  Pola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Leben^'ahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbefähigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  Reisevorschuß 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kanzlei  des  k.  und  k.  Reichs-Kriegs- 
Ministeriums  „Marine- Sektion"  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 

An  der  Kaiser  Franz  Josef-Hoheren  Handelsschule  in  Brfinn  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche,  eventuell  eine  Hilfslehrerstelle  für 
die  böhmische  Sprache  und  die  böhmische  Handelskorrespondenz  in 
Verbindung  mit  einem  anderen  Lehrgegenstande  zur  Besetzung. 

Mit  der  wirklichen  Lehrerstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen  und  eine  Aktivitätszulage 
von  600  Kronen  verbunden.  Bei  zufriedenstellender  Dienstleistung  wird  der  Gehalt  nach  dem 
5.  und  10.  Dienstjahre  um  je  500  Kronen,  nach  dem  15.,  20.  und  25.  Dienstjahre  um  je 
600  Kronen  erhöht ;  außerdem  kann  nach  Erlangung  der  dritten  Quinquennalzulage  der  Stamm- 
gehalt um  600  Kronen  und  die  Aktivitätszulage  um  120  Kronen  und  endlich  nach  Erlangung 
der  vierten  Quinquennalzulage  die  Aktivitätszulage  um  weitere   120  Kronen  erhöht  werden. 

Die  Lehrverpflichtung  erstreckt  sich  im  Maximum  auf  20  Stunden  in  der  Woche;  Mehr- 
leistungen werden  mit  200  Kronen  für  jede  Wochenstunde  remuneriert. 

Die  Anstellung  erfolgt  auf  die  ersten  drei  Jahre  provisorisch  gegen  beiderseitige  halbjährige 
Kündigung.  Hat  sich  jedoch  der  zu  berufende  wirkliche  Lehrer  bereits  auf  pädagogischem  oder 
wissenschaftlichem  Gebiete  bewährt,  so  kann  das  Kuratorium  mittelst  besonderer  Verträge 
Begünstigungen  hinsichtlich  des  Gehaltes  und  der  Dauer  der  provisorischen  Anstellung  sowie 
der  anrechenbaren  Dienstzeit  einräumen. 

Für  die  Penstonsbehandlung  finden  die  für  Staats-Mittelschnlen  bestehenden  gesetzlichen 
Bestimmungen  analoge  Anwendung. 


46  Konkors-AaBBchreibungen.  Stück  IH. 

Falls  sich  geeignete  Bewerber  um  die  wirkliche  Lebrerstelle  nicht  melden,  wird  die  Stelle 
mit  einem  Hilfslehrer  gegen  eine  Jahresremoneration  von  120  Kronen  für  jede  wöchentliche: 
Lehrstnnde  besetzt. 

Bewerber  um  eine  dieser  Stellen  wollen  ihre  Gesuche  mit  den  Nachweisen  der  zurock- 
gelegten  Stadien  nnd  ihrer  bisherigen  Verwendung  bis  15.  M&rz  d.  J.  bei  der  I>irektioD 
der  Kaiser  Franz  Josef  Höheren-Handelsschule  in  Brttnn  einbringen. 

An  der  Marine-Yolks-  nnd  Bürgerschule  for  MSdcfaen  in  Pola  ist  die  Stelle 

einer  Lehrerin  zu  besetzen. 

Bewerberinnen  haben  den  Nachweis  der  Lehrbefthigung  aus  den  Gegenständen  der  II.  Faclt- 
gmppe  für  Bürgerschulen  zu  erbringen. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Die  ernannte  Lehrerin  gehört  zum  Stande  der  Marinebeamten  für  das  Lehrfach,  bekleidet  die 
X.  Rangsklasse,  bezieht  einen  Jahresgehalt  von  2200  Kronen  und  hat  Anspmcli  auf  f&ni 
Quinquennalznlagen,  von  denen  die  zwei  ersten  mit  je  200  Kronen,  die  drei  letzten  mit  je 
300  &onen  bemessen  werden.  Außerdem  steht  sie  im  Genüsse  eines  kompetenten  Natural  quartier» 
oder  des  demselben  entsprechenden  tarifmäßigen  Geldäquivalents,  das  derzeit  mit  812  Kronen 
jährlich  bemessen  ist. 

Ln  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  haben  die  Marinelehrerinnen  Anspruch  aaf 
Pension  nach  dem  hiefür  geltenden  Militär- Yersorgangsgesetze. 

Bei  der  Pensionierung  werden  je  drei  in  dieser  Anstellung  zurückgelegte  Jahre  ftXr  vier 
Diens^'ahre  gerechnet. 

Bewerberinnen,  die  sich  an  öffentlichen  Schulen  in  definitiver  Anstellung  befinden,  werden 
mit  allen  gesetzlich  erworbenen  Ansprüchen  übernommen. 

Bezüglich  des  Anspruches  auf  eventuelle,  in  Zukunft  zuzugestehende  gesetzliche  Benefizieo 
bleibt  die  Landesschulgesetzgebung  Istriens  maßgebend. 

Die  Anstellung  ist  zunächst  eine  provisorische. 

Nach  Ablauf  eines  in  zufriedenstellender  Weise  zurückgelegten  Probedienstjahres  erfolgt  die 
definitive  Ernennung.  In  diesem  Falle  wird  das  in  provisorischer  Eigenschaft  vollstreckte  Dienstjabr 
in  die  Dienstzeit  eingerechnet  und  ist  dasselbe  bei  der  Bemessung  der  Pension  und  der  Quin- 
quennalzulagen  anrechnungsfähig. 

Die  an  das  Beichs-Kriegsministerium  (Marine -Sektion)  gerichteten  Gesuche  sind  im   roTge- 
schriebenen  Dienstwege  bei  der  Marine-Schulkommission  in  Pola  einzubringen. 
Dem  Gesuche  sind  beizulegen : 

1.  der  Tauf-  oder  Geburtsschein, 

2.  der  Heimatschein, 

3.  der  Nachweis  der  obbezeichneten  Lehrbefähigung, 

4.  der  Ausweis  über  die  bisherige  Lehrti&tigkeit  und  Verwendung, 

5.  das  von  einem  Militärarzte  ausgestellte  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  der  Bewerberin. 
Die  Übersiedlungskosten  trägt  das  Marine-Ärar  nach  dem  für  Marinebeamte  der  X.  Ran^- 

klasse  festgesetzten  Ausmaße    und  kann    der  Ernannten  ein    Reisevorschuß    gegen  nachträgliche 
Verrechnung  gewährt  werden. 

Am  griechisch-orientalischen  Gymnasinm  in  Snczawa  gelangt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  eine  definitive  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als 
Haupt-  und  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Bewerber  griechisch-orientalischen  Glaubensbekenntnisses  werden  vorzugsweise  berücksichtigt 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Februar  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Gzernowitz  einzubriogen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  in) 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 


Stück  in.  47 

Im  k.  k.  Schulbücher- Verlage,  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  5,  ist  ein 

Lehrbuch  der  Gesetzknnde  fiir  gewerbliche  Unterrichtsanstalten 

von  Dr.  Rudolf  Schindler 

erschienen,  in  welchem  sowohl  die  für  jeden  Gewerbetreibenden  notwendigsten 
verwaltungsrechtlichen  Grundbegriffe  als  auch  besondere  Gewerbevorschriften 
enthalten  sind. 

Dieses  Buch  eignet  sich  daher  nicht  bloß  als  Lehrbuch  für  Schulen,   sondern 
empfiehlt  sich  den  Gewerbetreibenden  auch  als  Nachschlagebuch  zu  ihrer  Information. 

Der  Ladenpreis  eines  gebundenen  Exemplares  beträgt  1  E. 
Jede  Buchhandlung  vermittelt  den  Bezug. 


Im  Verlage  der  Manz'sehen  k.  n.  k.  Hof-Yerlags-  und  Universitats-Buchhandlnng, 
Wien,  I.,  Kohlmarkt  Nr.  20,  ist  erschienen: 

Die 

Osterreichischen  Universitätsgesetze. 

Sammlung 

der    f&r    die    österreiohischen   Universitäten    gültigen    Gesetze,   Verordnungen, 
Erlässe,  Studien-  und  Prüfungsordnungen  u.  s.  w. 

Im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  mit  Benützung  der 
amtlichen  Akten  herausgegeben  von 

Dr.  Leo  Ritter  Beck  von  Mannagetta 

und 

Dr.  Karl  von  EeUe, 

k.  k.  Ministerialräte  im  Ministerium  für  Eoltas  und  Unterricht. 

Komplett  in  ungefähr   12  Lieferungen   zu  5  Bogen. 
Jede  Lieferung  kostet  1  K  50  h. 

Zu  bezielien  durch  alle  Buchhandlungen. 


48 


Stück  m. 


In  Kommission  beim  k.  k.  Sehnlbächer-Yerlage  in  Wien,  I.,  Schwarzenberg-  i 
Straße  5,  ist  die  vierte,  aus  25  Bilderbogen  bestehende  Serie  der  ^ 
von  der  Gesellschaft  für  vervielfältigende  Kunst  in  Wien  herausgegebenen 


Bilderbogen  fiir  Schule  und  Haus 

in  der  Volksansgabe,  mit  dem  Texte  in  deutscher  Sprache  erschienen.  Das 
Papierformat  eines  jeden  Bilderbogens  ist  48X37  cm,  die  BildflÄche 
ungefähr  35X28  cm. 

Der  Ladenpreis   der   ganzen   Serie   ist  mit  2K50h,  jener   der 
Einzelbogen  mit  ä  10  h  festgesetzt. 

Ein  eleganter  Umschlag  zur  ganzen  Serie  kostet  40  h. 

Weniger  als  10  Einzelbogen  werden  nicht  abgegeben. 

Die  erschienene  vierte  Serie  enthält  folgende  25  Bogen: 

Nr.  76.  Bilder  ans  dem  Leben  der  Römer    .  von  A.  Hir^my^Hirschl. 

„        77.  Avaren „  H.  Schwaiger. 

„        78.  Karl  der  Große „  J.  ürban  und  H.  Lefler. 

„        79.  Kreuzzüge  II .  „0.  Friedrich. 

„  80.  Aus  der  Zeit  Heinrichs  II.  Jasomirgott  .  „  C.  Hassmann. 

„  81.  Wien  zur  Zeit  der  Babenberger  .  „  0.  Friedrich. 

,        82.  Walter  von  der  Yogelweide „  M.  Lieben  wein. 

„  83.  Kirchenwesen  im  Zeitalter  der  romanischen 

Kunst »0.  Friedrich. 

„  84.  Kostüme  im  XIY.  Jahrhundert    .  „  G.  Hassmann. 

„        85.  Landsknechte  H „  G.  Hassmann. 

„  86.  Maximilian  I.  und  Maria  von  Burgund  .  „  6.  Lahoda. 

„  87.  Aus  der  Zeit  des  dreißigjährigen  Krieges  „  A.  F.  Seligmann. 

„  88.  Wiens  Türkenbelagerung  (1683)  m      .     .  „  O.Friedrich. 

„        89.  Die  Karlskirche „  G.  Nie  mann. 

„  90.  Bürgerliches  Leben  zur  Zeit  Maria  Theresias  „  A.  v.  Pflügl. 

„  91.  Kriegsschiffe  im  XVHI.  Jahrhundert       .      .  „  R.  Frank. 

„        92.  Moderne  Kriegsschiffe  U „  A.  v.  Pflügl. 

„  93.  Die  Donau  von  Wien  bis  Budapest  .           .  „  H.  Tomec. 

„  94.  Niederösterreichiscbes  Mittelgebirge   .     .  „  J.  N.  Geller. 

„       95.  Budapest  n „  R.  R&dler. 

„        96.  Linz „  H.  Wilt. 

„        97.   Südtiroler  Wohnhäuser ,  J.  N.  Geller. 

y,        98.  Fischer  und  Schiffer »  M.  Suppantschitsch. 

„        99.  Pferde „  A.  Pock. 

„      100.  Geflügel „  St.  Simony. 


Die  Tafeln  76  bis  97  haben  Rückseiten-Text. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  üorischek  in  Wien  V. 


49 
Jahrgsng  1905.  StSck  IT. 

Beilage  zum  Terordniiiigsblatte 

für  den 

Dienstbereieh  des  Ministerinms  fttr  Enltns  und  Unterricht 

Personalnachrichten. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Miyestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  3.  Febmar  d.  J. 
dem  Direktor  des  Istitato  Austriaco  di  Stndii  Storici  in  Born,  ordentlichen  Professor  der 
allgemeinen  Geschichte  an  der  Universität  in  Innsbruck,  Hofrat  Dr.  Ludwig  Pastor  das 
Eomtnrkreuz   des  Frans  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Mijestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  31.  Jftnner  d.  J. 
dem  Dechant  und  Stadtpfarrer  in  Brttnn  Gyrill  Riedl  das  Ritterkreuz  des  Franz 
Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3 1 .  J&nner  d.  J. 
dem  Prior  des  Benediktinerstiftes  in  Lambach  Augustin  Rabensteilier  das  Ritterkreuz 
des  Franz  Joseph- Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estiit  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  Februar  d.  J. 
dem  Direktor  des  akademischen  Gymnasiums  in  Lemberg  Eduard  Charkiewicz  den 
Titel  eines  Regierungsrates  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2 1 .  J&nner  d.  J. 
den  Privatdozenten  für  Zoologie  an  der  Hochschule  für  Bodenkultur,  Kustosadj unkten  am  nator- 
historischen  Hofmuseum  Dr.  Hans  Rebel  den  Titel  eines  außerordentlichen 
Professors  der  genannten  Hochschule  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  I.Februar  d.  J. 
den  Bezirkshauptmann  Kasimir  Bnkowczyk  zum  Referenten  für  die  administrativen 
nnd  ökonomischen  Angelegenheiten  bei  dem  Landesschulrate  für  Galizien 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  Februar  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  der  Anatomie  und  Physiologie  der  Hanstiere  an  der  Hochschule 
für  Bodenkultur  Dr.  Arnold  Durig  zum  ordentlichen  Professor  dieser  Fächer 
an  der  genannten  Hochschule  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2 1 .  Jftnner  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Leipzig  Dr.  Franz  Hoftnann  zum 
ordentlichen  Professor  der  Physiologie  an  der  Universit&t  in  Innsbruck 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


50  Personabacliricliteii.  Stadk  IV. 

Seine  k.  nnd  k.  ApoBtolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entscliließong  Tom  2 1 .  JILiiner  d.  J. 
den  mit  dem  Titel  eines  ordentlichen  Üniversitätsprofessors  bekleideten  außerordentlichen  Professor 
und  Landesadvokaten  Dr.  Ernst  Till  zum  ordentlichen  Professor  des  diter- 
reichischen  Zivilrechtes  an  der  Universität  in  Lemb  er  g  a.  g.  zu  ernennen  gemht 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 .  Februar  d.  J. 
den  Professor  am  Sophien- Gymnasium  in  Wien  Adolf  Hansenblas  zumDireJctor  des 
Staats- Gymnasiums  in  Mies  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Msgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  JUnner  d.  J. 
den  Professor  am  akademischen  Gymnasium  in  Prag  Johann  Placek  zum  Direktor  des 
Staats-Gymnasiums  in  Jungbunzlau  und  den  Professor  am  Staats-Gymnaslnm  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pilsen  Karl  Ha\T&nek  zum  Direktor  des  Staats* 
Gymnasiums  in  Beichenau  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Der  Minister  fOr  Kultus  und  Unterricht  hat  im  Grunde  des  §  8  der  Statuten  des 
österreichischen  Museums  für  Kunst  und  Industrie  zu  Mitgliedern  des  Kuratoriame 
dieser  Anstalt  für  die  n&chste  dreijährige  Funktionsperiode  sämtliche  derzeitigen 
Mitglieder  mit  Ausnahme  des  Priors  P.  Odilo  Wolff,  welcher  aus  Gesundheitsrüdrsichten 
um  seine  Enthebung  von  dieser  Funktion  gebeten  hat,  wieder  ernannt. 

Neuernannt  wurden  Seine  Exzellenz  der  geheime  Rat,  Senatspräsident  Ol  frier 
Marquis  Bacquehein,  der  Präsident  der  niederösterreichischen  Handels-  und  Gewerbekammer 
Julius  Bitter  von  Kink   und    der  Universitätsprofessor  Phil.  Dr.    Heinrich  Swohoäs. 


Vom  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

SU  Mitgliedern 

der  wissenscbaftliclieii  Prfifangskommission  f&r  das  Lehramt  an  Gymnasien 
und  Realscbnlen  in  Wien  nnd  zu  Fachexaminatoren  auf  die  restliche  Dauer  des  Stadien- 
jahres 1904/1905  der  ordentliche  öffentliche  Professor  an  der  Universität  in  Wien,  Dr.  August 
Fournier  und  der  außerordentliche  öffentliche  Professor  an  derselben  Universität  Dr.  Wenzel 
Yondrik,  und  zwar  ersterer  für  Geschichte,  letzterer  für  slavische  Philologie, 

der  judiziellen  Staatsprüfungskommission  in  Wien  der  Konzipient  der  nieder- 
österreichischen  Finanzprokuratur,  Privatdozent  Dr.  Alexander  Freiherr  HoId  von 
F e r  n e ky  der  Hof-  und  Gerichtsadvokat,  titul.  außerordentlicher  Universitätsprofessor  Dr.  Julius 
Landesberger,    der   Gerichtsadjunkt  Dr.  Robert   von  Mayr   und    der   Oberlandesgericbtsrst 

Dr.  Georg  Neumaun, 

Bum  Mitgliede 

der  Prüfungskommission  fKr  das  Lehramt  an  Gymnasien  nnd  Realscbnlen 
sowie  jener  für  das  Lehramt  an  Mädcben-Lyzeen  in  Czernowitz  und  zum  Faclr- 
examinator  der  engliscben  Sprache  in  beiden  Kommissionen  für  die  restliche  Daoer 
der  laufenden  Funktionsperiode  der  außerordentliche  Professor  an  der  k.  k.  Universität  va 
Czernowitz  Dr.  Leon  Kellner, 

BXi  Konaervatoren 

der  Zentralkommission  zur  Erforschung  und  Erhaltung  der  Knnst-  und 
historischen  Denkmale  der  Korrespondent  dieser  Zentralkommission,  Professor  an  der  Landes- 
Oberrealschule  und  mit  dem  Titel  eines  außerordentlichen  Professors  ausgezeichnete  Privst- 
dozent  an  der  deutschen  technischen  Hochschule  in  Brunn  Anton  Bzehak  (I.  Saktios) 
und  der  Direktor  der  Fachschule  fUr  Tonindustrie  in  Znaim  Architekt  Leon  Chilla  OL  Sektiooj, 


Stück  IV.  Penonalnachrichten.  51 

Silin  Amanuensia 

an     der    Universitätsbibliothek     in    Graz     der    Praktikant    an    dieser    Bibliothek 
Dr.  Jakob  Fellin, 

BXim  Besirkflsohnlinspektor 

fnr   die    bShmischen   Schalen   der  deutschen   und   böhmischen   Schulbezirke 
Landskron  und  Senftenberg  der  Übnngsscballehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  König- 

grätz  Karl  Partei, 

Biim  deflnitlTen  Hanptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Mies   der  pronsoriscbe  Hanptlehrer  an  der  Lehrer- 
bildungsanstalt in  Komotan  Franz  Schmidt, 

nun  proTisorisohen  Hanptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Komotan  der  Snpplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt 
in  Mies  Franz  Rodt, 

an    der  Lehrerbildungsanstalt   in  Olmutz    der  Übungsschullehrer   an    dieser  Anstalt 
Franz  Klar, 

vom  proTlBoriBohen  Übnngssohnllehrer 

an  der  Übungsschule  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Kremsier  der  Supplent  an 
dieser  Anstalt  Matthäus  Balcirek, 

snr  Übnngssohnllehrerin 

an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  des  k.  k,  Zivil-Mädchen-Pensionates  in  Wien 

die  supplierende  Klayierlehrerin  an  dieser  Anstalt  AI  bertine  Welsiug. 


Der    Minister    für    Kultus    und    Unterricht    hat    ZU    k.    k.     Inspektoren     fur    den 
kommerziellen  Unterricht  mit  der  Fnnktionsdauer  bis  Ende  des  Solaijahres  1907  ernannt: 

den  Direktor  der  Handelsakademie  in  Linz,  kaiserlichen  Rat  Dr.  Anton  Elffeuberger, 
den  Direktor  der  Handelsakademie  in  Graz  Johann  Berger, 

^         den  Direktor   der   böhmischen   Handelsakademie    in    Prag,    Regierungsrat   Dr.    Johann 
Rei&bek, 

den  Direktor  der    deutschen  Handelsakademie    in  Prag,    Regierungsrat  Theodor  Ried, 

den    Direktor    der    städtischen    Handelsakademie    mit    böhmischer    Unterrichtssprache    in 
Pilsen,  kaiserlichen  Rat  Anton  Kot^ra, 

den  Direktor  der  Handelsakademie  in  Ghrudim  Johann  Ctibor, 

den  Direktor  der  Lehranstalt  für  Textilindustrie  in  Asch  Franz  GSrtuer, 

den  Professor  der  städtischen  Handelsakademie  in  Reichenberg  Friedrich  Schiller, 

den  Professor    der   böhmischen   Staats- Gewerbeschule   in  BrUnn,    Schulrat  Karl  DolejS, 

den  Direktor  der  Kaiser  Franz  Josef  höheren  Handelsschule  in  BrUnn  Karl  BShm, 

den  Direktor  der  Handelsakademie  in  Proßnitz  Hugo  Raulich   und 

den  Direktor  der  Handelsakademie  in  OlmUtz  Klemens  Ottel. 


52  Penonalnachrichteii.  —  Eonknn-AnBBclireibnngen.  Stfldk  TV. 

Der  Minister  für  Knltiu  and  Unterricht  hat  die  BeschlUBse  der  betreffenden  Professoren-KoIl^en 

auf  ZnlaiBang 
des    Dr.    Bronislaus    Gnbrynowicz     als    Privatdozenteh     fQr     polnische 
Literaturgeschichte 

an  der  philosophischen  Faknlt&t  der  ÜDiTersitftt  in  Lemberg, 

des  Dr.Eonrad  Leo  Gliuski  als  Privatdozenten  fttr  pathologische  Anatomie 
an  der  medizinischen  Fakolt&t  der  üniyersität  in  Erakan, 

des   Gerichtssekretärs   Dr.  Achill   Rappaport    als    Privatdozenten    far    öster- 
reichisches Priratrecht 

an  der  juridischen  Fakultät  der  üniTersität  in  Gzernowitz  und 

des    Forstrates    Dr.    Julius    Trabrig    als    Privatdozenten    fttr    Forst-     und 
Jagdgeschichte 

an  der  Hochschule  für  Bodenkultur  bestätigt 


Der  Minister  fttr  Eultus  und  Unterricht  hat 

den  Schulleitern  Alois  Henghin  in  Meran,  Josef  Rabalder  in  Seh  was  und 
Johann  Orissemann  in  Im  st, 

dem  Oberlehrer  Erminio  Zaniboni  in  Rovereto  und 
dem  Oberlehrer  Paul  Hernicb  in  Brttx 
den  Direktortitel  und 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Eommnnal  -  Gymnasium  in  Bokitzan  Jaromir  Zejda 
eine  Lehrstelle  am  L  böhmischen  Staats-Gymnasium  in  Brttnn  verliehen, 

den  Lehrer  in  der  X.  Rangsklasse  an  der  Bau-  und  Eunsthandwerkerschule  in  Bozen 
Eduard  Posch  unter  gleichzeitiger  Beförderung  in  die  IX.  Rangsklasse  an 
die  fachliche  Modellierschule  in  Oberleutensdorf  und 

die  Lehrerin  der  Fachschule  für  Maschinstickerei  in  Dornbirn  Mathilde  Pohl  in 
gleicher  Eigenschaft  an  die  Eunststickereischule  in  Wien  versetzt,  femer 

als  Werkmeister  an  der  Musterwerkstätte  fttr  Eorbflechterei  in  Wien 
den  Eorbflechter  Josef  Mfiiler, 

zum  Werkmeister  an  der  Lehr-  und  Versuchsanstalt  fttr  Lederindustrie 
in   Wien  den  Aushilfsdiener  an  dieser  Anstalt  Ignaz  Peckl  und 

als  Lehrerin  an  der  Fachschule  fttr  Maschinstickerei  in  Dornbirn  die 
Wilhelmine  von  Scherer  bestellt. 


Eonkurs-Ansschreibungen. 

An  der  k.  k.  dentsclien  technisclieii  Hochschule  in  Prag  gelangt  im  Sommersemester 
1904/1905  die  Stelle  eines  Assistenten  bei  der  Lehrkanzel  fttr  Hochbau 
zur  Besetzung. 

Die  Ernennung  für  diese  Stelle  erfolgt  auf  zwei  Jahre  und  kann  auf  weitere  zwei  Jahre 
verlängert  werden. 

In  besonders  rttcksichtswttrdigen  Fällen  kann  eine  nochmalige  Verlängerung  der  Verwendung 
auf  weitere  zwei  Jahre  platz|;reifen. 


Stück  IV.  Eonkort-AaBBehreibiingeB.  53 

Die  mit  dieser  AssiBtentenstelle  verbandene  Jahresremuneration  von  1400  Kronen  wird, 
fallB  der  Bewerber  den  Anfordemngen  des  §  1  der  Verordnung  des  Ministers  für  Knltns  und 
Unterricht  Tom  1.  Jänner  1897,  R.-O.-Bl.  Nr.  9,  entspricht,  nach  Ablaaf  des  2.  and  4.  Dienst- 
Jahres  um  je  200  Kronen  erhöht 

Bewerber  um  die  Stelle  haben  den  Nachweis  über  die  mit  Erfolg  abgelegte  II.  Staatsprüfung 
aus  dem  Hochbanfache  zu  erbringen. 

Die  mit  einer  1  Krone-Stempelmarke  zu.  versehenden  Gesuche  um  Verleihung  dieser  Stelle 
sind  an  das  Professoren  -  Kollegium  der  k.  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag  zu 
richten  nnd  unter  Anschluß  eines  curriculnm  vitae  bis  15.  Mars  d.  J.  bei  demRektorate 
der  k.  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag  einzubringen. 

Hiebe!  wird  bemerkt,  daß  zufolge  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1896,  R.-G.-Bl.  Nr.  8 
ex  1897,  den  Konstrukteuren  nnd  Assistenten  der  technischen  Hochschulen,  sofeme  sie  die 
österreichische  Staatsbürgerschaft  besitzen  und  allen  geforderten  Qualifikationsbedingungen,  wozu 
insbesondere  die  mit  Erfolg  abgelegte  H.  Staatsprüfung  gehört,  entsprechen,  der  Charakter  von 
Staatsbeamten  zukommt 

Am  Staats-Gymnasilllll  in  Ried  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine 
wirkliche  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  mit  den  im  Gesetze 
vom   19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  nnd  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  M&rzd.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Oberösterreich  in  Linz  einzubringen. 

Bewerber,  die  anf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Versp&tet  eingelangte  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  gelangen  an  den  Mittelschnlen  in  Dalmatien 
folgende  Lehrstellen  mit  den  systemm&ßigen  Bezügen  zur  Besetzung: 

L  Am  k.  k.  Obergymnasinm  mit  serbo-kroatischer  Unterrichtssprache  in  Ragiisa 

eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer. 

IL  Am  k.  k.  Obergymnasinm  mit  serbo-kroatischer  Unterrichtssprache  in  Spalato 

a)  eine      Lehrstelle      für      serbo-kroatische      Sprache      als     Haupt-, 

klassische  Philologie  als  Nebenfach  und 
bj  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Haupt-,  deutsche  Sprache 

als  Nebenfach. 

III.  Am  k.  k.  Obergymnasinm  mit  serbo-kroatischer  Unterrichtssprache  in  Zara 

a)  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach, 

b)  eine  Lehrstelle  für  serbo-kroatische  Sprache,   Geographie  und 

Geschichte  als  Hauptfächer  und 

c)  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  nnd  Physik  als  Hanptftcher. 

IV.  An  der  k.  k.  Oberrealschnle  mit  serbo-kroatiscber  Unterrichtssprache  in  Spalato 

a)  eine  Lehrstelle    für  serbo-kroatische  und  deutsche  Sprache  als 

Hauptfächer  und 

b)  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer. 

Die  bezüglichen,  mit  den  Dienstesdokumenten  und  der  Diensttabelle  versebenen  Gesuche 
sind  im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  bis  15.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschnlrate 
für  Dalmatien  in  Zara  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Ansprach  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anznführen. 


54  Eonkun-Ansschreibaiigen.  Stfick  IT. 

An  dem  mit  dem  Öffentlichkeits-  und  ReziprozitStsrecbte  ansgesiatteten  Kaiser 
Franz  Josef-Gymnasinm  in  Pettan  gelangen  mit  1.  September  1905  zwei  Lehrstellen 
für  klassische  Philologie  als  Haupt-  und  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze 
vom  19.  September  1898,  R.-6.-B1.  Nr.  173,  festgesetzten  Bezügen  und  für  die  diesexn 
Gymnasium  angegliederte  Yorbereitungsklasse  eine  Übungsschullehrerstelle  in  der 
X.  Rangsklasse  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  174,  festgesetzten 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Bei  Besetzung  letzterer  Stelle  haben  Bewerber,  welche  die  formelle  Befähigung  zur 
Erteilung  des  Turnunterrichtes  an  Mittelschulen  besitzen,  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen 
den  Vorzug. 

Bewerber  um  diese  Stellen  haben  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  Dienstwege  b  i  s 
31.  März  d.  J.  an  den  steiermärkischen  LandesausschuO  zu  leiten. 

Am  akademischen  Staats-Gymnasinm  mit  bShmischer  Unterrichtsspracbe  in 
Prag  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  fttr 
Latein  und  Griechisch  als  Hauptfächer  und  Böhmisch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
obzitierten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Weidenan  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Haupt-  und  klassische  Philologie 
als  Nebenfach  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Land  es- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realschnle  im  IX.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  1.  Sep- 
tember d.  J.  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Französisch  mit  den  im  Gesetze 
vom   19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  15.  März  d.  J.  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Landet- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  auf  Anrechnung  ihrer 
Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realschnle  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Brflnn  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  fttr  Geographie 
und  Geschichte  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Sopplenteo- 
Diens^ahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landes* 
Bchulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 


Stück  lY.  Konkurs-AoSBcbreibangen.  55 

An  der  Staats-Obeirealschnle  in  Olmfitz  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis 
20.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Laudesschulrate  fttr  Mähren  in  Brttnn  einzureichen 
und  in  ihnen  ein  etwaiges  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Diens^'ahren  ersichtlich 
zu  machen. 

An  der  Landes-Oberrealscbule  mit  dentseher  Unterrichtssprache  in  Proßnitz 

gelangen  mit  Beginn  des  Schn^'ahres  1 905/1 906  zwei  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar : 

1.  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer  und 

2.  eine  Lehrstelle  fttr  Mathematik  und  darstellende  Geometrie  als 

Hauptfächer  (wird  gegebenenfalls  auch  provisorisch  besetzt). 
Bewerber  am  diese  Lehrstellen,  haben  ihre  Gesuche  im  Dienstwege  bis  15.  April  d.  J. 
bei    dem   k.  k.  Laudesschulrate   fttr   Mähren    in    Brttnn    einzureichen    und    in  ihnen 
eventuelle  Ansprüche  auf  Anrechnung  von  Supplenten-Diens^ahren  ersichtlich  zu  machen. 

An    der   Landes-Oberrcalschnle   in    Stemberg   gelangen   mit  Beginn    des  Schuljahres 
1905/1906  folgende  zwei  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle  fttr  französische  und  deutsche  Sprache  als  Haupt- 

fächer (wird  gegebenenfalls  auch  provisorisch  besetzt)  und 

2.  eine   Lehrstelle    fttr    Chemie    als    Hauptfach,   Naturgeschichte    und 

Mathematik  als  Nebenfächer. 
Bewerber  um  diese  Lehrstellen,  haben  ihre  Gesuche  im  vorgescbriebenen  Dienstwege    bis 
15.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Laudesschulrate   fttr  Mähren    in  Brttnn    einzureichen 
und   in    ihnen    eventuelle   Ansprüche    auf  Einrechnung   von    Supplenten-DiensljjahreQ    ersichtlich 
zu  machen. 

An  der  Landes- Obcrrealschnle  in  Zwittan  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  folgende  Lehrstellen  zur  Besetzung: 

a)  eine   Lehrstelle   fttr   Geschichte   und    Geographie    als    Hauptfächer, 

b)  eine  Lehrstelle  fttr  Böhmisch  als  Hauptfach  und 

cj  eine    Lehrstelle    fttr    deutsche    und    französische    Sprache    als 
Hauptfächer. 
Die  sab  b)  und  c)  genannten  Stellen  werden  gegebenenfalls  auch  provisorisch  besetzt. 
Bewerber  um  diese  Lehrstellen  haben  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  30.  März  d.  J. 
beim    k.    k.    Laudesschulrate  fttr  Mähren  in  Brttnn    einzubringen  und    in  ihnen  ein 
etwaiges  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjahren  ersichtlich  zu  ma6hen. 

An  der  griech.- Orient.   Obcrrealschnle    mit    deutscher   Unterrichtssprache   in 

Czernowitz  gelangen  mit  Begmn  des  Schuljahres  1 905/ 1906  vier  definitive  Lehrstellen 
mit  den  normalmäßigen  Bezttgen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle  fttr  Französisch  und  Deutsch, 

2.  eine    Lehrstelle     fttr    Rumänisch    in    Verbindung    mit    Französisch 

oder  Deutsch, 

3.  eine    Lehrstelle    fttr    Deutsch    als    Hauptfach    in    Verbindung   mit   einem 

zulässigen  zweiten  Fache  und 

4.  eine  Lehrstelle  fttr  Mathematik  und  darstellende  Geometrie. 
Bewerber  griech. -Orient.  Eonfession  werden,  falls  solche  vorhanden  sein  sollten,  vorzugsweise 

berttcksichtigt. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  März  d.  J.  bei  dem  k.  k.  Laudes- 
schulrate fttr  die  Bukowina  in  Czernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprttche  auf  Anrechnung  der  zurttckgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  im 
Rewerbongsgesuche  zu  erheben. 


56  Kooknn-Aüsschreibungen.  Stade  IT. 

An  der  k.  und  k.  Marine-Uiiterrealsehule  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  far 

Deutsch     and   Franiösisch,    erentaell  Deutsch    und  Englisch   als  Eaapt^kchet   lor 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  Ton  500  Kronen, 
derzeit  eine  Quartiersentschädigung  ?on  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fünf 
Quinquennalzulagen,  Yon  denen  die  heiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Krooen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  der  Ansprach  auf  Pensionierun; 
nach  den  hieftir  giltigen  gesetzlichen  Normen  Terbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellan^  gebohrt 
überdies  ein  £quipierung8beitrag  Ton  160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Ünterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine* 
beamten  für  das  Lehrfach;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  köimeo  auf 
Grund  einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alters- 
Zulage  in  die  VIIL,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  VII.  Rangsklasse  befördert  werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschiüe  in  definitiver  Anstellung  sich  befioden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Sewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  eiqjfthrigeo 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannteu  Bedingung  definitiT  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Proyisorinm  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Ernennung  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinquennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinenseitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre,  an  das  k.  und  k.  Reich s-Kriegs-Ministerium  „Marine-Sektion 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  und  k.  Hafen- 
Admiralate  in  Pola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Leben^ahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien,  die  LehrbefÜhigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  emem  Milit&rarzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine*Arar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  Reiseroischufl 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kanzlei  des  k.  und  k.  Reichs-Kriags* 
Ministeriums  „Marine- Sektion^  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterriebtsspraehe  in 
Czernowitz  gelangen  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  folgende  Lehrstellen  mit 
den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung,    und  zwar: 

1.  eine  definitive  Lehrstelle  für  Ruthenisch  undDeutsch  als  Haupt- 

fächer und 

2.  eine     definitive     Übungsschullehrerstelle     mit     deutscher, 

rumänischer  und  ruthenischer  Unterrichtssprache. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  März  d.  J.  bei  dem  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Czernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  im 
BewerbuDgsgesuche  zu  erheben. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


57 
Jahrgang  1905.  Stfick  Y. 

Beilage  zum  Yerordnimgsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Mmisterinms  für  Knltns  und  Unterricht 


Personalnachrichten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschliefinng  vom  12.  Febrnar  d.  J. 
dem  Hauptmanne  I.  Klasse  Adolf  Lindner,  des  Rohestandes,  Vorstand  des  städtischen  Mnseams 
in  Badweis,  das  Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  M^jest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1 .  Februar  d.  J. 
dem  Direktor  der  geologischen  Reichsanstalt,  Oberbergrat  Dr.  Emil  Tietze  den  Titel  und 
Charakter  eines   Hofrates  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen   geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  4.  Februar  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  für  praktische  Theologie  mit  ruthenischer  Yortragssprache 
D  i  0  n  y  s  i  u  s  Jeremijcznk  und  den  außerordentlichen  Professor  der  speziellen  Dogmatik  Dr.  Stephan 
Saghin  zu  ordentlichen  Professoren  ihrer  F&cher  an  der  griechisch- 
orientalisch-theologischen Fakultät  der  üniTersität  in  Gzernowitz  a.  g. 
zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  Februar  d.  J. 
den  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Linz  Dr.  Franz  Thalmayr  zum  Direktor  des 
Staats-Gymnasiums  in  Ried  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  Februar  d.  J. 
für  die  nächste  sechsjährige  Funktionsperiode  des  Landespchulrates  fttr 
Tirol  nachbenannte  Personen  a.  g.  zu  ernennen  geruht: 

zu  Mitgliedern: 

1.  den  Ehrendomherm  und  Dekan  in  St.  Johann  Johann  Grander, 

2.  den  Rektor  des  fürstbischof liehen  Gymnasiums  in  Br ixen  Msgr.  Dr.  Alois  Spielmann, 

3.  den  Ehrendomherm  und  Dekan  in  Meran  Sebastian  Glatz, 

4.  den  Ehrendomherm  und  Rektor  des  theologischen  Diözesan  -  Seminars  in  Trient 
Grasian  Flabbi, 

5.  den  Direktor  der  Staats-Realschule  in  Innsbruck,  Schulrat  Hermann  Sander, 

6.  den  Direktor  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalt  in  Innsbruck,  Schubrat 
Hermann  RSck, 

7.  den  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Rovereto  Johann  Baptist  Filzi, 

8.  den  dem  Landesschulrate  zur  Dienstleistung  zugewiesenen  Professor  am  Staats-Gymnasium 
in  Trient  Josef  Defant; 


1 


58  Penonalnachrichten.  Stück  V. 


zu  deren  Ersatzmännern: 
ad  1.  den  Stadtpfarrer  in  Kufstein   Georg  Maycr, 
ad  2.  den  Realschulprofessor  i.  R.  Heinrich  von  Schmuck, 
ad  3.  den  Dekan  in  Klausen  Valentin  Thaler, 

ad  4.    den    Ehrendomherrn    und    Rektor    des    fürstbischöflichen    Konviktes    in    T  r  i  e  n  t 
Msgr.  Nikolaus  Bettini, 

ad  5.  den  Gymnasialprofessor  in  Innsbruck  Josef  Gruber, 

ad  6.  den    Direktor    der   Lehrerbildungsanstalt    in    Bozen   Ferdinand  Wotscbltzky, 

ad  7.  den  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Trient  Artur  Tilgner, 

ad  8.  den  Gymnasialprofessor  in  Trient  Leonhard  Leveghi; 

ferner  für  nachbenannte  ständige  Mitglieder  dieses  Kollegiums: 

1.  für    den    ökonomisch-administrativen  Referenten,    Hofrat   Dr.  Wilhelm    Freiherrn 
von  Schwind 

als  Ersatzmann  den  Bezirkskommissär  Dr.  Friedrich  von  Unterrichter, 

2.  für  den  Landesschulinspektor  Dr.  Johann  Hansotter, 

als  Ersatzmann  den  Professor  an  der  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalt  inInnsbruck 
Eduard  Maas, 

3.  für  den  Landesschulinspektor  Viktor  Leschanofsky 

als  Ersatzmann  den  Professor  an  der  Realschule  in  Innsbruck  Dr.  Adolf  Hlicber. 

4.  für  den  Landesschulinspektor  Dr.  Adolf  Nitsche 

als    Ersatzmann     den     Direktor    des    Staats-Gymnasiums    in    Innsbruck     Thomas 
Islitzer. 


Vom  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

8um  Konservator 

der  Zentralkommissioii  znr  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst-  und 
historischen  Denkmale  (L  Sektion)  der  Gymnasialprofessor  Dr.  Johann  Gutscher  in  Graz» 

BU  KonBervatoren 

der  Zentralkommission  znr  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst-  und 
historischen  Denkmale  (IL  Sektion)  der  Direktor  der  Staats-Gewerbeschule  in  Czernowitz, 
Baurat  Erich  Kolbeuheyer  und  der  Professor  an  dieser  Anstalt,  Architekt  Dr.  Josef  Doli, 

snm  BeBirksBohulinspektor 
für  den  Schulbezirk  Landeck  der  Leiter  der  Volksschule  in  Mais  Josef  Maschler, 

zum  wirkliohen  Religionslehrer 
am  Staats-Gymnasium  in  Trient  (deutsche  Abteilung)  der  supplierende  Keligions- 
lehrer  an  dieser  Anstalt  Balthasar  RimbI, 

8um  wirklichen  Lehrer 
am    Staats  -  Gymnasium    in    Marburg    der    provisorische    Lehrer    an    dieser    Anstalt 
Dr.  Max  Haid, 

8um  Lehrer  in  der  IX.  Bangsklasse 

an  der  Fachschule  fiir  Maschinengewerbe  und  Elektrotechnik  in  Komotan  der 

Maschineningenieur  Viktor  Kowarzik  in  BrUnn. 


Stück  y.  Penonalnachrichten.  —  Eonkurs-AoBscbreibnDgen.  59 

Der  Minister  für  Koitus  und  Unterricht  hat  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1892, 
R.-G.-Bl.  Nr.  92,  zn  provisorischen  Bezirksschnlinspektoren  in  der  IX.  Rangsklasse 
ernannt : 

tUT  den  Schnlbezirk  Nisko  den  Direktor  der  Knaben-Bilrgerschule  inJasto  Andreas 
StopiÄski, 

für    den    Schnlbezirk    Hnsiatyn    den    Oberlehrer   in    Bohorodczany    Leonhard 

Wojnarowski  und 

ffir  den  Schnlbezirk  Rawa  den  Oberlehrer  in  Grödek  LadislauB  Wahn. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  den  Beschluß  des  Professoren-Kollegiums  der 
philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Krakau 

auf  Zulassung 

des  Dr.  jur. Wladimir  Demetrykiewicz  alsPrivatdozenten  für  prähistorische 
Archäologie 

an  der  genannten  Fakultät  bestätigt. 


Der  Minister  fttr  Kultus  und  Unterricht  hat 

dem  pensionierten  Oberlehrer  Franz  Confal  in  Beraun  und 

dem  pensionierten  Oberlehrer  an  der  vierklassigen  Volksschule  in  Nisko  Matthias  Szpilka 
den  Direktortitel  und 

der  Oberlehrerin  an  der  Mädchen-Volksschule  in  Urfahr  Aloisia  Hummel 
den  Titel  einer  Direktorin  verliehen. 


Konkurs-Ansschreibungen. 

An  der  k.  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag  gelangt  im  Sommersemester 
1904/1905  die  Stelle  eines  Assistenten  bei  der  Lehrkanzel  für  Hochbau 
zur  Besetzung. 

Die  Ernennung  für  diese  Stelle  erfolgt  auf  zwei  Jahre  und  kann  auf  weitere  zwei  Jahre 
verlängert  werden. 

In  besonders  rücksichtswürdigen  Fällen  kann  eine  nochmalige  Verlängerung  der  Verwendung 
auf  weitere  zwei  Jahre  platzgreifen. 

Die  mit  dieser  Assistentenstelle  verbundene  Jahresremuneration  von  1400  Kronen  wird, 
falls  der  Bewerber  den  Anforderungen  des  §  1  der  Verordnung  des  Ministers  für  Kultus  und 
Unterricht  vom  1.  Jänner  1897,  R.-G.-Bl.  Nr.  9,  entspricht,  nach  Ablauf  des  2.  und  4.  Dienst- 
jabres  um  je  200  Kronen  erhöht. 

Bewerber  um  die  Stelle  haben  den  Nachweis  über  die  mit  Erfolg  abgelegte  II.  Staatsprüfung 
aus  dem  Hochbaufache  zu  erbringen. 

Die  mit  einer  1  Krone-Stempelmarke  zu  versehenden  Gesuche  um  Verleihung  dieser  Stelle 
sind  an  das  Professoren  -  Kollegium  der  k.  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag  zu 
richten  und  unter  Anschluß  eines  curriculum  vitae  bis  15.  März  d.  J.  bei  dem  Rektorate 
der  k.  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag  einzubringen. 

Hiebei  wird  bemerkt,  daß  zufolge  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1896,  R.-G.-Bl.  Nr.  8 

ex  1897,    den  Konstrukteuren    und   Assistenten    der    technischen   Hochschulen,    soferne    sie   die 

österreichische  Staatsbürgerschaft  besitzen  und  allen    geforderten  Qualifikationsbedingungen,  wozu 

insbesondere  die  mit  Erfolg  abgelegte  II.  Staatsprüfung  gehört,  entsprechen,   der  Charakter  von 

Staatsbeamten  zukommt. 

1* 


60  Konkura-AoBschreibimgeD.  Stück   V. 


Ad  der  k.  k.  Universitätsbibliothek  in  Innsbruck  ist  eine  Diener  stelle,  mit 
welcher  die  systemmilßigen  Bezüge  der  17.  Gehaltsklasse  verbunden  sind,  zu  besetzen. 

Die  Bewerber  am  diese  Stelle  haben  ihre  eigenhändig  geschriebenen  Gesuche,  belegt  mit 
dem  Taufscheine,  den  Nachweisen  über  die  österreichische  Staatsbürgerschaft,  sittliches  und 
staatsbürgerliches  Wohlyerhalten,  ph]rsische  Tauglichkeit,  vollständige  Kenntnis  der  deutschen 
Sprache  und  über  einige  Kenntnisse  in  den  alten  Sprachen,  sowie  mit  eventuellen  Dienstzeugnissen, 
besonders  des  Staatsdienstes  bis  15.  März  d.  J.  bei  der  k.  k.  Universitätsbiblioth  eks- 
Yorstehung  in  Innsbruck  einzureichen. 

Die  Stelle  ist  solchen  Bewerbern  vorbehalten,  welche  den  diesbezüglichen  Ansprach  in 
Sinne  des  Gesetzes  vom  19.  April  1872,  B.-G.-6L  Kr.  60,  betreffend  die  den  auBgedienten 
Unteroffizieren  vorbehaltenen  Anstellungen  mittelst  der  vorgeschriebenen  Zertifikate  nachzuweisen 
vermögen. 

An  der  k.  k.  Stndienbibliothek  in  Salzburg  gelangt  eine  Praktikantenstelle 
mit  dem  Adjutum  jährlicher  800  Kronen  zur  sofortigen  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  mit  den  Studiennachweisen,  den  Nachweisen  der 
österreichischen  Staatsbürgerschaft  und  des  sittlichen  Verhaltens  belegten  Gesuche  bis  Ende 
März  d.  J.  bei  der  k.  k.  Landesregierung  in  Salzburg  einzubringen. 

Bewerber,  welche  bereits  im  Staatsdienste  stehen,  haben  sich  des  vorgeschriebenen  Dienst- 
weges SU  bedienen. 

Bewerbern,  welche  paläographische  Kenntnisse  (Zeugnis  des  k.  k.  Institutes  für 
österreichische  Geschichtsforschung),  sowie  Sprachenkenntnisse  nachweisen,  wird  der 
Vorzug  eingeittumt. 

Am  Staats-Gymnasinm  im  VIII.  Wiener  Genieindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Hauptfach  und  klassische 
Philologie  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173» 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  M  ä  r  z  d.  J.  beim  k.  k.  L  a  n  d  e  s- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten- Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
obigen  Gesetzes  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  entsprechend  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  im  XXI.  Wiener  Gemeindebezirke  (FloridsdorO  kommen 
mit  Beginn  des  Schi^jahres  1905/1906  zwei  Lehrstellen,  und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle   für  klassische  Philologie  als  Haupt-,    Deutsch  als 

Nebenfach  und 

2.  eine  Lehrstelle   für  Deutsch  als  Haupt-  und  klassische  Philologie 

als  Nebenfach, 
mit   den    im  Gesetze   vom  19.   September  1898,    R.-G.-Bl.  Nr.   173,    normierten  Bezügen   zur 
Besetzung. 

Die  Approbation  für  die  französische  Sprache,  beziehungsweise  philosophische 
Propädeutik,  begründet  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  einen  Vorzug. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
sehulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen  und  etwaige  Ansprüche  suf 
Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten  -  Diens^'ahre  im  Gesuche  selbst  zu  erheben  und 
zu  begründen. 

Auf  verspätet  eingebrachte  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  wird  keine  Rücksicht 
genommen  werden. 


Sttlck  y.  Eonknn-AnsBchreibangen.  61 

Am  k.  k.  Sophien-Gymnasmm  in  Wien  gelangt  mit  Beginn  des  Schulljabres  1905/1906 
eine  Lehrstelle  für  deutsche  Sprache  als  Haupt-  und  klassische  Philologie  als 
Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-6.-BI.  Nr.  173,  normierten  Bezügen 
zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Geanche  sind  auf  dem  Yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Nieder  Österreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ibrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
genannten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  in  ihrem  Gesuche  selbst  anzuführen. 

ünTolIständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Wiener -Neustadt  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfacb,  deutsche 
Sprache  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
festgestellten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes.  Anspruch  auf  Anrechnung 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  den  nachbenannten  Staats-Mittelscbnlen  in  Erain  kommen  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  folgende  Lehrstellen  zur  Besetzung: 

1.  am  IL  Staats-Gymnasinm  in  Laibach 

eine  Lehrstelle   für  Deutsch   und  Slovenisch    als   Hauptfächer,    eventuell 
für  Deutsch  als  Hauptfach    und    klassische  Philologie  als  Nebenfach; 

2.  am  Kaiser  Franz  Joseph-Staats-Gymnasiam  In  Krainbnrg 

eine  Lehrstelle    für  Deutsch   als  Hauptfach  und    klassische  Philolop^ie 
als  Nebenfach; 

3.  am  Staats-Untergymnasinm  in  Gottschee 

eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach; 

4.  an  der  Staats-Oberrealschnle  in  Laibach 

q)  eine   Lehrstelle    für   Mathematik    und    darstellende    Geometrie    als 

Hauptfach, 
b)  eine  Lehrstelle    für  Italienisch    und  Deutsch,   eventuell  Französisch 

als  Hauptfächer  und 
cj  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Französisch  als  Hauptfächer,   eventuell 

für    Geographie    und    Geschichte    als    Hauptfächer    mit    subsidiarischer 

Verwendung  für  die  deutsche  Sprache. 

Mit  diesen  Stellen  sind  die  normalmäßigen  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  März  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Erain  in  Laibach  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 


82  KoDkors-AuBflchreibmigen.  Stück  Y. 


An  dem  mit  Öffentlichkeits-  und  ReziprozitStsrecht  versehenen  stSdtiscben 
(jymnasium  in  Wels  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljabres  1905/1906  anläßlich  der  Eräfihnng 
der  Y.  Klasse  je  eine  wirkliche  Lehrstelle  in  definitiver  Kigenachaft  fAr 
klassische  Philologie  als  Hauptfach  und  Deutsch  als  Nebenfach,  dann  für  Mathematik 
und  Physik  als  Hauptfächer,  beide  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-6.-B1.  Nr.  173,  fUr  Staats-Mittelschulen  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  BetetAacier. 

Die  ordnungsmäßig  beleihten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis 
15.  März  d.  J.  bei  dem  Kuratorium  des  städtischen  Gymnasiums  in  Wels 
einzubringen.  In  denselben  sind  etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjabren 
anzuführen  und  ist  die  Berechtigung  des  Anspruches  nachzuweisen. 

Am  Staats-Oymnasinm  in  Feldkircta  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  als  Hauptfächer 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und 
Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  leg.  cit. 
Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  belegten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  März  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Vorarlberg  in  Bregenz  einzubringen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Aussig  kommt  mit 

Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hanptftich,  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September 
1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  1.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten  -  Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuHlhren. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  k.  k.  Kaiser  Franz  Joseph-Staats-Gymnasinm  in  Aussig  kommt  infolge  Todes- 
falles eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie,  deren  definitive  Besetzung  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  erfolgt,  sofort  als  vollständige  Supplentur 
zu  versehen. 

Die  ordnungsmäßig  instruierten  Gesuche  sind  umgehend  bei  der  Direktion  der 
genannten  Anstalt  einzubringen. 

Am  Staats  -  Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Kaaden  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  deutsche  Sprache  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,   normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  1.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  aniu- 
führen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Stück  y.  KonkorB-Aasschreibimgen.  63 


Am  Staats-Gymnasiimi  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Mies  kommt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  deutsche  Sprache  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.   September  1898,    R.-G.-ßl.  Nr.   173,    normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  siud  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  1.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
Bchulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  an- 
zuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prachatitz  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  deutsche  Sprache  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  1.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  an- 
zuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm   mit  deutscher  Unterrichtssprache   in  Saaz   kommt  mit 

Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  deutsche  Sprache  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,    R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  1.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten  -  Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  an- 
zuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  IL  Staats-Gymnasinm  in  (Jzernowitz  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  zwei  definitive  Lehrstellen    zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eineLehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  in  Verbindung 

mit  Deutsch  als  Nebenfach  imd 

2.  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  als  Hauptfächer. 
Bewerber,  welche  überdies  die  Befähigung  für  philosophische  Propädeutik  besitzen, 

werden  unter  sonst  gleichen  Umständen  vorzugsweise  berücksichtigt. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  März  d.  J.  bei  dem  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Czernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 


64  Eonkon-AiiBSchreibangen.  Stück  Y. 


Am  Staats  -  Gymnasinin  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Walacbisch* 
Meseritsch  gelangt  mit  Beginn  des  Schu^'ahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle 
für   klassische  Philologie  als  Haapt-,  Böhmisch  als  Nebenfach  zur  Besetsang. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  yerbunden  %lu6y  bab«o 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansnchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Dienstjahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  März  d.  J.  beim  k.  k.  L^ndes- 
schulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

An  der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Badweis  kommt 

mit  Begmn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Freihaod- 
z  ei  ebnen  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  norznierteD 
Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Sapplenten- Dienstzeit  im  Sinne  des  §  ,10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzoflihren. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschnle  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Rakonitz  kommt 

mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Böhmisch 
in  Verbindung  mit  Deutsch,  eventuell  mit  Französisch  als  Hauptfächer  mit  deo  im 
Gesetze  vom  19.  September  1898,  B.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen 
zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Frag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Landes-Realschule  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Bntschowitz 

gelangen  mit  Beginn  des  Schu\jahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen,  und  zwar: 

1.  eine   Lehrstelle    für   Französisch    und    Deutsch    oder   Böhmisch 

als   Hauptfächer  und 

2.  eine  Lehrstelle  für  Böhmisch  und  Deutsch  als  Hauptfächer 
zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten* 
Dienstjahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landet* 
schulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

An   der  Landes  -  Oberrealschnle  mit   deutscher  Unterrichtssprache   in  GSding 

gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  folgende  zwei  Lehrstellen  zur  definitiven, 
gegebenenfalls  provisorischen  Besetzung : 

1.  eine    Lehrstelle    für    Mathematik    und    darstellende    Geometrie 

als  Hauptfächer  und 

2.  eine  Lehrstelle  für  böhmische  Sprache  als  Hauptfach. 

Bewerber  um  diese  Lehrstellen  haben  ihre  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis 
15.  April    d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate   für  Mähren    in  Brunn  (nniureichen. 


Stück  y.  Konknrs-AosBchrefbiuigen.  65 


An  der  Landes-Bealsehnle  mit  bShmiscber  Unterricbtsspraclie  in  65diiig  gelangt 

mit    Beginn    des    Schu^ahres    1905/1906    eine    wirkliche    Lehrstelle    fttr    Tarnen 
zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemm&Oigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Diens^ahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
Bchulrate  fttr  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

An  der  mit  dem  öffentlicbkeits-  nnd  ReziprozitStsrechte  ausgestatteten 
bShmischen  Kommnnal-Bealscbnle  in  Littan  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  und  darstellende  Geometrie  als 
Hauptfächer  mit  den  für  Staats-Mittelschulen  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  an  den  Stadtrat  in  Litt  au  gerichteten,  vorschriftsmäßig  instruierten  Gesuche  sind 
im  Dienstwege  bis  17.  April  d.  J.  bei  der  Direktion  der  Anstalt  einzureichen. 

An  der  Staats-Realscbnle  in  Troppan  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  mit  den  gesetzlich 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fttr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  März  d.  J.  beim  k.k.  Landes- 
schulrate  fttr  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen, 

unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berttcksichtigt. 

An  der  k.  nnd  k.  Marine-Unterrealscbnle  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  für 
Deutsch  und  Französisch,  eventuell  Deutsch  und  Englisch  als  Hauptfächer  zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktiritätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Qnartiersentschädigung  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fttnf 
Qninqiiennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensionierung 
nach  den  hiefÜr  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebührt 
überdies  ein  Equipierungsbeitrag  von  160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Ünterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten für  das  Lehrfach;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  können  auf 
Grund  einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alters- 
zulage in  die  YIIL,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  YII.  Rangsklasse  befördert  werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Ernennung  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinquennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre,  an  das  k.  und  k.  Reichs-Kriegs-Ministerium  „Ma;rine-Sektion** 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  nnd  k.  Hafen- 
Admiralate  in  Pola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Lebensjahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbefähigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

2 


Eon1nm-Ans8chreibiuigen.  StQck  V. 


Die  Kosten  der  Übersiedlnng  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  BeiaevoTSchufl 
gegen  nachtiilgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Eanzlei  des  k.  und  k.  Reichs* Kriegs- 
Ministeriums  „Marine- Sektion*^   in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  dentseher  Unterrichtssprache  in  Bndweis 

kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  anläßlich  der  Erweiterung  der  k.  k.  Übnngsschnk 
durch  die  Y.  Klasse  eine  neusystemisierte  Übungsschullehrerstelle  mit  den 
normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  Öffentlichen  Volksschulen  oder  in  der  Eigenschaft 
eines  provisorischen  Übungsschullehrers  oder  Supplenten  an  staatlichen  Übungsschnlen  zugebrachten 
Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche 
nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes« 
schul  rate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An'  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
Leitmeritz  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1 905/1 906  eineÜbungsschullehreratelle 
mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Unter  übrigens  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  für  Bürgerschulen  geprüften  Bewerber 
bevorzugt,  welche  zugleich  die  Befähigung  zum  Unterrichte  im  Violin-  oder  Elavierspiel 
oder  in  einem  anderen  Musikfache  nachweisen. 

Etwaige  Ansprüche  .auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volks-  oder  in  der  Eigenschaft 
eines  Supplenten  an  staatlichen  Übungsschulen  zugebrachten  Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich 
geltend  zu  machen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Ji£in 

kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  die  Direktorstelle  mit  den  normalmäOigen 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  ftlr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  städtischen  Handelsschule  in  Schwaz  (Tirol)  gelangt  am  16.  September  d.  J. 
die  Stelle  eines  wirklichen  Lehrers  für  deutsche  und  italienische  Sprache 
als  Hauptfächer  zur  Besetzung. 

Die  Stelle  ist  vorläufig  provisorisch;  Gehalt  2400  Kronen. 

Bewerber,  welche  die  Lehrbefähignng  für  Stenographie  nachweisen,  erhalten  den  Yorzng. 

Die  Anstellung  verpflichtet  zur  Unterrichtserteilung  an  der  Handelsschule  und  an  dem  mit 
derselben  verbundenen  Handelskurs  für  Mädchen. 

Gesuche  sind  bis  15.  April  d.  J.  an  das  Kuratorium  der  städtischen  Handels- 
schule in  Schwaz  (Tirol)  einzusenden. 


Stack  y.  Konkim-AaBBchreibimgen.  67 


An  der  k.  k.  Staats-Oewerbeschnle  im  X.  Wiener  Gemeindebezirke  (Favoriten) 

gelangt  mit  1.  September  d.  J.  eine  Lehrstelle  fttr  mathematische  und  mechanisch- 
technische  Fücher  (einschließlich  Elektrotechnik)  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  der  Gehalt  der  IX.  Rangsklasse  jährlicher  2800  Kronen,  die 
AktivitätsKolage  jährlicher  1000  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  (die 
ersten  zwei  zu  400  Kronen,  die  drei  folgenden  zu  600  Kronen  jährlich)  verbunden. 

Fttr  die  Erlangung  der  YHI.  und  YIL  Rangsklasse  sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes 
▼om  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  175,  maßgebend.  Die  Lehrverpflichtung  erstreckt  sich 
anf  alle  Abteilungen  der  Anstalt. 

Für  die  Terleihung  dieser  Stelle  ist  der  Nachweis  über  die  mit  günstigem  Erfolge  beendigten 
Stadien  der  Maschinenbauschule  einer  technischen  Hochschule  und  eine  längere  praktische 
Verwendung  im  Maschinenbaufache  ein  wesentliches  Erfordernis. 

Bewerber  haben  die  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  richtenden, 
ordnungsmäßig  gestempelten  Kompetenzgesuche  mit  einem  curriculum  vitae,  den  Studien-  und 
Yerwendungszeugnissen,  dem  Gesundheits-  und  dem  Wohlverhaltungszeugnisse,  und  zwar,  wenn 
sie  bereits  im  öffentlichen  Dienste  stehen,  im  Wege  ihrer  vorgesetzten  Behörde  bis  15.  April  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  Anstalt  (Wien,  X.,  Eugengasse  81)  einzureichen. 

Nachgewiesene,  in  hervorragender  Stellung  zurückgelegte  längere  Praxis,  kann  gemäß  §  7 
des  oben  zitierten  Gesetzes  bis  zu  5  Jahren  als  Dienstzeit  angerechnet  werden. 


Zufolge  Beschlusses  des  hohen  Landtages  vom  22.  Dezember  1904  gelangt  vom  Schul- 
jahre 1905/1906  ab  das  BiederSsterreichisclie  Landes  -  Lebrerseminar  in  Wien, 
L,    Hegelgasse  12,    mit    zwei    Vorhereitungs-Parallelklassen   zur   Eröffnung. 

Dieses  Lehrerseminar,  welches  durch  jährliche  Anreihung  der  nächst  höheren  Klasse  bis 
zur  vollständigen  Lehrerbildungsanstalt  seine  sukzessive  Ausgestaltung  erhält  und  sonach  der 
Yorbereitungsklasse  und  den  vier  Jahrgängen  der  staatlichen  Lehrerbildungsanstalten  gleichsteht, 
hat  die  Aufgabe,  die  Heranbildung  von  den  Anforderungen  des  Reichs -Volksschulgesetzes 
vollkommen  entsprechenden  Lehrkräften  fllr  die  niederösterreichischen  Volks-  und  Bürgerschulen 
zu  erzielen. 

Die  Aufnahme  in  diese  Anstalt  erfolgt  ohne  Einhebung  einer  Gebühr  und  ist  ein  Schulgeld 
für  den  ünterrichtsbesuch  nicht  zu  erlegen. 

Stipendien  bestehen  an  der  Anstalt  nicht. 

Bewerber  um  die  Auftiahme  in  diese  Anstalt,  welche  vor  dem  16.  September  1891  geboren 
sein  müssen,  haben  sich  einer  Vorprüfung  und  ärztlichen  Untersuchung  vor  einer  Landes- 
kommission zu  unterziehen.  Diese  Prüfungen  und  Untersuchungen  finden  am  13.  und  14.  Mai 
in  der  städtischen  Volksschule  in  Wien,  I.,  Bartensteingasse  7,  statt.  Die  Prüfung  beginnt 
jedesmal  um  9  Uhr,  doch  ist  das  Erscheinen  bis  10  Uhr  gestattet.  Später  Ankommende  können 
unbedingt  nicht  mehr  berücksichtigt  werden.  Die  Prüfung  erstreckt  sich  auf  Religion,  deutsche 
Sprache,  Rechnen  und  Vorkenntnisse  in  der  Musik  imd  wird  dabei  jenes  Maß  von  Wissen 
gefordert,  das  dem  regelmäßig  absolvierten  Volksschulunterrichte  entspricht.  Die  Prüfung  in 
Sprache  und  Rechnen    ist  mündlich    und    schriftlich,    weshalb  Schreibmateriale  mitzubringen    ist. 

Für  die  Prüfung  ist  eine  Taxe  von  zwei  Kronen  zu  erlegen,  die  vom  Leiter  der  betreffenden 
Kommission  eingehoben  wird.  Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  nur  nach  Erlag  der  Taxe  gestattet. 

Die  Gesuche  um  Aufnahme  in  diese  Anstalt  und  um  Ablegung  der  Vorprüfung  müssen 
mit  dem  Taufecheine,  Heimatscheine,  Impfzeugnisse  und  dem  letzten  Schulausweise  des  Bewerbers 
belegt  sein  und  sind  bis  längstens  31.  März  d.  J.  beim  Landesausschusse  des 
Erzherzogtumes  Österreich  unter  der  Enns  einzureichen. 

Eine  Wiederholung  der  Prüfung  ist  im  Falle  ungenügender  Vorbereitung  erst  nach  einem 
Jahre,  im  Falle  körperlicher  Untauglichkeit  überhaupt  nicht  zulässig. 

Wien,  im  Februar  1905. 

Der  LandeaauBSohnfi  des  Erzherzogtumes  ÖBterreioh  unter  der  Enns. 


68  Stack  V. 


Im  k.  k.  Schulbücher- Verlage,  Wien,  I.,  Schwarzenbergstrafie  5,  ist  ein 

Lehrbuch  der  Gesetzkunde  für  gewerbliche  Unterrichtsanstalten 

von  Dr.  Rudolf  Schindler 

erschienen,  in  welchem  sowohl  die  für  jeden  Gewerbetreibenden  notwendigsten 
verwaltungsrechtlichen  Grundbegriffe  als  auch  besondere  Gewerbevorschxiften 
enthalten  sind. 

Dieses  Buch  eignet  sich  daher  nicht  bloß  als  Lehrbuch  für  Schulen,   Bondem 
empfiehlt  sich  den  Gewerbetreibenden  auch  als  Nachschlagebuch  zu  ihrer  Information. 

Der  Ladenpreis  eines  gebundenen  Exemplares  beträgt  1  K 
Jede  Buchhandlung  vermittelt  den  Bezug. 


Im  Verlage  der  Manz'schen  k.u.k.1Iof-Terlags-  und  Universitäts-Buchliandlaiigr, 
Wien^  L^  Kohlmarkt  Nr.  20j  ist  erschienen: 

Die 

Osterreichischen  Universitätsgesetze. 

Sammlung 

der    für    die    ÖBterreiohisohexx   UniverBitäten    gültigen   Geaetse,   Verordnungen, 
Erlässe,  Studien-  und  Prüftingsordnungen  u.  s.  w. 

Im  Auftrage  des  k,  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  mit  Benützung  der 
amtlichen  Akten  herausgegeben  von 

Dr.  Leo  Ritter  Beck  von  Mannagetta 

und 

Dr.  Karl  von  Kelle, 

k.  k.  Ministerialräte  im  Ministerium  ftlr  Kultus  und  Unterricht. 

Komplett  in  ungefähr   12  Lieferungen  zu  5  Bogen. 
Jede  Lieferung  kostet  1  K  50  h. 

Zu  bezi(?lien  durch  alle  Buchhandlungen. 


I 


Verlag  des  k.  k.  MinisteriumB  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


69 
Jahrgang  IM».  Stflek  Tl. 

Beilage  zum  Yerordnungsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Ministeriiims  für  Enltns  und  Unterricht 

Personalnachrichten. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Mi^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  yom  1 9.  Februar  d.  J. 
dem  Vizedirektor  der  Geologischen  Reichsanstalt  im  Ruhestande,  Hofrate  Dr.  Edmund 
Hojsisovics  Edlen  von  Mojsv&r  das  Eomtnrkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens 
a.  g.  zu  yerleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  yom  28.  Februar  d.  J. 
dem  Archivdirektor  in  Innsbruck,  außerordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Michael  Hayr 
das   Ritterkreuz    des  Franz    Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Februar  d.  J. 
dem  Diener  der  Theresianischen  Akademie  Georg  Berthold  das  silberne  Yerdienst- 
kreuc  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  März  d.  J. 
dem  Direktor  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  BrUnn  und 
Bezirksschulinspektor  daselbst,  Schulrat  Dr.  Heinrich  Sonneck  und  dem  Direktor  der 
Lehrerinnenbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  BrUnn  Anton  Blirjan  den 
Titel  eines  Regiernngsrates  mit  Nachsicht  der  Taxe  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  M^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1 .  Februar  d.  J. 
den  Privatdozenten  für  Augenheilkunde  an  der  Universität  in  Graz  Dr.  Alois  Sachsalber 
den  Titel  eines  außerordentlichen  Universitätsprofessors  a.  g.  zu  verleihen 
geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  Februar  d.  J. 
dem  Fachvorstande  an  der  Staats- Gewerbeschule  in  Reichenberg  Josef  Pechan  sowie  dem 
Fachvorstande  an  der  Staats-Gewerbeschule  im  I.  Wiener  Gemeindebezirke,  Baurate  Julius 
Deininger  taxfrei  den  Titel  eines  Oberbaurates   a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Msgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  18.  Februar  d.  J. 
deo  Gremialdomherm  und  griechisch-katholischen  Pfarrer  in  Stanislau  Basilius  Bohonos 
zum  Domkustos  und  den  Präfekten  des  griechisch-katholischen  Diözesanseminars  in  Lemberg 
Franz  SzczepkowiCZ  sowie  den  ersten  Domprediger  und  Eathedralvikar  in  Lemberg 
Johann  RedkJewicz  zu  Gremialdomherren  am  griechisch-katholischen 
Domkapitel  in  Stanislau  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1 .  Februar  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  der  Mathematik  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien 
Dr.  Karl  Zsigmondy  zum  ordentlichen  Professor  dieses  Faches  an  der 
deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


70  Penonalnacluichten.  Stock  VI. 

Der  Minister  für  Eoltas  nnd  Unterricht  hat  mit  Erlaß  Tom  25.  Jftnner  d.  J«,  Z.  40162 
ex  1904,  genehmigt,  daß  das  Mitglied  der  Zentralkommission  zur  Erforschung  und  Erhaltnog 
der  Kunst-  und  historischen  Denkmale,  Baurat  Julius  Deininger  unter  Verzicktleiatang  anf 
sein  bisheriges  Eonservatorenamt  11.  Sektion  für  die  Bezirkshauptmannschafien  Baden  und 
M ö d  1  i n g  die  durch  die  Besignation  des  Baurates  Karl  Rosner  erledigte  KonserTatoren^ 
stelle  n.  Sektion  fttr  die  östliche  H&lfte  des  I.,  V.,  VI.,  Xu.,  XIII.,  XIV  und 
Xy.  Bezirkes  der  Stadt  Wien  und  die  Bezirkshauptmannschaft  Hietzing- 
ümgebuDg  mit  fünfjähriger  Funktionsdauer  übernehme. 


Vom  Minister  fttr  Kultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

Bum  Hitgliede 

der  rechtsbistoriscben  Staatsprfifangskommission  in  Prag  der  Privatdozent  u  der 
böhmischen  üniversit&t  in  Prag  Dr.  Miloslav  Stieber, 

der  Kommissioii  fBr  die  Abbaltung  der  IL  Staatsprfifang  ans  dem  Mascbinen- 
banfaebe  an  der  tecbniscben  Hocbscbnle  in  Lemberg  der  ordentliche  Professor  an  der 

genannten  Hochschule  Edwin  Hanswald, 

bh  Mitgliedern 

der  Prflfnngskommission  fBr  allgemeine  Volks-  nnd  Bnrgerscbnlen  in  Reichenberg^ 

für  die  restliche  Daner  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschole 
in  Reichenberg  Johann  Rind,  der  provisorische  Hanptlehrer  an  der  LehrerbUdung8ansta]t 
ebendort  Josef  Weber  nnd  der  Bezirksschulinspektor  für  den  Landschulbesirk  Beichenberg 

Ferdinand  Bergmann, 

der   Zentralkommission   zur   Erforscbnng   nnd   Erbaltnng   der  Knnst-    und 

bistoriscben  Denkmale  der  Privatdoient  an  der  Universität  in  Wien  Dr.  Max  Dvofik 
und  der  Architekt  Alfred  Castelliz  in  Wien, 

vom  Faohexamlnator 

der  dentscben  Prfifnngskommission  fBr  das  Lebramt  der  Stenographie  in  Prag 

für  das  Studiei\jahr  1904/1905  der  Professor  am  Staats- Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache in  SmichoT  Franz  Urban, 

sxun  Konseryator 
der   Zentralkommission    znr   Erforscbnng   nnd  Erbaltnng   der   Knnst-    nnd 
bistoriscben  Denkmale  (IL  Sektion)  der  Direktor  der  Staats-Oewerbeschule  in  Lemberg, 
Architekt  Sigismund  Hendel, 

der  Zentralkommission  ffir  Knnst-  nnd  bistoriscbe  Denkmale  der  Gymnasial- 
Professor  Josef  Hoftnann  in  Kaaden  (Böhmen), 

lum  proTisorisohen  BeBirkssohnlinspektor 
fftr  die   dentscben  Scbnlen   der  Scbnlbezirke  Preran  nnd  Profinits  für  die 

restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Professor  am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  in  OlmUtz  Anton  Frenzl, 

inm  Hanptlehrer 
an   der  Lebrerinnenbildnngsanstalt  in  Krakan   der  Supplent   an  dieser  Anstalt 
Thaddäus  Dropiowski. 


SlQck  VI.  Penonalnachrichten.  71 


Der  MiDister  für  Ktiltas  und  Unterriclit  hat  den  Beschluß  des  ProfeBBoren-Eollegiams   der 
rechts-  and  staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  Universität  in  Wien 

auf  ZnlasBung 

des  Dr.  Heinrich  Reicher  als  Privatdozenten  für  Verwaltungslehre  und 
österreichisches  Yerwaltungsrecht 

an  der  genannten  Fakultät  bestätigt. 


Der  Minister  fttr  Kultus  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  Adolf  Bernard  in  Großpriesen, 

dem  Oberlehrer  Anton  Eraük  in  Helenenthal  (liähren), 

dem  pensionierten  Oberlehrer  an  der  städtischen  Volksschule  „al  BeWedere''  in  Triest 
Alexander  Tamaro  und 

dem  pensionierten  Oberlehrer  Ferdinand  Appelt  in  Reichenberg 
den  Direktortitel  und 

dem  israelitischen  Religionslehrer  am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
in  Prag-Altstadt  Nathan  Grfill 

den  Titel  „Professor"  yerliehen, 

dem  Bezirksschulinspektor,  Professor  E  m  e  r  i  c  h  PiVchystal  inOlmützdielnspektion 
der  Schulen  des  Schulbezirkes  Römerstadt  für  den  Rest  der  laufenden  Funktions- 
periode übertragen, 

den  Lehrer  an  der  Bau-  und  Eunsthandwerkerschule  in  Bozen  Adolf  Ritter  von 
InlFeld  und  den  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Eisen-  und  Stahlbearbeitung  in  Fulpmes 
Hugo  Scherbaum  unter  gleichzeitiger  Verleihung  des  Professortitels 
definitiT  im  Lehramte  bestätigt  und 

den  Professor  an  der  Staats- Gewerbeschule  in  Gzernowitz  Dr.  techn.  Josef  Dell 
über  sein  Ansuchen  in  gleicher  Eigenschaft  an  die  deutsche  Staats-Gewerbeschule 
in  Brttnn  yersetzt. 


ZiJLr  ZBeaioljL'bJLXig, 

Behufs  tunlichster  Vermeidung  von  Verzögerungen  in  der  Versendung 

des    Ministerial- Verordnungsblattes    werden    die   P.   T.   Einsender    von 

Konkursausschreibungen,  deren  Veröffentlichung  in  der  nächsten  Nummer 

entweder  ausdrücklich  gewünscht  wird  oder  mit  Rücksicht  auf  den  nahe 

bevorstehenden  Ablauf  der  Konkursfrist  notwendig   erscheint,    ersucht, 

dieselben  spätestens  drei  Tage  Yor  dem  zum  Erscheinen  der  betreffenden 

Nnmmer  bestimmten  Termine  (1.,  bezw.  15.)  der  Redaktion  zukommen  zu 

lassen,  da  sonst  die  Veröffentlichung   erst  in  der  zweitnächsten  Nummer 

erfolgen,  bezw.  überhaupt  unterbleiben  müßte. 

1* 


72  Stock  VL 


Eonkurs-Ansschreibungen. 

An  der  SfTentliclieil  Handelsakademie  in  Linz  kommen  mit  Beginn  des  Schuljahre 
1905/1906  zur  Besetzung : 

1.  eine    Snpplentenstelle    für    deutsche    Sprache    in    Yerbindang    mit 

französischer  oder  englischer  Sprache  oder  mit  Geographie  and 
Geschichte  and 

2.  eine  Sapplentenstelle  fttr  Handelsfächer  und  Kalligraphie. 

Mit  jeder  dieser  Stellen  ist  ein  Jahreshonorar  von  2000  Kronen  mit  der  Yerpflichtong  zu 
17y  beziehangsweise  20  wöchentlichen  Lehrstanden  verbanden. 

Bewerber  haben  ihre  mit  dem  vollständigen  Nationale,  den  Studienzeugnissen  and  sonstigen 
Dokumenten  belegten  Gesuche  bis  1.  Mai  d.  J.  an  den  YerwaltungsausschnO  der 
Handelsakademie  in  Linz,  Rudigierstraße  4,  einzusenden. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Linz  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine 
wirkliche  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  mit  den  durch  das  GeBCU 
Yom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzaog. 

Bewerber,  welche  auch  die  Lehrbefähigung  aus  dem  Deutschen  nachweisen,  erhalten 
unter  sonst  gleichen  Umständen  den  Vorzug. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Land  es- 
schulrate  für  Oberösterreich  in  Linz   einzubringen. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Leoben  kommt  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  katholische  Religion  mit  den  systemm&ßigen 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesuche 
sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Märzd.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Steiermark  in  Graz  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  anzuführen. 

An  dem  mit  dem  Öffentlichkeiis-  nnd  Reziprozitätsrechte  ausgestatteten 
Kommnnal-Obergymnasium  in  Bregenz  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine,  eventuell  zwei  wirkliche  Lehrstellen  für  klassische  Philologie  zur 
Besetzung. 

Unter  übrigens  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  Bewerber  bevorzugt,  welche  zugleich 
für  philosophische  Propädeutik  oder  Stenographie  approbiert  sind  oder  wenigstens 
die  Eignung  zum  subsidiären  Unterrichte  besitzen. 

Die  Bezüge  an  dieser  Anstalt  sind  nach  dem  Gesetze  vom  19.  September  1898  normiert, 
dazu  kommt  eine  Lokalzulage  von  200  Kronen. 

Die  auf  diese  Stellen  Berufenen  verpflichten  sich  im  Interesse  der  für  den  Unterricht  so 
wünschenswerten  Stabilität  der  Lehrkräfte,  wenigstens  3  Jahre  im  Dienste  dieser  Anstalt  zn 
bleiben. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjahren  im  Sinne  des  §  10  des 
zitiertes  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesnche  selbst  anzuführen. 

Die  ordnungsmäßig  belegten  Gesuche  sind  bis  30.  April  d.  J.  beim  Stadtrate  in 
Bregenz  einzubringen. 


Stück  YI.  Eonkim-AiisBchreibimgen.  73 

Mit  Berlin  des  Schn^ahres  1905/1906  gelangen  an  den  Hittelschnlen  in  Dalmatien 
weiterbin  folgende   zwei  Lehrstellen  mit   den   systemmäOigen  Bezügen   znr  Besetzung: 

I.  Am  k.  k.  Obergymnasium  mit  serbo-kroatischer  Unterricbtssprache  in  Ragnsa 

eine  Lehrstelle  fttr  Geographie  and  Oeschichte  als  HanptfiLcher. 

II.  An  der  k.  k.  Cnterrealscbnle  mit  italienischer  Unterriehtsgpracbe  in  Zara 

eine  Lehrstelle  fttr  Naturgeschichte  und  Chemie  als  Hauptfächer,  eventuell 
fttr  Naturgeschichte  oder  fttr  Chemie  als  Hauptfach,  Mathematik 
und  Physik  als  Nebenfächer. 

Die  mit  den  Dienstesdokumenten  und  der  Diensttabelle  yersehenen,  an  das  k.  k.  Ministerium 
fUr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  sind  im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  bis 
10.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  fttr  Dalmatien  in  Zara  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Am  Staats  -  Gymnasium  mit  dentscber  Unterrichtsspracbe  in  Prag -Kleinseite 

kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1 905/1 906  einewirklicheLehrstelle  fttr  deutsche 
Sprache  als  Hauptfach,  klassische  Philologie  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  Air  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  8.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate fttr  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
obzitierten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Bttcksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Rf^I-  und  Obergymnasinm  mit  bobmischer  Unterricbtsspracbe  in 
Prag-Ki*emenecgasse  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische 
Lehrstelle  für  klassiscbe  Philologie  als  Haupt-  und  Böhmisch  als  Nebenfach 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezttgen  und 
Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fttr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  5.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate fttr  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Real-  und  Obergymnasinm  mit  böbmiscber  Unterricbtsspracbe  in 
(-brudim  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle 
für  klassische  Philologie  als  Haupt-  und  Böhmisch  als  Nebenfach,  eventuell  fttr 
Böhmisch  als  Haupt-  und  klassische  Philologie  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezttgen  und  Ansprüchen  zur 
Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  5.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate fttr  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten  -  Dienstzeit  im  Sinne  des  §  1 0  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuftthren. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


74  Konknn-AaBSchreiliiingeii.  Stück  YI. 

Am  Staats-Oymnasiam  mit  bohmiscber  Unteiricbtssprache  in  Jungbnnslaa  kommt 

mit  Beginn  des  SchalljahreB  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik 
und  Physik  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-BI.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instmierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  5.  April  d.  J.  beim  k.  k.  liande»- 
schulrate  fttr  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  obzitlerteo 
Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  Torgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Bttcksicht  genommen  werden. 

Am  Kaiser  Franz  Josepb  -  Ojinnasiniii  (Landes-Unter-  nnd  Kommunal  -  Ober 
gymnasinm)  mit  dentscber  Unterricbtsspracbe  in  MSbriscb-ScbSnberg  gelangen  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine   Lehrstelle    für    Griechisch   und   Philosophie   als  Hauptfächer, 

Latein  als  Neben&ch  und 

2.  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Hauptfach  in  Verbindung  mit  kl  aas  lach  er 

Philologie. 

Mit  diesen  Lehrstellen  sind  die  für  Staats-Mittelschulen  normierten  Bezüge  verbunden. 

Das  Reziprozitätsrecht  wurde  der  Anstalt  durch  den  Ministerial-Erlaß  vom  19.  November 
1894,  Z.  21182,  zuerkannt. 

Die  ordnungsmäßig  belegten  Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  März  d.  J. 
beim  Gemeinderate  der  Stadt  Mährisch-Schönberg  einzubringen. 

Am  Kaiser  Franz  Josef- Staats-Gymnasinm  mit  dentscber  Unterricbtsspracbe 
in  Seretb  gelangen  mit  Beginn  des  Schn^ahres  1905/1906  drei  definitive  Lehrstellen 
mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine    Lehrstelle    für    klassische    Philologie    als    Haupt-,    Deutsch 

als  Nebenfach, 

2.  eine   Lehrstelle   für   dieselbe   Fachgruppe   oder   für  Deutsch   als  Haupt*, 

klassische  Philologie  als  Nebenfach  und 

3.  eine  Lehrstelle   für  Deutsch  als  Haupt-,   klassische  Philologie  als 

Nebenfach. 

Bewerber  mit  der  Lehrbefähigung  für  philosophische  Propädeutik  werden  unter 
sonst  gleichen  Umständen  besonders  berücksichtigt. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  März  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Czernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 

An  der  Staats-Realscbnle  im  IIL  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  und 
darstellende  Geometrie  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  mit  den  erforderlichen  Dokumenten  versehenen,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Knltos 
und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  April  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen» 

Bewerber,  welche  im  Sinne  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnoog 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  entsprechend  instruierte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtiit 


Stack  yi.  Eonkan-Aiuschreilmngen.  75 

An  der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  1.  Sep- 
tember d.  J.  eine  Lehrstelle  fttr  Chemie  in  Verbindung  mit  Naturgeschichte 
mit  den  im  Oesetze  vom  19.  September  1898,  B.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen 
ZBT  Besetzung. 

Die  mit  den  erforderlichen  Dokumenten  versehenen,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  April  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  auf  die  Anrechnung  ihrer 
Snpplenten-Dienstzeit  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Yersp&tet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zn  aktivierenden  Staats-Realschnle 
im  Yin.  Wiener  Oemeindebezirke  gelangt  mit  1.  September  d.  J.  die  Stelle  eines 
Direktors  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  B.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten 
Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  M&rz  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Yersp&tet  eingelangte  oder  nicht  ordnungsmäßig  instruierte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Oberrealschnle  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Brflnn  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und 
darstellende  Geometrie  als  Hauptfächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  15.  April  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzureichen  und  in  ihnen  ein 
etwaiges  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Snpplenten-Dienstjahren  ersichtlich  zu  machen. 

An  der  Landes-Oberrealschnle  in  Nentitschein  gelangen  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  zwei  Lehrstellen  zur  definitiven,  gegebenenfalls  provisorischen  Besetzung, 
und  zwar: 

1.  eine    Lehrstelle    für    Französisch    als    Hauptfach    mit    Deutsch    als 

Hauptfach  oder  Englisch  als  Hauptfach,  Deutsch  als  Nebenfach  und 

2.  eine    Lehrstelle    für    Mathematik    und    darstellende    Geometrie 

als  Hauptfächer. 
Bewerber   um    diese    Lehrstellen    haben    ihre    Gesuche    im    vorgeschriebenen   Wege    bis 
20.  April   d.  J.    beim   k.  k.  Landesschulrate   für  Mähren   in  Brunn   einzureichen 
und  etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  von  Supplenten-Diens^'abren  in  ihnen  ersichtlich  zu  machen. 

An  der  k.  nnd  k.  Marine-Unterrealschnle  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  für 
Deutsch  und  Französisch,  eventuell  Deutsch  und  Englisch  als  Hauptfiicher  zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Qnartiersentschädigung  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fünf 
Quinquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensionierung 
nach  den  hiefÜr  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebührt 
Überdies  ein  Equipierungsbeitrag  von  160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Ünterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten für  das  Lehrfach;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Bangsklasse  und  können  auf 
Orund  einer  in  jeder  Bichtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alters- 


76  Konkon-AasBchreibiingen.  Stttck  VI. 

Zulage  in  die  YIII.,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  YII.  Bangsklasse  befördert 
werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  i^Uen  erworbenen  Ansprüchen  tlbernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeity  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiTen 
EmeDuung  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinquennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre  an  das  k.  und  k.  Reichs-Eiiegs-Ministerium  „ Marine-Sektion" 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  und  k.  Hafen- 
Admiralate  inPola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  ttberschrittenes 
40.  Lebensjahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbef&higung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgesteUtes  Zeugnis 
ttber  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  filr  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  Reisevorachuß 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kaozlei  des  k.  und  k.  Reichs-Kriegs- 
Ministeriums  „Marine- Sektion **  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 


An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterricbtsspracbe  in  Hies 

kommt  mit  Beginn  des  I.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische 
Übungsschullehrerstelle  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen  zugebr achten 
Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich  erhobene  AnsprOcbe 
nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes* 
schul  rate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  bobmiscber  Unterrichtssprache  in 
BrUnn  gelangen  die  Stellen  eines  Hauptlehrers  für  Geographie,  Geschichte 
und  böhmische  oder  deutsche  Sprache,  eines  Musik-  und  eines  Übungs- 
schullehrers zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  gesetzlich  normierten  Bezüge  verbunden  sind, 
haben  ihre  vorschriftsmäßig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  April  d.  J.  bei  dem 
k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Später  einlangende  oder  nicht  gehörig  instruierte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt 
werden. 

Jene  Bewerber  um  die  Hauptlehrerstelle,  welche  mit  der  vollständigen  Lehrbefähigung  für 
eine  Mittelschule  ausgestattet  sind  und  eine  Anrechnung  ihrer  Snpplenten-Dienstzeit  ansprechen, 
dann  jener  Bewerber,  welche  auf  eine  Einrechnung  ihrer  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  an 
staatlichen  Übungsschulen  zugebrachten  Dienstzeit  zum  Zwecke  der  Bemessung  der  Quinquennal- 
Zulagen  Anspruch  erheben,  haben  dies  in  ihren  Gesuchen  detailliert  anzuführen. 

Hieztt  wird  bemerkt,  daß  diesbezüglich  später  erhobene  Ansprüche  nicht  mehr  berück- 
sichtigt werden. 


Stück  VI.  Konknn-AasBclireibimgen.  77 

An  der  stXdtiscbeil  Handelsschule  in  Scbwaz  (Tirol)  gelangt  am  16.  September  d.  J. 
die  Stelle  eines  wirklichen  Lehrers  für  deutsche  and  italienische  Sprache 
als  HaaptfUcher  znr  Besetzung. 

Die  Stelle  ist  Torläufig  provisorisch;  Gehalt  2400  Kronen. 

Bewerber,  welche  die  Lehrbeiähigung  für  Stenographie  nachweisen,  erhalten  den  Vorzug, 

Die  Anstellung  verpflichtet  zur  ünterrichtserteilung  an  der  Handelsschule  und  an  dem  mit 
derselben  verbundenen  Handelskars  für  Mädchen. 

Gesuche  sind  bis  15.  April  d.  J.  an  das  Kuratorium  der  st&dtischen  Handels- 
schule in  Scbwaz  (Tirol)  einzusenden. 

An  der  dentschen  Staats- Volksschnle  in  Trient  gelangt  mit  1.  Oktober  d.  J.  die 
definitive  Schulleiterstelle  mit  dem  Range  und  den  Bezügen  eines  Übungsschullehrers 
und  mit  einer  in  die  Pension  einrechenbaren  Funktion szulage  jährlicher  sechshundert  (600)  Kronen 
zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  die  Lehrbefähigung  für  allgemeine  Volksschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  und  die  Kenntnis  der  italienischen  Sprache  nachzuweisen. 

Die  Gesuche  sind  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  richten,  gehörig 
zu  belegen  und  bis  15.  April  d.  J.  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzureichen. 

Später  einlangende  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Ansprüche  auf  Einrechnung  der  an  öffentlichen  Volks-  oder  Bürgerschulen  zugebrachten 
Dienstzeit  behufe  Bemessung  der  Quinquennalzulagen  sind  ausdrücklich  und  in  bestimmt  formulierter 
Weise  im  Gesuche  um  Verleihung  der  Stelle  anzuführen;  nachträglich  erhobene  Ansprüche 
können  nicht  mehr  berücksichtigt  werden. 


Mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  (1.  Oktober)  werden  in  die  Landwehr-Eadetten- 
schnle  in  Wien,  welche  aus  drei  Jahrgängen  und  einem  einjährigen  Vorbereitungskurse  besteht, 
in  den  I.  Jahrgang  und  den  Vorbereitungskurs,  zusammen  beiläufig  1 30  Aspiranten  zur  Aufnahme 
gelangen.  In  den  II.  Jahrgang  können  nur  insoweit  Aspiranten  aufgenommen  werden,  als 
Plätze  verfügbar  sind. 

Eine  Aufiiahme  in  den  IH.  Jahrgang  findet  nicht  statt. 

Die  Aufhahmsbedingungen  sind  im  allgemeinen  folgende: 

1.  Die  Staatsbürgerschaft  in    den    im    Reichsrate   vertretenen    Königreichen   und   Ländern. 

2.  Die  physische  Eignung. 

3.  Ein  in  jeder  Beziehung  befriedigendes  sittliches  Verhalten,  makelloses  Vorleben. 

4.  Für  den  L  Jahrgang: 

das  erreichte  15.  und  noch  nicht  überschrittene  18.  Lebensjahr; 
für  den  II.  Jahrgang: 

das  erreichte  16.  und  noch  nicht  überschrittene  19.  Lebenqahr; 
Das  Alter  wird  mit  1.  September  berechnet. 

In  rücksichtswürdigen  Fällen  bilden  Altersdifferenzen  bis  zu  vier  Monaten  kein  Hindernis 
für  die  Zulassung  zur  Aufiiahmsprüfung.  Die  Erteilung  weitergehender  Nachsichten  ist  dem 
Ministerium  für  Landesverteidigung  vorbehalten;  für  den  Eintritt  in  den  I.  Jahrgang  der 
Landwehr-Kadettenschnle  wird  jedoch  unbedingt  das  erreichte  15.  Lebensjahr  gefordert. 

Die  Assentierung  der  aufgenommenen  Aspiranten  findet  erst  nach  voUständiger  Absolvierung 
der  Landwehr-Kadettenschule,  das  ist  beim  regelmäßigen  Austritte  aus  derselben,  statt. 

5.  Für  den  I.  Jahrgang: 

der  Nachweis  einer  mit  mindestens  „ genügendem '^  Erfolge  absolvierten  V.Klasse*) ; 


^)  Privatschüler  haben,  um  gültige  Zeugnisse  zu  erlangen,  sich  rechtzeitig  der  Prüfung  an  einer 
öffentlichen  Mittelschule  zu  unterziehen. 


78  Eonknrs-AnflBchreibnngen.  Stück  YI. 


fttr  den  n.  Jahrgang: 

der  Nachweis  einer  mit  wenigstens  „genügendem^  Erfolge  absoMerten  VI.  Ela&'ue 
einer  Realschule  oder  eines  Gymnasiums  oder  aber  des  entsprechenden  Jahrganges  einer 
diesen  Schulen  gleichgestellten  Lehranstalt. 

Bewerber,  welche  nur  Tier  Mittelschulklassen  absolviert  haben,  werden  ausnahmsweise  ziir 
Au&ahmsprttfung  in  den  I.  Jahrgang  zugelassen ,  wenn  das  Schulzeugnis  in  allen  in  Betra<^bt 
kommenden  Ünterrichtsfllchem  mindestens  die  Klassifikationsnoten  „befriedigend  (gnt)^    aufweiit 

Von  ungenügenden  Klassifikationsnoten  in  der  lateinischen  oder  griechischen  Sprache  wird 
abgesehen. 

Desgleichen  werden  auch  AbsolTenten  der  mit  Verordnung  des  Ministers  für  Kultaa  und 
Unterricht  vom  26.  Juni  1903,  Z.  22503,  errichteten  mit  Bürgerschulen  verbundenen  spexiellen 
einjährigen  Lehrkurse  ausnahmsweise  und  probeweise  zur  Aufnahmsprüfung  in  den  I.  Jahrgaoe 
zugelassen,  welche  entweder  einen  solchen  Lehrkurs  mit  deutscher  Unterrichtssprache,  an  dem  auch 
das  Französische  obligat  gelehrt  wird,  oder  aber  einen  Kurs  mit  nichtdeutscher  Unterrichtssprache, 
an  dem  sowohl  die  deutsche  als  auch  die  französische  Sprache  obligate  Unterrichtsgegenst&nde 
sind,  mit  mindestens  „ befriedigendem  **  Erfolg  absolviert  haben. 

6.  Die  befriedigende  Ablegung  der  Aufriahmsprüfung  *). 

Für  den  Eintritt  in  den  I.  Jahrgang  der  Landwehr-Kadettenschule  erstreckt  sich  die 
Aufiiahmsprüfring  auf  die  Gegenstände:  Deutsche  Sprache,  Arithmetik  und  Algebra,  Geometrie 
und  Geometralzeichnen,  Geographie,  Geschichte,  Naturgeschichte,  Physik  und  Chemie,  und  zwar 
in  jenem  Umfange,  in  welchem  sie  in  den  betreffenden  Klassen  einer  Mittelschule  zum  Vortrai^e 
gelangen. 

Für  den  Eintritt  in  den  II.  Jahrgang  erstreckt  sich  die  Aufoahmsprüfrmg  auf  sftmtlicbe 
Unterrichtsgegenstände  (auch  militärische)  der  Landwehr-Kadettenschule,  welche  im  I.  Jahrgangs 
gelehrt  werden. 

Aspiranten,  welche  den  Anforderungen  der  Aufiaahmsprüfung  nicht  entsprechen,  könneo 
mit  Zustimmung  der  Angehörigen  in  einen  eii^ ährigen  Yorbereitungskurs  eingeteilt  werden,  nach 
dessen  Absolrierung  sie  in  den  I.  Jahrgang  aufsteigen. 

Die  Angehörigen  haben  in  den  Aufhahmsgesuchen  zu  erklären,  ob  sie  mit  der  eventuellen 
Einteilung  des  Aspiranten  in  diesen  Kurs  einverstanden  sind  oder  nicht. 

7.  Die  Übernahme  der  Verpflichtung  betreffs  Verlängerung  der  PräseuEdienstpflicht  Im 
Sinne  des  §  21   des  Wehrgesetzes. 

8.  Die  Übernahme  der  Verpflichtung  für  Anschaffung  und  Erhaltung  der  vorgeschriebeneo 
Ausstattungsgegenstände  aus  eigenen  Mitteln  zu  sorgen. 

9.  Der  rechtzeitige  Erlag  des  für  Schulzwecke  bestimmten  Beitrages  (Schulgeldes),  und  zwar: 
a)  Für    eheliche    oder   legitimierte  Söhne    von  Offizieren    aller  Standesgruppen,    evangelischen 

und  griechisch  -  orientalischen  Militär-Geistlichen,  Militär-Beamten,  Militär-Kapelhneistem. 
Unteroffizieren  und  in  keine  Rangsklasse  eingereihten  Militär-Gagisten  des  aktiven,  des  Ruhe- 
und  Invalidenstandes  des  Heeres,  der  Kriegs-Marine  und  der  Landwehr  24  Kronen  jährlich; 
bj  frU*  eheliche  oder  legitimierte  Söhne  von  Offizieren  in  der  Reserve  und  in  der  nichtaktiven 
Landwehr,  von  Offizieren  im  Verhältnisse  „außer  Dienst"  (ohne  Ruhegenuß)  und  „in  der 
Evidenz  der  Landwehr",  von  unter  a)  genannten  Geistlichen  und  Beamten  des  k.  und  k. 
Heeres,  der  Kriegs-Marine  und  der  beiden  Landwehren,  und  zwar  der  Reserve,  des  nicht- 
aktiven  Standes,  des  Verhältnisses  der  Evidenz  und  des  Verhältnisses  „außer  Dienst*,  dann 
von  Hof-  und  Zivil- Staatsbeamten  und  von  Hof-  und  Zivil- Staatsbediensteten  60  Kronen  jährlich ; 
cj  für  Söhne  aller  übrigen  Bewerber  120  Kronen  jährlich. 

Das  Schulgeld  ist  von  den  Angehörigen  der  Zöglinge  in  zwei  Raten  und  im  vorhinein  am 

1.  Oktober  und  am  1.  April  jedes  Jahres  bei  der  Kassa  der  Landwehr-Kadettenschnle  nsbedioirt 

zu  erlegen. 


*)  Die  Au&ahmsprüfungen  finden  im  Jahre  1905  in  der  Zeit  vom  20.  bis  25.  August  statt 


Stack  VI.  Konkim-AoBBchreflnmgen.  79 

Der  Schal-Kommandant  kann  den  minder  bemittelten  Zöglingen  oder  Angehörigen  derselben 
in  bertlcksichtigangswOrdigen  Fällen  gestatten,  das  Schulgeld  innerhalb  des  Schafjahres  in 
Monatsraten  za  erlegen. 

Unter  besonderen  rttcksichtswUrdigen  Verhältnissen  and  dem  Nachweise  der  Mittellosigkeit 
der  betreffenden  Eltern  oder  Erhalter  der  Zöglinge,  kann  um  einen  Nachlaß  vom  Scholgelde, 
eventuell  selbst  um  die  Befreiung  von  der  Zahlung  des  ganzen  Schulgeldes  beim  Ministerium  ftlr 
LandesTerteidigung  die  Bitte  gestellt  werden;  die  diesfälligen  Gesuche  sind  beim  Kommando 
der  Landwehr-Kadettenschule  einzubringen. 

10.  Solche  Zöglinge,  welche  Eignung,  Lust  und  Liebe  f&r  die  Reiterwaffe  besitzen  und 
nach  ihrer  Ausmusterung  über  eine  bleibende  Zulage  von  mindestens  40  Kronen  per  Monat 
verfügen  können,  erhalten  in  der  Landwehr-Kadettenschule  ihre  kavalleristische  Ausbildung  in 
einer  eigenen  Kavallerie-Abteilung  und  werden  nach  Absolvierung  der  Schule  —  nach  denselben 
Grundsätzen  wie  die  zu  den  Landwehr-Fußtruppen  ausgemusterten  Zöglinge  —  zu  den  berittenen 
Landwehr-Truppen  eingeteilt. 

Die  nach  beigesetztem  Formulare  ausgefertigten  Aufhahmsgesuche  sind  bis  längstens 
Ende  Juli  d.  J.  beim  Kommando  der  k.k.  Landwehr-Kadettenschule  in  Wien 
(in.,  Boerhavegasse  25)  einzubringen;  die  direkte  Vorlage  an  das  Ministerium  für  Landes- 
verteidigung ist  unzulässig. 

Denselben  sind  beizulegen: 

1.  Der  Tauf-  (Geburt-)  Schein; 

2.  der  Heimatschein; 

3.  das  von  einem  aktiven  graduierten  Arzte  desi,k.  u.  k.  Heeres,  der  Kriegs-Marine,  der 
k.  k.  Landwehr  (mit  Ausnahme  der  Ärzte  der  Landwehr-Kadettenschule)  oder  k.  ungar.  Land- 
wehr auszufertigende  ärztliche  Gutachten  über  die  körperliche  Eignung  des  Bewerbers  für  die 
Militär-Erziehung ; 

4.  das  ganzjährige  Schulzeugnis  für  das  Schuljahr  1903/1904  und  die  Zeugnisse  für 
beide  Semester  des  Schuljahres   1904/1905*); 

5.  das  Impfzeugnis  (dieses  nur  dann,  wenn  die  Impfung  nicht  schon  im  Gutachten  [Punkt  3] 
bestätigt  istl; 

6.  das  Ton  der  politischen  oder  von  der  Polizeibehörde  des  Aufenthaltsortes  des  Bewerbers 
ausgestellte  Sittenzeugnis  (dieses  nur  dann,  wenn  im  Schulzeugnis  die  entsprechende  Angabe  über 
das  befriedigende  sittliche  Verhalten  mangelt  oder  wenn  der  Eintritt  in  die  Kadettenschule  nicht 
unmittelbar  aus  einer  öffentlichen  oder  mit  dem  Rechte  der  Öffentlichkeit  ausgestatteten  Schule 
erfolgen  sollte). 

unvollständige  oder  verspätet  einlangende  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Nach  Beginn  des  Schuljahres  findet  keine  Aufnahme   mehr  statt. 

Die  in  den  Vorbereitungs-Kurs  und  in  die  ersten  2  Jahrgänge  neu  aufgenommenen  Zöglinge 
werden  vor  dem  Beginn  des  Unterrichtes  4  bis  5  Wochen  der  ersten  militärischen  Ausbildung 
unterzogen. 

Nähere  Auskünflbe  Über  die  Aufiiahme  in  die  Landwehr-Kadettenschule  können  beim  Kommando 
derselben  eingeholt  werden. 

Wien,  im  Februar  1905. 

Vom  k.  k.  Ministerinin  für  LandesTerteidigung. 


*)  Wenn  der  Aspirant  eine  Wiederholungsprüfung   abzulegen  hat,    so    ist   ein   Interimszeugnis 
beizuschließen. 


80  Eonknn-AasMhreibimgeii. 


(Bettage  znr  KontnrS'AnggehreibDngr«) 


Stempel 
(IZsrone.) 
Ich 


An 
das  Kommando  der  k.  k.  Landwehr -Eadettensoliixle 


in 

Wii 


bitte  um  die  Aofhahme  meines  Sohnes  Edmund  N.  in  den    1.    (2.^  Jahr 


k.  k.  Landwehr-Kadettenschule. 

Als  Anfiiahms-Doknmente  lege  ich  bei : 

a)  Tanf-  (Geburt-)  Schein  meines  Sohnes  Edmund; 
h)  den  Heimatschein  desselben; 

c)  das  militär-ärztliche  Gutachten,  und 

d)  das  ganzjährige  Schulzeugnis  für   das   verflossene  Schuljahr    and    die  Ze^. 
für  beide  Semester  des  Schuljahres  1904/1905. 

Ich  erkläre,  daß  mir  die  Bestimmungen  der  Vorschrift  über  die  Aufoahme  ron  Beye- 
rn die  k.  k.  Landwehr-Kadettenschule  bekannt  sind  und  verpflichte  mich,  allen  daselbst  ge^v 
Bedingungen  genau  nachzukommen,  falls  mein  Sohn   in  die  Eadettenschule   aufgenommeo   «^ 

Sollte  mein  Sohn  den  Anforderungen  der  Aufnahmsprüfung  flir  den  I.  Jahrgang  i 
entsprechen,    so  bin  ich    mit   dessen  Einteilung  in  den  Vorbereitungskurs   (nicht)   einverstan.'r^ 

Schließlich  füge  ich  bei,  daß  ich  meinem  Sohne  Edmund  während  der  Frequentferr 
der  Kadettenschule  eine  monatliche  Zulage  von  .  .  Kronen  zuwenden  werde.  (Eventneli:  ,d  1 
ich  meinem  Sohne  eine  bestimmte  Zulage  zuzuwenden  nicht  in  der  Lage  bin**.) 


N.,  am  .  .*«" 1905. 


N.  N. 
(Angabe  der  Adresse  des  Bittstellers.) 


Anmerkung:  1.  Das  Gesuch  und  das  ärztliche  Gutachten  sind  mit  einer  Stempelmarke  von  I  Krone 
die  übrigen  Beilagen  des  GeencheB,  wenn  sie  nicht  schdii  geflt^mpdt  sind,  nn^ 
einer  Stempelmarke  von  30  HeJlern  zu  verseifen. 

2.  Mangelt  im  ärztlichen  Gutachten  die  Bestätigung  der  Impfimg,  ^  kl  and^  iLi^ 
Impfzeugnis  dem  Gesuche  beizulegen. 

3.  Hat  der  Bewerber  das  gaii^ übrige  Schulze ngnis  noch  nicht  erklten,  m  m  d«; 
halbjährige  dem  Gesuche  bei^uschlieüen  nnd  {ka  gjiT3ijghri|E:e  ZeupL^  bei  (fpr 
Einberufung  zur  Aufhahmsprilfung  der  PrüfuDga-KoniiQiaiioii  To^ulegen 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  -*  Druck  von  Karl  G^rkbek  io  Wien  T. 


l 


gang  1905.  Stück  VII. 

Beilage  zum  Yerordnungsblatte 

für  den 

istbereich  des  Mimsteriiims  für  Kultus  und  Unterricht. 
Personalnachrichten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  M^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  10.  März  d.  J. 
Abte  des  Zisterzienserstiftes  Lilienfeld  Justin  Panschab  das  Eomturkreaz  des 
az  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

V  in  dfn  l  . 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mtgestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  17.  März  d.  J. 

Direktor  der  Staats-Gewerbeschule  in  Prag,  Regierungsrat  Eduard  Cemy  und  dem 
ktor  der  Staats-Gewerbeschule  im  X.  Wiener  Gemeindebezirke,  Regierungsrat  Johann 
iptfleisch  taxfrei  den  Orden  der  eisernen  Krone  III.  Klasse  a.  g.  zu  verleihen 
tht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1.  März  d.  J. 

'f-hn'-lT  "•  ^  Präsidenten    des  Zweigvereines   vom  Roten  Kreuze   in   Kuttenberg,    Erzdechanten  Pater 

irl  Vorliiek  das  Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

'  Azh^i  »         Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  18.  März  d.  J. 
.^  ^v,,     im  römisch-katholischen  Pfarrer  in  T^umacz  Ferdinand  Majewski    das  Ritterkreuz 
es  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

V:  /  :         Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  März  d.  J. 
.  .„  >.     em    griechisch-katholischen  Pfarrer   inHrnszöw   Stephan  Marenin    das   Ritterkreuz 
les  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

it    r  '  Seine  k.  und  k.  Apostolische  M^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  14.  März  d.  J. 

,^,-       dem  artistischen  Leiter  des  „Vereines  zur  Förderung  der  Tonkunst  in  der  Bukowina"   Ad  albert 

Hi'illialy   in  Gzernowitz   das   Ritterkreuz    des   Franz   Joseph-Ordens   a.  g.  zu 

verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  9.  März  d.  J. 
dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  Heinrich  Ricbard 
anläßlich  der  von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel 
eines  Schulrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  4.  März  d.  J. 
dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Troppau  Erasmus  EothBy  anläßlich  der  von 
ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  den  Titel  eines  Schulrates  taxfrei 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


82  Pereonalnachrichten.  Sttlck  VII. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  9.  März  d.  J. 
den  P&rrer  in  Muggia  Anton  Crbanaz  zum  Erzpriester-Pfarrer  des  Kollegiat- 
kapitels  in  Gittanova  a.  g.  zn  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  Februar  d.  J. 
den  mit  dem  Titel  und  Charakter  eines  ordentlichen  üniversitätsprofessors  bekleideten  außer- 
ordentlichen Professor  Dr.  Karl  Fritsch  zum  ordentlichen  Professor  der  Botanik 
an  der  Universität  in  Graz  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  18.  März  d.  J. 
den  Professor  an  der  theologischen  Diözesanlehranstalt  und  Rektor  des  bischöflichen  Seminars  in 
Leitmeritz  Dr.  Franz  Eqrda£  zum  ordentlichen  Professor  der  Fundamental- 
theologie  und  christlichen  Philosophie  an  der  böhmischen  Universität  in 
Prag  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  15.  März  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Leipzig  Dr.  Rndolf  Fick  zum 
ordentlichen  Professor  der  Anatomie  an  der  deutschen  Universität  in 
Prag  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  März  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  Dr.  Stanislaus  WitkOWSki  zum  ordentlichen 
Professor  der  klassischen  Philologie  an  der  Universität  in  Lemberg  a.  g. 
zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.  Februar  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  für  Gärnngsphysiologie  und  Bakteriologie  an  der  technischen 
Hochschule  in  Wien  Dr.  Franz  Lafar  zum  ordentlichen  Professor  dieser  Fächer 
an  der  genannten  Hochschule  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  imd  k.  Apostolische  M^igestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 .  März  d.  J. 
den  Adjnnkten  der  forstlichen  Versuchsanstalt  in  Mariabrunn  Dr.  Adolf  Cieslar  zum 
ordentlichen  Professor  der  forstlichen  Produktionslehre  an  der  Hoch* 
schule  für  Bodenkultur  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Ministerial-Vizesekretäre  Dr.  Egon  Zweig 
und  Dr.  Friedrich  Eduard  Eltz  zu  Ministerial-Sekretären  im  Ministeriom 
für  Kultus  und  Unterricht  ernannt. 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  den  Bezirkskommissär  der  Landesregierung  in 
Salzburg  Dr.  Alois  Lindner  zum  Ministerial-Vizesekretär  im  Ministerium 
für  Kultus  und  Unterricht  ernannt. 


Stack  YII.  Personalnachrichten.  83 


Vom  Minister  fQr  Knltus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

SU  Mitgliedern 
der  staatswissenschaftlicben  Staatsprfifangskominission  in  Prag  der  Stattbaltereirat 

Franz    Rapprich,    der   Landesausschußrat    Dr.  Anton    Dokupil    und    der  Finanzkonzipist, 
Priyatdozent  Dr.  Josef  Drachovsky, 

der  Prfifangskommission   f&r   allgemeine  Volks-   nnd   fftr  Bfirgerscbnlen  in 

Komotan  für  die  restliche  Daner  der  lanfeaden  Fnnktionsperiode  die  proTisorischen  Hanptlehrer 
an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Komotau  Franz  Ludwig  und  Franz  Rodt, 

■um  Mitgliede 

der  Kommission  ffir  die  Abhaltang  der  Staatsprüfung  an  dem  Kurse  znr 
Heranbildung  von  Vermessnogsgeometern  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien 

der  ordentliche  Professor  an  dieser  Hochschule  Dr.  Rudolf  Herrmann  von  Herrnritt, 

der  Prüfungskommission  fnr  allgemeine  Volks-  und  für  Bürgerschulen  in 
Leitmeritz  für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Professor  an  der  Lehrer- 
bildungsanstalt in  Leitmeritz  Franz  Haul, 

xnm  Sekretär  L  Kategorie 
beim  k.  k.  evangelischen  Oberkirchenrate  A.  und  H.  B.  der  Staataanwaltsubstitut 

Gustav  Pntschek  in  Teschen, 

sam  Beligionslehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Capodistria  der  Religionslehrer  an  der  Knaben- 
Volksschule  in  Isola  Emil  Stolfa, 

snm  wirklichen  Lehrer 
am  Staats-Gymnasium  in  Bielitz    der  provisorische  Lehrer  an  dieser  Anstalt  Erwin 

Hanslik, 

Bun  definitiven  Obungssohullehrer 
an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Reichenberg  der  provisorische  übnngsschnilehrer 

an  dieser  Anstalt  Karl  Weyde, 

■um  Lehrer  in  der  IX.  Bangsklasse 

an  der  allgemeinen  Staats-Hand  werker  schule  in  Klagen  fürt  der  Landes-Bauadjunkt 
in  Klagen  fürt  Josef  Dierl, 

an  der  deutschen  Staats-Oewerbeschule  in  Pilsen  der  Ingenieur  Rudolf  Langner 

in  Pilsen, 

zum  grieohisoh-orientalisohen  Gesangslehrer 
an  den  Lehranstalten  in  Czernowitz  der  Suppient  Georg  Mandyczewski. 


i  ♦ 


84  Peraonalnachrichten.  —  Eonkan-AaBBchreibimgeii.  Stück  VII. 


Der  Minister  für  Kaltas  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  an  der  Knaben- Volksschule  III  in  Marburg  Johann  Fcrsch  und 

dem  Oberlehrer  Johann  Voith  in  Baierdorf 
den  Direktortitel  und 

dem  im  zeitlichen  Ruhestände  befindlichen  Hauptlehrer  Anton  Nimira  eine  an  der 
Lehrerbildungsanstalt  in  Capodistria  erledigte  Hauptlehrerstelle   Terliebeo. 

den  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Ebensee  Giovanni  ZagO  in 
Lehramte  bestätigt  und  in  die  IX.  Rangsklasse  befördert  und 

den  Privatdozenten  und  Assistenten  des  II.  physikalischen  Institutes  an  der  Univ^ersiu; 
in  Wien  Dr.  Eduard  Haschek  zum  Dozenten  der  Farbenlehre  an  der 
k.  k.  Akademie  der  bildenden  Künste  in  Wien  bestellt. 


Konkurs-Ausschreibungen. 

An  der  k.  k.  Theresiaiiischen  Akademie  in  Wien  kommen  mit  Beginn  des  n&chstfii 
Schuljahres  eventuell  mehrere  Präfektenstellen  zur  Besetzung. 

Die  akademischen  Präfekte  (Erzieherj  beziehen  nebst  der  Natural-Yerpflegnng  (Kost,  Dienst- 
wohnung, Beheizung,  Beleuchtung,  Bedienung  und  ärztliche  Pflege)  einen  Gehalt  von  1400  Krooec 
welcher  nach  drei  Jahren  um  200  Kronen,  bei  der  definitiven  Bestätigung  um  weitere  400  Kronec 
und  hierauf  nach  je  fünf  Diensljahren  durch  zwei  Gehaltszulagen  k  400  Ejronen  and  zwei 
Gehaltszulagen  &  600  Kronen  erhöht  wird. 

Bewerber  um  diese  Stellen  haben  nebst  der  Eignung  für  den  Beruf  eines  Erziehers  in  der 
Regel  die  Befähigung  für  das  Lehramt  an  österreichischen  Gymnasien  nachzuweisen. 

Auch  können  nur  unverehelichte  Bewerber  berücksichtigt  werden. 

Die  mit  dem  curriculum  vitae  des  Bewerbers,  den  Alters-  und  Studien-Nachweisen,  dem 
Gesundheitszeugnisse  sowie  den  Zeugnissen  über  die  praktische  Verwendung  desselben  insbesondere 
im  Erziehungsfache  belegten,  vorschriftsmäßig  gestempelten  Gesuche  sind  bis  15.  Maid.J- 
bei  der  Akademie- Direktion  wo  möglich  persönlich  zu  überreichen. 

Am  Staats-Gymnasiam  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 

Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Hauptfach  und  Latein  und 
Griechisch  als  Nebenfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Kr.  173, 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteteo 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Lande b- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  die  im  Sinne  des  §  10  des  genannten  Gesetües  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten- 
Dienstzeit  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzufahren. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtig. 

Am  Staats-Gymnasinm   mit   deutscher  Unterriebtssprache  in  Pola  gelangt  m\< 

Beginn  des  Schuljahres  1905^1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  italienische 
Sprache    mit   den  im  Gesetze  vom   19.  September  1898  normierten  Bezügen  zur  Besetzung 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  21.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landet 
schulrate  für  Istrien  in  Triest  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten- Dienstzeit  sind  ^^ 
Bewerbnngsgesuche   zu  erheben. 

Auf  verspätet  einlangende  Gesuche   wird  keine  Rücksicht  genommen. 


Stack  yn.  Konkan-AnBschreibnngen.  85 

Am   Staats -Gymnasiuni   mit   italieniseher  ünterrichtsspraehe  in   Capodistria 

gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  mit  den 
im  Gesetze  yom  19.  September  1898  normierten  Bezügen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle  fttr  deutsche  Sprache  als  Hauptfach  und 

2.  eine  Lehrstelle  fttr  Geographie  und  Geschichte. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  Torgeschriebencn  Dienstwege  bis  21.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
Bchulrate  fttr  Istrien  in  Triest  einzubringen. 

£twaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten -Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesnche  zu  erheben. 

Nach  dem  obgenannten  Termin  einlaufende  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  dem  mit  dem  Öffentlicbkeits-  und  Beziprozitfttnrecbte  ausgestatteten 
Kommunal-Obergymnasinm  in  Bregenz  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine,  eTentuell  zwei  wirkliche  Lehrstellen  für  klassische  Philologie  zur 
Besetzung. 

Unter  übrigens  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  Bewerber  bevorzugt,  welche  zugleich 
für  philosophische  Propädeutik  oder  Stenographie  approbiert  sind  oder  wenigstens 
die  Eignung  zum  subsidiären  Unterrichte  besitzen. 

Die  Bezüge  an  dieser  Anstalt  sind  nach  dem  Gesetze  vom  19.  September  1898  normiert, 
dazu  kommt  eine  Lokalzulage  von  200  Kronen. 

Die  auf  diese  Stellen  Berufenen  verpflichten  sich  im  Interesse  der  für  den  Unterricht  so 
wünschenswerten  Stabilität  der  Lehrkräfte,  wenigstens  3  Jahre  im  Dienste  dieser  Anstalt  zu 
bleiben. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjahren  im  Sinne  des  §  10  des 
zitiertes  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  ordnungsmäßig  belegten  Gesuche  sind  bis  30.  April  d.  J.  beim  Stadtrate  in 
Bregen z  einzubringen. 

Am  Staats-Oymnasinm  mit  bohmiscber  Unterriebtsspracbe  in  Prag-Eorngasse 

kommt  mit  1.  Oktober  d.  J.  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Haupt-  und 
klassische  Philologie  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.>B1.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  lür  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  27.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasium  mit  bSbmiscber  Unterriebtsspracbe  in  den  KSniglieben 

Weinbergen  kommt  mit  1.  Oktober  d.  J.  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Deutsch 
als  Haupt-  und  klassische  Philologie  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,  R.-G.-BI.  Nr.   173,    normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  an- 
zuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  27.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


86  Konkurs- Aasschreibangen  Stück   VII. 

Am  Staats-Gymnasiam  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Pilsen  kommt  mit 

Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Haupt-  und  Böhmisch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  1 9.  September 
1898,  R.-6.-B1.  Nr.  173,  normierten  Beziigen  und  Ansprüchen  zor  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtetes 
Gesuche  sind  aaf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schnlrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  obzitierten 
Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  yersp&tet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Bücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  rntheniscb-dentscher  Unterrichtssprache  in  Kotzman 

gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  definitive  Lehrstelle  für 
klassische  Philologie  als  Haupt-  und  ruthenische  Sprache  als  Nebenfach  mit  deo 
normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auch  die  Approbation  für  Deutsch  als  Nebenfach  besitzen,  werden 
vorzugsweise  berücksichtigt. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  April  d.  «T.  bei  dem  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Gzernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 

An  der  Staats-Realschnle  in  Knittelfeld  (Obersteiermark)  kommen  mit  Beginn 

des  Schuljahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  für  deutsche  nnd 
französische  Sprache  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
B.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Land  es- 
schulrate  für  Steiermark  in  Graz  einzureichen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  1 0  des  genannten 
Gesetzes  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  wird  keine  Rücksicht 
genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschnle  mit  italienischer  Unterrichtssprache  in  Rovereto  ist 

mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Chemie  als 
Hauptfach,  Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer  zu  besetzen. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  gesetzmäßig  normierten  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  belegten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  April  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzubriugen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

An  der  Landes  -  Oberrealschnle  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Leipntk 

gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  folgende  Lehrstellen  zur  definitiven, 
gegebenenfalls  provisorischen  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine    Lehrstelle    für    französische    und    deutsche    Sprache    als 

Hauptfächer  und 

2.  eine  Lehrstelle  für  böhmische  Sprache  als  Hauptfach. 

Bewerber  um  diese  Stellen  haben  ihre  Gesuche  im  Dienstwege  bis  30.  April  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzureichen  und  in  ihnen  etwaige 
Ansprüche  auf  Anrechnung  von  Supplenten-Diens^ahreo  ersichtlich  zu  machen. 


StUek  yil.  Konkiirs-AoBScbreibungen.  87 

An  der  mit  Beginn  des  Schn^ahres  1904/1905  in  die  Landesverwaltnng  übernommenen 
bisherigen  Privat-Realschule  mit  bShmischer  Unterrichtsspraehe  in  Mährisch-Ostran 

gelangen  mit  Beginn  des  Schn^ahres  1903/1906  zur  Besetzung: 

1.  eine  Direktorstelle; 

w  i  r  k  1  i  c  b  e  L  e  h  r  s  t  e  11  e  n  : 

2.  eine  für  katholische  Religionslehre, 

3.  zwei  für  Böhmisch  und  Deutsch, 

4.  eine  für  Böhmisch  und  Französisch, 

5.  eine  für  Deutsch  und  Französisch, 

6.  zwei  fUr  Geographie  und  Geschichte, 

7.  eine  fUr  Mathematik  und  Physik, 

8.  eine  für  Mathematik  und  darstellende  Geometrie, 

9.  eine  für  Naturgeschichte    mit  Mathematik  und  Physik    als  Neben- 

fächer, 

10.  eine  für  Chemie  mit  Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer, 

11.  eine  für  Freihandzeichnen  und 

12.  eine  wirkliche  Turnlehrerstelle. 

Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Diens^'ahren  im  vorgeschriebeoen  Dienstwege  bis  30.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

An  der  Landes-Oberi*ealschllle  in  Romerstadt  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  zur  definitiven,  gegebenenfalls  zur  provisorischen  Besetzung: 

1.  eine    Lehrstelle    für    Französisch    und    Deutsch    als    Hauptfächer, 

eventuell  für  Französisch   und  Englisch  als  Hauptfächer,    Deutsch  als 
Nebenfach  und 

2.  eine    Lehrstelle    für    Mathematik    und    darstellende    Geometrie 

als  Hauptfächer. 
Bewerber   um    diese    Stellen    haben    ihre  Gesuche    im  Dienstwege    bis    30.  April    d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzureichen  und  in  ihnen  etwaige 
Ansprüche  auf  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjabren  ersichtlich  zu  machen. 

An  der  k.  nnd  k.  Marine-Ünterrealscbnle  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  für 
Deutsch  und  Französisch,  eventuell  Deutsch  nnd  Englisch  als  Htiuptfächer  zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Qnartiersentschädigung  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fünf 
Quinquennalznlagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  nnd  im  Falle  eintretender  Dienstnntanglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensionierung 
nach  den  hiefÜr  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebührt 
überdies  ein  Eqnipiernngsbeitrag  von   160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Ünterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten für  das  Lehrfach ;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  können  auf  Grund 
einer  in  jeder  Richtung  beledigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alterszulage 
in  die  VIII.,  nach  Erlangung  der  vierten  Altersznlage  in  die  YH.  Rangsklasse  befördert  werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  Öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Emeonnng  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinqnennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 


88  Konkurs- Aasschreibnngen.  Stück  VIL 


Die  Bewerber  baben  ibre  an  das  k.  und  k.  Reicbs-Eriegs-Ministerium  „Marine* Sektion^ 
in  Wien  gericbteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  and  k.  Hafen* 
Admiralate  inPola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  ttberscbrittenes 
40.  Lebensjahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien^  die  Lehrbefthigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  and 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärärzte  ausgestelltes  Zeagnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Arar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  ReisevorBchafi 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kanzlei  des  k.  und  k.  Reichs-Kriegs- 
Ministeriums  , Marine- Sektion''  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 

An  dem  mit  den  Staats  -  Mittelschulen  reziproken,  Sffentlicben  stidtischen 
MSdchen-Lyzenm  in  Graz  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle 
für  Geographie  und  Geschichte,  beide  Gegenstände  als  getrennte  Hauptfächer, 
zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  ein  Grundgehalt  jährlicher  2800  Kronen,  fünf  Quinquennalzulagen, 
und  zwar  die  beiden  ersten  mit  je  400  Kronen,  die  drei  letzten  mit  je  600  Kronen,  und  ein 
Quartiergeld  jährlicher  600  Kronen,  beziehungsweise  nach  Erlangung  der  zweiten  und  yierten 
Alterszulage  unter  gleichzeitiger  Vorrflckung  in  die  VIII.,  beziehungsweise  VII.  Rangsklasse  von 
720  nnd  840  Kronen  verbunden.  Sämtliche  Bezüge  sind  in  die  Pension  einrechenbar. 

Bewerber,  beziehungsweise  Bewerberinnen  um  diese  Stelle,  letztere  nur  nach  Absolvierung 
eines  sechsklassigen  Mädchen-Lyzeums  und  der  betreffenden  Lehrbefähigungsprüfung,  mUssen  den 
für  die  Staats-Mittelschulen  festgesetzten  Anstellungsbedingungen  entsprochen  haben  und  können, 
falls  sie  noch  keine  empfehlende  Verwendung  im  Lehramte  nachzuweisen  vermögen,  vorerst  nur 
als  Supplenten  (Suppi entinnen)  oder  provisorische  Lehrer  (Lehrerinnen)  mit  den  ftlr  solche  an 
den  Gymnasien  nnd  Realschulen  üblichen  Bezügen  angestellt  werden. 

Die  Verpflichtungen  bestehen  hauptsächlich  in  der  Übernahme  von  20  (vormittägigen) 
Unterrichtsstunden  in  der  Woche,  eines  Ordinariates  in  jedem  Schuljahre,  der  Verwaltung  der 
geographischen  und  historischen  Lehrmittelsammlung,  der  Professoren-  und  der  Schülerinnen- 
bibliothek.  Für  die  Führung  der  letzteren  ist  jedoch  noch  eine  besondere  Entlohnung  jährlicher 
100  Kronen  eingesetzt. 

Die  ordnungsmäßig  belegten  und  auch  mit  einem  behördlich  beglaubigten  Gesundheitszeugnisse 
versehenen  Gesuche  sind  an  den  Gemeinderat  der  Landeshauptstadt  Graz  zu  adressieren  und 
bis  30.  April  d.  J.  bei  der  dortigen  Lyzeal-Direktion  zu  überreichen. 

An  der  Landes-Lehrerinnenbildangsanstalt  in  Marburg  kommen  mit  Beginn  des 
Schu^ahres  1905/1906  zwei  Hauptlehrerstellen  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September 
1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

a)  eine  Hauptlehrerstelle  für  Deutsch,  Geographie  nnd  Geschichte, 

b)  eine    Hauptlehrerstelle    für   Naturgeschichte,    Mathematik   nnd 

Naturlehre. 

Unter  sonst  gleichen  Umständen  werden  jene  Bewerber  um  die  sub  bj  angeführte  Stelle 
bevorzugt,  die  auch  die  Befähigung  zum  Turn-  oder  Gesangsunterrichte,  eventuell  zum 
Unterichte  in  der  slovenischen  oder  französischen  Sprache  an  Lehrerinnenbildongs- 
anstalten  nachweisen  können. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche,  in  welchen  auch  die  etwaigen  Ansprüche  auf  Anrechnung 
der  bisher  zurückgelegten  Dienstzeit  und  der  Dienstalterszulagen  bestimmt  angegeben  werden 
müssen,  sind  im  Dienstwege  bis  15.  April  d.  J.  beim  stei  er  märkischen  Landes- 
ausschusse  in  Graz  einzubringen. 


Stuck  VII.  Eonkon-AiiBBChreibaagen.  89 

An  der  k.  k.  Lebrerinnenbildnngsanstalt  in  Laibach  gelangt  eine  Übungs- 
lehrerinnenstelle (Unterrichtssprache  deutsch  und  slovenisch) 
zur  Besetzung. 

Bewerberinnen  um  diese  Lehrstelle,  mit  welcher  die  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
B.-6.*BL  Nr.  174,  normierten  Bezüge  verbunden  sind,  haben  ihre  Gesuche  im  vorgeschriebenen 
Dienstwege  bis  15.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Krain  in  Laibach 
einzubringen  und  in  ihnen  ein  etwaiges  Ansuchen  um  Anrechnung  der  im  Volksschuldieoste 
zugebrachten  Dienstzeit  (§14  des  obigen  Gesetzes)  ersichtlich  zu  machen. 


An  der  k.  k.  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Trient  ist  die  Schuldienersteile, 
mit  welcher  die  im  Gesetze  vom  26.  Dezember  1899,  R.-G.-Bl.  Nr.  255,  fixierten  Bezüge 
verbunden  sind,  zu  besetzen. 

Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  eigenhändig  geschriebenen  Gesuche  an  den 
k.  k.  Landesschulrat,  belegt  mit  dem  Taufscheine,  dem  Zeugnisse  über  sittliches  und  staats- 
bürgerliches Wohlverhalten,  dem  Nachweise  der  physischen  Tauglichkeit  und  der  vollständigen 
Kenntnis  der  italienischen  Sprache  sowie  eventuelle  Dienstzeugnisse,  besonders  des  Staatsdienstes, 
bis  20.  April  d.  J.  bei  der  Direktion  der  genannten  Anstalt  einzureichen. 

Der  Posten  ist  solchen  Bewerbern  vorbehalten,  welche  den  diesbezüglichen  Anspruch  im 
Sinne  des  Gesetzes  vom  19.  April  1872,  R.-G.-Bl.  Nr.  60,  betrefTend  die  Verleihung  der  den 
ausgedienten  Unteroffizieren  vorbehaltenen  Anstellungen,  durch  die  vorgeschriebenen  Zertifikate 
nachzuweisen  vermögen.  Nur  in  deren  Ermanglung  können  andere  Bewerber  berücksichtigt 
werden. 


An  der  k.  k,  Lebrerbildnngsanstalt  mit  dentscber  Unterricbtsspracbe  in  Komotan 

kommt  mit  Beginn  des  I.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische 
ÜbnngsBchullehrerstelle  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

unter  übrigens  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  Bewerber  bevorzugt,  welche  zugleich 
die  Befähigung  zum  Unterrichte  im  Yiolinspiele  nachweisen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen  zugebrachten 
Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche 
nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Lebrerinnenbildnngsanstalt  mit  bSbmiscber  Unterricbtsspracbe  in 
Brfinn  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  die  Stelle  einer  im  Range  einer 
Übungsschnllehrerin  stehenden  Kindergärtnerin  zur  Besetzung. 

Bewerberinnen  um  diese  SteUe,  mit  welcher  die  gesetzlich  normierten  Bezüge  verbunden  sind, 
haben  ihre  vorschriftsmäßig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Unter  sonst  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  Bewerberinnen  bevorzugt,  welche  zugleich 
die  Lehrbeftbigung  für  Volksschulen  nachweisen. 

Jene  Bewerberinnen,  welche  auf  eine  Einrechnung  ihrer  an  öffentlichen  Volksschulen 
zugebrachten  Dienstzeit  zum  Zwecke  der  Bemessung  der  Quinquennalzulagen  Anspruch  erheben, 
haben  dies  in  ihren  Gesuchen  anzuführen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche  nicht  berück- 
sichtigt werden  können. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  gehörig  instruierte  Gesuche  finden  keine  Berücksichtigung. 

2  /^ 


90  Eonkurs- Aasschreibungen.  Stdck  YII. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Olniatz 

kommt  mit  Beginn  des  I.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische 
Übungsschullehrerstelle  mit  den  normalmSßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  April  d.  J.  beim  k.  k.  Li  an  de«- 
schulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Auf  verspätet  einlangende  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdoknmentea  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen. 


An  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschule  im  I.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangen  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  folgende  Lehrstellen  zur  Besetzung: 

1.  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik, 

2.  eine  Lehrstelle  für  darstellende  Geometrie  und  Mathematik  und 

3.  eine  Lehrstelle  für   die  mechanisch-technischen  Fächer. 

Mit  diesen  Lehrstellen  ist  der  Gehalt  der  IX.  Rangsklasse  jährlicher  2800  Kronen,  die 
Aktivitätszulage  jährlicher  1000  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  (die 
ersten  zwei  zu  je  400  Kronen,  die  drei  folgenden  zu  je  600  Kronen  jährlich)  verbunden. 

Für  die  Anrechnung  von  Dienstjahren  sowie  für  die  Erlangung  der  VIII.  und  VII.  Rangs- 
klasse sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  175, 
maßgebend. 

Bezüglich  der  unter  2.  angeführten  Lehrstelle  für  darstellende  Geometrie  und  Mathematik 
wird  beigefügt,  daß  bei  sonst  gleicher  Qualifikation  solche  Bewerber  bevorzugt  werden,  welche 
in  einem  bau-  oder  einem  maschinentechnischen  Fache  derart  bewandert  sind, 
daß  sie  den  Unterricht  in  demselben  supplieren  können. 

Der  für  die  unter  3.  angeführten  Stelle  Ernannte  ist  verpflichtet,  sich  in  allen  seiner 
Qualifikation  entsprechenden  Fächern  verwenden  zu  lassen. 

Bewerber  um  diese  Lehrstellen  haben  ihre  {in  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und 
Unterricht  zu  richtenden,  ordnungsmäßig  gestempelten  Gesuche  mit  einem  curriculum  vitae,  deo 
Studien-  und  Yerwendungszeugnissen,  dem  Gesundheits-  und  Wohlverhaltungszeugnisse,  in  welch 
letzterem  der  Zweck  der  Ausstellung  angeführt  sein  muß,  zu  belegen  und,  eventneU  auf  dem 
vorgeschriebenen  Dienstwege,  bis  10.  Mai  d.  J.  bei  der  Direktion  der  Anstalt  (Wien, 
I.,  Schellinggasse   13)  einzureichen. 


An  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschnle  in  Czernowitz  gelangt  mit  1.  Oktober  d.  J. 
eine  Lehrstelle  für  die  bautechnischen  Fächer  in  Verbindung  mit  Freihand- 
und  kunstgewerblichem  Zeichnen  der  IX.  Rangsklasse  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  der  Gebalt  jährlicher  2800  Kronen,  die  Aktivitätszulage  jährlicher 
600  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fUnf  Quinquennalzulagen  (die  ersten  zwei  zu  je  400  Kronen, 
die  drei  folgenden  zu  je  600  Kronen  jährlich)  verbunden. 

Für  die  Anrechnung  von  Dienstjahren  sowie  für  die  Erlangung  der  YIII.  und  YII.  Rangs- 
klasse  sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  175. 
maßgebend. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  nnd 
Unterricht  zu  richtenden,  ordnungsmäßig  gestempelten  Gesuche  mit  einem  curriculum  vitae,  den 
Zeugnissen  über  die  akademischen  Studien,  bautechnische  Praxis  und  sonstigen  Verwenduogs* 
Zeugnissen,  femer  dem  Gesundheitszeugnisse  und  einem  Wohlverhaltungszeugnisse,  in  welch 
letzterem  der  Zweck  der  Ausstellung  angeführt  sein  muß,  zu  belegen  und  bis  1.  Mai  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschule  in  Czernowitz  einzubrlDgcn. 


Stück  vn. 


KoDkara-AnBBchreibDngen. 


91 


An  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschnle  in  Reichenberg  gelangt  mit  Beginn  des  Studienjahres 
1905/1906  eine  Lehrstelle  für  darstellende  Geometrie  und  geometrisches 
Zeichnen  zor  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  in  der  IX.  Bangsklasse  ist  ein  Anfangsgehalt  yon  jährlich  2800  Kronen, 
die  Aktivit&tszolage  von  500  Kronen,  der  Ansprach  auf  fiinf  Qainquennalznlagen  von  400  Kronen 
und  600  Kronen  und  bei  der  Beförderung  in  die  VIII.  Rangsklasse  die  entsprechende  Erhöhung 
der  Bezüge  um  900  Kronen  verbunden. 

Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
stilisierten  Gesuche,  belegt  mit  dem  curriculum  vitae  und  allen  zugehörigen  Dokumenten  bis 
20.  Mai  d.  J.  bei  der  Direktion  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschule  in  Beichen- 
berg einzubringen. 


Die  nachbenannten 

Blindenschrifben  des  Wiener  k.  k.  Blinden-Erzielmzigs-Ixisütutes 

sind  bei  der  k.  k.  Sehnlbtteher-Verlags-Dlrektioii  in  Wien  (I.,  Schwarzenberg- 
straße  5)  gegen  Barzahlung  zu  beziehen: 


Regeln  und  Wörterrerzeichnls  ffii*  die  deutsche  Rechtschreibung. 

1.  Abteilung:  Regeln.  Broschiert 

2.  a  Deutsche  Wörter.  Broschiert 

Zum  Kopfzerbrechen. 

1.  Heft:  Rätsel.  Broschiert 

2.  ,       Rätsel.  Broschiert 

Inyentionen   von  J.  S.  Bach.  Nach  der  Braille'schen  Notenschrift 
zusammengestellt  von  J.  OppeL  Broschiert 

Briefe  und  Geseh&ftsaufs&tze  für  Blindenschulen.  Zusammengestellt 
von  J.  Oppel,  J.  Schillerwein  und  E.  Gigerl.  Broschiert  .    . 

Karte  Ton  Niederösterreich  ffir  Blindenschulen.  Preis  loco  Wien    .    . 
f,       ^  ,,        nach  auswärts  mit  entsprechender  Verpackung    . 

Heldengedichte  aus  der  Geschichte  Österreichs.  Zusammengestellt  von 
A.  M  e  1 1.  Steif  gebunden,  Leinwand-Rücken  und  Ecken 

Österreichische    Dichter.    Zusammengestellt    vom     Lehrkörper    des 
k.  k.  Blinden-Erziehungs-Institutes  in  Wien. 

1.  Walter  von   der  Vogelweide   (Ulrich  von  Lichtenstein). 
Gebunden    

2.  Franz  Grillparzer.  Gebunden 

3.  Nikolaus  Lenau.  Gebunden 

4.  Ludwig  August  Frankl.  Gebunden 

(Von  diesen  Blindenschriften  wird  keine  ProYision  berechnet.) 


Frei. 

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92  Stack  vn. 

Im  k.  k.  Schulbücher-Verlage,  Wies,  L,  Schwarzenbergstraße  5,  ist  ein 

Lehrbach  der  Gesetzkunde  für  gewerbliche  Unterrichtsanstalten 

von  Dr.  Rudolf  Schindler 

erschienen,  in  welchem  sowohl  die  fOr  jeden  Gewerbetreibenden  notwendigsten 
verwaltnngsreehtlichen  Grundbegriffe  als  auch  besondere  Gewerbeyorschriften 
enthalten  sind. 

Dieses  Buch  eignet  sich  daher  nicht  bloß  als  Lehrbuch  für  Schulen,   sondern 
empfiehlt  sich  den  Gewerbetreibenden  auch  als  Nachschlagebuch  zu  ihrer  Information. 

Der  Ladenpreis  eines  gebundenen  Exemplares  beträgt  1  E. 

Jede  Buchhandlung  vermittelt  den  Bezug. 


Im  Verlage  der  Manz'schen  k.a.k.Hof-yerlags-  nnd  Uniyersit&te-BucUiaiidliiiig, 
Wien^  L^  Eohlmarkt  Nr.  20,  ist  erschienen: 

Die 

Osterreichischen  Universitätsgesetze. 

Sammlung 

der    für    die    österrelohisohen   Universitäten    gültigen   Gesetse,   Verordnungen, 
Erlässe,  Stadien-  und  Früfongsordnungen  u.  s«  w. 

Im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  mit  Benützung  der 
amtlichen  Akten  herausgegeben  von 

Dr.  Leo  Ritter  Beck  von  Mannagetta 

und 

Dr.  Karl  von  Kelle, 

k.  k«  Ministerialräte  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

Komplett  in  ungefähr  12  Lieferungen  zu  B  Bogen. 
Jede  Lieferung  kostet  1  K  50  h. 


Zu  beziehen  durch  alle  Buchhandlungen. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


93 
Jahrgang  1905.  Stück  ym. 

Beilage  zmii  Yerordnuiigsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Ministerinms  f  ttr  Knltas  und  Unterricht 


Personalnachrichten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließong  vom  1 9.  M&rz  d.  J. 
ans  Anlaß  der  Vollendung  des  fünfzigsten  Jahres  des  Bestandes  der  Zentralkommission  für 
Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst-  und  historischen  Denkmale  dem  Ministerialräte  i.  R. 
Dr.  Franz  Freiherrn  Ton  Werner  taxfrei  das  Ritterkreuz  des  Leopold-Ordens, 
den  ordentlichen  ünirersitätsprofessoreD  in  Lemberg  Dr.  Johann  Ritter  von  Botoi- 
Antoniewicz  und  Dr.  Ludwig  Finkel  taxfrei  den  Orden  der  eisernen  Krone 
in.  Klasse,  dem  der  genannten  Zentralkommission  zur  Dienstleistung  zugeteilten  Ministerial- 
Vizesekrettr  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  Dr.  Maximilian  Bauer,  dem 
Professor  und  Fachvorstande  an  der  deutschen  Staats-Gewerbeschule  in  Brttnn  Wilhelm 
DvoMk  und  dem  Professor  an  der  Staats-Ünterrealschnle  in  Zara  Johann  Smirich  das 
Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens,  dem  Archivkonzipisten  im  Bünisterium  für 
Kultus  und  Unterricht  Franz  Staub  taxfrei  den  "^itel  eines  kaiserlichen  Rates 
und  dem  Bürgerschuldirektor  in  Öaslau  Klemens  Cermik  das  goldene  Verdienst- 
kreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  und  a.  g.  zu  gestatten  geruht,  daß  dem  Professor 
an  der  Staats-Realschule  in  Laib  ach,  kaiserlichem  Rate  Johann  Franke  der  Ausdruck 
der  Allerhöchsten  Zufriedenheit  bekanntgegeben  werden  dürfe. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  Mirz  d.  J. 
in  Würdigung  besonderer  verdienstlicher  Leistungen  bei  Errichtung  des  Universitäts-Studentenheime 
in  Gzernowitz  dem  ordentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Czernowitz  Dr.  Alfred 
von  Halban  den  Orden  der  eisernen  Krone  in.  Klasse  mit  Nachsicht  der  Taxe 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Aüerhöchster  Entschließung  vom  27.  März  d.  J. 
dem  Direktor  der  Lehrerbildungsanstalt  inZaleszczyki,  kaiserlichem  Rate  T  i  t  u  s  Sloniewski 
aus  Anlaß  der  über  sein  Ansuchen  erfolgenden  Übernahme  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei 
den  Orden  der  eisernen  Krone  III.  Klasse  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  27.  März  d.  J. 
dem  Pfarrdechant  in  Gnoitz  Augustin  Stejskal  das  Ritterkreuz  des  Franz  Joseph- 
Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  26.  März  d.  J. 
dem  Maler  Hans  Zatzka  das  Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu 
verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.  März  d.  J. 
dem  griechisch-orientalischen  Pfarrer  Theodor  Semaniak  in  Wiznitz  das  goldene 
Yerdienstkreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht 


94  Personalnachrichten.  Stttck  YIII. 

Seine  k.  und  k.  Apostoliscbe  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  M&rz  d.  i. 
dem  griechisch- orientaHschen  Pfarrer  in  Ünter-Lnkawetz  Viktor  ZacbarOWSki  das 
goldene  Verdienstkreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  29.  März  d.  J. 
dem  zur  außerordentlichen  Dienstleistung  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  einberufenen 
Domkustus  des  Metropolitankapitels  zum  heiligen  Stephan  in  Wien,  Hofrate  Dr.  Hermann 
Zschokke  den  Titel  und  Charakter  eines  Sektionschefs  a.  g.  zu  verleihen   geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  29.  März  d.  J. 
dem  Direktor  des  österreichischen  archäologischen  Institutes  in  Wien,  Hofrate  Dr.  Ott« 
Benndorf  den  Titel  und  Charakter  eines  Sektionschefs  a.  g.  zu  verleihen   geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  29.  März  d.  J. 
dem  Sektionsrate  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  Dr.  Adalbert  Ritter  von 
Kanzek-Lichton  aus  Anlaß  seiner  erbetenen  Übernahme  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei 
den  Titel  eines  Ministerialrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  19.  März  d.  J. 
dem  mit  dem  Titel  eines  Regierungsrates  bekleideten  ordentlichen  Professor  der  mechanischen 
Technologie  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien  Friedrich  Kick  taxfrei  den  Titel 
und  Charakter  eines  Hofrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  M^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  14.  März  d.  J. 
dem  Universitätsbibliothekar  in  Krakau  Dr.  Karl  Ritter  Estreicher  von  Rozbierski 
aus  Anlaß  der  auf  sein  Ansuchen  erfolgten  Übernahme  in  den  bleibenden  Ruhestand  den 
Titel  eines  Hofrates  mit  Nachsicht  der  Taxe  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  März  d.  J. 
dem  Direktor  der  II.  deutschen  Staats-Realschule  in  Prag  Josef  Eoster  und  dem  Direktor 
des  Staats-Gymnasiums  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  den  Königlichen  Weinbergen 
Dr.  Josef  Bernhard  taxfrei  den  Titel  eines  Regierungsrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  März  d.  J. 
dem  Professor  am  städtischen  Mädchen-Lyzeum  in  Graz  Ferdinand  Walcher  anläßlieb 
seines  Übertrittes  in  den  bleibenden  Ruhestand  den  Titel  eines  Schulrates  taxfrei  a.  g- 
zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  März  d.  J. 
dem  am  Staats-Gymnasium  mit  polnischer  Unterrichtssprache  in  Teschen  in  suppletorischer 
Dienstesverwendung  stehenden  Gymnasialprofessor  im  Ruhestande  Franz  Habura  den  Titel 
eines  Schuirates  taxfrei  a.   g.   zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  12. März  d.  J. 
dem  Privatdozenten  an  der  Universität  in  Wien,  Adjunkten  der  Geologischen  Reichsanstalt 
Dr.  Franz  Eduard  Sneß  den  Titel  eines  außerordentlichen  Univeraitäts- 
Professors    a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  19.  März  d.  J. 
dem  Dombaumeister,  Baurate  Julius  Hermann  in  Wien  taxfrei  den  Titel  eines  Ober* 
baurates   a.  g.  zu  verleiben  geruht. 


Stack  ym.  Penonalnachrichten.  95 


SeiDe  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  30.  Mftrz  d.  J. 
die  Pfarre  zum  heiligen  Augustin  in  Wien  dem  Oberhofkaplan,  Hofzeremoniär  und 
Yikar  der  Hof-  und  Burgpfarre  in  Wien  Franz  Binder  a.  g.  tu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  27.  März  d.  J. 
den  Eonsistorialrat  Myron  Calinescil  zum  Eonsistorial-Archimandriten  des 
griechisch-orientalischen  erzbischöflichen  Konsistoriums  in  Gzernowitz, 
den  Religionsprofessor  am  Gzernowitzer  I.  Staats  -  Gymnasium  G  austrat  Coca  zum 
Fr  0 1 0  p  r  e  sb  y  t  er  der  griechisch-orientalischen  Eathedralkirche  in 
Czernowitz  und  den  Pfarrer  in  Brodok  Meletie  Halip  zum  besoldeten  Beisitzer 
des  griechisch-orientalischen  erzbischöflichen  Konsistoriums  daselbst 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Ms^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  März  d.  J. 
die  Wahl  des  Superintendenten-Stellvertreters  und  evangelischen  Pfarrers  in  Schladming  Karl 
Robert  Lichtenstettiner  zum  Superintendenten  der  Wiener  evangelischen 
Superintendenz  A.  B.  a.  g.  zu  bestätigen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  März  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  Stanislaus  Zaremba  zum  ordentlichen  Professor 
der  Mathematik  an  der  Universität  in  Krakau  a.   g.  zu  ernennen  geruht. 

* 
Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.  März  d.  J. 

den    Oberingenieur    bei    der   Maschinenbau  -  Aktiengesellschaft    vormals    Ruston    und   Komp. 

Kamille  Eomer    zum    ordentlichen    Professor    des    Maschinenbaues    an    der 

deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Msgestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  März  d.  J. 
den  Privatdozenten  Dr.  Josef  Vanöura  zum  außerordentlichen  Professor  des 
römischen  Rechtes  und  den  Privatdozenten  Dr.  Karl  Kadlec  zum  außerordent- 
lichen Professor  der  slavischen  Rechtsgeschichte,  beide  an  der  böhmischen 
Universität  in  Prag,  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  17.  März  d.  J. 
den  Privatdozenten  und  Gymnasialprofessor  in  Prag  Dr.  Ignaz  Vysoky  zum  außer- 
ordentlichen Professor  der  klassischen  Archäologie  an  der  böhmischen 
Universität  in  Prag  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  15.  März  d.  J. 
den  Privatdozenten  an  der  Universität  in  Innsbruck  Dr.  Josef  Schatz  zum  außer- 
ordentlichen Professor  der  älteren  deutschen  Sprache  und  Literatur  an 
der  Universität  in  Lemberg  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 9.  März  d.  J. 
den  Privatdozenten  an  der  Universität  in  Wien,  Gerichtsadjunkten  Dr.  Robert  Ritter  von 
Mayr  zum  außerordentlichen  Professor  des  österreichischen  Zivilrechtes 
an  der  Universität  in  Gzernowitz  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

1* 


96  Personalnachrichten.  Stack  YIII. 

Seiae  k.  und  k.  ApoBtolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  yom  23.  März  d.  J. 
den  Honorardozenten  für  Hydromechanik  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien  Joh&nc 
Hermanek  zum  außerordentlichen  Professor  dieses  Faches  an  der  genannten 
Hochschule  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Der  Minister  für  Eultas  und  Unterricht  hat  den  Ministerial-Vizesekretär  Dr.  Adalbert 
Halma  zum  Ministerial-Sekret&r,  den  Gerichtsacyunkten  Dr.  Wilhelm  6erl  sowie 
die  Ministerial - Eonzipisten  Franz  Grafen  Cescbi  a  Santa  Groce,  Dr.  Thadd&us 
Rittner  und  Stephan  Ritter  von  Manthner  zu  Ministerial- Vizesekretären  and 
die  Finanzkonzipisten  der  niederösterreichischen  Finanz- Landesdirektion  Dr.  Karl  StrUDZ  und 
Dr.  Karl  Freiherrn  Scbnltes-Kleinmajrril  von  Felzdorf  und  Tzimitz  zu  Ministerial- 
Eonzipisten  im  Ministerium  für  Eultus  und  Unterricht  ernannt. 


Der  Minister  für  Eultus  und  Unterricht  hat  die  Eonservatoren  der  Zentral- 
kommission zur  Erforschung  und  Erhaltung  der  Eunst-  und  historischen 
Denkmale  Marian  Bitter  von  Dydinski  (I.  Sektion)  und  Baurat  Thaddäns 
Stryjenski  (Q.  Sektion)  auf  weitere  fünf  Jahre  in  ihren  Funktionen  vriederbestätigt. 


Der  Minister  für  Eultus  und  Unterricht  hat  die  von  der  Gesellschaft  der  Musik- 
freunde in  Wien  beschlossene  Ernennung  des  bisherigen  I.  Lehrers  für  höhere  Gesangsknost 
am  Dresd^ener  königlichen  Eonservatorium  August  Iffert  und  der  Eonzertsängerin  Marie 
Scyff,  geborenen  Eatzmayer,  zum  Lehrer,  beziehungsweise  zur  Lehrerin  für  Solo- 
gesang am  Wiener  Eonservatorium  bestätigt. 


Vom  Minister  für  Eultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

lu  Mitgliedern 
der  staatswissenschaftlichen  Staatspr&fnngskominission  in  Erakau  derUniversitäts- 

professor  Dr.  Ladislaus  Leopold  Jaworski  und  der  Privatdozent  und  Steuer-Oberinspektor 

Dr.  Georg  Micbalski, 

Bum  Konservator 

der  Zentralkommission  zur  Erforschnng  und  Erhaltung  der  Ennst-  und 
historischen  Denkmale  (IL  Sektion)  der  Professor  an  der  Staats  -  Gewerbeschule  in 
Innsbruck  und  Eorrespondent  dieser  Zentralkommission  Julius  Kitter  von  Grienberg^rt 

stini  EIUBtoB 
an  der  Universitätsbibliothek  in  Krakan    der  Skriptor  an  der  Universitätsbibliothek 
in  Lemberg  Dr.  Josef  Korzeniowski. 


Stuck  ym.  Penonalnachrichten.  97 


Der  Minister  für  Ealtaa  und  Unterricht   hat  die  Beschlttsse  der    betreffenden  Professoren- 
Kollegien 

auf  ZnlasBung 

des  Dr.  Johann  Hahn  als  Privatdozenten  für  Mathematik 
an  der  philosophischen  Fakultät  der  ÜniyersitiLt  in  Wien, 

des  Dr.  Robert  Breuer  als  Privatdozenten  für  innere  Medizin, 

des  Dr.  Emil  Raimann  als  Privatdozenten  fttr  Psychiatrie  and  Neurologie, 

des   Assistenten    am    pharmakologischen    Institate    der  Universität    in  Wien    und    an    der 

Universität  in  Marburg  promovierten  Doktors  der  Medizin  Otto  Lo6Wi  als  Privatdozenten 

für  Pharmakologie  und  Toxikologie 

an  der  medizinischen  Fakultät  der  Universität  in  Wien, 

des  Juristenpräfekten   der  Theresianischen  Akademie   und  Gerichtsadjunkten  Dr.  Robert 
Bartsch  als  Privatdozenten  für  deutsches  Recht  und 

des    Gerichtsadjunkten    Dr.    Josef    Mauczka    als    Privatdozenten    fttr    öster- 
reichisches Privatrecht 

an  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  Universität  in  Wien, 

des   Privatdozenten    an    der  böhmischen  Universität   in    Prag   Dr.  Karl  Weigner    als 
Privatdozenten  fttr  plastische  Anatomie 

an  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag  und 

des  Tierarztes    Med.  Dr.  Stanislaus  Fibich    als   Privatdozenten    für    Fisch- 
zucht und  Fischkrankheiten 

an  der  tierilrztlichen  Hochschule  in  Lemberg  bestätigt. 


Der  Minister  für  Enltus  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  Engelbert  Mfiller  in  Schwechat, 
dem  Oberlehrer  Karl  Sprengseis  in  Seekirchen  (Salzburg), 
dem  Oberlehrer  Valentin  Kasiba  in  Zmigröd  (Galizien), 
dem  Oberlehrer  Alezander  Eantemir  in  Elokuczka  (Czernowitz)  und 
dem  pensionierten  Oberlehrer  Michael  Kmpa  in  Nowesioto 
den  Direktortitel  verliehen, 

den  Lehrer  an  der  allgemeinen  Staats-Hand werkerschule  in  Tetschen  a.  d.  Elbe 
August  Ulbrich    unter  Verleihung   des  Professortitels   im  Lehramte  bestätigt, 

den  Fachlehrer  an  der  Fachschule  in  Mariano  Julius  Stowasser  an  die  Fach- 
schule in  Gormons  versetzt,  femer 

zum  Dozenten  für  Perspektive  an  der  Kunstakademie  in  Prag  den 
Architekten  und  Fachlehrer  an  der  Fortbildungsschule  für  Goldarbeiter  etc.  in  Prag  Alois 
Dry&k  und 

zum  Lehrer  an  der  kunstgewerblichen  Fachschule  in  Laibach  den 
Bildbauer  Alois  Repi(i  bestellt. 


98  Stück  vnL 


Konkurs-Ausschrelbimgeii. 

An  der  k.  k.  Theresianischeil  Akademie  in  Wien  kommen  mit  Beginn  des  n&cbstni 
Schuljahres  eventuell  mehrere  Präfektenstellen  zur  Besetzung. 

Die  akademischen  Präfekte  (ErzieherJ  beziehen  nebst  der  Natural-Yerpflegnng  (Kost,  Dienst- 
wohnung, Beheizung,  Beleuchtung,  Bedienung  und  ärztliche  Pflege)  einen  Gehalt  von  1400  Kronen, 
welcher  nach  drei  Jahren  um  200  Kronen,  bei  der  definitiven  Bestätigung  um  weitere  400  Kronen 
und  hierauf  nach  je  fünf  Dienstjahren  durch  zwei  Gehaltszulagen  k  400  Kronen  und  zwei 
Gehaltszulagen  li  600  Kronen  erhöht  wird. 

Bewerber  um  diese  Stellen  haben  nebst  der  Eignung  fUr  den  Beruf  eines  Erziehers  in  der 
Regel  die  Befähigung  für  das  Lehramt  an  österreichischen  Gymnasien  nachzuweisen. 

Auch  können  nur  unverehelichte  Bewerber  berücksichtigt  werden. 

Die  mit  dem  curriculum  vitae  des  Bewerbers,  den  Alters-  und  Studien-Kachweisen,  dem 
Gesundheitszeugnisse  sowie  den  Zeugnissen  über  die  praktische  Verwendung  desselben  insbesondere 
im  £lrziehungsfache  belegten,  vorschriftsmäßig  gestempelten  Gesuche  sind  bis  15.  Mai  d.  J. 
bei  der  Akademie-Direktion  wo  möglich  persönlich  zu  überreichen. 

An  der  Nenen  Wiener  Handelsakademie  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
folgende  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

eine  Lehrstelle  für  die  kommerziellen  Fächer, 
eine  Lehrstelle  für  die  naturkundlichen  Fächer  und 
eine  Dozentur  für  französische  Sprache. 

Offerte  mit  curriculum  vitae  sind  an   das  Kuratorium,  I.,  Johannesgasse  4,  zq  richten. 

An  der  deutschen  Handelsakademie  in  Olmiitz  gelangen  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  zur  Besetzung: 

1.  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  die  Handelsfächer. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von 
GOO  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  verbunden,  von  welchen  die 
beiden  ersten  je  500  Kronen,  die  drei  letzten  je  600  Kronen  betragen. 

Die  Anstellung  erfolgt  für  die  ersten  drei  Jahre  provisorisch,  doch  kann  das  Kuratorium, 
falls  sich  der  Bewerber  bereits  auf  pädagogischem  oder  wissenschaftlichem  Gebiete  bewährt  bat, 
Begünstigungen  in  dieser  Richtung,  wie  auch  hinsichtlich  der  Anrechnung  von  Diens^abreo 
einräumen.  Die  definitiv  angestellten  Lehrer  (Professoren)  sind  nach  Ma&gabe  der  ftUr  die 
Pensionsbehandlung  der  staatlichen  Mittelschullehrer  geltenden  Bestimmungen  pensionsfähig ;  die 
Ruhegehalte  werden  in  den  ordentlichen  Voranschlag  eingestellt,  dessen  nicht  bedecktes  Erfordernis 
von  der  Handels-  und  Gewerbekammer  und  der  Stadtgemeinde  Olmütz  zu  gleichen  Teilen 
aufgebracht  wird. 

Die  Bewerber  müssen  die  Lehrbefäbigung  für  das  Lehramt  der  Handelswissenschaften  an 
höheren  Handelsschulen  ( Handelsakademien)  besitzen ;  in  Ermanglung  solcher,  können  auch  im 
Prüfungsstadium  befindliche  Bewerber,  jedoch  nur  mit  einem  Jahresgehalte  von  2000  Kronen 
bestellt  werden. 

2.  Eine    Supplentenstelle    für    Mathematik,    Naturgeschichte    und 

Physik 
mit  einem  Jahresgehalte  von   2000  Kronen,  wofür  auch  im  Prüfungsstadium  befindliche  Bewerber 
in  Betracht  gezogen  werden   können. 

Bewerber  um  diese  Stellen  haben  ihre  an  das  Kuratorium  der  deutschen  Handelsakademie 
gerichteten,  mit  dem  curriculum  vitae,  den  Alters-  und  Studiennachweisen,  dem  Prüfung«-  und 
Sitten  Zeugnisse  belegten  Gesuche  bis  31.  Mai  d.  J.  bei  der  Direktion  der  genannten 
Anstalt  einzubringen. 


Stttek  yni.  Eonkara-AuBschreibongen. 


An  der  nautischen  Abteilung  der  k.  k.  Handels-  und  nautischen  Akademie  mit 
italienischer  Unterrichtssprache  in  Triest  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Hauptfach  in  Verbindung  mit  einer  anderen  Sprache 
oder  mit  Geographie  und  Geschichte  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Lehrstelle  sind  die  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
normierten  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  £nde  Mai  d.  J.  bei  der  k.  k.  Statt- 
halterei  in  Triest  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  zitierten 
Gesetzes  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  einlani^ende  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  wird  keine  Rücksicht 
genommen. 

Am  Staats-Gymnasium  in  Klagenfurt  gelangt  mit  Beglon  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  und  Deutsch  als 
Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  festgestellten 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Kärnten  in  Klagenfurt  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  obigen 
Gesetzes  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  entsprechend  belegte  Gesuche  werden  nicht  berück- 
sichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Triest  ist  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Naturgeschichte  als 
Hauptfach,  Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer  mit  den  gesetzlichen  Bezügen 
zu  besetzen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  3.  Mai  d.  J.  bei  der  k.  k.  Statt- 
halterei  in  Triest   einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

An  dem  mit  dem  Öffentlichkeits-  und  ReziprozitStsrechte  ausgestatteten 
Kommunal-Obergymnasium  in  Bregenz  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine,  eventuell  zwei  wirkliche  Lehrstellen  für  klassische  Philologie  zur 
Besetzung. 

Unter  übrigens  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  Bewerber  bevorzugt,  welche  zugleich 
für  philosophische  Propädeutik  oder  Stenographie  approbiert  sind  oder  wenigstens 
die  Eignung  zum  subsidiären  Unterrichte  besitzen. 

Die  Bezüge  an  dieser  Anstalt  sind  nach  dem  Gesetze  vom  19.  September  1898  normiert, 
dazu  kommt  eine  Lokalzulage  von  200  Kronen. 

Die  auf  diese  Stellen  Berufenen  verpflichten  sich  im  Interesse  der  für  den  Unterricht  so 
wünschenswerten  Stabilität  der  Lehrkräfte,  wenigstens  3  Jahre  im  Dienste  dieser  Anstalt  zn 
bleiben. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjahren  im  Sinne  des  §  10  des 
zitiertes  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  ordnungsmäßig  belegten  Gesuche  sind  bis  30.  April  d.  J.  beim  Stadtrate  in 
Bregen z  einzubringen. 


100  Konkurs- AusBchreibungen.  Stack  VIII. 


An  der  Landes- Oberrealsch nie  in  Brflnn  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  Lehrstelle  fttr  französische  und  englische  oder  deutsche  Sprache  als 
Hauptf&cher  zur  definitiven,  gegebenenfalls  provisorischen  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  Gesuche  im  Dienstwege  bis  15.  Mai  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  fttr  Mähren  in  BrUnn  einzureichen  und  in  ihnen  etwaige 
Ansprüche  auf  Anrechnung  von  Supplentezgahren  ersichtlich  zu  machen. 

An  der  Landes-Oberrealschnle  mit  dentscber  Unterricbtsspracbe  in  Kremsier 

gelangt tmit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  die  Direktorstelle  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  20.  Mai  d.  J. 
beim  k.   k.  Landesschulrate  fttr  Mähren  in  Brttnn  einzureichen. 

An  der  k.  nnd  k.  Marine-Unterrealscbnle  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  fnr 
Deutsch  und  Französisch,  eventuell  Deutsch  nnd  Englisch  als  Hauptftcher  %nr 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Quartiersentschädigung  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fünf 
Quinquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensioniemng 
nach  den  hieftir  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebührt 
überdies  ein  Equipiernngsbeitrag  von   160  Kronen. 

Das  Lebrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-IJnterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten  für  das  Lehrfach ;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  können  auf  Grand 
einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Altersznlage 
in  die  YIIL,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  VII.  Rangsklasse  befördert  werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprttchen  Übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Ernennung  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinquennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre  an  das  k.  und  k.  Reichs-Kriegs-Ministerium  „Marine-Sektion* 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  und  k.  Hafen* 
Admiralate  in  Pola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Lebensjahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbefäbigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  tiilgt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  Reisevonehuß 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kanzlei  des  k.  und  k.  Reichs-Kriegs- 
Ministeriums  „  Marine- Sektion '^  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerinnenbildiingsanstalt  in  Klagenfnrt  gelangt  mit  Beginn  des 
Schuljahres'^J 905/1906  eine  Hauptlehrerstelle  fttr  Mathematik,  Naturlehre 
und  Naturgeschichte  mit  den  durch  das  Gesetz  vom  19.  September  1898,  R.-G»-Bl. 
Nr.   174,  normierten  Bezügen  zur  definitiven  Besetzung. 

Bewerber,  welche  die  Lehrbefähigung  für  Mittelschulen  oder  fUr  ein  Musikfach  nachweisen, 
werden  bevorzugt. 


Stttck  ym.  EonkiiTS-AaBSchreibniigen.  101 

AllfUlIige  Ansprüche  anf  Einrechnung  von  Dienslgahren^  behafs  Bemesanng  der  Qninqnennal- 
zulageo  sind  in  den  Gesuchen  anzuführen. 

Der  Ernannte  wird  dekretmäßig  verpflichtet  werden,  sich  innerhalb  der  gesetzlichen 
Lehrverpflichtung  auch  an  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  verwenden  zu  lassen. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  flür 
Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  bis  20.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
achulrate  fttr  Kärnten  in  Klagenfurt  einzubringen. 

An  der  italienisch  -  deutscben  Abteilung  der  mit  der  k.  k.  Lehrerinnen- 
bildnngsanstalt  in  GSrz  verbundenen  Knaben  -  Übungsschule  gelangt  mit  Beginn  des 
nächsten  Schu^'ahres  1905/1906  eine  pro?isorische  Übungsschullehrerstelle  mit  den 
durch  das  Gesetz  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  174,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  Bewerber  haben  die  Lehrbefähigungsprafong  für  Volksschulen  mit  deutscher  und 
italienischer  Unterrichtssprache  nachzuweisen. 

Ordnungsmäßig  instruierte,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtete 
Bewerbungsgesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Maid.  J.  beim  Präsidium 
des  k.  k.  Landesschulrates  fttr  GOrz  und  Gradiska  in  Triest  einzubringen. 

Im  Konvikte  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mitlkroatischer  oder  serbischer 
Unterrichtssprache  in  BorgO-ErizzO  kommt  die  Stelle  eines  provisorischen 
Präfektökonomen  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  gesetzlichen  Bezüge  eines  provisorischen  Übungsschullehrers,  der 
Genuß  eines  Amtszimmers  und  die  Verpflegung  im  Konvikte  oder  eine  entsprechende  Geld- 
entschädigung verbunden. 

Die  gehörig  instruierten  Kompetenzgesuche  sind  binnen  vier  Wochen  von  der 
ersten  Einschaltung  dieser  Ausschreibung  in  das  Amtsblatt  im  Wege  der 
vorgesetzten  Behörde  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Dalmatien  in  Zara  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in 
Freiberg  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Religionslehrerstelle 
und  eine    Übungsschullehrerstelle  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  gesetzlich  normierten  Bezüge  verbunden  sind, 
haben  ihre  vorschriftsmäßig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Später   einlangende    oder   nicht   gehörig   instruierte  Gesuche   werden    nicht   berücksichtigt. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Snpplenten-Dienstzeit,  beziehungsweise  ihrer  an 
öffentlichen  Volksschulen  oder  an  staatlichen  Übungsschulen  zugebrachten  Dienstzeit  zum  Zwecke 
der  Bemessung  der  Quinquennalzulagen  Anspruch  machen,  haben  dies  in  ihren  Gesuchen 
anzuführen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt  werden  können. 

An  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschnle  mit  italienischer  Unterrichtssprache  in  Triest 

ist    mit    Beginn    des    Schu]|jahres     1905/1906    eine    Lehrstelle    für    mechanisch- 
technische  Fächer  zu  besetzen. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Anfangsgehalt  der  IX.  Bangsklasse  von  2800  Kronen,  nebst  einer 
Aktivitätszulage  von  600  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  (die  ersten  zwei 
zu  je  400  Kronen,  die  drei  folgenden  zu  je  600  Kronen  jährlich)  verbunden. 

Für  die  Anrechnung  von  Dienstjahren  sowie  für  die  Erlangung  (nach  der  dritten  Quin- 
quennalzulage)  der  VUl.  und  (nach  der  vierten  Quinquennalzulage)  der  YII.  Bangsklasse  sind 
die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  175,  maßgebend. 

Vorausgesetzt  wird  die  vollkommene  Kenntnis  der  Unterrichtssprache,  fließender  Vortrag 
und  eine  ansehnliche  Praxis  im  mechanisch-technischen  Fache. 

Bewerber  haben  ihre  mit  den  Studien-  und  Yerwendungszeugnissen  sowie  mit  dem 
cnrriculnra  vitae  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  richtenden 
Gesuche  bis  20.  Mai  d.  J.  bei  der  Direktion  der  Anstalt  zu  überreichen. 

2 


102  KonkurB-AasBchreibnngen.  Stück  YIIL 


An  dem  Sffentliclieii  stfidtiscben  Mfidcben  -  Lyzeam  in  Czernowitz  geivigeu  mit 
Beginn   des  Schuljahres  1905/1906  folgende  Stellen  znr  Besetzung: 

1.  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Französisch  in  Verbindung  mit  Englisch 

oder  mit  Deutsch, 

2.  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Hauptfach  in  Yerbindang  mit 

einer  modernen  Sprache   oder   mit  Geographie   und  Geschichte, 

3.  eine    wirkliche    Lehrstelle    für    Naturgeschichte,    Mathematik 

und  Physik. 

Diese  Lehrstellen  werden  vorläufig  provisorisch  und  nach  einer  eiig&hrigen  zufriedenstellenden 
Dienstleistung  definitiv  verliehen  werden.  Im  Falle  des  Nachweises  einer  mehij&hrigen,  erfolg- 
reichen Dienstleistung  an  einer  öffentlichen  Lehranstalt  kann  die  definitive  Anstellung  sofort 
erfolgen. 

Mit  den  Lehrstellen  sind  die  für  Staats-Mittelschulen  systemisierten  Bezüge  verbunden. 
Erforderlich  ist  der  Nachweis  der  Lehrbefähigung  für  Mädchen-Lyzeen  oder  andere  Mittelschulen. 

Weibliche  Lehrkräfte  mit  der  LehrbeflÜiigung  für  Mädchen-Lyzeen  beziehen  bei  provisorischer 
Anstellung  2000  Kronen,  bei  definitiver  Anstellung  2200  Kronen  Gehalt  und  haben  im  letzteren 
Falle  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  ä  300  Kronen. 

Sowohl  die  provisorisch  als  auch  definitiv  angestellten  weiblichen  Lehrkräfte  beziehen 
außerdem  noch  eine  Teuerungszulage  im  Betrage  von  200  Kronen  jährlich. 

Die  an  einer  öffentlichen  Anstalt  wirkenden  Bewerber  (Bewerberinnen)  haben  ihre  an  den 
Gemeinderat  der  Landeshauptstadt  Czernowitz  gerichteten,  gehörig  instruierten  Gesuche  im 
Dienstwege,  andere  unmittelbar  bei  der  Direktion  des  Mädchen-Lyzeums  bis 
15.  Mai  d.  J.  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Kaiser  Franz  Josef-HSheren  Handelsschule  in  Brfinn  gelangen  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  wirkliche,  eventuell  Hilfslehrerstellen  zur  Besetzung, 
und  zwar: 

1)  für  Französisch  und  Deutsch  und 

2)  ftlr  Deutsch,  Geographie  und  Geschichte. 

Mit  jeder  der  wirklichen  Lehrerstellen  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen  und  eine  Aktivitäta- 
zulage  von  600  Kronen  verbunden.  Bei  zufiriedenstellender  Dienstleistung  wird  das  Gehalt  nach 
dem  5.  und  10.  Dienstjahre  um  je  500  Kronen,  nach  dem  15.,  20.  und  25.  Diens^ahre  um 
je  600  £[ronen  erhöht;  außerdem  kann  nach  Erlangung  der  dritten  Qninquennalznlage  das 
Stammgehalt  um  600  Kronen  und  die  Aktivitätszulage  um  120  Kronen  und  endlich  nach 
Erlangung  der  vierten  Qninquennalzulage  die  Aktivitätszulage  um  weitere  120  Kronen  erhöbt 
werden. 

Die  Lehrverpflichtung  erstreckt  sich  im  Maximum  auf  20  Stunden  in  der  Woche;  Mehr- 
leistungen werden  mit  200  Kronen  für  jede  Wochenstunde  remuneriert. 

Die  Anstellung  erfolgt  auf  die  ersten  drei  Jahre  provisorisch  gegen  beiderseitige  halbjährige 
Kündigung.  Haben  sich  jedoch  die  zu  berufenden  wirklichen  Lehrer  bereits  auf  pädagog^chem 
oder  wissenschaftlichem  Gebiete  bewährt,  so  kann  das  Kuratorium  mittelst  besonderer  Verträge 
Begünstigungen  hinsichtlich  des  Gehaltes  und  der  Dauer  der  provisorischen  Anstellung  sowie 
der  anrechenbaren  Dienstzeit  einräumen. 

Für  die  Pensionsbehandlung  finden  die  für  Staats-Mittelschnlen  bestehenden  gesetzlichen 
Bestimmungen  analoge  Anwendung. 

Falls  sich  geeignete  Bewerber  um  die  wirklichen  Lehrerstellen  nicht  melden,  werden  die 
Stellen  mit  Hilfslehrern  gegen  eine  Jahresremuneration  von  120  Kronen  für  jede  wöchentliche 
Lehrstunde  besetzt. 

Bewerber  um  diese  Stellen  wollen  ihre  Gesuche  mit  den  Nachweisen  der  zurückgelegten 
Studien  und  ihrer  bisherigen  Verwendung  bis  15.  Mai  d.  J.  bei  der  Direktion  der 
Kaiser  Franz  Josef-Höheren  Handelsschule  in  Brunn  einbringen« 


Stück  yill.  Eonkun-AiiMchreibimgen.  103 

An  der  k.  k.  Staats-Gewerbescbnle  in  Czernowitz  gelangt  mit  1.  Oktober  d.  J. 

eine  Lehrstelle  für  die  bautechnischen  Fächer  in  Verbindung  mit  Freihand- 
und  kunstgewerblichem  Zeichnen  der  IX.  Rangsklasse  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  der  Gehalt  jährlicher  2800  Kronen,  die  Aktivit&tszulage  jährlicher 
600  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  (die  ersten  zwei  zu  je  400  Kronen, 
die  drei  folgenden  zu  je  600  Kronen  jährlich)  yerbunden. 

Für  die  Anrechnung  von  Diensljahren  sowie  für  die  Erlangung  der  VÜi.  und  VU.  Rangs- 
klasse sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  175, 
maßgebend. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und 
Unterricht  zu  richtenden,  ordnungsmäßig  gestempelten  Gesuche  mit  einem  curriculnm  yitae,  den 
Zeugnissen  über  die  akademischen  Studien,  bantechnische  Praxis  und  sonstigen  Verwendungs- 
zeugnissen,  femer  dem  Gesundheitszeugnisse  und  einem  Wohlverhaltungszeugnisse,  in  welch 
letzterem  der  Zweck  der  Ausstellung  angeführt  sein  muß,  zu  belegen  und  bis  1.  Mai  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschule  inCzernowitz  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Lehranstalt  fBr  Textilindustrie  in  Ascb,  welche  im  Range  einer 
Staats-Gewerbeschule  steht,  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehr- 
stelle in  der  IX.  Rangsklasse  für  Deutsch  und  Geschichte  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von 
500  Kronen  sowie  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  von  zweimal  400  Kronen  und 
dreimal  600  Kronen  verbunden.  Für  die  Erlangung  der  YIII.  und  VU.  Rangsklasse,  in  denen 
der  Stammgehalt  3600  Kronen  betiügt,  sowie  für  die  Anrechnung  von  Diens^ahren  sind  die 
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Kr.   175,  maßgebend. 

Die  Bewerber,  welche  die  Befähigung  fÜrDeutsch  oder  Geschichte  an  Mittelschulen 
nachzuweisen  haben,  wollen  die  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  in  Wien 
zu  richtenden  Gesuche  mit  einer  Lebensbeschreibung,  mit  den  PrUfangs-  und  Yerwendungs- 
zeugnissen,  femer  mit  einer  Qualifikationstabelle  oder  filr  den  Fall,  als  der  Bewerber  sich  noch 
nicht  in  Staatsstellung  befindet,  mit  einem  von  der  Heimatsgemeinde  ausgestellten  und  von  der 
kompetenten  politischen  Behörde  bestätigten  Wohlverhaltungszeugnisse  belegen  und  bis  23.  Mai  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  genannten  Lehranstalt  einbringen. 


2* 


104 


Stack  vni. 


In  Kommission  beim  k.  k.  Schulbflcher-Yerlage  in  Wien,  L,  Schwarzenberg- 
straße  5,  ist  die  vierte,  aus  25  Bilderbogen  bestehende  Serie  der 
von  der  Gesellschaft  für  vervielfältigende  Ennst  in  Wien  herausgegebenen 

Bilderbogen  für  Schule  und  Haus 

in  der  Volksausgabe,  mit  dem  Texte  in  deutscher  Sprache  erschienen.  Das 
Papierformat  eines  jeden  Bilderbogens  ist  48X37  cm,  die  Bildfl&che 
ungefähr  35X28  cm. 

Der  Ladenpreis   der  ganzen   Serie  ist  mit  2  K  50  h,  jener   der 
Einzelbogen  mit  ä  10  h  festgesetzt. 

Ein  eleganter  Umschlag  zur  ganzen  Serie  kostet  40  h. 
Weniger  als  10  Einzelbogen  werden  nicht  abgegeben. 

Die  erschienene  vierte  Serie  enthält  folgende  25  Bogen: 

Nr.  76.  Bilder  ans  dem  Leben  der  Bömer    .     .     .  von  A.  Hir^my-Hirschl. 

^  77.  Avaren „     H.  Schwaiger.  ^  ' 

„  78.  Karl  der  Große „     J.  Urban  und  H.  Leflen^^ 

„  79.  Kreuzztige  II „     O.Friedrich.  ^ 

„  80.  Aus  der  Zeit  Heinrichs  n.  Jasomirgott  .  „G.  Hassmann. 

0  81.  Wien  zur  Zeit  der  Babenberger  ....  „0.  Friedrich.  ^ 

,  82.  Walter  von  der  Yogelweide „     M.  Li  eben  wein.  ] 

„  83.  Kirchenwesen  im  Zeitalter  der  romanischen  > 

Kunst »0.  Friedrich. 

„  84.  Kostüme  im  XIY.  Jahrhundert    .     .     .     .  „G.  Hassmann.  ^ 

„  85.  Landsknechte  11 »     G.  Hassmann.  ] 

„  86.  Maximilian  I.  und  Maria  von  Burgund  .     .  „     G.  Lahoda.  • 

„  87.  Aus  der  Zeit  des  dreißigjährigen  Krieges  „     A.  F.  Seligmann.  ,  ^ 

„  88.  Wiens  Türkenbelagerung  (1 683)  m      .     .  „     O.Friedrich. 

„  89.  Die  Karlskirche „     G.  Niemann. 

„  90.  Bürgerliches  Leben  zur  Zeit  Maria  Theresias  „     A.  y.  Pflügl. 

„  91.  Kriegsschiffe  im  XVin.  Jahrhundert       .     .  „     B.  Frank. 

„  92.  Moderne  Kriegsschiffe  U „     A.  v.  Pflügl. 

„  93.  Die  Donau  von  Wien  bis  Budapest.     .     .  „     H.  Tomec. 

„  94.  Niederösterreichisches  Mittelgebirge   .     .     .  „     J.  N.  Geller. 

„  95.  Budapest  H „     K.  R&dler. 

„  96.  Linz „     H.  Wilt. 

„  97.  Südtiroler  Wohnhäuser .,     J.  N.  Geller. 

„  98.  Fischer  und  Schiffer n     ^*  Suppantschitsch. 

„  99.  Pferde „     A.  Pock. 

„  100.  Geflügel „     St.  Simony. 


Die  Tafeln  76  bis  97  haben  Rückseiten-Text. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


105 
Jahrgang  1905.  Stfiek  IX. 

Beilage  zum  Yerordniingsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Mimsterinms  für  Knltas  und  Unterricht 


Personalnachrichten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  ?om  1.  April  d.  J. 
a.  g.  zu  gestatten  geruht,  daß  dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Gapodistria  Nikolaus 
Spadaro  aus  Anlaß  seiner  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  die  Allerhöchste 
Anerkennung  für  seine  Yie\jährige,  pflichteifrige  und  ersprießliche  Dienstleistung  bekannt- 
gegeben werde. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Msgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  April  d.  J. 
dem  Oberlehrer  Thomas  Lesjak  in  St.  Eanzian  aus  Anlaß  seines' [^Übertrittes  in  den 
dauernden  Ruhestand  das  goldene  Yerdienstkreuz  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  April  d.  J. 
dem  Lehrer  und  Leiter  der  evangelischen  Privat- Volksschule  in  Ünter-Stanestie  Edmund 
Stalmann    das  silberne  Verdienstkreuz   mit  der  Krone   a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 7.  April  d.  J. 
dem  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Linz,  Schulrate  Christoph  Wfirfl  taxfrei  den 
Titel  eines  Regierungsrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1.  April  d.  J. 
dem  Direktor  der  Staats-Realschule  in  Bielitz  Dr.  Karl  ReiSSenberger  anläßlich  der  von 
ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  den  Titel  eines  Regierungsrates 
taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  15.  April  d.  J. 
dem  Großindustriellen  Oskar  Berl  in  Wien  den  Titel  eines  kaiserlichen  Rates 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  April  d.  J. 
(lern  Professor  an  der  Staats-Realschule  im  XVIIL  Wiener  Gemeindebezirke  Franz  Kraus 
taxfrei  den  Titel  eines  Schulrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  30.  März  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professoren  der  Kinderheilkunde  an  der  deutschen  Universität  in  Prag 
Dr.  Friedrich  Ganghofner  und  Dr.  Alois  Epstein  den  Titel  und  Charakter 
eines  ordentlichen  üniversitätsprofessors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


106  Peraonalnachrichten.  Stück  IX. 

Seine  k.  nnd  k.  ApoBtoliscbe  Mi^'est&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  rem  1 1 .  April  d.  J. 
den  bischöflichen  Eonsistorialrat  und  Kanzler  bei  dem  bischöflichen  Ordinariate  in  Tarnöw 
Ladislaus  Chendyilski  zum  Eh  r  en  dorn  h  errn  des  römisch-katholischen 
Eathedralkapitels  in  Tarnöw  a.  g.  zu  ernennen  geroht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  12.  Aprü  d.  J. 
den  geheimen  Rat  und  Minister  außer  Dienst  Dr.  Eugen  Ritter  BShm  yon  Bawerk 
zum  ordentlichen  Professor  der  politischen  Ökonomie  extra  statam  an 
der  üniversit&t  in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Vom  Minister  fttr  Kultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 
Bum  Direktor-Stellvertreter 
der  Pr&fangskommissioii  f&r  allgemeine  Volks-  nnd  f&r  Bfirgerschalen   mit 
deutscher  Unterrichtssprache  in  Mies  für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  FunkdoDsperiode 
der  Gymnasialprofessor  in  Mies  Aurelius  Kiebel  und 
BU  Mitgliedern  dieser  Kommission 
für  dieselbe  Funktionsdauer  die  Professoren  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Mies  Wenzel 
Beckert  und  Franz  Scbmidt, 

Bum  Übnngssohnllehrer 
an  der  Übnngsschnle  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Eger  der  Supplent  an  dieser 

Anstalt  Emilian  Stingl, 

an    der  Lehrerbildungsanstalt    in  Mies   der  Lehrer   an  der   Mädchen-Yolksscbnle    in 
Podersam  Ernst  Gläser, 
Bur  Lehrerin 

an  der  Staats- Volks-  nnd  Bürgerschule  fBr  Mädchen  in  Triest  die  ünterlehrenn 
an  dieser  Schule  Amalie  Doliuar. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  nacbbeuaunte  Konservatoren  der  Zentral- 
kommission  zur  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst-  und  historischen  Denkmale 

in  ihren  Funktionen  auf  weitere   5  Jahre  wiederbestätigt: 

1.  Den  gräflich  C z er n in' sehen  Zentraldirektor,  kaiserlichen  Rat  J.  Dr.  Karl  Jifiinskv 
in  Neu  haus,  Böhmen  (11.  Sektion), 

2.  den  Privatdozenten  an  der  böhmischen  Universität  in  Prag  Ph.  Dr.  Josef  Ladislaus 
PI«  (I.   Sektion), 

3.  den  Regierungsrat  Monsignore  Franz  Bulic  in  Spalato  (I.  und  n.  Sektion), 

4.  den  Advokaten  Dr.  Paul  Anton  von  BizzarO  in  Görz  (I.  Sektion), 

5.  den  Generalabt  Ad  albert  Duugel  in  Göttweig  (I.  und  III.  Sektion), 

6.  den  Hofrat  Dr.  Friedrich  Kenner  in  Wien  (L  Sektion), 

7.  den  niederösterreichischen  Landesarchivar  Dr.  Anton  Mayer  in  Wien  (in.  Sektion), 

8.  den  Regierungsrat  Dr.  Matthäus  Much  in  Wien  (I.  Sektion), 

9.  den  Museumdirektor  i.  R.  Dr.  Alexander  Fetter  in  Salzburg  (I.  Sektion), 

10.  den  Landesarchivar  Dr.  Gottlieb  Kfirschner  in  Troppau  (UI.  Sektion), 

11.  den  Landesarchivar  Dr.  Josef  von  Zahn  in  Graz  (in.  Sektion), 

12.  den  Benefiziaten  Karl  Atz  in  Terlan,   Tirol  (II.  Sektion)  und 

13.  den   Direktor    der   Staats  -  Gewerbeschule    in    Innsbruck,    Regierungsrat    Johano 
Deininger  (II.  Sektion). 


Stttck  IX.  Personalnachrichten.  —  Eonkurs-Ausschreibmigen.  107 


Der  Minifiter  für  Enltag  and  Unterricht  hat  die  Beschlttsse  der  betreffenden  Professoren- 
Kollegien 

anf  Znlasenng 

des   Privatdozenten    an    der   technischen    Hochschule   in  Wien   Dr.   Hermann   Egger 
als  Privatdozenten  für  allgemeine  Architektargeschichte 
an  der  philosophischen  Fakaltat  der  üniTersität  in  Wien, 

des  Dr.  Karl  Ritter  von  Stejskal  als  Privatdozenten  für  interne  Medizin 
an  der  medizinischen  Fakaltftt  der  Universität  in  Wien  and 

des  Dr.  Paal  Koschaker  als  Privatdozenten  fttr  römisches  Recht 

an  der  rechts-  and  staatswissenschafUichen  Fakaltat  der  Universität  in  Graz,  femer 

die  vom  Privatdozenten  Dr.  Stanislaus  Zakrzewski  an  der  Universität  in  Krakaa 
erworbene  venia  legendi  für  polnische  and  mittelalterliche  Geschichte  für  die  philosophische 
Fakaltat  der  Universität  in  Lemberg  als  giltig  anzuerkennen,  bestätigt. 


Der  Minister  für  Ealtas  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  Wenzel  Draxler  in  Wallern  (Böhmen) 
den  Direktortitel, 

der  Oberlehrerin  Wilhelm  ine  Lewicka  in  Nadworna 
den  Titel  einer  Direktorin  und 

dem  Werkmeister  an  der  Fachschule  fUr  Keramik  und  verwandte  Kunstgewerbe  in  T  e  p  I  i  t  z- 
Schönau  Qans  Klier 

den  Titel  eines  Fachlehrers  verliehen. 


Eonkurs-Aussclireibniigeii. 

An  der  k.  k.  Theresianischeil  Akademie  in  Wien  kommen  mit  Beginn  des  nächsten 
Schu^ahres  eventuell  mehrere  Präfektenstellen  zur  Besetzung. 

Die  akademischen  Präfekte  (Erzieher)  beziehen  nebst  der  Natural-Yerpflegung  (Kost,  Dienst- 
wohnung, Beheizung,  Beleuchtung,  Bedienung  und  ärztliche  Pflege)  einen  Gehalt  von  1400  Kronen, 
welcher  nach  drei  Jahren  um  200  Kronen,  bei  der  definitiven  Bestätigung  um  weitere  400  Kronen 
und  hierauf  nach  je  fünf  Diensljahren  durch  zwei  Gehaltszulagen  ä  400  Kronen  und  zwei 
Gehaltszulagen  ä  600  Kronen  erhöht  wird. 

Bewerber  um  diese  Stellen  haben  nebst  der  Eignung  für  den  Beruf  eines  Erziehers  in  der 
Regel  die  Befähigung  für  das  Lehramt  an  österreichischen  Gymnasien  nachzuweisen. 

Auch  können  nur  unverehelichte  Bewerber  berücksichtigt  werden. 

Die  mit  dem  curriculum  vitae  des  Bewerbers,  den  Alters-  und  Studien-Nachweisen,  dem 
Gesundheitszeugnisse  sowie  den  Zeugnissen  über  die  praktische  Verwendung  desselben  insbesondere 
im  Erziehungsfache  belegten,  vorschriftsmäßig  gestempelten  Gesuche  sind  bis  15.  Mai  d.  J. 
bei  der  Akademie-Direktion  wo  möglich  persönlich  zu  überreichen. 

!♦ 


108  Konkurs- AnsBchreibaogen.  Stftek  IX. 

An  der  deutschen  Handelsakademie  in  Olmfitz  gelangen  mit  Beginn  des  Schal- 
Jahres  1905/1906  zur  Besetzung: 

1.  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  die  Handelsfächer. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivit&tsznlage  von 
600  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  verbunden,  von  welchen  die 
beiden  ersten  je  500  Kronen,  die  drei  letzten  je  600  Kronen  betragen. 

Die  Anstellung  erfolgt  für  die  ersten  drei  Jahre  provisorisch,  doch  kann  das  Kurmtoriuin. 
falls  sich  der  Bewerber  bereits  auf  pädagogischem  oder  wissenschaftlichem  Gebiete  bewährt  hat 
Begünstigungen  in  dieser  Bichtung,  wie  auch  hinsichtlich  der  Anrechnung  von  Diens^ahren 
einräumen.  Die  definitiv  angestellten  Lehrer  (Professoren)  sind  nach  Maßgabe  der  für  dif 
Pensionsbehandlung  der  staatlichen  Mittelschullehrer  geltenden  Bestimmungen  pensionsfähig ;  die 
Ruhegehalte  werden  in  den  ordenilichen  Voranschlag  eingestellt,  dessen  nicht  bedecktes  Erfordernis 
von  der  Handels-  und  Gewerbekammer  und  der  Stadtgemeinde  Olmütz  zu  gleichen  Teilen 
aufgebracht  wird. 

Die  Bewerber  müssen  die  Lehrbefähigung  für  das  Lehramt  der  Handelswissenschaften  ao 
höheren  Handelsschulen  (Handelsakademien)  besitzen;  in  Ermanglung  solcher,  können  auch  iir 
Prüfungsstadium  befindliche  Bewerber,  jedoch  nur  mit  einem  Jahresgebalte  von  2000  Kronen 
bestellt  werden. 

2.  Eine    Supplentenstelle    für    Mathematik,    Naturgeschichte    und 

Physik 
mit  einem  Jahresgehalte  von  2000  Kronen,  wofür  auch  im  Prüfungsstadium  befindliche  Bewerber 
in  Betracht  gezogen  werden  können. 

Bewerber  um  diese  Stellen  haben  ihre  an  das  Kuratorium  der  deutschen  Handelsakademie 
gerichteten,  mit  dem  curriculum  vitae,  den  Alters-  und  Studiennachweisen,  dem  PrUfongs-  und 
Sittenzeugnisse  belegten  Gesuche  bis  31.  Mai  d.  J.  bei  der  Direktion  der  genannteo 
Anstalt  einzubringen. 

Am  k.  k.  Franz  Josef- Oymnasinm  in  Wien  gelangt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  mit  den  im  Gesetze 
vom   19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  sind  anf 
dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für 
Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten- Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  oben 
erwähnten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Am  k.  k.  Obergymnasinm  mit  serbo-kroatischer  Unterrichtssprache  in  Zara 

gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  die  Stelle  eines  katholiscbeu 
Religionslehrers  für  die  Oberklassen  mit  den  im  §  4  des  Gesetzes  vom  19.  September  1^98, 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  bezüglichen,  mit  den  Dienstesdokumenten  und  der  Diensttabelle  versehenen  Gesucbo 
sind  im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  bis  30.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate 
für  Dalmatien  in  Zara  einzubringen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Hohenmanth  kommt 
die  Direktor  st  eile  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  !73» 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gericbteteo 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
obzitierten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicbt  mit  den  vorgescbriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Stack  IX.  Konkan-AaBBchreiban^en.  109 


Geprüfte  Lehramtskandidaten,  welche  eine  Snpplentenstelle  an  den  Staats-Mittel- 
scbnlen  (Gymnasien,  Realgymnasien  nnd  Realschnlen)  oder  an  den  k.  k.  Lehrer- 
bildungsanstalten BShmens  anstreben,  werden  aufgefordert,  ihre  dokumentierten  Gesuche  um 
Aufoahme  in  das  betreffende  Verzeichnis  für  das  Schuljahr  1905/1906  im  Sinne  der  Ministerial- 
Verordnung  vom  22.  Juni  1886,  Z.  12192  (Minist. -Vdgsbl.  1886,  Seite  144),  bei  dem 
k.  k.  LandesBchulrate  für  Böhmen  in  Prag  in  der  Zeit  vom  1.  bis  10.  Juli  d.  J. 
einzubringen. 

Dem  Gesuche,  in  welchem  die  Kategorie  und  die  Unterrichtssprache  der  Anstalten,  für 
welche  der  Kandidat  vorgemerkt  zu  werden  wttnscht,  genau  angegeben  sein  muß,  ist  beizuschließen : 

Der  Tauf-  oder  Geburtsschein,  das  Maturitäts-  und  Befähigungszeugnis,  eventuell  das  Zeugnis 
über  das  abgelegte  Probejahr  und  Zeugnisse  über  die  bisherige  Verwendung  im  Lehramte. 

Kandidaten,  welche  im  Stadium  der  Ablegnng  der  Lehramtsprüfung  oder  nach  der  erfolg- 
reichen Ablegung  der  Lehramtsprüfung  infolge  einer  Mobilisierung  zum  aktiven  Heeresdienste  im 
stehenden  Heere,  in  der  Kriegsmarine,  Landwehr  oder  im  Landsturm  emberufen  wurden  und 
eingerückt  sind,  haben  über  diese  Dienstleistung  die  entsprechenden  Belege  beizubringen,  damit 
ihnen  die  im  Stande  der  Mobilisierten  zugebrachte  Zeit  bei  Feststellung  der  Reihenfolge  im 
Sinne  der  Ministerial-Verordnung  vom  16.  April  1887,  Z.  4727,  eingerechnet  werden  könne. 

Falls  seit  Abschluß  der  Probeprazis  mehr  als  ein  Jahr  verflossen  und  der  Kandidat  an 
keiner  öffentlichen  Anstalt  angestellt  ist,  hat  er  über  sein  Verhalten  während  dieser  Zeit  aus- 
reichende Nachweise  beizubringen. 

Die  gegenwärtig  an  Staats  •  Mittelschulen ,  an  Lehrer-  und  Lehrerinnen  -  Bildungsanstalten 
Böhmens  in  Verwendung  stehenden  geprüften  Supplenten  (Hilfslehrer)  sowie  auch  die  geprüften 
Assistenten  an  diesen  Anstalten,  werden  von  Amts  wegen  in  das  Verzeichnis  aufgenommen. 

Die  geprüften  Supplenten  (Hilftlehrer)  und  Assistenten  an  Staats-Mittelschulen  anderer  Kron- 
länder und  an  Kommunal -Mittelschulen,  insoferne  sie  den  obigen  Bedingungen  entsprochen  haben 
und  eine  Anstellung  an  Staats  -  Lehranstalten  anstreben,  haben  sich  in  der  oben  angedeuteten 
Weise  im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  beimk.  k.  Landesschulrate  rechtzeitig  zu  melden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  dentschcr  Unterrichtssprache  in  Radantz  gelangt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  die  Nebenlehrerstelle  für  Turnen  mit  der 
Remuneration  von  jährlichen  100  Kronen  für  jede  wöchentliche  Lehrstunde  (bei  vorschrifts- 
mäßiger Lehrbefähigung)  zur  Besetzung. 

Hiebei  wird  bemerkt,  daß  gegenwärtig  der  Turnunterricht  an  der  genannten  Antstalt 
in  8  (acht)  wöchentlichen  Lehrstunden  erteilt  wird. 

Die  gehörig  instruierten,  an  den  k.  k.  Landesschulrat  für  die  Bukowina  in  Czernowitz 
gerichteten  Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Mai  d.  J.  bei  der 
Direktion  des  Staats-Gymnasiums  in  Kadautz  einzubringen. 

An  der  Staats-Realscbnle  im  X.  Wiener  Gemeindebezirke  kommt  mit  1.  Juli  d  J. 
eine  Schuldienerstelle  mit  dem  Jahresgehalte  von  800  Kronen,  der  Aktivitätszulage  von 
jährlich  400  Kronen,  dem  Ansprüche  auf  die  Erlangung  von  zwei  Dienstalterszulagen  ä  100  Kronen 
nach  je  fünf  in  definitiver  Eigenschaft  im  Zivil -Staatsdienste  vollstreckten  Dienstjahren,  dann 
dem  Genüsse  einer  Dienstwohnuog  und  der  Dienstkleidung  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  auf  welche  zunächst  die  im  Sinne  des  Gesetzes  vom 
19.  April  1872,  R.-G.-Bl.  Nr.  60,  mit  Zertifikat  beteilten  Unteroffiziere  und  nur  in  Ermanglung 
solcher  auch  andere  Personen  Anspruch  haben,  müssen  österreichische  Staatsbürger,  von  tadelloser 
Konduite,  kräftiger  Körperkonstitution  und  der  deutschen  Sprache  in  Wort  und  Schrift 
vollkommen  mächtig  sein. 

Die  eigenhändig  geschriebenen  und  gehörig  belegten,  an  den  k.  k.  niederösterreichischen 
Landesschulrat  zu  richtenden  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  1.  Juni  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  genannten  Anstalt  einzubringen. 

Jene  Bewerber,  welche  sich  mit  entsprechenden  Zeugnissen  über  die  Fähigkeit  Modelle 
für  das  gegenständliche  Zeichnen  anzufertigen,  sowie  über  die  Vertrautheit  mit  den  Diener- 
verrichtuDgen  in  einem  physikalischen,  chemischen  und  naturhistorischen  Laboratorium  ausweisen 
können,  erhalten  bei  sonst  gleicher  Qualifikation  den  Vorzug. 


110  Konkurs- AnsBchreibiingeD.  Stück  IX. 

An  der  Staats-Realscllttle  in  Bielits  gelangt  mit  Beginn  des  Schn^abres  1905/1906 
die  Stelle  des  Direktors  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  znr  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

UnToUstHndig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  k.  nnd  k.  Marine- Unterrealschule  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  für 
Deutsch  und  Französisch,  eventuell  Deutsch  und  Englisch  als  HauptfiLcher  zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Quartiersentscbädigung  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fünf 
Quinquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensionierang 
nach  den  hiefÜr  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebührt 
überdies  ein  Equipiernngsbeitrag  von  160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Ünterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten  für  das  Lehrfach ;  die  Professoren  bekleiden  die  EK.  Rangsklasse  und  können  auf  Grand 
einer  in  jeder  Richtung  befiriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alterszulage 
in  die  VUl.,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  Vn.  Rangsklasse  befördert  werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiren 
Ernennung  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinqnennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre  an  das  k.  und  k.  Reichs-Kriegs-Ministerium  „Marine-Sektion* 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  und  k.  Hafen- 
Admiralate  in  Pola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Leben^ahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  taddlose 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbefähigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  nnd 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Manne-Ärar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  ReiseTorschuß 
gegen  nachtiilgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kanzlei  des  k.  nnd  k.  Reichs-Kriegs* 
Ministeriums  „Marine- Sektion^  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  in  Capodistria  kommt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  eine  Hauptlehrerstelle  für  Geographie  und  Geschichte  mit 
italienischer  Unterrichtssprache  zur  definitiven  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  normalmäßigen  BezUge  verbunden. 

Unter  Ubi;igenB  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  Bewerber  bevorzugt,  welche  zugleich 
die  Lehrbefäbigung  für  den  Unterricht  in  der  italienischen  Sprache  nachweisen. 

Eventuelle  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  Supplenten-Dienstzeit  oder  der  an  öffentHchen 
Volks-  und  Bürgerschulen  zugebrachten  Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zn 
machen,  da  nachtrilglich  erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  nnd  Unterricht  gerichtetes 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Istrien  in  Triest  einzubringen. 


Stttck  IX.  Eoiikiin*Aii88elireibiiiigeii.  111 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  in  Wien  (III.,  Sophienbrfickengasse  20) 

kommt  ab  1.  Juli  d.  J.  eine  Schaldienerstelle  mit  dem  Jahresgehalte  von  800  Kronen, 
der  AktiTitätasnlage  von  jährlich  400  Kronen,  beziehungsweise  den  systemmäßigen  BezUgen,  dem 
Genüsse  einer  Dienstwohnung  und  dem  Ansprache  anf  Dienstkleidung  und  2  Dienstalterszulagen 
ä  100  Kronen  nach  je  fünf  in  definitiTer  Eigenschaft  im  Zivil- Staatsdienste  vollstreckten  Dienst- 
jahren zur  Besetzung. 

Auf  diese  Stelle  haben  gemäß  des  Gesetzes  vom  19.  April  1872,  B,-G.-Bl.  Nr.  60  und 
der  Darchführnngsverordnung  vom  12.  Juli  1872,  R.-G.-Bl.  Nr.  98,  zunächst  mit  Zertifikat 
beteilte  Unteroffiziere  und  nur  in  Ermanglung  solcher  auch  andere  Personen  Anspruch. 

Bewerber  um  diesen  Posten  müssen  österreichische  Staatsbürger,  von  tadelloser  Konduite, 
kräftiger  Köiperkonstitation  und  der  deutschen  Sprache  in  Wort  und  Schrift  vollkommen 
mächtig  sein. 

Die  eigenhändig  geschriebenen  und  ordnungsmäßig  belegten,  an  den  k.  k.  nieder- 
österreichischen Landesschnlrat  zu  richtenden  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege 
bis  1.  Juni  d.  J.  bei  der  Direktion  der  obgenannten  Anstalt  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag 

kommt  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  die  Stelle  eines  Übnngsschallehrers 
mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen  zugebrachten 
Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachtrilglich  erhobene  Ansprüche 
nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  (ür  Kultus  and  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  anf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Aof  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokomenten  belegte 
Gesache  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in 
Polifika  kommt  mit  Beginn  des  I.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  eine  definitive 
und  eine  provisorische  Übungsschullehrerstelle  mit  den  normalmäßigen  Bezügen 
zur  Besetzung. 

Kompetenten  haben  in  ihren  Gesuchen  genau  anzugeben,  ob  sie  sich  um  Verleihung  der 
definitiven  oder  der  provisorischen  oder  um  Verleihung  der  definitiven,  beziehungsweise  auch 
der  provisorischen  Übungsschullehrerstelle  bewerben. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  zugebrachten  Dienstzeit  sind 
im  Gesache  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche  nicht  berück- 
sichtigt werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesache  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

In  dem  k.  k.  Zivil-MädcheU-Pensionate  in  Wien,  dessen  Hauptzweck  ist,  Lehrerinnen 
für  öffentliche  Volksschulen  und  Erzieherinnen  für  Familien  heranzubilden,  kommen  mit  Beginn 
des  Schn^ahres  1905/1906  sieben  Staats-Stiftplätze,  ein  Militär-Lotto-  und  ein 
Graf  Nako'scher  Stiftplatz  zur  Besetzung. 

Auf  diese  Freiplätze  haben  bei  gleicher  Vorbildung  und  Würdigkeit  zunächst  die  von  beiden 
Eltern,  dann  die  vom  Vater,  hernach  die  von  der  Mutter  verwaisten  und  in  Ermangelung  solcher, 
nicht  verwaiste  Töchter  von  Zivil-Staatsbeamten  (auf  den  Militär-Lotto* Stiftplatz  Töchter  von 
k.  and  k.,  beziehungsweise  k.  k.  Offiziers-  und  Militärbeamten  in  gleicher  Reihenfolge)  Anspruch. 


112  EonknrB-AuBSchreibungen.  Stück  DL 

Nach  dem  Statute  (Yerordnanggblatt  für  den  Dienstbereich  des  Ministeriums  fOr  Enltos 
und  Unterricht,  ausgegeben  am  15.  Dezember  1875,  Stück  XXIV)  wird  zur  Aufiiahme  in  das 
k.  k.  Zivil-Mädchen-Pensionat  erfordert : 

a)  ein  Alter  zwischen  13  und   15  Jahren, 

b)  ein  gesunder  und  normal  entwickelter  Körper, 

c)  sittliche  IJnbescholtenheit, 

d)  diejenigen  Kenntnisse  und  jenes  Maß  geistiger  Reife,    welche    von    einer  absolvierten 
Schülerin  der  VI.  Klasse  einer  achtklassigen  Volksschule  zu  fordern  sind, 

e)  Kenntnis  der  deutschen   Sprache, 

f)  Vorkenntnisse  in  der  französischen  Sprache  und  im  Elavierspiele. 

Der  Nachweis  der  Aufnahmsbedingungen  a),  b)  und  cj  ist  durch  amtliche  Zeugnisse,  jener 
der  Bedingungen  d),  e)  und  fj  durch  ein  für  diesen  Zweck  an  einer  Staatsanstalt  für  Bildung 
von  Lehrern  oder  Lehrerinnen  zu  erwerbendes  Zeugnis  zu  erbringen  (Verordnung  des  Ministeriums 
für  Kultus  und  Unterricht  vom  2.  Dezember  1875,  Z.  19066,  Ministerial- Verordnungsblatt  Nr.  52), 
welches  nebst  den  Noten  über  die  einzelnen  Schulgegenstände  und  der  Angabe,  wie  weit  die 
Vorkenntnisse  in  der  französischen  Sprache  und  im  Klavierspiele  reichen,  das  Endurteil  auszu- 
sprechen hat,  ob  der  Prüfling  nach  Befähigung  und  Wissen  zur  Aufnahme  in  das  k.  k.  Zivil* 
Mädchen-Pensionat  sehr  gut,  gut,  genügend   oder  minder  genügend  geeignet  ist. 

Die  Formulare  für  das  als  Nachweis  der  Aufnahmsbedingung  b)  dienende  amtsärztliche 
Zeugnis  sind  unentgeltlich  von  der  Obervorstehung  des  k.  k.  Zivil-Mädchen-Pensionates  in  Wien 
(Vni.,  Josefstädterstraße  Nr.  41)  zu  beziehen. 

Der  ärztliche  Befund  ist  dem  Gesuche  unter  Kuvert,  (vom  Amtsarzte)  versiegelt,  beizn- 
schließen. 

Zur  vollen  Sicherstellung  der  Bedingung  bj  werden  die  Zöglinge  noch  vor  ihrem  Eintritte 
in  das  Pensionat  einer  ärztlichen  Untersuchung  unterzogen,  durch  deren  Ergebnis  die  wirkliche 
Aufnahme  bedingt  ist. 

Die  Gesuche  um  diese  Stiftplätze  sind  bis  15.  Mai  d.  J.  an  die  Obervorstehung 
des  k.  k.  Zivil-Mädchen-Pensionates  in  Wien  (Vni.,  Josefstädterstraße  Nr.  41) 
einzusenden. 

Außer  den  oben  angeführten  Dokumenten  müssen  noch  beigebracht  werden : 

1 .  ein  legalisierter  Revers  *),  daß  die  Kandidatin  nach  Vollendung  ihrer  Erziehung  und 
nach  Ablegung  der  Reifeprüfung  durch  wenigstens  sechs  Jahre  als  Erzieherin  in 
Familien  oder  als  Lehrerin  an  öffentlichen  Schulen  sich  verwenden  wird; 

2.  ein  legalisiertes  Mittellosigkeitszeugnis  ; 

3.  das  letzte  Anstellungsdekret  des  Vaters  und  im  Falle  des  Ablebens  desselben  oder 
der  Mutter  zugleich  die  bezüglichen  Totenscheine. 

In  dem  Gesuche  ist  ferner  die  Zahl  der  Geschwister  der  Kandidatin  und  wie  viele  derselben 
versorgt  sind,  anzugeben  ;  dann  sind  die  Höhe  der  Bezüge  oder  der  Pension  des  Vaters  oder 
der  Mutter  und  der  allfällige  Erziehungsbeitrag  der  Kandidatin,  das  Vermögen  der  Eltern  oder 
des  Kindes,  endlich  die  Dienstzeit  des  Vaters  bestimmt  und  glaubwürdig  nachzuweisen.  Zu  spät 
einlangende  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  können  nicht  berücksichtigt  werden. 

*)  Beyers-Formnlare  far  Fetenten  nm  Stiftplätae. 

Für  den  Fall,  als  mir  ein  Freiplatz  im  k.  k.  Zivil-Mädchen-Pensionate  in  Wien 
verliehen  werden  sollte,  übernehme  ich  mit  Einwilligung  meiner  gesetzlichen  Vertretung 
hiemit  die  Verbindlichkeit,  nach  Vollendung  meiner  Erziehung  und  nach  Ablegung  der 
Reifeprüfung  vom  Beginne  des  der  Ablegung  dieser  Prüfung  folgenden  Schufjahres  ange- 
fangen, ununterbrochen  durch  wenigstens  sechs  Jahre  als  Erzieherin  in  Familien  oder 
als  Lehrerin  an  öffentlichen  Schulen  mich  zu  verwenden  und  in  dem  Falle,  als  ich  diese 
Verbindlichkeit  nicht  erfüllen  sollte,  die  für  mich  im  Pensionate  aufgewendeten  Verpflegs- 
kosten  im  entsprechenden  Betrage  ziu*UckzubezahIen. 

Urkund  dessen  etc 

(Unterschrift  des  Zöglings  imd  Einwilligungserklärung  des  Vormundes  und  der  Vortnundschafts- 
behörde,  beziehungsweise  des  Vaters  und  der  Kuratelsbehörde). 


Stück  IX.  Eonknn-AuBBchreibungen.  113 

An  der  k.  k.  Staats  -  Oewerbeschnle  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in 
SmichOY  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  nachstehende  Stellen  zur 
Besetzang,  und  zwar: 

Vom  1.  September  d.  J.  an 

1.  eine  Lehrstelle  für  die  bautechnischen  Fächer, 

2.  eine  Lehrstelle  für  die  maschinentechnischen  Fächer  und 

3.  eine  Assistentenstelle  für  die  Elektrotechnik; 
femer  vom  15.  September  d.  J.  an 

4.  eine  Assistentenstelle  für  die  bautechnischen  Fächer. 

Mit  diesen  Lehrstellen  ist  der  Gehalt  der  IX.  Rangsklasse  von  jährlich  2800  Kronen,  die 
Aktiritiltszulage  von  jährlich  500  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fllnf  Quinquennalzulagen,  und 
zwar  die  zwei  ersten  von  jährlich  400  Kronen,  die  drei  folgenden  von  jährlich  600  Kronen 
yerbnndon. 

Fttr  die  allfällige  Erlangung  der  YIII.  Rangsklasse  und  die  Anrechnung  von  Dienstjahren 
sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  K.-G.-Bl.  Nr.  175,  maßgebend. 

Mit  jeder  der  Assistentenstelle  ist  eine  jährliche  Remuneration  von  1200  Kronen  verbunden. 
Die  Stelle  wird  nur  auf  zwei  Jahre  vergeben;  ausnahmsweise  kann  die  Yerwendnngsdauer  noch 
fttr  zwei  weitere  Jahre  verlängert  werden. 

Bewerber  um  diese  Stellen  haben  ihre  gehörig  gestempelten,  an  das  k.  k.  Ministerium 
für  Kultus  und  Unterricht  stilisierten  Gesuche,  welche  mit  den  Zeugnissen  über  die  abgelegten 
Studien  und  Staatsprüfungen,  über  die  Verwendung  in  der  Praxis,  femer  mit  einem  curriculum 
vitae  und  einem  von  der  politischen  Behörde  ausgestellten  oder  bestätigten  Wohlverhaltungszeugnisse 
zu  belegen  sind,  bis  15.  Mai  d.  J.  bei  der  Direktion  der  k.  k.  Staats-Gewerbe- 
schule  in  Smichov  zu  überreichen. 

An  der  k.  k.  Lehranstalt  fBr  Textilindustrie  in  Asch,  welche  im  Range  einer 
Staats-Gewerbeschule  steht,  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehr- 
stelle in  der  IX.  Rangsklasse  für  Deutsch  und  Geschichte  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von 
500  Kronen  sowie  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  von  zweimal  400  Kronen  und 
dreimal  600  Kronen  verbunden.  Für  die  Erlangung  der  YIII.  und  VU.  Rangsklasse,  in  denen 
der  Stammgehalt  3600  Kronen  beträgt,  sowie  für  die  Anrechnung  von  Diensljahren  sind  die 
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   175,  maßgebend. 

Die  Bewerber,  welche  die  Befähigung  fÜrDeutsch  oderGeschichte  an  Mittelschulen 
nachzuweisen  haben,  wollen  die  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  in  Wien 
zu  richtenden  Gesuche  mit  einer  Lebensbeschreibung,  mit  den  Prüfnngs-  und  Verwendungs- 
zeugnissen, femer  mit  einer  Qualifikationstabelle  oder  für  den  Fall,  als  der  Bewerber  sich  noch 
nicht  in  Staatsstellung  befindet,  mit  einem  von  der  Heimatsgemeinde  ausgestellten  und  von  der 
kompetenten  politischen  Behörde  bestätigten  Wohlverhaltungszeugnisse  belegen  und  bis  23.  Mai  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  genannten  Lehranstalt  einbringen. 


114 


Stttck  H. 


Die  nachbenannten 

Publikationen  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht 

sind  im  Wege  der  k.  k.  SchulbOcher-Verlags-Direktion  in  Wien  (I.,  Schwarzenbergstraße  5) 

gegen  Barzahlung  zu  beziehen: 


Verordnungsblatt  für  den  Dienstbereich  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus 
und  Unterricht. 

Jahrgang  1888 

Jahrgang  1900 

„  1905  mit .  Postzusendung 

Handbuch  der  Reichsgesetze  und  Ministerial-Verordnungen  fiber  das  Volks- 
schulwesen   in    den   im  Beichsrate  vertretenen   Königreichen   und  Ländern. 

Siebente,  neu  redigierte  Auflage  (1891) 

Ton  den  noch  am  Lager  befindlichen  Exemplaren 
der  ersten  Auflage  ist   der  1.  und  2.  Teil  (1878,   resp.   1879)  m  1  Bande 

um  2  E  34  h  zu  beziehen. 
Auch  von  der  zweiten  Auflage  (1881)  sind  noch  broschierte  Exemplare  zu  2  K, 
von  der  dritten  (1882),  vierten  (1884),  fünften  (1885)  und  sechsten 
(1888)  Auflage  gebundene  Exemplare  zu  je  2  K  60  h  zu  haben. 

Das  Reichs -Volksschulgesetz  samt  der  Durchfuhrungs -Verordnung  und 
der  Schul-  und  Unterrichts-Ordnung  

Regeln  und  Wörterverzeichnis  fiir  die  deutsche  Rechtschreibung     .    . 

Lehrpläne  und  Instruktionen  für  den  Zeichenunterricht  an  Volksschulen 
und  Bürgerschulen 

Verzeichnis  der  für  die  österreichischen  Volksschulen  und  Bürgerschulen 
zum  Unterrichte  allgemein  zulässigen  Lehrbücher  und  Lehrmittel   . 

Verzeichnis  der  für  die  österreichischen  Mittelschulen  zum  Unterrichts- 
gebrcauche  allgemein  zulässigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel  nach  den 
zuletzt  approbierten  Auflagen  (Ausgabe  vom  Jahre   1900) 

Die  wichtigsten  Normen  über  die  Organisation  der  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen. Nebst  einem  Verzeichnisse  der  für  dieselben  zulässigen 
Lehrmittel  und  Lehrtexte 

Verzeichnis  der  für  die  gewerblichen  Lehranstalten  zum  Unterrichts- 
gebrauche zulässigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel 

Disziplinar-Ordnung  für  die  Staats-Gewerbeschulen 

Disziplinarordnung  für  Handwerkerschulen 

Pflege  des  gewerblichen  Fortbildungs-  und  Mittelschulwesens  durch  den 
österreichischen  Staat  im  Jahre  1872 

Vorschriften  fiber  die  Heranbildung  und  Prüfung  der  Lehrer  für  allgemeine 
Volksschulen  und  Bürgerschulen  in  Österreich.  I.  Organisations-Statut  der 
Bildnngsanstalten  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen.  — 
n.  Statut  der  Bürgerschul-Lehrerkurse.  —  HI.  Vorschrift  über  die  LehrbefllhigungB- 
prtifimgen  für  allgemeine  Volksschulen  und  Bürgerschulen 


PreiB 


2 
2 
5 


60 


30  ' 
20 

24  I 

40 

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60  ' 

I 
20 

10 ; 
10 : 

40 ; 


50 


Stück  IX. 


115 


Lehrpläne  und  Instruktion  fDr  das  Freihandzeichnen  an  Lehrer-  und 
Lehrerinnen-Bildungsanstalten 

Clesamt-Verzeichnis  der  Lehr-  und  Hilfsmittel,  Apparate  und  Modelle  für 
den  Zeichenunterricht  an  Mittelschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten  

Erste  Forteetzung  zum  Gesamt-Verzeichnisse 

Zweite  Fortsetzung  zum  Gesamt-Verzeichnisse.  AbgeBchlossen  15.  Juni  1899 

Illustrierter  Katalog  der  für  den  Unterricht  im  Freihandzeichnen  an 
Gymnasien,  Realschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten 
zulässigen  Gips-  und  Tonmodelle .    .    . 

Instruktionen  für  den  Unterricht  an  den  Realschulen  in  Österreich 
im  Anschlüsse  an  einen  Normallehrplan 

Normallehrplan  fBr  Realschulen.  (Separatabdruck  der  Unterrichts-Mlnisterial- 
Verordnang  vom  23.  April  1898,  Z.  10331) 

Lehrplan  und  Instruktion  für  den  Unterricht  im  Turnen  an  den  Gymnasien, 
Realgymnasien  und  Realschulen 

Normalien  fttr  die  Gymnasien  und  Realschulen  in  Österreich,  redigiert  von 

Dr.  £dmund  Edlen  von  Marenzeller. 

I.  Teil:  Gymnasien.    I.  Band 

n.  Band     

n.  Teil:  Realschulen.        . 

Prfifungs-Vorschriften  für  das  Lehramt  an  Gymnasien  und  Realschulen 
(Separatabdruck  der  Unterrichts-Ministerial-Verordnnng  vom  30.  August  1897)   . 
Prufangs- Vorschriften  für   das  Lehramt  an  den  Mittelschulen  gleich- 
gestellten Spezial-Lehranstalten,    und  zwar  für  Zeichnen,   Handelswissen- 
schaften, Musik  und  Gesang,  Turnen,  Stenographie  und  Nautik   .     .     .     .     . 
Weisungen  zur  Fuhrung  des  Schulamtes  an  den  Gymnasien  in  Österreich, 

als  Anhang  zu  den  Instruktionen  für  den  Unterricht 

Verhandlungen  der  Gymnasial-EnquSte-Eommission  im  Herhste  1870   .    . 

Besehliisse  und  Protokolle  der  internationalen  Stimmton-Konferenz  in 
Wien  1885 

Bericht  über  österreichisches  Unterrichtswesen  aus  Anlaß  der  Welt- 
ausstellung 1873 

Österreichisches  Yolksschul-  u.  Mittelschulwesen  in  der  Periode  1867—1877. 
Von  Dr.  A.  Egger-Möllwald 

Die  Verwaltung  der  österreichischen  Hochschulen  von  1868  bis  1877. 
Von  Dr.  Karl  Lemay^er 

Die  Eunstbewegung  in  Österreich  seit  der  Pariser  Weltausstellung  im 
Jahre  1867.  Von  R.  von  Eitelberger 

Aktenmäßige  Darstellung  der  Verhältnisse  der  griechisch-orientalischen 
Hierarchie  in  Österreich,  dann  der  illyrischen  National-Eongresse  und  Ver- 
handlungs-Synoden   

Jahresbericht  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  Jahr- 
gang   1870—1871  —  1873  —  1874  —  1875  —  1876,    Preis  per  Jahrgang 

Bericht  über  die  Tätigkeit  des  Wiener  k.  k.  Schulbucher- Verlags  C1894) 

Sammlung  der  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Approbation  der  Lehrtexte 
und  Lehrmittel  für  Volks-  und  Bürgerschulen  und  Lehrer-  und 
Lehrerinnen-Bildungsanstalten 


Preis 


- 

40 
40 
20 

2 

— 

2 

— 

- 

30 

- 

20 

3 
3 
6 

— 

20 


30 

50 

80 

60 


60 


20 

30 


116  Stack  IX. 

Im  k.  k.  Schulbücher- Verlage,  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  5,  ist  ein 

Lehrbuch  der  Gesetzkunde  für  gewerbliche  Unterrichtsanstalteo 

von  Dr.  Rudolf  Schindler 

erschienen,  in  welchem  sowohl  die  für  jeden  Gewerbetreibenden  notwendigsten 
verwaltungsreehtlichen  Grundbegriffe  als  auch  besondere  Gewerbevorschriften 
enthalten  sind. 

Dieses  Buch  eignet  sich  daher  nicht  bloß  als  Lehrbuch  für  Schulen,   sondern 
empfiehlt  sich  den  Gewerbetreibenden  auch  als  Nachschlagebuch  zu  ihrer  Information. 

Der  Ladenpreis  eines  gebundenen  Exemplares  beträgt  1  K. 

Jede  Buchhandlung  vermittelt  den  Bezug. 


Im  Verlage  der  Manz'sehen  k.u.k.Hof-Terlag8-  und  Universitäts-Buchhandlnng^ 
Wien,  L,  Eohlmarkt  Nr.  20,  ist  erschienen: 

Die 

Osterreichischen  Universitätsgesetze- 

Sammlung 

der    für    die    österreiohiBChen   Universitäten    gültigen   Gesetie,   Verordnungen^ 
Erlässe,  Studien-  und  Prüfungsordnungen  u.  s.  w. 

Im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  mit  Benützung  der 
amtlichen  Akten  herausgegeben  von 

Dr.  Leo  Ritter  Beck  von  Mannagetta 

und 

Dr.  Karl  von  Kelle, 

k.  k.  Ministerialräte  im  Ministerium  ftlr  Kultus  und  Unterricht. 

Komplett  in  ungefähr   12  Lieferungen  zu  5  Bogen. 
Jede  Lieferung  kostet  1  K  50  h. 

Zu  beziehen  durch  alle  Buchhandlungen. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


il7 
Jahrgang  1905.  StQek  X. 

Beilage  zum  Terordnimgsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Ministeriiims  für  Kultus  nnd  Unterricht 


Personalnachrichten. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  rem  1 9.  April  d.  J. 
dem  ordentlichen  öffentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Wien,  Hofrat  Dr.  Heinrich 
Lammasch  den  Stern  znm  Eomtnrkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu 
verleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  April  d.  J. 
dem  Domscholaster  nnd  Stadtpfarrer  in  Linz  Leopold  Dullinger  das  Eomturkreuz 
des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^est&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  April  d.  J. 
dein  ordentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Lemberg  Dr.  Ladislans  Abraham  und 
dem  ordentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Erakau  Dr.  Wilhelm  Creizenach  den 
Orden  der  eisernen  Erone  III.  Elasse  mit  Nachsicht  der  Taxen  huldvollst  zu 
verleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 3.  April  d.  J. 
dem  Landesschulinspektor  Josef  LoStäk  in  Brilnn  den  Orden  der  eisernen  Erone 
lU.  Elasse  taxfrei  a.  g.  zn  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  29.  April  d.  J. 
den  Ausbildungslehrern  am  Eonservatorium  der  Gesellschaft  der  Musikfreunde  in  Wien  Philipp 
Forsten  und  Hermann  Grädener  das  Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens 
a.  g.  SU  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  30.  April  d.  J. 
dem  Pfarrer  in  Markt-Neugasse  bei  Olmütz  Franz  Heger  das  goldene  Verdienst- 
krenz  mit  der  Erone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mfgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.  April  d.  J. 
dem  Guardian  des  Franziskanerklosters  in  St.  Polten  Petrus  Novak  das  goldene 
Verdienstkreni  mit  der  Erone  a.  g.  zu  verleihen  geruht 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mn^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  April  d.  J. 
dem  Maler  Professor  Franz  von  Defregger  in  München  das  k.  und  k.  österreichisch- 
ungarische  Ehrenzeichen  für  Eunst  und  Wissenschaft  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


118  Penonalnftclirichteo.  Stack  S. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  rom  18.  April  iJ. 
a.  g.  zu  gestatten  geruht,  daß  dem  ordentlichen  Professor  des  österreichischen  Zivilrechtes  ai 
der  Universität  in  Wien,  Hofrat  Dr.  Leopold  Pfaff  aus  Anlaß  der  von  ihm  erbeten'^L 
Übernahme  in  den  bleibenden  Ruhestand  die  Allerhöchste  Anerkennung  f&r  eeioe 
vie^&hrige,  ausgezeichnete  Wirksamkeit  auf  dem  Gebiete  des  Lehramtes  und  der  Wissenscl^ft 
bekanntgegeben  werde. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  yom  24.  April  d.  J. 
den  ordentlichen  Professoren  an  der  Universität  in  Graz  Dr.  Paul  Steinlechner  and 
Dr.  Raban  Freiherrn  von  Canstein,  den  ordentlichen  Professoren  an  der  Universitit  ia 
Innsbruck  Dr.  Ferdinand  Lentner  und  Dr.  Anton  Zingerle,  den  ordentlicheo 
Professoren  an  der  deutschen  Universität  in  Prag  Dr.  Heinrich  Schuster  und  Dr.  Philipp 
Josef  Pick  sowie  den  ordentlichen  Professoren  an  der  böhmischen  Universit&t  in  Prac 
Dr.  Josef  Stupecky  und  Dr.  Karl  Pawlik  den  Titel  und  Charakter  eines 
Hofrates  mit  Nachsicht  der  Taxen  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  April  d  l 
den  Hilfsämterdirektions  -  Adjunkten  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  L»eopcld 
Großmann  und  Franz  Fürst  den  Titel  und  Charakter  eines  Hilfsämter- 
direktors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1.  April  d.  J 
den  Professor  der  Kunstgewerbeschule  des  Osterreichischen  Museums  für  Kunst-  und  Industrie 
Oskar  Beyer  zum  Direktor  dieser  Anstalt  in  der  VI.  Rangsklasse  a.  g.  ^^ 
ernennen  geruht. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  im  Einvernehmen  mit  dem  Handelsaiiiis^ 
den  Landtags-Abgeordneten  Dr.  Ladislaus  Jahl  in  Lemberg,  den  Sekretär  der  Handels- 
und  Gewerbekammer  in  Lemberg  Dr.  Ladislaus  Stestowicz  und  den  Professor  an  der 
böhmischen  technischen  Hochschule  in  BrUnn  Michael  Ursinjr  zu  Mitgliedern  der 
Zentralkommission  für  Angelegenheiten  des  gewerblichen  Unterrichtes 
für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode,  das  ist  bis  Ende  Dezember  1908,  ernannt 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mig'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  14.  Apri)  d.  J 
den  Privatdozenten  Dr.  Karl  Hadaczek  zum  außerordentlichen  Professor  der 
klassischen  Archäologie  und  Prähistorie  an  der  Universität  in  Lemberg 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  April  d.  J. 
den  Vorstand  der  Nerven abteilung  im  Pragaer  Spital  zu  Warschau  Dr.  Johann  Piltx 
zum  außerordentlichen  Professor  der  Psychiatrie  und  Nervenpathologu 
an  der  Universität  in  Krakau  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  April  d.  J 
den  akademischen  Maler  in  Prag,  Architekten  Ferdinand  Herük  zum  außerordentlicheo 
Professor    des    technischen    Zeichnens    an     der    böhm'ischen    teehniscbeo      I 
Hochschule  in  BrUnn  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Stack  X.  Penonalnaehrichten.  119 


Vom  Minister  für  Kultas  and  Unterricht  worden   ernannt: 

sum  Mitgliede 
der  jadisiellen  Staatsprfifangskommission  in  Graz  der  Privatdozent,  Gerichtsa^junkt 

Dr.  Anton  Koban, 

der  Prfifnngskommissioii  fBr  allgemeine  Volks-  nnd  fflr  Bfirgerschnlen  mit 
italienischer,  slovenischer  nnd  kroatischer  Unterrichtssprache  in  Capodistria  für  die 
restliche  Daner  der  laufenden  Fonktionsperiode  der  Haaptlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in 
Capodistria  Anton  Nimira, 

Silin  Konservator 

der  Zentralkommission  ffir  Erforschnng  nnd  Erhaltung  der  Knnst-  nnd 
bistwischen  Denkmale  der  Korrespondent  dieser  Zentralkommission,  Benediktiner- Ordenspriester 
Ph.  Dr.  Adalbert  Fnchs,  Pfanrerweser  in  Brunnkirchen  in  Niederösterreich, 

der  Zentralkommission  fBr  Erforschung  nnd  Erhaltung  der  Knnst-  nnd 
historischen  Denkmale  (IL  Sektion)  der  Enstos  am  Museum  Francisco-Carolinum  in  Linz 
nnd  Korrespondent  dieser  Zentralkommission  Dr.  Hermann  Ubell, 

sTun  Beslrkssohulinspektor 

ffir  die  deutschen  Volksschulen  in  den  Bezirken  Gottschee,  Rndolfswert  nnd 
Tschernembl  fUr  den  Rest  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Hauptlehrer  an  der  Lehrer- 
bildongsanstalt  in  Laibach  Rudolf  Peerz, 

f&r  den  deutschen  Schulbezirk  Braunan  und  die  deutschen  Schulen  des  Schul- 
bezirkes Neustadt  a.  d.  Mettan  der  Hauptlehrer  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag   Anton  Weißy 

som  Direktor 
der  Staats-Realschule  im  VIII.  Wiener  Gemeindebezirke  der  Professor  an  der 
Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  Anton  Rebhauu, 

sum'  wirklichen  Beligionslehrer 

am  Staats-Gymnasium  in  Capodistria  der  Kanonikus  am  Kathedralkapitel  in  T  r  i  e  s  t 
Johann  Buttignoui, 

snm  römisoh-katholisohen  Beligionslehrer 

an  der  Staats-Realschule  in  Erosno  der  Direktor  der  Bürgerschule  der  Benediktinerinnen 
in  Przemyäl  Josef  Stachyrak, 

sumi  Prof essor  in  der  IZ.  Bangsklasse 

am  Technologischen  Gewerbemnseum  der  Adjunkt  an  dieser  Anstalt,  Professor 
Karl  M&ller, 

sum  wirklichen  Lehrer 

an  der  U.  deutschen  Staats-Realschnle  in  Prag  der  provisorische  Lehrer  an  dieser 
Anstalt  Dr.  Wilibald  Eammel, 

an  der  Staats-Realschnle  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Budweis  der 

prorisorische  Lehrer  an  dieser  Anstalt  Georg  Hufnagl, 

an  der  nautischen  Schule  in  Lussinpiccolo  der  Hilfslehrer  an  dieser  Anstalt 
Gottfried  Pavlik, 

snm  definitiven  Lehrer 

an  der  böhmischen  Staats-Gewerbeschule  in  Brunn  der  provisorische  Lehrer  au 
dieser  Anstalt  Vinzenz  Erouiil, 


120  Personalnachrichten.  Sttdc  X. 


Bum  Lehror  in  der  IX.  Bangsklasse 
an  der  Bau-  und  Eunsthandwerkerscbnle  in  Trient  der  vertragsmäftlg  bestellte 
Lehrer  an  dieser  Anstalt,  Ingenieur  Alois  Gcnari, 

Eom  Lehrer  in  der  X  Bangsklasae 

an  der  Facbsclinle  ffir  Mnsikinstrnmentenerzenger  in  Schonbaeh  der  Jospf 
Pfluger. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Beschlüsse  der  betreffenden  Professoren-KoU^eD 

auf  Zulassung 
des    k.    und   k.    Regimentsarztes   Dr.    Anton    Broscb     als    Privatdozen ten    für 
pathologische  Anatomie  und 

des  Dr.  Otto  Ritter  von  Fflrtb  als  Privatdozenten  für  angewandte 
medizinischeChemie 

an  der  medizinischen  Fakultät  der  Universität  in  Wien  und 

des  Professors  am  Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Smichov  Dr.  BfetislsT 
Fonstka  als  Privatdozenten  für  Philosophie  mit  besonderer  Berück- 
sichtigung der  Sozialphilosophie,  respektive  Soziologie 

an  der  philosophischen  Fakultät  der  böhmischen  Universität  in  Prag  bestätigt. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  an  der  II.  Mädchen-Volksschule  in  Asch  Adam  Lenpold, 
dem  Oberlehrer  Josef  Novik  in  Belohrad, 

dem  Oberlehrer  an  der  II.  Mädchen- Volksschule  in  Eger  Anton  Descbaner, 
dem  Oberlehrer  an  der  Knaben- Volksschule  des  I.  Bezirkes  in  Znaim  Georg  Z^dniL 
dem  Oberlehrer  Alezander  Brandacber  in  Markt  Werfen    aus  Anlaß  seines  Über- 
trittes in  den  dauernden  Ruhestand 

den  Direktortitel  und 

dem  Turnlehrer  am  Elisabeth-Gymnasium  in  Wien  Max  Gnttmann  und 
dem  Lehrer    in    der  IX.  Rangsklasse    an    der  Fachschule    für  Weberei    in    Jägerndorf 
Paul  Prosperi 

den  Professortitel  verliehen, 

den  Bezirksschulinspektor  für  den  Schulbezirk  Laiicut  Valentin  Mazanek, 

den  Bezirksschulinspektor  für  den  Schulbezirk  Dobromil  Anton  Koscinski, 

den  Bezirksschulinspektor  für  den  Schulbezirk  Brzezany  Kornel  Freund, 

den  Professor  an  der  k.  k.  nautischen  Schule  in  Cattaro  Wilhelm  6roß 
in  die  VIII.  Rangsklasse  befördert, 

den  Lehrer  am  Technologischen  Gewerbemuseum,  Ingenieur  Robert  Edler  unter 
gleichzeitiger  Verleihung  des  Professor  titeis  im  Lehramte  bestätigt,  ferner 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Weberei  in  Bochlits  den 
Aushilfswerkmeister  an  dieser  Anstalt  Josef  Stebr  und 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Walacb.- 
Meseritsch. den  WerkfUbrer  Eduard  Cip  in  Mährisch-Ostrau  bestellt. 


Stück  X.  121 


KonkurB-Ausschrelbuiigen. 

Mit  Beginn  des  StudieiijahreB  1905/1906  werden  an  der  k.  and  k.  Konsular- Akademie 
Akademiker  aufgenommen  und  sind  daselbst  auch  Staatsdotationen  von  jährlich  2600  Kronen  und 
2000  Kronen  zn  rergeben.  Letztere  können  an  besonders  befähigte  und  bedürftige  Kandidaten, 
eventuell  schon  vom  Zeitpunkte  ihres  Eintrittes  in  die  Akademie  verliehen  werden. 

Die  Ausbildung  für  den  Konsulardienst  wird  an  der  Akademie  im  allgemeinen  für  sämtliche 
Akademiker  in  gleichmäßiger  Weise  vermittelt.  In  linguistischer  Hinsicht  besteht  insofeme  ein  unter- 
schied, als  die  Akademie  in  eine  orientalische  und  in  eine  westländische  Sektion 
zerfällt.  An  der  ersteren  wird  nebst  den  Fächern  des  allgemeinen  Lehrplaoes  auch  das 
Türkische  sowie  das  Arabische  und  Persische  gelehrt,  die  beiden  letzteren  Sprachen 
aber  nur  in  jenem  Umfange,  in  dem  sie  zur  Erlernung  des  Türkischen  notwendig  sind. 

Nach  Mafigabe  des  Bedarfes  wird  einzelnen  Akademikern  eine  spezielle  Vorbildung  im 
Chinesischen,  beziehungsweise  im  Russischen  geboten. 

Die  Stadiendauer  beträgt  für  sämtliche  Akademiker  fünf  Jahre. 

Die  Jabrespension  eines  Akademikers  beträgt  2600  Kronen  und  bildet  eine  unteilbare 
Pauschalgebühry  welche  in  halbjährigen  Raten,  und  zwar  am  1.  Oktober  und  am  1.  März  jedes 
Jahres  im  vorhinein  zu  erlegen  ist. 

Akademiker,  welche  im  Genüsse  einer  Staats dotation  stehen,  haben  lediglich  den  auf  die 
Jahrespension  etwa  erforderlichen  Ergänzungsbetrag  zu  entrichten. 

Jeder  Akademiker  hat  bei  seinem  Eintritte  in  die  Akademie  einen  einmaligen  Einrichtungs- 
beitrag von  240  Kronen  zu  entrichten  und  die  programmäßige  Ausstattung  an  Leibwäsche, 
Beschuhung  und  Toilette- Gegenständen  mitzubringen. 

Die  Akademiker  erhalten  von  der  Anstalt  nebst  dem  Unterrichte  die  Wohnung,  Verköstigung, 
Beheizung,  Beleuchtung,  Bedienung  und  ärztliche  Pflege  sowie  die  vollständige  Adjustierung. 

Kandidaten,  welche  die  Aufnahme  in  die  Konsular-Akademie  nur  für  den  Fall  der  Yerleihuug 
einer  Staatsdotation  anzustreben  in  der  Lage  sind,  haben  dies  in  dem  Gesuche  ausdrücklich  zu 
bemerken. 

Die  in  die  orientalische  Sektion  der  Akademie  eingereihten,  mit  einer  Staatsdotation 
beteilten  Akademiker,  welche  nach  Ablauf  des  ersten  Studienjahres  seitens  der  Studienleitung  definitiv 
für  diese  Sektion  bestimmt  werden,  können  vom  Beginne  des  zweiten  Jahrganges  angefangen 
nach  Mnfigabe  der  verfUgbaren  Fonds  eine  Erhöhung  der  Staatsdotation  auf  2600  Kronen 
erhalten.  Dieselbe  Begünstigung  kann,  vom  Beginne  des  vierten  Jahrganges  angefangen,  auch 
jenen  Akademikern  zuteil  werden,  welche  sich  zum  Studium  der  chinesischen  Sprache  während 
der  zwei  letzten  Jahrgänge  verpflichten. 

Aufnahmswerber,  welche  von  vorneherein  auf  die  Einreihung  in  die  orientalische  Sektion 
nicht  reflektieren,  haben  dies  in  ihrem  Gesuche  ausdrücklich  anzugeben. 

Die  Vorbedingungen  für  die  Aufhahme  sind  : 

a)  Die  österreichische  oder  ungarische  Staatsbürgerschaft; 

b)  das  an  einem  österreichischen  oder  ungarischen  Gymnasium  erlangte  Zeugnis  der  Reife; 

c)  die  Kenntnis  der  deutschen  und  französischen  Sprache. 

Die  Bewerber  aus  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  haben  die  Kenntnis  der  ungarischen 
Sprache  nachzuweisen. 

Die   allfällige  Kenntnis  anderer  Sprachen  ist  in  dem  Aufnahm sgesuche  anzugeben. 
Als  Belege  haben  die  Bewerber  ihrem  Gesuche  beizuschließen: 
I.  Altersnachweisung; 
II.  Heimatschein; 
ni.  Impfnngszeugnis ; 


122  Konkurs-AuBSclireibungen.  Stock  X. 


IV.  Gesundheitszengnis.  Dieses,  von  einem  im  öffentlichen  Sanitätsdienste  stehenden  Organe 
auszustellende  Zeugnis  hat  die  ausdrückliche  Bemerkung  zu  enthalten,  da&  der  Kandidat 
Yollkommen  gesund  und  mit  keinerlei  körperlichem  Gebrechen  behaftet   sei ; 
y.  sämtliche   Zeugnisse   über     die    zurückgelegten    Gymnasialstndien ,     mit    fiinflcbloß 
des  Matnri^tszeugnisses ; 

VI.  Zeugnisse  über  die  Erlernung  der  unter  cj  angeführten  Sprachen; 

YII.  Hinsichtlich  solcher  Kandidaten,  welche  erklären,  die  Aufiiahme  in  die  Konsnlar* 
Akademie  nur  für  den  Fall  der  Verleihung  einer  Staatsdotation  anstreben  zu  können, 
sind  die  Belege  bezüglich  ihrer  Yermögensverhältnisse JanzuBchließen. 

VIII.  Endlich  ist  seitens  der  Eltern  oder  Vormünder  sämtlicher  Kandidaten  eine  £rk]&nuig 
beizubringen,  daß  die  systemisierten  Zahlungen  —  beziehungsweise  bei  den  snb  VU 
erwähnten  Bewerbern  die  auf  die  Staatsdotation  entfallenden  Aufzahlungen    —    ron 
denselben  entrichtet  werden  können. 
Di^enigen  P.  T.  Eltern  und  Vormünder,  welche  sich  um   die  Aufiiahme  ihrer  Söline    oder 
Mündel  in  die  k.  und  k.  Konsular -Akademie  bewerben  wollen,  haben  ihr  diesbezügliches,  vorschrifts- 
mäßig gestempeltes  Gesuch  an  das  k.  und  k.  Ministerium  des  kaiserlichen  und  königlichen  Hauses 
und  des  Äußern  in  Wien  zu  richten  und  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  1.  September  d.  J. 
bei  derAkademie-Direktion  (Wien,  IX.  Bezirk,  Waisenhausgasse  Nr.  14  a)  einzureichen. 

Zu  der  rorgeschriebenen  Auftiahmsprüfung,  welche  im  Monat  September  oder 
Oktober  j.  J.  an  einem  zu  bestimmenden  Tage  im  Gebäude  der  k.  und  k.  Konsular- Akademie 
abgehalten  wird,  werden  nur  jene  Bewerber  zugelassen,  welche  die  obbezeichneten  Belege 
beigebracht  haben. 

Die  Gegenstände  der  Aufnahmsprüfung  sind  folgende: 

I.  Mündliche  Prüfung. 

a)  Allgemeine  Geschichte  vom  Westphälischen  Frieden  bis  zum  Berliner  Kongresse  1878, 
mit  spezieller  Berücksichtigung  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie, 

bj  französische  Sprache,  sowie  die  anderen  im  Auftiahmsgesnche  angeftlhrten  Sprachen, 
cJ  für  ungarische  Staatsangehörige  die  ungarische  Sprache. 

n.  Schriftliche  Prüfung. 

a)  Deutscher  Aufsatz  über  ein  gegebenes  Thema; 

b)  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  in  das  Französische,  dann 

c)  eine  Übersetzung  aus  dem  Französischen  in  das  Deutsche. 

Die  Entscheidung  über  die  Aufnahme  der  Bewerber  erfolgt  durch  das  k.  und  k.  Ministerinm 
des  kaiserlichen  und  königlichen  Hauses  und  des  Äußern. 

Weitere  Informationen  können  bei  der  Direktion  der  k.  und  k.  Konsular- Akademie 
eingeholt  werden. 

An  der  Handelsakademie  in  Aussig  gelangt  mit  15.  September  d.  J.  die  Stelle 
eines  Hilfslehrers  für  Handels  Wissenschaften  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gebalt  von  2800  Kronen  bei  einer  Lehrverpflichtung  voo 
20  wöchentlichen  Unterrichtsstunden  verbunden,  und  zwar  für  Bewerber,  welche  wenigstens  die 
Lehramtsprüfung  für  zweiklassige  Handelsschulen  bestanden  haben. 

Bewerber  im  PrUfungsstadium  erhalten  einen  Jahresgehalt  von  2000  Kronen. 

Geeignete  Bewerber  haben  ihre  Gesuche  mit  Lebenslauf  und  Abschriften  der  Studien-  aod 
Verwendungszeugnisse  an  das  Kuratorium  der  Handelsakademie  in  Aussig  tn 
richten  und  bei  der  Direktion  der  Handelsakademie  in  Aussig  bis  1.  Juni  d.  J. 
einzubringen. 


Stack  X.  Eonkan-AaBSchreibiingeii.  123 


An  der  deutsehen  Handelsakademie  in  Olmfitz  gelangen  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  sur  Besetzang: 

1.  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  die  Handelsfächer. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivit&tszulage  von 
600  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fUnf  Qainqaennalzulagen  verbunden,  von  welchen  die 
beiden  ersten  je  500  Kronen,  die  drei  letzten  je  600  Kronen  betragen. 

Die  Anstellung  erfolgt  Air  die  ersten  drei  Jahre  provisorisch,  doch  kann  das  Kuratorium, 
falls  sich  der  Bewerber  bereits  auf  pädagogischem  oder  wissenschaftlichem  Gebiete  bewährt  hat, 
Begünstigungen  in  dieser  Richtung,  wie  auch  hinsichtlich  der  Anrechnung  von  Diensljahren 
einräumen.  Die  definitiv  angestellten  Lehrer  (Professoren)  sind  nach  Maßgabe  der  für  die 
Pensionsbehandlung  der  staatlichen  Mittelschullehrer  geltenden  Bestimmungen  pensionsfähig;  die 
Ruhegehalte  werden  in  den  ordentlichen  Voranschlag  eingestellt,  dessen  nicht  bedecktes  Erfordernis 
von  der  Handels-  und  Gewerbekammer  und  der  Stadtgemeinde  Olmtttz  zu  gleichen  Teilen 
aufgebracht  wird. 

Die  Bewerber  müssen  die  Lehrbefähigung  für  das  Lehramt  der  Handelswissenschaften  an 
höheren  Handelsschulen  (Handelsakademien)  besitzen;  in  Ermanglung  solcher,  können  auch  im 
Prüfungsstadium  befindliche  Bewerber,  jedoch  nur  mit  einem  Jahresgehalte  von  2000  Kronen 
bestellt  werden. 

2.  Eine    Supplentenstelle    für    Mathematik,    Naturgeschichte    und 

Physik 
mit  einem  Jahresgehalte  von  2000  Kronen,  wofür  auch  im  Prüfungsstadium  befindliche  Bewerber 
in  Betracht  gezogen  werden  können. 

Bewerber  um  diese  Stellen  haben  ihre  an  das  Kuratorium  der  deutschen  Handelsakademie 
gerichteten,  mit  dem  carriculum  vitae,  den  Alters-  und  Studiennachweisen,  dem  Prüfungs-  und 
Sittenzeugnisse  belegten  Gesuche  bis  31.  Mai  d.  J.  bei  der  Direktion  der  genannten 
Anstalt  einzubringen. 


An  den  niederSsterreichischen  Landes  -  Mittelschulen,  Lehrerseminarien  und 
Fachschulen  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zur  Besetzung: 

Eine  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Hauptfach  an  dem  niederSsterreichischen 
Landes-Lehrerseminar  in  St.  PSlten. 

Zwei  Lehrstellen  für  Deutsch  und  Französisch  als  Hauptfächer  an  den 
niederSsterreichischen  Landes-Oberrealschnlen  in  Wiener-Nenstadt  nnd  Waidhofen 
a.  d.  Ybbs. 

Eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  an  dem  nieder- 
osterreichischen  Landes-Lehrerseminare  in  Wien. 

Eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  als  Hauptfach  und 
Deutsch  als  Nebenfach,  sowie  eine  solche  für  Naturgeschichte  als  Hauptfach, 
Mathematik  und  Naturlehre  als  Nebenfächer  am  niederSsterreichischen  Landes- 
Lehrerseminare  in  Wiener-Nenstadt. 

Eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Naturlehre  als  Hauptfächer  an  der 
niederösterreichischen  Landes-Oberrealsehule  in  Waidhofen  a.  d.  Ybbs.  Bei  Besetzung 
dieser  Lehrstelle  wird  jener  Bewerber  bevorzugt,  welcher  für  den  Unterricht  im  Turnen 
verwendbar  ist. 

Zwei    Lehrstellen    für    Mathematik    und    Naturlehre    an    dem    nieder- 

Ssterreichischen   Landes-Real-    nnd    Obergymnasinm    in    St.   PSIten    nnd    an    der 
niederSsterreichischen  Landes-Oberreal-  nnd  Gewerbeschule  in  Wiener-Nenstadt. 

Zwei  Lehrstellen  für  Turnen,  und  zwar  am  niederSsterreichischen  Landes- 
Real-  nnd  Obergymnasinm  in  St  Polten  nnd  an  der  niederSsterreichischen  Landes- 
Oberreal-  nnd  Handelsschule  in  Krems. 


124  Konkan-Atuschreibiingen.  Stück  X. 

Eine  Lehrstelle  für  Zeichnen  am  niederSsterreichisekeii  Landes-Real' 
gymnasinm  in  Klosternenburg. 

Eine  Lehrstelle  für  die  MuBikf&cher  am  mederSsteireicbischen  Landes* 
Lehrerseminar  in  Wiener-Nenstadt. 

Zwei  Präfekten-  nnd  Seminarlehrerstellen  der  mathematisch  •  tecb* 
nischen  Fachgruppe  an  Bürgerschulen  und  die  Stelle  eines  supplierend  en 
Übungsschallehrers  der  mathematisch-technischen  Fachgruppe  an  Bürger- 
schulen am  niederösterreicbiscben  Landes-Lehrerseminare  in  St.  P51ten. 

Vier  Supplentenstellen  für  Latein  als  Haupt-  und  Griechisch  und  Den tsch 
als  Nebenfächer  oder  Deutsch  als  Haupt-  und  klassische  Philologie  als  Nebenfach, 
und  zwar  drei  Stellen  am  niederösterreicbischen  Landes-Real-  nnd  Obergymnasinm  in 
St.  Polten  und  eine  Stelle  am  niederSsterreichischen  Landes-Real-  nnd  Ober- 
gymnasinm  in  Stockeran.  Mit  dieser  letzteren  ist  zugleich  die  Präfektenstelle  am 
dortigen  Eonvikte  verbunden. 

Eine  Supplentenstelle  für  darstellende  Geometrie  an  der  nieder- 
Ssterreichischen  Landes-Oberrealschnle  in  Wiener-Nenstadt. 

Die  Professoren  der  niederösterreicbischen  Landes-Mittelschulen  stehen  in  der  IX.,  beziehongs- 
weise  YHI.  und  YII.  Rangsklasse  der  niederösterreicbischen  Landesbeamten  mit  einem  Gmnd- 
gehalte  von  3000  Kronen  in  der  IX.,  3200  Kronen  in  der  YIII.  nnd  3400  Kronen  in  der 
yn.  Rangsklasse. 

Der  Anspruch  auf  Quinquennalzulagen  ist  derselbe,  wie  im  Staatsdienste. 

Das  Quartiergeld,  welches  je  um  eine  Gebaltsstufe  höher  ist  als  bei  der  entsprechenden 
Kategorie  der  Staatsbeamten,  ist  in  die  Pension  einrechenbar. 

Den  Supplenten  an  den  niederöslerreichisefaen  Landes-Mittelschulen  wird  nach  erlang;ter 
Lehrbefthignng  eine  Jahresremuneration  von  2000  Kronen,  yor  erlangter  Lehrbefähignng  eine 
Jahresremnneration  von  1800  Kronen  gewährt. 

Mit  der  Supplentenstelle  in  S  t  o  c  k  e  r  a  u  ist  der  Pr&fektendienst  an  dem  dortigen  Konvikle 
verbunden,  für  den  nebst  einer  Remuneration  die  freie  Station  gewährt  wird. 

Mit  den  zwei  Präfekten-  und  Seminarlehrerstellen  in  St.  Polten  ist  ein  Jahres- 
gehalt von  1800  Kronen,  ein  Naturalquartier  und  halbes  Qnartiergeld  Ton  200  Kronen 
verbunden. 

Die  Musik-  und  Turnlehrer  stehen  im  Range  und  in  den  Bezügen  den  Übungsschallehrem 
an  den  niederösterreichischen  Landes-Lehrerseminarien   gleich. 

Die  Bewerber  um  Supplentenstellen  haben  in  ihrem  Gesuche  ausdrücklich  anzugeben,  ob 
sie  sich  nur  um  eine  bestimmte  Stelle  bewerben  oder  bereit  sind,  auch  eine  andere  Stelle  im 
niederösterreichischen  Landesdienste  anzunehmen  und  ob  sie  bereit  sind,  den  Präfektendienat 
zu  übernehmen. 

Die  entsprechend  qualifizierten  Bewerber  haben  ihre  gehörig  belegten  Gesuche,  eventuell 
im  Dienstwege,  bis  25.  Mai  d.  J.  beim  Landes- Ausschusse  für  Niederösterreich 
in  Wien,  I.,  Herrengasse  13,  einzureichen. 

An  dem  mit  dem  Öffentlichkeits-  nnd  ReziprozitStsrechte  ausgestatteten  Kavier 
Franz  Josef- Landes -Gymnasium  in  Pettan  gelangt  mit  Beginn  des  nächsten  Schaljahres 
die  Religionslehrerstelle  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  B.»0.-BL 
Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  bezüglichen  Gesuche  mit  dem  Nachweise  der  Lehrbefähigung  für  Erteilung  des 
Religionsunterrichtes  an  Mittelschulen  sind  bis  10.  Juni  d.  J.  an  den  steiermärkiichea 
Landes-Ausschuß  zu  leiten. 


Stack  X.  Konkan-AoBSchreibnogen.  125 

Am  Siaats-Ülltergymiiasinm  in  Gottschee  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  normalm&ßigen  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Mai  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Erain  in  Laibach  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  B.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzuführen. 


Am  8Uiats*6ymnasinin  mit  hSbmiseher  Unterrichtssprache  in  Pilsen  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  die  Direktorstelle  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,    R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  5.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Olmfitz  gelangt  mit 

Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Hauptfach, 
klassische  Philologie  als  Nebenfach  mit  subsidiärer  Verwendung  für  philosophische 
Propädeutik  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  10.  Juni  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etwa 
beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjahren  ersichtlich  zu  machen. 


Am  I.  Staats-fiymnasinm  in  Czernowitz  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
die  definitive  Lehrstelle  eines  griechisch-orientalischen  Religionslehrers 
mit  rumänischer  Unterrichtssprache,  und  zwar  mit  den  in  den  §§  1  uiid  2  des  Gesetzes  vom 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  mit  dem  Maturitätszeugnisse  und  dem  legalen  Nachweis  der  Lehrbefähigung  für 
Mittelschulen  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Mai  d.  J.  bei  dem  k.  k.  Landes- 
schulrate für  die  Bukowina  in  Czernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 


An  der  Landes  -  Oberrealschnle  in  Znaim  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  zwei  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer  und 

2.  eine    Lehrstelle    für    Mathematik    und    darstellende    Geometrie 

als  Hauptfächer. 

Die  letztgenannte  Stelle  wird  gegebenenfalls  auch  provisorisch  besetzt. 

Bewerber  um  diese  Stellen,  haben  ihre  vollständig  belegten  Gesuche  bis  30.  Mai  d.  J. 
im  vorgeschriebenen  Wege  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn 
einzureichen  und  in  ihnen  etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  von  Dienstjahren  ersichtlich 
zu  machen. 


126  Konkurs- ADBBchreibnngen.  Stock  X. 


An  der  Staats- Oberrealschllle  in  Innsbrnck  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahren 
1905/1906  die  Stelle  eines  Assistenten  für  das  Freihandzeichnen  zur 
Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  die  an  die  Direktion  der  Anstalt  gerichteten  Gesuche 
bis  10.  Juni  d.  J.  an  dieselbe  einzusenden. 

Beim  Mangel  geprüfter  Bewerber  werden  auch  ungeprüfte  berücksichtigt. 

Dem  Assistenten  dürfte  eine  Dienstleistung  von  etwa  16  Stunden  wöchentlich  sageieih 
werden,  deren  Remunerierung  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  erfolgt 


An  der  Landes- ünterrealschnle  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Aaspitz 

gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  französische  UDd 
deutsche  Sprache  zur  definitiven  oder  provisorischen  Besetzung;  gegebenenfalls  wird  flLr 
diese  Fächer  auch  ein  ungeprüfter  Supplent  aufgenommen. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  Gesuche  bis  7.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Land  es- 
schulrate  fürM&hren  in  Brunn  einzubringen,  die  Bewerber  um  die  Supplentenstelle  ihre 
Gesuche  an  die  Direktion  der  Anstalt  zu  richten. 


An  der  k.  nnd  k.  Marine-Unterrealschnle  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  for 
Deutsch  und  Französisch,  eventuell  Deutsch  und  Englisch  als  HauptfUcher  zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitltszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Quartiersentschädignng  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  anf  fünf 
Quinquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  nnd  im  Falle  eintretender  Dienstuntanglichkeit  der  Ansprach  auf  Pensionierung 
nach  den  hieftlr  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellnng  gebührt 
überdies  ein  Equipierungsbeitrag  von  160  Kronen. 

Das  Lebrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Unterrealschnle  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten für  das  Lehrfach ;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  können  auf  Grund 
einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alterszulage 
in  die  YIII.,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  Vn.  Rangsklasse  befördert 
werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  eii^fthrigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Ernennung  sowohl  fUr  die  Bemessung  der  Quinquennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  baben  ihre  an  das  k.  und  k.  Reichs-Kriegs-Ministerium  „Marine-Sektion* 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  nnd  k.  Hafen* 
Admiralate  in  Pola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Lebensjahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbef&higung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  Reiseronchaft 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kaozlei  des  k.  und  k.  Reichs-Kriep* 
Ministeriums  „Marine- Sektion"  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 


Stück  X.  Konkurs- AoBBchreibimgei].  127 


An  der  *k.  k.  Lehrerinnen bildnngsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
Prag  kommt  mit  Beginn  des  I.  Semesters  des  Schn^ahres  1905/1906  eine  provisorische 
Hanptlekrerstelle  für  Mathematik  und  Freihandzeichnen  mit  den  normal- 
müßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  22.  Mai  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  f&r  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  dentscher  Unterrichtssprache  in 
Bndweis  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  die  definitive  Lehrstelle  für 
katholische  Religion  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen  oder  in 
der  Eigenschaft  eines  Supplenten  an  Mittelschulen  zugebrachten  Dienstzeit  sind  im  Gesnch'e 
ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachtrilglich  erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt 
werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  bShmischen  Staats-Oewerbeschnle  in  Pilsen  gelangen  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1 905/1 906,  das  ist  vom  1.  September  d.  J.,  zwei  Lehrstellen  zur  Besetzung, 
und  zwar: 

1.  Eine    Fachvorstandstelle    für     die    m  e  c  h  a  n  i  s  c  h  - 1  e  c  h  n  i  s  ch  e 

Abteilung,  eventuell  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  die  mechanisch- 
technischen Fächer  und 

2.  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  die  böhmische  und  deutsche  Sprache. 

Mit  der  Fachvorstandstelle  ist  der  Gehalt  der  VUI.  Rangsklasse  jährlicher  3600  Kronen, 
die  Aktivitätsznlage  jährlicher  720  Kronen  und  eine  Funktionszuiage  jährlicher  1200  Kronen, 
mit  jeder  der  wirklichen  Lehrstellen  der  Gehalt  der  IX.  Rangsklasse  von  2800  Kronen  und  die 
Aktivitätszulage  von  jährlich  600  Kronen  verbunden;  weiter  hat  jede  der  Stellen  Ansprach 
auf  fünf  Quinquennalzulagen,  die  ersten  zwei  mit  je  400  Kronen,  die  letzten  drei  mit  je 
600  Kronen  jährlich. 

Bezüglich  der  Kriangung  der  YIII.  und  VII.  Rangsklasse  und  der  Anrechnung  von  Dienst- 
Jahren  gelten    die  Bestimmungen    des  Gesetzes    vom    19.  September  1898,   R.-G.-Bl.  Nr.   175. 

Die  Bewerber  um  die  Stelle  ad  1.  haben  den  Nachweis  über  die  ordnungsgemäße 
Absolvierung  des  Maschinenbaufaches  an  einer  technischen  Hochschule  und  die  Verwendung  in 
der  technischen  Praxis  zu  erbringen.  Werkstätten-  und  elektrotechnische  Praxis 
findet  besondere  Berücksichtigung. 

Die  Bewerber  um  die  Stelle  ad  2.  haben  sich  mit  dem  Lehrbefähigungszeugnisse  für 
Mittelschulen  auszuweisen.  Auf  eine  eventuelle,  spezielle  Eignung  zum  Unterrichte  in  Geschäfts- 
aufsätzen und  Buchführung  wird  Wert  gelegt. 

Alle  Bewerber  haben  ihre  vorschriftsmäßig  gestempelten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für 
Kultus  und  Unterricht  in  Wien  gerichteten  Gesuche,  welchen  außer  den  obzitierten  Nachweisen 
noch  das  curriculum  vitae,  das  Zeugnis  über  die  eventuelle  Verwendung  im  Lehramte  und  das 
von  der  Zuständigkeitsgemeinde  ausgestellte  und  der  zugehörigen  Bezirkshauptmannschaft  vidierte 
Unbescholtenheitszeugnis  —  mit  Namhaftmachung  des  Ausstellungszweckes  —  beiznschließen 
sind,  bei  der  Direktion  der  k.  k,  bphmipphen  Staats-Gewerbescbule  in 
Pilsen  bis  31.  Mai  d.  J.  einzubringen. 


128  KoDkun-Aasschreibaogen.  Stack  X. 

An  der  k.  k.  deutseheu  Staats-Gewerbesehnle  in  Brfinn  gelangt  mit  i.  Augast  d.  J. 

die  Fachvorstandstelle  für  die  elektrotechnische  Abteilung  zur  Besetsong. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Jahresgehalt  der  YIII.  Rangsklasse  von  3600  Kronen,  die 
Aktivitätszulage  jährlicher  720  Kronen,  eine  Funktionsznlage  jährlicher  200  Kronen,  sowie  der 
Anspruch  auf  2  Quinquennalzulagen  im  Betrage  von  je  400  Kronen  und  sodann  auf  3  Quin* 
quennalzulagen  von  je  600  Kronen  verbunden. 

Femer  kann  bei  der  Ernennung  die  bisherige  Verwendung  in  der  technischen  Praxis  bii 
zu  fünf  Jahren  als  Dienstzeit  in  Anrechnung  gebracht  werden. 

Weiters  gelangt  an  derselben  Anstalt  mit  1.  September  d.  J.  eine  Lehrstelle  für 
deutsche  Sprache,  Geographie  und  Geschichte  (letztere  Gegenstände  als  Neben- 
fächer)  in  der  IX.  Rangsklasse  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  jährlicher 
600  Kronen,  der  Anspruch  auf  2  Quinquennalzulagen  von  je  400  Kronen  und  sodann  anf 
3  Quinquennalzulagen  von  je  600  Kronen,  sowie  nach  Erreichung  der  3.  Quinquennalzolage 
die  Aussicht  auf  Beförderung  in  die  YIII.  Rangsklasse  mit  einem  Jahresgehalte  von  3600  Kronen 
und  der  Aktivitätszulage  von  720  Kronen  verbunden. 

Die  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  in  Wien  gerichteten,  vorschrifts- 
mäßig gestempelten  Gesuche  um  diese  Lehrstellen  sind  bis  31.  Mai  d.  J.  bei  der 
Direktion    der   k.   k.    deutschen    Staats-Gewerbeschule   in  Brttnn  einzureichen. 

Jedem  Bewerbungsgesuche  ist  beizuschließen :  die  Beschreibung  des  Lebenslaufes,  der  Tauf- 
oder  Geburtsschein,  der  Heimatsschein,  die  Studien-,  Lehrbefähigungs-  und  Yerwendungszengnisse 
und  sofern  der  Bewerber  nicht  bereits  im  Staatsdienste  steht,  ein  von  der  Heimatsgemeinde 
ausgestelltes  und  von  der  zuständigen  politischen  Behörde  vidiertes  ünbescholtenheitszeugnis,  ans 
welchem  der  Zweck  der  Ausstellung  zu  entnehmen  ist. 


An  der  k.  k.  Lehranstalt  ffir  Textilindastrie  in  Ascb,  welche  im  Range  einer 
Staats-Gewerbeschule  steht,  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehr- 
stelle in  der  IX.  Rangsklasse  für  Deutsch  und  Geschichte  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von 
500  Kronen  sowie  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  von  zweimal  400  Kronen  and 
dreimal  600  Kronen  verbunden.  Für  die  Erlangung  der  YIII.  und  YII.  Rangsklasse,  in  denen 
der  Stammgehalt  3600  Kronen  beträgt,  sowie  für  die  Anrechnung  von  Diensfjahren  sind  die 
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom   19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   175,  maßgebend. 

Die  Bewerber,  welche  die  Befähigung  fÜrDeutsch  oder  Geschichte  an  Mittelschulen 
nachzuweisen  haben,  wollen  die  an  das  k.  k.  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht  in  Wien 
zu  richtenden  Gesuche  mit  einer  Lebensbeschreibung,  mit  den  Prüfnngs-  und  Yerwendungs- 
Zeugnissen,  femer  mit  einer  Qualifikationstabelle  oder  für  den  Fall,  als  der  Bewerber  sich  noch 
nicht  in  Staatsstellung  befindet,  mit  einem  von  der  Heimatsgemeinde  ausgestellten  und  von  der 
kompetenten  politischen  Behörde  bestätigten  Wohlverhaltungszeugnisse  belegen  und  bis  23.  Mai  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  genannten  Lehranstalt  einbringen. 


An  der  Kommnnal-Handelsscbnle  in  Brüx  gelangt  am  15.  September  d.  J.  eine 
Supplentenstelle  für  kaufmännische  Fächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  fachliche  Befähigung  durch  die  mit  Erfolg  abgelegte 
Lehramtsprüfung  für  Handelsschulen  (I.  Fachgruppe)  nachzuweisen. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  jährlicher  Gehalt  von  2000  Kronen  verbunden. 

In  Ermangelung  eines  geprüften  Bewerbers  können  auch  Lehramtskandidaten  in  Betracht 
gezogen  werden.  Der  Gehalt  für  einen  nicht  geprüften  Bewerber  beträgt  1600  Kronen. 

Die  ordnungsgemäß  belegten  Gesuche  sind  im  Wege  der  Direktion  an  das  Kuratorium 
der  Kommunal-Handelsschule  in  Brüz  bis  1.  Juni  einzusenden. 


St&ek  X.  Konkim-AaBBchreibimgeo.  129 


An  der  Landes-Realschale  mit  böhmischer  UnterrichtsspraGhe  in  Teltsch  gelangen 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  zur  Besetzung, 
and  zwar: 

eine   Lehrstelle   fUr  Mathematik    und   darstellende  Geometrie   und 

eine  Lehrstelle  für  Natorgeschichte  mit  zwei  Nebenfächern. 

Bewerber  nm  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,   haben 

ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Aosuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 

Diens^'ahren   im    vorgeschriebenen    Dienstwege    bis    20.   Juni    d.   J.    beim    k.   k.    Landes- 

Bchulrate  fttr  Mähren  in  BrUnn  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Lehrerhildungsanstalt  mit  kroatischer  oder  serbischer  Unterrichts- 
sprache in  BorgO-ErizzO  kommt  eine  definitive  Hauptlehrerstelle  für  Land- 
wirtschaft, Naturgeschichte  und  Physik  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Lehrstelle  sind  die  normalmäßigen  Bezüge  verbunden. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  in  der  Eigenschaft  eines 
Übungsschullehrers  an  staatlichen  Übungsschulen  oder  eines  Supplenten  an  Mittelschulen  zugebrachten 
Dienstzeit  sind  im  Eompetenzgesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen.  Nachtrilglich  erhobene 
Ansprüche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Die  mit  den  Dienstesdokumenten  und  der  Diensttabelle  versehenen  Kompetenzgesuche  sind 
im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  binnen  vier  Wochen  nach  der  ersten  Veröffent- 
lichung dieser  Kundmachung  im  Amtsblatte  beim  k.  k.  Landesschulrate 
für  Dalmatien  in  Zara  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Fachschnle  fBr  Tischlerei  in  Mariano  kommt  mit  15.  September  d.  J. 
eine  Werkmeisterstelle  für  Tischlerei  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  folgende  Bedingungen  zu  erfttllen: 

1.  Unterrichtssprache    italienisch;    die   Kenntnis    der    deutschen    Sprache    erwünscht; 
österreichische  Staatsbürgerschaft ; 

2.  derselbe    soll    eine   Fachschule    ftlr   Tischlerei   absolviert   haben;    wovon   bei    vorzüglicher 
Qualifikation  eventuell  abgesehen  werden  kann; 

3.  mindestens  fünf  Jahre  in  der  Praxis  in  Verwendung  gestanden  sein; 

4.  das  dreißigste  Lebensjahr  nicht  überschritten  haben; 

5.  die  Befähigung  besitzen,  die  Werkstättenbuchftlhrung  zu  übernehmen. 

Die  Anstellung  erfolgt  im  Sinne  der  Ministerial- Verordnung  vom  6.  Februar  1897,  Z.  32108 
ex  1896  (Minist.-Vdgsbl.  Nr.  15)  und  vom  12.  Dezember  1899,  Z.  31962  (Minist. -Vdgsbl. 
Nr.  5  ex  1900),  mit  einer  j&brlichen  Renumeration  von  1800  Kronen,  die  nach  Leistungs- 
fähigkeit auch  erhöht  werden  kann. 

Die  mit  den  nötigen  Zeugnissen  versehenen  Gesuche  sind  bis  15.  Juni  d.  J.  an  die 
Direktion  der  k.  k.  Fachschule  für  Tischlerei  in  Mariano  einzusenden. 

Später  einlangende  Gesuche  finden  keine  Berücksichtigung. 


130 


Stack  X. 


Die  nachbenannten 

nSlavisclien  ETirclienbüclier  des  griechiscli-orieiitalisclien  Ritus'', 

sind  bei  der  k.  k.  SchulbQcherverlags-Direktion  in  Wien 
(L«  SohwarienbergstraSe  6)» 

als  Kommissions- Artikel  des  hohen  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht 

vorrätig  und   können    bei    derselben   gegen   Barbezahlung  bezogen  werden. 

Nur  hinsichtlich  der  mit  *  (Sternchen)  bezeichneten  Artikel  wird  die  Proviaion  im  ttblicheo 

Ausmaße  gewährt. 


2i 


s 


Feine  Ausgabe. 

Apostolon 

6B4NrfAioN  (Eyangelion),  in  braunem  Chagrinleder,  mit  Gk)ld- 
linien  ohne  Schließen 

—   —  in  braunem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen 

mit  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen    

in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  vergoldet, 

Moirä-Papiervorsatz  und  vergoldete  Schließen  .... 

TpioAioN«  (Triodion), 

flNAOA^rioH&  (Anthologien), 

Oktohx«  I.  A.  (Oktoich  I.  Teil), 
.       II.  A.  (      „       II.     „     ), 

IlfNTHKOcTAps  (Pentikostar), 

ei\S)KiBNHiCft  (Sluiebnik), 

TpfBNHK&  (Trebnik) 

^Hacocaobb  (Öasoslov),  broschiert 

* —  —  in  braunem  Chagrinleder,  mit  Goldlinien,  ohne  Schließen 

* in  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen  

• in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  vergoldet« 

Moire-Papiervorsatz  und  vergoldeten  Schließen  .    .    . 

^«TAATHpi  (Psalter),  broschiert 

* in  braunem  Chagrinleder,  mit  Goldlinien,  ohne  Schließen 

* in  rotem  Chagrinleder,  einfach  vergoldet  mit  Bronze- 
Schließen  

* in  rotem  Chagrinleder,  mit  Goldschnitt,  reich  vergoldet, 

Moire-Papiervorsatz  und  vergoldeten  Schließen  .    .    . 


illllll 


Prell  fr.  Staek 

1 

1 
1 

1 

"1 

KJ 

b 

K 

h 

K 

b 

16 

56 

— 

— 

16 

56 

25 

88 

8 

— 

33 

88 

25 

88 

10 

— 

35 

88 

25 

88 

16 

— 

41 

88 

25 

88 

29 



54 

88 

22 

— 

28 

— 

50 

— 

20 

— 

28 

— 

48 

— 

18 

— 

28 

— 

46 

16 

— 

28 

— 

44 

— 

14 

— 

28 

— 

42 

— 

6 

— 

14 

— 

20 

— 

6 

80 

14 

— 

20 

80 

2 

76 

— 

16 

2 

92 

2 

76 

8 

34 

11 

10 

2 

76 

11 

12 

13 

88 

2 

76 

14 

60 

17 

36 

3 

— 

— 

16 

3 

16 

3 

— 

8 

34 

11 

34 

3 

— 

11 

12 

14 

12 

3 

14 

60 

17 

60 

Stack  X. 


131 


Gewöhnliche  Ausgabe. 


.S.-i3"a*'2  ö 

^  rf"  s.a  a<g 


TpUAl^Hft  (Triodion), 
flHAOAorioN&  (Anthologion), 
Oktonxk  I.  A-  (Oktoich  I.  Teil), 
»       II.  A.  (      .      IL     .    ), 
niHTHKOCTipiL  (PeDükostar), 
6A93KfBHHKs  (Sluiebnik), 
TpfBHHKiL  (Trebnik) 

*Hacoca^b&  (Öasodov),  broschiert 

* Papierband,  Rücken  und  Ecken  mit  gepreßter  Leinwand 

aberzogen  und  Goldtitel  am  Rücken 

* Leinwandeinband,  Rücken  und  Ecken  in  Chagrinleder 

und  einfach  vergoldet 

* Ledereinband   mit  Marmorschnitt,   vergoldet   und    mit 

Messing-Schließen 

*i^AiiTHpii  (Psalter),  broschiert 

* Papierband,  Rücken  und  Ecken  mit  gepreßter  Leinwand 

überzogen  und  Ooldtitel  am  Rücken 

* Leinwandeinband,  Rücken  und  Ecken  in  Chagrinleder 

und  einfach  vergoldet 

* Ledereinband    mit  Marmorschnitt,  vergoldet   und   mit 

Messing-Schließen 

Proskomidiar 

^EAAr^AipCTBfHNoe  m  T^t  ErS  hoaJhIi  coaipuiifuio«  an) 
p^xcAiNiA  (s  drricTi)  A  tisonminU  (kb.  OiiiTiMspU)  «riv 
ijanipiTopciuro  A  xpiAi bck«  -  a  nocriAhf ckap w  aiAriMicTBi 
^piNi4-livcH$i  I.  (Gebete  für  den  Landesfürsten.)  2Va6og.  4^ 
mit  dem  Bildnisse  des  Kaisers  Franz  Joseph  L,  Lwd.-Rück. 

Mineja  obstqa 

Irmologion 


Prell  pr.  Stflek 

1 
1 

1 

^1 

K 

h 

K 

h 

K 

h 

16 

..^ 

8 

24 



14 

~ 

8 

22 

— 

12 

— 

8 

— 

20 

— 

12 

— 

8 

— 

20 

— 

10 

— 

8 

— 

18 

— 

6 

— 

4 

— 

10 

— 

6 

80 

4 

— 

10 

80 

1 

84 

— 

16 

2 

— 

1 

84 

1 

12 

2 

96 

1 

84 

2 

80 

4 

64 

1 

84 

4 

38 

6 

22 

2 

— 

— 

16 

2 

16 

2 

— 

1 

12 

3 

12 

2 

— 

2 

80 

4 

80 

2 

— 

4 

38 

6 

38 

20 

20 

54 

20 

74 

10 

30 

5 

— 

15 

30 

4 

96 

5 

— 

9 

96 

132  Stack  X. 

i 

I  In  Kommission  beim  k.k.  Schnlbücher-Verlage  in  Wien,  L,  Schwarzenberg- 
Straße  5,  ist  die  dritte,  aus  24  schwarzen  und  1  farbigen  Blatt 
bestehende  Serie  der  von  der  Gesellschaft  für  vervielfältigende  Kunst 
in  Wien  herausgegebenen 

Bilderbogen  für  Schule  und  Haus 

in  der  Volksansgabe,  mit  dem  Texte  in  deutscher  Sprache  erschienen.  Das 
Papierformat  eines  jeden  Bilderbogens  ist  48X37  cm,  die  Bildfläche 
ungefähr  35X28  cm. 

Der  Ladenpreis  der  ganzen  Serie  ist  mit  2  K  60  h  =  1  fl.  30  kr., 
jener  der  Einzelbogen,  und  zwar  der  schwarzen  mit  ä  10  h  =  5  kr., 
des  farbigen  mit  ä  20  h  =  10  kr.  festgesetzt. 

Ein  eleganter  Umschlag  zur  ganzen  Serie  kostet  40  h  =  20  kr. 

S  Weniger  als  10  Einzelbogen  werden  nicht  abgegeben. 

jl  Die  erschienene  dritte  Serie  enthält  folgende  25  Bogen: 

jl      Nr.  51.  König  SalomoD F.  Jenewein. 

^        „  52.  Marienlegende  II P.  Stach iewi es. 

jl  *)   n  S3.  Schneewittchen H.  Lefler. 

^        „  54.  Romanische  Stadt 0.  Friedrich. 

9  55.  Gothische  Bnrganlage R.  Bernt 

„  56.  Das  Wohnhaus  der  gothischen  Bauweise      .  .  R.  Hammel. 

„  57.  Reisen  im  Mittelalter G.  Hassmann.  i 

^        „  58.  Landsknechte       ....           H.  Schwaiger.  i 

tf        I»  59.  Volksfest  zur  Zeit  Kaiser  Maximilians  I.     .     .     .  H.  Schwaiger.  j 

3        „  60.  Kaiser  Ferdinand  n 0.  Friedrich.  l 

jl        n  61.  Bauemelend  zur  Zeit  des  dreißigjährigen  Krieges  0.  Friedrich.  j 

i        ,f  ^2,  Straßen  und  Wege  zur  Zeit  des  dreißigj&hr.  Krieges  .  A.  F.  S  e  1  i  g m  a n  n.  i 

„  63.  Stadt-  und  Landleben   zur  Zeit  des  dreißigjährigen  ^ 

Krieges J.Urhan  undH.Lefler.  j 

y,  64.  Lagerleben  zur  Zeit  des  dreißigjährigen  Krieges  0.  Friedrich.  i 

„  65.  Jagd  zur  Zeit  Karls  VI 0.  Friedrich.  i 

„  66.  Befestigungen  im  XVm.  Jahrhundert      .     .     .     .  A.  ▼.  Pflttgl.  i 

„  67.  Moderne  Kriegsschiffe A.  y.  Pflttgl.  \ 

'^        „  68.  Wien R.  Bernt.  j 

#        „  69.  Budapest R.  Nidler.  ] 

„  70.  Graz          H.  Wilt.  j 

„  71.  Die  Donau  von  Regensburg  bis  Passan  .     .     .     .  R.  Russ.  i 

„  72.  Der  Karst E.  ▼.  Lichtenfels.  \ 

„  73.  Bauemieben M.  SuppantBchitsch.s 

„  74.  Bären A,  Pock.  5 

„  75.  Rinder St.  Simony.  1 

*)  Die  Tafel  53  ist  farbig.  ] 

Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  ftlr  Kultus  und  Unterricht  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


133 
Jahrgang  1905.  Stuek  XI. 

Beilage  znm  Yerordnungsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Ministeriams  für  Knltos  nnd  Unterricht 


Fersonalnachrichten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  10.  Mai  d.  J. 
dem  zweiten  infulierten  Prälaten  und  Archidiakon  an  dem  Eathedralkapitel  in  Brunn  Johann 
Baptist  Vojt^ch  das  Eomtarkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu 
verleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Mai  d.  J. 
dem  Pfarrdechant  Theodor  Stodulka  in  Briesau  das  Bitterkreuz  des  Franz 
Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1 .  Mai  d.  J. 
dem  Pfarrer  und  Personaldechant  Josef  Hornof  in  Michelob  das  goldene  Verdienst- 
kreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  Mai  d.  J. 
dem  Pfarrer  in  St.  Bernhard  Johann  Alzingcr  das  goldene  Yerdienstkreuz  mit 
jder  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  14.  Mai  d.  J. 
dem  römisch-katholischen  Pfarrer  in  Karlsberg  Josef  Raschke  das  goldene  Yerdienst- 
kreuz mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  Mai  d.  J. 
dem  Pfarrverweser  in  Gainfarn,  Benediktiner-Ordenspriester  Julius  Bratke  das  goldene 
Yerdienstkreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 7.  Mai  d.  J. 
der  Provinzoberin  der  Schwestern  vom  heiligen  Kreuze  in  Linz  Maria  Borromäa  Hillcnbrand 
das  goldene  Yerdienstkreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  15.  Mai  d.  J. 
der  Direktorin  der  Privat  -  Lehrerinnenbildungsanstalt  der  Schwestern  vom  heiligen  Kreuze  in 
Eger  Schwester  Klothildis  Schröck  das  goldene  Yerdienstkreuz  mit  der  Krone 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Ms^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  Mai  d.  J. 
dem  pensionierten  Oberlehrer  Heinrich  Pehm  in  Himberg  das  goldene  Yerdienst- 
kreuz a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  Mai  d.  J. 
dem  Oberlehrer  an  der  Yolksschule  in  D o b f  i v,  Direktor  Anton  Drachovsky  das  goldene 
Yerdienstkreuz  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


134  Penonalnachrichten.  StQck  XI. 


Seine  k.  and  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  7.  Mai  d.  J. 
dem  pensionierten  Oberlehrer,  Direktor  Johann  Urban  in  Kopidlno  das  silberne 
Yerdienstkrenz  mit  der  Krone  a.  g.  zn  verleihen  gemht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  AllerhöchBter  Entschließung  vom  1 0.  Mai  d.  J. 
dem  pensionierten  Oberlehrer  Anton  Hichorl  in  Malestig  das  silberne  Yerdienst- 
krenz mit  der  Krone  a.  g.  zu  yerleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 5.  Mai  d.  J. 
dem  pensionierten  Oberlehrer  Michael  Eustachiewicz  in  Gifzkowice  das  silberne 
Yerdienstkrenz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  Terleihen  gemht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  rom  1 9.  Mai  d.  J. 
a.  g.  zu  gestatten  gemht,  daß  dem  Sektionschef  im  Ruhestande  Dr.  Johann  Ritter  ?oq 
Spaan  aus  Anlaß  der  von  ihm  angesuchten  Enthebung  von  der  Funktion  als  Präses  der  rechts- 
historischen Staatsprilfungskommission  in  W  i  e  n  für  seine  vie^ährige,  ausgezeichnete  Wirksamkeit 
in  dieser  Eigenschaft  die  Allerhöchste  Anerkennung  ausgesprochen  werde. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miy'estilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließnng  vom  9.  Mai  d.  J 
dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag-Tischlergjiss^ 
Theophil  BanSe  aus  Anlaß  der  von  ihm  erbetenen  Yersetzung  in  den  bleibenden  Rnheftaod 
taxfrei  den  Titel  eines  Schulrates  a.  g.  zu  yerleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  23 •  April  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  Dr.  Josef  Pekai^  zum  ordentlichen  Professor  der 
österreichischen  Geschichte  an  der  böhmischen  Universität  in  Prag  a.  g- 
zu  ernennen  geruht. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  im  Gmnde  des  §  7,  Absatz  6  des  Gesetzes 
vom  29.  Jänner  1905,  L.-G.-Bl.  Nr.  27  fUr  Mähren,  den  Lehrer  Anton  Yrbka  in  Kloster- 
brück  zum  Mitgliede  und  den  Oberlehrer  Josef  Bielig  in  Böhmisch-Lieban  zuio 
Ersatzmitgliede  für  den  deutschen  Disziplinarsenat,  sowie  den  Oberlebrer 
Franz  Blkilkf  in  Kohoutovic  zum  Mitgliede  und  den  Bttrgerschullehrer  Josef  BartOfl 
in  Königsfeld  zum  Ersatzmitgliede  für  den  böhmischen  Disziplinarsenat 
bei  dem  k.  k.  Landesschulrate  in  Mähren  ernannt. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  den  Professor  an  der  Staats-Gewerbescbole 
in  Reichenberg  Johann  Hartl  als  Regierungskommissär  fUr  die  Inspektion 
der  gewerblichen  Fortbildungsschulen  inArnau,  Braunau,  Freiheit,  Hoben* 
elbe,  Jungbuch,  Marschendorf  I.  Teil,  Marschendorf  lY.  Teil,  Ober-Allstadt, 
Parschnitz,  Pilnikau,  Schatzlar  und  Trautenan  für  die  restliche  Daner  der 
laufenden  Funktionsperiode,  das  ist  bis  zum  31.  Dezember  1906,  bestellt. 


stock  XI.  PenonalnacluriclLten.  135 


Vom  Minister  fUr  Kultus  and  Unterricht  wurden  ernannt: 

sum  Mitgliede 

der  judiziellen  StaatsprBfangskoiiiiiiissioii  in  Graz  der  PrlTatdozent/ünlTersitäts- 
sekretär  Dr.  Karl  Lamp, 

der  Prfifangskoinmission  ffir  allgemeine  Volks-  nnd  ffir  Bflrgersclinlen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  in  Badweis  für  den  Rest  der  laufenden  Funktlonsperlode  der 
Masiklehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Budweis  Matthias  ThSner, 

snm  Besirksschulinspektor 

fnr  den  IL  Wiener  Inspektionsbezirk  der  Hauptlehrer  an  der  k.  k.  Lehrerinnen- 
bildangsanstalt  in  Wien  Karl  Schwalm, 

fBr  den  Schnlbezirk  Nennkirchen  auf  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktions- 
periode der  BOrgerschullehrer  in  Wien  Anton  Kasper, 

für  die  bShmischen  Schnlen  des  Schnlbezirkes  Selöan  der  BOrgerschullehrer 
Josef  Zn?ni£ek  in  Taus, 

8iim  Direktor 

der  Fachschule  ffir  Holzbearbeitung  in  Uallstatt  der  Professor  Leopold 
PoUeritzer, 

Eum  wiTkliolien  israelitisolien  Beligionslehrer  ad  personam 

am  II.  Staats-Gymnasinm  in  Lemberg  der  israelitische  Religionslehrer  an  dieser 
Anstalt  Dr.  Bernhard  Hausuer, 

snm  ÜbungsBohnllehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Bozen  der  Volksschuliehrer  Rudolf  Bachlechner 
in  Bozen, 

sum  Lehrer  in  der  X  Bangsklasse 

an  der  Fachschule  ffir  Uolzbearbeitung  in  Uallstatt  der  Fachlehrer  Johann 
Jagetitsch, 

an  der  Fachschule  ffir  Holzbearbeitung  in  Walachisch-Meseritsch  der  Emanuel 
Pelant, 

an  der  Fachschule  ffir  Keramik  in  Teplitz  -  SchSnau  der  Werkmeister  der 
XI.  Rangsklasse,    Fachlehrer  Anton  Heiuzl, 

stur  ÜbungsBchTüunterlehrerin  ad  personam 
an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Wien  die  Aushilfs-Kindergärtnerin  an  dieser 
Anstalt  Theresia  Heiuisch. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  auf  Grund  des  §  4  der  im  Einvernehmen  mit 
dem  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  erflossenen  Verordnung  des  Justizministeriums  vom 
31.  Juli  1896,  R.-G.-B1.  Nr.  151,  betreifend  die  Errichtung  von  Sachverständigen- 
Kollegien  in  Sachen  des  Urheberrechtes,  nach  Ahlauf  der  Funktionsdauer  des  1898 
bestellten  Sachyerstftndigen-Eollegiums  fttr  Urheberrechts- Angelegenheiten 
im  Bereiche  der  Literatur  in  Lemherg  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  ernannt: 

stun  Yorsitzenden 
Dr.  Anton  Matecki,  k.  k.  Universitätsprofessor  i.  R.,  Mitglied  des  Herrenhauses; 


136  Penonalnac&richten.  Stftck  XL 

Bum  Vorsitsenden-StellTertreter 
Dr.  Ludwig  Finkel,    ordentlicher  öffentlicher  Professor  der  Universität  in  Lemberg; 

gu.  Mitgliedern 
Ladislaus  Betza,  Sekretär  der  OssoliiiskiBcben  Nationalbibliothek  in  Lemberg, 
Hofrat  Dr.  Karl  Estreicher-Rozbierski,  emeritierter  Direktor  der  ünirersitätsbibliotiiek 
in  Erakaa, 

kaiserlichen  Rat  Ladislans  GnbryBOWicz,  Yerlagsbnchhändler  in  Lemberg, 

Dr.  Josef  Ealleubacb,  ordentlicher  öffentlicher  Professor  an  der  Universität  in  Lemberg, 

Dr.  Adalbert  Eftrzynski,  Direktor  der  Ossolinskischen  Nationalbibliqthek  in  Lemberg, 

Hofrat  Adam  Ritter  von  Krechowiecki,  Chefredakteur  der  „Lemberger  Zeitung^ , 

Dr.  Ludwig  Enbala,  Professor  am  Franz  Joseph-Gymnasium  in  Lemberg, 

Dr.  Josef  Tretiak,    ordentlicher  öffentlicher  Professor  an  der  Universität  in  Krakao. 


Der  Minister  fUr  Kultus  und  Unterricht  hat  im  Grunde  des  §  9,  Punkt  2,  der  Statotm 
des  Technolo^scben  Gewerbernnseams  zu  Mitgliedern  des  Euratoriams  dieser  Anstalt 
für  die  erste  dreyährige  Funktionsperiode  ernannt: 

den  HofiBchlosser  Ludwig  Biro, 

den  Chef  der  Firma  Portois  u.  Fix  Anton  Fix, 

den  Chef  der  Firma  Heinrich  Ulbrichs  Witwe  Wenzel  J.  Gedlicka, 

den  Hofrat  Professor  Leopold  Ritter  von  Hauffe,  Mitglied  des  HerrenhanseSi 

den  k.  und  k.  Artillerie- General-Ingenieur  Philipp  Heß, 

den  Oberbaurat  Professor  Karl  Hochenegg, 

den  kaiserlichen  Rat  Heinrich  Irmler, 

den  Oberbaurat  Eduard  Kaiser, 

den  Großindustriellen  Julius  Ritter  von  Eink,  Reichsrats- Abgeordneten  und  Präsidenten 
der  niederösterreichischen .  Handels-  und  Gewerbekammer, 

den  Fabrikanten  Max  Leidesdorf, 

den  Kommerzialrat  Wilhelm  Neuber, 

den  Generaldirektor  der  Siemens -Schuckert -Werke  Ferdinand  Nenreiter, 

Seine  Exzellenz  den  Markgrafen  Alexander  Pallayicini, 

den  Kommerzialrat  Heinrich  Vetter, 

den  dem  niederösterreichischen  Landesschulrate  zur  Dienstleistung  zugewiesenen  Bezirke 
hauptmann  Philipp  Freiherrn  von  Winkler. 

Als  Delegierte  des  Ministerinms  ffir  Kultus  und  Unterricht  für  die  ente 
Funktion speriode  des  Kuratoriums  wurden  der  Ministerialrat  Dr.  Adolf  M&Uer  und  der 
Inspektor  für  das  gewerbliche  Bildungswesen,  Facb?orstand  Professor  Heinrich  Leobner,  slf 
Delegierte  des  Handelsministeriums  der  Ministeriah-at  Dr.  Artur  Breycba  und  der 
Sektionsrat  Dr.  Alexander  Poppovid  nominiert. 

Dem  Kuratorium  gehören  weiter  für  die  erste  Funktionsperiode  auf  Grund  der  Bestimnone 
des  §  9,  Punkt  3,  der  Statuten  noch  die  folgenden  Vertreter  der  das  Technologische  6ewer^^* 
museum  subventionierenden  Behörden  und  Korporationen  an: 

des  niederösterreiebiscben  Gewerbevereines :  außer  dem  Präsidenten  desseibeo 
Konnnerzialrate  August  Denk  der  erste  Vizepräsident  Ingenieur  Johann  Österreicb^^« 
Hof-  und  Stadtzimmermeister,  der  zweite  Vizepräsident  Dr.  Josef  L.  Bfunstein,  Hof-  ^^ 
Gerichtsadvokat,  und  die  Mitglieder  kaiserlicher  Rat  Friedrich  Pollak,  Chef  der  Firto« 
D.  R.  Pollak  u.  Söhne,  und  Josef  Brttndel,  Direktor  des  Mariahilfer  Kredltvereines ; 


Stttck  XI.  PersonalDachrichten.  137 

des  niederSsterreicllischen  Landesansschasses :  das  Mitglied  desselben,  Regierangsrat 
Dr.  Albert  Oeßmann,  Reichsrats-  and  Landtags- Abgeordneter ; 

der  niederSsterreichischen  Handels-  und  Gewerbekammer:  deren  Vizepräsident 
Radolf  Kitsehelt; 

der  Reiehshanpt-  nnd  Residenzstadt  Wien:  der  VizebOrgermeister  Dr.  Josef 
Nenmayer,  der  Gemeinderat  Professor  Heinrich  Schmid  und  der  Magistratsrat  Wenzel 
Kienast; 

der  Gesellschaft  znr  Förderung  des  Technologischen  Gewerbemnsenms :  der 
Präsident  derselben  Oeneralrat  Adolf  Wiesenbnrg  Edler  von  Hochsee; 

des  Vereines  der  Ssterreichisch-nngarischen  Papierfabrikanten:  dessen  Komitee- 
mitglied  Eommerzialrat  Gotthard  Ton  Capellen; 

der  Genossenschaft  der  Maschinenbaner  nnd  Mechaniker  in  Wien:  deren 
Vorsteher  Franz  Laubek. 


Der  Minister  für  Ealtas  and  Unterricht  hat  die  Beschlüsse  der   betreffenden  Professoren- 
Kollegien 

aaf  Znlassang 
des    Dr.    Gastav    Wnnschheim    von    Lilienthal     als     Privatdozenten     für 
Zahnheilkande  and 

des  Dr.  Otto  Harburg  als  Privatdozenten  fttr  Nearologie 

an  der  medizinischen  Fakaltftt  der  ÜniverBität  in  Wien, 

des  Skriptors   des   niederösterreichischen  Landesarchivs   nnd  der  Bibliothek  Dr.  Viktor 
Bibl  als  Privatdozenten  für  allgemeine  Geschichte  der  Neuzeit, 

des    Dr.    Harold    Steinacker     als    Privatdozenten     fttr    Geschichte     des 
Mittelalters  and  historische  Hilfswissenschaften  nnd 

des  Dr.  Moritz  Kohn  als  Privatdozenten  fttr  organische  Chemie 
an  der  philosophischen  Fakult&t  der  Universität  in  Wien, 

des  Dr.  Kamill  Lhotik  Ritter  von  Lhota  als  Privatdozenten  fttr  Pharma- 
kologie 

an  der  medizinischen  Fakaltät  der  böhmischen  Universität  in  Prag, 

des    Dr.    Johann    Kapras     als    Privatdozenten     fttr    böhmische    Rechts- 
geschichte 

an  der  rechts-  nnd  staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  böhmischen  Universität  in  Prag, 

des  Dr.  Johann  Rozwadowski    als  Privatdozenten   fttr  Volkswirtschafts- 
lehre und  Volkswirtschaftspolitik 

an  der  rechts-  und  staatswissenBchaftlichen  Fakaltät   der  Universitilt  in  Lemberg, 

des  Assistenten  Dr.  techn.  Friedrich  B5ck  als  Privatdozeüten  fttr  organische 
Chemie, 

des  Assistenten  Dr.  techn.  Anton  Skrabal  als  Privatdozenten  fttr  anorganische 
und  analytische  Chemie  and 

des    Emil    Abel     als    Privatdozenten     fttr    physikalische    Chemie    und 
Elektrochemie 

an  der  technischen  Hochschnle  in  Wien, 

des    Landesbaurates    in    Brttnn    Josef    Wolfschfitz    als    Privatdozenten    fttr 
Flaßbau,  Wasserstraßen  and  Binnenschiffahrt 

an  der  deutschen  technischen  Hochschule  in  Brttnn  bestätigt. 


138  Personalnachriditen.  —  Eonknrs-AnBSclireibungeii.  StOck  XI. 


Der  Minister  für  Knltas  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  Heinrich  Brttnnbaaer  in  Kirchdorf  (Oberösterreich) 
den  Direktortitel  nnd 

dem  Lehrer  an  der  knnstgewerblichen  Fachschale  in  Gablonz  a.  d.  N.  Edmund  Boscb, 

dem  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Bildhauer  und  Steinmetze  in  Hofic  Frank  Blaiek 
den  Professortitel  yerliehen, 

den  Professor  an  der  Eunstgewerbeschnle  in  Prag  Friedrich  Klllg6 
in  die  YIIL  Rangsklasse  befördert, 

den  Lehrer  und  provisorischen  Leiter  der  Fachschule  für  Weberei  in  BennischFraoK 
Köhler  mit  der  Leitung  dieser  Anstalt  dauernd  betraut,  dann 

den  Lehrer  an  der  Lehranstalt  ftlr  Textilindustrie  in  Asch  Heinrich  Kutzer  in 
gleicher  Eigenschaft  an  die  Fachschule  für  Weberei  in  M&hrisch- 
Schönberg  und 

den  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Weberei  in  Mährisch-Schönberg  Wilhelm 
Olaser  in  gleicher  Eigenschaft  an  die  Lehranstalt  für  Textilindustrie  ia 
Asch  versetzt  und 

zum  Werkmeister  an  der  allgemeinen  Staats-Handwerkerschale  io 
Linz  den  Vorarbeiter  an  dieser  Anstalt  Andreas  Gebhart  und 

zu  Werkmeistern  an  der  Fachschule  für  Musikinstrumentenerzeuger 
in  Graslitz  die  Musikinstrumentenerzeuger  Louis  Smets  nnd  Adrien  Michel  bestellt 


Konknrs-Ansschreibnngen. 

Am  k.  k.  Karl  Lndwig-Gymnasinm  im  XII.  Wiener  Gemeindebezirke  kommt  mit 
Beginn  des  Schu^'ahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschi  chCe 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  zur 
Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Lande 8- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Snpplenten- Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  de« 
obigen  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  entsprechend  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt 

Am  I.  Staats- Gymnasium  in  Graz  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  mit  den  gesetzmIOigen 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteteo 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landes* 
schulrate  für  Steiermark  in  Graz  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Snpplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  anzuführen. 

Verspätete   oder  nicht  entsprechend   belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt  werden. 


Stack  XI.  Eonkon-AiiBScbreibangen.  139 

Am  L  Staats-Gyinnasium  in  Laibach  kommt  mit  Beginn  des  Schnlljalires  1905/1906 
eine  Lehrstelle  fQr  Geographie  und  Geschichte  mit  deatscher  und  sloFenischer 
Unterrichtssprache  unter  Bevorzugung  jener  Bewerber,  welche  ihre  Verwendbarkeit  auch  für 
irgend  ein  anderes  Fach  nachweisen,  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  normalm&ßigen  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Juni  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Erain  in  Laibach  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzuftlhren. 

Am  k.  k«  Obergymnasinm  mit  serbo-kroatiscber  Unterrichtsspraclie  in  Spalato 

gelangt  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  für  serbo -kroatische  Sprache  als  Nebenfach  mit  den 
systemm&ßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  bezüglichen,  mit  den  Dienstesdokumenten  und  der  Diensttabelle  versehenen  Gesuche 
sind  im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  bis  10.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate 
für  Dalmatien  in  Zara  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  bShmiscber  ünterricbtsspracbe  in  Prag-Tiscblergasse 

kommt  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Natur- 
geschichte als  Hauptfach,  Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer  mit  den  im 
Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen 
zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
obzitierten  Gesetzes  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  dem  mit  dem  Öffentlicbkeits-  nnd  dem  ReziprozitStsrecbte  ausgestatteten 
Kaiser  Franz  Joseph -JnbilSnms- Kommunal -Obergymnasinm  in  Rokyean  gelangen 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  drei  wirkliche  Lehrstellen  zur  Besetzung, 
und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  oder  Böhmisch  als  Hauptfach,  klassische 

Philologie    als   Nebenfach,    eventuell    für    klassische   Philologie    als 
Haupt-  und  Böhmisch  als  Nebenfach, 

2.  eine    Lehrstelle    für    klassische    Philologie    als    Hauptfach    und 

Böhmisch  als  Nebenfach  und 

3.  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Böhmisch  (für  Gymnasien). 

Mit  diesen  Lehrstellen  sind  die  für  Staats-Mittelschulen  normierten  Bezüge  verbunden. 

Für  den  Fall,  als  geprüfte  Lehramtskandidaten  nicht  vorhanden  wären,  können  sich  solche 
Bewerber  als  Supplenten  melden,  welche  sich  mit  den  vorgeschriebenen  Studien  ausweisen, 
eventuell  sich  im  Prüfungsstadium  befinden. 

Unter  übrigens  gleichen  Umständen  werden  diejenigen  Bewerber  bevorzugt,  welche  die 
Befähigung  zum  Unterrichte  im  Gesang  oder  Turnen  oder  auch  im  Französischen 
nachweisen. 

Die  ordnungsmäßig  belegten  Gesuche  sind  bis  30.  Juni  d.  J.  bei  der  Direktion 
der  genannten  Anstalt  einzubringen. 


140  Konkurs- Ausschreibungen  Stflbek  XI. 


Am  bShmischen  Obergymnasinm  zu  Mistek  kommen  anfangs  des  Schuljahres 
1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

eine  Lehrstelle  für  böhmische  Sprache  als  Hauptgegenstand  und  für 
klassische  Philologie  als  Nebengegenstand,  eyentnell  für  böhmische 
und  für  deutsche  Sprache  und 

eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  in  Yerbindung  mit  der 
philosophischen  Propädeutik. 

In  Ermangelung  völlig  approbierter  Bewerber  werden  die  erledigten  Lehrstellen  auch 
Petenten  mit  unvollständiger  Approbation  und  im  Mangel  derselben  auch  den  Sapplenten 
provisorisch  verliehen  werden. 

Die  mit  diesen  Lehrstellen  verbundenen  jährlichen  Bezüge  sind  dieselben  wie  an  den 
Staats-Mittelschulen. 

Die  ungestempelten,  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  an  den  AusschaO  der 
^Üstfednl  Matice  §kolsk4  vPraze",  SpälenÄ  ulice  24,  bis  25.  Juni  d.  J.  lu  richten. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterricbtssprache  in  Radantz  gelangt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  definitive  Lehrstelle  für  klassiscbe 
Philologie  als  Hauptfach  und  deutsche  Sprach^e  als  Nebenfach  mit  den  normalmäßigen 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juni  d.  J.  bei  dem  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Gzernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Snpplenten-Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 

An  der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Geschichte  und  Geographie  mit 
den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  zor 
Besetzung. 

Von  den  Bewerbern  werden  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  diejenigen  bevorzugt,  welche 
ihre  Verwendbarkeit  für  den  Deutschunterricht  nachzuweisen  in  der  Lage  sind. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  im  Sinne  des  §  10  des  bezogenen  Gesetzes  auf  die  Anrechnung  ihrer 
Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  machen,  haben  dies  in  dem  Gesuche  selbst  anzuführen  nnd  die 
Berechtigung  des  Anspruches  nachzuweisen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  entsprechend  belegte  Gesuche  werden  nicht  berück- 
sichtigt. 

An  der  Staats-Realschnle  im  VII.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als 
Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  K.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  nnd  Unterricht  gerichteteo 
Gesuche  sind  bis  20.  Juni  d.  J.  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Lande s- 
schnlrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anredmung 
ihrer  Snpplenten-Dienstzeit  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Versp&tet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  instruierte  Geiache  werden  nicht 
berücksichtigt. 


Stück  XI.  Konknn-AnBSchreibimgen.  141 

An  der  mit  Beginn  des  Schnljabres  1905/1906  ZU  aktivierenden  Staats-Realschnle 
im  YIII.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  1.  September  d.  J.  eine  Lehrstelle 
für  Naturgescbichte  als  Hauptfach  und  Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-6.-B1.  Nr.  173,  normierten  Beziigen  zur 
Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  10.  Juni  d.  J.  auf  dem  Yorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnung 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit   erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berOck- 
sichtigt. 

An  der  Staats-Realscbule  im  XYIII.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  zur 
Besetzung,  wobei  solche  Bewerber,  welche  die  Lehrbefähigung  für  Deutsch  nachzuweisen 
vermögen,  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  den  Vorzug  erhalten. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Einrechoung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
genannten  Gesetzes  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  bleiben  unberücksichtigt. 

An  der  Kommnnal-Oberrealscbnle  mit  italieniscber  ünterricbtsspracbe  in  Triest 

gelangt  die  Direktorstelle  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  4000  Kronen  verbunden  mit  dem  Anrechte  auf 
fünf  Qninquennalzulagen  (die  erste  und  zweite  zu  je  400  Kronen,  die  dritte,  vierte  und  fünfte 
zu  je  600  Kronen  für  je  fünf  Jahre  befriedigender  Dienstleistung  unter  Anrechnung  der  Dienst- 
leistung als  wirklicher  Lehrer  an  einer  österreichischen  Staats-Mittelschule  oder  einer  mit  dem 
Öffentlichkeitsrechte  ausgestatteten  Mittelschule,  bei  welcher  in  dieser  Hinsicht  Reziprozität  geübt 
wird;   femer  das  in  die  Pension  einrechenbare  Qnartiergeld  von  1200  Kronen  jährlich. 

Die  Obliegenheiten  des  Direktors  sind  durch  die  bestehenden  Vorschriften  normiert. 

Die  Kompetenzgesuche  sind  zu  belegen :  mit  dem  Geburtsscheine,  dem  Nachweise  der 
österreichischen  Staatsbürgerschaft,  einem  amtsärztlichen  Zeugnisse  über  die  gesunde  Körper- 
konstitution, mit  den  Studienzeugnissen,  dem  Nachweise  der  vollkommenen  Kenntnis  der 
italienischen  Sprache,  endlich  mit  den  Dokumenten  über  die  bisherige  Dienstleistung. 

Die  an  einer  öffentlichen  oder  mit  dem  Offentlichkeitsrechte  ausgestatteten  Anstalt  angestellten 
Bewerber  haben  ihre  Gesuche  im  Dienstwege,  die  übrigen  direkt  beim  Einreichung s- 
protokolle  des  Triester  Stadtmagistrates  bis  10.  Juni  d.  J.  einzubringen. 

An  der  Staats-Realscbnle  in  Leitmeritz  kommt  mit  Beginn  des  Scbu^'ahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  und  darstellende  Geometrie 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und 
Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzu- 
führen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumentra  belegte 
Geiache  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


142  EonknrB-AoBSchreibimgen.  Stück  XI. 


An  der  Staats-Oberrealschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Pilsen  gelangt 

mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Assistentenstelle  für  den  Unterricht 
im  Freihandzeichnen  zur  Besetzung. 

Die  genaue  Anzahl  der  wöchentlichen  Lehrstunden  kann  erst  zu  Beginn  des  Schu^ahres 
bestimmt  werden. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  vorscbriftsm&Oig  instruierten  Gesuche  bis  10.  Juli  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  Anstalt  einzubringen. 

An  der  Landes-Realscbule  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Ungarisch-Brod 

gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  fttr 
Französisch  mit  Böhmisch  oder  Deutsch  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind, 
haben  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  ron 
Supplenten-Dienstjahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juni  d.  J.  beimk.  k.  Landes- 
schulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

An  der  Landes-Realschnle  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Leipnik  gelangt 

mit  Beginn  des  Schu][jahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  fttr  Böhmisch 
und  Französisch  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten* 
Dieus^ahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
Bchnlrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

An  der  Landes-Realschnle  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  OroA-Heseritseli 

gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  drei  wirkliche  Lehrstellen  zor 
Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle   für  Böhmisch  und  Deutsch, 

2.  eine  Lehrstelle  für  Französisch  mitBöhmisch  oder  Deutsch  und 

3.  eine  Lehrstelle  für  Naturgeschichte  als  Hauptfach  mit  Mathematik 

und  Physik  (oder  Geographie)  als  Nebenfächer. 
Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten* 
Diens^'ahren   im    vorgeschriebenen   Dienstwege   bis    25:   Juni   d.  J.    beim    k.   k.    Landes- 
schulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

An  der  Landes  -  Oberrealschnle  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Mährisch- 
Ostran  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Chemie 
als  Hauptfach,  Mathematik  und  Physik  oder  geometrisches  Zeichnen  als  Neben- 
fächer zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis 
20.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzureichen  und 
in  ihnen  etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  von  Supplenten-Diens^'ahren  ersichtlich  zu  machen. 

An  der  Landes-Oberrealschule  in  RSmerstadt  gelangt  mit  Beginn  des  Schu^ahres 
1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Chemie  als  Hauptfach,  Mathematik  und  Physik 
oder  geometrisches  Zeichnen  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  Gesuche  im  Dienstwege  bis  15.  Joni  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  etwaige 
Ansprüche  auf  Anrechnung  von  Dienslijahren  ersichtlich  zu  machen. 


Stack  XI.  Konkon-Aiuschreibniigen.  143 

An  der  bShmiscIieil  Privat-Realscbule  in  Olmfttz,  bei  welcher  anfangs  des  Schul- 
jahres 1905/1906  die  IV,  Klasse  eröffnet  werden  wird,  kommen  anfangs  des  nächsten 
Schaljahres  nachstehende  Lehrstellen  zor  Besetiung,  nnd  zwar: 

a)  eine  wirkliche  Lehrstelle  und  eineSnpplentenstelle  für  moderne 
Philologie  (beliebiger  Groppe), 

6^  eine   Supplentenlehrstelle   für  Geographie   nnd  Geschichte   und 
e)  eine  Snpplentenlehrstelle  fttr  Mathematik  und  Physik. 
Diejenigen   Bewerber    um   irgendwelche   dieser  Lehrstellen,    welche   auch   die   Befilhigung 
zum  Turnunterricht  nachweisen  können,  werden  bevorzugt. 

Die  ungestempelten,  jedoch  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  bis  20.  Juni  d.  J.  der 
„Üstfednf  Matice  Ökolskd  v  Praze*^,  Sp&len&  ulice  24,  zu  überreichen. 

An  der  Staats-Bealschnle  in  JSgerndorf  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Französisch  als  Hauptfächer  mit 
den  gesetzlidi  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  8.  Jnli  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes 
vom  19.  September  1898,  B.-G.-Bl.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Bealschnle  in  Teschen  gelangt  mit  Beginn  des  SchuQahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Französisch  in  Yerbindung  mit  Deutsch  oder 
£nglisch  als  Hauptfächer,  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  8.  Jnli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schnlrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  B.-G.-Bl.  Kr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  k.  nnd  k.  Marine-Unterrealsebnle  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  für 
Deutsch  nnd  Französisch,  eventuell  Deutsch  nnd  Englisch  als  Hauptfilcher  zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Quartiersentschädignng  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fünf 
Quinquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensionierung 
nach  den  hiefÜr  gütigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebtlhrt 
überdies  ein  Equipiemngsbeitrag  von  160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Unterrealschnle  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten für  das  Lehrfach ;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  können  auf  Grund 
einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alterszulage 
in  die  YHI.,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  VH.  Rangsklasse  befördert  werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.   Die   in   diesem  Provisorium   zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach   der   definitiven 


144  Eonktm-AaBBchreibimgen.  StQck  XL 

Emennang  sowohl  für  die  Bemessong  der  Qainqaeimalznlageiii  als  ancli  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionienuig  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre  an  das  k.  nnd  k.  Reichs^Eriegs-Ministerinm  „Marine*SeklioD* 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  Torgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  nnd  k.  Hafen- 
Admiralate  inPola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  Überschrittenes 
40.  Lebensjahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbefllhigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärärzte  ansgestelUes  Zeagnia 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnprte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  ReiseTorBChuft 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  AusktLnfte  können  von  der  Präsidial-Eanzlei  des  k.  und  k.  Reichs-Kriegs- 
Ministeriums  „Marine- Sektion '^  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 

An  der  k.  k.  Lebrerinnenbildnngsanstalt  mit  kroatischer  oder  serbischer 
Unterrichtssprache  in  BagUSa  gelangt  die  Direktorstelle  in  der  VII.  Rangsklasse 
mit  den  systemmäßigen  Bezügen  zur  definitiven  Besetzung. 

Die  mit  den  Dienstesdokumenten  und  der  vorgeschriebenen  Diensttabelle  versehenen 
Bewerbungsgesuche  sind  bis  Ende  Juni  d.  J.  im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Dalmatien  in  Zara  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Staats  -  Gewerbescbnle  in  Beichenberg  gelangt  mit  Beginn  dei 
Bdiuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  deutsche  Sprache,  beziehungsweise 
Geschichte  und  Geographie  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  in  der  IX.  Rangsklasse  ist  ein  Anfangsgehalt  von  jährlich  2800  Kronen, 
die  Aktivitätszulge  von  500  Kronen,  der  Anspruch  auf  fünf  Quinqnennalzulagen  und  bei  der 
Beförderung  in  die  Vm.  Rangsklasse  die  entsprechende  Erhöhung  der  Bezüge  um  900  Kronen 
verbunden. 

Die  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  stilisierten  Gesuche  mit  den 
zugehörigen  Dokumenten  sind  bis  20.  Juni  d.  J.  bei  der  Direktion  der  k.  k.  Staats* 
Gewerbeschule  in  Reichenberg  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Lehranstalt  ffir  Textilindustrie  in  Asch,  welche  im  Range  einer 
Staats- Gewerbeschule  steht,  gelangt  am  15.  September  d.  J.  die.  Stelle  eines 
Fachvorstandes  der  Vm.  Rangsklasse  durch  einen  Maschinenbauingenieur 
zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  von  3600  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von 
600  Kronen,  eine  Funktionszulage  von  1200  Kronen  sowie  der  Anspruch  auf  fünf  Quinqnennal- 
zulagen von  zweimal  400  und  dreimal  600  Kronen  verbunden. 

Die  in  der  textil-technischen  Praxis  zugebrachte  Zeit  kann  bei  der  Ernennung  oder  nach 
einer  angemessenen,  durchwegs  befriedigenden  Verwendung  im  Lehramte  für  die  Quinquennal* 
Zulagen  und  für  die  Pensionsbemessung  bis  zu  fünf  Jahren  in  Anrechnung  gebracht  werden. 

Die  Bewerber,  welche  sich  neben  der  ordnungsmäßigen  Absolvierung  der  Maschinenbau- 
schule  und  der  Ablegung  der  beiden  Staatsprüfungen  an  einer  technischen  Hochschule  mit  einer 
mehrjährigen  Praxis  in  Textiletablissements  auszuweisen  vermögen,  wollen  ihre  an  das 
k.  k.  Ministerium  ftlr  Kultus  und  Unterricht  in  Wien  zu  richtenden  Gesuche  bis  15.  Juni  d.J. 
bei  der  Direktion  der  genannten  Anstalt  einbringen  und  den  Gesuchen  die  erforder- 
lichen Dokumente  (kurze  Lebensbeschreibung,  ein  von  der  Heimatsgemeinde  ausgestelltes  und 
von  der  politischen  Behörde  bestätigtes  Wohlverhaltungszeugnis,  in  welchem  der  Zweck  der 
Ausfertigang  angeführt  ist,  Zeugnisse  über  die  akademischen  Studien  und  die  technische  Praxis, 
sowie  aber  den  Gesundheitszustand)  beischließen. 


Stttck  XI.  EonkorB-AaBSchreibangen.  145 

An  der  k.  k.  Fachsehnle  f&r  Metallindastrie  in  Nixdorf  gelangt  die  Stelle 
eines  Werkmeisters  für  die  Werkzeugschlosserei  gegen  eine  Jahresremoneration 
von  1800  (Eintansendachthundert)  Kronen  znr  Besetzung. 

Verlangt  wird  die  yollstftndige  Vertrautheit  mit  der  selbständigen  Herstellung  der  zur 
Anfertigung  von  Scbneidewaren  (Taschen-,  Tafel-,  Rasiermesser,  Scheren  u.  dgl.)  erforderlichen 
Schnitte,  Stanzen  und  Säume. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  f(ir  Kultus  und  Unterricht 
stilisierten,  vorschriftsmäßig  gestempelten  Gesuche  mit  einer  kurzen  Lebensbeschreibung,  den 
Schulzeugnissen,  dem  Gesundheitszeugnisse,  dem  Nachweise  über  die  bisherige  praktische 
Tätigkeit,  sowie  einem  von  der  politischen  Behörde  bestätigten  Wohlverhaltungszeugnisse,  in 
dem  der  Zweck  der  Ausstellung  angeführt  sein  muß,  bis  15.  Juni  d.  J.  bei  derDirektion 
der  obgenannten  Anstalt  einzubringen. 

An  der  staatlicli  sabventioiiierten  zweiklassigen  Handelsschale  fnr  Mädchen 
des  Franenerwerb -Vereines  in  Brttnn  gelangt  am  1.  Oktober  d.  J.  die  Stelle  eines 
wirklichen  Lehrers  für  die  kaufmännischen  Fächer  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  600  Kronen 
verbunden;  Dienstalterszulagen,  Dauer  der  Dienstzeit  und  Kuhegenuß  nach  den  Bestimmungen 
für  staatliche  Mittelschulen. 

Die  Lehrverpflichtung  beträgt  bis  22  Stunden  wöchentlich.  Die  Anstellung  erfolgt  für 
die  ersten  drei  Jahre  provisorisch  gegen  beiderseitige  halbjährige  Kündigung. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  bis  30.  Juni  d.  J.  bei  der  Direktion  der 
Schulen  des  Brünner  Frauenerwerb -Vereines,  Schmerlingstraße,  einzubringen. 

An  der  Bsterr.-nngar.  Schule  für  Knaben  nnd  Mädchen  in  Eonstantinopel  (Pera), 

einer  mit  dem  Offentlichkeitsrechte  ausgestatteten  Privat- Volks-  und  Bürgerschule,  kommen  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906,  d.  i.  mit  1.  September  d.  J.,  eine  Bürgerschullehre r- 
und  eine  Volksschullehrerstelle  zur  Besetzung. 

a)  Mit  der  Bürgerschullehrerstelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  120  türk.  Lira  in 
Gold  (1  türk.  Lira  =  21  K  65  h)  nnd  ein  jährliches  Quartiergeld  von  24  türk.  Lira,  aber 
kein  Anspruch  auf  Pension  verbunden.  Nach  je  drei  Jahren  zufriedenstellender  Dienstleistung 
wird  der  Gehalt  um  12  türk.  Lira  pro  Jahr  erhöht,  bis  er  nach  vollendetem  18.  Diensljahre 
die  Maximalhöhe  von  204  türk.  Lira  jährlich,  inklusive  Quartiergeld  erreicht. 

b)  Mit  der  Volksschullehrerstelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  102  türk.  Lira  in  Gold 
(1  türk.  Lira  =  21  K  65  h)  und  ein  jährliches  Quartiergeld  von  24  türk.  Lira,  aber  kein 
Anspruch  auf  Pension  verbunden.  Nach  je  drei  Jahren  zufriedenstellender  Dienstleistung  wird  der 
Gehalt  um  12  türk.  Lira  pro  Jahr  erhöht,  bis  er  nach  vollendetem « 18.  Dienstjahre  die 
Maximalhöhe  von  186  türk.  Lira  jährlich,  inklusive  Quartiergeld  erreicht.  Der  VoIksschuUehrer 
kann,  wenn  er  für  Bürgerschulen  geprüft  ist,  in  der  Zwischenzeit  eventuell  zum  Bürgerschullehrer 
vorrücken. 

Es  werden  grundsätzlich  nur  solche  Bewerber  berücksichtigt,  die  sich  schriftlich  verpflichten, 
mindestens  drei  Jahre  an  genannter  Anstalt  zu  wirken.  Sowohl  dem  Schulrate  als  auch  dem 
Lehrer  steht  es  frei,  unter  umständen  mindestens  vier  Monate  vor  Ablauf  des  Schuljahres  das 
Dienstverhältnis  zu  künden. 

Die  Bewerber  um  diese  Stelle  müssen  ledig  sein  und  mindestens  die  Befähigung  für 
deutsche  Volksschulen  nachweisen. 

Bei  sonst  gleicher  Qualifikation  erhalten  solche  Bewerber  den  Vorzug,  welche  für  Bürger- 
schulen, namentlich  für  die  humanistische  (L)  Gruppe  geprüft  sind;  weiters  solche,  welche 
der  ungarischen  oder  italienischen  Sprache  mächtig  und  befähigt  sind,  den  Unterricht  in  einer 
dieser  Sprachen  zu  erteilen;  ferner  jene,  welche  ein  besonderes  Geschick  haben,  den  Unterricht 
im  Zeichnen,  Turnen  und  im  Gesänge  zu  erteilen  oder  geeignet  sind,  die  naturwissenschaftlichen 
Sammlungen  in  Ordnung  zu  halten. 


Komplett  in  ungefähr  12  Lieferungen  zu  5  Bogen. 
Jede  Lieferung  kostet  1  K  50  h. 


146  Eonknn-AaBBchreibangen.  Stück  XI. 

Jeder  Bewerber  hat  im  Gesuche  genau  anzugeben,  wie  es  mit  seiner  Militärpflicht  steht. 
Steht  der  zu  Ernennende  im  öffentlichen  Dienste,  so  soll  er  behufs  Annahme  dieser  Stelle  einen 
Torl&ufig  eiigährigen  Urlaub  von  der  ihm  vorgesetzten  Behörde  mit  der  Verpflichtung  der  weiteren 
Zahlung  der  Beitrftge  zur  Lehrerpensionskasse  erbitten,  damit  ihm  der  jetzige  Posten  und  die 
damit  verbundenen  Bechte  reserviert  bleiben.  Nötigenfalls  wird  das  Urlaubsgesuch  ron  der 
k.  und  k.  Yertretungsbehörde  in  Eonstantinopel  unterstützt  werden,  welche  sich  auch  vor 
Ablauf  des  Urlaubes  angelegen  sein  lassen  wird,  für  eine  Verlängerung  desselben  nach  Möglichkeit 
zu  sorgen. 

Für  die  Reisekosten  erhält  jeder  der  Ernannten  eine  Vergütung  von  150  Franks  in  Gold. 
Einen  Zuschuß  von  100  Franks  in  Gold  für  die  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreitenden  KoBten 
der  Rückreise  erhalten  nur  jene  Lehrkräfte,  welche  mindestens  drei  Jahre  an  der  Schale 
gewirkt  haben. 

Wer  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  seinen  Dienstposten  veri&ßt,  hat  die  Hälfte  der  Reise- 
kosten, das  sind  75  Franks  in  Gold  zurückzuerstatten. 

Das  gehörig  dokumentierte,  an  den  Schulrat  der  österreichisch^nngarischen  Schale  in 
Eonstantinopel  zu  richtende  Gesuch  ist  durch  die  vorgesetzte  Behörde  bis  15.  Juli  d.  J. 
an  das  k.  und  k.  Konsulat  in  Eonstantinopel  einzusenden. 

Lehrkräfte  mit  dem  bloßen  Reifezeugnisse  oder  mit  nicht  gehörig  dokumentierten  Gesuchen 
und  solche,  welche  das  Gesuch  zu  spät  oder  mit  Umgehung  der  vorgesetzten  Behörde  einreickeB, 
bleiben  unberücksichtigt. 


Im  Verlage  der  Manz'schen  k.u.k.Hof-Terlags-  und  Uniyersit&ts-Buchhandlmig, 
Wien,  L,  Eohlmarkt  Nr.  20,  ist  erschienen: 

Die 

Osterreichischen  Universitätsgesetze- 

Sammlung 

der    für    die    ÖBterreichisohen   UnlTersitäten    gültigen   Gesetze,   Verordnnngen, 

Erlässe,  Stadien-  und  Früfangsordnungen  u.  s.  w.  | 

Im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  mit  Benützung  der 
amtlichen  Akten  herausgegeben  von 

Dr.  Leo  Ritter  Beck  von  Mannagetta 

und 

Dr.  Karl  von  EeUe, 

k.  k.  MiniBteriahräte  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 


Zu  beziehen  durch  alle  Buchhandlungen« 


Stück  XL  147 

Im  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien  (I.,  Schwarzenbergstraße  B)  sind 

nachstehende,  vom  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  approbierte 

Publikationen  erschienen  und  durch  alle  Buchhandlungen  zu  beziehen: 

Verordnungen,  Lehrpläne  und  Lehrtexte, 

betreffend  den  Unterricht  in  der  Stenographie  in  Österreich,  im  Auftrage  des 
k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  herausgegeben.  Preis  30  h. 

Lehrgang  der  Stenographie  für  Bürgerschulen 

(System  Gabelsberger)  von  EmilKramsalL  Im  Sinne  des  behördlich 
genehmigten  Lehrplanes  bearbeitet.  2.,  nach  der  neuen  Rechtschreibung 
hergestellte  Auflage.  Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  für  Mittelschulen 
und  kommerzielle  Lehranstalten  Kramsaii! 

3.,  nach  der  neuen  Bechtschreibnng  nmgearbeitete  Auflage.  Preis,  gebunden 
1  K  80  h. 

Lehrbuch  der  Stenographie  nebst  Leseübungen 

(System  Grabelsberger).  Für  die  I.  Abteilung  der  sechsklassigen  Mädchen- 
Lyzeen  und  verwandte  Anstalten  von  Emil  Eramsall.  Preis,  gebunden 
1  K  80  h. 
—  —   Für  die  11.  Abteilung  etc.  Preis,  gebunden  1  K  34  h. 

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verwendbar  für  Stenographen  aller  deutschen  Systeme,  methodisch 
geordnet  und  zum  Gebrauche  an  Mittelschulen,  verwandten  Lehranstalten 
und  stenographischen  Kursen  zusammengestellt  von  Emil  Eramsall. 
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gebunden,  80  h. 


148 


Stack  XI. 


In  Kommission  beim  k.  k,  Schnlbüeher-Yerlage  in  Wien,  L,  Schwarzenberg- 
Straße  5,  ist  die  vierte,  aus  25  Bilderbogen  bestehende  Serie  der 
von  der  Gesellschaft  für  vervielfältigende  Kunst  in  Wien  herausgegebenen 


Bilderbogen  für  Schule  und  Haus 

in  der  Volksausgabe,  mit  dem  Texte  in  deutscher  Sprache  erschienen.  Das 
Papierformat  eines  jeden  Bilderbogens  ist  48X37  cm,  die  Bildfläche 
ungefähr  35X28  cm. 

Der  Ladenpreis   der   ganzen   Serie  ist  mit  2K  50  h,  jener  der 
Einzelbogen  mit  ä  10  h  festgesetzt. 

Ein  eleganter  Umschlag  zur  ganzen  Serie  kostet  40  h. 
Weniger  als  10  Einzelbogen  werden  nicht  abgegeben. 
Die  erschienene  vierte  Serie  enthält  folgende  25  Bogen: 

Kr.  76.  Bilder  ans  dem  Leben  der  Bömer    .     .     .  von  A.  Hir^my-Hirschl. 

„        77.  Avaren »  H.  Schwaiger. 

„        78.  Karl  der  Große „  J.  ürban  und  H.  Lefler. 

„        79.  Kreuzzüge  II „0.  Friedrich. 

„  80.  Aus  der  Zeit  Heinrichs  U.  Jasomirgott  .     .  „  C.  Hassmann. 

„  81.  Wien  zur  Zeit  der  Babenberger  .     .     .     .  „  0.  Friedrich. 

^        82.  Walter  von  der  Yogelweide „  M.  Li  eben  wein. 

„  83.  Kirchenwesen  im  Zeitalter  der  romanischen 

Kunst »0.  Friedrich. 

„  84.  Kostüme  im  XIV.  Jahrhundert    .     .     .     .  „  C.  Hassmann. 

„        85.  Landsknechte  II »  C.  Hassmann. 

„  86.  Maximilian  I.  und  Maria  von  Burgund  .  „  G.  Lahoda. 

„  87.  Aus  der  Zeit  des  dreißigjährigen  Krieges  „  A.  F.  Seligmann. 

„  88.  Wiens  Türkenbelagerung  (1683)  m      .     .  „  O.Friedrich. 

„        89.  Die  Karlskirche „  G.  Nie  mann. 

„  90.  Bürgerliches  Leben  zur  Zeit  Maria  Theresias  „  A.  v.  Pflügl. 

„  91.  Kriegsschiffe  im  XVin.  Jahrhundert       .     .  „  R.Frank. 

„        92.  Moderne  Kriegsschiffe  II „  A.  v.  Pflügl. 

„  93.  Die  Donau  von  Wien  bis  Budapest.     .     .  „  H.  Tomec. 

„  94.  Niederösterreichisches  Mittelgebirge  .     .     .  „  J.  N.  Geller. 

„        95.  Budapest  H „  R.  R&dler. 

„        96.  Linz „  H.  Wilt. 

„        97.  Südtiroler  Wohnhäuser ,  J.  N.  Geller. 

„        98.  Fischer  und  Schiffer n  M.  Suppantschitsch. 

„        99.  Pferde „  A.  Pock. 

„      100.  Geflügel „  St.  Simony. 


Die  Tafeln  76  bis  97  haben  Rückseiten-Text. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


149 
Jahrgang  1905.  Stflek  xn. 

Beilage  zum  Terordiiimgsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Mmisterinms  für  Enltns  und  ünterrichi 


Personalnaclirichteii. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  19.  Mai  d.  J. 
dem  ordentlichen  Professor  der  polnischen  Sprache  und  Literatur  an  der  Universität  in  Lemberg 
Dr.  Roman  Pilat  aus  Anlaß  seiner  über  eigenes  Ansuchen  erfolgten  Übernahme  in  den 
bleibenden  Buhestand  taxfrei  den  Orden  der  eisernen  Krone  III.  Klasse  a.  g.  zu 
verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  26.  Mai  d.  J. 
dem  Pfarrer  von  Teodo  Cäsar  Ginroyiö  das  goldene  Yerdienstkreui  mit  der 
Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  12.  Mai  d.  J. 
dem  gewesenen  Bezirksschulinspektor,  pensionierten  Bürgerschuldirektor  Yinzenz  Podhajsky 
in  Poliäka  das  goldene  Yerdienstkreui  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Mai  d.  J. 
dem  Oberlehrer  der  Yolksschule  in  Saalfelden,  Direktor  Johann  Schroll  aus  Anlaß  seines 
Übertrittes  in  den  Ruhestand  das  goldene  Yerdienstkreuz  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Mai  d.  J. 
den  Realschul  direkter  im  Ruhestande,  Regierungsrat  Rudolf  Bartclmus  über  sein  Ansuchen 
von  der  Stelle  eines  Mitgliedes  des  schlesischen  Landesschulrates  zu  entheben  und  ihm  bei  diesem 
Anlasse  für  sein  vieljähriges  Wirken  die  Allerhöchste  Anerkennung  auszusprechen  und 

den  Direktor  der  Staats-Realschule  in  T r o p p a u,  Regierungsrat  Dr.  Friedrich  Wrzal 
zum  Mitgliede  des  Landesschulrates  für  Schlesien  für  die  restliche  Dauer  der 
laufenden  Funktionsperiode  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  14.  Mai  d.  J. 
dem  Sekretär  des  evangelischen  Oberkirchenrates  A.  und  H.  B.  Karl  StoIz  anläßlich  der  von 
ihm  erbetenen  Yersetznng  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  eines  kaiserlichen 
Rates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


l&O  Penonalnaclirichten.  Stück  XTT. 


Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  9.  Mai  d.  J. 
dem  Sekretär  der  Wiener  photographischen  Gesellschaft,  Hof-Photographen  Wilhelm  Bürger 
taxfrei  den  Titel  eines  kaiserlichen  Rates  a.  g.  zu  verleihen  gernht. 


Seine  k,  und  k.  Apostoliscl^e  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Mai  d.  J. 
dem  Direktor  des  Staats- Gymnasiums  mit  deutscher  Unterrichtssprache  inTroppau  Dr.  Rupert 
Sclireiner  taxfrei  den  Titel  eines  Regierungsrates  a.  g.  zu  yerleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  10.  Mai  d.  J. 
dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Eöniggrätz  Josef  Novotny  aus  Anlaß  der 
erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  eines  Schulratei; 
a.  g.  zu  yerleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  Mai  d.  J. 
den  Konsistorlalkanzler  und  Ehrendomherm  Dr.  Gabriel  Erzyzanowski  zum  Gremial- 
domherrn  am  griechisch-katholischen  Metropolitankapitel  in  Lemberg 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Mai  d.  J. 
den  geistlichen  Rat  und  Referenten  des  griechisch-katholischen  Metropolitankonsistorinros  io 
Lemberg,  Yizerektor  des  dortigen  Priesterseminars  D r.  J o s e f  Mielnicki  und  den  geistlichen 
Rat  des  obgenannten  Metropolitankonsistoriums,  Dechanten  und  Pfarrer  in  Z^oczöw  Alezander 
Czemerynski  zu  Ehrendomherrn  bei  dem  griechisch-katholischen  Metropolitan- 
kapitel in  Lemberg  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Mai  d.  J. 
den  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  in  Dienstesverwendung  stehenden  Fachschuldirektor 
und  Inspektor  fUr  das  gewerbliche  Bilduugswesen,  Regierungsrat  Wilhelm  Dokoupil  zum 
Staats-Gewerbeschuldirektor  in  der  VI.  Rangsklasse  im  Stande  der  staat- 
lichen gewerblichen  Lehranstalten  huldvollst  zu  ernennen  geruht. 


Der  Minister  fdr  Kultus  und  Unterricht  hat  den  im  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht 
in  Verwendung  stehenden  Fachinspektor  Professor  Heinrich  Leobner  zum  Staats- 
Gewerbeschuldirektor  im  Stande  der  staatlichen  gewerblichen  Lehr- 
anstalten ernannt. 


Stack  XII.  Penonalnachrichten.  151 


Vom  Minister  für  Enltns  nnd  Unterricht  wurden  ernannt: 

Bum  Präses 

der  Eomiaission  zur  Abhaltung  der  II.  Staatsprfifiing  far  das  knltnrtecbnische 
Studium  an  der  böhmischen  technischen  Hochschaie  in  Prag  der  ordentliche  Professor 
an  der  genannten  Hochschnle  Johann  Vladimir  Hrisky, 

BU  Mitgliedern 
des    österreichischen    archäologischen    Instituts    der  außerordentliche  Gesandte  und 
bevollmächtigte    Minister   Jur.    Dr.    Karl    Freiherr    von    Macchio    in   Athen    and    der 
Assistent    an    der   Hofbibliothek    nnd    Privatdozent    an    der   Wiener  Universität   Dr.  Anton 

Ritter  von  Premersteiu, 
zum  Konservator 

der  Zentralkommission  zur  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst-  und 
historischen  Denkmale  (L  Sektion)  der  Finanzrat  der  Finanz-Landesdlrektion  in  Prag 
Karl  Buchtela, 

der  Zentralkommission  zur  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst-  und 
historischen  Denkmale  (II.  Sektion)  der  Paul  Herbert-Kerchnawe  in  Schloß  Eirchbühi 
bei  Wolfsberg  in  Kärnten, 

der  Zentralkommission  zur  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst-  und 
historischen  Denkmale  (III.  Sektion  für  ruthenisches  Archiywesen)  der  Professor  am 
I.  Staats-Gymnasinm  in  Lemberg  Peter  Skobielski, 

inm  BeBirksBohulinspektor 

fdr  die  Schulbezirke  Brixen- Stadt  und  Brixen-Land  mit  Rechtswirksamkeit  vom 

I.September  1905  der  Lehrer  und  Schulleiter  an  der  Knaben-Volksschule  in  Brixen  Josef 
Bonell, 

snm  Direktor 

der  Fachschule  f&r  Musikinstrumenten-Erzeuger  in  Graslitz  der  Lehrer  und  Leiter 
dieser  Anstalt  Franz  Ludwig, 

8xun  FaoliTorstande 

der  mechanisch-technischen  Abteilung  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Triest 

der  Professor  an  der  genannten  Anstalt  Artur  Vio, 

an  der  Lehranstalt  fdr  Textilindustrie  in  Brunn  der  Professor  an  der  genannten 
Anstalt  Gustav  Ulrich, 

xum  Lehrer  in  der  IX.  Rangsklasse 

an  der  deutschen  Staats-Gewerbeschule  in  Pilsen  der  Architekt  August  Heimar 
von  Tetmajer, 

sum  Lehrer  in  der  X  Rangsklasse 

an  der  Fachschule  f&r  Weberei  in  Wildenschwert  der  mit  dem  Fachlehrertitel 

bekleidete  Werkmeister  an  der  Fachschule  fUr  Weberei   in    Reichenau    Franz    Z&VOiskf, 

an  der  Fachschule  ffir  Holzbearbeitung  in  Zakopane  der  mit  dem  Fachiehrertitei 

bekleidete  Werkmeister  dieser  Anstalt  Anton  Swiech, 

an  der  Fachschule  ffir  Weberei  in  Nachod  der  Lehrer  an  der  Fachschule  für 
Weherei  in  Königinhof  Rudolf  Syka, 

an  der  Fachschule  für  Eisen-  und  Stahlbearbeitung  in  Fuipmes  der  Werkmeister 
an  dieser  Anstalt  Ignaz  Tomaudl, 

an  der  Fachschule  fftr  Holzbearbeitung  in  Eimpoluug  der  Alexander  Morosan. 


152  Perionalnachrichten.  Siflck  XIL 


Der  Minister  für  Kaltns  nnd  Unterricht  hat  auf  Grund  des  §  i  der  im  Einvemehinen  mit 
dem  Ministerium  für  Kultus  nnd  Unterricht  erflossenen  Verordnung  des  Justizministeriums  Tom 
31.  JuH  1896,  R.-G.-6I.  Nr.  151,  betreffend  die  Erriehtniig  Ton  SaehverstSiidi^ii- 
Kollegien  in  Sachen  des  Urheberrechtes,  nach  Ahlauf  der  Funktionsdauer  der  im  Jahre 
1898  bestellten  Kollegien  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  ernannt: 

1.  Fttr    das   Sachverständigen-Kollegium    fttr    den    Bereich    der    Literatur 

in  Prag: 
Biim  Vorsltienden 
Hofrat  Dr.  Josef  Ulbrich,  ordentlichen  Professor  an  der  deutschen  üni?ersität  in  Prag; 

ram  Vorsitsenden-StellYertreter 

Schulrat  Alois  Jirisek,  Professor  am  böhmischen  Staats- Gymnasium  auf  der  Neustadt 
in   Prag; 

au  Mitgliedern 

Dr.  Friedrich  Adler,  Schriftsteller  in  Prag, 

Emil  Bretter,  Bedakteur  in  Prag, 

Dr.  Emil  Frida,  Schriftsteller,  ordentlichen  Professor  an  der  böhmischen  üniversitilt  in 
Prag,  Mitglied  des  Herrenhauses, 

Hofrat  Dr.  Karl  Holzinger  Ritter  von  Weidich,  ordentlichen  Professor  an  der 
deutschen  Universität  in  Prag, 

Dr.  Wilhelm  Mercy,  Eigentümer  des  „Prager  Tagblatt", 

Anton  Rivnäi,  Verlagsbuchh&ndler  in  Prag, 

Dr.  August  Sauer,    ordentlichen  Professor  an  der  deutschen  üniversitilt  in  Prag  und 

Theaterdirektor  Franz  Snbert  in  Prag. 

2.  Für    das   Sachverständigen-Kollegium    für    den   Bereich    der   Tonkunst 

in  Prag: 
sum  VorBltBenden 
Karl  Knittel,  Direktor  des  Konservatoriums  in  Prag; 

ram  Vorsitsenden-StellTertreter 
Friedrich  Heßler,  Dirigenten  des  deutschen  Männergesangvereines  in  Prag; 

BU  Mitgliedern 

Emanuel  Chvali,  Mitglied  der  königlich  böhmischen  Akademie  der  WissenschafteD, 
Schriftsteller  in  Prag, 

Dr.  Ottokar  Hostinsky,  ordentlichen  Professor  an  der  höhmischen  Universität  in  Prag, 

Josef  Lngert,  Lehrer  am  Konservatorium  in  Prag, 

Oskar  Nedbal,  Komponisten  in  Prag, 

Rudolf  Freiherrn  von  Prochizka,  Statthaltereisekretär  in  Prag  und 

Hofrat  Dr.  Heinrich  Schnster,  ordentlichen  Professor  an  der  deutschen  Universität 
in  Prag. 


Stack  Xn.  PerBonalnachrichten.  153 


Für    das    SachyeFstftndigen-Kollegiam    fQr    den    Bereich    der    Literatur 

in  Triest:  , 

Kuxn  VorBitsenden 
Dr.  Anton  Bersa  von  Leidenthal  in  Triest; 

zum  YoTBitBenden-StellTertreter 
Dr.  Bernhard  Bennssi,  Direktor  des  städtischen  Mädchen-Lyzenms  in  Tri  est; 

BU  Mitgliedern 
Dr.  Albert  Boecardi,  Assessor  des  Triester  Stadtmagistrates, 
Jakob  Cavalli,  Weltpriester,  Professor  des  städtischen  Mädchen-Lyzenms  in  Triest  i.  R., 
Jakob  Chiopris,  Yerlagsbnchhändler  in  Triest, 

Dr.  Attilins  Hortis,  Bibliothekar  an  der  städtischen  Bibliothek  in  Triest  nnd 
Richard  Pitteri,  Schriftsteller  in  Triest. 


Der  Minister  far  Enltas  and  Unterricht  hat 

dem  Lehrer  an  der  Staats-Handwerkerschule  in  Lins  Josef  Leitner  nnd 

dem  Fachlehrer  an  der  Fachschale  für  Tonindustrie  in  Teplitz  Wilhelm  Oppitz 
den  ProfesBortitel  yerliehen, 

den  Direktor  der  Fachschule  ftir  Holzbearbeitnng  in  Zakopane  Stanislans  Barabasz 
in  die  YII.  Rangsklasse  nnd 

die  Professoren  an  der  Fachschale  für  Holzbearbeitong  in  Yillach  Heinrich  Merrel, 

Robert  BeBgler  nnd  Anton  Stecker 

in  die  VIII.  Rangsklasse  befördert, 

den  Lehrer  an  der  Eunstgewerbeschnle  in  Prag  Richard  Kl6nka  von  Ylastimil 
unter  gleichzeitiger  Verleihung  des  Professortitels  im  Lehramte  bestätigt, 

den  Leiter  der  Fachschule  für  Weberei  in  Lomnitz  Franz  Jakubetz  mit  der 
Leitung  der  Fachschule  far  Weberei  in  Eöniginhof, 

den  Lehrer  in  der  X.  Rangsklasse  an  der  Fachschule  für  Weberei  iuNachod  Franz  Bajer 
mit    der  Leitung  der  Fachschule  für  Weberei  in  Lomnitz   proyisorisch   and 

den  Lehrer  in  der  X.  Rangsklasse  an  der  Fachschule  für  Weberei  in  Wildenschwert 
Anton  Mäslo  mit  der  Leitung  der  Fachschule  für  Weberei  in  Reichenau 
provisorisch  betraut, 

den  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Hallein  Richard  Oreiffenhageil 
dem  Lehrmittelbureau  für  gewerbliche  Ünterrichtsanstalten  am  öster- 
reichischen Museum  für  Kunst  und  Industrie  zur  Dienstleistung  zugewiesen, 

zum  Werkmeister  an  der  graphischen  Lehr-  und  Versuchsanstalt  in 
Wien  den  Aushilfslaboranten  an  der  genannten  Anstalt  Karl  Scheibe, 

als  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Korbflechterei  in  Bleistadt 
den  Vorarbeiter  an  dieser  Anstalt  Otto  Rädert  und 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Eisen-  und  Stahlbearbeitung 
in  Fnlpmes  der  Werkmeistergehilfe  Johann  Gmber  bestellt. 


154  stnck  xiL 


Konkurs- Ausschreibungen. 

An  der  k.  k.  techuisclien  Hochschule  in  Br&nn  kommt  mit  Beginn  des  StudieD* 
Jahres  1905/1906  eine  Assistentenstelle  bei  der  Lehrkanzel  für  Elektro- 
technik II  (Dynamomaschinenbau,  Professor  Niethammer)  zur  Besetzung. 

Diese  Stelle  ist  mit  einer  Jahresremuneration  von  1400  Kronen  verbunden  und  erfolgt  di^' 
Ernennung  auf  zwei  Jahre,  kann  aber  auf  weitere  zwei  Jahre  verlängert  werden.  In  berücksichtigung^- 
würdigen  Fällen  kann  eine  nochmalige  Verlängerung  der  Verwendung  auf  weitere  zwei  JaLi? 
platzgreifen. 

Bewerber  mit  konstruktiven  Fertigkeiten  werden  besonders  bevorzugt. 

Die  dokumentierten,  mit  einer  Kronen- Stempelmarke  zu  versehenden  Gesuche  sind  an 
das  Professoren-Kollegium  der  technischen  Hochschule  in  Brunn  (Elisabethplatz  2)  zu  ricLteo 
und  sind  unter  Anschluß  eines  curriculum  vitae,  dem  TL.  StaatsprUfungszeugnisse  sowie  den  sonstigt'r 
Belegen  und  einem  Leumundszeugnisse  bis  26.  Juni  d.  J.  bei  dem  Rektorate  der 
k.  k.  technischen  Hochschule  in  BrUnn  einzubringen. 

Hiebei  wird  bemerkt,  daß  zufolge  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1896,  R.-G.-B1 
Nr.  8  ex  1897,  den  Assistenten  der  technischen  Hochschulen,  soferne  sie  die  Österreich isfb? 
Staatsbürgerschaft  besitzen  und  allen  geforderten  Qualifikationsbedingungen,  wozu  insbesondpr^ 
die  mit  Erfolg  abgelegte  II.  Staatsprüfung  gehört,  entsprechen,  der  Charakter  von  Staatsbeamte: 
zukommt. 

Am  k.  k.  Sophien-Gymnasium  in  Wien  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  Lehrstelle  für  römisch-katholische  Religionslehre  mit  den  im  §  1  «^^^ 
Gesetzes  vom   19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten  an  das  k.  k.  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht  gerichteteo 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landes* 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  im  VIII.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  und 
den. t sehe  Sprache  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-BI. 
Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  sind  auf  dem 
vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  Ur 
Nieder  Österreich  in  Wien  einzubringen. 

Verspätet  eingereichte  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt, 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  ^^ 
erwähnten  Gesetzes  Ansprüche  erheben,  haben  dies  in  dem  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Am  Staats-Gymnasinm   mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Mies  kommt  ®^< 

Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische  Lehrstelle  für  klassisc^^ 
Philologie  als  Hauptfach,  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  183^. 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gericbtet^^ 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  17.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  <J^ 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumentcn  belegte 
Gesuche  wird  keine  Bücksicht  genommen  werden. 


StQck  XII.  Konkors-Aasschreibaogen.  155 

An  den  Staats-Mittelscbnlen  mit  italienischer  Unterrichtsspraclie  in  Tirol  sind 
mit  Beginn  des  Sclin\jahres  1905/1906  folgende  Lehrstellen  zu  besetzen: 

1.  an  den  Staats-Gymnasien  in  Trient  nnd  Bovereto 

je  eine  Lehrstelle  für  deutsche  Sprache  als  Hauptfach  nnd  für  Latein 
und  Griechisch  als  Nebenfächer; 

2.  an  der  Staats-Oberrealscbnle  in  Rovereto 

eine  Lehrstelle  für  deutsche  Sprache  als  Hauptfach  und  für  Französisch 
oder  Italienisch  als  Nebenfach. 

Mit  diesen  Stellen  sind  die  gesetzlich  normierten  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  belegten  Gesuche  sind,  und  zwar  bei  allfälliger  Bewerbung  um  mehrere  dieser 
Stellen  f ü r  j e d e  gesondert,  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  14.  Juli  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  denfscher  Unterrichtssprache  in  Saaz  kommt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  17.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  an- 
zuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Boskowitx  gelangen 

mit   Beginn    des    Schuljahres    1905/1906    zwei   wirkliche   Lehrstellen    zur   Besetzung, 
und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle    für   klassische    Philologie    als   Haupt-,    Böhmisch 

als  Nebenfach,    eventuell  Böhmisch    als  Haupt-,    klassische  Philologie 
als  Nebenfach  und 

2.  eine  Lehrstelle    für  Böhmisch   und  Deutsch,  eventuell  für  Deutsch 

als  Haupt-,  klassische  Philologie  als  Nebenfach. 

Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Dienstjahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für   Mähren    in  Brunn    einzubringen. 

Am  Landes-Unter-  nnd  Eommnnal-Ober^mnasinm  in  MShrisch-Nenstadt  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte 
als  Hauptfach,  Deutsch  als  Nebenfach,  eventuell  für  Geographie  und  Geschichte 
als  Hauptfach  mit  subsidiarischer  Verwendung  für  Deutsch  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  an  den  mährischen  Landesausschuß  in  Brunn  gerichteten,  gehörig  instruierten  Gesuche 
im  vorgeschriebenen  Wege  bis  12.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für 
Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etwa  beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung 
von  Supplenten-Dienstjahren  ersichtlich  zu  machen. 


156  KoDknn-AaBSclireibnngen.  Stück  XII. 

Am  Staats-Gymnasiam  mit  b'dhmischer  Unterricbtssprache  in  Ungariscb-Hradisch 

gelangt    mit    Beginn    des    Schuljahres    1905/1906    eine    wirkliche    Lehrstelle   fiU 
klassische  Philologie  als  Haupt-,  Böhmisch  als  Nebenfach  zur  Besetanmg. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemm&Oigen  Bezüge  Terbonden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnnng  Ton  Snpplenten* 
Diens^'ahren  im  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juni  d.  J,  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  Staats-Gfymnasinm  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Profinitz  gelaugt 

mit  Beginn    des    Schuljahres   1905/1906    eine    wirkliche    Lehrstelle   für   Böhmisch 
und  Deutsch  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  System  mäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnnng  yon  Supplenteo* 
Dienstjahren  im  Yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schnlrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  StraOnits  gelanga 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  zur  Beseteong. 
und  zwar: 

1.  eine   Lehrstelle   für    klassische   Philologie    als   Haupt-,    Böhmiscb 

als  Nebenfach  und 

2.  eine  Lehrstelle   für   klassische  Philologie    als   Haupt-,    Bdbmisch 

als   Nebenfach   mit   Bevorzugung   der   für   philosophische   Propädeutik 

befähigten  oder  subsidiär  verwendbaren  Bewerber. 
Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnnng  von  SuppleDteo* 
Diens^ahren    im    vorgeschriebenen   Dienstwege  bis    30.    Juni    d.    J.    beim    k.  k.   Landes- 
schnlrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Trehitsch  geUo^t 
mit  Beginn  des  Schu^'ahres  1905/1906  eine  provisorische  Lehrstell  e  für  klassisch« 
Philologie    als  Haupt-,  Böhmisch  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge,  jedoch  keineswegs  der 
Anspruch  auf  definitive  Bestätigung  und  Zuerkennung  der  Quinquennalzulagen  verbunden  sied, 
haben  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  toii 
Supplenten  -  Dienstjahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juni  d.  J.  bein 
k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  Franz  Josef-Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Seretb 
gelangen  mit  Beginn  des  Scbuljahres  1905/1906  drei  definitive  Lehrstellen  mitd(D 
normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

a)  eine   Lehrstelle   für   klassische   Philologie    als   Haupt-    und   Deuticb 

als  Nebenfach, 
bj  eine   Lehrstelle   für   Deutsch    als    Haupt-    und    klassische    Philologie 

als  Nebenfach,  endlich 
c)  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und   Geschichte  als  Hauptfächer. 
Bewerber,  welche  überdies   die  Lehrbefähigung  für   rumänische   oder  ruthenische 
Sprache   als  Hauptfach    besitzen,    werden  ceteris   paribus   vorzugsweise   berücksichtigt  werden. 
Die  gehörig  instruierten,    an  das    k.  k.  Ministerium   für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juni  d.  J.  bei  dem  k.  k.  Landes- 
schulrate für  die  Bukowina  in  Gzernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Snpplenten-Dienstzeit  sind  ini 
Bewerbnngsgesuche  zu  erheben. 


Stflek  Xn.  Konkon-AusBchreibiingen.  157 

Am  ^iechisch  -  orientalischen  Gymnasinm  in  Snczawa  gelangen  mit  Beginn  des 
Schn^jabres  1905/1906  vier  definitive  Lehrstellen  mit  den  normalmäßigen  Bezügen 
znr  Besetzung,  nnd  zwar: 

zwei   Lehrstellen  fttr  klassische  Philologie    als   Haupt-,   Deutsch   als 
Nebenfach  nnd 

zwei  Lehrstellen   fttr  Deutsch   als  Haupt-,   klassische   Philologie   als 
Nebenfach. 

Bewerber  griechisch  -  orientalischen  Glaubensbekenntnisses  werden  vorzugsweise  berück- 
sichtigt. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juni  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Gzernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 

An  der  IL  Staats-Bealschnle  im  IL  Wiener  Ciemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  neusystemisierte  Lehrstelle  für  Deutsch  und 
Französisch  als  Hauptfilcher  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  10.  Juli  d.  J.  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnung 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit  erheben^  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berück- 
sichtigt. 

An  der  Staats-Realschule  im  IIL  Wiener  Oemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  fttr  Freihandzeichnen  mit 
den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  zur 
Besetzung. 

Die  mit  den  erforderlichen  Dokumenten  versehenen,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Juli  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl. 
Nr.  173,  auf  die  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  erheben,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berttck- 
sichtigt. 

An  der  Staats- Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schu^ahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  darstellende 
Geometrie  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  mit  den  erforderlichen  Dokumenten  versehenen,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Juli  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  auf  die  Anrechnung  ihrer 
Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  erheben,  haben  dies  in  dem  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  instruierte  Gesuche  werden  nicht 
berücksichtigt. 


158  Eonknrs-AaBBcbreibnogen.  Stack  XIL 

An  der  Staats-Realschnle  in  Graz  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1 905/1  OUh 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  deutsche  und  französische  Sprache  &.% 
Hauptfächer  mit  den  gesetzlich  bpstimmten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerieb tetrs 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  L  an  des- 
schalrate  für  Steiermark  in  Graz  einzureichen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  !0  de« 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Ansprach  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen. 

An  der  Staats-Realschule  in  Enittelfeld  (Obersteiermark)  kommen  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  für  deutsche  und 
französische  Sprache  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898. 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Land  es- 
schulrate  für  Steiermark  in  Graz  einzureichen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  genannten 
Gesetzes  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  wird  keine  Rücksiebt 
genommen  werden. 

An  der  Staats-Oberrealschnle  in  Laibach  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  Lehrstelle   für  Deutsch  und  Französisch  als  Hauptfächer  zur  Besetzung. 

Mit  derselben  sind  die  normalmäßigen  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Juli  d.J 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Krain  in  Laibach  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzuführen. 

An  der  dentschen  Staats-Oberrealschnle  in  Brunn  gelangt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Geschichte  und  Geographie  mit  subsidiärer 
Verwendung  für  das  deutsche  Sprach  fach,  gegebenenfalls  für  Deutsch  als  Hauptfach 
in  Verbindung  mit  anderen  humanistischen  Fächern  der  Realschule  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  Gesuche  bis  5.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Mähren  in  Brunn  einzureichen  und  in  ihnen  etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung 
von  Snpplenten-Dienstjahren  ersichtlich  zu  machen. 

An  der  Landes  -  Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  HoUeschan 

gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Böhmisch 
und  Französisch  als  Hauptfächer    zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Dienstjahren  im  vorgeschrieben  Dienstwege  bis  28.  Juni  d.  J.  beim  k.  k,  Landes- 
schulrate für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

An  der  griechisch -orientalischen  Oherrealschnle  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache in  Czernowitz  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische 
Lehrstelle  für  Rumänisch  als  Hauptfach  in  Verbindung  mit  einem  zulässigen  zweiten 
Fache  zur  Besetzung. 

Bewerber  griechisch-orientalischen  Glaubensbekenntnisses  werden  vorzugsweise  berücksichtigt. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juni  d.  J.  bei  dem  k.  k.  Landes- 
schalrate  für  die  Bukowina  in  Czernowitz  einzubringen. 


Stück  Xn.  Eonknn-AnBBchreibimgexi.  159 


An  der  griecbisch  -  orientaliscben  Oberrealschnle  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache in  Czernowitz  gelangen  mit  Beginn  des  Schn\jabres  1905/1906  drei  definitive 
Lehrstellen  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle  für  Französisch  und  Deutsch  als  Hauptfächer, 

2.  eine    Lehrstelle    für    Deutsch    als    Hauptfach    in   Verbindung    mit   einem 

zweiten  zulässigen  Fache  und 

3.  eine  Lehrstelle  für  Mathematik   und  darstellende  Geometrie  als 

Hauptfächer.  ' 

Bewerber  griechisch-orientalischen  Glaubensbekenntnisses  werden  vorzugsweise  berücksichtigt. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juni  d.  J.  bei  dem  k.  k.  Landes- 
Bchulrate  für  die  Bukowina  in  Gzernowitz  einzubringen. 

£twaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 


An  der  k.  nnd  k.  Harine-Ünterrealschnle  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  für 

Deutsch     nnd    Französisch,    eventuell  Deutsch    und  Englisch    als  Hauptfächer    zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Qnartiersentschädigung  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fünf 
Quinquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensionierung 
nach  den  hiefür  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebührt 
überdies  ein  Equipierungsbeitrag  von  160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-tJnterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten für  das  Lehrfach ;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  können  auf  Grund 
einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alterszulage 
in  die  VHLi  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  VU.  Rangsklasse  befördert 
werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Emennnng  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinquennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre  an  das  k.  und  k.  Reichs-Kriegs-Ministerium  „ Marine-Sektion ** 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  and  k.  Hafen- 
Admiralate  in  Pola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Leben^ahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbefähigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  ausweisenden  l)okumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  fär  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  Reisevorschuß 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kanzlei  des  k.  und  k.  Reichs-Kriegs- 
Ministeriums  „Marine- Sektion **  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 


160  Eonknn-AaBschreibtingexi.  St&ek  XIL 

An  dem  mit  dem  Öffentlicbkeitsrechte  ausgestatteten  sechsklassigen  MSdcben- 
Lyzeum  in  Linz  kommt  mit  Beginn  des  Scha^jahres  1905/1906  die  Direktorstelle 
zur  Besetziing. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  für  Staats-Mittelschallehrer  bestimmten  Bezüge  and  Ansprüche 
mit  der  Modifikation  verbunden,  daß  bei  8  standiger  Lehrverpflicbtang  eine  Direktionszalage  Ton 
j&brlich  1200  Kronen,  bei  10  stündiger  Lehrverpflicbtang  eine  solche  von  1400  Kronen  und 
bei  12  stündiger  Lehrverpflicbtang  eine  solche  von   1600  Kronen  zugesichert  wird. 

Die  Bewerber  müssen  die  Lehrbefähigung  für  Mittelschulen  nachweisen  können.  FOr  die 
an  einer  Staatsanstalt  wirkenden,  zur  Ernennung  vorgeschlagenen  Bewerber  wird  beim 
k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  um  Beurlaubung  zur  Leitung  des  Linz  er 
Mädchen-Lyzeums  unter  Vorlage  ihrer  dermaligen  Stellung  angesucht  werden. 

Die  mit  den  entsprechenden  Lehrbefähigungszengnissen  und  sonstigen  Dokumenten  ordnanga- 
gemäß  belegten  Gesuche  sind  bis  30.  Juni  d.  J.  an  den  Yerwaltungsausschnfi  des 
Linzer  Mädchen-Lyzeums,  zu  Händen  des  Herrn  kaiserlichen  Rates  Matthias  Poche, 
Linz,  Bathansstraße  Kr.  7,  einzusenden. 

An  der  k.  k.  Lebrerinnenbildnngsanslalt  im  L  Wiener  Semeindebezirke  kommt 
eine  Hauptlehrerstelle  extra  statum  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetsong. 

Bewerber,  beziehungsweise  Bewerberinnen  haben  die  Lehrbefähigung  für  dentsche 
Sprache,  Geographie  und  Geschichte  nachzuweisen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  1.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Eventuelle  Ansprüche  auf  Einrechnung  der  bisher  in  anderer  Eigenschaft  zugebrachteo 
Dienstzeit  sind  in  den  Gesuchen  anzuführen. 

An  der  böhmischen  Staats-Gewerbeschnle  in  Brfinn  gelangen  vom  16.  September  d.  J. 
an  zwei  Assistentenstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

a)  eine  Assistentenstelle  für  Freihandzeichnen  und  Modellieren; 

bj  eine  Assistentenstelle  für  Maschinenbau. 

Diese  Stellen  werden  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  verliehen  und  ist  mit  jeder  derselben 
eine  jährliche  Remuneration  von  1200  Kronen  verbunden. 

Gestempelte,  mit  dem  curriculum  vitae,  den  Studien-  und  eventuell  Yerwendangszeugnissen, 
sowie  einem  von  der  zuständigen  politischen  Behörde  bestätigten  Wohlverhaltungszeugnisse,  in 
welchem  der  Zweck  der  Ausstellung  anzugeben  ist,  belegte  Gesuche  sind  bis  1.  Jnlid.  J. 
an  die  Direktion  der  böhmischen  Staats-Gewerbeschule  in  Brunn  einzusenden. 

An  der  k.  k.  Vorbereitnngsklasse  ffir  Lehramtszöglinge  mit  italienischer 
Unterrichtssprache  in  Pola  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  die  Stelle 
eines  Leiters  in  der  Eigenschaft  eines  provisorischen  ÜbungsschuUehrers  mit  den  im  Gesetze 
vom  19.  September   1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   174,  nomierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen  zugebrachten 
Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes* 
schulrate  für  I Strien  in  Triest  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  gehörig  dokumentierte  Gesnche  wird  keine  Rücksicht 
genommen  werden. 


Stack  Xn.  Eonknn-Aiisschreibiingeii.  161 

Am   Staats -Gymnasium   mit   italieniscber  üntemchtsspracbe  in   Capodistria 

gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für 
Mathematik  and  Physik  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  B.-G.-B1. 
Nr.  173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
Bchulrate  für  Istrien  in  Triest  einzubringen. 

£twaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Snpplenten-Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 

Verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Erzherzog  Rainer -Jubillnms- Lehranstalt  ffir  Gewerbe  und  Handel  in 
Wien  ist  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  die  L  Fach- 
gruppe der  zweiklaesigen  Handelsschulen  zu  besetzen. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Grundgehalt  von  2400  Kronen  bei  einer  Lehrverpilichtung  von 
20  Stunden  wöchentlich  verbunden.  Überstunden  bis  zum  Ausmaße  von  10  Stunden  werden 
mit  je  120  Kronen  pro  Jahr  honoriert.  Bei  zufriedenstellender  Dienstleistung  steigt  der  Gehalt. 

Geprüfte  Bewerber  wollen  ihre  Gesuche  bis  5.  Juli  d.  J.  bei  dem  Kuratorium 
der  Erzherzog  Rainer- Jubiläums-Lehranstalt  für  Gewerbe  und  Handel  in 
Wien,  y.,  Obere  Amtshausgasse  37,  überreichen. 

An  der  Ssterr.-nngar.  Schnle  t&v  Knaben  nnd  MSdehen  in  Konstantinopel  (Pera), 

einer  mit  dem  Offentlichkeitsrechte  ausgestatteten  Prlyat-Yolks-  und  Bürgerschule,  kommen  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906,  d.  i.  mit  1.  September  d.  J.,  eine  Bürgerschullehrer- 
und eine  Yolksschullehrerstelle  zur  Besetzung. 

aj  Mit  der  Bürgerschullehrerstelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  120  türk.  Lira  in 
Gold  (1  türk.  Lira  =  21  E  65  h)  und  ein  jährliches  Quartiergeld  von  24  tUrk.  Lira,  aber 
kein  Anspruch  auf  Pension  verbunden.  Nach  je  drei  Jahren  zufriedenstellender  Dienstleistung 
wird  der  Gehalt  um  12  türk.  Lira  pro  Jahr  erhöht,  bis  er  nach  Tollendetem  18.  Dienslgahre 
die  Maximalhöhe  von  204  türk.  Lira  jährlich,  inklusive  Quartiergeld  erreicht. 

b)  Mit  der  Yolksschullehrerstelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  102  türk.  Lira  in  Gold 
(1  türk.  Lira  ==  21  K  65  h)  und  ein  jährliches  Quartiergeld  von  24  türk.  Lira,  aber  kein 
Anspruch  auf  Pension  verbunden.  Nach  je  drei  Jahren  zufriedenstellender  Dienstleistung  wird  der 
Gehalt  um  12  türk.  Lira  pro  Jahr  erhöht,  bis  er  nach  vollendetem  18.  Diens^'ahre  die 
Maximalhöhe  von  186  türk.  Lira  jährlich,  inklusive  Quartiergeld  erreicht.  Der  Volksschullehrer 
kann,  wenn  er  für  Bürgerschulen  geprüft  ist,  in  der  Zwischenzeit  eventuell  zum  Bürgerschullehrer 
vorrücken. 

Es  werden  grundsätzlich  nur  solche  Bewerber  berücksichtigt,  die  sich  schriftlich  verpflichten, 
mindestens  drei  Jahre  an  genannter  Anstalt  zu  wirken.  Sowohl  dem  Schulrate  als  auch  dem 
Lehrer  steht  es  frei,  unter  Umständen  mindestens  vier  Monate  vor  Ablauf  des  Schuljahres  das 
Dienstverhältnis  zu  künden. 

Die  Bewerber  um  diese  Stelle  müssen  ledig  sein  und  mindestens  die  Befähigung  für 
deutsche  Volksschulen  nachweisen. 

Bei  sonst  gleicher  Qualifikation  erhalten  solche  Bewerber  den  Vorzug,  welche  für  Bürger- 
Bchnlen,  namentlich  für  die  humanistische  (I.)  Gruppe  geprüft  sind ;  weiters  solche,  welche 
der  ungarischen  oder  italienischen  Sprache  mächtig  und  befähigt  sind,  den  Unterricht  in  einer 
dieser  Sprachen  zu  erteilen;  femer  jene,  welche  ein  besonderes  Geschick  haben,  den  Unterricht 
im  Zeichnen,  Turnen  und  im  Gesänge  zu  erteilen  oder  geeignet  sind,  die  naturwissenschaftlichen 
Sammlungen  in  Ordnung  zu  halten. 

Jeder  Bewerber  hat  im  Gesuche  genau  anzugeben,  wie  es  mit  seiner  Militärpflicht  steht. 
Steht  der  zu  Ernennende  im  öffentlichen  Dienste,  so  soll  er  behufs  Annahme  dieser  Stelle  einen 
vorläufig  einjährigen  Urlaub  von  der  ihm  vorgesetzten  Behörde  mit  der  Verpflichtung  der  weiteren 
Zahlung  der  Beiträge  zur  Lehrerpensionskasse  erbitten,    damit   ihm  der  jetzige  Posten   und  die 


162  Konkurs- AasBchreibungen.  Stück  Xu. 

damit  verbundenen  Rechte  reserviert  bleiben.  Nötigenfalls  wird  das  ürlaubsgesucb  von  der 
k.  und  k.  Yertretungsbebörde  in  Konstantinopel  unterstützt  werden,  welche  sich  auch  vor 
Ablauf  des  Urlaubes  angelegen  sein  lassen  wird,  für  eine  Verlängerung  desselben  nach  Möglichkeit 
zu  sorgen. 

Für  die  Reisekosten  erhält  jeder  der  Ernannten  eine  Vergütung  von  150  Franks  in  Gold. 
Einen  Zuschuß  von  100  Franks  in  Gold  für  die  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreitenden  Kosten 
der  Rückreise  erhalten  nur  jene  Lehrkräfte,  welche  mindestens  drei  Jahre  an  der  Schule 
gewirkt  haben. 

Wer  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  seinen  Dienstposten  verläßt,  bat  die  Hälfte  der  Reise- 
kosten, das  sind  75  Franks  in  Gold  zurückzuerstatten. 

Das  gehörig  dokumentierte,  an  den  Schulrat  der  österreichisch- ungarischen  Schule  in 
Konstantinopel  zu  richtende  Gesuch  ist  durch  die  vorgesetzte  Behörde  bis  15.  Juli  d.  J. 
an  das  k.  und  k.  Konsulat  in  Konstantinopel  einzusenden. 

Lehrkiilfte  mit  dem  bloßen  Reifezeugnisse  oder  mit  nicht  gehörig  dokumentierten  Gesuchen 
und  solche,  welche  das  Gesuch  zu  spät  oder  mit  Umgehung  der  vorgesetzten  Behörde  einreichen, 
bleiben  unberücksichtigt. 


Im  Verlage  der  Manz'schen  k.n.k.Hof-yerlags-  und  UniTersitäts-Buchhandlaii^, 
Wien^  L,  Eohlmarkt  Nr.  20,  ist  erschienen: 

Die 

Osterreichischen  Universitätsgesetze. 

Sammlung 

der    fär    die    öBterreichisohen   Universitäten    g^ültigen   GtesetBe,   Verordnungen« 
ErläBse»  Studien-  und  Früfangsordnungen  u.  a.  w. 

Im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  mit  Benützung  der 
amtlichen  Akten  herausgegeben  von 

Dr.  Leo  Bitter  Beck  von  Mannagetta 

und 

Dr.  Karl  von  Kelle, 

k.  k.  Mmisterialräte  im  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht. 

Komplett  in  ungefähr   12  Lieferungen  zu  5  Bogen. 
Jede  Lieferung  kostet  1  K  50  h. 


Zu  beziehen  durch  alle  Buchhandlungen. 


Stück  xn. 


163 


Die  Dachbenannteu 

PablÜLatlonen  des  k«  k.  Ministeriums  für  Knltns  und  Unterricht 

sind  im  Wege  der  k.k.SchulbOcher-Verlag8-Dir6ktion  In  Wien  (I.,  Schwarzenbergstraße  5) 

gegen  Barzahlung  zu  beziehen: 


Verordnungsblatt  für  den  Dienstbereich  des  k.  k.  Ministeriums  f&r  Kultus 
und  Unterricht. 

Jahrgang  1888 

Jahrgang  1900 

„  1905  mit  Postzusendung 

Handbuch  der  Reichsgesetze  undMinisterial-Verordnungen  fiber  dasVolks- 
SChulwesen    in    den   im  Reichsrate   yertretenen   Königreichen   und   Ländern. 

Siebente,  neu  redigierte  Auflage  (1891) 

Von  den  noch  am  Lager  befindlichen  Exemplaren 
der  ersten  Auflage  ist   der  1.  und  2.  Teil  (1878,   resp.   1879)  in  1  Bande 

um  2  E  34  h  zu  beziehen. 
Auch  von  der  zweiten  Auflage  (1881)  sind  noch  broschierte  Exemplare  zu  2  E, 
von  der  dritten  (1882),  vierten  (1884),  fünften  (1885)  und  sechsten 
(1888)  Auflage  gebundene  Exemplare  zu  je  2  E  60  h  zu  haben. 

Das  Reichs -Volksschttlgesetz  samt  der  Durchfuhrungs -Verordnung  und 
der  Schul-  und  Unterrichts-Ordnung 

Kegeln  und  Wörterverzeichnis  für  die  deutsche  Rechtschreibung     .    . 

Lehrpläne  und  Instruktionen  für  den  Zeichenunterricht  an  Volksschulen 

und  Bürgerschulen 

Verzeichnis  der  für  die  Ssterreichischen  Volksschulen  und  Bürgerschulen 
zum  Unterrichte  allgemein  zulässigen  Lehrbücher  und  Lehrmittel  . 

Verzeichnis  der  für  die  Ssterreichischen  Mittelschulen  zum  ünterrichts- 
gebrauche  allgemein  zulässigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel  nach  den 
zuletzt  approbierten  Auflagen  (Ausgabe  vom  Jahre  1900) 

Die  wichtigsten  Normen  über  die  Organisation  der  gewerblichen  Fort- 
bildungsschulen. Nebst  einem  Verzeichnisse  der  für  dieselben  zulässigen 
Lehrmittel  und  Lehrtexte 

Verzeichnis  der  für  die  gewerblichen  Lehranstalten  zum  ünterrichts- 

gebrauche  zulässigen  Lehrtexte  und  Lehrmittel 

Disziplinar-Ordnung  für  die  Staats-Gewerbeschulen 

Disziplinarordnung  für  Handwerkerschulen 

Pflege  des  gewerblichen  Fortbildungs-  und  Mittelschulwesens  durch  den 
österreichischen  Staat  im  Jahre   1872 

Vorschriften  über  die  Heranbildung  und  Prüfung  der  Lehrer  für  aUgemeine 
Volksschulen  und  Bürgerschulen  in  Österreich.  I.  Organisations-Statut  der 
Bildungsanstalten  für  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  öffentlichen  Volksschulen.  — 
n.  Statut  der  fittrgerschnl-Lehrerkurse.  —  m.  Vorschrift  über  die  Lehrbefllhigungs- 
prüfungen  für  aUgemeine  Volksschulen  und  Bürgerschulen 


Freia 

K 

h 

2 
2 
5 

60 

3 

— 

— 

30 
20 

— 

24 

— 

40 

— 

40 

— 

60 

— 

20 
10 
10 

— 

40 

— 

50 

164 


Stack  XIL 


Letarpläne  nnd  Instruktion  fBr  das  Freihandseichnen  an  Lehrer-  nnd 
Lelirerinnen-Bildungsanstalten 

Gesamt-Yerzeictanis  der  Lehr-  nnd  Hilfsmittel,  Apparate  nnd  Modelle  fttr 
den  Zeiehennnterricht  an  Mittelsehnlen,  Lehrer-  nnd  Lehrerinnen- 
Bildnngsanstalten 

Erste  For&etznng  znm  Gesamt-Verzeichnisse 

Zweite  Fortsetzung  znm  Gesamt- Verzeichnisse.  Abgeschlossen  15.  Juni  1899 

Illustrierter  Katalog  der  fBr  den  Unterricht  im  Freihandzeichnen  an 
Gymnasien,  Reakchnlen,  Lehrer-  nnd  Lehrerinnen-BUdnngsanstalten 
zulässigen  Gips-  nnd  TonmodeUe 

Instruktionen  fBr  den  Unterricht  an  den  Realschulen  in  Österreich 

im  AnBcbluBse  an  einen  NormaUehrpIan 

Normallehrplan  fBr   Realschulen.   (Separatabdrnck  der  üntemcbtB-Ministerial- 

Verordnung  vom  23.  April  1898,  Z.  10331) 

Lehrplan  und  Instruktion  fBr  den  Unterricht  im  Turnen  an  den  Gymnasien, 

Realgymnasien  nnd  Realschulen 

Normalien  fBr  die  Gymnasien  und  Realschulen  in  Österreich,  redigiert  von 
Dr.  Edmund  Edlen  von  Marenaeller. 

I.  Teil:  Gymnasien.    L  Band 

n.  Band     

n.  Teil:  Realsebnlen 

PrBfnngs- Vorschriften  fBr  das  Lehramt  an  Gymnasien  und  Realschulen 
(Separatabdrnck  der  Ünterricbts-Ministerial-Yerordnang  yom  30.  Augnst  1897)   . 

PrBftmgs-Vorschriften  fBr  das  Lehramt  an  den  Mittelschulen  gleich- 
gestellten Spezial-Lehranstalten,  nnd  zwar  für  Zeicbnen,  Handelswissen- 
Bcbaften,  Musik  nnd  Gesang,  Turnen,  Stenographie  und  Nautik 

Weisungen  zur  FBhrung  des  Schulamtes  an  den  Gymnasien  in  Osterreich, 

als  Anhang  zu  den  Instruktionen  für  den  Unterricht 

Verhandlungen  der  Gymnasial-Enqufite-Kommission  im  Herhste  1870  .    . 

Beschlfisse  und  Protokolle  der  internationalen  Stimmton-Konferenz  in 
Wien  1885 

Bericht  Bber  Ssterreichisches  Unterrichtswesen  aus  Anlaß  der  Welt- 
ausstellung 1873 

Österreichisches  Yolksschnl-  u.  Mittelschulwesen  in  der  Periode  1867—1877. 
Von  Dr.  A.  Egger-Möllwald 

Die  Verwaltung  der  Ssterreichischen  Hochschulen  von  1868  bis  1877. 

Von  Dr.  Karl  Lemay^er 

Die  Eunstbewegung  in  Österreich  seit  der  Pariser  Weltausstellung  im 

Jahre  1867.  Von  R.  von  Eitelberger 

AktenmSfiige  Darstellung  der  Verhältnisse  der  griechisch-orientalischen 
Hierarchie  in  Österreich,  dann  der  illyriscben  National-Kongvesse  und  Ver- 
handlungs-Synoden       

Jahresbericht  des  k.  k.  Ministeriums  fBr  Kultus  und  Unterricht.  Jahr- 
gang  1870  —  1871  —  1873  —  1874  —  1875  —  1876,    Preis  per  Jahrgang 

Bericht  Bber  die  TStigkeit  des  Wiener  k.  k.  SchulbBcher-Verlags  (1894) 

Sammlung  der  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Approbation  der  Lehrtexte 
und  Lehrmittel  fBr  Volks-  und  Bfirgerschulen  und  Lehrer-  nnd 
Lehrerinnen-Bildnngsanstalten 


PreU 


20 


40 
40 
20 


30 
20 


30 

50 
80 

60 


60 


20 


30 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  —  Druck  ?on  Karl  Gorischek  in  Wien  Y. 


165 
Jahrgang  1905.  Stfiek  Xm. 

Beilage  znm  Yerordnnngsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Ministeriiims  für  Knltns  nnd  Unterricht 


Personalnachrichten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1 .  Jnni  d.  J. 
dem  üniTersitfttsbibliothekar  in  Lemberg,  titolierten  außerordentlichen  üniTersitfttsprofessor 
Dr.  Alexander  Semkowicz  taxfrei  den  Orden  der  eisernen  Krone  III.  Klasse, 
dem  Kustos  an  der  Universitätsbibliothek  daselbst  Dr.  Friedrich  Pap^e  das  Ritterkreuz 
des  Franz  Joseph-Ordens  und  dem  Amanuensis  an  dieser  Bibliothek  Dr.  £ugen 
Barwinski    das  goldene  Verdienstkreuz  mit  der  Kro*ne  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1 .  Juni  d.  J. 
dem  Provinzial  des  Ordens  der  Barmherzigen  Brüder  Eduard  Stur  das  Ritterkreuz  des 
Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  Juni  d.  J. 
dem  Pfarrer  in  Althammer  Anton  Nogol  das  goldene  Yerdienstkreuz  mit  der 
Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  AUerhöchster  Entschließung  vom  6.  Juni  d.  J. 
der  Oberin  des  ürsulinenkonventes  in  Prag  Pauline  Barda  das  goldene  Yerdienst- 
kreuz mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  Juni  d.  J. 
dem  Oberlehrer  an  der  evangelischen  Privat-Yolksschnle  in  Eferding  Johann  Nadler  das 
goldene  Yerdienstkreuz  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  31.  Mai  d.  J. 
dem  pensionierten  Oberlehrer  an  der  Knaben -Yolksschule  im  Y.  Wiener  Oemeindebezirke, 
Matzleinsdorferstraße  Nr.  23,  Anton  Wallner  das  goldene  Yerdienstkreuz  a.  g.  zu 
verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^est&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  Mai  d.  J. 
dem  pensionierten  Direktor  der  Knaben -Yolks-  und  Bürgerschule  in  Tachau  Josef  Pothorn 
das    goldene  Yerdienstkreuz   a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3 1 .  Mai  d.  J. 
dem  Direktor  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Tarnopol  Emil  MicbatOWSki  den  Titel  eines 
Regierungsrates  mit  Nachsicht  der  Taxe  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1.  Mai  d.  J. 
dem  Professor  am  Staats-Gymnasinm  in  Klagenfurt  Adalbert  Meingast  anläßlich  seines 
Übertrittes  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  eines  Schnlrates  a.  g.  zu 
verleihen  geruht. 


166  Peraonaliiacluichteii.  Stack  XIIL 


Seine  k.  and  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließong  Tom  9.  Juni  iL  J. 
dem  Privatdozenten  an  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag  Emil  Yotottk  den 
Titel  eines  außerordentlichen  Professors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  Juni  d.  J. 
den  Domherrn  des  Eonkathedralkapitels  in  Macarsca  Michael  PavlinOYie  zum  Dom- 
dechant  dieses  Kapitels  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestiit  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Juni  «i.  J. 
den  Weihbischof  und  Generalvikar  der  Wiener  Erzdiözese  Dr.  Godfried  Marschall,  den 
Pfarrer  der  evangelischen  Eirchengemeinde  A.  6.  in  Wien,  Senior  Rudolf  Marolly,  den 
Hof-  und  Gerichtsadvokaten  Dr.  Gustav  Kohn,  femer  den  Direktor  des  niederösterreicfaiscfaen 
Landes-Real-  und  Obergymna^uros  in  Stockeran  August  Plnndrich,  den  Professor  an  der 
Staats- Gewerbeschule  im  I.  Bezirke  Wiens  Heinrich  Schmid  und  den  Bilrgerschuldtrektor 
Adolf  Knnka  in  Wien  zu  Mitgliedern  des  niederösterreichischen  Landers- 
schul  rat  es  für  die  vom  1.  Juli  1905  bis  Ende  Juni  1911  währende  Funktionsperiode  a.  g.  zu 
ernennen  geruht 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mm'estiit  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Juni  d.  J. 
den  Eustos  des  römisch-katholischen  Metropolitankapitels  in  Lcmbcrg  Dr.  Sigismund 
Lenkiewicz,  den  Domherrn  des  griechisch-katholischen  Metropolitankapitels  in  Lemborg 
Emil  Bilinski,  den  armenisch-katholischen  Erzbischof  inLemberg  Josef  Teodorowiez. 
den  evangelischen  Pfarrer  in  B  rigid  au,  Senior  Paul  Eozdon,  deu  üniversitätsprofessor 
Dr.  Leo  Sternbach  in  Erakau,  den  Universitätsprofessor,  Hofrat  Dr.  Easimir  Ritter 
von  Morawski  in  Erakau,  den  Professor  an  der  Technischen  Hochschule  in  Lemberg 
Thaddäus  Fiedler,  den  üniversitätsprofessor  Dr.  Cyrill  Stndziüski  in  Lemberg,  d^n 
Direktor  des  HL  Staats-Gymnasiums  in  Erakau  Thomas  Sottyslk,  den  Professor  an  der 
Lehrerbildungsanstalt  in  Lemberg,  Reichsrats- Abgeordneten  Alexander  Barwinskl  und  d<>n 
Direktor  der  Handelsakademie  in  Lemberg  Anton  Pawl'OWSki  zu  Mitgliedern  des 
galizischenLandesschulrates  fiir  die  nächste  Funktionsperiode  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  Jnni  d.  i. 
den  ordentlichen  Professor  der  klassischen  Archäologie  an  der  Universität  in  Innsbruck 
Dr.  Franz  Winter  zum  ordentlichen  Professor  dieses  Faches  an  der 
Universität  in  Graz  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Der  Minister  für  Eultus  und  Unterricht  hat  im  Einvernehmen  mit  dem  Handelsminiiterium 
den  Direktor  der  Staats-Gewerbeschule  im  X.  Wiener  Gemeindebezirke,  Regiemngsrat  Professor 
Johann  Hauptfleisch  zum  Inspektor  fUr  das  gewerbliche  Bildnngswesen  in 
mechanisch-technischer  Richtung  ernannt. 


Stark  XIII.  Penonalnachrichten.  167 


Yom  Minister  fttr  Kultus  und  Unterriebt  wurden  ernannt: 

nun  Mitgliede 

der  Kommission  f&r  die  Abhaltung  der  IL  Staatsprfifang  ans  dem  Maschinen- 
banfaehe  an  der  dentschen  technischen  Hochschnle  in  Prag  der  ordentliche  Professor 
an    der  genannten  Hochschule  Kamille  ESmer, 

der  Prüfungskommission  für  allgemeine  Volks-  nnd  fBr  Bnrgerschnlen  mit 
deutscher  und  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Troppau  für  den  Rest  der  laufenden 
Funktionsperlode  der  Direktor  der  Staats-Bealschule  in  Troppau,  Regierungsrat  Dr.  Friedrich 
Wrxal, 

Enm  Konservator 

der  Zentralkommission  zur  Erforschung  und  Erhaltung  der  Kunst-  und 
historischen  Denkmale  der  Professor  an  der  deutschen  Staats-Oewerbeschule  in  Pilsen 
Franz  Wilhelm, 

Eum  Skriptor 
an  der  Universitätsbibliothek  in  Lemberg  der  Amanuensis  Dr.  Wilhelm  Rolny, 

nun  AmannenBis 
an  der  UniversitStsbibliothek  in  Lemberg  der  Praktikant  Dr.  Rudolf  Kotnia, 

Enm  Direktor 

der  Lehrerbildungsanstalt  in  Jiiin  der  Professor  an  der  Staats  Realschule  in 
Königgrätz,    Bezirksschnlinspektor   Johann    DnuOYSk^, 

Eom  Bellgionslehrer 
am  IIL  Staats-Gymnasium  in  Graz  der  supplierende  Religionslehrer  an  dieser  Anstalt 

Dr.  Georg  Lorenz, 

BtUD  wirklichen  israelitlBohen  BeligionBlehrer  ad  personam 

an  der  L  Staats  -  Realschule  im  II.  Wiener  Gemeindebezirke  der  israelitische 
Religionslehrer  David  Graubart, 

am  I.  Staats-Gymnasium  in  Czernowitz  der  israelitische  Religionslehrer  Abraham 
Heumann, 

Etun  definitiven  Hauptlehrer 

an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Czernowitz  der  provisorische  Hauptlehrer  an 
der  Lehrerbildungsanstalt  in  Czernowitz  Dr.  Engen  Botezat, 

Bum  HanpUehrer 
an    der  Lehrerbildungsanstalt   in   KSniggrStz    der   Suppient   an   dieser   Anstalt 

Wendelin  Houzik, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Troppau  der  Übungsschullehrer  an  dieser  Anstalt 
Norbert  Piffl, 

Bom  definitiven  Übungssohnllehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Troppau  der  provisorische  Übungsschullehrer  an 
dieser  Anstalt  Leopold  Brflck, 

Bum  provisorischen  Übungssohnllehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Komotan  der  Yoiksschullehrer  Josef  Fuhrich 
in  Altharzdorfy 

1* 


168  Penonalnacbrichten.  Stack  Xm. 

sur  ÜbtingSBOhTillehreriii 

an  der  Übungsschnle  der  Lehrerinnenbildnngsanstalt  in  Krakan  die  Sappientis 
an  dieser  Anstalt  Hedwig  May, 

snm  Lehrer  in  der  Z.  Bangsklasse 
an  der  Fachschule  fBr  Holz-  nnd  Steinbearbeitnng  in  Hallein  der  Werkmeister 
der  XI.  Rangsklasse  an  dieser  Anstalt  Ad  albert  Nennadal, 

zur  Kindergärtnerin 

an  der  Lehrerinnenbildnngsanstalt  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Brnnn 

die  Yolksschnllehrerin  Herrn  ine  Svoboda  in  Boskowitz. 


Der  Minister  für  Ealtos  nnd  Unterricht  hat  im  Sinne  des  Erlasses  vom  23.  Mars  1905, 
Z.  10968,  für  das  Sommersemester  1905/1906  (einschlieOlich  der  Hauptferien)  Stipendien 
fftr  Studienreisen  nach  Italien  nnd  Griechenland  folgenden  LehrpersoDen  an 
Mittelschulen  verliehen: 

Alfred  Groß,  Professor  am  I.  deutschen  Staats-Gymnasium  in  Brtlnn, 

Wenzel  Hanns,  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Leitomischl, 

Anton  Jeriinovid,  ivirklicher  Lehrer  am  Staats-Gymnasinm  in  Erainburg, 

Dr.  Anton  Poläk,  wirklicher  Lehrer  am  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache in  Proßnitz, 

Augustin  Potuöek,  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Aussig, 

Dr.  Gerhard  Scherff*,  wirklicher  Lehrer  am  Albrecht-Gymnasium  in  Teschen, 

Karl  Stach,  Professor  am  lY.  Staats-Gymnasium  in  Er a kau, 

Emilian  Terlecki,  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Tarnopol, 

Dr.  Pius  Zini,  provisorischer  Lehrer  an  der  deutschen  Abteilung  des  Staats-Gymnasiums 
in  Trient. 


Der  Minister  fur  Euitus  und  Unterricht  hat  zn  Mitgliedern  des  Österreichischen 
archäologischen  Instituts  ernannt: 

Seine  Exzellenz    den   k.  u.  k.  Oberstkämmerer   Leopold  Freiherrn   von   Gndenns, 
den    Direktor   des   Listitnto    austriaco    di    studii    storici    in    Rom,    Hofrat   Dr.    Ludwig 

Pastor, 

den  Ministerialrat  im  Ministerium  für  Euitus  und  Unterricht  Earl  Pnrtscher  Freiherrn 
von  Eschenburg, 

die  üniversitätsprofessoren  Dr.  Otto  Cnntz  in  Graz,  Dr.  Earl  Hadaczek  in  Lemberg, 
Dr.  Julius  Jüthner  und  Dr.  Johannes  Kromayr  in  Czernowitz  und  Dr.  Ignaz 
Vysoky  in  Prag, 

den  Privatdozenten  an  der  Universitftt  und  an  der  Technischen  Hochschule  in  Wien 
Architekten  Dr.  Hermann  Egger, 

den  Eustus  am  bosnisch-herzegowinischen  Landesmuseum  in  Sarajevo  Dr.  Earl  Patscb. 


Stttck  Xin.  Penonalnachrichten.  169 


Der   Minister   für   Ealtas   und   Unterricht   hat   folgende  Professoren   an    Staats- 
Mittelschalen  in  die  VIII.  Rangsklasse  befördert: 

Dr.  Josef  Schwerdfeger  am  Akademischen  Gymnasinm  in  Wien, 

Josef  Nimpfer  am  Franz  Joseph-Gymnasinm  in  Wien, 

Rudolf  Kratochwil  am  Sophien* Gymnasium  in  Wien, 

Josef  Beyer,  Dr.  Franz  Jelinek  und  Josef  Wolny  am  Erzherzog  Rainer-Gymnasium 
in  Wien, 

Dr.  Franz  Streinz  am  Staats- Gymnasium  im  ni.  Wiener  Gemeindebezirke, 

Dr.  Karl  Bmno,    Dr.  Karl    Mayer  und   Johann   Preiß    am    Elisabeth- Gymnasium 
in  Wien, 

Wilhelm  Kttttig  am  Staats-Gymnasium  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke, 

Dr.  Anton  Becker  und  Dr.  Roman  HSdl  am  Staats-Gymnasium    im  VIII.  Wiener 
Gemeindebezirke, 

Dr.  Emil  Sofer  am  Maximilian- Gymnasium  in  Wien, 

Ferdinand  ZilDmert  am  Karl  Ludwig- Gymnasium  in  Wien, 

Dr.  Robert  Esner  am  Staats- Gymnasium  im  XIII.  Wiener  Gemeindebezirke, 

Dr.  Friedrich  Bauer  am  Staats-Gymnasium  im  XYII.  Wiener  Gemeindebezirke, 

Karl  Pin  am  Staats- Gymnasium  in  Floridsdorf, 

Dr.  Theodor  Zacbl  am  Staats- Gymnasium  in  Wiener-Neustadt, 

Franz  Bäcker,    Rudolf   Pretsch    von    Lerchenhorst   und   Anton  Rnß  an  der 
Staats-Realschule  im  III.  Wiener  Gemeindebezirke, 

Dr.  Karl  Ott  an  der  Staats-Realschule  im  V.  Wiener  Gemeindebezirke, 

Dr.  Adolf  Zauner  an  der  Staats-Bealschule  im  VU.  Wiener  Gemeindebezirke, 

Anton  Derganc  an  der  Staats-Realschule  im  IX.  Wiener  Gemeindebezirke, 

Eduard  SokoU  und  Friedrich  Gschüitzer  an  der  Staats-Realschule  im  XY.  Wiener 
Gemeindebezirke, 

Dr.  Theodor  Reitterer  an  der  Staats-Realschule  im  XVI.  Wiener  Gemeindebezirke, 

Georg  Firtsch  an  der  Franz  Joseph-Realschule  in  Wien, 

Dr.  Anton  KSnig  am  Staats-Gymnasium  in  Linz, 

Hugo  Nawratil  an  der  Staats-Realschule  in  Linz, 

Friedrich  Späth  am  Staats- Gymnasium  in  Salzburg, 

Dr.  Jus  tu  s  Llinzer  von  Lindhausen  am  I.  Staats- Gymnasium  in  Graz, 

Johann  Held  am  III.  Staats-Gymnasium  in  Graz, 

Dr.  Anton  Hedved  am  Staats-Gymnasium  in  Marburg, 

Dr.  Viktor  Nietsch  an  der  Staats-Realschule  in  Graz, 

Dr.  Eugen  GiannOüi  am  Staats- Gymnasium  in  Klagenfurt, 

Dr.  Leo  Langer  am  Staats- Gymnasium  in  Villach, 

Ernst  EbenhSch  an  der  Staats-Realschule  in  Klagenfurt, 

Dr.  Franz  Biedl  am  I.  Staats-Gymnasium  in  Laibach, 

Dr.  August  Hofer  am  Staats-Gymnasium  in  Triest, 

Karl  Loitlesberger  am  Staats-Gymnasium  in  Görz, 


170  Personaliiachriehten.  Stack  Xm. 


Johann  Pupp  am  Staats- Gymnasium  in  Fola, 

Walter  Gentililli  und  Kami  11  o  Perini  am  St jiats- Gymnasium  in  Rovereto, 

Arthur  Bonetti  an  der  Staats-Realscbnle  in  Bozen, 

Johann  Emig  an  der  Staats-Realschnle  in  Dornbirn, 

Eugen  Bolis  am  Staats-Gymnasium  in  Brüx, 

Bernhard  Zechner  am  Staats-Gymnasiam  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Budweis, 

Michael  NeahSfer  am  Staats-Gymnasium  in  Eger, 

Josef  Schindler  am  Staats- Gymnasium  in  Prachatitz, 

Josef  Maximilian  Lönning  und  Dr.  Ludwig  Adamek  am  Staats- Gymnasium  in 
Reichenbergy 

Rudolf  Schweizar  und  Ferdinand  StoUe  am  Staats- Gymnasium  mit  deatschtr 
Unterrichtssprache  in  Smichow, 

Dr.  Josef  Rflflrier  am  Staats- Gymnasium  in  Teplitz-Schönau, 
Emil  Frennd  an  der  Staats- Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Pilsen, 
Jakob  Nenbaner  an  der  Staats-Realschnle  in  Plan, 

Albert  Hansel  und  Johann  Ereibich  an  der  I.  deutschen  Staats-Realschnle  in  Pra?, 
Dr.  Johann  Weyde  an  der  II.  deutschen  Staats-Realschule  in  Prag, 
Dr.  Theodor  Enknla  an  der  III.  deutschen  Staats-Realschule  in  Prag, 
Friedrich  Votj^pka,    Karl    JironSek   und   Josef   Michl   am    Staats-Gymnasium    in 
Beneschan, 

Franz  Pösl  am  Staats-Gymnasium  in  Ji6in, 

Dr.  Johann  Brant  am  Staats-Gymnasium  in  Königinhof, 

Thomas  Snitivy  am  Staats- Gymnasium  in  Pilgram, 

Richard  Plicka  am  Staats-Gymnasium  in  Neuhaus, 

Josef  Eobza  am  Staats-Gymnasium  in  Pisek, 

Johann  Srfitek  am  Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Prag  (Kfemenecgasse), 

Franz  Sokol  am  Staats- Gymnasium  in  Raudnitz, 

Franz  Jizba  und  Franz  Tajrych  am  Staats-Gymnasium  in  Tabor, 

Anastasius  Papäiek  an  der  Staats-Realschule  in  Jiöin, 

Karl  Snbrt  an  der  Staats-Realschnle  in  Jungb unzlau, 

Dr.  Franz  Nn§l  an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unteirichtsspracbe  in 
Karolinenthal, 

Franz  Rejthärek  an  der  Staats-Realschule  in  Königgrätz, 

Wenzel  Ruth  an  der  Staats- Realschule  in  Kuttenberg, 

Josef  Lyer  und  Johann  Bor  an  der  Staats-Realschule  in  Laun, 

Johann  Sebek  und  Dr.  Karl  Leiß  an  der  Staats- Realschule  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  in  Pilsen, 

Franz  Kabelü  an  der  Staats-Realschule  in  Tabor, 

Dr.  Bohuslav  MaSek  und  Dr.  Jaroslav  Sfastny  an  der  Staats-Realsciiule  in 
Z  i  2  k  o  y, 

Dr.  Wilhelm   Weinberger  am   Staats-Gymnasium  in  Iglau, 

Dr.  Karl  Zimmert  am  Staats- Gymnasium  in  Nikolsburg, 

Dr.  Franz  Spina  und  Lazar  Steinschneider  am  Staats-Gymnasium  in  Mährisch- 
Trübau, 

Rudolf  Weiß  am  Staats-Gymnasium  in  Mährisch-Weißkirchen, 


Stück  Xm.  Personalnachrichten.  171 


Alfred  Schlerka  am  Staats-Gymnasium  in  Ziiaim, 

Dr.    Johann    NevÜ*!!    und    Morits    Strobl    am    Staats-Gymnasium    mit    deutscher 
Unterrichtssprache  in  Ungarisch-Hradisch, 

Gottfried    Tichänek    am     Staats-Gymnasium    mit    höhmischer    Unterrichtssprache    in 
Ungarisch-Hradisch, 

Veit  Hfirna  und  I g n a z  Kusala  am  Staats-Gymnasium  in  Walachisch-Meseritsch, 

Johann  OodrÜek  am  Staats-Gymnasium  in  Prerau, 

Wili  bald  Pokorn^  an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  BrUnn, 

Josef  Bro£  an  der  Staats-Realschule  in  Neustadt!, 

Adolf  von  Roth  an  der  Staats- Realschule  in  Ol  mutz, 

Gustav  Weeber  am  Staats-Gymnasium  in  Friedek, 

Johann  Linhart  am  Albrechts- Gymnasium  in  T  es  eben, 

Johann  Svoboda  am  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Troppau, 

Michael  StSckl  an  der  Staats-Realschule  in  Bielitz, 

Franz  StockI  an  der  Staats-Realschule  in  J&gerndorf, 

Eamillo  CappUleri  an  der  Staats-Realschule  in  Troppau, 

Ludwig  Mikuta  am  Staats- Gymnasium  in  Buczacz, 

Felix  Oatkiewicz  und  Anton  Lucyk  am  Staats- Gymnasium  in  Drohobycz, 

Alb  in  Schreyer  am  Staats-Gymnasium  bei  St.  Hyazinth  in  Erakau, 

Gustav  Lettner  am  IL  Staats-Gymnasium  in  L  e  m  b  e  r  g, 

Emanuel  von  Roszka  am  Franz  Joseph-Gymnasium  in  L e m b e r g, 

Dr.  Michael  Kurys  am  lY.  Staats-Gymnasium  in  Lemberg, 

Dr.  Viktor  Hahn  am  Y.  Staats- Gymnasium  in  Lemberg, 

Yinzenz  Tyran  am   Staats-Gymnasium  in  Neu-Sandez, 

A  d  a  1  b  e  r  t    Cachel    und     Dr.    Alexander    Czuczynski    am     Staats  -  Gymnasium    in 
Podgörze, 

Stanislaus    Babinski     und    Bo leslaus    Grotowskl    am    L    Staats- Gymnasium    in 
R  z  e  s  z  6  w, 

Adam  Pytel  am  Staats- Gymnasium  in  Sanok, 

Stanislaus  Szarga  und  Dr.  Nikolaus  Sabat  am  Staats-Gymnasium  in  S t a n i s  1  a u, 
Johann  Dorozinski  am  L  Staats- Gymnasium  in  Tarnöw, 
Johann  Gnzdek  am  Staats-Gymnasium  in  Wadowice, 
K 1  e  m  e  n  s  Bystrzycki  am  Staats- Gymnasium  in  Z }  o  c  z  ö  w, 
Dr.  Philipp  Broch  am  L  Staats-Gymnasium  in  Czernowitz, 

Wladimir   Emicikiewicz     und    Emil    Malachowski    am     IL    Staats-Gymnasium    in 
Czernowitz, 

Eusebius  Popovici  am  griechisch- orientalischen  Gymnasium  in  Suczawa, 

Josef  Sasso  am    Staats-Gymnasium    mit   serbo-kroatischer   Unterrichtssprache   in   Zara. 


172  PerBonalnachrichten.  Stück  XTÜ. 


Der  Minister  für  Enltos  und  Unterricht   hat  folgende   Lehrpersonen    an   Staats- 
Gewerbeschulen  in  die  YIII.  Rangsklasse  befördert: 

den  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Bielitz,  Alfred  Urban, 

den  Professor  an  der  deutschen    Staats- Gewerbeschule    in   Pilsen,    Gustav    NeumaiLB. 

den  Professor  an    der  Staats- Gewerbeschule    im   I.    Wiener   Gemeindebezirke    Robert 

Newald, 

den  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschule  im  X.  Wiener  Gemeindebezirke,  Heinrich 

Kratzert, 

den  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Lemberg,  Thaddäus    WiJniowiecki. 
den  Professor  an  der  Staats- Gewerbeschule  in  Smichow,  Anton  Cechner, 
den  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Lemberg  Justin  Gtowacki, 
den   Professor   an   der   Staats- Gewerbeschule   im   I.    Wiener    Gemeinde  bezirke,     Josef 
Röttinger, 

den  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschule  im  I.  Wiener  Gemeindebezirke,  Edmund  Czap, 
den  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Lemberg,  Stanislaus  Rejchan. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  erledigte  Lehrstellen  an  Staats- 
Mittelschulen  verliehen: 

dem  Professor  am  städtischen  M&dchen-Lyzeum  in  Graz  Dr.  Hermann  Bamberg^r 
eine  Stelle  am  IIL  Staats-Gymnasium  in  Graz, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  ü.  Staats- Gymnasium  in  Rzeszöw  Dr.  Bronislaas 
Bandrowski  eine  stelle  am  Y.  Staats-Gymnasium  in  Lemberg, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Staats-Realschule  in  Troppau  Dr.  Viktor  BMohoilbek 
eine  Stelle  an  der  Franz  Josef-Realschule  in  Wien, 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  Karl  Berka 
eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  im  I.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  mit  polnischer  Unterrichtssprache  in  Kolomea 
Stanislaus  Bielawski  eine  Stelle  am  Staats- Gymnasium  mit  polnischer  Unterrichtssprache 
in  Przemyäl, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Böhmisch-Leipa  Dr.  Max  Binn  eine 
Stelle  am  Staats- Gymnasium  im  VT.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats- Gymnasium  in  Bochnia  Stephan  BrableC  eine 
Stelle  am  Staats- Gymnasium  in  Podgörze, 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Kuttenberg  Ladislaus  Cervenka  eine 
Stelle  an  der  Staats-Realschule  in  Prag-Holleschowitz-Bubna, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Mähriscb-TrUbau  Richard  Dienel  eine 
Stelle  am  Staats- Gymnasium  in  Floridsdorf, 

dem  Professor  am  I.  Staats-Gymnasinm  in  Tarnöw  Johann  Dorozüski  eine  Stelle 
am  Staats-Gymnasium  bei  St.  Anna  in  Krakau, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Krems  Dr.  Julius  Dowrtiel  eine  Stelle  am 
Akademischen  Gymnasium  in  Wien, 


Stttek  Xin.  Peraonalnachrichteii.  173 


dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Freistadt  Dr.  Friedrich  Falbr6Cbt  eine 
Stelle  am  Elisabeth-Gymnasinm  in  Wien, 

dem  Professor  am  Staats-Beal-  und  Obergymnasinm  in  Ghrndim  Johann  Fiedler 
eine  Stelle  an  der  Staats-Healschnle  in  den  Königlichen  Weii^bergen, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Staats-Realschule  in  Plan  Dr.  Hugo  Fulda  eine  Stelle 
an  der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  II.  Staats-Gymnasium  in  Tarnöw  Stanislaus  Gajczak 
eine  Stelle  am  II.  Staats-Gymnasium  in  Lemberg, 

dem  Professor  an  der  III.  deutschen  Staats-Eealschule  in  Prag  Philipp  Oaspario  eine 
Stelle  an  der  Staats-Realschule  im  IX.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Landes- Realschule  in  Üngarisch-Brod  Josef  Geiger 
eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  in  Pfibram, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Kommunal -Handelsschule  in  Teplitz  Dr.  Johann 
Greinecker  eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  im  XYI.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Krumau  Karl  GrOSCh  eine  Stelle  an  der 
II.  Staats-Realschule  im  ü.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Gymnasium  der  Theresianischen  Akademie  in  Wien 
Dr.  Eyermod  Hager  eine  Stelle  am  Staats-Gymnasium  in  Linz, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Leitomischl  Wenzel  HailllS  eine  Stelle  am 
Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Chrudim, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Staats- Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in 
Budweis  Dr.  Prokop  Haikovec  eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  in  Karolinenthal, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Znaim  Franz  Hawrlant  eine  Stelle  am 
I.  deutschen  Staats-Gymnasium  in  Brunn, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Radautz  Dr.  Hugo  Herzog  eine  Stelle  am 
Staats-Gymnasium  in  Floridsdorf, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Radautz  Leopold  Herzog  eine  Stelle  am 
Staats-Gymnasium  in  Mährisch-TrUbau, 

dem  Professor  am  Staats-Untergymnasium  in  Gottschee  Otto  Hesse  eine  Stelle  am 
ni.  Staats-Gymnasium  in  Graz, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Triest  Dr.  August  Hofer  eine  Stelle  am 
Staats-Gymnasium  in  Floridsdorf, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Floridsdorf  Ferdinand  Holzner  eine 
Stelle  am  Staats-Gymnasium  im  VIII.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Radautz  Ernst  Hora  eine  Stelle  am  Staats- 
Gymnasium  in  Freistadt, 

dem  Professor  an  der  Landes-Realschule  in  Ungarisch-Brod  Eduard  Horsky  eine 
Stelle  an  der  Staats-Realschule  in  Zis^koy, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Bochnia  Dr.  Roman  JamrigiewiCZ  eine 
Stelle  am  HI.  Staats-Gymnasium  in  Krakau, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Privat- Gymnasium  in  Mäh risch-Os trau  Johann  JanÜek 
eine  Stelle  am  Staats-Gymnasium  in  Wittingau, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats-Gymnasium  in  Strainitz  Josef  Jarofi  eine  Stelle 
am  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Troppau, 

dem  griechisch-orientalischen  Religions-Professor  am  Staats-Gymnasium  mit  italienischer 
Unterrichtssprache  in  Zara  Stephan  Javor  eine  Stelle  am  Staats-Gymnasium  mit  serbo- 
kroatischer Unterrichtssprache  daselbst, 


174  Penonalnachrichten.  Stack  XIII. 


dem  Professor  am  Staats-Gymnasinm  in   Tabor   Franz    Jizba    eine    Stelle   am    Staatsr 
Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  den  Königlichen  Weinbergen, 

dem   Professor   an    der   Staats-Realschule    mit   böhmischer   Unterrichtssprache    in    Briinn 
Dr.  Ferdinand  Jokl  eine  Stelle  am  Staats-Gymnasium  in  iiikoy, 

dem  Professor  am  I.    Staats-Gymnasium    in    Tarnöw   Leo    Kioronskl    eine    Stelle    am 
Staats-Gymnasium  in  Buczacz, 

dem  Religions-Professor  am  Zivil-Mädchenpensionate  in  Wien  Dr.  Johann  Kisser  eine 
Stelle  am  Maximilian- Gymnasium  in  Wien, 

dem   Professor   am    Staats- Gymnasium    in    Beneschan    Josef   Klika   eine    Stelle    um 
Staats- Gymnasium  in  Wittinga u, 

dem    wirklichen    Lehrer    an    der    Staats-Gewerbeschule    in     Gzernowitz     Julias 
Koblischke  eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  in  Warnsdorf, 

dem    Professor   am    Staats- Gymnasium    in    D§bica   Emil   Eolodnicki    eine   Stelle    am 
Staats- Gymnasium  in  Stryj, 

dem    Professor    am    Staats-Gymnasium    in   Wadowice    Thaddäus   Eolomlocki    eine 
Stelle  an  der  II.  Staats-Realschule  in  Erakau, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Bochnia  Eduard  Koztowski   eine  Stelle    am 
Staats- Gymnasium  in  Podgörze, 

dem  wirklichen  Lehrer  an    der   Staats-Realschule    in    Stanislau   Franz   Erasüienski 
eine  Stelle  an  der  Staats- Realschule  in  Tarnopol, 

dem  Professor  am  Staats  Gymnasium  in  Jaroslau  Dr.  Franz   Kr£ek    eine    Stelle    am 
VI.  Staats- Gymnasium  in  Lemberg, 

dem  ¥rirklichen  Lehrer  an  der  Staats-Realschule   in  Königgrätz   Ladislaus  Kredba 
eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag-Altstadt, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Prerau   Rudolf  Kreutz    eine   Stelle    an    der 
Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Brunn, 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in   Jungbunzlau   Josef  Ki'ivka    eine    Stelle 
an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pilsen, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Landes-Realschule  in  Groß-Meseritsch   Franz  KHi 
eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  in  Laun, 

dem  wirklichen  Lehrer   an   der  Staats-Realschule    in   Königgrätz    Karl    Klichaf    eine 
Stelle  an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag-Neustadt, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Spalato  Konstantin  KllliSic  eine  Stelle  am 
Staats- Gymnasium  in  Ragusa, 

dem    Professor    am    Staats- Gymnasium    in    Stanislau    Ladislaus   Latoszynski    eine 
Stelle  am  IV.  Staats- Gymnasium  in  Lemberg, 

dem    Professor    am    Staats- Gymnasium    in    Oberhollabrunn    Josef  Lindenthal    eine 
Stelle  am  Staats- Gymnasium  im  HI.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt   in    Jiöin    Josef  LiSka    eine  Stelle   an    der 
Staats- Realschule  in  Jungbunzlau, 

dem  wirklichen  Lehrer  an    der  Staats-Realschule    in    Teplitz-Schönau   Dr.    Alfred 
LSbl  eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  im  XVI.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  Albrecht-Gymnasium    in  Teschen    Dr.  Emanuel   L8w    eine    Stelle 
am  Sophien-Gymnasium  in  Wien, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium    mit  ruthenischer  Unterrichtssprache   in    K  o  l  o  m  e  a 
Dr.  Eustach  Makaruszka  eine  Stelle  am  akademischen  Gymnasium  in  Lemberg, 

dem  Professor   an   der  Staats-Realschule    in    Pisek   Franz    MaSek   eine   Stelle    an    der 
Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag-Kleinseite, 


Stttck  Xm.  Penonalnachrichten.  175 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  B  n  d  w  e  i  s 
Jakob  Mayer  eine  Stelle  am  Staats- Gymnasium  im  XVlll.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Königinhof  Alois  Hesiny  eine  Stelle  am 
Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pilsen, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Kaaden  Heinrich  Hichler  eine  Stelle  an 
der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Marburg  Julius  Miklau  eine  Stelle  am 
II.  Staats-Gymnasium  in  Graz, 

dem  Professor  am  Landes  -  Unter-  und  Kommunal  -  Obergymnasium  in  Mährisch- 
Neustadt  Rudolf  Milan  eine  Stelle  am  Staats- Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
in  Kremsie r, 

dem  virklichen  Lehrer  am  Staats-Gymnasium  in  Stryj  Friedrich  Müller  eine  Stelle 
am  Staats-Gymnasium  in  Dfbica, 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Rakonitz  Dr.  Eugen  MnSka  eine  Stelle 
am  Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Chrudim, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Kremsier 
Rudolf  NeubSfer  eine  Stelle  am  L  böhmischen  Staats- Gymnasium  in  BrUnn, 

dem  I'rofessor  am  Staats- Gymnasium  in  Caslau  Anton  Nosek  eine  Stelle  am  Staats- 
Real-  und  Obergymnasium  in  Smichow, 

dem  Hauptlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Poli6ka  Josef  Novik  eine  Stelle 
am  Staats-Gymnasium  in  Leitomischl, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Troppau 
Franz  Novotll]f  eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  in  Jiöin, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  inPodgörze  Desiderius  OstroWSki  eine  Stelle 
am  Staats- Gymnasium  bei  St.  Hyacinth  in  Kr a kau, 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Kladno  Matthias  Otta  eine  Stelle  am 
Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  den  Königlichen  Weinbergen, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  den  Königlichen 
Weinbergen  Josef  Palme  eine  Stelle  am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
in  Prag-Kleinseite, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Aman  Dr.  Johann  Penzl  eine  Stelle  am 
akademischen  Gymnasium  in  Wien, 

dem  Professor  an  der  HL  deutschen  Staats-Realschule  in  Prag  Dr.  Hermann  Pesta 
eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  im  V.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Plan  Anton  Pobetieim  eine  Stelle  an  der 
Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Budweis, 

dem  vrirklichen  Lehrer  am  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in 
Ungar isch-Hradisch  Stanislaus  Podiviosky  eine  Stelle  am  Staats •  Gymnasium  in 
Pr  0  ß  n  i  t  z, 

dem  Professor  am  H.  Staats-Gymnasium  in  Laibach  Ignaz  Pokorn  eine  Stelle  am 
Staats-Gymnasium  in  Marburg, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Staats-Realschule  in  Böhmisch-Leipa  Dr.  Theodor 
Preifiler  eine  stelle  an  der  Staats-Realschule  im  XVEI.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Krosno  Andreas  Procyk  eine  Stelle  an 
der  Staats-Realschule  in  St  anislau, 

dem  Professor  am  Kommunal- Gymnasium  in  Mährisch-Ostrau  Dr.  Franz  Prosenc 
eine  Stelle  am  Staats-Gymnasium  in  Mfthrisch-Weißkirchen, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Brzezany  Johann  Pryjma  eine  Stelle  am 
Staats-Gymnasium  in  Kotzman, 


176  Personalnachrichten.  StQck  Xm. 


dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Staats-Realschnle  in  Olmtttz  Theodor  Pftsehel  eine 
Stelle  an  der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Bndweis, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats- Gymnasium  in  Jasto  Michael  Radomski  eine  Stelle 
am  Staats*  Gymnasium  in  D^hica, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Oberhollabrunn  Dr.  Johann  Reg'en  eine 
Stelle  am  Sophien-Gymnasium  in  Wien, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Eremsier 
Viktor  Reif  eine  Stelle  am  Staats-Gymnasinm  im  XYIII.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Podgörze  Dr.  Marian  Reiter  eine  Stelle 
am  VI.  Staats-Gymnasinm  in  Lemberg, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  mit  mthenischer  Unterrichtssprache  in  E  o  l  o  in  e  a 
Ludwig  Salo  eine  Stelle  am  Akademischen  Gymnasinm  in  Lemberg, 

dem  Professor  an  der  Staats-Kealschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Brunn 
Ednard  Schnäcik  eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  im  III.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  Eommunal-Gymnasium  in  M&hrisch-Ostrau  Dr.  Mauriz  Scbaster 
eine  Stelle  am  Staats-Gymnasinm  in  Wiener-Neustadt, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Eommunal-Gymnasium  in  Gaya  Johann  8edlä£ek  eine 
Stelle  am  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Ungarisch-Hradisch, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Eommunal-Gymnasium  in  Bregenz  Dr.  Anton  de  Sisti 
eine  Stelle  an  der  deutschen  Abteilung  des  Staats-Gymnasinms  in  Trient, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Jaroslau  Franz  S^USZkiewicz  eine  Stelle 
am  Staats- Gymnasium  in  Bochnia, 

dem  wirkliehen  Lehrer  an  der  Staats-Realschnle  in  Pardubitz  Anton  SiniSek  eine 
Stelle  an  der  Staats-Realschule  in  den  Eöniglichen  Weinbergen, 

dem  Professor  am  I.  Staats-Gymnasinm  in  Tarnöw  Stanislans  Sinreczynski  eine 
Stelle  an  der  I.  Staats-Realschnle  in  Erakan, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasinm  in  M&hrisch-Trübau  Dr.  Franz  Spina  eine 
Stelle  am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  den  Eöniglichen  Weinbergen, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasinm  in  Tabor  Anton  StJ^pänek  eine  Stelle  an  der 
Staats-Realschule  in  Pisek, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Taus  Dr.  Eduard  StoIOYSky  eine  Stelle  am 
Akademischen  Gymnasium  in  Prag, 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Dornbirn  Josef  Streit  eine  Stelle  an  der 
Staats-Realschule  in  Linz, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasinm  inWeidenau  Earl  Sywall  eine  Stelle  am  Staats- 
Gymnasium  im  XVIII.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats-Gymnasium  in  Stanislan  Bronislans  Szuba  eine 
Stelle  am  I.  Staats-Gymnasinm  in  Tarnöw, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Landes-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
Proßnitz  Ludwig  Tesa^  eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  in  Ol  mutz, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Ungarisch- 
Hradisch  Gottfried  Tichänek  eine  Stelle  am  Staats-Gymnasium  in  Trebitsch, 

dem  Professor  am  Landes-Real-  und  Obergymnasinm  inMödling  Dr.  Alois  TrXger 
eine  Stelle  am  Staats- Gymnasium  im  Xin.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Trebitsch  Adolf  Ustupsky  eine  Stelle  am 
Staats-Gymnasium  in  Walachisch-Meseritsch, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  io 
Ungarisch-Hradisch  Ferdinand  Vail^k  eine  Stelle  am  Staats-Gymnasium  in  Prerau, 


Stack  Xm.  Penonalnachrichte».  177 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Eommonal-RealBchale  in  Adler-Eosteletz  Alois 
Yaüura  eine  Stelle  am  Staats-Real-  und  Obergymnasinm  in  Chrudim, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Staats-Realschnle  in  Pardubitz  Dr.  Earl  VorOYka 
eine  Stelle    an   der  Staats-Realschnle    mit   böhmischer  Unterrichtssprache    in  Prag-Altstadt, 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  mit  deotscher  Unterrichtssprache  in  Ol  mutz 
Franz  Vfljtek  eine  Stelle  an  der  L  deutschen  Staats-Realschnle  in  Prag, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Eremsier 
Dr.  Alfred  Waltaeim   eine  Stelle   am   Staats- Gymnasium   im   YL  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  IV.  Staats-Gymnasinm  in  Erakau  Anton  Wasniowski  eine  Stelle 
am  Staats-Gymnasium  bei  St.  Anna  in  Erakau, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Staats-Realschnle  in  Pardubitz  Dr.  Jaromir  Wenig 
eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  in  iiikoY, 

dem  wirkliehen  Lehrer  am  Staats-Gymuasium  in  Marburg  Dr.  Edmund  Wießner 
eine  SteUe  am  Sophien-Gymnasium  in  Wien, 

dem  Professor  im  zeitlichen  Ruhestande  Dr.  Johann  Wytrzens  eine  Stelle  am  Staats- 
Gymnasium  mit  polnischer  Unterrichtssprache  in  T eschen, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Staats-Realschule  in  Jungbunzlau  Josef  ZS&VSky 
eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  in  Tabor, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Eremsier 
Eonrad  Zelenka  eine  Stelle  am  Staats- Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
Olmatz, 

dem  Professor  an  der  nautischen  Schule  in  Lussinpiccolo  Josef  Zini  eine  SteUe  an 
der  Staats-Realschule  in  Rovereto, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Taus  Dr.  Anton  Zlatnüek  eine  Stelle  am 
akademischen  Gymnasium  in  Prag, 

dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Rudolfswert  Jakob  ZnpaniK  eine  Stelle 
an  der  Staats-Realschule  in  Görz. 


Der  Minister  für  Eultus  und  Unterricht  hat  ferner  ernannt: 

A.  Zu  wirklichen  Lehrern  an  Staats-Hittelschnlen : 

a.  die  proTisorischen  Lehrer: 

Franz  Benetka   vom    Staats-Real-   und    Obergymnasium   in    Pf  ihr  am    für  die  Staats- 
Realschule  in  Eladno, 

Anton    Doleiel     vom    Staats-Gymnasium    in    Öaslau    für     das    Staats-Gymnasium    in 
Leitomischl, 

Dr.  Ernst  Fasolt  vom  L  deutschen  Staats-Gymnasinm  in  Brunn  für  diese  Anstalt, 

Anton  Fried!  vom  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Ungarisch- 
Hradisch  für  das  Staats-Gymnasium  in  Prerau, 

Dr.  Leopold  JnrOSSek  von  der  Staats-Realschnle  im  XVI.  Wiener  Gemeindebezirke 
für  diese  Anstalt, 

Thomas  Kaiina  von  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  BrUnn 
fUr  das  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Ungarisch-Hradisch, 


178  Pavonalnacbriebten.  Stack  XIIL 

Gustav  Klein    von    der   Staats-Realschule   mit   deutscher  Unterrichtssprache  in  Pilsen 
für  das  Staats-Gymnasium  in  Kaaden, 

Dr.  Alfred  ESrbel    vom  Staats-Gymnasium   in  Mährisch-Trabau    für   das    Staats- 
Gymnasium  in  BielitZy 

Josef  Konnovsk/  von  der  Staats-Realschnle  in  Königgrfttz  für  diese  Anstalt, 
Dr.  Johann  Krejii  vom  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag 
(Tischlergasse)  fUr  das  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag  (KomgasseK 
Julius  Krug  von  der  Staats-Realschule  in  St eyr  für  die  Staats-Realschule  in  Marburg, 

Stanislaus  Kubelik  vom  Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Klattau  für  die  Staats- 
Realschule  in  Kladno, 

Jakob  HarcOCChia  von  der  Staats-Realschule  in  Spalato  für  diese  Anstalt, 

Dr.  Maximilian    Mayer   vom    Staats-Gymnasium    mit   deutscher  Unterrichtssprache    in 

den  Königlichen  Weinbergen  für  das  Staats-Gymnasium  in  Weidenan, 

Richard  Meiz  von  der  Staats-Realschule  in  Innsbruck  für  das  Staats-Gymnasium  mit 

deutscher  Unterrichtssprache  in  Troppau, 

Adolf  Mfiller  vom  Staats- Gymnasium  in  Linz  für  die  Staats-Realschule  in  Görz, 

Dr.  Wenzel  Mflllor   vom    Staats-Gymnasium    in   Doutschbrod   für   die   Staats-Real- 
schule in  Jungb unzlau, 

Dr.  Peter  Peel  vom  Staats-Gymnasium  in  Raudnitz  für  die  Staats-Realschule  in  Tabor, 
Josef  Pobl  vom  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag-Neustadt 
(Graben)  für  das  Staats- Gymnasium  in  Eger, 

Friedrich  Pokorny  von  der  Staats-Realschule  in  Pisek  für  das  Staats-Gymnasium  in 
Deutsch-Brod, 

Franz    Queisser    vom    Staats-Gymnasium    mit    deutscher    Unterrichtssprache    in    Prag- 
Altstadt  für  das  Staats- Gymnasium  in  Kr  um  au, 

Wenzel    RadoaS    vom    Staats-Real-    und    Obergymnasium    in    Kolin    für   das    Staats- 
Gymnasium  in  Königinhof, 

Gustav  Riedl  von  der  I.  Staats-Realschule  im  II.  Wiener  Gemeindebezirke  für  diese 
Anstalt, 

Johann  Sonknp  von  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pilsen 
für  die  Staats-Realschule  in  Rakonitz, 

Dr.  Otto  Trantmann  vom  Staats-Gymnasium  in  Nikolsburg  für  diese  Anstalt, 

Dr.  Rudolf  Urbinek   von    der   Staats-Realschule    in  Pardubitz  für  die  Staats-Real- 
schule in  Laun, 

Jaroslav    VePneP    von    der    Staats-Realschnle    mit    böhmischer    Unterrichtssprache    in 
Budweis  für  diese  Anstalt, 

Dr.  Pins  Zini  von    der  deutschen  Abteilung  des  Staats-Gymnasiums  in  Trient  für  die 
italienische  Abteilung  dieser  Anstalt. 

b.  die  Snpplenten: 

Ignaz  Bodenstorfer   von    der  Staats-Realschule    im    YI.  Wiener  Gemeindebezirke  für 
das  Staats- Gymnasium  in  Eger, 

Artur  Bondi  vom  Staats-Gymnasium  in  Capodistria  für  diese  Anstalt, 

Dr.  Leopold  Brandl  von  der  Staats-Realschule    im   XYIU.  Wiener  Gemeindebecirk*? 

für  die  Staats-Realschule  in  Böhmisch-Leipa, 

Dr.  Gottlieb  Bydiovsky  von  der  Staats-Realschule    mit  böhmischer  Unterrichtssprache 

in  Prag-Kleinseite  für  die  Staats-Realschule  in  Kladno, 


Stack  Xm.  Penonalnachrichten.  179 


Oreste  Costa  TOD  der  Staats-Realschnle  in  Rovereto  für  diese  Anstalt, 
MiecislauB  Dfbrowski  vom  Staats- Gymnasium  in  Jaroslan  für  diese  Anstalt, 

Dr.  Johann  DemianCZUk  vom  y.  Staats-Gjmnasinm  in  Lemberg  für  das  Staats- 
Gymnasium  in  Stanislan, 

Wilhelm  Dreßler  von  der  I.  Staats-Realschule  im  n.  Wiener  Gemeindebezirke  für 
das  Staats-Gymnasium  in  Weiden  au, 

Dr.  Rudolf  Durst  vom  Staats-Gymnasium  in  P o  1  a  für  das  Staats-Gymnasium  in 
Böhmisch -Leipa, 

Wenzel  Ferbr  von  der  Staats-Realschule  in  ^izkov  für  das  Staats-Gymnasium  in  Tab  er, 

Josef  Fiegl  yom  Landes-Real-  und  Obergymnasium  in  Stockerau  fUr  das  Staats- 
Gymnasium  in  Frachatitz, 

Bonaventura  Graszjniski  vom  Staats-Gymnasium  in  Stryj  für  das  Staats-Gymnasinm 
mit  polnischer  Unterrichtssprache  in  Kotomea, 

Heinrich  Grfinwald  vom  Staats-Gymnasinm  im  YIII.  Wiener  Gemeindebezirke  fUr 
das  Staats-Gymnasium  in  Freistadt, 

Johann  Handl  vom  Staats- Gymnasium  in  Trebitsch  für  das  Staats-Gymnasium  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  in  Ungarisch-Hradisch, 

Stephan  Uaupt  vom  Akademischen  Gymnasium  in  Wien  für  das  Staats-Gymnasium 
in  Znaim, 

Karl  Hawlitschek  von  der  III.  deutschen  Staats-Realschule  in  Prag  für  diese  Anstalt, 

Dr.  Alfons  Heinrich  von  der  Kommunal-Realschule  in  Eger  für  die  Staats- Realschule 
in  Teplitz-Schönau, 

Kuno  Ho£evar  vom  IL  Staats-Gymnasium  in  Laibach  für  das  Staats- Untergymnasium 
in  Gottschee, 

Leon  HoflTtnann  von  der  griechisch -orientalischen  Realschule  in  Czernowitz  für  das 
II.  Staats-Gymnasium  daselbst, 

Ulrich  Htljer  vom  Akademischen  Gymnasium  in  Prag  ftlr  das  Staats- Gymnasium  in 
C  a  s  1  a  u, 

Franz  Jachimczak  vom  Staats- Gymnasium  in  Bochnia  für  das  I.  Staats-Gymnasium 
in  Tarnöw, 

Dr.  Viktor  Janda  vom  Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Smichow  für  die  Staats- 
Realschule  in  Pardubitz, 

Dr.  Mari  an  Janelli  vom  Y.  Staats-Gymnasium  in  Lemberg  für  das  Staats- Gymnasium 
in  Neu-Sandez, 

Dr.  Josef  Jorg  vom  Staats- Gymnasium  in  Linz  für  die  Staats-Realschule  in  Marburg, 

Peter  KalinOWSki  von  der  Staats-Realschule  in  Stanislau  für  die  Staats-Realschule 
in  Krosno, 

Theodor  Kern  vom  II.  Staats- Gymnasium  in  Czernowitz  für  das  Staats- Gymnasium 
in  Radau tz, 

Dr.  Matthäus  KeviÖ  vom  Staats-Gymnasium  in  Spalato,  Weltpriester,  für  das  Staats- 
Gymnasium  in  Mitterburg, 

Adolf  Kirchmann  vom  k.  k.  Gymnasium  der  Benediktiner  zu  den  Schotten  in  Wien 
für  das  Staats- Gymnasium  in  Weidenau, 

Dr.  Franz  Kneifel  von  der  Staats-Realschule  in  Troppau  fttr  diese  Anstalt, 

Ludwig  Eoerber  vom  Staats-Gymnasium  in  Brody  fUr  diese  Anstalt, 

Johann  Eoim  vom  Staats-Gymnasium  mit  polnischer  Unterrichtssprache  in  Kolomea 
für  das  Staats- Gymnasium  in  Jaroslan, 


180  Penonaliiachrichten.  Stflck  YITT. 

£rwin  Korkisob  Tom  Staats-Gymnasium  im   XYIU.  Wiener  Gemeindebezirke  Dir  das 
Staats-Gymnasinm  in  Eaaden, 

Dr.    Kamill   Kraft   von    der   II.  Staats-Realschule   in    Erakau    für   das    IV.  Staats- 
Gymnasium  daselbst, 

Franz  Knblk  vom  Staats-Gymnasium  in  P i s e k  ftlr  das  Staats-Gymnasium  in  Beneschau, 

Dr.  Eduard  Kuntze  vom  II.  Staats-Gymnasium  inLemberg  für  das  Staats-Gymnasiam 
in  Bochnia, 

Albert  Kiusmaniö  vom  Staats-Gymnasium  mit  italienischer  Unterrichtssprache  in  Zara 
für  die  Staats-Ünterrealschule  daselbst, 

Karl  Lampl  von  der  III.  deutschen  Staats-Realschule  in  Prag  für  die  Staats-Realschnle 
in  Elbogen, 

Alois  Lebonton  vom  U.  Staats-Gymnasium  in  Gzernowitz  für  diese  Anstalt, 

Dr.    Ernst  Luiimski    von    der   II.    Staats-Realschule    in    Lemberg    für    das    Staats» 
Gymnasium  in  Buczacz, 

Ladislaus    Macbeta    vom    Staats-Gymnasium   in  Brody   für  das  Staats-Gymnasium  in 
Wadowice, 

Franz  HaSner   vom    Staats-Gymnasium    mit   böhmischer   Unterrichtssprache  in  Pilsen 
für  das  Staats-Gymnasium  in  Hohenmauth, 

Heinrich    May   vom    Staats-Gymnasium    im   XVII.  Wiener  Gemeindebezirke   für    das 
Staats-Gymnasium  in  Ried, 

Dr.    Alfred    Melzer    vom    Staats-Gymnasium    in    Görz    für    die    Staats-Realschnle    in 
Enittelfeld, 

Kasimir  Midowicz,    k.  und  k.  Oberleutnant  im   75.  Infanterieregiment  und  Lehrer  an 
der  Eadettenschule  in  Lemberg,  für  das  Staats-Gymnasium  in  Jas) 6, 

Dr.  Hans  MSrtI  vom  Staats-Gymnasium  in  Elagenfurt  für  das  Staats-Gymnasium  in 
Marburg, 

Dr.  Josef  Hflller  von  der  Staats-Realschule  in  T r i e s t  für  das  Staats-Gymnasium  daselbst, 

Franz  Nagörzanski  vom  IL  Staats-Gymnasium  in  Rzeszöw  für  diese  Anstalt, 

Dr.  Franz   Neklapil,    supplierenden   Religionslehrer   am    Staats-Gymnasium    in  Iglan 
für  diese  Anstalt, 

Alois  Netzer  von   der  Franz  Joseph-Realschule  in  Wien    für   die  Staats-Realschule  in 
Teplitz-Schönau, 

Dr.  Eduard  Niezabitowski  vom  Staats-Gymnasium    bei  St.  Hyazinth  in  Erakau  für 
das  Staats-Gymnasiam  in  Nowy  Targ, 

Dr.    Josef    Novik    von    der    Staats-Realschule    mit    böhmischer    Unterrichtssprache    in 
Prag -Altstadt  für  das  Staats-Gymnasium  in  Jungbunzlau, 

Osias  Ordinanz  vom  griechisch-orientalischen  Gymnasium  in  Suczawa  für  das  Staats- 
Gymnasium  in  Sereth, 

Dr.  Anton  Papei  von  der  Staats-Realschule  in  Görz  für  diese  Anstalt, 
Rudolf  Pazdernik    von    der   Staats-Realschule    mit    böhmischer    Unterrichtssprache    in 
Prag-Neustadt  für  die  Staats-Realschule  in  Pardubitz, 

Dr.  Theodor   Pesta    von    der    Staats-Realschule    im    I.  Wiener  Gemeindebezirke  für 
die  Staats-Realschnle  in  Bozen, 

Wenzel   Poui   vom    Staats-Real-    und    Obergymnasium    in    Chrudim    für    die    Staats- 
Realschule  in  Eladno, 

Anton   Prcblik  von  der  Staats-Realschule    mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag- 
Altstadt  für  das  Staats-Gymnasium  in  Pf  ihr  am, 


Stack  Xm.  Peraonalnftchriehten.  181 

Alfred  Bachalski  von  der  ersten  Staats-Realschole  in  Kr ak an  für  das  Staats-Gymnasiam 
in  Stanislaa, 

Adolf  Raimondi  degli  Astolfl  von  der  Staats-Realschnle  im  lY.  Wiener  Gemeinde- 
bezirke  filr  das  Staats-Üntergymnasium  in  Gotische e, 

Max  Romanowsky  vom  Staats-Gymnasium  im  XYIII.  Wiener  Gemeindebezirke  für 
das  Staats-Gymnasium  in  Aman, 

Dr.  Otto  Rommel  vom  I.  Staats-Gymnasiam  in  Graz  für  das  Albrecht-Gymnasium  in 
T  es  eben, 

Ferdinand  Schoril  vom  Staats-Gymnasium  in  Mährisch- Weißkirchen  für  die 
Staats-Realschule  in  Warnsdorf, 

Othmar  Sigmund  von  der  Staats-Realschule  in  Görz  für  diese  Anstalt, 

Josef  SkrbinSek  vom  Staats-Gymnasium  in  Mies  für  das  Staats-Gymnasium  in  Vi  11  ach, 

Rudolf  Skndera  von  der  Staats-Realschule  in  !^i2kov  für  die  Staats-Realschnle  in 
Jungbunzlau, 

Vinzenz  Skupnik  vom  Landes-Real-  und  Obergymnasinm  in  Stockeran  für  das 
Staats-Gymnasium  in  Er  um  au, 

Karl  Sokoliick  von  der  Staats-Realschule  in  Pardubitz  für  diese  Anstalt, 

Dr.  Karl  Stradoer  vom  Staats-Gymnasium  in  Leoben  für  diese  Anstalt, 

Dr.  Julius  Suchy  vom  Staats-Gymnasium  in  Pf  ihr  am  für  die  Staats-Realschule  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag-Kleinseite, 

Z  d  z  i  s  )  a  w  ThuUie  von  der  I.  Staats -Realschule  in  L  e  m  b  e  r  g  für  die  Staats- Realschule 
in  Tarnopol, 

Friedrich  Tischer  von  der  Staats-Realschnle  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
Karolinenthal  fUr  die  Staats-Realschule  in  Plan, 

Adolf  Tögel  von  der  Landes-Realschule  in  Göding  für  die  Staats-Realschule  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  in  Brflnn, 

Dr.  Eduard  Traversa  vom  Staats-Gymnasium  in  Görz  für  diese  Anstalt, 

Karl  Treven  vom  Staats-Gymnasium  in  Görz  für  das  Staats-Gymnasium  in  Friedek, 

Vladimir  Urban  von  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in 
Prag-Kleinseite  für  die  Staats-Realschule  in  Pisek, 

Dr.  Johann  Uzel  von  der  Staats-Realschule  in  Pisek  für  die  Staats-Realschule  in 
Pardubitz, 

Johann  Yeitz  von  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag- 
Neustadt  für  die  Staats-Realschule  in  Rakonitz, 

Gustav  Verich,  Aushilfskatechet  an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache in  Prag-Neustadt,  für  das  Akademische  Gymnasium  in  Prag, 

Erich  Voigt  vom  Albrecht-Gymnasium  in  Teschen  für  diese  Anstalt, 

Josef  Vojta,  vom  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Budweis 
für  diese  Anstalt, 

Robert  VondmSka,  Lehramtskandidat,  fUr  die  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unter- 
richtssprache in  Budweis, 

Ferdinand  Wagner  von  der  I.  Staats-Realschule  im  II.  Wiener  Gemeindebezirke 
für  die  Staats-Realschule  in  Plan, 

Johann  Walczak  vom  Staats-Gymnasium  im  Wadowice  für  das  StaatB-Gymnasium 
in  Jastö, 

Dr.  Johann  Wilhelm  vom  Staats-Gymnasium  in  Pf  ihr  am  für  das  Staats-Gymnasium 
in  Öaslau, 


182  Penonafaiaelirichten.  Stück  Xm. 

Richard  Wittka  vom  Staats-Oymnasiam  mit  deatscher  Unterrichtssprache  in  Olmatz 
für  das  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Kremsier, 

Dr.  Ladislans  Witwicki  vom  lY.  Staats- Gymnasium  inLemberg  für  diese  Anstalt, 

Ottokar  Wobanka  von  der  Staats-Realschule  im  IX.  Wiener  Gemeindebesirke  für 
die  Staats-Realschule  in  GOrz, 

Dr.  Karl  Wolf  vom  Staats- Gymnasium  in  Triest  für  das  Staats- Gymnasiam  in 
E  r  u  m  a  u, 

Franz  Zimiaermanil  vom  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
Prag-Eleinseite  für  das  Staats-Gymnasium  in  Mährisch-Trübau, 

Dr.  Josef  Zink   von    der  Staats-Realschule   in  Teplitz-Schönau  für  diese  Anstalt, 

Ladislans  Zl'obicki  vom  11.  Staats-Gymnasium  in  Lemberg  für  das  Staats-Gymnasium 
in  Podgörze. 

B.  Zu  provisorischen  Lehrern  an  Staats-Mittelschnlen 

die  Supplenten: 
Giusto  Baroni  Ton  der  Staats-Realschule  in  Laibach  für  diese  Anstalt, 

Josef  Daninger  von  der  Staats-Realschule  im  VL  Wiener  Gemeindebezu'ke  für  das 
Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag-Altstadt, 

Dr.  Jaroslav  Fikrle  vom  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  den 
Königlichen  Weinbergen  für  die  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache 
in  Pilsen, 

Anton  Fischer  vom  Staats-Gymnasium  in  Ober-Hollabrunn  für  diese  Anstalt, 

Franz  flrub]^  vom  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  den 
Königlichen  Weinbergen  für  das  Staats-Gymnasium  in  Raudnitz, 

den  provisorischen  Lehrer  am  Staats-Gymnasium  im  in.  Wiener  Gemeindebezirke 
Dr.   August  Ritter  von  Klecmann  für  das  Sophien- Gymnasium  in  Wien, 

den  wirklichen  Lehrer  am  Kommunal-Gymnasinm  in  Rokytzan  Rudolf  KnÜC  für 
das  Staats -Real-  und  Obergymnasium  in  Prag  (Kremenecgasse), 

Josef  Kupec  vom  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag 
(Komgasse)  für  das  Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Klattau, 

Dr.  Alois  Lemberger  von  der  Staats-Realschule  im  XVIII.  Wiener  Gemeindebezirke 
für  die  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Pilsen, 

Rudolf  Mnscbick  vom  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag- 
Neustadt  (Graben)  für  diese  Anstalt, 

Dr.  Stanislaus  Nikolan  von  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache 
in  Prag -Neustadt  für  die  Staats-Realschule  in  Pardubitz, 

Josef  Noväk  vom  Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Kolin  für  diese  Anstalt, 
Dr.  Georg  PitacCO  vom  Staats-Gymnasium  in  Görz  für  diese  Anstalt, 

V 

Heinrich  Riba  vom  Staats-Gymnasium  in. Schlau  für  das  Staats-Gymnasium 
in  Öaslau, 

Dr.  Franz  Stranß  von  der  Staats-Realschule  in  Linz  für  die  Staats-Realschule  in 
J&gerndorf, 

Anton  Snette  vom  Staats-Gymnasium  in  Villa ch  für  das  Staats-Gymnasium  in 
Mfthrisch-TrUbau, 

Josef  Ticb]^  von  der  Staats-Realschule  in  Jungbunzlau  für  das  Staats-Gymnasium 
in  Pfibram, 


Stack  Xm.  Personalnachrichten.  183 

Dr.  Lorenz  Tretter  vom  in.  Staats-Gymnasiam  in    Graz    für   das    Staats-Gymnasium 
in  Görz, 

Dr.  Thomas  Voldfich  vom  Akademischen  Gymnasium  in    Prag   für   die    Staats-Real- 
schole  in  Pisek, 

Dr.  Josef  WoIf  vom  Staats-Gymnasium  in  Feldkirch  für  diese  Anstalt, 
Franz  Zabransk]^  von  der  Staats-Realschule  in  Eladno  für  die  Staats-Realschule  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  in  Budweis. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  auf  Grund  des  §  4  der  im  Einvernehmen  mit 
dem  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  erflossenen  Verordnung  des  Justizministeriums  vom 
31.  Juli  1896,  R.-G.-B].  Nr.  151,  betreffend  die  Errichtniig  von  SachverstSndigen- 
Kollegien  in  Sacben  des  Urheberrecbtes,  nach  Ablauf  der  Funktionsdauer  des  im  Jahre 
1898  bestellten  Sachverständigen-Kollegiums  für  den  Bereich  der  Tonkunst 
in  Wien    nachbenannte  Persönlichkeiten  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  ernannt: 

sum  VorBitsenden 
Wilhelm    Freiherrn    von    Weckbecker,    Hofrat    und   Kanzleidirektor    im    Oberst- 
kttmmereramte ; 

snm  VorsitBenden-Btellvertreter 
Franz  Scbalk,  Hofopern-Kapellmeister; 

ra  Mitgliedern 
Robert  Fncbs,  Komponisten  und  Ausbildungslehrer  am  Wiener  Konservatorium, 
Richard  Heuberger,  Komponisten  und  Ausbildungslehrer  am  Wiener  Konservatorium, 
Dr.  Robert  Hirschfeld, 
Komponisten  Dr.  Wilhelm  Kienzi» 
Ghormeister  Eduard  Kremser, 

Ferdinand  LSwe,  Direktor  des  Wiener  Konzertvereines, 

Dr.  Eusebius  Mandyczewski,  Archivar  der  Gesellschaft  der  Musikfreunde  in  Wien, 
Richard  von  Perger,  Direktor  des  Wiener  Konservatoriums  und 
Musikverleger,  kaiserlichen  Rat  Josef  Weinberger. 


Der  Minister  fUr  Kultus  und  Unterricht  hat  den  Beschluß  des  Professoren-Kollegiums   der 
technischen  Hochschule  in  Wien 

auf  Zulassung 
des    Baudirektors    der    Stadt   Baden    Thomas    Hofer    als    Privatdozenten    für 
Reinhaltung  und  Wasserversorgung  der  Städte 
an  der  genannten  Hochschule  best&tigt. 


2» 


184  Personalnaclirichten.  —  Konktin-Aasschreibimgen.  Stück  XHL 

Der  Minister  für  Kaltus  und  Unterricht  hat 

den  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschnle  in  Graz  Rudolf  Bakalowits  und 
den  Professor  an  der  deutschen  Staats-Gewerbeschnle  in  Brunn  Heinrich  Reiter 
in  die  YII.  Rangsklasse  befördert  nnd 

den  Professor    an   der  Staats-Gewerbeschule  in   Reichenberg   Maximilian  Leykum 
an  die  Staats-Gewerbeschule  im  X.  Wiener  Gemeindebezirke  versetzt. 


Konkars-Ansschreibungen. 

An  der  k.  k.  techniscben  Hochschule  in  Graz  gelangt  bei  der  Lehrkanzel  für 
Physik  und  Elektrotechnik  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  die  Konstrukteurstelle 
zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  eine  Remuneration  von  2400  Kronen  Terbanden. 

Die  Ernennung  erfolgt  auf  zwei  Jahre.  Bei  zufriedenstellender  Dienstleistung  kann  dieselbe 
auf  weitere  zwei  Jahre  und  sodann  auf  ein  5.  und  6.  Jahr  verlängert  werden. 

Die  Dienstzeit  ist  im  Falle  des  unmittelbaren  Übertrittes  in  eine  andere,  PensionsansprOcbe 
begründende  Staatsanstellung  fllr  die  Pensionsbehandlung  nach  den  allgemeinen  Normen  anreclienb&r. 

Bewerber  wollen  die  Zeugnisse  ttber  die  abgelegten  Staatsprüfungen  für  das  Maschinenbau fa^h 
sowie  den  Nachweis  ttber  ihre  theoretischen  und  insbesondere  auch  praktischen  Kenntnisse  ic 
der  Elektrotechnik  nebst  dem  Leumundszeugnisse  sowie  den  Nachweisen  über  das  Lebensalter 
und  die  Staatsangehörigkeit  mit  einem  an  das  ProfessorenkoUegium  der  technischen  Hocfaschnl« 
in  Graz  gerichteten  und  mit  einem  ECronen- Stempel  versehenen  Gesuche  bis  10.  Julid.  J 
dem  Rektorate  der  k.  k.  technischen  Hochschule  in  Graz  einsenden. 

An  der  k.  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag  gelangt  mit  1.  Oktober  d  J. 
die  Stelle  eines 

1.  Konstrukteurs    bei    der    Lehrkanzel    fttr    Brückenbau    (Vorsund 

Professor  diplom.  Ingenieur  Josef  Melan); 

2.  Assistenten   bei    der   Lehrkanzel   fttr   Mechanik   (Vorstand    Professor 

Franz  Stark) 
zur  Besetzung. 

Die  Ernennung  für  diese  Stellen  erfolgt  auf  zwei  Jahre  und  kann  auf  weitere  zwei  Jahre 
verlängert  werden. 

In  besonders  rttcksichtswttrdigen  F&llen  kann  eine  nochmalige  Verlängerung  der  Verwendung 
auf  weitere  zwei  Jahre  platzgreifen. 

Die  mit  der  Konstrukteurstelle  verbundene  Jahresremuneration  beträgt  2400  Kronen;  die 
mit  der  Assistentenstelle  verbundene  Jahresremunerat'on  von  1400  Kronen  wird,  falls  der  Bewerl)«r 
den  Anforderungen  des  §  1  der  Verordnung  des  Ministers  für  Kultus  und  Unterricht  vom 
1.  Jänner  1897,  R.-G.-Bl.  Nr.  9,  entspricht,  nach  Ablauf  des  2.  und  4.  Diens^'ahres  am 
je  200  Kronen  erhöht. 

Bewerber  um  die  Konstrukteurstelle  haben  sich  ttber  die  mit  Erfolg  abgelegte  II«  Staats- 
prttfhng  aus  dem  Bauingenieurfache  und  über  eine  entsprechende  praktische  Verwendung  im 
Brückenkonstruktionsfache,  Bewerber  um  die  Assistentenstelle  ttber  die  mit  Erfolg  abgelegte  II.  Staats- 
prttfung  aus  dem  Bauingenieur-  oder  Maschinenbaufache  oder  ttber  die  abgelegte  Lehramts- 
prttfung  oder  das  erlangte  Doktorat  auszuweisen. 

Die  mit  einer  1  Krone-Stempelmarke  zu  versehenden  Gesuche  um  Verleihung  dieser  Stellen 
sind  an  das  Professoren  -  Kollegium  der  k.  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag  cn 
richten  und  unter  Anschluß  eines  curriculum  vitae  für  die  Konstrukteurstelle  bii 
31.  Juli  d.  J.,  für  die  Assistentenstelle  bis  15.  Juli  d.  J.  beim  Rektorate  der 
k.  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag  einzubringen. 


Stück  Xin. Konknn-Aosscbreibiuigen.  185 


An  der  (künftighin  staatliclien)  Handelsakademie  in  «ra«  gelangt  mit  Beginn  des 
SchuliahreB  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  die  kommerziellen  Fieber  mit 
den  im  Gesetze  Tom  19.  September  1898,  R.-G..B1.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  znr 
Besetzung. 

Die  gehörig  instmierten  Gesuche  sind  bis  1.  August  d.  J.  bei  der  Direktion  der 
genannten  Anstalt  einzubringen. 

An  der  Handelsabteiinng  der  k.  k.  Handels-  nnd  nantisctaen  Akademie  mit 
italienischer  Unterrichtssprache  in  Triest  gelangt  mit  1.  September  d.  J.  eine  Lehr- 
stelle mit  der  Lchrbefähigung  für  höhere  Handelsschulen  L  Gruppe  zur 
Besetzung. 

Mit  dieser  Lehrstelle  sind  die  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  173 
normierten  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  EndeJulid.  J.  bei  der  k.  k.  Statt- 
halterei  in  Triest   einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  zitierten 
Gesetzes  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  einlangende  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  wird  keine  Bücksicht 
genommen. 

Am  Staats-Gymnasinm  im  XIII.  Wiener  Gemeindebezirke  ist  eine  definitive 
Dienerstelle  ab  1.  September  d.  J.  zu  besetzen. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  800  Kronen,  die  systemmäßige  Aktivitätszulage 
von  400  Kronen,  der  Anspruch  auf  Erlangung  zweier  Dienstalterszulagen  ä  1 00  Kronen  nach  je 
fünf  in  definitiver  Eigenschaft  im  Zivil-Staatsdienste  vollstreckten  Diens^'ahren  und  auf  Dienst- 
kleidung verbunden. 

Bewerber  um  diese  Dienerstelle,  auf  welche  zunächst  die  im  Sinne  des  Gesetzes  vom 
19.  April  1872,  R.-G.-Bl.  Kr.  60,  vorzugsberechtigten  Kandidaten  und  nur  in  Ermanglung 
solcher  hiezu  geeigneter  Kompetenten  auch  andere  Anspruch  haben,  müssen  der  deutschen  Sprache 
in  Wort  und  Schrift  vollkommen  mächtig  sein  und  haben  ihre  eigenhändig  geschriebenen, 
vorschriftsmäßig  instruierten,  mit  dem  Nachweise  über  tadellose  Konduite  und  gesunde  und  kräftige 
Konstitution,  gehörig  belegten  Gesuche  bis  30.  Juli  d.  J.  bei  der  Direktion  des  Staats- 
Gymnasiums  im  XIII.  Wiener  Gemeindebezirke  zu  überreichen. 

Jene  Bewerber,  welche  sich  mit  entsprechenden  Zeugnissen  über  die  Vertrautheit  mit 
Gartenarbeiten  mit  der  Bedienung  der  Zentralheizung  und  mit  den  Dienerverrichtungen  in  einem 
physikalischen,  chemischen  und  naturhistorischen  Laboratorium  ausweisen  können,  besitzen  bei 
sonst  gleicher  Qualifikation  den  Vorzug. 

Am  Staats -Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag -Neustadt 
(Arahen)  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle 
für  Naturgeschichte  als  Hauptfach,  Mathematik  und  Naturlehre  als  Nebenfächer 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  zur 
Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  17.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzu- 
führen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


188  Konkors-Ausschreibangen.  Stück  XTTT. 


Am  Staats-Gymnasinm  mit  bSbmischer  Unterrichtssprache  in  Eremsier  gelangt 

mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906    eine  wirkliche    Lehrstelle  für  Böhmisch 
als  Haupt-  und  klassische  Philologie  als  Nebenfach  znr  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  yerbnnden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Sapplenten* 
Dienstjahren  im  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Juli  d»  J,  beim  k.  k.  Landes* 
schnlrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Nikolsburg  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  und  deutsche  Sprache 
als  Nebenfach,  wobei  die  subsidiarische  Verwendbarkeit  für  den  Unterricht  in  der  böhmischen 
Sprache  unter  gleichen  Umständen  einen  Vorzug  begründet,  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  intruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  26.  Juli  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etwa 
beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  yon  Supplenten-Diensljahren  ersichtlich  zu  machen. 

An  dem  mit  Öffentlichkeitsrecht  ausgestatteten,  von  der  „Matice  Ostrarska** 
erhaltenen  böhmischen  Obergymnasinm  in  Mährisch-Ostrau  kommen  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  für  klassische  Philologie 
als  Hauptgegenstand  und  böhmische  Sprache  als  Nebengegenstand  zur  Besetzung. 

Bezüge  wie  an  den  Staatsanstalten  mit  einer  Ortszulage  von  300  Kronen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  die  „Matice  Ostravska"  gerichteten  Gesuche  sind  bis 
20.  Juli  d.  J.  bei  der  Direktion  der  Anstalt  einzubringen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Preran  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie    als  Haupt-,  Böhmisch  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge,  jedoch  keineswegs  der 
Anspruch  auf  definitive  Bestätigung  und  Zuerkennung  der  Quinquennalzulagen  verbunden  sind, 
haben  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  voo 
Snpplenten  -  Dienstjahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Juli  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  Kaiser  Franz  Joseph  -  Gymnasium  (Landes  •  Unter-  und  Kommunal  -  Ober- 
gymnasiam)  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Mährisch -SchSnberg  gelangt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Hauptfach  in 
Verbindung  mit  klassischer  Philologie  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Lehrstelle  sind  die  für  Staats-Mittelscbulen  normierten  Bezüge  verbunden. 

Das  Keziprozitätsrecht  wurde  der  Anstalt  durch  den  Ministerial-Erlaß  vom  19.  November  1894^ 
Z.  21182,  zuerkannt. 

Die  ordnungsmäßig  belegten  Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Juli  d.  J. 
beim  Gemeinderate  der  Stadt  Mährisch-Schönberg  einzubringen. 

An  der  Staats-Realschule  im  VIL  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  fUr  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  173,  festgesetzten  Bezügen  zur 
Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesuche 
10.  Juli  d.  J.  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Landestchulrate 
[Österreich  in  Wien  einzubringen. 

Reiche  auf  Grund  des  §   10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnung 
QStzeit  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen, 
langte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte.  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 


Stttck  XIII.  Konkurs- AusBchreibiingen.  189 

An  der  Staats- Realschule  in  Steyr  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
die  Stelle  des  Direktors  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
Bchulrate  für  Oberösterreich  in  Linz  einzubringen. 

ünToUständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats  •  Bealschnle  in  Graz  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  und  darstellende  Geometrie  als 
Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-BI.  Nr.  173,  normierten 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  28.  Juli  d.  J.  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Steiermark  in  Graz  einzubringen. 

Bewerber,  die  im  Sinne  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  auf  die  Anrechnung  ihrer 
Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Versp&tet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt 

An  der  Eomninnal  -  Realscbule  in  Triest  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  folgende  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  darstellende  Geometrie  und 

2.  eine    Lehrstelle    für    italienische    und    deutsche    Sprache    und 

Literatur  als  Hauptfächer. 

Mit  diesen  Stellen  ist  ein  Jahresgehalt  von  3000  Kronen  verbunden  mit  dem  Anrechte  auf 
fünf  Quinquennalzulagen  (die  erste  und  zweite  zu  je  400  Kronen,  die  dritte,  vierte  und  fünfte 
zu  je  600  Kronen)  für  je  fünf  Jahre  befriedigender  Dienstleistung  unter  Anrechnung  der  Dienst- 
leistung als  wirklicher  Lehrer  an  einer  österreichischen  Staats-Mittelschule  oder  einer  mit  dem 
Öffentlichkeitsrechte  ausgestatteten  Mittelschule,  bei  welcher  in  dieser  Hinsicht  Reziprozität  geübt 
wird;  ferner  das  in  die  Pension  nicht  einrechenbare  Quartiergeld  von  800  Kronen  jährlich. 

Für  die  Quinquennalzulagen  kann  auch  die  an  einer  der  gedachten  Schulen  in  der 
Eigenschaft  als  Snpplent  nach  erlangter  voller  Lehrbefähigung  zurückgelegte  Dienstzeit  mit 
normaler  Stundenzahl  bis  zu  fünf  Jahren  angerechnet  werden. 

Die  Kompetenzgesuche  sind  zu  belegen:  mit  dem  Geburtsscheine,  dem  Nachweise  der 
österreichischen  Staatsbürgerschaft,  einem  amtsärztlichen  Zeugnisse  über  die  gesunde  Körper- 
konstitution,  insbesondere  über  die  Gesundheit  der  Augen,  mit  dem  Lehrbefähigungszeugnisse 
hinsichtlich  der  besagten  Fächer  für  Realschulen  mit  italienischer  Unterrichtssprache,  endlich 
mit  den  Dokumenten  über  die  bisherige  Dienstleistung  und  dem  Nachweise  über  bereits  etwa 
erlangte  Quinquennalzulagen. 

Die  an  einer  öffentlichen  oder  mit  dem  Offentlichkeitsrechte  ausgestatteten  Anstalt  angestellten 
Bewerber  haben  ihre  Gesuche  im  Dienstwege,  die  übrigen  direkt  beim  Einreichung s- 
protokolle  des  Triester  Stadtmagistrates  bis  15.  Juli  d.  J.  einzubringen. 

An  der  Staats-Realsclinle  in  Dornbirn  kommen  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906 
zwei  Supplentenstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Supplentenstelle  für  Deutsch  und  Französisch  und 

2.  eine    Supplentenstelle    für   Italienisch    in    Verbindung   mit   Deutsch 

oder  Französisch. 
Bewerber  um  diese  Stellen  wollen  ihre    mit  den  nötigen  Belegen  versehenen  Gesuche  bis 
10.  Juli  d.  J.  an  die  Direktion  der  Anstalt  einsenden. 

An  der  Staats-Realschale  in  Elbogen  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine 
volle  Supplentenstelle   für  französische  und  deutsche  Sprache  zur  Besetzung. 

Geprüfte  oder  auch  ungeprüfte  Bewerber  wollen  ihre  dokumentierten  Gesuche  bis 
25.  Joli  d.  J.  an  die  Direktion  der  Anstalt  einsenden. 


190  Konkurs- AasBcbreibungen.  StQck  XTTT, 

An  der  Staats  -  Realschnle   mit   bShmischer  Unterrichtssprache   in  Nenst^dtl 

gelangt    mit    Beginn    des    Schaljahres    1905/1906    eine    wirkliche    Lehrstelle    fflr 
Böhmisch  nnd  Deutsch  als  Hauptfächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  yerbunden  sind, 
haben  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrecbnang  von 
Supplenten-Dienstjahren  im  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  24.  Julid.  J.  belmk.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 


An  der  k.  nnd  k.  Harine-Unterrealschnle  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  für 
Deutsch  und  Französisch,  eyentuell  Deutsch  und  Englisch  als  Hauptlächer  zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  Ton  2800  Kronen,  eine  AktiTit&tszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Qnartiersentschädigung  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fünf 
Quinquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  der  Ansprach  auf  Pensionierang 
nach  den  hiefÜr  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebohrt 
überdies  ein  Equipiemngsbeitrag  von  160  Kronen. 

Das  Lebrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Ünterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine* 
beamten  für  das  Lehrfach ;  die  Professoren  bekleiden  die  TS..  Rangsklasse  und  können  auf  Grand 
einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alterazulage 
in  die  YIIL,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  YII.  Rangsklasse  befördert 
werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  eii^ährigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Ernennung  sowohl  für  die  Bemessung  der  QuinquennaUulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeiUgen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre  an  das  k.  und  k.  Reichs-Kriegs-Ministerium  „Marine-Sektion* 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  nnd  k.  Hafen- 
Admiralate  in  Pola  einzubringen  nnd  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Lebensjahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellote 
Vorleben,  die  Studien,  die  LehrbefUhigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  auswei«enden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Arar 
nach  dem  für  Marinebeamte .  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  and  ein  entsprechender  Reisevorechnfl 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kanzlei  des  k.  nnd  k.  Reichs-Kriega- 
Ministeriums  „Marine- Sektion"  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 


An  dem  öffentlichen  Mädchen-Lyzenm   des  Scbnivereines  fär  Beamtentochter 

iu  Wien,  VIIL,  Langegasse  47,  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine 
definitive  Lehrstelle  für  Geschichte  und  Geographie   zur  Besetzung. 

Bewerber  (Bewerberinnen),  welche  die  Lehrbef^higung  fUr  Mittelschulen  (Gymnasien, 
Realschulen  oder  Mädchen-Lyzeen)  nachweisen  können,  wollen  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche 
bis  15.  Juli  d.  J.  an  das  Präsidium  des  Schulvereines  für  Beamtentöchter, 
VIII.,  Langegasse  47,  einsenden. 

P^e  näheren  Auskünfte  über   die  Anstellungsmodalitäten  erteilt  der  Direktor  des  Lyaeums. 


Stock  Xni.  Konkara-AaBBchreibangen.  191 

An  dem  mit  dem  Öffentlichkeitsrechte  ausgestatteten  sechsklassigen  Mädchen- 
Lyzenm  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  des  Vereines  „Vesna*^  in  Br&nn  kommt 
mit  Beginn  des  Schu^'abres  1905/1906  die  Stelle  einer  wirklichen  Lyzeallehrerin 
(geprQft  für  Mftdchen-Lyzeen)  für  die  böhmische  und  deutsche  Sprache  znr  Besetzung. 

Mit  der  Lehrerinstelle  (geprüft  für  Mädchen-Lyzeen)  ist  ein  Jahresgehalt  von  2400  Kronen 
und  eine  Aktintfttsznlage  von  600  Kronen  verbunden.  Die  Ansprüche  auf  Quinquennalzulagen  und 
Pension  sind  dieselben  wie  an  den  öfTentlichen  Mittelschulen. 

Die  Stellen  am  Lyzeum  werden  in  der  Weise  besetzt,  daß  das  Kuratorium  des  Lyzeums 
ein  Temo  vorschlSgt  und  das  k.  k.  Ministerium  aus  dem  Temo  eine  Kompetentin  wählt. 

Bewerberinnen  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  an  das  Kuratorium  des  Mädchen-Lyzeums 
des  Vereines  „Yesna"  in  Brunn  gerichteten,  mit  der  Nachweisung  der  Befähigung  zur  Ausübung 
des  Lehramtes  am  Lyzeum  und  mit  der  Nachweisung  der  bisherigen  Verwendung  belegten 
Gesuche  bis  10.  August  d.  J.  bei  der  Direktion  desselben  Mädchen-Lyzeums 
einzubringen,  woselbst  auch  die  Statuten  der  Anstalt  sowie  alle  näheren  Auskünfte  erhältlich  sind. 

An  der  k.  k.  Lehrerinnenbildnngsanstalt  in  Graz  kommt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  die  Stelle  einer  Übungsschullehrerin  mit  den  normalmäßigen 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen  zugebrachten 
Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche 
nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  find  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Steiermark  in  Graz  einzubringen. 

Auf  verspätete  oder  nicht  mit  den  erforderlichen  Dienstesdokumenten  versehene  Gesuche 
wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  in  Bozen  kommen  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  zwei  Hauptlehrerstellen  für  Unterrichtssprache,  Geographie 
und  Geschichte  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  vorschriftsmäßig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
gerichteten  Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzubringen. 

All  fällige  Ansprüche  auf  Einrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  an  einer 
Übungsschule  zugebrachten  Dienstzeit  sind  in  den  Gesuchen  anzuführen,  da  nachträglich  erhobene 
Ansprüche  keine  Berücksichtigung  finden. 

Für  eine  der  beiden  Hauptlehrerstellen  ist  bereits  mit  Kundmachung  vom  15.  Jänner  1904, 
Z.  5723,  der  Bewerbungskonkurs  ausgeschrieben  worden,  die  hiezu  eingelangten  Gesuche 
bleiben  aufrecht. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag 

kommt  mit  Beginn  des  L  Semesters  des  Schu]|jahres  1905/1906  die  Stelle  eines 
wirklichen  Religionslehrers  mit  den  Bezügen  eines  Hauptlehrers  und  mit  der 
Verpflichtung  zur  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  in  sämtlichen  Klassen  der  Lehrerbildungs- 
anstalt (einschließlich  der  Übungsschule)  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  in  der  Eigenschaft  eines 
Übungsschullehrers  an  staatlichen  Übungsschulen  oder  eines  Supplenten  an  Mittelschulen  zugebrachten 
Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche 
nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  uod  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genopimen  werden. 


192  KonkarB-AaB8chreibungeii.  Stttck  XIIL 


An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  in  Troppan  gelangt  mit  dem  Beginne  des  Schul* 
Jahres  1905/1906  eine  provisoriBche  ÜbungsBchullehrerBtelle  mit  den  nonnal- 
m&ßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  Bewerber  um  diese  Stelle  müssen  die  Lehrbef&bigung  für  die  III.  Fachgruppe  an 
Bürgerschulen  und  die  Yerwendbarkeit  für  Turnen  oder  Böhmisch  nachweisen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  Yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Auf  Tersptttet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  Torgeschriebenen  DiensteBdokumenten  helegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Staats- Gewerbeschule  in  Reichenberg  gelangt  mit  Beginn  des  Studieigahres 
1905/1906  eine  Lehrstelle  für  theoretische  und  angewandte  Mechanik  aar 
Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  in  der  IX.  Rangsklasse  ist  ein  Anfangsgehalt  yon  jahrlich  2800  Kronen, 
die  Aktivitätszulage  yon  500  Kronen,  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  von  400  Kronen 
und  600  Kronen  und  bei  der  Beförderung  in  die  YIII.  Rangsklasse  die  entsprechende  Erhöhung 
der  Bezüge  um  900  Kronen  verbunden. 

Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  den  Nachweis  über  ihre  wissenschaHtliche  Be^bigtinfc, 
insbesondere  auf  dem  mathematischen  Gebiete,  femer  über  eine  entsprechende  praktische 
Tätigkeit  zu  erbringen  und  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  stüisierten 
Gesuche  noch  mit  dem  curriculum  vitae  und  einem  von  der  Heimatsgemeinde  ausgestellten  und 
von  der  zuständigen  politischen  Behörde  bestätigten  WohlverhaltungszeugnisBe,  in  welchem  der 
Zweck  der  Ausstellung  angeführt  ist,  zu  belegen.  Die  Gesuche  sind  bis  20.  Juli  d.  J.  bei 
der  Direktion  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschule  in  Reichenberg  einzubringen. 

An  der  zweiklassigen  Handelsschnle  in  Salzburg  kommt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  die  Stelle  eines  wirklichen  Lehrers  für  die  kommerzielle 
Fachgruppe  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  die  Befllhigung  zur  Erteilung  des  Unterrichtes  in  der  französiBchen 
Sprache  besitzen,  erhalten  den  Vorzug. 

Die  Anstellung  erfolgt  zunächst  provisorisch  gegen  halbjährige  Kündigung.  Nach  drei 
Jahren  kann  das  Kuratorium  mit  Genehmigung  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht 
bei  zufriedenstellender  Dienstleistung  das  Definitivum  verleihen  unter  eventueller  Anrechnung  der 
provisorischen  Dienstzeit.  Lehrkräfte,  welche  bereits  an  anderen  Handelsschulen  in  definitiver  Stellang 
waren,  können  sofort  definitiv  angestellt  und  bei  besonderer  Qualifikation  kann  ihnen  die  im 
Lehramte  an  Handelsschulen  oder  in  der  Praxis  zugebrachte  Zeit  als  Dienstzeit  angerechnet  werden. 

Bei  provisorischer  Anstellung  beträgt  der  Gehalt  2000  Kronen  (Lehrverpflichtnng  20  Stunden), 
bei  definitiver  Anstellung  2800  Kronen  (Lehrverpflichtung  23  Stunden),  nebst  den  Zulagen 
analog  denjenigen  an  Staats-Mittelschulen. 

In  Ermangelung  geprüfter  Bewerber  können  auch  ungeprüfte  berücksichtigt  und  vorläufig 
als  Supplenten  mit  geringeren  Bezügen  bestellt  werden. 

Gesuche  sind  bis  20.  Juli  d.  J.  an  das  Kuratorium  der  Handelsschule  in 
Salzburg  zu  richten,  unter  Beischließang  aller  Belege  über  Alter,  Konfession,  Studien,  Lehr- 
befähigung, sowie  Lehrtätigkeit  und  praktische  Verwendung. 

An  der  vom  Staate  nnd  vom  Lande  Tirol  unterstützten  städtischen  Handels* 
scbnie  in  Schwaz,  Tirol,  kommt  mit  1.  September  d.  J.  die  Stelle  eines  Lehrers 
für  die  kaufmännischen  Fächer  zur  Besetzung. 

Bewerber,    welche  Stenographieunterricht   übernehmen  können,    werden  bevorzugt 

Die  Stelle  wird  vorläufig  provisorisch  besetzt  mit  einem  Fixum  von  2400  Kronen  jäbriich 
und  20  Pflichtstunden  wöchentlich. 

Die  Gesuche  sind  bei  der  Direktion  der  städtiaclien  Handelsachala  in 
Schwaz,  Tirol,  einzubringen. 


Stück  Xin.  Eonkun-Aaischreibangeii.  193 

An  der  stidtischen  zweiklassigen  Handelsscbnle  in  Hofic  gelangen  mit  15.  September  d.J. 
folgende  Lehrstellen  znr  Besetznng: 

1.  Eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Deutsch,  dentsche  Korrespondenz 

und  Böhmisch. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  für  Staats-Mittelschulen  bestimmten  Bezüge  und  Ansprüche 
verbunden  (Reichsgesetz  vom  19.  September  1898,  Z.  173,  R.-G.-Bl).  Bezüglich  der  Dienstzeit 
sowie  der  Pensionierung  gelten  analog  die  für  Staats-Mittelschullehrer  giltigen  gesetzlichen  Normen. 

Die  Lehrverpflichtung  beträgt  20  Stunden  wöchentlich. 

Da  auf  eine  gründliche  praktische  Kenntnis  der  deutschen  Sprache 
besonderes  Gewicht  gelegt  wird,  können  sich  um  diese  Lehrstelle  auch  solche  Lehrkräfte 
böhmischer  Nationalität  bewerben,  die  aus  der  L  Fachgruppe  für  deutsche  Bürger- 
schulen geprüft  sind. 

In  Ermanglung  approbierter  Bewerber  wird  diese  Lehrstelle  auch  an  im  Prüfungsstadium 
befindliche  Snpplenten  mit  einem  Jahresgehalte  von  2000  Kronen  bei  20stündtger  Lehrverpflichtang 
provisorisch  verliehen.  Mehrleistungen  werden  nach  den  für  Staats-MittelschuUehrer  geltenden 
Normen  remuneriert 

2.  Eine  Hilfslehrerstelle  für  kaufmännische  Fächer 

mit  einem  Jahresgehalte  von  2000  Kronen  bei  20stündiger  Lehrverpflichtnng  und  einer 
Remuneration  für  eventuelle  Überstunden  nach  den  für  Staats-MittelschuUehrer  geltenden  Normen. 

In  Ermanglung  geprüfter  Bewerber  können  nur  solche  Lehramtskandidaten  in  Betracht 
gezogen  werden,  welche  eine  mindestens  vierjährige  Praxis  und  praktische  Kenntnis 
der  Stenographie  nachweisen  können. 

Die  an  das  Kuratorium  der  städtischen  Handelsschule  in  Hofic  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  12.  Juli  d.  J.  bei  der  Direktion  der  genannten  Anstalt 
einzubringen. 

An  der  Ssterr.-nngar.  Scbnle  fBr  Knaben  nnd  MSdchen  in  Eonstantinopel  (Pera), 

einer  mit  dem  öffentlichkeitsrechte  ausgestatteten  Privat-Yolks-  und  Bürgerschule,  kommen  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906,  d.  i.  mit  1.  September  d.  J.,  eine  Bürgerschullehre r- 
und  eine  Volks  schullehr  er  stelle  zur  Besetzung. 

a)  Mit  der  Bürgers chuUehrer stelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  120  türk.  Lira  in 
Gold  (1  türk.  Lira  =  21  K  65  h)  und  ein  jährliches  Quartiergeld  von  24  türk.  Lira,  aber 
kein  Anspruch  auf  Pension  verbunden.  Nach  je  drei  Jahren  zufriedenstellender  Dienstleistung 
wird  der  Gehalt  um  12  türk.  Lira  pro  Jahr  erhöht,  bis  er  nach  vollendetem  18.  Diensljahre 
die  Maximalhöhe  von  204  türk.  Lira  jährlich,  inklusive  Quartiergeld  erreicht. 

h)  Mit  der  Volksschullehrerstelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  120  türk.  Lira  in  Gold 
(1  türk.  Lira  =  21  K  65  h)  und  ein  jährliches  Quartiergeld  von  24  türk.  Lira,  aber  kein 
Anspruch  auf  Pension  verbunden.  Nach  je  drei  Jahren  zufriedenstellender  Dienstleistung  wird  der 
Gehalt  um  12  türk.  Lira  pro  Jahr  erhöht,  bis  er  nach  vollendetem  18.  Dienstjahre  die 
Maximalhöhe  von  186  türk.  Lira  jährlich,  inklusive  Quartiergeld  erreicht.  Der  Volksschullehrer 
kann,  wenn  er  für  Bürgerschulen  geprüft  ist,  in  der  Zwischenzeit  eventuell  zum  Bürgerschullehrer 
voiTÜcken. 

Es  werden  grundsätzlich  nur  solche  Bewerber  berücksichtigt,  die  sich  schriftlich  verpflichten, 
mindestens  drei  Jahre  an  genannter  Anstalt  zu  wirken.  Sowohl  dem  Schulrate  als  auch  dem 
Lehrer  steht  es  frei,  unter  Umständen  mindestens  vier  Monate  vor  Ablauf  des  Schuljahres  das 
Dienstverhältnis  zu  künden. 

Die  Bewerber  um  diese  Stelle  müssen  ledig  sein  und  mindestens  die  Befähigung  für 
deutsche  Volksschulen  nachweisen. 

Bei  sonst  gleicher  Qualifikation  erhalten  solche  Bewerber  den  Vorzug,  welche  für  Bürger- 
schulen, namentlich  für  die  humanistische  (I.)  Gruppe  geprüft  sind;  weiters  solche,  welche 
der  ungarischen  oder  italienischen  Sprache  mächtig  und  befähigt  sind,  den  Unterricht  in  einer 
dieser  Sprachen  zu  erteilen ;  femer  jene,  welche  ein  besonderes  Geschick  haben,  den  Unterricht 
im  Zeichnen,  Turnen  und  im  Gesänge  zu  erteilen  oder  geeignet  sind,  die  naturwissenschaftlichen 
Sammlungen  in  Ordnung  zu  halten. 


194  Konkurs- AuBBehreibaogen.  Stflck  Xtll. 

'^"'"  Jeder  Bewerber  bat  im  GeBocbe  genau  anzugeben,  wie  es  mit  seiner  Militärpflicht  steht. 
Stebtfder  zu  Ernennende  im  öffentlichen  Dienste,  so  soll  er  bebu&  Annahme  dieser  Stelle  einen 
vorläufig  einjährigen  Urlaub  von  der  ihm  vorgesetzten  Behörde  mit  der  Verpflichtung  der  weiteres 
Zahlung  der  Beiträge  zur  Lehrerpensionskasse  erbitten,  damit  ihm  der  jetzige  Posten  nnd  die 
damit  verbundenen  Rechte  reserviert  bleiben.  Nötigenfalls  wird  das  Urlaubsgesuch  von  der 
k.  und  k.  Yertretungsbehörde  in  Konstantinopel  unterstützt  werden,  welche  sich  auch  vor 
Ablauf  des  Urlaubes  angelegen  Bein  lassen  wird,  für  eine  Verlängerung  desselben  nach  Möglichkeit 
zu  sorgen. 

Für  die  Reisekosten  erhält  jeder  der  Ernannten  eine  Vergütung  von  1 50  Franks  in  Gold. 
Einen  Zuschuß  von  100  Franks  in  Gold  für  die  aus  eigenen  Mitteln  zu  bestreitenden  Kosten 
der  Rückreise  erhalten  nur  jene  Lehrkräfte,  welche  mindestens  drei  Jahre  an  der  Schule 
gewirkt  haben. 

Wer  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  seinen  Dienstposten  verläßt,  hat  die  Hälfte  der  Reise« 
kosten,  das  sind  75  Franks  in  Gold  zurückzuerstatten. 

Das  gehörig  dokumentierte,  an  den  Schulrat  der  österreichisch- ungarischen  Schule  in 
Konstantinopel  zu  richtende  Gesuch  ist  durch  die  vorgesetzte  Behörde  bis  15.  Juli  d.  J. 
an  das  k.  und  k.  Konsulat  in  Konstantinopel  einzusenden. 

Lehrkräfte  mit  dem  bloßen  Reifezeugnisse  oder  mit  nicht  gehörig  dokumentierten  Geeuchea 
und  solche,  welche  das  Gesuch  zu  spät  oder  mit  Umgehung  der  vorgesetzten  Behörde  einreichen, 
bleiben  unberücksichtigt. 


Im  Verlage  der  Manz'schen  k.n.k.Uof-Terlagrs-  und  UniTersitäts-Buchhandlnng, 
Wien^  I.,  Eohlmarkt  Nr.  20^  ist  erschienen: 

Die 

Osterreichischen  Universitätsgesetze. 

Sammlung 

der    f&r    die    ÖBterrelohisohen   Universitäten    gültigen   GesetBe»   Verordnungen, 
Erlässe,  Studien-  und  Prüfungsordnungen  u.  s.  w. 

Im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  mit  Benutzung  der 
amtlichen  Akten  herausgegeben  von 

Dr.  Leo  Ritter  Beck  von  Mannagetta 

und 

Dr.  Karl  von  Kelle, 

k.  k.  Ministerialräte  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

Komplett  in  ungefähr   12  Lieferungen  zu  5  Bogen. 
Jede  Lieferung  kostet  1  K  50  h. 


Zu  beziehen  durch  alle  Buchhandlungen. 


stock  xm.  195 


K.  K.  Schulbücher-Verlag. 

Die  nachstehenden  Artikel  sind  im  Wege  des  k.  k.  Schulbficher-Yerlages  in  Wien 

(L,  Schwftrzenhergatraße  5),  gegen  eine  YenchleißproviBlon  von  20 Vo  zu  beziehen: 

A.  Lehrbücher  fEkr  Handels-  nnd  nautische  Schnlen. 

Büdinicb  Melchiades,    Cenni    di  storia  nniyenale  con  riflesso    alla  storia   del  commercio  e 

della  nayigazione.  Preis,  gebunden  1  K  60  h. 
Gelcich  £  n  g  e  n  i  o,  Corso  di  Astronomia  nantica  ad  nso  delle  scnole  nantiche.  Preis,  gebunden  3  E. 
Roth  An  gast  y  Trattato  di  Nantica  terrestre,  mit  8  Tafeln   nnd  90  dem  Texte  beigedmckten 

Figuren.  Preis,  broschiert  3  E  80  h,  gebunden  4  E. 

B.  Lehrbücher  für  gewerbliche  Schulen. 

Mftck  £.,  Leitfaden  des  statistisch -geographischen  Unterrichtes  an  den  österreichischen  Werk- 
meisterschulen nnd  an  Terwandten  Lehranstalten.  Preis,  gebunden  90  h. 

Kinzer  Heinrich,  Lehrtext  fUr  Mechanik.  Zum  Gebrauche  der  Fachschulen  für  Weberei,  mit 
57  in  den  Text  gedruckten  Original-Figuren.  Preis,  broschiert  1   E. 

Fiedler  Rudolf  und  Kollmann  Franz  Seraph.,  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung 
und  Wechselkunde  etc.  für  die  bautechnischen  Abteilungen  der  Staats  -  Gewerbeschulen. 
Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

EoUmann  Frans  Seraph.,  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung  und Ealkulation  etc.  für  die 
mechanisch-technischen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.    Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

—  —  Übnngsblatter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  für  die  mechanisch- 
technischen Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.  Preis  2  E  40  h. 

—  —  Übungsblätter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  von  Fiedler  und 
Eollmannfürdie  bantechnischen  Abteilungen  der  Staats- Gewerbeschulen.  Preis  2  E. 

BareS  Frant,  U£ebn&  kniha  zem^pisn^,  pro  vieobecn^  fikoly  femeslnickö.  Preis,  gebunden  70  h. 
Rehof OVSky  V.,  Po^t&fstvl  iivnostenskä.  üöebn&  kniha  iäkflm  pokradovacich  §kol  prflmyslorfch, 

jako2  i  pomücka  iivnostnikfim  samostatn^m.  Preis,  gebunden  70  h. 
Doleji  Earel,  äivnostenskä  pisemnictvl.  ü£ebn&  kniha  iÄkfim  prümyslov^ch  §kol  pokra^vacfch, 

femeslnick^ch ,    odbom^ch    a    mi8troTsk;ifch  jakol    i   pomflcka   ÜTnostnlk&m    samostatn^. 

Preis,  gebunden  80  h. 

—  —  2ivno8ten8k<$  üöetnictTl  se  strudnou  naukou  o  smSnk&ch ;  uöebnice  i4kftm  prAmyslor^ch 
ikol  pokradovadch  a  mistrovskj^ch  jakoi  i  pomflcka  Üynostnikfim  samostatn^m.  Preis, 
gebunden  80  h. 

Fnntek  Anton,    Slovensko-nemika   sloynica    z  berilom  za  obrtne  Sole.  Preis,   gebunden  70  h. 

G.  Lehrbücher  für  Mittelschnlen. 

Ritscbel  A  u  g  u  s  t  i  n  und  Rjpl,  D  r.  M  a tt  h..  Methodisches  Elementarbuch  der  böhmischen  Sprache 
für  die  unteren  Elassen  der  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache.  Preis,  broschiert  2  E. 

Lendoviek  Josef,  Slovenisches  Elementarbuch  für  Mittelschulen  und  Lehrerbildungsanstalten. 
Preis,  gebunden  1  E  60  h. 

Hmb^  Timothej,  Y^bor  z  literatury  feck^  a  Hmsk^  pro  öesk^  realky.  Preis,  broschiert  1  E  60  h, 
gebunden  2  E. 

Eatoli2ki  katekizam  s  kratkom  povjestnicom  ^'erozakona.  Preis,  gebunden  90  h. 

Grkiniö  Chrys.,  Eparna  HacTana  o  BorocjiyRceiby  llpaBOcjiaBHe  ü^pKee.  Preis,  broschiert  1  E. 

MikloiiÖ  Fr.  Dr.,  Slovensko  berilo  za  peti  gimnazi^jalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slovensko  berilo  za  iesti  gimnazgalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slovensko  berilo  za  sedrai  gimnazyalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

Sket,  Dr.  Jakob,  Siovenska  slovstvena  öitanka  za  sedmi  in   osmi  razred   sred^jih  iol.   Preis, 
gebunden  3  E. 
*-       —       Staroslovenska  öitanka  za  vi^e  razrede  sredi^ih  iol.  Preis,  broschiert  3  E. 


196  stock  xni. 


Im  k.  k.  Schulbücher-Verlage  in  Wien,   I.,   Schwarzenbergstraße  Nr.  5,  sind 
erschienen  und  daselbst  sowie  durch  jede  Buchhandhmg  zu  beziehen : 

Vergleichende  Übersicht  der  Unterschiede  zwischen   der 

bisherigen  österreichischen   nnd  der  nenen  allgemeinen 

deutschen  Rechtschreibung. 

Von  Dr.  Richard  von  Muth. 
Preis  12  h. 


Die  Unterschiede  zwischen  bisheriger  und  neuer  deutscher 

Rechtschreibung. 

Für  Schüler  zusammengestellt 

von  Dr.  Bichard  yon  Mnth. 

Preis  6  h. 


MM  1  die  fleMe  Becttscliiiw  nelist  WöTtemirzeicIiJiii!. 

Ausgaben  mit  einheitlichen  Schreibweisen, 

und  zwar : 

Kleine  Ausgabe,  broschiert    .  .  .  ä  —  E  30  h, 

Große  Ausgabe,   broschiert  .  .  ä  —  ,,  90  ,, 

„  „   .      gebunden     .  .  .  ä    1  „  —  , 


Leitfaden  für  den  Unterricht  über  Gewerbehygiene  und  Unfallverhütung. 

Von  Michael  Eulka,    k.  k.  Regienmgsrat    and   Gewerbe-Oberinspektor    und  Ludwig  Jebl^i 

kaiserlicher  Rat  und  Gewerbe-Inspektor. 

Preis  30  h. 


G^esunclheiteireg'elii  f'lii*  die  Seliuljiig'eiid. 

Zum  Gebrauehe  an  gewerblichen  Leliranstalten. 

Verfaßt  von  Dr.  Emil  Wiener. 
Preis  6  h. 


Die  allgemeinen  Gewerbe  Vorschriften. 

Lehrbuch  für  gewerbliche  Cnterrichtsanstalten. 

Von  Dr.  Rudolf  Schindlert  Mlnisterial-Sekretftr  im  k.  k.  HandelBministeriiim. 

Mit  einem   Anhange    „Über  Erwerbs-   nnd  Wirtscbafts-Genossenschaften    ond 

gemeinsame  wirtschaftliche  Unternehmungen  der  Gewerbetreibenden'  tob 

Dr.  Laurenz  Gstettner,  k.  k.  Beiirks-Kommissär. 

Preis  50  h. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  i\ir  Kultus  und  Unterricht  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  Y. 


197 
Jahrgang  1905.  Stflek  XIT. 

Beilage  zum  Yerordnungsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Ministerinms  für  Enltns  und  Unterricht 


Personalnachrichten. 

Seine  k.  und  k.  Apostoliflche  MigestiU  haben  mit  Allerhöchst  unterzeichnetem  Diplome  dem 
emeritierten  Universitätsprofessor,  Hofrate  Dr.  Isidor  Nenmanil  den  Adelsstand  mit 
dem  Ehrenworte  „Edler"  und  dem  Prädikate  y^Heilwart**  a.  g.  zu  verleihen 
geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  Juli  d.  J. 
dem  Ministerialräte  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  Dr.  Max  Ritter  Hassarek 
von  Heinlein  das  Komturkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  mit  dem  Sterne 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mngest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  Juli  d.  J. 
dem  Domscholaster  des  St.  Pöltner  Domkapitels  und  Alumnatsdirektor  Dr.  Josef  Gruber 
den  Orden  der  eisernen  Krone  III.  Klasse  mit  Nachsicht  der  Taxe  a.  g.  zu 
verleihen   geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mijestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  Juli  d.  J. 
dem  Direktor  des  I.  Staats-Gymnasiums  in  Rzeszöw  Josef  Nogaj  das  Ritterkreuz 
des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 7.  Juni  d.  J. 
dem  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Görz  Anton  Skubin  anläßlich  der 
erbetenen  Übernahme  in  den  bleibenden  Ruhestand  das  goldene  Verdienstkreuz  a.  g. 
zu  verleihen  geruht 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mijestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  15.  Juni  d.  J. 
dem  pensionierten  Oberlehrer  Johann  Stranig  in  Feistriz  a.  d.  Drau  das  silberne 
Verdienstkreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^^^^^  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  19.  Juni  d.  J. 
dem  pensionierten  Lehrer  der  städtischen  St.  Nikolaus -Volksschule  in  Krakau  Johann 
Samborski  das  silberne  Verdienstkreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  Juni  d.  J. 
dem  Schuldiener  an  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  deutschen  Universität 
in  Prag  und  Hausmeister  im  Karolinnm  Adalbert  Johann  Wanke  aus  Anlaß  der  von 
ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  das  silberne  Verdienstkreuz  mit 
der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


198  tersoDalnachrichten.  Stück  XIV. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  30.  Juni  d.  J. 
a.  g.  zn  gestatten  geruht,  daß  dem  Direktor  der  Staats-Realschale  in  Bozen,  Schnirate  Josef 
Hof  er  ans  Anlaß  des  von  ihm  erbetenen  Übertrittes  in  den  bleibenden  Ruhestand  die  Aller- 
höchste Anerkennung  für  seine  vieljährige,  pflichteifrige  und  ersprießliche  Dienstleistang 
bekanntgegeben  werde. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  19.  Juli  d.  J. 
dem  Hauptlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag 
Jaroslav  Zden^k  anläßlich  seiner  erbetenen  Übernahme  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei 
den  Titel  eines  Schulrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^jestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  27.  Juni  d.  J. 
dem  außerordentlichen  Professor  der  Zoologie  an  der  Universität  in  Graz  Dr.  Ludwig  Bohuii^ 
den  Titel  und  Charakter  eines  ordentlichen  Universitätsprofessors  a.  g. 
zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  27.  Joni  d.  J. 
dem  außerordentlichen  Professor  der  Geologie  und  Palaeontologie  an  der  Universität  in  Grat 
Dr.Vinzenz  Hilber  den  Titel  und  Charakter  eines  ordentlichen  Universitäu- 
Professors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Juni  d.  J. 
dem  außerordentlichen  Professor  der  Zoologie  an  der  deutschen  Universität  in  Prag,  Direktor 
der  zoologischen  Station  in  Triest,  Dr.  Karl  Isidor  Cori  den  Titel  und  Charakter 
eines  ordentlichen  Universitätsprofessors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Juni  d.  J. 
den  Pfarradministrator  inVisignano  Johann  Majer  zum  Chorherrn  des  Kell eg tat- 
kapitels  in  Montona  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Msy'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  16.  Juni  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  Dr.  Hugo  Spitzer  zum  ordentlichen  Professor  der 
Philosophie  an  der  Universität  in  Graz  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  Juni  d.  J. 
den  ordentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Wien  Dr.  Leopold  Wenger  snm 
ordentlichen  Professor  des  römischen  Rechtes  an  der  Universität  in  Graz 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  Juni  d.  J. 
den  Privatdozenten  und  Gymnasialprofessor  Dr.  Franz  Groh  zum  außerordentlichen 
Professor  der  klassischen  Philologie  an  der  böhmischen  Universität  in 
Prag  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  9.  Juli  d.  J. 
den  ordentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Czernowitz  Dr.  Alfred  von  Halban 
zum  ordentlichen  Professor  der  vergleichenden  Rechtswissenschaft  an 
der  Universität  in  Lemberg  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Stück  XIY.  Pereoiialnaclirichteii.  199 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  24.  Juni  d.  J. 
den  Professor  an  der  Staats  -  Realschule  in  Bielitz,  Schalrat  Tiktor  Terlitza  znm 
Direktor  dieser  Anstalt  a.  g.  zu  ernennen  geruht 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  M«jest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  20.  Juni  d.  J. 
den  Professor  am  Staats-Oymnasium  bei  St.  Hyazinth  in  Krakau  Josef  Kannenberg 
zum  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  fiochnia  mit  der  Bechtswurksamkeit  vom 
1.  August  1905  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  den  Finanzkonzipisten  der  niederösterreichiscben 
Finanz  -  Landesdirektion  Dr.  Egon  Ritter  Loebenstein  von  Aigenhorst  zum 
Ministerial-Eonzipisten  im  Ministerium  fttr  Kultus  und  Unterricht  ernannt. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Wahl  des  Professors  Edmund  Hellmer 
zum  Rektor  der  Akademie  der  bildenden  Künste  in  Wien  auf  die  Dauer  der 
Studienjahre  1905/1906  und  1906/1907  bestätigt 


Vom  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

zum  Präses 
der  rechtsbistorischen  StaatsprfifnBgskommission  in  Wien  der  Universitätsprofessor, 
Hofrat  Dr.  Karl  Groß, 

snm  Mitgliede 
der  Kommission   znr  Abhaltung  der   II.  Staatsprfifang  f&r  das   forstwirt- 
schaftliche Studium  an  der  Hochschule  fBr  Bodenkultur  der  ordentliche  Professor  der 

forstlichen  Produktionslehre  an  dieser  Hochschule  Dr.  Adolf  Cieslar, 

der  Prfifungskommission  fftr  allgemeine  Volks-  und  fBr  Bürgerschulen  in 
Komotau  für  den  Rest  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Musiklehrer  an  der  Lehrerbildungs- 
anstalt in  Komotau  Karl  Stein wenduer, 

sTim  Inspektor 

der  höheren  Handelsschulen  (Handelsakademien)  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache in  BShmen  und  Mähren  neuerlich  für  die  Dauer  Ton  fünf  Jahren  der  ordentliche 
Professor  der  böhmischen  Karl  Ferdinands-Uniyersität  in  Prag,  Hofrat  Dr.  Alb  in  Brif, 

sTun  BeBlrkssohnlinspektor 
fKr  die  itaUenischen  Volksschulen  des  Schulbezirkes  Pola  und  des  städtischen 

Schulbezirkes  Rovigno  auf  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Professor 
am  Staats-Gymnasium  in  Capodistria  Johann  Larcher, 

im  Schulbezirke  Zara  fOr  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode  der 
ÜbnngsschuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Borgo-Erizzo  Matthäus  IvanÖCvid, 

fBr  die  böhmischen  Schulen  im  Schulbezirke  Selian  der  Burgerschullehrer  Josef 

Novik  in  Blatn&, 

2um  Musikinspektor  in  der  VIII.  Bangsklasse  der  Staatsbeamten 
der  Lehrer  am  Konservatorium  in  Prag  Josef  Lugert, 


^OO  t^enonakaclirictitan.  Stack  XI7. 


SU  Konaervatoren 

der  Zentralkommissioii  znr  Erforschung  and  Erhaltung  der  Kunst-  ud 
historischen  Denkmale  (I.  Sektion)  der  Enstos  am  Museum  CamuDtinum  Josef  Bortlik 
und  der  KustoBa^junkt  am  Eunsthistorischen  Hofmuseum  in  Wien  Dr.  Rudolf  Mfiusterberg. 

Bum  Direktor 

der  Fachschule  fBr  Holzbearbeitung  in  Kotomea  der  Professor  an  der  Suats* 
Gewerbeschule  in  Lemberg  Lncian  Baecker, 

zum  wirklioheu  Lehrer 

am  Staats-Oymnasium  in  Cilli  der  proTisorische  Lehrer  an  dieser  Anstalt  Walter 
Kaluscha, 

am  Staats-Gymnasium  in  Mährisch-Weißkirchen  der  Supplent  am  Staats-Gjmnashim 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag-Eleinseite  Rudolf  Kampe, 

zu  wirkliohen  Lehrern 
am  Staats-Gjrmnasium  in  Triest  der  proyisorische  Lehrer  an  dieser  Anstalt  Dr.  Joief 
Vidossich  und  der  Supplent  ebendort   Dr.  Johann  Herhar, 

zum  Hauptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Poli£ka  der  Supplent  am  Staats-Gymnasinm  io 
Leitomischl  Josef  SvirOYSky, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Lemberg  der  Hauptlehrer  an  der  Lehrerbildungs- 
anstalt in  Tarnopol  Bohdan  Kopytczak, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Sambor  der  Übungsschullehrer  an  der  Lehrer- 
bildungsanstalt in  Tarnopol  Ignaz  Suski, 

8U  Hauptlehrem 
an    der   Lehrerbildungsanstalt    in    Sokal    der   Übungsschullehrer   an    dieser    AuBttlt 
Silvester  Witoszynski  und  der  Supplent  ebendort  Stanislaus  Ritter  von  Juchnowicx. 

zum  ÜbungSBchullehrer 
an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Leitmeritz  der  Yolksschuiiehrer  Mazimiliflo 

Schlegl  in  Altharzdorf, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Czernowitz  der  Bezirksschulinspektor  Jobano 
Abad£er  in  Eimpolung, 

zum  definitiven  Übungssohullehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Budweis  der  provisorische  Übnngsschullehrer  u 
dieser  Anstalt  Wenzel  Wonesch, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Poliika  der  Yolksschuiiehrer  in  Steldoves 
Georg  MrStik, 

Exun  provisorischen  Übungssohullehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Budweis  der  Bürgerschullehrer  Adolf  Huder  io 
Marschendorf, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Mies  der  Yolksschuiiehrer  Georg  Distler  in 
Dürrmaul, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Poliöka  der  Yolksschuiiehrer  in  Sobislan 
Wenzel  Hrub^, 

zum  Lehrer  in  der  DL  Bangsklasse 

an  der  Fachschule  ffir  Bildhauer  und  Steinmetzen  in  Hofic  der  Ingenieur  qa^ 
Baua(]^unkt  bei  der  Landea-Flußregnlierungskommission  in  Prag  Anton  Yicha, 


Stück  XIV.  Penonahiaehrichten.  201 


8X1X11  Lehrer  in  der  IZ.  Bangsklasse 
an  der  Staats  -  Gewerbeschule  in  Smichow   der  Ingenieur  Sy  West  er  Volenec 

in  Prag, 

Bum  Lehrer  in  der  X  Bangsklasse 

an  der  allgemeinen  Staats-Handwerkersehnle  in  Kladne  der  Voiksschuiiebrer 
Josel  Smazal, 

zum  Mnsiklehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Brfinn 
der  Musiklehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Eremsier  Ferdinand  Vach, 

an    der   Lehrerbildungsanstalt   in   Kremsier   der  Mnsiklehrer   an   der  Lehrerinnen- 
bildnngsanstalt  in  Innsbruck  Julius  Rauscher, 

8xim  deflnitiyen  Tnmlehrer 
an  der  Staats-Realschule  in  BShmisch-Leipa    der   definitive  Turnlehrer   am    Staats- 
Gymnasium  in  Bielitz  Franz  DresseL 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  auf  Grund  des  §  4  der  im  Einvernehmen  mit 
dem  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  erflossenen  Verordnung  des  Justizministeriums  yom 
31.  Juli  1896,  R.-G.-6I.  Nr.  151,  betreflTeud  die  Errichtung  von  SachverstSndigen- 

KoUegien  in  Sachen  des  Urheberrechtes,  nach  Ablauf  der  Funktionsdauer  des  im  Jahre 
1898  bestellten  Sachyerständigen-Kollegiums  fttr  den  Bereich  der  bildenden 
Künste  in  Prag  auf  die  Dauer  yon  sechs  Jahren  ernannt: 

snm  VorsitBenden 
Zdenko    Grafen    Thun - Hoheusteiu,    Vizepresidenten    der   Gesellschaft  patriotischer 
Kunstfreunde  in  Böhmen; 

snm  Vorsitsenden-StellTertreter 

Adalbert  Ritter  von  Launa,  Geschftftsleiter  der  Gesellschaft  patriotischer  Kunst- 
freunde in  Böhmen; 

an  lütgliedem 

Adalbert  Hyuais,  Professor  an  der  Kunstakademie  in  Prag, 

Emil  Lauffer,  ordentlichen  Professor  an  der  deutschen  technischen  Hochschule  in  Prag, 

Josef  Myslbek,  Professor  an  der  Kunstakademie  in  Prag, 

Dr.  Heinrich  Schmid,    ordentlichen  Professor    an  der  deutschen  üniyersität   in  Prag, 

Zdenko  Ritter  Schubert  yon  Soldern,  ordentlichen  Professor  an  der  deutschen 
technischen  Hochschule  in  Prag, 

Hofrat  Dr.  Josef  Stupecky,  ordentlichen  Professor  an  der  böhmischen  Üniyersität  in 
Prag  und 

Hofrat  Josef  Zitek,  ordentlichen  Professor  an  der  deutschen  technischen  Hochschule 
in  Prag. 


202  PenonalnachrichteD.  Stttck  XIV. 


Der  Minister  filr  Eultns  nnd  Unterricht  hat  die  BeBchlQsse  der  betreffenden  Professoren-KollegieD 
auf  ZnlasBang 

des  D r.  A 1  fr e d  Fuchs  als  Privatdozenten  für  Psychiatrie  und  Neurologie 
an  der  medizinischen  Fakultät  der  Universität  in  Wien, 

des  Praktikanten  an  der  Universitätsbibliothek  in  Wien  Dr.  Friedrich  HrOZBV  ah 
Privatdozenten  für  semitische  Sprachen  mit  besondererBerUckBicbtigun^ 
der  EeilschriftfoTschung 

an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Wien, 

des  Prosektors  an  der  Landeskrankenanstait  in  Czernowitz  Med.  Univ.  Dr.  Frao: 
Lucksch  als  Privatdozenten  für  Bakteorologie 

an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Czernowitz, 

des  Assistenten  Dr.  Richard  Fanto  als  Privatdozenten  für  Chemie  der 
Nahrnngs-  und  Genußmittel 

an  der  Hochschule  Air  Bodenkultur,  femer 

die  von  dem  Privatdozenten  Dr.  Stanislaus  Orabski  an  der  Universität  in  Krakau 
erworbene  venia  legendi  für  Philosophie  und  Methodologie  der  Sozialwissenschaften  für  d:e 
philosophische  Fakultät  der  Universität  in  Lemberg  als  giltig  anzuerkennen,    bestätigt. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat 

dem  beim  Landesschulrate  in  Graz  in  Verwendung  stehenden  Oberlehrer  Blasius  Ambronf- 

dem  Oberlehrer  an  der  Mädchen-Yolksschule  in  Chrudim  Josef  Bekems, 

dem  Oberlehrer  Josef  Hoflmann  in  £1  bogen, 

dem  pensionierten  Oberlehrer  Anton  ValentÜ  in  Opdina 
den  Direktortitel, 

dem  Lehrer  an  der  Staats-Handwerkerschule  in  Linz  Hermann  JBlg, 

den  Ausbildungslehrem   am    Konservatorium    der  Gesellschaft   der  Musikfreunde  in  Wiec 

Robert   Fuchs,    Gustav   tieiriDger,    L  M.  Orfin,    Franz   HabSck,    August   Iffeil 

Dr.  Eusebius  Mandjczewski  und  Alexander  RSmpIer, 

den  Ausbildungslehrerinnen  am  Konservatorium  der  Gesellschaft  der  Musikfreunde  in  Wieo 

Rosa  Paumgartner-Papier  und  Irene  Schlemmer- Ambros 
den  Professortitel   und 

eine  Lehrstelle  an  der  Staats-Realschule  im  Till.  Wiener  Gemeinde- 
bezirke dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Troppau  Roman  Sohn  und 

eine  wirkliche  Lehrstelle  an  der  Handelsakademie  in  Lemberg  dem 
Professor  an  der  I.  Staats-Realschule  in  Lemberg  Paul  Postel  verliehen, 

den  Bezirksschulinspektor  für  den  Stadtbezirk  Lemberg  Kasimir  Bruchnalski  ^ 
Grund  Allerhöchster  Ermächtigung  ad  personam  in  die  VIL  Rangsklasse  befördert, 

die  Lehrerin  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Graz  Karoline  Brunner  in  gleicher 
Eigenschaft  an  die  Kunststickereischnle  in  Wien  versetzt,  dann 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Kunstschlosserei  in  Köni^- 
grä4z  den  Hilfiswerkmeister  an  dieser  Schule  Josef  Zajic  und 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  fttr  Wirkerei  in  Strakonitx  des 
Fabrikswerkftlhrer  Karl  Matik  in  Reichenau  a.  d.  Kn.   bestellt 


Stück  XIV.  203 


Konknrs-Ausschrelbiiiigeii. 

In  die  k.  und  k.  TierXrztliche  Hochschule  in  Wien  and  in  die  k.  nng.  Tier- 
ärztliche Hochschule  in  Budapest  werden  mit  Beginn  des  Schn^ahres  1905/1906  zur 
Heranbildnng  von  militilr tierärztlichen  BemÜBbeamten  Aspiranten  aufgenommen,  und  zwar: 

20    Aspiranten    in    die     k.    and     k.    Tierärztliche    Hochschule    in 

Wien  und 
10     Aspiranten     in     die     k.    nng.    Tierärztliche     Hochschule     in 
Budapest. 

Die  Yortragssprache  in  der  k.  und  k.  Tierärztlichen  Hochschule  in  Wien  ist  die 
deutsche,  in  der  k.  ung.  Tierärztlichen  Hochschule  in  Budapest  die  ungarische  Sprache. 

Die  Aufnahme  findet  nur  in  das  I.  Semester  statt 

Die  aufgenommenen  Aspiranten  fuhren  die  Bezeichnung  „Militärveterinärakademiker**. 

Als  Maximalalter  der  Aspiranten  ist  das  20.  Leben^ahr  festgesetzt. 

Die  Aufnahme  als  Yeterinärakademiker  ist  mit  der  reversalischen  Yerpflichtung  zur 
siebexgährigen  aktiven  militärtierärztlichen  Dienüeistung  im  k.  und  k.  Heere  yerbunden. 

Die  Militärveterinärakademiker  werden  während  der  Studiendauer  auf 
Rechnung  des  Heeresbudgets  —  analog  wie  in  den  k.  und  k.  Mililäri^kademien 
(Dienstbuch  0 — 8)  —  gemeinschaftlich  untergebracht  und  verpflegt,  adjustiert, 
ausgerüstet  und  bewaffnet. 

Sie  haben  weder  ein  Kollegiengeld  zu  erlegen  noch  ftlr  die  Ablegung 
der  Prüfungen  oder  für  die  Ausfertigung  des  Diplomes  irgend  eine  Taxe 
zu  entrichten. 

Der  Präklusiytermin  für  die  Beendigung  der  tierärztlichen  Studien  durch  die  Militärveterinär- 
akademiker ist  derare  festgesetzt,  daß  letztere  nach  beendetem  vierten  Studieiyahre  noch  bis  zur 
Ablegung  der  strengen  Prüfungen,  beziehungsweise  Erlangung  des  tierärztlichen  Diploms  jedoch 
nicht  länger  als  sechs  Monate  an  der  Anstalt  zu  verbleiben  haben. 

Eine  Erstreckung  des  Präklusivtermines  wird  nur  in  besonders  berücksichtigungswürdigen 
Fällen  ausnahmsweise  für  kurze  Zeit  zugestanden. 

,   .  .  ,      ,     .  ,       *x  ,      If«  und  k.  Keichs-Kriegs- 

Die  eigenhändig  geschriebenen  und  gehörig  gestempelten  *),  an  das  J— uHd~¥.""GemeinBäme 

Ministerium 

^--  —--^z — ^-^-gerichteten  Gesuche  sind  ausnahmsweise  in  diesem  Jahre,   und  zwar 

jene  um  Aufnahme  als  Militärveterinärakademiker   in  die  k.  und  k.  Tierärztliche  Hochschule  in 
Wien   bis    20.  August  d.  J.  beim    Kommando    dieser  Anstalt,   jene  um  Aufnahme 
als   Militärveterinärakademiker    in    die    k.   ung.  Tierärztliche    Hochschule    in    Budapest    bis 
20.  Juli  d.  J.  beim  4.  Korpskommando  in  Budapest  einzubringen. 
Den  Anfnahmsgesnchen  sind  beizuschließen: 
a)  der  Heimatsschein  als  Nachweis  der  Staatsbürgerschaft  (österreichische,  ungarische 

oder  die  bosnisch-berzegovinische  Landesangehörigkeit); 
bj  der  Tauf-  oder  Geburtsschein; 

c)  der  Nachweis  über  den  ledigen  Stand; 

d)  ein  Sittenzeugnis  (als  solches  dienen  die  Schulzeugnisse;  mangelt  in  denselben 
die  entsprechende  Angabe  oder  ist  seit  der  Ausstellung  des  Maturitätszeugnisses  ein 
Zeitraum  von  mehr  als  sechs  Monaten  verflossen,  so  ist  ein  Sittenzeugnis  von  der 
zur  Ausstellung  desselben  berufenen  Behörde  [Polizeibehörde  oder  Gemeindevorstand] 
beizubringen,  im  letzteren  Falle  auch  nachzuweisen,  womit  der  Aspirant  sich  während 
des  erwähnten  Zeitraumes  beschäftigt  und  wo  er  sich  aufgehalten  hat);  **) 


*)  Das  Gesuch,  das  militärärztliche  Zeugnis  und  der  Revers  sind  je  mit  einer  Stempelmarke  von 
i  Krone,  die  übrigen  Beilagen  des  Gesuches,  wenn  sie  nicht  schon  gestempelt  sind,  mit  je  einer 
Stempelmarke  von  30  Heller  zu  versehen. 
**)  Die  unter  c)  und  d)  angeführten  Nachweise  können  mittels  eines  Dokumentes  erbracht  werden. 


204  Eonklirs-iAaBachreibtmgen.  Stade  XIY. 

e)  das  Impfzeugnis  (nur  dann,  wenn  die  Impfdng  in  dem  militärftntlichen  Zengniss^ 

nicht  best&tigt  ist); 
fj  das  von  einem  Militärärzte  ansgestellte  Zeugnis  über  die  physische  Kries!«' 

diensttanglichkeit; 
g)  die  Schulzeugnisse  der  letzten  vier  Klassen  des  vollslAndigen  Gymnasiums  oder 
der   Realschule   und    das   Zeugnis   Aber   die    an    einer   solchen   Mittelschule  mit 
Erfolg  bestandene  Maturitätsprüfung. 
hj  der  Revers  des  Aspriranten  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur  siebenjährigen  aktiven 
militärtieriirztlichen    Dienstleistung    im    k.    und    k.    Heere    für    die    auf    Kosten    des 
Militärärars  absolvierten  tierärztlichen  Studien. 
Die  Unterschrift   des   Reversausstellers   ist   gerichtlich    oder   notariell   zu   legalisieren   uod, 
wenn  dieser  minderjährig  ist,  muß  dem  Reverse  auch  die  Zustimmung  des  Vaters  oder  Yormund«^, 
dann  in  Ansehung  der  Wichtigkeit  der  Verpflichtung  auch  jene  der  Euratels(Pfleg8Schaft8)behörde 
beigesetzt  sein. 

Die  Reisen  der  Aspiranten  aus  dem  ständigen  Aufenthaltsorte  in  die 
k.  und  k.  Tierärztliche  Hochschule  in  Wien  und  in  die  k.  ung.  Tierärztliche 
Hochschule  in  Budapest  erfolgen  auf  Rechnung  des  Militärärars. 

Zur  Bestreitung  aller  sonstigen  Auslagen  (für  Verpflegung,  Unterkunft 
Gepäck,  Lohnfuhren  etc.)  erhält  jeder  Aspirant  ein  Pauschal  von  drei  Kroneo 
täglich. 

Unmittelbar  nach  Erlangung  des  tierärztlichen  Diploms  werden  die  MiliüLrveterinärakademiker 
assentiert  und  es  erfolgt  deren  Ernennung  zu  Militär-Untertierarzt-Stellvertretem. 

Die  vollständigen  Aufhahmsbedingungen  sind  in  der  „Provisorischen  Vorschrift  über  di? 
Aufiiahme  von  Aspiranten  in  die  k.  und  k.  Tierärztliche  Hochschule  in  Wien,  dann  in  dk 
k.  ung.  Tierärztliche  Hochschule  in  Budapest  behufs  Heranbildung  zu  militärtierärztlicbes 
Berufebeamten"  (Dienstbuch  F — 5,i)  enthalten,  welche  durch  die  k.  k.  Hof-  und  Staatsdrucker 'i 
in  Wien  zu  beziehen  ist. 

An  der  Nenen  Wiener  Handelsakademie  nnd  an  dem  Einjahrig-Freiwilligen- 
Knrs  der  'öffentlichen  Handelsschule  des  Wiener  kanftnSnnischen  Vereines  sind 
einige  Lehrstunden  für  Deutsch  und  Geschichte  zu  besetzen. 

Offerte  mit  curriculum  vitae  sind  an  das  Kuratorium  der  Anstalt,  Wien 
I.,  Johannesgasse  4,  zu  richten. 

Am  k.  k.  Maximilian-Gymnasium  im  IX.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  fttr  Deutsch  als  Hauptfach  nnd 
klassische  Philologie  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-6.-B1.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  üntemcht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Lande 8- 
schulrate  fttr  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  die  im  Sinne  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten* 
Dienstzeit  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuftihren. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  entsprechend  instruierte  Gesuche  werden  nicht  beracksicbtigt 

Am  Staats -Gymnasium  in  Oberhollabmnn  gelangt  mit  Beginn  des  SchnQabref 
1905/1906  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  mit  den  im  Gesetze  voo 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnang 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit  erheben,   haben  dies  in  dem  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  barttckiichtigt. 


Stück  Xiy.  Eonkon-AiiSBcIireibungen.  205 

Am  Staats  -  Gymnasinni  in  Oberhollabruilll  gelangt  mit  Begmn  des  Schuljahres 
1905/1906  eine  Lehrstelle  fttr  Naturgeschichte  als  Hauptfach,  Mathematik 
und  Physik  als  Nebenfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl. 
Nr.  173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium 
für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  im  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende 
Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen 
und  etwaige  Ansprüche  auf  Einrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  im  Gesuche 
selbst  zu  erheben  imd  zu  begründen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  gehörig  instruierte  Gesuche  wird  keine  Rücksicht 
genommen. 

Am  Staats-Gymnasimil  in  Krems  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach,  Deutsch  als  Nebenfach 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  zur 
Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  30.  Juli  d.  J.  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnung 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berück- 
sichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Linz  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine 
provisorische  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  wollen  ihre  yorschriftsmäßig  instruierten  Gesuche  bis 
1.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Oberösterreich  in  Linz 
einbringen. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Ried  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine 
wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze 
yom   19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Oberösterreich  in  Linz  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  yon  Supplenten-Diens^ahren  Anspruch  machen,  haben  dies 
im  Gesuche  anzuführen. 

Verspätet  einlangende  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Marburg  kommen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
zwei    wirkliche  Lehrstellen    mit  den  gesetzmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung,    und  zwar: 

1.  eine    Lehrstelle    für    deutsche   Sprache   als   Hauptfach,    klassische 

Philologie  als  Nebenfach  und 

2.  eine    Lehrstelle    für    Geographie    und    Geschichte    als    Hauptfach, 

Deutsch  als  Nebenfach. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Steiermark  in  Graz  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  yom  19«  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  anzuführen. 

Yerpätete  oder  nicht  entsprechend  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 


206  Konknn-Anasehreibangen.  Stock  XIV. 


Am  Staats-Gymnasinm  in  Leoben  kommt  mit  Beginn  des  Schaljahrea  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  fttr  deutsche  Sprache  als  Hauptfach,  klassiicbe 
Philologie  als  Nebenfach  mit  den  gesetzmäßigen  Bezügen  znr  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Li  an  des- 
schulrate  fttr  Steiermark  in  Graz  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  de« 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  anzufahren. 

Verspätete  oder  nicht  entsprechend  belegte  Gesuche  werden  nicht  berttckstcbtigt. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Klagenfnrt  kommt  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906 
eine  volle  Supplentur  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach,  Deutsch  als 
Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  (auch  ungeprüfte)  wollen  ihre  mit  den  nötigen  Belegen  Tersehenen 
Gesuche  bis  Ende  Juli  d.  J.  an   die  Direktion  der  genannten  Anstalt  einsenden. 

An  nachbenannten  Staats-Mittelschvlen  in  Krain  kommen  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  folgende  Lehrstellen  zur  Besetzung: 

a)  am  IL  Staats-Gymnasium  in  Laibach 

eine  Lehrstelle   fttr  klassische  Philologie  mit  deutscher  und  slovenischer 
Unterrichtssprache ; 

b)  am  Staats-Gymnasinm  in  Rndolfswert 

eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer  mit  deatscher 
und  slovenischer  Unterrichtssprache. 
Mit  diesen  Lehrstellen  sind  die  normalmäßigen  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  29.  Juli  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Krain  in  Laibach  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzuführen. 

Am  Franz  Josef-Staats-Gymnasinm  in  Erainbnrg  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  mit  deutscher 
und  slovenischer  Unterrichtssprache  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle,  mit  welcher  die  normalmäßigen  Bezüge  verbunden  sind, 
haben  ihre  gehörig  instruierfen  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von 
Supplenten- Dienstjahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  29.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Krain  in  Laibach  einzubringen. 

Am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Triest  ist  mit  Beginn 
des  Schu^ahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  deutsche  Sprache  als  Hauptfach  und  für 
Latein  und  Griechisch  als  Nebenfächer  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zu  besetseo. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  29.  Juli  d.  J. 
bei  der  k.  k.  Statthalterei  in  Triest  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

An  der  deutschen  Abteilung  des  Staats-Gymnasiums  in  Trient  kommt  mit  Beginn 
des  nächsten  Schuljahres  eine  provisorische  Lehrstelle  für  Geographie  und 
Geschichte  oder  Latein  und  Griechisch  sowie  für  italienische  Sprache,  diese 
als  Nebenfach,  zur  Besetzung. 

Gesuche  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  gesetzlich  normierten  Bezüge  verbunden  sind, 
müssen  vorschriftsmäßig  belegt  und  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  2t.  Juli  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  überreicht  sein. 


Stack  XIY.  Konknn-Ansschreibnngpn.  207 

An  den  Mittelschalen  in  Dalmatien  gelangen  mit  Beginn  des  Scho^ahres  1905/1906 
folgende  Lehrstellen  mit  den  Bystemmftßigen  Bezügen  zur  Besetzung,  nnd  zwar: 

I.  Am  k.  k.  Obergjrmnasiniii  mit  serbo-kroatiscker  Unterrichtssprache  in  Ragnsa 

eine  Lehrstelle  fflr  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer; 

II.  am  k,  k.  Obergymnasinm  mit  serbo-kroatischer  Unterrichtssprache  in  Spalato 

a)  eine  Lehrstelle  für  serbo-kroatische  Sprache  als  Haapt-,  klassische 

Philologie  als  Nebenfach, 

b)  eine    Lehrstelle    fttr    klassische    Philologie    als    Hanpt-,    deutsche 

Sprache  als  Nebenfach  und 

cj  eine  Lehrstelle  fttr  Geographie  und  Geschichte  als  Hauptfächer; 

III.  am  k.  k.  Obergymnasinm  mit  serbo-kroatischer  Unterrichtssprache  in  Zara 

a)  eine  Lehrstelle  fttr  klassische  Philologie  als  Hauptfach, 

b)  eine    Lehrstelle    fttr    serbo-kroatische    Sprache,    Geographie    und 

Geschichte  als  Hauptfächer  und 

cJ  eine  Lehrstelle  fttr  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer; 

lY.  an  der  k.  k.  Oberrealschnle  mit  serbo-kroatischer  Unterrichtssprache  in  Spalato 

a)  eine    Lehrstelle    fttr    serbo-kroatische    und    deutsche    Sprache    als 

Hauptfächer, 

b)  eine  Lehrstelle   fttr  Mathematik   und   beschreibende  Geometrie  als 

Hauptfächer. 

Die  bezüglichen,  mit  den  Dienstesdokumenten  und  der  Diensttabelle  yersehenen  Gesuche 
sind  im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  bis  5.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate 
fttr  Dalmatien  in  Zara  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Prag-Tischlergasse 

kommt  mit  Beginn  des  Schuljabres  1905/1906  eine  provisorische  Lehrstelle  fttr 
Deutsch  als  Hauptfach,  Latein  und  Griechisch  als  Nebenfächer  mit  den  im  Gesetze 
▼om  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Bndweis  kommt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  27.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


208  Eonknn-Anssclireibniigen.  StQck  XIV. 

Am  Staats-Oymiiasiniii  mit  deutscler  Unterriebtssprache  in  KSsiglicbe  Wein- 
berge kommt  mit  Beginn  des  Scha^ahres  1905/1906  eine  provisorische  Lehrstelle 
für  Deutsch  als  Hauptfach,  klassische  Philologie  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze 
vom  19.  September  1898,   R.-6.-B1.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gericbteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  27.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  .welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetses  Tom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzoffelhreD. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats  -  Gymnasinm  mit  dentscber  Unterriebtsspracbe  in  Mies  kommt  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Hauptfach,  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September 
1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  1.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schnlrate  für  Böhmen  in  Pri^g  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzoföhreo. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  städtischen  Ober-Realgymnasinm  in  Tetschen  a.  d.  E.  kommt  am  15.  Sep- 
tember d.  J.  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  mit  den  an 
Staatsanstalten  giltigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  für  Propädeutik  befähigt  sind,  erhalten  unter  gleichen  Umständen 
den  Vorzug. 

In  Ermanglung  geprüfter  Bewerber  wird  ein  ungeprüfter  angestellt. 

Gesuche  sind  bis  15.  August  d.  J.  an  den  Stadtrat  zu  richten. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  dentscber  Unterricbtsspracbe  in  Kremsier  gelangen 
mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  zwei  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  and  deutsche 

Sprache  als  Nebenfach  und 

2.  eine  Lehrstelle  für  deutsche  Sprache  als  Hauptfach  und  klassische 

Philologie  als  Nebenfach. 
Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre    gehörig    instruierten    Gesuche    im   vorgeschriebenen   Wege    bis    30.    Juli    d.    J.    beim 
k.    k.    Landesschulrate    für   Mähren    in    BrUnn    einzubringen    und    ihnen    ein    etwa 
beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Diens^ahren  ersichtlich  zu  machen. 

Am  Landes-Unter-  nnd  Kommnnal-Obergymnasinni  in  MSbriscb-Nenstadt  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als 
Hauptfach  und  deutsche  Sprache  als   Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  an  den  mährischen  Landesausschuß  in  Brunn  gerichteten,  gehörig  instruierten  Gesuche 
im  vorgeschriebenen  Wege  bis  30.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für 
Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etwa  beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung 
von  Supplenten-Dienstjahren  ersichtlich  zu  machen. 


Stück  XIY.  Eonknn-AiiBSchieilmngen.  209 


Am  Staats-Gymnasinni  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Ungarisch-Hradisch 

gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Haupt-,  Böhmisch  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemm&ßigen  Bezüge  yerbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Dienstjahren  im  rorgeschriebenen  Dienstwege  bis  26.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schnlrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Ungarisch-Hradisch 

gelangt   mit  Beginn   des   Schuljahres    1905/1906    eine   provisorische    Lehrstelle    für 
klassische  Philologie  als  Haupt-,  Böhmisch  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  sfstemm&ßigen  Bezüge,  jedoch  keineswegs  der 
Anspruch  auf  definitive  Bestätigung  und  Zuerkennung  von  Quinquennalznlagen  verbunden  sind, 
haben  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von 
Supplenten  -  Dienst  ahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  26.  Juli  d.  J.  beim 
k.  k«  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  Kaiser  Franz  Josef-Eommnnal-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
in  Mährisch-Ostran,  welches  hinsichtlich  der  Dienstbehandlung  des  Lehrpersonales  mit  anderen 
öffentlichen  Mittelschulen  im  Sinne  des  §  15  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898  im 
Verhältnis  der  Reziprozität  steht,  gelangen  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  zwei 
wirkliche  Lehrstellen  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  und  Deutsch 
als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bei  einer  der  Stellen  bedingt  die  gleichzeitige  Lehrbefähigung  für  Philosophie  als 
Hauptfach  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  einen  Vorzug. 

Auch  wäre  in  einem  Falle  die  subsidiarische  Verwendbarkeit  für  den  Unterricht  aus 
böhmischer  Sprache  erwünscht. 

Mit  diesen  Stellen  sind  die  für  Staats-Mittelschulen  normierten  Bezüge  und  außerdem  eine 
durch  den  Gemeindeausschuß  alljährlich  zu  bewilligende  Zulage  von  300  Kronen  verbunden. 

Die  ordnungsmäßig  instruierten  Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  b  i  s 
22.  Julid.  J.  beim  Stadtvorstand  in  Mährisch-Ostrau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  erheben,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

Im  BedarMalle  können  die  Stellen  auch  an  unvollständig  geprüfte  oder  ungeprüfte  Bewerber 
als  Supplenten  verliehen  werden.  In  diesem  Falle  wird  jede  wöchentliche  Unterrichtsstunde 
aus  einem  Sprachfach  mit  120  Kronen,  aus  einem  anderen  wissenschaftlichen  Fach  mit 
100  Kronen  jährlich  honoriert  und  überdies  eine  Ortszulage  von  400  Kronen  gewährt. 

Am  Staats-Oymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Straßnitz  gelangt 
mit  Beginn  des  Schu^'ahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Haupt-,  Böhmisch  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Dienstjahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  26.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schnlrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Trehitsch  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Deutsch  als 
Haupt-,  klassische  Philologie  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Dienstjahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  26.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schnlrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 


210  Konknn-Anrachreibangen.  8tfl<^   XIV. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Mährisch-Trfibaa  gelangt  mit  Beginn  des  Scholjalures 
1905/1906  eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  und  deutsche 
Sprache  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle,  mit  welcher  die  systemmftßigen  Bezüge  Terbunden  sind, 
haben  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  rorgeschriebenen  Wege  bis  30.  Juli  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  fOr  Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etwa 
beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Diens^'ahren  ersichtlich  zu  machen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  bShmiscber  Unterriebtssprache  in  Troppan  gelangt 

mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik 
und  Physik  als  Hauptfächer  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gericbtetra 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  22.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  de« 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Kr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzul&hren. 

ünvollstilndig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasium  in  Bielitz  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  die 
Stelle  eines  definitiven  Turnlehrers  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  28.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  in  der  Eigenschaft  eines  Nebenlehrers  mit 
voller  Lehrverpflichtung  eines  definitiven  Turnlehrers  zurückgelegten  Dienstzeit  im  Sinne  des  §  5 
des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

UnvoUsttndig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  Staats-Gymnasium  mit  polnischer  Unterrichtssprache  in  Teschen  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Polnisch  als 
Hauptfach,  klassische  Philologie  als  Nebenfach  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen 
zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  22.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche 
selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspfttet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

Am  k.  k.  Albrecht-Gymnasinm  in  Teschen  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  mit  den 
gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Koitus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  22.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes 
vom  1 9. Septem  her  1 898,  R.-G.-Bl.Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzulühren. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 


Stfick  XIY.  Eonkün-AasBchreibangen.  211 

Am  Siaats-Gymnasiiim  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Radantz  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  definitive  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Haupt-  und  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  normalm&ßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juli  d.  J.  bei  dem  k.  k.  Lande s- 
Bchulrate  für  die  Bukowina  in  Gzernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Suppleuten- Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 

Am  Staats -Oymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Radantz  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  definitive  Lehrstelle  für  Deutsch  als 
Haupt-y  klassische  Philologie  als  Nebenfach  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Gzernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Sereth  gelangen  mit 
Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  definitive  Lehrstellen  mit  den  normalmäßigen 
Bezügen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

a)  eine   Lehrstelle   für   klassische   Philologie    als   Haupt-    und   Deutsch 

als  Nebenfach, 

b)  eine   Lehrstelle   für   Deutsch    als   Haupt-    und    klassische    Philologie 

als  Nebenfach. 

Bewerber,  welche  überdies  die  Lehrbefähigung  für  Rumänisch  oder  Ruthenisch 
besitzen,  werden  bei  sonst  gleichen  Umständen  vorzugsweise  berücksichtigt. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juli  d.  J.  bei  dem  k.  k.  Landes- 
schnlrate  für  die  Bukowina  in  Gzernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  im 
Bewerbungsgesuche  zu  erheben. 

Am  griechisch -orientalischen  Gymnasinm  in  Snczawa  gelangt  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  eine  definitive  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als 
Haupt-  und  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Bewerber  griechisch-orientalischen  Glaubensbekenntnisses  werden  vorzugsweise  berücksichtigt. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juli  d.  J.  bei  dem  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Gzernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zivückgelegten  Supplenten-Dienstzeit  sind  im 
Bewerbnngsgesuche  zu  erheben. 

An  der  Staats-Realschnle  im  III.  Wiener  Oemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  und 
darstellende  Geometrie  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  mit  den  erforderlichen  Dokumenten  versehenen,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juli  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  im  Sinne  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnung 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit  erheben,    haben    dies   im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  entsprechend  instruierte  Gesuche  werden  nicht  berück- 
sichtigt. 


212  Konkon-AiUBchreilmiigeii.  Stück  XIV. 

An  der  Staats-Realschule  im  IV.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 

Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Naturgeschichte  als  Hauptfach, 
Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtetes 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
bezogenen  Gesetzes  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  yorschriftsm&ßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realscbnle  im  VI.  Wiener  Oemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 
Schu^ahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Französisch  und  Deutsch  als  Haupt- 
fächer mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen 
zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesnche 
sind  bis  25.  Juli  d.  J.  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Landesschal  rate 
für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnung 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schu][jahres  1905/1906  eine  Turnlehrerstelle  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September 
1898,  R.-G.-B1.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  30.  Juli  d.  J.  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Landes- 
Bchulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  5  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnung 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realscbnle  im  XVIII.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  deutsche  und  französische 
Sprache  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Einrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  Anspnich  erheben,  haben 
dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder   nicht  gehörig  belegte  Gesuche   bleiben  unberücksichtigt. 

An  der  k.  k.  Franz  Josef-Realschule  in  Wien  (XX.,  Unterbergergasse  1)  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik 
als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  festgesetzten 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  8.  A u g u s t  d.  J.  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  k.  Landes- 
Bchulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Grund  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  Anrechnung 
ihrer  Supplenten-Dienstzeit  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 


StQck  XIY.  Eonknn-Aagschreibongen.  213 


An  der  Staats-Bealschnle  in  Steyr  kommt  mit  Beginn  des  SchnUahres  1905/1906 
eine  provisorische  Lehrstelle  für  Mathematik  nnd  darstellende  Geometrie 
zur  Besetmng. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  wollen  ihre  vorschriftsmäßig  instruierten  Gesuche  im  Dienst- 
wege bis  1.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Oberösterreich  in 
Linz  einbringen. 

An  der  Staats-Realscbule  in  Innsbruck  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
bis  auf  Weiteres  eine  provisorische  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik 
als  HauptÜlcher  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  normalmäßigen  Bezüge,  jedoch  weder  der  Anspruch  auf  definitive 
Bestätigung  im  Lehramte  noch  auf  Zuerkennung  von  Qninquennalzulagen  verbunden. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  gehörig  belegten  Gesuche  im  vorgeschriebenen 
Dienstwege  bis  20.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck 
einzubringen. 

An  der  Staats-Oberrealschnle  in  Bozen  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
(1.  September)  eine  Supplentenstelle  für  italienische  Sprache  in  Verbindung 
mit  deutscher  Sprache  oder  Geographie  und  Geschichte  zu  besetzen. 

Die  gestempelten  und  gehörig  belegten  Gesuche  um  diese  Stelle  sind  bis  31.  Juli  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  Staats-Oberrealschule  in  Bozen  einzureichen. 

An  der  Staats-Realscbnle  in  Dornbirn  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  darstellende  Geometrie  und  Mathematik 
zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  gesetzmäßig  normierten  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  belegten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juli  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Vorarlberg  in  Bregenz  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes 
vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

An  der  IIL  dentscben  Staats-Realscbnle  in  Prag  kommen  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle   für   Deutsch   und   Französisch   als  Hauptfächer  nnd 

2.  eine    Lehrstelle    für    Französisch    und    Englisch    als    Hauptfächer, 

Deutsch  als  Nebenfach 
mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  27.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Bealscbnle  mit  dentscber  Unterricbtsspracbe  in  Brflnn  gelangt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik 
als  Hauptfächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind, 
haben  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  26.  Juli  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen  nnd  in  ihnen  ein  etwa 
beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Diensljahren  ersichtlich  zu  machen. 

2 


214  Eonklirs-AiiBSchreibimgen.  StlU^  XIT. 


An  der  Komilllllial-Oberrealscbnle  in  Eger,  die  mit  1.  Jänner  1906  in  stsAtücVe 
Verwaltung  Übernommen  wird,  gelangen  mit  Beginn  des  Scliulljabres  1 905/1 906  nachsteheodr 
wirkliebe  Lebrstellen  mit  den  normalmäßigen  Bezogen  zur  Besetzung,  und  xtrar: 

1.  eine  Lebrstelle  für  katboliscbe  Religion, 

2.  eine  Lebrstelle  für  Deutscb  and  Französiscb, 

3.  eine  Lebrstelle  für  Deutscb  und  Engliscb, 

4.  eine  Lebrstelle  für  Geograpbie  und  Gescbicbte  und 

5.  eine  Lebrstelle  für  Matbematik  und  darstellende  Geometrie. 
Bewerber,    welcbe   Ansprucb    auf  Anrecbnung    ibrer  Supplenten-Dienstzeit   erheben,    babec 

dies  im  Gesucbe  selbst  anzufübren. 

Bewerber  um  diese  Stellen  baben  ibre  an  den  Stadtrat  von  Eger  gerieb teten  and  gebt t>: 
instruierten  Gesucbe  im  vorgescbriebenen  Dienstwege  bis  4.  August  d.  J.  bei  der  Direktint 
der  Anstalt  einzubringen. 

unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesucbe  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Bealscbnle  mit  dentscber  Unterricbtsspracbe  in  Bohmiscb-Leipa 

kommt  mit  Beginn  des  Scbuljabres  1905/1906  eine  wirkliebe  Lebrstelle  für 
Deutscb  und  Französisch  als  Hauptfächer  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1S9S, 
B.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprücben  zur  Besetzung. 

Die  gebörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Eultas  und  Unterricht  gericbtet^r 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgescbriebenen  Dienstwege  bis  27.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böbmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welcbe  auf  Anrecbnung  ibrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  de« 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Ansprucb  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  «ni« 
führen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicbt  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  beleih 
Gesucbe  wird  keine  Rücksiebt  genommen  werden. 

An  der  Staats-Oberrealscbule  mit  dentscber  Unterricbtsspracbe  in  Brunn  geia^ei 

mit  Beginn  des  Scbuljabres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  katboliscbe  Religio" 
zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcber  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  b«I»fö 
ibre  gebörig  instruierten  Gesucbe  im  vorgescbriebenen  Wege  bis  8.  August  d.  J.  hti^ 
k.  k.  Landesschulrate  für  Mäbren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  (^t^'< 
beabsicbtigtes  Ansucben  um  Anrecbnung  von  Supplenten-Diensljabren  ersicbtlicb  zu  macben. 

An  der  Staats-Realscbnle  mit  böbmiscber  Unterricbtsspracbe  in  Brfinn  f^e\Mp 

mit  Beginn  des  Scbuljabres  1905/1906  eine  wirkliebe  Lebrstelle  für  Deutsch  noil 
Französisch  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcber  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sini 
baben  ibre  gebörig  instruierten  Gesucbe  mit  dem  etwaigen  Ansucben  um  Einrecbnung  v^^. 
Supplenten-Dienstjabren  im  vorgescbriebenen  Dienstwege  bis  24.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
Bcbulrate  für  Mäbren  in  Brunn  einzubringen. 

An  der  Landes-Realscbnle  mit  böbmiscber  Unterricbtsspracbe  in  Un^ariscb-Br0<{ 

gelangen  mit  Beginn  des  Schu^'abres  1905/1906  zwei  wirkliche  Lehrstellen  zur 
Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Lebrstelle  für  Böhmisch  und  Deutsch  und 

2.  eine  Lebrstelle  für  Freibandzeicbnen. 

Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welcben  die  systemmäßigen  Bezüge  verbanden  sind,  babeo 
ibre  gehörig  instruierten  Gesucbe  mit  dem  etwaigen  Ansucben  um  Einrechnung  von  Snppl^o^^' 
Diens^jabren  im  vorgescbriebenen  Dienstwege  bis  24.  Juli  d.  J,  beim  k,  k.  Landes- 
schulrate für  Mäbren  in  Brunn  einzubringen. 


Stück  ^iV.  KonkorB-AaBBchreibunR^ii.  215 


An  der  Landes  -  Realsclmle  mit  bobmiseber  Unterricbtsspracbe  in  Bntscbowitz 

gelangt    mit    Beginn    des    Scho^'ahres     1905/t906    eine    wirkliche    Lehrstelle    für 
katholische  Religionslehre  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  nach  §  4  des  Gesetzes 
vom  19.  September  1898  verbunden  sind,  haben  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem 
etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- Dienst  jähren  im  vorgeschriebenen  Dienst- 
wege bis  24.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn 
einzubringen. 


An   der  Landes  -  Realscbole  mit  bSbmiscber  Unterricbtsspracbe  in   Oewitscb 

gelangt    mit    Beginn    des    Schuljahres     1905/1906     eine    wirkliche    Lehrstelle     für 
Französisch  und  Böhmisch  als  Hauptfächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  £inrechnung  von  Supplenten- 
Dieus^ahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  28.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Mähren  in  Brttnn  einzubringen. 

An  der  Landes-Realscbnle  mit  bSbmiscber  Unterricbtsspracbe  in  Freiberg  gelangt 

mit  Beginn  des  Schuljahres   1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Französisch 
und  Böhmisch  als  Hauptfächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Diens^ahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30..  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

An  der  Landes-Realscbnle  mit  bobmiscber  Unterricbtsspracbe  in  Hollescban 

gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  fürDeutsch 
und  Französisch  als  Hauptfächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Dieostjahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  28.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 


An  der  Landes  -  Bealscbolc  mit   bSbmiscber  Unterricbtsspracbe  in  Kremsier 

gelangt    mit    Beginn    des    Schutjahres     1905/1906     eine     wirkliche    Lehrstelle     für 
Mathematik  und  Physik  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  intruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Dienslgahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  24.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 


An  der  Landes-Rcalscbnlc  mit  bSbmiscber  Unterricbtsspracbe  in  Groß-Meseritscb 

gelangt    mit    Beginn    des    Schuljahres     1905/1906     eine     wirkliche     Lehrstelle     für 
Mathematik  und  darstellende  Geometrie  zur   Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Diens^'ahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  24.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
Bchnlrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 


216  Konkun-AnsschreibimgeD.  Stack  XI7. 


An  der  Oberrealscbule  in  Olmfltz  gelangen  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1 905/1 90r. 
zwei  Lehrstellen  znr  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine    Lehrstelle    für    französische    and    deutsche    Sprache    ü^ 

Hauptfächer  und 

2.  eine   Lehrstelle   für   böhmische    Sprache   als    Hauptfach. 

Bewerber  um  diese  Stellen,  mit  welchen  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  habts 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  Torgeschriebenen  Wege  bis  26.  Juli  d.  J«  beic 
k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etv'i 
beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjaliren  ersichtlich  zu    machen. 

An  der  Staats-Realscbnle  in  Troppan  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1 905/1  9(h; 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  französische  und  deutsche  Sprache  als  Ba^jt- 
fächer  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  fUr  Kultus  und  Unterricht  gerichtetrrn 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  22.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Liandes- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  d^ 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  io 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

ünTollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realscbule  in  Troppan  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/190^ 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Naturgeschichte  als  Hauptfach,  Mathematik 
und  Physik  als  Nebenfächer  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteter 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  3.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Lande; 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  fO  dt^ 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  to 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Staats-Realschnle  in  Bielitz  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1 906 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Geschichte  und  Geographie  mit  den  gesetzlich 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtetes 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  3.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  machen,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

Unvollständig  belegte  oder  verspätet  eingelangte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  k.  nnd  k.  Harine-Unterrealschnle  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  für 
Deutsch  und  Französisch,  eventuell  Deutsch  und  Englisch  als  Hauptfächer  zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Qnartiersentschädigung  von  400  Kronen  jährlich,  ferner  der  Anspruch  auf  ftlof 
Quinquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstnntauglichkeit  der  Ansprach  auf  Pensionierung 
nach  den  hiefÜr  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellang  gebtthrt 
überdies  ein  Equipierungsbeitrag  von   160  Kronen. 


Stack  XIY.  Eonknn-Aiisschreibangeii.  217 


Das  Lehipenonale  der  k.  und  k.  Marme-Ünterrealschnle  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten  filr  das  Lehrfach ;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  können  auf  Grand 
einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistang  nach  Erlangung  der  zweiten  Alterszulage 
in  die  YIII.,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszalage  in  die  Vn.  Rangsklasse  befördert  werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschale  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  Übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeit,  beziehangsweise  nach  Erfüliang  der  vorgenannten  Bedingang  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisoriam  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Ernennung  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinquennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre  an  das  k.  und  k.  Reichs-Eriegs-Ministerium  „Marine-Sektion'' 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  und  k.  Hafen- 
Admiralate  inPola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Leben^ahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbtlrgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbef&higung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  Reisevorschufi 
gegen  nachtxilgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kanzlei  des  k.  und  k.  Reichs-Eriegs- 
Ministeriums  „Marine- Sektion''  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerinnenbildnilgsanstalt  in  6Srz  gelangt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  eine  definitive  Hauptlehrerstelle  für  Deutsch,  Geographie 
und    Geschichte  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  durch  das  Gesetz  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  174, 
systemisierten  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  von  den  Bewerbern  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  August  d.  J. 
beim  Präsidium  des  k.  k.  Landesschulrates  fürGörz  undGradiska  inXriest 
einzubringen. 

Später  eingelangte  oder  nicht  vorschriftsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berück- 
sichtigt werden. 

Bewerber,  welche  die  Kenntnis  des  Italienischen  und  Slovenischen  nachweisen, 
haben  bei  sonst  gleicher  Qualifikation  den  Vorzug. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Einrechnung  der  an  öffentlichen  Volks-  und  Bürgerschulen  zugebrachten 
Dienstzeit  zum  Zwecke  der  eventuellen  Bewirkung  der  im  §  14  des  zitierten  Gesetzes  vorgesehenen 
Gehaltserhöhung  sind  in  den  Gesuchen  anzuführen. 

An  der  k.  k.  LebrerbildiiDgsaiistalt  mit  deutscher  Unterrichtsspraclie  in  Prag 

kommt  mit  Beginn  des  I.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Hauptlehrerstelle 
für  deutsche  Sprache,  Geographie  und  Geschichte  mit  den  normalmäßigen 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  in  der  Eigen- 
schaft eines  Übungsschullehrers  an  staatlichen  Übnngsschulen  oder  eines  Supplenten  an  Mittel- 
schulen zugebrachten  Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich 
erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
Bchulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


218  Eonknrs^Ansschreibangen.  Stück  XIY. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  bShmischer  Unterriehtsspracbe  in  Ji£in 

kommt  mit  Beginn  des  Schcüjahres  1905/1906  eine  Hauptlehrerstelle  für  Mathematik 
und  Freihandzeichnen  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  in  der  Eigenschaft  eines 
Übungsschullehrers  an  staatlichen  Übungsschulen  oder  eines  Supplenten  an  Mittelschulen 
zugebrachten  Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachtrifcglicb 
erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  dentscherUnterricbtsspracbe  in  Trantenaa 

kommt  mit  Beginn  des  L  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Hauptlehrerstelle 
für  Katurgeschichte,  Naturlehre  und  Landwirtschaftslehre  mit  den  normal- 
mäßigen Bezügen  zur  Besetzung. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  in  der  Eigenschaft 
eines  Übungsschullehrers  an  staatlichen  Übungsschulen  oder  eines  Supplenten  an  Mittelschulen 
zugebrachten  Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich 
erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An    der    k.  k.  Lebrerbildongsanstalt    mit    deutscher    Unterricbtssprache    in 

Czernowitz  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische  Haupt- 
lehrerstelle für  die  Fachgruppe  Mathematik  und  Physik  mit  den  im  Gesetze 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  174,  normierten  Bezügen  gegen  die  Verpflichtung, 
sich  innerhalb  der  normalen  Lehr  Verpflichtung  auch  zur  ünterrichtserteilnng  an  der  k.  k.  Lehrerinnen* 
bildnngsanstalt  in  Czernowitz  ohne  Anspruch  auf  besondere  Entlohnung  verwenden  zu  lassen, 
zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  Juli  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Czernowitz  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Staats-Gewerbescbttle  im  X.  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit 

1 6.  September  d.  J.  eine  Assistentenstelle  für  mechanisch-technische  Fächer 
gegen  eine  Jahresremuneration  von   1200  Kronen  zur  Besetzung. 

Die  Erlangung  dieser  Stelle  hat  die  Absolvierung  des  Maschinenbaufaches  an  einer 
technischen  Hochschule  zur  Voraussetzung. 

Bewerber  haben  ihre  vorschriftsmäßig  gestempelten,  mit  dem  curriculum  vitae,  den  Studien- 
Zeugnissen  und  den  Nachweisungen  über  die  bisherige  Verwendung  belegten  Gesuche  bis 
1.  September  d.  J.  bei  der  Direktion  der  Anstalt  einzureichen. 

An  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschnle  in  Prag  kommt  vom  15.  September  d.  J.  an 
eine  Supplentenstelle  für  Geographie  und  Geschichte  als  Haupt&ch  und 
Böhmisch  und  Deutsch  als  Nebenfach  gegen  eine  jährliche  Remuneration  von  1 680  Kronen 
(18  Stunden)  zur  Besetzung. 

Diese  Stelle  wird  vorläufig  nur  für  das  Schuljahr  1905/1906   vergeben. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Juli  d.  J.  bei  der  Direktion  der 
k.  k.  Staats-Gewerbeschule  in  Prag  einzubringen. 


Stück  XIV.  Konkurs- Aiisschreibnngen.  219 

An  der  k.  k*  Staats-Gewerbescbnle  in  Reichenberg  gelangt  mit  1.  September  d.  J. 
eine  erledigte  Lehrstelle  fflr  mechanische  Te  chnologie  und  Maschinenban 
zar  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  in  der  IX.  Rangsklasse  ist  ein  Änfangsgehalt  von  jährlich  2800  Kronen, 
die  Aktiyitätsznlage  von  500  Kronen,  der  Ansprach  auf  fünf  Quinquennalzulagen  von  400  nnd 
600  Kronen  und  bei  der  Befördemng  in  die  VIII.  Rangsklasse  die  entsprechende  Erhöhung 
der  Bezttge  um  900  Kronen  verbunden. 

Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  mit  curriculum  vitae,  den  Stndienzengnissen, 
den  Nachweisen  über  ihre  praktische  Tätigkeit  und  allfällige  wissenschaftlichen  Arbeiten,  femer 
mit  einem  von  der  politischen  Behörde  bestätigten  Wohlverhaltungszeognisse  belegten  Gesuche 
bis  12.  August  d.  J.  bei  der  Direktion  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschule  in 
Reichenberg  einzubringen. 

An   der   k.  k.  Staats  -  Gewerbescbnle   in   Czernowitz   (Bukowina)  gelangt  mit 

1.  Oktober  d.  J.  eine  Lehrstelle  in  der  IX.  Rangsklasse  für  deutsche  und 
französische  Sprache  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Anfangsgehalt  von  jährlich  2800  Kronen,  der  Anspruch  auf 
fünf  Quinquennalzulagen  von  zweimal  400  Kronen  und  dreimal  600  Kronen  sowie  nach  Erreichung 
der  dritten  Qninquennalzulage  die  Anwartschaft  auf  die  Beförderung  in  die  VIU.  Rangsklasse 
mit  der  entsprechenden  Erhöhung  des  Stammgehaltes  auf  3600  Kronen  und  der  Aktivitätszulage 
auf  720  Kronen  verbunden. 

Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und 
Unterricht  stilisierten  Gesuche,  belegt  mit  dem  curriculum  ritae  und  allen  zugehörigen  Dokumenten, 
bis  5.  August  d.  J.  bei  der  Direktion  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschule 
einzubringen. 

An    der    k.   k.  nautiscben    Scbnie    mit   italieniscber   Unterricbtsspracbe   in 

Lnssinpiccolo  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für 
Mathematik  und  Physik  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R,-G.-Bl.  1898, 
Nr.   178,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzun'z. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenem  Dienstwege  l)  i  s 
5.  August  d.  J.  beim  Präsidium  des  k.  k.  Landesschulrates  für  Istrien  in 
Priest  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  einer  eventuellen  Supplenten-Dienstzeit  Anspruch  zu  haben 
glauben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Am  offenen  Zeicbensaale  an  der  Facbscbnie  t&v  Holzbearbeitung  in  Kimpolnng 

kommt  eine  für  einen  Ingenieur  oder  Architekten  bestimmte  Lehrstelle  zur 
Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  eine  Jahresremuneration  von  2400  Kronen  verbunden. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und 
Unterricht  zu  richtenden,  ordnungsmäßig  gestempelten  Gesuche  mit  einem  curriculum  vitae,  den 
Zeugnissen  über  die  akademischen  Studien  und  sonstigen  Yerwendnngszeugnissen,  dem  Nachweise 
über  die  Kenntnis  der  rumänischen  und  ruthenischen  Sprache,  femer  dem  Gesundheitszeugnisse 
und  einem  Wohlverhaltungszeugnisse  zu  belegen  und  bis  15.  August  d.  J.  bei  der 
k.  k.  Landesregierung  in  Czernowitz  einzubringen. 


220  Stück  XIV 

Im  k.  k.  Schulbücher- Verlage,  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  5,  ist  ein 

Lehrbuch  der  Gesetzkonde  far  gewerbliche  Unterrichtsanstalten 

von  Dr.  Bndolf  Schindler 

erschienen,  in  welchem  sowohl  die  für  jeden  Gewerbetreibenden  notwendigsten 
verwaltungsreehtlichen  Grundbegriffe  als  auch  besondere  Gewerbevorschiiften 
enthalten  sind. 

Dieses  Buch  eignet  sich  daher  nicht  bloß  als  Lehrbuch  für  Schulen,  sondern 
empfiehlt  sich  den  Gewerbetreibenden  auch  als  Nachschlagebuch  zu  ihrer  Information. 

Der  Ladenpreis  eines  gebundenen  Exemplares  betr&gt  1  E. 

Jede  Buchhandlung  vermittelt  den  Bezug. 


Im  Verlage  der  Manz'schen  k.u.k.Hof-yerlag8-  und  Universit&ts-BucUiandliuig, 
Wien,  I.,  Eohlmarkt  Nr.  20,  ist  erschienen: 

Die 

Osterreichischen  Universitätsgesetze. 

Sammlung 

der    für    die    österreicliischen   Universitäten    gültigen    Gksetse,   Verordnnngen, 
Erlässe,  Studien-  und  Prüfungsordnungen  n.  s.  w. 

Im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  mit  Benützung  der 
amtlichen  Akten  herausgegeben  von 

Dr.  Leo  Ritter  Beck  von  Mannagetta 

und 

Dr.  Karl  von  Kelle, 

k.  k.  Ministerialräte  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 

Komplett  in   ungefähr   12  Lieferungen   zu   5  Bogen. 
Jede  Lieferung  kostet  1  K  50  h. 

Zu  beziehen  durch  alle  Buchhandlungen. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  yon  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


I 


221 
Jahrgang  190&.  Stftek  XY. 

Beilage  zum  Yerordnnngsblatte 

fbr  den 

Dienstbereich  des  Mmisteriimis  für  Knltns  und  Unterricht 


Personalnachrlchten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließong  Tom  28.  Joni  d.  J. 
dem  Direktor  des  k.  k.  Blindenerziehangsinstttates  in  Wien,  Regierangsrat  Alexander  Meli 
die  mit  dem  Allerhöchsten  Bildnisse  und  Wahlspruche  gezierte  große 
goldene  Medaille  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyoetftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  Juli  d.  J. 
dem  Landesschulinspektor  Wilhelm  Linbart  in  Graz  aus  Anlaß  der  tou  demselben  erbetenen 
Versetzung  in  den  dauernden  Ruhestand  taxfrei  den  Orden  der  eisernen  Krone  m.  Klasse 
huldrollst  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1.  Juli  d.  J. 
dem  Pfarrer  und  Schloßkaplan  in  Laxenburg,  Titular-Hofkaplan  Anton  Steiner  in  huld- 
vollster Anerkennung  seines  vie^fthrigen,  ersprießlichen  Wirkens  das  Ritterkreuz  des 
Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  Juli  d.  J. 
den  am  Technologischen  Gewerbemuseum  in  Verwendung  stehenden  Professoren  Ferdinand 
Walla,  Vorstand  der  III.  Sektion  dieser  Anstalt,  August  Gran,  Vorstand  der  IV.  Sektion, 
and  Bernhard  Kirscb,  Leiter  der  Versuchsanstalt  fUr  Bau-  und  Maschinenmaterial,  das 
Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  huldvollst  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1.  Juli  d.  J. 
dem  Prior  des  Konventes  der  Barmherzigen  Brüder  in  Kandia  P.  Kajetan  Popotnik  und 
dem  Primarärzte  des  Kaiser  Franz  Joseph  -  Spitales  daselbst  Dr.  Peter  Defranceschi  das 
goldene  Verdienstkreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migesttt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  Juli  d.  J. 
dem  Landesschulinspektor  in  Prag  Wenzel  Kloniek  aus  Anlaß  der  von  demselben  erbetenen 
Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  und  Charakter  eines  Hof- 
rates a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  17.  Juli  d.  J. 
dem  Landesschulinspektor  Dr.  Johann  Hansotter  in  Innsbruck  taxfrei  den  Titel  und 
Charakter  eines  Hofrates  und  dem  beim  Landesschulrate  in  Tirol  in  Verwendung 
stehenden  Gymnasialprofessor  Josef  Defant  taxfrei  den  Titel  und  Charakter  eines 
Regierungsrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


222  Penonalnachrichten.  Stück  XY. 

Seine  k.  und  k.  ApostoliBche  Majestftt  haben  mit  AUerhöcbster  Entschließung  Yom  1 2.  Juli  1 J. 
dem  Direktor  der  Lehranstalt  für  Textilindustrie  in  Brunn  Alfons  Flogl,  dem  Direkiir 
der  Staats-Gewerbeschule  in  SmichowEmannel  Hertik  und  dem  Direktor  der  Stalte- 
Gewerbeschule  in  Graz,  Baurate  August  Gniiolt  taxfrei  den  Titel  und  Gharakttfr 
eines  Regierungsrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 3.  Juli  d.  J. 
dem  Direktor  des  Staats  -  Gymnasiums  in  Leoben  Franz  Lang  den  Titel  eint- 
Begierungsrates  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  17.  Juli  d.  J. 
dem  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Königgr&tz  Wilhelm  Steimnanil  aDläOlich  dt' 
von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  den  Titel  eines  Regierung- 
rates taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  M^jest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 4.  Juli  d.  l 
dem  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Bozen  Anton  Seibert  aus  Anlaß  der  toc 
ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  dauernden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  eines  Schalratt^: 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 6.  Jnli  ä.  l 
den  Dechant  und  Pfarrer  in  Mals  Josef  Hobenegger  zum  |2hrendomherrn  de^ 
Kathedralkapitels  in  Brixen  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^est&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  14.  Juli  d.i. 
den  Vorsteher  der  israelitischen  Eultusgemeinde  in  Troppau,  Advokaten  Dr.  Theodor 
Sonnenschein  zum  Mitgliede  des  Landesschulrates  in  Schlesien  fUr  die  restlicbe 
Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  MigeBt&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  30.  Juni  d.  J- 
den  außerordentlichen  Professor  an  der  Universität  und  an  der  Exportakademie  in  Wies 
Dr.  Robert  Sieger  zum  ordentlichen  Professor  der  Geographie  an  d»'r 
Universität  in  Graz  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  29.  Juni  dJ- 
den  Professor  am  Sophien-Gymnasium  in  Wien  und  Privatdozenten  an  der  Universität  daselbst 
Dr.  Richard  Kornelins  Kuknla  zum  außerordentlichen  Professor  der 
klassischen  Philologie  an  der  Universität  in  Graz  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  Juli  d.  J. 
den  Kaplan  am  Julius-Spitale  in  Würzburg  Dr.  Eduard  Eichmann  zum  außerordeot- 
liehen  Professor  des  Kirchenrechtes  an  der  theologischen  Fakultät  der 
deutschen  Universität  in  Prag  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


SCflck  XY.  Personftlnachricliten.  223 

Seine  k.  imd  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  Juli  d.  J. 
den  Regiemngsrat,  Professor  Georg  Lauboeck,  Vorstand  der  I.  Sektion  des  Technologischen 
Gewerbemuseums,  zum  Direktor  dieser  Anstalt  a.  g.  zn  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Yom  3.  Juli  d.  J. 
den  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Jaroslau  Ignaz  Rychlik  zum  Direktor  dieser 
Anstalt  a.  g.   zu  ernennen  geruht. 


Yom  Minister  fflr  Kultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

Bnm  IdtgUede 
der  Prfifangskommissioii  f&r  das  Lehramt  an  nautischen  Schulen  der  wirkliche 
Lehrer  an  der  Handelssektion  der  Handels-  und  nautischen  Akademie  in  Triest  Konstantin 
Leyerer, 

Bnm  Eonsipisten 
der  Kanzlei  der  Universität  in  Wien  der  Konzeptspraktikant  Dr.  Viktor  Graetz, 

zum  AcSJnnkten 
der   Lehrkanzel   fBr  allgemeine  Chemie  an  der  technischen  Hochschule   in 
Lemberg  der  Assistent  dieser  Lehrkanzel  Wladimir  Baczjrdski, 

zum  BeligionBlehrer 

an  der  Staats-Realschule  in  Prag-Holeschowitz-Bubna  der  wirkliche  Reiigionslehrer 
an  der  Staats-Realschule  in  Königgrfttz   Dobroslav  Orel, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Freiberg  der  Religionslehrer  an  der  Knaben- 
Bürgerschule  in  Frankstadt  Franz  Myslivec, 

zxun  wirkllohen  Beligionslehrer 

an  der  Staats-Realschule  in  KSniggrätz  der  supplierende  Religionslehrer  an  der 
Staats-Realschule  in  Prag-Holeschowitz-Bubna  Dr.  Wenzel  Paylik, 

zum  Professor  in  der  VIII.  Bangsklasse 

an  der  deutschen  Staats-Oewerbeschule  in  Brflnn  der  Professor  an  der  Lehrer- 
bildungsanstalt mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Brunn  Karl  Hflttl, 

zum  Hauptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Borgo-Erizzo  der  übungsschuliehrer  an  dieser 
Anstalt  Stephan  Zakarija, 

zum  provisorisohen  Lehrer 

am  Staats-Gymnasium  in  Kaaden  der  Supplent  am  Staats-Gymnasium  in  Innsbruck 
Josef  Mayrly 

zu  Übangssohullehrern 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag  der 

Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt   in  Trautenan   Ferdinand  PauI    und   der 
Übungsschuliehrer  extra  statum  ebendort  Josef  Kiuul, 

Bum  deflnitiTen  Übungssohnllehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Trautenan  der  provisorische  übungsschuliehrer  an 
der  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag  Adolf  Endler, 

!♦ 


224  Perfonalnachrichten. Stttck  XV. 

BTun  proTisorisohen  Übnngssohnllehrer 
an  der  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag  ds 

Yolksschnllehrer  Alexander  Zinnecker  in  Spindelmahle, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Olmfitz  der  Volksschallehrer  Karl  Nengebaner 
in  Bratlersdorf, 

Bum  Lehrer  in  der  IX.  Bangsklaase 

an  der  Staats-Gewerbeschnle  in  Reichenberg  der  Ingenieur  Johann  Radolf  is 
Wien, 

ram  Lehrer  in  der  X.  Bangsklasse 

an  der  Fachschule  ffir  Weberei  in  Starkenbach  der  yertragsm&ßig  bestellte  Lehre* 
an  dieser  Anstalt  Adolf  Silha?]^, 

an  der  Fachschule  fBr  Weberei  in  Profinitz  der  Assistent  an  der  genannten  ADStal: 
Bohamil  8nc\kf^ 

Exun  deflnitlTen  Unterlehrerprftfekten 
am    k.    k.    Taubstummeninstitute    in   Wien     der    proyisorische    ünterlehrerpräfekt 
Friedrich  Bitfl, 

rar  deflniÜTen  Kindergärtnerin 

an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Ragnsa  die  proyisorische  Elndergartnerio  u 
dieser  Anstalt  Maria  ftiadrov. 


Der  Minister  ftr  Knltos  nnd  Unterricht  hat  auf  Grand  des  §  i  der  im  EinTemehmen  s:> 
dem  Ministerinm  für  Kultus  und  Unterricht  erflossenen  Verordnung  des  Justizministeriums  toe 
31.  JuU  1896,  R.-G.-6].  Nr.  151,  betreffend  die  Errichtung  von  SachverstlndigeB- 
Kollegien  in  Sachen  des  Urheberrechtes,  nach  Ahlauf  der  Funktionsdauer  des  im  M» 
1898  hestellten  Sachyerstftndigen-Eollegiums  für  Urheherrechts-Angelegeo- 
heitenimBereichederTonkunstinLemhergaufdie  Dauer  yon  sechs  Jahren  ernsnot: 

ram  Vorsitsenden 
den  Direktor  des  Eonseryatoriums  in  Erakau  Ladislaus  Zclcnski; 

ram  Vorsitienden-StellTertreter 
den  Direktor  des  Eonseryatoriums  in  Lemherg  Miecislaus  Sottys; 

in  Mitgliedern 
den  Direktor  des  Musikyereines  in  Erakau  Viktor  Barabasz, 
den  Professor  am  III.  Staatsgymnasium  in  Erakau  Dr.  Franz  Bylicki, 
den  Eomponisten  Johann  Gall  in  Lemherg, 
den  Musikyerleger  Ladislaus  GubrznowiCZ  in  Lemherg  und 
die    Lehrer    am    Eonseryatorium     in    Lemherg    Franz    Neuhauser,     StanisUn» 
Niewiadomski  und  Franz  Stomkowski. 


Stack  Xy.  Penonalnachrichten.  225 


Der  Minister  für  Kultas  und  Unterricht   hat   die  BeBchlüsse   der  betreffenden  Professoren- 
Kollegien 

auf  ZnlasBung 
des  Dr.  Heinrich  Gomperz  als  Privatdozenten  für  das  Gesamtgebiet  der 
Philosophie  und 

des  Dr.  Wilhelm  Suida  als  Priyatdozenten  für  neuere  Kunstgeschichte 
an  der  philosophischen  Fakultät  der  UniTersit&t  in  Wien, 

des  Dr.  Bichard  Kahn  als  Privatdozenten  für  Physiologie  und 

des  Dr.  Kamill  Hirsch  als  Privatdozenten  für  Augenheilkunde 
an  der  medizinischen  Fakult&t  der  deutschen  Uniyersitftt  in  Prag, 

des   Oberingenieurs   des   Staatsbaudienstes   in   Böhmen   Dr.  Anton  Klir   als   Privat- 
dozenten    für  den  Bau  der  Wasserstraßen 

an  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag, 

des   Adjunkten   bei   der   Lehrkanzel   für   Physik   Dr.  Artnr   Szarvassi    als    Privat- 
dezenten  für  Physik 

an  der  deutschen  technischen  Hochschule  in  Brunn,  femer 

auf  Ausdehnung  der  venia  docendi 
des   Privatdozenten   für   österreichische   Reichsgeschichte   Dr.  Ferdinand  Kogler   auf 
das  Gebiet  des  deutschen  Rechtes 

an  der  rechts-  und  staatswissenschafäichen  Fakultftt  der  Universität  in  Innsbruck 
bestätigt. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  Anton  Hanl  in  Amstetten, 
dem  Oberlehrer  Johann  Bauer  in  Arbesbach, 
dem  Oberlehrer  Karl  Sikor  in  Groß-Olbersdorf  (Schlesien), 
dem  Oberlehrer  an  der  Volksschule  in  Radautz  Basil  Zurkan 
den  Direktortitel, 

dem  Dozenten  an  der  Kunstgewerbeschule   des  k.  k,  österreichischen  Museums  illr  Kunst 
und  Industrie  Rudolf  von  Lariscb, 

dem  Lehrer  an  der  allgemeinen  Handwerkerschule  in  Imst  Adolf  Vetter, 

dem  Turnlehrer  am  Staats-Gymnasium  im  Yin.  Wiener  Gemeindebezirke  Max  Seeland, 

dem    Musiklehrer    an    der   Lehrerinnenbildungsanstalt   mit   deutscher  Unterrichtssprache  io 

Prag  Emil  Bezecny 

den  Professortitel  und 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats-Gymnasium  in  Kaaden  Dr.  Karl  Prodinger   eine 
Lehrstelle  am  Staats-Gymnasium  in  Gottschee  verliehen, 

den   Professor   an    der   böhmischen   Staats-Gewerbeschule   in  Pilsen   Josef  Velfllk    in 
gleicher  Eigenschaft  an  die  Staats-Gewerbeschule  in  Smichow  versetzt, 


226  Personalnachrichten.  —  Eonkurs- Ansscbreibungen.  dtflck   XV. 

zum  Lehrer  an  der  Staats-Gewerbeschale  in  Erakan  den  Assistenten  an  der 
technischen  Hochschule  in  Lemberg  Andreas  Krnpa, 

zum    Werkmeister    an    der    Musterwerkstätte    für    Eorbflechterei     in 
Wien  den  Absolventen  dieser  Anstalt  Eduard  Stacül, 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule   für  Tonindustrie   in  Bechyn    den 
Modelleur  Franz  Gärtner  und 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Chradim 
den  Tischlermeister  Josef  Linhart  in  Schlau  bestellt. 


Konkurs-Ansschreibnngen. 

An  der  dentscben  Handelsakademie  in  Olmfitz  gelangt  mit  Beginn  des  Schul- 
Jahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Chemie,  Mathematik  und 
Physik  cur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  von  2800  Eronen,  eine  Aktivitiltazulage  von 
600  Eronen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  yerbunden,  von  welchen  die 
beiden  ersten  je  500  Eronen,  die  drei  letzten  je  600  Eronen  betragen. 

Die  Anstellung  erfolgt  für  die  ersten  drei  Jahre  provisorisch,  doch  kann  das  Euratorinm, 
falls  sich  der  Bewerber  bereits  auf  pädagogischem  oder  wissenschaftlichem  Gebiete  bewährt  hat, 
Begünstigungen  in  dieser  Richtung,  wie  auch  hinsichtlich  der  Anrechnung  von  Diens^flkhrea 
einräumen.  Die  definitiv  angestellten  Lehrer  (Professoren)  sind  nach  Maßgabe  der  für  die 
Pensionsbehandlung  der  staatlichen  Mittelschullehrer  geltenden  Bestimmungen  pensionsfähig ;  die 
Ruhegehalte  werden  in  den  ordentlichen  Voranschlag  eingestellt,  dessen  nicht  bedecktes  Erfordernis 
von  der  Handels-  und  Gewerbekammer  und  der  Stadtgemeinde  Olmütz  zu  gleichen  Teilen 
aufgebracht  wird. 

Die  Bewerber   müssen  die  Lehrbeföbigung  für  das  Lehramt  an  Mittelschulen  besitzen. 

Die  bezüglichen  mit  dem  carriculum  vitae,  den  Alters-  und  Studiennachweisen,  dem 
Prüfungs-  und  Sitten  Zeugnisse  belegten,  an  das  Euratoriam  der  deutschen  Handelsakademie  in 
Olmütz  gerichteten  Gesuche  sind  bis  10.  September  d.  J.  bei  der  Direktion  der 
genannten  Anstalt  einzubringen. 

Am  Staats-Gymnasilim  in  Villach  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  (beziehungsweise  zwei)  volle  Supplentur  für  klassische  Philologie  zur 
Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  wollen  ihre  belegten  Gesuche  bis  31.  August  d.  J.  an  die 
k.  k.  Gymnasialdirektion  einsenden. 

In  Ermanglung  geprüfter  Bewerber  kann  auch  ein  ungeprüfter  die  Stelle  erhalten. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Trient  (italienische  Abteilung)  kommt  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  die  Stelle  eines  wirklichen  Lehrers  für  Naturgeschichte 
als  Hauptfach,    Mathematik  und  Physik  als  Nebenßlcher  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  gesetzlich  festgestellten  Bezüge  verbunden. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  entsprechend  belegten  Gesuche  im  vorgeschriebenen 
Wege  bis  10.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbriirk 
zu  überreichen. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  einer  Supplenten-Dienstzeit  sind  im  Gesuche  anzuführen. 


Stack  XY.  KonkorB-AnsBchreilrangen.  227 

Am  Staats-Gyinnasiniii  mit  bShniischer  Unterricbtsspracbe  in  Jiiin  kommt  die 
Direktorstelle  mit  den  im  Gesetze  Tom  19.  September  1898,  R.-O.-Bl.  Nr.  173,  normierten 
Bezügen  und  Ansprüchen  znr  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
Bchulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  Tersptttet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  KSniggrätz  kommt 
die  Direktor  stelle  mit  den  im  Gesetze  yom  19.  September  1898,  R.-6.-61.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  yerspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pilgram  kommt 
die  Direktorstelle  mit  den  im  Gesetze  yom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unteiricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  yersp&tet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prachatitz  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Latein  und 
Griechisch  als  Hauptfächer,  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  yom  19.  September 
1898,  R.-G.-Bl.  Nr.    173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
Bchulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten  -  Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  yom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  yerspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-tiymnasium  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Pfibram  kommt 
die  Direktorstelle  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
Bchulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  yerspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats- Gymnasinm  mit  dentscher  Unterrichtssprache  in  Mährisch-Weiß- 
kirchen  kommen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  Supplentenstellen  für 
Mathematik  und  Physik,  eventuell  eine  für  Naturgeschichte  als  Hauptfach  und 
Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stellen  wollen  ihre  mit  den  nötigen  Belegen  yersehenen  Gesuche  bis 
20.  August  d.  J.  an  die  Direktion  der  Anstalt  einsenden. 


228  Eonknn-Aasschreilmngen.  Stack  XV. 

An  der  Staats-Realschvle  im  IV.  Wiener  Gemeindebezirke  kommt  eise 
Schnldienerstelle  mit  den  für  die  IV.  Klasse  der  Dienerschaft  durch  das  Gesetz  ^o 
26.  Dezember  1899,  B.-G.-Bl.  Nr.  255,  festgesetzten  Bezügen,  n&mlich  dem  Jahresgehalte  ron 
800  Kronen,  der  AktiviOltsznlage  von  j&hrlich  400  Kronen,  dem  Ansprache  auf  die  Erlangaog 
▼on  zwei  Dienstaltersznlagen  k  100  Kronen  nach  je  ftlnf  in  definitiver  Eigeascliaft  im 
Zirilstaatsdienste  vollstreckten  Diens^'ahren,  dann  dem  Genosse  der  Dienstkleidung«  znr  Besetsang.        i 

Auf  diese  Stelle  haben  nach  dem  Gesetze  vom  1 9.  April  1872,  B.-G.-B1.  Nr.  60  und  der  Yerordnung 
des  k.  k.  Ministeriums  für  Landesverteidigung  vom  1 2.  Juli  1872,  R.-G.-61.  Nr.  98,  znn&chst  die 
mit  Zertifikat  beteilten  Unteroffiziere,    in  Ermanglung   solcher   auch    andere  Personen  Ansprach. 

Bewerber  um  diesen  Posten  mtlssen  österreichische  Staatsbürger,  von  tadelloser  Kondaite, 
kräftiger  Körperkonstitution  und  der  deutschen  Sprache  in  Wort  und  Schrift  vollkommen 
mächtig  sein.  Vertrautheit  mit  dem  Dienste  in  einem  chemischen  Laboratorium  begründet  nnter 
sonst  gleichen  Verhältnissen  einen  Vorzug. 

Die  eigenhändig  geschriebenen  und  ordnungsmäßig  belegten,  an  den  k.  k.  niederösterreichischen 
Landesschulrat  gerichteten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  A  u  g  a  s  t  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  genannten  Anstalt  einzubringen. 

An  der  Staats-Oberrealschnle  in  Steyr  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  Lehrstelle  für  katholische  Religionslehre  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind, 
wollen  ihre  vorschriftsmäßig  instruierten  Gesuche  bis  5.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landet- 
schnlrate  für  Oberösterreich  in  Linz  einbringen. 

An  der  Staats- Oberrealschale  in  Klagenfart  kommen  mit  Beginn  des  Schuiyalires 
1905/1906  zwei  Snpplentenstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine    Supplentenstelle    für   Mathematik   und   geometrisches 

Zeichnen  und 

2.  eine  Supplentenstelle  für   französische   und  deutsche  Sprache. 
Bewerber  (auch  ungeprüfte)  wollen  ihre  dokumentierten  Gesuche  bis  20.  August  d.  J« 

an  die  Direktion  einsenden. 

An  der  Staats-Realschnle  in  Bozen  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
die  Stelle  des  Direktors  zur  Besetzung. 

Mit  derselben  sind  die  gesetzlich  normierten  Bezüge  und  eine  nicht  in  der  Anstalt 
gelegene  Naturalwohnung  verbunden. 

Bewerber  um  die  Stelle  haben  ihre  gehörig  belegten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege 
bis  10.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschnlrate  für  Tirol  in  Innsbrack 
einzubringen. 

An  der  Staats-Realschnle  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Karolinenthal 

gelangt  mit  Beginn  des  Schu\jahres  1905/1906  eine  Supplentenlehrstelle  für 
Freihandzeichnen  zur  Besetzung. 

Die  genaue  Anzahl  der  wöchentlichen  Lehrstunden  kann  erst  zu  Beginn  des  SchuUahres 
bestimmt  werden. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  bis  31.  August 
d.  J.  bei  der  Direktion  der  Anstalt  einzubringen. 

An  der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Pilsen  gelangt 
mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  die  Stelle  eines  Supplenten  für  Deutsch 
und  Französisch  znr  Besetzung. 

Die  vorschriftsmäßig  belegten  Gesuche  sind  bis  Ende  August  d«  J.  der  Direktion 
der  genannten  Anstalt  einzusenden. 


Stück  XY.  Konkon-AiiBBchreilrangen.  229 

An  der  Staats-Realscbnle  mit  dentsclier  Unterrichtsspraehe  in  Pilsen  kommt  mit 
Beginn  des  8cha\jabre8  1905/1906  eine  provisorische  Lehrstelle  für  Geographie 
und  Geschichte  als  Hauptßlcher  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-B1. 
Nr.    173|   normierten  Bezügen  nnd  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  August  d.J.  beim  k.  k.  Lande s- 
Bchulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realsehnle  in  Jägerndorf  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
zwei  Supplentenstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Supplentenstelle    für  deutsche   und   französische  Sprache; 

2.  eine   Supplentenstelle  für  Freihandzeichnen. 

Bewerber  um  diese  Stellen  woUen  ihre  mit  den  erforderlichen  Nachweisen  belegten  Gesuche 
bis  15.  August  d.  J.  bei  der  Direktion  der  Anstalt  einbringen. 

An  der  k.  nnd  k.  Marine-Unterrealschnle  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  für 

Deutsch     und   Fransösisch,    eventuell  Deutsch    nnd  Englisch    als  Hauptftcher    zur 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Qnartiersentschädigung  von  400  Kronen  jährlich,  femer  der  Anspruch  auf  fünf 
Qninquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Kronen 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensionierung 
nach  den  hiefÜr  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  gebührt 
überdies  ein  Eqnipiemngsbeitrag  von  160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Unterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten für  das  Lehrfach ;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  können  auf  Grund 
einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Alterszulage 
in  die  YIII.,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  YII.  Rangsklasse  befördert  werden. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlichen  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befinden, 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Bewerber 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  einjährigen 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  ernannt 
werden.  Die  in  diesem  Provisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiven 
Ernennung  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinquennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeitigen 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre  an  das  k.  und  k.  Reichs-Kriegs-Ministerium  „Marine- Sektion" 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  und  k.  Hafen- 
Admiralate  in  Pola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschrittenes 
40.  Lebeniyahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadellose 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbefähigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  und 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgestelltes  Zeugnis 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffenden 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  Reisevorschuß 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kanzlei  des  k.  und  k.  Reichs-Kriegs- 
Ministeriams  « Marine* Sektion"  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 

2 


1 


230  EonkürB-AniBchreibangeii.  Stack  XV. 

An  der  italieiiiscil  -  deutschen  Abteilung  der  mit  der  k.  k.  Lehrerinnen* 
bildnngsanstalt  in  65rz  yerbandenen  Knaben  -  Übnngsschnle  gelangt  mit  Beginn  des 

Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische  Übungsschullehrerstelle  mit  den  dorcb 
das  Gesetz  vom    19.  September  1898,  R.-6.-B1.  Nr.   174,  normierten  Bezügen    zur  BesetzTUig. 

Die  Bewerber  haben  die  LehrbefUhignngsprUfang  für  Volksschulen  mit  italienischer  nod 
deutscher  Unterrichtssprache  nachzuweisen. 

Die  ordnungsmäßig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  f(lr  Koitus  und  Unterricht  za 
richtenden  Gesuche  sind  im  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  August  d.  J.  beim  Pr&sidlDin 
des  k.  k.  Landesschulrates  für  Görz  und  Gradiska  in  Triest  einzubringen. 

An  der  italienisch -dentscben  Abteilung  der  mit  der  k.  k.  Lehrerinnenbildun^s* 
anstalt  in  Gorz  verbundenen  Knaben-Übnngsschnle  kommt  mit  Beginn  des  Seholjahm 
1905/1906  eine  definitive  Übungsschullehrerstelle  mit  den  durch  du 
Gesetz  vom  19.  September  1898,  B.-G.-Bl.  Nr.  174,  normierten  Bezügen  zur  Besetzong. 

Die  Bewerber  haben  die  Lehrbefähigung  für  Volksschulen  mit  italienischer  und  deutscher 
Unterrichtssprache  nachzuweisen. 

Die  ordnungsmäßig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  üntenidt 
zu  richtenden  Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  August  d.  J.  beim 
Präsidium  des  k.  k.  Landesschulrates  für  Görz  und  Gradiska  in  Triei: 
einzubringen. 

An  der  k.  k.  Lehrerinnenbildnngsanstalt  in  Innsbrnck  kommt  mit  Beginn  d(i 
Schu^'ahres  1905/1906  die  Stelle  eines  Musiklehrers  mit  den  normalmäßigen  Bezügen 
eines  Übungsschullehrers  zu  besetzen. 

Mit  dieser  Stelle  ist  die  Verpflichtung  verbunden,  sich  innerhalb  des  gesetzlichen  Stunden* 
ausmaßes  auch  an  der  Lehrerbildungsanstalt  verwenden  zu  lassen. 

Bewerber,  welche  an  Volks-  und  Bürgerschulen  in  Verwendung  stehen,  haben  ihre 
Ansprüche  wegen  Anrechnung  der  bisherigen  Dienstzeit  behufk  Bemessung  der  Quinquennsl- 
Zulagen  im  Gesuche  ausdrücklich  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landefi- 
schulrate  für  Tirol  in   Innsbrnck  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  in  Bozen  kommt  mit  Beginn  des  Scbol- 
Jahres  1905/1906  eine  Übungsschullehrerstelle  mit  den  gesetzlich  normierten  Bezogen 
zur  definitiven  Besetzung. 

Die  vorschriftsmäßig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  ünterridit 
gerichteten  Gesuche  sind  im  vorschriftsmäßigen  Dienstwege  bis  20.  August  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzubringen. 

Allfällige  Ansprüche  auf  Einrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  zugebrachten  Dienstzeit 
sind  in  den  Gesuchen  anzuführen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche  keine  Berücksichtigung  finden. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterricbtssprache  in  Brftnii 

gelangt   mit  Beginn    des    Schuljahres    1905/1906    eine    definitive   Hauptlehrerstelle 
für  Unterrichtssprache,  Geographie  und  Geschichte  zur  Besetzung, 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  an  das  k.  k.  Ministerium  Äir  Kultus  und  Unterricht  gerichteten  Gesnche 
im  vorgeschriebenen  Wege  bis  15.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  fO^ 
Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etwa  beabsichtigtes  Ansuchen  nm  Anrechooni^ 
von  Supplenten-Diens^ahren  oder  an  Volks-  und  Bürgerschulen  zugebrachten  Diens^'ahren  ersichtlicb 
zu  machen« 


St&ek  XV.  Konkan-AaBiclmilmiigeii.  231 

An  der  k.  k.  Lelirerbildangsanstalt  mit  bVhmischer  Untemcbtsspracbe  in  Prag 
kommt  mit  Beginn  des  Sebi^jahres  1905/1906  eine  Hauptlehrerstelle  fflr  Mathematik 
und  Physik  mit  den  normalmftfiigen  Bezügen  zur  Besetzong. 

Unter  flbrigens  gleichen  ürostftnden  werden  diejenigen  Bewerber  bevorzogt,  welche  zugleich 
die  Befthigaog  zum  sabsidiariBchen  Unterrichte  in  der  deutschen  Sprache  nachweisen. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  in  der  Eigenschaft  eines 
Übungsschonehrers  an  staatlichen  Übungsschulen  oder  eines  Supplenten  an  Mittelschulen 
zugebrachten  Dienstzeit  sind  im  KompeteBsgesnebe  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachtrftglich 
erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Unisterium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
ach ulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  rerspfttet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  Torgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Lebrerbildniigsanstalt  mit  deatscber  Untemcbtsspracbe  in  Trantenan 
kommt  mit  Beginn  des  I.  Semesters  des  Schu^ahres  1905/1906  eine  Übungsschullehrer- 
stelle  extra  statum  mit   den  normalm&Oigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  in  der  Eigenschaft 
eines  prorisorischen  Übungsschullehrers  an  staatlichen  Übungsschulen  zugebrachten  Dienstzeit 
sind  In  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachtiilglich  erhobene  Ansprüche  nicht 
berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  rorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schultate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  Terspfttet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  kefaie  Bücksicht  genommen  werden. 

An  der  Sffentlicben  Handelsscbnle  in  Bozen  kommt  mit  1.  September  d.  J.  die 
Stelle  eines  wirklichen  Lehrers  für  italienische  Sprache  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  2800  Kronen  und  eine  Aktirit&tsiulage  tou 
500  Kronen  verbunden.  Der  Gehalt  wird  nach  je  fünf  Jahren  zufriedenstellender  Dienstleistung 
bis  einschließlich  zum  25.  Jahre  derselben  um  500  Kronen  erhöht. 

Die  Lehrverpflichtung  beträgt  22  Stunden  wöchentlich.  Mehrleistungen  werden  mit 
100  Kronen  für  je  eine  wöchentliche  Stunde  remuneriert. 

Die  Anstellung  erfolgt  vorläufig  prorisorisch  gegen  halbjährige  Kündigung. 

Die  mit  den  Studien-,  Prüfungs-  und  Yerwendungszeugnissen  und  dem  cnrriculum  vitae 
belegten  Gesuche  sind  bis  10.  August  d.  J.  bei  der  Direktion  der  genannten 
Anstalt  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Staats  -  Gewerbescbnle  in  Czernowits  (Bukowina)  gelangt  mit 
1.  Oktober  d.  J.  eine  Lehrstelle  in  der  IX.  Rangsklasse  für  deutsche  und 
französische  Sprache  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Anfangsgehalt  von  jährlich  2800  Kronen,  der  Anspruch  auf 
ftonf  Quinqnennalzulagen  von  zweimal  400  Kronen  und  dreimal  600  Kronen  sowie  nach  Erreichung 
der  dritten  Qninquennalzulage  die  Anwartschaft  auf  die  Beförderung  in  die  YIII.  Rangsklasse 
mit  der  entsprechenden  Erhöhung  des  Stammgehaltes  auf  3600  Kronen  und  der  Aktivitätszulage 
auf  720  Kronen  verbunden. 

Die  Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und 
Unterricht  stilisierten  Gesuche,  belegt  mit  dem  curriculum  vitae  und  allen  zugehörigen  Dokumenten, 
bis  5.  August  d.  J.  bei  der  Direktion  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschule 
^inzubringei^. 


232  Konkün-Ansschreibungen.  StCIek  XY. 

An  der  Handeldsektion  der  k.  k.  Handels-  nnd  nantiscben  Akademie  mit 
italienischer  Unterrichtssprache  in  Triest  gelangt  mit  1.  Oktober  d.  J.  die  i>irektor- 

stelle  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Dienststelle  sind  dieselben  Bezüge  verbanden  wie  an  Staats-Mittelschnlen  sowie  der 
Ansprach  auf  ein  Natoralquartier,  eventuell  auf  ein  Quartieräquivalent  per  j&hrlicher  1200  Kronen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  i^erichtetea 
Gesuche  sind  im  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  August  d.  J.  bei  der  k.  k.  Statt- 
halterei  in  Triest  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  von  Supplenten-DiensQ'ahren  Anspruch  machen,  haben  dies 
im  Gesuche  anzuführen. 

Auf  verspätet  einlfingende  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genomnien. 

An  der  Staats-Realschnle  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Leitmeriü:  ist 

mit   Beginn    des   Schu^ahres    1905/1906    eine    Supplentenstelle    für    französische 
Sprache  in  Verbindung  mit  deutscher  oder  englischer  Sprache  zu  besetzen. 

Die  gestempelten  und  mit  den  vorgeschriebenen  Dokumenten  (Geburts-,  Mataritats-, 
Lehrbefilhigungszeugnis,  eventuell  den  Yerwendungszeugnissen)  belegten  Gesuche  sind  bis 
15.  August  d.  J.  bei  der  Direktion  der  Staats-Realschule  in  Leitmeritz 
einzureichen. 

An  der  b'dhmischen  Staats-Gewerbeschnie  in  Brfinn  gelangt  mit  Beginn  des  Schul- 
Jahres  1905/1906  eine  Assistentenstelle  für  geometrisches  Zeichnen  and 
Projektionslehre  zur  Besetzung. 

Diese  Stelle  wird  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  verliehen  und  ist  mit  jeder  derselbeo 
eine  jährliche  Remuneration  von  1200  Ej*onen  verbunden. 

Die  gestempelten,  mit  einem  curriculum  vitae,  einem  von  der  kompetenten  politischen 
Behörde  bestätigten  Wohlverhaltungszeugnisse,  dem  Maturitätszeugnisse  und  dem  Nachweise  über 
abgelegte  Hochschulstudien  instruierten  Gesuche  sind  bis  31.  August  d.  J.  bei  der  Direktion 
der  böhmischen  Staats-Gewerbeschule  i n  B r ü n n  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Fachschule  f&r  Gewehrindnstrie  in  Ferlach  kommt  mit  Beginn  des 
Schuljahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für  die  technischen  Fächer  zur  Besetzung. 

Dieselbe  ist  in  der  IX.  Rangsklasse  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.  175,  normierten  Bezügen  systemiert. 

Bewerber,  welche  eine  technische  Hochschule  (Maschinenbau)  absolviert  haben,  haben  ihr 
Gesuch  mit  den  Studienzeugnissen,  dem  curriculum  vitae  und  eventuellen  Verwendungszengnissea  zu 
belegen,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  richten  und  bis  15.  August  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  k.  k.  Fachschule  für  Gewehrindustrie  in  Ferlach 
einzureichen. 

An  der  k.  k.  Fachschule  fBr  Holzbearbeitnng  mit  rnmänischer  Unterrichtssprache 
in  Kimpoinng  gelangt  mit  1.  September  d.  J.  eine  Lehrstelle  der  X.  Rangsklasse 
für  die  kommerziellen  Fächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultoa  und 
Unterricht  zu  richtenden,  ordnungsmäßig  gestempelten  Gesuche  mit  einem  curriculum  vitae,  den 
Zeugnissen  für  das  Lehramt  an  Bürgerschulen  oder  an  niederen  Handelsschulen,  den  Nachweis 
über  die  rumänische  Unterrichtssprache,  femer  dem  Gesundheitszeugnisse  und  eines  Wohl- 
verhaltungszeugnisses  zu  belegen  und  bis  12.  August  d.  J.  bei  der  Leitung  der 
k.  k.  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Eimpolnng  einzubringen. 

Die  im  öffentlichen  Schuldienste  zugebrachte  Dienstzeit  wird  gemäA  der  gesetzlicheB 
Nonnen  in  Anrechnung  gebracht 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


233 
Jahrgang  1905.  Stüek  XYI. 

Beilage  znm  Yerordniingsblatte 

ftlr  den 

Dienstbereich  des  Ministeriiims  f  ttr  Knltns  und  Unterricht 


Personalnachrichten. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  M^jestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Juli  d.  J. 
dem  ordentlichen  Professor  der  klassischen  Philologie  an  der  böhmischen  Universität  in  Prag, 
Hofrat  Dr.  Johann  Kviöala  aus  Anlaß  seiner  Übernahme  in  den  bleibenden  Ruhestand  das 
Ritterkreuz    des   Leopold-Ordens  mit  Nachsicht  der  Taxe   a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^'est&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  4.  Augast  d.  J. 
dem  üniversitätsbibliotbekar  in  Wien,  Regierungsrate  Dr.  Wilhelm  Haas  den  Orden  der 
eisernen  Krone  ni.  Klasse  mit  Nachsicht  der  Taxe  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  MigestiLt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.  Juli  d.  J. 
dem  Leiter  der  Meisterschule  für  Klavierspiel  am  Wiener  Konservatorium,  Professor  Emil 
Saner  den  Orden  der  eisernen  Krone  III.  Klasse  und  dem  Lehrer  an  derselben 
Anstalt  Josef  Maximcsak  das  goldene  Yerdienstkreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu 
verleihen   geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  August  d.  J. 
a.  g.  zu  gestatten  geruht,  daß  der  Oberin  der  Weiber-Strafanstalt  in  Schwaz  Philiberta 
Spiel  in  Anerkennung  der  in  dieser  Eigenschaft  geleisteten  vorzüglichen  Dienste  die  Aller- 
höchste Zufriedenheit  bekanntgegeben  werde  und  weiters  den  barmherzigen  Schwestern 
Hilaria  ErSmer  und  Tolentina  Lorenzi  in  Schwaz  das  goldene  Yerdienstkreuz 
huldvollst  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Juli  d.  J. 
dem  ordentlichen  Professor  der  Geologie  an  der  böhmischen  Universität  in  Prag  Dr.  Johann 
WoldMch  aus  Anlaß  seiner  Übernahme  in  den  bleibenden  Ruhestand  den  Titel  eines 
Hofrat  es  mit  Nachsicht  der  Taxe  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2 1 .  Juli  d.  J. 
den  Pfarrer  in  Hörsching  Ernst  Laninger  zum  Propstpfarrer  in  Mattighofen 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1.  August  d.  J. 
den  ordentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Innsbruck  Dr.  Josef  Seemüller  zum 
ordentlichen  Professor  der  deutschen  Sprache  und  Literatur  an  der 
Universität  in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mojestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Juli  d.  J. 
den  ordentlichen  Professor  an  der  deutschen  Universität  in  Prag  Dr.  Hans  Groß  zum 
ordentlichen  Professor  des  österreichischen  Strafrechtes  und  Strafprozesses 
an  der  Universität  in  Graz  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


234  Penonalnachrichten.  Stück  XVL 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließang  Tom  9.  Jnli  iJ. 
den  mit  dem  Titel  und  Charakter  eines  ordentlichen  üniversitätsprofessors  bekleideten  ander- 
ordentlichen  Professor  Dr.  Stanislaas  Krzyianowski  zum  ordentlichen  Profesior 
für  historische  Hilfswissenschaften  und  Geschichte  des  Mittelalters  n 
der  üniyersitftt  in  Erakau  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 6.  Juli  d.  J. 
den  mit  dem  Titel  eines  außerordentlichen  Universit&tsprofessors  bekleideten  Priyatdozenten  rac 
Konservator  am  I.  zoologischen  üniversitätsinstitute  in  Wien  Dr.  Theodor  Pintner  und  d» 
Pri?atdozenten  Dr.  Karl  Kamille  Schneider  zu  außerordentlichen  Professoren 
der  Zoologie  an  der  üniversit&t  in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2 1 .  Juli  d.  J. 
den  Kanzleivorstand  der  deutschen  technischen  Hochschule  inBrUnn  Wilhelm  JamnaiUI 
zum  Sekretär  dieser  Hochschule  in  der  YIH.  Bangsklasse  a.  g.  za  emennQ: 
geruht. 

Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  von  der  statistischen  Zentrsl- 
kommission  vollzogene  Wahl  des  Hofrates  Ferdinand  Kaltenegger  zum  korrespor- 
dierenden  Mitgliede  dieser  Kommission  bestätigt. 


Vom  Minister  fttr  Knltus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

Bum  Direktor 
der  Prfifangskommissioii  fBr  allgemeine  Volks-  nnd  ffir  Bürgerschalen  in  Trieit 
nnd  Rovereto  für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode  der  beim  Landesscbolnt^ 
in  Tirol  in  Verwendung  stehende  Gymnasialprofessor,  Regierungsrat  Josef  Defant, 

der  Fachschule  ffir  Holzbearbeitung  in  Cortina  d'Ampezzo   der  Leiter  diV^^r 
Anstalt,  Professor  Artur  Marchi, 

der  Fachschule  fdr  Bildhauer  und  Steinmetzen  in  Hoi^c  der  provisorische  Lei»: 
dieser  Anstalt,  Professor  Wenzel  Weinzettel, 

Bum  Mitgliede 
der  Kommission  fSr  die  Abhaltung  der  IL  Staatsprüfung  aus  dem  Hoebbai 
fache  an  der  bShmischen  technischen  Hochschule  in  Prag  der  außerordentliche  lYofessc' 
der  Utilit&tsbaukunde  an  dieser  Hochschule  Rudolf  Ki^izenecky, 

Bum  BeBirksBohulinspektor 
fOr  den  neu  errichteten  XII.  Wiener  Inspektionsbezirk  der  Burgerschuldirektor 
August  Stift  in  Wien, 

t&v  die   bShmischen   Schulen    der   bShmischen    und   deutschen   Schulbezirkf 

Landskron  und  Senftenberg  der  Übungsschullebrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Sobesl3° 

Josef  PeSek, 

Bum  Beligionslehrer 

am  Zivil-Mädchen-Pensionate  in  Wien  der  Supplent  an  diesem  Institute  Dr.  Ig«** 
Seipel, 


Stack  XYI.  Penonalnachrichten.  235 


Bnm  Professor  in  der  VIIL  Bangsklasse 
an  der  Staats-ßewerbeschnle  im  I.Wiener  Gemeindebezirke  deringeniear  Karl 
Deinlein  in  Pilsen, 

snm  Professor  in  der  IX.  Bangsklasse 

am  technologischen  Oewerbemasenm  der  A^unkt  an  dieser  Anstalt  Leo  Hnsserl, 

snm  FaohyoTstande  in  der  vm.  Bangsklasse 

an  der  dentschen  Staats-Gewerbeschule  in  Brfinn  der  Oberlngenienr  nnd  Direktor- 
Stellvertreter    der    Elektrizitilts  •  Aktiengesellschaft    vormals    Kolben    nnd   Komp.    in    Prag 

Alfred  Kolben, 

vnm  PaohYorstande 
der  mechanisch*technischen  Abteilung  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Bielitz 

der  Professor  an  dieser  Anstalt  Emil  Joch, 

snm  Leiter 

der  Staats -Volksschule  in  Trient   der  Lehrer  an  der  Staats -Yolksschnle  für  Knaben 
auf  dem  Leipzigerplatse  in  Triest  Rndolf  SchleUZ, 

snm  definitiven  Hanptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Czernowitz  der  provisorische  Hanptlehrer  an  dieser 
Anstalt  Leonidas  Boduarescul, 

snm  Übnngssclinllehrer 

an  der  Übungsschule  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Freiberg  der  Snpplent  an 
derselben  Anstalt  Rndolf  Hor&iek, 

snm  definitiven  Übnngssohnllehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in  Brfinn  der 

provisorische    Übangsschnllehrer     an     der    Lehrerbildungsanstalt    in    Kremsier    Matthäus 

Balcirek, 

snm  provisorisohen  Ubnngssolinllehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Kremsier  der  provisorische  übnngsschnUehrer  an 
der  Lehrerbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  BrUnn  Leopold  Heini$, 

snm  Lehrer  in  der  IX  Bangsklasse 

an  der  Lehranstalt  ffir  Textilindustrie  in  Asch  der  Snpplent  an  der  Staate-Realschule 
in  Klagenfnrt  Karl  Kristl, 

an  der  deutschen  Staats-Gewerbeschule  in  Brfinn  der  Maschineningenieur  Rudolf 

Pokomy  in  Witkowitz, 

snm  Lehrer  in  der  X  Bangsklasse 

an  der  graphischen  Lehr-  und  Versuchsanstalt  in  Wien  der  Lehrer  an  dieser 
Anstalt  Viktor  Mader, 

an  der  Fachschule  ffir  Holzbearbeitung  in  Cortina  d'  Ampezzo  der  vertragsmäßig 
bestellte  Lehrer  an  dieser  Anstalt  Franz  Franceschi, 

an   der  Bau-   und  Eunsthandwerkerschule  in  Bozen   der  Werkmeister  in  der 
XI.  Rangsklasse  an  dieser  Anstalt  Gustav  Hauel, 

an   der  Fachschule  ffir   Edelsteinfassung  und  -Bearbeitung   in  Turnau   der 
Fachlehrer  an  dieser  Anstalt  Emil  Homa, 

snm  definitiven  Tnmlehrer 
an  der  Staats-Realschule  im  XVL  Wiener  Gemeindebezirke  der  definitive  Turn- 
lehrer an  der  Staate-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  Robert  GcideL 


1* 


236  Penonalnachrichteii.  Stack  XYI. 


Der   Minister    für   Enltos    und   Unterricht    hat    nachbenannte   PerBön  1  i  chkeitr: 

ZU  Mitgliedern  des  k.  k.  österreichischen  archäologischen  Institutes  ernannt,  und  zwv 

1.  Zu  wirkliohen  Mitgliedern  im  Axulande: 

Paul  Oanckler,  Direktor  des  antiquit^s  et  arts,  Tonis. 

Theodor  Heermance,  Direktor  des  amerikanischen  archäologischen  Institutes    in   Athen, 

Spiridion  Sambros,  Professor  an  der  Universität  in  Athen, 

Christo s  Tsundas,  Professor  an  der  Universität  in  Athen. 

2.  Zu  korreBpondierenden  Mitgliedern  im  Inlande: 

Dr.  Stephan  BraßlofT,  Privatdozent  an  der  Universität  in  Wien, 
Yitaliano  Brnnelli,  Gymnasialprofessor  in  Zara, 
Anton  ColnagO,  Oherlehrer  in  Obrovazzo, 
Dr.  Wladimir  Demetrykiewicz  in  Krakau, 
Friedrich  Keller,  Architekt  in  Wien, 

Friedrich  Knoll,  Ingenieur  der  k.  k.  niederösterreichischen  Statthalterei  in   Wien, 
Johann  Macht,  Professor  an  der  Kunstgewerbeschule  des  k.  k.  österreichischen  Museom 
für  Kunst  und  Industrie  in  Wien, 

Karl  Mayreder,  Professor  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien, 
Demetrio  Hedovich  in  Zara, 

Alexander  Edlen   von  Pichler,    Statthaltereirat  und  Leiter  der  k.  k.  Bezirkshaupt- 
mannschaft  Spalato, 

Dr.  Heinrich  Schenkl,  Professor  an  der  Universität  in  Graz, 

Karl  Schwerzek,  Bildhauer  in  Wien, 

Dr.  Ernst  Sellin,  Professor  an  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  in  Wien, 

Dr.  Artur  Stein,  Gymnasialprofessor  in  Prag, 

Dr.  Friedrich  Stolz,  Professor  an  der  Universität  in  Innsbruck, 

Johann  Ungethfim,  Baua^unkt  im  Eisenbahnministerinm. 

8.  Zu  korrespondierenden  Mitgliedern  im  Auslände: 

Achilles  Diamandaras  in  Castelloriso, 

Basilios  Leonardos,  Ephoros  der  Altertümer  in  Athen, 

Theodor  Macridi-Bey  in  Konstantinopel, 

Demetrius  Phiiios,  Ephoros  der  Altertümer  in  Athen, 

Stylianos  Saridakis  in  Rhodos, 

Dr.  Alfred  Schiff  in  Berlin, 

Andreas  Skias,  Ephoros  der  Altertümer  in  Athen, 

Yalerios  Stais,  Ephoros  der  Altertümer  in  Athen. 


Stttck  XYI.  Penonalnachrichten.  237 


Der  Minister  für  Kultas  und  Unterricht  hat  zn  Mitgliedern  der  Pr&ftingskommissioil 
für  allgemeine  Volks-  und  fBr  Bfirgerschiileii ,  beziehungsweise  fBr  allgemeine 
Volksschnlen  in  Oalizien  für  die  dre\jfthrige  Funktionsperiode  vom  Beginne  des  Schi^jahres 
1905/1906  bis  znm  Schlosse  des  Schuljahres  1907/1908  ernannt,  and  zwar: 

I.  Für  die  Prüfungskommission  für  allgemeine  Volks-  und  für  Bürgerschulen  mit 
polnischer  und  ruthenischer  Unterrichtssprache,  dann  mit  deutscher  Unterrichtssprache, 
jedoch  in  Betreff  der  letzteren  unter  Beschränkung  der  Giltigkeit  der  Prüfungszeugnisse 
auf  Volksschulen  im  Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  nebst  dem  Großherzogtume 

Erakau  in  Lemberg: 

ram  Direktor 
den  k.  k.  Landesscholinspektor  Thomas  Tokarski; 

in  dessen  Stellvertretern 
den  Professor  an  der  Universität  in  Lemherg  Dr.  Theophil  Ciesielski, 
den  Professor  an  der  technischen  Hochschule  daselhst  Dr.  Placidus  DziwiAski, 
den  Direktor  der  Lehrerinnenhildnngsansalt  in  Lemherg  Johann  Wojciechowski, 
den  Direktor  der  Lehrerhildungsanstalt  daselhst  Valentin  WotCZ, 
den  Professor    an    der  Lehrerhildnngsanstalt  daselhst  nnd  Mitglied  des  galizischen  Landes- 
schulrates  Alezander  Barwinski, 

den    zur   Dienstleistung   im    k.   k.   Landesschulrate    zugeteilten   Professor   am   IV.   Staats- 
Gymnasium  daselbst  Dr.  Alfred  Jahner, 

den  Direktor  der  II.  Staats-Realschule  daselbst  Michael  Litjnski, 

den  Direktor  des  YI.  Staats- Gymnasiums  daselbst  Anton  Dauysz, 

den  Professor  am  DI.  Staats-Gymnasium  daselbst  Konstantin  liUCZakoWSki, 

den  Besirksschulinspektor  für  den  Schnlbezirk  Lemberg  (Stadt)  Kasimir  Bmchnalski  und 

den  Bezirksschulinspektor  für  den  Schulbezu'k  Lemberg  (Land)  Franz  Howorka; 

sn  Mitgliedern 

1)  Basilius  Bitecki,  Professor  am  akademischen  Gymnasium, 

2)  Josef  Czernecki,  Professor  am  Franz  Joseph-Gymnasium, 

3)  Yinzenz  Frank,  Professor  am  Franz  Joseph- Gymnasium, 

4)  Boleslaus  Easinowski,  Professor  am  II.  Staats-Gymnasium, 

5)  Dr.  Elias  Kokomdza,  Professor  am  akademischen  Gymnasium, 

6)  Dr.  Wladimir  Lewicki,  Professor  am  Y.  Staats- Gymnasium, 

7)  Dr.  Josef  Limbach,  Professor  am  Franz  Joseph-Gymnasium, 

8)  Roman  Moskwa,  Professor  am  Y.  Staats-Gymnasium, 

9)  Hilarius  Ogonowski,  Professor  am  akademischen  Gymnasium, 

10)  Emanuel  Roszko,  Professor  am  Franz  Joseph-Gymnasium, 

11)  Dr.  Emil  Sawicki,    kaiserlicher  Rat   und  Professor   am   akademischen  Gymnasium, 

12)  Johann  Werclracki,  Professor  am  akademischen  Gymnasium, 

13)  Dr.  Adalbert  Zipper,  Professor  am  IL  Staati-Gymnasiam, 


238  Peraonalnachrichten.  Sttlck  XVI. 

14)  Emil  Bernhard,  Professor  an  der  I.  Staats-Realschule, 

15)  Jaroslaw  iiOmnicki,  Professor  an  der  II.  Staats-Realschule, 

16)  Artur  Passeildorfer,  Professor  an  der  I.  Staats-Realschule, 

17)  Dr.  Stefan  Rudnicki,  Professor  an  der  n.  Staats-Realschule, 

18)  Johann  Schaden,  Professor  an  der  I.  Staats-Realschnle, 

19)  Wladimir  Szuchiewicz,  Professor  an  der  I.  Staats-Realschule, 

20)  Dr.  Boleslaus  Mankowski,  Skriptor  an  der  üniTersitfttshibliothek  und  PrivAtdo^  r 
für  Pädagogik  an  der  k.  k.  Franzens-Üniversität, 

21)  Dr.  Wilhelm  Rolny,  Amanuensis  an  der  Universitätsbibliothek, 

22)  Dr.  Michael  Eocinba,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

23)  Dr.  Wladimir  Eocowski,  Professor  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalty 

24)  ThaddäuB  Kopystynski,  Professor  an  der  Lehrerinnenbildnngsanstalt, 

25)  Dr.  Johann  Nittmann,  Professor  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

26)  Cäsarina  Nowicka,  Hauptlehrerin  an  der  Lehrerinnenbildnngsanstalt, 

27)  Eduard  PawtOWSki,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

28)  Basilius  Tysowski,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

29)  Emilian  Zaremha,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

30)  Dr.  Yalerian  Serbeiiski,  Dozent  der  Hygiene  und  Somatologie  an  der  Liehrerinnf- 
bildnngsanstalt, 

31)  Dr.    Kasimir    Zgorski,    Dozent    der   Hygiene    und   Somatologie    an    der    Lehr^- 
bildungsanstalt, 

32)  Kasimir  Bronikowski,  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschule, 

33)  JustinuB  G^OWacki,  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschule, 

34)  Yalerian  Erycinski,  Professor  an  der  Staats- Gewerbeschule, 

35)  Eduard  Pietsch,  Professor  an  der  Staats-Gewerbeschule, 

36)  Stanislaus  Majerski,  Direktor  der  Mädchen-Bürgerschule  bei  St.  Hedwig, 

37)  Johann  Ligeza,  Direktor  der  Knaben-Bürgerschule, 

38)  Yinzentia  Longchamps,  Direktorin  der  Mädchen-Bürgerschule, 

39)  Josef  Pi6rkiewicz,  Direktor  der  Knaben-Bürgerschule, 

40)  Marie  Skrzynska,  Direktorin  der  Mädchen-Bürgerschule, 

41)  Philipp  Borecki,  Direktor  der  Knaben- Yolksschule, 

42)  Edmund  Urbanek,  Oberlehrer  an  der  Knaben-Yolksschule, 

43)  Ottilie  Barewicz,  Übungsschullehrerin  an  der  Lehrerinneubildungsanstalt, 

44)  Michael  Chrupowicz,  Übnngsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

45)  Marie  6er man,  Übungsschullehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

46)  Eugenie  Barton,  Übungsschullehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

47)  Ladislawa  Oostynska,  Zeichenlehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

48)  Josef  Hryniewicz,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

49)  Peter  Hryniowski,  ÜbungsschuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

50)  Josef  ine  Kulinska,  Übungsschullehrerin  an  der  Lehrerinnenbildnngsanstalt, 

51)  Barbara  Lityiska,  ÜbnngsschuUehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

52)  Olga  Barwinska,  Übongsschullehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

53)  Nikolaus  MorOZ,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

54)  Stefan  SkOTObohaty,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 


Stuck  XYI.  Penonalnachrichteii.  239 

55)  Bronislans  Sokalski,  ÜbangSBchnllehrer  an  der  LehrerbildiuigsanstaU, 

56)  Marie  Strzelecka,  ÜbnngSBchallebrerin  an  der  Lehrerinnenbildangsanstalt,  nnd 

57)  Ferdinand  Szezurkiewicz,  Übungsschallehrer  an  der  Lebrerbildongsanstalt ; 

sämtliche  in  Lemberg. 

Im  Bedarfsfalle  sind  der  Prüfungskommission  beizuziehen: 
Johann  Amborski,  Lektor  der  französischen  Sprache  an  der  üniyersitftt  in  Lemberg, 

Pater  Anton  G^odzidski,    dem   k.  k.  Landesschakate  zar  Dienstleistung  zugewiesenen, 
Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Tarnopol, 

Dr.  Kasimir  Miczynski,  Professor  an  der  landwirtschaftlichen  Akademie  in  Dubia ny, 

Med.  Dr.  Eugen  Piasecki,  Turnlehrer  am  IV.  Staats- Gymnasium  in  Lemberg, 

Josef  Pomorski,  Professor  an  der  landwirtschaftlichen  Akademie  in  Dnblany, 

Paul  Postel,  Professor  an  der  I.  Staats-Realschule  in  Lemberg, 

Heinrich  Slawiczek,  Musiklehrer  an  der  Lehrerinnenbildnngsanstalt  daselbst, 

Miecislaus  Sottys,  Musiklehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  daselbst, 

Marie    Zagörska,    Direktorin    der   mit   dem    öffentlichkeitsrechte   ausgestatteten   Privat- 
Mädchen-Bttrgerschule  daselbst. 

II.  Für  die  Prüfungskommission  für  allgemeine  Volks-  und  für  Bürgerschulen  mit 
polnischer  Unterrichtssprache,  dann  mit  deutscher  Unterrichtssprache,  jedoch  in 
Betreff  der  letzteren  unter  Beschränkung  der  Giltigkeit  der  Prüfungszeugnisse  auf 
Schulen  im  Königreiche  Galizien  und  Lodomerien  nebst  dem  Großherzogtume  Erakau, 

in  Krakan: 

zum  Direktor 
den  k.  k.  Landesschulinspektor  Miecislaus  Zaleski ; 

Bu  dessen  Stellvertretern 
den  Direktor    der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Erakau,    Schulrat  Roman  Virnpeller, 
den  Direktor  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Erakau  Josef  Bielenin, 

den    k.    k.    Besirksschulinspektor     für    den    Schulbezirk    Erakau     (Stadt)    Julian 
Dobrzanski  und 

den  k.  k.  Bezirksschulinspektor  für  den  Schulbezirk  Erakau  (Land)  Josef  Spis; 

zu  Mitgliedern 

1)  Valerian  Heck,  Professor  am  Staats- Gymnasium  bei  St.  Anna, 

2)  Adolf  Stylo,  Professor  am  Staats-Gymnasium  bei  St.  Anna, 

3)  Michael  Nowosielski,  Professor  am  Staats-Gymnasium  bei  St.  Hyazint, 

4)  Thaddäus  Borowiczka,  Professor  an  der  L  Staats-Realschule, 

5)  Hilarius  Hotubowicz,  Professor  an  der  I.  Staats-Realschnle, 

6)  Leo  Piccard,  Professor  an  der  I.  Staats-Realschule, 

1)  Dr.  Stanislaus  Tolloczko,  Professor  an  der  I.  Staats-Realschule, 

8)  Stanislaus  Härtender,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

9)  Michael  Magiera»  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

10)  Matthias  Kotczykiewicz,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

11)  Matthias  Zwolinski,  Professor  an  der  Lehrerbfldmigsanstalty 


240  Penonalnachrichten.  Stück  XYI. 

12)  ThaddftuB  Dropiowski,  Professor  an  der  LebrerinnenbUdungsanstalt, 

13)  Josef  Gebhardt,  Professor  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

14)  Peter  Prysak,  Professor  an  der  Lehrerlnnenbildangsanstalt, 

15)  Stanislaas  Pallan,  Bezirksscbulinspektor  für  den  Scbulbezirk  Wieliezka, 

16)  Seyerin  Udziela,  Bejsirksscbulinspektor  ftlr  den  Scbulbezirk  Podgorze, 

17)  Julian  Maciotowskiy  Direktor  der  Enaben-Bttrgerscbule, 

18)  Heinrieb  Waciega,  Direktor  der  Enaben-Bttrgerscbule, 

19)  Jakob  Kowalski,  ÜbungsscbuUebrer  an  der  Lebrerbildungsanstalt, 

20)  Karl  Polakiewicz,  ÜbungsscbuUebrer  an  der  Lebrerbildungsanstalt, 

21)  Sopbie  liUSZCZynska,  Arbeitslebrerin  an  der  Lebrerinnenbildungsanstalt, 

22)  Ludoyika  Bojarska,  Übungsscbullebrerin  an  der  Lebrerinnenbildungsanstalt, 

23)  Dr.  Otto  Bnjwidy  Universität sprofessor,   Dozent   für  Scbulbygiene   und  Somatologk 
an  der  LebrerinnenbUdungsanstalt, 

24)  Romuald  Wereszczynski,  Musiklebrer  an  der  Lebrerbildungsanstalt, 

25)  Julie  Baranowska,  Musiklebrerin  an  der  Lebrerinnenbildungsanstalt, 

26)  Dr.  Marian  Tokarski,  Tumlebrer  am  III.  Staats-Gymnasium, 

27)  Hedwig  May,  Übungsscbullebrerin  an  der  Lebrerinnenbildungsanstalt, 

28)  Anton  Oramatyka,  ÜbungsscbuUebrer  an  der  Lebrerbildungsanstalt,  und 

29)  Micbael  Pociecha,  Zeicbenlebrer  an  der  Lebrerinnenbildunganstalt ; 

sftmtlicbe  in  Erakau. 

Im  Bedarfsfalle  sind  der  PrüfungskomiDission  beizuziehen : 

Ladislaus   Lubom^ski,     Professor     der     landwirtscbaftlicben     Betriebslebre     an     d^ 
Universität, 

Dr.  Adam  Praimowski,  Gutsbesitzer, 

Felix  Sandoz,  Sekret&r  der  Gesellscbaft  für  Yiebzucbt, 

Sopbie  Baraniecka,  Hilfslebrerin  an  der  Lebrerinnenbildungsanstalt ; 

sämtlicbe  in  Erakau. 


ni.  Für  die  Prüfungskommission  für  allgemeine  Volksschulen  mit  polnischer  Unter- 
richtssprache in  Erosno: 

BTim  Direktor 
den  k.  k.  Landesscbulinspektor  T  b  o  m  a  s  Tokarski  ; 

SU  doBBen  Stellvertretern 
den  Direktor  der  Lebrerbildungsanstalt  Simon  Matusiak,  und 
den  Direktor  der  Staats- Gewerbescbule  Easpar  Brzostowicz; 

EU  Mitgliedern 

1)  Jobann  Bystrzycki,  Professor  an  der  Staats-Realscbulei 

2)  Andreas  Procyk,  Professor  an  der  Staats-Realscbule, 

3)  Josef  WiJmierski,  Professor  an  der  Staats-Realscbule, 

4)  Bronislaus  Vopalka,  Professor  an  der  Staats-Realscbule, 

5)  Easimir  Antosiewicz,  Professor  an  der  Lebrerbildungsanstalt, 

6)  Franz  Dabrowski,  Professor  an  der  Lebrerbildungsanstalt, 


Stack  XYI.  Penonalnachiichten.  241 


7)  LadislaaB  Pietrcycki,  Professor  an  der  Lehrerbildangsaiistalt, 

8)  Karl  StobI,  Mnsiklehrer  an  der  Lehrerbüdongsanstalt, 

9)  Johann  Kossak,  Übnngsscliallehrer  an  der  LehrerbilduDgsanstalt, 

10)  Franz  Rysiewiez,  snpplierender  ÜbnDgsschallelirer  an  der  Lehrerbildangsanstalt, 

11)  Dr.  Anton   Slaczka,    Dozent    der    Hygiene    und    Somatologie    an    der    Lehrer- 
bildungsanstalt, 

12)  Johann  Widlarz,  Bezirksschnlinspektor  für  dea  Schnlbezirk  Erosno, 

13)  Johann  Wanat,  Oberlehrer  an  der  sechsklassigen  Volksschule, 

14)  Thadd&us  Bohaczek,  Lehrer  an  der  sechsklassigen  Volksschule, 

15)  Heinrich  Malis,  Lehrer  an  der  sechsklassigen  Volksschule,  und 

16)  Albert  Necki,  Lehrer  an  der  sechsklassigen  Volksschule; 

sämtliche  in  Krosno;  femer 

17)  Johann  Josefowicz,  Oberlehrer  an  der  aweiklassigen  Volksschule  iuEroScienko- 
wyzne,  und 

18)  Vinzenz  Manierski,  Oberlehrer   an  der   sweiklassigen  Volksschule  in  Jedlicze. 

IV.  Für  die  Prüfangskommission  für  allgemeine  Volksschalen  mit  polnischer  und 
ruthenischer  Unterrichtssprache  in  Przemysi: 

ram  Direktor  < 

den  k.  k.  Landesschulinspektor  Medardus  Kawecki; 

zu  dessen  Stellvertretern 
den  Direktor  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Przemyäl  P.  Josef  Fatal, 
den  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  mit  ruthenischer  Unterrichtssprache  daselbst  Gregor 
Cegli^ki  und 

den  Bezirksschulinspektor  für  den  Schulbezirk  Przemyil  Ladislalis  Relinger; 

zu  Mitgliedern 

1)  Stanislaus  ßolüski,  Professor  am   Staats-Gymnasinm  mit  polnischer  Unterrichts- 
sprache, 

2)  Roman  Hamczykiewicz,  Professor  am  Staats-Gymnasium  mit  polnischer  Unterrichts- 
sprache, 

3)  Ad  ton  Koztowski,  Professor  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

4)  Heinrich  Biega,  Religionslehrer  an  der  Lehrinnenbildungsanstalt, 

5)  Laura  Przybylska,  Hauptlehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

6)  Maximus  Kopko,  Religionslehrer  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

7)  Antonie  Mandybnr,  Hauptlehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

8)  Olga  CiepanOWSka,  Hauptlehrerin  an  der.  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

9)  Ludwig  Dietz,  Musiklehrer  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

10)  Thekla  Hannla,  Kindergärtnerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

11)  Wanda  von  Dembowska,  Übungsschullehrerin   an   der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

12)  Sidonia  Sikorska,  Übnngsschullehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

13)  Stanislawa  Linhardt,  Übungsschullehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

14)  Hedwig  Drys,  Übungsschullehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 

15)  Theophile  T^CZar,  Übungsschnllehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt, 


242  Penonalnachrichten.  Stack  XVI. 

16)  Hedwig  Szal^OWSka,  Übangsscballehrerin  an  der  Lehrerinnenbildongsanstalt, 

17)  Dr.  Sigismnnd  Smolarskl,    Dozent   der   Schulhygiene    und    Somatolog^ie     an    der 
Lehrerinnenbildongsanstalt, 

18)  Bogumil  Hostynek,  Direktor  der  Mädchen-Bürgerschule, 

19)  Viktor  Krzanowski,  Direktor  der  Enaben-Bürgerschale, 

20)  Simon  Koczyrkiewicz,  Oberlehrer  an  der  vierkUsBigen  Knaben- Volksschule,    und 

21)  Anton  ^orakowski,  Oberlehrer  an  der  vierklassigen  Mädchen- Volksschule ; 

sämtliche  in  PrzemySl. 

V.  Für  die  Prüfasgskommission  für  allgemeine  Volksschulen  mit  polnischer  Unter- 
richtssprache in  Bzeszöw: 
Bum  Direktor 
den  k.  k.  Landesschulinspektor  Thomas  Tokarski ; 

BU  dessen  Stellvertretern 
den  Direktor  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Rzeszöw  Johann  Erawczyk, 
den  Direktor  des  I.  Staats-Gymnasiums  daselbst  Josef  Nogaj, 
den  Direktor  des  11.  Staats- Gymnasiums  daselbst  Dr.  Miecislaus  Warmski  nnd 
den  Bezirksschulinspektor  für  den  Schulbezirk  Rzeszöw  Josef  Zagrodzki; 

BU  Mitgliedern 

1)  Stanislaus  Babinski,  Professor  am  I.  Staats- Gymnasium, 

2)  Jakob  Forczek,  Professor  am  I.  Staats-Gymnasinm, 

3)  Kasimir  Jakiel,  Professor  am  I.  Staats- Gymnasium, 

4)  Wilhelm  Knczera,  Professor  am  II.  Staats-Gymnasium, 

5)  Johann  Eukncz,  Professor  am  II.  Staats-Gymnasium, 

6)  Konstantin  Bieleckl,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

7)  Bronislaus  Skoczek,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

8)  Josef  Tabor,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

9)  Leopold  Wilhelm,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

10)  Franz  Oottwald,  Direktor  der  Mädchen-BUrgerschule, 

11)  Valentin  Miller,  Direktor  der  Knaben-Bürgerschule, 

12)  Leo  Knblin,  ÜbungsschuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

13)  Kasimir  Maznrkiewicz,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

14)  Karl  Mokrzycki,  ÜbungsschuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

15)  Johann  Nowak,  ÜbungsschuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

16)  Anton  Cmski,  Musiklehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

17)  Dr.  Albert  Fiatkowski,  Dozent  der  Schulhygiene  und  Somatologie  an  der  Leh^e^ 
bildungsanstalt, 

18)  Helene  Dolinska,  Oberlehrerin  an  der  yierklassigen  Mädchen-Yolksschule, 

19)  Gabriele  Mayer,  Arbeitslehrerin  an  der  Mädchen-Bttrgerschule, 

20)  Ladislaus  Szybiak,  Supplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

21)  Stanislaus  Kowal,  Supplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt,  nnd 

22)  Julian  Stefanowicz,  Hilfslehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt; 

sämtliche  in  Rzeszöw. 


Stack  XYI.  Penonalnachrichten.  243 


VI.  Für  die  Prüfungskomniission  für  allgemeine  Volksschulen  mit  polnischer  und 

rutheniscber  Unterrichtssprache  in  Sambor: 

inm  Direktor 
den  k.  k.  Landesscbulinspektor  Johann  Matijöw; 

BU  dessen  Stellvertretern 
den  Direktor  der  Lehrerbildangsanstalt  in  Sambor  Karl  Kratochwila  und 
den  Direktor  des  Staats- Gymnasiums  daselbst  Josef  Szafran; 

Bti  Mitgliedern 

i)  Ednard  Berger,  Professor  am  Staats-Gymnasinm, 

2)  Maximilian  Krynicki,  Professor  am  Staats-Gymnasinm, 

3)  Theodor  Bilenki,  Professor  an  der  Lehrerbildangsanstalt, 

4)  Stanislaus  Otogowski,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

5)  Johann  Sielecki,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

6)  Anton  Roman  ühma,  Professor  an  der  Lehrerbildangsanstalt, 

7)  Josef  Skowronski,  Bezirksschulinspektor  für  den  Schnlbezirk  Sambor, 

8)  Dr.  Albert    Chrzaszczewski,    Dozent   der  Schulhygiene   und  Somatologie    an   der 
Lehrerbildungsanstalt, 

9)  Johann  Filipozak,  Übnngsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

10)  Miecislaus  Hlavaty,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

11)  Appolinar  Lewicki,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

12)  Ladislaus  SciezyAski,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

13)  Ignaz  Sekura,  ÜbungsschuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

14)  Vinzenz  Skotnicki,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

15)  Cyprian  Wierzbianski,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

16)  Wladimir  Wolanski,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

17)  Alezander  Zerebecki,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

18)  Karl  Streit,  Musiklehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

19)  BoleslauB  Janicki,  Lehrer  an  der  Knaben-Bürgerschule,  und 

20)  Eleonora  Mekler,  Direktorin  der  M&dchen-Bürgerschule ; 

s&mtliche  in  Sambor. 

VII.  Für  die  Prüfungskommission  für  allgemeine  Volksschulen  mit  polnischer  und 

ruthenischer  Unterriehtssprache  in  Sokal : 

zum  Direktor 
den  k.  k.  Landesscbulinspektor  Medardus  Eawecki; 

SU  dessen  Stellvertretern 
den  Direktor  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Sokal  Michael  Waj^lewicz, 
den  Bezirksschulinspektor  für  den  Schulbezirk  Sokal  Julian  Liskowicz  und 
den  HaupUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Sokal  Kasimir  RadwaAski; 

zu  MitgUedem 

1)  Adolf  Pokorny,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

2)  Dr.  Vinzenz  Glowiliski,   Dozent   der   Hygiene   und  Somatologie   an   der  Lehrer- 
bildangsanstalt, 


244  Personalnachricbten.  Stack   XVL 

3)  SilTester  Witoszynski,  Professor  an  der  Lehrerbildongsanstalt, 

4)  Thomas  Ha^as,  Übongsschall ehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

5)  Josef  Sojka,  Übangsschnllehrer  an  der  Lehrerbildangsanstalt, 

6)  Franz  Kaiser,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

7)  Heinrich  Zegarkowski,  Musiklebrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

8)  Peter  Bndzinski,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

9)  Stanislaus  Juchnowicz,  Snpplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

10)  Josef  Siedmiograj,  Direktor  der  Enaben-BUrgerschule, 

11)  Josef  Bednarski,  Lehrer  an  der  Knaben-Bürgerschule, 

12)  Mari  an  Chmslinski,  Lehrer  an  der  Knaben-Bürgerschule, 

13)  Karl  Poller,  Lehrer  an  der  Knaben- Bürgerschule,  und 

14)  Nikolaus  Satirski,  Lehrer  an  der  Knaben-Bürgerschule; 

sämtliche  in  Sokal. 

VIII.  Für  die  Prüfungskommission  für  allgemeine  Volksschulen  mit  polnischer  und 
ruthenischer  Unterrichtssprache  in  Stanislau: 

snm  Direktor 
den  Direktor  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Stanislau  Julian  Zubczewski ; 

EU  deBsen  Stellvertretern 
den  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Stanislau  Anton  Rotter  and 
den  Bezirksschnlinspektor  für  den  Schulbezirk  Stanislau  Stanislaus  Kostecki; 

EXL  Mitgliedern 

1)  Prokopius  Rybcznk,  Professor  am  Staats-Gymnasium, 

2)  Leopold  Seidler,  Professor  an  der  Staats-Realschule, 

3)  Wladimir  Markowski,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

4)  Thomas  Marko wski,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

5)  Wilhelmine  Nemetz,  Direktorin  der  Mädchen-Bürgerschule, 

6)  Aloisia  Nadaclowska,  Oberlehrerin  an  der  Mädchen-Bürgerschule, 

7)  Michael  Nadocbowski,  Direktor  der  Knaben -Bürgerschule, 

8)  Johann  Forowicz,  Oberlebrer  an  der  sechsklassigen  Volksschule  in  Enihinin  Oörka, 

9)  Bas il ins  Wolanski,  Oberlehrer  an  der  vierklassigen  Volksschule, 

10)  Sigismund  Urbanyi,  Musiklehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

11)  Rudolf  Ludwig,  ÜbuDgsschullebrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

12)  Johann  Go^ebiowski,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

13)  Alexander  Saloni,  Übungsschullebrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

14)  Stephan  Weber,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

15)  Anton  Adamns,  übungsschullebrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

16)  Roman  Zaklinski,  Übungsscbullebrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

17)  Gregor  Zarzycki,  Übungsschullebrer  an  der  Lebrerbildungsanstalt, 

18)  Michael  Dewosser,  Übungsschullebrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt,  und 

19)  Johann  Helfer,  Übungsschullebrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt; 

B&mtliche  in  Stanislau. 


Stück  XYL  PenonaliiMhrichten.  245 

IX.   Für  die  Prüfangskommissioii  für  allgemeine  Volksschulen  mit  polnischer  und 
ruthenischer  Unterrichtssprache  in  Tarnopol: 

Bnm  Direktor 
den  Direktor  der  Lehrerbildnogsanstalt  in  Tarnopol  Emil  Michatowski; 

SU  dessen  Stellvertretern 

den    Direktor   des   Staats-GymnasinniB   mit   polnischer  ünterrichtsBpracbe   in    Tarnopol, 
Schalrat  Moritz  MaciSEewski  und 

den  Direktor  der  Staats-Realschule  daselbst  Michael  Rembacz; 

KU.  Mitgliedern 

1)  Yinzenz  Knbik,  Professor  am  Staats- Gymnasium  mit  polnischer  Unterrichtssprache, 

2)  Chiel  Orlinski,   Lehrer  am  Staats-Gymnasium  mit  polnischer  Unterrichtssprache, 

3)  Franz  Vogel,  Professor  am  Staats-Gymnasinm  mit  polnischer  Unterrichtssprache, 

4)  Samuel  Heller,  Professor  an  der  Staats-Realschnle, 

5)  Witold  Schreiber,  Professor  an  der  Staats-Realschule, 

6)  Johann  Zamorski,  Professor  an  der  Staats-Realschule, 

7)  Stanislaus  Srokowski,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

8)  Bronislaus  Chmnrowicz,  Bezirksschulinspektor  für  den  Schulbezirk  Tarnopol, 

9)  Kasimir  Futyma,  Direktor  der  Mädchen-Bürgerschule, 

10)  Johann  Brzezina,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

11)  Franz  Jaworczykowski,  übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

12)  Ladislaus  Orosz,  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

13)  Josef  Szwajkowski,  übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

14)  Johann  Ruth,  Musiklehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

15)  Johann  Horban,  Supplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

16)  Dr.  Yalerian    Kowenicki,    Dozent    der   Schulhygiene    und    Somatologie    an    der 
Lehrerbildungsanstalt, 

17)  Georg  Geciow,  Direktor  der  Knaben-Bürgerschule, 

18)  Ladislaus  Heilmail,  Oberlehrer,  zugeteilt  der  Knaben-Bürgerschule,  und 

19)  Alexandra  Studzinska,  Lehrerin  an  der  M&dchen-Bürgerschule ; 

samtliche  in  Tarnopol. 

X.  Für  die  Prüfungskommission  für  allgemeine  Volksschulen  mit  polnischer  Unter- 
richtssprache in  Tarnöw: 
nun  Direktor 
den  Direktor  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Tarnöw  Hipolit  Parasiewicz; 

BU  dessen  Stellvertretern 
den  Bezirksschulinspektor  fUr  den  Schulbezirk  Tarnöw  Ladislaus  Lech, 
den  Direktor  der  Staats-Realschule  in  Tarnöw  Karl  Trochanowski  und 
den  pensionierten  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt,  Schulrat  Alfred  Rucinski; 

an  Mitgliedern 

1)  Wladimir  Lenkiewicz,  Professor  am  I.  Staats-Gymnasium, 

2)  Anton  Marciokowski,  Professor  am  I.  Staats-Gymnasium, 


246  PenonalnAclirichteii.  Stück  XVL 

3)  StanislauB  Smreczynski,  Professor  am  I.  Staats-Gymnasiam, 

4)  Adolf  Bogncki,  Professor  an  der  Staats-Realschiüe, 

5)  Adolf  Arendt,  Professor  an  der  Staats-Realschule, 

6)  Thaddäus  Czajkowski,  Professor  an  der  Lehrerbildangsanstalt, 

7)  Viktor  Doleian,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

8)  Boleslaus  Sjazarski,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

9)  Johann  RnSKCZynski,  Oberlehrer  an  der  Mftdchen-Bttrgerschule, 

10)  Theodor  Szypula,   Oberlehrer  an  der  Volksschule, 

11)  Franz  Arzt,  ÜbungsschuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

12)  Leo  Lalicki,  ÜbungsschuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

13)  Albert  Ryglowski,  ÜbungsschuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

14)  Franz  Wtodyga,  ÜbungsschuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

15)  Kasimir  Kwicinski,  Supplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

16)  Ladislaus  Stadnicki,  Musiklehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

17)  Stephan  Patocki,  Supplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt,  und 

18)  Josef  Szablowski,  Supplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt; 

sämtliche  in  Tarnöw. 

XI.  Für   die  PrüfongskomiDisBioii  für  allgemeine  Volksschulen  mit  polnischer  und 
ruthenischer  Unterrichtssprache  in  Zaleszczyki: 

ram  Direktor 
den  k.  k.  Landesschulinspektor  Boleslaus  Baranowski; 

in  dessen  Stellvertreter 
den  Bezirk sscholinspektor  für  den  Schulbezirk  Zaleszczyki  Stanislaus  Juzwa; 

EU  Mitglledem 

1)  Eornel  Czerwinski,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

2)  Josef  Marczynski,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

3)  P.  Josef  Rakowski,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

4)  Er  asm  US  Starzynski,  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

5)  Ladislaus  Gürtler,  ÜbungsschuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

6)  Adolf  Bilger,  Supplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

7)  Paul  Bernach,  Supplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt, 

8)  Johanna  Labitzka,  Oberlehrerin  an  der  Mädchen-Volksschule, 

9)  Helene  Dub,  Lehrerin  an  der  Volksschule, 

10)  Ludwig  Taras,  Volksscbullehrer, 

11)  Kasimir  Reiter,  Oberlehrer  an  der  Knaben- Volksschule, 

12)  Franz  Konior,  Hilfslehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt,  und 

13)  Dr.  Johann  Solowski,  Dozent  der  Schulhygiene  und  Somatologie; 

sämtliche  in  Zaleszczyki. 


Stück  Xyi.  Penonalnachrichten.  247 


Der  Minister  für  Eulins  und  Unterricht  bat  die  nachbenannten  Lehrkräfte  an 
staatlichen  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildnngsanstalten  in  die  YUL  Rangs- 
klasse  befördert,  nnd  zwar: 

den  Professor  an  der  Lehrerbildangsanstalt  in  Graz  Dr.  Josef  Mnrauer, 

den  Professor  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Graz  Franz  Senoko witsch, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildangsanstalt  in  Klagen fnrt  Johann  Benda, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildangsanstalt  in  Bozen  Wladimir  Pausa, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildangsanstalt  in  £ger  Karl  Ille, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildangsanstalt  in  E  o  m  o  t  a  a,  Bezirksschalinspektor  Wilhelm 
Fischer, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildangsanstalt  in  Mies  Ednard  Hartmanili 

den   Professor    an    der   Lehrerinnenbildungsanstalt    mit    böhmischer  Unterrichtssprache    in 
Prag  Gottfried  Patera, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Sob^slaa  Franz  Rnffer, 

den  Professor   an    der  Lehrerbildangsanstalt   mit   deutscher  Unterrichtssprache   in  Brunn 
Heinrich  Pohl, 

den  Professor  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Brunn 
Raimund  Reidl, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildangsanstalt  in  Freiberg  Ednard  Prosek, 

den  Professor  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Troppau  Karl  Muthsam, 

die  Professoren  an  der  Lehrerbildangsanstalt  in  Lemberg  Dr.  Michael  Kocinba  und 
Josef  Boczar, 

die    Professoren    an    der    Lehrerbildungsanstalt    in    Rzeszöw    Leopold  Wilhelm, 
Bronislaus  Skoczek  und  Konstantin  Bielecki, 

die  Professoren  an  der  Lehrerbildangsanstalt  in  Stanislau  Anton  Rotter  und  Franz 

Skarbowski, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Sokal  Kasimir  Badwanski, 

die  Professoren    an    der  Lehrerbildungsanstalt    in  Tarnöw   Boleslaus   Lazarski    und 
Thaddäus  Czaykowski, 

den  Professor  an  der  Lehrerinnenbilduogsanstalt  in  Lemberg  Dr.  Wladimir  KOCO WSki, 

den  Professor  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Przemyäl   Maximus   Kopko   und 

den  Professor  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Czernowitz  Emil  Richter. 


248  Personalnachrichten.  Stllek  XVL 


Der  Minister  für  Enltas  and  Unterricht  hat  die  BeschltlBBe  der  betreffenden  Professoren^KoIlegisi 

anf  ZnlasBung 

des  k.  und  k.  Regimentaarztes  Dr.  Friedrich   Renter   als   Priyatdosen ten    für 
gerichtliche  Mediein 

an  der  medizinischen  Fakalt&t  der  Universität  in  Wien, 

des    Dr.    Hermann    Swoboda    als    Privatdozenten    fttr    Psychologie    and 
deren  Geschichte  und 

des  Dr.  Stephan  Hock  als  Priyatdozenten  fttr  neuere   deutsche  Literatur- 
geschichte 

an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Wien, 

des  Dr.  Wenzel  Matys  als  Privatdozenten  für  Augenheilkunde 
an  der  medizinischen  Fakultät  der  böhmischen  Universität  in  Prag, 

des  Dr.  Zdenko  Nejedl]^  als  Privatdozenten  fttr  Musikwissenschaft 
an  der  philosophischen  Fakultät  der  böhmischen  Universität  in  Prag,  femer 

auf  Ausdehnung  der  venia  docendi 

des  Privatdozenten  fttr  österreichisches  Staatsrecht  Dr.  Max  Külisch  auf  das  Gebiet 
der  Yerwaltungslehre  und  des  österreichischen  Yerwaltungsrechtes 

an  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  deutschen  Universität  in  Prag 
bestätigt. 


Der  Minister  fttr  Kultus  und  Unterricht  hat 
dem  Oberlehrer   an  der  deutschen  Mädchen -Volksschule  in  der  Eichhomgasse  in  BrOnn 

Wenzel  Smetana 

den  Direktortitel  verliehen, 

den  Direktor  der  Bau-  und  Kunsthandwerkerschule  in  Trient  Dominik  Oss 
in  die  Yll.  Rangsklasse, 

den  Lehrer  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Reichenberg  Adam  Hubl 
in  die  VIII.  Rangsklasse  und 

den  Lehrer  in  der  X.  Rangsklasse  an  der  Staats  -  Grewerbeschule  in  Tri  est  Eduard 
Benussi 

in  die  IX.  Rangsklasse  befördert, 

den  Lehrer  in  der  YIU.  Rangsklasse  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Hohenstadt 
Eduard  Breindl  in  der  gleichen  Eigenschaft  an  die  deutsche  Staats- 
Gewerbeschule  in  Brttnn, 

den  Lehrer  in  der  IX.  Rangsklasse  an  der  deutschen  Staats- Gewerbeschule  in  Brttnn 
Dr.  Leopold  Pfeffer  in  gleicher  Eigenschaft  an  die  Staats-Gewerbeschule 
im  I.  Wiener  Gemeindebezirke  und 

die  Lehrerin  an  der  Fachschule  für  Spitzennäherei  und  a  jour-Arbeiten  in  Gossengrttn 
Emma  Ihm  in  gleicher  Eigenschaft  an  die  Eunststickereischule  in  Wien 
versetzt,  ferner 


Stück  XVI.  Peraonalnachricliten.  —  Eonkars-AusschreibuDgen.  249 


als  Lehrerin  an  der  Fachschule  für  Spitsennäherei  und  a  jonr- 
Arbeiten  in  GossengrUn  die  Absohentin  der  EonststickereiBchnle  in  Wien  Paula 
Kntschera, 

zum  Werkmeister  an  der  Musterwerkstätte  für  KorbflechtereT  und 
Masterweidenplantage  in  Wien  den  Franz  Oplt  aus  Bakov  a.  d.  Iser, 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Cortina 
d'  Ampezzo  den  Aushilfswerkmeister  an  dieser  Anstalt  M a n s u e t  ManaigO, 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Metallindustrie  in  Nixdorf 
den  Gerfttschafts-Schlossergehilfen  Paul  Kftllenberg  und 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Steinbearbeitung  in  Laas 
den  Bildhauer  Eduard  Plangger  bestellt. 


Konkurs-Ausschreibungen. 

An  der  deutschen  Handelsakademie  in  Olmfitz  gelangt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Chemie,  Mathematik  und 
Physik  cur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  Ton  2800  Kronen,  eine  Aktivit&tszulage  von 
600  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  yerbunden,  von  welchen  die 
beiden  ersten  je  500  Kronen,  die  drei  letzten  je  600  Kronen  betragen. 

Die  Anstellung  erfolgt  für  die  ersten  drei  Jahre  provisorisch,  doch  kann  das  Kuratorium, 
falls  sich  der  Bewerber  bereits  auf  pftdagogischem  oder  wissenschaftlichem  Gebiete  bewährt  hat, 
Begünstigungen  in  dieser  Richtung,  wie  auch  hinsichtlich  der  Anrechnung  von  Dienstjahren 
einräumen.  Die  definitiv  angestellten  Lehrer  (Professoren)  sind  nach  Maßgabe  der  für  die 
Pensionsbehandlung  der  staatlichen  Mittelschullehrer  geltenden  Bestimmungen  pensionsfthig ;  die 
Ruhegehalte  werden  in  den  ordentlichen  Voranschlag  eingestellt,  dessen  nicht  bedecktes  Erfordernis 
von  der  Handels-  und  Gewerbekammer  und  der  Stadtgemeinde  Olmtttz  zu  gleichen  Teilen 
aufgebracht  wird. 

Die  Bewerber   müssen  die  Lehrbefähigung  für  das  Lehramt  an  Mittelschulen  besitzen. 

Die  bezüglichen  mit  dem  cnrriculum  vitae,  den  Alters-  und  Studiennachweisen,  dem 
Prüfungs-  und  Sitten  Zeugnisse  belegten,  an  das  Kuratorium  der  deutschen  Handelsakademie  in 
Olmfltz  gerichteten  Gesuche  sind  bis  10.  September  d.  J.  bei  der  Direktion  der 
genannten  Anstalt  einzubringen. 

Am  Sophien-Gymnasinm  in  Wien  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906 
eine  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September 
1898,  R.-G.-B].  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

unter  sonst  gleichen  Umständen  werden  jene  Bewerber  bevorzugt,  welche  in  der  Lage 
sind,  den  Unterricht  in  der  französischen  Sprache  zu  erteilen. 

Die  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu  richtenden  Gesuche  sind  auf 
dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate 
für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  die  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  erwähnten 
Gesetzes  Anspruch  erheben,  haben  dies  in  dem  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingereichte  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 


250  Eonlnirs-Atisschreibungen.  Stllck  XVL 


An  den  niederSsterreichiscben  Landes-Mittelschnlen,  beziehungsweise  Lehi^r 

sei&inarieil,  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres   1905^1906  zur  Besetzung: 

Eine  Lehrstelle  für  Deutsch  am  niederosterreichischen  Lande/S-Lehrer- 
seminare  in  St.  Polten. 

Zwei  Snpplentenstellen  für  klassische  Philologie  an  den  nieder 
Österreichischen  Landes-Real-  nnd  Obergymnasien  in  Hörn  nnd  Stockeran.  Mit  die» 

Snpplentenstellen    ist   der   Präfektendienst    an    den    betreffenden   Eonvikten    verbunden,     f&r   de^ 
nebst  einer  Remuneration  die  freie  Station  gewährt  wird. 

Eine  Snpplentenstelle  für  klassische  Philologie  am  niederosterreichiscben 
Landes-Lehrerseminare  in  St.  Polten. 

Die  Professoren  der  niederösterreichischen  Landes-Mittelschulen  stehen  in  der  IX.. 
beziehungsweise  VIII.  und  VII.  Rangsklasse  der  niederösterreichischen  Landesbeamten  mit  eineiL 
Grundgehalte  von  3000  Kronen  in  der  IX.,  3200  Kronen  in  der  VIII.  und  3400  Kronen  :z 
der  Vn.  Rangsklasse. 

Der  Anspruch  auf  Quinqnennalzulagen  ist  derselbe  wie  im  Staatsdienste. 

Das  Quartiergeld,  welches  je  um  eine  Gehaltsstufe  höher  ist  als  bei  der  entsprechender. 
Kategorie  der  Staatsbeamten,  ist  in  die  Pension  einrechenbar. 

Den  Supplenten  an  den  niederösterreichischen  Landes-Mittelschulen  wird  nach  erl&Dtrter 
Lehrbefähigung  eine  Jahresremuneration  von  2000  Kronen,  vor  erlangter  Lehrbef&higung  ein^ 
Jahresremuneration  von  1800  Kronen  gewährt. 

Die  Bewerber  um  Snpplentenstellen  haben  in  ihrem  Gesuche  ausdrücklich  anzugeben,  c\ 
sie  sich  nur  um  eine  bestimmte  Stelle  bewerben  oder  bereit  sind,  auch  eine  andere  SteUe  ir 
niederösterreichischen  Landesdienste  anzunehmen  und  ob  sie  bereit  sind,  den  Präfektendienst  c< 
übernehmen. 

Die  entsprechend  qualifizierten  Bewerber  haben  ihre  gehörig  belegten  Gesuche,  eventu« 
im  Dienstwege,  bis  31.  August  d.  J.  beim  niederosterreichischen  Laodef 
ausschusse  in  Wien,  I.,  Herrengasse  Nr.   13,  einzureichen. 


Am  k.  k.  Stifts-Gymnasinm  zn  St.  Panl  in  Kärnten  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahr^.- 
1905/1906  eine  volle  Supplentur  für  klassische  Philologie  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  wollen  ihre  belegten  Gesuche  bis  31.  August  d.  J.  an  die 
Gymnasialdirektion  einsenden. 

Bezüge  wie  an  Staats-Gymnasien. 

Am  Staats  -  Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Pola  gelaugt  mir 

Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Supplentur  für  italienische  Sprache  zur 
Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  wollen  ihre  belegten  Gesuche  bis  31.  August  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Istrien  in  Triest  einbringen. 

In  Ermanglung  geprüfter  Bewerber  kann  auch  ein  ungeprüfter  die  Stelle  erhalten. 

Am  Staats-Oymnasium  in  Innsbruck  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1 905/1 90r> 
eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach,  dentschc* 
Sprache  als  Nebenfach  mit  den  systemmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  nnd  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  21.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate für  Tirol  in  Innsbruck  einzubringen. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  von  Dienstjahren  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetzes  voir 
19.   September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.   173,  sind  im   Gesuche  anzufahren. 


Stttek  XVI.  Konkon-Aasschreibiiiigdii.  ^51 


Am  Kaiser  Franz  Josef-Kommunal-Gymnasiniii  mit  deutscher  Unterrichtssprache 

in  MShrisch-Ostran,  welches  hinsichtlich  der  Dienstbehandlung  des  Lehrpersonales  mit  anderen 
Öffentlichen  Mittelschalen  im  Sinne  des  §  15  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898  im 
Verhältnisse  der  Reziprozit&t  steht,  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine 
wirkliehe  Lehrstelle  für  klassische  Philologie  als  Hauptfach  und  Deutsch  als 
Nebenfach  zur  Besetzung. 

Die  gleichzeitige  Lehrbefilhigung  für  Philosophie  als  Hauptfach  bedingt  imter  sonst 
gleichen  Verhältnissen  einen  Vorzug. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  für  Staats-Mittelschulen  normierten  Bezüge   und   außerdem  eine 
durch  den  Gemeindeausschuß  alljährlich  zu  bewilligende  Ortszulage  von  300  Kronen  verbunden. 
Die    ordnungsmäßig    instruierten    Gesuche    sind     im    vorgeschriebenen    Dienstwege    b  i  s 
31.   August  d.  J.  beim  Stadtvorstande  in  Mährisch-Ostrau  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  Anspruch  erheben,  haben  dies  im 
Gesuche  selbst  anzuführen. 

Im  Bedarfsfalle  kann  die  Stelle  auch  an  unvollständig  geprüfte  oder  ungeprüfte  Bewerber 
als  Supplenten  verliehen  werden.  In  diesem  Falle  wird  jede  wöchentliche  Unterrichtsstunde 
aus  einem  Sprachfach  mit  120  EJronen,  aus  einem  anderen  wissenschaftlichen  Fach  mit 
100  Kronen  jährlich  honoriert  und  überdies  eine  Ortszulage  von  400  Kronen  gewährt. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  dentscber  Unterrichtssprache  in  HShrisch-Wei£- 
kirchen  kommen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  Supplentenstellen  für 
Mathematik  und  Physik,  eventuell  eine  für  Naturgeschichte  als  Hauptfach  und 
Mathematik  und  Physik  als  Nebenfächer  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stellen  wollen  ihre  mit  den  nötigen  Belegen  versehenen  Gesuche  bis 
20.  August  d.  J.  an  die  Direktion  der  Anstalt  einsenden. 

An  der  mit  dem  öffentlichkeitsrechte  aasgestatteten  Vereins-Kealschnle  in  Wien 

(XIII.,  Diesterweggasse  23)  sind  im  Schuljahre  1 905/1 906  einige  Unterrichtsstunden 
für  französische  Sprache  zu  vergeben. 

Jene  geprüften  Herren,  welche  darauf  reflektieren,  werden  gebeten,  ihre  Anträge  bis 
1.  September  d.  J.  der  Direktion  bekanntzugeben. 

An  der  Staats  -  Oberrealschnlc  in  Klagenfnrt  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres 
1905/1906  je  eine  Supplentenstelle  für  Geographie  und  Geschichte  mit 
subsidiarischer  Verwendung  für  Deutsch  und  für  Freihandzeichnen  zur 
Besetzung. 

Bewerber  (auch  ungeprüfte)  wollen  ihre  mit  den  entsprechenden  Beilagen  versehenen  Gesuche 
um  eine  dieser  Stellen  bis  31.  August  d.  J.  an  die  Direktion  einsenden. 

An  der  Kommnnal-Oberrealschnle  in  Eger,  die  mit  1.  Jänner  1906  in  staatliche 
Verwaltung  übernommen  wird,  gelangen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  zwei 
wirkliche  Lehrstellen  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Französisch, 

2.  eine  Lehrstelle  für  Deutsch  und  Englisch, 

Bewerber,  welche  Anspruch  auf  Anrechnung  ihrer  Snpplenten-Dienstzeit  erheben,  haben 
dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Mangels  geprüfter  Bewerber  werden  auch  ungeprüfte  (mit  den  Bezügen  eines  provisorischen 
Lehrers)  berücksichtigt. 

Bewerber  um  diese  Stellen  haben  ihre  an  den  Stadtrat  von  Eger  gerichteten  und  gehörig 
instruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis31.  August  d.  J.  bei  der  Direktion 
der  Anstalt  einzubringen. 

2* 


i 


252  KonkiirB-AaBBchreibiingeii.  Stück  XVL 

An  der  Staats-Oberrealschllle  in  Innsbruck  kommt  mitBegmn  des  Schuljahres  1905/1  *4U 
eine   volle  Snpplentnr   für   deutsche    und   italienische  Sprache,    eFentneD   f 'i  r 
deutsche  und  französische  oder  für  italienische  und  französische   Sprach^ 
mit  den  normalm&ßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  (allenfalls  auch  ungeprüfte)  wollen  ihre  mit  den  nötigen  Belege 
versehenen  Gesuche  bis  Ende  August  d.  J.  an  die  Direktion  der  genannre. 
Anstalt  einsenden. 

An  der  k.  und  k.  Marine-Ünterrealschnle  in  Pola  gelangt  eine  Lehrstelle  fdr 
Deutsch  und  Französisch,  eventuell  Deutsch  und  Englisch  als  HauptfiHcher  «er 
sofortigen  Besetzung. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Mit  dieser  Lehrstelle  ist  ein  Gehalt  von  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von  500  Kronen, 
derzeit  eine  Quartiersentsch&digung  von  400  Kronen  jährlich,  ferner  der  Anspruch  auf  fäor 
Quinquennalzulagen,  von  denen  die  beiden  ersten  mit  400,  die  drei  letzten  mit  600  Krooes 
bemessen  sind  und  im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  der  Anspruch  auf  Pensionienmr 
nach  den  hiefÜr  giltigen  gesetzlichen  Normen  verbunden.  Bei  der  definitiven  Anstellung  geb&hrr 
überdies  ein  Equipiernngsbeitrag  von  160  Kronen. 

Das  Lehrpersonale  der  k.  und  k.  Marine-Ünterrealschule  gehört  zum  Status  der  Marine- 
beamten für  das  Lehrfach ;  die  Professoren  bekleiden  die  IX.  Rangsklasse  und  können  auf  Grusd 
einer  in  jeder  Richtung  befriedigenden  Dienstleistung  nach  Erlangung  der  zweiten  Altefszulage 
in  die  YIU.,  nach  Erlangung  der  vierten  Alterszulage  in  die  YII.  Rangsklasse  befördert  wecdea. 

Bewerber,  welche  an  einer  öffentlicben  Mittelschule  in  definitiver  Anstellung  sich  befindee. 
werden  mit  allen  erworbenen  Ansprüchen  übernommen.  Nicht  definitiv  angestellte  Beweitcr 
oder  solche,  welche  das  Probejahr  noch  nicht  abgelegt  haben,  können  nach  einer  eiiy ihrige 
Probedienstzeit,  beziehungsweise  nach  Erfüllung  der  vorgenannten  Bedingung  definitiv  emajiff 
werden.  Die  in  diesem  Pl'ovisorium  zugebrachte  Dienstzeit  wird  jedoch  nach  der  definitiTtt 
Ernennung  sowohl  für  die  Bemessung  der  Quinquennalzulagen,  als  auch  bei  der  seinerzeittgefi 
Pensionierung  in  die  Dienstzeit  eingerechnet. 

Die  Bewerber  haben  ihre  an  das  k.  und  k.  Reichs-Kriegs-Ministerium  „Marine-SektioB* 
in  Wien  gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  beim  k.  nnd  k.  HafeD- 
Admiralate  in  Pola  einzubringen  und  den  Gesuchen,  die  das  Alter  (nicht  überschritten« 
40.  Lebensjahr),  die  österreichische,  beziehungsweise  ungarische  Staatsbürgerschaft,  das  tadeUos« 
Vorleben,  die  Studien,  die  Lehrbefähigung  und  eventuell  die  ihre  bisherige  Lehrtätigkeit  uhI 
Verwendung  ausweisenden  Dokumente,  sowie  ein  von  einem  Militärarzte  ausgestelltes  Zeagni» 
über  ihren  Gesundheitszustand  beizuschließen. 

Die  Kosten  der  Übersiedlung  vom  gegenwärtigen  Wohnorte  nach  Pola  trägt  das  Marine-Ärar 
nach  dem  für  Marinebeamte  der  IX.  Rangsklasse  festgesetzten  Ausmaße.  Dem  Betreffendeo 
wird  zu  diesem  Zwecke  eine  Marschroute  ausgestellt  und  ein  entsprechender  Reisevorsdiud 
gegen  nachträgliche  Verrechnung  gewährt. 

Eventuelle  Auskünfte  können  von  der  Präsidial-Kauzlei  des  k.  nnd  k.  Reichs-Kriegi- 
Ministeriums  „Marine- Sektion*^  in  Wien  direkte  eingeholt  werden. 

An  der  Übungsschule  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  kroatischer  oder 

serbischer  Unterrichtssprache  in  BorgO-Erizzo  kommt  eine  definitive  Übungssc hül- 
le hr  er  stelle,  mit  welcher  die  gesetzmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  zur  Besetzung. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  zugebrachten  Dienstzeit  sind 
im  Kompetenzgesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen.  Nachträglich  erhobene  Ansprüche  werden 
nicht  berücksichtigt. 

Die  mit  den  Dienstesdokumenten  und  der  Diensttabelle  versehenen  Kompetenxgesuche  sind 
im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  binnen  vier  Wochen  nach  der  ersten  Veröffent- 
lichung dieser  Kundmachung  im  Amtsblatte  beim  k.  k.  Landesschulrat«» 
für  Dalmatien  in  Zara  einzubringen. 


Stück  XVI.  Konkurt-AaBBchreibnngen.  253 


An  der  k.  k.  Lehrerbildnngsanstalt  mit  deutscher  ünterrichtsspraGhe  in  Brftnn 
gelangt  eine  definitive  Lehrstelle  für  katholische  Religion  zur  Besetzung. 

Bewerber  nm  diese  Stelle,  mit  welcher  die  gesetzlich  normierten  Bezüge  yerbunden  sind, 
haben  ihre  vorschriftsmäßig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
gerichteten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  25.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schnlrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

Später  einlangende  oder  nicht  gehörig  instruierte  Gesuche  können  nicht  berücksichtigt  werden. 

Jene  Bewerber,  welche  mit  der  vollständigen  Lehrbeiähignng  für  Mittelschulen  ausgestattet 
sind  und  eine  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  ansprechen,  dann  jene  Bewerber,  welche 
aaf  eine  Anrechnung  ihrer  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  an  staatlichen  Übnngsschulen 
zugebrachten  Dienstzeit  zum  Zwecke  der  Bemessung  von  Quinquennalzulagen  Anspruch  erheben, 
haben  dies  in  ihren  Gesuchen  detailliert  anzuführen.  Später  erhobene  diesbezügliche  Ansprüche 
können  nicht  mehr  berücksichtigt  werden. 

An  der  k.  k.  Lebrerbilduiigsaiistalt  mit  bShmischer  Unterrichtssprache  in 
Polnisch-Ostrau  gelangt  mit  dem  Beginne  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Hauptlehrer- 
stelle für  Naturgeschichte,  Mathematik  und  Physik  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   174,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  24.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schnlrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Diejenigen  Bewerber,  die  einen  Anspruch  auf  Anrechnung  von  Diensfjahren  für  die  Bemessung 
der  Quinquennalzulagen  im  Sinne  des  §  14  des  bezogenen  Gesetzes  erheben,  haben  das 
bezügliche  Ansuchen  im  Kompetenzgesuche  zu  steUen. 

Auf  verspätet  emgelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Bücksicht  genommen  werden. 

An  der  städtischen  zweiklassigen  Handelsschule  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache in  Hotic  gelangt  mit  15.  September  d.  J.  eine  wirkliche  Lehrstelle  für 
Deutsch,  deutsche  Korrespondenz  und  Böhmisch  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  für  Staats-Mittelschullehrer  bestimmten  Bezüge  und  Ansprüche 
verbunden  (Reichsgesetz  vom  19.  September  1898,  Z.  173,  R.-G.-Bl.).  Bezüglich  der  Dienstzeit 
sowie  der  Pensionierung  gelten  analog  die  für  Staats-Mittelschullehrer  giltigen  gesetzlichen  Normen. 

Die  Lehrverpflichtung  beträgt  20  Stunden  wöchentlich. 

In  £rmanglung  approbierter  Bewerber  wird  diese  Lehrstelle  auch  an  im  Prüfungsstadium 
befindliche  Supplenten  mit  einem  Jahresgehalte  von  2000  Kronen  bei  20stündiger  Lehrverpflichtung 
provisorisch  verliehen.  Mehrleistungen  werden  nach  den  für  Staats-Mittelschullehrer  geltenden 
Normen  remuneriert. 

Da  auf  eine  gründliche  praktische  Kenntnis  der  deutschen  Sprache 
besonderes  Gewicht  gelegt  wird,  können  sich  um  diese  Stelle  auch  solche  Lehrkiilfte  böhmischer 
Nationalität  bewerben,  die  aus  der  I.  Fachgruppe  für  deutsche  Bürgerschulen  geprüft  sind. 

Die  an  das  Kuratorium  der  städtischen  Handelsschule  in  Hofic  gerichteten 
Gesuche  sind  bis  31.  August  d.  J.  bei  der  Direktion  der  genannten  Anstalt 
einzubringen. 

An  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschnle  in  Pardnbitz  gelangt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906,  am  1.  Oktober  d.  J.,  eine  Assistentenstelle  für  die  Baufächer 
mit  jährlicher  Remuneration  von  1200  Kronen  zur  Besetzung. 

Die  gestempelten  Bewerbungsgesuche  sind  an  die  k.  k.  Statthalterei  in  Böhmen  zu 
stilisieren,  mit  den  nötigen  Dokumenten,  daß  die  Gesuchsteller  das  Ingenieurbaufach  oder  die 
Architektur  an  der  technischen  Hochschule  absolviert  haben,  beziehungsweise  daß  sie  in  Praxis 
Bcbon  tätig  waren,  mit  einem  curriculum  vitae,  sowie  mit  einem  von  der  Heimatsgemeinde 
ausgestellten  und  von  der  politischen  Behörde  bestätigten  Wohlverhaltungszeugnisse,  in  welchem 
der  Zweck  der  Ausstellung  angeführt  ist,  zu  belegen  und  bis  15.  September  d.  J.  bei 
der  Direktion  der  Anstalt  einzubringen. 


254  Konkars-Ansschreibimgen.  StQckr    XTL 

An   der   k.  k.  tecbniscben  Hochsclmle   in    Brfinn    kommt   mit   Beginn    des     Stodifs- 

jahres   1905/1906  eine  Assistentenstelle    bei  der  Lehrkanzel  für  Miner&logir 
und  Geologie  zor  Besetzung. 

Diese  Stelle  ist  mit  einer  Jahresremuneration  von  1400  Kronen  verbunden  und  erfolg  d;r 
Ernennung  auf  zwei  Jahre,  kann  aber  auf  weitere  zwei  Jahre  verlängert  werden.  In  bertlcksichti|nxxier«- 
wOrdigen  Fällen  kann  eine  nochmalige  Verlängerung  der  Verwendung  auf  weitere  zwei  JFabr>f 
platzgreifen. 

Die  dokumentierten,  mit  einer  Kronen- Stempelmarke  zu  versehenden  Gesuche  siod  ai^ 
das  Professoren-Kollegium  der  technischen  Hochschule  in  Bränn  (Elisabethplatz  2)  zu  ricfateo 
und  sind  unter  Anschluß  eines  curriculum  vitae,  dem  ü.  StaatsprOfungszeugnisse  einer  technischen 
Hochschule  oder  dem  Doktordiplome  der  philosophischen  Fakultät  einer  Universität  oder  d«>ni 
Lehramtszeugnisse  für  österreichische  Mittelschulen  sowie  den  sonstigen  Belegen  nnd  einezo 
Leumundszeugnisse  bis  15.  September  d.  J.  bei  dem  Rektorate  der  techniscben 
Hochschule  in  Brfinn  einzubringen. 

Hiebei  wird  bemerkt,  daß  zufolge  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1896,  B.-G.-BL 
Nr.  5  ex  1897,  den  Assistenten  der  technischen  Hochschulen,  sofeme  sie  die  österreichische 
Staatsbürgerschaft  besitzen  und  allen  geforderten  Qualifikat|onsbedingungen,  wozu  insbesonders 
die  mit  Erfolg  abgelegte  H.  Staatsprtlfnng  gehört,  entsprechen,  der  Charakter  von  Staatsbeamteia 
zukommt. 

Am  Staats-Gymnasinin  in  Br&X  gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine 
vollgiltige  Supplentur  für  Geographie  und  Geschichte  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  der  Bezug  der  im  §  9  des  Gesetzes  vom  19.  September  189S. 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bemuneration  verbunden. 

Hierauf  werden  geprüfte  oder  wenigstens  im  Stadium  der  Vorbereitung  auf  die  Lehramts- 
prüfung befindliche  Kandidaten  der  bezeichneten  Fachgruppe  mit  dem  Beifügen  aufmerksam 
gemacht,  daß  die  entsprechend  belegten  Gesuche  bis  1.  September  d.  J.  bei  der 
Direktion  der  genannten  Anstalt  einzubringen  sind. 

An   der  Landes -Realschule  mit  böhmischer   Unterrichtssprache  in   fiewitsch 

gelangt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für 
Mathematik  und  darstellende  Geometrie  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Diensljahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  28.  August  d.  J.  beim  k.  k.  Lande 8- 
schulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen. 

An  der  deutschen  Staats- Volksschule  fnr  Knaben  am  Leipzigerplatze  in  Triest 

ist  mit  2.  Oktober  d.  J.  eine  Lehrstelle  mit  dem  Range  und  den  Bezügen  eines 
Übungsschullehrers  zu  besetzen. 

Jene  Bewerber  haben  den  Vorzug,  welche  außer  der  Lehrbefähigung  für  Volksschulen 
mit  deutscher  Unterrichtssprache  auch  die  Befähigung  für  die  slovenische  Sprache  als 
ünterrichtsgegen stand  ausweisen. 

Dieselben  übernehmen  jedoch  im  Falle  der  Ernennung  die  Verpflichtung,  den  slovenischen 
Sprachunterricht  innerhalb  des  vorgeschriebenen  wöchentlichen  Lehrstundenausmaßes  zu  erteilen. 

Ob  und  in  welchem  Ausmaße  die  von  den  Bewerbern  an  öffentlichen  Volksschulen  zuge- 
brachte Dienstzeit  zum  Zwecke  der  Bemessung  von  Quinquennalzulagen  einzurechnen  sei,  wird 
im  Sinne  des  §  14  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  bei  der  Ernennung 
entschieden  werden. 

Die  betreffenden  Gesuche  sind,  vorschriftsmäßig  instruiert,  im  vorgeschriebenen  Dienstwege 
bis  26.  August  d.  J.  bei  der  k.  k.  küstenländischen  Statthalterei  einzubrins«'». 


St&ck  XVI.  255 


K.  K.  Schulbttchor-Yerlag. 

Die  nachstehenden  Artikel  sind  im  Wege  des  k.  k.  Schulbflcher-Yerlages  in  Wien 
(I.,  Schwaraenbergstraße  5),  gegen  eine  Verschleißproyision  ron  20^0  zn  beziehen: 

A.  Lehrbücher  fOr  Handels-  trnd  nautische  Schulen. 

ßudinich  Melchiades,    Cenni    di  storia  universale  con  riflesso    alla  storia   del  commercio  e 

della  naTigazione.  Preis,  gebunden  1  K  60  h. 
Gelcich  Eugenlo,  Corso  di  Astronomia  nautica  ad  nso  delle  scuole  nautiche.  Preis,  gebunden  3  K. 
Rotb  An  gast,  Trattato  di  Nautica  terrestre,  mit  8  Tafeln    und  90  dem  Texte  beigedruckten 

Figuren.  Preis,  broschiert  3  K  80  h,  gebunden  4  E. 

B.  Lehrbücher  fEir  gewerbliche  Schulen. 

Mftck  £.,  Leitfaden  des  statistisch -geographischen  Unterrichtes  an  den  österreichischen  Werk- 
meisterschulen und  an  verwandten  Lehranstalten.  Preis,  gebunden  90  h. 

Kin£6r  Heinrich,  Lehrtext  fOr  Mechanik.  Zum  Gebrauche  der  Fachschulen  ffSar  Weberei,  mit 
57  in  den  Text  gedruckten  Original-Figuren.  Preis,  broschiert  1  K. 

Fiedler  Rudolf  und  Kollmann  Franz  Seraph.,  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung 
und  Wechselknnde  etc.  für  die  bautechnischen  Abteilungen  der  StaatB  -  Gewerbeschulen. 
Preis,  gebunden  1  K  80  h. 

Kollmann  Franz  Seraph.,  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung  und  Kalkulation  etc.  für  die 
mechanisch-technischen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.   Preis,  gebunden  1  E  80  h. 

—  —  Übungsbl&tter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  fOr  die  mechanisch- 
technischen Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.  Preis  2  E  40  h. 

—  —  Übungsblätter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  von  Fiedler  und 
Kollmann  für  die  bautechnischen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.  Preis  2  E. 

BareS  Frant.,  XJ2ebn4  kniha  zem^isnÄ,  pro  vieobecnd  §koIy  i'emeslnickä.  Preis,  gebunden  70  h. 
iLehorOTSk]^  V.,  Poöt&fstvi  ümostensk^.  Uöebn&  kniha  2äkAm  pokradovacfch  gkol  prAmyslov^ch, 

jako2  i  pomilcka  Mvnostnikfim  samostatn^m.  Preis,  gebunden  70  h. 
Doleji  E  ar  e  1,  äivnostensk^  pfsemnictvf .  üdebn&  kniha  Hkdm  prAmyslov^ch  ikol  pokra^yacich, 

f emeslnick^ch ,    odbom;fch    a    mistrovsk^ch  jakoi   i   pomficka    iliTnostnfkAm    samostatn^. 

Preis,  gebunden  80  h. 

—  —  2ivnostensk^  üdetnictvl  se  stru^nou  naukon  o  smdnk&ch ;  udebnice  f ikfim  prAmyslov^ch 
Ikol  pokradovacfch  a  mistroTsk^ch  jakoi  i  pomilcka  iiTnostnlkftm  samostatn;^.  Preis, 
gebunden  80  h. 

Pnntek  Anton,   SloTensko-nemika   slovnica   z  berilom  za  obrtne  Sole.  Preis,  gebunden  70  h. 

G.  Lehrbacher  für  Mittelschulen. 

Ritscbel  A  u  g  u  s  t  i  n  und  Rypl,  D  r.  M  att  h..  Methodisches  Elementarbuch  der  böhmischen  Sprache 
für  die  unteren  Elassen  der  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache.  Preis,  broschiert  2  E. 

LendovSek  Josef,  Slovenisches  Elementarbuch  für  Mittelschulen  und  Lehrerbildungsanstalten. 
Preis,  gebunden  1  K  60  h. 

Hruby  Timothej,  Vybor  z  literaturj  feckä  a  Hmsk^  pro  tesk^  realky.  Preis,  broschiert  1  K  60  h, 
gebunden  2  K. 

Katoliöki  katekizam  s  kratkom  po?jestnicom  ^'erozakona.  Preis,  gebunden  90  h. 

Grkinid  Chrys.,  Kparaa  RacTasa  o  Borocjiyxceiby  UpaBocAaBRe  I^pRse.  Preis,  broschiert  1  K. 

MikloSiiS  Fr.  Dr.,  SloTensko  berilo  za  peti  gimnaz^alni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slovensko  berilo  za  sesti  gimnaz\jalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slorensko  berilo  za  sedmi  gimnazgalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

Sket,  Dr.  Jakob,  Slovenska  slovstrena  öitanka  za  sedmi  in  osmi  razred  sred^jih  §ol.  Preis, 
gebunden  3  K. 

—  —       StarosloTenska  ditaxika  za  TÜje  razrede  sredi]\|ih  iol.  Preis,  broschiert  3  K. 

-^r- ^T^XS' --v— 


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256  Stack  XVL      l 

Im  k.  k.  Schulbücher-Verlage,  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  5,  ist  ein  \ 

Lehrbnch  der  Gesetzknnde  für  gewerbliche  Unterrichtsanstalten 

von  Dr.  Rudolf  Schindler  \ 

erschienen,    in   welchem    sowohl   die   für  jeden   Gewerbetreibenden   notwendig^sten     | 
verwaltnngsreehtlichen    Grundbegriffe     als     auch    besondere    GewerbeTorschriften 
enthalten  sind. 

Dieses  Buch  eignet  sich  daher  nicht  bloß  als  Lehrbuch  fOr  Schulen,   sondeni 
empfiehlt  sich  den  Gewerbetreibenden  auch  als  Nachschlagebuch  zu  ihrer  Information. 

Der  Ladenpreis  eines  gebundenen  Exemplares  beträgt  1  E. 
Jede  Buchhandlung  vermittelt  den  Bezug. 


Im  Verlage  der  Manz'sehen  k.n.k.Hof-yerlags-  und  UnlTersltats-Buehhandlunfir. 
Wien,  L,  Eohlmarkt  Nr.  20^  ist  erschienen: 

Die 

Osterreichischen  Universitätsgesetze. 

Sammlung 

der    fCLr    die    österreichisohen   Universitäten    gültigen   G^esetaet  Verordnungen, 
Erlasset  Studien-  und  Prüfungsordnungen  u.  s.  w. 

Im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  mit  Benützung  der 
amtlichen  Akten  herausgegeben  von 

Dr.  Leo  Ritter  Beck  von  Mannagetta 

und 

Dr.  Karl  von  Kelle, 

k.  k.  Ministerialräte  im  Ministeriuin  für  Koitus  und  Unterricht. 

Komplett  in  ungefähr   12  Lieferungen  zu  5  Bogen. 
Jede  Lieferung  kostet  1  K  50  h. 

Zu  beziehen  durch  alle  Buchhandlungen. 


I 


Verlag  des  k.  k.  Mimsterinms  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 


257 
Jahrgang  190&.  Stflek  XTU. 

Beilage  zum  Yerordnungsblatte 

ftlr  den 

Dienstbereich  des  Ministeriiims  f  ttr  Kultus  und  Unterricht 


Personalnachrlchten. 

Seine  k.  und  k.  ApostoliBche  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  EntschließaDg  vom  1 6.  Angast  d.  J. 
dem  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Linz  Eduard  Sambaber  aus  Anlaß  der  yon 
ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  dauernden  Bnhestand  das  Ritterkreuz  des  Franz 
Joseph-Ordens  a.  g.  zu  yerleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  M^est&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  14.  Mai  d.  J. 
ans  Anlaß  der  ökonomisch-administrativen  Trennung  der  Eonsularakademie  von  der  Theresianischen 
Akademie  a.  g.  zu  verleihen  geruht: 

dem  Oberrechnungsrate  der  letzteren  Anstalt  Moritz  Walter  das  Ritterkreuz  des 
Franz  Joseph-Ordens,  dem  Hausökonomen  Franz  Rotbmayer,  dem  Rechnungsrevidenten 
Guido  Malboban  und  dem  Hausarzte  Dr.  Andreas  Eempf,  sämtliche  in  Verwendung  bei 
der  Theresianischen  Akademie,  das  goldene  Verdienstkreuz  mit  der  Krone  und  dem 
Schwimmlehrer  der  gedachten  Anstalt  Franz  Vogl  das  goldene  Verdienstkreuz. 

Gleichzeitig  haben  Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  huldreichst  zu  gestatten  geruht, 
daß  dem  Chefärzte  der  Theresianischen  Akademie  Dr.  Josef  Heim  der  Ausdruck  der 
Allerhöchsten  Anerkennung  für  seine  der  Konsularakademie  geleisteten  vielj&hrigen 
hingebungsvollen  und  vorzüglichen  Dienste  bekanntgegeben  werde. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  August  d.  J. 
dem  Pfarrverweser  in  Marl  in  g,  Benediktiner-Ordenspriester  Anselm  Pattis  das  goldene 
Verdienstkreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  13.  August  d.  J. 
dem  Oberpedell  der  Universität  in  Graz  Josef  Ellmeyer  das  silberne  Verdienstkreuz 
mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  August  d.  J. 
dem  Friedhofverwalter  Georg  Sorger  in  Suczawa  das  silberne  Verdienstkreuz 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miy'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  August  d.  J. 
dem  Direktor  des  Staats- Gymnasiums  im  XIX.  Wiener  Gemeindebezirke  Karl  Wokscb,  dem 
Direktor  des  Erzherzog  Rainer-Gymnasiums  in  Wien  Leopold  Eysert  und  dem  Direktor 
der  Staats-Realschule  im  HL  Wiener  Gemeindebezirke,  Schulrate  Moritz  GlSser  den  Titel 
eines  Regierungsrates,  ferner  dem  Professor  am  Franz  Joseph-Gymnasium  in  Wien 
Dr.  Heinrich  Stephan  Sedlmayer,  dem  Professor  am  Staats-Gymnasinm  im  XVIL  Wiener 
Gemeindebezirke  Heinrich  Betzwar  und  dem  Professor  an  der  Staats-Realschnle  im  XV.  Wiener 
Gemeindebezirke  Franz  Oaßner  den  Titel  eines  Schulrates,  sämtlichen  mit  Nachsicht 
der  Taxe,  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


258  Penonalnachrichten.  Stttck  XVII. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Majest&t  haben  mit  AUerhöchster  Entschließnng  Fom  1 9.  Angnst  d .  J 
dem  mit  dem  Titel  nnd  Charakter  eines  ordentlichen  üniversitätsprofessors  bekleideten  aiifi^r- 
ordentlichen  Professor  an  der  Wiener  Universität,  Primarärzte  der  Krankenanstalt  «RodoLf- 
Stiftung"  in  Wien  Dr.  Franz  Mra£ek  den  Titel  eines  Hofrates  mit  Nachdcht  drx 
Taxe  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  undk.  Apostolische  Msgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließnng  vom  10.  Augost  d.  J. 
dem  Leiter  der  Handelssektion  an  der  Handels- und  nautischen  Akademie  in  Tri  est,  Professur 
Emanuel  von  Job  anläßlich  der  von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Babestaxi J 
den  Titel  eines  Schulrates  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  August  d«  J. 
dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Earolinentba? 
Johann  Nddoma  anläßlich  der  von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand 
den  Titel  eines  Schulrates  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  Angost  d.  J. 
den  Domherrn  des  Metropolitankapitels  zum  heiligen  Stephan  in  Wien  Dr.  Josef  Seyn'ald 
zum  Domscholaster  bei  eben  diesem  Kapitel  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  August  d.  J. 
den  St.  Markusbenefiziaten  und  fürsterzbischöflichen  Konsistorialexpeditor  in  Salzburg 
Johann  Bucliner  zum  Domherrn  des  Metropolitankapitels  in  Salzburg  a.  ;. 
zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  Augoat  d.  J. 
zu  wirklichen  Mitgliedern  der  Akademie  der  Wissenschaften  in  Wien  in 
der  philosophisch-historischen  Klasse  den  ordentlichen  Professor  der  nenerea 
deutschen  Sprache  und  Literatur  an  der  Universität  in  Wien,  Hofrat  Dr.  Jakob  Minor 
und  in  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Klasse  den  ordentlicheD 
Professor  der  Geographie  an  der  Universität  in  Wien,  Hofrat  Dr.  Albrecht  PeBCk  und 
den  ordentlichen  Professor  der  Mathematik  an  der  Universität  in  Wien  Dr.  Wilhelm  WiPtillgfr 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  ferner  die  von  der  Akademie  vorgenomenea 
Wahlen  korrespondierender  Mitglieder  im  In-  und  Auslande  huldreichst  xu 
bestätigen  geruht,  und  zwar: 

in  der  philosophisch-historischen  Klasse: 
die  Wahl  des  ordentlichen  Professors  der  Geographie  an  der  Universität  in  Innsbruck, 
Hofrates  Dr.  Franz  Ritter  von  Wieser  und  des  ordentlichen  Professors  des  Kirchenrechtes 
an  der  Universität  in  Wien,  Hofrates  Dr.  Rudolf  Ritter  von  Scherer,  fürstbischöflich 
Seckauer  Konsistorialrates,  zu  korrespondierenden  Mitgliedern  im  Inlande,  dann 
die  Wahl  des  geheimen  Regiernngsrates,  Professors  Dr.  Oswald  Holder-Egeer,  stellvertretenden 
Vorsitzenden  der  Zentraldirektion  der  ,)Monumenta  Germaniae  Historica  in  Berlin,  des 
Mitgliedes  der  British-Academy  Dr.  James  A.  H.  Murray  in  Oxford  und  des  Professorf 
der  hebräischen  Sprache  und  der  vergleichenden  semitischen  Philologie  an  der  U&iverBität  in 
Rom  Dr.  Ignazio  Guidi  zu  korrespondierenden  Mitgliedern  im  Auslände; 


Stttck  Xyn.  PersonalnachrichteD.  259 

in  der  mathematiBch-natarwissenschaftlicheii  Klasse: 

die  Wahl  des  ordentliclien  Professors  der  Physik  an  der  deatschen  technischen  Hochschale 
in  Brttnn  Dr.  Gustav  Janmann,  des  ordentlichen  Professors  der  Pharmakologie  an  der 
Universitilt  in  Wien  Dr.  Hans  Horst  Meyer  und  des  außerordentlichen  Professors  der 
Petrographie  an  der  Universität  in  Wien,  Regierangsrates  Dr.  Friedrich  Martin  Berwerth, 
Direktors  der  mineralogisch-petrographischen  Ahteilnng  am  naturhistorischen  Hofmuseum,  zu 
korrespondierenden  Mitgliedern  im  Inlande  und  die  Wahl  des  Professors  der 
Zoologie  und  vergleichenden  Anatomie  Dr.  Richard  Hertwig,  ersten  Konservators  der 
zoologisch- zootomischen  und  vergleichend  anatomischen  Sammlung  des  bayerischen  Staates  in 
München,  zum  korrespondierenden  Mitgliede  im  Auslände. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  August  d.  J. 
den  Hofkaplan  und  Studiendirektor  im  höheren  Priester-Bildungsinstitute  bei  St.  Augustin  in 
Wien  Dr.  Johann  Doller  zum  ordentlichen  Professor  des  Bibelstudiums 
des  Alten  Testaments  an  der  Universität  in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mig'estftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  August  d.  J. 
den  ordentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Budapest  Dr.  Philipp  August  Becker 
zum  ordentlichen  Professor  der  romanischen  Philologie  an  der  Universität 
in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  4.  August  d.  J. 
den  ordentlichen  Professor  der  mathematischen  Physik  an  der  Universität  in  Czernowitz 
Dr.  Ottokar  Tnmlirz  zum  ordentlichen  Professor  desselben  Faches  an  der 
Universität  in  Innsbruck  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  August  d.  J. 
dem  mit  dem  Titel  und  Charakter  eines  ordentlichen  Professors  bekleideten  außerordentlichen 
Professor  der  technischen  Hochschule  in  Wien  Dr.  Tech n.  Karl  Eobes  zum  ordentlichen 
Professor  dieser  Hochschule  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mig'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1.  August  d.  J. 
den  Supplenten  an  der  theologischen  Fakultät  in  Salzburg,  Weltpriester  Dr.  Josef  Vordermayr 
zum  außerordentlichen  Professor  der  Fundamentaltheologie  und  christ- 
lichen Philosophie  an  dieser  Fakultät  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  August  d.  J. 
den  Frivatdozenten  Dr.  Josef  Donat  zum  außerordentlichen  Professor  der 
philosophischen  Einleitungswissenschaft  an  der  theologischen  Fakultät 
der  Universität  in  Innsbruck  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  13.  August  d.  J. 
den  praktischen  Arzt  Dr.  Bernhard  Majrhofer  in  Linz  zum  außerordentlichen 
Professor  der  Zahnheilkunde  an  der  Universität  in  Innsbruck  a.  g.  zu 
ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  9.  August  d.  J. 
den  Privatdozenten  an  der  Universität  in  Kr ak au,  Realscbulprofessor  Dr.  Stanislaus  ToHoczko 
z am  außerordentlichen  Professor  der  Chemie  an  der  Universität  in|[Lemberg 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


260  Penonalnadirichten.  Stack  XYIL 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließong  ?om  1 1 .  A^uguBt  d.  J. 
den  Privatdozenten  Dr.  Basil  Gheorghitt  zum  außerordentlichen  Professor  de« 
Bibelstudiums  und  der  Exegese  des  Neuen  Bundes  an  der  griechis*b« 
orientalischen  theologischen  Fakultät  der  Universität  in  Gzernowits  a.  f. 
zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 0.  Aagnst  d.  J. 
den  Professor  am  Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Kolin  Dr.  Johann  Praidk.  zu» 
Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Hohenmauth  a.  g.  zu  ernennen  gemht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  10.  Aagast  d.  J. 
den  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Tabor  Johann  Sulc  zum  Direktor  des  Staats- 
Gymnasiums  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pilsen  und  den  Frofessar 
am  Staats- Gymnasium  in  Pisek  Franz  Pich  zum  Direktor  des  Staäts-GymnasianiB 
in  Tabor  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Vom  Minister  fttr  Kultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

sum  Pr&ses 

der  bei  der  dentscben  Universität  in  Prag  fangierenden  rechtshistoriscliei 
Staatspruftingskommission  der  ordentliche  Professor  an  dieser  UniTersität,  Hofrat  Dr.  Hors: 
Krasnopolski, 

der  bei  der  bohmiscben  Universität  in  Prag  fungierenden  recbtsbistorischfB 
Staatsprflfnngskommission  der  ordentliche  Professor  an  dieser  Universität,  Hofrat  Dr.  Emil  Ott. 

inm  Visepräses 

der  bei  der  dentscben  Universität  in  Prag  fungierenden  recbtshistorisebeB 
Staatsprfifangskommission  der  ordentliche  Professor  an  dieser  Universität,  Hofrat  Dr.  Josef 
Ulbricb, 

der  bei  der  bSbmiscben  Universität  in  Prag  fungierenden  recbtsbistoriseheo 
Staatsprfiflingskomniission  der  ordentliche  Professor  an  dieser  Universität,  Hofrat  Dr.  Jaromir 

Hanel, 

stim  Direktor 

der  Prfifangskommission  fBr  allgemeine  Volks-  nnd  ffir  Bfirgerscbulen  mit 
bSbmiscber  Unterricbtsspracbe  in  Jiiin  für  die  restliche  Daner  der  laufenden  FunktioBs- 
Periode  der  Direktor  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Jiöfn  Johann  Dnnovsky, 

stun  BeslrkBsohulinspektor 

fBr  die  städtiscben  Volks-  nnd  Bfirgerscbnlen  der  Stadt  Triest  der  pensionier» 
Professor  an  der  Handels-  und  nautischen  Akademie  in  Triest  Dr.  Michael  Stenta, 

nun  proylBorisohen  BezirkBsohtilinBpektor  in  der  JX.  RangBklaBBe 

fftr  den  Scbnlbezirk  Nen-Sandez  der  Professor  am  Staats  -  Gymnasium  in  Jasld 
Josef  Erben, 

Biun  definitiven  Lehrer  und  Leiter 

der  Vorbereitnngsklasse  in  Mitterburg  der  provisorische  Lehrer  und  Letter  dieser 
Yorbereitungsklasse  Josef  Baiid, 


Stack  XVII.  Penonaliiachrichteii.  261 

8um  definitiven  Beligionslehrer 
an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Badweis  der  supplierende  Religionslehrer  an  dieser 
Anstalt  Laurenz  Niescher, 

inm  Hanptlehrer 
an  der  Lebrerinnenbildnngsanstalt  in  Klagenfnrt  der  wirkliche  Lehrer  am  Staats- 
Gymnasium  in  Landskron  Dr.  Felix  von  Pausinger, 

an  der  Lebrerbildnngsanstalt  in  Capodistria  der  Snpplent  an  dieser  Anstalt 
Matthäus  Hanzin, 

an  der  Lebrerbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  BrRnn  der 

wirkliche  Lehrer  an  der  Landes- Oherrealschnle  in  Frelherg  Dr.  Eduard  Cech, 

Bxun  Lehrer  in  der  IX.  Bangsklasse 

an  der  Staats-Gewerbescbnle  im  I.  Wiener  Gemeindebezirke  der  Ingenieur  des 
Staatshandienstes  in  Salzburg  Zdenko  Josef  Kral, 

an  der  Staats-Gewerbescbnle  in  Triest  der  Schiffbauingenieur  III.  Klasse  Hermann 
Fornasarid, 

an  der  Facbschnle  ffir  Bildhauer  und  Steinmetzen  in  Hoi^ic  der  Konstrukteur  an 
der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Brunn  Blasius  Hitl, 

BU  Lehrern  in  der  IX.  Hangsklasse 
an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Reichenberg  der  provisorische  Lehrer  am  Staats- 
Gymnasium  in  Saaz  Alois  Böhm  und  der  Maschineningenieur  August  Richter, 

BXun  Lehrer  in  der  X.  Bangsklasse 

an  der  Fachschule  f&r  Weberei  in  Nenbistriz  der  mit  dem  Titel  eines  Fachlehrers 
bekleidete  Werkmeister  an  dieser  Anstalt  Robert  Brejer, 

an  der  Fachschule  ffir  Holzbearbeitung  in  Chrudim  der  Werkmeister  an  dieser 
Schule  Wenzel  2!ik, 

an  der  Fachschule  für  Weberei  in  Starkstadt  der  Werkmeister  an  dieser  Anstalt 
Robert  Endler, 

an  der  Fachschule  f&r  Weberei  in  Jägerndorf  der  Lehrer  an  der  Lehranstalt  für 
Teitilindostrie  in  Asch  Paul  Thom, 

Biir  Arbeitslehrerin 
am  Zivil-Mädchen-Pensionate  in  Wien  die  Supplentln  an  diesem  Institute  Wilhelm  ine 

Nader. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat  ZU  Bezirksschulinspektoreu  im  Herzog- 
tume  Salzburg  ernannt  .- 

Ffir  den  Schulbezirk  Salzburg-Stadt  den  Hauptlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in 
Salzburg,  Professor  Michael  Haupolter, 

ffir  die  Schulbezirke  Salzburg-Umgebung  und  Hallein  den  Gymnasialprofessor  in 
Oberhollahrunn  Fidelis  Perktold, 

für  die  Schulbezirke  St.  Johann  im  Pongau  und  Tamsweg  den  Gymnasialprofessor 
in  Salzburg  August  Polt  und 

ffir  den  Schulbezirk  Zell  am  See  den  Yolksschuiiehrer  Michael  Emprechtinger. 


262  Penonalnaeliricliten.  Stack  XVIL 


Der  Minister   für   Koitus   nnd   Unterricht  hat   erledigte   Lehrstellen   an    Staats- 
Mittelschulen  yerliehen: 

Dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Karolinen- 
thal  August  Adler  eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebesirike, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasinm  in  Sanok  Anton  Borzcmski  eine  Stelle  am 
Vn,  Staats-Gymnasium  in  Lemberg, 

dem  Professor  am  I.  Staats-Gymnasinm  in  Gzernowitz  Dr.  Philipp  Brocb  eine 
Stelle  an  der  Staats-Realschule  im  YII.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats- Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  O  Im  atz 
Dr.  Alois  Bromer  eine  Stelle  am  Franz  Joseph-Gymoasinm  in  Wien, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats- Gymnasium  in  Nikolsburg  Otmar  Eisenbock  eine 
Stelle  am  Staats-Gymnasium  in  Krems, 

dem  Professor  an  der  Landes-Realschule  in  Teltsch  Franz  Frask  eine  Stelle  an  der 
Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Brttnn, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Landes-Realschule  inZnaim  Wilhelm  Artur  HaiDBier 
eine  Stelle  an  der  II.  Staats-Realschule  im  II.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Prachatitz  Dr.  Josef  Hampel  eine  Stell« 
am  Staats-Gymnasium   mit   deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag-Neustadt  (Stephansgasse), 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Landes-Realschule  in  Römerstadt  Dr.  MaximiliaL 
HofTer  eine  Stelle  am  Staats-Gymnasium  in  Marburg, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats- Gymnasium  in  Friedek  Franz  Ingrisch  eine  Stelle 
am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  01m Utz, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  I.  deutschen  Staats-Gymnasium  in  Brunn  Dr.  Alfred  Jaho 
eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  im  XVIII.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
Pilsen  Viktor  Eindermann  eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichte 
spräche  in  Karolinenthal, 

dem  Professor  am  Staats  -  Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Troppao 
Dr.  Karl  Knaflitsch  eine  Stelle  am  Staats-Gymnasium  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats-Gymnasium  in  Trebitsch  Franz  KoCOQrek  eine 
Stelle  am  Staats-Gymnasium  in  Wittinga u, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats- Gymnasium  in  Trient  (deutsche  Abteilung)  Karl 
KShler  eine  Stelle  an  der  Staats-Realschnle  in  Troppau, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Staats-Gymnasium  in  Radautz  Dr.  Artur  Ledl  eine  Stelle 
am  I.  Staats-Gymnasium  in  Graz, 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Karolinen- 
thal GustaT  Lukas  eine  Stelle  am  Staats- Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
Prag-Neustadt  (Graben), 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Spalato  Peter  Nardelli  eine  Stelle  am 
Staats-Gymnasinm  daselbst, 


Stack  Xyn.  Peraonalnachricliten.  263 

dem  Professor  am  I.  Staats-Gymnasium  in  Czernowitz  Dr.  Alfred  Nathansky  eine 
Stelle   am  Staats-Gymnasium  in  Tri  est, 

dem    Professor    am    Staats-Gymnasium    bei    St.    Hyacinth    in    Krakau    Michael 
Nowosielski  eine  Stelle  am  in.  Staats-Gymnasium  in  Erakau, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium    inLeitomischl   Hugo  Paleiek   eine  Stelle  am 
Staats-Gymnasium  in  Pisek, 

dem  wirklichen  Lehrer   an   der   Eommunal-Ünterrealschule   in   Idria  Max  Pirnat    eine 
Stelle  am  Staats-Gymnasium  in  Krainburg, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Triest  Dr.  Otto  Pommer  eine  Stelle  an  der 
Staats-Realschule  im  YII.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor   am   III.    Staats-Gymnasium   in   Erakau  Josef  Przybflski    eine  Stelle 
am   Staats-Gymnasium  bei  St.  Hyacinth  in  Erakau, 

dem  Professor   am    Staats-Gymnasium    in   Pola   Johann   Pupp    eine  Stelle  am  Staats- 
Gyninasium  im  VIII.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem   Professor   am    Staats-Gymnasium    in    Triest    Dr.  Michael   Rabenlechner    eine 
Stelle  am  Earl  Ludwig- Gymnasium  in  Wien, 

dem  Professor  an  der  deutschen  Handelsakademie  in  Prag  Gustav  Reiniger  eine  Stelle 
an  der  EI.  deutschen  Staats-Realschule  in  Prag, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Eommunal-Ünterrealschule  in  Idria  Josef  Reisner  eine 
Stelle  am  Staats-Gymnasium  in  Rudolfswert, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Albrecht-Gymnasium  in  Teschen  Dr.  Gerhard  Scherff  eine 
Stelle  an  der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  inMährisch-Trttbau  Dr.  Bernhard  Sch warz 
eine  Stelle  am  I.  Staats-Gymnasium  in  Czernowitz, 

dem  wirklichen  Lehrer  am  Landes-Ünter-  und  Eommunal-Obergymnasium  in  Mährisc h- 
Nenstadt  Dr.  Stephan  Strigl  eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  in  Brunn, 

dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Elagenfurt  Gustav  Temper  eine  Stelle 
an  der  Franz  Joseph-Realschule  in  Wien, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Eremsier 
Dr.  Moritz  Waisz    eine  Stelle    am  Staats-Gymnasium  im   XVIII.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  wirklichen  Lehrer  an  der  Staats-Realschule  in  Laibach  Dr.  Anton  Wallncr 
eine  Stelle  an  der  Staats-Realschule  in  Graz, 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Weidenau  Alfred  Woska  eine  Stelle  an 
der  Staats-Realschule  im  HI.  Wiener  Gemeindebezirke, 

dem  Professor  an  der  Landes -Realschule  in  Iglau  Franz  Zerhan  eine  Stelle  an  der 
Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Brunn, 

V 

dem  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Erainburg  Dr.  Jakob  Zmavc  eine  Stelle  am 
I.  Staats* Gymnasium  in  Laibach. 


264  Penonalnachrtchten.  Stack  XVIL 


Der  Minister  für  Knltus  nnd  Unterricht  hat  ferner  ernannt: 
A.  Zu  wirklicben  Lehrern  an  Staats-Mittelschnlen : 

a.  die  provisorischen  Lehrer: 

Josef   Gassner    vom    Staats -Gymnasium    in   Klagen  fürt    für   das    Staats-Gjiiuiasisr 

in   L  e  o  b  e  n, 

Dr.  Albert  Eostner   Yon    der   I.  Staats-Realschule    im    n.   Wiener   Gemeindebezirk^' 

für  das  I.  Staats-Gymnasium  in  Brttnn, 

Viktor    Eotowsky    vom    I.  deutschen    Staats-Gymnasium    in   BrUnn   für    das     Staa*f- 
Gymnasium  in  Tri  est, 

Josef   EozlOYSk]^    von    der    Landes-Realschule    mit    böhmischer   Unterrichtssprache     fc 
Mährisch- Ostr au  für  das  Staats-Gymnasium  in  Boskowitz, 

Dr.  Emanuel  Handl  von  der  Staats-Realschule  in  Bielitz  für  diese  Anstalt, 
Dnsan  Hanger  von  der  Staats-Realschule  in  Spalato  ftlr  diese  Anstalt, 

Alois   Meiler   von    der   Staats-Realscfaule    mit  deutscher   Unterrichtssprache    in    Pilsec 
für  das  Staats-Gymnasium  in  Mährlsch-Trübau, 

Roman  Prochaska  von  der  Staats-Realschule  in  Teplitz-Schönau  f&r  diese  Anstä}r ; 

b.  die  Supplenten: 

Dr.  Ernst  Banm  vom  Landes-Unter-  und  Kommunal-Ober-Gymnasium  in  Mfthrisc^ 
Neustadt  für  das  Staats- Gymnasium  in  Friedek, 

Rudolf  Bertel  vom  Staats-Gymnasium  in  E  g  e  r  für  das  Staats-Gymnasium  mit  deatschfr 
Unterrichtssprache  in  Pilsen, 

Stanislaus  Blenklewicz  vom  Staats-Gymnasium  mit  polnischer  Unterrichtssprache  ic 
Kolomea  für  diese  Anstalt, 

B  0 1  e  s  1  a  u  s  Blazek  vom  Franz  Joseph- Gymnasium  in  L  e  m  b  e  r g  für  das  Staats-Gymnasiua 
in    Stryj, 

Wenzel  Brand,  supplierenden  Religionslehrer  an  der  Staats-Realschule  in  Linz  füir  die 
Staats-Realschule  in  Steyr, 

Josef  Bniar  vom  I.  Staats-Gymnasium  in  Laibach  für  das  Staats-Gymnasium  ir. 
Krainburg, 

Dr.  Johann  Cemy  vom  Staats-Gymnasium  in  Mies  für  diese  Anstalt, 

Anton  Chtap  vom  Staats-Gymnasium  bei  St.  Hyacinth  in  Krakau  für  das  Staats- 
Gymnasium  in  Bochnia, 

Nicefor  Danysz  vom  Staats-Gymnasium  in  Stanislau  .für  das  Staats- Gymnasium 
in    B  u  c  z  a  c  z, 

Kamille  Dermine  von  der  Staats -Realschule  in  Knittelfeld  fdr  diese  Anstalt, 

Dr.  Salo  DSrfler  vom  Elisabeth- Gymnasium  in  Wien  für  das  Staats-Gymnasiom  in 
Nikolsbnrg, 

Ferdinand  Elger  von  der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  für 
das  Staats- Gymnasium  in  Ried, 

Dr.  Alfred  Engel  vom  Albrecht-Gymnasium  in  Te sehen  für  das  Staats-Oymnasium 
in    R  a  d  a  u  t  z, 

Eugen  Flis  vom  Staats- Gymnasium  in  Podgörzefür  das  Staats- Gymnasium  mit  polnischer 
Unterrichtssprache  in  Przemyäl, 


Stuck  XVn.  Penonalnachrichten.  265 

Apolinar  Garlicki  Tom  I.  Staata-Gymnasinm  in  Rzeszöw  für  das  Staats-Gymnasium 
in    S  a  n  0  ky 

Johann  Gdnia  vom  Staats-Gymnasiam  mit  ruthenischer  ünterrichtsspraclie  in  Przemyäl 
für  die  Staats-Realschnle  in  Sniatyn, 

Stephan  06rka  Ton  der  11.  Staats-Kealschule  in  Lemberg  für  die  EL.  Staats-Realschule 
in  Krakau, 

Dr.  Marian  August  Haas,  Probekandidaten  am  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer 
Unterrichtssprache  in  Olmütz,  für  das  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache 
in    T  r  0  p  p  a  u, 

Karl  flatanel,  Lehramtskandidaten,  fUr  die  Staats-Realschule  in  £1  bogen, 
Dr.  Salomon  Handl  vom  Staats- Gymnasium  m  Drohobycz  für  das  Staats-Gymnasium 
in  Brzezany, 

Jaroslaus  Hordynski  vom  akademischen  Gymnasium  in  Lemberg  für  das  Staats- 
Gymnasium  mit  ruthenischer  Unterrichtssprache  in  Kolomea, 

Roland  Inwinkl  vom  Staats-Gymnasium  in  Gapodistria  für  diese  Anstalt, 
Karl  Kaliszczak  vom  Franz  Joseph- Gymnasium  in  Lemberg  für  das  Staats-Gymnasium 
in    S  a  n  0  k, 

Michael  Kalitowski  vom  Staats-Gymnasinm  mit  polnischer  Unterrichtssprache  in 
Kolomea  für  das  Staats- Gymnasium  in  D^bica, 

Bronislaus  Kielski  von  der  L  Staats- Realschule  in  Krakau  für  die  Staats-Realschule 
in   E  r  0  s  n  o, 

Josef  Kiesewetter  von  der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
Brunn  für  das  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Troppau, 

Adolf  Kirchmann  vom  k.  k.  Gymnasium  der  Benediktiner  zu  den  Schotten  in  Wien 
für  das  Albrecht- Gymnasium  in  T eschen, 

Adam  Ktodzinski  vom  Staats-Gymnasium  in  Podgörze  fUr  das  Staats-Gymnasium  in 
Jaroslau, 

Dr.  Ladislaus  Elozner  von  der  Staats-Realschule  im  XV.  Wiener  Gemeindebezirke 
für  die  Staats-Realschule  in  T eschen, 

Friedlich  Knapp  vom  Staats-Gymnasinm  in  Innsbruck  für  das  Staats-Gymnasium 
in  Marburg, 

Leopold  Krebs,  supplierenden  Religionslehrer  am  Sophien-Gymnasium  in  Wien,  für 
diese  Anstalt, 

Michael  Krzeczkowski  vom  II.  Staats-Gymnasium  in  Rzeszöw  für  diese  Anstalt, 

Heinrich  Krzyzanowski  vom  I.  Staats-Gymnasium  in  Rzeszöw  für  das  II.  Staats- 
Gymnasium  daselbst, 

Richard  Kuba,  Lehramtskandidaten  für  die  Staats-Realschule  in  Dornbirn, 

Edmund  Lasinski  von  der  I.  Staats-Realschule  in  Krakau  für  die  Staats-Realschule 
in  Zywiec, 

Franz  Ludescber  vom  Albrecht-Gymnasium  in  T eschen  für  das  Staats-Gymnasium 
in  Pola, 

Dr.  Karl  Mack  vom  Staats-Gymnasium  im  XIIL  Wiener  Gemeindebezirke  fUr  das 
Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Kremsier, 

Max  Mäbr  von  der  Staats- Realschule  in  Tri  est  für  das  Staats-Gymnasium  daselbst, 

Stanislans  Matzke  von  der  II.  Staats-Realschnle  in  Lemberg  für  die  Staats- 
Realschule  in  Stanislau, 

August  Metzner,  Lehramtskandidaten,  für  das  Staats-Gymnasium  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  in  01m  Utz, 


266 Personalnachrichtan. Stflclc   XVn. 

Franz  Penka^a  vom  Staats-Gymnasium  in  Wadowice  für  das   II.    Staats- GymnÄalac 
in  Tarnöw, 

Johann  Piatek  vom  17.   Staats-Gymnasium    in  Lemberg   fUr    das    Staats- OymnaBima 
in  Stryj, 

Johann    Pollner    Tom    Staats-Gymnasium    in    Jasto    für    das    Staats-Gymnasium    in 
Wadowice, 

Johann  Renner,  Assistenten  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien,    für  die    Staats- 
Realschule  in  Graz, 

Stanislaus  Rieß  vom  IV.  Staats-Gymnasium  in   Er a kau   für    das    Staats- Gymnasinm 
in  Podgörze, 

Johann  Schwab  vom  Kommunal-Ober-Realgymnasium  in  Tetschen   a.  d.  E.    für   das 
Staats-Gymnasium  in  Weiden  au, 

Dr.  Ludwig  Schweinberger  vom  Staats-Gymnasium  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke 
für  das  Albrecht-Gymnasium  in  T  es  eben, 

Franz    Seidl    vom    Staats-Gymnasium    mit    deutscher    Unterrichtssprache    in     P  r  a  g- 
El  ein  Seite  für  das  Staats-Gymnasium  in  Saaz, 

Andreas  Stopka  vom    Staats-Gymnasium   in   S  am  bor  für    das    Staats- Gymnasium    mit 
ruthenischer  Unterrichtssprache  in  Tarnopol, 

Jakob  Tersan  vom  Staats-Gymnasium  in    Erainburg   für   das   II.    Staats-Gymnasium 
in  Laibach, 

Josef   Tschnnko   vom    Staats-Gymnasium    im   III.    Wiener   Gemeindebezirke    für    das 
Staats-Gymnasium  in  Weidenau, 

Dr.  Theodor  Vahala  vom  I.  deutschen  Staats-Gymnasium  in  Brunn  für  das    Staais- 
Gymnasium  in  Mährisch-Trüban, 

Emil  Vetter  vom  Staats-Gymnasium  im  XIII.  Wiener  Gemeindebezirke  für  das  Staats- 
Gymnasium  in  Prachatitz, 

Heinrich  Weber  vom  Staats-Gymnasium  in  Er  um  au  für  das  Staats-Gymnasium  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  in  Er e msier, 

Stanislaus  Weckowski  von  der  I.  Staats-Realschule  in  Erakau  für  die  I.  Staats- 
Realschule  in  Lemberg, 

Alexander  Wielezynski  von  der  Staats-Realschule  in  Tarnöw  für  die  Staats- 
Realschule  in  Erosno, 

Otto  Wilder  vom  Maximilian-Gymnasium  in  Wien  für  das  Staats-Gymnasium  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  in  Budweis, 

Alois  Wolfersberger  von  der  II.  Staats-Realschule  im  11.  Wiener  Gemeindebezirke 
für  das  Staats-Gymnasium  in  Trient  (deutsche  Abteilung). 


B.  Zn  provisorischen  Lehrern  an  Staats-Hittelschiilen 

die  Supplenten: 

Heinrich  Defant  vom  fürstbischöflichen  Privat- Gymnasium  in  Trient   für  das  Staats- 
Gymnasium  (deutsche  Abteilung)  daselbst, 

Richard  Findeis  vom  Staats-Gymnasium   im    VI.    Wiener   Gemeindebezirke   für   das 

Staats-Gymnasium  in  Elagenfurt, 

Artur  Hahn  vom  Staats-Gymnasium  in  Eaaden  für  das  Staats-Gymnasium  in  Aussig, 
Theodor  Hartwig,  provisorischen  Professor   an    der   Landes-Real-   und   Gewerbeschule 

in  Wien  er -Neu  Stadt,  für  die  Staats-Realschule  in  Steyr, 


\     "s 


Stück  XYII.  Penonalnachrichten.  267 

Dr.  Karl  Joerg,  proyisoriscben  Lehrer    am   Kommanal-Gymnasium    in   Bregen z,   ftir 
das    Staats-GymnaBium  in  Linz, 

Friedrich  Juvantid,    proviBorischen   Präfekten    an    der   Theresianischen   Akademie    in 
^Wien,  für  die  Staats-Bealschale  in  Laibach, 

Bichard  Kftntor,  Lehramtskandidaten,  für  das  Staats-Gymnasium  in  Fr  er  au, 

Peter  Karlic  yom  Staats-Gymnasium  mit  serbo -kroatischer  Unterrichtssprache   in   Zara 
flir   diese  Anstalt, 

Andreas  Lntz  Tom  Staats-Gymnasium  in  Klagen  fürt  für   das   Staats- Gymnasium    in 
Liandskron, 

Bobert  Mayer  von  der  Staats -Bealschule  mit   deutscher  Unterrichtssprache    iu    Pilsen 
für  diese  Anstalt, 

Johann  Plehan  Ton  der  Landes-Bealschule  in  BrUnn  für  das  L  deutsche  Staats- 
Gymnasium  daselbst, 

Johann  Polt  von  der  Staats-Realschule  in  G  ö  r  z  für  die  Staats-Realschule  in 
Innsbruck, 

Johann  Prapntnik,  Lehramtskandidaten,  für  das  Staats-Gymnasium    in    Mitterburg, 

Dr.  Adalbert  Rosicky  vom  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in 
den  Königlichen  Weinbergen,  für  das  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichts- 
sprache in  Prag-Tischlergasse, 

Alois  8adl,  Lehramtskandidaten,  för  das  Staats-Gymnasium  in  Mies, 
Anton  Schönbichler,  Lehramtskandidaten,  für  das  Staats-Gymnasium  in  Badautz, 
GustaT  Edlen  von  Sensel  von  der    Staats-Realschule    im   XV.    Wiener   Gemeinde- 
bezirke für  die  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Pilsen. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat   die  Beschlüsse   der  betreffenden  Professoren- 
Kollegien 

anf  Zulassung 
des  Dr.  Emil  Goldmann  als  Priyatdozenten  für  deutsches  Recht 

an  der  rechts-  und  staatswisseDschaftlichen  Fakultät  der  Universität  in  Wien, 

des   Dr.   Albert   Scbmitt    als    Privatdozenten    für    Moral-    und   Pastoral- 
theologie 

an  der  theologischen  Fakultät  der  Universität  in  Innsbruck, 

des  Dr.  Ignaz  Philipp  Dengel  als  Privatdozenten  für  neuere  Geschichte 
an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Innsbruck, 

des  Konstrukteurs  Dr.  techn.  Paul  Ludwik    als  Privatdozenten   für   techno- 
logische Mechanik  (Mechanik  der  bleibenden  Formänderungen) 
an  der  technischen  Hochschule  in  Wien  bestätigt. 


268  Fersonalnachrichten.  —  Eonkars- AnsBchreibangen.  Stack  XVH 


Der  Minister  fttr  Knltus  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  an  der  vierklassigen  Volksschale  in    Blazowa   Johann    WASILIlg  u 
dem  Oberlehrer  Kasimir  Bujak  in  Rzezawa 
den  Direktortitel  und 

der  pensionierten  Oberlehrerm  Theodora  Fialowska  in  Stanis^awöw 
den  Titel  einer  Direktorin  Terliehen, 

den  Direktor  der  Fachschule  für  fidelsteinfassnng  und  -Bearbeitung  in  Turnau  Josef  H<l§ek 
in  die  YII.  Rangsklasse  und 

die  Professoren  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Chrudim  Frans  Bofs 
Ernst  Raymann  und  Jaroslav  AntoS  und 

den  Professor  an  der  Fachschule  für  Edelsteinfassung  und  -Bearbeitung  in  Tarn&t 
Karl  Res), 

in  die  YIII.  Rangsklasse  befördert, 

den  Professor  an  der  Fachschule  für  Weberei  in  Jägerndorf  Paul  Fvosperi  lo 
gleicher  Eigenschaft  an  die  Lehranstalt  für  Textilindustrie  in  Aach, 

den  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Tonindustrie  in  Znaim  Valentin  Seyhold  in 
gleicher  Eigenschaft  an  die  Staats-Gewerbeschule  in  Czernowitz    nnd 

die  Lehrerin  an  der  kunstgewerblichen  Fachschule  in  Laibach  Theresia  TVenjdf 
in  gleicher  Eigenschaft   an    die  Staats-Gewerbeschule  in  Graz  yersetst,    dan£ 

zur  außerordentlichen  Inspektionskommissärin  für  weibliche  Arbeitt- 
und  Erwerbsschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache  die  Frau  Herta  toq 
Sprung, 

als  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Holz-  und  Eisenbearbei  tung  is 
Brück  a.  d.  Mur  den  Zeichner  am  Lehrmittelbureau  für  kunstgewerbliche  Lehranstalten  an 
Osterreichischen  Museum  für  Kunst  und  Industrie  Lorenz  Hubeny  und 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Weberei  in  Starkstadt  den 
Johann  SchroU  bestellt. 


KoAkurs-Ansschrelbimgeii. 

Am  k.  k.  Erzherzog  Rainer-Gymnasmm  in  Wien  ist  eine  definitire  Schul- 
dienerstelle mit  1.  November  d.  J.  zu  besetzen. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  800  Kronen,  die  systemmftßige  Aktivitatszula^ 
von  400  Kronen,  der  Anspruch  auf  Erlangung  zweier  Dienstalterszulagen  k  tOO  Kronen  nach  je 
fünf,  in  definitiver  Eigenschaft  im  Zivil-Staatsdienste  vollstreckten  Diens^ahren,  auf  eine  Diec^- 
wohnung  und  Dienstkleidung  verbunden. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  auf  welche  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  19.  April  1872, 
R.-6.-B1.  Nr.  60,  und  der  Verordnung  des  k.  k.  Ministeriums  für  Landesverteidigung  vom 
12.  Juli  1872,  R.-6.-B1.  Nr.  98,  zunächst  die  mit  Zertifikat  beteilten  Unteroffiziere,  in  Ermanglnnf 
solcher  auch  andere  Kompetenten  Anspruch  haben,  müssen  österreichische  Staatsbürger,  der 
deutschen  Sprache  in  Wort  und  Schrift  vollkommen  mächtig  sein  und  haben  ihre  eigenhäti<lt$^ 
geschriebenen,  vorschriftsmäßig  instruierten,  mit  dem  Nachweise  über  tadellose  Kondaite  on^ 
gesunde,  krilftige  Konstitution  gehörig  belegten  an  den  k.  k.  niederösterreichischen  Landesscbnlrst 
zu  richtenden  Gesuche  bis  20.  September  d.  J.  bei  der  Direktion  der  genannten 
Anstalt  zu  überreichen. 


Stück  Xyn.  Konknrs-Aiissrhreibangen.  269 


An  der  deiltscbeil  HaBdelsakademie  in  Olmftts  gelangt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Chemie,  Mathematik  und 
Physik  lur  Besetinng. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  ?on  2800  Kronen,  eine  Aktivitiltszulage  von 
600  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Qainqnennalznlagen  verbunden,  von  welchen  die 
beiden  ersten  je  500  Kronen,  die  drei  letzten  je  600  Kronen  betragen. 

Die  Anstellung  erfolgt  für  die  ersten  drei  Jahre  provisorisch,  doch  kann  das  Kuratorium, 
falls  sich  der  Bewerber  bereits  auf  p&dagogischem  oder  wissenschaltlichem  Gebiete  bewährt  hat, 
Begünstigungen  in  dieser  Richtung,  wie  auch  hinsichtlich  der  Anrechnung  von  Dienstjahren 
einr&nmen.  Die  definitiv  angestellten  Lehrer  (Professoren)  sind  nach  Maßgabe  der  für  die 
Penstonsbehandlung  der  staatlichen  Mittelschullehrer  geltenden  Bestimmungen  pensionsfthig ;  die 
Rahegehalte  werden  in  den  ordentlichen  Voranschlag  eingestellt,  dessen  nicht  bedecktes  Erfordernis 
▼on  der  Handels-  und  Gewerbekammer  und  der  Stadtgemeinde  OlmtitE  zu  gleichen  Teilen 
aufgebracht  wird. 

Die  Bewerber   müssen  die  LehrbefÜhigung  für  das  Lehramt  an  Mittelschulen  besitzen. 
Die    bezüglichen    mit    dem    cnrriculum    vitae,    den    Alters-   und   Studiennachweisen,    dem 
Prüflings-   und  Sittenzengnisse  belegten,    an  das  Kuratorium    der   deutschen  Handelsakademie  in 
Olmütz  gerichteten  Gesuche   sind   bis    10.  September  d.  J.    bei   der  Direktion  der 
genannten  Anstalt  einzubringen. 

Am  k.  k.  Stifts-Gymnaslnm  zn  8t.  Paul  in  Kärnten  gelangt  mit  Beginn  des  Schul- 
jahres 1905/1906  eine  zweite  volle  Supplentur  für  klassische  Philologie  zur 
Besetzung. 

Kompetenztermin  10.  September  d.  J. 

Bezüge  wie  an  Staats-Gymnasien. 

Gesuche  sind  zu  richten  an  die  Gymnasialdirektion  in  St.  Paul. 

Am  Staats-Obergymnasinm  in  Brfix  gelangt  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906 
eine  Supplentenstelle  mit  voller  Stundenzahl  fttr  klassische  Philologie 
als  Hauptfach  und  Deutsch  als  Nebenfach  oder  für  Deutsch  als  Hauptfach  und  klassische 
Philologie  als  Nebenfach  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  der  Bezug  der  im  §  9  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898, 
R.-6.-B1.  Nr.   173,  normierten  Remuneration  verbunden. 

Hierauf  werden  geprüfte  oder  wenigstens  im  Stadium  der  Vorbereitung  auf  die  Lehramts- 
prüfung befindliche  Kandidaten  der  bezeichneten  Fachgruppe  mit  dem  Beifügen  aufmerksam 
gemacht,  daß  die  entsprechend  belegten  Gesuche  bis  10.  September  d.  J.  bei  der 
Direktion  der  oben  genannten  Anstalt  einzubringen  sind. 

Am  bShmischen  Obergymnasinm  in  Mistek  in  Mähren  kommt  anfangs  des  Schul- 
jahres 1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  die  böhmische  und  für  die 
deutsche  Sprache,  eventuell  für  die  klassische  Philologie  mit  dem  subsidiären 
Unterrichte  im  Böhmischen  in  den  zwei  höheren  Gymnasialklassen  zur 
Besetsung. 

In  Ermanglung  vollständig  approbierter  Bewerber  wird  die  erledigte  Lehrstelle  provisorisch 
einer  teilweise  geprüften  Lehrkraft,  eventuell  auch  einem  nicht  geprüften  Supplenten  verliehen  werden. 

Die  ungestempelten,  aber  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  bis  6.  September  d.  J.  an 
denAusschuO  der  „Üstfednf  Matice  ^kolskä"  in  Prag,  Spdlcnä  nlice  24,  vorzulegen. 

An  der  Staats  -  Oberrealschnle   mit  dentscher  Unterrichtssprache  in  Bndweis 

kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Assistentenstelle  für  Freihand- 
zeichnen sur  Besetzung. 

Bewerber  (auch  ungeprüfte)  wollen  ihre  mit  den  entsprechenden  Beilagen  versehenen  Gesuche 
um  diese  Stelle  bis  15.  September  d.  J.    an  die  Direktion  der  Anstalt   einsenden. 


270  Konkan-AuBSchreibiingen.  Sttlck  XVIL 

An  der  Staats-Bealschüle  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Pilsen  kommt  nft 

Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  eine  wirkliebe  Lehrstelle  für  Deatsch  oni 
Französisch  als  Haupt&cher,  eventuell  für  Französisch  und  Englisch  als  Hanpt- 
filcher,  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-6.-B1.  Nr.  173. 
normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtetes 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  11.  September  d.J.  beim  k.k.  Lande«* 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gresuche  selbst  anzu- 
führen. 

Auf  verspfttet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  Torgeschriebenen  Dienstesdokomenten  belegt« 
Gesuche  wird  keine  Bücksicht  genommen  werden. 

An  der  deutschen  Staats-Realschnle  in  Pilsen  kommt  mit  Beginn  des  Scba^jahres 
1905/1906  eine  Supplentenstelle  für  Deutsch  und  Französisch  als  Haiiptf3icher 
zur  Besetzung. 

Bewerber  haben  ihre  vorschrifitsmäßig  instruierten  Gesuche  sogleich  an  die  Direktion 
der  Anstalt  zu  richten. 

In  Ermanglung  geprüfter  Bewerber  finden  auch  solche,  welche  sich  im  Prüfun^stadium 
befinden,  Berücksichtigung. 

An  der  Kaiser  nnd  Konig  Franz  Joseph  L-Jubilänrns-KommunalRealschnle  in 
Nachod  (mit  dem  Öffentlichkeits-  nnd  dem  Reziprozitätsrechte)  gelangt  mit  Beginn  des 
Schulljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Böhmisch  und  Deutsch  mit 
der  Wirksamkeit  vom   1.  September  d.  J.  zur  Besetzung. 

Bezüge  wie  an  Staats- Mittelschulen. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  bis  10.  September  d.  J.  bei  dem  Stadt- 
rate in  Nachod  zu  überreichen. 

An  der  Staats-Rcalschnle  mit  dentscher  Unterrichtssprache  in  Olmfttz  gelangt 
mit  16.  September  d.  J.  eine  Supplentenstelle  für  böhmische  Sprache  zur 
Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  Gesuche  bis  12.  September  d.J.  bei  der 
Direktion  der  Anstalt  einzubringen. 

Auf  ungeprüfte  Kandidaten  wird  auch  BUcksicht  genommen. 

An  der  k.  k.  deutschen  Staats-Gewerbeschnle  in  Brttnn  gelangt  eine  Lehrstelle 
für  bautechnische  Fächer  in  der  IX.  Rangsklasse  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Grundgehalt  von  2800  Kronen  jährlich,  eine  AktiTitätszulage  von 
600  Kronen,  der  Anspruch  auf  2  Quinquennalzulagen  von  je  400  Kronen  nnd  Bodann  auf 
3  Quinquennalzulagen  von  je  600  Kronen  sowie  nach  Erreichung  der  3.  Qninqnennalzulafe 
die  Aussicht  auf  Befördemng  in  die  VIIL  Rangsklasse  mit  einem  Grundgehalte  von  3600  Kronen 
und  der  Aktivitätszulage  von  720  Kronen  verbunden. 

Femer  kann  bei  der  Ernennung  die  bisherige  Verwendung  in  der  technischen  Praxis  bis 
zu  fünf  Jahren  als  Dienstzeit  in  Anrechnung  gebracht  werden. 

Bewerber,  welche  die  IL  Staatsprüfung  für  Hochbau  nachzuweisen  haben,  wollen  ihr 
vorschriftsmäßig  gestempeltes,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  in  Wien  xo 
richtendes  Gesuch  bis  5.  September  d.  J.  bei  der  Direktion  der  k.  k.  deutschen 
Staats-Gewerbeschule  in  Brunn  einreichen. 

Dem  Bewerbungsgesuche  ist  beizuschließen:  das  curriculum  vitae,  ein  amtsärztlichet 
Gesundheitszeugnis,  die  Studien-  und  Yerwendungszeugnisse,  ein  von  der  Heimatsgemeinde  aos- 
gestelltes  nnd  von  der  zuständigen  k.  k.  Bezirkshanptmannschaft  vidiertes  ÜDbescholtenheitasengniSi 
aus  welchem  der  Zweck  der  Ausstellung  zu  entnehmen  iat. 


Stttek  Xyn.  KonkurB-AnBSchreibtmgen.  271 


Am  Staats-Gymnasinin  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  den  KSniglichen 
Weinhergen  kotnmt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  wirkliche  Lehr- 
stelle für  klassische  Philologie  als  Hauptfach,  Deutsch  als  Nebenfach  mit  den  im 
Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-6.-B1.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen 
zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  13.  September  d.J.  beimk.  k.  Lande  s- 
Bcbulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspfttet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  Torgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realschnle  im  V.  Wiener  Gemeindehezirke  kommt  mit  1.  November  d.  J. 
eine  Schuldienerstelle  mit  dem  Jahresgehalte  von  800  Kronen,  der  halben  Aktivitäts- 
zulage im  Betrage  jährlicher  200  Kronen,  dem  Anspruch  auf  die  Erlangung  von  zwei  Dieost- 
alterszulagen  &  100  Kronen  nach  je  fünf  in  definitiver  Eigenschaft  im  Zivilstaatsdienste 
vollstreckten  Diens^jahren,  dann  dem  Genüsse  einer  Natural wohnung  und  der  Dienstkleidung  zur 
Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  auf  welche  zunächst  die  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  19.  April  1872, 
R.-G.-Bl.  Nr.  60,  mit  Zertifikat  beteilten  Unteroffiziere  und  nur  in  Ermanglung  solcher  auch 
andere  Personen  Anspruch  haben,  müssen  österreichische  Staatsbürger,  von  tadelloser  Konduite, 
kräftiger  Körperkonstitution  und  der  deutschen  .Sprache  in  Wort  und  Schrift  vollkommen 
mächtig  sein. 

Die  eigenhändig  geschriebenen  und  gehörig  belegten,  an  den  k.  k.  niederösterreichischen 
Landesschulrat  zu  richtenden  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis 
30.  September  d.  J.  bei  der  Direktion  der  genannten  Anstalt   einzubringen. 

Jene  Bewerber,  welche  mit  der  Ausführung  von  Gas-  und  Wasserleitungsarbeiten  vertraut 
sind  und  einige  Geschicklichkeit  in  elektrischen  Arbeiten  besitzen,  erhalten  bei  sonst  gleicher 
Qualifikation  den  Vorzug. 

Für  die  Erteilung  des  Turnunterrichtes  an  den  Volks-  nnd  Bflrgerschnlen  in  Karlsbad 
wird  ein  zweiter  Turnlehrer  gesucht. 

Derselbe  erhält  einen  Jahresgehalt  von   1440  Kronen. 

Femer  erhält  derselbe  eine  Remuneration  für  die  Erteilung  eines  Teiles  des  Turnunterrichtes 
am  Kaiser  Franz  Josef- Obergymnasium,  welche  sich  nach  den  im  Schuljahre  1904/1905  fest- 
gesetzten Turnstunden  auf  580  Kronen  belaufen  dürfte.  Dem  Turnlehrer  ist  es  auch  gestattet, 
die  vom  Karlsbader  Turnvereine  (gegründet  1860)  in  Aussicht  genommene  Tumlehrerstelle  zu 
übernehmen,  für  welche  eine  Remuneration  von  600  Kronen  zu  erwarten  ist. 

Durch  Übernahme  der  letzten  Stelle  darf  jedoch  die  eigentliche  Lehrverpflichtung  des 
Turnlehrers  keine  Einbuße  erleiden. 

Die  ünterrichtsverpfiichtung  umfaßt  an  der  Volks-  und  Bürgerschule  nnd  am  Kaiser  Franz 
Josef- Obergymnasium  24  wöchentliche  Lehrstunden. 

Bewerber  müssen  die  Prüfung  für  das  Lehramt  des  Turnens  an  Mittelschulen  und  Lehrer- 
bildungsanstalten abgelegt  haben  und  deutscher  Nationalität  sein. 

Gesuche  sind  bis  10.  September  d.  J.  beim  Stadtrate  Karlsbad  zu  überreichen. 


i 


274 


Peraonalnaelirichteii. 


Stück  xnn 


Seine  k.  und  k.  ApostoliBche  Mngestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2  6.  Angost  ( 
den  mit  dem  Titel  eines  außerordentlichen  üniversitätsprofessors  bekleideten  Priratdozent^n 
der  üniversit&t  in  Wien,  Direktor  der  Sammlungen  von  Waffen  und  kunstindustriellen  Gegenstär 
des  Allerhöchsten  Kaiserhauses  Dr.  Julius  Ritter  von  Schlosser  zum  äußerer  d  entlirl 
Professor  der  Kunstgeschichte  an  der  Universität  in  Wien  a.  g.  sn  eroec 
und  ihm  den  Titel  und  Charakter  eines  ordentlichen  Üniversitätsp  rof e&s 
huldvollst  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1  6.  August«' 
den  mit  dem  Titel  eines  außerordentlichen  Universitätsprofessors  bekleideten  Privatdozeiit»>o 
der  Universität  in  Wien  und  Sekretär  des  österreichischen  archäologischen  Instituts  Dr.  Ad 
Wilhelm  zum  außerordentlichen  Professor  der  griechischen  Altertum  sknr 
und  Epigraphik  an  der  Universität  in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  und  demselben  d 
Titel  und  Charakter  eines  ordentlichen  Üniversitätsprofessors  haldvolls' 
verleihen  geruht. 


Seine  k.  und k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  AUerhöchster  Entschließung  vom  23.  August: . 
dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  im  VII.  Wiener  Gemeindebebezirke  Johann  Vavrov4 
anläßlich  der  von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Tn 
eines  Schulrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  M<^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Augnst  d 
dem    Professor    am    I.    Staats  -  Gymnasium    in    Graz   Ludwig   Mayr   anläßlich    der   toü  i : 
erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand    taxfrei    den    Titel    eines    Schulr&" 
a.  g.  zu  verleihen  geruht.  I 

Seine  k.undk.  Apostolische  Migestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Ao^' 
dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Graz  und  Privatdozent eu  an  der  dortigen  Uoiver. 
Josef  Streißler   anläßlich    der  von    ihm    erbetenen  Versetzung   in  den    bleibenden  RuIj^.'- 
taxfrei  den  Titel  eines  Schulrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  Angost !  > 
dem  Honorardozenten  der  technischen  Hochschule  in  Lemberg  Anton  Ritter  voo  Po/^ 
den  Titel  eines  außerordentlichen  Professors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  16.  August i 
die  Wahl  des  Superintendenten-Stellvertreters  und  evangelischen  Pfarrers  in  L  i  p  fc  f* '  j 
Franz  Tmka  zum  Superintendenten  der  östlichen  evangelischen  Su'^ 
intendenz  A.  B.  in  Böhmen  a.  g.  zu  bestätigen  geruht. 


Seine  k.und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöcbster  Entschließung  vom  23.  August- 
den  Professor  an  der  griechisch -orientalischen  Ol'crrealschule  in  Czernowitz,   Reichsri" 
Landtags-Abgeordneten  Hieroth  eus  Pihuliak  zum  Mitgliede  dea  äjen  annt^n  Lt' 
schulrates  auf  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode  a.  ß.  ^u  ernenniC  * 


Stück  Xym.  Penonalnachriehten.  275 


rrß 
t  . 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  22.  Aagust  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  Dr.  Philipp  Po6ta  zum  ordentlichen  Professor  der 
Geologie  and  Palaeontologie  an  der  böhmischen  Universität  in  Prag  a.  g. 
za  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  August  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  der  Pastoraltheologie  mit  polnischer  Yortragssprache  Dr.  Alois 
JoQgan  zum  ordentlichen  Professor  dieses  Faches  an  der  Universität  in 
Lemberg  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  26.  August  d.  J. 
den  Privatdozenten  Dr.  Maximilian  DvoMk  zum  außerordentlichen  Professor 
der  Kunstgeschichte  an  der  Universität  in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  August  d.  J. 
den  mit  dem  Titel  eines  außerordentlichen  Universitätsprofessors  bekleideten  Privatdozenten, 
Finanzprokuratnrs- Sekretär  Dr.  Ludwig  Spiegel  zum  außerordentlichen  Professor 
des  allgem  einen  und  österreichischen  Staatsrechtes  sowie  der  Verwaltung s- 
lehre  und  des  österreichischen  Verwaltungsrechtes  an  der  deutschen 
Universität  in  Prag  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  August  d.  J. 
den  Professor  fUr  Graveur-  und  Medailleurkunst  an  der  Akademie  der  bildenden  Künste  in 
Wien  Rudolf  Marschall  zum  Professor  und  Leiter  der  zu  errichtenden 
Graveur-  und  Medailleurschule  in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  August  d.  J. 
den  Professor  am  Staats  -  Gymnasium  mit  polnischer  Unterrichtssprache  in  Stanislau 
Dr.  Nikolaus  Sabat  zum  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  mit  ruthenischer 
Unterrichtssprache  daselbst  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Vom  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  wurden  ernannt: 

snm  Direktor-Stellvertreter 
der  Prttfnngskommissioii  fSr  allgemeine  Volksschulen  mit  polnischer  und 
rntbenischer  Unterrichtssprache  in  Zaleszczyki  für  die  dreijährige  Funktionsperiode  vom 
Beginn  des  Schu^ahres  1905/1906  bis  zum  Schlüsse  des  Schuljahres  1907/1908  der  mit  der 
Leitung  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Zaleszczyki  betraute  Professor  am  akademischen  Staats- 
Gymnasium  in  Lemberg  Dr.  Thaddäus  Mandybnr, 

ram  Mitgliede 
der  Prüfungskommission  fdr  das  Lehramt  an  Gymnasien  nnd  Realschnlen  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag  nnd  znm  Fachexaminator  für  Mathematik 

irr'       der   ordentliche   Professor    an    der   böhmischen   technischen    Hochschule   in   Prag   Augustin 
i^  ^-      Pinek ;  im  übrigen  aber  die  Prüfungskommission  in  ihrer  dermaligen  Zusammensetzung  ftlr  das 
Studienjahr  1905/1906  bestätigt, 


276  Personalnachrichten.  Stttck  XYIE. 


8iim  BesirksBOhulinspektor 
t&r  die   böhmischen   Schulen   des  Schnlbezirkes  Koniggritz   der    Bezirkssü:: 

Inspektor   für    die   böhmischen  Schulen    des  Schalbezirkes  Pardubitz   und  Turnlefarer    an  >.- 
Staats-Realschule  in  Königgrätz  Alois  Erimäf, 

zum  Direktor  in  der  Vm.  Rangsklasse 
des    Zentralspitzenknrses    in  Wien    der   kommerzielle  Leiter   dieses  Kurses,     KnsT 
adjunkt  am  österreichischen  Museum  für  Kunst   und  Industrie    in  Wien  Dr,  Fritz   Minkav 

zum  Direktor 

der   Lehrerinnenbildnngsanstalt   in    Ragnsa    der  Hauptlehrer  an   dieser    Ansü 
Markus  Topid, 

der  Lehrerbildnngsanstalt  in  Polnisch-Ostran  der  Hauptlehrer  an  der  Lebrerbf/dac^ 
anstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  BrUnn  Franz  Antrata, 

zum  wirklichen  römisch-katholisohen  Bellgionslehrer 
am    Staats-Gymnasilim    in   Brody    der    supplierende    Religionslehrer    am     V.    Staa:<- 
Gymnasium  in  Lemberg  Franz  Lisowski, 

zum  grieohisoh-katholisohen  Beligionslehrer 

am  akademischen  Gymnasium  in  Lemberg  der  supplierende  Religionslehrer   an  dic'^r 
Anstalt  Leonidas  Luznicki, 

zu  wirklichen  Lehrern 

am  Staats-Gymnasium  in  Ober-HoII<abrann  der  provisorische  Lehrer  an  dieser  Ansu:: 
Dr.    Franz    Wondrak    und    der    provisorische    Lehrer    am    Sophien  -  Gymnasium     in    Wien 

Dr.  Karl  Baumgartner, 

zum  provisorischen  Lehrer 
an    der    IIL    deutschen    Staats -Realschule    in     Prag    der    Lehramtskandidat 

Dr.  Franz  Baiada, 

zum  Hauptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Bozen  der  Burgerschuldirektor  und  Bezirkssci.ui- 
Inspektor  in  Bludenz  Eduard  Fleisch, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag  der 

Supplent  an  der  Staats-Realschule  in  Leitmeritz  Karl  Hauschild, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag  der 

Supplent  am  Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Smichov  Franz  Svadleuka, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Ji(in  der  Hauptlehrer  an  der  LehrerbildangS8DSt^>« 
in  Sobeslau  Anton  Krpälek, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Sobeslau  der  Supplent  an  der  Staats-Keaiscfjnie 
in  Pfibram  Alois  Ka§, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Polnisch-Ostrau  der  Supplent  am  Staats-Gymnasinm 

mit  böhmischer  Unten ichtssprache  in  Ungarisch-Hradisch  Dr.  Johann  Macku, 

an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Lemberg  der  Supplent  an  der  Lehrerbildung^ 
anstalt  in  Lemberg  Leon  Jaworski, 

zum  definitiven  Hauptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Borge  Erizzo  der  provisorische  Haoptlebrcr  an 
dieser  Anstalt  Augustin  Grgic, 


Stuck  XVm.  Peraonalnachrichten.  277 

zum  deflnitlven  Hauptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Trantenan  der  proyisorische  Hauptlehrer  an  der 
LehreriiiDeiibildungsaiistalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag  Georg  Eckert, 

zum  definitiven  ÜbungssohulleliTeT 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Eomotan  der  provisorische  Übungsschullehrer  an 
dieser  Anstalt  Heinrich  Gruß, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Trantenan  der  provisorische  Übungsschullehrer  an 
dieser  Anstalt  Heinrich  Krause, 

zum  provisorischen  Übungssohullehrer 

an    der    Lehrerbildungsanstalt    in    Komotan    der   Bürgerschullehrer    in   Bilin 
Rudolf  Schubert, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Trantenan  der  Suppient  an  der  Übungsschule  der 

Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag  Johann  Manlik, 

an    der  Lehrerbildungsanstalt   in  Troppau    der  Lehrer   an   der   deutschen  Knaben- 
YolksBchule  in  Eremsier  Franz  Krämer, 

zur  Übungssohullehrerin 

an   der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Graz   die  Hilfslehrerin   an   dieser  Anstalt 
Wilhelmine  Liel  von  Bernstett, 

an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Laibach  die  Lehrerin  an  der  Volksschule  in 
St.  Märzen  bei  Pettau  Marie  Stupca, 

zum  Lehrer  in  der  IX.  Bangsklasse 

an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Reichenberg  der  Suppient  am  Staats-Gymnasium 
im  ni.  Wiener  Gemeindebezirke  Dr.  Ferdinand  Nagele, 

zu  Lehrern  in  der  IX.  Bangsklasse 
an  der  bShmischen  Staats-Gewerbeschule  in  Pilsen  der  Assistent  an  der  böhmischen 

technischen    Hochschule   in  Prag,    Architekt  Johann  Skorkovsk^    und    der  Lehrer   an    der 
Landes-Oberrealschule  in  Freiburg  Ferdinand  Gillar, 

zum  definitiven  Turnlehrer 

an  der  Staats-Realschule  im  VL  Wiener  Genieindebezirke  der  definitive  Turnlehrer 
an  der  Landes-Realschule  in  Znaim  Karl  Wodicka, 

am  Staats-Gymnasinm   in  Bielitz    der  definitive  Turnlehrer  an  der  Landes-Realschule 
in  Neutitschein  Heinrich  Swoboda, 

zum  Turnlehrer 

an   der  Lehrerbildungsanstalt  in   Capodistria   der  Hilfslehrer  an   dieser  Anstalt 
Adolf  Schaup, 

zum  Lehrer  ad  personam 

an  der  StaatsTolksschule  in  der  via  fontana  in  Triest  der  ünteriehrer  an  dieser 
Schule  Gustav  Wilfert. 


278  Penonalnachrichteii.  Stttek  XVHL 


i 

1 
l 


I 

I  Der  Minister   für  Kultus  und  Unterricht   hat  im  Einyemehmen   mit   dem  Ministeriun  dei 

1  Innern  für   die   im   Studienjahre    1905/1906    nach  Maßgabe  der  medizinischen   Rigoroses- 

•    Ordnung  vom   15.  April  1872  (R.-6.-B1.  Nr.  57)  abzuhaltenden  Rigorosen  nachbenanote 

Funktionäre  ernannt,  und  zwar: 


I.  an  der  Universität  in  Wien: 

zu  BegierungskommisBären 
die  MinisterialiUte  im  Ministerium  des  Innern  Dr.  Josef  Daimer  und  Dr.  Ferdinao^i 

nung, 

den  Sektionsrat  in  diesem  Ministerium  Dr.  Leopold  Melicbar  und 
den  Landes-Sanitäts-Referenten,  Statthaltereirat  Dr.  August  Netolitzky; 

EU  OoSxaxninatoren  beim  II.  medlBinisohen  BigoroBum 
den  ordentlichen  Universitfttsprofessor  Dr.  Theodor  Escherich  und 
den  titul.  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Heinrich  Obersteiner; 

zu  deren  Stellyertretern 
den  ordentlichen  üniyersitätsprofessor  Dr.  Julius  Wagner  von  Jauregg  and 
den  titul.  ordentlichen  Üniversitätsprofessor  Dr.  Alois  Monti; 

EU  OoSxaminatoren  beim  in.  mediBiniBohen  BigoroBum 
den  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Gustav  Riehl  und 
den  titul.  ordentlichen  üniversitätsprofessor,  Hofrat  Dr.  Adam  Politzer; 

.  zu  deren  Stellvertretern 
den  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Ernst  Finger  und 
den  titul.  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Viktor  Urbantschitsch ; 


IL  an  der  dentscben  Universität  in  Prag: 

BTim  BegieningskommiBB&r 
den  Landes-Sanitäts-Inspektor  Dr.  Stephan  Gellner  und 

zu  dessen  Stellvertreter 
den  Bezirksarzt  Dr.  Johann  Fortwängler; 

zu  Ooöxaminatoren  beim  n.  medlBiniBoben  BigoroBum 
die  ordentlichen  üniversitätsprofessoren  Dr.  Arnold  Pick  und  Dr.  Ferdinand  Hnepp^ ) 

zu  Ooteaminatoren  beim  m.  medizinisohen  BigoroBtim 
den  ordentlichen  üniversitätsprofessor,  Hofrat  Dr.  Philipp  Josef  Pick  und 
den  titul.   ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Emanuel  Zanfal; 


Stück  Xym.  Peraonalnacbrichten.  279 


m.  an  der  böhmischen  Universität  in  Prag: 

BTim  BegierungBkonimiBBär 
den  Landes-Sanitftts-Referenten,  Hofirat  Dr.  Ignaz  Pelc  und 

zu  dessen  Stellyertreter 
den  Landes-Sanitäts-Inspektor  Dr.  Franz  Plzik; 

SU  OoSxaminatoren  beim  n.  medlsinisolien  Bigorosum 
die  ordentlichen  üniversitätsprofessoren  Dr.  Gustav  Kabrhel  und  Dr.  Karl  Enffner; 

SU  CoSxaminatoren  beim  m.  medizinisohen  Bigorosnm 
den  ordentUchen  üniversitätsprofessor  Dr.  Viktor  Janovsky  und 
den  außerordentlichen  üniversitfttsprofessor  Dr.  Emilian  Eauftnann ; 


IV.  an  der  Universität  in  Oraz: 

aum  BegiemngskommisBär 
den  Landes-Sanitäts-Inspektor  Dr.  Ludwig  Possek  und 

zu  dessen  Stellvertreter 

den  Ober-Bezirksarzt  Dr.  Adolf  Entschera  Ritter  von  Aichbergen  und  für  den 
Fall  seiner  dienstlichen  Verhinderung  den  Ober-Bezirksarzt  Dr.  Karl  Schonaner; 

8tim  OoSxaminator  beim  IL  medizinisolien  BigoroBum 
den  außerordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Meinhard  Pfaundler; 

811  OoSxaminatoren  beim  in.  medizinlBohen  BigoroBum 
den  ordentlichen  Universitätsprofessor  Dr.  Wilhelm  Praosnitz, 
den  titul.  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Johann  Habermann  und 
den  außerordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Karl  Ereibich; 


y.  an  der  Universität  in  Innsbruck: 

zum  BegieningBkommisBär 
den  Landes-Sanitäts-Referenten,  Statthaltereirat  Dr.  Franz  Ritter  von  Haberler   und 

zu  dessen  Stellvertreter 

den  Landes-Sanitäts-Inspektor   Dr.  Peter  Foppa   und   für   den  Fall   seiner  dienstlichen 
Verhinderung  den  Bezirksarzt  Dr.  Friedrich  Sander; 

zu  OoSxaminatoren  beim  IL  medizinlBohen  BigoroBum 
den  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Karl  Mayer  und 
den  außerordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Johann  Loos ; 

zu  CoSxaminatoren  beim  in.  medizlnlBchen  BigoroBnm 

die  außerordentlichen  üniversitätsprofessoren    Dr.   Georg  Jnffinger,    Dr.  Alois  Lode 
and  Dr.  Ludwig  Merk; 


280  Personabarhricliten.  Stück   XVTTl. 


VI.  an  der  Universität  in  Krakan: 

sTim  Regierungskommissär 
den  Ober-Bezirksarzt  Dr.  Gustav  Bielanski   and 

zu  dessen  Stellvertreter 
den   Direktor   des    St.  Lazarus  -  Spitales   und   titul.   außerordentlichen  UniversitätsprofeES  : 
Dr.  Stanislaus  Ponikto; 

ZXL  CoSxaminatoren  beim  ü.  mediBinisohen  Bigorosum 
den  ordentlichen  Universität sprofessor  Odo  Bujwid, 
den  titul.  ordentlichen  Universitätsprofessor  Dr.  Valerian  Jaworski, 
die  außerordentlichen  Universitätsprofessoren,  Primararzt  Dr.  Stanislaus  Parenski   uzil 
Dr.  Johann  Piltz  sowie 

den  Sanitätskonsulenten  bei  der  Direktion  der  k.  k.  Staatsbahnen  Dr.  Josef  Zoll; 

EU  OoSxaminatoren  beim  IIL  mediBinischen  Rigorosum 
den  ordentlichen  Universitätsprofessor  Dr.  Ladislaus  Reiß,  I 

den  titul.  ordentlichen  Universitätsprofessor  Dr.  Przemyslaw  Pieniazek, 
den  titul.  außerordentlichen  Universitätsprofessor  Dr.  Alexander  Rosner  und 
den  Privatdozenten  Dr.  Maximilian  Rutkowski; 


Vn.  an  der  Universität  in  Lemberg: 

sxun  Regienugskommiasär 
den  Landes-Sanitäts-Referenten,  Hofrat  Dr.  Josef  Merunowicz  und 

zu  dessen  Stellvertreter 
den  Landes-Sanitäts-Inspektor,  kaiserlichen  Eat  Dr.  Josef  Barzycki; 

8U  CoSxaminatoren  beim  II.  mediainischen  Rigorosum 
die  außerordentlichen  Universitätsprofessoren  Dr.  Johann  Raczynski  und  Dr.  Heinrich 
von  Halban  sowie 

den  Privatdozenten  Dr.  Josef  Wiczkowski; 

BH  Co3xaminatoren  beim  ttt,  medizinischen  Rigorosnm 

den  ordentlichen  Universitätsprofessor  Dr.  Wladimir  Lukasiewicz  und 

die  außerordentlichen  Universitätsprofessoren  Dr.  6 r e g o r  Ziembicki  und  Dr.  Hilarius 
Scbramm  sowie 

den  Privatdozenten  Dr.  Ladislaus  Bylicki. 

Die  ernannten  Regierungs-Eommissäre  haben  als  solche  auch  bei  den  nach  Maßgabe 
der  medizinischen  Rigorosen-Ordnung  vom  14.  April  1903,  R.-O.-Bl.  Nr.  102 
(§   18),  abzuhaltenden  II.  und  UI.  medizinischen  Rigorosen  zu  fungieren. 


Stück  XVIII.  Penonalnaclirichten.  281 


Der  Minister  fllr  Kultus  und  Unterricht  hat  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  des 
Innern  für  die  im  Studieigahre  1905/1906  nach  Maßgabe  der  pharmazeutischen  Studien- 
und  PrÜfnngS-Ordnung  vom  16.  Dezember  1889  (R.-G.-Bl.  Nr.  200)  abzuhaltenden  Prüfungen 
nachbenannte  Funktionäre  ernannt,  und  zwar: 

I.  an  der  Universität  in  Wien: 

a.  bei  den  Vorprttfting^n: 
SU  PrtLfem: 

aus  Physik:  ^en  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Franz  Exner, 
ans   Botanik:     die    ordentlichen   Universitätsprofessoren    Hofrat   Dr.    Julius    Wiesuer 
und  Dr.  Richard  Ritter  Wettsteiu  von  Westersheim, 

aus  allgemeiner  Chemie:  den  ordentlichen  Üniversitätsprofessor,  Hofrat  Dr.  Adolf  Lieben; 

b.  beim  pbarmaseatischeB  Bigoroeams 

bh  BegiemngskommlaBären 
die  Ministerialräte  im  Ministerium  des  Innern  D  r.  J  o  s  e  f  Daimer  und  Dr.  Ferdinand  lUiug, 
den  Sektionsrat  in  diesem  Ministerium  Dr.  Leopold  Melichar  und 
den  Landes-Sanitäts-Referenten,  Statthaltereirat  Dr.  August  Netolitzky; 

zu  Prüfern: 
aus  allgemeiner  und  pharmazeutischer  Chemie :  den  außerordentlichen  üniversitäts- 
professor Dr.  Josef  Herzig, 

aus  Pharmakognosie:  den  Privatdozenten  Dr.  Wilhelm  Mitlacher; 

zu  Gastprüf em: 
die  Apotheker  Othmar  Zeidler  und  Dr.  Richard  Firbas  ; 

n.  an  der  deutschen  Universität  in  Prag: 

a.  bei  den  Vorprüftinaren : 
zn  Prüfern: 

ans  Physik:  den  ordentlichen  Universitätsprofessor  Dr.  Ernst  Lecher, 

aus  Botanik :  die  ordentlichen  Universitätsprofessoren  Dr.  Hans  Holisch  und 
Dr.  Günther  Ritter  Beck  von  Mannagetta, 

aus  allgemeiner  Chemie:  den  ordentlichen  Universitätsprofessor  Dr.  Guido 
Goldschmiedt; 

b.  beim  pharmazentiscben  Bigeroinm: 

zum  Beglemngskommlssär 

den  Landes-Sanitäts-Inspektor  Dr.  Stephan  Gelluer  und 

zu  dessen  Stellvertreter 

den  Bezirksarzt  Dr.  Johann  Fortwängler; 

zu  Prüfern: 

aus  allgemeiner  und  pharmazeutischer  Chemie:  den  ordentlichen  Universitäts- 
professor Dr.  Guido  Goldschmicdt, 

aus  Pharmakognosie:  den  ordentlichen  Üniversitätsprofessor  Dr.  Julius  Pohl; 

zu  Qastprüfem: 

die  Apotheker  Dr.  Josef  Zinü  in  Tepl  und  Rudolf  Schlegel  in  Haida; 


282  Pergonalnachrichten.  Stück  XVTH. 


ni.  an  der  bShmiscIieii  üniversitSt  in  Prag: 

a.  bei  den  Vorprfifangen : 

mu  Prüfern : 
ans  Physik:    den    ordenüichen  üniversitätsprofesBor,    Hofrat   Dr.   Yinzenz  StronhaL 

ans  Botanik:    den  ordentlichen  Universitätsprofessor  Dr.  Josef  Velenovsk]^   und   den 
außerordentlichen  üniversilätsprofessor  Dr.  Gottlieb  NSmeC, 

aus  allgemeiner  Chemie:  den  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Bohnslar  Baym^n : 

b.  beim  pbarmaBeatischen  BIgoroaam : 

smn  Begierungekommissär 
den  Landes-Sanitäts-Referenten,  Hofrat  Dr.  Ignaz  Pelc  und 

zu  dessen  Stellvertreter 
den  Landes-Sanitilts-Inspektor  Dr.  Franz  Plzik; 

an  Prüfern: 

ans  allgemeiner  nnd  pharmazentiseher  Chemie :  den  ordentlichen  üniversitätsprofessor 
Dr.  Bohuslav  Branner  und  den  außerordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  A  u g  n  s  t 
Bilohonbek, 

ans  Pharmakognosie:   den  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Karl  Chodounsky; 

sn  Gastprüfem: 

die  Apotheker  Johann  Step&nek  in  Königliche  Weinberge  und  Ottomar  PoU 
in  Smichov; 

lY.  an  der  Universität  in  Graz: 

a.  bei  den  Vorprttftingen : 

Bu  Prüfern: 

ans  Physik:    den   ordentlichen  üniversitätsprofessor,   Hofrat  Dr.  Leopold  Pfanndler, 

ans  Botanik:    den  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Gottlieb  Haberlandt, 

ans  allgemeiner  Chemie:  den  ordentlichen  üniversitätsprofessor,  Hofrat  Zdenko 
H.  Skranp; 

b.  beim  pharmaaeatiMohen  Bigororam : 

ram  BegiernngskommiBsär 
den  Landes- Sanitäts-Inspektor  Dr.  Ludwig  Possek  und 

zu  dessen  Stellvertreter 
den  Ober-Bezirksarzt  Dr.  Adolf  Entschera  Ritter  von  Aichbergen  und  im  Falle 
seiner  dienstlichen  Verhinderung  den  Ober-Bezirksarzt  Dr.  Karl  SchSnaner; 

sn  Prüfern: 

ans  allgemeiner  nnd  pharmazentiseher  Chemie:  den  ordentlichen  üniversitäts- 
professor, Hofrat  Zdenko  H.  Skranp, 

ans  Pharmakognosie :  den  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Josef  Moeller ; 

an  Qastprüfem: 
die  Apotheker  Rudolf  Dreweny,  Bernhard  Fleischer  und  Wilhelm  Swobeda; 


Stttck  Xmi.  Penonalnachrichten.  283 


y.  an  der  üniversitSt  in  Innsbruck: 

a.  bei  den  VorprUftugan: 

an  Prüfern : 
ans  Pbysik:  den  ordentlichen  üniTenii&tsprofessor  Dr.  Paul  Czermak, 
ans  Botanik:  den  ordentlichen  üniyersitätsprofessor  Dr.  Emil  Heinricher, 
ans  allgemeiner  Chemie:  den  ordentlichen  Uniyersitfttsprofessor  Dr.  Karl  Brunncr; 

b.  beim  pliannaBentiuiolien  Rigoroaum: 

Bnm  BegierungskommiBsär 
den  Landes-Sanitftts-Referenten,  Statthaltereirat  Dr.  Franz  Ritter  yon  Haberler  und 

zu  dessen  Stellvertreter 
den  Landes-Sanitilts-InBpektor  Dr.  Peter  Foppa   nnd   für   den   Fall   seiner   dienstlichen 
Terhinderong  den  Bezirksarzt  Dr.  Friedrich  Sander; 

sn  Prüfern: 
ans   allgemeiner  nnd  pbarmazentiscber  Cbemie:    den  ordentlichen   Uniyersit&ts- 
professor  Dr.  Karl  Bmnncr, 

ans  Pbarmakognosie :  den  ordentlichen  üniyersitätsprofessor  Dr.  Josef  Nevinny: 

an  Gastprüfem : 
die  Apotheker  Karl  Fiscber  und  Ludwig  Winkler; 


VI.  an  der  UniversitSt  in  Krakan: 

a.  bei  den  Vorprttftmgaii : 

an  Prüfern: 
ans  Physik:  den  ordentlichen  üniyersiti&tsprofessor  Dr.  August  Witkowski, 
ans  Botanik:  den  ordentlichen  üniyersitätsprofessor  Dr.  Josef  Rostaflnski, 
ans  allgemeiner  Chemie:  die  ordentlichen  üniyersitätsprofessoren  Dr.  Karl  Olszcwski 
nnd  Dr.  Julian  Scbramm; 

b.  beim  pharmaaentisoheii  Sigorosnm: 

snm  BegienmgskommisBar 
den  Ober-Bezirksarzt  Dr.  Oustay  Bielanski  und 

zu  dessen  Stellyertreter 

den    Direktor   des   St.  Lazarus  -  Spitales   und   titul.   außerordentlichen  Üniyersitätsprofessor 
Dr.  Stanislaus  PoniUc; 

EU  Prüfern: 
ans  allgemeiner  nnd  pbarmazentiscber  Chemie:  die  ordentlichen  üniyersitätsprofessoren 

Dr.  Karl  Olszewski  und  Dr.  Julian  Scbramm, 

ans  Pbarmakognosie :  den  ordentlichen  üniyersitätsprofessor  Dr.  Josef  Lazarski ; 

SU  Gastprüfem: 
die  Apotheker  Karl  Lnczko  und  Franz  Xayer  Mikncki; 


284  Personalnachricilten.  Stack   XVIIL 


Vn.  an  der  UniversitSt  in  Lemlerg: 

a.  bei  den  Vorpr&hmgren : 
SU  Prüfern: 
ans  Physik:  den  ordentlichen  üniverBitätsprofessor  Dr.  Ignaz  Zakrzewski, 
ans  Botanik:  den  ordentlichen  ümyersitätsprofessor  Dr.  Theophil  Ciesielski, 
aus   allgemeiner  Cbemie :    die    ordentlichen   üniversitätsprofessoren   Dr.  BroniBlacs 
Radziszewski  und  Dr.  stanislauB  Badzynski; 

b.  beim  pharmaBentieohen  Bigorosnm: 

Bum  Begierangskommissär 
den  Landes-Sanitäts-Referenten,  Hofrat  Dr.  Josef  Mernnowicz  und 

zu  dessen  Stellvertreter 
den  Landes-Sanitäts-Inspektor  Dr.  Zdzislaw  Lachowicz; 

BU  Prüfern: 
ans  allgemeiner  nnd  pbarmazentischer  Cbemie :  den  ordentlichen  üniversitittsprofesBor 
Dr.  Bronisiaus  Radziszewski, 

ans  Pharmakognosie :  den  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Leon  Popielski ; 

Bn  Gastprüfem: 
die  Apotheker  Karl  Sklepinski  und  Jakoh  Beiser; 


Vlll.  an  der  UniversitSt  in  Czernowitz: 

a.  bei  den  Vorprflftingen : 
zn  Prüfern: 
ans  Physik:  den  ordentlichen  Üniversitätsprofessor  Dr.  Alois  Handl, 
ans  Botanik:    (provisorisch)    den   ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Karl  Zelinka, 

ans  allgemeiner  Chemie:  den  ordentlichen  üniversitätsprofessor,  Hofirat  Dr.  Richard 
Pi^ibram ; 

b.  beim  pharmaBentiaohen  BigoroBom : 

BU  Prüfern: 

ans  allgemeiner  nnd  pharmazentischer  Chemie:  den  ordentlichen  üniversitätsprofessor, 
Hofrat  Dr.  Richard  Pfibram, 

ans  Pharmakognosie:  (wird  später  ernannt  werden); 

BU  Gastprüfem: 
die  Apotheker  Dr.  Josef  Barber  und  Georg  Gregor. 


Stück  XYIII.  Personalnachrichten.  285 

Der  Minister  für  Enltus  and  Unterricht  hat  die  Beschlüsse  der  betreffenden  Professoren-Kollegien 

auf  Zu  lasBung 
des  Dr;  Julius  Rothberger  als  Privatdozenten  fUr  allgemeine  und  experi- 
mentelle Pathologie 

an  der  medizinischen  Fakultät  der  Universität  in  Wien, 

des  Dr.  Karl  Przibram  als  Privatdozenten  für  das  Gesamtgebiet  der  Physik 
an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Wien, 

des  Dr.  Robert  Kremann  als  Privatdozenten  für  Chemie  mit  besonderer 
Rücksicht  auf  allgemeine  und  physikalische  Chemie 

an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Graz, 

des    Dr.  Josef  Pelnält   als  Privatdozenten    für  Pathologie    und  Therapie 
der  inneren  Krankheiten 

an  der  medizinischen  Fakultät  der  böhmischen  Universität  in  Prag, 

des  Dr.  Franz  Fuhrmann    als  Privatdozenten   für  technische  Mykologie 
an  der  technischen  Hochschule  in  Graz, 

des  Assistenten  Dr.  Thaddäns  Godlewski  als  Privatdozenten  für  allgemeine 
und  technische  Physik 

an  der  technischen  Hochschule  in  Lemberg,  dann 

auf  Ausdehnung  der  venia  legendi 
des  Privatdozenten  für  Finanz  Wissenschaft  und  österreichisches  Finanzrecht,  Finanzsekretärs 
Dr.  Georg   Michalski    auf   das    Gebiet   der  Yerwaltnngslehre    und    des    öster- 
reichischen Yerwaltungsrechtes 

an  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  Universität  in  Krakau  bestätigt. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat 

der  Oberlehrerin  an  der  Mädchen-Volksschule  in  Cherso  Luise  Moratto  den  Titel 
einer  Direktorin  und 

eine  Lehrstelle  am  Maximilian-Gymnasium  in  Wien  dem  Professor  am 
Staats- Gymnasium  in  Villach  Dr.  Leo  Langer  und 

eine  Lehrstelle  an  der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache in  Brunn  dem  Religionsprofessor  am  Staats- Gymnasium  in  Nikolsburg  Johann 
Stip4nek  verliehen, 

den  Hauptlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt   in  Borge  Erizzo  Anton  Eriletid  und 
d[e  Hauptlehrer  an  der  Lehrerinn enbilduDgsanstalt   in   Ragusa    Jakob    Piviewic   und 
Karl  Zlagar, 

in  die  YIL  Rangsklasse  befördert, 

den  Hauptlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Troppan  Philipp  Kalns  an  die 
Lehrerbildungsanstalt  in  Polnisch-Ostrau  versetzt,  ferner 

zum  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Zakopane  den 
Bildhauer  Josef  Skotnica  und 

zum  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Maschinstickerei  in  Dornbirn  den 
Wenzel  Suchomel  bestellt. 


I 


286  Stack  xvin. 


Konkurs-Ausschreibnngen. 

i  An  der  k.  k.  technischen  Hochschule  in  Graz  kommt  bei  der  Lehrkansel  für 

chemische  Technologie  organischer  Stoffe  die  Assistentenstelle  zur  Befletzon^. 

Die  Ernennung  erfolgt  auf  zwei  Jahre  und  kann  aaf  weitere  zwei  Jahre,  sodann  auf  e:Q 
5.  und  6.  Jahr  verlängert  werden. 

Die  mit  dieser  Stelle  verbundene  Jahresremuneration  von  1400  Kronen  wird,  falls  der 
Bewerber  den  Anforderungen  des  §  1  der  Verordnung  des  Ministers  für  Kultus  and  Unterricht 
vom  1.  Jänner  1897,  R.-6.-B1.  Nr.  9,  entspricht,  nach  Ablauf  des  2.  und  4.  Diens^ahres  uca 
je  200  Kronen  erhöht. 

Die  Dienstzeit  ist  im  Falle  des  unmittelbaren  Übertrittes  in  eine  andere,  Pensionsansprädie 
begründende  Staatsanstellung  für  die  Pensionsbehandlung  nach  den  allgemeinen  Können  anrechenbar. 

Bewerber  wollen  ihr  mit  den  Nachweisen  ttber  Alter,  Landesangehörigkeit  und  die  abgelegten 
Staatsprüfungen  sowie  mit  dem  Leumundszeugnisse  belegtes,  an  das  Professoren koUegiom  der 
technischen  Hochschule  in  Graz  gerichtetes,  mit  einer  1  Kronen-Stempelmarke  versehenes  Gesad 
bis  15.  Oktober  d.  J.  beim  Rektorate  der  k.  k.  technischen  Hochschule  io 
Graz  einbringen. 

An  der  Handelsakademie  in  Graz  (kfinftighin  Staatsanstalt)  gelangt  mit  Beginn 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  Supplentenstelle  für  die  kaufmännischen  Fach- 
gegenstftnde  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Jahresgehalt  Ton  2000  Kronen  Terbunden. 

Die  gehörig  instruierten  Gesuche  sind  sofort  bei  der  Direktion  der  obigen 
Anstalt  einzureichen. 

Am  Landes-Unter-  nnd  Kommunal-Obergyninasinm  mit  deutscher  Unterrirbts- 

sprache    in    Mährisch  -  Neustadt    kommt    mit    Be;>inn    des    Schuiyahres    1905/1906    eine 
vollständige  Supplentur  für  klassische  Philologie  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  (auch  ungeprüft)  wollen  ihre  Dokumente  ehetanlichst  as 
die  Direktion  der  Anstalt  einsenden. 

Am  Landes -Unter-  nnd  Eommnnal-Obergymnasinm  mit  deutscher  Unterrichts- 
sprache in  Mfthrisch-Nenstadt  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1905/1906  eine  roll- 
ständige  Supplentur  für  Mathematik  und  Physik  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  wollen  ihre  Dokumente  ehetunlichst  an  die  Direktion 
der  Anstalt  einsenden. 

An  der  deutschen  Staats-Realschnle  in  Pilsen  kommt  mit  Beginn  des  Scho^jabres 
1905/1906  vorläufig  bis  Ende  Dezember  d.  J.  eine  Supplentenstelle  für  Freihand- 
zeichnen zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  vorschriftsmäßig  instruierten  Gesuche  sofort  ia 
die  Direktion  der  Anstalt  einzuschicken. 

An  der  k.  k.  deutschen  Staats  -  Gewerbeschule  in  Brttnn  gelangt  mit  Beginn  de^ 
kommenden  SchuJijahres  eine  Lehrstelle  für  bautechnische  Fächer  in  ^^^ 
IX.  Rangsklasse  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Grundgehalt  von  2800  Kronen  jährlich,  eine  AktivitäUzulage  tod 
600  Kronen,  der  Anspruch  auf  2  Quinquennalzulagen  von  je  400  Kronen  nnd  sodann  ^^ 
3  Quinquennalzulagen  von  je  600  Kronen  sowie  nach  Erreichung  der  3.  Qainquennalsnltg^ 
die  Aussicht  auf  Beförderung  in  die  VHI.  Rangsklasse  mit  einem  Grundgehalte  von  3600  Kr<^°^ 
und  der  Aktivitätszulage  von  720  Kronen  verbunden. 


Stück  XVm.  Konknn-AasBchreibiingen.  287 

Ferner  kann  bei  der  Ernennung  die  bisherige  Verwendung  in  der  technischen  Praxis  bis 
zu   fünf  Jahren  als  Dienstzeit  in  Anrechnung  gebracht  werden. 

Bewerber,  welche  die  II.  Staatsprüfung  für  Hochbau  nachzuweisen  haben,  wollen  ihr 
▼orschriftsm&ßig  gestempeltes,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  in  Wien  zu 
richtendes  Gesuch  bis  Ende  September  d.  J.  bei  der  Direktion  der  k.  k.  deutschen 
S  taats-Oewerbeschule  in  Brunn  einreichen. 

Dem  Bewerbungsgesuche  ist  beiznschließen :  das  curriculum  vitae,  ein  amtsärztliches 
Gesundheitszeugnis,  die  Studien-  und  Verwendungszengnisse,  ein  von  der  Heimatsgemeinde  aus- 
gestelltes und  Ton  der  zuständigen  k.  k.  Bezirkshauptmannschaft  vidiertes  ünbeschoUenheitszeugnis, 
ans  welchem  der  Zweck  der  Ausstellung  zu  entnehmen  ist. 

An  der  k.  und  k.  Marine-Yolks-  und  Bürgerscbule  fRr  MSdcben  in  Pola  ist 

die  Stelle  einer  Lehrerin  zu  besetzen. 

Bewerberinnen  haben  den  Nachweis  der  LehrbefHbigung  aus  den  Gegenständen  der  III.  Fach- 
gruppe für  Bürgerschulen  zu  erbringen. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Die  ernannte  Lehrerin  gehört  zum  Stande  der  Marinebeamten  fUr  das  Lehrfach,  der  X.  Rangs- 
klasse, bezieht  einen  Jahresgehalt  von  2200  Kronen,  hat  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen, 
von  denen  die  zwei  ersten  mit  je  200  Kronen,  die  drei  letzten  mit  je  300  Kronen  bemessen 
werden  und  steht  im  Genüsse  eines  kompetenten  Naturalquartieres  oder  des  demselben  entsprechenden 
tarifmäßigen  Geldäquivalentes,  derzeit  im  Betrage  yon  812  Kronen  jährlich. 

Im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  haben  die  Marinelehrerinnen  Anspruch  auf 
Pension  nach  den  hiefÜr  geltenden  Militär-Yersorgnngsgesetzen. 

Bei  der  Pensionierung  werden  je  drei  in  dieser  Anstellung  zurückgelegte  Jahre  für  vier 
Diens^ahre  gerechnet. 

Bewerberinnen,  die  sich  an  öffentlichen  Schulen  in  definitiver  Anstellung  befinden,  werden 
mit  allen  gesetzlich  erworbenen  Ansprüchen  übernommen. 

Bezüglich  des  Anspruches  auf  eventuelle,  in  Zukunft  zuzugestehende  gesetzliche  Benefizien 
bleibt  die  Landesschulgesetzgebung  Istriens  maßgebend. 

Die  Anstellung  ist  zunächst  eine  provisorische.  Nach  Ablauf  eines  in  zufriedenstellender 
Weise  zurückgelegten  Probedienstjahres  erfolgt  die  definitive  Ernennung.  In  diesem  Falle  wird 
das  in  provisorischer  Eigenschaft  vollstreckte  Dienstjahr  in  die  Dienstzeit  eingerechnet;  es  ist 
auch  bei  der  Bemessung  der  Pension   und  der  Quinquennalzulagen  anrechnungsfähig. 

Die  an  das  Reichs-Kriegsministerium  (Marine -Sektion)  gerichteten  Gesuche  sind  im  vorge- 
schriebenen Dienstwege  sogleich  bei  der  Marine-Schulkommission  in  Pola 
einzubringen. 

Dem  Gesuche  sind  beizulegen: 

1.  der  Tauf-  oder  Geburtsschein, 

2«  der  Heimatschein, 

3.  der  Nachweis  der  verlangten  Lehrbefähigung, 

4.  der  Ausweis  über  die  bisherige  Lehrtätigkeit  und  Verwendung, 

5.  das  von  einem  Militärarzte  ausgestellte  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  der  Bewerberin. 

Die  Übersiedlungskosten  trägt  das  Marine-Ärar  nach  dem  für  Marinebeamte  der  X.  Rangs- 
klasse festgesetzten  Ausmaße  und  kann  der  Ernannten  ein  Reisevorschuß  gegen  nachträgliche 
Verrechnung  gewährt  werden. 


288  Stack  xvnL 

Im  k.  k.  Schulbücher- Verlage,  Wien,  I.,  SchwarzenbergstraOe  5,  ist  ein 

Lehrbnch  der  Gesetzkunde  für  gewerbliche  Unterrichtsanstalten 

von  Dr.  Rudolf  Schindler 

erschienen,  in  welchem  sowohl  die  für  jeden  Gewerbetreibenden  notwendigstea 
verwaltungsrechtlichen  GrundbegriflFe  als  auch  besondere  Gewerbevorschriften 
enthalten  sind. 

Dieses  Buch  eignet  sich  daher  nicht  bloß  als  Lehrbuch  für  Schulen,    sondern 
empfiehlt  sich  den  Gewerbetreibenden  auch  als  Nachschlagebuch  zu  ihrer  Information« 

Der  Ladenpreis  eines  gebundenen  Exemplares  beträgt  1  E. 
Jede  Buchhandlung  vermittelt  den  Bezug. 


Im  Verlage  der  Manz'schen  k.n.k.Hof-Yerlag8-  und  Universitäts-Buchhandlnntr, 
Wien^  I.,  Eohlmarkt  Nr.  20^  ist  erschienen: 

Die 

Osterreichischen  Universitätsgesetze. 

Sammliuig 

der    f£Lr    die    österrelohisohen   Universitäten    gültigen   Gesetse,   Verordnungen» 
Erlässe,  Studien-  und  Prüfungsordnungen  u.  8.  w. 

Im  Auftrage  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  mit  Benützung  der 
amtlichen  Akten  herausgegeben  von 

Dr.  Leo  Ritter  Beck  von  Mannagetta 

und 

Dr.  Karl  von  Kelle, 

k.  k.  Ministerialräte  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht. 


Komplett  in  ungefähr   12  Lieferungen  zu  5  Bogen. 
Jede  Lieferung  kostet  1  K  50  h. 


Zu  beziehen  durch  alle  Buchhandlungen, 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  fUr  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Goiischek  in  Wien  V. 


289 
Jahrgang  190&.  Stflek  XIX. 

Beilage  znm  Yerordnungsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Miiiisteriiims  für  Knltns  nnd  Unterricht 


Personalnachrichten. 

Seine  k.  imd  k.  Apostolische  IfiiQestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  22.  September  d«  J. 
a.  g.  zu  gestatten  geruht,  daß  dem  Sektionschef  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht, 
Geheimen  Rate  Alfred  Ritter  Ton  Bernd  ans  Anlaß  der  von  ihm  erbetenen  Übernahme 
in  den  bleibenden  Ruhestand  die  besondere  Allerhöchste  Anerkennung  für  seine 
ausgezeichnete  nnd  hingebungsvolle  Wirksamkeit  bekanntgegeben  werde. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  September  d.  J. 
den  mit  dem  Titel  und  Charakter  eines  Statthalterei- Vizepräsidenten  ausgezeichneten  Hofrat  bei 
der  Statthalterei  in  Linz  Dr.  Max  Grafen  Wickenburg  zum  Sektionschef  im 
Ministerium  fttr  Kultus  und  Unterricht  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 4.  September  d.  J. 
dem  ordentlichen  Professor  an  der  Universit&t  in  Wien,  Hofrate  Dr.  Emil  Scbrutka  Edlen 
Ton  Rechtenstamm,  dem  ordentlichen  Professor  an  der  deutschen  UniTersität  in  Prag, 
Hofrate  Dr.  Horaz  Krasnopolski  und  dem  ordentlichen  Professor  an  der  böhmischen  Universität 
in  Prag,  Hofrate  Dr.  Alois  Zncker  das  Komtnrkreuz  des  Frans  Joseph-Ordens 
a.  g.  zu  Terleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  AUerhöchster  Entschließung  vom  28.  August  d.  J. 
dem  Direktor  des  Y.  Staats-Gymnasiums  in  Lemberg,  Regierungsrate  Franz  Pröcbnicki  ans 
Anlaß  der  von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  den  Orden  der 
eisernen  Krone  IH.  Klasse  mit  Nachsicht  der  Taxe  huldvollst  zu  verleihen  und  den 
Direktor  des  I.  Staats  -  Gymnasiums  in  Rzeszöw  Josef  Nogaj  zum  Direktor  des 
V.  Staats-Gymnasiums  in  Lemberg  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 0.  September  d.  J. 
aus  Aolaß  der  Vollendung  des  Lanner  -  Strauß  -  Denkmales  in  Wien  dem  Präsidenten  des 
Denkmalkomitees,  kaiserlichen  Rate  Franz  Weidinger,  Bezirksvorsteher  in  Wien,  und  dem 
Bildhauer  Franz  Seifert  das  Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu 
verleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  September  d.  J. 
der  Übnngsschnllehrerin  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Wien  Julie  Mohl  aus  Anlaß 
der  von  ihr  erbetenen  Übernahme  in  den  dauernden  Ruhestand  das  goldene  Verdienstkreuz 
a.  g.  zn  Terleihen  gemht. 


290  PeraonalDftchriehten.  Stllc^  XDL 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Yom  1 2.  September  d.  J. 
dem  Ingenieur  und  Direktor  der  Internationalen  Elektrizitäts- Gesellschaft  in  Wien  Dr.  Gotthold 
Stern   das  Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens«    dem  Lehrer   an    der    fiaclilichri 
Fortbildungsschule  der  Schlosser- Genossenschaft  in  Wien,  Professor  Nikolaus  Hofmami^   den 
Direktor    der   fachlichen   Fortbildungsschuld   der   Tischler- Genossenschaft   in   Wien    Andrejs 
TrStscher,  dem  Direktor  der  Mädchen-Bürgerschule  im  VIT.  Bezirke  Wiens  B  u  d  o  1  f  Aüfreitf T 
und  dem  Obmannstellvertreter  der  Gewerbeschulkommission  und  Vorstande  der  Wiener  Tiscliier* 
Genossenschaft    Johann    Jedlicka    das    goldene  Yerdienstkrenz    mit   der    Krooe, 
dem  Schneidermeister  Wenzel  DolejS,  dem  Vorsteher  der  Genossenschaft  der  Maschlnenbaoer 
und   Mechaniker   in  Wien    Franz    Laabek,    dem    Posamentierermeister   und  Vorsteher    d& 
Genossenschaft  der  Posamentierer  in  Wien  Johann  Wolf,  dem  Schuhmacher  Josef  BitsSL 
dem  Gemischtwaren- Verschleißer   und  Vorsteher  der  Genossenschaft   der  nicht  handelsgericbtlicl: 
protokollierten  Handelsleute  Johann  Pabst  und  dem  Damenschneidermeister  Frans   We^)- 
LQCkl   das    goldene  Verdienstkreuz    a.  g.    zu   yerleihen  und  zu  gestatten    gemlit,    da6 
dem  Handelskammerrate,  kaiserlichen  Rate  Michael  Adler,  dem  Professor,  SchuLrate  Eduard 
Hanausek,    dem    Direktor   der  Fachschule    für  Textilindustrie   in  Wien   Ludwig  ütE,    des 
Bürgerschullehrer  Karl  Kratochwil,  dem  BUrgerschullehrer  Josef  Obenheimer,  dem  Volks- 
schuldirektor Johann  Uandl,    dem  BUrgerscfauldirektor   Anton  Pfichl   und  dem  Yolkaachnl' 
Oberlehrer   Dr.    Alois    Pivec,    dem   Fleischhauermeister,    Obmanne    des   Schulaosschusses   der 
Fleischhauer-Genossenschaft  in  W  i  e  n  Franz  Schindler  und  dem  Anstreichermeister,  VorstaDd* 
der  Genossenschaft    der  Anstreicher   und  Wagenlackierer  in  Wien   Leopold  BennailD    der 
Ausdruck  der  Allerhöchsten  Anerkennung  bekanntgegeben  werde. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  1 6.  September  d.  J. 
den  ordentlichen  Professoren  der  deutschen  technischen  Hochschule  in  Brttnn  Alexander 
Makowsky  und  Karl  Hellmer  ans  Anlaß  ihrer  Versetzung  in  den  bleibenden  Rnhestaci! 
taxfrei  den  Titel  eines  Hofrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  undk.  Apostolische  M^jest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  September  d.  J. 
dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  im  Vlll.  Wiener  Gemeindebezirke  Artnr  LankmajT 
anläßlich  der  Ton  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titei 
eines  Schulrates  a.  g.  zu  yerleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^est&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  9.  September  d.  J. 
dem  Professor  an  der  Franz  Joseph-Realschule  in  Wien  Franz  Triesel  aus  Anlaß  der  tob 
ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  eines  Schulrates 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  rem  1 4.  September  d.  J. 
dem  Honorardozenten  der  technischen  Hochschule  in  Lemberg  Roman  ZatOEiCCkl  des 
Titel  eines  außerordentlichen  Professors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 5.  September  d.  J. 
den  Hofrat  bei  der  Landesregierung  in  Troppau  Dr.  Edmund  Edlen  von  Mar6nX6llfr 
zum  Vizepräsidenten  des  Landesschulrates  für  Niederösterreich  a.  g.  n 
ernennen  und  huldvollst  zu  bewilligen  geruht,  daß  derselbe  ad  personam  in  die  IV«  Rangs- 
klasse eingereiht  werde. 


Stack  XEL  Penonalnadurlchten.  291 

Seine  k.  und  k.  ApoBtolisehe  Mi^estftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschliefinng  Tom  1 4.  September  d.  J. 
den  PriUes  des  israelitischen  Ealtusrates  inCzernowitz,  Beichsrats-  and  Landtags- Abgeordneten 
Dr.  Benno  Straucher  zum  Mitgliede  des  Landesschnlrates  fttr  die  Bukowina 
aof  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funkttonsperiode  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  yom  1 6.  September  d.  J. 
der  Wiederwahl  des  Oberbaurates  Dr.  Josef  Hl&vka  zum  Präsidenten  der  böhmischen  Kaiser 
Franz  Josef- Akademie  der  Wissenschaften,  Literatur  und  Kunst  in  Prag  und  zugleich  zum 
Pr&Bidenten  der  vierten  Klasse  dieser  Akademie,  femer  der  Wiederwahl  des  Geheimen  Bates, 
Ministers  Dr.  Anton  Bitter  von  Randa,  des  ordentlichen  Professors  an  der  böhmischen 
Universität  in  Prag,  Hofrates  Dr.  Karl  Vrba  und  des  Gymnasialprofessors  im  Bubestande 
Franz  Kott  zu  Präsidenten  der  ersten,  beziehungsweise  zweiten  und  dritten  Klasse,  weiters 
der  Wiederwahl  des  ordentlichen  Professors  an  der  böhmischen  üniversitiit  in  Prag,  Dr.  Bohuslav 
Rayman  zum  Generalsekretär  der  Akademie,  und  zwar  sämtliche  ftlr  die  statutenmäßige  Funktions- 
dauer von  drei  Jahren  die  Allerhöchste  Bestätigung  a.  g.  zu  erteilen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^Mtät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  September  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  an  der  deutschen  Universität  in  Prag  Dr.  Emil  Arleth  zum 
ordentlichen  Professor  der  Philosophie  an  der  Universität  in  Innsbruck 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  9.  September  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  der  theoretischen  Physik  an  der  W i e n e r  Universität  Dr.  Gustav 
JIger  zum  ordentlichen  Professor  für  allgemeine  und  technische  Physik 
an  der  technischen  Hochschule  in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  31.  August  d.  J. 
den  mit  dem  Titel  eines  außerordentlichen  Universitttsprofessors  bekleideten  Privatdozenten 
Dr.  Anton  Bleichsteiner  zum  außerordentlichen  Professor  der  Zahnheilknnde 
an  der  Universität  in  Graz  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 4.  September  d.  J. 
den  Privatdozenten  an  der  W i e n e r  Universität  Dr.  Karl  Carda  zum  außerordentlichen 
Professor  der  Mathematik  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien  a.  g.  zu 
ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miu®8^^^<^^ei^  °>^^  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 4.  September  d.  J. 
den  Professor  an  der  Staats-Bealschule  in  Steyr  Anton  Rolleder  zum  Direktor  dieser 
Anstalt  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 2.  September  d.  J. 
den  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Stanislau  Franz  Terlikowski  zum  Direktor 
des  Vn.  Staats-Gymnasinms  in  Lemberg  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


!• 


292  Penonalnachrichten.  Stftek 


Vom  Minister  für  KnltuB  ond  Unterricht  wurden  ernannt: 

snm  Mitgliede 

der  Prüfangskommissioii  ffir  allgemeine  Volks-  und  fBr  Bfirgersebnlen  nit 
dentseber  Unterrichtssprache  in  Brfinn  fklr  den  Rest  der  laufenden  Fonktionaperiode  d'7 
Professor  am  11.  deutschen  Staats-Gymnasium  in  Brann  Josef  Gajdeczka, 

BU  Skriptoren 

an  der  Universitätsbibliothek  in  Wien  die  Amanuensen  an  dieser  Bibliothek 
Dr.  Michael  Bürger  und  Dr.  Johann  Bohatta, 

ram  BeilrksBohulixuipektor 

f&r  die  bShmischen  Schulen  des  Schnibezirkes  Sctalan  der  Übnngsschnllebfer  aa 
der  Lehrerbildungsanstalt  in  Pfibram  Erhard  Plaiansk^, 

sTim  Lehrer  in  der  IX.  Bangsklasse 
an  der  Staats-Gewerbeschnle  in  Beichenberg  der  Ingenieur  Viktor  MfiUer, 
an  der  deutschen  Staats-Gewerbeschnle  in  Brunn  der  Ingenieur  Karl  Kfipper, 

inm  Lehrer  in  der  X«  Bangsklaaae 
an  der  Fachschule  fOr  Weberei  in  Rumburg  der  Werkmeister  an  der  Facbschni^ 

für  Weberei  in  Zwittau  Rudolf  Czemy, 

snm  proYisorisohen  ÜbungsBohoUehrer 

an  der  Übungsschule  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Capodistria  der  Sapplent  » 
dieser  Anstalt  Johann  Sprachmann. 


Vom  Leiter  des  Ministeriums  fttr  Kultus  und  Unterricht   wurden  ernannt* 

ra  Mitgliedern 

der  rechtshistorischen  Staatsprfifungskommission  in  Czernowite  für  die  Profongs- 
Periode  1905/1906—1907/1908  der  üniversiffttsprofessor  Dr.  Karl  Adler,  der  Staatsanwalts- 
Substitut  Dr.  Konstantin  Isopescul,  der  Universitfttsprofessor  Dr.  Robert  Ritter  tod 
Mayr,  der  Advokat  Dr.  Moritz  raschkis,  die  üniversitätsprofessoren  Konstantin  Popowicz 
und  Eusebius  PopOWicz,  der  Privatdozent,  Gerichtssekret&r  Dr.  Achill  Rappaport,  der 
üniTersitätsprofessor  Dr.  Artur  Skedl  und  der  üniyersitätsprofessor  LR.,  Hofrat  Dr.  Ferdinand 
Zieglauer  von  Blumenthal, 

der  judiziellen  Staatsprflfangskommission  in  Czernowitx  für  die  Prafhngsperiodf 
1905/1906—1907/1908  der  Landesgerichtsrat  Dr.  Emanuel  Dresdner,  die  UniTersitSts- 
Professoren  Dr.  Eugen  Ehrlich  und  Dr.  Walther  HSrmauu  zu  Hörbach,  der  Adrokat 
Dr.  Heinrich  Eiesler,  der  Landesgerichtsrat  Dr.  Ernst  Maudyczewski,  der  Staatsanwalt 
Wladimir  Michalski,  der  Advokat  Dr.  Moritz  Paschkis,  der  Privatdozent,  GerichtssekreAr 
Dr.  Achill  Rappaport,  der  Advokat,  Regierungsrat  Dr.  Eduard  Reiß  und  der  Landes- 
gerichtsrat Julius  Trompetenr, 

der  staatswissenschaftlichen  Staatsprfifungskommission  in  Csemowits  ftr  die 

Prüfungsperiode  1905/1906—  1907/1908  der  Hofrat  Moritz  Barleon,  der  Landesregienmgim 
Dr.  Basilius  Ritter  von  Dueinkiewicz,  der  Hofrat  Johann  Fekete  de  B^lafalvs, 
der  Universit&tsprofessor  Dr.  Walther  Hörmauu  zu  Hörhach,  der  Oherfinanzrat  Johann 
Mayer,  der  Landesregiemngsrat  Dr.  Alexander  Ritter  Pessid  von  Koinadol  ond  der 
Regierungsrat  und  Landesrat  Anton  Zachar, 


Stade  XIX.  Penonahiacliriehteii.  293 

BU  Mltgliedem 
der  Prttfimgskoininissioii  fBr  das  Lebramt  an  Madchen-Lyzeen  in  Graz  und 
zn  Fachexaminatoren  aaf  die  Dauer  der  Stadieigabre  1905/1906  und  1906/1907  die 
UniTersitütsprofeBBoren  Dr.  MatthiaB  Mnrko  und  Dr.  Robert  Sieger,  und  zwar  der  an 
erster  Stelle  Genannte  für  SloyeniBch  und  Serbo-kroatisch,  der  Letztgenannte  für 
Geographie, 

aum  Beligionslehrer 
an  der  Lehrerbildangsanstalt  mit  bSlimischer  Unterrichtssprache  in  Prag  der 

Bttrgerschulkatechet  Anton  Hora  in  Prag, 

lum  Professor  in  der  IX.  Bangsklasse 
an    der    Staats-Gewerbeschnle    in   Prag    der   ProfesBor    am    Staats  -  Gymnasium    in 
Beneschau  Dr.  Jaroslaw  Rott, 

zum  Hauptlehrer  extra  statum 
an  der  Lehrerinnenbildnngsanstalt  in  Wien  der  Hauptlehrer  an  der  Lehrerbildungs- 
anstalt in  Mies  Eduard  Hartmann, 

ram  Hauptlehrer 
an  der  Lehrerinnenbildnngsanstalt   in  68rz   der  Übungsschullehrer   an  der  Lehrer- 
bildungsanstalt in  Marburg  Josef  FistraveC, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Briinn  der 

Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Teschen  Wilhelm  Innerhnber, 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Polnisch  -  Ostrau  der  Übungsschullehrer  an 'der 
Lehrerbildungsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Brunn  Johann  Kranich, 

stim  pro-visorisohen  Hauptlehrer 
an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Alt-Sandez  der  Supplent  am  Staats-Gymnasium  in 

Drohobycz  Franz  Ergetowski, 

Biixn  Übnngssohnllehrer 
an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  GBrz  der  proYisorische  Lehrer  und  Leiter  der 
Yorbereitungsklasse  in  Eastua  Anton  Dukid, 

zum  wirklichen  Lehrer 
am  Staats-Gymnasium  in  Wadowice  der  Supplent  an  dieser  Anstalt  Alfred  Beer, 
an  der  nautischen  Schule  in  Lussinpiccolo  der  Lehramtskandidat  Eugen  Meneghello, 

zum  provisorischen  Lehrer 
am    Staats-Gymnasium    in    Rudolfswert    der    Lehrer    an    der    Graf   Straka'schen 
Akademie  in  Prag  Josef  Germ, 

an  der  Staats-Realschule  in  Leitmeritz  der  Lehramtskandidat  Josef  Schmirler, 

zum  Lehrer  in  der  IX.  Rangsklasse 
an   der  Staats-Gewerbeschnle  in   Hohenstadt   der  Acyunkt   der  Aichstation    für 

Elektrixitätsz&hler  und  Wassenrerbrauchsmesser  in  Wien  Johann  Padlesak, 

zum  Lehrer  in  der  X  Bangsklasse 
an  der  Fachschule  fBr  Eunstschlosserei  in  KSniggrStz  der  Hugo  Pävek. 


294  Penonalnaclirichteii.  StO<dc  XEL 


Der  Minister  fttr  Kaltos  und  Unterricht  hat  ernannt: 

nun  Direktor 
der  Prttfangskommissioii  für  das  Lehramt  des  Freihandzeichnens  an  Mittel- 

sehnten   in  Wien   den    außerordentlichen  Professor   an  der  technischen  Hochschule  In  Wies 

Rudolf  Weyr; 

ferner  für  die  Daner  der  nächsten  Funktionsperiode,  d.  i.  fär  die  Stadiepjahre  1905/1906 
und   1906/1907: 

Bum  Direktor-Stellvertreter  dieser  Kommission 

nnd  zum  Fachexaminater  fftr  allgemeine  pädagogisch-didaktische  Fragen  nnd 
für  die  deutsche  Unterrichtssprache  den  Professor  am  Staats-Gymnasium  im  II.  Wiener 
Gemeindebezirke  Jakob  Zeidler; 

sn  Mitgliedern  nnd  Faoliezaminatoren 
für  Kunstgeschichte  und  Stillehre  den  Vizedirektor  des  k.  k.  österreichischen  Moseumi 
Air  Kunst  nnd  Industrie  in  Wien,  Regierungsrat  Dr.  Eduard  Leisching, 

fBr  Anatomie  des  menschlichen  KSrpers  den  außerordentlichen  Professor  an  der 
üniTersität  und  an  der  k.  k.  Akademie  der  bildenden  Künste  in  Wien,  Regierungsrat  Dr.  Anton 
Bitter  von  Frisch, 

f&r  Projektionslehre  den  Direktor  der  II.  Staats-Realschule  im  H.  Wiener  Gemeinde- 
bezirke Franz  Schiflner, 

fBr  das  omamentale  Zeichnen  mit  besonderer  Berficksichtigung  der  historisc]i<>ii 
Entwicklung  des  Ornamentes  den  Direktor  der  Kunstgewerbeschule  des  k.  k.  Österreichischem 
Museums  für  Kunst  und  Industrie  in  Wien  Oskar  Beyer, 

fBr  das  ornamentale  Zeichnen  mit  besonderer  BerBcksichtigung  der  modernei 
Entwicklung  des  Ornamentes  den  Professor  der  genannten  Kunstgewerbeschule  Kolomsc 
Hoser, 

fBr  das  flgurale  Zeichnen  den  Professor  an  der  k.  k.  Akademie  der  bildenden 
Künste  in  Wien^  Historienmaler  Rudolf  Bachcr,  den  Lehrer  an  der  Knnstgewerbescbale 
des  k.  k.  österreichischen  Museums  für  Kunst  und  Industrie  in  Wien,  akademischen  Maler 
Karl  Otto  Czeschka  sowie  den  Professor  am  Erzherzog  Rainer  -  Gymnasium  in  Wien 
Josef  Beyer, 

fBr  das  Modellieren  den  Professor  an  der  k.  k.  Akademie  der  bildenden  Künste  io 
Wien  Hans  Bitterlich, 

fBr  die  slavischen  Unterrichtssprachen  die  außerordentlichen  Professoren  an  der 
Universität  in  Wien  Dr.  Weniel  Vondrik  nnd  Dr.  Milan  Ritter  von  ReSetar, 

fBr  die  italienische  Unterrichtssprache  den  ehemaligen  Professor  an  der  Wiener 
Handelsakademie  und  Privatdozenten  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien  Dr.  Philipp 
Zamboni. 


Stack  XIX.  Penonalnachricliten.  295 


Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Ealtas  nnd  ünterrickt  hat  auf  Grund  des  §  4  der  im 
!EinTernehmen  mit  dem  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  erflossenen  Verordnung  des  Justiz- 
ministeriums Tom  31.  Juli  1896,  R.-6.-61.  Nr.  151,  betreffend  die  Errichtniig  von 
Sacbverstindigen-Kollegien  in  Sachen  des  Urheberreclites,  nach  Ahianf  der  Funktionsdauer 

der  im  Jahre  1898  bestellten  Kollegien  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  ernannt: 

1.    Für    das    SachTerständigen-Kollegium    in    Sachen    des    Urheberrechtes 
fttr  den  Bereich  der  bildenden  Kttnste  in  Wien: 

Bxun  VorsitBenden 
Ludwig  Lobmeyr,  Oroßindustriellen,  Mitglied  des  Herrenhauses; 

BTun  VorsitBendeni-Stellvertreter 
Karl  Enndmann,  Professor  an  der  Akademie  der  bildenden  Künste  in  Wien; 

SIL  ICitgliedem 
August  Artaria,  Inhaber  der  Kunsthandlung  Artaria  und  Komp., 
Eduard  Geriscb,  kaiserlichen  Rat  und  Kustos  an  der  Akademie  der  bildenden  Künste, 
Edmund  Hofmann  tou  Aspernburg,  Bildhauer, 

Karl  KKnig,  ordentlichen  Professor  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien, 
Artur  Ton  Scala,   Hofrat  und  Direktor   des   österreichischen  Museums   für  Kunst  und 
Industrie, 

Stephan  Scbwarz,   Professor  an  der  Kunstgewerbeschule  des  österreichischen  Museums 
für  Kunst  und  Industrie, 

William  Unger,  Professor  an  der  Akademie  der  bildenden  Künste  in  Wien,  und 

Rudolf  Weyr,  außerordentlichen  Professor  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien. 

2.   Für    das    Sachverständigen-Kollegium    in    Sachen    des    Urheberrechtes 
für  den  Bereich  der  Photographie  in  Wien: 

sum  VorsitBenden 
Dr.  Josef  Maria  Eder,  Hofrat  und  Direktor  der  graphischen  Lehr-  und  Versuchsanstalt; 

zum  VorsitBenden-Stellyertreter 
Ernst  Gangibauer,  Hofrat  und  Direktor  der  Hof-  und  Staatsdruckerei; 

Bn  Mitgliedern 

Karl  Angerer,   kaiserlicher  Rat,    Inhaber   der  Hof-Kunstanstalt  C.  Angerer  und  Göschl, 

Jakob  Blecbinger,  Inhaber  der  Kunstanstalt  Blechinger  und  Leykauf, 

Wilhelm  Bürger,  Hof-Photographen, 

Artur   Freiherrn   tou   Hnebl,    Obersten    und   Leiter    der    technischen    Gruppe    des 
militftr-geographischen  Instituts, 

Gustav  Loewy,  Inhaber  der  Firma  Josef  Loewy,  Hof-Photographische  Anstalt, 

Karl  Pietzner,  Hof-  und  Kammer- Photographen,  und 

Richard  Paulassen,  kaiserlichen  Rat,  Direktor  der  Gesellschaft  für  vervielfältigende  Kunst. 


296  Penonalnaclirichtoii.  Stück  XDL 


Der  Minister  für  Eultns  nnd  Unterricht  hat   die  BeBchlUsse   der  betreffenden  FrofiMBomt- 
Kollegien 

auf  ZnlasBung 

des  Dr.  Hans  Spitzy  als  Privatdozenten  für  Orthopädie 
an  der  medizinischen  Fakultät  der  Universität  in  Graz  nnd 

des  Dr.  Gottlieb  Kuima    als   Privatdozenten   für   anorganische    Cbemie 
an  der  philosophischen  Fakultät  der  böhmischen  UniTersität  in  Prag  bestätigt. 


Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Beschlüsse  der  betreffendeo 
Professoren-Kollegien 

auf  Zulassung 

des  Dr.  Alfred  Grell  als  Privatdozenten  für  Anatomie 
an  der  medizinischen  Fakultät  der  Universität  in  Innsbruck, 

des  Dr.  Ottomar  VSlker  als  Privatdozenten  für  Anatomie  und 

des    Dr.    Franz    Samberger    als    Privatdozenten    für    Dermatologie     and 
Syphilidologie 

an  der  medizinischen  Fakultät  der  böhmischen  Universität  in  Prag, 

des  Konzipisten  am  böhmischen  Landesarchiv  Dr.  Kamill  Krofta  als  Privatdozenten 

für  österreichische  Geschichte, 

des  Dr.  Georg  BaborOYSk]^  als  Privatdozenten  für  physikalische  Chemie  aod 
des     Dr.    Franz    Plzik     als     Privatdozenten     für     organische     Chemie 

(aliphatische  Reihe) 

an  der  philosophischen  Fakultät  der  böhmischen  Universität  in  Prag, 

des   Finanzprokuraturskohzipisten   Dr.  Jaroslav   Demal   als   Privatdozenten    fflr 
österreichische  Reichsgeschichte 

an    der   rechts-   und   staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  böhmischen  Universität  in 
Prag  und 

des  wirklichen  Lehrers  am  lY.  Staats- Gymnasium  in  Lemberg  Dr.  Ladislans  Wltwlckl 
als  Privatdozenten  für  Philosophie 

an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Lemberg  bestätigt. 


Der  Minister  für  Kultus  und  Unterricht  hat 

den  Professor  an  der  Staats  -  Gewerbeschule  in  Reichenberg  Rudolf  Fiedler  in 
gleicher  Eigenschaft  an  die  Staats-Gewerbeschule  im  L  Wiener  Gemeinde- 
bezirke versetzt. 


Sttlck  XIX.  Personalnaclirichten.  —  Konkun-AoBsclireibangen.  297 


Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat 

eine     Lehrstelle     am    Sophien-Gymnasium    in    Wien     dem    Professor    am 
I.    deutschen  Staats-Gymnasium  in  Brttnn  Franz  Itzin^or, 

eine  Lehrstelle  am  Staats-Gymnasium  in  Innsbruck  dem  Professor  am 
Staate-Gymnasium  in  Feldkirch    Anton  Kerer, 

eine  Lehrstelle  am  Staats-Gymnasium  in  Trient  (italienische  Abteilung) 
dem   Hauptlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Rovereto  Josef  Amadei, 

eine  Lehrstelle  an  der  nautischen  Sektion  der  Handels-  und  nautischen 
Akademie  in  Triest  dem  Professor  an  der  nautischen  Schule  in  Lussinpiccolo  Dino 
de  Rossignoli  und 

eine  Lehrstelle  an  der  nautischen  Schule  in  Lussinpiccolo  dem  Professor 
an  der  nautischen  Sektion  der  Handels-  und  nautischen  Akademie  in  Triest  Ambros  Harafiid 
verliehen  und 

den  Baumeister  Rudolf  Jantschura  zum  Lehrer  an  der  Fachschule  für 
Holz-  und  Steinbearbeitung  in  Hallein  bestellt. 


Konkurs-Ausscbreibnngen. 

An  der  k.  k.  Stildienbibliothek  in  Klagenfnrt  gelangt  eine  definitive  Diener- 
stelle mit  den  für  die  IV.  Klasse  der  Dienerschaft;  durch  das  Gesetz  vom  26.  Dezember  1899, 
R.-G.-Bl.  Nr.  255,  festgesetzten  Bezügen  zur  definitiven  Besetzung. 

Nach  dem  Gesetze  vom  19.  April  1872,  R.-G.-BI.  Nr.  60,  haben  auf  diese  Stelle  zun&chst 
die  mit  Zertifikat  beteilten  Unteroffiziere,  in  Ermanglung  solcher,  auch  andere  Personen  Anspruch. 

Die  Bewerber  müssen  österreichische  Staatsbürger,  von  tadellosem  Vorleben,  kittftiger 
Körperbeschaffenheit  und  der  deutschen  Sprache  in  Wort  und  Schrift  vollkommen  mächtig  sein. 

Der  Nachweis  einer  bereits  abgelegten,  mindestens  sechsmonatlichen  Praxis  bei  einer 
öffentlichen  Bibliothek  begründet  unter  sonst   gleichen  Umständen  den  Vorzug. 

Die  eigenhändig  geschriebenen,  mit  dem  Geburts-  beziehungsweise  Taufscheine,  dem  eventaellen 
Zertifikate,  dem  Zeugnisse  über  staatsbürgerliches  und  sittliches  Wohlverhalten,  dem  Nachweise 
der  körperlichen  Tauglichkeit  und  mit  allfälligen  Dienstzeugnissen  belegten  Gesuche  sind  — 
eventuell  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  —  bis  21.  Oktober  d.  J.  bei  der  Vorstehnng 
der  k.  k.  Studienbibliothek  in  Klagen  fürt  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Lehrerinnenbildangsanstalt  im  I.  Wiener  Genieindebezirke  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1 905/1 906  die  Stelle  einer  Übungsschullehrerin 
(Bürgerschullehrerin)  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Bewerberinnen  um  diese  Stelle  haben  die  Lehrbefähigung  für  die  2.  Fachgruppe  an 
Bürgerschulen  nachzuweisen. 

Die  vorschriftsmäßig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht 
gerichteten  Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  ö.  Oktober  d.  J.  bei  dem 
k.  k.  Landesschulrate  für  Niederösterreich  in  Wi^n  einzubringen. 

Bewerberinnen,  welche  an  allgemeinen  Volksschulen  oder  an  Bürgerschulen  in  Verwendung 
stehen,  haben  in  dem  Gesuche  auch  ihre  etwaigen  Ansprüche  auf  Einrechnung  ihrer  bisherigen 
Dienstzeit  behufs  Bemessung  der  Quinquennalzulagen  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  kann  keine  Bücksicht  genommen  werden. 

2 


298  Eonkiirs-AaBSchreibiiiigen.  Stack  XU. 


An  der  Staats-Obeirealschnle  in  Graz  kommt  sofort  eine  Assist entensteiu 
fttr  Freihandzeichnen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  von  welchen  geprüfte  oder  im  PrUfnngsstadiam  befindliche  den  Vorzug  babtrr. 
woHen  ihre  mit  den  entsprechenden  Beilagen  versehenen  Gesuche  um  diese  Stelle  an  d.f 
Direktion  der  Anstalt  einsenden. 

An  der  Landes-Oberrealschule  in  Nentitschein  gelangt  sofort  eine  Turnlehrer- 
steile  zur  Besetzung. 

Bewerber  nm  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  yerbonden  sind,  halieo 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  10.  Oktober  d.  J.  beia 
k.  k.  Landesschulrate  fttr  M&hren  in  Brttnn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etwa 
beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Diensljabren  ersichtlich  zn   machen. 

Im  Volksschuldienste  zugebrachte  Diens^ahre  können  nicht  angerechnet  werden. 

An  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschnle  mit  italieniscber  Unterrichtsspraebe  in  Trle.4 

ist  eine  Lehrstelle  für  ornamentale  Steinbildhanerei  und  Modelliereo 
zu  besetzen. 

Mit  dieser  Stelle  ist  der  Gehalt  der  X.  Rangsklasse  von  2200  Kronen  und  die*  AkÜTiUt;- 
Zulage  von  480  Kronen  verbunden;  sonst  gelten  die  Bestimmungen  des  §  6  des  Gesetzes  vom 
19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Kr.  175.  Im  Falle  einer  befriedigenden  Dienstleistung  erfolft 
nach  drei  Jahren  die  Bestätigung  im  Lehramte. 

Die  Bewerber  haben  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gericbteten 
und  mit  den  Studien-,  Yerwendungs-  und  Wohlverhaltungszeugnissen  nebst  dem  curricnlom  vitae 
belegten  Gesuche   bis  20.  Oktober   d.  J.  bei   der  Anstaltsdirektion   zu  überreichen. 

An  der  k.  k.  Lehranstalt  fBr  Textilindustrie  in  Asch,  welche  im  Range  einer 
Staats-Gewerbeschnle  steht,  gelangt  die  Stelle  eines  Fachvorstandes  der 
VIU.  Rangsklasse  durch  einen  Maschinenbauingenieur  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  von  3600  Kronen,  eine  Aktivitätsznlage  roa 
600  Sirenen,  eine  Funktionszulage  von  1200  Kronen  sowie  der  Anspruch  auf  fünf  Qninquennal- 
Zulagen  von  zweimal  400  und  dreimal  600  Kronen  verbunden. 

Die  in  der  textil-technischen  Praxis  zugebrachte  Zeit  kann  bei  der  Ernennung  oder  nach 
einer  angemessenen,  durchwegs  befriedigenden  Verwendung  im  Lehramte  bis  zu  Alnf  Jahren  ftr 
die  Quinquennalzulagen  und  für  die  Pensionsbemessung  in  Anrechnung  gebracht  werden. 

Die  Bewerber,  welche  sich  neben  der  ordnungsm&ßigen  Absolvierung  der  Maschinenban- 
schule  und  der  Ablegung  der  beiden  Staatsprüflingen  an  einer  technischen  Hochschule  mit  einer 
mehrj&hrigen  Praxis  in  Textiletablissements  auszuweisen  vermögen,  wollen  ihre  an  du 
k. k. Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  in  Wien  zu  richtenden  Gesuche  bis  3t.  Oktober  d./. 
bei  der  Direktion  der  genannten  Anstalt  einbringen  und  den  Gesuchen  die  erforder- 
lichen Dokumente  (kurze  Lebensbeschreibung,  von  der  Heimatsgemeinde  ausgestelltes  und  roa 
der  politischen  Behörde  bestätigtes  Wohlverhaltungszeugnis,  in  welchem  der  Zweck  der  Ausfertigung 
angeführt  ist,  Zeugnisse  über  die  akademischen  Studien  und  die  technische  Praxis  sowie  Ober 
den  Gesundheitszustand)  beischließen. 

An  der  k.  k.  allgemeinen  Staats-Handwerkerschnle  in  Linz  kommt  sofort  eine 
Lehrstelle  für  Zeichnen  mit  einer  Remuneration  von  2680  Kronen  jährlich  zur  Besetzung. 

Dem  an  dieser  Lehrstelle  ernannten  Lehrer  kann  bei  zufriedenstellender  Dienstleistung  die 
Ernennung  zum  definitiven  Lehrer  in  der  X.  Rangsklasse  in  Aussicht  gestellt  werden. 

Zur  Bewerbung  um  diese  Lehrstelle  werden  in  erster  Linie  solche  Lehrkräfte  von  Bürger- 
schulen zugelassen,  welche  die  Lehrbefähigung  für  die  IIL  Gruppe  derselben  sowie  für  das 
Zeichnen  an  gewerblichen  Fortbildungsschulen  besitzen  und  eine  mehrjährige  ünterrichstätigkeit 
in  den  ünterrichtsgegenständen  dieser  Gruppe  nachweisen,  in  zweiter  Linie  Absolventen  von 
höheren  Staats-Gewerbeschulen  baugewerblicher  oder  mechanisch- technischer  Richtung  mit  mehr- 
jähriger Praxis. 


Stück  XIX.  Eonkun-AnsBchreibiuigen.  299 


Die  an  das  k.  k.  MiniBterium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten,  vorschriftsmäßig 
gestempelten  Gesuche  sind  mit  den  Studien-,  LehrbeÜlhigungs-  und  VerwenduDgszeugnissen,  einer 
Xjebenslaufbeschreibung  sowie,  falls  die  Bewerber  nicht  schon  im  Staatsdienste  stehen,  mit  einem 
von  der  Heimatsgemeinde  ausgestellten  und  von  der  zuständigen  politischen  Behörde  bestätigten 
lYohlyerhaltungszeugnissei  in  welchem  der  Zweck  der  Ausstellung  angeführt  sein  muß,  zu  belegen 
und  bis  15.  Oktober  d.  J.  bei  der  Direktion  der  Anstalt  einzubringen. 

An  der  k.  und  k.  Marine- Volks-  nnd  Bfirgerschnle  für  Mädchen  in  Pola  ist 
die  Stelle  einer  Lehrerin  zu  besetzen. 

Bewerberinnen  haben  den  Nachweis  der  Lehrbefähigung  aus  den  Gegenständen  der  III.  Fach- 
gruppe für  Bürgerschulen  zu  erbringen. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Die  ernannte  Lehrerin  gehört  zum  Stande  der  Marinebeamten  für  das  Lehrfach  der  X.  Rangs- 
k lasse,  bezieht  einen  Jahresgehalt  von  2200  Kronen,  hat  Anspruch  auf  fünf  Qninquennalzulagen, 
▼on  denen  die  zwei  ersten  mit  je  200  Kronen,  die  drei  letzten  mit  je  300  Kronen  bemessen 
werden  und  steht  im  Genüsse  eines  kompetenten  Naturalquartieres  oder  des  demselben  entsprechenden 
tarifmäßigen  Geldäquivalentes,  derzeit  im  Betrage  von  812  Kronen  jährlich. 

Im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  haben  die  Marinelehrerinnen  Anspruch  auf 
Pension  nach  den  hiefÜr  geltenden  Militär- Yersorgnngsgesetzen. 

Bei  der  Pensionierung  werden  je  drei  in  dieser  Anstellung  zurückgelegte  Jahre  für  vier 
Diensfiahre  gerechnet. 

Bewerberinnen,  die  sich  an  öffentlichen  Schulen  in  definitiver  Anstellung  befinden,  werden 
mit  allen  gesetzlich  erworbenen  Ansprüchen  übernommen. 

Bezüglich  des  Anspruches  auf  eventueUe,  in  Zukunft  zuzugestehende  gesetzliche  Benefizien 
bleibt  die  Landesschulgesetzgebung  Istriens  maßgebend. 

Die  Anstellung  ist  zunächst  eine  provisorische.  Nach  Ablauf  eines  in  zufriedenstellender 
Weise  zurückgelegten  Probedienstjahres  erfolgt  die  definitive  Ernennung.  In  diesem  Falle  wird 
das  in  provisorischer  Eigenschaft  vollstreckte  Dienstjahr  in  die  Dienstzeit  eingerechnet;  es  ist 
auch  bei  der  Bemessung  der  Pension   und  der  Quinquennal Zulagen  anrechnungsfähig. 

Die  an  das  Reichs-Kriegsministerium  (Marine-Sektion)  gerichteten  Gesuche  sind  im  vorge- 
schriebenen Dienstwege  sogleich  bei  der  Marine-Schulkommission  in  Pola 
einzubringen. 

Dem  Gesuche  sind  beizulegen: 

1.  der  Tauf-  oder  Geburtsschein, 

2.  der  Heimatschein, 

3.  der  Nachweis  der  verlangten  Lehrbefähigung, 

4.  der  Ausweis  über  die  bisherige  Lehrtätigkeit  und  Verwendung, 

5.  das  von  einem  Militärarzte  ausgestellte  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  der  Bewerberin. 

Die  Übersiedlungskosten  trägt  das  Marine-Ärar  nach  dem  fUr  Marinebeamte  der  X.  Rangs- 
klasse festgesetzten  Ausmaße  und  kann  der  Ernannten  ein  Reisevorschuß  gegen  nachträgliche 
Verrechnung  gewährt  werden. 


2* 


300  Stock  XIX. 

K.  E.  Schnlbttcher-Yerlag. 

Die  uachstehenden  Artikel  sind  im  Wege  des  k.  k.  Schulbficher- Verlages    in    Wien 

(I.,  SchwarzenbergBtraße  5),  gegen  eine  Yenchleißprovision  von  20^/0  zn  beziehao: 

A.  Lehrbücher  für  Handels-  und  nautische  Schulen. 

Bndinich  Melchiades,    Cenni    dl  storia  oniyersale  con  riflesso    alla  storia   del   commcrdo  # 

della  nayigazione.  Preis,  gebunden   1   K  60  h. 
Gelcich  E  u  g  e  n  i  o,  Corso  di  Astronomia  nautica  ad  U60  delle  scuole  naatiche.  Preifl,  gebunden  3  & 
Roth  August,  Trattato  di  Nautica  tcrrestre,  mit  8  Tafeln    und  90  dem  Texte  beigedrnckteü 

Figuren.  Preis,  broschiert  3  K  80  L,  gebunden  4  E. 

B.  Lehrbücher  für  gewerbliche  Schulen. 

Hück  £.,    Leitfaden  des    statistisch -geographischen  Unterrichtes  an  den   österreichiBcben  Werk- 

meisterschulen  nnd  an  verwandten  Lehranstalten.  Preis,  gebunden  90  h. 
Kinzer  Heinrich,  Lehrtest  ftlr  Mechanik.  Zum  Gebrauche  der  Fachschulen  für  Weberei,  mit 

57  in  den  Text  gedruckten  Original-Figuren.  Preis,  broschiert  1   E. 
Fiedler  Rudolf  und  Kollmanil  Franz  Seraph.,   Lehrbuch  der  gewerblichen  Bncbftihnmjf 

und    Wechselkunde   etc.    für   die   bautechnischen    Abteilungen   der   Staats  -  GewerbeschdeiL 

Preis,  gebunden  1   E  80  h. 
Kollmann  Franz  Seraph.,  Lehrbuch  der  gewerblichen  Buchführung  und Ealkuhition  etc.  für  die 

mechanisch-technischen  Abteilungen  der  Staats- Gewerbeschulen.    Preis,  gebunden    1  K  80  b. 

—  —  Übungsblätter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  fOr  die  mechsniicb- 
technischen  Abteilungen  der  Staats-Gewerbeschulen.  Preis  2  E  40  h. 

—  —  Übungsblätter  zum  Lehrbuche  der  gewerblichen  Buchführung  von  Fiedler  ooi 
E  oll  mann  für  die  bautechnischen  Abteilungen  der  Staats- Gewerbeschulen.  Preis  2  K. 

Barei  Frant.,  U£ebn4  kniha  zem6pi8n4,  pro  vSeobecnä  lko\j  femeslnick^.  Preis,  gebunden  70  ^' 
Reho^OVSky  Y.,  Po^täfstvl  i^ivnostenskö.  üöebnÄ  kniha  2&kdm  pokra^ovadch  Ikol  prAmjsiorfd, 

jakoi  i  pomflcka  iivnostnfkftm  samostatnym.  Preis,  gebunden  70  h. 
DolejSEarel,  ^ivnostenskä  pfsemnictvl.  ü(^ebn&  kniha  iÄkfim  prAmyslov^dh  &kol  pokradovadck 

f emeslnickych ,    odbornych    a    mistrovskych  jakoi    i   pomficka   ÜvnostnfkAm    Bamostatnyo 

Preis,  gebunden  80  h. 

—  —  i^ivnostensk^  üietnictvl  se  strudnou  naukou  o  smönk4ch ;  uöebnice  i&kfim  prftmytlo^cb 
ikol  pokra^ovacfch  a  mistrovsk^ch  jakoi  i  pomücka  iivnostniküm  samostatnym.  Preis, 
gebunden  80  h. 

Funtek  Anton,    Slovensko-nem§ka    slovnica    z  berilom  za  obrtne  Sole.  Preis,   gebunden  70  b. 

C.  Lehrbücher  für  Mittelschulen. 

Ritschel  A  ugustin  und  RyplfDr.Matth.,  Methodisches  Elementarbuch  der  böhmischen  Spracbe 
für  die  unteren  Elassen  der  Mittelschulen  mit  deutscher  Unterrichtssprache.  Preis,  broschiert  2  H. 

Lendoviek  Josef,  Slovenisches  Elementarbuch  für  Mittelschulen  und  Lehrerbildungsanstalten. 
Preis,  gebunden   1   K  60  h. 

Hruby  Timothej,  Vybor  z  literatury  feckö  a  Hmskd  pro  öeskä  realky.  Preis,  broschiert  1  E  60  b, 
gebunden  2  E. 

Eatoliöki  katekizam  s  kratkom  povjestnicom  vjerozakona.  Preis,  gebunden  90  b. 

Orkinid  Chrys.,  Kparsa  HacTasa  o  BorocKyweiby  llpaBocjiaBHe  I^pKBO.  Preis,  broschiert  (  ^ 

HikloSiÖ  Fr.  Dr.,  Slovensko  berilo  za  peti  gimnazgalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —        Slovensko  berilo  za  &esti  gimnazgalni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

—  —       Slovensko  berilo  za  sedmi  gimnaz^alni  razred.  Preis,  gebunden  84  h. 

Sketf  Dr.  Jakob,  Slovenska  slovstvena  6itanka  za  sedmi  in  osmi  razred  sredi^jih  fiol.  Preis. 
gebunden  3  E. 

—  —       Staroslovenska  öitanka  za  viije  razrede  sredigih  iol.  Preis,  broschiert  3  K. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Eultus  und  Unterriebt.  —  Druck  von  Earl  Gorischek  in  Wien  V. 


301 
Jahrgang  1906.  Stack  XX. 

Beilage  zum  Yerordnnngsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Mmisterinms  f  tir  Enltas  und  Unterricht 


Personalnachrichteii. 

Seine  k.  und  k.  ApoBtolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  Augnst  d.  J. 
dem  römisch-katholischen  Seelsorger  der  Männer- Strafanstalt  in  WiSnicz  Michael  RozmüS 
anläßlich  der  erbetenen  Versetzung  in  den  dauernden  Ruhestand  das  Ritterkreuz  des 
Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.  September  d.  J. 
dem  Pfarrer  in  Jndenau  Josef  Bach  das  goldene  Verdienstkreuz  mit  der  Krone 
a.   g.  zu  verleihen  geraht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 6.  September  d.  J. 
dem  pensionierten  Oberlehrer  der  Knaben  -Volksschule  in  S  a  m  b  o  r,  Direktor  Johann  HaWFOt 
das  goldene  Verdienstkreuz  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  Oktober  d.  J. 
dem  Josef  Brnnnthaler  fUr  seine  Verdienste  um  die  Internationale  botanische  Ausstellung  in 
Wien  1905  das  goldene  Verdienstkreuz  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  22.  September  d.  J. 
dem  Oberlehrer  Hermann  Spielmann  in  Boskowitz  das  silberne  Verdienstkreuz 
mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.  September  d.  J. 
dem  Diener  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien  Johann  Hannzwickl  und  dem  Diener 
an  der  Hochschule  für  Bodenkultur  Ignaz  Zachar  das  silberne  Verdienstkreuz  a.  g. 
zn  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  26.  September  d.  J. 
dem  ordentlichen  Professor  der  praktischen  Geometrie  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien 
Dr.  Anton  Schell  anläßlich  seiner  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den 
Titel  eines  Hofrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  September  d.  J. 
dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke  Dr.  Friedrich  Umlanft 
anl&ßlich  der  von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  den  Titel  eines 
Regiernngsrates  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  September  d.  J. 
den  Professoren  am  Staats- Gymnasium  der  Theresianischen  Akademie  in  Wien  Frans  Prix 
und  Dr.  Julius  SchÖnach  taxfrei  den  Titel  eines  Schulrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


302  Penonaliiachrichten.  Stück  XX 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  rom  1 .  Oktob<?r  <L  J 
dem  Beligionsprofessor  am  Staats- Gymnasium  in  Leitomischl  Peter  Cäp  anläßlich    der  r 
ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Rnliestand  taxfrei  den  Titel  eines  Schnlrat-j 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mijestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  27.  September  d.  J 
die  Einreihung  des  Sekretärs  des  Archäologischen  Institutes,  Professors  Dr.  Rudolf  ITeberdfT 
ad  personam   in    die  VI.  Rangs  kl  asse    der  Staatsbeamten    a.  g.  zu  geatatten    gemln 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  29.  Septembfsr  d.  J 
den  ordentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Breslau  Dr.  Paul  JSrs  zum  ordentlichf^n 
Professor  des  römischen  Rechtes  an  der  Universität  in  Wien  a.  g.  zu  emenner 
geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  27.  September  d.  J 
den  Sekretär  des  kaiserlich  deutschen  Archäologischen  Institutes  inAthenDr.  Hans  Scbrader 
zum  ordentlichen  Professor  der  klassischen  Archäologie  an  der  Universiti: 
in  Innsbruck  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 4.  September  d.  J. 
den  mit  dem  Titel  und  Charakter  eines  ordentlichen  Universitätsprofessors  bekleideten  außerordentlich f*i 
Professor  Dr.  Julius  J&thner  zum  ordentlichen  Professor  der  klassischeo 
Philologie  und  den  außerordentlichen  Professor  Dr.  Wladimir  Milkowicz  zan 
ordentlichen  Professor  der  Geschichte  Ost-Europas  an  der  Universiti! 
in  Czernowitz  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Msgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2  G.  September  d.  J. 
den  ordentlichen  Professor  der  montanistischen  Hochschule  in  Leoben  Eduard  Dolezal 
zum  ordentlichen  Professor  der  praktischen  Geometrie  an  der  technischen 
Hochschule  in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mty'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  26.  September  d.  J. 
den  Ingenieur  Karl  Pichelmayer  in  Wien  zum  ordentlichen  Professor  der  Theorie 
und  Konstruktion  elektrotechnischer  Maschinen  an  der  technischen  Hoch- 
schule in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 6.  September  d.  J. 
den  ordentlichen  Professor  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Brttnn,  Architekten 
Josef  Berti  zum  ordentlichen  Professor  des  Hochbaues  und  der  ßao- 
materialienkunde  an  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  26.  September  d.  h 
den  Privatdozenten  an  der  Universität  in  Innsbruck,  Statthalterei  -  Archivskonzipisten 
Dr.  Ferdinand  Kogler  zum  außerordentlichen  Professor  des  deatschen 
Rechtes  nnd  der  österreichischen  Reichsgeschichte  an  der  Universität  in 
Czernowitz  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Stück  XX.  Penonalnachrichten.  303 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestfttbaben  mit  Allerhöchster  Entschließung  yom  23.  September  d.  J. 
den  Ptivatdozenten  an  der  üniTersitätin  Wien  Dr.  Johann  Lechner  zum  außerordentlichen 
Professor  für  historische  Hilfswissenschaften  und  Geschichte  des  Mittel- 
alters an  der  üniyersität  in  Innsbruck  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Msgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  September  d.  J. 
den  Maler  Eduard  Veith  in  Wien  zum  außerordentlichen  Professor  des 
Fignrenzeichnens  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  27.  September  d.  J. 
den  Adjunkten  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag  Karl  Andriik  zum  außer- 
ordentlichen Professor  der  Zuckerfabrikation  an  der  genannten  Hoch- 
schule a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Vom  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht   wurden    ernannt: 

zum  Mitgliede 

der  Prufangskommission  ffir  allgemeine  Volks-  und  fflr  Bürgerschulen  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  in  Poliika  für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktions- 
periode der  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Policka  Josef  Svärovsky, 

stixn  BesirksBohtOinspektor 

für  den  Stadt-Schnlbezirk  Lemberg  der  Direktor  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Erosno 

Simon  Matnsiak, 

Btim  Hanptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Linz  der  proFisorische  Leiter  des  Mädchen-Lyzeums 
in  Linz,  Professor  Johann  Paul, 

zum  Übungssohullehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Bozen  der  provisorische  Lehrer  au  der  Staats- 
Volksschule  in  Trient  Josef  Mair, 

vom.  Lehrer  in  der  IX.  Bangsklasse 

an  der  deutschen  Staats-Gewerbeschule  in  Pilsen  der  Ingenieur  Eduard  Breuer 

in  Wien, 

an  der  Fachschule  für  Gewehrindustrie  in  Ferlach  der  Ingenieur  Josef  Vogl, 

an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Hallstatt  der  vertragsmäßig  bestellte 
Lehrer  an  dieser  Anstalt  Johann  Wildburger, 

an  der  Fachschule  ffir  Tischlerei  in  Hall  in  Tirol  der  vertragsmäßig  bestellte 
Lehrer  an  dieser  Anstalt  Emil  Holziuger, 

8u  Lehrern  in  der  IX  Bangsklasse 

an  der  böhmischen  Staats-Gewerbeschule  in  Pilsen  die  Ingenieure  Franz  PetHk 
und  Maximilian  Klotz, 

an  der  Fachschule  fiir  Holzbearbeitung  in  Villach  der  Lehrer  in  der  X.  Rangs- 
klasse an  dieser  Anstalt  Kiemen s  Fromel  und  der  vertragsmäßig  bestellte  Lehrer  ebendort 
Franz  Barwig, 

sum  Lehrer 

an  der  Fachschule  für  Glasindustrie  in  Haida  der  Modelleur  und  Zeichner  am 
Lehrmittelbureau  für  kunstgewerbliche  Lehranstalten  am  Österreichischen  Museum  für  Kunst  und 
Industrie  Josef  Ofucr. 

_    _  ^^ 


304  Penonalnachridileii. 


Der  Leiter  des  Ministeriams  für  Kultna  und  Unterricht  hat  n&chstefaec- 
an  StaatB-Mittelschulen  in  die  YII.  Rangsklasse  hefdrdertr 

Josef  Aschaver  am  Staats-Oymnasinm  im  YIII.  Wiener  Gemeinde*   . 

Wenzel  Barborka  am  Staats-Oymnasiam  mit  deatscher  ünterrielitsspTaci 

Josef  Bartocha    am  Staats-Gymnasium   mit  böhmischer  ünterriclitsapn^ 

Viktor  Berinek  an  der  Staats-Realschule  in  Bielitz, 

Josef  Bittner  am  II.  Staats- Gymnasium  in  Gzernowits, 

Friedrich  Bock  an  der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeinde^- ^ 

Ludwig   Borovansky    an    der   Staats-Realschule    mit   böhmischer    Unttrr 
Earolinenthal, 

Dr.  Franz  Brdlik  am  Akademischen  Gymnasium  in  Prag, 

Alois   Breindl    am    Staats  -  Gymnasium    mit    böhmischer   Ünterrichts8pra<  l 
Korngasae, 

Theodor  Bujor  am  I.  Staats- Gymnasium  in  Czernowitz, 

Johann  Cal'CZynski  am  I.  Staats-Gymnasinm  in  Rzesz6w, 

Johann  Cebusky  am  Staats- Gymnasium  in  Oberhollabrunn, 

Jaroslaus  Cech  an  der  Staats-Realschule  in  Pisek, 

Dr.  Jakob  Ce£ka   am  Staats-Real-    und  Obergymnasium   in  Prag-Kfeni^'n« 

Demeter  Czechowski  am  III.  Staats- Gymnasium  in  Krakan, 

Albert   Dobnal    am    Staats  -  Gymnasium    mit    böhmischer   ünterrichtsspradie    ir 
Tischlergasse, 

Wilhelm  Duschinsky  an  der  Staats-Realschule  im  VII.  Wiener  Geiiieindtt^ ^ ' 
Dr.  Johann  ElliDger  an  der  Franz  Joseph -Realschule  in  Wien, 
Dr.  Emanuel  Fait  an  der  Staats- Real  schule  in  Zi^kov, 

Johann  Fiedler  an  der  Staats-Realschule  in  den  Königlichen  Weinberge- 
Gottfried  Flora  am  Staats-Gymnasium  in  Klagenfurt, 

Josef  Frina    an    der  Staats-Realschule    mit   böhmischer  Unterrichtssprache    in  Vi 
Alois  Frick  am  Staats-Gymnasium  in  Böhmisch-Leipa, 
Ferdinand  Ginzl  an  der  Staats-Realschule  im  VI.  Wiener  Gemeindebezirke. 
Roman  Gntwinski  am  IV.  Staats- Gymnasium  in  Krakau, 

Robert  Hartmann  an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  ünrerrichtsspraclie  in  1 
Kleinseite, 

Anton  Havlik    an    der  Staats-Realschule    mit   böhmischer  Unterrichtssprache     in   I 
Kleinseite, 

Franz  Hawrlant  am  I.  deutschen  Staats-Gymnasium  in  BrUnn, 

Gustav  Hiebel  an  der  I.  Staats-Realschule  im  IL  Wiener  Gemeindebezirke, 

Franz  Hirsch    an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache    in   Pi, 

Franz  Hladky  am  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pilse 

Dr.  Josef  Hoffmann  am  Staats-Gymnasium  im  III.  Wiener  Gemeindebezirke« 

Josef  Höllering  am  Karl  Ludwig-Gymnasium  in  Wien, 

Josef  Holzer  am  I.  Staats- Gymnasium  in  Graz, 

Josef  Honzik  an  der  Staats-Realschnle  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  B  a  d  ^ 


Peraonalnachrichten.  305 


mz   Hyl&k  am  I.  böhmischen  Staats-Gymnasinm  in  BrQnn, 
^'^^^r^iu     albert   Jaeger  an  der  Staat s-Realschule  mit  böhmischer  ünterrichtBsprache  in  Prag- 

idreas   Jaglarz  am  Staats-Gymnasium  bei  St.  Hyazinth  in  Erakan, 

^   ^^.  Wff,  >liann   Jaglarz  am  IV.  Staats-Gymnasiam  in  Erakaa, 

'^''^ deu^sciff"   ^'   Ignaz  Kadlec  am  Staats-Real-  und  Obergymnasinm  in  Eolin, 

^>'  ^hniii,-  *r  ^  ^  ^  ^  ^   Kelariü  am  Staats-Gymnasiam  R  a  d  a  u  t  z, 

•fi  Bifj..      ^nton  Keller  an  der  Staats-Realschnle  im  IV.  Wiener  Gemeindebezirke, 

^2prr,        •'r&nz   Keller  an  der  Staats-Realschnle  in  Laibach, 

73   r;   |v        ^imon  Kircbta^  am  Staats-Gymnasiam  in  Linz, 

i^/^     .     'Wendelin  Kleprlik  an  der  Staats-Realschnle  in  Teplitz-Schönan, 

'^^Olivier  Elose  am  Staats-Gymnasiam  in  Salzburg, 

'm  jtj  p         Dr.   Johann  Korec  am  I.  böhmischen  Staats-Gymnasium  in  Brunn, 

hmisru  p      Johann  KoSan  am  Staats-Gymnasiam  in  Marburg, 

Wenzel  Kryiies  an  der  I.  deutschen  Staats-Realschule  in  Prag, 

rnnv;;,         Valerian  Krywnlt  an  der  I.  Staats-Realschule  in  Er ak an, 

'^esi/if         JoBef  Kuba  am  Staats-Gymnasium  in  Walachisch-Meseritsch, 

^Ihhr '*       Josef  Kubin  an  der  Staats-Realschule  in  Pisek, 

;-  Anton  Eunz  am  Staats- Gymnasium  in  Trebitsch, 

■^J^  ,-  ,  Anton  Kvltek   an  der  Staats-Realschule    mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Brttnn, 

;•,  Heinrich  Eurzreiter  an  der  Staats-Realschule  in  Graz, 

^.  p  Hngo  Lanner  an  der  I.  Staats-Realschule  im  IL  Wiener  Gemeindebezirke, 

Dr.   Josef  Limbach  am  Franz   Josef-Gymnasium  in  Lemberg, 

m^^  Adolf  Mager  an  der  L  Staats-Realschule  im  II.  Wiener  Gemeindebezirke, 

,  ^;  ^  Thomas  Marek  an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Budweis, 

Simeon  Marian  am  griechisch-orientalischen  Gymnasium  in  Suczawa, 

^1  Franz  MatuSka   am  Staats-Gymnasiam  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  01m Ütz, 

Dr.   Johann  Mayer  am  I.  böhmischen  Staats- Gymnasium  in  Brunn, 

Eugen  Medritzer  an  der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  BrUnn, 

Joeef  Mikietink  am  Staats-Gymnasinm  in  Radautz, 

Julius  Miklau  am  n.  Staats- Gymnasium  in  Graz, 

Josef  Moravec  am  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in   Budweis, 

Maximilian  Morawek  an  der  Staats-Realschule  in  Ol  mutz, 

Eduard  Mrazek  an  der  Staats-Realschnle  mit  deutscher  Unterricbtssprache  in  Pilsen, 

,^  Wenzel  Nejedly  an  der  Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pilsen, 

Ad  albert  NSmeÖek  am  Staats-Gymnasium  in  Taus, 

Johann  Neubaner  an  der  Staats-Realschule  in  Trantenau, 

Josef  Nitsche  am  Erzherzog  Rainer-Gymnasium  in  Wien, 

,  Anton  Pechmann  an  der  III.  deutschen  Staats-Realschule  in  Prag, 

Dr.  E manne  1    Perontka    am  Staats-Gymnasinm    mit   böhmischer  Unterrichtssprache    in 
den  Königlichen   Weinbergen, 

Dr.  Leopold  Potsch  an  der  Staats-Realschule  in  Linz, 

Dr.  Franz  Procbazka  am  Staats-Gymnasium  in  Neuhaus, 

Josef  PrSala  am  Staats-Gymnasium  in  Jungbunzlau, 


306  PersonalnachrichteD.  Stück   XX. 


Alexander  Plicsko  am  I.  Staats-Gymnasium  in  Laibach, 

Christian  Plirner  am  Staats-Gymnasiam  in  Innsbruck, 

Josef    Quaißer    am    Staats-Gymnasium    mit    deutscher    Unterrichtssprache     iu      l*r-^c- 
Altstadt, 

Josef  Redtenbacher  am  Elisabeth-Gymnasium   in  Wien, 
Martin  Rieger  an  der  Staats-Realschule  in  Steyr, 
Johann  Koiek  am  Staats-Real-  und  Obergymnasium  in  Chrudim, 
Gustav  Safai*Ovic  am  Staats- Gymnasium  in  Hohenmauth, 

Dr.  Eduard  Saräa  am  Staats- Real-  und  Obergymnasium  in  Prag-Kfemenec?as>''- 
Bernhard  Sclianfler  am  Staats- Gymnasium  im  ITI.   Wiener  Gemeindebezirke, 
Georg  Scheck  am  Staats- Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Ol  m  atz« 
Dr.  Gustav  Schilling   an  der   1.  Staats-Realschule    im    n.  Wiener   Gemeindebezirke, 
in  zeitweiser  Dienstesverwendung  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht, 
Franz  Schmidl  am  Staats- Gymnasium  in  Landskron, 
Stanislaus  Schneider  am  V.  Staats-Gymnasium  in  Lemberg, 
Em  er  ich  Schweeger  an  der  Staats-Realschule  in  Böhmisch -Lei  pa, 
Franz  Seidler  am  III.  Staats-Gymnasium  in  Kr a kau, 
Ernst  Sewera  am  Staats- Gymnasium  in  Linz, 
Thomas  Slleny  am  II.  böhmischen  Staats-Gymnasium  in  Brunn, 

Jaroslav    Simonides     am     Staats  Gymnasium    mit    böhmischer    Unterrichtssprache     sc 
K  r  e  m  s  i  e  r, 

Johann  Slavik  am  Staats- Gymnasium  in  Taus, 

Emil  Soff6  an  der  Staats- Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Brilnn, 
Franz  Soltysik  am  I.   Staats-Gymnasium  in  Rzeszöw, 

Josef  Soukup    an    der   Staats-Realschule    mit   böhmischer    Unterrichtssprache    in   Prag- 
Kleinseite, 

Josef  Spandl  am  II.  deutschen  Staats-Gymnasium  in  Brunn, 

Anton  Stephanides  an  der  Staats-Realschule  in  Tri  est, 

Ferdinand  Strommer  am  Staats-Gyranasium  in  Iglau, 

Johann  Stnrm  an  der  Staats-Realschule  in  Salzburg, 

Dr.  Franz   Slljan  am   I,  böhmischen  Staats- Gymnasium  in  Brilnn, 

Vladimir  Svejcar  am   Staats- Gymnasium  in  Pf  ihr  am, 

B  0 1  e  s  1  a  u  8  Szomek  am  Franz  Joseph-Gymnasium  in  L  e  m  b  e  r  g, 

Wladimir  Sznchiewicz  an  der  I.  Staats-Realschule  in  Lemberg, 

Epiphanias  von  Tarnowiecki  am  I.   StaatsGymnasium  in  Czernowitz, 

Peter  Veptek  an  der  StaatsRealschule  mit    böhmischer  Unterrichtssprache  in  IMlsiii. 

Hans  Vinatzer  am  Staats- Gymnasium  (italienische  Abteilung)  in  Trient, 

Karl  Wanke  am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Troppau, 

Franz  Zelezinger  am  II.  Staats-Gymnasium  in  Graz, 

Franz  Zikmund  am  Staats-Real-  und  Obergyrauasium   in  Kolin  und 

Dr.  Adalbert  Zipper  am  II.   Staats- Gymnasium   in  Lemberg. 


Stack  XX.  Peraonalnachrichten.  307 


Der  Leiter  des  Ministeriums  fUr  Eultns  und  Unterricht  hat  die  nachbenannten 
Lehrkräfte  an  staatlichen  Lehrer-  und  Lehrerinnen-Bildungsanstalten  in 
die  Vn.  Rangsklasse  befördert,  und  zwar: 

Den  Professor    an    der  Lehrerinnenbildungsanstalt   des  Zivil-Mädchenpensionates    in  Wien 

Dr.  Franz  Marschner, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Wien  Josef  Pascher, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Innsbruck  Anton  Peter, 

die   Professoren    an    der   Lehrerinnenbildungsanstalt   in   Innsbruck   Franz  Eger   und 

Karl  Kirchlechner, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Ji^in  Josef  Rosicky, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Poliöka  Johann  Hnml, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Eger  Dr.  Viktor  Procl&zka, 

den  Professor  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag 

Gregor  Tilp, 

den  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Troppau  Johann  Roller  und 

den  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Teschen  Rudolf  Fietz. 


Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Beschlüsse  der  betreffenden 
Professoren-Kollegien 

auf  Zulassung 

des  Dr.  Adolf  Steuer  als  Priyatdozenten  für  Zoologie 

an  der  philosophischen  Faknlt&t  der  Uniyersität  in  Innsbruck, 

des    Auskultanten    Dr.    Robert    Marschall     als    Privatdozenten     für     öster- 
reichische Reichsgeschichte 

an  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Fakultät  der  böhmischen Universi^t  in  Prag, 

des  Priyatdozenten  an  der  Uniyersit&t  in  Graz,  Stadtrates  Rudolf  Bischoff  als  Priyat- 
dozenten  für  österreichische  Yerwaltungsgesetzkunde 
an  der  technischen  Hochschule  in  Graz  bestätigt. 


Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  Anton  Decker  in  Payerbach, 
dem  Oberlehrer  Thomas  Mayrl  in  Zell  am  See, 

dem  Oberlehrer  an  der  Knaben-Volksschule  in  Tabor  Johann  RMÜka, 
dem  Oberlehrer  an  der  sechsklassigen  Volksschule  in  Rarancze  Johann  Jaroszynski, 
dem  pensionierten  Oberlehrer  Alois  Weinberger  in  Oslawan  (Bezirk  Brunn) 
den  Direktortitel  und 

dem  Professor  am  Staats  -  Gymnasium  in  Erumau  Dr.  Zdenko  Baudnik  eine 
Lehrstelle  am  Staats-Gymnasium  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in 
den  Königlichen  Weinbergen  yerliehen, 


308  Personalnachrichten.  —  Eonkurs- Ausschreihungen.  Stack  XL 

den  Professor  an  der  graphischen  Lehr-  und  Versuchsanstalt  in  Wien  Viktor  Jjtöpf? 
in  die  VH.  Rangsklasse, 

den  Professor  an  der  Staats-Realschnle  im  VII.  Wiener  Gemeindebesirke  Franz   EalvT. 

den  Professor  am  Staats- Gymnasium  in  Görz  Frans  Cl6ri 
in  die  Vni.  Rangsklasse  und 

den  dem  Lehrmittelbureau  für  kunstgewerbliche  ünterrichtsanstalten  am  östenreirhi^rL'^r 
Museum  für  Kunst  und  Industrie  zugeteilten  Lehrer  der  Fachschule  für  Weberei  in  M&brisrl- 
Schöiiberg  Franz  Stanzel 

in  die  IX.  Rangsklasse  befördert, 

den  Landesschnlinspektor  Dr.  Karl  Tunilirz  inCzernowitz  dem  Landesschal- 
rate  für  Steiermark  zur  Dienstleistung  zugewiesen, 

den  Bahnarzt  der  k.  k.  Staatsbahnen  in  Krakau  Dr.  St  anislaus  Ritter  v<m 
Pozniak  mit  der  Erteilung  des  Unterrichtes  in  der  Somatologie  und  Schoj- 
hygiene  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Krakau  betraut,  dann 

zum  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Kimpolniij!  dec 
Verwalter  des  öffentlichen  allgemeinen  Krankenhauses  ebendort  Viktor  Bocca  und 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Tischlerei  in  Mariano  d'-^ 
Michael  Pompanin  bestellt. 


Konkurs-Ausschreibungen. 

An  der  k.  k.  dentscben  technischen  Hochschnle  in  Brttnn  kommt  mit  dem  Studienjahr^ 
1905/1906  eine  Assistentenstelle  bei  der  Lehrkanzel  für  mechaniBcb*' 
Technologie,  mit  welcher  ein  mechanisch-technisches  Laboratorium  verbunden  ist^  mr 
Besetzung. 

Die  Ernennung  erfolgt  auf  zwei  Jahre  und  kann  zweimal  um  je  zwei  Jahre  verlängert  werden. 

Hiebei  wird  bemerkt,  daß  zufolge  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1896,  R.-6.-B1.  Nr.  S 
ex  1897,  den  Assistenten  der  technischen  Hochschulen,  sofeme  sie  die  österreichische  Staats- 
bürgerschaft besitzen  und  allen  geforderten  Qualifikationsbedingungen,  wozu  insbesondere  die  mit 
Erfolg  abgelegte  IL  Staatsprüfung  gehört,  entsprechen,  der  Charakter  von  Staatsbeamten  zukommt 

Die  mit  dieser  Assistentenstelle  verbundene  Jahresremuneration  von  1400  Kronen  wird 
nach  Ablauf  des  zweiten  und  vierten  Dienstjahres  um  je  200  Kronen  erhöht 

Die  an  das  Professoren-Kollegium  gerichteten,  mit  einer  Kronen-Stempelmarke  verseheneo 
Gesuche  sind  mit  dem  Altersnachweis,  einem  curriculum  vitae,  den  Staatsprttfungs-  und  gonstigeo 
Zeugnissen  sowie  einem  staatspolizeilichen  Leumundszeugnisse  belegt,  bis  31.  Oktober  d.  J. 
bei  dem  Rektorate  der  k.  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Brlloa 
(Elisabethplatz  2)  einzubringen. 

Am  Staats-Gjmnasium  in  Leoben  kommt  sofort  eine  Supplentenstelle  fQr 
klassische  Philologie  zur  Besetzung. 

Bewerber,  von  welchen  geprüfte  oder  im  Prlifungsstadium  befindliche  den  Vorzug  haben, 
wollen  ihre  mit  den  entsprechenden  Beilagen  versehenen  Gesuche  um  diese  Stelle  an  die 
Direktion  der  Anstalt  einsenden. 


Stück  XX.  Konkun-AoBaehreibimgeD.  309 


An  der  LaHdes-Oberrealscbule  in  Brfinn  gelangt  die  Stelle  des  Direktors  zur 
Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezttge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  yorgeschriebenen  Wege  bis  15.  November  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  fttr  Mahren  in  Brttnn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etwa 
beabsichtigtes  Ansachen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjahren  ersichtlich  zu  machen. 

An  der  k.  k.  Lebrerinnenbildniigsanstalt  in  Wien  (Hegelgasse  14)  kommt  eine 
Schuldienerstelle  mit  dem  Jahresgehalte  von  800  Kronen,  der  halben  Aktivitfttszniage 
im  Betrage  j&hrlicher  200  Kronen,  dem  Ansprüche  auf  die  Erlangung  von  zwei  Dienstalterszulagen 
&  100  Kronen  nach  je  fünf  in  definitiver  Eigenschaft  im  Zivil-Staatsdienste  vollstreckten  Dienst- 
jahren, dem  Genüsse  einer  Natural wohnung  und  der  Dienstkleidung  zur  Besetzung. 

Auf  diese  Stelle  haben  gemäß  des  Gesetzes  vom  19.  April  1872,  R.-G.-B1.  Nr.  60,  und 
dor  Durchführungsverordnung  vom  12.  Juli  1872,  R.-G.-Bl.  Nr.  98,  zunächst  qualifizierte 
Unteroffiziere  und  nur  in  Ermanglung  solcher  auch  andere  Personen  Anspruch. 

Bewerber  um  diesen  Posten  mttssen  österreichische  Staatsbarger  von  tadelloser  Konduite, 
kräftiger  Körperkonstitntion  und  der  deutschen  Sprache  in  Wort  und  Schrift  vollkommen 
mächtig  sein. 

Die  eigenhändig  geschriebenen  und  gehörig  belegten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen 
Dienstwege  bis  15.  November  d.  J.  bei  der  Direktion  der  genannten  Anstalt 
einzubringen. 

An  der  k.  k.  Lehrerinnenbildnngsanstalt  mit  deutscher  ünterrichtsspracbe  in  Pra^ 

kommen  mit  Beginn  des  II.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  zwei  Lehrstellen  mit 
den  normalm&ßigen  Bezügen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

eine   provisorische  Hauptlehrerstelle    für  Mathematik   und  Natur- 
lehre und 

eine  provisorische  Hauptlehrerstelle  fttr  Zeichnen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  in  der  Eigen- 
schaft eines  Übungsschullehrers  an  staatlichen  Übnngsschulen  oder  eines  Supplenten  an  Mittel- 
schulen zugebrachten  Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich,  geltend  zu  machen,  da  nachträglich 
erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  4.  November  d.  J.  beim  k.k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  versp&tet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildnngsanstalt  mit  dentscber  Unterricbtssprache  in  Mies 

kommt  mit  Beginn  des  U.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  eine  Hauptlehrerstelle 
für  deutsche  Sprache,  Geographie  und  Geschichte  mit  den  normalm&ßigen 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  in  der  Eigen- 
schaft eines  Übnngsschnllehrers  an  staatlichen  Übungsschulen  oder  eines  Supplenten  an  Mittel- 
schulen zugebrachten  Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich 
erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  4.  November  d.  J.  beim  k.  k.  Lande  s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


310  Konkurs- AasBchreibungen.  Stack  XX. 


An  der  k.  k.  LebrerbilduDgsanstalt  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pfjbran 

kommen  mit  Beginn  des  II.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  eine  definitire  uci 
eine  provisorische  Übungsschnllehrerstelle  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  m: 
Besetzung. 

Kompetenten  haben  in  ihren  Gesuchen  genau  anzugeben,  ob  sie  sich  um  Yerleiliaiig'  ötr 
definitiven  oder  der  provisorischen  oder  um  Verleihung  der  definitiven,  beziehungsweise  auch  da 
provisorischen  Übungsschnllehrerstelle  bewerben. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  zugebrachten  Dienstzeit  sind  im 
Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachträglich  erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtJrt 
werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteteo 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  November  d.J.  beimk.  k.  Lande»- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Staats -Gewerbescbnle  in  Graz  kommt  am  1.  Jänner  1906  eine 
Lehrstelle  in  der  IX.  Bangsklasse  für  Maschinenkunde,  Maschinenzei  chneo 
und  verwandte  Lehrfächer  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Anfangsgehalt  jährlicher  2800  Kronen,  die  Aktivitätszulage  jährlicher 
600  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  (die  ersten  zwei  zu  je  400,  dlle  drei 
folgenden  zu  je  600  Kronen  jährlich)  verbunden. 

Für  die  Anrechnung  von  Diensljahren  sowie  für  die  Erlangung  der  Vm.  und  VII.  Rangsklasse 
sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  175,  maßgebend, 
wonach  eine  in  der  technischen  Praxis  zugebrachte  Zeit  bis  zu  fünf  Jahren  als  Dienstseit  in 
Anrechnung  gebracht  werden  kann. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  den  Nachweis  über  die  mit  Erfolg  abgelegten  Staatsprüfongeo 
an  der  Maschinenbau-Abteilung  einer  k.  k.  technischen  Hochschule  sowie  über  eine  entsprechende 
technische  Praxis  zu  erbringen  und  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu 
richtenden,  ordnungsgemäß  gestempelten  Gesuche  mit  einem  curriculum  vitae,  dem  Gesundheits- 
zeugnisse, den  Studien-  und  Verwendungszeugnissen  und  einem  von  der  Heimatsgemeinde  ausgestelitea 
und  von  der  kompetenten  politischen  Behörde  bestätigten  Wohlverhaltungszengoisse,  in  welchem 
der  Zweck  der  Ausstellung  ersichtlich  gemacht  sein  muß,  zu  belegen  und  bis  11.  November  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschule  in  Graz  einzubringen. 


An  der  k.  k.  hSheren  Staats-Oewerbeschnle  in  Hohenstadt  gelangt  im  Schuljahre 
1905/1906  eine  Assistentenstelle  für  mechanisch-technische  Fächer  zur 
Besetzung. 

Die  Bestellung  erfolgt  vorläufig  auf  2  Jahre  mit  einer  Jahresremuneration  von  1 200  Kronen. 

Zur  Erlangung  dieser  Stelle  ist  die  Absolvierung  des  Maschinenbaufaches  an  einer 
technischen  Hochschule,  mindestens  aber  an  einer  höheren  Gewerbeschule  erforderlich. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  ihre  mit  dem  curriculum  vitae,  den  StudienzeugnisBen, 
den  Nachweisen  über  die  bisherige  Verwendung  und  einem  Wohlverhaltungszeugnisse  belegten, 
gestempelten  Gesuche  bis  25.  Oktober  d.  J.  bei  der  Anstaltsdirektion  einzubringen. 


An  der  Madchen-Gewerbeschule  mit  b'dhmischer  Unterrichtssprache  des  Vereines 
„Vesna'^  in  Brfinn  kommt  die  Stelle  einer  wirklichen  Lehrerin  für  Zeichnen 
zur  Besetzung. 

Mit  der  Lehrerinstelle  ist  ein  Jahresgehalt  von  2000  Kronen  und  eine  Zulage  von 
500  Kronen  verbunden.  Die  Ansprüche  auf  Quinquennalzulagen  und  Pension  sind  dieselben  vie 
an  öffentlichen  Bürgerschulen. 


Stuck  XX.  EonkuTS-AasBchreibimgen.  311 

Die  Lehrerin  ist  verpflichtet,  bis  zur  gesetzlich  bestimmten  Standenzahl  aach  an  der 
Mädchen-Bttrgerschule  sowie  nötigenfalls  anch  am  Mädchen-Lyzeum  des  Vereines  „Yesna"  zu 
unterrichten. 

Bewerberinnen  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  an  das  Kuratorium  der  Mädchenschulen 
des  Vereines  „Yesna^  in  Brunn  gerichteten,  mit  der  Nachweisung  der  Befähigung  zur  Ausübung 
des  Lehramtes  und  mit  der  Nachweisung  der  bisherigen  Verwendung  belegten  Gesuche  bis 
31.  Oktober  d.  J.  bei  der  Direktion  derselben  Mädchen-Gewerbeschule 
einzubringen,  woselbst  auch  die  Statuten  der  Anstalt  sowie  alle  näheren  Auskünfte  erhältlich  sind. 

An  der  k.  k.  Lebranstalt  fftr  Textilindustrie  in  Asch,  welche  im  Range  einer 
Staats-Gewerbeschule  steht,  gelangt  die  Stelle  eines  Fachvorstandes  der 
Vin.   Rangsklasse  durch  einen  Maschinenbauingenieur  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Stammgehalt  von  3600  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  von 
600  Kronen,  eine  Funktionszulage  von  1200  Kronen  sowie  der  Anspruch  auf  fUnf  Quinquennal- 
zulagen  von  zweimal  400  und  dreimal  600  Kronen  yerbunden. 

Die  in  der  textil- technischen  Praxis  zugebrachte  Zeit  kann  bei  der  Ernennung  oder  nach 
einer  angemessenen,  durchwegs  befriedigenden  Verwendung  im  Lehramte  bis  zu  fttnf  Jahren  für 
die  Qainquennalzulagen  und  fUr  die  Pensionsbemessung  in  Anrechnung  gebracht  werden. 

Die  Bewerber,  welche  sich  neben  der  ordnungsmäßigen  Absolvierung  der  Maschinenbau- 
schule und  der  Ablegung  der  beiden  Staatsprüfungen  an  einer  technischen  Hochschule  mit  einer 
mehrjährigen  Praxis  in  Textiletablissements  auszuweisen  vermögen,  wollen  ihre  an  .das 
k.  k. Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  in  Wien  zu  richtenden  Gesuche  bis  31.  Oktober  d.J. 
bei  der  Direktion  der  genannten  Anstalt  einbringen  und  den  Gesuchen  die  erforder- 
lichen Dokumente  (kurze  Lebensbeschreibung,  Yon  der  Heimatsgemeinde  ausgestelltes  und  Ton 
der  politischen  Behörde  bestätigtes  Wohlverhaltungszeugnis,  in  welchem  der  Zweck  der  Ausfertigung 
angeführt  ist,  Zeugnisse  über  die  akademischen  Studien  und  die  technische  Praxis  sowie  über 
den  Gesundheitszustand)  beischließen. 

An  der  k.  nnd  k.  Marine-Volks-  nnd  Bfirgerschnle  fBr  Mädchen  in  Pola  ist 

die  Stelle  einer  Lehrerin  zu  besetzen. 

Bewerberinnen  haben  den  Kachweis  der  Lehrbefähigung  aus  den  Gegenständen  der  HI.  Fach- 
gruppe für  Bürgerschulen  zu  erbringen. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Die  ernannte  Lehrerin  gehört  zum  Stande  der  Marinebeamten  für  das  Lehrfach  der  X.  Rangs- 
klasse,  bezieht  einen  Jahresgehalt  von  2200  Kronen,  hat  Anspruch  auf  fünf  Quinqnennalzulagen, 
yon  denen  die  zwei  ersten  mit  je  200  Kronen,  die  drei  letzten  mit  je  300  Kronen  bemessen 
werden  und  steht  im  Genüsse  eines  kompetenten  Naturalqnartieres  oder  des  demselben  entsprechenden 
tarifmäßigen  Geldäquivalentes,  derzeit  im  Betrage  von  812  Kronen  jährlich. 

Im  Falle  eintretender  Dienstnntauglichkeit  haben  die  Marinelehrerinnen  Anspruch  auf 
Pension  nach  den  hiefÜr  geltenden  Militär-Yersorgungsgesetzen. 

Bei  der  Pensionierung  werden  je  drei  in  dieser  Anstellung  zurückgelegte  Jahre  für  vier 
Diens^'ahre  gerechnet. 

Bewerberinnen,  die  sich  an  öffentlichen  Schulen  in  definitiver  Anstellung  befinden,  werden 
mit  allen  gesetzlich  erworbenen  Ansprüchen  übernommen. 

Bezüglich  des  Anspruches  auf  eventuelle,  in  Zukunft  zuzugestehende  gesetzliche  Benefizien 
bleibt  die  Landesschulgesetzgebung  Istriens  maßgebend. 

Die  Anstellung  ist  zunächst  eine  provisorische.  Nach  Ablauf  eines  in  zufriedenstellender 
Weise  zurückgelegten  Probediensljahres  erfolgt  die  definitive  Ernennung.  In  diesem  Falle  wird 
das  in  provisorischer  Eigenschaft  vollstreckte  Dienstjahr  in  die  Dienstzeit  eingerechnet;  es  ist 
anch  bei  der  Bemessung  der  Pension   und  der  Quinquennalzulagen  anrechnungsfähig. 

Die  an  das  Heichs-Kriegsministerium  (Marine -Sektion)  gerichteten  Gesuche  sind  im  vorge- 
Bchriebenen  Dienstwege  sogleich  bei  der  Marine-Schnlkommission  in  Pola 
einzubringen. 

2* 


3t2  Eonkars-AosschreibuDgen.  Stack  XX. 


Dem  Gesuche  sind  beizulegen: 

1.  der  Tauf-  oder  Geburtsschein, 

2.  der  Heimatschein, 

3.  der  Nachweis  der  verlangten  Lehrbefähigung, 

4.  der  Ausweis  über  die  bisherige  Lehrtätigkeit  und  Verwendung, 

5.  das  von  einem  Militärarzte  ausgestellte  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  der  BewerberiiL 
Die  Übersiedlungskosten  trägt  das  Marine-Ärar  nach  dem  für  Marinebeamte  der  X.  TUuigs- 

klasse  festgesetzten  Ausmaße   und  kann   der  Ernannten  ein   Reisevorschuß   gegen    nachtri^pliche 
Verrechnung  gewährt  werden. 


Im  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien,   I.,    Schwarzenbergstraße   5,    ist   soeben 

erschienen  und  zu  haben: 


Das  Reichsvolksschulgesetz 

samt  den  wichtigsten 

Durchfiihrungs  -Vorscbrijpben 

einschließlich  der 

definitiven  Schul-  nnd  Unterriclitsordnnng  ftr 
allgemeine  Volksschnlen  nnd  für  Bürgerschulen. 

Mit  vergleichenden  Anmericungen  für  den  pralctisclien  Schuldienst 

Herausgegeben    im    Auftrage    des    k.    k.    Ministeriums    fiir   Kultus    und   Unt«mcht. 

Preis  60  Heller. 


Verlag  des  k.  k.  Minigteriums  für  Kultas  und  Unterricht  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  T. 


313 
Jahrgang  1905.  Stfiek  XXI. 

Beflage  zum  Yerordnnngsblatte 

ftlr  den 

Dienstbereich  des  MiDisteriums  fttr  Knltns  und  Unterricht 


Personalnaehrichten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  M^jest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  9.  Oktober  d.  J. 
dem  ordentlichen  Professor  der  deutschen  Sprache  und  Literatur  an  der  Unirersität  in  Graz, 
Hofrat  Dr.  Anton  SchSnbach  sowie  dem  ordentlichen  Professor  der  polnischen  Geschichte 
an  der  üniyersität  in  Lemberg,  Hofrat  Dr.  Thaddäus  Wojciechowski  das  k.  und  k. 
österreichisch-ungarische  Ehrenzeichen  fttr  Kunst  und  Wissenschaft  a.  g. 
zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyesat  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  3.  Oktober  d.  J. 
dem  Direktor  am  H.  Staats-Gymnasium  in  Lemberg,  Regierungsrate  Emannel  Wolif 
anläßlich  der  von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Orden 
der  eisernen  Krone  lU.  Klasse  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  tom  1 6.  Oktober  d.  J. 
dem  Ministerial-Sekretftr  im  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  Dr.  Leo  Schedlbaiier 
das  Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  Oktober  d.  J. 
dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  im  V.  Wiener  Gemeindebezirke  Alois  Raimund 
Hein  anläßlich  seiner  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  das  Ritterkreuz  des  Franz 
Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  16.  Oktober  d.  J. 
dem  pensionierten  Oberlehrer  der  Rudolf-lfftdchen- Volksschule  in  Reichenberg  Johann 
Richter  das  goldene  Verdienstkreuz  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 5.  Oktober  d.  J. 
dem  pensionierten  Bttrgerschuldirektor  Franz  Slaminik  inPreran  das  goldene  Verdienst- 
krenz  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  Oktober  d.  J. 
dem  Oberlehrer  Johann  Mendyk  in  Przeciszöw  das  silberne  Verdienstkreuz 
mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  lud  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  Oktober  d.  J. 
a.  g.  zu  gestatten  geruht,  daß  dem  ordentlichen  Professor  der  Mathematik  an  der  Universität 
in  Innsbruck,  Hofrate  Dr.  Otto  Stolz  anläßlich  der  über  sein  Ansuchen  erfolgten  Übernahme 
in  den    bleibenden    Ruhestand    die  Allerhöchste  Zufriedenheit   bekanntgegeben  werde. 


314  Penonalnacbrichten.  Stfiek  X\i 


Seine  k.  und  k.  ApostoliBche  Miyestät  haben  mit  Allerböchster  Entschließung  yom  1 7 .  Oktob«^  d.  J 
dem  Professor  am  II.  Staats-Gymnasiam  in  Graz  Franz  Ferk  anläßlich  der  Ton  ihm  erbetr.,^ 
Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  eines  kaiserlic  li  ezi  £s:e» 
a.  g.  zu  yerleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 4.  Oktober  d.  J 
dem  Professor  am  Erzherzog  Rainer-Gymnasium  in  Wien  Theodor  Scholc  aus  AnJaß  d- 
von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  eines  Schalratr> 
a.  g.  zu  yerleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  M^jest&t  haben  mit  Allerhöehster  Entschließung  vom  1 2.  Oktober  d.  J 
dem  Hauptlehrer  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Laibach  Jakob  Vodeb  ana  An!^ 
der  von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  eioe^ 
Schulrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  ?om  10.  Oktober  d,J. 
dem  Professor  am  Staats- Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  den  Königliches 
Weinbergen  Dominik  Oipera  aus  Anlaß  der  von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  d^v 
zeitlichen  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  eines  Schulrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1 .  Oktober  1 J. 
dem  Professor  an  der  Staats-Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Pilsen  Fraoi 
Nenmann  anläßlich  der  von  ihm  erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  de: 
Titel  eines  Schulrates  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  Oktober  d.  J. 
dem  außerordentlichen  Professor  der  allgemeinen  Chemie  an  der  böhmischen  Universität  in  Prte 
Dr.  August  Bilohonbek  den  Titel  und  Charakter  eines  ordentlicher 
Universitätsprofessors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  11.  Oktober  d.J 
den  Privatdozenten  an  der  Universität  in  Graz,  Direktor  des  steiermärkischen  Landesarchir^ 
Dr.  Anton  Meli  den  Titel  eines  außerordentlichen  Universitätsprofessors 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  Oktober  d.  J. 
den  Kanonikus  des  EoUegiatkapitels  in  Cherso  Nikolaus  Tnrato  zum  Erzpriestrr 
dieses  Kapitels  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  10.  Oktober  d.J. 
den  ftlrsterzbischöflichen  Zeremoniär  und  ersten  Sekretär  in  Olmütz  Dr.  Franz  EhrmaBB 
zum  Kichtresidential-Kanonikus  des  Metropolitankapitels  daselbst  a.  r 
zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  18.  Okkiter  d.  J. 
den  Domkapitular  Dr.  Josef  Sommer,  den  evangelischen  Pfarrer  Robert  Joboe,  des 
Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Villacb,  Regierungsrat  Andreas  Ze6h6  und  den  Barfer- 
Schuldirektor  Rudolf  Mattersdorfer  in  St.  Veit  zu  Mitgliedern  des  Landei8chnl> 
rates  fttr  Kärnten  f(lr  die  nächste  sechqährige  Funktionsperiode  a.  g.  zu  ernennen  gemlit. 


Stück  XXI.  Penonaliiachrichten.  315 


Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließang  Tom  1 3.  Oktober  d.  J. 
den  Direktor  des  Staats  -  Gymnasiams  in  Eger  Josef  TrStscher  znm  Landesschnl- 
inspektor  a.  g.  zn  ernennen  gemht. 


Seine  k.  and  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2  6.  September  d.  J. 
den  ordentlichen  Professor  an  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag  Dr.  Franz 
Fiedler  zum  ordentlichen  Professor  der  Yerwaltnngslehre  und  des  öster< 
reichischen  Yerwaltungsrechtes  an  der  böhmischen  Universität  in  Prag 
a.    g.   zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschliefiung  vom  14.  Oktober  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  des  österreichischen  Zivilrechtes  Dr.  Ladislaus  Leopold 
Jaworski  zum  ordentlichen  Professor  dieses  Faches  an  der  Universität  in 
Krakau  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  AUerhöchster  Entschließung  vom  4.  Oktober  d.  J. 
den  Professor  am  technologischen  Gewerbemuseum  in  Wien  Bernhard  Kirsch  zum 
ordentlichen  Professor  der  technischen  Mechanik  und  Baumaterialien- 
kunde an  der  technischen  Hochschule  in  Wien  a.  g.  zn  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  Oktober  d.  J. 
den  Professor  an  der  Landes-Oberrealschule  und  Privatdozenten  an  der  deutschen  technischen 
Hochschule  in  Brtlnn,  außerordentlichen  Professor  Anton  Rzebak  zum  ordentlichen 
Professor  der  Mineralogie  und  Geologie  an  dieser  Hochschule  a.  g.  zu 
ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  Oktober  d.  J. 
den  Assistenten  und  Privatdozenten  an  der  technischen  Hochschule  in  Karlsruhe  Georg  Hamel 
znm  ordentlichen  Professor  der  Mechanik  an  der  deutschen  technischen 
Hochschule  in  Brunn  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  Oktober  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  an  der  Kunstakademie  in  Prag  Franz  Thiele  zum  ordent- 
lichen Professor  an  dieser  Akademie  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  Oktober  d.  J. 
die  außerordentlichen  Professoren  an  der  Kunstakademie  in  Krakau  Konstantin  Laszczka 
und  Josef  Edlen  von  Mehoffor  zu  ordentlichen  Professoren  an  dieser  Akademie 
a.  g.  SQ  ernennen  gemht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  Oktober  d.  J. 
den  Privat-  und  Honorardozenten  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag  Josef  Pettik 
zum  außerordentlichen  Professor  der  niederen  Geodäsie  an  der  genannten 
Hochgchule  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


i* 


316  Penonalnaehrichten.  Stack  XXL 


Seine  k.  uud  k.  Apostolische  Mcgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließang  vom  29.  Septembcfr  1  / 
den  Kustos  an  der  üniyersitätsbibliothek  in  Lemberg  Dr.  Friedrich  Pap^P  2 c> r 
Üniversitätsbibliothekar  in  Krakan  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  Olctober  d.  J 
den  Professor  am  Y .  Staats-Gymnasinm  in  Lemberg  Ferdinand  Bostel  zum  I>irekco' 
des  II.  Staats-Gymnasiums  daselbst  a.  g.  zu  ernennen  geniht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  13.  Oktober  d.  J. 
den  Professor  am  VI.  Staats- Gymnasium  in  Lemberg  Alezander  Fraczkiewicx  2Qr 
Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Brzezany  a.  g.  zu  eniennen  geniht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3.  Oktober  d.  J. 
den  Professor  am  Y.  Staats-Gymnasinm  in  Lemberg  Roman  Moskwa  zum  Direktor 
des  Staats-Gymnasiums  in  Mielec  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  10.  Oktober  d.  J. 
den  Professor  am  Staats-Gymnasium  in  Linz  Dr.  Alois  Lechthaler  zum  Direktor  der 
Staats-Realschule  in  Bozen  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Yom  Leiter  des  Ministeriums  fttr  Kultus  und  Unterricht   wurden   ernannt 

zum  Mitgliede 

der  Prfifnngskommission  ffir  das  Lehramt  an  Gymnasien  nnd  Bealsehnlen  in 
Krakan  nnd  znm  Fachexaminator  f&r  Geschichte  der  ordentliche  üniTersitätaprofessor 

Dr.  Stanislaus    Krzyzanowski ;    im    übrigen    die    Prüfungskommission  iu    ihrer   dermaligec 
Zusammensetzung  für  das  Studienjahr  1905/1906  bestätigt, 

der  Prüfungskommission  flir  allgemeine  Volks-  und  für  Bfirgerschnlen  mit 
deutscher  und  slowenischer  Unterrichtssprache  in  Marburg  für  die  restliche  Daner  der 
laufenden  Funktionsperiode  der  provisorische  Hauptlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in 
Marburg  Dr.  Franz  Iblcr, 

der  PrBfungskommission  ffir  allgemeine  Volks-  und  ffir  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag  für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Fnnktionsperiode 
der  ÜbungSBchuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Praf 
Ferdinand  Panl, 

der  Prüfungskommission  fßr  allgemeine  Volks-  nnd  ffir  Bfirgerschulen  mi 
böhmischer  Unterrichtssprache  in  Jiiin  for  den  Rest  der  laufenden  Funktionsperiode  der 
Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Jiöfn  Anton  Kopilek, 

der  Prüfungskommission  ffir  allgemeine  Volks-  und  für  Bfirgerschulen  in 
Trantenau  für  die  restliche  Daner  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Hauptlehrer  an  der 
Lehrerbildungsanstalt  in  Trantenau  Georg  Eckert, 

der  PrBfungskommission  ffir  allgemeine  Volks-  nnd  ffir  Bfirgerschulen  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  in  Kremsier  fur  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Fonktioof- 
Periode  der  Musiklehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Kremsier  Julius  Rauscher, 


Stack  XXI.  Penonalnachrichten.  317 

BU  Mitgliedern 

der  Prilfnngskommission  für  das  Lehramt  an  flymnasien  und  Realschulen  in 
Innsbruck  die  ordentlichen  Professoren  an  der  Universität  in  Innsbruck  Dr.  Emil  Arleth 
und  Dr.  Ottokar  Tamlirz,  and  zwar  der  Erstgenannte  zum  Fachexaminator  für 
Philosophie,  der  Zweitgenannte  zum  Fachexaminator  für  Physik;  im  Übrigen  aber 
die  Prüfungskommission  in  ihrer  dermaligen  Zusammensetzung  für  das  Studienjahr  1905/1906 
bestätigt, 

der  Prüfungskommission  f&r  allgemeine  Volks-  und  f&r  Bürgerschulen  in 
KSniggrStz  für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Bezirksschulinspektor 
für  die  böhmischen  Schulen  des  Schulbezirkes  Königgrätz  Alois  Erömaf  und  der  Übungs- 
schullehrer an  der  Lehrerbildungsanstalt  daselbst  Heinrich  Fiala, 

der  PrBfungskommission  fBr  allgemeine  Volks-  und  für  Bfirgerschnlen  mit 
böhmischer  Unterrichtssprache  in  Sobtslau  für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktions- 
periode der  Professor  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Sob^slau  Alois  KaS  und  der  dieser 
Anstalt  zur  Dienstleistung  zugewiesene  Übungsschullehrer  Karl  Parti, 

nun  BeilrksBohulinepektor 

fBr  den  Stadt -Schulbezirk  Bozen  und  f&r  den  Schulbezirk  Bozen -Land  der 

Hanptlehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Bozen  Eduard  Fleisch, 

fBr  den  neugeschaffenen  Schnlbezirk  S.  Pietro  della  Brazza  auf  die  restliche 
Dauer  der  laufenden  Fnnktionsperiode  der  Oberlehrer  der  Knaben -Volksschule  in  Pu^^isie 
Peter  Badid, 

zum  wirklichen  römlBch-katholiflchen  Beligionfllehrer 

am  IV.  Staats-Oymnasium  in  Lemberg  der  supplierende  Religionslehrer  an  dieser 
Anstalt  Kasimir  Dziurzynski, 

znm  Lehrer  in  der  IX.  Bangeklaase  und  Leiter 

der  Fachschule  fBr  Musikinstrnmentenerzeuger  in  SchSnbach  der  Direktor  der 
Musikschule  in  Preßnitz  Wenzel  Schmidt, 

snm  Lehrer  In  der  IX.  Bangsklaese 

an  der  KnnsMickereischnle  in  Wien  der  Assistent  an  dieser  Anstalt  Bertold 
Löffler, 

inm  Lehrer  In  der  X  Bangsklaese 
an  der  Fachschule  fBr  Edelsteinfassnng  und  -Bearbeitung  in  Turnau  der  Lehrer 

an  der  Volksschule  dortselbst  Karl  JSgCr, 
snm  proYlsorieohen  Hanptlehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Bozen  der  Supplent  an  der  Staats-Realschule  daselbst 
Josef  Schenk, 

znm  deflnltlyen  ÜbnngSBohullehrer 

an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Rovereto  der  provisorische  übungsschullehrcr  an 
dieser  Anstalt  Isidor  Franceschiui, 

znm  provisorlsohen  Mnelklehrer 

an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Innsbruck  der  Lehrer  an  der  k.  und  k.  Marine- 
Volksschule  für  Knaben  in  Pola  Albin  Pecher. 


318  Peraonaliiachricliteii.  Stadt   ittt 


Der  Leiter  des  Ministeriains  für  Kultus  und  Unterricht  hat  auf  Grund  des  §  4^  der  im 
Einremehmen  mit  dem  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  erflossenen  Verordnung  dem  Jnscu- 
ministeriums    vom    31.  Juli  1896,    R.-6.-B1.    Nr.   151,    betreifeild    die   Errichtmi^     TM 

Saebverständigen-Kollegien  in  Sachen  des  Urheberrechtes,  nach  Ablauf  der  Funktionfidaiier 

der  im  Jahre  1898  bestellten  Kollegien  auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  ernannt: 

1.  Für    das    Sachverständigen-Kollegium    in    Sachen    des    Urheberrechtes 

für  den  Bereich  der  Literatur  in  Wien: 

8iim  VorBitienden 
Edgar  Spiegl  Edlen  von  Thurnsee,  SchrifUteller ; 

sum  VorBitEenden-Stellvertreter 

Regierungsrat  Dr.  Karl  Glossy,    Direktor  der  Bibliothek    und  des  historischen  Mnseoms 
der  Stadt  Wien  i.  R. ; 

sn  Mitgliedern 

Hermann  Bahr,  Schriftsteller, 

Dr.  Max  Eugen  Bnrckhard,  Rat  des  Yerwaltungsgerichtshofes  i.  R., 

Hofrat  Dr.  Marcell  Ritter  von  Frydmann,  Chefredakteur  des  Wiener  „Fremdes- 
Blattes"", 

Kommerziahrat  Alfred  Ritter  von  Holder,  Hof-  und  Universitätsbuchhftndler, 

Karl    Janker,    Schriftsteller   und    Sekretär   des   Vereines    der   österreichisch-ungarischen 
Buchhändler, 

Hofrat  Dr.  Jakob  Minor,  ordentlichen  Professor  der  Universität  in  Wien, 

Kommerzialrat  Wilhelm  Mfiller,  Inhaber  der  Lechner'schen  Buchhandlung, 

Eduard  Poetzl,  Redakteur  des  ^ Neuen  Wiener  Tagblattes"",  und 

Dr.  Paul  Schlenther,  Direktor  des  Hofburgtheaters. 

2.  Fttr    das    Sachverständigen-Kollegium    in    Sachen    des    Urheberrechtes 

für  den  Bereich  der  bildenden  Kttnste  in  Krakau: 

Bum  VorsitBenden 

Hofrat   Dr.    Marian    von    Sokolowski,     ordentlichen    öffentlichen    Professor    an    der 
Universität  in  Krakau; 

8iim  Vorsitsenden-Stellyertreter 

Dr.  Johann  Ritter  von  Botoz-Antoniewicz,    ordentlichen   öffentlichen  Professor  ao 
der  Universität  in  Lemberg; 

SU  Mitgliedem 

Theodor  Axentowicz,  ordentlichen  Professor  an  der  Kunstakademie  in  Krakaa, 

Thaddäus  Btotnicki,  Bildhauer  in  Dfbniki  bei  Krakau, 

Dr.  Georg  Grafen  Mycielski,  außerordentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Krakau, 

Eduard  Grafen  Raczynski,  Gutsbesitzer  in  Krakau, 

Peter  Stachiewicz,  Maler  in  Krakau,  und 

Theodor   Talowski,    außerordentlichen    Professor    an    der   technischen   Hochschule  in 
Lemberg. 


Stück  XXI.  Penonalnachrichten.  319 


Ferner  für  die  Dauer  der  lanfenden  Funktionsperiode 

3.    Für    das    Sachverständigen-Kollegiam    in    Sachen    des    Urheberrechtes 
für  den  Bereich  der  Literatur  in  Triest: 

Buni  Vorsitzenden 
den  Vorsitzenden-Stellvertreter  dieses  Kollegiums  Dr.  Bernhard  Pennssi,   Direktor  des 
städtischen  M&dchen-Lyzeums  in  Triest; 

Bum  VorsitBenden-Stellvertreter 

das  Kollegiumsmitglied  Dr.  Attilius  Hortis,  Bibliothekar  an  der  städtischen  Bibliothek 
in  Triest; 

snm  Mitgliede 

den  Professor   der   Handelsakademie    i.  R.,    Bezirksschulinspektor  Dr.  Michael  Stenta 
in  Triest. 


Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Beschlüsse  der  betreffenden 
Professoren-Kollegien 

auf  Zulassung 

des  Dr.  Johann  Ude  als  Privatdozenten  für  spekulative  Dogmatik 
an  der  theologischen  Falkultät  der  Universität  in  Graz, 

des  Dr.  Franz  Vavfiuek    als  Privatdozenten   für  allgemeines  und  öster- 
reichisches Staatsrecht 

an    der   rechts-   und   staatswissenschafklichen  Fakultät  der  böhmischen  Universität  in 
Prag  und 

des  Professors  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Krakan    Dr.  Anton    Earbowiak   als 
Privatdozenten  für  Geschichte  der  Erziehung  und  Pädagogik  und 

des  Dr.  Franz  Bnjak   als  Privatdozenten   für  polnische  und  allgemeine 
Wirtschaftsgeschichte 

an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Kr a kau  bestätigt. 


Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  Johann  Stockler  m  Perg, 
dem  Oberlehrer  Josef  TYTZSif  in  Klein-Aicha  (Böhmen), 
dem  Oberlehrer  Johann  NiewolkiewiCZ  in  Rudnik  und 
dem  Oberlehrer  an  der  Volksschule  in  Staromieäcie  Ludwig  Panczyk 
den  Direktortitel  und 

dem  dem  Lehrmittelbureau  ftlr  gewerbliche  Unterrichtsanstalten  am  österreichischen  Museum 
fUr  Kunst  und  Industrie    zur  Dienstleistung    zugewiesenen  Lehrer   der  Fachschule   in  Hallein 

Richard  Greiffenhagen 

den  Professortitel  verliehen, 


320  Persenalnachrichten.  —  Konkan-Aasschreibaiigeii.  Stack  XXL 


den    Professor    am    Staats  -  Gymnasiiim    mit    deutscher  Unterrichtssprache    in     Kremsier 

Rudolf  MilaD, 

den  Professor  an  der  Staats  -  Realschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Brno 
Franz  Zerhau  und 

die  Professoren  an  der  Bau-  und  Kansthandwerkerschule  in  Trient  Josef  Mos^r  imd 
Heinrich  PPUgger 

in  die  VULl.  Rangsklasse  und 

den  Lehrer  an  der  Fachschule  in  Hallstatt  Johann  Kftnf 
in  die  IX.  Rangsklasse  befördert, 

den  Fachinspektor  für  den  Zeichenunterricht  an  Mittelschulen,  Lehrer-  und  Lehrerinneit- 
Bildungsanstalten  Eduard  Brechler  in  seiner  bisherigen  Funktion  ftir  das  Schul- 
jahr 1905/1906  und 

den  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Kolomea  Eduard  Pod^rski 
im  Lehramte  best&tigt, 

den  praktischen  Arzt  M.  U.  Dr.  Franz  Libiger  in  Freiberg  mit  der  ErteiluDg 
des  Unterrichtes  in  der  Somatologie  und  Schulhygiene  an  der  Lehrer 
bildnngsanstalt  in  Freiberg  und 

den  Bezirksarzt  in  Polidka  Dr.  Felix  Lurie  mit  der  Erteilung  des  Unter- 
richtes in  der  Somatologie  und  Schulhygiene  an  derLehrerbildungianstah 
in  Policka  betraut,  endlich 

zum  Lehrer  an  der  kunstgewerblichen  Fachschule  in  Gablonz  den 
Assistenten  an  der  technischen  Hochschule  in  Wien  Dr.  Anton  Czerwek, 

zumLehrer  an  derFachschule  fUrTonindustrie  inZnaim  den  AbsolTentefi 
der  Eunstgewerbeschule  des  österreichischen  Museums  fttr  Kunst  und  Industrie  in  Wien  Brun«» 

Emmel, 

als  Lehrerin  an  der  Fachschule  für  Spitzenklöppelei  in  Idria  die 
Aushilfslehrerin  an  dieser  Anstalt  Franziska  Sedej, 

als  Werkmeister  am  technologischen  Gewerbemnseum  in  Wien  des 
Schmiedemeister  Alois  Tschecb  und 

zum  Werkmeister  an  der  Fachschule  für  Tischlerei  in  Königsberg  des 
Vorarbeiter  Emil  Kasper  bestellt. 


Konkurs-Ansschrelbnngen. 

Am  Staats-Gymnasinm  in  Klagenfart  gelangt  mit  Beginn  des  n.  Semesters  des  Schal- 
jahres 1905/1906,  eventuell  mit  Beginn  des  Schuljahres  1906/1907  eine  Lehrstelle  für 
klassische  Philologie  als  Hauptfach  und  Deutsch  als  Neben&ch  mit  den  im  Gesetze 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  festgestellten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  besondere  Kenntnisse  in  der  Archäologie  nachweisen,  erhalten  unt^r 
sonst  gleichen  Verhältnissen  den  Vorzug. 

Die  gehörig  belegten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  aaf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  20.  November  d.J.  beim  k.k.  Lande ft- 
schnlrate  für  Kärnten  in  Klagenfnrt  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  obigen 
Gesetzes  Anspruch  erheben,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  entsprechend  belegte  Gesuche  können  nicht  berücksichtigt  werden. 


Stück  XXI.  Eonkun-AaBSchreibniigen.  321 


Am  Staats -Oymnasinni  mit  dentscber  Unterrichtssprache  in  Eger  kommt  mit 
Beginn  des  II.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  die  Direktorstelle  mit  den  im 
Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-6I.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur 
Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  November  d.  J.  beim  k.k.  Landes- 
8c hairate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Geaache  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Sta<at8-Gymnasiiini  in  Kruman  kommt  für  das  Schuljahr  1905/1906  eine 
Supplentenstelle  für  klassische  Philologie  sofort  zur  Besetzung. 

Bewerber  haben  ihre  vorschriftsmäßig  instruierten  Gesuche  sobald  als  möglich  an 
die  Direktion  der  Anstalt  einzusenden. 

Am  Kaiser  Franz  Joseph -Staats- Gymnasium  in  Saaz  kommt  für  das  Schuljahr 
1905/1906  eine  Supplentenstelle  für  klassische  Philologie  sofort  zur  Besetzung. 

Bewerber  wollen  ihre  mit  den  entsprechenden  Beilagen  versebenen  Gesuche  um  diese  Stelle 
an  die  Direktion  der  Anstalt  einsenden. 

An  der  Staats -Realschule  im  VIII.  Wiener  Oemeindebezirke  kommt  mit  1 .  Jänner  1 906 
eine  Schuldienerstelle  mit  dem  Jahresgehalte  von  800  Kronen,  der  Aktivitätsznlage  von 
jährlicher  400  Kronen,  dem  Ansprüche  auf  die  Erlangung  von  zwei  Dienstalterezulagen  ä  100  Kronen 
nach  je  fünf  in  definitiver  Eigenschaft  im  Zivil-Staatsdienste  vollstreckten  Diens^ahren,  dann  dem 
Genüsse  der  Dienstkleidung,  jedoch  ohne  Dienstwohnung,  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  auf  welche  zunächst  die  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  19.  April  1872, 
R. -G. -BI.  Nr.  60,  und  der  Verordnung  des  k.  k.  Ministeriums  für  Landesverteidigung  vom 
12.  Juli  1872,  R.-G.-Bl.  Nr.  98,  mit  Zertifikat  beteilten  Unteroffiziere  und  nur  in  Ermanglung 
solcher  auch  andere  Bewerber  Anspruch  haben,  müssen  österreichische  Staatsbürger,  von  tadelloser 
Konduite,  kräftiger  Körperkonstitution  und  der  deutschen  Sprache  in  Wort  und  Schrift  vollkommen 
mächtig  sein. 

Die  eigenhändig  geschriebenen  und  gehörig  belegten,  an  den  k.k.  niederösterreichischen Landes- 
schulrat  zu  richtenden  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  November  d.J. 
bei  der  Direktion  der  genannten  Anstalt  einzubringen. 

Jene  Bewerber,  welche  Vertrautheit  mit  Tischlerarbeiten  ausweisen  können,  erhalten  bei 
sonst  gleicher  Qualifikation  den  Yonug. 

An  der  Landes  •  Unterrealschnle  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Anspitz 

gelangt  eine  Lehrstelle  für  Chemie  und  Naturgeschichte,  und  zwar  wenigstens  für 
ein  Fach  als  Hauptgegenstand  mit  subsidiarischer  Verwendung  für  die  Geographie  zur  Besetzung. 
Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  welcher  die  systemmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  haben 
ihre  gehörig  instruierten  Gesuche  im  vorgeschriebenen  Wege  bis  30.  November  d.  J.  beim 
k.  k.  Landesschulrate  für  Mähren  in  Brunn  einzubringen  und  in  ihnen  ein  etwa 
beabsichtigtes  Ansuchen  um  Anrechnung  von  Supplenten-Dienstjahren  ersichtlich  zu  machen. 

An  der  k.  k.  Lehrerinnenbildnngsanstalt  mit  kroatischer  oder  serbischer 
Unterrichtssprache  in  Ragnsa  kommt  eine  provisorische  Hanptlehrerstelle  für 
das  Freihandzeichnen,  die  Kalligraphie  und  Mathematik  mit  den  normal- 
mäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  nachweisen  können,  im  Stande  zu  sein,  die  deutsche  Sprache  zu  lehren, 
werden  bevorzugt. 

Die  mit  den  Dienstesdokumenten  und  der  Diensttabelle  versehenen  Kompetenzgesuche 
sind  im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  bis  Ende  November  d.  J.  beim  k.k.  Landes- 
schulrate für  Dalmatien  in  Zara  einzubringen. 

2 


322  Konkurs-AaBBchreibcingen.  StAcic  XSL 


An  der  k.  k.  Lehrerbildnngsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtsspraefae  in  E.^r 

kommt  mit  Beginn  des  II.  Semesters  des  SchuQahres  1905/1906  eine  Hauptlehrerttelli 
für  deutsche  Sprache,  Geographie  nnd  Geschichte  mit  den  normalm&ßigeii  Besägr^ 
zur  Besetznng. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  oder  in  der  EigenBcb«r 
eines  Übnngsschullehrers  an  staatlichen  Übungsschulen  oder  eines  Supplenten  an  Mittelscliai'- 
zugebrachten  Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachtiilgliei 
erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtet«. 
Gesuche  sind  auf  dem  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  1. Dezember  d.  J.  beim  k.  k.  LiaBdet* 
Bchulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesnche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Lebrerbildnngsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Cserno  witx 

gelangt  mit  Beginn  des  Jahres  1906  eine  definitive  Hauptlehrerstelle  für  das 
polnische  Sprachfach  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Der  zu  bestellende  Hanptlehrer  ist  verpflichtet,  sich  innerhalb  der  normalm&ßigen  Li^ir- 
Verpflichtung  eines  Hauptlehrers  auch  an  den  Mittelschulen  in  Czernowitz  zur  ünt€iTicbts- 
erteilung  in  der  polnischen  Sprache  ohne  Anspruch  auf  besonderes  Entgelt  verwenden  xj 
lassen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  £nde  November  d.J.  bei  dem  k.k.  Landes- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Czernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  zurückgelegten  Dienstzeit  sind  im  Bewerbungsgesache 
zu  erheben. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Czernowitz 

gelangt  mit  Beginn  des  II.  Semesters  des  Schu^ahres  1905/1906  eine  definitive  Hanpr- 
lehrerstelle  für  Ruthenisch  und  Deutsch  als  Hauptfächer  mit  den  normalmftfiigen 
Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtetes 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  November  d.J.  bei  dem  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  die  Bukowina  in  Czernowitz  einzubringen. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  bereits  zurückgelegten  Dienstzeit  sind  im  Sinne 
des  §  14  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  174,  im  Bewerbnngsgesache 
zu  erheben. 

An  der  Übnngsschnle  der  k.  k.  Lehrerinnenbildnngsanstalt  in  Czernowitz  gelangt 
eine  Lehrerinnenstelle  mit  den  systemm&ßigen  Bezügen  mit  deutscher  nnd 
rumänischer  Unterrichtssprache  unter  Bevorzugung  jener  Bewerberinnen,  die  auch  für 
Ruthenisch  geprüft  sind,  zur  definitiven  Besetzung. 

Die  vorschriftsmäßig  adjustierten  Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende 
November  d.  J.  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  die  Bukowina  in  Gsernowits 
einzubringen  und  in  denselben  etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  vollstreckten  Dienstzeit 
ausdrücklich  zu  erheben. 

An  der  k.  k.  Staats  -  Gewerbeschnle  in  Graz  kommt  am  1.  Jänner  1906  eine 
Lehrstelle  in  der  IX.  Rangsklasse  für  Maschinenkunde,  Maschinenzeiehnen 
nnd  verwandte  Lehrfächer  zur  Besetzung. 

Mit  dieser  Stelle  ist  ein  Anfangsgehalt  jährlicher  2800  Kronen,  die  Aktivitätszulage  jährlicher 
600  Kronen  und  der  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen  Cdie  ersten  zwei  zn  je  400,  die  drd 
folgenden  zn  je  600  Kronen  jährlich)  verbunden. 


StQck  XXI.  Konkurs-AngBchreibmigen.  323 


Für  die  Anrechnnog  von  DienBljahren  sowie  für  die  Erlangung  der  Vm.  und  VII.  Rangsklasse 
sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  September  1898,  R.-6.-B1.  Nr.  175,  maßgebend, 
wonach  eine  in  der  tecbniscben  Praxis  zugebrachte  Zeit  bis  zu  fünf  Jahren  als  Dienstzeit  in 
Anrechnung  gebracht  werden  kann. 

Bewerber  um  diese  Stelle  haben  den  Nachweis  über  die  mit  Erfolg  abgelegten  Staatsprüfungen 
an  der  Maschinenbau^Abteilung  einer  k.  k.  technischen  Hochschule  sowie  Über  eine  entsprechende 
technische  Praxis  zu  erbringen  und  ihre  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  zu 
richtenden,  ordnungsgemäß  gestempelten  Gesuche  mit  einem  curriculum  vitae,  dem  Gesundheits- 
zeugniBse,  den  Studien-  und  Verwendungszeugnissen  und  einem  von  der  Heimatsgemeinde  ausgestellten 
und  von  der  kompetenten  politischen  Behörde  Lestätigten  Wohlverhaltungszeugnisse,  in  welchem 
der  Zweck  der  Ausstellung  ersichtlich  gemacht  sein  muß,  zu  belegen  und  bis  11.  November  d.  J. 
bei  der  Direktion  der  k.  k.  Staats-Gewerbeschule  in  Graz  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Facbscbule  fKr  Wirkerei  in  ScbSnlinde  gelangt  mit  1.  Februar  1906 
die  Stelle  eines  Direktors  in  der  YUI.  Rangsklasse,  eventuell  eines  Leiters 
in  der  IX.  Rangsklasse  zur  Besetzung. 

Der  Direktor,  beziehungsweise  Leiter  hat  zugleich  den  Unterricht  in  den  technologischen 
Gegenständen  an  der  Anstalt  zu  erteilen. 

Mit  der  Stelle  des  Direktors  ist  ein  Gehalt  von  jährlicher  3600  Kronen,  femer  eine 
Aktivitätszulage  jährlicher  480  Kronen  und  eine  Funktionszulage  von  jährlich  1200  Kronen 
verbunden. 

Dem  Leiter  kommt  ein  Gehalt  von  jährlich  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  jährlicher 
400  Kronen  und  eine  Funktionszulage  von  jährlich  1000  Kronen  zu. 

Der  Gehalt  sowohl  des  Direktors,  als  auch  des  Leiters  wird  nach  Maßgabe  des  Gesetzes 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-61.  Nr.  175,  nach  5  und  nach  10  Diensljahren  um  je 
400  Kronen,  nach  15,  20  und  25  Jahren  um  je  weitere  600  Kronen  gesteigert. 

Der  Gehalt  und  die  Quinquennalzulagen  sind  in  die  Pension  einrechenbar,  während  die 
Aktivitäts*  und  Funktionszulage  bei  der  Ruhegehaltsbemessung  nicht  berücksichtigt  werden.  Der 
Direktor  kann  nach  Erlangung  der  vierten  Quinquennalzulage  in  die  YH.  Rangsklasse  befördert 
werden,  womit  eine  Erhöhung  der  Aktivitätszulage  verbunden  ist.  Hervorragenden  Praktikern 
kann  eventuell  ein  Teil  der  in  der  Praxis  verbrachten  Zeit  bis  zu  fünf  Jahren  als  Dienstzeit 
für  den  Bezug  von  Quinquennalzulagen  und  die  Pensionsbemessung  angerechnet  werden. 

Die  Bewerbungsgesuche,  in  welchen  zum  Ausdrucke  zu  bringen  ist,  ob  der  Petent  die 
Direktor-  oder  die  Leiterstellc  anstrebt,  sind  bis  15.  Dezember  d.J.  beim  k.  k.  Ministerium 
für  Kultus  und  Unterricht  einzubringen. 

Die  Kompetenten  haben  durch  Yerwendungszeugnisse  eine  längere  Praxis  in  der  Wirkerei 
auszuweisen;  femer  sind  den  Gesuchen  der  Tauf-,  beziehungsweise  Geburtsschein,  das  Heimats- 
Zeugnis,  die  Schulzeugnisse,  ein  ärztliches  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  sowie  ein 
Wohlverhaltungszengnis,    endlich    eine   ausführliche  Schilderung  des  Lebensganges  anzuschließen. 

An  der  k.  und  k.  Marine- Volks-  und  Bfirgerschule  ffir  MSdchen  in  Pola  ist 

die  Stelle  einer  Lehrerin  zu  besetzen. 

Bewerberinnen  haben  den  Nachweis  der  Lehrbefähigung  ans  den  Gegenständen  der  lü.  Fach- 
gruppe für  Bürgerschulen  zu  erbringen. 

Die  Unterrichtssprache  ist  die  deutsche. 

Die  ernannte  Lehrerin  gehört  zum  Stande  der  Marinebeamten  für  das  Lehrfach  der  X.  Rangs- 
klasse, bezieht  einen  Jahresgehalt  von  2200  Kronen,  hat  Anspruch  auf  fünf  Quinquennalzulagen, 
TOD  denen  die  zwei  ersten  mit  je  200  Kronen,  die  drei  letzten  mit  je  300  Kronen  bemessen 
werden  und  steht  im  Genüsse  eines  kompetenten  Naturalquartieres  oder  des  demselben  entsprechenden 
tarifiDäßigen  Geldäquivalentes,  derzeit  im  Betrage  von  812  Kronen  jährlich. 

Im  Falle  eintretender  Dienstuntauglichkeit  haben  die  Marinelehrerinnen  Anspruch  auf 
Pension  nach  den  hiefÜr  geltenden  Militär-Versorgungsgesetzen. 

Bei  der  Pensionierung  werden  je  drei  in  dieser  Anstellung  zurückgelegte  Jahre  für  vier 
Diens^ahre  gerechnet. 

2* 


324  Eonkars-AaBSchreibuDgen.  Stack  XU, 

Bewerberinnen,  die  sich  an  öffentlichen  Schulen  in  definitiver  Anstellung  befinden,  werd^e 
mit  allen  gesetzlich  erworbenen  Ansprüchen  übernommen. 

Bezüglich  des  Anspruches  auf  eventuelle,  in  Zukunft  zuzugestehende  gesetzliche  Beoe&u^. 
bleibt  die  Landesschulgesetzgebung  Istriens  maßgebend. 

Die  Anstellung   ist  zun&chst   eine   provisorische.    Nach  Ablauf  eines  in    zufriedenBtellevvd« 
Weise    zurückgelegten  Probedienstjahres  erfolgt  die   definitive  Ernennung.    In   diesem  Falle  wirc 
das   in    provisorischer  Eigenschaft  vollstreckte  Dienstjahr   in  die  Dienstzeit  eingerechnet;    es  i«-   ' 
auch  bei  der  Bemessung  der  Pension   und  der  Quinquennalznlagen  anrechnnngsfthig. 

Die  an  das  Reichs-Erie^sministerinm  (Marine-Sektion)  gerichteten  Gesuche  sind  iin  rort^ 
schriebenen  Dienstwege  sogleich  bei  der  Marine-Schulkommission  in  Poli 
einzubringen. 

Dem  Qesuche  sind  beizulegen: 

1.  der  Tauf-  oder  Geburtsschein, 

2.  der  Heimatschein, 

3.  der  Nachweis  der  verlangten  Lehrbefähigung, 

4.  der  Ausweis  über  die  bisherige  Lehrtätigkeit  und  Verwendung, 

5.  das  von  einem  Militärarzte  ausgestellte  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  der  Bewerberin. 
Die  Übersiedlungskosten  trägt  das  Marine-Ärar  nach  dem  für  Marinebeamte  der  X.  Ranp- 

klasse  festgesetzten  Ausmaße    und  kann   der  Ernannten  ein   Reisevorschuß   gegen    nachträgrlicke 
Verrechnung  gewährt  werden. 


Im  k.  k.  Schulbücher- Verlage  in  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  Nr.  5,  ist  erschienei 

und  zu  haben: 

Tabellarisclie  ÜbersicM 

über  die 

k.  k.  Hofstellen,  ihre  Chefs  und  deren  Stellvertreter 

(1749-1848). 

Zusammengestellt  von  Budolf  Payer  Yon  Thurn. 
Preis:  E  1.20. 


Auf  diesen  Orientierungsbehelf  für  den  praktischen  Archivdienst  sowie  filr  die  Quellen* 
forschung  auf  dem  Gebiete  der  österreichischen  Geschichte  in  dem  obgedachten  Zeiträume  werden 
die  interessierten  Kreise  aufinerksam  gemacht. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  —  Druck  von  Kari  Ooriachek  in  Wien  Y. 


325 
Jahrgang  Vm.  Stflek  XXII. 

Beilage  zum  Yerordniingsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Ministeriiims  f  ttr  Kultus  und  Unterricht 


Personalnachrichten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  27.  Oktober  d.  J. 
dem  ordentlichen  Professor  an  der  theologischen  Fakultät  in  OlmUtz  Dr.  Josef  Tittel  taxfrei 
den  Orden  der  eisernen  Krone  III.  Klasse  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Yom  27.  Oktober  d.  J. 
dem  römisch-katholischen  Pfarrer  in  Wo^köw  Franz  Iwanicki  das  Ritterkreuz  des 
Franz  Joseph-Ordens   a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  21.  Oktober  d.  J. 
dem  Chorherm  und  Stiftshofimeister  des  Stiftes  St.  Florian  Johann  Langthaler  das 
Ritterkreuz  des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  Oktober  d.  J. 
dem  bisherigen  Kurator  des  Brünner  evangelischen  Seniorates  A.  B.  Matthias  W6dl  in 
Markt-Neugasse  bei  OlmUtz  das  goldene  Verdienstkreuz  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  19.  Oktober  d.  J. 
dem  pensionierten  Oberlehrer  Johann  JarOSZ  in  Borzecin  das  silberne  Verdienst- 
kreuz mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2 1 .  Oktober  d.  J. 
dem  Direktor  des  Mädchen-Lyzeums  des  Vereines  „Yesna**  in  Brlinn  Franz  MareS  taxfrei 
den  Titel  eines  Schnlrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  27.  Oktober  d.  J. 
dem  Hauptlehrer  an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Innsbruck  Johann  Heyl  anläßlich 
der  über  sein  Ansuchen  erfolgten  Übernahme  in  den  dauernden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel 
eines  Schul  rat  es   a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  Oktober  d.  J. 
dem  Privatdozenten  für  böhmische  Geschichte  an  der  böhmischen  Universität  in  Prag,  Statthalterei- 
Archivskonzipisten  Dr.  Wenzel  Novotny  den  Titel  eines  außerordentlichen 
üniversitätsprofessors  huldvollst  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  17.  Oktober  d.  J. 
dem  Privatdozenten  für  Geschichte  Österreichs  und  der  slawischen  Völker  an  der  böhmischen  Universität 
in  Prag,  Gymnasialprofessor  Dr.  Josef  Pi£  den  Titel  eines  außerordentlichen 
Universitätsprofessors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


326  Penonalnachrichten.  Stück  XSl 


Seine  k.  und  k.  ApoBtolische  Majestät  haben  mit  AUerhöchster  EntschlieAung  yom  24.  Oktob«  l . 
den  Weihbischof,  Dompropst  Dr.  Balthasar  Ealtner,  den  Domkapitalar  Alois  Wisii' 
femer  den  Direktor  der  Staats-Realschale  in  Salzburg,  Schahrat  Dr.  Eduard  KnnJ  . 
den  Leiter  der  Knaben -Volksschule  zu  St.  Andrft  in  Salzburg,  Direktor  Panl  SimiBfT 
zu  Mitgliedern  des  Landesschulrates  für  Salzburg  ftlr  die  nächste  sechsjiL* 
Funktionsperiode  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mio'eBtät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  Oktol^tr  ii 
den  Bezirkshauptmann  Dr.  Anton  Zoll  zum  Referenten  fttr  die  admin  istratiT^* 
und  ökonomischen  Angelegenheiten  beim  Landesschulrate  für  Galti.. 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  3 1 .  Oktober  d..' 
den  außerordentlichen  Professor  Dr.  A r t u r  Scbsttenfroh  zum  ordentlichen   Profess 
der  Hygiene  an  der  Universität  in  Wien  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mf^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  Oktober  4.  J 
den  mit  dem  Titel  eines  außerordentlichen  Universitätsprofessors  bekleideten  Privatdozenten  ^^ 
Professor  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Prag  Dr.  Jaroslav  Bidio  und  den  Privatdozent . 
Dr.  Josef  Slista  zu  außerordentlichen  Professoren  der  allgemeinen  Oe8chich:r 
ersteren  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Geschichte  08t-£urop 
und  der  Balkanländer,  letzteren  mit  besonderer  Berücksichtigan^  de: 
Geschichte  der  Neuzeit,  an  der  böhmischen  Universität  in  Prag  a.  g.  -t 
ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 3.  Oktober  i..^ 
den  mit  dem  Titel  eines  außerordentlichen  Universitätsprofessors  bekleideten  Privatdozentr 
Dr.  Wilhelm  Brnchnalski  zum  außerordentlichen  Professor  der  polniscbf: 
Sprache  und  Literatur  an  der  Universität  in  Lemberg  a.  g.  zu  ernennen  gen: 


Vom  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  wurden    ernannt 

ram  Direktor-Stellyertreter 

der  Prfifangskommission  f&r  allgemeine  Volks-  nnd  fBr  B&rgersebnlen  u 
Komotan  für  den  Rest  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Direktor  des  Kommunal- Oymnasins.^ 
in  Komotau  Gregor  Fischer, 

SU  Mitgliedern 

der  rechtsliistoriscben  Staatspr&fnngskoniiiiissioii  in  Erakan  fUr  die  Fnnktiocf^ 
Periode  1905/1906 — 1907/1908  die  Universitätsprofessoren  Dr.  Franz  Xaver  Ritter  »oi 
Frierich,  Dr.  Thaddäus  Gromnicki  und  Dr.  Edmund  von  Krzymnski,  der  Eonorr- 
Professor,  Geheime  Rat  und  Minister  a.  D.  Dr.  Stanislaus  Ritter  von  Poray-Hadej^i 
und  der  Universitätsprofessor  Dr.  Friedrich  Zoll  jun., 

der  judiziellen  Staatsprfifangskommission  in  Erakan  für  die  Fonktioor 
Periode  1905/1906—1907/1908  die  Landesgerichtsrtte  Dr.  Thaddäus  Bresiewlc2  nr-l 
Dr.  Thaddäus  Bujak,  der  Oberstaatsanwalt- Stellvertreter  Dr.  Kasimir  von  Czyszcz^' 
der  Oberlandesgerichtsrat  und  Staatsanwalt  Roman  Ritter  von  DolinskJ,  der  Landesad^^i^si 
Dr.  Michael  Eoy,  der  Oberlandesgerichtsrat  Heinrich  Matnsillski,  der  Landes-Yixeprisideflt 
Dr.  Leo  Hendelsbnrg,  der  Oberfinanzrat  Dr.  Juvenal  Ritter  von  Roxwadowski  tm^ 
die  Universitätsprofessoren  Dr.  Stanislaus  Wroblewski  und  Hofrat  Dr.  Friedrich  Zoll  sen 


Stück  ZXn.  Penonalnachrichten.  327 

SU  Mitgliedem 
der    staaiswfssenscbaftlichen   Staatsprnfnngskoiniiiissioii    in   Krakan   für   die 

Funktionsperiode  1905/1906  —  1907/1908  der  Uniyersitätsprofessor  Dr.  Ladislaus 
Xieopold  Jaworski,  der  Privatdozent  and  Finanzsekretär  Dr.  Georg  Michalski,  der 
Oberfinanzrat  Dr.  Javenal  Ritter  yon  Rozwadowski  und  der  Magistratsrat  Dr.  Alfred 
von  Scblichting, 

der  wissensclaftliclien  Prflfnngskommission  fBr  das  Lehramt  an  Gymnasien 
und  Realschnlen  in  Wien  nnd  zn  Facbexaminatoren  für  das  Studienjahr  1905/1906  die 
ordentlichen  öffentlichen  Professoren  an  der  Universität  in  Wien  Dr.  Josef  SeemfiUer  and 
Dr.  Philipp  Aagust  Becker,  und  zwar  ersteren  für  Dentsch,  letzteren  für  Französisch 
und  Italienisch, 

der  Pr&fangskommission  fftr  allgemeine  Volks-  nnd  für  Bnrgerschnlen  in 
Wien  für  den  Rest  der  laufenden  Fnnktionsperiode  der  Direktor  des  Pädagogiums  in  Wien 
Dr.  Bad  elf  Homicb  und  der  Seminarprofessor  an  diesem  Pädagogium  Karl  K91Iner, 

der  PrBfangskommission  fBr  allgemeine  Volks-  nnd  für  Bflrgerschnlen  in 
Troppan  für  den  Rest  der  laufenden  Funktion speriode  der  Professor  an  der  Staats-Realschule 
in  Troppau  Karl  Kantor  und  der  Professor  an  der  Staats-Realschule  in  Bielitz  Ludwig 
Jadrniiek, 

sum  Mitgllede 
der   Kommission  ffir   die   Abhaltung  der  IL  Staatsprüfung  ans   dem  Ban- 
ingenienrfache  an  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  I?ag  der  ordentliche 
Professor  des  Hochbaues  und  der  Baumaterialienkunde  an  der  genannten  Hochschule  Josef  Berti, 

der  Prüfungskommission  für  allgemeine  Volks-  nnd  für  Bfirgerscbnlen  in 
Bozen  für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Professor  an  der  Lehrer- 
bildungsanstalt in  Bozen  Eduard  Fleisch, 

der  Prüfungskommission  für  allgemeine  Volks-  nnd  für  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  in  Eger  für  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktiongperiode 
der  Übungsschullehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Eger  Emilian  Stiugl, 

der  Prüfungskommission  für  allgemeine  Volks-  und  für  Bürgerschulen  in 
Komotan  für  den  Rest  der  laufenden  Funktionsperiode  der  Übungsschullehrer  an  der  Lehrer- 
bildungsanstalt in  Komotau  Heinrich  6ruß, 

der  Prüfungskommission  für  allgemeine  Volks-  und  für  Bürgerschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  in  Mies  far  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktionsperiode 
der  ÜbungSBchuUehrer  an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Mies  Ernst  Gläser, 

der  Prüfungskommission    für   allgemeine  Volks-   und   für  Bürgerschulen   in 

Teschen   für   den  Rest  der  laufenden  Fnnktionsperiode    der  Übungsschullehrer    an    der  Lehrer- 
bildungsanstalt in  Teschen  Karl  Reymann, 

snm  Direktor 
der  Handelssektion  der  Handels-  und  nautischen  Akademie  in  Triest  der  Professor 
an  dieser  Akademie  Josef  tielcich, 

Bum  provisorischen  Hanptlehrer 
an  der  Lehrerinnenbildungsanstalt  in  Czernowitz   der  Supplent  am  n.  Staats- 
Gymnasium  in  Tarnopol  Roman  Ccgiclski, 

znm  deflnitiyen  Übungssohnllehrer 
an  der  Lehrerbildungsanstalt  in  Teschen  der  provisorische  Übungsschullehrer  an 
dieser  Anstalt  Theodor  Dawid. 


328  Personalnachrichten.  —  Eonkurs-AusBclireibimgen.  Stttck  XSL    l 

Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Beschlüase  der   betreffes  h: 
Professoren-Kollegien 

auf  Zulassung 
des  Dr.  Viktor  Bennssi  als  Privatdozenten  fUr  Philosophie 
an  der  philosophischen  Fakultiit  der  Universität  in  Graz, 

des  Dr.  Josef  Markowski  als  Privatdozenten  für  Anatomie 
an  der  medizinischen  Fakultät  der  Universität  in  Lemberg, 

des    Dr.    Stephan    Waszynski    als    Privatdozenten    für    Gescliichte    ^ 
Altertums    nebst  £pigraphik  und  Papyruskunde 

an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Krakau  bestätigt. 


Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat 
dem  Oberlehrer  an  der  Knaben -Volksschule  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in    Siiiich»^^ 

Josef  Maier, 

dem  Oberlehrer  Isidor  Wildt  in  Altstadt  (Schulbezirk  Tetschen), 
dem  pensionierten  Oberlehrer  Stephan  Taklinski  in  Skotoszöw 
den  Direktortitel  verliehen, 

den  Professor  an  der  Fachschule  für  Keramik  und  verwandte  Kunstgewerbe  in  Teplitr 
Schönau  Anton  Willert  in  die  VIIL  Rangsklasse  befördert, 

den  Bezirksschulinspektor  für  den  Schulbezirk  Hohenmauth  Josef  Chmelat  nnte: 
Enthebung  von  dieser  Funktion  mit  der  Inspektion  der  böhmischen  Schulen 
des  Schulbezirkes  Reichenau  a.  d.  Kn^iSna  betraut,  ferner 

den  Werkmeister  am  technologischen  Gewerbemuseum  in  Wien  Wilhelm  Spanger-Hailī' 
an  die  Fachschule  in  Ebensee  versetzt  und 

den  Schlosser  Eduard  Bartsch  zum  Werkmeister  an  der  Fachscbol«  is 
Ebensee   bestellt. 


Konkurs-Ausschreibungen. 

An  der  k.  k.  tecbnischen  Hocbscbnle  in  Graz  gelangt  bei  der  Lehrkanzel  f&r 
Hochbau  (Baukonstruktionen  und  Hochbaukunde)  die  Assistentensteil« 
zur  Besetzung. 

Mit  derselben  ist  eine  Jahresremuneration  von   1800  Kronen  verbunden. 

Die  Ernennung  erfolgt  auf  zwei  Jahre  und  kann  bei  zufriedenstellender  Dienstleistung  so! 
weitere  zwei  Jahre,  eventuell  auf  ein  5.  und  6.  Jahr  verlängert  werden. 

Die  Dienstzeit  ist  im  Falle  unmittelbaren  Übertrittes  in  eine  andere,  Pensionsansprücbp 
begründende  Staatsanstellung  für  die  Pensionsbebandlung  nach  den  allgemeinen  Normen  anrechenbar. 

Die  Verleihung  dieser  Assistentenstelle  erfolgt  an  absolvierte  Hörer  der  Hochbau-(Architektar- > 
schule  und  in  Ermanglung  solcher  Bewerber  an  absolvierte,  für  Hochbau  besonders  qualifizierte 
Hörer  der  Bauingenieurschule. 

Bewerber,  welche  die  H.  Staatsprüfung  in  der  Hochbau-CArchitekturOschule,  beziehungsweise 
in  der  Bauingenieurschule  abgelegt  haben,  werden  eingeladen,  das  mit  den  Stantsprüfüngszeugnisseo, 
mit  den  Nachweisen  über  das  Alter  und  die  Landesangehörigkeit  sowie  mit  dem  Leumnndszeugniss? 
belegte,  mit  einer  1  Kronen-Stempelmarke  versebene  und  an  das  Professoren-Kollegium  der  technischen 
Hochschule  in  Graz  gerichtete  Gesuch  bis  25.  November  d.  J.  beim  Bektorate  äer 
k.  k.  technischen  Hochschule  in  Graz  einzubringen. 

Bewerber,  welche  bereits  praktisch  tätig  waren,  erhalten  den  Vorzug. 


Stack  XXn.  Eonknn-AiiBBchreibungen.  329 

An  der  k,  k.  deutschen  technischen  Hochschule  in  Brfinn  gelangt  mit  1.  J&nner  1906 
eine  Konstrnktenrstelle  bei  der  Lehrkanzel  für  Hochbau  zur  Besetzung. 

Die  Verleihung  dieser  Stelle,  welche  mit  einem  Jahresbezug  von  2400  Kronen  Terbnnden 
ist,   erfolgt  zunächst  auf  zwei  Jahre,  kann  jedoch  zweimal  auf  je  zwei  Jahie  verlängert  werden. 

Bewerber  wollen  ihre,  an  das  Professoren-Kollegium  der  k.  k.  technischen  Hochschule  in 
B  r  U  n  n  gerichteten,  mit  einer  Krone  gestempelten  und  gehörig  belegten  Gesuche  b  i  s 
10.  Dezember  d.  J.  im  Rektorate  dieser  Hochschule  (Elisabethplatz  2) 
einbringen. 

Insbesondere  werden  gefordert: 

a)  Ein  curriculum  vitae, 

b)  das  Zeugnis  der  abgelegten  U.  Staatsprüfung  aus  dem  Hochbaufache  oder  dem  Bauingenieur- 
fache oder  ein  als  gleichwertig  anerkanntes  Dokument  von  einer  auslftndischen  Hochschule, 

cj  der  Nachweis  einer  entsprechenden  praktischen  Betätigung  im  Hochbaufache, 

d)  ein  Leumundszeugnis. 

Zufolge  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1896,  B.-G.-Bl.  Nr.  8  ex  1897,  kommt  den 
Konstrukteuren  der  technischen  Hochschulen,  sofeme  sie  die  österreichische  Staatsbürgerschaft 
besitzen  und  allen  geforderten  Qualifikationsbedingungen,  wozu  insbesondere  die  mit  Erfolg 
abgelegte  IL  Staatsprüfung  gehört,  entsprechen,  der  Charakter  von  Staatsbeamten  zu. 

An  der  k.  k.  Handelsakademie  mit  italienischer  Unterrichtssprache  in  Trient 

kommen  schon  mit  dem    H.  Semester  des  Schuljahres  1905/1906  (28.  Februar  1906)    zwei 
Lehrstellen  zur  Besetzung,  und  zwar: 

aj  eine    Lehrstelle    für    Handelswissenschaften    (Handelskunde, 
■■  Handelskorrespondenz,    Buchhaltung   und    Übungskontor)    und 

b)  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  (Algebra,  Geometrie,  politische 
und  kaufmännische  Arithmetik). 

Bewerber  um  die  Lehrstelle  ad  a)  haben  sich  mit  der  LehrbefAhigung  für  höhere  Handels- 
schulen (Handelsakademien),  I.  Gruppe,  im  Sinne  der  Prüfungsvorschrift  vom  5.  August  1899 
(Min.-Erl.-Z.  20345)  und  einer  entsprechenden  Bank-  oder  Handelspraxis,  Bewerber  ad  b)  mit  der 
Lehrbefähigung  für  Mittelschulen  auszuweisen. 

Mit  jeder  der  genannten  Lehrstellen  sind  die  durch  das  Gesetz  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezüge  verbunden,  und  zwar  ein  Stammgehalt  von  2800  Kronen, 
femer  die  Anwartschaft  auf  fünf  Quinquennalzulagen  (die  ersten  zwei  k  400  Kronen,  die  folgenden 
drei  k  600  Kronen). 

In  Ermanglung  von  approbierten  Bewerbern  würde  ein  Supplent  aufgenommen  werden,  der 
bis  zur  Erlangung  der  Lehrbefähigiing  ein  jährliches  Honorar  von  120  Kronen  für  jede  wöchentliche 
Lehrstunde  beziehen  wUrde  (Minimum  22  Stunden). 

Nach  eiivjähriger  zufriedenstellender  Dienstzeit  erfolgt  die  Bestätigung  im  Lehramte. 

Die  Bewerber  um  diese  Stellen  haben  ihre  gehörig  belegten  Gesuche  bis  20.  Dezember  d.  J. 
beim  Kuratorium  der  k.  k.  Handelsakademie  in  Trient  einzubringen. 

Weitere  Auskünfte  erteilt  die  Direktion  der  Schule. 

Am  Staats-Gymnasiam  in  Linz  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1906/1907  eine 
wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  und  Physik  als  Hauptfächer  mit  den  im 
Gesetze  vom   19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  wollen  ihre  Torschriftsmäßig  instruierten  Gesuche  bis  Ende 
Februar  1906  beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Oberösterreich  in  Linz 
einbringen. 

Diejenigen  Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des 
§  10  des  Gesetzes  yom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst 
anzuführen. 

Verspätet  einlangende  oder  nicht  gehörig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 


330  Eonknrs-AuBSchreibimgeD.  Mick  XSH, 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  bShmiscber  Unterrichtssprache  in  den  KSni^lirhei 
Weinbergen  kommt  mit  Beginn  des  Scbnijahres  1906/1907  eine  wirkliebe  LehrstelU 
für  Geschichte  nnd  Geographie  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bi 
Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  obzitierten  Gesetzo 
Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtet«^ 
Gesuche  sind  auf  dem  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  19.  Dezember  d.J.  beim  k.k.  Lande»- 
schnlrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  Yersp&tet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Oymnasiam  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Saaz  kommt  mit  Begina 
des  n.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische  Lehrstelle  für 
Geographie  und  Geschichte  als  Hauptfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898, 
R.-G.-B1.  Nr.  173,    normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtetes 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  11.  Dezember  d.J.  beim  k.k.  Lande  s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  ansiifthreo 

Auf  yerspfttet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  dem  mit  dem  Rechte  der  Öffentlichkeit  ausgestatteten  sechsklassigeii 
Mädchen-Lyzenm  in  Linz  kommt  mit  Beginn  des  II.  Semesters  1905/1906  die  Direktor- 
stelle  zur  Besetzung. 

Für  die  an  einer  Staats-Lehranstalt  wirkenden,  zur  Ernennung  vorgeschlagenen  Bewerber 
wird  beim  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  um  Beurlaubung  zur  Leitung  des  Linier 
Mädchen-Lyzeums  unter  Vorbehalt  ihrer  dermaligen  Stellung  angesucht  werden. 

Den  Bewerbern  wird  außer  ihren  Bezügen  als  Staats-Lehrpersonen  bei  achtstündiger  Lebr> 
Verpflichtung  eine  Direktiouszulage  von  jährlich  1200  Kronen,  bei  zehnstündiger  LehrverpflichtoB^* 
eine  solche  von  1400  Kronen  und  bei  zwölfstUndiger  Lehrverpfiichtung  eine  solche  von  1600  Kronen 
zugesichert. 

Die  mit  den  entsprechenden  LehrbeHihigungszeugnissen  für  humanistische  Fächer  nod 
sonstigen  Dokumenten  ordmmgsmäßig  belegten  Gesuche  sind  bis  Ende  November  d.  J.  ft& 
den  YerwaltungsausschuO  des  Linzer  Mädchen-Lyzeums  zu  Händen  des  Heim 
kaiserlichen  Rates  Matthias  Poche  in  Linz,  Rathausgasse  Nr.   11,  einzusenden. 

An   dem  mit  dem  öffentlichkeitsrechte  versehenen  MSdchen -Lyzeum  in  Liiu 

gelangt  mit  Beginn  des  II.  Semesters  des  Schu^ahres  1905/1906  eine  Lehrstelle  für 
Geschichte  und  Geographie  als  Hauptfach,  für  Deutsch  als  Nebenfach  mit  des 
normierten  Bezügen  eines  staatlichen  Mittelschullehrers  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  belegten,  an  den  Yerwaltangsausschuß  des  Mädchen-Lyzeums  in  Lins  iQ 
Händen  des  Herrn  kaiserlichen  Rates  Matthias  Poche  gerichteten  Gesuche  sind  auf  deD 
vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  November  d.  J.  einzubringen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  vorschriftmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berückst cliti|t 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  in  Bozen  ist  zu  Beginn  des  Schuljahres  1906/1 90' 
die  Stelle  eines  definitiven  Übungsschullehrers  zu  besetzen. 

Mit  dieser  Stelle  sind  die  gesetzlich  normierten  Bezüge  verbunden. 

Die  Gesuche  sind,  vorschriftsmäßig  dokumentiert,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  ^^^ 
Unterricht  zu  richten  und  im  Wege  der  vorgesetzten  Schulbehörde  bis  15.  Dezember  d.  J- 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzubringen. 


I 


Stttck  XXn.  Konkurs-AaBBchreibimgen.  331 


Bewerber,  welche  die  Befähigung  zur  Erteilung  des  Unterrichtes  aus  musikalischen 
F  &  c  h  e  r  n  nachweisen,  werden  unter  sonst  gleichen  Umständen  bevorzugt. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volksschulen  zugebrachten  Dienstzeit  behufs 
Bemessung  der  Quinquennalzulagen  sind  ausdrücklich  und  in  bestimmt  formulierter  Weise  anzuführen, 
da  nachträglich  erhobene  Ansprüche  nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Verspätet  einlangende  oder  nicht  gehörig  dokumentierte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  in  Teschen  gelangt  mit  dem  Beginne  des  II.  Semesfers 
des  Schuljahres  1905/1906  eine  provisorische  Übungsschullehrerstelle  mit  den 
im  Gesetze  vom    19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.   174,  normierten  Bezügen  zur  Besetzung. 

Die  Bewerber  um  diese  Stelle  müssen  die  Befähigung  für  Bürgerschulen  mit  deutscher 
Unterrichtssprache  nachweisen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  8.  Dezember  d.  J.  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Schlesien  in  Troppau  einzubringen. 

Verspätet  eingelangte  oder  nicht  ordnungsmäßig  belegte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

An  der  Übungsschule  der  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  kroatischer  oder 
serbischer  Unterrichtssprache  in  Borgo-Erizzo  gelangt  eine  definitiveübungsschui- 
1  ehr  er  stelle,  mit  welcher  die  gesetzmäßigen  Bezüge  verbunden  sind,  zur  Besetzung. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  ötTentlichen  Volksschulen  zugebrachten  Dienstzeit  sind 
im  Kompetenzgesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen.  Nachträglich  erhobene  Ansprüche  werden 
nicht  berücksichtigt. 

Die  mit  den  Dienstesdokumenten  und  der  Diensttabelle  versehenen  Kompetenzgesuche  sind 
im  Wege  der  vorgesetzten  Behörde  binnen  vier  Wochen  nach  der  ersten  Veröffent- 
lichung dieser  Kundmachung  im  Amtsblatte  beim  k.  k.  Landesschulrate 
für  Dalmatien  in  Zara  einzubringen. 

An  der  k.  k.  Fachschnle  für  Wirkerei  in  SchSnlinde  gelangt  mit  1.  Februar  1906 
die  Stelle  eines  Direktors  in  der  VIII.  Rangsklasse,  eventuell  eines  Leiters 
in  der  IX.  Rangsklasse  zur  Besetzung. 

Der  Direktor,  beziehungsweise  Leiter  hat  zugleich  den  Unterricht  in  den  technologischen 
Gegenständen  an  der  Anstalt  zu  erteilen. 

Mit  der  Stelle  des  Direktors  ist  ein  Gehalt  von  jährlich  3600  Kronen,  femer  eine 
Aktivitätszulage  jährlicher  480  Kronen  und  eine  Funktionszulage  von  jährlich  1200  Kronen 
verbunden. 

Dem  Leiter  kommt  ein  Gehalt  von  jährlich  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  jährlicher 
400  Kronen  und  eine  Funktionszulage  von  jährlich  1000  Kronen  zu. 

Der  Gehalt  sowohl  des  Direktors,  als  auch  des  Leiters  wird  nach  Maßgabe  des  Gesetzes 
Tom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  175,  nach  5  und  nach  10  DiensQ'ahren  um  je 
400  Kronen,  nach   15,  20  und  25  Jahren  um  je  weitere  600  Kronen  gesteigert. 

Der  Gehalt  und  die  Quinquennalzulagen  sind  in  die  Pension  einrechenbar,  während  die 
Aktivitäts-  und  Funktionszulage  bei  der  Ruhegehaltsbemessung  nicht  berücksichtigt  werden.  Der 
Direktor  kann  nach  Erlangung  der  vierten  Quinquennalzulage  in  die  VII.  Rangsklasse  befördert 
werden,  womit  eine  Erhöhung  der  Aktivitätszulage  verbunden  ist.  Hervorragenden  Praktikern 
kann  eventuell  ein  Teil  der  in  der  Praxis  verbrachten  Zeit  bis  zu  fünf  Jahren  als  Dienstzeit 
für  den  Bezug  von  Quinquennalzulagen  und  die  Pensionsbemessung  angerechnet  werden. 

Die  Bewerbungsgesuche,  in  welchen  zum  Ausdrucke  zu  bringen  ist,  ob  der  Petent  die 
Direktor-  oder  die  Leiterstelle  anstrebt,  sind  bis  15.  Dezember  d.J.  beim  k.  k.  Ministerium 
für  Kultus  und  Unterricht  einzubringen. 

Die  Kompetenten  haben  durch  Verwendungszeugnisse  eine  längere  Praiis  in  der  Wirkerei 
auszuweisen;  femer  sind  den  Gesuchen  der  Tauf-,  beziehungsweise  Geburtsschein,  das  Heimats- 
zeugniSy  die  Schulzeugnisse,  ein  ärztliches  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  sowie  ein 
Wobiverhaltungszeugnis,    endlich    eine   ausführliche  Schilderung  des  Lebensganges  anzuschließen. 


332  Eonknrs-AaBBehreibiuigen.  Stück  XYIT 

An  der  k.  k.  Staats-Volksscllllle  in  Trieni  ist  zu  Beginn  des  Scbn^ahrea  1906/1907 
die  Stelle  eines  provisorischen  Lehrers  zu  besetzen. 

Mit  dieser  Stelle  ist  der  Gehalt  jahrlicher  2000  Kronen  und  die  Aktiniätszulage  jährlichfr 
400  Kronen,  jedoch  kein  Anspruch  auf  Quinquennalzulagen  verbunden. 

Bewerber  um  die  Stelle  haben  die  Lehrbefähigung  fUr  allgemeine  Volksschulen  mit  deatscher 
Unterrichtssprache  nachzuweisen ;  die  Befähigung,  die  italienische  Sprache  an  Volksschalen  mh 
deutscher  Unterrichtssprache  als  Unterrichtsgegenstand  zu  lehren,  begründet  unter  gleiches 
Umständen  einen  Vorzug. 

Die  Gesuche  sind,  vorschriftsmäßig  dokumentiert,  an  das  k.  k.  Ministerium  ftir  Koltas  un<l 
Unterricht  zu  richten  und  im  Wege  der  vorgesetzten  Schulbehörde  bis  15.  Dezember  d.  J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Tirol  in  Innsbruck  einzubringen. 

Verspätet  einlangende  oder  nicht  gehörig  dokumentierte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtig 


Im  k.  k.  Schulbücher- Verlage  in  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  5,  ist  erschienen 

und  zu  haben: 

Das  Reichsvolksschulgesetz 

samt  den  wichtigsten 

Durchfuhrungs  -Vorschriften 

einschließlich  der 

definitiven  Sclinl-  nnd  Unterriclitsordnnng  ftir 
allgemeine  Volksschulen  und  für  Bürgerschulen. 

Mit  vergleichenden  Anmerlcungen  für  den  pralctisclien  Schuldienst. 


Herausgegeben   im  Aufkrage    des    k.   k.    Ministeriums    for  Kultus    und  Unterricht. 


Preis  60  Heller. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  flir  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorischek  in  Wien  V. 
Zu  beziehen  beim  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  5. 


m 

Jahrgang  1905.  Stfiek  XXUI. 

Beilage  zum  Terordnungsblatte 

für  den 

Dienstbereich  des  Miiiisteriiims  für  Knltas  nnd  Unterricht 


Personalnachrichten. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  M^jest&t  haben  mit  AUerhöchster  Entschließung  vom  1 0.  Noyember  d.  J. 
dem  Präsidenten  der  statistischen  Zentralkommission,  geheimen  Rate,  Sektionschef  Dr.  Karl 
Theodor  von  Inama-Sternegg  anläßlich  der  von  ihm  erbetenen  Übernahme  in  den  bleibenden 
Rabestand  das  Großkrenz  des  Franz  Joseph-Ordens  a.  g.  zu  yerleihen  geruht. 

Seine  k.  nndk.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  12.  November  d.  J. 
dem  Domdechanten  des  Metropolitankapitels  in  Olmütz  Dr.  Anton  Elng  taxfrei  den  Orden 
der  eisernen  Krone  II.  Klasse  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1 .  November  d.  J. 
dem  Inspektor  für  das  gewerbliche  Bildungswesen,  ordentlichen  Professor  der  dentschen  technischen 
Hochschule  in  Prag  Karl  Hikolascbek  taxfrei  den  Orden  der  eisernen  Krone 
III.  Klasse  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 7.  November  d.  J. 
dem  Direktor  der  städtischen  Handelsakademie  in  Pilsen,  kaiserlichen  Rate  Anton  Eotira, 
dem  Direktor  der  städtischen  Handelsakademie  in  Beichenberg,  kaiserlichen  Rate  Ignaz 
Richter,  dem  Direktor  der  Handelsakademie  in  Ghrndim  Johann  Ctibor  und  dem  Professor 
an  der  Wiener  Handelsakademie  Dr.  Theodor  Cicalek  taxfrei  den  Titel  eines 
Schulrates,  femer  dem  Professor  an  der  Wiener  Handelsakademie  und  Privatdozenten  an 
der  Universität  in  Wien  Dr.  Josef  Klemens  Kreibig  das  Ritterkreuz  des  Franz 
Joseph-Ordens  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  8.  November  d.  J. 
dem  Pfarrer  in  Laubendorf  Johann  Janiscb  das  goldene  Yerdienstkreuz  mit 
der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  AUerhöchster  Entschließung  vom  1 6.  November  d.  J. 
dem  Direktor  der  Knaben-Bürgerschule  in  Urfahr  Franz  Naderer  das  goldene  Yerdienst- 
kreuz mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 5.  November  d.  J. 
dem  Komponisten  und  Ehren-Chormeister  des  ,, Schubertbundes ^  in  Wien  Adolf  Kircbl  das 
goldene  Yerdienstkreuz  mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  2.  November  d.  J. 
dem  pensionierten  Oberlehrer  der  Mädchen -Yolksschule  in  Mttnchengrätz,  Direktor  Franz 
Bablich  das  goldene  Yerdienstkreuz  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


334  Personalnachricliten.  Stück    XXIH 


Seine  k.  nnd  k.  Apostolische  M^jest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1 .  November  d  \ 
a.  g.    za  gestatten   geruht,    daß   dem    Herrenhausmitgliede    und   Landtagsabgeordneteo     Jn  11   * 
Ritter   von   ftomperz    anläßlich   seiner   Enthebung   von    der  Funktion    eines    Mitf^fiedea    c- 
Landesschulrates  für  Mähren   die   Allerhöchste   Zufriedenheit   mit   seiner  vieliAlir.sr- 
yorzttglichen  Dienstleistung  in  obiger  Eigenschaft  bekanntgegeben  werde. 


Seine  k.  undk.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  10.  NoTember  d.  J 
den  Hofrat  der  statistischen  Zentralkommission  Dr.  Franz  Ritter  von  Jnrascbelk  2"c 
Präsidenten  der  stati  stischen  Zentralkommission  a.  g.  zu  ernennen  und  deros-e^be^ 
den  Titel  und  Charakter  eines  Sektionschefs  huldvollst  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschfießung  vom  1 1 .  NoTember  d.  J 
dem  ordentlichen  Professor  der  Mathematik  an  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in    Ptkc 
Dr.  0 a b r i e  1  Blaiek    den  Titel  und  Charakter  eines  Hofrates  taxfrei    a.    t 
zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  12.  November  d.  i. 
dem  Professor  am  Staats  -  Oymnasium  in  Triest  Karl  Compar^  anläßlich  der  von  ihn 
erbetenen  Versetzung  in  den  bleibenden  Ruhestand  taxfrei  den  Titel  eines  Scbulrste^ 
a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  6.  November  d.  J. 
dem  Dozenten  fUr  chemische  Technologie  an  der  Universität  in  Innsbruck,  Professor  an  dri 
Staats  -  Realschule  daselbst,  Josef  Zehenter  den  Titel  eines  außerordent  liehet 
Universitätsprofessors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1.  November  d.  J. 
dem  Privatdozenten  für  Astronomie  an  der  Universität  in  Lemberg  Dr.  Martin  Ernst  dec 
Titel  eines  außerordentlichen  Universitätsprofessors  a.  g.  zu  verleihen   geruht 

Seine  k.und  k.  Apostolische  Mfgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  Oktober  d.  J. 
dem  Privatdozenten  der  technischen  Hochschule  in  Lemberg  Dr.  Techn.  Johann  Blailth 
den  Titel  eines  außerordentlichen  Professors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  10.  November  d.  J. 
den  Hofsekretär  der  statistischen  Zentralkommission  Dr.  Franz  Helnzingcr  Edlen  von 
Meinzingen  zum  Regierungsrate  bei  der  genannten  Kommission  a.  g.  so 
ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1.  November  d  J. 
den  Vorstand  der  israelitischen  Eultusgemeinde  in  Brunn  Dr.  Hieronymus  Fiallft  zun 
Mitgliede  des  Landesschulrates  für  Mähren  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mfgestilt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  7.  November  d.J. 
den  außerordentlichen  Professor  Dr.  Ernst  Kraus  zum  ordentlichen  Professor  der 
deutschen  Sprache  und  Literatur  an  der  böhmischen  Universität  in  Prag 
a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Stuck  XXm.  Personalnachrichten.  335 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  20.  Oktober  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  Dr.  Jalian  Nowak  snm  ordentlichen  Professor  der 
Teterinftrknnde  und  Y eterinärpolizei  an  der  Universität  in  Erakau  a.  g. 
za   ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestftt  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 1 .  November  d.  J. 
den  außerordentlichen  Professor  für  Enzyklopädie  der  Chemie  und  Agrikulturchemie  an  der 
technischen  Hochschule  in  Wien  Dr.  Max  Bamberger  zum  ordentlichen  Professor 
der  anorganischen  Chemie  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1.  November  d.  J. 
den  Oberingenieur  und  Direktor- Stellvertreter  der  I.  böhmisch-mährischen  Maschinenfabrik  in  P  r  a  g 
Bohumil  Zivna  zum  ordentlichen  Professor  der  mechanischen  Technologie 
an  der  böhmischen  technischen  Hochschule  daselbst   a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  25.  November  d.  J. 
a.  g.  zu  ernennen  geruht:  den  Direktor  des  Staats- Gymnasiums  in  Raudnitz  Franz  Ruth 
zum  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Königgrätz,  den  Professor  an  der 
Staats-Realschule  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Pilsen  Josef  Frina  zum  Direktor 
des  Staats-Gymnasiums  in  Pilgram,  den  Professor  am  Staats-Real-  und  Obergymnasium 
in  Prag  Dr.  Eduard  SarSa  zum  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Pfibram, 
den  Professor  am  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag-Kleinseite 
Johann  Sommer  zum  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  inJi^fn  und  den  Professor 
am  akademischen  Gymnasium  in  Prag  Dr.  Franz  Brdlik  zum  Direktor  des  Staats- 
Gymnasiums  in  Raudnitz. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 6.  November  d.  J. 
den  Professor  am  Staats-Gymnasium  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Eremsier  Karl 
NebnSka  zum  Direktor  des  Staats-Gyoinasiums  iuMistek  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Vom  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht   wurden  ernannt: 

Bum  Mitgliede 
der  Prfifnngskommission  fftr  allgemeine  Volks-  und  ffir  Bfirgerscbnlen  mit 
deutscher,  italienischer  und  slowenischer  Unterrichtssprache  in  Görz  für  den  Rest 
der  laufenden  Funktionsperiode  der  Realschuldirektor  i.  R.,  Schulrat  Dr.  Egid  Schreiber, 

der  Prfifnngskommission  f&r  allgemeine  Volksschnlen  mit  polnischer  nnd 
rathenischer  Unterrichtssprache  in  Sambor  für  die  dreijährige  Funktionsperiode  vom 
Schuljahre  1905/1906  an  bis  zum  Schlüsse  des  Schuljahres  1907/1908  der  Hauptlehrer  an 
der  Lehrerbildungsanstalt  in  Sambor  Ignaz  Snski, 

lu  Mitgliedem 
der  Prfifangskommission  ffir  allgemeine  Volksschulen  mit  polnischer  nnd 
rnthenischer  Unterrichtssprache  in  Tarnopol  für  die  dreijährige  Funktionsperiode  vom 
Schuljahre  1905/1906  an  bis  zum  Schlüsse  des  Schu^ahres  1907/1908  der  Professor  am 
Staats-Gymnasium  mit  ruthenischer  Unterrichtssprache  in  Tarnopol  Michael  Waszkiewicz 
und  der  Supplent  an  der  Lehrerbildungsanstalt  daselbst  Paul  Banach, 

snm  BesiTkBBOhiilinapektor 

fftr  den  Stadt-  und  Landbezirk  Steyr  auf  die  restliche  Dauer  der  laufenden  Funktions- 
periode der  Bürgerschullehrer  an  der  Jubiläum s-Knaben -Bürgerschule  in  Linz  Josef  Reisinger, 

1* 


336  Personalnachrichten.  Stack  XXTTl 

inm  BesirksBOhulinspektor 

fBr  den  Scbnlbezirk  Randnitz  der  Übangsschalklirer  an  der  Lehrerbildungsaxistah  l 
Pilsen  Bohuslay  BeneS, 

ffir  die  bShmiscben  Scbnlen  im  Scbulbezirke  Smicbow  der  übungsschoUehrer  i 
der  Lehrerbildungsanstalt   mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Prag   Friedrich   Halabart 

zum  grieohisoli-orientaliaolien  RellgionBlelirer 

am   I.  StaatS'Gymnasiam   in    Czei*nowitz    der   griechisch-orientalische   Religio]i&leb> 

am  Staats-Gymnasinm  in  Sereth  Peter  Popescnl, 

zniu  ÜbungssohTillehrer 
an    der   Lebrerbildnngsanstalt    in   Borge -Erizzo    der   Bezirksschuiinspektor  > 
Macarsca  Marijan  Balid, 

zum  Lehrer  in  der  IX.  Rangsklazse 
an  der  dentscben  Staats-Gewerbescbnle  in  Brunn  der  Ingenieur  Johann  Korzinskj. 

an  der  Facbscbnle  für  Tiscblerei  in  Mariano  der  Adjunkt  der  osterreichisri : 
Staatsbahnen  Spiridion  Nacbicb  in  Triest, 

Biim  Lehrer  in  der  X  Bangsklasse 

an  der  Facbscbnle  fBr  Wirkerei  in  ScbSnlinde  der  mit  dem  Fachlehrertitel  bekleide 
Werkmeister  an  dieser  Anstalt  Johann  Trinks. 


Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat  zn  Mitgliedern  der  nn 
erricbteten  Prfifnngskommission  f&r  das  Lehramt  des  Freibandzeicbnens  an  Mittd- 
scbnlen  in  Krakan  für  die  Studieigahre  1905/1906  und  1906/1907  ernannt: 

zum  Direktor 
den  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Franz  Szwarcenberg-Üzemy ; 

znm  Direktor-Stellvertreter 
den  Direktor  der  Kunstakademie  Julian  Fa^at; 

zu  Faohezaminatoren 

fBr  das  flgnrale  Zeicbnen  die  ordentlichen  Professoren  an  der  Kunstakademie  Theodor 
Axentowicz  und  Leo  Wyczöfkowski, 

fnr  das  ornamentale  Zeicbnen  den  ordentlichen  Professor  an  der  Kunstakademie 
Josef  von  Meboffer  und  den  Professor  an  der  Staats-Oewerbeschule,  Baurat  S^awomir 
OdrzywoJ'ski, 

fBr  das  Modellieren  den  ordentlichen  Professor  an  der  Kunstakademie  Konatantis 
Laszczka, 

fBr  die  Projektionslebre  nnd  fnr  allgemeine  pädagogiscb-didaktiscbe  Frage> 

den  Direktor  der  Staats- Gewerbeschule,  Regierungsrat  Johann  Rotter, 

ffir  die  Kunstgeschicbte  und  Stillebre  die  ordentlichen  UniFersitttsprofessorer 
Dr.  Peter  Bienkowski  und  Hofrat  Dr.  Mari  an  Soko^OWSki, 

fBr  die  Anatomie  des  menscblicben  Körpers  den  ordentlichen  üniversit&tsprofessor 
Dr.  Kasimir  Kostanecki  und  den  Privatdozenten  an  der  Universität  Dr.  Adam  Bocbenet 

ffir  die  dentscbe  ünterricbtsspracbe  den  ordentlichen  üniversitätsprofessor  Dr.  Wilhelffl 
Creizenacb  und 

fBr  die  polniscbe  und  rutbenisehe  ünterricbtsspracbe  den  ordentlichen  üniversitifi 
Professor  Dr.  Josef  Tretiak. 


Stuck  XXin.  Penonalnachrichten.  —  Konknn-Atuschreibongen.  337 


Der  Leiter  des  Ministeriams  für  Eultui  und  Unterricht  hat 

dem  Oberlehrer  Josef  Kaner  in  Qieshttbel, 

dem  Oberlehrer  Josef  Traxler  in  Zwettl, 

den  Schnlleitem  in  Innsbruck  Josef  Bermoser,  Johann  Senn  und  Josef  Schmidhuber 
den  Direktortitel  yerliehen, 

den  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Yillach  Frans  Barwig  dem 
Liehrmittelbureau  für  kunstgewerbliche  Unterrichtsanstalten  am  öster- 
reichischen Museum  fttr  Kunst  und  Industrie  zur  zeitweiligen  Dienst- 
leistung zugewiesen, 

den  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  inEbensee  Gioyanni  ZagO  an 
die  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Yillach  versetzt,  ferner 

als  Werkmeister  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Prag  den  Vorarbeiter 
an  dieser  Anstalt  Wenzel  Bezstarosta  und 

zu  Werkmeistern  an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Pardubitz  die  Vor- 
arbeiter an  dieser  Anstalt  Wenzel  Eosina  und  Martin  Krnoul  bestellt. 


Konkurs-Ansschreibnngen. 

An  der  k.  k.  technischen  Hochschule  in  Wien  gelangt  bei  der  Lehrkanzel  für 
höhere  Geodäsie  und  sphärische  Astronomie  die  Assistentenstelle  zur  Besetzung. 

Mit  derselben  ist  eine  anfängliche  Jahresremuneration  von   1400  Kronen  verbunden. 

Die  Ernennung  erfolgt  auf  zwei  Jahre  und  kann  bei  zufriedenstellender  Dienstleistung  auf 
weitere  zwei  Jahre,  e?entuell  auf  ein  5.  und  6.  Jahr  verlängert  werden. 

Die  Dienstzeit  ist  im  Falle  unmittelbaren  Übertrittes  in  eine  andere,  Pensionsanspruch 
begründende  Staatsanstellung  für  die  Pensionsbehandlung  nach  den  allgemeinen  Normen  anrechenbar. 

Die  mit  einer  1  Kronen-Stempelmarke  versehenen,  mit  einem  curriculum  vitae,  dem  U.  Staats- 
prüfangszeugnisse,  beziehungsweise  Doktordiplome  einer  technischen  Hochschule  oder  dem  Diplome 
der  philosophischen  Fakultät  einer  Universität  oder  dem  Lehramtszeugnisse  für  österreichische 
Mittelschulen,  dem  Heimatsscheine  und  einem  Leumundszeugnisse  sowie  allfälligen  Verwendungs- 
zeugnissen belegten  und  an  das  Professoren-Kollegium  der  k.  k.  technischen  Hochschule  in 
Wien  gerichteten  Gesuche  sind  bis  20.  Dezember  d.  J.  bei  dem  Rektorate  der 
k.  k.  technischen  Hochschule  in  Wien  einzubringen. 

An  der  k.  k.  technischen  Hochschnle  in  Graz  gelangt  bei  der  Lehrkanzel  für 
Wasserbau  die  Assistentenstelle  zur  Besetzung. 

Die  Ernennung  erfolgt  auf  zwei  Jahre  und  kann  bei  zufriedenstellender  Dienstleistang  auf 
weitere  zwei  Jahre,  eventuell  auf  ein  5.  und  6.  Jahr  verlängert  werden. 

Die  mit  dieser  Stelle  verbundene  Jahresremuneration  von  1400  Kronen  wird  nach  Ablauf 
des  zweiten  und  vierten  Dienstjahres  um  je  200  Kronen  erhöht. 

Die  Dienstzeit  ist  im  Falle  des  unmittelbaren  Übertrittes  in  eine  andere,  Peusionsansprüche 
begründende  Staatsanstellung  für  die  Pensionsbebandlung  nach  den  allgemeinen  Normen  anrechenbar. 

Die  Verleihung  dieser  Assistentenstelle  erfolgt  an  absolvierte  Hörer  der  Bauingenieurschule, 
welche  eine  praktische  Betätigung  nachzuweisen  vermögen. 

Bewerber  werden  eingeladen,  das  mit  den  StaatsprUfangszeugnissen  und  mit  den  Nachweisen 
über  das  Alter,  die  Landesangehörigkeit  sowie  mit  dem  Leumundszeugnisse  belegte,  mit  einer 
1  Kronen-Stempelmarke  versehene,  an  das  Professoren-Kollegium  der  technischen  Hochschule  in 
Graz  gerichtete  Gesuch  bis  23.  Dezember  d.  J.  bei  dem  Rektorate  der 
k.  k.  technischen  Hochschule  in  Graz  einzubringen. 


338  Eonkiin-AasHchreibimgen.  Stack  XXIH. 

An  den  nachbenannten  Staats -Mittelscbulen  in  Krain  kommen  mit  B^zm  ^^ 
n.  Semesterg  des  Schaljahres  1905/1906  folgende  Lehrstellen  zur  Besetzongr 

1.  am  IL  Staats-Gymnasiam  in  Laibach 

eine  Lehrstelle  für  Deutsch  and  Slowenisch  als  HaaptOLcher,  eventsci 
für  Deutsch  als  Haupt-,  klassische  Philologie  als  Nebeii£ftcli; 

2.  am  Kaiser  Franz  Joseph-Staats-Cfymnasinm  in  Krainbnrg 

eine  Lehrstelle  für  Deutsch  als  Haupt-,  klassische  Philologie  fti- 
Nehenfach. 

lüt  diesen  Stellen  sind  die  normalmftßigen  Bezüge  verbunden. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtptr; 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgezeichneten  Dienstwege  bis  20.  Dezember  d.J.  beim  k.  k.  Land«^ 
schnlrate  für  Krain  in  Laibach  einzubringen. 

Bewerber,  welche  das  25.  Lebenq'ahr  noch  nicht  vollendet  haben  und  zum  Heere,  nr 
Landwehr  oder  zur  Kriegsmarine  assentiert  sind,  haben  anzugeben,  ob  sie  der  gesetslicbfö 
Militftr-Prftienzdienstpflicht  bereits  Genüge  geleistet  haben. 

Ansprüche  auf  Anrechnung  der  Snpplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des  Gesetz?« 
vom  19.  September  1898,    B.-G.-Bl.  Nr.  173,  sind  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Benesehaa  kommer. 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1906/1907  zwei  wirkliche  Lehrstellen  mit  den  im  Gesetz« 
▼om  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Kr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Beaetzosg. 
und  zwar: 

1.  eine  Lehrstelle  für  Böhmisch  und  Deutsch  als  HauptflUsher  und 

2.  eine  Lehrstelle  für  Geographie  und  Geschichte  als  HauptfiU^ber. 
Bewerber,    welche   auf  Anrechnung   ihrer  Supplenten-Dienstzeit   im  Sinne   des    §    10  des 

Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  taizidübna. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteteo 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Dezember  d.J.  beim  k.k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  yersp&tet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Bücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Dentschbrod  komot 
mit  Beginn  des  Schu^ahres  1906/1907  eine  provisorische  Lehrstelle  für  Deutsch 
als  Haupt-  und  klassischePhilologieals  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  1 9.  September  1 898, 
R.-G.-BI.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtetes 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  30.  Dezember  d.J.  beim  k.k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  il^ 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  &dxd- 
führen. 

Auf  versp&tet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegt« 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Real-  nnd  Obergymnasiam  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  ii 
Elattan  kommt  mit  Beginn  des  Schuljahres  1906/1907  eine  wirkliche  Lehrstelle  ffir 
klassische  Philologie  als  Haupt-  und  Böhmisch  als  Nebenfach  mit  den  im  GeB6ts( 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  znr  Beset&ong. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  nnd  Unterricht  geriebteteo 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Dezember  d.J.  beimk.k.  Lande»* 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 


{ 


Stock  XXin.  Konktm-AaBBchreibiuigen. 


Bewerber,  welche  anf  Anrechnung  ihrer  Sapplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Oesetzes  Tom  19.  September  1898  Ansprach  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  an- 
zuführen. 

Auf  verspfttet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  Torgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Geanche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Cfymnasiam  mit  bShmischer  ünterrichtsspracbe  in  KSniggritz  kommt 
mit  Beginn  des  8cha\jahres  1906/1907  eine  provisorische  Lehrstelle  fttr  Böhmisch 
als  Haupt-  und  klassische  Philologie  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom 
19.    September  1898,   R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  6.  Jftnner  1906  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Bücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  böhmischer  Unterricbtsspracbe  in  KSni^nhof  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1906/1907  eine  wirkliche  Lehrstelle  fttr  Böhmisch 
und  Deutsch  als  Hauptfächer,  eventuell  für  Böhmisch  als  Haupt-  und  klassische 
Philologie  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-B1.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  5.  Jänner  1906  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdoknmenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Real-  nnd  Obergymnasinm  mit  bShmischer  Unterrictatsspracbe  in  Kolin 

kommt  mit  Beginn  des  Schu^ahres  1906/1907  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  klassische 
Philologie  als  Haupt-,  Böhmisch  als  Nebenfach  mit  den  im  ^Gesetze  vom  1 9.  September  1898, 
R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Dezember  d.J.  beimk.k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  böhmischer  Unterrichtssprache  in  Leitomischl  kommt 
mit  Beginn  des  Schu^ahres  1906/1907  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Böhmisch  und 
Deutsch  als  Hauptfächer,  eventuell  für  Deutsch  als  Hauptfach  und  klassische 
Philologie  als  Nebenfach  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G..B1.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  2.  Jänner  1906  beim  k.  k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Anf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesache  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


340  Konknni-Aiisschreilmngen.  Stück:   XXIH 

Am  Staats-Gymnasinm  mit  bSlmiiscber  ünterricbtsspracbe  in  Leitomisebl  koBom 

mit  Beginn  des  Scha^'ahres  1906/1907  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  katholische 
Religion  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-6.-B1.  Nr.  173,  normlerti» 
Bezttgen  und  Andprüehen  zar  Besetzung. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Snpplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  dei 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  seibat  rnnzu- 
dlhren. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  filr  Kultus  und  Unterricht  gerichtete? 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  S.J&nner  1906  beim  k.  k.LAndes> 
schulrate  fttr  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  Torspfttet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegt? 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


Am  Staats-Gymnasinm  mit  böbmiscber  Unterriebtsspracbe  in  Pisek  kommt  mit 

Beginn  des  Schuljahres  1906/1907  eine  wirkliche  Lehrstelle  fttr  Böhmisch  ab 
Haupt-  und  klassische  Philologie  als  Nebenfach  oder  fttr  Böhmisch  und  Deatsch 
als  Hauptfllcher  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173,  normierten 
Bezttgen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  10.  Jänner  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Snpplenten-Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  vom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  asso- 
führen. 

Auf  Terspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegtr 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 


An  der  Staats-Realscbnle  im  IIL  Wiener  Gemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 
Schu^ahres  1906/1907  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik  und 
darstellende  Geometrie  als  Hauptf&cher  mit  den  im  Gesetze  yom  19.  September  1898. 
R.-G.-Bl.  Nr.   173,  normierten  Bezttgen  zur  Besetzung. 

Die  mit  den  erforderlichen  Dokumenten  versehenen,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis31. Dezember  d.J. 
beim  k.  k.  Landesschulrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Bewerber,  welche  im  Sinne  des  §  10  des  genannten  Gesetzes  Anspruch  auf  die  Anrechnung 
ihrer  Snpplenten-Dienstzeit  erheben,    haben    dies   im  Gesuche  selbst  anzuführen« 

Yerspittet  eingelangte  oder  nicht  entsprechend  instruierte  Gesuche  werden  nicht  berück- 
sichtigt. 

An  der  Staats-Realscbnle  mit  bSbmiscber  Unterriebtsspracbe  in  Jitin  kommt  mit 
Beginn  des  Schu\jahres  1906/1907  eine  wirkliche  Lehrstelle  fttr  Mathematik  und 
darstellende  Geometrie  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173, 
normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichtetefi 
Gesuche  sind  auf  dem  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Sl.Dezemberd.J.  beim  k.k.  Landes- 
schulrate fttr  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,    welche   auf  Anrechnung   ihrer   Snpplenten-Dienstzeit  im   Sinne   des  §  10  des  | 

Gesetzes  vom    19.  September    1898  Anspruch   machen,    haben   dies   im  Gesuche  selbst   anzn<  ' 

führen. 

Auf  verspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  vorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden.  i 


Stück  XXin.  Eonkun-AnuchTeibaiigen.  341 


An  der  Staats -Realschale  mit  bSlimiseher  Unterricbtssprache  in  ESniggrätz 
IcoTnxnen  mit  Beginn  des  Schuljahres  1906/1907  drei  wirkliche  Lehrstellen  mit  den  im 
Oesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  173^  normierten  Belügen  nnd  Ansprüchen  znr 
3esetsiing,  und  zwar: 

1.  zwei  Lehrstellen  für  Böhmisch  und  Deutsch  und 

2.  eine  Lehrstelle  für  Mathematik  und  darstellende  Geometrie. 
Bewerber,    welche    auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten-Dienstzeit   im   Sinne    des    §   10    des 

Gesetzes  Tom   19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
G esuche  sind  auf  dem  Torgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Dezember  d.J.  beimk.k.  Landes- 
schalrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  yerspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  Staats-Realsclinle  mit  bStamischer  ünterrichtsspraclie  in  Kattenberg  kommt 
mit  Beginn  des  Schuljahres  1906/1907  eine  wirkliche  Lehrstelle  für  Mathematik 
und  darstellende  Geometrie  mit  den  im  Gesetze  vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl. 
Nr.    173,  normierten  Bezügen  und  Ansprüchen  zur  Besetzung. 

Die  gehörig  iustruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  auf  dem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  31.  Dezember  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Bewerber,  welche  auf  Anrechnung  ihrer  Supplenten  -  Dienstzeit  im  Sinne  des  §  10  des 
Gesetzes  yom  19.  September  1898  Anspruch  machen,  haben  dies  im  Gesuche  selbst  anzuführen. 

Auf  yerspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Rücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  Lehrerbildnngsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag 

kommt  mit  Beginn  des  U.  Semesters  des  Schuljahres  1905/1906  die  Stelle  eines  Übung s- 
schnllehrers  mit  den  normalmäßigen  Bezügen  zur  Besetzung. 

Etwaige  Ansprüche  auf  Anrechnung  der  an  öffentlichen  Volks-  oder  Bürgerschulen  zugebrachten 
Dienstzeit  sind  im  Gesuche  ausdrücklich  geltend  zu  machen,  da  nachtii&glich  erhobene  Ansprüche 
nicht  berücksichtigt  werden  können. 

Die  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  gerichteten 
Gesuche  sind  aufdem  yorgeschriebenen  Dienstwege  bis  Ende  Dezember  d.J.  beim  k.k.  Landes- 
schulrate  für  Böhmen  in  Prag  einzubringen. 

Auf  yerspätet  eingelangte  oder  nicht  mit  den  yorgeschriebenen  Dienstesdokumenten  belegte 
Gesuche  wird  keine  Bücksicht  genommen  werden. 

An  der  k.  k.  b9hmischen  Staats-Gewerbesehnle  in  Brfinn  gelangen  yom  16.  Februar  und 
I.September  1906  an  zwei  Lehrstellen  in  der  IX.  Rangsklasse  für  Elektrotechnik 
znr  Besetzung. 

Mit  diesen  Lehrstellen  ist  der  Gehalt  yon  jährlich  2800  Kronen,  eine  Aktiyitätszulage  yon 
600  Kronen  und  der  Anspruch  auf  5  Quinqnennalznlagen,  woyon  die  zwei  ersten  je  400  Kronen, 
die  drei  letzten  je  600  Kronen  jährlich  betragen,  yerbunden. 

Außerdem  können  Lehrer  der  IX.  Rangsklasse  nach  Erlangung  der  dritten  Quinquennalzulage 
in  die  YIII.  Rangsklasse  mit  dem  Stammgehalte  yon  3600  Kronen  und  der  Aktiyitätszulage  yon 
720  Kronen  befördert  werden. 

Bewerbern,  welche  eine  yorzügliche  Qualifikation  und  längere  technische  Praxis  aufweisen, 
kann  die  bisherige  Verwendung  in  der  Praxis  bis  zu  fünf  Jahren  als  Dienstzeit  in  Anrechnung 
gebracht  werden. 

Die  Bewerber  um  diese  Stellen  müssen  außer  der  AbsoMerung  der  technischen  Hochschulen 
und  der  mit  Erfolg  abgelegten  beiden  Staatsprüfungen  eine  entsprechende  praktische  Betttigung 
auf  dem  Gebiete  der  Elektrotechnik  nachweisen. 

2 


342  Konknrfl-AnBgchreilmngen. Stack    ^COH      J 


Die  an  das  k.  k.  Mmisterium  für  Enltas  and  Unterricht  zu  stilisierenden  Q^mache  a^ 
mit  einem  corricolnm  Titae,  dem  Tauf-  oder  GeburtSBcheine,  den  Studien-  und  Yen^enduzz- 
Zeugnissen  sowie  einem  Ton  der  zuständigen  politischen  Behörde  bestätigten  WohlwerhrnltMiBe' 
Zeugnisse,  in  welchem  der  Zweck  der  Ausstellung  anzugeben  ist,  zu  belegen. 

Die  persönliche  Vorstellung  ist  erwünscht 

Bewerber,  welche  um  beide  Lehrstellen  einreichen,  haben  gesonderte  Eompetenz^resn« ' 
Yorzulegen. 

Die  Gesuche  um  die  erstere  Stelle  sind  bis  15.  Dezember  d.  J.,  um  die  letztere  Stt: 
bis  31.  Jänner  1906  bei  der  Direktion  der  k.  k.  böhmischen  StaatB-G  e  werb«- 
schule  in  Brttnn  einzubringen« 


An  der  Facbschule  f&r  Weberei  in  Reichenberg  gelangt  zu  Anfang  des  Jahres  i^^^* 
eine  Lehrstelle  für  die  Technologie  der  Spinnerei  in  der  IX.,  eyentaell  ir 
der  VIU.  Rangsklasse  zur  Besetzung. 

Neben  der  Erteilung  des  Unterrichtes  in  der  Technologie  der  Spinnerei  wird  dem  Lehrer  die 
Aufgabe  zufallen,  bei  der  eventuellen  Einrichtung  einer  Schnlwerkstätte  fUr  Spinnerei,  insbesonder- 
bei  der  Beschaffung  der  Maschinen  mitzuwirken  und  sonach  die  Überwachung  des  Werkstätr^s- 
Unterrichtes  zu  übernehmen. 

Mit  der  Stelle  sind  die  in  dem  Gesetze  vom  19.  September  1898,  B.-G.-Bl.  Nr.  ITS. 
festgesetzten  Bezüge  verbunden;  außerdem  kann  für  die  Werk  Stättenleitung  eine  Remunerarioc 
von  1200  Kronen  jährlich  bewilligt  werden.  Bei  entsprechender  theoretischer  Vorbildung  und 
befriedigender  Dienstleistung  kann  dem  Lehrer  nach  dregähriger  Verwendung  der  Professortl»! 
verliehen  werden. 

Der  Anfangsgesamtbezug  des  Lehrers  wird  auf  der  vorbezeichneten  Gmndlage  zwi&<-h«i! 
3300  Kronen  jährlich  und  5800  Kronen  jährlich  unter  Berücksichtigung  der  Qualifikation  de* 
Bewerbers  bemessen  werden.  Der  nach  Maßgabe  der  Vorrückungsbestimmungen  zu  erlangeod^ 
Höchstbezug  beläuft  sich  auf  jährliche  8100  Kronen,  von  welchem  Betrage  6200  Kronen  is 
die  Pension  eiurechenbar  sind.  Diese  Bezüge  erfahren  im  Falle  der  Erlangung  eines  Direktorpoeteos 
weitere  Erhöhungen. 

Die  Bewerber  um  die  ausgeschriebene  Lehrstelle  haben  entsprechende  technische  StudieL 
und  eine  längere  Praxis  in  Spinnereien,  eventuell  Spinnereimaschinenfabriken  durch  Stadien-, 
beziehungsweise  Verwendungszeugnisse  nachzuweisen.  Sie  haben  zugleich  anzugeben,  weichet* 
Anfangsjahresbezug  sie  innerhalb  der  angegebenen  Grenzen  zum  mindesten  beanspruchen.  Weit^r^ 
sind  den  Gesuchen  der  Tauf-,  beziehungsweise  Geburtsschein,  das  Heimatszeugnis,  ein  ärztücbe« 
Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  sowie  ein  Wohlverhaltungszeugnis,  endlich  eine  ausführlirhf 
Schilderung  des  Lebensganges  anzuschließen. 

Die  Bewerbungsgesuche  sind  bis  Ende  Dezember  d.  J.  dem  k.  k.  Ministerium 
für  Kultus  und  Unterricht  in  Wien  einzusenden. 


An  der  k.  k.  Facbschnle  f&r  Wirkerei  in  SchSnIinde  gelangt  mit  1.  Februar  190H 
die  Stelle  eines  Direktors  in  der  VIII.  Rangsklasse,  eventuell  eines  Leiter^ 
in  der  IX.  Rangsklasse  zur  Besetzung. 

Der  Direktor,  beziehungsweise  Leiter  hat  zugleich  den  Unterricht  in  den  technologischen 
Gegenständen  an  der  Anstalt  zu  erteilen. 

Mit  der  Stelle  des  Direktors  ist  ein  Gehalt  von  jährlich  3600  Kronen,  femer  eiof 
Aktivitätszulage  jährlicher  480  Kronen  und  eine  Funktionszulage  von  jährlich  1200  E[ronea 
verbunden. 

Dem  Leiter  kommt  ein  Gehalt  von  jährlich  2800  Kronen,  eine  Aktivitätszulage  jährlicher 
400  Kronen  und  eine  Funktionszulage  von  jährlich   1000  Kronen  zu. 

Der  Gehalt  sowohl  des  Direktors,  als  auch  des  Leiters  wird  nach  Maßgabe  des  Geseaes 
vom  19.  September  1898,  R.-G.-Bl.  Nr.  175,  nach  5  und  nach  10  Diens^ahren  um  je 
400  Kronen,  nach   15,  20  und  25  Jahren  um  je  weitere  600  Kronen  gesteigert. 


Stück  XXm.  Konkan-Aasschreibangen.  343 


Der  Gehalt  and  die  Qainqaennalziilagen  sind  in  die  Pension  einrechenbar,  während  die 
Aktivitäts-  und  Funktionszulage  bei  der  Buhegehaltsbemessung  nicht  berücksichtigt  werden.  Der 
Direktor  kann  nach  Erlangung  der  Yierten  Qninqnennalzulage  in  die  VII.  Rangsklasse  befördert 
werden,  womit  eine  Erhöhung  der  Aktivitfttsznlage  verbunden  ist.  Hervorragenden  Praktikern 
kann  eventuell  ein  Teil  der  in  der  Praxis  verbrachten  Zeit  bis  zu  fünf  Jahren  als  Dienstzeit 
ftir   den  Bezug  von  Quioquennalzulagen  und  die  Pensionsbemessung  angerechnet  werden. 

Die  Bewerbungsgesuche,  in  welchen  zum  Ausdrucke  zu  bringen  ist,  ob  der  Petent  die 
Direktor-  oder  die  Leiterstelle  anstrebt,  sind  bis  15.  Dezember  d.J.  beim  k.  k.  Ministerium 
für  Kultus  und  Unterricht  einzubringen. 

Die  Kompetenten  haben  durch  Yerwendungszeugnisse  eine  längere  Praxis  in  der  Wirkerei 
auszaweisen;  femer  sind  den  Gesuchen  der  Tauf-,  beziehungsweise  Geburtsschein,  das  Heimats- 
zeugnis, die  Schulzeugnisse,  ein  ärztliches  Zeugnis  über  den  Gesundheitsznstand  sowie  ein 
Wohlverhaltungszeugnis,    endlich    eine   ausführliche  Schilderung  des  Lebensganges  anzuschließen. 


An  der  k.  ttod  k.  Militär- Volksschule  in  Zara  ist  mit  1.  Jänner  1906  die 
Stelle   eines  Volksschullehrers  zu  besetzen. 

Bewerber  um  diese  Stelle  müssen  die  Lehrbefähigung  für  allgemeine  Volksschulen  mit 
deutscher  Unterrichtssprache  und  die  Befähigung  zur  subsidiarischen  Erteilung  des  katholischen 
Religionsunterrichtes  besitzen,  ledig  und  auch  sonst  in  jeder  Beziehung  für  eine  solche  Verwendung 
geeignet  sein. 

In  Ermanglung  von  Bewerbern  mit  einem  Lehrbefähigungs-Zeugnisse  können  auch  solche 
mit  einem  Reifezeugnisse  einer  k.  k.  Lehrerbildungsanstalt  mit  deutscher  Unterrichtssprache 
angestellt  werden. 

Für  diese  Lehrerstelle  werden  in  erster  Linie  solche  Unteroffiziere  berücksichtigt,  welche 
nach  dem  Gesetze  für  die  Anstellung  ausgedienter  Unteroffiziere  das  Zertifikat  über  den  Vorzug 
bei  Visrleihung  von  Beamtenstellen  erlangt  haben. 

Die  AnsteUung  erfolgt  zunächst  in  der  Eigenschaft  als  provisorischer  Yolksschullehrer  und 
wird  definitiv,  wenn  nach  Ablauf  eines  Probejahres  die  Eignung  zum  Lehrfache,  beziehungsweise 
zur  subsidiarischen  Erteilung  des  katholischen  Religionsunterrichtes  erwiesen  wurde. 

Die  an  den  Militär -Volksschulen  angestellten  Lehrer  erhalten  an  Gebühren:  1680  Kronen 
als  Jahresgehalt  und  weiter  in  Zara  ein  Quartiergeld  von  668  Kronen  jährlich,  insolange,  als 
eine  Wohnung  in  natura  nicht  zugewiesen  werden  kann. 

Außerdem  gebührt  den  Lehrern  nach  je  fünf  zurückgelegten  Dienstjahren  die  Quinquennal- 
zulage  im  Betrage  von  200  Kronen. 

Bewerber,  welche  bereits  im  Besitze  von  Quinquennalzulagen  stehen,  werden  nicht  angestellt. 

Die  definitiv  angestellten  Volksschullehrer  haben  Anspruch  auf  Altersversorgung. 

Die  einmaligen  Reiseauslagen  vom  gegenwärtigen  Anstellungsorte  nach  Zara  werden  dem 
angenommenen  Bewerber  nach  den  für  Übersiedlungsreisen  der  ledigen  Militärbeamten  der 
XI.  Rangsklasse  maßgebenden  Bestimmungen  vergütet. 

Bewerber  um  diese  Lehrstelle  haben  ihre  Gesuche  an  das  k.  und  k.  Militär- 
Kommando  in  Zara  im  Dienstwege  (durch  die  denselben  vorgesetzten  Bezirksschulräte) 
bis  20.  Dezember  d.  J.  einzureichen. 


Am  Staats-Gfmnasiam  im  XVIL  Wiener  Oemeindebezirke  gelangt  mit  Beginn  des 
II.  Semesters  des  laufenden  Schuljahres  eine  Lehrstelle  für  katholische  Religion 
ZOT  Besetzung. 

Bewerber  um  diese  Stelle,  mit  der  die  durch  das  Gesetz  vom  19.  September  1898  normierten 
Bezüge  verbunden  sind,  haben  ihre  gehörig  instruierten,  an  das  k.  k.  Ministerium  für  Kultus 
und  Unterricht  gerichteten  Gesuche  mit  dem  etwaigen  Ansuchen  um  Einrechnung  von  Supplenten- 
Dienstjahren  im  vorgeschriebenen  Dienstwege  bis  15.  Dezember  d.  J.  beim  k.  k.  Lande s- 
schnlrate  für  Niederösterreich  in  Wien  einzubringen. 

Verspätet   eingelangte    oder    nicht  gehörig  instruierte  Gesuche  werden  nicht  berücksichtigt. 

2* 


344  Eonkurs-AQSSchreibimgen.  Stfick   XXIIL 


An  der  Übungsschule  der  k.  k.  Lebrerbildnngsaivstalt  in  Rovei^to   kommt  mr 

Beginn  des  II.  Semesters  des  laufenden  Schuljahres  die  Stelle  eines  proTisorischeL 
Lehrers  zur  Besetzung. 

Mit  derselben  sind  die  gesetzlichen  Bezüge  verbunden. 

Die  vorschriftsmäßig  belegten  Gesuche  sind  im  Dienstwege  bis  20.  Dezember  d.  J. 
an  den  k.  k.  Landesschulrat  für  Tirol  in  Innsbruck  zu  richten. 


Im  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  5,  ist  erschienen 

und  zu  haben: 


Schulgesetze 


für  das 

Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Eniis. 

Inhalt: 

Gesetz  vom  25.  Dezember  1904,  wirksam  für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  £nni, 
betreffend  die  Schulaufsicht. 

Gesetz  vom  25.  Dezember  1904,  wirksam  für  das  Erzherzogtum  Osterreich  unter  der  Edbs. 
betreffend  die  Errichtung  und  Erhaltung  und  den  Besuch  der  öffentlichen  Volksschnleo. 

Gesetz  vom  25.  Dezember  1904,  wirksam  für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Enns, 
betreffend  die  Regelung  der  Rechtsverhältnisse  des  Lehrstandes  an  den  öffentlichen  Volks- 
schulen. 

Gesetz  vom  25.  Dezember  1904,  wirksam  für  das  Erzherzogtum  Österreich  unter  der  Eons, 
mit  welchen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1888  Bestimmungen  über  die  Entlohnung 
der  Religionslehrer  an  den  öffentlichen  Volksschulen  getroffen  werden. 


Separatabilruck  aus  dem  Verordnungsidatte  für  den  Dienstbereich  des  k.  k.  Ministeriums  för  Kultiis 
und  Unterricht  vom  Jahre  1905,  Stück  III,  Nr.  2—5,  Seite  45—119. 


Preis,  geheftet  70  h. 


Verlag  des  k.  k.  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht.  —  Druck  von  Karl  Gorisehek  in  Wien  V. 
Zu  beziehen  beim  k.  k.  Schulbücher -Verlage  in  Wien,  I.,  Schwarzenbergstraße  5. 


345 
Jahrgang  IMö.  Stfiek  XXIY. 

Beilage  znm  Terordnungsblatte 

filr  den 

Dienstbereich  des  Ministeriams  für  Knltus  nnd  Unterricht 

Fersonalnachrichten. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchst  unterzeichnetem  Diplome  dem 
ordentlichen  öffentlichen  Professor  an  der  Universität  in  Wien,  Hofrate  Dr.  Edmund  Neusser 
den  Adelstand  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1.  Dezember  d.  J. 
dem  ordentlichen  Professor  an  der  Hochschule  fUr  Bodenkultur  Dr.  Simon  Zeisel  taxfrei  den 
Orden  der  eisernen  Krone  III.  Klasse  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Mi^'estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  Dezember  d.  J. 
dem  Statthaltereirate  nnd  Referenten  filr  die  ökonomischen  und  administrativen  Angelegenheiten 
bei  dem  Landesschulrate  in  Böhmen  Hermann  von  Campe  taxfrei  den  Orden  der 
eisernen  Krone  III.  Klasse  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Miyestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  November  d.  J. 
dem  Leiter  der  Mädchen -Volks-  und  Bürgerschule  in  Nennkirchen,  Bürgerschuldirektor 
Franz  Haydn  das  goldene  Verdien  st  kreuz   a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  23.  November  d.  J. 
dem  Schulleiter  in  Jakubschowitz  Josef  Flanderka  das  silberne  Verdienstkreuz 
mit  der  Krone  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 .  Dezember  d.  J. 
den  ordentlicben  Professoren  an  der  Hochschule  für  Bodenkultur  Dr.  Leopold  Adametz 
und  Adolf  Friedrieb  taxfrei  den  Titel  und 'Charakter  eines  Hofrates  a.  g.  zu 
verleihen  geruht. 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Msgestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  29.  November  d.  J. 
dem  ordentlichen  Professor  an  der  deutschen  technischen  Hochschule  in  Brunn  Georg  Wellner 
taxfrei  den  Titel  und  Charakter  eines  Hofrates  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  24.  November  d.  J. 
dem  Direktor  der  Lar.des-Healschule  in  Brunn  Paul  Strzemeha  anläßlich  seines  Übertrittes  in 
den  bleibenden  Ruhestand  denTitel  einesRegierungsrates  taxfrei  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 

Seine  k.und  k.  Apostolische  Mi^estät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  14.  November  d.  J. 
dem  außerordentlichen  Professor  der  Musikwissenschaft  an  der  deutschen  Universität  in  Prag 
Dr.  Heinrich  Rietscil  den  Titel  und  Charakter  eines  ordentlichen 
Universitätspro fesBors    a.  g.  zu  verleihen  gcnilif. 


346  PenonalnaehriehteD.  Stfick   XXH 

Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migest&t  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  Tom  29.  November  <: 
dem  Privatdozenten  der  Philosophie  an  der  Üniversit&t  in  Graz,  Amanaensis  der  d»>n. 
Universitätsbibliothek  Dr.  Stephan  Witasek  den  Titel  eines  auOerordrntliri 
Universitätsprofessors  a.  g.  zu  verleihen  geruht. 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Migestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  26.  N'oTember  d 
den    Dompropst    der    Seckauer   Diözese    und    Direktor   des   Diözesanpriesterhauses     in    0- 
Dr.  Anton  Grießl,  den  Domdechanten  derLavanter  Diösese  und  Prodirektor  der  tbeologis 
Diözesanlehranstalt   in    Marburg    Karl    Hriboväek,    den    Senior   und   evangelischen    Fix- 
Karl  Eckardt  in  Graz,  den  Direktor  des  Staats-Gymnasiums  in  Marburg  Julios    G^Oivark 
und  den  Bürgerschuldirektor  Hans  Trunk  in  Graz  zu  Mitgliedern  des  h&ndesscb 
rates  für  Steiermark  für  die  nächste  sech^ährige  Funktionsperiode  a.  g.  zu  ernennen  ger.i 


Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  1 0.  NoveniY»iT  d  / 
den    mit    dem    Titel    eines    außerordentlichen    Universitätsprofessors    bekleideten    Privat doz^^t' 
Dr.  Vinzenz  Lepkowski  zum  außerordentlichen  Professor  der  Zahnheilkuo! 
an  der  Universität  in  Erakau  a.  g.  zu  ernennen  geruht. 


Vom  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht   wurden     ernaor; 

zum  Vorsitzenden 

der  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  des  Turnens  an  Mittelschulen  ro^ 
Lehrerbildungsanstalten  mit  deutscher  Unterrichtssprache  in  Prag  und  zum  Examinatt^r 
hinsichtlich  der  Erprobung  des  Grades  der  allgemeinen  Bildung  der  Kandidirm 
für  das  Turnlehramt  der  ordentliche  öffentliche  Professor  an  der  deutschen  Univetsicii 
Prag  Dr.  Robert  Leudlmayer  Ritter  von  Lenden feld;  im  übrigen  die  gt^nAnr. 
Prüfungskommission  für  die  Studienjahre  1905/1906,  1906/1907  und  1907/1908  in  iiir»- 
bisherigen  Zusammensetzung  bestätigt, 

zu  Mitgliedern 

der  wissenschaftlichen  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  an  Gymna^^ifD 
und  Realschulen  in  Graz  und  zu  Fachexaminatoren  der  ordentliche  Professor  an  J- 
Universität  in  Graz  Dr.  Robert  Sieger  und  der  außerordentliche  Professor  daselbst  Dr.  Kar 
Strekelj,  und  zwar  ersteren  für  Geographie,  letzteren  für  Slowenisch  und  SerLf^ 
kroatisch;  im  übrigen  aber  diese  Prüfungskommission  in  ihrer  dermaligen  Zusammenst^lloLS 
für  das  Studienjahr  1905/1906  bestätigt, 

zum  Mitgliede 

der  Kommission  zur  Abhaltung  der  IL  Staatsprüfung  ffir  das  kultorte^hniscbr 
Studium  an  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag  der  ordentliche  Professor 
an  der  genannten  Hochschule  Julius  Stoklasa, 

der    Zentralkommission    zur    Erforschung    und   Erhaltung    der   Eiin^t-   iib4 
historischen    Denkmale     der    ordentliche    Universitätsprofessor    Dr.    Emil    Edler    t ^^ 
Ottenthai  in  Wien, 

zu  Konservatoren  I.  Sektion 

der  Zentralkommission  ffir  Erforschung  und  Erhaltung  der  Knnst-  iid 
historischen  Denkmale  der  Konservator  II.  Sektion  dieser  ZentralkomDiis^ton.  Knstoi  ts 
Museum  Francisco-Carolinum  in  Linz,  Dr.  Hermann  Ubell,  der  Korrespondeiit  der  gensnniri 
Zentralkommission,  Gymnasialdirektor  i.  R.  und  Hofmeister  des  Stiftes  Schlaff  1  Dr,  LÄarnii 
Pröll  in  Linz  und  der  Gymnasialprofessor  Franz  Lehuer  daet^Ib^tj 


.Stück  XXIV.  Personalnacbrichten.  '347 

snm  BexirkBBOhulinBpektor 
far  die  böhmischen  Schulen  der  Schulbezirke  Nachod  und  Braunau  der  Burger- 

schullehrer  Franz  Paul  in  Ro2mital, 

f&r   die   böhmischen   Schulen   des   Schulbezirkes   Pardubitz   der  Professor  am 
Staats-Gymnasium  in  Beneschau  Josef  Michl, 

snm  Direktor 
der    Staats-Realschule    in    Eger    der    Direktor    der    Kommunal-Realschule    daselbst 
Angust  Fieger, 

sum  Professor  in  der  DL  Bangsklasse 
an  der  Fachschule  für  Tonindustrie  in  Teplitz-Schönau  der  Professor  an  der 
II.   dentschen  Staats-Realschule  in  Prag  Eduard  Lode, 

8tim  Lehrer  in  der  IX  Bangsklasse 

an  der  allgemeinen  Staats-Handwerkerschnle  in  Linz  der  yertragsmftßig  bestellte 
Lehrer  an  dieser  Anstalt  Johann  Wolfsgruber, 

an  der  Staats-Gewerbeschule  in  Innsbruck  der  Hilfslehrer  an  dieser  Anstalt  Franz 
Bürger, 

snm  Lehrer  in  der  X.  Bangsklasse 

an  der  Fachschule  für  Weberei  in  RSmerstadt  der  Assistent  an  der  Fachschule 
für  Weberei  in  Landskron  Adolf  Hartig, 

zum  definitiven  Turnlehrer 

an    der  Staats-Realschule   in  Eger  der  definitive  Turnlehrer  an  der  Kommunal-Real- 
schule daselbst  Josef  Kautzky. 


Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  hat  die  Beschlüsse  der  betreffenden 
Professoren-Kollegien 

auf  Zulassung 
des    Dr.    Franzis   H.    Pughe    als    Privatdozenten    für    englische    Sprache 
und   Literatur 

an  der  philosophischen  Faknltftt  der  Universität  in  Wien, 

* 

des  Professors  am  St.  Anna-Gymnasium  in  Krakau  Dr.  Kasimir  Nitsch  als  Privat- 
dozenten für  slawische  Sprachwissenschaft 

an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  in  Krakau, 

des  Dr.  Heinrich  üzel  als  Privatdozenten  für  Phytopathologie, 

des   Ph.-Dr.    Johann    Sebor    als    Privatdozenten    für    theoretische    und 
technische  Elektrochemie  und 

des  Assistenten  der  allgemeinen  Lebensmitteluntersuchungsanstalt  der  böhmischen  Universität 
iu  Prag  Dr.  techn.  Ottokar  Laxa  als  Privatdozenten  für  Molkereiwesen 
an  der  böhmischen  technischen  Hochschule  in  Prag  bestätigt. 


348  Penonalnachricbten.  Stfielr  JmT. 


Der  Leiter  des  Ministeriums  für  Kultus  und  Unterricht  h  ac 

dem  Oberlehrer  Johann  Tmka  in  Ealksburg, 

dem  Oberlebrer  Hermann  Ouschl  in  Petersburg  (Böhmen), 

dem  Oberlebrer  Franz  Kafka  in  Sei 6 an, 

dem  Oberlehrer  Yinzenz  Wozny  in  Erowodrza 
den  Direktortitel, 

dem  Lebrer  an  der  Staats-Hand  werk  erscbule  in  Linz  Karl  Bubak 
den  Professortitel  und 

den  Professoren,  beziehungsweise  wirklichen  Lehrern  an  der  Kommnnal-Realschnle  in  Figer 
August  Hauptmann,  Josef  Schmidt  sen.,  Josef  Schmidt  jun.,  Dr.  Johann  Sti^Imajfr. 
Oeorg  Irgang,  Eduard  Pttlz,  Andreas  Frank«  Heinrich  Schuster  und  Jofff 
Steinbichl  je   eine  Lehrstelle  an  der  Staats-Real schule  daselbst  yerliehen, 

den  Lehrer  in  der  X.  Rangsklasse  an  der  Lehranstalt  für  Textilindustrie  in  A  s  c  I 
Franz  Fleck   in  die  IX.  Rangsklasse  befördert, 

den  Professor  an  der  Staats- Gewerbeschule  im  I.  Wiener  Gemeindebezirke,  Baurat  August 
Hanisch  provisorisch  mit  der  Leitung  der  Versucbsanstalt  für  Ban*  nnc 
Maschinenmaterial  am  technologischen  Gewerbemuseum  in  Wien  betraut, 

den  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Tonindustrie  in  Teplitz-Schönau  Franz  No WOtDJ 
unter  gleichzeitiger  Beförderung  in  die  IX.  Rangsklasse  an  die  Fach  schul'' 
für  Keramik  und  verwandte  Gewerbe  in  Oberleutensdorf  versetzt,  ferner 

zum  Lehrer  an  der  allgemeinen  Staats-Hand werkerschule  in  Lim 
den  Fachlehrer  an  der  Kaiser  Franz  Joseph-Bürgerschule  in  Linz  und  Hilfislehrer  an  d«- 
Staats-Handwerkerschule  daselbst  Franz  Rosmann, 

als  Lehrer  an  der  Fachschule  für  Holzbearbeitung  in  Wallern  dei) 
Zeichner  am  Lehrmittelbureau  für  kunstgewerbliche  Lebranstalten  am  österreichischen  Moseon 
für  Kunst  und  Industrie  Richard  Hruska, 

als  Werkmeister  am  technologischen  Gewerbemuseum  den  Mechaniker 
Gustav  Zakreis  und 

als  Werkmeister  an  der  Musterwerkstätte  für  Korbflechterei  in  Wien 
den  Wcidengartenaufseher  dieser  Anstalt  Johann  Calcttka  bestellt. 


ZlOLT  BesLctLtxxxLg-. 

Behufs  tiinlichster  Vemieidnng  von  Verzögerungen  in  der  Versendung 
des  Ministerial  -  Verordnungsblattes  werden  die  P.  T.  Einsender  von 
Konkursausschreibungen,  deren  Veröffentlichung  in  der  nächsten  Nummer 
ent\^'eder  ausdiilcklich  gewünscht  wird  oder  mit  Rücksicht  auf  den  nahe 
bevorstehenden  Ablauf  der  Konkursfrist  notwendig  erscheint,  ersucht 
dieselben  spätestens  drei  Tage  yor  dem  zum  Erscheinen  der  betreffenden 
Nummer  bestimmten  Termine  (1.,  bezw.  15.)  der  Redaktion  zukommen  tu 
lassen,  da  sonst  die  Veröffentlichung  erst  in  der  zweitn^'chsten  Nummer 
erfolgen,  bezw.  überhaupt  unterbleil>en  müßte.