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Yerordnimgsblatt
für den
Dienstbereich
des
Ministeriums für Kultus und Unterricht.
Jahrg-ang 190ö
Redigieii; im k. k. Ministerium für Kultus und Untemcht.
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^i >v^ c-M^, kat. C.M&J/:.
Wien.
Verlag des k. k. Ministeriums fitr Kultus und Unterrirht.
1905.
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12G/
A5
Druck ?on Karl Gorischek in Wien V.
m
Chronologisches Normalien-Register.
Datum
des Normale
Gegenstand
S5 Ä
s
1904.
14. Juni
17. August
26. August
5. Oktober
14. Dezember
Gesetz, wirksam für das Herzogtum Salzburg, betreffend die Ein-
hebung eines geserzlicben Beitrages zur Salzburger Lehrer-
pensionsfondskasse (Lehrerpensionsfond) you dem in Salzburg
gelegenen, zu einer Yerlassenschaft, die außerhalb Salzbnig
abgehandelt wird, gehörigen unbeweglichen Vermögen ....
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, an siimtliche politische
Landesstellen mit Ausnahme von Niederösterreich und Galizien,
dann an die Landesschulräte in Niederösterreich und Galizien,
betreffend die Pensionsbehandlung des mit Gehalt angestellten
LehrperFonales an staatlicben gewerblichen ünterrichtsantalten
Gesetz, wirksam für das Herzogtum Steiermark, mit welchem eine
neue DisziplinarTorschrift für die an einer öffentlichen Volks-
oder Bürgerschule in Steiermark angestellten Lehrpersonen
erlassen wird
Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, betreffend
Änderungen in der Abgrenzung der israelitischen Knltus-
geineindesprengel im Königreiche Galizien und Lodomerien
und dem Großherzogtume Krakau
21 .Dezember
Verordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit den
Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels, für Kultus
und Unterricht, Ackerbau und Landesverteidigung sowie
dem Obersten Rechnungshofe, betreffend die Einführung von
Zablungslisten f[\T die Quittierung der Bezüge der Staats-
bediensteten
Verordnung des Ministers ftlr Kultus und Unterricht, an alle Landes-
schulbehörden, betreffend die Matuxit&tsprüfnugen für Frauen
21. Dezember Gesetz, wirksam für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns,
womit der § 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1888, beziehungs-
weise vom i. Dezember 1901, abgeändert wird
22
205
12
56
149
429
604
11
133
39
43()
IV
ChronologiBcheB Nonnalien-RegiBter.
,25.Dezember
j 25. Dezember
25.Dezember
25.Dezeinber
26. Dezember
1
26. Dezember
26.Dezember
26. Dezember
1906.
18. Jänner
20. Jänner
20. Jänner
Gesetz, wirksam für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns,
betreffend die Scholaa&icht
Gesetz, wirksam für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns,
betreffend die Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der
öffentlichen Volksschulen
Gesetz, wirksam flir das Erzherzogtum Österreich unter der Enns,
betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrstandes
an den öffentlichen Volksschulen
Gesetz, wirksam für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns,
mit welchem auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1888
Bestimmungen über die Entlohnung des Religionsunterrichtes
an den öffentlichen Volksschulen getroffen werden
Gesetz, wirksam für die Markgrafschaft Mähren, womit die
Bestimmungen, betreffend das Diensteinkommen des Lehr-
personales an den öffentlichen Volksschulen der Markgrafschaft
Mähren, abgeändert werden
GesetZj wirksam für die Markgrafschaft Mähren, womit einzelne
Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Jänner 1870 zur Regelung
der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen
Volksschulen der Markgrafschaft Mähren abgeändert werden
Gesetz, wirksam für die Markgrafschaft Mähren, womit die
Bestimmungen des Gesetzes vom 30. August 1900 zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen der weiblichen Hand-
arbeiten an den öffentlichen Volksschulen abgeändert werden
Gesetz, wirksam für die Markgrafschaft Mähren, womit die
Bestimmungen der §§ 2, 8 und 9 des Gesetzes vom 14. De-
zember 1888, mit welchem auf Grund des Gesetzes vom
17. Juni 1888 Bestimmungen Über die Entlohnung des
Religionsunterrichtes an den öffentlichen Volksschulen getroffen
werden, abgeändert werden
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, an die Dekanate
sämtlicher medizinischen Fakultäten, betreffend den Verkehr
mit anatomischen, aus Menschenleichen hergestellten Präparaten
Gesetz, betreffend die Errichtung und Erhaltung der mit Bürger-
schulen zu verbindenden Lehrkurse
Gesetz, giltig für das Herzogtum Salzburg, womit die §§ 21 und 32 i
des Gesetzes vom 25. Juli 1900 und der § 35 des Gesetzes i
vom 8. Desembcr 1899, betreffend die Regelung der Hechts
Verhältnisse des Lehrstandes, abgeändert werden
45
83
114
119
126
127 i
10
14
15
128
129
1(>5
166
Chronologisches Normalien-Register.
29. Jänner Gesetz, wirksam für die MarkgraÜBchaft Mähren, mit welchem eine
I neue Disadplinanrorschrift fttr die an einer öffentlichen Yolks-
oder BOrgerschnle in Mähren angestellten Lehrpersonen
erlassen wird
7. Februar i Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, mit welchem ein
neues Verzeichnis der fUr die österreichischen nautischen
Schulen zugelassenen Lehrtexte veröffentlicht wird
il.Fehniar Verordnung des Ministeis fi)r Kultus und Unterricht und des Finanz-
ministers, zur Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai i874,
über die Rcligionsfondsbeiträge für das Dezennium 190i
bis 1910 •
15. Februar Gesetz, wirksam für das Könijirreich Galizien und Lodomerien samt
dem Großherzogtnme Krakau, betreffend den Landesschulrat
15. Februar , Gesetz, womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juni 1867,
I über die Unterrichtssprache an Volks- und Mittelschulen des
I Königreiches Galizien und Lodomerien samt dem Großhensog-
I j tume Krakau, abgeändert werden
18. Februar ' Kundmachung der Ministerien des Innern, für Kultus und Unterricht,
der Finanzen und der Justiz, betreffend die in einzelnen der
' im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder eingefl\hrten
Scbulbeiträge oder sonstigen gesetzlichen Beiträge zu öffent-
lichen Anstalten von unbeweglichem Nachlaßvermögen, welches
zn einer nach den allgemeinen Regeln ttber die Gerichts-
I zuständip^keit in einem andern der im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder abzuhandelnden Verlassenschaft gehört
I
18. Februar • Verordnung der Ministerien für Kultus und Unterricht, der Finanzen
und der Justiz, zur Durchftlhrung des Gesetzes vom 27. Juni 1898,
womit die gesetzlichen Beiträge aus den im Herzogtume Salzburg
vorkommenden Verlassenschaften zur Salzburger Lehrerpensions-
fondskasse (Lehrerpensionsfond) neu geregelt werden, femer
des Gesetzes vom 14. Juni 1904, betreffend die Einhebung
eines gesetzlichen Beitrages zu derselben Kasse von dem in
, Salzburg gelegenen, zu einer Verlassenschaft, die außerhalb
Salzburg abgehandelt wird, gehörigen unbeweglichen Vermögen
25. Februar i Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, betreffend die
Einhebung einer Inskriptionsgebühr von den außerordentlichen
Studierenden sowie von den Frequentanten (Hospitantinnen)
an den Universitäten
6. März £rlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, betreffend die Gips-
I gießerei des österreichischen Museums fllr Kunst und Industrie
18
13
16
20
60
177
151
168
193
17
169
23
21
19
208
198
184
VI
Chronologisches Normalien-Register.
Datum
des Normale
Gegenstand
B « S
§
3. April
5. April
i± April
13. April
17. Mai
17. Mai
28. Mai
11. Juni
16. Juni
Gesetz, wirksam für die Markgra&chaft MUhren, womit die
Bestimmungen des § 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 1888,
mit welchem auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1888
Bestimmungen über die Entlohnung des Religionsnnterrichtes an ;
den öffentlichenV olksschulen getroffen werden, abgeändertwerden |
Kundmachung des Ministeriums für Landesverteidigung, mit welcher |
die Eintragung der höheren Gewerbeschule an der böhmischen
Staats * Gewerbeschule in Brttnn in das Yerzeichnis der den
Obergymnasien und Oberrealschulen in Bezug auf den Einj&hrig- '
Freiwilligen-Dienst gleichgestellten Lehranstalten des Inlandes j
verlautbart wird i 27
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister
füii* Kultus und Unterricht, womit die Ministerial-Verordnung
vom 5. August i902, betreffend die Bezeichnung der gewerb-
lichen Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse zum Antritte von
handwerkmftßigen Gewerben berechtigen, teilweise abgeändert
und ergänzt wird
249
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, an die Rektorate
sämtlicher technischer Hochschulen, betreffend Interpretation
der Staatsprttfungsordnung vom 30. März 1900
29
24
239
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, betreffend die Note
aus „Naturgeschichte** im Reifezeugnisse der Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten j 25
I
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, an aUe Landes- '
schulbehörden, betreffend die Behandlung der mit dem Reife- 1
Zeugnisse eines Mädchen-Lyzeums versehenen Kandidatinnen i
bei den Reifeprüfungen an den Lehrerinnenbildungsanstalten ' 26
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, betreffend die
Ausstellung von Zeugnissen, beziehungsweise von Frequenz-
bestätigungen für Hospitanten an den staatlichen Fachschulen
für einzelne gewerbliche Zweige
Gesetz, für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem Groß-
herzogtume Krakau, Ober die Rechtsverhältnisse der Lehrer an
den öffentlichen Volksschulen
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, an alle Landes-
schulbehörden, betreffend die Veröffentlichung neuer Ver-
zeichnisse jener Lehranstalten, in welche die Absolventen
der mit Bürgerschulen verbundenen einjährigen Lehrknrse
Auftiahme finden können 32
30
43
250
221
237
238
251
450
259
ChronologiBches Normalien-Register.
VII
Datum
des Normale
Gegenstand
o
>5 5^
'S
CO
19. Jtini
24. Juni
24. Juni
7. Juli
12. Juli
13. Juli
13. Jnli
25. Juli
Augnst
Krlaß des Ministen für Kultus und Unterricht, betreffend die j
Yeröffentliehung des Verzeichnisses der für allgemeine Volks-
und für Bürgerschulen sowie für mit diesen verbundenen
spesuelle Lehrkurse und für Mädchen-Fortbildungskurse als
zulässig erklärten Lehrbücher und Lehrmittel 33
Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, an sämtliche
k. k. Landesschulbehörden, betreffend die Zulassung der
Absolventen höherer Gewerbeschulen und verwandter Anstalten
zur Ablegung der Maturitätsprüfung an Realschulen .... 31
Gesetz, betreffend die Regelung der Schulverwaltung im Wiener
Schulbezirke r 34
Kundmachung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, betreffend
die Alländerung der §§ 64, 74, 90, 105, 108 und 125 der
evangelischen Kirchenverfassung vom 9. Dezember 1891 .. . 37
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, an das Professoren- '
Kollegium der k. k. evangelisch-theologischen Fakultät in Wien,
betreffend die Herausgabe einer neuen Studienordnung für diese
Fakultät 36
Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, betreffend eine
Abänderung des organischen Statutes für die k. k. technische
Hochschule in Wien I 35
Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, betreffend die '
Bewertung des Unterrichtes im elektrotechnischen Laboratorium
an den Staats-Gewerbeschnlen 40
Gesetz, wirksam für das Herzogtum Steiermark, betreffend die
Gewährung von Ruhegenttssen an die lehrbefühigten Lehrerinnen
für weibliche Handarbeiten . . 52
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, an den Statthalter
für Böhmen, die Dekanate der rechts- und staatswissen-
schaftlichen Fakultäten der deutschen und der böhmischen
Universität in Frag und die Präsidien der theoretischen Staats-
Prüfungskommissionen daselbst, betreffend eine Abänderung
des Punktes 1 des auf Grund Allerhöchster ErmächtiguDg
ergangenen Ministerial-Erlasses vom 29. Juni 1882 in Ansehung
der reehtshistorischen Staatsprüfungskommission in Prag . .
269
257
409
419
! 418
417
437
594
11. August
Verordnung des Ministers für Kultus und Unterrieht im Ein-
vernehmen mit dem Ministerium des Innern, betreffend die
Anerkennung ausländischer tierärztlicher Studien und Diplome
42
41
443
441
VIII
Chronologisches Normalien-Begister.
Datum
des Normale
Gegenstand
00
20. Anglist
22. Anglist
22. Angust
31. August
2. September
5. September
14.September
i6.September
Gesetz, für das Königreich Qalizien und Lodomcrien samt dem
GroOherzogtnme Krakau, womit einige Bestimmnngen des
Landesgesetzes vom i5. August 1866, betreifend die Bestreitung
der Hosten der Herstellung und Erhaltung der Kirchen- und
Pfründengebäude in Pfarren des katholischen Glanbens-
bekenntnisses, dann der Beschaffung der Kirchenparamente
und Einrichtungsstttcke, in der Fassung des Gesetzes vom
16. April 1896 allgeändert werden .
Erlaß des Ministeriums fllr Kultus und Unterricht, betreffend die
Errichtung einer selbständigen Graveur- und Medailleurschule
in Wien unter Abänderimg des Allerhöchst genehmigten Statuts
der Akademie der bildenden Kttnste in Wien
Erlaß des Ministeriums fi\t Kultus und Unterricht, betreffend die
Studien- uiid Disziplinarordnung der Graveur- und Medailleur-
schule in Wien sowie die abgeänderte Studien- und Disziplinar-
ordnung der Akademie der bildenden KQnste in Wien . . .
Gesetz, wirksam für das Erzherzogtum Osterreich unter der Enns,
womit eine Bestimmung des Gesetzes vom 18. Dezember 1871,
betrefi'end die Aufhebung des Normalschulfondsbeitrages und
die Einführung eines Schiilbeitrages aus den im Erzherzogtum
Osterreich unter der Enns vorkommenden Verlnssenschaften,
abgeändert wird
Kundmachung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, mit
welcher eine auf Grimd des § 119, Z. 9, der evangelischen
Kirchenverfassung vom 9. Dezember 189 i erlassene provisorische
Yerfüguog, betreffend die Einführung der Institution von
Senioratsvikaren, verlautbart wird
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht, an die Direktionen
der wissenschaftlichen Prüfungskommissionen für das Lehramt
an Gymnasien und Realschulen, betreffend die Unterweisung
der Lehramtskandidaten für Mittelschulen in der Schulhygiene
Gesetz, wirksam für das Königreich Böhmen, mit welchem die
Bestimmungen über die Bedeckung des Aufwandes für öffentliche
Volksschulen abgeändert werden
Verordnung des Ministeriums für Kultus und Untei rieht im Ein-
vernehmen mit dem Ministerium des Innern, betreffend die
Einführung einer theoretischen Staatsprüfung an dem Kurse
fUr Versichcnmgstechnik an def k..k. böhmischen technischen
Hochschule in Prag ,
53
44
45
54
48
46
55
599
470
477
602
502
490
603
57
605
Chronologisches Normalien-Register.
IX
17.Septeinber
Verordniuig des Finanzministeriums im Einvernehmen mit den
Ministerien des Innern, der Jiutiz, des Handels, fhr Kultus
und Unterricht, Ackerhau und Landesverteidigung sowie dem
Obersten Rechnungshöfe, hetrelfend die unmittelhare Entrichtung
der Gebühren von den Quittier ungen über die 6e2i\ge der
Staatshediensteten
47
|26.Septemher| Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, betreffend
I ' die Erlassung einer Vorschrift hinsichtlich der Bestellung
I ' und der RuhegenUsse, der dienstlichen Stellung sowie der
I disziplinaren Behandlung der Werkmeister an staatlichen !
I I gewerblichen ünterrichtsanstalten ! 51
29.September; Verordnung des Ministeriums fUr Kultus und Unterricht, womit
I I eine definitive Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine |
Volksschulen und fUr Bürgerschulen erlassen wird. Wirksam
fUr die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
mit Ausnahme des Königreiches Galizien und Lodomerien
samt dem Großherzogtume Krakau 49
29.Septerober| Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht, an alle Landes-
schnlbehörden (mit Ausnahme des Landesschulrates für Galizien),
betreffend die Durchfühningder gleichzeitig erlassenen definitiven
Schul- and Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und
für Bürgerschulen 50
I 10. Oktober
16. Oktober
Erlaß des Leiters des Ministeriums fl\r Kultus und Unterricht, an
alle Landesschulbehörden, betreffend die Lehrbücher und
Lehrmittel für Mittelschulen 58
Verordnung des Leiters des Ministeriums für Kultus und Unterricht
und des Finanzministers, womit im Nachhange zur Ministerial-
Verordnung vom 11. Februar i905 ergänzende Bestimmungen
zur Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1874, über die
Religionsfondsbeiträge für das Dezennium 1901 bis 1910,
erlassen werden ,
I
27. Oktober
Kundmachung des Leiters des Ministeriums fUr Kultus und Unter-
richt, betreffend die Organisiening von Bauhandwerkerschulen,
beziehungsweise von Bau- und Kunsthandwerkerschulen . . .
59
61
497
586
513
577
607
618
639
Alphabetisches Verzeichnis
zu den
Normalien und Kundmachungen.
A.
Ablölveston höherer Gewerbeschulen und verwandter
Anstalten, Zulassung derselben zur Ablegung der
Maturitätsprüfung an Realschulen. Kr. 31, S. 257.
— der mit Bttrgerschulen verbundenen einjährigen
Lchrkurse, Verzeichnis der Lehranstalten, in
welche dieselbe Aufnahme finden können. Nr. 32.
S. 259.
Akademie der bildenden Künste in misn^ Abänderung
des Status der — . Nr. 44, S. 470 und 472.
— Abänderung der Studien- und Disziplinarordnung?.
Nr. 45, S. 477.
— Frequenzausweis. S. 623.
Alt-SandeB, öffentlichkeitsrecht fUr die dreiklassige
Privat - Mädchen - BQrgerschnle des Konventes
der Klarissinnen in — . 8. 132.
Anatomisöhe» aus Menschenleichen hergestellte Prä-
parate, Verkehr mit denselben. Nr. iO, S. 129.
Anenperg Leopold, Graf, Ernennung zum
Sektionschef im Handelsministerium und Be-
trauung desselben unter Verleihung der Wttrde
eines Geheimen Rates mit der Leitung dieses
Ministeriums. S. 449.
AoaläBdisohe tieräratliche Studien und Diplome,
Anerkennung derselben. Nr. 41, S. 441.
Anidg, öffentlichkeitsrecht, flir die stadtische höhere
Töchterschule in ^. S. 414.
Ausweis über die Anzahl der öffentlichen Schaler
an den mit dem öffentlichkeitsrechte beliehenen
Mittelschulen. 8. 8.
Badettp öffentlichkeitsrecht für das Mädchen-Lyzeum
in — . S. 204.
Bauhandverkenehnlen, beziehungsweise Bau- und
Kunsthandwerkerschulen, Organisierung der-
selben. Nr. 61, S. 639.
Beitige der Staatsbediensteten, Zahlungslisten für
die Quittierung der — . Nr. 11, S. 133.
— Unmittelbare Entrichtung der Gebühren von den
Quittierungen über die — . Nr. 47, S. 497.
Bienerth, Dr. Richard Freiherr v., Ernennung
zum Sektionschef im Ministerium für Kultus
und Unterricht und Betrauung desselben unter
Verleihung der Wttrde eines Geheimen Rates
mit der Leitung dieses Ministeriums. S. 449.
Boäenkoltnr, siehe Eoohsohnle fttr Bodenkoltur.
Böhmeni Gesetz vom 14. September 1905, Bedeckung
des Aufwandes für öffentliche Volksschulen.
Nr. 55, S. 603.
Bozen, öffentlichkeitsrecht für die einklassige Privat-
Mädchen -Volksschule am Elisabethinum in — .
S. 427.
Bregenz, das Recht, Maturitätsprüfungen abzuhalten
und staatagültige Maturitätszeugnisse auszu-
stellen, fUr das Kommunalgymnasium in — . S. 247.
Brtam, Einjährig -Freiwilligenrecht für die höhere
Gewerbeschule an der böhmischen Staats-
Gewerbeschule in ^. Nr. 27, S. 239.
— das öffentlichkeitsrecht sowie das Recht,
Maturitätsprüfungen abzuhalten und staatsgültige
Reifezeugnisse auszustellen, für das Mädchen-
Lyzeum des Vereines „Vesna* in — . S. 247.
Bndveia, öffentiichkeitsrecht für das Mädchen-
Lyzeum mit böhmischer Unterrichtssprache
in — . S. 203.
Bürgerschuleni Errichtung und Erhaltung der mit
denselben zu verbindenden Lehrkurse. Nr. H,
ti. 166.
— Verzeichnis der Lehranstalten, in welche die
Absolventen dieser Lehrkurse Aufnahme finden
können. Nr. 32, S. 259.
Btinztyn, öffentlichkeitsrecht für die dreiklassige
Privat- Volksschule der Baron Hirsch- Stiftung
in -. S. 132.
Alphabetisches Yerzeichnis zu den Kormalien und Kundmachungen.
XI
C.
Call zu Rosenburg und Culmbach, Guido
Freiherr ▼., Enthebung vom Amte eines
Handelaministers. S. 449.
Onrnovitl, Fnifungskommission fllf das Lehramt an
Gymnasien und Realschulen in — . S. 592.
IHniteiskominen des Lebrpersonales an den öffent-
lichen Volksschulen in Mähren. Nr. G, S. 119,
JWpUlianrorfOhxift für die an einer öffentlichen
Volks- oder Bürgerschule in Mähren an-
gestellten Lehrpersonen. Nr. 18, S. 177.
— für die an einer öffentlichen Volks- oder Bürger-
schule in Steiermark angestellten Lehr-
Personen. Nr. 38, S. 429.
Dittrioh Franz, Entlassung vom Schuldienste
S. 644.
BdktoroB dior Bodenkultur, das Recht zur Promotion
▼on — . 8. 447.
E.
Sgsr, öffentlichkeitsrecht und Reziprozitätsverh'ältnis
für die Kommunal-Realschule in — . S. 146.
Qijihrig^Freiwilllgenrecht für die höhere Gewerbe-
schule an der böhmischen Staats- Gewerbeschule
in Brunn. Nr. 27, S, 239.
Slektro-teehnisches Laboratorium an den Staats-
Gewerbeschulen^ Bewertung des Unterrichtes in
demselben. Nr. 40, S. 437.
S&tlaiioBg vom Sobuldienite
— Dittrich Franz. S. 644.
— Federkiewicz Johann. S. 3.
— Hildmann Ernst. S. 42.
— Hillbrand Friedrich. S. 3.
— Köck Otto. S. 625.
— Kraß Ludwig. S. 189.
— Krzysztan Anton. S. 592.
— Morak Karl. 8. 227.
— Weber Romed. S. 248.
~ Wiegele Josel S. 204.
SraageUsohe SiroheBverfassnng, Abänderung der-—.
Nr. 37, S. 419.
STiog^liioh-theologiBohe Faknlt&t in Wien, neue
Studienordnung für die — . Nr. 36, 8. 418.
FaöfalflflpektoreB für den Zeidienunterricht an Mittel
schulen. Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten. 8. 448.
Faohschnlon für einzelne gewerbliche Zweige, Aus-
stellung von Zeugnissen, beziehungsweise Fre-
quenzbestätigungen fUr Hospitanten an den — .
Nr. 30, S. 251.
Fabrtazen, Anhang I zum Verzeichnisse der — .
S. 493.
FederUewicz Johann, Entlassung vom Schul-
dienste. S. 3.
Feldbach, öffentlichkeitsrecht für die fünfklassige
Privat • Mädchen -Volksschule der Kongregation
der Schulschwestem in — . S. 427.
Ferial-Forbbildungskors filr Mittelschullehier in
Graz, S. 202; inLemberg, S. 225; in Prag,
S. 225.
Frauen, Maturitätsprüfungen für — . Nr. 1, S. 38.
FrequenzausVöis der Mittelschulen. S. 8.
— der technischen Hochschulen. S. 15 und 645.
— der Hochschule für Bodenkultur. S. 16 und 646.
— der k. k. Lehranstalt für orientalische Sprachen.
S. 16 und 646.
— der staatlichen gewerblichen Lehranstalten.
S. 17-31.
— des k.k. technologischen Gewerbemnseums. 8. 32.
— der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
8. 33.
— der katholisch -theologischen Fakultäten anßer
dem Verbände einer Universität. S. 143 und 440.
— der Universitäten. S. 144 und 438.
- der Kunstakademie in Prag. S. 227 und 614.
— der Kunstakademie in Krakau. 8. 635 und 644.
— der k. k. Akademie der bildenden Künste in
Wien. S. 623.
— der Graveur- und Medailleurschule in Wien.
S. 635.
— der staatlichen und staatlich subventionierten
höheren und zweiklassigen Handelsschulen. S. 624.
-- der nautischen Schulen. S. 626.
S^qneszbestätignngen, siehe Zeugnisse.
O.
(hkblonz a. d. N., Üffentlichkeitsrecht und Rezipro-
zitätsverhältnis für das Kommunal-Real- und
Obergymnasium in — . S. 146.
Oalizien, Gesetz vom 15. Februar 1905, betreffend
den Landesschulrat in — . Nr. 20, S. 193.
— Gesetz vom 15. Februar 1905, betreffend die
Abänderimg der Bestimmungen über die Unter-
richtssprache an Volks- und Mitteschulen in — .
Nr. 60, S. 638.
— Gesetz vom 11. Juni 1905, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Lehrer an öffentlichen Volks-
schulen. Nr. .43, 8. 450.
XII
AlphabetisclieB Yerzeichnis zu den Normalien und Kundmachangcn.
^alisien, Gesetz vom 20. August 1905, betrefifend
die Konkurrenz bei katholischen Kirchen und
Harren. Nr. 53, S. 599.
— Änderungen in der Abgrenzung der israelitischen
Kultusgemeindesprengel in — . Nr. 56, S. 604.
daja, öffentlicbkeitsrecht und Reziprozitätsverbältnis
für das Kommunal-Gymnasiuin in — . S. 146.
OesotB vom 14. Juni 1904 für Salzburg, betreffend
den Lehrer-Pensionsfbndsbeitrag yon Verlassen-
schaften. Nr. 22, S. 205.
•— vom 26. August i904 für Steiermark, be-
treffend die Disziplinarvorschrift für Lehr-
personen. Nr. 38, S. 429.
— vom 21. Dezember 1904 für Österreich ob
der Enns, betreffend den Religionsunterricht
an Volks- und Bürgerschulen. Nr. 39, S. 436.
— vom 25. Dezember 1904 für Österreich
unter der Enns, betreffend die Schulanfsicht
Nr. 2, S. 45.
— vom 25. Dezember 1904, filr Österreich
unter der Enns, betreffend die Errichtung,
die Erhaltung und den Besuch der öffentlichen
Volksschulen. Nr. 3, S. 68.
— vom 25. Dezember 1904 ftlr Österreich
unter der Enns, betreffend die Regelung der
Rechtsverhältnisse des Lehrpersonales an den
öffentlichen Volksschulen. Nr. 4, S. 83.
— vom 25. Dezember 1904 für Österreich
unter der Enns, betreffend die Entlohnung
des Religionsunterrichtes an den öffentlichen
Volksschulen. Nr. 5, S. 114.
*— vom 26. Dezember 1904 für Mähren, betreffend
das Diensteinkommen des Lehrpersonales an den
öffentlichen Volksschulen. Nr. 6, S. 119.
~ vom 26. Dezember 1904 für Mähren, betreffend
die Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den
öffentlichen Volksschulen. Nr. 7, S. 126.
— vom 26. Dezember 1904 für Mähren, betreffend
die Regelung der Rechtsverhältnisse der Leh-
rerinnen der weiblichen Handarbeiten an den
öffentlichen Volksschulen. Nr. 8, S. 127.
— vom 26. Dezember 1904 fUr Mähren, betreffend
die Entlohnung des Religionsunterrichtes an den
öffentlichen Volksschulen. Nr. 9, S. 128.
-^ vom 20. Jänner 1905 für Salzburg, betreffend
die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrer-
standes. Nr. 15, S. 166.
— vom 29. Jänner 1905 für Mähren, betreffend
die Disziplinarvorschrift für die an einer öffent-
lichen Volks- oder Bürgerschule angestellten
Lehrpersonen. Nr. 18, S. 177.
(HsetK vom 15. Februar 1905 für Galizien,
betreffend den Landesschulrat. Nr. 20, S. 193.
— vom 15. Februar 1905 für Galizien, betreffend
die Abänderung der Bestimmungen aber die
Unterrichtssprache an Volks- und Mittelschulen.
Nr. 60, S. 638.
— vom 3. April 1905 für Mähren, betreffend die
Entlohnung des Religionsunterrichtes an den
öffentlichen Volksschulen. Nr. 28, S. 249.
— vom 11. Juni 1905 für Galizien, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Lehrer an öffent-
lichen Volksschulen. Nr. 43, S. 450.
— vom 24. Juni 1905 für Österreich unter
der Enns, betreffend die Regelung der Schul-
verwaltnng im Wiener Schulbezirke. Nr. 34,
S. 409.
— vom 25. Juli 1905 für Steiermark, betreffend
die Gewährung von Ruhegenüssen an die lehr-
befähigten Lehrerinnen für weibliche Hand-
arbeiten. Nr. 52, S. 594.
— vom 20. August 1905 ü\r Galizien, betreffend
die Konkurrenz bei katholischen Kirchen und
Pfarren. Nr. 53, S. 599.
— vom 31. August 1905 für Österreich unter
d e r E n n 8, betreffend die Aufhebung des Normal-
schulfondsbeitrages und die Einführung eines
Schulbeitrages aus Verlassenschaften. Nr. 54,
S. 602.
— vom 14. September 1905 für Böhmen, be-
treffend die Bedeckung des Aufwandes für
öffentliche Volksschulen. Nr. 55, S. 603.
^everbesohülen und verwandte Anstalten, Zulassung
der Absolventen derselben zur Ablegung der
Maturitätsprüfung an Realschulen. Nr 31,
S. 257.
Gkverbliohe LehraBstaltes, staatliche, Frequenz
derselben. S. 17—31.
— staatliche, Pensionsbehandlung des Lehrper-
sonals. Nr. 12, S. 149.
Oewerbliolie Unterriohtsaastalten, deren Zeugnisse
zum Antritte von handwerksmäßigen Gewerben
berechtigen. Nr. 29, S. 250.
GKpsgleBerel des Österreichischen Museums für
Kunst und Industrie. Nr. 19, S. 184.
ffliniany, öffentlichkeitsrecht für die vierklassige
Knaben-Volksschule der Baron Hirsch- Stiftung
in — . S. 427.
Orayenr- nnd üedailltonohtile in Wien, Errichtung
einer selbständigen ^. Nr. 44, $. 470; Statut
für dieselbe. S. 471; Stadien* nnd Disziplinar-
ordnung. Nr. 45, 8. 477. Freqnenzansweis.
S. 635.
Alphabetisches Teneichnis sa den Normalien nnd KandmachuDgen.
XIII
Gm» Ofifentlichkeitsrecht für die Privat-Realschale
des Marieninstitutes in — . S. 146.
— dss Becht, Reifeprüfungen abzuhalten und staats-
giütige Beifezengnisse auszastellen für das
städtische Mädchen-Lyzeum in — . S. 173.
— Ferial-Fortbildungsknrs für Mittelschullehrer,
in — . S. 202.
— Prfllongskommission für das Lehramt der Steno-
graphie in — . S. 616.
QjmBasien, Statistik derselben, siehe Statistik.
— Ausweis über die Anzahl der öffentlichen Scbtiler
an den mit dem Offentlichkeitsrechte be-
liehenen — . 8. 8.
Handslasclralsny höhere, Verzeichnis der von der
Prüfungskommission in Wien für das Lehramt
an diesen Schulen approbierten Kandidaten.
S. 227. Verzeichnis der fUr das Lehramt an
iweiklassigen Handelsschnlen approbierten Kan-
didaten. S. 426.
— Freqnenz der staatlichen und staatlich subven-
tionierten höheren und zweiklassigen — . S. 624.
Eartely Dr. Ritter v., Enthebung vom Amte eines
Ministers für Kultus und Unterricht. S 449.
SartÜBld, Öffentlichkeitsrecht fUr die einklassige
evangelische Privat- Volksschule in — . S. 427.
™^*raTir Ernst, Entlassung vom Schuldienste.
S. 42.
Sllhra&d Friedrich, Entlassung vom Schul-
dieoste. S. 3.
Hochiohttle f&r Bodeaknltnr, Frequenz der — . S. 16
und 646.
— das Recht zur Promotion von Doktoren der
Bodenkultur. S. 447.
BoraUbwitf, öffentlichkeitsrecht für die Privat-
Bttrgerschule für Mädchen der Kongregation der
armen Schulschwestern de Notre Dame in — .
S. 427.
EospttaateB an den staatlichen Fachschulen für
einzelne gewerbliche Zweige, Ausstellung von
Zeugnissen beziehungsweise von Frequenz-
best&tigungen für dieselben. Nr. 30, S. 251.
Xdiia» öffentlichkeitsrecht und Reziprozitätsverh<nis
für die Kommnnal-Ünterrealschule in — . S. 146.
Innslmiök, öffentlicbkeitsrecht fnr das Mädchen-
Lyzeum der Ursulinen in — . S. 404.
— Prüfungskommission für das Lehramt der Steno-
graphic in — .. S. 622.
Znskriptionsgebthr an den Universitäten, Einhebung
derselben von den außerordentlichen Studierenden
sowie von den Freqnentanten. Nr. 21, 8. 198.
Zaraelitisohe Snltnsgemelndeiprengel« Änderungen
in der Abgrenzung derselben in Galizien.
Nr. 56, S. 604.
J.
Jagdberg, Öffentlichkeitsrecht für die vom ,,Rettungs-
vereine für verwahrloste Kinder im Lande Vorarl-
berg'' erhaltene zweiklassige Privat- Volksschule
in — . S. 427.
Julienhain, öffentlicbkeitsrecht für die vom Vereine
gÜstfednf Matice SkolskA" erhaltene einklassige
Privat- Volksschule in — . S. 427.
SandidatüimeBf mit dem Reifezeugnisse ein esMädcheni-
Lyzeums versehene, Behandlung derselben bei
Reifeprüfungen an den Lehrerinnenbildungs-
anstalten. Nr. 26, S. 238.
Sarlihad, Öffentlichkeitsrecht für die höhere
Mädchenschule in -— . S. 234.
Eatholisoh-theologisohe Fakultäten außer dem Ver-
bände einer Universität, Frequenzausweis.
S. 143 und 440.
EirohenkoDknrrenz siehe SoBknrrenz.
Slagenfart, öffentlichkeitsrecht für das städtische
Mädchen-Lyzeum in — . S. 226.
Slosternealmrgp öffentlichkeitsrecht und Rezipro-
zitätsverhältnis für das Landes-Realgymnasium
in — . S. 146.
Söok Otto, Entlassung vom Schuldienste. S. 635.
Eokor, öffentlichkeitsrecht für die vom Konvente
der Dominikanerinnen in Hreptschein
erhaltene Privat -Volksschule für Mädchen mit
böhmisrher Unterrichtssprache in — . S. 132.
Konkurrenz bei katholischen Kirchen und Pfarren
in Galizien. Nr. 53, S. 599.
Srakau, öffentlichkeitsrecht für die Privat-Volks- und
Bürgerschule für Mädchen der Franziskanerinnen
in — . S. 132.
Frequenzausweis der Kunstakademie in — . S. 635
und 644.
Srafi Ludwig, Entlassung vom Schuldienste. S. 189.
Enysitan Anton, Entlassung vom Schuldienste.
S. 592.
Kunstakademie in Prag, Frequenzausweis. S. 227
und 614.
— in Krakan, Frequenzausweis. S. 635 und 644.
Sunsthandwerkerichnleni siehe Banhandverker-
ichulen.
Efinstlerstipendien. S. 614.
XIV
Alphabetisches Verzeichnis m den Normalien and Kundmachungen.
L.
Laihaoh, öffentlichkeitsrecht für die Frivat-VolkB-
schnle der Taabstummenstiftungsanstalt in — .
S. 427.
Landessohnlrat in Galizien, Gesetz, betreffend
den — . Nr. 20, S. 193.
Landesatipendien für Lehramtskandidaten in
Mähren. 8. 247 und 492.
Lebramtäkandidaten für Mittelschulen, Unterweisung
derselben in der Schulhygiene. Nr. 46, S. 490.
— welche im Studienjahre 1904/1905 eine voll-
ständige Lehrbefähigung für Mittelschulen er-
langt haben. Verzeichnis der — . S. 047.
Ziehranstalt für orientalische Sprachen, Frequenz
der — . S. 16 und 646.
Lehranstalten, in welche die Absolventen der mit
Bi\rgerschulen verbundenen einjährigen Lehr-
kiirse Aufnahme finden können. Nr. 32, S. 259.
Lehrbtloher und Lehrmittel f)lr allgemeine Volks-
und filr Bürgerschulen sowie für mit diesen
verbundene spezielle Lehrknrse und für Mädchen-
Fortbildungskurse, Verzeichnis derselben. Nr. 33,
S. 269.
— für Mittelschulen. Erlaß vom 10. Oktober 1905,
betreffend — . Nr. 58, S. 607.
Lehrer- nnd Lehrerianen-Bildnxigsanstalten, sprach-
liche Einrichtung und Frequenz derselben. S. 33.
— Note ans „Naturgeschichte" im Reifezengnisse
der -. Nr. 25, S. 237.
Lehrerinnen für weibliche Handar1>eiten, Gewährung
von Ruhegenttssen an die lehrbefähigten — in
Steiermark. Nr. 52, S. 594.
Lehrkarse, Kirichtung und Erhaltung der mit Bürger-
schulen zu verbindenden — . Nr. 14, S. 165.
Lehrpsrsonal an staatlichen gewerblichen Unterrichts-
anstalten, Pensionsbehandhmg desselben. Nr. 12,
S. 149.
Lehrtexte für nautische Schulen, Verzeichnis der
zugelassenen — . Nr. 13, S. 151.
Leitmeritz, Öffentlichkritsrecht fiir die von der
Stadtgemeinde Leitmeritz erhaltene Privat-
Lehrerinnenbildungsanstalt in — . S. 644.
Lemherg, Öffentlichkeitsrecht für die vom Konvente
der Schwestern der All erheiligsten Familie von
Nazareth erhaltene Frivat-Mädchen-Volks- und
Bürgerschule in — . S. 132.
— öffentlichkeitsrecht n\r die vom Pfarrer Sigis-
mund Gorazdowski erhaltene, von den christ-
lichen SchulbrUdem geleitete vierklassige Privat-
Knaben -Volksschule mit deutscher Unterrichts-
sprache in — . S. 132.
Lemberg, Ferial-Fortbildungskurs für Mittelschul-
lehrer in — . S. 225.
— ÖffentlichkeitBrecht für das Privat - Mädchen-
Gymnasium des Vereines „Towarzystwo pry-
watnego gimnazynm ikenakiego^ in — . S. 226.
— Öffentlichkeitsrecht für das Privat - Mädchen-
Lyzeum der Viktoria Niedzia^kowska in — .
S. 233.
— öffentlichkeitsrecht für die vierklassige Privat-
Mädchen -Volksschule der Olga Filipi in — .
S. 427.
— öffentlichkeitsrecht fllr die vierklassige Privat-
Volksschule fUr Mädchen der Kongregation der
Schwestern der heiligen Vorsehung beim Institute
zur heiligen Theresia in — . S. 427.
— Prüfungskommission für das Lehramt an Gym-
nasien und Realschulen in — . S. 440.
— Prüfungskommission für das Lehramt an Mädchen-
Lyzeen in — . S. 440.
— Prüfungskommission für das Lehramt der Steno-
graphie in — . S. 616.
Littan, Öffentlichkeitsrecht und Reziprozitätsver-
hältnis für die Kommunal-Realschnle in — . S. 146.
Lundenhnrgp öffentliclikeitsrecht und Reziprozitäts-
verhältnis für das Kommunal -Gymnasium in — ,
S. 146.
Lusin piocolo, öffentlichkeitsrecht für die vom heil.
Gyrill- und Method- Vereine erhaltene einklassige
Privat- Volksschule mit kroatischer Unterrichts-
sprache in — . S. 132.
ICfthren, Gesetz vom 26. Dezember 1904, betreffend
das Diensteinkommen des Lehrpersonals an den
öffentlichen Volksschulen. Nr. 6, 8. 119.
— Gesetz vom 26. Dezember 1904, betreffend die
Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den
öffentlichen Volksschulen. Nr. 7, S. 126.
— Gesetz vom 26. Dezember 1904, betreffend die
Regelung der Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen
der weiblichen Handarbeiten an den öffentlichen
Volksschulen. Nr. 8, S, 127.
— Gesetz vom 26. Dezember 1904, betreffend die
Entlohnung des Religionsunterrichtes an den
öffentlichen Volksschulen. Nr. 9, S. 128.
— Gesetz vom 29. Jänner 1905, betreffend die
Disziplinarvorschrift für die an einer öffentlichen
Volks- oder Bürgerschule angestellten Lehr-
personen. Nr. 18, S. 177.
— Gesetz vom 3. April 1905, betreffend die Ent-
lohnung dos Religionsunterrichtes an den öffent-
lichen Volksschulen. Nr. 28, S. 249.
AlphAbettiches Veneicbnit zn den Normalien nnd Kundmacbnngen.
XV
XäMloh-Oltrati, Öffentllchkeittrecht für die Priyat-
Realscbole mit böbmiscber Unterricbtsspracbe
in — . 8. 173.
— Öffentlicbkeitsrecbt fllr dasPrivat-Gymnasiam mit
böbmiscber Unterricbtsspracbe in — . S. 189.
— Reziprozitätsverbältnis für die Landes-Rea1?cbu1e
mit böhmischer Unterrichtssprache in — . S. 404
Uhiliohe Landesstlpendieii fttr Lehramtskandidaten,
S. 247.
ItttoOTlri, Ö£fentlichkoitsrecht für die vom Vereine
„Lega nazionale** in Triest erhaltene einklassige
VoIksBcbnle mit italienischer Unterrichtssprache
in — . 8. 132.
latQrit&ttprttfasgen für Frauen. Nr. 1, S. 38.
— an Realschulen y Zulassung der Absolventen
höherer Gewerbeschulen und verwandter An-
stalten zur Ablegiing der -. Nr. 31, S. 257.
Xittelsohiilea, Ausweis über die Anzahl der öffent-
lichen Schuler an den mit dem OffentUchkeits-
rechte beltehenen — . S. 8.
— Erlaß vom 10. Oktober 1905, betreffend die Lehr-
bücher und Lehrmittel für — . Nr. 58, S. 607
— Stipendien für die Lebrer der naturwissenschaft
liehen Fächer an ~. S. %1\
— in Galizien, Gesetz vom j5. Februar i905
betreffend die Abänderung der Bestimmungen
über die Unterrichtssprache an Volks- und — .
Nr. 60, S. 638.
— Verzeichnis der Lehramtskandidaten, welche
im Studienjahre 1904/1905 eine vollständige
Lehrbefähigung erlangt haben. S. ()47.
mttarbargy öffentlicbkeitsrecbt und Reziprozitäts-
verhältnis für das Landes-Realgymnasium und
die Landes-Oberrealschttle in — . S. 146.
Äödling, öffentlichkeif srecht für das Privat-Mädchen-
Lyieum in — . S. 247.
Xorak Karl, Entlassung vom Schuldienste. S. 227.
XüBkendorf bei Stein, Öffentlichkeitsrecht für die
vom Ursulinenkonvente in Tiaibach erbaltene
fimfklassige Privat-MHdchenschule in — . S. 427.
N.
HNatnrgeschichte" im Reifezeugnisse der Lehrer- und
I ehrerinnen -Bildnngsanstalten. Nr. 25, S. 237.
Nantilfihe SchnleSf Verzeichnis der zugelassenen
Lehrtexte fXxt —, Nr. 13, S. 151. Freqiienz-
ausweis. S. 626.
Keapel, Miete von zwei Arbeitsplätzen an der
zoologischen Station in — » S. 204.
Veugaue bei Olmtttz, Öffentlichkeitsrecht für die
vom Vereine «.ÜstfedniMatice Skolskä** erhaltene
dreiklassige Privat -Volksacbnlc in — . S. 427.
Nimhurg, Öffentlichkeitsrecht und Beziprozitäts-
verhältnis für die Kommunal- Realschule in — .
S. 146.
Normalschnlbeitrag, Aufhebung desselben in Öster-
reich unter der Enns. Nr. 54, S. 602.
öffentliohkeitsrecht für die dreiklassige Frivat-
Mädchen - Bürgerschule des Konventes der
Klarissinnen in Alt* Sandoz. S. 132.
— für die städtische höhere Töchterschule in
Aussig. S. 414.
— für das Mädchen-Lyzeum in Baden. S. 204.
— für die einklassige Privat-Mädchen- Volksschule
am Elisabetbinum in Bozen. S. 427.
— für das Mädchen-Lyzeum des Vereines „Vesna"
in Brunn. S. 247.
— für das Mäilcben-Lyzeum mit böhmischer Unter-
richtssprache in Budweis. S. 203.
— für die dreiklassige Privat - Volksschule der
Baron Hirsch -Stiftung in Bursztyn. S. 132.
— für die Kommunal- Realschule in Eger. S. 146.
— für die füufklassige Privat-Mädchen- Volksschule
der Kongregation der Schulschwestern in Fei d-
bach. S. 427.
— fiir das Kommunal-Real- und Obergymnasium
in Gablonz a. d. N. S. 146.
— für das Kommunal-Gymnasium in Gay a. S. 146.
^ für die vierklassige Knaben - Volksschule der
Baron Hirsch- Stiftung in Gliniany. S. 427.
— für die Privat-Real schule des Marien-Institutes
in Graz. S. 146.
— filr die einklassige evangelische Privat - Volks-
schule in Hartfeld. S. 427.
— für die Privat - Bürgerschule fiir Mädchen der
Kongregation der Armen Schulschwestern de
Notre Dnrae in Horaä(fowitz. S. 427.
— für die Kommunal-Unterrealscbule in I d r i a S. 146.
— für das Mädchen -Lyzeum der Ursulinen in
Innsbruck. S. 404.
— fiir die vom „Rettungsvereine für verwahrloste
Kinder im Lande Vorarlberg" erhaltene zwei-
klassige Privat- Volksschule in J agd b er ?. S. 427.
— für die vom Vereine „Üstfednf Matice Skolskä"
erhaltene einklassige Privat • Volksschule in
Julienhain. S. 427.
— fiir die höhere Mädchenschule in Karlsbad.
S. 234.
— für das städtische Mädchen-Lyzeum in K 1 a g e u-
furt. S. 226.
— fiir das Landes-Realgymnasium in Kloster-
neuburg. S. 146.
XVI
Alphabetisches Verzeidmis zu den Normalien nnd Kundmachungen.
öflsntUchkaitireoht für die vom Konvente der
Dominikanerinnen in Hreptschein erhaltene
Privat-Volksschule für Mädchen mit böhmischer
Unterrichtssprache in Kokor. S. 132.
— für die Privat - Volks- und Bürgerschule für
Mädchen der Franziskanerinnen in Krakau.
S. 132.
— fllr die Privat-Volksschule der Taubstummen-
stiftungsanstalt in Laibach. S. 427.
— für die von der Stadtgemeinde Leitmeritz er-
haltene Privat - Lehrerinnenbildungsanstalt in
Leitmeritz. S. 644.
— für die vom Konvente der Schwestern der Aller-
heüigsien Familie von Nazareth in Lemberg
erhaltene Privat -Volks- und Bürgerschule in
Lemberg. S. 132.
— für die vom Pfarrer Sigismund Gorazdowski
erhaltene vierklassige Privat-Knaben- Volksschule
mit deutscher Unterrichtssprache in Lemberg.
S. 132.
— für das Privat-Mädchen-Gymnasium des Vereines
„Towarzystwo prywatnego gimnazium xenskiego^
in Lemberg. S. 226.
— für das Privat- Mädchen- Lyzeum der Viktoria
Niedziafkowska in Lemberg. S. 233.
— für die vierklassige Privat-Mädchen- Volksschule
der Olga Filipi in Lemberg. S. 427.
— fl\r die vierklassige Privat - Volksschule für
Mädchen der Kongregation der Schwestern der
heiligen Vorsehung beim Institute ziu* heiligen
Theresia in Lemberg. S. 427.
— für die Kommunal-Realschule in Litt au. S. 146.
— für das Kommunal -Gymnasium im Lunden-
bürg. S. 146.
— für die vom heil. Cyrill- und Method- Verein
erhaltene einklassige Trivat - Volksschule mit
kroatischer Unterrichtssprache in L u s i n
piccolo. S. 132.
— für die Privat-Realschule mit böhmischer Unter-
richtssprache in Mährisch-Ostrau. S. 173.
— für das Privat-Gymnasium mit böhmischer Unter-
richtssprache in Mährisch-Ostrau. S. 189.
— für die vom Vereine „Lega nazionale" in Tricst
erhaltene einklassige Volksschule mit italienischer
Unterrichtssprache inMattocanzi. S. 132.
— für das Landes-Realgymnasium und die Landes-
Oberrealschule in Mitterburg. S. 146.
— für das Privat-Mädchen-Lyzeum in Mödling.
S. 247.
— für die vom Ursulinen-Konvente in Laibach er-
haltene fünfklassige Privat -MUdchensohnle in
Mtnikendorf bei Stein. S. 427.
öffentliobkeitireoht für die vom Vereine „Üstfednl
Matice SkolskA^ erhaltene dreiklassige Privat-
Volksschule in Neu gas se bei Olmütz. S. 427.
— für die Kommunal-Realschule in Nimbarg.
S. 146.
— für die Privat-Realschule mit böhmischer Unter-
richtsspradie in Olmütz. S. 146.
— für die höhere Töchterschule in Ort bei
Gmunden. S. 234.
— für die städtische Privat - Lehrerinnenbildungs-
anstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in
Pilsen. 8. 132.
— für die höhere deutsche Mädchenschule in
Pilsen. S. 143.
— für das Landes-Mädchen- Lyzeum mit italienischer
Unterrichtssprache in Pola. 8. 404.
— für die vom Ursulinen-Konvente in Prag erhaltene
Privat -Mädchen -Bürgerschule mit böhmischer
Unterrichtssprache in Prag. S. 132.
— für das Privat-Mädchen-Gymnasium des Vereines
„Minerva*^ in Prag. S. 146.
— für das deutsche Privat-Mädchen-0berg}'mna8ium
in Prag. S. 256.
— für das vom Vereine ^Ruthenisches Mädchen-
Institut in Przemysl** erhaltene Mädchen-
Lyzeum mit ruthenischer Unterrichtssprache in
Przemysl. S. 256.
— für das Kommunal-Gymnasium in Rokytzan.
S. 146.
— für das städtische Mädchen-Lyzeum inRovereto.
S. 233.
— für die dreiklassige Knaben- Volksschule der Baron
Hirsch- Stiftung in Rozwadow. S. 427.
— für das Privat-Mädchen-Lyzeum in Salzburg.
S. 233.
— - für die einklassige Privat - Volksschule des
Deutschen Schulvereines inSchönstein.S. 427.
— für die Privat-Mädchen-Bürgerschule dpr Kon-
gregation der Schwestern vorn armen Kinde Jesu
in Stadlau. S. 132.
— für das KommuualRealgymnasium inTetschen
a. d. E. S. 146.
— für die städtische Handelsschule in Trebitsch.
S. 146.
— für den von der Kongregation der Töchter
vom heiligsten Herzen Jesu erhaltenen Privat-
Bildungskurs für Aibeitslehrerinnen in Trient.
8. 247.
— - für die zweiklassige Handelsschule in Ungar.-
Hradisch. S. 448.
— für die Landes- Realschule }u Wiiidhofen
a. d. Ybbs. S. m.
AlphabetisclieB YerEeicfaniB ca den Normalien nnd Kundmachungen.
XVII
Öffentliohkeitsreolit für das Kommunal-Gymnasium
in Wels. S. 146.
— für die rrivat-Realschale im XIII. Gemeinde-
bezirke in Wien. S. i46.
— für das Privat-Mädchen- Gymnasium des Vereines
für erweiterte Frauenbildung in Wien. S. 146.
— für das Privat -Mädchen -Lyzeum der Eugenie
Schwarzwald in Wien. 8. 256.
— für die von der Eongregration der christlichen
Schulbruder erhaltene Privat - Volks- und
Bürgerschule im XVIII. Gemeinbebezirke in
Wien. S. 427.
— für das Frivat-Mädchen-Lyzeum der Hietzinger
Lyzeum-Gesellschaft in Wien. S. 427.
— für das Privat-Untergymnasium in W i 1 h e r i n g.
S. 146.
— für das Privat-Gymnasium in Wisch au. S. 146.
— für die einklassige evangelisclie Privat -Volks-
schule in Wygoda. S. 427.
— für die zweiklassige Privat - Volksschule der
Kongregation der Schwestern vom heiligsten
Herzen Jesu in Zbylitowska Gora. S. 427.
— für die zweiklassige von Baronin Sophie
Lilien au erhaltene Privat- Volksschule für
Knaben nnd Madchen in Zip f. S. 132.
Olmtitl, öffentlichkeitsrecht für die Privat - Real-
schule mit böhmischer Unterrichtssprache in — .
S. 146.
Orgazüschei Statut für die k. k. technische Hoch-
schule in Wien, Abänderung desselben. Nr. 35,
S. 417.
Ort bei Gmünd en, Öffentlichkeitsrecht fUr die
höhere Töcherschule in — . S. 234.
Österrdidh ob der Enxu, Gesetz vom 2 1 . Dezember 1904,
betreffend den Religionsunterricht an Volks-
nnd Bürgerschulen. Nr. 39, S. 436.
Österreioh unter der iinns, Gesetz vom 25. Dez. 1904,
betreffend die Schulaufsicht. Nr. 2, S. 45.
— Gesetz vom 25. Dezember 1904, betreffend die
Errichtung, die Erhaltung und den Besuch der
öffentlichen Volksschulen. Nr. 3, S. 68.
— Gesetz vom 25. Dezember 1904, betreffend die
Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrstandes
an den öffentlichen Volksschulen. Nr. 4, S. 83.
— Gesetz vom 24. Dezember 1904, betreffend die
Entlohnung des Religionsunterrichtes an den
öffentlichen Volksschulen. Nr. 5, S. 114.
— Gesetz vom 24. Juni 1905, betreffend die Schul-
verwaltung im Wiener Schull}ezirke. Nr. 34,
S. 409.
— Gesetz vom 3i, August 1905, betreffend die
Aufhebung des Normal6cliulfonds))ritrage8 und
Einführung eines Schulbeitrages aus Verlassen-
schaften. Nr. 54, S. 602.
ÖBterreiohiBöhet Kuseum ftir Kunst und Industriei
Gipsgießerei desselben. Nr. 19, S. 184.
FeziBionsbehandlung des Lehrpersonales an staat-
lichen gewerblichen Unterrichtsanstalten. Nr. 1 2,
S. 149.
Pilsen, Öffentlichkeitsrecht für die städtische Privat-
Lehrerinnenbildungsanstalt mit böhmischer Unter-
richtssprache in — . S. 132.
— öffentlichkeitsrecht für die höhere deutsche
Mädchenschule in — . S. 143.
Pola, öffentlichkeitsrecht für das Landes-Mädchen-
Lyzeum mit italienischer Unterrichtssprache
in — . S. 404.
Postrittgeld, Festsetzung desselben für das Sommer-
semester 1905. S. 228. Für das Winter-
semester 1905/1906. S. 615.
Prag, Öffentlichkeitsrecht für die vom ürsulinen-
KonventeerhaltenePrivat-Mädchen-Bürgerschule
mit böhmischer Unterrichtssprache in — . S. 132.
— das Recht, Reifeprüfungen abzuhalten und staats-
gültige Zeugnisse auszustellen für das deutsche
Mädchen-Lyzeum in — . S. 143.
— öffentlichkeitsrecht für das Privat - Mädchen-
Gymnasium des Vereines „Minerva" in — . S. 146.
— Ferial-Fortbildungskurs für Mittelschullehrer
in — . S. 225.
— Frequenzausweis der Kunstakademie in — .
S. 227 und 614.
— Öffentlichkeitsrecht für das deutsche Privat-
Mädchen- Obergymnasium in — . S. 256.
— deutsche Prüfungskommission für das Lehramt
der Stenographie in — . S. 414; böhmische.
S. 622. — des Freihandzeichnens an Mittel-
schulen in — . S. 448.
— Prüfungskommission für das Lehramt an Gym-
nasien und Realschulen mit deutscher Unter-
sprache in — . S. 440.
— rechtshistorische Staats - Prüfungskommission
in — . Nr. 42, S. 443.
— Einführung einer theoretischen Staatsprüfung
an dem Kurse für Versicherungstechnik an der
böhmischen technischen Hochschule in — .
Nr. 57, S. 605.
— Prüfungskommission für das Lehramt an Mädchen-
Lyzeen mit deutscher Unterrichtssprache in — .
S. 616.
Präparate, anatomische, ans Menschenleichen her-
gestellte, Verkehr mit denselben. Nr. 10, S. 129.
2
xvni
Alphabetisches Yerzeichnis sa den Normalien nnd Eundmachnngeo.
PrfifangskommisBiOB für das Lehramt an Gymnasien
und Realschulen in Gzernowits. S. 592.
— für das Lehramt der Stenographie in Graz.
S. 616.
— für das Lehramt der Stenographie in Inns-
bruck. S. 622.
— für das Lehramt an Gymnasien und Bealschulen
in Lemberg. S. 440.
— fUr das Lehramt an Mädchen - Lyzeen in
Lemberg. S. 440.
— für das Lehramt der Stenographie in Lemberg,
S. 616.
— für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen
mit deutscher Unterrichtssprache in P r a g. S. 440.
— für das Lehramt des Freihandzeichnens an
Mittelschulen in Prag. S. 448.
— für das M&dchen-Lyzeum mit deutscher Unter
richtssprache in Prag. S. 616.
— für das Lehramt der Stenographie in Prag,
deutsche. S. 414.
— für das Lehramt der Stenographie in Prag,
böhmische. S. 622.
— für das Lehramt der Stenographie in Wien
S. 256.
Fnemyily Ofifentlichkeitsrecht für das vom Vereine
„Ruthenisches Mädchen - Institut in Przemyi§l'
erhaltene Mädchen - Lyzeum mit rnthenischer
Unterrichtssprache in — . S. 256.
Q.
Qnittienmg der Beztlge der Staatsbediensteten, Ein-
führung der Zahlungslisten für die — -. Nr. 11,
S. 133. Unmittelbare Entrichtung der Gebühren
von der — . Nr. 47, S. 497.
Bealflohnlen, Statistik derselben, siehe Statistik.
— Ausweis über die Anzahl der öffentlichen
Schuler an den mit dem Öffentlichkeitsrechte
beliehenen — . S. 8.
— Zulassung der Absolventen höherer Gewerbe-
schulen und verwandter Anstalten zur Ablegung
der Maturitätsprüfung an — . Nr. 31, S. 257.
Beohtshistorisohe StaatBprttfasgskonimission in
Prag. Nr. 42, S. 443.
Beohtsverlifiltnisse des Lehrstandes an den öffent-
lichen Volksschulen in Osterreich unter
der Enns. Nr. 4, S. 83.
— in Mähren. Nr. 7, S. 126.
— in Galizien. Nr. 43, S. 450. |
BeöhtsTerhfiltaiise der Lehrerinnen der weiblichen
Handarbeiten an den öffentlichen Volksschulen
in Mähren. Nr. 8, S. 127.
— des Lehrerstandes in Salzburg. Nr. 15, S. 166,
BeifeprÜfongen an den Lehrerinnenbildungsanstalten,
Behandlung der mit dem Reifezeugnisse eines
Mädchen-Lyzeums versehenen Kandidatinnen
bei den — . Nr. 26, S. 238.
Beifezengnisse der Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten, Note aus „Naturgeschichte''
in denselben. Nr. 25, S. 237.
Beligionsfondsbeiträge für das Dezennium 1901 bis
1910. Nr. 16, S. 168 und Nr. 59, S. 618.
BeligioBsnnterricht an den öffentlichen Volksechiüen,
Entlohnung desselben in Österreich unter
der Enns. Nr. 5, S. 114.
— in Mähren. Nr. 9, S. 128 und Nr. 28, S. 249.
— in Österreich ob der Enns. Nr. 39, S. 436.
BeoiprozitAtsyerhältois für die Eommunal-Real-
schule in Eger. S. 146.
— für das Kommunal-Real- und Obergymnasium
in Gablonz a. d. N. S. 146.
— für das Kommunal-Gymnasium in Gay a. S. 146.
— für die Kommunal-Unterrealschule in Idria.
S. 146.
— für das Landes-Realgymnasium in Kloster-
nenburg. S. 146.
— für die Kommunal-Realschule in Litt au. S. 146.
— für das Kommunal-Gymnasium in Lnnden-
burg. S. 146.
— für die Landes - Realschule mit böhmischer
Unterrichtssprache in Mähr.-Ostrau. S. 404.
— für das Landes-Realgymnasium und die Landes-
Oberrealschule in Mitterburg. S. 146.
— für die Kommunal-Realschule in Nimburg.
S. 146.
— für das Kommunal Gymnasium in Rokytzan.
S. 146.
— für das Kommunal-Realgymnasium inTetschen
a. d. E. S. 146.
— für die Landes-Realschule in Waidhofe n a.
d. Y. S. 146.
für das Kommunal-Gymnasium in Wels. S. 146.
Bokytzan, öffentlichkeitsrecht und Reziprozitäts-
verhältnis für das Kommunal-Gymnasium in — .
S. 146.
Bömisohe Stipendien, siebe Stipendien.
Bovereto, öffentlichkeitsrecht für das städtische
Mädchen-Lyzeum in — . S. 233.
Bozwadow, öffentlichkeitsrecht für die dreiklassige
Knaben- Volksschule der Baron Hirse h-Stiftnng
in — . S. 427.
Alphabetisches Verseichnis zu den Nohnalien and Kundmachungen.
XIX
BohdgtnftMe für lehrbefähigte Lehrerinnen für
weibliche Handarbeiten in Steiermark.
Nr. 52, S. 594.
Salibnrgi Gesetz vom i4. Juni 1904, betrefiFend
den Lehrerpenaionsfondsbeitrag von Verlassen-
schaften. Nr. 22, S. 205.
— Gesetz Yom 20. Jänner J905, betreffend die
R^elung der Rechtsverhältnisse des Lehrer-
standes. Nr. 15, S. 166.
— Einfabroog der Seholbeiträge vom Nachlaßver-
mögen in — . Nr. 17, S. 169 und Nr. 23, S. 208.
— Öffentlichkeitsrecht für das Privat-Mädchen-
Lysenm in — . S. 233.
SchflnitdB, öffentlichkeitsrecht für die einklassige
Privat-Yolksschnle des Deutschen Schalvereines
in -. S. 427.
ScholMfriöht, Gesetz für Osterreich unter
der Enns, betreffend die — . Nr. 2, S. 45.
Sctelbeitng aus Verlassenschaften, Einführung
desselben in Osterreich unter der Enns.
Nr. 54, S. 602.
SohnlMtrftge vom Nachlaßvermögen, Einführung
derselben in Salzburg. Nr. 17, S. 169 und
Nr. 22, S. 205 und Nr. 23, S. 208.
Sohnlhygienaf Unterweisung der Lehramtskandidaten
für MiUelschnlen in der — . Nr. 46, S. 49.0.
Schxd- und Unterrlühtsordsiuig für allgemeine
Volksschalen und für Bürgerschulen, Erlassung
einer definitiven — . Nr. 49, S. 513. Durch-
führung derselben. Nr. 50, S. 577.
SchalTttvaltoBg im Wiener Sähiübezirke, Regelung
derselben. Nr. 34, S. 409.
SenioratSTikore, Einfuhrung der Institution von — .
Nr. 48, S. 502.
Staatliohe geverbliöhe üntexriohtBanstalteB, Vor-
schrift hinsichtlich der Bestellung und der
Kuhegenüsse, der dienstlichen Stellung sowie
der disziplinaren Behandlung der Werkmeister
an denselben. Nr. 51, S. 586.
Staatsbedieniteten, Einführung der Zahlnngslisten
für die Qaittierang der Bezüge der —. Nr. 1 1 , S. 1 33.
-- unmittelbare Entrichtung der Gebühren von
den Quittierungen^ über die Bezüge der — .
Nr. 47, S. 497.
Staata-QeverbesöhTÜo in BrUnn, Einjährig-Frei-
willigenrecht für die höhere Gewerbeschule an
der bahmischen — . Nr. 27, 8. 239.
Staat»-0fwar1)6MhTlle&, Bewertung des Unterrichtes
im elektrotechnischen Laboratorium an den — .
Nr. 40, S. 437.
StaatsprUfang, Einführung einer theoretischen —
an dem Kurse für Versicherongsteehnik an der
böhmischen technischen Hochschule in Prag.
Nr. 57, S. 605.
BtaatgprftfntigeknTnmlwsion, reehtshistorische, in
Prag. Nr. 42, S. 443.
StaatBprttfxingflordBang fi\r technische Hochschulen,
Interpretation derselben. Nr. 24, S. 221.
StaatSBtipendien für Zivilhörer des tierärztlichen
Kurses am k. u. k. Militär-Tierarznei-Institute
und der tierärztlichen Hochschule in Wien.
S. ist und 634; in Lemberg. S. 634.
—zum Besuche der Staats-Gewerbeschulen etc. S.226.
Stadlau« Offentüchkeitsrecht für die Privat-Mädchen-
Bürgerschule der Kongregation der Schwestern
vom armen Kinde Jesu in — . S. 132.
Statistik der mit dem Offentlichkeitsrechte beliehenen
Gymnasien und Realschulen in Betreff ihres
ümfanges, ihrer Erhalter und in Betreff der
Unterrichtssprache im Schuljahre 1904/1905. S.4.
Steiermark, Gesetz vom 26. August 1904, betreffend
die Disziplinarvorschrift für Lehrpersonen.
Nr. 38, S. 429.
— Gesetz vom 25. Juli 1905, betreffend die
Gewährung von Ruhegenüssen an die lehr-
befähigten Lehrerinnen für weibliche Hand-
arbeiten. Nr. 52, S. 594.
Stipendien für Studienreisen nach Italien und
Griechenland. S. 203.
— zum Betriebe wissenschaftlicher Studien in
Rom. S. 203.
— für hoffnungsvolle Künstler. S. 614.
— filr die Lehrer der naturwissenschaftlichen
Fächer an Mittelschulen. S. 623.
— für Hörer an der tierärztlichen Hochschule in
Lemberg. S. 634.
— für Zivilhörer an der tierärztlichen Hochschule
in Wien. S. 634.
Stndienordimiifi; für die evangelisch -theologische
Fakultät in Wien, Herausgabe einer neuen — .
Nr. 36, S. 418.
T.
Teobxlisohe Eochsohule in Prag, böhmische, Ein-
führung einer theoretischen Staatsprüfung an
dem Kurse für Versicherungstechnik dieser
Hochschule. Nr. 57, S. 605.
— in Wien, Abänderung des organischen Statutes
für die — . Nr. 35, S. 417.
Teohnische EoohBohnlen, Frequenz der — . S. 15.
— Interpretation der Staatsprüfungsordnung. Nr. 24,
S. 221.
2*
XX
AIphabetiBcheB YerzeichniB zn den Normalien und Eondmachungen.
Teöhnologisohes Geverbernnsenm, Frequenz des-
selben. S. 32.
Tetsohen a. d. E., öffentlichkeitsrecht und Rezipro-
zitätsverhältnis für das Eommnnal-Realgymnasium
in — . S. 146.
Tierärztliohe Studien und Diplome, ausländische,
Anerkennung derselben. Nr. 41, S. 441.
Tierärztliche Hoohsohnle in Lemberg, Stipendien
für Hörer. S. 634.
— in Wien, Stipendien für Zivilhörer. S. 634.
Trebitioh, Öffentlichkeitsrecht für die städtische
Handelsschule in — . S. 146.
Trient» öffentlichkeitsrecht für den von der Kon-
gregation der Töchter vom heiligsten Herzen
Jesu erhaltenen Privat-Bildungskurs für Arbeits-
lehrerinnen in — . 8. 247.
Triest, das Recht zur Abhaltung von Reifeprüfungen
und zur Ausstellung staatsgültiger Reifezeugnisse
für das städtische Mädchen-Lyzeum in — . S. 42.
U.
Ungarisoh-Eradisoh, Öffentlichkeitsrecht für die
zweiklassige Handelsschule in — . S. 448.
Universitäten. Frequenzausweis. S. 144 und 438.
— Einhebung einer Inskriptionsgebühr von den
außerordentlichen Studierenden sowie von den
Frequentanten an den — . Nr. 21, S. i98.
ünterrichtespraolie an Volks- und Mittelschulen in
Galizien, Gesetz vom 15. Febniar 1905, be-
treffend die Abänderung der Bestimmungen Über
die — . Nr. 60, S. 638.
VerzeichniB der für die österreichischen nautischen
Schulen zugelassenen Lehrtexte. Nr. 13, S. i51.
— der von der Prüfungskommission ftir das Lehr-
amt an höheren Handelsschulen in Wien
approbierten Kandidaten. S. 227.
— der Lehranstalten, in welche die Absolventen
der mit Bürgerschulen verbundenen eii^jährigen
Lehrkurse Aufnahme finden können. Nr. 32,
S. 259.
— der für allgemeine Volks- und fdr Bürgerschulen
sowie für mit diesen verbundene spezielle Lehr-
kurse und für Mädchen-Fortbildungskurse als
zulässig erklärten Lehrbücher und Lehrmittel.
Nr. 33, S. 269.
— der Kandidaten, welche eine Verwendung im
Staatsschuldienste in Mähren anstreben, An-
legung desselben für das Schuljahr 1905 'i 906.
S. 405.
VerseichBla der Lehramtskandidaten, welche im
Studienjahre 1904/1905 eine vollständige Lehr-
befähignng für Mittelschulen erlangt haben. S. 647.
— der von der Prüfungskommission für das Lehr-
amt an zweiklassigen Handelsschulen in Wien
im Jahre 1904 approbierten Kandidaten. 8. 426.
VojS Franz, Wiederverwendung im Schuldienste.
S. 635.
VolkuohnloD, Gesetz für Österreich unter
der EnnSy betreffend die Schulaufsicht.
Nr. 2, S. 45.
— Gesetz für Österreich unter der Enns,
betreffend die Errichtung, die Erhaltung und
den Besuch der öffentlichen — . Nr. 3, S. 68.
— Gesetz für Österreich unter der Enns,
betreffend die Rechtsverhältnisse des Lehr-
standes an den öffentlichen — . Nr. 4, S. 83.
— Gesetz für Österreich unter der Enns.
betreffend die Entlohnung des Religionsunter-
richtes an den öffentlichen — . Nr. 5, S. 114.
— Gesetz für Mähren, betreffend das Dienst-
einkommen des Lehrpersonals an den öffent-
lichen — . Nr. 6, S. 119.
— Gesetz für Mähren, betreffend die Rechts-
verhältnisse des Lehrerstandes an den öffent-
lichen — . Nr. 7, S. 126.
— Gesetz für Mähren, betreffend die Regelung
der Rechtsverhältnisse der Lehrerinnen der
weiblichen Handarbeiten an den öffentlichen — .
Nr. 8, S. 127.
— Gesetz für Mähren, betreffend die Entlohnung
des Religionsunterrichtes an den öffentlichen — .
Nr. 9, S. 128.
— Gesetz für Böhmen, betreffend die Bedeckung
des Aufwandes für öffentlicbe — . Nr. 55, S. 603.
Volks- tmd Bürgerschnlen, Verzeichnis der für
dieselben als zulässig erklärten Lehrbücher und
Lehrmittel. Nr. 33, S. 269.
— Erlassung einer definitiven ^chul- und Unter-
richtsordnung für allgemeine — . Nr. 49, S. 513.
Durchführung dieser Schul- und ünterrichts-
ordnung. Nr. 50, S. 577.
Volks- und ICttelsohiilen in Galizien, Bestim-
mungen über die Unterrichtssprache an — .
Nr. 60, S. 638.
W.
Waidhofen a. d. TbbSv öffentlichkeitsrecht und
Reziprozitätsverhältnis für die Landes-Real-
schule in — . S. 146.
Weber R o m e d, Entlassung vom Schuldienste S. 248.
Alpbabetisches Verzeichnis zu den Normalien and Enndmachungen.
XXI
WelBy Offentlichkeitsrecht und Reziprozitätsver-
hältnis für das Kommonal-Gymnasium in — .
S. 146.
Werfaneifiter an staatlichen gewerhliohen Unter-
riofatsanstalten, Vorschrift hinsichtlich der
Bestellung und der RuhegenUsse, der dienst-
lichen Stellung sowie der disziplinaren Behand-
lung der — . Nr. 51, S. 586.
Wiegele Josef, Entlassung vom Schuldienste. S. 204.
Wien, Offentlicljkeitsrecht für das Frivat-Mädchen-
Gymnasium des Vereines fOr erweiterte Frauen-
bildung in — . S. 146.
— öffentlichkeitsrecht fttr die Privat-Realschule
im XIII. Gemeindebezirke in — . S. 146.
— das Recht zur Abhaltung von Reifeprüfungen
und zur Ausstellung staatsgültiger Reifezeugnisse
für das Mädchen-Lyzeum des Wiener Frauen-
Erwerb verein es in — . S. 204.
— Offentlichkeitsrecht für das Privat -Mädchen-
Lyzeum der Eugenie Schwarzwald in — .
S. 256.
— Prüfungskommission für das Lehramt der
Stenographie in — . S. 256.
— Abänderung des organischen Statutes für die
technische Hochschule in — . Nr. 35, S. 417.
— Herausgabe einer neuen Studienordnung für die
evangelisch-theologische Fakultät in — . Nr. 36,
S. 418.
— öffentlichkeitsrecht für die von der Kongregation
der christlichen Schulbrüder erhaltene Frivat-
Volks- und Bürgerschule für Knaben in — .
S. 427.
— Öffentlichkeitsrecht für das Privat -Mädchen-
Lyzeum der Hietzinger Lyzenm-Gesellschaft in
— . S. 4^27.
— Errichtung einer selbständigen Graveur- und
Medailleurschule in — . Nr. 44, S. 470. Statut
für dieselbe. S. 471. Studien- und Disziplinar-
ordnung. Nr. 45, S. 477. Frequenzausweis. S. 635.
Wien, Abänderung des Statuts der Akademie der
bildenden Künste in — . S. 44, 470 und 472.
Abänderung der Studien- und Disziplinar-
ordnung dieser Akademie. Nr. 45, S. 477.
Frequenzausweis dieser Akademie. S. 623.
Wiener Söhnlbezirk, Regelung der Schulverwaltung
in demselben. Nr. 34, S. 409.
Wilhering, Offentlichkeitsrecht für das Privat-
Untergymnasium in — . S. 146.
Wiflohan, Offentlichkeitsrecht für das Privat-
Gynmasium in — . S. 146.
Wygoda, Offentlichkeitsrecht für die einklassige
evangelische Privat- Volksschule in — . S. 427.
Z.
Zahlnngslisten für die Quittierung der Bezüge der
Staatsbediensteten, Einführung derselben. Nr. 11,
S. 133.
ZbylitoWBka G^ora, Offentlicbkeitsrecht für die
zweiklassige Privat-Volksschule der Kongregation
der Schwestern vom heiligsten Herzen Jesu in
-. S. 427.
Zeichenunterricht an Mittelschulen, Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten, Fachinspektoren
für denselben. S. 448.
Zeugnisse der gewerblichen Unterrichtsanstalteu,
welche zum Antritte von handwerkmäßigen
Gewerben berechtigen. Nr. 29, S. 250.
— beziehungsweise Frequenzbestätigungen für
Hospitanten an den staatlichen Fachschulen
für einzelne gewerbliche Zweige, Ausstellung
derselben. Nr. 30, S. 251.
Zipf, Offentlichkeitsrecht für die zweiklassige, von
Baronin Sophie Lilienau erhaltene Privat-
Volksschule für Knaben und Mädchen in — .
S. 132.
Zoologische Station in Neapel, Miete von zwei
Arbeitsplätzen an derselben. S. 204.
XXII
Alphabetisches Verzeichnis
aber
Lehrbücher und Lehrmitte L
A.
Alfonsiu Alois, Allgemeines Lehrbuch der Bienen-
zucht. Unter Mitwirkung der Herren Ludwig
Arnhart, Dr. Paul A. Ritter v. Manna-
getta, Friedrich Kohl und Dr. M. Maus-
f el d. Mit 4 Tafeln und 354 Abbüdungeu. S. 447.
Allina Max, Lehr- und Übungsbuch der einfachen
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Handelsschulen. 5. Auflage. S. 446.
Alsoher Rudolf, siehe Fetter Johann.
Antoniölli R., siehe DetomaBO P.
Amhart Ludwig, siehe Alfosaas Alois.
Anlteök^ Jos., Uöebnä i cvicebnä kniha jazyka
nimeckäho pro skoly m§§tan8ke a pokraöovacl.
Tfetf prepracovan^ vydanl. Die druheho, prof.
drem. A. Krausem zpracoyan^o vydäni
upravil Karel Taubenek. S. 241.
Badt, Dr. B., siehe Lev^, Dr. M. A.
Baldamni Alfred, siehe Putzger.
Baranowski Mieczys^aw, Dydaktyka uzupefniona
„Zasadami logiki'' do uzytku seminaryöw nau-
czycielskich i nauczycieli szköt ludowycb.
5. Auflage. S. 508.
BarUBoh Hans, siehe Eof«r.
Barbiioh Hans, siehe Jahne Josef.
Bardaohsi Franz und Baasler Hans, Deutsches
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Barth 0., siehe Wandtafeln.
Bartoi Franz, Öeska £ftanka pro druhou tridu
skol stfednfch. 7. Auflage. S. 400.
Bartoi Fr., Bfl^ Fr. a Öech Leander, Mala
Slovesnost, kterou za knihu uöebnou a öltacf
pro yyssi trldy §koI strednich sestavili. 9. Auf-
lage. S. 400.
Basaler Felix, siehe Graftian Jean.
Bassler Hans, siehe Bardaohai Franz.
Bauer» Dr. Friedrich, siehe Sohiller Karl.
Beöhtel A., Übungsbuch zum französischen Lehr-
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Bemard Alex. Jos., Prirodopis iivodisstva pro
vyisi tHdy skol stfednlch. 2. Auflage. S. 506.
Bemard Alex., siehe Safr&nek Franz.
AlphabetiBches YenseichniB ttber Lehrbücher nnd Lehrmittel.
xxm
Bsmhart Karl, XttUfeith Hans, Püchl Anton,
BeidMTt Johann, Sohrimpf Karl, Staherei
Norbert, Thomai Ferdinand und Untor-
koflar Peter Faul, Lesebuch für österreichi-
sche Bürgerschulen. FOr Knaben. IL Teil.
S. 397.
Bemhart Karl, Lehnet Theodora, Xtihlfeit
Hans, Püohl Anton, Pehandorfar Marie,
Belohert Johann, Schrimpf Karl, Schwarz
Marie, Staherei Norbert, Thomas Ferd.
and ünterkoflar Peter Paul, Lesebuch für
österreichische Bürgerschulen. Für Mädchen.
IL Teil 8. 397.
fieroüiek Fr., Gamnumerierungstabelle mit Um-
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äisloT&nf pHze a cishi prevodnä. S. 612.
Bettilheiin Anton, Anzengruber. Der Mann. Sein
Werk. Seine Weltanschauung. S. 131.
BMfJak, Dr. J., siehe Schreiner H.
BÜ^ Fr., siehe Bartoi Fr.
Bil^ Franz, siehe Both Julius.
Boerner, Dr. 0., Lehr- und Lesebuch der franzö-
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schulen und Terwandte Lehranstalten bearbeitet
Yon AI. Stefan. U. Teil. S. 230.
Borsni^, Dr. D., siehe Broz, Dr. Ivan.
BradÜ J., a) Houslovä tercetta. b) Houslovä
kvartetta. S. 413.
Braaky Franz, siehe Emnmer, Dr. Karl.
Bmkj Franz, siehe Lehmami Josef.
Brdlik, Dr. Frant, siehe Semhera.
Brot, Dr. Iran, Hryatski pravopis. 3. Auflage,
besorgt von Dr. D. Boranic. S. 414.
Broi Karl, Fysika pro nüsf re^y. 2. Auflage.
S. 161.
BnmoUk J., Atlaa zemSpisn^ pro skoly m^sfansk^.
S. 224.
finoner Franz, Blnfalt Martin und Prammer
Franz, österreichischer Liederquell. Ein- und
mehntimmige Lieder für österreichische all-
gemeine Volksschulen. Oberstufe. U. Teil. 7. und
8. Schuljahr. S. 641.
österreichischer Liederquell für Bürger-
schulen. S. 641.
finmaer, Dr. Moritz, siehe ZSoe.
fioley Wilhelm, siehe Vogt Karl.
BoUf Karel, PrAmyslovi öftanka pro skoln i dum.
8. Auflage. S. 509.
Pisemnosti a listy jednacl. 6. Auflage. S. 641.
Borgentein L e o n, a^ Zdravstvena pravila za ucence
in u6enke. b) Kako je skrbeti doma za zdravje
solske mladine. S. 189.
O.
Oampostrlsi Annetta, Praktisches Lehr- und
Übungsbuch der italienischen Sprache. L Kurs.
4. Auflage. S. 2.
Öeoh Leander, siehe Bartoi Fr.
Ohrist A. Th., siehe Eomer.
Oio&lek, Dr. Th. und Bothang J. J., Mapa driay,
dopravy a spojenf svStoväho. Pro öeskä skoly
upravil Josef Krej^i. S. 163 und 403.
CUo&lek Dr. Theodor und Bothaug J. 6., Kolonial-
und Weltverkehrskarte. S. 425.
Oooa Calistrat und Asdrievloiti Samuil, Istoria
säntä a Testamentului .Vechifi si a celui Nou
compusä pentru scoalele poporale. S. 619.
Cooa Galist rat, tny^^&tura credin^ei si a moralei
bisericei dreptcredincioase pentru scoale secun-
dare. 2. Auflage. S. 39.
Gatechismul Mic intocmit pentru clasa &nt&ia
si a doua a scoalelor poporale. S. 199.
Istoria biblicä pe scurt pentru ^ clasele in-
feriore ale scoalelor poporale. S. 239.
Oogoli A., Esercizi di lingua italiana ad uso delle
scuole popohiri. Parte !• (II., HI. anno sco-
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Ömiveo Anton, Raöunica za ob6e ljud§ke sole.
Zve^ek 3. Oddelek Ä in oddelek B. S. 229.
CurtiUB-Eartdl, von. Griechische Schul grammatik.
25. Auflage, bearbeitet von Dr. Florian
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Stefan, Podrecznik do nauki kaligrafii dla
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Dolinars Metodo pratico. L Teil. S. 239.
Bilo. Xdst yfoovan^ pftvodni tvorbi ieskö. S. 202.
Dlouh^ Frant, TSloveda a zdravovSda pro üstavy
ku vzdiläni uöitelüv a uöitelek. 3. Auflage.
S. 243.
XXIV
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tretf tfidu Ikol
Plouh^ Frant., Pfirodopis po
mgifanskych. S. 39.
Domin E., siehe Lindner» Dr. 6. A.
Donat Franz, Großes Bindangs-Lexikon. Ein
Musterbuch flir jeden Texülfachmann und ein
Leitfaden für die Gewebemusterung. 300 Tafeln
mit 9015 Bindungen. S. 613.
Donati L., Gorso pratico di lingua italiana per le
scuole tedesche. Seconda edizione riveduta.
S. 244.
Donblier Laurenz, siehe CFindely.
Dvof&kRud. und änjan Franz, Dejepis v obrazech
pro nüsi tfidy §kol stfednich. L Stary vek.
2. Auflage. S. 506.
Ederer K., siehe Wandtafeln.
Einfalt Martin, siehe Bmnner Franz.
Ellinger-Bntler, Lehrbuch der englischen Sprache.
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verwandte höhere Lehranstalten.) I. Teil. (Ele-
mentarbuch.) S. 631.
Engelhardt J., siehe Wandtafeln.
Eos. Vierteljahrschrift für die Erkenntnis und Be-
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von Ph.-Dr. Moritz Brunner, Ph.-Dr.
S. Krenberger, Alexander MeJl und
Med.-Dr. Heinrich Schloß. S. 189.
Erdkonde, Die. Eine Darstellung ihrer Wissens
gebiete, ihrer Hilfswissenschaften und der Methode
ihres Unterrichtes. Herausgegeben von Maxi
milian Klar.
L Teil. Günther, Dr. Siegmund,
Geschichte der Erdkunde. S. 162.
m. Teil. Becker, Dr. Anton, Methodik
des geographischen Unterrichtes,
S. 163.
Xm. Teil. Trabert, Dr, Wilhelm,
Meteorologie u. Klimatologie. S. 633.
XIX. Teil. Götz, Dr. Wilhelm, Histo-
rische Geographie. S. 163.
XXm. Teü. Herz, Dr. Norbert, Geodäsie.
8. 163.
Evangelien, Die, Lektionen und Episteln auf alle
Sonn- und Festtage des katholischen Kirchen-
jahres mit der Leidensgeschichte unseres
Heilands. S. 609.
Feichtiag«r Emanuel, Lehrgang der fran-
zösischen Sprache für Gjmnasien. LTeil. 2. Auf-
lage. S. 230.
Felder» Fr. M., Aus meinem Leben. Herausgegeben
u. eingeleitet von A n t. E. S c h ö n b a c h. S. 224.
Fetter Johann, Lehrgang der französischen Sprache.
IV. Teil. 6. Auflage. S. 491.
Fetter Johann und Alioher Rudolf, Französische
Schulgrammatik. 3. Auflage. S. 504..
— Französisches Übungs- und Lesebach für
Mädchen-Lyzeen und verwandte Lehranstalten.
1. und II. Teü. 2. Auflage. S. 412.
Fetter J. und Ullrich, D r. K., Französisches Lese-
buch für die oberen Klassen der Realschulen,
Gymnasien und Mädchen-Lyzeen. I. und II. Teil.
S. 230.
Fiala Jan, Pfedlohy k odbornämu kreslenf pro
krejci ku potfebe prümyslov^ch skol pokra-
öovaclch a k samouöbe. Za 80u6innosti krej-
öovskäho mistra VilämaSpißky. S. 633.
Fioker, Dr. Gustav, Leitfaden der Mineralogie
für die IIL Klasse der Gymnasien. 2. Aufl. S.620.
Grundlinien der Mineralogie und Geologie
für die V. Klasse der österreichichen Gym-
nasien. S. 161.
Fisoher Otto W., Kurzes Lehrbuch der chemischen
Technologie (Wärmeerzeugung, Brennstoffe,
Wasserreinigung), insbesondere für die maschi-
nen- und elektrotechnischen Abteilimgen der
höheren Gewerbeschulen. S. 424.
Fisoher Synesius und Fischer Eberhard, Der
kleine Katechismus Dr. Martin Luthers
nebst Bibelsprüchen, biblischen Beispielen und
Kirchenliedern. Für die evangelischen Kinder
der Volks- und Bürgerschulen, aj Ausgabe mit
den Liederworten des Württemberger Gesangs-
buches. 2. Auflage, b) Ausgabe mit den Lieder-
worten des Oberösterreichischen Gesaogsbnches.
S. 222.
Flnmi Giovanni, Trattato di Chimica inorganica
ed organica per le scuole reali superiori.
Terza edizione rifatta secondo il nuovo piano
d' istruzione. S. 507.
Fleiflchner Ludwig, Deutsches Lesebuch für kauf-
männische Fortbildungsschulen und verwandte
Anstalten. S. 492.
Freytag G., Welt-Atlas, 55 Haupt- und 23 Neben-
karten nebst einem alphabetischen Verzeichnis
von mehr als 15000 geographischen Namen und
statistisclien Notizen über alle Staaten der Erde.
2. Auflage. S. 201.
Fridrichi Dr. Fr., Elementi di flsica sperimentale.
Compilati ad uso delle scnole cittadine.
II. Teil für die VII. Klasse. 3. Auflage,
m. Teil für die VIII. Klasse. 2. Aufl. S. 422.
Alphabetisches Ycneichnis über Lehrbücher und Lehrmittel.
XXV
Medilch 0., siehe WaadtafdB.
Mtioh, Dr. A., siehe Pokornj.
lY^ba K., siehe iiha.
FniBar Adolf und Jnna Johann, Slabikäf pro
skoly obecn^. Obr&zky kreslil Mikulas Ales.
Plsmo psaci od V. B 1 a h o a § e. 2. Auflage. S. 253.
O.
Gabler Josef, siehe Legerer Peter.
Oijdeoxka Josef, Übungsbuch zur Geometrie in
den oberen Klassen der Mittelschulen. 3. Auf-
lage. S. 590.
Übungsbuch zur Arithmetik und Algebra für
die oberen Klassen der Mittelschulen. 7. Auf-
Uge. S. 504.
ihtterer K. J., Kaufmännisches Rechnen für zwei-
klassige Handelsschulen. S. 162.
Oebatiar, Dr. Jan, Mluvnice cesk^ pro skoly stfedni
a dstavy uöitelsk^. 4. Aufl. S. 185 u. 186.
OMgraphisohe Oharakterbilder atu Osterreloh: Der
Hafen von Triest. S. 403.
(kographisolie Charakterbilder. Nr. 38: Die Tundra.
Nr. 39: Chinesische Lößlandschaft. Nr. 40:
Erdpyramiden bei Bozen. S. 143.
(hrhart E manne 1, Vorlagen für das Fachzeichnen
der Schuhmacher an gewerblichen Fortbildungs-
schulen und verwandten Anstalten. Die Dar-
stellnng des Baues des menschlichen Fußes nach
den Angaben des verstorbenen Hofrates Dr.
Karl Langer Kitter v. Edenberg, o. ö.
Professors a. d. Universität in Wien, gezeichnet
von Professor Leopold Schauer. 3. Auf-
lage. S. 201.
Pfedlohy pro odbomä kresleni obuvnfkä
na pokraiovacich ikolach prömyslov^ch a na
üstavech podobn^ch. Popis üstrojd lidskdho
chodidla die üdaju f dvorn. rady Dr. Kaila
Langera rytire z Edelsbergö zobrazil
profesor Leopold Schauer. 3. Aufl. S. 403.
M^esuidheltswarte der Sohnle, Die." Monatsschrift
für Stadt- und Landlehrer. Redigiert von Dr.
Alfred Baur. S. 201.
Oindelj, Lehrbuch der Geschichte für die unteren
Klassen der Mittelschulen. Neu bearbeitet von
Laur. Doublier und Karl Alb. Schmidt.
IIL Teil: Die Neuzeit. Durchgesehen von
Christoph Würfl. 11. Auflage. S. 620.
Oipsmoddle für den Unterricht an gewerblichen
Lehranstalten. Ton dem Bildhauer Kranmann
Riccardt und Simonovsky. Sieben Blatt-
formen: Lorbeer, Pfeilwurz, Arnika, Salisburia,
Epheu, Linde und Johannisbeere. S. 643.
fflanser Gh., Beispielsammlung zur französischen
Handelskorrespondenz mit Formularien, Auf-
gaben und Vokabular für zweikhissige Handels-
schulen. Mit einem Hefte : Französische Übungs-
formularien. S. 591.
G^laxLser C, siehe Beohtl A.
GoUing J., Chrestomathie aus Cornelius Nepos und
L. Curtius Rufus. Mit erklärenden Anmerkungen.
2. Auflage. S. 503.
Gonano L., siehe Döfant Giuseppe.
(Htz, Dr. Wilhelm, siehe Die Srdkonde.
(}raftlan Jean, Die Bereitung von Honigwein, Met
und Honigessig. Aus dem Französischen bearbeitet
von Felix Bassler. S. 245.
Oratier, Dr. Carlo, Teste di geografia per le
scuole medie. Parte L S. 590.
Gratsy, Dr. Oskar v., Quellenbuch für den Ge-
schichtsunterricht an österr. Mittelschulen und
verwandten Lehranstalten. S. 255 und 414.
Ghrlm Josef, Vybor literatdry öesk^. Doba stfedni.
4. Auflage. S. 254.
dronlik Jos., Ublela Jos. a Bampl R., Prfrodopis
pro mSsfanske §koly chlapeck^. Druh^ stupen.
2. Auflage. S. 610.
Geschwind Emil, siehe Meisterwerke.
Ghiggenberger V., Katolickä. mravouka pro sedmou
tfidu gymnasijnf a sestou tfidu reülnl. 2. Auf-
lage. S. 505.
G^finther, Dr. Siegmund, siehe Die Erdkiinde.
Habart, Dr. Karl, siehe Xach.
Bal)erer K, Leitfaden der Handelskorrespondenz
für den Unterricht an kaufimännischen Fort-
bildungsschulen. 4. Auflage. S. 612.
Lehrbuch der Handels- und Wechselkunde
für zweiklassige Handelsschulen. 5. Aufl. S. 187.
Leitfaden der Handels- und Wechselkunde
für kaufmännische Fortbildungsschulen. 4. Auf-
lage. S. 413.
Habemal M., siehe Xoiailc.
Hampl R., siehe Oroolik Jos.
Handwerkerbüder» a) Schuhmacher, b) Schneider,
c) Bäcker, d) Schmied. S. 232.
Haxinak, Dr. Emanuel, Lehrbuch der Geschichte
des Altertums für die unteren Klassen der
Mittelschulen. Vollständig umgearbeitet von
Anton Rebhann. 13. Auflage. S. 231.
Lehrbuch der Geschichte der Neuzeit für
die unteren Klassen der Mittelschulen. Voll-
ständig umgearbeitet und ergänzt von Anton
Rebhann. 11. Auflage. S. 242.
XXVI
Tarvmdnils aber Lehrbücher und Lehrmittel.
Eanoak, Dr. £ manne 1, Lebrbnch der Geschichte
des Altertums fUr Oberklassen der Mittelschulen.
Neu bearbeitet Ton Dr. Hermann Raschke.
7. Auflage. S. 242.
Österreichische Yaterlandskunde für die
oberen Klassen der Mittelschulen. Durchgesehen
von J. Pölzl. 14. Auflage. S. 2.
Eartinger, Wandtafeln für den naturgeschichtlichen
Anschauungsunterricht.
Abteanng: Zoologie. Tafel XX (Esel, Zebra);
Tafel XLn (Kolkrabe, Schwarzkrähe,
Saatkrähe, Nebelkrähe). 2. Auflage. S. 142.
Abteilung: Zoologie. Tafel XI (Haus- oder
Steinmarder, Fischotter, Dachs); Tafel LIII
(Laubfrosch mit Verwandlung, Wasser-
oder Teichfrosch, Gras- oder Wiesenfrosch.
Feuerkröte oder Unke, gemeine Kröte,
Feuersalamander oder gefleckter Erd-
molch, Wasser- oder Kammolch). 2. Auf-
lage. S. 244.
Abteilung: Zoologie. Tafel X (Wiesel,
Hermelin im Sommerkleid, Hermelin im
Winterkleid, Iltis); Tafel XXVI (Lama
und Renntier); Tafel XXVHI (Wild-
schwein und Hausschwein). 2. Auflage.
S. 612.
Abteilung: Botanik. Tafel m (Aprikosen-
baum , Johannisbeerstrauch , Erdbeere,
Stachelbeerstrauch, Himbeerstrauch, Man-
delbaum). 2. Auflage. S. 612.
Abteilung: Bäume. Tafel XVII (Apfelbaum);
Tafel XVra (Eiche). 2. Auflage. S. 612.
Eanler, Dr. Johann, Lateinisches Übungsbuch
für die zwei untersten Klassen der Gymnasien
und verwandter Lehranstalten nach den Gram-
matiken von K. Schmidt, A. Scheindler
und F. Schultz. Abteilung fdr das erste
Schu^ahr. Ausgabe A. 18. Auflage. S. 504.
Beilmaon A., Alpine Zeichenstudien. S. 644.
Hayek I., siehe Zncalli M.
Easrmerle, Deutsches Lesebuch für Gewerbeschulen
(Werkmeisterschulen, gewerbliche Fachschulen
und verwandte Lehranstalten) bearbeitet und
herausgegeben von Oswald Koller. 6. Auf-
lage. S. 40.
Hein Raimund Alois, Adalbert Stifter. Sein
Leben und seine Werke. S. i42.
Beinze Leopold, Theoretisch-praktische Musik-
und Harmonielehre nach pädagogischen Grund-
sätzen. Für österreichische Lehrerbildungs-
anstalten eingerichtet von Hubert Wondra.
II. Teil. Formenlehre, Organik, Musikgeschichte
und Methodik des Gesangunterrichtes in der
Volksschule. Mit 10 Abbildungen. 3. Auflage.
S. 413.
EejBlar, Dr. F. und BofmaamN., Chemie zkosebnä
pro ötvrtou tridu realnich gymnasif. 3. Auflage.
Bearbeitet von N. Hof mann. S. 161.
Eeller Josef F., siehe Smclik F.
EennlBff, Dr. C, Die gesundheitsschädlichen
Wirkungen des Alkoholgenusses. Nach Sektions-
befunden des Hofrates Professor Dr. A.
Weichselbaum, Vorstandes des path.-anatom.
Institutes der Wiener Universität, gemalt and
chromolithographiert. S. 255.
Eerdegen Alois, siehe Busoh Gustav.
Heront, Dr. Alois, siehe TisBOpis.
Ben, Dr. Korbert, siehe Sie Brdkonde.
Herzog, Dr. Alois, Die Unterscheidung von
Baumwolle und Leinen. S. 173.
Eess Ad. Fr., Servierkunde. Ein HilfiBbuch zur
Unterstützung des praktischen und theoretischen
Unterrichtes an Fortbildungsschulen ftir Lehr-
linge von Gastwirten und Hoteliers und zum
Selbstunterrichte. Unter Mitwirkung von Karl
Scheichelbauer und Anton Sirowy
bearbeitet. 2. Auflage. S. 632.
Hess Ad. Fr. und Vager Ad., Regeln und
Wörterverzeichnis für die deutsche Recht-
schreibung zum Gebrauche an fachlichen Fort-
bildungsschulen für Lehrlinge der Hoteliers,
Gastwirte und Kaffeesieder sowie an verwandten
Lehranstalten. 2. Auflage. S. 424.
Hess Ad. Fr., siehe Husserl M.
EUlardt Gabriele, Handarbeitskunde für Lehrer-
innenbildungsanstalten und zum Selbstunterrichte.
Mit besonderer Bezugnahme auf das Organi-
sationsstatut der Bildungsanstalten für Lehrer-
innen an den ö£fentlichen Volksschulen in
Osterreich. Vollständig in 4 Abteilungen mit
39i Abbildungen.
2. Abteilung: Das Stricken mit 59 Ab-
bildungen. 6. Auflage. S. 162.
4. Abteilung: Das Netzen. Das Ausnähen.
Das Sticken. Mit einem Anhange: An-
leitung zur Anfertigung der gebräuch-
lichsten weiblichen Handarbeiten. Mit
192 Abbildungen. 6. Auflage. S. 445.
Eillardt^tenzinger Gabriele, Handarbeitskunde
fUr Lehrerinnenbildungsanstalten und zum
Selbstunterrichte. Vollständig in 4 Abteilungen
mit 398 Abbildungen. 3. Abteilung: Das Nähen.
Mit 75 Abbildungen. 7. Auflage. S. 632.
HlnterwaU&er Joh. Max, siehe Sdpel Alfred.
Alphabetisches Veneichnis über Lehrbücher und Lehrmittel.
XXVII
Eoiefsr« Dr. Franz, Lehr- und Übungsbuch der
Geometrie für üntergymnasien. 7. Auflage.
5. 424.
Lehrbuch der Geometrie nebst einer Samm-
lung Yon Übungsaufgaben für Obergymnasien.
6. Auflage. S. 424.
Eocke Karl, siehe Legerer Peter.
lofbauer Raimund, siehe Siunmer, Dr. Karl.
Bofor, Katarlehre fllr Bürgerschulen. In drei kon-
zentrischen Lehrstufen. Neu bearbeitet von
Hans Barbisch. L Stufe für die L Klasse.
21. Auflage. S. 254.
Eofier, Dr. Eduard, Lehrbuch der Tierkunde
für Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
Mit 302 Abbildungen und einer farbigen Tafel :
„Tierregionen und Subregionen" nach Wallace.
3. Auflage. S. 445.
gflffmaTwi Friedrich, Vier Wandtafeln für Sprach-
lehre. L Subjekt und Prädikat, IL Beifügung
und Ergänzung, ni. Umstand, lY. Abänderung.
S. 402.
Eoflmiister K., siehe Tmeiek H.
Eo&naim Mik. und Lezniager £m., Pffrodozpyt
pro mesfansk^ skolj dfyöi. III. stupeä. 3. Auf-
lage. S. 398.
HoÜBiann K., siehe H^slar, Dr. Fr.
H5hm Ferdinand, Lehr- und Übungsbuch der
Arithmetik filr Mädchen-Lyzeen. III. Teil. Für
die V. und VI. Klasse. S. 507.
Eölsel, Geographische Charakterbilder. Nr. 38. Die
Tundra. Nr. 39. Chinesische Lößlandschaft.
Nr. 40. Erdpyramiden bei Bozen. S. i72.
Homers Ilias in verkürzter Ausgabe. Für den
Schulgebrauch von A. Tb. Christ. 3. Auflage.
S. 130.
HorciilBa Josef a Neipor Jan, Poöetnice pro
me§fanskä skoly chlapeckö i divci.
L Teil. 2. Auflage. S. 241.
n. Teil. 2. Auflage. S. 630.
Emby Vaclav, Öitanka pro pokraöovaci skoly
obchodnL S. 187.
Kupeck^ poctafstvf. Dil II. S. 425.
Eaber Hans, Leitfaden der Chemie und Minera-
logie für die IV. Klasse der Realschulen. 2. Auf-
lage. S. 185.
Babart Bernard, siehe Nenpraktisohe Beform-
UUiothek.
BtUer Hermann, Handbuch zur Güterklassifikation
der im Tarif, Teil I, Abteilung A genannten
österreichischen, ungarischen und bosnisch-
herzegowinischen Eisenbahnen. S. 3.
Bort L. C, siehe Berger H.
Ensserl M. und Eess Ad. Fr., Praktischer Lehr-
gang der französischen Sprache für fachliche
Fortbildungsschulen der Schankge werbetreiben-
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Btttl Karl, Stand der Erde in der Ekliptik.
Entstehung der Jahreszeiten. S. 200.
Zmendörffery Dr. Bruno, Lehrbuch der Erdkunde
für österreichische Mittelschulen. I. Teil. Lehr-
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Jaoobi Dr. Josef, Lehrbuch der Arithmetik für
üntergymnasien. II. Abteilung. Lehrstoff der
m. und IV. Klasse. S. 241.
Jaoobl, Dr. AI fr., und ICehl Herm., Deutsches
Lesebuch für allgemeine Volksschulen. In
5 Teilen. Neu bearbeitet von Vikt. Filecka.
III. Teil. Für das 3. Schu^ahr. 7. Aufl. S. 38.
Deutsches Lesebuch für Bürgerschulen. In
3 Teilen. Neu bearbeitet von Vikt. Pilecka,
Riehard Rossbach und Franz Müller.
I. Teil. Für die I. Klasse. 4. Auflage. S. 397.
m. Teil. Für die lU. Klasse. 5. Aufl. S. 610.
Jahne Josef imd Barbisoh Hans, Leitfaden der
Geometrie und des geometrischen Zeichnens
für Knaben-Bürgerschulen. IL Stufe. Für die
U. Klasse. Mit 89 Textfiguren. 2. Auflage. S. 171.
Jarolimek Vinzenz, Deskriptivni geometrie pro
vyssi skoly re&lm'. 5. Auflage. S. 171.
— — Geometrie pro nüsi trldy skol reälnich.
5. Auflage. S. 243.
Janker Karl, Deutsche Sprachlehre für öster-
reichische Bürgerschulen. 2. Auflage. S. 397.
Deutsche Sprachlehre für Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten. 2. Auflage. S. 631.
Jeiek J., siehe Onggenberger V.
Jnrkiewlcz Antonie, Lehr- und Lesebuch zur
Erlernung der rumänischen Sprache für die
Untergruppe an Volksschulen. I. Teil. S. 38.
Jtirsa Jan, Citanka pro skoly obecnä. Dil III.
vydanf petidiln^ho, s dv§ma mapkami. (Pro
ctvrty skolni rok vicetridnich skoL) S. 240.
Jtirsa Johann, siehe Fromar Adolf.
Jnrsa Jan, siehe Koller Josef.
Jnrsa Jan, siehe Vorovlca Karl.
K.
Saftan Rudolf, Vorrichtung zum Si^alisieren
der Stunden und Erholungspausen an Schulen
u. dgl S. 592.
XXVIII
AIphabetiBches Verzeichnis über Lehrbücher und Lehrmittel.
Kaiser R., siehe Bwohoda W.
Zatalog der Handbibliotheken des Katalogzimmers
und Lesesaales der k. k. Universitätsbibliothek
in Wien. S. 164.
EanSiS Fridolin, Georg Freiherr ▼. Vega. S. 131.
Saviiö Jakob, Katoli^ka liturgika za solski in
domaöi pouk. S. 171.
Kessler Josef, Grundriß der Natnrlehre für Werk-
meisterschnlen mechanisch-technischer n. elektro-
technischer Richtung. S. 402.
Eintz Hans, Kartenskizze der österreichisch-
ungarischen Monarchie mit den Hauptlinien
der österreichischen und der ungarischen Eisen-
bahnen und Schiffahrtslinien. Maßstab 1 : 900.000.
S. 642.
Klar Maximilian, siehe Die Erdkunde.
Kleibel A., Lehrbuch der Handelskorrespondenz
für höhere Lehranstalten. 4. Auflage. S. 591.
Kinn, Leitfaden für den geographischen Unter-
richt an Mittelschulen. Neu bearbeitet von
R. Tramp 1er. 25. Auflage. S. 505.
Kneidl Franz und Xarhan Michael, Pocetnice
pro mgsfansk^ skoly divöf. I. Teil. 4. Auflage.
S. 398.
Kober'a Zoologische Wandbilder von F. Specht.
I. Serie. 12 Blatt, u. zw.: Hund, Katze, Kuh,
Pferd, Schaf, Ziege, Tiger, Löwe, Bär, Kamel,
Elefant, Strauß. S. 172.
Kobrovy NästSnn^ tabule k n&zomdmu vyuöoväni.
1. Jaro. 2. Ldto. 3. Podzira. 4. Zima. 5. Louka
a voda. 6. Les. S. 244.
Kohl Friedrich, siehe AlfoBSOS Alois.
Koller Oswald, siehe Eaymerle.
KOnig, Dr. Artur, Lehrbuch für den katholischen
Religionsunterricht in den oberen Klassen der
Gymnasien und Realschulen. U. Kursus: Die
Geschichte der christlichen Kirche. 11. Auflage.
S. 399.
Kopetzky Franz, Rechenbuch für Mädchen-Fort-
bildungsschulen, höhere Töchterschulen und ver-
wandte Anstalten. 5. Auflage. S. 642.
Körber Pavel, siehe Kronika.
Kofinek Josef, Lutinska mluvnice ku potfebe 2akü
zvlastS nügich a stfednich trld gymnaB\jnich.
Dil L Tvaroslavf. 7. Auflage, bearbeitet von
Josef Koflnek Sohn. S. 631.
Körner, Dr. Alois, Grundriß der Volkswirtschafts-
lehre. S. 425.
Kozftk Jan, Druha pocetnice pro obecnä skoly
vicetffdni. S. 199.
Koienn, Geographischer Atlas fUr Mittelschulen
(Gymnasien, Realschulen, kommerzielle und
verwandte Lehranstalten) vollständig neu be-
arbeitet von F. Heiderich u. W. Schmidt.
40. Auflage. S. 622 und 642.
Kozlo7& Eliska, Nävod jak brati miru a kresliti
stHh zivätku dvojdilkovdho a rukÄvu loktoveho.
S. 402.
Kraeger J., Chemische Analyse und chemische
Warenprüfungen. S. 172.
Kramsall Emil, Lehrbuch der Stenographie (System
Gabelsberger) fUr die österreichischen Mittel-
schulen u. kommerziellen Lehranstalten. 4. Auf-
lage. S. 200.
Lehrbuch der Stenographie nebst Lese-
Ubnngen (System Gabelsberger) fUr die I. Ab-
teilung der sechsklassigen Mädchen-Lyzeen und
für verwandte Anstalten. 2. Auflage, S. 401.
Lehrgang der Stenographie (System Gabels-
berger) für österr. Bürgerschulen. 3. Aufl. S. 619.
Kraumann, siehe Qipsmodelle.
Kraus, Dr. Eduard, Lehr- und Lesebuch für den
katholischen Religionsunterricht in den oberen
Klflssen des Gymnasiums und verwandter Lehr-
anstalten. I. Teil: Allgemeine Glaubenslehre.
5. 222.
Kraus K o n r a d , Grundriß der Naturlehre für
Lehrer- und Lehrerinnen - Bildungsanstalten.
U. Teil : Chemie. Mit 64 Holzschnitten. 4. Auf-
lage. S. 508.
m. TeihMechanik.Akustik. Optik. 3. Aufl. S. 40.
Grundriß der Geometrie und des geo-
metrischen Zeichnens für Lehrerbildungsanstal-
ten. 2. Auflage. S. 621.
Kraus Konrad und Deislnger Josef, Naturlehre
für Bürgerschulen. S. 241.
Kraufi K., siehe KoSnlk.
Krelbig, Dr. J. K., Leitfaden des kaufmännischen
Rechnens für zweiklassige Handelsschulen.
6. Auflage. S. 621.
Kr^ii Josef, siehe Oicalek, Dr. Th.
Krox^a kralovsk^ Prahy, a obci sousednlch. Sebral
a vypravi\je professor Frantisek Ruth,
obrazem doprovazi Pavel Körber. V. Band.
S. 426.
Kubin Josef, Premier cours de legons fran9aises.
S. 199.
Kühn August und Lehmann Hugo, Vorlagen für
Schuhmacher. 55 lithographierte, teilweise in
Farben ausgeführte Tafeln samt Text. S. 413.
KUhnl Adolf, Lehrbuch der katholischen Religion
für die oberen Klassen der Realschulen und
verwandter Lehranstalten. I. Teil: Glaubens-
lehre. S. 502.
Alphabetisches Verzeichnis über Lehrbücher und Lehrmittel.
XXIX
EnlnlA R. €., siehe Heisterwerke.
Enlitnmk Franz, fintwnrf eines Lehrplanes für
Zeichnen an der österreichischen Volksschule
auf Grund der bestehenden gesetzlichen Be-
stimmmungen und nach zeitgemäßen Gesichts-
paukten. S. i64.
Euttaer, Dr. Karl, Braaky Franz und Eofbauer
Raimund, Lesebuch für österreichische all-
gemeine Volksschulen. Ausgabe in 5 Teilen.
IV. Teil (für das 4. und 5. Schuljahr). S. 396.
Eunstf, Dr. Karl Ferd. u. Stfljikal, Dr. Karl,
Deutsches Lesebuch für österreichische Mädchen-
Lyzeen und verwandte Lehranstalten. Anhang:
Die zweite Hälfte des XIX. Jahrhunderts. S. 2.
Deutsches Lesebuch für österreichische
Gymnasien. VII. Band. 6. Auflage. S. 503.
Iiuar Marcel, Gitanka za I. razred sredzgih
skola. 2. Auflage. S. 630.
Soiela Anton, Liederbuch. Sammlung ausgewählter
zwei- n. dreistimmiger Gesänge zum Gebrauche an
Lehrerinnenbildungsanstalten, Mädchen- Lyzeen,
Tr^chterschnlen und verwandten Lehranstalten.
1 Auflage. S. 610 und 612.
L.
Limpel Leopold, Deutsches Lesebuch fUr die
IIL Klasse österreichischer Mittelschulen. 9. Auf-
lage. S. 399.
Deutsches Lesebuch fttr die IV. Klasse öster-
reichischer Mittelschulen. 9. Auflage. S. 491.
ZfUnpel Leopold u. Pölzl I g n a z. Deutsches Lese-
buch für die oberen Klassen österreichischer Real-
schulen. L Teil (für die V. Klasse). S. 398.
Lang Franz, Vaterlandskunde für die VIII. Klasse
der österreichischen Gymnasien. 2. Aufl. S. 254.
Laager, Dr. Karl, siehe Gerhart Emanuel.
Ztsrisoh Rudolf v., Unterricht in ornamentaler
Schrift. S. 201.
Legerer Feter, Gabler Josef, Eocke Karl und
Nuxrer Adolf, Rechenbuch für Mädchen-Bürger-
schulen. III. Klasse. S. 240.
Rechenbuch für die III. Klasse der Knaben-
Bürgenchulen. S. 397.
^^^^■TiTi Josef, Braokj Franz und Sommert
Johann, Deutsches Lesebuch für die österr.
Lehrer- und Lehrerinnen - Bildungsanstalten.
I. Teil Für den 1. Jahrgang. 6. Aufl. S. 445.
Lehaert Theodora, siehe Bemhart Karl.
LeaJaj^ p]m., Fysika pro üstavy, ucitelskc^. Casf
pnmf. 4. Auflage. S. 16i.
Fysika pro nizsi tridy skol stfednfch. Vydäni
pro re^lky. 8. Auflage. S. 186.
Leminger £m., siehe Eofinaan Mik.
Lendenfeld, Dr. Robert v., Wandtafeln. Tafel IX:
Musculi. S. 201.
Lenz M., siehe Wandtafeln.
Lepszy Eduard, Vorlagen für den Unterricht im
Kontarzeichnen aus freier Hand (Wzory do
nauki rysunkow odrencznych konturowych).
Ausgabe für gewerbliche Fortbilduugsschuleu.
38 Tafeln. S. 592.
L»7f, Dr. M. A., Biblische Geschichte nach dem
Worte der heiligen Schrift der israelitischen
Jugend erzählt 13. Auflage. Neu bearbeitet
und besonders durch Abschnitte aus den Pro-
pheten vermehrt von Dr. B. Badt. Ausgabe^.
Für Österreich-Ungarn. S. 503.
Liebscher Franz, österreichischer Liederkranz für
allgemeine Volksschulen. 11. Auflage.
Heft U. S. 240.
Heft m. S. 240.
Heft IV. S. 609.
Idndner, Dr. 6. A., Allgemeine Unterrichtslehre.
Lehrtext zum Gebrauche an Bildungsanstalten
für Lehrer und Lehrerinnen. 7. Auflage. S. 231.
Obecn^ vychovatelstvl. Bearbeitet von
K. Dom in. 6. Auflage. S. 492.
Obecnd vyucovatelstvi. Bearbeitet von
K. Domfn. 7. Auflage. S. 492.
Loierih, D r. J., Grundriß der Allgemeinen Geschichte
fUr Obergymnasien, Oberrealschulen und Handels-
akademien. I. Teil: Das Altertum. 8. Auflage.
S. 242.
Lndan, Der Traum oder Lucians Lebensgang und
J. Karomenipp oder die Himmelsreise. Heraus-
gegeben und erklärt von Dr. Karl Mras.
LHeft: Text (nebst VorbemerkungenJ. II. Heft:
Einleitung, Kommentar ii. a. S. 41.
Kaohf Grundriß der Naturlehre für die unteren
Klassen der Realschulen, bearbeitet von Dr.
Karl Habart. 4. Auflage. S. 423.
Xaoher Ivan, Prirodopis za mescanske sole.
I. stopnja. S. 619.
Hager, Ad., siehe Eess Ad. Fr.
Mali katekizam krscansko katolickoga nauka vjere.
S. 641.
Kaninoör G. de, siehe 3)6fant Giuseppe.
Kann, Dr. Max Fr., siehe Nenpraktische Beform-
bibUothek.
Hannagettai Dr. Paul A. Ritter von, siebe
Alfonsns Alois.
Xanafeld, Dr. M., siehe Alfonsus Alois.
XXX
Alphabetisches Yerzeichnis über Lehrbücher und Lehrmittel.
Xarohel Franz, Italienische Grammatik zum
Gebrauche an Mittelschulen mit deutscher
Unterrichtssprache.
i. Auflage. (Kleine Ausgabe.) S. 141.
3. Auflage. S. 504.
Xarhaa Michael, siehe Zneidl Franz.
Xartin Franz, siehe Majerp Br.
Xatmer Johann, Chemie organicka pro Tys&i
skoly re&lni. 2. Auflage. S. 506.
Kayer, Dr. Franz Mastin, Geographie der
österreichisch-ungarischen Monarchie (Vater-
landsknnde) fUr die lY. Klasse der Mittel-
schulen. 7., unter Mitwirkung von Dr. Karl
Berger umgearbeitete Auflage. In 2 Abteilun-
gen: L Text. U. Bilderanhang. S. 400.
Bilder aus der Geschichte von Steiermark.
FUr die steierm&rkischen Schulen. S. 412.
Lehrbuch der Geschichte fUr die unteren
Klassen der Mittelschulen.
I. Teil. Das Altertum. 5. Auflage. S. 423.
IL Teil. Das Mittelalter. 5. Auflage. S.630.
DI. Teil. Die Neuzeit. 5. Auflage. S. 505.
ICayerhöfer Rudolf, Geschäftserzählungen und
Kalkulationsaufgaben für den Unterricht in der
gewerblichen Buchführung an allgemeinen und
fachlichen gewerblichen Fortbildungsschulen.
L Für Schlosser. IL Für Tischler. lU. FUr
Schneider. IV. Für Schuhmacher. S. i30.
Xedaoiob G., siehe Oppelt, Dr. H.
Xehl Hermann, siehe Jaoobl, Dr. Alfred.
Xeinhold, Anschauungsbilder. 1. Frühling (auf dem
Felde). 2. Sommer (Heuernte). 3. Herbst (im
Bauernhöfe). S. 244.
XeiBtorwerke der Griechen und Römer in kom-
mentierten Ausgaben.
y. Ausgewählte Briefe Ciceros. Heraus
gegeben und erklärt von £. G seh wind.
S. 245.
VII. Euripides Iphigenie in Aulis. Herausgege-
ben und erklärt von K. B u s c h e.S. 245.
IX. Briefe des jüngeren Plinius. Heraus-
gegeben und erklärt von R. G. Kukula.
S. 245.
X. Lykurgos Rede gegen Leokrates. Her-
ausgegeben und erklärt von Emil
Sofer. S. 622.
lliklaB Leopold, siehe Sohlner Hans.
IDkoUiek Anton, Zem§pisny atlas pro obycejn^
skoly obecn^. S. 188.
UtteUnnffen über die Vogelwelt. Herausgeber:
Österreichischer Reichsbund für Vogelkunde
und Vogelschutz in Wien. S. 447.
Xlad^ Wenzel, Sbornik pro dstavy ku vzd^l&ni
uöitelek, vygsi skoly div6{ a podobn^ üstavy
vÄbec. S. 3.
Xoinlkp Dr. Fr., yitez, Raöunica za anstryske
opde pucke §kole. Izdai\je u tri dijela. Dmgi
dio: Srednji stepen. Priredili K. Kraus i M.
Habernal. S. 240.
Lehrbuch der Arithmetik and Algebra nebst
einer Aufjgabensammlung für die oberen Klassen
der Realschulen bearbeitet von A. Neumann.
28. Auflage. S. 423.
Lehrbuch der Arithmetik und Algebra nebst
einer Aufgabensammlung für die oberen Klassen
der Gymnasien bearbeitet von A. Neumann.
29. Auflage. S. 444.
Lehrbuch der Geometrie für die oberen
Klassen der Gymnasien bearbeitet von Job.
Spielmann. 25. Auflage. S. 611.
Xefaia F., siehe D6fa&t Giuseppe.
Xras, Dr. Karl, siehe Imoüm.
Xuok G., Schreibvorlagen, umgearbeitet von H.
Urban. S. 162.
Xühlfeit Hans, siehe Bernhart Karl.
Xfillar, Dr. A., Bilder- Atlas zur Geographie von
Österreich-Ungarn. S. 255.
XtQler Josef, Cviöebnice jazyka öesk^ho pro
skoly obecne. Vydänf petidlhiäho dil IL (Se
zretelem k II. dilu öitanky pltidiln^). Za redakre
Jana Jursy. S. 396.
XtOler M., siehe Uehe F.
XtlbIÖ, Dr. August, Gramatika grckoga jezika.
4. izdanje. S. 243.
Nagel Johann, Aufgaben für das mündliche und
schriftliche Rechnen. I. Heft (Zahlenraum 1
bis 20.)
a) Ausgabe für ungeteilte einklassige Volks-
schulen in Oberösterreich. 3. Auflage.
S. 170.
b) Ausgabe für zweiklassige (und geteilte
einklassige) Volksschulen in Oberöster-
reich. 2. Auflage. S. HO.
c) Ausgabe für dreiklassige Volksschulen
in Oberösterreich. 2. Auflage. S. 170.
d) Ausgabe für vier- und fünfklassige Volks-
schulen in Oberösterreich. 2. Auflage.
8. 170.
e) Ausgabe für fünfklassige Volksschulen
in Oberösterreich, in welchen jeder
Klasse ein Schuljahr entspricht. 2. Auf-
lage. S. 170.
Alphabetisches Verzeichnis über Lehrbücher und Lehrmittel.
XXXI
Nagel Johann, Rechenbuch ftlr KDaben-Bürger-
scholen. Ausgabe in einem Bande. S. 241.
Rechenbuch für M&dchen - Bürgerschulen.
Ausgabe in einem Bande. S. 641.
Angaben fdr das mttndliche und schrift-
liche Rechnen. Ausgabe A für geteilte ein- und
zweiklassige oberösterreichische Volksschulen
mit sech^fthrigem Schulbesuche; vier- und
fünfklassige ober- und niederösterreichische
VolksBchalen^ in welchen das 3. und 4. Schul-
jahr nicht in einer Klasse vereinigt sind ; fünf-
klafisige ober- und niederösterreicbische Volks-
schulen, in welchen jeder Klasse ein Schuljahr
entspricht; sechs- und mehrklassige Volks-
schulen in Ober- und Niederösterreich. III. Heft.
2. Auflage. 8. 253.
Aufgaben für das mündliche und schrift-
liche Rechnen. Ausgabe B für zweiklassige
öberöBterreichische Volksschulen mit sieben-
oder achtjährigem Schulbesuch; dreiklassige
oberösterreichische Volksschulen; vierklassige
oberösterreichische Volksschulen, in welchen
da« 3. and 4. Schuljahr in einer Klasse ver-
einigt sind. HL Heü 2. Auflage. S. 396.
Vllepai Dr. AI fr., Grundriß der Katurgeschichte
des Tierreiches für die unteren Klassen der
Mittelschulen und verwandter Lehranstalten.
3. Auflage. S. 242.
Vfloin Peter, siehe Sohiflher Franjo.
Kelpor Jan, siehe EorSika Josef.
Neiimaaa Anton, siehe XoSbOc.
VeTunaan Robert, siehe Fokorny.
Nenmann Robert, siehe BcheinÜer.
KenpriktlfloiM Seformlsibliothek, Herausgeber
Direktor Dr. Bernard Hubert und Dr. Max
Fr. Mann. XV. Band. S. 164.
Kevifüy Dr. Johann, siehe SjBtematiiOhe
SaasltUDig.
Hod Enrico, Antologia tedesca compilata per
uso delle scuole medie. Parte I con un voca-
bolario delle parole contenute in ambo le parti
4. Auflage. S. 507.
NOTftk Joaef, Fysika pro üstAvy ucitelskd. Casf
prvnl. 8. 621.
Nurer Adolf, siehe Legerer Peter.
O.
Oppalt, Dr. R., Trattato di chimica organica
e tecnologia chimica. Versione italiana di
6. Medanich. S. 492.
Oiofen Fr., Zem^epis za mes6anske sole. III. Stufe,
1 Auflage. S. 611.
Ortmaxm, Dr. Rudolf, Deutsches Lesebuch für
die österreichischen Mädchen-Lyzeen. VL Teil.
S. 590.
Ösen Anton, Kurzer Abriß der Kirchengeschichte
für Bürgerschulen. 3. Auflage. Mit 34 Ab-
bildungen. S. 412.
OflterreiohB Herrscher ans dem Hause Habsburg.
S. 426.
Fanker, D r. W o 1 f ga n g, Lehrbuch der Offenbarungs-
geschichte des Alten Bundes. Zum Unterrichts-
gebranche an österreichischen Mittelschulen.
S. 399.
Paidin Eugenio, Esercizi e giuochi ginnici. S. 510.
Paulas V., siehe Öubrt Fr.
PawlowaU Antoni, Zasady arytmetyki politycznej.
Do uzytku uczniöw wyzszych szko) (akademii)
handlowych. S. 224.
Nauka rachunköw przemyslowych. Tom I.
dla klasy przygotowawcz^. S. 509.
Peers Rudolf, Blätter zur Förderung des Abteilungs-
unterrichtes. S. 426.
Pehendorfer Marie, siehe Bemhart Karl
Pendl Erwin, siehe WUiiL
Pemter, Dr.J.M., Die tägliche Wetterprognose in
Österreich. Eine Anleitung zum Verständnis und
zur besten Verwertung derselben. S. 41.
Petra816 Franjo, Hrvatska öitanka za ri§e razrede
srednjih uöüista. Dio prvi. Poetika, stilistika
i proza. V. izdanje. S. 401.
Pfohl E., Correspondance commerciale. Leitfäden
der französischen Handelskorrespondenz zum Ge-
brauche an zweikassigen Handelsschulen. S. 232.
Pfortscheller, Dr. Paul, Zoologische Wandtafeln.
Tafel XV: Astacus fluviatilis L Tafel XVI:
Hirudo medicinalis. S. 232.
Photographiflöhe Hatnrau&ahmen für den An-
schauungsunterricht. Herausgegeben von der
k. k. Hof- und Staatsdrnckerei in Wien.
I. Lieferung: Einhöckeriges Kamel, Indischer
Elefant, Giraffe, Kondor, Sumatra, Nashorn,
Seehund. S. 447.
Photoohromien zur Erdkunde: 1. Die Hohe Tatra.
Östlicher Teü. 2. Ischl. 3. Elbetal im Elbe-
sandsteingebirge. 4. Das böhmische Mittelgebirge.
5. Das Eibetal im böhmischen Mittelgebirge.
6. Nordseebad Nordemey. 7. Das Riesengebirge
von Hirschberg aus. 8. Der Hafen von Triest.
9. Die Schrammsteine im Elbesandsteingebirge.
10. Die Hohe Tatra. Westlicher Teil. 11. Das
Riesengebirge mit der Schneekoppe. S. 233.
XXXII
Alphabetisches Verzeichnis über Lehrbücher und Lehrmittel.
Fiave, 6. M. D., Libro di Lettura per le scuole
popolari italiane del Litorale. Ausgabe in
5 Teilen. L und II. TeU. S. 230.
Fiber Josef, Schule des Treffsingens (Quintenraum-
Methode). Ein kurzer Weg zur Erlernung des
Singcns nach Noten (Treffsingen), zum Gebrauche
an Volks- und Bürgerschulen, Gesangsschnlen
sowie überhaupt für den Elementar-Gesangs-
unterricht. 2. Auflage. S. 609.
Ficoardt, siehe Gipsmodelle.
Filecka Viktor, siehe Jacobi, Dr. Alfred.
Fiil A., Algebra a politickÄ arithmetika pro Tyssl
skoly obchodnf. Dil treti. Arithmetika financnf.
S. 621.
Fizzetti E., Elementi della macchina a vapore
navale. 2. Edizione. S. 187.
Fodlfilia, Dr. Anton, Eatolick4 liturgika. Ucebnä
kniha pro strednf skoly. 2. Auflage. S. 160.
Folcflj Simon, Girkevni dejiny po stfedni skoly.
2. Auflage. S. 506.
Fokorny, Naturgeschichte des Pflanzenreiches fUr
die unteren Klassen der Mittelschulen. Bearbeitet
von Dr. A. Fritsch. Ausgabe jB. Mit 144 far-
bigen Pflanzenbildem auf 36 Farbendrucktafeln
und 236 Abbildungen im Text. 24.Auflage. S. 171.
Naturgeschichte für Bürgerschulen in drei
Stufen. In Lebensbildern neu bearbeitet von
Robert Neumann. III. Stufe. 11. Auflage.
Nr. 241.
FokoTB^, Dr. AI., N&zomy prirodopis iivocisstva.
Proniisf oddelenf strednfch skol ceskoslovansky ch
vzd§lal F. V. R OS ick ^. 11. Auflage. S. 186.
Folivlca Franz, Zivoöichopis pro niisi tridy skol
stfednfch. 4. Auflage. S. 223.
FoUaok, Dr. H., siehe WoK Dr. G.
Fölsl J., siehe Eannak, Dr. Emanuel.
Fover Franz und Vojtifiek Franz, Lectures
choisies a V nsage de V enseignement secondaire
tch^que. S. 200.
Frammer Franz, siehe Bmimer Franz.
FraiÄk Johann Ott., siehe Tdsnopis.
Frofloh, Dr. Franz und Wiedenhofer, Dr. Franz,
Deutsches Lesebuch flir österreichische Ober-
gymnasien. I. Teil. (Für die 5. Klasse.) 2. Auf-
lage. S. 503.
Füchl Anton, siehe Barnhart Karl.
Fnteger, F. W., Historischer Schulatlas zur alten,
mittleren und neuen Geschichte in 52 Haupt-
und 61 Nebenkarten für die höheren und mitt-
leren ünterrichtsanstalten Österreich - Ungarns.
Herausgegeben von Alfred Baldamus und
Ernst Schwabe. 27. Auflage. S. 446 u. 591.
Bambonsek, Dr. Josef, Lehrbuch der Gewerbe-
hygiene. S. 425.
BasobkOiDr. Herrn an n, siehe Buinak, Dr.Eman.
Batuioher Julius, PraktickÄ elementÄrni skola na
piano. S. 3.
BebhauB Anton, siehe Eannak, Dr. Em an.
Bechberger Heinrich, Erstes Religionsbttchlein
für Taubstumme. S. 187.
Beiohert Johann, siehe Bemhart Karl.
Beinelt Emanuel, Lesebuch für österr. Volks-
schulen. Ausgabe für vierklassige Volksschulen.
IL Teil. 2. und 3. Schuljahr. S. 199.
in. Teil. 4. und 5. Schuljahr. S. 229.
IV. Teil. 6., 7. und 8. Schuljahr. S. 229.
Deutsches Lesebuch für österreichische
Mädclien-Bttrgerschulen. II. Teil. 3. Aufl. S. 230.
Biohter Ignaz, Anfangsgründe der Naturlehre für
den Unterricht an zweiklassigen Handelsschulen.
2. Auflage. S. 437.
Bieger, Dr. Karl und Btejakal, Dr. Karl im
Vereine mit Rudolf Aufreiter, Hans
Fraungruber, Moritz Habernal, Karl
Schwalm, Marie Schwarz, Eduard
Siegert, Josef Stegbauer, Dr. Vinzenz
Suchomel und Franz Zoder. Deutsches
Lesebuch für allgemeine Volksschulen (Ausgabe
für Wien). 2. Auflage. III. und V. Teil. S. 252.
&lha Arno st, Nemecka mluvnice a citanka pro
skoly obecn^. 2. Aufl. Ausgabe in 1 Teile. S. 2.
Bibova Francouzska mluvnice a öftanka pro
mgsfanskd skoly. üpravil K. Frjfba. Stupen I.
3. Auflage. S. 185.
Bippel J., Grundlinien der Chemie für Oberreal-
schulen. I. Teil: Anorganische Chemie. S. 505.
Bock, Dr. Wilhelm, Naturgeschichte des Pflanzen-
reiches. Zum Gebrauche an Mädchen-Lyzeen.
II. Abteilung. S. 130.
Boller Johann Emerich, Chorgesangschule.
3. Auflage. S. 510.
Bosenberg, D r. Karl, Methodisch geordnete Samm-
lung von Aufgaben ans der Arithmetik und
Algebra für Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten sowie für andere gleichgestellte Lehr-
anstalten. 4. Auflage. S. 141.
Lehrbuch der Physik für die oberen Klassen
der Mittelschulen und verwandter Lehranstalten.
Ausgabe für Gymnasien. 2. Auflage. S. 222.
Lehrbuch der Physik filr die oberen Klassen
der Mittelschulen und verwandter Ijehranstalten.
Ausgabe für Realschulen. 2. Auflage. S. 223.
AIphabeüBches YeneichniB über Lehrbücher und Lehrmittel.
XXXUI
Boiickt J08.9 Prirodopis pro gkoly möifausk^.
Prmi stupeft. Na z&kladi pHrodopisa dra.
AI Pokorndho. 12. Auflage. S. 610.
Sodokt ^' ^M »«^e Potont, Br. AI
Both Jalins nnd Bll^ Franz, Nlmeck& öitanka
a mla?iiickä criöebnice pro tHdn tfetf §kol
stfednfch. 4. Auflage. 8. 400.
Bothatlg J. 6., Schnlwandkarte des Erzherzogtums
Österreich unter der Enns. Für Mittelschulen
bearbeitet von Dr. Friedrich Umlauft.
Maßstab 1 : 150.000. S. 141
Schnlwandkarte des Erzherzogtums Österreich
unter der Enns. Maßstab 1 : 150.000. S. 188.
Leitfaden der Geographie fUr Volks-
schulen. Bearbeitet nach dem Lehrplane für
Tier* und mehrklassige Volksschulen. 7. Auflage.
S, 184.
Geographischer BOrgerschulatlas. 2. Auf-
lage. S. 403.
Schalwandkarte der Karstländer: Küstenland,
Dahnatien, Bosnien und Herzegowina. Fttr Mittel-
schulen bearbeitet von D r. F r i e d r. Umlauft.
(MaßsUb 1 : 300.000.) a) Politische Ausgabe.
b) Physikalische Ausgabe. S. 509.
Aothang J. 6. und ümlaofti Dr. F., Skolni n&-
BtlnnÄ mapa zemi krasov^ch: Pfimorf, Krafiska,
Chonrataka, Dalmacie, Bosny a Öem^ Hory.
Pro ieskä stredni ikoly upravil Jos. Krejöl.
aj Politische Ausgabe, b) Physikalische Aus-
gabe. S. 613.
Bothang J. 6., Skolni nast§nn4 mapa zemi kra-
soTJch: PrfmoH, Kra&ska, Chorvatska, Dalmacie,
Bosny a Öemi Hory. Pro ceskä skoly upravil
Jos. Krej6f. a) Politische Ausgabe, b) Phy-
sikalische Ausgabe. S. 613.
Bothaiig J., fliehe Oioalek, Dr. Th.
BottaatüheTp Max von, Denkwürdige Episoden
aus der Regierung unseres Kaisers. 98 Diapositive
mit Textbuch. S. 613.
Bath Frantiiek, siehe Eronika.
Bypl, Dr. Matthias, Methodisches Lehr- und
Übungsbuch der böhmischen Sprache für deutsche
Mittelschulen und verwandte Lehranstalten.
L Teil. (FOr 2 Jahrgilnge.) 3. Auflage.
S. 423.
Boprooht-Srall, Scritture d' alfari e nozioni generali
sulle Industrie. Guida neir istruzione a scuole
per capi officina, a quelle speciali per singole
indnstrie e generali di arti e mestieri, nonche
alle scuole professionali di perfezionamento
contemporaneamente manuale per gli industriaU.
1 Auflage. S. 591.
Bnsoh Gustav, Grundriß der Geographie. Nach
Maßgabe der Lebrpläne für allgemeine Volks-
schulen. Mit 61 in den Text gedruckten Ab-
bildungen und einem Anhange von 24 farbigen
und 3 schwarzen Kartenskizzen. 4. Auflage,
S. 240.
Lehrbuch der Geographie für österreichische
Lehrer- und Lehrerinnen - Bildungsanstalten.
IL Teil. Für den 3. Jahrgang. Die österreichisch-
ungarische Monarchie. Mit 44 Abbildungen.
2. Auflage. S. 401.
Lehrbuch der Geographie für österreichische
Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten. Mit
einem einleitenden Abschnitte über die Himmels-
kunde von Anton Wollensack. L Teil. Für
den 1. und 2. Jahrgang. Mit 91 Abbildungen.
3. Auflage. S. 508.
Busoh Gustav, Eerdegan Alois nnd Tleohl Franz,
Lehrbuch der Geschichte. Mit Benützung be-
währter Erzähler für österreichische Bürger-
schulen bearbeitet. S. 397.
äafir&nek Franz und Bemard Alex., Nerostopis
pro pätott tffdu gymnasii. 4. Auflage. S. 141.
Samhaber Eduard, Deutsches Lesebuch für
Mädchen-Lyzeen. VL Teü. S. 620.
Sohaar, Dr. Ferdinand, Naturgeschichte für die
1. Klasse der Mädchen-Lyzeen. A. Tierkunde.
2. Auflage. S. 507.
Naturgeschichte für die IL Klasse der
Mädchen-Lyzeen.
A. Tierkunde. 2. Auflage. S. 507.
B. Pflanzenkunde. S. 141.
Sohaffer Karl, Moderne Entwürfe für verschiedene
Gewerbe. Zum Gebrauche für den Unterricht
im Freihandzeichnen an gewerblichen Lehr-
anstalten. S. 41.
Moderni nävrhy pro rüznö iivnosti. S. 172.
Schauer Leopold, siehe Oerhart Emanuel.
Sohelohelbauer Karl, siehe Hess Ad. Kr.
Soheindler, Dr. August, siehe Steiner Josef.
Soheller Franz, Lehr- nnd Lesebuch der Gabels-
berger'schen Stenographie. 11. Auflage. S. 231.
Sohenkl Karl, Übungsbuch zum Übersetzen aus
dem Deutschen ins Griechische. Für die Klassen
des Obergymnasiums bearbeitet von Heinrich
Schenkl und Florian Weigel. 11. Auf-
lage. S. 399.
Gr6ka poöetnica za III. i IV. razred gimna-
zijski. 7. hrvatsko preradeno izda,DJe prigotovio
Dr. August Music. S. 223.
3
XXXIV
Alphabetisches Verzeichnis über Lehrbücher and Lehrmittel.
Schiffner Franz, Leitfaden filr den Unterricht in
der darstellenden Geometrie an österreichischen
Oberrealscbulen und verwandten Liehranstalten.
2. Auflage. S. 423.
Rukovod k nauci o deskriptiTnoj geometryi
u realkama i sliönim zayodima. Preveo Peter
Nenin. S. 631.
Schigat Eugen, Leitfaden der Handelskorrespon-
denz für kaufmännische Fortbildungsschulen.
I. und n. Teil. S. 446.
SohUler Karl, Handbuch der deutschen Sprache.
In 2., gänzlich umgearbeiteter und vermehrter
Auflage herausgegeben von Dr. Friedrich
Bauer und Dr. Franz Streinz. L Teil:
Wörterbuch der deutschen Sprache und der
gebriluchlichen Fremdwörter. S. 404 und 592.
Sohüler R., Aufgabensammlung; ftir kaufmännische
Arithmetik. 6. Auflajre. S. 223.
Lehrbuch der Buchhaltung für höhere
Handelslebranstalten. lU. Teil. 4. Auflage. S. 255
Sohindler, Physik und Chemie für Bürgerschulen.
In drei konzentrischen Lehrstoffen. Neu bear-
beitet von Robert Neumann. III. Stufe.
Mit 105 Abbildungen. 5. Auflage. (1. Auflage
der Neumann'schen Bearbeitung.) S. 398
SoUner Hans und Bösbaner Hans, Fibel für
abnorme Kinder (Hilfsschulenfibel), ü. Teil.
Herausgegeben unter Mitarbeit von Leopold
Miklas. S. 200.
Sohlesohka Josef, siehe Wildt Josef.
Scbmell, Dr. Otto, Leitfaden der Botanik. Für
die oberen Klassen der Mittelschulen und ver-
wandter Lehranstalten bearbeitet von Eduard
Scholz. S. 199.
Wandtafeln für den zoologischen Unterricht
1. Dromedare am Rande einer Oase, 2. Wild-
schweine in der Suhle. 3. Eichhörnchen. S. 232
und 633.
Wandtafeln für den botanischen Unterricht:
1. Tulpe. 2. Weiße Taubnessel. 3. Kiefer.
4. Glockenblume. S. 232 und 633.
Schmid Heinrich, Die natürlichen Bau- und
Dekorationsgesteine. 2. Auflage. S. 172.
Schmidt Johann, Lateinisches Lesebuch aus
Cornelius Nepos und Q. Curtius Rufus. Mit
2 Karten. 4. Auflage. S. 444.
Schmlt, Dr. Ernst und Tavera R. v., Geschichte
der Regierung des Kaisers Maximilian I. und
die französische Intervention in Mexiko. 1861
bis 1867. Zwei Bände. S. 4i.
Schmidt Karl Albert, siehe Oindelj.
Sohönbaoh Anton £., siehe Felder Fr. M.
Soholz Eduard, siehe BohxxMQ, Dr. Otto.
SohreinerH. iuBe^ak, Dr. J., Slovenskajezikovna
vadnica za tesno zdniieni pouk v slovnici,
pravopisju in spisju. V petlh zvezkih.
L zvezek. Za 2. solsko leto. 2. Auflage.
S. 437.
II. zvezek. Za 3. solsko leto. 2. Auflage.
8. 437.
m. zvezek. Za 4. Solsko leto. S. 253.
Söhrimpf Karl, siehe Berahart Karl.
Sehnlhygiene^ siehe Berioht.
Söhwabe Ernst, siehe Fatzgor.
Schwarz Marie, siehe Bsrnhart Karl.
Sedlmayer-Sohaindlfr, Lateinisches Übungsbuch flir
die oberen Klassen der Gymnasien. 3. Auflage.
S. 444.
Seibert A. E., Grundzüge der allgemeinen Geo-
graphie für kaufmannische Fortbildungsschulen
(I. Jahrgang). Vorstufe zur Handels- und Ver-
kehrsgeographie. 2. Auflage. S. 187.
Lehrbuch der Geographie für österreichische
Lehrer- und Lehrerinnen - Bildungsanstalten.
L Teil. Für den 1. und 2. Jahrgang. Mit
103 Abbildungen. 8. Auflage. S. 424.
Schulgeopraphie in drei Teilen. Bearbeitet
nach den Lehrplänen für die österreichischen
Bürgerschulen. I. Teil. 14. Auflage. S. 610.
Seipel Alfred und Sntervaldner^ Joh. Max,
Geographie für österreichische allgemeine Volks-
schulen. S. 38.
Semaka Eugen, I^epKOBHa IcTopmi a-^i ancmHX
KJIilC mKlJl CepeAHHX i HHhUlHX BHCmHX Ha*
jKOBHx saKJiaAiB. S. 611.
äembery, Dr. Frantiska, ücebn& kniha d^'episu
vseobecnÄo pro nüsl trfdy Skol stfednfch.
Dil I. V5k starf. Nove zpracoval Dr. Frant.
Brdlfk. 2. Auflage. S. 223.
^monofTnkf, siehe (Hpsmodelle.
Sirowy Anton, siehe Hess Ad. Fr.
Sittenberg Hans, Grillparzer. Sein Leben und
sein Wirken. S.'131.
Sketi Dr. Jakob, Slovenska slovstvena 6itanka
za sedmi in osmi razred srednjih sol. Druga,
predelana izdaja. S. 185.
Slovenska öitanka za prvi razred srednjih
sol. I. 3. Auflage. S. 401.
Smolik F., Elemente der darstellenden Geometrie.
Ein Lehrbuch für Oberrealscbulen. Neu bear-
beitet von Josef F. Heller. 3. Auflage. S. 242.
SobekFrantisek, Vseobecny zemepis. Dil druh^.
Pro druhou a tfetf tffdu skol gjmnasijnich n
druhou td atvrtou tffdu reiUni. 6. Auflage. S. 444.
Alphabetisches Verzeichnis über Lehrbücher and Lehrmittel.
XXXV
Softf £mil, siehe Ibifterwerke.
Soxamert Johann, siehe Lehmann Josef.
Spocht F., siehe Sober.
äpiSka Vil^m, siehe Fiala Jan.
SpiAlmasn Johann, siehe Xoinik.
Staberd Norbert, siehe Bernhart Karl.
Stefan AI., siehe Boemer, Dr. 0.
Stdnar Josef und SoheSndler, Dr. August,
Lateinisches Lese- und Übungsbuch. Bearbeitet
Ton Dr. Robert Kauer. L Teil. 6. Aufl. S. 422.
BopasH juiTHübCKi A-ui nepuioi kjiach.
HepeaiB PoiiaH E^erjiHHbCKHA. S. 40.
BnpaBH JiaTHBbCKi A^A APyrO'l K.AflCH.
OepesiB PoMau li^erjiMBbcKHft. S. 255.
Stflioioh Karl, ZemSpis pro prvof tridu skol
m^fanskych. S. 160.
St^skal, Dr. K., siehe Znmmer, Dr. E. Ferd.
8te]ikal,.Dr. Karl, siehe Bieger, Dr. Karl.
SMas, Dr. Franz, siehe Söhiller Karl.
kiitof Anton, Deutsches Lesebuch für die 1. und
2. Klasse slowenisch - ntraquistischer Mittel-
schulen und verwandter Lehranstalten. 2. Auf-
lage. S. 222.
Stmad Alois, Geometrie pro vylai gymnasia.
L Teil: Planimetrie für die 5. Klasse. 2. Auf-
lage. S. 506.
§abrt Fr. und Paolos V., Chrestomathie fran^aise
a l'usage des classes sup^rieures des äcoles
aecondaires bohdmes. 3. Auflage. S. 185.
ädjaa Franz, siehe 7>7qMl Bud.
Swoboda W., Lehrbuch der englischen Sprache für
höliere Handelsschulen. I. Teil. Lehr- und Lese-
buch fOr den 1. Jahrgang des englischen Unter-
richtes, S. 131.
Schnlgrammatik der modernen englischen
Sprache. S. 611.
Svoboda W. und Biaiser R., Lehrbuch der englischen
Sprache für höhere Handelsschulen. IL Teil.
Lehr- und Lesebuch für den 2. Jahrgang des
englischen Unterrichtes. 611.
Sjitematlscha gamm^^Pg von Skioptikonbildern
für den katholischen Religionsunterricht. Her-
ausgegeben Ton Dr. Johann NevSfil und
Dr. Theodor Deimel. S. 643.
9iaUowiki Jözef, siehe Czemeoki Jözef.
T.
Tatach Stefan, siehe Ozemecki Jözef.
Taubeaek Karel, siehe Aofiteok^ Jos.
TSi&opia öesky die soustavy Gabelsbcrgerovy.
i 0. Auflage. Bearbeitet von Dr. Alois Ilerout
QDd Professor Johann Ott. Prazak. S. 620.
Thomas Ferdinand, siehe Bemharb Karl.
Tleohl Franz, siehe Bosch Gustav.
TofiikaBohumil, Cvicebnice jazyka öeskäho pro
dvojtffdni ikoly obchodnf. S. 509.
Trabert, Dr. Wilhelm, siehe Die Erdkunde.
TmeSek. H., Zäkladovä hry klavfrnf. Vykladem
doprov&zf K. Hoff meist er. S. 643.
Tmka Anton, Deutsches Lesebuch für die 5. und
6. Klasse der Mittelschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache. 3. Auflage. S. 231.
TrfineSek Josef, Nauka o motorech. S 81 vyobra-
zenim. S. 509.
T&xna Franz, Arithmetika pro H. tfidu skol
reilnich. 2. Auflage. S. 506.
Tnpetz, Dr. Theodor, Geschichte der Erziehung
und des Unterrichtes fllr Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten. 4. Auflage. S. 243.
Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für
Lehrer- und Lehrerinnen - Bildungsanstalten.
L Teil 6. Auflage. S. 445.
U.
ÜbnngsbUtter fUr die Buchführung nach Peter
Legerers Rechenbuch fÜrMädchen-Bürgerschulen.
Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3. S. 403.
ftlr die Buchführung nach Peter Legereres
Rechenbuch für Knaben-Bürgerschulen. Nr. 1,
Nr. 2 und Nr. 3. S. 403.
Obnngsformnlare für den Geschäftsverkehr. Große
Heftausgabe. S. 163.
Uebe F. und KtQler, Dr. M., Französisches Lese-
buch flir kommerzielle Lehranstalten. 2. Auf-
lage. S. 413.
itaebla Jos., siehe Ch^nlik Jos.
Ullrich, D r. R i c h a r d, Benützung und Einrichtung
der Lehrerbibliotheken an höheren Schulen.
Praktische Vorschläge zu ihrer Reform. S. 643.
Ulrich, Dr. K., siehe Fetter J.
Umlauft, Dr. F., siehe Bothaug J. G.
Unterkofler Peter Paul, siebe Bemhart Karl.
Utban H., siehe Xuok C.
V.
VeliM kateklzam katolic'ke vjere. S. 641.
VeliM katoli5ki kateklzam za srednja ucilista.
3. Auflage. S. 631.
Verhandlungen der U. Konferenz der Direktoren
der Mittelschulen (Gymnasien und Realschulen)
im Erzherzogtum Österreich unter der P^nns.
S. 224.
3*
XXXVI
Alphabetisches Verzeichnis ttber Lehrbücher and Lehrmittel.
^Vogt Karl und Bnley Wilhelm, Theoretisch-
praktisches Tnmbuch für Lehrer- u. Lehrerinnen-
Büdiugsanstalten mit zahlreichen Dlustrationen.
10. Auflage. S. 401.
Vcdtiiek Franz, siehe Pover Franz.
Vorovka Earel a Jnrsa Jan, Öitanka pro üstavy
ucitelske. Dil tfetf. V^bor z literatury ceskö.
(Pro tfeti roönik.) Üplne prepracovanö vydänl
III. dllu Citaci knihy pro üstavy uöitelskä. S. 508.
W.
Wallantfohek Karl, Ergftnzungshefte zu Gruber-
Wallantscheks Lehrbuch der gewerblichen Buch-
führung.
I. Die Buchhaltung des Tischlers. S. 41.
III. Die Buchführung des Herrenschneiders.
S. 621.
lY. Die Buchhaltung des Gastwirtes. S. 632.
Wallentin, Dr. Ignaz G., GrundzUge der Natur-
lehre für die unteren Klassen der Realschulen.
4. Auflage. S. 254.
Lehrbuch der Physik für die oberen Klassen
der Mittelschulen und verwandten Lehranstalten,
li. Auflage. Ausgabe für Realschulen. S. 400.
Wandtafeln für Schule und Haus. II. Serie, ent-
haltend nachfolgende Bilder: Kr. 10. O.Barth,
Steierisches Bauernhaus im Winter. Nr. 11.
J. Engelhart, Wanderer im Winter. Nr. 12.
K. £derer, Auf der Weide. Nr. ^3.K. £derer,
Bauernhaus im Winter. Nr. 14. 0. Friedrich,
Töpfer. Nr. 15. M.Lenz, In der Tischler werk-
slÄtte. Nr. 17. H. Wilt, Frachtschiffe im Triester
Hafen. Nr. 18. H. Wilt, Semmering. S. 246.
Weigel, Dr. Florian, siehe Onrtlos-Eartel, v.
Weingartner Leopold, Lehrbuch der Geschichte
des Mittelalters für die 3. Klasse der öster-
reichischen Mittelschulen. 2. Auflage. S. 505.
WeismayTi Dr. Alexander Ritter von. Die
Lungenschwindsucht, ihre Verhütung, Behand'
lung und Heilung in gemeinverständlicher Weise
dargestellt. Nr. 245.
Weiss, Dr. Anton, Geschichte der österreichischen
Volksschule.
I. Band: Die Entstehungsgeschichte des
Volksschulplanes von 1804. S. 245.
n. Band: Geschichte der österreichischen
Volksschule unter Franz I. und Ferdinand I.
1792—1848. S. 245.
WeitBonböck Georg, Lehrbuch der französischen
Sprache.
L Teil. 6. Auflage. S. 422.
IL Teil. B. Sprachlehre. 5. Auflage. S. 422.
Werkzenirtafeln für a) Tischler, b) Schuhmacher
und Schneider, c) Bäcker» d) Schmiede. S. 232.
Wiohtrei Franz, Deutsches Lese- und Sprachbuch
für die Wiener gewerblichen Vorbereitongskurse.
m. Teil. S. 40.
Wandtafeln.
I. Serie: Die kleinen Druckbuchstaben,
n. Serie: Die großen Druckbuchstaben.
UI. Serie: Lateindruck.
IV. Serie: Zifferblatt. S. 173.
WieAenhofer Franz, siehe Frosoh, Dr, Franz.
Wien im Jahre 1905, Aquarell von Erwin Pendl.
S. 224.
Wiesenberger Fr., Lesebuch für österreichische
allgemeine Volksschulen. I. Teil. Unterstufe.
S. 252.
Wiesner J., Deutsche Literaturkunde für österr,
Mittelschulen, zugleich ein Wiederholungsbuch
für die Maturitätsprüfung. 2. Auflage. S. 643.
Wildt Josef, Vorlagenwerk für geometrisches und
Projektionszeichnen an gewerblichen Fortbil-
dungsschulen, Handwerkerschulen und Bürger-
schulen. 3. Auflage. S. 163.
Wildt Josef und SohlMOhka Josef, Leitfaden
für den Unterricht in der Geometrie und Pro-
jektionslehre an allgemein - gewerblichen Fort-
bildungsschulen für die Hand des Lehrers. S.200.
Willomitzer, Dr. Franz, Deutsche Grammatik für
österreichische Mittelschulen. 11. Auflage.
S. 160 und 161.
Wilt H., siehe Wandtafeln.
Witz-Oberlin Gh. Alphonse, Der Heidelberger
Katechismus. 4. Auflage. S. 503 und 609.
Wohnräume. Lieferungswerk, herausgegeben vom
Lehrmittelbureau für kunstgewerbliche Unter-
richtsanstalten am österreichischen Museum für
Kunst und Industrie.
6. Lieferung: Mädchenzimmer. 8. 162.
7., 8. und 9. Lieferung: Bautischlerarbeiten.
Fensterkonstruktionen. S. 142 und 642.
Wolf, D r. G., Geschichte Israels für die israelitische
Jugend. Von der babylonischen Gefangenschaft
bis zur Zerstörung des zweiten Tempels. Nach
dem Tode des Verfassers neu herausgegeben
von Dr. H. Pollak. IV. Heft. 10. Aufl. S. 39.
Die Geschichte Israels für die israelitische
Jugend. Anhang: Kurzer Abriß der Geschichte
der Juden seit der Zerstörung des zweiten
Tempels bis auf die neueste Zeit V. Heft.
10. Auflage. S. 39 und 130.
Kurzgefaßte Religions- und Sittenlehre für
die israelitische Jugend. 9. Auflage. S. 611.
AlphabetiBcheB YerzeichniB Qber Lehrbaeher and Lehrmittel.
XXXVII
Vonlrft Habert, siebe Bdnse Leopold.
Wortaar Franz, Geometrie nnd geometriscbes
Zeichnen filr Enaben-BOrgerschulen. L Teil. Mit
122 Figuren und 5 Figuientafeln. lAofl. S.170.
Geometrie nnd geometrisches Zeichnen für
Knaben -Bürgerscliulen. Mit 290 Figuren nnd
12 Figurentafeln. 2. Auflage. S. 398.
WoTBar» Dr. Karl, Lehrbuch der Geschichte des
Mittelalters für die oberen Klassen der Gym-
nasien. S. 399.
Würfl Christoph, siehe Oiadely.
Z.
Zachoralv Dr. Franti§ek, Soustavu^ nanka o
obchodu. Pro yysil skoly obchodni (obch. aka-
demie). S. 425.
Zifovk Josef, Nanka o l&tk&ch pro ÜTUosti
odemick^. Pomflcka pro ikkj prAmyslovä skoly
pokraöovac! jako2 i pro samostatn^ 2iynostniky.
S. 402.
iik Emanuel, Eatolick& liturgika pro obecn^ a
mäfansk^ skoly. S. 170.
ZsUar Frans, Lese- und Sprachbnch für allgemeine
Volksschulen in Tirol. In 3 Teilen.
I. Teü. S. 412.
n. Teil 2. Auflage. S. 221.
Zetter Karl, Katholische Liturgik. Religionslehr-
bach für Mittelschulen. 5. Auflage. 8. 502.
Ziegler J., liehrbuch der Buchhaltung für höhere
kommerzielle Lehranstalten.
L Teil. Einfache Buchhaltung. S. 244.
n. Teil. Doppelte Buchhaltung. S. 244.
Lehr- nnd Übungsbuch der Buchhaltung
für zweiklassige Handelsschulen. 4. Auflage.
S. 632.
Bipser Julius, Wandtafeln für Textiltechnologie,
und zwar: Tafel 21 : Schlagmaschine, Tafel 22:
Baumwollwalzenkrempel, Tafel 23: Bingzwim-
maschine, Tafel 24 : Flttgelspinnmaschine, Tafel
25: Krempelwol^ Tafiel26: Kammgamkrempel,
Tafel 27: Wollkftmmaschine, Tafel 28: Kreuz-
spulmascbine, Tafel 29: Mechanischer Web-
stuhl, Tafel 30 : Tuchpresse, und aus der ersten
Serie noch die Tafel 1 : Laufdeckelkarde, Tafel
2: Tuchstuhl. S. 188.
Ausgewählte Textilmaschinen. Nach den
Textil-technologischen Wandtafeln des Ver-
fassers für die Hand des Schülers zusammen,
gestellt. 30 Abbildungen nebst erklärendem
Texte. S. 510.
Zaoalli M. und Bayek L, Deutsches Lesebuch für
italienische Bürgerschulen unter Benützung der
Hölzersehen Wandbilder.
L Teil. Für die 1. und 2. Klasse. S. 253.
II. Teil. Für die 3. und für den Fort-
bildungskurs. S. 253.
1
Verordnungsblatt
des
Ministeriums für Kultus und Unterricht
Ja'hTgeiiig' 190B.
-< ^ iQi < >-
Jahrgang 1995, Stfick L
Verordnungsblatt
fiir den Dienstbereich des
MmsteriuixLS fllr Kultus und Unterricht.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 1. Jänner 1905.
Slit 1. J&nner 1905 begann der siebenunddreißigste Jahrgang des Yerordnungs*
blattes fnr den Dienstbereich des Ministeriums ffir Kultus* und Unterrielit^
dessen Inhalt die einsehl&gigen Gesetze^ Ferordnungen, Erlässe, Kund-
machungen, femer Yerfügungen betreffend Lehrbücher und Lehrmittel,
Personalnifchrichten und schließlich Konkurs-Ausschreibungen zum Zwecke
der Besetzung Ton Dienstesstellen bilden.
Zum Abnehmen deeeelben sind die Landesschulbehörden, bezie-
timiirniirr ffliilllDiM i i '" nsd iMidcMiregteruHgen, die Bezirksschulbehörden,
beziehungsweise Bezirkshauptmamischaften, die Unirersitäten, die außer dem
Verbände mit letzteren stehenden theologischen Fakultäten, die höheren
Fachschulen, Insoweit sie dem Unterrichtsministerium unterstehen, die
UnlTersitäts- und Studienbibliotheken, die sonstigen dem genannten Mini-
sterium unterstehenden Institute, femer die Mittelschulen und die Lehrer-
and Lehrerinnen-Bildungsanstalten verpflichtet.
Für die Behörden und die Lehrkörper jener Lehranstalten, welche aus
Staatsmitteln oder aus öffentlichen Fonds erhalten werden, ist eineTerfflgung
des Ministeriums f&r Kultus und Unterricht, sobald sie in das Yerordnungsblatt
aufgenommen und ihnen dieses zugestellt worden ist, als intlmiert anzusehen.
Ein ToUständiges Exemplar desselben kostet für das Jahr 1905 loco Wien
ebenso wie nach auswärts mit Postzusendung 6 Kronen.
Pränumerationen nimmt die k. k. Schulbücher- Yerlags-Direktion in
Wien (I., Schwarzenbergstraße Nr. 5) entgegen, wohin die flankierten
and mit dem Pränumerationsbetrage Tersehenen Briefe, beziehungsweise Post-
anweisungen unmittelbar zu richten sind.
Allfällige Reklamationen einzelner Stücke werden nnr
dann berücksichtigt, wenn sie binnen vierzehn Tagen nach
Erscheinen des nächstfdgenden Stückes, d. L entweder zn
Anfang cder Mitte Jeden Mcnats, an die k. k. Schnlbücher-
Verlags-Direkticn in Wien gerichtet werden.
&-r-
S Stack I.
Yerfttpungen, betreffend Lehrbficher und LehnnitteL
Lahrbfloher.
a) FOr allgemeine VoBceechulen.
&itaa Arno 9t, Nämecki mluvmce a filtanka pro Skoly obecnö. 2., umgearbeitete
Auflage. Ausgabe in einem Teile. Prag 1904. J. Otto. Preis, gebunden 1 E 80 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage desselben *) zum Lehrgebrauche
an allgemeinen Volksschulen mit böhmischer Unterrichtssprache fOr zulässig
erkl&rt.
(Ministerial-Erlaß vom 7. Dezember 1904, Z. 40398.)
b) FOr Mittelschulen.
In 14., im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom
5. Juli 1902, Z. 20951 **), zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Hannak, Dr. Emanuel, Österreichische Vaterlandskunde fOr die oberen Klassen
der Mittelschulen. Durchgesehen von J. Pölzl. Wien 1905. Alfred Holder.
Preis, geheftet 1 K 88 h, gebunden 2 E 38 h.
(Ministerial-Erlaß vom 9. Dezember 1904, Z. 42106.)
c) FOr Mfidchen-Lyzeen.
Kummer, Dr. Karl Ferdinand und Stejskal, Dr. Karl, Deutsches Lesebuch
für österreichische Mädchen-Lyzeen und verwandte Lehranstalten. Anhang: Die
zweite Hälfte des XIX. Jahrhunderts. Wien 1904. Manz'sche Verlagsbuchhandlung.
Preis, geheftet 1 K 20 h, gebunden 1 K 50 h.
Dieses Buch wird zum Unterrichtsgebrauche an Mädchen-Lyzeen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 15. Dezember 1904, Z. 42671.)
d) FOr Lehrerinnenbildungeanatalten.
In 4., nach der neuen Rechtschreibung hergestellter, sonstim wesentlichen unveränderter,
daher gemäß Ministerial-Erlasses vom 25. Februar 1898, Z. 2933 ***\ zum
Unterrichtsgebrauche an Lehrerinnenbildnngsanstalten mit deutscher Unterrichts-
sprache zulässiger Auflage ist erschienen:
Campostrini Annetta, Praktisches Lehr- und Übungsbuch der italienischen Sprache.
L Kurs. Innsbruck 1905. Vereinsbuchhandlung. Preis, gebunden 1 K 40 h.
(Ministerial-Erlaß vom 15. Dezember 1904, Z. 41815.)
*) MiniBterial-Yerordnuiigablatt vom Jahre 1898, Seite 184.
**) MiniBterial-yerordnungsblatt rom Jahre 1902, Seite 365.
***) Ministerial-YerordnongBblatt Tom Jahre 1898, Seite 116.
Stück I. — Verfügangeo, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. — Eundmachangeii. 3
e) Für nautische Lehranstalten.
Begna A., Cenni di manovra navale. Seconda edizioiie riveduta ed ampliata. Triest
1904. Kommissionsverlag von F. H. Schimpff in Triest. Preis, geheftet 1 E.
Dieses Lehrbach wird zum Unterrichtsgebraache an nautischen Schulen
allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 5. Dezember 1904, Z. 40680.)
Lehrmi tt eL
Mid/ Wenzel, Sbornlk pro üstavy ku vzdölAni uöitelek, vySSi äkoly dlvöf a podobn6
üstavy väbec. Prag 1904. Rudolf Storch. Preis 4 K.
Dieses Lehrmittel wird im Sinne der Ministerial- Verordnung vom 2. Juli 1880,
Z. 652 (Minist.-Vdgsbl. Nr. 22), Punkt 4, al. 3, zum Unterrichtsgebrauche an
Lehrerinnenbildungsanstalten mit böhmischer Unterrichtssprache als geeignet
erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 10. Dezember 1904, Z. 41301.)
Raaseher Julius, Prakticki elementami Skola na piano. Se zjretelem k hudebnf
osnovö pro ästavy uöitelskä ze dne 31. öervence 1886 a pro hudebni üstavy vfibec.
Prag. Fr. A. Urbänek. Preis fOr Lehrerbildungsanstalten in 7 Heften k 90 h.
Dieses Lehrmittel wird im Sinne der hieramtlichen Verordnung vom
2. Juli 1880, Z. 652, Punkt 4, als geeignet zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer-
and Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit böhmischer Unterrichtssprache erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 5. Dezember 1904, Z. 38224.)
Die Direktionen sämtlicher Handelsschulen werden auf das Erscheinen des nach-
stehenden Werkes aufmerksam gemacht:
Hiller Hermann, Ingenieur, Handbuch zur Güterklassifikation der im Tarif Teil I,
Abteilung A genannten österreichischen, ungarischen und bosnisch-herzego-
winischen Eisenbahnen. Wien 1904. Im Selbstverlage des Verfassers. (Wien,
IV/s, Alleegasse 55). Preis 7 K.
(Ministerial-Erlaß vom 14. Dezember 1904, Z. 40244.)
Enndmachnngen.
Vom Schuldienste wurden entlassen:
Friedrich Hillbrand, zuletzt Unter lehrer in St. Johann am Brttckl (K&mten)
(Ministerial-Akt Z. 42500 ex 1904) und
Johann Federkiewicz, zuletzt proyisorischer Lehrer an der Volksschule in Zagorzyce
(Ministerial-Akt Z. 40230 ex 1904).
Stack I.
Kundmachungen.
der mit dem öffentllohkeitneöhte beliehenen Oymnaiien imd Bealiöhulen in Betreff ihres ümfangei ,
ihrer Erhalter und in Betreff der ünterriohtaepraohe im 8ohtü|Jahre 1904/1906.
A. Oymnasien:
Eronland:
Niederösterreich
Oberösterreich . .
Salzburg ....
Steiermark . . .
Kärnten ....
Krain
Küstenland**) . .
Tirol und Vorarlberg
Böhmen ....
Mähren t). . . .
Schlesien . . .
Galizien ....
Bukowina . . .
Dalmatien . . .
Summe
229
Kategorien
nach Uxnfang;
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B. Realsohnlen:
Sronland:
Niederösterreich . .
Oberösterreich . .
Salzburg
Steiermark ....
Kärnten
Krain
Küstenland ....
Tiiol und Vorarlberg
Böhmen
Mähren
Schlesien ....
Galizien
Bukowina ....
Dalmatien ....
Summe
21
2
1
5
1
2
5
4
38
31
4
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1
2
128
Kategorien
nach Umfang:
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1
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1
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33
26
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Unterriohtaapraohe
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I I
*) AuOerdem vier aelbttändiKe Untarf yrnnmaialklMfen mit deutach-iloveuiBoher Untcrrichuiipraohe in CtUL
**) Da« Realfymnatium d«r kombinierten Landes-MitteUchole in Mitterburg ist In die Tabelle A, die Ober-Bealschal-
kla«fen In die Tabelle B elnb exogen,
t) Die Oberfymnaaialklaaien der Oymnatlen In MKhrifleh-Meu»tadt «ad In Miihrieoh-Bchänberg werden von den
betreffenden Qemelnden erhalten.
Stück L — Kundmachongen.
C. Umfkng und ünterrlohtispraohe der KittelBohiileii in Beziehuns^ auf deroA
Brhalter :
■
Mittelsdiulenx
Erhalter:
Zahl
im
Gknsen
Kategorien
nach Umfang:
ünterriohtsspraohe:
1
s
1
1
1
1
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1
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OynuuuBieii:
Staat
Land
Stadt .
Bischof
Orden
Fonds
Private
173
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3
2
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1
2
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11
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13
3
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76
10
10
4
13
2
3
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2
5
31
1
1
3
1
1
1
3
5
10
2
Summe :
229
14
215
118
52
33
6
93
5
12
Realsohalen :
Staat
Land
Stadt
Orden
Fonds
Private
84
29
7
1
1
6
12
3
3
1
5
72
26
4
1
1
48
17
22
11
4
2
11
2
1
1
1
1
1
Summe :
128
24
104
72
39
11
4
1
1
D. Oeiamt-Übersioht :
Hütalflohnlen :
Otßmmasien :
Eateg(vien
üaoh Umfang
14
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215
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173
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Ünterriohtsspraohe :
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24
18.
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29
22.8«
7
5.7
72
56^5
39
30.4,
11
8.59
Summe •
357
38
319
89.88
257 I 40
71 In.,
20
20
5.«.
190
53.„
91
25.«
44
12.88
Anmerkungen:
1, Unter den 128 Realschulen sind die Oberrealschulklassea der aus einem Realgymnasium
und einer Oberrealschule bestehenden Landes -Mittelschule zu Mitterburg mit einbezogen.
6 Stuck I. — Kundmachangen.
Da somit diese Mittelschale sowohl unter den Gymnasien als auch unter den Realschulen
mitgezählt wurde, so ist, wenn dieselbe als Einheit aufgefaßt wird, die Gesamtzahl der Mittel-
schulen um 1 zu vermindern, daher auf 356 richtig zu stellen.
2. Mittelschulen mit mehr als 4 Klassen, welche in Erweiterung, beziehungsweise Umwandlung
begriffen sind, wurden jener Kategorie beigezählt, welcher sie nach ihrer Ausgestaltung, beziehungs-
weise Erweiterung angehören werden.
3. Im Stande der Mittelschulen sind gegenüber dem Schuljahre 1903/1904 folgende Ver-
änderungen eingetreten:
a) Neu errichtet wurden:
das Staats-Gymnasium in Nowy Targ (Neumarkt) (I. Klasse);
das II. Staats-Gymnasium in Rzeszöw (I. — VIIL Klasse) ;
das Staats- üntergymnasium mit ruthenisch- deutscher Unterrichtssprache in Kotzman
(I. Klasse);
die Staats-Realschule im IX. Gemeindebezirke in Wien (I. Klasse);
die Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Pf ihr am (I. Klasse);
die Staats-Realschule in Warnsdorf (I. Klasse);
die Staats-Realschule in Zywiec (I. Klasse).
b) In die Verwaltung des Staates wurden übernommen:
die KommunaJ-Realschule in Laun;
die Landes-Realschule in Neustadt 1.
c) Umgewandelt wurde:
das Staats-Real- und Ober-Gymnasium in Pf ihr am in ein normales Gymnasium mit
obligatem Zeichenunterrichte in den Unterklassen.
d) In Erweiterung begriffen sind:
a) die Gymnasien
zu Wien, im XVIII. Gemeindebezirke (I. — V. Klasse);
zu Floridsdorf (I. — VI. Klasse);
zu Wels (I. — IV. Klasse);
zu Wilhering (I.— IV. Klasse);
zu Graz (III. Staats-Gymnasium, I. — DI. Klasse);
zu Mitterburg (mit kroatischer Unterrichtssprache, I. — VI. Klasse);
zu Prachatitz (I. — Vin. Klasse);
zu Rokytzan (I. — VII. Klasse);
zu Wittingau (I.— VI. Klasse);
zu ÄiÄkov (I. — IL Klasse);
zu Lundenburg (I. — VI. Klasse);
zu Boskowitz (I. — V. Klasse);
zu Gaya (l.— VII. Klasse);
zu Mährisch-Ostrau (mit höhmischer Unterrichtssprache, I. — VIII. Klasse);
zu Proßnitz (I. — VI. Klasse);
zu Straßnitz (I.— VUI. Klasse);
zu Wisch au (I.— VI. Klasse);
zu Dembica (I. — V. Klasse);
zu Tarnöw (11. Staats-Gymnasium, I. — VI. Klasse);
zu Czernowitz (II. Staats-Gymnasium, I. — Vlll). Klasse);
zu Sereth (I.— VI. Klasse);
zu Zara (mit serbo-kroatischer Umgangssprache, I. — VIII. EÜasse);
' ß) das Real- und Obergymnasium
zu Gablonz a. N. (I.— VH. Klasse);
f) das Realgymnasium
zu Klosterneuburg (L— -IV. Klasse);
Stack I. — Kimdmaehangen. 7
S) das Ober-Realgymnasiam
zu TetBchen (I.— VI. Klasse);
c) das Bealgymnasinm in Verbindang mit einer Oberrealschnle
zn M i 1 1 e r b n r g, mit italienischer Unterrichtssprache (V. — YI. Oberrealschalklasse) ;
fl) die Realschulen
zn Wien, II. Realschale im II. Gemeindebezirke (I. — II. Klasse);
za Wien, im V. Gemeindebezirke (I. — Vn. Klasse);
za Wien, im X. Gemeindebezirke (I. — IV. Klasse);
zn Wien, im Xlfl. Gemeindebezirke (I. — IIL Klasse);
• za Wien, im XVI. Gemeindebezirke (I. — VI. Klasse);
za Waidhofen a. d. Ybbs (I.— V. Klasse);
za Graz, Privat-Realschole des Marieninstitates (I. — III. Klasse);
za Knittelfeld (I. — H. Klasse);
za Idria (I.— IV. Klasse);
za Bozen (I. — VII. Klasse) ;
za Eger Cl.— VII. Klasse);
za Plan (L-VII. Klasse);
zn Teplitz-Schönaa (I. — IV. Klasse);
za Prag, Holeschowitz-Babna (I. — IIL Klasse);
za Jangbnnzlaa (I. — VII. Klasse);
za Kladao (I. — V. Klasse);
za Nim barg (I. — IL Klasse);
za Tabor (I. — V. Klasse);
za Batschowitz (I. — III. Klasse);
za Freiberg (I. — m. Klasse);
za Holleschaa (I. — VI. Klasse);
za Krem si er, mit böhmischer Unterrichtssprache (I. — VII. Klasse);
za Littaa (L — IV. Klasse);
za Groß-Meseritsch (I. — VI. Klasse);
za Olmtttz, mit böhmischer Unterrichtssprache (I. — III. Klasse);
za Mährisch-Ostraa, mit böhmischer Unterrichtssprache (I. — VII. Klasse);
za Lemberg, II. Staats-Realschale (I. — VIL Klasse);
za Jaroslaa (I. -VII. Klasse);
za Krakaa, II. Staats-Realschale (L— VII. Klasse);
zo Krosno (I. — V. Klasse);
za Sniatyn Cl. — II. Klasse).
8
Stack I. — Kandmachangeii.
Ausweis
ttber die
Anzahl der öffentlichen Schuler an den mit dem öffentlichkeitsrechte
bellehenen Mittelschulen zu Anfang des Schuljahres 1904/1905.
A. Gymnasien.
MeAarOaterMloh.
Wien,
I. Bez., Akad. G. . . . 475
, , Schotten-G. . . 334
„ „ Franz Joseph St.-G. 312
a „ Vereins - Privat-
Mädchen-G.(7K1.)
Sophien-St.-G.
Erzh.Rainer-St.-G.
Staats-G. . . .
Theresian. G.
EUsabeth-St-G. .
Staats-G. . . .
Staats-G. . . .
Langer ,Priv.-U.-G.
Maximilians-St-G.
Karl Ludwig-St.-G.
Staats-G. . . .
Staats-G. . . .
Staats-G. (5 Kl.) .
Staats-G. . . . 326
Baden, L.-R.- u. O.-G. (fahrt den
Ah. Namen) 284
Floridsdorf, Staats-G. (6 Kl.) . . 181
Hom, L.-R.- u. O.-G 197
Kalksbnrgy Frivat-G. der Gesell-
schaft Jesu 311
Klosternenbnrg, L.-R.-G. ... 151
Komenbnrg, Komm.-R.-G. (führt
den Ah. Namen) 92
Krems, Staats-G 256
Melk, Benedikt.-G 279
MBdling, L..R..U.O..G 312
Wr.-Nenstadt, Staats-G 181
Oberhollabrnnn, Staats-G. ... 341
St PUten, L.-R.- u. O.-G. . . . 339
Fürtrag . 10080
t, U.
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462
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101
430
422
439
387
364
Übertrag . 10080
SeiieBstetten, Benedikt-6. ... 359
StMkeran, L.-B.- u. O.-G. ... 226
Waidkofen a. d. Thaya, L.-R.-G. 121
10786
ObarBatenaldh.
Lins, Staats-G 549
Freistadt, Franz Joseph-Staats-G. . 202
Gmnnden, Eomm.-G 189
Kreaumfinster, Benedikt-G. . . 353
Ried, Staats-G. 173
ürfabr, biachöfl. Privat-G. ... 353
Wels, Komin.-ü.-6 168
Wilhering, Zisterzienser-Ü.-G. . . 72
2059
■alsbnrg.
Salzbnrs, Staats-G 316
„ F. e. Priv.-G. (Borrom.) 198
514
8tol«rmuk.
Graa, I. Staats-G 472
„ IL Staats-G 424
„ m. Staats-G. (3 Kl.) . . . 181
„ G. am fOrstb. Enabensem. . 271
„ Scholz, Privat-G 91
coli, Staats-G 332
„ Selbständige Untergymnasial-
klassen 212
Leoben, Staats-G 232
Marburif, Staats-G 538
Pettan, Landes-G. (führt den Ah.
Namen) . 188
2941
Stück I. — Kundmachungen.
9
WLmtmm.
Klagenfart, Staats-G 491
St Paul, Benediktiner-G. ... 185
Villaeb, Staats-G 256
932
Krain.
Laibaob, L Staats-G 602
„ n. Staats-G 43ü
Gottschee, Staats-U.-G 110
Krainbnrg, Staats-G. (führt den Ah
Namen) 362
Rndolfawertb, Staats-G 227
1731
Xflatenland.
Trieat, Staats-G 503
„ Komm.-G 522
Bin, Staats-G. 507
Capo d* btria, Staats-G. ... 230
Mitterbnpg, Staats-G. (6 Kl.) . . 211
„ lLandes-R.-G. . 125i
{Oberrealschulkl. [ 163
I (5.-6.) . . 38|
Pola, Staats-6 207
2343
Tirol und Vorarlberg.
Innsbrnek, Staats-G 400
Boien, Franziskaner-G 286
Brixeii, Augustiner-G 310
M Fürstb.PriY.-G.(VmcentiB.) 259
Ball, Franziskaner-G. (führt den
Ah. Namen) 232
Meran, Benediktiner-G 277
Rovereto, Staats-G. ^^ 207
Tpieit, I 8 italienische Kl. 328 1 , , ,
Staats-G. I 8 deutsche KI. 1131 ^^^
TriCBt, Fürstb. Priv.-G 311
Feldkireb, Staats-G 212
,t Privat-G. der Gesellschaft
Jesu (Stella matutina) . . 273
Bregenj^ Komm.-G 156
Böhmen (mit deataohor ünterrlohtBspraohe).
Prag, Kleinseite, Staats-G. . . . 165
„ Neustadt(Graben),Staats-G. 174
„ Altstadt, Staats-G 172
„ Neustadt (Stefansg.), St.-G. . 197
„ Privat -Ü.-G. der Graf
Straka'schen Akademie,
deutsche Abteilung . . 11
Aman, Staats-G 213
Aussig, Staats-G. (führt den Ah.
Namen) 167
Braunau, Benediktiner-G. ... 171
Bpüx, Staats-G 240
Badweis, Staats-G 268
Dnppan, Stiftungs-G 240
Egep, Staats-G. 246
Gablonz, Komm.-R.- u. O.G. (führt
den Ah. Namen) (7 Kl.) ... 145
Kaaden, Staats-G 190
Karlsbad, Komm.-G. 239
KSnigl. Weinberge, Staats-G. . . 199
Komotan, Komm.-G 278
Krnman, Staats-G 208
Landskron, Staats-G 185
BSbmiseh-Leipa, Staats-G. ... 204
Leitmeritz, Staats-G 215
Itfic«, Staats-G 233
Pilsen, Staats-G 229
Ppacbatitz, Staats-G 257
Reichenberg, Staats-G 244
Saaz, Staats-G. (führt den Ah. Namen) 259
Smichov, Staats-G 172
Teplitz-Schonau, Staats-G. ... 278
Tetscben a. d. E., Komm.-O.-R.-G.
(6 Kl) . 234
6033
Böhmen (mit bOhmiioher ünterriohtsspraohe).
Prag, Altstadt, Akad. Staats-G. . 345
„ Neustadt (Tischlerg.), St.-G. 303
(Kfemenecgasse)
^ ^ 390
328
266
„ Neustadt
Staats-R. u. O.-G.
3364
Neustadt (Komg.), St-G.
Kleinseite, Staats-G. . .
Fürtrag 1632
10
Stück I. — Enndmachungen.
Übertrag 1632
Prag, Privat- U.-G. der Graf
Straka'schen Akademie,
böhmische Abteilnng 21
„ Vereins- Privat -M&dchen-G.
(1., 3., 5., 8. Kl.) . . 174
Benesebaa, Staat8.-G. (fahrt den
Ah. Namen) 299
Bndweis, Staats-6 532
Öaslan, 8taats-G 259
Chradim, Staats-R.- u. O.-G. . . 306
Dentsehbrod, Staats-G 223
Hobeamantli, Staats-G 222
JttiD, Staats-G 281
Jnngbnnzlan, Staats-6 303
Klattan, Staats-B.- u. O.-G. . . 347
E«Un, Staats-R.- u. O.-G. ... 358
KSnigfn^tz, Staats-G. .... 327
ESniginbof, Staats-G. (führt den
Ah. Namen) 192
KSnigliche Weinberge, Staats-G. . 502
Leitomisehl, Staats-G. .... 204
Nenbydiov, Staats-R.- u. O.-G. . 238
Nenbans, Staats-G 313
Pilgram, Staats-6 225
Pilsen, Staats-G 332
Pisek, Staats-G 252
PHbram, Staats-G 604
Bandnite, Staats-G 214
Reiehensn, Staats-G 223
Bokytztn, Eomm.-G. (fahrt den
AL Namen, 7 Kl.) 173
Schlan, Staats-G. 231
SmiebeT, Staats-R.- u. O.-G. . . 340
Tabor, Staats-G 240
Tang, Staats-G 244
Wittingan, Staats-G. (6 Kl.) . . 188
^ükOY, Staats-G. (2 Kl.) . . . . 90
10089
HUrwi (Bit dratHlMr VnttRiditMpnwha).
BrBin, I. Staats-G 460
„ n. Staats-G 320
Obertrag
Ung.-Hndi8ch, Staats-G. . . .
Iglan, Staats-G
Kremsier, Staats-G
LnndenboTg, Kaiserin Elisabeth-
Komm.-6. (6 Kl.)
MUr.-Nenstadt, Landes-U.-G. 147
, „ Komm.- O.-G. 94
HUir.-Ostran, Komm.-G. (fahrt den
Ah. Namen)
Nikolsborg, Staats-G
Olmfiti, Staats-6
Mibr.-SehSnberg, Kaiser Franz
Jo8eph-Lds.-U.-6. . . 184
und Komm.-O.-G. . . 101
Mlbr.-Trttban, Staats-6
MShr.-Weifikireben, Staats-6. .
Znain, Staats-G
780
189
241
165
240
241
233
229
280
285
225
212
254
3574
(mitUhsoiioherüntarrlohtHiFradh«).
Br&nn, L Staats-G. 637
„ n. Staats-G 223
Boskowitz, Staats-G. (5 Kl.) . . . 224
Oaya, Konun.-G. (7 KL) . . . . 317
Hobensiadt, Vereins-Priv.-6. . . 301
Üng.-Hradi8eb, Staats-G. ... 328
Erenuier, Staats-G 328
WaL-Meseritseb, Staats-G. . . 377
Mistek, Vereins-Privat-G. ... 256
HSbr.-Ostran, Vereins-Privat-G.
(fahrt den Ah. Namen) ... 232
Olmfitc, Staats-G 454
Preran, Staats-G 327
Proßniti, Staats-G. (6 KI.). . . 284
Straßnitz, Staats-6 184
Trebitseb, Staat8-6 427
Wiscban, Vereins-Priv.-6. (6 Kl.) 237
5136
8oU«ai«ii.
Troppan, deutsches Staats-G. . . 335
„ böhm. Staats-G. ... 227
Bielitz, Staats-G . 305
FOrtrag 780
Fartrag 867
Stack I. — Kandmachimgeii.
11
1171
Obertrag 867
Friedek, Kronprinz Rudolf Staats-6. 298
Tesehen, deutsches Albrechts-St.-6. 327
, poln. Staats-G. ... 211
WAideaan, Staats-G 165
1868
Cktliston.
Lemberf^, I. Akad. St.-G. (ruthen.) 928
H n. Staats-G. (deutsch) 469
„ in. Franz Joseph-Staats-G.
I Stammanstalt . 679) »oo
(Filiale (4 Kl.) . 3101 ^"^
„ IV. Staats-G.
(Stanmianstalt . 755)
(Filiale (8 Kl.) . 4161
„ V. Staats-G 882
„ VL Staats-G 372
„ Yerdns-Priv.-Madchen-G.
(3 H.) 109
BMhnia, Staats-G 627
Brody, Staats-G. (deutsch) ... 599
Brzeiuy, Staats-G 725
Baezaez, Staats-G 560
Efkowiee-Chyröw, Privat-G. der
Gesellschaft Jesu 336
Dfbies, Staats-G. (führt den Ah.
Namen) (5KL) 337
Drohobyez, Franz Joseph-Staats-G. 579
Jaresten, Staats-G 627
Jaslo, Staats-G 748
Kotomea, Staats-G., polnisch . . 604
„ Staats-G., ruthenisch . 540
Krakan I. (bei St. Anna), Staats-G. 758
„ n.(b.StHyacinth),Staats-G. 771
„ ni. Staats-G 785
„ IV. Staats-G 525
Nen-Sandefl, Staats-G. .... 810
Nowy Tai^ (Neumarkt), Staats-G.
(1 Kl.) 80
P«dgirce, Staats-G 656
Übertrag 15587
Pnemyfl, Staats-G. (pohi.) . . 857
„ Staats-G. (ruthen.) . . 641
RzesE^w, L Staats-G 653
„ n. Staats-G 556
Sambor, Staats-G 696
Sanok, Staats-G 802
Stanislan, Staats-G 983
Stryj, Staats-G 866
Tarnopol, 18 poln. Kl. . 971) j^«,»
Staats-G. (7 ruthen. KI. 551 j ^°^
(die ruthen. Klassen führen
den Ah. Namen)
Tamiw, I. Staats-G 657
„ U. Staats-G. (6 Kl.) . . 456
Wadowiee, Staats-G 583
ZYoeiiw, Staats-G. . . . . . 536
25395
Bnkowliw.
Czernowitz, I. Staats-G.
[ Stammanstalt,8deutscheKl. 829 J
[deutsche Abteil. '
Filiale
195
349i
^1178
697
(4 Kl.)
irum.-dtsch.
Abt. (4K1.) 1541
Czernowitz, IL Staats-G.
deutsche Abt. (8 Kl.) . .455)
ruth.-dt8ch. Abt (4 Kl.) . 2421
Kotzmann, Staats -U.-G. (1 Kl.)
(ruthen.-deut8ch) 103
Radantz, Staats-G 383
Sereth, Staats-G. (6 Kl.) (führt
den Ah. Namen) 348
Snezawa, griechisch-orientalisch. G.
deutsche Abt (8 Kl.) 423 )
rum.-dtsch. Abt(4Kl.) 2331
656
Fürtrag 15587
3365
260
333
169
333
Spalato, Staats-G . . . . . 405
1500
OalmatieB.
Zara, Staats-G. (italienisch)
, Staats-G. (serb.-kroat)
Cattaro, Staats-G. ....
Ragnsa, Staats-G.. . . .
Gymnasien: zusammen 81.630 Schüler, bezw. Schülerinnen.
12
StUck I. — Eundmachimgen.
B. Realschulen.
Medarteterrdloli.
Wien, I. Bez. Staatä-R. . . .
570
I.
„ DöU, Priv.-U.-R.
(4 Kl.) . . .
30
„ n.
, I. Staats-R. . .
623
» n.
, n. Staat8-R.(2K1.) 204
„ m.
, Staats-R. . . .
553
„ III.
, Rainer, Priv.-U.-R.
103
» IV.
„ Staats-R. . . .
561
., V.
, Staats-R. . . .
506
„ VI.
, Staats-R. . . .
511
„ VII.
, Staats-R. . . .
599
„ IX.
, Staats-R. (1 Kl.) .
1.30
„ X.
, Staats-R. (4 Kl.) ,
318
„ xin.
„ Vereins - 'Privat-
ü.-ß. (3 Kl.)
204
„ XV.
„ Staats-R. . . .
601
„ XV.
- Speneder, Privat-
U.-R. ....
160
» XVI.
„ Staats-R. (6 Kl.) .
.351
„ xvin.
, Staats-R. . . .
604
„ XX.
„ Staats-R. (führt den
Ah. Namen) . .
553
Krems, Landes-R
313
Wr.-Neastadt, Landes-ß. . . .
255
Waidhofen
(5 Kl.) .
a. d. Ybbs, Landes-R.
190
7939
OberBsterralob.
Linz, Staats-R 436
Steyp, Staats-R. ■ 190
626
■alsbnrfr.
Salzburg, Staats R 337
BUiwauofk.
Graz, Staats-R
„ Landes-R
„ Privat-R. d. Marieninstitntes
(3 Kl.)
Knittelfeld, Staats-R. (2 Kl.) . .
Marbarg, Staats-R
538
309
81
91
238
1257
Kftmton.
Klagenftart, Staats-R.
347
Laibaeb, Staats-R 586
Idria, Koinm.-U.-R. . . . . . 157
743
Kttatealaiid.
Triest, Staats-R 484
„ Komm.-R 869
GSrz, Staats-R. ...... 428
Pola, Marine-U.-R 109
1890
Tirol and Vorarlberg.
Innsbruck, Staats-R
. 306
Bozen, Staats-R
. 170
Rovereto, Staats-R.
. 133
Dornbirn, Staats-R
. 177
786
Böhmen (mit dentsoher Unterrlohtsspraöbe).
Prag, L Staats-R 447
„ IL Staats-ß 305
„ m. Staats-R 298
Badweis, Staats-R 336
Eger, Komm.-R 357
Elbogen, Staats-R 262
Karolinenthal, Staats-R. ... 340
B8hm.-Leipa, Staats-R 287
LeitmeritK, Staats-R 522
Pilsen, Staats-R 341
Plan, Staats-R. (führt den Ah.
Namen) ......... 213
Reichenberg, Staats-R 373
Teplitz-Schönan, Staats-R. (4 Kl.) 425
Trautenau, Staats-R 282
Warnsdorf, Staats-R. (l Kl.) ._^ 48
4836
Stück I. — Eandmachangeii.
18
Bdhman (mit liöhadioher UnterriohtBsprftöhe).
Prag, Kleinseite, Staats-R. . . . 549
f, Neustadt, Staats-R. ... 603
„ Altstadt, Staats-R. ... 480
„ Holeschowitz-Bobna, Staats-
R. (3K1.) 211
Adlerkosteletz, Eomm.-R. (führt
den Ah. Namen) 351
Bndweis, Staats-R 492
Jiön, Staats-R 477
Jnngbimzlan, Staats-R 525
Karolinentlial, Staats-R. ... 591
Kladno, Staats-R. (5 El.) . . . 380
KMf;gr&tz, Staats-R 383
Knttenberg, Staats-R 408
Laim, StaatB-R 264
Nachod, Eomm.-R. (führt den Ah.
Namen) 339
NimbüPg, Eomm.-R. (2 El.) ... 101
Pardubitz, Staats-R 448
Pilsen, Staats-R 576
Pisek, Staats-R 485
PHbram, Staats-R. (1 El.) ... 65
Rakonitz, Staats-R. 402
Tabop, Staats-R. (5 El.) ... 314
KSnigl. Weinberge, Staats-R. . . 724
ZiikoY, Staats-R 614
9782
M&hreii (ndt deutaoher ünterrlohtnpraohe}.
BrBnn, Staats-R 520
„ Landes-R 513
Anspits, Landes-U.-R 102
GodiDg, Landes-R 204
Iglan, Landes-R 256
Kremsier, Landes-R 150
Leipnik, Landes-R 240
Nentitsebein, Landes-R 208
OIofiiE, Staats-R 409
Hihr.-Ostran, Landes-R. ... 500
Ppoßnit«, Landes-R 243
Romepstadti^Landes-R. . . . . 226
Fürtrag 3571
Übertrag 3571
Sternberg, Landes-R 244
Znaim, Landes-R 213
Zwittan, Landes-R. . . . . , 198
4226
AEähren (mit böhmlflcher ünterriohtBBpraohe).
Briinn, Staats-R 595
Üng.-Brod, Landes-R 225
Bntscbowitz, Landes-R. (3 El.) . 155
Preiberg, Landes-R. (3 El.) . . 132
Gewitsch, Landes-R. (führt den Ah.
Namen) 248
GSding, Landes-R 213
Hollescban, Erzherzog Franz Ferd.-
Landes-R. (6 El.) 230
Eremsier, Landes-R 395
Leipnik, Landes-R 286
Littan, Eomm.-U.-R 182
Groß-Meseritscb, Landes-R. (6 El.) 278
Neustadt], Staats-R 240
Olmfitz, Vereins-Privat-R. (3 Kl.) . 286
Mäbr.-Ostran, Vereins-Privat-R. . 223
Proßnitz, Landes-R 382
Telteeb, Landes-R. . . . . . 432
4502
Bohlesian.
Troppan, Staats-R 466
Bielitz, Staats-R 412
JMgerndorf, Staats-R 296
Teseben, Staats-R. . . . . . 491
1665
OaUiien.
Lemberg, I. Staats-R 529
„ n. Staats-R 537
Jaroslan, Staats-R 254
Erakan, L Staats-R 474
„ II. Staats-R 408
Erosno, Staats-R. (5 EL) . . . . 156
Fürtrag 2358
14 Stück I. — Knndmachmigeii.
Übertrag 2358 Bukowina.
Sniatyn, Staats-B. (2 Kl.) . . . 106 Czemowite, griech.-orient. R. . . 629
Stanislan, Staats-R 566
Tarnopol, Staats-R 387 Dalmation.
Tarniw, Staats-R 293 Zara, Staats-Ü.-R 84
Zywiec, Staats-R. (1 Kl.) . ,_. 94 Spalato, Staats-R . 408
3804 492
Realschulen: zusammen 43.861 SchQler.
Rekapitulation:
Wird bei der kombinierten Mittelschule in Mitterburg die Zahl der Realschüler
von jener der Gymnasialschüler geschieden, so beträgt die Gesamtzahl
der Gymnasialschüler, bezw. Schülerinnen . . 81.592
„ Realschüler 43.899
Zusammen . . . 125.491.
Stuck I. — Eondmachimgrai.
15
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B
B
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16
Stack L — KnndmachimgeiL
Frequenz-Ausweis
der Hoehschole für Bodenkultur
nach dem Stande yom 28. Oktober 1904.
1
' Im Wintpr-
^ö'rer nach Fachsehulen
1
1 Semester
483
ani^er-
ordentliohe
560
1
Landwirte | Forstwirte
Snltnr-
t^hnllnr
Axmerko&g
'
1904A005
77
147
314
99
1908/1904
359
76
435
130
237
68
1902A908
296
64*)
360*)
95
215
50
*) HItn kommen
1901/1902
292
66
358
88
237
5
Studvom 1
31 Oktober 1901 ^
1900/1901
276
63
339
88
231
20
Sfindvtfm
29.0ktdlMr19O0 >
1
Frequenz - Ausweis
der k. k. Lehranstalt for orientalische Sprachen
nach dem Stande vom 31. Oktober 1904.
Gesamt-Summe:
1908/1904 155.
1904/19<K^ 187.
*) Der Kurs für albanesische Sprache ist mit dem Studiei^ahre (903/1904 zur Eröffnung gelangt.
Stttck I. — Eandmachimgen.
17
Frequenz der staatlichen gewerblichen Lehranstalten (Tagesschulen)
zu Beginn des Schuljahres 1904/1905.
I. Staatliche gewerbliche Zentralanstalten.
A. Knnstgewerbescliulen.
Beaeiobnimg der Lehranstalten nnd LehrahteilnngeD
Allgemeine Abteilung
9
•g
tä
I Architektur
Malerei
Bildhauerei
ä
'S
Ziselierkunst und verwandte Fächer
Holzbildhauerei
Emailmalerei .
Kunststickerei und Spitzenzeichnen
Teppich- und Gobelin-Restaurierung .
Lederbearbeitung und Bucheinband
Keramischer Kurs
©'S
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71
9
1
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i
CO
75
41
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1
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5
1
Summen
191
13
204 1)
I
Abteilung für figurales und omamentales
Zeichnen und Malen
Allgemeine' Abteilung für figurales und ornamentales
Schule Modellieren
I Abteilung für Lehramtskandidaten des
Zeichenfaches an Mittelschulen ....
CO
Damen-
schulen
dekorative Architektur
Bildhauerei vorwiegend figuraler Richtung
Modellieren und Bossieren vorwiegend oma-
mentaler Richtung
dekoratives Zeichnen und Malen
kunstgewerbliche Bearbeitung der Metalle
42
29
18
9
8
8
i9
3
45
Holzschnitzerei
Flachmuster
Zeichen- und Malschule
32
Spezialschule fOr Kunststickerei
iO
35
18
10
9
9
21
3
4
2
37
11
Gesamtsumme der Tagesschüler
184
20
204
Kunstgewerbliche Abend- und Sonntagskurse .
H9
Summen
184
20
323
*) Darunter 65 Damen.
18
Stack I. — Knndmachungen.
B. GraphiBohe Lehr- und Versnohsanstalt in Wien.
Sektionen nnd AbteUnngen
1»
11
109
Außer-
ordentliche
Schüler
Weibliche
Zöglinge
B
1
I. Sektion (Lehranstalt für Photographie und Reprodnktions-
Verfahren), Vorbereitungskurs und 2 Jahr^nge ....
56 25
190
II. Sektion (Lehranstalt für Buch- und Illustrationsgewerbe),
2 Jahrgänge
25
—
-
25
Spezialkurs für „Skizzieren von Drucksorten''
—
1
63
Spezialkurs über „Schneiden von Tonplatten für Buchdruck-
zwecke**
—
64
Summen .
134
56
25
342
C. Lehr- und Versnohsanstalt fär Lederindustrie in Wien.
Ordentliche Schüler
Hospitanten
Zusammen
D. KunststiokereiBohule in Wien.
Abteilungen
Fachschule für Kunststickerei
Atelier
-21
4
26
0
32
Summen .
34
40
Stock I. — Kundmachungen.
19
B. Zentral-BpitBenkurs in Wien.
Abteilungen
Kurs für genähte Spitzen
II
■II
*S< 9
=1
N
Kurs für geklöppelte Spitzen
17
18
Kurs für gehäkelte Spitzen
50
50
Summen
73
77
F. MuBterwerkstätte for Korbflechterei in Wien.
1
Ahteilting ftr Eorbfleöhterel und Weidenbau
1
:Sfe
11
O
ms
Kur» für Wanderlehrer
3
—
3
1
20
Stttck t. — Kundmacliangen.
II.
Staats-Gewerbesehnlen und
Bezeiohnnng
der
Anstalt
flOhere ttewerbes
Bltnle
1
'S
1
•
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5
Werkmelsterschule
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Wien, 1. Bezirk .
Wien, X. Bezirk .
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Stück I. — Eundmachongen.
21
rerwandte Lehranstalten.
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144
239
202
652
708
259
85
679
507
347
548
12138
Anmerkung
1) Gewerbliche! Zeichnen a.
Modelliereehule. — 2) und 8;
Kurse für Meister a. Oehilfen. —
4) Fachschale für Schnitzen u.
Modellieren. — 5) Zeichenkurs
f. Mädchen.— 6) Darunter: 2 im
Atelier u. WerkstSttenkurse. —
7) Darunter : 1 im Atelier und
WerkstSttenkurse. — 8; Fach-
schule fUr Kunststickerei. —
9) Darunter: 1 Schiller Im
Atelier u. Werkstittenkurse f'dr
Dekorationsmaler u. 84 SchUler
im Fachkurse für Dekoratlons-
u. Zimmermaler (f. Gehilfen). —
10) Darunter: 41 Schttler im
VorbcreitunirskurRe. — 11) Fach-
schule für Kunsttisehlerel und
Drechslerei. — 12) Fachschule
rUr Kunststickerei u. Bpitxen-
arbeiten. — 13) Darunter:
8 SchUler d. Schiffbaukurses. —
14) Kurs zur Heranbildung ▼on
technischen Hilfskräften für den
Bau von Yerkehrsanlagen. —
1&) Davon 26 SchUler an der
höheren Fachschule f. Weberei
16) und 9 Schüler an jener für
Wirkerei, daron 38 W^eber und
48 Wirker. — 17) Darunter:
Kurs für Knoten, Noppen und
Streichen 18, Kurs für Noppen
und AunnKhen 14. — 18) Fach-
schule fUr Baiischlosserei 17,
jene für Kunst^chlosserel 46. —
19) Fachschule fUr Bautinch-
lerei 1, jene für Möbeltisch-
lerei 18. — 20) Fachschule fttr
Kunststickerei 33. jene fUr
Spitcennäherei 15. ~~ 21) Fach-
schule für Bau- und Möbel-
tischlerei. — 22) Meisterschule
fUr Bau- und MöbelUschlerei.
1
22
Stück I. — Kundmachungen.
III. Ban- nnd Knnsthandwerkerscbnlen.
"
Kurse für Bau-
handwerker,
Tischler,
Schlosser etc.
Fachschule
1-
Zeichenkurse
1 Gewerbliche
j Fortbildungs-
' schule
s
B
i
'
BezeicbBTing der Anstalt
|l
1
1 für Volks-
1 Schüler
4
Anmerkung '
1
Bau- und Kunsthand-
werkerschule Bozen .
35
38')
5
38
24
8
i75
285
1) Fachtchale fttr
Holsindustrie. —
2) Fachschule fftr
Holxsohnitserei u.
Steinindattrie.
Bau- und Kunsthand-
werkerschule Trient .
24
6«)
—
—
—
165
233
Summen .
59
44
5
38
24
8
340
518
IV. Allgemeine Staats-Handwerkerschulen.
Bezelohnung der
Anstalt
Staats-Handwerker-
schule Linz (drei-
klassig)
Staats-Handwerker-
schule Klagenfort
(zweiklassig) . .
Staats-Handwerker-
schulelmst (zwei-
klassig) . . . .
Staats-Handwerker-
schule JaromSf
(dreiklassig) . .
Staats-Handwerker-
schule Kladno
(dreiklassig) . .
Staats-Handwerker-
schnle Tetsohen
a. d. Elbe (drei-
klassig) . . . .
Summen
Handwerker-
schnle
1. I n. I tu
Elasfle
48 43 23
36
29
32
40
24
15
17
12
36 16
42 i 34
227 |l69
460
13
64
a3 CO
31
60
60
39
64
2.54
10
34
22
48
128
E
d
CO
£3
Ja tic
u a
28 M
1132|
31«)
172
Fortbildungs-
schule
n.
m.
Klasse
I
43 I 79 123
25 68
I
12
78
84
- 166 141
99
27
37
76
26 I 80 I ()0 —
94 |483 [516 140
1233
Anmerkung
455
302
134
348
610
398
2247
1) Darunter 19 Fre-
quentanten d. Kur-
ses f. Eesselheiser
u. Dampfmaschinen-
wärter, 15 Frequen-
tanten des Loko-
m otivfUhrerkurs e s.
2) 6t Frequentanten d.
Kurses fdr Kessel-
heiser und Dampf-
maschinenwirter.
52 Frequentanten d.
Kurses f. Elektro- 1
mechaniker. '
8) Für Kesselhelserl
u. Dampfmaschinen
Wärter.
Stück I. — Kundmachangen.
2B
y. staatliche Fachschnleii fGr einzelne gewerbliche Zweige.
Bezeichnung der Aostalt
*l
I
N
Anmerkaag
Faehscbnlen für Spitzen-
arbeiten :
Cepovan, FachBchnle fttr
Spitzenklöppelei
Cles, Fachschule fllr Spitzen-
klöppelei
Dol-Otlica, Fachschule ittr
Spitzenklöppelei
Flitscll, Fachschule fttr
Spitzenklöppelei
(lOSSengrBn, Fachschale filr
Spitzenn&hen und k jour-
Arbeiten
Idria, Fachschule f. Spitzen-
Uöppelei
Isola, Fachschule für Spitzen-
klöppelei
Lnsema, Fachschule für
Spitzenklöppelei
Predazzo, Fachschule fllr
Spitzenklöppelei
PrOTeis , Fachschule fllr
SpitzenklOppelei
Tione, Fachschule f. Spitzen-
klöppelei
Summen. . . .
22
28
28
26
15
76
24
28
100
28
46
19
17
30
10
11
26
30
19
62
198
19
421
87
354
67
45
88
45
77
284
24
58
100
28
46
862
1
u
Stück I. — Eondmachnngen.
I Bezeichnung der Anstalt
Fachschulen für Weberei
und Wirkerei:
Bennisch, FachBchnle für
Weberei
Frankstadt, Fachschule für
Weherei
Frendenthal , Fachschule
für Weberei
Hohenelbe, Fachschule für
Weherei
Hnmpoletz, Fachschule für
Weberei
JSgerndorf, Fachschule für
Weherei
KSniginhof, Fachschule für
Weberei
Landskron, Fachschule für
Weherei
Lomnitz, Fachschule für
Weberei
Mähr.-SchSnberg , Fach-
schule für Weherei ....
Nachod, Fachschule für
Weberei
Nenbistritz, Fachschule für
Weherei
Nentitscbein , Fachschule
für Weherei
Proßnitz, Fachschule für
Weherei
Beiehenan a. d. K., Fach-
schule für Weberei
Fürtrag.
I
12
22
20
32
20
18
26
22
35
45
44
19
23
31
23
392
1^
in
11 ■
1)
18
- 10
— 11
I
r
I
Amnerkaag
32
47
17
43 I 39
— 18i 20
31
2
2
IT
26
10
14
m
I
21
10
88 —
11' —
92' —
— —
376 10
62
32
31
79
38
111
64
22
73
81
135
19
46
125
55
"973"
1) i Hoipitanteii.
2) 10 FreqaentantliiBeii des An«»
niliekanet.
Stttck I. — Eundmachtmgen.
25
Bezeichnung der Anstalt
Übertrag. . . .
Reichenberg, Fachschule
für Weberei
Roehlitz, Fachschnle für
Weberei
RSmerstadt, Fachschule für
Weberei
Rnmbnrg, Fachschule für
' Weberei
Schlnckenan, Fachschule
für Weberei
Scbonlinde, Fachschule für
Wirkerei
Starkenbacb , Fachschule
für Weberei
Starkstadt, Fachschule ftlr
Weberei
SternbePg, Fachschule für
Weberei
Strakonitz, Fachschule für
Wirkerei
Wanisdorf, Fachschule für
Weberei
Wien, Fachschule für Textil-
industrie
Wildenschwert^Fachschule
I für Weberei
Zwittan, Fachschule für
Weberei
Zusammen ....
392
43
36
15
24
35
30
22
44
21
29
23
48
44
33
839
M
■? §
5 3 ^j:. I eJ
S<
t&
14
2
1
12
8
1
51
181
65
15
39
23
376
51
39
45
24
48
39
40
11 32
13
52! 75
2881 -
32
4)
33
752
10
27
801)
1
i
1
10
973
—
161
11
86
—
78
—
87
—
108
1)
9
46
—
61
—
85
23
87
—
43
—
162
3)
381
725
—
87
—
93
434
2882
Anmerkung
1) Freqaentant«n dei offenen
ZeichenMalee.
2) Daron 162 Weber, 19 Wirker,
107 Posamentierer.
S) Spezlalkurse für Textilindastrle
der OremialbandelMohule der
Wiener Kaufmannschaft und
für Tlnktorialebemie.
4) Darunter 10 Hospitanten.
36
Stttck I. — Kondmachungeii.
Bezeichnung der Anstalt
Fachschulen für Holz-
bearbeitung:
Bergreichenstein , Fach-
schule für Holzbearbeitung
Chrndim, Fachschule für
Holzbearbeitung
Cortina d'Ampezzo, Fach-
schule für Holzbearbeitung
Ebensee, Fachschule für
Holzbearbeitung
Gottschee, Fachschule für
Holzbearbeitung
Grnlich , Fachschule für
Holzbearbeitung
Hall, Fachschule für Holz-
bearbeitung
Hallstatt, Fachschule für
Holzbearbeitung
Kimpolnng, Fachschule für
Holzbearbeitung
Kolomea, Fachschule für
Holzbearbeitung
Fürtrag.
I
3
41
52
|27
( "
I 5
69
25
32
33
24
36
64
I
H
I
i
ll
II
g:s
I
% %
I
3 3
£
408
25
4 -
50
34
36
214
29
24
— 72
50
67
476
24
20
82
6)
51
24
32
-.75, -
233
0*09
4)
4
7)
13
I
109
326
174
146
27
123
116
59
118
64
Anmerkung
1) Für Baugewerbe.
9) Fttr WagenkMtan-
bau.
8) Davon 83 iu derAb-
teilung fUr Mädchen. I
4) ImModeUierkarsfUrj
Oewerbetreibende.
5) In der Abteilung für
Midchen.
6) Darunter 8 Mädchen.
7) In dem Zeichen-
kurse fttr Meieter
und Gehilfen.
8) ImhaugindustrieUeo
Kurs.
22 1262
Stttck I. — Kundmachnngen.
27
Bezeichnung der Anstalt
Übertrag. . . .
KSnigsberg aJE,, Fach-
schule für Tischlerei . . .
Mariano, Fachechale für
Tischlerei
Taeban, Fachschule für
Holzbearbeitung
Villach , Fachschule für
Holzbearbeitung
Wal.-Heseritsch , Fach-
schule für Holzbearbeitung
Wallern, Fachschule für
Holzbearbeitung
Zakopane, Fachschule für
Holzbearbeitung
Summen . . ,
I
§
s?
I
408
26
34
15
67
65
32
61
I
I«
f
50
16
I 3)
6il9
1 -
1 -
67
14
>)
16
■•)
35
708 74 25
140
I.
1
476
1)
36
95
91
»)
18
716
k
ll|
|-3
233
37
50
77
68
465
r
22
«)
11
33
1262
115
129
29
193
271
101
61
2161
AmnwkDng
1) In der (ewaitiltehtu
Zelcheuehnle.
1) FflrBftahuidwerker.
8) Abtetluof f. Damen.
4) AbtellaD« MHnner.
i) In der kanfknlnn.
Fortbild oncaachttle.
6) EInJihrice Meitter-
•chule fllr Bau- und
HSbeltinhler.
28
Stück I. — EimdmachungeD.
I Bezeichnung der Anstalt
Fachschulen u. Versuchs-
anstalten für Metall-
industrie :
Ferlach , Fachschule für
Gewehr-Indastrie
Fulpmes, Fachschule für
Eisen- u. Stahlhearbeitung
Klagenfnrt , Maschinen-
gewerbliche Fachschule . .
KSniggrätz, Fachschule für
Eunstschlosserei
Komotan, Fachschule für
Maschinengewerbe und
Elektrotechnik
Nixdorf, Fachschule für
Metall-Industrie
Prerau, Maschinengewerb-
liche Fachschule
Steyr, Fachschule für Eisen-
und Stahl-Industrie
Sn}kowice, Fachschule für
Grob -Eisenwaren - Erzeu-
gung
^wiatniki, Fachschule für
Schlosserei
Summen . . .
1"
I
40 6
26
86
49: 3
159
568
12
58^
57 1 2
18 ' 3
63
22
16
83
44
79
65
69
— ' 16 , 340
129"
25')
128")
33"
115
5
129
70
247
52
162
82
74
161
21
63
1061
Anmerkoag
1) Tageskura fUr Elek-
trotechnik.
2) Abendkura fdr Elek.
trotecbnik.
S) Abendkurf f. Dampf-
kesselheicer und
Dampfmaflchfnen-
wtrter.
4) Davon 19 in der
Werkmeitterachale.
») Spezlalkurs fllr Kea-
aelhefzer u. Dampf-
RiaachlnenwSrter.
Stück I. — Enndmachungen.
2»
1
, Bezeichnung der Anstalt
E«
jl
1
1
1
Fre^nentanten deioffenes
Zelchensaales
^1
Hl
nuqaentanten der
Spezlallrarse
1
1
1
1
1 Fachschulen verschiedenen
1 Zieles :
' ArCO, Fachschule fftr ge-
werbliches Zeichnen ....
—
—
—
4
1 41
32
—
77
' Bechyn, Fachschule für
1 Ton-Tndnstrie . , , . .
51
16
3
12
—
7
49
' 32 16
—
109
28
125
1
l)In der AbteÜung f.
Männer 88, in Jener
flir Mädchen 16.
' Bleistadt, Fachschule für
Korbflechterei
33
—
1 Brück a./M., Fachschule für
1 Holz- und Eisenbearbeitung
43'-
1
' Cormons, Fachschule für
1 gewerbliches Zeichnen...
Dornbirn, Fachschule für
Maschinstickerei
, Fogliano, Fachschule für
Korbflechterei
2)
12
12
60
2
28
35
48
3)
126
23
45
83
12
14
282
2) I. Eurf ; in Jedem
Jahre werden 8eeh{>
Fachknrse f. Sticken
und fünf Kurse für
Nachiticken abge-
halten.
8) In Tier allgemeinen
Zelchenkursen.
1 Gablonz a. d. N., Kunst-
1 gewerbliche Fachschule . .
' (traslitz, Fachschule für
! Hand- u. Maschinstickerei
32
16
—
14
- 36
33
131
Graslitz, Fachschule für
Musik - Instrumenten - Er-
zeuger.
174
101
12
16
6
58
7 )
83
■•)
49
55
iS'
275
152
284
188
1760
4) Sonntagsschule.
ft) Davon 8 im Fach-
kurs flir Zimmerei,
4 im Fachkars für
Stelnmetserel.
6) Im Meisterkurse fttr
Steinmetzen. I. Kl.
7) Davon Im offenen
Zeichensaale 59, im
offenen Modelller-
saale 24.
8) Zeichenkurs für
Mädchen u. Frauen.
Haida, Fachschule für Glas-
Industrie
34 8
621 22
54 5
Hallein , Fachschule für
Holz- u. Steinbearbeitung
Hofie, Fachschule für Bild-
hauer und Steinmetzen . . .
1
48' 82
1
-1 20
Fürtrag
550
197
28
256
377
264
88
1
Stück I. — Kundmachungen.
Bezeichnung der Anstalt
Obertrag
Karlstein, Fachschule für
Ühren-Industrie
Lgas, Fachschule fUr Stein-
bearbeitung
Laibach , kunstgewerbliche
Fachschule
Melnik, Fachschule für Korb-
flechterei
Oberleutensdorf, Fachliche
Modellierschule f. Keramik
und verwandte Gewerbe. .
Schonbach, Fachschule für
Musik - Instrumenten - Er-
zeuger
SteinschSnan, Fachschule
für Glas-Industrie
Teplitz - SchSnan , Fach-
schule für Ton-Industrie
Tnrnan, Fachschule f. Edel-
stein-Fassung und -Bear-
beitung
Si Ulrich, Fachschule für
Zeichnen und Modellieren .
i^aga, Fachschule für Korb-
flechterei
Znaim, Fachschule für Ton-
Industrie
Summen . . .
SP
I
f
550
33
197 28
22 12
.1
( 72 1 8 ')
( 2)1 1 2)110
) 30:1 61
20 —
47| 8
306 42
I
isi 14
68| 15 -
39i 6 -
I I
«, ^
44 11 1-
1257 327 j38
I
II
I
I
256 377
4)
53
ili
264
123
12
24
350
114
77
105
862
64
52
380
88
«)
2
7)
24
S)
10
130
1760
40
34
185
20
178
5)
348
164
221
57
153
9
175
3344
Mmarkong
I) Taceiaeluila f.HoU-
bekrbettang.
S) T»(«isehale dir
KunaUtlokerel.
3) Im WinUrkana tBt
B.ahkndwerker.
4) Dkrantar 17 Im
offenenZelehenaaal«
Ittr HldehcD.
t) DaToa 66 welbUeh.
6) Zelehcnkan für
Hidoben.
7) lUdehenkara.
8) Zelchenkura für
Hkdoben.
Stück I. — Eundmachangen.
31
Rekapitulation.
Bezeichnung der Anstali
Fachschalen für Spitzenarbeiten
Fachschulen für Weberei und
Wirkerei
Fachschulen für Holzbearbeitung .
Fachschulen und Versuchsan-
stalten für Metall-Industrie . .
Fachschulen verschiedenen Zieles
Zusammen .
3e^
&
421
839
708
568
1257
3793
§
I
I
I
00
87 -
511 -
74, 25
22' -
327 38
561
63
s
SS
Sa
SM
I
iif i I
|3
752
140; 716
16 340
350 862
354
465
380
506
2670 ; 1199
806
33
115
130
434
1084
434
862
2882
2161
1061
3344
10310
VI. Staatliche allgemeine Zeichensctanlen.
Sohnle in
Wien
I Brttnn
1. Bezirk
m. Bezirk
IX. Bezirk
Summen
I
87
49
136
I
CT
44
39
83
44
87
49
39
219
j^junerlresg
(venerelle Übersicht der Gesamt-Frequenz der staatlichen gewerblichen Lehranstalten
zu Beginn des Schuljahres 1904/1905.
I. Staatliche gewerbliche ZentralaDstalten 998
II. Staats-Gewerbeschulen und verwandte Lehranstalten 12138
ni. Bau- und Kunsthandwerkerschulen 518
IV. Allgemeine Staats-Handwerkerschulen 2247
V. Staatliche Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige .... 10310
VL Staatliche allgemeine Zeichenschulen 219
Totalsumme . 26430
n
Stück I. — Kundmachtuigen.
Frequenz des k. k. Technologischen Gewerbe -Mosemns in Wien
(staatlich subventioniert)
zu Beginn des Schaljahres 1904/1905.
Sektionen nnd Lehrabteünngen der Anstalt
ZaU der Sohlllw
"
Einzeln Zusammen
15 '
9 1 ^4
L Sektion, für Holz-Industrie.
Meisterschale für Baa- und Möbeltischlerei
Spezial-Lehrkurs für Papier-Industrie
II. Sektion, für chemische Gewerbe.
Niedere Fachschule für Färberei
29
17
15
5
66
Höhere „ für chemische Gewerbe
Seminar für Tinktorialchemie
Spezial-Lehrkurs für Chemie der Lebensmittel
m. Sektion, für Metall-Industrie.
Niedere Fachschule für Bau- und Maschineoschlosserei . . .
Höhere n r» » » » • • •
Spezial-Lehrkurs fttr Militär- Werkmeister
187
52
17
256
IV. Sektion, für Elektrotechnik.
Niedere Fachschule für Elektrotechnik
208
75
283
Höhere „ „ „
Spezial- Lehrkurse mit Abend- und Sonntagsunterricht (im ganzen
30 Kurse)
—
636
Summen .
—
1265*)
*) Die Frequeniiitfern für die Tom Ic. Ic. Handelsmlniaterium reMoitiereuden Meisterkurse sind hier n I c h t aof effebeo.
Stück I. — Enndmachnngen.
Verzeiclinis
der staatlichen Lehrer- und Lehrerinnen-Bildnngsanstalten nach ihrer sprachlichen
Einrichtung mit Angabe der Frequenz derselben
im Schuljahre 1904/1905.
I A. Lelirerbildnngsanstalten.
1. Mit deatscher Unteirichtssprache, an welchen die Reife-
prttlang für Yolksschnlen mit deatscher Unterrichtssprache abge-
legt werden kann:
' Wien
Krems
LÜLB
Salzburg
Innsbruck
Bozen (Italienisch nicht obligat)
Graz
Marburg (sIoTenische Sprache ftlr slowenische Zöglinge
obligat, für deutsche Zöglinge nicht obligat; die Reife-
prüfongen werden fttr Volksschulen mit deutscher und
sloTenischer Unterrichtssprache ahgehalten) ....
, Klagenfurt (Slovenisch nicht obligat; die Reifeprüfungen
werden fur Volksschulen mit deutscher und slovenischer
Unterrichtssprache abgehalten)
Prag (Böhmisch nicht obligat)
Budweis
Eger
Komotau
Leitmeritz
Mies
Beichenberg
Trautenau
Brunn (Böhmisch nicht obligat)
Olmtttz „ „ „
Troppau (mit einer böhmischen Parallelklasse für Zöglinge
böhmischer Nationalität; die Reifeprttiung kann auch
für Volksschulen mit böhmischer Unterrichtssprache
abgelegt werden)
I Teschen (mit einer polnischen Parallelklasse für Zöglinge
polnischer Nationalit&t ; Böhmisch obligat für Zöglinge
' dieser Nationalitit; die Reifeprüfungen können auch
für Volksschulen mit böhmischer und polnischer Unter-
ridrtssprache abgelegt werden) .
; Fürtrag .
Gesamtzahl
der ZOgUsge
im Schuljahre
t90S/19M 1904/1905
Zahl
der
Z5glinge
im
obersten
Jahr-
gange
155
169
38
127
140
23
170
173
40
115
98
21
90
88
9
97
101
24
177
187
33
131
130
133
143
158
163
28
136
148
28
171
192
49
134
148
29
152
159
27
181
163
34
154
164
29
165
159
36
126
137
18
125
139
24
143
164
40
188
181
2970 3204
■
18
30
21
599
34
stock I.
Knndmacltangaii.
Übertrag
Czemowitz (Rnmanlsch and Rnthenisch nicht obligat ; die
ReifeprOfnngen können auch ' für Volksscholen mit mmä-
niscber und nithenischer ünteiricbtsspradie abgelegt
werden)
2. Mit böhmischer Unterrichtssprache:
Prag (Deutsch nicht obligat)
Jiiin >• ,
KSniggpftte
Enttenbei^ „ „
Pilsen
FoliSksL „ „ ,
Pttbran» »
Sob^slau „ „ „
Brfinn (Deutsch obligat)
Freiberg „
Eremsier „ „
3. Mit polnischer Unterrichtssprache (Deutsch obligat,
Rnthenisch nicht obligat; die ReifeprUfnngen kSnnen f&r YoUcs-
schnlen mit polnischer Unterrichtssprache abgelegt werden):
Bzesziw
TarnÖW (die Reifeprüfungen können auch für Yolksschnlen
mit nithenischer Unterrichtssprache abgelegt werden) .
Krakan (die Prüfungen können auch für Volksschulen
mit ruthenischer Unterrichtssprache abgelegt werden)
Alt-Sandez (I. und n. Jahrgang)
4. Mit polnischer und ruthenischer Unterrichtssprache
(Deutsch obligat; die Reifeprüfungen können auch für Volks-
schulen mit polnischer und für solche mit ruthenischer Unterrichts-
sprache abgelegt werden) :
Lemberg
Stanislaa
Tarnopol . . .
Sambor
Sokal
Zaleszczyki
Lehrerbildungsanstalt mit polnischer Unterrichtssprache,
Rnthenisch und Deutsch obligate Lebrgegenst&nde :
Erosno
5. Mit deutscher nnd slorenischer Unterrichtssprache
(die Reifeprüfungen können für Volksschulen mit deutscher nnd
f&r solche mit sloyenischer Unterrichtssprache abgelegt werden) :
Laibach
Fürtrag .
' ZaU
I der .
Zfic^Uoge
im I
OlMTSttn
Jahr- '
l9«3/iM4 »04/1)05 gange
Qeiamtcahl
der Zfl^inge
Im Sohtüjalire
2970
227
200
161
182
140
179
147
177
157
166
174
170
168
212
255
51
239
229
226
248
212
174
200
3204 599
228
202
163
196
144
175
155
178
158
175
163
173
167
218
267
98
254
248
240
245
229
173
203
150 156
7414 I 7813
56
49
38
42
35
40
35
43
40
47
33
48
36
50
53
44
59
54
52
39
46
34
50
28
1650
Stflck I. — Eundmachangen.
0«BamtKahl
to Zöglinge
im Söhnljahre
I903/19H4
1904/1905
Übertrag
6, LehrerbildiiDgsanstalt mit einer slovenischen Abteilung
(102 Zöglinge), einer kroatischen (25 Zöglinge) und
einer italienischen (113 Zöglinge); deutsche Sprache als
Unterrichtssprache in mehreren Fächern; die Reifeprdfnng
kann für Yolksschalen mit slovenischer, kroatischer, italienischer
and deutscher Unterrichtssprache abgelegt werden:
Capodistria .
7, Lehrerbildungsanstalt mit kroatischer Unterrichtssprache
(Deutsch a.Italienisch nicht obligat ; die Reifeprüfungen können für
Volksschulen mit kroatisch erUnterrichtssprache abgelegt werden) :
Borgo Erizzo
8, Lehrerbildungsanstalt mit italienischer Unterrichtssprache
(Deutsch obligat ; die Reifeprafungen können ÜSor Volksschulen
mit italienischer Unterrichtssprache abgelegt werden) :
Rovereto . . . . .
Summe .
B. IiehrerinnenbildnngsaiiBtalten *).
Mit deutscher Unterrichtssprache, an welchen die Reife-
prafungen für Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache
abgelegt werden können:
Wien, I. Bezirk
Wien, Vni. Bezirk, Ziril-Mädchen-Pensionat ....
Linz*)
Innsbruck (italienisch nicht obligat)
Graz *) (SloYenisch nicht obligat; die Reifeprüfungen
können auch für Volksschulen mit deutscher und slo-
▼enischer Unterrichtssprache abgelegt werden) . . .
Prag (Böhmisch nicht obligat)
Brfinn (Böhmisch nicht obligat)
Troppan*)
Czernowitz *) (sprachliche Einrichtimg wie an der Lehrer-
bildungsanstalt daselbst)
Klagenfart (n. Jahrgang)
» Mit böhmischer Untemchtssprache, an welchen die Reife-
prüfungen für Volksschulen mit böhmischer Unterrichtssprache
abgehalten werden :
Prag (Deutsch nicht obligat)
Brfinn (Deutsch obligat)
Fürtrag .
74U I 7813
Zahl
der
Zö^nge
im
obersten
Jahr-
gange
1650
187 240
70
72
160
161
88
102
98
224
167
93
121
53
239
170
159
166
91
HO
97
235
183
100
119
52
240
171
1676 i 1723
30
26
120 129 > 18
7791 8254 i 1724
38
41
45
17
47
59
39
50
59
52
60
43
550
^ Die mit *) bezeichneten Lehrerinnenbildungsanstalten sind auf zwei Jahrgänge reduziert,
einem Jahre sind der L und III., im folgenden der IL und IV. Jahrgang eröffnet.
3*
86
Stttck I. — Eondmachungen.
Übertrag
3. Lehrerinnenbildungsanstalt mit polnischer Unterrichtssprache,
an welcher die Reifeprüfung für Yolksscholen mit polnischer
Unterrichtssprache abgelegt werden kann:
Krakan (Deutsch obligat)
4. Lehrerinnenbildnngsanstalten mit polnischer Unterrichts-
sprache, Deutsch und Bnthenisch obligat; die Reife*
Prüfung kann für Volksschulen mit polnischer und ruthenischer
Unterrichtssprache abgelegt werden:
Lemberg
Przemysl
5. Lehrerinnenbildungsanstalt mit deutscher und s 1 o v e-
nischer Unterrichtssprache, an welcher die Reifeprüfung
für Volksschulen mit deutscher und sloTonischer Unterrichts-
sprache abgelegt werden kann:
LaibaGh
6. Lehrerinnenbildungsanstalt mit einer i t al i e n i s c h-d eutschen
und einer slovenisch-deutschen Abteilung; Kroatisch
nicht obligat ; die Reifeprüfungen können für Volksschulen mit
italienischer, slovenischer und deutscher Unter-
richtssprache abgelegt werden :
e»rz
7. Lehrerinnenbildungsanstalt mit kroatischer Unterrichts-
sprache; Deutsch und Italienisch nicht obligat; die Reife-
prüfungen können für Volksschulen mit kroatischer Unterrichts-
sprache abgelegt werden :
Bagusa
8 • Lehrerinnenbildungsanstalt mit italienischer Unterrichts-
sprache; Deutsch obligat; die Reifeprüfung kann für Volks-
schulen mit italienischer Unterrichtssprache abgelegt werden:
Tricnt
Summe
Zahl der Zöglinge aller 48 Lehrerbildungsanstalten im Schul-
jahre 1903/1904
Zahl der Zöglinge aller 1 9 Lehrerinnenbildnngsanstalten im Schul-
jahre 1903/1904
Zahl der Zöglinge aller 48 Lehrerbildungsanstalten im Schul-
jahre 1904/1905
Zahl der Zöglinge aller 1 9 Lehrerinnenbildnngsanstalten im Schul-
jahre 1904/1905
Zusammen .
QoumtBahl
dar Zöglinge
Im Sohii]Jahn
mS/ISM 1104/1905
t676
237
234
251
164
298
95
184
3139
1723
243
222
243
169
296
94
186
3176
Zühl
dar
ZSgUng«
im
olMTitn
saage
550
56
49
59
42
70
30
44
900
7791
3139
8254
3176
1724
900
10930
11430 I 2624
Verlag des k. k. Miniaterioma fltr Knltna ond Unterricht. — Druck ron Karl Qoriachek in Wien Y.
93
Jahrgang 1906. Stfick IL
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
IvOmstenums f^^uLtusjuid Unterriclit.
Redigiert im k. k^ Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 16. J&nner 1005.
Si&aBLdaaaaoliiXLaBLg.
fllt 1. J&nner 1905 begann der siebennnddreUlgste Jahrgang des Yerordnnngs-
blattes ffir den Dienstbereich des Ministeriums f&r Kultus und Unterricht^
dessen Inhalt die einschlägigen Gesetze, Yerordnungen, Erl&sse, Kund-
machungen, ferner Terfagnngen betrefTend Lehrbücher und Lehrmittel,
Personalnachrichten und schließlich Konkurs-Ausschreibungen zum Zwecke
der Besetzung Yon Dienstesstellen bilden.
Zum Abnehmen desselben sind die LandesschulbehSrden, bezie*
liiagoipeiflB StoMksMenie» mmi IjMdesregianmgen, die BMirkssehnlbehörden,
beziehungsweise Bezirkshauptmannschaften, die UniTersitftten, die außer dem
Verbände mit letzteren stehenden theologischen Fakult&ten, die höheren
Fachschulen, insoweit sie dem Unterrichtsministerium unterstehen, die
ünirersit&ts- und Studienbibliotheken, die sonstigen dem genannten Mini-
sterium unterstehenden Institute, femer die Mittelschulen und die Lehrer-
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten verpflichtet.
Für die Behörden und die Lehrkörper jener Lehranstalten, welche aus
Staatsmitteln oder aus öifentlichen Fonds erhalten werden, ist eine Yerfogung
des Ministeriums for Kultus und Unterricht, sobald sie in dasYerordnungsblatt
aufgenommen und ihnen dieses zugestellt worden ist, als intimiert anzusehen«
Ein Tollst&ndiges Exemplar desselben kostet ffir das Jahr 1905 loco Wien
ebenso wie nach auswftrts mit Postzusendung 5 Kronen«
Prinumeratlonen nimmt dief k. k. Schulbucher-Yerlags-Direktion in
Wien (I., SchwarzMibergstraße Dfr. 5) entgegen, wohin die flankierten
aod mit dem Pr&numerationsbetrAe yersehenen Briefe, beziehungsweise Post-
anweisungen unmittelbar zu riehen sind.
AlUUli^e Beklamationen einzelner Stfioke werden nur
dann berfloksiohtig^ wenn sie binnen wierzehn Tagen naoh
Erscheinen des näidistlblg-enden Stückes, d. L entweder zn
Anfang oder Mitte Jeden Mcnats, an die k. k. Schnlbflcher-
Verlags-Direktion in Wien gerichtet werden.
^h-r-
38 stück n. Nr. 1. — Gesetze, Yerordnimgeii, Erl&Bse. — Veritigangen, betr. Lehrbttcher etc.
Inhalt. Nr. 1. Yerordnung des Ministers für Kultus and Unterricht yom 21. Dezember 1904, an
alle Landesschulbehörden, betreffend die Maturitätsprüfongen für Frauen. Seite 38.
Nr. 1.
Yerordnung des Ministers für Kultus und Unterriclit vom
21. Dezember 1904, Z. 42212,
an alle Landesschalbehörden,
betreffend die Maturitätsprüfaugen für Franen.
In teilweiser Abänderung der Ministerial- Verordnung vom 9. M&rz 1896, Z. 1966
(Minist.- Vdgsbl. Nr. 18, Seite 126), betreffend die Maturitätsprüfungen für Frauen,
finde ich die Bestimmung des viertletzten Alinea der genannten Verordnung außer
Kraft zu setzen und sonach zu gestatten, daß in Hinkunft auch weiblichen Kandidaten
bei Ablegung der Gymnasial-Maturitätsprüfung unter den gleichen Voraussetzungen
wie den männlichen Kandidaten Dispensen bei der mündlichen Prüfung erteilt werden.
Yerfttgungen, betreffend Lehrbiicher und Lehrmittel.
Lahrbfioher.
a) FOr allgemeine Volksschulen.
Jnrkiewicz Antonie, Lehr-. und Lesebuch zur Erlernung der rumänischen Sprache
für die Untergruppe an Volksschulen. I. Teil. Wien 1905. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis, in Halbleinwand gebunden 70 h.
Diese auf die neue Rechtschreibung umgestellte und revidierte Ausgabe
wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volksschulen mit deutscher
Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 2. Jänner 1905, Z. 43837 ex 1904.)
Jacobi, Dr. Alfred und Mehl Hermann, Deutsches Lesebuch für allgemeine
Volksschulen. In 5 Teilen. Neu bearbeitet von Viktor Pilecka. IH. Teü.
(Für das 3. Schuljahr.) 7. Auflage. Wien 1904. Manz. Preis, gebunden 90 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 3. Jänner 1905, Z. 44781 ex 1904.)
Seipel Alfred und Hinterwaldner Johann Max, Geographie für österreichische
allgemeine Volksschulen, Mit 50 Abbildungen. Wien 1905. F. Tempsky.
Preis, gebunden 1 K 40 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an den Oberklassen höher
organisierter allgemeiner Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache als
zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 3. Jänner 1905, Z. 43426 ex 1904.)
Stück n. — Verfikgangen, betreffend Lehrbllcher und Lehrmittel. 99
b) FOr Bflrgerechulen.
Wolf, Dr. G., Geschichte Israels für die israelitische Jagend. Von der babylonischen
Gefangenschaft bis zur Zerstörung des zweiten Tempels. Nach dem Tode des
Verfassers neu herausgegeben von Dr. H. Pollak. IV. Heft. 10., verbesserte
Auflage. Mit Erlaß des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom
28. April 1904, Z. 14061, zum Lehrgebrauche beim israelitischen Religions-
unterrichte an Mittelschulen mit deutscherUnterrichtssprache allgemein zugelassen.
Wien 1904. Alfred Holder. Preis, geheftet 48 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Gebrauche beim Unterrichte in der israelitischen
Religion an Bürgerschulen innerhalb des Sprengeis der israelitischen Eultus-
gemeinde Wien als zulässig erklärt, kann aber, die Zulässigkeitserklärung der
betreffenden Eultusgemeinde vorausgesetzt, auch an anderen Schulen gleicher
Kategorie verwendet werden.
(Ministerial-Erlaß vom 23. Dezember 1904, Z. 43249.)
— — Die Geschichte Israels fOr die israelitische Jugend. Anhang: Kurzer Abriß
der Geschichte der Juden seit der Zerstörung des zweiten Tempels bis auf
die neueste Zeit. V. Heft. 10. Auflage. Wien 1905. Alfred Holder. Preis,
geheftet 52 h.
Dieses Lehrbuch, das sich als ein inhaltlich unveränderter, nach der
neuen Rechtschreibung hergestellter Abdruck des Anhanges der mit hieramtlichem
Erlasse vom 19. April 1890, Z. 6900, zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen
mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärten 9. Auflage des bisherigen
IV. Heftes darstellt, kann unter Voraussetzung der Genehmigung der betreffenden
israelitischen Kultusgemeinde beim Unterrichte in der israelitischen Religion
an den genannten Schulen verwendet werden.
(Ministerial-Erlaß vom 23. Dezember 1904, Z. 42584.)
Dlouh/ Franz, PHrodopis pro tfeti tHdu äkol möSfansk^ch. Prag 1904. I. L. Kober.
Preis, gebunden 2 K.
Dieses Buch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 19. Dezember 1904, Z. 42902.)
c) FOr MHtel8chulen.
Coea Galistrat, Inv^^ätura credint;ei §i a moralei bisericei dreptcredincioase pentru
§coale secundare. 2., revidierte Auflage. Gzernowitz 1905. Verlag des griechisch-
orientalischen Beligionsfondes. Preis, gebunden 2 K, broschiert 1 K 92 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Voraussetzung der
Approbation der kompetenten kirchlichen Oberbehörde, ebenso wie die 1. Auflage
desselben*) zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen, an welchen Religion
in rumänischer Sprache gelehrt wird, zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 21. Dezember 1904, Z. 42674.)
^) MiniBterial-YerordnangBblatt yom Jahre 1893, Seite 284.
40 Stück n. — VerfUgangen, betreffend Lehrbücher and Lehrmittel.
Steiner Josef und Scbeindler, Dr. August, BnpaBH aaTHHbCKi ^ah nepnioü icihcu.
Uepeeiß PoMaH I^er^HHbcKMH. Lemberg 1901. Landesfond. Preis,
gebunden 1 E 50 h.
Dieses Buch wird zum Unterrichtsgebrauche an denjenigen Gymnasien
der Bukowina, an denen der Lateinunterricht in ruthenischer Sprache erteilt
wird, zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 3. Jänner 1905, Z. 44332 ex 1904.)
d) FBr Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
In 3., nach der neuen Rechtschreibung berichtigter, sonst im wesentlichen unveränderter,
daher gemäß Ministerial-Erlasses vom 2. Juni 1898, Z. 13948 *), zum Lehr-
gebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit deutscher Unterrichts-
sprache zulässiger Auflage ist erschienen:
Kraus Eonrad, Grundriß der Naturlehre für Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten. III. Teil. Mechanik. — Akustik. — Optik. Mit 200 Holzschnitten und
einer Spektraltafel. Wien 1905. A. Pich 1er s Witwe und Sohn. Preis, in Leinwand
gebunden 2 K.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Dezember 1904, Z. 43080.)
e) Für gewerbliche Lehranstalten.
Wichtrei Franz, Deutsches Lese- und Sprachbuch für die Wiener gewerblichen
Vorbereitungskurse. HI. Teil. (Für die 2. Klasse. Unter- und Oberstufe.) Wien
1905. K. k. Schulbücher-Veriag. Preis, gebunden 2 K.
Dieser III. Teil wird ebenso wie der I. und 11. Teil desselben Werkes **)
zum Unterrichtsgebrauche an den gewerblichen Vorbereitungskursen in Wien
zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 3. Jänner 1905, Z. 43974 ex 1904.)
Haymerle, Deutsches Lesebuch für Gewerbeschulen (Werkmeisterschulen, gewerbliche
Fachschulen und verwandte Lehranstalten). Bearbeitet und herausgegeben von
Oswald Koller. 6. Auflage. Wien 1904. Alfred Holder. Preis, gebunden
2 K 50 h.
Diese neue Auflage des bezeichneten Lesebuches wird ebenso wie die
fünfte***) zum Unterrichtsgebrauche an Werkmeisterschulen, gewerblichen Fach-
schulen und Handwerkerschulen sowie an jenen gewerblichen Fortbildungsschulen
zugelassen, an denen die deutsche Sprache einen besonderen Unterrichts-
gegenstand bildet.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Dezember 1904, Z. 43430.)
*) MiniBterial-VerordnimgBblatt Tom Jahre 1898, Seite 279.
**) Ministerial-VerordnuDgBblatt vom Jahre ^902, Seite 545 und vom Jahre i903, Seite 287.
***) MiniBterial-Yerordnimgsblatt vom Jahre 1900, Seite 577.
Stack n. — yerfllgiingen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 41
Wallantschek Karl, Ergftnzungshefte zu Gruber-Wallantscheks Lehrbuch
der gewerblichen Buchführong. I. Die Buchhaltung des Tischlers. Wien 1904.
Karl Graeser und Komp. Preis, geheftet 80 h.
Das Yorliegende I. Ergänzungsheft, die Buchhaltung des Tischlers, wird
zum Unterrichtsgebrauche an gewerblichen Fortbildungsschulen und an Fach-
schulen f&r Holzbearbeitung mit deutscher Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 17. Dezember 1904, Z. 42509.)
Sehnit, D r. E r n s t, R. v. T a v e r a, Geschichte der Regierung des Kaisers Maximilian I.
und die französische Litervention in Mexiko. 1861—1867. 2 Bände. Wien und
Leipzig 1903. Wilhelm Braumüller. Preis 16 K 80 h.
Auf das Erscheinen dieses Werkes werden die Lehrkörper der Mittelschulen
und verwandter Lehranstalten behufs eventueller Anschafiung für Lehrer-
bibliotheken aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 7. Jänner 1905, Z. 44550 ex 1904.)
Lucian, Der Traum oder Lucians Lebensgang und J. Karomenipp oder die Himmels-
reise. Herausgegeben und erklärt von Dr. Karl Mras. 1. Heft: Text (nebst
Vorbemerkungen). 2. Heft: Einleitung, Kommentar u. a. Wien und Leipzig 1904.
Fromme. Preis, geheftet 1 K 80 h.
Auf das Erscheinen des genannten Buches werden die Lehrkörper der
Gynmasien mit deutscher Unterrichtssprache behufs Empfehlung für die Privat-
lektüre aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 17. Dezember 1904, Z. 43250.)
Pernter, Dr. J. M., Die tägliche Wetterprognose in Österreich. Eine Anleitung zum
Verständnis und zur besten Verwertung derselben. Mit 8 Wetterkarten. Wien
1904. Wilhelm Braumüller. Preis 60 h.
Auf das Erscheinen dieser Broschüre werden die Lehrkörper der Lehrer-
und Lehrerinnen - Bildungsanstalten, die Kommissionen der Bezirks - Lehrer-
bibliotheken sowie die Lehrerschaft der allgemeinen Volks- und Bürgerschulen
behufs allfälliger Anschaffung für die Lehrer-, beziehungsweise Bezirks-Lehrer-
bibliotheken aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Eriaß vom 21. Dezember 1904, Z. 39575.)
Schaffer Karl, Moderne Entwürfe für verschiedene Gewerbe. Zum Gebrauche für
den Unterricht im Freihandzeichnen an gewerblichen Lehranstalten. Wien 1904.
Karl Graeser und Komp. Preis, in Mappe 20 K.
Auf das Erscheinen dieses Vorlagenwerkes werden die Lehrkörper der
Mittelschulen und Mädchen-Lyzeen aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Eriaß vom 23. Dezember 1904, Z. 42728.)
42 stück n.
Kundmachungen.
Der Minister für Enltas und Unterricht hat dem mit dem öffentlichkeitsrechte ausgestatteten
städtischen Mädchen-Lyzeum in Triest und den mit diesem verbundenen zwei Fort-
bildungskursen zur Heranbildung yon Lehramtskandidatinnen für Volksschulen auf die Dauer der
Schuyahre 1904/1905, 1905/1906 und 1906/1907 das Recht zur Abhaltung von
Reifeprüfungen und zur Ausstellung staatsgültiger Reifezeugnisse verliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Dezember 1904, Z. 41794.)
Ernst Hildmanil, zuletzt provisorischer Lehrer II. Klasse in Haan, Schulbesirk Duz
(Böhmen), wurde vom Schuldienste entlassen.
(Ministerial-Akt Z. 43651 ex 1904.)
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und zu haben:
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die interessierten Kreise aufmerksam gemacht.
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Die BftehBtehenden Artikel sind im Wege des k« k. Schulbfieher-Terlages in Wien
(I.y Schwarzenbergstraße 5), gegen eine Yerschleißproyision von 20^/0 zu beziehen:
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ikol pokradovacfch a mistrovsk^ch jakoi i pomAcka 2ivnostnfkflm samostatn;^. Preis,
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drkiniö Chrys., EpaTxa BacTasa o BorocjiyHseiby lIpaBoe.«aBHe U^pKee. Preis, broschiert 1 E.
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Sket, Dr. Jakob, Slovenska slovstvena iitanka za sedmi in osmi razred sredi^jih iol. Preis,
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}
44 Stack n.
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45
Jahi^raas 1905. Stfict m.
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
Minstenims flü^Kiütiisjiiid ITüterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
AuBgegeben am 1. Februar 1905.
XiÜiAlt. Nr. 2. Gesetz vom 25. Dezember 1904, wirksam fUr das Erzherzogtum Österreich unter der
Enns, betreifend die Schulaafsirht. Seite 45. — Nr. 3. Gesetz vom 25. Dezember 1904, wirksam
für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns, betreffend die Errichtung, die Erhaltung
und den Besuch der öffentlichen Volksschulen. Seite 68. — Nr. 4. Gesetz vom 25. Dezember 1904,
wirksam fUr das Erzherzogtum Österreich unter der Enns, betreffend die Regelung der Rechts-
verhältnisse des Lehrstandes an den öffentlichen Volksschulen. Seite 83. — Nr. 5. Gesetz
vom 25. Dezember 1904, wirksam für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns, mit
welchem auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1888 Bestimmungen über die Entlohnung
des Religionsunterrichtes an den öffentlichen Volksschulen getroffen werden. Seite 114. —
Nr. I». Gesetz vom 26. Dezember 1904, wirksam für die Markgrafschaft Mähren, womit die
Bestimmungen, betreffend das Diensteinkommen des Lehrpersonales an den öffentlichen Volks-
schulen der Markgrafschaft Mähren, abgeändert werden. Seite 119. — Nr. 7. Gesetz vom
26. Dezember 1904,. wirksam für die Mdrkgrafisrhaft Mähren, womit einzelne Bestimmungen
des Gesetzes vom 24. Jänner 1870 zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an
den öffentlichen Volksschulen der Markgrafschaft Mähren abgeändert werden. Seire 126. —
Nr. ^. Gresetz vom 26. Dezember 1904, wirksam für die Markgrafschaft Mähren, womit die
Bestimmungen des Gesetzes vom 30. August 1900 zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten an den öffentlichen Volksschulen abgeändert werden.
Seite 127. — Nr. 9. Gesetz vom 26. Dezember 1904, wirksam fdr die Markgrafschaft Mähren,
womit die Bestimmungen der §§ 2, 8 und 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1888, mit welchem
auf Grund des Gresetzes vom 17. Juni 1888 Bestimmungen über die Entlohnung des Religions-
unterrichtes an den öffentlichen Volksschulen iretroffen werden, abgeändert werden. Seite 1 28.
— Nr. 10. Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 18. Jänner 1905, an die Dekanate
sämtlicher medizinischen Fakultäten, betreffend den Verkehr mit anatomischen, aus Menschen-
leichen hergestellten Präparaten. Seite 129.
Nr. 2.
Gesetz yom 25. Dezember 1904 *),
wirksam for das Erzherzogtum Österreich unter der Enns^
betreffend die Sohnlaufsioht«
Über Antrag des Landtages Meines Erzlierzogtumes Osterreich unter der
Enns finde Ich anzuordnen, wie folgt:
^) Enthalten in dem den 31. Dezember 1904 ausgegebenen und versendeten XXX. Stücke des
Landesgesetz- und Verordnungsblattes für das Erzherzogtum Osterreich unter der Enns unter
Nr. 97 Seite 150.
46 Stttck m. Nr. 2. — Gesetze, Verordnangen, Erlässe.
I. Der Ortsscliulrat.
§1.
Die aus Staats-, Landes-, Bezirks- oder Gemeindemitteln ganz oder teilweise
erhaltenen Volksschnlen stehen unter der Aufsicht des Ortsschulrates.
§ 2.
Außerhalb Wiens wird für jede Schulgemeinde, in der Reichshaupt- und
Residenzstadt Wien wird für jeden Gemeindebezirk ein Ortsschulrat bestellt.
Zusammensetzung.
§ 3.
Der Ortsschulrat besteht aus Vertretern der Ortsgemeinden, ans Vertretern
von Religionsgenossenschaften, aus Vertretern der Schule und aus dem Orts-
schulaufseher.
Außerdem ist dort, wo noch das Schulpatronat besteht, der Schulpatron
berechtigt, als Mitglied in den Ortsschulrat einzutreten und an den Verhandlungen
desselben persönlich oder durch einen Stellvertreter mit Stimmrecht teilzunehmen.
Tertreter der Gemeinde.
§4.
Die Vertreter der Gemeinden im Ortsschulrate werden in den Schulbezirken
außer Wien von der Gemeindevertretung, in Wien von der Bezirksvertretung
jedes Gemeindebezirkes gewählt.
Wenn derselben Schule mehrere Ortsgemeinden oder Teile derselben angehören,
so wählt jede der beteiligten Gemeindevertretungen die nach dem Verhältnisse
der Bevölkerung auf die betreffenden Gemeinden oder auf den betreffenden Teil
der Gemeinde entfallende Anzahl von Vertretern in den Ortsschulrat. Bestehen
in einer Schulgemeinde mehrere Schulsprengel, so ist bei der Zusammensetzung
des Ortsschulrates darauf Rücksicht zu nehmen, daß jeder Schulsprengel im
Ortsschulrate vertreten ist. Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit
auf die in der betreffenden Gemeindeordnung vorgeschriebene Art und gilt auf
die Dauer von sechs Jahren.
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder, die nicht weniger als fünf betragen
soll, wird vom Bezirksschulrate bestimmt.
Außerdem wird in gleicher Weise für jedes Mitglied ein Ersatzmann gewählt.
Im Falle des Ausscheidens oder der andauernden Verhinderung eines Mitgliedes
hat der betreffende Ersatzmann in den Ortsschulrat einzutreten.
§5.
Wählbar sind in der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien jene, welche in
den Gemeinderat, in den anderen Orten aber jene, welche in die Gemeinde-
vertretung gewählt zu werden fähig sind.
Stttck m. Nr. 2. — Gesetie, Verordnungen, Erlässe. 47
Der Verlust dieses Wahlrechtes hat das Ausscheiden aus dem Ortsschulrate
zur Folge.
Die Wahl in den Ortsschulrat kann nur derjenige ablehnen, welcher
}>erechtigt wäre, die Wahl in die Gemeindevertretung abzulehnen, oder welcher
die letzten sechs Jahre Mitglied des Ortsschulrates war.
§ 6.
In folgenden Fällen kann ein nach § 4 dieses Gesetzes in den Ortsschulrat
;,^wähltes Mitglied sein Amt zeitweise nicht ausüben und ist dasselbe während
dieser Zeit zu den Sitzungen des Ortsschulrates nicht einzuladen:
a) wenn das betreffende Mitglied des Ortsschulrates wegen eines Verbrechens
in Untersuchung gezogen wurde, solange diese dauert;
b) wenn dasselbe wegen eines Verbrechens, der Übertretung des Diebstahls,
der Veruntreuung, der TeUnebmung an einer dieser Übertretungen oder des
Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 St.-G.) oder wegen der im § 1 des Gesetzes
vom 28. Mai 1881, R.-G.-B1. Nr. 47, und im § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883,
R.-G.-Bl. Nr. 78, bezeichneten Handlungen zu einer Strafe verurteilt worden
ist, jedoch nur so lange, als die im § 6 des Gesetzes vom 15. November 1867,
R-G.-Bl. Nr. 131, Absatz 2 und 4, ausgesprochene Unföhigkeit zur Erlangung
der im ersten Absätze des zitierten Paragraphen erwähnten Vorzüge und
Berechtigungen dauert;
fj wenn über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, insolange das
Konkursverfahren dauert.
Diese Bestimmungen finden auch auf die in den Ortsschulrat gewählten
Ersatzmänner Anwendung.
§ 7.
Die ungerechtfertigte Verweigerung dos Eintrittes und der ungerechtfertigte
Aiistritt sowie die Vernachlässigung oder Verletzung der den Mitgliedern des
Ortäschulrates obliegenden Pflichten wird vom Bezirksschulrate mit einer Geld-
buße von 20 bis 200 K bestraft.
Das ungerechtfertigte Ausbleiben eines Mitgliedes von der Sitzung kann mit
einer Geldbuße von 2 bis 20 K geahndet werden. Diese Geldbußen sind für
Zwecke der Schule zu verwenden.
Wenn gewählte Mitglieder des Ortsschulrates sich eine grobe Verletzung
«»1er anhaltende Vernachlässigung ihrer Pflichten zu schulden kommen lassen
oder wenn ihr Verbleiben im Ortsschulrate das Ansehen oder sonstige Interessen
der Schule gefährdet, so können dieselben vom Landesschulrate über Antrag des
Bezirksschulrates und im Einverständnisse mit dem Landesausschusse ihres Amtes
»ntliüben werden. Das enthobene Mitglied kann in den folgenden drei Jahren
anht in den Ortsschulrat gewählt werden.
Beschwerden gegen die Suspendierung (§ 6) und Enthebung von Mitgliedern
l^^i Ortsschulrates haben keine aufschiebende Wirkimg.
48 Stttck m. Nr. 2. — Gesetze, Yerordnungeii, Erlässe.
Yertreter der Reli^onsgenossenschaften.
§ 8.
Der katholische Pfarrer oder, wo ein solcher bestellt ist, Pfarrverweser, in
dessen Pfarrsprengel die Schulgemeinde liegt, ist Mitglied des Ortsschiilrates.
Derselbe tritt, wenn sein Pfarrsprengel mehrere Schiilgemeinden umfaßt, in
den Ortsschulrat jeder Schulgemeinde als Mitglied em.
Fällt eine Schulgemeinde in mehrere Pfarrsprengel, so bezeichnet das
zuständige Ordinariat jenen Pfarrer, der aus diesen Pfarrsprengeln in den Orts-
schulrat einzutreten hat.
§ 9.
Wird eine Schule von Kindern besucht, die einem anderen gesetzlieh
anerkannten als dem katholischen Glaubensbekenntnisse angehören, so tritt, wenn
die Zahl der dem betreffenden Glaubensbekenntnisse angehörigen Glaubensgenossen
nach der letzten Volkszählung in einer Schulgemeinde außer Wien oder in einem
Wiener Gemeindebezirke mehr als 100 beträgt, zur Wahrnehmung der religiösen
Interessen der betreffenden Schulkinder ein von der bezüglichen konfessionellen
Oberbehörde, beziehungsweise der israelitischen Kultusgemeinde bestimmter
Vertreter des betreffenden Glaubensbekenntnisses in den Ortsschulrat ein.
Derselbe nimmt jedoch an der Beratung und Abstimmung des Ortsschulrates
nur dann teil, wenn es sich um Gegenstände handelt, die den durch ihn vertretenen
Interessenkreis berühren.
§ 10.
So oft es sich um den Unterricht in einem staatlich anerkannten Religions-
bekenntnisse handelt, ist der betreffende Religionslehrer, soferne derselbe niclit
als gewähltes Mitglied dem Ortsschulrate angehört oder im Sinne der §§ 8 und 9
Mitglied des Ortsschulrates ist, den Sitzungen desselben mit beratender Stimme
beizuziehen.
In Schulgemeinden außerhalb Wiens, in denen der katholische Religions-
unterricht von mehreren Religionslehrem erteilt wird, femer in Wien wird
der Vertreter des katholischen Religionsunterrichtes in den Ortssehulrat vom
zuständigen Ordinariate berufen.
Yertreter der Schule.
§ 11.
Der Vertreter der Schule im Ortsschulrate ist der Leiter der Schule, der
an den Verhandlungen des Ortsschulrates als stimmberechtigtes Mitglied teilnimmt.
Unterstehen dem Ortsschulrate melirere Schulen, so bestimmt der Bezirks-
schulrat denjenigen unter den Leitern der Schulen, welcher in den Ortsschulrat
einzutreten hat. Doch nehmen auch die Leiter der anderen Schulen an den die
besonderen Angelegenheiten ihrer eigenen Anstalten betreffenden Verhandlungen
des Ortsschulrates mit beratender Stimme teil.
Stack m. Nr. 2. — Gesetze, Yerordnimgen, Erlftsse. 49
Ortsschnlanfseher.
§ 12.
Der Ortsschulrat besorgt die ihm obliegende Schulaufsicht zunächst durch
(Irn Ortsschulaufseher, welcher nach Anhörung des Ortsschulrates vom Bezirks-
>chulnite aus den im Gemeindebezirke wohnhaften Personen, die das passive
Wahlrecht in die Gemeindevertretung besitzen, auf die Funktionsdauer des Orts-
jichulrates ernannt wird.
Lehrer an Volksschulen können zu Ortsschulaufsehem nicht ernannt werden.
Wo sich die Wirksamkeit des Ortsschulrates auf mehrere Schulen erstreckt,
können mehrere Ortsschulaufseher bestellt werden.
Jeder Ortsschulaufseher ist kraft seiner Ernennung Mitglied des betreffenden
()rtsschnlrates und sollte er diese Eigenschaft bereits als Vertreter der Schul-
•,'Hmeinde (§ 4) besitzen, so erlischt mit seiner Ernennung dieses Mandat und ist
der Ersatzmann einzuberufen.
Wirkungskreis des Ortsschnlrates.
§ 13.
Der Oi'tsschulrat hat für die Ausführung und Beobachtung der Schulgesetze
sowie der Anordnungen der höheren Schulbehörden und für die denselben
entsprechende zweckmäßige Einrichtung des Schulwesens in der Schulgemeinde
zu sorgen.
Demselben kommt insbesondere zu:
a) Den etwa vorhandenen Lokalschulfonds sowie das Stiftungsvermögen, soweit
darüber nicht andere Verfügungen stiftungsgemäß getroffen sind, zu verwalten ;
h) die Vinkulierung der der Schule gehörigen Wertpapiere und die sichere
Aufbewahrung derselben sowie der sonstigen Urkunden, Fassionen u. s. w.
zu veranlassen;
I') das Schulgebäude, die zur Schule gehörigen Grundstücke und das Schul-
inventar zu beaufsichtigen;
flj die jährliche Schulbeschreibung zu verfassen, über die Aufnahme von Kindern
aus fremden Schulsprengeln zu entscheiden, den Schulbesuch zu überwachen
und mit allen gesetzlichen Rütteln zu fördern, sowie bei Bestrafung von
Schulversäumnissen in der durch das Gesetz vorgesehenen Weise mitzuwirken ;
*i die tägliche Unterrichtszeit mit Beachtimg der vorgeschriebenen Stundenzahl
zu bestimmen und die pünktliche Erteilung des vorgeschriebenen Unterrichtes
zu überwachen;
fj die Disziplin in der Schule sowie das Betragen der Schuljugend außerhalb
der Schule zu überwachen und auf alles zu achten, was für die Erziehung
der Jugend durch die Schule von Einfluß ist;
yj den Lehrern hinsichtlich ihrer Amtsführung die tunlichste Unterstützung
angedeihen zu lassen;
50 Stack in. Nr. 2. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
h) die Berufstreue der Lehrpersonen zu überwachen und bei begründeten
Beschwerden gegen deren Verhalten die geeigneten Schritte zur Abhilfe
einzuleiten ;
i) Streitigkeiten der Lehrer unter sich und mit der Gemeinde oder mit einzelnen
Gemeindemitgliedem, soweit sie aus den Schulverhältnissen erwachsen, nach
Tunlichkeit auszugleichen ;
k) bei Besetzung der Lehrstellen nach Anordnung des Gesetzes mitzuwirken;
l) den Lehrern Urlaub bis zu drei Tagen zu erteilen ;
m) die jährlichen Voranschläge über die Erfordernisse der Schulen, soweit hiefur
nicht andere Organe bestellt sind, zu verfassen und rechtzeitig an jene
Korporationen zu leiten, welche für das Schulerfordemis aufzukommen haben ;
n) über die empfangenen Gelder Rechnung zu legen ;
o) Auskünfte, Anträge und Gutachten an die Gemeindevertretungen, an die
vorgesetzten Behörden und in ökonomischen Angelegenheiten an den Landes-
ausschuß zu erstatten.
Außerdem steht dem Ortsschulrate jener Wirkungskreis zu, der ihm durch
die übrigen Schulgesetze zugewiesen ist.
§ 14.
Von der Wirksamkeit des Ortsschulrates sind die mit Lehrerbildungsanstalten
in Verbindung stehenden Übungsschulen ausgenommen; nur wo sie ganz oder
teilweise aus Gemeindemitteln erhalten werden, kommt in Bezug auf sie dem
Ortsschulrate die im § 13 unter a) bis c) und m) bis o) bezeichnete Wirksam-
keit zu.
Weiters sind von der Wirksamkeit des Ortsschulrates auch jene im § 1
angeführten Volksschulen, zu deren Erhaltung die betreffende Ortsgemeinde
keinerlei Beitrag leistet, sowie die LanHesanstalten für nicht vollsinnige und
verwahrloste Kinder ausgenommen.
Wfrknngrskreis des Ortsschulanfsehers.
§ 15.
Der Ortsschulaufseher ist zum öfteren Besuche der ihm zugewiesenen
Schulen verpflichtet, er hat sich mit den Leitern dieser Schulen im fortwährenden
Einvernehmen zu halten und ist verpflichtet, von wahrgenommenen Gebrechen
dem Ortsschulrate Mitteilung zu machen und diesbezügliche Anträge zu stellen.
Der Ortsschulaufseher hat das Recht, der Lehrerkonferenz beizuwohnen.
Vorsitz.
§ 16.
Die Mitglieder des Ortsschulrates wälilen mittels Stimmzettel aus ihrer
Mitte mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
auf die Dauer von sechs Jahren.
Stück m. Nr. 2. — Gesetze, Verordnungen, Erl&ase. 61
Dem katholischen Pfarrer '(§ 8) steht es frei, die auf ihn gefallene Wahl
abzulehnen.
Die in den §§9, 10 und 11 bezeichneten Mitglieder können weder als
Vorsitzende noch als deren Stellvertreter gewählt werden.
Auch dürfen die Funktionen des Ortsschulaufsehers und des Vorsitzenden
des Ortsschulrates nicht in einer Person vereinigt werden.
Ist sowohl der Vorsitzende als auch dessen Stellvertreter verhindert, so
fuhrt der Alteste unter jenen anwesenden Mitgliedern des Ortsschulrates, die
von der Wahl zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht ausgeschlossen
sind, den Vorsitz.
Die Konstituierung des Ortsschulrates ist sowohl der Gemeindevertretung
als dem Bezirksschulrate und dem Landesausschusse anzuzeigen.
Beratung nnd BeschlnAfassnng. Beschwerden.
§ 17.
Der Ortsschulrat versammelt sich wenigstens einmal im Monate zu einer
ordentlichen Sitzung.
Der Vorsitzende kann aber jederzeit und er muß, wenn zwei Mitglieder es
verlangen, eine außerordentliche Sitzung einberufen.
§ 18.
Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschulrates wird die Einladung sämtlicher
Mitglieder und die Anwesenheit der Mehrzahl der Mitglieder erfordert.
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt.
Der Vorsitzende gibt nur bei Stimmengleichheit seine Stimme ab.
Er ist berechtigt, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner
Ansieht dem Gesetze zuwiderlaufen oder das Interesse der Schule wesentlich
gefälirden, einzustellen; er ist aber verpflichtet, den Gegenstand sofort an den
Bezirksschulrat zur Entscheidung zu leiten.
Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ortsschulrates gehen
an den Bezirksschulrat. Dieselben sind bei dem Ortsschulrate binnen einer nicht
(Tstreekbaren vierzehntägigen Frist von dem der Zustellung nachfolgenden Tage
an zu überreichen und haben, sofeme gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
aufschiebende Wirkung.
§ 19.
Kein Mitglied des Ortsschulrates darf an der Beratung und Abstimmung
über Angelegenheiten teilnehmen, welche seine persönlichen Interessen betreffen.
Inspektion der Schnlen.
§ 20.
Alle Mitglieder des Ortsschulrates sind berechtigt, die Schulen zu besuchen
und dem Unterrichte beizuwohnen.
52 Stack in. Nr. 2. — Geselse, YerordniuigeD, Erlässe.
Jedoch hat weder der Ortsschulaufseher noch ein anderes Mitglied des
Ortsschulrates das Recht, während des Unterrichtes oder vor den Schülern eine
Bemerkung über die Art der Behandlung derselben sowie über die Unterrichts-
erteilnng zu machen.
Die BeAignis, notwendige Anordnungen zu treffen, steht weder dem Orts-
schulaufseher noch einem anderen Mitgliede des Ortsschulrates, sondern bloß der
gesamten Körperschaft innerhalb ihres Wirkungskreises zu.
Entlohnnng der Mitglieder des Ortsschulrates.
§ 21.
Die Mitglieder des Ortsschulrates haben auf ein Entgelt für die Besorgung
der Geschäfte keinen Anspruch, für die damit verbundenen baren Auslagen wird
ihnen der Ersatz aus Gemeindemitteln geleistet.
Auflösung.
§ 22.
Wenn ein Ortsschulrat die ihm obliegenden Aufgaben in erheblicher Weise
vernachlässigt, die Weisungen der höheren Schulbehörden in Vollzug zu setzen
sich weigert oder ihm überhaupt die Besorgung der Geschäfte ohne Gefahrdung
der Aufgaben der Schule nicht weiter überlassen werden kann, so ist der Landes-
schulrat berechtigt, denselben über Antrag oder nach Anhörung des Bezirks-
schulrates aufzulösen.
Der Bezirksschulrat muß längstens binnen sechs Wochen nach der Auflösung
die Neuwahl für den Rest der gesetzlichen Mandatsdauer des aufgelösten Orts-
schulrates ausschreiben und zur einstweiligen Besorgimg der Geschäfte die
erforderlichen Maßregeln treffen.
Wenn der neugewählte Ortsschulrat ebenfalls wieder nach den vorstehenden
Bestimmungen aufgelöst wird, so kann der Landesschulrat über Antrag oder
nach Einvernehmen des Bezirksschulrates und mit Zustimmung des Landes-
ausschusses die Neuwahl für längere Zeit, jedoch längstens für den Rest der
gesetzlichen Mandatsdauer des aufgelösten Ortsschulrates sistieren.
In diesem Falle wird für die Dauer der Sistienmg vom Landesschulrate
ein provisorischer Ortsschulrat aus wenigstens drei von ihm mit Zustimmung
des Landesausschusses zu ernennenden Mitgliedern oino;esetzt.
Dem provisorischen Ortsschulrate kommen die Recht(* und Pflichten (§§ 13
und 14) des ordentlichen Ortsschulrates zu und haben für ilm die Bestimmungen
der §§ 3, Alinea 2, 8 bis 12, 15 bis 21 Geltung.
Rekurse gegen die Auflösung eines Oi-tssohulrates haben keine aufschiebende
Wirkung.
Stock ni. Nr. 2. — Gssetze, Yerordnnngen, Erlftsse. 53
Besondere Bestimmungen.
§ 23.
In Städten mit eigenem Gemeindestatute — außer Wien — kann die
Gemeindevertretung mit Genehmigung des Landesschulrates von der Bestellung
eines Ortsschulrates gänzlich Umgang nehmen, in welchem Falle sodann der
Wirkungskreis des Ortsschulrates unter Aufrechthaltung der Bestimmung des
^ 3, Alinea 2, an den städtischen Bezirksschulrat übergeht.
Die Ortsschulaufseher für den Stadtschulbezirk, deren erforderliche Anzahl
der Landesschulrat bestimmt, werden solchen Falles den Mitgliedern des
städtischen Bezirksschulrates entnommen und vom Landesschulrate ernannt.
lA^tzterer bezeichnet auch die Schulen, welche jedem Ortsschulaufseher zugewiesen
werden.
Im Schulbezirke Wien kann der Bezirksschulrat von der Bestellung der
Ortssehulaufseher ganz oder zum Teile absehen und werden in diesen Fällen die
Funktionen der Ortssehulaufseher unter den Mitgliedern des Ortsschulrates,
insoweit selbe von diesem Amte nicht ausgeschlossen sind, aufgeteilt.
n. Der Bezirksschulrat.
§ 24.
Die nächsthöhere Aufsicht wird vom k. k. Bezirksschulrate geführt. Ihm
unterstehen alle öffentlichen Volksschulen und die in dieses Gebiet gehörigen
Privatlehranstalten und Spezialschulen, mit Ausnahme der gewerblichen Fort-
bildungsschulen, dann die Kindergärten, Kinderbewahranstalten und Kinderhorte
des Bezirkes.
Schnlbezirke.
§ 25.
Die Schulbezirke haben den Umfang der politischen Bezirke.
Der Bezirksschulrat hat den gleichen Amtssitz mit der Bezirkshaupt-
mannschaft.
Im Wege der Landesgesetzgebung kann die Trennung eines politischen
Bezirkes in mehrere Schulbezirke verfügt werden.
Städte, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, bilden je einen besonderen
'städtischen) Sohulbezirk.
Zusammensetzung.
§ 26.
Der Bezirksschulrat besteht :
aj aus dem jeweiligen Leiter der Bezirkshauptmannschaft als Vorsitzenden;
ftj aus je einem vom Landeschef ernannten Vertreter des Religionsunterrichtes
jener Glaubensgenossenschaften, deren Seelenzahl nach der letzten Volks-
zählung im Bezirke mehr als 500 beträgt;
54 Stock m. Nr. 2. — OeMtze, Yerordnimgen, Erlässe.
c) aus Fachmännern im Lehramte.
Zwei derselben sind von der Lehrerkonferenz des Schulbezirkes aus
deren Mitte zu wählen und ist einer davon dem Kreise der BürgersckuUehrer,
der zweite jenem der Volksschullehrkräfte zu entnehmen.
Befindet sich in einem Schulbezirk keine Bürgerschule, so werden diese
beiden Mitglieder dem Kreise der Volksschullehrkräfte entnommen. Wählbar
sind mit Ausschluß der Lehrer und Lehrerinnen IL Klasse an Volks- und
Bürgerschulen nur solche definitive Lehrpersonen, die mindestens zehn Jahre
ununterbrochen im öffentlichen Schuldienste stehen und denen sämtliche
Dienstalterszulagen, in deren Genüsse sie stehen, in den normalmäßigen
Anfallsterminen zuerkannt worden sind. Wahlberechtigt sind alle definitiven
Lehrpersonen, die mindestens fünf Jahre ununterbrochen im öffentlichen
Schuldienste stehen.
In gleicher Weise wird für diese Fachmänner je ein Ersatzmann gewählt.
Die Wahl der Fachmänner im Lehramte und ihrer Ersatzmänner erfolgt
unter einem und durch Stimmzettel. Bezüglich dieser Wahl gelten die unter
Punkt d) im achten und neunten Absätze angegebenen Bestimmungen.
Befindet sich in einem Schulbezirke eine öffentliche Bürgerschule, so
hat der Direktor dieser Schule in den Bezirksschulrat einzutreten. Befinden
sich in einem Schulbezirke mehr als eine öffentliche Bürgerschule, so bestimmt
der Landesschulrat den Bürgerschuldirektor, der in den Bezirksschulrat
einzutreten hat.
Bestehen in einem Schulbezirke öffentliche oder mit dem Offentlichkeits-
rechte ausgestattete Mittelschulen (Gymnasien, Realgj'mna^ien und Real-
schulen) oder Lehrerbildungsanstalten, so haben die Direktoren dieser
Anstalten in den Bezirksschulrat einzutreten ;
d) aus Vertretern der Gemeinden, die den Schulbezirk bilden.
Ihre Anzahl wird fallweise für jede Funktionsperiode vom Landes-
schulrate im Einvernehmen mit dem Landesausschusse derart festgesetzt,
daß auf jeden Gerichtsbezirk eines Schulbezirkes mindestens ein Vertreter
entfällt und daß die Zahl der Vertreter der Gemeinden mit den sub e)
genannten Vertretern des Landesausschusse s im Bezirksschulrate die absolute
Mehrheit sämtlicher Bezirksschulratsmitglieder beträgt.
Die Vertreter der Gemeinden im Bezirksschulrate werden von einer
Versammlung der Gemeindeausschüsse jedes Gerichtsbezirkes, die zu diesem
Zwecke von der Bezirkshauptmannschaft an den Amtssitz des Bezirksgerichtes
einberufen wird, gewählt.
Den Vorsitz in dieser Versammlung führt der Bürgermeister derjenigen
Gemeinde, in welcher sich der Sitz des Bezirksgerichtes befindet; demselben
obliegt auch die Leitung des Wahlaktes.
Die Versammlung der Gemeindeaussehüsse hat für jedes gewählte
Mitglied des Bezirksschulrates einen Ersatzmann zu wählen,
Die Vertreter der Gemeinde im Bezirksschulrate und ihre Ersatzmänner
werden unter einem und durch Stimmzettel gewählt.
Stack m. Nr. 2. — Gesetze, Yerordnimgen, Erl&sse. 55
Wählbar als Mitglieder oder Ersatzmänner sind alle jene, welche föhig
sind, in die Gemeindevertretung einer im Wahlbezirke befindlichen Gemeinde
gewählt zn werden; der Verlust der Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus
dem Bezirksschulrate zur Folge. Wahlberechtigt ist jedes in der Versammlung
anwesende Mitglied eines Gemeindeausschusses.
Als gewählt ist derjenige anzusehen, der die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Leere Stimmzettel sind ungültig
und werden nicht mitgezählt. Wird durch die erste Abstimmung eine solche
Mehrheit nicht erzielt, so ist zur engeren Wahl zu schreiten, welche sich
nur auf jene Personen zu beschränken hat, die in der früheren Wahl die
relativ meisten Stimmen erhalten haben. Die Zahl der in die engere Wahl
zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu
wählenden Mitglieder oder Ersatzmänner. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
Die Prüfung des Wahlaktes steht dem Bezirksschulrate zu.
Über Beschwerden hinsichtlich der Wahl entscheidet der Landesschulrat,
wobei er in Fällen, die das Wahlrecht betreffen, das Einvernehmen mit der
Statthalterei zu pflegen hat;
e) aias Vertretern des Landesausschusses.
Dieselben werden vom Landesausschusse in der gleichen Zahl wie die
Vertreter der Gemeinde (Punkt d) in den Bezirksschulrat entsendet.
Die vom Landesausschusse in den Bezirksschulrat entsendeten Mitglieder
sind in Bezug auf Wählbarkeit und Mandatsverlust nach denselben Gesichts-
punkten zu beurteilen, wie die sub dj erwähnten Vertreter;
fj aus den Bezirksschulinspektoren.
§ 27.
In Städten mit eigenem Gemeindestatute außer Wien besteht jedoch der
Bezirksschulrat:
a) aus dem Bürgermeister oder aus seinem Stellvertreter als Vorsitzenden;
l)J aus je einem vom Landeschef ernannten Vertreter des Religionsunterrichtes
jener Glaubensgenossenschaften, deren Seelenzahl im städtischen Schiilbezirke
nach der letzten Volkszählung mehr als 300 beträgt;
cj aus Fachmännern im Lehramte.
Zwei derselben sind von der Lehrerkonferenz des betreffenden städtischen
Schulbezirkes aus deren Mitte zu wählen und ist einer davon dem Kreise
der BürgerschuUehrkräfte, der zweite jenem der Volksschullehrkräfte zu
entnehmen; befindet sich in dem betreffenden Schulbezirke keine Bürgerschule,
so werden diese beiden Mitglieder dem Kreise der Volksschullehrkräfte
entnommen.
Wählbar sind mit Ausschluß der Lehrer und Lehrerinnen II. Klass(» an
Volks- und Bürgerschulen nur solche definitive Lehrpersonen, die mindestens
zehn Jahre ununterbrochen im öffentlichen Schuldienste stehen und denen
sämtliche Dienstalterszulagen, in deren Genüsse sie stehen, in den normal-
56 Stack m. Nr. 2. — Gesetze, Verordnungen, ErliUse.
mäßigen Anfallsterminen zuerkannt worden sind. Wahlberechtigt sind alle
definitiven Lehrpersonen, die mindestens fünf Jahre ununterbrochen im
öffentlichen Schuldienste stehen.
In gleicher Weise wird für diese Fachmänner je ein Ersatzmann gewählt.
Die Wahl der Fachmänner im Lehramte und ihrer Ersatzmänner erfolgt
unter einem und durch Stimmzettel. Bezüglich dieser Wahl gelten die im
§ 26 unter Punkt d) im achten und neunten Absätze angegebenen
Bestimmungen.
Befindet sich im Stadtschulbezirke eine öffentliche Bürgerschule, so
hat der Direktor dieser Schule in den Bezirksschulrat einzutreten. Sind im
Stadtschulbezirke zwei oder mehrere öffentliche Bürgerschulen vorhanden,
so bestimmt der Landesschulrat den Bürgerschuldirekt-or, der in den Bezirks-
schulrat einzutreten hat.
Bestehen im Stadtschulbezirke Öffentliche oder mit dem Öffentlichkeit«-
rechte ausgestattete Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien und Real-
schulen) oder Lehrerbildungsanstalten, so haben die Direktoren dieser
Anstalten in den Bezirksschulrat einzutreten;
d) aus von der Gemeindevertretung gewählten Mitgliedern. Die Zahl dieser
Mitglieder bestimmt der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem Landes-
ausschusse und muß dieselbe mit den sub e) bezeichneten Vertretern des
Landesauschusses im Bezirksschulrate die absolute Mehrheit sämtlicher
Bezirksschulratsmitglieder betragen.
Wählbar sind alle jene, welche das aktive Wahlrecht für die Gemeinde
haben.
Der Verlust des Wahlrechtes für die Gemeindevertretung zieht den
Austritt aus dem Bezirksschulrate nach sich;
e) aus Vertretern des Landesausschusses.
Dieselben werden vom Landesausschusse in der gleichen Zahl wie die
Vertreter der Gemeinde (Punkt d) in den Bezirksschulrat entsendet. Die
vom Landesausschusse in den Bezirksschulrat entsendeten Mitglieder sind
in Bezug auf Wählbarkeit und Mandatsverhist nach denselben Gesichts-
punkten zu beurteilen, wie die sub d) erwähnten Vertreter;
f) aus dem Bezirlvsschulinspektor.
§ 28.
In der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien bestellt der Bezirks-
schulrat:
a) aus dem Bürgermeister oder aus dem geschäftstührenden Vizebürgerraeister
als Vorsitzenden;
b) aus dem Referenten für die administrativen Schulangelegenheiten und seinem
Stellvertreter, welche aus der Zahl der magistratischen Konzeptsbeamten
von dem Bürgermeister bestellt werden. Diese Bestellung unterliegt der
Bestätigung des Landeschefs;
Stück m. Kr. 2. — Gesetze, Yerordnongen, Erlässe. 57
rj aus je einem von dem Landeschef ernannten Vertreter des katholischen, des
evangelischen und des israelitischen Religionsunterrichtes;
d) aus Fachmännern im Lehramte.
Vier derselben sind von der Lehrerkonferenz des Schulbezirkes Wien
aus deren Mitte zu wählen und sind zwei davon dem Kreise der Bürgerschul-
lehrkräfte, zwei jenem der Volksschullehrkräfte zu entnehmen. Wählbar
sind mit Ausschluß der Lehrer und Lehrerinnen TL, Klasse an Volks- und
Bürgerschulen nur solche definitive Lehrpersonen, die mindestens zehn Jahre
ununterbrochen im öffentlichen Schuldienste stehen und denen sämtliche
Dienstalterszulagen, in deren Genüsse sie stehen, in den normalmäßigen
Anfallsterminen zuerkannt worden sind.
Wahlberechtigt sind alle definitiven Lehrpersonen, die mindestens fünf
Jahre ununterbrochen im öffentlichen Schuldienste stehen.
Li gleicher Weise wird für diese Fachmänner je ein Ersatzmann gewählt.
Die Wahl der Fachmänner im Lehramte und ihrer Ersatzmänner erfolgt
unter einem und durch Stimmzettel. Bezüglich dieser Wahl gelten die im
§ 26 unter Punkt dj im achten und neunten Absätze angegebenen Bestimmungen.
Über Berufung seitens des Stadtrates haben ein Oberlehrer und ein
Bürgerschuldirektor in den Bezirksschulrat einzutreten und sind diese beiden
Mitglieder dem Kreise der an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen
Wiens wirkenden Schulleiter zu entnehmen.
Weiters hat der Direktor einer Lehrerbildungsanstalt, eines Gymnasiums
und einer Realschule in den Bezirksschulrat einzutreten ; diese drei Mitglieder
werden vom Landesschulrate aus der Zahl der in Wien an öffentlichen oder
mit dem Offentlichkeitsrechte ausgestatteten Anstalten angestellten Direktoren
in den Bezirksschulrat berufen;
e) ans 22 von der Gemeindevertretung gewählten Mitgliedern. Wählbar sind
alle jene, welche das passive Wahlrecht für die Gemeindevertretung haben.
Der Verlust des Wahlrechtes für die Gemeindevertretung zieht den Austritt
aus dem Bezirksschulrate nach sich;
f) aus den Bezirksschulinspektoren des Wiener Schulbezirkes. Das Recht, an
den Verhandlungen des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme teil-
zunehmen, haben bei speziellen Fragen jedesmal der referierende und jener
Bezirksschulinspektor, dessen Lispektionsbezirk der Verhandlungsgegenstand
betrifft, femer vier, falls aber der zuständige Inspektor selbst referiert,
fünf Bezirksschulinspektoren; diese vier, beziehungsweise fünf stimmberech-
tigten Inspektoren werden aus der Zahl sämtlicher Bezirksschulinspektoreu
abwechselnd von Sitzung zu Sitzung nach einem durch die alphabetische
Reihenfolge ihrer Namen bestimmten Turnus entnommen. Bei allgemeinen
Fragen tritt, falls das Referat nicht ohnehin von einem Bezirksschulinspektor
erstattet wird, als sechster stimmberechtigter Bozirksschulinspektor der in
der alphabetischen Reihe nächstfolgende hinzu.
58 Stück m. Nr. 2. — Gesetze, Verordnimgen, Erlässe.
Torsitz.
§ 29.
Für den Vorsitzenden wird in der Reichsliaupt- und Residenzstadt Wien
ein erster und ein zweiter Stellvertreter, in den Bezirken außer Wien ein
Stellvertreter mittels Stimmzettels von dem Bezirksschulrate aus seiner Mitte
mit absoluter Majorität gewählt.
Diese Wahl unterliegt der Bestätigung des Landeschefs.
Alle nach §§ 26, 27, 28 uud 29 stattfindenden Wahlen und Ernennungen
ffelten auf die Dauer von sechs Jahren.
ö
Wirkangskrels.
§ 30.
Der Bezirksschulrat bildet in allen Angelegenheiten der im § 24 bezeichneten
Schulen und Anstalten die Schulbehörde erster Instanz, wofeme der Gegenstand
im Gesetze nicht direkt oder indirekt der Entscheidung des Ortsschulrates oder
der höheren Schulbehörden vorbehalten ist.
In Bezug auf die öffentlichen Volksschulen steht ihm insbesondere der durch
die Landesgesetze über die Errichtung, Erhaltung und den Besuch öffentlicher
Volksschulen und über die Rechtsverhältnisse des Lehrstandes eingeräumte
Wirkungskreis zu.
Außerdem kommt dem Bezirksschulrate zu:
a) die Vertretung der Interessen des Schulbezirkes, die genaue Evidenzhaltung
des Standes des Schulwesens im Bezirke, die Sorge für die Erhaltung der
gesetzlichen Ordnung im Schulwesen und die tunlichste Verbesserung desselben ;
b) die Sorge für die Verlautbarung der in Volksschulangelegenheiten erlassenen
Gesetze und der Anordnungen der höheren Schulbehörden, sowie für den
Vollzug derselben;
cj die Verkündigung der Verfügungen der Kirchenbehörden über den Religions-
unterricht und die religiösen Übungen an die Leiter der Schulen und die
Versagung dieser Verkündigung bei Verfügungen, welche mit der allgemeinen
Schulordnung unvereinbar sind;
dj die Leitung der Verhandlungen über die Regulierung und Erweiterung der
bestehenden, sowie über die Errichtung neuer Schulen, die Vorverhandlungen
über territoriale Aus- und Einschulungen, die Oberaufsicht über Schulbauten
und über die Anschaffungen für die Lokalitäten der Volksschulen, die
Richtigstellung und Bestätigung der Schulfassionen;
ej die Ausübung des Tutelrechtes des Staates über die Lokalschulfonds und
Schulstiftungen, insofeme dazu nicht besimdere Organe bestimmt sind oder
diese Wirksamkeit einer höheren Behörde vorbehalten ist;
f) die Entscheidung in erster Instanz über Beiträge zu Schulzwecken, insoferne
diese nicht aus Staats- oder Landesmitteln zu leisten sind;
Stück in. Nr. 2. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. Sil
g) die provisorische Besetzung der an den Schulen erledigten Dienststellen, die
Abgabe von Gutachten über Bewerber um definitive Anstellung;
h) die zeitweilige Verfügung bezüglich erledigter Lehrstellen für den Unterricht
in nicht obligaten Lehrfächern und in weiblichen Handarbeiten und die
Bestellung der provisorischen Lehrkräfte für die nicht obligaten Unterrichts-
facher ;
i) die Beurlaubung von Lehrpersonen auf die Dauer von mehr als drei Tagen
und von höchstens zwei Monaten während eines Schuljahres;
k) die Untersuchung der Disziplinarfehler des Lehrpersonals und anderer
Grebrechen der Schule und die Entscheidung darüber in erster Instanz oder
nach Erfordernis die Antragstellung an den Landesschulrat ;
l) die Förderung der Fortbildung des Lehrpersonals, Veranlassung der Bezirks-
lehrerkonferenzen, Aufsicht über die Schul- und Lehrerbibliotheken;
m) die Ausstellung der Verwendungszeugnisse an Lehrpersonen;
n) die Anordnungen zur Konstituierung der Ortsschulräte und die Förderung
und Überwachung der Wirksamkeit derselben;
o) die Veranlassung außerordentlicher Inspektionen der Schulen;
p) die nach Anhörung des Ortsschulrates vorzunehmende Festsetzung des den
Ortsverhältnissen angemessenen Zeitpunktes für die gesetzlichen Ferien bei
den Volksschulen, insoweit dieselbe nicht in die Kompetenz des Landes-
schulrates fallt;
q) die Erstattung von Auskünften, Gutachten, Anträgen und periodischen Schul-
berichten an die höheren Schulbehörden and die Erteilung von Auskünften
an den Landesausschuß, in Wien auch an die Gemeinde;
v) die Ernennung der Ortsschulaufseher.
Yerschwiegenheitsgelöbnis.
§ 31.
Sämtliche Mitglieder des Bezirksschulrates sind zur Wahrung des Amts-
ireheimnisses verpflichtet und leisten vor Antritt ihres Amtes in der Vollversammlung
des Bezirksschulrates in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis der Ver-
>chwiegenheit über alle jene Amtsangelegenheiten, durch deren Mitteilung
öffentliche, dienstliche oder Privatrücksichten verletzt werden können.
Insolange sich ein Mitglied des Bezirksschulrates weigert, dieses Gelöbnis
abzulegen, nimmt dasselbe- an den Beratungen des Bezirksschulrates nicht teil.
Die Verweigerung der Ablegung des Verschwiegenheitsgelöbnisses wird
vom Bezirksschulrate überdies mit einer Geldbuße bis zu 100 K geahndet;
bleibt auch dieses Straftnittel wirkungslos, so kann der Landesschulrat das
betreffende Mitglied des Bezirksschulrates seines Mandates für die restliche
Funktionsdauer verlustig erklären.
Ein Bruch des Verschwiegenheitsgelöbnisses wird vom Bezirksschulräte mit
einer Geldbuße bis zu 100 K bestraft.
60 Stuck m. Nr. 2. — Gesetze, Yerordiiimgen, ErUüwe.
Beratung und .Beschlußfassung. Beschwerden«
§ 32.
Der Bezirksschulrat versammelt sich wenigstens einmal im Monate zur
ordentlichen Beratung.
Der Vorsitzende kann nach Bedarf und muß auf Antrag zweier Mitglieder
außerordentliche Versammlungen berufen.
Alle Angelegenheiten, riicksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, ein
Gutachten oder ein Antrag zu erstatten ist, werden kollegialisch behandelt.
Ist ein von den Gemeindeausschüssen gewähltes Mitglied (§ 26) dauernd
verhindert, an den Beratungen des Bezirksschulrates teilzunehmen, so ist dessen
Ersatzmann einzuberufen.
§ 33.
Zur Beschlußfähigkeit wird die Einladung sämtlicher und die Anwesenheit
der Mehrheit der Mitglieder erfordert.
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt.
Der Vorsitzende gibt nur bei Stimmengleichheit seine Stimme ab.
An der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das
persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht teilzunehmen.
Das ungerechtfertigte Ausbleiben eines Mitgliedes von der Sitzung kann
vom Bezirksschulrate mit einer Geldbuße von 10 bis 40 K geahndet werden.
Beschwerden gegen Entscheidungen des Bezirksschulrates gehen an den
Landesschulrat. Dieselben sind bei dem Bezirksschulrate binnen einer nicht
erstreckbaren 14tägigen Frist von dem der Zurtellung nachfolgenden Tage an
einzubringen und haben, sofeme gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auf-
schiebende Wirkung.
§ 34.
Zur Vereinfachung der Geschäftsbehandlung bildet der Bezirksschulrat der
Stadt Wien Sektionen und Ausschüsse.
Die Sektionen werden aus dem Bezirksschulräte nach Fachgruppen für den
ganzen Schulbezirk (Fachsektionen) und nach Inspektionsbezirken zur Behandlung
von Angelegenheiten der Inspektionsbezirke (Bezirkssektionen) gebildet und haben
im Rahmen ihres Wirkungskreises das Recht der selbständigen Entscheidung;
Ausschüsse können zur Vorberatung einzelner Geschäftsstücke entweder aus der
Vollversammlung des Bezirksschulrates oder von den Sektionen aus deren Mitte
gewählt werden und haben über das Ergebnis ihrer Beratungen an jene Korporation
zu berichten, von welcher sie eingesetzt wurden.
Die Bestimmungen über den Umfang, die Zusammensetzung und den
Wirkungskreis der Sektionen mid der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung
des Landesschulrates.
Stack m. Kr. 2. — Gesetze, Yerordnangen, ErUtose. 61
§ 35.
Der Vorsitzende des Bezirksschulrates ist berechtigt, die Ausführung von
Beschlüssen, welche vom Bezirksschulrate oder von Sektionen des Bezirksschulrates
gefaßt wurden und die nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen oder
welche eine XJbersclireitung ihres Wirkungskreises beinhalten, einzustellen. In
solchen Fällen hat der Vorsitzende, falls der betreffende Beschluß von einer
Sektion des Bezirksschulrates ausging, die Vorlage des Verhandlungsgegenstandes
an die Vollversammlung des Bezirksschulrates anzuordnen, sonst aber sofort die
Entscheidung des Landesschulrates einzuholen.
Der Vorsitzende des Wiener Bezirksschulrates ist auch berechtigt, den
Sitzungen der Sektionen und Ausschüsse anzuwohnen und in denselben den
Vorsitz zu fuhren.
Yerfagnngsrecht des Yorsitzenden.
§ 36.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende unmittelbare Verfügungen
treffen, er muß jedoch ohne Verzug und jedenfalls in der nächsten Sitzung die
Genehmigung des Bezirksschulrates einholen.
Bezirkssehulinspektoren.
§ 37.
Die dem Staate zustehende Aufsicht über das Volksschulwesen des Schul-
bezirkes wird in pädagogisch- didaktischer Richtung zunächst durch den Bezirks-
schulinspektor ausgeübt; demselben kommt daher das Prädikat „kaiserlich-
königlich zu.
Der Bezirksschulinspektor wird aus den hiezu geeigneten Fachmännern auf
Grund eines vom Landesschulrate nach Einvernahme des Bezirksschulrates zu
erstattenden •Temavorschlages vom Minister für Kultus und Unterricht auf die
Dauer von sechs Jahren ernannt.
Jedem Bezirksschulinspektor wird ein Inspektionsbezirk zugewiesen.
Dieser Inspektionsbezirk kann entweder einen oder mehrere Schulbezirke
umfassen; der Schulbezirk Wien wird nach Bedürfnis in mehrere Inspektions-
bezirke geteilt.
Den Inspektionsbezirk bestimmt über Antrag des Landesschulrates der
Minister für Kultus und Unterricht.
Wird der Bezirksschulinspektor dem Bezirksschulräte entnommen, so erlischt
mit seiner Ernennung sein bisheriges Mandat im Bezirksschulrate und es ist
wegen Ergänzung der Zahl der Mitglieder das Entsprechende vorzukehren.
Die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes steht der
konfessionellen Behörde zu.
Das dem Staate nach § 2 des Reichsgesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl.
Nr. 48, zustehende Aufsichtsrecht über denselben wird zunächst durch den
Bezirksschulinspektor ausgeübt und hat sich lediglich auf die Wahmng der
allgemeinen Schul- und Unterrichtsordnung zu beschränken.
2
63 Stttck m. Nr. 2. — Oeseue, Verordnangen, ErlÜMe.
§ 38.
Leiter von Volks- und Bürgerscliiüen, welche den Unterricht in einer
Schnlklasse zu erteilen haben, und Lehrpersonen dieser Schulen können zu dem
Amte eines Bezirksschulinspektors nur mit Zustimmung derjenigen, welche die
betreffende Schule erhalten, berufen werden.
In solchen Fällen werden die Kosten, die aus der Beistellung der erforder-
lichen Aushilfe in der Unterrichtserteilung für die Dauer der Funktion der
betreffenden Bezirksschulinspektoren entstehen, aus dem Normalschulfonds und
jene Kosten, die aus der Beistellung der erforderlichen Aushilfe in der Leitung
der Schule für die Dauer der Funktion des betreffenden Bezirksschulinspektors
entstehen, aus Staatsmitteln gedeckt.
§ 39,
Der Bezirksschulinspektor ist zur periodischen Inspektion und Visitation
der Schulen verpflichtet.
Er ist berechtigt, in didaktisch-pädagogischen Gegenständen Ratschläge zu
geben und den wahrgenommenen Übelständen im Falle der Notwendigkeit auch
an Ort und Stelle durch mündliche Weisungen abzuhelfen.
Auch kommt ihm die Leitung der Bezirkslehrerkonferenzen zu, er hat dafür
zu sorgen, daß dieselben einen streng sachlichen, den Interessen der Schule und
der Fortbildung der Lehrer wahrhaft förderlichen Verlauf nehmen.
Bei dem Besuche der ihm zugewiesenen öffentlichen Schulen hat der Bezirks-
schulinspektor vorzugsweise seine Aufmerksamkeit zu richten:
aj auf die Wirksamkeit der Ortsschulräte und Ortsschulaufseher;
bj auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Aufiiahme und
Entlassung der Kinder;
c) auf die Tüchtigkeit, den Fleiß, überhaupt auf das ganze Verhalten des
gesamten Lehrpersonals, auf die berufliche Fortbildung und die etwaige
Nebenbeschäftigung der Lehrpersonen, auf die in der Schule herrschende
Disziplin, Ordnung und Reinlichkeit;
d) auf die Einhaltung des Lehr- und Stundenplanes, auf die Unterrichtsmethode
und auf die Fortschritte der Kinder im allgemeinen und in den einzelnen
Fächern insbesondere;
e) auf die eingeführten Lehrmittel und Lehrbehelfe und die innere Einrichtung
der Schule;
f) auf die ökonomischen Verhältnisse der Schule.
Beim Besuche der Privatschul- und Erziehungsanstalten sowie der Spezial-
schulen hat der Bezirksschulinspektor auch darauf zu sehen, ob dieselben den
Bedingungen, unter denen sie errichtet wurden oder das Offentlichkeitsrecht
erhielten, entsprechen und die Grenzen ihrer Berechtigung nicht überselireiten.
Stück m. Nr. 2. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 63
§ 40.
Die Bezirksschulinspektoren haben über ihre Wirksamkeit Berichte an den
Bezirksschulrat unter Beifügung der erforderlichen Anträge und Anzeige der an
Ort und Stelle erteilten Weisungen zu erstatten.
Diese Bericht« sind samt den darüber gefaßten Beschlüssen dem Landes-
schulrate vorzulegen, welcher auf dieselben bei den an den Minister für Kultus
und Unterricht zu erstattenden Schulberichten die angemessene Rücksicht zu
nehmen hat.
Inspektion der Schnlen.
§ 41.
Neben dem Bezirksschulinspektor sind auch die übrigen Mitglieder des
Bezirksschulrates nach Anzeige beim Vorsitzenden desselben berechtigt, die dem
Bezirksschulrate unterstehenden Schulen zu besuchen.
Jedoch hat außer dem Bezirksschulinspektor kein anderes Mitglied des
Bezirksschulrates das Recht, während des Unterrichtes oder vor den Schülern
eine Bemerkung über die Art der Behandlung derselben sowie über die Unter-
richtserteilung zu machen.
Die Beftignis, Anordnungen zu treffen, steht jedoch bloß dem gesamten
Bezirksschulrate innerhalb seines Wirkungskreises zu.
Gesch&ftsbehandlnng.
§ 42.
Der Bezirksschulrat verteilt die Geschäfte unter seine Mitglieder.
Der Vorsitzende führt die Beschlüsse desselben aus.
Die erforderlichen Hilfsarbeiter und die Kanzleierfordemisse werden von
der k. k. Bezirkshauptmannschaffc beigegeben.
In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, wird dem Bezirks-
schulrate das erforderliche Hilfspersonal von der Gemeindevertretung beigegeben
und der Aufwand fiir Kanzleierfordernisse aus Gemeindemitteln bestritten.
Die Bezirksschulinspekloren erhalten zur Vornahme der periodischen Schul-
inspektionen und Visitationen einen Reisekosten- und Diätenpauschalbetrag aus
Staatsmitteln.
in. Der Landesscliiilrat.
§ 43.
Die oberste Schulaufsiclitsbeliörde im Lande ist der k. k. Landesschulrat.
Demselben unterstehen :
1. Die dem Wirkungskreise der Bezirksschulräte zugewiesenen Schul- und
Erziehungsanstalten ;
2. die Bildungsanstalten für Lelirer und Lehrerinnen der Volksschulen samt
den dazu gehörigen Übungsschulen;
64 Stack in. Nr. 2. — Gesetze, Yerordonngen, Erlässe.
3. die Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen sowie alle
in das Gebiet derselben fallenden Privat- und Speziallehranstalten) sofeme
dieselben unter der obersten Leitung und Aufsicht des Unterrichtsministeriums
stehen.
Inwiefeme die gewerblichen Lehranstalten dem Landesschulrate unterstehen,
ist durch besondere Vorschriften bestimmt.
Zusammensetzung.
§ 44.
Der Landesschulrat besteht:
a) aus dem Landeschef oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden;
b) aus vier vom Landesausschusse abgeordneten Mitgliedern;
c) aus einem Referenten für die administrativen und ökonomischen Schul-
angelegenheiten ;
d) aus den Landesschulinspektoren ;
e) aus einem katholischen imd einem evangelischen Geistlichen und einem
Bekenner des israelitischen Glaubens;
f) aus vier von dem Gemeinderate der Reichshaupt- und Residenzstadt Wien
gewählten Mitgliedern;
g) aus drei Fachmännern im Lehrwesen.
§ 4B.
Die im § 44 unter cA d), e) und g) erwähnten Mitglieder des Landes-
schulrates werden vom Kaiser auf Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht
ernannt, und zwar die im § 44 unter g) aufgeführten Mitglieder auf Grund der
vom Landesausschusse zu erstattenden Temavorschläge.
Die Funktionsdauer der im § 44, sub b), e), f) und g) erwähnten Mitglieder
des Landesschulrates beträgt 6 Jahre.
Die Fachmänner im Lebrwesen erhalten eine Funktionsgebühr aus Staats-
mitteln.
Wirkungskreis.
§ 46.
Der Landesschulrat hat in den Angelegenheiten der ihm unterstehenden
Schulen, soweit dieselben nicht seinem unmittelbaren Eingreifen vorbehalten sind,
als Schulbehörde zweiter Instanz zu fangieren.
In Bezug auf die Volksschulen steht ihm insbesondere der durch das
Reichsvolksschulgesetz und durch die das Volksschulwesen betreffenden Landes-
gesetze eingeräumte Wirkungskreis zu.
Er übt das staatliche Aufsichtsrecht über den Religionsunterricht aus.
Außerdem kommt dem Landesschulrate zu:
a) die Überwachung der Bezirks- und Ortsschulräte, die Aufsicht und Leitung
der Lehrerbildungsanstalten ;
Stttck m. Nr. 2. — Gesetze, Yerordnangen, ErläBse. 65
b) die Prüfung der Nachweisung der gesetzlichen Befähigung der an Mittel-
schulen anzustellenden Direktoren, Lehrer und Hilfslehrer, unter Wahrung
der den Gemeinden, Korporationen und Privatpersonen zustehenden speziellen
Rechte ;
rj die Begutachtung von Lehrplänen, Lehrmitteln und Lehrbüchern für Mittel-
und Fachschulen;
dj die Erstattung von Jahresberichten über den Zustand des gesamten Schul-
wesens im Lande an das Ministerium für Kultus und Unterricht und deren
Veröffentlichung ;
ej die Beurlaubung von Lehrpersonen an Volksschulen, falls die Bewilligung
des Urlaubes die Kompetenz des Orts- und des Bezirksschulrates über-
schreitet (§§ 13, l und 30, t).
Yerschwiegenheitsgelöbnis.
§ 47.
Sämtliche Mitglieder des Landessohulrates sind zur Wahrung des Amts-
geheimnisses verpflichtet und leisten vor Antritt, ihres Amtes in der Vollversammlung
des Landessohulrates in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis der Ver-
schwiegenheit über alle jene Amtsangelegenheiten, durch deren Mitteilung
öffentliche, dienstliche oder Privatrücksichten verletzt werden können; das
Reoht der gewählten Mitglieder des Landesschulrates den sie entsendenden
Korporationen amtlich Auskünfte zu geben, wird durch diese Bestimmung nicht
beeinträchtigt.
Insolange sich ein Mitglied des Landesschulrates weigert, das Verschwiegen-
heitsgelöbnis abzulegen, nimmt dasselbe an den Beratungen des Landesschulrates
nicht teil.
Beratang und Beschlafifassnng. Beschwerden.
§ 48.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen.
Er muß eine Sitzung anordnen, wenn wenigstens drei Mitglieder es
erlangen.
Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, eine
Elmennung oder Bestätigung einer solchen vorzunehmen, oder ein Gutachten,
o<ler ein Antrag an das Ministerium für Kultus und Unterricht zu erstatten ist,
werden koUegialisch behandelt, sonstige Angelegenheiten werden unter der eigenen
Verantwortung des Vorsitzenden erledigt, welcher in jeder Sitzung die in der
Zwischenzeit getroffenen Verfügungen dem Landesschulrate mitzuteilen hat.
Der Landesschulrat kann sich für einzelne Angelegenheiten durch Fachmänner
verstärken, welche der Sitzung mit beratender Stimme beiwohnen.
66 Stuck m. Nr. 2. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
§ 49.
Zur Beschlußföhigkeit des Landesschulrates wird die Einladung aller und
die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert.
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vor-
sitzende gibt nur bei Stimmengleichheit seine Stimme ab. Derselbe fiihrt die
Beschlüsse des Landesschulrates aus, ist jedoch berechtigt, die Ausführung von
Beschlüssen, die nach seiner Ansicht gegen die bestehenden Gesetze verstoßen
würden, einzustellen, worüber er sofort die Entscheidung des Ministeriums für
Kultus und Unterricht einzuholen verpflichtet ist.
An der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das
persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht teilzunehmen.
Beschwerden gegen Entscheidungen des Landesschulrates gehen an das
Ministerium für Kultus und Unterricht.
Sie sind beim Landesschulrate binnen vier Wochen von dem der Zustellung
nachfolgenden Tage an einzubringen und haben aufschiebende Wirkung, sofeme
dies binnen 14 Tagen geschieht und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Yerffigungsrecht des Torsitzenden.
§ 50.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen
Angelegenheiten, welche kollegialisch zu behandeln sind (§ 48), unmittelbare
Verfügungen treffen ; er muß jedoch ohne Verzug und jedenfalls in der nächsten
Sitzung die Genehmigung des Landesschulrates einholen.
Inspektion der Schalen.
§ 51.
Den unmittelbaren Einfluß auf die didaktisch-pädagogischen Angelegenheiten
der Schulen, periodische Inspektionen, Leitung der Prüfungen, Überwachung
der Wirksamkeit der Schuldirektionen, der Orts- und Bezirksschulräte und
Bezirksschulinspektoren u. s. f. zu üben, sind zunächst die Landesschulinspektoren
berufen, denen der Minister für Kultus und Unterricht im Wege des Landes-
schulrates die erforderlichen Dienstinstmktionen erteilt.
Der Landeschef kann für einzelne Fälle Funktionen dieser Art auch an
die im § 44, Punkt g)^ bezeichneten Mitglieder des Landesschulrates übertragen.
Der Landesschulrat kann jedoch auch durch von ihm bestimmte Mitglieder
des Landesschulrates außerordentliche Inspektionen der demselben unterstehenden
Schulen veranlassen.
Die Inspektoren erstatten über ihre Wirksamkeit an den Landesschulrat
Berichte, welche dieser unter Anzeige der darüber gefaßten Beschlüsse und
getroffenen Verfügungen dem Minister für Kultus und Unterricht vorzulegen hat.
Die Landesschulinspektoren sind verpflichtet, auf erhaltenen Auftrag auch direkt
an den Minister für Kultus und Unterricht zu berichten.
Stück in. Nr. 2. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 67
Geschaftsbehandlang.
§ 52.
Über die Geschäfksbehandlung gibt sich der Landesschulrat eine Geschäfts-
ordnung, die der Genehmigung des Unterrichtsministers bedarf.
Die erforderlichen Hilfsarbeiter, das Kanzleilokal und sonstige Kanzlei-
erfordemisse des Landesschulrates werden von der k. k. niederösterreichischen
Statthalterei beigegeben.
Übergangsbestimmung.
§ B3.
Die Orts- und Bezirksschulräte sowie der Landesschulrat haben sich sofort
nach erfolgter Verlautbarung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Bestimmungen
desselben neu zu konstituieren und die ihnen gesetzlich zugewiesenen Geschäfte
zu übernehmen.
Die erfolgte Konstituierung der Orts- und Bezirksschulräte ist dem Landes-
sihulrate anzuzeigen.
SchlaAbestimmnng.
§ 54.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1905 in Wirksamkeit.
Mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle auf Gegen-
stände desselben Bezug habenden Bestimmungen, insofeme dieselben mit diesem
Gesetze in Widerspruch stehen oder durch dasselbe ersetzt werden, außer Kraft.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und
Unterricht, beziehungsweise Mein Minister des Innern beauftragt.
«
Walls ee, am 26. Dezember 1904.
Franz Joseph m./p.
Koerber m./p. Hartel m./p.
08 Stack in. Nr. 3. — Gesetze, Yerordnimgeii, Erlässe.
Nr. 3.
Gesetz vom 25. Dezember 1904*),
wirksam f&r das Erzherzogtum Österreich unter der Enns^
betreffend die Brriohtnng, die Erhaltung und den Besuoh der öffentliohen
VolksBchulen.
Über Antrag des Landtages Meines Erzherzogtumes Österreich unter der
Enns finde Ich anzuordnen, wie folgt:
L Erriclitiuig und Erhaltung öffentliclier Volksschulen.
Ausdehnung der Schulsprengel.
§1.
Eine öffentliche Volksschule ist überall zu errichten, wo sich in einer Ort-
schaft oder in mehreren im Umkreise einer Stunde gelegenen Ortschaften, Weilern
oder Einschichten zusammen nach einem fün^ährigen Durchschnitte mindestens
40 schulpflichtige Kinder befinden, welche sonst eine mehr als vier Kilometer
entfernte Schule besuchen müßten (§ 59 des Reichs- Volksschulgesetzes).
§ 2.
Wo diese Bedingung nicht eintritt oder wo innerhalb dieser Entfernung die
lokalen Verhältnisse periodisch wiederkehrend oder dauernd den Zugang zu einer
Schule erheblich erschweren, ist ein Lehrer II. Klasse dieser Schule an einer
dazu passenden Station wenigstens für die ungünstigere Jahreszeit zu exponieren
oder im äußersten Falle mindestens dreimal in der Woche zum Exkurrendo-
unterrichte an eine solche Station zu entsenden.
Die Expositur oder Exkurrendostation bildet einen Teil jener Schule, an
welcher der betreffende Lehrer II. Klasse angestellt ist.
§3..
Sobald es die Mittel desjenigen, welchem die Errichtung und Erhaltung
dieser Schule obliegt, irgend zulassen, ist die Expositur oder Exkurreudostation
durch eine selbständige Schule zu ersetzen.
Mädchenschulen.
§4.
Soweit die vorhandenen Mittel gestatten, ist auch besonders in den bevölkerten
Orten die Trennung der bestehenden gemischten Schulen nach den Geschlechtem
imd die Errichtung eigener Mädchenschulen durchzuführen.
Dieselbe soll überall da erfolgen, wo die Anzahl der gesetzlich erforderlichen
Lehrkräfte (§ 11 des Reichs- Volksschulgesetzes) sechs übersteigt.
*) Enthalten in dem den 31. Dezember 1904 ausgegebenen und versendeten XXX. Stücke des
Landesgesetz- and Verordnungsblattes für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns unter
Nr. 98, Seite 162.
Stack m. Nr. 3. — Gesetze, VerordnimgeD, Erlässe. 09
Bürgerschulen.
§ B.
Die Errichtung der Bürgerschulen hängt von dem lokalen Bildungsbedürfnisse
ab (§ 17 des Reichs- Volksschulgesetzes).
In der Regel wird in jedem Schulbezirke eine Bürgerschule errichtet. Ob
mehr als eine Bürgerschule in einem Schulbezirke errichtet werden sollen,
bestimmt der Landesschulrat.
Jede Bürgerschule kann mit einer allgemeinen Volksschule unter gemein-
samer Leitung verbunden werden. Desgleichen ist es zulässig, eine Knaben- und
eine Mädchen-Bürgerschule unter einem gemeinsamen Leiter miteinander zu
verbinden.
Nach Bedarf können mit den Bürgerschulen Lehrkurse für die der Schul-
pflichtigkeit entwachsene Jugend verbunden werden (§ 10 des Reichs- Volksschul-
gesetzes^
Die Landesschulbehörde bestimmt Ort und Zeit der Errichtung einer Bürger-
schule, femer ob dieselbe für das männliche oder weibliche Geschlecht errichtet
werden soll und hat hiebei, wenn die Bürgerschule in einem Orte außer Wien
errichtet wird, jedesmal mit dem Landesausschusse, beziehungsweise, w^nn
die Bürgerschule in Wien errichtet werden soll, mit der Gemeinde Wien das
Einvernehmen zu pflegen.
Die Erteilung eines nicht obligatorischen Unterrichtes an Bürgerschulen
erfolgt mit Genehmigung des Landesschulrates und mit Zustimmung jenes Organes,
welchem die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Unterrichtskosten obliegt.
Teilnng Ton Schulen.
§ 6.
Eine Schule, welche durch fünf Jahre sämtliche Jahresstufen oder Klassen
in parallele Abteilungen zu trennen genötigt war, ist sodann in zwei Schulen
zu teilen.
In Wien tritt diese Teilung sofort ein, wenn nach Ablauf des erwähnten
Zeitraumes die Zahl der Klassen an einer allgemeinen Volksschule 15, an einer
Bürgerschule oder an einer allgemeinen Volks- und Bürgerschule 12 übersteigt.
Teryielfältigung der Schulen.
§ 7.
Die Vervielföltigung der Volksschulen darf niemals zum Nachteile der
zweckmäßigen Einrichtung und gedeihlichen Fortführung der notwendigen Schulen
(§§ 1, 4 und 6) stattfinden.
70 Stück III. Nr. 3. — Oesetse, Yerordnongen, Erl&sse.
Errichtung nnd Anfhebnng der Schalen.
§8.
Die Schulbehörden haben darüber zu wachen, daß die notwendigen Volks-
schulen (§§ 1, 4 und 6), wo sie noch nicht bestehen, ohne unnötigen Aufschub
errichtet und hiebei alle Bedingungen zu einem festen und gedeihlichen Bestände
derselben sichergestellt werden.
§ 9.
Dem Bezirksschulrate obliegt es, die Verhandlungen wegen Errichtung neuer
Schulen zu leiten und alle jene Anträge zu stellen, welche deren festen Bestand
und gedeihliche Entwicklung sicherzustellen geeignet sind.
§ 10.
Die für die Errichtung und Einrichtung einer Schule maßgebenden Umstände
sind kommissionell unter Zuziehung aller Interessenten und erforderlichen Falles
mittels Augenscheines festzustellen.
Zu derartigen Kommissionen ist, so oft es sich um eine Schule außerhalb
Wiens handelt, auch der Landesausschuß beizuziehen.
Das Kommissionsprotokoll bildet die Grundlage der weiteren Entscheidungen.
§ 11.
Jeder öffentlichen Volksschule ist ein Schulsprengel zuzuweisen, welchen
die zu derselben eingeschulten Ortschaften, Ortsteile und Häuser bilden.
Maßgebend für die Abgrenzung der Schulsprengel sind in der Regel die
Grenzen der Gemeindegebiete, soweit nicht zum Behufe der Erleichterung des
Schulbesuches die Zuweisung einzelner Gemeindeteile an die Schule einer benach-
barten Gemeinde zweckmäßig erscheint.
Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel abgeteilt, kleinere
zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.
Im übrigen sind die Schulsprengel so abzugrenzen, daß hiedurch einerseits
ein regelmäßiger Schulbesuch seitens der in denselben wohnhaften Kinder er-
möglicht und daß anderseits jede unnötige Belastung der Schulgemeinden ver-
mieden wird.
Die Schulsprengel werden vom Landesschulrate nach Einvernehmen der
Interessenten festgestellt.
§ 12.
Sämtlichen schulpflichtigen Kindern muß durch die Einschulung die Möglichkeit
der Aufnahme in eine bestimmte öffentliche Volksschule und der regelmäßigen
Teilnahme am Unterrichte derselben gesichert werden.
§ 13.
Kinder, welche außerhalb des Schulsprengels wohnen, dürfen nur insoweit
Aufnahme finden, als dadurch keine Überfullung der Lehrzimmer herbei-
geführt wird.
Stück in. Nr. 3. — Gesetze, Verordnungen, ErlÄSBe. 71
Das gleiche gilt rücksichtlich der Aufiiahme jener Kinder, welche das
sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, aber die Bewilligung der Ortsschul-
behörde zum Eintritt in die öflFentlichen Volksschulen erlangt haben.
§ 14.
Eine bestehende öffentliche Volksschule kann nur mit Genehmigung des
Ministers für Kultus und Unterricht, und zwar nur dann wieder geschlossen
werden, wenn sie nicht zu den notwendigen Schiden (§§ 1, 4 und 6) gehört.
Beschaffenheit der Schülh&nser und deren Einrichtung.
§ IB.
Das Schulhaus soll womöglich in der Mitte des Schulsprengels, trocken
.ü:elegen und so beschaffen sein, daß weder die Gesundheit der Schüler gefährdet
noch die Ruhe während des Unterrichtes gestört erscheine.
§ 16.
Die Anzahl der Lehrzimmer richtet sich nach der Zahl der für die Schule
erforderlichen Lehrkräfte (§ 11 des Reichs- Volksschulgesetzes).
Sie sollen bei einer Höhe von 3*8 Meter fiir jedes Kind einen Luftraum
von 3'8 Kubikmeter besitzen, nebstbei aber hinreichenden Raum für die übrigen
ünterrichtserfor demisse bieten, wobei auf einen wahrscheinlichen Zuwachs von
Schülern Bedacht zu nehmen ist. Ausnahmsweise kann eine Reduktion der
Lehrzimmerhöhe bis auf 3*2 Meter und des Luftraumes für jedes Kind auf
3 Kubikmeter zugelassen werden.
Alle Lehrzimmer müssen gehörig hell und gut heizbar sein und eine ent-
sprechende Ventilation besitzen.
§ 17.
Jedes Schulhaus soll mit dem nötigen Trink- und Nutzwasser versehen werden.
§ 18.
Jedes Schul haus in einer stark bevölkerten Schulgemeinde soll einen ge-
^(lilosseiien, heizbaren Tumraum von der erforderlichen Größe imd mit den
nötigen Turngeräten besitzen. In kleineren Schulgemeinden kann von dem Er-
fordernisse eines gedeckten Turnraumes abgesehen werden, wenn ein Tumraum
im Freien beigestellt wird.
§ 19.
Die Bezirksschulbehörde fixiert die Auslagen für Beheizung, Beleuchtung
und Reinigimg der Schullokalitäten, indem sie für jede Schule^nach Flächen-
raum, kubischem Inhalt und Situierung derselben ein Minimum der bezüglichen
Kosten feststellt, unter welches nicht herabgegangen werden darf.
72 Stack in. Nr. 3. — Gesetze, Verordniingeii, Erl&BBe.
§ 20.
Die näheren Anordnungen über die Beschaffenheit der Schulgebäude und
ihrer Teile sowie über die erforderlichen Schuleinrichtungen werden in zwei
Verordnungen vom Landesschulrate getroffen, von welchen die eine, betreffend
den Wiener Schulbezirk, im Einvernehmen mit der Gemeinde Wien, die andere,
betreffend sämtliche übrigen Schulbezirke, im Einvernehmen mit dem Landes-
ausschusse zu erlassen ist. Hiebei ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Schulgemeinde Rücksicht zu nehmen.
Diese Verordnungen normieren auch die Modalitäten, unter denen die Organe
der politischen Behörden, der Landesvertretung oder einer Gemeinde bei Ap-
probierung und Ausführung der Baupläne , Beschaffung der Schuleinrichtung,
Überwachung des zweckentsprechenden Zustandes der Gebäude und ihrer Ein-
richtung zu intervenieren haben.
Tersiehening der Schulgeb&nde.
§ 21.
Die Schulgebäude sind gegen Feuersgefahr zu versichern.
n, Besucli der öflfentliclieii Volksschulen.
§ 22.
Unmittelbar vor Beginn jedes Schuljahres nimmt die Ortsschulbehörde die
Aufzeichnung aller im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder des Schulsprengeb
ohne Unterschied ihrer Konfession und Heimatsberechtigimg vor.
Eltern und deren Stellvertreter sind verpflichtet, dem Gemeindevorstande,
der Schulleitung und dem Ortsschulrate genaue Auskunft über ihre in die Schul-
pflicht eintretenden Kinder zu geben und rechtzeitig diese Kinder zur Auf-
zeichnung und zum Eintritte in die Schule anzumelden.
In gleicher Weise haben die Besitzer von Fabriken, Gewerken, Bergwerken,
Torfstichen und dergleichen, wo Kinder mit Arbeit beschäftiget sind, ein Verzeichnis
der im schulpflichtigen Alter befindlichen Kinder dem Ortsschulrate zu über-
geben und dabei zu bemerken, ob und welcher Unterricht denselben geboten wird.
Wer ein Kind der Aufzeichnung entzieht oder bezüglich desselben eine
unwahre Angabe macht, ist mit einer Geldstrafe von 2 bis 40 K zu belegen
oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Einschliefiung auf 1 bis 4 Tage zu
bestrafen.
§ 23.
Der Ortsschulrat hat femer ein Verzeiclinis zu entwerfen über jene Kinder,
welche bereits an einer höheren Schule sich befinden oder zu Hause oder in
einer Privatanstalt unterrichtet werden, sowie ein spezielles Verzeichnis der
Kinder von Fabriksarbeitern. Ferner sind jene Kinder, welche wegen eines
geistigen oder körperlichen Gebrechens die öffentliche Volksschule nuiht besuclien
können, derart zu verzeichnen, daß die blinden, taubstummen und schwachsinnigen
Stttck m. Nr. 3. — Gesetze, Yerordnongen, Erlasse. 73
Kiinler m je ein separates Verzeichnis aufgenommen werden. Weiters sind auch
jene Kinder, für die nach dem Gesetze ein Vormund zu bestellen ist, in ein
eigenes Verzeichnis aufzunehmen.
§ 24.
Die Verzeichnisse der schulpflichtigen Kinder werden sofort dem Bezirks-
scLulrate vorgelegt. Die dem Bezirksschulrate namhaft gemachten blinden,
taubstummen und schwachsinnigen Kinder werden dem Landesausschusse bekannt-
gegeben. Von den Kindern, für die nach dem Gesetze ein Vormund zu bestellen
ist, werden seitens der Bezirksschulbehörde dem Landesausschusse jene, die in
Niederösterreich außer Wien heimatberechtigt sind oder deren Zuständigkeit
zweifelhaft erscheint, namhaft gemacht, wogegen solche nach Wien zuständige
Kinder dem Magistrate der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien bekannt-
(jegeben werden,
§ 25.
Der Bezirksschulbehörde steht es zu, über jene Tatsachen, welche vom
Besuche der allgemeinen Volksschulen befreien (§ 23 des Reichs- Volksschulgesetzes),
weitere Nachweisungen zu verlangen.
§ 26.
Sind Kinder, bezüglich deren ein Befreiungsgrund nicht eintritt, nicht binnen
den ersten vierzehn Tagen des Schuljahres oder sofort nach ihrer Übersiedlung
in den Schulsprengel in eine öffentliche Volksschule aufgenommen, so hat die
Ortsschulbehörde die Eltern oder deren Stellvertreter an ihre Pflicht zu erinnern.
Wenn sie nicht binnen weiteren drei Tagen die Auihahme des Kindes in eine
öffentliche Volksschule bewerkstelligen oder den Nachweis der gesetzlichen
Befreiung von dieser Pflicht liefern, so verfallen sie in eine Geldstrafe, welche
zwischen 2 und 10 K zu bemessen, im Falle der Zahlungsunfahigheit aber in
Einschließung von höchstens 24 Stunden umzuwandeln ist.
§ 27.
Wenn der Ortsschulbehörde während des Schuljahres die Übersiedlung eines
seluilpflichtigen Kindes aus dem eigenen in einen anderen Schulsprengel bekannt
wird, hat sie die Mitteilung hierüber an die betreffende Ortsschulbehörde zu
richten. Erhält sie Kenntnis von der Übersiedlung eines schulpflichtigen Kindes
ans einem anderen in den eigenen Schulsprengel, so hat sie dasselbe sofort in
das Verzeichnis der schulpflichtigen Kinder aufzunehmen und nach den §§ 23
und 24 des gegenwärtigen Gesetzes Amt zu handeln.
§ 28.
Die Ortsschulbehörde revidiert halbmonatlich die Absentenverzeichnisse der
i>chule und schreitet nach Maßgabe derselben sofort gegen etwaige Nachlässigkeit
der Eltern oder ihrer Stellvertreter ein. Der Vorgang ist derselbe wie bei gänzlich
verabsäumter Aufnahme eines schulpflichtigen, nicht gesetzlich befreiten Kindes
iu die öffentliche Volksschule (§ 26). Nicht gehörig entschuldigte Schulversäumnisse
sind den gänzlich unstatthaften gleichzuhalteu.
74 Stuck III. Nr. 3. — Gesetze, Verordnungen, Erl&Bse.
§ 29.
Eine Erhöhung des Strafausmaßes findet statt, wenn die Eltern oder deren
Stellvertreter bezüglich einer schuldbaren Vernachlässigung des Schulbesuches
(§§ 26, 28) der Kinder rückföllig erscheinen.
In diesem Falle kann das Strafausmaß bis zu 20 K oder einer zweitägigen
Einschließung gehen.
§ 30.
Eltern und deren Stellvertreter, deren Kinder zu Hause oder in einer
Privatanstalt unterrichtet werden, dann die Besitzer von Fabriken, Grewerken,
Bergbauen, Torfsticlien u. dgl. sind dafür verantwortlich, daß den Kindern der
für öffentliche Volksschulen vorgeschriebene Unterricht in genügender Weise
zu teil werde.
§ 31.
Inhaber von Fabriken, Gewerken, Bergbauen, Torfstichen u. dgl., welche
die bei ihnen beschäftigten Kinder nicht zum regelmäßigen Schulbesuche anhalten,
verfallen in die in den §§ 26, 28, 29 bezeichneten Strafen.
§ 32.
Die Löschung aus der Liste der schulpflichtigen Kinder erfolgt erst dann,
wenn der Besitz der notwendigsten Kenntnisse durch ein Zeugnis einer öffent-
lichen Volksschule nachgewiesen erscheint. (§ 21 des Reichs- Volksschulgesetzes.)
§ 33.
Von der Beibringung des eben erwähnten Zeugnisses sind nur jene Kinder
befreit, welcTie sich in dem bezeichneten Termine an einer höheren Schule
befinden und solche, deren geistiger oder körperlicher Zustand erwiesenermaßen
die Erreichung des Zieles der Volksschule nicht mehr erwarten läßt.
§ 34.
Eltern oder deren Stellvertreter, welche außer den in § 33 erwähnten
Fällen Kinder vor Erlangung des in § 32 vorgeschriebenen Zeugnisses von der
Schule ferne halten, unterliegen denselben Verwarnungen und Ahndungen, wie
solche für Vernachlässigung des Schulbesuches angeordnet sind.
§ 3B.
Die Verhängung der in den §§ 22, 26, 28, 29 und 31 erwähnten Strafen
kommt in erster Instanz der Bezirksscliulbehörde zu. Das Verfahren richtet sich
nach jenen Vorschriften, welche die Untersuchung und Entscheidung über im
allgemeinen Strafgesetze nicht vorgesehene Übertretungen regeln.
§ 36.
Rekurse gegen Entscheidungen wegen des nicht begonnenen, des vernach-
lässigten oder des vorzeitig abgebrochenen Schulbesuches haben, soweit sie nicht
gegen Straf Verfügungen gerichtet sind, keine aufschiebende Wirkung.
Stück in. Nr. 3. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 75
§ 37.
Gregen Eltern, welche trotz wiederholter Bestrafungen beharrlich ihren
Obliegenheiten in Betreff des Schulbesuches ihrer Kinder nicht nachkommen, ist
das Verfahren nach den §§ 176 und 177 des allgemeinen bürgerlichen Gesetz-
buches zu veranlassen.
Besitzer von Fabriken, Gewerken, Bergwerken, Torfstichen u. dgl. können
schon bei dem ersten Rückfalle des Rechtes, schulpflichtige Kinder in ihren
Etablissements zu beschäftigen, verlustig erklärt werden.
Ferien.
§ 38.
Die Volksschulen in Orten, wo sich Mittelschulen befinden, haben den
Unterricht gleichzeitig mit der für diese Schulgattung festgesetzten Unterrichts-
zeit zu beginnen und zu schließen, so daß also in solchen Orten die Hauptferien
für Volks- und Mittelschulen zusammenfallen.
§ 39.
In allen anderen Orten dauern die Hauptferien sechs Wochen. Diese Haupt-
ferien können mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die wichtigeren
landwirtschaftlichen Arbeiten der Bewohner der betreffenden Schulgemeinde geteilt
werden. Der eine Teil der Hauptferien hat dort, wo es die Rücksicht auf die
militärische Ausbildung der Lehrer erfordert, vier Wochen zu umfassen und
w-ird der Zeitpunkt des Beginnes desselben vom Landesschulrate festgesetzt; der
restliche Teil der Hauptferien kann vom Bezirksschulrate mit Rücksicht auf die
örtlichen Verhältnisse der Schulgemeinde und die wichtigeren landwirtschaftlichen
Arbeiten (Binden der Reben, Heumahd, Weinlose, Kartoffelernte) bestimmt,
beziehungsweise in zwei weitere Teile zerlegt werden.
Anfang und Ende dieser innerhalb des Schuljahres verteilten Abschnitte
des zweiten Teiles der Hauptferien werden vom Bezirksschulrate im allgemeinen
kalendermäßig im vorhinein festgesetzt, doch darf vom Ortsschulrate beim Ein-
tritte jenes örtlichen Verhältnisses, in Berücksichtigung dessen der betreffende
Ferienabschnitt festgesetzt worden ist, der sofortige Schulschluß, sei es vor oder
nach dem kalendermäßig festgesetzten Tage, angeordnet werden, von welcher
Verfiigung dem Bezirksschulrate die sofortige Mitteilung zu machen ist.
m. Der Aufwand für das Volkssclmlweseii und die Mittel
zu seiner Bestreitung.
§ 40.
Der Aufwand fiir die öffentlichen notwendigen Volksschulen wird unter
Aufrechthaltung zu Recht bestehender Verbindlichkeiten dritter Personen, Kor-
porationen, Fonds oder Stiftungen von den Schulgemeinden oder dem Landes-
sclinlfonds gedeckt.
76 Stttck III. Nr. 3. — Gesetze, Verordnungen, Erl&Sße.
Lasten der Schnlg^emeinde.
§ 41.
Der Schulgemeinde obliegt bezüglich der notwendigen öffentlichen Volks-
iind Bürgerschulen die Herstellung, Erhaltung, nötigenfalls die Miete der Schul-
gebäude, der Schulgärten und Turnplätze, der Anlage für landwirtschaftliche
Versuchszwecke, der Schuleinrichtung und Unterrichtserfordemisse, die Beheizung,
Beleuchtung und Reinigung der Schullokalitäten, die Beschaffung der Wohnung
für den Leiter der Schule und derjenigen Wirtschaftsräume, welche für eine
mit Grundstücken dotierte Lehrstelle erforderlich sind, sowie der bei der Ver-
waltung dieser Angelegenheiten entstehende notwendige Geschäfts- und Neben-
aufwand.
§ 42.
Die hieraus erwachsenden Geschäfte besorgt der Ortsschulrat, welcher für
die ordnungsmäßige Erfüllung der der Schulgemeinde obliegenden Verpflichtungen
Vorsorge zu treffen hat.
§ 43.
Die Kosten zur Bestreitung des der Schulgemeinde obliegenden Aufwandes
(§ 41) werden, insoweit dieser Aufwand nicht durch andere Zuflüsse gedeckt ist,
(§ 40), gleich anderen Gemeindeerfordernissen aus den Mitteln und durch die
Vertretungen jener Ortsgemeinden, die zur betreffenden Schulgemeinde gehören,
aufgebracht.
§ 44.
Der Ortsschulrat hat bis zum IB. September jedes Jahres den Voranschlag
über die alljährlich regelmäßig wiederkehrenden Auslagen für laufende Erforder-
nisse, deren Bestreitung nach § 41 der Schulgemeinde obliegt, und über die etwa
der Schulgemeinde zufließenden Einnahmen für das nächste Kalenderjahr zu
verfassen und dem Vorstande der Orfegemeinde vorzulegen.
Wird die Schulgemeinde aus mehreren Ortsgemeinden oder Teilen von Orts-
gemeinden gebildet, so hat die Vorlage des Schulvoranschlages an die Vorstände
aller dieser Gemeinden zu geschehen. Im letzteren Falle hat der Ortsschulrat
den durch die eigenen Einnahmen der Schulgemeinde nicht bedeckten Abgang
auf die Ortsgemeinden zu repartieren und diese Repartition zugleich mit dem
Voranschlage an die Vorstände aller ganz oder teilweise eingeschulten Orts-
gemeinden zu leiten. Diese Repartition hat nach Maßgabe der in den Orts-
gemeinden beziehungsweise eingeschulten Teilen derselben vorgeschriebenen
direkten umlagepflichtigen Steuern samt Staatszuschlägen zu erfolgen.
Außerordentliche Auslagen der Schulgemeinde sind auf die dieselbe bihlenden
Ortsgemeinden, beziehungsweise Teile von Ortsgemeinden in derselben Weise
aufzuteilen, wie die im vorigen Absätze erwähnten ordentlichen Schulauslagen.
Über außerordentliche Auslagen der Schulgemeinde wird vom Ortsschulrate ein
besonderer Voranschlag abgefaßt und dem Gemeindevorstande, beziehungsweise,
wenn die Schulgemeinde ans mehreren Ortsgemeinden oder Teilen von Orts-
Stück III. Nr. 3. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 77
gemeinden besteht, den Vorständen aller dieser Gemeinden übermittelt. Die
hctreffonden Gemeindevertretungen haben den Spezialvoranschlag innerhalb drei
Wochen nach dessen Einlangen der ordnungsmäßigen Beratung zu unterziehen
und vor der Annahme des Voranschlages über die Art der Bedeckimg des außer-
ordentlichen Schulerfordemisses Beschluß zu fassen. Bedarf dieser Beschluß
nach den Bestinmiungen der Gemeindeordnung einer höheren Bewilligung oder
Genehmigung, so ist dieselbe innerhalb weiterer 14 Tage von der Gemeinde-
vertretung einzuholen.
§ 45.
Jeder Ausschuß einer ganz oder teilweise eingeschulten Ortsgemeinde kann
innerhalb emes Monats nach Einlangen des Voranschlages über das ordentliche,
beziehungsweise außerordentliche Schulerfordemis gegen denselben sowie im
Falle einer Repartition auch gegen die letztere eine Beschwerde an den Bezirks-
sfliulrat einbringen. Gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates kann sowohl
der Gemeindeausschuß als auch der Ortsschulrat binnen 14 Tagen die Beschwerde
;m den Landesschulrat ergreifen und kann, wenn derselbe der Beschwerde ganz
oder teilweise stattgibt, gegen die Entscheidung des Landesschulrates die Beschwerde
an das Ministerium für Kultus und Unterricht ergriflten werden. Gegen gleich-
lautende Entscheidungen des Bezirksschulrates und des Landesschulrates ist jedoch
die Beschwerde an das Ministerium für Kultus und Unterricht unstatthaft.
In allen diesen Fällen hat die rechtskräftig erflossene Entscheidung für
die ganze Schulgemeinde zu gelten, wenn auch nur bezüglich einer der ein-
geschulten Ortsgemeinden die Beschwerde ergriffen wurde.
§ 46.
Nach Ablauf jedes Kalenderjahres hat der Ortsschulrat die Rechnung zu
I^^en. Bezuglich der Vorlage der Rechnung und der dagegen zulässigen Rechts-
mittel gelten die in den vorhergehenden Paragraphen über den Voranschlag
enthaltenen Bestimmungen.
§ 47.
Der Betrag des durch den rechtskräftigen Voranschlag über das ordentliche
beziehungsweise außerordentliche Schulerfordemis nachgewiesenen Abganges ist
von der Ortsgemeinde zu leisten und an den Ortsschulrat vierteljährig vorhinein
abzuführen. Dieselbe Verpflichtung trifft auch in dem Falle, als einer Schule
mehrere Ortsgemeinden oder Teile von Ort^geraeinden zugewiesen sind, jede
die«^er Ortsgemeinden bezüglich der auf dieselbe nach Maßgabe der in den Orts-
gemeinden beziehungsweise in den ebigeschulten Teilen derselben vorgeschriebenen
direkten umlagepflichtigen Steuer rechtskräftig repartierten Quote des Abganges.
Wenn die Ortsgemeinde es unterläßt oder verweigert, den von ihr nach diesen
Bestimmungen an den Ortsschulrat abzuführenden Betrag dem letzteren zur
Verfügung zu stellen, so finden § 98 der Gemeindeordnung für das Erzherzog-
tunj Osterreich unter der Enns beziehungsweise die entsprechenden Bestimmungen
der besonderen Genieindestatutc Anwendung.
J8 Stück in. Nr. 3. — Gesetze, VerordDungen, Erlässe.
§ 48.
Unbeschadet der nach § 47 gegenüber der Schule in allen Fällen bestehenden
Verpflichtung der ganzen Ortsgemeinde sind die auf die Ortsgemeinden zufolge
§ 44 nach Maßgabe der in den eingeschulten Teilen derselben vorgeschriebenen
direkten umlagepflichtigen Steuern samt Staatszuschlägen repartierten Beträge
zu Lasten dieser Teile zu verrechnen, daher aus den etwa vorhandenen Einkünften
dieser Teile und wenn solche Einkünfte nicht bestehen oder soweit sie nicht
reichen, durch Zuschläge zu den in diesen Teilen vorgeschriebenen direkten um-
lagepflichtigen Steuern samt Staatszuschlägen aufzubringen. Diese Zuschläge hat
der Ausschuß der Ortsgemeinde nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung,
beziehungsweise der besonderen Statute zu beschließen.
Der Landesschnlfonds.
§ 49.
Die übrigen Auslagen für sämtliche notwendige Volksschulen in den Schul-
bezirken außer Wien, deren Bestreitung nicht nach § 41 den Schulgemeinden
obliegt, werden aus dem Landesschulfonds beglichen. Sämtliche Verpflichtungen
der Schulbezirke, insoweit sie nicht in diesem Gesetze ausdrücklich aufrecht
erhalten sind, gehen auf den Landesschulfonds über.
Aus dem Landesschulfonds fließen insbesondere:
aj die im Gesetze oder in Verordnungen begründeten Aktivitätsbezüge (Gehalte,
Dienstalterszulagen, Funktionszulagen, Remunerationen, Wegenischädigungen,
IJbersiedlungsgebühren etc.) des Lehrpersonales an den öffentlichen Volks-
schulen ;
hj die Unterstützungen, welche Lehrpersonen oder deren hinterbliebenen Witwen
und Waisen in Krankheits- und unverschuldeten Unglücksfällen bei besonderer
Dürftigkeit und Würdigkeit gewährt werden ;
cj die Kosten für die Anschaffung der vorgeschriebenen Lehrmittel;
dj die Altersunterstützungen der Arbeitslehrerinnen;
ej die Dotationen der Bezirkslehrerbibliotheken;
f) die Kosten für die Abhaltung der Bezirkslehrerkonferenzen einschließlich
der den Mitgliedern zu gewährenden Reisekostenentsohädigiing ;
y) die Reisekostenentschädigungen und Taggelder für die Abgeordneten der
Bezirkslehrerkonferenzen zu den Landes-Lehrerkonferenzen.
§ 50.
Dem Landesschulfonds werden zur Bedeckung des ihm nach § 49 obliegenden
Aufwandes nachfolgende Zuflüsse zugewiesen:
a) das etwaige Vermögen der Bezirksschulfonds;
b) Zuschüsse der Schulbezirke (die Landesschulumlage, bestehend aus dem
Schulgeldäquivalente und aus der Sprozentigen Umlage);
cJ die auf Grund der besonderen gesetzlichen Bestimmungen vom Nachlaß-
vermögen einzuhebenden Schulbeiträge, insoweit dieselben nicht im Sinne
besonderer Landtagsbeschlüsse an die Gemeinde Wien abzuführen sind;
Stück in. Nr. 3. — Gesetze, Yerordnnogen, Erlftsse. 79
d) sonstige Zuflüsse, als: freiwillige Gaben, Stiftungen, Erbschaften, Ver-
mächtnisse ;
ej die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Beiträge einzelner Personen oder
Körperschaften ;
f) die nach Deckung der eigenen Verbindlichkeiten sich ergebenden Überschüsse
des NormaLschulfonds ;
<l) der Vzprozentige Beitrag zur Dotation der Bezirkslehrerbibliotheken, welchen
die Lehrer vom Jahresgehalte zu entrichten haben;
h) Zuschüsse des Landesfonds.
§ 51.
Das Schulgeldäquivalent für jedes schulpflichtige Kind außer Wien wird mit
jälirlich 10 Kronen berechnet.
Der Landesschulrat trifft die näheren Anordnungen, wie die Zahl der
scbulpflichtigen Kinder festgestellt wird.
Außer dem Schulgeldäquivalente wird in den Schulbezirken außer Wien
für Schulzwecke eine Umlage von 8 Prozent von allen direkten Steuern mit
Ausnahme der Personaleinkommensteuer einschließlich der Staatszuschläge ein-
i^nhoben.
Beide Umlagen zusammen bilden die Landesschulumlage. Dieselbe wird bis
31. Dezember 1905 für Rechnung des Landesschulfonds in derselben Weise und
Höhe eingehoben wie die vom Landtage im Sinne des Gesetzes vom 2. Mai 1894,
L-G.-Bl. Nr. 34*), genehmigte „Umlage für Volksschulen". Vom 1. Jänner 1906
wird die Landesschulumlage auf alle direkten Steuern mit Ausnahme der Personal-
einkommensteuer samt Staatszuschlägen gleichmäßig umgelegt und von den Steuer-
ämtem, respektive von den Finanzkassen für den Landesschulfonds eingehoben
imd verrechnet.
Mit Genehmigung des Landesauschusses und unter Einhaltung der
Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Erzherzogtum Osterreich unter der
Enns und der besonderen Statuten einzelner Städt.e kann jede Gemeinde den sie
treffenden Teil des Schulgeldäquivalentes sowie der Sprozentigen Umlage oder
beide Umlageteile zusammen auf die Gemeindekassa übernehmen und aus derselben
b<i.streiten.
§ 52.
Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften, Legate, welche für den nieder-
österreichischen Landesschulfonds oder für allgemeine Schulzwecke oder welche
tür bestimmte, wenn auch sachliche Zwecke zu Gunsten von mehr als einer
Sohulgemeinde gewidmet werden, sind als Bestandteile des Landesschulfonds,
nnd zwar die Stiftungen abgesondert zu verwalten.
Die Widmungen solcher Beträge sind aufrecht zu erhalten. Werden solche
Zuflüsse vom Geber nicht ausdrücklich für bestimmte Auslagen gewidmet, so
sind sie zu kapitalisieren.
*) Mimsterial-Yerordnungsblatt vom Jahre 1894, Nr. 30, Seite 249.
80 stück III. Nr. 3. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
§ 53.
Die bisherigen Verbindlichkeiten des Normalschulfonds, welche auf demselben
auf Grund von Stiftungen oder besonderen gesetzlichen Bestimmungen lasten,
bleiben aufrecht, wogegen die übrigen Auslagen des Normalschulfonds auf den
Landesschulfonds übergehen. Die Gebarungsüberschüsse des Normalschulfonds sind
in dem nach Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen verbleibenden TJber-
schüsse alljährlich an den Landesschulfonds abzuführen (§ 66 des Reichs -Volks-
schulgesetzes).
§ 54.
Insoweit die sub § 50 a) bis g) angeführten Zuflüsse zur Bestreitung des
dem Landesschulfonds obliegenden Erfordernisses nicht hinreichen, hat die
Bedeckung des Abganges aus Landesmitteln zu erfolgen.
§ 55.
Der Landtag setzt alljährlich auf Grund der Erfordemisentwürfe des
Landesschulrates die beiden Voranschläge des Landesschulfonds und des Normal-
schulfonds fest und verwaltet beide Fonds von einander getrennt durch den
Landesausschuß.
§ 56.
Das Recht der Anweisung aus dem Landesschulfonds innerhalb des vom
Landtage festgesetzten Präliminares und innerhalb der durch das Gesetz gezogenen
Grenzen steht dem Landesausschusse auf Grund der von den Schulbehorden
innerhalb ihres Wirkungskreises getrofltenen Verfügungen zu, wogegen die
Anweisung der Ausgaben für Erfüllung von auf dem Normalschulfonds lastenden
Verbindlichkeiten (§ 63) sowie die Überweisung der Gebarungsüberschüsse dieses
Fonds an den Landesschulfonds dem Landesschulrate auf Grund des vom Land-
tage festgestellten Voranschlages kommt.
Über die Gebarung beider Fonds ist dem Landtage alljährlich abgesondert
Rechnung zu legen.
§ 57.
Wenn stiftungsgemäß oder auf Grund von Privatrechtstiteln einzelne Zuflüsse
bestimmten Schulen gewidmet wurden, ist diese Widmung unter tunlichster Auf-
rechthaltung ihrer speziellen Bestimmung zu wahren.
Ausnahmen.
Patronate.
§ 58.
Jene Verpflichtungen, welche dem auf Grund von Stiftungen oder Privat-
rechtstiteln fortbestehenden Schulpatronate anhaften, bleiben aufrecht, insolange
die Beteiligten nicht ein Einverständnis über das Aufhören solcher Patronate treffen.
Der Inhaber eines Patronates, das auf einem anderen Rechtstitel beruht,
kann sich der damit verbundenen Verpflichtungen durch einfache Verzichtleistun^
auf das Schulpatronat und die daraus fließenden Reichte cntschlagen.
Stück in Nr. 3. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 81
Beitragspflicht von Fabriks-, Bergwerks- und großen
Gewerbeunternehmungen.
§ 59.
Wenn in einer Schulgemeinde außerhalb Wiens durch den Zuwachs der
schulpflichtigen Ejnder der bei Fabriken, Bergwerksbetrieben sowie etwaigen
großen gewerblichen Unternehmungen beschäftigten, in einer Gemeinde wohnenden,
nicht steuerpflichtigen Arbeiter oder sonstigen Bediensteten die Erweiterung der
bestehenden oder die Errichtung einer neuen öffentlichen Volksschule notwendig
wird, so sind diese Betriebe, falls sie in der betreffenden Gemeinde keine oder
nicht wenigstens eine ein Zwanzigstel der Gesamtsteuerleistung betragende umlage-
pflichtige Steuer bezahlen, verpflichtet, für das Bau- und sachliche Erfordernis
der Schule Beiträge nach Maßgabe der Anzahl jener Kinder zu leisten, und
zwar, wenn die Anzahl derselben
Vs der Gesamtzahl der Schüler beträgt, Vio,
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3/4 „ „ ^ V ^ ™d darüber
beträgt, V* des wirklichen Aufwandes.
Entrichtet die Unternehmung in der betreffenden Gemeinde eine direkte der
Gemeindeumlage unterliegende Steuer von wenigstens einem Zwanzigstel der
gesaraten Steuerleistung der Gemeinde, so hat die Unternehmung nebst der
Umlage noch überdies die Hälfte des obigen Beitrages als Zuschlag für die
gedachten sachlichen Schulerfordemisse zu entrichten.
Von diesen obbezeichneten Verpflichtungen sind diejenigen Unternehmungen
befreit, welche in der betreffenden Gemeinde eine Privatschule für die Kinder
ihrer Arbeiter auf eigene ßechnung erhalten.
Befinden sich in der Schulgemeinde oder in den Nachbargemeinden mehrere
nach den vorstehenden Absätzen konkurrenzpflichtige Unternehmungen oder
Appertinenzien derselben, so haben diese nach Verhältnis der Kopfzahl der
Kinder der zur Zeit der Schulerweiterung oder Neuerrichtung bei denselben
beschäftigten Arbeiter und sonstigen Bediensteten beizutragen.
Der Schnlaufwand im Schnlbezirke Wien.
§ 60.
Im Schulbezirke Wien werden jene Auslagen, deren Bestreitung in Schul-
i»pzirken außer Wien den Schulgemeinden und dem Landesschulfonds obliegt
f^§§ 41 und 49), aus Gemeindemitteln gedeckt.
Der im § BO, lit. gj bezeichnete Beitrag wird in Wien zu Gunsten der
Gemeinde eingehoben.
Die auf die Schulauslagen bezughabenden Geschäfte werden in Wien durch
die Gemeindevertretimg und ihre Exekutivorgane besorgt.
82 stück III. Nr. 3. — Gesetze, Verordnungen, Erlftsse.
St&dte mit eigenem Gemeindestatnte.
§ 61.
In Städten, wo ein Ortssehulrat nicht besteht, werden die demselben nach
§ 42 obliegenden Geschäfte gleich anderen Gemeindeangelegenheiten durch die
Gemeindevertretung imd deren Exekiitivorgane besorgt.
Übergangsbestimmungen.
§ 62.
Mit dem Inslebentreten des Landesschulfonds sind die Bezirksschulfonds
aufzulösen imd gehen dieselben mit Ausnahme des Bezirksschulfonds von Wien
mit ihrem sich nach dem 31. März 1905 ergebenden Aktiv- und Passivstande
auf den Landesschulfonds über.
§ 63.
Die näheren Bestimmungen in Betreff der Überweisung der Dienstbezüge
des Lehrpersonales auf den Landesschulfonds, beziehungsweise auf die Mittel der
Gemeinde Wien werden im Wege der Durchführungsvorschrift getroffen, welche
der Landesschulrat im Einvernehmen mit dem Landesausschusse beziehungsweise
mit der Gemeinde Wien erläßt.
Schlußbestimmnng.
§ 64.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem vom Landtage am
26. Oktober 1904, beziehungsweise am 21. Dezember 1904 beschlossenen Gesetze,
betreffend die Schulaufsicht, in Wirksamkeit.
Mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle auf Gegen-
stände desselben sich beziehenden bisherigen Gesetze, insoweit sie den Bestimmungen
dieses Gesetzes widersprechen oder durch dieselben ersetzt werden, außer Kraft.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und
Unterricht betraut.
Wallsee, am 2B. Dezember 1904.
Franz Joseph m./p.
Harte! m./p.
Stück III. Nr. 4. — Gesetze, yerordnnngen, Erl&sse. 8St
Nr. 4.
Gesetz Yom 25. Dezember 1904 *),
wirksam ffir das Erzherzogtum Österreich unter der Enns,
betreffend die Begelnng der Beohtsverhältnisse des Lehrstandes an den öffentlichen
Volksschulen.
über Antrag des Landtages Meines Erzherzogtumes Österreich miter der
Enüs finde Ich anzuordnen, wie folgt:
I. Anstellung des Lehrpersonales.
§ 1.
Jede Erledigung einer Lehrstelle an einer öffentlichen Volksschule zeigt
der Ortsschulrat sofort der Bezirksschulbehörde und, so oft es sich um eine
Schule in einem Schulbezirke außerhalb Wiens handelt, auch dem emennungs-
berechtigten Organe an.
Der Bezirksschulrat schreibt, wenn eine Lehrstelle außerhalb Wiens oder
wenn die Stelle eines Schulleiters in Wien besetzt werden soll, sogleich, für
die übrigen im Wiener Schulbezirke erledigten Lehrstellen hingegen zweimal
im Jahre, und zwar zu Beginn des Schuljahres und im Monate Februar den
Konkurs zur Wiederbesetzung unter Berücksichtigung der Bedürfiiisse der
Schule aus.
§2.
Die Konkursausschreibung soll nebst Bezeichnung der Kategorie imd des
Dienstortes für jede erledigte Stelle den damit verbundenen mindesten Jahres-
gehalt und die Modalitäten seiner eventuellen Steigerung, sowie die beizu-
bringenden Behelfe, insbesonders die Diensttabellen, namhaft machen und die
Schulbehörde angeben, bei welcher die Bewerbungsgesuche einzureichen sind.
IKe Konkursausschreibung hat weiters die Bestimmung zu enthalten, daß
die erledigte Lehrstelle auch einem Bewerber verliehen werden kann, welcher
bereits im Genüsse höherer Bezüge steht, als mit der niedersten Gehaltstufe
der Kategorie, welcher die betreffende Lehrstelle angehört, verbunden sind.
§ 3.
Die Bekanntmachung der Konkursausschreibung erfolgt in dem amtlichen
Landesblatte und in einem oder mehreren anderen, nach dem Ermessen der
Landesschulbehörde zu bestimmenden, namentlich fachmännischen Organen der
öffentlichen Presse.
*) Enthalten in dem den 31. Dezember 1904 aasgegebenen und versendeten XXX. Stücke des
Landesgesetz- und Verordnungsblattes für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns anter
Nr 99, Seite 171.
84 stück III. Nr. 4. — Gesetze, VerordnuDgen, Erlässe.
§4.
Der Termin zur Einreichung der Gesuche wird auf vier Wochen vom Tage
der ersten Einrückung im amtlichen Landesblatte festgesetzt.
Die Bewerbungsgesuche sind mit den Originalen oder beglaubigten
Abschriften der in der Konkursausschreibung geforderten Dokumente, sowie mit
den verlangten Diensttabellen zu belegen und an den Emennungsberechtigteu
zu richten.
Außerhalb Wiens werden die Bewerbungsgesuche beim zuständigen Bezirks-
schulrate eingereicht.
In Wien sind die Bewerbimgsgesuche bei jenen Ortsschulräten einzureichen,
in deren Sprengel die betreffenden Lehrstellen erledigt sind. Von den im Wiener
Schulbezirke bereits angestellten Lehrpersonen sind die Gesuche um Verleihung
von Lehrstellen in diesem Schulbezirke bei der unmittelbar vorgesetzten Bezirks-
sektion des Bezirksschulrates einzureichen und ist es solchen Lehrpersoneu
gestattet, für alle in einer Konkursausschreibung enthaltenen Stellen nur ein
Gesuch zu überreichen, in dem sämtliche angestrebte Stellen nach Kategorien
und Bezirken geordnet anzuführen und so viele Diensttabellen anzuschließen
sind, daß jedem der betreffenden Ortsschulräte fiir jede Kategorie der vom
Bewerber angestrebten Stellen eine Diensttabelle zugestellt werden und noch
eine Diensttabelle beim Gesuche verbleiben kann.
Bereits angestellte Lehrpersonen, welche sich um eine Lehrstelle in einem
anderen Schulbezirke als dem ihres Anstellungsortes bewerben, haben ihre
Bewerbungsgesuche spätestens acht Tage vor Ablauf des Konkurstermines bei
dem ihnen vorgesetzten Bezirksschulrate einzubringen, welcher das Ansuchen
sofort zu begutachten und. rechtzeitig dem zuständigen Bezirksschulrate zu
übermitteln hat.
Verspätet einlangende, sowie nicht gehörig belegte Gesuche dürfen nicht
berücksichtigt werden.
§ B.
In Wien sammeln die Ortsschulräte die bei ihnen eingelangten Bewerbimgs-
gesuche und die ihnen von den Bezirkssektionen zukommenden Diensttabellen
und erstatten längstens binnen sechs Wochen nach Ablauf des Konkurstermines
an die Bezirksschulbehörde, für jede Lehrstelle abgesondert, einen Vorschlag zur
Besetzung dieser Stelle und der Bezirksschulrat leitet darauf den Verhandlungs-
akt unter Anschluß eines Gutachtens über die einzelnen Bewerber an den
Stadtrat.
Außerhalb Wiens hat der Bezirksschulrat die einlangenden Gesuche zu
begutachten und binnen acht Tagen nach Ahlauf des Konkurstermines dem Orts-
schulrate zuzumitteln, welcher in Berücksichtigung der vom Bezirksschulrate
beigegebenen Reihimgstabelle imd im Falle einer Abweichung von derselben
unter Angabe der Gründe binnen längstens 14 Tagen zur Besetzung der erledigten
Stellen, bei nur fünf oder weniger Bewerbern, die Reihenfolge» der Berück-
sichtigung imd bei mehreren Bewerbern fünf dersdben vorzuschlagen hat.
Stttek m. Nr. 4. — Gesetze, Verordnnngen, Erl&sse. 85
Der Vorschlag ist nach Ablauf dieser 14 Tage samt allen Gesuchen und
Verhandlungsakten an den Emennungsberechtigten einzusenden.
Dort, wo das Schulpatronat noch aufrecht besteht, wählt der Patron binnen
14 Tagen nach Zustellung der Kompetenzgesuche durch den Bezirksschulrat,
olme au dessen Gutachten gebunden zu sein, den ihm am meisten geeignet
scheinenden Bewerber aus und zeigt ihn unter Vorlage der ihn betreffenden
Akten sofort dem Landesschulrate an.
§ 6.
Das in den Schulbezirken außer Wien einzelnen Gemeinden und den Bezirks-
schulräten zustehende Emennungsrecht der Lehrpersonen an den öffentlichen
Volksschulen bleibt aufrecht, wenn die gesetzlichen Zuschüsse des betreffenden
Sohulbezirkes zum Landesschulfonds nach dem Voranschlage für das betreffende
Kalenderjalir 50 Prozent des gesamten dem Landesschulfonds obliegenden Schul-
aufwandes für diesen Bezirk betragen, geht aber in jenen Sohulbezirken, wo die
Landesschulumlage diese Grenze nicht erreicht, auf den Landesausschuß über.
An den öffentlichen Volksschulen des Wiener Sehulbezirkes ernennt der
Wiener Stadtrat die Lehrpersonen.
§ 7.
Mit der Wirksamkeit dieses Gesetzes erlischt das Emennungsrecht, welches
bisher Einzelnen oder Korporationen ohne Verpflichtung zur Tragung von
Patronatslasten zustand und geht auf die im § 6 bezeichneten Organe über;
auf dieselben Organe geht auch das dem Schulpatrone zustehende Emennungs-
recht über, falls ein Schulpatronat zu bestehen aufhört.
§ 8.
In Wien wählt der Stadtrat innerhalb seclis Wochen, ohne an den Vorschlag
der Ortsschulbehörde oder eine von ihr aufgestellte Reihenfolge der Kandidaten
(§ 5) und ohne an das Gutachten der Bezirksschulbehörde (§ 5) gebunden zu
sein, den ihm am meisten geeignet erscheinenden Bewerber aus und zeigt ihn
anter Vorlage der ihn betreffenden Akten sofort der Landesschulbehörde an.
Im Falle das Ernennungsrecht in den Schulbezirken außer Wien einem
Bezirksschulrate zusteht, wählt derselbe, ohne an den Vorschlag des Ortsschul-
rates oder an eine von diesem aufgestellte Reihenfolge der Kandidaten gebunden
zu sein, den ihm am meisten geeignet scheinenden Bewerber für die erledigte
Lehrstelle aus und zeigt ihn unter Vorlage der ihn betreffenden Akten dem
Landesschulrate binnen sechs Wochen, vom Tage des Einlangens des Vorschlages
der Ortsschulbehörde, an.
Wenn in einem Schulbezirke außer Wien das Emennungsrecht von einem
linderen Faktor als dem Bezirksschulrate ausgeübt wird, haben die in der
Reihungstabelle des Bezirksschulrates (§ 5, Absatz 2) an den fünf ersten Stellen
eingereihten Bewerber als die von der Bezirksschulbehörde für die erledigte
Stelle Vorgeschlagenen zu gelten; der Ernennungsberechtigte wählt sohin aus
86 Stück in. Nr. 4. — Gesetze, YerordnaDgen, Erl&sse.
den vom Ortsschulrate und vom Bezirksschulräte vorgeschlagenen Bewerbern
die Lehrkraft aus und zeigt sie unter Vorlage der sie betreffenden Akten dem
Landesschulrate an. Diese Anzeige hat binnen sechs Wochen, vom Tage des
Einlangens des Vorschlages des Ortsschulrates, zu erfolgen.
§9.
Die Ernennung darf an keinerlei Bedingung geknüpft werden ; jede dieser
Bestimmung zuwider etwa eingegangene Verpflichtung eines Bewerbers ist
ungiltig und rechtlich unwirksam.
§ 10.
Wird die Ernennung von der Landesschulbehörde beanständet (§ 50, Alinea 4
des Reichs -Volksschulgesetzes), so ist die Verhandlxmg mit Angabe der gesetz-
lichen Gründe, welche der Anstellung entgegenstehen, an den Emennungs-
berechtigen zurückzuleiten, welchem es überlassen bleibt, binnen 14 Tagen eine
andere Ernennung vorzunehmen oder den Rekurs an den Minister für Kultus
und Unterricht zu ergreifen.
§ 11.
Übt der Ortsschulrat oder der Bezirksschulrat sein Vorschlagsrecht binnen
der gesetzlichen Frist (§ 5) nicht aus, so hat der Emennungsberechtigte nach
freier Wahl die Ernennung eines der Bewerber vorzunehmen.
Im Falle der Emennungsberechtigte von seinem Rechte binnen der gesetzlichen
Frist (§ 5, Alinea 4, §§ 8 und 10) keinen Gebrauch macht, tritt der Landes-
schulrat in dessen Rechte ein.
§ 12.
Wird die Ernennung vom Landesschulrate nicht beanständet oder von diesem
selbst vollzogen (§ 11), so fertigt er, und zwar im ersteren Falle unter Berufttng
auf die Ernennung, das Anstellungsdekret aus. Gleichzeitig erläßt der Landes-
schulrat an den Bezirksschulrat den Auftrag, entweder durch einen Delegierten
aus seiner Mitte oder durch den Vorsitzenden des Ortsschulrates die Beeidigung
des Ernannten und seine Einführung in den Schuldienst vornehmen zu lassen.
Das Diensteinkommen wird dem Neuemannten, falls dessen Emennimg vom
Landesausschusse ausging, vom Landesschulrate, in anderen Fällen vom Bezirks-
schulrate zuerkannt und von jenen Organen angewiesen, die den betreffenden
Schulfonds verwalten; in Wien erfolgt die Anweisung durch den Magistrat.
Das Recht zum Bezüge der Diensteseinkünfte mit Ausnahme der Quartier-
geldentschädigungen und Qnartiergelder beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes,
falls dies der Erste eines Monats ist, sonst mit dem Ersten des auf den Tag
des Dienstantrittes folgenden Monates. Verzögert sich der Dienstantritt ohne
Schuld und Zutun des Angestellten oder erfolgt die Anstellung im bisherigen
Dienßtorte, so sind die Dienstesbezüge von dem auf den Ausstellungstag des
schulbehördlichen Anstellungsdekretes folgenden näolisten Monats-Ersten ab flüssig
zu machen.
Stück m. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 87
§ 13.
Jede in Gemäßheit der §§ 1 bis 12 vorgenommene Anstellung ist eine
definitive. Doch muß jeder im Lehrfache Angestellte sich einer definitiven oder
provisorischen Versetzung ans Dienstesrücksichten fügen und sich auch aushilfs-
weise an einer anderen Schule verwenden lassen. Indes darf eine Lehrperson
durch derlei Maßnahmen in ihrem bisherigen Diensteinkommen an Jahresgehalt
xmd Dienstalterszulagen, im Falle der provisorischen Versetzung und der Zu-
weisung an eine andere Schule zur aushilfeweisen Dienstleistung auch in der
bisher bezogenen Funktionszulage und dem bisher genossenen Quartiergelde keine
Einbuße erleiden, Versetzungen von definitiven Lehrpersonen verfügt der Landes-
schulrat nach Anhörung des Ortsschulrates und im Einvernehmen mit den
emennungsberechtigten Organen. Die Zuweisung von Lehrpersonen an andere
Schulen zur bloß aushilfsweisen Dienstleistung wird vom Bezirksschulrate vor-
genommen.
§ 14.
Der Landesschulrat kann mit Zustimmung der beteiligten Ortsschulräte und
der präsentationsberechtigten Korporationen oder Personen den Diensttausch
gestatten.
§ IB.
Die Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten an den allgemeinen öffentlichen
Volks- und Bürgerschulen in den im § 15, Alinea 2 und 3 des Reichs- Volksschul-
gesetzes bezeichneten Fällen werden außerhalb Wiens von jenem Organe, welchem
das Emennungsrecht bezüglich der übrigen definitiven Lehrpersonen an der
betreffenden Schule zusteht, in Wien vom Stadtrate ernannt.
Hiebei ist in gleicher Weise wie bei der Ernennung der definitiven Lehr-
personen vorzugehen.
Die Konkursausschreibung kann unterbleiben.
n. Diensteinkommen des Lehrpersonales.
1. In den Schulbezirken außer Wien.
Lehrerkategorien und Gehalte.
§ 16.
Die definitiv angestellten Lehrpersonen der öffentlichen Volksschulen im
Lande Niederösterreich, mit Ausnahme von Wien, werden zum Zwecke der
Bemessung ihrer gesetzlichen Bezüge in sechs Kategorien mit Gehaltsstufen ein-
geteilt, and zwar in die
L Kategorie: Bürgerschuldirektoren und Bürgerschullehrer I. Klasse mit
drei Gehaltsstufen, und zwar:
a) erste Gehaltsstufe mit . 2.400 K,
b) zweite Gehaltsstufe mit 2.200 K,
c) dritte Gehaltsstufe mit 2.000 K
Jahresgehalt.
88 Stück in. Nr. 4. — Gesetze, Verordnimgen, ErlftSBe.
n. Kategorie : Bürgerschiildirektorinnen und Bürgerschullehreriimen I. Klasse
mit drei Grehaltsstiifen, und zwar:
a) erste Gehaltsstufe mit • 2.200 K,
bj zweite Gehaltsstufe mit 2.000 K,
c) dritte Gehaltsstufe mit 1.800 K
Jahresgehalt.
m. Kategorie: Oberlehrer und Lehrer I. Klasse der allgemeinen Volks-
schulen mit vier Gehaltsstufen, und zwar:
a) erste Gehaltsstufe mit 2.200 K,
b) zweite Gehaltsstufe mit 2.000 K,
cj dritte Gehaltsstufe mit 1.800 K,
dj vierte Gehaltsstufe mit 1.600 K
Jahresgehalt.
IV. Kategorie: Oberlehrerinnen und Lehrerinnen I. Klasse der allgemeinen
Volksschulen mit drei Gehaltsstufen, und zwar:
q) erste Gehaltsstufe mit 2.000 K,
bJ zweite Gehaltsstufe mit 1.800 K,
cJ dritte Gehaltsstufe mit 1.600 K
Jahresgehalt.
V. Kategorie : Definitive Bürgerschullehrer und Bürgerschullehrerinnen
Tl. Klasse mit zwei Gehaltsstufen, und zwar:
a) erste Gehaltsstufe mit 1.600 K,
b) zweite Gehaltsstufe mit 1.400 K
Jahresgehalt.
VI. Kategorie : Definitive Volksschullehrer und Volksschiülehrerinnen
II. Klasse mit einer Gehaltsstufe mit 1.200 K Jahresgehalt.
Von sämtlichen Lehrkräften der I., 11., und IV. Kategorie wird je ein
Drittel in die für sie bestimmten Gehaltsstufen eingereiht. Die Lehrkräfte der
III. Kategorie werden nach Vierteln in die Gehaltsstufen dieser Kategorie ebi-
geteilt. Die Lehrkräfte der V. Kategorie stehen zur Hälfte in der ersten, zur
Hälfte in der zweiten Gehaltsstufe.
§ 17.
Lehrpersonen der V. und VE. Kategorie werden in der im § 13 des Reichs-
Volksschulgesetzes für Unterlehrer angegebenen Zahl bestellt.
Lehrpersonen der V. und VT. Kategorie werden nach zehnjähriger ununter-
brochener, tadelloser Dienstleistung im Vorrückungswege zu BürgerschuUehrem
I. Klasse (I. Kategorie), beziehungsweise zu Bürgerschullehrerinnen I. Klasse
(n. Kategorie), zu Lehrern I. Klasse an allgemeinen Volksschulen (III. Kategorie),
beziehungsweise zu Lehrerinnen I. Klasse an allgemeinen Volksschulen
(IV. Kategorie) mit den diesen Lehrpersonen gebührenden Bezügen der niedrigsten
Gehaltsstufe eventuell an derjenigen Lehrstelle ernannt, welche sie definitiv innehaben.
I § 18.
I Provisorische Lehrer und Lehrerinnen II. Klasse an nllgeraeinen Volks-
j und an Bürgerschulen erhalten eüie Jahresremuneration von 1000 K.
Stück ni. Nr. 4. — Gesetze, Verordnangen, Erlässe. 89
§ 19.
Alle fixen Geldbezüge, welche dem Lehrer aus Verbindlichkeiten einzelner
Personen, aus Stiftungen u. dgl. zufließen, werden (vorbehaltlich der Wahrung
ihrer Bestimmung zu einem speziellen Zwecke) durch die Gemeindevorstehung
fiir Rechnung des Landesschulfonds eingehoben.
§ 20.
Die Nutzungen von Acker-, Garten-, (Weingärten), Gras- oder Waldland,
dessen Besitz mit der Lehrstelle verbunden ist, werden so zu Geld veranschlagt,
daß vom Katastralreinertrage jeder Parzelle die darauf haftenden Steuern samt
Zuschlägen abgezogen werden.
§ 21.
Das nach der Veranschlagung dieser Nutzungen von den systemmäßigen
Bezügen einer Lehrperson noch Abgängige muß ihr im baren Gelde, und zwar
in monatlichen Antizipativraten bezahlt werden.
Ist mit einer Lehrstelle bereits gegenwärtig ein höheres Einkommen ver-
bunden, so ist dasselbe ihrem jetzigen Inhaber ungeschmälert zu erhalten.
§ 22.
Die Einnahmen aus einer erlaubten Nebenbeschäftigung des Lehrers, sowie
der Mietwert der Dienstwohnung oder die in Ermanglung einer solchen anzu-
sprechende Quartiergeldentschädigung, femer Remunerationen, Aushilfen, Zulagen
u. dgl. dürfen von dem festen Jahresgehalte nicht in Abzug gebracht werden.
Dienstaltersznlagen«
§ 23.
Jede definitiv angestellte Lehrperson der Kategorie I bis VI erhält bei
entsprechender Verwendung zum Gehalte nach einer anrechenbaren Dienstzeit
von je fünf Jahren eine in die Pension einrechenbare Dienstalterszulage.
Im ganzen kann eine Lehrperson höchstens sechs solche Dienstalterszulagen
erhalten.
Die Dienstalterszulagen der Bürgerschuldirektoren und Bürgerschullehrer
I. Klasse (I. Kategorie) und der definitiven Bürgerschullehrer 11. Klasse
(V. Kategorie) betragen jährlich je 200 K, und tritt der Anfall einer solchen
Dienstalterszulage nach je fünf an einer Bürgerschule zugebrachten anrechenbaren
Dienstjahren ein.
Die den gegenwärtig noch aktiven Lehrpersonen vor Wirksamkeit dieses
Gesetzes angefallenen Dienstalterszulagen von je 200 K sind nach Maßgabe
der Dienstzeit bis zur Gänze in die Pension einrechenbar.
Die Dienstalterszulagen der in die II., III., IV. xmd VI. Kategorie einge-
reihten Lehrpersonen sowie die Dienstalterszulagen der definitiven Bürgi^rschul-
lehrerinnen 11. Klasse (V. Kategorie) betragen jährlich je 100 K.
90 Stttck ni. Nr. 4. — Gesetze, Ter Ordnungen, Erl&sse.
Die Dienstalterszulagen werden vom Bezirksschulräte zuerkannt.
Das Bezugsrecht auf die Dienstalterszulagen beginnt mit dem Ersten des
auf den Anfallstag folgenden Monates.
Bei Berechnung der Dienstalterszulagen ist den Lehrpersonen jene Dienst-
zeit, während welcher sie vor oder nach Wirksamkeit dieses Gesetzes in definitiver
Anstellung nach abgelegter Lehrbefahigungspriifung an einer öfltentlichen Volks-
schule eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit befriedi-
gendem Erfolge gewirkt haben, einzurechnen.
In die unter diesen Bedingungen für die Dienstalterszulagen anrechenbare
Dienstzeit kann in besonders rücksichtswürdigen Fällen mit Zustimmung des
Landesausschusses, in Wien mit Zustimmung des Stadtrates, auch die an Privat-
schulen mit Öffentlichkeitsrecht nach Erlangung der Lehrbeföhigung zugebrachte
Dienstzeit mit eingerechnet werden.
Lehrpersonen, welche von der allgemeinen Volksschule an die Bürgerschule
oder von der Bürgerschule an die allgemeine Volksschule übertreten, bleiben im
Genüsse ihrer bisher erworbenen Dienstalterszulagen.
Die nach Erwerbung der letzten solchen Dienstalterszulage an der bisherigen
Schule zurückgelegte Dienstzeit wird in die erforderliche Zeit zur Erlangung
weiterer Dienstalterszulagen an der Schule, an welche die betreffende Lehrkraft
übergetreten ist, eingerechnet.
Wenn eine Lehrperson aus einem anderen Lande oder von einer Schule
übernommen wird, an welcher hinsichtlich der Erlangung und Bemessung der
Dienstalterszulagen andere als die vorstehenden Bestimmungen gelten, so wird
dieselbe bei ihrem Übertritte nach den vorangehenden Bestimmungen behandelt.
Fnnktionszulagen.
§ 24.
Für definitiv systemisierte Klassen gebührt jedem Lehrer und jeder Lehrerin,
welche eine einklassige allgemeine Volksschule leiten, jedem Oberlehrer sowie
jeder Oberlehrerin einer allgemeinen Volksschule, femer dem Direktor und der
Direktorin einer Bürgerschule eine in die Pension einrechenbare Funktionszulage.
Dieselbe beträgt für die Leiter einklassiger allgemeiner Volksschulen jährlich
100 K, für die Oberlehrer und Oberlehrerinnen an zwei- und dreiklassigen
Volksschulen jährlich 200 K, an vier- und fünf klassigen Volksschulen jährlich
300 K, an sechs- bis achtklassigen Volksschulen jährlich 400 K, an mehr als
achtklassigen Volksschulen jährlich 500 K.
Ganzjährige Exposituren werden bei Bemessung der Funktionszulage der
Schulleiter mitgezählt.
Die Funktionszulage der Direktoren und Direktorinnen von selbständigen,
von mit einer anderen Bürgerschule oder mit einer Volksschule unter gemeinsamer
Leitung stehenden Bürgerschulen beträgt bis einschließlich acht Klassen jährlich
400 K, bis einschließlich zehn Klassen jährlich BOO K, bis einschließlich zwölf
Klassen jährlich 600 K, bei mehr als zwölf Klassen jährlich 700 K.
Provisorische Parallelklassen haben auf diese Bemessung keinen Einfluß.
Stück m. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 91
Natnralwohnnngen und (jnartiergelder.
§ 2B.
Jeder eine allgemeine Volksschule oder Bürgerschule leitende Lehrer, Ober-
lehrer, Direktor (beziehungsweise Lehrerin, Oberlehrerin, Direktorin) hat das
Recht auf eine mindestens aus zwei Zimmern und den erforderlichen Neben-
lokalitäten bestehende Wohnung, welche womöglich im Schulgebäude selbst
anzuweisen ist.
Kann eine solche nicht ausgemittelt werden, so gebührt den Betreffenden
eine Quartiergeldentschädigung, welche von der Schulgemeinde zu leisten ist.
Dieselbe wird für Bürgerschuldirektoren (I. Kategorie), für Bürgerschul-
direktorinnen (11. Kategorie) und für Oberlehrerinnen (IV. Kategorie) mit dem
Betrage von 30 Prozent des niedrigsten Jahresgrundgehaltes ihrer Kategorie
bemessen und in der gleichen Weise für Oberlehrer (III. Kategorie) in Ortsgemeinden
unter 10.000 Einwohnern berechnet.
Dagegen beträgt die Quartiergeldentschädigung der Oberlehrer (IIL Kategorie)
in Ortsgemeinden mit mehr als 10.000 und weniger als 15.000 Einwohnern jährlich
500 K, in Ortsgemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern jährlich 600 K.
Den übrigen Lehrpersonen steht das Recht auf freie Wohnung und Quartier-
geldentschädigung nur insoferne zu, als sie bei Beginn der Wirksamkeit dieses
Gesetzes schon den rechtlichen Anspruch auf eine solche hatten.
Den in die Kategorien I bis VI eingereihten Lehrpersonen gebührt ein
Quartiergeld aus dem Landesschulfonds.
Dasselbe beträgt für die Bürgerschullelirer I. Klasse (I. Kategorie) und für
die Lehrer I. Klasse der allgemeinen Volksschulen (III. Kategorie)
a) in Ortsgemeinden unter 1000 Einwohnern jährlich 160 K,
bj in Ortsgemeinden mit über 1000 und unter 2000 Einwohnern jährlich 220 K,
cj „ r „ „ 2000 ,, „ 4000 ,, ,, 280 K,
dj „ r ,, r, 4000 „ „ 6000 ,. .. 340 K,
ej „ „ » „ 6000 „ „ 10.000 ,, ., 400 K,
f) „ „ „ „ 10.000 ^ ,, 15.000 ,, ,, 500 K,
g) in Ortsgemeinden mit mehr als 15.000 Einwohneni, femer in den
Ortsgemeinden Baden, Weikersdorf bei Baden, Vöslau und Gainfarn
jährlich 600 K.
Das Quartiergeld der Bürgerschullehrerinnen I. Klasse (Kategorie II) und
der Lehrerinnen I. Klasse an allgemeinen Volksschulen (Kategorie IV) beträgt:
a) in Ortsgemeinden unter 2000 Einwohnern jährlich 160 K,
hj in Ortsgemeinden über 2000 und unter 5000 Einwohnern jährlich . 200 K,
c) in Ortsgemeinden mit über 5000 Einwohnern, ferner in den Ortsgemeinden
Vöslau und Grainfam jährlich 240 K.
Lehrpersonen der V. und der VI. Kategorie erhalten an Quartiergeld
jährlich 120 K, in Ortsgemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern und in den
Ortsgemeinden Vöslau und Gainfarn jährlich 180 K.
92 Stück m. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Hingegen erhalten aus dem Landesschulfonds kein Quartiergeld diejenigen
Lehrpersonen, welche
a) im Genüsse eines ihnen rechtlich gebührenden Naturalquartiers oder einer
ihnen in derselben Weise zustehenden Quartiergeldentschädigung stehen;
bj im Schulgebäude ihre Wohnung haben;
Die erste Bemessung dieser Quartiergelder erfolgt nach den Resultaten der
letzten allgemeinen Volkszählung.
Nach jeder neuen allgemeinen Volkszählung hat mit dem Zeitpunkte der
Veröffentlichung der Resultate derselben der k. k. niederösterreichische Landes-
schulrat auf Grund der Ergebnisse dieser Volkszählung eine Uberpriifang und
eventuell Richtigstellung dieser Bemessung vorzunehmen. Die auf Grund dieser
Überprüfang neu bemessenen Quartiergeldbeiträge gebühren den Lehrpersonen
vom 1. Jänner des auf diese Veröffentlichung unmittelbar folgenden Jahres.
§ 26.
Eine mit Grundstücken dotierte Lehrstelle (§ 20) gibt auch Anspruch auf
die Benützung der erforderlichen Wirtschaftsräume.
§ 27.
Die nach dem gegenwärtigen Gesetze den Lehrpersonen in den Schulbezirken
außer Wien zukommenden Bezüge mit Ausnahme der Quartiergeldentschädigungeii
und der Quartiergelder sind denselben in monatlichen am Ersten falligen Antizipativ-
raten anzuweisen.
Die Quartiergeldentschädigungen und Quartiergelder werden vierteljährig
am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres vorhinein flüssig
gemacht; erfolgt die Ernennung zwischen zwei Quartalsterminen, so beginnt das
Bezugsrecht auf die Quartiergeldentschädigung imd auf das Quartiergeld vom
ersten Tage des auf die Ernennung folgenden Quartals.
Personalstatns.
§ 28.
Die definitiv angestellten Lehrpersonen aller Schulbezirke mit Ausnahme
des Schulbezirkes von Wien bilden einen Personalstatus, in dem dieselben nach
den Kategorien I bis VI und innerhalb der Kategorien I bis V nach den hiefür
bestimmten Gehaltsstufen geordnet werden.
Der Landesschulrat besorgt die Anlegung und Führung dieses Personal -
Status sowie die jeweilige Einreihung der Lehrpersonen in denselben. Die hieraus
erwachsenden Kosten werden mit Zustimmung des Landesausschusses vom Landes-
schulfonds bestritten.
§ 29.
Bei der ersten Aufstellung des Personalstatus sind vom Laiuhvsschulrate
alle Lehrpersonen, welche zur Zeit, wo dieses Ges(^tz in Kraft tritt, bereits
defiiiiiiv angestellt waren, kategorienweise nach iliren Jahresgehalten zu ordnen
Stack in. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 93
und darauf in den Kategorien I bis V unter ßedachtnahme auf ihre Dienstleistung
und ihr Verhalten in und außer der Schule in Gehaltsstufen nach dem hiefiir
festgestellten Maßstäbe einzureihen; dabei darf keine Lehrperson in ihrem bis-
herigen Jahresgehalte eine Einbuße erleiden.
§ 30.
Der einmal aufgestellte Personalstatus wird von Jahr za Jahr ergänzt.
Zu diesem Zwecke hat der Landesschulrat auf Grund der systemisierten
Stellen alljährlich die Anzahl der Lehrpersonen der Gehaltsstufen jeder der
Kategorien I bis V nach dem im § 16 angegebenen Teilungsmaßstabe zu be-
stirmnen und die in den höheren Gehaltsstufen erledigten Stellen im November
jedes Jahres mit der Rechtswirksamkeit vom nächstfolgenden 1. Jänner im Wege
der Vorrückung zu besetzen.
Die Vorrückung einer Lehrperson wird von Gehaltsstufe zu Gehaltsstufe
vollzogen.
Hiebei ist von dem Grundsatze auszugehen, daß eine Lehrperson in eine
bi')liere Gehaltsstufe nur dann befördert werden kann, wenn ihre Dienstleistung
in der Schule eine zufriedenstellende, ihr Verhalten in und außer der Schule
m tadelloses ist. Außerdem soll sie in der Regel wenigstens vier Jahre in der
unmittelbar vorhergehenden Gehaltsstufe verbracht haben.
Die näheren Bestimmungen über den Vorgang bei der erstmaligen und
jeweiligen Einreihung der Lehrpersonen in die einzelnen Gehaltsstufen werden
vom Landesschulrate im Verordnungswege festgesetzt.
§ 31.
Die erste Anstellung einer Lehrperson in einer Kategorie erfolgt mit der
Einreihung in die niedrigste Gehaltsstufe dieser Kategorie.
Lehrpersonen, die aus dem Geltungsgebiete eines anderen Gesetzes über-
noranien werden, können nur in der untersten Gehaltsstufe einer Kategorie
angestellt werden.
§ 32.
Lehrpersonen, welche von dem ihnen im § 13, Alinea 4 und 5 des Gesetzes
vom 2. Mai 1894, L.-G.-Bl. Nr. 34 *), eingeräumten Optionsrechte Gebrauch gemacht
baben, können nach dem gegenwärtigen Gesetze behandelt werden, wenn sie eine
derartige Behandlung innerhalb vier Wochen nach dessen Verlautbarung im
Landesgesetzblatte beanspruchen und wenn sie sicli sämtlichen Bestimmungen
dieses Gesetzes unterwerfen; wird ein derartiger Anspruch nicht geltend
gemacht, so sind sie in Bezug auf ihr Diensteinkommen nach jenen Normen
zu behandeln, nach denen sie die Bemessung ihrer Jahresbezüge seinerzeit
beansprucht haben.
*J Ministeiial-yerordnungBblatt vom Jahre 1894, Nr. 30, Seite 249.
94 Stück III. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Remunerationen.
§ 33.
Die Bestimmungen über die in die Pension nicht einrechenbaren Remunerationen
für Mehrleistungen der angestellten Lehrkräfte bleiben unberührt.
Der Turnunterricht an Mädchenschulen, insoferne derselbe innerhalb der
gesetzlichen Lehrverpflichtung erteilt wird, wird nicht besonders remuneriert.
§ 34.
Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten, welche den Unterricht nach der
im § 15, Alinea 2 und 3 des Reichs- Volksschulgesetzes vorgesehenen Art erteilen,
erhalten hiefür Remunerationen, welche über Antrag der Bezirksschulbehörde
nach Maßgabe der wöchentlichen Unterrichtsstunden bestimmt werden.
Lehrbefähigte Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten erhalten für die
wöchentliche Unterrichtsstunde an Volksschulen jährlich 30 Kronen, an Bürger-
schulen jährlich 40 K Remuneration, und werden diese Remunerationen nach
einer zehnjährigen ununterbrochenen und zufriedenstellenden Dienstleistung um
je 10 K, nach einer derartigen zwanzigjährigen Dienstleistung abermals um
je 10 K erhöht.
Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten, welche die vorgeschriebene Lehr-
befähigung zur Unterrichtserteilurig nicht besitzen, erhalten für jede wöchentliche
Unterrichtsstunde eine Remuneration von jährlich 20 K.
Die Bezüge der gegenwärtig in Verwendung stehenden Lehrerinnen für
weibliche Handarbeiten werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter
Einrechnung der bisher im öffentlichen Schuldienste zugebrachten Dienstzeit
berechnet.
§ 35.
Die Lehrkräfte für den französischen Sprachunterricht und für die
sonstigen nicht obligaten Lehrgegenstände erhalten an Bürgerschulen für eine
wöchentliche Unterrichtsstunde jährlich 80 K, an VolksscJiulen jährlich 60 K
Remuneration.
§ 36.
In jenen Fällen, wo der Halbtagsunterricht auf eine bestimmte Frist oder
als dauernde Einrichtung an ein- oder mehrklassigen Schulen auf dem Lande
bewilligt wird, erhalten die mit dessen Erteihmg betrauten Lehrpersoneii
Remunerationen aus dem Landesschulfonds.
Diese Remunerationen betragen jälirlich 400 K für Oberlehrer und Schul-
leiter, 300 K für Lehrer und Lehrerinnen I. und 11. Klasse und werden
fallweise vom Landesschulrate mit Zustimmung des Landesausscliusses zuerkannt
und in monatlichen, nachhinein fälligen Raten ausgezahlt.
Der Anspruch auf die volle Monatsquote der Remuneration wird erworben,
wenn die Dienstleistung einen halben oder melir als einen lialben M(»nat umfaßte;
Dienstleistungen unter einem halben Mcmat werden nicht remuneriert.
Stück III. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 95
Supplierangsgebfihren.
§ 37.
Lehrpersonen, welche zu einer Supplierung an einer Schule ihres Dienstortes
li erangezogen werden, haben aus diesem Anlasse nur dann einen Anspruch auf
Entlohnung, wenn ihre aushilfsweise Verwendung länger als einen Monat dauert
und wenn hiedurch das Maß ihrer Lehrverpflichtung überschritten wird.
Die Lehrverpflichtung, bis zu welcher ohne Anspruch auf spezielle Entlohnung
zu unterrichten ist, beträgt für Bürgerschuldirektoren und -direktorinnen 12 Stunden,
für Lehrer und Lehrerinnen an Bürgerschulen 26 Stunden, für das Lehrpersonale
an allgemeinen Volksschulen 30 Stunden pro Woche.
Lehrpersonen, welche zur Supplierung an einer Schule außerhalb ihres
Dienstortes verwendet werden, werden hiefür ohne Rücksicht auf das Maß ihrer
Lflirverpflichtung entlohnt.
Die bloß aushilfsweise Verwendung von für Bürgerschulen bestellten Lehr-
kräften an Volksschulen, von für Volksschulen bestellten Lehrpersonen an
Bürgerschulen begründet nur dann einen Anspruch auf Entlohnung, wenn die in
leii vorhergehenden Absätzen erwähnten Voraiissetzungen erfüllt sind.
Die Supplierungsgebühren fließen aus dem Landesschulfonds. Die näheren
Bestinmiungen über die Art der Vorkehrungen bei Störungen im ünterrichts-
U'triebe, über die Entlohnung von Mehrleistungen aus Anlaß von Supplierungen
und über die aus diesem Anlasse zu gewälirenden Reise- und Zehrungskosten
worden nach obigen Grundsätzen durch das Substitutionsnormale geregelt, das
zwisclien dem Landesausschusse und dem Lande sschulrate zu vereinbaren ist und
(W Bestätigung seitens des Ministers für Kultus und Unterricht bedarf.
Übersiedlungen.
§ 38. ■
Lehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, welche gemäß § 13 aus Dienstes-
ni^ksichten versetzt werden, wird für die mit der notwendigen Übersiedlung
verbundenen Auslagen eine Vergütung aus dem Landesschulfonds gewährt.
Das Ausmaß dieser Vergütungen ist durch ein eigenes Normale bestimmt.
2. Im SchtQbezirke Wien.
Lehrerkategorien und Gehalte.
§ 39.
Die definitiv angestellten Lehrpersonen der öff'entlichen Volksschulen im
Schulbezirke Wien werden zum Behufe der Bemessung ihrer Bezüge in folgende
zehn Kategorien mit Gehaltsstufen eingeteilt, und zwar in die
I. Kategorie: Bürgerschuldirektoren mit drei Gehaltsstufen, und zwar:
a) erste Gehaltsstufe mit 3.400 K,
fO zweite Gehaltsstufe mit 3.200 K,
rj dritte Gehaltsstufe mit 3.000 K
'^aliresgehalt;
4*
96 Stttck m. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
n. Kategorie: Bürgerschuldirektormnen mit drei Gehaltsstufen, und zwar:
a) erste Gehaltsstufe mit 3.200 K,
b) zweite Gehaltsstufe mit 3.000 K,
cj dritte Gehaltsstufe mit 2.800 K
Jahresgehalt ;
III. Kategorie: Oberlehrer der allgemeinen Volksschulen mit drei Gehalts-
stufen, und zwar:
a) erste Gehaltsstufe mit 3.000 K,
b) zweite Gehaltsstufe mit 2.800 K,
cJ dritte Gehaltsstufe mit 2.600 K
Jahresgehalt;
IV. Kategorie: Oberlehrerinnen der allgemeinen Volksschulen mit drei
Gehaltsstufen, und zwar:
a) erste Gehaltsstufe mit 2.800 K,
b) zweite Gehaltsstufe mit 2.600 K,
cJ dritte Gehaltsstufe mit 2.400 K
Jahresgehalt ;
V. Kategorie : Bürgerschullehrer I. Klasse mit drei Gehaltsstufen, und zwar :
a) erste Gehaltsstufe mit 2.600 K,
bj zweite Gehaltsstufe mit 2.400 K,
cJ dritte Gehaltsstufe mit 2.200 K
Jahresgehalt ;
VI. Kategorie : Bürgerschullehrerinnen I.Klasse mit dreiGehaltsstufen, und zwar:
aj erste Gehaltsstufe mit . 2400 K,
bJ zweite Gehaltsstufe mit 2.200 K,
c) dritte Gehaltsstufe mit 2.000 K
Jahresgehalt ;
Vn. Kategorie: Lehrer I. Klasse an allgemeinen Volksschulen mit drei
Gehaltsstufen, und zwar:
a) erste Gehaltsstufe mit 2.200 K,
bJ zweite Gehaltsstufe mit 2.000 K,
c) dritte Gehaltsstufe mit 1.800 K
Jahresgehalt.
Sämtliche Lehrpersonen der Kategorien I bis VII werden in die fiir sie
bestimmten Gehaltsstufen nach Dritteln eingereiht;
Vni. Kategorie: Lehrerinnen I. Klasse an allgemeinen Volksschulen mit
zwei Gehaltsstufen, und zwar:
a) erste Gehaltsstufe mit 2.000 K,
bJ zweite Gehaltsstufe mit 1.800 K
Jahresgehalt ;
IX. Kategorie : Definitive Bürgerschullehrer und Bürgerschullehrerinnen
II. Klasse mit zwei Gehaltsstufen, und zwar:
aJ erste Gehaltsstufe mit 1.800 K,
h) zweite Gehaltsstufe mit l.GOO K Jaliresgehalt ;
Stack III. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, Erl&sse. 97
X. Kategorie : Definitive Volksschullehrer und Volkssclinllehrerinnen 11. BQasse
mit zwei Gehaltsstufen, und zwar:
a) erste Gehaltsstufe mit 1600 K,
h) zweite Gehaltsstufe mit 1400 K Jahresgehalt.
Samtliche Lehrpersonen der VIII., IX. und X. Kategorie sollen zur Hälfte
in der ersten, zur Hälfte in der zweiten Gehaltsstufe stehen.
§ 40.
Lehrpersonen der IX. und X. Kategorie werden in der im § 13 des Reiehs-
Volksschulgesetzes für Unterlehrer angegebenen Zahl bestellt. Dieselben werden
nach zehnjähriger ununterbrochener, tadelloser Dienstleistung im Vorrückungs-
wege zu Bürgerschullehrem L Klasse (V. Blategorie), beziehungsweise zu Bürger-
schdlehrerinnen L Klasse (VI. Kategorie), zu Lehrern I. Klasse an allgemeinen
Volksschulen (VII. Kategorie), beziehungsweise zu Lehrerinnen I. Klasse an
allgemeinen Volksschulen (VIII. Kategorie) mit den diesen Lehrpersonen
gebührenden Bezügen der niedrigsten Gehaltsstufe eventuell an derjenigen Lehr-
Mle ernannt, die sie definitiv innehaben.
Dlenstalterszulagen.
§ 41.
Jede Lehrperson der Kategorien I bis einschließlich X erhält bei ent-
sprechender Verwendung zum Gehalte nach einer anrechenbaren Dienstzeit von
je fünf Jahren eine Dienstalterszulage.
Diese Dienstalterszulage beträgt jährlich 200 K und kann eine Lehrperson
im ganzen höchstens sechs Dienstalterszulagen erhalten.
Die Dienstalterszulagen werden vom Bezirksschulrate zuerkannt. Das Bezugs-
rei'ht auf die Dienstalterszulagen beginnt mit dem Ersten des auf den Anfallstag
tulgenden Monats.
Bei Berechnung der Dienstalterszulagen wird den Lehrpersonen jene Dienst-
zeit, während welcher sie vor oder nach Wirksamkeit dieses Gesetzes in definitiver
Anstellung nach abgelegter Lehrbefahigungsprüfang an einer öfientlichen Volks-
irhule eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder mit befriedi-
ß;endem Erfolge gewirkt haben, eingerechnet.
In die unter diesen Bedingungen für die Dienstalterszulagen anrechenbare
Dienstzeit kann in besonders rücksichtswürdigen Fällen mit Zustimmung des
Stadtrates auch die an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nach Erlangung
•l^^r Lehrbefahigung zugebrachte Dienstzeit mit eingerechnet werden.
Wenn eine Lehrperson aus einem anderen Lande oder von einer Schule
al»emommen wird, an welcher hinsichtlich der Erlangung und Bemessung der
Dienstidterszulagen andere als die vorstehenden Bestimmungen gelten, su
^ird dieselbe bei ihrem Übertritte nach den vorangehenden Bestimmungen
behandelt.
0lli Stuck IIL Kr, 4, — Gesetze, Verordnungen, ErlÄsse.
Naturalwolmnngen und Qnartiergelder.
§ 42.
Jede Tjehrperson der Kategorien I, 11, HI und IV erhält narb :
Ermessen der Gemeinde Wiim entweder eine Naturalwobnung, welche raiiul
ans zwei Zinimeni und einem Kiibinette samt den erforderliehen NebenlokalrV |
zu bestellen hat, oder eme Quartiergeldentsehädigung. Die Natural wo hnnng 1
falls eine solche im Sehulgebäude stjlhst nicht angebracht wird, auch in de-
Nähe angewiesen werden» Die Quarfciergeldentsehädigung wird für die Kitteii-ri
mit 1200 K, fiir die Kategorie II mit ' 100(.) K, fiir die Kategorie IT! rj|
1100 K, für die Kategorie IV mit 900 K jährlich festgesetzt. Den Lehrpers^r.::
der Kategi^rien \* bis X gebührt, ein Quartiergeld. Dasselbe beträgt für
Lebrpersonen der Kategorie V jährlicli 1000 K, der Kategorien VI und
jährlieh 500 K, der Kategorie VIT jälirlich 800 K; die männlichen Lehi-pers«^
der IX. und X, Kategorie erhalten jährlich 400 K, die weiblichen Lehrper
dieser beiden Kategorien jährlich 240 K Quartiergeld.
Die Qiiartiergeldcnt^chädtgung und das Quartiergeld werden am 1. Febnv.u
1. Maij 1. August und 1, November jedes Jahres vorhinein flüssig geraa<h'i
erfolgt die Ernennung zwischen zwei Quartalsterminen, so beginnt das Bezugs
recht auf die Quartiergeldentschädigung und auf das Quartiergeld vom ci*?t^
Tage des auf die Emenniing folgenden Quartals.
Fersonalstatns.
§ 43.
Die definitiv angestellten Lehrpersonen des Schulbezirkes Wien bilden eint-.
Person alstatnSj in dem dieselben narh dtm Kategorien I bis X und innerhalb der
Kategorien nach den liiefür bestimmten Gehaltsstufen geordnet werden.
Der Bezirksschulrat besorgt die Anlegung und Führung dieses Personalstatu^
sowie die erstnialige und jeweilige Einreihung der Lehrpersonen in denselben
nach den nämlichen Gnmdsätzen^ weh he vorstehend in den §§ 29, 30 und 3]
bezüglich des Peraonalstutus der Lehrpersonen in den Schulbezirken außerhall:
Wiens ausgedrückt sind.
Die näheren Bcistiinmnngen iiber den Vorgang bei d(T erstmaligen unc
jeweiligen Einreiliung d<a^ Lchrpcrsunen in die einzcliuMi Gehaltsstufen wi^rdcu
vom Ijandesajcliulrate ira Verordnungswege festgesetzt.
§ 44.
Die erste Anstellung v'uut Lehrperson in einer Kategorie erfolgt mit dei
Einreibung in die niedrigste Gehaltsatuf(^ dieser Kategorie. Lehrpersonen, die aiii
dem Geltungsgebiete eines anderen Gesetzes übernommen werden, können nur ir
der untersten Gehaltsstufe einer Katr:::oric angestellt wi^rden.
Die nach den §§ 39 und 41 dpn Ta»hrpersonen zukommenden Bezüge werder
denflelben in monatliehen^ am Fürsten fälligen Antizipativraten angewiesen.
- ^^^ Stück ni. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, ErläBse. 99
'"A Remunerationen.
§ 45.
In die Pension nicht einreclienbare Remunerationen werden in folgenden
; fallen, die vorübergehende Supplierung einer Lehrperson im Unterrichte aus-
.-' V jenommen, gewährt:
^•.' a) den Lehrkräften, welche Fach- oder Klassenunterricht erteilen, wenn die-
^ selben an Bürgerschulen in den Gegenständen der I. Gruppe mehr als 21,
in j^ien der II. und III. Gruppe mehr als 24 Stunden, an allgemeinen
K ' . Volksschulen aber mehr als 26 Stunden wöchentlich unterrichten, und zwar
/' an Bürgerschulen jährlich 80 K und an allgemeinen Volksschulen 60 K
jährlich für jede wöchentliche Überstunde für die Dauer dieser ünterrichts-
I erteilung;
'" j h) den Lehrkräften an Sammelklassen für Schulbesuchserleichterung genießende
- - ' Kinder jährlich 160 K für jede wöchentliche Unterrichtsstunde und für die
Leitung des Unterrichtes in den Sammelklassen der Betrag von jährlich
iz' 240 K für die der Dauer des Unterrichtes entsprechende Zeit;
'•. . (j den mit der Leitung einer Schule provisorisch betrauten Lehrpersonen jährlich
■ 240 K für die Dauer dieser Dienstleistung;
(l) den Leitern einer Bürgerschule sowie einer Volks- und Bürgerschule von
j mehr als neun Klassen und den Leitern einer allgemeinen Volksschule von
j mehr als zwölf Klassen jährlich 40 K für jede überzählige Klasse ;
, c) den für Bürgerschulen geprüften und an solchen provisorisch verwendeten
I Lehrkräften der allgemeinen Volksschulen jährlich 200 K für die der Dauer
dieser Dienstleistung entsprechende Zeit.
Diese Remunerationen werden durch den Bezirksschulrat zuerkannt und in
iiin Sclilusse eines jeden Monates fälligen Raten ausbezahlt.
} Bei der Berechnung der Überstunden nach lit a ist die Zeit für die
Erteilong sowie für die etwa notwendige besondere, vom Bezirksschulrate ver-
fügte Beaufsichtigung des Unterrichtes im Turnen, ferner für die Erteihuig des
Unterrichtes im Gesänge, im Schreiben und in weiblichen Handarbeiten in An-
rechnung zu bringen.
§ 46.
Provisorische Lehrer und Lehrerinnen II. Klasse an Volks- und Bürger-
"^chalen erhalten eine Jahresremnneration von 1200 K.
Die^e Remunerationen werden in zwölf am Schlüsse eines jeden Monates
fälligen Raten, und zwar bei bloß aushilfsweiser Verwendung für die Dauer der
wirklichen Dienstleistung, sonst aber im Falle der unverschuldeten Dienstes-
unfahigkeit noch durch ein Jahr, vom Tage der Unterbrechung des Schuldienstes
an gerechnet, ausbezahlt. Den provisorisch angestellten Lehrern und Lehrerinnen
IL Klasse, welche nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bereits einen
^jehalt genießen, wird derselbe im bisherigen Ausmaße belassen.
100 Stack m. Nr. 4. — Gesetse, Verordnungen, Erl&Bse.
Entlohnung des Handarbeitsunterrichtes.
§ 47.
Zur Erteilung des Unterrichtes in den weibliehen Handarbeiten werden die
Lehrerinnen, welche an der betreffenden Schule bestellt sind, bis zum vollen
Umfange ihrer Lehrverpflichtung herangezogen. Wo die Mädchenschule oder
eine von beiden G-eschlechtem besuchte Schule männlichen Lehrkräften über-
tragen ist oder die für den weiblichen Handarbeitsunterricht erforderlichen
Lehrstunden mit Hinzurechnung der Lehrstunden für die übrigen Gegenstände
das Maß der Lehrverpflichtung der weiblichen Lehrkräfte übersteigen, muß fiir
den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten eine besondere Lehrerin bestellt
werden (§§ 15 und 51 des Eeichs- Volksschulgesetzes).
§ 48.
Die für weibliche Handarbeiten lehrbefahigten Lehrerinnen an den öffent-
lichen allgemeinen Volksschulen und den öffentlichen Bürgerschulen in der
k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, welche an denselben nicht zugleich
anderweitigen obligaten Fach- oder Klassenunterricht erteilen, erhalten eine
Jahresremuneration von 60 K für jede wöchentliche Unterrichtsstunde.
§ 49.
Nach einer im öffentlichen Schuldienste ununterbrochen zurückgelegten fünf-
jährigen Dienstzeit erhalten die im § 48 bezeichneten Lehrerinnen für weibliche
Handarbeiten im Falle entsprechender Verwendung eine Jahresremuneration
von 1200 K, nach einer zehnjährigen eine solche von 1440 K, nach einer
fünfzehnjährigen eine solche von 1600 K und nach einer fünfundzwanzig-
jährigen eine solche von 1700 K, wenn sie zur Zeit der Anspruchsberechtigung
auf die Jahresremuneration von 1200 K, beziehungsweise auf deren jeweilige
Erhöhung mindestens 14 wöchentliche Unterrichtsstimden tatsäclilich erteilen.
Hiebei wird auch die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes an einer öffentlichen
allgemeinen Volksschule oder an einer öffentlichen Bürgerschule eines der im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder vollstreckte, ununterbrochene
Dienstzeit eingerechnet, wenn sie sich an die nach der Wirksamkeit dieses
Gesetzes vollstreckte Dienstzeit immittelbar aiiscliließt. Eine Unterbrechimg hebt
die Anrechnung der bereits vollstreckten Dienstzeit nicht auf, wenn sie
erwiesenermaßen außer Schuld und Zutun der Lehrperson gelegen ist. Dienst-
zeiten, welche in aushilfsweiser Verwendung zurückgelegt worden sind, sind im
Falle unverschuldeter Unterbrechung nach ihrer tatsäehliclien Dauer anrechenbar.
Die Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten, welche eine der in diesem
Paragraphen bezeichneten Jaliresremunerationen beziehen, sind zur Erteilung
von mindestens 14 und höchstens 18 wöchentliclien Unterrichtsstunden verpflichtet.
Erteilen solche Lelirerinnen mehr als 18 wöcheutliclio Unterrichtsstunden, so
gebührt, ihnen für diese Mehrleistung eine weitere Remuneration jälu'licher
60 K für jede dieser Unterrichtsstunden.
Stack m. Nr. 4. — OeseUe, YerordnuDgen, Erlässe. 101
§ 60.
Die im § 49 festgesetzten Remxinerationen werden in zwölf am Schlüsse
i'ines jeden Monates falligen Raten für die Dauer der Dienstleistung, im Falle
der imverschuldeten Dienstunfähigkeit aber noch durch ein Jahr, vom Tage der
Cnterbrechung des Schuldienstes an gerechnet, ausbezalüt. Die Zuerkennung
dieser Remunerationen erfolgt durch den Bezirksschulrat.
§ 51.
SoUte für die im § 48 und 49 bezeichneten Lehrerinnen für weibliche Hand-
arbeiten oder für eine Kategorie derselben von der Gemeinde Wien eine Alters-
versorgungskassa errichtet imd in dem für diese Kassa erlassenen Normale ein
seitens dieser Lehrerinnen zu leistender fortlaufender Jahresbeitrag festgesetzt
werden, so wird derselbe diesen Lehrpersonen bis zum Höchstausmaße von vier
Prozent ihrer Jahresremuneration bei deren Auszahlung in zwölf Monatsraten
in Abzug gebracht.
Bei Bemessung dieses Beitrages ist die in § 49, Alhiea 2, bestimmte
Remuneration nicht in Betracht zu ziehen.
Entlohming des Unterrichtes in nicht obligaten Lehrgegenständen.
§ 52.
Lehrer und Lehrerinnen der französischen Sprache, der Stenographie
und des Violinspieles beziehen eine Remuneration jährlicher 100 K für jede
wöchentliche Unterrichtsstunde. Nacli einer in dieser Eigenschaft ununterbrochen
zurückgelegten zehnjährigen Dienstzeit wird diese Remuneration bei entsprechender
Verwendung auf jährlich 120 K für jede wöchentliche Unterrichtsstunde
erhöht.
Hiebei wird auch die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes nach Erlangimg
der Lehrbeföhigung an einer öfifentlichen Volksschule eines der im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder vollstreckte ununterbrochene Dienstzeit
•Miigereehnet, wenn sie sich an die nach der Wirksamkeit dieses Gesetzes voll-
streckte Dienstzeit unmittelbar anschließt. Eine Unterbrechung hebt die Anrechnung
der bereits vollstreckten Dienstzeit nicht auf, wenn sie erwiesenermaßen außer
Schuld und Zutun der Lehrperson gelegen ist.
Dienstzeiten, welche in aushilfsweiser Verwendung ziirückgelegt worden
"^ind, sind im Falle unverschuldeter Unterbrechimg nach ilirer tatsächlichen
iHiiier anrechenbar.
Die oben bezeichneten Reniunenitioiu^ii werden in zwölf am Schlüsse eines
jeden Monats fäUigen Raten, imd zwar bei bloß aushilfsweiser Verwendung für
die Dauer der wirklichen Dienstleistung, sonst aber im Falle der unverschuldeten
Fh'eustunföhigkeit noch durch ein Jahr, vom Tage der Unterbrechung des Schnl-
di(»nstes an gerechnet, ausbezahlt.
Die Zuerkennung dieser Remunerationen erfolgt durch den Bezirksschulrat.
Wi Stttck m. Nr. 4. — Gesetze, YerordiiDngen, £rl&88e.
Snpplleriuigsgebühren.
§ B3.
Lehrpersonen, welche zu einer Supplierung an einer Schule herangezogen
werden, haben aus diesem Anlasse nur dann einen Anspruch auf Entlohnung,
wenn ihre suppletorische Verwendung länger als einen Monat dauert und wenn
hiedurch das Maß ihrer Lehrverpfliclitung überschritten wird.
Die näheren Bestimmimgen über die Art der Vorkelirungen bei Störungen
im Unterrichtsbetriebe und über die Entlohnung von Mehrleistungen aus Anlaß
von Supplierungen werden durch ein Substitutionsnormale geregelt, das zwischen
dem LttodaaaaBchttflBe, beziehungsweise der Gemeinde Wien and dem LaodeB-
schulrate zu vereinbaren ist. und der Bestätigung seitens des Tlnterrichts-
ministers bedarf.
Übersiedlungen.
§ 54.
Jenen Lehri)ersonen, die aus Dienstesrücksichten versetzt werden (§ 13),
werden die mit einer solchen Versetzung verbundenen Auslagen vergütet; das
Ausmaß dieser Vergütungen wird durcli ein eigenes Normale bestimmt.
§ 55.
Sämtliche Bezüge des Lehri)ersonals an den öfiPentliohen Volksschulen des
Scimlbezirkes Wien werden aus der Gemeindekassa flüssig gemacht.
§ 56.
Der Anspruch auf die Ergänzungszulage, in deren Genüsse eine Lehrj)erson
steht, bleibt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 des Gesetzes vom
27. Dezember 1891, L.-G.-Bl. Nr. 67 *), aufrecht.
§ 57.
Die Zuwendung anderer als der in diesem Gesetze festgesetzen Bezüge oder
eine Änderung der letzteren kann nur im Gesetzeswege vorgenommen werden.
3. Allgemeine Bestimmungen.
Religionslehrer.
§ 58.
Ein eigenes Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Religionslehrer an den
öffentlichen Volksschulen Nied(»rösterreichs.
*) Ministerial-VerordnungBblatt vom Jahre 1892, Nr. 4, Seite 50.
Stflck III. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, ErUisse. lOS
YenrMidiiiig weiblicher Lehrbr&fte.
§ 59.
Die Verwendung weiblicher Lehrkrfifte für den Unterricht der Knaben,
Sfien dieselben in eigenen Klassen gesondert oder mit Mädchen vereint, darf an
(Ion öffentlichen Volksscliulen in und außer Wien nur in den unteren \aer
Jahresstufen stattfinden.
Nebenbesch&ftigungen der Lehrpersonen.
§ 60.
Alle an einer öffentlichen Volksschule in und außer Wien provisorisch oder
definitiv angestellten Lelirpersonen haben sich jeder Nebenbeschäftigung zu
entlialten, welche dem Anstände und der Ehre ihres Standes widerstreitet, ihre
Zeit auf Kosten der genauen Erfüllung ihres Berufes in Anspruch nimmt oder
die Voraussetzimg einer Befangenheit in Ausübung des Lehramtes begründet.
§ 61.
Jedes Mitglied des Lehrstandes hat an den öffentlichen Volksschulen Nieder-
österreiehs sich der Erteilung des sogenannten Nachstundenunterrichtes luid der
Versehung des Mesner(Küster)dienstes zu enthalten.
§ 62.
Die Bezirksschulbehörde hat bei Überschreitungen des im § 61 aus-
gesprochenen Verbotes sofort strengstens Amt zu handeln, bei Wahrnehmungen
von Verletzungen des im § 60 enthaltenen Verbotes aber dem Betreffenden eine
höchstens sechswöchentliche Frist zu setzen, binnen deren er entweder dem
Schuldienste oder der Nebenbeschäftigung zu entsagen hat.
Gegen diese Aufforderung steht der Rekurs an die Landesschulbehörde
offen, welcher binnen 8 Tagen zu ergi'eifen ist.
ni. Disziplinarbehaiidluiig und Entlassung des Lehr-
personales.
§ 63.
Jedes pflichtwidrige Verhalten von definitiv oder provisorisch angestellten
Lelirpersonen in der Schule sowie ein das Ansehen des Lehrstandes oder die
Wirksamkeit als Erzieher und Lehrer sohädig«*ndes Verhalten von Lehrpersonen
außerhalb der Schule begründet ein Dienstvergehen.
Dasselbe wird unter Hinweis auf die Folgen wiederholter Pflichtverletzung
entweder durch eine Rüge oder durch eine Disziplinarstrafe geahndet.
§ 64.
Eine mündliche Rüge erteilt der Schulleiter oder d(T Bezirksschulrat, eine
scliriftliche Rüge der Bezirksschulrat.
Eine Disziplinarstrafe kann nur vom Landesschidrate verhängt werden.
104 Stttck m. Nr. 4. — Gesetze, Yerordnangen, firlUsse.
§ 65.
Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis;
b) Geldstrafen bis zu 100 K;
cj die Rückversetzung in eine niedrigere Gehaltsstufe; beziehungsweise Kategorie ;
d) die strafweise Entziehung der Funktionen eines Direktors, Oberlehrers oder
Schulleiters; diese Strafe hat auch die Entziehung der mit diesen Stellen
verbundenen Funktionszulagen zur Folge;
e) die Versetzung an eine andere Lehrstelle;
f) die Entlassung von der Dienstesstelle;
g) die Entlefisung vom Schuldienste überhaupt.
Disziplinarstrafen sind im Personalstandsausweise einzutragen.
§ 66.
Der Verweis wird stets schriftlich erteilt und hat die Androhung strengerer
Behandlung für den Fall wiederholter Pflichtverletzung zu enthalten.
Nach dreijährigem tadellosen Verhalten des Betroffenen wird diese Strafe
in den Personalstandsausweisen gelöscht.
§ 67.
Die Erteilung einer schriftlichen Rüge schiebt die Zuerkennung einer Dienst-
alterszulage auf höchstens ein Jahr, eine Disziplinarstrafe auf höchstens drei
Jahre hinaus.
Die Dauer dieser Vörenthaltung ist fallweise im Disziplinarerkenntnisae
auszusprechen.
Die im Sinne dieser Bestimmung für drei Jahre oder auf kürzere Zeit
erfolgte Vorenthaltung einer Dienstalterszulage hat keinen Einfluß auf den
Anfallstag der nachfolgenden Dienstalterszulagen.
§ 68.
Die durch ein Disziplinarerkenntnis auferlegten Geldstrafen fließen in die
zuständige Lehrerpensionskassa und werden durch Abzüge vom Diensteinkommen
der betreffenden Lehrperson hereingebracht.
§ 69.
Die strafweise Entziehung der Funktion eines Direktors, Oberlehrers oder
Leiters einer Schule sowie die Rückversetzung einer Lehrperson in eine niedrigere
Kategorie kann mit oder ohne Änderung des Dienstortes stattfinden.
§ 70.
Bevor gegen ein Mitglied des Lehrstandes eine Disziplinarstrafe verhängt
wird, ist der Tatbestand aktenmäßig festzustellen und dem Beschuldigten zu
seiner Rechtfertigimg vorzuhalten. Wird die Rechtfertigung nur mündlich vor-
gebracht, so muß sie zu Protokoll genommen werden. Stellt sich die (mündliche
oder schriftliche) Rechtfertigung als genügend heraus, so ist dies dem Beschuldigten
schriftlich bekanntzugeben.
Stack IIL Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 105
§ 71.
Die Landesscholbeliörde ist bei Verhängung der im § 65 bezeichneten
Disziplinarstrafen an keine stufenweise Aufeinanderfolge der Disziplinarstrafen
gebunden.
Die Rückversetznng in eine niedrigere Gehaltsstufe soll jedoch in der Regel
nur dann ausgesprochen werden, wenn mindestens die Verhäiigung der Disziplinar-
strafe des Verweises vorausgegangen ist.
§ 72.
Die Entlassung von der DienstessteUe oder vom Schuldienste überhaupt
kann in der Regel erst verhängt werden, wenn ungeachtet des Vorausgehens
mindestens einer Disziplinarbestrafung neuerdings erhebliche Vernachlässigungen
oder Verletzungen von Dienstpflichten stattfinden. Nur gegen denjenigen kann
die Entlassung von der Dienststelle oder vom Schuldienste sofort Platz greifen,
welcher sich einer groben Verletzung des Züchtigungsverbotes oder einer
gröblichen Verletzung der Religion und Sittlichkeit schuldig gemacht hat.
§ 73.
Die Entlassung vom Schuldienste ist von der Landesschulbehörde ohne
Diszipünarerkenntnis anzuordnen, wenn eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte,
welche die Ausschließung des Betrofienen von der Wählbarkeit in die Gemeinde-
vertretung nach sich zieht (Absatz 3 des § 48 des Reichs -Volksschulgesetzes).
§ 74.
Mit der Entlassung von der Dienststelle ist der Verlust der gesamten
bisherigen Bezüge und aller sonstigen mit der Dienststelle verknüpften Rechte
verbunden.
Bei einer allfalligen Wiederverwendung im Schuldienste ist die frühere
Dienstzeit in keiner Weise anrechenbar.
Die Entlassung vom Schuldienste überhaupt hat den Verlust aller mit
diesem Dienste auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen verbundenen
Rechte zur Folge.
§ 75.
Jede Entlassung vom Schuldienste ist dem Minister für Kultus und Unterricht
anzuzeigen, welcher davon den Landesschulbehörden der übrigen im Reichsrate
vertretenen Königreiche und Länder Mitteilung macht.
§ 76.
Die Suspension vom Amte und den damit verbundenen Bezügen muß von
der Bezirksschulbehörde für die Dauer der gerichtlichen oder disziplinaren
Untersuchung verhängt werden, wenn das Ansehen des Lehrstandes die sofortige
Entfernung des in Untersuchung Gezogenen vom Dienste für die Dauer der
Untersuchung verlangt.
Ein Rekurs gegen die verfügte Suspension hat keine aufschiebende Wirkung.
106 Stttck in. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungeu, Erlässe.
§ 77.
Erscheint die Erhaltung des Suspendierten oder seiner Familie gefährdet,
so hat die Bezirtsschulbehörde gleichzeitig den Betrag der ihm zu verabreichenden
Alimentation auszusprechen, welche höchstens zwei Dritteile der zur Zeit der
Suspension genossenen, anrechenbaren Jahresbezüge (§ 83) betragen darf. Erfolgt
späterhin eine Schuldloserklärung, so gebührt ihm der Ersatz des zeitweisen
Verlustes am Dienstein kommen und der vierprozentigen Verzugszinsen.
§ 78.
Jede Verhängung einer Disziplinarstrafe, jeder FaU einer Suspension sowie
einer Entlassung ist, soweit ein finanzielles Interesse des Landesschulfonds in
Betracht kommt, dem Landesausschusse bekanntzugeben.
IV. Die Yersetzimg des Leiirpersonales in den Ruliestand
und die Versorgung der Lelirerswitwen und -waisen.
Grunde der Pensionierung.
§ 79.
Die Versetzung eines Mitgliedes des Lehrstandes in den Ruhestand findet
statt, wenn dasselbe wegen allzu vorgerückten Lebensalters, wegen schwerer
körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen anderer berücksichtigungs-
werter Verhältnisse zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten untauglich
erscheint. Die Landesschulbehörde kann eine solche Versetzung entweder auf
Ansuchen der betreffenden Person oder von Amts wegen, jedoch immer erst nach
Einvernehmung der Bezirksschulbehörde verfugen.
Doch können Lehrpersonen, welche das 60. Lebensjalir und das 35. anrechen-
bare Dienstjahr zurückgelegt haben, auch ohne den sonst erforderlichen Nachweis
der Dienstuntauglichkeit in den Ruhestand versetzt werden.
Verlust des Anspruches anf Versorgung.
§ 80.
Freiwillige Dienstentsagung oder eigenmächtige Dienstesverlassung berauben
des Anspruches auf die Versetzung in den Ruhestand.
Lehrer IL Klasse bedürfen, insolange sie nicht definitiv angestellt sind, zur
Verehelichung der Genehmigung des Landesschulrates und jede ohne diese
Genehmigung eingegangene Verehelichung eines solchen Lehrers sowie jede nach
Wirksamkeit dieses Gesetzes stattfindende Verehelichung einer w^eiblichen Lehr-
person, mag letztere provisorisch oder definitiv angestellt sein, wird als freiwillige
Dienstesentsagung angesehen. Ijetztere Bestimmung findet auf jene Lehrerinnen,
welche vor Wirksamkeit dieses Gesetzes in den öffentlichen Schuldienst getreten
sind, femer auf die Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten und für nicht
obligate Lehrgegenstände, welche nicht zugleich obligaten Fach- oder Klassen-
unterricht erteilen, keine Anwendung.
Stuck m. Nr. 4. — Gesetse, Verordnungen, Erlässe. 107
Zeitpunkt der Yersetznng in den Bnhestand.
§ 81.
Die Verlassung des Schuldienstes zufolge der freiwilligen Dienstentsagung
oder der Versetzung in den Ruhestand kann ohne besondere Bewilligung der
Landesschulbehörde nur mit dem Ende eines Schuljahres erfolgen, zu welcher
Zeit auch die Räumung der Dienstwohnung und die Übergabe des mit der
Lehrstelle verbundenen Besitzes an Grundstücken stattzufinden hat, über deren
Nutzungen nach § 101 zu entscheiden ist.
Bemessnngsgrnndlage far die Bnhegenusse.
§ 82.
Das Ausmaß des Ruhegenusses (der Abfertigung oder Pension) ist einerseits
von den anrechenbaren Jahresbezügen, anderseits von der Dienstzeit des in
Ruhestand Versetzten abhängig.
§ 83.
Als Grundlage ftir die Berechnung der Ruhegenüsse sind die gesamten an-
rechenbaren Jahresbezüge, in deren Genuß sich eine Lehrperson unmittelbar
vor der Versetzung in den Ruhestand befand, anzunehmen.
Zu den für die Pension anrechenbaren Bezügen gehören der Gehalt, die
Dienstalters- und Funktionszulagen. Ergänzungszulagen werden jenen Lehr-
personen, deren Aktivitätsbezüge aus dem Landesschulfonds fließen, in die Pension
eingerechnet.
§ 84.
Anrechenbar ist jene Dienstzeit, welche ein Mitglied des Lehrstandes nach
l>«\standener Lehrbefahigungsprüfung an einer öflfentlichen Schule der im Reichs-
rate vertretenen Königreiche und Länder zugebracht hat (§ B6 des Reichs- Volks-
schulgesetzes) ; von der in solcher Weise vor Ablegung der Lehrbefahigungs-
prüfung zugebrachten Dienstzeit sind jedoch den Lehrpersonen der öffentlichen
Volksschulen, mit Ausnahme der Handarbeitslehrerinnen, zwei Jahre einzurechnen.
Eine Unterbrechung hebt die Anrechnung der bereits vollstreckten Dienstzeit
nicht auf, wenn sie erwiesenermaßen außer Schuld und Zutun des betreffenden
Lelirindividuums lag.
Aasmaß des Ruhegenusses.
§ 85.
Denjenigen Lehrpersonen, die bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine
anrechenbare Dienstzeit von zehn Jahren noch nicht vollstreckt haben, gebührt
niu" eine Abfertigung, welche für eine Dienstzeit bis zu fünf Jahren mit dem
anderthalbjährigen, für eine Dienstzeit von mehr als fünf Jahren mit dem zwei-
jährigiRn Betrage der anrechenbaren Jahresbezüge (§ 83) zu bemessen ist. Lehr-
personen, welche infolge eines in Ausübung ihres Dienstes erlittenen Unfalles,
infolge Krankheit oder infolge einer von ihntm nicht absichtlich herl^eigL'fiilirten
108 Stück in. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, Erl&sse.
körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden sind, werden, und zwar
im ersteren Falle, wenn sie auch noch keine zehnjährige, ununterbrochene
Dienstzeit haben, in den zwei letzteren FäUen jedoch erst dann so behandelt,
als ob sie zehn Dienstjahre wirklich zurückgelegt hätten, wenn sie mindestens
fünf Dienstjahre zurückgelegt haben.
Lehrerinnen, welche nach Vollstreckung von fünf anrechenbaren Dienst-
jahren infolge ihrer Verehelichung aus dem Schuldienste austreten, erhalten eine
Abfertigung im Betrage des letzten anrechenbaren Jahresbezuges.
§ 86.
Diejenigen Lehrpersonen, welche mit dem vollendeten zehnten anrechenbaren
Dienstjahre in den Ruhestand versetzt werden, erhalten 40 Prozent der anrechen-
baren Jahresbezüge (§ 83) als Pension, welcher Betrag für jedes weitere zurück-
gelegte anrechenbare Dienstjahr um zwei Prozent steigt, so daß mit dem zurück-
gelegten 40. Dienstjahre der ganze anrechenbare Jahresbezug als Pension entföUt.
Bei der Berechnung dieser Dienstzeit werden Bruchteile eines Jahres, inso-
feme sie sechs Monate überschreiten, als ein volles Dienstjahr angerechnet.
Im Falle die Versetzung in den Ruhestand nach einer 3Bjährigen anrechen-
baren Dienstzeit nach § 79, Absatz 2, erfolgt, kann in besonders rücksichts-
würdigen Fällen über Einschreiten des Pensionswerbers mit Zustimmung jenes
Faktors, der im betreffenden Falle den etwaigen Abgang der zuständigen Lehrer-
pensionskassa zu decken hat, eine Erhöhimg der Pension bis zum Gesamtbetrage
des zuletzt bezogenen anrechenbaren Jahresbezuges gewährt werden.
Der normalmäßige Ruhegenuß einer Lehrperson darf nicht geringer als
mit dem Betrage von 800 K bemessen werden.
Wiederverwendung.
§ 87.
Der in Ruhestand Versetzte hat sich nach Behebung des jene Versetzung
begründenden Hindernisses seiner Tätigkeit nach der Weisung der Landesschul-
behörde im Schuldienste wieder verwenden zu lassen oder auf seinen Ruhegenuß
zu verzichten.
Der Ruhegenuß erlischt auch dann, wenn der in Ruhestand Versetzte ohne
Zustimmung der Landesschulbehörde einen mit Gehalt dotierten Dienst übernimmt.
Yersorgnngsgennsse der Witwen und Waisen.
§ 88.
Die Witwen und die Waisen der männlichen Mitglieder des Lehrstimdes
haben nur dann einen Versorgungsanspruch, wenn der verstorbene Gatte und
Vater selbst zu einem Ruhegenusse berechtigt gewesen wäre.
§ 89.
Die Witwe und Waisen eines Lehrers II. Klasse, welcher die im § 80 vor-
gesehene Ehebewilligung nicht eingeholt hat, besitzen kernen Versorgungsanspruch.
Stack in. Nr. 4. — Gesetze, Yerordnangeii, Erlässe. 109
§ 90.
Die Witwe eines Mitgliedes des Lehrstandes, welches zur Zeit seines Todes
uoch nicht das zehnte anrechenbare Dienstjahr zurückgelegt hatte, erhält eine
Abfertigung mit der Hälfte des letzten, von dem Verstorbenen bezogenen an-
rechenbaren Jahresgehaltes (§ 83).
Die Begünstigangen der Lehrpersonen, denen nach § 8B aus den dort an-
gefahrten Gründen eine größere Dientzeit für die Beipessung des Ruhegehaltes
angerechnet würde, werden im Falle eines auf diese Weise erfolgten Todes der
Lehrperson auch auf die Bemessung der Ruhegenüsse der Witwe und der Kinder
ausgedehnt.
§ 9L
Wenn der Verstorbene bereits das zehnte anrechenbare Dienstjahr vollendet
hatte oder die Dienstzeit desselben nach § 8B so zu behandeln ist, als ob er
zehn Jahre wirklich zurückgelegt hätte, so gebührt der Witwe eine Pension,
welche mit 40 Prozent der letzten, von dem Verstorbenen bezogenen anrechen-
baren Jahresbezüge (§ 83) zu bemessen ist, mindestens aber 600 K be-
tragen soU.
§ 92.
Wurde die Ehe mit dem verstorbenen Gatten erst während des Ruhestandes
eingegangen oder die eheliche Gemeinschaft aus Verschulden der Gattin durch
gerichtliche Scheidung aufgehoben, so hat die Witwe keinen Anspruch auf einen
Rahegenuß.
§ 93.
Im Falle einer Wiederverehelichung kann die Gattin sich für einen aber-
maligen Witwenstand die Pension vorbehalten oder einen zweijährigen Betrag
jener Pension als Abfertigung annehmen.
Hat sich die Witwe die Pension vorbehalten und erwächst ihr aus zweiter
Ehe ein neuer Pensionsanspruch, so soll ihr nur eine Pension, und zwar die
höhere gebühren.
§ 94.
Für jedes Kind des Verstorbenen, das von einer pensionsberechtigten Witwe
tatsächlich verpflegt wird, gebührt ihr ein Erziehungsbeitrag in der Höhe von
emem Fünftel der Witwenpension für jedes unversorgte, in ihrer Verpflegung
stehende Kind bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres oder bis zur früheren
Versorgung desselben, bei einer Tochter insbesondere bis zu ihrer früheren Ver-
ehelichung.
Im Falle einer solchen Verehelichung vor vollendetem 22. Jahre hat eine
Tochter jedoch eine Abfertigung mit dem Zweifachen ihres jährlichen Erhebungs-
beitrages zu erhalten.
Es darf jedoch der Erziehungsbeitrag für ein Kind den Betrag von jähr-
liehen 300 K und die Summe aller Erziehungsbeiträge den Betrag der Witwen-
pension nicht übersteigen.
HO Stack DX Nr. 4. — Gesetie, Verordnungen, ErULne.
§ 95.
Der Erziehungsbeitrag eines jeden Kindes erlischt mit der Zurücklegung
des 24. Lebensjahres oder mit^ dem Tage einer noch früher erlangten Versorgung.
§ 96.
AUen unversorgten ehelichen Kindern eines verstorbenen männlichen Mit-
gliedes des Lehrstandes, welche das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
gebührt für den Fall, als nach dem Verstorbenen keine Witwe vorhanden ist
oder dieselbe aus dem Grmnde der Ehescheidung keinen Anspruch auf einen
Ruhegenuß hat (§ 92), zusammen bei Zutreffen des § 90 dieselbe Abfertigung,
welche der Witwe zugestanden wäre, unter den Voraussetzungen des § 91 aber
eine Waisenpension (Konkretalpension), welche bei Vorhandensein von ein oder
zwei Kindern mit der Hälfte der Witwenpension, bei Vorhandensein von mehr
als zwei Elindem nach dem im § 94, Alinea 1, aufgestellten Grundsatze derart
berechnet wird, daß die Summe dieser Beträge die Hälfte des vom Gatten zuletzt
bezogenen anrechenbaren Jahreseinkommens (§ 83) nicht überschreiten darf.
§ 97.
Die Waisenpension (Konkretalpension) erlischt erst mit dem Tage, an
welchem kein unversorgtes Kind des Verstorbenen unter dem Alter von 24 Jahren
vorhanden ist.
§ 98.
Wenn die Witwe eines Mitgliedes des Lehrstandes sich wieder verehelicht,
so tritt an die Stelle der Erziehungsbeiträge (§ 94) für die Kinder des Ver-
storbenen die Waisenpension (Konkretalpension) (§ 96) ; behält sie sich für den
Fall eines abermaligen Witwenstandes das Wiederaufleben ihrer Pension vor und
tritt dann dieser Fall nach § 93 wirklich ein, so bezieht sich dieser Vorbehalt
auch auf die Erziehungsbeiträge, so daß bei dem Eintritte jenes Falles sofort
die Waisenpension (Konkretalpension) der Kinder erlischt.
§ 99.
Der Witwe und der ehelichen Nachkommenschaft eines in der Aktivität
oder in dem Ruhestande verstorbenen Mitgliedes des Lehrstandes gebührt —
unbeschadet aller sonstigen gesetzlichen Versorgungsgenüsse — zur Bestreitung
der letzten Krankheits- und Leichenkosten ein Sterbequartal in der Höhe des
dreifachen Betrages der von dem Verstorbenen zuletzt als Grehalt oder Ruhe-
genuß bezogenen Monatsgebühr.
Sind in Ermanglung der im Absätze 1 erwähnten anspruchsberechtigten
Hinterbliebenen andere Personen in der Lage, nachzuweisen, daß sie den Ver-
storbenen vor dem Tode gepflegt oder die Begräbniskosten aus Eigenem gedeckt
haben, so kann mit Genehmigung des Landesschulrates unter Zustimmung des-
jenigen Faktors, der im betreffenden Falle den etwaigen Abgang der zuständigen
Lehrerpensionskassa zu decken hat, auch diesen Personen das Sterbequartal
ausbezahlt werden.
Stück nr. Nr. 4. — Gesetze, Verordnungen, Erltae 111
§ 100,
Witwe und Kinder einer in aktiver Dienstleistung verstorbenen Lehrperson
oder auch die Witwe oder die Kinder allein haben das Recht, die Natural-
wohnung des Verstorbenen noch ein Vierteljahr lang zu benützen oder den ihm
zustehenden Quartiergeldbetrag für den nächst verfallenden Erhebungstermin
zu beziehen.
§ 101.
Die Nutzungen eines zur Dotation der Schulstelle gehörigen Grundstückes
(§ 20) gehören den Erben eines in aktiver Dienstleistung verstorbenen Mitgliedes
des Lehrstandes nur dann , wenn der Todesfall zwischen dem 1. Juni und
31. Oktober erfolgte. Außer diesem Falle haben die Erben bloß Anspruch auf
Jen Ersatz jener Auslagen, welche zur Gewinnung dieser Nutzungen gemacht
wurden.
§ 102.
Die in Gemäßheit der Anordnungen dieses Gesetzes bestimmten Pensionen,
Erziehungsbeiträge und Waisenpensioneri werden dadurch, daß eine Lehrperson
durch Selbstmord geendet hat, nicht berührt.
Die in Gemäßheit der Anordnungen dieses Gesetzes bestimmten Ruhegehalte
der Lehrpersonen, die Pensionen ihrer Witwen sowie die Erziehungsbeiträge
und Waisenpensionen für ihre Waisen werden in gleichen, am Ersten eines jeden
Monates föUigen, am Zweiten zahlbaren Raten im vorhinein ausgefolgt.
Der Bezug nimmt seinen Anfang von dem Ersten des der Versetzung in
den Ruhestand oder dem Tode der Lehrperson und in Betreff des Erziehungs-
Heitrages, beziehungsweise der Waisenpension dem Tode des Vaters, beziehungs-
weise der Mutter nächstfolgenden Monates.
§ 103.
Dieses Gesetz findet auf die bereits derzeit im Genüsse eines Ruhebezuges
?tt*henden Lehrpersonen sowie auf ebensolche Witwen und Waisen keine Anwendung.
Die Hinterbliebenen nach jenen Lehrpersonen , welche sich derzeit im
Ruhestande befinden, werden für den Todesfall der letzteren nach diesem
Gesetze behandelt werden.
Qnartiergeldpensionen.
§ 104.
Den definitiv angestellten Lehrpersonen wird im Falle der Versetzung in
den Ruhestand die Hälfte des von ihnen zuletzt bezogenen Quartiergeldes,
beziehungsweise der Quartiergeldentschädigung, die sie zuletzt tatsächlich
bezogen haben oder auf die sie mangels einer Naturalwohnung Anspruch zu
erheben berechtigt wären, als Quartiergeldpension belassen und in vierteljährigen
Raten zu den für das Quartiergeld, beziehungsweise für die Quartiergeldent-
schädigung normierten Anfallsterminen auf die Dauer des Ruhestandes flüssig
gemacht.
5 '
113 Stack m. Nr. 4. — Gesetie, Yerordnimgen, ErlAsBo.
Lehrerpenslonskassen.
§ lOB.
Zur Deckung der Ruhegenüsse für dienstuntauglich gewordene Mitglieder
des Lehrstandes sämtlicher Schulbezirke, ausgenommen jene der Stadt Wien,
sowie zur Beftdedigung der Versorgungsanspriiche ihrer Hinterbliebenen ist die
Landes-Lehrerpensionskassa bestimmt, welche von der Landesschnlbehörde ver-
waltet wird (§ B7 des Reichs- Volksschulgesetzes).
§ 106.
Sämtliche Mitglieder des Lehrpersonals, welche nach abgelegter Lehr-
befShigungsprüftmg eine Lehrstelle erlangen oder bereits innehaben, sind ver-
pflichtet, für Pensionszwecke an die Landes-Lehrerpensionskassa einen fort-
laufenden Jahresbeitrag zu leisten, welcher zweiundeinhalb Prozent des für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Aktivitätsgehaltes beträgt und in
monatlichen Raten bei der Gehaltsauszahlung eingehoben wird.
Die definitiv angestellten Lehrpersonen haben überdies vom Zeitpunkte, wo
sie in den Genuß eines Quartiergeldes oder einer Quartiergeldentschädigung
treten und für die Dauer dieses Genusses jährlich zweieinhalb Prozent vom halben
Quartiergelde, beziehungsweise von der halben Quartiergeldentschädigung für
die Quartiergeldpension zu entrichten.
Der zweieinhalbprozentige Quartiergeldpensionsbeitrag wird in vierteljährigen
Raten vom Quartiergelde, rücksichtlich von der Quartiergeldentschädigung in
Abzug gebracht.
Jenen Lehrpersonen, welche im Genüsse einer Naturalwohnimg stehen, wird,
insolange dieser Genuß andauert, der zweieinhalbprozentige Jahresbeitrag zur
Quartiergeldpension von der Hälfte der für ihre Kategorie normierten Quartier-
geldentschädigung berechnet und in monatlichen Raten im vorhinein vom Gehalte»
abgezogen.
§ 107.
Als besondere Zuflüsse werden der Landes-Lehrerpensionskassa zugewiesen:
a) Die auf das Land entfallenden Gebarungsüberschüsse des Schulbücherverlages ;
h) die Interkalarien für erledigte Lehrerstellen, soweit sie nicht den Erben eines
verstorbenen Direktors, Oberlelirers oder Lehrers zufallen (§ 101) oder durch
die Remuneration des Hilfslehrers in Anspruch genommen werden;
c) die Strafgelder, welche infolge von Straf\'erfugungen der Schulbehörde
eingehen.
§ 108.
Der zur Bestreitung der jährlichen Ausgaben der Landes-Lehrerpensionskassa
noch weiters erforderliche Betrag wird aus dem Landesfonds gedeckt.
§ 109.
Überschüsse, welche sich in dem Jahreseinkommen der Landes-Lehrer-
pensionskassa (§§ 106 bis 108) ergeben, sind zu kapitalisieren und nur die Zinsen
derselben in die nächste Jahresrechnung einzubeziehen.
Stack m. Nr. 4. — Gesetze, Verordnangen, Erlässe. 113
§ 110.
Die Versorgungsgenüsse der an den öffentlichen Volkssehnlen Wiens ange-
stellten Lehrpersonen und ihrer Hinterbliebenen werden aus der Wiener städtischen
Lehrerpensionskassa bestritten. Die Gemeinde Wien ist berechtigt, die in den
S§ 106 und 107 erwähnten Zuflüsse für ihre eigene Pensionskassa einzuheben,
und verpflichtet, den etwaigen Abgang derselben aus Gemeindemitteln zu decken.
Eine Übernahme der Wiener städtischen Lehrerpensionskassa durch die Landes-
Lehrerpensionskassa ist ausgeschlossen.
§ 111.
Aus der Wiener städtischen Lehrerpensionskassa werden auch die Ver-
sorgungsgenüsse jener Lehrpersonen bestritten, die mit 1. Jänner 1892 an einer
öffentlichen Volksschule eines der mit dem Gesetze vom 19. Dezember 1890,
L.-Gr.-Bl. Nr. 4B *), geschaffenen Wiener Gemeindebezirke XI bis XIX angestellt
waren, mögen diese Lehrpersonen seither noch im aktiven Dienstverhältnisse
4ehen oder sich bereits im Ruhestande befinden.
Desgleichen gehen auch die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen der
im vorstehenden Absätze erwähnten Lehrpersonen auf die Wiener städtische
Lehrerpensionskassa über.
§ 112.
Im übrigen werden Pensionen, welche Mitgliedern des Lehrstandes oder
Hinterbliebenen derselben schon jetzt gebühren, von den bisher zu ihrer Be-
streitung Verpflichteten auch fernerhin bezahlt.
Übergangsbestimiiiiing.
§ 113.
Die im Verordnungswege erflossenen Bestimmungen, betreffend die Zuer-
kennung von Vergütungen für die durch Versetzungen aus Dienstesrücksichten
verursachten Übersiedlungsauslagen an die Lehi^ersonen der öffentlichen Volks-
schulen, sind vom Landesschulrate im Einvernehmen mit dem Landesausschusse,
beziehungsweise mit der Gemeinde Wien nach erfolgter Verlautbarung dieses
Gesetzes einer Revision zu unterziehen und mit den Bestimmungen desselben
in Einklang zu bringen ; die revidierten Bestimmungen bedürfen der Genehmigung
des Unterrichtsministers.
§ 114.
Insofeme in anderen bestehenden Landesgesetzen die Bezeichnung „Unter-
lehrer** oder ^Unterlehrerinnen ' vorkommt, sind nunmehr darunter die Lehrer
nnd Lehrerinnen IL Klasse an allgemeinen Volks- und an Bürgerschulen zu
verstehen.
^1 Miniiterial-yerordniingBblatt yom Jahre 1891, Nr. 4, Seite 15.
114 Stuck III. Kr. 4 und 5. — GeseUe, Yerordnungeu, ErUiSBe.
§ IIB.
Hinsichtlich der Ausübung des Emennungsrechtes im Sinne des § 6, Absatz 1
dieses Gesetzes, hat für das Jahr 1905 als Grundlage für die Beurteilung der
prozentuellen Beitragsleistung zum Landesschulfonds der vom Landtage' für das
zweite Kalenderhalbjahr 1905 festgesetzte Voranschlag dieses Fonds zu dienen.
Schlußbestimmungen.
§ 116.
Dieses Gesetz^tritt gleichzeitig mit den beiden vom Landtage am 26. Oktober
1904, beziehungsweise am 21. Dezember 1904 beschlossenen Gesetzen, betreffend
die Schulaufsicht und die Errichtung, Erhaltung und den Besuch der öffentlichen
Volksschulen, jedoch nur dann in Wirksamkeit, wenn zur Deckung der mit
diesem Gesetze verbundenen Mehrauslagen vom 1. Jänner 1905 an eine Landes-
auflage auf den Verbrauch von Bier zur Einhebung gelangt.
Mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle auf Gegen-
stände desselben Bezug habenden bisherigen Gesetze, insoweit sie den Be-
stimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder durch dasselbe ersetzt werden,
außer Kraft.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und
Unterricht beauftragt.
Wallsee, am 26. Dezember 1904.
Franz Josopli m./p.
Hartel m./p.
Nr. 5.
Gesetz Tom 25. Dezember 1904 *),
wirksam für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns^
mit welchem auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1888, B.-G.-BL Nr. 99 **),
Bestimmungen über die Entlohnung des Beligionsunterriohtes an den öffentliohen
Volksschulen getroffen werden.
Über Antrag des Landtages Meines Erzherzogtumes Österreich anter der
Enns finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§ 1.
Der Religionsunterricht an den öiBfentlichen Bürgerschulen und an den
allgemeinen Volksschulen wird, insoferne nicht der Fall des § B, Absatz 6 und 7
*) Enthalten in dem den 31. Dezember 1904 aasgegebenen und versendeten XXX. StUcke des
Landesgesetz- und Verordnungsblattes für das Erzherzogtum Österreich unter der Eons unter
Nr. 100, Seite 189.
♦♦) Ministerial-VerordnungBblatt vom Jahre 1888, Nr. 27, Seite 211.
Stück III. Nr. 5. — Gesetze, Verordnungen, £rltt88e. 115
des Reichs- Volksschulgesetzes eintritt, von den Seelsorgern, beziehungsweise von
den durch die betreffenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften hiezu
berufenen Religionslehrem erteilt oder es werden zur Besorgung desselben
eigene Religionslehrer von der Schulbehörde bestellt.
§2.
Die Entlohnung des Religionsunterrichtes an den höheren Klassen einer
mehr als dreiklassigen allgemeinen Volksschule oder an einer Bürgerschule nach
den Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 99, erfolgt:
a) durch jährliche Gehaltsbezüge im Falle der Anstellung eigener Religions-
lehrer durch die Schulbehörde;
b) durch Remunerationen im Falle der Bestellung eigener Religionslehrer durch
die Schulbehörde;
c) durch Remunerationen an die mit der Erteilung des Religionsunterrichtes
an den höheren Klassen einer mehr als dreiklassigen allgemeinen Volks-
schule oder an einer Bürgerschule betrauten Seelsorger, beziehungsweise an
die in gleicher Weise verwendeten, von den betreffenden gesetzlich aner-
kannten Religionsgesellschaften berufenen Religionslehrer.
§ 3.
Mit jährlichen Gehaltsbezügen (§ 2, Punkt a) kann ein eigener Religions-
lehrer nur dann angestellt werden, wenn der von ihm zu erteilende Religions-
unterricht an den höheren Klassen einer mehr als dreiklassigen allgemeinen
Volksschule oder an einer Bürgerschule, beziehungsweise an einer allgemeinen
Volks- und Bürgerschule (§ 18, Absatz 2 des Reichs- Volksschulgesetzes) mindestens
16 wöchentliche Stunden in Anspruch nimmt.
§4.
Der mit jährlichen Gehaltsbezügen angestellte eigene Religionslehrer ist
verpflichtet, den Religionsunterricht bis zu 21 Unterrichtsstunden wöchentlich ohne
Anspruch auf eine über seine Gehaltsbezüge hinausgehende Entlohnung zu erteilen.
Exhorten werden in diese Stundenzahl mit je zwei Stunden eingerechnet.
§ 5.
Der eigene Religionslehrer mit jährlichen Gehaltsbezügen wird an einer
bestimmten Schule angestellt; derselbe kann jedoch verpflichtet werden, die
Erteilung des Religionsunterrichtes auch an anderen öffentlichen Volksschulen
bis zu der im § 4 bezeichneten Zahl wöchentlicher Unterrichtsstunden unentgeltlich
zu übernehmen.
Wird das Maß dieser Lehrverpflichtung überschritten und währt die
bezügliche Inanspruchnahme länger als einen Monat, so wird dem mit jährlichen
Gehaltsbezügen angestellten eigenen Religionslehrer die Mehrleistung nach dem
im § 10 dieses Gesetzes normierten Remunerationsausmaße nach Maßgabe der
Dauer der erhöhten Inanspruchnahme und im Verhaltnisse derselben zum Schul-
jahre enilolmt.
116 Stack in. Nr. 5. — GesetsBe, Yerordnimgen, Erl&SBe.
§6.
Die Lehrverpflichtung, Dienstleistung und Entlohnung der mit Remunerationen
bestellten eigenen Religionslehrer (§ 2, Punkt b) werden von Fall zu Fall durch
das Bestellungsdekret der Schulbeb örde bestimmt.
§ 7.
Über die Systemisierung der Stelle eines eigenen Religionslehrers sowie
darüber, ob der eigene Religionslehrer gegen jährliche Gehaltsbeziige oder gegen
Remuneration zu bestellen ist, beschließt der Landesschulrat nach Einvernehmung
der konfessionellen Oberbehörde, bei den israelitischen Religionslehrem des Vor-
standes der betreffenden israelitischen Kultusgemeinde, und im Einvernehmen mit
jenem Organe, aus dessen Mitteln der betreffende Religionslehrer entlohnt wird.
§ 8.
Die Bestimmung, an welchen Schulen der Religionslehrer den Religions-
unterricht zu erteilen, und die Anordnung, mit welcher Zahl wöchentlicher
Stunden derselbe an jeder dieser Schulen zu unterrichten hat, trifft der Landes-
schulrat nach Anhörung der Bezirksschulbehörde und nach Einvernehmung der
betreffenden konfessionellen Oberbehörde, bei israelitischen Religionslehrern des
Vorstandes der betreffenden israelitischen Kultusgemeinde.
§9.
Die jährlichen Gehaltsbezüge, die Vorrückungsverhältnisse sowie die Ruhe-
genüsse (Pension und ^terbequartal) der gegen Gehalt angestellten eigenen
Religionslehrer werden durch jene gesetzlichen Vorschriften geregelt, welche
für das Diensteinkommen der weltlichen Lehrer der betreffenden Schule, füi'
deren Beförderung und für deren Versetzung in den Ruhestand gelten. Ist der
eigene Religionslehrer an einer allgemeinen Volksschule definitiv angestellt, so
wird er in die Kategorie der Volksschullehrer erster Klasse, ist er aber an
einer Bürgerschule definitiv angestellt, so wird er in die Kategorie der Bürger-
schullehrer erster Klasse eingereiht.
Wenn der eigene Religionslehrer mit jährlichen Gehaltsbezügen den Religions-
unterricht an allgemeinen Volksschulen und an Bürgerschulen zu erteilen hat,
so ist derselbe für die Bürgerschule anzustellen und in die Kategorie der Bürger-
schullehrer erster Klasse einzureihen.
Den nach § 2, Punkt aj, definitiv angestellten Religionslehrern wird auch
die auf Grund derselben Gesetzesstelle in provisorischer Anstellung zurückgelegte
Dienstzeit für die Pension angerechnet, wenn sie sich ohne Unterbrechung an
die in der definitiven Anstellung zugebrachte Dienstzeit anreiht.
Außerdem kann der Landesschulrat den nach § 2, Punkt a), definitiv
angestellten Religionslehrern im Falle der Pensionierung jene Dienstzeit, die sie
als nach § 2, Punkt b), angestellte Religionslehrer, beziehungsweise als mit der
Erteilung des Religionsunterrichtes betraute Seelsorger an öffentlichen Volks-
und Bürgerschulen zugebracht haben, anrechnen.
Stück m. Nr. 5. <- Gesetze, Verordnangen, Erlässe. 117
Diese Anredmung kann aber nur dann erfolgen, wenn jene Faktoren mit
der Anrechnang einverstanden sind, die für die Deckung des allfaUigen Abganges
der Pensionskassa, aas welcher die Rnhegenüsse des betreffenden Religionslehrers
fließen, zu sorgen haben.
§ 10.
Die Remunerationen für die nach § 2, Punkt bj, bestellten eigenen Religions-
lehrer werden für die an den höheren Klassen einer mehr als dreiklassigen
allgemeinen Volksschule oder an einer Bürgerschule erteilten Religionsstunden
von der Landesschulbehörde bemessen und betragen für jede wöchentliche
Unterrichtsstunde
an Bürgerschulen . , 90 K,
an Volksschulen im Schulbezirke Wien 70 K,
an Volksschulen in den übrigen Schulbezirken . . 60 K.
Nach einer vor oder nach Wirksamkeit dieses Gesetzes im öffentlichen
Schuldienste zugebrachten zehnjährigen ununterbrochenen und zufriedenstellenden
Dienstleistung werden diese Jahresreraunerationen um je 10 K erhöht.
§ 11.
Die Remunerationen für die Erteilung des Religionsunterrichtes an den
höheren Klassen mehr als dreiklassiger allgemeiner Volksschulen oder an
Bürgerschulen durch die Seelsorger (§ 2, Punkt c) werden für den Fall, als
der Unterricht klassenweise erteilt wird, nach dem im § 10, Alinea 1 und 2,
Tidrraierten Ausmaße von der Bezirksschulbehörde zuerkannt.
Seelsorger können mit Remunerationen ausgestattete Religionsstunden erst
dann zugewiesen erhalten, wenn sie die von ihnen unentgeltlich zu übernehmenden
Religionsstunden in den unteren Klassen einer mehr als dreiklassigen oder in
einer minderklassigen allgemeinen Volksschule bei einem Erfordernisse von
weniger als sieben wöchentlichen Stunden im vollen Umfange, und bei einem
Mehrerfordernisse bis zu einem Ausmaße von sieben Stunden besorgen.
§ 12.
Behufs Ermöglichung der Erteilung des Religionsunterrichtes an konfessionelle
Minderheiten können Schulkinder verschiedener Klassen, beziehungsweise Schulen
zu besonderen Abteihmgen (Religionsstationen) vereinigt werden.
Die Religionslehrer sind verpflichtet, in Religionsstationen die Schulkinder
^)ii^ zur Zahl von 79 in einer Abteilung zu vereinigen.
Die Anzahl der in einer Religionsstation zu erteilenden Unterrichtsstunden
richtet sich nach dem Norraallehrplane jener Schule, deren Klassenzahl der
Anzahl der in der Station verhandenen Abteilungen entspricht.
In allen jenen Fällen, in welchen gemäß § 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1888,
R.-6.-B1. Nr. 99, für die Besorgung des Religionsunterrichtes eine Remuneration
oder eine Wegentschädigung zu gewähren ist, hat die Genehmigung zur Errichtung
einer Religionsstation oder zu einer anderen, die Erteilung des Religionsunterrichtes
118 Stttck III. Nr. 5. -^ Geseue, Verordnungen, ErULsse.
erleichternden Einrichtung vom Landesschulrate auszugehen. Sollen in einer
solchen Religionsstation weniger als 20 Schulkinder vereinigt werden, so ist zur
Aktivierung derselben überdies im Schnlbezirke Wien die Zustimmung der Gemeinde,
in den übrigen Schulbezirken jene des niederösterreichischen Landesausschusses
vom Landesschulrate einzuholen.
Der Unterricht in besonderen Abteilungen (Religionsstationen) wird dann
entlohnt, wenn daran Kinder von der IV. Volksschulklasse aufwärts teilnehmen.
Die Höhe der hiefur zu gewährenden Remunerationen sowie die Remunerationen
der von den betreffenden Religionsgesellschaften berufenen, dem Seelsorgerklerus
nicht angehörenden Religionslehrer überhaupt werden von Fall zu Fall im Rahmen
des § 10 vom Landesschulrate, und zwar in Wien im Einvernehmen mit der
Gemeinde, in den übrigen Schulbezirken im Einvernehmen mit dem niederöster-
reichischen Landesausschusse bestimmt.
§ 13.
Die anläßlich der Erteilung des Religionsunterrichtes außerhalb des Wohn-
ortes des Religionslehrers nach § 3, Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1888,
R.-G.-B1. Nr. 99, mit Rücksicht auf die Entfernung, sonstige lokale Verhaltnisse
und eine etwaige für diesen Unterricht entfallende Remuneration zu gewährenden
Wegentschädigungen werden von Fall zu Fall vom Landesschulrate nach An-
hörung des Bezirksschulrates nach einem mit dem Landesausschusse, beziehungs-
weise mit der Gemeinde Wien vereinbarten Maßstabe bemessen.
§ 14.
Die Remunerationen an die in Gemäßheit des § B, Absatz 6 und 7 des
Reichsvolksschulgesetzes mit der Erteilung des Religionsunterrichtes betrauten
weltlichen Lehrer werden nach dem im § 10 enthaltenen Maßstabe von der
Landesschulbehörde bemessen. Bei Aufbringung der Mittel für diese Remunera-
tionen ist mit Beobachtung des Gesetzes vom 17. Juni 1888, R.-G.-B1. Nr. 99,
vorzugehen.
§ 15.
Die für die Erteilung des Religionsunterrichtes im Sinne obiger Bestinmiungen
zu gewährenden Gebaltsbezüge, Remunerationen und Wegentschädigungen gehören,
wenn nicht eigene Fonds, Stiftungen oder Verpflichtungen einzelner Personen
oder Korporationen bestehen, zum Aufwände der betreffenden Schulen und werden
aus jenen Mitteln bestritten, auf welche die Dienstbezüge des weltlichen Lehr-
personals gewiesen sind.
§ 16.
Die Besetzung der Religionslehrerstellen sowie die dienstliche Stellung der-
jenigen, welche den Religionsunterricht an einer Schule erteilen, wird durch die
§§ 6 und 7 des Gesetzes vom 20. Juni 1872, R.-G.-Bl. Nr. 86 *), geregelt.
*) Bümflterüa-yerordBimgflblatl vom Jahre 1872, Nr. 45, Seite 368.
Stuck III. Nr. 5 und 6. — Gesetze, Yerordnangen, Erl&see. 119
§ 17.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem vom Landtage am 26. Oktober 1904,
bezielmiigs weise am 21. Dezember 1904 beschlossenen Gesetze, betreffend die
Rechtsverhältnisse des Lehrstandes an den öffentlichen Volksschulen, in Kraft.
Mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle auf Gegen-
stände desselben sich beziehenden bisherigen Gesetze, insoweit sie den Bestimmungen
dieses Gesetzes widersprechen oder durch dieselben ersetzt werden, außer Kraft.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und
Unterricht beauftragt.
Wallsee, am 25. Dezember 1904.
Franz Joseph mVp.
Hartel m./p.
Nr. 6.
Gesetz Yom 26. Dezember 1904 *),
wirksam für die Harkgrafscliaft M&hren,
-womit die Bestimmiuigen, betreffend das Dienstelnkommen des Lehrpersonales
an den öffentlichen Volkssohnlen der Markgrafsohaft Mähren, abgeändert werden.
XTber Antrag des Landtages Meiner Markgrafsohaft Mähren finde Ich anzu-
ordnen, wie folgt:
Artikel I.
Die §§ 25, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 34, 3B, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 43 und 44
des Gesetzes vom 24. Jänner 1870, L.-G.-Bl. Nr. 18 0, und zwar die §§ 33 und 39
in der durch das Gesetz vom B. Juli 1899, L.-G.-Bl. Nr. B6 2), abgeänderten
Fassung, der § 34 in seiner durch das Gesetz vom 1. Mai 1896, L.-G.-Bl. Nr. 56 8),
abgeänderten Fassung, der § 35 in seiner durch das Gesetz vom 11. Mai 1895,
L.-G.-Bl. Nr. 52*), abgeänderten Fassung, die §§ 41 und 42 in der durch das
Gesetz vom 26. September 1884, L.-G.-Bl. Nr. 77*), abgeänderten Fassung, femer
die Gesetze vom 25. April 1894, L.-G.-Bl. Nr. 49 «), vom 5. Juli 1899, L.-G.-Bl.
Nr. 55 V, und vom 30. Oktober 1901, L.-G.-Bl. Nr. 59 »), werden aufgehoben und
haben an deren Stelle die folgenden Bestimmungen zu treten;
*) Enthalten in dem den 9. Jänner 1905 ausgegebenen und versendeten I. Stücke des Landes-
gesetz- and Yerordnnngsblattes ftlr die Markgra&ehaft Mähren unter Nr. i, Seite i.
«) Ifinisterial-Yerordnangsblatt vom Jahre 1870, Nr. 25, Seite 79.
2) fifimsterial-yerordnnngsblatt Tom Jahre 1899, Nr. 41, Seite 336.
s) Ministerial-Yerordnnngsblatt vom Jahre 1899, Nr. 64, Seite 474.
^) Ministerial-Verordnungsblatt Yom Jahre 1895, Nr. 23, Seite 261.
s) Mmisterial-yerordnungsblatt Tom Jahre 1884, Nr. 34, Seite 305.
*) Ministerial-yerordnangsblatt Tom Jahre 1894, Nr. 24, Seite 133.
"f) Ministerial-yerordaangsblatt Tom Jahre 1899, Nr. 40, Seite 333.
>J MiniBterial-yerordnnngsblatt yom Jahre 1902, Nr. 2, Seite 7.
120 Stttck III. Nr. 6. — Gesetze, Verordiiangen, Erlässe.
§ 1.
Die Lehrpersonen der öffentlichen allgemeinen Volksschulen und Bürger-
schulen der Markgrafschaft Mähren, mit Ausnahme der Religionslehrer mit festen
Bezügen und der Handarbeitslehrerinnen, werden zum Zwecke der Bemessung
ihres Diensteinkommens ohne Unterschied der Schulgemeinden und ohne Unterschied
der Unterrichtssprache eingeteilt in:
a) Oberlehrer (Oberlehrerinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) I. und 11. Klasse an
allgemeinen Volksschulen und
b) Direktoren (Direktorinnen) und Lehrer (Lehrerinnen) an Bürgerschulen.
§2.
Die Unterlehrerstellen an den allgemeinen Volksschulen werden in Lehrer-
stellen n. Klasse verwandelt. Für diese Stellen gelten die Bestimmungen des
Gesetzes vom 14. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 62 *), insofern sie die Unterlehrer
betreffen.
Die im Sinne desselben Gesetzes errichteten Lehrerstellen werden als Lehrer-
steilen (Lehrerinnenstellen) I. Klasse bezeichnet.
§3.
Lehrpersonen, welche zwar die Reifeprüfung bestanden, jedoch die Lehr-
befähigung noch nicht erlangt haben, werden als provisorische Lehrer mit einer
Jahresremuneration von 900 K bestellt.
Diese Remuneration ist, insofeme die betreffenden Lehrpersonen mit dem
Zeitpunkte ihrer Bestellung nicht schon im Genüsse einer Remuneration stehen,
vom Tage des Diensteintrittes flüssig zu machen.
Nach Erwerbung des Lelirbefäliigungszeugnisses erhalten diese provisorischen
Lehrer den Gehalt der Lehrer II. Klasse von 1200 K, welcher ihnen vom
ersten Tage des nächsten Monates flüssig zu machen ist. Von diesem Gehalte
haben diese Lehrpersonen die gesetzlieh vorgscliriebenen Pensionsfondsbeiträge
zu entrichten.
§ 4.
Der Gehalt der mit dem Lehrbefiihigungszeugnis versehenen Lehrpersonen
an allgemeinen Volksschulen, mögen dieselben provisorisch oder definitiv angestellt
sein, beträgt in der II. Klasse 1200 K, in der I. Klasse einschließlich der
Oberlehrer und Oberlehrerinnen 1600 K und 1800 K.
Der Gehalt der an Bürgerschulen provisorisch oder definitiv angestellten,
mit dem LehrbefiLhigungszeugnisse für Bürgerschulen versehenen Lehrpersonen
beträgt 2000 K und 2400 K.
Lehrer I. Klasse und Lehrer an Bürgerschulen, Leiter und Oberlehrer an
Volksschulen und Bürgerschuldirektoren, welche, vom Tage der erlangten Lehr-
befahigung an gerechnet, zwanzig Dienstjahre zurückgelegt haben, erhalten den
höheren Gehalt von 1800 K, beziehungsweise 2400 K.
*j Ministerial-Yerordnimi^blatt Tom Jahre i869, Nr. 40, Seite CXm.
Stuck m. Nr. 6. — Gesetze, Yerordniingen, Erl&BBe. 1^
Definitiv angestellte Volksschullelirer der II. Klasse erhalten über Einschreiten
nach achtjähriger ununterbrochener, pflichtgemäßer (§ B) Dienstleistung vom
Tage der erlangten Lehrbefahigung eine in die Pension einrechenbare Personal-
zulage von 400 K, welche bei Ernennung derselben zum Lehrer I. Klasse entfallt.
Diese Bezüge laufen vom ersten Tage des auf die Vollendung der bezeichneten
zwanzig-, beziehungsweise achtjährigen Dienstzeit folgenden Monates.
§ 6.
Sämtlichen definitiv angestellten Lehrpersonen, welche nach erlangter
Lehrbefahigung an öflFentlichen allgemeinen Volksschulen oder Bürgerschulen
eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder pflichtgemäß und
ununterbrochen gewirkt haben, gebührt, für diese Dienstzeit für je fünf Jahre
eine Gehaltserhöhung, und zwar an allgemeinen Volksschulen im Betrage von
200 K und an Bürgerschulen im Betrage von 250 K.
Mit der erlangten sechsten Gehaltserhöhung erlischt jeder Anspruch auf
eine weitere solche Gehaltserhöhung,
Diese Gehaltserhöhung wird vom ersten Tage des auf den Anfallstag
folgenden Monates flüssig gemacht und ist in gleichen Raten mit dem Gehalte
auszubezahlen'.
Die Zuerkennung der Gehaltserhöhungen erfolgt durch den Landesschulrat.
Wird ein Lehrer einer allgemeinen Volksschule definitiv an einer Bürger-
schule angestellt, so verbleibt er im Genüsse der ihm bereits in seiner früheren
Eigenschaft zuerkannten Gehaltserhöhungen.
Ein nicht pflichtgemäßes Wirken im Sinne des ersten Absatzes dieses
Paragraphen ist nur dann als vorhanden anzusehen, wenn die betrefiende Lehr-
person für eine Pflichtverletzung, welche in dem für die Zuerkennung der
Gehaltserhöhung in Betracht kommenden Zeiträume begangen wurde, seitens der
Schidbehörde entweder eine schriftliche Rüge oder eine Disziplinarstrafe
erhalten hat.
Die Erteilung einer schriftlichen Rüge schiebt die Zuerkeimung der Gehalts-
erhöhung auf höchstens 1 Jahr, die Disziplinarstrafe auf höchstens 3 Jahre
hinaus, falls nicht im Disziplinarwege der Anspruch auf die Gehaltserhöhung für
längere Zeit aufgeschoben oder ganz abgesprochen wird (§§ 46 und 49 des
Gesetzes vom 24. Jänner 1870, L.-G.-Bl. Nr. 18).
Die Vorenthaltung einer Gehaltserhöhung hat keinen Einfluß auf den
Anfallstag der nächstfolgenden Gehaltserhöhung.
Lehrpersonen, welche in definitiver Eigenschaft an einer öffentlichen Bürger-
schule oder einer öffentlichen allgemeinen Volksschule in einem anderen der im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder angestellt waren und nach
Mähren übertreten, behalten die ihnen an ihrem früheren Dienstorte zuerkannten
Dienstalterszulagen (Gehaltserhöhungen) in dem bisher bezogenen Betrage und
erhalten die weiteren Gehaltserhöhungen in dem durch das gegenwärtige Gesetz
bestimmten Ausmaße und unter den daselbst festgesetzten Bedingungen.
128 Stock m. Nr. 6. — Gesetze, Verordnungen, Erl&sse.
§ 6.
Den Direktoren der Bürgerschulen und den Leitern der allgemeinen Volks-
schulen gebührt eine Funktionszulage.
Die Funktionszulage der Leiter einklassiger Volksschulen und der Ober-
lehrer an zweiklassigen Volksschulen beträgt 200 K, an dreiklassigen 250 K, an
vierklassigen 300 K, an fünf- und mehrklassigen 400 K.
Die Funktionszulage des Direktors einer Bürgerschule beträgt 400 K. Für
jede einem solchen Direktor zur Leitung übertragene weitere Bürgerschule oder
weitere Volksschule gebührt demselben eine Erhöhung der Funktionszulage um
je 100 K.
Parallelklassen haben im allgemeinen auf die Bemessung der Funktions-
zulage keinen Einfluß. Jedoch kann der Landesschulrat im Einvernehmen mit
dem Landesausschusse, beziehungsweise mit dem Schulerhalter (§ 7 des Gesetzes
vom 24. Jänner 1870, L.-G.-Bl. Nr. 18) bei einer größeren Anzahl von Parallel-
klassen entsprechende Remunerationen gewähren.
Die Funktionszulagen sind in gleichen Raten mit dem Jahresgehalte aus-
zubezahlen.
Die mit der Leitung einer Bürgerschule oder Volksschule aushilfsweise
betrauten Lehrpersonen erhalten für die Zeit dieser ihrer Dienstleistung, wenn
sie länger als drei Monate dauert, BO^o der Funktionszulage als Substitutions-
gebühr.
§ 7.
Die Direktoren der Bürgerschulen und die Leiter der allgemeinen Volks-
schulen haben das Recht auf eine mindestens aus zwei Zimmern, einer Küche
und den erforderlichen Nebenräumen bestehende Wohnung, welche ihnen von
der Schulgemeinde womöglich im Schulhause selbst anzuweisen ist.
Kann ihnen eine solche Wohnung nicht beigestellt werden, so gebührt ihnen
von der Schulgemeinde eine Quartiergeldentschädigung, welche gleichmäßig für
Direktoren der Bürgerschulen sowie für Leiter der allgemeinen Volksschulen
bestimmt wird, und zwar in der Weise, daß dieselbe
in Ortsgemeinden bis zu 2000 Einwohnern 200 K,
über 2000 bis zu 4000 Einwohnern 300 K,
über 4000 bis zu 10.000 Einwohnern 400 K,
dann in den Ortsgemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern .... 600 K,
und in Brunn 800 K
beträgt.
Sind mehrere politische Gemeinden unter einem gemeinsamen Ortsnamen
vereinigt, so ist bei Bemessung des Quartiergeldes die gesamte Einwohnerzahl
der unter einem gemeinsamen Ortsnamen vereinigten Gemeinden maßgebend.
Für die hier normierte Bevölkerungszahl ist das Ergebnis der jeweilig
letzten allgemeinen Volkszählung maßgebend.
Die mit der zeitweiligen Leitung einer Volks- oder Bürgerschule aushilfs-
weise betrauten Lehrpersonen haben keinen Anspruch auf eine Wohnimg,
beziehungsweise auf die Quartiergeldentschädigung.
Stack m. Nr. 6. — Gesetze, Verordnungen, Erlftsse. 128
§ 8.
Falls die Gremeindevertretung der Ortsgemeinde, in welcher sich die Schule
befindet, beziehungsweise die Gemeindevertretungen der eingeschulten Gemeinden
den Lehrpersonen an den Schulen ihrer Schulgemeinde Zulagen oder Quartier-
beitrage bewilligen, müssen diese für alle Schulen, und zwar allen Lehrpersonen
der gleichen Kategorie in gleicher Höhe bewilligt werden. Die Gewährung
solcher Zulagen oder Quartiergeldbeiträge ist dem Landesschulrate anzuzeigen.
§ 9.
Die mit festen Bezügen angestellten Religionslehrer beziehen, mögen die-
selben provisorisch oder definitiv angestellt sein, an den öffentlichen allgemeinen
Volksschulen den Gehalt von 1.800 K,
an Bürgerschulen den Gehalt von 2.400 K.
Die Bestimmungen des § B über die Gelialtserhöhungen finden auf die
definitiv mit festen Bezügen angestellten Religionslehrer mit der Modifikation
Anwendung, daß die für die Erlangung von Gehaltserhöhungen erforderlichen
Dienstjahre vom Zeitpunkte ihrer Anstellung an einer Volks- oder Bürgerscliule
an gerechnet werden.
Überdies erhalten die mit festen Bezügen angestellten Religionslehrer an
den öffentlichen allgemeinen Volksschulen nach achtjähriger Dienstzeit eine in
die Pension einrechenbare Personalzulage von 200 K.
§ 10.
Insofern noch veränderliche Geldgaben bestehen, sind dieselben mit dem
Durchschnittserträgnisse der letztverflossenen drei Jahre sofort in einen fixen
Bezug für Rechnung der Schulgemeinde umzuwandeln.
§ 11.
Alle fixen Geldbezüge, welche dem Lehrer aus Verbindlichkeiten einzelner
Personen, aus Stiftungen und dergleichen zufließen, werden (vorbehaltlich der
Wahnmg ihrer Bestimmung zu einem speziellen Zwecke) von dem Bezirksschul-
rate für Rechnung der betreffenden Gemeinde eingehoben.
§ 12.
Behufs der Anrechnung in den Lehrergehalt werden die Nutzungen dei
zur Dotation der Lehrstelle bestimmten Grundstücke vom Katastralreinertrage
jeder Parzelle unter Abzug der darauf haftenden Steuern samt Zuschlägen ver-
anschlagt.
§ 13.
Die Besoldung des weiblichen Lehrpersonales, mit Ausnahme der Lehrerinnen
für weibliche Handarbeiten, ist jener des männliclien gleichgestellt.
§ 14.
Provisorische Lehrer, welche das Lehrbefähigungszeugnis nicht besitzen,
bedürfen zu ihrer Vereheliohung der Genehmigung des Bezirksschulrates.
124 Stuck m. Nr. 6. — Gesetze, Yerordnnngen, Eriäsae.
Provisorisch und definitiv angestellte Lehrerinnen und definitiv angestellte
Industriallelirerinnen scheiden im Falle ihrer Verehelichung aus dem Lehramte,
wobei die mit Gehalt Angestellten eine den Betrag ihres letzten Jahresgehaltes
nicht übersteigende Abfertigung zu erhalten haben, deren Höhe innerhalb dieser
Grenze vom Landesschulrate im Einvernehmen mit dem Landesausschusse unter
Beriicksichtigung der Dienstzeit festgesetzt wird.
Auf zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits verheiratete
Lehrerinnen und Industriallehrerinnen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
§ IB.
Die Lehrer der nichtobligaten Unterrichtsföcher sowie die nichtdefinitiven
Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten in den im § 15 aL 2 und 3 des Gesetzes
vom 2. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 53 *), bezeichneten Fällen erhalten eine fixe
Remuneration, welche von dem Landesschulrate bestimmt wird.
§ 16.
Alle an einer öffentlichen Volksschule provisorisch oder definitiv ange-
stellten Lehrpersonen haben sich jeder Nebenbeschäftigung zu enthalten, welche
dem Anstände und der Standesehre widerstreitet oder ihre Zeit auf Kosten der
genauen Erfüllung ihres Berufes in Anspruch nimmt oder eine Befangenheit in
der Ausübung des Lehramtes annehmen läßt.
§ 17.
Jedes Mitglied des Lehrstandes hat sich der Erteilung des sogenannten
Nachstundenunterrichtes und der Versehung des Mesner- (Küster-) dienstes zu
enthalten.
§ 18.
Der Bezirksschulrat hat bei Überschreitungen des im § 17 ausgesprochenen
Verbotes sofort strengstens amtzuhandeln, bei Wahrnehmung von Verletzungen
des im § 16 enthaltenen Verbotes aber dem Betreffenden eine höchstens sechs-
wöchentliche Frist zu setzen, binnen deren er entweder dem Schuldienste oder
der Nebenbeschäftigung zu entsagen hat.
Gegen diese Aufforderung steht der Rekurs an den Landesschulrat offen,
welcher binnen acht Tagen zu ergreifen und mit aller Beschleunigung zu er-
ledigen ist.
§ 19.
Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bereits erworbenen fünf-
jährigen Dienstalterszulagen (Gehaltserhöhungen) bleiben in ihrer Zahl und
Reihenfolge, falls nach diesem Gesetze die Zahl derselben nicht eine größere
wird, und mit der Modifikation aufrecht, daß in dem Falle, wenn eine definitiv
angestellte Lehrperson (eigener Religionslehrer mit festen Bezügen) eine niedrigere
Gehaltserhöhung oder weniger Gehaltserhöhungen bezogen hat, dieselbe vom Zeit^
*) Ministeral- Verordnungsblatt vom Jahr« 1883, Nr. 15, Seite 117.
Stock m. Nr. 6. — OeBetse, yerordnniigen, £rl&886. 135
punkte der Gültigkeit dieses Gesetzes mit dem in diesem Gesetze festgesetzten
höheren Betrage oder der danach sich ergebenden Anzahl zu bemessen ist, wo-
b^i für die Hohe des Betrages die seinerzeitige Diensteseigenschaft maßgebend ist.
Die im Disziplinarwege erfolgte Entziehung einer Dienstalterszulage (Gehalts-
erböhnng) bleibt durch vorstehende Bestimmung unberührt.
Insoweit sich Lehrpersonen bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes im
Bezüge von höheren Gehaltserhöhungen (Dienstalterszulagen), als sie im § 5
ie?tgesetzt wurden, befinden, bleiben sie in dem Bezüge derselben.
Die nächsten Gehaltserhöhungen werden mit dem in diesem neuen Gesetze
festgesetzten Zeitpunkte fiQlig.
§ 20.
Insoweit durch die vorstehenden Bestimmungen einzelne, dermalen bereits
definitiv angestellte Lehrpersonen in ihren Gesamtbezügen verkürzt würden, ver-
bleiben dieselben bis zu der durch Beförderung in eine höhere Gehaltsstufe oder
iliirch Erlangung von Gehaltserhöhungen eintretenden Ausgleichung in ihren bis-
herigen Bezügen.
Artikel 11.
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch die nach Erlangung
drr Lehrbeföhigung an Privat- Volksschulen mit Offentliclikeitsrecht zugebrachte
Dienstzeit, falls hieför die gesetzlichen Beiträge zum Lehrerpensionsfonde nach-
träglich entrichtet wurden, bei der Bestimmung der Pension und für die Gehalts-
erhöhungen angerechnet werden.
Die Anrechnung wird vom k. k. Landesschulrate mit Zustimmung des Landes-
ausschusses bewilligt; wenn die betrefi*enden Lehrpersonen, welche die Anrechnung
für Gehaltserhöhungen anstreben, eine Lehrstelle innehaben, für welche Prä-
^entationsrechte von Schulerhaltern bestehen (§ 7 des Gesetzes vom 24. Jänner
1870, L.-G.-Bl. Nr. 18), ist auch eine Äußerung der Schulerhalter einzuholen.
Artikel IIL
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit.
Artikel IV.
Mit der Durchfuhrung dieses Gesetzes ist der Minister für Kultus und
Unterricht beauftragt.
Walsee, am 26. Dezember 1904.
Franz Joseph m./p.
Harte! m./p.
136 Stack m. Nr. 7. — OeBotze, Yerordniingeii, ErULsse.
Nr. 7.
Gesetz vom 26. Dezember 1904 *),
wirksam für die Markgrafschaft M&lireii^
womit einselne Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Jänner 1870, L.-G.-B1. Nr. 18 **),
Bur Regelung der Beehtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Volks-
sohulen der Markgrafschaft Mähren abgeändert werden.
Über Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Mähren finde Ich anzu-
ordnen, wie folgt:
Artikel I.
Die §§ 18, 19 und 59 des Gesetzes vom 24. Jänner 1870, L.-G.-Bl. Nr. 18,
und zwar der § 18 in der durch das Gesetz vom 26. September 1884, L.-G.-Bl.
Nr. 77***), abgeänderten Fassung und der § 59 in der durch das Gesetz vom
vom 6. Juli 1899, L.-G.-Bl. Nr. 56 t), abgeänderten Fassung werden aufgehoben
und haben an deren Stelle die folgenden Bestimmungen zu treten:
§ 18.
Über die bloß nach dem Dienstalter sich richtende Vorrückung aus einer
minderen Gehaltsstufe in eine höhere, sowie über die Verleihung einer gesetzlich
normierten Personalzulage entscheidet über Anhörung des k. k. Bezirksschulrates
der k. k. Landesschulrat.
§ 19.«
SoU außer dem Falle einer einfachen Vorrückung (§ 18) eine Beförderung
stattfinden, so muß dasselbe Verfahren eingehalten werden, welches iur die
Besetzung einer erledigten Dienststelle vorgezeichnet ist.
§ 59.
Freiwillige Dienstesentsagung oder eigenmächtiges Verlasseh des Schul-
dienstes hat den Verlust des Anspruches auf die Versetzung in den Ruhestand
zur Folge.
Als freiwillige Dienstesentsagung wird auch die Verehelichung einer
weiblichen Lehrperson und die ohne Genehmigung des k. k. Bezirksschulrates
stattgeiundene Verehelichung eines provisorischen Lehrers, welcher das Lehr-
befahigungszeugnis nicht besitzt, angesehen.
Artikel IL
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit.
*) Enthalten in dem den 9. Jänner 1905 ausgegebenen und versendeten I. Stücke des Landesgesetz-
und Verordnongsblattes für die Markgra&chaft Mähren unter Nr. 2, Seite 8.
**) Ministerial- Verordnungsblatt vom Jahre 1870, Nr. 25, Seite 79.
♦**) Ministerial-Verordnungsblatt vom Jahre 1884, Nr. 34, Seite 305.
f) Ministerial-Verordnungsblatt vom Jahre i899, Nr. 4i, Seite 336.
Stack m. Nr. 7 und 8. — Gesetze, Verordnangen, Erl&sse. 127
Artikel HI.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Minister für Kultus und
Unterricht beauftragt.
Wallsee, am 26. Dezember 1904.
Franz Joseph m./p.
Hartel m./p.
Nr. 8.
Gesetz vom 26. Dezember 1904*),
wirksam für die Markgrafsehaft M&hren,
womit die Bestimmnngen des Oesetaes vom 80. August 1900, L.-G.-BL Nr. 66**),
sur Regelung der BeohtsTerhältnisBe der Lehrerinnen der weiblichen Handarbeiten
an den öffentlichen Volksschulen abgeändert werden.
Über Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Mähren finde Ich anzu-
ordnen, wie folgt:
Artikel L
Der § 8 des Gesetzes vom 30. August 1900, L.-G.-Bl. Nr. 66, wird auf-
gehoben und haben an dessen Stelle die folgenden Bestimmungen zu treten:
§8.
Verheirateten Handarbeitslehrerinnen kann die definitive Anstellung nicht
erteilt werden. Definitiv angestellte Handarbeitslehrerinnen scheiden im Falle
ihrer Verehelichung aus dem Lehramte, wobei sie eine den Betrag ihres letzten
Jahresgehaltes nicht übersteigende Abfertigung zu erhalten haben, deren Höhe
innerhalb dieser Grenze vom Landesschulrate im Einvernehmen mit dem Landes-
ansschuase unter Berücksichtigung der Dienstzeit festgesetzt wird.
Auf zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits verheiratete Hand-
arbeitslehrerinnen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Artikel U.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit.
Artikel IIL
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Minister für Kultus und
Unterricht beauftragt.
Wallsee, am 26. Dezember 1904.
Franz Joseph m./p.
Hartel m./p.
*) Enthalten in dem den 9. Jänner 1905 ausgegebenen und versendeten I. Stücke des Landes-
gesetz- und Verordnungsblattes für die Markgrafschaft Mähren unter Nr. 3, Seite 9.
**) Ministeri&l-yerordnungsblatt Tom Jahre i900, Kr. 60, Seite 528.
6*
128 stück m. Nr, 9. — Gesetze, Yerordnongen, ErlftsBe.
Nr. 9.
Gesetz yom 26. Dezember 1904''),
wirksam far die Markgrafsehaft H&hren^
womit die Bestimmungen der g§ 2, 8 und 9 des Gesetzes vom 14. Desember 1888,
L.-G.-B1. Nr. 129**), mit welchem auf Qmnd des Gesetaes vom 17. Jnni 1888,
B.-G.-Bl. Nr. 99 ***), Bestimmungen über die Bntlohnnng des Beligionsanterriohtes
an den öffentlichen Volkssohnlen getroffen werden, abgeändert werden.
Über Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Mähren finde Ich zu
verordnen, wie folgt:
Artikel I.
Die Bestimmungen der §§ 2, 8 und 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1888,
L.-G.-Bl. Nr. 129, werden aufgehoben und haben an deren Stelle folgende Be-
stimmungen zu treten:
§2.
Mit festen Bezügen ist ein eigener Religionslehrer dann anzustellen, wenn
der von ihm an den höheren Klassen mehr als dreildassiger allgemeiner Volks-
schulen oder an Bürgerschulen oder an allgemeinen Volks- und Bürgerschulen
zu erteilende Religionsunterricht mindestens vierzehn (14) wöchentliche Stunden
in Anspruch nimmt.
Ausnahmsweise kann der Landtag die Bestellung eines eigenen Religions-
lehrers mit festen Bezügen auch dann beschließen, wenn der Religionsunterricht
an den angeführten Schulen weniger als 14 Stunden, jedoch mindestens 10 Stunden
wöchentlich in Anspruch nimmt, die Pfarrgeistlichkeit jedoch vermöge der be-
stehenden besonderen Verhältnisse den Religionsunterricht zu erteilen außer-
stande ist.
§ 8.
Die Remunerationen für mit solchen angesteUte eigene Religionslehrer sind
mit 80 Kronen jährlich für jede wöchentliche Unterrichtsstunde zu bemessen,
§ 9.
Wird der Religionsunterricht an den höheren Klassen mehr als dreiklassiger
allgemeiner Volks- oder an Bürgerschulen durch die Pfarrgeistlichkeit oder in
Gemäßheit des § 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 62 t), durch
einen weltlichen Lehrer erteilt, so ist hiefür von dem Landesschulrate nach
Anhörung des Bezirksschulrates eine Remuneration zu gewähren, welche für
den Priester der Pfarrverwaltung mit 55 Kronen jährlich und für den weltlichen
*) Enthalten in dem den 9. Jänner 1905 ausgegebenen und versendeten I. Stücke des Landes-
gesetz- und Verordnungsblattes für die Markgrafschaft Mähren unter Nr. 4, Seite iO.
**) Ministerial-Verordnungsblatt vom Jahre 1889, Nr. 8, Seite 35.
♦♦♦) Ministerial- Verordnungsblatt vom Jahre 1888, Nr. 27, Seite 211.
f) Ministerial-Verordnungsblatt vom Jahre 1869, Nr. 40, Seite CXUI.
Stück m. Nr. 9 nnd 10. — Oesetse, Verordnungen, Erl&SBe. 129
Lehrer mit 45 Kronen jährlich für jede wöchentliche Unterrichtsstunde zu
bemessen ist.
Artikel IL
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit.
Artikel HI.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und
Unterricht beauftragt.
Wallsee, am 26. Dezember 1904.
Franz Joseph myp.
Hartel m./p.
Nr, 10.
£rlaß des Ministers für Kultus und Unterricht yom
18. janner 1906, Z. g|^ ex 1904,
an die Dekanate sämtlicher medizinlseben Faknlt&ten^
betreffend den Verkehr mit anatomisohen« aus Mensohenleiohen hergestellten
Präparaten.
Zur Regelung des Verkehres mit anatomischen, aus Menschenleichen hergestellten
Präparaten finde ich im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern Nachstehendes
anzuordnen :
1. Knochen- und anderweitige anatomische, aus Menschenleichen hergestellte
Präparate dürfen nur von den Vorständen öffentlicher Institute zu Lehr- und Lem-
zwecken und behufs wissenschaftlicher Forschung an andere Personen und Anstalten
abgegeben werden, wie an Mediziner, Ärzte, Naturforscher, Künstler, an klinische
Institute, an Schulen, an Akademien für Maler und Bildhauer sowie für den
humanitären Zwecken dienenden Unterricht über „erste Hilfe" bei Unfällen.
Diese Abgabe von Präparaten kann unter Anwendung entsprechender Vorsicht
auch durch Vermittlung vertrauenswürdiger, mit staatlichen Unterrichtsanstalten in
Verbindung stehenden Lehrmittel-Firmen erfolgen.
2. Die Abgabe von solchen Präparaten an das Ausland ist nur dann zulässig,
wenn sie im Interesse wissenschaftlicher Forschung geschieht oder wenn es sich
unter Wahrung der Reziprozität um die auf dem Tauschwege zu erreichende
gegenseitige Komplettierung wissenschaftlicher Sammlungen handelt.
3. Den Dienern von Instituten ist es untersagt, derartige Präparate abzugeben
oder zu verkaufen; doch kann der Institutsvorstand bei der Abgabe von Präparaten
an auswärtige Interessenten (Punkt 1 und 2) ausbedingen, daß ein angemessener
Betrag gezahlt werde, welcher zur Entlohnung der Diener für die bei der Herstellung
der Präparate geleistete dienstliche Mehrarbeit zu verwenden ist.
ISO stttck m.
YerfUgmigeii, betreffend Lehrbücher and Lehrmittel«
Lehrbfloher.
a) FOr Mittelschulen.
Wolf, Dr. 6., Die Geschichte Israels für die israelitische Jugend. V. Heft. 10. Auflage.
Wien 1905. Holder. Preis, geheftet 52 h.
Dieses V. Heft des geWnnten Buches wird zum Lehrgebrauche an Mittel-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache, die Approbation der kompetenten
Eultusvorstände vorausgesetzt, allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 7. J&nner 1905, Z. 42585 ex 1904.)
Homers llias, in verkürzter Ausgabe. Für den Schulgebrauch von A. Th. Christ.
Mit 17 Abbildungen und 2 Karten. 3., durchgesehene Auflage. Wien 1905.
F. Tempsky. Preis, geheftet 2 K 60 h, gebunden 3 K,
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben *) zum Lehrgebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 12. Jänner 1904, Z. 41910.)
b) FOr Mädchen-Lyzeen.
Rock, Dr. Wilhelm, Naturgeschichte des Pflanzenreiches. Zum Gebrauche an
Mädchen-Lyzeen. II. Abteilung. (Mit 195 Abbildungen im Text und 43 farbigen
Pflanzenbildem.) Wien 1905. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, geheftet 3 K 20 h,
gebunden 3 K 60 h.
Dieses Buch wird zum Lehrgebrauche an Mädchen-Lyzeen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 5. J&nner 1905, Z. 45283 ex 1904.)
c) Fflr gewerbliche Lehranstalten.
HayerhSfer Rudolf, Geschäftserzählungen und Kalkulationsaufgaben für den Unterricht
in der gewerblichen Buchführung an allgemeinen und fachlichen gewerblichen
Fortbildungsschulen. I. Für Schlosser, II. für Tischler, in. für Schneider,
IV. für Schuhmacher. Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis,
jeden Heftes 30 h.
Die vorstehenden verzeichneten Hefte werden zum Unterrichtsgebrauche
an den vorgenannten Schulen mit deutscher Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 11. Jänner 1905, Z. 45302 ex 1904.)
*) MiniBterial-YerordnimgBblatt Tom Jahre i90i, Seite 4i5.
Stück m. — yerfügangen, betreffend Lehrbücher nnd LehrmitteL — Enndmachangen. 181
d) Fflr kommerzielle Lehranetalten.
Swoboda W., Lehrbuch der englischen Sprache für höhere Handelsschulen. I. Teil.
Junior Book. Lehr- und Lesebuch für den I. Jahrgang des englischen
Unterrichtes. Wien und Leipzig 1905. F. Deu ticke. Preis, geheftet 2K20h,
gebunden 2 K 80 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handels-
schulen (Handelsakademien) allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 16. Jänner 1905, Z. 352.)
Bettelheim Anton, Anzengruber. Der Mann. — Sein Werk. — Seine Weltanschauung.
Mit dem Bildnisse von Seh er p es Anzengruber- Denkmal. 2., vermehrte Auflage.
Berlin 1898. Ernst Hofmann und Komp. Preis, geheftet 2 K 90 h, gebunden
3 E 95 h und
Sittenberg Hans, Orillparzer. Sein Leben und sein Wirken. Mit Bildnis und Hand-
schrift. Berlin 1904. Ernst Hofmann und Komp. Preis, geheftet 2 K 90 h,
gebunden 3 K 95 h.
Auf das Erscheinen dieser Bücher werden die Lehrkörper der Lehrer-
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten sowie die Kommissionen der Bezirks-Lehrer-
bibliotheken wegen allfälliger Anschaffung für die Lehrer-, beziehungsweise
Bezirks-Lehrerbibliotheken aufmerksam gemacht.
(Ministerial-EriaO vom 7. Jänner 1905, Z; 45494.)
Kauii&Fridolin, Georg Freiherr von Vega. Wien. Im Selbstverlage des Verfassers
(Wien, V., Matzleinsdorferstraße Nr. 42). Preis, mit portofreier Zusendung 1 K 20 h.
Auf das Erscheinen dieser Schrift wird aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 29. Dezember 1904, Z. 41995.)
Kundmachnngen.
Von den mit Erlaß des MiniBteriums des Innern vom 30. Juni 1881, Z. 4597, für Zivil-
Urer des vierjährigen tierärztlichen Kurses am k. und k. Hilitär-Tierarznei-
bstitute und der tierärztlichen Hochschule in Wien kreierten zelinStaatsstipendien
im Jahresbetrage von je sechshundert (600) Kronen, deren Genuß bei gutem Fortgange und
ioostigem Woblverhalten bis zur Yollendnng der Studien dauert und nach Absolvierung des
IV. Jahrganges für weitere drei Monate, behufs Ablegung der strengen Prüfungen, verlängert
werden kann, ist eines in Erledigung gelangt und erfolgt die Wiederverleihung desselben durch das
k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern.
Bewerber um dieses Stipendium haben ihre mit dem Tauf- (Gebnrts-) und Impfungsscheine,
dem KachweiB der österreichischen Staatsbürgerschaft, dem Mittellosigkeits- und einem amtsärztlichen
Zeugnisse Über ihre Tauglichkeit zum Militärdienste, ferner mit dem Zeugnisse der Reife zum
BesQcbe von Hochschulen oder mit jenem Über die von ihnen mit gutem Erfolge schon zurück-
gelegten Jahrgänge der tierärztlichen Studien ordnungsmäßig belegten Gesuche längstens bis
xam 15. Februar d. J. beim Rektorate des k. und k. Militär-Tierarznei-
IfifltitnteB nnd der tierärztlichen Hochschule in Wien einzureichen.
Wien, am 14. Jänner 1905.
Vom k. k. Ministeritim fdr Kultus und Unterricht
183 Stück m. — Eiindmachimgeii.
Der Minister Air EoltaB und Unterricht hat nachbenannten Privatschnlen das
Offentlichkeitsrecht erteilt:
Der Privat- Mädchen-Bttrgerschule der Kongregation der Schwestern yom armen Kinde Jesa
in Stadlau
(Ministerial-Erlaß yom 11. Aogast 1904, Z. 25648),
der vom Konvente der Schwestern der Allerheiligsten Familie von Nasareth in Lemberg
erhaltenen Privat-Mädchen-Yolks- und Bürgerschule in Lemberg
(Ministerial-Erlaß vom 11. August 1904, Z. 27824),
der vom Pfarrer Sigismund Oorazdowski erhaltenen, von den christlichen Scbol-
brtidem geleiteten vierklassigen Privat-Knaben-Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in
Lemberg
(Ministerial-Erlaß vom 13. August 1904, Z. 28124),
der dreiklassigen Privat - Mädchen - Bürgerschule des Konventes der Klarissinen in Alt-
Sandoz
(Ministerial-Erlaß vom 30. August 1904, Z. 28660),
der vom heiligen Cyrill- und Metb od- Vereine erhaltenen, einklassigen Privat-Volksscbule
mit kroatischer Unterrichtssprache in Lussin piccolo
(Ministerial-Erlaß vom 14. September 1904, Z. 30339),
der zweiklsssigen von Baronin Sophie Lilienau erhaltenen Privat -Volksschule ftir
Knaben und Mädchen in Zipf
(Ministerial-Erlaß vom 24. September 1904, Z. 30696),
der Privat- Volks- und Bürgerschule für Mädchen der Franziskanerinnen in Krakan
(Ministerial-Erlaß vom 22. Oktober 1904, Z. 31101),
der vom Vereine „Lega Nazionale" in Triest erhaltenen einklassigen Volksschule mit
italienischer Unterrichtssprache in Mattocanzi
(Ministerial-Erlaß vom 17. November 1904, Z. 37535),
der vom Konvente der Dominikanerinnen in Hreptschein erhaltenen Privat- Volksschule
fUr Mädchen mit böhmischer Unterrichtssprache in Kokor
(Ministerial-Erlaß vom 29. November 1904, Z. 40152),
der dreiklassigen Privat- Volksschule der Baron H i r s c h - Stiftung in Bnrsztyn
(Ministerial-Erlaß vom 29. Dezember 1904, Z. 43164) und
der vom Ursulinenkonvente in Prag erhaltenen Privat-Mädchen-Bttrgerschule mit böhmischer
Unterrichtssprache in Prag
(Ministerial-Erlaß vom 5. Jänner 1905, Z. 44569 ex 1904).
Der Minister für Kultus und Unterricht hat der städtischen Privat-Lehrerinnen-
bildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in Pilsen vom Schuljahre
1904/1905 ab für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen das öffentlich-
keitsrecht verliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 16. Jänner 1905, Z. 44581 ex 1904.)
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
133
Jahrgang 1905. Stück IT.
für den Dienstbereich des
Mizdstenums fOür^KiütiLs^imd ITnterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 15. Februar 1005.
Inhalt. Nr. 11. Verordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern,
der Justiz, des Handels, für Kultus und Unterricht, Ackerbau und Landesverteidigung sowie
dem Obersten Rechnungshofe vom 14. Dezember 1904, betreffend die Einfahrung von Zahlungs-
listen fllr die Quittierung- der Bezüge der Staatsbediensteten. Seite 133.
Nr 11.
Verordnung des Finanzministeriums im Einyernelimen mit
den Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels, für
Kultus und Unterriclit, Ackerbau und Landesyerteidigung,
sowie dem Obersten Rechnungshöfe yom 14. Dezember 1904 *),
betreffend die Eixifährung von Zahliingslisten far die Qnittiernng der Besüge
der Staatsbediensteten.
J' ■
Zur Vereinfachiuigv der Liquidierung, Journalisierung und Behebung der fort-
lanfenden Bezüge (Gdhalt,- Aktivitäts-, Personalzulagen etc.) der Staatsbediensteten
werden an Stelle der Einzelnquittungen und Gehaltsbücher (Zahlungsbogen) vom
1. April 1905. angefangen „Zahlungslisten'' nach dem beigefügten Formulare
eingeführt. ' '
Die auf Reehnifng' *des Ärars in Druck zu legenden Zahlungslisten sind nach
Ämtern oder wenigsten^-^nach Departements (Abteilungen) in duplo auszufertigen.
Die Bestimmung der mit der Ausstellung der Zahlungsliste, der Behebung und
Verteilung der Bezüge zu betrauenden Person hat von Amtswegen zu erfolgen und
kann sich sowohl auf Beamte als auch auf Diener des betreffenden Amtes erstrecken.
Aus Gründen der Sicherheit empfiehlt sich die Behebung des Geldes durch
einen Beamten in Begleitung eines Amtsdieners, welch letzterer das bei der Kassa
übernommene Geld an der Seite des Beamten in das Amtslokal, wo die Verteilung
unter die Bezugsberechtigten aattfindet, zu übertragen hat.
•) Enthalten in dem am 31. Dezember 1904 ausgegebenen LXXXVII. Stücke des R.-G.-Bl. unter
Nr, 166.
134 Stück IV. Nr. 11. — Gesetze, Verordnungen, ErUtese.
Der Aussteller der Zahlongsliste hat die Monatsbezüge und die entfallenden
Stempelgebühren in die betreffenden Kolonnen beider Parien einzustellen, auf dem
einen Pare den Gesamtbetrag der Stempelgebühren in Stempelmarken an der hiefOr
bestimmten Stelle anzubringen, die Entwertung der Stempelzeichen mittels Über-
schreibung der in Worten auszudrückenden Bruttosumme der Bezüge zu bewerkstelligen,
die Empfangsbestätigungen der Perzipienten einzuholen, das Duplikat als solches
zu bezeichnen und sodann beide Parien der Zahlungsliste dem liquidierenden Organe
zu überreichen.
In jenen Fällen, in welchen die Bediensteten bei abgesonderter Quittiemng
ihrer einzelnen Bezüge einen geringeren Stempelbetrag zu verwenden hätten, als
bei kumulativer Quittierung derselben, können die einzelnen Bezüge unter unmittelbar
aufeinanderfolgenden Postnummem in die Zahlungsliste eingetragen werden. Die
Namensunterschrift des Perzipienten ist alsdann bei jeder Post einzusetzen, um die
abgesonderte Quittierung der einzelnen Bezüge auch formell zum Ausdrucke zu
bringen.
Sollten die im Voraus quittierten Beträge wegen Versetzung, Ablebens etc.
des Bezugsberechtigten nicht zur Auszahlung gelangen, so bleibt es dem letzteren,
beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger anheimgestellt, um die Ausfolgung des der
entrichteten Gebühr entsprechenden Betrages in neuen Stempelmarken unter
Bezeichnung der Kassa, beziehungsweise der Kontrollsbehörde, bei welcher die
bezügliche Zahlungsliste erliegt, bei der Finanzbehörde erster Instanz einzuschreiten,
welche nach Requisition der Zahlungsliste und Prüfung der auf derselben verwendeten
Stempelmarken über das Gesuch zu entscheiden und die Entscheidung auf der
Zahlungsliste anzumerken haben wird.
Die Quittierung und Behebung jener Bezüge, welche erst nach erfolgter
Ausfertigung der Zahlungsliste zur Anweisung gelangen, hat mittels einer gleichfalls
in duplo zu verfassenden Nachtragszahlungsliste stattzufinden.
Falls ein Bediensteter wegen gerechtfertigten Ausbleibens vom Amte, wie
infolge Krankheit, Urlaubes, dienstlicher Abwesenheit, an der Unterfertigung der
Zahlungsliste verhindert sein sollte, so hat derselbe eine ordnungsmäßig ausgefertigte
und entsprechend gestempelte Quittung an den Aussteller der Zahlungsliste einzusenden ;
letzterer hat die Monatsbezüge des Betreffenden in die Zahlungsliste einzustellen
und an der für die Empfangsbestätigung bestimmten Stelle die Bemerkung „Quittung
liegt bei*" einzusetzen.
Über die in duplo zur Liquidierung überreichte Zahlungsliste ist dem Über-
Muster, reicher von dem liquidierenden Organe ein Empfangschein zu übergeben.
Zu diesen als streng verrechenbare Drucksorte zu behandelnden, juxtierten
Empfangscheinen darf nur guillochiertes, mit dem kaiserlichen Adler als Trockenstempel
versehenes Sicherheitspapier verwendet werden.
Der Name des Überreichers der Zahlungsliste ist von dem liquidierenden Organe
in der Juxta des Empfangscheines anzumerken, in dem Empfangscheine selbst jedoch
nicht, vielmehr hat dieser Name der auszahlenden Kassa bei der Vorweisung des
Empfangscheines als Stichwort zu dienen, um bei allfälligem Verluste eines Empfang-
scheines eine mißbräuchliche Benützung desselben zu verhindern.
Stück ly. Nr. 11. — Gesetze, Yerordnmigen, Erlässe. 135
Das liquidierende Organ hat die Abzüge tmd Nettobeträge in beiden Parien
der Zahlongsliste einzustellen, die Liquidierungsklausel jedoch bloß auf dem mit
den Empfangsbestätigungen und den Stempelmarken versehenen Pare anzusetzen.
Nach vollzogener Liquidierung sind beide Parien der Gehaltsliste der auszahlenden
Kassa gegen Bestätigung in der Juxta des Empfangscheines zu übergeben.
Am Fälligkeitstage hat die Kassa dem mit der Behebung der Bezüge betrauten
Bediensteten gegen den Empfangschein den liquiden Betrag und das mit der
Auszahlungsbestätigung zu versehende Duplikat der Zahlungsliste auszufolgen.
Der Empfangschein ist sofort nach geleisteter Zahlung durchzuschlagen und
sohin dem mit der Liquidierungsklausel versehenen und als Joumalbeleg zu ver-
wendenden Pare der Zahlungsliste anzuschließen. Die zugehörige Juxta ist seitens
des liquidierenden Organes gleichfalls der Zahlungsliste beizulegen.
Auf Grund des Duplikates der Zahlungsliste hat der hiemit betraute Bedienstete
die Verteilung der Bezüge an die einzelnen Bezugsberechtigten vorzunehmen. Die
letzteren haben die Empfangnahme ihrer Bezüge durch Beisetzung ihrer Unterschrift
in der Kolonne des Duplikates: „Eigenhändige Empfangsbestätigung^ zu bescheinigen.
Die Duplikatliste selbst ist während eines entsprechenden Zeitraumes bei dem
betreffenden Amte behufs eventueller Einsichtnahme seitens der Bediensteten
aufzubewahren.
Über die gemäß der Verordnung vom 4. September 1903, R.-6.-B1. Nr. 188,
hn Clearingverkehre des Postsparkassenamtes auszuzahlenden Bezüge ist gleichfalls
eine (mit ,P. A/ zu bezeichnende) Zahlungsliste in duplo auszufertigen und dem
liquidierenden Rechnungsdepartement zu überreichen. Letzteres hat dem Überreicher
einem mit «P. A.** zu bezeichnenden Empfangschein zu übergeben, gegen welchen
seitens der Kassa am Fälligkeitstage die Dnplikatliste auszufolgen ist.
Die Bediensteten, welche sich dieser Zahlungsart bedienen wollen, haben dies
dem liquidierenden Rechnungsdepartement und dem mit der Ausstellung der Zahlungs-
liste betrauten Funktionär bekanntzugeben und der Empfangsbestätigung ihre
Kontonummer beizufügen.
Soerber m./p. Welsershelmb m./p.
Hartel m./p. Call m./p.
Kosel m./p. Buquoy m./p.
Stück lY. Kr. 11. — Gesetze, Verordnungen, Erliise. 137
Etat:
Departement: Empfangsehein Nr
ZaMimgsliste Nr.
über die am 190 . von (Kassa)
in für den Monat erfolgten Bezüge,
Ausgefertigt:
.am 190.
(Name des Ansstellers.)
138
Stück IV. Nr. 11. — Oesetee, Yerordnongen, Erlbse.
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Stack IV. Nr. 11. — Gesetze, Yerordnnngen, ErUsae.
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Stück lY. 141
Yerfiignngeii, betreffend Lehrbücber und LehrmitteL
Lohrbfloher.
a) FOr Mtttelwhulen.
äafrinekFranz und Bernard Alex., Nerostopis pro p&tou tHdu gymnasii. 4., erg&nzte
Auflage. Prag 1905. Unie. Preis, geheftet 1 E, gebunden 1 E 50 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeitigen Grebrauches der früheren Auflage desselben '*') zum Lehrgebrauche
an Gymnasien mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaa vom 25. Jänner 1905, Z. 688.)
b) FOr Mittetechulen und höhere Handelaschulen.
Harehel Franz, Italienische Grammatik zum Gebrauche an Mittelschulen mit
deutscher Unterrichtssprache. 1. Auflage. Innsbruck 1905. Wagner. Preis,
geheftet 5 E, gebunden 5 E 40 h.
Dieses Buch **) wird zum Lehrgebrauche an Mittelschulen und höheren
Handelsschulen (Handelsakademien) mit deutscher Unterrichtssprache allgemein
zugelassen.
(Ministerial-Erlaa vom 7. Februar 1905, Z. 947.)
c) FOr Madchen-Lyzeen.
Scliaar, Dr. Ferdinand, Naturgeschichte für die II. Elasse der Mädchen-Lyzeen.
B.Pflanzenkunde. Mit 253 Abbildungen. Wien 1905. Franz Deuticke. Preis,
geheftet 3 E 20 h, gebunden 3 E 60 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an M&dchen-Lyzeen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 26. Jänner 1905, Z. 2228.)
d) Für Lehrer- und Lehrerinnen-Blldungsanstalten.
In 4., nach der neuen Rechtschreibung hergestellter, inhaltlich unveränderter, daher
gemäß Ministerial-Erlasses vom 11. Oktober 1901, Z. 29812 ***), zum Unterrichts-
gebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit deutscher Unterrichts-
sprache zulässiger Auflage ist erschienen:
Rosenberg, Dr. Earl, Methodisch geordnete Sammlung von Aufgaben aus der
Arithmetik und Algebra für Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten sowie
für andere gleichgestellte Lehranstalten. Wien 1905. Alfred Holder. Preis,
geheftet 2 E 10 h, gebunden 2 E 60 h.
(Ministerial-Erlaß vom 31. Jänner 1905, Z. 2646.)
^) MiniBterial-VeroTdnimgsblatt vom Jahre 1897, Seite 371.
*♦) Kleine Anggabe der mit Ministerial-Erlaß vom 20. Jänner 1900, Z. 58 (Ministerial- Verordnungs-
blatt vom Jahre 1900, Seite 85), approbierten italienischen Grammatik desselben Verfassers.
^*^) Miliisterial-VeroTdnangBblatt vom Jahre 1901, Seite 400.
142 Stück lY. — Verfllgangen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
LehrmitteL
Rothaug J. 6., Schulwandkarte des Erzherzogtums Österreich unter der Enns. Für
Mittelschulen bearbeitet von Dr. Friedrich Umlauft. Maßstab 1 : 150.000.
Preis, auf Leinwand gespannt, in Mappe oder mit Stäben 20 E.
Diese Wandkarte wird zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 9. Februar 1905, Z. 3952.)
Hartingers Wandtafeln für den naturgeschiehtlichen Anschauungsunterricht. Abteilung
Zoologie. Tafel XX: Esel, Zebra. Tafel XLII : Kolkrabe, Schwarzkrfthe, Saatkrähe,
Nebelkrähe. 2., verbesserte Auflage. Wien. Karl Gerolds Sohn. Preis per
Tafel: unaufgespannt 1 E 60 h, auf starkem Papier mit Leinwandschutzrand
und Ösen, unlackiert 1 E 90 h, lackiert 2 E 10 h, auf starker Pappe mit
Ösen und lackiert 2 E 60 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und Bürgerschulen als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 31. Jänner 1905, Z. 2719.)
Wohnrftnme. Lieferungswerk, herausgegeben im Auftrage des k. k. Ministeriums
für Eultus und Unterricht vom Lehrmittelbureau für kunstgewerbliche Unterrichts-
anstalten am k. k. Österreichischen Museum für Eunst und Industrie.
7. und 8. Lieferung. Bautischlerarbeiten. Fensterkonstruktionen. Aus dem
Nachlasse des k. k. Hoftischlers Friedrich Paulick in Wien. Bearbeitet
unter Mitwirkung von Friedrich Paulick jun., vom Lehrmittelbureau und
der k. k. Hof- und Staatsdruckerei. Ladenpreis, per Heft 10 E, ermäßigter
Preis für inländische Schulen bei direktem Bezüge durch die k. k. Hof- und
Staatsdruckerei (Bücherverschleiß- und Bestellbureau) pro Heft 6 E 66 h.
Die 7. und 8. Lieferung dieses Werkes, v^elche vorläufig nur mit deutschem,
böhmischem und polnischem Texte, bei größerem Bedarfe aber auch in den
anderen Landessprachen erscheinen, werden ebenso wie die vorangegangenen
6 Lieferungen zum Unterrichtsgebrauche an Fachschulen für Holzbearbeitung
und den einschlägigen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen, an allgemeinen
Handwerkerschulen und an gewerblichen Fortbildungsschulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 30. Jänner 1905, Z. 45461 ex 1904.)
Adalbert Stifter. Sein Leben und seine Werke. Von Alois Baimund Hein.
Prag 1904. Verlag des Vereines für Geschichte der Deutschen in Böhmen.
Preis, geheftet 10 E, gebunden 13 E.
Auf das Erscheinen des genannten Werkes werden die Lehrkörper der
Mittelschulen und verwandter Lehranstalten aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 23. Jänner 1905, Z. 377.)
Stück ly. — Yerftlgiiiigen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. — Eandmachnngen. 143
Auf die in Ed. HOlzels Bach- und Kunstverlag erschienenen „Geographische
Charakterbilder'
Nr. 38. Die Tundra,
Nr. 39. Chinesische Lößlandschaft,
Nr. 40. Erdpyramiden bei Bozen,
anaufgespannt ä 4 E 80 h, auf starkem Deckel gespannt ä 6 K, Textheft zu
allen drei Bildern i 1 K 20 h, werden die Lehrkörper der Mittelschulen und
verwandter Lehranstalten aufmerksam gemacht.
(Ministerial-ErlaQ vom 26. Jänner 1905, Z. 944.)
Eundmachimgeii.
Der MiniBter für Koitus imd Unterricht hat dem dentBchen Mädchen-Lyzeum in
Prag ftr die Schi^jahre 1904/1905, 1905/1906 nnd 1906/1907 das Becht yerliehen,
Reifeprüfungen abzuhalten und staatsgültige Reifezeugnisse auszustellen.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Jftnner 1905, Z. 575.)
Der Minister für Kultus nnd Unterricht hat das der L und U. Klasse der höheren
deutschen Mädchenschule in Pilsen yerliehene Recht der Öffentlichkeit
für die Dauer der Schuljahre 1904/1905, 1905/1906 und 1906/1907 auf die m. Klasse
«ligedehnt.
(Ministerial-Erlaß vom 27. Jänner 1905, Z. 573.)
Frequenz - Ausweis
der katbolisch-tbeologiselien FaknItSteH anfier dem Verbände einer UniversitSt.
Wintersemester 1904/1905.
(Nach dem Stande vom 8L Deaember 1904.)
Theoloi^lselie FaknltSt
Eörer
Zusammen
in
ordentllohe
atiflarordentliähe
Salaburg
45
11
56
' Olmtlta
1
216
5
221
1 Summe .
261
16
277
144
Stack ly. — Enndraaehimgen.
Frequenz-Ausweis
WlnteraemeBter lOOi/1906 naoh
■
S" a k a 1-
TheolorlBehe | Beolits- und staatswiBseiiselialtuelie |
Universitäten
1
1
42
9
9
1
auflerordintnohe
tiarende
a>
1
«1
Wien
187
229
3144
Frequentanten
• 1
291
•
9
3444
Hörer der Staata-
rechniuigB-
wiBsenschaft
156
iSsJ
Sonstige
1
255
29
19
303
212
Freqnentanten
38^
71
•
•
283
Innsbraek
Hörer der Staats-
rechnnngs-
wissensehaft
33
Sonstige
Gra»
94
2
•
96
703
Freqnentanten
22^
109
•
«'
834
Hörer der Staats-
redmnngs-
wissenschaft
38
49J
1
Sonstige
1
Prag (deutsch)
1
•
77
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Freqnentanten
4i
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'
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687
60
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Hörer der Staats-
rechnnngs-
wissenschalt
42
29
1
Sonstige
Prag- (böhmisch)
124
7
•
131
1477
Freqnentanten
. '
326
1
1805
Hörer der Staats-
redmungs-
wissenschalt
326
•
2
Sonstige
Lemberg:
1
328
85
1
414
1389
Freqnentanten
. "
28
1
1418
Hörer derStaata-
rechnnngs-
wissenschaft
15
1
Sonstige
I3J
'
72
2
.
74
680
Freqnentanten*^
. ■
12
692
1
Kraka«
HörerderStaats-
rechnnngs-
wissenschaft!
Ti.
Sonstige
,
81
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•
85
339
Freqnentanten
• '
24
1
364
Csemowiti
Hörer der Staats-
redmungs-
wissensc^aft
18
Sonstige
eJ
Zusammen
1201
188
20
1409
8554
9:
)6
•
37
9527
1) HicTon 5, ^ hievon 21 fllr StaaUrcchnungBwiflseDschaft. — ^2 Hospitantinnen tUr SUatfrechnungvwiaflcnscbaft
Stfick rV. — Kandmaehiingen.
145
der Universitätezi.
dem Stande vom 81. Desember 1004.
t ä c
Medisinlsehe
9dent-l
Ikho !
auflerordmitlioho
Hospi-
tiflrende
'.««jes^
Hörer
Freqoen-
tanten
Sonstige
451
>484
331
I
n
n
U
1527
Philosophische
orde&t-
Höhe
1804
atiflerordentliohe
HoBpi-
tiereode
Hörer
I
75
Lehramtskand.
f. Bealschnlen
Pharmazeuten
Frequentanten
Sonstige
189
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274-
597
_3
J_
154
158
•^1
75
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a
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2709^ 7909
1^9 . I-
Freqaen-
tanten
Lehramtskand,
£ Realschnlen
23
Sonstige
160
212
Pharmazenten
Frequentanten
Sonstige
59
19
19
20
312
1058!
f23' 4
Frequen-
tanten
64/
— ) 69
Lehramtskand.
t Realschulen
305
334
12
Pharmazeuten
Sonstige
4^
44
Frequentanten2|55
Sonstige ~|44
188
52 J
52
61
647 18821
184| 7
Frequen-
tanten
Sonstige
18/
44
235
349
Lehramtskand.
f. Realschulen
Pharmazeuten
Frequentanten
Sonstige
18
17
10
. 119
-^
74J
13^
13
32 521
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m
Frequen
tanten
Sonstige
-1"
Lehramtskand.
f. Realschulen
457
1043
26
Pharmazeuten
Frequentanten
Sonstige
180
94
32
306
62
62
28
66
1531
3924
»5
10
Frequen«
tanten
Sonstige
:1
Lehramtskand.
l Realschulen
113
732
33
Pharmazeuten
Frequentanten
Sonstige
32
59
91
1-
117
118 . I 14
988' 2933
136:21
Frequen-
tanten
20J
23
15
195
734
Lehramtskand.
f. Realschulen
53
Pharmazeuten
Sonstige
Frequentanten
Sonstige
39 5)
lOj 164
16
99
80
80
Frequen
tanten
Lehramtskand
1 Realschulen
Sonstige
2'.Xi77
136
Pharmazeuten
Frequentanten
735
Sonstige
38
30^
V 30 2 14
46
2992
5344 212
1562
532
31
328
1077
2038,
224! 673
8009
21937!
*; Hievon ft4 Hörer der Agronomie. — 5) Hieron 93 Hörer der Aitronoinie.
146 Stack IV. — Knndmaehniigeii.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat nachstehenden Mittelschulen das
Offentlichkeitsrecht verliehen, und zwar:
I. Auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen mit dem Rechte, Maturitätsprüfungen
abzuhalten und staatsgültige Maturitätszeugnisse auszustellen, unter gleichzeitiger Anerkennung
des Reziprozitätsverhältnisses im Sinne des § 15 des Gesetzes vom 19. September 1898,
R.-G..B1. Nr. 173:
der Eommunal-Realschule in Eger.
II. Für das Schuljahr 1904/1905:
der I. — ni. Klasse der Privat-Realschule des Marieninstituts in Graz,
der l. — m. Klasse der Privat-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Ol mutz,
der l., III. und V. Klasse des Privat-Mädchen-Gymnasiums des Vereines „Minerva*^
in Prag,
der I., n., y., VI. und Vn. Klasse des Frivat-Mädchen-Gymnasiums des Vereines für
erweiterte Frauenbildnng in Wien,
der I. — m. Klasse der Privat-Realschule im X.IIT. Gemeindebezirke in Wien,
der I. — rV. Klasse des Frivat-Üntergymnasiums in Wil bering,
der I. — VI. Klasse des Privat-Gymnasinms in Wisch au,
in. Für das Schuljahr 1904/1905 unter gleichzeitiger Anerkennung des Reziprozitätsverhältnisses
im Sinne des § 15 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173:
der I. — vn. Klasse des Kommunal-Real- und Obergymnasiums in Gabion z a. N.,
der I. — VII. Erlasse des Kommunal- Gymnasiums in Gay a, i
der I. — IV. Klasse der Kommunal-Unterrealschule in Idria,
der I. — IV. Klasse des Landes-Realgymnasiums in Klosterneuburg, i
der I.— IV. Klasse der Kommunal- Realschule in Litt au, I
der I. — VI. Klasse des Kommunal-Gymnasiums in Lundenburg,
der I. — IV. Klasse des Landes-Realgymnasiums und der V. und VI. Klasse der damit
verbundenen Landes- Obeirealschule in Mitterburg,
der I. und IL Klasse der Kommunal-Realschule in Nimbnrg,
der I. — vn. Klasse des Kommunal-Gymnasiums in Rokytzan,
der I. — IV. Klasse des Kommunal-Realgymnasiums sowie der I. und II. Klasse der
gymnasialen Abteilung und der I. Klasse der realen Abteilung des vierklassigen Kommnnal-Ober-
realgymnasiums in Tetschen a. d. E.,
der V. Klasse der Landes-Realschule in Waidhofen a. d. Ybbs,
der I. — IV. Klasse des Kommunal-Gymnasiums in Wels.
(Ministerial-Erlaß vom 8. Februar 1905, Z. 4521.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat der städtischen zweiklassigen
Handelsschule in Trebitsch das öffentlichkeitsrecht verliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 7. Februar 1905, Z. 37047.)
SMck lY. 147
E. E. SchnlbUcher-Yerlag.
Die nachstehenden Artikel sind im Wege des k. k. Schulbu eher- Verlages in Wien
(L, Schwarzenbergstraße 5), gegen eine YerschleißproTision von 20 Vo zn beziehen:
A. Lehrbücher f&r Handels- tuid nautisohe SchtQen.
Badinicll Melchiades, Cenni di storia universale con rifiesso alla storia del commercio e
della navigazione. Preis, gebunden 1 E 60 h.
Gelcick £ n g e n i o, Corso di Astronomia nautica ad uso delle scuole nantiche. Preis, gebunden 3 E.
Roth August, Trattato di Nautica terrestre, mit 8 Tafehi und 90 dem Texte beigedruckten
Figuren. Preis, broschiert 3 E 80 h, gebunden 4 E.
B. Lehrbücher f&r gewerbliche SchtQen.
Hfick £., Leit&den des statistisch geographischen Unterrichtes an den österreichischen Werk-
meisterschulen und an verwandten Lehranstalten. Preis, gebunden 90 h.
Kinxer Heinrich, Lehrtext für Mechanik. Zum Gebrauche der Fachschulen für Weberei, mit
57 in den Text gedruckten Original-Figuren. Preis, broschiert 1 E.
Fiedler Rudolf und EoUmann Franz Seraph., Lehrbuch der gewerblichen Buchführung
und Wechselkunde etc. für die bautechnischen Abteilungen der Staats - Gewerbeschulen.
Preis, gehunden 1 E 80 h.
EoIlmanB Franz Seraph., Lehrbuch der gewerblichen Buchführung und Ealkulation etc. für die
mechanisch-technischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis, gebunden 1 E 80 h.
— — Übungsblätter zum Lehrbuche der gewerblichen Buchführung für die mechanisch-
technischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis 2 E 40 h.
— — Übungsblätter zum Lehrbuche der gewerblichen Buchführung von Fiedler und
E o 11 m a n n für die bautechnischen Abteilungen der Staats- Gewerbeschulen. Preis 2 E.
Barei Frant., U£ebn& kniha zemipisnä, pro v§eobecnd ikoly femeslnick^. Preis, gebunden 70 h.
RehofOTSk]!^ Y., Po(^ifstyi üvnostenskd. Uöebnä kniha 24kÄm pokradovaclch ikol prAmyslov^ch,
jako2 i pomficka iHynostnfkfim samostatn^fm. Preis, gebunden 70 h.
Doleji K ar e ly 2iynostensk^ pisemnictyf . Ü2ebn& kniha i6ktm prdmyslov^fch fikol pokraöovadch,
femeshiick^ch , odbom^fch a mistrovsk^ch jako2 i pomdcka üynostnfkAm samostatn^.
Preis, gebunden 80 h.
— — i^ivnostensk^ üöetnictyf se stru6nou naukou o smönkäch ; uöebnice IkkUaa prAmyslov^ch
ikol pokra^ovadch a mistroTsk]fch jakoi i pomficka iiynostnlkfim samostatn^. Preis,
gebunden 80 h.
Fnntek Anton, Slovensko-nemika slovnica z berilom za obrtne iole. Preis, gebunden 70 h.
O. Lehrbücher f&r Mittelschulen.
Ritsekel A u g u s t i n und Ryply D r. M a 1 1 h. , Methodisches Elementarbuch der böhmischen Sprache
für die unteren Elassen der Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache. Preis, broschiert 2 E.
Lendoviek Josef, Slovenisches Elementarbuch für Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.
Preis, gebunden 1 E 60 h.
Hmb^ Timothej, T/bor z literatury feckö a Hmskö pro 6eskö realky. Preis, broschiert 1 E 60 h,
gebunden 2 E.
Eatoliöki katekizam s kratkom povjestnicom Tjerozakona. Preis, gebunden 90 h.
Grkinid Ghrys., KpaTxa BacTasa o BorocjiysKeiby npaBOcaaeBe I(pKBe. Preis, brosehiert 1 E.
Mikloiie Fr. Dr., Slovensko berilo za peti gimnazgalni razred. Preis, gebunden 84 h.
— — Sloyensko berilo za sesti gimnaz^alni razred. Preis, gebunden 84 h.
— — Slovensko berilo za sedmi gimnaz\jakii razred. Preis, gebunden 84 h.
Sket, Dr. Jakob, Slovenska sloTstrena ditanka za sedmi in osmi razred sredi\jih 6ol. Preis,
geinmden 3 E.
*— — StarosloTenska fitanka za vifije razrede sredi^ih iol. Preis, broschiert 3 E.
148 SMck IV.
Im k. k. Schulbacher-Yerlage in Wien, L, Schwarzenbergstrafie Nr. 5, sind
erschienen und daselbst sowie durch jede Buchhandlung za beziehen :
Vergleichende Übersicht der Unterschiede zwischen der
bisherigen Osterreicliischen und der neuen allgemeinen
deutschen Rechtschreibung.
Von Dr. Richard von Molli.
Preis 12 h.
Die Unterschiede zwischen bisheriger und neuer deutscher
Rechtschreibung.
Für Schüler zusammengestellt
von Dr. Richard Ton Math.
Preis 6 h.
Rteiili 1 i Ucte BedUscIinilliiii leliiit Wörterrracliiili!.
Ausgaben mit einheitlichen Schreibweisen,
und zwar:
Kleine Ausgabe, broschiert . . . ä — E 30 h,
Große Ausgabe, broschiert . . k — „ 90 „
„ „ gebunden . . . ä 1 „ — „
Leitfaden für den Unterricht über Gewerbehygiene und Unfailverhiitung.
Von Michael Kulka, k. k. Regienmgsrat nnd Gewerbe-Oberinspektor nnd Lndwig Jehle,
kaieerlicher Rat und Gewerbe-Inspektor.
Preis 30 h.
O-eeiiiiicIhelteiiregelii flii* die SeliTULljiig'endi.
Zum Gebrauelle an gewerblichen Lehranstalten.
Yerhßt Ton Dr. Emil Wiener.
Preis 6 h.
Die allgemeinen Gewerbevorschriften.
Lehrbuch für gewerbliche Cnterrichtsanstalten.
Von Dr. Rndolf Schindler, Ministerial-Sekretikr im k. k. HandelsminlBteriiun.
Mit einem Anhange „Ober Erwerbs- und Wirtschafts-Genossenschaften und
gemeinsame wirtschaftliche Unternehmungen der Gewerbetreibenden*' von
Dr. Laurenz Gstettner, k. k. BesirkB-Kommissir.
Preis 50 h.
^Terlagjdes k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
14»
Jahrgang 1906. Stfick Y.
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
Mmsteriims fttr Kultus und Untemclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 1. Mftrs 1005.
Inlttlt Hr. 12. Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 17. August 1904, an
sämtliche politische Landesstellen mit Ausnahme von Kiederösterreich und Oalizien, dann
an die Landesschulfiäte in Niederösterreich nnd Gkdizien, betreffend die Fensionsbehandlung
des mit Gehalt angestellten Lehrpersonales an staatlichen gewerblichen ünterrichtsantalten.
Seit« 149. — Nr. 13. Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 7. Februar 1905,
mit welchem ein neues Yerzeichnis der für die österreichischen nautischen Schulen zugelassenen
Lehrtexte Teröffentlicht wird. Seite 151.
Nr. 12.
Erlafi des Mlnlgters für Kultus und Unterriclit Yom
17. August 1904, Z. 1693/K.U.M^
in sftmtliche politische Landesstellen mit Ausnahme Ton Niederösterreich
and GaUzien, dann an die Landesschnlr&te in Niederösterreich nnd Galizien,
betreffend die Fensionsbehandlung des mit Gehalt angestellten Lehrpersonales
an staatliohei}.] gewerblichen Unterrlohtsanstalten.
Seine k. und k. Apostolische l^ajestät haben mit Allerhöchster Entschließung
vom 23. Jali 1904 allergnädigst zu gmehmigen geraht, daß den mit Gehalt angestellten
Lehrpersonen an den staatlichen gew|rblichen Unterrichtsanstalten die ihrer Einreihung
in eine Bangsklasse unmittelbar vorangegangene, in nicht definitiver Eigenschaft als
interne Lehrer oder Werkmeister ^ einer staatlichen gewerblichen Unterrichtsanstalt
zugebrachte Dienstzeit, beziehungsweise für den Fall einer bei der Definitivstellung
bereits erfolgten teilweisen Anrechnung dieser Dienstjahre die restliche' Differenz
im einfachen Ausmaße für die PeAsionsbemessung in Anrechnung gebracht werde;
gleichzeitig haben Allerhöchstdieselben mich demgemäß zur Aufstellung und Durch-
filhrong der nachfolgenden ^ ^rundzüge für die Fensionsbehandlung des mit Gehalt
angestellten Lehrpersonales an staatlichen gewerblichen Unterrichtsanstalten"
dnnächtigt.
Hieven wird der (die) k. k. co zur eigenen Kenntnisnahme mit dem Beifügen
verständigt, daß von nun ab für die Fensionsbehandlung des fraglichen Lehrpersonales
diese «Grundzüge"* in Geltung treten.
150 Stück V. Nr. 12. — Geselxe, Verordnungen, Erlässe.
Gmndzüge
ffir die Pensionsbehandlrmg des mit Qehalt angestellten Lehrpersonales
an staatlichen gewerblichen Unterrichtsanstalten.
§1.
Für die Pensionsbehandlung des auf Grund des Gesetzes vom 19. September 1898,
R.-6.-B1. Nr. 175 *), an staatlichen gewerblichen Unterrichtsanstalten angestellten
Lehrpersonales sind nach § 9 dieses Gesetzes die für Staatsbeamte geltenden
Pensionsnormen maßgebend ; bei der Berechnung der an diesen Anstalten zugebrachten
Dienstzeit ist jedoch gemäß der Bestinunung des § 1 al. 2 des Gesetzes vom
9. April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 47 **), vorzugehen.
Das Gleiche gilt für die Pensionsbehandlung jener Werkmeister an staatlichen
gewerblichen Unterrichtsanstalten, die auf Grund der mit Erlaß des Handelsministeriums
vom 25. November 1881, Z. 36743 mitgeteilten Grundzüge über die Definitivstellung
von Lehrkräften der Fachschulen (Zentral-Blatt für das gewerbliche Unterrichtswesen
in Österreich, Band I, Seite 175) als Staatsbeamte angestellt sind.
§2.
Auf Grund dieser Normen sind je 3 in der Dienstleistung an einer staatlichen
gewerblichen Unterrichtsanstalt nach Einreihung in eine Rangsklasse vollständig
zurückgelegte Jahre für vier zu zählen.
Das Gleiche gilt
a) für die gleichartige, an anderen Staats-Lehranstalten (mit Ausnahme der mit
Lehrerbildungsanstalten verbundenen Übungsschulen oder anderen Volksschulen)
vollstreckte, unmittelbar vorhergehende Dienstzeit;
bj für die auf Grund nachstehender Bestimmungen als Dienstzeit angerechnete, in
gewerblicher, technischer oder künstlerischer Praxis zugebrachte Zeit (Allerhöchste
Entschließung vom 4. Juli 1874 und vom 11. Oktober 1875, Zentral-Blatt
Band I, Seite 174, § 7 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 175,
§ 32 des mit Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 21. August 1888,
Z. 16957, genehmigten Programmes der Eunstgewerbeschule des österreichischen
Museums für Kunst und Industrie, Zentral-Blatt Band VUI, Seite 13, Erlaß
des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 12. März 1899, Z. 3266 ***),
Zentralblatt Band XVU, Seite 203);
c) für die zufolge der Punkte 5 und 6 der mit Erlaß des Handelsministeriums
vom 25. November 1881, Z. 36743, Zentralblatt Band I, Seite 175, mitgeteilten
Grundzüge über die Definitivstellung von Lehrkräften der Fachschulen in
Anschlag gebrachten Probetriennien und Quinquennien ;
*) Ministerial-Yerordnirngsblatt Tom Jahre 1898, Nr. 55, Seite 375.
^*) Ministerial-yerordnniigsblatt Tom Jahre 1870, Nr. 59, Seite 215.
***) Ministerial-Yerordnungsblatt vom Jahre 1899, Nr. 14, Seite 96.
Stack V. Nr. 12 und 13. — Oesetze, Verordnungen, Erlftsse. 151
d) für die nach § 4 der Verordnung des Ministeriums filr Kultus und Unterricht
vom 6. Februar 1897, Z. 32108 ex 1896 *), Zentralblatt Band XVI, Seite 4, den
Werkmeistern anzurechnende Dienstzeit, wenn sie der Einreihung des Werk-
meisters in eine Rangsklasse unmittelbar vorangeht.
§3.
Im einfachen Außmaße ist für die Pensionsbemessung zu zählen
a) die auf Grund des § 56 des Beichs-Volksschulgesetzes anrechenbare im Volks-
schuldienste zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie der Staatsdienstzeit unmittelbar
vorangeht ;
b) die der Einreihung in eine Rangsklasse unmittelbar vorangegangene, in nicht
definitiver Eigenschaft als interne Lehrer oder Werkmeister einer staatlichen
gewerblichen Unterrichtsanstalt zugebrachte Dienstzeit, insofeme nicht § 2, cj
oder § 2, dj zur Anwendung gelangt. Im ersteren Falle ist lediglich die allfällige
Differenz zwischen der bereits nach § 2, cJ unter Zugrundelegung des
Maßstabes 3 : 4 angerechneten Dienstzeit und der gesamten Anzahl der in nicht
definitiver Eigenschaft zurückgelegten Dienstjahre zu zählen.
§4.
Die in § 2 erwähnte Z&hlang von 3 Dienstjahren für 4 hat auch bei Berechnung
des zor Erlangung der Pensionsfthigkeit erforderlichen Dienstesdezenniums, beziehungs-
weise Qainquenninms zu gelten.
Nr. 13.
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht yom
7. Februar 1905, Z. 45020 ex 1904,
mit welchem ein neues Verzeiohnis der für die österreiolilsohen nautisclien
Sohnlen BUgelassenen Lehrtexte veröffentlicht wird.
Mit Bezug auf den hierortigen Erlaß vom 13. September 1901, Z. 8877
(Minist.-Vdgsbl. 1901, Stück XIX, Nr. 38), wird nachfolgend ein neues Verzeichnis
der zum Lehrgebrauche an österreichischen nautischen Schulen zugelassenen Lehr-
texte kundgemacht.
RQcksichtlich der Verwendung von Lehrmitteln für den Unterricht in der
Geographie, in der Physik und in der Naturgeschichte (Karten, Globen, Tellurien, Wand-
tafeln u. 8. w.) wird bemerkt, daß solche Lehrbehelfe einer besonderen Approbation
für nautische Schulen nicht bedürfen, wenn deren Verwendung an Mittel-, Bürger-,
Volks- oder Handelsschulen bereits allgemein zugelassen wurde.
*) Miniaterial-yeroTdnangBblatt vom Jahre 1897, Nr. ^5, Seite 16$.
152 Stack y. Nr. 13. — Gesetse, Yerordniingen, ErlAsse.
Verzeichnis
der znm
Lehrgebraache an den nautischen Schnlen zugelassenen
Lelirtexte.
A. Vorbereitungs-Kurs.
Religion.
Scbnster, Dr., Storia sacra del vecchio e del imovo testameiito. Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Gebunden 1 K.
Catechisrao grande della religione cattolica. Con approvazione dell' episcopato
austriaco del 9 aprile 1894. Trient. 1899. G. B. Monauni. Preis 60 h.
Ivekovic, Dr. F., Biblijska Povjest starozavjetne objave Bozje za srednja ucilista.
Agram 1879. K. Landesverlag. Gebunden 1 K 10 h.
— — Biblijska Povjest novozavjetne objave Bozje za srednje skole. 2. Auflage.
Agram 1898. K. Landesverlag. Gebunden 88 h.
Veliki katolicki Katekizam za srednja ucilista (po Deharbu). 2., unveränderte
Auflage. Agram 1899. K. Landes-Verlag. Gebunden 84 h.
Italienische Sprache.
Curto, Dr. G., Grammatica della lingua italiana viva nella prosa, contre appendici
er le scuole seco ' " ~ ' '* " — -
''ram. Preis 2 K.
per le scuole secondarie e gli istituti af'fini. Seconda edizione. Triest 1903.
Letture italiane ad uso delle classi inferiori delle scuole medie della monarohia
austriaca. Triest 1899. G. Chiopris.
Parte prima. Gebunden 1 K 70 h.
Parte seconda. Gebunden 2 K.
Parte terza. Gebunden 2 K 20 h. »
Parte quarta. Gebunden 2 K 30 h.
Libro di lettura per le scuole popolari austriache. III. Teil, revidiert von A.
Bertamini. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis 1 K 10 h. (Nur für die
nautischen Schulen in Dalmatien zugelassen.)
»
Mnssaiia, Dr. A., Talijanska, slovnica za pocetnika. V hrvatsko izdanje po
XXIV. njemaßkom izdanju. Priredio J. Kr. Svrljuga. Agram 1898. R. F.
Au er. Preis 3K80h.
Defant 0-., Prose e poeaie moderne per le classi inferiori deUe scuole medie
austriache. I. und IL Teil. Trient 1899 und 1900. G. B. Monauni. I. Teil 2 K,
gebunden 2 K 50 h. II. Teil 2 K 30 li, gebunden 2 K 80 h.
Stack y. Nr. 13. — Gesetze, Yerordnimgen, Erlässe. 153
Timens Francesco, Letture per le scuolepopolari e civiche. Edizione in Sparti.
Wien. K. k. Schulbücher -Verlag. (Dieses Lesebuch wird nur für die
nautischen Schulen in Dalmatien zugelassen.)
Parte seconda. Gebunden BO h.
Parte terza. Grebunden 80 h.
Parte quarta. Grebunden 90 h.
Parte quinta. Gebunden 1 K.
Deutsche Sprache.
Defant Giuseppe, Corso di lingua tedesca. Con un dizionarietto metodico.
Trento. Monauni.
Parte prima. 2., verbesserte Auflage. 1898. Geheftet 2 K 60 h, ge-
bunden 3 K 10 h.
Seherzer, Dr. J., Vjezbenica za pocetnu obuku u njemackom jeziku u pomorskim
skolama. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. 1903. Preis, geheftet 1 K 30 h,
gebunden 1 K 50 h.
Serbo-kroatlsche Sprache.
DivkOTid M., Oblici hrvatskoga Jezika za srednje skole. 5. Auflage. Agram 189B.
Kommissionsverlag. Zupan. 1 K.
— — Hrvatska sintaksa za skolu. 4. Auflage. Agram 1896. Kommissions-
verlag, l^upan. IK.
— — ReSenica za skolu. IX. izdavanje. Agram 1901. Aktiendruckerei.
Preis 70 h.
Hrvatska citanka za I. razred gimnazijski. 5. Auflage. Umgearbeitet von M.
Divkoviö. Agram 1894. Verlag der Landesregierung. Gebunden 90 h.
KaSar M., Citanka za I razred srednjih skola. Wien 1900. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis 2 K BO h.
— — Citanka za IV. razred srednjih skola. Wien 1895. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis 3 K 60 h.
Maretid, Dr. T., Hrvatska Htanka za IL razred srednjih ucilista. 5. Auflage.
Agram 1896. Verlag der Landesregierung. 1 K 10 h.
— — Gramatika hrvatskoga jezika za nize razrede srednjih skola IL Izdanje.
Agram 1901. Hartmann. Preis 2 K 40 h.
Geographie.
Morteani Lt^igi, Elementi di Geografia per la prima clause ginnasiale. Triest
1894. In Kommission von F. H. Schimpff. 1 K.
— — Compendio di Geografia per la seconda classe ginnasiale. Triest. F. H.
Schimpff. 1895. IK.
— — Compendio di Geografia per la terza classe ginnasiale. Triest. F. H.
Schimpff. 1896. IK.
— — Compendio di Geografia della Monarchia Austro-Ungarica, per la quarta
classe delle scuole medie. Triest. F. H. Schimpff. 1897. 2 K.
154 Stück V. Nr. 13. — Gesetze, Verordnungen, ErlÄsse.
Kozenn B., Atiante geografico ad uso delle sciiole medie. Ediz. italiana del Prof.
Dr. M. Stenta. Wien 1904. Ed. Hölzel. In Leinwand gebunden 9 K.
Peukep, Cicalek, Rotbang, Zebden, Atlas für Handelsschulen. Artaria. Wion
1899. 2. Auflage. Preis 7 K 80 h.
RlnnoT, Opci zemljopis, sa srednje skole preradio ga R. Trampler. Po 23. nje-
mackom izdanju preveo. Vjekosav Klaiö. Agram 1899. Verlag der
Landesregierung. Gebunden 2 K.
Steklasa Ivan, Zemljopis i statistika austro-ugarske monarkije za srednja ucilista.
2., verbesserte Auflage. Agram. Verlag der Landesregierung. 1894. 1 K 30 h.
Gesehichte.
Budinich M., Cennii di storia universale eon riflesso alla Storia del coraraereio o
della navigazione. Wien 1890. K. k. Schidbücher- Verlag. 1 K 60 h.
— — Viiesti iz obce povijesti s obzirom na povijest trgovine i pomorstva.
Preveo S. Cubretovic. Wien 1901. K. k. Schulbücher- Verlag. Grebunden
3K 50 h.
Mayer, Dr. F., Manuale di storia per le classi inferiori delle scuole medie.
— — Parte seconda. Storia del medio evo. Aus dem Deutschen übersetzt
von D. Reich. Wien und Prag 1897. Tempsky. Gebunden 1 K 80 h.
— — Parte prima. Storia antica. Aus dem Deutschen übersetzt von D.
Reich. Wien und Prag 1898. Tempsky. Gebunden 2 K 20 h.
Pntzger F. W., Historischer Schulatlas zur alten, mittleren und neueren Ge-
schichte, in 52 Haupt- und öl Nebenkarten. 21., unveränderte Auflage.
Herausgegeben von A. Baidaraus und E. Schwabe. Wien 1899.
Pichler's Witwe und Sohn. Gebunden 3 K 60 h.
Hole Iv., Oböa poviesnica za nize razrede srednjih skola. 3., verbesserte Auflage.
Agram 1896. Landesverlag. 2 K.
Hannak-Umlauft, Historischer Schulatlas in 30 Karten. I. und 11. Teil. Wien.
A. Holder. Preis L Teil, gebunden IK 60 h, IL Teil, gebunden 2K 32h.
5., unveränderter Abdruck.
Arithmetik und Algebra.
Moinik-Zampieri , Manuale di Aritraetica ad uso dei ginnasi inferiori. Wien.
Gerold's Sohn. 1876. Parte prima. IK 80 h.
— — Parte seconda. Wien 1877. 1 K 40 h.
Nenin P., Racunica za nize razrede sredniih ucilista. 2. Auflage. Verlag der
Landesregierung. Agram 1897. 2 K 80 h.
Wallentin, Dr. F., Manuale di aritmetica per la L e II. classe dei ginnasi.
Versione di Fr. Po st et. Trient 1896. G. B. Monauni. Preis, geheftet
1 K 60 h, gebunden 2 K.
— — Manuale di aritmetica per la III. e IV. classe delle scuole medie.
Traduzione autorizzata di Fr. Postet, Trient 1892. G. B. Monauni.
Preis, gebunden 1 K 70 h.
Stttck y. Nr. 13. — Gesetze, VerordnaDgen, Erlftsse. 155
Geometrie.
Kenfelj J., Geometria za nize gimnazije i nalik skole. III izdanje. Agram 1900.
Landesverlag. Preis 1 K 10 h.
MoJSnik, Cav. Dr. Fr., Trattato di Geometria ad nso deUe classi superiori deUe
scnole medie. Übersetzt von Enrico Menegazzi. Triest. J. Dase. 1891.
Gebunden 4 K 80 h.
Menger Giuseppe, Elementi di Geometria descrittiva ad uso deUe scnole reali
superiori. Versione italiana eseguita da Giuseppe Zian. Wien 1888. A.
Holder. 2K 80h.
(Für die 11. Vorbereitungsklasse.)
Xenin Peter, PoÄela geometrije za nize razrede realaka i realnih gimnazija, na
temelju propisane naußne osnove. Agram. Verlag der Landesregierung.
I. Teil für die 2. Klasse. 3., verbesserte Auflage. 1894. Gebunden 80 h.
11. Teil fiir die 3. Klasse. 4., verbesserte Auflage. 1898. Gebunden 80 h.
ni. Teil für die 4. Klasse. 3., verbesserte Auflage. 189B. Gebunden
IK 40 h.
Ströll A., Elementi di Geometria. Geometria intuitiva per il secondo, terzo e
quarto corso delle scuole reali e per istituti affini. Seconda edizione com-
plettamente rifatta. Wien 1903. A. Holder. 3K 20 h.
Naturgeschichte.
Pokomy, Dr. A., Storia illustrata dei tre regni della natura. Triest. F. H.
Schimpff.
Parte I. Regno animale. 188B. Gebunden 3 K 60 h.
Parte UI. Regno minerale per Giovanni Struever. 1888. Gebunden
2K 50h.
Carnel Teodoro, Storio iUustrata del regno vegetale, secondo F opera del
Dr. A. Pokorny. Settima edizione riordinata e riveduta. Turin 1904.
Loescher. Gebunden 2 K 60 h.
HaraSic Ambrogio, Storia naturale. (Distribuzione geografica deUe piante e
degli animali.) Triest 1900. Verlag der nautischen Sektion der k. k. Handels-
und nautischen Akademie in Triest. In Kommission bei F. H. Schimpff
in Triest. Geheftet 2 K.
Pokorny, Dr. A., Prirodopis zivotinjstva sa slikami, za nize razrede srednjih
ucilista. 9., von A. Korlevic bearbeitete Auflage. Agram 1901. K. Landes-
verlag. Gebunden 2 K 30 h.
— — Prirodopis bilinstva sa slikami, za nize razrede srednjih ucilista. B. Auf-
lage, nach der 20. deutschen Auflage bearbeitet von A. Korlevic. Agram
1898. K Landesverlag. Gebunden 2 K 60 h.
KiSpatid M. Rudstvo za nize razrede srednjih skola. 2., umgearbeitete Auflage.
Agram 1889. F. Zupan, 90 h.
156 Stack V. Nr. 13. — Gesetze, Yerordnaogen, ErÜteae.
Physik.
Krist, Dr. G., Elemeuti di fisica per le elassi inferiori delle scuole medie.
Versione di Fr. Postet. Trient 1894. Mo nauni, Preis, geheftet 3 K,
gebunden 3 K BO h.
Kamera, Dr. 0., Po6ela fizike, za nize razrede srednjih i njima sliSnih skola.
Agram 1899. Fr. Suppan. Preis 3 K.
Netoliczka Eng., Fizika i lucba za gradjanske skole. Agram. L. Hartmann.
I. Teü. 1886. Broschiert 80 h.
n. Teil. Broschiert 80 h.
in. Teil. Broschiert 80 h.
B. Facli-Kiirs.
Religion.
Wappler, Dr. Antonio, prof. all'nniversita di Vienna. Trattato di religione
cattolica, ad uso dei ginnasi superiori. Trieste libreria J. D a s e editrice 1879.
Partie I. Introduzione all' opera e prova per la veriti della religione
cattolica. Versione dall' orig. tedesco, per cura del Sac. Michele
Fleiscer jun. 2 K.
Parte n. Dogmatica cattolica. Versione dall' originale tedesco, per cura
del Sac. Giorgio Pittaco. 2 K 80 h.
Part;e III. Morale cattolica. Versione dall' originale tedesco, per cura
del Sac. Carlo de Haiti. 2K 80h.
Rnbelic Cv., Katolißka Dogmatika za vise razrede srednjih uöilista. 2., verbesserte
Auflage. Agram 1898. Verlag der Landesregierung. Gebunden 1 K 20 h.
Palnnko V., KatoliSka moralka za srednjia ucilista. Sinj 1890. 1 K 40 h.
Suk, Dr. Felix, Katolicka apologetika za vise razrede srednjih ucilista. 2. Auf-
lage. Agrara 1899. Verlag der k. Landesregierung. 1 K 20 h.
Italienische Sprache.
Cttrto, D r. G., Grammatica della lingua italiana viva nella prosa, con tre appeii-
dici per le scuole secondarie ed istituti affini. Triest 1903. Vram. 2 K.
Antologia di poesie e prose italiane dai primordi della letteratura fino al secolo
presente. Teste ad uso delle scuole medie delPimpero austro-ungarieo.
IL Auflage. Triest-Fiurae 1891. Chiopris.
Parte I. L' ottocento. 3 K 92 h.
Parte n. H settecento. 3 K 92 h.
Parte in. n seicento ed il Cinquecento. 3 K 92 h.
Letture italiane ad uso delle elassi inferiori delle scuole medie della monarchia
austriaca. (Wie für den Vorbereitungskurs, mit Beschränkung auf die
nautischen Schulen in Dalmatien.)
Nuovo libro di lettura per le elassi inferiori deUe scuole medie. Triest. F. H.
Schimpff. (Nur für die nautischen Schulen in Dalmatien zugelassen.)
Parte H. 1899. Preis 3 K.
Parte HI. 1901. Preis 3 K.
Parte IV. 1902. Preis 3 K 76 h.
Stock V. Nr. 13. — Gesetze, Verordnungen, Erlasse. 157
Deutsche Sprache.
Defant Giuseppe, Corso di lingua tedesca con un dizionarietto metodico. Trento.
Monauni.
Parte ü. 1894. Gebunden 2 K 50 h.
Defant Jos. und Mayp, Dr. A., Esercizi e letture tedesclie per le classi superiori
delle scuole medie. I. Band. Trient 1892. Monauni. Gebunden 2K 40h.
— — Esercizi e letture tedesche per le classi superiori delle scuole medie.
n. Band. Trient 1894. Monauni. 2K, gebunden 2K40h.
Esercizi di versione dall' italiano in tedesco. Annotati da Oscarre de Hasse k.
Trie^. F. H. Schimpff. 1894. 1 K 80 h.
Haymerle, Dr. F., Deutsches Lesebuch für kommerzielle Lehranstalten (zwei-
klassige Handelsschulen). 4. Auflage. Bearbeitet und herausgegeben von
J. Pölzl. Wien 1904. A. Holder. Preis, gebunden 2K 60h.
Kobenzl Jos., Njemaöka palestra ili teoretißno-prakticna gramatika njemaßkog
jezika za srednje ucione. Wien 1880. Graeser. 4K.
Mara Franjo, NjemaJSka vjezbenica za treci i ßetvrti razred srednjih ucilista.
2., verbesserte Auflage. Agram. Landesverlag. 1899. 1 K 60 h.
— — Njemaßka citanka za srednja uöilista. 3., verbesserte Auflage. L Teil
für die V. und VI. Klasse. Agram 1900. Landesverlag. Gebunden 2 K 60 h.
Englische Sprache.
Bryon-Normann, English commercial correspondence. Second Edition. Wien 1902.
A. Pichler's Witwe und Sohn. 1 K 40 h.
Sauer C. M., Metodo Gaspey-Otto-Sauer. Grammatica inglese della lingua
parlata, con temi letture e dialoghi. Terza edizione migliorata e rinnovata
quanto alla fonologia dal prof. L. Pavia. Heidelberg. G. Groos. 1891.
4K 32 h.
Xadcr, Dr. E. und Wflrzner, Dr. A., Englisches Lesebuch für höhere Lehr-
anstalten. Mit literarhistorischen und erläuternden Anmerkungen, einer Karte
der britischen Inseln und einem Plane von London. 4., verbesserte Auflage.
Wien 1899. A. Holder. Gebimden 5 K 4 h.
Mrkal Ed., Supplemento nautico al libro di lettura inglese. Triest 1902. Verlag
der Direktion, der k. k. Handels- und nautischen Akademie in Triest. In
Kommission bei F. H. Schimpff in Triest. Preis 80h.
Cann T. C. , Primo libro di lettura inglese. V. Ediz. 1 K 20 h. (Für die
1. Fachklasse.
Lochmer A., Gramatika englezkoga jezika. IL Auflage. Zengg. Hreljanovic.
1900. 4 K.
— — Engleska Citanka sa zbirkora engleskih trgovackih listova za mlade
pomorc i za skolu s obilnim hrvatskim tumacem sastavio. Zengg 1899.
Hreljanoviö. 2 K 40 h.
Handelsgeographie.
Zehden, Dr. Karl, Geografia oommerciale tradotta da M. Dr. Stenta. Wien
189B. A. Holder. B K 60 h.
Kozenn B., Afclante geografiro ad uso delle scuole medie. Edizione italiana del
Prof. Dr. M. Stenta. Wien 1904. Ed. Hölzel. In Leinwand gebunden 9 K.
Penker-Cicalek-Rothang-Zehden, Atlas für Handelsschulen. Artaria. Wien 1899.
2. Auflage. Preis, gebunden 7 K 80 h.
158 Stttck V. Nr. 13. — Gesetze, Verordnungen, £rllUse.
Geschichte.
Rndinich, Cenni di storia universale con riflesso alla storia del oommeroio e della
navigazione. Wien 1890. K. k. Sohidbücher- Verlag. 1 K 60 h. (Für die L und
n. Klasse.)
— — Vijesti iz ob(^e povijesti s obzirom na povijest trgovine i pomorstva,
S taljanskoga preveo S. Önbretovic. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
1901.' Gebunden 3 K 50 h.
Hannak, Dr. Em., Corapendio di storia, geografia e statistioa della monarchia
austro - ungarioa per le elassi inferiori e superiori delle souole medie.
3., italienische Auflage, durchgesehen und verbessert nach der 10. deutschen
Auflage. Wien 1894. A. Holder. 1 K 80 h.
Mayer, Dr. F., Manuele di Storia per le elassi inferiori delle scuole medie.
Parte terza. Axis dem Deutschen übersetzt von D. Reich. Wien und Pra^
1897. Tempsky. 1 K 70 h, gebunden 2K 20 h.
Mayr, Dr. K., Storia commerciale. Gr. dal Ri und L. Canella traduttori. Wien
1896. A. Holder. Preis 3 K 20 h, gebunden 3K 60 h.
Hannak-Ümlauft, Historischer Schulatlas in 30 Karten. I. und TT. Teil. B., unver-
änderter Abdruck. Wien. A. Holder. Preis T. Teil, gebunden IK 60 h.
TV. Teil, gebunden 2 K 32 h.
Pntzger F. W., Historischer Schulatlas zur alten, mittleren und neueren G^-
schichte in 52 Haupt- und 61 Nebenkarten. 21., unveränderte Auflage.
Herausgegeben von A. Baldamus und E. Schwabe. Wien 1890.
Pichler's Witwe und Sohn. Gebunden 3K 60 h.
Tomek i Mesic^, Povostnica austrijanske drzave. Wien. K. k, Schulbücher- Verlag.
Preis 84 h.
Mathematik.
Moj^nik. Cav. Dr. Franc, Trattato di Aritmetica ed Algebra per le olassi
superiori delle scuole medie. Übersetzt von Enrico Menegazzi. Triest
1894. J. Dase. 4K 80 h.
— ., — Trattato di Geometria ad uso delle elassi superiori delle scuole medie.
TJbersetzt von Enrico Menegazzi. Triest 1891. J. Dase. 4K 80h.
Menger Giuseppe, Elementi di Geometria descrittiva ad uso delle scuole reali
superiori. Versione italiana eseguita da Giuseppe Zian. Wien 1888.
A. Holder. 2 K 80 h.
Vital-Ridschof. Tavole e prontuari per i calcoli di navigazione. Edizione stereotipati\.
Wien und Leipzig 1903. F. Den ticke. Depot für Triest und Dalraatien,
F. H. Schimpf?. Triest. Preis im Buchhandel 8 K, für nautische Schüler
bei direktem Bezüge durch die Verfasser 4 K.
Physik, Mechanik und Chemie.
MAncb Pietro, Trattato di Fisica ad nso delle dassi superiori delle scuole medie.
e degli istituti equiparati. Versione libera, eseguita sulla 10a ediz. tedesca
da Em. de Job. Wien 1898. A. Holder. 4K, gebunden 4K 50 h.
Wallentin, Dr. J., Trattato di fisica per le elassi superiori delle scuole medie.
Versione eseguita sulle X edizione tcdesea da F. Postet. Trento 1897.
G. B. Monauni. Preis 4K, gebunden 4K 50 h.
Stllck V. Nr. 13. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 160
Nautik.
Roth A., Trattato di nautica terrestre. Prima versione italiana aiitorizzata, modi-
ficata ad uso delle scuolo naiitiche delPimpero Austro-Ungarico per cura di
Emannele de Job. Wien 1898. K. k. Schulbücher- Verlag. 4 K.
frelcieh Eng., Corso di Astronomia nautica. Seconda edizione riveduta ed arapliata
Wien 1897. K. k. Schulbücher- Verlag. 3 K.
Bolte. Dr., Tavole azimutale per tutti gli astri Fino a 60^ di dedinazione.
Traduzione autorizzata dal tedesco per Arturo Vital. Triest 1900. F. H.
Schimpff. IK 60h.
Dampfmaschinenlehre.
PizRetti R., Elementi della macchina a vapore navale. 2. Edizicme rivoduta ed
aumcntata. Fiume 1903. E. Mo ho vi eh.
Meteorologie nnd OceanograpUe.
Mazelle E d. , Meteorologia ed Oceanografia. Verlag der königl. nautischen
Akademie in Fiume. 1898. 4 K.
Schiffbau.
Lntschannig J., Elementi di costruzione e di tecnologia navale. Lezioni dettate
per r uso delle scuole nautiche. Triest 1884. Veriag des Verfassers. 3 K 60 h.
Seemanöver.
Be^a A., Cenni di manovra navale. Seconda edizione riveduta cd ampliata.
Kommissionsveriag von F. H. Schimpff. Triest 1904. 1 K.
Schiffshygiene.
Giacich, Dr. A. F.^ Lezioni medichc per i naviganti 5. Auflage. Fiume 1887.
E. Mohovich. 4 K.
GjiTanovich^ Dr. J., Brodarska higijena. Agram 1896. 2K.
Serbo-kroati8che Sprache.
Grammatik und Syntax wie für den Vorbereitungskurs.
Petraiic Fr., Hrvatska citanka za vise razrede srednjih skola.
1. Teil. 3. Auflage. Bearbeitet von H. Badalic. x^gram 1895. Landes-
verlag. Gebunden 3 K 50 h.
II. Teil. 3. Auflage. Besorgt von F. Z. Miler. Agram 1898. Landes-
regienmg. Gebunden 6 K.
100 Stack y.
YerfUg^ngeii, betreffend Lehrbücher und LehrmitteL
Lehrbfloher.
a) Für allgemeine Volksschulen.
D&fant Giuseppe, Manincftr 6. de, MoAna F. e Gonano L., Törzo Libro di Lettura
per le Scuöle popolari austriache. Wien 1906. E. k. Schulbücher -Verlag. Preis,
gebunden 2 E.
Dieser III. und Abschlußteil des neuen italienischen Lesebuches wird
ebenso wie der vorhergehende I. *) und IL Teil **) zum Unterrichtsgebrauche
an Volksschulen mit italienischer Unterrichtssprache allgemein zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 11. Februar 1905, Z. 3149.)
b) FOr Borgerschulen.
Steinich Earl, Zemöpis pro prvni tHdu §kol mSSfansk^ch. Prag 1905. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Preis, in Halbleinen gebunden 80 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
böhmischer Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 13. Februar 1905, Z. 2593.)
c) Fflr Mittelschulen.
In 2., textlich unveränderter, somit gemäß Ministerial-Erlasses vom 17. September 1903,
Z. 30449 ***), unter Voraussetzung der Approbation der kompetenten kirchlichen
Oberbehörde zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit böhmischer Unterrichts-
sprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Podlaha, Dr. Anton, Eatolick& liturgika. U£ebnä kniha pro sti'edni äkoly. Prag
1905. E. k. Schulbücher -Verlag. Preis, geheftet 1 E 50 h, gebunden 1 E 60 h.
(Ministerial-Erlaß vom 1. Februar 1905, Z. 342.)
In 11., unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom T.Mai 1903, Z. 12881 1),
zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein
zulässiger Auflage ist erschienen:
Willomitzer, Dr. F., Deutsche Grammatik für österreichische Mittelschulen. Wien
1905. M an z'sche Verlagsbuchhandlung. Preis, geheftet 2 E, gebunden 2 E 40 h.
(Ministerial-Erlaß vom 11. Februar 1905, Z. 4101.)
*) Mmisteriai-yerordnnngsblatt Tom Jahre 1902, Seite 173.
**) Mmisterial-YerordniiiigBblatt vom Jahre 1903, Seite 319.
***) Ministerial-yerordxiangBblatt Tom Jahre i903, Seite 513
t) Ministerial -Verordnungsblatt yom Jahre 1903, Seite 246.
Stttck y. — Verfllgiiiigen, betreffend Lehrbücher and Lehrmittel. 161
Ficker, Dr. Gustav, OruBdlinien der Mineralogie und Geologie für die V. Klasse
der österreichischen Gymnasien. Mit einer farbigen Tafel und 136 Abbildungen
in Schwarzdruct Wien 1905. F. Den ticke. Preis, geheftet 2 K 10 h,
gebunden 2 E 50 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Gymnasien mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 31. Jftnner 1905, Z. 1401.)
In 2., im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom
8. Februar 1902, Z. 140 *), zum Lehrgebrauche an Realschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Broi Karl, Fysika pro niiäf re&lky. Prag 1904. Verein der böhmischen Mathematiker.
Preis, geheftet 1 E 80 h, gebunden 2 E 20 h.
(Ministerial-Erlaß vom 31. Jänner 1905, Z. 459.)
Hejzlar, Dr. F. und Hofinann N., Chemie zkuSebnd pro ötvrtou tHdu realnich gymnasii.
3., verbesserte Auflage. Bearbeitet von N. Hof mann. Prag 1905. Unie. Preis,
kartoniert 80 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage desselben **) zum Lehrgebrauche
an Realgymnasien mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 3. Februar 1905, Z. 2941.)
d) Fflr Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
In 11., unveränderter, daher gemäß Ministerial-Erlasses vom 19. Jänner 1904,
Z. 43632 ex 1903 ***), zum Lehrgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten mit deutscher Unterrichtssprache zulässiger Auflage ist erschienen:
Willomitzer, Dr. Franz, Deutsche Grammatik für österreichische Mittelschulen.
Wien 1905. Manz'sche k. und k. Hof -Verlags- und Universitätsbuchhandlung.
Preis, broschiert 2 E, gebunden 2 E 40 h.
(Ministerial-Erlaß vom 11. Februar 1905, Z. 4102.)
Leminger Em., Fysika pro listavy, uöitelskö. Öisf prvnl. 4. Auflage. Prag 1904.
I. L. Eober. Preis, geheftet 1 E 30 h, gebunden 1 E 80 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben f) zum Schulgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten mit böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Jänner 1905, Z. 45503 ex 1904.)
*) Mimsterial-Verordnuiigsblatt vom Jabre 1902, Seite 127.
^) Ministerial-YerordimngBblatt 70111 Jahre 1892, Seite 392.
***) Ministerial-Yerordntmgsblatt Yom Jahre 1904, Seite 92.
f) Ministerial -Verordnungsblatt rem Jahre 1900, Seite 453.
162 Stttck y. — Verfügniigeii, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
e) FOr Lehrerinnenbildungsanstalten.
Li 6., inhaltlich unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 9. Dezember 1883,
Z. 18889 *), zum Unterrichtsgebrauche an Lehrerinnenbildungsanstalten mit
deutscher Unterrichtssprache zulässiger Auflage ist erschienen:
Hillardt Gabriele, Handarbeitskunde für Lehrerinnenbildungsanstalten und zum
Selbstunterrichte. Mit besonderer Bezugnahme auf das Organisationsstatut der
Bildungsanstalten für Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen in Österreich.
Vollständig in 4 Abteilungen mit 391 Abbildungen. 2. Abteilung: Das Stricken
mit 59 Abbildungen. Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, geheftet
1 E 28 h, gebunden 1 E 48 h.
(Mmisterial-Erlaß vom 4. Februar 1905, Z. 3335.)
f) FOr kommerzielle Lehranstalten.
Oatterer E. J., Eaufmännisches Rechnen für zweiklassige Handelsschulen. Wien 1904.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 3 E 60 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an zweiklassigen Handels-
schulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 7. Februar 1905, Z. 2615.)
Lehrmitt eL
Wohnräume. Lieferungswerk, herausgegeben im Auftrage des k. k. Ministeriums
für Eultus und Unterricht vom Lehrmittelbureau für kunstgewerbliche Unterrichts-
anstalten am k. k. Österreichischen Museum für Eunst und Industrie.
6. Lieferung. Mädchenzimmer. Wien 1904. Aus der k. k. Hof- und Staats-
druckerei. Ladenpreis 10 E, ermäßigter Preis fOr inländische Schulen bei direktem
Bezüge durch die k. k. Hof- und Staatsdruckerei (BücheryerschleiQ- und Bestell-
bureau) 6 E 66 h.
Die 6. Lieferung dieses Werkes, welche vorläufig nur mit deutschem,
böhmischem und polnischem Texte, bei größerem Bedarfe aber auch in den anderen
Landessprachen erscheint, wird ebenso wie die vorangegangenen 5 Lieferungen **)
zum Unterrichtsgebrauche an Fachschulen für Holzbearbeitung und den einschlägigen
Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen, an allgemeinen Handwerkerschulen und
an gewerblichen Fortbildungsschulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 30. Jänner 1905, Z. 34598.)
Muck C, Schreibvorlagen, umgearbeitet von H. Urban. Wien. A. Beisser.
Preis 2 E 40 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an kommerziellen Lehr-
anstalten allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 8. Februar 1905, Z. 3932.)
*) MinisteruJ-Verordnimggblatt Yom Jahre 1884, Seite 4.
**) MiniBterial-yerordnimgBblatt yom Jahre 1903, Seite li9 und 573 und vom Jahre 1904, Seite 286
und 545.
Stück V. — VerfhgangeD, betreffend Lehrbücher nnd Lehrmittel. 163
Wfldt Josef, Vorlagenwerk fOr geometrisches und Projektionszeichnen an gewerblichen
Fortbildungsschulen, Handwerkerschulen und Bürgerschulen. 3. Auflage. Wien
und Leipzig. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, in Mappe 8 E.
Die 3. Auflage dieses auf Veranlassung und mit Unterstützung des
Ministeriums für Kultus und Unterricht herausgegebenen Werkes wird ebenso
wie die beiden früheren Auflagen *) zum Unterrichtsgebrauche an gewerblichen
Fortbildungsschulen und allgemeinen Handwerkerschulen zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 11. Februar 1905, Z. 2992.)
(ic&lek, Dr. Th. und Bothaug J. J., Mapa driav, dopravy a spojenl svötovöho.
Pro öeske äkoly upravil Josef Krejöi. Maßstab 1 : 25,000.000. Wien.
Frey tag und Berndt. Preis, roh in 6 Blättern 18 E, auf Leinwand in Mappe
oder mit Stäben 25 E.
Diese Wandkarte wird zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit
böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 4. Februar 1905, Z. 1499.)
Die Direktionen und Lehrkörper sämtlicher Handelsschulen (höhere Handelsschulen,
zweiklassige Handelsschulen, Mädchen - Handelsschulen, kaufmännische Fort-
bildungsschulen) werden auf das Erscheinen von nachstehender Sammlung
aufmerksam gemacht, deren Verwendung beim Unterrichte in den Handelsschulen
empfohlen wird:
Übangsformulare für den Geschäftsverkehr. Große Heftausgabe. Wien. A. Pichlers
Witwe und Sohn. Preis 60 h.
(Ministerial-Erlaß vom 30. Jänner 1905, Z. 1986.)
Im Verlage von Franz Deuticke in Wien ist erschienen:
Die Erdkunde. Eine Darstellung ihrer Wissensgebiete, ihrer Hilfswissenschaften und
der Methode ihres Unterrichtes. Herausgegeben von Maximilian Klar.
L Teil Günther, Dr. Siegmund, Geschichte der Erdkunde.
in. Teil. Becker, Dr. Anton, Methodik des geographischen Unterrichtes.
XIX. Teil. Götz, Dr. Wilhelm, Historische Geographie.
XXm. Teil. Herz, Dr. Norbert, Geodäsie.
Preis für Abnehmer des ganzen Werkes: I. Teil 12 K, HI. Teil 3 E,
XIX. Teü 10 E 80 h, XXHI. Teil 14 E 40 h.
Preis für den Einzelverkauf: I. Teil 14 E, lU. Teil 3 E 60 h, XIX. Teil
12 E 60 h, XXIII. Teü 16 E 80 h.
Auf das Erscheinen dieser Publikationen werden die Lehrkörper der
Mittelschulen, Mädchen-Lyzeen sowie der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 11. Februar 1905, Z. 3503.)
*) fiftinisteri&l-yerordnimgsblatt Yom Jahre 1891, Seite 35 und vom Jahre 1888, Seite 35.
164 Stück y. — Yerftgimgen, betreffend Lehrbficher und Lehnnittel.
Knlstrunk Franz, Entwurf eines Lehrplanes fOr Zeichnen an der österreichischen
Volksschule auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und nach
zeitgemäßen Gesichtspunkten. Salzburg 1904. Eommissionsverlag Eduard
Höllrigl. Preis 6 K.
Auf das Erscheinen dieses Werkes, welches sich als ein beachtenswerter
Versuch zur Aufstellung eines den neueren Methoden Rechnung tragenden
Lehrganges für den Unterricht im Freihandzeichnen darstellt, werden die
Lehrerschaft der allgemeinen Volks- und Bürgerschulen, die Kommissionen der
Bezirks-Lehrerbibliotheken und die Lehrkörper der Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 16. Februar 1905, Z. 1369.)
Katalog der Handbibliotheken des Katalogzimmers und Lesesaales der k.k.üniyer8itSt8-
bibliothek in Wien. Wien 1904. In Kommission bei Gerold und Komp. Preis,
geheftet 4 K 20 h.
Auf das Erscheinen des genannten Kataloges werden die Lehrkörper der
Mittelschulen aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 14. Februar 1905, Z. 1418.)
Neupraktiscbe Reformbibliothek. Herausgeber Direktor Dr. Bernard Hubert und
Dr. Max Fr. Mann. XV. Band. La France. Morceaux choisis. Annotös per
Gh. Glauser.
Auf das Erscheinen dieses Bandes werden die Direktoren der höheren
und der zweiklassigen Handelsschulen behufs Anschaffung für die Schüler-
bibliotheken aufinerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 30. Jänner 1905, Z. 353.)
Im k. k. Schulbücher-Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße Nr. 5, ist erschienen
und zu haben:
Pravidla
liledici k ßesk^mu prayopisu a tvaroslovi s abecednim
seznamem slov a tvarü.
Jedinö c. k. ministerstvem kultu a vyu£ovan{ schv&lenö yyd&ni.
(Regeln für die böhmische Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis.)
Einzige, Yom k. k. Ministerium f&v Kultus und Unterricht autorisierte Ausgabe.
Kleine Ausgabe 30 h, große Ausgabe geheftet 90 h, gebunden 1 K.
Verlag des k. k. MinisteriiimB für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien Y.
165
Jahrgang 1906. Stflek TL
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
Lüiüsteriums für Kultus und Unterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 15. Mftri 1905.
Inhalt. Vr. 14. Gesetz vom 20. Jänner 1905, betreffend die Errichtung und Erhaltung der mit
Bürgerscholen zu verbindenden Lehrkurse. Seite 165. — Vr. 15. Gesetz vom 20. Jänner 1905,
giltig für das Herzogtum Salzburg, womit die §§ 21 und 32 des Gesetzes vom 25. Juli 1900
und der § 35 des Gesetzes yom 8. Dezember 1899, betreffend die Regelung der Rechts-
verhältnisse des Lehrstandes, abgeändert werden. Seite 166. — Nr. l<f. Verordnung des
Ministers fUr Kultus und Unterricht und des Finanzministers vom 11. Februar 1905, zur
Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1874, über die Religionsfondsbeiträge für das
Dezennium 1901 bis 1910. Seite 168. — Nr. 17. Kundmachung der Ministerien des Innern.
fBLT Kultus und Unterricht, der Finanzen und der Justiz vom 18. Februar 1905, betreffend
die in einzelnen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder eingeführten Schnl-
beiträge oder sonstigen gesetzlichen Beiträge zu öffentlichen Anstalten von unbeweglichem
Nachla0vermögen, welches zu einer nach den allgemeinen Regeln über die Gerichtszustiindigkeit
^ ^ «iaem andern der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder absuhandebaden
'^ Yerlassenschaft gehört Seite 169.
Nr. 14.
Gesetz Vom 20. Jänner 1905 *),
betreffend die Brriohtnng und Brhaltang der mit Bürgersohnlen an verbindenden
Iiehrknrse«
Über Antrag des Landtages Meines Herzogtumes Salzbarg finde Ich anzuordnen,
wie folgt:
§1.
FOr die in Gem&ßheit des § 10 des Reichs -Volksschulgesetzes vom 2. Mai 1883,
R.-6.-B1. Nr. 53 **), und nach Maßgabe der Verordnung des k. k Ministeriums für
Kultus und Unterricht vom 26. Juni 1903, Z. 22503 ***), mit den Bürgerschulen
zu verbindenden Lehrkurse haben hinsichtlich der Errichtung und Erhaltung die
Bestimmungen der §§ 5 und 37 der Gesetze vom 10. Jänner 1870, Nr. 11 L.-G.-BLf),
beziehungsweise vom 5. November 1880, Nr. 11 L.-G.-Bl. tt), mit den im § 2
vorgesehenen Abänderungen sinngemäße Anwendung zu finden.
*) Enthalten in dem am S. Februar 1905 ausgegebenen und versendeten XI. Stücke der Gesetze
und Verordnungen für das Herzogtum Salzburg unter Nr. 14, Seite 27.
^) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1S83, Nr. 15, Seite 117.
**^) ICnisterial-Verordnungsbhitt vom Jahre 1903, Nr. 37, Seite 473.
t) MhoBterial -Verordnungsblatt vom Jahre 1870, Nr. 16, Seite 38.
ff) MhuBterial -Verordnungsblatt vom Jahre 1881, Nr. 2, Seite 5.
166 Stack 71. Nr. 14 und 15. — Oeaetse, Verordnongen, ErllMe.
§2.
Über die Frage der Errichtnng jedes einzelnen Lehrkurses an bereits bestehenden
Bürgerschulen entscheidet der k. k. Landesschulrat, einvemehmlich mit dem Landes-
ausschusse.
§3.
Die tatsächliche Erö&ung des betreffenden Lehrkurses ist an die verfassungs-
mäßige Bewilligung der hiefür erforderlichen Mittel seitens des Landtages gebunden.
§4.
Zur Festsetzung der Organisation, des Lehrplanes und des Statutes der Lehr-
kurse ist die k. k. Landesschulbehörde berufen, welche auch im Einvernehmen mit
dem Landesausschusse die Höhe des etwa einzuhebenden Schulgeldes bestimmt.
§5.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und Unterricht
beauftragt.
Wien, am 20. Jänner 1905.
Franz Joseph myp.
Hartel m./p.
Nr. 15.
Gesetz yom 20. JSnner 1905 *),
giltig für das Herzogtum Salzburg^
womit die S§ 21 und 82 des aesetzes vom 26. Juli 1800, Nr. 14 L.-G.-BL **) und
der § 85 des OesetzeB vom 8. Dezember 1809, Nr. 20 L.-G.-Bl. ***), betreffend die
Begelung der Beohtsverhältnisse des Lehrerstandes, abgeändert werden.
Über Antrag des Landtages Meines Herzogtumes Salzburg finde Ich anzuordnen,
wie folgt:
Artikel I.
Die §§ 21 und 32 des L.-G. vom 25. Juli 1900, Nr. 14 L.-G.-Bl, und der
§ 35 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899, Nr. 29 L -G.-Bl., betreffend die Regelung
der Rechtsverhältnisse des Lehrstandes an den öffentlichen Volksschulen des Herzog-
tumes Salzburg, haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten
und künftig zu lauten, wie folgt:
*) Enthalten in dem am 8. Febraar 1905 auBgegebenen und verBendeten XII. Stücke der Gesetze
und Verordnungen für das Herzogtum Salzburg unter Nr. 15, Seite 29.
**) MiniBterial -Verordnungsblatt vom Jahre 1900, Nr. 47, Seite 464.
***) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1900, Nr. 35, Seite 305.
Stack YI. Nr. 15. — Gesetze, Yerordnongen, Erl&see. 167
§ 21.
Als definitiver Lehrer wird in Ansehung der Aküvitätsbezüge (§§ 29 und 32)
auch jeder Lehrer nach dem dritten nach der LehrbefähigungsprOfang zurückgelegten
Dienstjahre betrachtet und hat demnach ohne Bücksicht anf den konkreten Dienstort
Ansprach anf einen Jahresgehalt von 1200 E bis zum vollendeten 10. Dienstjahre
nach Ablegung der genannten Prüfung, von da ab auf einen Jahresgehalt von 1400 E.
Dasselbe gilt mit der Beschränkung des § 37 des Gesetzes vom 27. November
1871, L.-G.-Bl. Nr. 41 *), betreffs weiblicher Lehrkräfte. In den definitiven Besitz einer
systemisierten Lehrstelle an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen kann jedoch auch
ein derart als definitiv betrachteter Lehrer (Lehrerin) nur im Wege der speziellen
Verleihung (§§ 1 bis 15) gelangen.
§ 32.
Jedem definitiven oder als definitiv anzusehenden Lehrer (Eatechet) gebührt,
wenn derselbe eine Naturalwohnung nicht inne hat, eine Quartierentschädigung.
Dieselbe ist für definitive Volksschullehrer in der Stadt Salzburg
mit 300 E bis zum vollendeten 15.,
mit 400 E über dem 15.;
in den Orten Hallein, St. Johann, Zell am See, Tamsweg, Badgastein, Hofgastein,
Radstadt, Bischofshofen, Saalfelden, Itzling, Gnigl, Maxglan, Mittersill:
mit 180 E bis zum vollendeten 15.,
mit 270 E über dem 15. ;
in den übrigen Orten des Landes:
mit 120 E bis zum vollendeten 15. und
mit 180 E über dem 15.,
nach der Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen gerechneten Dienstjahre per Jahr
zu bemessen. Als definitiv anzusehende Volksschullehrer (§ 21) haben ohne Rücksicht
auf ihren Dienstort nur Anspruch auf ein jährliches Quartiergeld
von 120 E bis zum vollendeten 15. und
von 180 E über dem 15.
anrechenbaren Dienstjahre.
Bürgerschullehrer (Bürgerschulkatecheten) erhalten in der Stadt Salzburg ein
jährliches Quartiergeld
von 400 E bis zum vollendeten 15.,
von 500 E über dem 15.;
die in der Stadt Hallein und in Maxglan ein solches
von 200 E bis zum vollendeten 15. und
von 300 E über dem 15.
nach der Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen gerechneten Dienstjahre.
Diese Quartiergelder werden vom Landesschulfonde getragen.
•) MiniBterial-yerordnimgsblatt vom Jahre 1871, Nr. 65, Seite 332.
1*
168 Stack VL Nr. 15 and 16. — GeBetze, Yerordnimgen, Erl&BBe.
§ 35.
Auch den „Aushilfslehrem" und den „provisorischen Lehrern" (§ 34) gebührt,
sofeme sie eine Naturalwohnung nicht inne haben, eine Quartiergeldentschädigung,
welche für dieselben in der Stadt Salzburg 180 K, in den Orten Hallein, St. Johann,
Zell am See, Tamsweg, Radstadt, Badgastein, Hofgastein, Bischofshofen, Saalfelden,
Maxglan, Gnigl, Itzling, Mittersill 120 E, in den übrigen Orten des Landes 60 K
per Jahr beträgt.
Diese Quartiergelder werden gleichfalls vom Landesschulfonde bestritten.
Artikel IL
Sämtliche übrigen gesetzlichen Bestimmungen betreffs der Rechtsverhältnisse
des Lehrstandes bleiben, insofeme sie nicht durch spätere Gesetze abgeändert
werden und mit den Anordnungen dieses Gesetzes nicht in Widerspruch stehen,
in Kraft.
Artikel m.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit.
Artikel IV.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und
Unterricht beauftragt.
Wien, am 20. Jänner 1905.
Franz Joseph m./p.
Hartel m./p.
Nr. 16.
Yerordnnng des Ministers für Kultus und Unterricht und des
Finanzministers yom 11. Februar 1905 ''),
Btir Darohführang des GesetBes vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Kr. 51 **)^ über die
Beligionsfondsbeiträge für das Dezennium 1901 bis 1010.
Die Bemessung der Religionsfondsbeiträge für das Dezennium 1901 — 1910 hat
bis auf weiteres unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Ministerial-
Verordnung vom 21. August 1881, R.-G.-B1. Nr. 112 ***), mit der Maßgabe zu
erfolgen, daß an Stelle des § 6, Alinea 2 dieser Verordnung mit Rücksicht auf das
seit dem Jahre 1898 geltende neue Personalsteuer-Gesetz eine neue Bestimmung
*) Enthalten in dem den 2S(. Februar 1905 ausgegebenen IX. Stücke des R.-G.-B1. unter Nr. 22.
**) Ministerial -Verordnungsblatt yom Jahre 1874, Nr. 23, Seite 76.
***) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1881, Nr. 37, Seite 221.
Stock YI. Nr. 16 nnd 17. — Gesetze, Yerordnangen, Erttsse. 109
in einer Nachtragsverordnang yerlautbart werden wird, femer daß an Stelle des im
§2, Alinea 2, bezogenen Finanzministerial-Erlasses vom 26. Juli 1880, R.-6.-Bl.Nr.l02,
die Verordnung des Finanzministeriums vom 14. Juli 1900, R.-6.-B1. Nr. 120, betreflfend
die Einbekennung des dem Gebührenäquivalente unterliegenden Vermögens fQr das
VL Dezennium zu treten hat und daß gemäß der Minlsterial -Verordnung vom
21. Juni 1892, R.-G.-Bl. Nr. HO *), das aus Grund und Boden oder aus Natural-
früchten fließende Einkommen sofort nach den für die Grundsteuer ermittelten
Eatastraldaten anzusetzen ist.
Endlich hat in allen jenen Bestimmungen der zitierten Ministerial -Verordnung,
in welchen der Stand yom 1. Jftnner 1881 zu Grunde gelegt ist, an Stelle dessen
selbstverständlich der Stand vom 1. Jänner 1901 zu gelten.
Hartel m./p. Kosel m./p.
Nr. 17.
Enndmachung der Ministerien des Innern, für Kultus und
Unterricht, der Finanzen und der Justiz vom 18. Februar 1905 **\
betreffend die In einzelnen der Im Belchsrate vertretenen Königreiche und Länder
eingeführten Sohnlbelträge oder sonstigen gesetallohen Beiträge sn öffentlichen
Anstalten von nnbeweglichem Naohlafivermögen, welches zn einer nach den
allgemeinen Begeln über die Gerichtssnständigkeit In einem andern der im
fieiohsrate vertretenen Königreiche nnd Länder abrahandelnden Verlassenschaft
gehört.
iTergleicbe die Eandmachungeii vom 11. Juni 1898, R.-6.-B1. Nr. 101, 3. September 1898, R.-G.-Bl.
Kr. 184, 28. Dezember 1898, R..G.-B1. Nr. 24 ex 1899, 4. April 1899, R.-G..B1. Nr. 69, 6. Mai 1899,
R.-G.-B1. Nr. 111, 7. NoTember 1899, R.-G.-BL Nr. 245, 22. November 1900, R.-G.-B1. Nr. 230,
20. Dezember 1902, R.-G.-B1. Nr. 34 ex 1903 nnd vom 24. März 1904, R.-G.-B1. Nr. 33.)
Von Beltr&gen der im Titel erwähnten Art wurde weiters eingeführt der Beitrag
an die Lehrerpensionskasse (Lehrerpensionsfond) der Volksschulen in Salzburg (Gesetz
vom 14. Juni 1904, L.-G.-Bl. Nr. 10 ex 1905, wirksam vom 18. Februar 1905 an).
Zar Bemessung dieses Schulbeitrages ist im Sinne dieses Landesgesetzes das
k. k. GebQhrenbemessungsamt in Salzburg berufen.
Das Landesgesetz findet auf die Verlassenschaften Anwendung, bei welchen der
Erbanfall nach Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes erfolgte.
Bylandt m./p. Hartel m./p.
Kosel m./p. Klein m./p.
*) Mmiflterial-YerordimngBblatt vom Jahre 1892, Nr. 34, Seite 445.
^) Enthalteii in dem den 4. März 1905 aasgegebenen XVL Stticke des R.-G.-Bl. unter Nr. 36, Seite 67.
170 Stttck VI.
Ferfügimgen, betreffend Lehrbücher und LehrmitteL
Lehrblloher.
a) FOr allgemeine Volksschulen.
Nagel Jobann, Aufgaben far das mOndliche und scbriftlicbe Reebnen. I. Heft.
(Zahlenraum von 1—20.) Wien 1905. F. Tempsky. Preis, gebunden 40 b.
a) Ausgabe für ungeteilte einklassige Volksscbulen in Oberösterreich.
3., verbesserte Auflage;
b) Ausgabe für zweiklassige (und geteilte einklassige) Volksschulen in Ober-
Osterreich. 2., verbesserte Auflage;
cj Ausgabe für dreiklassige Volksschulen in Oberösterreich. 2., verbesserte
Auflage;
dj Ausgabe für vier- und fünfklassige Volksschulen in Oberösterreich.
2., verbesserte Auflage;
e) Ausgabe für fünfklassige Volksschulen in Oberösterreich, in welchen jeder
Klasse ein Schuljahr entspricht. 2., verbesserte Auflage.
Diese Lehrbücher werden zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen in OberöstQrreich als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 2. März 1905, Z. 6020.)
b) FOr allgemeine Volks- und BOrgerschulen.
Zik Emanuel, Katolicki liturgika pro obecn6 a möStanske Skoly. Prag 1905.
K. k. Schulbücher -Verlag. Preis, gebunden 70 h.
Dieses Lehrbuch, welches von dem fürsterzbischöflichen Ordinariate in
Prag für zulässig erklärt wurde, kann beim Unterrichte an Volks- und Bürger-
schulen mit böhmischer Unterrichtssprache innerhalb der genannten Diözese
verwendet werden.
Der Gebrauch dieses Buches an den bezeichneten Schulen in anderen
Diözesen wird gestattet, wenn dasselbe von den betreffenden Ordinariaten für
zulässig erklärt worden ist.
(Bfinisterial-Erlaß vom 27. Februar 1905, Z. 5868.)
c) Für Bürgerschulen.
Wortnep Franz, Geometrie und geometrisches Zeichnen für Knaben-Bürgerschulen.
L Teil. Mit 122 Figuren und 5 Figurentafeln. 2., verbesserte Auflage. Wien 1905.
F. Tempsky. Preis, gebunden 90 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 3. März 1905, Z. 6271.)
Stück VI. — Yerfügangen, betreffend Lehrbttcher und Lehrmittel 171
Jahne Josef and Barbisch Hans, Leitfaden der Geometrie und des geometrischen
Zeichnens fOr Knaben-Bürgerschulen. II. Stufe. Für die 2. Klasse. Mit 89 Text-
figuren. 2., verbesserte Auflage. Wien 1904. Manz. Preis, broschiert 76 b,
gebunden 96 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 17. Februar 1905, Z. 4596.)
d) Für Mittelschulen.
Pokomys Naturgeschichte des Pflanzenreiches für die unteren Klassen der Mittel-
schulen. Bearbeitet von Dr. A. Fritsch. Ausgabe B. Mit 144 farbigen Pflanzen-
bildem auf 36 Farbendrucktafeln und 236 Abbildungen im Text. 24., neu
durchgearbeitete Auflage. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, gebunden
3 K 20 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die 23. Auflage
desselben*) zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zugelassen.
Neben dieser neuen Auflage wird die 21. Auflage **) auch fernerhin im
Buchhandel erhältlich sein und die Lehrkörper werden bei Bestimmung der an
der Anstalt einzuführenden Lehrbücher zu entscheiden haben, welche der beiden
verschieden ausgestatteten und deshalb im Preise differierenden Ausgaben in
Würdigung der lokalen Verhältnisse dem Unterrichte zu Grunde zu legen ist.
(Ministerial-Erlaß vom 1. März 1905, Z. 4254.)
Eaviii Jakob, Katoli^ka liturgika za Solski in domaöi pouk. Marburg 1904. Verlag
der St. Gyrill-Druckerei. Preis, gebunden 2 K.
Dieses Buch wird, die Approbation der bezüglichen kirchlichen Oberbebörde
vorausgesetzt, zum Lehrgebrauche an Mittelschulen, an welchen der Religions-
unterricht in slovenischer Sprache erteilt wird, allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 17. Februar 1905, Z. 3345.)
In 5., im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial- Erlasses vom
25. Mai 1900, Z. 14119 ***), znm Lehrgebrauche an Realschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Jarolimek Vinzenz, Deskriptivni geometrie pro vyääi äkoly redlni. Prag 1905.
Verein der böhmischen Mathematiker. Preis, gebunden 3 K 40 h.
(Ministerial-Erlaß vom 21. Februar 1905, Z. 5683.)
•) Mmisterüd -YeroTdnaogBblatt Yom Jahre 1904, Seite 90.
**) Ministerial -Yerordnungsblatt rom Jahre 1900, Seite 154.
***j Mimsterial -yerordnungsblatt vom Jahre 1900, Seite 311.
172 Stttck YI. — Yerfligiingen, betreffend Lehrbfleher nnd Lehnnittel.
e) FOr gewerbliche Lebranetalten.
Scbmid Heinrich, Die natürlichen Bau- nnd Dekorationsgesteine. 2., erweiterte
Anflage. Wien 1905. Karl Graeser und Komp. Preis, kartoniert 2 E 30 h.
Diese zweite Auflage des Werkes wird als Hilfsbuch zum Gebrauche an
Staats-Gewerbeschulen und an Fachschulen für Steinbearbeitung sowie an jenen
gewerblichen Anstalten zugelassen, welchen Winterkurse für Bauhandwerker
angegliedert sind.
(Ministerial-ErlaO vom 6. März 1905, Z. 6851.)
Schaffer Earel, Modemi n&vrhy pro rflznö iiynosti. Wien 1905. Fr. J^iyn&i.
Preis, in Mappe 20 K.
Dieses Werk wird zum ünterrichtsgebrauche an allgemeinen Handwerker-
schulen und an gewerblichen Fortbildungsschulen mit böhmischer Unterrichts-
sprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 23. Februar 1905, Z. 5626.)
f ) FOr kommerzielle Lehranetalten.
Kraeger J., Chemische Analyse und chemische Warenprüfungen. Wien 1905.
A. Pich 1 er s Witwe und Sohn. Preis, geheftet 2 E 40 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handels-
schulen (Handelsakademien) allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 13. Februar 1905, Z. 4504.)
LelirmitteL
H51zel, Geographische Charakterbilder.
Nr. 38. Die Tundra,
Nr. 39. Chinesische Lößlandschaft,
Nr. 40. Erdpyramiden bei Bozen.
Wien. Ed. Hölzel. Preis per Blatt unaufgespannt 4 E 80 h, auf starkem
Deckel gespannt 6 E. Textheft zu allen drei Bildern 1 E 20 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und an Bürgerschulen sowie an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten als
zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 18. Februar 1905, Z. 3136.)
Eobers Zoologische Wandbilder von F. Specht. I. Serie. 12 Blätter, und zwar:
Hund, Eatze, Euh, Pferd, Schaf, Ziege, Tiger, Löwe, Bär, Eameel, Elefant,
Strauß. Prag. L L. Eober. Preis der ganzen Serie 14 E 40 h, eines einzehien
Bildes 1 E 40 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und an Bürgerschulen sowie an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten als
zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 27. Februar 1905, Z. 6018.)
Stück VI. — Verfügungen, betreffend LehrbQcher und Lehrmittel. — Eundmachongen. 173
Wichtrci Franz, Wandtafeln. Wien. F. Tempsky.
L Serie: Die kleinen Drackbuchstaben. 19 Tafeln. Preis 8 E.
n. , „ großen „ 15 « » 7 „
m. „ Lateindruck. 13 Tafeln. Preis 6 K.
IV. „ Zifferblatt. 1 Tafel. Preis 1 K.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 2. Februar 1905, Z. 4656.)
Im Verlage von J. A. Schräg in Nürnberg ist der Bericht nber den
L internationalen Kongreß far Schulhygiene in Nürnberg^ 4.— 9. April 1904^
soeben erschienen.
Dieser Bericht umfaßt vier starke Bände und enthält neben der Schilderung
der Organisation des Kongresses sämtliche Verhandlungen in allen Abteilungen
und umschließt ein außerordentlich wertvolles Materiale auf dem Gesamtgebiete
der Schulhygiene, so daß er bei vielen Fragen auf lange Zeit hinaus ein
willkommenes Nachschlagewerk für Fachmänner sein wird.
Um die Anschaffung dieses wichtigen Werkes zu erleichtem, eröffnet die
Verlagsbuchhandlung eiue Subskription auf dasselbe und setzte den Subskriptions-
preis bis 1. April 1. J. mit 36 E fest. Nach diesem Zeitpunkte wird der Bezugs-
preis auf 48 E erhöht werden.
(Ministerial-Erlaß vom 14. März 1905, Z. 3574.)
Herzog, Dr. Alois, Die Unterscheidung von Baumwolle und Leinen. Verlag für
Textilindustrie in Sorau (Preußen). Preis 1 Mark.
Auf diese lehrreiche, mit schönen Abbildungen ausgestattete Schrift werden
die Direktionen und Lehrkörper der Staats-Gewerbeschulen textil-chemischer
und mechanisch - technischer Fachrichtung sowie der Webeschulen behufs
allfälliger Anschaffung für die Schulbibliothek aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 3. März 1905, Z. 38827 ex 1904.)
KundmachimgeTi.
Der Minister für Enltos nnd Unterricht hat der Privat -Realschule mit böhmischer
üaterrichtspprache in Mährisch-Ostrau das Offentlichkeitsrecht sowie
das Recht, Mataritätsprüfungen abzuhalten und staatsgUltige Maturit&ts-
zeagniase auszustellen, auf die Dauer des Schuljahres 1904/1905 yerliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Februar 1905, Z. 5398.)
Der Minister flir Kultus und Unterricht hat das dem städtischen M&dchen-Lyzeum
in Graz verliehene Recht, Reifeprüfungen abzuhalten und staatsgültige
Keifezeugnisse auszustellen, auf die Dauer der Schuljahre 1904/1905, 1905/1906
DQd 1906/1907 ausgedehnt.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Februar 1905, Z. 2622.)
174
Stack VI.
Die nachbenannten
Publikationen des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht
sind im Wege der k. k. SchulbOcher-Verlags-Direktion in Wien (I^ Schwarzenbergstraße 5)
gegen Barzahlung zu beziehen:
Verordnungsblatt Ar den Dienstbereich des k. k. Ministeriums (ftr Kultus
und Unterricht
Jahrgang 1888
Jahrgang 1900
0 1905 mit PoBtzuBeDdimg
Handbuch der Reichsgesetze und Ministerial- Verordnungen Aber das Volks-
schulwesen in den im Reichsrate vertretenen Königreichen and L&ndem.
Siebente, nen redigierte Auflage (1891)
Ton den noch am Lager befindlichen Exemplaren
der ersten Auflage ist der 1. und 2. TeQ (1878, resp. 1879) in 1 Bande
am 2 E 34 h zu beziehen.
Auch Ton der zweiten Auflage (1881) sind noch broschierte Exemplare zu 2 K,
▼on der dritten (1882), vierten (1884), fünften (1885) und aechsten
(1888) Auflage gebundene Exemplare zu je 2 E 60 h zu haben.
Das Reichs -Volksschulgesetz samt der Durchfflhrungs -Verordnung und
der Schul- und Untorrichts-Ordnung
Regeln und WSrteryerzeichnis fBr die deutsche Rechtschreibung . .
Lehrplftne und Instruktionen für den Zeichenunterricht an Volksschulen
und Bflrgerschulen
Verzeichnis der fBr die Ssterreichischen Volksschulen und Bfirgerschulen
zum Unterrichte allgemein zulässigen Lehrb&cher und Lehrmittel .
Verzeichnis der f&r die Ssterreichiscben Hittelschulen zum Unterrichts-
gebrauche allgemein zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel nach den
zuletzt approbierten Auflagen (Ausgabe vom Jahre 1900)
Die wichtigsten Normen Aber die Organisation der gewerblichen Fort-
bildungsschulen. Nebst einem Yerzeichnisse der für dieselben zulässigen
Lehrmittel und Lehrtexte
Verzeichnis der f&r die gewerblichen Lehranstalten zum Unterrichts-
gebrauche zuUssigen Lehrtexte und Lehrmittel
Disziplinar-Ordnung f&r die Staats-Oewerbeschulen
Disziplinarordnung fBr Handwerkerschulen
Pflege des gewerblichen Fortbildungs- und Mittelschulwesens durch den
österreichischen Staat im Jahre 1872
Vorschriften Aber die Heranbildung undPrfifiing der Lehrer fBr allgemeine
Volksschulen und BBrgerschulen in Österreich. I. Organisations-Statut der
Büdnngsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen. —
n. Statut der B0rgerschul-»Lehrerkur8e. — m. Yorschrift ttber die LehrbefiLhigungs-
prOlnngen ftlr allgemeine Volksschulen und Bflrgerschulen
Frela
60
30
20
24
40
40
60
20
10
10
4U
50
Stftdc VI.
175
LehrpUne und Instruktion Ar das Freihandzeichnen an Lehrer- nnd
Lehrerinnen-Bildnngsanstalten
Gesamt-Verzeichnis der Lehr- nnd Hilfsmittel, Apparate nnd Modelle Ar
den Zeichennnterricht an Mittelsehnlen , Lehrer- nnd Lehrerinnen-
Bildnngsanstalten
Erste For&etznng znm fiesamt-Verzeietanisse
Zweite Fortsetznng znm Gesamt- Verzeichnisse. Abgeschlossen 15. Joni 1899
Illnstrierter Katalog der fBr den Unterricht im Freihandzeichnen an
Gymnasien, Realschnlen, Lehrer- nnd Lehrerinnen-Bildnngsanstalten
znlSssigen Gips- nnd Tonmodelle
Instruktionen f&r den Unterricht an den Realschnlen in Österreich
im AnscUusse an einen Normallehrplan
Normallehrplan fBr Realschnlen. (Separatabdrack der Ünterrichts-Ministerial-
Verordnung vom 23. April 1898, Z. 10331)
Lebrplan nnd Instruktion f&r den Unterricht imTnmen an den Gymnasien,
Realgymnasien nnd Realschnlen
Normalien f&r die Gymnasien nnd Realschnlen in Österreich, redigiert von
Dr. Edmund Edlen von Marenzeller.
I. Teil: Gymnasien. L Band
n. Band
n. Teil: Realschnlen
Pr&fQngs- Vorschriften für das Lehramt an Gymnasien nnd Realschnlen
(Separatabdrack der TJnterrichts-Ministerial-yerordnang vom 30. Angost 1897) .
Prttfangs-Vorschriften fBr das Lehramt an den Hittelschnlen gleich-
gestellten Spezial-Lehranstalten, und zwar für Zeichnen, Handelswissen-
Bchaften, MusÜc nnd Gesang, Tnmen, Stenographie nnd Nautik . ^, . .
Weisungen znr Fflhrnng des Schnlamtes an den Gymnasien in Österreich,
als Anhang zn den Instraktionen für den Unterricht
Verhandinngen der Gymnasial-Enqnfite-Kommission im Herhste 1870 . .
Besehlftsse nnd Protokolle der internationalen Stimmton-Konferenz in
Wien 1885
Bericht Aber Ssterreichisches Unterrichtswesen ans Anlaß der Welt-
ansstellnng 1873
Österreichisches VoUsjsschnl- n. Mittelschnlwesen in der Periode 1867—1877.
Von Dr. A. Egger-Möllwald
Die Verwaltnng der Ssterreichischen Hochschnlen von 1868 bis 1877.
Ton Dr. Karl Lemayer
Die Knnstbewegnng in Österreich seit der Pariser Weltansstellnng im
Jahre 1867. Ton R. Ton Eitelberger
Aktenm&ßige Darstellnng der Verhältnisse der griechisch-orientalischen
Hierarchie in Osterreich, dann der illyrischen National-Eongresse nnd Ver-
handlnngs-Synoden
Jabresbericht des k. k. Ministerinms f&r Knltns nnd Unterricht Jahr-
gang 1870—1871 — 1873 — 1874 — 1875 — 1876, Preis per Jahrgang
Bericht fiber die Tätigkeit des Wiener k. k. Schnlbficher-Verlags (1894)
Sammlnng der Vorschriften in Bezng anf die Approbation der Lehrtexte
nnd Lehrmittel f&r Volks- nnd Bfirgerschnlen nnd Lehrer- nnd
Lehrerinnen-Bildnngsanstalten
Preis
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2*
176
stück VI.
Prop*amma per V insegnanieiito della Ungati italiana nelle senole reali
anstriaebe, in cai la lingua d' istnuione h V italiana
btriuione per V insesnamento del disegno a mano sciolta seile senole
popolari e eiviehe, nelle senole medje e d'indnstria
La legge deir Impero per le senole popolari eoir Ordinansa per V eseen-
Eione e eol Regolamento seolastieo e didattieo
Ordinanxa del ministro del culto e dell' istruzione d. d. 8 Giugno 1883,
No. 10618, per V esecnzione della legge d. 2 Maggie 1883, B. L. I. Nr. 53
Regolamenti per F edneazione e fcli esami d'abilitazione all^ insegnamento
nelle senole popolari generali e eittadine in anstrla
Riisk]^ zikon o fikol&ch obecn^^ch a nafizenlm yykon&yaclm a f&dem 6kolnfm i
▼yadoyacfm
Organisaini Statat üBtavd ka yaddlÄnf uäteld a uätelek. — Statut kursfl pro
uditele ikol möitansk^ch. — Ffedpis o skouik&ch zpfiBobilosti pro ohyöiön^
Ikoly obecn^ a mäfviskä
Hlavni pravidla o laifzenf prümysloT^^ch ikol pokraöovacfch, spola se aeznamem
Bchyäen^ch knih a pomficek u^bn^fch
Driavna postava za Qndske iole in iolski in u£ni red
Indreptaritt pentrn ortografla rominä. Regnle ^ voeabalaritt ortografle
Preis
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24
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht — Druck yon Karl Gorischek in Wien V.
177
Jahrgans 1905. Stfick TBL
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
ItOinsteriums ftii Kultusjind Unterricht.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 1. April 1005.
Inhalt. Nr. 18. Gesetz Tom 29. Jänner 1905, wirksam für die Markgrafschaft Mähren, mit welchem
eine neue Disziplinairorschrift für die an einer öffentlichen Volks- oder Bürgerschule in
Mähren angestellten Lehrpersonen erlassen wird. Seite 177. — Nr. 19. Erlaß des Ministers
für Kultus und Unterricht vom 6. März 1905, betreffend die Gipsgießerei des Osterreichischen
Museums für Kunst und Industrie. Seite 184.
Nr. 18.
Gesetz vom 29. Jänner 1906 *),
wirksam far die Markgraffiehaft Mähren^
mit welchem eine neue DiBBiplinarvorBchrift für die an einer öffentlichen Volks-
oder Btrgersohule in Mähren angestellten Lehrpersonen erlassen wird.
Über Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Mähren finde Ich an-
zuordnen, wie folgt:
Artikel I.
Die §§ 45 bis einschließlich 57 des Gesetzes vom 24. Jänner 1870,
L.-G.-B1. Nr. 18 **), werden außer Wirksamkeit gesetzt und tritt an deren Stelle
die nachstehende Disziplinarvorschrift für die an einer öfifentlichen Volks- oder
Bürgerschule in Mähren angestellten Lehrpersonen.
§1.
Lehrpersonen, welche die ihnen durch ihr Amt oder ihren Diensteid auferlegten
Pflichten verletzen oder ein das Ansehen des Lehrstandes oder die Wirksamkeit
als Erzieher und Lehrer schädigendes Verhalten außerhalb der Schule sich zuschulden
kommen lassen, werden mit einer Ordnungsstrafe (§ 18) oder mit Rücksicht auf die
Art und den Grad der Pflichtverletzung sowie auf die allfällige Wiederholung oder
andere erschwerende Umstände mit Disziplinarstrafen (§ 19) belegt.
•) Enthalten in dem den 18. Februar 1905 ausgegebenen und versendeten V. Stücke des Landes-
gesetK- und Verordnungsblattes für die Markgrafschaft Mähren unter Nr. 27, Seite 45.
**) Ministerial -Verordnungsblatt ?om Jahre 1870, Nr. 25, Seite 79.
178 Stück Vn. Nr. 18. — Gesetze, Verordnungen, ErlAsse.
§2.
Über Wahmehmungen, beziehungsweise Anzeigen, welche ein pflichtwidriges
Verhalten (§ 1) einer Lehrperson zum Gegenstande haben, steht, insofeme sich nicht
die Notwendigkeit einer strafgerichtlichen Anzeige ergibt, ausschließlich dem Bezirks-
schulrate die Einleitung der erforderlichen Vorerhebungen zu.
Sohin hat der Bezirksschulrat nach Klarstellung des Sachverhaltes zu beschließen,
ob mangels eines nach diesem Gesetze zu ahndenden Tatbestandes von einer weiteren
Verfügung abzusehen ist, oder ob es bei einer Rüge (§ 18) sein Bewenden zu finden
hat oder endlich ob die Disziplinaruntersuchung einzuleiten ist.
In den ersteren beiden Fällen ist der Beschluß des Bezirksschulrates erst dann
auszuführen, wenn derselbe durch den Landesschulrat, welchem der Vorerhebungsakt
sofort nach der gegenständlichen Beschlußfassung des Bezirksschulrates vorzulegen
ist, ohne weitere Verfügung zur Kenntnis genommen worden ist.
Beschließt der Bezirksschulrat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder
wird eine solche vom Landesschulrate nach Einsichtnahme in den Vorerhebungsakt
verfügt, so hat der Bezirksschulrat die Disziplinaruntersuchung ohne Verzug einzuleiten
und hiervon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der gegen ihn erhobenen
Beschuldigungen sofort schriftlich zu verständigen.
Auf Grund anonymer Anzeigen allein kann die Einleitung einer Disziplinar-
untersuchung nicht beschlossen werden.
§ 3.
Die Vornahme von Vorerhebungen sowie die Durchführung der Disziplinar-
untersuchung obliegt dem Vorsitzenden des Bezirksschulrates, der hierbei die Mitwirkung
des Bezirksschulinspektors in Anspruch nehmen kann.
§4.
Im Zuge der Disziplinaruntersuchung ist nicht nur der ein pflichtwidriges
Verhalten des Beschuldigten bildende Tatbestand genauestens zu erheben, sondern
es sind auch alle zur Verteidigung des Beschuldigten dienlichen Umstände sowohl
hinsichtlich der vom Beschuldigten vorgebrachten Entlastungsmomente als auch von
Amts wegen sorgfältig zu berücksichtigen.
Bei Durchführung der Erhebungen ist auf die Schonung des Ansehens des
Beschuldigten und seiner Stellung Bedacht zu nehmen. Mit der Einvernehmung der
dem Beschuldigten als Lehrer unterstellten Kinder ist nur im Falle der unbedingten,
durch den Zweck der Untersuchung gegebenen Notwendigkeit vorzugehen, wobei
darauf Bedacht zu nehmen ist, daß weder die Autorität des Lehrers noch die Würde
des Standes geschädigt wird.
Mit der mündlichen Einvernehmung des Beschuldigten kann jederzeit vorgegangen
werden. Ergeben sich hinsichtlich der Darstellung des Tatbestandes zwischen den
Angaben der einvernommenen Zeugen einerseits und des Beschuldigten anderseits
oder der einvernommenen Zeugen untereinander wesentliche Widersprüche, so ist
mit der gleichzeitigen Einvernehmung der betreffenden Zeugen und des Beschuldigten
unter Gegenüberstellung derselben vorzugehen.
Stack Vn. Nr. 18. — Gesetze, Yerordnungen, Erlässe. 179
§5.
Dem Beschuldigten ist in allen Fällen unmittelbar vor Abschluß der Disziplinar^
Untersuchung Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnisse in Kenntnis zu setzen
und ist demselben über sein Begehren innerhalb einer Frist von wenigstens 14 Tagen
Einsicht in sämtliche Untersuchungsakten zu gestatten. Dem Beschuldigten steht
das Recht zu, hierüber binnen acht Tagen nach Ablauf obiger Frist eine Schluß-
äoOerung im protokollarischen Wege oder in Form der Vorlage einer schriftlichen
Äußerung zu erstatten.
Werden hierin vom Beschuldigten neue Beweismittel vorgebracht, so ist die
Disziplinaruntersuchung nur in dem Falle fortzusetzen, als die vorgebrachten neuen
Beweismittel nicht offenbar die Verzögerung des Verfahrens bezwecken. In der
Schlußäaßerung hat der Beschuldigte auch allfällige Anträge auf Vorladung von
Zeugen zur Disziplinarverhandlung zu stellen.
Nach Abschluß der Disziplinaruntersuchung ist der gesamte Akt dem Bezirks-
schulrate zur Kenntnis zu bringen und von diesem mit seiner Äußerung dem Landes-
schulrate vorzulegen.
§6.
Seitens des Landesschulrates wird, sofern nicht eine Ergänzung der Untersuchung
and Rückleitung des Aktes an den Bezirksschulrat als notwendig erachtet wird, in
welchem Falle der § 5 sinngemäße Anwendung zu finden hat, der Akt dem Vorsitzenden
des zur Entscheidung berufenen Diszipllnarsenates (§ 7) übermittelt, wobei der
deutsche Senat zur Entscheidung über die Disziplinarangelegenheiten der Lehrer
an deutschen Lehranstalten, der böhmische Senat für jene der Lehrer an böhmischen
Lehranstalten kompetent ist Lehrer an utraquistischen Schulen haben ihre Nationalität
bei Einleitung der Disziplinaruntersuchung bekanntzugeben.
§7.
Aus dem k. k. Landesschulrate sind ein deutscher und ein böhmischer Disziplinar-
senat zu bilden, deren Funktionsdauer mit jener des Landesschulrates zusammenfällt.
Dieselben bestehen je aus:
1. Dem k. k. Statthalter, beziehungsweise dessen Stellvertreter im Vorsitze im
Landesschulrate als Vorsitzenden;
2. einem administrativen Referenten des k. k. Landesschulrates, beziehungsweise
dem mit der sonstigen dienstlichen Vertretung desselben betrauten Beamten des
Landesschulrates (beziehungsweise der k. k. Statthalterei) ;
die administrativen Referenten des Landesschulrates, beziehungsweise deren
Stellvertreter sind zugleich ständige Berichterstatter in den Disziplinarsenaten ;
3. einem vom mährischen Landesausschusse als Mitglied des Disziplinarsenates
bestimmten Vertreter des Landesausschusses im Landesschulrate, welcher der
betreffenden Nationalität angehören muß;
4. einem Landesschulinspektor für Volksschulen der betreffenden Unterrichts-
sprache;
180 Stück VII. Nr. 18. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
5. einem yom Landesschulrate ans seiner Mitte zu wählenden Mitgliede der
betreffenden Nationalität, beziehungsweise im Falle der Verhindening desselben ans
dessen vom Landesschulrate in gleicher VTeise zu wählenden Stellvertreter, wobei
auf die dem Landesschulrate auf Grund des § 36 des Gesetzes vom 12. Jänner 1870,
L.-G.-Bl. Nr. 3 *), angehörigen drei Mitglieder des Lehrstandes in erster Reihe
Rücksicht zu nehmen ist;
6. einem Mitgliede des Lehrstandes der allgemeinen Volks- und Bürgerschulen,
welches aus dem Temovorschlage der ständigen Ausschüsse der deutschen, beziehungs-
weise böhmischen Landeslehrerkonferenz vom k. k. Minister für Kultus und Unterricht
ernannt wird, beziehungsweise im Falle der Verhinderung desselben aus dessen in
gleicher Weise ernanntem Stellvertreter.
§8.
Die Ausschreibung der Disziplinarverhandlung erfolgt durch den Landesschulrat.
Hievon ist der Beschuldigte mindestens acht Tage vor dem Verhandlungstermine
schriftlich zu verständigen.
Die Einladung der Mitglieder des Disziplinarsenates zur Disziplinarverhandlung
hat mindestens acht Tage vor dem Verhandlungstermine zu erfolgen.
Für Mitglieder, welche ihre Behinderung dem Landesschulrate angezeigt haben,
sind deren Stellvertreter zur Verhandlung einzuberufen, sofern diese Anzeige zu einer
Zeit erfolgt, in welcher die Einberufung der Stellvertreter noch durchführbar ist.
§9.
Der im Sinne der Bestimmungen des § 8 einberufene Disziplinarsenat ist bei
Anwesenheit von drei Mitgliedern (außer dem Vorsitzenden) beschlußfähig.
§ 10.
Findet der Disziplinarsenat in dem vorliegenden Untersuchungsmateriale Wider-
sprüche, zeigen sich weitere Erhebungen als erforderlich (§ 12 a) oder wird eine
Gegenüberstellung von Zeugen mit Zeugen oder von Zeugen mit dem Beschuldigten
noch in diesem Stadium für geboten erachtet (§ 4), so sind die Akten — unter
Vertagung der Verhandlung — an den Bezirksschulrat zur entsprechenden Ergänzung
unter Angabe bestimmter Fragepunkte zurückzuleiten.
Nur in ganz ausnahmsweisen Fällen, namentlich wenn die Entlassung des
Beschuldigten von der Dienststelle oder vom Schuldienste in Frage steht und wenn
es auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines maßgebenden Zeugen ankommt,
kann der Disziplinarsenat über Antrag des Beschuldigten oder auch von Amts wegen
entweder vor der Verhandlung oder im Zuge derselben die Vorladung eben jenes,
beziehungsweise jener Zeugen zur Verhandlung beschließen.
Die durch die Vorladung von Zeugen zur Disziplinarverhandlung erwachsenden
Kosten, für deren Bemessung die bezüglichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung
sinngemäße Anwendung zu finden haben, werden aus dem Landesschulfonds bestritten,
doch hat hierfür der Beschuldigte in dem Falle, als die Zeugenvorladung über
*1 Ministerial -YerordnnnKBblatt vom Jahre 1870, Nr. 23, Seite 63.
Stück Vn. Nr. 18. — Gesetze, Verordnungen, ErULsse. 181
seinen Antrag erfolgte und derselbe zu einer Disziplinarstrafe verurteilt wird, Ersatz
zu leisten. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Disziplinarsenat jedoch von
diesem Ersätze loszählen.
§ 11.
Dem Beschuldigten steht es frei, bei der Disziplinarverhandlung persönlich zu
erscheinen. Im Falle der nachgewiesenen rechtzeitigen Verständigung des Beschuldigten
kann die Disziplinarverhandlung auch in dessen Abwesenheit durchgeführt werden.
Die Disziplinarverhandlung ist nicht öffentlich.
§ 12.
Die Disziplinarverhandlung beginnt mit dem Vortrage des Sachverhaltes und
der üntersuchungsergebnisse durch den Berichterstatter. Hieraufist dem Beschuldigten,
dem in jedem Falle das Schlußwort gebührt, das Wort zur Verteidigung zu erteilen.
Hierauf findet die Einvernehmung allfällig vorgeladener Zeugen (§ 10) statt. Jedem
Mitgliede des Disziplinarsenates steht das Recht zu, behufs Erlangung von Aufklärungen
sowohl an den Berichterstatter als auch an den Beschuldigten und die erschienenen
Zeugen Fragen zu stellen.
Ist der Sachverhalt zur Genüge erörtert, so wird die Verhandlung durch den
Vorsitzenden unterbrochen und zieht sich der Disziplinarsenat zur Beschlußfassung
zurück.
Diese wird durch die dem Berichterstatter obliegende Antragstellung eingeleitet
und hat zu lauten:
a) auf eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, oder
bj auf den Ausspruch, daß kein Anlaß zur Verhängung einer Ordnungs- oder
Disziplinarstrafe vorliege, oder
c) auf die Verhängung einer Ordnungs- oder Disziplinarstrafe.
§ 13.
Das Disziplinarerkenntnis darf sich nur auf Belastungsumstände stützen, welche
dem Beschuldigten im Laufe des üntersuchungsverfahrens oder bei der Disziplinar-
verhandlung vorgehalten worden sind.
§ U.
Für die Beratung und Beschlußfassung der Disziplinarsenate haben die
Bestimmungen der Geschäftsordnung für den k. k. Landesschulrat sinngemäße
Anwendung zu finden.
§ 15.
Nach erfolgter Beschlußfassung wird das Ergebnis derselben verkündet
§ 16.
Über die Disziplinarverhandlung ist durch den der Verhandlung seitens des
Vorsitzenden beizugebenden Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, welches die
Namen der Anwesenden, die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlung und die
Beschlußfassung zu enthalten hat und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer
183 stück Vn. Nr. 18. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
ZU unterzeichsen ist. Von dem Ergebnisse der Disziplinarverhandlung ist der
Beschuldigte in allen F&llen durch den Landesschulrat im Wege des Bezirksschulrates
schriftlich zu verständigen.
§ 17.
Gegen die Entscheidung des Disziplinarsenates, insoweit sie nicht auf eine
Ergänzung der Disziplinaruntersuchung (§ 12, lit. a) gerichtet ist, steht dem
Beschuldigten die innerhalb der vom Tage der Verständigung (§ 16) laufenden
14tägigen Frist bei dem Landesschulrate einzubringende Berufung an das k.k. Ministerium
für Kultus und Unterricht zu.
§ 18.
Eine geringere Pflichtverletzung, gegen welche die mündliche Mahnung des
Leiters der Schule oder des k. k. Bezirksschulinspektors nicht ausreicht, wird durch
eine Rüge geahndet.
Zur Verhängmig dieser Ordnungsstrafe ist der k. k. Bezirksschulrat berechtigt.
— Vor der Erteilung einer Rüge, die immer schriftlich zu erfolgen hat, muß der
Lehrperson Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
Gegen die Erteilung einer Rüge kann binnen 14 Tagen die Beschwerde bei
dem k. k. Landesschulrate eingebracht werden ; ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.
§ 19.
Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
bj die strafweise angeordnete Versetzung an eine andere Lehrstelle (diese Strafe
kann bei Schulleitern, Oberlehrern und Direktoren noch durch Entziehung der
Funktion als Schulleiter, bei Oberlehrern und Direktoren durch Versetzung an
eine niederer organisierte Schule verschärft werden),
cj die Entlassung von der Dienstesstelle,
d) die Entlassung vom Schuldienste.
§20.
Der Verweis wird stets schriftlich erteilt und hat die Androhung strengerer
Behandlung für den Fall wiederholter Pflichtverletzung zu enthalten. Nach dreijähriger
tadelloser Dienstleistung sind die diesbezüglichen Vormerkungen im Personalstandes-
ausweis über Ansuchen der betreffenden Lehrperson zu löschen.
§ 21.
Die Entlassung von der Dienstesstelle zieht den Verlust der als Lehrer
erworbenen Rechte nach sich.
§ 22.
Die Entlassung vom Schuldienste kann als Disziplinarstrafe in der Regel erst
dann verhängt werden, wenn, ungeachtet des Vorausgehens mindestens einer Disziplinar-
bestrafung neuerdings erhebliche Vernachlässigungen oder Verletzungen von Dienst-
pflichten stattgefunden haben.
Stück VII. Nr. 18. — Gesetze, Verordnungen, Erl&sse. 188
§ 23.
In Fällen einer strafgerichtlichen Verurteilung, mit welcher der Verlust der
Wählbarkeit in die Gemeindevertretung verbunden ist (§ 48, Absatz III des Gesetzes
vom 2. Mai 1883, R-G.-Bl. Nr. 53 *), hat durch den k. k. Landesschulrat die
Entlassung der Lehrperson aus dem Schuldienste ohne Disziplinarverfahren zu erfolgen.
Ist einer Lehrperson durch strafgerichtliches Urteil die Befähigung für den
Lehrberuf abgesprochen worden (§ 420 St.-G.), so ist es dem Ermessen des Landes-
schulrates vorbehalten, dieselbe ohne Disziplinarverfahren aus dem Schuldienste zu
entlassen oder bei besonders berücksichtigungswerten Umständen in den Ruhestand
zu versetzen.
§ 24.
Die Suspension vom Amte und den damit verbundenen Bezügen muß von dem
Bezirksschulrate für die Dauer der gerichtlichen oder disziplinaren Untersuchung
verhängt werden, wenn der Sachverhalt die sofortige Entfernung des in Untersuchung
Gezogenen vom Dienste für die Dauer der Untersuchung erfordert. Eine solche
Suspension kann unter der gleichen Voraussetzung auch vom Landesschulrate bis
zur Durchführung des Disziplinarerkenntnisses verfügt werden.
Eine Berufung gegen die verfügte Suspension hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 25.
Erscheint die Erhaltung des Suspendierten oder seiner Familie gefährdet, so
hat der Landesschulrat gleichzeitig den Betrag der dem Suspendierten oder seiner
Familie zu verabreichenden Alimentation auszusprechen, welcher höchstens zwei
Drittel des zur Zeit der Suspension genossenen Jahresgehaltes betragen darf.
Erfolgt späterhin keine Verurteilung zu einer Disziplinarstrafe, so gebührt dem
Suspendierten der Ersatz des zeitweisen Verlustes an Diensteinkommen.
Artikel H.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
Artikel m.
Mein Minister für Kultus und Unterricht ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes
betraut.
Wien, am 29. Jänner 1905.
Franz Joseph m./p.
Hartel m./p.
*) Mmisterial-yerordnangsblatt Tom Jahre 1883, Nr. 15, Seite 117.
184 Stttck Vn. Nr. 19. — Gesetze, Verordnimgeii, Erl&sse. — Yerftigimgen, betr. Lehrbttcber etc.
Nr. 19.
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom
6. März 1905, Z. 6361,
betreffend die Qlpsgiefierei des Österreicliisclien Museums f&r Kunst und Industrie.
Mit dem Erlasse vom 1. Februar 1905, Z. 45528 ex 1904, habe ich die
vertragsmäßige Übergabe der Gipsgießerei des Österreichischen Museums fQr Kunst
und Industrie in die Regie des Gipsformators Moritz Schroth genehmigt und
angeordnet, daß diese Gießerei während der Vertragsdauer den Namen „Gipsgießerei
des Österreichischen Museums für Kunst und Industrie, Inhaber Moritz Schroth'
zu fahren habe.
Sämtliche staatlichen und staatlich subventionierten Unterrichtsanstalten werden
hiemit angewiesen, ihren Bedarf an Gipsmodellen, soweit er von der genannten
Gipsgießerei gedeckt werden kann, ausschließlich von ihr zu beziehen.
Allen diesen Schulen sowie den aus Landesmitteln erhaltenen oder aus Landes-
mitteln subventionierten Schulen wird bei Bestellungen von den im Kataloge fest-
gesetzten Preisen ein Nachlaß von 10 Prozent gewährt.
Bestellungen von Gipsabgüssen sowie alle hierauf Bezug habenden Anfragen
und Zuschriften sind künftighin ausschließlich an die „Gipsgießerei des Österreichischen
Museums fOr Kunst und Industrie, Inhaber Moritz Schroth "" in Wien, XIL, Dunkler-
gasse, zu richten.
Ich ersuche co, hievon die Direktionen (Leitungen) der im dortigen Verwaltungs-
gebiete gelegenen staatlichen und nicht staatlichen Unterrichtsanstalten sowie die
mit der Überwachung dieser Schulen betrauten Behörden und Organe zur Damach-
achtung in Kenntnis zu setzen.
Yerfii^iiiigeii, betreffend Lehrbücher und LehrmltteL
Lehrbfloher.
a) FBr allgemeine Volksschulen.
Rothaug Job. Georg, Leitfaden der Geographie für Volksschulen. Bearbeitet nach
dem Lehrplane für vier- und mehrklassige Volksschulen. Mit 73 Figuren und
Kartenskizzen in Farbendruck. 7., verbesserte Auflage. Wien 1905. F. Tempsky.
Preis, gebunden 1 K 60 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an den Oberklassen
höher organisierter Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig
erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 7. März 1905, Z. 6727.)
Stttck yn. — VerfÜgnogen, betreifend Lebrbflcher und Lehrmittel. 185
b) FOr BOrgerschulen.
Rihoya Francouzski mluTnice a (Itanka pro mögfanskö Skoly. Upravil E. Fr^ba.
Stopen I. 3., umgearbeitete Auflage. Prag 1905. Unie. Preis, gebunden 1 E.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird zum Lehrgebrauche an
Bürgerschulen mit böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 17. März 1905, Z. 8190.)
c) FOr Mittelschulen.
Sket, Dr. Jakob, Slovenska slovstvena £itanka za sedmi in osmi razred srednjih
Sol. Druga, predelana izdaja. Wien 1905. E. k. Schulbücher -Verlag. Preis,
geheftet 2 E 80 h, gebunden 3 E.
Diese zweite, umgearbeitete Auflage des genannten Buches wird unter
Ausschluß des gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage in derselbeo
Elasse zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen, an denen die sloyenische
Sprache gelehrt wird, allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 20. März 1905, Z. 8362.)
In 2., im wesentlichen unveränderter, demnach gemäß Ministerial - Erlasses vom
27. April 1900, Z. 11129 *), zum Lehrgebrauche an Realschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Huhap Hans, Leitfaden der Chemie und Mineralogie für die IV. Elasse der Real-
schulen. Innsbruck 1905. Wagnerische Universitätsbuchhandlung. Preis, geheftet
2 E, gebunden 2 E 40 h.
(Ministerial-Erlaß vom 24. März 1905, Z. 10402.)
äebauer, Dr. Jan, Mluvniee £esk& pro Skoly stf'ednl a dstavy ufiitelskä. 4., verbesserte
Auflage. Prag 1905. Unie. Preis, geheftet 3 E 70 h, gebunden 4 E 20 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben **) zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 10. März 1905, Z. 7398.)
änbrt Fr., Paulas V., Chrestomathie frangaise k lusage des classes sup6rieures
des öcoles secondaires boh^mes. 3., inhaltlich unveränderte Auflage. Prag 1905.
Gustav Neugebauer. Preis, geheftet 3 E 60 h, gebunden 4 E 10 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben ***) zum Lehrgebrauche an Realschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Eriaß vom 24. März 1905, Z. 10806.)
*) MinisteriAl-VerordiiiingBblatt vom Jahre 1900, Seite 294.
**) MiniBterial-Yerordiinngsblatt vom Jahre 1901, Seite 275.
•^) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1900, Seite 311.
186 Stuck Vn. — yerftigungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Pokoni]p, Dr. AI., Nizom^ pHrodopis zivoßiSstva. Pro mi&l oddfilenl sttednich Skol
teskoslovanslr^ch vzdölal F. V. Rosick^. 11., verbesserte Auflage. Prag 1905.
Unie. Preis, geheftet 2 E, gebunden 2 K 50 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben *) zum Lehrgebrauche in den unteren Klassen der Mittel-
schulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 9. März 1905, Z. 7176.)
Leminger Em., Fysika pro niäSl tfidy gkol stfednich. Vyd&nl pro reilky. S.Auflage.
Prag 1904. I. L. Kober. Preis, geheftet 1 K 90 h, gebunden 2 K 40 b.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben '*'*) zum Lehrgebrauche an Realschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 17. März 1905, Z. 9100.)
d) FOr Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
Gebaner, Dr. Jan, Mluvnice ^eskd pro skoly sttedni a üstavy uätelske. 4., verbesserte
Auflage. Prag 1905. Unie. Preis, geheftet 3 K 70 h, gebunden 4 K 20 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben ***) zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 10. März 1905, Z. 7398.)
e) FOr kommerzielle Lehranstalten.
Bechtl A. und (ilauser C, Französisches Lese- und Übungsbuch für Handelsakademien
(höhere Handelsschulen). Satzlehre (mit Abrege de Grammaire). Wien 1904.
Manz'scher Verlag. Preis, broschiert 3 K 10 h, gebunden 3 K 60 h.
Dieses Lesebuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handels-
schulen (Handelsakademien) allgemein zugelassen.
Mit der Einführung des nunmehr vollständigen „Lese- und Übungsbuches
für Handelsakademien (höhere Handelsschulen) und des mit hierortigem Erlasse
vom 28. März 1903, Z. 6355, für zweiklassige Handelsschulen approbierten
französischen Sprach- und Lesebuches für kommerzielle Lehranstalten, Wien 1903"
ist die mit hierortigem Erlasse vom 23. Jänner 1901, Z. 18693, approbierte
„Konversationsgranmiatik für kommerzielle Lehranstalten" (Wien 1899) derselben
Autoren, sowohl an den zweiklassigen wie auch an den höheren Handelsschulen
(Handelsakademien) ab Anfang des Schuljahres 1905/1906 außer Gebrauch zu
setzen.
(Ministerial-Erlaß vom 11. März 1905, Z. 4916.)
*) Ministerial -Verordnungsblatt yom Jahre 1902, Seite 327.
**) Ministeriai -Verordnungsblatt Tom Jahre 1900, Seite 311.
**♦) Miniaterial -Verordnungsblatt vom Jahre 1901, Seite 278.
Stock VII. — Verfügungen, betreffend Lehrbücher und Lehnnittel. 187
Haberer K., Lehrbuch der Handels- und Wechselkunde für zweiklassige Handels-
schulen. 5. Auflage. Inhaltlich unveränderter Abdruck der mit Erlaß des
k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 19. September 1903, Z. 30825,
zum Unterrichtsgebrauche zugelassenen 4. Auflage. Vfien 1905. A. Holder.
Preis, gebunden 3 E 28 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an zweiklassigen Handels-
schulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 5. März 1905, Z, 6932.)
Seibert A. E., Grundzüge der aUgemeinen Geographie für kaufmännische Fortbildungs-
schulen. (Erster Jahrgang.) Vorstufe zur Handels- und Verkehrsgeographie.
2., durchgesehene Auflage. Wien 1905. A. Holder. Preis, gebunden 56 h.
Dieses Lehrbuch wird zum ünterrichtsgebrauche an kaufmännischen Fort-
bildungsschulen allgemein zugelassen. .
(Ministerial-Erlaß vom 14. März 1905, Z. 7856.)
Hruby V 4 Clav, Citanka pro pokrafiovaci Skoly obchodni. Prag 1905. Cesk4 grafickd
akciovi spolefinosC „Unie'^. Preis, gebunden 3 E.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an kaufmännischen
Fortbildungsschulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 11. März 1905, Z. 4663.)
f) Fflr nautische Schulen.
Pizzetti K., Elementi della macchina a vapore navale. 2 Edizione. Fiume 1903.
Preis, beim direkten Bezüge vom Verfasser 2 K und das Porto, im Buchhandel
2 K 60 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an nautischen Schulen
allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 6. März 1905, Z. 7449.)
g) Fflr Taubstummenschulen.
Rechberger Heinrich, Erstes Religionsbüchlein für Taubstumme. Linz a. d. Donau
1905. Kommissionsverlag der Buchhandlung des katholischen Preßvereines in
Linz. Preis, gebunden 60 h.
Dieses Lehrbuch mri zum Gebrauche beim katholischen Religionsunterrichte
an Taubstummenschulen innerhalb der Diözese Linz als zulässig erklärt.
Der Gebrauch dieses Buches an Taubstummenschulen mit deutscher
Unterrichtssprache in anderen Diözesen wird gestattet, wenn dasselbe von den
betreffenden Ordinariaten für zulässig erklärt worden ist.
(Ministerial-Erlaß vom 17. März 1905, Z. 8426.)
188 Stück VII. — Verfügungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
LehrmitteL
Rothang J. G., Schulwandkarte des Erzherzogtums Österreich unter der Enns.
Maßstab 1 : 150.000. Wien. G. Freytag und Bernd t. Preis, auf Leinwand
gespannt in Mappe oder mit Stäben 20 E.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und an Bürgerschulen sowie an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 10. März 1905, Z. 7877.)
Zipser Julius, Wandtafeln für Textil-Technologie, und zwat:
Tafel 21: Schlagmaschine,
„ 22: Baumwollwalzenkrempel,
„ 23 : Ringzwirnmaschine,
„ 24 : Flügelspinnmaschine,
„ 25 : Krempelwolf,
„ 26 : Kammgamkrempel,
„ 27 : Wollkämmaschine,
^ 28 : Ereuzspulmaschine,
„ 29: Mechanischer Webstuhl,
„ 30 : Tuchpresse
und aus der ersten Serie noch die
Tafel 1: Laufdeckelkarde,
„ 2: Tuchstuhl.
Verlag von A. P ichlers Witwe und Sohn in Wien 1904. Preis, jeder Tafel
samt Text, roh 6 E, auf Leinwand gespannt mit Stäben versehen 8 K.
Die obgenannten Wandtafeln werden ebenso wie die früheren Serien
derselben *) zum Unterrichtsgebrauche an Webeschulen und Staats-Gewerbe-
schulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 22. März 1905, Z. 6010.)
MikoliSek A n 1 0 n, ZemSpisn^ atlas pro obyiejnS Skoly obecn6. Osik bei Leitomischl.
Selbstverlag. Preis, geheftet 38 h, gebunden 60 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 11. März 1905, Z, 4704.)
*) Ministeria] -Verordnungshlatt vom Jahre i903, Seite 518 und vom Jahre 1904, Seite
j
Stack yn. — yerfÜgangeD, betrefFend Lehrbücher nnd Lehrmittel. — Eandmachangen. 189
Im k. k. Schulbücher -Verlage in Wien ist erschienen:
a) ZdraTStrena prayila za ncence in ncenke^ in sicer za starejSe obiskovalce
Ijudskih §ol, dalje za one meSianskih £ol, za uöence v nü^jih razredih gimnazij
in realk i. t. d. kakor tudi za gojence moäkih in Jenskih ußiteljiSö. Sestavil
Leon Bargerstein. Na Dunaju 1905. Cena 10 h.
b) Kako je skrbeti doma za zdrayje solske mladine. Opazke za starke in one,
ki imajo gojence na hrani in stanovanju. Spisal Leon Bargerstein. Na
Danaja 1905. Cena 10 h.
Die Lehrerschaft der Volks- und Bürgerschulen mit slovenischer Unterrichts-
sprache und die Lehrkörper der Mittelschulen sowie der Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten, an denen in slovenischer Sprache gelehrt wird, werden auf
das Erscheinen dieser slovenischen Ausgabe der mit dem hierortigen Erlasse
vom 24. September 1903, Z. 29098*), empfohlenen Broschüren „Gesundheitslehren
für Schüler und Schülerinnen" und ^Zur häuslichen Gesundheitspflege der
Schuljugend** aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 3. März 1905, Z. 3567.)
hn Verlage von A. P ichlers Witwe und Sohn in Wien, V/i, Margaretenplatz 2,
erscheint:
Eos. Vierteljahrschrift für die Erkenntnis und Behandlung jugendlicher Abnormer.
Herausgegeben von Ph. Dr. Moritz Branner, Ph. Dr. S. Krenberger,
Alexander Meli und Med. Dr. Heinrich Schlöss. Abnehmerpreis für
den Jahrgang von 4 Heften zu je 5 Druckbogen 12 K.
Auf das Erscheinen dieser Zeitschrift werden die Lehrkörper der Lehrer-
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten sowie der Anstalten zum Unterrichte und
zur Erziehung abnormer Kinder und die Kommissionen der Bezirks-Lehrer-
bibliotheken behufs deren Anschaffung für die Anstalts-, beziehungsweise Bezirks-
Lehrerbibliotheken aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 6. März 1905, Z. 2437.)
Kundmachungen.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat dem Privat-Gymnasium mitböhmischer
Unterrichtssprache in Mährisch-Ostrau das Öffentlichkeitsrecht sowie
das Recht, Maturitätsprüfungen abzuhalten und staatsgUltige Maturitäts-
zeugnisse auszustellen, auf die Daner des Schu\jahres 1904/1905 verliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 18. März 1905, Z. 7921.)
Ludwig Krass, zuletzt Ünterlehrer in Wurmlach (Kärnten), wurde vom Schul-
dienste entlassen.
(Ministerial-Akt Z. 7756 ex 1905.)
*) Mmisterial -Verordnungsblatt vom Jahre i903, Seite 553.
190
Stück vn.
Die nachbenannten
„Slavischen ]&clienl)üclier des griechiscli-orientalisclien Bitus'',
sind bei der k. k. Schulbücherverlags-Direktion in Wien
(L, SohwarsenbergstraBe 6),
als Eommissions-Artikei des bohen k. k. Ministeriums fllr Eultos und Unterricht
vorrätig und können bei derselben gegen Barbezahlung bezogen werden.
Nur hinsichtlich der mit * (Sternchen) bezeichneten Artikel wird die Provision im ttblichen
Ausmaße gewährt.
« 'S 9 2 S ö ^
§ S ^ 92 ©
'S -2 2 o3 S S w
Feine Ausgabe.
Apostolon
SKaHrcAioN (Eyangelion), in braunem Chagrinleder, mit Gold-
linien ohne Schließen
— — in braunem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
mit rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen c .
in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich vergoldet,
Moire-Papiervorsatz und vergoldete Schließen ....
TpioAiONft (Triodion),
flHA«AorioH& (Anthologien),
Oktohxs I- A. (Oktoich I. Teil),
„ II. A. ( „ II. „ ),
niHTHK^cT4p& (Pentikostar),
Ga^xcibnhks (Sluzebnik),
TpiKNHK& (Trebnik)
*Hacoci\oBs (Öasoslov), broschiert
* — — in braunem Chagrinleder, mit Goldlinien, ohne Schließen
• in rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
• in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich vergoldet,
Moire-Papiervorsatz und vergoldeten Schließen . . .
*4r4ATHpft (Psalter), broschiert
* in braunem Chagrinleder, mit Goldlinien, ohne Schließen
• in rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
* in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich vergoldeti
Moir^-Papiervorsatz und vergoldeten Schließen . . .
Preis pr. Stttek
1
1
00
KJ
h
K
h
K
b
16
56
—
—
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88
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—
33
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10
—
35
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—
41
88
25
88
29
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28
—
50
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28
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48
—
18
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28
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28
-
42
—
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6
80
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20
80
2
76
—
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17
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16
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11
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14
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3
—
14
60
17
60
Stack vn.
191
Gewöhnliche Ausgabe.
fe fl^ ^3 S)<3
^ ^ a a-i a a
iJ ö Sd2 « s «
a.a
TpUAloH« (Triodion),
flHAOAorloHft (Anthologien),
OrroNXx I. A- (Oktoich I. Teil),
. M. A. ( , IL . ),
nfHTHK0CTAp& (Pentikostar),
eAfsKiEHHKs (Sluiebnik),
TpiSHHn (Trebnik)
^ACocAOBft (Öasoslov), broschiert
- — Papierband, Rücken und Ecken mit gepreßter Leinwand
überzogen und Goldtitel am Rücken
' — Leinwandeinband, Rücken und Ecken in Chagrinleder
und einfach vergoldet
- — Ledereinband mit Marmorschnitt, vei^oldet und mit
Messing-Schließen
«'4JITHP& (Psalter), broschiert
- — Papierband; Rücken und Ecken mit gepreßter Leinwand
überzogen und Goldtitel am Rücken
' — Leinwandeinband, Rücken und Ecken in Chagrinleder
und einfach vergoldet
- — Ledereinband mit Marmorschnitt, vergoldet und mit
Messing-Schließen
Proskomidiar
EAAroAipcTBiNNoe k& F^fi Er8 moaihU coaipuiiiMoe AHi
poxcAJNiA (s üwicri) A tis^hmihU (kb. OinTtJUBpia) erw
iMm piTopcKaro A KpiAf bcko - a nocTOAlm ckapiv bi ahmictba
^piHii-IwcH^A L (Gebete für den Landesfürsten.) 2Vä Bog. 4®
mit dem Bildnisse des Kaisers Franz Joseph L, Lwd.-Rück.
Hineja obstaja
Irmologion
Prell pr. StBek
1
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10
30
5
—
15
30
4
96
5
—
9
96
192 Stack vn.
Im k. k. Schulbücher -Verlage in Wien (I., Schwarzenbergstraße 6) sind
nachstehende, vom k. k. Ministeritun für EtQtus und Unterricht approbierte
Publikationen erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
Verordnungen, Lehrpläne und Lehrtexte,
betreffend den Unterricht in der Stenographie in Österreich, im Auftrage des
k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht herausgegeben. Preis 30 h.
Lehrgang der Stenographie für Bürgerschulen
(System Gabelsberger) von EmilKramsalL Im Sinne des behördlich
genehmigten Lehrplanes bearbeitet. 2., nach der neuen Rechtschreibung
hergestellte Auflage. Preis, gebunden 1 K 80 h.
Lehrbuch der Stenographie für Mittelschulen
und kommerzielle Lehranstalten Kramsaii!
3., nach der neuen Rechtschreibung umgearbeitete Auflage. Preis, gebunden
1 K 80 h.
Lehrbuch der Stenographie nebst Leseübungen
(System Gabelsberger). Für die I. Abteilung der sechsklassigen Mädchen-
Lyzeen und verwandte Anstalten von Emil Kramsall. Preis, gebunden
1 K 80 h.
— — Für die 11. Abteilung etc. Preis, gebunden 1 K 34 h.
Stenographisches Diktier- und Aufgabenbueh,
verwendbar für Stenographen aller deutschen Systeme, methodisch
geordnet und zum Gebrauche an Mittelschulen, verwandten Lehranstalten
und stenographischen Kursen zusammengestellt von Emil KramsalL
Preis 1 K 10 h.
^ - - |,. Österreichs Herrscher und Helden im Liede.
«ttiXUuU ullidluü! Für die Schuljugend ausgewählt von Hans
Fraungruber. Preis 2 K.
_., . . - -I in Stufenförmiger Anordnung für das 8. — 14. Lebensjahr.
JJilLuiul ULLÜli Von Direktor Dr. Richard Muth. Preis, in Leinwand
gebunden, 80 h.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
Jahrgrang 1906. Stück Vm.
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
Mimsteriums flü^Kiü^^ und Unteirriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 15. April 1905.
Inhalt. Nr. 20. Gesetz Yom 15. Februar 1905, wirksam für das Köni^eich Galizien und Lodomerien
samt dem Großherzogtume KrsJcau, betreffend den Landesschulrat. Seite 193. — Nr. 21.
Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 25. Februar 1905, betreffend die
JSinJiebung einer Inskriptionsgebühr von den außerordentlichen Studierenden sowie von den
Frequentanten (Hospitantinnen) an den Universitäten. Seite 198.
Nr. 20.
Gesetz vom 15. Februar 1905*),
wirksam f&r das Königreich Galizien nnd Lodomerien samt dem GroA-
betreffend den LandesBchnlrat.
Mit Zustimmimg des Landtages Meines Königreiches Galizien und Lodomerien
samt dem Großherzogtume Erakau finde leh anzuordnen, wie folgt:
Artikel L
Der k. k. Landesschulrat ist die oberste Aufsichts- nd Vollzugsbehörde im
Lande in Angelegenheiten:
1. der den k. k. Bezirksschulräten unterstehenden Schulen und Erziehungsanstalten;
2. der Lehrer« und Lehrerinnen-Bildungsanstalten und der zu denselben gehörigen
Übungsschulen ;
3. der Mittelschulen und aller in deren Gebiet fallenden Privat- und Spezial-
Lehranstalten;
4. der Handels- und Gewerbeschulen.
Dem Landesschukate unterstehen sämtliche Behörden, Ämter und Organe,
insofeme sie im Lande zur Erledigung der zum Wirkungskreise des Landesschulrates
gehörenden Angelegenheiten oder zur Mitwirkung bei deren Erledigung berufen
sind, sowie alle oben angeführten Lehr- und Erziehungsanstalten ; er selbst dagegen
untersteht unmittelbar dem Ministerium für Kultus und Unterricht.
*) Enthalten in dem den 10. März 1905 ausgegebenen und versendeten VI. Stücke des Landes-
Gesetas- nnd Verordnungsblattes für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem Groß-
herzogtume Erakau unter Nr. 39, Seite 112.
1dl Stttck Vm. Nr. 20. — Gesetze, Verordniingen, £rlä88e.
Artikel H.
Gesetze und Verordnungen, insoferne in ihnen bezüglich der einzelnen im
Artikel I erwähnten Schulkategorien der Wirkungskreis des Landesschulrates normiert
ist, bleiben durch dieses Gesetz unberührt.
Insbesondere bleibt das auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom
25. Juni 1867 erlassene und auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom
23. Oktober 1875 abgeänderte Regulativ des Landesschulrates, insoferne in demselben
bezüglich der im Artikel I, Absatz 1, 2 und 3 angeführten Schulkategorien sein
Wirkungskreis geregelt ist, und ebenso der Miuisterial-Erlaß vom 9. Jänner 1895,
Z 586, insoferne in demselben sein Wirkungskreis bezüglich der im Artikel 1,
Absatz 4, erwähnten Schulen geregelt ist, unberührt.
Artikel m.
In Angelegenheiten der ihm unterstehenden Schulen und Personals ist der
Landesschulrat die erste, beziehungsweise die höhere Instanz, insoferne die ihm
unterstehenden Behörden im Lande zur Entscheidung dieser Angelegenheiten in
niederer Instanz berufen sind.
Von der Entscheidung des Landesschulrates steht den Parteien binnen vierzehn
Tagen, die von dem auf den Zustellungstag folgenden Tage an gerechnet werden,
der Rekurs an das Ministerium für Kultus und Unterricht zu.
Der Rekurs ist unmittelbar beim Landesschulrate einzubringen und hat auf-
schiebende Wirkung, soferne das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nähere Bestimmungen
betreffend die Rekurseinbringung werden im Verordnungswege erlassen werden.
Artikel IV.
Der Landesschulrat besteht:
1. aus dem Statthalter des Landes oder dem Vizepräsidenten des Landesschul-
rates, oder, wenn dieser sein Amt nicht versehen kann, einem von dem Statthalter
bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden;
2. aus den Referenten für administrative und ökonomische Schulangelegenheiten ;
3. ans den Landesschulinspektoren;
4. aus drei Abgeordneten des Landesausschusses, von denen einer Ruthene
sein muß und welche das passive Wahlrecht in den Landtag haben;
5. aus drei Geistlichen katholischer Religion, und zwar je einem des lateinischen,
des griechischen und des armenischen Ritus, aus einem Geistlichen evangelischer
Konfession und einem Vertreter des israelitischen Bekenntnisses;
6. aus sechs Fachmännern im Lehrwesen, von denen drei aus dem Lehrkörper
der Hochschulen, einer aus dem Lehrerpersonale der Mittelschulen, einer aus dem
der Volksschulen, beziehungsweise den Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten,
einer aus dem der Handelsschulen oder Gewerbeschulen zu berufen sind. Zwei von
diesen 6 Mitgliedern müssen Ruthenen sein;
7. aus zwei Abgeordneten der Städte, von denen der Eine vom Gemeinderate
der Stadt Lemberg, der Andere vom Gemeinderate der Stadt Erakau gewählt wird.
Stück Vm. Nr. 20. — Gesetze, Verordnungen, Erl&SBe. 195
Diese Abgeordneten mOssen das passive Wahlrecht in den Gemeinderat besitzen
und dürfen keine dem Landesschubrate unterstehende Lehrer sein.
Vor dem Antritte ihres Amtes haben die Mitglieder des Landesschulrates in
die Hände des Vorsitzenden Treue und Gehorsam dem Kaiser, Beobachtung der
Staatsgrundgesetze und aller anderen Gesetze, gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten
und Wahrung des Amtsgeheinmisses der Beratungen an Eidesstatt zu geloben.
Artikel V.
Die in dem Artikel IV sub ZI. 5 und 6 angeführten Mitglieder des Landes-
schulrates werden vom Kaiser ernannt, und zwar die in dem Artikel IV unter ZI. 5
erwähnten über Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht auf Grund des
Vorschlages des Statthalters, und die in dem Artikel IV unter ZI. 6 genannten über
Antrag des Ministers für Kultus und Unterricht auf Grund des durch den Statthalter
vorgelegten Vorschlages des Landesausschusses.
Bezüglich des Antrages auf Ernennung der Geistlichen katholischer und
evangelischer Konfession hat sich der Statthalter mit den Metropolitan-Ordinariaten
and mit der Landesoberbehörde evangelischer Konfession ins Einvernehmen zu setzen.
Die in dem Artikel IV unter ZI. 4, 5, 6, 7 bezeichneten Mitglieder des Landes-
schulrates versehen ihr Amt durch drei Jahre, worauf sie wieder gewählt beziehungs-
weise ernannt werden können.
Den unter ZI. 4 — 7 erwähnten Mitgliedern wird vom Landtage eine entsprechende
Remuneration aus Landesmitteln zuerkannt.
Artikel VI.
Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen ist oder ein
Gutachten und Anträge an das Ministerium für Kultus und Unterricht zu erstatten
sind, werden vom Landesschulrate in Plenar- und Sektionssitzungen erledigt.
Es bestehen drei Sektionen, welche innerhalb ihres Wirkungskreises selbständig
Beschluß fassen: die erste für Angelegenheiten der Volksschulen und Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten; die zweite für Angelegenheiten der Mittelschulen;
die dritte für Angelegenheiten der Handels- und Gewerbeschulen.
Die Verteilung der Geschäfte zwischen Plenar- und Sektionssitzungen wird in
der inneren Geschäftsordnung des Landesschulrates unter Wahrung des Grundsatzes
j?eregelt, daß Angelegenheiten allgemeiner Natur den Plenarsitzungen vorzubehalten
sind, aber auch diese durch Beratung und Antragstellung der einschlägigen Sektionen
vorbereitet werden.
Artikel VE.
In den Plenarsitzungen haben alle in dem Artikel IV unter ZI. 4 — 7 erwähnten
Mitglieder des Landesschulrates, von den unter ZI. 2 und 4 erwähnten Mitgliedern
dagegen nur acht entscheidende Stimmen, und zwar außer dem Mitgliede, welches
aber den Verhandlungsgegenstand referiert, und dem Landesschulinspektor, in dessen
Agendenkreis der Verhandlungsgegenstand unmittelbar gehört, von den übrigen
anwesenden die Dienstälteren desselben Ranges.
196 Stück ym. Kr. 20. — Gesetze, Verordnungen, Erl&BBe.
In den Sektionssitzungeii haben alle in dem Artikel IV unter ZL 4 — 7 erwähnten
der betreifenden Sektion angehörenden Mitglieder des Landesschulrates, von den
unter ZI. 2 und 3 erwähnten Mitgliedern dagegen nur yier entscheidende Stimmen,
und zwar außer dem Mitgliede, welches über den Yerhandlungsgegenstand referiert,
und dem Landesschulinspektor, in dessen Agendenkreis der Verhandlungsgegenstand
unmittelbar gehört, von den übrigen anwesenden die Dienstälteren desselben Ranges.
In den Verband jeder Sektion gehören die Referenten für administrative und
ökonomische Schulangelegenheiten und die Landesschulinspektoren, welche die der
betreffenden Sektion zugewiesenen Angelegenheiten erledigen, von den übrigen
Mitgliedern aber diejenigen, welche vom Landesschulrate für die betreffiende Sektion
bestimmt wurden.
Von den Abgeordneten des Landesausschusses treten je einer, von den Fach-
männern im Lehrwesen je zwei in jede Sektion ein.
Jedes Mitglied des Landesschulrates kann in einer Sektion sein Stimmrecht
ausüben. Eine Ausnahme in dieser Beziehung besteht nur bezüglich der administrativen
Referenten und der Landesschulinspektoren, soweit sie die Angelegenheiten zweier
Sektionen erledigen.
Wenn aber den Gegenstand der Sektionsberatung eine Angelegenheit bildet,
welche den Religionsunterricht, die religiösen Übungen oder die Religionslehrer
betrifft, dann steht dem Vertreter des Bekenntnisses und des Ritus, auf welchen
sich diese Angelegenheit bezieht, das Recht zu, an den Sitzungen und der
Abstimmung über diesen Gegenstand teilzunehmen, auch wenn er nicht Mitglied der
Sektion ist.
Der Landesschulrat kann für einzelne Angelegenheiten Fachmänner berufen,
die den Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen; zu den Sitzungen der
in. Sektion hat er ihrer drei, ebenfalls mit beratender Stimme, ständig beizuziehen.
Artikel VIH.
Die Beschlüsse werden vom Landesschulrate mit absoluter Stimmenmehrheit
gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Zur Beschlußfähigkeit der Plenarsitzung ist die Anwesenheit von zehn, zur
Beschlußfähigkeit der Sektion die Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern
außer dem Vorsitzenden erforderlich. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Ausführung
eines Beschlusses einzustellen, wenn nach seiner Ansicht der Beschluß den bestehenden
Vorschriften zuwiderläuft.
In diesem Falle legt der Vorsitzende die Angelegenheit dem Minister für
Kultus und Unterricht vor und teilt hierauf dessen Entscheidung dem Landes-
schulrate mit.
Der Vorsitzende des Landesschulrates führt den Vorsitz auch in den Sektions*
Bitzungen.
Artikel IX.
Angelegenheiten, die keinen Beschluß des Landesschulrates oder einer Sektion
erfordern, werden vom Vorsitzenden des Landesschulrates mit Zuhilfenahme der
Referenten und der Hilfsbeamten des Landesschulrates erledigt.
Stack Vm. Nr. 20. — Gesetze, Verordnungen, Erlftsse. 197
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende auf eigene Verantwortung die
Circalando oder laufende Erledigung solcher Angelegenheiten verfQgen, welche der
Beschlußfassung unterliegen, er hat diese Verfügung jedoch in der nächsten Plenar-,
beziehungsweise Sektionssitzung zur genehmigenden Kenntnis zu bringen.
Artikel X.
Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorsitzenden des Landesschulrates
mit Hilfe der Referenten für die administrativen und ökonomischen Schulangelegen-
heiten, der Landesschulinspektoren und der Hilfsbeamten.
Delegierte des Landesschulrates in didaktisch-pädagogischen Angelegenheiten
sind zunächst die Landesschulinspektoren.
Dem Plenum und den Sektionen steht jedoch das Recht zu, mit Zustimmung
des Vorsitzenden besondere Kommissionen zur Vorbereitung gewisser Angelegenheiten
einzusetzen oder aus ihrer Mitte Delegierte zu entsenden, um wichtige Angelegen-
heiten an Ort und Stelle zu erheben oder zu erledigen.
Artikel XI.
Die innere Geschäftsordnung wird mit Beachtung obiger Bestimmungen vom
Landesschulrate beschlossen und vom Ministerium für Kultus und Unterricht
genehmigt.
Artikel XII.
Das Hilfspersonale, das Lokal und die Kanzleierfordemisse werden dem
Landesschuhrate von der k. k. Statthalterei beigestellt.
Artikel XIIL
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dessen Kundmachung in Wirksamkeit,
und mit diesem Zeitpunkte erlöschen die Mandate der auf Grund des gegenwärtig
geltenden Regulativs in den Landesschulrat berufenen Mitglieder.
Artikel XIV.
Mein Minister für Kultus und Unterricht und Mein Minister des Innern sind
mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
Wien, am 15. Februar 1905.
Franz Joseph m./p.
Bylandt m./p. Harte! m./p.
198 Stuck 7in. Nr. 21. — Gesetze, YerordnoDgen, Erltose.
Nr. 21.
Yerordnung des Ministers für Kultus und Unterriclit Tom
25. Februar 1905 *),
betreffend die Binhebung einer Inskriptionsgebühr von den anfierordenüichen
Studierenden sowie von den Frequentanten (Hospitantinnen) an den Universitäten.
Aaf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 8. Februar 1905 finde ich unter
Bezugnahme auf § 18 der allgemeinen Studienordnung vom 1. Oktober 1850,
R.-6.-B1. Nr. 370, sowie auf die hierortige Ministerial -Verordnung vom 9. April 1886,
R.-G.-Bl. Nr. 57 **), betreffend die von den ordentlichen Universitätsstudierenden
zu entrichtende Immatrikulationstaxe anzuordnen, daß vom Studienjahre 1905/1906
ab in analoger Weise von den anderen Kategorien der Universitätsstudierenden eine
Inskriptionsgebühr nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzuheben ist:
1. Die außerordentlichen Studierenden der Pharmazie haben bei ihrer
Aufnahme in das zweijährige Universitätsstudium (Studien- und Prüfungsordnung
vom 16. Dezember 1889, R.-G.-Bl. Nr. 200 ***), eine Inskriptionsgebühr von
fünf (5) Kronen zu entrichten.
Bei einem Wechsel der Universität oder bei einer allfälliger Studienunterbrechung
findet ein neuerlicher Erlag dieser Gebühr nicht statt.
2. Die außerordentlichen Hörer sowie die außerordentlichen
Hörerinnen haben bei ihrer für zwei Semester gültigen Zulassung zur Inskription
in die Universitätsvorlesungen eine Gebühr von drei (3) Kronen zu entrichten.
3. Andere zum Besuche einzelner Universitätsvorlesungen zugelassene Studierende
(Frequentanten und Hospitantinnen) haben bei ihrem Ansuchen um Zulassung zur
Inskription für ein Semester eine Gebühr von zwei (2) Kronen zu erlegen, welche
ihnen im Falle der Abweisung ihres Zulassungsgesuches rückerstattet wird.
4. Befreiungen von den obigen Inskriptionsgebühren finden nicht statt.
Die für die Entrichtung der Immatrikulationstaxe der ordentlichen üniversitäts-
studierenden geltenden Vorschriften haben sinngemäße Anwendung zu finden.
5. Die eingehenden Inskriptionsgebühren haben die gleiche Verwendung zu
finden wie die Immatrikulationstaxen der ordentlichen Universitätsstudierenden
(§ 19 der allgemeinen Studienordnung, dann Ministerial - Verordnungen vom
30. November 1862, R.-G.-Bl. Nr. 91, und vom 9. April 1886, R.-G.-Bl. Nr. 57).
Hartel m./p.
*) Enthalten in dem den 1. April 1905 ausgegebenen XXI. Stücke des R.-G.-B1. unter Nr. 51.
**) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1886, Nr. 2i, Seite 51.
***) BüniBterial-YerordnangBblatt vom Jahre i890, Nr. 3, Seite 17.
Stttck vra. 199
Yerfligungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Lehrbfloher.
a) Für allgemeine Volksschulen.
Kozik Jan, Dnihä poCetnice pro obecne Skoly vicetHdni. Wien und Prag 1905.
K. k. Schulbücher -Verlag. Preis, in Halbleinen gebunden 60 h.
Dieser II. Teil des genannten Rechenbuches wird ebenso wie der I. Teil
desselben *) zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volksschulen mit
böhmischer Unterrichtssprache zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 31. März 1905, Z. 10659.)
Coca Calistrat, Catechismul Mic tntocmit pentru clasa äntäia §i a doua a ;coalelor
poporale. Wien 1906. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, broschiert 24 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Gebrauche an griechisch-orientalischen Volks-
schulen mit rumänischer Unterrichtssprache in der Bukowina allgemein zulässig
erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 30. März 1905, Z. 10066.)
Reinelt Emanuel, Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. Ausgabe
für vierklassige Volksschulen. II. Teil. 2. und 3. Schuljahr. Mit 1 Titelbild und
24 Textabbildungen. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, gebunden 1 K 20 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Eriaß vom 27. März 1905, Z. 9636.)
b) FOr Mittelschulen.
Schmeil, Dr. Otto, Leitfaden der Botanik. Für die oberen Klassen der Mittelschulen
und verwandter Lehranstalten bearbeitet von Eduard Scholz. Wien 1905.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 3 E 25 h.
Dieses Buch vnrd zum Lehrgebrauche an Gymnasien und Realschulen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Eriaß vom 5. April 1905, Z. 7051.)
Kubin Josef, Premier cours de legon frangaises. Prag 1905. Unie. Preis,
geheftet 1 E 60 h, gebunden 2 E 10 h.
Das genannte Buch wird zum Lehrgebrauche an Realschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 5. AprU 1905, Z. 11882.)
*) MiniBterial -Verordnuogsblatt vom Jahre 1903, Seite 284.
200 Stück yni. — Verftigangeiiy betreffend Lehrbacher and Lehrmittel.
Pover Franz und Vojtiiek Franz, Lectures choisies a Tusage de Tenseignement
secondaire tchöque. Prag 1905. Unie. Preis, geheftet 2 K 40 h, gebunden
2 E 90 h.
Dieses Buch wird zum Lehrgebrauche an Realschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 8. April 1905, Z. 13196.)
c) Für Mittelschulen und kommerzielle Lehranstalten.
Kramsall Emil, Lehrbuch der Stenographie (System Gabelsberger) für die
österreichischen Mittelschulen und kommerziellen Lehranstalten. 4., inhaltlich
im wesentlichen unveränderte Auflage. Wien 1905. E. k. Schulbücher-Verlag.
Preis, geheftet 1 K 60 h, gebunden 1 E 80 h.
Diese neue Auflage des bezeichneten Buches wird ebenso wie die dritte
Auflage *) zum Lehrgebrauche an Mittelschulen und kommerziellen Lehranstalten
mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 8. April 1905, Z. 9459.)
d) Für gewerbliche Lehranstalten.
Wildt Josef und Schleschka Josef, Leitfaden für den Unterricht in der Geometrie
und Projektionslehre an allgemein - gewerblichen Fortbildungsschulen für die
Hand des Lehrers. Auf Veranlassung und mit Unterstützung des Ministeriums
für Eultus und Unterricht verfaßt. Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn.
Preis, geheftet 2 E, in Leinwand gebunden 2 E 50 h.
Dieses Buch wird für die Hand des Lehrers an gewerblichen Fort-
bildungsschulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 3. April 1905, Z. 10031.)
e) Für schwachsinnige Kinder
Schiner Hans und Bosbauer Hans, Fibel für abnorme Einder (Hilfsschulenfibel),
n. Teil. Herausgegeben unter Mitarbeit von Leopold Miklas. Wien 1905.
Earl Graeser und Eomp. Preis, kartoniert 90 h.
Dieses Buch wird zum Gebrauche beim Unterrichte schwachsinniger
Einder als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 29. März 1905, Z. 10611.)
LehrmitteL
Hfittl Earl, Stand der Erde in der Ekliptik (Entstehung der Jahreszeiten). Wien.
G. Freytag und Bernd t. Preis, auf Leinwand in Mappe oder mit Stäben 16 E.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen sowie
an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache
als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 22. März 1905, Z. 9125.)
*) Ministerial-YerordnangBblatt Tom Jahre 1903, Seite 564.
Stück ym. — Yerftlgmigeii, betreffend Lehrbücher and Lehrmittel. 301
Lendenfeld, Dr. Robert von, Wandtafeln. Tafel IX: Musculi. Prag"1904. W. Junk.
PreiB der Tafel samt begleitendem, Texte, für Mittelschulen 8 E, im Buch-
handel 12 E.
Diese Wandtafel wird zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen, Mädchen-
Lyzeen sowie an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten allgemein zugelassen.
(Ministerial-ErlaO vom 14. März 1905, Z. 8096.)
Lariscb Rudolf yon, Unterricht in omamentaler Schrift. Im Auftrage des Ministeriums
für Eultus und Unterncht herausgegeben vom Lehrmittelbiireau für gewerbliche
Unterrichtsanstalten am Österreichischen Museum für Eunst und Industrie.
Wien 1905. Von der Hof- und Staatsdruckerei. Ladenpreis 4 E.
Dieses Werk wird zum Gebrauche an gewerblichen Lehranstalten als
wichtiges Hilfsmittel für die Hand des Lehrers zugelassen.
(Ministerial-Erlaa vom 24. März 1905, Z. 9040.)
Gerhart Emanuel, Vorlagen für das Fachzeichnen der Schuhmacher an gewerblichen
Fortbildungsschulen und verwandten Anstalten. Die Darstellung des Baues des
menschlichen Fußes nach den Angaben des verstorbenen Hofrates Dr. Earl
Langer Ritter von Edenberg, ordentlichen öffentlichen Professors an der
Universität in Wien, gezeichnet von Professor Leopold Schauer. Verlag
von A. Pichlers Witwe und Sohn in Wien. 24 Tafeln Folio in Mappe nebst
beschreibendem Text. 3. Auflage. Preis, samt Text 12 E.
Diese neue Auflage des Werkes wird zum Unterrichtsgebrauche an
gewerblichen Fortbildungsschulen mit deutscher Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 22. März 1905, Z. 5740.)
Freytag G., Welt-Atlas. 55 Haupt- und 23 Nebenkarten nebst einem alphabetischen
Verzeichnis von mehr als 15.000 geographischen Namen und statistischen Notizen
über alle Staaten der Erde. 2., vermehrte Auflage. Wien und Leipzig 1904.
G. Frey tag und Berndt. Preis, gebunden 4 E 80 h.
Auf das Erscheinen dieses Eartenwerkes werden die Lehrkörper der
Mittelschulen und verwandten Lehranstalten aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 24. März 1905, Z. 8864.)
Im Verlage Otto Nemnich in Wiesbaden erscheint:
Die Oesundheitswarte der Schule. Monatsfrist für Stadt- und Landlehrer. Redigiert
von Dr. Alfred Baur. Preis, per Jahrgang von 12 Nummern 1 M. 50 Pfg.
Auf diese Zeitschrift werden die Lehrkörper der Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten, die Lehrerschaft der allgemeinen Volks- und der Bürger-
schulen sowie die Eommissionen der Bezirks-Lehrerbibliotheken wegen allfälliger
Anschaffung für die Lehrer-, beziehungsweise Bezirks - Lehrerbibliotheken
aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 28. März 1905, Z. 10480.)
2
202 Stack Vni. — Verfilgungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. — Kandinachimgen.
Dilo. List vinovan]^ pAvodnf tvorbfi ieiki. Verlag der Eünstlervereinigang „ Jednota
v;^tvam:fch umölcfi" in Prag. Preis, pro Jahrgang (12 Hefte) 12 K.
Auf diese Eonstzeitschrift werden die Direktionen und Lehrkörper der
Mittelschulen und gewerblichen Lehranstalten behufs Anschaffung für die Lehrer-
bibliotheken aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 16. März 1905, Z. 3483.)
Enndmachimgeii.
Zur Errichtung von Ferialfortbildungskarsen fttr Mittelschnllehrer
ist in dem Staatsvoranschlage für das Jahr 1905 der Betrag von 15.000 Kronen eingestellt
und kommt dieser Kredit unter Voraussetzung der verfassungsm&Oigen Genehmigung zuerst
im Jahre 1905 zur Verwendung.
Der Zweck der genannten Ferialkurse ist, strebsamen Lehrern an Mittelschulen, namentlich
solchen, welche an kleineren Schulorten wirken, die Möglichkeit zu bieten, durch den Besuch
von Vorlesungen und Übungen in Universitätsstädten ihre Fachbildung nach dem jeweiligen
Stande der 'Wissenschaft und Erfahrung zu ergänzen und zu vertiefen. Insbesondere soll ihnen
die Übersicht über ihr Fach in wissenschaftlicher und pädagogischer Richtung erleichtert werden.
£s ist beabsichtigt, daß diese Kurse an verschiedenen Universitätsstädten alternierend in
humanistischer und realistischer Beziehung abgehalten werden.
Im laufenden Jahre finden Ferialfortbildungskurse in Graz, an der böhmischen Universität
in Prag und in Lemberg statt.
In Graz wird dieser Kurs unter der Leitung des Universitätsprofessors Dr. Adolf
Bauer und des Landesschulinspektors Leopold Lampel in der Zeit vom 2. bis 1 4. September
mit nachstehendem Programme abgehalten:
1. Professor Dr. Viktor R. v. Dantscher: Ausgewählte Fragen aus der allgemeinen
Arithmetik. 12 Vorlesungen.
2. Professor Dr. Hans Benndorf : Über Radioaktivität und radioaktive Substanzen mit
Experimenten. 12 Vorlesungen.
3. Hofrat, Professor Dr. Zd. Hans Skranp: Der Unterricht in der Chemie an Gymnasien
mit Übungen im Experimentieren. (Nur für Gymnasialprofessoren.) 5 Vortrags* und 10 Übungs-
stunden. (Die Zahl der Teilnehmer an den Übungsstunden ist beschränkt ; die Anmeldungen hiefUr
müssen der Vorbereitungen im chemischen Institute wegen bis längstens 15. Juni erfolgen.)
4. Hofrat, Professor Dr. L. v. Graff: Symbiose und Parasitismus. 10 Vorlesungen mit
Demonstrationen.
5. Professor Dr. Gottlieb Haberlandt: Über Reizbarkeit, Reizleitung und Reizbewegungen
im Pflanzenreiche, mit für die Schule geeigneten Versuchen. 8 Vorlesungen.
6. Professor Dr. Eduard Hartinak: Neue Strömungen auf dem Gebiete der Gymnasial-
pädagogik. 8 Stunden.
An den Sonntagen und an dem zwischen den 2. und 14. September fallenden Feiertage
werden unter fachkundiger Führung die Elektrizitätswerke in Leb ring und Waiz, die Sammlungen
und wissenschaftlichen Institute besichtigt.
Für die Teilnehmer an dem Kurse wird eine Wohnungsauskunftsstelle errichtet.
Sämtliche Vorlesungen und Übungen sind für die Teilnehmer unentgeltlich.
Eventuelle Gesuche um Unterstützungen zur Teilnahme an dem Kurse in Gras sind auf
dem vorgeschriebenen Dienstwege bis spätestens Ende Mai d. J. bei dem vorgesetzten
Landesschulrate einzubringen.
Die Programme der Ferialkurse in Prag und Lemberg werden demnächst mitgeteilt
werden.
Stack Vm. — Eundmachangen. ^
In Gemäßheit des Erlasses des Ministers für Kultus und Unterricht vom 1. März 1892,
Z. 23250 ex 1891 (M.-V.-Bl. 1892, Seite 527J, betreffend die Errichtung und Verleihung von
Stipendien an Lehrpersonen der Mittelschulen fttr Studienreisen nach
Italien und Griechenland gelangen die gedachten Stipendien zur Verleihung.
Bedingungen der Bewerbung und Erlangung eines solchen Stipendiums sind:
1. Pie vollständige Lehrbefähigung für klassische Philologie oder für Geographie und
Geschichte ;
2. eine mindestens drey ährige Verwendung als selbständiger Lehrer an einer Mittelschule.
Den Bewerbungsgesuchen sind anzuschließen :
1. Das cnrricnlum vitae,
2. die QnalifikationstabeUe samt Verwendungszeugnissen,
3. das Lehrbefähigungszeugnis,
4. wissenschaftliche Arbeiten, die der Bewerber etwa veröffentlicht hat oder zu veröffent-
lichen gedenkt.
Die Bewerbungsgesuche sind an das Ministerium für Kultus und Unterricht zu richten, auf
dem vorgeschriebenen Dienstwege einzubringen und der vorgesetzten Landesschulbehörde bis
spätestens 1. Mai d. J. vorzulegen.
(Ministerial-Erlaß vom 23. März 1905, Z. 10968.)
In Gemäßheit des mit Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 26. März 1901,
Z. 628/K. U. M., genehmigten Statutes für das „Istituto austriaco di studii storici**
in Rom gelangen mit Beginn der nächsten Forschungsperiode, das ist vom 1. Oktober 1905 ab,
Stipendien zum Betriebe wissenschaftlicher Studien in Rom (römische Stipendien)
zor Verleihung.
Bedingungen der Erlangung eines solchen Stipendiums sind:
Die österreichische Staatsbürgerschaft, Nachweisung der absolvierten Universilätsstudien und
der mit Erfolg abgelegten Staats- oder Lehramtsprüfung oder des erlangten Doktorgrades, voll-
ständige Vertrautheit mit den historischen Hilfiswissenschaften, Kenntnis der italienischen Sprache
and Vorlage einer wissenschaftlichen Arbeit.
Bewerber, welche bereits angestellt sind, haben überdies die Zulässigkeit ihrer zeitweisen
ßearlaubnng nachzuweisen.
Bewerber, welche noch keine Anstellung haben, können über ihren Wunsch als nicht
adjutierte Praktikanten an eine Universitäts- oder Studienbibliothek gegen gleichzeitige Beurlaubung
auf die Dauer des Stipendiengenusses aufgenommen werden.
Die römischen Stipendien werden in der Regel für die Zeit von Anfang Oktober bis Ende
Juni, das ist für etwa neun Monate, verliehen, können aber ausnahmsweise auch auf kürzere
Zeit verliehen werden.
Die Bewerbungsgesuche sind an das Ministerium für Kultus und Unterricht zu richten und
daselbst bis 1. Mai d. J. einzubringen.
Später einlaufende Gesuche können nur nach Zulaß der Umstände berücksichtigt werden.
Der Stipendienbetrag, welcher die Kosten der Reise nach Rom und zurück sowie den
Aufenthalt daselbst zu decken bestimmt ist, wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der
persönlichen Verhältnisse der Bewerber festgesetzt.
(Ministerial-Erlaß vom 28. März 1905, Z. 11591.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat der n., IV. und V. Klasse des Mädchen-
Lyzeums mit böhmischer Unterrichtssprache in Budweis das Recht der
Öffentlichkeit auf die Dauer des Schuljahres 1904/1905 verliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 30. März 1905, Z. 9989.)
2*
2M Stack Vm. — Eandmachnngen.
Der Minister ftir Ealtus und Unterricht hat zufolge Erlasses vom 25. M&rz 1905,
Z. 8299, die Ernenerang des bezüglich der Miete von zwei Arbeitsplätzen
an der zoologischen Station in Neapel abgeschlossenen Vertrages auf
die weitere Dauer von drei Jahren, d. i. bis Ende 1908, nnd zwar unter Anfrechthaltong der
bisherigen Modalitäten genehmigt.
(Vergleiche Ministerial -Verordnungsblatt Jahrgang 1899, Stück VII, Seite 79 ; Jahrgang 1 902,
Stück rx, Seite 177.)
(Ministerial-Erlaß vom 25. März 1905, Z. 8299.)
Der Minister für Knltas nnd Unterricht hat das dem Mädchen-Lyzeum in Baden
für die L, n. und III. Klasse verliehene Recht der Öffentlichkeit auch auf
die IV. Klasse für das Schu^ahr 1904/1905 ausgedehnt.
(Ministerial-Erlaß vom 27. März 1905, Z. 9885.)
Der Minister für Kultus nnd Unterricht hat dem Mädchen -Lyzeum des Wiener
Frauen-Erwerbvereines das Recht zur Abhaltung von Reifeprüfungen und
zur Ausstellung staatsgültiger Reifezeugnisse auf die Dauer der Schuljahre
1904/1905, 1905/1906 und 1906/1907 erstreckt.
(Ministerial-Erlaa vom 31. März 1905, Z. 10242.)
Josef Wiegele, zuletzt Unterlehrer in Kappel a. d. Drau, wurde vom Schul-
dienste entlassen.
(Ministerial-Akt Z. 9774 ex 1905.)
Im k. k. Schulbücher-Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße Nr. 5, ist erschienen
und zu haben:
Pravidla
hledici k £eskömn prayopisu a trarosloyi s abecednim
seznamem sIot a tyarü.
Jedinö c. k. ministerstvem kultu a vyußovanl schvilenÄ vydinl.
(Regeln für die böhmische Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis.)
Einzige, vom k. k. Ministerium f&r Kultus und Unterricht autorisierte Ausgabe.
Kleine Ausgabe 30 h, große Ausgabe geheftet 90 h, gebunden 1 K.
Veriag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
905
Jahrgang 1905. Stflck TK.
Verordnungsblatt
für den Dienstbereicli des
Ministeriums f1]rJZi^^ Unterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 1« Mai 1905.
Znlialt. Nr. ttZ, Gesetz vom 14. Juni 1904, wirksam für das Herzogtum Salzburg, betreffend die
Einhebung eines gesetzlichen Beitrages zur Salzburger Lehrerpensionsfondskasse (Lehrer-
pensionsfond) von dem in Salzburg gelegenen, zu einer Verlassenschaft, die außerhalb Salzburg
abgehandelt wird, gehörigen unbeweglichen Vermögen. Seite 205. — Nr. 28* Verordnung der
Ministerien für Kultus und Unterricht, der Finanzen und der Justiz yom 18. Februar 1905,
zur Durchführung des Gesetzes vom 27. Juni 1898, womit die gesetzlichen Beiträge aus den
im Herzogtume Salzburg vorkommenden Verlassenschaften zur Ssdzburger Lehrerpensionsfonds-
kasse (Lehrerpensionsfond) neu geregelt werden, femer des Gesetzes vom 14. Juni 1904,
betreffend die Einhebung eines gesetzlichen Beitrages zu derselben Kasse Yon dem in Salzburg
gelegenen, zu einer Verlassenschaft, die außerlmlb Salzburg abgehandelt wird, gehörige^
unbeweglichen Vermögen. Seite 208. — Nr. ^. Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht
vom 13. April 1905, an die Rektorate sämtlicher technischer Hochschulen, betreffend Inter-
pretation der Staatsprüfungsordnung vom 30. März 1900. Seite 221.
Nr. 22.
Gesetz yom 14. Juni 1904 *),
wirksam für das Herzogtum Salzburg,
betreffend die Einhebung eines gesetzlichen Beitrages zur Salsburger Lehrer-
pensionsfondskasBe (Lehrerpensionsfond) von dem in Salzburg gelegenen, zu
einer Verlassensohaft, die außerhalb Salzburg abgehandelt wird, gehörigen
unbeweglichen Vermögen.
Über Antrag des Landtages Meines Herzogtumes Salzburg finde Ich anzuordnen,
wie folgt:
§1.
Von dem in Salzburg gelegenen unbeweglichen Vermögen, welches zu einer
nach den allgemeinen Regeln über die Zuständigkeit der Gerichte außerhalb Salzburg
abzohandehiden Yerlassenschaft gehört, ist nach Maßgabe des Gesetzes yom
27, Juni 1898, Nr. 27 L.-G.-Bl. **), und der nachfolgenden Bestimmungen ein Beitrag
zur Salzburger Lehrerpensionskasse (Lehrerpensionsfond) zu entrichten.
*) Enthalten in dem am 3. Febraar 1905 ausgegebenen und versendeten VIT. Stücke der Gesetze
and Verordnungen für das Herzogtum Salzburg unter Nr. 10, Seite 15.
•♦j Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1900, Nr. 30, Seite 261.
306 Stuck IX. Nr. 22. — Gesetze, Verordniingen, Erlässe.
§2.
Die Bemessung erfolgt durch das GebührenbemessungsaiDt in Salzburg, welchem
zu diesem Behufe von den Erben gleichzeitig mit der beim Abhandlungsgerichte zu
überreichenden Nachlaßnachweisung für die Bemessung der staatlichen Vermögens-
Übertragungsgebühr eine Ausfertigung dieser Nachlaßnachweisung vorzulegen ist.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Nachlaßnachweisung enthaltenen
Angaben ist durch Vergleichung mit jenen Daten zu prüfen, welche bei Bemessung
der staatlichen Vermögens-Übertragungsgebühr vom Gesamtnachlasse von der hiezu
berufenen Behörde zu Grunde gelegt wurden.
An diese Daten ist das Gebührenbemessungsamt in Salzburg gebunden.
Die Überreichung einer Ausfertigung der Nachlaßnachweisung beim Gebühren-
bemessungsamte in Salzburg entfällt, wenn die Nachlaßnachweisung zum Behufe der
Bemessung der staatlichen Vermögens-Übertragungsgebühr bei dem Abhandlungs-
gerichte selbst aufgenommen wurde, wie auch bei jenen Verlassenschaften, bei welchen
die Entrichtung der staatlichen Vermögens-Übertragungsgebühr in Stempelmarken
zu erfolgen hat.
Die Art, wie in solchen Fällen dem obgedachten Gebührenamte die zur Bemessung
des Beitrages zur Lehrerpensionsfondskasse erforderlichen Grundlagen geliefert
werden, wird im Verordnungswege bestinmit.
§3.
Der Beitrag zur Salzburger Lehrerpensionsfondskasse ist in der Regel vom
reinen Werte des in Salzburg liegenden unbeweglichen Vermögens zu bemessen.
Dieser reine Wert ergibt sich durch Abzug jener Schulden, welche auf dem
gedachten unbeweglichen Vermögen dergestalt ausschließlich haften, daß der übrige
Nachlaß hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann.
Von dem reinen Werte sind jedoch die auf dem ganzen Nachlasse lastenden
Schulden, mögen dieselben hypothekarisch versichert sein oder nicht, dann und
insoweit in Abzug zu bringen, als zu deren Deckung das bewegliche und das im
Lande des zuständigen Abhandlungsgerichtes befindliche unbewegliche Vermögen
nicht hinreicht.
Befindet sich, abgesehen von dem Lande des zuständigen Abhandlungsgerichtes,
unbewegliches Nachlaßvermögen in mehreren der im Reichsrate vertretenen Länder,
so ist, wenn im Sinne der vorstehenden Bestimmung ein Teil der Nachlaßschulden
unbedeckt bleibt, derselbe nur in jenem Betrage in Abzug zu bringen, welcher nach
dem Verhältnisse der im Sinne des ersten Absatzes dieses Paragraphen veranschlagten
reinen Werte der außerhalb des Landes des Abhandlungsgerichtes gelegenen
unbeweglichen Güter auf das in Salzburg befindliche unbewegliche Vermögen entfällt.
§4.
Der gemäß § 3 ermittelte Betrag ist der Bemessung des Beitrages zur Salzburger
Lehrerpensionsfondskasse zu Grunde zu legen.
Stück IX. Nr. 22. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 307
§5.
Die EinzahluDg des dergestalt bemessenen Beitrages zar Salzburger Lehrer-
pensionsfondskasse hat unmittelbar bei der Landschaftskasse (Verwaltung der Landes-
anstalten in Salzburg) zu geschehen.
Die exekutive Eintreibung und eventuelle Sicherstellung desselben hat durch
dieselben Organe und Mittel, wie bei den landesfürstlichen Steuern zu erfolgen.
§6.
Die ungerechtfertigte NichtÜberreichung der Nachlaßnachweisung (§ 2) beim
Gebührenbemessungsamte in Salzburg wird mit einer Geldstrafe von 10 E bis 600 E
geahndet, welche erforderlichenfalls gleich den landesfürstlichen Steuern im Exekutions-
wege einzutreiben ist.
Diese Geldstrafe fällt der Salzburger Lehrerpensionsfondskasse zu.
§7.
Dieses Gesetz findet auf Verlassenschaften Anwendung, bei welchen der Erbanfall
nach Beginn seiner Wirksamkeit eintritt.
Mit dem VoUzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister für Kultus und Unterricht,
der Finanzen und der Justiz betraut.
Schönbrunn, am 14. Juni 1904.
Franz Joseph m./p.
Koerber m./p. Böhm m./p. Hai-tel m./p.
!♦
208 Stack IX. Nr. 23. — Gesetze, Verordnongen, Erlftsse.
Nr. 23.
Verordnung der Ministerien für Kultns und Unterricht, der
Finanzen und der Justiz yom 18. Februar 1905 *),
Bur Dnrohfährnng des Gksetses vom 27. Juni 1898, L.-G.- und V.-Bl. für das
Herzogtum Salzburg, Nr. 27 *% womit die gesetaliehen Beiträge aus den im
Hersogtume Salzburg vorkommenden VerlasBenschaften zur Salzburger Lebrer-
pensionsfondskasse (Lehrerpensionsfond) neu geregelt werden, femer des
Gesetzes vom 14. Juni 1904, L.-G.- und V.-Bl. für das Herzogtum Salzburg,
Jahrgang 1905, Nr. 10 **% betreffend die Einhebung eines gesetzlichen Beitrages
zu derselben Kasse von dem in Salzburg gelegenen, zu einer Verlassensohaft,
die außerhalb Salzburg abgehandelt wird, gehörigen unbeweglichen Vermögen.
I. Lehrerpensionsfondsbeitrag von den durch ein im Herzogtnme Salzburg
befindliches Gericht abgehandelten Yerlassenschaften.
Bemessung.
§1.
Die Beiträge zur Salzburger Lehrerpensionsfondskasse (Lehrerpensionsfond) von
dem im Artikel I, § 1, Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1898 bezeichneten Yerlassen-
schaften, deren Abhandlung ein im Herzogtume Salzburg befindliches 'Gericht
vornimmt, sind von den zur Bemessung der staatlichen Vermögensübertragungs-
gebühr berufenen Behörden (Gerichten, Finanzorganen) zu bemessen.
Diese Behörden haben auch über die im § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1898
vorgesehene Befreiung von Erbschaften und Legaten vom Lehrerpensionsfondsbeitrage,
und zwar in zweifelhaften Fällen erst nach Einholung einer Äußerung des Landes-
schulrates, zu entscheiden.
Erbteile und Legate, welchen auf Grund des § 4 des Gesetzes die Befreiung
vom Lehrerpensionsfondsbeitrage zukommt, sind bei Festsetzung des reinen Nach-
lasses, nach welchem im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1898 der
Perzentsatz zu bestimmen ist, nicht in Abzug zu bringen und nur bei der ziffern-
mäßigen Berechnung des Beitrages außer Anschlag zu lassen.
§2.
In den Fällen, in welchen den Gerichten die Bemessung der staatlichen
Vermögensübertragungsgebühr obliegt, haben dieselben die Bemessung des Lehrer-
Muster A. pensionsfondsbeitrages mittels Beschlusses nach dem Muster A der zahlungspflichtigen
Partei bekanntzugeben und hieven ein Duplikat, auf welchem der Tag der an die
Partei erfolgten Zustellung auszuschreiben ist, dem am Gerichtssitze befindlichen
*) Enthalten in dem am 6. März 1905 ausgegebenen und versendeten XYII. Stücke der Gesetze
und Verordnungen für das Herzogtum Salzburg unter Nr. 20, Seite 51.
**) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1900, Nr. 30, Seite 261.
***) Ministerial -VerordnongsblaU vom Jahre 1905, Nr. 22, Seite 205.
Stück IX. Nr. 23. — Gesetze, Yerordnoogen, Erlässe. 209
k. k. Steueramte (Hauptsteueramte) in den Fällen des § 5, Absatz 2 dieser
Verordnung der Landschaftskasse (Verwaltung der Landesaustalten) in Salzburg,
zum Behufe der YorschreibuDg, ^Einhebung und Verrechnung dieses Beitrages
Zuzustellen.
Befindet sich am Gerichtssitze kein Steueramt, so ist dieses Duplikat an das
Steaeramt, in dessen Bezirke das Gericht liegt, einzusenden.
Erfolgt die Bemessung der staatlichen VermögensQbertragungsgebühr durch
ein Fioanzorgan, so hat dasselbe den Lehrerpensiousfondsbeitrag gleichzeitig mit
der staatlichen Übertragungsgebühr unter Benützung des Zahlungsauftragsformulares
nach dem Muster B zu bemessen. lu den Fällen des § 5, Absatz 2 dieser Muster 13.
Verordnung ist ein Duplikat des Zahlungsauftrages samt dem Originalzustellschein
der Landschaftskasse in Salzburg zu übermitteln.
Vorschreibung und Evidenzhaltung.
§3.
Die Vorschreibung und Evidenzhaltung der bemessenen Lehrerpensionsfonds-
beiträge erfolgt bei den zur Empfangnahme derselben berufenen Steuerämtem,
welche zu diesem Behufe ein „Liquidationsbuch über die Lehrerpensionsfondsbeiträge
von Verlassenschaften^ nach dem Muster C zu führen haben. Muster c.
Dieses Liquidationsbuch ist aliyährlich neu aufzulegen und mit fortlaufenden,
alljährlich mit 1 beginnenden Postnummem zu versehen.
Die Postnunmier des Liquidationsbuches über die Lehrerpensionsfondsbeiträge
ist bei gerichtlichen Bemessungen auf dem vom Gerichte dem Steueramte mitgeteilten
Daplikate des Beschlusses (§ 2 dieser Verordnung), bei durch das Gebühren-
Bemessungsamt oder durch ein Steueramt selbst vorgenommenen Bemessungen am
Kopfe des Zahlungsauftrages und bei der bezüglichen B-Registerpost des Liquidations-
baches über die staatlichen Gebühren in der Anmerkungskolonne ersichtlich zu machen.
Die Rubrik 5 des Liquidationsbuehes über die Lehrerpensionsfondsbeiträge
bleibt bei gerichtlichen Bemessungen des Beitrages unausgefüllt.
Zu dem Liquidationsbuche ist ein alphabetisch geordneter Index zu führen.
Nach Schluß eines jeden. Quartales hat das Steueramt über die im Laufe des
Quartales im Liquidationsbuche zur Vorschreibung gelangten Beiträge einen wort-
getreuen Auszug aus diesem Buche zu verfassen und diesen Auszng unter Anschluß
der Bemessungsentwürfe, sowie der von den Gerichten übermittelten Duplikate der
Beschlüsse, bezüglich welcher im Laufe des Quartales die Vorschreibung im
Liquidationsbuche über die Lehrerpensionsfondsbeiträge erfolgt ist, dem Rechnungs-
Departement der Landesregierung in Salzburg bis zum zehnten des dem Quartal-
Schlüsse folgenden Monates vorzulegen, beziehungsweise für den Fall, daß eine
Vorschreibung nicht erfolgt wäre, die Fehlanzeige zu erstatten.
Die Bemessungsentwürfe sind bei dem obbezeichneten Rechnungs-Departement
aufzubewahren und können im Bedarfsfalle von demselben gegen Empfangsschein,
'ier nach erfolgter Rückstellung des Bemessungsentwurfes im kurzen Wege rück-
gesendet wird, behoben werden.
310 Stück IX. Nr. 23. — Gesetze, Yerordnangen, Erlässe.
§4.
Ebenso wie die bemessene Staatsgebühr sind auch die vorgeschriebenen Lehrer-
pensionsfondsbeiträge, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob deren Bemessung von
Seite der Finanzorgane oder Gerichte erfolgte, durch die Steuerftmter in einem
abgesondert von jenem für die Staatsgebühren zu führenden Auszuge 6 (Muster XVI
zu § 52 des Amtsunterrichtes über die formelle Geschäftsbehandlung und Verrechnung
der unmittelbaren Gebühren) bis zu ihrer erfolgten Einzahlung in Evidenz zu
halten.
In jenen Fällen, in welchen zufolge Vormerkung der Staatsgebühr auch die
Fälligkeit des korrespondierenden Lehrerpensionsfondsbeitrages hinausgeschoben ist,
ist derselbe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes in den Vormerk X b über die Staatsgebühr aufzunehmen und in demselben
in Evidenz zu halten. Die Vormerkung ist in der Rubrik „Anmerkung^ des
Liquidationsbuches über die Lehrerpensionsfondsbeiträge ersichtlich zu machen.
Einzahlung.
§5.
Die Einzahlung der Beiträge erfolgt mit Ausnahme der Fälle des folgenden
Absatzes bei dem zur Empfangnahme der korrespondierenden Staatsgebühr berufenen,
beziehungsweise in den Fällen des § 2, Absatz 1 und 2 dieser Verordnung bei
dem daselbst bezeichneten Steueramte.
Im Steuerbezirke Salzburg hat die Einzahlung in allen Fällen unmittelbar bei
der Landschaftskasse (Verwaltung der Landesanstalten) in Salzburg zu erfolgen.
Die Steuerämter haben die bei ihnen zur Einzahlung gelangenden Lehrer-
pensionsfondsbeiträge nach vorheriger Liquidierung auf Grund des Liquidationsbuches
Master D. Über die Lehrerpensionsfondsbeiträge postenweise in einem nach dem Muster D zu
führenden und monatlich neu aufzulegenden Verzeichnisse in Empfang zu stellen
und mit der monatlichen Schlußsumme in das Journal für den Lehrerpensionsfond
zu übertragen. Das Verzeichnis bildet eine Beilage dieses Journales.
Fälligkeit und Verzugszinsen.
§6.
Der Lehrerpensionsfondsbeitrag ist binnen 30 Tagen nach der Zustellung des
Zahlungsauftrages (Beschlusses) zu berichtigen und sind vom Tage nach Ablauf dieser
Frist fünfprozentige Verzugszinsen zu entrichten.
Von Bruchteilen eines Guldens (zwei Kronen) sind jedoch kebe Verzugszinsen
zu berechnen.
Die Zufristung der Einzahlung des Beitrages kann nach Maßgabe der dies-
bezüglich für die Nachlaßgebühren geltenden Bestimmungen in besonders rücksichts-
würdigen Fällen vom Landesschulrate in Salzburg bewilligt werden.
Stück IX. Nr. 23. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 311
Exekutive Eintreibung und eventuelle Sicherstellung.
§7.
Die exekutive Eintreibung und eventuelle Sicherstellung der Beiträge erfolgt
in derselben Weise, wie die der Staatsgebühren und obliegt deren Veranlassung,
ohne Rücksicht darauf, ob die Bemessung von den Organen der Justiz- oder der
Finanzverwaltung ausgegangen ist, den Finanzorganen, und zwar in den Fällen
des ^ 5, Absatz 2, über Anregung der Landschaftskasse. Die Finanzorgane haben
in dieser Beziehung die Bestimmungen der §§ 65 bis 70 des Amtsunterrichtes über
die formelle Geschäftsbehandlung und Verrechnung der unmittelbaren Gebühren
sinngemäß zur Anwendung zu bringen.
Vor Berichtigung oder vollständiger Sicherstellung des Lehrerpensionsfonds-
beitrages kann nach den bestehenden Vorschriften die gerichtliche Einantwortung
der Verlassenschaft nicht erfolgen.
Rechtsmittel.
§8.
Über Rekurse gegen die von einem Gerichte bemessenen Lehrerpensionsfonds-
beitrage wird im gerichtlichen Instanzenzuge entschieden. Von der im Instanzenzuge
erfolgenden Abänderung des von den Gerichten bemessenen Beitrages ist das als
Zahlstelle fungierende Steueramt (Landschaftskasse) durch Zustellung einer Aus-
fertigung des bezüglichen Beschlusses zu verständigen.
Der Instanzenzug bei Rechtsmitteln gegen die von Organen der Finanzverwaltung
bemessenen Beiträge ist derselbe, wie bei Rechtsmitteln gegen die korrespondierende
Staatsgebühr und finden hiebei die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. März 1876,
R.-G.-BL Nr. 28, analoge Anwendung.
Bei einer im Instanzenzuge erfolgten Abänderung der staatlichen Übertragungs-
gebühr ist, wenn dieser Abänderung eine geänderte Bewertung des reinen Nachlasses
oder eine geänderte Verteilung desselben unter die Erben und Legatare zugrunde
liegt, derzufolge auch der Lehrerpensionsfondsbeitrag mit einem anderen als dem
ursprünglich bemessenen Betrage sich ergeben würde, die entsprechende Änderunjj;
des Beitrages von amtswegen vorzunehmen.
Im Falle der Abschreibung von Nachlaßgebühren wegen Uneinbringlichkeit i^i
die gleichzeitige Abschreibung des korrespondierenden Beitrages zu veranlassen.
Wird im Instanzenzuge das Ausmaß des Beitrages herabgesetzt, so hat >U:^
Steueramt die Abschreibung des indebite bemessenen Betrages im Liquidationsbo^ ><)
über die Lehrerpensionsfondsbeiträge durchzuführen und, soferne es sich \i\\\ t^i'^t^
gerichtlich bewilligte Abschreibung handelt, den betreffenden GerichtsbescIuMxi, m
anderen Fällen die finanzbehördliche Abschreibungsverordnung oder eino \ou dtT
Finanzbehörde angefertigte und bestätigte Abschrift derselben dem Journnlt^ lur den
Lehrerpensionsfond zuzulegen. Ist aber der indebite bemessene BotrwM l>öreit5
eingezahlt, so ist die Rückvergütung unter sinngemäßer Beobachtung clor für c.-
Rückvergütung staatlicher Gebühren bestehenden formellen Vorschriften zu voll/i-tü- :
212 Stück IX. Nr. 23. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
und sind die rQckvergüteten Beträge in dem obbezeichneten Journale unter Anschluß
der Rückvergütungsverordnung und der Parteienquittung zu verrechnen.
Im Falle einer nachträglichen Erhöhung des Beitrages ist der vorzuschreibende
Mehrbetrag im Liquidationsbuche über die Lehrerpensionsfondsbeiträge unter einer
neuen Post einzutragen und in den Anmerkungsrubriken der Stammpost und der
Nachtragspost die gegenseitige Beziehung ersichtlich zu machen.
In den Fällen des § 5, Absatz 2 dieser Verordnung ist von jeder im Instanzen -
zuge erfolgenden Abänderung der staatlichen Übertragungsgebühr, welche eine
Verminderung, Erhöhung oder den Wegfall des Lehrerpensionsfondsbeitrages zur
Folge hat, die Landschaftskasse unter Übermittlung einer zweiten Ausfertigung der
die Änderung, beziehungsweise den Wegfall des Beitrages betreffenden Verfügung
(Gerichtsbeschlusses, Bescheides der Finanzbehörde) zu verständigen.
U. Lehrerpensionsfondsbeitrag von dem im Herzogtume Salzburg gelegenen
unbeweglichen Vermögen, welches zu einer außerhalb Salzburg abzuhandelnden
Verlassenscliaft gehört.
§9.
Wenn gemäß des Gesetzes vom 14. Juni 1904 von dem im Herzogtume Salzburg
gelegenen unbeweglichen Vermögen, welches zu einer nach den allgemeinen Regeln
über die Zuständigkeit der Gerichte außerhalb Salzburg abzuhandelnden Verlassenschaft
gehört, ein Lehrerpensionsfondsbeitrag zu entrichten ist, so haben die Bestimmungen
der diesbezüglichen Verordnung der Ministerien des Innern, für Kultus und Unterricht,
der Finanzen und der Justiz vom 5. Februar 1898 (Finanzministerial -Verordnungs-
blatt Nr. 72, Verordnungsblatt des Ministeriums für Kultus und Unterricht Nr. 16,
Justizministerial -Verordnungsblatt Nr. 9) zur Anwendung zu gelangen.
III. Lehrerpensionsfondsbeitrag im Falle der Delegiemng eines Gerichtes
außerhalb Salzburg zur Abhandlung.
§ 10.
In dem Falle, als zur Abhandlung einer Verlassenschaft, zu welcher nach den
allgemeinen Regeln über die Gerichtszuständigkeit ein im Herzogtum Salzburg
gelegenes Gericht berufen wäre, im Delegationswege ein Gericht außerhalb dieses
Landes bestimmt wird (Artikel I, § 1, zweiter Absatz des Gesetzes), ist das
Gebührenbemessungsamt in Salzburg zur Bemessung des Beitrages berufen.
Das nach dem Gesetze zuständige Gericht hat von der Delegierung den Landes-
schulrat und das Gebührenbemessungsamt in Salzburg zu verständigen und sodann
dem delegierten Gerichte bei Übersendung der Abhandlungsakten die erfolgte
Verständigung jener Behörden mit dem Ersuchen bekanntzugeben, im Falle als
durch das delegierte Gericht selbst die staatliche Vermögensübertragungsgebühr
bemessen wird, nach erfolgter Bemessung derselben den Abhandlungsakt dem
Gebührenbemessungsamte in Salzburg behufs Bemessung des entfallenden Beitrages
Stück IX. Nr. 23. — Gesetze, Yerordnungen, Erlässe. 213
direkt einzusenden, in dem Falle aber, als die Bemessung der Staatsgebühr von
Organen der Finanzverwaltung vorgenommen werden sollte, diese bei Übersendung
der Nachlaßnachweisung auf den zu bemessenden Beitrag aufmerksam zu machen.
In letzterem Falle hat das betreflfende Organ der Finanzverwaltung nach erfolgter
Bemessung der Staatsgebühr den Bemessungsakt dem Gebührenbemessungsamte in
Salzbarg einzusenden.
Das Gebührenbemessungsamt in Salzburg hat die ihm bekanntgegebene
Delegierung eines Gerichtes außerhalb des Herzogtumes Salzburg zur Abhandlungs-
pflege in besonderer Evidenz zu halten und sich erforderlichen Falles mit der zur
Bemessung der Staatsgebühr berufenen Behörde wegen Übersendung der Behelfe
zur Bemessung des Beitrages ins Einvernehmen zu setzen.
Das Gebührenbemessungsamt in Salzburg hat die Bemessung des Beitrages
vorzunehmen, die Zustellung des bezüglichen Zahlungsauftrages an die Partei zu
veranlassen und nach vollzogener Amtshandlung die ihm zugekommenen Bemessungs-
behelfe unverzüglich zurückzustellen.
Die Einzahlung des Beitrages hat in solchen Fällen bei der Landschaftskasse
in Salzburg zu erfolgen.
Im Übrigen sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 8 der Verordnung
shmgemäß anzuwenden.
IT. Wirksamkeitsbeginn. Übergangsbestimmungen.
§ 11.
Das Gesetz vom 27. Juni 1898 ist auf alle nach dem Zeitpunkte seines
Inkrafttretens, d. i. nach dem 25. Oktober 1898, angefallenen Verlassenschaften
anzuwenden ; hinsichtlich derjenigen Verlassenschaften, bei welchen der Erbanfall vor
diesem Zeitpunkte eingetreten ist, bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Dezember 1871, L.-G.-Bl. Nr. 45, ex 1872 *), in Geltung.
Das Gesetz vom 14. Juni 1904 tritt am 15. Tage nach seiner Kundmachung,
d. i. am 17. Februar 1905 in Kraft und hat auf jene Verlassenschaften Anwendung
zu finden, bei welchen der Erbanfall nach Beginn seiner Wirksamkeit eintritt.
Die Abschnitte I, ÜI und IV dieser Verordnung treten am Tage der Kundmachung,
der Abschnitt n derselben gleichzeitig mit dem Gesetze vom 14. Juni 1904 in
Wirksamkeit und wird mit dem erstbezeichneten Zeitpunkte die Verordnung der
Ministerien für Kultus und Unterricht, der Finanzen und der Justiz vom
11. November 1898, L.-G,- und V.-Bl. für das Herzogtum Salzburg Nr. 29 **), außer
Kraft gesetzt.
*) Ministerial-Verordnugsblatt vom Jahre i873, Nr. 1, Seite 2.
♦♦) Miniaterial -Verordnungsblatt vom Jahre 1899, Nr. 3, Seite 34.
Stück rx. Nr. 23. — Geselae, Verordnungen, Erlässe. 215
Mnster A,
Beschluß.
An
Auf Grand des Landesgesetzes des Herzogtumes Salzburg vom 27. Juni 1898,
L.-G.- und V.-Bl. Nr. 27, wird der an den salzburgischen Lehrerpensionsfond zu
entrichtende Beitrag vom Nachlasse nach de. am
verstorbenen in in dem
zum Zwecke dieser Bemessung angenommenen reinen Werte per E h
rund K (nach dem für Noterben und Ehegatten geltenden einfachen Tarif-
satze per je h von je 200 E mit K h) nach dem fOr andere Personen
als Noterben und Ehegatten um 50^ erhöhten Tarifsatze per je h von je 200 E
mit E h (zusammen E h) bemessen.
Die Erben sind unbeschadet des ihnen gegen die Vermächtnisnehmer — außer
dem Falle einer entgegenstehenden letztwilligen Anordnung — zustehenden Rechtes,
von den Vermächtnissen den darauf fallenden Teil obiger Gebühr in Abzug zu bringen,
zur ungeteilten Hand schuldig, diesen Betrag binnen 30 Tagen bei sonstiger Exekution
und Einhebung von 5^ Verzugszinsen von dem Tage nach Ablauf der SOtägigen
Frist beim k. k. Steueramte (bei der Landschaftskasse
[Verwaltung der Landesanstalten] in Salzburg) einzuzahlen.
Sie werden aufgefordert, sich unmittelbar nach Ablauf dieser Frist beim
gefertigten Gerichte mit der erfolgten Zahlung auszuweisen.
K. k. Bezirksgericht
am
Der zahlungspflichtigen Partei zugestellt am.
Zustellnngs Verfügung :
Ausfertigung 1. der Landschaftskasse dem
k. k. Haupt-Steueramte
mit Zustellungsbestätigung.
2
216 Stück IX. Nr. 23. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
B.-Reg. Post.. ex 190.
Post.. V,.
Master B.
.ex 190.
Zahlungsauftrag
für
Auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1898 (L.-G.- und V.-Bl. Nr. 27) wird Ihnen
zur ungeteilten Hand mit der Beitrag fttr den
salzburgischen Lehrerpensionsfond von dem Nachlasse nach de. am
verstorbenen
in im reinen Werte per K h
beziehungsweise nach Abzug des im Artikel I, § 2 des Gesetzes erwähnten unbeweglichen
Vermögens per K h, im reinen Werte per K h mit Rücksicht
auf die nach Artikel I, § 4, lit. q) des Gesetzes den Erbschaften, Vermächtnissen und
Stiftungen per E h zukommende Befreiung bemessen, wie folgt:
E
zusammen
Hievon kommen in Abzug die gemäß Artikel I, § 2, letztes
Alinea einrechenbaren Legate und Erbteile per
Restliche Schuldigkeit
Dieser Betrag ist binnen 30 Tagen, vom Tage der Zustellung dieses Zahlungs-
auftrages an gerechnet, von Ihnen (unbeschadet des allfälligen Regreßrechtes an
die Legatare) bei
dem k. k. (Haupt-) Steueramte in ._ ....
der Landschaftskassa (Verwaltung der Landesanstalten) in Salzburg
zu entrichten, widrigens er nebst 5^ Verzugszinsen, vom Tage nach Ablauf der obigen
Frist angefangen, auf Ihre Eosten im Exekutionswege hereingebracht werden würde.
Wider diesen Zahlungsauftrag kann der Rekurs binnen 30 Tagen, von dem
auf die Zustellung dieses Zahlungsauftrages nächstfolgenden Tage an gerechnet, bei
dem gefertigten Amte eingebracht werden, wodurch jedoch die Verpflichtung zur
Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages in der obigen Frist nicht gehemmt wird.
K. k, (HauptQ Steueramt.
K. k. GebQhrenbemessungsamt in Salzburg
am.
.190.
Stack IX. Nr. 23. — Gesetze, Verordnongen, Erl&sse.
217
ad 47998/904.
Muster C.
Finanzbezirk.
K. k Steueramt
Jahr.
Liquidationsbuch
ttber die
Beiträge von Verlassenscliafteii zur Salzburger Lelirer-
pensionsfondskasse (Lehrerpensionsfond).
318
Stttck IX. Nr. 23. — Gesetze, Verordnangen, Erlässe.
1
2
bT
S)
oS
H
C
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Im
Qi
fH
B
1
1
o
03
pu.
P
Vor-
und Zuname,
dann Todestag
and Wohnort
des
Erblassers
Vor-
und Zuname,
dann Wohnort
der zahlungs-
pflichtigen
Partei
Zahl
des
gericht
liehen
Be-
schlusses
Wert
des beitrags-
pflichtigen
Nachlasses
Höhe des
bemessenen
Fonds-
beitrages
K |h
"9
Hievon kommt
in Abfall
Betrag
K I h
Stück IX. Nr. 23. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
319
ITT
Richtig-
gestellter
Betrag
K
TT
Tag der
Zustellung
des
Zahlungs-
auftrages
(Beschlusses
FäUigkeit
des
Betrages
TS"
i3
Abstattnng
t^'Ca
an
Fonds-
beitrag
K
an
Verzugs-
zinsen
K ; h
14"
Ruckerstattung
11
B g
08 Ha
Betrag
K I h
iW
Anmerkung
2ä0 Stuck IX. Nr. 23. — Gesetze, Verordnungen, Erl&sse.
ad 47998/904. Muster D.
Finanzbezirk .
K. k. (Haupt-) Steueramt
Verzeichnis
über die im Monate 19. . für den Salzburger Lehrerpensionsfond
eingezahlten Beiträge von Verlassenschaften.
^^
(■S
1^
SS
ll
..-13 «
Vor^ und Ziinanie
Erblassers
Eingezahlter Betrag
in Barem
Beitrag
Verzugs-
zinsen
im Anweisungs-
verkehre des
Postsparkassen-
arotes
Beitrag
K h
Verzugs-
zinsen
K ih
Stück IX. Nr. 24. — Gesetze, Verordnungen, ErlAsse. — Verfügongen, betr. Lehrbücher etc. 221
Nr. 24.
Erlaß des Ministers für Knltus und Unterricht yom
13. April 1905, Z. 23095,
an die Rektorate sämtlicher teelinischer Hoehschulen^
betreffend Interpretation der Staatsprüfungsordnnng vom 80. März 1900,
B.-a.-Bl. Nr. 73 ♦).
Zur Erzielnng eines gleichmäßigen Vorganges bei Handhabung der Ministerial-
Verordnung vom 30. März 1900, R.-G.-Bl. Nr. 73, betreffend die Regelung der
Staatsprüfungen und Einzelprüfungen an den technischen Hochschulen wird in Bezug
auf den praktischen Teil der H. Staatsprüfung Folgendes zur ferneren Richtschnur
eröffiiet :
1. Das Nichtbestehen des praktischen Teiles der H. Staatsprüfung ist im Sinne
des § 48 der zitierten Verordnung samt dem gestellten Wiederholungstermine in
das Meldungsbuch des Kandidaten einzutragen.
2. Der § 29, Absatz 2 der obigen Verordnung bezieht sich ebensowohl auf den
theoretischen, als auf den praktischen Teil der H. Staatsprüfung und hat daher ein
Kandidat, der bei der praktischen Prüfung reprobiert wurde, sich der neuerlichen
praktischen Prüfung vor der Kommission derjenigen Hochschule zu unterziehen, an
welcher er reprobiert worden ist.
Die Bewilligung von Ausnahmen in besonders berücksichtigenswerten Fällen
bleibt dem Ministerium für Kultus und Unterricht vorbehalten.
Endlich wird bemerkt, daß in diesen sowie in sonstigeu Reprobationsfällen die
gestellte Reprobationsfrist, wenn kein datummäßiger Endtermin angegeben wurde,
vom Tage des Beschlusses der Prüfungskommission an zu rechnen ist.
Yerfiignngen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Lehrbücher.
a) FOr allgemeine Volksschulen.
Zeller Franz, Lese- und Sprachbuch für allgemeine Volksschulen in Tirol. In
3 Teilen. H. Teil. 2. Auflage. Innsbruck 1904. Vereinsbuchhandlung. Preis,
gebunden 1 K.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache in Tirol als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 5. April 1905, Z. 11516.)
*^ Miniaterial -YerordniingBblatt vom Jahre 1900, Nr. 31, Seite 264.
S32 Stück IX. — Yerftlgangen, betreffend Lehrbacher ond Lehrmittel.
b) Fflr allgemeine Volke- und BOrgerechulen.
Fiscber Synesius nud Fischer Eberhard, Der kleine Katechismus Dr. Martin
Lnthers nebst Bibelsprüchen, biblischen Beispielen und Kirchenliedern. Fttr
die evangelischen Kinder der Volks- und Bürgerschulen. Aussig 1904. Im
Selbstverlage der Verfasser. Preis 50 h.
a) Ausgabe mit den Liederworten des Württemberger Gesangsbuches.
2. Auflage.
h) Ausgabe mit den Liederworten des oberösterreichischen (xesangsbuches.
Dieses Lehrbuch wird zum Gebrauche beim evangelischen Religions-
unterrichte A. B. an allgemeinen Volks- und an Bürgerschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein als zul&ssig erklärt.
(Ministerial-Erlaa vom 3. April 1905, Z. 7907.)
c) FOr Mittelechulen.
In 2., inhaltlich im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses
vom 22. Oktober 1897, Z. 26252 *), zum Unterrichtsgebrauche an slovenisch-
utraquistischen Mittelschulen und verwandten Lehranstalten allgemein zulässiger
Auflage ist erschienen:
ätritof Anton, Deutsches Lesebuch für die I. und II. Klasse slovenisch-utraquistischer
Mittelschulen und verwandter Lehranstalten. Wien 1906. K. k. Schulbücher -Verlag.
Preis, geheftet 2 K 40 h, gebunden 2 K 70 h.
(Ministerial-Erlaß vom 8. April 1905, Z. 9460.)
Kraus, Dr. Eduard, Lehr- und Lesebuch fOr den katholischen Religionsunterricht
in den oberen Klassen des Gymnasiums und verwandter Lehranstalten. I. Teil :
Allgemeine Glaubenslehre. Wien 1905. A. Pichlers Witwe. Preis, gebunden
2 K 50 h.
Dieses Buch wird, die Approbation der kompetenten kirchlichen Oberbehörde
vorausgesetzt, zum Unterrichtsgebrauehe an Gymnasien mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 14. April 1905, Z. 13244.)
In 2., unveränderter, somit nach Ministerial-Erlaß vom 5. Juni 1903, Z. 18123 **),
zum Unterrichtsgebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichtssprache
allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Rosenberg, Dr. Karl, Lehrbuch der Physik für die oberen Klassen der Mittelschulen
und verwandter Lehranstalten. Ausgabe für Gymnasien. Wien 1905. A. Holder.
Preis, geheftet 4 K 70 h, gebunden 5 K 20 h.
(Ministerial-Erlaß vom 7. April 1905, Z. 11547.)
*) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1897, Seite 494.
**) MiniBteria] -Verordnungsblatt Tom Jahre 1903, Seite 322.
Stück IX. — VerfÜgungeD, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 228
In 2., inhaltlich unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 20. Mai 1903,
Z. 12206 *\ zum Lehrgebrauche an Realschulen mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Rosenberg, Dr. Karl, Lehrbuch der Physik für die oberen Klassen der Mittelschulen
und verwandter Lehranstalten. Ausgabe für Realschulen. Wien 1905. Alfred
Holder. Preis, geheftet 4 E 50 h, gebunden 5 E.
(Ministerial-Erlaa vom 4. April 1905, Z. 10950.)
Serabery, Dr. FrantiSka, U£ebn& kniha döjepisn vSeobecnöho pro niiäi Üiij Skol
sttednlch. Dil I. Vök star^. Novo zpracoval Dr. Frant. Brdllk. 2., durch-
gesehene Auflage. Prag 19Ö5. Bursik a Kohout. Preis, gebunden 2 E 40 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben **) zum (Jnterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 14. April 1905, Z. 11881.)
Polivka Franz, Zivofichopis pro nizäi tHdy Skol stirednfch. 4., umgearbeitete Auflage.
Olmütz 1905. Preis, geheftet 2 E 60 h, gebunden 3 E 10 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben ***) zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 12. April 1905, Z. 13046.)
Schenk!, Dr. Earl, Gr£ka poöetnica za III. i IV. razred gimnazijski 7. hryatsko
preradeno izdanje prigotovio Dr. August Music. Agram 1903. E. Landes-
verlag. Preis, gebunden 1 E 60 hi
Diese umgearbeitete Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß
des gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage in derselben Elasse zum
Unterrichtsgebranche an Gymnasien mit serbo-kroatischer Unterrichtssprache
allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 8. April 1905, Z. 9874.)
d) FQr kommerzielle Lehranstalten.
Schiller R., Aufgabensammlung für kaufmännische Arithmetik. 6. Auflage. Wien 1905.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis 1 E 80 h, kartoniert 2 E.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an zweiklassigen Handels-
schulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 5. April 1905, Z. 11689.)
^) Ministerial-yerordniingsblatt Tom Jahre 1903, Seite 286.
^) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1893, Seite 257.
•♦•j Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1903, Seite 452.
224 Stück EL. — Yerfilgungeii, betreffend Lehrbflcher und Lehrmittel.
Pawtowski A., Zasady arytmetyki politycznej. Do u^ytku uczniöw wy^szych szkol
(akademii) handlowych. Lemberg 1905. Verlag des Verfassers. Preis, gebunden 4K.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handelsschulen
(Handelsakademien) mit polnischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 8. April 1905, Z. 9053.)
L 6 h r m i 1 1 e L
Brnnclik J., Atlas zemöpisn^ pro äkoly möStanskö. Prag-Smichow 1904. V. Neubert
Preis 2 K 50 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 19. AprU 1905, Z. 13727.)
Yerhandlnngen der U. Konferenz der Direktoren der Mittelschulen (Gymnasien
und Realschulen) im Erzherzogtume Österreich unter der Enns. Im Auftrage
des k. k. niederösterreichischen Landesschulrates herausgegeben von Dr. August
Scheindler. Die Verhandlungen der niederösterreichischen Mittelschuldirektoren-
Konferenzen. I. Band. Wien 1905. A. Holder. Preis, geheftet 6 K.
Auf das Erscheinen dieser Publikation werden die Lehrkörper der Mittel-
schulen behufs eventueller Anschaffung für Lehrerbibliotheken aufmerksam
gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 5. April 1905, Z. 11545.)
Aus meinem Leben. Von Fr. M. Felder. Herausgegeben und eingeleitet von
Anton E. Schönbach. Wien 1904. Verlag des literarischen Vereines in Wien.
Auf das Erscheinen dieser Publikation werden die Lehrkörper der Mittel-
schulen behufs eventueller AnschafiFung für Lehrerbibliotheken aufmerksam
gemacht.
(Ministerial-Eriaß vom 28. März 1905, Z. 8316.)
Wien im Jahre 1905. Aquarell von Erwin Pendl. Wien. A. Hartleben. Preis,
für Lehranstalten 3 E.
Auf das Erscheinen des genannten Kunstblattes werden die Lehrkörper
der Mittelschulen behufs Anschaffung derselben aufmerksam gemacht.
(Ministeriai-Erlaß vom 12. AprU 1905, Z. 13045.)
Stack IX. 225
Knndmachnngen.
Ferialfortblldnngslnirs far MlttelschuUehrer in Lemberg
(17. bis 29. Jali 1905)
anter der Leitung des üniversitätsprofessors Dr. Bronislaus Kmczkiewicz nnd des Landes-
schalinspektors Emanael Dworski.
Programm.
1 . Professor Dr. Bronislans ELTUCZkiewicz : Über die Hanptmomente der Entwicklung
der klassischen Philologie im letzten Jahrhundert und Über deren Verwertung im Mittelschul-
Unterricht; über die wissenschaftlichen Grundlagen der lateinischen Deklination und Konjugation.
6 einstündige Vorträge.
2. Professor Dr. Stanislans Witkowski: Griechische Sprache, und zwar über das
Leben der Sprache und die Lautgesetze, über die Nominalflexion, über die synkretischen Kasus,
über die Aktionsart der Verba, über die Dialekte und Keine. 6 einstündige Vorträge.
3. Professor Dr. Karl Hadaczek: Über die wichtigsten Themen der griechischen Plastik;
über Plastik im Dienste der antiken Architektur. 6 einst Undige Vorträge.
4. Professor Dr. J o s e f Kallenbacb : Über die neuesten Ergebnisse auf dem Forschungs-
gebiete der polnischen Literaturgeschichte des XVI. und XJX. Jahrhunderts. 6 einstündige Vorträge.
5. Professor Alexander Eolessa: Über ruthenische Sprache und Literatur. 6 einstündige
Vorträge.
6. Professor Dr. Richard Maria Werner : Über die deutsche Literatur im letzten
Drittel des XIX. Jahrhunderts. 6 einstündige Vorträge.
7. Professor Dr. Bronislaus Dembinski: Über die neueste historische Literatur mit
besonderer Berücksichtigung der Methode. 3 einstündige Vorträge.
8. Professor Dr. Ludwig Finkel: Über Kulturgeschichte, ihre wesentlichen Aufgaben
nnd ihre Hauptprobleme, erläutert durch vorwiegend ans dem Altertum geschöpfte Beispiele.
3 einstündige Vorträge.
9. Privatdozent Dr. Eugen Römer: Über den jetzigen Stand der Kartographie im
allgemeinen nnd der Schulkartographie im besonderen. 6 einstündige Vorträge.
10. Professor Dr. Kasimir Twardowski: Über ausgewählte Themata aus dem Gebiete
der Psychologie und Logik mit besonderer Berücksichtigung des Unterrichtes in der philosophischen
Propädeutik an Gymnasien. 6 einstündige Vorträge.
Die Vorträge werden an Vormittagen von 8 — 1, respektive von 9 — 1 Uhr stattfinden
and sind für die Teilnehmer unentgeltlich.
Die Nachmittage sind für gemeinschaftliche Besuche von Museen und wissenschaftlichen
Instituten, ftir besondere Theatervorstellungen nnd Ausflüge nach den sehenswürdigen Ortschaften
der Umgebung von Lemberg bestimmt.
Ferialfortbildnngskurs far Mittelschnllehrer an der böhmischen Unlyersitat
in Prag
(1. bis 15. September 1905)
nnter der Leitung des Hofrates nnd Universitätsprofessors Dr. Vinzenz Stronhal und des
Landesschulinspektors Dr. Eduard Kästner.
Programm.
1. Professor Dr. Ernst Kraus : Arbeiten des letzten Dezenniums über die deutsche
Literatur des Zeitabschnittes 1748—1832. 6 Vorlesungen.
2. Professor Dr. Robert Novik .* Erläuterungen aus den römischen Sakral-AltertUmern.
6 Vorlesungen.
3. Professor Dr. Josef Kril: Über neuere Forschungen im Oebiete der griechischen
nnd römischen Metrik. 6 Vorlesungen.
296 Stttck IX. — Kundmachungen.
4. Professor Dr. Franz Pastrnek : Über die böhmische Volkssprache. 6 Vorlesungen.
5. Professor Dr. Emil Frida: Lyrik, Drama und Roman im Französischen innerhalb
der letzten 20 Jahre. 6 Vorlesungen.
6. Professor Dr. Franz Drtina : Die Organisation der Mittelschulen und Beform-
bestrebungen der Gegenwart. 5 Vorlesungen.
7. Professor Dr. J o s e f Ealons6k : Geschichte des Bauemaufetandes in Böhmen (Allgemeine
Übersicht). 5 Vorlesungen.
8. Professor Dr. Jaroslav Bidio: GrundzUge der russischen Geschichte des XIX. Jahr-
hunderts (mit einer Einleitung über neuere Literatur des Gegenstandes). 5 Vorlesungen.
9. Privatdozent Dr. Emanuel Peroutka: Probleme der griechischen Geschichte.
5 Vorlesungen.
Sämtliche Vorlesungen sind für die Teilnehmer unentgeltlich.
Eventuelle Gesuche um Unterstützungen zur Teilnahme an dem Kurse sind auf dem
vorgeschriebenen Dienstwege bis spätestens 15. Juni d. J. bei dem vorgesetzten
Landesschulrate einzubringen.
Im laufenden Jahre gelangen mehrere Staatsstipendien im Betrage von 300 und
400 Kronen jährlich zum Besuche der Staats-Gewerbeschulen, der k. k. Lehr-
anstalten für Textilindustrie, der k. k. Bau-Kunsthandwerkerschulen, der
k. k. Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige, der Kurse für Bau- und
Kunsthandwerker, welche mit gewerblichen Staats-Lehranstalten in Verbindung stehen, und
der III. Klasse der Staats-Handwerkerschulen, jedoch mit Ausschluß der gewerblichen
Zentralanstalten, zur Verleihung.
Die Bewerber um diese Stipendien haben ihre an das Ministerium für Kultus und Unterricht
gerichteten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stipendiengesuche bis 15. Mai d. J.
bei der Direktion (Leitung) jener Schule einzubringen, an welcher sie im Schul-
jahre 1905/1906 ihre Ausbildung genießen wollen, und zwar auch dann, wenn der Standort
der betreffenden Schule einem anderen Verwaltungsgebiete (Lande) angehört als der jeweilige
Wohnort des Bewerbers.
Aus jedem Gesuche, beziehungsweise aus den Gesuchsbeilagen muß entnommen werden können:
1. Name und Alter des Bewerbers (Tauf- oder Geburtsschein);
2. seiner Eltern oder seine Zuständigkeit (Heimatschein) ;
3. Art und Dauer seiner allfälligen Verwendung in der Praxis (Lehrzeugnis, allenfalls
Arbeitszeugnisse u. dgl.);
4. seine Schulbildung (letztes Jahres- oder Kurszeugnis (Schulnachricht, Ausweis) und
Abgangszeugnis der allenfalls besuchten gewerblichen Fortbildungsschule. Bewerber,
welche zur Zeit ihres Einschreitens noch eine Schule besuchen, haben auch das
letzterhaltene Semestralzeugnis, beziehungsweise die letzte Schnlnachricht beizufügen);
5. Beruf (Stand), Wohnort, Vermögens- und Familienverhältnisse der Eltern, beziehungsweise
des Bewerbers (Armuts- oder Mittellosigkeitszeugnis).
Der Minister für Kultus und Unterricht hat das dem Privat-Mädchen-Gymnasium
des Vereines „Towarzystwo prywatnego gimnazyum zenskiego" in Lemberg
für die I. und II. Klasse verliehene Recht der Öffentlichkeit auch auf die
III. Klasse für das Schuljahr 1904/1905 ausgedehnt.
(Ministerial-Erlaß vom 12. April 1905, Z. 13325.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat das der I. Klasse des städtischen
Mädchen-Lyzeums in Klagenfurt verliehene Recht der Öffentlichkeit auf
die n. Klasse für das Schuljahr 1904/1905 ausgedehnt.
CMinisterial-Erlaß vom 6. April 1905, Z. 11337.)
Stttck IX. — Kundmachungen.
2S7
Frequenz - Ausweis
der k. k. Ennstakadeniie in Prag fBr das Sommersemester des Studienjahres 1904/1905
nach dem Stande vom 15. ^Urz 1905.
S ohnlen
Allgemeine Schule
I. Jahrgang
II. Jahrgang .
SöhttenaU
Maler
22 )60
III. Jahrgang 15
Bfldhaner
Spezialschulen für fignrale Malerei
SpeäalBchule für flgurale Malerei und Landschaftsmalerei
Spezialschule für Bildhauerei
53
15
Summe .
Gesamtsumme .
118
15
133 Schüler.
Verzeiclmis
der von der Prnftingskoniniission Ar das Lehramt an höheren Handelsschnlen in Wien
im Jahre 1904 approbierten Kandidaten.
Name des Kandidaten
"^Ä*^ '^"^^
Franz FBhrer
deutsch
Anmerkung
Ergänzungsprüfung
(Ministerial-Erlaß vom 19. April 1905, Z. 13399.)
Karl Horak, Lehrer der 11. Klasse in Nieder-Rochlitz, Schulbezirk Hohenelbe,
wnrde vom Schuldienste entlassen.
(Ministerial-Akt Z. 12412 ex 1905.)
338
Stück IX. — Eundmachimgen.
Festsetzung des Postrittgeldes far das Sommersemester 1905, das ist fnr
die Zeit Tom 1« April bis 30. September 1905.
Haadelsministeriuin Z. 6662.
Das Fostrittgeld für ein Pferd und ein Myriameter wird vom 1. April 1905 an wie folgt,
Kronland
Österreieh unter der Enns
Österreich oh der Enns
Salzburg:
a) fttr die Gruppe 1
Steiermark
b) „ , - 2 .
c) - „ , 3 .
KSmten
Böhmen
a) flir die Gruppen J^3^4, 9, 10J3
b) . „ „ " 5, riri2. . .
2, 6, 7, 8
Mähren und Schlesien
Tirol und Yorarlhergr
Kttstenland
Krain
I Galizien
a) für die Gruppen 1, 2
b)
3, H, 13, 16 .
0 n
5, 12, 17
6, 7, 8
4. 9. 10, 14, 15
Bukowina
Balmatien
a) für die Gruppen 1, 2
b) „ „ »
3,4
Pur
Eztrapoflten
und Separat-
Eilfabrten
E
11
38
38_
~22
21
~28
34
48
35
2 59
2 I 22
11
97
2 I" 08
2 "15
22
30
15
Ffir
Ärarifll-Bitte
K
91
76
98
83
84
90
I 95
"i 07
96
16
85
76
64
73
79
85
92
79
06
81
In der Bemessung der Gebühren ftlr Stationswagen sowie im Ausmaße des Postillons-
trinkgeldes und Schmiergeldes tritt eine Änderung nicht ein.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien Y.
^
Jriirsaiig 1965. Stftct X.
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
LQinsteriiiixis ftii^dtusjiiid tJnterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
Ausgegeben am 16. Mai 1905.
Yerfligungen, betreffend Lehrbtteber und LebrmitteL
Lehrbüohar.
a) Fflr allgemeine Volksectaulen.
^irec Anton, Raöonica za ob6e Ijudske Sole. Zvezek 3. OddelekA in oddelek B.
Wien 1906. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, in Halbleinen gebunden 90 h.
Dieser III. Teil des dreiteiligen slovenischen Rechenbuches wird in gleicher
Weise wie der I. *) und IL **) Teil zum Lehrgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit slovenischer Unterrichtssprache als zul&ssig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 21. April 1905, Z. 12749.)
Reineli Emanuel, Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. Ausgabe
fQr vierklassige Volksschulen. Wien 1905. F. Tempsky.
lU. Teil. 4. und 5. Schu^ahr. Mit 1 Titelbild und 34 Textabbildungen.
Preis, gebunden 1 E 60 h.
IV. Teil. 6., 7. und 8. Schuljahr. Mit 1 Titelbild und 62 Textabbüdungen
und 12 Farbendruckkarten. Preis, gebunden 2 E 30 h.
Der III. und der IV. Teil dieses Lehrbuches werden ebenso wie der
II. Teil ***) zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volksschulen mit deutscher
Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 29. April 1905, Z. 14753.)
«) Mhugterial-YerordnnngBblatt vom Jahre 1902, Seite 184.
^ Mmisterial-Yerordnaiigsblatt yom Jahre 1902, Sehe 322.
***) Ministerial -Yerordnimgsblatt vom Jahre 1905, Seite 199.
S90 Stttck X. — Yerfligimgen, betreffend Lehrbücher and Lehrmittel.
Piave G. M. D,, Libro di Lettura per le Bcnole popolari italiane del Litorale.
Ausgabe in 5 Teilen. Triest. F. H. Scbimpff.
L Teil. Preis, gebunden 70 h.
n. , „ „65 h.
Diese beiden ersten Teile dieses Lehrbuches werden zum Unterrichts-
gebrauche an allgemeinen Volksschulen mit italienischer Unterrichtssprache
als zulassig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 22. April 1905, Z. 14273.)
b) FOr BOrgerschulen.
Reinelt Emanuel, Deutsches Lesebuch für österreichische Mädchen-Bürgerschulen,
n. Teil. Mit mehreren Abbildungen. 3., yerbesserte Auflage. Wien 1905.
F. Tempsky. Preis, gebunden 1 K 60 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Mädchen-Bürgerschulen
mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 17. April 1905, Z. 13246.)
c) FOr Mittelschulen.
Fetter J. und Ullrich, Dr. E., Französisches Lesebuch für die oberen Klassen der
Realschulen, Gymnasien und Mädchen-Lyzeen. L und IL Teil. Wien 1905.
A. Pichlers Witwe und Sohn.
L Teil. Preis, gebunden 2 E 40 h.
n. Teil samt Eommentar. Preis, gebunden 3 E 20 h.
Dieses Buch wird zum Lehrgebrauche an Realschulen, Gymnasien und
Mädchen-Lyzeen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 25. April 1905, Z. 15321.)
Boerner, Dr. 0., Lehr- und Lesebuch der französischen Sprache. Für österreichische
Realschulen und verwandte Lehranstalten bearbeitet von AI. Stefan. U. Teil.
Wien 1905. Earl Graeser und Eomp. Preis, geheftet 2 E 40 h, gebunden
2 E 80 h.
Dieses Buch wird zum Lehrgebrauche an Realschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-ErlaO vom 21. April 1905, Z. 13935.)
Feichtinger Emanuel, Lehrgang der französischen Sprache für Gymnasien. L Teil.
2., verbesserte Auflage. Wien 1905. A. Holder. Preis, geheftet 2 E 30 h,
gebunden 2 E 80 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben *) zum Lehrgebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Eriaß vom 3. Mai 1905, Z. 15738.)
*) Ministerial -Verordnungsblatt Tom Jahre 1894, Seite i04.
Stfick X. — Verfilgangeii, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 231
In 13., wesentlich unveränderter, somit nach Ministerial-Erlaß vom 30. Mai 1903,
Z. 16800 *), zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemeiii zulässiger Auflage ist erschienen:
Hannak, Dr. Eman., Lehrbuch der Geschichte des Altertums für die unteren
Klassen der Mittelschulen. Vollständig umgearbeitet von Anton Rebhan n.
Mit 50 in den Text gedruckten Abbildungen. Wien 1905. A. Holder. Preis,
geheftet 1 E 40 h, gebunden 1 E 90 h.
(Ministerial-Erlaß vom 21. April 1905, Z. 14591.)
In 3., im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom
13. August 1901, Z. 20971, zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Trnka Anton, Deutsches Lesebuch für die V. und YI. Elasse der Mittelschulen
mit böhmischer Unterrichtssprache. Prag 1904. Alois Wiesner. Preis, samt
Wörterbuch, geheftet 4 E 50 h, gebunden 4 E 80 h.
(Ministerial-Erlaß vom 21. April 1905, Z. 14382.)
d) FOr Mittelschulen und kommerzielle Lehranstalten.
In 11., unveränderter, somit nach Ministerial-Erlaß vom 31. Oktober 1903,
Z. 35543 **), zum ünterrichtsgebrauche an Mittelschulen und kommerziellen
Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist
erschienen :
Scheller Franz, Lehr- und Lesebuch der Gabelsberger'schen Stenographie. Wien
1905. Im Selbstverlage des Verfassers. In Eommission bei Heinrich Eirsch
in Wien. Preis, gebunden 3 E 60 h.
(Ministerial-Erlaß vom 18. April 1905, Z. 11175.)
e) FOr Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
In 7., nach der neuen Rechtschreibung hergestellter, sonst unveränderter, daher
gemäß Ministerial-Erlasses vom 14. November 1881, Z. 16175 ***), zum Unter-
richtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Lindner, Dr. G. A., Allgemeine Unterrichtslehre. Lehrtext zum Gebrauche an den
Bildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen. Wien 1905. A. P ichlers Witwe
und Sohn. Preis, geheftet 1 E 20 h, gebunden 1 E 50 h.
(Ministerial-Eriaß vom 17. Aprü 1905, Z. 12458.)
^ Ministerial -Verordnungsblatt Tom Jahre 1903, Seite 322.
•^ MiniBterial -YerordnoDgBblatt Tom Jahre 1903, Seite 57.
*««) MiniBterial -Verordnungsblatt Tom Jahre 1881, Seite 277.
333 Stück Z. — Yerfilgangen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
f ) FOr kommerzleHe Lehranstalten.
Pfohl E., Correspondance commerciale. Leitfaden der französischen Handels-
korrespondenz zum Gebrauche an zweiklassigen Handelsschulen. Wien 1905.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, kartoniert 2 K 20 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an zweiklassigen Handels-
schulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 5. April 1905, Z. 11732.)
IiehrmitteL
Sohmeil, Dr. Otto, Wandtafeln für den zoologischen und botanischen Unterricht
Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn.
Wandtafeln für den zoologischen Unterricht: 1. Dromedare am Rande
einer Oase, 2. Wildschweine in der Suhle, 3. Eichhörnchen. Preis,
unaufgespannt ä 5 E 70 h, auf Leinenpapier gedruckt ä 8 E, auf
Leinenpapier mit St&ben ä 9 E 20 h.
Wandtafeln für den botanischen Unterricht: 1. Tulpe, 2. Weiße Taubnessel,
3. Eiefer, 4. Glockenblume. Preis, unaufgespannt ä 5 E 70 h, auf
Leinenpapier gedruckt ä 8 E, auf Leinenpapier mit St&ben Jt 9 E.
Diese Wandtafeln werden zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen
allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 6. April 1905, Z. 11361.)
Pfortscheller, Dr. Paul, Zoologische Wandtafehi. Tafel XV: Astacus fluviatOis L
Tafel XVI: Hirudo medidnalis. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis
einer Tafel: unaufgespannt 6 E, mit Papier unterklebt, mit Leinwandrand und
Stäben 8 E, auf Leinwand gespannt mit Stäben 10 E.
DieseWandtafeln werden zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen, Mädchen-
Lyzeen sowie an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erkß vom 14. April 1905, Z. 12681.)
1. Handwerkerbilder: a) Schuhmacher, b) Schneider, c) Bäcker, dj Schmied. Wien.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis jedes Bildes, unaufgespannt 1 E 80 h,
aufgezogen auf starkem Lederpapier 2 E, aufgezogen mit Leinwandschutzrand
und Ösen versehen 2 E 20 h.
2. Werkzeugtafeln für a) Tischler, bj Schuhmacher und Schneider, c) Bäcker,
d) Schmiede. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis jedes Bildes,
unaufgespannt 1 E, aufgezogen auf starkem Lederpapier 1 E 20 h, aufgezogen
mit Leinwandschutzrand und Ösen versehen 1 E 40 h.
Diese Lehrmittel werden zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen als zulässig erklärt.
(Ministerial-ErUiß vom 28. April 1905, Z. 15245.)
Stück X. — YerfÜgangen, betreffend Lehrbttcher und Lehrmittel. — Kundmachungen. 3S3
Im Verlage Otto Henckel in Tetschen ist erscMenen:
Photochromien znr Erdkunde:
1. Die Hohe Tatra. Östlicher Teil (21X80 cm). Preis, lose 5 K, in Umrahmung 9 K.
2. Ischl (20X62 cm). Preis, lose 3 K 60 h, in Umrahmung 6 E 60 h.
3. Elbetal im Elbesandsteingebirge (20X64 cm). Preis 3 E, beziehungsweise 6 E.
4. Das böhmische Mittelgebirge (16X61 cm). Preis 3 E, beziehungsweise 6 E.
5. Das Elbetal im böhmischen Kittelgebirge (20X54 cm). Preis 3 E, beziehungs-
weise 6 E.
6. Nordseebad Nordemey (16X61 cm). Preis 3 E 50 h, beziehungsweise 6 E 50 h.
7. Das Riesengebirge von Hirschberg aus (26X82 cm). Preis 5 E, beziehungs-
weise 9 E.
8. Der Hafen von Triest (20X65 cm). Preis 5 E, beziehungsweise 9 E.
9. Die Schrammsteine im Elbesandsteingebirge (28X79 cm). Preis 5 E, beziehungs-
weise 9 E.
10. Die Hohe Tatra. Westlicher Teil (21X80 cm). Preis 5 E, beziehungsweise 9 E.
11. Das Riesengebirge mit der Schneekoppe (26X82 cm). Preis 5 E, beziehungs-
weise 9 E.
Auf das Erscheinen dieser Bilder wird die Lehrerschaft der allgemeinen
Volksschulen und der Bürgerschulen aufmerksam gemacht.
(Ministerial-ErlaO vom 22. April 1905, Z. 2690.)
Knndmacliangen.
Der Minister f&r Kultus und Unterricht hat dem Privat- Mädchen -Lyzeum der
Viktoria Niedziatkowska inLembergftirdie Schu^ahre 1904/1905, 1905/1906 und
1906/1907 das öffentlichkeitsrecht sowie das Recht, Reifeprüfungen
abzuhalten und staatsgültige Reifezeugisse auszustellen, verlieheD.
(Ministerial-Erlaß yom 15. April 1905, Z. 13350.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat der I. und ü. Klasse des Privat-
M&dchen-Lyzeums in Salzburg für das Schuljahr 1904/1905 das Recht der
Öffentlichkeit yerliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 29. April 1905, Z. 14492.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat der I. Klasse des städtischen
Mädchen-Lyzeums in Rovereto für das Schuljahr 1904/1905 das Recht der
Öffentlichkeit verliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 5. Mai 1905, Z. 15363.)
234 Stuck X. — Eondmachimgeii.
Der Minister für Eultos und Unterricht hat der I. and II. Klasse der höheren
Töchterschule in Ort hei Gmnnden für das Schuljahr 1904/1905 das Recht der
Öffentlichkeit verliehen.
(Ministerial-Erlaß Yom 28. April 1905, Z. 11819.)
Der Minister für Eultns und Unterricht hat der I. Klasse der höheren Mädchen-
schule in Karlsbad das Recht der Öffentlichkeit für das Schu^ahr 1904/1905
yerliehen.
(Ministerial-Erlaß Tom 19. April 1905, Z. 12784.)
Im k. k. Schulbücher-Verlage in Wien, L, Sehwarzenbergstraße B, ist
erschienen und daselbst sowie durch jede Buchhandlung zu beziehen:
Gedichte
von
FriedLricii. ^^oxl Sclxiller.
Auswahl für die Jugend.
Mit dem Bildnisse des Dichters.
Ladenpreis, in Leinwand gebunden 60 Heller.
Stack X. 235
K. E. Schnlbttchdr-Yerlag.
Die nachstehenden Artikel sind im Wege des k. k« Schulbücher-Terlages in Wien
(L, Schwarzenbergstraße 5), gegen eine Yerschleißproyision von 20^0 zn beziehen:
A. Lehrbücher fEtr Handels- und nautische Schulen.
Bndinieh Melchiades, Cenni di storia universale con riflesso alla storia del commercio e
delJa navigazione. Preis, gebunden 1 K 60 h.
Geleich £ n g e n i o, Corso di Astronomia nantica ad nso delle scnole nantiche. Preis, gebunden 3 K.
Roth An gast, Trattato di Kautica terrestre, mit 8 Tafeln und 90 dem Texte beigedruckten
Figuren. Preis, broschiert 3 E 80 h, gebunden 4 E.
B. Lehrbücher für gewerbliche Schulen.
Mfick £., LeitÜEiden des statistisch- geographischen Unterrichtes an den österreichischen Werk-
meisterschulen und an verwandten Lehranstalten. Preis, gebunden 90 h.
Kinzer Heinrich, Lehrtext für Mechanik. Zum Gebrauche der Fachschulen für Weberei, mit
57 in den Text gedruckten Original-Figuren. Preis, broschiert 1 E.
Fiedler Kudolf und Eollmann Franz Seraph., Lehrbuch der gewerblichen Buchführung
und Wechselkunde etc. für die bautechnischen Abteilungen der Staats - Gewerbeschulen.
Preis, gebunden 1 E 80 h.
Kollmann Franz Seraph., Lehrbuch der gewerblichen Buchführung und Ealkulation etc. für die
mechanisch-technischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis, gebunden 1 E 80 h.
— — Übungsblätter zum Lehrbuche der gewerblichen Buchführung für die mechanisch-
technischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis 2 E 40 h.
— — Übungsblfttter zum Lehrbuche der gewerblichen Buchführung von Fiedler und
Eollmann für die bautechnischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis 2 E.
Barei Frant., ü2ebnÄ kniha zem$pisn&, pro vseobecnä ikoly i^emeslnick^. Preis, gebunden 70 h.
UehofOTSky V., Podt&fstvf 2ivnostenskö. XJ£ebn& kniha 2&kftm pokra6ovacfch ikol prAmyslov^ch,
jakoi i pomflcka 2ivnostnlkfim samo8tatn:fm. Preis, gebunden 70 h.
Dolejfi E ar e 1, I^ivnostenskä pfsemnictvf . Ü£ebn& kniha iäkfim prAmyslov^ch ikol pokraöovacfch,
f emeslnick^ch , odbom^ch a mistrovsk^ch jako2 i pomflcka 2ivnostnlkfim samostatn^.
Preis, gebunden 80 h.
— — ^ivnostensk^ üöetnictvl se struönou naukou o sm&ik&ch ; u6ebnice 2&kflm prfimyslovifch
§kol pokraöovadch a mistrovsk^ch jakoi i pomflcka iivnostnfkflm samostatn^. Preis,
gebunden 80 h.
Fnntek Anton, Slovensko-nemika slovnica z berilom za obrtne Sole. Preis, gebunden 70 h.
G. Lehrbücher für Mittelschulen.
Ritscbel Augustin und Rypl^ D r. M a tt h. , Methodisches Elementarbuch der böhmischen Sprache
für die unteren Elassen der Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache. Preis, broschiert 2 E.
Lendoviek Josef, Slovenisches Elementarbuch für Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.
Preis, gebunden 1 E 60 h.
Hrnb]^ Timothej, y;fbor z literatury feck^ a ffmsk^ pro 6esk^ realky. Preis, broschiert 1 E 60 h,
gebunden 2 E.
Eatoli6ki katekizam s kratkom povjestnicom vjerozakona. Preis, gebunden 90 h.
Grkinic Ghrys., EpaTKa HacTaea o BorocjiyHceiby IlpaBocjiaBHe L^pKBe. Preis, broschiert 1 E.
Miklofiie Fr. Dr., Slovensko berilo za peti gimnazgalni razred. Preis, gebunden 84 h.
— — Slovensko berilo za sesti gimnazyalni razred. Preis, gebunden 84 h.
— — Slovensko berilo za sedmi gimnaz^jalni razred. Preis, gebunden 84 h.
Sket, Dr. Jakob, Slovenska slovstvena ditanka za sedmi in osmi razred sredi\jih iol. Preis,
gebunden 3 E.
— — Staroslovenska 6itanka za viSje razrede sredi\jih iol. Preis, broschiert 3 E.
3S6 Black X.
Im k. k. Schulbücher-Verlage in Wien, L, Schwarzenbergstraße Nr. 5, sind
erschienen und daselbst sowie durch jede Bachhandlimg zu beziehen :
Vergleichende Übersicht der Unterschiede zwischen der
bisherigen Osterreichischen nnd der neuen allgemeinen
deutschen Rechtschreibung.
Von Dr. Richard von Moth.
Preis 12 h.
Die Unterschiede zwischen bisheriger und neuer deutscher
Bechtsdireibung.
Für Schüler zusammengestellt
von Dr. Bichard yon Mnth.
Preis 6 h.
Rii t Ut liiDtiicIiii Biiclitsciliiiiliiiii nelKit Wörtiifyiiaiiiilijiis.
AuBgaben mit einheitliohen Schreibweisen,
und zwar:
Kleine Ausgabe, broschiert . . . ä — E 30 h,
GroAe Ausgabe^ broschiert . . ä — , 90 „
„ „ gebunden . . . ä 1 » — „
Leitfaden für den Unterricht über Gewerbehygiene und Unfallverhütung.
Von Michael Kulka, k. k. Regienmgsrat and Gewerbe-Oberinspektor und Lndwig Jehle,
kaiserlicher Rat und Gewerbe-Inspektor.
Preis 30 h.
O-eiSu.ndheitsireg'elii ftii* die SobLuljug-end.
Zum Gebrauche an gewerblichen Lehranstalten«
Yerfihat Ton Dr. Emil Wiener.
Preis 6 h.
Die allgemeinen Gewerb evor Schriften.
Lehrbuch für gewerbliche Unterrichtsanstalten.
Von Dr. Rudolf Schindler, Ministerial-Sekretttr im k. k. Handelsministerium.
Mit einem Anhange „Über Erwerbs- nnd Wirtschafts-Oenossenschaften und
gemeinsame wirtschaftliche Unternehmungen der Oewerbetreibenden" von
Dr. Lanrens Gstettner, k. k. Benrks-Kommissttr.
Preis 50 h.
Verlag des k. k. Ministeriums ftlr Koitus und Unterricht. — Druck von Karl Qorischek in Wien V.
337
Jahrgang 1905. Stück XI.
• • 7 ,
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
Idlinsteriluns für Kultus und Unterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 1. Juni 1905.
Inhalt» Nr. 25. Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 17. Mai 1905, betreffend die
Note ans „Natorgeschichte** im Reifezeugnisse der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
Seite 237. — Nr. 26. Erlaß des Ministers ftir Kultus und Unterricht yom 17. Mai 1005,
an alle Landesschulbehörden, betreffend die Behandlung der mit dem Reifezeugnisse eines
Mädchen-L3rzeams versehenen Kandidatinnen bei den Reifeprüfungen an den Lehrerinnen-
bildungsanstalten. Seite 238. — Nr. 29. Kundmachung des Ministeriums filr Landesverteidigung
Tom 5. April 1905, mit welcher die Eintragung der höheren Gewerbeschule an der böhmischen
Staats-Grewerbeschule in Brunn in das Verzeichnis der den Obergymnasien und Oberrealschulen
in Bezug auf den Einj ährig-Frei willigen-Dienst gleichgestellten Lehranstalten des Inlandes
verlautbart wird. Seite 239.
Nr. 25.
Erlaß des Ministers Hir Kultus und Unterricht yom
17. Mai 1905, Z. 9238,
betreffend die Note aus MNaturgesohiehte^ im Beifezeugnisse der Lehrer- nnd
Lehrerinnen-BildnngsanBtalten.
Über die seitens eines Landesschulrates gegebene Anregung finde ich mich
bestimmt, in Ergänzung des hieramtlichen Erlasses vom 12. Jänner 1891, Z. 749,
anzuordnen, daß auch in den Reifezeugnissen der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten an Stelle der bisherigen Bezeichnung ^ Naturgeschichte ** die Bezeichnung
, Naturgeschichte (Somatologie und Gesundheitspflege des Menschen) "^ zu treten hat,
wie dies hinsichtlich der Zeugnisse über das 2. Semester des L und über das
1. Semester des IV. Jahrganges bereits mit dem oben erwähnten Erlasse verfügt
wurde.
Gleichzeitig finde ich unter Bezugnahme auf den Schlußabsatz des hieramtlichen
Erlasses vom 9. November 1881, Z. 15497 (Minist. -Vdgsbl. 1881, Nr. 44), womit
Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung jener Kandidaten bei der Reifeprüfung
an Lehrerbildungsanstalten getroffen wurden, die sich im Besitze des Maturitäts-
zeugnisses einer Mittelschule .befinden sowie unter Bezugnahme ailf die betreffenden
Bestimmungen des § 64 , des . Organisationsstatutes für staatliche Lehrerbildungs-
anstalten vom 31. Juli 1886, Z. 6031 (Minist. -Vdgsbl. Nr. 50), anzuordnen, daß
die mit dem Maturitätszeugnisse ausgestatteten Absolventen einer Mittelschule, die
238 Stack XI. Nr. 25 nnd 26. — Oesetse, Yerordnangen, Erl&sse.
sich der Reifeprüfung an einer Lehrerbildungsanstalt, sei es nach Absolvierung des
IV. Jahrganges dieser Anstalt, sei es als Privatisten, unterziehen, bei diesem Anlasse
ebe Prüfung aus der Schulhygiene abzulegen haben.
Dagegen hat eine Prüfung dieser Kandidaten aus der Somatologie mit Rücksicht
auf die Lehrplftne aus der Naturgeschichte an Mittelschulen nicht stattzufinden.
Bei Feststellung der Note aus „Naturgeschichte (Somatologie und Gesandheits-
lehre des Menschen)" für das Reifezeugnis der Lehrerbildungsanstalt ist außer der
Note aus Naturgeschichte im Maturitätszeugnisse der Mittelschule auch das Ergebnis
der vorerwähnten Prüfung aus der Schulhygiene entsprechend zu berücksichtigen.
Diese Bestimmungen haben sofort in Kraft zu treten.
Nr. 26.
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht rom
17. Mai 1905, Z. 41640 ex 1904,
an alle Landesschulbehörden,
betreffend die Behandlung der mit dem BeifeEengnisse eines Mädchen-Lysenms
versehenen Kandidatinnen bei den Beifeprüfongen an den Lehrerinnenbildungs-
anstalten.
Behufs Behebung aufgetretener Zweifel über die Behandlung der mit dem
Reifezeugnisse eines Mädchen-Lyzeums versehenen Kandidatinnen bei der ReifeprOfung
an einer Lehrerinnenbildungsanstalt wird unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die
Ministerial -Verordnung vom 12. Dezember 1903, Z. 10519 (Minist-Vdgsbl. 1904,
Nr. 3), eröfl&iet, daß für alle diese Kandidatinnen, mögen sie den IV., beziehungs-
weise ni. und IV. Jahrgang einer Lehrerinnenbildungsanstalt besucht haben oder
nicht, die Bestimmungen des Ministerial-Erlasses vom 9. November 1881, Z. 15497
(Minist. -Vdgsbl. 1881, Nr. 44), letztes Alinea, sinngemäße Anwendung zu finden haben.
Aus „Schulhygiene' sind jedoch derartige Kandidatinnen bei der Reifeprüfung
an der Lehrerinnenbildungsanstalt ausnahmslos, aus „Naturgeschichte'' aber nur dann
zu prüfen, wenn das Reifezeugnis des Mädchen -Lyzeums eine Note aus diesem
Gegenstande nicht aufweist. Dagegen hat eine Prüfung aus der , Somatologie'' bei
allen solchen Kandidatinnen zu entfallen. Bei Feststellung der Note aus „Natur-
geschichte (Somatologie und Gesundheitspflege des Menschen)'' für das Reifezeugnis
der Lehrerinnenbildungsanstalt ist die im Lyzeal-Reifezeugnisse enthaltene Note aus
„ Somatologie ** und gegebenenfalls auch jene aus „Naturgeschichte'' entsprechend zu
berücksichtigen.
Aus „allgemeiner Musiklehre und Gesang" sind diese Kandidatinnen einer
Reifeprüfung nur dann zu unterziehen, wenn das Reifezeugnis des Mädchen-Lyzeums
ans „Gesang" nicht mindestens die Note „Befriedigend'' aufweist.
Stade XI. Nr. 27. — Oesetie, Verordnaiigeii, Erl&sse. — Verihgimgeii, betr. Lehrbücher etc.
Nr. 27.
Kundmachung des Ministeriums für Landesyerteidignng yom
6. April 1905 *),
mit welcher die Eintragnng der höheren Gewerbesohule an der böhmischen
Stsats-GewerbeBchnle In Brttnn in das Verseichnis der den Obergymnasien nnd
Oberrealschnlen in Bezng auf den Einjahrig-Freiwilligen-Dienst gleichgestellten
Lehranstalten des Inlandes verlantbart wird.
Auf Grund des § 25 des Wehrgesetzes wird im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministerien die aus vier Jahrgängen bestehende höhere Gewerbeschule
an der böhmischen Staats-Gewerbeschule in Brunn den Obergymnasien und Ober-
realschulen in Bezug auf die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung für den
Einjahrig-Freiwilligen-Dienst gleichgestellt.
Hiedurch ergänzt sich die Beilage IIa zu § 64 der mit hierortiger Verordnung
vom 15. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 45, verlautbarten Wehrvorschriften I. Teil.
Schönaieh m./p.
(Erlaß des k. k. Ministeriums fOr Kultus und Unterricht vom 22. Mai 1905, Z. 18962.)
Verfügungen, betreflfend Lehrbücher und Lehrmittel.
Iiehrbüoher.
a) Für allgemeine Volksachulen.
Coca Galistrat, Istoria biblicä pe scurt pentru clasele inferiore ale ;coalelor
poporale. Wien 1906. K. k. Schulbücher -Verlag. Preis, gebunden 80 h.
Dieses Lehrbuch, welches von dem griechisch-orientalischen erzbischöflichen
Konsistorium in Czemowitz für den griechisch-orientalischen Religionsunterricht
approbiert wurde, wird zum Religionsunterrichte an Volksschulen mit rumänischer
Unterrichtssprache in der Bukowina als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 22. Mai 1905, Z. 12084.)
Detomaso P. und Antoniolli R., Deutsche und italienische Sprech- und Sprachübungen
nach Dolinars Metodo pratico. I. Teil. Wien 1906. K. k. Schulbücher -Verlag.
Preis, in Halbleinen gebunden 1 K 30 h.
Dieser I. Teil des zweiteiligen Lehrbuches wird zum ünterrichtsgebrauche
für die Schulen des ladinischen Sprachgebietes allgemein zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 4. Mai 1905, Z. 16121.)
*) Enthalten in dem den 16. Mai 1905 ausgegebenen XXXI. Stücke des B.-G.-B1. unter '^t. 76.
340 Stück XI. — YerfÜgangen, l>etreffeiiä Lehrbücher und Lehrmittel.
Jnrsa Jan, Gltanka pro §koly obecnä. Dil III. vydani pötidiln^ho, s dygma mapkami.
(Pro ötvrt^ Skolnl rok vicetHdnich §kol.) Wien und Prag 1906. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Preis, gebunden 1 K 20 h.
Dieser III. Teil des genannten Lesebuches wird zum ünterrichtsgebrauche
an allgemeinen Volksschulen mit böhmischer Unterrichtssprache für zulässig
erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 15. Mai 1905, Z. 16214.)
Moinik, Dr. Fr., vitez, Ra£unica za austrijske opce puöke Skole. Izdai^je u tri
dijela. Drugi dio: Srednji stepen. Priredili K. Kraus i M. Habernal. Wien 1906.
K. k. Schulbücher -Verlag. Preis, gebunden 50 h.
Diese „Mittelstufe" des genannten Buches wird ebenso wie die „Unterstufe"
desselben *) zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volksschulen mit serbo-
kroatischer Unterrichtssprache allgemein zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Mai 1905, Z. 17983.)
Rusch Gustav, Grundriß der Geographie. Nach Maßgabe der Lehrpläne für
allgemeine Volksschulen. Mit 61 in den Text gedruckten Abbildungen und
einem Anhange von 24 farbigen und 3 schwarzen Kartenskizzen. 4., im
wesentlichen unveränderte Auflage. Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn.
Preis, gebunden 1 K 20 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 8. Mai 1905, Z. 15300.)
Liebscher Franz, Österreichischer Liederkranz für allgemeine Volksschulen.
11. Auflage. Komotau 1905. Brüder Butter.
Heft n. Preis 30 h.
„ III. „ gebunden 48 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 2. Mai 1905, Z. 15817.)
b) FOr BOrgerechulen.
Legerer Peter, Gabler Josef, Hacke Karl und Nurrer Adolf, Rechenbuch für
Mädchen-Bürgerschulen. III. Klasse. Wien 1906. K. k. Schulbücher -Verlag.
Preis, in Ganzleinwand gebunden 1 K 20 h.
Dieser III. Teil wird zum Unterrichtsgebrauche an Mädchen-Bürgerschulen
mit deutscher Unterrichtssprache allgemein als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 3. Mai 1905, Z. 16122.)
*) MiniBterial -Verordnungsblatt Tom Jahre 1903, Seite 229.
Stück XI. — Yerfiigiingeii, beireffend Lehrbücher und Lehrmittel. 241
Nagel Johann, Rechenbuch fQr Knaben-Bürgerschulen. Ausgabe in einem Bande.
Wien 1905. F. Tempsky. Preis, gebunden 2 K 20 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 6. Mai 1905, Z. 15605.)
Pokomys Naturgeschichte für Bürgerschulen in drei Stufen. In Lebensbildern neu
bearbeitet von Robert Neumann. 3. Stufe. Mit 217 Abbildungen und
2 Karten. 11. Auflage. 1. Auflage der Neumann'schen Bearbeitung. Wien 1905.
F. Tempsky. Preis, gebunden 1 K 85 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 16. Mai 1905, Z. 17999.)
Kraus Konrad und Deisinger Josef, Naturlehre für Bürgerschulen. Mit
324 Abbildungen. Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden
2 K 80 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 4. Mai 1905, Z. 13811.)
AaSteck;^ Jos., U£ebn& i cvi£ebnä kniha jazyka nämeckäho pro §koly mög<ansk6 a
pokraöovaci. Tteti pfepracovanö vydinl. Die druhöho, prof. drem. A. Krausem
zpracovanäho vydäni upravil Karel Taubenek. Prag 1905. J. Otto. Preis,
gebunden 2 K.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die 2. Auflage
desselben *) zum Lehrgebrauche an Bürgerschulen mit böhmischer Unterrichts-
sprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 10. Mai 1905, Z. 14752.)
Horiiika Josef a NeSpor Jan, Po^etnice pro möäCanskä äkoly chlapeckö i div£{.
L Teil. 2., veränderte Auflage. Prag 1905. I. Otto. Preis, gebunden 1 K 40 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben '^*) zum Lehrgebrauche an Bürgerschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Mai 1905, Z. 17210.)
c) FQr Mittelschulen.
Jacob, Dr. Josef, Lehrbuch der Arithmetik für Untergymnasien. IL Abteilung.
Lehrstoff der III. und IV. Klasse. Wien 1905. F. Deu ticke. Preis, geheftet
1 K 50 h, gebunden 2 K.
Dieses Buch wird zum Unterrichtsgebrauche an Gymnasien mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 13. Mai 1905, Z. 6747.)
*) Mmisterial-Yerordnungsblatt vom Jahre 1892, Seite 289.
**^ Ministerial-yeroiilnangBblatt Yom Jahre 1898, Seite 478.
242 Stack XI. — yerftigangen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Hannak, Dr. Em an., Lehrbuch der Geschichte des Altertams für Oberklassen der
Mittelschulen. Neu bearbeitet von Dr. Hermann Rasch ke. 7., verbesserte
Auflage. Wien 1905. Alfred Holder. Preis, geheftet 2 E, gebunden 2 K 50 h.
Diese neue Auflage des bezeichneten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflagen zum Lehrgebrauche an Büttel-
Schulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 18. Mai 1905, Z. 18407.)
— — Lehrbuch der Geschichte der Neuzeit für die unteren Klassen der
Mittelschulen. Vollständig umgearbeitet und ergänzt von Anton Rebhan n.
11., verbesserte Auflage. Wien 1905. Alfred Holder. Preis, geheftet 1 K 30 h,
gebunden 1 E 80 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben *) zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 15. Mai 1905, Z. 16800.)
In 8., unveränderter, sonach gemäß Ministerial - Erlasses vom 19. Juni 1895,
Z. 14391 **), zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Loserth, Dr. J., Grundriß der allgemeinen Geschichte für Obergymnasien, Oberreal-
schulen und Handelsakademien. I. Teil: Das Altertum. 8. Auflage. Wien 1905.
Manz. Preis, broschiert 2 E 16 h, gebunden 2 E 40 h.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Mai 1905, Z. 18077.)
Nalepa, Dr. Alfred, Grundriß der Naturgeschichte des Tierreiches für die unteren
Elassen der Mittelschulen und verwandter Lehranstalten. 3., verbesserte Auflage.
Mit besonderer Berücksichtigung der Beziehungen zwischen Eörperbau und
Lebensweise. Mit 290 Holzschnitten, 31 kolorierten Bildern und 1 Erdkarte.
Wien 1905. Alfred Holder. Preis, geheftet 2 E 50 h, gebunden 3 E.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die 2. Auflage
desselben ***) zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unter-
richtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 22. Mai 1905, Z. 17532.)
In 3., inhaltlich im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses
vom 22. Mai 1900, Z. 13162 1), zum Lehrgebrauche an Realschulen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Smolik F., Elemente der darstellenden Geometrie. Ein Lehrbuch für Oberrealschulen.
Neu bearbeitet von Josef F. Heller. Wien 1905. F. Tempsky. Preis,
geheftet 3 E 50 h, gebunden 4 E.
(Ministerial-Eriaß vom 6. Mai 1905, Z. 16959.)
*) MiniBterial-Verordnimgsblatt Tom Jahre 1902, Seite 491.
**) Ministerial -yerordnungsblatt Tom Jahre 1898, Seite 393.
«**) Ministerial -Verordnungsblatt ▼om Jahre 1904, Seite 504.
f) Ministerial -Yerordnungablatt Tom Jahre 1900, Seite 302.
Stttck XI. — Verfligangen, betreffend Lehrbücher nnd Lehrmittel. 243
In 5., unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 26. Jänner 1901,
Z. 1994 *), zum Lehrgebrauche an Realschulen mit böhmischer Unterrichts-
sprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Jarolimek Vinzenz, Geometrie pro niiSl tHdy §kol reälnlch. Prag 1905. Jednota
fiesk^ch mathematikfi. Preis, gebunden 2 E 80 h.
(Ministerial-Erlaß vom 10. Mai 1905, Z. 17156.)
Mnsiö, Dr. August, Gramatika gr£koga jezika. 4., pregledano izdanje. VZagrebul904.
Verlag der kroatisch- slavonischen Landesregierung. Preis, gebunden 2 E.
Diese neue, durchgesehene Auflage des genannten Buches wird ebenso wie
die frühere Auflage desselben **) zum Lehrgebrauche an Gymnasien mit serbo-
kroatischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 2. Mai 1905, Z. 10253.)
d) Für Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
In 4., im wesentlichen unveränderter, daher gemäß Ministerial - Erlasses vom
12. April 1902, Z. 9558 ***), zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und
Lehrerinnen -Bildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache allgemein
zulässiger Auflage ist erschienen:
Tupetz, Dr. Theodor, Geschichte der Erziehung und des Unterrichtes fftr Lehrer-
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten. Mit 20 Abbildungen. Wien 1906. F. Tempsky.
Preis, gebunden 2 E.
(Ministerial-Erlaß vom 29. April 1905, Z. 14673.)
Dlouby Frant., Tölovöda a zdravovßda pro üstavy ku vzdölini u6itelftv a uCitelek.
3., umgearbeitete Auflage. Prag 1905. Unie. Preis, gebunden 2 E 50 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird zum Lehrgebrauche an
Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit böhmischer Unterrichtssprache
fbr zulässig erklärt.
(Mmisterial-Erlaß vom 12. Mai 1905, Z. 14644.)
e) Für Icomnierzielle Lehranstalten.
Bergep H., Lehrbuch der englischen Sprache für den Handels- und Gewerbestand.
14. Auflage. Herausgegeben und sorgfältig revidiert von L. C. Hurt. Wien 1905.
A. Holder. Preis, geheftet 3 E, gebunden 3 E 50 h.
Dieser inhaltlich unveränderte Abdruck der mit hierortigem Erlasse vom
20. August 1900, Z. 23390, approbierten 12. Auflage, beziehungsweise der mit
dem Erlasse vom 8. Jänner 1904, Z. 685, zugelassenen 13. Auflage wird zum
Unterrichtsgebrauche an höhereu Handelsschulen (Handelsakademien) allgemein
zugelassen.
(Miniaterial-Eriaß vom 6. Mai 1905, Z. 17155.)
^) Ministerial -Verordnungsblatt Tom Jabre 1901, Seite 56.
**) Ministerial -YerordnirngsblaU vom Jahre 1897, Seite 274.
***) Ministerial -Verordnnngsblatt yom Jahre 1902, Seite 175.
344 Stück XI. — Verfbgangen, betreffiBnd Lehrbücher und Lehrmittel.
Ziegler J., Lehrbuch der Buchhaitang für höhere kommerzielle Lehranstalten.
I. Teil. Einfache Buchhaltung. Wien 1904. A. Holder. Preis, gebunden
2 K 60 h.
IL Teil. Doppelte Buchhaltung. Wien 1905. A. Holder. Preis, gebunden
3 E 40 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handels-
schulen (Handelsakademien) allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 6. Mai 1905, Z. 16956.)
Donati L., Gorso pratico di lingua italiana per le scuole tedesche. Seconda edizione
riveduta. Zürich 1904. Orell Füssli. Preis, gebunden 4 Frks. 50 Cts.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handelsschulen
(Handelsakademien) mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 10. Mai 1905, Z. 16965.)
LehrmitteL
Meinholts Anschauungsbilder. 1. Frühling (auf dem Felde), 2. Sommer (Heuernte),
3. Herbst (im Bauernhöfe). Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis eines
Bildes, aufgezogen auf Lederpapier 2 E 20 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 10. Mai 1905, Z. 13537.)
Hartingers Wandtafeln für den naturgeschichtlichen Anschauungsunterricht. Abteilung
Zoologie: Tafel XI: Haus- oder Steinmarder, Fischotter, Dachs; Tafel LIH:
Laubfrosch mit Verwandlung, Wasser- oder Teiehfrosch, Gras- oder Wiesenfrosch,
Feuerkröte oder Unke, gemeine Kröte, Feuersalamander oder gefleckter Erd-
molch, Wasser- oder Kammolch. 2., verbesserte Auflage. Wien. Karl Gerolds
Sohn. Preis per Tafel, unaufgespannt 1 K 60 h, auf starkem Papier mit Lein-
wandschutzrand und Ösen, unlackiert 1 K 90 h, lackiert 2 K 10 h, auf starker
Pappe mit Ösen und lackiert 2 K 60 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und an Bürgerschulen als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 17. Mai 1905, Z. 18114.)
Kobrovy Nistönne tabule k nizom6mu vyufiovini. 1. Jaro, 2. L6to, 3. Podzim,
4. Zima, 5. Louka a voda, 6. Les. Prag. L L. Kober. Preis per Bild 3 K 60 h,
auf Lederpapier gespannt 4 K 20 h, auf Leinwand gespannt mit Leisten 5 K 50 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 15, Mai 1905, Z. 10644.)
Stück XI. — Verfügungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 245
Im Verlage der k. k. üniversitätsbuchdruckerei und Verlagsbuchhandlung „Styria"
in Graz ist erschienen:
Weiß, Dr. Anton, Geschichte der österreichischen Volksschule. Graz 1904.
I. Band. Die Entstehungsgeschichte des Volksschulplanes von 1804.
Preis 5 K.
II. Band. Geschichte der österreichischen Volksschule unter Franz I.
und Ferdinand I. 1792—1848. Preis 20 K.
Auf das Erscheinen dieses Werkes werden die Lehrkörper der Lehrer-
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten sowie die Kommissionen der Bezirks-Lehrer-
bibliotheken aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 1. Mai 1905, Z. 12434.)
Meisterwerke der Griechen nnd Römer in kommentierten Ausgaben:
V. Ausgewählte Briefe CSceros. Herausgegeben und erklärt von EmilGschwind.
Wien 1903. Preis, 2 Hefte 2 K.
Vn. Euripides Iphigenie in Aulis. Herausgegeben und erklärt von Karl
Busche. Wien 1903. Preis, 2 Hefte 1 K 60 h.
IX. Briefe des jüngeren Plinius. Herausgegeben und erklärt von R. C. Kukula.
Wien 1904. Preis, 2 Hefte 2K60h. Karl Graeserund Komp.
Auf das Erscheinen der genannten Bücher werden die Lehrkörper der
Gymnasien aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 29. April 1905, Z. 4994.)
Im Verlage der k. k. Hof- und Universitätsbuchhandlung Wilhelm Braumüller
in Wien ist erschienen:
Weismayr, Dr. Alexander Ritter vod, Die Lungenschwindsucht, ihre
Verhütung, Behandlung und Heilung in gemeinverständlicher Weise dargestellt.
Preis 1 K 60 h.
Auf das Erscheinen dieses Buches werden die Lehrkörper der Mittel-
schulen, der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten, der gewerblichen und
kommerziellen Lehranstalten sowie die Lehrerschaft der allgemeinen Volks- und
Bürgerschulen aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaf.'. vom 20. April 1905, Z. 13290.)
Graftian, Jean, Die Bereitung von Honigwein, Met und Honigessig. Aus dem
Französischen bearbeitet von Felix Baßler. Prag 1904. Verlag des deutschen
bienenwirtschaftlichen Landes-Zentralvereines für Böhmen. Preis 50 h.
Auf das Erscheinen dieser Schrift werden die Lehrerschaft der allgemeinen
Volks- und Bürgerschulen sowie die Lehrkörper der Lehrerbildungsanstalten
behufs deren allfälligen Anschaffung für die Lehrerbibliotheken aufmerksam
gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 10. Mai 1905, Z. 14558.)
2
216 Stttck XI. — Verfügiingen, betreiFend Lehrbücher und Lehrmittel.
In der Hof- und Staatsdruckerei in Wien ist soeben erschienen:
Wandtafeln für Schale und Hans. II. Serie, enthaltend nachfolgende Bilder:
Nr. 10. 0. Barth, Steierisches Bauernhaus im Winter.
, 11. J. Engelhart, Wanderer im Winter.
„ 12. K. E derer, Auf der Weide.
„ 13. K. E derer, Bauernhaus im Winter.
„ 14. 0. Friedrich, Töpfer.
„ 15. M. Lenz, In der Tischlerwerkstätte.
„ 16. H. Wilt, FrachtschiflFe im Triester Hafen,
„ 17. H. Wilt, Semmering.
Außerdem werden in kürzester Zeit noch 2 bis 3 Bilder als Ergänzung
dieser Serie erscheinen.
Der Preis eines Blattes beträgt fQr Schulen, wenn die Anmeldung sofort
bei Subskription erfolgt, 2 K, während der gewöhnliche Ladenpreis mit 6 K,
jener für die Liebhaberausgabe mit 40 K per Blatt festgesetzt ist.
Die Lehrerschaft der allgemeinen Volks- und der Bürgerschulen sowie
die Lehrkörper der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten werden auf das
Erscheinen dieser neuen Serie der Wandtafeln, deren Anschaffung wegen ihres
künstlerischen Wertes sowie wegen ihrer Verwendbarkeit an den Schulen
wärmstens empfohlen wird, mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, daß der
Termin für die Subskription auf die Bilder dieser Serie, wie auch auf jene der
I. Serie dieses Wandtafelwerkes, auf deren Erscheinen mit dem hieramtlichen
Erlasse vom 21. März 1904, Z. 2444 (Minist. -Vdgsbl. 1904, Seite 263),
aufmerksam gemacht worden ist, bereits am 31. Juli 1905 abläuft, nach
welcher Zeit die Bilder beider Serien auch an Schulen nur
zu dem oben angeführten gewöhnlichen Ladenpreise von 6 E
per Blatt abgegeben werden.
Der Subskriptionsbetrag kann mittels eigener Posterlagscheine, die von
der Gesellschaft „Lehrmittel-Zentrale" in Wien, L, Werdertorgasse 6, (welche
auch jede weitere Auskunft über diese Bilder bereitwilligst erteilt) über
Verlangen jeder Schule unentgeltlich übermittelt werden, kostenlos erfolgen.
(Ministerial-Erlaß vom 24. Mai 1905, Z. 18402.)
Stack XI. 247
Kundmachungen.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat das dem Kommunal -Gymnasium in
Bregens verliehene Recht, Maturitätsprüfungen abzuhalten und staats-
gttltige Maturitätszeugnisse auszustellen, auf die Dauer der Schu^ahre 1904/1905
und 1905/1906 ausgedehnt.
(Ministerial-Erlaß vom 10. Mai 1905, Z. 16254.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat das dem Mädchen-Lyzeum des Vereines
„Yesna'' in Brunn rerliehene Recht der Öffentlichkeit sowie das Recht,
Maturitätsprüfungen abzuhalten und staatsgültige Reifezeugnisse
auszustellen, auf die Dauer der Schuljahre 1904/1905, 1905/1906 und 1906/1907
ausgedehnt.
(Ministerial-ErlaO Tom 15. Mai 1905, Z. 17189.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat das dem Privat-Mädchen-Lyzeum
in Mödling für die I., II. und III. Klasse verliehene Recht der Öffentlichkeit
auch auf die IV. Klasse für das Schuljahr 1904/1905 ausgedehnt.
(Ministerial- Erlaß vom 13. Mai 1905, Z. 17486.)
Der Minister fUr Kultus und Unterricht hat dem von der Kongregation der
Töchter vom heiligsten Herzen Jesu erhaltenen Privat-Bildungskurse für
Arbeitslehrerinnen in Trient das öffentlichkeitsrecht erteilt.
(Ministerial-ErlaO vom 12. Mai 1905, Z. 14320.)
Nachdem von den vom mährischen Landtage im Jahre 1903 auf weitere fünf
Jahre bewilligten vier Landesstipendien jährlicher 800 Kronen für Lehramtskandidaten,
welche die Reifeprüfung an einer Mittelschule mit böhmischer Unterrichtssprache abgelegt und
sich verpflichtet haben, nach erlangter Lebrbefähigung für die böhmische und die deutsche
Sprache an Landes-Mittelschulen mit böhmischer Unterrichtssprache durch fünf Jahre nach
Ablegung der Lehramtsprüfung an einer mährischen Landes - Mittelschule mit böhmischer
Unterrichtssprache zu unterrichten, ein Stipendium in Erledigung gekommen ist, wird dieses
Stipendium mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 von neuem verliehen, und zwar an einen
Lehramtskandidaten, welcher die Reifeprüfung an einer Mittelschule mit böhmischer Unterrichts-
sprache abgelegt und sich durch einen vom Vater, respektive Vormunde bestätigten Revers
verpflichtet, nach erlangter LehrbefiLhigung für die böhmische und deutsche Sprache an Mittel-
schulen mit böhmischer Unterrichtssprache durch fünf Jahre an einer mährischen Landes-Mittel-
Bchule mit böhmischer Unterrichtssprache zu wirken, im Bedarfsfalle auch früher jedoch erst
nach vollständiger Absolvierung des Quadrienniums den Dienst an diesen Anstalten als Supplent
gegen Bezug der normalen Substitutionsgebühr anzutreten.
Diese Snpplenten-Dienstzeit wird in die erwähnte bedungene fÜnQährige Dienstverpflüchtung
eingerechnet, während dieser Zeit wird jedoch der Bezug des Stipendiums eingestellt.
Den Gesuchen um dieses Stipendium ist ein Index über die Vorträge, bei Bewerbern, die
sich in höheren Semestern befinden, ein Kollo quienzeugnis beizulegen und der Nach weis zu
erbringen, daß sich der Bewerber mit dem Studium der böhmischen und der deutschen Sprache
derart befaßt, daß er später im Stande sein wird, die Lebrbefähigung für die böhmische und
die deutsche Sprache an Mittelschulen mit böhmischer Unterrichtssprache zu erlangen.
2*
248 Stttck XI. — Kundmachungen.
Lehramtskandidaten, die sich im Stadium der Prüfung befinden, haben ein entsprechendes
Zeugnis der Prüfungskommission beizulegen und genau anzuführen, in welcher Zeit sie sich die
Befähigung fUr die erwähnten Gegenstände zu verschaffen beabsichtigen.
Während der üniversitätsstudien hat der Stipendist durch Vorlage von Zeugnissen über
Kolloquien aus der böhmischen und der deutschen Sprache halbjährig oder durch Bestätigungen
des Seminars, während des Yorbereitungq'ahres oder während des zur Ergänzung der Prüfung
bewilligten Zeitraumes durch entsprechende Bestätigungen der Prüfungskommission nachzuweisen,
daß er des weiteren Stipendienbezuges würdig ist.
Während der Universitätsstudien wird das Stipendium vierteljährig und im Vorhinein,
während des Yorbereitungsjahres in zwei gleichen Raten erfolgt.
Im letzteren Falle erhält der Stipendist die erste Rate nach Übernahme der Themen für
die Hausaufgaben, die zweite Rate nach der Approbation der Hausaufgaben. Bezüglich der
Stipendisten, welche ihre Lehramtsprüfung ergänzen, werden die Bedingungen in jedem einzelnen
Falle festgesetzt.
Das Probejahr hat der Stipendist an einer böhmischen Mittelschule in Mähren, an welcher
die deutsche Sprache obligat ist, zu absolvieren.
Bewerber um dieses Stipendium haben ihre mit den oben angeführten Belegen und dem
Reverse versehenen Gesuche bis 15. Juni d. J. beim mährischen Landesausschusse
in Brunn zu überreichen.
Romed Weber, zuletzt Lehrer und Schulleiter zu St. Pauls in £ppan (Kärnten),
wurde vom Schuldienste entlassen.
(Ministerial-Akt Z. 18731.)
Im k. k. Schulbücher -Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße 5, ist
erschienen und daselbst sowie durch jede Buchhandlung zu beziehen:
Gedichte
von
IPrleciriclx -voxl Scitilller.
Auswahl für die Jugend.
Mit dem Bildnisse des Dichters.
Ladenpreis, in Leinwand gebunden 60 Heller.
Verlag des k. k. Ministeriums fUr Kultus und Unterricht — Druck von Karl Qorischek in Wien Y.
Jahrgang 1905. ' - - • Stflck Xn.
; Verordnungsblatt
fllr den Dienstbereich des
Ministeriums fOx Edtus und Unterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 15. Juni 1905.
Inhalt. Nr. 28. Gesetz vom 3. April 1905, wirksam fUr die Markgrafschaft Mähren, womit die
Bestimmangen des § 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 1888, mit welchem auf Grund des
Gesetzes vom 17. Juni 1888 Bestimmungen Über die Entlohnung des Religionsunterrichtes an
den öffentlichen Volksschulen getroffen werden, abgeändert werden. Seite 249. — Nr. 29.
Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister füi' Kultus und Unterricht
vom i2. April 1905, womit die Ministerial -Verordnung vom 5. August 1902, betreffend die
Bezeichnung der gewerblichen Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse zum Antritte von handwerk-
mäßigen Gewerben berechtigen, teilweise abgeändert und ergänzt wird. Seite 250. — Nr. 30-
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 28. Mai 1905, betreffend die Ausstellung
von Zeugnissen, beziehungsweise von Freqnenzbestätignngen fUr Hospitanten an den staatlichen
Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige. Seite 251.
Nr. 28.
Gesetz Yom 3. April 1905 *),
wirksam für die Harkgrafschaft Mähren^
womit die Bestimmmigen des g 7 des Gesetzes vom 14. Desember 1888, L.-G.-Bl.
Nr. 120^*), mit welchem auf Grund des Gesetaes vom 17. Juni 1888, R-G.-Bl.
Nr. 09 ***\ Bestimmungen über die Entlohnung des Religionsunterrichtes an den
öffentlichen Volksschulen getroffen werden, abgeändert werden.
Über Antrag des Landtages Meiner Markgrafschaft Mähren finde Ich zu
verordnen, wie folgt:
Artikel I.
Die Bestimmungen des § 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 1888, L.-G.-Bl.
Nr. 129, werden aufgehoben und haben an deren Stelle folgende Bestimmungen
zu treten:
§7.
Die mit festen Bezügen angestellten eigenen Religionslehrer sind rücksichtlich
ihres Diensteinkommens (insoweit diesbezüglich nicht abweichende Bestimmungen
gelten), ihrer Ruhege^iüsse und die nichtkatholischen Religionslehrer auch rücksichtlich
der Versorgungsansprüche ihrer Hinterbliebenen den an den betreflFenden Schulen
♦) P^nthalten in dem am 110. Mai 1905 ausgegebenen und versendeten IX. Stücke des Landes-
gesetz- und Verordnungsblattes für die Markgrafschaft Mähren unter Nr. 49, Seite 81.
**) Ministerial -Verordnui^biatt vom Jahre 1889, Nr. 8, Seite 35.
***) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1888, Nr. 27, Seite 211.
S50 Stuck XII. Nr. 28 und 29. — Gesetze, Verordnangen, Erlässe.
angestellten weltlichen Lehrern gleichgestellt und es finden sohin die diesfalls für
weltliche Lehrer der betreffenden Schule geltenden Vorschriften auch auf die mit
festen Bezügen angestellten Beligionslehrer Anwendung.
In Bezug auf die Pension wird den definitiv angestellten eigenen Religionslehrem
auch die in provisorischer Anstellung zurückgelegte Dienstzeit angerechnet, wenn sie sich
ohne Unterbrechung an die in definitiver Anstellung zugebrachte Dienstzeit anreiht.
Dem aus der aktiven Seelsorge in den Schuldienst übergetretenen Beligions-
lehrer wird die in der Seelsorge zugebrachte Zeit bei der Bemessung der Pension
mit höchstens fünf Jahren eingerechnet.
Artikel n.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1905 in Wirksamkeit.
Artikel ni.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und Unterricht
beauftragt.
Budapest, am 3. April 1905.
Franz Joseph m./p.
Uartel m./p.
Nr. 29.
Yerordnung des Handelsministers im Einyemehmen mit dem
Minister für Kultus und Unterricht Yom 12. April 1905,
womit die Ministerial -Verordnung vom 5. August 1902, B.-G.-Bl. Nr. 175*),
betreffend die Beseiohnnng der gewerblichen Unterriohtsanstalten, deren
Zengnisse snm Antritte von handwerkmäßigen Gewerben berechtigen, teilweise
abgeändert und ergänst wird.
In teilweiser Abänderung und in Ergänzung der Ministerial -Verordnung Yom
5. August 1902, R.-6.-B1. Nr. 175, betreffend die Bezeichnung der gewerblichen
Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse zum Antritte von handwerkmäßigen Gewerben
berechtigen, wird auf Grund des § 14 der Gewerbeordnung (Gesetz vom 15. März 1885,
R.-6.-B1. Nr. 39) Nachstehendes verordnet:
In der im § 1 unter XVII der vorerwähnten Ministerial -Verordnung enthaltenen
Liste jener Anstalten, deren Zeugnisse beim Zutreifen der sonstigen gesetzlichen
Voranssetzungen zum Antritte des handwerkmäßigen Tischlergewerbes berechtigen,
ist die „Abteilung für Tischlerei an der Staats-Gewerbeschule in Innsbruck" durch
die „Fachschule für Tischlerei in Hall" zu ersetzen.
Auf die aus dieser Verordnung sich ergebende Begünstigung haben die Absolventen
des Schuljahres 1904/1905 der Fachschule für Tischlerei in Hall bereits Anspruch.
Hartel m./p. Call m./p.
*) Ministerial -YerordniinKsblatt yom Jahre 1902, Nr. 44, Seite 470.
Stock XII. Nr. 30. — Gesetze, Yerordnungen, Erlasse. 351
Nr. 30.
Erlaß des Ministers ftir Eultns und Unterricht Yom
28. Mai 1905, Z. 14655,
betreffend die Ansstellung von Zeugnissen, beiiehungsweise von Freqnens-
bestatigungen für Hospitanten an den staatliohen Faohsohulen fOr einzehie
gewerbliche Zweige,
Um in Betreff der Ausweise (Zeugnisse, FrequeuzbestAtigungen), welche an
den staatlichen Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige den Hospitanten über
die an diesen Schulen erworbene Ausbildung ausgestellt werden, volle Gleichheit zu
erzielen, finde ich mich bestimmt. Folgendes anzuordnen:
1. Hospitanten, welche entweder nach vorangegangener oder während ihrer
gewerblichen Praxis — mit Ausschluß der Lehrwerkst&ttenpraxis — an einer
staatlichen Fachschule für einzelne gewerbliche Zweige in frei gewählten Lehr-
gegenständen, einschließlich des Lehrwerkstättenunterrichtes, eine ihren besonderen
Absichten entsprechende Ausbildung genießen, besitzen, wenn sie mindestens ein
Semester an der betreffenden Anstalt zugebracht und sich den vorgeschriebenen
Prüfungen erfolgreich unterzogen haben, Anspruch auf ein Zeugnis, in dem — unter
ausdrücklicher Betonung ihres Verhältnisses zur Anstalt — die Dauer des Schul-
besuches, der Fleiß, das sittliche Verhalten und die Leistungen in den von ihnen
besuchten Lehrgegenständen zu verzeichnen sind.
2. Jene Hospitanten, welche ohne eine vorangegangene oder eine während ihres
Schulbesuches erworbene gewerbliche Praxis an einer staatlichen Fachschule für
einzelne gewerbliche Zweige eine ihren besonderen Absichten entsprechende Ausbildung
in frei gewählten Lehrgegenständen, also auch im Lehrwerkstättenunterrichte,
genießen und jene, welche trotz vorangegangener oder während des Schulbesuches
erworbener gewerblicher Praxis, keinen Anspruch auf die Ausfertigung eines Zeugnisses
erheben, erhalten, wenn sie mindestens ein Semester an der betreffenden Anstalt
zugebracht haben, Frequenzbestätigungen, in denen, unter ausdrücklicher Betonung
des ümstandes, daß sie Hospitanten sind, nur die Dauer des Besuches der Anstalt,
die besuchten Lehrgegenstände sowie das sittliche Verhalten zu verzeichnen sind.
Ausnahmen hieven sind nur mit Bewilligung des Ministeriums für Kultus und
Unterricht zulässig.
3. Die vorgenannten Zeugnisse und Frequenzbestätigungen dürfen nur am
Schlüsse jedes Schulhalbjahres ausgestellt werden und sind mit einem 30 Heller-
stempel zu versehen.
4. Zwecks Ausfertigung von Zeugnissen für Hospitanten werden Druckformulare
in deutscher und böhmischer Sprache im k. k. Schulbücher -Verlage aufgelegt werden
und die staatlichen Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige mit deutscher und
böhmischer Unterrichtssprache sind gehalten, ihren Bedarf an solchen Formularen
von dort zu beziehen. Allen übrigen derartigen Anstalten ist es bis auf weiteres
352 Stück XII. Nr. 30. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. — Verfügungen, betr. Lehrbücher etc.
gestattet, solche Zeugnisformalare selbst aufzulegen, doch müssen diese dem Inhalte
und der äußeren Form nach mit dem in deutscher Sprache ausgegebenen Druck-
formulare vollkommen übereinstimmen.
5. Die Frequenzbestätigungen sind in der Kegel handschriftlich auf dem
vorgeschriebenen, mit Unterdruck versehenen Zeugnispapier, das vom k. k. Schul-
bücher-Verlage zu beziehen ist, auszustellen; die Überschrift hat zu lauten:
„Frequenzbestätigung für Hospitanten" und in den Text ist das Wort „Hospitant"
mit deutlicher Schrift einzuschalten.
Die (Der) co wird ersucht, alle im dortigen Verwaltungsgebiete gelegenen
gewerblichen staatlichen Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige von dem
Inhalte dieses Erlasses behufs Damachachtung zu verständigen.
Yerfttgnngen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Lehrbücher.
a) FOr aligemeine Vollcaaciiulen.
Rieger, Dr. Karl und Stejskal, Dr. Karl, im Vereine mit Rudolf Aufreiter,
Hans Fraungruber, Moritz Habernal, Karl Schwalm, Marie
Schwarz, Eduard Siegert, Josef Stegbauer, Dr. Vinzenz
Suchomel und Franz Zoder, Deutsches Lesebuch für allgemeine Volks-
schulen (Ausgabe für Wien). 2., veränderte Auflage. Wien 1906. K. k. Schul-
bücher-Verlag.
m. Teil. Preis, gebunden 90 h.
V. „ „ „ 1 K 30 h.
Die 2., veränderte Auflage des IH. und V. Teiles dieses Lehrbuches wird
zum Unterrichtsgebrauche an den allgemeinen Volksschulen der Reichshaupt-
und Residenzstadt Wien als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 6. Juni 1905, Z. 20652.)
Wiesenberger Fr., Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. L Teil:
Unterstufe. Mit dem Bildnisse Seiner Majestät des Kaisers. Wien 1906.
K. k. Schulbücher -Verlag. Preis, in Halbleinen gebunden 90 h.
Dieser I. Teil wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volksschulen
mit deutscher Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 27. Mai 1905, Z. 19899.)
Stück XII. — Verfügungen, betreifend Lehrbüclier und Lehrmittel. 253
Frumar Adolf und Jarsa Johann, Slabik&i' pro §koly obecnä. Obräzky kreslil
Mikal&fi AleS. Pismo psaci od V. BlahouSe. 2., Yerftnderte Auflage. Wien
und Prag 1906. K. k. Schulbücher -Verlag. Preis, gebunden 56 h.
Diese 2. Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die 1. Auflage
desselben *) zum ünterrichtsgebrauche an allgemeinen Volksschulen mit
böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß yom 8. Juni 1905, Z. 21202.)
Nagel Johann, Aufgaben für das mündliche und schriftliche Rechnen.
Ausgabe A:
für geteilte einklassige und zweiklassige oberösterreichische Volksschulen
mit sechsjährigem Schulbesuche;
für vier- und fllnfklassige ober- und niederösterreichische Volksschulen, in
welchen das 3. und 4. Schuljahr nicht in einer Klasse vereinigt sind;
für fünfklassige ober- und niederösterreichische Volksschulen, in welchen
jeder Klasse ein Schuljahr entspricht;
für sechs- und mehrklassige Volksschulen in Ober- und Niederösterreich.
III. Heft. 2., verbesserte Auflage. Wien 1905. F. Tempsky. Preis,
gebunden 50 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an den betreffenden
Schulkategorien in Niederösterreich, beziehungsweise Oberösterreich als
zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 7. Juni 1905, Z. 20178.)
Schreiner H. in Bezjak, Dr. I., Slovenska jezikovna vadnica za tesno zdruieni
pouk V slovnici, pravopisju in spisju. V petih zvezkih. III. zvezek. Za 4. Solsko
leto. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, in Halbleinen gebunden 80 h.
Dieses III. Bändchen des genannten Sprachbuches wird zum Unterrichts-
gebrauche an aUgemeinen Volksschulen mit sloveuischer Unterrichtssprache für
zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 31. Mai 1905, Z. 18420.)
b) Fflr Bflrgerschulen.
Zncalli M. und Hayek I., Deutsches Lesebuch für italienische Bürgerschulen unter
Benützung der Hölzel'schen Wandbilder. Für den Sprachunterricht zusammen-
gestellt und mit Noten versehen. Wien 1905. Ed. Hölzel.
I. Teil. Für die 1. und 2. Klasse. Mit 11 Illustrationen und 2 Schrifttafeln.
Preis, gebunden 1 K 60 h.
II. Teil. Für die 3. Klasse und für den Fortbildungskurs. Mit 9 Illustrationen
und 2 Schrifttafeln. Preis, gebunden 1 K 80 h.
Dieses Lehrbuch wird zum ünterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
italienischer Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 25. Mai 1905, Z. 18834.)
*) Ministerial- Verordnungsblatt vom Jahre 1898, Seite 277.
2&4 Stück Xn. — Yerfügangen, betreffend Lehrbttcber und Lehrmittel.
Hofers Naturlehre für Bürgerschulen. In drei konzentrischen Lehrstnfen. Neu
bearbeitet Yon Hans Barbisch. I. Stufe für die I.Klasse. 21., umgearbeitete
Auflage. Mit 109 in den Text gedruckten Holzschnitten. Wien 1905. Manz.
Preis, gebunden 1 K.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 29. Mai 1905, Z. 20025.)
c) Für Mittel8cbuien.
Lang Franz, Vaterlandskunde für die VIU. Klasse der österreichischen Gymnasien.
2., verbesserte Auflage. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 2 K 90 h,
gebunden 3 K 40 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben *) zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Eriaß vom 25. Mai 1905, Z. 13614.)
Beck von Mannagetta, Dr. Günther, Grundriß der Naturgeschichte des
Pflanzenreiches für die unteren Klassen der Mittelschulen und verwandter
Lehranstalten. 2., vermehrte Auflage. Mit 193 Originalabbildungen, davon
160 Pflanzenbilder in Farbendruck. Preis, geheftet 3 K 10 h, gebunden 3 K 60 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die 1. Auflage
desselben **) zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 10. Juni 1905, Z. 21451.)
Walentin, Dr. Ignaz G., Grundzüge der Naturlehre für die unteren Klassen der
Realschulen. 4., geänderte Auflage. Wien 1905. A. Pichlers Witwe und
und Sohn. Preis, geheftet 1 K 80 h, gebunden 2 K 20 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben *'^*) zum Lehrgebrauche an Realschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 6. Juni 1905, Z. 21020.)
Grimm Josef, V^^bor z literatfiry Cesk6. Doba stfednl. 4., durchgesehene Auflage.
Prag 1905. Bursik und Kohout. Preis, gebunden 3 K 30 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben t) zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit böhmischer Unter-
richtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Eriaß vom 19. Mai 1905, Z. 18229.)
*) Ministerial -Verordnungsblatt yom Jahre 1900, Seite 85.
**) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre i903, Seite 199.
***) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1901, Seite 343.
t) Ministerial -Verordnungsblatt Tom Jahre 1899, Seite 382.
Stück Xn. — Verfügungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 2&5
Steiner Josef und Scheindler, Dr. August, BnpaBii .^aTnubCKi ^jia ^pyroY imhch.
nepeBiB Po Man U^erjiHHbCKiiH. Lemberg 1902. Landesfond. Preis, gebunden
2 K 10 h.
Das genannte Buch wird zum Unterrichtsgebrauche an denjenigen
Gymnasien der Bukowina, an denen der Lateinunterricht in ruthenischer
Sprache erteilt wird, zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 17. Mai 1905, Z. 17304.)
d) FOr kommerzielle Lehranstalten.
Schiller B., Lehrbuch der Buchhaltung für höhere Haudelslehranstalten. III. Teil.
4. Auflage. Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 3 K.
Dieses Lehrhuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handelsschulen
(Handelsakademien) allgemein zugelassen.
(Ministerial-ErlaO vom 20. Mai 1905, Z. 19083.)
Die gesundheitsschädlichen Wirkungen des Alkoholgenusses. Nach Sektions-
befunden des Hofrates Professor Dr. A. Weichselbaum, Vorstandes des
pathalogischen anatomischen Institutes der Wiener Universität, gemalt und
chromolithographiert von Dr. C. Henning, Vorstand der Universitätsanstalt
für Moulage in Wien. Hiezu eine Textbeilage. Herausgegeben vom österreichischen
Vereine gegen Trunksucht. Verlag der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien.
Preis, samt Begleittext 4 E, für Schulen, gemeinnützige Vereine und sonstige
Körperschaften durch Vermittlung des obgenannten Vereines und der Gesellschaft
„Lehrmittelzentrale*' 2 K.
Auf das Erscheinen dieser Wandtafel werden die Lehrkörper der Mittel-
schulen, der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten sowie der gewerblichen
und kommerziellen Lehranstalten, endlich die Lehrerschaft der Volks- und
Bürgerschulen behufs allfälliger Anschaffung aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 17. Mai 1905, Z. 12638.)
ßratzy, Dr. Oskar von, Quellenbuch für den Geschichtsunterricht an öster-
reichischen Mittelschulen und verwandten Lehranstalten. Wien und Leipzig 1905.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 3 K 60 h.
Auf das Erscheinen dieses Buches werden die Lehrkörper der Mittelschulen
und verwandten Lehranstalten aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 31. Mai 1905, Z. 19465.)
M&ller, Dr. A., Bilder- Atlas zur Geographie von Österreich-Ungarn. Mit 96 Abbildungen.
Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, steif geheftet 2 K.
Die Lehrkörper der Mittelschulen und verwandten Anstalten werden auf
das Erscheinen dieses Werkes aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erhiß vom 25. Mai 1905, Z. 13424.)
S56 stück xn.
Enndmachnngen.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat der I. Klasse des deutschen Prirat-
Mädchen - Obergymnasiums (V. Klasse der gymnasialen Abteilung des
deutschen Mädchen-Lyzeums) in Prag das Recht der Öffentlichkeit aaf
die Dauer des Schuljahres 1904/1905 verliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Mai 1905, Z. 18581.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat der I. und n. Klasse des Privat-
Mädchen-Lyzeums der Eugenie Sclwarzwald in Wien, L, Kohlmarkt Nr. 6,
für das Schu\jahr 1904/1905 das Recht der Öffentlichkeit Yerliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 8. Juni 1905, Z. 20778.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat der L und IL Klasse des vom
Vereine „Ruthenisches Mädchen - Institut in Przemysl" erhaltenen
Mädchen-Lyzeums mit ruthenischer Unterrichtssprach e in Przemysl das
öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 1904/1905 verliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Mai 1905, Z. 17750.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die Prüfungskommission für das
Lehramt der Stenographie in Wien in ihrer dermaligen Zusammensetzung für das
Studienjahr 1905/1906 bestätigt.
(Ministerial-Erlaß vom 25. Mai 1905, Z. 19267.)
Im k. k. Schulbücher-Verlage in Wien, L, Schwarzenbergstraße 5, ist
erschienen und daselbst sowie durch jede Buchhandlung zu beziehen:
Gedichte
von
IFrledrlcIhL "voii ScitLiller-
Auswahl für die Jugend.
Mit dem Bildnisse des Dichters.
Ladenpreis, in Leinwand gebunden 60 Heller.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
25?
Jah^»iigj905^ Stack Xm.
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
IvImsteriiLms fOi i^tus und ITnteiriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 1. Juli 1006.
Inhalt. Nr. :tl. Verordnung des Ministers für Kaltus nnd Unterricht vom "lA, Juni 1905, an sämtliche
k. k. Landesschnlbehörden, betreifend die Zulassung der Absolventen höherer Gewerbeschulen
und verwandter Anstalten zur Ablegung der Maturitätsprüfung an Realschulen. Seite 257. —
Kr. HZ* Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom i6. Juni 1905, an alle Landes-
schnlbehörden, betreifend die Veröffentlichung neuer Verzeichnisse jener Lehranstalten, in
welche die Absolventen der mit Bürgerschulen verbundenen einjährifl;en Lehrkurse Aufiiahme
finden können. Seite 259. — Nr. 38. Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom
19. Juni 1905, hetreffend die Veröffentlichung des Verzeichnisses der für allgemeine Volks-
nnd für Bürgerschulen sowie für mit diesen verbundenen spezielle Lehrkurse und für Mädchen-
Fortbildungskurse als zulässig erklärten Lehrbücher und Lehrmittel. Seite 269.
Nr. 31.
Yerordnnng des Ministers für Kultus und Unterricht Tom
24. Juni 1905, Z. 10966,
an s&mtliche k. k. Landesschulbehörden^
betreffend die Zulassung der Absolventen höherer Gewerbeschulen und verwandter
Anstalten zur Ablegung der Maturitätsprüfung an Bealschulen.
In der Absicht, den Absolventen der höheren Gewerbeschulen und verwandter
Lehranstalten den Zutritt zur technischen Hochschule im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen zu erleichtern, finde ich Nachstehendes anzuordnen:
Den Absolventen einer höheren Gewerbeschule, der höheren Fachschule für
Textilindustrie (höhere Gewerbeschule mechanisch-technischer Richtung). in Brunn
und der höheren elektrotechnischen Fachschule im Technologischen Gewerbemuseum
in Wien, welche sich mit einem im Inlande erworbenen Reifezeugnisse dieser
Schulen, beziehungsweise mit dem Abgangszeugnisse der letzgenannten Anstalt
ausweisen, werden auf die Dauer der gegenwärtigen Organisation der genannten
Anstalten nachstehende Begünstigungen bei der Ablegung der Realschul-Maturitäts-
prOfung gewährt:
1. Die Prüfung aus der Unterrichtssprache, aus Geographie und
Geschichte, Chemie und Physik hat allgemein, die Prüfung aus dem
358 Stück Xin. Nr. 31. — Gesetze, VerordnuDgen, Erlässe.
Freihandzeichnen mit Ausnahme für die Absolventen der höheren elektro-
technischen Fachschule des Technologischen Gewerbemuseums in Wien zu entfallen.
2. Die mündliche Prüfung aus der Mathematik ist bei mindestens
genügenden schriftlichen Arbeiten auf die Prüfung aus der sphärischen Trigonometrie,
bei den Absolventen der bautechnischen und der chemisch-technischen Abteilung
der höheren Gewerbeschule sowie der höheren Fachschule für Textilindustrie in
Brunn auf die Prüfung aus der sphärischen Trigonometrie und aus der analytischen
Geometrie der Ebene zu beschränken.
Die Prüfung aus der darstellenden Geometrie ist nur mit den Absolventen
der chemisch-technischen Abteilung, der höheren Fachschule für Textilindustrie in
Brunn und der höheren elektrotechnischen Fachschule am Technologischen Gewerbe-
museum in Wien vorzunehmen und kann bei diesen auf den schriftlichen Teil
beschränkt werden, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung aus diesem Gegen-
stande mindestens genügend ist.
Die unter 1. und 2. angeführten Erleichterungen gelten nur in dem Falle,
als die im bezeichneten Reife-, respektive Abgangszeugnisse enthaltenen Noten in
den betreffenden Gegenständen nicht unter „befriedigend*" lauten.
In das neu erworbene Zeuf;nis sind die Noten über die Gegenstände der
Realschule, aus welchen eine Prüfung nicht vorgenommen wird, aus dem genannten
Reife-, beziehungsweise Abgangszeugnisse unter Berufung auf dieses einzusetzen.
Bei der Feststellung des Grades der Reife (ob schlechthin reif oder ,mit
Auszeichnung*") werden sämtliche Noten des neuen Zeugnisses in Anschlag gebracht.
Im übrigen bleiben alle Normen über die Zulassung externer Kandidaten zur
Maturitätsprüfung an Realschulen aufrecht.
Den Absolventen der höheren Fachschule für Textilindustrie (höhere Gewerbe-
schule technisch-kommerzieller Richtung) in Asch, der in dieser Verordnung nicht
genannten höheren Fachschulen des Technologischen Gewerbemuseums in Wien und
anderer in demselben Range stehenden Fachschulen können bei der Ablegung der
Realschul- Maturitätsprüfung fallweise vom Ministerium für Kultus und Unterricht
Begünstigungen erteilt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Schuljahre 1905/1 90ß in Kraft.
Stück XIIT. Nr. 32. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 259
Nr. 32.
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht yom
16. Juni 1905, Z. 10131,
an alle Landessehnlbehörden^
betreffend die Veröffentlichnng neuer Veraeichnisse Jener Lehranstalten, in
welche die Absolventen der mit Bürgersohiilen verbundenen einjährigen Lehr-
knrse Aufhahme finden können.
Mit BeziehuBg anf den hieramtlichen Erlaß vom 23. August 1904, Z. 26005 *),
werden die nachstehenden neuen Verzeichnisse jener Lehranstalten, in welche die
Absolventen der Bürgerschulen und die Absolventen der im Sinne der hierortigen
Verordnung vom 26. Juni 1903, Z. 22503 **), mit Bürgerschulen verbundenen
einjährigen Lehrknrse Aufnahme finden können, verlautbart.
Hiebei wird bemerkt, daß in diesen Verzeichnissen jene Lehranstalten, für
welche zum Eintritte die Absolvierung von nur einer oder zwei Klassen der Bürger-
schulen oder etwa die Absolvierung der allgemeinen Volksschule genügt, keine
Berücksichtigung gefunden haben.
*) MiDisterial-yerordnungsblatt vom Jahre 1904, Nr. 34, Seite 493.
♦♦) Ministeriftl -Verordnungsblatt vom Jahre 1903, Nr. 37, Seite 473.
:!60
Stück Xni. Nr 32. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Verzeichnis A
jener Lehranstalten, in welche die Absolventen der Bürgerschule
Aufiiahme finden können.
Bezeichnung
der
Lehranstalt
Etwaige besondere
Aufiiahmsbedingungen
Anmerkung
Mittelsehulen
(Gymnasien, Realgymnasien,
Realschulen und Mädchen-
lyzeen).
Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalteii.
Lehrerbildungskurs des
Musik-KonserTatoriams
in Wien.
Niedere Faehsehule für
FSrberei
am k. k. Technologrisehen
Ge^erbemasenm in Wien.
II. Jahrgang der niederen
Fachschnle für Bau- und
Masehinensehlosserei am
k. k. Technologisehen
GewerbemoBeum in Wien.
Höhere Faehsehule für
Ban- und Masehinen-
sehlosserei am k. k. Teeh-
nologisohen Gevrerbe-
mnseum in Wien
Aufhahmsprilfung nach den
bestehenden Normen; das der
Klasse entsprechende Alter.
AufhahmsprUfung nach den
bestehenden Normen ; fUr den
I. Jahrgang ein Minimalalter
von 15 Jahren. Physische
Tüchtigkeit.
AufnahmsprUfung aus
Deutscher Sprache , Arith-
metik und Geometrie.
Körperliche Ri\stigkeit. Auf-
nahmsprUfung aus Deutscher
Sprache, Arithmetik, Geo-
metrie, geometrischem Zeich-
nen und Projekt ionslehre und
aus Physik.
Nachweis der Erlernung des
Schlossereigewerbes und der
theoretischen Kenntnisse, die
in der vorerwähnten niederen
Fachschule erworben werden,
oder Absolvierung dieser
niederen Fachschule.
Altersdispensen bis zu 6 Mo-
naten kann die Landesschul-
bebörde gewähren.
Für dieMeisterschuie für
Klavierspiel wird ein ent-
sprechender Grad allgemeiner
Bildung und vorgeschrittene
künstlerische Bildung ver-
langt.
Die Absolventen der niederen
Fachschule können unter Um-
ständen auch in die höhere
Fachschule für Färberei
aufgenommen werden.
Näheres besagen die statu-
tarischen Bestimmungen der
Anstalt.
Stock XIII. Nr. 32. — Gesetze, YerordnnngeD, ErlSsse.
361
10
11
Bezeiehnnii^
der
Lehranstalt
Etwaige besondere
Aufiiahmsbedingungen
Niedere Faehaehnle fttr
Elektrotechnik
am k.k.Technologriseben
Gevrerbemugeimi in Wien.
Allgemeine Abteilung:
der k. k. Knnstgewerbe-
sehule d. Ssterreichiseben
Museums für Kunst nnd
Industrie in Wien.
a) Für flinurales Zeiebnen.
b) Für omamentales
Zeiebnen.
e) FUr Modellieren.
Allgemeine Abteilung
der k. k. Kunstgewerbe-
sebule in Prag.
a) FUr Zeichnen und
Malen.
b) Fttr flgurales und orna-
mentales Modellieren.
Bamensohule der
k.k. Kunstgevf erbeschule
in Prag.
a) Fttr Zeiebnen und
Malen«
b) Fttr Kunststickerei.
K. k. graphische Lehr-
nnd Yersucbsanstalt in
Wien:
Sektion fttr Photo-
graphie u. Beproduktions-
▼erfahren.
12
Höherer Fachkurs der
k. k. Lehr- und Yersucbs-
anstalt fttr Lederindu-
strie in Wien.
Au&ahmsprUfuDg aus
Deutscher Sprache , Arith-
metik, geometrischem Zeich-
nen und Projektionslehre und
Physik.
Anmerkung
Au&ahmsprUfnng aus
Zeichnen.
Schüler, die nur 2 Klassen
einer Bürgerschule absolviert
haben, können auf Grund
einer Au£aahmsprüfung aus
Deutscher Sprache, Arithmetik
und Geometrie in die Vor-
bereitungsklasse eintre-
ten. Absolventen der niederen
Fachschule können in die
höhere Fachschule für
Elektrotechnik aufge-
nommen werden.
Bttrgerschüler können nur
mit Bewilligung des Lehr-
körpers aufgenommen werden,
wenn sie einen höheren Grad
künstlerischer oder kunst-
technischer Vorbildung nach-
weisen. Manufaktur-
zeichner haben außerdem
die AbsoMerung einer Webe-
schule mit mindestens zwei-
jährigem Kurse nachzuweisen,
wovon jedoch der Lehrkörper
dispensieren kann.
Vorlage von Zeichnungen, I
bezw. Handarbeiten oder {
Modellen und Aufnahms- i
Prüfung aus einem Haupt- ,
Ubungsfache (Zeichnen, Mo- !
deUieren, Handarbeiten). '
Alter von 15 Jahren.
Mindestens zweijährige Ge-
hilfenpraxis in der Rot-, bezw.
Weißgerberei.
962
Stück XIII. Nr. 32. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
13
14
15
Bezeichnung
der
Lehranstalt
16
17
18
19
20
21
22
K. k. Staats-Gewerbe-
sehule in Wien, I.
(Höhere Gewerbeschule
mechanisch-technischer u.
baugewerblicher Richtung.)
K. k. Staats-Gewerbe-
sohttle in Triest.
(Höhere Gewerbeschule
mechanisch-technischer u.
baugewerblicher Richtung.)
K. k. deutsohe Staats-
Gewerbesehule in Pilsen.
(Höhere Gewerbeschule
mechanisch-technischer u.
baufECwerblicher Richtung.)
K. k. bUhmische Staats-
Gew^erbesehnle in Pilsen.
(Höhere Gewerbeschule
mechanisch-technischer
Richtung.)
K. k. Staats-Gewerbe-
schnle in Prag.
(Höhere Gewerbeschule
mechanisch - technischer,
baugewerblicher u. chemisch-
technischer Richtung.)
K. k. Staats-Gewerbe-
sehule in Reiehenberg.
(Höhere Gewerbeschule
mechanisch - technischer,
baugewerbUcher u. chemisch-
technischer Richtung.)
K. k. dentsche Staats-
Gewerbeschule in Brttnn.
(Höhere Gewerbeschule
mechanisch -technischer u.
baugewerblicher Richtuupr
sowie für Elektrotechnik. )
K. k. böhmische Staats-
Gewerbeschnle in Brilnn.
(Höhere Gewerbeschule
mech.-techn. u. baugewerb-
licher Richtung.)
K. k. Staats-Gewerbe-
schnle in Hohenstadt.
(Höhere Gewerbeschule
mech.-techn. Richtung.)
K. k. Staats-Gewerbe-
sehule In Bielitz.
(Höhere Gewerbeschule
mech.-techn. u. chem.-techn.
Richtung.)
Etwaige besondere
Aufiiahmsbedingungen
Anmerknng
Physische Eignung. Absei- :
Vierung der Bürgerschule mit '
durchwegs befriedigendem Er- I
folge. AufnahmsprUfung. Dis- i
penseu von der Aufhahms- i
priifung aus einzelnen oder
sämtlichen Gegenständen zu- I
lässig, wenn aus dem Zeugnisse |
unzweifelhaft hervorgeht, daß
der Aufnahmswerber die ge-
forderten Kenntnisse besitzt.
dto.
dto.
dto.
dto.
dto.
dto.
dto.
Stuck XIII. Nr. 32. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
963
9
23
24
25
26
27
29
30
Bezeiehnnng
der
Lehranstalt
31
K. k. Staats-Geirerbe-
sebale in Krakau.
(Höhere Gewerbeschule
mechanisch - technischer,
baugewerblicher u. chemisch-
technischer RichtnnfT.)
Etwaige besondere
Aufnahmsbedingungen
Anmerkiing
Landes-Gewerbesehnle i
in Wiener-Neustadt. I
(Höhere Gewerbeschule i
mech.-techn. Richtung.)
K. k. Lehranstalt für
Textilindustrie in Aseh.
Höhere Fachschule f. Textil-
industrie. (Höhere Gewerbe-
schule techn.-kommerzieller
Richtung m. Abteiinngen fUr
Weber und Wirker.)
K. k. Lehranstalt für
Textilindustrie in BrOnn.
Höhere Fachschule für
Textilindustrie. (Höhere
Gewerbeschule mech.-
techn. Richtung.)
K. k. kunstgrewerbliehe
Faehsehule in Laibaeh.
Abteilung fUr
a) Bau- u. Möbeltischlerei,
bj Holzdrechslerei,
c) Holzschnitzerei,
d) Bildhauerei.
K. k. Faebschule für
Holzbearbeitung in HalL
Fachabteilnng &r Bau-
und Möbeltischler.
K. k. Faehsehule für
Holzbearbeitung in
fhrudim.
Fachabteiluugen fiir
a) Tischlerei,
h) Holzschnitzerei,
c) Holzdrechslerei.
K. k. Faehsehule flir
Holzbearbeitung in
Tillach.
Fachabteilungen für
a) Tischlerei,
bj Holzschnitzerei,
c) Holzdrechslerei.
K.k. Faehsehule fiirBUd-
hauer und Steinmetzen
in Horitz.
Fachabteilungen für
a) Bildhauerei,
b) Steinmetzerei.
Physische Eignung. Absol-
vierung der Bürgerschule mit
durchwegs befriedigendem Er-
folge. AufnahmsprtifuDg. Dis-
pensen Yon der Aufhahms-
prUfung ans einzelnen oder
sämtlichen Gegenständen zu-
lässig, wenn aus dem Zeugnisse
unzweifelhaft hervorgeht, daß
der Aufiiahmswerher die ge-
forderten Kenntnisse besitzt.
dto.
Nachweis einer hinlänglichen
Vorbildung in der Praxis des
erwählten Gewerbes.
Nachweis einer dem Lehrziele
des Vorbereitungskurses ent-
sprechenden Vorbildung in
der Praxis des erwählten
Gewerbes.
264
Stück XIII. Nr. 32. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
32
33
34
35
36
37
38
39
40
Bezeiehnnng
der
Lehranstalt
K. k. Faehsehule für
Masehinengewerbe und
Elektrotechnik in
Komotau.
Abteilung ftLr Maschinen-
gewerbe.
K. k. Faehsehule fUr
Eisen- nnd Stahlbear-
beitnngr in Stejr.
Abteilungen für
a) Messerschmiede,
h) Werkzeugschlosserand
Feinzeugschmiede.
K. k. Faehsehule für
Kunstsehlosserei in
Königrgrätz.
K. k. Faehsehole für
Tonindnstrie in Znaim.
Abteilung für
a) Modellieren,
h) technische Chemie in
ihrer Anwendung auf
die Keramik.
K. k. Faehsehule fUr
Weberei inBeiehenberg.
Zweijährige Tagesschule.
Zireiklassigre Handels-
sehulen.
Höhere Handelsschulen,
bezw. Handelsakademien.
Nautische Schulen.
Landwirtschaftliche
Lehranstalt „Francisco-
Josephlnum'Mn Mödling.
Etwaige besondere
Aufnahmsbedingungen
Anmerkung
Die vorgeschriebene Auf-
nahmsprUi&ng wird den Ab-
solventen der Bürgerschule
in der Regel erlassen.
Die näheren Bedingungen der
Aufnahme sind den Statuten
der einzelnen Anstalten zu
entnehmen.
Strenge Aufnahmsprüfung aus
allen Gegenständen des Vor-
bereitungskurses.
Absolvierung der Bürger-
schule mit mindestens „be-
, friedigendem" Erfolge. Auf-
I nahmsprüfung aus Deutscher
' Sprache , Arithmetik und
I Naturgeschichte. Minimalalter
' von 16 Jahren.
Absolventen der Abteilung
für Maschinengewerbe können
in die Abteilung für Elektro-
technik aufgenommen werden.
Erwünscht ist 1 Jahr Vor-
praxis.
Stück XIII. Nr. 32. — Gesetze, Verordnungen, Erlasse.
365
I
'h3
41
I
I I
42
I
43
I
1 --
44
45
I
146
I
I
!47
BezeichnuDgr
der
Lehranstalt
KSnlg:!. bShm. Umdwirt-
sehaftl. Landes-Mlttel-
sehnle in Kaaden.
KÖnig^l. bShm. landwlrt-
sehaftl. Landes-Mlttel-
sehnle in Chrudim.
KSni^L bb*hm. landwirt-
sehaftL Landes-Mittel-
sehule in Ravdnitas-
Hraebolnsk.
Landwirtsebaftliebe
Landes-Mittelscbale in
Keutitsehein.
Landwirtsebaftl. Landes-
Mlttelsebnle in Preran.
Landwirtsebaftliebe
Landes-Mittelsebule in
Ober-Uermsdorf.
Landwirtsebaftliebe
Landes-Mittelsebule in
Czemowitz.
48
K. k. bSbere Lebranstalt
für Wein- und Obstbau
in Klosterneuburg.
49
IlSbere Obst- und Garten-
bausebule in Eisgrnb.
Etwaige besondere
Aufiiahmsbedinguiigen
Absolviening der Bürger-
scbule mit mindestens „be-
friedigendem" Erfolge. Alter
Ton 15 Jahren oder mindestens
Vollendung des 15. Lebens-
jahres im Laufe des Schul-
jahres.
Anmerkung
Jene Absolventen einer land-
wirtschafdichen Mittelschule,
welche eioen mindestens
„guten" Erfolg aufweisen,
können auch als „ordentliche"
Hörer an die königl.-böhm.
I landwirtschaftlichen Akade-
1 mien in Tabor und Tetschen-
I Liebwerd aufgenommen werden.
Als „außerordentliche" Hörer
' werden in diese Akademien
die Absolventen der Bürger-
schule aufgenommen, wenn
sie die erforderlichen Kennt-
nisse nachweisen, um mit
Erfolg dem Studium des ge-
I samten Lehrstoffes oder
einzelner speziell gewählter
' Disziplinen folgen zu können.
I Die Zahl der außerordent-
I liehen Hörer ist eine be-
I schr&nkte.
Absolvierung der Bürger-
schule mit „befriedigendem"
Erfolge. Alter von zirka
16 Jahren. Gesunder kräftiger
Körperbau.
Absolvierung der Bürger-
schule mit befriedigendem
Erfolge. Alter von 15 Jahren.
Aufnahmsprüfung.
Absolvierung der Bürger-
schule mit wenigstens „be-
friedigendem" Erfolge. Das
16. Lebensjahr muß min-
destens im Solarjahre der Auf-
nahme vollendet werden. Auf-
nahmsprüfung. Erwünscht:
Praxis im Obst- und Wein-
bau oder in der Kellerwirt-
schaft.
Absolvierung der Bürger-
schule mit wenigstens „be-
friedigendem" Erfolge. Mini-
malalter von 15 Jahren. 1 Jahr I
gärtnerische Praxis. |
266
Stück XIII. Nr. 32. — Gesetze, Verordnangen, Erlässe.
's *
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
Bezeichnung
der
Lehranstalt
K. k. Forstersehule in
Hall.
K. k. FfJrsterschule in
GuQwerk,
K. k. FSrsterschule in
Idria.
K. k. FiJrsterschnle in
Boleehöw.
Waldbansohnle in
Agrgsbaeh.
Beutsehe Forstschule
(Abteilung der „Kaiser
Franz Joseph deutsche
land- und forstwirtschaft-
lichen Lehranstalten'')
in Budwefs.
ff aldbausehule in Egrer.
ReTierförsterscbule in
Pisek.
Waldbauschule in
MShrisch- Weißkirchen.
Etwaige besondere
Aufnahmsbedingiingen
Absolvierung der Bürger-
schule mit mindestens „be-
friedigendem" Erfolge. Nach-
weis über die Vollendung
des 17. und die Kichtüber-
schreitung des 22. Lebens-
jahres. Physische Eignung
für den Forstdienst im Hoch-
gebirge. Mindestens zwei-
jährige Yorpraxis im Forst-
dienste.
Alter zwischen 15 u. 20 Jahren.
Mindestens 1 Jahr Yorpraxis.
Anmerkung
Absolvierung der Bürger-
schule mit durchschnittlich
„befriedigendem" Erfolge.
Minimalalter von 16 Jahren.
Mindestens 1 Jahr Yorpraxis.
Alter von 15 Jahren.
Yorpraxis.
1 Jahr
Alter von 16 Jahren. 1 Jahr
Yorpraxis.
Die Absolventen dieser Schule,
welche einen mindestens guten
Erfolg und lobenswerte Sitten
aufweisen, können auch in die
höhere Forstlehranstalt in
Pisek aufgenommen werden.
I. öffentliche Braufach-
schule in Prag.
60
Minimalalter von 16 Jahren.
Mindestens 1 Jahr Yorpraxis. |
Physische Eignung.
Alter von 16 Jahren. Nach-
weis der Erlernung des Brau-
gewerbes durch mindestens
1 Jahr.
'I
Brennereischule in Prag.
Absei viening der Blirgerscbule
mit „lobenswertem'' Erfolge.
Aufaahmsprufung aus Physik
und Chemie sowie aus den
I GrundzUgen der landwirt-
I schaftlichen Spiritusbrennerei.
Brennereipraxis durch min-
I destens eine Kampagne 6 — 8
I Monate. Alter von 18 Jahren.
Stück XIII. Nr. 32. — Gesetze, Verordnuiigpn, Erläsße.
367
Verzeichnis B
jener Lehranstalteii, in welche die Absolventen der mit Bürgerschulen
verbundenen eiujäbrigen Lehrkurse Aufnahme finden können.
Bezeichnniis
der
Lehranstalt
Etwaige besondere
Aufeahmsbedingungen
Anmerkung
Mittelschulen
fGymnasiam, Realschale,
Realgymnasiam. Mädchen-
lyzeam).
y orbereitungrskurs, bezvr.
untere allfr^meine Schulen
der Akademien der
bildenden KUnste.
K. u. k. Kadettensehulen.
K. k. Landirehr-
Kadettenschule.
Aufhahmsprtlfiing nach den
bestehenden Normen.
Ahsolvierang eines mit einer
Bürgerschule verbundenen
einjährigen Lehrkurses mit
mindestens „befriedigendem^
Erfolge.
Absolvierung eines mit einer
Bürgerschule verbundenen
einjährigen Lehrkurses mit
mindestens „befriedigendem^
Erfolge unter der Voraus-
setzung, daß an dem Lehr-
kurse die „Algebra" nach
einem Lehrplane unterrichtet
wurde, der das gleiche Lehr-
ziel aufweist wie der Lehr-
plan der vier unteren Klassen
einer Mittelschule und daß
die französische Sprache, an
Kursen mit nicht deutscher
Unterrichtssprache auch die
deutsche Sprache, einen obli-
gaten ünterrichtsgegenstand
bildet, für welchen der be-
zügliche Lehrplan an die
bereits in den 3 Klassen der
Bürgerschule (auf Grund des
für letztere vorgeschriebenen
Lehrplanes) erworbenen Kennt-
nisse anschließt.
Die Aufnahme kann in eine
dem Wissen und Alter ent-
sprechende Klasse erfolgen.
368
Stück XIII. Nr. 32. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Bezeichnung
der
Lehranstalt
Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungrsanstalten.
Lehranstalt filr Photo-
g^raphie u. Reprodnktions-
Yerfahren an der
k. k. Graphischen Lehr-
und Tersuehsanstalt in
Wien.
Land- u. forstwirtsehaft-
liche Lehranstalten.
I. öffentllehe Braufach-
sohnle in Prag.
Brennerelsehnle in Prag.
Etwaige besondere
Aufnahmsbedingungen
Die näheren Aufiiahmsbe-
dingungen siehe im Ver
zeichnisse A bei den be-
treffenden Anstalten.
Anmerkong
Mit Rücksicht auf das für
den Eintritt in diese An-
stalten geforderte Minimal-
alter ist bei Absolyienmg eines
mit einer Bürgerschule ver-
bundenen eipjährigen Lehr-
kurses, bezw. rücksicbtlich
einzelner Anstalten nach Ab-
solvierung der geforderten
Vorpraxis ein Übertritt an
diese Schulen ohne Unter-
brechung des Bildungsganges
tunlich.
Stuck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnongen, ErlSsse. 369
Nr. 33.
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht yom
19. Juni 1905, Z. 23517,
betreffend die Veröffentlichung des VerzeioliniBBes der f&r allgemeine Volks-
und fär Bürgerschulen sowie für mit diesen verbundenen spezielle Lehrkurse
und für Mädchen -Fortbildungskurse als zulässig erklärten Lehrbücher und
Lehrmittel.
Mit Beziehung auf die hierämtlichen Erlässe vom 7. Dezember 1885, Z. 19173 *),
und vom 20. Juni 1904, Z. 22415 **), wird das nachfolgende Verzeichnis der zum
Lehrgebrauche an den allgemeinen Volksschulen, an den Bürgerschulen, an den mit
allgemeinen Volks- oder mit Bürgerschulen verbundenen speziellen Lehrkursen und
an den Fortbildungskursen für Mädchen zugelassenen Lehrbücher und Lehrmittel
kundgemacht.
♦) Mmisterial -Verordnungsblatt vom Jahre 1885, Nr. 46, Seite 269.
•♦) MiniBterial -Verordnungsblatt vom Jahre 1904, Nr. 25, Seite 307.
270 Stack XIII. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnungen, Erlässe.
Verzeichnis
der zum Lehrgebrauche in den allgemeinen Volksschulen, in den
Bürgerschulen und in den mit Volks- oder Bürgerschulen verbundenen
speziellen Lehrkursen sowie in den Fortbildungskursen für
Mädchen zugelassenen
Lehrbücher und Lehrmittel.
(Geschlossen am 30. Juni 1905.)
I. ILielirbttelieir.
In deutscher Sprache.
1. Fflr allgemeine Yolksschnlen und fAr Bfirgerschnlen.
RellglonsbOcher *).
a) Für katholicohe Belig:loiuile]ire.
Kleiner Katechismus der katholischen Religion. (Für Volksschulen.) Mit Approbation des
österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Salzburg, 1896. Aktien-
Gesellschaft der Zaunrith'schen Buchdruckerei in Salzburg. Preis 15 kr. = 30 h.
Mittlerer Katechismus der katholischen Religion. (Für Volks- und Bürgerschulen.)
Mit Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894.
Salzburg, 1896. Aktien- Gesellschaft der Zaunrith'schen Buchdruckerei in Salzburg.
Preis 32 kr. = 64 h.
Großer Katechismus der katholischen Religion. (Für Volks- und Bürgerschulen.) Mit
Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Salz-
burg, 1896. Aktien-Gesellschaft der Zaunrith'schen Buchdiiickerei in Salzburg.
Preis 40 kr. = 80 h.
*) Die Verwendung der in diesem Verzeichnisse angeführten Religionslehrbücher ist unter der
Voranssetsung gestattet, daß sie von der bezüglichen konfessionellen Oberbehörde für znl&ssig
erklärt worden sind. (S 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-BL Nr. 48.)
Stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, ErlÄsse. 271
Kleiner Katechismus der katholischen Beligion für die Erzdiözese Wien bestimmt.
Mit Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894.
Preis, gebunden 30 h. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
Mittlerer Katechismus der katholischen Beligion für die Erzdiözese Wien bestimmt.
Mit Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894.
Preis, gebunden 64 h. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
Großer Katechismus der katholischen Religion für die Erzdiözese Wien bestimmt.
Mit Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894.
Preis, gebunden 80 h. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
Kleiner Katechismus der katholischen Religion für die Lavanter Diözese bestimmt.
Mit Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894.
Preis, gebunden 30 h. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
Mittlerer Katechismus der katholischen Religion für die Lavanter Diözese bestimmt.
Mit Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894.
Preis, gebunden 64 h. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
Großer Katechismus der katholischen Religion für die Lavanter Diözese bestimmt.
Mit Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894.
Preis, gebunden 80 h. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
Kleiner Katechismus der katholischen Religion für die Erzdiözese Görz und die
Diözese Triest-Capodistria bestimmt. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 30 h. Wien.
K. k. Schulbücher-Verlag.
Mittlerer Katechismus der katholischen Religion für die Erzdiözese Görz und die
Diözese Triest-Capodistria bestimmt. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 64 h. Wien.
K. k. Schulbücher-Verlag.
Großer Katechismus der katholischen Religion für die Erzdiözese Görz und die
Diözese Triest-Capodistria bestimmt. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. ftreis, gebunden 80 h. Wien.
K. k. Schulbücher-Verlag.
Kleiner Katechismus der katholischen Religion für die Erzdiözese Olmütz und die
Diözese Brunn bestimmt. Mit Approbation des österreichischen Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 30 h. Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag.
Mittlerer Katechismus der katholischen Religion für die Erzdiözese Olmütz und die
Diözese Brunn bestimmt. Mit Approbation des österreichischen Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 64 h. Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag.
Großer Katechismus der katholischen Religion für die Erzdiözese Olmütz und die
Diözese Brunn bestimmt. Mit Approbation des österreichischen Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 80 h. Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag.
Kleiner Katechismus der katholischen Religion für die Erzdiözese Prag und die
Diözese Budweis bestimmt. Mit Approbation des österreichischen Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 30 h. Prag. K. k. Schul-
bücher-Verlag.
373 Stttck Xm. Kr. 33. — Gesetze, Verordnungeii, ErUüue.
Mittlerer Eatecbismus der katholischen Religion fOr die Erzdiözese Frag und die
Diözese Badweis bestimmt. Mit Approbation des österreichischen Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 64 h. Prag. K. k. Schul-
bücher-Verlag.
Großer Katechismus der katholischen Religion für die Erzdiözese Prag und die
Diözese Budweis bestimmt. Mit Approbation des österreichischen Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 80 h. Prag. K, k. Schul-
bücher-Verlag.
Mittlerer Katechismus der katholischen Religion für die Diözese Königgrfttz. Mit
Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894.
Preis, gebunden 64 h. Prag. K. k. Schulbücher- Verlag.
Großer Katechismus der katholischen Religion für die Diözese Königgr&tz. Mit
Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894«
Preis, gebunden 80 h. Prag. K. k. Schulbücher-Verlag.
Kleiner Katechismus der katholischen Religion. Für den Spreugel des fürstbischöflichen
General-Vikariates Teschen. Mit Approbation des österreichischen Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 30 h. Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag.
Mittlerer Katechismus der katholischen Religion. Für den Sprengel des fQrstbischöf-
lichen General-Vikariates Teschen. Mit Approbation des österreichischen Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 64 h. Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag.
Großer Katechismus der katholischen Religion. Für den Sprengel des fürstbischöflichen
General-Vikariates Teschen. Mit Approbation des österreichisdien Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 80 h. Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag.
Mittlerer Katechismus der katholischen Religion. Für die Diözese Brixen. Mit
Approbation des östeireichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894.
Preis 32 kr. = 64 h. Brixen, 1898. Verlag der Buchhandlung des katholisch-
politischen Preßvereins.
Großer Katechismus der katholischen Religion. Für die Diözese Brixen. Mit
Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894.
Preis, in Leinwandrücken 40 kr. = 80 h. Brixen, 1898. Druck und Verlag von
A. Wegers Buchhandlung.
Kleiner Katechismus der katholischen Religion für die Diözese Linz bestimmt. Mit
Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis,
gebunden 15 kr. = 30 h. Linz, 1898. Verlag des bischöflichen Ordinariates. In
Konunission bei der Verlagsbuchhandlung des kathol. Preßvereines in Linz-Urfahr.
Mittlerer Katechismus der katholischen Religion für die Diözese Linz bestimmt.
Mit Approbation des österreichischen Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894.
Preis, gebunden 32 kr =64h. Linz, 1898. Verlag des bischöflichen Ordinariates. In
Kommission bei der Verlagsbuchhandlung des kathol. Preß Vereines in Linz-Ürfahr.
Großer Katechismus der katholischen Religion für die Diözese Linz bestimmt. Mit
Approbation des österreichische!! Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. I^reis,
gebunden 40 kr. = 80 h. Linz, 1898. Verlag des bischöflichen Ordinariates. In
Kommission bei der Verlagsbuchhandlung des kathol. Preßvereines in Linz-Ur£Bthr.
Kleiner Katechismus der katholischen Religion. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis, in Leinwand gebunden 30 h.
St. Polten, 1898. Verlag von Johann Gregor a, Buchhändler in St Polten,
(Für Volks- und Bürgerschulen innerhalb der Diözese St. Polten.)
Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnongen, Erlässe. 373
Mittlerer Katechismus der katholischen Religion. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis, in Leinwand gebunden 64 h.
St. Polten, 1898. Verlag von Johann Gregor a, Buchhändler in St. Polten.
(Für Volks- und Bürgerschulen innerhalb der Diözese St. Polten.)
Großer Katechismus der katholischen Religion. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden in Leinwandrücken
80 h. St. Polten, 1899. Verlag von Johann Gregor a, Buchhändler in
St. Polten,
Kleiner Katechismus der katholischen Religion. Unveränderter Abdruck des vom
Gesamt -Episkopate Österreichs herausgegebenen und unterm 9. April 1894
approbierten Schulkatechismus für die Leitmeritzer Diözese. Wamsdorf, 1897.
Druck und Verlag der Buchdmckerei Ambr. Opitz, Wamsdorf und Wien.
Preis, gebunden in Leinwandrücken 30 h (15 kr.). (Für Volks- und Bürger-
schulen innerhalb der Diözese Leitmeritz.)
Mittlerer Katechismus der. kntholischen Religion. Unveränderter Abdruck des vom
Gesamt -Episkopate Österreichs herausgegebenen und unterm 9. April 1894
approbierten Sdiulkatechismus für die Leitmeritzer Diözese. Wamsdorf, 1897.
Druck und Verlag der Buchdmckerei Ambr. Opitz. Wamsdorf und Wien.
Preis, gebunden in Leinwandrücken 64 h (32 kr.). (Für Volks- und Bürger-
schulen innerhalb der Diözese Leitmeritz.)
Großer Katechismus der katholischen Religion. Unveränderter Abdmck des vom
Gesamt -Episkopate Österreichs herausgegebenen und unterm 9. April 1894
approbierten Schulkatechismus für die Leitmeritzer Diözese. Wamsdorf, 1897.
Druck und Verlag der Buchdruckerei Ambr. Opitz. Wamsdorf und Wien.
Preis, gebunden in Leinwandrücken 80 h (40 kr.). (Für Volksschulen innerhalb
der Diözese Leitmeritz.)
Kleiner Katechismus der katholischen Religion. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden in Leinwandrücken 30 h.
Klagenfürt 1902. St. Josef-Vereins-Buchdruckerei. (Für Volksschulen innerhalb
der Diözese Gurk.)
Mittlerer Katechismus der katholischen Religion. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden mit Leinwandrücken
64 h. Klagenfurt 1902. St. Josef s-Vereius-Buchdruckerei. (Für Volks- und Bürger-
schulen innerhalb der Diözese Gurk.)
Großer Katechismus der katholischen Religion. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden mit Leinwandrücken 80 h.
Klagenfurt 1902. St. Josefs- Vereins-Buchdruckerei. (Für Volks- und Bürger-
schulen innerhalb der Diözese Gurk.)
Kleiner katholischer Katechismus von J. Deharbe. Freiburg, 1890. Herder.
10 kr. (für die Bukowina).
Katholischer Katechismus für die Elementarschulen von J. D e h ar b e. Freiburg, 1890.
Herder. 27 kr. (für die Bukowina).
Kurze Biblische Geschichte des Alten und Neuen Testaments für die katholische Jugend
der unteren Klassen der allgemeinen Volksschulen. Von Johann Panholzer,
Approbiert vom Gesamt - Episkopate Österreichs den 19. November 1901.
Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis 50 h.
Große Biblische Geschichte des Alten und Neuen Testamentes für die katholische
Jagend der Bürgerschulen und der oberen Klassen der allgemeinen Volksschulen.
Von Johann Panholzer. Approbiert vom Gesamt-Episkopate Österreichs,
den 19. November 1901. Mit einem Titelbilde, 100 in den Text gedruckten
Büdem und 3 Kärtchen. Wien und Prag. K. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 1 K.
2
274 Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnongen, Erlässe.
Biblische Geschichte des alten und neuen Testamentes fQr Csterreichische allgemeine
Volksschulen und für Bürgerschulen. Mit 100 Abbildungen und 3 Kärtchen,
Von Johann Panholzer. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 90 h.
Die biblische Geschichte des alten und neuen Testamentes für allgemeine Volks-
schulen und für Bürgerschulen. Von Dr. Schuster. Ausgabe mit 114 Abbil-
dungen und 1 Karte. Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. 1902. Gebunden 90 h.
Die biblische Geschichte des alten und neuen Testamentes für allgemeine Volks-
schulen und für Bürgerschulen. Von Dr. Schuster. Ausgabe mit 52 Abbil-
dungen und 3 Kärtchen. Wien und Prag. K. k. Schulbücher- Verlag. Geb. 90 h.
Die Evangelien, Lektionen und Episteln auf alle Sonn- und Festtage des katholischen
Kirchenjahres. Revidierte und vermehrte Ausgabe, Wien und Prag. K, k. Schul-
bücher-Verlag. Gebunden 80 h.
Die Evangelien, Lektionen und Episteln auf alle Sonn- und Festtage des katholischen
Kirchenjahres mit der Leidensgeschichte unseres Heilandes. Für Volksschulen
innerhalb der Erzdiözese Prag und der Diözesen Bud weis, Leitmeritz und
Königgrätz. Prag. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis 80 h.
Die Zeremonien des öffentlichen kirchlichen Gottesdienstes im katholischen Kirchen-
jahre. Dargestellt und erklärt von P. Franz EdmundKrönes. Mit 21 Illu-
strationen. Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 70 h.
Katholisches Gebet- und Gesangbuch. 2., ergänzte Auflage. Approbiert von den hochw.
bischöfl. Ordinariaten St. Polten und Linz. Preis, gebunden 80 h. Wien. Im
k. k. Schulbücher- Verlage. Ausgabe vom Jahre 1902.
Katholisches Gesangbuch mit unterlegtem Notentexte. Approbiert von den bischöfl.
Ordinariaten St. Polten und Linz. Wien. Im k. k. Schulbücher -Verlage. 1901-
Preis, gebunden, 1 K.
— — Dasselbe ohne Notensatz. Approbiert von den bischöflichen Ordinariaten
St. Polten und Linz. Wien. Im k. k. Schulbücher- Verlage. 1901. Preis,
gebunden 50 h.
Kleines AUeluja, Gebet- und Gesangbuch für die Schulen des Erzbistums Salzburg.
Regensburg. Friedrich Pustet. 1893. Preis 10 kr.
Bergmann Josef, Liturgik, zum Gebrauche an Volks- und Bürgerschulen. 6., ver-
besserte Auflage. Prag. F. Kytka. Preis 50 h, gebunden 60 h.
Fischer Franz, Die Zeremonien der katholischen Kirche. 27., unveränderte Auflage.
Wien, 1904. Mayer und Komp. Gebunden 68 h.
— — Katholische Religionslehre für höhere Lehranstalten. 24., unveränderte
Auflage. Wien, 1898. Ebenda. Broschiert 40 kr., gebunden 56 kr.
Fuchsberger Josef, Darstellungen aus der Geschichte der Kirche Christi. Lehrbuch
für Bürgerschulen. Mit 16 Abbildungen. 2. und 3. Auflage. Wien, 1904 und 1905.
St. Norbertus -Verlagsbuchhandlung. Preis, gebunden 1 K 20 h.
Knecht, Dr. Friedrich Justus, Kurze biblische Geschichte für die unteren
Schuljahre der katholischen Volksschule. Mit 46 Bildern. Bearbeitet nach der
biblischen Geschichte von Schuster- Mey. Wien, 1903. Herder.
Gebunden 36 h.
Kflhnel Adolf, Abriß der Kirchengeschichte zum Unterrichtsgebrauche an Bürger-
schulen. 1. Auflage. Teplitz-Schönau, 1903. Selbstverlag. Preis, gebimden 1 K 10 h.
— — Die Zeremonien der katholischen Kirche zum Unterrichtsgebrauche für
Bürgerschulen. 1. Auflage. Teplitz-Schönau, 1904. Selbstverlag. Preis,
gebunden 1 K.
Ösen Anton, Kurzer Abriß der Kirchcngeschichte für Bürgerschulen. 3. Auflage.
Mit 34 Abbildungen. Gebunden 1 K 10 h. Selbstverlag. Prachatitz, 1905.
Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnongen, Erlässe. 375
Piclilers Dr. Marquard, Ausgabe des großen Katechismus von Karl Moser.
Innsbruck. C. Rauch. 4. Auflage. Gebunden 27 kr.
Religionsgeschichte des alten und neuen Testamentes (Auge Gottes-Bibel). Wien.
Verlag der Wiener Oberlehrer- Witwen-Sozietät. Gebunden 60 kr.
Richter Josef, Lehrbuch der Kirchengeschichte für Bürgerschulen, Wien 1903.
Ambros Opitz. Preis, gebunden 1 K.
Ricker, Dr. An sei m, Die katholische Kirche in ihren Gebräuchen. 7. Auflage.
Wien. Mayer und Komp. 32 kr.
Schuster, Dr., Kurze biblische Geschichte. Wien, 1903. Herder. 36 h.
Wagner Ferdinand, Erzählungen aus der Kirchengeschichte. 12., verbesserte
Auflage. Wien 1902. F. Tempsky. Gebunden 1 K.
— — Zeremonien der katholischen Kirche. 9. (verbesserte) Auflage. Prag 1902.
F. Tempsky. Preis 50 h.
Waibl Josef, Religionsunterricht für kleine Kinder, oder: Der kleine Katechismus
in Fragen und Antworten. 2. Auflage. Innsbruck. Rausch. 1878. Gebunden 25 kr.
Rcchberger Heinrich, Erstes Religionsbüchlein für Taubstumme. Linz a. d. D., 1905.
Kommissionsverlag der Dachhandlung des katholischen Preßvereines in Linz.
Preis, gebunden 60 h.
Flandorfer Ignaz, Großer Katechismus für Blinde. Verlag der n.-ö. Landes-
Blindenschule in Pui'kersdorf. 5 fl.
b) Für altkathollsohe Bellgrionslehre.
Katechismus. Leitfaden beim altkatholischen Religionsunterrichte. 2. Auflage.
Wamsdorf 1880. Ed. Strache.
o) Für evangelische Reli^onslehre *).
Anst Karl, Lehrbuch derKirchengeschichte für den evangelischen Religionsunterricht
an Mittelschulen, Volks- und Bürgerschulen. 4., unveränderte Auflage. Mit einer
Karte. Wien. Alfred Holder. 1905. Preis, gebunden 1 K 24 h.
Auswahl evangelischer Kirchenlieder zum Schulgebrauche. Wien. Karl Fromme.
Biblische Geschichte für den evangelisch-protestantischen Religionsunterricht in den
Volksschulen. Wien. C. A. Müller. 56 kr.
Biblische Geschichten für Schulen und Familien. 253. Auflage. Vereinsbuchhandlung
in Calw. 38 kr.
Biblische Geschichte für den evangelisch-protestantischen Religionsunterricht. Ausgabe
für Österreich. Wien, 1898, bei L. Weiss. Preis 50 kr.
Berthelt, Jäkel, Petermann, Thomas^ Biblische Geschichte mit Bildern. 7. Auflage.
Leipzig. Julius Klinkhardt. Gebunden 48 kr.
— — Biblische Geschichten für Mittel- und Unterklassen deutscher Volks-
schulen. 29. Auflage. Leipzig. Julius Klinkhardt. Gebunden 24 kr.
Rnchroeker Karl, Dr. Martin Luthers kleiner Katechismus. 24. (revidierte) Auflage.
Nürnberg. Sobald. 12 kr.
— — Die biblische Geschichte. 3. Auflage. Nürnberg bei Sobald. 25 kr.
*) Die Verwendung von Ausgaben der vollstÄndipen heiligen Schrift, und zwar des alten und neuen
Testamentes sowie des neuen Testamentes allein (mit oder ohne Psalmen), wird unter der Voraus-
setzung gestattet, daß solche Ausgaben den schulhygienischen Anforderungen entsprechen, und
daß dieselben vom k. k. Evangel. Oberkirchenrate zugelassen werden. (§ 7 des Gesetzes vom
25. Mai 18(38, R.-G.-B1. Nr. 48.)
2*
276 Stack Xm. Nr. 33. — Gesetse, Yerordnimgen, ErllUse.
Rnezek Theodor, Choräle, geistliche Lieder und Gesänge. 2- und Sstimmig für
evangelische Schulen zusammengestellt. 4., unveränderte Auflage. Wien, 1900.
A. Pichlers Witwe und Sohn. 60 h.
Christliches Gesangbuch für die Gemeinden der evangelischen Kirche A. C. in Ober*
Österreich und Obersteiermark. Nürnberg. Verlag der Sebald'schen Buch-
druckerei. 40 kr.
Ebenberger Hermann, Biblische Geschichte für evangelische Volksschulen.
4. Auflage. Wien, Karl Gerolds Sohn. 1905. Preis, gebunden 1 K 50 h.
Ernesti H. Fr. Th. L., Der kleine Katechismus Dr. Martin Luthers in Fragen und
Antworten. 25. Auflage. Braunschweig. H. Meyer. 32 kr.
Fischer Synesius und Eberhard, Der kleine Katechismus Dr. Martin Luthers
nebstBibelsprüchen, biblischen Beispielen und Kirchenliedern. Für die evangelischen
Kinder an Volks- und Bürgerschulen. Aussig, 1904. Im Selbstverlage der Verfasser.
Preis 50 h.
a) Ausgabe mit den Liederworten des Württemberger Gesangbuches. 2. Auflage.
bj „ „ n n „ Oberösterreicher ,
Pritsche R. J., Evangelisches Schulgesangbuch. Teschen. £. Feitzinger. 45 kr.
Ffirbringer M., Biblische Geschichten. Abteilung für die Unterklassen. 16. Auflage.
Berlin. Albin Prawnitz.
Gesangbuch für die evangelischen Kirchen in Württemberg. Stuttgart. Verlags-
komptoir des neuen evangelischen Gesangbuches. Preis, geb. mit Anhang 80 Pf.,
ohne Anhang 60 Pf., Anbang allein 20 Pf.
Irmiseher, Dr. Johann Konrad, Leitfaden zur Erklärung des Lutherischen
kleinen Katechismus. 10. Auflage. Gütersloh. C. Bertelsmann. Geb. 54 kr.
Liederschatz. Ausgewählte evangelische Kirchenlieder zum Schulgebrauche. Wien,
1893. Wilhelm Köhler. Preis, gebunden 30 kr.
Liturgischer Anhang zum Liederschatze; zum Gebrauche bei dem Beligionsunterrichte
für Schulkinder A. B. Wien, 1890. Wilhelm Köhler.
M. Luthers kleiner Katechismus nebst Spruchbuch und einem Anhange von Gebeten.
Mühlhausen. Heinrichshofen'sche Buchhandlung. 22 kr.
Mayer Christian, Erster Unterricht im christlichen Glauben für die untersten Klassen
der evangelischen Volksschulen. Ansbach. C. Brügel und Sohn. 13 kr.
Olevianus Kasp. und ürsinnsZachar., Der Heidelber^^er Katechismus. 2. Auflage.
Druck und Verlag von Wilhelm Köhler. Wien, 1893. Preis 20 kr.
Petermann A. G., Vollständiges Sprachbuch zu Luthers kleinem Katechismus.
Dresden. Alwin Huhle. 46. Auflage. Preis, gebunden 50 Pf.
Schulbibel. Die Bibel im Auszug, fOr die Jugend in Schule und Haus bearbeitet im Auf-
trage der Bremischen Bibelgesellschaft. Bremen, 1894. Bremische Bibelgesellschaft.
Sehur Ferdinand und Hertrieb Robert, Evangelisches Schulgesangbuch. Bielitz.
Verlag der evangelischen Gemeinde daselbst. Preis 50 kr.
Seiler, Dr. Georg Friedrich, Kleiner und historischer Katechismus, revidiert
und umgearbeitet von Dr. J. R. Irmiseher. Leipzig. F.Fleischer. 32 kr.
Wangemann Ludwig, Biblische Geschichten. I. Teil, für die Elementarstufen mit
30 bildlichen Darstellungen. 17. Auflage. Leipzig. Georg Reichard t. Preis,
gebunden 90 Pf.
Witz Ch. Alph., Der Heidelberger Katechismus. 3., durchgesehene Auflage. Wien.
W. Braumüller. 40 kr.
Stück Xm. Nr. 33. — Oesetze, Verordnungen, Erl&sse. 277
d) Fftr moMdsoh« R^ligionilelire.
Anerbach, Dr. Jakob, Biblische Erzählungen für die israelitische Jugend. 2 Bändchen.
Leipzig. F. A. Brockhaus.
1. Bändchen. 5. Auflage. 60 kr.
2. Bändchen. 3. Auflage. 60 kr.
— — Kleine Schul- und Hausbibel. Leipzig. F. A. Brock haus.
1. Abteilung. 7. Auflage. Preis 1 fl. 20 kr.
2. „ 5. (neu durchgesehene) Auflage. Preis 1 fl. 20 kr.
Bondi £., Leitfaden zum Religionsunterrichte der israelitischen Volksschul-Jugend.
Selbstverlag des Verfassers zu Pohrlitz in Mähren. 40 kr.
— — Limmud Haddath, Leitfaden zum Religionsunterrichte der israelitischen
Volks- und ßürgerschul-Jugend. Beruh. Epstein in Brunn.
L Teil. 8., unveränderte Auflage. 50 h, gebunden 60 h.
n. Teil. 8., 9 0 Mit einem geographischen Anhange und
einer Karte von Palästina. Preis, gebunden 96 h.
III. Teil 30 kr., gebunden 36 kr.
Deutsche Bibellektüre. Im Auftrage des Vorstandes der Wiener israelitischen iCultus-
gemeinde von mehreren Schulmännern zusammengestellt. Wien, 1901. R. Löwit.
Für die V. Klasse der allgemeinen Volksschulen für Mädchen. Preis 40 h.
„ „ I. „ „ Mädchen-Bürgerschulen. Preis 40 h.
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n n ni. » » n n » 50 „
Bisler Adolf, Biblisch-geschichtlicher Religionsunterricht für israelitische Kinder.
Zum Unterrichte in den allgemeinen Volks- und Bürgerschulen. 2. (unveränderte)
Auflage. Brunn. Karl Winiker. 32 kr., gebunden 40 kr.
— — Biblisch-geschichtlicher Religionsunterricht für israelitische Kinder. Zum
Unterrichte an den allgemeinen Volks- und Bürgerschulen. II. Heft nebst Anhang:
„Nachmosaische Fest- und Trauertage". Preis 30 kr. Brunn, 1894. Selbstverlag.
Pucha Rudolf, n*Tj)fl "^tS^Öin nt^Öfl Der Pentateuch für den Schulgebrauch
bearbeitet, vollständige Ausgabe, übersetzt nach der korrespondierenden
Linien-Methode, nebst einer Leselehre der ^'c- Schrift und einem Auszuge aus
dem Kommentare ''D'', dann einem für die betreffende Klasse entsprechenden
grammatischen Anhange. Wien. Selbstverlag.
D'^tTK^S = (B'reschit). Das erste Buch Moses. 13., unveränderte Auflage.
Gebunden 1 K 48 h.
DIÖÜ = (Sch'mot). Das zweite Buch Moses. 11., unveränderte Auflage.
Gebunden 1 K 52 h.
j^^5«i^ = (Wajikra). Das dritte Buch Moses. 5., unveränderte Auflage.
Gebunden 1 K 10 h.
*12nÖ!3 = (Bamidbar). Das vierte Buch Moses. 6., unveränderte Auflage.
Gebunden 1 K 8 h.
D'nSH = (Debarim). Das fünfte Buch Moses. 5., unveränderte Auflage.
Gebunden 1 K 20 h.
Dem Bache moK^ sind Abbildungen der StiftshUtte und ihrer Gerätschaften, dem
Buche ia*?03 eine Karte, die Züge der Israeliten durch die Wüste betreffend,
beigegeben.
— — TefiUot Jeschurun, Israelitisches Gebetbuch mit Berücksichtigung der
Jugend. 2. Auflage. Preis, in Leinwand gebunden 1 K 8 h. Wien, 1899. Verlag
des Herausgebers.
278 Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erläsae.
Gebetbuch für den sabbathlichen Jugend-Gottesdienst in der Wiener israelitischen
Kultusgemeinde. Mit einem Anhange und einer Notenbeilage. Der neuen Folge
4. Auflage. Wien 1902. Eigentum und Verlag der Wiener israelitischen Ealtus-
gemeinde. In Kommission bei L. D. Hirschler und Komp. Preis, in Leinwand
gebunden 45 h.
Grfin, Dr. Nathan, Beschith dath morascha, Anfangsunterricht in der mosaischen
Religion. I. Stufe. 5. (verbesserte) Auflage. Prag. J. Brand eis. Kartoniert 40 h.
— — Thorath dath morascha, Lehrbuch der mosaischen Religion und biblischen
Geschichte. Prag. J. B. Brand eis.
II. Stufe. 3., verbesserte Auflage. Kartoniert 72 h.
in. Stufe. 2., vermehrte und verbesserte Auflage. Prag, 1896. Kartoniert
50 kr.
IV. Stufe. Kartoniert 50 kr.
Herxheimer, Dr. S., Glaubens- und Pflichtenlehre für israelitische Schulen. 34., mit der
30. nahezu gleichlautende Auflage. 1897. Leipzig. Rossberg. Gebunden 60 kr.
Hlawatsch Adolf, Das Synagogenjahr. Leitfaden für den Unterricht in der jüdischen
Liturgik. 2., vermehrte und verbesserte Auflage. Reichenberg. J. Fritsch e. 40 kr.
Hoff, Dr. E., Biblische Geschichte für die israelitische Jugend in den Volksschulen.
Wien. A. Holder.
1. Teil. 6. Auflage. 50 kr.
2. Teil. 3., neu durchgesehene Auflage. Wien, 1896. Preis 50 kr.
— — Derech Hallimmud (Hebräische Lese- und Sprach-Fibel für Schule und
Haus). I. Abteilung: Leselehre. 3., verbesserte Auflage. Prag, 1900. Jakob
B. Brandeis. Gebunden 40 b.
Israelitisches Gebetbuch.Herausgegeben vom mährisch-schlesisch-israelitischen Lehrer-
verein. 3. Auflage. Wien. J. Schlesinger. Gebunden 42 kr.
Kaiserlin^, Dr. M., Die fünf Bücher Moses. (Schulausgabe.) Prag. J. Brandeis.
1. Band. Das erste Buch Moses. Preis, gebunden 55 kr.
2. Band. Das zweite Buch Moses. Preis, gebunden 50 kr.
3. Band. Das dritte Buch Moses. Preis, gebunden 42 kr.
4. Band. Das vierte Buch Moses. Preis, gebunden 45 kr.
5. Band. Das fünfte Buch Moses. Preis, gebunden 45 kr.
Klein L., Hebräische Sprach- und Lese-Fibel mit Anschauungsbildem zur Verainn-
lichung einzelner Wortbegriffe. Nach der Schreiblesemethode bearbeitet 4. (ver-
besserte) Auflage. Preis, gebunden, 60 Heller. Pilsen, 1898. Verlag von Karl
Maasch's Buchhandlung A. H. Bayer.
— — Hebräisches Sprachbuch für die israelitische Schuljugend beiderlei
Geschlechtes. Pilsen. Wendelin Steinhauser.
I. Stufe, Preis, brosch. 25 kr., kart. 30 kr.
IL Stufe. 1891. Preis, brosch. 30 kr., kart. 35 kr-
ESnigsberg S., Alluph Thephillah, Gebet- und Hebräisches Lehr- und Lesebuch.
Herausgegeben vom israel. Landes-Lehrervereine in Böhmen. 4., verbesserte und
genau revidierte Auflage. Prag, 1900. Jakob B. Brand eis. Preis, in Leinwand
gebunden 1 K.
Stttck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgeiiy firlftsse. 279
Königsberg S., Alluph bonim, der erste Lehrmeister der Kinder oder Vereins-Fibel als
Lese- und Lehrbuch der hebräischen ünterrichtsgegenstände in 2 Abteilungen
für das 1. und 2. Schuljahr. 4-, verbesserte und vermehrte Auflage. Heraus-
gegeben von dem israelitischen Lehrervereine in Böhmen. Prag, 1893. Verlag
von Samuel W. Pascheies. Preis, gebunden 20 kr.
Hautner J. und Kohn S., Biblische Geschichte und Religionslehre für die israelitische
Jugend an Volksschulen. Nach dem Lehrplane der israelitischen Kultusgemeinde
Wien. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn.
1. Heft. Für das 3. und 4. Schuljahr. 2., unveränderte Auflage. 1905.
Preis, kartoniert 80 h.
2. Heft. Für das 5. Schuljahr. 4., unveränderte Auflage. 1904. Preis,
kartoniert 1 K 30 h.
— — Biblische Geschichte und Religionslehre für die israelitische Jugend an Bürger-
schulen. Nach dem Lehrplane der israelitischen Kultusgemeinde Wien. Wien.
A. Pichlers Witwe und Sohn.
1. Heft. 2., unveränderte Auflage. 1904. Preis, kartoniert 1 K.
2. „ 2., „ „ 1904. „ » IK.
3. „ Preis, kartoniert 1 K 20 h.
Redlich Jak., Biblische Geschichte für die israelitische Jugend der Volks- und
Bürgerschulen. Wien. Manz (Julius Klinkhardt und Komp.).
1. Teil. 3. Auflage. Gebunden 24 kr.
2. Teil. Gebunden 30 kr.
Singer Benedikt, Deutsche Schullieder nebst einem Anhange liturgischer Gesänge.
Verlag des Verfassers. Wien. Josef Eberle und Komp. 45 tor. (Gegenwärtig
im Verlage von Jakob Brandeis, Prag.)
Sondheimer, Dr. H., Geschichtlicher Religionsunterricht. L Abteilung: Biblisch-
geschichtlicher Religionsunterricht, 7. Auflage. Lahr. M. Schau enburg. 35 kr.
Stern Ludwig, Die biblische Geschichte für israelitische Schulen erzählt. Mit einem
Anhange: Das Wichtigste aus der nachbiblischen Geschichte Israels. 6. (verbesserte
und vermehrte) Auflage. Frankfurt a. M. J. Kaufmann. 85 kr.
Waldeck Oskar, Biblisches Lesebuch für die israelitische Jugend. J. Klinkhardt
und Komp. in Wien. 1. und 2. Teil a 50 kr., 3. Teil 1 fl.
Weiß, Dr. Adolf, Die Biblische Geschichte nach den Worten der Heiligen Schrift.
Wien, 1903. K. k. Schulbücherverlag.
I. Teil. Von der Erschaifung der Welt bis zum Tode Moses. Preis, geheftet
2 K 20 h, gebunden 2 K 40 h.
Wolf, Dr. G., Kurzgefaßte Religions- und Sittenlehre für die israelitische Jugend,
Unveränderter Abdruck der 8. Auflage. Wien 1899. A. Holder. 20 kr.
— — Die Geschichte Israels für die israelitische Jugend. Wien bei A. Holder.
1. Heft, nach dem Tode des Verfassers neu herausgegeben von Dr. H.
Po Hak. 15., unveränderte Auflage. Preis, gebunden 96 h.
2. Heft, nach dem Tode des Verfassers neu herausgegeben von Dr. H.
Po Hak. 14., unveränderte Auflage. Gebunden 1 K 4h.
3. Heft, nach dem Tode des Verfassers neu herausgegeben von Dr. H.
Pollak. 11., unveränderte Auflage. Preis, gebunden 76 h.
4. Heft (für Bürgerschulen), nach dem Tode desVerfassers neu herausgegeben
von Dr. H. Pollak. 10., verbesserte Auflage. Preis, geheftet 48 h.
5. Heft (für Bürgerschulen). 10. Auflage. Preis, geheftet 52 h.
(Siehe auch L.: Lehrbücher in hebräischer Sprache.)
280 Stück xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnungen, Erlftsse.
2. Fftr allgemeine Yolkssehnlen.
LesebOcber.
Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. L Teil. (Fibel.) Mit dem
Bildnisse Sr. Majestät des Kaisers. Wien und Prag. K. k. Schulbücher-Verlag. *)
Fibel nach der analytisch- synthetischen Schreiblese-Methode, von J. Vogl
und Fr. Branky.
A. Ausgabe in Schrägschrift. 1902. Mit Abbildungen von Koloman Moser.
Gebunden 50 h.
B. Ausgabe in Steilschrift (von Em. B a y r). Gebunden 50 h.
Fibel von Dr. Kummer, Fr. Branky und R. Hofbauer. Mit
Abbildungen von Koloman Moser.
C. Ausgabe in Schrägschrift. 1902. Gebunden 50 h.
D. Ausgabe in Steilschrift. 1902. (Von Em. Bayr). Gebunden 50 h.
E. Fibel zum Teil mit Antiquadruck. 1902. (I. Teil des dreiteiligen Lesebuches),
von Franz Branky und Theodor Ziegler. Gebunden 60 h.
F. Fibel mit einem Anhange in Antiquadruck (L Teil des fünfteiligen Lese-
buches), von Dr. G. Ullrich, J. Vogl und Fr. Branky. Ausgabe vom
Jahre 1902. Gebunden 40 h.
G. Fibel ohne Antiquadruck (I. Teil des achtteiligen Lesebuches), von
Dr. G. Ullrich, J. Vogl und Fr. Branky. Ausgabe vom Jahre 1902.
Gebunden 40 h.
H. Fibel zum Schreibleseunterrichte nach der zerlegenden und zusammen-
fassenden Grundwörtermethode, von F. Wiesenberge r. Wien 1904.
Gebunden 60 h.
Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. (Ausgabe in drei Teilen.)
Veränderte Ausgabe. Von G. Zeynek, Dr. Jos. Mich und Alois Steuer.
Wien. K. k. Schulbücher -Verlag.
2. Teil, in Leinwand gebunden 1 K 10 h.
3. „ „ „ „ 1 K 60 h.
Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. (Ausgabe in vier Teilen.)
Von Dr. Karl Kummer, Franz Branky und Raimund Hofbauer.
Wien. K. k. Schulbücher -Verlag.
2. Teil, mit Sprachübungen von Franz Branky. 1902. In Leinwand
gebunden 1 K 10 h.
3. Teil, in Leinwand gebunden 1 K 30 h.
4. „ „ „ „ lK60h.
Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. (Ausgabe in fünf Teilen.)
Von Dr. Georg Ullrich, W. Ernst und Fr. Branky. Wien und Prag.
K. k. Schulbücher -Verlag.
2. Teil mit sprachlehrlichen Übungsstoffen als Anhang von Josef
Lehmann. Ausgabe vom Jahre 1902, gebunden 80 h.
3. Teil mit sprachlehrlichen Übungsstoffen als Anhang von Josef
Lehmann. Ausgabe vom Jahre 1902, gebunden 90 h.
4. Teil. Ausgabe vom Jahre 1902 ; gebunden 1 K 10 h.
5. „ „ « , . « lK20h.
*) Jede dieser Fibeln kann als I. Teil bei jedem der approbierten Lesebücher verwendet werden.
Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnangen, Erlässe. 281
Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. (Ausgabe in fünf Teilen.)
Von Dr. Karl Kummer, Franz Branky und Raimund Hofbauer.
Wien 1903. K. k. Schulbücher-Verlag.
2. Teil. Preis, gebunden 80 h.
3. . « . IK 20 h.
i. n n n 1 K 60 h.
Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. (Ausgabe für fünfklassige Volks-
schulen, in welchen jeder Klasse ein Schuljahr entspricht.)Von Dr. K a r 1 K u m m e r,
Franz Branky und R aimundHofbauer. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
2. Teil, Ausgabe vom Jahre 1902, gebunden 70 h.
3. . » » » n n 90 h.
4- n „ » » . „ lK20h.
5. „ „ „ „ „ . n 1 K 30 h.
Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. (Ausgabe in sechs Teilen.)
Von Dr. Karl Kummer, Franz Branky und Raimund Hofbauer
Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
2. Teil, Ausgabe vom Jahre 1902, gebunden 70 h.
3. » gebunden 90 h.
4. „ Ausgabe vom Jahre 1902, gebunden IK 20 h.
5. „ gebunden 1 K 40 h.
6. , I, , IK 60h.
Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. (Ausgabe in acht Teilen.)
Von Dr. Georg Ullrich, W. Ernst und Fr. Branky. Wien und Prag.
K. k. Schulbücher- Verlag.
2. Teil. Ausgabe vom Jahre 1902, gebunden 52 h.
"• I» n n n f> „ 04 U.
4. „ „ „ , 1903, , 84 L
5. „ gebunden 90 h.
6. . „ IK.
7. „ Ausgabe vom Jahre 1902, gebunden 1 K.
8. Teil, gebunden IK 10h.
Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. (Ausgabe in acht Teilen.)
Von Dr. Karl Kummer, Franz Branky und Raimund Hofbauer.
Wien, 1903. K. k. Schulbücher-Verlag.
2. Teü, Preis, gebunden 80 h.
3. „ „ „ lK20h.
Stejskal, Dr. Karl, im Vereine mit Rudolf Anft'eiter, Hans Franngmber,
Moriz Habernal, Karl Seh walm, Marie Schwarz, Eduard Siegert, Josef
Stegbaner, Dr. Vinzenz Suchomel und Franz Zoder, Deutsches Lesebuch
für allgemeine Volksschulen. (Ausgabe für Wien.) Wien. Im k, k. Schulbücher-
Verlage.
2. Teil. 2., veränderte Auflage. 1905. Preis, gebunden 70 h.
4. „ Freia, gebunden 1 K 20 h.
Rieger, Dr. Karl und Stejskal, Dr. Karl, im Vereine mit Rudolf Aufreiter,
Hans Fraungruber, Moritz Habernal, Karl Schwalm, Marie Schwarz,
Eduard Siegert, Josef Stegbaner, Dr. Vinzenz Suchomel und Franz
Zoder, Deutsches Lesebuch für allgemeine Volksschulen. (Ausgabe für Wien.)
Wien. K. k. Schulbücher -Verlag.
3. Teil. 2., veränderte Auflage. Preis, gebunden 90 h.
5. „ 2., . „ . . 1 K 30 h.
382 Stttck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnungen, ErUtose.
Ambros Josef, Schreiblese-Fibel. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. 1904.
95., unveränderte Auflage. Gebunden 40 h.
Brandl, Dr. Josef, Fibel und erstes Lesebuch für die Volksschulen Kärntens.
7. Auflage. Klagenfurt. Kleinmayr. Gebunden 26 kr.
Fr&hwirtb und Fellner, Fibel nach der analytisch-synthetischen Lesemeihode. Wien.
A. Pichlers Witwe und Sohn.
Ausgabe A (ohne Lateinschrift). 100., unveränderte Auflage. Bearbeitet von
A. Fellner. Preis 50h.
Ausgabe B (mit Lateinschrift). 5., unveränderte Auflage. Bearbeitet von
A. Fellner. Preis 50h.
Heinrich Josef, Schreiblesefibel. Ausgabe A in 2 Abteilungen mit Tust'schen
Schriftformen. Wien 1904. F. Tempsky.
1. Abteilung. 437., unveränderte Auflage. Preis, gebunden 40 h.
2. Abteilung. 393., unveränderte Auflage. Preis, gebunden 40 b.
Beide Abteilungen in einem Bande 70 h.
— — Schreiblesefibel. Ausgabe A in 2 Abteilungen mit Greiner'schen Schrift-
formen.
1. Abteilung. 440., unveränderte Auflage. Preis, gebunden 40 h.
2. Abteilung. 392. Auflage. Preis, gebunden 40 h.
Beide Abteilungen in einem Bande 70 h.
— — Schreiblesefibel für die österreichischen allgemeinen Volksschulen. Aus-
gabe B in einer Abteilung. Wien 1905. F. Tempsky. 52., unveränderte
Auflage. Preis, gebunden 60 h.
— — Lese- und Sprachbuch für die fünf- und mehrklassigen österreichischen
allgemeinen Volksschulen, bearbeitet und herausgegeben von £ m a n u e 1
Reinelt. Wien. F. Tempsky.
1. Teil (Schreiblesefibel). 45. Auflage (Ausgabe mit Steilschriftformen) 50 h.
2. Teü. 18., unveränderte Auflage, gebunden 80 h. 1904.
3. Teil. 18., unveränderte Auflage, gebunden 1 K 20 h. 1904.
4. Teil. 17., unveränderte Auflage, gebunden 1 K 70 h, 1905.
5. Teil. 11., nach der neuen Rechtschreibung umgearbeitete, inhaltlich
gekürzte Auflage, gebunden 1 K 90 h.
— — Lese- und Sprachbuch für die ein- bis vierklassigen österreichischen
allgemeinen Volksschulen. Wien. F. Tempsky.
1. Teil (für das 2. und 3. Schuljahr). 161., unveränderte Auflage,
gebunden IE 10 h.
2. Teil (für das 4. und 5. Schuljahr). HO., unveränderte Auflage, gebunden
1 K 50 h.
3. Teil (für das 6., 7. und 8. Schuljahr). Mit 56 Abbildungen und 3 Karten
in Farbendruck. 52. , im wesentlichen unveränderte Auflage,
gebunden 2K 10 h.
Jacob], Dr. Alfred und Mehl Hermann, Deutsches Lesebuch für allgemeine
Volksschulen in 5 Teilen, neu bearbeitet von Viktor Pilefka und Julius
Schenner. Wien. Manz.
1. Teil (Fibel), 3., unveränderte Auflage. 1902. Gebunden 60 h.
4. „ 5. Auflage, gebunden 1 E.
5. 9 5. B « 1 K.
Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnangen, ErlUBse. 283
Jaeobi, Dr. Alfred und MeW Hermann, Deutsches Lesebuch fftr allgemeine
Volksschulen in 5 Teilen. Wien. Manz.
2. Teil (für das 2. Schuljahr). Bearbeitet von Viktor Pileöka und
Richard Winkler. 7. Auflage. Preis, gebunden 80 h.
3. Teil (für das 3. Schuljahr). Bearbeitet von Viktor Pilefika. 7. Auflage.
Preis, gebunden 90 h.
Kanlich Joh., Lesebuch für die deutschen Volksschulen in Mähren und Schlesien.
L Teil: Fibel. Bearbeitet von Anna Tursky. 3., unveränderte Auflage.
Mit Originalzeichnungen von Heinrich Jakesch. Wien. F. Tempsky. 1904.
Preis, gebunden 60 h.
Mair Franz, Deutsches Lesebuch für fdnfklassige allgemeine Volksschulen Nieder-
österreichs, in welchen jeder Klasse ein Schuljahr entspricht. Herausgegeben
von Franz Echsel, Johann W.Holczabek, Josef Kraft, Karl Rieck,
Dr. Friedrich Umlauft, Franz Wichtrei und Ernst Wohlbach.
Wien. F. Tempsky.
L Teil (für die 2. Klasse), 11., unveränderte Auflage, gebunden 85 h.
II. „ (filr die 3. Klasse), 8., verbesserte „ , 90 h.
III. „ (für die 4. Klasse), 6., „ „ „ 1 K 20 h.
IV. „ (für die 5. Klasse), 9., unveränderte „ „ 1 K 45 h.
— — Deutsches Lesebuch für die aUgemeinen Volksschulen Niederösterreichs.
Herausgegeben von Franz Echsel, KarlHilber, Johann W. Holczabek,
Josef Kraft, Leopold Lampl, Bernhard Merth, Gottfried Ribing,
Johann Mich. Schuster, Franz Wichtrei und Ernst Wohlbach.
L Teil: Fibel. Für das 1. und 2. Schuljahr. Wien 1902. F. Tempsky.
Preis, gebunden 70 h.
— — Deutsches Lesebuch für die ein- bis dreiklassigen Volksschulen Nieder-
österreichs. Herausgegeben von Franz Echsel, Karl Hilber, Johann
W. Holczabek, Josef Kraft, Leopold Lampl, Bernhard Merth,
Gottfried Ribing, Johann Mich. Schuster, Franz Wichtrei und
Ernst Wohlbach. Wien. F. Tempsky.
II. Teil. (Mittelstufe.) Mit 1 Karte von Niederösterreich und 33 Abbildungen.
2., unveränderte Auflage. 1905. Preis, gebunden 1 K 50 h.
HI. Teil. (Oberstufe.) Mit 3 Karten und 59 Abbildungen. Preis, gebunden
2 K 10 h.
NiedergesSß Robert, Deutsches Lesebuch für allgemeine Volksschulen. Wien.
A. Pichlers Witwe und Sohn.
2. Schuljahr, 43. Auflage, gebunden 28 kr.
3. „ 38. „ „ 36 „
4. „ 33. „ „ 46 „
5. „ 39. „ „ 52 a
Reiuelt E m a n u e 1, Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. Ausgabe
für fünfklassige Volksschulen, in welchen jeder Klasse ein Schuljahr entspricht.
Wien. F. Tempsky.
2. Teil (2. Schuljahr) 6. Auflage, gebunden 80 h.
3. . 3. „ 6. „ ,90 h.
4. r 4. „ 6. Auflage, gebunden 1 K 30 h.
5. Teil (5. Schuljahr) 4., nach der neuen Rechtschreibung umgearbeitete
und rücksichtlich der vorkommenden BevölkerungsziflFern richtig
gestellte Auflage, gebunden 1 K 80 h.
284 Stück Xm. T^T. 33. — Gesetze, Yerordnangen. Erl&Bse.
BeineltEmanael, Lesebuch fbr österreichische allgemeine Volksschulen. I.Teil: Fibel.
Erstes Schuljahr. Unter Mitwirkung mehrerer Schulmänner herausgegeben.
Ausgabe A. Ohne lateinische Druckschrift. 10., im wesentlichen unver*
änderte Auflage. Preis, gebunden 60 h.
„ B. Mit lateinischer Druckschrift. 9., im wesentlichen unver-
änderte Auflage. Preis, gebunden 70 h.
— — Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. Ausgabe fttr ein-,
zwei- und dreiklassige Volksschulen. Wien. F. Tempsky.
U Teil. Mit 1 Titelbilde und 34 Textfiguren. 4., unveränderte Auflage.
Preis, gebunden 1 K 20 h.
m. Teil. Mit 1 Titelbilde und 69 Textfiguren. 3., unveränderte Auflage.
Preis, gebunden 1 K 90 h.
— — Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. Ausgabe für vier-
klassige Volksschulen. Wien. F. Tempsky.
U. Teil. 2. und 3. Schuljahr. Mit 1 Titelbild und 24 Textabbildungen.
Preis, gebunden 1 K 20 h.
III. Teü. 4. und 5. Schuljahr. Mit 1 Titelbild und 34 Textabbildungen.
Preis, gebunden 1 K 60 h.
IV. Teü. 6., 7. und 8. Schuljahr. Mit 1 Titelbild, 62 Textabbildungen und
12 Farbendruckkarten. Preis, gebunden 2 K 30 h.
Wicsenberger Fr., Lesebuch für österreichische allgemeine Volksschulen. Wien.
K. k. Schulbücher -Verlag.
I. Teil. Unterstufe. 1906. Preis, gebunden 90 h.
Zeller Franz, Lese- und Sprachbuch für allgemeine Volksschulen in Tirol. (In
drei Teilen.) Innsbruck. Verlag der Vereinsbuchhandlung.
I. Teil. 1905. Gebunden 50 h.
II. „ 2. Auflage. 1904. Gebunden 1 K.
Lesebucher fDr den Bllndenunterrlcht
Entlicher Friedrich, Fibel für Blindenschulen. 2., unter Mitwirkung der Blinden-
erziehungs-Institutsdirektoren S. Heller und A. Meli umgearbeitete Auflage.
(Unzial-Schrift.) Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, steif gebunden 4 K 80 h.
Heller S., Lesebuch für Blindenschulen. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
n. Teil (Unzial-Schrift), steif gebunden 6 K.
m. „ L Band (Braille-Schrift), steif gebunden 8 K.
III. „ n. Band (Braille-Schrift), steif gebunden 7 K.
Gigerl Emmerich, Lesebuch für österreichische Blindenschulen. IV. Teil. Wien.
K. k. Schulbücherverlag. Gebunden 7 K 20 h.
Entlicher F., Heller S. und Meli A., Lesebuch für die 2. Klasse österr. Blinden-
schulen. (Unzial-Schrift.) Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 6 IL
Schillerwein Johann, Unter Mitwirkung des Direktors des k. k. Blindenerziehungs-
institutes A. Meli. (Braille-Schrift.)
Lesebuch für österreichische Blindenschulen. III. Teil. Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Gebunden 5 E.
Stttck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgen, Erl&sse. 285
LesebOcher für den Taubstummenunterricht.
Merkl W., Deutsches Lesebuch für österreichische Taubstummenschulen. Wien, 1902.
K. k. Schulbücher- Verlag.
I. Teil. Lese- und Sprachstofife für das 2. Schuljahr. Preis, halbsteif 55 h.
n. , „ „ „ „ „ 3. „ Preis 65 h.
ni. „ „ „ n „ „ 4. „ Preis 1 K.
IV. „ „ „ „ , „ 5. „ 1903. Preis 90 h.
V. Teü. Lesestoffe für das 6., 7. und 8. Schuljahr. 1903. Preis 1 K 80 h.
Lesebucher zum Unterrichte schwachsinniger Kinder.
Schiner Hans und Bosbauer Hans, Fibel für abnorme Kinder. (Hilfsschulenfibel.)
Wien. Karl Graeser und Komp.
I. Teil. 1903. Preis, kartoniert 90 h.
n. „ Herausgegeben unter Mitarbeit von Leopold Miklas. 1905.
Preis, kartoniert 90 h.
Spracblehrbflcher.
Sprachbuch für österreichische allgemeine Volksschulen, in zwei Teilen, von
J. Lehmann. Wien und Prag. K. k. Schulbücher-Verlag.
Sprachbuch für österreichische allgemeine Volksschulen. Ausgabe in drei Teilen, von
Josef Lehmann. Wien, 1902. K. k, Schulbücher-Verlag.
L Teil, broschiert 20 h. j
n. Teil, gebunden 60 h. \ Ausgabe 1903.
HI. Teil, gebunden 90 h. )
Sprachbuch für österreichische allgemeine Volksschulen, von Josef Lehmann.
4 Teile. Wien und Prag. K. k. Schulbücher- Verlag.
1. Teil, broschiert 16 h. j
4. „ gebunden 80 h. 1
Sprachbuch für österreichische allgemeine Volksschulen, von Josef Lehmann.
(Ausgabe für fünfklassige Volksschulen, in welchen jeder Klasse ein Schuljahr
entspricht.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Ausgabe vom Jahre 1902.
1. Teil, Preis, broschiert 16 h
2. « n broschiert 26 h.
3. „ „ gebunden 50 h.
Lp „ gebunden 50 h.
Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis. Einzige, vom
k. k, Ministerium für Kultus und Unterricht autorisierte Ausgabe. (Alle Eechte
vorbehalten.) Wien, 1902. K. k. Schulbücher-Verlag.
a) Kleine Ausgabe. Veränderte Auflage. Preis, broschiert 20 h.
b) Große Ausgabe. Preis, broschiert 90 h, gebunden 1 K.
Beide Ausgaben auch „mit einheitlichen Sehreibweisen". Preis derselbe.
286 Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgeii, ErläBse.
Reinelt Emanuel, Sprachbach f&r österreichische aUgemeine Volksschulen (Ausgabe
für fünfklassige Volksschulen, in welchen jeder Klasse ein Schuljahr entspricht).
F. Tempsky. Wien, 1903.
I, Heft (2. Schuljahr), 4., nach der neuen Rechtschreibung umgearbeitete,
sonst unveränderte Auflage. Preis, steif broschiert 25 h.
U. Heft (3. Schuljahr), 4., nach der neuen Rechtschreibung umgearbeitete,
sonst unveränderte Auflage. Preis, steif broschiert 30 h.
in. Heft (4. Schuljahr). 4., nach der neuen Rechtschreibung umgearbeitete,
sonst unveränderte Auflage. Preis, gebunden 50 h.
IV. Heft (5. Schuljahr), 4., nach der neuen Rechtschreibung umgearbeitete,
sonst unveränderte Auflage. Preis, gebunden 50 h.
Stein M., Weiner B. und Wrany W., Deutsche Sprachschule für österreichische
allgemeine Volksschulen. In 4 Heften. Wien. Manz, 15)02.
1. Heft (2. Schuljahr), 9. von M. Binstorfer neu bearbeitete Auflage, 30 h.
2. » 3. „ 9. „ , a „ „ „ 30 h.
3. „ 4. „ 9. „ , „ „ B „40 h.
4^' » 5. a 9. a „ „ a „ 0 40 h.
— — Deutsche Sprachschule, Orthographie, Grammatik und Stil in konzentrischen
Kreisen. Für österreichische allgemeine Volksschulen. In 3 Heften. Ausgabe B.
Wien. Manz.
1. Heft: Unterstufe (2. und 3. Schuljahr), 6. Auflage. 1902. 30 h.
2. Heft: Mittelstufe (4. und 5. Schuljahr), 6. Auflage. 1902. 40 h.
3. Heft: Oberstufe (6., 7. und 8. Schuljahr), 5., revidierte Auflage,
kartoniert 60 h.
Rechenbucher.
Ambros Josef und Kopetzky Franz, Rechenbuch für allgemeine Volksschulen.
Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn.
1. Heft (1. Schuljahr). 1904. 10., unveränderte Auflage.
2. 2. 1904. 14.
3. " 3. " 1904. 13.,' unveränderte Aufl'age. ) Jedes Heft 30 h.
4. „ 4. „ 1902. 13., unveränderte Auflage.
5. „ 5. „ 1903. 10.,
Gauby Josef, Erstes Rechenbuch für österreichische allgemeine Volksschulen.
Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. 1900. Preis 25 h.
— — Zweites Rechenbuch für österreichische allgemeine Volksschulen. Wien.
K. k. Schulbücher-Verlag. 1904. Preis 50 h.
Koch Leopold, Übungsheft Nr. I. Für ein Beispiel zur Einführung in die gewerbliche
Buchhaltung.
Übungsheft Nr. H. Für ein Beispiel zur Einführung in die landwirt-
schaftliche Buchführung. Stockerau. Im Selbstverlage des Verfassers.
Preis pro Heft 10 kr.
Kraus K. und Habernal M., Erstes Rechenbuch für österreichische allgemeine
Volksschulen. Wien und Prag. K. k. Schulbücher -Verlag. 1902. Preis,
broschiert 20 h.
Stack XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 287
Legerer Peter, Rechenbuch für österreichische allgemeine Volksschulen. Ausgabe
für fünfklassige Volksschulen, in welchen jeder Klasse ein Schuljahr entspricht.
Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
I. Teil. Preis, halbsteif gebunden 30 h.
n. n „ „ „40 h.
in. „ « „ „50 h.
Mo^inik's Rechenbuch für österreichische allgemeine Volksschulen. Ausgabe in
3 Teilen. Bearbeitet von K. Kraus und M. Habernal. Wien, 1903.
K. k. Schulbücher- Verlag.
I. Teil: Unterstufe. Preis, in Halbleinwand gebunden 40 h.
n. „ Mittelstufe. „ „ „ „ 50 h.
IIL „ Oberstufe. » „ » „ 65 h.
Itfoinik, Dr. Fr, Ritter von, Rechenbuch für österreichische allgemeine Volks-
schulen. Auf die Kronenwährung gestellte Ausgabe in drei Teilen. Wien und
Prag. K. t Schulbücher- Verlag.
Unterstufe. 1902. Preis, gebunden 30 h.
Mittelstufe 1902. Preis, „ 40 h.
Oberstufe. 1902. Preis, „ 50 h.
Hoönik, Dr. Franz Ritter von. Erstes Rechenbuch für Volksschulen. Auf die
Kronenwährung gestellt. Wien und Prag. K. k. Schulbücher-Verlag. 1902.
Broschiert 16 h.
— — Zweites Rechenbuch (desgleichen). 1902. Broschiert 24 h.
— — Drittes Rechenbuch (desgleichen). 1902. Gebunden 28 h.
— — Viertes Rechenbuch (desgleichen). 1902. „ 34 h.
— — Rechenbuch für die fünfte Klasse der österreichischen allgemeinen Volks-
schulen von 8 Klassen (desgleichen). 1902. Broschiert 20 h.
— — Fünftes Rechenbuch für vier- und fünfklassige Volksschulen. Auf
die Kronenwährung umgestellte Ausgabe. 1902. Gebunden 60 h.
— — Fünftes Rechenbuch für sechs-, sieben- und achtklassige Volks-
schulen. Auf die Kronenwährung umgestellte Ausgabe. 1902. Gebunden 80 h.
— — Zweites Rechenbuch für österreichische allgemeine Volksschulen.
Bearbeitet von K. Kraus und M. Habernal. Wien und Prag. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Preis, broschiert 24 h.
— — Drittes Rechenbuch (desgleichen). Preis, gebunden 30 h.
— — Viertes Rechenbuch (desgleichen). Preis, gebunden 36 h.
— — Rechenbuch für die fünfte Klasse der österreichischen allgemeinen Volks-
schulen von 8 Klassen (desgleichen). 1902. Preis, broschiert 24 h.
NagelJoh., Aufgaben für das mündliche und schriftliche Rechnen. Wien. F. Tempsky.
a) Für ungeteilte einklassige Volksschulen.
1. Heft. (Rechenfibel.) 3. (verbesserte) Auflage. Gebunden 50 h.
2. „ 4. Auflage. Gebunden 50 h.
3. „ 2. (verbesserte) Auflage. Gebunden 80 h.
b) Für zweiklassige und geteilte einklassige Volksschulen.
1. Heft, 11., verbesserte Auflage, gebunden 40 h.
2. „ 5., verbesserte Auflage, gebunden 40 h.
3. „ 4., vermehrte Auflage, gebunden 50 h.
4. „ 4., unveränderte Auflage, gebunden 60 h.
288 Stttck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgen, Erltese.
Nagel Job., Aufgaben f&r das mündlicbe und schriftlicbe Rechnen. Wien. F. Tempsky.
c) Für dreiklassige Volksscbulen.
1. Heft, 3., verbesserte Auflage. Gebunden 40 h.
2. „ 4., verbesserte Auflage. Gebunden 40 h.
3. „ 4., vermehrte Auflage. Gebunden 60 h.
4. „ 3. Auflage. Gebunden 40 h.
5- „ 2., unveränderte Auflage. Gebunden 60 h.
d) Für vier- und fünfklassige Volksschulen.
1. Heft (Rechenfibel.) 12., verbesserte Auflage. Gebunden 40 h.
2. „ 9., verbesserte Auflage. Gebunden 40 h.
3. „ (Ausgabe für Volksschulen mit Ausnahme Niederösterreichs und
Oberösterreichs.) 10. Auflage. Gebunden 40 h.
4. „ 8., unveränderte Auflage. Gebunden 40 h.
5. „ 6. Auflage. Gebunden 60 h.
e) Für fünfklassige Volksschulen, in welchen jeder Klasse ein Schuljahr
entspricht.
1. Heft, 5., verbesserte Auflage. Gebunden 40 h.
2. „ 3., verbesserte Auflage. Gebunden 40 h.
3. „ 3., unveränderte Auflage. (Ausgabe für Volksschulen mit Ausnahme
Niederösterr.). Gebunden 40 h.
4. „ 4. Auflage. Gebunden 40 h.
5. „ 3. „ „ 40 h.
f) Für sechs- und mehrklassige Volksschulen.
1. Heft, 9., verbesserte Auflage, 50 h.
2. „ (>., verbesserte Auflage, 40 h.
3. „ 6., „ „ 40 h.
4 4. 40 h
5. „ 5., unveränderte „ 40 h.
6. „ 3., verbesserte „ 90 h.
— — Aufgaben für das mündliche und schriftliche Rechnen. Wien. F. Tempsky.
HI. Heft. Ausgabe A: für geteilte einklassige und zweiklassige ober-
österreichische Volksschulen mit sechsjährigem Schulbesuche;
vier- und fünfklassige ober- und niederösterreichische Volks-
schulen, in welchen das 3. und 4. Schuljahr nicht in einer
Klasse vereinigt sind; fünfklassige ober- und niederöster-
reichische Volksschulen, in welchen jeder Klasse ein Schul-
jahr entspricht; sechs- und mehrklassige Volksschulen in
Ober- und Niederösterreich. 2., verbesserte Auflage. Preis,
gebunden 50 h.
Ausgabe B: für zweiklassige oberösterreichische Volksschulen
mit sieben- oder achtjährigem Schulbesuche; dreiklassige
oberösterreichische Volksschulen ; vierklassige oberöster-
reichische Volksschulen, in welchen das 3. und 4. Schul-
jahr in einer Klasse vereinigt sind. 2., verbesserte Auflage.
Preis, gebunden 50 h.
— — Erstes Rechenbuch für österreichische allgemeine Volksschulen. 2., ver-
besserte Auflage. Verlag von F. Tempsky. Wien, 1903. Preis, gebunden 40 h.
— — Zweites Rechenbuch für österreichische allgemeine Volksschulen. 2., ver-
besserte Auflage. Verlag von F. Tempsky. Wien, 1903. Preis, gebunden 60 h.
Stück XIIL Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, ErläBse. 389
Nagel Job., Aufgaben für das mündliche und schriftliche Rechnen an Volksschulen
in Oberösterreich. Wien. F. Tempsky.
a) für ungeteilte einklassige Volksschulen. Preis, gebunden 1. Heft, 2., ver-
besserte Auflage ä 40 h.
bj für zweiklassige und ungeteilte einklassige Volksschulen. Preis, gebunden
3. Heft ä 40 h, 4. Heft 60 h; 1. und 2. Heft, 2., verbesserte Auflage, ä 40 h.
c) für dreiklassige Volksschulen. Preis, gebunden 3. und 4. Heft ä 40 h,
5. Heft 60 h; 1. und 2. Heft, 2., verbesserte Auflage, ä 40 h,
dj für vier- bis fünfklassige Volksschulen. Preis, gebunden 3. und 4. Heft
k 40 h, 5. Heft 60 h; 1. und 2. Heft, 2., verbesserte Auflge, k 40 h.
ej für fünfklassige Volksschulen, in welchen jeder Klasse ein Schuljahr ent-
spricht. Preis, gebunden 3., 4. und 5. Heft ä 40 h; 1. und 2. Heft, 2., ver-
besserte Auflage, k 40 h.
f) für sechs- und mehrklassige Volksschulen. Preis, gebunden 1., 3., 4. und
5. Heft k 40 b, 6. Heft 80 h; 2. Heft, 2., verbesserte Auflage, 40 h.
PapeP&ul, Sammlung von Rechenaufgaben für Volksschulen in 4 Heften. Wien. Man z.
1. Heft, 6. Auflage, 40 h.
2. , 5. , 48h.
3. „3. „ 48 h.
4. „ 5. „ 48 h.
Streng Karl, Rechenfibel. Erstes Rechenbuch für mehr- und minderklassige Volks-
schulen, beziehungsweise für das erste oder erste und zweite Schuljahr. Wien.
K. k. Schulbücher- Verlag. 1902. Preis, broschiert 30 h.
Für Taubatummenacbulen.
Rolar Heinrich, Rechenstofi'e zur Übung im praktisch angewandten Rechnen.
Für Taubstummenanstalten und einfache Verhältnisse. Wien, 1904. K. k. Schul-
bücher-Verlag. I. Teil, Unterstufe Preis, gebunden in Halbleinwand 40 h.
LehrbOcher für Naturgeschichte und Naturlehre.
Amhart L., Bauhofer W. und Hinterwaldner Job. Max, Physik, Chemie und
Mineralogie für österreichische allgemeine Volksschulen. Mit 93 Abbildungen.
Wien, 1903. F. Tempsky. Preis, gebunden 1 K 40 h.
Frank Ferd., Banhofer Wilh. und Hinterwaldner Job. M., Tier- und Pflanzen-
kunde nebst einem Anhange: „Der menschliche Körper und seine Pflege" für
österreichische allgemeine Volksschulen. Mit 246 Abbildungen. Wien, 1904.
F, Tempsky. Preis, gebunden 2 K 30 h.
Pokomys Illustrierte Naturgeschichte für allgemeine Volksschulen. Bearbeitet von
Jos. Gu gl er. 5. (durchgesehene) Auflage. Wien. F. Tempsky. Gebunden 90 kr.
Rftthe, Dr. Karl, Frank Ferdinand und Steigl Josef, Grundriß der Natur-
geschichte für allgemeine Volksschulen, mit 203 in den Text gedruckten Ab-
bildungen. 4., umgeänderte Auflage. Wien, 1903. Verlag von A. Pichlers
Witwe und Sohn. Preis, gebunden 1 K 40 h.
Sebindler Franz, Naturlehre für Volksschulen. Mit 103 Abbildungen. 3. Auflage.
Wien, 1900. F. Tempsky. Preis, gebunden 1 K 10 h.
Steigl Josef, Kohl, Dr. Emil und Bichler Karl, Grundriß der Naturlehre für
allgemeine Volksschulen. Mit 81 Figuren. 2., unveränderte Auflage. Wien, 1903.
Verlag von A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 90 h.
3
390 Stuck Xm. Kr. 33. — Gesetze, Yerordniingeii, firlUsBe.
Lehrbiicher für Geographie und Geschichte.
Brandeis Emil und Hinterwaldner Job. Max, Geschichte mit einem Anhange
„Gemeinnütziges'' für österreichische allgemeine Volksschulen. Mit 16 Ab-
bildungen. Wien, 1903. F. Tempsky. Preis, gebunden IK.
Mayer Franz Martin, Bilder aus der Geschichte von Steiermark. (Für die steier-
mäxkischen Schulen.) Graz, 1905. Ulr. Mosers Buchhandlung (J. Meyerhoff).
Preis, geheftet 20 h.
Pcnncrstorfcr Ignaz, Lehrbuch der Geschichte für allgemeine Volksschulen. Mit
31 Illustrationen, 1 Karte und 1 Tabelle. Wien, 1903. Manz. Preis, gebunden 1 K.
Rotbang J. G., Leitfaden der Geographie für Volksschulen, bearbeitet nach dem
Lehrplane für 4- und mehrklassige Volksschulen. Mit 73 Figuren und Karten-
skizzen in Farbendruck. 6., verbesserte Auflage. Wien, 1905. F. Tempsky.
Preis, gebunden 1 K 60 h.
Rasch Gustav, Grundriß der Geographie; nach Maßgabe der Lehrpläne für
allgemeine Volksschulen. 4., im wesentlichen unveränderte Auflage. Wien, 1905.
Verlag von A. P ichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 1 K 20 k
— — Grundriß der Geschichte. Mit Benützung bewährter Erzähler. Für öster-
reichische allgemeine Volksschulen bearbeitet. 3., unveränderte Auflage. Mit
43 Dlustrationen. Wien, 1904. Verlag von A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis,
gebunden 1 K 20 h.
Seibert A. F., Leitfaden der Geographie für allgemeine Volksschulen. 7., im wesentlichen
unveränderte Auflage. Mit 94 Abbildungen. Wien, 1903. Alfred Holder.
Preis, gebunden 1 K 20 h.
Seipcl Alfred und Hinterwaldner Job. Max, Geographie für österreichische
allgemeine Volksschulen. Mit 50 Abbildungen. Wien, 1905. F. Tempsky.
Preis, gebunden 1 K 40 h.
Tupetz, Dr. Theodor, Bilder aus der Geschichte für die Oberklassen österreichischer
allgemeiner Volksschulen. Bearbeitet von Gottfried Schreier. Mit 42 Ab-
bildungen. Wien und Prag, 1899. F. Tempsky. Preis, gebunden 1 K 70 h.
FOr Taubstummenschulen.
Baldrian Karl und Kolar Heinrich, Erdkunde für österreichische Taubstummen-
schulen. Wien, 1904. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, gebunden 70 h.
GesangbOcher *).
Brunner F., Einfalt M. und Prammer F., Österreichischer Liederquell. Ein- imd mehr-
stimmige Lieder für österreichische allgemeine Volksschulen. Linz. Selbstverlag.
Unterstufe. 1. und 2. Schuljahr. Preis 30 h.
Mittelstufe. 3. und 4. Schuljahr. Preis, gebunden 45 h.
Oberstufe. L Teil. 5. und 6. Schuljahr. Preis, gebunden 45 h.
Heissenberger Rudolf und Genossen, Singübungen und Lieder für die Oberklassen
der Volksschulen. 6., 7. u. 8. Schuljahr. Ausgabe in einem Hefte. Baden, 1897.
Eigentum des Lehrervereines Baden. Gebunden* 45 kr.
*) Siehe die Anmerkung bei den Gesangbüchern für Bürgerschulen.
Stack XIII. Kr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlftise. 291
Jessen A. Chr., Kleiner Liederbom. Ein- und zweistimmige Lieder zum Gebrauche
für allgemeine Volksschulen. 25. (unveränderte) Auflage. Wien. A. Pichlers
Witwe und Sohn. Geheftet 15 kr.
— — Liederbom. Ein- und zweistimmige Lieder für allgemeine Volksschuleiu
Wien. A, Pichlers Witwe und Sohn.
1. Heft, 72. Auflage, geheftet 8 kr.
2. , 44. „ „ 12 kr.
3. » 55. „ „ 8 kr.
4. , 49. , n 8 kr.
Klausberger Johann, Mossbanr A., Pnehwein Wilh., Sehmid Ernst, Sfissmayer
Konrad, Winter Ad., Lieder für die österreichische Jugend. Sammlung von
Liedern für allgemeine Volksschulen, in 3 Heften. Wien. Karl Graeser
und Komp.
1. Heft (für die 1. und 2. Klasse), 15., vermehrte Auflage. Preis 24 h.
2. „ (für die 3. und 4. Klasse), 20., vermehrte Auflage. Preis 30 h.
3. 0 (filr die 5. Klasse), 15., vermehrte Auflage. Preis 30 h.
Liebsctaer Franz, Österreichischer Liederkranz für allgemeine Volksschulen. Komotau.
Gebrüder Butter.
1. Heft, 11. Auflage. Preis 24 h.
2. n 11. „ „ 30 h.
3. , 11. , n 48 h.
4. „ Preis 40 h.
Mair Franz, Praktische Singlehre für allgemeine Volksschulen und für Bürger-
schulen *). Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn.
1. Heft, 27. Auflage, geheftet 24 h.
2. . 21., unveränderte Auflage, geheftet 30 h.
3. , 18. Auflage, geheftet 12 kr.
— — Liederstrauß. Ein- und zweistimmige Lieder nebst dem Wichtigsten
aus der Gesanglehre. Neu bearbeitet von Adolf Kirch 1. Wien, 1901.
A. Pichlers Witwe und Sohn.
1. Heft, l.und 2. Schuljahr. 7., unveränderte Auflage. 1903. Geheftet 20 h.
2. „ 3. , 4. „ 9., unveränderte Auflage. 1903. Geheftet 30 h.
3. , 5. „ 8., unveränderte Auflage. 1903. Geheftet 30 h.
— — Liederstrauß. Ein- und zweistimmige Lieder nebst dem Wichtigsten
aus der Gesanglehre. Neu bearbeitet von Adolf Kirch 1. Wien, 1902.
A. Pichlers Witwe und Sohn.
Ausgabe für ein-, zwei- und dreiklassige Volksschulen in einem Hefte.
2., unveränderte Auflage. Preis, kartoniert 60 h.
— — Ausgabe für vier-, fünf- und sechsklassige Volksschulen. 2., unveränderte
Auflage. Wien, 1903.
1. Heft (Unter- und Mittelstufe). Preis, kartoniert 50 h.
2. Heft (Oberstufe). Preis, kartoniert 50 h.
*j Dieaea Buch kann auch an Bürgerschulen verwendet werden.
3*
292 Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnangen, Erl&see.
Mann Josef, Gesangbuch f&r österreichische allgemeine Volksschulen. Prag.
6. Neugebaner.
I. Teil (1.— 3. Schuljahr) , 2., unveränderte Auflage. 1897. Preis,
broschiert 28 h, gebunden 45 h.
II. „ (4.-5. Schuljahr), 18 kr.
III. „ (6.-8. Schuljahr), 30 kr.
Manzer J. D., Gesangbuch für österreichische allgemeine Volksschulen. Wien und
Prag. K. k. Schulbücher-Verlag.
I. Teil, für das 1. und 2. Schuljahr, broschiert 40 h.
n. 9 „ „ 3., 4. und 5. Schuljahr, gebunden 1 E.
in. , „ „ 6., 7. und 8. Schu^ahr, gebunden 1 K 10 h.
Müller Franz und Kemmler Franz, Liedersammlung und methodisch geordnete
Übungen zur Erlernung des Tretfsingens für österreichische Volksschulen. In
zwei Bändchen. Wien, 1899. Manz'sche k. u. k. Hof- Verlags- und Universitäts-
Buchhandlung.
I. Bändchen. Preis, steif broschiert 15 kr.
n. „ 2., unveränderte Auflage. Preis, kartoniert 64 h.
Melodie und Text der Ssterreichischen Volkshymne. (Authentische Ausgabe.) Wien.
K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, broschiert 30 h.
Einstimmig mit Klavier- oder Orgelbegleitung ... per Exemplar 2 h.
Zweistimmmig ohne Begleitung „ „ 2 h.
Dreistimmig ohne Begleitung „ „ 2 h.
Vierstimmig für Männerchor, mit Klavier- oder Orgel-
begleitung „ „ 2 t
Vierstimmig für gemischten Chor, mit Klavier- oder
Orgelbegeitung „ „ 2h.
Nitscbe Franz, Liederbuch. Im Anschluß an Jos. Heinrichs Fibel und Lesebuch.
Wien. F. Tempsky.
l. Heft, 10 kr.
IL . 16 kr.
n
ni. , 16 kr.
n
IV. , 2., vermehrte und verbesserte Auflage, 16 kr.
Piber Josef, Schule des TreiTsingens (Quintenraummethode). Ein kurzer, einfacher
Weg zur Erlernung des Singens nach Noten (Treifsingen) zum Gebrauche an
Volks- und Bürgerschulen, sowie überhaupt für den Elementar-Gesangsunterricht
verfaßt. Preis, broschiert 20 kr., kartoniert 25 kr. Wien, 1897. Verlag bei
Manz.
Prosehko Adalbert und Pammer Franz, Liederquelle. Ausgewälüte Lieder für
österreichische allgemeine Volksschulen. Linz. M. Quireins Verlag,
1. Heft d.U. 2. Schuljahr), 163., unveränderte Auflage. 1903. Preis 20 h.
2. , (3. u. 4. Schuljahr), 182., „ „ 1903. „ 20 h.
3. n (5. u. 6. Schuljahr), 176., „ „ 1904. „ geb. 38 h.
4. „ (7. u. 8. Schuljahr), 119., „ „ 1905. „ „ 44 h,
MiW ■
Stttck Xm. Nr. 33. — OeseUe, Yerordnungen, Erlftsse.
Ran Franz, Praktischer Lehrgang für den Gesangunterricht an allgemeinen Volks-
schulen. Wiener-Neustadt. A. Folk.
1. Heft, 3., unveränderte Auflage. Preis, geheftet 24 h.
2. » n » » n „ 28 h.
3- » » » n » » 28 h.
*• » » n n n „ 28 h.
5. „ „ „ „ „ gebunden 50 h.
Schindler Heinrich, Liederbuch, enthaltend 53 ausgewählte Lieder. 2. Auflage.
Komeuburg 1903. I. Eomeuburger Buchdruckerei-, Buchbinderei- und Buch-
handlungs-Genossenschaft. Preis 36 h.
Schober Johann und Labler Wladimir, Liederhain für österreichische Volks-
schulen. Im Anschlüsse an das dreiteilige Lesebuch des k. k. Schulbücher-
Verlages. (Ausgabe in 3 Heften.) Wien. F. Tempsky.
1. Heft, 2., verbesserte Auflage, 24 h.
2. , 4., , „ 1896. Preis 24 h.
3. ^ 4., 0 „ gebunden 60 h.
— — Liederhain für österreichische Volksschulen. Neue Ausgabe in 5 Heften.
Wien. F. Tempsky.
1. Heft, 2., verbesserte Auflage, geheftet 24 h.
2. . 4., , , n 24 h.
3. , 5., durchgesehene Auflage. 1904. Gebunden 30 h.
4. , 6., unveränderte Auflage. 1905. Gebunden 90 h.
6. a 4., verbesserte Auflage. 1903. Geheftet 80 h.
Tritremmel Ferdinand, Treffübungen für den Gesangsunterricht. Wiener-Neustadt.
Albert Lentner.
1. und 2. Heft, ä 8 kr.
3. Heft 12 kr.
4. „ (für das 6. Schuljahr) 12 kr.
5. „ (für das 7. Schuljahr) 12 kr.
Wagner F. und Sinke W., Vaterländisches Liederbuch. Eine Sammlung von ein-,
zwei- und dreistimmigen Liedern für die österreichischen allgemeinen Volks-
schulen. Bearbeitet von Reinhold Erben, Franz Mohaupt und Josef
Pohl. Reichenberg, 1904. Selbstverlag der Herausgeber. Zu beziehen durch
Reinhold Erben, Bürgerschullehrer in Reichenberg.
1. Teil. 83., verbesserte Auflage. Für das 1., 2., 3. Schuljahr 50 h.
2. Teil. 97., verbesserte Auflage. Mit einer Vorschule für den Gesang-
unterricht. Für das 4., 5., 6., 7. und 8. Schuljahr 80 h.
Weiitwnrm Rudolf, Elementar-Gesangbuch für allgemeine Volksschulen. 12. Auflage.
Wien 1902. A. Pichlers Witwe und Sohn. Geheftet 50 h.
— — Kleines Gesangbuch für die unteren Klassen der Volks- und Bürger-
schulen. Unterstufe von Michael Jöbstl. Wien. Alfred Holder.
1. und 2. Heft ä 10 kr.
Wirtbensohn Josef, Liedersammlung für Schule und Haus. 3., vermehrte Auflage.
Dornbim. Selbstverlag. Preis 60 h.
SM Stttck Xm. Kr. 33. — Gesetze, Verordnongen, Erlasse.
Lehrbflcher zur Erlernung einer zweiten Spraeiie *).
Böhmisches Sprachbuch (für Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache) von
K. Kunz. Wien und Prag. K. k. Schulbücher-Verlag.
I. Stufe, gebunden 40 h.
n. Stufe, gebunden 60 h.
Bj^iina Aegid, Lehrbuch der böhmischen Sprache für deutsche Volksschulen.
Prag. J. Otto.
I. Teil, 4. Auflage, Preis, gebunden 80 h.
n. , 2. „ , „ lK20h.
m. „ Preis, gebunden 1 K 60 h.
Sokol Josef, Schule der böhmischen Sprache für Deutsche. Prag. Kober.
I. Teil, 10. Auflage, 36 kr.
n. „ 5. „ 70 kr.
Hlibowieky Johann, Buthenisches Sprachbuch. I. Stufe. Czemowitz, 1884. Selbst-
verlag des Verfassers. Preis 40 kr.
Campostrini Annetta, Praktisches Lehr- und Übungsbuch der italienischen Sprache.
Druck und Verlag der Vereinsbuchhandlung und Buchdruckerei. Innsbruck, 1893.
L Kurs, 4., verbesserte Auflage, gebunden 1 K 40 h.
IL Kurs, 2., verbesserte und erweiterte Auflage, gebunden 75 kr.
m. Kurs, geheftet 65 kr., gebunden 75 kr.
Wörterverzeichnis zu allen drei Kursen, broschiert 25 kr.
Jurkiewicz Antonie, Lehr- und Lesebuch zur Erlernung der rumänischen Sprache
für die Untergruppe an Volksschulen. Wien. K. k. Schulbücher-Verlag.
L Teil. 1905. Preis, gebunden 70 h.
n. . . .90 h.
Popovici E. und Jurkiewicz A., Lehr- und Lesebuch zur Erlernung der rumänischen
Sprache für die Obergruppe an Volksschulen. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
I. Teil, Preis, gebunden 1 K 40 h.
n. , , n 1 K 50 h.
m. . . . 1 K 60 h.
3. Für Bfirgersehulen.
Lesebuch für österreichische Bürgerschulen. 1., 2. und 3. Teil, von Dr. Georg
Ullrich, W. Ernst und Franz Branky. Wien und Prag. K. k. Schul-
bücher-Verlag.
1. Teil, gebunden, 1 K 10 h. Ausgabe vom Jahre 1902.
2. . , 1 K 10 h. „ . „ .
3. „ . 1 K 20 h. „ „ „
Lesebuch für österreichische Bürgerschulen. Mit dem Bildnisse Seiner Majestät des
Kaisers. Wien. K. k. Schulbücher-Verlag.
I. Teil. (Für Knaben und Mädchen.) Von Karl Bernhart, Hans
Mühlfeit, Anton Püchl, Johann Reichert, Karl Schrimpf,
Norbert Staberei, Ferdinand Thomas und Peter Paul
Unterkofi er. 1904. In Ganzleinenband 1 K 50 h.
II. Teil. (Für Knaben.) Von denselben Verfassern. 1906. In Ganzleinen-
band 1 K 50 h.
^^ Diese Bücher kennen auch an Burgencholen Terwendet werden.
Stttck Xm. Nr. 33. — Gesetze, VerordnungeD, Erl&sse. 295
Lesebuch für österreichische Bürgerschulen. Mit dem Bildnisse Seiner Majestät des
Kaisers. Wien. K. k. Schulbücher -Verlag.
II. Teil. (Für Mädchen.) Von Karl Bernhart, Theodora Lehrnet,
Hans Mühlfeit, Anton Püchl, Marie Pehersdorfer, Johann
Reichert, Karl Schrimpf, Marie Schwarz, Norbert Staberei,
Ferdinand Thomas und Peter Paul Unterkofler. 1906.
In Ganzleinenband 1 K 50 h.
Frisch Franz und Rudolf Franz, Deutsches Lesebuch für die Bürgerschulen
Österreichs. In einem Bande. Mit 45 Abbildungen. 2. Auflage. Wien 1905.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 2 K 50 h.
Jacobi, Dr. Alfred und Mehl Hermann, Deutsches Lesebuch für Bürgerschulen.
In drei Teilen. Neu beai-beitet von Viktor Pilefika. Wien. Manz.
1. Teil, 4. Auflage, gebunden 1 K 40 h.
2. „ 5. „ „ 1 K 40 h.
3. „ 4. „ „80 kr.
Rretschmeyer, Dr. F. J., Deutsches Lesebuch für Mädchen-Bürgerschulen. Wien.
F. Tempsky.
1. Teü, 9. (verbesserte) Auflage. 1901. Gebunden t K 70 h.
2. „ 9. „ , Gebunden 1 K 80 h.
3. „ 7. „ „ 1902. Preis, gebunden 2K 10 h.
Mair Franz, Deutsches Lesebuch für die Bürgerschulen Österreichs. Herausgegeben
von Franz Echsel und Genossen. In drei Teilen. Wien. F. Tempsky.
1. Teil, 5., unveränderte Auflage, gebunden 1 K 60 h. — 1904.
2. „ 5., „ « „ 1 K 60 h. - 1904.
3. „ 4., verbesserte „ „ 1 K 60 h. — 1904.
NiedergesSß R., Deutsches Lesebuch für Bürgerschulen. Wien. A. Pichlers
Witwe und Sohn.
I. Klasse, 28. Auflage, gebunden 60 kr.
n. „ 20. „ „ 58 kr.
m. , 13. „ „ 60 kr.
»
Reinelt Emanuel, Deutsches Lesebuch für österreichische Knaben-Bürgerschulen.
Wien. Verlag von F. Tempsky.
L Teil, 4., verbesserte Auflage, gebunden 1 K 40 h.
n. , 4., „ « , lK50h.
m. „ 4., , „ „ lK60h.
— — Deutsches Lesebuch für österreichische Mädchen - Bürgerschulen. Wien.
F. Tempsky.
L Teil, 3., verbesserte Auflage, gebunden 1 K 60 h. 1905.
n. „ 3., „ n „ 1 K 60 h. 1905.
HL „ 2., unveränderte « « 1 K 60 h.
Schubert Karl, Deutsches Lesebuch für Volks- und Bürgerschulen. Wien. Alfred
Holder*).
1. Teil, 2. Auflage, gebunden 28 kr.
2. „ 2. „ „36 kr.
3. , 2. „ ,46 kr.
4. „ 2. „ 50 kr.
5. „ 2. und 3. (verbesserte) Auflage, geb. 54 kr.
6. „ 2. Auflage, gebunden 56 kr.
7. » 2. « «56 kr.
*) Die ersten Tier Teile sind nur für allgemeine Volksschulen bestimmt.
296 StQck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlftese.
SprachlehrbOcher.
Sprach- und Aufsatzbucb für österreichische Bürgerschnlen von Josef Lehmann.
Wien. K. k. Schnlbücher-Verlag. Umgearbeitete Auflage. 1902. 1 K 20 h.
Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis. Einzige, vom
k. k. Ministerium für Kultus und IJnterricht autorisierte Ausgabe. (Alle Rechte
vorbehalten.) Wien, 1902. K. k. Schulbücher- Verlag.
a) Kleine Ausgabe. Veränderte Auflage. Preis, broschiert 20 h.
b) Große Ausgabe. Preis, broschiert 90 h, gebunden 1 K.
Beide Ausgaben auch „mit einheitlichen Schreibweisen''. Preis derselbe.
Bruhns A., Frfihwirth A. und Thomas R., Die Sprachübungen in der österreichiscben
Bürgerschule. Wien. Alfred Holder.
I. Heft 3. (umgearbeitete) Auflage, 28 kr.
IL „ 3. , , 28kr.
m. „ 3. « »30 kr.
Frisch Franz, Deutsche Sprachübungen für Bürgerschulen. 2., umgearbeitete Auflage.
Wien. F. Tempsky. 1902. Preis, gebunden 1 K 80 h.
Janker Karl, Sprachlehre für österreichische Bürgerschulen. 2. Auflage. Wien,
k. k. Schulbücher-Verlag, 1906. Preis, gebunden 1 K.
Lehmann Josef, Deutsche Sprach- und Aufsatzlehre. Nebst einem Abriß der Poetik
und Metrik. 11., umgearbeitete Auflage. Wien. F. Tempsky. 1902. Preis,
gebunden, 1 K 60 h.
Niedergesäß R., Deutsches Sprachbuch für Bürgerschulen und die Oberklassen der
erweiterten allgemeinen Volksschule. Wien. Alfred Holder.
1. Teil 4. (umgearbeitete) Auflage, 34 kr.
2. . 4. „ „ 20 kr.
3. „ 4. „ ,18 kr.
Rudolf Franz, Sprachbuch für Bürgerschulen. 3., unveränderte Auflage. Wien.
A. Pichlers Witwe und Sohn. 1904. Preis, gebunden 1 K.
Stein M., Weiner B. und Wrany W., Deutsche Sprachschule für österreichische
Bürgerschulen. In drei Teilen. Wien. Manz.
1. Teil (L Klasse) 7. Auflage, 40 h.
2. „ (n. Klasse) 7. „ 40 h.
3. , (ni. Klasse) 7. „ 40 h.
— — Ergänzungsheft zur deutschen Sprachschule für Bürgerschulen. 7. (unver-
änderte) Auflage. Wien 1902. Manz. Preis, geheftet 50 h.
— — Deutsche Sprachschule. Übungsbuch. Grammatik. Orthographie und Stil
für österreichische Bürgerschulen. Neu bearbeitet von M. Binstorfer.
Einteilige Ausgabe. 2., verbesserte Auflage. Wien 1903. Manz. Preis lK20b.
— — Deutsche Sprachscbule. Theoretischer Teil. Eine kurzgefaßte deutsche
Grammatik für österreichische Bürgerschulen. Neu bearbeitet von M. Bi nstorf er.
4. Auflage. Wien, 1902. Manz. Preis, gebunden 50 h.
Winkler Josef, Deutsche Sprach- und Aufsatzlehre für Bürgerschulen mit besonderer
Berücksichtigung der gewerblichen Aufgabe dieser Anstalten. F. Tempsky.
Wien.
I. Stufe, 5., unveränderte Auflage. 1904. Preis, gebunden 1 K 20 h.
n. „ 6., „ Auflage. 1904. Gebunden IK.
in. „ 4., umgearbeitete Auflage. Gebunden 1 K.
Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnangeii, Erlässe. S97
Rechenbücher und Lehrbflcher für Geometrieu
Ambros Josef und Kopetzky Franz, (Anfgabensammlnng) Rechenbuch für BOrger-
Bcholen. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn.
I. !E3a8Be, 13., unveränderte Auflage, kartoniert 65 h.
n. „ 9., , „ „95 h.
m. „ 7, „ „ „ 80 h.
Hauptmann Franz, Rechenbuch für Knaben-Bürgerschulen. Ausgabe in 3 Teilen.
Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
I. Teil 1904. Preis, gebunden 80 h.
n. „ 1904. „ „ 80 h.
Jabne Josef und Barbisch Hans, Bürgerschullehrer in Wien. Leitfaden der Geometrie
und des geometrischen Zeichnens für Bürgerschulen.
m. Stufe. Für die UI. Bürgerschulklasse. Mit 94 Textfiguren und einer
Erklarungstafel für Bezirksplane. Wien, 1898. Manz. Preis, broschiert
44 kr., gebunden 54 kr.
— — Leitfaden der Geometrie und des geometrischen Zeichnens für Knaben-
Bürgerschulen. Wien. Manz.
I. Stufe. Für die L Klasse. Mit 102 Textfiguren und 149 geometrischen
Ornamenten. 2., verbesserte Auflage. 1904. Preis, broschiert 76 h,
gebunden 96 h.
n. Stufe. Für die IL Klasse. Mit 89 Textfiguren. 2., verbesserte Auflage.
1904. Preis, broschiert 76 h, gebunden 96 h.
— — Leitfaden der Geometrie und des geometrischen Zeichnens für Bürger-
schulen. Ausgabe in einem Bande. Wien. Manz. Preis, broschiert 2 K,
gebunden 2 K 40 h.
— — Leitfaden der Geometrie und des geometrischen Zeichnens für Mädchen-
Bürgerschulen. I. Stufe. Mit 78 Textfiguren und 140 geometrischen Ornamenten.
Wien, 1902. Manz. Preis, broschiert 68h, gebunden 90 h.
— — Dasselbe Buch, 11. Stufe. 2., unveränderte Auflage. Mit 70 Textfiguren und
einer Schnittmustertafel. Wien, 1902. Manz. Preis, broschiert 74 h, gebunden 96 h.
• — — Dasselbe Buch. in. Stufe. Mit 39 Textfiguren, 3 Schnittmustertafeln und
4 Omamententafeln in Farbendruck. Wien 1902. Manz. Preis, broschiert
1 K 20 h, gebunden 1 K 40 h.
Kleinschmidt Em er ich, Leitfaden der Geometrie und des geometrischen Zeichnens
für Knaben-Bürgerschulen. Mit 345 in den Text gedruckten Abbildungen,
6 Figurentafeln und über 600 Übungsaufgaben. Wien, 1896. Alfred Holder.
Preis, gebunden 1 fl. 32 kr.
— — Leitfaden der Geometrie und des geometrischen Zeichuens für Mädchen-
Bürgerschulen. Alfred Holder in Wien.
I. Teil (I. Klasse), mit 94 in den Text gedruckten Abbildungen und
2 Figurentafeln. 3., unveränderte Auflage. 1902. Preis, gebunden
1 K 10 h.
n. Teil (n. Klasse), mit 60 in den Text gedruckten Abbildungen und
2 Figurentafeln. 3., unveränderte Auflage. Wien 1904. Preis, geb. 92 h.
ni. Teil (m. Klasse), mit 55 in den Text gedruckten Abbildungen und
2 Figurentafeln. 2., im wesentlichen unveränderte Auflage. Preis,
gebunden 40 kr.
— — Kurzer Leitfaden der Geometrie und des geometrischen Zeichnens für
Mädchen-Bürgerschulen. Wien, 1900. Alfred Holder. Preis, gebunden lK28h.
398 Stack XIII. Nr. 33. — Oesetze, Verordnnngen, Erlässe.
Koch Leopold, Übungsheft Nr. I. Für ein Beispiel zur Einführang in die gewerb-
liche Buchhaltung.
Übungsheft Nr. n. Für ein Beispiel zur Einführung in die landwirtschaft-
liche Buchführung.
Stockerau. Im Selbstverlage des Verfassers. Preis pro Heft 20 h.
Legerer Peter, Rechenbuch für Bürgerschulen. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
L Klasse. 1903. Preis, gebunden 80 h.
n. „ 1904. „ . IK 10 h.
Legerer Peter, Gabler Josef, Hocke Karl und Nurrer Adolf, Rechenbuch für
Mädchen-Bürgerschulen. III. Klasse. Wien, 1906. K. k. Schulbücher-Verhig.
Preis, gebunden 1 K 20 h.
— — Rechenbuch für Knaben-Bürgerschulen, ni. Klasse. Wien, 1906. K. k. Schul-
bücher-Verhig. Preis, gebunden 1 K 20 h.
— — Übungsblätter für die Buchführung nach Peter Legerers Rechenbuch
für Mädchen-Bürgerschulen. Nr. I, Nr. ü, Nr. III. Wien. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis jedes Heftes 20 h.
— — Übungsblätter für die Buchführung nach Peter Legerers Rechenbuch
für Knaben- Bürgerschulen. Nr. I, Nr. n, Nr. III. Wien. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis jedes Heftes 20 h.
Moinik, Dr. Franz, Ritter v., Rechenbuch für die 1. Klasse der Knaben-Bürger-
schulen, bearbeitet von Emanuel Reinelt, 14., unveränderte Auflage. Wien
1904. F. Tempsky. Gebunden 1 K 20 h.
— — Rechenbuch für die 2. Klasse der Knaben-Bürgerschulen. Bearbeitet
von Emanuel Reinelt. 11., umgearbeitete Auflage. Preis, gebunden 1 K 30 h.
Wien, 1898. F. Tempsky.
— — Rechenbuch für die 3. Klasse der Knaben-Bürgerschulen. Bearbeitet von
Emanuel Reinelt. 15., verbesserte Auflage. Wien 1902. F. Tempsky.
Preis, gebunden 1 K 40 h.
— — Rechenbuch fQr die 1. Klasse der Mädchen-Bürgerschulen. Bearbeitet von
Emanuel Reinelt. 11., durchgesehene Auflage. Wien. F. Tempsky. 1904.
Preis, gebunden 1 K.
— — Rechenbuch für die 2. Klasse der Mädchen-Bürgerschulen. Bearbeitet
von Emanuel Reinelt. 13., unveränderte Auflage. Wien 1904. Verlag von
F. Tempsky. Preis, gebunden IK 10 h.
— — Rechenbuch für die 3. Klasse der Mädchen-Bürgerschulen, bearbeitet von
Emanuel Reinelt. 16., veränderte Auflage. Ebenda, 1902. Preis, gebunden
1 K 20 h.
— — Rechenbuch für Bürgerschulen. Bearbeitet von Emanuel Reinelt.
Einteilige Ausgabe. 3., unveränderte Auflage. Wien. Verlag von F. Tempsky.
1904. Preis, gebunden 2 K 40 h.
— — Geometrie und geometrisches Zeichnen für Knaben-Bürgerschulen. Ebenda.
1. Heft, bearbeitet von J. L. Haase. 7., umgearbeitete Aufl., Preis, geb. 1 K.
2. „ (für die 2. Klasse), 7., umgearbeitete Auflage. 1896. Gebunden 1 K.
3. „ (für die 3. Klasse), bearbeitet von J. L. Haase. 7. (verbesserte
Auflage. 1897. Gebunden 1 K
— — Geometrie und geometrisches Zeichnen für Knaben-Bürgerschulen. Bear-
beitet von Heinrich Halbgebauer. Wien. F. Tempsky.
1. Heft. 8., verbesserte Auflage. 1903. Gebunden 1 K.
2. Heft. 8., umgearbeitete Auflage. 1903. Gebunden 1 K.
ä
Stttck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnangen, Erlässe. 299
Moinik, Dr. Franz, Ritter v., Geometrische Formenlehre für Mädchen-Bürger-
schulen. Bearbeitet von E. F. W enghart. 3. Auflage. 1903. Ebenda. Preis
1 K 70 h.
Nagel Johann, Aufgaben für das mündliche und schriftliche Rechnen. Wien.
F. Tempsky.
a) Für Knaben-Bürgerschulen. 1. Heft. 3. (verbesserte) Auflage. 1896. Preis,
gebunden 80 h; 2. Heft. 2., verbesserte Auflage. 1 K 10 h; 3. Heft. 2., verbesserte
Auflage. Preis 1 E 20 h.
h) Für Mädchen-Bürgerschulen. 1. Heft. 2., verbesserte Aufl. Preis, geb. 80 h;
2. Heft. 3., verbesserte Auflage. Preis, geb. 80 h; 3. Heft. Preis, geb. 80 h.
— — Rechenbuch für Knaben-Bürgerschulen. Ausgabe in einem Bande. Wien, 1905.
F. Tempsky. Preis, gebunden 2 K 20 h.
Napravnik Franz, Geometrische Formenlehre für Mädchen-Bürgerschulen. Wien.
F. Tempsky.
1. Teil, 10., unveränderte Auflage, Preis, gebunden 80 h.
2. „ 7. Auflage, Preis, gebunden 80 h.
3. „ 3., unveränderte Auflage. Preis, gebunden 80 h.
— — Geometrie und geometrisches Zeichnen für Knaben-Bürgerschulen. Wien.
A. Pichlers Witwe und Sohn.
1. Teil, 19., unveränderte Auflage; gebunden 80h. 1904.
2. n 14., „ „ . 80 h. 1904.
3. „ 10., „ „ „ 90 h. 1902.
— — Ausgabe in einem Band. 2., unveränderte Auflage. Mit 329 in den Text
gedruckten Abbildungen und 23 Figurentafeln. Wien 1904. Preis, gebunden 2K.
Pape Paul, Sammlung von Rechenaufgaben für Bürgerschulen. Neu bearbeitet von
Karl Decker. Wien. Manz.
I. Heft. 7. Auflage. 1904. Preis, gebunden 96 h.
n. , 7. „ 1904. „ „96 h.
ra. , 7. „ 1904. „ „96 h.
Sehiebel Edmund, Rechenbuch für Bürgerschulen. Auf Grund des dreiteiligen
Rechenbuches für Bürgerschulen von Franz Villicus und Edmund Schiebel
bearbeitet. Ausgabe in einem Bande. Wien, 1903. A. Pichlers Witwe und
Sohn. Preis, kartoniert 2 K.
Villicns Franz und Schiebel Edmund, Rechenbuch für die I. Klasse der Knaben-
Bürgerschulen. 8., unveränderte Auflage. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn.
1900. Preis, kartoniert 76 h.
— — Rechenbuch für die I. Klasse der Mädchen-Bürgerschulen. 2., unver-
änderte Auflage. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. 1901. Preis, kart. 80 h.
— — Rechenbuch für die H. Klasse der Mädchen-Bürgerschulen. 2., unveränderte
Auflage. Wien 1901. Verlag von A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, kartoniert 1 K.
— — Rechenbuch für die IH. Klasse der Mädchen-Bürgerschulen. 2., unveränderte
Auflage. Wien 1903. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, kart. 1 K 10 h.
— — Rechenbuch lür die H. Klasse der Knaben- Bürgerschulen. 6., im wesent-
lichen unveränderte Auflage. Wien 1904. Verlag von A. Pichlers Witwe
und Sohn. Preis, kartoniert 1 K 20 h.
— — Rechenbuch für die III. Klasse der Knaben-Bürgerschulen. 7., unver-
änderte Aullage. Wien, 1902. Verlag von A. Pichlers Witwe und Sohn.
Preis, kartoniert 1 K 20 h.
Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erl&sse.
Villicns Franz, Muster- und Übungshefte für die gewerbliche Buchhaltung, zum
Gebrauche an Mädchen-Bürgersdiulen. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn.
1905. 6., unveränderte Auflage.
1. Heft, Eassabuch, Preis 24 h.
2. „ Journal, Preis 24 h.
3. „ Hauptbuch und Inventar, Preis 24 h.
— — Muster- und Übungshefte für die gewerbliche Buchhaltung, zum
Gebrauche an Knaben- Bürgerschulen. Wien. A. Pichlers Witwe u. Sohn. 1902.
5., unveränderte Auflage.
1. Heft, Kassabuch, Preis 24 h.
2. „ Journal, Preis 24 h.
3. „ Hauptbuch und Inventar, Preis 24 h.
— — Aufgaben - Sammlung zur gewerblichen Buchhaltung mit Fragen und
erläuternden Beispielen für Bürgerschulen und gewerbliche Fortbildungsschulen
mit einem Anhange über den Wechsel. 2. Auflage. Wien. A, Pichlers Witwe
und Sohn. 1885. Preis 30 kr., gebunden 38 kr.
Wortner Franz, Geometrie und geometrisches Zeichnen für Knaben-Bürgerschulen.
Wien. F. Tempsky.
1. Teil. 2., verbesserte Auflage. Gebunden 90 h.
2. . 2., „ „ „ 60 h.
3. „ Gebunden 80 h.
— — Geometrie und geometrisches Zeichnen für Knaben-Bürgerschulen. Mit
290 Figuren und 12 Figurentafeln. Einteilige Ausgabe. 2. Auflage. Wien, 1905.
F. Tempsky. Preis, gebunden IK 80h.
Lehrbflcher fDr Geographie und Geschichte.
Erzählungen aus der Geschichte, mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen
Geschichte. Von Dr. Heinrich Ritter von Zeißberg. Für Bürgerschulen.
Wien und Prag. K. k. Schulbücher-Verlag.
1. Teil, gebunden 60 h.
2. „ «64 h.
3. „ „70 h.
Gindely Anton, Lehrbuch der Geschichte für Bürgerschulen. (Ausgabe für
Knabenschulen.) Wien. F. Tempsky.
1. Teil, 12., unveränderte Auflage. Bearbeitet von J. Kraft und
J. G. R 0 t h a u g. Mit 36 Abbildungen und 4 Karten in Farben-
druck. Geheftet 1 K 10 h, gebunden 1 K 50 h.
2. Teil, 10., verbesserte Auflage. Bearbeitet von J. Kraft und
J. G. Rothaug. Mit 24 Abbildungen und 3 Karten in Farben-
druck. Gebunden 1 K 40 h.
3. Teil, 9. (umgearbeitete) Auflage. Bearbeitet von J. Kraft und
J. G. Rothaug. Mit 24 Abbildungen und 4 Karten in Farben-
druck. Geheftet 60 kr., gebunden 80 kr.
Stock Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnnngen, Erl&sse. SOI
(Jindely Anton, Lehrbuch der Geschichte. (Ausgabe für Mädchenschulen.)
Wien. F. Tempsky.
1. Teil, 12., umgearbeitete Auflage. Bearbeitet von J. Kraft und
J. 6. Rothaug; mit 36 Abbildungen und 4 Karten in Farben-
druck; gebunden 80 kr.
2. Teil, 12., verbesserte Auflage. Bearbeitet von J. Kraft und
J. 6. Rothaug; mit mehreren Abbildungen und 3 Karten in
Farbendruck; gebunden 1 K 40 h.
3. Teil, 10., umgearbeitete Auflage. Bearbeitet von J. Kraft und
J. G. Rothaug; mit 24 Abbildungen und 4 Karten in Farben-
druck; gebunden 1 K 40 h.
— — Lehrbuch der Geschichte für Knaben- und Mftdchen-Bürgerschulen,
bearbeitet von J. Kraft und J. G. Rothaug. Wien 1904. F. Tempsky.
L Teil. Mit 40 Abbildungen und 4 Karten in Farbendruck. 15., inhaltlich
unveränderte Auflage. Preis, gebunden 1 K 80 h.
n. Teil. 13., verbesserte Auflage. Preis, gebunden 1 K 60 h.
m. » 11., » n n „ IK 60h.
Pemierstorfer Ignaz, Lehrbuch der Geschichte für Bürgerschulen. Wien. Manz'sche
Buchhandlung.
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I. Klasse Sklassiger Bürgerschulen. 6., unveränderte Auflage. Mit
41 Illustrationen und 4 Karten. 1902. Preis, gebunden 1 K 40 h.
2. Teil, Bilder aus der mittleren und neueren Geschichte. Für die
n. Klasse 3klassiger Bürgerschulen. 5 , gänzlich umgearbeitete Auflage.
Mit 28 Blustrationen, 3 Karten und 7 Tabellen. Preis, broschiert
56 kr., gebunden 65 kr. 1898.
3. Teil, Bilder aus der mittleren und neueren Geschichte; für die
m. Klasse 3klassiger Bürgerschulen, 5., umgearbeitete Auflage. Mit
25 Blustrationen, 8 Tabellen und 5 Karten. Preis, broschiert 60 kr.,
gebunden 65 kr. 1899.
— — Lehrbuch der Geschichte für Bürgerschulen. Einteilige Ausgabe. Bilder
aus der alten, mittleren und neuen Geschichte. Wien, 1902. Manz'sche Buch-
handlung. Preis, gebunden 2 K 60 h.
Rothaug J. G., Lehrbuch der Geographie für Bürgerschulen in drei Stufen. Prag.
F. Tempsky.
1. Stufe, 13., inhaltlich unveränderte Auflage. 1902. Preis, gebunden 1 K 60 h.
2. n 11. . » . 1902. „ „ lK60h.
(10., verbesserte Auflage. 1897. Preis, gebunden 1 K 40 h,J
3. „ 11., „ „ 1901. „ „ 1 K 60 h,[
(12., unveränderte „ 1903. „ „ 1 K 60 h.
— — Grundriß der Geographie für Bürgerschulen. Einteilige Ausgabe. Mit
38 Abbildungen. 3., unveränderte Auflage. Wien. F. Tempsky. 1904. Preis,
gebunden 1 K 80 h.
Rnsch Gustav, Leitfaden für den Unterricht in der Geographie. Wien. A. Pichlers
Witwe und Sohn.
L Teil, 10., unveränderte Auflage. 1903. Preis, gebunden 1 K 10 h.
n. , 9., Auflage. Preis, gebunden 1 K 70 h.
III. „ 6., verbesserte Auflage. 1904. Preis, gebunden 1 K 40 h.
303 Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnongeii, Erlftsse.
Ruscb Gustav, Kurzes Lehrbuch der Geographie nach Maßgabe des vorgeschriebeDen
Lehrplanes bearbeitet. Ausgabe in 1 Bande. Mit 30 Abbildungen und einem
Anhange mit 24 farbigen und 3 schwarzen Kartenskizzen. 3., unveränderte, nur
in den Zahlen berichtigte Auflage. Wien, 1904. A. Pichlers Witwe und Sohn.
Preis, gebunden 1 K 50 h.
Rusch Gustav, Herdegen Alois und Tiechl Franz, Lehrbuch der Geschichte.
Mit Benützung bewährter Erzähler für österreichische Bürgerschulen bearbeitet.
Wien, 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 3 K 20 h.
Seibert A. E., Schulgeographie in drei Teilen. Bearbeitet nach den Lehrplänen für
die österreichischen Bürgerschulen. Wien. A. Holder.
1. Teil, 1897. 13., durchgesehene Auflage, gebunden 1 K 4 h.
2. „ 1903. 12., im wesentlichen unveränderte Auflage. Preis, gebunden
1 K 40 h.
3. „ 1901. 10., durchgesehene Auflage. Preis, gebunden 1 K 30 h.
— — Schul-Geographie. Einteilige Ausgabe. Bearbeitet nach den Lehrplänen
für österreichische Bürgerschulen. Mit 74 Abbildungen. Wien 1901. A. Holder.
Preis, gebunden 1 K 60 h.
Tupetz, Dr. Theodor, Bilder aus der Geschichte für Knaben-Bürgerschulen.
Wien. F. Tempsky.
1. Teil, Geschichtsbilder für die 1. Bürgerschulklasse, 3., unveränderte
Auflage. 1902. Gebunden 1 K 70 h.
2. Teil, Geschichtsbilder für die 2. Bürgerschulklasse. 2. Auflage. 1902.
Preis, gebunden 1 K 70 h.
3. Teil. Geschichtsbilder für die 3. Bürgerschulklasse. Gebunden 80 kr.
— — Bilder aus der Geschichte für Mädchen - Bürgerschulen. Wien*
F. Tempsky.
1. Teil, Geschichtsbilder für die 1. Bürgerschulklasse. 3., unveränderte
Auflage. 1902. Gebunden 1 K 70 h.
2. Teil, Geschichtsbilder für die 2. Bürgerschulklasse. 2., verbesserte
Auflage. 1902. Preis, gebunden 1 K 70 h.
3. Teil, Geschichtsbilder für die 3. Bürgerschulklasse. 2., verbesserte
Auflage. 1902. Gebunden 1 K 50 h.
— — Bilder aus der Geschichte für Bürgerschulen. Einteilige Ausgabe. 2. Auflage.
Mit 50 Abbildungen und 6 Karten in Farbendruck. F. Tempsky. Wien, 1905.
Preis, gebunden 2 K 20 h.
LehrbOcher der Naturgeschichte und Naturlehre.
Hofer Josef, Grundriß der Naturlehre für Bürgerschulen. Wien. Manz.
I. Stufe, 21. Auflage. Neu bearbeitet von Hans Barbisch. Gebunden 1 K.
II. „ 17., unveränderte Auflage. Kartoniert 84 h.
in. „ 14., „ „ „80 h.
Jahne Josef und Zeitelberger Georg, Grundriß der Naturlehre für Bürger-
schulen. Mit zahkeichen Abbildungen. Wien, 1903. K. k. Schulbücher-Verlag.
Preis, gebunden 2 K.
Stttck Xin. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, ErÜUse. SOS
Konrad und Deisinger Josef, Naturlehre für Bürgerschulen. Mit
!4 Abbildungen. Wien, 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis,
)bunden 2 K 80 h.
szkas Physik und Chemie für Bürgerschulen. Neu bearbeitet von Josef
teigl, Dr. Emil Kohl und Karl Bichler. Wien. A. Pichlers Witwe
ad Sohn.
I. Stufe. Für die 1. Klasse der Knaben-Bürgerschulen. 51., unveränderte
Auflage. Wien, 1902. Preis, gebunden IK.
n. Stufe. Für die 2. Klasse der Knaben-Bürgerschulen. 35., unveränderte
I Auflage. Wien, 1903. Preis, gebunden 1 K 20 h.
^ HL Stufe. Für die 3. Klasse der Knaben-Bürgerschulen. 22., unveränderte
I Auflage. Wien, 1901. Preis, gebunden 1 K 10 h.
I. Stufe. Für die 1. Klasse der Mädchen-Bürgerschulen. 51., unveränderte
Auflage. Wien, 1900. Preis, gebunden 1 K.
n. Stufe. Für die 2. Klasse der Mädchen-Bürgerschulen. 36., unveränderte
Auflagft Wien, 1900. Preis, gebunden 1 K 20 h.
III. Stufe. Für die 3. Klasse der Mädchen-Bürgerschulen. 23., unveränderte
Auflage. Wien, 1902. Preis, gebunden 1 K 10 h.
Pokorny, Dr. Alois, Naturgeschichte für Bürgerschulen in 3 Stufen. Wien.
F. Tempsky.
I. Stufe, 14., von Josef Gugler bearbeitete unveränderte Auflage.
Geb. 1 K 60 h.
II. Stufe, 12., von Josef Gugler bearbeitete (unveränderte) Auflage.
Geh, 1 K 60 h.
in. Stufe, 11., von Josef Gugler bearbeitete (unveränderte) Auflage.
Geb. 1 K 60 h.
Pokornys Naturgeschichte für Bürgerschulen in 3 Stufen. In Lebensbildern bear-
beitet von Robert Neumann. Wien. F. Tempsky.
I. Stufe. 14., unveränderte Auflage. (2. Auflage der Neumann'schen
Bearbeitung.) 1902. Gebunden 1 K 70 h.
n. Stufe. 11. Auflage. (1. Auflage der Neumann'schen Bearbeitung.)
1903. Gebunden 1 K 70 h.
in. Stufe. 11. Auflage. (1. Auflage der Neumann'schen Bearbeitung.)
1905. Gebunden 1 K 85 h.
Rotte, D r. K a r 1, Frank F e r d. und Steigl Josef, Naturgeschichte für Bürgerschulen.
I. Stufe. Mit 166 in den Text gedruckten Abbildungen. 34., im wesent-
lichen unveränderte Auflage. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn.
1904. Gebunden 1 K 50 h.
U. Stufe. Mit 251 in den Text gedruckten Abbildungen. 25., unveränderte
Auflage. 1903. Gebunden 1 K 50 h.
in. Stufe. Mit 236 in den Text gedruckten Abbildungen. 17., unveränderte
Auflage. 1903. Gebunden 1 K 50 h.
Rothe, Dr. Karl und Steigl Josef, Kurzes Lehrbuch der Naturgeschichte für
Bürgerschulen. Ausgabe in einem Bande. Mit 289 Abbildungen. 3., unveränderte
Auflage. Wien, 1903. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 2 K.
304 Stuck Xni. Nr. 33. — Gesetze, YerordnungeD, ErläsBe.
Scbindler Franz, Physik und Chemie für Bürgerschalen in drei konzentrischen
Lehrstufen. Bearbeitet von Robert Neumann. Wien. F. Tempsky.
L Stufe mit 119 Abbildungen. 8., unveränderte Auflage. 1904. Preis,
gebunden 1 K.
II. Stufe mit 94 Abbildungen. 6., umgearbeitete Auflage. 1904. Preis,
gebunden 1 E 30 h.
ni. Stufe mit 105 Abbildungen. 5., umgearbeitete Auflage. 1905. Preis,
gebunden 1 E 20 h.
— — Physik und Chemie für Bürgerschulen, bearbeitet von R. Neumann.
Einteilige Ausgabe. 3., unveränderte Auflage. 1904. Preis, geb. 2 E 10 h.
Swoboda-Hayer, Naturlehre für Bürgerschulen. In drei konzentrischen Lehrstufen.
Wien. Alfred Holder.
I. Stufe, neu bearbeitet von Joh. Max Hinterwaldner und Dr. Earl
Rosenberg. 16., unveränderte Auflage. Mit 74 in den Text
gedruckten Holzschnitten. Wien, 1905. Preis, gebunden 1 E 20 h.
II. Stufe, neu bearbeitet von Joh. Max Hinterwaldner und
Dr. Earl Rosenberg. 11., unveränderte Auflage. Mit 117 in den
Text gedruckten Holzschnitten. Wien, 1904. Preis, geb. 1 E 40 h.
in. Stufe, neu bearbeitet von Joh. Max Hinterwaldner und
Dr. Earl Rosenberg. 9., im wesentlichen unveränderte Auflage.
Wien, 1903. Preis, gebunden 1 E 40 h.
Witlaczil, Dr. Emanuel, Naturgeschichte für Bürgerschulen in drei Stufen.
II. Stufe : Die wichtigsten Gruppen der drei Reiche. 2., verbesserte Auflage.
Mit 157 Holzschnitten und einer Erdkarte. Wien, 1901. Alfred
Holder. Preis, gebunden 1 E 60 h.
ni. Stufe : Der menschliche Eörper. Übersicht der drei Reiche der Natur.
Mit 155 Holzschnitten. 2., verbesserte Auflage. Wien, 1901. Alfred
Holder. Preis, gebunden 1 E 60 h.
— — Naturgeschichte in Lebensbildern. Dreiteilige Ausgabe für Bürgerschulen.
Wien. Alfred Holder.
I. Stufe : Die wichtigsten Naturkörper der drei Reiche. 4., unveränderte
Auflage. Mit 146 Holzschnitten. 1904. Preis, gebunden 1 E 60 h.
— — Naturgeschichte in Lebensbildern. Einteilige Ausgabe für Bürgerschulen.
(In neuer Rechtschreibung.) Mit 320 (größtenteils nach Originalzeichnungen
angefertigten) Holzschnitten. Wien, 1902. Alfred Holder. Preis, geb. 3E.
GesangbOcber *).
BlümelFranz und Gotthart Raimund, Liederbuch für die Jugend. Eine Sammlung
von 112 ein-, zwei- und dreistimmigen Liedern für allgemeine Volksschulen und
für Bürgerschulen. 18., unveränderte Auflage. Wien, 1905. A. Pichlers Witwe
und Sohn. Eartoniert 76 h.
Fiby Heinrich Fr., Chorliederbuch flir österreichische Bürgerschulen. Wien, 1901.
Alfred Holder. Preis, geheftet IE 20h.
*) Die für die unteren fUnf Schuljahre bestiininten Hefte dieser Geganghndier sind nur an allge*
meinen Volksschulen eu verwenden.
Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnongen, Erlftsse.
HeißenbergerBudolf und Eons orten, Singübungen und Lieder fQr Bürgerschulen.
Ausgabe in einem Hefte. Baden, 1902. Job. Wladazz. Gebunden IE 30h.
Hermann Jobann, Ritter von, Lieder für die Volks- und Bürgerschulen«
Wien. Manz.
1, Heft 12 kr.
2. « 12 kr.
3. „ 16 kr.
4. , 20 kr.
Lieder für Schule und Haus. Herausgegeben vom Eomotauer Bezirkslehrerverein.
3. Auflage. Eomotau, bei Brüder Butter. Gebunden 25 kr.
Mair Franz, Liederbuch für österreichische Bürgerschulen. Neu bearbeitet von
Adolf EirchL 6., unveränderte Auflage. Wien, 1902. A. Pichlers Witwe und
Sohn. Preis, gebunden 1 E 10 h.
Mann Josef, Gesangbuch für österreichische Bürgerschulen. 2., durchgesehene,
unveränderte AuBage. Prag. G. Neugebaue r. 1898. Preis, gebunden 80 h.
Hanzer J. D., Gesangbuch für allgemeine Volks- und Bürgerschulen. Prag.
K k. Schulbücher- Verlag.
1. Heft, broschiert 40 h.
2. „ gebunden 1 E.
3. , , 1 E 10 h.
Melodie und Text der Ssterr. Volkshymne. (Authentische Ausgabe.) Wien. E. k. Schul-
bücher-Verlag. Preis, broschiert 30 h.
Einstimmig mit Elavier- oder Orgelbegleitung. . . per Exemplar 2 h.
Zweistimmig ohne Begleitung „ „ 2 h.
Dreistimmig „ „ „ „ 2 h.
Vierstimmig für Männerchor mit Elavier- oder Orgel-
begleitung a 9 2 h.
Vierstimmig für gemischten Chor mit Elavier- oder
Orgelbegleitung „ , 2 h.
Nitscbe Franz, Liederbuch. Wien. F. Tempsky.
1. Heft, 10 kr.
2. , 2. (verbesserte) Auflage, 16 kr.
3. » 1. und 2. (verbesserte) Auflage, 16 kr.
4. „ 1. und 2. (vermehrte und verbesserte) Auflage, 16 kr.
Piber Josef, Schule des Trefi^singens (Quintenraunmiethode). Ein kurzer, einfacher
Weg zur Erlernung des Singens nach Noten (Treffsingen) zum Gebrauche an
Volks- und Bürgerschulen sowie überhaupt für den Elementar-Gesangsunterricht
verfiaßt. Preis, broschiert 20 kr., kartoniert 25 kr. Wien, 1897. Verlag bei Manz.
Proscbko Ad albert, Liederquelle. Ausgewählte Lieder für österreichische Bürger-
schulen. 7. Auflage. Linz. M. Quireins Verlag. Preis, gebunden 72 h.
Roller Job. £., Liederschatz. Ein- und mehrstimmige Lieder. Wien. Manz.
1. Heft, 9. Auflage (unveränderter Abdruck der 8. Auflage), 20 h.
2. „ 9. (unveränderte) Auflage. 1903. 24 h.
3. „ 10. Auflage. 1902. Preis 28 h.
4. „ 9., unveränderte Auflage, 32 h.
Schindler Heinrich, Liederbuch, enthaltend 39 ausgewählte Lieder. Eomeuburg
1897. Druck und Verlag von Julius Kühkopf, Eoineuburg. Preis 30 h.
4
306 Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, yerordnongeii, ErläBse.
Scbmid Ernst, Fünfzig Kinderlieder für die Unterklassen der Volks- und Bürger-
schulen. 3. Auflage. Wien. K. Graeser, 12 kr.
— — Vierzig zweistimmige Lieder für Volks- und Bürgerschulen. 2. Auflage.
Wien. K. Graeser, 10 kr.
— — Schullieder (Fortsetzung der „Fünfzig Kinderlieder" und der „Vierzig
zweistimmigen Lieder**). 3. Heft 12 kr.; 4. Heft 15 kr.
Schober Joh. und Labler Wladimir, Liederhain für österreichische Bürgerschulen.
8. Auflage. Wien. F. Tempsky. Gebunden 1 K 50 h.
Tomaschewitz Johann und Konsorten, Wiener Liederstrauß. Praktische Gesang-
lehre und Liedersammlung für Bürgerschulen. 7., ergänzte Auflage. Wien, 1904.
F. Tempsky, gebunden 1 K 20 h.
Wagner E. und Sinke W., Vaterländisches Liederbuch für die österreichischen
Bürgerschulen. Eine Sammlung von zwei- und dreistimmigen Liedern nebst
einer Vorschule des Gesangunterrichtes. 17., verbesserte und vermehrte Auflage.
Reichenberg, 1904. Im Selbstverlage der Herausgeber. Zu beziehen durch
Beinhold Erben, Bürgerschullehrer in Reichenberg. Preis 80 h.
Weinwurm Rudolf, Kleines Gesangbuch für Bürgerschulen und die oberen Klassen
der allgemeinen Volksschulen. Wien. Alfred Holder.
1. Heft, 7. Abdruck, 20 h.
2. „ 6. unveränderter Abdruck. 1897, 12 kr.
3. , 5. „ „ 1897. 12 kr.
4. „ 4. Abdruck, 12 kr.
Ergänzungsheft. (Kleine musikalische Elementarlehre.) 5. Abdruck, 20 h.
Wirthensohn Josef, Liedersammlung für Schule und Haus. 3., vermehrte Auflage.
Dombim, Selbstverlag, Preis 60 b.
Lehrbflcher zur Erlernung einer zweiten Sprache.
Charvit Karl, Lehrgang der böbmischen Sprache für deutsche Mittel- und Bürger-
schulen. I. Teil. 2., verbesserte Auflage. Olmütz, 1897. Ed. Hölzel. Preis,
gebunden 75 kr.
Hanaiek Wladimir, Böhmisches Sprech- und Lesebuch für Mittel- und Bürger-
schulen. Alfred Holder. Wien.
L Teil, 6., unveränderte Auflage, 1P03, gebunden 1 K 6 h.
n. „ 5., „ „ 1903, , lK90h.
in. „ gebunden Ifl. Skr.
6iha Ernst, Böhmisches Lehr- und Lesebuch für deutsche Bürgerschulen. Mit
147 Abbildungen und 3 Karten. 2., verbesserte Auflage. Wien 1904. F. Tempsky.
Preis, gebunden 1 K 80 h.
Alnaider Modeste, Französischer Konversations-Lehrgang. Wien. RudolfLechner.
6. (verbesserte) Auflage, 80 kr.
Beehtel A., Französisches Lesebuch mit einem Wörterbuche. Wien. Manz. Preis,
gebunden 1 fl. 20 kr.
— — Französisches Lesebuch für Volks- und Bürgerschulen. 5, (unveränderte)
Auflage. Ebenda. 1902. Gebunden 1 K 52 h.
Stück Xm. Kr. 33. — Gesetze, Yerordnangen, Erliase.
Bechtel A., Französische Sprachlehre für Bürgerschulen. Wien. Alfred Holder.
I. Stufe, 16., unveränderte Auflage, gebunden 9ß h.
n. „ 10., , , , 52 kr.
m. , 6., , , , 56 kr.
— — Französisches Sprech- und Lesebuch für Bürgerschulen. Ebenda.
L Stufe, 9., unveränderte Auflage. 1904. Preis, gebunden 1 E 8 h.
IL Stufe, 8. (unveränderte) Auflage. 1903. Preis, gebunden 1 E 10 h.
nL Stufe, 5., unveränderte Auflage, 1903. Preis, gebunden 1 E 20 h.
Fetter Johann, Französische Sprachschule für Bürgerschulen und verwandte Lehr-
anstalten. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn.
L Teil. 7., unveränderte Auflage. 1904-. Preis, kartoniert 1 E.
n. Teil. 4. (unveränderte) Auflage. 1902. Preis, kartoniert 80 h.
III. Teil. Übungs- und Lesebuch, Grammatik. 3., unveränderte Auflage.
1902. Preis, kartoniert 1 E 24 h.
Einteilige Ausgabe. 1904. Preis, in Leinwandband 2 E 50 h.
Pilek von Wittinghausen, Dr. E., Französisches Lesebuch für Bürgerschulen,
mit sprachlichen Bemerkungen und einem vollständigen Wörterbuche. 2. (revidierte)
Auflage. Wien. A. Holder. Preis 48 kr.
*- — Lehr- und Übungsbuch für den französischen Unterricht an Bürgerschulen.
Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn.
L Stufe, gebunden 36 kr.
n. , , 40 kr.
HL , , 48 kr.
Ricard, Erster Unterricht im Französischen. Prag. Eosmack und Neagebauer.
4. Auflage, gebunden 76 kr.
— — Zweiter Unterricht im Französischen. Ebenda. 84 kr.
— — Lehrbuch der französischen Sprache für Bürgerschulen. Ebenda.
1. Teil, 4. Auflage, 32 kr.
2. Teil, 4. (umgearbeitete) Auflage, 40 kr.
3. Teil, 3. Auflage, 40 kr.
— — Französisches Lesebuch. 2. (umgearbeitete), 3. und 4. (unveränderte)
Auflage. Ebenda. Preis 70 kr.
»
Riha Ernst, Französisches Lesebuch für Bürgerschulen. 3. Auflage. Fr. Tempsky
in Prag. Preis, gebunden 40 kr.
— — Französisches Lehr- und Lesebuch für Bürgerschulen. Wien. F. Tempsky.
I. Stufe, mit 47 Abbildungen. 6., unveränderte Auflage. 19p4. Preis,
gebunden 1 E.
IL Stufe, mit 47 Abbildungen. 3 , verbesserte Auflage. 1902. Preis,
gebunden 1 E.
III. Stufe, 3., verbesserte Auflage, 1903, mit 63 Abbildungen und
4 Earten. Preis, gebunden 1 E 40 h.
— — Französisches Lehr- und Lesebuch für Bürgerschulen. Einteilige Ausgabe.
Mit 96 Abbildungen. Wien, 1904. F. Tempsky. Preis, gebunden 1 E 80 h.
Rittner Rosa, Lehrgang der französischen Sprache für Bürgerschulen. Wien, 1902.
J. L. Pollaks Buchhandlung. Preis, gebunden 2E 20 h.
4*
908 Stade Xm. Kr. 33. — Gesetze, Yerordnimgen, Erl&Bse.
Plate, VollstSndiger Lehrgang zur Erlernung der englischen Sprache. L Elementar-
Btufe. 50., yerbesserte Auflage. Dresden. Preis, ungebunden 3 Mark. Louis
Ehlermann.
Campostrini Annett a, Praktisches Lehr- und Übungsbuch der italienischen Sprache.
Druck u. Verlag der Yereinsbuchhandlung und Buchdruckerei. Innsbruck.
L Kurs. 4., verbesserte Auflage. 1905. Gebunden 1 E 40 h.
n. Kurs, 2., yerbesserte und erweiterte Auflage. Gebunden 75 kr.
TEL Kurs, gebunden 75 kr.
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LehrbOcber fllr Stmographle.
Herlitschka Hans, Lehr- und Übungsbuch der Gabelsberger'schen Stenographie
fOr Bürgerschulen und gewerbliche Fortbildungsschulen. Wien und Leipzig, 1901.
Franz Deuticke.
I. Teil: Verkehrsschrift. 2. Auflage. Preis 70 h.
— — Lehr- und Übungsbuch der Gabelsberger'schen Stenographie für Bürger-
schulen, gewerbliche Fortbildungsschulen und Handelsschulen. Wien und Leipzig.
1904. Franz Deuticke.
n. Teil: Satzkürzung. 2. Auflage. Preis 1 E.
Jahne Josef und Zwierzina Vinzenz, Leitfaden für den Unterricht in der
Gabelsberger'schen Stenographie. Wien, 1899. Manz'sche Verlagsbuchhandlung.
Preis, gebunden IE 80 h.
Eramsall Emil, Lehrgang der Stenographie (System Gabelsberger). Nach dem
behördlich genehmigten Lehrplane für Wiener Bürgerschulen bearbeitet.
3. Auflage. Wien, 1904. E. k. Schulbücher -Verlag. Preis, gebunden 1 E 80 h.
Prohaska Earl, Stenographisches Lesebuch (System Gabelsberger) für Fortbildungs-,
Handels- und Mittelschulen, sowie für Bürgerschulen. Wien, 1898. Selbstverlag
des Verfassers. Wien, Vm., Josefstädterstraße 43. Preis 80 kr. = 1 E 60 h.
4. Lehrbficher fBr mit Tolksschulen yerbnndene spezielle Lehrkurse
und ffir Fortbildungskurse fOr M&dchen.
Weber Hugo, Lehr- und Lesebuch für landliche Fortbildungsschulen etc. für
österreichische Verhältnisse bearbeitet und zugleich als Volksbuch herausgegeben
von Franz Frisch. 2., vermehrte und verbesserte Auflage. Wien, 1896. Man z.
Preis 70 kr., gebunden 85 kr.
Eoch Leopold, Die einfachste Art der Buchführung flir den Gewerbsmann und
den Landwirt. Anleitung für den Unterricht an Volks- und Bürgerschulen und
an gewerblichen, beziehungsweise landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen.
Stockerau, 1896. Im Selbstverlage des Verfassers. Preis, kartoniert 1 K.
— — Übungsheft Nr. 2 für ein Beispiel zur Einführung in die land-
wirtschaftliche Buchführung. Stockerau. Im Selbstverlage des Verfassers.
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Stack Xm. Nr. 33. — GaseUe, Verordoungen, Erlässe.
Kopetsky Franz, Rechenbuch (Aofgabensammlong) für Mädchen-Fortbildungsschulen,
höhere Töchterschulen und verwandte Anstalten, 4., nach der neuen Recht-
schreibung berichtigte, sonst im wesentlichen unveränderte Auflage. Wien.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Kartoniert 1 K 20 h.
Clima Marie, Haushaltungskunde. 10., im wesentlichen unveränderte Auflage. Wien.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Gebunden 1 E 40 h.
Roiek Johann Alexander, Lese- und Lehrbuch für landwirtschaftliche Lehr-
und Fortbildungskurse zugleich Handbuch fflr Landwirte. 4., durchgesehene und
erweiterte Auflage. Mit Abbildungen im Text. Verlag von Karl Graeser.
Wien, 1903. Preis, gebunden 3 E 20 h.
Campostrini Annetta, Praktisches Lehr- und Übungsbuch der italienischen Sprache.
I. Eurs. 4., verbesserte Auflage. Innsbruck. Druck und Verlag der Vereins-
buchhandlung und Buchdruckerei, 1905. Preis, gebunden 1 E 40 h.
Losehing Josef, Landwirtschaftliche Buchführung. Leitfaden fQr Obst^ und Weinbau-,
Winter- und Fortbildungsschulen. Wien, 1902. A. Pichlers Witwe und Sohn.
Preis, geheftet 60 h.
Christof Franz, Rechenaufgaben zum Gebrauche in landwirtschaftlichen Fortbildungs-
kursen, in Volksschulen und zum Selbstunterrichte. 2. Auflage. Mit 20 Ab-
bildungen im Text. Wien, 1903. Franz Deuticke. Preis, geheftet 1 E 25 h,
gebunden 1 E 50 L
310 Mck XUL Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgeii, EOUae.
In Italieiiiselier Sprache.
1. Ffir aUgemeine Tolksschulen und fBr Bürgenehulen.
ReligloiisbOcher *).
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austriaco del 9 aprile 1894. Trient. 6. B. Monaani. 1898. Preis, in Leinwand-
rücken 24 h.
Catechismo grande della religione cattolica. Con approvazione dell' Episcopato
austriaco del 9 aprfle 1894. Trient. G. B. Monanni. 1899. Preis, in Leinwand-
rücken 60 h.
n catechismo piccolo. (Der kleine Katechismus.) Wien. E. k. Schulbücher-Verlag.
Broschiert 12 h.
Compendio del catechismo grande ad uso delle scuole popolari (Auszug aus dem
großen Katechismus.) Wien. K. k. Schiübücher-Verlag. Gebunden 40 h.
n catechismo grande. (Großer Katechismus.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag.
Gebunden 52 h.
n catechismo piccolo ad uso della diöcesi di Trento. Trient Monauni. 4 kr.
Compendio del catechismo maggiore ad uso della diöcesi di Trento. Trient.
Monauni. 16 kr.
n catechismo maggiore ad uso della diöcesi di Trento. Trient. Monauni. Edizione
senza Sestä 22 kr. Edizione con Sesti 30 kr.
Piccolo catechismo per V insegnamento della dottrina christiana nella chiesa e neUa
scuola. Zara. Spiridione Artale, 10 kr.
Catechismo del culto eattolico. Compendiato suUe opere specialmente di M. Gaume
e del sac. L. Valli ad uso del II. corso ginnasiale. Sesta edizione iualterata.
Trento. Giovanni Seiser, 1895. (Zum Gebrauche beim Religionsunterrichte
an Volks- und Bürgerschulen mit italienischer Unterrichtssprache innerhalb der
Diözese Triest-Capodistria.)
Lezioni, epistole e yangeli delle domeniche e feste di tutto Y anno. (Die Evangelien,
Lektionen und Episteln auf alle Sonn- und Festtage des ganzen Jahres.) Wien.
K. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 60 h.
Storia sacra del vecchio e del nuovo Testamente. (Biblische Geschichte von
Dr. Schuster, illustriert, mit der Karte von Palästina.) Wien. K k. Schul-
bücher-Verlag. Gebunden 1 K.
*) Die YerwenduDg der in diesem Yeneichnisse angeführten ReligionslehrbOcher ist tmter der
Yoranssetsung gestattet, daß sie von der bezf) glichen konfessionellen Oberbehörde ftlr Eul&ssig
erkl&rt worden sind. (§ 7 des Gesetzes rom 25. Mai 1868, R.-G.-B1. Nr. 48.)
Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordonngen, Erl&sse. 311
CompoBdio illustrato della storia sacra dell' antico e del nuoYO testamento ad nso
delle prime dassi elementari e delle scuole di campagna. (Illustriertes Eom-
pendium der heiligen Geschichte des alten und neuen Testaments zum Gebrauche
in den unteren Klassen der Volksschulen und der Schulen auf dem Lande.)
2. Ausgabe. Trient. Monauni. 20 kr.
Breuer Leopolde, Dottrina israelitica. Guida all' istruzione religiosa della gioventü;
prima versione italiana di S. R. Melli, Trieste 1893. Tipografia Morterra£ Comp.
Parte L IL Pognuna 50 soldi.
Castjglioni Vittorio, Ayviamento alle studio della lingua ebraica, del catechismo
e della storia biblica. Trieste.
Parte I, 2. edizione 1894.
Parte U, 1890.
Parte HI, 1891.
Parte IV, 1891.
Parte V, 1891.
Ehmtann Daniele, Storia degli Israelit! dai tempi pib antichi sino al prestote,
ad uso scolastico e domestico. Prima versione italiana di S. R. Melli. Seconda
edizione riveduta e corretta, Trieste.
Parte I, 1887.
Parte II, 1893.
Tipografia Morterra & Comp., prezzo 70 soldi, per V estero 2 Fr.
2. Für allgemeine Tolksschiden.
LesebOcher.
Defant G., G. de Manincör, F. Mosna, L. Gonano, Letture per le scuöle popolari
austriache. Parte I. (Sillab&rio). Con iUustrazioni di C. Moser. E. k. Schul-
bQcher-Verlag. Preis, gebunden 50 h.
Defknt Gius., Hanincör G. de, Mosna F. e Gonano L., Primo libro di lettura
per le scuöle popolari austriache. (Erstes italienisches Lesebuch fQr österreichische
allgemeine Volksschulen.) Wien, 1902. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis 50 h.
— — Secondo Libro di lettura per le scuöle popolari austriache. (Zweites Lese-
buch für österreichische Volksschulen.) Wien, 1903. K. k. Schulbücher-Verlag.
Preis 90 h.
— — Tdrzo Libro di Lettura per le Scuöle popolari austriache. (Drittes Lese-
buch für österreichische Volksschulen). Wien, 1906. K. k. Schulbüoher-Veilag.
Preis, gebunden 2 E.
Libro di lettura per le seuole popolari austriache. Edizione in tre parti. (Lesebuch
fQr allgemeine Volksschulen.) K. k. Schulbücher-Verkg.
L Teil (Sillabario ed Esercizi di lettura), gebunden 60 h.
II, Teil, revidiert von Albin Bertamini, , 80 h.
m. Teil, revidiert von Albin Bertamini, , 1 K 10 h.
312 Stttek Xm. Nr. 33. — Gesetse, Verordniuigen, Erlftsie.
Letture per le scuole popolari e dviche. Edizione in otto parti. (Lesebuch für Volks-
und Bürgerschulen) von Franz Tim aus. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
1. Teil (Sillabario), gebunden 60 h.
2. „ gebunden 50 h.
3. , , 80 h.
4. , „ 90 h.
5. 0 j, 1 K.
8. „ „ 1 K 40 h. ♦)
Bianchi A. L., Letture italiane per la prima classe delle scuole popolari austriache.
Seconda edizione. Prezzo 70 h (cent.).
— — Letture italiane per la seconda classe delle scuole popolari austriache.
Seconda edizione. Trieste. 6. Chiopris, editore. 1902. Prezzo 56h (cent.)*
— — Letture italiane per la terza classe delle scuole popolari austriache.
Trieste. G. Chiopris. 1901. Prezzo 90h (cent).
— — Letture italiane per la quarta classe delle scuole popolari austriache.
Triest, 1902. G. Chiopris. Preis, gebunden 1 K.
— — Letture italiane per la V. classe delle scuole popolari austriache. Triest
1903. G. Chiopris. Preis, gebunden IK 90 h.
Franch D o m e n i c o, Sillabario graduale completo. Ristampa migliorata della
n. edizione. Trient. Tipografia Ed. degli Artigianelli D- F. F. M. 1902. Preis,
gebunden 60 h.
Beide Teile gesondert: L Teil, geheftet 15 kr., gebunden 20 kr., n. Teil,
geheftet 10 kr., gebunden 15 kr.
Piave G. M. D., Libro> di Lettura per le scuole popolari italiane del Litorale.
(Ausgabe in 5. Teilen.) Triest, F. H. Schimpft
I. Teü. 1905. Preis 70 h.
n. , 1905. , 65 h.
SprachlebrbOcher.
Esercizi di lingua, grammatica e comporre. (Sprachübungen.) Wien. E. k. Schul-
bücher-Verlag. Gebunden 40 h.
Eserciri pratid e graduati di lingua e grammatica italiana in corsi concentrici,
compilati da Francesco Marinaz ed Giuseppe Vassilich.
1. Teil. Preis 40 h. 3. Teil. Preis 80 h.
2. , , 50 h. 4. , , 70 h.
Trieste. Tipografia Tomas ich. 1900.
Grammatica della lingua italiana ad uso delle scuole elementari. (Sprachlehre fbr
die Volksschulen.) Von Dr. Fortunato Demattio. Wien. K k. Schulbücher-
Verlag. Gebunden 1 K.
Guida al comporre e all' estendere le scritture piü occorrevoli nella civile sodetä. (Anleitung
zu schniftlichen Aufsätzen.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 80 h.
Cogoli A., Grammatica della lingua italiana riassuntiva e pratica ad uso delle scuole
popolari e civiche. Edizione riveduta e corretta. Trento, 1898. G. B. Monauni.
Prezzo, legato alla rustica Cor. 1'30, in cartone Cor. 1'60.
— — Esercizi di Lingua italiana ad uso delle scuole popolari. I. Heft. Trient, 1905.
Artigianelli. Preis, gebunden 50 h.
*) Fttr die 6. and 7. Klasse kann die Lesebnch-Ansgabe für BOrgertehnlen, 1. und i. Teü,
Terwendet werden.
Stück Xm. Nr. 33. — Oesetze, Yerordnangeii, ErMsse. 313
Savelli L. &, Dalmasi D., Corsi concentrid di grammatica italiana ad uso delle
scuole popolari della Monarchia Austro-Uogarica. Trieste-Fiume. G. Chiopris,
Editore. 1896.
Parte L Prezzo 40 cent di Corona.
Parte U. , 50 , , .
Parte ni. , 70 , , ,
Parte IV. , 80 , , „
Znealli M., Gramm&tica della lingaa italiana. Rigole, e§ercict e tömi di ortografia,
etimologia, flessione, sintassi e comporre; compilati in tre parti concdntriche
coir indica^one della prontinda toscana. Ad uso delle scaole popolari Xn. Edi-
zione riveduta. Trento. Giovanni S eis er.
a) Parte prima, n. e m. anno scoUstico. XITT. edizione inalterata.
1903. Prözzo: centdsinii 30, Legata in V^ tela cent^simi 40.
*h) Parte seconda, IV., V. e VI. anno scolastico. 1903. Prdzzo: centösimi 60.
c) Parte terza per gli Ultimi anni di scuola. Prözzo: legata in Vi tela Cor. 1.
RechenbOcher.
Krans C. e Habemal M., Primo libro d' Aritmetica per le scuole popolari austriache.
Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Broschiert 20 h.
Moinik, Franc, cav. de, Primo libro d' Aritmetica per le scuole popolari. (Erstes
Rechenbuch.) Auf die Eronenwährung umgestellte Ausgabe. Wien. E. k. Schul-
bücher-Verlag. Broschiert 16 h.
Secondo libro d' Aritmetica. (Zweites Rechenbuch.) Broschiert 24 h.
Terzo libro d' Aritmetica. (Drittes Rechenbuch.) Gebunden 28 h.
Quarto libro d' Aritmetica. (Viertes Rechenbuch.) Gebunden 34 h.
— — Libro d' Aritmetica per la quinta classe delle scuole popolari generali
austriadie di otto dassi. (Rechenbuch für die 5. Elasse achtklassiger Volks-
schulen.) Ebenda. Broschiert 20 h.
— — Quinto libro d' Aritmetica ad uso delle scuole popolari di 4 e 5 classi.
(Fünftes Rechenbuch für vier- und fünfklassige Volksschulen.) Ebenda. Auf die
Eronenwährung umgestellte Ausgabe. Gebunden 60 h.
— — Quinto Ubro d' Aritmetica ad uso delle scuole popolari di 6, 7 ed 8 classi
(Fünftes Rechenbuch für sechs-, sieben- und achtklassige Schulen.) Ebenda.
Auf die Eronenwährung umgestellte Ausgabe. Gebunden 80 h.
— — Libro d' Aritmetica per le scuole popolari austriache. (Ausgabe in drei
Teilen.) Auf die Eronenwährung umgestellte Ausgabe. Wien. E. k. Schul-
bücher-Verlag.
I. Teil : Unterstufe, gebunden 30 h.
II. 9 Mittelstufe, , 40 h.
m. , Oberstufe, , 50 h.
-— — Secondo libro d' Aritmetica per le scuole popolari austriache. Elaborate da
C. Eraus eM. Haberna 1. Wien. E. k. Schulbücher-Verlag. Broschiert 24 h.
— — Terzo libro d' Aritmetica (desgleichen). Gebunden 30 h.
— — Quarto libro d' Aritmetica (desgleichen). Gebunden 36 h.
— — libro d' Aritmetica per la quinta classe delle scuole popolari austriache
di Otto classi. Elaborate da C. Eraus e M. Haberna 1. (Rechenbuch für die
5. Elasse achtklassiger Volksschulen.) Ebenda. Preis, broschiert 24 h.
S14 Stack xm. Kr. 33. — Gesetze, Yerordnnngen, Erlftsse.
Gesangbücher.
Chiappani Carlo, II Canto nella IV. e V. classe delle scuole popolari. Äppendice:
teste dei principali inni liturgici cantati nelle chiese dal popolo. Trento. Presso
Oaetano Bazzani, Editore. Prezzo, legato Corone —"40.
Conci Giuseppe, Libro di canto per le scuole popolari austxiache. Wien.
K. k. Schulbücher-Verlag.
1. Teil, broschiert, 40 h.
2. . »40 h.
3. . .40 h.
4. , »40 h,
5. . n 60 h.
6. . ,80 h.
7. . . 1 K 20 h.
Melodia e teste dell' Lmo popolare Anstriaco. Wien. E. k. Schulbücher- Verlag,
Preis 30 h.
Einstimmig mit Klavier- oder Orgelbegleitung . . per Exemplar 2 II
Zweistimmig ohne Begleitung „ 2 h.
Dreistimmig „ , „ , 2 h.
Vierstimmig für Mannerchor mit Klavier- oder Orgel-
begleitung „ , 2 h.
Vierstimmig für gemischten Chor mit Klavier- oder
Orgelbegleitung , 2 h.
Zingerle Fr an. G., Metodo di canto pei fanciulli deUe scuole elementari. (Gesang-
lehre für Schüler der Volksschulen.) Trieste. Selbstverlag des Verfassers. 28 kr.
— — Canzoniere ad uso dei fanciulli. Trieste. Selbstverlag des Verfassers. 50 kr.
— — Esercizi progressivi. Trieste. Selbstverlag des Verfassers. 26 kr.
— — Canzoniere ad uso delle scuole popolari. 1., 2. und 3. Heft & 22 kr.;
4. Heft 27 kr.; 5. Heft 30 kr.; 6. Heft 30 kr. und 7. Heft 36 kr. Triest.
Selbstverlag des Verfassers.
LehrbOcher zur Erlernung einer zweiten Sprache.
Danilo Vincenz, Corso pratico comparativo perlo studio della lingua serbo-croata.
Seconda edizione. Zara, 1899. Costa corone le 40 centesimi. (Lehrbuch der
serbo-kroatischen Sprache.)
Dolinar Giovanni, Metodo pratico per imparare la lingua tedesca. (Deutsches
Sprachbuch.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag.
Corso primo. 1902. 2., revidierte und erweiterte Auflage, gebunden 60 h.
Corso secondo. 1902. 2., revidierte und erweiterte Auflage, gebunden 90 h.
Corso terzo, 1903. 2., revidierte und erweiterte Auflage, gebunden IK 40 h.
Detomaso P. und Antoniolli B., Deutsche und italienische Sprech- und Sprach-
übungen nach Dolinars Metodo pratico fQr die Schulen des ladiniscben Sprach-
gebietes. Wien 1905. K. k. Schulbücher- Verlag. I. Teil. Preis, gebunden 1 K 30 h.
Defant Giuseppe, Corso di lingua tedesca, con un dizionarietto metodico, Parte I.
Trento. Monauni. Preis, geb. 1 fl. 60 kr. Parte H. Trento 1894, geb. 2 K 50 h.
Levi, Dr. Giuseppe, II primo passo nello studio della lingua tedesca. (Anfangs-
gründe der deutschen Sprache.) 1. und 2. Ausgabe. Triest. 50 kr.
Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnongeii, Erl&sse. 315
8. Fflr Bfirgersehulen.
Lesebflcher.
Letture per le scuole dttadine. (Lesebuch für Bürgerschulen.) Revidiert von Alb in
Bertamini. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
I. Teil Preis, gebunden 1 E 10 h.
n. Teü. „ , 1 K 20 h.
(Parte m derzeit noch yertreten dnrch den YIII. Teil des Lesebuches für aQgemeine
Yolksscholen.)
Defant Giuseppe, Pr5§e e poe§ie modöme per le classi inferiori delle scuöle
mödie austrfache. Con nöte e gli accdnti per la rötta pronünzia. Monauni.
Trento.
Parte I. 1900. Prezzo: legato alla rustica G. 2, in tela G. 2*50.
Parte n. 1900. Prezzo: legato alla rdstica G. 2*30, in tela G. 2*80.
Parte m. 1901. Preis, gebunden E 2'80.
SprachlehrbOcher.
Cogoli A., Das auch für allgemeine Volksschulen mit italienischer Unterrichtssprache
approbierte Buch: „Grammatica della lingua italiana.'' (Siehe Sprachlehrbücher
für allgemeine Volksschulen mit italienischer Unterrichtssprache.)
Savelli L. und D. Dalmasi, Grammatica della lingua italiana ad uso delle
scuole cittadine della Monarchia Austro-Ungarica con un' appendice contenente
un ayviamento al comporre e nozioni letterarie. Prezzo legato in tela 1 Corona
e 60 Cent. Trieste-Fiume. G. Ghiopris, Libraio-editore 1897.
RechenbOcher.
Libro d'Aritmetica per le scuole cittadine del Gay. Dtt. Fr. de Moinik. (Drei-
teiliges Lehrbuch des Bechnens für Bürgerschulen.) Wien. E. k. Schulbücher- Verlag.
L Teil. Auf die Eronenwährung umgestellte Ausgabe, gebunden 70 h.
II. Teil. „ „ „ „ „ , , IE 20h.
m. Teil , r. n n n n » IK 20h.
Geometria combinata col disegno ad uso delle scuole cittadine del Cav: Dtt. Fr. de
Mo£nik. (Geometrie in Verbindung mit dem Zeichnen zum Gebrauche an
Bürgerschulen.) Prag. Fr. Tempsky. 2., unveränderte Auflage. Preis 1 E 80 h.
Lehrbücher der Naturgeschichte und Naturlehre.
Ceconi Anna, Storia naturale illustrata divisa in 3 volumi, elaborata in base al
piano ministeriale per le 3 classi della scuola cittadina. (Naturgeschichte für
Bürgerschulen.) Wien und Prag. F. Tempsky. 1893.
Volume L Preis, geheftet 60 kr., gebunden 80 kr.
Volume II. Preis, geheftet 65 kr., gebunden 85 kr.
Volume III. Preis, geheftet 70 kr., gebunden 90 kr.
316 Stick Xm. Nr. 33. — Gesetee, Yerordnimgen, ErUlBse.
Fridricli, Dtt. Fr., Primi elementi di fisica sperimentale, compilati ad oso delle
scnole cittadine. (Grundzüge der Experimentalphysik fOr Bürgerschulen.) Triest.
Selbstverlag des Verfassers.
I. Teil für die VI. Klasse. Quinta edizione. 1902. Ristampa inalterata
della terza edizione, 1 E 20 h ;
n. Teil fOr die Vn. Klasse. 2., unveränderte Auflage. 1897. Preis 85 kr.;
m. Teil für die VIII. Klasse, 1 fl.
Lehrbücher fDr Geographie und Geschichte.
Racconti cavati dalla storia del dottore Enrico Cav. de Z ei ßb erg. (Erzählungen
aus der Geschichte.) "Wien. K. k. Schulbücher-Verlag.
Libro per la I. classe delle scuole cittadine austriache, gebunden 60 h.
Libro per la H. classe „ „ » „ „ 64 h.
Libro per la HI. classe „ „ „ » „ 70 h.
Giovanelli G., Compendio popolare di geografia ad uso delle scuole reali e popolarL
(Kompendium der Geographie für Realschulen und Volksschulen.) Trient, 1874.
Monauni. 24 kr.
Seibert A. E., Geografia ad uso delle scuole in tre parti, compilate secondo i piani
d' insegnamento per le scuole cittadine austriache. Wien 1894. A. Holder.
L Teil. 2., italienische, durchgesehene Ausgabe, bearbeitet nach der
10. deutschen Auflage, mit 24 Illustrationen, gebunden 58 kr.
n. TeiL 2., italienische, durchgesehene Ausgabe, bearbeitet nach der
8. deutschen Auflage, mit 29 Illustrationen, gebunden 76 kr.
m. Teil. Traduzione di MatteoBassa. Wien 1882. A. Holder. 32 kr.
Lehrbflcher zur Erlernung einer zweiten Sprache.
Defant Giuseppe, Grammatica teorico-pratica della Lingua tedesca con un Dizio-
narietto metodico. Seconda edizione corretta e migliorata eseguita secondo la
nuova ortografia. Trento. G. B. Monauni. 1904. Prezzo: legato alla rustica
cor. 2 in tela cor. 2*50.
Zucalli M. und Hayek J., Deutsches Lesebuch für italienische Bürgerschulen unter
Benützung der Hölzel'schen Wandbilder. Für den Sprachunterricht zusammen-
gestellt und mit Noten versehen. Wien, 1905. Ed. HölzeL
I. Teil. Für die I. und H. Klasse. Preis, gebunden 1 K 60 h.
II. Teil. Für die IH. Klasse und den Fortbildungskurs. Preis, gebunden
IK 80h.
Stück Xin. Nr. 33. — GeietEe, Yerordnimgen, ErUisse. 317
C.
In böhmischer Sprache.
1. Für allgemeine Yolksschiden und fBr Borgersehnlen.
RallgloMbOcIier.
a) Fftr kathoUadlM a^UglontfleliM •).
Druh^ k&techismuB niboienstvl katolicköho pro Skoly obecn& Sepsal A. Skoidopole.
(Zweiter Katechismus.) Prag. E. k. Schulbücher-Verlag. Gebundes 52 h.
TAalf katechismus katolickäho niboienstvi. Pro arcidiecesi praiskou a diecesi
budöjoTickoa. Mit Approbation des österreichischen Gesamt -Episkopates Yom
9. April 1894. Preis, gebunden 30 h. Prag. E. k. Schulbücher-Verlag.
Stfednl katechismus katolickiho n&boienstvi. Pro arcidiecesi praiskou a diecesi
budöjovickou. Mit Approbation des österreichischen Gesamt -Episkopates vom
9. April 1894. Preis, gebunden 64 h. Prag. E. k. Schulbücher-Verlag.
Velik^ katechismus katolick^ho n&bo^enstvl. Pro arcidiecesi praiskou a diecesi
budöjoyickou. Mit Approbation des österreichischen Gesamt -Episkopates vom
9. April 1894. Preis, gebunden 80 h. Prag. E. k. Schulbücher-Verlag.
Stiedni katechismus katolickäho n&boienstvi. Schv&len na yabä schfizi biskupfl
rakousk^di ve Vidni dne 9. dubna 1894. Cena 64 haläffiv. V Hradci Krilovö.
Tiskem bisk. knihtisk&my. N&Uadem bisk. konsistol^e. 1899. Für die Eönig-
gr&tzer Diözese.
Velik^ katechismus katolicköho n&boienstyi. Schy&len na valnö schfizi biskupft
rakousk^ch ve Vidni dne 9. dubna 1894. Cena 80 halöMv. V Hradci Er&loY6.
Tiskem bisk. knihtisk&my. N&Uadem bisk. konsistoi'e. 1899. Für die Eönig-
gr&tzer Diözese.
Mal^ katechismus katolicköho n&boienstvi. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 30 h. Prag. E. k. Schul-
bücher-Verlag. Für allgemeine Volksschulen mit böhmischer Unterrichtssprache
innerhalb der Leitmeritzer Diözese.
Stfedni katechismus katolickäho n&bo2enstvi. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 64 h. Prag. E. k. Schul-
bücher-Verlag.
Velik^ katechismus katolicköho n&boienstvl. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 80 h. Prag. K k. Schul-
bücher-Verlag.
Für allgemeine Volks- und Bürgerschulen mit böhmischer Unterrichtssprache
innerhalb der Leitmeritzer Diözese.
*) Die Yerwendong der in diesem Yerzeichnigse angeführten Religionslelirbücher ist unter der
YoraoBsetzung gestattet, daß sie von der bezüglichen konfessionellen Oberbehörde für zulässig
erkl&rt worden und. (§ 7 des Geseteea Tom 25. Mai 1868, R.-G.-BL Nr. 48.)
318 Stflck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnangen, Erlässe.
Mal^ kfltechismus katolicköho n&boienstvf. Pro arcidiecesi olomouckou a diecesi
bmönskoii. Mit Approbation des österreichischen Gesamt -Episkopates vom
9. April 1894. Preis, gebunden 30 h. Wien. K. k. Schulbücher-Verlag.
Sti^edni katechismus katolick6ho n&bozenstvi. Pro arcidiecesi olomouckou a diecesi
bmönskou. Mit Approbation des österreichischen Gesamt -Episkopates vom
9. April 1894. Preis, gebunden 64 h. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
Velik^ katechismus katolick^ho n&boienstvl. Pro arcidiecesi olomouckou a diecesi
bmönskou. Mit Approbation des österreichischen Gesamt -Episkopates vom
9. April 1894. Preis, gebunden 80 h. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
Mal;^ katechismus katolick^ho n&boi^enstvl. Für den Sprengel des fürstbischöflichen
General -Vikariates Teschen. Mit Approbation des österreichischen Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 30 h. Wien. K. k. Schulbücher-
Verlag.
Sttedni katechismus katolickäho n&boienstvl. Für den Sprengel des fürstbischöflichen
General -Vikariates Teschen. Mit Approbation des österreichischen Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 64 h. Wien. K. k. Schulbücher-
Verlag.
Velik;^ katechismus katolick^ho n&bo2enstvi. Für den Sprengel des fürstbischöflichen
General -Vikariates Teschen. Mit Approbation des österreichischen Gesamt-
Episkopates vom 9. April 1894. Preis, gebunden 80 h. Wien. E. k. Schulbücher-
Verlag.
Mal^ katechismus katolickSho näboienstvl. Mit Approbation des österreichischen
Gesamt-Episkopates vom 9. April 1894. Prag, Druckerei der Klar'schen
Blindenanstalt. Preis, in Blindendruck 3E 50 h.
Perikopy £ili ieii, epiStoly a evangelia. (Evangelien und Episteln.) Revidierte
Ausgabe. K. k. Schulbücher-Verlag.
Wiener Ausgabe, gebunden 1 E.
6e£i, epiStoly a evangelia na vSecky nedöle a sv&tky katolicköho roku cirkevniho.
V Praze. C. E. 6kohiI knihosklad 1900. Cena 70 h. Für allgemeine Volksschulen
mit böhmischer Unterrichtssprache der Erzdiözese Prag und der Diözesen Budweis,
Leitmeritz und Eöniggrätz nach kirchlicherseits erfolgter Approbation zulässig
erklärt.
J. Schusterfiv Biblick^ döjepis Staräho i Nov^ho z&kona pro obecnä Skoly vzdölal
P. Frant. Srdinko. (Biblische Geschichte von Dr. Schuster, mit 52 Ab-
bildungen und der Earte von Palästina.) Wien und Prag. £. k. Schulbücher-
Verlag. Gebunden 1 E.
Doleial Johann, Mali döjeprava biblick& pro katolickä Skoly obecnä. (Eleine
Biblische Geschichte für katholische Volksschulen). Mähr.-Ostrau, 1903. Julius
Eittl. Preis, gebunden 30 h.
— — Prosttednl döjeprava biblicki pro katolick6 ßkoly obecni. (Mittlere Biblische
Geschichte für katholische Volksschulen.) Mähr.-Ostrau, 1903. Julius Eittl.
Preis, gebunden 40 h.
Fischer-Poimon, Obfady katolickö cirkve. (Zeremonien der katholischen Eirche.)
8. Auflage. Olmütz. Grosse. Gebunden 36 kr.
Kyselka Josef, Ufiebnice katolick^ho n&boienstvf pro prvnl tüdu §kol sti'ednfch a
gkoly möSCanskä. (Eatholische Religionslehre.) Prag, 1887. Fr. A. Urb&nek.
Gebunden 50 kr.
Stack xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnangen, ErULsse. 319
Maeek Wenzel, Er&tk6 poaieni o katolick^ch obtadech. (Katholische Zeremonien.)
2. (verbesserte) Auflage. Prag. Francl. Preis, gebunden 25 kr,
äpaehta, Dr. Dominik Alois, Struini katolickä liturgika. 6. (unveränderte) Auflage.
Prag. Fr. A, UrbAnek. Steif gebunden 35 kr.
Macek Wenzel, Kr&Ür^ dSjepis katolick6 cirkve. (Geschichte der katholischen Kirche.)
6., unveränderte Auflage. Pra?, 1904. Cyrillo-Methodische Buchhandlung Gustav
Francl. Preis, gebunden 60h.
Tippmann Karl, Stru^n^ dSjepis drkevnl pro Skolu a dfim. (Kurze Kirchengeschichte.)
5., im wesentlichen unveränderte Auflage. Prag, 1901. Fr. A. ürbinek. Preis,
gebunden 72 h.
iik Emanuel, KatolickA liturgika pro obecnö a m^gfanskä Skolj. Prag, 1905.
K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, gebunden 70 h.
b) Fflr evangellflohe Sells^oiuilelire *).
Dra. Mart. Luthera Mal^ katechismiis. (Luthers kleiner Katechismus.) 2., verbesserte
Auflage. Prag. Selbstverlag des Übersetzers D. B. Molnar. Preis, gebunden 42 kr.
— — Maly katechismus (Luthers kleiner Katechismus) von J. v. Kraicz,
2., verbesserte Auflage. Olmütz, 1894. Preis 25 kr.
Maly katechismus neb strujiny zpfisob vyu^ovani die katechismu Heidelbergskeho od
H. F. Kohlbrügga. (Kleiner Katechismus oder kurze Anleitung zum Unter-
richte nach dem Heidelberger Katechismus.) Übersetzt von einem durch die
vierte reform. General-Synode gewählten Komite. Brunn, 1890. Winiker und
Schickhardt Preis, gebunden 15 kr.
Katechismus Heidelbergsk^ (Heidelberger Katechismus) von Hermann von Tardy.
5. Auflage. Pardubitz. F. Hoblik. 40 kr.
Katechismus Heidelbergsk^ (Heidelberger Katechismus) von Joh. Vesel^. Prag, 1885.
Verein Komensk^. Gebunden 25 kr.
Biblicki döjeprava Star^ho i Nov^ho z&kona pro Skoly evangelickä. (Biblische Geschichte
für evangelische Schulen.) Prag. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 20 h.
Biblicki dfijeprava iili däje Stareho i Nov^ho zäkona s v^klady Bratrf £esk^ch die
gestidilnä bibU Kralickä. (Biblische Geschichte.) Prag. Comenius-Verein.
Kaipar L. B., Döje Staröho i Noveho zäkona. (Geschichte des Alten und Neuen
Testamentes.) Prag, 1891. Comenius-Verein. Gebunden 40 kr.
— — Plsnö cestou üvota. I. Teil. Prag, 1888. Selbstverlag des Verfassers.
Preis 20 kr., gebunden 30 kr.
— — Plsnö cestou äivota. I. Teil. (Ausgabe mit Melodien.) 1889. II. Teil.
(Ausgabe mit Melodien.) 1890. Im Selbstverlage des Verfassers. Preis des
I. und II. Teiles je 75 kr., gebunden 1 fl.
Katechismus Heidelbergsk^. V ^e§tinu uvedl (tvrtym reformovanym generälnim synodem
zvoleny vybor. Brunn, 1890. Winiker und Schickhardt Preis 40 kr.
*) Die Yerwendung der in diesem YerzeichniBse aDgefUhrten HeligionslehrbUcher ist unter der
Voraussetzung gestattet, daß sie von der bezüglichen konfessionellen Oberbehörde für zulässig
erklärt worden sind. (§ 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-B1. Nr. 48.)
Die Verwendung von Ausgaben der vollständigen heiligen Schrift, und zwar des Alten und
Neuen Testamentes sowie des Neuen Testamentes lülein (mit oder ohne Psalmen) wird unter der
Voraussetzung gestattet, daß solche Ausgaben den schulhygienischen Anforderungen entsprechen
nnd daß dieselben vom k. k. evangel. Oberkirchenrate zugelassen werden. (§ 7 des Gesetzes
TOm 25. Mai 1868, R.-G.-B1. Nr. 48.)
S30 Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnungen, ErlHase.
e) Fttr moMdsohe B^llgional^lire.
Bntter L e o p o 1 d^ Za2ätek vödomostf. Prvni dtanka jazyka hebrejsk^ho. I. a IL dfl.
1892. Selbstverlag. Gebunden 25 kr. (Gegenwärtig im Verlag Yon Jakob
B. Brandeis, Prag.)
Or&n, Dr. Nathan, Uiebnice döjin israel8k;^ch a israelsköho niboienstvi. IIL stap^.
Übersetzt yon Dr. Josef 2alad. Prag, 1902. Jakob Brandeis. Preis,
kartoniert, 1 E.
firfln N., Bondy F., Po£ätky vyuiovdnf naboienstvl mojÜiakSho. L Stufe. 2., umge-
arbeitete Auflage. Prag, 1898. J. B. Brand eis. Preis, kartoniert 20 kr.
ttrBii N. und Zalnd J., Utebnice mojüfiskäho n&boienstyl a biblickd döjeprayy.
n. Stufe. 2., verbesserte Auflage. Prag, 1902. J. B. Brandeis. Preis,
kartoniert 72 h.
Hoff Dr. E., Biblicki dgjeprava. Pro israeliticke 2&ky ieskych gkol obecnych; pMoiil
Dr. M. Grünwald. I. und IL Teil. Prag, 1894. Fr. A. ürbdnek. Preis
eines jeden Teiles 50 kr., gebunden 65 kr.
Ottenfeld Markus, Hebrejski öitanka pro prvni rok Skolni. Prag, 1895. Jakob
B. Brand eis. Preis, kartoniert 32 h.
2. Für allgemeine Tolksschnlen.
Frumar Adolf und Jursa Johann, Slabik&j^ pro fikoly obecni. (Fibel für all-
gemeine Volksschulen mit böhmischer Unterrichtssprache.) Obr&zky kreslil
MikuUfi AleS. Plsmo psad od Y. Blahouöe. Wien und Prag. E. k. Sehul-
bücher-Verlag. Preis, gebunden 50 h.
Jursa Jan, Öitanka pro Skoly obecn6. Wien und Prag. E. k. Schulbücher-Yerlag.
Du L vyd&ni dvojdiln^ho. (I. Teil des zweiteiligen Lesebuches für das
2., 3. und 4. Schuljahr an einklassigen ungeteilten und dreiUassigen
Volksschulen mit böhmischer Unterrichtssprache.) Preis 1 E.
Dil U. vydäni dvojdib^ho. Ö&st prv& s 3 mapkami. Preis, gebunden 1 E 30 h.
6&st druhi s mapkou. Preis, gebunden 1 E 50 h.
Dfl I. vydini trojdllniho s mluvnici. (Pro druh:f ^ ^^^ Skolnl rok
Skol jednotHdnlch dlln^ch, dvoutfldnich a ßtyrtHdnlch.) [I. Teil des
dreiteUigen Lesebuches für das 2. und 3 Schuljahr an einklassigen
geteilten, zwei- und vierUassigen Volksschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache.] Preis, gebunden 80 h.
Dfl n. vydinf trojdflniho. Preis, gebunden 1 E.
DU III. vyd&ni trojdilnäho, s dvöma mapkami. Preis, gebunden IE 60 h.
Dill, vyd&nf pötidllnöho s mluvnici. (LTefl der fünfteiligen Ausgabe,
für das 2. Schuljahr mehrklassiger allgemeiner Volksschulen mit
böhmischer Unterrichtssprache. Mit Sprachlehre.) Preis, geb. 80 h.
Dil I. vyd&ni pötidilniho bez mluvnice (Ausgabe ohne Sprachlehre.) Preis,
gebunden 60 h.
Dil IL vyd&ni pötidfln6ho (II. TeU der fünfteiligen Ausgabe.) Preis,
gebunden 90 h.
Dfl IIL vyd&ni pStidflnäho, s dvSma mapkani (Pro £tvrh^ skolnl rok vIcetMdnich
ökol.) (IIL Teil der fünfteiligen Ausgabe.) Preis, gebunden 1 E 20 h.
Stack XIIL Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erltoe. 321
Citanka pro gkoly obecnö. (Lesebuch für Volksschulen.) Von Sfastn;^, Lepai^ und
Sokol. (Ausgabe in 3 Teilen.) Wien und Prag. K. k. Schulbücher-Verlag.
I. Teil, Fibel, a) Steilschrift-Ausgabe, gebunden 40 h.
b) Schr&gschrift-Ausgabe, gebunden 40 h.
n. Teil, gebunden 70 h.
m. Teil, , 1 K 10 h.
Citanka pro äkoly obecnö. (Lesebuch für Volksschulen.) Die öltanek JanaSfastn^ho
a Josefa Sokola sestavil Antonin Macha£. (Ausgabe in 4 Teilen.)
Wien und Prag. K. k. Schulbücher- Verlag,
n. Tefl, gebunden 80 h.,
m. Teil, gebunden IE.,
IV. Teil, gebunden 1 K 30 h.
Citanka pro Skoly obecni. (Lesebuch für Volksschulen.) Von Sfastn;^, Lepai^ und
SokoL (Ausgabe in 5 Teilen.) Wien und Prag. K. k. Schulbücher-Verlag.
L Teil, Fibel, a) Steilschrift-Ausgabe, gebunden 40 h.
b) Schrägschrift-Ausgabe, „ 40 h.
n. Teil. S mluvnick^m pHdavkem. Preis, „ 70 h.
m. Teil. S mluvnickym pHdaYkem. Preis, „ IE.
IV. Teil. Preis, gebunden 1 E.
V. Teil. Preis, gebunden 1 E 20 h.
Öitanka pro 8koly obecn6. (Lesebuch für allgemeine Volksschulen.) Ausgabe in
8 Teilen. Von J. Öfastny, J. Lepaf, J. Sokol u. a. Wien und Prag.
E. k. Schulbücher- Verlag.
Du L, Fibel, a) Steilschrift-Ausgabe, gebunden 40 h.
bj Schrägschrift-Ausgabe, gebunden 40 h.
Dil IT., gebunden 40 h. Dil V., gebunden 80 h.
Dfl m., „ 60 h. Du VI., „ 90 h.
Dfl IV., „ 70 h. Du Vn., „ 96 h.
Kliq^era Jos., Prvni öltanka na z&kladö psaclho £teni. (Erstes Lesebuch auf Grund-
lage der Schreiblesemethode.) 72. (unveränderte) Auflage. (Ausgabe mit Steilschrift.)
Prag, 1896. F. Tempsky. Gebunden 25 kr. — 72. (unveränderte) Auflage.
(Ausgabe mit Schrägschrift.) Prag, 1894. F. Tempsky. Gebunden 25 kr.
— — Druhi ßltanka a mluvnice pro jedno- a vfcetHdnl obecnö Skoly. (Zweites
Sprach- und Lesebuch für ein- und mehrklassige allgemeine Volksschulen.)
11, (unveränderte) Auflage. Prag. Tempsky. 40 kr.
— - — Tteti atanka a mluvnice pro obecn6 Skoly jedno- i vicetHdni. (Drittes
Sprach- und Lesebuch für ein- und mehrklassige allgemeine Volksschulen.)
2. (verbesserte und vermehrte) Auflage. Prag. F. Tempsky. 85 kr.
Zum Unterrichte für Blinde an allgemeinen Volksschulen.
Prvni ö'tanka pro slepö ditky Skoly obecn6. Upravil uöitelsky sbor Kldrova üstavu
siepcfl V Praze. Prag. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, gebunden 4 K.
Mriiek Ant., Citanka pro slep6 ikky Skoly obecn6. Dil III. Prag, Druckerei der
Klar'schen Blindenanstalt. Preis, in Blindendruck 4 K 50 h.
Ctvrtd fiitanka pro slep6 ditky Skoly obecnö. Bearbeitet vom Lehrkörper der
Klar'schen Blindenanstalt. Prag, Druckerei der Klar'schen Blindenanstalt.
Iteis, in Blindendruck 6 E.
5
322 Stack Xm. Nr. 33. — OesetEe, Yerordnungen, Erl&sse.
Sprachlshrbflcbor.
HoriiSka Josef, äeski mlnvBice pro gkoly obecnö. I. Teil, fßr die 2. Klasse der
achtklassigen allgemeiiien Volksschulen mit böhmischer Unterrichtssprache.
Prag, 1898. J. Otto. Preis, gebunden 40 h.
— — Öeski mluvnice pro Skoly obecn6. 11. Teil, für die 3. Klasse der acht-
klassigen allgemeinen Volksschulen. Prag, 1899. J. Otto. Rreis, gebunden 60 h.
— — m. Teü. Prag, 1899. J. Otto. Preis, gebunden 80 h.
— — rV. Teil, für die 5. Klasse der achtklassigen allgemeinen Volksschulen.
Prag, 1900. J. Otto. Preis, gebunden 80 h.
Jursa Jan, Müller Josef, CviCebnice jazyka öesk6ho pro fikoly obecn6. Dfl IL
vydÄni trojdfln^ho. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. 1903. Preis, geb. 90 h.
MfiUer Josef, Cvifebnice jazyka öesköho pro äkoly obecnö. Vydinl pötidfln^ho
dfl II. (Se ztetelem k IL dilu ßitanky pötidiln6.) Za redakce Jana Jursy
sloäl. Wien und Prag, 1906. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, broschiert 3U h.
Sfastn^ J., Lepaf J., Sokol J., Mluvnice pro Skoly obecn6 (Sprachbuch für allge-
meine Volksschiden). Wien und Prag. K. k. Schulbücher- Verlag.
L Teil, broschiert 20 h.
n. Teil, gebunden 30 h.
m. Teil, „ 50 h.
ÖtYrt& mluYnice ieskk spolu s naukou o skl&ddnl list&v a pfsemnosti jednadch pro
obecn6 Skoly. (Viertes Sprachbuch in Verbindung mit einer Anleitung zu Briefen
und Gesch&ftsaufsätzen.) Prag. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 70 h.
Pravidla, hledlci k (esk^mu pravopisu a tvaroslovi s abecednim seznamem slov a
tvarft. (Regeln für die böhmische Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis.
Wien und Prag. K. k. Schulbücher- Verlag.
Pfehl6dnut6 vydAnf vötSi. Preis, geheftet 90 h, gebunden 1 K.
Vyddnl menSl. Preis, geheftet 30 h.
Riha Arno St, Skola (esk^ho jazyka. Mluvnice, pravopis a sloh v soustfednich kruzich
pro Skoly obecn6. Piispönlm c. k. Skol. rady Adolfa Heyduka. Ausgabe A,
für fünfklassige Volksschulen. 4 Hefte. 2., verbesserte Auflage. Prag, J. Otto.
I. Heft (für das 2. Schuljahr); H. Heft (für das 3. Schuljahr). 1902. Preis,
geheftet 30 beziehungsweise 40 h; IH. Heft (für das 4. Schuljahr) und IV. Heft
(für das 5. Schuljahr). 1903. Preis, gebunden je 80 h.
— — Ausgabe B für selbständige fünf-, sechs- und siebenklassige Volksschulen.
Prag. J. Otto.
L Heft (für das 2. Schuljahr). Preis geheftet 30 h.
n. Heft „ „ 3. „ „ „ 40 h.
IIL Heft „ „ 4. und 5. Schuljahr). Preis, gebunden 90 h.
IV. Heft „ „ 6., 7. und 8. Schuljahr). Preis, gebunden 1 K 20 h.
— — Ausgabe C für 1- bis 4kla8sige allgemeine Volksschulen. Prag, 1900.
J. Otto. 3 Hefte. I. (für das 2. und 3. Schuljahr) 40 h, U, (für das 4. und
5. Schuljahr) 60 h, IH. (für das 6., 7. und 8. Schuljahr). Prag, 1901. Preis,
gebunden 1 K.
Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnungen, Erlässe. 323
RecbenbOcher.
Kojsik Jan a Roiek Jan, Prvnl poCetnice pro Skoly obecnö mÄnßtHdnl. Smlchov,
1895. V. Nenbert. Preis, geheftet 10 kr.
— — DruhA poöetnice pro Skoly obecnö, hlavnö mönötfldnl. Smichov, 1898.
V. Neubert. Preis, geheftet 32 kr.
— — TfetI poJetnice pro nejvyfiSi stupnß Skoly obecnö, hlavnö mönötHdni.
Smichov, 1903. V, Neubert. Preis 1'04 K.
Kozik Jan, Prvni poöetnice pro obecn6 Skoly vicetHdni. Wien und Prag. 1903.
K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, geheftet 40 h.
— — Druhi poßetnice pro obecn6 Skoly vlcetHdnl. Wien und Prag, 1905.
K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, gebunden 60 h.
Kraus K. a Habemal M., Prvnl poßetnice pro rakousk6 obecn6 Skoly. Wien und
Prag. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, broschiert 20 h.
Hoinik, Dr. Franz R. von, Poietnice pro obecnö Skoly (Rechenbücher ftlr Volks-
schulen). Wien und Prag. K. k. Schulbücher-Verlag. Auf die Kronenwährung
gestellte Ausgabe.
Prvni poßetnice (Erstes Rechenbuch), broschiert 16 h.
Druh& , (Zweites Rechenbuch), „ 24 h.
TfetI „ (Drittes Rechenbuch), gebunden 28 h.
Ötvrti „ (Viertes Rechenbuch), , 34 h.
Poöetnice pro pitou tHdu obecn^ch Skol, kdei kazd& tHda shoduje se s jednlm
Skotolm rokem (Rechenbuch für die V. Klasse der Volksschulen, an
welchen jede Klasse einem Schuljahr entspricht). Broschiert 20 h,
Pit& poCetnice (Fünftes Rechenbuch).
Ausgabe für 4- bis 5klassige Volksschulen, gebunden 60 h;
Ausgabe ftlr 6- bis Sklassige Volksschulen, gebunden 80 h.
— — Druhi poßetnice pro rakouskö obecnö Skoly. PJepracovali K. Krau*
a M. Haberna 1. Übersetzt von W. jftehotovsk^. Wien und Prag. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Preis, broschiert 24 h.
— — Tteti poietnice (desgleichen). Preis, gebunden 30 h.
— — Ctvrti po6etnice (desgleichen). Preis, gebunden 36 h.
— — PoiSetnice pro pitou tHdu rakousk^ch obecn;fch Skol osmitHdnlch. Pfe-
pracovali K. Kraus a M. Haberna 1. Wien und Prag. K. k. Schulbücher-
Verlag. 1902. Preis, broschiert 24 h.
— — Poßetnice pro Skoly obecne. Vydani trojdiln^. Wien und Prag. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Auf die Kronenwährung gestellte Ausgabe.
I. Teil (Unterstufe). Preis, steif gebunden 30 h.
IL „ (Mittelstufe). » „ „ 40 h.
m. „ (Oberstufe). « , , 50 h.
— — Poietnice pro obecn6 Skoly. Vydini trojdfln6. Ptepracovali K. Kraus
a M. Haberna 1. Prag. K. k. Schulbücher- Verlag.
I. Teil (Unterstufe). Preis, steif gebunden 40 h.
n. „ (Mittelstufe). „ „ „ 50 h.
in. „ (Oberstufe). « „ » 65 h.
5*
3S4 Stack XIU. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgeii, Erlässe.
Harban Michael und Nagel Johann, Po£etnice pro Skoly obecne. Ükoly ku
pamötnemu i pisemnemu po^itdni v jednotHdnich nedilnych Skolach obecnych.
Prag und Wien, 1894. F. Tempsky.
I. Heft, Preis, gebunden 50 h.
II. , » , 60 h.
m. „ , , 80 h,
— — ükoly ku pamötnömu i pisemnämu poiit&ni ve trojtHdnich SkoUch obecnych.
Prag und Wien, 1897. F. Tempsky.
I. Heft, Preis, gebunden 30 h. IV. Heft, Preis, gebunden 40 h.
n. „ „ „ 50 h. V. , , , 60 h,
m. , , , 50 h.
Petermichl FrantiSek, Obr&zkoY& poöetnice mali£k;^ch pismem psacfm. Clseln^
ober od 1 do 10. Prag. B. Eo£l. Preis, geheftet 30 h.
Geographie.
Kozik Martin, Zemöpis pro Skoly obecnö. Prag 1904. Unie. Preis, gebunden 1 K 50 h.
Naturgeschichte und Naturlehre.
Hajer Ant, Fysika pro obecnö Skoly (Naturlehre). Prag. Selbstverlag. 60 kr.
— — Fysika pro äkoly m6S£ansk6 a obecnö. I. Teil. (Naturlehre). Prag. Selbst-
verlag des Verfassers. 36 kr.
Stoklas Ed., Struönd fysika k potfeb^ mlideJe Skol obecnych (Naturlehre). 3. Auflage.
Prag. Fr. A. Urbinek. 48 kr.
— — Fysika pro ob&insk6 Skoly chlapeckö i dIvCl (Naturlehre). 2. Auflage.
Prag. Fr. A, Urbinek. 80 kr.
GesangbOcher *).
Bergmann J. A. und Drfibek F., V:^bor plsnl Skohaich pro mladei Skol obecnych
a niöSfansk]^ch (Schulgesänge). Veränderte und erweiterte Ausgabe. Prag.
Drübek. 1.-5. Heft je 15 kr.
Hachiiek V., PfsnS pro Skolni ml&de2 (Schulgesänge). Prag. Mikul&iS und Knapp.
I. Heft 24 kr., IL Heft 24 kr., HI. Heft 24 kr., IV. Heft 24 kr., V. Heft 40 kr.
Ausgabe ohne Noten ä 8 kr.
Vlk Jos., Zpövnik pro iiky Skol obecn:^ch a mßätansk^ch (Gesangbuch). Heftl. — V.
Prag. Rohllßek a Sievers. Jedes Heft 15 lo:., ohne Noten je 5 kr.
Pivoda Franz und Vävra Alois, Novy äkolsky zpövnik. Prag, 1893. Selbstverlag-
8 Hefte (für das 1. bis 8. Schuljahr). Preis eines Heftes 15 kr.
Halit Jan, Zpävnik pro Skoly obecne a mäSfanske. Wien und Prag. K. k. Schul-
bücher-Verlag, broschiert, I. Teil 40 h, II. Teil 40 h, III. Teil 40 h, IV. Teil
40 h, V. Teil 50 h, VI. Teil (für die 6.-8. Klasse der Volksschulen und
für die Bürgerschulen).
a) Ausgabe mit Begleitstimmen
1. Heft (einstimmige Gesangsstücke) 1 K 10 h.
2. Heft (zweistimmige Gesangsstücke) 1 K 10 h.
3. Heft (drei- und vierstimmige Gesangsstücke) 70 h.
b) Ausgabe ohne Begleitstimmen
1. Heft (einstimmige Gesangsstücke) 60 h.
2. Heft (zweistimmige Gesangsstücke) 6U h.
3. Heft (drei- und vierstimmige Gesangsstücke) 40 h.
*) Siehe die Anmerkung bei den Gesangbüchern für Bürgerschulen.
stock Xni. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erl&sBe. 325
Mazinek Jan, Cyiöebnice zpira die not pro i&ky Skol obecn^ch. I. Heft (für das
4. Schuljahr), ü. Heft (für das 5. Schuljahr), HI. Heft (für das 6. bis 8. Schul-
jahr). Prag, 1901. Fr. A. Urbinek. Preis, geheftet je 40 h, gebunden je 60 h.
Nipiy a text rakouskä nirodni hyrnny. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis,
broschiert 30 h.
Einstimmig mit Klavier- oder Orgelbegleitung ... per Exemplar 2 h.
Zweistimmig ohne Begleitung „ „ 2 h.
Dreistinunmig ohne Begleitung . „ „ 2 h.
Vierstinmiig für Männerchor mit Klavier- oder Orgel-
begleitung „ „ 2 h.
Vierstimmig für gemischten Chor mit Klavier- oder
Orgelbegleitung „ „ 2 h.
Lehrbücher zur Erlernung einer zweiten Sprache.
feiha Arno St, NSmeckä mluvnice a £itanka pro Skoly obecnö. 2. Auflage. Ausgabe
iB einem Teile. Prag, 1904. J. Otto. Preis, gebunden 1 K 80 h.
— — Nömecki mluvnice a fiitanka pro äkoly obecnö. Prag, 1903. J. Otto.
I. Teil, gebunden 60 h, ü. Teil, gebunden 80 h, IH. Teil, gebunden 1 K.
Roth Julius, Prvnl nßmecki cvißebnice pro äkoly obecnö (Erstes deutsches Übungs-
buch). Prag und Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Durchgesehene Ausgabe.
Gebunden 50 h.
— — Druhi nßmecki cvißebnice pro Skoly obecn6 (Zweites deutsches Übungs-
buch). Wien und Prag. K. k. Schulbücher-Verlag. Durchgesehene Ausgabe.
Gebunden 60 h.
— — Ttetl n6meck& cviöebnice pro Skoly obecnö (Drittes deutsches Übungsbuch).
Wien und Prag. K. k. Schulbücher-Verlag. Durchgesehene Ausgabe. Geb. 80 h.
Nämecki öltanka pro vySSI tHdy Skol obecn^ch i mSStansk^ch (Deutsches Lesebuch
für die oberen Klassen der Volksschulen). Prag und Wien. K. k. Schulbücher-
Verlag. Gebunden 1 K 60 h. *)
Vorovka K., N6mecko-iesk^ slovnl6ek k ntoeck6 öltance pro vySSf tHdy Skol
obecn]^ch. (Deutsch -böhmisches Wörterbüchlein zu dem deutschen Lesebuche.)
Revidierte Ausgabe. Wien und Prag. K.k. Schulbücher-Verlag. Preis, gebunden 60 h.
Sokol Jos., Poi&tkovö mluvenf jazykem nSmeck^ (Deutsches Elementarbuch). Prag.
St^blo. 36 kr.
— — Üvod k jazyku nämeck^mu (Anleitung zum deutschen Sprachunterricht).
L und n. Teil. Prag. St^blo. Je 48 kr.
Lehrbflcher fDr den Taubstummenunterricht.
Schell Antonin, Öltanka ku poti^ebö ikkt osmitHdnich moravsk^ch z6msk;^ch
üstavü. pro hluchonömi pro ü. a.i TV. ttidu. (I. dfl.) Wien. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis, broschiert 90 h, in Halbleinwand gebunden 1 K.
Koltt Josef, MluvnickÄ cviöenl ku pottebö ä&kfi osmittidnfch moravsk^ch zemskych
üstavü pro hluchonömö pro II. aä IV. tHdu. Wien. K. k. Schulbücher-Verlag.
Preis, broschiert 1 K 80 h, in Halbleinwand gebunden 1 K 90 h.
— — Mluvnice pro vySäl tHdy Skol hluchon6m;fch. Wien, 1904. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Preis, gebunden 2K 10 h.
*) Bfeaes Lesebuch kaxm Torlftnfig noch auch In den Bttrgenchalen verwendet werden.
336 Stttck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgen, Erlässe.
3. Für Bfirgersehnlen.
Lesebflcher.
Horiiika Josef a Rufer Engelbert, Öitanka pro I. ttidu m6§{aii8k;^ch Skol und
Öltanka pro II. tHdu möSfansk^ch Skol. Prag, 1900. J. Otto. Preis, gebunden 1 K,
beziehungsweise IE 20 h.
Horöi£ka Josef, Cltanka proIII. ti^idu möäfansk^ch Skol. (Obrazy z döjin literatury
fiesk6.) Prag, 1900. J. Otto. Preis, gebunden 1 K 60 b.
— — Nömecki öitanka mluvnickÄ pro HI, tHdu Skol möStonskJch (Deutsches
Sprach- und Lesebuch für die III. Klasse der Bürgerschule). Prag, 1901.
Selbstverlag. Preis, gebunden 1 K 12 h.
§ubrt J. und §fastn^ J., Öltanka pro Skoly mfeStonskö (Lesebuch für Bürgerschulen).
Prag. K. k. Schulbücher- Verlag.
L Teil, gebunden 1 K 10 h.
n. Teü, , 1 K 20 h.
m. Teil, „ 1 K 40 h.
Petrft Viclav a Drbohlav Josef, Öltanka pro äkoly mö§fansk6. Prag. K. k. Schul-
bücher-Verlag.
DU I. 2., veränderte Auflage. Preis, gebunden 1 K 20 h.
Dil II. 2., unveränderte Auflage. Preis, gebunden 1 K 60 h.
Dfl m. 2., „ „ „ „ 1 K 80 h.
SprachlehrbOcher.
Gebauer, Dr. Johann, Mluvniee £eskä s naukou o slohu a literatui'e. Pro Skoly
mfiäfanske upravil K. N oväk. 2., vermehrte Auflage. Prag, 1895. F. Tempsky.
Preis, gebunden 1 K 60 h.
Konii^ Jindl^ich, Mluvniee pro Skoly mgStanske. S naukou o pisemnostech a doprav-
nictvi. 3., verbesserte Auflage. Prag, 1904. Bursik und Kohout. Preis,
gebunden 1 E 60 h.
NeSpor Jan a Horiiika Josef, Stru£ny nästin pisemnietvi (eskeho se zfetelem
k f itank&m pro Skoly möäfanske. Prag, 1897. Selbstverlag. Preis, broschiert 48 h.
FafI Antonin a Styblo FrantiSek, U^iebnice jazyka ^eskeho, kterou möSfanskym
Skolam sloHli, Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, gebunden 1 K 80 h.
]ßiha ArnoSt, Skola £esk6ho jazyka. Mluvniee, pravopis a sloh pro Skoly m^Sfanskö.
PKspßnlm Adolfa Heyduka a Frant. Autraty. Prag, 1903. J. Otto.
Preis, gebunden IK 60 h.
Pravidla hledlci k iesk^mu pravopisu a tvaroslovi s abecednim seznamem slov a tvarfi.
(Regeln für die böhmische Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis.) Wien und
Prag. K. k. Schulbücher-Verlag.
Ptehlödnutä vyd&ni vStSi. Preis, geheftet 90 h, gebunden 1 E.
Vyd&ni menSi. Preis, geheftet 30 h.
Stack Xin. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgen, Erlässe. 837
RechenbOcher und LehrbOcher für Geometrie.
Forminek Emanuel, MöKctvI pro möäCanskö äkoly chlapeck6. Du prvnl. (Lehrbnch
der Geometrie für Knaben-Bürgerschulen. I. Teil.) 2. Auflage. Prag, 1902.
I. L. Kober. Preis, gebunden 1 K 25h.
— — Dil IL 1903. Preis, gebunden IK 20 h.
— — Dfl m. 1904. , , IK 30 h.
HorilSka Jos. a Nefipor Jan, Po£etnice pro möSfanskö Skoly chlapeck6 i dlvd.
I. Teil. 2., veränderte Auflage. Prag. 1905. J. Otto. Preis, gebunden
1 K 40 h.
n. und III. Teil. Prag. J. Otto. Preis, gebunden 1 K 20 h OL Teil),
1 K 50 h (in. Teil).
Kneidl Fr. a Marhan Mich., Po^etnice pro möSfanskä Skoly chlapeckö (Rechenbuch
für Knaben-Bürgerschulen). Prag. Unie.
I. Heft. 4. (verbesserte) Auflage. Gebunden 1 K 20 h.
II. Heft. 4. (verbesserte) Auflage. Prag. Preis, gebunden 1 K 20 h.
m. Heft. 3. (verbesserte) Auflage, 1 K 30 h.
— — Poietnice pro m6§fansk6 Skoly dlvCi (Rechenbuch für Madchen-Bürger-
schulen). Prag. Unie.
I. Heft. 4. (verbesserte) Auflage. Gebunden 1 E 20 h.
n. Heft. 2. (verbesserte) Auflage, gebunden 1 K.
m. Heft. 3. „ „ , 1 K 30 h.
Kopecky Fr. a Sebesta Jos., Poöetnice (sbirka üloh) pro Skoly m68(ansk6 (Rech-
nungsaufgaben). Prag. Fr. A. Urb&nek.
I. THda (VI. Skolnl rok), gebunden 36 kr.
H. THda (Vn. Skohil rok), gebunden 50 kr.
m. THda (Vin. Skohil rok), gebunden 45 kr.
Benda M. und Hutterer Rudolf, MöKctvI a r^sov&nl pro prvnl tHdu Skol mfiStansk^ch
(Geometrisches Zeichnen). 7., umgearbeitete Auflage. Prag, 1902. Höfer und
Klouöek. Preis, gebunden 1 K 20 h.
— — MöHctvl a r^sov&nl pro Tl. tHdu Skol möSfansk^ch. 6., umgearbeitete
Auflage. Prag, 1903. Höfer und Kloußek. Preis 1 K 50h.
— — MöKctvi a r^sovini pro IH. tfldu Skol möSfansk^ch. 5., umgearbeitete
Auflage. Prag, 1903. Höfer und Klouöek. Preis, gebunden IK 50h.
Benda M., ZäkladovS m^Hctvi pro mSSfonskS Skoly divff (Geometrisches Zeichnen
für Mädchen-Bürgerschulen). 3. Auflage. Prag, 1898. V. Neubert. Preis,
geheftet 1 E 52 h, gebunden 1 K 76 b.
Benda Mikul&S, Po2etnice pro m^Sfanskö Skoly chlapecke. Prag. Höfer und
Klou£ek.
I. Stufe. 2., vermehrte Auflage. 1903. Preis, gebunden 1 K 30 h.
n. Stufe. 3., verbesserte und vermehrte Auflage. 1904. Preis, gebunden
1 K 30 h.
IIL Stufe. 3., verbesserte und vermehrte Auflage. 1905. Preis, gebunden
1 K 60 h.
338 Stttck XIU. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgen, ErliUse.
Benda Miknl&§, Arithmetika pro möäfanskö gkoly dlv£i. Prag, 1897. Storch.
I. Tefl, gebunden 1 E 30 h.
n. Tefl, , 1 K 30 h.
m. Tefl, „ 1 K 50 h.
Nipraynik Franz, Nauka o geometrick;^cb ütvarech pro mögfanskä Skoly dlvöi,
(Geometrische Formenlehre für Mädchen-Bürgerschulen.) Prag. Unie. 4. Auflage.
1905. Preis, gebunden 80 h.
Schubert Eduard, MSHctyl a r;fsoY&nI pro möSfanskö Skoly chlapeckö. I. Teil.
Prag und Wien, 1898. Preis, geheftet 24 kr., gebunden 44 kr.
Vacek Josef, MöKctvI pro möäfansk^ Skoly chlapeck6. (Ve ttech dflech.) Dil L
Mit 119 Abbildungen im Texte. Prag. K. K. Schulbücher- Verlag. Preis,
gebunden 75 h.
— — Dfl n. Mit 133 Abbfldungen im Texte und 3 Tafehi. Prag. K K. Schul-
bücher-Verlag. Preis, gebunden IK 30 h.
— — Du m. Mit 96 Abbildungen im Texte. Prag. K. K. Schulbücher-Verlag.
Gebunden 1 K.
Vesel^ Antonin, Möfictvl pro I. all. tHdu möSfansk^ch Skol dfv6Ich. Prag, 1901.
Bursik a Kohout. Preis, gebunden IK 50h.
LehrbOcher fDr Geographie und Geschichte.
Basl Josef, Zemöpis ku potfebö S&kü mSSfansk^ch Skol. I. Tefl. 2. Auflage.
Prag, 1904. I. L. Kober. Preis, gebunden IK 30h.
— — n. Teil. Prag, 1901. I. L. Kober. Preis, gebunden 1 K 20 h.
— - m. „ „ 1902. „ „ „ „ , lK20h.
Gindely-Vivra, ÜCebnice döjepisu pro Skoly möSfanskö (Lehrbuch der Geschichte
für Bürgerschulen). Prag. Tempsky.
I. Tefl mit 27 niustrationen und 3 Karten in Farbendruck. 10. (verbesserte)
Auflage. Preis, steif gebunden 1 K 40 h.
n. Tefl mit 13 Illustrationen und 2 Karten in Farbendruck. 9. Auflage.
Preis, steif gebunden 1 K 40 h.
ni. Tefl mit 19 Dlustrationen und 3 Karten in Farbendruck, 6. (ver-
besserte) Auflage, steif gebunden 1 K 60 h.
Lepait J., Popis mocndfstvl rakousko-uhersk6ho (Geographische DarsteUung der
österr.-ungar. Monarchie). Prag. Kober. 1 fl. 40 kr.
Krejöi Jos., Zemßpis pro Skoly mfiSfanskö (Geographie). Prag und Wien. Tempsky.
I. Stufe. 8. (verbesserte) Auflage. 1899. Gebunden 1 K.
n. Stufe. 8. Auflage, gebunden 1 K 20 h. Prag, 1902. Verlag der
böhmischen graphischen GeseUscbaft „Unie*.
ni. Stufe. 5., durchgesehene Auflage. Preis, gebunden IK 60h. Prag, 1902.
Verlag der böhmischen graphischen Geseflschaft „Unie*.
Patera Bohumir, Zemöpis pro Skoly möS<ansk6. I. Tefl. Prag, 1899. J. Otto.
Preis, gebunden 1 K 70 h.
— — n. Tefl. Prag, 1900. J. Otto. Preis, gebunden 2K.
— - m. „ „ 1901. , „ „ „ 2K.
Stttck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnangen, Erl&Bse. 339
äembera-Konff, Obrazy z dSjepisu ygeobecn^ho pro Skoly möSfonskö. Dil prvnf.
Pro I. tHdu gkol mäStanskych. Prag, 1896. Bursik und Kohout. Preis,
gebunden 56 kr.
— — DU druh^. Pro 11. tfidu ßkoly mfififanskÄ. Prag, 1897. Bursik und Kohout
Preis, gebunden 56 kr.
— — Dil ttetj. Obrazy z dfijepisu vSeobecn6ho pro Skoly möäfanskfi. Prag, 1899.
Bursik und Kohout. Preis, gebunden 65 kr.
äujan Fr. und Kunstovny Fr., Ußebnice dßjepisu pro möäfanskÄ äkoly. L Teil.
Prag, 1897. I. L. Kober. Preis 45 kr., gebunden 65 kr.
n. Teil. Prag, 1898. I. L. Kober. Preis, geheftet 45 kr., gebunden 60 kr.
§ujan Fr., Uöebnice dfijepisu pro möäfanskÄ Skoly. m. Teil. Prag, 1899.
I. L. Kober. Preis 50 lo:., gebunden 65 kr.
Steinich Karl, Zemöpis pro prvni tHdu Skol möSfansk^ch. Prag, 1905. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Preis, in Halbleinen gebunden 80 h.
Tille, Dr. Ant. und Kneidl Franz, Uiebnice zemSpisupro Skoly möSCanskä. Prag.
Fr. A. Urbinek.
I. Stufe. 7. Auflage. 1900. Preis, gebunden 1 K.
n. Stufe. 6., umgearbeitete Auflage, besorgt von Franz Kneidl. 1902.
Gebunden 1 K 30 h.
m. Stufe. 5., umgearbeitete Auflage, besorgt von Franz Kneidl. 1902.
Gebunden 1 K 20 h.
Zelen^ Josef, Ufiebnice döjepisu pro Skoly mgStanske. Prag, 1897. F. Kytka.
I. Stufe, gebunden 70 kr.
n. Stufe, gebunden 70 kr.
ni. Stufe. 2., verbesserte Auflage. Preis, gebunden 1 K 40 h.
Naturgeschichte und Naturiehre.
mouhf Franz, PHrodopis pro I. tHdu Skol möStonsk^ch. Prag, 1898. I. L. Kober.
Pteis, geheftet 75 to., in Leinwand gebunden 90 kr.
— — PHrodopis pro druhou tHdu Skol möSfansk^ch. 1901. Preis, gebunden 1 K 80 h.
— — PHrodopis pro tteti tHdu Skol möSfansk^ch. 1904. Preis, gebunden 2 K.
Groulik J., Ülehla J. und Hampl R., PHrodopis pro möS(ansk6 Skoly chlapecki.
I. Stufe. 2. Auflage. Olmütz, 1903. R. Promberge r. Preis,
gebunden IK 20 h.
n. Stufe. Ohnütz, 1900. R. Promberge r. Preis, gebunden IK 70h.
ni. Stufe. „ 1901. „ „ „ , IK 90h.
Groulik Josef und TJlehla Josef, PHrodopis pro m6Sfansk6 Skoly divii.
I. Stufe. 2. Auflage. Olmütz, 1902. R. Promberge r. Preis, geheftet
1 K 10 h, gebunden 1 K 30 h.
II. Stufe. 2. Auflage. Olmütz, 1903. R. Promberge r. Preis,
gebunden IK 40h.
III. Stufe. Olmütz, 1900. R. Promb erger. Preis, gebunden IK 70h.
830 Stuck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yeroidnangeii, ErUtose.
Hoftnann M i k. a Leminger E m., Pf irodozpyt pro mäSfanskä Skoly. Prag. I. L. E ob e r.
II. Stufe. 3. Auflage. 1902. Preis, gebunden 1 K.
in. „ 2. , 1901. , „ 1 K 10 h.
— — PHrodozpyt pro möStanskÄ Skoly dIvCi. Prag. I. L. Kober.
I. Stufe 4. Auflage. 1902. Preis, gebunden 1 K 25 h.
II. „ 4. „ 1904. „ „ 1 K 10 h.
ra. „ 3. „ 1905. „ ^ 1 K 20 h.
— — PHrodozpyt pro mösfanskö Skoly chlapeck6. Prag. I. L. Kober.
L Stufe. 5. Auflage. 1904. Preis, gebunden 1 K 25 h.
Pokern^, Dr. A. und Rosicky Josef, PHrodopis pro Skoly möäfanskö (Natur-
geschichte für Bürgerschulen). Prag und Wien. Tempsky.
I. Stufe, 11., verbesserte Auflage. 1898. Preis, gebunden 1 E 50 h.
n. Stufe, 8., verbesserte Auflage. 1897. Preis, gebunden 1 K 70 h.
in. Stufe, 7., abgeänderte Auflage. 1898. Preis, gebunden 90 kr.
Pan^^ek Job., PHrodozpyt, to jest fysika a chemie pro Skoly m6Sfansk6 (Natur-
lehre). Prag. F. Tempsky.
I. Stufe, 9. (gekürzte und verbesserte) Auflage, gebunden 1 K.
n. Stufe, 8. (gekürzte und verbesserte) Auflage. 1897. Preis, geb. 1 K 10 hu
m. Stufe, 4. (ergänzte) Auflage, 40 kr., gebunden 55 kr.
— — PHrodozpyt, to jest silozpyt a lußba. üöebnice pro möSfanskö Skoly dl vif.
I. Stufe. 10., umgearbeitete Auflage. Pra^, 1902. Verlag der böhmischen
graphischen Gesellschaft „Unie . Preis, gebunden 1 K 20 h.
n. Stufe. 9., umgearbeitete Auflage. 1902. Preis, gebunden IK 50 h.
in. Stufe. 5., umgearbeitete Auflage. Prag, 1902. Preis, gebunden IE 40h.
— — PHrodozpyt, to jest silozpyt a lußba. Ußebnice pro möS£ansk6 Skoly chlapeckä.
I. Stufe. 10., umgearbeitete Auflage. Prag, 1902. Verlag der böhmischen
graphischen Gesellschaft „Unie". Preis, gebunden 1 K 20 h.
n. Stufe. 9., umgearbeitete Auflage. Prag, 1903. „Unie". Preis, gebunden
IK 50 h.
Rosicky Wenzel, PHrodozpyt öili fysika a luöba pro Skoly mßSfanskö. I. Stufe.
Brunn, 1899. J. Bar vi 6. Preis, gebunden 60 kr.
— — n. Stufe. Brunn, 1900. A. TlSa. Preis, gebunden IK 36h.
m. , „ 1903. „ „ „ „ IK 50h.
LehrbOcher zur Erlernung einer zweiten Sprache.
AuSteck^ Josef, Ußebni i cvißebni kniha jazyka nömeck^ho. (Lehr- und Übungs-
buch der deutschen Sprache.) 3., umgearbeitete Auflage. Prag. Otto. Gebunden 2K.
Eminger Julie, Sbfrka francouzskeho iteni pro mgSfonske Skoly dfvii. Prag, 1893.
J. Otto. Preis, gebunden 2 K.
Herzer, Dr. Jan., UCebnd knilia jazyka n6meck6ho pro Skoly m65(ansk6. Prag, 1898.
A. Storch Sohn. Preis 60 kr., gebunden 75 kr.
— — ÜCebnice jazyka francouzskeho pro Skoly mö§fansk6. (Lehrbuch der
französischen Sprache für Bürgerschulen.) Prag. Storchs Sohn.
I. Stufe. 2. Auflage. Preis 60 kr., gebunden 75 kr.
n. Stufe. Preis 80 kr., gebunden 95 kr.
ni. Stufe. Preis 80 kr., gebunden 95 kr.
Stttck Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 331
Smhlf V., Nömecki cviöebmce pro Skoly möSfanskö (Deutsches Sprachbuch .
2., unveränderte Auflage. Prag, 1903. Selbstverlag. 90 h.
Nßmecki Ötanka pro vyäSI tHdy fikol obecn:^ch a inöä£ansk:^ch (Deutsches Lesebuch für
die Oberklassen). Wien und Prag. K. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 1 K 60 h.*).
Ricard Ans. und Roth Jul., Prvni uöenl jazyku francouzsk^mu (Einleitung in die
französische Sprache). Prag. Tempsky.
I. Teil 5. (verbesserte) Auflage. Broschiert 70 kr., gebunden 85 kr.
IL Teil. 2. (verbesserte) Auflage. Broschiert 80 kr.
Ricard, Dr. An sei m und Subrt Franz, Francouzska (itanka pro md§fanske ökoly.
(Französisches Lesebuch für Bürgerschulen.) 2. (durchgesehene) Auflage. Prag,
1891. G. Neugebaue r. Preis 60 kr., gebunden 78 kr.
&iba Arno St, N6meck& mluvnice a iftanka pro ökoly möäfanske. In 3 Stufen.
2. Auflage. Prag. Unie.
L Stufe. Preis, gebunden 1 K.
IL , , , 1 K 30 h.
m. „ , „ 1 K 40 h.
Riha Ernst, Francouzskä mluvnice a iftanka. Wien, 1893. F. Tempsky.
IL Stufe, mit 29 Abbildungen. Preis, geheftet 80 h, gebunden 1 E 20 h.
III. Stufe, mit 31 Abbildungen. , „ 1 K, „ 1 K 40 h,
— — Francouzskd mluvnice a ßltanka. Prag, 1903. ünie. Preis, geb. 1 K 80 h.
Rihova Francouzski mluvnice a (itanka pro möSfanskö Skoly. Upravil E. Fr^ba.
Prag. Unie.
Stupei I. 3., umgearbeitete Auflage. 1905. Preis, gebunden 1 E.
Roth Julius, N6meck& £ftanka mluvnickd pro prvni a druhou tHdu §kol mSäfansk^ch.
2. Auflage. Prag, 1904. Selbstverlag. Preis, gebunden 1 E 60 h.
— — Nömecki öltanka mluvnicki pro tfetf tHdu äkol mfeSfansk^ch. Prag, 1901.
Selbstverlag. Preis, gebunden 1 E 12 h.
GesangbOcher **).
Hronik Johann, Zpövnik pro i&ky möSfanskfch gkol. I. Stufe. 3., verbesserte Auflage.
Prag, 1900. M. Enapp. Preis, geheftet 30 h.
— — Zpövnik pro i&ky mfeäfanskych Skol. IL und IIL Stufe. 2., veränderte Auflage.
Prag, 1892. Enapp. Preis des 1. und 2. Heftes je 15 kr., des 3. Heftes 20 kr.
Mazinek Jao, Cvi£ebnice zpövu. Sbirka pfsni pro Skoly mSätanske. Prag, 1894.
Fr. A. Urb&nek. Preis 80 kr., gebunden 1 fl.
MaUt Jan, Zpövnik pro §koly obecne a möSfanske. Wien und Prag. E. k. Schulbücher-
Verlag. 6. Teil (für Bürgerschulen und 6—8 Elassen der Volksschulen).
a) Ausgabe mit Begleitstimmen
1. Heft (einstimmige Gesangstücke) 1 E 10 h.
2. „ (zweistimmige , ) 1 E 10 h.
3. „ (drei- und vierstimmige Gesangstücke) 70 h.
bj Ausgabe ohne Begleitstimmen
1. Heft (einstimmige Gesangstücke) 60 h.
2. „ (zweistimmige „ ) 60 h,
3. „ (drei- und vierstimmige Gesangstücke) 40 h.
*) Dieses Lesebuch kann bis auf weiteres auch in den BilrgerschnleD verwendet werden.
*♦) Die fiir die uLteren ftinf ScLuljahie bestimmten Hefte dieser Gesangbücher sind nur in aU-
gemeinen Volksschulen zu verwenden.
3S3 Stttck XIII. Nr. 33. — Gesetze, Yerordniingen, Erlässe.
Monika Josef, ZpSvnikpro §koly in69taiisk6. Für die 1., 2., 3. Klasse in 2 Heften.
Prag, 1900. J. Otto L Heft, für die 1. Klasse 30 h, U. Heft, für die 2. und
3. Klasse 40 h.
— — Zpövnlk pro äkoly obecnö a mSStanskö. Z pisnl nirodnicli. In 4 Teilen.
Prag, 1903. J. Otto.
I. Teil (für das 1. und 2. Schuljahr). Preis 40 h.
n. „ „ „ 3. „ 4. „ „ 60h.
in. „ , „ 5. „ 6. „ „ 60h.
IV. „ „ , 7. „ 8. „ „ 80h.
Svoboda Adalbert, Cvi£ebnice zpävu pro m6§fansk6 Skoly chlapeckä (a vySäi
stupefi äkoly obecn6). I., H. und IH. Teil. Prag, 1903, Selbstverlag. Preis
per Heft 40 h.
4. Lehrbücher for mit Yolkssehnlen yerbnndene spezielle Lehrkurse.
Donit Franz, Hospodäfskä öitanka. Pardubitz, 1892. Selbstverlag. Preis 1 fl. 20 kr.
RMiJika Karl, PHpravna (äst k nauce ohospodähtvi polnim pro hospodfürskä äkoly
pokraßovaci. Selbstverlag. Preis 45 kr.
— — Poßty a mgiicke tvaroznalstvi pro hospodäJsk^ Skoly pokrafiovacl. Selbst-
verlag. Preis 55 kr.
— — Sloh pro hospodäfski Skoly pokraöovaci. Selbstverlag. Preis 20 kr. .
Stttck XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnimgeii, Erl&SBe. 333
In polnischer Sprache.
Ffir allgemeine Yolksschnleii.
Rellglonsbficher.
a) Fftr katholboha BeligioMlehre *).
MaZy katechizm religii katolickiej. Zatwierdzony przez Episkopat Austryacki na dniu
9. kwietnia 1894 r. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, gebunden 30 h.
(Für den Sprengel des fürstbischöflichen General-Vikariates Teschen.)
WieUd katechizm religii katolickiej. Zatwierdzony przez Episkopat Austryacki na
dniu 9. kwietnia 1894 r. Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, gebunden
80 h. (Für den Sprengel des fürstbisehöflichen General-Vikariates Teschen.)
Ewangelie, Lekcye i Listy na wszystkie niedziele i uroczystosd crfego roku (Evangelien
und Episteln). Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 70 h.
Dzieje biblijne starego i nowego przymierza przez Dr. J. Szustera. Z rycina
tytuZowa, 98 obrazkami i mapa (Biblische Geschichte des alten und neuen Testa-
mentes für Volksschulen von Dr. Schuster. Illustriert und mit der Karte von
Palästina). Wien. K. k. Sdiulbücher- Verlag. Gebunden 1 K.
Katechizm mniejszy, opracowat M.Morawski. Lemberg,1891. (Für die Bukowina.) 6kr.
Katechizm wi^kszy, opraco wat M.Morawski. Lemberg,! 890. (Für die Bukowina.) 22 kr.
Knecht Fr. J., biskup, Krotka historya swi^ta. Przektad z niemieckiego z 46 obrazkami
w tekscie. Freiburg im Br., 1896. Verlag von Herder. Preis, gebunden 22 K.
b) Fttr OTangeliflOhe Bellgionslehre **).
Kancyonal. Teschen. Ed. Feitzinger. 40 kr.
Klns Georg, Melodye pieäni koscielnych, uÄywanych w zborach ewangelickich na
Szlasku (Melodien der Kirchengesänge in Schlesien). Teschen, 1886. Preis 25 kr.
Sliwka J., Przypowiesci biblijne do malego katechizmu Dra. M. Lutra. (Biblische
Erzählungen.) Teschen. K. Prochaska. (Für Schlesien.)
— — Krötka historya kosciola chrzeäciariskiego. Teschen, 1881. Ed. Feitzinger.
(Für Schlesien.)
— — Historye biblijne dla nauki dziatek (Biblische Geschichten für Kinder). Nach
der Galwer Ausgabe. 4. Auflage. Teschen, 1904. Mayer und Raschka. 80 h.
♦) Die Verwendung der in diesem YerzeichniBse angeführten Religionsbticher ist unter der
Yoraussetzung gestattet, daß sie von der bezüglichen konfessionellen Oberbehörde für zulässig
erklärt worden sind. (§ 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-B1. Nr. 48.)
**) Die Verwendung von Ausgaben der vollständigen heiligen Schrift, und zwar des alten und neuen
Testamentes sowie des neuen Testamentes allein (mit oder ohne Psalmen) wird unter der Voraus-
setzung gestattet, daß solche Ausgaben den schulhygienischen Anforderungen entsprechen und
daß dieselben vom k. k. Evangel. Oberkirchenrate zugelassen werden. (§ 7 des Gesetzes vom
25- Mai 1868, R.-G.-B1. Nr. 48.)
334 Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, yerordnnngen, Erl&sse.
Lesebücher.
Esi^ka do czytania dia austryackich szkot ludowych pospolitych. Cz^sc L (Elementarz«}
(des dreiteiligen Lesebuches I. Teil, Fibel) von Terlitza, Kubisz und
Pacula. Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 50 h.
Esi^Äka do czytania dIa austryackich szkoü ludowych pospolitych. Cz^sc IL (IL Teil)
von Armand Earell. 2., revidierte Auflage. Wien. E. k. Schulbücher- Verlag.
Gebunden 90 h.
Esia^ka do czytania dla austryackich szkol ludowych pospolitych. Cz^sc IIL (III. Teil)
von Armand Earell. Wien. E. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 1 E 20 h.
SprachlehrbQcher.
Earell Armand. Gramatyka j^zyka polskiego dla austryackich szkol ludowych
pospolitych. (Polnisches Sprachbuch.) Wien. E. k. Schulbücher- Verlag. I. Teil.
Broschiert 26 h.
— — IL Teil. Gebunden 1 E.
RechenbOcher.
Mo£nik, Dr. Franc, Esia2ka rachunkowa dla austryackich szkol ludowych pospo-
litych. Wien. E. k. Schulbücher-Verlag.
Durchgesehene Ausgabe in drei Teilen, in Eronenwährung :
1. Teil, Unterstufe, gebunden 30 h.
2. , Mittelstufe, „ 40 h.
3. B Oberstufe, „ 50 h.
— — EsiaÄka rachunkowa dla austryackich szköl ludowych pospolitych. Wydanie
w trzech czeäciach. Opracowali E. Er aus i M. Habernal. Wien. E. k. Schul-
bücher-Verlag. Cz^äd I: StopieÄ niÄszy. Preis, gebunden 40 h.
GesangbOcher.
Hlawiczka Andrzej, Spiewnik szkolny (Polnisches Liederbuch). Wien. E. k. Schul-
bücher-Verlag. Preis, I. Teil : broschiert 50 h. (Für Volks- und Bürgerschulen.)
— — Dasselbe Buch. IL Teil. Preis, broschiert 70 h.
n . m. „ „ „ 75 h.
Hnssak Earl, Spiewnik szlaski dla szköI ludowych (Schlesisches Gesangbuch). Wien.
A. Pichler. L Heft 12 kr., H. Heft 16 kr., IH. Heft 20 kr.
Melodya i tekst anstryackiego Hymnu Ludowego. Wien. E. k. Schulbücher- Verlag.
1896. Preis, broschiert 30 h.
Einstimmig mit Elavier- oder Orgelbegleitung . . per Exemplar 2 h.
Zweistimmig ohne Begleitung „ , 2 h.
Dreistimmig „ „ „ « 2 h.
Vierstimmig für Männerchor mit Elavier- oder Orgel-
begleitung „ „ 2 h.
Vierstimmig für gemischten Chor mit Elavier- oder
Orgelbegleitung „ „ 2 h.
Lehrbucher zur Erlernung einer zweiten Sprache.
Praktyczna gramatyka j?zyka niemieckiego w przykladach dla szköl' poczatkowych.
(Deutsche Sprachlehre.) Wien. E. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 70 h.
EareU Armand und Walach A., Nauka j^zyka niemieckiego dla austryackich szkol
ludowych pospolitych. Wien. E. k. Schulbücher- Verlag.
1. Teil. Preis, gebunden 80 h.
2. , „ n 80 h.
Stack Xm. Nr. 33. — Gefletze, Yerordnungeii, Erlässe. 335
E.
In ruthenischer Sprache.
Für allgemeine Yolkssehiilei».
ReliglonsbQcher *).
tiäTHXHclc% MaAuA AAA npaiecAasH^ro tONouiicTsa uiköax Hap&AHKifft ks E8ko-
KHNir (Kleiner Katechismus für griech.-orientalische Schulen in der Bukowina)
Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Broschiert 12 h.
Ma^aBH KaTHXHSHC ^Jia npaBociaBHHx ^THn b Hapo/\HHx mKO^ax Ha EjkobhhI'.
Wien, 1904. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, broschiert 30 h.
Ma«nHä KaTBXHBHC /^Jlfl npaBOCJLflDHHX AiTPH B HapO^HUX mKOJiaX Ha EjKOBHHl'.
FTepeBiA is AepKOBHo-c^iaBflHBCKoro slsjuksl E. H. Bn^aHHä npaBocnaBHOio
apxienncKoncKOK) KOHCHCTopueio ByKOBHHH. 2. Auflage. Im Verlage des
Vereines »PycKa IIlKOJia". Czernowitz, 1900. Preis 20 h.
Manastyrski Aleksander, KopoxKa cbSfln^euHa iexopHa cTaporo i hobofo saBira,
npHcnoeoö^eHa ^o HayKH pejilrii npaBocjiaBHO-BocxoHHOi* nepKBH, yjioaceno
napoxoM CaMyijiOM AHrpiCBHHeM, 8 bo^ockoI* mobh nepejiOHCHB apxanpesÖHTep-
cTaBpo«»op i KoHCHCTopiiflJibHHH coBiTHMK. Wicu. K. k. Schulbücher-Verlag
1903. Preis, halbsteif gebunden 80 h.
Worobkiewiez Isid., Han-küiu hsk eo^KfCTBfHHoA AHTSpriH es. IcaHHa SaaTcScTon
(Liturgisches Gesangbuch). Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 1 K.
Worobkiewiez Emanuel, KopoTKHfi KaTHXHBHc ^^a npiiroTOBjiflioHHx Kypciß npn
yHHxeJiBCKHX ceMHHapHflx, ^a hhbtuhx kjihc ^luea^BHiix i ^Jia V. i VL mKi^bHoro
poKy uLKiA Hapo^HHx. (Katechismus für die griech.-orient. Schuljugend des V. und
VI. Schuljahres.) Wien, 1902. K. k. Schulbücher-Verlag Preis, gebunden 60 h.
Ma^Bift KaTexBCM'B o xpHCTiaHBCKo-KaTo^Hi^KoS B'hp'b (Kleiner Katechismus des
christlich-katholischen Glaubens). Lemberg, 1887. Verlag des Stauropigianischen
Institutes. Preis, geheftet 10 kr.
EÖABiniä xpMCTiaHBCKO-KaTO.aBI^ciH KaTexBCM'B ^Jia nncö^'B Hapo^HBixrb (Großer
christlich-katholischer Katechismus für Volksschulen) von Alexius Toroiiski.
Lemberg, 1886. Verlag des Stauropigianischen Institutes. Preis, gebunden 48 kr.
HcTopia öiÖJiiäna CTaporo h hobofo saBiTa ^Jia hikoji'b Hapo^HBix'B (Biblische
Geschichte des alten und neuen Testamentes für Volksschulen). Lemberg, 1887.
Verlag des Stauropigianischen Institutes. Preis, gebunden 55 kr.
AnocTOJiH H EnaHrejiia (Evangelienbuch). Lemberg 1888. Verlag des Stauropigiani-
schen Institutes. Preis, gebunden 32 kr.
*) Die Verwendung der in diesem Verzeichnisse angeführten Religionsbücher ist nnter der
Yoraussetzung gestattet, daß sie von der bezüglichen konfessionellen Oberbehörde für zulässig
erklärt worden sind. (§ 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-BL Nr. 48.)
Stück Xni. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erl&SBe.
LesebOcher
(fdr die Volkssohnlen in der Bukowina).
Popowicz Emilian, HirraHRa i rpanaTHRa /^aa mRiA napo^HHX. HacTB I. (4^^^
1. i 2. poKy HayKH.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 72 h.
— — HnTEHKa fl^a miciji Hapo/yniix. HacTB II. (4«*« 3. i 4. poKy HajRB,) Wien.
K. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 1 K.
— — HacTB m. (für das 5. und 6. Schuljahr). Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
1896. Gebunden 1 K 70 h.
Sprachlehrbflcber.
Partycki Emilian, rpaMaxHKa pycKoro asBiKa (Grammatik der ruthenischen
Sprache). Lemberg, 1885. Verlag des Stauropigianischen Institutes. Preis,
gebunden 28 kr.
Popowicz Emilian, FpaMaTiiKa ^^a mKi.» Hapo^HHx. (4o HBTaHKH fl^xa 3* i 4- poKj
HajKH.) Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Broschiert 20 h.
— — IL Teil. (A^ HHTaHKH ^.*a 5- i 6- poKy HayKH.) Wien. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis, gebunden 80 h.
Rechenbflcher.
Koinik, Dr. Franz, Ritter v., KHnanca paxyHKOBa ^Aa aBCTpHäcKHX aBH^aänm
niKiA Hapo^HHx. Auf die Eronenwährung umgestellte Ausgabe in drei Teilen.
Wien. K. k. Schulbücher-Verlag.
I. Teil, Unterstufe, Preis steif gebunden 30 h.
n. . Mittelstufe, » » » 40 h.
in. „ Oberstufe, » » » 50 h.
KpaOe K. i Pa6epHajb M., Uepm^ paxyHKOBa KHHTKKa ;g^^a aBcrpHäcKBX
Bce.Aio^HHx niKi.^ Hapo^HHx. (BiT/\aH6 /^.xa mKiji 4-» 5- i 6-> K.»acoBHX.)
IlepejioacHB One^iaH üonoBHH. (I. Rechenbuch von Kraus und
Hab ernal.) Wien, 1902. K.k. Schulbücher- Verlag. Preis, broschiert 28 h.
Mo^HiRa, 4p* ^p. pni^apa ^e, ^py^* KHu«Ka paxyHKona ^jia aBCTpaficKax
BCBAWAB^jax mmJi napo^^HHx. 06po6H.iH K. KpaBC i M. ra6epHa.;iB, nepejiGscüB
OmejiaH IIonoBiiH. (M o 6 n i k'sches II. Rechenbuch. Bearbeitet von Kraus
und Hab ernal. Ins Ruthenische übersetzt von E. Popowicz.) Wien, 1902.
K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, broschiert 30 h.
— — TpeTa paxyHKona KHMMCKa ^Jia aBcxpHHCKHX Bcejiio^HMx niKiJi Hapo^i^HHX.
(Moönik'sches HI. Rechenbuch flir Volksschulen).
— — HernepTa paxyHKOBa KHHwcKa ^Jia aBCTpHHCKux Bcejuo^HHx raici.* Hapo^HHX.
(Moönik'sches IV. Rechenbuch für Volksschulen. Bearbeitet von Kraus und
Hab ernal. Wien, 1902. K. k. Schulbücher-Verlag.) Preis des III. Teiles
gebunden 50 h, des IV. Teiles gebunden 60 h.
— — PaxyHKOBa KHH»cKa ^Jia aBCTpiracKiix BceJiro^Hnx raKiji Hapo^HHX.
Bn^aHG B Tpox nacTHx. OöpoÖHJiH K. Kpaöc i M. ra6epHa.AL, nepe.iosciiB
OMCJiaH IIonoBHH. (MoCnik'sches Rechenbuch für Volksschulen. Ausgabe in
3 Teilen. Bearbeitet von Kraus und Habernal.) Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
Ilepma nacTB : CxyneHb HnaniHH (Unterstufe). 1903. Preis, gebunden 50 h.
4pyra HacTL! CTynem, cepe^HHÄ (Mittelstufe). 1904. Preis, gebunden 60 h.
Tpera nacTb: CTvneni. Biienniii (Oberstufe). 1905. Preis, gebunden 90 h.
Stück Xni. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnungeii, Erl&sse. S37
GesangbOcher.
Worobkiewicjs Isidor, Cn'faBaHHHirb ^v-^a nnedAi» Hapo^v^iBirB (Ruthenisdies Gesang-
buch). Wien. E. k. Sehulbücher-Verlag. Auf die neue rutheniscbe OrthograpUe
umgestellte Ausgabe.
L Tefl, broschiert 16 h.
n. « , 30 h.
DL , , 40 h.
Heibo^Hfl i cjoBa aBcrpHHCRoro rmiHy Hapo^Horo. Wien. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis, broschiert 30 h.
Einstimmig mit Klavier- oder Orgelbegleitung . . per Exemplar 2 h.
Zweistimmig ohne Begleitung „ , 2 h.
Dreistimmig ^ , , , 2 h.
Vierstimmig für Männerchor mit Klavier- oder Orgel-
begleitung ^ . 2 h.
Vierstimmig für gemischten Chor mit Klavier- oder
Orgelbegleitung , . 21u
LehrbQcher zur Erlernung einer zweiten Sprache.
PoTa H)Aifl, HlMei^cHfi yneönnK ^\Jifl mmA napo^Hio:. 8a K)AleM Potou
jAoacBB I. A. r.ii6oBHi;KHft. Wicu. K. k. Schulbücher-Verlag.
I. Teil. Auf die neue ruthenisehe Orthographie umgestellte Ausgabe,
gebunden 60 h. (Ausgabe vom Jahre 1902.)
n. Teil, gebunden 70 h, auf die neue ruthenisehe Orthographie umgestellt
m. Teil, gebunden 80 h.
Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgeii, Erllsse.
F.
In kroatischer Sprache«
Fflr allgemeiiie Tolksschnleii und fOr Bfirgersehnlen.
RellglonsbOcber *).
Veliki katekizam katoliöke yjere. Odobren od austrijskili biskupa dne 9. travDJa 1894.
Erk, 1902. (Zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks- und Borger-
schiüen innerhalb der Diözesen Istriens.) Preis, gebunden 80 h.
Mali katekizam odobren za poduöavaiqe krScanskoga nauka u crkvi i Skoli. (Kleiner
Katechismus.) Zara. Artale. 1884. 8 kr.
Mali katekizam krgcansko-katoliökoga nauka vjBre. (Kleiner Katechismus.) Odobren
od austrijskih biskupa dne 9. travnja 1894. Tisak i naklada tiskame .KurTtka"".
Cyena 30 h.
Poslanice ili Epistole i BlagovSsti ili Eyangjelja za sve nedSlje i blagdane crkvenoga i
godiäta (Evangelienbuch). Wien. K. k. Sehulbttcher-Verlag. Gebunden 60 h.
I
Mala bibliika poviest staroga i novoga zavjeta. (Kleine biblische Geschichte des i
alten und neuen Testamentes.) 46 Bilder von Dr. F. J. Knecht, übersetzt '
von Wladimir Rakotic, Freiburg i. B. Gebunden 44 h. j
Simoniid Georg, Biblijjske pripoviesti iz staroga i novoga zayjeta. (Biblische Geschichte
fOr Volksschulen.) Mit 89 Abbildungen und 1 Karte. Auf die neue kroatische
Orthographie umgestellte Ausgabe. Wien. K.k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 80 h.
Rnbetiö C, Kratka poviest crkve Isusove (Kurze Kirchengeschichte). Agram, 1873. 60 kr.
Petrovid Johann, Pripovjetke iz staroga zavjeta za fikolsku mladeS. Agram, 1894.
— — Pripovjetke iz növoga zaijeta za ökolsku mladei. Agram, 1895.
Le8ebiicher.
Frankovid Franz, Hrvatska poietnica za opce puike Skole (Fibel), auf die neue
kroatische Orthographie umgestellte Ausgabe. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis,
gebunden 72 h.
Danilo Vicko, Poietnica za opdenite puike uiionice. Wien. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis, gebunden 70 h.
*) Die Verwendung der in diesem VerceiclmiBBe angeführten BeligionsbUdier ist anter der
Yoranflsetinng gestattet, daß sie von der bezüglichen konfessionellen OberbehOrde flir sulissig
erklärt worden sind. (§ 7 des Qesetses vom 25. Mai 1868f B.-G.-BL Nr. 48.)
Stück Xm. Nr. 33. — Oesetse, Yerordnangen, Erlisse. 839
Peiitid J., Danilo V., Deyid J., Kriletiö A. i Zglav M., Draga iitanka (2. Lesebuch).
Ausgabe für Istrien* Auf die neue kroatische Orthographie umgestellte Ausgabe.
E. k. Schulbücher-Verlag. Preis, gebunden 90 h.
— — Treca ütanka za opce pu£ke Skole. Revidierte Ausgabe des dritten Teiles
des dreiteiligen kroatischen Lesebuches für die allgemeüien Volksschulen mit
kroatischer Unterrichtssprache in Istrien. Mit dem Bildnisse Sr. Majest&t des
Kaisers. Wien. K k. Schulbücher -Verlag. Preis, in Halbleinwand gebunden
1 K20 h.
— — Druga iitanka za op6e pu6ke Skole (Pregledano izdanje). Revidierte
Ausgabe des zweiten Teiles des dreiteiligen kroatischen Lesebuches für die
allgemeinen Volksschulen mit kroatischer Unterrichtssprache in Dalmatien.
Wien. E. k. Schulbücher-Verlag. Preis, gebunden 90 h.
— — Treda iitanka za opce puöke Skole. Revidierte Ausgabe des dritten Teiles
des dreiteiligen kroatischen Lesebuches für die allgemeinen Volksschulen mit
kroatischer Unterrichtssprache in Dalmatien« Mit dem Bildnisse Sr. Majest&t
des Eaisers. Wien. K k. Schulbücher-Verlag. Preis, in Halbleinwand gebunden
1 K 20 h.
SpracblehrbOcber.
Zglar Miho, Slovnica i pismovnik hrvatskoga iU srpskoga jezika za op6e pu2ke
Skole. Drugo preraOeno izdaige. Wien. E. k. Schulbücher-Verlag. Preis,
gebunden 80 h.
Maretid, Dr. T., Gramatika hrvatskoga jezika za nüe razrede srednjih Skola.
Agram. 1899. L. Hartman (Eugli und Deutsch). Preis, geheftet 2 E,
gebunden 2 E 40 h.
loinik, Dr. Fr. Ritter v., Raiunica za austrüske op£e pu£ke Skole, Izdam'e u tri
düela. Durchgesehene und auf die Eronenwährung umgestellte Ausgabe. Wien.
K. k. Schulbücher-Verlag.
L Teil. Unterstufe. Gebunden 30 h.
n. , Mittelstufe. » 40 h.
m. , Oberstufe. . 50 h.
— — Ra£uniea za austrijske op6e pu£ke Skole. Izdanje u tri d^ela. Priredüi
K. Eraus i M. Habernal. Wien. E. k. Schulbücher-Verlag.
I. Teil. Unterstufe. 1904. Preis, gebunden 45 h.
n. , Mittelstufe. 1906. „ , 50 h.
GeaangbOcher.
Helodijs i tekst Austrijske Puike PJesme. Wien. E. k. Schulbücher-Verlag. Preis,
broschiert 30 h.
Einstinmiig mit Elavier- oder Orgelbegleitung . . . per Exemplar 2 h.
Zweistimmig ohne Begleitung „ » 2h.
Dreistimmig „ ^ » « 2 h.
Vierstimmig fOr Männerchor mit Elavier- oder Orgel-
be^eitung b n 2h,
Vierstimmig fOr gemischten Chor mit Elavier- oder
Orgelbegleitung , » 2 h.
6*
340 Stack Xm. Nr. 83. — Gesetze, Yerordnnngen, Erliase.
Lehrbücher für Geographie und Geschtefate.
Hoid L, Zemljopis za gradjanske Skole (Greographie für BürgerachnlldasBen). Agram.
E. Landes-Verlag. 65 kr.
— — Zemlljopis austriijsko-ugarske monarkije (Geographie der österr.-ungar.
Monarchie). Agram. E. Landes-Yerlag. 50 lo*.
Elaid V., Eratak sveobdi zemlijopis (Eurze allgemeine Erdbeschreibong). Agram.
2upan. 40 kr.
— — Zem\jopi8 monarkige austro-ugarske za pu£ke ufiione. (Östeireichiseh-
imgarische Geographie). Agram. Hartman. 36 kr.
— — Poviest austro-ugarske monarkye za pu£ke uöione. (österr.- ungarische
Geschichte.) Agram. Hartman. 40 kr.
Lehrbücher für Naturgeschichte und Naturlehre.
Brixylvan, Fizika i kemga za viSe pu£ke gkole i sli£ne zavode u tri koncentriöna
kruga. I. stupanj. Sa 132 slike. Agram. Fr. Suppan (St. Eugli). Preis,
gebunden 1 E 20 h.
Pokomy, Prirodopis za pu£ke i gra<]Uanske Skole u tri stopAJa (Naturgeschichte fUr
Volks- und Bürgerschulen in drei Stufen). Agram. E. Landes-Verlag.
I. Stufe, 3., ver&nderte Auflage, 1889. 70 kr.
n. Stufe, 2. und 3. Auflage. 80 kr.
m. Stufe 65 kr., 32 kr.
Netoliczka Eug., Fizika i lu£ba zu gradjanske Skole (Maturlehre und Chemie für
Bürgerschulen). Agram. L. Hartman.
I. Teil, mit 59 Abbildungen. 1886. Broschiert 40 kr.
n. Teil. Broschiert 40 kr.
m. Teil Broschiert 40 kr.
LehrbOcher zur Erlernung einer zweiten Sprache.
Njema£ka po£etnica za opde puike u£ione (Deutsche Fibel). Revidierte und auf die
neue kroatische Orthographie umgestellte Ausgabe. Wien. E. k. Schulbücher-
Verlag. Broschiert 14 h.
Njema£ka iitaifka za once pu£ke u£ione. Dio I. (Deutsches Lesebuch. L Teil)
Revidierte und auf die neue kroatische Orthographie umgestellte Ausgabe.
Wien. E. k, Schulbücher- Verlag. Gebunden 50 h.
Njema£ka £itanka za op(!e pu£ke udone. Dio IL (Deutsches Lesebuch. H. Teil.)
Revidierte und auf die neue kroatische Orthographie umgestellte Ausgabe.
Wien. E. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 60 h.
Eobenzl Josip, Njema£ka slovnica za ni2e i viSe Skolske razrede (Deutsche Sprach-
lehre für niedere und höhere Schulen). Prvi svezak. BeC, 1897. Manz. Cyena
kqjifid vezanoj 50 nov£.
Harn Franz, Njema^ka vjeibenica zaviSe djevojaike Skole (Deutsches Übungsbuch
für höhere Töchterschulen). Agram. Verlag der königl. Landesregierung.
L Teil, gebunden 70 kr.
n. Teil, gebunden 90 kr.
SWck Xni. Nr. 33. — Gesetse, Yerordnangen, Erlisse. 341
Roth-Cobenzl, Njema^ka vjeibenica za opce puöke Skole. Wien. E. k. Schulbücher-
Verlag.
L Ten. Ausgabe vom Jahre 1902. Preis 60 h.
n. Teü 70 h.
m. Teil 80 h.
Prva praktdjna slovnica talijanskoga jezika za hrvatske pu£ke ufiione (Erste praktische
Sprachlehre der italienischen Sprache für kroatische Volksschulen). Revidierte
und auf die neue kroatische Orthographie umgestellte Ausgabe. Wien. E. k. Schul-
bücher-Verlag. 40 h.
Druga prakti£na sloynica talijanskoga jezika za hrvatske pu£ke Skole (Zweite praktische
Sprachlehre der italienischen Sprache für kroatische Volksschiüen). Wien.
E, k. Schulbücher-Verlag. 90 h.
Vnietiö Ant., Bazgovoma slovnica tal^anska. (Italienische Sprachlehre.) I. TeiL
Bagusa. D. Pretner. 1 fl. 40 kr.
Lehrbücher fSr mit Yolksschuleii Terbnndene spezleUe Lehrknrse.
Vnsid £. 11, Mladi Poljodjelac (Der junge Landwirt). 2., verbesserte Auflage. Zara. 1 fl«
312 Stttck XnL Nr. 33. — Gesetse, Yerordnimgen, Erlftsse.
In klrchen-slaylscher Sprache.
Ffir aUgemelne Tolkssehnlen.
ReliglonsbOcher.
IlipKiBNOf nfNii u NfAfi^NyA A npisANNMNyjii anA h4 ifck r6Ai^- Sa ^orpi-
■A<Nif cJpBCKHXs NipiAHujTi; ^HAHi|is (Eirchen-Gesangbuch für serbische
Schulen). Wien. K k. Schulbücher-Verlag. Broschiert 24 h.
Hbs HacPCAiBA. IfipiciKHOi R-fiNTf (ÖasosloY mit dem Gesangbuch vereinigt). Wien.
K k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 40 h.
HSS V4ATHPA. DfpB^NA^iAMOf Ö^npAHCHIHil SB MTInIh CBAiplNNUfB KNIirB. Kb
^noTpi BAiNiio BB cAABiNodpBCKHfB NAp^ANUxi^ ^MiiAHqiA)fB (Psslter für serblsche
Schulen). Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 50 h.
Stack Xm. Nr. 33. — Oesetze, Yerordnangen, Erl&sae. 343
H.
In serbischer Sprache.
Ffir allgemeine Yolkssehnleii und fOr Bfirgersehuleii.
ReligionsbOcber.
MajH KaTHXHCHc h BpaxRa oBemTeHa BCTopia. (Kleiner E^atechlBmus und kurze
biblische Geschichte.) Auf die neue serbische Orthographie umgestellte Ausgabe.
Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. 20 h.
Cp*AHMÄ KaTBTHCBCb (Mittlerer Katechismus). Wien. K. k. Schulbücher-Verlag,
Broschiert 20 h.
BocTOHHaro B^poHcnoB^Aama KaraxHCBci» (Großer Katechismus). Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Gebunden 40 h.
RndakOY A., KpaxKa Hacrana o 6orocAj»eH>y üpaBOCJiaBHe I](pRBe (Liturgik der
griechisch-orientalischen Kirche) übersetzt von Chrisanth Grkinid. Wien.
K. k. Schulbücher-Verlag. Broschiert 1 K.
LosebOcher.
JaBop CrenaH, EjKBap ea oniie njHKe mBOAe. (Serbische Fibel von Stephan
Jayor.) Wien, 1902. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, gebunden 60 h.
nepHHBli J., 4abbjo B.y 4®BHli J., Snbb M., KpBJivnA A., 4P7^& HBraBsa
aa onie ay^Ke mRo^e. (Zweiter Teil des serbischen Lesebuches zum Unteirichts-
gebrauche an Volksschulen mit serbischer Unterrichtssprache in Dalmatien.)
Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, gebunden 1 K.
Tpeba ^BTaHRa sa onlie njHKe nncos^e. (Dritter Teil des serbischen Lesebuches
zum Unterrichtsgebrauche an Volksschulen mit serbischer Unteirichtssprache.)
Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, gebunden 1 K 40 h.
RechenbOcher.
Mo^HHm ^., FaHjHBi^a aa aycTpvjcKe onlie ny^Be mBOJie. (Ausgabe in drei
Teilen, in Kronenwfihrung.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag.
L Teil (Unterstufe), gebunden 30 h.
n. „ (Mittelstufe), , 40 h.
m. , (Oberstufe), , 50 h.
GesangbOcher.
Mejuvvija i tckct AycTpijcKe Hapo^ne xiMne. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
Preis, broschiert 30 h.
Einstimmig mit Klavier- oder Orgelbegleitung ... per Exemplar 2 h.
Zweistimmig ohne Begleitung , , 2 h.
Dreistimmig „ ^ „ » 2h.
Vierstimmig für Männerchor mit Klavier- oder Orgel-
begleitung „ a 2 h.
Vierstimmig für gemischten Chor mit Klavier- oder
Orgelbegleitung „ . 2h.
314 Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgen, Erl&sse.
I.
In sloYenlscher Sprache.
Für aUgemelne Tolkssehulen nnd fBr Bflrgersehulen.
RellglonsbOcher *).
Kratki katekizem y vpraSaDJih in odgovorih za Ijudske Sole Ijubljanske fikofije.
(Kurzer Katechismus.) Laibacb. Blasniks Kadifolger. Preis 16 kr.
Znpan Sim., Kräfauski nauk za prvence. (Katechismus für Anfänger.) 4. Auflage.
Laibach. Kathol. Buchhandlung. Preis 10 kr.
Lesar Ant, Katekizem ali krSanski katoIiSki nauk. (Katechismus.) Laibach. Kathol.
Buchhandlung. Preis 45 kr.
Sveti listi, berila in evangelji za nedelje in praznike celega leta in vse dni syetega
posta (Evangelien). Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 1 K.
Zgodbe syetega pisma stare in noye zayeze za Ijudske Sole. Po nemSko spisal
Dr. J. Schuster, posloyenil Anton Lesar. Z 1 £elno in 99 podobS£inanii
med zgodbami in z 1 zemljevidom (Biblische Geschichte von Dr. J. Schuster.
Slovenisch von A. Lesar. Mit 1 Titelbild, 99 Text-Illustrationen und der Karte
von Palästina). Durchgesehene Ausgabe. Wien. K. k. Schulbacher -Verlag.
Gebunden 1 K.
Zgodbe SV. pisma za ni^e razrede Ijudskfh öol (Biblische Geschichte fbr die unteren
Klassen der Volksschulen von Dr. F.Knecht), mit 47 Abbildungen, übersetzt
von Ivan SkuhaL 3. und 4. verbesserte Auflage. Verlag Herder, Wien.
Preis 44 h.
Kriii Anton, Svete zgodbe za male otroke. (Biblische Erzählungen für kleine Kinder.)
Tretji natis (Z dovoljenjem knezoSkofijskega ordinarüata). V Ljubljani, 1902.
Zaloiilo „Katolifiko druStvo detoljubov". Preis, geheftet, 16 h, kartoniert 20 h.
Stroj Alojzij, Kratka zgodovina katoliSke cerkve. Z 28 podobami. Klageniiirt, 1904.
St. Hermagoras- Bruderschaft. Preis, gebunden 1 K 40 h. Für die Diözese
Laibach bestimmt.
Mali katekizem ali krS^anski nauk. (Izvirnik potrdili vsi avstrijski Sko^Oi zbrani na
Dunaju dne 9. aprila 1894.) Velja 15 kr. V Ljubljani, 1897. Zaloiilo knezo-
Skofijstvo Ijubljansko.
*) Die Yenrendang der in diesem yerzeichnisBe angeführten Religionsbücher ist unter der
Yoraiissetsang gestattet, daß sie von der bezüglichen konfessioneUen Oberbehtfrde für tullsaig
erklärt worden sind. (§ 7 des GesetEes yom 25. Mai 1868, R.-G.-BL Nr. 48.)
Stack Xm. Nr. 33. — Oesetse, Yerordnimgeii, Erlässe. 315
Srednji katekizexn ali krS£anski nauk. (Izvimik potrdili Ysi avstrijski gkoQe, zbrani
na Dunaju dnö 9. aprila 1894.) Velja 32 kr. V Ljub^ani, 1897. Zaloälo knezo-
SkofijstYO Ijubyansko.
Veliki katekizem ali krfiianski nauk. (Izvirnik potrdili vsi aYStrijsId Skofie, zbrani
na Dunaju dne 9. aprila 1894.) Velja 40 krajcarjev. V Ljubljani, 1896. Zaloiilo
knezoSkofijstvo Ijub^ansko.
Mali katekizem ali krSöanski nauk (Kleiner Katechismus). Izvirnik potrdili vsi
avstrijski gkolge, zbrani na Dunaju dn6 9. aprila 1894. Velja vezan 15 kr.
V Celovcu, 1898. Natisnila in zalo2ila tiskama dru2be sv. Mohoija. Für die
Gurker Diözese bestimmt.
Srednji katekizem ali kr§£anski nauk (Mittlerer Katechismus). Izvimik potrdili vsi
avstnjski äkofije, zbrani na Dunaju dn6 9. aprila 1894. Velja vezan 32 kr.
V Celovcu, 1898. Natisnila in zaloüla tiskama dru2be sv. Mohoija. Für die
Gurker Diözese bestimmt.
Veliki katekizem ali krg^anski nauk (Großer Katechismus). Izvimik potrdili vsi
avstrüski Skofje, zbrani na Dunaju dnä 9. aprüa 1894. Velja vezan 40 kr.
V Celovcu, 1898. Natisnila in zaloiila tiskama dru2be sv. Mohoija. Für die
Gurker Diözese bestimmt.
Fajgelj Danilo, Cerkvena pesmarica za u£ence slovenskih Ijudskih Sol. Z dovoljenjem
pre^astitega knezonadgko^'skega ordinarijata v Gorid. L zvezek. Izdaja za
u£ence. Laibach, 1900. Verlag des Dr, Franz Sedej. (Kirchenliederbuch für
allgemeine Volksschulen.) Preis, geheftet 40 h.
Lesebücher.
Za£etnica za slovenske Ijudske Sole von J. Koprivnik i G. Majcen. (Slovenische
Fibel für Volksschulen.) Illustriert von Josef Germ. Wien. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis, in Halb-Leinwand gebunden 50 h.
Dmgo berilo in slovnica za ob£e Ijudske Sole (Zweites Sprach- und Lesebuch.)
Durchgesehene Ausgabe. Wien. K. k. Schulbücher -Verlag. Gebunden 70 h.
Tretje berilo za ob£e Ijudske Sole. (Drittes Lesebuch.) Durchgesehene Ausgabe.
Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 80 h.
Öetrto berilo za Ijudske in nadaljevalne Sole. Von P. Kon2nik. (Viertes Lese-
buch für Volks- und Fortbildungsschulen.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag.
Gebunden 1 K 20 h.
Josin M. und fiangl £., Dmgo berilo in slovnica za ob£e lljudske Sole. Laibach 1898.
Kleinmayr und Bamberg. Preis, gebunden 40 kr.
— — Tretje berilo za Stirirazredne in veirazredne obine Ijudske Sole. (Drittes
slovenisches Lesebuch für vier- und mehrklassige allgemeine Volksschulen.)
Laibaeh, 1902. Kleinmayr und Bamberg. Preis, gebunden 90 h.
Praprotnik A., Abecednik za slovenske Ijudske Sole. (Slovenische Fibel.) Laibach, 1883.
M, Gerber. 20 kr.
Razinger A. in Zumer A., Abecednik za slovenske lijudske Sole. (Fibel für slovenische
Volksschulen.) 9., verbesserte Auflage. Laibach, 1896. Kleinmayr und
Bamberg. 20 kr.
346 Stack Xm. Nr. 33. — Oegetze, Yerordnimgeii, Erlasse.
Baziiij^er A. in Ziamer A., Berilo in slovnica za 2. razred 4razrednih in Srazredoili
Ijudskih Sol. (Erstes Sprach- und Lesebuch fOr die zweite Klasse 4- und
Sklassiger Volksschulen). 5., yer&nderte Auflage. Laibach, 1902. Eleinmayr
und Bamberg. 48 h.
Schreiner H. in Bezjak, Dr. J., Slovenska jezikovna vadnica za tesno zdru2eni
poduk Y slovnici, pravopisju in spisju. V petih zvezkih. Na Dunaju, 1903.
F. Tempsky. Prvi zvezek. Za drugo fiolsko leto. Cena seSitku 40 h. Drugi
zvezek. Za tretje Solsko leto. Cena seSitku 50 h.
Schreiner Henrik in Hnbad Fr., Öitanka za obie Ijudske tole. (Izdaja y Stirih delih.)
n. del. (Za drugo in tretje leto Stiri- in ye&azrednih Ijudskih Sol.)
(2. Teil des vierteiligen Lesebuches.) Wien, 1902. E. k. Schnl-
bücher-Verlag. Preis, gebunden 90 h.
m. del. (Za ietrto in peto Solsko leto Stiri- in veörazrednih Ijudskih Sol.)
Wien, 1904. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, gebunden 1 K 30 h.
SprachlehrbOeher.
Slovenska slovnica za ob£e Ijudske Sole vonPeterKon£nik. (Slovenische Sprach-
lehre mit Belehrung über Geschäftsaufsatze.) Durchgesehene Ausgabe. Wien.
E. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 90 h.
Praprotnik Andr., Slovenska slovnica. (Slovenische Sprachlehre.) 6., revidierte und
erweiterte Auflage. Laibach. Selbstverlag. Gebunden 32 kr«
— — Spißje V Uudski Soli. (Geschaftsaufsatze.) Laibach. Gerber. 32 kr.
RechenbOcber.
6miyec Anton, Raiunica za ob£e Ijudske Sole. Zvezek L Wien, 1902. E. k. Schul-
bücher-Verlag. (1. Teil eines dreiteiligen slovenischen Rechenbuches.) Preis,
broschiert 30 h.
— — n. Teil dieses Rechenbuches. Preis, gebunden 40 h.
m. , „ „ , „ 90h.
Moinik, Dr. Franz, R. v., Ra£unica za obie Ijudske Sole. Ausgabe in drei Teilen
(in Eronenwahrnng). Durchgesehene Ausgabe. Wien. E. k. Schulbücher-Verlag.
I. Teil, Unterstufe. Gebunden 30 h.
II. , Mittelstufe. . 40 h.
III. „ Oberstufe. , 50 h.
— — RaÄunica za avstrijske obCe Ijudske Sole. Izdaja v treh delih. Predelala
E. ErausinM. Haberna 1. Wien. E. k. Schulbücher-Verlag.
Prvi del: Nüja stopnja. Preis, gebunden 40h.
Drugi del: Srednja stopnja. Preis, gebunden 50h.
Tretji del: ViSja stopnja. Preis, gebunden 70 h.
Stack Xm. Kr. 33. — Gesetze» Yerordnangen, Erlässe. 347
GesangbOcher.
Hribar P. Angelik, Mladmaki glasi (Liedersammliing für Volksschulen.)
I. Mladinske pesmi Jos. Stritarja. Laibach, 1900. Preis, geheftet 24h.
n. Pesmi svetne in cerkvene. Laibach, 1901. Preis, geheftet 40 h.
Nedved Anton, Slay^ek. Zbirka Solskih pesmi. (Schulgesänge.) Laibach 1879. Selbst-
verlag des Verfassers.
1. Stufe 20 kr., 2. Stufe 20 kr., 3. Stufe 30 kr.
Hajcen Gabrijel, äolske pesmi. (Schullieder.) Marburg. Th. Ealtenbrunner.
— — Prva stopuja (L Stufe). Marburg, 1888. Broschiert 15 kr.
— — Druga stopnja (n. Stufe). Marburg, 1888. Broschiert 20 kr.
— — Trelja stopnja (HI. Stufe). Maxburg, 1890. Broschiert 35 kr.
Naper in Besede Arstrijske Cesarske pesmi. Wien. E. k. Schulbücher- Verlag. 1896.
Preis, broschiert 30 h.
Einstimmig mit Klavier- oder Orgelbegleitung . . per Exemplar 2 h«
Zweistimmig ohne Begleitung „ „ 2h.
Dreistimmig „ „ „ „ 2 h.
Vierstimmig für Männerchor mit Klavier- oder Orgel-
begleitung „ s 2 h.
Vierstimmig für gemischten Chor mit Klavier- oder
Orgelbegleitung » » 2 h.
LehrbOcher fDr Geographie und Geschichte.
Oroien Franz, Zemljepis za meS£anske Sole (Geographie für Bürgerschulen).
L Stufe. Laibach, 1891. Verlag von R. Milic. Gebunden 40 kr.
n. Stufe. 2. Auflage. Laibach, 1903. Verlag der Genossenschaftsdruckerei
Gebunden 80 h.
— — Zemljepis za meS£anske Sole. Prva stopnja. Tretji pomneieni natisk.
S 13 slikami. V Ljub^'ani, 1904. Zaloäla Zadruina tiskama. Vezana knjiga
staue 80 h.
— — Zem^epis za meSianske Sole. Tretja stopm'a. S 6 slikami. Vezana knjiga
staue 60 kr. VLjubljani, 1896. Rudolf Milic.
Vrhovec Ivan, Zgodovinske povesti za meSianske Sole. (Geschichtliche Erzählungen
für Bürgerschulen.) Laibach, Blasniks Erben.
L Stufe. Laibach, 1892. Gebunden 50 kr.
n. , Laibach, 1893. „ 50 kr.
m. . Laibach, 1893. . 50 kr.
LehrbOcher fDr ilaturgeschichte und ilaturlelire.
Hubad Josef, Prirodopis za meSianske Sole (Naturgeschichte für Bürgerschulen) in
einem Teile. Eleinmayr und Bamberg. Laibach, 1892. Gebunden 70kr.
SenekoviS A., Osnovni nauki iz fizike in kemije za meSianske Sole. (Grundlehren
aus der Physik und Chemie für Bürgerschulen.) Laifoach. Kleinmayr und
Bamberg.
L Stufe, gebunden 60 kr.
n. Stufe, 2. Auflage. 1903. Gebunden IK 20 h.
HL Stufe, gebunden 60 kr.
348 Stack Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnangen, Erllsse.
LehrbOcher zur Erlernung einer zweiten Sprache.
Slovensko-nemSka za£etnica za ob£e Ijudske Sole von IvanMiklOBich. (Slovenisch-
deutsche Fibel) Durchgesehene Ausgabe. Wien. K. k. Schulbücher -Verlag.
Gebunden 40 h.
Slovensko-nemSki Abecednik za ob^e Ijudske äole von Karl Preschern. (Slovenisch*
deutsche Fibel.) Durchgesehene Ausgabe. Wien. K. k. Schulbücher -Verlag.
Gebunden 70 h.
Zumer A., Razinger A., Sloyensko-nemgki Abecednik. (Slovenisch-deutsche Fibel)
Laibach, 1880. Eleinmayr und Bamberg. 25 kr.
Praprotnik A., Bazinger A., Turner A., Prva nemSka slovnica in pnro neoiSko berilo za
sloyenske Ijudske Sole. (Erstes deutsches Sprach- und Lesebuch.) Laibach, 1892.
Kleinmayr und Bamberg. 35 kr.
Schreiner H. in Bezjak, Dr. J., Prva nemSka vadnica za slovenske ob£e lljudske
Sole. (Erstes deutsches Übungsbuch fQr slovenische allgemeine Volksschulen.)
Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, gebunden 70 h. *)
— ,, — Druga nemSka vadnica za slovenske oböe Ijudske Sole. (Zweites deutsches
Übungsbuch für slovenische allgemeine Volksschulen.) Wien. K. k. Schulbücher-
Verlag. 1903. Preis, gebunden 90 h. **)
— — Tretja nemSka vadnica za slovenske obße Ijudske Sole. (Drittes deutsches
Übungsbuch für slovenische allgemeine Volksschulen.) Wien. E. k. Schulbücher-
Verlag. 1903. Preis, gebunden 1 K 10 h.
Druga nemSka slovnica za ob£e Ijudske Sole. (Zweites deutsches Sprach- und
Lesebuch.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 72 h.
Tretja nemSka slovnica za ob£e Ijudske Sole. (Drittes deutsches Sprachbuch.)
Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 60 h.
Navod k nau6enju italijanskega jezika za slovenske Ijudske Sole Yon AntonValentiS.
(Anleitung zur Erlernung der italienischen Sprache.) Wien. E. k. Schulbücher-
Verlag.
I. Teil. Gebunden 40 h.
n. » «90 h.
*) Vergleiche dazu das Hilfsbuch: Sehreiner H. und Bes^ak J., Anleitung zum Gebrauche des
Enten deatsdien Übungsbuches für slovenische Volksschulen. Wien. K. k. SchulbUcher-Verlag.
Preis, broschiert 40 h.
^*) Vergleiche dazu das Hilfsbuch: Sehreiner H. und Bezjak J., Anleitung zum Gebrauche des
Zweiten deutschen Übungsbuches für slovenische allgemeine Volksschttlen. Wien. K. k. Schul-
badier-Verlag. Preis, broschiert 40 h.
Stack Xm. Nr. 33. — Gesetie, Yerordnangen, Erlftase. S49
K.
In mmSiilscher Sprache.
Ffir aUgemeine Yolkssehnleii.
ReliglonsbOcher. *)
Catechisol mic pentru tinerimea ortodox&. (Kleiner Eatechismus.) Wien. E. k. Schul-
bücher-Verlag. Broschiert 12 h.
llicul Catechis. (Kleiner Eatechismus.) Wien. E. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 30 h.
BnicTOjie.xe mi Esanrejiiijie ne Toare dsmiDiHejie mi cepn'BTopi.ie. (Evangelienbuch.)
Wien. K k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 50 h.
Coca Cal istrat, Gatechismül mic al Bisericii dreptcredincioase aR6sftritttlfii compus
pentrü ;coale poporale. Wien, 1904. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, geb. 50 h.
— — Gatechismül Bisericii dreptcredincioase a RSsäritului, compus pentru
clasele superioare ale ^coalelor poporale. Wien, 1904. K. k. Schulbücher- Verlag.
Preis, in Halbleinwand gebunden 1 K 30 h.
— — Gatechismül Mic Intocmit pentru clasa ftntäia §1 a doua al ^coalelor
poporale. Wien, 1906. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, broschiert 24 h.
— — Istoria biblicä pe scurt pentru clasele inferiore ale ?coalelor poporale.
Wien, 1906. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, gebunden 80 h.
AndrieviciSam., Prescurtare din Istoria-säntä a testamentului vechlu §i celul nou.
(Kurze biblische Geschichte.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 30 h..
— — Istoria sfAntä a testamentolul vechlu ;i celul nou. (Biblische Geschichte
des alten und neuen Testamentes.) Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Gebunden 1 K.
Vorobkiewiez Isidor, Ctntserl corale pentru liturgia sftntulul Joan Gurae-de-aur
(Choralges&nge). K. k. Schulbücher- Verlag. Broschiert 1 K.
Epistolele ^i Evangeliile pe toate Duminicele i;i sfirb&torile de preste an cu deducerl
9i aplicärl compuse pentru a III. dasä a ^coalelor poporale de parochul
Samuil Andrievicifi. (Evangelienbuch.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag.
Preis, gebunden 70 h.
Lesebücher.
Jeremiewicz-Dubän N., Abecedar pentru ijcoalele poporale austriace. Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Gebunden 50 h.
— — Carte de citire pentru anul II i^ m. al ^coalelor primäre. (Lesebuch für
die 2. und 3. Schulstufe.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Gebunden 70 h.
*) Die Yerwendnog der in diesem YerzeichiuBBe angeführten Religionsbttcher ist onter der
YoraaBsetsung gestattet, daß sie yon der bezUgliclien konfessionellen Oberbehörde für zulässig
erklärt worden sind. (§ 7 des Gesetzes Tom 25. Mai 1868, R.-G.-B1. Nr. 48.)
SSO Stack Xm. Nr. 33. — Gesetae, Yerordnimgeii, Erlisse.
Isopescnl D., Lntia E. i^ Jeremiewiez-Dnbftn N., A treia carte de citire pentra anal
allV al ;coalelor primäre. (Lesebuch für die 4. Elagse.) Wien. E. k. Schul-
bücher-Verlag. Preis, gebunden 80 h.
— — A patra carte di citire pentru anul al V §i al VI al §coalelor primäre.
(Lesebuch für die 5. und 6. Klasse.) Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis,
gebunden 1 E 70 h.
SpracblehrbOcher.
Jeremiewicz Nik., Gramatica elementarft pentru anul alu 11. alu ^coalelor poporale.
(Elementar-Grammatik für die 2. Schulstufe.) Czemowitz, 1883. Selbstverlag.
Preis 25 kr.
— — Gramatica elementarä pentru alu HI. i?i alu IV. anu alu scölelor poporale.
(Elementar-Grammatik für die 3. und 4. Schulstufe.) Gzemowitz 1885. Selbst-
verlag. Broschiert 40 kr., steif gebunden 50 kr.
Indreptarifl pentru ortografia romänä. (Eegehi und Wörterver£eichnis.) Wien«
K. k. Schulbücher-Verlag. Broschiert 24 h.
Rechenbücher.
Moinik, Fr. cav. de, Carte de comput pentru §coalele poporale austriace. Ausgabe
in drei Teilen, auf die Eronenwährung gestellt. Wien. E. k. Schulbücher- Verlag.
I. Teil: Unterstufe. Durchgesehene Ausgabe. Gebunden 30 h.
n. TeU: Mittelstufe. Gebunden 40 h.
in. Teil: Oberstufe. Gebunden 50 h.
— — Carte de comput pentru ;coalele poporale austriace. (Ausgabe in 3 Teilen.
Bearbeitet von E. Er aus und M. Habernal). Wien. E.k. Schulbücher- Verlag.
I. Teil: Unterstufe. Gebunden 50h.
IL . Mittelstufe. . 60 h.
Lehrbflcher fDr Naturgeschichte und Naturlehre.
FisicA pentru ^coalele primäre, lucratä dupä programele §colare de Franz Schindler
pentru dasele superioare ale ^coalelor primäre de patru pftnä la ;ese clase. Cu
103 ilustrationi. Traducera, dupä editiunea a doua diu 1894 de Elie Lu^ia.
Pretul unui exemplar legat 1 C 80 b. Viena ;i Prag. F. Tempsky. 1901.
Gesangbflcher.
Vorobkievlci Isidor, Colectiune de cAntece pentru qcoalele popolare. (Gesangbuch.)
Wien. E. k. Schulbücher-Verlag.
L Teil, broschiert 16 h.
n. , „ 30 h.
nL . . 40 h.
StUek Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgeii, ErllsBe« 351
Helodia (i texinl inmnlni poporal anstriac. Wien. E. k. Schalbücher-Verlag. Preis,
broschiert 30 h.
Einstimmig mit Klavier- oder Orgelbegleitung . . • per Exemplar 2 h.
Zweistimmig ohne Begleitung „ , 2 h.
Dreistimmig „ , „ „ 2 h.
Vierstimmig für Männerchor mit Klavier- oder Orgel-
begleitung 9 „ 2L
Vierstimmig für gemischten Chor für Klavier- oder
Orgelbegleitung , , 2 h.
LehrbOcber zur Erlernung einer zwetten Sprache.
Isopescnl D., Äntftia carte pentru deprinderea limbei germane. Prelucratä dupä
Julius Roth de D. Isopescul. (Erstes deutsches Sprachbuch für rumänische
Volksschulen, nach Julius Roth bearbeitet von D. Isopescul.) Wien.
K. k. Schulbücher* Verlag. Preis, gebunden 60 h.
— — A doua carte pentru deprinderea limbei germane. Prelucratä dupä J.Roth.
(Zweites deutsches Sprachbuch für rumänische Volksschulen nach J. Roth,
bearbeitet von D. Isopescul.) Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis,
gebunden 70 h.
— — A treia carte pentru deprinderea limbei germane. Prelucratä dupä J. R o t h.
(Drittes deutsches Sprachbuch für rumänische Volksschulen nach J. Roth,
bearbeitet von D. Isopescul.) Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis,
gebunden 80 h.
354 Stack Xm. Nr. 33. — Geseue, yerordnnngen, Erllsse.
Handwerkerbilder. Tafel I: Maurer, Tafel 11: Tischler, Tafel III: Schuhmaclier,
Tafel IV: Schneider, Tafel V: Bäcker, Tafel VI: Schmied. A. P ichlers Witwe
und Sohn. Wien und Leipzig. (Lithographische Anstalt Karl Prochaska,
Teschen.) Preis eines jeden Bildes, roh, unaufgespannt 1 K 80 h, aufgespannt
auf starkem Lederpapier 2 E, aufgespannt auf starkem Lederpapier mit
Leinwandrand und Ösen 2 E 20 h.
HSlzels Wandbilder für den Anschauungs- und Sprachunterricht. I. Serie: 4 Blatt.
Die vier Jahreszeiten, n. Serie: 4 Blatt. Das Innere eines Bauernhofes; das
Gebirge, der Wald, die Großstadt. Wien, bei E d. H ö 1 z e 1. Preis per Bild 2 fl. 50 kr.,
auf Leinwand gespannt in Mappe 3 fl. 30 kr., auf Leinwand gespannt mit
Stäben 4 fl. 30 kr. UI. Serie: Städtebilder. 9. Blatt. Paris. 10. Blatt. London.
11. Blatt. Wien. 12. Blatt. Prag. Preis per Bild auf starkem Papier mit Ösen
3 fl., auf Leinwand gespannt 3 fl. 80 kr., auf Leinwand gespannt mit Stäben
4 fl. 80 kr. Wien. Ed. Hölzel.
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Malers Adolf E auf mann in 14fachem Farbendruck ausgeführt.
14. Blatt: Der Hafen, — 15. Blatt: Der Hausbau, — 16. Blatt: Das
Berg- und Hüttenwerk (Doppelbild). — 17. Watt: Berlin. ^.
Preis jedes der Bilder 14 und 15 mit Leinwandfassung und Ösen 5 E — h,
auf Leinwand gespannt 6 E 60 h,
auf Leinwand gespannt, mit Stäben 8 E 60 1l
Preis des Doppelbildes 16: beziehungsweise 8.—, — 10'50, — 13*50 E.
Preis des Bildes 17: beziehungsweise 820, — 9'8ü, — 11*80 E.
Holzelovy Nastönni obrazy pro vyu^ioväDi näzornä a mluvnick^. (Dasselbe Werk in
böhmischer Ausgabe.) Preis per Bild 2 fl. 50 kr., auf Leinwand gespannt in
Mappe 3 fl. 30 kr., auf Leinwand gespannt mit Stäben 4 fl. 30 kr. Wien bei
Ed. Hölzel.
Janskys Wandbilder für den Anschauungsunterricht. 4 Liefrgn. zu 5 Bildern. Verlag von
K. Jansky in Tabor. Preis einer Lieferung 3 fl., einer einzelnen Tafel 70 kr.
Zävösni obrazy k vyuöovani nazornemu. (Dasselbe Werk in böhmischer Ausgabe.)
4 Lieferungen zu 5 Bildern. Verlag E. Jansky in Tabor. Preis einer Lieferung
3 fl., einer einzelnen Tafel 70 kr.
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auf Lederpapier gespannt 4 E 20 h, auf Leinwand gespannt mit Leisten 5 E 50 h.
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Lehmann-Lentemann, Zoologischer Atlas, 45 Tafeln, je 6 Tafeln 5 fl. 40 kr. Wien.
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Meinholds Anschauungsbilder. Wien, A. P ichlers Witwe und Sohn. Preis eines
Bildes aufgespannt auf Lederpapier 2E 20h. 1. Frühling: Auf dem Felde.
2. Sommer: Heuernte. 3. Herbst: Im Bauernhofe.
Pfeiffer Wilh., Bilder für den Anschauungsunterricht aus den Hey- Sp eckte r sehen
50 Fabeln mit begleitendem Texte. Herausgegeben von Dr. C. Eehr.
I. Lieferung: 1. Rabe, 2. Möpschen und Spitzchen, 3. Storch. 11; Lieferung:
4. Pferd und Sperling, 5. Wandersmann und Lerche, 6. Vogel. UI. Lieferung:
7. Hündchen und Böckchen, 8. Bär, 9. Fuchs und Ente. IV. Lieferung: 10. Hähne,
II. Eätzchen, 12. Fischlein. 2. Auflage. Gotha. Friedrieb Andreas Perthes.
Preis für das einzelne Bild 2 Mk. 40 Pf., Preis per Lieferung 6 Mk.
Stttck XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 355
Pfeiffer Wilh., Die Fortsetzung desselben Werkes. V. Lieferung: 13. Schwan,
14. Mäuschen, 15. Vögel und Eule. VI. Lieferung: 16. Pferd und Füllen, 17. Hund
und Kinder, 18. Kind und Ochse. VU. Lieferung: 19. Gänschen, 20. Löwe und
Hund, 21. Rehe. VIE. Lieferung : 22. Vogel am Fenster, 23. Hirsch, 24. Hund
und Igel. Preis per Lieferung 7 K 20 h, für das einzelne Bild 2 K 88 h.
Pokorny Franz und Schermanl Jenny, Obrazy rostlrn k nizomömu vyu6ov&ni.
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Scbweißinger, Die vier Jahreszeiten. Wandtafeln in Farbendruck. 4 Blatt. Wien, 1893.
A. P i c h 1 e r 8 Witwe u. Sohn.Unterklebt u. berändert zusammen 3 fl. 50 kr., einzehi 1 fl.
Tomäic I., Nazomi nauk za slovensko ndadost (Anschauungsunterricht mit slovenischen
Erklärungen.) Laibach 1872. Giontini. 3 fl. 50 kr.
Tomiiö Ivan und Novik, Dr. Johann, Obrazy k nazornemu vyuöovani. Prag, 1892.
J. L. Kober. Gebunden 3 fl. 50 kr.
Werkzeugtafeln für: I. Tischler, IL Schuhmacher und Schneider, IH. Bäcker,
IV. Schmiede. Wien. A. P ichlers Witwe und Sohn. Preis jedes Bildes
unaufgespannt 1 K, aufgespannt auf starkem Lederpapier 1 K 20 h, aufgespannt
auf Lederpapier mit Leinwandrand und Ösen versehen 1 K 40 h.
Wilkes Bilder-Tafeln für den Anschauungsunterricht. (Ausgabe für Österreich.) Wien,
bei A. Pichlers Witwe und Sohn. 16 Tafeln. 4 fl. 80 kr.
Winkelmanns Bilder für den Anschauungs- und Sprachunterricht. A. Pichlers
Witwe und Sohn. 1. Bild: Der Frühling; der Mensch unter den Haustieren;
2. Bild: Der Wald; 3. Bild: Sommer-Ernte; 4. Bild: Herbst-Ernte; 5. BUd:
Winter; 6. Bild: Menschenverkehr; 7. Bild: Der Garten; 8. Bild: Gebirgs-
landschaft. Preis eines unaufgespannten Bildes 1 fl. 80 kr.
Zum Unterrichte in Religion.
Fnrrer, D. K., Wandbilder aus Palästina. 5 Tafeln. A. Pichlers Witwe und
Sohn. Wien. Preis einer Tafel 7 K 50 h.
Heinemann J., Bilderbibel. 40 kolorierte Darstellungen der wichtigsten Begebenheiten
des alten und neuen Testaments. Mit einer Textbeilage. Kurze biblische
Geschichte von Dr. J. Schuster. Neue Ausgabe, auf größerem Papierformat
(44 auf 50 cm), mit neuem, schönem Kolorit. Herder'sche Verlagshandlung zu
Freiburg im Breisgau. Zu beziehen durch B. Herder, Verlag, Buch- und
Kunsthandlung, Wien, I., Wollzeile 33. Preise der Bilderbibel, 40 Blätter:
Roh koloriert 18 K 40 h, koloriert und lackiert 20 K 88 h.
In Halbleinwaudmappe . . 19 „ 70 „ „ „ „ 22 „ 18 „
In Eichenholzrahmen zum
Vorzeigen, Aufhängen und
Aufbewahren, koloriert . 25 „ 20 „ „ „ „ 27 „ 68 „
Aufgezogen auf 20 Deckel . 31 „ 60 „ „ „ „ 34 „ 08 „
« 40 „ . 41 „ 10 , , „ „ 43 „ 58 ,
Diese Preise verstehen sich bei Franko-Lieferung mit Verpackung. Diese
Bilderbibel wurde als Lehrmittel zum Gebrauche beim katholischen Religions-
unterrichte an allgemeinen Volks- und Bürgerschulen im Sprengel der Erz-
diözesen Prag und Salzburg und der Diözese Leitmeritz für zulässig erklärt
(Min.-Erl. vom 14. Jänner 1901, Z. 36.458 ex 1900, Vdgsbl. 1901, Seite 32,
und vom 11. März 1899, Z. 26.327 ex 1898, Vdgsbl. 1899, Seite 133).
Biblische Bilder nach Originalzeichnungen von Ernst Pessler, 32 Blatt auf
weißem Karton in Mappe oder auf starke Deckel gespannt zum Aufhängen 12 fl.,
1 Bild, aufgespannt 50 kr. Verlag von Ed. Hölzel in Wien.
7*
356 stück Xni. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, ErlÄBse.
Biblickä obrazy Stareho i Noveho zäkona die pflvodnich kreseb ArnoSta Pesslera.
(Dasselbe Werk in böhmischer Sprache.) 32 Blatt auf weißem Karton in Mappe oder
auf starke Deckel gespannt zum Aufhängen 12 fl. Verlag von E d. Hölzel in Wien.
Janeiek P. J. und Holub F. A., Obrazy ze SvatÄ zem6. Prag 1900. Selbstverlag.
Preis lOK in Schwarzdruck, 20K in Farbendruck. (Für allgemeine Volks- und
Bürgerschulen mit böhmischer Unterrichtssprache.)
Preuschen, Dr. Erwin, Palästina-Bilder. Anschauungsmittel für den Unterricht in
der Biblischen Geschichte. Serie I. 6 Bilder. Wien. Dr. MüUer-Fröblhaus.
Preis, in Mappe mit Text 7 M. 50 Pfg., aufgezogen auf Karton mit Ösen 10 M.
Swoboda, Dr. Heinrich, Wandtafeln zum Gebrauche bei dem Beligionsunterrichte
an den allgemeinen Volks- und Bürgerschulen. 25 Blätter. Preis, uoauf-
gespannt 30 K, auf Pappe gespannt in Mappe 54 K 50 h, auf Leinwand
gespannt in Mappe 57 K. Verlag Heinrich Kirsch, Wien.
— — Böhmische Ausgabe. In Kommission bei C. J a n s k ^ in Tabor. Preis,
12 Blatt unaufgespannt 5 fl., aufgespannt 8 fl.
Der Tempel zur Zeit Christi. Eigentum und Verlag von Adolf Eberhardtto Warm-
brunn, Preuß.-Schlesien. Preis (samt einer Beigabe „Plan von Jerusalem*) 6 K.
Zum Unterrichte im Lesen, in der Spraclilelire und im Schreiben.
Vogl J., .3 Kurrent-Schrägschrifttafeln (Schrift weiß auf schwarzem Grund) im
Ausmaße von 97 X 72 V« cm. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis 1 K.
Wandtafeln mit dem deutschen und lateinischen Alphabet in Steilschrift. 4 Blätter.
Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis 90 h.
Kurrentschrägschrifttafeln (3 Blatt, weiße Schrift auf schwarzem Grunde) im Ausmaße
von 85X120 cm. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, unaufgezogen für je
ein Exemplar 1 K 20 h, der einzelnen Tafebi 40 h.
Lateinschrägschrifttafeln (3 Blatt, weiße Schrift auf schwarzem Grunde) im Ausmaße
von 85X120 cm. Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, unaufgezogen für je
ein Exemplar 1 K 20 h, der einzelnen Tafeln 40 h.
Bayr Em., Schriftformen für die deutsche und lateinische Steilschrift. 10 Blätter.
Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. 50 h.
Schreibvorlagen für die Kurrent- und LateinschrägschrifL 16 Blätter. Ebenda. 70 h.
Fellner Alois, Wandfibel. Im Anschlüsse an die Fibel nach der analytisch-synthetischeji
Lesemethode von Frühwirth und Fellner. 31 Blätter. Wien. A. Pichlers
Witwe und Sohn. Preis, in Mappe 10 K.
Fiedlers Wandtafeln zu Reinelts Fibel. 40 Tafeln im Formate 80 : lOü cm. Verlag
von F. Tempsky in Wien. Preis, unaufgespannt 6 fl.
Hoffmann Friedrich, Vier Wandtafeln für Sprachlehre: L Subjekt und Prädikat.
II. Beifügung und Ergänzung, III. Umstand, IV. Abänderung. Wien und Prag.
K. k. Schulbücher -Verlag. Preis per Tafel : unaufgespannt 30 h, auf Pappendeckel
mit Leinwandstreifen und Ösen 72 h, auf Kanevas mit Ösen 95 h, auf Leinwand
mit Ösen 1 K 10 h.
Mann Josef, Wandfibel zur Schrägschriftfibel von Dr. Karl Kummer, Franz
Branky und Raimund Hofbauer, enthaltend 27 Tafeln Druckschrift in
Fraktur und Antiqua. Im Ausmaße von 85X120 cm, Wien, K. k. Schulbücher-
Verlag. 1900. Preis der ganzen Wandfibel 7 K, eines einzeben Blattes 30 h.
Selber E., Wandfibel in 42 Blättern ä IV2 Bogen. Verlag von G. Frey tag und
Bernd t in Wien. Roh in Umschlag 22 K, einzelne Blätter 70 h, aufgezogen auf
Deckel 43 K, einzelne Blätter 1 K 40 h.
Stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 357
Schreiblese -Wandtafeln. 18 Blätter. Wien, bei F. Tempsky. 4 fl.
Wandtafel des großen und kleinen kroatischen Alphabets in Druckschrift. 2 Blatter.
Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. 1 K.
Wandtafel des großen und kleinen serbischen Alphabets in Druckschrift. 2 Blätter.
Ebenda. 1 E.
Slovenische Wandfibel in 12 Tafeln. K. k. Schulbücher-Verlag. Ungebunden 2 K 80 h,
gebunden 4 E 80 h.
Slovenische Wandfibel. (Slovenski stenski abecednik s slikami.) 25 Tafeln. Zaloiiila
Ig. pl. Eleinmayr und Ferd. Bamberg v LjubljanL Preis, ungebunden 5E.
Hebräische Wandfibel von R. Fuchs. In 15 Tafeln. Selbstverlag. Ungebunden 2 E 60 h,
gebunden 4 E 80 h.
Werner Ladislav (Oberlehrer in Prag-Lieben), Tabulky tiskov6ho pisma. Selbst-
verlag. 16 Tafeln. Preis 10 E.
Wicbtrei Franz, Wandtafeln. Wien. F. Tempsky.
I. Serie. Die kleinen Druckbuchstaben. 19 Tafeln. Preis 8E;
n. „ Die großen Druckbuchstaben. 15 „ „ 7E;
IlL „ Lateindruck. 13 „ » 6E
IV. „ Zifferblatt. 1 Tafel. „ IE.
Zum Unterrichte in Geographie und Gteschichte.
Adrian Earl, Schulwandkarte des Herzogtums Salzburg im Maßstabe 1 : 100.000. Wien.
G. Frey tag und Bern dt. Preis, aufgezogen auf Leinwand, mit Stäben 20 E.
Bamberg Earl (Weimar), Wandkarte von Asien. In 16 Blättern. Physikalische Aus-
gabe. Preis, unaufgespannt 9 fl., auf Leinwand in Mappe 12 fl., auf Leinwand
mit Stäben 13 fl. 20 kr.
— — Wandkarte von Asien. In 16 Blättern. Politische Ausgabe. Preis, unauf-
gespannt 9 fl., auf Leinwand in Mappe 12 fl., auf Leinwand mit Stäben 13 fl. 20 kr.
— — Wandkarte von Afrika. In 12 Blättern. Physikalische Ausgabe. Preis,
unaufgespannt 7 fl. 20 kr., auf Leinwand in Mappe 9 fl. 90 kr., auf Leinwand
mit Stäben 10 fl. 80 kr.
— — Wandkarte von Afrika. In 12 Blättern. Politische Ausgabe. Preis unauf-
gespannt 7 fl. 20 kr., auf Leinwand in Mappe 9 fl. 90 kr., auf Leinwand mit
Stäben 10 fl. 80 kr.
— — Wandkarte von Nordamerika. In 16 Blättern. Physikalische Ausgabe. Preis,
unaufgespannt 7 fl. 20 kr., auf Leinwand in Mappe 9 fl. 90 kr., auf Leinwand
mit Stäben 10 fl. 80 kr.
— — Wandkarte von Nordamerika. In 16 Blättern. Politische Ausgabe. Preis,
unaufgespannt 7 fl. 20 kr., auf Leinwand in Mappe 9 fl. 90 kr., auf Leinwand
nut Stäben 10 fl. 80 kr.
— — Wandkarte von Südamerika. In 12 Blättern. Physikalische Ausgabe. Preis,
unaufgespannt 7 fl. 20 kr., auf Leinwand in Mappe 9 fl. 90 kr., auf Leinwand
mit Stäben 10 fl. 80 kr.
— — Wandkarte von Südamerika. In 12 Blättern. Politische Ausgabe. Preis,
unaufgespannt 7 fl. 20 kr., auf Leinwand in Mappe 9 fl. 90 kr., auf Leinwand
mit Stäben 10 fl. 80 kr.
— — Wandkarte von Australien. In 9 Blättern. Physikalische und politische
Darstellung vereinigt. Preis, unaufgespannt 5 fl. 40 kr., auf Leinwand in Mappe
7 fl. 50 kr., auf Leinwand mit Stäben 8 fl. 40 kr. — Verlag von A. P ichlers
Witwe und Sohn in Wien.
3&8 Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Bamberg Karl (Weimar), Schnlwandkarten für einfache Schulverhaltnisse, und zwar:
1) östliche Halbkugel, 2) Westliche Halbkugel und 3) Europa. — Physikalische
und politische Darstellung vereinigt. Verlag von A. Pichlers Witwe und Sohn
in Wien. — Preis jeder Karte, unaufgespannt K 13'20, auf Leinwand in Mappe
K 18'—, auf Leinwand mit Stäben K 19"80.
Baup C. F., Österreichisch-ungarische Monarchie (Wandkarte). Auf Leinwand 7 fl.
— — Orohydrographische Wandkarte von Österreich - Ungarn. Wien, bei
Ed. Hölzel. Auf Leinwand gespannt, in Mappe 6 fl.
— — Austryacko-w^gierska Monarchia. (Wandkarte der österr.-ungar. Monarchie
mit polnischer Nomenklatur.) Wien, bei £ d. Hölzel. Auf Leinwand in Mappe 9 fl.
— — Viseci mapa rakousko-uhersk^ho mocn&tstvl. (Wandkarte der österr.-
ungarischen Monarchie mit böhmischer Nomenklatur.) Wien, bei Ed. Hölzel. 7 fl.
— — Austro-ugarska monarhija. (Wandkarte der österr.-ungar. Monarchie mit
kroatischer Nomenklatur.) Agram, bei Hartmann. Auf Leinwand gespannt 9 fl«
— — La Monarchia Austro-Üngarica. (Wandkarte der österr.-ungar. Monarchie mit
italienischer Nomenklatui*.) Wien, bei Ed. Hölzel. Auf Leinwand gespannt 6 fl.
— — Schulwandkarte vom Königreiche Böhmen. Nach Zdenöks Situations-
entwurf und Dr. Kotistkas Höhenschichtenkarte. Wien, bei Ed. Hölzel.
Auf Leinwand 3 fl.
— — Schulwandkarte des Herzogtums Salzburg. Wien, bei Ed. Hölzel. In
Mappe 3 fl. 50 kr.
— — Schulwandkarte des Herzogtums Krain (mit deutscher und slovenischer
Nomenklatur). Wien, bei Ed. Hölzel. Auf Leinwand 8 fl.
Beika Karel, Zemöpisn^ atlas pro jedno-, dvou- a trojtHdne Skoly obecn6. Preis,
gebunden 1 K 20 h, der einzelnen Karten Nr. 1, 3—7 je 20 h, Nr. 2 zu 12 h.
Wien. Freytag und Berndt.
Be£ka Karl und Rothaug Johann Georg, PraiSsk^ närodnf atlas. Wien, 1898.
Freytag und Berndt. Preis der einzelnen Karten: Nr. 1 und 5 i 12 h,
Nr. 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 ä 20 h.
Berger Johann, Schulwandkarte von Kärnten. Maßstab 1 : 100.000. Klagenfurt. Jos.
Leon sen. Preis, auf Leinwand in Mappe 26 K, auf Leinwand mit Stäben 28 K.
Berghaus H. , Physikalische Wandkarte der Erde in Merkators Projektion; bei
Perthes. 8 fl. 40 kr.
Brnnclik J., Atlas zemöpisny pro §koly m6§(ansk6. Prag-Smichow, 1904. V. Neubert.
Preis 2K 50 h.
Cora Guido, Mappamondo fisico-politico. Maßstab 1 : 8,000,000. Preis, unaufgezogen
9 K 60 h, auf Leinwand in Mappe 16 K, auf Leinwand mit Stäben 18 K.
— — Europa a base fisica. Maßstab 1 : 3,500.000. Preis, unaufgespannt 9 K 60 h.
auf Leinwand in Mappe 16 K, auf Leinwand mit Stäben 18 K.
— — America Nord fisica e politica. Maßstab 1 : 8,000.000. Preis, unaufgezogen
9K 60 h, auf Leinwand in Mappe 14 K, auf Leinwand mit Stäben 16 K.
— — America Sud a base fisica. Maßstab 1 : 8,000.000. Preis, unaufgezogen
9 K 60 h, auf Leinwand in Mappe 14 K, auf Leinwand mit Stäben 16 K.
— — Asia fisica e politica. Maßstab 1 : 8,000.000. Preis, unaufgezogen 12 K ,
auf Leinwand in Mappe 18 K, auf Leinwand mit Stäben 20 K.
— — Africa a base fisica. Maßstab 1 : 8,000.000, Preis, unaufgezogen 9 K 60 h,
auf Leinwand in Mappe 14 K, auf Leiwand mit Stäben 16 K.
Turin, G. B. Paravia (für Österreich-Ungarn in Wien bei A. Pichlers
Witwe und Sohn).
Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Veroi-dnungen, ErlÄsse. 399
CzSrnig Karl, Freiherr von, Ethnographische Karte der österreichisch-
ungarischen Monarchie. Wien. K. k. Hof- und Staatsdruckerei. 15 fl.
Diagram sonstav a pisem horskych v MSi rakousko-nhersk^. Sestayil Ö. Semer&d.
Prag. J. R. Villmek. Preis 1 fl.
Doleial A., Schulwandkarte der österreichisch-ungarischen Monarchie. Gotha und
Wien. 2. Auflage. Perthes. 7 fl. 50 kr.
— — Gaücya i Lodomeriya z wielMem ksi^stwem krakowskiem i ksiestwem
Bukowiny. (Wandkarte von Galizien und Bukowina mit polnischer Nomenklatur.)
Wien, bei Ed. Hölzel. Auf Leinwand in Mappe 9 fl.
Erras Karl, Schulwandkarte des Küstenlandes. Italienische und slovenische Ausgabe.
Im Selbstverläge des Verfassers in Triest. Preis eines Exemplares unaufgezogen
4 fl. 75 kr.
Der Erzberg. Farbendruck nach einem Entwürfe des Malers A. Heilmann. Heraus-
gegeben von der Gesellschaft „Lehrmittel-Zentrale**, Wien, I., Werdertorgasse 6.
Lithographie, Druck und Verlag der Buch- und Kunstdruckerei „Steyrermühl",
Wien. Preis des Bildes 1 K.
Pees Theodor, Hypsometrische Schulwandkarte von Steiermark. 6 Blatt. Maß-
stab 1 : 15.000. Preis, auf Leinwand gespannt in Umschlag 7 fl. 50 kr., auf
Leinwand gespannt mit Stäben 8 fl. 50 kr.
Fees Theodor und CommendaH., Schulwandkarte von Oberösterreich und Salzburg.
Wien, bei Ed. Hölzel. Auf Leinwand gespannt in Mappe 6 fl. 50 kr.
— — Schul-Handkarte von Oberösterreich und Salzburg. Maßstab 1 : 800.000.
Preis 10 kr.
Pelkl J. F. und Sohn, Erdglobus. Durchmesser 8" = 21 cm. (Bezeichnung B. Nr. 5.)
Prag. 5 fl. 30 kr.
~ — Durchmesser 8" = 21 cm, (Bezeichnung A. Nr. 5.) 12 fl. 60 kr.
— — Zem6koule, kreslil Otto Delitsch, sestavil J. Rehik. Preis bei
Tellurium 15 fl., Planetarium 30 fl.
einfachem Gestell 10 fl. (Durchmesser 32 cm).
— — in Rostok bei Prag, a) Zerlegbarer Globus Nr. 5, Durchmesser 22 cm.
In deutscher und böhmischer Ausgabe. Preis 17 K.
bj Kombinierter Erd- und Himmelsglobus Nr. 5, Durchmesser 22 cm. In
deutscher und böhmischer Ausgabe. Preis 20 K.
Fischer Eduard, Schulwandkarte des Herzogtumes Bukowina, im Maße 1:150.000.
Czemowitz 1897. H. Pardini. Preis 4 fl. 50 kr., auf Leinwand gespannt in
Mappe 6 fl. Diese Wandkarte ist auch in ruthenischer und in rumänischer
Ausgabe erschienen.
FranicS Drag., Australija, Polynesija. Maßstab 1:12,250.000. Hartmann'sche
Verlagsbuchhandlung (Kugli und Deutsch). Preis, aufgespannt 8 fl.
Frnmar Adolf, Obrazy k vyuöov&ni zemSpisnämu a döjepisnämu ve Skoldch obecnych
, a möSfansk;^ eh. Heft I. Bild 1 : Libuäa und Ptemysl. Bild 2 : Kloster Btevnov.
Bild 3: Altstädter Brtickenturm und Denkmal Karis IV. Bild 4: Altstädter
Uhr, Bild 5: Denkmal Kaiser Josefs H. bei Slavikowitz. Prag. Bursik und
K oh out. Preis des Heftes samt Text und Verpackung 5 K.
fiaiazzi, Dr. Artur, Sjevema Amerika. Maßstab 1 : 7,000.000. Agram. Hart-
mann'sche Verlagsbuchhandlung (Kugli und Deutsch). Preis, aufgesp. 10 fl.
— — Juina Amerika. Maßstab 1:5,200.000. Agram. H artm an n'sche Verlags-
buchhandlung (Kugli und Deutsch). Preis, aufgespannt 10 fl.
Stttck XIII. Nr. 33. — Gesetze, YerordDangen, Erlässe.
Geistbeck, Dr. Alois und Engleder Franz, Geographische Typenbilder samt Text
zu den Wandbildern von Dr. Alois Geistbeck. Augsburg. Verlag
A. Müll er-Fröbelh aus. Dresden. Preis, aufgezogen auf Papier mit Lein-
wand und Ösen ä 1 fl. 50 kr.
Geographische Charakterbilder aus Österreich: Gmunden, Urwald, Eerkafälle, Prag,
Semmering, Dachsteingletscher, Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis
eines Bildes, auf starkes Papier gespannt, mit Leinwandstreifen versehen 3 E.
Gerster J. S., Kleine Karte von Vorarlberg. Rorschach. J. S. G erster. Preis 20 h.
Glavne oblike zemeljskega povrSja. (Hauptformen der Erdoberfläche.) Laibach.
Ig. Y. Kleinmayr und Ferd. Bamberg. Preis 2 fl. 50 kr.; auf Leinwand
aufgezogen, mit Ösen zum Aufhängen 3 fl. 50 kr., auf Leinwand mit Stäben
zum Aufhängen 4 fl.
Grandi quadri storici. 14 Wandtafeln aus der griechischen und römischen Geschichte
im Formate 1*03 w X 073 m. Trient. G. B. Monauni. Preis einer Tafel
unaufgespannt 1 K 50 h, aufgespannt auf Leinwand oder Karton 2 K 85 h, auf
Leinwand mit Stäben 3 K 50 h.
Haardt Vinzenz v., Geographischer Atlas fOr Volksschulen. Li 12 Karten. Wien,
bei Ed. Hölzel. Preis 40 kr.
— — Geographischer Atlas für die Volksschulen. Wien, bei Ed. Hölzel
Ausgabe fttr Niederösterreich,
„ „ Steiermark,
„ „ Kärnten,
n Krain,
„ „ Küstenland, 1 Jeder dieser Atlanten in 2
„ Salzburg, ) Ausgabe I (7 Karten) 25 kr.
„ Oberösterreich, / „ H (14 Karten) 50 kr.
„ „ Böhmen,
„ „ Mähren,
„ „ Schlesien,
„ „ Tirol und Vorarlberg.
— — Geographischer Atlas für Bürgerschulen. L Teil 40 kr.; IT. Teil 45 kr.;
m. Teü 40 kr. Wien, bei Ed. Hölzel. VoUständig in 30 Karten 1 fl. 20 kr.
— — Geographischer Atlas für die höheren Klassen der Volks- und Bürgerschulen.
Wien, bei Ed. Hölzel.
Ausgabe für Niederösterreich,
„ „ Oberösterreich,
„ Salzburg,
„ „ Kärnten,
„ Krain, .
Küstenland ^ Jeder dieser Atlanten (28 Karten)
" l Steiermark' / 1 fl. 20 kr.
„ B Böhmen,
, Mähren,
„ „ Schlesien,
„ „ Tirol und Vorarlberg.
— — Atlas der österreichisch-ungarischen Monarchie für Volks- und Bürger-
schulen. 13 Karten. Wien, bei Ed. Hölzel. Preis 50 kr.
— — Atlante geografico ad uso delle scuole popolari del Litorale (Trieste, (jforizia
e Gradisca, Istria). Vienna, presse Ed. Hölzel.
Edizione I in 7 carte. Prezzo 30 soldi.
„ n in 14 carte. Prezzo 60 soldi.
Stuck XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, £rl&8se. 361
Haardt Vinzenz von, Atlante geografico ad aso delle scuole popolari italiane del Tirolo.
Edizione I in 6 carta. Prezzo 30 soldi.
„ n in 13 carte. Prezzo 60 soldi. Vienna presso Ed. Hölzel.
— — Zemöpisn^ aüas pro obecnö fikoly krilovstvi öesköho. (Atlas für die Volks-
schulen im Königreiche Böhmen.) Bearbeitet von JaroslavZdenßk. Wien. Ed.
Hölzel. Ausgabe I in 7 Karten, Preis 28 kr., Ausgabe n in 14 Karten, Preis 50 kr.
— — Zemßpisn^ atlas pro obecnö äkoly markrabstvi moravsk^ho a vövodstvi
slezskäho. (Atlas fOr die Volksschulen der Markgrafschaft Mähren und des
Herzogtums Schlesien.) Bearbeitet vonJaroslavZdenök. Wien. E d. H ö 1 z e 1.
Ausgabe I in 7 Karten, Preis 28 kr., Ausgabe n in 14 Karten, Preis 50 kr.
— — Schulwandkarte von Österreich-Ungarn.
I. Stumme Ausgabe,
n. Oro-hydrographische Ausgabe.
m. Politische Ausgabe. 4 Blätter. Maßstab .1:1 ,000.000. Wien. E d. H ö 1 z e 1.
Preis jeder Ausgabe unaufgespannt 3 fl. 50 kr., auf Leinwand 5 fl. 50 kr.
— — Wandkarte von Afirika nach Dr. J. Chavanne's physikalischer
Wandkarte. 2. (vollständig neubearbeitete) Auflage. Wien, bei Ed. Hölzel.
Auf Leinwand in Mappe 5 fl., mit Stäben 6 fl.
— — Schulwandkarte von Asien. Nach Dr. J. Chavanne's physikalischer
Wandlouiie. Wien, bei Ed. Hölzel. Auf Leinwand in Mappe 9 fl., mit Stäben 10 fl.
— — Wandkarte der Planigloben. Politische Ausgabe in 8 Blatt mit 2 Nebenkarten.
1. Die Nordpolar-Länder.
2. Die Sadpolar-Länder.
Mittlerer Maßstab 1:20,000.000. Wien. Ed. Hölzel. Preis, auf Leinwand
gespannt, in Mappe 8 fl., mit Stäben 9 fl.
— — Schulwandkarte von Palästina. Ausgabe für Volks- und Bürgerschulen,
Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten. Wien, bei Ed. Hölzel. Maßstab
1 : 200.000. Preis für das aufgespannte Exemplar in Mappe 6 fl., für das
aufgespannte Exemplar mit Stäben acüustiert 7 fl.
— — Schulwandkarte von Amerika. Wien, bei Ed. Hölzel. Auf Leinwand in
Mappe 6 fl. 50 kr., mit Stäben 7 fl. 50 kr.
— — Politische Schulwandkarte von Europa. Wien, bei Ed. Hölzel. Auf Lein-
wand in Mappe 6 fl. 50 kr., mit Stäben 7 fl. 50 kr.
— — Oro-hydrographische Wandkarte von Europa. Wien, bei Ed. Hölzel. Auf
Leinwand in Mappe 6 fl. 50 kr., mit Stäben 7 fl. 50 kr.
— — Schulwandkarte von Australien und Polynesien. Wien, bei Ed. Hölzel.
Preis, auf Leinwand gespannt in Mappe 7 fl. 50 kr., mit Stäben 8 fl. 50 kr.
— — Wandkarte der Alpen. Maßstab 1 : 600.000. H. Schulausgabe, aufgespannt
in Mappe 12 fl.; HI. Stumme Ausgabe, aufgespannt in Mappe Hfl. Wien, bei
Ed. Hölzel.
— — Die Alpen. Übersichtskarte im Maßstabe 1 : 2,000.000. Wien,bei E d. Hölzel.
Preis 24 kr.
— — Nastenski zemljevid Palestine za pouk v zgodbah sv. pisma starega i
novega zakona. Za porabo v slovenskih fiolah priredil prof. Fr. 0 r o z e n.
(Wandkarte von Palästina, von V. v. Haardt, bearbeitet von Prof. Fr. OroJen.)
Maßstab 1 : 200.000. Verlag von Ed. Hölzel in Wien.
— — Carta murale dell' Europa (Wandkarte von Europa mit italienischer Nomen-
klatur.) Wien, bei Ed. Hölzel. Auf Leinwand in Mappe 7 fl. 50 kr. mit
Stäben 8 fl. 50 kr.
Stück xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnongen, Erl&Bse.
HaardtVinzenz v., Carta murale dei Planisferi. Edizione politica in 8 fogli. Scala media:
1 : 20,000.000. Wien. E d. H ö Iz e 1. Preis, auf Leinwand gespannt in Mappe 18 E.
— — Stenski zemljevid Evrope. Za porabo v slovenskih 8olah priredil.
Fr. Oroien. Maßstab 1 : 4,000.000. Verlag von Ed. Hölzel in Wien. Preis,
für das aufgespannte Exemplar in Mappe 7 fl. 50 kr., für das aufgespannte
Exemplar mit Stäben adjustiert 8 fl. 50 kr.
— — Stenski zem^evid polut. Za porabo v slovenskih Solah prirediL
Fr. Oroien. Maßstab 1 : 20,000.000. Verlag von Ed. Hölzel in Wien. Preis,
auf Leinwand gespannt in Mappe 9 fl., auf Leinwand gespannt mit Stäben 10 fl.
— — Zemljepisni atlas. Za Ijudske Sole s slovenskim u£nim jezikom. Priredil
Fr. Oroien. Wien. Ed. Hölzel.
Izdanje I v 7 zemljevidih. Preis 60 h.
n n „ 14 „ „ 1 K 40 h.
— — Monarhija austrijsko-ogerska. Za porabo v slovenskih §olah priredila
Simon Rutar in Fr. Oroien. Maßstab 1 : 1,000.000. Verlag von Ed. Hölzel
in Wien. Preis, auf Leinwand gespannt in Mappe 6 fl. 50 kr., auf Leinwand
gespannt mit Stäben 7 fl. 50 kr.
Haardt-Gustawicz, Atlas geograficzny dla galicyjskich szköt ludovrych pospolitycb.
(Atlas für die galizischen Volksschulen.) Wien, bei Ed. Hölzel. 15 Karten.
Preis 60 kr.
Haardt-Jire£ek, Politische Schulwandkarte von Europa. Ausgabe mit böhmischer
Nomenklatur. Wien, bei Ed. Hölzel. Auf Leinwand in Mappe 6 fl. 50 kr., mit
Stäben 7 fl. 50 kr.
— — Oro -hydrographische Wandkarte von Europa. Ausgabe mit böhmischer
Nomenklatur. Wien, bei Ed. Hölzel. Auf Leinwand in Mappe 6 fl 50 kr., mit
Stäben 7 fl. 50 kr.
— — Schulwandkarte von Amerika. Ausgabe mit böhmischer Nomenklatur. Wien,
bei Ed. Hölzel. Auf Leinwand in Mappe 7 fl. 50 kr., mit Stäben 8 fl. 50 kr.
Haardt-Zdenik, Horopisnä a vodopisn& gkobf mapa H&e rakousko-uhersk6. (Oro-
hydrographische Wandkarte der österreichisch-ungarischen Monarchie.) Wien, bei
Ed. Hölzel. Auf Leinwand in Mappe 6 fl., mit Stäben 7 fl.
Handkarte des Landes Vorarlberg im Maßstabe 1:300.000. Wien, G. Freytag
und Bern dt. Verkaufspreis für Schüler 15 h.
Handtke F., Schulwandkarte von Australien. Glogau. K. Flemming. 3 fl.
Hartinger, Bilder aus der Geschichte für Schule und Haus. In Heften zu 4 Blättern.
Heft I— HI. Jede Lieferung 6 fl., jedes Blatt einzeln 2 fl.
Hauptformen der Erdoberfläche. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. Unaufgezogen
1 fl. 80 kr., mit Leinwand-Schutzrand 2 fl. 25 kr., auf Leinwand mit Stäben 3 fl. 30 kr.
Herrich A., Wandkarte des Weltverkehrs, Äquatorial-Maßstab 1 : 22,000.000. Karl
F 1 e m m i n g in Glogau (für Bürgerschulen approbiert). Preis, kartoniert 7 fl. 50 kr.,
auf Leinwand 10 fl. 50 kr., mit Stäben 12 fl. 75 kr.
HSlzels Geographische Charakterbilder. 40 Bilder. Zum Unterrichtsgebrauche an
Volks- und Bürgerschulen. Wien, bei Ed. Hölzel. Preis per Blatt, unaufgespannt
2 fl. 40 kr., auf starkem Deckel gespannt 3 fl.
— — Rassentypen des Menschen. Unter Mitwirkung von Regierungsrat F. Heger
ausgewählt und bearbeitet von Dr. Franz Heiderich, gemalt von Friedrich
Beck. Mit kurzem Begleittexte von Dr. Franz Heiderich. Wien 1903.
Ed. Hölzel. Preis aller 4 Tafeln samt Text unaufgespannt in Umschlag 20 K, mit
Metallsaumleisten zum Aufhängen 22 K, auf Leinwand gespannt mit Stäben 24 K.
Stttck Xm. Nr. 33. — Gesetze, YerordnuDgen, Erlässe. 363
HSklovy Plemenn6 typy lidski za pomod vlädnfho rady Fr. Hegra vybral
a zpracoval prof. Dr. Frantiäek Heiderich; maloval Bedtich Beck.
Verlag und Preis wie bei der deutschen Ausgabe.
Holzel, Erdglobus. Durchmesser 25 V2 cm. Maßstab 1 : 50,000.000. Preis samt
Kistchen 8 fl. Wien, bei Ed. Holz el.
— — Globo terrestre. Scala 1 : 50,000.000. Durchmesser 25 V2 cm. Wien. Eduard
Hölzel. Preis eines Exemplares samt Kistehen 8 fl.
— — Wandkarte von Österreich - Ungarn fQr Volksschulen. Bearbeitet von
A. E. Seibert. Maßstab 1 : 800.000. Größe: 221 : 156 cm. Preis, auf Leinwand
gespannt mit Mappe 6 fl., auf Leinwand gespannt mit Stäben 7 fl. Wien.
Verlag von Ed. Hölzel.
— — Rumänische, von ViktorOliuschi bearbeitete Ausgabe der vorstehenden
Wandkarte. Wien. Ed. Hölzel. Preis, auf Leinwand gespannt in Mappe 20 K,
auf Leinwand gespannt mit Stäben 22 E .
— — Ruthenische, von Omeljan Popowicz bearbeitete Ausgabe der vor-
stehenden Wandkarte. Wien. Ed. Holz el. Preis wie bei der rumänischen Ausgabe.
— — Schulwandkarte von Asien. Zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen.
2. Auflage. Vollkommen neu bearbeitet von Dr. Franz Hei der ich, 6 Blatt
in vielfachem Farbendruck. Maßstab 1 : 8,000.000. Preis, unaufgespannt 18 K,
auf Leinwand gespannt, in Mappe 24 E, auf Leinwand gespannt, mit Stäben 26 E.
— — Schulwandkarte von Asien. Politische Ausgabe. Bearbeitet von Dr. Franz
Heiderich. Maßstab, Ausstattung und Preise wie oben.
— — Schulwandkarte von Australien und Polynesien. Stiller Ozean, Bearbeitet
von Dr. Franz Heiderich. MoUweide'sche flächentreue Projektion. 6 Blatt
in lOfachem Farbendruck. Maßstab 1 : 10,000.000. Preis, unaufgespannt 20 E,
auf Leinwand in Mappe 28 E, auf Leinwand mit Stäben 32 E.
HSIzlovo, zemeljsko oblo. Merilo 1 : 50,000.000. Wien. Ed. Hölzel. Preis, samt
Schutzkistchen 16 E.
Hflttl Earl, Stand der Erde in der Ekliptik. (Entstehung der Jahreszeiten.) Wien.
G. Freytag und Bern dt. Preis, auf Leinwand in Mappe oder mit Stäben 16 E.
Jansky Earl, Üstava a st&tni sprdva markrabstvi moravsk^ho. Diagramm. Tabor.
Preis, auf Leinwand gespannt mit Stäben 1 fl. 50 kr.
Javftrek Friedrich, Schulwandkarte von Palästina. Perspektivisch dargestellt. Selbst-
verlag. In Eommission bei Fr. B. Skorpil, Prag VIL Lithographische Anstalt
von W. Neubert, Smichow. Preis, unaufgespannt 9E, auf Leinwand in Mappe
14 E, mit Stäben 15 E. (Für allgemeine Volks- und Bürgerschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache.)
Kiepert Heinr., Politische Schulwandkarte von Asien. Berlin. D. Reimer. 7 fl. 50 kr.
— — Politische Schul Wandkarte von Europa. Neue Ausgabe. Berlin. Reimer.
Preis 5 fl. 40 kr., auf Leinwand in Mappe 10 fl. 65 kr.
— — Politische Wandkarte von Afrika. 3., berichtigte Auflage. Berlin. Reimer.
Preis 4 fl. 60 kr., auf Leinwand in Mappe 9 fl. 30 kr.
— — Politische Schulwandkarte von Australien und Polynesien. Revision von
B. Eiepert Berlin. Reimer. Preis 7 fl. 20 kr., auf Leinwand in Mappe
12 fl. 45 kr.
— — Politische Wandkarte von Nordamerika. 5 Blätter 1 : 8,000.000. 4., berichtigte
Auflage, neu bearbeitet von R. Eiepert, Berlin. Reimer. Preis, in Umschlag
4 fl. 20 kr.^ auf Leinwand in Mappe 7 fl. 50 kr., auf Leinwand mit Stäben 8 fl. 70 kr.
364 Stück Xni. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Kiepert Heinr., Politische Wandkarte von Südamerika. 4 Blätter 1 : 8,000.000.
4. Auflage, neu bearbeitet von R. Kiepert. Berlin. Beim er. Preis, in
Umschlag 3 fl. 60 kr., auf Leinwand in Mappe 6 fl. 50 kr., auf Leinwand mit
Stäben 7 fl. 70 kr.
Kintz Hans, Die Kronländer der österreichisch-ungarischen Monarchie. 18 Karten-
skizzen (19 Tafeln) in Farben. Triest. Selbstyerlag. Preis 14 K. Begleitheft für
die Hand des Schülers samt Text 1 K.
Kneidl Franz, Zemöpisn;^ atlas pro gkoly obecnö a mS§fansk6. VTien, 1903.
Frey tag und Berndt. Preis, gebunden 2K 80 h.
Knaus, Zemöpisn^ atlas pro jedno- ai pStitHdni £eskä Skoly obecnä. (Atlas für
1— Sklassige Volksschulen mit 7 Karten.) Prag. Ant. Felkel. 2. und S.Auflage.
50 kr.
Kober Rudolf, Schulwandkarte des Herzogtums Schlesien. 1 : 100.000. Josef
M. Thiel. Freudenthal. Unaufgespannt 4 fl. 50 kr.
— — Schul-Handkarte von Schlesien. Maßstab 1 : 500.000. Verlag von E d. H ö 1 z e 1
in Wien. Preis 10 kr.
Kollarz Franz, Regenten Österreichs. In Holzschnitt ausgeführt von Friedrich
Knofler sen. Begleitworte von Dr. Adalbert Hübl. 53 Abbildungen mit dem
Reichswappen. Verlag von Johann Hein dl. Wien. Ausgabe als Wandtafel auf
Leinwand gespannt, mit Holzstäben 6 K 40 h.
Kolp August, Schulkarte von Tirol und* Vorarlberg. Carta del Tirolo e Vorarlberg
ad uso delle scuole. Maßstab 1 : 200.000. Verlag der Wagner'schen Universitäts-
Buchhandlung. Innsbruck. Lithographische Anstalt von K. Redlich. Innsbruck,
1898. Preis, aufgezogen in Mappe 8 fl., aufgezogen mit Stäben 9 fl. 20 kr.
Kozenn B., Atlas der österreichisch-ungarischen Monarchie. Wien. Ed. Holze 1. 90 kr.
— — Geographischer Schulatlas für Bürgerschulen. 3. Aufl. Wien. Ed. Holze 1.2fl.
— — Höhenschichtenkarte v. Oberösterreich u. Salzburg. Wien. E d. H ö 1 z e 1, 40 kr,
— — Handkarte der österr.-ungar. Monarchie. Wien. Ed. Holz el. 50 kr.
— — Wandkarte von Europa. Auf Leinwand in Mappe 5 fl.
— — Wandkarte der Planigloben. Ausgabe I. Wien. Ed. Hölzel. Auf Lein-
wand in Mappe 3 fl.
— — Wandkarte der Planigloben. Ausgabe H. Mit Mercators Projektion. Wien.
Ed. Hölzel. Aufgespannt 4 fl.
— — Wandkarte von Kärnten. Wien. Ed. Hölzel. Auf Leinwand gespannt
3 fl. 50 kr.
— — Wandkarte von Niederösterreich. Wien. Verlag von Ed. Hölzel. 5 fl.
— — Wandkarte von Oberösterreich. Wien. Verlag von Ed. Hölzel. Auf Lein-
wand gespannt 4 fl.
— — Wandkarte von Palästina, aufgespannt 4 fl.
— — „ „ „in böhmischer Sprache, aufgespannt 4fl. 60 kr.
— — „ „ „in kroatischer Sprache, aufgespannt 3 fl.
— — „ „ „in serbischer Sprache, aufgespannt 3 fl.
— — „ „ » iii polnischer Sprache, aufgespannt 4 fl. 60 kr.
Sämtlich bei Ed. Hölzel in Wien.
— — Wandkarte von Mähren und Schlesien (in deutscher und böhmischer Sprache).
Wien. Verlag von Ed. Hölzel. Auf Leinwand 4 fl.
— — Wandkarte von Steiermark. Auf Leinwand gespannt 6 fl. 40 kr.
Stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 365
Kosenn B., Viseci mapa zemäkouU. (Wandkarte der Planiglobien mit böhmischer
NomeDklatur.) Ausgabe L Aufgespannt 3 fl. 20 kr.
Ausgabe n. Mit Mercators Projektion. Aufgespannt 4 fl. 80 kr.
— — Viseci mapa Evropy. (Wandkarte von Europa.) Aufgespannt 5 fl. 40 kr.
— — Wschodnia i zachodnia pöfkula. (Planigloben in pohüscher Sprache.) Auf-
gespannt 4 fl. 80 kr.
— — Mapa scienna Europy. (Karte von Europa in pohüscher Sprache.) Auf-
gespannt 5 fl. 80 kr. (Sämtlich in Holz eis Verlag in Wien.)
— — Zapadna-iztogna polutka. (Planigloben in kroatischer Sprache.) Aufgesp. 4 fl.
— — Europa. (Wandkarte in kroatischer Sprache.) Verlag von E d. H ö 1 z e 1. Wien.
Langes, Dr. H., VolksschulaÜas über alle Teile der Erde. 35 Blätter in Farben-
druck. (Ausgabe für Österreich.) Braunschweig. G. Westermann. 60 kr.
Langl Josef, Bilder zur Geschichte. Ein Zyklus der hervorragenden Bauwerke
aller Eulturepochen : Dom von St Stephan in Wien, St. Peter in Rom, Moschee
des Sultan Hassan in Kairo, Münster zu Straßburg, Zwinger zu Dresden, die
Wartburg, Habsburg. Bavaria mit Ruhmeshalle, Walhalla, Nürnberg. Verlag
von Ed. HOIzel in Wien. 1 Blatt, unaufgespannt 1 fl. 20 kr., auf starkem
Deckel gespannt 1 fl. 80 kr.
Lehmann Ad., Geographische Charakterbilder: Die drei Zinnen, Adelsberger Grotte,
Helgoland mit Düne, südamerikanischer Urwald, die ägyptischen Pyramiden,
Jerusalem, Ungarische Pußta, Bodensee mit Lindau, Wüstenbild, Inneres einer
chinesischen Stadt, indische Stadt, Kairo, Tiroler Landschaft mit Volkstrachten,
Hamburger Hafen, die Gotthardbahn, Erzgebirge, holländische Marschlandschaft,
Lüneburger Haide. Wien, bei P ichlers Witwe und Sohn. Preis je 6 Blatt
nach beliebiger Auswahl 10 K 80 h, einzelne Blätter 2K.
Letem ieskj^m svStem. Bildersammlung in kolorierter Ausgabe.
L Reihe, 1. bis 10. Bild. Verlag des Jos. R. Vilfmek in Prag. Preis 5 fl.
n. Reihe, 11. bis 20. Bild. Verlag des Jos. R, Vilimek in Prag. Preis 5 fl.
Letoschek Emil, Tableau der wichtigsten physikalisch-geographischen Verhältnisse.
Wien, 1879. A. Holder. Preis eines unaufgespannten Exemplares 3 fl. 50 kr.
— — Tableau der wichtigsten astronomisch-geographischen Verhältnisse. Wien,
bei Ed. Hölzel. Unaufgespannt 2 fl.
Locehi Domenico e Mosna Fernande o, Piccolo Atlanto Geografico ad uso delle
Scuole elementari italiane della Monarchia Austrio-Ungarica composto di 20 Carte
e di 2 Tavole. Trento. Proprietä Artistico-Letteraria. Prezzo 1 K.
Masera Fr., Spezialkarte von Südtirol (für die Volksschulen in Tirol mit italienischer
Unterrichtssprache).
Mayer E. und Luksch J., Weltkarte zum Studium der Entdeckungen mit dem kolonialen
Besitze der Gegenwart. Äquatorial-Maßstab 1 : 20,000.000 (6 Blätter). Preis,
zusammenlegbar 6 fl., aufgezogen in Mappe 9 fl. 60 kr. , zwischen Rollstäben 10 fl. 80 kr.
Helichar J., Viseci mapa krälovstvl iSesk^ho. (Wandkarte von Böhmen.) Prag. Fr. A.
Urbdnek. Preis, aufgespannt 5 fl. 20 kr., unaufgespannt 3 fl. 50 kr.
MikoliSek Anton, Krilovstvl Sesk6. Nißrt mapy pro stfednf stupnß äkoly obecne.
Maßstab 1 : -300.000. Beschriebene imd unbeschriebene Ausgabe. Selbstverlag.
Oslk bei Leitomischl. Preis jeder Ausgabe 3 K 30 h.
— — Zemßpisn;^^ atlas pro obyßejn6 Skoly obecn6. Osik bei Leitomischl. Selbst-
verlag. Preis, geheftet 38 h, gebunden 60 h.
Modestin, Dr. Josip, Afrika. Maßstab 1 : 6,500.000. Agram. Hartmann'sche
Verlagsbuchhandlung (Kugli und Deutsch). Preis, aufgespannt, 10 fl.
S66 Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Panorama Prahy. J. R. Villmek in Prag. Preis 2 fl.
Portraits berühmter Österreicher. Inhalt: Heinrich Jasomirgott. — Radolf von
Habsburg. — Maximilian I. — Maria Theresia. — Josef n. — Wallenstein. —
Starhemberg. — Prinz Eugen. — Laudon. — Erzherzog Karl. — Radetzky. —
Tegetthoflf. — Andreas Hofer. — Josef Haydn. — Wolfgang Amadeus Mozart.
— Franz Schubert. — Anastasius Grün. — Nikolaus Lenau. — Franz Grill-
parzer. — Josef Ressel. Wien. Verlag von A. Pichlers Witwe und Sohn.
Preis, in Mappe, 4 fl.
Ricflv Atlas pro äkoly obecne. Kreslili E. R4c a V. Fort, u6itel6, (Atlas für Volks-
schulen.) Verlag der B. R&c in Leitomischl. Preis, geheftet 40 h, gebunden 60 h.
Randeggers Wandkarte von Vorarlberg. Auf Leinwand gedruckt 6 fl.
Rothaug Johann Georg, Atlas für den geographischen Unterricht in den öster-
reichischen Bürgerschulen. 1. und 2. (großenteils neubearbeitete), 3., 4. (ver-
besserte), 5. (verbesserte) und 6. (vermehrte und verbesserte) Auflage. Wien.
Verlag von Artaria und Komp. Gebunden 1 fl. 50 kr.
— — Österreichischer Schulatlas. 2., verbesserte Auflage. Verlag von F.
Tempsky. Preis, gebunden 1 K 80 h.
— — Derselbe AÜas mit vergleichenden Größenbildem. Preis, gebunden 2K 20 h.
— — Österreichischer Schulatlas. Ausgabe für Niederösterreich. 2., verbesserte
Auflage. Verlag von F. Tempsky, Gebunden 1 K 90 h.
— — Derselbe Atlas mit vergleichenden Größenbildem. Preis, gebunden 2K 30 h.
— — (versione italiana del Prof. Zavagna). Atlante Geografico per le scuole
austriache, elaborato secondo i principi metodici. Wien, bei F. Tempsky. Preis,
gebunden 95 kr.
— — Physikalische Wandkarte der österr.-ung. Monarchie und der angrenzenden
Ländergebiete 1 : 900.000. Wien bei G. Frey tag und Bern dt. Preis,
unaufgespannt 5 fl., aufgespannt 9 fl., aufgespannt mit Stäben 10 fl.
— — Physikalische Schulwandkarte der österreichisch-ungarischen Monarchie und
der angrenzenden Ländergebiete (unbeschriebene Ausgabe). 1 : 900.000. Ebenda.
Preis, auf Leinwand in Mappe 8 fl., auf Leinwand und mit Stäben 9 fl.
— — Politische Wandkarte der österr.-ungar. Monarchie und der angrenzenden
Länder. 1 : 900.000. Ebenda. Preise wie bei der physikalischen Wandkarte.
— — Politische Wandkarte der österr.-ung. Monarchie und der angrenzenden
Ländergebiete (unbeschriebene Ausgabe). 1 : 900.000. Wien. Frey tag und
Bern dt. Preis, auf Leinwand in Mappe 8 fl., auf Leinwand mit Stäben 9 ti.
— — Politische Schulwandkarte der österreichisch-ungarischen Monarchie.
1 : 900.000. Ebenda. Preis, roh 9 K, auf Leinwand in Mappe 12 K, auf Lein-
wand mit Stäben 14 E.
— — Politische Schulwandkarte des deutschen Reiches. Maßstab : 1 : 800.000.
Wien. G. Freytag und Bern dt. Preis, roh 16 K, auf Leinwand gespannt,
mit Stäben versehen oder in Mappe 24 K.
— — Physische Schulwandkarte des deutschen Reiches. Maßstab : 1 : 800.000.
Wien. G. Freytag und Bern dt. Preis, in unbeschriebener Ausgabe, roh in
6 Blättern 14 K, auf Leinwand in Mappe oder mit Stäben 22 K; in beschriebener
Ausgabe, roh in 6 Blättern 16 K, auf Leinwand in Mappe oder mit Stäben 24 K.
— — Skolni nistfinna mapa Häe nömecke a sousednlch zemi Ddnska, HoUandska,
Belgie a Luxemburska. Pro fiesk6 äkoly upravil Josef Krej6i. Maßstab:
1:800.000. Wien. G. Frey tag und Bern dt. a) Physikalisch, b) politisch
beschriebene Ausgabe. Preis, roh in 6 Blättern 16 K, auf Leinwand in Mappe
oder mit Stäben 24 K; c) physikalisch unbeschriebene Ausgabe. Preis, roh 14 K,
auf Leinwand in Mappe oder mit Stäben 22 E.
Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 367
Rotbang J. G., Schulwandkarte des Erzherzogtums Österreich unter der Enns.
Maßstab 1:150.000. Wien. G. Freytag und Bern dt. Preis, auf Leinwand
gespannt in Mappe oder mit Stäben 20 E.
— — Schulwandkarte der Karstländer, aj Politische Ausgabe, bj Physikalische
Ausgabe, Wien. G. Freytag und B e r n d t. Preis der unbeschriebenen
physikalischen Ausgabe, roh in 6 Blättern 12 K, auf Leinwand in Mappe oder
mit Stäben 18 K ; der beschriebenen politischen oder physikalischen Ausgabe,
roh in 6 Blättern 14 K, auf Leinwand in Mappe oder mit Stäben 20 K.
— — Geographischer Volksschulatlas mit vergleichenden Größenbildem.
L Ausgabe, f (ir 1 — 3 klassige Volksschulen. Preis, gebunden 1 K 20 b.
II. n n 4-6 „ , , , 2 K.
Wien. G. Freytag und Berndt.
— — Geographischer Volksschulatlas (ohne vergleichende Größenbilder).
I. Ausgabe, für 1 — 3 klassige Volksschulen. Preis, gebunden 1 K.
n. „ „ 4-6 „ . n . lK50h.
— — Geographischer Bürgerschulatlas mit vergleichenden Größenbildem. Wien.
G. Freytag und Berndt. Preis 3 K 70 h.
— — Geographischer Bürgerschulatlas ohne vergleichende Größenbilder. 2., er-
weiterte Auflage. Wien. G. Freytag und Berndt. Preis 3K 50h.
— — Physikalische Schulwandkarte von Europa.
— — Politische Schulwandkarte von Europa.
Maßstab 1 : 3,000.000. Verlag und Druck von G. Frey tag und Berndt.
Leipzig und Wien. Preis jeder Karte, roh in Umschlag 5 fl. 50 kr., auf Lein-
wand gespannt in Mappe 8 fl., auf Leinwand gespannt mit Stäben 9 fl.
— — Politische Schulwandkarte von Europa, bearbeitet von G. T. Buzoianti.
— — Physikalische Schulwandkarte von Europa, bearbeitet von G. T. B u z o i a n ü.
Maßstab 1 : 300.000. Wien. G. Freytag und Berndt. (Für Volks- und
Bürgerschulen mit rumänischer Unterrichtssprache.) Preis jeder Karte aufgezogen
in Mappe 9 fl., aufgezogen mit Stäben 10 fl.
— — Physikalische Schulwandkarte der Planigloben (beschriebene Ausgabe).
Wien. G. Freytag und Berndt. Preis, roh in Umschlag 8 fl., auf Leinwand
in Mappe 12 fl., auf Leinwand mit Stäben 14 fl., für beide Erdhalbkugeln.
— ^ — Physikalische Schulwandkarte (unbeschriebene Ausgabe). Ebenda. Preis,
roh in Umschlag 7 fl., auf Leinwand in Mappe Hfl., auf Leinwand mit Stäben 14 fl.,
für beide Erdhalbkugeln.
— — Politische Schulwandkarte der Planigloben (beschriebene Ausgabe). Ebenda.
Preis, roh in Umschlag 8 fl., auf Leinwand in Mappe 12 fl., auf Leinwand mit
Stäben 14 fl., für beide Erdhalbkugeln.
— — Schulwandkarte der Planigloben in physikalischer und politischer Ausgabe.
Böhmisch bearbeitet von Josef Krejßi. Preis (in beschriebener Ausgabe),
roh in Umschlag je 8 fl., auf Leinwand und in Mappe je 12 fl., auf Leinwand
mit Stäben je 14 fl. und in physikalisch-unbeschriebener Ausgabe : Preis, roh
in Umschlag je 7 fl., auf Leinwand in Mappe je 11 fl., auf Leinwand mit
Stäben je 13 fl., für beide Erdhalbkugeln, ebenda.
— — Schulwandkarte von Palästina mit Berücksichtigung der biblischen
Orte bearbeitet. Maßstab 1 : 250.000. Druck und Verlag von G. Frey tag
und Berndt. Wien. Beschriebene Ausgabe. Preis eines Exemplares roh (in
4 Blättern) 7 K, auf Leinwand in Mappe 10 K, auf Leinwand mit Stäben 12 K.
368
Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, ErlÄBBe.
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Rothang Job. Georg,
Physikalische ( Schulwandkarte J (beschriebene Au sgabe)
Physikalische] der österr. | (unbeschriebene „ )
Politische f Alpenländer Hbeschrieben) ....
Physikalische t Schulwandkarte J (beschriebene Ausgabe)
Physikalische J der [(unbeschriebene „ )
Politische f Sudetenländer Hbeschrieben) ....
sämtliche im Maßstabe 1 : 300.000.
Physikalische t Schulwaudkarte J (beschriebene Ausgabe)
Physikalische j von [(unbeschriebene „ )
Politische f Asien Hbeschrieben) ....
Physikalische l Schulwandkarte i (beschriebene Ausgab
Physikalische! von [(unbeschriebene
Politische f Afrika Hbeschrieben) . .
Physikalische t Schulwandkarte J (beschriebene Ausgabe)
Physikalische] von [(unbeschriebene „ )
Politische f Nord- Amerika Hbeschrieben) . .
Physikalische ( Schulwandkarte j (beschriebene Ausgabe
Physikalische] von [(unbeschriebene
Politische ( Süd-Amerika Hbeschrieben) . .
Physikalische l Schul Wandkarte j (beschriebene Ausgabe
Physikalische] von Australien [(unbeschriebene
Politische fund Polynesien Hbeschrieben) . .
sämtliche im Maßstabe 1 : 6,000.000.
Druck und Verlag von G. Frey tag und Bern dt. Wien.
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Rothang J. 6., Sudetenländer in physikalischer, politischer und physikalisch stummer
Ausgabe. Böhmisch von Jos. Krejöi. Preis (in beschriebener Ausgabe) roh in
4 Blättern 10 K, auf Leinwand in Mappe 15 K, auf Leinwand mit Stäben 17 K,
(in physikalisch unbeschriebener Ausgabe) roh in 4 Blättern 8 K, auf Leinwand
in Mappe 13 K, auf Leinwand mit Stäben 15 K. Wien. G. Frey tag und Berndt.
— — Österreichische Alpenländer in physikalischer, politischer und physikalisch
stummer Ausgabe. Böhmisch bearbeitet von Jos. Krej öi. Preis (in beschriebener
Ausgabe) roh in 6 Blättern 12 K, auf Leinwand in Mappe 18 K, auf Leinwand
mit Stäben 20 K, (in physikalisch unbeschriebener Ausgabe) roh in 6 Blättern
10 K, auf Leinwand in Mappe 16 K, auf Leinwand mit Stäben 18 K. Wien
G. Freytag und Berndt.
— — Schulwaudkarte von Palästina, böhmisch bearbeitet von Josef Krejii.
Preis, roh in 4 Blättern 7 K, auf Leinwand in Mappe 10 K, auf Leinwand mit
Stäben 12 K. Wien. 6. Freytag und Berndt.
Stuck XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Rotiavg J. G., Fysikdlni §koIn{ mapa Häe rakousko-uherske a zem{ sousednlch. Pro
6esk6 fikoly upravil Josef Krejßi. 1 : 900.000. Wien. Frey tag und Berndt.
Preis, unaufgespannt 5 fl., aufgespannt 9 fl., aufgespannt mit. Stäben 10 fl.
— — PolitickA äkolnl mapa Häe rakousko-uherske a zeml sousednlch. Pro ßeske
§koly upravil Josef Krejßf. 1 : 900.000. Wien. Frey tag und Berndt.
Preis, unaufgespannt 5 fl., auf Leinwand gespannt in Mappe 9 fl., auf Leinwand
gespannt mit Stäben 10 fl.
— — Skolnl ndstönni mapa Evropy. Pro öesk6 fikoly upravil Josef Kr ejCi.
Maßstab 1 : 300.000.
I. Fysikälnl mapa.
n. Politick& mapa.
Verlag und Druck von G. Freytag und Berndt in Wien. Preis, roh in
Umschlag 5 fl. 50 kr., auf Leinwand gespannt in Mappe 8 fl., auf Leinwand
gespannt mit Stäben 9 fl.
— — Asien, Afrika, Süd- und Nordamerika in physikalischer, politischer und
physikalischer stummer Ausgabe. Böhmisch bearbeitet von Josef Krej£i.
Wien. G. Freytag und Berndt. Preis, in beschriebener Ausgabe: roh, in
6 Blättern 11 K, auf Leinwand in Mappe 16 K, auf Leinwand mit Stäben 18 K,
in unbeschriebener Ausgabe: roh in 6 Blättern 9 K, auf Leinwand in Mappe
14 K, auf Leinwand mit Stäben 16 K.
— — Australien in physikalischer, politischer und physikalischer stummer Aus-
gabe. Böhmisch bearbeitet vonJosefKrejCi. Wien. G. Freytag und Berndt.
Preis, in beschriebener Ausgabe: roh in 6 Blättern 9 K, auf Leinwand in Mappe
14 K, auf Leinwand mit Stäben 16 K, in unbeschriebener Ausgabe: roh in
6 Blättern 7 E, auf Leinwand in Mappe 12 K, auf Leinwand mit Stäben 14 E.
SchSffer, Die Länder der heiligen Schrift. Verlag von Issleib und Rietzschel
in Gera. Preis eines Exemplares in Farbendruck 1 ßthlr.
Schober, Dr. Earl, Schulwandkarte des Eönigreiches Böhmen. Im Maße 1 : 200.000.
Ausgeführt und herausgegeben vom k. und k. milit-geograph. Institute in Wien.
Unaufgespannt 14*40 E, aufgespannt 18 E, mit Stäben 20 E. Zu beziehen bei
R Lechner (Wilhelm Müller) in Wien.
— — Handkarte des Eönigreiches Böhmen. Im Maße 1 : 1,000.000. Ausgeführt
und herausgegeben vom k. und k. milit.-geograph. Institute in Wien. Preis
20 h. Zu beziehen bei R. Lechner (Wilhelm Müller) in Wien.
— — äkolnl mapa krilovstvi ßeskeho. (Schulwandkarte des Eönigreiches Böhmen.)
Wien. E. und k. milit-geogr. Institut. Zu beziehen bei R. Lechner (Wilhelm
Müller) in Wien. Preis, aufgespannt 18 E, mit Stäben 20 E.
— — PHrußnl mapa kralovstvi Cesk^ho. (Handkarte des Eönigreiches Böhmen.)
Verkleinerung der vorerwähnten Wandkarte. Wien 1887. E. und k. militär-
geographisches Institut. Preis 20 h. (Lechner [Wilhelm Müller] Hof- und
Universitäts-Buchhandlung in Wien.)
— — Schulwaodkarte der Markgrafschaft Mähren und des Herzogtums Schlesien.
ImMaße 1 : 150.000. Ausgeführt, herausgegeben undzu beziehen vomk. undk.milit.-
geographischen Institute in Wien. Zu beziehen bei R. Lechner (Wilhelm
Müller) in Wien. Aufgespannt, mit Stäben 23 E, ohne Stäbe in Mappe 21 E,
unaufgespannt E 17'40.
— — Handkarte der Markgrafschaft Mähren und des Herzogtums Schlesien.
Verkleinerung der vorerwähnten Wandkarte. Im Maße 1 : 750.000. Ausgeführt
und herausgegeben vom k. und k. milit-geograph. Institute in Wien. Preis
20 h. Zu beziehen bei K. Lechner (Wilhelm Müller) in Wien.
8
370 Stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Scbober, Dr. Karl, Skolni mapa markrabstvl moravsköho i vÄvodstvi sleszkiho, Wien.
E. und k. militär-geographisches Institut. Zu beziehen bei B. Lechner
(Wilhelm Müller) in Wien. Preis, aufgespannt, ohne Stäbe 21 E, mit
Stäben 22 E.
— — PHruönl mapa makrabstvi moravsk6ho i v6vodstvl sleszköho (Handkarte).
Verkleinerung der vorerwähnten Wandkarte. Wien 1888. E. und k. militär-
geographisches Institut. Preis 20 h. Zu beziehen bei R. Lechner (Wilhelm
Müller) in Wien.
— — Schulwandkarte des Erzherzogtums Österreich unter der Enns. Im Maße
1 : 150.000. Ausgeführt und herausgegeben vom k. u. k. militär- geographischen
Institute in Wien. Zu beziehen bei R. Lechner (Wilhelm Müller)
in Wien. Aufgespannt, ohne Stäbe 18 E, mit Stäben 20 E, unaufgespannt
E 14-40.
— — Handkarte des Erzherzogtums Österreich unter der Enns. Im Maße
1 : 750.000. Verkleinerung der vorerwähnten Earte. Ausgeführt und heraus-
gegeben vom k. und k. militär-geographischen Institute in Wien. Zu beziehen
bei R. Lechner (Wilhelm Müller) in Wien. Preis 20 h.
— — Schulwandkarte des Erzherzogtums Österreich ob der Enns und des
Herzogtums Salzburg. Maßstab 1 : 150.000. Ausgeführt und herausgegeben vom
k. und k. militär-geographischen Institute in Wien. Zu beziehen bei R. Lechner
(Wilhelm Müller) in Wien. Preis, aufgespannt mit Stäben 20 E, ohne Stäbe
18 E, unaufgespannt E 14*40.
— — Handkarte des Erzherzogtums Österreich ob der Enns und des
Herzogtums Salzburg. Maßstab 1 : 750.000. Ausgeführt und herausgegeben vom
k. und k. militär-geograph. Institute. Wien. Zu beziehen bei R, Le ebner
(Wilhelm Müller) in Wien. Preis 20 h.
— — Schulwandkarte des Herzogtums Steiermark. Maßstab 1 : 150.00Ü.
Ausgeführt und herausgegeben vom Ic. und k. militär-geographischen Institute.
Wien. Zu beziehen bei R. Lechner (Wilhelm Müller) in Wien, Preis,
aufgespannt ohne Stäbe 19 E, mit Stäben 20 E, unaufgespannt E 13'40.
— — Handkarte des Herzogtums Steiermark. Maßstab 1 : 750.000. Ausgeführt
und herausgegeben vom k. und k. militär-geographischen Institute. Wien. Zu
beziehen bei R. Lechner (Wilhelm Müller) in Wien. Preis 20 h.
— — Schulwandkarte der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg.
Im Maße 1 : 150.000. Ausgeführt und herausgegeben vom k. u. k. militär-
geographischen Institute. Wien. Zu beziehen bei R. Le ebner (Wilhelm
Müller) in Wien. Preis, aufgespannt ohne Stäbe 17 E 40 h, mit Stäben 19 E 40 h,
unaufgespannt E 13 '40.
— — Handkarte der gefürsteten Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg.
Im Maße 1 : 750.000. Verkleinerung der Schulwandkarte. Ausgeführt und
herausgegeben vom k. u. k. militär-geographischen Institute. Wien. Zu beziehen
bei R. Lechner (Wilhelm Müller; in Wien. Preis 20 h.
Schonninger Fr., Erdglobus mit 12" Durchmesser. Samt Verpackung 11 fl.
Schotte Ernst und Eo., Schulglobus mit messingenem Halbmeridian und politischer
Einteilung. Durchmesser 33 cm. (Bezeichnung Nr. 64.) Preis 40 Mark (exkl. Zoll).
— — Physikalischer Schulglobus mit schrägstehender Achse. Durchmesser 48 cm.
(Bezeichnung Nr. 150.) Preis 30 Mark (exkl. Zoll).
— — Schultellurium mit Eurbeldrehung und 12 cm Globus. (Bezeichnung Nr. 93.)
Neu verbesserte Eonstruktion. Preis 40 Mark (exkl. Zoll).
Schnlig H. und Niessner A., Höhenschichtenkarte des Herzogtums Schlesien.
Hof mann in Jägemdorf. Preis, unaufgespannt 2 fi. 80 kr.
Stück Xni. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 371
Seiberi A. E. und Haardt V. von, Schulwandkarte der Eisenbahnen von Österreich-
Ungarn. Maßstab 1 : 1,000.000- Wien. Ed. Hölzel. Preis auf Leinwand in Mappe
5 fl. 50 kr., mit Stäben adjustiert 6 fl. 50 kr.
Seibert A. E,, Atlas für Bürgerschulen und mehrklassige Volksschulen. 19 Tafeln
mit 19 Haupt- und 12 Nebenkarten. Wien. Ed. Hölzel. Preis, geb 2 K 50 h.
— — FejiBivifl CTiHHa KapTa ABCTpo-yropiij,HHn /[Jisi raKiJi Hapo^Hnx yaoMCHb
A. E. SafiöepT, nepeao»HB OMe^iaH IIonoBHH. (Schulwandkarte von Österreich-
Ungarn.) Maßstab: 1:800.000. Wien. Ed. Hölzel. Preis, auf Leinwand
gespannt in Mappe 20 K, auf Leinwand gespannt mit Stäben 22 K.
§enoa, Dr. M., Azija. Maßstab 1 : 9,000.000. Agram. Hartmann'sche Verlags-Buch-
handlung (Kugli und Deutsch). Preis, aufgespannt, 10 fl.
Spaleny N. und Ivinger R., Wandkarte von Österreich-Ungarn. Reproduziert vom
k. und k. militär-geographischen Institute in Wien. 3 fl. 20 kr.
Stcinliauser Ant, Wandkarte des Erzherzogtums Österreich (Land unter der Enns
und Land ob der Enns). Wien, bei Artaria und Komp. 5 fl.
— — Die österreichischen Alpen. Wien. Artaria und Komp. Preis auf Lein-
wand gespannt in Mappe 5 fl. 50 kr.
StulpBagel, Wandkarte von Europa zur Übersicht der staatlichen Verhältnisse. 2. Auflage.
(S.Auflage, neu gezeichnet von V. Geyer.) Gotha, bei Perthes. 4 fl. 80 kr.
Sydow, Erdkarte in zwei großen Planigloben. 4. Auflage. Gotha. Perthes. 6 fl.
Tomid J., Zemlja (Erdglobus mit slovenischer Nomenklatur). Laibach. Giontini.
5 fl. 30 kr.
Trampler R. *), Atlas für ein-, zwei- und dreiklassige allgemeine Volksschulen. Verlag
der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, Wien.
Ausgabe für Niederösterreich. 1., 2., 3. (verbesserte), 4. u. 5. Auflage. | aq ^J
„ „ Oberösterreich. 1., 2., 3. (verbesserte) und 4. Auflage, i o-g.
„ „ Steiermark. 1. und 2. Auflage. / § Z.
„ „ Salzburg. 1., 2. (vielfach verbesserte), 3. u. 4. Auflage.! ©g]
„ „ Kärnten. 1. und 2. Auflage. l W S
„ „ Tirol u. Vorarlberg. 1. u. 2. (vielfach verbess. Aufl.) ) g^ p.
„ „ Krain. 1, und 2. Auflage. 1 § S
„ „ Böhmen. 1. und 2. Auflage. 1 "^S
„ n Küstenland. 1. und 2. (verbesserte) Auflage. i o j>
^ „ Schlesien. 1. und 2. Auflage. ) F "
„ „ Mähren. 1. und 2. Auflage. / * *
Tranipler R., Atlas für vier-, fünf- und sechsklassige allgemeine Volksschulen. Verlag
der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
Ausgabe für Niederösterreich. 1., 2. (verbesserte), 3., 4. u. 5. Auflage. \ g, ^
„ „ Oberösterreich. 1. und 2. (verbesserte) Auflage.
„ „ Salzburg. 1. und 2. (vielfach verbesserte) Auflage.
„ „ Steiermark. I 5J g]
„ „ Kärnten. l ^fS
„ „ Tirol u. Vorarlberg. 1. u. 2. (vielfach verbess.) Aufl. ) ^ p,
„ „ Böhmen. 1. und 2. Auflage. i S^^'
„ „ Krain. 1., 2. (vielfach verbesserte) und 3. Auflage, l ^S
„ „ Küstenland. \ ^ >
I, „ Schlesien. 1., 2. und 3. Auflage. igg
Mähren. ) p* "^
CD CD
» »
♦) Einzelne Karten der nachbenannten Ausgaben sind mit deutschem und böhmischem Text um
je 10 h yerkäafliclL
8*
372 Stück Xni. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, ErlilBse.
Trampler R., Atlas der österreichisch-angarischen Monarchie für allgemeine Volks-
und Bürgerschulen. 1., 2. (vielfach verbesserte), 3., 4. und 5. Auflage, in
14 Karten. Wien. K. k. Hof- und Staatsdruckerei. Preis 1 K 10 h,
— — Atlas für Bürgerschulen und für sieben- und achtklassige Volksschulen.
Verlag der k. k. Hof- und Staatsdruckerei.
Ausgabe für Niederösterreich. l.,2.(verbesserte),3.,4.u.5.Aufl. \ co^^oq n^
„ „ Oberösterreich. I w*^§-2
, Salzburg. I oo-^S ^'
„ „ Steiermark. 1. und 2. (verbesserte) Auflage. I ^ ^©'
„ „ Kärnten. I ^- ^^5
j, , Krain. 1. und 2. (verbesserte) Auflage. \ ^g-S-w*^
„ „ Küstenland. / • g^ &
„ , Tirol u. Vorarlberg. 1. u. 2. (verbesserte) Auflage. \ g^*§ g §
, Böhmen. l S-g^'^
„ „ Mähren. 1. und 2. (verbesserte) Auflage. i g'c^^p
„ „ Schlesien. ] B § W ?
— — ZemSpisn^ atlas. Pro {esk6 Skoly upravil K. Filipovsk^. Wien 1898.
K. k. Hof- und Staatsdruckerei.
Pro jedno-, dvou- a trojtHdn6 Skoly obecni. Vydinl pro Cechy. Preis 60 h.
Pro jedno-, dvou- a trojtHdn6 Skoly obecn6. Vyddni pro Moravu. Preis 60 h.
Pro Ctyi'-, pöti- a SestitHdnö Skoly obecn6. Vydinl pro Öechy. Preis 1 K 20 h.
Pro ßtyt-, p6ti- a SestitHdn6 Skoly obecn6. Vyddnl pro Moravu. Preis 1 K 20 fa.
— — Atlas für österreichische Bürgerschulen. Verlag der k. k. Hof- und
Staatsdruckerei. 1. Teil (für die 1. Klasse) 9 Karten: 80 h, 2. Teil (für die
2. Klasse) 14 Karten: 1 K 20 h, 3. Teü (für die 3. Klasse) 10 Karten: 80 h.
— — Atlas für die österreichischen Landschulen in 20 Karten. 1. und 2. (viel-
fach verbesserte) Auflage. Wien. K. k. Hof- und Staatsdruckerei. 1 K 40 h.
Umlauft, Dr. Friedr., Wandkarte zum Studium der Geschichte der österr.-ungar.
Monarchie. Wien, bei Ed. Hölzel. 4 Blatt 4 fl., auf Leinwand in Mappe 6 fl.
Unterkofler Peter, Atlas für Bürgerschulen und mehrklassige Volksschulen. 34 Haupt-
und 30 Nebenkarten auf 41 Kartenseiten. Wien, 1904. Moritz Perle s. Preis,
geheftet 1 K 80 h.
Vivra Josef, Zem6pisny atlas pro Skoly obecne a m6§fanske. Upravil J, BraniS.
(Geographischer Atlas für allgemeine Volks- und Bürgerschulen.) 3. Auflage.
Prag, 1904. ünie. Preis, gebunden 1 K 90 h.
Mach, Dr. Jar., Darstellung der wichtigsten geographischen Begriffe. 3 Tafeln.
Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis einer Tafel 70 kr.
— — Bakouskä zemö alpsk^. Die V. Haardtovy Skolnf ndstönnfi mapy.
Maßstab 1 : 600.000. Größe 140 : 120 cm. Preis, unaufgespannt 11 K, auf
Leinwand gespannt in Mappe 16 K, auf Leinwand gespannt mit Stäben 18 K.
Ed. Hölzel in Wien.
— — Zemö koruny uherskfi. Die M. Kogutowiczovy Skolnl mapy. Maßstab
1 : 600.000. Ed. Hölzel in Wien. Preis, unaufgespannt 16 K, aiiif Leinwand
gespannt in Mappe 18 K, mit Stäben 20 K.
Vlach und Biza, Zudzomönf prvnich pojmfl zemöpisn^ch. Smichov. W. Neubert
3 Tafeln. Preis einer Tafel 70 kr.
Vodopivec Fr., Carta geografica della Contea principesca di Gorizia e Gradisca col
Territorio di Trieste. Görz. Verlag des Landesausschusses. 2 fl.
Wagner, Dr. Hermann, Wandkarte des deutschen Beiches und seiner Nachbar-
gebiete. 2. Auflage. Maßstab 1 : 800.000. 12 kolorierte Sektionen. Gotha 1879.
Jnstus Perthes. Auf Leinwand in Mappe 10 fl. 20 kr.
Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 373
Wakch Budolf, Hypsometrische Schulwandkai-te von Niederösterreich. Maß-
stab 1 : 150.000. Verlag von Ed. H Ö 1 z e 1 in Wien. Preis auf Leinwand in
Mappe 6 fl.
— — Hypsometrische Schulhandkarte von Niederösterreich. Maßstab 1 : 600.000.
Verlag von Ed. H ö 1 z e 1 in Wien. Preis 10 kr.
Wandkarten, rumänische:
a) Wandkarte der Planigloben. Preis, aufgespannt auf Leinwand in Mappe
4 fl. 50 kr.
b) Europa prointata §ii desemnata de B. Eozenn. Preis aufgespannt auf
Leinwand in Mappe 5 fl. 50 kr. Ed. Holze 1. Wien.
Wild Josef, Wandtafel zur Veranschaulichung geographischer Grundbegrifife. Verlag
von L L. Kober. Prag. Preis 2 fl. Auf Leinwand gespannt 3 fl. 50 kr.
ZdenSk JarosL, §kolni mapa kr&lovstvi £esk6ho. (Schulwandkarte von Böhmen.)
Aufgespannt 3 fl. Hiezu 2 Separat-Ausgaben :
äkolnl mapa horo- i vodopisni. (Oro- hydrographische Schulwandkarte.)
Aufgespannt 2 fl. 80 kr.
§kolnl mapa vodo- i mistopisn&. (Hydro topographische Schulwandkarte.)
Aufgespannt 2 fl. 80 kr. Ed. Hölzel. Wien.
Znizornöni nejdfileiitöjäich pojmü zemöpisnych. Prag. I. L. Kober. Preis 2 fl.,
auf Leinwand gespannt 3 fl. 50 kr.
Zum Unterrichte in der Naturgeschichte und Naturlehre.
Ables, Dr., Unsere wichtigeren Giftgewächse mit ihren pflanzlichen Zergliederungen
mit erläuterndem Text. I. Teil: Samenpflanzen, II. Teil: Pilze. Esslingen, bei
J. F. Schreiber. Preis eines Teiles gebunden mit Text 5*5 Mark.
Atlas rostlin. 80 tabull barvotiskov:fch. Slovn;^ v^klad napsal John. Prag, 1898.
L L. Kober. Preis, gebunden 14 fl.
Bezdfik J. und Luiäiek W., Houby jedlö a jim podobnö jedovatä. Podrobn6 pod&ni
düleäitöjSich druhft hub, üetn6 pJedpisy jich ptipravoväni a pöstovinl. I.— VI. Heft.
Prag 1901. Selbstverlag. Preis eines Heftes 2 K 40 h.
Charakterbilder aus der Tierwelt. Nach Original - Aquarellen von Heinrieh
Leutemann und Emil Schmidt. In Verkleinerung von „Leutemann
Zoologischer Atlas für den Schulgebrauch". Leipzig. Alfred Oehmigkes
Verlag. 1., 2. und 3. Serie. Preis jeder Serie von 12 Blättern aj in losen
Blättern 2 fl. 50 kr., bj auf Deckel aufgezogen 3 fl. 50 kr., cj auf Deckel
gespannt und laddert 4 fl.
Eckart Theodor, Naturgeschichtliche Wandtafeln. Ed. Hölzel in Wien. I.Tafel,
das Pferd, 2. Tafel, das Hausrind, 7. Tafel, der Seidenspinner und 8. Tafel, die
Honigbiene. 4 Blätter unaufgespannt 5 fl. 60 kr.
— — Tabulky ndstönne pHrodopisnö. (Dasselbe Werk in böhmischer Sprache.)
Ed. Hölzel in Wien. 4 Blätter unaulgespannt 5 fl. 60 kr.
— — H. Abteilung desselben Werkes. Unter Mitwirkung von Dr. M. Wilckens,
Dr. C. Rothe und Laurenz Mayer. Inhalt: Nr. 3, 4 und 6 (das Schaf,
das Schwein, das Huhn). Größe der Tafeln 72 : 99cm. Ed. Hölzel in Wien.
Preis der Tafel mit Text, unaufgespannt E 2*60, mit Leineneinfassung und Ösen
zum Aufhängen K 3*50, gespannt auf Leinwand mit Stäben E 4*50.
374 Stück Xlli. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Der Erzberg. Farbendruck nach einem Entwürfe des Malers A. Heilmann.
Herausgegeben von der Gesellschaft „Lehrmittel-Zentrale". Wien, I., Werdertor-
gasse 6. Lithographie, Druck und Verlag der Buch- und Kunstdruckerei
„Steyrermühl". Wien. Preis des Bildes 1 K.
Die Feinde der Landwirtschaft. Kolin. J. L. Bayer. Preis aller 40 Tafeln 30 K,
einer Serie von 4 Tafeln 3 K.
Fiedler und Hoelemann, Anatomische Wandtafeln für den Schulunterricht. Auf Ver-
anlassung des königlich-sächsischen Ministeriums für Kultus und öflFenÜichen
Unterricht herausgegeben. Tafel I: Das Skelett, Tafel H: Muskelfigur, Tafel UI:
Eingeweide, Tafel IV: Rumpf mit Armen, Tafel V: Rumpf mit Kopf, und Tafel VI:
Zentral-Nervensystem (samt Erklärung). 8., vermehrte und verbesserte Auflage.
Prag, Lehrmittelfabrik Alois Kreidl. Preis 12 K, auf Leinwand mit Stäben
21 K 60 h.
Geiszier, Atlas der landwirtschaftlich schädlichen und nützlichen Tiere Mitteleuropas
(2 Tafeln mit erklärendem Text). Nürnberg und Salzburg. Jede Tafel 5 fl.
Grefe C, Lehrtafeln zum Anschauungsunterricht für Schule und Haus. Wien, bei
Leopold Sommer. 1 Blatt 40 kr.
Hartinger, Die eßbaren und giftigen Schwämme in ihren wichtigsten Formen.
12 Tafeln in Farbendruck 24 K.
— — Österreichs und Deutschlands wildwachsende oder in Gärten gezogene
Giftpflanzen. 14 Tafeln in Farbendruck 24 K .
— — Landwirtschaftliche Tafeln. I. Serie: Tafel 1—16, IL Serie: Tafel 17—30.
Jede einzelne Tafel 2 K .
— — Anatomische Wandtafeln. Mit erläuterndem Text in deutscher, italienischer,
böhmischer, polnischer und slovenischer Sprache. Von Dr. Hans Kundrat.
5 Tafeln. 15 K.
Sämtlich aus der lithographischen Kunst- und Verlagsanstalt Friedrich
Sperl (vormals Hartinger). Wien, HI., Linke Bahngasse 9.
— — Wandtafeb für den naturgeschichtlichen Anschauungsunterricht in allge-
meinen Volks- und Bürgerschulen auf Grundlage der Lesebücher. Wien. Verlag
von Karl Gerolds Sohn.
I. Abteilung: Zoologie. 1. — 13. Lieferung.
II. Abteilung: Botanik. 1.— 3. Lieferung.
III. Abteilung: Bäume. 1.— 5. Lieferung.
Preis je 5 Blatt 8 K.
Hievon sind in neuer Ausgabe (2. Auflage) erschienen, und zwar
a) I. Abteilung, Tafel XXII, XLI; Preis, per Tafel, roh 1 K 60 h, auf starkem
Papier mit Leinwandschutzrand und Ösen 2 K, auf starker Pappe, gefirnißt
und mit Ösen 2 K 40 h ;
h) I. Abteüung, Tafel I, HI, VI, VUI, IX, XI, XII, XV, XVI, XX, XXV,
XXXVI, XXXVIH, XXXIX, XLH, XLVII, L, LI, LIH,
LVII, LIX, LXI und LXIV;
H. Abteilung, Tafel I, VI, VH, IX, XI und XIV;
HL Abteilung, Tafel I, V, VI, VIII, XI, XIH und XX.
Preis per Tafel, roh 1 K 60 h, auf starkem Papier mit Leinwand-
schutzrand und Ösen, unlackiert 1 K 90 h, lackiert 2 K 10 b, auf
starker Pappe, gefirnißt 2 K 60 h.
Stück XUI. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 375
Hoelistetter, Ferd. v., Geologische Bilder der Vorwelt und der Jetztwelt. 24 Bilder.
EssUngen, bei Schreiber. 5 fl. 70 kr.
Hoffmanii Karl, Botanischer Bilderatlas. Nach dem natürlichen Pfianzensystem von
de Candolle, Jnssicu, Endlicher, Reichenbach u. a. 2. Auflage mit
459 farbigen Pflanzenbildem nach Aquarellen von P. Wagner und G. Eben-
husen und zirka 500 Holzschnitten. Gänzlich umgearbeitet von Dr. Julius
Hoffmann. Prag. Verlag von I. L. Kober. Preis, gebunden, 11 fl.
Hromidko Fr., Zwölf physikalische Wandtafeln in Farbendruck ausgeführt, nebst
einem Handbuche für den Lehrer. Von KarlNeödsek. Tabor, bei K. Jans k^.
Preis eines unaufgespannten Exemplares 7 fl. 50 kr.
— — Ausgabe mit böhmischer Terminologie. 7 fl. 50 kr.
— — Physikalische Wandtafeln. H. Serie. 6 Tafehi. Verlag von Karl Jansk^
in Tabor. Nicht aufgespannt 3 fl. 80 kr.
— — Ausgabe mit böhmischem Texte 3 fl. 80 kr.
Janda J. Atlas ptactva stiredoevropskäho. S 48 tabulemi barvotiskov^mi, na kter^ch
zobrazeno jest 385 pt&kü. Se zvUätnIm ztetelem k druhüm domäcfm slovem
prov&zi. Prag. I. L. Kober. Preis, gebunden 24 K.
J9,nskf8 Pflanzen- Wandbilder zum naturgeschichtlichen Unterrichte in den Volks-
und Bürgerschulen. Deutsche und böhmische Ausgabe.
I. Lieferung: 1. Türkenbundlilie, Schneeglöckchen, 2. Seidelbast, 3. Kiefer,
4. Sumpfdotterblume, 5. Stieleiche.
n, Lieferung: 6. Kartoffel, 7. Tabak, 8. Hopfen, 9. Feuerbohne, 10. Toll-
kirsche.
HL Lieferung: 11. Schwarzer Hollunder, 12. Die Kamille, 13. Baldrian,
14. Linde, 15. Spitzahorn.
IV. Lieferung: 16. Weiße und gelbe Seerose, 17. Hundsrose, 18. Märzen-
veilchen, 19. Gebauter Lein (Flachs), 20. Walderdbeere. Preis einer
Lieferung, bestehend aus 5 Tafeln, 2 fl. 25 kr., auf starkem Leder-
papier aufgezogen 2 fl. 75 kr.
Femer Tafel 21—48. 21. Der scharfe Hahnenfuß, 22. Zypressen- Wolfs-
milch, 23. Stachelbeerstrauch, 24. Wegewarte, 25. Gemeine Fichte,
Rottanne, 26. Weizen, 27. Rispen- Hafer, 28. Geflecktes Knabenkraut,
29. Haselnußstrauch, 30. Immergrün und Glockenblume, 31. Der Apfel-
baum, 32. Die Buche, 33. Die Erbse, 34. Gemeiner Hanf, 35. Weichsel,
36. Rettig und Kohlraps, 37. Weinrebe, 38. Der Mohn, 39. Die Runkel-
rübe, 40. Der Wasserschierling, 41. Der rote Fingerhut, 42. Mais,
43. Kaffeebaum, 44. Der Teestrauch, 45. Die Baumwollstaude, 46. Das
Heidekraut und die Himmelschlüsselblume, 47. Die Kornblume,
48. Der Buchweizen, 49. Der gelbe Enzian, 50. Der gemeine Wach-
holder — die Lärche, 51. Gartentulpe — Gartennelke, 52. Herbst-
zeitlose, 53. Das schwarze Bilsenkraut, 54. Stechapfel.
Je 5 Tafeln in beliebiger Auswahl bilden eine Lieferung zum Preise von
2 fl. 25 kr., auf starkem Lederpapier aufgezogen 2 fl. 75 kr. Verlag
von Karl Jansky, Tabor.
Jehliika Paul, N&stönn6 tabule Jivoäästva. Oddfl L Ssavectvo. Mit erklärendem
Texte. Abbildungen von 132 Säugetieren auf fünf Wandtafeln. Prag. I.L. Kober.
Auf Leinwand gespannt 6 fl. 48 kr.
— — Obrazy rostlin jedovat^ch i pßstovan^^ch (Abbildungen von Gift- und
Kulturpflanzen). 30 Blätter. Prag. Kober. Preis 4 fl. 80 kr.
376 Stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erl&sae.
Jebliika Paul. N&zorn;^ atlas ssavcü (AbbilduBgen von Säugetieren). In 30 Tafeb.
Prag. Kober. In Buchform 4 fl. 80 kr.
— — N4zorn^ atlas ptactva (Abbildungen der Vögel). In 30 Tafeln. Prag
Kober. 4 fl. 80 kr.
— — Nizom;^ aüas iivofiichü 8tudenokrevn;^ch (Abbildungen der Amphibien,
Fische etc.). In 30 Tafeln. Prag. Kober. 4 fl. 80 kr.
— — Rostlinopis v obrazlch (Abbildungen von Pflanzen). 53 Tafeln. Prag.
Kober. 9 fl.
John J., Atlas mot^lü sttednl Evropy. 50 tabuli barvotiskov^ch s 1300 obrazy
mot^lü, jejich housenek a pup. Slovn]^ v;^klad die Knihy Berge-Heinemann
Steudelovy, atlasu Hofmannova, literatury domdcl a die vlastnl zkiiSenosti
upravil. Prag. I. L. Kober. Preis, gebunden 28 K.
Klitzing Heinrich, Der Apfelbaum, seine Feinde und Krankheiten. Farbig dar-
gestellt. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, unaufgespannt 6 K» auf
Leinwand mit Stäben 9 K.
Kobers Zoologische Wandbilder von F. Specht. I. Serie : Hund, Katze, Kuh, Pferd,
Schaf, Ziege, Tiger, Löwe, Bär, Kamee), Elefant, Strauß. Prag. I. L. Kober.
Preis, alle 12 Blätter 14 K 40 h, eines einzelnen Blattes 1 K 40 h.
Kobrovy N&stönn6 obrazy pHrodopisnö. 60 Wandtafeln. Preis 70 K ; eine Serie von
10 Blättern, Preis 12 K; einzelne Blätter, Preis 1 K 40 h. Format 81 : 105 cm,
Verlag I. L. Kober. Prag.
Ki*i£ek V., Vyobrazeni JivoCichü zem6d61stvu uiitefin^ch a nftkter^ch fikfidcü jeho
(Abbildungen der der Landwirtschaft nützlichen und schädlichen Insekten).
Tabor. Jansk^. Tafel 1—4, unaufgespannt 4 fl., Tafel 5, Kartofiißlkäfer.
Tafel 6—7 4 fl. 10 kr.
Lacher, Ed. v., Bienentafeln für den Anschauungsunterricht.
Tafel I: Die Brutstadien der Biene.
Tafel TL: Die Gestalt der Biene.
3., von L. Arnhart bedeutend verbesserte Auflage. Herausgegeben vom Zentral-
verein für Bienenzucht in Osterreich. Wien. Im Selbstverlage des Zentralvereines.
Preis jeder Tafel 10 K loco Wien, mit 2 Holzleisten und beiderseits mit Lein-
wandstreifen versehen 11 K 20 h.
Lehmann-Lentemann, Zoologischer Atlas. 45 Tafeln. Je 6 Tafeln 5 fl. 40 kr. Wien.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Supplement hiezu: Die Menschenrassen in fünf
Charakterköpfen auf einer Tafel. 1 fl. 25 kr.
— — Zoologischer Atlas, Tafel 46—68, enthaltend: Schwan (46), Ameise mit
Bau (47), Kreuzotter (48), Lerche, Wachtel, Rebhuhn (49), Spechte, Kuckuck (50),
Wildente (51), Schwalbe, Tauben (52), Nachtigall, Star (53), Gimpel, Fink,
Stieglitz, Zeisig (54), Amsel, Zaunkönip;, Singdrossel, Kreuzschnabel (55),
Nashorn (56), Pfau (57), Kaninchen (58), Kohlweißling (59), Kolibri (60), Hyäne
(61), Borkenkäfer und Apfelblütenstecher (62), Lama (63), Truthuhn (64),
Walroß (65), Dachs (66), Kiebitz (67), Papageien (68). Wien. A. Pichlers
Witwe und Sohn. Preis einer Wandtafel 2 K, von sechs beliebig gewählten
Tafehi 10 K 80 h.
— — Tierbilder. 18 Tafeln. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis wie oben.
Liebisch F., Neue Bilder zum Anschauungsunterricht. Säugetiere, 40 Blätter auf Pappe
mit Holzrahmen. Prag, bei F. Liebisch. Preis 10 fl., jedes Blatt einzeb 27 kr.
Lorinser, Dr. Fr. W., Die wichtigsten eßbaren, verdächtigen und giftigen Schwämme
in 12 Tafeln. 1. und 2. Auflage. Wien, bei Hölzel. 3 fl.
— — Ausgabe mit böhmischem Texte von Dr. Öelakovsk^. Preis 3 fl.
Stück Xin. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 377
Heinliolds Zoologische Wandbilder. Bei K. Jansk;^ in Tabor. Preis einer Tafel
50 kr. : Pferd, Hirsch, Tiger, Adler, Storch, Bär, Hund, Kuh, Hase, Orangutan,
Trampeltier, Schwan, Elefant, Strauß, Krokodil, Karpfen und Hecht, Uhu,
Papagei, Fuchs, Fasan, Löwe, Löwin, Auerhahn, Haushuhn, Esel; Bandwurm
und Trichine, Weinbergschnecke, Dachs, Fischreiher, Pfau, Fledermaus, Hamster
und Maulwurf, Rebhuhn und Wachtel, Tauben, Spechte, Goldammer, Zaunkönig,
Buchfink, Singdrossel, Star, Sperling, Kohlmeise, Haubenmeise, Eichelhäher,
Rauchschwalbe, Hausrotschwänzchen, Gemse, Wolf, Reh, Fischotter, Renntier.
Menzel R., Wandtafeln für den physikalischen Unterricht. Wien. A. Pichlers
Witwe und Sohn. 32 Tafeln. Preis, unaufgezogen 24 K, aufgezogen auf Leinwand
mit Ösen 40 K, einzelne Tafeln unaufgezogen 1 K 20 h, auf Leinwand mit
Ösen 1 K 80 h.
Müller H., Die nützlichen Vögel der Landwirtschaft. Stuttgart. 1 Thlr. 22 V, Ngr.
Niepel, Wandbilder des niederen Tien^eiches. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn.
Preis 16 K 80 h, unterklebt und berändert 21 K, einzeln 1 K 50 h, bezw. 1 K 80 h.
Obrazy k n&zom^mu vyu(ov&ni pHrodopisu a zem6pisu se zvl&ätnim zfetelem
k hospoditstvi a prfimyslu. I. Serie, 3 Bilder.
1) Chmelobrani v äateckim kraji (Hopfenernte im Saazer Kreise).
a) Öes&nf chmele (Die Hopfenlese);
b) Odvidöni chmele (Die Abgabe und das Messen des Hopfens).
2) Vyroba krajek v RudohoH (Spitzenklöppeln im Erzgebirge). Verlag
bei F. KrAtk;^ in Kolin. Preis eines Bildes 2K 40 h, der ganzen
Serie 6 K.
Patek Joh., 4 Giftpflanzen-Tafeln (Schulwandtafeb Nr. 5, 6, 7, 8). Koloriert und
aufgespannt. Wien. Tempsky. 4 fl. 80 kr.
Phänomenentafeb (4 Tafeln). Das strahlende Nordlicht; das Nordlicht in den höchsten
arktischen Regionen; Gletscher, Ansichten und Details. Verlag von Lenoir
und Forster in Wien. Preis einer Tafel 3 fl.
Pokomy Franz, Pflanzenbilder zum Anschauungsunterricht (Deutsche Ausgabe).
21 Blatt. Verlag von A. Pichlers Witwe und Sohn in Wien. Preis per Tafel
unanf^espannt 80 kr., mit starkem Papier unterklebt, mit Leinwandschutzrand
und Ösen 1 fl.
Pokoni^r Franz und Schermaul Jenny, Obrazy rostlin ku nizomemu vyuöovanl
(Pflanzenbilder) L— IV. Serie zu 3 Blatt, V. Serie mit 4 Blatt, VL Serie mit
5 Bildern. VIL Serie mit 3 Bildern. W. Neubert, Smichov. Preis eines jeden
Blattes 80 kr.
Roiek J. A., Pflanzung des Obstbaumes. Wien, k. k. Schulbücher-Verlag. Preis,
unaufgespannt 1 R , auf Pappendeckel aufgespannt 1 K 80 h.
Schmidt- Gobel, Med.-Dr. H. M., 1. Tafeln: Die schädlichen und nützlichen Insekten
in Forst, Feld und Garten. 14 Foliotafeln in Farbendruck. In Mappe 10 K.
— — Die schädlichen Insekten des Land- und Gartenbaues. 6 Foliotafeln in
Farbendnick. In Mappe 3 K 60 h.
— — 2. Texte. Die schädlichen Forstinsekten. Geheftet 1 K 20 h.
— — Die schädlichen Insekten des Land- und Gartenbaues. Geheftet 1 K 40 h.
— — Die nützlichen Insekten, die Feinde der schädlichen. Geheftet 80 h. Verlag
von A. Pichlers Witwe und Sohn,
378 Stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlasfle.
Schreibers große kolorierte Wandtafeln der Naturgeschichte der drei Reiche. Eßlingen,
bei Schreiber. I. Teil: Säugetiere. Auf Leinwand in Mappe 6 fl. 48 kr. —
II. Teil: Vögel. 6 fl. 48 kr. — HI. Teil: Amphibien, Fische, Weich- und
Schalentiere. 6 fl. 48 kr. — IV. Teil: Pflanzen. 6 fl. — V. Teil: Geologische
Bilder. 6 fl. 48 kr.
Schubert, Dr. G. H. y., Naturgeschichte des Pflanzenreiches. 53 Tafeln. EQlingen,
bei Schreiber. 8 fl. 70 kr.
— — Naturgeschichte des Tierreiches. 3 Teile, ä 3 fl. 90 kr. Eßlingen, bei
Schreiber.
Tafel der nützlichen Vögel Mittel-Europas. Wien, bei A. P ichlers Witwe und Sohn.
Preis 3 fl.
Vier kolorierte Wandtafeln landwirtschaftlich nützlicher und schädlicher Tiere.
Eßlingen, bei Schreiber. 7 fl. 38 kr.
Velk6 n&stfinn6 tabule pHrodopisnö (Naturhistorische Wandtafeln). I. Abteilung:
Säugetiere. II. Vögel. HI. Fische und Amphibien. Je 5 Blatt. Preis jeder
Abteilung auf Leinwand 7 fl., mit Stäben 10 fl. Alle drei Abteilungen
zusammen 20 fl., mit Stäben 29 fl.
Vogelwandtafel. Der Schule und dem Hause gewidmet vom deutschen Vereine zum
Schutze der Vogelwelt. 2., verbesserte Auflage! Druck und Verlag von Fr. Eugen
Köhler in Gera-Üntermhaus. Preis 6 fl.
Die Lehrerschaft der Volks- und Bürgerschulen wird auf die im Wiener k. k. Schul-
bücher-Verlage erschienene, vom Hofrate Dr. Adalbert von Waltenhofen
verfaßte Druckschrift: Belehrung über die Vermeidung von ünglfickJsfSllen
durch Elektrizität und fiber die Hilfeleistung in solchen Fällen, in deutscher,
italienischer, böhmischer, serbo-kroatischer und slovenischer Sprache, Preis 12 h,
dann auf die Wandtafel „Erste Hilfe bei Unfällen" adjustiert 80 h, unadjustiert 40 h,
zur Berücksichtigung bei Anschaffungen für die Anstaltsbibliotheken au&nerksam
gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 10. November 1895, Z. 23391.)
Nachstehende Publikation des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht ist
im Wege des Wiener k. k. Schulbücher- Verlages zu beziehen:
Sammlung von Vorschriften in Bezug auf die Approbation der Lehrtexte und
Lehrmittel für Volks- und Bürgerschulen, sowie für Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildnngsanstalten. Wien, 1898. Preis, broschiert 30 h.
(Ministerial-Erlaß vom 16. Dezember 1897, Z. 31208, M.-Vdgs.-Bl. 1898, S. 22.)
Stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 379
Zum Unterrichte in Arithmetilc, Geometrie und geometrischer Formenlehre.
Engelhard Josef, Tafeln zur Bestimmung des Münzwertes. Wien. Pich 1er. Preis
der 2 Tafeln aufgespannt auf Papier mit Leinwandrand und Ösen samt
Text 3 K.
— — Gewichtstabelle. Wien. Pich 1er. Preis der Tafel aufgespannt auf Papier
mit Leinwandrand und Ösen samt Text 1 K 50 h.
G&Dter Mich., Das metrische Maß, seine Teile und deren gegenseitige Werte
in ihren Beziehungen zum Wiener Maß. 3., vollständig umgearbeitete Auflage.
Wien. Pichler. Preis, in Mappe 1 fl. 20 kr., auf Leinwand aufgezogen mit
Stäben 2 fl. 80 kr.
— — Modelle der metrischen Maße imd Gewichte. W^ien. Pichler. Größere
Sammlung (46 Modelle) 25 fl., kleinere Sammlung (16 Modelle) G fl.
Holub Alois, Cenniky k vyuCovani pofitfim. 6 Tafeln. Prag. Selbstverlag. Preis 2 fl.
Knorr Wilh., Quadratmeter. Wien, bei Karl Graeser und Komp. 60 kr.
— — Die metrischen Maße und Gewichte, ihre gegenseitigen Verhältnisse und
abgekürzten Bezeichnungen. Tabor. K. Jansky. Preis 1 fl. (Text deutsch und
böhmisch.)
Hatthey-Gnen^t Ernst, Das neue österr. Maß und Gewicht Graz. Selbstverlag. 80 kr.
Die österreichische Münztafel. Druck und Verlag der L Komeuburger Buchdruckerei-,
Buchbinderei- und Buchhandlungs-Genossenschaft in Komeuburg. 1902. Preis,
in losen Blättern ä 2 K 40 h, lackiert und mit Holzstäben ä 4 K 40 h.
Katoliska Josef, §kola mähckeho rysovani pro möStanske äkoly. (Schule des
geometrischen Zeichnens für Bürgerschulen.) Chrudim. St. PospiSils Eidam.
I. Stufe für die 1. Bürgerschulklasse. Preis in Mappe samt Text 3 fl. 50 kr.
11* n»»-^' » »»» n i»4„50„
— — Schule des geometrischen Zeichnens für Knaben-Bürgerschulen. Chrudim,
1890. St. PospiSils Eidam. In 3 Stufen. Preise wie bei der böhmisdien
Ausgabe.
SwobodaK., Die fünf Maßeinheiten des metrischen Systems. Wien. Har tinger und
Sohn. 1 fl. 40 kr.
Villicus Franz, Die neuen Maße und Gewichte in der österreichischen Monarchie.
Mit einer Maß- und Gewichtstabelle io Farbendruck. 3., vermehrte und verbesserte
3. Wien. Seidel. 1 fl.
Zum Unterrichte im Gesänge.
Niernberger, Wandtafeln für den Gesanguntenicht, 12 an der Zahl. Wien. P i ch 1 e r. 3 fl.,
auf 6 Deckel aufgezogen 5 fl. 50 kr.
Renner'sche Gesangwandtafeln, 12 an der Zahl. Regensburg. Wien. Meyer und
Komp. 5 fl. 40 kr.
380 Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlasse.
Zum Unterrichte im Zeichnen *).
Andil Anton, Anleitung znm elementaren Unterrichte im perspektivischen Freihand-
zeichnen nachModeUen. 2.,veränderte Auflage der „Grundsätze der perspektivischen
und Beleuchtungs-Erscheinungen". I. Teil. Graz, 1880. Selbstverlag des Verfassers.
Preis 2 fl.
— — Das polychrome Flachornament. Ein Lehrmittel für den elementaren
Zeichenunterricht. In 18 Lieferungen. Wien, bei R. v. Waldheim. Bei
direktem Bezug vom k. k. Schulbücher- Verlage in Wien. Preis für Schulen per
Lieferung 2 fl. (statt 3 fl.) **)
— — Das geometrische Ornament. In 10 Heften. 4. (verbesserte) Auflage.
Wien, 1893. R. v. Waldheim. Preis eines Heftes 50 kr.
Blachfelner J., Böhm A., Eichinger H. und Wächter Gh., Übungsstoff aus dem
Freihandzeichnen für allgemeine Volksschulen. In 5 Heften. Wien, 1894.
F. Tempsky. Leipzig, 1894. G. Frey tag. Preis eines Heftes 16 kr.
— — Vzory ku kreslenf pro äkoly obecne. In 5 Heften. Wien, 1895.
F. Tempsky. Preis eines Heftes 16 kr.
Bayr E. und Wunderlich M., Formensanmdung für das Freihandzeichnen an Volks-
und Bürgerschulen. Wien. Alfred Holder. Preis des I. und H. Heftes,
8., unveränderte Auflage je 56 h; des HI. Heftes, 8. Auflage 64 h; des IV.,
7., unveränderte Auflage 72 h; des V. (für die 6. Klasse der Volksschule,
beziehungsweise für die 1. Klasse der dreiklassigen Bürgerschule), 5. Auflage
1 K 20 h ; des VI. (für die 2. Klasse der dreiklassigen Bürgerschule), 5. Auflage.
1903. 1 K 92 h.
Benda M. und Hutterer Rudolf, Rysovani pro Skoly möSfanske, prfimyslovö pokra-
öovad a pHsluSne odborne. L— IIL Teil. Prag, 1895. Höfer und Klouöek.
I. Teil, in Mappe 5 E.
n. Teil, 10 K.
IIL Teil, 15 K.
(Für Knaben-Bürgerschulen für die Hand des Lehrers.)
Denk Hans, Wiener Stickerei-Album. Wien. Selbstverlag. 4 Hefte, k 10 kr.
DrahanE., Stickmuster. Wien, 1873. Friedr. Sperl, lithogr. Kunst- und Verlags-
anstalt, Wien III., Linke Bahngasse 9, Preis 5 K 76 h.
Eichler Josef, Allgemeine Elementar-Zeichenschule. Wien, 1877. Selbstverlag. 40 Hefte
samt Broschüre. 4 fl.; 2.-5. (verbesserte und vermehrte) Auflage in 2 Ab-
teilungen. I.Abteilung: Stigmographisches Zeichnen. — II. Abteilung: Freies
Zeichnen. Preis jeder Abteilung 3 fl. 20 kr. Preis des erläuternden Textes 40 kr.
Wien, bei J. Klinkhardt.
Fallenböck Alfred, Elementar-Zeichenschule. Ein Lehrmittel für den Zeichenunter-
richt an Volks- und Bürgerschulen, Unterrealschulen etc. 100 Blätter Quer-Folio-
format. Wien, 1885. Im Selbstverlage des Verfassers (Wien, VH., Lerchen-
felderstraße 13). Preis 6 fl.
♦) Siehe Ministerial- Verordnung vom 10. Dezember 1879, Z. 15886 (Ministerial- Verordnungsblatt
vom Jahre 1879, Nr. 56, Seite 488) und Ministerial- Verordnung vom 10. Dezember 1879, Z. 18774
(Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1879, Nr. 57, Seite 499). Ministerial -Erlaß vom
5. November 1882, Z. 16137 (Verordnungsblatt 1882, Seite 217).
♦♦) Heft 13 — 18 auch in böhmischer Sprache erschienen.
Stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 381
Fellner A. und Steigl S., Schule des Freihandzeichnens. 8 Hefte. Wien. A, Pichlers
Witwe und So£i.
I. Heft, 3. Auflage 1 K 20 h. V. Heft, 3. Auflage 1 K 60 h.
II. „ 3. „ 1 „ 20 „ VI. „ 3. , 2 . 40 «
m. . 3. „ 1 . 40 , VII. „3. . 3 ,
IV. , 3. „ 1 „ 60 , Vni. „ 2. „ 5 „
Forminek Emanuel, Bürgerschullebrer in Karolinen tal, Omamentabi kresleni
V methodickim postupu. Earolinental 1901. Im Selbstverlage des Verfassers.
Preis, in Mappe 10 K. Zum Lehrgebrauche an Bürgerschulen und den obersten
lüassen von mehr als fünfklassigen allgemeinen Volksschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache.
FryS Emilie, Ornament jihofesk^. Mezi lidem sebrala a kreslila. 1902. 11 Hefte
mit je 6 Blatt. Preis eines Heftes in Umschlag 2 E. Im Selbstverlage der
Autorin (Direktrize der Mädchen-Bürgerschule in Sob6slau).
Gnant Gustav, Monogramm- Album. Musterblätter für Weiß-, Bunt- und Gold-
stickerei und Lederpressung, PorzeUan- und Majolika-Malerei. Stuttgart. Julius
Hofmann. 9 fl. 90 kr.
Ootüob S. und OrSgler E., Einführung in das technische Zeichnen nach Modellen
als Vorschule für den Unterricht im Maschinenzeichnen. 12 Tafeln Folio nebst
erklärendem Text. 2., durchgesehene Auflage. Wien, 1890. Holder. Preis
5 fl. Zum Lehrgebrauch an Enaben-Bürgerschulen.
Grandauer Josef, Elementar- Zeichenschule. Vorlagen zum Vorzeichnen auf der
Schultafel. Wien. E. k. Schulbücher -Verlag, a) Folioformat. 12 Hefte mit
120 Blättern. Preis ä Heft 80 h, Erläuterungen dazu 20 h. bj Handausgabe
in großem 8^-Format. Preis der vollständigen Ausgabe in 120 Blättern 2 E 60 h;
Preis der Heftausgabe in 12 Heften zu 10 Blättern ä Heft 24 h. cj Supplement-
heft zur Elementar-Zeichenschule ,der Regelkopf". 1 E 40 h.
(Jrogler E., Modelle zu S. Gottlobs und E. Gröglers Vorlagewerk: Einführung
in das technische Zeichnen nach Modellen.
L Serie, Nr. 1 bis 20, Preis 22 fl. 50 kr.
n. Serie, Nr. 21 bis 40, Preis 36 fl.
Die Modelle sind direkt von Earl Grögler, Professor an der n.-ö. Landes-
Oberreal- und Gewerbeschule in Wiener-Neustadt, zu beziehen.
— — Modelle zur Einlührung in das technische Zeichnen der Baugewerbe.
I. Serie (Nr. 1 — 28). Modelle für Maurer, Zimmerleute, Steinmetze und
Schmiede nach dem Vorlagewerke von C. Hesky. Preis 42 fl.
II. Serie (Nr. 29—42). Modelle für Bautischler und Bauschlosser nach dem
Vorlagewerke von C. Hesky. Preis 20 fl. 50 kr. Zum Unterrichts-
gebrauch an Enaben-Bürgerschulen.
Hein Ad albert, Hein Alois und Hein Dr. Wilhelm, Doppelter Lehrgang
für das ornamentale Freihandzeichnen an Volks- und Bürgerschulen ; mit Angabe
der Entlehnung und Verwertung der einzelnen Formen, ihres Stiles und ihrer
koloristischen Behandlung zusammengestellt.
Heft L — V. für Volksschulen (nur für die Hand des Lehrers),
Heft VI. — VIII. für Bürgerschulen und gewerbliche Fortbildungsschulen.
Preis der Hefte I. — V. in je einer Mappe (umfassend je 24 Blatt in Quarte)
für die 1.— 5. Volksschulklasse, zusammen 4 fl. 50 kr. Einzelne Hefte k 1 fl.— )
Preis der Hefte VI. — Vin. in je einer Mappe ^umfassend je 48 Blatt in Quarte)
für die 1.— 3. Bürgerschulklasse, zusammen 5 fl. 50 kr. Einzelne Hefte ä 2 — fl.
Preis des einzelnen Quartblattes 5 kr. Wien, 1895, bei Manz.
382 stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Herdtle Ed., Die Elemente des Zeichnens, in 60 Blättern. Stuttgart. Nitzschke.
5 Hefte. Preis ä Heft 48 kr. (80 Pf.)
— — Vorlagenwerk für den Elementarunterricht im Freihandzeichnen. 60 Blätter
in Folio, 24 Blätter Farbendruck, Großquart; Text Oktav. Stuttgart. Nitzschke.
Preis 18 fl. (30 M.)
— — Blätter, Blumen und Ornamente auf Grundlage einfacher geometrischer
Formen. 68 Vorlagen. J. Schreiber in Esslingen. Folio. 5 fl. 40 kr. (9 M.)
Herdtle Hermann, Vorlagen fOr das polychrome Flachornament. Eine Sammlung
italienischer Majolika-Fliesen. Wien, 1885. Karl Graeser und Co. Preis in
Mappe 15 fl.
Hesky Karl, Einfache Objekte des Bau- und Maschinenfaches. 3. Auflage. Wien,
bei Karl Graeser u. Co. 1. Teil, Einführung in das projektivische Zeichnen
mit 5 Tafeln 80 kr.; II. Teil, Vorlagen für das angewandte geometrische Zeichnen,
36 Tafeln in Mappe samt Text 14 fl. *)
— — Einfache Objekte des Bau- und Maschinenfaches. Wien. Karl Graeser
u. Co. Ergänzungsheft. 12 Tafeln. Preis 12 K.
(Ministerial-Erlaß vom 2. Mai 1900, Z. 4763. Vdgsbl. 1900, Seite 297.)
— — Ausgabe desselben Werkes in böhmischer Sprache.
Hesky Karl und Vyrazil Franz, Jednoduch6 pf edmöty stavitelsk6 a strojnick6.
Ptedlohy k praktick6mu r^sovdni na chlapeck^ch äkoUch mö§fansk;^ch, na
Skolich pokraöovaclch a temeslnickj^ch. 2. Auflage. 26 Tafeln. Wien, 1898, bei
Karl Graeser u. Co. Prag, bei I. L. Kober. Preis, in Mappe samt Text 14 fl.
(Diese böhmische Ausgabe stimmt mit der dritten deutschen Auflage dieses
Werkes bezüglich der Tafeln vollkommen überein.)
Hess Th., Votruba Fr. und §tipänek Jos., Nov6 kreslenl pro fikoly obecnö a
m6ä£ansk6 (Neue Schul - Zeichnungsvorlagen). In 8 Jahrgangs - Heften mit
3 Heften Text und 1 Heft Tafeln. 2., umgearbeitete Auflage. Chrudim, 1885.
PospISil. 8 fl. 60 kr.
Hocke Karl, Einführung in das Linearzeichnen. 34 Tafeln samt Text; in Mappe
6 fl. 20 kr.
— — NÄvod k lineamimu rysoväni; 34 listy a text. 6 fl. 20 kr.
Jelinek Alois, Methodisch geordneter Lehrstoff für den Zeichenunterricht
in der IH. Klasse der Volksschule (3. Schuljahr) 3 Tabellen. Preis 10 kr.
» » IV. „ . . (4. . 6 „ - 22 ,
. . V. „ „ , (5. „ ) 11 „ . 38 „
Anhang für das 7. und 8. Schuljahr 8 Tabellen. Preis 35 kr. Wien. Selbstverlag
des Verfassers (Lehrmittel für den Lehrer).
Lang Karl, Methodenbuch für den Elementarunterricht in der Perspektive. Wien.
Selbstverlag des Verfassers (Hand- und Hilfsbuch für den Lehrer).
Haschek Fr., Symmetrische Elementarformen als verwandte ebene Systeme in einem
neueren Sinne für den Unterricht im Freihandzeichnen. Troppau. Verlag von
Buchholz und Diebel. (15 Blätter und Text.) Preis 1 fl. 80 kr.
Schnittmusterbuch, Herausgegeben vom Wiener Frauen-Erwerb- Verein. 7., revidierte
Auflage. Wien. ß. v. Wald heim. Preis 90 kr.
*) Yerzeichnifl der Modelle zu diesem Vorlagenwerke wurde im MiniBterial^Verordnungsblatte
Jahrgang 1885, Seite 248, kundgemaclit
Stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 383
Portes Josef, §kola kreslenl pro Skoly möäfanskÄ a pokraöovacl prfimyslovö.
Prag, 1901. Verlag von Rudolf Storch in KarolinentaL
I. Teil, Blatt 1—24, Preis, in Mappe 9 K,
n. „ „ 1-24, „ „ „ 13K,
m. „ „ 1-32, „ „ « 18K.
— — Dasselbe Werk in deutscher Ausgabe unter dem Titel „Zeichenschule
für Bürger- und gewerbliche Fortbildungsschulen" und zu denselben Preisen.
Segeth Alois und Koza Josef, Tabulovö pfedlohy ku kresleni kHvoödmemu«
20 Tafeln. Druck von L. Eiabusay in HoUeschau. Preis in Mappe 5 fl. 50 kr.
Sodoma Ferdinand, Das polychrome pflanzliche Ornament. Wien und Leipzig 1902.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, in Mappe 15 K.
— — Nechobarevn6 modernd vzory. Wie vorstehend.
Steigt Franz, Wandtafeln für den Zeichenunterricht in allgemeinen Volks- und Bürger-
schulen etc. Wien, bei G. Freytag und Berndt. I. Serie 5fl., n. Serie 10 fl.
— — Wandtabellen für den Zeichenunterricht an Volksschulen, 12 Tafeln. Wien,
bei G. Freytag und Berndt. Preis 3 fl. 50 kr.
— — Neoe Zeichenvorlagen für den Schulunterricht. III. Heft (Blatt 1—12),
und IV. Heft (Blatt 13— 24). Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis eines
Heftes in Mappe 4 fl. (Für Bürgerschulen zugelassen.)
Vesely A. J., Zierformen für den Unterricht im Freihandzeichnen an Mädchen-
schulen. 58 Tafeln samt Textheft. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, in
Mappe 9 E. In 9 Heften ä 1 K.
— — Dasselbe Werk in böhmischer Sprache.
Wildt Josef, Vorlagenwerk für geometrisches und Projektionszeichnen an gewerb-
lichen Fortbildungsschulen und Handwerkerschulen. 3. Auflage. 31 Blätter samt
Text. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis 8K. (Wurde mit Ausschluß
des demselben beigefügten Textes — Leitfaden für den Unterricht im geo-
metrischen und Projektionszeichnen — zum Lehrgebrauch an Knaben-Bürger-
schulen als Lehrmittel für die Hand des Lehrers zugelassen.)
Zum Unterrichte in Spraciien, welclie neben der Unterriclitsepraciie an BOrgerscIiulen
geiehrt werden.
HSlzels Wandbilder für den Anschauungs- und Sprachunterricht.
Nr. 1 Frühling, Nr. 5 Bauernhof,
„ 2 Sommer, , 6 Gebirge,
, 3 Herbst, „ 7 Wald,
„ 4 Winter, „ 8 Stadt
Wien, bei Ed. Hölzel. Preis pro Bild mit Leinen-Einfassung und Ösen
2 fl. 50 kr., auf Leinwand gespannt 3 fl. 30 kr., mit Stäben 4 fl. 30 kr.
HSkels Wandbilder für den Anschauungs- und Spracbenunterricht. IH. Serie, Städte-
bilder. IX. Blatt, Paris. X. Blatt, London. .XI. Blatt, Wien. XII. Blatt, Prag.
Preis jedes Bildes auf starkem Papier, mit Ösen zum Aufhängen 3 fl., auf Lein-
wand gespannt 3 fl. 80 kr., auf Leinwand gespannt mit Stäben 4 fl. 80 kr.,
Wien. Ed. Holz eis Verlag.
— — Dasselbe Werk : IV. Serie : Blatt XIV : der Hafen, Blatt XV : der Hausbau,
Blatt XVI: das Berg- und Hüttenwerk (Doppelbild), Blatt XVU: Berlin. Preis
jedes der Bilder XIV und XV : mit Leinwandfassung und Ösen 5 K, auf Leinwand
gespannt 6 K 60 h, auf Leinwand gespannt, mit Stäben 8 K 60 h. Preis des
Doppelbüdes Tafel XVI: bezw. 8 K, 10 K 50 h, 13 K 50 h, des Doppelbildes
Tafel XVH: bezw. 8 K 20 h, 9 K 80 h, 11 K 80 h.
384 Stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Zum Unterrichte in weiblichen Handarbeiten.
Häkelmuster-Album der Wiener Mode. 3. Auflage, und
Sammlung gehäkelter Spitzen und Einsätze. 6. Auflage. Wien, Leipzig, Berlin.
Stuttgart, 1897. Verlag der Gesellschaft für graphische Industrie, vormals
„Wiener Mode". Preis jedes dieser Werke 1 fl. 20 kr.
Monogramm-Album für Kreuzstich. 6. Auflage. Verlag der Wiener Mode. Preis für
Schulzwecke 1 fl.
Herbst Hermine, Lehrerin in Kremsier, Durchbrochen gestricktes Musterband;
Musterzeichnungen in methodischer Stufenfolge für Schule und Haus; leicht
ausführbar von Schülerinnen der Mittelstufe der Volksschulen. Selbstverlag.
Druck von L. Elabusay in HoUescfaau. Preis 14 kr.
— — Dasselbe Lehrmittel in böhmischer Ausgabe unter dem Titei:
Pis vzorkü prolämanö pletenych. Näkresy vzorkfi sefadöne v methodickem
postupu pro Skolu a däm. Hodf se zvl&ätg pro j^&kynö sti'ednich tHd §kol
narodnich. Näklad vlastnL Tiskem L. Klabusaya v HoleSovä. Cena 14 kr.
§fma J., Slovdcke vyälvini stehem kh'Jkovym a vrköikovynu 30 Blätter. Prag.
F. Simiöek. Preis 4 fl.
Stenzinger-Hillardt Gabriele, Schnittmusterbuch. Anleitung zum Schnittzeichnen
und Zuschneiden der Wäsche zum Gebrauche an Volks- und Bürgerschulen
für Mädchen. Mit 120 Abbildungen. Wien. Verlag von F. Tempsky, 1897.
Preis, kartoniert 30 kr.
Waltrovä Antonie a NJmcovä Hermina, Ndrodni vjSivAnf lidu moravsk^ho.
36 listü se 235 vzory. 2. AuHage. Selbstverlag. Preis 2 K 50 h.
Zum Unterrichte im Turnen.
Die Lehrerschaft der Volks- und Bürgerschulen wird auf die im Wiener
k. k. Schulbücher- Verlage erschienenen Druckschriften:
, Schule und Jugendspiel. Leitfaden für Freunde des Jugendspieles und Spielleiter
insbesondere. Von Ludwig Lechner.
I Hiezu als zweiter Teil:
! Vierzehn Kasenspiele, mit 14 Bildern, 19 Plänen, 2 Figurentafeln und 2 Tabellen.
Wien 1896. K. k. Schulbücher- Verlag. Der Preis der Gesamtausgabe dieses
Buches, gebunden steif in Ganzleinen, beträgt 2 K, jener der Separatausgabe
des n. Teiles: Vierzehn Rasenspiele, 1 K." *
Vormerkblätter für das Kricket -Wettspiel, Groß-Quart. 50 Doppelblätter. Wien.
K. k. Schulbücher-Verlag. 1896. Preis 1 K 80 h.
— — für das Lawn-Tenuis- Wettspiel. Octav. 50 Blätter. Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag. 1896. Preis 1 K.
Schwalm Karl, Taschenbuch der Jugendspiele für Lehrer, Erzieher und Spielleiter.
Im Auftrage der Zentralleitung des Vereines zur Pflege des Jugendspieles in
Wien und auf Grundlage der Lehrpläne für österreichische Volks- und Bürger-
schulen. Mit 70 Abbildungen. Wien. K. k. Schulbücher-Verlag. 1898. Preis, in
Ganz^einwand gebunden 3 K, in englischer Leinwand broschiert 2 K 80 h.
zur Anschaffung für die Schulbibliotheken, sowie zur Benützung bei Veranstaltung
von Jugendspielen aufmerksam gemacht.
Stück Xin. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 885
Auf nachstehende Lehrmittel, beziehungsweise Hilfsbneher, werden die Lehr-
körper der Yolks- und Bürgerschulen, beziehungsweise der mit Yolksschulen
verbundenen speziellen Lehrkurse sowie der Fortbildungskurse f&r Mädchen
behufe etwaiger AnschaflRing derselben aufmerksam gemacht.
Berninger J., Ziele und Aufgaben der modernen Schul- und Volkshygiene. Winke
und Ratschläge für Lehrer, Schulärzte und Eltern. Wiesbaden, 1903. Otto
Nemmich. Preis, geheftet 2 Mk., gebunden 2 Mk. 80 Pf.
Bnkowiner Deutsch. Fehler und Eigentümlichkeiten in der deutschen Verkehrs-
und Schriftsprache der Bukowina. Gesammelt vom Vorstande des Bukowiner
Zweiges des allgemeinen deutschen Sprachvereines. Wien. K. K. Schulbücher-
Verlag. 1901. Preis 30 h.
(Ministerial-Erlaß vom 20. April 1901, Z. 7913, Vdgsbl. 1901, Seite 129.)
Kabrhel Dr. Gustav, Velich Fr. und Hraba A., die Lüftung und Heizung der
Schalen. Drei Vorträge, gehalten in der Jahresversammlung des Klubs für
öffentliclie Gesundheitspflege in Prag. Wien, 1904. Josef Safah Preis,
geheftet 2 K.
BSrnstein, Dr R., Schul-Wetterkarten. 12 Wandkarten unter Benützung der Typen
von van Bebber und Teissereuc de Bort für Unterrichtszwecke zusammen-
gestellt. Berlin. Dietrich Reimer (Ernst Vohsen). Preis jeder Karte, drei-
farbig, auf Papier 3 M., aufgezogen auf Leinwand mit Stäben und Ringen zum
Aufhängen 5 M., der ganzen Serie von 12 Karten roh 30 M., aufgezogen auf
Leinwand mit Stäben 54 M.
Bnrgerstein, Dr. Leo, Gesundheitsregeln für Schüler und Schülerinnen, und zwar
für vorgeschrittene Besucher der Volksschulen, femer für jene der Bürger-
schulen, der unteren Klassen, der Gymnasien und Realschulen u. s. w. sowie
für Zöglinge der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten. Wien. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Preis 10 h.
— — Zur häuslichen Gesundheitspflege der Schuljugend. Bemerkungen für die
Eltern und die Pfleger von Kostzöglingen. Wien. K. k. Schulbücher- Verlag.
Preis 10 h.
»Gehäkelte Kanten" von Fanny von Dillmont. I. Band. Wien, 1894, bei J. Löwy,
Kunst- und Verlagsanstalt.
(Ministerial-Erlaß vom 13. Juli 1896, Z. 16327.)
— — II. Band. Wien, 1897, bei J. Löwy, Kunst- und Verlagsanstalt,
(Ministerial-Erlaß vom 3. August 1897, Z. 18637.)
Fajgey Danilo, Cerkvena pesmarica za u£ence slovenskih Ijudskih 9ol. Z dovoljenjem
pre£astitega knezonad-Skofijskega ordinarijata v Gorizi. I. zvezek. Izdaja za
Organ iste. Laibach, 1900. Verlag des Dr. Franz Sedej in Görz. Preis,
geheftet 1 K 20 h.
9
386 Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Frisch Franz, Briefe und Geschäftsanfsätze in Beispielen und Aufgaben. Wien.
F. Tempsky. 1900. Preis, gebunden 60 h.
Gandek Josef, Gesanglehre. Methodischer Wegweiser für den Gesangnnterricht an
den Volks- und Bürgerschulen sowie an den Unterklassen der Mittelschulen
unter Berücksichtigung der mit dem Erlasse des Landesschulrates in Böhmen
yom 23. Februar 1898, Z. 40222, herabgelangten Lehrpläne. Tetschen a. d. E.
1901. Otto Henckel. Preis 2 K 40 h.
Gerhart Emanuel, Vorlagenwerk für das Wäsche- und Schnittzeichnen für Schule
und Haus. Reichenberg, 1898. Kommissionsverlag Paul Sollors. Preis samt
Text 1 fl. 20 kr. = 2 K 40 h.
(Ministerial-Erlaß vom 15. März 1902, Z. 4372.)
Gratzy, Dr. Oskar von, Quellenbuch für den Geschichtsunterricht an österreichischen
Mittelschulen und verwandte Anstalten. Wien. 1905. Pichler. fteis gebunden
3K 60h.
„Die Habsburg und die denkwürdigen Stätten ihrer Umgebung", von Professor
Josef Langl. 2., umgearbeitete Auflage. Mit 40 Illustrationen und einer
Heliogravüre. Wien. Eduard Hölzeis Verlag.
(Ministerial-Erlaß vom 24. August 1896, Z. 17429.)
„Bilder zur Mythologie und Geschichte der Griechen und Römer." Unter Mitwirkung
der k. k. Lehr- und Versuchsanstalt für Photographie und Reproduktions-
verfahren in Wien, herausgegeben von Theodor Hoppe. 30 Tafeln in Mappe.
Wien, 1896. Karl Graeser. Preis 5 fl. 50 kr.
(Ministerial-Eriaß vom 25. Oktober 1896, Z. 24940.)
^Obrazy k mythologii i döjin&m 6ekäv a f^imanfiv.' Za spolupäsobeni c. k. uiebneho
a pokusneho üstavu pro fotografii a reprodukci ve Vidni vydal Feodor Hoppe.
30 Tafeln in Mappe. Wien, 1896. Karl Graeser. Preis 5 fl. 50 kr.
(Ministeral-Erlaß vom 5. Dezember 1896, Z. 28962.)
KoIIarz Franz, Regenten Österreichs. In Holzschnitt von Friedrich Knofler sen.
Begleitworte von Dr. AdalbertHübl. 53 Abbildungen mit dem Reichswappen
und dem Stammbaume. Ausgabe in Buchform. Joh. Hein dl, Wien. Preis 4K,
koloriert 10 K.
(Ministerial-Erlaß vom 31. August 1900, Z. 9223 ex 1899, Vdgsbl. 1900, Seite 489.)
Knlstrnnk Franz, Entwurf eines Lehrplanes für Zeichnen an den österreichischen
Volksschulen auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und nach
zeitgemäßen Gesichtspunkten. Salzburg, 1904. Kommissionsverlag Eduard
HöUrigl. Preis 6 K.
(Ministerial-Erlaß vom 16. Jänner 1905, Z. 1369, Vdgsbl. 1905, S. 164.)
Malier Johann, Das Freihandzeichnen an Bürgerschulen. 50 meist farbige Tafeln
nebst Begleitwort mit zahlreichen StundenbUdem. Wien, 1902. Im Selbstverlage
des Verfassers in Brunn. Preis in Mappe 15 K.
(Ministerial-Eriaß vom 25. November 1902, Z. 32640.)
Obermayer -Wallner Aurelie, Die Technik der Kunststrickerei, Wien. Karl
Konegen. 1896. Preis 3fl. 50 kr. = 7K.
(Ministerial-Erlaß vom 2. Oktober 1900, Z. 18956.)
Auf dieses Werk werden auch die Kommissionen der ßezirkslehrer-
bibliotheken aufmerksam gemacht.
Pemter, Dr. J. M., Die tägliche Wetterprognose in Österreich. Eine Anleitung zum
Verständnis und zur besten Verwertung derselben. Mit 8 Wetterkarten.
Wien, 1904. Wilhelm Braumüller. Preis 60 h.
(Ministerial-Erlaß vom 21. Dezember 1904, Z. 39575.)
Stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlasse. 387
Photochromien zur Erdkunde. Verlag von 0. Henckel in Tetschen a. E. 1. Hohe
Tatra (Östl. Teil), Preis 5 K, in Umrahmung 9K; 2. Ischl, 3K 60 h, bzw.
6 K 60 h; 3. Elbetal im Elbesandsteingebirge, 3 K, bzw. 6 K; 4. Das böhmische
Mittelgebirge, 3 K, bzw. 6 K ; 5. Elbetal im böhmischen Mittelgebirge, 3 K,
bzw, 6 K; 6. Nordseebad Norderney, 3 K 50 h, bzw. 6 K 50 h; 7. Riesengebirge
von Hirschberg aus, 5 K, bzw. 9 K; 8. Der Hafen von Triest, 5 K, bzw. 9 K;
9. Die Schrammsteine im Elbesandsteingebirge, 5 E, bzw. 9 K; 10. Hohe Tatra
(Westl. Teil), 5 K, bzw. 9 K; 11. Riesengebirge mit Schneekoppe, 5 K, bzw. 9 K.
(Ministerial-Erlaß vom 22. April 1905, Z. 2690.)
Prns-Eobierski, Rudolf Ritter von, Das Nutzgeflügel. Reich illustrierte Anleitung zur
Verbesserung und Verwertung unseres Wirtschaftsgeflügels. Illustriert von
Julie von Prus-Kobierski. Wien, XlV/a, Mariahilferstraße Nr. 204. Preis
gebunden 3E.
(Ministerial-Erlaß vom 2. Dezember 1903, Z. 37931.)
Sbirka pi^edloh moravskiho omamentu. Zusammengestellt und gezeichnet von Andreas
Pisch, Bürgerschullehrer in Eojetein. 1895. Druck von Heinrich Slovdk in
Eremsier. Im Selbstverlage mit Unterstützung des Landesausschusses der Mark-
graüschaft Mähren. 6 Hefte. Preis des vollständigen Werkes 3 fl.
Schreiner H. und Bezjak J., Anleitung zum Gebrauche des Ersten deutschen Übungs-
buches für slovenische Volksschulen. (Prva nemäka vadnica za slovenske obCe
Ijudske §ole.) Wien. E. k. Schulbücher-Verlag. 1897. Preis, broschiert 40 h.
— — Anleitung zum Gebrauche des Zweiten deutschen Übungsbuches für
slovenische allgemeine Volksschulen. (Druga nemSka vadnica za slovenske ob£e
Ijudske Sole.) Wien. E. k. Schulbücher-Verlag. 1899. Preis, broschiert 40 h.
Im k. k. Schulbücher -Verlage in Wien ist die Schrift: Slovenski pravopis
(Slovenische Orthographie) von Fr. Levec erschienen und kann daselbst zu
dem Preise von 1 E für ein gebundenes , von 90 h für ein geheftetes
Exemplar bezogen werden.
(Ministerial-Erlaß vom 17. März 1899, Z. 4482.)
Stejskal, Dr. Earl, Diktierbuch für den Unterricht in der deutschen Rechtschreibung.
11., verbesserte Auflage. Wien, 1903. Manz. Preis, gebunden 2E 20 h.
Tozi£ka Bohumil, Erasopis. Rukovöt uätelftm psanl na vSech äkolÄch. Du I.
Latinka. S lithografickou pHlohou o 28 listech. Prag, 1904. Fr. A. Urbinek.
Preis 2 E 50 h, gebunden 2 E 90 h, samt Beilagen 5 E, beziehungsweise 5 E 40 h.
Die Beilagen allein 3 E 50 h.
Wandtafel der vor- und frühgeschichtlichen Denkmale aus Österreich-Ungarn. Im
Auftrage des k. k. Ministeriums für Eultus und Unterricht herausgegeben von
der k. k. Zentralkommission für Eunst- und historische Denkmale, entworfen
und erläutert von Dr. M. Much und ausgeführt nach einem Aquarell von
Ludwig Hans Fischer. Verlag von Eduard Hölzel. Wien.
Von dieser Wandtafel sind auch Ausgaben in italienischer, slovenischer und serbo-
kroatischer Sprache erschienen.
Suis S., Gallizismen und Redensarten aus der französischen Umgangssprache.
2. Auflage. Burkhardt in Genf. In Eonmiission bei C. Cnobloch in Leipzig.
(Ministerial-Eriaß vom 21. Mai 1898, Z. 9766.)
Kleine Nahrungsmittel-Tafel für Schulen. Von Fritz Kalle. Wiesbaden. Verlag
von J. F. B e r g m a n n. 1898. Preis, für 100 Stück, 20 Mark (beüäufig = 12 fl.).
(Ministerial-Erlaß vom 6. April 1899, Z. 25.006 ex 1898.)
9^
388 stück XIII. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlasse.
Bilderbogen für Schule und Haus. In Kommission beim k. k. Scbulbücher-Verlag
in Wien.
Jansa W., Alt-Prag. 80 Aquarelle. Mit Begleittext von J. Herrain und J. Kamp er.
Prag. B. Kofi. Preis 115K. Auswahl von 25 Reproduktionen dieser Aquarelle 5 K.
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I. 25 Aquarelle, in Mappe. Preis 15 K.
n. 15 „ , « „ 16K.
ni. 10 „ « , „ 12K.
EngelmfiUer Ferdinand, Stimmungen und Märchen. 50 Bilder. Preis 50 K. Wand-
tafeln für Schule und Haus. Herausgegeben von der k. k. Hof- und Staats-
druckerei im Vereine mit der Gesellschaft „Lehrmittel-Zentrale" in Wien.^Preis
per Blatt für Schulen im Subskriptionswege bei der „Lehrmittel-Zentrale" 2K,
gewöhnlicher Ladenpreis per Blatt 6E.
Unter dem Doppeladler. Ein österreichisches Lehrbuch für Volk und Heer. Von
Oskar Teuber. Vollendet und herausgegeben von Emmerich Teuber.
Mit Beiträgen von Albrecht Graf Wickenburg. Illustriert von Josef
Hendel. Wien. L. W.Seidel und Sohn. 1901. Preis, brosch. 4 K, geb, 5 K.
Allzeit getreu. Festlied in Marschform zum 70. Geburtstage Sr. k. und k. Apostolischen
Majestät Franz Joseph I. Von Joachim Steiner. Wien. Josef Eberle.
Für eine Singstimme und Klavierbegleitung 1 K 20 h. Schulausgabe für
2- und 3stimmigen Chor (Begleitung ad libitum) 20 h.
Kraus und Habernal, Anleitung zum Gebrauche des Ersten Rechenbuches von
Kraus und Habernal und des von Kraus und Habernal neu bearbeiteten
Zweiten Rechenbuches von Dr. Fr. R. v. Moßnik. Wien, 1902. K. k. Schul-
bücher-Verlag. Preis, gebunden 60 h.
— — Anleitung zum Gebrauche des von Kraus undHabernal neu bearbeiteten
Moinik'schen Dritten und Vierten Rechenbuches und des Rechenbuches für
die fünfte Klasse der österreichischen allgemeinen Volksschulen von 8 Klassen.
Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. 1902. Preis, gebunden 1 K.
Legerer Peter, Das Rechnen in der Volks- und Bürgerschule. Anleitung zum
Gebrauche der vom Verfasser herausgegebenen Rechenbücher. Wien, 1904.
K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, gebunden 1 K 60 h.
Bericht über den I. internationalen Kongreß für Schulhygiene in Nürnberg.
4.-9. April 1904. Nürnberg. J. A. Schräg. Preis 48 K.
(Ministerial-Erlaß vom 14. März 1905, Z. 3574, Vdgsbl. 1905, S. 173.)
Peerz Rudolf, Kurzgefaßte Anleitung zum Unterrichte an Landschulen mit Zugrunde-
legung des Lehrganges für die ungeteilte einklassige Volksschule. Mit einer
Stundeneinteilung und einem Sektionsplane. Innsbruck. Vereinsbuchhandlung.
Preis 1 K.
Sommert Hans, Grundzüge der deutschen Poetik für den Schul- und Selbstunterricht.
7 Auflage. Wien 1901. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden IK 60h.
Die Lehrkörper der Fortbildungskurse für Mädchen werden auf das
Erscheinen dieses Buches aufmerksam gemacht.
Muth, Dr. Rieh, von, Die Unterschiede zwischen bisheriger und neuer Recht-
schreibung. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis 6 h.
— — Übersicht der Unterschiede zwischen der bisherigen österreichischen imd der
neuen allgemeinen deutschen Rechtschreibung. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis 12 h.
— -— Diktierbuch in stufenförmiger Anordnung für das 8. — 14. Lebensjahr. Wien.
K. k. Schulbücher-Verlag. 1902. Preis 80 h.
Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Wolf Franz und Lammel Alois, Genetischer Lehrgang für den Schreibnnterricht
an österreichischen allgemeinen Volks- und Bürgerschulen, sowie zum Gebrauche
an Lehrer- und Lehrerinnen - Bildungsanstalten mit deutscher Unterrichts-
sprache. Wien 1902. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, gebunden 2K.
May Josef, Geschichte des k. u. k. Infanterie-Regimentes Nr. 35. Pilsen 1901.
Karl Maasch. Preis 4E, gebunden 6E.
— — Döjiny c. a k. pöSlho pluku 61s. 35 (wie oben).
Ottftv atlas zemöpisn;^. Pomoci fady odbomlkü vydivi fieski spoleßnost zemövödni.
Rediguje prof. Dr. Jindtich Metelka. Prag. J. Otto. Heft I — III. Preis
pro Heft 2K.
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nejnizSi tHdy Skol obecn^ch (1. a 2. äkolnl rok) na slova Vilmy Sokolov6. Prag.
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Paclilhofer Maria, Selbstunterricht. Wertvolle und leichtfaßliche Methode für
Schnittzeichnen und Maßnehmen. Prag. Königliche Weinberge. 1903. Selbst-
verlag. Preis, gebunden 12 K.
Rezkovi FrantiSka, PHspävek ku praktickömu vyu£ov&ni ru£nim pracim na Skole
obecnä. 6 Hefte. Prag. Rudolf Storch.
1. Heft, 1901. Preis
2. „ 1901. ,
3. , 1903. „
4. „ 1901. „
5. „ 1903.
6. „ 1903.
K 20 h
40
60
40 ,
n 20 „
n 30 „
n 50 .
Lomnicki EliSka, Stru^nä pravidla pro pHsttihov&nl bilöho pr&dla. In 2 Teilen.
Pilsen. Selbstverlag. Preis pro Teü 1 K 20 h.
Sedlak M., Österreichisches Postheft. Getreu nachgebildete Postwertzeichen in Farben-
druck zur Übung im Ausfüllen und Adressen-Muster nebst einer Belehrung über
die postalischen Einrichtungen, die richtige Benützung der Post- und Telegraphen-
Anstalten, sowie über den Postsparkassen- und Scheckverkehr. Für Schule und
Haus. Wien. G. Frey tag und Berndt. Preis 50 h.
Dasselbe erscheint zur gelegentlichen Verwendung beim Unterrichte auf
der Oberstufe der mehr als vierklassigen allgemeinen Volksschulen und an den
Bürgerschulen mit deutscher Unterrichtssprache geeignet.
Prflvodce k slabikifi, kter^ sloJili Ad. Frumar a Jan Jursa. (Anleitung zur
böhmischen Fibel.) K. k. Schulbücher-Verlag. Preis, broschiert 30 h.
Prftvodce k prvnl f itance trojdiln^, kterou pomoci kommisse £itankov6 vydal Jan
Jursa. (Anleitung zum 1. Teile des böhmischen dreiteiligen Lesebuches.)
K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, broschiert 50 h.
Navodiln k II. delu ätank za ob(e Ijudske Sole. (Izdaja v Stirih delih; sestavila
H. Schreiner in Fr. Hubad.) Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis,
broschiert 40 h.
Navodilu k IH. delu fitsjik za obße Ijudske Sole. (Izdaja v ätirih delih; sestavila
H. Schreiner in Fr. Hubad.) Wien. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis,
brosdiiert 50 h.
Stttck Xin. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgen, Erlftsse.
Eronika kr&loYskä Prahy a obci sonsednich. Sebral a vypravnje FrantiSek Ruth.
Obrazem doprovizi Pavel Körber. Band II— IV. Prag, 1903/1904. Verlag
von Paul Körber.
Pedagofiki letopis. Na svetlo daje Slovenska Solska Matica v Ljubljani. Uredila
H. Schreiner in V. Be2ek.
I. zvezek. V Ljubljani, 1902. Cena IK 60 h.
n. „ „ „ 1903. „ 3K-h.
U£ne slike k IjudskoSolskim berilom. I. del. U£ne slike k berilom v Zatetnici in
V Alecednikih. Uredila H. Schreiner in V. Beiek. V Ljubljani, 1902.
Cena 2K 40h.
0 pouku slovenskega jezika. Njega dosedanji smeri in bodofa naloga. Spisal
dr. Fr. Ilefiic. Na svetlo dala „Slovenska Solska Matica". V Ljub^'ani, 1902.
Cena 2 K.
Zgodovinska n(na snov za Ijudske Sole. Sestavil JosipApih. V Ljubljani, 1902.
I. snopiß. Cena 2 K.
n. „ , 2 K 20 h.
Steger Josef und Banm Dr. Adolf, Was die Jugend vom Alkohol wissen soll,
verbunden mit
Frank Ferdinand, Ein gefährlicher Freund. Eine Erzählung für alt und jung.
Wien und Prag, 1905. K. k. Schulbücher-Verlag. Preis 40 h.
0 chrupu a jeho oSetirov&nf. Napsal Dr. Kamil Väter. 2. Auflage. Prag, 1903.
J. Otto. Preis, 90h.
Im Selbstverlage des Verfassers sind folgende Lehr- beziehungsweise Lernmittel
erschienen :
Thnm Emil, a) Wandzifferblatt (I.Auflage) samt einem fbr die Hand des Lehrers
bestimmten Lehrhefte. (4. Auflage.) Preis eines Exemplares des Wandzifferblattes
(4 Blätter) 3 K 20 h, eines Exemplares des Lehrheftes 1 K 5 h.
b) Schülerzifferblatt. (15. Auflage.) St. Joachimstal 1900. Preis per 100 Stück 4 K.
Gegen die Verwendung der beiden Ausgaben des „Zifferblatt** beim Unter-
richte auf der Unterstufe und in beschränktem Maße auch auf der Mittelstufe
der allgemeinen Volksschulen waltet kein Anstand ob.
Im Verlage der Buchhandlung Max Enserer in Leoben ist erschienen:
Haierl Eduard, Unser Vaterland, die österreichisch-ungarische Monarchie. Geogra-
phische Präparationen. Mit einem Begleitworte von Franz Fritsch. 1902.
Preis, broschiert 4 K, gebunden 4 K 60 h.
Umöni pro Skolu a dflm. Wandbilder für Schule und Haus. Redigiert von Adolf
Wenig, MiloS Jiränek und Ernst Hofbauer. I. und U.Heft, enthaltend
je 2 Bilder aus dem Zyklus der 12 Monate von Jose! Manes: Or&ni (Jaro)
und PK ohnlßku (Zima), Mldcenl (L6to) und Na drlvi (Podzim). Prag. Unie.
Preis jedes Heftes samt Text 5 K, mit aufgespannten Bildern 6 K, jedes Bild
separat 2 K 50 h, aufgespannt 3 K.
Umetnost za Solo i dom. Stenske slike za äolo in domainost. Zvezek 1. Slika 1,
Josip Manes: Oranje (Spomlad). Slika 4, Josip Manes: Pri ognjiiöu (Zima).
Iz ciklusa ki predoii^e 12 mescev. Prag. Unie. Preis, wie vorstehend.
Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, ErlÄsae. 391
ümjetnost za gkolu i dorn. Slike za razvijeganje po Skoli i kudanstvu. Svezak 1.
Slika 1. Josip Manes: OraDje (Proljede); slika 4, Josip Manes: Uz ogDJiSte
(Zima). Iz cikla, koji prikazaje 12 mjesed. Prag. Unie. Preis, wie vorstehend.
Rak Therese, Ein österreichischer General. Leopold Freiherr von Untersberger,
k. u. k. Feldzeugmeister. Wien 1902. Heinrich Kirsch (Für HQtt' und
Palast, Band XXn). Preis, geheftet 2 E 40 h. (Zur eventuellen Anschaffung für
Volks- und Bürgerschulen.)
lidovS rozprazy läkai^i. n. Jahrgang. Heft 8 und 9. Prag J. Otto.
I. Alkoholismus. Sestavil Dr. Johann SimSa.
II. Alkoholismus a fikola. NapsalDr.DuchoslavPan^rek. Preis lE20h.
KOnatlerisdier Wandschmuck.
In Voigtländers Verlage, B. G. Teubner in Leipzig (Verlag des künstlerischen
Wandschmuckes) sind folgende Wandbilder erschienen: Nr. 1. Hünengrab,
2. Die Sonn' erwacht, 3. Fischerboote, 5. Fuchs im Ried, 6. Krähen im Schnee,
7. Römische Campagna, 8. Südamerikanischer Dampfer im Hamburger Hafen,
101. Altes Schloß, 102. Ruine, 104. Am Mittelländischen Meere, 105. Pfälzischer
Bauernhof, 107. Schwäbisches Städtchen, 108. Der Rhein bei Bingen, 111. Die
Altstadt in Dresden, 113. Einsegnung von Freiwilligen.
Diese Bilder eignen sich zum Anbringen als künstlicher Wandschmuck in
den Schulzimmem der Volks- und Bürgerschulen.
Wandtafeln für Schule und Haus. Wien. K. k. Hof- und Staatsdruckerei. Auch zu
beziehen durch die Gesellschaft „Lehrmittelzentrale" in Wien, I., Werdertor-
gasse 6. Subskriptionspreis für Schulen 2K per Blatt, gewöhnlicher Laden-
preis 6 K, Liebhaberausgabe 40 K per Blatt.
I. Serie: 1. G. Bamberg er, Überschwemmung; 2. H. Comploj,
Aschenbrödel; 3. J. Danilowatz, Bahnhof; 4. K. Ederer,
Eisbär; 5. K. Ederer, Pyramide; 6. M. Kurzweil, Donau-
fischer; 7. M. Lenz, Mühle; 8. M. Suppantschitsch, Donau-
tal; 9. H. Wilt, Herbstwald.
n. Serie: 10. 0. Barth, Steirisches Bauernhaus im Winter; 11. J. Engel-
hart, Wanderer im Winter; 12. K. Ederer, Auf der Weide;
13. K. Ederer, Bauernhaus im Winter; 14. 0. Friedrich,
Töpfer; 15. M. Lenz, In der Tischlerwerkstätte ; 16. H. Wilt,
Frachtschiffe im Triester Hafen; 17. H. Wilt, Semmering.
393 stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Verordnungen, ErlÄsse.
CkBamtverzelolmls der f&r den Unterricht im Freihand-
zeichnen znlaMi^^en Apparate und Mcdelle.
I. Serie. Perspektivisclie Apparate, elementare Draht- nnd Holzmodelle,
A. Apparate.
Nr. 1 Perspektivischer Yersuchsapparat, mit Glastafel und 3 Stäbchen. Glastafel
65 cm breit, 50 cm hoch. Preis 24 K.
I, 2 — 7 6 kleine perspektivische Anschauungsapparate zur Versinnlichung der
wichtigsten Stellungen paralleler Geraden gegen die Bildfläche a 7 E 60 h.
Preis 44 K.
„ 8 Eisernes Stativ für Draht- und einige Holzmodelle der L Serie. Preis 20 K.
„ 10 Modelltisch zur Aufstellung einzelner Holzmodelle. Preis 60 E.
B. Drahtmodelle.
Nr. 11 Geteilte Gerade mit 3 Marken, 140 cm lang. Preis 3 E.
„12 3 parallele Gerade zur ersten Einübung der perspektivischen Gnmdsätze,
80 cm lang. Preis 3 E 20 h.
„ 13 Winkel mit beweglichem Schenkel, Seite 70 cm laog. Preis 2 E 20 h.
„ 14 1 Quadrat, Seite 50 cm. Preis 3 E 20 h.
„ 15 1 gleichseitiges Dreieck, Seite 65 cm, Preis 3 E.
„19 1 Ereis, Durchmesser 60 cm. Preis 2E 40 h.
„ 20 Ereis mit umschriebenem Quadrate u. 2 Durchmessern, Durchm. 50 cm, Preis 6 E.
, 22 Würfel, Seite 40 cm. Preis 5E.
C. Elementare Holzmodelle.
Nr. 29 1 voller Würfel, Seite 40 cm, Preis 7 E 20 h.
„ 30 1 hohler Würfel, Seite 40 cm. Preis 7E.
„31 1 volles Parallelepiped, 56/28 cm. Preis 6E.
„ 32 1 hohles Parallelepiped, 56/28 cm. Preis 6E 60 h.
„ 33 1 voller Zylinder. 56/28 cm. Preis 9E.
„ 36 1 volle vierseitige Pyramide, 50/36 cm. Preis 5E 40 h.
„ 38 1 voUer Eegel, 55/38 cm. Preis 8E.
„ 40 1 volle Eugel, Durchmesser 40 cm. Preis 13 E.
„ 41 1 hohle Halbkugel, 40 cm. Preis 14 E.
„ 42 Quadratische Platte, 40/9 cm. Preis 4E.
n. Serie. Architektonische Elementarformen (Holzmodelle).
Nr. 1 Vierseitiger Pfeiler mit quadratischer Deckplatte, 54 cm hoch. Preis 6 E 80 h.
„ 2 Vierseitiger Pfeiler mit elementarem Sockel, 54 cm. hoch. Rreis 8E.
„ 7 Zylindrischer Schaft mit kreisrunder Deckplatte, 51 cm hoch. Preis 7 E 20 h.
„ 8 Zylindrische Nische mit Abschluß und Sockel, 73 cm hoch. Preis 12 E.
„ 9 Prismatisches Doppelkreuz mit Stufen, zerlegbar, 70 cm hoch. Preis 14 E.
Stück Xm. Nr. 33. — Gesetze, Yerordirnngen, Erl&sse.
lY. Serie. Ornamentale Stilformen (Gipsmodelle).
Nr. 2 (519) Füllungsomamente von einer in Holz geschnitzten Kassette im Stile der
italienischen Renaissance, ausgeführt von Springer, 43 cm hoch,
20 cw breit. Preis 1 K 20 h.
„ 3 (518) Desgleichen 43 cm hoch, 29 cm breit. Preis 1 K 60 h.
I, 4 (156) Fladies Renaissance - Ornament von der Antoniuskirche in Padua.
16. Jahrhundert, 60 cm hoch, 72 cm breit. Preis 3 K.
B 5 (157) Desgleichen 60 cm hoch, 72 cm breit. Preis 3K.
,1 6 (622) Pilasteromamente, nach antiken und Renaissance- Vorbildern, 46 cm hoch,
30 cm bxeit. Preis IK 60 h.
» 8 (624) Desgleichen 46 cm hoch, 30 cm breit Preis IK 60 h.
, 10 (638) „ 50cm hoch, 30cm breit. Preis IK 60h.
„ 13 (640) „ 50cm hoch, 30cm breit. Preis IK 60h.
a 16 (600) Architektonische Verzierungen:Ziümschnitte,28cmh.,22cmbr. Preis 2K.
, 17 (599) „ „ Eierstab 28 cm h., 22 cm br. Preis 2 K.
, 18 (598) „ „ „ 28cm h.,22cmbr. Preis 2K.
« 19 (601) „ „ BlattweUe 28 cm h., 22 cm br. Preis 2 K.
n 23 (633) Pilaster-Kapitäl, italienische Renaissance, 45cm hoch, 50cm breit.
Preis 5K.
„ 24 (628) Desgleichen 32 cm hoch, 35 cm breit. Preis 4K 60 h.
, 25 (629) „ 32 cm hoch, 40 cm breit. Preis 4K 60 h.
Die in Parenthese stehende Zahl ist die Kammer des Verzeichnisses der GipsabgQsse des
k. k. österreichischen Museums für Kunst und Industrie.
Von den Gipsabgüssen des k. k. österreichischen Museums für Kunst und
Indastrie in Wien werden weiters die nachfolgenden Modelle zum ünterrichtsgebrauche
an Bürgerschulen zugelassen:
Knouner
de«
Satalogei
Gegenstand der Abgüsse:
PreU
K
h
1
40
1
40
1
40
1
40
1
—
3
60
1
40
1
40
2
—
2
—
3
—
2
—
1
—
1
40
1
60 1
305
307
308
309
312
321
481
483
484
485
771
1243
580
583—585
589
590
593
605
606
a) Gothiscbe Formen:
Goth. Blattoraament rom Kölner Dome 17 tun hoch, 15 cm breit
17
17
17
17
15
15
15
15
ff n n V »
FrUhgothisches Kapital 16 cm hoch, 15 cm breit .
Goth. Blattomament yom Kölner Dome 10 cm hoch
» » ff » » *^ ff ff
ff »» ff ff ff 1^ ff ff
ff ff ff ff ff ^" ff ff
AhornbU&tter, 20 cm hoch, 20 cm breit
Stück von einem Dienst mit Eichenblättem 20 Cfia hoch, 20 cm breit
b) Von Macholds Rekonstruktionen von antiken
nnd Renaissance-Vorbildern:
Einfache griechische Rosette, 22 cm hoch, 20 cm breit . . .
Sechs einfache Blatt- und Blutenformen, 38 cm hoch, 23 cm breit k
Zwei Blattomamente aus einer Pilasterfüllung italienischer Re-
naissance, 28 cm hoch, 22 cm breit ä
394
Stuck Xin. Nr. 33. — Gesetze, Yerordnimgen, Erltsge.
Nummer
du
Xxueanu-
Xatalegea
Qegenstand der AbgÜBae:
Preis
K
793
862—871
und
874—876
913
914
915
917
927
930
935
936
1171
1172
1174
1178
1182
bis
1186
1244
big
1249
1250
1090
1092
1093
c)
BomaniBches EapitiU, 47 cm hoch, 37 cm breit
d) Yom Lehrgange Bemeseh:
13 Sttlck. Elementarer Lehrgang für das Zeichnen nach Modellen.
Jedes Modell 26 cm hoch, 20 cm breit k
e) Von EiebacherB Lehrgange:
Blatt einer Tierteiligen Bosette, 26 cm hoch, 18 cm breit . .
Gitterdetail aas einer Kapelle am Eapoiinerberge in Sakborg,
26 cm hoch, 18 cm breit
Gitterdetail vom Mirabellgarten in Salsbnrg, 26 cm hoch, 18 cm breit
Detail aus einem Oberhchtgitter von einem Priyatbanse in
Salzburg, 26 cm hoch, 18 cm breit
Phantastischer Tierkopf. Motiv aus dem Friedhofe su St. Peter
in Salzburg, 26 cm hoch, 18 cm breit
Bosetten ans einem EapeDenfenster in Maria Piain bei Salsburg,
25 cm hoch, 18 cm breit
Details aus einem KapeUengitter in Maria Piain bei Salsbnrg,
18 cm hoch, 25 cm breit k
f) Vom WttrbePschen Lehrgange:
9 Stttck. Elementarer Lehrgang für Zeichnen k
g)
6 Stuck Details von Pilasterfüllnngen aus St. Bemardino
in Verona (Kapelle Pelegrini) italienischer Benaissance,
29 cm hoch, 19 cm breit k
h) Von den Modellen ans der Schule Kühne:
Ornament mit Schild, 30 cm hoch, 24 cm breit
i) Schließlich für den Anschauungsunterricht:
Dorisches Kapital, 14 cm hoch, 12 cm breit
Ionisches KapitSU, 12 cm hoch, 18 cm breit
Korinthisches Kapital, 25 cm hoch, 20 cm breit . . . .
20
20
60
80
20
Diese Modelle sind im Bedarfsfalle direkt vom k. k. österreichischen Museum
für Kunst und Industrie in Wien, I., Stubenring 5, zu beziehen.
Stack Xni. Nr. 33. — Gesetze, yerordnongen, Erlässe. 995
Grniidformeii der klassiscben GefSßbildnerei in Ton. 19 Modelle für den
Zeichenunterricht, und zwar:
1. Vierhenkelige Amphora mit Untersatz. 1 E 90 h.
2. Schlauchförmige „ „ „ 1 K 90 h.
3. Zweihenkelige „ 2 E.
4. Henkelloses Vorratsge&ß (Pithos). 84 h.
5. Erater mit 4 Stangenhenkeln. 2 E 10 h.
6. Glockenförmiger Erater. 1 E 44 h.
7. Zweihenkelige Schale mit niedrigem Fuße (Eylix). 1 E 16 h.
8. Altertümliche „ „ hohem . ^^ 1 E.
9. „ Eelchschale (Eylix). 1 E 16 h.
10. Schöpfeimer (Situla). 1 E.
11. Dreihenkelige Hydria älterer Form. 2 E 30 h.
12. „ „ jüngerer „ 2 E 30 h.
13. Einhenkeliges Gußgefiß (Oinochoö, Prochus) Älterer Form. 1 E 70 h.
14. „ . » • jüngerer „ 1 E 70 h.
15. , « 80 h.
16. Sepulkrales Duftgef&ß (Lekythos). 90 h.
17. Trinkhom mit Widderkopf (Rython). 1 E.
18. Schale mit hohem Henkel. 80 h.
19. Zweihenkeliger Napf. 60 h.
Preis der ganzen Eollektion: 26 E 60 h.
Verpackungskosten: 5 E. Diese Tonmodelle können von der Firma Franz
Hauptmann in Teplitz in Böhmen bezogen werden. Bei Nachbestellungen von
einzelnen Modellen sind stets auch die bezüglichen Nummern anzuführen.
Ffir allgemeine Yolkssehulen mit weniger als 8 Klassen
ist eine dem Lehrplane und den lokalen Bedürfnissen entsprechende Auswahl aus
den oben angeführten Apparaten und Modellen zu treffen.
396 stttck xm.
Verfügungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Lehrbfloher.
a) FOr allgemeine Volksschulen.
Kummer, Dr. Karl, Branky Franz und Hofbaaer Raimund, Lesebuch fOr
österreichische allgemeine Volksschulen. Ausgabe in fOnf Teilen. IV. Teil (für
das vierte und das fünfte Schuljahr). Wien 1906. K. k. Schulbücher -Verlag.
Preis, gebunden 1 E 60 h.
Dieser IV. Teil wird wie die beiden vorangehenden Teile *) zum Unterrichts-
gebrauche an österreichischen allgemeinen Volksschulen mit deutscher Unterrichts-
sprache als zul&ssig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Juni 1905, Z. 23761.)
Mfliler Josef, Cviöebnice jazyka (eskäho pro gkoly obecnö. Vydäni pötidflnöho dfl II.
(Se zi^etelem k II. dllu (ftanky pgtidilnö.) Za redakce Jana Jnrsy sloSil.
Wien und Prag 1906. K. k. Schulbücher -Verlag. Preis, broschiert 30 h.
Dieser II. Teil des genannten fünfteiligen böhmischen Sprachbuches wird
zum Lehrgebrauche an allgemeinen Volksschulen mit böhmischer Unterrichts-
sprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 14. Juni 1905, Z. 21768.)
Nagel Johann, Aufgaben für das mündliche und schriftliche Rechnen.
Ausgabe B:
für zweiklassige oberösterreichische Volksschulen mit sieben- oder acht-
jährigem Schulbesuche;
für dreiklassige oberösterreichische Volksschulen;
für vierklassige oberösterreichische Volksschulen, in welchen das 3. und
4. Schuljahr in einer Klasse vereinigt sind.
III. Heft. 2., verbesserte Auflage. Wien 1906. F. Tempsky. Preis,
gebunden 50 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an den betreffenden
Schulkategorien Oberösterreichs als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 7. Juni 1905, Z. 20179.)
Cogoli A., Esercizi di lingua italiana ad uso delle scuole popolari. Parte I^ (II.,
III. anno scolastico). Trento 1905. Tipografia Editrice Artigianelli. Preis,
gebunden 50 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit italienischer Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Eriaß vom 28. Juni 1905, Z. 22349.)
'') MiniBterial-YerordnungBblatt vom Jahre 1903, Seite 47 und 245.
Stück Xm. — Yerftlgungen, betreffend Lehrbücher and Lehrmittel. 387
b) FQr Bflrgerecbulen.
Bernhart Karl, Mfihlfeith Hans, Pilchl Anton, Reichert Johann, Schrimpf
Karl, Staberei Norbert, Thomas Ferdinand und Unterkofler Peter
Paul, Lesebuch für österreichische Bürgerschulen. Für Knaben. II. Teil. Mit
dem Bildnisse Seiner Majestät des Kaisers. Wien 1906. K. k. Schulbücher -Verlag.
Preis, gebunden 1 K 50 h.
BemhartKarl, Lehraet Theodora, Muhlfeith Hans, Pfichl Anton, Pehersdorfer
Marie, Reichert Johann, Schrimpf Karl, Schwarz Marie, Staberei
Norbert, Thomas Ferdinand und Unterkofler Peter Paul, Lesebuch für
österreichische Bürgerschulen. Für Mädchen. 11. Teil. Mit dem Bildnisse Seiner
Majestät des Kaisers. Wien 1906. K. k. Schulbücher -Verlag. Preis, gebunden 1 K 50 h.
Dieser II. Teil des Lesebuches für österreichische Bürgerschuleu wird ebenso
wie der I. Teil*) zum Unterrichtsgebrauche an Knaben-, beziehungsweise Mädchen-
Bürgerschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 30. Juni 1905, Z. 24665.)
Janker Karl, Deutsche Sprachlehre für österreichische Bürgerschulen. 2., nach der
neuen Rechtschreibung umgearbeitete Auflage. Wien 1906. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis, gebunden 1 K.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 6. Juni 1905, Z. 21201.)
Legerer Peter, Gabler Josef, Hocke Karl und Nurrer Adolf, Rechenbuch für
die III. Klasse der Knaben-Bürgerschulen. Wien 1906. K. k. Schulbücher -Verlag.
Preis, in Ganzleinwand gebunden 1 K 20 h.
Dieser III. Teil wird zum Unterrichtsgebrauche an Knaben-Bürgerschulen
mit deutscher Unterrichtssprache allgemein als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 3. Juni 1905, Z. 20674.)
Jacobi, Dr. Alfred und Mehl Hermann, Deutsches Lesebuch für Bürgerschuleu.
In drei Teilen. Neu bearbeitet von Viktor Pilecka, Richard Rossbach
und FranzMüller. L Teil. Für die I. Klasse. 4. Auflage. Wien 1905. Manz.
Preis, gebunden 1 K 40 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erkß vom 23. Juni 1905, Z. 23395.)
Rusch Gustav, Herdegen Alois und Tiechl Franz, Lehrbuch der Geschichte.
Mit Benützung bewährter Erzähler für österreichische Bürgerschulen bearbeitet.
Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 3 K 20 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 19. Juni 1905, Z. 21833.)
«) MiiiiBterial -Verordnuogsblatt Yom Jahre 1904, Seite 298.
388 Stück Xm. — Yerfügnogen, betreffend Lehrbttcher und Lehrmittel.
Scbindlers Physik und Chemie fOr Bürgerschulen. In 3 konzentrischen Lehrstoffen.
Neu bearbeitet von Bobert Neumann. m. Stufe. Mit 105 AbbUdungen.
5., umgearbeitete Auflage (1. Auflage der N e u m a n n'schen Bearbeitung).
Wien 1905. F. Tempsky. Preis, gebunden 1 K 20 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Juni 1905, Z. 24058.)
Wortner Franz, Geometrie und geometrisches Zeichnen für Knaben-Bürgerschulen.
Mit 290 Figuren und 12 Figurentafeln. 2., im wesentlichen unveränderte, nach
der neuen Bechtschreibung durchgeführte Auflage. Wien 1905. F. Tempsky.
Preis, gebunden 1 E 80 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschalen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 16. Juni 1905, Z. 21640.)
Benda Nikolaus, Po£etnice pro möäfanskö Skoly chlapeck6. Stupen III. 3., verbesserte
und vermehrte Auflage. Prag 1905. Höfer aElou£ek. Preis, gebunden 1 E 60 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird zum Lehrgebrauche ao
Enaben-Bürgerschulen mit böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Juni 1905, Z. 23218.)
Eneidl Franz und Marhan Michael, Po^etnice pro möSfanskä äkoly divii. L Teil
4., verbesserte Auflage. Prag 1905. „Unie.* Preis, gebunden 1 E 20 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die firühere
Auflage desselben *) zum Lehrgebrauche an Mädchen - Bürgerschulen mit
böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Juni 1905, Z. 23268.)
Hofmann Mik. und Leminger Em., PHrodozpyt pro möSfanskö Skoly divii m. stupeii.
3. Auflage. Prag 1905. I. L. Eober. Preis, gebunden 1 E 20 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die firühere
(allgemein für Bürgerschulen approbierte) Auflage desselben **) zum Lehr-
gebrauche an Mädchen-Bürgerschulen mit böhmischer Unterrichtssprache für
zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Juni 1905, Z. 12361.)
c) FOr Mittelschulen.
Lampel Leopold und Pölzl Ignaz, Deutsches Lesebuch für die oberen Elassen
österreichischer Realschulen. L Teil. (Für die V. Elasse.) Wien 1905. A. Holder.
Preis, geheftet 2 E 50 h, gebunden in Ganzleinen 3 E.
Das genannte Buch wird zum Unterrichtsgebrauche an Realschulen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 15. Juni 1905, Z. 22298.)
*) Ministerial-YerordnangBblatt Tom Jahre 1897, Seite 362.
**) Mmisterial-Yerordniingsblatt vom Jahre 1902, Seite 8.
Stuck Xm. — YerfÜgangen, betreffend Lehrbücher mid Lehrmittel.
Panker, Dr. Wolfgang, Lehrbuch der Offenbarungsgeschichte des Alten Bundes.
Zum Unterrichtsgebrauche an österreichischen Mittelschulen. Wien 1905.
E. k. Schtdbücher-Verlag. Preis, geheftet 1 K 40 h, gebunden 1 E 70 h.
Das genannte Buch mrd, die Approbation der kompetenten kirchlichen
OberbehOrde Yorausgesetzt, zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß yom 30. Juni 1905, Z. 24970.)
König, Dr. Arthur, Lehrbuch für den katholischen Religionsunterricht in den oberen
Elassen der Gymnasien und Realschulen. 11. Eursus. Die Geschichte der
christlichen E[irche. 11. Auflage. Freiburg i. B. 1904. Herder'sche Verlags-
buchhandlung. Preis, geheftet 1 E 80 h, gebunden 2 E 28 h.
Diese neue, im wesentlichen unveränderte Auflage des genannten Buches
wird, unter Voraussetzung der Approbation der kompetenten kirchlichen Ober-
behörde, ebenso wie die frühere Auflage desselben ^) zum Unterrichtsgebrauche
an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 19. Juni 1905, Z. 21970.)
In 9., inhaltlich unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 7. Mai 1903,
Z. 14213 **\ zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Lampel Leopold, Deutsches Lesebuch für die III. Elasse österreichischer Mittel-
schulen. Wien 1905. A. Holder. Preis, geheftet 1 E 80 h, gebunden 2 E 30 h.
(Ministerial-Erlaß vom 23. Juni 1905, Z. 23513.)
Schenkl Earl, Übungsbuch zum Übersetzen aus dem Deutschen ins Griechische.
Für die Elassen des Obergjmnasiums bearbeitet von Heinrich Schenkl und
Florian Weigel. 11., gänzlich umgearbeitete Auflage. Wien 1905. Tempsky.
Preis, geheftet 1 E 60 h, gebunden 2 E 10 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage '^'^*) in derselben Elasse zum
Lehrgebrauche an Gynmasien mit deutscher Unterrichtssprache allgemein
zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 24. Juni 1905, Z. 23466.)
Woynap, Dr. Earl, Lehrbuch der Geschichte des Mittelalters. Für die oberen
Klassen der Gymnasien. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 2 E 10 h,
gebunden 2 E 60 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Gymnasien mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Eriaß vom 30. Juni 1905, Z. 42673 ex 1904.)
^) MmiBterial-YerordiiimgBblaU rom Jahre 1903, Seite 48.
**) Miziisterua-yerordiiiingBblatt yom Jahre 1903, Seite 246.
*•*) Mlnistexial-YeiordiiimgBblatt yom Jahre 1901, Seite 342.
400 Stttck XIII. — YerftlgaogeD, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Mayer, Dr. Franz Martin, Geographie der österrelchisch-ungariBchen Monarchie
(Vaterlandskunde). Für die lY. Klasse der Mittelschulen. 7., unter Mitwirkung
von Dr. Karl Berger umgearbeitete Auflage. In 2 Abteilungen. I. Text,
II. Bilderanhang. Wien 1905. F. Tempsky. Preis des Textbandes, gebunden 2 E,
mit Bilderanhang 2 K 40 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die 6. Auflage
desselben*) zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache
allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 30. Juni 1905, Z. 24462.)
Wallentin, Dr. Ignaz G., Lehrbuch der Physik für die oberen Klassen der Mittel-
schulen uDd verwandten Lehranstalten. 11. Auflage. Ausgabe für Kealschulen.
Wien 1905. A. P ichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 3 K 30 h.
Diese neue Auflage des bezeichneten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage '*'*) zum Lehrgebrauche an Realschulen mit deutscher Unterrichtssprache
allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 26. Juni 1905, Z. 23786.)
BartoS Franz, Öesk& (itanka pro druhou tHdu Skol sti^ednich. 7., geänderte Auflage.
Brunn 1905. Winiker. Preis, geheftet 2 K 40 h, gebunden 2 K 80 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben ***) zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 15. Juni 1905, Z. 21638.)
Roth Julius und Bily Franz, N6meck4 Citanka a mluvnick4 cviiebnice pro tHdu
ttetl Skol stfednich. 4., neu bearbeitete Auflage. Prag 1905. Selbstverlag. Preis,
gebunden 1 K 50 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage desselben f) zum Lehrgebrauche
an Mittelschulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Eriaß vom 4. Juni 1905, Z. 20781.)
BartoS Fr., Bil^ Fr. a ()ech Leander, Mala Slovesnost, kterou za knihu uöebnou
a ßltacl pro vySäi tHdy äkol stfednlch sestavili. 9., gänzlich umgearbeitete
Auflage. Brunn 1905. Karl Winiker. Preis, geheftet 4 K 80 h, gebunden 5 K 30 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage desselben ff) zum Lehrgebrauche
an Mittelschulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 26. Juni 1905, Z. 22863.)
*) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1903, Seite 246.
**) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 190i, Seite 344.
***) Ministerial-Verordnungsbhitt Tom Jahre 1900, Seite 434.
f) Ministerial -Verordnungsblatt yom Jahre 1899, Seite 364.
it) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1902, Seite 493.
Stück Xm. — Yerfilgaiigen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 401
8ket, Dr. Jakob, Slovenska ätanka za prvi razred srednjih M. I. 3. Auflage.
Klagenfurt 1904. Verlag der Bachdmckerei der St. Hermagorer Bruderschaft.
Preis, gebunden 2 K.
Diese neue Auflage des bezeichneten Buches wird zum Unterrichtsgebrauche
an Mittelschulen, an denen in slovenischer Sprache gelehrt wird, allgemein
zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 23. Juni 1905, Z. 21775.)
Petraiic Franjo, Hrvatska ätwinka za viäe razrede srednjih uffliSta. Dio prvi.
Poetika, stiüstika i proza. V. izdanje. Priredio Duro Zagoda. Agram 1904.
Königlicher Landesverlag. Preis, gebunden 3 E.
Diese neue Auflage des genannten Buehes wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben *) zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit serbo-
kroatischer Unterrichtssprache bis auf weiteres zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Juni 1905, Z. 10306.)
d) FOr Mfidchen-Lyzeen.
In 2., im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial - Erlasses vom
24. August 1901, Z. 25042, zum Lehrgebrauche an Mädchen- Lyzeen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Kramsall Emil, Lehrbuch der Stenographie nebst Leseübungen (System Gabelsberger)
für die I. Abteilung der sechsklassigen Mädchen-Lyzeen und für verwandte
Anstalten. Wien 1905. K. k. Schulbücher -Verlag. Preis, geheftet 1 K 70 h,
gebunden 1 E 80 h.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Juni 1905, Z. 23918.)
8) Für Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
Vogt Karl und Buley Wilhelm, Theoretisch-praktisches Tumbuch für Lehrer-
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit zahlreichen Illustrationen. 10., veränderte
Auflage. Wien 1906. E. k. Schulbücher -Verlag. Preis, in Leinwand gebunden 2E.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 31. Mai 1905, Z. 20213.)
b 2., im wesentlichen unveränderter, daher gemäß Ministerial - Erlasses vom
21. März 1902, Z. 6358 **), zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und
Lehrerinnen -Bildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache zulässiger
Auflage ist erschienen:
Rusch Gustav, Lehrbuch der Geographie für österreichische Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten. IL Teil. Für den III. Jahrgang. Die österreichisch-
ungarische Monarchie. Mit 44 Abbildungen. Wien 1905. A. Pichlers Witwe
und Sohn. Preis, gebunden 2 E 50 h.
(Ministerial-Erlaß vom 5. Juni 1905, Z. 20654.)
•) Ministerial -Yerordnungsblatt Yom Jahre 1900, Seite 302.
**) Ministerial -YerordnimgBblatt vom Jahre 1902, Seite 155.
10
403 Stück XIII. — VerfÜc^gen, betreffend Lehrbücher und . Lehrmittel.
f ) FOr gewerbliche Lehranstalten.
Kessler Josef, Grundriß der Naturlehre für Werkmeisterschulen mechanisch-
technischer und elektrotechnischer Richtung. Im Verlage von Franz Deuticke,
Wien und Leipzig. Preis, geheftet 2 K 90 h, gebunden 3 K 20 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Werkmeisterschulen
mechanisch-technischer und elekrotechnischer Richtung zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 9. Juni 1Ö05, Z. 19905.)
Husserl M. und Hesz Ad. Fr., Praktischer Lehrgang der französischen Sprache für
fachliche Fortbildungsschulen der Schankgewerbetreibenden. 3. Auflage. Wien
1904. Im Selbstverlage, I., Kurrentgasse 5 (Gastwirteschule). Preis 2 K 40 fa.
Dieses Buch wird zum ünterrichtsgebrauche an fachlichen Fortbildungs-
schulen für Lehrlinge der Gastwirte und Kaifeesieder zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 27. Mai 1905, Z. 18946.)
Zafouk Josef, Nauka o Idtkdch pro zivnosti od6vnick6. Pomficka pro ziky prümyslove
äkoly pokraßovaci jakoi i pro samostatn6 äivnostniky. Prag 1905. Verlag von
Höfer und Kloufiek. Preis, gebunden 1 K.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an gewerblichen Fort-
bildungsschulen mit böhmischer Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 14. Juni 1905, Z. 18406.)
Kozlovi Eliäka, Ndvod jak br&ti mlru a kresliti stirih äivfitku dvojdükov6ho a
rukdvu loktoveho. Brunn 1904. Verlag des Vereines „Vesna" in Brunn. Preis 50 h.
Dieses Werk wird zum Unterrichtsgebrauche an gewerblichen Mädchen-
Fortbildungsschulen mit böhmischer Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 3. Juni 1905, Z. 16136.)
LehrmitteL
Hoffmann Friedrich, Vier Wandtafeln für Sprachlehre. (L Subjekt und Prädikat,
II. Beifügung und Ergänzung, III. Umstand, IV. Abänderung.) Wien und
Prag 1906. K. k. Schulbücher -Verlag. Preis per Tafel, unaufgespannt 30 h,
auf Leinwand, vierfach zusammengelegt, mit Ösen 1 K 10 h, ebenso auf
Kanevas 95 h, auf Pappendeckel mit Ösen und Leinwandstreifen 72 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und an Bürgerschulen mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Juni 1905, Z. 23762.)
Stück Xni. — Verfügungen, betreffend Lehrbücher und *Lehnnittel. 408
Übungsblätter für die Buchführung nach Peter Legerers Rechenbuch für
M&dchen-Bürgerschulen. Nr. I, Nr. II und Nr. III. Preis eines Heftes 20 h.
Übungsblätter für die Buchführung nach Peter Legerers Rechenbuch für
Knaben-Bürgerschulen. Nr. I, Nr. II. und Nr. III. Preis eines Heftes 20 h.
Diese Übungsblätter werden zum Unterrichtsgebrauche an österreichischen
Bürgerschulen mit deutscher Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Juni 1905, Z. 23764.)
Rothaiig Joh. Georg, Geographischer Bürgerschulatlas. 2., erweiterte Auflage.
Wien. G. Freytag und Berndt. Preis, gebunden 3 K 50 h.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 16. Juni 1905, Z. 22752.)
Geographische Charakterbilder aus Österreich: Der Hafen von Triest. Wien.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, auf Papier gezogen 3 K.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
and Bürgerschulen sowie an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten als
zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 9. Juni 1905, Z. 19555.)
(•icalek, Dr. Th. und Rothang J. J., Mapa drzav, dopravy a spojeni svötoveho.
Pro Cesk6 äkoly upravil Josef Krejßi. Maßstab 1 : 25,000.000. Wien.
Frey tag und Berndt. Preis, roh in 6 Blättern 18 K, auf Leinwand in
Mappe oder mit Stäben 25 K.
Diese Wandkarte wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen sowie
an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit böhmischer Unterrichtssprache
für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 31. Mai 1905, Z. 16831.)
Kerhart Emanuel, Ptedlohy pro odbom6 kresleni obuvnlkü na pokraeovacich
äkoUch prümyslovych a na listavech podobn^ch. Popis üstrojft lidsk6ho chodidla
die üdajü dvom. rady Dr. Karla Langera rytlte z Edelsbergü zobrazil
profesor Leopold Schauer. Verlag von A. Pichlers Witwe und Sohn in
Wien. 1905. 24 Tafeln Folio in Mappe nebst beschreibenden Text. 3. Auflage.
Preis, samt Textheft 12 K,
Diese neue Auflage des Werkes wird zum Unterrichtsgebrauche an
gewerblichen Fortbildungsschulen mit böhmischer Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 9. Juni 1905, Z. 21007.)
10'
404 StQck Xin. — YerftignngeD, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. — Eandmachangen.
Schiller Karl, Handbuch der deutschen Sprache. In 2., g&nzlich umgearbeiteter
und vermehrter Auflage herausgegeben Yon Dr. Friedrich Bauer und
Dr. Franz Streinz.
I. Teil. Wörterbuch der deutschen Sprache und der gebräuchlichen
Fremdwörter. Wien. A. Hartleben. Preis, gebunden 10 K.
II. Teil. Grammatik, Stilistik, Poetik, Literaturgeschichte. Wien. Hart-
leben. Preis, gebunden 10 K.
Auf das Erscheinen des genannten Werkes werden die Lehrkörper der
Mittelschulen aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 30. Mai 1905, Z. 19929.)
Czernecki Jözef, Szablowski Jözef i Tatuch Stefan, Podr^cznik do nauki
kaligrafii dla uiytku szkolnego i domowego. Mit 30 Schrifttafeln. Lemberg 1904.
Verlag des Lehrervereines für höhere Schulen. Preis, gebunden 3 K.
Auf das Erscheinen dieses Buches werden die Lehrkörper der Lehrer-
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten, die Eonmiissionen der Bezirksbibliotheken
und die Lehrerschaft der allgemeinen Volksschulen imd der Bürgerschnlen mit
polnischer Unterrichtssprache behufs dessen allfälliger Anschaffung für die
Lehrer-, beziehungsweise Bezirks-Lehrerbibliotheken aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 6. Juni 1905, Z. 18592.)
Kundmachungen.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat der I. Klasse des M&dchen-Lyzeums
der ürsulinen in Innsbruck ftlr das Schuljahr 1904/1905 das Recht der
Öffentlichkeit verliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 17. Juni 1905, Z. 21189.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat das der II. Klasse des Landes-
Mädchen-Lyzeums mit italienischer Unterrieb tsspracbe in Pola yerliehene
Recht der Öffentlichkeit für das Schuljahr 1904/1905 auf die IIL Klasse ausgedehnt.
(Ministerial-Erlaß vom 7. Juni 1905, Z. 20527.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat auf Grund der von den Erhaltern der
Landes-Realscbule mit böhmischer Unterrichtssprache in M&hrisch-
Ostran abgegebenen Erklärung den Bestand der Reziprozität in Betreff der Dienstesbehandlung
der Direktoren und Lehrer zwischen der genannten Anstalt einerseits und den Staats-Mittelschnlen
andererseits im Sinne des § 15 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
anerkannt.
(Ministerial-Erlaß vom 11. Juni 1905, Z. 11798.)
Stück Xin. — Kundmachungen. 405
Mit Schluß des laufenden Schuljahres wird im Sinne der Ministerial - Verordnung vom
22. Juni 1886, Z. 12192 (Ministerial- Verordnungsblatt vom Jahre 1886, Nr. 40, Seite 144),
vom k. k. Landesschulrate für Mähren ein neues Verzeichnis derjenigen
Kandidaten, welche eine Verwendung im Staats-Schuldienste an Gymnasien,
Realgymnasien, Kealschulen und Lehrerbildungsanstalten in Mähren
anstreben, für das Schuljahr 1905/1906 angelegt werden.
Das bisherige Supplenten- Verzeichnis tritt mit dem obigen Zeitpunkte außer Kraft.
Geprüfte Lehramtskandidaten, welche das Prob^'ahr zurückgelegt haben und die Aufnahme
in das neue Verzeichnis anstreben, werden aufgefordert, ihre diesbezüglichen, nach Vorschrift der
obenzitierten Ministerial-Verordnung belegten und gestempelten Gesuche bis 15. Juli d. J., und
zwar, falls sie an keiner Staatsanstalt dienen oder überhaupt im Lehramte nicht beschäftigt
sind, anmittelbar an den k. k. Landesschulrat für Mähren in Brunn einzusenden.
Auf Terspätet einlangende oder nicht gehörig belegte Gesuche wird
keine Rücksicht genommen.
Lehramtskandidaten, welche die Vormerkung pro 1905/1906 bereits erwirkt haben, brauchen
kein neuerliches Ansuchen einzubringen; frühere Vormerkungen haben für das Schuljahr 1905/1906
keine Giltigkeit.
Dem diesbezüglichen Gesuche , in welchem die Kategorie und die Unterrichtssprache der
Anstalt, fUr welche der Kandidat vorgemerkt zu werden wünscht, genau anzugeben ist, sind die
bezüglichen Dokumente im Originale oder in vidimierter Abschrift nebst einer Tabelle beizulegen,
welche Nachstehendes zu enthalten hat:
1 Geburtsdaten imd Konfession,
2. Wohnort,
3. Lehrbefähigung, Zeit und Ort der Prüfung,
4. Zeit und Ort des Probejahres,
5. bereits geleistete Dienste und die jeweilige Dauer derselben.
Außerdem haben Kandidaten, welche im Stadium der Ablegung der Lehramtsprüfung oder
uach erfolgreicher Ablegung derselben infolge einer Mobilisierung zur aktiven Dienstleistung
einberufen wurden und mit Rücksicht hierauf im Sinne der Ministerial-Verordnung vom
16. April 1887, Z. 4727, auf eine Begünstigung in der Anrechnung der Dienstzeit reflektieren,
in ihren Gesuchen die Dauer der aktiven Dienstzeit im Stande der Mobilisierten anzugeben und
die bezüglichen Dokumente der Militärbehörden anzuschließen.
Die gegenwärtig an Staats-Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten Mährens in Verwendung
stehenden Supplenten (Hilfslehrer) werden, insoferne sie den in der eingangs erwähnten Ministerial-
Verordnnng angeführten Voraussetzungen entsprochen haben, von amtswegen in das Verzeichnis
aufgenommen und genügt bezüglich derselben die Einsendung der gehörig ausgefüllten, von der
Direktion bestätigten, oben erwähnten Tabelle.
Vom k. k. mähriachen Landessohulrate.
406
Stack xm.
Die nachbenannten
„Slavischen Srclienbüclier des griechisch-orientalisclien Ritus'',
sind bei der k. k. Schalbacherverlags-Direktion in Wien
(Lt SohwarienbergstraSe 6),
als Eommissions-Artikel des hohen k. k. Ministeriums fdr Kultus und Unterricht
vorrätig und können bei derselben gegen Barbezahlung bezogen werden.
Nur hinsichtlich der mit * (Sternchen) bezeichneten Artikel wird die ProTiüon im ttblichen
Ausmaße gewährt.
Feine Ausgabe.
Apostolon
6K4HrfiiieH (Evangelion), in braunem Chagrinleder, mit Gold-
linien ohne Schließen
— — in braunem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
mit rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich vergoldet,
Moire-Papiervorsatz und vergoldete Schließen ....
TpioAioNK (Triodion),
flNA^i^orioHK (Anihologion),
OrroMXft I. A. (Oktoich L Teil),
. II. A. ( , II. „ ),
IlfHTHKocTips (Pentikostar),
Giit^xciBHHKx (Sluiebnik),
TpfBHHKn (Trebnik)
*MAcecAOKii (Öasoslov), broschiert
* — — in braunem Chagrinleder, mit Goldlinien, ohne Schließen
• in rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
* in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich vergoldet,
Moire-Papiervorsatz und vergoldeten Schließen . . .
*4r4iiTMpK (Psalter), broschiert
* in braunem Chagrinleder, mit Goldlinien, ohne Schließen
* in rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
* in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich yergoldet,
Moire-Papiervorsatz und vergoldeten Schließen . . .
Preis pr. StSek
I
1
N a
K|h Klb K h
16
25
25
25
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2
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48
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44
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20
20
2
11
56
88
88
88
88
80
92
10
1388
Stück XIU.
407
Gewöhnliche Ausgabe.
S a
g .tä '3 -2 -ö ö
. " ,^ ® =* S 5
« Ö - &-S g» CD
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•^ les -2 'S a> 2 CO
TpUAl^Hft (Triodion),
ÜHAOAorioNft (Anthologion),
Oktonx» I. A. (Oktoich I. Teil),
„ II. A. ( , IL „ ),
IltHTHKocTApK (Pentikostar),
GiiH^KiBNHKft (SIu2ebnik),
TpiBHHKi^ (Trebnik)
HacociioKft (Öasoslov), broschiert
Papierband, Rücken.und Ecken mit gepreßter Leinwand
überzogen und Goldtitel am Rücken
Leinwandeinband, Rücken und Ecken in Chagrinleder
und einfach vergoldet
Ledereinband mit Marmorschnitt, vergoldet und mit
Messing-Schließen
frjATNpK (Psalter), broschiert
Papierband, Rücken und Ecken mit gepreßter Leinwand
überzogen und Goldtitel am Rücken
- — Leinwandeinband, Rücken und Ecken in Chagrinleder
und einfach vergoldet
- — Ledereinband mit Marmorschnitt, vergoldet und mit
Messing-Schließen
Proskomidiar
EiiAroAipcTKfNNce k% Ta^ ErS MOAJNii coifpuiiiMoe ah)
po)KAJHiA (s drr$cT4) A TisoHMiHi^ (kb. ^HTfüBpia) erw
iMnipiTopcKaro A KpiAi bcko - a nccroaiMf CKarw BiaHMicTBa
4>piHi|-IivcH4^a I. (Gebete für den Landesfürsten.) 2VsBog. 4^
mit dem Bildnisse des Kaisers Franz Joseph L, Lwd.-Rück.
Mineja obstaja
Irmologion
Preis pr. StUek
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408 Stack xm.
Im k. k. Schulbücher -Verlage in Wien (I., SchwarzenbergstraOe 5) sind
nachstehende, vom k. k. MinisteriTun für Kultus und Unterricht approbierte
Publikationen erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
Verordnungen, Lehrpläne und Lehrtexte,
betreffend den Unterricht in der Stenographie in Österreich, im Auftrage des
k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht herausgegeben. Preis 30 h.
Lehrgang der Stenographie für Bürgerschulen
(System Gabelsberger) von Emil Kramsall. Im Sinne des behördlich
genehmigten Lehrplanes bearbeitet. 2., nach der neuen Rechtschreibung
hergestellte Auflage. Preis, gebunden 1 K 80 h.
Lehrbuch der Stenographie für Mittelschulen
und kommerzielle Lehranstalten SamsaiL
3., nach der neuen Rechtschreibung umgearbeitete Auflage. Preis, gebunden
1 K 80 h.
Lehrbuch der Stenographie nebst Lese Übungen
(System Gabelsberger). Für die I. Abteilung der sechsklassigen Mädchen-
Lyzeen und verwandte Anstalten von Emil Kramsall. Preis, gebunden
1 K 80 h.
— — Für die 11. Abteilung etc. Preis, gebunden 1 K 34 h.
Stenographisches Diktier- und Aufgabenbueh,
verwendbar für Stenographen aller deutschen Systeme, methodisch
geordnet und zum Gebrauche an Mittelschulen, verwandten Lehranstalten
und stenographischen Kursen zusammengestellt von Emil Kramsall.
Preis 1 K 10 h.
^ - - |,. Österreichs Herrscher und Helden im Licdc.
••iXULu ülllu/Xuü! Für die Schuljugend ausgewählt von Hans
Fraungruber. Preis 2 K,
T\*l -!-• 1^ 1. '" stufenförmiger Anordnung für das 8. — 14. Lebensjahr.
JJlK^ulul ü LLÜIl Von Direktor Dr. Richard Muth. Preis, in Leinwand
gebunden, 80 h.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kaltus und Unterricht. — Druck von Karl Gorisdiek in Wien V.
409
Jahrgang 1906. Stfldt UV.
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
UMstenums für Kultus und Unterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 15. Juli 1906.
Inhalt. Nr. 84. Gesetz vom 24. Juni 1905, betreffend die Kegelang der Schulyerwaltang im Wiener
Scholbescirke. Seite 409.
Nr. 34.
Gesetz yom 24. Juni 1905 *),
betareffend die Regelung der Sohulverwaltang im Wiener Sohulbesirke.
Über Antrag des Landtages Meines Erzherzogtumes Österreich unter der Enns
fiade kh aazuordiien, wie folgt:
§1.
Der Schulbezirk Wien umfaßt vom 1. Juli 1905 an das im § 1 des Gesetzes
vom 28. Dezember 1904, L.-G.-Bl. Nr. 1 vom Jahre 1905, bezeichnete Wiener
Gemeindegebiet. Mit demselben Zeitpunkte tritt die gesetzliche Wirksamkeit des
k. k. Bezirksschulrates Wien für dieses ganze Gebiet ein.
§2.
Bei der nach § 53 des Gesetzes vom 25. Dezember 1904, L.-G.-B1. Nr. 97 **),
stattfindenden Neukonstituierung der Bezirksschulräte nehmen die im XXI. Wiener
Gemeindebezirke angestellten, im Sinne des § 28, lit. d), des bezogenen Gesetzes
wahlberechtigten Lehrpersonen an der Wahl der von der Lehrerkonferenz des
Wiener Schulbezirkes in den Bezirksschulrat zu entsendenden vier Fachmänner im
Lehramte und ihrer Ersatzmänner teil.
§3.
Vom 1. Juli 1905 an übt die Gemeinde Wien im XXI. Wiener Gemeindebezirke
hinsichtlich des Schulwesens dieselben Rechte aus wie in den Gemeiqdebezirken I bis XX.
*) Enthalten in dem den 1. Jali 1905 aasgegebenen und versendeten ^X. Stücke des Landes-
gesets- and Yerordnnngsblattes fUr das Erzherzogtam Österreich untei* der Enns unter Nr. 108,
Seite 101.
**) Minifterial-Verordnongsblatt yom Jahre 1905, Nr. 2, Seite 45.
410 Stück XIV. Nr. 34. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Anderseits hat die Gemeinde Wien jenen Aufwand für das Volksscholweseix,
dessen Bestreitung ihr nach § 60 des Gesetzes vom 25. Dezember 1904, L.-G.-B1.
Nr. 98 *), obliegt, vom 1. Juli 1905 an im ganzen im § 1 des Gesetzes vom
28. Dezember 1904, L.-G.-Bl. Nr. 1 vom Jahre 1905, bezeichneten Gemeiodegebiete
aus Gemeindemitteln zu leisten, den sachlichen Aufwand für das zweite Halbjahr
1905 jedoch nur in jenem Ausmaße, wie er in den bezüglichen Voranschlägen
vorgesehen ist.
§4.
Die Landesschulumlage wird in der Zeit vom 1. Juli 1905 bis 31. Dezember 1905
auch in den im Artikel I des Gesetzes vom 28. Dezember 1904, L.-G.-Bl. Nr. 1 vom
Jahre 1905, benannten, mit Wien vereinigten Gemeinden und Gemeindeteilen nach
den Anordnungen des § 51, Alinea 4, des Gesetzes vom 25. Dezember 1904, L.-G.-B1.
Nr. 98, noch für den Landesschulfonds eingehoben und werden die Eingänge an
Landesschulnmlagen für das zweite Halbjahr 1905 aus diesen Gemeinden und
Gemeindeteilen vom Landesausschusse an die Gemeinde Wien abgeführt und derselben
zur freien Verfügung überlassen; vom 1. Jänner 1906 wird die Landesschulumlage
nur in den Schulbezirken außer Wien nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes
vom 25. Dezember 1904, L.-G.-Bl. Nr. 98, für den Landesschulfonds vorgeschrieben
und eingehoben.
§ 5.
Sämtliche mit 1. Juli 1905 an den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen in
den im § 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1904, L.-G.-Bl. Nr. 1 vom Jahre 1905,
bezeichneten, mit Wien vereinigten Gemeinden und Gemeinde teilen in definitiver
oder provisorischer Eigenschaft angestellte Lehrpersonen werden mit den von ihnen
bisher erworbenen Rechten von der Gemeinde Wien übernommen und von diesem
Zeitpunkte ab nach Maßgabe der für das Diensteinkommen der Lehrpersonen der
öffentlichen Volks- und Bürgerschulen des Schulbezirkes Wien geltenden Vorschriften
aus den Mitteln der Gemeinde Wien entlohnt ; bei Berechnung der neuen Dienstbezüge
werden bereits angefallene Dienstalterszulagen uDter 200 K jährlich vom 1. Juli 1905
an auf jährlich 200 K erhöht.
Die im Sinne des vorstehenden Absatzes von der Gemeinde Wien übernommenen,
definitiv angestellten Lehrpersonen sind in die ihrer Diensteigenschaft entsprechenden
Kategorien I bis X des Personalstatus des Schulbezirkes Wien und innerhalb dieser
Kategorien in Gehaltsstufen einzureiheu.
Diese Lehrpersonen sind bei der ersten Einreihung in die Gehaltsstufen der
Kategorien I bis X derart zu behandeln, als ob sie bereits vor dem 1. Juli 1905 im
öffentlichen Schuldienste der Gemeinde Wien und im Genüsse der mit dem Gesetze
vom 27. Dezember 1891, L.-G.-Bl. Nr. 67 **), normierten Jahresbezüge gestanden
wären; dementsprechend sind sie gleichzeitig mit den übrigen definitiven Lehrpersonen
des Schulbezirkes Wien nach dem im § 39 des Gesetzes vom 25. Dezember 1904,
*) MiniBterial- Verordnungsblatt vom Jahre 1905, Nr. 3, Seite 68.
**) MiniBterial- Verordnungsblatt vom Jahre 1892, Nr. 4, Seite 50.
Stück XrV. Nr. 34. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 411
L.-G.-B1. Nr. 99 *X angegebenen Teilungsmaßstabe nnd unter Anwendung der im
§ 29 desselben Gesetzes ausgesprochenen Grundsätze in die Gehaltsstufen der
einzelnen Kategorien einzureihen.
Für den Monat Juli 1905 gebührt den von der Gemeinde Wien im Sinne des
ersten Absatzes übernommenen definitiven Lehrpersonen der zwölfte Teil des für
ihre Kategorie im § 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 1891, L.-G.-Bl. Nr. 67,
festgesetzten jährlichen Quartiergeldes, beziehungsweise der damit normierten
Quartiergeldentschädigung und wird dieser Betrag am 1. Juli 1905 aus den Mitteln
der Gemeinde Wien flQssig gemacht.
Den nach Absatz 1 von der Gemeinde Wien übernommenen definitiven Lehr-
personen n. Klasse wird fi)r den Fall, als deren Vorrückung zu Lehrern und
Lehrerinnen L Klasse nach § 40 des Gesetzes vom 25. Dezember 1904, L.-G.-Bl.
Nr. 99, in Betracht kommt, die hiefür erforderliche Dienstzeit von dem Zeitpunkte
an gerechnet, seit welchem sie nach abgelegter Lehrbefähigungsprüfung an öffentlichen
Volksschulen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder ununterbrochen
in definitiver Anstellung mit tadelloser Dienstleistung in Verwendung stehen.
§6.
Im Sinne des § 110 des Gesetzes vom 25. Dezember 1904, L.-G.-B1. Nr. 99,
werden auch die Versorgungsgenüsse der an den öffentlichen Volks- nnd Bürger-
schulen des XXI. Wiener Gemeindebezirkes mit 1. Juli 1905 oder nach diesem
Zeitpunkte definitiv angestellten Lehrpersonen und ihrer Hinterbliebenen aus der
Wiener städtischen Lehrerpensionskasse bestritten; dagegen sind die von diesen
Lehrpersonen an die niederösterreichische Landes- Lehrerpensionskasse eingezahlten
Beiträge der Wiener städtischen Lehrerpensionskasse zu vergüten.
Der Wiener Lehrerpensionskasse obliegt auch die Bestreitung der Versorgungs-
genüsse jener Lehrpersonen, die mit 1. Jänner 1892 an einer öffentlichen Volksschule
der in das Wiener Gemeindegebiet mit dem Gesetze vom 19. Dezember 1890,
L.-G.-B1. Nr. 45 **), einbezogenen Teile von Inzersdorf am Wienerberge, Obqr-Laa
und Unter-Laa angestellt waren, mögen diese Lehrpersonen seither noch im aktiven
Dienstverhältnisse stehen oder sich bereits im Ruhestande befinden.
§7.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und
Unterricht beauftragt.
Schönbrunn, am 24. Juni 1905.
Franz Joseph myp.
Hartel nu/p.
*) MinlBterial-Yerordnangsblatt Tom Jahre 1905, Nr. 4, Seite 83.
**) Mimsterial-Yerordnangsblatt Tom Jahre 1891, Kr. 4, Seite 15.
413 Stück XIV.
Yerfügungen, betreffend Lehrbücher und LehrmltteL
Lahrbfloher.
a) FGr allgemeine Voksschulen.
Zeller Franz, Lese- und Sprachbuch für allgemeine Volksschulen in Tirol. In
3 Teilen. I.Teil. Innsbruck 1904. Vereinsbuchhandlung. Preis, gebunden 50 h.
Dieses Lehrbuch wird zum ünterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache in Tirol als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 19. Juni 1905, Z. 22111.)
Mayer Franz Martin, Bilder aus der Geschichte von Steiermark. (Für die
steiermärkischen Schulen.) Graz 1905. Ulrich Mosers Buchhandlung.
(J. Meyerhoff.) Preis 20 h.
Dieser Lehrtext wird zum Unterrichtsgebrauche in den Oberklassen höher
organisierter allgemeiner Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache in
Steiermark als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 26. Juni 1905, Z. 20649.)
b) FOr Bflrgerechulen.
Ösen Anton, Kurzer Abriß der Kirchengeschichte für Bürgerschulen. 3. Auflage.
Mit 34 Abbildungen. Prachatitz 1905. Selbstverlag. Preis, gebunden 1 K 10 h.
Dieses Lehrbuch, welches vom bischöflichen Ordinariate in Bndweis für
zulässig erklärt wurde, kann beim Unterrichte an den Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache innerhalb der Budweiser Diözese verwendet werden.
Der Gebrauch dieses Buches an Bürgerschulen mit deutscher Unterrichts-
sprache in anderen Diözesen wird gestattet, wenn dasselbe von den betreffenden
Ordinariaten für zulässig erklärt worden ist.
(Ministerial-Erlaß vom 19. Juni 1905, Z. 21797.)
c) FOr Mädchen-Lyzeen.
In 2., im wesentlichen unveränderter, sonach laut Ministerial - Erlasses vom
18. Jänner 1902, Z. 726*), zum Lehrgebrauche an Mädchen - Lyzeen und
verwandten Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger
Auflage ist erschienen:
Fetter Johann und Alscher Rudolf, Französisches Übungs- und Lesebuch für
Mädchen-Lyzeen und verwandte Lehranstalten. L und IL Teil. Wien 1905.
Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 2 K 50 h.
(Ministerial-Erlaß vom 3. Juli 1905, Z. 24308.)
*) Ministerial -YerordnimgBblatt yom Jahre 1902, Seite 85.
Stttek XIY. — Yerftlgmigeii, betreffend Lehrbflcher and Lehnnittel. 413
d) FOr Lehrerbildungsanstalten.
In 3., Ton Hans Wagner bearbeiteter, im wesentlichen unveränderter, daher gemäß
Ministerial-Erlasses vom 8. Februar 1902, Z. 206 *), zum Unterrichtsgebrauche
an Lehrerbildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache zulässiger Auflage
ist erschienen:
Heinze Leopold, Theoretisch-praktische Musik- und Harmonielehre nach pädagogischen
Grundsätzen. Für österreichische Lehrerbildungsanstalten eingerichtet von
Hubert Wondra. IL TeU: Formenlehre, Organik, Musikgeschichte und
Methodik des Gesangunterrichtes in der Volksschule. Mit 10 Abbildungen.
Breslau 1905. Heinrich Handel. Preis, broschiert 2 K, gebunden 2E 50 h.
(Ministerial-ErlaO vom 1. Juli 1905, Z. 24205.)
e) FOr kommerzielle Lehranstalten.
Uebe F. und HfiUer, Dr. M., Französisches Lesebuch für kommerzielle Lehranstalten.
2., neu bearbeitete und vermehrte Auflage. Wien 1905. A. Holder. Preis,
gebunden 5 E.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handelsschulen
(Handelsakademien) allgemein zugelassen.
(Ministerial-ErlaO vom 25. Juni 1905, Z. 23283.)
Haberer Earl, Leitfaden der Handels- und Wechselkunde für kaufmännische Fort-
bildungsschulen. 4. Auflage. Wien 1905. Alfred Holder. Preis, gebunden
1 E 64 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an kaufmännischen
Fortbildungsschulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 12. Juni 1905, Z. 20947.)
LehrmitteL
Efihn August und Lehmann Hugo, Vorlagen für Schuhmacher. 55 lithographierte,
teilweise in Farben ausgeführte Tafeln samt Text. Wien und Leipzig.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis in Mappe 6 E.
Dieses Werk wird zum Unterrichtsgebrauche an gewerblichen Fort-
bildungsschulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-ErlaO vom 26. Juni 1905, Z. 23066.)
Bradii J., a) Houslovi tercetta, b) HouslovA kvartetta. Prag. Mojmir Urb&nek.
Preis : aj 1 E 20 h, 6>) 1 E 60 h. Hiezu eine nicht obligate Elavierbegleitung.
Preis: ad aM E 20 h, ad ij 1 E 50 h.
Diese Lehrmittel werden im Sinne der Ministerial -Verordnung vom
2. Juli 1880, Z. 652, Punkt 4, für geeignet zum Unterrichtsgebrauche an
Lehrerbildungsanstalten erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 19. Juni 1905, Z. 21266.)
*) Ministerial -Yerordnangsblatt vom Jahre 1902, Seite 127
414 Stack XIV. — Verfügangen, betreffend Lehrbücher and Lehrmittel. — Enndmachnngen.
Gratzy, Dr. Oskar von, Quellenbuch für den Geschichtsunterricht an öster-
reichischen Mittelschulen und verwandten Lehranstalten. Ein zu allen Lehr-
büchern passendes Hilfsbuch. Wien und Leipzig 1905. A. Pichlers Witwe
und Sohn. Preis, gebunden 3 E 60 h.
Auf das Erscheinen dieses Buches werden die Lehrkörper der Lehrer-
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten, die Lehrerschaft der allgemeinen Volks- und
der Bürgerschulen sowie die Kommissionen der Bezirks-Lehrerbibliotheken behufs
dessen allfälliger Anschaffung für die Anstalts-, beziehungsweise Lehrer- und
Bezirks-Lehrerbibliotheken aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 21. Juni 1905, Z. 21837.)
Broz, Dr. Ivan, Hrvatski pravopis. 3., umgearbeitete Auflage, besorgt von
Dr. D. Borani£. Agram 1904. Königlicher Landesverlag. Preis, gebunden 2 K.
Auf das Erscheinen dieser neuen Auflage des genannten Buches werden
die Lehrkörper der Mittelschulen mit serbo - kroatischer Unterrichtssprache
aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 30. Juni 1905, Z. 20440.)
Enndmachnngen.
Der Minister für Kaltus und Unterricht hat der I. Klasse der städtischen
höheren Töchterschule in Aussig das öffentlichkeitsrecht für das Scha^jahr
1904/1905 verliehen.
(Ministerial-Erlaß Tom 10. Juni 1905, Z. 21285.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die deutsche Prüfungskommission
fttr das Lehramt der Stenographie in Prag in ihrer dermaligen Zusammensetzung
für das Schuljahr 1905/1906 bestätigt.
(Ministerial-Erlaß vom 5. Juli 1905, Z. 24728.)
Stttck XIV.
415
Die nachbenannten
PnblllLationen des k. k. Ministeriums fiir Knltns nnd Unterricht
sind im Wege der tcLSchulbOcher-Vertags-Direktion in Wien (I., SchwarzenbergstraOe 5)
gegen Barzahlung zu beziehen:
Verordnungsblatt Ar den Dienstbereich des k. k. Ministeriums Ar Kultus
und Unterricht.
Jahrgang 1888
Jahrgang 1900
j, 1905 mit PoBtzasendang
Handbuch der Reichsgesetze und Ministorial-Verordnungen fiber dasVolks-
schnlwesen in den im ReichBrate vertretenen Königreichen und Landern.
Siebente, neu redigierte Auflage (1891)
Ton den noch am Lager befindlichen Exemplaren
der ersten Auflage ist der 1. nnd 2. TeQ (1878, resp. 1879) in 1 Bande
um 2 K 34 h 2a beziehen.
Auch Ton der zweiten Auflage (1881) sind noch broschierte Exemplare zu 2 K,
Ton der dritten (1882), rierten (1884), fünften (1885) und sechsten
(1888) Auflage gebundene Exemplare zu je 2 E 60 h zu haben.
Das Reichs -Yolksschulgesetz samt der Durch Ahrungs-Yerordnung und
der Schul- und Unterrichts-Ordnung
Regeln und W3rterverzeichnis Ar die deutsche Rechtschreibung . .
LehrplSne und Instruktionen Ar den Zeichenunterricht an YollLsschnlen
und Bürgerschulen
Verzeichnis der Ar die österreichischen Yolksschulen und Bflrgerschulen
zum unterrichte allgemein zulässigen Lehrbücher und Lehrmittel .
Verzeichnis der Ar die Ssterreichischen Hittelschulen zum ünterrichts-
gebrauche allgemein zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel nach den
inletzt approbierten Auflagen (Ausgabe Yom Jahre 1900)
Die wichtigsten Normen über die Organisation der gewerblichen Fort-
bildungsschulen. Nebst einem Verzeichnisse der für dieselben zulassigen
Lehrmittel und Lehrtexte
Verzeichnis der für die gewerblichen Lehranstalten zum Unterrichts-
gebrauche zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel
Disziplinar-Ordnung Ar die Staats-Gewerbeschulen
Disziplinarordnung Ar Handwerkerschulen
Pflege des gewerblichen Fortbildungs- und Mittelschulwesens durch den
österreichischen Staat im Jahre 1872
Vorschriften über die Heranbildung undPrüAng der Lehrer für allgemeine
Yolksschulen und Bürgerschulen in Österreich. L Organisations-Statut der
Bfldungsanstalten f&r Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen. —
n. Statut der Bttrgerschul-Lehrerkurse. — m. Vorschrift über die LehrbefiLhigungs-
prtklungen für allgemeine Volksschulen und Bttrgersehulen
Preis
K h
2
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30
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40
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20
—
10
—
10
—
4U
—
50
416
Stück XIV.
LehrplSne und Instruktion f&r das FreihandzeiehDen an Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildnngsanstalten
Gesamt-Yerzeichnis der Lebr- und Hilfsmittel, Apparate und Modelle Ar
den Zeichenunterricht an Hittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildnngsanstalten
Erste Forteetzung zum Gesamt-Verzeichnisse
Zweite Fortsetzung zum Gesamt-Verzeichnisse. AbgeBchlossen 15. Jcmi 1899
Illustrierter Katalog der fBr den Unterricht im Freihandzeichnen an
Gymnasien, Realschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten
zulSssigen Gips- und Tonmodelle ,. . . .
Instruktionen für den Unterricht an den Realschulen in Österreich
im Ansclilasse an einen NonnaUehrplan
Normallehrplan fftr Realschulen. (Separatabdruck der Ünterrichts-Ministerial-
Verordnnng vom 23. April 1898, Z. 10331)
Lehrplan und Instruktion für den Unterricht im Turnen an den Gymnasien,
Realgymnasien und Realschulen
Normalien f&r die Gymnasien und Realschulen in Österreich, redigiert Ton
Dr. Edmund Edlen Yon Marenzeller.
I. Teil: Gymnasien. I. Band
n. Band
n. Teil: Realschulen
PrAfungs-Yorschriften fBr das Lehramt an Gymnasien und Realschulen
(Separatabdruck der Ünterrichts-Ministerial- Verordnung vom 30. August 1897) .
PrUArngs-Yorschriften fAr das Lehramt an den Mittelschiden gleich-
gestellten Spezial-Lehranstalten, und zw9x für Zeichnen, Handelswlssen-
schaften, Musik und Gesang, Turnen, Stenographie und Nautik . ^^. . « .
Weisungen zur Ffihrung des Schulamtes an den Gymnasien in Österreich,
als Anhang zu den Instruktionen fbr den Unterricht
Verhandlungen der Gymnasial-EnquSte-Eommission im Herbste 1870 . .
Beschlflsse und Protokolle der internationalen Stimmton-Konferenz in
Wien 1885
Bericht fiber österreichisches Unterrichtswesen aus Anla£ der Welt-
ausstellung 1873
Österreichisches Yolksschul- u. Hittelschulwesen in der Periode 1867 — 1877.
Von Dr. A. Egger-Möllwald
Die Verwaltung der Ssterreichischen Hochschulen yon 1868 bis 1877.
Von Dr. Karl Lemay^er
Die Eunstbewegung in Österreich seit der Pariser Weltausstellung im
Jahre 1867. Von R. von Eitelberger
Aktenmäßige Darstellung der Verhältnisse der griechisch-orientalischen
Hierarchie in Österreich, dann der illyrischen National-Eongresse und Ver-
handlungs-Synoden
Jahresbericht des k. k. Ministeriums Ar Kultus und Unterricht Jahr-
gang 1870 — 1871 — 1873 — 1874 — 1875 — 1876, Preis per Jahrgang
Bericht über die Tätigkeit des Wiener k. k. SchulbficherVerlags (1894)
Sammlung der Vorschriften in Bezug auf die Approbation der Lehrtexte
und Lehrmittel f&r Volks- und Bfirgerschulen und Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten
Preis
- ' 20
40
40
20
30
20
- 30
50,
80 I
60
60
20
30
Verlag des k. k. Ministerioms für EoltoB and Unterricht — Drack von Karl Gorischek in Wien V.
417
Jahrgang 1905. Stflck XV.
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
IGnisteriums fOx^dtiis^^ ITnterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 1. August 1005«
Inh«ll Hr. 85. Yerordnung des Ministers für Eoltus nnd Unterricht vom 13. Juli 1905, betreffend
eine Ab&ndemng des organischen Statutes für die k. k. technische Hochschale in Wien.
Seite 417. — Nr. 36. Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht yom 11 Juli 1905, an
das Professoren-Kollegium der k. k. evangelisch-theologischen Fakultät in Wien, betreffend die
Herausgabe einer neuen Studienordnung ^ diese Fa]piltät Seite 418. — Nr. 37. Kundmachung
des Ministeriums fUr Kultus und Unterricht vom 7. Juli 1905, betreffend die Abänderung der
'''" 64, 74, 90, 105, 108 und 125 der evangelischen Kirchenverfassung vom 9. Dezember 1891.
dte 419.
Nr. 35.
Terordnnng des Ministers ffir Koitus und Unterrieht Tom
13. JuU 1905, Z. 35189,
betreffend eine Abänderung des organischen Statutes fOr die k. k. teohnisohe
Hoohsohule in Wien.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 10. April 1872, R.-G.-Bl. Nr. 54 *),
betreffend die OrgaBisation der technischen Hochschule in Wien, wird der zweite
Absatz des § 47 des organischen Statutes für diese Hochschule (Ministerial -Verordnung
vom 20. Februar 1875, Minist. -Vdgsbl. Nr. 16) in seiner gegenwärtigen Fassung
außer Kraft gesetzt nnd hat in Hinkunft zu lauten, wie folgt:
„Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder des Professoren-Kollegiums und die absolute Majorität der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.''
*} Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1872, Nr. 36, Seite 186.
418 Stack XV. Nr. 36. — Oesetze, Verordnimgen, Erlftsse.
Nr. 36.
Erlaß des Ministers flir Knltns und Unterricht yom
12. JnU 1905, Z. 22159,
an das Professoren-KoUeginm der k. k. eyangelisch- theologischen Fakultät
in Wien,
betreffend die Herausgabe einer nenen Stadienordnung für diese Fakultät.
Gemäß den im Dekanatsberichte vom 29. März 1905, Z. 284, enthaltenen
Vorschlägen des Professoren -Kollegiums finde ich mich bestimmt, an Stelle der
mit hierortigem Erlasse vom 16. Augnst 1894, Z. 16214 (Minist-Vdgsbl. Nr. 40),
hinausgegebenen, folgende neue Studienordnung für die k. k. evangelisch-theologische
Fakultät in Wien zu erlassen:
I. Semester.
Theologische Enzyklopädie 3 Stunden,
Kirchengeschichte, I. Teil 5 „
Griechische Sprache und Hermeneutik 2 „
Neutestamentliche Exegese 3 n
Hebräische Sprache . 5 „
Summe 18 Stunden,
n. Semester.
Kirchengeschichte, H. Teil 6 Stunden,
Neutestamentliche Exegese 4 „
Biblische Archäologie 3 „
Alttestamentliche Exegese . 2 »
Summe 15 Stunden,
in. Semester.
Kirchengeschichte, HI. Teil 5 Stunden,
Einleitung in das Neue Testament, beziehungsweise neutestamentliche
Theologie (kombiniert mit V. Semester) 4 n
Kirchenrecht 6 »
Alttestamentliche Theologie, beziehungsweise Einleitung in das Alte
Testament (kombiniert mit V. Semester) . 4 „
Summe 18 Stunden.
IV. Semester.
Neutestamentliche Exegese 4 Stunden,
Einführung in die praktische Theologie 1 Stunde,
Homiletik und Geschichte der Predigt 5 Stunden,
Alttestamentliche Exegese 5 „
Summe 15 Stunden.
Stack XY. Nr. 36 und 37. — Gesetze, Yerordnungen, Erlässe. 419
V. Semester.
A. B.
Dogmatik „ g 7 Stunden,
Neutestamentliche Theologie, beziehungsweise Einleitung in das Neue
Testament (kombiniert mit III. Semester) 4 „
Katechetik 3 „
Homiletisch-kirchenrechtliches Seminar 2 „
Einleitung in das Alte Testament, beziehungsweise alttestamentliche
Theologie (kombiniert mit III. Semester) 4 „
Summe 20 Stunden.
VI. Semester.
A. B.
Symbolik iF~^ 5 Stunden,
Ethik 5 „
• A. B.
Kultuslehre ^ g 3 „
Spezielle Seelsorge 2 „
Eatechetisch-liturgisches Seminar 2 „
Summe 17 Stunden.
Diese neue Studienordnung hat mit Beginn des Studienjahres 1905/1906
gleichzeitig für die Studierenden aller drei Jahrgänge in Wirksamkeit zu treten.
Nr. 37.
Kundmachung des Ministerinms für Kultus und Unterricht
Tom 7. JuU 1906,
betreffend die Abändernng der %% 64, 74, 90, 106, 108 und 125 der evangelisohen
KirohenverfasBung vom 9. Dezember 1891, It.-G.-BL Nr. 4 ex 1892.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung
vom 17. Mftrz 1905 die von den evangelischen Generalsynoden A. und H. B. im
Jahre 1901 beschlossenen Abänderungen der §§ 64, 74, 90, 105, 108 und 125 der
evangelischen Kirchenverfassung vom 9. Dezember 1891, R.-G.-B1. Nr. 4 ex 1892,
auf Grund des § 9 des kaiserlichen Patentes vom 8. April 1861, R.-G.-BI. Nr. 41,
und gemäß § 136, 1, dieser Kirchenverfassung die landesfürstliche Bestätigung
allergnädigst zu erteilen geruht.
430 stück XY. Nr. 37. — Gesetze, Yerordnungen, Erlftsse.
Hiernach haben zu lauten:
Ǥ64.
Das Recht, die Pfarrer und (in dem § 35 besonders bezeichneten Fällen) die
Vikare zu wählen, steht in jeder Gemeinde der Gesamtheit aller stimmberechtigten
Mitglieder zu.
Die sonstigen der ganzen Gemeinde zukonmienden Rechte werden in kleineren
Gemeinden, deren Seelenzahl nicht mehr als 500 beträgt, von der Gesamtheit aller
stimmberechtigten Mitglieder, der Gemeindeversammlung, in größeren Gemeinden
mit mehr als 500 Seelen aber von einer durch die Gemeindeversammlung gewählten
Gemeindevertretung ausgeübt.
Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beträgt in Gemeinden von
500—1000 Seelen 30—40, über 1000—2500 Seelen 40—60, über 2500—5000 Seelen
60—80 und in Gemeinden von über 5000 Seelen 80—100.
Eine größere oder geringere Zahl von Mitgliedern kann auch mit Zweidrittel-
majorität beschlossenen Antrag der Gemeindevertretung vom Superintendentialausschusse
genehmigt werden.
§ 74.
Wo es die Lokalverhältnisse in einer Gemeinde nötig erscheinen lassen, kann
das Presbyterium zur Vornahme dieser Wahlen einzelne Kommissionen bestellen
(§ 41, 6).
In Gemeinden, welche auf Grund eines vom Senioratsausschusse genehmigten
Beschlusses der Gemeindevertretung in territoriale Kreise oder Gemeindebezirke
eingeteilt werden, kann die Wahl der Gemeindevertretung auch bezirksweise
vorgenommen werden.
Zu diesem Zwecke ist die auf jeden Bezirk entfallende AnzaM der Gemeinde-
vertreter festzusetzen. Die Anzahl der Gemeindevertreter eines Gemeindebezirkes
hat zur Anzahl der Gemeindevertreter der ganzen Gemeinde in demselben Verhältnisse
zu stehen, in welchem die Seelenzahl des ersteren zu jener der letzteren steht.
Die stimmberechtigten Gemeindeglieder innerhalb jedes Bezirkes wählen aus
ihrer Mitte die festgesetzte Anzahl der Gemeindevertreter. Die in allen Bezirken
Gewählten zusammen bilden die Gemeindevertretung.
Abänderung betreffs jener territorialen Einteilung der Gemeinde kann die
Gemeindevertretung mit Zustimmung des Superintendentialausschusses vornehmen.
§ 90, 4, letzter Absatz.
Für die unter 2, 3 und 4 bezeichneten Abgeordneten, die für jede Versammlung
besonders gewählt werden müssen, sind Ersatzmänner zu wählen; eine Wiederwahl
ist gestattet.
§ 105, 3.
Durch die Übernahme dieses Amtes wird die Stellung des Superintendenten
als Pfarrer seiner Gemeinde nicht geändert ; derselbe hat aber, mit Ausnahme jener,
deren Sprengel nicht mehr als zehn Gemeinden umfaßt und keine Unterabteilung im
Seniorate hat (§ 114), Anspruch auf einen Superintendentialvikar (§ 35 und § 163, 1).
Stück XY. Kr. 37. — Gesetze, Yerordnimgeii, Erlftsse. 431
§ 108.
Die SuperintendentialYersammliiDg besteht
3. aus zwei Pfarrern und zwei weltlichen Mitgliedern jeder Senioratsversammlung,
welche diese aus der Reihe ihrer Mitglieder gewählt hat; wenn ein Seniorat mehr
als zehn Pfarrgemeinden enthält, so können drei Pfarrer und drei weltliche Mitglieder,
und wenn ein Seniorat mehr als zwanzig Pfarrgemeinden hat, so können vier Pfarrer
und vier weltliche Mitglieder abgeordnet werden;
7. Außerdem entsendet die Wiener Gemeinde Äugsburgischen Bekenntnisses,
60 lange sie ungeteilt in dem bisherigen Superintendentialverbande steht, in dessen
Superintendentialyersammlung einen geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten,
welche das Presbyterium dieser Gemeinde aus der Reihe seiner Mitglieder wählt.
Ftkr die unter 3, 4, 5, 6 und 7 bezeichneten Abgeordneten sind Ersatzmänner
zu wählen; eine Wiederwahl ist gestattet.
§ 125.
Die Generalsynode besteht:
2. aus dem Senior und einem weltlichen Abgeordneten jedes Seniorates, welchen
die Superintendentialyersammlung aus den dem Bekenntnisse angehörigen weltlichen
Mitgliedern der betreifenden Senioratsversammlung zu wählen hat. Enthält aber ein
Seniorat mehr als zwanzig Pfarrgemeinden, so entsendet dasselbe in die Generalsynode
außerdem noch ein geistliches und ein weltliches Mitglied, welche die Superintendential-
versammluDg zu wählen hat. In Superintendenzen ohne Seniorate ist zu Synodal-
abgeordneten noch ein Geistlicher und ein Weltlicher des betreffenden Bekenntnisses
aus den Mitgliedern der Superintendentialyersammlung zu wählen;
4. aus dem definitiv angestellten Direktor jeder dem Bekenntnisse angehörigen
Lehrerbildungsanstalt und aus zwei Abgeordneten, welche sämtliche definitiv
aogestellten, dem Bekenntnisse angehörigen Lehrer an den betreffenden Volks- und
Bürgerschulen aus ihrer Mitte mit relativer Majorität wählen.
Der OberUrchenrat hat zu diesem Behufe jedem wahlberechtigten Lehrer ein
Verzeichnis sämtlicher wählbaren Lehrer mit der Aufforderung zuzustellen, binnen
einer bestimmten Frist zwei Lehrer, die er zu Abgeordneten, und zwei Lehrer, die
er zu Ersatzmännern wählt, dem Oberldrchenrate schriftlich namhaft zu machen
Nach Ablauf der Wahlfrist vollzieht der Oberkirchenrat das Skrutinium und stellt
den nach § 8 Gewählten das Wahlzertifikat aus. Jener Ersatzmann, auf den die
größere Stimmenzahl entfallen ist, tritt im Bedarfsfalle an erster Stelle ein.''
Vorstehendes wird hiemit kundgemacht.
433 stück XV.
Verfügungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Lehrbfioher.
a) FOr BOrgerechulen.
Fridrich, Dr. Fr., Elementi di fisica sperimentale. Gompilati ad nso delle scuole
cittadine. Triest 1905. F. H. Schimpff.
II. Teil, für die 7. Klasse. 3., unveränderte Auflage. Preis, kartoniert 2 K.
III. Teil, für die 8. Klasse. 2., unveränderte Auflage. Preis, kartoniert
2 K 30 h.
Diese Lehrbücher, die sich als inhaltlich unveränderte Abdrücke der mit
den hierortigen Erlässen vom 18. August 1883, Z. 15713, beziehungsweise vom
20. Oktober 1891, Z. 18674, approbierten ersten Auflagen dieser Bücher darstellen,
sind demnach zum (Jnterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit italienischer
Unterrichtssprache zulässig.
(Ministerial-Erhiß vom 14. Juli 1905, Z. 24904.)
b) FOr Mittelschulen.
In 6., im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial - Erlasses vom
16. April 1902, Z. 10962 *), zum Lehrgebrauche an Gymnasien mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Steiner Josef und Scheindler, Dr. August, Lateinisches Lese- und Übungsbuch.
Bearbeitet von Dr. Robert Kau er. L Teil. Wien 1905. F. Tempsky. Preis,
geheftet 1 K 80 h, in Ganzleinwand gebunden 2 K 30 h.
(Ministerial-Erlaß vom 13. JuU 1905, Z. 26028.)
WeitzenbSck Georg, Lehrbuch der französischen Sprache. I. Teil. 6., durchgesehene
Auflage. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 1 K70 h, gebunden 2K 20 h.
Diese neue Auflage des bezeichneten Buches wird ebenso wie die früheren
Auflagen desselben **) zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Eriaß vom 19. Juli 1905, Z. 27128.)
In 5., im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial -Erlasses vom
23. Juli 1903, Z. 24119 ***), zum Unterrichtsgebranche an Mittelschulen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
WeitzenbSck Georg, Lehrbuch der französischen Sprache. II. Teil. B. Sprachlehre.
5., durchgesehene Auflage. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 1 K,
gebunden 1 K 50 h.
(Ministerial-Erlaß vom 13. Juli 1905, Z. 26042.)
*) Ministerial -Yerordnnngsblatt vom Jahre 1902, Seite 173.
**) Ministerial -VerordmuiKBblatt vom Jahre 1903, Seite 562.
**«) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1903, Seite 510.
Stack XY. — Yerftlgiingen, betreifend Lehrbttcher und Lehrmittel. 43S
In 3., im wesentlichen unveränderter, somit gemäß Ministerial- Erlasses vom
9. Februar 1903, Z. 1068 *), zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Rypl, Dr. Matthias, Methodisches Lehr- und Übungsbuch der böhmischen Sprache
für deutsche Mittelschulen und anverwandte Lehranstalten. I. Teil. (Für zwei
Jahrgänge.) 3. Auflage. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 1 K 50 h,
gebunden 2 K.
(Ministerial-Erlaß vom 14. Juli 1905, Z. 26030.)
In 28., unveränderter, somit gemäß Ministerial-Erlasses vom 28. Juli 1903, Z. 25057 **),
zum Lehrgebrauche an Realschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein
zulässiger Auflage ist erschienen:
Hoiniks Lehrbuch der Arithmetik und Algebra nebst einer Aufgabensammlung. Für
die oberen Klassen der Realschulen bearbeitet von Anton Neumann. Wien
1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 3 K 30 h, gebunden 3 K 80 h.
(Ministerial-Erlaß vom 13. Juli 1905, Z. 26029.)
In 5., durchgesehener, wesentlich unveränderter, somit nach Ministerial-Erlaß vom
16. Jänner 1903, Z. 610 ***), zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Mayer, Dr. Franz Martin, Lehrbuch der Geschichte für die unteren Klassen der
Mittelschulen. I. Teil: Das Altertum. 5., durchgesehene Auflage. Wien 1905.
F. Tempsky. Preis, geheftet 1 K 50 h, gebunden 2 K.
(Ministerial-Erlaß vom 13. Juli 1905, Z. 26027.)
In 4., inhaltlich unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 10. März 1900,
Z. 5478 t), zum Unterrichtsgebrauche an Realschulen mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Machs Grundriß der Naturlehre. Für die unteren Klassen der Realschulen bearbeitet
von Dr. Karl Habart. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 1 K 80 h,
gebunden 2 K 30 h.
(Ministerial-Erlaß vom 13. Juli 1905, Z. 26041.)
In 2„ durchgesehener, textlich unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom
20. März 1903, Z. 8318 ft), zum Lehrgebrauche an Realschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
iSchiffner Franz, Leitfaden für den Unterricht in der darstellenden Geometrie an
österreichischen Oberrealschulen und verwandten Lehranstalten. Wien 1905.
Franz Deuticke. Preis, geheftet 3 K, gebunden 3 K 50 h.
(Ministerial-Erlaß vom 18. Juli 1905, Z. 26819.)
*) Ministerial -Yerordnungsblatt Yom Jahre 190.1, Seite 119.
^*) MiniBterial-Yerordnangsblatt Yom Jahre 1903, Seite 511.
***) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1903, Seite 110.
f) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1900, Seite 238.
ft) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1903, Seite 179.
434 Stttck XY. — Yerfiigangen, betreifend Lebrbacher and Lehrmittel.
In 7., unveränderter, sonach gem&ß MiDisterial- Erlasses vom 24. J&nner 1902,
Z. 1582 *), zum Lehrgebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichtssprache
allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Hoöevar, Dr. Franz, Lehr- und Übungsbuch der Geometrie für üntergymnasien.
Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 1 K 20 h, gebunden 1 K 70 h.
In 6., unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 13. September 1903,
Z. 30422 **)y zum Lehrgebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichtssprache
allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Hoöevar, Dr. Franz, Lehrbuch der Geometrie nebst einer Sammlung von Übungs-
aufgaben für Obergymnasien. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 3 K 20 h,
gebunden 3 E 70 h.
(Ministerial-ErlaO vom 15. Juli 1905, Z. 26043.)
c) Fflr Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanttalten.
Seibert A. E., Lehrbuch der Geographie für österreichische Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten. I. Teil. Für den I. und ü. Jahrgang. Mit 103 Abbildungen.
8., durchgesehene Auflage. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, gebunden 3 E.
Dieses Lehrbuch wird unter Ausschluß des gleichzeitigen Gebrauches seiner
früheren Auflagen in derselben Elasse zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer-
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig
erklärt.
(Ministerial-ErlaO vom 11. Juli 1905, Z. 24589.)
d) FOr gewerbliche Lehranstalten.
Hess Ad. Fr. und Mager Ad., Regeln und Wörterverzeichnis für die deutsche
Rechtschreibung zum Gebrauche an fachlichen Fortbildungsschulen für Lehrlinge
der Hoteliers, Gastwirte und Eaffeesieder sowie an yei*wandten Lehranstalten.
2., verbesserte Auflage. Wien 1904. Im Selbstverlage, L, Eurrentgasse 5.
Ladenpreis 1 E 90 h.
Die zweite Auflage dieses Buches wird zum Unterrichtsgebrauche an den
fachlichen Fortbildungsschulen für Lehrlinge des Gast- und Schankgewerbes
allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Juli 1905, Z. 23468.)
Fischer Otto W., Eurzes Lehrbuch der chemischen Technologie (Wärmeerzeugung,
Brennstoffe, Wasserreinigung), insbesondere für die maschinen- und elektro-
technischen Abteilungen der höheren Gewerbeschulen. Wieu und Leipzig 1905.
Franz Deuticke. Preis, geheftet 2 E 30 h, gebunden 2 E 80 h.
Dieses Buch wird an den maschinen- und elektrotechnischen Abteilungen
der höheren Gewerbeschulen mit deutscher Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 10. JuU 1905, Z. 24905.)
*) Miiusterial-VerordnaQgBblatt Tom Jahre 1902, Seite 85.
♦♦) Ministerial-Verordnungiblatt vom Jahre i903, Seite 511.
Stack XY. — Yerfügimgen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 425
Rambonsek, Dr. Josef, Lehrbach der Qewerbebygiene. Mit 64 Abbildungen. Wien
1905. A. Hartlebe D. Preis, gebunden 4 E.
Dieses Lehrbuch wird an den gewerblichen Unterrichtsanstalten mit
deutscher Unterrichtssprache, an denen Gewerbehygiene einen besonderen Lehr-
gegenstand bildet, zum Unterrichtsgebrauche zugelassen.
Gleichzeitig wird das Buch den Lehrkörpern aller gewerblichen Lehr-
anstalten behufs Anschaffung für die Anstaltsbibliothek empfohlen.
(Ministerial-Erlaß vom 14. Juli 1905, Z. 15078.)
e) FOr kommerzielle Lehranstalten.
Korner, Dr. Alois, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. Wien 1905. Manz'scher
Verlag. Preis, geheftet 2 E 50 h, gebunden 3 E.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handelsschulen
(Handelsakademien) allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 13. Juli 1905, Z. 25495.)
Zacboval, Dr. FrantiSek, Soustayn& nauka o obchodu. Pro yySSf äkoly obchodni
(obch. akademie). Prag 1905. Unie. Preis, geheftet 2 E 60 h, gebunden 3 E 10 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handels-
schulen (Handelsakademien) mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein
zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 6. Juli 1905, Z. 22887.)
Evuhf Wenzel, Eupeck6 poctAfstvi. Dil H. Prag 1905. Verlag „Unie". Preis,
geheftet 2 E, gebunden 2 E 50 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an zweiklassigen Handels-
schulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 16. Juli 1905, Z. 26099.)
L e h r m i 1 1 e L
Cicalek, Dr. Theodor und Botbang J. G., Eolonial- und Weltverkehrskarte.
Maßstab am Äquator 1 : 25,000.000. Wien. G. Freitag und Bernd t.
Preis, roh in 6 Blättern 18 E, auf Leinwand in Mappe oder mit St&ben 25 E.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und BQrgerschulen sowie an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 11. Juli 1905, Z. 25043.)
426 Stack XY. — Yerftigangeo, betreffend Lehrbacher ond Lehrmittel. — Eimdmftchangett.
Österreichs Herrscher ans dem Hanse Habsburg. Wien 1904. E. k. Hof- und
Staatsdruckerei. Preis der Eünstlerausgabe 150 E, der Volksausgabe 100 E.
Auf das Erscheinen dieses patriotischen Werkes werden die Lehrkörper
der Mittelschulen, der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten sowie der
gewerblichen, kommerziellen und nautischen Lehranstalten behufs dessen
allfftlligen Anschaffung für die Anstaltsbibliotheken mit dem Bemerken aufmerksam
gemacht, daß die k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien sich bereit erklärt
hat, den Schulen bei direktem Bezüge des Werkes aus dem dortigen Bücher-
verschleiße einen 25prozentigen Nachlaß vom Ladenpreis zu gewähren.
(Ministerial-Erlaß vom 19. Juni 1905, Z. 19632.)
Blfttter zur Förderung des Abteilungsunterrichtes. Herausgegeben von Rudolf
Peerz, Professor an derk. k. Lehrerbildungsanstalt in Laibach. Bezugsgebühr
2 E jährlich.
Auf das Erscheinen dieser Zeitschrift wird die Lehrerschaft der allgemeinen
Volksschulen behufs deren allfälliger Anschaffung aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 17. JuU 1905, Z. 22412.)
Kronika kriloTsk^ Prahy a obcf sousednfefa. Sebral a vypraTuje professor
FrantiSek Ruth, obrazem doprovizl Pavel Eörber. V. Band. Prag 1904.
Im Verlage von Paul Eörber.
Die Lehrkörper der Volks-, Bürger- und Mittelschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache werden auf das Erscheinen dieses V. und letzten Bandes *)
des genannten Werkes aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 10. Juli 1905, Z. 21085.)
Kundmachungen.
Verzeiclinis
der von der Prüfungskommission für das Lehramt an zweiklassigen Handelsschalen
in Wien im Jahre 1904 approbierten Eandidaten:
I. 6 r a p p e.
Blaha Max Lfinemann Ericii
Eisler Julias MttUer Albert
Feifalik Otto Schficke Anton
Feldmann Alfred Tippel Josef
Hainschitsch Josef Tutschner Ferdinand
Laascb Otto Zechbauer Franz.
(Ministerial-Erlaß vom 17. JnU 1905, Z. 18254.)
*) Ministerial-Verordutmgsblatt vom Jahre 1903, Seite 586 und vom Jahre 1904, Seite 525.
Stack XY. — Eimdinachangen. 427
Der MiniBter flQr Ealtns nnd ÜDterricht liat nachbenannten Privatschalen das
öffentlicfakeitBrecht erteilt:
Der einklassigen PriYat-Yolksschule des deutseben SchulTereines in Scbönstein
(Ministerial-Erlaß Tom 6. Februar 1905, Z. 2280),
der von der Kongregation der cbristlicben Scbulbrüder in Wien, XYIII., Scbopenbauer-
Straße 46, erhaltenen Privat- Yolks- und Bürgerschule für Knaben
(Ministerial-Erlaß yom 8. Februar 1905, Z. 1340),
der fUnfklassigen Privat - Mädchen -Yolksschnle der Kongregation der Schulschwestern in
Feldbach
(Ministerial-Erlaa vom 10. Februar 1905, Z. 2623),
der iweiklassigen Privat- Yolksschule der Kongregation der Schwestern vom heiligsten
Herzen Jesu in Zbylitowska Gora
(Ministerial-Erlaß vom 11. Februar 1905, Z. 3633),
der einklassigen Privat-Mäd eben- Yolksschule am Elisabetbinum in Bozen
(Ministerial-Erlaß vom 18. Februar 1905, Z. 3724),
der vom „Rettungsvereine für verwahrloste Kinder im Lande Yorarlberg** erhaltenen
zweiklassigen Privat- Yolksschule in Jagdberg
(Ministerial-Erlaß vom 11. März 1905, Z. 4910),
der Privat-Bürgerschule für Mädchen der Kongregation der armen Schulschwestem de
Kotre Dame inHora^dowitz
(Ministerial-Erlaß vom 28. März 1905, Z. 8552),
der einklassigen evangelischen Privat- Yolksschule in Hartfeld
(Ministerial-Erlaß vom 26. April 1905, Z. 10718),
der vierklassigen Privat-Mädchen-Yolksschule der Olga Filipi in Lemberg
(Ministerial-Erlaß vom 22. April 1905, Z. 12098),
der vierklassigen Privat- Yolksschule für Mädchen der Kongregation der Schwestern der
heiligen Yorsehung beim Institute zur heiligen Theresia in Lemberg
(Ministerial-Erlaß vom 19. April 1905, Z. 12469),
der vom ürsulinenkonvente in Laibach erhaltenen fUnfklassigen Privat-Mädchenschule in
Mttnkendorf bei Stein
(Ministerial-Erlaß vom 18. Mai 1905, Z. 13725),
der einklassigen evangelischen Privat- Yolksschule in Wygoda im Schulbezirke Doli na
(Ministerial-Erlaß vom 23. Mai 1905, Z. 16783),
der dreiklassigen Knaben-Yolksschule der Baron Hirsch Stiftung in Rozwadow
(Ministerial-Erlaß vom 25. Mai 1905, Z. 17677),
der vierklassigen Knaben-Yolksschule der Baron Hirsch Stiftung in Gliniany
(Ministerial-Erlaß vom 6. Juni 1905, Z. 18704),
der Privat- Yolkssdhule der Taubstummeustiftungsanstalt in Laibach
(Ministerial-Erlaß vom 5. Juni 1905, Z 19398),
der vom Yereine „Üstfednf Matice äkolsk&*^ erhaltenen dreiklassigen Privat- Yolksschule
in Neugasse bei Olmütz
(Ministerial-Erlaß vom 21. Juni 1905, Z. 21993) und
der vom Yereine „Üstfedni Matice Skolskä*^ erhaltenen einklassigen Privat- Yolksschule
in Jnlienhain.
(Ministerial-Erlaß vom 26. Juni 1905, Z. 23012).
428
Stück XY. — Enndmadinngen.
Der Minister für Knltas imd Unterricht hat der I. and II. Klasse des Privat-
Mädchen-Lyzeams der Hietzinger Lyzeum-Gesellschaft für das Scha\jahr
1904/1905 das Recht der Öffentlichkeit verliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 8. Juli 1905, Z. 24100.)
Die nachbenannten
Blindenschriften des Wiener k. k. Bünden -Erziehungs-Institutes
sind bei der k. k. Sehnlbfleber-Verlags-Direktira in Wien (L, Schwarzenbers-
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Yerlitg des k. k. Ministerirnns für Koltns und Unterricht — Pmck von Karl Gorischek in Wien V.
43»
Jahrgans 1906» Stflck XVL
Verordnungsblatt
fttr den Dienstbereich des
Ministeriums ftii^ull^^^ TJnterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 15. August 1905.
Inhalt Kr. 39. Gesetz vom 26. Ai^a^st 1904, wirksam fUr das Herzogtum Steiermark, mit welchem
eine neue DisdpHnarYorschrift für die an einer öffentlichen Volks- oder Bttrgerschnle in
Steiermark angestellten Lehrpersonen erlassen wird. Seite 429. — 2fr. 30. Gesetz vom
21. Dezember 1904, wirksam für das Erzherzogtum Österreich ob der £nns, womit der § 2
des Gesetzes vom 14. Dezember 1888, beziehongsweise vom 1. Dezember 1901, abgeändert wird.
Seite 436. — Nr. 40. Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht Yom 13. Juli 1905,
betreffend die Bewertung des Unterrichtes im elektrotechnischen Laboratorium an den Staats-
Gewerbeschulen. Seite ^7.
Nr. 38.
Gesetz yom 26. Aug:a8t 1904 *),
wirksam fttr das Herzogtum Steiermark^
mit welchem eine neue Dissiplinarvorschrift für die an einer öffentliohen Volks-
oder Bürgersohule in Steiermark angestellten Lehrpersonen erlassen wird.
•
Über Antrag des Landtages Meines Herzogtumes Steiermark finde Ich anzuordnen,
wie folgt:
Artikel I.
Die §§ 40 bis einschließlich 51 des Gesetzes vom 4. Februar 1870, L.-G.- und
V.-Bl. Nr. 17 **X werden außer Wii^samkeit gesetzt und tritt an deren Stelle die
nachstehende Disziplinaryorschrift für die an einer öfiFentlichen Volks- oder Bürger-
schole in Steiermark angestellten Lehrpersonen.
§1.
Lehrpersonen, welche die ihnen durch ihr Amt oder ihren Diensteid auferlegten
Pflichten verletzen oder ein das Ansehen des Lehrstandes oder die Wirksamkeit als
Erzieher und Lehrer schädigendes Verhalten außerhalb der Schule sich zu schulden
kommen lassen, werden mit einer Ordnungsstrafe (§ 18) oder mit Rücksicht auf die
Art und den Grad der Pflichtverletzung sowie auf die allftUige Wiederholung oder
«ödere erschwerende Umst&nde mit Disziplinarstrafen (§ 19) belegt.
*) Enthalten in dem am 2. Mai 1905 ausgegebenen und versendeten XIX. Stücke des Landesgesetz-
nnd Verordnungsblattes für das Herzogtum Steiermark unter Nr. 65, Seite 65.
**) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1870, Nr. 43, Seite 152.
490 Stück XVI. Nr. 38. — Gesetze, Verordnungen, Erl&SBe.
§2.
Über Wahrnefamangen beziehungsweise Anzeigen, welche ein pflichtwidriges
Verhalten (§1) einer Lehrperson zum Gegenstande haben, steht, insofeme sich nicht
die Notwendigkeit einer strafgerichtlichen Anzeige ergibt, ausschließlich dem Bezirks*
schulrate die Einleitung der erforderlichen Vorerhebungen zu. Der Ortsschulrat hat
die an ihn gelangenden Anzeigen dem Bezirksschulrate vorzulegen.
Sohin hat der Bezirksschulrat nach Klarstellung des Sachverhaltes zu beschließen,
ob mangels eines nach diesem Gesetze zu ahndenden Tatbestandes von einer weiteren
Verfügung abzusehen ist oder ob es bei einer Rüge (§ 18) sein Bewenden zu finden
hat oder endlich ob die Disziplinaruntersuchung einzuleiten ist.
In den ersteren beiden Fällen ist der Beschluß des Bezirksschulrates erst dann
auszufahren, wenn derselbe durch den Landesschulrat, welchem der Yorerhebungsakt
sofort nach der gegenständlichen Beschlußfassung des Bezirksschulrates vorzulegen
ist, ohne weitere Verfügung zur Kenntnis genommen worden ist.
Beschließt der Bezirksschulrat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder
wird eine solche vom Landesschulrate nach Einsichtnahme in den Vorerhebongsakt
verfügt, so hat der Bezirksschulrat die Disziplinaruntersuchung ohne Verzag ein*
zuleiten und hievon den Beschuldigten unter Bekanntgabe der gegen ihn erhobenen
Beschuldigungen sowie den zuständigen Ortsschulrat sofort schriftlich zu verständigen.
Auf Grund anonymer Anzeigen allein kann die Einleitung einer Disziplinar-
untersuchung nicht beschlossen werden.
§3.
Die Vornahme von Vorerhebungen sowie die Durchführung der Disziplinar-
untersuchung obliegt dem Vorsitzenden des Bezirksschulrates, der hierbei die Mit-
wirkung des Bezirksscbulinspektors (Stadtschulinspektors) in Anspruch nehmen kann.
§4.
Im Zuge der Disziplinaruntersuchung ist nicht nur der ein pflichtwidriges
Verhalten des Beschuldigten bildende Tatbestand genauestens zu erheben, sondern
es sind auch alle zur Verteidigung des Beschuldigten dienlichen Umstände sowohl
hinsichtlich der vom Beschuldigten vorgebrachten Entlastungsmomente als auch von
Amts wegen sorgfältig zu berücksichtigen.
Bei Durchführung der Erhebungen ist auf die Schonung des Ansehens des
Beschuldigten und seiner Stellung Bedacht zu nehmen. Mit der Einvernehmung der
dem Beschuldigten als Lehrer unterstellten Kinder ist nur im Falle der unbedingten,
durch den Zweck der Untersuchung gegebenen Notwendigkeit vorzugehen.
Mit der mündlichen Einvernehmung des Beschuldigten kann jederzeit vor-
gegangen werden. Ergeben sich hinsichtlich der Darstellung des Tatbestandes zwischen
den Angaben der einvernommenen Zeugen einerseits und des Beschuldigten anderer-
seits oder der einvernommenen Zeugen untereinander wesentliche Widersprüche, so ist
mit der gleichzeitigen Einvernehmung der betreffenden Zeugen und des Beschuldigten
unter Gegenüberstelhmg derselben vorzugehen.
Stück XVI. Nr. 38. — Gesetze, Verordnungen, Erlägse. 431
§5.
Dem Beschuldigten ist in allen Fällen unmittelbar vor Abschluß der Disziplinar-
untersuchung Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnisse in Kenntnis zu setzen
und ist demselben über sein Begehren innerhalb einer Frist von wenigstens acht
Tagen Einsicht in sämtliche Untersuchungsakten zu gestatten. Dem Beschuldigten
steht das Recht zu, hierüber binnen acht Tagen nach Ablauf obiger Frist eine
SchluOäußerung im protokollarischen Wege oder in Form der Vorlage einer schrift-
lichen Äußerung zu erstatten.
Werden hierin vom Beschuldigten neue Beweismittel vorgebracht, so ist die
Disziplinaruntersuchung nur in dem Falle fortzusetzen, als die vorgebrachten neuen
Beweismittel nicht offenbar die Verzögerung des Verfahrens bezwecken. In der
Schlußäußerung hat der Beschuldigte auch allfällige Anträge auf Vorladung von
Zeugen zur Disziplinarverhandlung zu stellen.
Kach Abschluß der Disziplinaruntersuchung ist der gesamte Akt dem Bezirks-
schulräte zur Kenntnis zu bringen und von diesem mit seiner Äußerung dem Landes-
schulrate vorzulegen.
§6.
Seitens des Landesschulrates wird, sofeme nicht eine Ergänzung der Untersuchung
und RQckleitung des Aktes an den Bezirksschulrat als notwendig erachtet wird, in
welchem Falle der § 5 sinngemäße Anwendung zu finden hat, der Akt dem Vorsitzenden
des zur Entscheidung berufenen Disziplinarsenates (§ 7) übermittelt.
§7.
Aus dem k. k. Landesschulrate ist ein Disziplinarsenat zu bilden, dessen
Funktionsdauer mit jener des Landesschulrates zusammenfällt.
Derselbe besteht aus:
1. dem k. k. Statthalter beziehungsweise dessen Stellvertreter im Vorsitze im
Landesschulrate als Vorsitzenden;
2. dem administrativen Referenten des Landesschulrates beziehungsweise dem
mit der sonstigen dienstlichen Vertretung desselben betrauten Beamten des Landes-
schulrates (beziehungsweise der k. k. Statthalterei) ;
der administrative Referent des Landesschulrates beziehungsweise dessen Stell-
vertreter ist zugleich ständiger Berichterstatter im Disziplinarsenate ;
3. dem vom steiermärkischen Landesausschusse als Mitglied des Disziplinar-
senates bestimmten Vertreter des Landesausschusses im Landesschulrate beziehungs-
weise dem zweiten Vertreter des Landesausschusses im Landesschulrate;
4. einem Landesschulinspektor für Volksschulen;
5. einem vom Landesschulrate aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliede
beziehungsweise im Falle dessen Verhinderung aus dessen vom Landesschulrate in
gleicher Weise zu wählenden Stellvertreter, wobei auf die dem Landesschulrate auf
Grund des § 38 des Gesetzes vom 8. Februar 1869, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 11 *),
angehörigen zwei Mitglieder des Lehrstandes in erster Linie Rücksicht zu nehmen ist ;
*) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1869, Nr. 6, Seite 43.
432 Stttck XYt, Kr. 38. — Gesetze, Verordnungen, firlässe.
6. einem in Graz ansässigen Mitgliede des Lehrstandes der allgemeinen Volks-
und BOrgerschnlen, welches aus dem Temavorschlage der Landes-Lehrerkonferenz
vom k. k. Minister für Kultus und Unterricht ernannt wird, beziehungsweise im
Falle dessen Verhinderung aus dessen in gleicher Weise ernanntem Stellvertreter.
§8.
Die Ausschreibung der Disziplinarverhandlung erfolgt durch den Landesschalrat.
Hiervon ist der Beschuldigte mindestens drei Tage vor dem Verhandlungstermine
schriftlich zu verständigen.
Die Einladung der Mitglieder des Disziplinarsenates zur Disziplinarverhandlung
hat mindestens acht Tage vor dem Verhandlungstermine zu erfolgen.
Für Mitglieder, welche ihre Behinderung dem Landesschulrate angezeigt haben,
sind deren Stellvertreter zur Verhandlung einzuberufen, sofeme diese Inzeige zu
einer Zeit erfolgt, in welcher die Einberufung der Stellvertreter noch durchfohrbar ist.
§9.
Der im Sinne der Bestimmungen des § 8 einberufene Disziplinarsenat ist bei
Anwesenheit von drei Mitgliedern (außer dem Vorsitzenden) beschluQf&hig.
§ 10.
Findet der Disziplinarsenat in dem vorliegenden Untersuchungsmateriale Wider-
sprüche, zeigen sich weitere Erhebungen als erforderlich (§ 12 a) oder wird eine
Gegenüberstellung von Zeugen mit Zeugen oder von Zeugen mit dem Beschuldigten
noch in diesem Stadium für geboten erachtet (§ 4), so sind die Akten — unter
Vertagung der Verhandlung — an den Bezirksschulrat zur entsprechenden Ergänzung
unter Angabe bestimmter Fragepunkte zurückzuleiten.
Nur in ganz ausnahmsweisen Fällen, namentlich wenn die Entlassung des
Beschuldigten von der Dienststelle oder vom Schuldienste in Frage steht, und wenn
es auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines maßgebenden Zeugen ankommt,
kann der Disziplinarsenat über Antrag des Beschuldigten oder auch von Amts wegen
entweder vor der Verhandlung oder im Zuge derselben die Vorladung eben jenes
beziehungsweise jener Zeugen zur Verhandlung beschließen.
Die durch die Vorladung von Zeugen zur Disziplinarverhandlung erwachsenden
Kosten, für deren Bemessung die bezüglichen Bestimmungen der Strafyrozeßordnung
sinngemäße Anwendung zu finden haben, werden aus dem Landesschulfonde bestritten,
doch hat hierfür der Beschuldigte in dem Falle, als die Zeugenvorladung über
seinen Antrag erfolgte und derselbe zu einer Disziplinarstrafe verurteilt wird,
Ersatz zu leisten.
§ 11.
Dem Beschuldigten steht es frei, bei der Disziplinarverhandlung persönlich zu
erscheinen. Im Falle der nachgewiesenen rechtzeitigen Verständigung des Beschuldigten
kann die Disziplinarverhandlung auch in dessen Abwesenheit durchgeführt werden.
Die Disziplinarverhandlung ist nicht öffentlich.
Stück XVI. Nr. 38. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 433
§ 12.
Die DisziplinarverhandluBg beginnt mit dem Vortrage des Sachverhaltes und der
Untersuchungsergebnisse durch den Berichterstatter. Hierauf ist dem Beschuldigten,
dem in jedem Falle das Schlußwort gebührt, das Wort zur Verteidigung zu erteilen.
Hierauf findet die Einvernehmung allf allig vorgeladener Zeugen (§ 10) statt. Jedem
Mitgliede des Disziplinarsenates steht das Recht zu, behufs Erlangung von Auf-
klärungen sowohl an den Berichterstatter als auch an den Beschuldigten und die
erschienenen Zeugen Fragen zu stellen.
Ist der Sachverhalt zur Genüge erörtert, so wird die Verhandlung durch den
Vorsitzenden unterbrochen und zieht sich der Disziplinarsenat zur Beschlußfassung
zurück.
Diese wird durch die dem Berichterstatter obliegende Antragstellung eingeleitet
und hat zu lauten:
a) auf eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung, oder
h) auf den Ausspruch, daß kein Anlaß zur Verhftngung einer Ordnungs- oder
Disziplinarstrafe vorliege, oder
cj auf die Verh&ngung einer Ordnungs- oder Disziplinarstrafe.
§ 13.
Das Disziplinarerkenntnis darf sich nur auf Belastungsumstände stützen, welche
dem Beschuldigten im Laufe des Untersuchnngsverfahrens oder bei der Disziplinar-
verhandlung vorgehalten worden sind.
§ U.
Für die Beratung und Beschlußfassung des Disziplinarsenates haben die
Bestimmungen der Geschäftsordnung für den k. k. Landesschulrat sinngemäße
Anwendung zu finden.
§ 15.
Nach erfolgter Beschlußfassung wird das Ergebnis derselben verkündet.
§ 16.
Über die Disziplinarverhandlung ist durch den der Verhandlung seitens des
Vorsitzenden beizugebenden Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, welches die
Namen der Anwesenden, die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlung und die
Beschlußfassung zu enthalten bat und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist. Von dem Ergebnisse der Disziplinarverhandlung ist der
Beschuldigte in allen Fällen durch den Landesschulrat im Wege des Bezirksschul-
rates und ebenso der zuständige Ortsschubrat schriftlich zu verständigen.
434 Stück XVI. Nr. 38. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
§17.
Gegen die Entscheidimg des Disziplinarsenates, insoweit sie nicht auf eine
Ergänzung der Disziplinaruntersuchung (§ 12, lit. a) gerichtet ist, steht dem Beschuldigten
die innerhalb der vom Tage der Verständigung (§ 16) laufenden 14tägigen Frist bei
dem Landesschulrate einzubringende Berufung an das k. k. Ministeriam für Kultus
und Unterricht zu.
§ 18.
Geringere Pflichtverletzungen werden mit einer Ordnungsstrafe geahndet.
Gründet sich diese auf einen Beschluß des Bezirksschulrates (§ 2), so steht dem
Beschuldigten hiergegen die binnen 14 Tagen bei dem Bezirksschulräte einzubringende
Berufung an den k. k. Landesschulrat zu, gegen dessen Entscheidung ein weiteres
Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Die Ordnungsstrafe ist die Rüge.
Eine solche kann auch vom Schulleiter wegen pflichtwidrigen Verhaltens einer
Lehrperson jederzeit erteilt werden.
§ 19.
Disziplinarstrafen sind:
a) der Verweis,
bj die strafweise angeordnete Versetzung an eine andere Lehrstelle,
a) in der gleichen Ortsklasse,
ß) in einer niederen Ortsklasse.
Diese Strafe kann bei Schulleitern, Oberlehrern und Direktoren noch
durch Entziehung der Funktion als Schulleiter, bei Oberlehrern und Direktoren
durch Versetzung an eine niederer organisierte Schule verschärft werden.
c) Die Entlassung von der Dienstesstelle,
d) die Entlassung vom Schuldienste.
§ 20.
Der Verweis wird stets schriftlich erteilt und hat die Androhung strengerer
Behandlung für den Fall wiederholter Pflichtverletzung zu enthalten.
§ 21.
Die Entlassung von der Dienstesstelle zieht den Verlust der als Lehrer
erworbenen Rechte nach sich.
§ 22.
Die Entlassung vom Schuldienste kann als Disziplinarstrafe in der Regel erst
dann verhängt werden, wenn, ungeachtet des Vorausgehens mindestens einer
Disziplinarbestrafung, neuerdings erhebliche Vernachlässigungen oder Verletzungen
von Dienstpflichten stattgefunden haben.
Stück XVI. Nr. 38. — Gesetze, Verordnuogen, Erl&sse. 435
§ 23.
In Fällen einer strafgerichtlichen Verurteilung, mit welcher der Verlust der
Wählbarkeit in die Gemeindevertretung verbunden ist (§ 48, Absatz HI des Gesetzes
vom 2. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 53 *), hat durch den k. k. Landesschulrat die
Entlassung der Lehrperson aus dem Schuldienste ohne Disziplinarverfahren zu errolgen.
Ist einer Lehrperson durch strafgerichtliches Urteil die Befähigung für den
Lehrberuf abgesprochen worden (§ 420 St.-G.), so ist es dem Ermessen des Landes-
schulrates vorbehalten, dieselbe ohne Disziplinarverfahren aus dem Schuldienste zu
entlassen oder bei besonders berücksichtigungswerten Umständen in den Ruhestand
zu versetzen.
§ 24.
Die Suspension vom Amte und den damit verbundenen Bezügen muß von dem
Bezirksschulrate für die Dauer der gerichtlichen oder disziplinaren Untersuchung
verhängt werden, wenn der Sachverhalt die sofortige Entfernung des in Untersuchung
Gezogenen vom Dienste für die Dauer der Untersuchung erfordert. Eine solche
Suspension kann unter der gleichen Voraussetzung auch vom Landesschnlrate bis
zur Durchführung des Disziplinarerkenntnisses verfügt werden.
Eine Berufung gegen die verfügte Suspension hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 25.
Erscheint die Erhaltung des Suspendierten oder seiner Familie gefährdet, so
hat der Landesschulrat gleichzeitig den Betrag der dem Suspendierten oder seiner
Fanulie zu verabreichenden Alimentation auszusprechen, welcher höchstens zwei
Drittel des zur Zeit der Suspension genossenen Jahresgehaltes betragen darf.
Erfolgt späterhin keine Verurteilung zu einer Disziplinarstrafe, so gebührt dem
Suspendierten der Ersatz des zeitweisen Verlustes an Diensteinkonmien.
Artikel H.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
Artikel IH.
Mein Minister für Kultus und Unterricht ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes
betraut.
Ischl, 26. August 1904.
Franz Joseph m./p.
Harte! ni./p.
*) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre ^883, Nr. i5, Seite 117.
436 Stück XVI. Nr. 39. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Nr. 39.
Gesetz Tom 21. Dezember 1904 *),
wirksam ffir das Erzherzogtnm Österreich ob der Enns,
womit der § 2 des GesetBes vom 14. Desember 1888 (G.- und V.-BL Nr. 36 **),
boBiehiingsweise vom I.Dezember 1901 (L.-G.und V.-BL Nr. 60**^) abgeändert wird.
Über Antrag des liandtages Meines Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel I.
Der § 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1888 (G.- und V.-Bl Nr. 26),
beziehungsweise vom 1. Dezember 1901 (L.-G.- und V.-Bl. Nr. 60) wird in seiner
bisherigen Fassung außer Kraft gesetzt und hat künftig zu lauten:
§2.
Die Erteilung des Religionsunterrichtes an höheren als der dritten Klasse
einer allgemeinen Volksschule und an den Klassen einer Bürgerschule wird durch
Remunerationen entlohnt. In den Orten aber, wo zwei oder mehr Bürgerschulen
bestehen, ist für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes an diesen
Bürgerschulen durch die Anstellung eines oder nach Bedarf (§ 3 des Gesetzes vom
14. Dezember 1888) auch mehrerer Religionslehrer mit festen Bezügen Vorsorge
zu treffen.
Diese Religionslehrer beziehen einen Grundgehalt von jährlich 1800 K und die
den weltlichen Bürgerschullehrem zukommenden Dienstalterszulagen.
Außerdem haben die mit festen Bezügen angestellten aktiven Religionslehrer
an Bürgerschulen Anspruch auf Beistellung einer freien Wohnung in dem Umfange
wie weltliche Bürgerschullehrer (§ 39 des Gesetzes vom 1. Dezember 1901, L.-G.-
und V.-Bl. Nr. 59 1) oder nach Wahl der Schulgemeinde, welche hiefür aufzukonimen
hat, auf ein Quartiergeld, welches nach den Bestimmungen des § 41 des Gesetzes
vom 1. Dezember 1901 (L.-G.- und V.-Bl. Nr. 59) zu bemessen ist.
Artikel II.
Mein Minister für Kultus und Unterricht ist mit der Durchführung dieses
Gesetzes beauftragt.
Wien, am 21. Dezember 1904.
Franz Joseph m./p.
Hartel m./p.
'^'J Enthalten in dem den 17. Jänner 1905 ausgegebenen und versendeten I. Stiicke des Landesgesetz-
und Verordnungsblattes für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns unter Nr. 3, Seite 6.
**) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1889, Nr. 4, Seite 26.
♦*♦) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1902, Nr. 38, Seite 454.
+) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1902, Nr. 37, Seite 437.
Stück XVI. Nr. 40. — Gesetze, Yerordniuigeii, Erl&sse. — VerfUgangen, betr. Lehrbfleher etc. 437
Nr. 40.
Yerordnung des Ministers für Kultus und Unterricht Tom
13. Juli 1905, Z. 4366,
betreffend Bewertung des Unterrichtes im elektroteohnisohen Laboratorium an
den Staats-GewerbeBohulen.
In Ergftnzung der Ministerial -Verordnung vom 23. August 1882, Z. 6093 *),
betreffend die Regelung der Lehrverpflichtung an den gewerblichen Fachlehranstalten
(Tagesschulen), finde ich bezüglich des Unterrichtes im elektrotechnischen Laboratorium
an Staats-Gewerbeschulen anzuordnen, daß vom Schuljahre 1905/1906 ab in Rücksicht
auf die Bemessung der einer Lehrkraft zuzuweisenden Unterrichtsstunden, beziehungs-
weise des sich hieraus eventuell ergebenden Anspruches auf Remunerierung für Mehr-
leistungen bei drei oder weniger Stunden in der Woche eine Stunde als Vortragsstunde,
bei vier oder mehr Stunden in der Woche zwei Stunden als Vortragsstunden bewertet
werden und der jeweilige Rest, wie die Zeichenstunden, d. i. eine Stunde gleich
Vs Vortragsstunde bemessen wird.
Yerffisangen» betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Lehrbfleher.
a) Fflr allgemeine Volkaschuleii.
Schreiner H. in Bezjak, D r. J., Slovenska jezikovna vadnica za tesno zdru2eni pouk
V slovnici, pravopisju in spisju. V 5 zvezkih.
I. zvezek. Za 2. Solsko leto. 2. Auflage. Im wesentlichen unveränderter
Abdruck der mit dem Ministerial-Erlasse vom 6. Juli 1903, Z. 11378,
für zulässig erklärten 1. Auflage. Preis, geheftet 35 h.
n. zvezek. Za 3. fiolsko leto. 2. Auflage. Im wesentlichen unveränderter
Abdruck der mit Ministerial-Erlaß vom 6. Juni 1903, Z. 11378, fQr
zulässig erklärten 1. Auflage. Preis, geheftet 45 h.
Diese beiden Hefte des genannten Lehrbuches werden ebenso wie die
1. Auflage derselben **) zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volksschulen
mit slovenischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 31. Juli 1905, Z. 24441.)
b) Für kommerzielle Lehranstalten.
Richter Ignaz, Anfangsgründe der Naturlehre für den Unterricht an zweiklassigen
Handelsschulen. 2., verbesserte Auflage. Wien 1905. Alfred Holder. Preis,
gebunden 1 E 60 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handels-
schulen (Handelsakademien) und an zweiklassigen Handelsschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 3. August 1905, Z. 27546.)
*) Ministerial -VerordnmigBblatt rom Jahre 1882, Nr. 32, Seite 165.
^) MiniBterial -Yerordnangsblatt vom Jahre 1903, Seite 319.
Stttok XVI. — Eundmacliiingexi.
Frequenz-Ausweis
Sommersemester 1905 nach
P a k u 1-
Theoloisrlsehe Reehts- und staatawiggeiiselffülehe
UnlYersitäten
9
I
kl
-I
n
anßflrordmtUohe
Bospi«
ttsronflo
I
t
^8
Wien
Frequentanten
179
218
2585
Hörer der Staats-
rechnongB'
Wissenschaft
Sonstige
164
2752
Innsbniek
Frequentanten
249
24
16
289
198
Hörer der Staats-
rechnongs-
wisseoschaft
27
Sonstige
Graz
Frequentanten
87
90
707
Hörer der Staats-
rechnungs-
Wissenschaft
Sonstige
Jll^
43
2.
56
11
774
Pragr (deutsch) ,
Frequentanten
60
16
76
586
Hörer der Staats-
rechnuogs-
wissenschaft
Sonstige
. 44
Prag (böhmisch)
Frequentanten
125
i29
1367
Hörer der Staats-
rechnungs-
wissenschaft
Sonstige
236
3.
239
1609
LemJ^erg
Frequentanten
6
316
71
387
1261
Hörer der Staats-
rechnnngs*
Wissenschaft
15
Sonstige
21
1282
Krakau
67
67
675
Frequentanten
Hörer~der Staats-
rechnungs-
wissenschaft
Sonstige
Ciemowitz
Frequentanten
80
81
330
Hörer der Staats-
rechnungs-
wisseuschaft
Sonstige
20
2J
24
355
Summe .
1163
158
16
337
7709
Frequentanten
Hörer~derStäät8-
rechnungs-
wissenschaft
24
471
584
Sonstige
^) Unter den ordentlichen HSrem der plüloeophitchen Fakaltät sind 68 Hörer der Afronomic.
20
8313
Stück XVI. — Kundmachiingen.
der UniveraitätezL
dem Stande vom 81. Mai 1905.
439
tat
Medlslnlsehe
Philosophische
B
!
Uohe
ATLfierord«ntli6he
Hoipi-
u6P6DAD
ordont*
liohe
anflerordentliohe
Bospi'
tlorsnds
Hörer
I
O)
Hörer
§
a
S
812 28
Freqnen-
tanten
Sonstige
213/
Lehramtskand.
f. Realschulen
)234
1075
1459
73
Pharmazeuten
21
Frequentanten
Sonstige
17
96
_i
307^
421
131
2089
6134
Frequen-
tanten
Sonstige
^1
Lehramtskand
t Realschulen
13
111
206
Pharmazeuten
Frequentanten
Sonstige
47
21
21
11
290
916
176
Freqnen
tanten
49/
Lehramtskand.
f. Realschulen
50
229
305
10
Pharmazeuten
Sonstige
Frequentanten
Sonstige
135
45 J
45
521
1614
159
Freqnen-
tanten
Sonstige
13/
101
Lehramtskand.
f. Realschulen
23
189
325
Pharmazeuten
Frequentanten
Sonstige
12
14
90
6
58^
T3^
13
445
1342
291
Freqneu'
tanten
15/
15
314
987
21
Lehramtskand.
f. Realschulen
Pharmazeuten
Sonstige
Frequentanten
Sonstige
■
159
51
270
•
17
43J
•
66
16
1367
3419
87
10
Frequen-
tanten
Lehramtskand.
f. Realschulen
98
663
40
Pharmazeuten
Sonstige
Frequentanten
Sonstige
56
89
852
2619
130
22
Frequen-
tanten
lOJ
15
177
687
Lehramtskand.
f. Realschulen
44
Pharmazeuten
Frequentanten
Sonstige
_3
113
2)
138
77
77
10
956
1883
Frequen-
tanten
Lehramtskand
t Realschulen
125
Pharmazeuten
Sonstige
Frequentanten
Sonstige
36
^1
30
202
30^
638
1744
74
Frequen-
tanten
114/
)351
10
2193
4757
202
Lehramtskand,
t Realschulen
Pharmazeuten
S >nsrige
371
Frequentanten
262
272
574^
1193
j4
IL
447
472
12
86
6722
18565
^; Unter deu aofierordentllehen
Sonstige
Hörern der phlloiophlichen FaknltKt ilnd 76 Hörer der Afronomie.
440
Stack XVI.
Kundmacliiingen.
Frequenz - Ausweis
der katholisch -theologiscben FaknItSten außer dem Verbände einer üniversitit
Sommersemester 1905.
(Noch dem Stande Tom 8L Mal 1905.)
Theolorlsehe Fakoltit
in
Hörer
Zosammea
ordentllohe
anfierordentUäho
SalBbnrg
46
11
57
Olmüte
207
3
210
Summe .
253
14
267
Der MiDister für Kultus und Unterricht hat die wissenschaftliche Prüfungs-
kommission für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen mit deutscher
Unterrichtssprache in Prag in ihrer bisherigen Zusammensetzung Air das Studieigahr
1905/1906 bestätigt.
(Ministerial-£rlaß vom 26. JuU 1905, Z. 27644.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die Prüfungskommission für das
Lehramt an Gymnasien und Realschulen in Lemberg in ihrer dermaligen
Zusammensetzung für das Studieigahr 1905/1906 bestätigt.
(Ministerial-Erlaß vom 29. Juli 1905, Z. 28399.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die Prüfungskommission für das
Lehramt an Mädchen-Lyzeen in Lemberg in ihrer dermaligen Zusammensetzung f&r
das Studieigahr 1905/1906 bestätigt.
(Ministerial-Erlaß vom 29. Juli 1905, Z. 28398.)
Verlag des k. k. Ministeriums i^ Kultus und Unterricht. — Druck ron Karl Gorischek in Wien V.
441
Jahrpmg 1906. Stftck XVIL
Verordnungsblatt
für den Dienstbereich des
IvOnisteriums ftli^uJius^uiid TJnterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Atuigegeben am 1. September 1906«
Inhalt. Nr. 4t. Verordnung des Ministers für Eultos und Unteriicht im Einvernehmeo mit dem
Ministerium des Innern vom 11. August 1905, betreffend die Anerkennung ausländischer tier-
ärztlicher Studien und Diplome. Seite 441. — Nr. 42. Erlaß des Ministers für Eultos und
Unterricht vom 2. August 1905, ao den Statthalter für Böhmen, die Dekanate der rechts-
nnd staatswissenschaftlichen Fakultäten der deutschen und der böhmischen Universität in Prag
und die Präsidien der theoretischen Staatspiilfungskommissionen daselbst, betreffend eine
Abänderung des Punktes 1 des auf Grund Allerhöchster Ermächtigung ergangenen Ministerial-
Erlasses vom 29. Juni 1S82 in Ansehung der rechtahistorischen StaatsprUfungskommission in
Prag. Seite 443.
Nr. 41.
Yerordnong des Ministers für Kultus und ünterriclit im
Einyemelimen mit dem Ministerium des Innern Yom
U. August 1906 *),
betreffend die Anerkennung ansländieoher tierärBtlieher Stadien und Diplome.
Mit Rflcksicht auf die Änderungen, welche durch den mit Ministerial-Erlaß
▼cm 27. März 1897, R.-G.-BI. Nr. 80 **), fQr die im Reichsrate vertretenen Königreiche
und Länder kundgemachten neuen tierärztlichen Studienplan in den Bedingungen für
die Erlangung eines tierärztlichen Diploms eingetreten sind, finde ich die hierortige
Ministerial -Verordnung vom 25. Februar 1872, Z. 13700, Minist-Vdgsbl. Nr. 16,
über die Bedingungen, unter welchen ein an einer ausländischen Veterinärschule
erlangtes tierärztliches Diplom in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und
Ländern als gültig anerkannt wird und in Betreff der Geltung der von Inländern
an ausländischen Tierarzneischulen zurückgelegten Studien für die Zulassung zu den
strengen Prüfungen, mit Ende des Studienjahres 1904/1905 außer Wirksamkeit zu
setzen und im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern nachfolgende
Bestimmungen, betreffend die Anerkennung ausländischer tierärztlicher Studien und
Dipbme, zu erlassen:
*) Enthalten in dem den 25. August 1905 ausgegebenen LI. Stücke des R.-G.-B1. unter Nr. 135.
**) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1897, Nr. 21, Seite 222.
448 stück XVn. Nr. 41. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
§1.
Hat ein In- oder Ausländer an einer ausländischen tierärztlichen ünterrichts-
anstalt ein tierärztliches Diplom erlangt und wünscht er auf dessen Grundlage ein
in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern gültiges tierärztliches
Diplom und die hiemit verbundenen Berechtigungen zu erlangen, so hat er sich zu
diesem Behufe an das Professoren-Kollegium einer inländischen tierärztlichen Hoch-
schule zu wenden und sich bei demselben über seine Studien und den Vorgang bei
Erwerbung des ausländischen Diploms auszuweisen.
§2.
Das Professoren-Kollegium hat zu prüfen, ob der Nostrifikationswerber auf
Grund eines im Inlande gültigen Gymnasial- oder Realschul-MaturitätszeugniBses
oder eines gleichartigen, im Auslande erworbenen Reifezeugnisses in die von ihm
zurückgelegten tierärztlichen Studien eingetreten ist und ob letztere in ihrem Umfange
und in ihrer Zeitdauer dem im Inlande geforderten tierärztlichen Hochschulstudium
gleichkommen.
Hiebei können die vor Erlangung der Hochschulreife zurückgelegten tierärzt-
lichen Studien nicht in Anrechnung gebracht werden.
§3.
Entsprechen die nachgewiesenen tierärztlichen Studien des Nostrifikationswerbers
diesen Anforderungen nicht, so kann seine Zulassung zur Erlangung eines im Inlande
gültigen Diploms von der vorherigen Ergänzung seiner tierärztlichen Studien abhängig
gemacht werden.
Ist diese Ergänzung erfolgt oder entspricht der Studiengang des Nostrifikations-
werbers den im § 2 bezeichneten Bedingungen, so kann er vom Professoren-Kollegium
zur Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen zur Erlangung des tierärzt-
Diploms zugelassen werden.
Soll der Nostrifikationswerber hievon oder von der vorherigen Ergänzung
seiner Studien mit Rücksicht auf seinen Studiengang und die von ihm bei Erlangung
des ausländischen Diploms abgelegten strengen Prüfungen ganz oder teilweise
dispensiert werden, so ist hiefür vom Professoren-Kollegium mit einem entsprechend
motivierten Antrage die Genehmigung des Ministers für Kultus und Unterricht
einzuholen.
§4.
Wenn der Nostrifikationswerber die ihm auferlegten strengen Prüfungen bestanden
hat oder von der Ablegung solcher dispensiert wurde, so ist er an der tierärztlichen
Hochschule unter Ausfertigung des Diploms als Tierarzt in der vorgeschriebenen
Weise zu promovieren.
Betreffs der Taxen haben die bestehenden Vorschriften Anwendung zu finden.
Die im Auslande promovierten Doktoren der Tierheilkunde (Veterinärmedizin)
sind zur Führung dieses Titels im Inlande nicht berechtigt.
Stack XVn. Nr. 41 and 42. — G«8et2ie, Verordniuigen, Erl&Bse. 443
§5.
Jenen Studierenden, welche die tierärztlichen Stadien ganz oder teilweise im
Auslände frequentiert, aber das Diplom dort nicht erlangt haben, können die an
ausländischen tierärztlichen Unterrichtsanstalten zurückgelegten Semester für das
im Inlande vorgeschriebene tierärztliche Hochschulstudium nur dann und insoweit
angerechnet werden, als sie nach Erlangung der im Inlande erforderlichen Hoch-
schulreife und an einer den inländischen tierärztiichen Hochschulen im wesentlichen
gleichkommenden ausländischen Unterrichtsanstalt frequentiert wurden.
Behufs Zulassung zu den strengen Prüfungen müssen jedoch in der Regel
wenigstens die letzten zwei Semester an einer inländischen tierärztiichen Hochschule
zurückgelegt werden.
Bjlandt m./p. Hartel m./p.
Nr. 42.
Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricbt yom
2. August 1906, Z. 28774 ♦),
an den Statthalter f&r Böhmen, die Dekanate der rechts- uni Staatswissen-
schafclichen Fakultäten der deutschen und der böhmischen ünlTerslt&t in Prag
and die Präsidien der theoretischen Staatspräfungskommissionen daselbst,
betreffend eine Abändemng des Punktes 1 des auf Grand Allerhöchster Br-
mäohtignng ergangenen Ministerial-Erlasses vom 20. Juni 1882, Z. 758/K. U. M.,
B.-G.-B1. Nr. 05 *% in Ansehnng der rechtshistorischen Btaatsprüfongskommlssion
in Frag.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 25. Juli 1905 finde ich die Bestimmung
des Punktes 1 des Ministerial-Erlasses vom 29. Juni 1882, Z. 758/K. U. M., R.-6.-B1.
Nr. 95, betreffend die theoretischen Staatsprüfungen in Prag dahin abzuändern, daß
unter Aufrechterhaltung der bisherigen Einheitlichkeit bei der judiziellen und staats-
wissenschaftlichen StaatsprQfungskommission in Prag für jede der dortigen UniversitAten
eine eigene rechtshistorische Staatsprüfungskommission mit einem selbständigen Präses
und Vizepräses vom Studienjahre 1905/1906 ab bestellt werde.
Die Bestimmungen der mit dem Ministerial-Erlasse vom 23. September 1896,
Z. 2161/K. ü. M., R.-G.-BI Nr. 183 ***), kundgemachten Prtifungsinstruktion haben
auf jede der beiden rechtshistorischen Staatsprüfungskommissionen volle Anwendung
zu finden.
Hartel mVp.
*) Enthalten in dem den 25. Angnst 1905 aasgegebenen L. Stucke des R.-G.-B1. unter Nr. iSi.
**) Ministemi -Yerordnongsblatt vom Jahre 1882, Kr. 29, Seite 147.
»•^ Miiiist«rial -Verordnungsblatt Tom Jahre 1896, Nr. 5i, Seite 418.
444 Stück xvn.
Terfligungeii, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel«
Lehrbfioher.
a) FOr Mittelschulen.
In 3., inhaltlich wesentlich unveränderter, somit nach Ministerial - Erlaß vom
18. Oktober 1899, Z. 27025 '*'), zum Unterrichtsgebranche an Gymnasien mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Sedlmayer-Scheindler, Lateinisches Übungsbuch für die oberen Klassen der Gymnasien.
In 3., durchgesehener Auflage herausgegeben von Dr. H. St. Sedlmayer.
Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 2 K 40 h, gebunden 3 K.
(Ministerial-Erlaß vom 4. August 1905, Z. 29201.)
In 4., inhaltlich unveränderter, somit gemäß Ministerial-Erlasses vom 28. März 1901,
Z. 8188 **), zum Lehrgebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichtssprache
allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Schmidt Johann, Lateinisches Lesebuch aus Cornelius Nepos und Q. Curtius Rufus.
Mit 2 Karten. 4., inhaltlich unveränderte Auflage. Wien 1905. F. Tempsky.
Preis, geheftet 80 h, gebunden 1 K 30 h.
(Ministerial-Erlaß vom 4. August 1905, Z. 29122.)
In 29., unveränderter, somit gemäß Ministerial-Erlasses vom 22. Jänner 1904,
Z. 1812 ***), zum Unterrichtsgebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Moiniks Lehrbuch der Arithmetik und Algebra nebst einer Aufgabensammlung fOr
die oberen Klassen der Gymnasien. Bearbeitet vonAntonNeumann. Wien 1905.
F. Tempsky. Preis, geheftet 3 K 20 h, gebunden 3 K 70 h.
(Ministerial-Erlaß vom 2. August 1905, Z. 29167.)
In 6., inhaltlich unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 27. Mai 1902,
Z. 16227 t), zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit böhmischer Unterrichts-
sprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Sobek Frantiäek, VSeobecn;^ zemöpis. Dil druh^. Pro druhou a tteti tridu Skol
gymnasijnich a druhou ai ftvrtou ttldu redlni. Prag 1905. I. L. Kober. Preis,
geheftet 2 K 20 h, gebunden 2 K 70 h.
(Ministerial-Erlaß vom 9. August 1905, Z. 29579.)
*) MiniBterial-yerordnangsblatt yom Jahre 1899, Seite 433.
**) MiniBterial-YerordnuiigBblatt yom Jahre 1901, Seite 114.
***) Ministerial-VerordDungBblatt vom Jahre 1904, Seite 89.
t) Mimsterial-VerordniiBgiblatt vom Jahre 1902, Seite 207.
Stack XVn. — Veriügimgen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 445
b) Für Lehrer- und Lehrerinnen-Blldungeanetalten.
In 6., unveränderter, daher gemftß Ministerial-Erlasses vom 15. Oktober 1903,
Z. 33427 *), zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten mit deutscher Unterrichtssprache zulässiger Auflage ist erschienen:
Lebmann Josef^ Branky Franz und Sommert Johann, Deutsches Lesebuch für
die österreichischen Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten. L Teil. Für
den ersten Jahrgang. Wien 1906. K. k. Schulbücher -Verlag. Preis 2 K.
(Ministerial-ErlaO vom 7. August 1905, Z. 29644.)
In 6., unveränderter, daher gemäß Ministerial- Erlasses vom 12. Februar 1903,
Z. 2747 **), zum Lehrgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten
mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Tnpetz, Dr. Theodor, Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten. I. Teil. Von den ältesten Zeiten bis zum Vertrage
von Verdun. Mit 72 Abbildungen und 6 Karten sowie 2 Tafeln in Farbendruck.
Wien 1905. F. Tempsky. Preis, gebunden 2 K 70 h.
(Ministerial-Erlaß vom 4. August 1905, Z. 29169.)
In 3., im wesentlichen unveränderter, daher gemäß Ministerial - Erlasses vom
5. Juni 1902, Z. 14541 ***), zumünterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache zulässiger Auflage ist
erschienen :
Hoffer, Dr. Eduard, Lehrbuch der Tierkunde für Lehrer- und Lehrerinnen-
Büdungsanstalten. Mit 302 Abbildungen und einer farbigen Tafel: „Tierregionen
und Subregionen" nach Wallace. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, gebunden 4K.
(Ministerial-Erlaß vom 7. August 1905, Z. 29202.)
c) FOr Lebrerinnenbildungeanetalten.
In 6., nach der neuen Rechtschreibung berichtigter, sonst unveränderter, daher
gemäß Ministerial-Erlasses vom 31. Mai 1884, Z. 8628 t), zum Lehrgebrauche
an Lehrerinnenbildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache zulässiger
Auflage ist erschienen:
Hillardt Gabriele, Handarbeitskunde für Lehrerinnenbildungsanstalten und zum
Selbstunterrichte. Mit besonderer Bezugnahme auf das Organisationsstatut der
Bildungsanstalten für Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen in Österreich.
Vollständig in 4 Abteilungen mit 391 Abbildungen. 4. Abteilung: Das Netzen.
Das Ausnähen. Das Sticken. Mit einem Anhange. Anleitung zur Anfertigung* der
gebräuchlichsten weiblichen Handarbeiten. Mit 192 Abbildungen. Wien 1905.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, geheftet 1 K 60 h, gebunden 1 K 80 h.
(Ministerial-Erlaß vom 10. August 1905, Z. 30028.)
^) Ministerial -VerordnaDKsbUitt vom Jahre 1903, Seite 563.
**) Ministerial -Verordnunggblatt ▼om Jahre 1903, Seite 151.
**•) Ministerial -VerordnungsblaU Tom Jahre 1902, Seite 207.
f] Mlnigterial-Verordnungsblatt vom Jahre 1884, Seite 238.
446 Stück XVn. — yerfligongen, betreffend Lebrbttcher und Lehnnittel.
d) Für kommerzielle Lehranstalten.
Schignt Eugen, Leitfaden der Handelskorrespondenz für kaufmännische Fortbildungs-
schulen. Wien 1905. Alfred Holder.
I. Teil. Preis, gebunden 1 K 20 h.
11. » « „ 1 K.
Diese Lehrbücher werden zum Unterrichtsgebrauche an kaufmännischen
Fortbildungsschulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 7. August 1905, Z. 29070.)
Allina Max, Lehr- und Übungsbuch der einfachen und doppelten Buchführung für
zweiklassige Handelsschulen. 5. Auflage. Wien 1905. Alfred Holder. Preis,
gebunden 3 E 24 h.
Dieses Lehrbuch wird zum ünterrichtsgebrauche an zweiklassigen Handels-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaa vom 9. August 1905, Z. 29992.)
Lehrmi tteL
In 27., unveränderter, somit gemäß Ministerial- Erlasses vom 5. August 1904,
Z. 27392 *), zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache
allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Pntzger F. W., Historischer Schulatlas zur alten, mittleren und neuen Geschichte
in 52 Haupt- und 61 Nebenkarten für die höheren und mittleren Unterrichts-
anstalten Österreichs-Ungams. Herausgegeben von Alfred Baldamus und
Ernst Schwabe. Wien 1905. A. P ichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden
3 K 60 h.
TMinisterial-Erlaß vom 10. August 1905, Z. 29738.)
In 27., unveränderter, daher gemäß Ministerial-Erlasses vom 26. März 1901, Z.3606**),
zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit
deutscher Unterrichtssprache zulässiger Auflage ist erschienen:
Pntzger F. W., Historischer Schulatlas zur alten, mittleren und neuen Geschichte
in 52 Haupt- und 61 Nebenkarten für die höheren und mittleren ünterrichts-
anstalten Österreichs-Ungams. Herausgegeben von Alfred Baldamus und
Ernst Schwabe. Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden
3 E 60 h.
(Ministerial-Erlaß vom 8. August 1905, Z. 29736.)
*) MiniBteriAl-yerordnimgBblatt vom Jahre 1904, Seite 489.
**) Miniiterial-YerordnuagiblBtt Tom Jahre 1901, Seite 115.
Stück XVn. — VerfUgangen, betreffend Lehrbtteher and Lehrmittel. — Kundmachungen. 447
Photographische Natoraufnahinen für den Anschaaungsimterricht. Herausgegeben von
der k. k. Hof- und Staatsdrackerei in Wien. I. Lieferung : Einhöckeriges Kameel,
Indischer Elefant, Giraffe, Kondor, Sumatra, Nashorn, Seehund. Preis 4 E.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und an BQrgerschulen, an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten sowie
an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 7. August 1905, Z. 28445.)
Alfonsus Alois, Allgemeines Lehrbuch der Bienenzucht. Unter Mitwirkung der
Herren Ludwig Arnhart, Dr. Paul A. Ritter von Mannagetta,
Friedrich Kohl und Dr. M. Mansf eld. Mit 4 Tafeln und 354 Abbildungen.
Wien 1905. Moritz Perle s. Preis, broschiert 10 K.
Auf das Erscheinen dieses Buches werden die Lehrkörper der Lehrer-
und Lehrerinnen - Bildungsanstalten, die Kommissionen der Bezirks -Lehrer-
bibliotheken und die Lehrerschaft der allgemeinen Volks- und Bürgerschulen
behufs dessen allfäUiger Anschaffung fOr die Lehrer-, beziehungsweise Bezirks-
LehrerbibUotheken aufmerksam gemacht.
(Ministerial-ErlaO vom 21. August 1905, Z. 26434.)
Mitteflnngeii fiber die Togelwelt. Herausgeber: Österreichischer Beichsbund für
Vogelkunde und Vogelschutz in Wien. Schriftleiter: Karl Boyer, Wien,
IlL, Hörnesgasse 5. Druck und Verlag: Julius Etthkopf in Korneuburg.
Abonnementspreis jährlich (24 Hefte) 5 K, für Bundesmitglieder 4 K und 1 K
Mitgliedsbeitrag.
Auf das Erscheinen dieser Zeitschrift werden die Lehrerschaft der allge-
meinen Volks- und der Bürgerschulen sowie die Kommissionen der Bezirks-
Lehrerbliotheken behufs deren eventuellen Bezuges für die Lehrer-, beziehungs-
weise Bezirks-Lehrerbibliotheken aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 21. August 1905, Z. 28957.)
Kundmachungen.
Seine k. und k. ApostoliBcbe Ms^est&t haben mit AUerhöchster Entschließnng vom 8. Aagnst d. J.
der Hochschale für Bodenkultar in Wien anläßlich der EinfUhnmg der vieij&hrigen
Stodiendaner das Recht zur Promotion yon Doktoren der Bodenkultur nach
Maßgabe der su erlassenden Vorschriften a. g. zu verleihen geruht.
448 Stttck XVn. — Kundmachmigen.
Der Minister für Knltas mid Unterricht hat der zweiklassigen Handelsiehale
in Ungarisch-Hradisch das öffentlichkeiterecht yerliehen.
(Ministerial-Erlaß vom 18. August 1905, Z. 28131.)
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die Prüfungskommission für das
Lehramt des Freihandzeichnens an Mittelschulen in Prag in ihrer dermaligen
Zusammensetzung für die nftchste Funktionsperiode, das ist für die Studieigahre 1905/1906
und 1906/1907, hest&tigt.
(Ministerial-Erlaß Tom 7. August 1905, Z. 27527.)
Der Minister fUr Kultus und Unterricht hat die Fachinspektoren fttr den
Zeichenunterricht an Mittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten Anton AndM, Anton Friebel, Josef Langl, Hermann Lokas, Josef
Skoda und Anton Stefanowicz in dieser Funktion für das Schuljahr 1905/1906 bestätigt.
rMinisterial-Erlaß vom 22. August 1905, Z. 30341.)
Im k. k. Schulbücher-Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße 5, ist
erschienen und daselbst sowie durch jede Buchhandlung zu beziehen:
Gedichte
von
Auswahl für die Jugend.
Mit dem Bildnisse des Dichters.
Ladenpreis, in Leinwand gebunden 60 Heller.
Verlag des k. k. Ministeriums für Eultas und Unterricht. — Druck yon Karl Goriscbek in Wien Y.
449
Jahrgang 1905. Stflck XTIII.
Verordnungsblatt
för den Dienstbereich des
Miüsteriums fur Kiüttts und Unterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 16. September 1905.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben nachstehende Allerhöchste
Handschreiben a. g. zu erlassen geruht:
Lieber Freiherr von Gantsoh!
In Genehmigung Ihrer Anträge gewähre loh Meinem Minister für Kultus
und Unterricht Dr. Wilhelm Bitter von Hartel und Meinem Handelsminister
Guido Freiherrn von Call zu Bosenburg und Oulmbaoh in Gnaden
die erbetene Enthebung vom Amte. Gleichzeitig ernenne Ich den Vizepräsidenten
des Landesschulrates in Wien Dr. Biohard Freiherrn von Bienerth zum
Sektionsohef in Meinem Ministerium für EultUB und Unterricht und betraue ihn
unter taxfreier Verleihung der Würde eines Geheimen Bates mit der Leitung
dieses Ministeriums. Ferner ernenne Ich den Sektionschef in Meinem Ministerium
des Innern Leopold Grafen Auersperg zum Sektionschef in Meinem
Handelsministerium und betraue ihn unter taxfreier Verleihung der Würde eines
Geheimen Bates mit der Leitung dieses Ministeriums.
Wien» am 11. September 1905.
Franz Joseph m./p.
G a u t s c h m./p.
Lieber Dr. Bitter von Hartel!
Indem Ich Ihrem Ansuchen um Enthebung vom Amte Meines Ministers
f£Lr Kultus und Unterricht in Gnaden willfahre und Ihre Versetzung in den
dauernden Buhestand genehmige, spreche Ich Ihnen für Ihre vieljährige, der
Wissenschaft und dem öffentlichen Dienste gewidmete vorzügliche Tätigkeit
Hainen wärmsten Dank aus. Gleichzeitig verleihe Ich Ihnen als Zeichen Meiner
Anerkennung taxfrei das Großkreuz Meines Leopold-Ordens.
Wien, am U. September 1905.
Franz Joseph m./p.
G autsch in./p.
450 Stack XVin. Nr. 43. — Gesetze, Verordnungen, ErUUse.
AUerhöchste Handschreiben Seiner k. und k. Apostolischen Majestät.
Inhalt. Nr. 48. Gesetz yom 11. Juni 1905, über die Rechtsyerhältnisse der Lehrer an den öffentlichen
Volksschulen. Seite 450. — Nr. 44. Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht Tom
22. August 1905, betreffend die Errichtung einer selbständigen Graveur- und Medaillearschnle
in Wien unter Abänderung des Allerhöchst genehmigten Statuts der Akademie der büdeDden
Künste in Wien. Seite 470. — Nr. 45. Erlaß des Ministeriums ftlr Kultus und Unterricht
vom 22. August i905, betreffend die Studien- und Disziplinarordnung der GraTenr- und
Medaiileurschule in Wien sowie die abgeänderte Studien- und Disziplinarordnung der Akademie
der bildenden Künste in Wien. Seite 477. — Nr. 40. Erlaß des Ministers für Kultus und
Unterricht vom 5. September 1905, an die Direktionen der wissenschaftlichen Prüfungs-
kommissionen für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen, betreffend die Unterweisung
der Lehramtskandidaten für Mittelschulen in der Schulhygiene. Seite 490.
Nr. 43.
Gesetz vom 11. Juni 1905 *),
über die BechtsverhältniBse der Lehrer an den öffentlichen VolksBOhulen.
Im Einklänge mit dem Bescliliisse des Landtages Meines Königreiches
öalizien und Lodomerien mit dem Großherzogtnme Krakau, finde Ich anzuordnen,
wie folgt:
Titel I.
Ton der Anstellung des Lehrpersonales.
Art. 1.
Der Landesschulrat verleiht definitiv die Lehrerstellen an den öffentlichen
Volksschulen, und zwar:
a) unmittelbar, wenn die betreffende Lehrstelle ausschließlich vom Landes-
schulfonde erhalten wird;
b) auf Gnmd der von Seite der hiezu Berechtigten erstatteten Präsentation
(Art. 2);
c) in allen anderen Fällen auf Grund des seitens des Bezirksschulrates nach
vorheriger Vernehmung des Ortsschulrates erstatteten Ternavorschlages.
Art. 2.
Wenn eine Gemeinde, ein Gutsgebiet, ein Bezirk, eine Korporation, eine
Institution oder eine andere Privatperson eine Schule ausschließlich aus eigenen
Mitteln erhält, so kommt das Recht der Lelireri)räsentation für diese Sch\ile
demjenigen zu, welcher dieselbe erhält.
*) Enthalten in dem den 7. Juli J905 ausgegebenen und versendeten XIV. StQcke des Landes-
Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem GroO-
herzogtume Krakau unter Nr. 73, Seite 255.
Stück XVIII. Kr. 43. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 451
Wenn eine G-emeinde mit einem öntsgebiete oder mehrere Gemeinden mit
einem oder mit mehreren Gutsgebieten oder ein Bezirk gemeinschaftlich mit
Gemeinden oder mit Gutsgebieten eine Schule ausschließlich aus eigenen Mitteln
erhalten, so kommt ihnen gemeinschaftlich das Lehrerpräsentationsrecht zu. Wird
eine einhellige Präsentation im vorgeschriebenen Termine nicht vorgelegt, so hat
der Bezirksschulrat alle diesbezüglichen Vorschläge mit eigenem Antrage dem
Landesschulrate vorzulegen.
Das Präsentationsrecht kommt der Gemeinde oder dem Gutsgebiete auch in
jener Schule zu, in welcher die Gemeinde oder das Gutsgebiet für den Lehrer-
gehalt eine Prästation entrichtet, welche mindestens 7&^ der Auslagen für den
Lehrergehalt deckt imd wenn dieser Beitrag mindestens das Doppelte des Bei-
trages ausmacht, welchen die Gemeinde oder das Gutsgebiet im Grunde des
Gesetzes zu leisten hätte.
Frühere aus der Zeit vor der Geltung des Gesetzes vom 2. Mai 1873,
L.-G.-Bl. Nr. 251*), stammende Präsentationsrechte, welche auf Grund von
Stiffcungsurkunden solchen Personen zuerkannt worden sind, die zum Stamm-
vermögen der Schule beigetragen haben oder mindestens den 10. Teil der aU-
jälirlichen Gesamtauslagen für die Schule ständig beitragen, bleiben unberührt.
Art. 3.
Wird eine Lehrerstelle an einer öffentlichen Schule erledigt, so hat der
Ortsschulrat imverzüglich hievon den Bezirksschulrat in Kenntnis zu setzen,
welcher sofort Vorsorge zu treffen hat, lun den weiteren Fortgang des Schul-
unterrichtes sicherzustellen, eventuell die provisorische Besetzung der erledigten
Stelle anzuordnen imd zum Zwecke ihrer definitiven Besetzung den Konkurs in
der von dem Landesschulrate im Wege allgemeiner Verordnung zu bestimmenden
Weise imd Termine auszuschreiben hat.
Li der Konkursausschreibung:
a) sind der Ort xmd die Kategorie der Lehrerstelle, die mit derselben
verbundenen Emolimiente, endlich der Grad der geforderten Befähigung
anzugeben, deren Nachweise samt dem Gesuche beim Bezirksschulrate ein-
zubringen sind;
h) ist anzugeben, ob sich um die betreffende Stelle nur Lehrer oder nur
Lehrerinnen oder in gleicher Weise Lehrer und Lehrerinnen bewerben
können, wobei die Bestimmungen des Art. 6 des Landesgesetzes vom
23. Mai 1895, L.-G.-Bl. Nr. 57 **), über die Errichtung und Einrichtung
öffentlicher Volksschulen sowie des Art. 9 dieses Gesetzes in dem durch
*) Ministerial-VerordnunKsblatt Tom Jahre 1878, Nr. 67, Seite 310.
**) Minißterial- Verordnungsblatt vom Jahre 1895, Nr. 34, Seite 308.
1*
453 Stttck XVin. Nr. 43. — Gesetze, Yerordnungen, Erlässe.
das Gesetz vom 20. Jänner 1904, L.-Ö.-Bl. Nr. 19 *), abgeänderten Wort^
laute, sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen des Landes-
schulrates genau zu beobachten sind;
c) ist ein seehswöehentlicher Termin zur Einbringung der Gesuche, vom Tage
der Einschaltung der Konkursausschreibung im Amtsblatte gerechnet, fest.-
zusteUen.
Bereits im Dienste stehende Kandidaten haben ihre Gesuche im Wege ihrer
Vorgesetzten und jener Bezirksschulräte, denen sie unterstehen, zu über-
reichen.
Verspätete oder nicht gehörig dokumentierte Gesuche werden nicht berück-
sichtigt.
Art. 4.
Der Bezirksschulrat weist die Gesuche solcher Kandidaten ab, welche infolge
einer strafgerichtlichen Verurteilung von der Wählbarkeit in die Gemeinde-
vertretung ausgeschlossen sind, wie auch jener, denen sittliche Gebrechen oder
Handlungen solcher Art zur Last fallen, daß wegen derselben die Entlassung
eines schon angestellten Lehrers ausgesprochen werden könnte. Aus den übrigen
Eingaben legt der Bezirksschulrat längstens binnen drei Wochen nach Ablauf
des Konkurstermines die Kompetentenliste nach einem vom Landesschulrate vor-
geschriebenen Formulare zurecht und übersendet dieselbe dem Ortsschulrate zur
Äußerung und in den im Art. 2 angeführten Fällen den Präsentationsberechtigten
zur Ausübung dieses Rechtes, worauf er den Ternavorschlag (beziehungsweise
die Präsentationsurkunde) samt dem eigenen Antrage, sowie den dokumentierten
Eingaben sämtlicher Kompetenten dem Landesschulrate vorlegt.
Handelt es sich imi die Besetzung einer Schulleiterstelle an einer zwei- oder
mehrklassigen Schule, so hat der Bezirksschulrat in die Kompetentenliste nur jeoe
Kandidaten aufzunehmen, welche nach dem Erachten desselben zur Schulleitiuig
speziell befähigt sind.
Art. 5.
Der Ortsschulrat hat seine Außenuig und die Präsentationsberechtigten
haben die Präsentationsurkunde längstens binnen sechs Wochen vom Tage der
Einhändigung der Kompetentenliste, dem Bezirksschulrate vorzulegen.
Im Falle einer durch wichtige Gründe nicht gerechtfertigten Verspätung
wird der Bezirksschulrat mit Übergehimg des Ortsschulrates beziehungsweise
der Präsentationsberechtigten dem Landesschulrate einen Ternavorschlag
vorlegen.
Art. 6.
Der Landesschulrat ernennt den Lebrer (Art. 1 und 2), folgt demselben
das Anstellungsdekret aus imd trifft die Anordnung, daß der neuornannte Lehrer
*) Ministerial- Verordnungsblatt vom Jahre i904, Nr. 14, Seite 241.
Stuck XVin. Nr. 43. — Gesetze, YerordnungeD, Erl&sse. 453
vor dem Vorsitzenden des Bezirksschulrates oder seinem Delegierten den Eid
nach der vorgeschriebenen Eidesformel ablege und in die Schule sowie in den
Bezug der ihm gebührenden Dotation eingeführt werde.
Findet der Landesschulrat, daß der präsentierte Kandidat beziehungsweise
die von dem Bezirksschulrate in den Ternavorschlag gestellten Kandidaten für
den betreffenden Posten nicht entsprechend sind, so stellt er die Akten dem
Bezirksschulrate zurück unter Anführung der Gründe, aus welchen er die
Ernennung verweigert, imd weist den Bezirksschulrat an, eine andere Präsentations-
urkunde abzuverlangen, beziehungsweise einen anderen Ternavorschlag aus den
Bewerbern zu erstatten.
Ebenso kann der Landesschulrat vorgehen, wenn in dem Vorschlage
ungerechterweise Kandidaten übergangen wurden, welche sei es infolge besserer
Qualifikation, sei es infolge längerer Dienstzeit, entschieden Berücksichtigung
verdienen.
Werden zum zweiten Male dieselben oder andere für den Posten nicht
geeignete Kandidaten in Vorschlag gebracht oder präsentiert, so ernennt der
Landesschulrat nach eigener Wahl einen unter den Bewerbern.
Art. 7.
Wenn sich infolge der Konkursausschreibung weniger als drei den Bedingungen
derselben entsprechende Kandidaten melden, so kann der Bezirkschulrat einen
neuen Konkurs ausschreiben und ist auf Verlangen der Präsentationsberechtigten
dazu verpflichtet.
Weitere Konkursausschreibimgen sind nicht zulässig, wenn sich wenigstens
ein den Konkursbedingungen entsprechender Kandidat meldet.
Der Mangel einer zur Erstattung des Ternavorschlages entsprechenden
Anzahl von Kandidaten hindert den Ernennungsvorschlag beziehungsweise Prä-
sentationsakt nicht.
Art. 8.
Jede in der obgedachten Weise erfolgte Ernennung eines Lehrers ist eine
definitive.
Um Versetzmig auf einen anderen Posten kann sich ein definitiver Lehrer
nur im Wege des Konkurses bewerben.
Die Vorrückimg der Lehrpersonen auf höhere Gehaltsstufen in Schulen
derselben Kategorie bleibt dem Landesschulrate ohne Konkursausschreibung vor-
behalten.
Art. 9.
Wenn es das Wohl der Schule unbedingt erfordert, kann der Landesschulrat
einen definitiven Lehrer aus Dienstesrücksichten auf einen anderen Posten
definitiv oder provisorisch versetzen und zwar sowohl einen auf Grund eines
Ternavorschlages als auch einen auf Grund einer Präsentation emaimten, wobei
454 stück xym. Nr. 43. — Gesetze, Yerordnungen, Erlftsse.
jedoch der Versetzte keinen Entgang in seinem Gehalte und Zulagen zu erleiden
hat. Ein Lehrer kann jedoch auf diese Weise auf einen Lehrerposten, dessen
Besetzung von der Präsentation abhängt, nur mit Einwilligung des Präsentations-
berechtigten untergebracht werden.
Ein Rekurs oder eine Vorstellung gegen eine solche Versetzung hat keine
aufschiebende Wirkung.
Einem aus Dienstesrücksichten nach einem anderen Orte versetzten Lehrer
gebührt der Ersatz der Übersiedlungskosten aus dem Landesschulfonde und
insbesondere :
a) seiner eigenen Uberfahrtkosten sowie jener seiner Familie, bei Lehrerinnen
nur ihre eigenen Uberfahrtkosten.
Das Ausmaß dieser Kosten wird der Landesschulrat im Wege allgemeiner
Verordnung bestimmen;
b) aus dem Titel aller anderen Kosten der einmonatliche Gehalt (ohne Zulagen),
wenn er ledig oder kinderloser Witwer ist; der zweimonatliche Gehalt,
wenn er eine Frau aber keine minderjährige Kinder hat, oder wenn er
Witwer ist und minderjährige Kinder hat; der dreimonatliche Gehalt, wenn
er eine Frau und minderjährige Kinder hat; der Lehrerin gebührt der ein-
monatliche Gehalt.
Ein auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses (Art. 24, Absatz c) strafweise
versetzter Lehrer kann auf einen Lehrerposten, dessen Besetzung von der Prä-
sentation abhängt, nur mit Einwilligung der Präsentationsberechtigten untergebracht
werden. Einem solchen Lehrer gebührt kein Ersatz der Übersiedlungskosten.
Art. 10.
Die Ernennung provisorischer Lehrer (auch provisorischer Lehrer für nicht
obligate Gegenstände und provisorischer Lelrrerinnen für Handarbeiten) sowie die
Bestimmung provisorischer Schulleiter, wie auch die Versetzung dieser Lehrkräfte
auf andere Posten in demselben Schulbezirke gehört in den Wirkungskreis der
Bezirksschulräte, welche hiebei die von dem Landesschulrate im Wege allgemeiner
Verordnung erlassenen Normen zu beobachten haben.
Die Versetzung eines provisorischen Lehrers in einen anderen Schulbezirk
kann nur mit Bewilligung oder auf Anordnung des Landesschulrates, sei es über
Ansuchen des Lehrers, sei es über Antrag des Bezirksschulrates, erfolgen.
Einem provisorischen Lehrer, der in eine andere Ortschaft aus Dienstes-
rücksichten und nicht im Disziplinarwege versetzt wird, gebührt aus dem Titel
des Ersatzes der Übersiedlungskosten ein Pauschalbetrag von 25 K und wenn er
in einen anderen Schulbezirk versetzt wird, außerdem die Kosten der Überfahrt.
Stück XVm. Nr, 43. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 455
Titel IL
Ton den Gehalten und anderen dienstlichen Vorteilen der Lehrer.
Art. 11.
AJ Die jährlichen Gehalte der Lehrer an öffentlichen Volksschulen werden
in nachstehende Klassen eingeteilt:
a) an aUgemeinen Volksschulen:
I. Erlasse in Städten mit eigenem Statut, für die Hälfte der Stellen in
jeder Stadt 1800 K, für die andere Hälfte 1600 K.
n. Klasse in den Städten, deren Gemeindeordnung auf dem Landes-
gesetze vom 13. März 1889, L.-G.-Bl. Nr. 24, beruht, für Vi der sämtlichen
Stellen 1600 K, für V4 der sämtlichen Stellen 1400 K, für Vi der SteUen
1200 K.
in. Klasse in den Stadtgemeinden, deren Gemeindeordnung auf dem
Landesgesetze vom 3. Juli 1896, L.-G.-Bl. Nr. 51, beruht, für V4 der
sämtHchen Stellen 1400 K, für V4 der SteUen 1200 K, für 2/4 der SteUen
1000 K
IV. Klasse in den übrigen Gemeinden für V^ der SteUen in jedem
Bezirke 1000 K, für V4 der SteUen 900 K, für V4 der Stellen 800 K.
b) an den selbständigen Bürgerschulen, sowie in den Bürgerschulklassen,
welche mit aUgemeinen Volksschulen verbimden sind:
I. Klasse in den Städten mit eigenem Statut, für die Hälfte der Stellen
in jeder Stadt 2000 K, für die andere Hälfte 1800 K.
IL Klasse in den übrigen Städten für die Hälfte der sämtlichen SteUen
1800 K, für die andere Hälfte 1600 K.
B) Die Entlohnung eines provisorisch angesteUten Lehrers wird vom Landes-
schulrate bestimmt, dieselbe darf aber:
a) für einen Lehrer, welcher die Reifeprüfung und die Lehrbefahigungs-
prüf iing abgelegt hat, nicht weniger als 800 K ;
b) für einen Lehrer, welcher die Reifeprüfung sowie für einen Lehrer, welcher
die Lehrbefahigungsprüfong gegen Dispens von der Reifeprüfung abgelegt
hat, nicht weniger als 600 K ;
c) für einen Aushilfslehrer ohne Beföhigung nicht weniger als 500 K betragen.
Die Entlohnung eines provisorischen Lehrers darf aber die Bezüge des
definitiven Lehrers, dessen SteUe der provisorische Lehrer vertritt, nicht
übersteigen.
Art. 12.
Bei der Vorrückung der Lehrer auf eine höhere Gehaltsstufe innerhalb jeder
Klasse ist neben der Dienstzeit, des Verhaltens und der Verwendung des Lehrers
auch der Umstand zu berücksichtigen, ob der Lehrer eine Familie besitzt.
456 Stück XVm. Nr. 43. — Gesetze, Verordnungen, ErlÄsae.
In die oberste Gehaltsstufe in der II. und III. Gehaltsklasse sollen vor
Allem die Lehrer der fünf- und mehrklassigen Schulen befördert werden, welche
die Befähigungsprüfdng für Bürgerschulen besitzen.
Art. 13.
Außer dem Gehalte wird der Landesschulrat über Vorschlag des Bezirks-
schulrates den definitiven Lehrern für je fünf Jahre tadelloser und ersprießlicher
Dienstleistung, vom Tage der definitiven Ernennung an einer öffentlichen Volks-
schule gerechnet, Quinquennalzulagen aus dem Landesschulfonde zuerkennen.
Ein Jahr oder mehrere Jahre nicht ersprießlicher oder tadelnswerter Dienst-
leistung werden in die Jahre, welche zur Zuerkennung der Quinquennalzulage
berechtigen, nicht eingerechnet.
Dienstjahre, die auf diese Weise in Abrechnung zu bringen sind, sind in
jedem Falle bei tadelnswerter Dienstleistung durch ein Erkenntnis des Landes-
schulrates, womit über den Lehrer eine Disziplinarstrafe verhängt wird, bei nicht
ersprießlicher Dienstleistung durch ein Erkenntnis des Bezirksschulrates zu
bezeichnen, welches auf die im Laufe eines Jahres mindestens zweimal vor-
genommene Visitierung der Schule gestützt ist und feststellt, daß die nicht
ersprießliche Dienstleistung dem Lehrer zur Schuld fallt.
Die Quinquennalzulage beträgt 100 K jährlich und kann höchstens sechsmal
zuerkannt werden.
Quinquennalzulagen, welche vor dem Zeitpunkte, in dem dieses Gesetz in
Wirksamkeit tritt, fitUig wurden, sind gemäß den Bestimmungen der damals
geltenden Gesetze aufrechtzuerhalten beziehungsweise zuzuerkennen.
Im Falle der Verleihung einer Stelle an galizischen Volksschulen an einen
Lehrer, welcher in einem anderen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder angestellt ist, sind ihm die von ihm auf früheren Posten verbrachten
Jahre der definitiven Anstellung zur Bemessung der Quinquennalzulagen im Sinne
obiger Bestimmungen anzurechnen, sofeme in jenem Lande in dieser Beziehung
der Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt wird.
Art. 14.
Für die Leitung bezieht der Direktor einer mit einer allgemeinen Volks-
schule vereinigten Bürgerschule sowie einer selbständigen fünf- oder sechs-
klassigen Bürgerschule eine Gehaltszulage von 400 K, der Direktor jeder anderen
selbständigen Bürgerschule sowie der leitende Lehrer einer allgemeinen Volks-
schule der L, IL oder III. Gehaltsklasse eine solche Zulage im Betrage von 200
und der leitende Lehrer einer Schule der IV. Gehaltsklasse lOOK jälirlich, wenn an
der betreffenden Schule wenigstens noch eine etatmäßige Lehrperson angestellt ist.
Diese Zulage wird beim Ausmaße des Ruhegenusses nur den definitiven
Direktoren, beziehungsweise den definitiven leitenden Lehrern für einen Teil ihres
Gehaltes in Anrechnimg gebracht.
Dem Stellvertreter eines Direktors oder eines leitenden Lehrers gebührt eine
Remuneration in der Höhe der mit dem betreffenden Posten verbimdenen Zulage
für die Leitung, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauert.
Stück Xym. Nr. 43. — Gesetze, Verordnangen, Erlasse. 457
Art. 15.
Sollte eine Lehrperson infolge dieses Gesetzes in ihren Bezügen eine Ver-
kürzung erleiden, so behält sie bis zu ihrer Vorrückung auf eine höhere Stitfe
die bisherigen Bezüge als Personalzulage.
Art. 16.
Jedem definitiven Direktor, jedem definitiven Oberlehrer sowie jedem Lehrer
an einer einklassigen Schule gebührt eine entsprechende freie Wohnung, womöglich
im Schulgebäude.
Bei Abgang einer solchen Wohnung gebührt ihnen hiefür aus dem Orts-
schulfonde eine Vergütung, deren Höhe der Bezirksschulrat von Fall zu Fall nach
Anhönmg der zur Beistellung der Lehrerwohnung verpflichteten Parteien feststellt.
Ob einem provisorischen Direktor oder Schulleiter freie Wohnung oder
eine Vergütung für die Wohnung und in welcher Höhe zuerkannt werden
soll, beschließt ebenfalls der Bezirksschulrat auf dieselbe Weise in jedem
einzelnen Falle.
Sämtliche andere definitiven Lehrer und in den Städten und Marktflecken,
ebenso in den in die ITT. Gehaltsklasse eingereihten Landgemeinden auch pro-
visorisch angestellte Lehrer, beziehen einen Wohnungsbeitrag im Betrage von 10 9^
ihres Gehaltes, beziehungsweise ihrer Entlohnung.
Art. 17.
In Landgemeinden ist dem Oberlehrer oder selbständigen Lehrer wenigstens
ein Joch (B7'5B a) Ackergrund zum eigenen Gebrauche beizugeben.
Insoweit die Gemeinde oder das Gutsgebiet dieses Grundstück nicht frei-
willig gibt, bestreitet der Ortsschulfond die Kosten seiner Pachtung.
SoUte in einzelnen Fällen die Beischafiung oder die Pachtung eines Acker-
grundes für den Lehrer unmöglich sein, was durch den Landesschulrat festzu-
stellen ist, so hat der Lehrer kein Recht, aus diesem Titel eine Entschädigung
oder Vergütung zu verlangen.
Art. 18.
Der Lehrer bezieht V2 9^ des monatlichen Gehaltes für jede Stunde des
Schulunterrichtes, den er über die ihm obliegenden dreißig wöchentlichen
Unterrichtsstimden über Auftrag des Bezirksschulrates erteilt, wenn der mehr-
geleistete Unterricht mindestens einen Monat dauert.
Art 19.
Lehrer nicht obligater Gegenstände und Lehrerinnen der Handarbeiten
beziehen eine Vergütung, deren Höhe — sofeme die Stelle nicht systemisiert ist
— der Landesschulrat auf Vorschlag des Bezirksschulrates von Fall zu Fall
bestimmt, wenn keine für diesen Zweck speziell bestimmten Fonde vorhanden sind.
458 Stttck XVm. Nr. 43. — Gesetze, Yerordnungen, Erl&sse.
Art. 20.
Zur Übemaliine von Nebenbeschäftigungen ist die Bewilligung des Landes-
schulrates nötig, welcher in jedem Falle prüfen wird, ob die Nebenbeschäftigungen
die Stellung des Lehrerstandes nicht schädigen oder seinen dienstlichen Ver-
pflichtungen nicht Abbruch tun.
Die Winkelschreiberei sowie die Erteilung des Nachstundenunterrichtes ist
den Volksschullehrern unbedingt verboten.
Art. 21.
Der Reinertrag von Ackern, Wiesen, Hutweiden und anderen dem Lehrer
zur Benützung zugewiesenen Gründen, insofern solcher im Grundkataster aus-
gewiesen ist, vnrd nach Abschlag der Grundsteuer und der Zuschläge in den
Lehrergehalt eingerechnet.
Art. 22.
Die Gehalte und Zulagen sowie die Entlohnungen der Direktoren luid
Lehrer werden monatlich antizipativ ausbezalilt.
Titel m.
Ton den Disziplinarstrafen nnd der DienstenÜassnng.
Art. 23.
Für mindere Verschulden wird den Lehrer der Leiter der Schule selbst und
im Bedarfsfalle der Bezirksschulrat zurechtweisen, wobei der Lehrer auf die
Folgen aufmerksam zu machen ist, denen er sich im Falle der Wiederholung des
Verschuldens aussetzen würde.
Pflichtwidriges Verhalten des Lehrers in der Schule und ein das Ansehen
des Lehrstandes oder die Wirksamkeit als Erzieher und Lehrer schädigendes
Verhalten desselben außerhalb der Schule zieht die Anwendung von Disziplinar-
mitteln nach sich, welche unabhängig von einer etwaigen strafgerichtlichen
Untersuchung anzuordnen sind.
Art. 24.
Die Disziplinarstrafen sind folgende:
a) der Verweis,
b) die zeitweilige oder definitive Entziehung der bereits zuerkannten
Quinquennalzulage,
c) die Entziehung der Schulleitung, die Versetzimg auf einen anderen Posten
mit gleichem oder geringerem Gehalte,
d) der Verlust des Lehrerpostens mit Belassung des Rechtes zur Bewerbung
um eine andere Stelle,
e) die Entfernung vom öflentlichen Lehramte.
StQck XYin. Nr. 43. — Gesetze, Yerordnimgeii, Erlasse. 459
Art. 25.
Der Verweis ist schriMieh unter Androhung der Anwendung strengerer
Maßregeln für den Fall einer neuerlichen Pflichtverletzung zu erteilen.
Art. 26.
Nach Ablauf von drei Jahren verliert für den Fall eines guten Verhaltens
jede der im Art. 24 unter lit. a), b), c) genannten Disziplinarstrafen ihre Wirkung
hinsichtlich der Vorrückung der Lehrer auf eine höhere Gehaltsstufe.
Art. 27.
Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gegen einen Lehrer wird von
dem Exekutivausschusse des Bezirksschulrates beschlossen. Diesem Beschlüsse
soll, falls die Beschuldigung nicht durch eine Urkunde, eine amtliche Anzeige
oder die Angaben glaubwürdiger Zeugen begründet erscheint, eine Vonmter-
siichung vorangehen.
Die Untersuchung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm delegierten
Mitgliede des Bezirksschulrates durchgeführt.
Desgleichen kann der Landesschulrat eine Disziplinaruntersuchung gegen
einen Lehrer einleiten und mit deren Durchfiihrung, sei es den Vorsitzenden des
Bezirksschulrates, sei es eine andere Person oder eine von ihm selbst delegierte
Kommission betrauen.
Der Zweck der Untersuchung besteht in der Feststellung des Tatbestandes
und Sammlung aller für und gegen die Schuld des Angeklagten sprechenden
Beweismittel.
Dem Beschuldigten ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gegen ihn
bekamit zu geben, der Tatbestand und das ganze Beweismaterial vorzuhalten
und ist seine Rechtfertigung in das Protokoll aufzunehmen oder, falls er sie
schriftlich eingebracht hat, samt den Angaben der Entlastungszeugen und
anderen von ihm zu seiner Verteidigung angeführten Beweismitteln den Akten
beizuschließen.
Wenn es der Angeklagte verlangt, hat ihn der Bezirksschulrat zu seiner
Sitzimg vorzuladen und nachdem ihm eröfl&iet wurde, welchen Vorgehens und
auf welcher Grundlage er beschuldigt wird, seine mündliche Rechtfertigung
anzuhören.
Art. 28.
Der Bezirksschulrat faßt seinen Beschluß in einer Plenarsitzung auf Gnmd
der ihm vorgelegten Untersuchungsakten beziehungsweise auch auf Grund der
mündlichen Verteidigung des Beschuldigten und spricht ihn von der Anklage
frei, indem er ihn hievon schriftlich in Kenntnis setzt, oder befindet ihn
schuldig und bemißt die Strafe, in Fällen aber, wo die Entscheidung dem
Landesschulrate vorbehalten ist, beschließt er einen Antrag an den letzteren
über Schuld und Strafe.
460 Stück XVIII. Nr. 43. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Dem LandesschuLrate wird die FaUung der Erkenntnisse in den Disziplinar-
angelegenheiten der definitiven und provisorischen Direktoren, der definitiven
Lehrer, bei provisorischen Lehrern aber nur im Falle der Entfernung vom
öffentlichen Lehramte vorbehalten.
Wurde jedoch seitens des beschuldigten Lehrers gegen das Erkenntnis des
Bezirksschulrates der Rekurs ergriffen oder hat sich der Vorsitzende des Bezirks-
schulrates von dessen Beschluß an die Entscheidung des Landesschulrates
berufen, dann erkennt der Landesschulrat sowohl hinsichtlich der Schuld als
auch der Strafe oder verfügt die Ergänzung beziehungsweise Berichtigung des
Beweisverfahrens.
Den Rekurs gegen ein Erkenntnis des Landesschulrates an das Ministerium
kann der Lehrer innerhalb einer 14-tägigen Frist von dem auf die Zustellung des
Erkenntnisses folgenden Tage zu Händen des Landesschulrates einbringen.
Die näheren Bestimmungen über das Disziplinarverfahren werden im Ver-
ordnungswege erlassen werden.
Art. 29.
Der Landesschulrat kann nach durchgeführter Untersuchung eine höhere
Disziplinarstrafe ansprechen, wenn auch der betreffende Lehrer firüher nicht mit
einer geringeren Strafe geahndet wurde.
Ein Lehrer, der sich solchen Handlungen schuldig macht, welche öffentliches
Ärgernis erregen, kann von dem Dienste selbst dann entlassen werden, wenn er
auch vorher im Disziplinarwege nicht bestraft wurde.
In anderen Fällen kann die Entlassung vom Schuldienste nur gegen jenen
Lehrer ausgesprochen werden, welcher ungeachtet des Vorausgehens einer
Disziplinarstrafe durch sein Verhalten eine neue Disziplinarstrafe verdient hat.
Art.. 30.
Einen Lehrer, welcher strafgerichtlich zu einer mit dem Verluste des Rechtes
der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung verbundenen Strafe verurteilt wurde,
hat der Landesschulrat ohne Disziplinaruntersuchung vom Dienste zu entlassen.
Art. 31.
Verfallt ein Lelirer in strafgerichtliche Untersuchung wegen eines Ver-
brechens oder wegen einer entehrenden Üliertretung, so wird ihn der Bezirks-
schulrat bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses vom Amte und Gehalte
suspendieren.
Dasselbe kann der Bezirksschulrat für die Dauer einer Disziplinarunter-
suchung verfügen, falls es das Ansehen des Lehrerstandes oder das Wohl der
Schule erfordert.
Der Bezirksschulrat hat über die Suspendierung eines definitiven Lehrers
vom Amte und Gehalte sofort dem Landessohulrate zu berichten, welcher die
Suspendierung vom Amte imd Gehalte bestätigen oder aufheben kann.
Stück Xym. Nr. 43. — Gesetze, Verordnangen, Erlftsse. 461
Der Rekurs gegen einen Beschluß des Bezirks- oder Landesschulrates^
wodurch ein Lelirer für die Dauer der strafgerichtlichen oder der Disziplinar-
untersuchung vom Amte und Gehalte suspendiert wurde, hat keine aufschiebende
Wirkung.
Art. 32.
Für die Dauer der Suspension ist dem Lehrer zur Erhaltung ein Dritteil
bis zu zwei Dritteilen der Bezüge anzuweisen, wobei die Familienverhältnisse und
Dienstesjalire desselben zu berücksichtigen sind. Dem Freigesprochenen gebührt
der Ersatz der ganzen nicht ausbezahlten Gebühr.
Art. 33.
Jede Entlassung vom öffentlichen Lehramte (Art. 24. lit. e) ist dem Minister
für Kultus und Unterricht behufs Verständigung der Behörden der anderen im
Reichsrate vertretenen Länder anzuzeigen.
Titel IV.
Ton der Yersetzniig in den Bnhestand und der Versorgung der Witwen und
Waisen nach Lehrern.
Art. 34.
Ein Lehrer, welcher wegen vorgerückten Alters, wegen schwerer körperlicher
oder geistiger Gebrechen, wegen erwiesener Unfähigkeit oder aus anderen
wichtigen Gründen zur weiteren Erfüllung der Berufspflicliten untauglich
erscheint, wird von dem Landesschulrate in den Ruhestand versetzt.
Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder von Amtswegen oder auf
Grund eines Gesuches des Lehrers verfügt werden.
Art. 3B.
Nach zurückgelegten 40 Dienstjahren kann keinem Lehrer die Versetzung
in den bleibenden Ruhestand verweigeii; werden.
Art. 36.
Eine Lehrerin überhaupt und ein nicht definitiv angestellter Lehrer bedürfen
zur Verehelichung der Bewilligung des Bezirksschulrates. Eine ohne diese
Bewilligung stattgefondene Verehelichung wird als freiwillige Dienstesentsagimg
angesehen.
Den Lehrerinnen, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sich ver-
ehelichen, wird von ihrem während der Dienstzeit bezogenen Gehalte beziehungs-
weise ihrer Entlohnung ein zehnperzentiger Beitrag in den Landesschulfond in
Abzug gebracht.
Aus diesen Beiträgen wird vom Landesschulrate die Entlohnung der nicht
etatmäßigen Lehrerinnen, welche zur Vertretung der Kranken und beurlaubten
Lehrerinnen bestimmt sind, gedeckt werden.
462 Stück XVni. Nr. 43. — Gesetze, Verordnimgen, Erlftsse.
Art. 37.
Ein Lehrer kann nur mit Ende des Schulsemesters oder des Schuljahres
freiwillig auf den Dienst verzichten oder in den Ruhestand treten.
Der Landesschulrat kann in besonderen Fallen eine Ausnahme von dieser
Bestimmung gestatten.
Gleichzeitig hat die Übergabe der Schulgebäude und der zur Schuldotation
gehörigen Grundstücke zu erfolgen.
Was die noch nicht eingeernteten Nutzungen von Feld und Garten betrifft,
wird in gleicher Weise, wie im Falle des Todes eines Lehrers (Art. 64) vorzu-
gehen sein.
Art. 38,
Definitiv angestellte Lehrer jeder Kategorie haben das Recht auf einen
Ruhegenuß und beziehungsweise auf eine Abfertigung.
Durch freiwillige Dienstesentsagung oder eigenmächtiges Verlassen des
Dienstes, durch Verlust des Lehrerpostens oder durch Entfernung vom Dienste
(Art. 24., lit. d) e), wird der Anspruch auf einen Ruhegehalt sowie auf eine
Abfertigung verwirkt.
Solange eine Disziplinaruntersuchung wider einen Lehrer dauert, darf der-
selbe auf seine Stelle nicht verzichten.
Art. 39.
Das Ausmaß des Ruhegehaltes ist von der Höhe der Bezüge und von der
Dienstzeit abhängig.
In ersterer Beziehung dient als Grundlage fiir die Bemessung der Gehalt
samt allen Quinquennalzulagen und beziehungsweise auch der Zulage für die
Leitung (Art. 14.), welche der Lehrer zur Zeit der Versetzung in den Ruhe-
stand bezieht. In zweiter Beziehung werden dem Lehrer alle Dienstjahre ange-
rechnet, welche er von etatmäßigen Volksschulen, von der ersten, wenn auch
provisorischen Ernennung nach Erlangung des Zeugnisses über die an einer
Lehrerbildungsanstalt abgelegte Reifeprüfung an gerechnet, zugebracht hat.
Den Lehrern, welche auf Grund einer Dispens des Ministeriums für Kultus
und Unterricht von der Seminarialprüfung der Reife die Lehrbefahigungsprüfiing
abgelegt haben, werden die Dienstjahre von der Erlangung des Lehrbefahigimgs-
patentes an gerechnet.
Eine Dienstunterbrechung hebt nur dann die Anrechnung der vor ihr zu-
gebrachten Dienstjahre nicht auf, wenn sie ohne Verschulden und Veranlassung
seitens des Lehrers eingetreten ist.
Durch eine provisorische Versetzung eines Lehrers an eine andere Schule
aus Dienstesrücksichten, wird derselbe in seinem Ansprüche auf Versetzung in
den Ruhestand und auf einen Ruhegehalt keineswegs verkürzt.
Den Lehrern, welche vor dem Jahre 1900 in der Eigenschaft als Praktikanten
an Volksschulen in Verwendung standen, werden nur jene Jahre zum Dienste
angerechnet, in denen sie nach Ablegung der Reifeprüfung in Vertretung des
Lehrers eine Klasse geleitet haben.
Stück XYm. Nr. 43. — Gesetze, Yerordnongen, ErULsse. 463
Art. 40.
Ein definitiver Lehrer, der noch nicht zehn Jahre gedient hat, hat keinen
Anspruch auf einen Ruhegehalt. Bei der Enthebung vom Dienste aus den im
Artikel 34 angeführten Gründen erhalt er eine Abfertigung in der Höhe der
Hälfte seiner nach dem Art. 39, zu berechnenden Bezüge, wenn er nicht drei
Dienstjahre zurückgelegt hat ; seiner Jahresbezüge, wenn er drei bis sechs Dienst-
jahre zurückgelegt hat; seiner anderthalbjährigen Bezüge, wenn er sechs Dienst-
jahre zurückgelegt hat.
Nach zurückgelegten zehn Dienstjahren erhält der Pensionist *V40 Teile
und für jedes weitere Jahr noch V^o Teil der in obiger Weise berechneten
Bezüge.
Bruchteile eines Jahres, welche sechs Monate übersteigen, werden in diesem
Falle für ein Jahr gerechnet.
Ein dienstuntauglicher Lehrer erhält den vollen Ruhegehalt nach zurück-
gelegten 35 Dienstjahren, und wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat, schon
nach zurückgelegten 30 Dienstjahren.
Ein definitiver Lehrer, welcher zur Zeit seines Dienstes das Augenlicht
oder das Gehör verloren hat, oder in eine Geisteskrankheit verfallen ist, sowie
auch jener Lehrer, der infolge Erfüllung seiner Lehrpflichten oder unver-
schuldeten schweren körperlichen Beschädigung gänzlich dienstuntauglich ist,
erhalt ^^/m Teile der in obiger Weise berechneten Bezüge als Ruhegehalt, auch
wenn er noch nicht zehn Jahre im Dienste zugebracht hat.
Der Ruhegehalt eines Lehrers, welcher bei seiner Versetzung in den Ruhe-
stand zu keiner Erwerbstätigkeit fähig ist, kann nicht weniger als BOO K
jährlich betragen.
Art. 41.
Die Versetzung in den Ruhestand ist entweder eine zeitweise oder bleibende,
je nachdem die Gründe, welche dieselbe verursacht haben, voraussichtlich auf-
hören dürften oder nicht.
Sobald der Grund, aus welchem die Versetzung in den zeitweisen Ruhe-
stand erfolgte, behoben wird, hat der Pensionist über Anordnung des Landes-
schulrates von neuem in den aktiven Dienst in derselben Eigenschaft und mit
denselben Bezügen, die er am Tage der Versetzung in den Ruhestand hatte,
einzutreten, widrigenfalls er des Rechtes auf einen Ruhegenuß verlustig wird.
Das Recht auf einen Ruhegehalt verliert ebenso ein in den Ruhestand ver-
setzter Lehrer:
aj wenn er infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht der Wählbarkeit
in die Gemeindevertretung verloren hat, soferne ihm nach dem Aufhören
der Rechtsfolgen der Verurteilung der Landesschulrat nicht von neuem
einen Ruhegenuß zuerkennt;
h) wenn er eine besoldete Stelle erlialten hat, welche ihm das Recht auf eine
Ruheversorgung gewähi-t;
461 Stack Xym. Nr. 43. — Gesetze, Yerordnnngen, Erlässe.
cj außerdem eine Lehrerin, wenn sie vor zurückgelegten zwanzig Dienst jähren
in den Ruhestand getreten ist und nach Versetzung in den Ruhestand sich
verehelicht hat, für die Dauer der Ehe und auch für die Zeit nach dem
Tode des Gatten, wenn sie eine dauernde Versorgung aus dem Titel des
Witwenstandes bezieht.
Art. 42.
Ein Lelirer der nach erhaltener Abfertigung in der Höhe seines einjährigen
Gehaltes vor Ablauf eines Jahres oder nach erhaltener Abfertigung in der Höhe
seines anderthalbjährigen Gehaltes vor Ablauf von anderthalb Jahren wieder in
den Dienst eintritt, hat jenen Teil der Abfertigung zurückzuerstatten, welcher
auf den Rest dieses Zeitraumes entfallt.
Art. 43.
Die Witwe nach einem definitiven Lehrer hat das Recht auf eine Ab-
fertigung oder Witwenpension mit Ausnahme folgender Falle:
a) wenn die Ehe in der Zeit geschlossen wurde, als der Lehrer schon im
Ruhestande war;
bj wenn der Lehrer in dem Augenblicke der Eheschließung das 60. Lebensjahr
schon überschritten hat;
c) wenn aus Verschulden der Ehegattin eine gerichtliche Scheidimg von Tisch
und Bett oder eine Ehetrennung erfolgt ist.
Art. 44.
Die Witwe nach einem Lehrer, der im Augenblicke seines Todes noch nicht
das Recht auf einen Ruhegenuß hatte, erhält eine Abfertigung in der Höhe eines
Drittels seiner letzten nach Art. 39 zu bemessenden Bezüge.
Die Witwe nach einem Lehrer, der im Augenblicke seines Todes das Recht
auf einen Ruhegenuß hatte, erhält eine Witwenpension in der Höhe eines Dritt-
teiles seiner letzten in den Ruhegehalt anrechenbaren Bezüge.
Diese Pension darf nicht weniger als 400 K betragen, die Pension der Witwe
nach einem im Ruhestande verstorbenen Lehrer jedoch darf nicht mehr als der
Ruhegehalt des verstorbenen Ehegatten betragen.
Art,. 45.
Der Bezug der Witwenpension ist lebenslänglich, hört jedoch auf mit dem
Zeitpunkte der Wiederverehelichung oder, falls die Witwe wegen eines Ver-
brechens oder eines in den §§ 460, 461, 463 und 464 St.-G.-B. vorgesehenen
Vergehens verurteilt wurde und zwar für die Dauer der Rechtsfolgen der
Verurteilxing.
Der Witwe, welche infolge der Wiederverehelichimg die Witwenpension
verliert, ist deren weiterer Bezug für den Fall eines abermaligen Witwenstandes
vorzubehalten.
Stuck Xym. Nr. 43. — besetze, Verordnangen, Erlftsse. 4fö
Die Witwe kann innerhalb des ersten Jahres nach ihrer Wiederverehelichung
auf diesen Vorbehalt der Witwenpension verziehten, dafür aber als Abfertigung
den zweijährigen Betrag ihrer vorher bezogenen Witwenpension ansprechen.
Der Tausch des Vorbehaltes gegen eine solche Abfertigung ist jedoch nicht
zulässig im Falle, wenn der Witwe durch die Wiederverheiratung auch nach
ihrem zweiten Ehegatten eine Witwenpension gesichert ist.
Sollte ihr im Falle eines abermaligen Witwenstandes wieder aus dem
Landespensionsschulfonde eine Versorgung gebühren, so steht ihr das Recht nur
auf eine Pension zu und zwar auf jene, deren Ausmaß höher ist.
Art. 46.
Nach einem definitiven Lehrer hinterbliebene Kinder unter 20 Jahren,
welche in der Ehe geboren oder legitimiert wurden, haben das Recht auf eine
Abfertigung oder einen Erziehungsbeitrag oder eine Waisenpension.
Der Erziehungsbeitrag und die Waisenpension gebühren den Kindern bis
zum vollendeten 20. Lebensjahre, hören jedoch früher auf :
a) wenn sie vordem aus öffentlichen Fonds eine Versorgung erhalten, für die
Zeit dieser Versorgung;
h) bei Töchtern mit der Verehelichung;
c) im Falle der Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines in den
§§ 460, 461, 463 und 464 St.-G.-B. vorgesehenen Vergehens und zwar für
die Dauer der Rechtsfolgen dieser Verurteilung.
Mit Zustimmung des Landesausschusses kann der Landesschulrat den Bezug
des Erziehungsbeitrages und der Waisenpension bis zum vollendeten 24. Lebens-
jahre wegen einer dauernden Krankheit des Kindes und der dadurch bewirkten
Erwerbsunfähigkeit verlängern.
Art. 47.
Der Witwe, welcher eine Abfertigung gebührt, wird für die nach dem
Lehrer hinterbliebenen Kinder als Abfertigung die Hälfte jener Abfertigung,
die sie selbst erhält, zuerkannt.
Wenn die Gattin eines verstorbenen Lehrers auch nicht am Leben ist und
der Lelirer keinen Anspruch auf einen Ruhegenuß hatte, so erhalten alle nach
ihm hinterbliebenen Kinder zusammen eine Abfertigung in der Höhe eines Dritt-
teiles seiner letzten nach Art. 39 berechneten Bezüge.
Art. 48.
Einer Witwe, welche den Anspruch auf eine Witwenpension hat, wird für
die nach ihrem verstorbenen Gatten hinterbliebenen Kinder ein Erziehungsbeitrag
zuerkannt.
Dieser Erziehungsbeitrag beträgt für jedes hinterbliebene Kind den fünften
Teü der der Witwe bemessenen Pension.
Alle Erziehungsbeiträge jedoch dürfen die Witwenpension und zusammen
mit der Witwenpension die Pension des im Ruhestande verstorbenen Lehrers
niclit übersteigen.
Stock Xym. Nr. 43. — Gesetze, Yerordnangeii, Eri&sie.
Sollten die Bezüge der Witwe mit den Erziehraigsbeiträgen die obige
Grenze überschreiten, so ist der tTberschuß von den Erziehimgsbeitragen in Abzug
zu bringen. Wenn aber ein solcher Beitrag ans den im Art. 46 angeführten
Gründen anfhört, so werden die den anderen Kindern zustehenden Beiträge bis
zu der oben angegebenen Grenze erhöht.
Art. 49.
Wenn die Gattin eines verstorbenen Lehrers auch nicht am Leben ist oder
den Anspruch auf eine Witwenpension verwirkt hat, dann gebührt den Waisen
nach dem Lehrer eine Waisenpension im jährlichen Betrage von 120 K für jedes
Eand und fiir alle Kinder zusammen von höchstens 400 K.
Diese Waisenpension wird den nach dem Lehrer hinterbUebenen Kindern mit
dem Tode der Mutter an Stelle des Beitrages, welchen ihre Mutter für ihre
Erziehung bezog, zuerkannt.
Art. BO.
Nach einer definitiven Lehrerin hinterbliebene Kinder unter 20 Jahren, die
in der Ehe geboren oder legitimiert wurden, haben einen Anspruch auf eine
Abfertigung oder Waisenpension nur dann, wenn ihr Vater auch nicht am Leben
ist und wenn sie nach ihm keine Versorgung aus öffentlichen Fonds haben.
Solchen Kindern wird, wenn ihre Mutter zur Zeit des Todes keinen
Anspruch auf einen Ruhegenuß hatte, als Abfertigung ein Dritteü ihrer letzten
nach Art. 39 berechneten Bezüge zuerkannt. Hat jedoch ihre Mutter zur Zeit
ihres Todes den Anspruch auf einen Ruhegnuß gehabt, so wird ihnen eine
Waisenpension, wie den Waisen nach einem Lehrer zuerkannt.
Art. 51.
In besonders rücksichtswürdigen Fällen wird der Landesausschuß über
Anregung des Landesschulrates dem Landtage einen Antrag auf Zuerkennung
einer Abfertigung oder eines Ruhegehaltes für einen provisorischen Lehrer und
einer Abfertigung oder Witwenpension und von Erziehungsbeiträgen, beziehungs-
weise einer Waisenpension für die hinterbliebene Witwe oder die Waisen vorlegen.
Art. 52.
Den Lehrern, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der
früheren Gesetze vom 2. Mai 1873, L.-G.-Bl. Nr. 251*), und vom 1. Jänner 1889,
L.-G.-Bl. Nr. 16**), einen Ruhegehalt beziehen, wird dieser Ruhegehalt bis zum
Betrage vom 300 K erhöht, sofeme sie denselben nicht schon in diesem Betrage
beziehen und zu jedweder Erwerbstätigkeit untauglich sind.
Diese Erhöhung erhalten nur jene pensionierten Lehrerinnen, welche zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht verheiratet sind.
Den Witwen nach Lehrern, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes auf Grund der früheren Gesetze vom 2. Mai 1873, L.-G.-Bl. Nr. 251
♦) Ministerial- Verordnungsblatt vom Jahre <873, Nr. 67, Seite 310.
**j Ministerial-VerorJnungsblatt vom Jahre 1889, Nr. 20, Seite 65.
Stück XVm. Nr. 43. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 46?
und vom 1. Jänner 1889, L.-G.-Bl. Nr. 16, eine Witwenpension beziehen, wird
diese Pension bis zum Betrage von 240 K, sofeme sie dieselbe nicht schon in
diesem Betrage beziehen, und der Erziehungsbeitrag bis zum Betrage von 80 K
für jedes Kind und bis zum Höchstbetrage von 240 K für alle Kinder zu-
sammen erhöht.
Den Waisen nach einem Lehrer oder einer Lehrerin, deren Vater und
Mutter nicht melir am Leben sind und welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes eine Waisenpension beziehen, wird diese Pension bis zum Betrage von
120 K für jede Waise und bis zum Höchstbetrage von 400 K für alle Kinder
zusammen erhöht.
Art. B3.
Die zuerkannte Versorgung (Ruhegehalt, Witwenpension, Erziehungsbeitrag,
Waisenpension) wird aus dem Landesschulpensionsfonde (Art. 58) in antizipativen
Monatsraten am ersten jedes Monats ausbezahlt.
Der Bezug beginnt vom nächsten Monate an, bezüglich der Ruhegehalte
und Pensionen nach dem Tage der Versetzung in den Ruhestand oder des Todes
des Lehrers und bezüglich des Erziehungsbeitrages und der Waisenpension nach
dem Tode des Vaters beziehungsweise der Mutter des Kindes.
Art. B4.
Witwen und Waisen eines in aktiver Dienstleistung verstorbenen Lehrers
behalten noch durch ein Vierteljahr die Naturalwohnung des letzteren oder
erhalten den dreimonatlichen Betrag der von dem Verstorbenen bezogenen
Wohnungsvergütung.
Wenn zur Dotation einer Schule Grundstücke gehören, so gebühren deren
Nutzungen den Erben des in aktiver Dienstleistung verstorbenen Lehrers nur
dann, wenn der Todesfall zwischen dem 1. Juni und 31. Oktober erfolgt ist.
In jedem anderen Falle gebührt ihnen nur der Ersatz jener Auslagen,
welche zur Gewinnung dieser Nutzungen getragen wurden.
Art. 55.
Der Witwe eines sei es in aktiver Dienstleistung, sei es im Ruhestande
verstorbenen Lehrers, gebührt zur Deckung der Beerdigungskosten ein Viertel
des letzten von dem Verstorbenen bezogenen Jahresgehaltes als Konduktquartal.
Den Anspruch auf ein Konduktquartal haben auch Waisen nach einem
Lehrer, wenn die Mutter, und Waisen nach einer Lehrerin, wenn der Vater
nicht mehr am Leben ist.
Wenn nach einem verstorbenen Lehrer keine Witwe hinterblieben ist und
auch keine Kinder da sind, welche auf eine Versorgung Ansprach hatten, kann
der k. k. Landesschulrat auf Grund durchgeführter Erhebungen das Kondukt-
quartal denjenigen Verwandten oder fremden Personen zusprechen, welche nach-
weisen, daß sie den verstorbenen Lehrer (Lehrerin) während seiner letzten
Krankeit gepflegt und die Beerdigungskosten aus eigenen Mitteln getragen
liaben, sofeme nach dem (der) Verstorbenen nicht ein Nachlaß mindestens in
der Höhe des Konduktquartales verblieb.
"1*
468 Stttck XYin. Nr. 43. — Gesetze, Yerordnimgeii, ErULsse.
Art. B6.
Lehrer, welche infolge der Umgestaltung der früheren Schulen in etats-
mäßige in den neuen Etat übergegangen sind oder übergehen werden, sind in
Bezug auf das Recht zum Bezüge eines Ruhegehaltes und in Bezug auf Ver-
sorgung ihrer Witwen und Waisen aus dem Pensionsfonde ganz so anzusehen,
als ob sie von Anfang an in dem neuen Etat den Dienst begonnen hätten.
Sie sind jedoch verpflichtet, an jenen Fond einen einmaligen Beitrag in der
Höhe von 2^ des jeweiligen Gehaltes zu entrichten, den sie in allen jenen
Jahren der früheren Lehrerdienstzeit bezogen welche fiir den Ruhegenuß als
anrechenbar erkannt worden sind.
Mit Bewilligung des Landesschulrates kann die Abzahlung dieses Betrages
ratenweise erfolgen.
Art. B7.
Lehrer, welche infolge der Umgestaltung der früheren Schulen in etats-
mäßige ihre Lehrposten verloren imd im neuen Etat eine definitive Anstellung
nicht erlangt haben, haben Anspruch auf einen Ruhegenuß aus dem Landesschul-
fonde unter gleichen Bedingungen, wie die im Etat untergebrachten Lehrer, jedoch
mit dem Unterschiede, daß als Grundlage zur Bemessung der Gehalt zu dienen
hat, den sie im letzten Jahre als definitive Lehrer bezogen haben.
Ihre Witwen und Waisen werden bloß jene Unterstützungen beziehen, die
ihnen nach den früher geltenden Gesetzen und Vorschriften gebühren.
Art. B8.
Zur Deckung der gemäß Titel IV. dieses Gesetzes erwachsenden Auslagen
dient ein besonderer Landespensionsfond, in welchen einfließen:
a) die Einkünfte vom Stammvermögen;
b) der ständige Jahreszuschuß aus dem Landesschulfonde ;
c) Widmungen und Schenkungen, die zu diesem Zwecke bestimmt werden;
dj Interkalarien von nicht besetzten Stellen, insofeme sie nicht den Erben
eines verstorbenen Direktors oder Lehrers zufallen oder als Entlohnung für
den Vertreter des Lehrers verwendet werden, — jedoch niclit fiir längere
Zeit als drei Monate vom Tage der Erledigung des Lehrerpostens an
gerechnet;
e) die Einzahlung der oben im Artikel 56 erwähnten zweiprozentigen Beträge ;
f) die von den Lehrern selbst entrichteten ständigen Einlagen, die im ersten
Jahre nach der Ernennung 10 f6 des von ihnen bezogenen Gehaltes und bei
jeder Gehaltserhöhung 10 ^ des Mehrbetrages, überdies noch alljährlich 2 ^
des jährlichen Gehaltes ausmachen;
gj der Zuschuß aus dem Landesfonde insofeme die obigen Einnahmen zur
Deckung der jährlichen Auslagen nicht ausreichen.
Nach 40jährigem Dienste hört die Verpflichtung zur Entrichtung der suh/j
erwähnten Beiträge auf.
Stack Xym. Kr. 43. — Gesetze, Yerordnoogen, Erlässe.
Art. 69.
Dem Lehrer beziehungsweise seinen Erben gebührt die Rückerstattung der
entrichteten Pensionseinlagen, wenn der Landespensionsfond seinetwegen mit
Auslagen für Ruhegehalt, Abfertigung, Witwen- oder Waisenversorgung und
Konduktquartal nicht belastet ist oder war.
Art. 60.
Die Verwaltung des Pensionsfondes obliegt dem Landesschulrate, welcher
spezielle Instruktionen in Betreff der Einhebung der Gebühren dieses Fondes und
in Betreff der Gebahrung desselben erlassen wird.
Der Landesschulrat hat den alle sechs Jahre zusammentretenden Landes-
lehrerkonferenzen den Ausweis des Vermögensstandes und der Gebahrung des
Pensionsfondes vorzulegen und alljährlich den Rechnungsabschluß zu ver-
öffentlichen.
Der Landesschulrat übersendet alljährlich einen detaillierten Rechnungs-
abschluß des Pensionsfondes samt den Erläuterungen dem Landesausschusse,
welcher dieselben prüfen und mit eigenen Bemerkungen versehen dem Landtage
vorlegen wird.
Der Landtag erteilt das Absolutorium über die Rechnungen des Pensions-
fondes.
Art. 61.
Städte, welche eigene Statute haben, können für sich einen besonderen
Pensionsfond bilden, sie sind jedoch verpflichtet, bei Bemessung der Abfertigungen
und Ruhegenüsse der Lehrer sowie der Versorgungsgebühren für Witwen und
Waisen nach den obigen Artikeln vorzugehen.
In diesem Falle haben die im Art. B8 von c) bis f) bezeichneten Zuflüsse
b ihre eigene Kasse zu fließen ; die Verwaltung derselben obliegt dem Magistrate
und die Erteilung des Absolutoriums ist Sache des Gemeinderates.
Art. 62.
Die Einkünfte des Pensionsfondes sind vor Allem zu jenen kurrenten Aus-
lagen zu verwenden, zu welchen dieser Fond im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes
verpflichtet ist; der Rest ist zu kapitalisieren und dem Stammvermögen ein-
zuverleiben.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 63.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, in denen von einem Lehrer die Rede ist,
beziehen sich auf Lehrerinnen mit Ausnahme des Art. 9, Absatz aj und b) sowie
der Art. 36, 43—49, 52, 54 und 55.
470 stück XVIII. Nr. 43 und 44. — Gesetze, Verordnungen, Erlftsse.
Art. 64.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. September 1905 in Wirksamkeit und mit
diesem Tage tritt das Gesetz vom 1. Jämier 1889, L.-G.-Bl. Nr. 16 *), über die
Rechtsverhältnisse des Lehrstandes an den öffentlichen Volksschulen samt allen
seinen späteren Abänderungen außer Kraft.
Art. 6B.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und
Unterricht beauftragt.
Schönbrunn, am 11. Juni 1905.
Franz Joseph m./p.
Hartel m^/p.
Nr. 44.
Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht Tom
22. August 1906**),
betreffend die Errichtung einer selbständigen Graveur- und MedaiUenrschule in
Wien unter Abänderung des AllerhöehBt genehmigten Statuts der Akademie der
bildenden Künste in Wien.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung
vom 8. August d. J. allergnädigst zu gestatten geruht, daß die an der Akademie der
bildenden Künste in Wien bestehende Spezialschule für Graveur- und MedaiUeurkunst
mit Beginn des kommenden Studienjahres aufgelöst und mit diesem Zeitpunkte als
eine eigene selbständige Graveur- und Medailleurschule in Wien, und zwar mit
Hochschulcharakter, errichtet werde.
Weiter geruhten Seine k. und k. Apostolische Majestät dem folgenden Statut
fQr diese zu errichtende Graveur- und Medailleurschule sowie der hiedurch bedingten
Abänderung des Statuts der Akademie der bildenden Künste in Wien Allerhöchst-
Seine Genehmigung huldvollst zu erteilen.
Hartel m./p.
♦) Ministerial- Verordnungsblatt vom Jahre 1889, ^r. 20, Seite 05.
**) Enthalten in dem den 7. September 1905 ausgegebenen LIV. Stücke des R.-G.-B1. unter Nr. 143.
Stack XTIII. Nr. 44. — Oeietze, Verordnungen, ErUUse. 471
Statut für die Crravenr- and Medailleursclmle in Wien.
§1.
Die Schule hat den Zweck, die Frequentanten zu selbständiger künstlerischer
Tätigkeit auf dem Gebiete der Graveur- und Medailleurkunst, der Kleinplastik sowie
zu praktischer Ausübung der mit diesem Gebiete verbundenen technischen Arbeiten
(Guß, Formerei, Ziselierung, Patinierung) auszubilden.
§2.
Die Schule untersteht dem k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
§3.
Der Unterricht an dieser Schule umfaßt einen Zeitraum von höchstens vier Jahren.
§4.
Zur Aufnahme an dieser Schule ist erforderlich:
a) Der Nachweis über die mit gutem Erfolge absolvierten Studien des Unter-
gymnasiums, der Unterrealschule oder einer mit diesen Anstalten gleichstehenden
Schule ;
b) die ordnungsmäßige Absolvierang der allgemeinen Bildhauerschule einer öster-
reichischen Kunstakademie oder einer dieser entsprechenden Abteilung einer
österreichischen Kunstgewerbeschule.
§ 5.
An dieser Schule werden gelehrt:
a) Als Hauptfächer : Modellieren, Gravieren sowie die damit verbundenen technischen
Arbeiten.
b) Als Hilfsfächer: Anatomie, Perspektive und Stillehre.
cj Als Hilfswissenschaften: Allgemeine Geschichte mit besonderer Röcksicht auf
Kulturgeschichte, Kunstgeschichte.
§6.
An der Spitze der Anstalt steht ein vom k. k. Ministerium für Kultus und
Unterricht bestellter Leiter, welcher für die künstlerische Ausbildung und für die
Führung der administrativen Geschäfte verantwortlich ist.
Nach Maßgabe des Bedarfes können demselben Hilfskräfte vom k. k. Ministerium
für Kultus und Unterricht beigegeben werden.
§7.
Soweit an der Anstalt selbst nicht Vorsorge getroffen ist, haben die Schüler
derselben die notwendigen Hilfsdisziplinen an der Akademie der bildenden Künste
in Wien zu frequentieren und stehen denselben auch die Hilfsanstalten dieser
Akademie zur Benützung frei.
473 Stack Xym. Nr. 44. — Gesetze, Verordnangen, ErHsse.
§8.
Die näheren Bestimmungen enthält die vom k. k. Ministerium für Kultus und
Unterricht erlassene Studienordnung.
§9.
Über Verleihung von Preisen und Stipendien entscheidet über Vorschlag des
Leiters der Schule das k. k. Ministerium fQr Kultus und Unterricht.
Statut für die k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien.
§1.
Die k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien ist eine Hochschule und
hat als solche die Aufgabe, die akademische Jugend zu selbständiger künstlerischer
Tätigkeit in den großen Zweigen der bildenden Kunst heranzubilden und zugleich
jene Hilfsfdcher und Hilfswissenschaften zu lehren, welche geeignet sind, diesen
Zweck zu fördern.
§2.
An dieser Hochschule werden demnach gelehrt, und zwar:
a) Als Hauptfächer: Architektur, Plastik, Malerei und graphische Künste;
b) als Hilfsfächer (in Verbindung mit praktischen Übungen) : Anatomie, Perspektive
und Stillehre;
c) als Hilfswissenschaften: allgemeine Geschichte mit besonderer Rücksicht auf
Kulturgeschichte, Kunstgeschichte, Farbenlehre und Farbenchemie.
§3.
An der Akademie bestehen für die im § 2 a angeführten Hauptfächer:
1. Eine allgemeine Maler- und eine allgemeine Bildhauerschule und
2. eine Reihe von Spezialschulen, und zwar für:
Malerei,
Bildhauerei,
Architektur,
Graphische Künste.
Die Einrichtung der allgemeinen Maler- und der allgemeinen Bildhauerschule
sowie die der Spezialschulen bleibt der Regelung durch besondere Bestimmungen
vorbehalten.
Über die im § 2 sub bj und c) aufgeführten Hilfsf&cher und Hilfswissenschaften
werden an der Akademie in angemessenen Zeiträumen besondere Vorträge abgehalten.
§ 4.
Aufgabe der allgemeinen Maler- und der allgemeinen Bildhauerschule ist es.
dem akademischen Schüler Gelegenheit zur Erlangung jenes Grades von künstlerischer
sowohl allgemeiner als technischer Bildung zu geben, welche ihn zu selbständiger
Übung eines der Hauptzweige der bildenden Kunst genügend vorbereitet.
Stück XVm. Kr. 44. — Gesetze, Yerordnongen, Erlasse. 473
Zam Eintritte in die allgemeine Maler- und in die allgemeine Bildhauerschule,
welche in der Regel eine Lehrzeit yon vier Jahren umfassen, ist erforderlich:
a) Der Nachweis über die mit gutem Erfolge beendeten Studien des Unter-
gymnasiums, der Unterrealschule oder einer mit diesen Anstalten gleichstehenden
Schule oder über ein Wissen, das dem an diesen Schulen Verlangten gleichkommt;
h) der Nachweis einer über die Elemente der bildenden Kunst hinausgehenden
Ausbildung durch Vorlage von Proben und Ablegung einer Aufnahmsprüfung,
deren Resultat annehmen läßt, daß der Kandidat einen entschiedenen Beruf
zum Studium eines der im § 2 angeführten Hauptfächer der bildenden Kunst hat.
§5.
Die Aufgabe der Spezialschulen ist die Heranbildung der akademischen Jugend
zu selbständiger künstlerischer Tätigkeit in jenem Zweige der Kunst, welcher den
speziellen Gegenstand der Fachschule bildet.
Über die Aufnahme in die Spezialschulen entscheiden lediglich die Leiter
derselben.
Außerdem ist hiezu erforderlich entweder der Nachweis über die mit gutem
Erfolge beendeten Studien an der allgemeinen Maler- oder der allgemeinen Eild-
hauerschule oder daß der Kanditat durch Vorlage von Proben und Ablegung einer
Auihahmsprüfung über sein künstlerisches Können und Wissen die Überzeugung
gewährt, daß er das in den genannten Schulen angestrebte Ziel bereits erreicht
hat, wobei selbstverständlich das Ausmaß der allgemeinen Bildung nicht hinter dem
geforderten Nachweise für die Aufnahme in die beiden allgemeinen Schulen zurück-
bleiben darf.
In die Architekturschulen können nur jene Kandidaten aufgenommen
werden, welche den Nachweis liefern, daß sie die Bauschule einer der technischen
Hochschulen der Monarchie oder ähnlicher Institute des Auslandes, welche einen
gleichen Grad der Ausbildung zu verleihen berufen sind, mit genügendem Erfolge
absolviert haben oder daß sie sich auf anderem Wege ein dem hier Geforderten
gleiches Ausmaß der Vorbildung angeeignet haben.
§6.
Welche Hilfsfächer und Hilfswissenschaften von den Schülern der allgemeinen
Maler- und der allgemeinen Bildhauerschule und der Spezialschulen zu hören sind,
bestimmen die bezüglichen Schulordnungen.
§7.
Für die im § 2 sub a) angeführten Gegenstände sind ordentliche Professuren
systemisiert.
Die Professoren der allgemeinen Maler- und der allgemeinen Bildhauerschule
können mit Genehmigung des Unterrichtsministers für die durch sie herangebildeten
Schüler, soweit es der Raum gestattet, auch Spezialschulen eröfifnen.
Für die im § 2 sub h) und c) angeführten Vorträge wird durch Berufung von
honorierten Dozenten oder erforderlichenfalls durch Ernennung von außerordentlichen
Professoren Sorge getragen.
474 Stack Xym. Nr. 44. — GesetBe, yerordnnngeii, ErUase.
§8.
In der allgemeinen Maler- und der allgemeinen Bildhanerschiile sowie in den
Architektorschulen kann bei eintretender Überfüllong der Schalen oder bei sonst
nachgewiesenem Bedürfnisse die Aufnahme von Assistenten von Fall zu Fall vom
Unterrichtsminister gestattet werden.
§9.
Der Akademie gehören als Hilfsanstalten an:
1. Die Bibliothek und die mit ihr vereinigte Sammlung von Handzeichnungen,
Kupferstichen und Photographien,
2. die Gemäldegalerie,
3. das Museum der Gipsabgüsse und
4. die Gipsgießerei.
Diese Anstalten haben die Aufgabe, die Zwecke der Akademie zu fördern;
dieselben sind den Künstlern und dem Publikum möglichst nutzbringend zu machen.
Für jede dieser Anstalten besteht ein besonderes Reglement.
§ 10.
Mit der Akademie stehen selbständige akademische Ateliers in Verbindung,
welche sich auch außer dem Akademiegebäude befinden können.
Sie sollen dazu dienen, hervorragenden Künstlern oder talentvollen, schon
selbständig arbeitenden Schülern der Spezialschulen für Malerei und Bildhauerei
die Möglichkeit zu bieten, größere Werke auszuführen.
Über die Art der Benützung dieser akademischen Ateliers besteht ein besonderes
Reglement.
§11.
Der Akademie der bildenden Künste steht das Recht zu, Männer, durch deren
Aufnahme in den akademischen Verband die Akademie sich selbst zu ehren
beabsichtigt, zu Ehrenmitgliedern zu wählen. Die Wahl unterliegt der Bestätigung
des Kaisers.
§ 12.
An der Akademie bestehen zur Förderung der künstlerischen Bildung Preise
und Stipendien, bezüglich deren, soweit sie nicht schon durch Stiftungsbriefe geregelt
wurden, besondere Bestimmungen maßgebend sind.
§ 13.
Die Akademie veranstaltet jährlich Schulausstellungen und außerdem in ent-
sprechenden Zeiträumen größere Ausstellungen, welch letztere sowohl den Mitgliedern
des akademischen Lehrkörpers als den in den Ateliers der Akademie und der
Spezialschulen wirkenden Kunstjüngern sowie hervorragenden österreichischen
Künsilem (welchem Volksstamme dieselben auch angehören mögen) Gelegenheit
bieten sollen, ihre Leistungen zur Geltung zu bringen.
Stack XYm. Nr. 44. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 475
§ 14.
Die Akademie ist dem Unterrichtsministerium untergeordnet.
Die Leitung der Akademie ist dem Professoren-Kollegium übertragen, an dessen
Spitze der Rektor steht.
§ 15.
Das Professoren-Kollegium der Akademie besteht aus den ordentlichen Professoren
der Hauptfächer und den außerordentlichen Professoren der Hilfsfächer. An den
Sitzungen desselben nehmen in den Fällen, in denen es sich um Angelegenheiten
der Bibliothek, des Gipsmuseums oder der Gemäldegalerie handelt, die bezüglichen
Vorstände der Institute, und wenn Fragen des Unterrichts in den Hilfswissenschaften
zur Diskussion gelangen, die Professoren oder Dozenten derselben mit beratender
Stimme teil.
Der Lehrkörper versammelt sich auf Aufforderung des Rektors mindestens
einmal im Monat.
§ 16.
In den Wirkungskreis des Professoren-Kollegiums gehören alle Unterrichts- und
Disziplinarangelegenheiten der Akademie.
Insbesondere hat dasselbe die Schulordnungen und das Vorleseverzeichnis so
zu ordnen, daß die Studierenden an der Akademie Gelegenheit haben, die Hilfsfächer
und Hilfswissenschaften in angemessener Reihenfolge zu hören.
Es hat das Recht, für Besetzung der Professorenstellen und für Zulassung von
Dozenten Vorschläge an das Unterrichtsministerium zu erstatten sowie Ehrenmitglieder
der Akademie zu wählen.
Über die Verleihung der akademischen Preise, dann der Reise- und Künstler-
stipendien hat dasselbe, insofern die Stiftbriefe nicht andere Bestimmungen enthalten,
selbständig zu entscheiden, und ist nur verpflichtet, hierüber dem Ministerium Bericht
zu erstatten.
Rücksichtlich der Assistenten (§ 8) steht dem Professoren-Kollegium das Recht
zu, über die von dem betreflfenden Professor gemachten Besetzungsvorschläge zu
entscheiden und die getroffenen Verfügungen dem Ministerium zur Kenntnis zu
bringen.
Dem Professoren-Kollegium obliegt femer die Oberaufsicht über die an der
Akademie bestehenden Sammlungen, Institute, artistischen und wissenschaftlichen
Hilfsmittel und die Sorge für die Erhaltung und Vermehrung derselben.
§17.
Der Rektor wird auf die Dauer von je zwei Jahren von dem Professoren-
Kollegium aus den ordentlichen Professoren der Akademie gewählt. Die Wiederwahl
desselben Rektors in dem unmittelbar darauf folgenden Turnus ist nicht gestattet.
Die Wahl unterliegt der Bestätigung des Ministeriums.
Der Rektor trägt die nächste Verantwortung für die Geschäftsführung des
Professoren-Kollegiums und hat die Pflicht, die Vollziehung der bestehenden Gesetze
uBd Verordnungen zu beaufsichtigen, auf Mängel derselben aufmerksam zu machen
476 Stack Xym. Nr. 44. — Oesetze, Yerordnnngen, Erl&sse.
und sie dem Lehrkörper und dem Ministerium zur Kenntnis zu bringen. Glaubt er
einen Beschluß des Professoren-Kollegiums nicht verantworten zu können, so legt er
den Fall dem Unterrichtsministerium zur Entscheidung vor. Kurrente GeschäftsstQcke
und alle, welche nur eine einfache Anwendung bestehender Vorschriften bedürfeni
erledigt er selbst und berichtet darüber dem Professoren-Kollegium in der nächsten
Sitzung. Wo Gefahr am Verzuge ist, trifft er selbständig die betreffenden Anordnungen.
Er führt den Vorsitz im Professoren-Kollegium. Seine Obliegenheit ist es, über
alle Teile der Akademie nähere Aufsicht zu führen, auch in Sorgfalt darüber zu
wachen, daß den Statuten die genaueste Folge geleistet wird. Ihm ist das gesamte
Personal der Akademie dienstlich untergeordnet. Er macht die Einladung zu allen
Versammlungen des Professoren-Kollegiums, unterfertigt alle Akte, deren Erledigung
unter seiner Leitung erfolgt, sowie die Protokolle des Professoren-Kollegiums.
Im Falle der Erkrankung oder Verhinderung des Rektors funktioniert für
denselben der Prorektor und in dessen Verhinderung das rangsälteste Mitglied des
Professoren-Kollegiums.
§ 18.
Zu einem gültigen Beschlüsse des Professoren-Kollegiums ist die Anwesenheit
der Hälfte der Professoren, welche Mitglieder des Kollegiums sind, notwendig.
Verhandlungsgegenstände, bei denen es sich um die Interessen eines bestimmten
Lehrfaches handelt, sind den betreffenden Professoren vorher anzuzeigen.
§ 19.
Die Protokolle des Professoren-Kollegiums sind dem Unterrichtsministerium
vorzulegen.
§ 20.
Die administrativen Geschäfte der Akademie besorgt auf Grund eines besonderen
Reglements ein ständiger Sekretär, welchem eine mit den Kanzleigeschäften und
der Rechnungsführung vertraute Persönlichkeit zur Seite steht.
§ 21.
Die Leitung der Bibliothek und der mit ihr vereinigten Sanmilung von Hand-
zeichnungen und Kupferstichen obliegt dem Bibliothekar, jene der Gemäldegalerie
dem Kustos derselben.
Der Sekretär, der Bibliothekar, der Galeriekustos, die übrigen Bibliotheks-
beamten, der Vorstand des Museums der Gipsabgüsse sowie die im Sekretariate
beschäftigten Beamten werden nach Einvernehmung des Professoren-Kollegiums vom
Unterrichtsministerium ernannt.
§ 22.
Zu dem Zwecke eines geregelten Vorganges in den Versammlungen des Professoren-
Kollegiums dient eine Geschäftsordnung, welche von demselben zu verfassen nnd
dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen ist.
Stack XYin. Nr. 45. — Gesetze, Verordnnngen, ErUsse. 477
Nr. 45.
Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht Tom
22. August 1905, Z. 1964/K.U.M.,
betreffend die Stadien- und Dissiplinarordnnng der Qravenr- und Metaillenraohnle
in Wien sowie die abgeänderte Stadien- and DisEiplinarordnong der Akademie
der bildenden Künste in Wien.
Studienordnnng für die Uraveur- und Medaülenrsclmle in Wien.
§1.
Die Studierenden an der Graveur- und Medailleurschule sind:
a) Ordentliche Schüler,
b) Gaste.
§2.
Ordentliche Schüler sind jene, welche an den Studien aller für die
betreffende Schule vorgeschriebenen LehrgegCDstände ihrem vollen Umfange
nach teilnehmen.
Sie sind im Genuß aller Rechte, welche der Besuch der Anstalt gewährt,
und haben aUe diesfalligen Pflichten zu erfüllen.
§3.
Gäste sind jene, welche zur Vervollkommnung ihrer Bildung und in vor-
übergehender Weise an dem Unterrichte der Schule teilnehmen.
Die Zahl der an der Schule Aufnahme findenden Gäste darf Vs der
ordentlichen Schüler nicht übersteigen.
Die Gäste haben im allgemeinen die Rechte der ordentlichen Schüler, nur
werden sie zum Genüsse von Schulpreisen nicht zugelassen und stehen in Bezug
auf Raumanspruch den ordentlichen Schülern nach.
§4.
Beide Kategorien von Studierenden (§ 1) unterstehen der Disziplinarordnung
der Schule.
§ 5.
Die an der Anstalt Studierenden (§ 1) haben ein Schulgeld zu entrichten,
welches halbjährig zwanzig (20) Kronen beträgt.
Außerdem ist von den ordentlichen Schülern eine Matrikelgebühr von
vier (4) Kronen ein- für allemal zu bezahlen.
478 Stack XYni. Nr. 45. — CtaüM» Verordnungen, Erlässe
Eine Befreiung von der Matrikelgebühr und van der ersten Halbjahrrate
des Schulgeldes findet nicht statt.
Gäste (§ 3) zahlen keine Matrikelgebühr. 1
Die Aufeahmen erfolgen jährlich an zwei Tagen in der Zeit vom |
IB. September bis 15. Oktober, welche vom Leiter der Schule bestimmt und i
kundgemacht werden. Aufiiahmsgesuche, welche nach der oben fixierten Frist
einlangen, werden von dem Leiter der Schule dem k. k. Ministerium für Kultus
und Unterricht zur Entscheidung vorgelegt.
§ 6.
Acht Tage nach der erfolgten Auftiahme hat der Schüler das Schulgeld
zu erlegen, ein Exemplar der Studien-Ordnung zu übernehmen und seine Studien
zu beginnen.
§7.
Als Bedingungen zum Eintritt in die Schule sind erforderlich:
Der Nachweis über die mit gutem Erfolge absolvierten Studien des Unter-
gymnasiums, der Unterrealschule oder einer mit diesen Anstalten gleichstehenden
Schule, sowie die ordnungsmäßige Absolvierung der allgemeinen Bildhauerschule,
einer österreichischen Kunstakademie oder einer dieser entsprechenden Abteilung
einer österreichischen Kunstgewerbeschule. Die Bewilligung von Dispensen von
diesen Bestimmungen erteilt das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
§ 8.
Diejenigen, welche ohne den vorgeschriebenen formalen Nachweis auf-
genommen wurden, haben im ersten Jahre die Vorlesungen über Anatomie, im
zweiten über Perspektive und im dritten über Stillehre zu besuchen und
sich aus all diesen Fächern einer Prüfung zu unterziehen.
Überdies sind aUe diese Schiüer verpflichtet, die Vorträge über Geschichte
und Kunstgeschichte regelmäßig zu besuchen.
§ 9.
Die gesamte Studienzeit in der Schule währt höchstens vier Jahre. Solchen
Studierenden, welche als Schüler der genannten Schulen ihren Militär-
präsenzdienst geleistet haben, ist die in diesem Dienstverhältnisse zugebrachte
Zeit in obige Normalzeit nicht einzurechnen.
§ 10.
Sämtliche ordentliche Schüler erhalten am Schlüsse jedes Studienjahres
ein öffentliches Zeugnis.
Dieses Zeugnis wird jedoch nur denjenigen erteilt, welche den Nachweis
liefern, daß sie ihren Verpflichtungen rücksichtlich aller obligaten Fächer nach-
gekommen siiid, sowie den Bestimmungen des § 5 entsprochea haben.
Stock XVin. Nr. 45. — Gesetze, Verordnangen, ErlKsse. 479
§ 11.
Frequentationszeugnisse können jedem Studierenden (§ 1) im Laufe
des Studienjahres oder am Schlüsse desselben auf motiviertes Ansuchen aus-
gestellt werden.
§ 12.
Hinsichtlich aller von den Studierenden der Anstalt an der k. k. Akademie
der bildenden Künste in Wien besuchten Vorlesungen sowie Hilfsanstalten haben
sich die Schüler an die für die k. k. Akademie der bildenden Künste geltenden
Bestimmungen zu halten.
Disziplinarordnimg für die Grravenr- und Medaüleurschnle in Wien.
§ 1.
Dieser Disziplinar-Ordnung unterstehen alle Studierenden, gleichviel ob sie
ordentliche Schüler oder Gäste sind.
§2.
Die Ausübung der. Disziplinargewalt an der Schule steht dem Leiter der
Schule, beziehungsweise dem k. k. Ministerium für Kultus imd Unterricht zu.
Sie äußert sich in der Anordnung und Vollziehung derjenigen Maßregeln, welche
geboten erscheinen, um Achtung vor dem Gesetze, Anstand, Sitte und Ordnung
an dieser Schule aufrecht zu erhalten.
§ 3.
Die Studierenden sind zur Befolgung der Studienordnung oder besonderer
Anordnungen vorgesetzter Behörden und des Leiters der Schule, sowie zu einem
anständigen Benehmen gegen ihre Vorgesetzten und untereinander verpflichtet.
Wer sich dagegen durch unanständiges Betragen, durch unsittliche und Ärgernis
gebende Handlungen oder durch beharrlichen Unfleiß und durch nicht gerecht-
fertigte Schulversäumnis vergeht, wer Beleidigungen gegen Vorgesetzte, auch
gegen Diener in der Ausübung ihres Dienstes und gegen seine Kollegen sich
erlaubt, wer sich der Störung des Unterrichtes, der Ruhe und Ordnung schuldig
macht, wird zur Verantwortung gezogen.
§4.
Die an der Schule Studierenden unterstehen, ihren bürgerlichen Verhältnissen
und ihren bürgerlichen strafbaren Handlungen nach den allgemeinen Gesetzen
und Behörden. Letztere erstatten bei vorkommenden Untersuchungen und Ent-
480 Stttck XVIIL Nr. 45. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Scheidungen hierüber Anzeige an den Leiter der Schule, welcher je nach dem
schädlichen Einflüsse, welchen die strafbare Handlung vielleicht auf die Ordnung
oder Ehre der Schule ausgeübt hat, über den Schuldigen eine entsprechende
Disziplinarstrafe verhängt oder die Anzeige an das k. k. Ministerium für Kultus
und Unterricht erstattet.
§ 5.
Die Arten der Ahndung disziplinarer Vergehen nach Maß der Größe und
Wiederholung derselben sind:
1. Ermahnung und Verwarnung durch den Leiter der Schule.
2. Rüge durch denselben mit der Drohung, daß im Falle einer wiederholten,
wenn auch geringen StraffaUigkeit die Verweisung von der Anstalt erfolgen könne.
3. Die Wegweisung von derselben für eine bestimmte Zeit.
4. Die Wegweisung für immer.
5. Ausschließung von allen österreichischen öffentlichen Lehranstalten.
Die Strafen sub 3, 4 und B werden vom k. k. Ministerium für Kultus und
Unterricht verhängt.
§ 6.
Disziplinarwidriges Verhalten der Schüler dieser Anstalt an der Akademie
der bildenden Künste in Wien wird über Anzeige des Kektor derselben seitens
des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht im Disziplinarwege geahndet.
§7.
Die über Schüler der Anstalt in Anwendung gebrachten Disziplinarstrafen
sind in steter Evidenz zu halten.
§ 8.
Die an der Anstalt Studierenden bilden keine Korporation und können
demnach auch keine einer Korporation zukommende Fimktion ausüben.
§9.
Wer durch wie immer geartete Umstände zu einer Versäumnis seiner Pflichten
veranlaßt wird, hat hierüber unter Angabe der Ursachen dem Leiter der Schule
Anzeige zu erstatten und beim Wiedererscheinen nach etwa eingetretener Unter-
brechung des Schulbesuches sich bei diesem zu melden.
§ 10.
Wohnungsveränderungen und Austrittserklärungen der Studierenden sind
von diesen ohne Verzug anzuzeigen.
Stock XVin. Nr. 45. — Gesetze, Yerordnuiigen, Erlässe. 481
§ 11.
Die Sammlungen, Lehrmittel und Geräte sind sorgföltig zu schonen. Für
Beschädigungen oder Verluste derselben hat der Schuldige Ersatz zu leisten.
Diejenigen, welche derlei Ersätze sofort zu leisten unterlassen, sind gleich
solchen, welche ihr Schulgeld nicht bezahlen, aus den Listen der Studierenden
zu streichen.
§ 12.
Die Annahme von Besuchen in den Schulräumen ist den Studierenden nur
mit Bewilligung des Leiters der Schule gestattet.
§ 13.
Das Tabakrauchen in den Räumlichkeiten der Schule ist nicht gestattet.
Stndienordmmg für die ScMen der k k. Akademie der
bildenden Künste in Wien.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Die Studierenden an der Akademie sind:
a) Ordentliche Schüler.
b) Gäste.
§ 2.
Ordentliche Schüler sind jene, welche an den Studien aller für die
betreffende Schule vorgeschriebenen Lehrgegenstände ihrem vollen Umfange nach
teilnehmen.
Sie sind im Genuß aller Rechte, welche der Besuch der Akademie gewährt,
und haben alle diesfalligen Pflichten zu erfüllen.
§3.
Gäste sind jene, welche probeweise an dem Unterrichte einer Schule
teilnehmen.
Übrigens ist auch jenen Schülern der Akademie, welche den Unterricht an
einer Schule regelmäßig besuchen, mit Zustimmung der betreffenden Professoren
gestattet, auch an dem Unterrichte einer anderen Schule teilzunehmen.
Die Gäste haben im allgemeinen die Rechte der ordentlichen Schüler, nur
werden sie zum Genüsse der Stipendien und Schulpreise nicht zugelassen und
stehen in Bezug auf Raumanspruch den ordentlichen Schülern nach.
3
4S2 Stack xym. Nr. 45. — Gesetze, Verordnaogen, Erl&sse.
§4.
Beide Kategorien von Studierenden (§ 1) unterstehen der akademischen
Disziplinarordnung.
§B.
Die Aufnahmen, beziehungsweise Wiederaufnahmen fiir das jeweilig
beginnende Studienjahr erfolgen an zwei Tagen innerhalb der Zeit vom
25. September bis 5. Oktober, welche vom Rektorate bestimmt und kundgemacht
werden.
Aufiiahmsgesuche, welche nach der oben fixierten Frist einlangen, werden
vom Rektorate unter eigener Antragstellung dem Ministerium für Kultus und
Unterricht zur Entscheidung vorgelegt.
§ 6.
Die an der Akademie Studierenden (§ 1) haben ein Schulgeld zu entrichten,
welches halbjährig zwanzig (20) Kronen beträgt.
Außerdem ist von den ordentlichen Schülern eine Matrikelgebühr von
vier (4) Kronen ein- für allemal zu bezahlen.
Eine Befreiung von der Matrikelgebühr und von der ersten Halbjahrrate
des Schulgeldes findet nicht statt.
Gäste (§ 3) zahlen keine Matrikelgebühr.
§ 7.
Acht Tage nach der erfolgten Aufnahme hat der Schüler das Schulgeld
im Sekretariate der Akademie zu erlegen, ein Exemplar der akademischen
Studienordnung zu übernehmen und seine Studien zu beginnen.
§8.
Alle ordentlichen Schüler sind verpflichtet, zu Ende eines jeden Studien-
jahres Arbeiten aus allen von ihnen geübten Fachstudien bei den betreffenden
Professoren einzureichen.
§ 9.
Sämtliche ordentliche Schüler der allgemeinen Maler- und der allgemeinen
Bildhauerschule haben sich am Schlüsse jedes Studienjahres zur Erlangung der
öffentlichen Zeugnisse bei ihren Professoren zu melden.
Di(»se Zeugnisse werden jedoch nur denjenigen erteilt, welche den Nachweis
liefern, daß sie ihren Verpflichtungen inicksichtlich aller obligaten Fächer nach-
gekommen sind, sowie den Bestimmungen des § 6 entsprochen haben.
Unter der gleichen Voraussetzung können sich die Schüler der akademischen
Spezialschulen von Fall zu Fall bei ihren Professoren um Ausfertigung von
Zeugnissen bewerben.
Die an der Akademie Studierenden sind zur Behebung aller fiir sie aus-
gestellten Zeugnisse verpflichtet.
Stück XVm. Nr. 45. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 483
§ 10.
Den Schülern der Architekturschulen können, wenn sie durch
mindestens zwei Jahre dieselben regelmäßig besucht und am Schlüsse dieser
Periode durch die selbständige Ausarbeitung eines größeren Entwurfes ihre
höhere Befähigung an den Tag gelegt haben. Austrittszeugnisse als Beleg
des erlangten Bildungsgrades erteilt werden.
§ 11.
Frequentationszeugnisse können jedem Studierenden (§ 1) im Laufe
des Studienjahres oder am Schlüsse desselben auf motiviertes Ansuchen aus-
gestellt werden.
§ 12.
In den letzten Wochen eines jeden Studienjahres verfaßt das Professoren-
kollegium den Lektionsplan für das nächst« Studienjahr und legt denselben
dem Ministerium zur Genehmigung vor.
B. Allgemeine Maler- nnd allgemeine Bildhanersehnle.
§ 13.
Zum Eintritte in die allgemeine Maler- oder in die allgemeine Bildhauer-
schule ist erforderlich:
1. Der Nachweis über die mit gutem Erfolge beendeten Studien des Unter-
gymnasiums, der Unterreulschule oder einer mit diesen Anstalten gleichstehenden
Schule oder über ein Wissen, das der in diesen Schulen zu erlangenden Bildung
gleichkommt.
2. Nachweis einer über die Elemente der bildenden Kunst hinausgehenden
Ausbildung :
a) durch Vorlage von Zeichnungen nach der Natur und Entwürfen eigener
Eirfindung;
h) durch Ablegang einer Aufnahmsprüfung unter Klausur. Diese besteht
in der Ausführung einer Zeichnung nach einem Naturmodelle, sowie einem
Kompositionsentwurfe nach gegebenem Thema.
Aspiranten der allgemeinen Bildhauerschule haben außerdem Probearbeiten
in Ton auszuführen.
§ 14.
Die Meldung zur Aufnahme geschieht bei dem Leiter der betreffenden
Schule, auf dessen Verlangen erforderlichen Falls ein Gesuch an den Rektor
der Akademie geleitet werden muß, worüber die Entscheidung des Professoren-
kollegiums abzuwarten ist.
3*
481 Stock Xym. Nr. 45. — Oesetze, Yerordnimgen, ErlEsse.
§ 15.
Die Lehrgegenstände in der allgemeinen Malerschule sind:
Zeichnen und Malen der menschlichen Gestalt,
Zeichnen des Aktes am Abende,
Studium des Gewandes und
Kompositionsübungen.
Dieser gesamte Lehrstoff gliedert sich in bestimmte Abteilungen, deren jede
von einem Professor geleitet wird.
§ 16.
Die Lehrgegenstände in der allgemeinen Bildhauerschule sind:
Modellieren nach der Natur,
Studium des Gewandes,
Übungen in der Komposition und
Übungen im Aktzeichnen.
§ 17.
Die ordentlichen Schüler der allgemeinen Maler- und der allgemeinen
Bildhauerschule haben im ersten Jahre ihres Akademiebesuches die Vorlesungen
über Anatomie und Perspektive, im zweiten über Stillehre, die Schüler der
allgemeinen Malerschule im dritten Jahre über Farbenlehre und Farbenchemie
als absolut obligate Fächer zu hören und aus allen Fächern Prüfung abzulegen.
Ferner sind die Schüler beider Schulen verpflichtet, den Vorlesungen über
Kunstgeschichte und allgemeine Geschichte regelmäßig beizuwohnen.
Sie haben sich diesbezüglich nach erfolgter Ankündigung der Vorlesungen
am Anfange des Studienjahres bei den betreffenden Dozenten zur Einschreibung
zu melden.
§ 18.
Die gesamte Lehrzeit in beiden Schulen darf die Dauer von vier Jahren
nicht überschreiten.
Solchen Studierenden, welche als Schüler der genannten Schulen ihren
Militärpräsenzdienst geleistet haben, ist die in diesem Dienstverhältnisse
zugebrachte Zeit in obige Normalzeit nicht einzurechnen. Die Schüler der
allgemeinen Malerschule haben im ersten Jahre ihres Akadeniiebesuches das
Zeichnen nach der Antike, im zweiten Jahre das Zeichnen des Kopfes und der
menschlichen Gestalt nach der Natur, im dritten und vierten Jahre das Malen
als Hauptgegenstand ihres Studiums anzusehen und aus einer dieser Abteilungen
in die andere, sei es vorübergehend oder für beständig, nur im Einverständnis
ihrer Lehrer überzutreten.
Stück XYin. Nr. 45. — Gesetze, YerordnaDgen, Erlässe. 485
C. Spezialsehnlen.
§ 19.
Als Bedingungen zum Eintritt in die Spezialschulen sind erforderlich
entweder der Nachweis über die mit gutem Erfolge beendeten Studien an der
allgemeinen Maler- oder an der allgemeinen Bildhauerschule, oder die Vorlage
von Proben über ein künstlerisches Können und Wissen, wodurch die Über-
zeugung gewährt wird, daß der Kandidat das in den genannten Schulen
angestrebte Ziel bereits erreicht hat.
In die Architekturschulen können nur jene Kanditaten aufgenommen
werden, welche den Nachweis liefern, daß sie die Bauschule einer der
technischen Hochschulen der Monarchie oder ähnlicher Institute des Auslandes,
welche einen gleichen Grad der Ausbildung zu verleihen berufen sind, mit
genügendem Erfolge absolviert haben, oder daß sie sich auf anderem Wege ein
dem hier Geforderten gleiches Ausmaß der Vorbildung angeeignet haben.
§ 20.
Den Neueintretenden ist die Wahl unter den bestehenden Spezialschulen
freigestellt.
Über die Aufiiahme oder Nichtaufiiahme des sich zum Eintritte in eine
Spezialschule meldenden Schülers entscheidet lediglich der Leiter der betreffenden
Schule.
§ 21.
Von denjenigen, welche ohne den Nachweis über die Studien der
allgemeinen Maler- oder der allgemeinen Bildhauerschule in eine der Spezial-
schulen aufgenommen wurden, haben die Schüler der Schulen für Malerei und
Bildhauerei im ersten Jahre: Anatomie, Perspektive und Stillehre, — im
zweiten Jahre: die obligaten Hilfswissenschaften (§ 17) — die Schüler der
Schule für graphische Künste im ersten Jahre die Vorlesungen über Anatomie,
im zweiten über Perspektive und im dritten über Stillehre zu besuchen und
sich aus all diesen Fächern einer Prüfung zu unterziehen.
Wenn Schüler der Spezialschulen aber die vorgeschriebenen Hilfsfächer
(Anatomie, Perspelrtive und Stillehre) schon absolviert haben, so obliegt ihnen
die Frequentierung der mangelnden Hilfswissenschaften (§ 17) bereits im
ersten Jahre.
Überdies sind alle diese Schüler veiTpflichtet, die Vorträge über Geschichte
und Kunstgeschichte regelmäßig zu besuchen. Die Schüler der Spezialschulen
für Architektur sind zum Besuche der Vorlesungen über die Hilfsßicher und
Hilfswissenschaften nur insoweit verpflichtet, als diese Gegenstände nicht schon
einen Bestandteil der von ihnen bei dem Eintritte nachgewiesenen Vorbildung
ausgemacht haben.
486 Stück XVni. Nr. 45 — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
§ 22.
Die gesamte Studienzeit in den Architekturschulen darf die Dauer von
drei, in den übrigen Spezialschulen die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.
Ausnahmen hievon in besonders berücksichtigungswürdigen FäUen zu bewilligen,
steht jedoch dem Professorenkollegium zu. Nach Ablauf der ersten drei,
beziehungsweise vier Jahre sind alle Schüler von dem Bezüge von Schulpreisen
imd Stipendien ausgeschlossen. Solchen Studierenden, welche als Schüler der
genannten Schulen ihren Militärpräsenzdienst geleistet haben, ist die in
diesem Dienstverhältnisse zugebrachte Zeit in obige Normalzeit nicht ein-
zurechnen.
§ 23.
Für den Fall, als ein Schüler während der Dauer seiner Studien in den
Spezialschulen aus der Schule des einen Professors in die eines anderen desselben
Faches überzutreten wünscht, kann dies mit Einverständnis der betreffenden
Professoren geschehen.
§ 24.
Sobald Schüler einer der Spezialschulen für Malerei oder Bildhauerei
mit Einverständnis ihrer Professoren an die Ausführung eines selbständigen
Werkes schreiten, werden ihnen soweit als möglich die nötigen ModeUe,
Kostüme u. s, w., unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
§ 25.
Diejenigen Schüler der Maler-Spezialschulen, welche sich erfolgreich mit
Landschaftsmalerei beschäftigen, können auf Empfehlung ihrer Lehrer zum
Zwecke des Naturstudiums in den Ferienmonaten mit Beiträgen zu den Reise-
kosten beteilt werden; ebenso die von ihren Lehrern empfohlenen Architektur-
schüler zu deren Studienreisen.
§ 26.
Die Schüler der außer dem Verbände der Akademie stehenden selbständigen
Graveur- und Medailleurschule in Wien haben die für sie vorgeschriebenen
Hilfsfächer und Hilfswissenschaften an der k. k. Akademie der bildenden Künste
zu absolvieren; auch ist denselben gestattet die Hilfsanstalten der Akademie
gleich deren Schüler zu benützen.
Disziplinarwidriges Verhalten dieser Studierenden ist seitens des Rektorates
der Akademie dem k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zwecks
entsprechender Ahndung zur Anzeige zu bringen.
Stück XVIII. Nr. 45. — Gesetee, Verordnnngen, EriasBe 487
Disziplinarordnniig fär die an der k. k. Akademie der bildenden
Künste Studierenden.
§1.
Dieser Disziplinar-Ordnung unterstehen alle Studierenden, gleichviel, ob sie
ordentliche Schüler oder Gäste sind.
§2.
Die Ausübung der Disziplinargewalt an der Akademie steht dem Rektor
und den Professoren zu. Sie äußert sich in der Anordnung und Vollziehung der-
jenigen Maßregeln, welche geboten erscheinen, um Achtiuig vor dem Gesetze,
Anstand, Sitte und Ordnung an dieser Hochschule aufrecht zu erhalten und die
Ehre und Würde derselben zu wahren.
§3.
Die Studierenden sind zur Befolgung der Akademiegesetze oder besonderer
Anordnungen des Rektors und der Professoren, sowie zu einem anständigen
Benehmen gegen ihre Vorgesetzten und untereinander verpflichtet. Wer sich
dagegen durch unanständiges Betragen, durch unsittliche imd Ärgernis gebende
Handlungen oder durch beharrlichen Unfleiß und durch nicht gerechtfertigte
Schulvei'säumnis vergeht, wer Beleidigungen gegen die Vorgesetzten, gegen Lehrer
und Beamte, auch gegen Diener in der Ausübung ihres Dienstes und gegen seine
Kollegen sich erlaubt, wer sich der Störung des Unterrichtes, der Ruhe und
Ordnung schuldig macht, wird zur Verantwortung gezogen.
§4.
Die an der Akademie Studierenden unterstehen, iliren bürgerlichen Ver-
hältnissen und ihren bürgerlichen strafbaren Handlungen nacli, den allgemeinen
Gesetzen imd Behörden. Letztere erstatten bei vorkommenden Untersuchungen und
Entscheidiuigen hierüber Anzeige an den Rektor, welcher, im Einverständnisse
mit dem Professoren-Kollegium, je nach dem schädlichen Einflüsse, welchen die
strafbare Handlung vielleicht auf die Ordnung oder Ehre der Akademie ausgeübt
hat, über den Schuldigen eine entsprechende Disziplinarstrafe verhängt..
§5.
Die Arten der Ahndimg disziplinarer Vergehen nach Maß der Größe und
Wiederholung derselben sind:
1. Ermahnung und Verwamimg durch den Rektor, nach seinem Ermessen
auch vor dem Lehi'körper.
488 Stück XVIII. Nr. 45. — Gesetze, Verordnungen, ErläBse.
2. Rüge durch denselben mit der Drohung, daß im Falle einer wiederholten,
wenn auch geringen Straffalligkeit die Verweisung von der Akademie erfolgen
werde.
3. Die Wegweisung von derselben für eine bestinamte Zeit.
4. Die Wegweisung für immer.
B. Ausschließung von allen österreichischen öffentlichen Lehranstalten.
§ 6.
Die Ausschließung nicht nur von der k. k. Akademie, sondern auch von
anderen öffentlichen Schulen kann nur von dem k. k. Ministerium für Kultus
und Unterricht über Antrag des Lehrkörpers verhängt werden.
§7.
Die gegen Akademiker in Anwendung gebrachten Disziplinarstrafen sind in
steter Evidenz zu halten.
§8.
Die an der Akademie oder an einer ihrer Spezialschulen Studierenden bilden
keine Korporation imd können demnach auch keine einer Korporation zukommende
Funktion ausüben.
§9.
Versammlungen der Studierenden an öffentlichen Orten außerhalb des
Akademiegebäudes zu anderen als geselligen Zwecken sind nicht gestattet; wohl
aber können die ordentlichen Schüler in den Lokalitäten des für den Unterricht
bestimmten Gebäudes und in nicht regelmäßig wiederkehrenden, sondern nach
dem speziellen Bedürfnisse veranstalteten Versammlungen bestimmte, siebetreffende
akademische Angelegenheiten beraten.
§ 10.
Zu einer jeden solchen Versammlung ist unter bestinmiter Angabe des
Beratungsgegenstandes die Zustimmung des Rektors einzuholen. Dieser hat zu
beurteilen, ob der Gegenstand dem § 10 entspricht und wenn er ihn als solchen
anerkennt und durch die Versammlung die akademische Ordnung nicht geföhrdet
scheint, ein Versammlungslokale anzuweisen. Diejenigen, welche um diese Zu-
stimmung ansuchen, übernehmen den akademischen Behörden gegenüber die Bürg-
schaft für die Aufrechthaltung der Ordnung hi der Versammlung und für die
genaue Befolgung der akademischen Gesetze.
§ 11.
Der Rektor, der Prorektor und jeder vom Professoren-KoUegiiun hiezu
Delegierte haben das Recht, den Versammlungen der Schüler beizuwolmen; sie
können Erinnerungen machen und auch die sogl eiche Atifliebimg der Versammlung
verfügen, sobald dieselbe von den akademischen Gesetzen oder von dem an-
gegebenen Zwecke abweicht.
Stttck Xym. Nr. 45. ~- Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 489
§ 12.
Nur ordentliche Schüler sind berechtigt, an solchen Versammlungen teil-
zunehmen ; allen anderen Individuen, mit Ausnahme der akademischen Lehrer, ist
jede Beteiligung, daher auch die Gegenwart bei denselben untersagt. Die Ver-
anlasser von Versammlungen (§ 11) sind für die Beobachtung dieser Vorschrift
verantwortlich.
§ 13.
Vereine und Verbindungen der immatrikulierten ordentlichen Schüler sind
gestattet; es ist hiezu jedoch die Bewilligung des Professoren-Kollegiums und
der politischen Behörde einzuholen und sind die Leiter derselben bekanntzugeben.
Letztere sind für die genaue Beobachtung der bewilligten Satzungen, sowie für
Hintanhaltung aller unziemlichen Vorfalle, zunächst verantwortlich.
§ 14.
Wer durch wie immer geartete Umstände zu einer Versäumnis seiner
akademischen Pflichten veranlaßt wird, hat den betreffenden Professoren sogleich
unter Angabe der Ursache hierüber Anzeige zu erstatten und beim Wieder-
erscheinen nach etwa eingetretener Unterbrechung des Schulbesuches sich zu
melden.
§ 15.
Wohnungsveränderungen und Austrittserklärungen der Studierenden sind
von diesen ohne Verzug dem Sekretariate der Akademie anzuzeigen.
§ 16.
Die Sammlungen, Lehrmittel und Geräte der Akademie sind sorgfaltig zu
schonen. Für Beschädigungen oder Verluste derselben hat der Schuldige Ersatz
zu leisten.
Diejenigen, welche derlei Ersätze sofort zu leisten unterlassen, sind gleich
solchen, welche ihr Schulgeld nicht bezahlen, aus den Listen der Studierenden
zu streichen.
§ 17.
Die Annahme von Besuchen in den Studiensälen ist den Studierenden nur
mit Bewilligimg des betreffenden Professors gestattet.
§ 18.
Das Tabakrauchen in den Räumlichkeiten der Akademiegebäude ist nicht
gestattet.
§ 19.
Disziplinarwidriges Verhalten der Schüler der Graveur- und Medailleur-
schule in Wien an der k. k. Akademie der bildenden Künste wird seitens des
Rektors dem k. k. Ministerium für Kultiis und Unterricht angezeigt und von
diesem im Disziplinarwege geahndet.
490 Stück XVin. Nr. 46. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Nr. 46.
Erlafi des Ministers für Kultus und Unterricht Yom
5. September 1905, Z. 33716,
an die Direktionen der wissenschaftliehen Prüfangskommissionen far das
Lehramt an Gymnasien nnd Bealschnlen^
betreffend die Unter vtreisung der Lehramtskandidaten für Mittelschulen in der
Sohnlhygiene.
Die raschen und vielfachen Fortschritte auf dem Gebiete der Schulhygiene als
Wissenschaft und die günstigen Erfahrungen in der praktischen Durchführung ihrer
als richtig erkannten Grundsätze erheischen, daß diesen bisher zu wenig beachteten
Schulfaktor eine erhöhte Aufmerksamkeit zugewendet werde. Die Unterrichtsverwaltung
hat schon in mehreren Erlässen die Lehrerschaft auf die Wichtigkeit dieses Gegen-
standes aufmerksam gemacht, einzelne Forderungen der theoretischen Schulhygiene
zur praktischen Durchführung gebracht und auch auf die Unterweisung der Lehrer
in dieser Disziplin Bedacht genommen. So hat sie bereits im Jahre 1896 angeordnet,
daß an den medizinischen Fakultäten Vorträge über Schulgesundheitspflege für
Lehramtskandidaten, und zwar jedes zweite Jahr entweder in jedem Wintersemester
im Ausmaße von zwei Stunden oder in jedem Sommersemester im Ausmaße von
drei Stunden in der Woche, unentgeltlich abgehalten werden und hat behufs eventueller
Anschaffung des für diesen demonstrativen Unterricht erforderlichen Materiales (an
Modellen, Wandtafeln u. dergl.) besondere Subventionen in Aussicht gestellt.
Die von mir eingeholten Berichte über die mit diesen Vorträgen gemachten
Erfahrungen lassen zwar erkennen, daß einzelne Lehramtskandidaten in richtiger
Erkenntnis der Wichtigkeit dieses Gegenstandes für ihre berufliche Ausbildung mit
Fleiß und Eifer diese Vorlesungen besuchen, an den Exkursionen teilnehmen und
sich auch Kolloquien aus diesem Gegenstande unterziehen. Allein die größere Zahl
der Studierenden ließ die Vorlesungen zum Teil unter Hinweis auf die starke
Inanspruchnahme mit Pflichtvorlesungen unbeachtet.
Um nun den Besuch dieser Vorlesungen, für deren Obligaterklärung bereits
Stimmen laut geworden sind, zu steigern, finde ich bis auf weiteres im Rahmen der
bestehenden Prüfungsvorschrift und sonstiger Normen anzuordnen:
1. Jeder Lehramtskandidat hat bei seiner Meldung zur Prüfung im Sinne des
Artikels II der Prüfungsvorschrift vom 30. August 1897 in seinem Gesuche auch
anzugeben, ob er Vorlesungen über Schulhygiene besucht hat und dies eventuell
durch Vorlage von Kolloquienzeugnissen zu erweisen.
Es ist wünschenswert, daß von diesem Nachweise auch in dem Prüfungszeugnisse
Erwähnung geschehe, daher werden die Direktionen der wissenschaftlichen Prüfungs-
kommissionen ermächtigt, im Sinne des Artikels XXIII der erwähnten Prüfungs-
vorschrift bei Abfassung des Lehrbefähigungszeugnisses auf den genannten Nachweis
ausdrücklich Rücksicht zu nehmen.
Stück XVm. Nr. 46. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. — Verfügungen, betr. Lehrbücher etc. 491
Gleichzeitig weise ich die k. k. Landesschulbehörden an, bei Erstattimg von
Vorschlägen für die Besetzung erledigter Lehrstellen an Mittelschulen in der
Qualifikationstabelle der Bewerber oder im Vorlageberichte selbst ausdrücklich hervor-
zuheben, ob ein Kandidat Vorlesungen über Schulhygiene besucht und Kolloquien-
zeugnisse erworben habe.
2. Damit die Studierenden (Lehramtskandidaten) auf die Vorlesungen über
Schulhygiene besonders aufmerksam gemacht werden, ergeht unter einem an die
Dekanate der philosophischen Fakultäten das Ersuchen, die genannten Vorlesungen
über Schulhygiene in den festgesetzten Semestern nach Angabe der Dozenten gesondert
in der ihnen geeignet erscheinenden Weise anzukündigen.
3. Um aber die bereits im praktischen Lehramte wirkenden Lehrer von den
Fortschritten in der Schulhygiene fortgesetzt in Kenntnis zu erhalten, muß ich es
als sehr wünschenswert bezeichnen, daß in die Programme der mit dem Ministerial-
Erlasse vom 8. Jänner 1905, Z. 1087, angeordneten Ferial-Fortbildungskurse für
Mittelschullehrer, wenn nicht regelmäßig, so doch möglichst oft Vorträge über
Schulhygiene in Verbindung der Besichtigung modemer Schulbauten aufgenommen
werden.
4. Endlich bin ich bereit, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel einzelnen Lehr-
personen, über besonderes Ansuchen Unterstützungen zur Teilnahme an hygienischen
Kongressen und zu Studien hygienischer Schuleinrichtungen im Auslande zu gewähren.
Yerfligungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Lehrbfioher.
a) FOr Mittelschulen.
In 9., inhaltlich unveränderter, sonach gemäß Mioisterial-Erlasses vom 19. Dezember 1902,
Z. 39173 *), zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Lampel Leopold, Deutsches Lesebuch für die IV. Klasse österreichischer Mittel-
schulen. Wien 1905. A. Holder. Preis, geheftet 1 K 60 h, gebunden 2 K 10 h.
(Ministerial-Erlaß vom 28. August 1905, Z. 31942.)
In 6., im wesentlichen unveränderter, somit gemäß Ministerial - Erlasses vom
7. August 1903, Z. 25683 **), zum ünterrichtsgebrauche an Realschulen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Fetter Johann, Lehrgang der französischen Sprache. III. Teil. Wien 1905. A. Pichlers
Witwe und Sohn. Preis, gebunden 1 K 64 h.
(Ministerial-Erlaß vom 25. August 1905, Z. 31813.)
*) Ministerial -Yerordnongsblatt vom Jahre 1903, Seite 48.
♦♦) MiniBterial -YerordnimgBblaU vom Jahre 1903, Seite 510.
493 Stück Xym. — Verfügongen, betreffend Lehrbücher and Lehrmittel. — Kondmachnngen«
b) Für Lehrer- und Lehrerlnnen-Bildungeanstaiten.
In 6., inhaltlich unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 7. Jani 1902,
Z. 14376 *), zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Büdunga-
anstalten mit böhmischer Unterrichtssprache zulässiger Auflage ist erschienen:
Lindner, Dr. G. A., Obecnö vychovatelstvi. Bearbeitet von K. Domin. Wien 1905.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, geheftet 1 K 60 h, gebunden 1 K 90 h.
In 7., inhaltlich unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 27. März 1902,
Z. 6675 **), zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten mit böhmischer Unterrichtssprache zulässiger Auflage ist erschienen:
Lindner, Dr. G. A., Obecn6 vyuCovatelstvi. Bearbeitet von K. Dom In. Wien 1905.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, geheftet 1 K 20 h, gebunden 1 K 50 b.
(Ministerial-Erlaß vom 6. September 1905, Z. 31441.)
c) FOr kommerzielle LehranetaKen.
Fleischner Ludwig, Deutsches Lesebuch für kaufmännische Fortbildungsschulen
und verwandte Lehranstalten. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, gebunden 2K.
Dieses Lehrbuch vnrd zum Unterrichtsgebrauche an kaufmännischen Fort-
bildungsschulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 24. August 1905, Z. 31764.)
Oppelt, Dr. R., Trattato di chimica organica e tecnologia chimica. Versione italiana
di G. Medanich. Vienna 1905. Alfred Holder. Preis, geheftet 2 K.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handelsschulen
(Handelsakademien) mit italienischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 23. August 1905, Z. 31669.)
Kundmachung.
Nachdem eines der vom mährischen Landtage im Jahre 1903 auf weitere filnf
Jahre hewilligten vier Landesstipendien jährlicher 800 Kronen für Lehramtskandidateo,
welche die Reifeprüfung an einer Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache abgelegt und sich
Terpflichtet hahen, nach erlangter Lehrhefähigung für die deutsche und böhmische Sprache an
Landes-Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache durch fünf Jahre nach Ablegnng der
Lehramtsprüfung an einer mährischen Landes^Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache zu
unterrichten, in Erledigung gekommen ist, wird dieses Stipendium mit Beginn des Studienjahres
1905/1906 von neuem verliehen, und zwar an einen Lehramtskandidaten, welcher die Reife-
prüfung an einer Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache abgelegt und sich durch einen
vom Vater, respektive Vormunde bestätigten Revers verpflichtet, nach erlangter Lehrbefthigung
für die deutsche und böhmische Sprache an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache durch
fünf Jahre an einer mährischen Landes-Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache zu wirken,
im Bedarfsfalle sich auch schon früher, jedoch erst nach vollständiger Absolvierung des
Quadrienniums, als Supplent an diesen Anstalten gegen Bezug der normalen Substitutionsgebühr
verwenden zu lassen.
*) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1902, Seite 207.
**) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1902, Seite 163.
Stack Xym. — Eimdmadiiingen.
Diese Supplenten-Dienstzeit wird in die erwähnte, bedungene fünigährige Dienstpflicht
eingerechnet; während dieser Zeit wird jedoch der Bezug des Stipendiums eingestellt.
Die Lehrbefäbigung fiir deutsche und böhmische Sprache an Mittelschulen mit deutscher
Unterrichtssprache kann zufolge Ministerial-Erlasses vom 12. April 1896, Z. 6001, nur bei
der k. k. wissenschaftlichen Prüfungskommission für das Lehramt an Mittelschulen in Wien
erworben werden. Eine Lebrbefähigung für deutsche und böhmische Sprache an Mittelschulen
mit böhmischer Unterrichtssprache begründet keinen Anspruch auf eine auch nur provisorische
Bestellung als wirklicher Lehrer an einer Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache.
Den Gesuchen um dieses Stipendium ist ein Index über die Vorlesungen, bei Bewerbern,
die sich in höheren Semestern befinden, ein Eolloquienzeugnis beizulegen und der Nachweis zu
erbringen, daß sich der Bewerber mit dem Studium der deutschen und böhmischen Sprache
derart befaßt, daß er später im Stande sein wird, die Lehrbefähigung für die deutsche und
böhmische Sprache an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache zu erlangen.
Lehramtskanditaten, die sich im Stadium der Prüfung befinden, haben ein entsprechendes
Zeugnis der Prüfungskommission beizulegen und genau anzuführen, in welcher Zeit sie sich die
Befähigung für die erwähnten Gegenstände zu erwerben beabsichtigen.
Während der Universitätsstudien hat der Stipendist durch Vorlage von Zeugnissen über
Kolloquien aus der deutschen und böhmischen Sprache halbjährig oder durch Bestätigungen des
Dekanates, während des Vorbereitungsjahres oder während des zur Ergänzung der Prüfung
bewilligten Zeitraumes durch entsprechende Bestätigungen der Prüfungskommission die Würdigkeit
zum Fortbezuge des Stipendiums nachzuweisen.
Während der Universitätsstudien wird das Stipendium vierteljährig und im Vorhinein,
während des Vorbereitung^'ahres in zwei gleichen Raten erfolgt.
Im letzteren Falle erhält der Stipendist die erste Rate nach Übernahme der Themen für
die Hausaufgaben, die zweite Rate nach der Approbation der Hausaufgaben. Bezüglich der
Stipendisten, welche ihre Lehramtsprüfung ergänzen werden die Bedingungen in jedem einzelnen
Falle festgesetzt.
Das Probejahr hat der Stipendist an einer deutschen Mittelschule in Mähren, an welcher
die bömische Sprache obligat ist, zu absolvieren.
Bewerber um dieses Stipendium haben ihre mit den oben angeführten Belegen und dem
Reverse versehene Gesuche längstens bis 15. Oktober 1905 beim mährischen
LandesausschuBse zu überreichen.
Brunn, am 19. August 1905.
Vom k. k. Handelsministerium wurde am 1. Juli 1905 der
zu dem
».Verzeichnisse der Fahrtaxen, beziehungsweise der ortsüblichen Fuhrlöhne
von den
. Eisenlialis- nnil ScMlfalirts-Statioiieii der im ReicMe rertretenen EöniEreicIie nnil Länder
In die nSchstgelegenen Ortschaften'^ *)
kerausgegeben.
Abdrücke dieses Anbanges I können bei der k. k. Hof- und Staatsdruckerei um den
Preis von 10 Hellern per Exemplar bezogen werden.
*) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jabre 1904, Seite 507.
494
Stück xvm.
Die nachbenannten
Publikationen des k. k. Ministeriums für Kultos nnd Unterricht
sind im Wege der k. k. SchulbOcher-Verlags-Direktion in Wien (I., Schwarzenbergstraße 5)
gegen Barzahlung zn beziehen:
V^erordnnngsblatt fftr den Dienstbereich des k. k. Ministeriums für Kultus
und Unterricht.
Jahrgang 1888
Jahrgang 1900
„ 1905 mit PostzuBendiing
Handbuch der Reichsgesetze und Ministerial- Verordnungen fiber dasVolks-
schulwesen in den im Reichsrate vertretenen Königreichen and Ländern.
Siehente, neu redigierte Auflage (1891)
Von den noch am Lager hefindüchen Exemplaren
der ersten Auflage ist der 1. und 2. Teil (1878, resp. 1879) in 1 Bande
um 2 K 34 h zu beziehen.
Auch Ton der zweiten Auflage (1881) sind noch broschierte Exemplare zu 2 E,
von der dritten (1882), vierten (1884), fünften (1885) und sechsten
(1888) Auflage gebundene Exemplare zu je 2 K 60 h zu haben.
Das Reichs -Volksschulgesetz samt der DurchfBhrungs -Verordnung und
der Schul- und Unterrichts-Ordnung
Regeln und Wörterverzeichnis fBr die deutsche Rechtschreibung . .
Lehrpläne und Instruktionen fKr den Zeichenunterricht an Volksschulen
und Burgerschulen
Verzeichnis der für die österreichischen Volksschulen und Burgerschulen
zum Unterrichte allgemein zulässigen Lehrbficher und Lehrmittel .
Verzeichnis der tüv die österreichischen Mittelschulen zum Unterrichts-
gebrauche allgemein zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel nach den
zuletzt approbierten Auflagen (Ausgabe vom Jahre 1900)
Die wichtigsten Normen fiber die Organisation der gewerblichen Fort-
bildungsschulen. Nebst einem Verzeichnisse der fUr dieselben zulässigen
Lehrmittel und Lehrtexte
Verzeichnis der für die gewerblichen Lehranstalten zum Unterrichts-
gebrauche zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel
Disziplinar-Ordnung für die Staats-Gewerbeschulen
Disziplinarordnung für Handwerkerschulen
Pflege des gewerblichen Fortbildungs- und Mittelschulwesens durch den
österreichischen Staat im Jahre 1872
Vorschriften fiber die Heranbildung undPrfiftiug der Lehrer für allgemeine
Volksschulen und Bfirgerschulen in Österreich. I. Organisations-Statut der
Bildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen. —
n. Statut der Bürgerschul-Lehrerkurse. — III. Vorschrift über die LebrbeftLhigungs-
prttfimgen für allgemeine Volksschulen und Bürgerschulen
PreiB
60
30
20
24
40
40
60
20
10
10
40
50
Stück XVIII.
4»5
Lehrpl&ne und Instruktion für das Freihandzeichuen an Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten
Gesamt-Yerzeichnis der Lehr- und Hilfsmittel, Apparate und Modelle für
den Zeichenunterricht an Mittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten
Erste Fortsetzung zum Gesamt-Verzeichnisse
Zweite Fortsetzung zum Oesamt-Verzeiehnisse. Abgeschlossen 15. Juni 1899
Illustrierter Katalog der ffir den Unterricht im Freihandzeichnen an
Gymnasien, Realschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten
zuUssigen Gips- und Tonmodelle ^. . . .
Instruktionen f&r den Unterricht an den Bealschulen in Österreich
im Anschlnsse an einen Normallehrplan
Normallehrplan fftr Realschulen. (Separatabdnick der Üntenichts-Ministerial-
Verordnung vom 23. April 1898, Z. 10331)
Lehrplan und Instruktion Ar den Unterricht im Turnen an den Gymnasien,
Realgymnasien und Realschulen ,,
Normalien für die Gymnasien und Realschulen in Österreich, redigiert von
Dr. Edmund Edlen von Marenzeller.
I. Teil: Gymnasien. I. Band
n. Band
n. Teil: Realsehnlen
Prfifungs-Vorschriften für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen
(Separatabdmck der Ünterrichts-Ministerial-Yerordnang vom 30. August 1897) .
Prfiftings-yorschriften für das Lehramt an den Hittelschulen gleich-
gestellten Spezial-Lehranstalten, und zwar ftlr Zeichnen, Handelswissen-
Schäften, Musik und Gesang, Turnen, Stenographie und Nautik . . . . .
Weisungen zur Führung des Schulamtes an den G3innasien in Österreich,
als Anhang zu den Instruktionen für den Unterricht
Verhandlungen der Gymnasial-EnquSte-Eommission im Herbste 1870 . .
Beschlüsse und Protokolle der internationalen Stimmton-Konferenz in
Wien 1885
Bericht fiber Ssterreichisches Unterrichtswesen aus Anlaß der Welt-
ausstellung 1873
Österreichisches Volksschul- u. Mittelschulwesen in der Periode 1867—1877.
Von Dr. A. Egger-Möllwald
Die Verwaltung der österreichischen Hochschulen von 1868 bis 1877.
Von Dr. Karl Lern ay er
Die Eunstbewegung in Österreich seit der Pariser Weltausstellung im
Jahre 1867. Von R. von Eitelherger
Aktenmäßige Darstellung der Verhältnisse der griechisch-orientalischen
Hierarchie in Österreich, dann der illyrischen National-Kongresse und Ver-
bandlungs-Synoden
Jahresbericht des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht Jahr-
gang 1870 — 1871 — 1873 — 1874 — 1875 — 1876, Preis per Jahrgang
Bericht fiber die Tätigkeit des Wiener k. k. Schulbücher- Verlags (1894)
Sammlung der Vorschriften in Bezug auf die Approbation der Lehrtexte
und Lehrmittel ffir Volks- und Bfirgerschulen und Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten
Preis
E
h
—
20
—
40
40
20
2
—
2
—
—
30
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20
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3
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~
—
30
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3
—
7
—
2
60
1
—
4
1
20
—
30
496 Stück xvin.
Im k. k. Schalbücher -Verlage in Wien (I., Schwarzenbergstraße 5) sind
nachstehende, vom k. k. Ministeritun für Kultus und Unterricht approbierte
Publikationen erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
Verordnungen, Lehrpläne und Lehrtexte,
betreffend den Unterricht in der Stenographie in Österreich, im Auftrage des
k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht herausgegeben. Preis 30 h.
Lehrgang der Stenographie für Bürgerschulen
(System Gabelsberger) von Emil Kramsall. Im Sinne des behördlich
genehmigten Lehrplanes bearbeitet. 2., nach der neuen Rechtschreibung
hergestellte Auflage. Preis, gebunden 1 K 80 h.
Lehrbuch der Stenographie für Mittelschulen
und kommerzielle Lehranstalten Kramsaii
3., nach der neuen Rechtschreibung umgearbeitete Auflage. Preis, gebunden
1 K 80 h.
Lehrbuch der Stenographie nebst Leseübungen
(System Gabelsberger). Für die I. Abteilimg der sechsklassigen Mädchen-
Lyzeen und verwandte Anstalten von Emil Kramsall. Preis, gebunden
1 K 80 h.
— — Für die II. Abteilung etc. Preis, gebunden 1 K 34 h.
Stenographisches Diktier- und Aufgabenbuch,
verwendbar für Stenographen aller deutschen Systeme, methodisch
geordnet und zum Gebrauche an Mittelschulen, verwandten Lehranstalten
und stenographischen Kursen zusammengestellt von Emil Kramsall.
Preis 1 K 10 h.
f>t ii •% 11 tu Österreichs Herrscher und Helden im Liede.
••triJulj öliidiiuu! Pür die Schuljugend ausgewählt von Hans
Fraungruber. Preis 2 K.
_.,,.. - - in stufenförmiger Anordnung für das 8. — 14. Lebensjahr.
jJlKljl6rDll0ll Von Direktor Dr. Richard Muth. Preis, in Leinwand
gebunden, 80 h.
Verlag des k. k. MiniBteriumB für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Goriechek in Wien V.
497
Jahrgang 1906. Stfick XIX.
Verordnungsblatt
'für den Dienstbereich des
^fimsterirnns fUr Kultus und ITnterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 1. Oktober 1906.
Xnlialt. Kr. 47. Verordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern,
der Justiz, des Handels, für Kultus und Unterricht, Ackerhau und Landesverteidigung sowie
dem Obersten Rechnungshofe vom 17. September 1905, betreifend die unmittelbare Entrichtung
der Gebühren von den Quittierungen aber die Bezüge der Staatsbediensteten. Seite 497. —
ITr. 48. Kundmachung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 2. September 1905,
mit welcher eine auf Grund des § 119, Z. 9, der evangelischen Kirchenverfassung vom
9. Dezember 189 i erlassene prorisorische Verfügung, betreffend die Einführung der Institution
von Senioratsvikaren, verlautbart wird. Seite 502.
Yerordnnng des Finanzministeriums im Einvernehmen mit den
Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels, für Kultus
und Unterricht, AclLerbau und Landesverteidigung sowie dem
Obersten Rechnungshofe vom 17. September 1905 *),
betreffend die nnmittelbare Entrlohtung der Gtebdhren von den Qulttiernngen
über die Beiflge der Staatsbediensteten.
In teilweiser Abänderung der Verordnung vom 14. Dezember 1904, R.-G.-B1.
Nr. 166 **\ betreffend die Einführung von Zahlungslisten für die Quittierung der
Bezüge der Staatsbediensteten, wird im Sinne des § 28 6>^ des Gebührengesetzes
vom 9« Februar 1850, R.-6.-B1. Nr. 50, angeordnet, daß hinsichtlich der vom
1. November 1905 an fälligen Bezüge die für die Zahlungslisten entfallenden Quittungs-
gebühren nicht in Stempelmarken, sondern unmittelbar zu entrichten sind, und daß
dementsprechend Zahlungslisten nach dem beigelegten Formulare zur Ausfertigung
zu gelangen haben; diese unmittelbare Gebührenentrichtung hat auch für die
Quittungen, welche in den im Absatz 9 der bezogenen Verordnung angeführten
Ausnabmsfällen ausgestellt und den Zahlungslisten beigelegt werden, platzzugreifen
und werden diese Quittungen mit dem Vermerke „Die Stempelgebühr wird unmittelbar
entrichtet' zu versehen sein.
*) Enthalten in dem den 24. September 1905 ausgegebenen LVIII. Stücke des R.-G.-Bl. unter Nr. 150.
**) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1905, Nr. 11, Seite 133.
498 Stack XIX. Nr. 47. — Gesetze, Yerordnimgen, Erlässe.
[Diese unmittelbar eingehobenen Stempelgebühren sind in den einzelnen
Verwaltungszweigen, gleichwie die Diensttaxe, zu Gunsten der Finanzverwaltang
etatmäßig zu verrechnen.
Es ist sonach von den Rechnungsdepartements der einzelnen Verwaltungsbehörden
der Gebarungserfolg allmonatlich, und zwar bis zum 15. des dem Gegenstands-
monate nächstfolgenden Monates dem Rechnungsdepartement jener Finanz-Landes-
behörde nachzuweisen, in deren Verwaltungsgebiet diese Gebühren zur Einhebung
gelangten; letztere Behörden haben die Einnahmen an solchen Gebühren in den
monatlichen, das Gebührengefälle betreffenden Eassa-Erfolgsnachweisungen (zur Rubrik
„alle anderen skalamäßigen, fixen und pauschalierten Gebühren") auszuweisen. Mit
Jahresschluß ist endlich von den einzelnen Verwaltungsbehörden das Jahresergebnis
an diesen Gebühren mittels besonderen Rechnungsabschlusses dem k. k. Obersten
Rechnungshofe nachzuweisen.
Sollten einzelne Verwaltungsbehörden einen solchen besonderen Rechnungs-
abschluß zwar nicht rücksichtlich des Gebührengefälles, wohl aber rücksichüich des
TaxgeftUes dem k. k. Obersten Rechnungshofe ohnedies schon vorzulegen haben,
so kann im letzteren Abschlüsse auch der Jahreserfolg an den hier in Rede stehenden
Stempelgebühren anhangsweise ausgewiesen werden.
Durch die vorstehenden Bestimmungen wird das Recht der zur Gebühren-
bemessung berufenen Finanzbehörden erster Instanz zur Eontrolle der auf die
Gebührenvermittlung bezüglichen Akten und Aufschreibungen in keiner Weise berührt,
und bleibt daher der Finanzverwaltung die Ausübung dieses Rechtes gelegentlich
der Vornahme von Stempelrevisionen auch weiterhin gewahrt.] *)
(Ministerial-Erlaß vom 26. September 1905, Z. 2215/E.U.M.)
^) Die in [ ] stehenden Absätze sind im Reichegesetzblatte nicht enthalten.
Stade XIX. Nr. 47. — Gesetze, YerordnnngeB, Erlässe. 499
Die Stempelgebühr wird auf Grund der Ministerial- Verordnung vom
17. September 1905, B.-G.-B1. Nr. 150, unmittelbar entrichtet.
Etat:
Departement: Empfangschein Nr.
Zahlungsliste Nr.
über die am 190 . von (Kassa)
in für den Monat erfolgten Bezüge.
Ausgeferti^:
, am 190.
(Name des Ausstellers.)
500
SWek XIX Nr. 47. — GeBetse, Yerordnimgen, Erl&sse.
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Name
und
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des Bediensteten
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Eigenhändige
Empfangs-
beetätigung
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Stack XIX. Nr. 47. — Cttutie, Verordnnngen, Erllssei
501
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Abzüge
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gebühr
und
Summe
der
Abzüge
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Raam für die Liqnidierungsklausel.
503 Stack XIX. Nr. 48. — Gesetie, Yerordnungen, ErllUse. — Yerfügiuigen, betr. Lehrbücher etc.
Nr. 48.
Kundmachung des Ministeriums für Kultus und ünterriclit
Yom 2. September 1905, Z. 21876,
mit welcher eine auf Qmnd des g 119, Z. 9, der eTangelisohen KirohenyerfaBsnng
vom 9. Dezember 1891« B.-G.-Bl. Nr. 4 ex 1892, erlassene provlsorisohe Verfügung«
betreffend die BinfOhrnng der Institution von Senioratsvikaren, verlautbart wird.
In Senioraten mit mehr als 20 Pfarrgemeinden hat der Senior Anspruch aaf
einen Senioratsvikar.
Hinsichtlich dieser Senioratsvikare haben die für den Superintendentialyikar
geltenden einschlägigen Bestimmungen der §§ 35, 38, 40, 162 und 163 der
evangelischen Eirchenverfassung vom 9. Dezember 1891, R.-6.-B1. Nr. 4 ex 1892,
sinngemäße Anwendung zu finden.
Verfügungen, betreiTend Lehrbücher und Lehrmittel.
Lehrbfiohor.
a) FOr Mittelschulen.
Zetter Karl, Katholische Liturgik. Religionslehrbuch für Mittelschulen. 5. Auflage.
Graz 1905. „Styria." Preis, gebunden 2 K 30 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Voraussetzung der
Approbation der kompetenten kirchlichen Oberbehörde und mit Ausschluß des
gleichzeitigen Gebrauches der fraheren Auflagen desselben '*') zum Lehrgebrauche
an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 4. September 1905, Z. 33132.)
Efihnl Adolf, Lehrbuch der katholischen Religion für die oberen Klassen der Real-
schulen und verwandter Lehranstalten. I. Teil. Glaubenslehre. Teplitz-Schönau.
Selbstverlag. Preis, gebunden 2 K 50 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Realschulen und
verwandten Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache unter Voraussetzung
der Approbation der kirchlichen Oberbehörde allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 13. September 1905, Z. 32653.)
*) Ministerial-Yerordiimigsblatt yom Jahre 1902, Seite 325.
Stttek XIX. — YerfÜgongen, betreffend Lehrbücher and Lehrmittel.
Wiüs-Oberlin Ch. Alphonse, Der Heidelberger Katechismus. 4., durchgesehene
Auflage. Wien und Leipzig 1905. Wilhelm Br aumüller. Preis, kartoniert 1 E.
Dieses Lehrbuch, welches vom k. k. evangelischen Oberkirchenrate
helvetischen Bekenntnisses zulässig erklärt wurde, wird zum Dnterrichtsgebrauehe
in der evangelischen Religion helvetischen Bekenntnisses an Mittelschulen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 15. September 1905, Z. 27929.)
Levy, Dr. M. A., Biblische Geschichte nach dem Worte der heiligen Schrift der
israelitischen Jugend erzählt. 13. Auflage. Neubearbeitet und besonders durch
Abschnitte aus den Propheten vermehrt von Dr. B. Badt. Ausgabe B. Für
Österreich - Ungarn. Breslau 1905. Jacobsohn und Komp. Preis,
gebunden 2 E 12 h.
Diese neue Auflage des genannten Lehrbuches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben *) unter Voraussetzung der Zulässigkeitserklärung der
kompetenten Eultusgemeinde zum Lehrgebrauche in den unteren Klassen der
Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 31. JuU 1905, Z. 28579.)
Kummer, Dr. Earl Ferd. und Stejskal, Dr. Earl, Deutsches Lesebuch für öster-
reichische Gymnasien. VB. Band. 6., inhaltlich im wesentlichen unveränderte
Auflage. Preis, geheftet 2 E 60 h, gebunden 3 E 10 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die 5, Auflage
desselben**) zum Lehrgebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichtssprache
aUgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 11. August 1905, Z. 28169.)
Prosch, Dr. Franz und Wicdenhofer, Dr. Franz, Deutsches Lesebuch für öster-
reichische Obergymnasien. L Teil (für die V. Elasse). 2., nach den Instruktionen
vom Jahre 1900 umgearbeitete Auflage. Wien 1906. E. Graeser und Eomp.
Preis, gebunden 3 E 20 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben *^) zum Lehrgebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlafi vom 4. September 1905, Z. 32985.)
Colling J., Chrestomathie aus Cornelius Nepos und L. Curtius Rufus. Mit erklärenden
Anmerkungen. 2., verbesserte Auflage. Mit 2 Earten. Wien 1905. A. Holder.
Preis, geheftet 1 E 20 h, gebunden 1 E 40 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben t) zum Unterrichtsgebrauche an Gymnasien mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-ErlaO vom 6. Juli 1905, Z. 21788.)
*) Mimsterial-YerordiiiuigBblatt Tom Jahre 1893, Seite 3Ji.
^) MiniBterial -Verordnungsblatt rom Jahre 1900, Seite 409.
**>) Ministerial-yerordniingsblatt yom Jahre 1890, Seite 228.
f) Ministerial-yerordnuDgsblatt yom Jahre 1903, Seite 49.
5M Stück XIX. — Yerftigiuigen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
In 18., im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial* Erlasses vom
8. Jnli 1903, Z. 22668 *\ zum Lehrgebrauche an Gymnasien mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Hauler, Dr. Johann, Lateinisches Übungsbuch für die zwei untersten Klassen der
Gymnasien und verwandter Lehranstalten nach den Grammatiken von K. Schmidt,
A. Scheindler und F. Schultz. Abteilung fOr das erste Schuljahr. Ausgabe A
(für die Grammatiken von E. Schmidt und F. Schultz). Wien 1905.
A. Fi Chi er s Witwe und Sohn. Preis, geheftet 1 K, gebunden 1 E 40 h.
(Ministerial-Erlaß vom 13. September 1905, Z. 33673.)
Marchel Franz, Italienische Grammatik. 3. Auflage. Innsbruck 1905. Wagner'sche
Buchhandlung. Preis, gebunden 5 E 80 h.
Diese neue Auflage des genannten Lehrbuches wird unter Ausschluß des
gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage in derselben Elasse zum
Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein
zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 5. September 1905, Z. 30670.)
In 3., im wesentlichen unveränderter, somit gemäß Ministerial -Erlasses vom
13. September 1902, Z. 29210 *'*'), zum Unterrichtsgebrauche an Realschulen
mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Fetter Johann und Alscher Rudolf, Französische Schulgrammatik. Wien 1905.
A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, geheftet 2 E 60 h, gebunden 3 E.
(Ministerial-Erkß vom 10. September 1905, Z. 33589.)
Bechtel A., Übungsbuch zum französischen Lehrgange für Mittelschulen. Mittelstufe
(Elasse III und IV). 5. Auflage. Wien 1905. Manz'sche k. und k. Hof-Verlags-
und Universitäts-Buchhandlung. Preis, geheftet 1 E.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage desselben ***) zum Unterrichts-
gebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 9. August 1905, Z. 29493.)
Gajdeczka Josef, Übungsbuch zur Arithmetik und Algebra für die oberen Elassen
der Mittelschulen. 7., mit der 5. Auflage des Lehrbuches in Übereinstimmung
gebrachte Auflage. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 2 E 50 h,
gebunden 3 E.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die vorher-
gehende Auflage desselben t) zum Lehrgebrauche in den oberen Elassen der
Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Eriaß vom 12. September 1905, Z. 32412.)
*) Ministerial -YerordiiiiiigBblatt Tom Jahre 1903, Seite 458.
♦*) Ministerial- Verordnungsblatt vom Jahre 1902, Seite 490.
***) MiniBterial -Verordnungsblatt Tom Jahre 1885, Seite 311.
f) MiniBterial -Verordnungsblatt Tom Jahre i904, Seite 487.
Stück XIX. — Yerfügnngeiiy betreffend Lehrbttcher und Lehrmittel. 505
In 5., darchgesehener, inhaltlich unveränderter, somit gemäß Ministerial-Erlasses
Yom 5. Februar 1903, Z. 2900 *), zum Unterrichtsgebranche an Mittelschulen
mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Mayer, Dr. Franz Martin, Lehrbuch der Geschichte für die unteren Klassen der
Mittelschulen. HI. Teil. Die Neuzeit. Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet
1 K 50 h, gebunden 2 E.
(Ministerial-ErlaO vom 10. September 1905, Z. 33652.)
Weingartner Leopol-d, Lehrbuch der Geschichte des Mittelalters für die IIL Klasse
der österreichischen Mittelschulen. 2., umgearbeitete Auflage. Wien 1905. Manz.
Preis, geheftet 1 K 20 h, gebunden 1 K 70 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird mit Ausschluß des gleich-
zeitigen Gebrauches der früheren Auflage **) in derselben Klasse zum Lehr-
gebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 14. September 1905, Z. 10308.)
Kinn, Leitfaden für den geographischen Unterricht an Mittelschulen. Neu bearbeitet
von R. Tramp 1er. 25., teilweise umgearbeitete Auflage. Wien 1905. Karl
Gerolds Sohn. Preis, geheftet 2 K, in Leinwand gebunden 2 K 50 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeitgen Gebrauches der früheren Auflage ***) in derselben Klasse zum
Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein
zugelassen.
(Ministerial-Eriaß vom 16. Juni 1905, Z. 22293.)
Rippel J., Grundlinien der Chemie für Oberrealschulen. I. Teil. Anorganische Chemie.
Wien 1905. F. Deut icke. Preis, geheftet 3 K, gebunden 3 K 50 h.
Dieses Buch wird zum Lehrgebrauche an Realschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 25. August 1905, Z. 30503.)
GuggenbergerV., Katolick& mravouka pro sedmou tHdn gymnasijnl a Sestou tfidu re&lni.
2., verbesserte und vermehrte Auflage. Bearbeitet von J. Jezek. Prag 1905.
J. Otto. Preis, gebunden 1 K 80 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird, die Approbation der
bezüglichen kirchlichen Oberbehörden vorausgesetzt, unter Ausschluß des gleich-
zeitigen Gebrauches der früheren Auflage desselben f) zum Unterrichtsgebrauche
an Mittelschulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 16. September 1905, Z. 34331.)
*) Ministerial-yerordnungsblatt vom Jahre 1903, Seite 118.
•♦) Ministerial- Verordnungsblatt vom Jahre 1894, Seite 82.
**^) MiniBterial -Verordnungsblatt Tom Jahre 1901, Seite 374.
f) Ministerial -VerordnungsblaU Tom Jahre 1884, Seite 310.
506 Stück XIX. — Yerfttgiingen, betreifend Lehrbflcher und Lehrmittel.
DvoMk Rud. uDd Sujan Franz, Döjepis v obrazech pro miM tHdy Skol BtiPednicb.
I. Staxf v6k. 2., umgearbeitete Auflage. Prag 1905. ünie. Preis, geheftet 1 K 40 h,
gebunden 1 E 90 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage desselben *) zum Unterrichts-
gebrauche an Mittelschulen mitböhmischerUnterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 25. August 1905, Z. 31577.)
Pokoj Simon, Cirkevni döjiny pro sttednl Skoly. 2., verbesserte, illustrierte Auflage.
Prag 1905. Höfer und KlouÄek. Preis, gebunden 2 K 40 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird, die Approbation der
kompetenten konfessionellen Oberbehörde vorausgesetzt, zum Lehrgebrauche an
Mittelschulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen. i
(Ministerial-Erlaß vom 23. September 1905, Z. 34770.) '
Tftma Franz, Arithmetika pro II. tHdu äkol redlnlch. 2., Auflage. Prag 1905. I
I. L. Kober. Preis, geheftet 1 K 30 h, gebunden 1 K 70 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die erste
Auflage desselben **) zum Lehrgebrauche an Realschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 6. September 1905, Z. 32717.)
Bemard Alex. Jos., Ptlrodopis iivoäästva pro vyfiäl tHdy Skol sttednlch. 2., verbesserte
Auflage. Prag 1905. I. L. Kober. Preis, geheftet 2 K 40 h, gebunden 2 K 90 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeitigen Gebrauches der froheren Auflage desselben ***) zum Lehrgebrauche
an Mittelschulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 10. Juni 1905, Z. 21296.)
Matzner Johann, Chemie organick& pro vyg§i gkoly re&Ini. 2., verbesserte Auflage.
Prag 1905. J. Otto. Preis, gebunden 2 K.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des '
gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage desselben f) zum Lehrgebrauche
an Realschulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 12. August 1905, Z. 29649.)
Strnad Alois, Geometrie pro vySSl gymnasia. 2. Auflage. I. Teil. Planimetrie. Für ,
die V.Klasse. Prag 1904. F. Kytka. Preis, geheftet 2 K 30 h, gebunden 2 K 80 h. 1
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des \
gleichzeitigen Gebrauches der früheren Auflage desselben ff) zum Lehrgebrauche
an Gymnasien mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 10. August 1905, Z. 30101.)
*) MiniBterial-YerordnuiigBblatt vom Jahre 1894, Seite 207.
**) MiniBterial-VerordnimgBblatt Tom Jahre i899, Seite 126.
***) MiniBterial-VerordnimgBblatt yom Jahre 1895, Seite 258.
f ) Ministerial-yerordnnngBblatt yom Jahre 1900, Seite 412.
ff) MiniBterial -VerordnungsblaU yom Jahre 1893, Seite 256.
Stück XIX. — Yerftlgangen, betreffend Lehrbacher und Lehrmittel. 507
In 4., inhaltlich unveränderter, sonach gemäß >Qni8terial-Erlas8es vom 31. Oktober 1892,
Z. 23069 *\ zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit italienischer
Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
NoS Enrico, Antologia tedesca compilata per uso delle scuole medie. Parte I. con
un vocabolario delle parole contenute in ambo le parti. Wien 1905. Manz.
Preis, geheftet 3 E 30 h, gebunden 3 E 60 h.
(Ministerial-Erlaß vom 16. September 1905, Z. 34343.)
Fiumi Giovanni, Trattato di Ghimica inorganica ed orgauica per le scuole reali
superiori. Terza edizione rifatta secondo il nuovo piano d' istruzione. Trient 1905.
Monauni. Preis, geheftet 5 E 40 h, gebunden 6 E.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß der
früheren Auflage desselben **) zum Unterrichtsgebrauche an Bealschulen mit
italienischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 7. September 1905, Z. 32884.)
b) FOr Madchen-Lyzeen.
Bardacbzi Franz und Bassler Hans, Deutsches Lesebuch fQr Mädchen-Lyzeen
und verwandte Lehranstalten. VI. Band. Wien 1905. A. Holder. Preis, geheftet
3 E 10 h, gebunden 3 E 60 h.
Dieses Buch wird zum Lehrgebrauche an Mädchen-Lyzeen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 29. JuU 1905, Z. 28542.)
H8hm Ferdinand, Lehr- und Übungsbuch der Arithmetik für Mädchen-Lyzeen,
m. Teil. (Für die V. und VI. Elasse.) Wien 1905. F. Tempsky. Preis, geheftet
1 E 80 h, gebunden 2 E 30 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Mädchen-Lyzeen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 13. September 1905, Z. 31839.)
Schaar, Dr. Ferdinand, Naturgeschichte für die erste Elasse der Mädchen-Lyzeen.
A. Tierkunde. 2. Auflage. Wien 1905. Franz Deuticke. Preis, geheftet 1 E 30 h,
gebunden 1 E 60 h.
— — Naturgeschichte für die zweite Elasse der Mädchen-Lyzeen. A. Tierkunde.
2. Auflage. Wien 1905. Franz Deuticke. Preis, geheftet 2E, gebunden 2E 30 h.
Diese neue Auflage der bezeichneten Lehrbücher wird ebenso wie die
vorhergehende Auflage derselben ***) zum Lehrgebrauche an Mädchen-Lyzeen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 10. September 1905, Z. 30345.)
*) Ministerial-yerordiiimgsblatt rom Jahre 1892, Seite 519.
*^) MiniBterial-yerordnnngBblatt Tom Jahre 1894, Seite 68.
«**) Mimsterial-Yerordnungsblait Tom Jahre 1902, Seite 191 und Tom Jahre 1903, Seite 516.
508 Stack XIX. — Verftgnngen, betreffend Lehrbticher nnd Lehnnittel.
c) FQr Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungeanstalten.
Vorovka Earel a Jnrsa Jan, Citanka pro listavy uötelskä. Dil ti^eti. V^bor z
literatury iesk&. (Pro tlreti ro^nik.) Üplnö ptepracovanä yyd&ni IIL dllu Öitaci
knihy pro üstavy uöitelskÄ. Prag 1906. K. k. SchulbQcher -Verlag. Preis, in
Ganzleinen 4 K.
Diese ganzlich umgearbeitete Auflage des in. Teiles des Lesebuches von
K. Vorovka wird zum ünterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten mit böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erkl&rt.
(Ministerial-Erlaß vom 19. September 1905, Z. 34378.)
In 3., im wesentlichen unveränderter, daher gemäß Ministerial- Erlasses vom
14. September 1903, Z. 29700 *), zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und
Lehrerinnen -Bildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache allgemein
zulässiger Auflage ist erschienen:
Rusch Gustav, Lehrbuch der Geographie für österreichische Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten. Mit einem einleitenden Abschnitte über die Himmelskunde
von AntonWoUensack. I. Teil. Für den I. und II. Jahrgang. Mit 91 Abbildungen.
Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 3 E 50 h.
(Ministerial-Erlaß vom 14. September 1905, Z. 32983.)
In 4., unveränderter, daher gemäß Ministerial-Erlasses vom 7. Angustl903, Z. 26454*"^),
zum Ünterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Kraus Eonrad, Grundriß der Naturlehre für Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten. II. Teil. Chemie. Mit 64 Holzschnitten. Wien 1905. A. Pichlers
Witwe und Sohn. Preis, in Leinwand gebunden 1 E 80 h.
(Ministerial-Erlaß vom 12. September 1905, Z. 33824.)
In 5., inhaltlich unveränderter und sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom
5. November 1903, Z. 34792 ***), zum Lehrgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten mit polnischer Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage
ist erschienen:
Baranowski Mieczystaw, Dydaktyka uzupelniona „Zasadami logiki^ do u£ytku
seminaryöw nauczycielskich i nauczycieli szköü ludowych. Lembergl905. Seyfartb
und Czajkowski. Preis, geheftet 1 K 40 h, gebunden 1 E 60 h.
(Ministerial-Erlaß vom 9. September 1905, Z. 32121.)
*) MiniBterial-yerordnimgBblatt yom Jahre 1903, Seite 516.
**) Ministerial -Verordnungsblatt yom Jahre i903, Seite 495.
***) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1903, Seite 571.
Stttek XIX. — Verfügimgan, betreffend Lehrbttcher and Lehrmittel. 509
d) FOr gewerbliche Lehranetalten.
Bnltf Karel, PrAmysloyi iftanka pro Skolu i dum. N&kladem Jednoty prfimyslovS
Y Praze. 8. Auflage. Prag 1904. Verlag des „Vereines zur Ermunterung des
Gewerbsgeistes in Böhmen'' in Prag. Preis, gebunden 1 E 80 h.
Diese neue Auflage des Lesebuches wird zum Unterrichtsgebrauche an
gewerblichen Fortbildungsschulen mit böhmischer Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-ErlaQ vom 14. September 1905, Z. 26295.)
Trftneßek Josef, Nauka o motorech. S 81 vyobrazenim. Prag 1906. Verlag von
F. äim&£ek. Preis, gebunden 1 E 80 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an gewerblichen Fort-
bildungsschulen mit böhmischer Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 13. September 1905, Z. 31061.)
Pawlowski A n t o n i, Nauka rachunkö w przemyslowy eh. Tom 1. dla klasy przygotowawczej .
Lemberg 1905. Selbstverlag des Verfassers. Preis, gebunden 1 E. (Den Schulen
wird bei direktem Bezüge ein 20prozentiger Preisnachlaß gewährt.)
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an den Vorbereitungs-
klassen der gewerblichen Fortbildungsschulen mit polnischer Unterrichtssprache
zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 14. September 1905, Z. 27619.)
e) FQr kommerzielle Lehranetalten.
Toüika Bohumil, Cviiebnice jazyka öesk^ho pro dvojtridnl §koly obchodni.
Prag 1905. Höfer und Elou6ek. Preis, gebunden 2 E.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an zweiklassigen Handels-
schulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 20. September 1905, Z. 33674.)
LehrmitteL
Rothang J. G., Schulwandkarte der Earstländer, Eüstenland, Dalmatien, Bosnien imd
Herzegowina. Für Mittelschulen bearbeitet von Dr. Friedrich Umlauft
(Maßstab 1 : 300000). Wien. G. Frey tag und Bern dt. a) Politische Ausgabe;
bj Physikalische Ausgabe. Preis einer Ausgabe, roh in 6 Blättern 14 E, auf
Leinwand in Mappe oder mit Stäben 20 E.
Diese Wandkarte wird zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 9. September 1905, Z. 31969.)
510 Stack XIX. — Yerfttgnngen, betreffend LehrbOeher und Lehrmittel.
In 3., unveränderter, somit gemäß Ministerial-Erlasses yom 28. Juni 1902, Z. 18261 *)»
zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Roller Johann Emerich, Chorgesangschule. Zunächst für Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten. 3. Auflage. Wien 1905. Manz'sche k. und k. Hof-Yerlags-
und Universitätsbuchhandlung. Preis, broschiert 1 E 20 h.
(Ministerial-Erlaß vom 11. September 1905, Z. 33324.)
Zipser Julius, Ausgewählte Textilmaschinen. Nach den textil-technologischen Wand-
tafeln des Verfassers ftlr die Hand des Schülers zusammengestellt. 30 Abbildungen
nebst erklärendem Texte. Wien 1905. Verlag von A. Pichlers Witwe und Sohn.
Preis der Broschüre, steif geheftet 1 E 60 h.
Dieser Lehrbehelf wird zum Unterrichtsgebrauche an Webeschulen und
Staats-Gewerbeschulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 7. September 1905, Z. 31984.)
Paulin Eugenio, Esercizi e giuochi ginnici. Trient 1904. Selbstverlag. Preis,
geheftet 4 E.
Auf das Erscheinen dieses Buches werden die Lehrkörper der Mittel-
schulen, Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten sowie die Lehrerschaft an
allgemeinen Volks- und Bürgerschulen mit italienischer Unterrichtssprache
aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaa vom 16. September 1905, Z. 34260.)
Im k. k. Schulbücher-Verlage in Wien, I., SchwarzenbergstraOe Nr. 5, ist erschienen
und zu haben:
Pravidia
hledlcl k ^eskömu prayoplsn a tvarosloyi s abecednim
seznamem slov a tvaru.
Jedinä c. k. nunisterstvem kultu a vyu^ovani schv&len6 vyd&ni.
(Regeln für die böhmische Bechtschreibung nebst Wörterverzeichnis.)
Einzige, vom k. k. Ministerinm fftr Kultus und Unterricht autorisierte Ao^abe.
Kleine Ausgabe 30 h, große Ausgabe geheftet 90 h, gebunden 1 K.
*) Mmisterial-YerordnimgBblatt Tom Jahre 1902, Seite 331.
Stack XIX.
511
Die nachbenannten
„Slaviscliexi Eirclienbücher des griechiscli-oriexitaUsclien lUtus",
sind bei der k. k. Schulbacherverlags-Dlrektion in Wien
(L, BohwarienbergstraBe 6)»
als Kommissions- Artikel des hohen k. k. Ministeriums für Koitus und Unterricht
vorrätig und können bei derselben gegen Barbezahlung bezogen werden.
Nor hinsichtlich der mit * (Sternchen) bezeichneten Artikel wird die Provision im üblichen
AnsmaAe gewährt.
Feine Ausgabe.
Apostolon
SBANriAioN (Eyangelion), in braunem Chagrinleder, mit Gtold-
linien ohne Schließen
— — in braunem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
mit rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich vergoldet,
Moirö-Papiervorsatz und vergoldete Schließen ....
TpbAiwB (Triodion),
IfNAM^rioNi (Anthologion),
Okt^nX« I. A. (Oktoich L Teil),
„ II. A. ( » n. . ),
niMTNKOCTApm (Pentikostar),
eAVSKfBHHKB (Slu2ebnik),
TpiKNHu (Trebnik)
^HiceciiMB (Öasoslov), broschiert
* in braunem Chagrinleder, mit Goldlinien, ohne Schließen
^ in rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
* in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich vergoldet,
Moirä-Papiervorsatz und vergoldeten Schließen . • .
*tr4ATHpi (Psalter), broschiert
* in braunem Chagrinleder, mit Goldlinien, ohne Schließen
^ in rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
* in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich yergoldety
Moir^Papiervotsatz und vergoldeten Schließen . . .
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92
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36
16
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60
514 Stttck XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordntugeii, Erlksse.
Schul- und Unterriclitsordiiuiig
für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen.
Erstes Hauptstttck.
Von der allgemeinen Volksschule.
I. Ton der Einrichtang der Tolkssehole.
§ 1.
Jede allgemeine Volksschule ist derart einzurichten, daß sie die ihr uarli
dem Reichsvolksschulgesetze zukommende Aufgabe zu lösen vermag.
Bei der Einrichtung hat die Landesschulbehörde, der die Entscheidung in
der Regel zukommt, außer der Anzahl der Schulkinder und der Lehrstellen auch
die Unterrichtsbedürinisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung
in Betracht zu ziehen.
Falls aus der in Aussicht genommenen Schuleinrichtung den Schulerhaltern
Auslagen erwachsen, die sie nach dem Gresetze nicht zu tragen hätten, so ist
stets deren Zustimmung einzuholen.
§2.
Wenn es in einzelnen Fällen geboten sein sollte, über die Unterrichtssprache
und über die Unterweisung in einer anderen Landessprache nach § 6 des Reiohs-
volksschulgesetzes eine besondere Entscheidung zu fällen, so hat ihr eine genaue
Ermittlung aller in Betracht kommenden Umstände und die Einvernahme aller,
die die Schule erhalten, insbesondere der Vertretungen der ganz oder teilweise
eingeschulten Gemeinden, des Schulbezirkes und des Landes voranzugehen.
§ 3.
Die Anzahl der Klassen richtet sich nach der Anzahl der im Schulsprengel
vorhandenen schulpflichtigen Kinder und nach der Anzahl der au der Schule
auf Grund der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen systemisierten Lehrstellen.
Soweit es die Anzahl der Kinder und die Anzahl der Lehrstellen zulassen,
ist für jede Altersstufe (Jahreskurs) eine aufsteigende Klasse einzurichten;
Parallelklassen werden in der Regel erst dann eingerichtet, wenn die erforderlichen
aufsteigenden Klassen vorhanden sind.
Wenn in einer Klasse Kinder verschiedener Alters- oder Bildimgsstufen
(Jahreskurse) vereinigt werden, zerfallt die Klasse in Abteilungen oder in
Gruppen.
Der Lehrplan bestimmt, welche Altersstufen (Jahreskurse) jeder einzehu-n
Klasse und innerhalb derselben jeder Abteihing und Gru])])o zuzuweisen sind.
Stack XX. Nr. 49. — GeMtze, Verordnungen, ErUsse. 515
§4.
Die Errichtung selbständiger Mädchenschulen erfolgt nach den Bestimmungen
des Landesgesetzes.
§B.
Die Bezeichnung der Volksschule richtet sich einerseits nach der Anzahl
der aufsteigenden Klassen mit Ausschlu(5 der Parallelklassen und der Exposituren,
anderseits nach dem Geschlechte der Kinder, für die sie bestimmt ist; die Schule
wird daher entweder als gemischte allgemeine Volksschule oder als allgemeine
Volksschule für Knaben oder für Mädchen und je nach der Anzahl der Klassen
als ein-, zwei-, dreiklaasige etc. Volksschule bezeichnet.
Die Klassen werden von unten nach oben gezählt.
§6.
An der allgemeinen Volksschule wird der gesamte Unterricht in einer Klasse
in der Regel einer Lehrkraft zugewiesen, die ihre Klasse getrennt von den
anderen Klassen unterrichtet.
Die in einer Klasse vereinigten Schulkinder erhalten den Unterricht
gemeinsam; wenn in der Klasse mehrere Abteilungen vereinigt sind, werden sie
teils unmittelbar, teils mittelbar unterrichtet. Nur für den Religionsunterricht,
für den Unterricht im Turnen, im Gesang, in den weiblichen Handarbeiten, in
den Freigegenständen und für den Unterricht der Kinder, welche Schulbesuchs-
erleichterungen genießen, sind nach eingeholter Bewilligung der Bezirksschul-
behörde die durch die Umstände gebotenen besonderen Gruppen zu bilden.
Femer können für den Unterricht nicht vollsinniger oder schwächer ver-
anlagter Kinder, wo es die Verhältnisse erfordern, mit Bewilligung der Landes-
schulbehörde besondere Hilfs- oder Förderklassen eingerichtet werden.
§ 7.
Nach welchen Grundsätzen die besonderen Gruppen für den Unterricht in
den im § 6 der Schul- und Unterrichtsordnung angeführten Lehrgegenständen
zu bilden und wieviel wöchentliche Stunden jeder Gruppe zuzuweisen sind,
bestimmt innerhalb des Normallehrplans die Landesschulbehörde.
Beim Unterricht in den weiblichen Handarbeiten ist daran festzuhalten, daß
eine Lehrerin regelmäßig nicht mehr als 40 Mädchen gleichzeitig in einer Gruppe
unterrichten darf.
Die Landesschulbehörde regelt auch die Einsetzung und den Wirkungskreis
des zur Förderung des Handarbeitsunterrichtes etwa berufenen Frauenkomitees.
§8.
Das Lehrziel jeder Unterrichtsstufe und die wöchentliche Stundenzahl für
jeden einzelnen Ijehrgegenstand bestimmt der Lehrplan; dieser deutet auch den
Lehrgang im allgemeinen an.
516 Stttck XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnimgen, Erlässe.
Die Feststellung der Lehraufgabe für den Religionsuntemclit und die
Verteilung des Lehrstoffes in der Religion auf die einzelnen Klassen, Abteilungen
und Gruppen ist nach § 5 des ßeichsvolkssehulgesetzes der Kirchenbehörde,
beziehungsweise dem Vorstande der israelitischen Kultusgemeinde vorbehalten.
Die genaue Verteilung des vorgezeichneten Lehrstoffes in den übrigen
Lehrgegenständen auf die einzelnen Klassen, Abteilungen und Gruppen nimmt
die Bezirkslehrerkonferenz und innerhalb der gesteckten Grenzen die Lehrer-
konferenz jeder einzelnen Volksschule vor.
Eine bestimmte Lehrmethode wird für keinen Lehrgegenstand vorgeschrieben ;
der ganze Unterrichtsbetrieb ist jedoch so zu gestalten, daß das Lehrziel von
allen normal entwickelten Kindern erreicht wird.
§ 9.
Die Verfügungen der Kirchenbehörde, beziehungsweise des Vorstandes der
israelitischen Kultusgemeinde über die Religionsprüfungen und über die religiösen
tJbungen werden von der Bezirksschulbehörde nach § 5, Absatz 5 des Reichs-
volksschulgesetzes dem Leiter der Schule bekanntgegeben und auch der Orts-
schulbehörde mitgeteilt.
Die Kirchenbehörden, beziehungsweise der Vorstand der israelitischen Kultus-
gemeinde haben ihre Verfügungen der Bezirksschulbehörde rechtzeitig bekannt-
zugeben, damit eine ordnungsmäßige Verhandlung darüber bei der Bezirksschul-
behörde stattfinden kann.
§ 10.
Bei der Verkündigung hat die Bezirksschulbehörde zu bestimmen, in welchem
Maße die zur Teilnahme an den Religionsprüfungen und an den religiösen
Übungen verpflichteten Schulkinder an den betreffenden Tagen vom Unterrichte
befreit werden und ob den übrigen Kindern Unterricht zu erteilen ist.
Wo und wann sich die zur Teilnahme verpflichteten Schulkinder zu versammeln
haben und wie sie zu beaufsichtigen sind, wird nach den örtlichen Verhältnissen
in der Lehrerkonferenz festgestellt.
Zur Überwachung der Schulkinder bei den verbindlichen religiösen Übungen
können nur Lehrkräfte des betreffenden Religionsbekenntnisses verwendet werden.
§11.
Wenn die als zweckmäßig erkannte Schuleinrichtung die Einfiihrung eines
besonderen, vom Normallehrplan abweichenden Lehrplans erfordert, so ist hiezu
die Genehmigung des Ministeriums für Kultus und Unterricht einzuholen.
§ 12.
Die Einführung des Unterrichtes in einer anderen Landessprache oder im
Violinspiel, des Handfertigkeitsunterrichtes für Knaben und der Arbeiten im
Schulgarten bedarf, wenn das Landesgesetz keine anderen Bestimmungen enthält,
der Bewilligung der Landessphulbehörde.
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erl&Bße. 517
Wird ein derartiger Unterricht als Freigegenstand eingeführt, so haben die
Eltern oder deren Stellvertreter zu Beginn des Schuljahres bei der Anmeldung
des Bandes zur Aufnahme zu erklären, ob das Kind an diesem Unterrichte
teilnehmen wird.
Der Austritt darf in der Regel nur am Schlüsse des Schuljahrs erfolgen,
doch kann die Lehrerkonferenz aus berücksichtigungswürdigen Gründen den
Austritt auch in einem früheren Zeitpunkte bewilligen.
§ 13.
Bei jeder Volksschule, hauptsächlich auf dem Lande, ist nach Tunlichkeit
ein Schulgarten und ein landwirtschaftliches Versuchsfeld anzulegen und zweck-
mäßig einzurichten.
Die Pflege des Schulgartens und die Bewirtschaftung des Versuchsfeldes
kommt in der Regel dem Leiter der Schule zu, kann aber mit Bewilligung der
Bezirksschulbehörde auch einem anderen Lehrer übertragen werden.
Zu den Arbeiten im Schulgarten können die Kinder der obersten drei
Altersstufen herangezogen werden; die Knaben sind dann hauptsächlich in der
Obstbaumschule, die Mädchen bei der Blumenzucht und in der Gemüseabteilung
za beschäftigen, am zweckmäßigsten gruppenweise im Anschluß an die übrige
Unterrichtszeit, jedes Kind womöglich eine Stande wöchentlich.
Die näheren Bestimmungen trifft die Landesschulbehörde, der es auch über-
lassen bleibt, im Einvernehmen mit den Schulerhaltem besondere Vorschriften
über die Verwendung der Erträgnisse der Schulgärten und der Versuchsfelder
und über die Entlohnung der Leiter derselben zu erlassen.
§ 14.
An der Volksschule sind die Jugendspiele eifrig zu pflegen und alle nützlichen
körperlichen Übungen, wie das Schwimmen, Eislaufen u. dgl., angelegentlichst
zu fördern.
Die Schulbehörden haben die Bestrebungen der Lehrer auf diesem Gebiete
bei den Schulerhaltem zu unterstützen.
§ 15.
Der Unterricht an der Volksschule ist in der Regel ganztägig.
Die Einführung des Halbtagsimterrichtes darf nur in einzelnen Fällen auf
wohlbegründetes Ansuchen der Vertretungen der eingeschulten Gemeinden oder
der OrtssohulbehÖrde in Verhandlung genommen werden, wenn die Unterrichts-
bedürfiiisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung, die Weg- und
Witterungsverhältnisse des Schulspr engeis und seine Ausdehnung die erbetene
Schuleinrichtung als notwendig erscheinen lassen.
Die Bewilligung erteilt die Landesschulbehörde nur an einklassigen Volks-
schulen oder in den unteren Klassen mehrklassiger Volksschulen auf dem Lande
insbesondere dann, wenn die notwendige Erweiterung oder Vermehrung der Lehr-
zimmer mit einer drückenden Belastung der Leistungspflichtigen verbunden wäre.
Sonst darf der Halbtagsunterricht nur als vorübergehende Abhilfe in außer-
ordentlichen Fällen eingefährt werden.
518 Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
§ 16.
Welche Schulbesuchserleichterungen gestattet werden können und welche
Einrichtungen infolge der Einführung von Schulbesuchserleiehterungen an der
Volksschule zu treffen sind, bestimmt, wo das Landesgesetz keine abweichende
Anordnung enthält, der Artikel V der Ministerialverordnung vom 8. Juni 1883,
Z. 10618, (M.-V.-Bl. 1883, Nr. 17).
§ 17.
Die pädagogisch- didaktischen Grundsätze, die bei der Verfassung der Stunden-
pläne als Richtschnur zu dienen haben, stellt die Landesschulbehörde mit Beachtung
der Vorschriften über die Gesundheitspflege in den Schulen fest und schreibt
nach Bedarf Muster für Stundenpläne vor. Die Genehmigung des Stundenplans
für jede einzelne Volksschule kommt der Bezirksschulbehörde zu.
An zwei- und mehrklassigen Volksschulen werden die Stundenpläne für die
einzelnen Klassen nach § 135 der Schul- und ünterrichtsordnung vom Leiter der
Schule entworfen und nach Durchberatung in der Lehrerkonferenz der Bezirks-
schulbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Die genehmigten Stundenpläne sind in den Lehrzimmem ersichtlich zu machen.
§ 18.
Jede Schule muß mit den notwendigsten Lehr- und Lernmitteln vollständig
versehen sein. Mindestens sollen folgende Lehrmittel angeschaflPfc werden:
a) Apparate für den ersten Leseunterricht,
b) Veranschaulichungsmittel für den ersten Rechenunterricht,
c) Bilder für den Anschauungsunterricht,
d) ein Globus,
e) je eine Wandkarte von den Planigloben, von dem Heimatlande, von der
österreichisch- ungarischen Monarchie, von Europa und von Palästina,
f) die notwendigsten Lehrmittel für den Unterricht im Zeichnen,
g) eine Sammlung von heimischen Naturköri)ern und einfachen physikalischen
Apparaten,
h) eine Schulbibliothek.
Alle etwa notwendigen weiteren Anordnungen werden von der Landesschul-
behörde auf Grund des Gutachtens der Landeslehrerkonferenz erlassen.
Die Landesschulbehörde hat auch dafür zu sorgen, daß jeder Volksschule
jährlich ein angemessener Pauschalbetrag zur Erhaltung und Erweiterung der
Lehrmitt/clsammlung und der Bibliothek zugewiesen werde.
§ 19.
Welche Lernmittel in den einzelnen Klassen, Abteilungen und Gruppen zu
verwenden sind, bestimmt die Bezirkslehrerkonferenz.
Jedes Kind muß die für die betreffende Unterrichisstute vorgeschriebenen
Lehr- und Lesebücher, Schreib- und Zeichenrequisiten besitzen.
Stock XX. Nr. 49. — Gesetee, Verordnungen, Erlasse. 519
Zum Zweoke der etwa notwendigen Aufklärung der beteiligten Gewerbe-
treibenden und der Eltern schulbesuchender Kinder oder deren Stellvertreter soll
wenigstens an jeder mehrklassigen Schule eine Sammlnng der vorgeschriebenen
Lernmittel vorhanden sein.
Wenn die Eltern oder deren Stellvertreter ihrer gesetzliclien Verpflichtung
zur Anschaffung der erforderlichen Schulbüclier und anderen Lernmittel nicht
nachkommen, hat sich der Leiter der Schule an die Ortsschulbehörde um Abhilfe
zu wenden.
U. Ton der Schulpflicht
§ 20.
Die gesetzliche Verpflichtung zum Besuche der Volksschule beginnt, wenn
die Schulpflicht nicht auf Grund des § 75 des Reichsvolksschulgesetzes durch ein
T^andesgesetz anders geregelt ist, mit dem vollendeten sechsten Lebensjahr, und
zwar mit Beginn des der Erreichung des schulpflichtigen Alters nächstfolgenden
Schuljahrs, und dauert bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre.
§ 21.
Die Schulbehörden haben strengstens darüber zu wachen, daß alle im schul-
pflichtigen Alter stehenden Kinder ihrer gesetzlichen Schulpflicht nachkommen.
Zu dem Zweck ist es zuerst erforderlich, jeder Volksschule einen bestimmten
Schulsprengel zuzuweisen und die Schulsprengel gegenseitig genau abzugrenzen;
sodann sind alle in einem Schulsprengel wohnenden, im schulpflichtigen Alter
stehenden Kinder von der Ortsschulbehörde oder von dem gesetzlich damit betrauten
Organ alljährlich vor Beginn des Schuljahrs in einer Schulmatrik zu verzeichnen
und in steter Übersicht zu halten.
§ 22.
Die Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Schulmatrik
erläßt die Landesschulbehörde. Die Schulmatrik wird am verläßlichsten auf
Grund der jährlichen Schulbeschreibung von Haus zu Haus angelegt und geführt;
zur Überprüfung der Ergebnisse dienen Auszüge aus den Geburts- und Sterbe-
raatriken und aus den Fremdenlisten der Gemeinden.
Unter Umständen ist es rätlich, die Zahl der in der Schulmatrik verzeich-
neten Kinder auch mit den Ergebnissen der letzten Volkszählung zu vergleichen.
§ 23.
Der Schulleiter kann zur selbständigen Anlage und Führung der Schulmatrik
auch in seiner Eigenschaft als Mitglied der Ortsschulbehörde nicht verhalten
werden; allein er hat bei der Anlage und bei der Führung der Schulmatrik
mitzuwirken, indem er verpflichtet ist, die Ortsschulbehörde oder das mit der
Führung der Schulmatrik gesetzlich betraute Organ im Laufe des Schuljahres
von jedem Austritt eines im Schulsprengel wohnenden Kindes aus der Schule
unter Angabe der Ursache des Austrittes zu benachrichtigen und von jeder
Beteilung eines solchen Kindes mit dem Entlassungszeugnis oder mit dem Abgangs-
530 Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, YerordnongeD, Eriftsse.
Zeugnis in Kenntnis zu setzen ; er hat auch die von der Landesschulbehörde etwa
erlassenen weitergehenden Anordnungen zu befolgen.
Dagegen ist es dem Leiter der Schule nicht verwehrt, die Anlage und die
Führung der Schulmatrik freiwillig gegen ein angemessenes Entgelt zu übernehmen.
§ 24.
In die Schulmatrik gehören auch diejenigen Kinder, die wegen eines geistigen
oder körperlichen Grebrechens oder wegen des Besuches einer anderen Sch^le
oder wegen des häuslichen Unterrichtes vom Besuch ihrer Pflichtschule gesetzlich
befreit sind.
Diese Kinder sind von der Ortsschulbehörde oder von dem mit der Führung
der Schulmatrik gesetzlich betrauten Organ überdies gleich zu Beginn des Schul-
jahrs in ein besonderes Verzeichnis einzutragen, das sofort der Bezirksschulbehörde
vorzulegen ist.
Die Bezirksschulbehörde ist verpflichtet, das vorgelegte Verzeichnis genau
zu prüfen und nach Bedarf Aufklärungen über die Befreiungsgründe und Belege
daför zu fordern.
Die Direktoren und Leiter aller im Schulbezirke gelegenen, der Bezirks-
schulbehörde nicht unterstehenden öflPentlichen und privaten Bildungsanstalten,
durch deren Besuch die im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder vom Besuche
der Volksschule gesetzlich befreit sind, übergeben der Bezirksschulbehörde für
diese Priifang ein Verzeichnis aller im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder,
welche in die ihnen unterstehende Anstalt neu aufgenommen wurden oder aus I
ihr ausgetreten sind.
§ 25. I
Der Besuch gewerblicher, kommerzieller, land- oder forstwirtschaftlicher i
Schulen und Fachkurse befreit die Kinder schulpflichtigen Alters nur dann vom '
Besuche der Volksschule, wenn das Ministerium für Kultus und Unterricht verfugi
hat, daß die betreffende Schule oder der Fachkurs infolge ihrer Einrichtung
geeignet erscheinen, den Volksschulunterricht zu ersetzen.
Die Landesschulbehörde hat diese Schulen und Fachknrse in ein Verzeichnis |
zusammenzustellen und das Verzeichnis zu veröffentlichen.
§ 26.
Ob ein im schulpflichtigen Alter stehendes Kind schulfähig ist oder wegen
eines geistigen oder schweren körperlichen Gebrechens vom Schulbesuche zeit-
weilig oder dauernd befreit werden muß, hat zunächst die Ortsschulbehörde zu
beurteilen ; wenn sieh Zweifel ergeben, ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
zu fordern.
Im allgemeinen haben auch die nicht vollsinnigen, jedoch bildungsfähigen
Blinder, insbesondere die blinden und taubstummen, sofern sie nicht in eigenen,
für die Pflege und Erziehung derartiger Kinder bestimmten Anstalten unter-
gebracht werden, am Volksschulxmterrichte teilzunehmen; für ihren Unterricht
sind an der Volkssch^^le, soweit es angeht, besondere Einrichtungen zu treffen.
Stack XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordunngeiiy Erlässe. 521
§ 27.
Befreiungen von der Teilnahme am Unterricht in den verbindKchen Lehr-
gegenständen Gresang und Zeichnen, vom Turnen bei Knaben und von den
weiblichen Handarbeiten bei Mädchen, dann von den Arbeiten im Schulgarten,
wenn sie nicht als Freigegenstand eingeführt sind, können, von der im dritten
Absätze des § 201 der Schul- und Unterrichts Ordnung erwähnten Ausnahme
abgesehen, nur mit Rücksicht auf den ärztlich festgestellten Gesundheitszustand
des Kindes bewilligt werden, wenn das Kind an dem betreffenden Lehrgegenstande
nicht einmal in einem beschränkten Maße teilnehmen kann.
Ansuchen um derartige Befreiungen sind in der Regel gleich bei der An-
meldung des Kindes zur Aufnahme in die Volksschule zu stellen xmd vom Schul-
leiter der Bezirksschulbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
§ 28.
Die Kinder werden aus der Schulmatrik gelöscht, sobald sie das Entlassungs-
zeugnis einer öffentlichen Volksschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatvolksschule erwerben oder sobald ihnen nach § 100 der
Schul- und Unterrichtsordnung das Abgangszeugnis ausgefolgt wird.
Kinder, die ein solches Zeugnis an einer Volksschule erhalten, in deren Schul-
sprengel sie wohnen, werden auf Grund der Anzeige des Schulleiters von amts-
wegen gelöscht. Zur Löschung aller anderen Kinder haben die Eltern oder deren
Stellvertreter das Entlassungszeugnis beizubringen.
§ 29.
Kinder, die eine höhere Schule oder gewerbliche, kommerzielle, land- oder
forstwirtschaftliche Schulen oder Fachkurse besuchen, femer Kinder, die wegen
eines dem Unterrichtszweck oder dem Schulbesuch hinderlichen geistigen oder
schweren körperlichen Gebrechens vom Besuche der Volksschule befreit sind,
werden nach Erreichung des schulmündigen Alters ohne weiteres aus der Schul-
ma-trik gelöscht.
Aus anderen Gründen darf die Löschung aus der Schulmatrik nicht erfolgen.
§ 30.
Solange das Kind aus der Schulmatrik nicht gelöscht ist, wird es zum
Schulbesuch angehalten.
Die Schulpflicht derjenigen Kinder, deren Löschung aus dem Grund unter-
bleibt, weil ihnen das Entlassungszeugnis verweigert wurde, ist von den Schul-
behörden besonders streng zu überwachen. Die Bezirksschulbehörde hat die ihr
nach § 99 der Schul- und Unterrichtsordnung angezeigten Fälle in Übersicht
zu halten und muß von Zeit zu Zeit die Fortschritte der Kinder ermitteln lassen.
§ 31.
Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, dürfen ihre im schul-
pflichtigen Alter stehenden Kinder durch die Mitnahme auf die Wanderschaft
522 Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Eriäßse.
dem für die öifentliche Volksschule vorgeschriebenen Unterrichte nach § 20 des
Reichsvolksschulgesetzes nicht entziehen.
Die schulpflichtigen Kinder solcher Personen haben ihrer Schulpflicht in der
Regel an ihrem Wohnorte nachzukommen. Es ist nicht erlaubt, derartige auf
die Wanderung mitgenommene Kinder gelegentlich des Aufenthaltes in einem
Schulorte zum Schulbesuche zuzulassen und einen solchen Schulbesuch in eigenen
Schulwanderbtichem zu bestätigen.
Das Nähere bestimmt die Landessohulbehörde je nach den Orts Verhältnissen.
§ 32.
Die hierlands wohnenden Kinder von Ausländern sind, wenn in dieser
Hinsicht mit der fremden Regierung nicht anderweitige Vereinbarungen bestehen,
in bezug auf die Schulpflicht wie einheimische Kinder zu behandeln.
Dagegen ist den im Inlande wohnenden einheimischen, im schulpflichtigen
Alter stehenden Kindern der Besuch ausländischer Öffentlicher Volksschulen nur
auf Grund einer besonderen Bewilligung der Landesschulbehörde erlaubt, die nur
dann zu erteilen ist, wenn die Einrichtungen und die besonderen Verhältnisse
der ausländischen Schule die Erreichung der für inländische Schulen nach dem
Reichsvolksschulgesetze vorgeschriebenen Aufgabe nicht von vornherein als
zweifelhaft erscheinen lassen. Die Kinder haben aber am Ende ihres schul-
pflichtigen Alters die Entlassungsprüfung nach § 208 oder nach § 209 der
Schul- und Tlnterrichtsordnung an einer inländisclien öffentlichen Volksschule
oder mit dem Öff^entlichkeitsrecht ausgestatteten Privatvolksschule oder an einer
solchen Bürgerschule abzulegen.
III. Ton der Aufnahme in die Yolksschnle.
Die Eltern pder deren Stellvertreter sind verpflichtet, die in ihrer Obhut
stehenden schulpflichtigen Kinder an einem der letzten drei Tage vor Beginn
des Schuljahres der Schule zur Aufiiahme vorzuführen.
Wenn das Kind ans irgend einem triftigen Grunde zur Aufnahmszeit im
Schulhause nicht erscheinen kann oder wenn die Eltern oder deren Stellvertreter
am Erscheinen gehindert sind, kann es durch eine andere erwachsene Person
oder vorläufig auch schriftlich angemeldet werden.
M, I
Die Ortsschulbehörde hat Ort, Tag und Stunde der Schüleraufnahme
spätestens acht Tage vor Beginn des Schuljahres kundzumachen und zugleich die
Eltern oder deren Stellvertreter an ihre Verpflichtung unter Hinweis auf die
gesetzlichen Folgen der Unterlassung zu erinnern.
Die Kundmachung ist im Schidort und in den eingeschulten Gremeinden in
ortsüblicher Weise vorzunehmen.
I
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 523
§ 3B.
Die Aufnahme erfolgt in der Regel im Schulhause durch den Leiter der
Schule; an mehrklassigen Schulen können auch die übrigen Lehrer zu den
Arbeiten bei der Sehüleraufnahme herangezogen werden.
Die Ortsschulbehörde oder das mit der Führung der Schulmatrik gesetzlich
betraute Organ ist verpflichtet, dem Leiter der Schule rechtzeitig vor Beginn der
Schülerau&ahme ein übersichtliches Verzeichnis sämtlicher im Schulsprengel
wohnenden, zum Besuche der Volksschule gesetzlich verpflichteten Kinder zu über-
mitteln. Das Verzeichnis bildet die Grrimdlage für die Schüleraufoahme.
§ 36.
Kinder, die im Schulsprengel wohnen und im schulpflichtigen Alter stehen,
sind im Falle der Anmeldung unter allen Umständen in die Volksschule auf-
zunehmen.
Die Aufnahme von Kindern im vorschulpflichtigen Alter, von Kindern aus
fremden Schulsprengeln und von Kindern, die der Schulpflicht bereits entwachsen
sind, ist von den Raumverhältnissen in den einzelnen Lehrzimmem abhängig.
§ 37.
Kinder im vorschulpflichtigen Alter werden in die Schule auf Grund der
Bewilligung der Ortsschulbehörde aufgenommen, wenn über ihre geistige und
körperliche Reife kein Zweifel besteht und wenn sie spätestens in sechs Monaten
nach Schluß des vorangegangenen Schuljahres das schulpflichtige Alter erreichen.
In zweifelhaften Fällen entscheidet die Bezirksschulbehördc nach Einholung
eines amtsärztlichen Gutacht-ens.
§ 38.
Kinder, die außerhalb des Schulsprengeis wohnen, bedürfen zur Aufnahme,
wo es landesgesetzlich nicht anders vorgeschrieben ist, gleichfalls der Bewilligung
der Ortsschulbehörde.
§ 39.
Kindern, die nach Vollendung der Schulpflicht die Schule weiter besuchen
wollen, ist dies in der Regel zu erlauben, insbesondere dann, wenn sie die oberste
Klasse der betreffenden Schule noch nicht zurückgelegt haben.
Die Fortsetzung des Schulbesuches kann ihnen aber von der Bezirksschul-
bchörde jederzeit verweigert werden, wenn die Lehrerkonferenz vom Standpunkte
der Schule, insbesondere vom Standpunkte der Schulzucht darauf anträgt.
§ 40.
Bei der Aufnahme sind zu ermitteln: der Vor- und Zuname, die Geburts-
daten, das Religionsbekermtnis, die Vorbildung und der gegenwärtige Wohnort
des Kindes ; der Name, Stand und Wohnort des Vaters oder des verantwortlichen
52B Stttck XX. Kr. 49. — Gesetze, Yerordiinngen, Erlässe.
§ 47.
Über die Einreihung aller übrigen in die Volksschule aufgenommenen Schul-
kinder entscheidet die Lehrerkonferenz mit Berücksichtigung der Kenntnisse und
des Alters jedes einzelnen Kindes.
Ergeben sich begründete Zweifel hinsichtlich der Kenntnisse eines Kindes,
so kann es vorher geprüft werden, wofür aber keine Gebühr zu entrichten ist.
§ 48.
Wenn an der Schule für den Unterricht in einzelnen Lehrgegenständen
oder für den Unterricht der Kinder, welche Schulbesuchserleichterungen genießen,
nach § 6 der Schul- und Unterrichtsordnung besondere Gruppen zu bilden sind,
so hat der Leiter der Schule auch die Einreihung der Kinder in diese Gruppen
vorzunehmen.
§ 49.
Ergeben sich hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Kindes zu einer bestimmten
Kirche oder Religionsgesellschaft oder hinsichtlich der Teilnahme des Kindes
am Religionsunterrichte Zweifel oder Anstände, so ist darüber sofort an die
Bezirksschulbehörde zu berichten, die die notwendigen Weisungen zu erteilen
und, wenn die Zugehörigkeit des Kindes zu einer bestimmten Kirche oder
Religionsgesellschaft zweifelhaft ist, die Entscheidung der politischen Behörde
über das gesetzliche Bekenntnis des Schulkindes einzuholen hat.
Bis zur rechtskräftigen Austragung der Angelegenheit haben nur die Eltern
des Kindes oder deren Stellvertreter das Recht, zu bestimmen, welchen Religions-
unterricht das Kind in der Schule erhalten soll. Kann der betreffende Religions-
unterricht an der Volksschule etwa mangels einer entsprechenden Vorsorge nicht
(Tteilt werden, so haben die Eltern des Kindes oder deren Stellvertreter die
Pflicht, in anderer Weise für den Unterricht des Kindes in der Religion zu
sorgen.
Die Religion einer staatlich nicht anerkannten Religionsgenossenschaft, wird
an einer Volksschule nicht gelehrt.
§ 50.
Nach vollzogener Einreihung der Schulkinder sind die Klassenkataloge
anzulegen; der Leiter der Schule hat ferner der Bezirksschulbehörde einen
übersichtlichen Ausweis über die Anzahl und das Religionsbekenntnis der in die
einzelnen Klassen und Gruppen eingereihten Kinder vorzulegen, in dem die
Anzahl der Kinder an gemischten Volksschulen stets nach dem Geschlechte
getrennt anzugeben ist.
Wenn in der Einrichtung der Volksschule Änderungen vorzunehmen sind
oder sonst Verfügungen notwendig erscheinen, ist die Bezirksschulbehörde zugleich
unter Darlegung der Verhältnisse um Abhilfe zu ersuchen.
Stuck XX. Kr. 49 — OeBeUe, Yerordnaogeii, ErULsse. 527
§ Bl.
Die Bezirksschulbehörde hat den vorgelegten Ausweis und die Anträge der
Schulleitung sofort genau zu prüfen.
Wenn sich die eingetretene TJberfiillung durch zulässige Änderungen in der
Einreihung der Schulkinder nicht beheben läßt, hat die Bezirksschulbehörde je
nach den Verhältnissen entweder die Errichtung einer weiteren aufsteigenden
Klasse oder einer Parallelklasse, die vorübergehende Einführung des Halbtags-
unterrichtes oder eine sonst geeignete Maßnahme bei der Landesschulbehörde zu
beantragen oder, soweit es nach dem Landesgesetze zulässig ist, die notwendigen
Anordnungen sofort selbst zu treffen.
Wenn für den Unterricht in der Religion einer an der Volksschule ver-
tretenen Eürche oder Religionsgesellschaft nicht vorgesorgt ist, sind mit der
betreffenden Kirchenbehörde, beziehungsweise dem Vorstande der israelitischen
Kultusgemeinde wegen Sicherstellung des Religionsunterrichtes nach § 5 des
Reichsvolksschulgesetzes Verhandlungen einzuleiten.
§ 52.
Kinder, die im Laufe des Schuljahrs aus einer gleich oder höher ein-
gerichteten öffentlichen Volksschule oder mit dem Öffentlichkeitsreelit ausgestatteten
Privatvolksschule übertreten, sind entsprechend der bisher besuchten Klasse oder
Abteilung einzureiben; in anderen Fällen entscheidet über ihre Einreihung nach
§ 47 der Schul- und ünterrichtsordnung die Lehrerkonferenz.
V. Von der Unterrichtszeit und den Ferien.
§ 53.
TJas Schuljahr an Volksschulen dauert, wenn das Landesgesetz keine andere
Bestimmung enthält, 10 Monate ; auf die Hauptferien entfallen demnach 2 Monate.
Wenn jedoch die gebotenen Feiertage an einzebien Volksschulen nach dem
Kalender des alten und des neuen Stils freigegeben werden, dauert das Schuljahr
an diesen Volksschulen lOV« Monate; auf die Hauptferien entfallen dann
IV2 Monate.
Bei außergewöhnlichen Verhältnissen, wie bei bauliehen Herstellungen im
Schulgebäude u. dgl., kann die Landesschulbehörde die unumgänglich notwendige
Verlängerung der Hauptferien an einzelnen Volksschulen für ein Schuljahr
bewilligen.
§ 64.
In Orten, wo sich öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete,
über den Rahmen der V(;lksschule hin ausreichende Lehranstalten mit zwei-
monatlichen Hauptferien befinden, beginnt und endet das Schuljahr an V(jlks-
schulen mit dem für diese Anstalten bestimmten Zeitpunkte, so daß die Haupt-
ferien an den Volksschulen und an diesen Anstalten zn??aramenfallen.
528 Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, YerordnaiigeD, ErUtese.
§ 55.
An allen anderen Volksschulen beginnt das Schuljahr in der Regel zwischen
dem 1. September und 1. November.
Der Zeitpunkt für den Beginn des Schuljahrs und der Hauptferien wird
mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Beschäftigungsart der
Bevölkerung nach Anhörung der Ortsschulbehörde und der Lehrerkonferenz von
der Bezirksschulbehörde festgesetzt, die auch berechtigt ist, die Hauptferien an
• einzelnen Schulen, insbesondere auf dem Lande, in Abschnitte innerhalb des
Schuljahres zu verteilen; die getroffene Verfügung ist stets der Landesschul-
behörde mitzuteilen.
In einzelnen Ausnahmsfallen, wenn ein solcher Ferienabschnitt gerade in
die Zeit einer dringenden Feldarbeit, zum Beispiel der Weinlese oder der
Kartoffelernte, fallen soll und es nicht möglich ist, diesen Zeitpunkt schon vorher
kalendermäßig auf den Tag festzustellen, kann sich die Bezirksschulbehörde auf
allgemeine Anordnungen über die Dauer der Ferien beschränken und die
Schließung des Unterrichtes der Ortssohulbehörde überlassen ; diese hat aber die
Schließung des Unterrichtes stets sofort der Bezirksschulbehörde anzuzeigen.
Die Verlegung des Schulbeginns auf einen früheren Zeitpunkt, etwa den
1. April oder 1. Mai, verfügt die Landesschulbehörde nach Anhörung der
Bezirksschulbehörde, die vorher die Ortsschulbehörde und die Lehrerkonferenz
einvernimmt.
§ 56.
Die Bestinmiung der allgemeinen Ferialtage im Laufe des Schuljahres
kommt der Landesschulbehörde zu.
Als allgemeine Ferialtage gelten namentlich die in das Schuljahr fallenden
gebotenen Feiertage der Kirchen- und Religionsgesellschaften und die patriotischen
Festtage. Dem Unterrichte soll, soweit es durchfuhrbar ist, eine solche Einteilung
gegeben werden, daß auch der konfessionellen Minderheit die Erfüllung ihrer
religiösen Pflichten ermöglicht wird.
Zur vorgeschriebenen gründlichen Reinigung aller Schulräume sind lui-
schließend an die allgemeinen Ferialtage auch die erforderlichen Wochentage
freizugeben.
§ 57.
Die Ortsschulbehörde ist berechtigt, im Laufe des Schuljahres bei einem
besonderen Anlaß, in der Regel jedoch nicht im Anschluß an einen allgemeinen
Ferialtag, noch einen einzebien Tag freizugeben.
Die Anordnung eines solchen Ferialtags ist regelmäßig drei Tage vorher
der Bezirksschulbehörde anzuzeigen.
§ 58.
In Orten mit mehreren öffentlichen Volksschulen (allgemeinen Volksschulen
oder Bürgerschulen) sind die Hauptferien und die allgemeinen Ferialtage für
alle Schulen, wenn es die Verhältnisse erlauben, gleichmäßig zu bestimmen.
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnnngen, Erl&sse. 539
§ 59.
An allen Tagen, die nicht als Ferialtage bestimmt sind, ist zu unterrichten.
Beim ganztägigen Unterrichte haben regelmäßig in jeder Woche zwei
Nachmittage oder ein ganzer Tag, in der Regel der Nachmittag am Mittwoch
und am Samstag oder der Donnerstag, frei zu bleiben. Die durch den Lehrplan
festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsstunden sind auf die übrigen Wochentage
möglichst gleichmäßig, und zwar derart zu verteilen, daß auf die Vormittage
die größere, auf die Nachmittage die kleinere Stundenzahl entfällt.
Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht ist eine angemessene
Mittagspause freizulassen, während der den entfernt wohnenden Schulkindern
der Aufenthalt im Schulhause zu erlauben ist.
Wie die Unterrichtsstunden beim Halbtagsunterricht zu verteilen sind,
bestimmt die Landesschulbehörde.
§ 60.
Die Landesschulbehörde kann auf wohlbegründetes Ansuchen der Ver-
tretungen der eingeschulten Gemeinden oder der Ortsschulbehörde die Einführung
des ungeteilten Vormittagsunterrichtes an einzelnen Volksschulen bewilligen, wenn
die sanitären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schulsprengeis, seine Ausdehnung
sowie die örtlichen Weg- und Witterungsverhältnisse die erbetene Schuleinrichtung
als notwendig erscheinen lassen.
Li den Städten darf die Landesschulbehörde den ungeteilten Vormittags-
unterricht nur für die heiße Jahreszeit einführen.
Darüber hinausreichende Ermächtigungen zur Einfuhrung des ungeteilten
Vormittagsunterrichtes erteilt das Ministerium für Kultus und Unterricht von
Fall zu Fall.
Beim ungeteilten Vormittagsunterrichte hat der schulfreie Wochentag zu
entfallen.
§ 6L
Die Tagesstimden für den Unterricht werden innerhalb der in den §§ 59
and 60 der Schul- und Unterrichtsordnung gezogenen Grenzen von der Orts-
schulbehörde festgesetzt, die hiebei den jeweiligen Ortsverhältnissen und der
geringeren Widerstandsfähigkeit jüngerer Schulkinder volle Berücksichtigung zu
schenken, demnach für jede Jahreszeit das Entsprechende zu verfügen und hievon
stets die Bezirksschulbehörde zu benachrichtigen hat.
§ 62.
Nach jeder Unterrichtsstunde tritt eine Erholungspause von 5 Minuten, nach
der zweiten Stunde eine Pause von 15 Minuten ein.
Beim ungeteilten Vormittagsunterrichte haben die Pausen nach jeder
Unterrichtsstunde 10 Minuten, nach jeder zweiten Stunde 15 Minuten zu betragen.
Während der Pausen sind die Lehrziramer ordentlich durchzulüften. Wo es die
Verhältnisse erlauben, haben die Kinder in dieser Zeit die Lehrzimmer in bestimmter
Ordnung zu verlassen und die Pausen unter Aufsicht in freier Luft zu verbringen.
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnangen, Erlässe.
TL Tom Sehulbesnehe.
§ 63.
Die in die Volksschule aufgenommenen Kinder haben die Schule während
der vorgeschriebenen Unterrichtszeit regelmäßig zu besuchen, am Unterricht in
den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahrs
angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den kundgemachten
religiösen Übungen ihres Religionsbekenntnisses zu beteiligen.
Die Eltern oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, die Kinder zum regel-
mäßigen und pünktlichen Schulbesuch anzuhalten.
§ 64.
Die Schulkinder haben sich zur festgesetzten Zeit im Schulhaus einzufinden und
sich sofort in ihr Lehrzimmer zu begeben. Der Leiter der Schule hat dafür zu sorgen
daß die Schule und die Lehrzimmer rechtzeitig vor Beginn des Unterrichtes
geöflhet werden und daß in ihnen die vorgeschriebene Temperatur herrscht.
Während des Unterrichtes darf sich kein Kind ohne Erlaubnis des Lehrers
aus dem Lehrzimmer entfernen. Nach Beendigung des Unterrichtes haben die
Kinder das Schulhaus in bestimmter Ordnung zu verlassen.
Zum Zweck einer raschen Räumung des Schulhauses bei Feuersgefahr und
bei anderen Ereignissen sind mit den Schulkindern von Zeit zu Zeit eigene
Übungen vorzunehmen.
§ 65.
Die Erlaubnis zum Ausbleiben ist in der Regel vorher, für einzelne Stunden
beim betreffenden Lehrer, für einen einzelnen Tag beim Klassenlehrer, für mehrere
Tage beim Leiter der Schule zu erbitten. In zweifelhaften Fällen ist die Ent-
scheidung der Bezirksschulbehörde einzuholen.
Die Eltern oder deren Stellvertreter haben den Klassenlehrer von jeder
unvorhergesehenen Verhinderung des Kindes ohne Aufschub mündlich oder schrift-
lich unter wahrheitsgemäßer Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
§ 66.
Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere:
a) Krankheit des Kindes ;
b) mit der Gefahr der Ansteckung verbundene Erkrankungen von Personen,
die mit dem Schulkind in demselben Hauswesen oder unter Umständen in
demselben Hause wohnen;
cj Krankheiten der Eltern oder der anderen Angehörigen, wenn sie der Dienste
des Kindes notwendig bedürfen;
d) Todesfälle oder außergewöhnliche Ereignisse in der Familie und in der
Verwandtschaft ;
e) schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Kindes gefährdet ist;
f) Ungangbarkeit des Schulweges.
Die Verwendung des Schulkindes zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder
gewerblichen Arbeiten ist nicht als Entschuldigungsgrund anzusehen.
Stack XX. Kr. 49. — Gesetze, Yerordirnngen, Erl&sse. 531
§ 67.
Die Lehrer haben auf die Erzielung eines regelmäßigen und pünktlichen
Schulbesuchs unausgesetzt liinzuwirken.
Es liegt ihnen ob, den Schulbesuch strengstens zu überwachen, den Ursachen
des unregelmäßigen Schulbesuchs oder der Unpünktlichkeit einzelner Schulkinder
nachzuforschen, auf die Beseitigung dieser Ubelstände bedacht zu sein, die Glaub-
würdigkeit der vorgebrachten Entschuldigungsgründe eingehend zu prüfen, jedes
eigenmächtige Ausbleiben oder Zuspätkommen des Kindes entsprechend zu ahnden
und den Eltern oder deren Stellvertretern zum Zwecke der Abhilfe mitzuteilen.
Sie haben bei der Bestrafung der nicht entschuldigten Schulversäumnisse
durch ihren Nachweis mitzuwirken und in gebotenen Fällen das Einschreiten des
Pflegschaftsgerichtes gegen pflichtvergessene Eltern oder deren Stellvertreter
nach dem vierten Hauptstücke der Schul- und Unterrichtsordnung anzuregen.
§ 68.
Bei der Überwachung des Schulbesuches haben die Lehrer die Vorschriften
über die Gesundheitspflege in der Schule streng zu beachten.
Kinder, die durch ihre Anwesenheit die Verbreitung ansteckender Krank-
heiten befurchten lassen, sind von der Schule fernzuhalten. Der Schulbesuch ist
ihnen nur unter Beachtung der hygienischen Vorschriften wieder zu erlauben.
Ebenso sind Kinder, die mit ekelhaften Krankheiten behaftet sind oder in
einem ekelerregenden Zustande zur Schule kommen, von der Schule fernzuhalten ;
sie dürfen die Schule erst dann wieder betreten, wenn das Übel behoben ist.
§ 69.
Die Lehrer haben in allen die Gesundheit der Schulkinder betreffenden
Angelegenheiten den Rat des mit der Wahrnehmung gesundheitlicher Literessen
in der Schule betrauten Arztes (des Schularztes) einzuholen und seine Tätigkeit
in jeder Hinsicht zu unterstützen.
§ 70.
Die Schulversäumnisse sind täglich nach halben Schultagen im Klassen-
kataloge zu verzeichnen; die Gesamtzahl der an einem Halbtag in einer Klasse
ausgebliebenen Schulkinder wird überdies vom Klassenlehrer im Klassenbuch
eingetragen.
Versäumnisse, deren Entschuldigungsgrund bekannt ist oder die bis zur
Verfassung des Ausweises über die Schulversäumnisse genügend entschuldigt
werden, sind als entschuldigt, die übrigen als nicht entschuldigt zu bezeichnen.
Die im Gesetze vorgeschriebenen Ausweise über die Schulversäumnisse
werden von den Klassenlehrern nach Klassen verfaßt, vom Leiter der Schule
gesammelt und der Ortsschulbehörde zusammengestellt vorgelegt.
Das Verfahren hinsichtlich der zur Anzeige gebrachten nicht entschuldigten
Schalversäumnisse regelt die Landesschulbehörde.
2*
a33 Stuck XX. Nr. 49. — Gesetse, Yerordnimgeiiy Erlässe.
TU. Ton der Schulzncht
§ 71.
Die erziehliche Tätigkeit der Schule verfolgt nach § 1 des Reichsvolksschnl-
gesetzes im allgemeinen die Aufgabe, in planmäßiger Verbindung mit dem Unter-
richt und im einträchtigen Zusammenwirken mit dem Elternhaus eine breite und
feste Ghrundlage für die Heranbildung tüchtiger Menschen und Mitglieder des
Gemeinwesens zu schaffen.
Die Kinder sind demnach in der Schule sittlich-religiös zu erziehen; die
Schule wird sie namentlich zu Gottesfurcht, Ehrfurcht vor dem Kaiser und dem
Allerhöchsten Kaiserhause, zur Achtung vor dem Gesetz und vor der staatlichen
Ordnung, zur Liebe zum angestammten Volkstum und zum gemeinsamen Vater-
lande sowie zur konfessionellen und nationalen Duldsamkeit anleiten und sieb
zugleich auch angelegen sein lassen, die ihr anvertraute Jugend zur Menschen-
freundlichkeit und zur Nächstenliebe zu erziehen und in ihr Gemeinsinn zu wecken.
§ 72.
Durch die Schule ist der Sinn für alles Wahre, Gute und Schöne zu pflegen
und die Heranbildung eines offenen, edlen Charakters anzustreben ; zu dem Zwecke
sind in dem Kind alle guten Charaktereigenschaften, wie Pflicht- und Ehrgefiihl,
Off'enheit, Wahrheitsliebe, Anstand, Sparsamkeit, Selbstvertrauen, Mäßigkeit und
Selbstbeherrschung zu entwickeln.
Es empfiehlt sich, die Kinder gelegentlich über den Wert und die Bedeutung
der Sparkassen zu belehren und sie zur fruchtbringenden Anlage kleiner Erspar-
nisse anzuregen. Die Errichtung eigener Schulsparkassen ist nur mit Bevnlligung
der Landesschulbehörde erlaubt.
§ 73.
Die Lehrer haben sich der erziehlichen Aufgabe der Volksschule und der
Erreichung einer guten Schulzucht mit aller Kraft zu widmen. Sie sind berechtigt.,
und verpflichtet, hiezu alle zulässigen und pädagogisch bewährten Mittel in An-
wendung zu bringen und, wo es geboten ist, die Mitwirkung des Elternhauses
und der Schulbehörden, nötigenfalls auch der Ortspolizei und des Pflegschafts-
gerichtes in Anspruch zu nehmen.
§ 74.
Vor allem haben die Lehrer auf ein sittlich-religiöses Betragen der Schulkinder
innerhalb und außerhalb der Schule hinzuwirken, die Kinder darum in der
Schule streng zu überwachen und, soweit es die Erziehungspflicht der Volksschule
erfordert, dem Betragen der Kinder auch außerhalb der Schule ihre Aufinerk-
samkeit zuzuwenden.
Die Überwachung der Kinder in der Schule erstreckt sich auch auf ihre
Beaufsichtigung vor Beginn des Unterrichtes, während der Erholungspausen und
Stttek XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erl&sBe. 5SS
beim Verlassen des Schulhauses und umfaßt auch die Aufsicht über die Kinder
bei den verbindlichen religiösen Übungen.
Wie die Kinder nach den Ortsverhältnissen am zweckmäßigsten zu beauf-
sichtigen sind, bestimmt an mehrklassigen Volksschulen die Lehrerkonferenz. Die
Verwendung einzelner Ender zu sogenannten Aufpassem ist nicht erlaubt.
§ 7B.
Die Schulzucht fordert, daß die Kinder rechtzeitig an die zu einem gedeih-
lichen Unterricht unentbehrlichen Eigenschaften, wie Aufmerksamkeit, Gehorsam,
Fleiß, Ausdauer, Pünktlichkeit und Verträglichkeit gewohnt und zur Reinlichkeit
und Ordnung angehalten werden.
Die Reinlichkeit hat sich nicht bloß auf den Körper und die Kleidung,
sondern auch auf die Lehr- und Lernmittel, die Schulgeräte, die Lehrzimmer und
die übrigen Räume des Schulhauses zu erstrecken.
§ 76.
Die Lehrer haben jeden geeigneten Anlaß zu benützen, die Kinder zum
Schutze der Kunst- und Naturdenkmäler, der öflfentlichen Anlagen und der
Kulturen und zur Schonung der nützlichen Tiere und Pflanzen anzuleiten und
in ihnen Freude an der Natur zu wecken.
Alljährlich im Frühjahr vor der Brutzeit und im Herbste sind die Kinder
mit den zum Schutze der nützlichen Vögel erlassenen Bestimmungen des Vogel-
schutzgesetzes bekannt zu machen; femer sind die Kinder bei jeder Gelegenheit
über das Verabscheuungswürdige der Tierquälerei zu belehren. Auch ist ihnen
das Wichtigste über den Schutz des Feldgutes und über den Schutz der Boden-
kultur gegen Verheerung durch Raupen, Maikäfer und andere schädliche Insekten
in feßlicher Weise mitzuteilen.
Sooft es die Verhältnisse erlauben, sind mit den Schulkindern belehrende,
den Unterichtszweck fordernde Ausflüge zu veranstalten.
§ 77.
Die Kinder sollen auch von allem femgehalten werden, was auf sie einen ver-
derblichen Einfluß ausüben und ihre sittlich-religiöse Erziehung gefährden könnte.
Insbesondere ist den Schulkindern der Besuch von Grast- und Kaffeehäusern
ohne Begleitung ihrer Eltern oder deren SteDvertreter, die Teilnahme an öffent-
lichen Tanzunterhaltungen, das Betteln, das öffentliche Feilbieten verschiedener
Gegenstände, das Tabakrauchen und das Spiel um Geld oder Geldes wert strengstens
verboten.
Die Lehrer werden nicht verabsäumen, die Schuljugend mit den wichtigsten
Regeln der Gesundheitspflege bekannt zu machen, sie insbesondere über die
Schädlichkeit des Genusses geistiger Getränke aller Art, wie Bier, Wein, Brannt-
wein u. dgl., und über die Schädlichkeit des Tabakrauchens in der Jugend
wiederholt imd eindringlich aufzuklären und ihr die Gefahren des fortgesetzten
^d tibermäßigen Alkoholgenusses oder Tabakrauchens darzulegen.
534 Stück XX. Nr. 49. — Gesetze. Verordnungen, Erlässe.
§ 78.
Den Schulkindern ist es verboten, Vereinen als Mitglieder anzugehören oder
Vereine unter sich zu bilden, Abzeichen welcher Art immer zu tragen und sich
an Vereinsversammlungen, öffentlichen Zusammenkünften oder Aufzügen ohne
Bewilligung des Schulleiters zu beteiligen.
Ausflüge und Aufzüge zu demonstrativen Zwecken dürfen mit Schtdkindem
nicht veranstaltet werden.
Schulkindern ist es femer nicht erlaubt, unter sich Geldsammlungen zu
welchem Zweck immer einzuleiten.
§ 79.
Die Mitwirkung einzelner Schulkinder in öffentlichen Schaustellungen,
Theatervorstellungen und Konzerten ist nur ausnahmsweise imter der Voraus-
setzung erlaubt, daß das zur Aufführung gelangende Stück oder das Programm
in sittlicher oder religiöser Beziehung einwandfrei ist und daß auch das Betragen,
der Fleiß, der Fortgang und der Schulbesuch des Kindes zu keinerlei Bedenken
Anlaß bietet.
Die Bewilligung erteilt die Bezirksschulbehörde ; die Eltern oder deren Stell-
vertreter haben ihr Ansuchen bei der Schulleitung vorzubringen, welche die
Entscheidung der Bezirksschulbehörde einholt.
Ebenso bedarf die Veranstaltung von Schülerproduktionen durch die Schule
der Bewilligung der Bezirksschulbehörde.
Die Mitwirkung einzelner Schulkinder in eigenen, nicht auf Gewinn abzielenden
Schülerproduktionen der von ihnen neben der Volksschule besuchten Musik- oder
Sprachschulen ist im allgemeinen ohne besondere Bewilligung erlaubt, wenn
gegen die Räumlichkeiten keine Bedenken obwalten und wenn die Auffiihrung
nicht in den späten Abendstunden stattfindet.
Der Besuch öffentlicher Schaustellungen, Theatervorstellungen und Konzerte
ist in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter unter den anfangs er-
wähnten Voraussetzungen zulässig.
§ 80.
Die Lehrer haben die Schulkinder zu einer regen und zweckdienlichen
Benützung der Schülerbibliothek anzuleiten; sie haben auch sonst auf den häus-
lichen Lesestoff der Kinder tunlichst Einfluß zu nehmen, damit nur dem Zwecke
der Erziehung dienliche Bücher in deren Hände gelangen.
Im Falle des Vorhandenseins zulänglicher Mittel können die Schulkinder bei
geeigneten Anlässen, wie bei der Ausfolgung der Zeugnisse und der Schul*
nachrichten, an patriotischen Festtagen und bei anderen Schulfeierlichkeiten, mit
guten Büchern und anderen zweckmäßigen Gaben beschenkt werden.
Die Beschenkung ist jedoch immer auf möglichst viele Kinder ohne bestimmte
Reihenfolge auszudehnen; zunächst sollen nur die nachlässigen und ungesitteten
Kinder davon ausgeschlossen bleiben.
Stack XX. Kr. 49. — OesetKO, Yerordnongen, ErlftsBe. 535
§ 81.
Bei der Wahl der Erziehungsmittel ist stets die Eigenart des Kindes zu
berücksichtigen. Die Lehrer müssen vor allem bestrebt sein, das Vertrauen der
Kinder durch eine ernste, aber liebevolle und gerechte Behandlung zu erlangen.
Strafen sollen nur mit ruhiger Überlegung verhängt werden, auch ist mit
ihnen sparsam und haushälterisch zu verfahren; in keinem Falle dürfen sie das
sittliche Gtefiihl des Kindes oder seine Gesundheit gefährden.
Auf ganze Klassen dürfen die Strafen nicht ausgedehnt werden.
§ 82.
Als zulässige Schulstrafen gelten: der Verweis durch den Lehrer, den
Klassenlehrer oder den Leiter der Schule; Stehenlassen außerhalb der Bank;
Ausschließung von Vergnügungen oder Schulausflügen; Nachsitzen mit ent-
sprechender Beschäftigung unter Aufsicht des Lehrers ; Vorladung vor die Lehrer-
konferenz oder vor den Vorsitzenden der Ortsschulbehörde; die Androhung der
Ausschließung und endlich die Ausschließung selbst. Alle anderen Strafen,
insbesondere die körperliche Züchtigung, sind unstatthaft..
Bei Verhängung der Strafe des Nachsitzens oder der Androhung der Aus
Schließung sind die Eltern oder deren Stellvertreter davon zu benachrichtigen.
Für eigens eingerichtete Disziplinarklassen, femer für die Schulen der
Erziehungsanstalten, Rettungshäuser und Besserungsanstalten für verwahrloste
Kinder ist das mit behördlicher Genehmigung erlassene Statut maßgebend.
§ 83.
Bei wiederholten und schweren Gebotsübertretungen der Schulkinder haben
sich die Lehrer mit den Eltern oder deren Stellvertretern in Verbindung zu
setzen, um mit ihnen über die weiter anzuwendenden Erziehungsmittel Rück-
sprache zu nehmen und nötigenfalls das Eingreifen der Eltern oder deren Stell-
vertreter zu erzielen.
§ 84.
Die Schulbehörden, insbesondere die Ortsschulbehörde haben die Lehrer in
allen Angelegenheiten der Schulzucht und der Erziehung rasch und tatkräftig
zu unterstützen.
Die Ortsschulbehörde ist auch berufen, die Mitwirkung des Gemeindevor-
standes, dem die Handhabung der Ortspolizei zukommt, in gebotenen Fällen in
Anspruch zu nehmen.
§ 85.
Wenn die Erziehungsmittel der Schule gegenüber einem entarteten Kinde
nicht ausreichen, wenn sich auch das Eingreifen der Eltern oder deren Stellver-
treter und das Einschreiten der Ortsschulbehörde als nutzlos erweisen und wenn
das Belassen des Kindes in der Schule die Sittlichkeit der Mitschüler dringend
gefährdet, tritt die Notwendigkeit ein, das Kind von der Schule auszuschließen.
536 Stttck XX. Nr. 49. — Oesetze, Yerordnongen, ErULsse.
Die Ausschließung wird von der Bezirksschulbehorde auf Antrag der
Lehrerkonferenz angeordnet; der Leiter der Schule ist jedoch in dringenden
Fällen berechtigt, auf eigene Verantwortung das Kind bis auf weiteres von der
Schule fernzuhalten.
Bei der Ausschließung hat die Bezirksschulbehörde zu bestimmen, wie das
Kind künftig seiner Schulpflicht nachzukommen hat. Sie wird es, wenn die Eltern
oder deren Stellvertreter nicht den Unterricht zu Hause oder in einer Privat-
anstalt sicherstellen, je nach den Verhältnissen entweder einer anderen Volks-
schule zuweisen oder aber die ünterbriugung des Kindes in einer Erziehungsanstalt
oder in einem Rettungshaus oder dessen Abgabe in eine Besserungsanstalt beim
Pflegschaftsgericht anregen.
Wenn das Kind zu Hause unterrichtet wird, hat die Bezirksschulbehörde
den häuslichen Unterricht eines solchen Kindes besonders streng zu überwachen
und wegen der XJberwachung seiner Erziehung das Pflegschaftsgericht zu be-
nachrichtigen.
Ebenso ist vorzugehen, wenn dem Leiter der Schule vom Grericht oder von
der Sicherheitsbehörde die Verhaftung oder Verurteilung eines Schulkindes oder
die Einleitung der Untersuchung gegen dasselbe bekanntgegeben wird.
§ 86.
Die Lehrerkonferenz hat im Einvernehmen mit der Ortsschulbehörde und
mit dem Schularzte (vergl. den § 69 der Schul- und Unterrichtsordnung) für
jede Volksschule eine eigene Schulordnung zu entwerfen, die das Betragen der
Schulkinder innerhalb und außerhalb der Schule, den Beginn und die Dauer der
Unterrichtszeit und den ganzen Schulbesuch regelt.
Der Entwurf der Schulordnung ist der Bezirksschulbehörde zur Genehmigung
vorzulegen, die das Gutachten des Amtsarztes einzuholen hat.
Die allgemeinen Bestimmungen der Schulordnung sind den Schulkindern zu
Beginn des Schuljahres vorzulesen; Einzelheiten sind ihnen bei Gelegenheit ein-
zuprägen.
Die Schulordnung ist auch jedem einzelnen Kinde zur Mitteilung an die
Eltern oder deren Stellvertreter einzuhändigen und in den Lehrzimmem neben
dem Stundenplan ersichtlich zu machen.
Till. Ton der Klassifikation und den Zeugnissen.
§ 87.
In sämtlichen Amtsschriften, in den Katalogen, den Zeugnissen und den
Schulnachrichten sind folgende Noten einheitlich anzuwenden:
a) Betragen:
1. lobenswert,
2. beMedigend,
3. entsprechend,
4. minder entsprechend,
B. nicht entsprechend;
Stack XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnnngen, Erlässe. 537
bj Fleiß:
1. ausdauernd,
2. befriedigend,
3. hinreichend,
4. ungleichmäßig,
5. gering;
c) Fortgang:
1. sehr gut,
2. gut,
3. genügend
4. kaum genügend,
B. nicht genügend;
d) Äußere Form der schriftlichen Arbeiten:
1. sehr gefällig,
2. gefällig,
3. minder gefällig,
4. nicht gefalüg,
5. nachlässig.
Für die einzelnen Lehrgegenstände sind die gesetzlich bestimmten Bezeich-
nungen zu gebrauchen, die Leistungen sind auch in den Doppelgegenständen nur
mit einer Note zu klassifizieren; für Lesen und für Schreiben ist je eine
besondere Note einzusetzen.
Die Klassifikation der äußeren Form der schriftlichen Arbeiten beginnt mit
der vierten Altersstufe.
Der Schulbesuch wird nicht besonders klassifiziert, es ist nur die Zahl der
versäumten halben Schultage, und zwar die Zahl der entschuldigten und der
nicht entschuldigten, anzugeben.
§ 88.
Die Lehrer haben sich über die Leistungen ihrer Schüler in jedem Viertel-
jahr ein abgeschlossenes Urteil zu bilden und die Klassifikation vor Ende des
Vierteljahres in den Klassenkatalog einzutragen.
Im ersten Vierteljahr wird der Fortgang der Kinder der ersten Unterrichts-
stufe in allen Lehrgegenständen gemeinsam mit einer Note klassifiziert.
Die Feststellung der Note für das Betragen ist an zwei- und mehrklassigen
Schtden der Lehrerkonferenz vorbehalten.
Die Note für den Fleiß wird am Schlüsse jedes Vierteljahrs durch die in
der betreffenden Klasse beschäftigten Lehrkräfte gemeinsam festgestellt; dies
gilt auch bezüglich der Note für die äußere Form der schriftlichen Arbeiten
mit der Einschränkung, daß bei der Feststellung dieser Note nur die Lehrkräfte
mitzuwirken haben, in deren Lehrgegenständen schriftliche Arbeiten vorkommen.
Kommt eine Einigung über einzelne Noten nicht zu stände, so entscheidet
die Lehrerkonferenz.
538 Stack XX. Nr. 49. — Oesetze, Yerordiiniigeii, Erl&Bse.
§ 89.
Schulnachrichten werden viermal im Schuljahr an den von der Bezirks-
schulbehörde im voraus festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Tagen
ausgegeben. Die Verteilung nimmt der E^assenlehrer in der letzten Unterrichts-
stunde vor.
Die Schulkinder haben die Schulnachricht den Eltern oder deren Stell-
vertretern zur Einsicht vorzulegen. Diese sind verpflichtet, die Mitteilung der
Schulnacbricht durch ihre Unterschrift zu bestätigen und die von ihnen unter-
zeichnete Schulnachricht dem Klassenlehrer durch das Kind zurückzusenden.
Wenn der Klassenlehrer Bedenken hegt-, die Schulnachricht durch das Kind
den Eltern oder deren Stellvertretern vorweisen zu lassen, kann er sie ihnen
amtlich zusenden.
Am Schlüsse des Schidjahres wird die Schulnachricht den Eltern oder deren
Stellvertretern belassen und von ihnen erst zu Beginn des nächsten Schuljahres
bei der Anmeldung des Kindes zur Auftiahme wieder vorgewiesen.
§ 90.
Die Schulnachricht hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Landes, des Schulbezirkes und der Schule, femer
die Angabe der vom betreffenden Kinde besuchten Klasse, Abteilung und Gruppe ;
2. den Vor- und Zunamen, die Geburtsdaten und das Religionsbekenntnis
des Schulkindes;
3. den Zeitpunkt, von dem an das Kind die Volksschule überhaupt besucht,
und den Zeitpunkt, an dem es in die gegenwärtig besuchte Volksschule auf-
genommen wurde;
4. das Urteil über das Betragen, den Fleiß, die Leistungen in den einzelnen
Lehrgegenständen und über die äußere Form der schriftlichen Arbeiten in den
einzelnen Vierteljahren nach den §§ 87 und 88 der Schul- und Unterrichts-
ordnung ;
5. die Zahl der versäumten halben Schultage, und zwar die Zahl der ent-
schuldigten und der nicht entschuldigten;
6. den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Leiters
der Schule und des Klassenlehrers und das Amtssiegel.
Am Schlüsse des Schuljahrs ist in die Schulnachricht eine Erklärung
darüber aufzunehmen, ob das Kind zum Aufsteigen in die nächst höhere Klasse
oder Abteilung reif ist oder nicht.
§ 91.
Ist das Kind vom Unterricht in einem verbindlichen Lehrgegenstande
gänzlich befreit oder wird dem Kind an der Volksschule mangels entsprechender
Vorsorge kein Religionsunterricht erteilt, so ist in der Schulnachricht das ob-
waltende Verhältnis statt der Note ersichtlich zu machen.
Stttck XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnongen, Erl&sse. 5S9
Wenn jedoch im letzteren Falle die Eltern oder deren Stellvertreter das
Zeugnis eines ordnungsmäßig bestellten Religionslehrers über den dem Kind
erteilten Religionsunterricht vorlegen, so ist auf Grund desselben die Note aus
Religion in die Schulnachricht einzutragen.
§ 92.
Darüber, ob das Schulkind zum Aufsteigen in die nächst höhere Klasse
oder Abteilung reif ist oder nicht, entscheidet am Schlüsse des Schuljahres die
Lehrerkonferenz.
Ein völlig genau bestimmtes Maß von Kenntnissen in den verbindlichen
Lehrgegenständen der Volksschule kann hiebei füglich nicht als allein ent-
scheidend in Betracht kommen; es ist daher auch der Fortgangsklasse „nicht
genügend in dem einen oder dem anderen Lehrgegenstand unter Umständen
keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Es ist vielmehr bei voller
Berücksichtigung der Verhältnisse, insbesondere des Alters des Kindes, lediglich
darauf zu sehen, ob es die erforderliche geistige Reife besitzt, um dem Unterricht
in der nächst höheren Klasse oder Abteilung im kommenden Schuljahre folgen
zu können.
§ 93.
Ist das Kind erst im Laufe des Schuljahrs in die Volksschule aufgenommen
worden, so sind bei der regelmäßigen Klassifikation am Ende des Vierteljahrs
und bei der Erklärung der Reife zum Aufsteigen die aus der mitgebrachten
Schulnachricht ersichtlichen Urteile der früheren Schule mit zu berücksichtigen.
§ 94.
Wenn ein Kind im Laufe des Schuljahrs aus der Schule austreten soll,
haben die Eltern oder deren Stellvertreter den Leiter der Schule und den
Klassenlehrer vorher zu benachrichtigen.
Der Klassenlehrer merkt im Klassenkatalog und in der Schulnachricht den
Zeitpunkt und die Ursache der Abmeldung an, trägt in die Schulnachricht, wenn
die Klassifikation in dem betrefienden Vierteljahre ganz oder zum größten Teile
durchgefährt werden kann, die Noten aus dem Klassenkatalog ein und übergibt
darauf die Schulnachricht dem Leiter der Schule, der sie dem Kind einhändigt.
Die Erklärung über die Reife zum Aufsteigen in die nächst höhere IQasse
r)der Abteilung hat jedoch zu entfallen.
Der Leiter der Schule hat den Austritt des Kindes aus der Schule, wo
ein Hauptkatalog geführt wird, in diesem anzumerken und nach § 23 der
Schul- und Unterrichtsordnung der Ortsschulbehörde und, wenn das Kind zu
Hause unterrichtet werden soll, auch der Bezirksschulbehörde mitzuteilen.
§ 95.
Kinder, die das schulmündige Alter erreicht haben und die für die Volks-
schule vorgeschriebenen notwendigsten Kenntnisse aus Religion, Lesen, Schreiben
und Rechnen besitzen, erhalten ein Entlassungszeugnis.
540 Stack XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnangen, Erl&sse.
Die Landesschulbehörde hat mit Rücksicht auf den Lehrplan festzustellen,
welche Kenntnisse in diesen Gegenständen als die notwendigsten anzusehen sind.
Im Laufe des Schuljahres wird das Entlassungszeugnis nur auf besonderen
Wunsch der Eltern oder deren Stellvertreter ausgefolgt ; am Schlüsse des Schul-
jahrs erhalten es auch diejenigen Kinder, die innerhalb der folgenden Hauptferien
das schulmündige Alter erreichen oder denen von der BezirksschulbehSrde nach
§ 21, Absatz 6 des Reichsvolksschulgesetzes die vorzeitige Entlassung aus der
Schule bewilligt worden ist.
In einem früheren Zeitpunkte darf das Entlassungszeugnis auch dann nicht
ausgefolgt werden, wenn die Kinder infolge von Schulbesuchserleichterungen
schon vor Erreichung des schulmündigen Alters vom Schulbesuche gänzlich
befreit werden. Ebenso wird es denjenigen Kindern, die infolge von Schulbesuchs-
erleichterungen die Volksschule über das Alter der Schulmündigkeit besuchen,
erst nach Vollendung ihrer Schulpflicht ausgefolgt.
§ 96.
Das Entlassungszeugnis hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Landes, des Schulbezirkes und der Schule;
2. den Vor- und Zunamen, die Geburtsdaten xmd das Religionsbekenntnis
des Kindes;
3. die Dauer des Schulbesuchs überhaupt und die Angabe der zuletzt
besuchten Klasse, Abteilung und Gruppe;
4. das Urteil über das Betragen, den Fleiß, die Leistungen in den einzelnen
Lehrgegenständen und über die äußere Form der schriftlichen Arbeiten;
5. die Erklärung, daß das Schulkind den Anforderungen des Reichsvolks-
schulgesetzes entsprochen hat und demnach aus der Schule entlassen wird;
6. den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Leiters
der Schule und aller in der Klasse beschäftigten Lehrkräfte und das Amtssiegel.
Im Entlassungszeugnis ist endlich im gegebenen Fall anzuführen, mit welchem
Erlasse der Bezirksschulbehörde die vorzeitige Entlassung des Kindes aus der
Schule nach § 21, Absatz 6 des Reichsvolksschulgesetzes bewilligt wurde.
§ 97.
Die Feststellung der Noten für das Entlassungszeugnis und die Entscheidung
darüber, ob das Kind den Anforderungen des Reichsvolksschulgesetzes entsprochen
hat und aus der Schule entlassen wird, ist an zwei- und mehrklassigen Schulen
Sache der Lehrerkonferenz.
Bei der Feststellung der Noten ist auch auf das Betragen und die Leistungen
des Kindes in den letzten drei Schuljahren nach Gebühr Rücksicht zu nehmen,
weshalb die Eltern oder deren Stellvertreter verpflichtet sind, dem Schulleiter
auf Verlangen die betreff'enden Schulnachrichten vorzulegen.
Die Beschlüsse der Lehrerkonferenz werden vom Klassenlehrer im Klassen-
kataloge verzeichnet. Wird die Entlassung des Kindes beschlossen, so fertigt er
das Entlassungszeugnis aus, merkt das Datum der Ausfolgung im Klassenkatalog
Stttck XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnangen, Erlässe. 541
an tmd übergibt das Zeugnis dem Leiter der Schule, der es dem Kinde mit einer
angemessenen Belehrung einhändigt.
Der Leiter der Schule hat die Ausfolgung des Entlassungszeugnisses nach
§ 23 der Schul- und Unterrichtsordnung der Ortsschulbehörde mitzuteilen und
an Schulen, wo ein Hauptkatalog geführt wird, auch in diesem anzumerken.
§ 98.
Ist ein Kind vom Unterricht in einem verbindlichen Lehrgegenstande gänzlich
befreit gewesen, so daß ein Urteil über seine Leistungen in diesem Gegenstande
nicht abgegeben werden kann, dann ist im Entlassungszeugnisse diese Tatsache
statt der Note anzuführen.
Wenn dem Kind an der Volksschule mangels entsprechender Vorsorge kein
Religionsunterricht erteilt worden ist, so haben die Eltern oder deren Stell-
vertreter das Zeugnis eines ordnungsmäßig bestellten Religionslehrers über den
dem Kinde zu teil gewordenen Religionsunterricht vorzulegen ; auf Grund dieses
Zeugnisses erfolgt die Eintragung der Note aus Religion in das Entlassungs-
zeugnis. Sind die Eltern oder deren Stellvertreter nicht in der Lage, ein solches
Zeugnis zu beschaifen, dann ist im Entlassungszeugnisse das hinsichtlich dieses
Unterrichtes obwaltende Verhältnis statt der Note ersichtlich zu machen.
Wenn ein schulpflichtiges Mädchen nach § 201 der Schul- und Unterrichts-
ordnung vom Unterricht in den weiblichen Handarbeiten befreit gewesen ist, so
kann die Eintragung der Note aus diesem Gegenstand in das Entlassungszeugnis
nur auf Grund eines von den Eltern oder deren Stellvertretern beigebrachten
Zeugnisses einer mit dem Offentlichkeitsrecht ausgestatteten Arbeitsschule oder
auf Grund einer Entlassungsprüfung nach § 208 der Schul- und Unterrichts-
ordnung erfolgen.
§ 99.
Beschließt die Lehrerkonferenz, daß das Kind den Anforderungen des
Reichsvolksschulgesetzes nicht entspricht, so ist von der Ausfolgung eines Zeug-
nisses abzusehen. Das Kind, ist verpflichtet, die Volksschule weiter zu besuchen.
Der Leiter der Schule hat von dem Beschlüsse der Lehrerkonferenz die
Eltern des Kindes oder deren Stellvertreter und die Bezirksschulbehörde zu be-
nachrichtigen.
Die Eltern oder deren Stellvertreter können bei der Bezirksschulbehörde um
die Abhaltung einer besonderen Prüfung ansuchen, die im Falle der Bewilligung
an der hiezu bestimmten Volksschule abzuhalten ist.
Für die Prüfting ist nach § 210 der Schul- und Unterrichtsordnung die vor-
geschriebene Gebühr zu entrichten.
§ 100.
Wenn jedoch der geistige oder körperliche Zustand eines die Schule
besuchenden Kindes die Erlangung der für die Volksschule vorgeschriebenen
notwendigsten Kenntnisse nach dem Urteile der Lehrerkonferenz nicht mehr
erwarten läßt, ist ihm mit Erreichung des schulmündigen Alters unter Berufung
512 Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnimgen, Erl&sse.
auf diesen Paragraphen der Schul- und Unterrichtsordnnng ein Abgangszeugnis
auszufolgen.
Bei der Ausfolgung dieses Zeugnisses muß der Schulleiter mit der gebotenen
Vorsicht vorgehn ; er wird daher in zweifelhaften Fällen auch die Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses fordern.
§ 101.
Am Schlüsse des Schuljahres können sich an die Verteilung der Entlassungs-
zeugnisse und der Schulnachrichten auch Schulfeierlichkeiten oder Ausstellungen
der Schülerarbeiten anschließen.
§ 102.
Für die Ausfolgang der Entlassungszeugnisse, der Abgangszeugnisse und
der Schulnachrichten ist keine Gebühr zu entrichten.
Die auf Ansuchen der Parteien ausgefolgten Duplikate der Zeugnisse und
der Schulnachrichten unterliegen einer Stempelgebühr von 2 K, die in den
§§ 91, 98, 178 und 192 der Schul- und Unterrichtsordnung erwähnten Zeugnisse
der Religionslehrer, wenn sie nicht von einer mit dem Offentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschule ausgestellt werden, einer Stempelgebühr von 1 K fiir
jeden Bogen.
§ 103.
Zum Drucke der Zeugnisse und der Schulnachrichten ist das in den
k. k. Schulbücherverlägen vorrätige mit dem kaiserlichen Adler im Unterdriick
versehene gleichartige Zeugnispapier zu verwenden.
IX. Ton den Lehrkräften.
§ 104.
Der Lehrkörper der Volksschule besteht aus dem Leiter der Schule und
aus den für die Klassen und Exposituren sowie zur Erteilung des Religions-
unterrichtes bestellten Lehrkräften und Religionslehrem ; hiezu kommen die etwa
erforderlichen Hilfslehrer, femer an Mädchenschulen und an gemischten Schulen
die Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten.
Wie viele Lehrkräfte an jeder Volksschule zu bestellen sind, setzt auf
Grund des § 11 des Reichsvolksschulgesetzes und der besonderen Bestimmungen
des Landesgesetzes oder im Einvernehmen mit den Schulerbaltem die Landes-
schulbehörde fest, der es auch zusteht, über die Beföhigung und die Lehrver-
pflichtung mit Rücksicht auf die Bedürfhisse, die sich aus der Einrichtung der
einzelnen Volksschule ergeben, besondere Anordnungen zu treffen und grund-
sätzlich za bestimmen, ob die Lehrstelle mit einer männlichen oder mit einer
weiblichen Lehrkraft zu besetzen ist.
Bei Systemisierung der Stelle eines eigenen Religionslehrers ist die betreffende
konfessionelle Oberbehörde, beziehungsweise der Vorstand der israelitischen Kultus-
gemeinde einzuvemehmen.
Stttck XX. Nr. 49. — Gesetze, YerordmuigeD, Erl&sse. &43
§ 105.
Personen, die die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrate vertretenen
Königreichen und Ländern nicht besitzen, dürfen im Lehramt an öffentlichen
Volksschulen nicht verwendet werden.
Ebenso dürfen Personen, die infolge einer strafgerichtlichen Verurteilung
von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind oder denen
erhebliche sittliche Gebrechen oder Handlungen zur Last fallen, um derentwillen
die Entlassung einer schon angestellten Lehrkraft ausgesprochen werden könnte,
zum Lehramt an Volksschulen nicht zugelassen werden.
§ 106.
Lehrkräfte, deren Entlassung aus dem Schuldienste wegen einer mit dem
Verluste der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung verbundenen strafgerichtlichen
Verurteilung oder wegen der vom Strafgerichte rechtskräftig ausgesprochenen
Unfähigkeit zum Lehramt angeordnet wurde, dürfen an Volksschulen nicht wieder
verwendet werden. Wenn die Ausschließimgsgründe entfallen, ist ihre Wiederver-
wendung von der Bewilligung des Ministeriums fiir Kultus und Unterricht abhängig.
Letzteres gilt auch bezüglich der Wiederverwendung der mittels Disziplinar-
erkenntnisees aus dem Schuldienst Entlassenen.
Die Landes- und Bezirksschulbehörden führen auf Grund der Kundmachungen
im Verordnungsblatte für den Dienstbereich des Ministeriums für Kultus und
Unterricht genaue Verzeichnisse der aus dem Schuldienst entlassenen Lehrkräfte
und verzeichnen darin jede kundgemachte Gestattung der Wiederverwendung.
Vom Lehramte suspendierte Lehrkräfte dürfen an Volksschulen so lange
nicht wirken, bis die Suspension wieder aufgehoben wird.
§ 107.
Personen, die sich weder mit dem B.eifezeugnisse noch mit dem Lehrbefahigungs-
zeugnis auszuweisen vermögen, dürfen an öffentlichen Volksschulen nicht verwendet
werden. Wenn jedoch für eine erledigte Lehrstelle keine geprüfte Lehrkraft zur
Verfügung steht, kann die Landesschulbehörde ausnahmsweise die Verwendung
einer Aushilfslehrkraft erlauben.
Mit dem Lehrbefähigungszeugnis ausgestattete Personen, die seit mehr als
drei Jahren weder an einer öffentlichen Volksschule noch an einer mit dem
Offentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatvolksschule gewirkt haben, dürfen an
einer öffentlichen Volksschule erst nach neuerlicher Ablegung der Lehrbefähigungs-
prüfting oder nach Erwirkung der im § 40, Absatz 2, des Reichsvolksschul-
gesetzes vorgesehenen Dispens definitiv angestellt werden.
§ 108.
Als eigene Religionslehrer an Volksschulen dürfen nur diejenigen bestellt
werden, die die betreffende konfessionelle Oberbehörde, beziehungsweise der
Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde, in deren Sprengel die Schule gelegen
ist, zur Erteilung des Religionsunterrichtes für befähigt erklärt hat.
544 Stack XX. Nr. 49. — Gesetie, Yerordnimgeii, ErlUsse.
§ 109.
Die definitive Besetzting der Lehrstellen an den öffentlichen Volksschulen
vollzieht die Landesschulbehörde im Wege der Anstellung oder der Versetzung
aus Dienstesrücksichten oder des Diensttausches; dagegen kommt die provisorische
Besetzung der Lehrstellen, die Bestellung der Hilfslehrer und der stellvertretenden
Lehrkräfte in der Regel der Bezirksschulbehörde zu.
Die Landesschulbehörde hat darüber zu wachen, daß jede erledigte Liehr-
stelle sobald als möglich wieder definitiv besetzt wird und daß die im Gresetz
über das Besetzungsverfahren gestellten Fristen strengstens eingehalten wenden ;
sie sorgt dafür, daß sie von dem ihr etwa gesetzlich zustehenden Rechte der
unmittelbaren Besetzung der Lehrstellen rechtzeitig Gebrauch machen kann*
§ 110.
Die Vorschriften über das Besetzungsverfahren und über die Einführung
in den Schuldienst erläßt die Landesschulbehörde mit Beachtung des Grundsatzes,
daß jeder definitiven Anstellung im Schuldienst eine ordnungsmäßige Konkiirs-
ausschreibung und Bewerbung vorauszugehen hat.
Im Anstellungsdekret ist anzugeben, von welchem Zeitpunkt an der angestellten
Lehrkraft die mit der Dienststelle verbundenen Bezüge gebühren und wo sie zur
Auszahlung gelangen.
Bei der ersten definitiven Anstellung in einer Dienstkategorie haben die
Lehrkräfte einen Diensteid nach der vorgeschriebenen Eidesformel*) abzulegen;
*) Eidesformel für die Lehrkräfte an öffentlichen VolkBsohnlen.
(Für alle.)
Nachdem Sie als angestellt worden sind, so werden Sie einen Eid zu
Gott dem Allmächtigen schwören und bei Ihrer Ehre und Treue geloben, Seiner
Majestät dem. All erdurchlauchtigsten Fürsten mid Herrn, Franz Josef dem Ersten, von
Gottes Gnaden Kaiser von Österreich u. s. f. und nach Allerhöchst demselben den
aus Allerhöchst dessen Stamm und Geblüte nachfolgenden Erben unverbrüchlich treu
mid gehorsam zu sein, die Staatsgrundgesetze unverbrüchlich zu beobachten, die
Gesetze sowie die Anordnungen Ihrer vorgesetzten Behörden streng zu befolgen,
Ihre Dienstpflichten nach bestem Wissen und Gewdssen zu erfüllen, jedes pflichtwidrige
und jedes das Ansehen des Lehrerstandes oder das Wirken als Erzieher imd Lehrer
schädigende Verhalten sowie jeden Mißbrauch Ihrer amtlichen Stellung sorgf^tig zu
vermeiden.
Sie werden schwören,
(Für die Direktoren und Oberlehrer.)
Lehrern und Schülern in allem mit gutem Beispiele voranzugehen, über die Lehi'er
der Ihrer Leitung anvertrauten Schule die gehörige Aufsicht zu führen, ihnen mit
Achtung und Wohlwollen zu begegnen, sie zur treuen Pflichterfüllung anzuleiten, sie
in der Ausübung ihres Berufes nach Kräften zu unterstützen und zu einem zweck-
mäßigen Zusammenwirken anzm'egen, tiberall das wahre Beste der Schide und nur
dieses im Auge zu haben,
(Für die Leiter einklassiger Volksschulen.)
überall das wahre Beste der Ihrer Leitung anvertrauten Schule und nur dieses im
Auge zu haben, der Schuljugend in allem mit gutem Beispiele voranzugehen,
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnangen, Erlftsse. 545
bei jeder folgenden Ernennung in dieser Dienstkategorie hat eine Eideserinnerung
an Stelle des Diensteides zu treten.
Die provisorisch angestellten Lehrkräfte, die Hilfslehrer und die Aushilfs-
lehrer leisten eine dem Diensteid entsprechende Angelobung.
Der Tag der Beeidigung, der Eideserinnerung oder der Angelobung und
der Tag des Dienstantrittes sind in dem Bestellungsdekret ersichtlich zu machen.
Lehrkräfte, die an einer öffentlichen Volksschule eines anderen Landes in
Verwendung stehen, erhalten das Anstellungsdekret im Wege der ihnen vorgesetzten
Bezirksschulbehorde in der Regel mindestens acht Wochen vor dem Enthebungs-
termin. Ihre Enthebung erfolgt entweder mit Ende Februar oder mit Ende
August, und zwar derart, daß es ihnen möglich ist, den Dienst am Ersten des
nächstfolgenden Monats anzutreten.
§ 111.
Vor der Bestellung des Leiters der Schule ist festzusetzen, für welches
Religionsbekennlnis er nach § 48, Absatz 2, des Reichsvolksschulgesetzes die
Befähigung zum Religionsunterrichte nachzuweisen und welchem Religions-
bekenntnis er selbst demnach anzugehören hat.
In zweifelhaften Fallen entscheidet darüber die Landesschulbehörde. Zu dem
Zwecke gibt die Bezirksschulbehörde der Landesschulbehörde nach Durchführung der
erforderlichen Erhebungen bekannt, welchem Religionsbekenntnis die Mehrzahl der
zum Besuche der betreffenden Schule verpflichteten Kinder nach dem Durchschnitte
der vorausgegangenen fünf Schuljahre angehört. Unter der Mehrzahl der Schüler
ist die relativ größte Anzahl derselben zu verstehen. Solange an einzelnen Schulen
dieser Durchschnitt wegen des kürzeren Bestandes der Schule oder aus anderen
Gründen, wie etwa wegen Änderung der Einschulungsverhältnisse, nicht zu ermitteln
ist, sind vorläufig die Ergebnisse der Schüleraufiiahme als Grundlage zu nehmen.
In Ländern, in denen nach § 75 des Reichsvolksschulgesetzes die Bestim-
mungen des § 48, Absatz 2, dieses Gesetzes keine Geltung haben, findet auch die
vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
(Für die übrigen Lehrkräfte.)
dem Leiter der Schule, an der Sie zu wirken berufen sind, mit Achtung und Gehorsam
zu begegnen, ein einträchtiges Zusammmenwirken mit Ihren Beinifsgenossen stets anzu-
streben, der Schuljugend in allem mit gutem Beispiele voranzugehen,
(Für alle.)
die Kinder sittlich-religiös zu erziehen, deren Geistestätigkeit zu entwickeln, sie mit
den zur weiteren Ausbildung ftir das Leben erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten
auszustatten und die Grundlage für die Heranbildung tüchtiger Menschen und Mitglieder
des Gemeinwesens zu schaffen, bei der Beurteilung der Leistungen der Schüler mit
gewissenhafter Strenge und Unparteilichkeit vorzugehen und sich von diesen Pflichten
durch keinerlei Rücksichten jemals abwendig machen zu lassen.
Sie werden endlich angeloben, daß Sie einer ausländischen, politische Zwecke
verfolgenden Gesellschaft weder gegenwärtig angehören noch einer solchen Gesellschaft
in Zukunft angehören werden.
Was mir soeben vorgehalten wurde und ich wohl und deutlich verstanden habe,
dem soll und will ich getreu nachkommen.
So wahr mir Gott helfe!
3
516 Stack XX. Nr. 49. — Gesetie, Yerordniingeii, Erlässe.
§ 112.
An Volksschulen mit stärkeren Mischungen verschiedener religiöser Bekennt-
nisse kann die Landesschnlbehorde auf Antrag der Bezirksschulbehörde, wenn es
zur Sicherstellung des Religionsunterrichtes für die eine oder die andere kon-
fessionelle Minderheit notwendig ist, vor Ausschreibung des Konkurses bestimmen,
daß die anzustellende Lehrkraft dem Religionsbekenntnisse dieser Minderheit
angehören muß und die Befähigung zur subsidiären Erteilung des betreffenden
Religionsunterrichtes nachzuweisen hat.
§ 113.
Vor jeder definitiven Besetzung einer Lehrstelle an einer Mädchenschule
kann die Landesschnlbehorde mit Rücksicht auf die jeweiligen Bedürfiiisse der
Schule nach Anhörung der Bezirksschulbehörde bestimmen, ob die Lehrstelle,
unbeschadet der bei ihrer Systemisierung etwa getroffenen grundsätzlichen Ver-
fügung, mit einer weiblichen oder mit einer männlichen Lehrkraft zu besetzen
oder ob die Bewerbung den Lehrkräften ohne Unterschied des Geschlechtes offen
zu halten ist.
An gemischten Schulen können zur Vorsorge für den Unterricht der Mädchen
in den weiblichen Handarbeiten oder im Turnen nur weibliche Lehrkräfte zur
Bewerbung um eine Lehrstelle, soweit es nach dem Landesgesetz erlaubt ist,
zugelassen werden.
§ 114.
Das Maß der Lehrverpfiichtung richtet sich innerhalb der durch das
Bestellungsdekret übernommenen Pflichten nach dem Bedürfhisse der Schule. Die
Lehrverpflichtung der Leiter der Schule ist auf das Notwendigste zu beschränken,
damit ihnen die erforderliche Zeit zur Ausübung ihrer besonderen Obliegenheiten
frei bleibt.
Ob Mehrleistungen an derjenigen Schule, an der die Lehrkraft bestellt ist,
besonders zu entlohnen sind, richtet sich nach den Bestinmiungen des Landes-
gesetzes, in Ermangelung solcher nach § 51 des Reichsvolksschulgesetzes.
Dagegen müssen Dienstleistungen an einer anderen allgemeinen Volksschule
oder an einer Bürgerschule ebenso wie die Verwendung in einem Lehrgegenstande,
der eine besondere Befähigung voraussetzt, stets besonders entlohnt werden, axich
wenn die beiden Schulen unter einer gemeinsamen Leitung stehen, soweit nicht
das Landesgesetz andere Bestimmungen enthält oder der Lehrer die Verpflichtung
hiezu bei seiner Anstellung übernommen hat.
§ IIB.
Wenn der Lehrer wegen eingetretener Dienstunfahigkeit oder aus anderen
triftigen Gründen an der Erteilung des Unterrichtes oder an der Ausübung seiner
anderen dienstlichen Obliegenheiten gehindert ist, hat er den Leiter der Schule
hievon unverzüglich zu benachrichtigen und zugleich den Grund und, wenn
möglich, auch die voraussichtliche Dauer der Verhinderung anzugeben.
Stack XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnangen, Erlftsse. 547
Der Leiter der Schule hat von seiner Verhinderung die Ortsschulbehörde,
an mehrklassigen Schulen auch seinen Stellvertreter zu benachrichtigen.
Urlaube bis zu drei Tagen werden, wenn die Landesgesetze keine anderen
Bestimmungen enthalten, dem Leiter der Schule von der Ortsschulbehörde, den
übrigen Lehrkräften vom Leiter der Schule bewilligt. Die Bewilligung jedes
Urlaubes ist der Bezirksschulbehörde anzuzeigen.
Um einen längeren Urlaub haben die Lehrkräfte bei der Bezirksschulbehörde
anzusuchen, die von dessen Gewährung auch die Ortsschulbehörde benachrichtigt.
Die Landesschulbehörde bestimmt, ob den Urlaubsgesuchen und den Gesuchen
um Herabsetzung der Lehrverpflichtung oder um Befreiung von der Erteilung
des Unterrichtes in einzelnen Lehrgegenständen wegen eingetretener Dienst-
unföhigkeit ein ärztliches oder ein amtsärztliches Zeugnis beizuschließen ist. Sie
kann das der Ortsschulbehörde, beziehungsweise dem Leiter der Schule zustehende
Recht zur Bewilligung von Urlauben auf eine bestimmte Anzahl von Tagen im
Laufe eines Schuljahrs einschränken und sich die Bewilligung längerer Urlaube
insbesondere dann vorbehalten, wenn damit das Erfordernis einer Supplierungs-
gebühr, einer Renumeration oder einer Entlohnung überhaupt verbunden ist.
Zur Ausübung eines Reichsrats- oder Landtagsmandats bedürfen die Lehrer
keines Urlaubes. Die zur Ausübung ihres Wahlrechtes in die öffentlichen Ver-
tretungskörper erforderliche Zeit ist den Lehrern vom Schulleiter freizugeben.
§ 116.
Was zur Vertretung verhinderter oder beurlaubter Lehrkräfte zu verfügen
ist, wird von der Landesschulbehörde bestimmt, die auch Vorschriften über das
betreffende Verfahren erläßt.
Bis die schulbehördliche Verfügung im einzelnen Falle herabgelangt, hat
an mehrklassigen Schulen einstweilen der Leiter der Schule, im Falle seiner
Verhinderung sein Stellvertreter für die Fortführung des Unterrichtes zu sorgen.
Diese Vorsorge kann in der Heranziehung dienstfreier Lehrkräfte, in der
Verlegung der Unterrichtsstunden der verhinderten Lehrkraft auf spätere Stunden
mit Vermehrung der Unterrichtsstunden der übrigen Lehrkräfte, in der Vereinigung
zweier Klassen in eine, auch in der Einführung des Halbtagsunterrichtes oder
in anderen geeigneten Anordnungen bestehen.
§ 117.
Während der Schulferien, an unterrichtsfreien Tagen oder Halbtagen und
nach Schluß der täglichen Unterrichtszeit kann sich der Lehrer ohne Urlaub aus
dem Schulort entfernen, falls keine anderen dienstlichen Obliegenheiten dem
entgegenstehen.
Der Leiter der Schule hat auch während der Ferien jede mehr als acht
Tage dauernde Entfernung der Bezirksschulbehörde unter Angabe seiner Adresse
initzateilen.
3*
548 Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
§ 118.
Die an öffentlichen Volksschulen wirkenden Lehrkräfte haben den Obliegeu-
heiten ihres öffentlichen Amtes pflichtgetreu und gewissenhaft nachzukommen;
sie werden in der Erfüllung ihrer Aufgabe durch ihre Vorgesetzten unterstützt,
haben Anspruch auf die Mitwirkung des Elternhauses und genießen als Amts-
personen den vollen gesetzlichen Schutz der Behörden.
Sie haben aber jedes pflichtwidrige und jedes das Ansehen des Lehrstande?
oder ihr Wirken als Erzieher und Lehrer schädigende Verhalten sowie jeden
Mißbrauch ihrer amtlichen Stellung zu vermeiden.
§ 119.
Die Lehrer haben den Gesetzen und Verordnungen sowie den Weisungen
der Schulbehörden, der Schulaufsichtsorgane und des Leiters der Schule willig
und pünktlich zu gehorchen, die ihnen erteilten Ermahnungen xmd Winke ge-
wissenhaft zu beobachten und sie beim Unterricht und bei ihren übrigen Obliegen-
heiten nutzbringend zu verwerten.
Erachtet der Lehrer, daß eine Anordnung des Schulleiters dem Gesetz oder
der Schulordnung widerstreitet oder das Interesse der Schule geföhrdet, so kann
er die Anzeige an die Bezirksschulbehörde erstatten.
Die Lehrer sind verpflichtet, den Mitgliedern der Schulbehörden und den
übrigen Mitgliedern des Lehrkörpers höflich zu begegnen und durch einträchtiges
Zusanmienwirken die Achtung der Öffentlichkeit vor der Schule und das Vertrauen
zu ihr zu stärken.
Der Rang der Lehrkräfte gleicher Kategorie untereinander richtet sich nach
der Einreihung in den Personalstatus Tind, wo ein solcher nicht besteht, nacli
dem Zeitpunkte der definitiven Anstellung im Schuldienste, bei gleicher definitiver
Dienstzeit nach dem Zeitpunkte der Ablegung der Lehrbefahigungsprüfang für
Volksschulen ; in zweifelhaften Fällen gebührt der älteren Lehrkraft der Vorrang.
§ 120.
Die Lehrer sind verpflichtet, den im Literesse des Unterrichtes und des Schul-
besuches, hauptsächlich aber im Interesse der Erziehung notwendigen Verkehr mit
dem Elternhaus angelegentlich zu pflegen. Zur Besprechung einschlägiger Fragen
können mit Bewilligung der Bezirksschulbehörde Elternabende veranstaltet werden.
Im Verkehre mit den Eltern der Schuljugend und im amtlichen Parteien-
verkehr überhaupt haben die Lehrer freundlich imd entgegenkommend aufzutreten,
die notwendigen Ratschläge und Belehrungen bereitwilligst zu erteilen und sich
in jeder Weise zu bemühen, das Vertrauen der Bevölkerung zu gewinnen.
Anderseits sind die Eltern oder deren Stellvertreter verpflichtet, die Schule
in ihrer Aufgabe tätig zu unterstützen, die einschlägigen Vorschriften und die
Weisungen der Schulbehörden zu befolgen, die den Unterricht oder die Erziehung
der Kinder betreffenden Ratschläge der Lehrer zu beachten und im Schulliau^e
zu erscheinen, wenn der Leiter der Schule sie im Interesse des Unterrichtes oder
der Erziehung ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen dazu auffordert.
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnangen, Erlässe. 549
§ 121.
Zur Erzielung eines gedeihlichen Unterrichtes haben sich die Lehrkräfte
auf den Unterricht sorgfaltig vorzubereiten, die schriftlichen Arbeiten der Schul-
kinder gewissenhaft zu verbessern, den Lehrplan genau zu befolgen, vom Stunden-
plan nicht abzuweichen und die einzelnen Unterrichtsstunden nicht anders als
zur Erfüllung der jeweiligen Lehraufgabe zu verwenden.
Wenn keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, ist jeder Lehrer für
die Erreichung des vorgeschriebenen Lehrziels verantwortlich.
Die Lehrer haben den durchgenommenen Lehrsto£P, die schriftlichen Haus-
aufgaben und die Schularbeiten wöchentlich im Klassenbuche zu verzeichnen und
auf die Führung der Amtsschriften und die Ausfertigung der Zeugnisse und der
Schulnachrichten Fleiß und Sorgfalt zu verwenden.
Sie haben auch auf ihre eigene Fortbildung stets bedacht zu sein.
§ 122.
Die Lehrer haben die vorgeschriebene Unterrichtszeit streng einzuhalten
und sich im allgemeinen, wenn nicht die gemeinsame Beaufsichtigung mehrerer
Klassen eingeführt ist, eine Viertelstunde vor Beginn des Unterrichtes in ihrem
Lehrzimmer einzufinden, um für den ungestörten Beginn des Unterrichtes Vor-
sorge zu treffen; sie haben die Beschlüsse der Lehrerkonferenz bezüglich der
Überwachung der Kinder pünktlich durchzuführen und sich sämtlich an den
offiziellen Schulfeierlichkeiten zu beteiligen.
§ 123.
Die Lehrer haben streng darüber zu wachen, daß die Lehrzimmer während
des Unterrichtes nur von den hiezu Berechtigten betreten werden und daß jede
Störung des Unterrichtes unterbleibt.
Sie haben die Benützung der Schulräume in einer ihrer Bestimmung
zuwiderlaufenden Weise zu unterlassen und die Vorschriften über die Gesundheits-
pflege in der Schule genau zu beobachten.
§ 124.
Die Verwendung der Schulkinder zu Geschäften und Verrichtungen, die mit
der Schulzucht unverträglich sind, mit dem Unterrichtszweck in keinem Zusammen-
hange stehen oder die Gesundheit der Kinder gefährden, ist den Lehrern strengstens
verboten; insbesondere dürfen die Schulkinder zu Arbeiten im Hauswesen des
Lehrers, zum Reinigen des Schulhauses oder zu Nachfragen über bedenkliche
Erkrankungen ihrer Mitschüler nicht verwendet werden.
Mitteilungen an die Eltern ihrer Mitschüler dürfen den Schulkindern nur im
Notfall aufgetragen werden und auch nur dann, wenn keine sanitären Rück-
sichten dagegen sprechen.
550 Stttck XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, ErÜUbe.
§ 125.
Den Lehrern ist es in der Regel nicht erlaubt, den Schulkindern Schul-
bücher oder Schreib- und Zeichenrequisiten und andere Bedarfsartikel selbst zu
verkaufen oder ihnen bestimmte Schreib- und Zeichenrequisitengeschäfte anzu-
empfehlen. Wo es jedoch die ortlichen Verhältnisse dringend erheischen, kann
die Bezirksschulbehörde erlauben, daß der Leiter der Schule den Schulkindern
die notwendigen Schulbücher, Schulrequisiten und Bedarfsartikel ohne Gewinn
besorge.
Die Lehrer haben es femer zu vermeiden, für die Verbreitung von Schul-
büchern, Lehr- und Lernmitteln ohne Rücksicht auf deren pädagogischen Wert,
nur etwa des Verlegers oder Verfassers wegen einzutreten, eigene oder fremde
literarische Erzeugnisse den Kindern zum Kauf anzubieten oder Abonnenten für
dieselben unter der Schuljugend zu sammeln.
§ 126.
Welche Nebenbeschäftigung mit dem Lehramt unvereinbar ist und ob zur
Übernahme einer Nebenbeschäftigung die Bewilligung der Schulbehörden ein-
geholt werden muß, bestimmt die Landesschulbehörde auf Grund des Landes-
gesetzes.
Die Erteilung des Nachstundenunterrichtes in der Schule und jedes schul-
mäßigen Nebenunterrichtes an die Schulkinder gegen ein von ihnen zu ent-
richtendes Honorar ist den Lehrkräften untersagt.
§ 127.
Die Lehrer dürfen von den Schulkindern oder deren Eltern weder Greschenke
annehmen noch dürfen sie Geld unter der Schuljugend sammeln, damit diese dem
Leiter der Schule oder einer anderen Lehrkraft aus irgend einem Anlaß ein
Geschenk mache.
Andere Geldsammlungen dürfen in der Schule nur mit ausdrücklicher
Bewilligung der Landesschulbehörde veranstaltet werden, wenn der Zweck ein
wohltätiger oder gemeinnütziger ist und wenn hiebei jede verletzende Form und
jedes Mittel eines unmittelbaren oder mittelbaren Zwanges vermieden wird.
Der Lehrer soll seinen Einfluß nur in der Weise geltend machen, daß er
den guten Zweck den Herzen der Schulkinder nahelegt.
§ 128.
Gesuche um die Enthebung vom Schuldienst infolge freiwilliger Dienst-
entsagung sind in der Regel mindestens drei Monate vor dem erbetenen Enthebungs-
termine bei der Schulleitung einzureichen und von ihr der Bezirksschulbehördc
vorzulegen.
In keinem Falle darf ein Lehrer den Schuldienst eher verlassen, als bis er
davon ordnungsmäßig enthoben ist.
Stttck XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnangen, Erlässe. 551
§ 129.
Die Dienstverhältnisse der an den öffentlichen Volksschulen von den Schul-
behörden besonders bestellten Religionslehrer sind im allgemeinen, unbeschadet
der Rechte der konfessionellen Oberbehörde, nach den für die übrigen Lehrer
geltenden Vorschriften zu beurteilen.
Die von den Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer
haben in Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den Schulgesetzen und den innerhalb der-
selben erlassenen Anordnungen, insbesondere den Bestimmungen der Schul- und Unter-
richtsordnung wie die übrigen Lehrer nachzukonmien.
Vor dem Einschreiten in einzelnen Fällen sind jedoch nach Tunlichkeit Ver-
handlungen mit der betreffenden Elrchenbehörde, beziehungsweise dem Vorstande
der israelitischen Eultusgemeinde einzuleiten.
§ 130.
Hospitanten oder sogenannte Schulpraktikanten dürfen an Volksschulen nur
ausnahmsweise mit besonderer Bewilligung der Landesschulbehörde zugelassen
werden.
Sie dürfen zu ihrer Ausbildung dem Unterrichte verschiedener Lehrkräfte
beiwohnen; es ist jedoch strengstens untersagt, ihnen die selbständige Erteilung
des Unterrichtes zu überlassen.
X. Ton den Beehten nnd Pflichten des Schnlleiters.
§ 131.
Der unmittelbare Vorgesetzte an jeder mehrklassigen Volksschule ist der zu
ihrem Leiter bestellte Oberlehrer oder Direktor (Oberlehrerin, Direktorin).
Li Verhinderungsfällen vertritt ihn die rangälteste Lehrkraft, solange die
Bezirksschulbehörde keine andere Lehrkraft mit seiner Vertretung betraut.
Der Leiter der Schale führt die Verwaltung der ganzen Anstalt ; er ist für
die genaue Ausführung der Gesetze und der Verordnungen sovne der Weisungen
der Schulbehörden und der Schulaufsichtsorgane und für den ordnungsmäßigen
Zustand der Schule in erster Linie verantwortlich.
§ 132.
Der Leiter der Schule vertritt die Schule nach außen, vermittelt den amt-
lichen Verkehr mit den Schulbehörden und verwahrt das Amtssiegel.
Die Lehrer haben ihre Gesuche an die Schulbehörden im Wege der Schul-
leitung einzureichen; der Leiter der Schule übernimmt die Gesuche und legt sie
mit entsprechender Einbegleitung ohne Aufschub der betreffenden Schulbehörde vor.
Beschwerden gegen den Leiter der Schule können unmittelbar bei der
Bezirksschulbehörde vorgebracht werden.
552 Stück XX. Nr. 49. — Oesetse, Yerordnungen, Erlässe.
§ 133.
Der Leiter der Schule hat die ihm unterstehenden Lehrkräfte zur treuen
Pflichterfüllung anzuleiten und sie in der Ausübung ihres Berufes nach Kräften
zu unterstützen. Er hat ihnen in allem mit gutem Beispiele voranzugehen, ihnen
bei der Erteilung des Unterrichtes, in allen Angelegenheiten der Schulzucht und
beim Parteienverkehr mit Rat und Tat beizustehen und auf ihr Verhalten, -«renn
es in einzelnen Fällen geboten ist, in vnirdiger Form Einfluß zu nehmen.
§ 134.
Der Leiter der Schule hat darauf zu sehen, daß die in der Lehrerkonferenz
festgestellten einheitlichen Grundsätze des Unterrichtes, der Schulzucht und der
Schuleinrichtung gleichmäßig angewendet und durchgeführt werden, und hat
deshalb während der Unterrichtszeit in der Regel im Schulhaus anwesend zu
sein, den erziehlichen und unterrichtlichen Erfolgen die größte Aufinerksajnkeit
zuzuwenden, die Unterrichtsstunden aller an der Schule wirkenden Lehrkräfte
öfter zu besuchen und auf die Beseitigung etwaiger Unordnungen und Mißbrauche
hinzuarbeiten.
Es ist ihm nicht erlaubt, den Lehrkräften in Anwesenheit der Schulkinder
Ausstellungen zu machen oder sonst ihr Ansehen zu schädigen.
Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die unmittelbare Beaufsichtigung
des Religionsunterrichtes der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft vor-
behalten.
§ 135.
Zu Beginn des Schuljahrs entwirft der Leiter der Schule den Stundenplan,
bestimmt, wenn es nicht bereits am Schlüsse des vorangegangenen Schuljahren
geschehen ist, für jede Klasse den Klassenlehrer und weist erforderlichen FaDes
einzelne Lehrgegenstände in den Klassen anderen Lehrkräften zu.
Hiebei hat er berechtigte Wünsche einzelner Lehrkräfte nach Tunlichkeit
zu berücksichtigen und im allgemeinen darauf zu sehen, daß die Lehrkräfte im
Rahmen ihrer Lehrbefahigung und Lehrverpflichtung möglichst gleichmäßig
beschäftigt sind.
Die Stunden fiir den Religionsunterricht sind, wenn kein eigener Religions-
lehrer bestellt ist, im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde, beziehungsweise
dem Vorstande der israelitischen Kultusgemeinde anzusetzen. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so ist an die Bezirksschulbehörde zu berichten. Die Kirchenbehörde,
beziehungweise der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde hat die Wünsche
bezüglich der Ansetzung der Religionsstunden samt den Namen der mit der
Erteilung des Religionsunterrichtes betrauten Personen dem Leiter der Schule
rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres bekanntzugeben.
Der fertiggestellte Stundenplan ist an zwei- und mehrklassigen Volksschulen
nach Durchberatung in der Lehrerkonferenz der Bezirksschulbehörde zur
Genehmigung vorzulegen.
Stttck XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnimgeii, Erlässe. 553
§ 136.
An jeder Volksschule sind folgende Amtsscliriften zu führen: die Schal-
chronik, das Schulinventar, das GteschäftsprotokoU, der Normalien-Index, die
Bibliothekskataloge, das Verzeichnis der Armenbücher, die Klassenkataloge und
die Klassenbücher, femer, wenn es die Landesschulbehorde als notwendig erachtet,
auch ein Hauptkatalog.
Die Amtsschriften werden vom Leiter der Schule gefuhrt ; die übrigen Lehr-
kräfte haben den Leiter der Schule bei der Führung der Amtsschriften erforder-
lichen Falles zu unterstützen.
Das Klassenbuch und den Klassenkatalog führt der Klassenlehrer; die
anderen in der Klasse beschäftigten Lehrkräfte besorgen die ihren Lehrgegenstand
und ihre Unterrichtsstunden betreffenden Eintragungen. Die ordnungsmäßige
Führung dieser Amtsschriften wird vom Leiter der Schule überwacht.
Alles nähere über die Einrichtung, Führung und Aufbewahrung der Amts-
schriften bestimmt die Landesschulbehorde.
§ 137.
Der Leiter der Schule hat sich mit den ihm zugekommenen Erlässen der
Schulbehörden und mit allen sonstigen Normalien genau vertraut zu machen und
die unterstehenden Lehrkräfte in deren Kenntnis einzuführen; er hat alle Vor-
schriften und Erlässe geordnet im Normalien-Index vorzumerken und nach Jahr-
gängen aufzubewahren. Die Benützung des Normalien-Index und der Normalien-
sammlung steht dem Lehrer jederzeit firei. Die Unkenntnis der kundgemachten
Vorschriften bildet gegebenen Falles keinen Entschuldigungsgrund.
§ 138.
Der Leiter der Schule führt die Aufsicht über das Schulgebäude und hand-
habt die Hausordnung.
Er hat darüber zu wachen, daß die Vorschriften über die Gesundheitspflege
im Schulhause genau befolgt werden, daß daselbst und auf dem Spiel- und Turn-
plätze Reinlichkeit und Ordnung herrscht, daß sich die Schulräume, die Ein-
richtungsstücke, die Schulgeräte, die Sammlungen und die Bibliotheken in einem
dem Unterrichtszweck und der Gesundheitspflege entsprechenden Zustande
befinden und daß das Schulhaus samt allem Zugehör weder von den Lehrkräften
noch von irgend jemand in einer seiner Bestimmung zuwiderlaufenden Weise
benützt wird.
Wenn Vorkehrungen bezüglich des baulichen oder sanitären Zustandes des
Schulgebäudes oder bezüglich der Einrichtungsstücke und Schulgeräte zu treffen
sind, hat sich der Leiter der Schule sofort an die Schulbehörden um Abhilfe
zu wenden.
Bei der Übergabe des Schulgebäudes samt allem Zugehör an den Nachfolger
ist ein Protokoll in zwei gleichlautenden Ausfertigungen zu verfassen, von denen
die eine bei den Schulakten verbleibt, die andere der Bezirksschulbehörde vor-
gelegt wird.
554 Stttck XX. Nr. 40. — Gesetze, Yerordnungeii, Erlässe.
§ 139.
Die unmittelbare Aufsicht über die Lehrmittelsammlungen und über die
Bibliotheken sowie die Führung der Bibliothekskataloge kann von der Lehrer-
konferenz einer oder mehreren Lehrkräften unter Oberaufsieht des Schtilleiters
übertragen werden.
Die unmittelbare Aufsicht über die einzelnen Klassenzimmer und die darin
befindliehen Einrichtungsstücke und Schulgeräte führt der BLlassenlehrer.
XI. Ton der Lehrerkonferenz.
§ 140.
An zwei- und mehrklassigen Volksschulen ist regelmäßig in jedem Monat
eine Lehrerkonferenz abzuhalten.
Die Lehrerkonferenz dient im allgemeinen zur gemeinsamen Besprechtmg
aller pädagogischen und administrativen Schulangelegenheiten und zur Fort-
bildung der Lehrer. Sie bietet den Lehrern Gelegenheit, sich über die Grund-
sätze und über den jeweiligen Stand des Unterrichtes, der Schulzucht und
der Schuleinrichtung zu besprechen und durch gegenseitigen Austausch ihrer
Gedanken und Ansichten die notwendige Übereinstimmung und Gemeinsamkeit in
ihrem Vorgehen zu erzielen.
Der Lehrerkonferenz kommt die Beschlußfassung über die von der Schul-
leitung nach der Schul- und Unterrichtsordnung zu erstattenden Berichte, Gut-
achten und Ausweise und über die von ihr zu stellenden Anträge zu ; in derselben
ist auch die Durchführung der dem Schulleiter zugekommenen behördlichen
Erlässe zu erörtern.
Li der Lehrerkonferenz sind ferner zur Erzielung eines gleichmäßigen Fort-
schrittes und einer einheitlichen Behandlung des Unterrichtes in den einzelnen
Klassen, insbesondere in den Parallelklassen die Klassenziele imd der auf jeder
Unterrichtsstufe einzuhaltende Lehrgang innerhalb des Lehrplans und der von
der Bezirkslehrerkonferenz gesteckten Grenzen genau festzustellen und die vom
Leiter der Schule beim Hospitieren in den Schulklassen gemachten Wahr-
nehmungen allgemeiner Natur mit den einschlägigen Weisungen zu besprechen.
Die Lehrerkonferenz entscheidet endlich über die Anschaffiing von Lehr-
mitteln nach Maßgabe der hiefür bewilligten Geldbeträge und stellt Anträge
auf Anschafiung neuer Lehrmittel und Bibliothekswerke.
§ 141.
Der Vorsitzende der Lehrerkonferenz ist der Leiter der Schule, im Falle
seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Mitglieder der Konferenz sind sämtliche an der Schule und an den etwa
dazugehörigen Exposituren wirkenden Lehrkräfte einschließlich der Religionslehrer.
Stack XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnangen, Erlasse. 555
§ 142.
Die von der Kirche oder Religionsgesellschafh bestellten Religionslehrer, die
Hilfslehrer und alle Lehrkräfte, die den Unterricht in besondem Schulabteilungen
erteilen oder deren Lehrgegenstand als ein unverbindlicher eingeführt ist, haben
eine beschließende Stimme nur dann, wenn es sich um ihren Lehrgegenstand
oder um ihre Schüler handelt.
Die von der Kirche oder Religionsgesellschaft bestellten Religionslehrer,
die den Religionsunterricht klassenweise erteilen, haben eine beschließende
Stimme auch in allen die Schulzucht, den Schulbesuch und die Schuleinrichtung
im allgemeinen und die Schulkinder ihres Religionsbekenntnisses im besonderen
betreffenden Angelegenheiten.
Ln übrigen steht allen diesen Lehrkräften nur eine beratende Stimme zu.
§ 143.
Alle Mitglieder des Lehrkörpers sind verpflichtet, an den Lehrerkonferenzen
regelmäßig teilzunehmen; im Falle ihrer Verhinderung haben sie den Leiter
der Schule oder seinen Stellvertreter mit Angabe des Grundes zu benachrichtigen.
§ 144.
Die Bezirksschulbehorde kann auf Ansuchen der Kirchenbehörde, beziehungs-
weise des Vorstandes der israelitischen Kultusgemeinde erlauben, daß die von
der Kirche oder Religionsgesellschaft bestellten Religionslehrer nur an denjenigen
Konferenzen teilnehmen, in denen über Gegenstände beraten wird, bezüglich deren
ihnen eine beschließende Stimme zukommt. Sie kann erlauben, daß an denjenigen
Konferenzen, in denen allgemeine Angelegenheiten den Beratungsgegenstand
bilden, nui* einer von mehreren an derselben Schule wirkenden und von einer
Kirche oder Religionsgesellschaft bestellten Religionslehrem teilzunehmen hat.
Die Bezirksschulbehorde hat in diesen Fällen alles Nähere über die Ab-
haltung der Lehrerkonferenzen und über die Einladung und die Teilnahme der
Religionslehrer im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde, beziehungsweise dem
Vorstände der israelitischen Kultusgemeinde festzustellen.
§ 145.
Die Lehrerkonferenz wird vom Vorsitzenden zu einer außerhalb der Unter-
richtszeit festgesetzten Stunde, jedoch nicht an einem Ferialtag einberufen.
Eine außerordentliche Konferenz ist abzuhalten, wenn der Schulleiter selbst
einen dringenden Anlaß dazu findet oder wenn zwei Mitglieder des Lehrkörpers
mit Angabe von Ghünden und mit Bezeichnung der Tagesordnung darauf antragen.
Bei der Festsetzung des Zeitpunktes für die Abhaltung der Konferenz hat
der Vorsitzende darauf zu sehen, daß die Beteiligung allen Mitgliedern ein-
schließlich der Religionslehrer ohne besondere Auslagen möglich ist.
Die Lehrerkonferenz soll in der Regel nicht länger als drei Stunden dauern ;
kann die Tagesordnung nicht erschöpft werden, so ist die Verhandlung abzubrechen
und an einem der nächsten Tage fortzusetzen.
556 Stack XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnangen, Erlisae.
Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tages-
ordnung eingeladen ; wenn nach dem Schulanfsichtsgesetze der Ortsschnlaniseher
zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz berechtigt ist, ist auch er zu benach-
richtigen.
An allen die Schulgesundheitspflege oder den Gesundheitszustand einzelner
Schulkinder betreffenden Verhandlungen hat der mit der Wahrnehmung gesund-
heitlicher Interessen in der Schule betraute Arzt (der Schularzt) mit beratender
Stimme teilzunehmen.
§ 146.
Der Vorsitzende erofl&iet und leitet die Verhandlung; er ist für die regel-
mäßige Tagung der Konferenz und für den ordnungsmäßigen €rang der Ver-
handlung verantwortlich.
Bemerkt er, daß eine in der Lehrerkonferenz vorgebrachte Angelegenheit
den Wirkungskreis derselben überschreitet, so darf er eine weitere Besprechung
darüber nicht zulassen; erscheint es notwendig, daß an der Beratung ein ab-
wesendes Mitglied teilnehme, so ist die Angelegenheit auf die nächste Konferenz
zu vertagen. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Ausführung jedes Beschlusses
einzustellen, der nach seiner Überzeugung den Vorschriften widerstreitet oder das
Interesse der Schule gefährdet.
§ 147.
Die Beschlüsse der Konferenz werden mit einfiicher Stimmenmehrheit gefaßt.
Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme,
Mitglieder, die dem gefaßten Beschlüsse nicht zustimmen, sind berechtigt,
ihre gegenteilige Meinung zu Protokoll zu geben und zu verlangen, daß das
Protokoll an die Bezirksschulbehorde geleitet werde.
Die Durchfuhrung eines ordnungsmäßig gefaßten und nicht eingeateUten
Beschlusses wird dadurch nicht gehemmt; die Mitglieder sind verpflichtet, den
Beschluß auch dann zu befolgen, wenn sie dagegen Einsprache erhoben haben,
§ 148.
Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt, in dem der Gang der
Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungen und die Beschlüsse kurz und üher-
sichtlich darzustellen sind ; darin sind auch die abwesenden Mitglieder anzuführen
und der Grrund ihres Ausbleibens anzugeben.
Das Protokoll wird von den Mitgliedern der Konferenz mit Ausnahme der von
der Kirche oder Religionsgesellschaft bestellten Religionslehrer und der nicht voll
stimmberechtigten Mitß^lieder abwechselnd geführt: es ist spätestens drei Tage
nach der Konferenz abzuschließen und von allen Anwesenden zu unterzeichnen.
Mitglieder, die nicht anwesend waren, haben das Protokoll nachtraglicb
einzusehen und die Einsichtnahme durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
Auf Grund des Verlangens einzelner Mitglieder und bei der Einstellung
eines gefaßten Beschlusses durch den Vorsitzenden ist das Protokoll unverzfiglid»
der'Bezirksschulbehörde vorzulegen, die nach Priifang der Angelegenheit das
Angemessene verfugt.
StQck XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnimgen, Erl&Bse. 557
§ 149.
Die Mitglieder und Teilnehmer der Lehrerkonferenz sind zur strengen
Wahrung des Amtsgeheimnisses bezüglich aller in der Konferenz verhandelten,
vom Vorsitzenden als vertraulich erklärten Angelegenheiten verpflichtet.
§ IBO.
Die näheren Vorschriften über die Lehrerkonferenzen und über die
Einrichtung, die Führung und die Aufbewahrung des Protokolls erläßt die
Landesschulbehörde, die zu diesem Zweck auch eine eigene Geschäftsordnung
herausgeben kann.
§ 151.
An einklassigen Schulen gehen die Befugnisse der Lehrerkonferenz auf den
Schulleiter über; die im § 142 der Schul- und Unterrichtsordnung angefiihrten
Angelegenheiten hat er jedoch vorher mit dem Religionslehrer und mit den
übrigen an der Schule etwa wirkenden Lehrkräften zu besprechen.
Zweites Hauptstück.
Von der Bürgersclmle.
§ 152.
Jede Bürgerschule ist nach § 17 des Reichsvolksschulgesetzes derart ein-
zurichten, daß sie nicht nur die der Volksschule gestellte Aufgabe vollständig
löst, sondern außerdem auch eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule
hinausreichende Bildung vermittelt, die einerseits notwendig ist zum Eintritt in
die Lehrerbildungsanstalten sowie in die eine Mittelschulvorbildung nicht voraus-
setzenden Fachschulen und die sich anderseits als erforderlich darstellt för das
praktische Leben, entsprechend den besonderen Unterrichtsbedürfnissen und
wirtschaftlichen Verhältnissen der Bevölkerung.
Das Verzeichnis der Lehranstalten, in welche die mit dem Entlassungs-
zeugnis einer Bürgerschule nach § 176 der Schul- und Unterrichtsordnung
ausgestatteten Absolventen eintreten können, wird von Zeit zu Zeit im
Verordnungsblatte für den Dienstbereich des Ministeriums für Kultus und
Unterricht veröffentlicht. Die Landesschulbehörde hat für die Verbreitung dieser
Kundmachungen zu sorgen.
§ 153.
Für jede Bürgerschule ist ein eigener, dem allgemeinen Zweck und der
besonderen Richtung der Bürgerschule entsprechender Lehrplan festzustellen.
Li Orten und Bezirken, wo mehrere Bürgerschulen bestehen, können in den
Lehrplänen der einzelnen Schulen verschiedene Richtungen Berücksichtigung
finden.
558 Stack XX. Nr. 49. — Gesetze, yerordnnngen, Erlässe.
§ 1B4.
Zur Vorberatung des Lekrplans sind von der Bezirksschulbehörde besondere
Konferenzen einzuberufen, die der Bezirksschulinspektor oder ein von der Liandes-
schulbehörde bestellter Vertreter zu leiten hat.
Zu diesen Konferenzen sind außer dem Lehrkörper der Bürgerschule die
Direktoren der im Bezirke gelegenen höheren Lehranstalten, für welche die
Bürgerschule vorzubereiten hat, und auch die Vertreter der industriellen, kauf-
männischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Interessen des Schulortes und
des Bezirks einzuladen.
Zur Vorberatung der Lehrpläne für Mädchenbürgerschulen können aucli ein-
zelne in praktischen Berufen bewährte oder durch ihr Literesse für Unterrichts-
fragen und Wohlfahrtspflege bekannte Frauen herangezogen werden.
Li Orten und Bezirken, wo sich bereits Bürgerschulen befinden, haben an
den Vorberatungen auch Vertreter der Lehrkörper der übrigen Bürgerschulen
teilzunehmen.
§ 1B5.
Die Grundlage der Vorberatung bildet der vom Ministerium für Kultus und
Unterricht erlassene Normallehrplan, beziehungsweise die mit Genehmigung dieses
Ministeriums von der Landesschulbehörde herausgegebenen Musterlehrpläne für
Bürgerschulen.
§ 1B6.
Der nach dem Ergebnisse der Vorberatung ausgearbeitete Lehrplan ist der
Landesschulbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Bis zu seiner Genehmigung muß nach dem von der Bezirksschulbehörde
vorläufig festgesetzten Lehrplan unterrichtet werden.
§ 157.
An der Bürgerschule muß durchgängig die Trennung der Geschlechter
eintreten.
Jede Bürgerschule besteht aus drei Klassen, von denen jede eine besondere
Unterrichtsstufe bildet. Wenn eine weitere Klasse errichtet wird, ist sie aLs
Parallelklasse zu einer der bestehenden drei Klassen einzurichten.
Die Errichtung und Einrichtung der im Sinne des § 10 des Reichsvolksschul-
gesetzes mit Bürgerschulen zu verbindenden einjährigen Lehrkurse erfolgt nach
der Ministerialverordnung vom 26. Juni 1903, Z. 22503, (M.-V.-Bl. 1903, Nr. 37).
§ 1B8.
Die Bürgerschule kann auf Ersuchen der Schulerhalter mit einer allgemeinen
Volksschule unter der gemeinsamen Leitung des Bürgerschuldirektors verbunden
werden. In diesem Falle fuhrt die Anstalt den Namen: ^Allgemeine Volks- und
Bürgerschule".
Die Einführung der gemeinsamen Leitung empfiehlt sich nur dort, wo die
Schulen in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht sind.
Stück XX. Nr. 4d. — Gesetze, Yerordiiimgen, Erl&Bse. 559
§ 159.
An der Bürgerschule können im Einvernehmen mit den Schnlerhaltern
außer den im § 17 des Reichsvolksschulgesetzes aufgezählten verbindlichen und
unverbindlichen Lehrgegenständen noch der Handfertigkeitsunterricht, der
Unterricht in der Haushaltungskunde, in der Stenographie oder im Maschinschreiben
als unverbindliche Lehrgegenstände eingeführt werden.
An Mädchenbürgerschulen ist dort, wo es die Verhaltnisse erlauben, den
Schülerinnen der zweiten und dritten Klasse Gelegenheit zu geben, an den
Beschäftigungen und Spielen eines E^indergartens gruppenweise teilzunehmen.
Wo eine eigene Schulküche eingerichtet ist, können die Schülerinnen dieser
Klassen beim Unterricht in der Haushaltungskunde auch in den Küchenarbeiten
unterwiesen werden.
§ 160.
Die Gewährung von Schulbesuchserleichterungen und die Einführung des
Halbtagsunterrichtes ist an Bürgerschulen nicht zulässig.
§ 161.
Zum Besuche der Bürgerschule sind alle im schulpflichtigen Alter stehenden,
im Schulsprengel der Bürgerschule wohnenden Kinder verpflichtet, bei denen die
für die Aufnahme in die Bürgerschule notwendigen Voraussetzungen zutreffen.
Diese Kinder müssen in die Bürgerschule aufgenommen werden ; die Bürgerschule
gilt für sie als Pflichtschule.
In Schulsprengeln, in denen sich eine oder mehrere Bürgerschulen befinden,
ist die Ortsschulbehörde oder das mit der Führung der Schulmatrik gesetzlich
betraute Organ verpflichtet, dem Direktor jeder Bürgerschule rechtzeitig vor
Beginn der Schüleraufnahme ein übersichtliches Verzeichnis sämtlicher zum
Besuche der betreff'enden Bürgerschule verpflichteten Kinder zu übermitteln.
Dieses Verzeichnis bildet die Grundlage für die Schülerauftiahme.
§ 162.
Die Bürgerschule schließt sich an den fünften Jahreskurs der allgemeinen
Volksschule an.
In die erste Klasse der Bürgerschule werden demnach diejenigen Kinder
aufgenommen, die durch die Schulnachricht den Nachweis liefern, daß sie den
fünften Jahreskurs irgend einer öffentlichen Volksschule oder einer mit dem
ÖffentUchkeitsrecht ausgestatteten Privatvolksschule mit genügendem Erfolge
besucht haben.
§ 163.
Wenn ein Kind in der Schulnachricht über den fünften Jahreskurs einer
öffentlichen Volksschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Privatvolksschule zwar für reif zum Aufsteigen in die nächst höhere Klasse oder
Abteilung erklärt wurde, aber aus denjenigen Lehrgegenständen, denen für das
Fortkommen an der Bürgerschule eine besondere Bedeutung zukommt (Religion,
560 Stack XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnimgeii, Erl&sse.
Unterrichtsspraclie und Rechnen), nach dem Durchschnitte der letzten vier
Vierteljahre die Note „kaum genügend*' oder „nicht genügend*' aufweist, kann
dessen Aufiaahme in die Bürgerschule von dem Ergebnis einer aus diesen Gregen-
ständen an der Bürgerschule abzulegenden Prüfung abhängig gemacht werben.
Für diese Pröfiing ist keine Gebühr zu entrichten.
§ 164.
Kinder, die das 14. Lebensjahr noch vor Schluß des nächsten Schuljahres
vollenden und von denen die Erreichung des Lehrziels der Bürgerschule nicht
zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die erste Klasse der Bürgerschule ver-
weigert werden.
§ 165.
Kinder, die aus diesen Gründen in die Bürgerschule nicht aufgenommen
werden, sind zum weiteren Besuche der allgemeinen Volksschule verpflichtet.
Die Direktoren der Bürgerschulen haben solche Bander nach Beendigung'
der Schüleraufiiahme der Ortsschulbehörde zur Überwachung ihrer weiteren
Schulpflicht namhaft zu machen. An der allgemeinen Volksschule sind für den
Unterricht dieser Kinder die notwendigen Einrichtimgen zu treffen.
§ 166.
Kinder, die den Nachweis über den mit genügendem Erfolge zurückgelegten
fünften Jahreskurs einer öffentlichen Volksschule oder einer mit dem Öffentlich-
keitsrecht ausgestatteten Privatvolksschule nicht erbringen können, die jedoch
das 11. Lebensjahr vollendet haben oder spätestens in sechs Monaten nach Schluß
des vorangegangenen Schuljahres vollenden, haben zur Aufnahme in die erste
Klasse der Bürgerschule an dieser eine Aufhahmsprüftmg aus dem Lehrstoffe
der fünften Jahresstufe der aUgemeinen Volksschule abzulegen.
Zur Aufnahme in eine höhere Klasse der Bürgerschule ist das entsprechende
Alter und der Nachweis einer genügenden Vorbildung erforderlich. Der Nachweis
ist durch ein Zeugnis einer öffentlichen Bürgerschule oder einer mit den Öffent-
lichkeitsrecht ausgestatteten Privatbürgerschule oder durch eine an der Bürger-
schule abgelegte Auinahrasprüfung zu erbringen.
Für die Aufiiahmsprüfung ist eine Gebühr von zwölf Ei-onen zu entrichten ;
bezüglich dieser Gebühr gelten die Bestimmungen des § 210 der Schul- und
Unterrichtsordnung.
§ 167.
Über die Aufnahme in die einzelnen Klassen der Bürgerschule entscheidet
die Lehrerkonferenz, die auch darüber Beschluß zu fassen hat, ob vor der Auf-
nahme eine Prüfung nach § 163 der Schul- und Unterrichtsordnung abzulegen
ist. Die Anträge stellt in der Lehrerkonferenz der Direktor auf Grund der
Anmeldungen und nach dem Ergebnisse der vorgenommenen Aufhahmsprüftingen.
Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert, so hat der Direktor die
Eltern oder deren Stellvertreter davon zu benachrichtigen.
Stttck XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 561
§ 168.
Kinder, die im Laufe des Schuljahrs aus einer öffentlichen Bürgerschule
oder aus einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatbürgerschule
übertreten und ein Frequentationszeugnis dieser Schule vorlegen, werden in die
gleiche Klasse der Bürgerschule eingereiht. In anderen Fällen entscheidet über
die Aufnahme und über die Einreihung der im Laufe des Schuljahrs aufgenom-
menen Schulkinder nach § 167 der Schul- und Unterrichtsordnung die
Lehrerkonferenz.
§ 169.
In Ländern, in denen die Schulpflicht auf Grund des § 7B des Reichsvolks-
schulgesetzes durch ein besonderes Landesgesetz geregelt ist, haben die vor-
stehenden Anordnungen über die Aufiiahme in die Bürgerschule keine Geltung.
Die Bestimmungen darüber werden vom Ministerium für Kultus und Unterricht
auf Antrag der Landesschulbehörde abgesondert erlassen.
§ 170.
An Bürgerschulen sind die im § 87 der Schul- und Unterrichtsordnung für
das Betragen, den Fleiß und die äußere Form der schriftlichen Arbeiten fest-
gestellten Noten anzuwenden.
Der Fortgang ist jedoch mit:
1. vorzüglich,
2. lobenswert,
3. befiriedigend,
4. genügend,
5. nicht genügend
zu bezeichnen.
§ 171.
An Bürgerschulen erhalten die Kinder am Schluß eines jeden Halbjahrs,
und zwar an den von der Bezirksschulbehörde im voraus festgesetzten und öffentlich
bekanntgegebenen Tagen Halbjahrszeugnisse.
Am Schlüsse des ersten Halbjahres sind nach der Verteilung der Zeugnisse
die folgenden zwei Schultage freizugeben.
§ 172.
Schulnachrichten werden an Bürgerschulen nicht ausgegeben. Die Lehrkräfte
haben sich jedoch in jedem Vierteljahr ein abgeschlossenes Urteil über die
Leistimgen ihrer Schüler in den einzelnen Lehrgegenständen zu bilden und die
Klassifikation in den Ellassenkatalog einzutragen.
Wenn sich die Notwendigkeit ergibt, sind die Eltern oder deren Stellver-
treter am Schlüsse des ersten und dritten Vierteljahres von dem Betragen, dem
Fleiße, den Leistungen und der äußeren Form der schriftlichen Arbeiten ihrer
Kinder durch den Klassenvorstand mittels einfacher Auszüge aus dem Klassen-
kataloge zu benachrichtigen.
4
56^ Stflck XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungeii, Erlftase.
§ 173.
Das HalbjahrszeugDis hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Landes, des Schulbezirkes und der Bürgerschule,
femer die Angabe der von dem betreffenden Kinde besuchten Klasse;
2. den Vor- und Zunamen, die Geburtsdaten und das Religionsbekenntniii
des Kindes;
3. das Urteil über das Betraget, den Fleiß, die Leistungen in den einzelnen
Lehrgegenständen und die äußere Form der schriftlichen Arbeiten;
4. die Zahl der versäumten halben Schultage, und zwar die Zahl der ent-
schuldigten und der nicht entschuldigten;
5. den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Direktors
und des Klassenvorstandes und das Amtssiegel.
In der ersten und zweiten Bürgerschulklasse ist in das Zeugnis am Sehluss»'
des Schuljahrs eine Erklärung darüber aufzunehmen, ob das Kind zum Aufsteigen
in die nächst höhere Klasse reif ist oder nicht.
§ 174.
Wenn ein Kind im Laufe des Schuljahrs aus der Bürgerscliule austritt,
ist ihm nach der Abmeldung ein Frequentationszeugnis auszufolgen.
Das Frequentationszeugnis hat außer den im § 173 der Schul- und Unterricht^-
ordnung unter 1 bis 5 angeführten Angaben auch den Zeitpunkt, von dem an
das Kind die allgemeine Volksschule besucht hat, ferner den Zeitpunkt, an <lenj
es in die Bürgerschule aufgenommen wurde, und den Zeitpunkt imd die Ursaelie
der Abmeldung zu enthalten.
§ 175.
Kinder, die die Bürgerschule nach erreichter Schulmündigkeit verlassen,
ehe sie die dritte Klasse mit Erfolg vollendet haben, erhalten ein Entlassungs-
zeugnis, das außer den im § 173 der Schul- und Unterrichtsordnung unter 1, 2
und 5 angeführten Angaben lediglich das Urteil über das Betragen und den
Fleiß, femer den Zeitpunkt, von dem an das Kind die allgemeine Volksschule
besucht hat, und den Zeitpunkt, an dem es in die Bürgerschule aufgenommen
wurde, sowie den folgenden Vermerk zu enthalten hat:
„Der Besitz der für die Entlassung aus der öffentlichen Volksschule not-
wendigen Kenntnisse ist durch die Aufnahme in die Bürgerschule nachgewiesen.
Diese . . Schüler . . hat somit den Anforderungen des § 21 des Reicli:?-
volksschulgesetzes entsprochen und wird deshalb kraft dieses Zeugnisses atis der
Schule entlassen."
Trifft der Austritt aus der Schule mit dem Schluß eines Halbjahres xu-
sammen, so hat das Schulkind auch das föUige Halbjahrszeugnis zu erkalten.
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnungen, Erlässe. S63
§ 176.
Schxilkinder, welche die dritte Klasse der Bürgerschule vollständig und mit
Erfolg besucht haben und der Schulpflicht entwachsen sind oder denen von der
Bezirksschulbehörde nach § 21, Absatz 6, des Reichsvolksschulgesetzes die vor-
zeitige Entlassung aus der Schule bewilligt wurde, erhalten an Stelle des zweiten
Halbjahrszeugnisses der dritten Klasse ein Entlassungszeugnis, das außer den im
§ 173 der Schul- und Unterrichtsordnung unter 1, 2, 3 und B angeführten An-
gaben die Unterschriften aller in der dritten Klasse der Bürgerschule beschäftigten
Lehrkräfte und den Vermerk zu enthalten hat:
^Diese . . Schüler . . hat die allgemeine Volksschule vom
bis die Bürgerschule vom bis
liesucht und letztere vollständig absolviert.
hat daher nach § 17 des Reichsvolksschulgesetzes eme über das
Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinausreichende Bildung genossen und wird
somit aus der Schule entlassen."
Wenn die Entlassung nach § 21, Absatz 6, des Reichsvolksschulgesetzes
geschieht, ist nach den Worten „wird somit" der betreffende Erlaß der Bezirks-
schulbehörde anzuführen.
Die Ausfolgung eines solchen Entlassungszeugnisses ist nicht erlaubt, wenn
(las Kind in einem der Lehrgegenstände : Religion, Unterrichtssprache und Rechnen
oder in mehr als zwei der übrigen verbindlichen Lehrgegenstände die Fortgangs-
note „nicht genügend" erhalten hat. Es muß dann neben dem falligen Halbjahrs-
?5eugnis ein Entlassungszeugnis nach § 175 der Schul- und Unterrichtsordnung
ausgestellt werden.
§ 177.
Kinder, welche die dritte Bürgerschulklasse mit Erfolg vollendet haben, das
schulmündige Alter aber erst in einem späteren Zeitpunkt erreichen, erhalten
am Schlüsse der dritten Klasse ein Halbjahrszeugnis und beim Austritt aus der
Sdiule ein Entlassungszeugnis nach § 176 der Schul- und Unterrichtsordnung.
§ 178.
Ist ein Kind vom Unterricht in einem verbindlichen Lehrgegenstande gänzlich
befreit gewesen, dann ist im Halbjahrszeugnis oder im Entlassungszeugnis diese
Tatsache statt der Note anzuführen.
Wenn dem Kind an der Bürgerschule mangels entsprechender Vorsorge
kein Religionsunterricht erteilt worden ist, so haben die Eltern oder deren Stell-
vertreter am Schluß eines jeden Halbjahrs oder vor der Ausfolgung eines
Entlassungszeugnisses das Zeugnis eines ordnungsmäßig bestellten Religionslehrers
über den dem Kinde zuteil gewordenen Religionsunterricht vorzulegen ; auf Grund
dieses Zeugnisses erfolgt die Eintragung der Note aus Religion in das betreffende
Zeugnis. Sind die Eltern oder deren Stellvertreter nicht in der Lage, ein solches
Zeugnis zu beschaffen, dann ist im Halbjahrszeugnis oder im Entlassungszeugnis
<las hinsichtlich dieses Unterrichtes obwaltende Verhältnis statt der Note ersichtlich
zu machen.
4*
56i stück XX. Nr. 49. — Oesetze, Yerordnungen, Erl&sse.
Wenn ein schulpflichtiges Mädchen nach § 201 der Schul- und Unterrichts-
ordnung vom Unterricht in den weiblichen Handarbeiten befreit gewesen ist, so
haben die Eltern oder deren Stellvertreter am Schluß eines jeden Halbjahrs oder
vor der Ausfolgung eines Entlassungszeugnisses das Zeugnis einer mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Arbeitsschule beizubringen; sonst muß da.<
betreffende Mädchen aus diesem Gegenstand an der Bürgerschule geprüft ^werden.
Auf Grund eines solchen Zeugnisses oder auf Grund der Prüfung wird die Not^
in diesem Gegenstand in das Zeugnis eingetragen.
§ 179.
Die Zahl der Lehrkräfte an der Bürgerschule beträgt nut Ausschluß dts
Direktors, des Religionslehrers und der erforderlichen Hilfslehrer mindestens
drei; die drei Lehrkräfte vertreten die drei Fachgruppen.
Die Bestellung weiterer Lehrkräfte erfolgt nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen.
Mit welcher Lehrbefahigung sich die an der Bürgerschule zu bestellende
Lehrkraft auszuweisen hat, bestimmt die Landesschulbehörde entweder bei der
Systemisierung der Lehrstelle oder nach Bedarf vor jeder einzelnen Besetzung.
Bei der Ausschreibung der Direktorstelle ist von der Bestimmung der Fach-
gruppe in der Regel abzusehen.
§ 180.
Ungeprüfte Aushilfelehrkräfte dürfen an öffentlichen Bürgerschulen weder
in den verbindlichen noch in den unverbindlichen Lehrgegenständen verwendet
werden.
Lehrkräfte, die das Zeugnis der Reife oder das LehrbefShigungszeugnis für
allgemeine Volksschulen besitzen, können an öffentlichen Bürgerschulen mit
besonderer Bewilligung der Landesschulbehörde vorübergehend und aushilfsweise
Unterricht erteilen.
§ 181.
Die für Bürgerschulen befähigten Lehrkräfte sind verpflichtet, sich an der
eigenen Bürgerschule vorübergehend auch in solchen verbindlichen Lehrgegen-
ständen ohne besonderes Entgelt verwenden zu lassen, für die sie die Lehr-
befahigung für Bürgerschulen formell nicht besitzen.
Dagegen müssen Dienstleistungen an einer anderen Bürgerschule oder an
einer allgemeinen Volksschule ebenso wie die Verwendung in Lehrgegenständen,
die eine besondere Befähigung voraussetzen, stets besonders entlohnt werden,
auch wenn die beiden Schulen unter einer gemeinsamen Leitung stehen, soweit
nicht das Landesgesetz andere Bestimmungen enthält oder der Lehrer die Ver-
pflichtung hiezu bei seiner Anstellung übernommen hat.
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erl&Bse. 565
§ 182.
Der verantwortliche Leiter (Leiterin) der Bürgerschule inhrt den Titel
„Direktor** („Direktorin").
Die an einer Bürgerschule angestellte, mit der Lelirbefithigung für eine oder
mehrere Fachgruppen an Bürgerschulen ausgestattete Lehrkraft wird als « Fach-
lehrer" („Fachlehrerin"^) bezeichnet.
Der Rang der Lehrkräfte an einer Bürgerschule untereinander richtet sich
nach der Einreihung in den Personalstatus der Bürgerschullehrer und, wo ein
solcher nicht besteht, nach dem Zeitpunkte der Ablegung der Lehrbefähigungs-
prüftmg für Bürgerschulen, wenn aber der Zeitpunkt der gleiche ist, nach den
im § 119 der Schul- und Unterrichtsordnung angeführten Verhältnissen.
§ 183.
Bei der Lehrfacherverteilang ist eine möglichst gleichwertige Beschäftigung
aller Lehrkräfte im Rahmen ihrer Lchrbefahigung und Lehrverpflichtung anzu-
streben; Lehrkräften, die viele schriftliche Arbeiten zu verbessern oder andere
dienstliche Verrichtungen zu erfüllen haben, sind weniger Unterrichtsstunden zu-
zuweisen.
Als Klassenvorstand ist in der Regel diejenige Lehrkraft zu bestellen
welche in der betreffenden Klasse die meisten Unterrichtsstunden zu über-
nehmen hat.
Der Klassenvorstand hat im allgemeinen die gleichen Obliegenheiten wie
der Klassenlehrer an der allgemeinen Volksschule.
§ 184.
Wenn die Bürgerschule mit einer allgemeinen Volksschule unter einer gemein-
samen Leitung steht, sind für die besonderen Angelegenheiten der Bürgerschule
abgesonderte Konferenzen des an der Bürgerschule wirkenden Lehrkörpers ab-
zuhalten.
§ 185.
Die Lehrerkonferenz an Bürgerschulen erstattet der Landesschulbehörde
Vorschläge für die Auswahl der Lehr- und Lesebücher; sie stellt auch Anträge
auf Einführung neuer Lehr- und Lesebücher.
§ 186.
Im übrigen finden die nach dem ersten Hauptstüeke der Schul- und Unterrichts-
orduung für allgemeine Volksschulen geltenden Vorschriften sinngemäß auch
Anwendung auf Bürgerschulen.
366 Stack XX. Nr. 49. — Gesetze, Verorduungen, £rläBBe.
Dritte« Hauptstück.
Vom Privatunterrichte.
I. Ton den Privatlehranstalten.
§ 187.
Die Errichtung einer Privatvolksschule steht jedermann frei, der seino
Beföhigung hiezu nachweisen kann.
Das Gesuch um die Bewilligung zur Errichtung einer derartigen Anstalt
ist bei derjenigen Bezirksschulbehörde einzureichen, in deren Bezirk sie errichtit
werden soll.
Jedem Gesuche sind beizulegen:
1. die Zeugnisse über die Lehrbefähigung des Vorstehers iind der Lehrer
und die schulbehördlichen Erlässe, mit denen etwa einzelnen Lehrkräften die
Lehrbefähigung für Privatvolksschulen nach § 70, Punkt 1, des ReichsvolksschuJ-
gesetzes zuerkannt wurde;
2. die Zeugnisse über die sittliche Unbescholtenheit des Vorstehers und der
Lehrer ;
3. der Lehrplan oder ein Ausweis, mit welchen Änderungen der für öffent-
liche Volksschulen vorgeschriebene Lehrplan an der Anstalt eingeführt werden
soll, samt dem Nachweise, daß für den Religionsunterricht und an Mädchen-
schulen oder an gemischten Schulen auch für den Unterricht in den weiblichen
Handarbeiten gesorgt ist;
4. genaue Angaben und Belege über die Unterbringung der Anstalt.
Die Bezirksschulbehörde hat das Gesuch zu prüfen und nach Bedarf weitere
Erhebungen zu pflegen ; die in Aussicht genommenen Räumlichkeiten sind an Ort
und Stelle unter Zuziehung eines technischen, pädagogischen und ärztlichen Sach-
verständigen zu besichtigen. Das Gesuch ist mit einer entsprechenden Einbegleitung
dann der Landesschulbehörde zur Entscheidung vorzulegen.
§ 188.
Bevor die Bewilligung erteilt ist, darf die Eröffnung der Privatvolksschule
nicht erfolgen. An bereits bestehenden Anstalten ist jeder Wechsel in dem Lehr-
personale, jede Änderung im Lehrplan und jede Veränderung in der Unterbringung
der Schule vor der Ausführung der Bezirksschulbehörde mitzuteilen, die dann zu
prüfen hat, ob die getroffene Maßnahme den Vorschriften entspricht.
Exposituren oder Exkurrendostationen dürfen an Privatvolksschulen nicht
errichtet werden; jede derartige Schuleinrichtung ist als selbständige Privat-
Volksschule zu behandeln.
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 567
§ 189.
Die an Privatvolksschiilen wirkenden Vorsteher und Lehrer haben im allge-
meinen die gleiche Befähigung nachzuweisen wie die Lehrkräfte an öflfentlichen
Volksschulen gleicher Kategorie.
Personen, deren Verwendung im Lehramt an Volksschulen nach den §§ 105,
Absatz 2, und 106 der Schul- und Unterrichtsordnung überhaupt nicht zulässig
ist, dürfen auch an Privatvolksschulen zur llnterrichtserteilung nicht zugelassen
werden, solang ihre Verwendung vom Ministerium für Kultus und Unterricht
nicht erlaubt ist.
§ 190.
Personen, die sich nicht mit der vorgeschriebenen Lehrbefahigung auszu-
weisen vermögen, dürfen an Privatvolksschulen nicht verwendet werden; nur in
Ausnahmsfallen kann das Ministerium für Kultus und Unterricht die Bewilligung
hiezu erteilen. Derartige Gesuche sind ebenso wie die Gesuche um die Zu-
erkennimg der Lelirbeföhigung für Privatvolksschulen nach § 70, Punkt 1, des
Reichsvolksschulgesetzes mit den Belegen über die Vorbildung, die Studien und
die bisherige Verwendung des Gesuchstellers bei der Bezirksschulbehörde ein-
zureichen imd von ihr der Landesschulbehörde vorzulegen, die beim Ministerium
für Kultus und Unterricht entsprechende Anträge stellt.
§ 191.
Der Lehrplan einer Privatvolksschule muß mindestens den Anforderungen
entsprechen, die an eine öffentliche Volksschule gleicher Kategorie gestellt
werden; es gelten daher die Vorschriften über die Lehrpläne, über die Ein-
richtung imd die Sicherstellung des Religionsxmterrichtes und über die religiösen
Übungen an öffentlichen Volksschulen sinngemäß auch für Privatvolksschulen.
Der Unterricht darf auch an Privatvolksschulen nur auf Grund genehmigter
Lehrbücher erteilt werden.
§ 192.
An den von einer Kirche oder Religionsgesellschaft aus ihren Mitteln für
Schulkinder ihres Glaubensbekenntnisses errichteten Privatvolksschulen kann die
Vorsorge für den Religionsunterricht imd für die religiösen Übungen der in die
Schule aufgenommenen andersgläubigen Schulkinder entfallen.
Die Eltern dieser Kinder oder deren Stellvertreter sind dann nach § 49 der
Schul- und Unterrichtsordnung verpflichtet, in anderer Weise für den Religions-
unterricht ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen zu sorgen. Wenn sie das Zeugnis
eines ordnungsmäßig bestellten Religionslehrers über den dem Kind erteilten
Religionsunterricht vorlegen, ist auf Grund desselben die Note aus Religion in
das Zeugnis oder in die Schulnachricht einzutragen.
368 Stttck XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnangen, Erlltose.
§ 193.
Die im VI. Abschnitte des ersten Hauptstückes der Schul- und Unterrichte^-
ordnimg enthaltenen Vorschriften bezüglich der XTberwachung des Schulbesuch.«?
an öffentlichen Volksschulen sind an Privatvolksschulen sinngemäß zu handhaben.
Die Ausweise über die Schulversäumnisse sind jedoch allmonatlich der
Bezirksschulbehorde vorzulegen, die den Schulbesuch an Privatvolksschxden
überwacht.
Die Bezirksschulbehörde ist berechtigt, gegen Eltern oder deren Stellver-
treter, welche die in ihrer Obhut stehenden, in einer Privatvolksschule untergebrachten
Kinder nicht zum regelmäßigen und pünktlichen Schulbesuch anhalten, nach
§ 20B der Schul- und Unterrichtsordnung einzuschreiten, dort wo das Landesgesetz
nicht weitergehende Befugnisse einräumt. Sie kann in gebotenen Fällen die Hilfe
des Pflegschaftsgerichtes nach dem IV. Hauptstücke der Schul- und Unterrichts-
ordnung in Anspruch nehmen.
§ 194.
Die Vorschriften über die Gesundheitspflege in den öffentlichen Volksschulen
gelten auch für Privatvolksschulen; es finden daher auch die Vorschriften über
die Einrichtung der Schulräume sinngemäß Anwendung auf Privatvolksschulen.
§ 195.
Gesuche um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind bei der vor-
gesetzten Bezirksschulbehörde einzureichen. Es sind ihnen außer den im § 187
der Schul- und Unterrichtsordnung aufgezählten Belegen auch nähere Ausweise
über die Einrichtung und das Lehrziel der Schule, Verzeichnisse der vorhandenen
Lehrmittel, die Bibliothekskataloge und Ausweise über die Anzahl der Kinder
im letzten Schuljahre, bei längerem Bestände der Schule über die Anzahl der
Kinder in den letzten drei Schuljahren nach Klassen, Abteilungen und Gruppen
anzuschließen.
Die Bezirksschulbehörde hat jedes Gesuch zu prüfen und nach Bedarf
weitere Erhebungen zu pflegen; das Gesuch ist mit den letzten Inspektions-
berichten dann der Landesschulbehörde vorzulegen, die es mit entsprechenden
Anträgen dem Ministerium für Kultus und Unterricht zur Entscheidung imter-
breitet.
§ 196.
Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes erlangt die Privatvolksschule
das Recht zur Ausstellung staatsgültiger Zeugnisse und Schulnachrichten, die
den von einer öffentlichen Volksschule ausgestellten in jeder Hinsicht gleich-
wertig sind.
Die Kinder anderer Privatvolksschulen müssen staatsgültige Zeugnisse nach
den §§ 206—209 der Schul- imd Unterrichtsordnung erwerben.
In den Zeugnissen und Schulnaclirichten ist anzugeben, mit welchem Minist-erial-
erlasse der Schule das öffentlichkeitsrecht verliehen wurde.
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 5ß&
§ 197.
Solang eine Privatvolksschule nur aus einzelnen Schulklasseii besteht und
nicht dem Lehrplane gemäß ausgestaltet ist, kann sie das Öffentlichkeitsrecht
nicht erlangen; dagegen wird das verliehene Öffentlichkeitsrecht, wenn die gesetz-
lichen Voraussetzungen fortbestehen, durch eine Vermehrung oder Verminderung
der Klassenzahl nicht berührt.
Wenn eine Privatvolksschule ihren Erhalter wechselt, ist um die Verleihung
des Öffentlichkeitsrechtes neuerlich anzusuchen.
§ 198.
An den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatvolksschulen sind
die Vorschriften über die Einrichtung und das Lehrziel der öffentlichen
Volksschiden gleicher Kategorie strengstens zu beachten; an diesen Schulen
gelten sinngemäß auch alle anderen in den vorangehenden Hauptstücken der
Schul- und Unterrichtsordnung enthaltenen Anordnungen, soweit sie sich nicht
ausdrücklich auf öffentliche Volksschulen beziehen.
Die Verwendung von Lehrkräften, die nur das Reifezeugnis besitzen, ist
an Privatvolksschulen mit Öffentlichkeitsrecht nur in dem im § 13 des Reichs-
volksschulgesetzes bezüglich der Unterlehrer als zulässig bezeichneten Verhältnis
erlaubt.
§ 199.
Die Erhalter von Privatvolksschulen haben die Auflassung ihrer Schule der
Bezirksschulbehörde rechtzeitig vor der Ausführung anzuzeigen.
War die Privatvolksschule mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet, so sind
ihre Erhalter verpflichtet, alle an der Schule geführten Amtsschriften und
Kataloge der Bezirksschulbehörde zu übergeben, die sie aufzubewahren und aus
ihnen auf begründetes Verlangen Auskünfte zu erteilen und Zeugnisduplikate
auszufertigen hat.
§ 200.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für alle anderen
in das Gebiet der Volksschule gehörigen privaten Unterrichts- und Erziehungs-
anstalten.
Falls die Errichtung der Anstalt auf Grund eines eigenen Statuts erfolgt,
ist darüber vor der Genehmigung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
Ergeben sich in einzelnen Fällen Zweifel, ob die Anstalt in das Gebiet der
Volksschule gehört oder nicht, so ist darüber die Entscheidung des Ministeriums
für Kultus und Unterricht einzuholen.
§ 201.
Durch den Besuch einer nach den vorstehenden Bestimmungen eingerichteten
Privatvolksschule werden die im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder vom
Besuch ihrer Pflichtschule befreit.
570 Stack XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnongen, Erl&SBe.
Der Besuch anderer Anstalten, Fachschulen und Fachkurse neben der
Volksschule, wie der Musik-, Sprach-, Zeichen- und Modellierschulen, landwirt-
schaftlichen, kommerziellen, gewerblichen und Handfertigkeitskurse, Tanz- und
Tumschulen, ist schulbesuchenden Kindern im allgemeinen mit der Einschränkung
erlaubt, daß sie nicht überbürdet werden und daß weder der regelmäßige Besuch
der Volksschule noch die Lösung ihrer Aufgabe irgendwie beeinträchtigt wird.
Der Besuch solcher Anstalten befreit aber die Kinder nicht von der Verpflichtung
zur Teihiahme am Unterricht in allen verbindlichen Lehrgegenständen an der
Volksschule.
Nur ausnahmsweise kann die Bezirksschidbehörde emzelne die Volksschule
besuchenden Mädchen auf Ansuchen der Eltern oder deren Stellvertreter von
der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in den weiblichen Handarbeiten
an der Volksschule befreien, wenn die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichtes
zu Hause oder in einer Privatlehranstalt außer Zweifel gestellt ist.
§ 202.
Die Bezirksschulbehörde führt die Aufsicht über die Privatvolksschulen und
über alle anderen in das Gebiet der Volksschide gehörigen privaten Unter-
richts- und Erziehungsanstalten.
Wenn wahrgenommene Gesetzwidrigkeiten und Ubelstände nicht bei der
Inspektion selbst durch den ßezirksschulinspektor abgestellt werden können oder
wenn bei Vornahme der Entlassungsprüfungen nach den §§ 208 und 209 der
Schiü- und ünterrichtsordnung Mißbräuche vorkommen, ist die Bezirksschul-
behörde berechtigt, den Vorsteher und die Erhalter der Privatlehranstalt zur
Verantwortiuig zu ziehen und, falls sich die Notwendigkeit ergibt, die Entziehung
des Öfffentlichkeitsrechtes oder die Schließung der Anstalt bei der Landesschul-
behörde zu beantragen.
§ 203.
Niemandem ist es erlaubt, ohne schulbehördliche Genehmigung schulpflichtige
Kinder mehrerer Familien gemeinsam imd schulmäßig in den Lehrgegenständen
der Volksschule zu unterrichten. Gegen derartige Einrichtungen (Winkelschulen^
kann die Hilfe der politischen Behörde in Anspruch genommen werden.
II. Tom häuslichen Unterrichte.
§ 204.
Die Eltern oder deren Stellvertreter sind berechtigt, ihre im schulpflichtigen
Alter stehenden Kinder zu Hause unterrichten zu lassen und aus diesem Grunde
die Befreiung der Kinder vom Besuche der öfifentlichen Volksschule zu verlangen.
Die Eltern oder deren Stellvertreter sind jedoch verpflichtet, dafür zu
sorgen, daß den Kindern mindestens der für ihre Pflichtschule (allgemeine
Volksschule oder Bürgerschule) vorgeschriebene Unterricht in genügender Weise
zuteil werde.
Im übrigen unterliegt die Wahl der Hauslehrer, Erzieher oder Hofmeister
und die Art der Erteilung des häuslichen Unterrichtes keiner Beschränkung.
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 571
§ 205.
Der häusliche Unterricht schulpflichtiger Kinder wird von der Bezirksschul-
behörde überwacht. Die Bezirksschulbehörde ist verpflichtet, die zu Hause
unterrichteten Kinder in Übersicht zu halten; sie ist berechtigt, sich von deren
Kenntnissen von Zeit zu Zeit in angemessener Weise zu überzeugen und, wenn
sich Zweifel ergeben, das Kind an einer hiezu bestimmten Volksschule prüfen
zu lassen.
Die Eltern oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Weisungen der
Bezirksschulbehörde nachzukommen. Sollten sie sich weigern, den zur Abstellung
der Unzukömmlichkeiten getroffenen Anordnungen zu entsprechen oder sollten
sich diese als fruchtlos erweisen, so ist die Bezirksschulbehörde berechtigt, die
Unterbringung des Kindes in einer öffentlichen Volksschule oder in einer mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatvolksschule anzuordnen. In Fällen
gröblicher Vernachlässigung des Unterrichtes und der Erziehung ist gegen die
Eltern oder deren Stellvertreter die Hilfe des Pflegschaftsgerichtes nach dem
IV. Hauptstücke der Schul- und Unterrichtsordnung in Anspruch zu nehmen.
§ 206.
Die Eltern oder deren Stellvertreter können verlangen, daß ihre im
schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, die zu Hause oder in einer mit dem
Öffentlichkeitsrechte nicht ausgestatteten Privatschule Unterricht erhalten, zur
Prüfung aus den verbindlichen Lehrgegenständen und aus den an der Schule
eingeführten unverbindlichen Lehrgegenständen an einer öffentlichen Volksschule
oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatvolksschule oder
an einer solchen Bürgerschule zugelassen werden.
Die Prüfung ist in der Regel nur in den letzten vier Wochen vor Ende
des Schuljahres vorzunehmen und hat sich auf den Lehrstoff derjenigen Unter-
richtsstufe zu erstrecken, die dem Alter des zu prüfenden Kindes entspricht.
Wenn das Kind auf Gnmd des Prüfungszeugnisses nach § 46 der
Schul- und Unterrichtsordnung in eine öffentliche Volksschule oder in eine mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatvolksschiile eingereiht werden soll,
muß die Prüfung aus allen verbindlichen Lehrgegenständen der betreffenden
Unterrichtsstufe abgelegt werden, soweit nicht nach § 27 oder nach § 201,
Absatz 3, der Schul- imd Unterrichtsordnung Befreiungen eintreten.
Zur Einreihung in die Bürgerschule ist die Prüfung nach § 166 der
Schul- und Unterrichtsordnung an der Bürgerschule abzulegen.
§ 207.
Ein Prüfiuigszeugnis wird nur dann ausgestellt, wenn die Prüfung aus allen
verbindlichen Lehrgegenständen der betreffenden Unterrichtsstufe abgelegt wurde.
Das Zeugnis hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Landes, des Schiilbezirkes und der Schule;
2, den Vor- und Zunamen, die Geburtsdaten und das Religionsbekenntnis
des Kindes;
573 Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Yerordnongen, Erlässe.
3. die Angabe der Klasse oder Abteilung, über deren Lehrstoff das Kind
geprüft wurde;
4. Das Urteil über die Leistungen in den einzelnen Lehrgegenständen und
über die äußere Form der schriftlichen Arbeiten nach den §§ 87 und 88,
beziehungsweise nach § 170 der Schul- und Unterrichtsordnung;
5. die Angabe des Zweckes der Prüfung und der Person, auf deren Ersuchon
sie vorgenommen wurde;
6. den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Leiters
der Schule und aller bei der Prüfling beteiligten Lehrkräfte und das Amtssiegel.
Wenn die Prüfung zur Einreihung des Kindes in eine öffentliche Volks-
schule oder in eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatvolksschule
oder in die zweite oder dritte Klasse einer solchen Bürgerschule vorgenommen
wurde, ist in das Zeugnis die Erklärung aufzunehmen, in welche Klasse oder
Abteilung einer gleich eingerichteten allgemeinen Volksschule oder in welche
Klasse der Bürgerschule das Kind nach dem Urteile der Lehrerkonferenz
eingereiht werden kann.
Das Zeugnis wird vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand derjenigen Klasse
ausgefertigt, über deren Lehrstoff geprüft wurde; in der Regel nimmt er mit
den übrigen Lehrkräften dieser Klasse auch die Prüfung vor. Die Ausfolgung
des Zeugnisses samt der Ellassifikation ist, wenn hiefiir kein eigener Katalog
geführt wird, im Klassenkataloge der betreffenden Klasse zu verzeichnen.
Personen, die das schulpflichtige Alter überschritten haben, können nur
ausnahmsweise auf Grund eines Beschlusses der Lehrerkonferenz zu dieser
Prüfling zugelassen werden.
§ 208.
Kinder, die zu Hause oder in einer mit dem Öffentliehkeitsrechte nicht aus-
gestatteten Privatvolksschule Unterricht erhalten, müssen am Ende ihres scliid-
pflichtigen Alters die Entlassungsprüfung an einer öffentlichen Volksschule oder
an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten, zur Vornahme derartiger
Prüfungen ermächtigten Privatvolksschule ablegen.
Die Prüfung hat sich auf alle verbindlichen Lehrgegenstände der Volksschule
einschließlich der Religionslehre und auf die von den Eltern oder deren Stell-
vertretern bezeichneten, an der Schule eingeführten unverbindlichen Lehr-
gegenstände zu erstrecken.
Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 9B bis 99 der
Schul- und Unterrichtsordnung. In den Zeugnissen haben jedoch die im § 96
der Schul- und Unterrichtsordnung unter 3 bezeichneten Angaben und die
Schlußurteile über das Betragen und den Fleiß zu entfallen.
Die Zeugnisse werden vom Leiter der Schule ausgestellt und von ihm und
allen an der Prüfung beteiligten Lehrkräften unterzeichnet. Der Leiter der
Schule hat auch die Ausfolgung des Entlassungszeugnisses samt den Schluß-
urteilen oder den Beschluß auf Verweigerung des Entlassungszeugnisses, wenn
hiefür kein eigener Katalog geführt wird, in den Klassenkatalog der obersten
Klasse einzutragen.
Stück XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 573
§ 209.
Entlassungsprüfangen an der Bürgerschule erstrecken sich auf alle ver-
bindlichen Lehrgegenstände der dritten Bürgerschulklasse im Umfange der für
diese Ellasse durch den Lehrplan festgesetzten Lehrziele. Wenn das Kind bei
dieser Prüfung in einem der Lehrgegenstände: Religion, Unterrichtssprache
oder Rechnen oder in mehr als zwei der übrigen verbindlichen Lehr gegenstände
die Note „nicht genügend** erhalten hat, darf ein Entlassungszeugnis im Sinne
des § 176 der Schul- und Unterrichtsordnung nicht ausgestellt werden. Es wird,
wenn wenigstens das Vorhandensein der nach § 21, Absatz 2 des Reichsvolks-
schulgesetzes und nach § 9B der Schul- und Unterrichtsordnung für die allgemeine
Volksschule vorgeschriebenen notwendigsten Kenntnisse nachgewiesen ist, ein
Entlassungszeugnis im Sinne des § 176 der Schul- und Unterrichtsordnung
ausgefolgt.
§ 210.
Für die Vornahme der Prüflingen an allgemeinen Volksschulen ist eine
Gebühr von 10 K, an Bürgerschulen eine Gebühr von 12 K zu entrichten. Wird
die Prüfung nur aus einem einzelnen Lehrgegenstand abgelegt, so beträgt die
Gebühr 4 K.
Die Gebühr ist vor Beginn der Prüfung zu erlegen. Sie wird unter den
Leiter der Schule und alle Prüfenden zu gleichen Teilen verteilt; wenn der
Leiter der Schule auch geprüft hat, erhält er zwei Teile. Bei ausgewiesener
Mittellosigkeit kann die Lehrerkonferenz, auf dem Beschwerdewege die Bezirks-
schulbehörde die Gebühr ganz oder teilweise erlassen.
Für die nach § 205 der Schul- und Unterrichtsordnung im Auftrage der
Bezirksschulbehörde vorgenommene Prüfung eines Kindes ist keine Gebühr zu
entrichten.
§ 211.
Die Leiter öflPentlicher Volksschulen oder mit dem Offentlichkeitsrecht aus-
gestatteter Privatvolksschulen und die Direktoren der Bürgerschulen sind ver-
pflichtet, die Bezirksschulbehörde zu benachrichtigen, wenn sich bei einer der
nach den §§ 206, 208 und 209 der Schul- und Unterrichtsordnung abgehaltenen
Prüiiingen eine grobe Vernachlässigung des häuslichen Unterrichtes oder der
Erziehung des Kindes ergeben sollte.
Die Bezirksschulbehörde hat auf Grund dieser Anzeige gegen die Eltern
oder deren Stellvertreter sofort einzuschreiten.
Viertes Hauptstück.
Von der Kinderlürsorge.
§ 212.
Die Fürsorge für die persönlichen Verhältnisse der Pflegebefohlenen ist in
erster Reihe Sache des Pflegschaftsgerichtes. Ihm kommt auch die Überwachung
574 Stttck XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erl&sse.
der zur xinmittelbaren Pflege und ßrziehung der Kinder berufenen Eltern oder
deren Stellvertreter, wie der Vormünder, Kuratoren, Wahl- und Pflegeeltern zu*
Allein die öffentliche Stellung der Volksschule und die ihr zugewiesene
Aufgabe bringen es mit sich, daß auch die Schulbehörden und die Lehrer dem
geistigen und körperliehen Wohle der Schulkinder Beachtung zu schenken und
auf die Beseitigung wahrgenommener Übelstände hinzuwirken haben.
Auf dem Gebiete des Fürsorgewesens und des Kinderschutzes wird sieb
daher bezüglich der im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder in vielen Fällen
die Notwendigkeit eines Zusammenwirkens der Schule mit dem Pflegschafts-
gericht ergeben.
§ 213.
Wenn es sich um die Erfüllung einer der Volksschule zugewiesenen Aufgabt»
handelt, ist es Sache der Schulbehörden imd der Lehrer, alles zur Erreichting'
des vorgezeichneten Zieles Notwendige selbst vorzukehren und von den zu Gebote
stehenden Mitteln Gebrauch zu machen.
Die Schulbehörden und die Lehrer haben sich demnach der Erziehung
solcher Kinder, deren häusliche Erziehung vernachlässigt wird, besonders anzu-
nehmen. Sie werden dann, wenn die Schulkinder eines entsprechenden Schutzes
durch das Elternhaus entbehren oder wenn sie außerhalb der Schule besonderen
Gefahren ausgesetzt sind, dem Betragen der Kinder außerhalb der Schule er-
höhte Aufmerksamkeit zuwenden. Sie werden mit Eifer auf die Gründung von
Anstalten zum Schutz und zur Beschäftigung der Kinder außerhalb der Schule,
insbesondere von Kinderhorten, Beschäftigungsanstalten, Kinderwärmestuben und
Jugendspielplätzen hinwirken und auch die Gründung von Suppenanstalten, in
denen arme und entfernt wohnende Schulkinder mittags warme Suppe erhalten,
femer die Veranstaltung von Weihnachtsbescherungen, bei denen arme Schul-
kinder mit warmen Kleidern beteilt werden, und die Gründung von Unterstützungs-
vereinen und Ferienkolonien für arme Schulkinder anregen und fordern.
Von den Lehrkräften wird erwartet, daß sie für die segensreiche Tätigkeit
dieser Vereine und für derartige Veranstaltungen auf jede Weise, auch durch
Übernahme der Beaufsichtigung der Kinder eintreten.
§ 214.
Wenn jedoch die Eltern oder deren Stellvertreter ihren Obliegenheiten
hinsichtlich des Schulbesuchs ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen trotz wieder-
holter Bestrafung nicht nachkommen oder wenn sie den Unterricht und die
Erziehung eines unter dem Verwände des häuslichen Unterrichtes von der Schule
ferngehaltenen Kindes trotz wiederholten Einschreitens der Bezirksschulbehörde
vernachlässigen, dann tritt an die Schulbehörden die Notwendigkeit heran, das
Pflegschaftsgericht um Abhilfe zu ersuchen.
Auch muß das Pflegschaftsgericht in Anspruch genommen werden, wenn
die Eltern oder deren Stellvertreter ihre Verj)flichtung, die Schule bei Erfüllung
ihrer Aufgabe zu unterstützen, außer acht lassen, insbesondere wenn sich ergeben
sollte, daß der Einfluß des Vaters, der Mutter oder des Vormundes auf die
Stuck XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 575
Schulerziehimg hemmend wirkt und daß die Femhaltnng des Kindes von dem
schädlichen Einflüsse des Elternhauses oder der Familie, in der es untergebracht
ist, eine notwendige Voraussetzung für die Besserung des Kindes bildet.
§ 21B.
Die Anzeige an das Pflegschaftsgericht wird femer sofort zu erstatten sein,
wenn sich die Eltern, deren Stellvertreter oder andere in Betracht kommende
Personen oder Körperschaften ihrer sonstigen gesetzlichen Pflichten gegenüber
einem Schulkind entschlagen oder wenn sie ihre Rechte mißbrauchen, wenn sie
die Verpflegung und Bekleidung des Kindes derart vernachlässigen, daß es seiner
Schulpflicht nicht nachkommen kann, oder wenn sie sich in den im § 68 der
Schul- und Unterrichtsordnung erwähnten Fällen weigern, für die Heilung des
Kindes oder für sein Äußeres ihren Verhältnissen entsprechend vorzusorgen.
§ 216.
In allen das Fürsorgewesen oder den Kinderschutz betreffenden Angelegen-
heiten haben die Lehrer ihre Wahrnehmungen vor allem in der Lehrerkonferenz
zu besprechen.
Gewinnt die Lehrerkonferenz die Überzeugung, daß ein Einschreiten geboten
ist, so wird sich der Leiter der Schule zuerst mit der Ortsschulbehörde ins Ein-
vernehmen setzen.
Tritt der erhoffte Erfolg nicht ein oder ist die Angelegenheit dringend, so
ist an die Bezirksschulbehörde zu berichten imd um Abhilfe anzusuchen.
Li äußerst dringenden Fällen, namentlich dann, wenn die Gesundheit des
Kindes im Elternhaus oder in der Familie, in welcher es untergebracht ist, in
bedrohlicher Weise gefährdet ist, kann der Leiter der Schule die Anzeige auch
unmittelbar beim zuständigen Pflegschaftsgericht erstatten; nur muß er davon
der Bezirksschulbehörde Mitteilung machen.
§ 217.
Die Ortsschulbehörde hat in allen zu ihrer Kenntnis gelangenden Fällen
vorerst die Eltern oder deren Stellvertreter vorzuladen und auf sie einzuwirken.
Wenn sie sich weigern, ihrer Verpflichtung nachzukommen, oder wenn in Fällen,
wo die Eltern oder deren Stellvertreter nicht abhelfen können, auch von den
sonst noch, insbesondere nach dem Heimatsgesetze Verpflichteten keine Hilfe zu
erlangen ist, wird die Ortsschulbehörde der Bezirksschulbehörde Bericht erstatten
und um Abhilfe ansuchen.
§ 218.
Die Bezirksschulbehörde hat auf Grund solcher Anzeigen die Verhältnisse
genau zu prüfen und wird, wenn es notwendig ist, Verhandlungen mit dem
Pflegschaftsgerichte zur Erzielung zweckdienlicher Maßregeln einleiten.
Diese Maßregeln können insbesondere in der Einschränkung oder Entziehung
der väterlichen Gewalt oder der B;echte der Mutter, in der Bestellung eines
576 Stack XX. Nr. 49. — Gesetze, Verordnungen, Erlftsse.
anderen Vormundes, in der Unterbringung des Kindes in einer anderen jß^aaatdlie
oder in einer hiezu geeigneten Anstalt oder in der Abgabe des Kindes in eine
Besserungsanstalt bestehen.
§ 219.
Schließlich wird erwartet, daß die Schulleiter und die Lehrer den Pflegschaft.-?-
gerichten und den öffentlichen und privaten Einrichtungen zum Schutze der
Kinder wie den Waisenräten, Waisenratsvereinen, Waisenkomitees und Kinder-
schutzvereinen, auch in allen anderen das Pflegschaftswesen und die Kinder-
fürsorge betreffenden Angelegenheiten, wenn es sich um ihre Schüler oder
Schülerinnen handelt, hilfreich an die Hand gehen und ihnen alle notwendigen
Auskünfte bereitwilligst erteilen.
§ 220.
Alle näheren Anordnungen über das Zusammenwirken der Schulbehörden
und der Lehrer mit den Pflegschaftsgerichten auf dem Gebiete der Kinderfursorge
werden von der Landesschulbehörde im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichts-
präsidium getroffen.
ScMußbestimmimgen.
§ 221.
Die zur Durchführung dieser Schul- und Unterrichtsordnung notwendigen
näheren Anordnungen erläßt die Landesschulbehörde, der es auch zukommt, die
Formulare für die verschiedenen Amtsschriften, Zeugnisse und Schulnachrichten
vorzuschreiben.
§ 222.
In Ländern, in welchen die der Volksschule entwachsene Jugend laut der
auf Grund des § 7B des Reichsvolksschulgesetzes erlassenen Landesgesetze zum
Besuch eigener Wiederholungsschulen oder Fortbildungskurse verpflichtet ist,
werden die zur Durchführung dieser Landesgesetze erforderlichen, von den
Bestimmungen dieser Schul- und Unterrichtsordnung abweichenden Anordnungen
von der Landesschulbehörde nach Einholung der Genehmigung des Ministeriums
für Kultus und Unterricht erlassen.
§ 223.
Diese Schul- und Unterrichtsordnung tritt mit Beginn des der Kundmachung
nachfolgenden Schuljahrs in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte treten die
provisorische Schul- und Unterrichtsordnung vom 20. August 1870, Z. 7648,
(R..G.-B1. Nr. lOB, M.-V.-Bl. 1870, Nr. 119), und alle anderen auf die Gegenstände
der definitiven Schul- und Unterrichtsordnung sich beziehenden Verordnungen und
Erlässe, soweit sie den Bestimmimgen dieser Verordnung widersprechen oder durch
sie ersetzt werden, außer Kraft.
Bienerth m./p.
Stück XX. Nr. 50. — Gesetae, Verordnungen, Erl&sse. 597
Nr. 50.
Erlafi des MinisteTinms für Kultus und Unterricht yom
29. September 1905, Z. 13200,
an alle Landesschnlbehördeii (mit Ausnahme des Landesschnlrates fSr Galizien)^
betareffend die Durehfähning der gleichseitig erlassenen definitiven Schul- nnd
Unterrichtsordnnng ffir allgemeine Volkssclinlen und für Bürgerschulen.
Mit Rücksicht auf das Bedürfais nach einer einheitlichen und systematischen
Zusammenfassung aller die innere Ordnung der Volksschule imd den Dienst an
derselben betreffenden Vorschriften wird nach Einvernahme der Landesschulbehörden
auf Grund der §§ 4 und 78 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869,
R.-G.-Bl. Nr. 62, beziehungsweise des Artikels 11 des Gesetzes vom 2. Mai 1883,
R.-G.-Bl. Nr. B3, eine definitive Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine
Volksschulen und für Bürgerschulen erlassen.
Indem ich die Aufinerksamkeit der Landesschulbehörden auf diese im Reichs-
gesetzblatte, Jahrgang 1905, Nr. 1B9, und im Verordnungsblatte für den Dienst-
l)ereich des Ministeriums für Kultus und Unterricht, Jahrgang 1905, Nr. 49,
veröffentlichte Verordnung lenke, finde ich bezüglich ihrer Durchfuhrung das
Nachstehende zu eröffnen:
Infolge des Systems unserer Volksschulgesetze und der verschiedenen
Verhältnisse und Bedürfnisse in den einzelnen Königreichen und Ländern können
sich die eingehenden Bestimmimgen der Schul- und Unterricbtsordnung nur im
Rahmen des Reichsvolksschulgesetzes und der einheitlichen Bestimmimgen der
Landesgesetze über das Volksschulwesen bewegen ; im übrigen muß sich die
Verordnung auf einzelne Grundzüge beschränken oder es wird die Regelung der
betreffenden Verhältnisse den Landesschulbehörden ganz vorbehalten. An diese
tritt demnach die Aufgabe heran, die von ihnen bisher auf diesem Gebiet
erlassenen Vorschriften mit der neuen Schul- und Unterrichtsordnung in Einklang
zu bringen, zu einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung eingehende Durch-
fuhnuigsvorschriften zu erlassen und, wo es notwendig ist, die Verordnung auch
durch eigene Anordnimgen zu ergänzen.
Solche Durchführungsvorschriften und Anordnungen werden hauptsächlich
zu erlassen sein, wenn in der Schul- und Untrcrrichtsordnung auf die Landesgesetze
ausdrücklich verwiesen wird oder wenn die Mitwirkung der Schulerhalter die
Voraussetzung für die Durclifiihnmg einzelner Bestimmungen bildet, ferner
bezüglich aller Bestimmungen, zu deren Durchführung eigene Formulare not-
wendig sind.
Im einzelnen wird bei der Durchführung des ersten Hauptstückes: »Von
der allgemeinen Volksschule*' das Folgende als Richtschnur zu
dienen haben:
5
578 Stack XX. Nr. 50. — Gesetze, Yerordnimgeii, Erl&sse.
Nach dem I. Abschnitte: ^Von der Einrichtung der Volksschule*'
sollen in der hergebrachten Einrichtung der Volksschule keine wesentlichen
Änderungen eintreten ; es wird daher eine durchgreifende Revision der Lehrpläne
bei diesem Anlasse nicht vorgezeichnet. Nur die Bestimmungen der §§ 12 und 13
der Schul- und ünterrichtsordnung über die Pflege der Schulgartenarbeiten
und über die Einführung des Unterrichtes im Violinspiel sowie des Hand-
fertigkeitsunterrichtes für Knaben bieten einige über den Rahmen der
vorgezeichneten Lehrpläne hinausreichende Anregungen, die geeignet sein dürften,
die Volksschule ihrer erziehlichen Aufgabe und den Bedürfnissen der Gewerbe-
treibenden und der Landwirte näher zu bringen.
Wenn die Voraussetzungen für die Einführung eines solchenUnterrichtes im Lande
vorhanden sind, werden sich die Landesschulbehörden rechtzeitig der notwendigen
Mitwirkung der Schulerhalter zur Durchführung dieser Bestimmungen versichern
und alles übrige zur gedeihlichen Entwicklung dieser Unterrichtszweige veranlassen.
Die im letzten Absätze des § 6 der Schul- und Unterrichtsordnung erteilte
Ermächtigung zur Einrichtung eigener Hilfsklassen für nicht vollsinnige
Kinder steht im Zusammenhange mit den aus dem Ministerialerlasse vom
6. Juli 1881, Z. 6464, betreffend den Unterricht und die Erziehung blinder
und taubstummer Kinder, in der Hauptsache entnommenen Bestimmungen
des zweiten Absatzes des § 26 der Schul- imd Unterrichtsordnung und zielt auf
die Einbürgerung dieser im Ausland ziemlich verbreiteten Schuleinrichtung an
unseren Volksschulen ab. Die Ergebnisse praktischer Versuche werden bei
Erstattung der Jahreshauptberichte darzulegen sein.
Dasselbe gilt auch bezüglich der Einrichtimg eigener Förderklassen für
schwächer veranlagte Kinder, doch wird hinsichtlich dieser bemerkt, daß diese
Schuleinrichtung im System noch nicht ganz ausgereift ist und daß daher die
Landesschulbehörden an solche Einrichtungen nur nach reiflicher Überlegung
heranzutreten haben.
Zu den §§ 18 und 19 der Schul- und Unterrichtsordnung wird bemerkt,
daß bei der Auswahl und bei dem Ankaufe von Lehr- und Lernmitteln
künftig inländische Erzeugnisse, wenn sie in bezug auf Qualität und Preis
entsprechen, gegenüber den ausländischen Erzeugnissen stets zu bevorzugen sind.
Die Bestimmungen des IL Abschnittes: „Von der Schulpflicht*' und
des III. Abschnittes: „Von der Aufnahme in die Volksschule" bedürfen
eingehender Durchführungsvorschriften und einer strengen Durchführung, wenn
der beklagenswerte Zustand, daß in einzelnen Ländern noch immer eine größere
Anzahl normal entwickelter Schulkinder dem Volksschulunterrichte gänzlicli
entzogen wird, endlich beseitigt werden soll.
Wie die Schulmatrik am besten anzulegen und zu führen ist, werden
die Landesschulbehörden auf Grund der Landesgesetze und nach den Orts-
verhältnissen feststellen. Vor allem wird die in den Landesgesetzen vorgesehene
Bildung von Schulsprengeln genau durchzuführen und die gegenseitige
territoriale Abgrenzung dieser Sprengel beziehungsweise die Revision
der bestehenden Schulsprengel in dieser Richtung zweckmäßig vorzunehmen sein.
Stfiok XX. Nr. 50. — Gesetze, Verordnungen, Erl&sse. 579
Die in der Schul- xind Unterrichtsordnung über die Anlage und die Führung
der Schulmatrik enthaltenen Weisungen und Anregungen setzen allerdings einige
Arbeit der beteiligten Organe und im beschränkten Maß auch den Aufwand von
Kosten voraus, sie dürften aber bei richtiger Durchführung eine Besserung der
Verhältnisse mit sich bringen. Um dem Einwände zu begegnen, daß es insbesondere
auf dem Lande an geeigneten Persönlichkeiten zur Führung der Schulmatrik
mangelt, wird im § 23 der Schul- und Unterrichtsordnung erlaubt, die Anlage
und die Führung der Schulmatrik unter Umständen dem Leiter der
Schule zu übertragen. Diese Bestinamung ist aber von der im § 186 erteilten
Ermächtigung zur Einfiihrung des Hauptkatalogs an Volksschulen streng
zu sondern, denn die Führung der Schulmatrik durch den Schulleiter soll stets
eine freiwillige Leistung bleiben; auch dient der Hauptkatalog nur zum
Nachweise der die Schule besuchenden Kinder.
Bei Erlassung der Vorschriften über die Anlage und die Führung der
Schulmatrik sind die unterstehenden Schulbehörden auch darüber aufzuklären,
daß die mit der Führung der Geburts- und Sterbematriken betrauten kirchlichen
und weltlichen Behörden der Ortsschulbehörde oder dem mit der Führung der
Schulmatrik gesetzlich betrauten Organe die notwendigen Auszüge aus den
Geburts- und Sterbematriken auf Verlangen kosten- und gebühren-
frei auszufertigen haben.
Ob es sich empfehlen dürfte, in der Schulmatrik auch die Zuständigkeits-
gemeinde des Kindes festzustellen, wird der Erwägung der Landesschulbehörden
anheimgesteUt. Eine solche Einrichtung würde, wenn sie sich eingelebt hat und
wenn zweckmäßige Durchführungsvorschriften erlassen werden, ebenso wie die
im § 40 der Schul- und Unterrichtsordnung angeordnete Erhebung des
Vormundes und der Vormundschaftsbehörde ohne wesentliche Mehr-
belastung den Vorteil bieten, daß die für das Kind erforderliche Hilfe in den
Fällen der §§ 19 und 217 der Schul- und Unterrichtsordnung rasch in Anspruch
genommen werden könnte.
Befremden erregten in der letzten Zeit die großen Differenzen, die sich
zwischen dem Ergebnisse der letzten Volkszählung und dem Ergebnisse der im
Jahre 1900 vorgenonunenen statistischen Aufiiahme der Volksschulen, beziehungs-
weise den Angaben der betreffenden Jahreshauptberichte besonders bezüglich
<ler Gesamtzahl der im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder
ergeben haben. Die Ursachen dieser Differenzen lagen einerseits in der mangelhaften
Führung der Schulmatriken, anderseits in den verschiedenen Grundlagen und Arten
dieser Erhebungen und in der Außerachtlassung jedes gegenseitigen Vergleiches
<ler Ergebnisse. Derartige Erscheinungen sollen in Zukunft vermieden werden.
Daß die Zahl der in der Schulmatrik verzeichneten Kinder nicht kleiner
sein kann, als die Zahl der im Schulsprengel bei der letzten Volkszählung
ermittelten Kinder schulpflichtigen Alters, dürfte in der Regel zutreffen und
eine Handhabe bieten, um grobe Unrichtigkeiten bei der Anlage der Schulmatrik
^d in den Ausweisen der Unterbehörden sowie in den Jahreshauptberichten
^•uch bei weniger entwickelten Schulverhaltnissen zu erkennen und zu beseitigen.
580 Stock XX. Kr. 50. — Gesetze, Verordnungen, Erlftsse.
Über die Verfassung der Jahreshauptbericlite werden den Lande.<-
schulbeliörden demnächst eingehende Weisungen zukommen.
Die im vierten Absätze des § 24 der Schul- imd Unterrichtfiordnuii^
vorgesehene Mitwirkung der Direktoren und Leiter einzelner itjj
Schulbezirke gelegenen, der Bezirksschulbehörde nicht unter-
stehenden öffentlichen und privaten Bildungsanstalten bei der
Überwachung der Schulpflicht der im schulpflichtigen Alter stehenden, in diese
Anstalten aufgenommenen Kinder ist nötigen Falls im Wege der diesen Bildungs-
anstalten vorgesetzten Behörde, in manchen Fällen daher im Wege der politischen
Landesstelle zu veranlassen.
Im rV. Abschnitte : „Von der Einreihung in die Klassen,
Abteilungen und Gruppen" wird, um für die Einreihung der Kinder eine
festere Grundlage zu erlangen und um berechtigte Klagen der Eltern in dieser
Bichtung auszuschließen, angeordnet, daß die Einreihung in der Regel auf
Grund der letzten Schulnachricht, beziehiuigsweise auf Grrund des Prüfung?-
Zeugnisses nach § 206 der Schul- und Unterrichtsordnung zu erfolgen hat.
Dadurch wird der Schulnachricht in Hinkunft eine größere Bedeutung
zukommen, da mit deren Erwerbung auch Rechte auf eine bestimmte Einreihung
erworben werden; sie wird demnach auch durch ihre Ausstattimg besseren
Schutz gegen etwaige Fälschungen bieten müssen. Die Landesschulbehörden
werden daher den Formularien für die Schulnachrichten erhöhte Sorgfalt
zuzuwenden und insbesondere die Bestimmung des § 103 der Schul- und Unterrichts-
ordnung zu beachten haben.
Im V. Abschnitte: ^Von der Unterrichtszeit und den Ferien*"
werden mit Rücksicht auf die in beteiligten Bevölkerungsschichten in letzter Zeit
zu Tage getretenen Bestrebungen an allen Volksschulen zweimonatliche
Hauptferien eingeführt.
Die betreffenden Bestimmungen bieten den Schulbehörden Gelegenheit, deji
örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen volle Beachtung zu schenken und
insbesondere auf dem Lande mit Vermeidung jeder Schablone das in jedem
einzelnen Falle Zweckdienliche zu verfügen. Die Schulbehörden werden auch in
die Lage kommen, den in Eltemkreisen bestehenden Wünschen nach einer
gleichmäßigen Einrichtung der Ferien an allen Schulen, die sich in einejn
Orte befinden, tunlichst zu entsprechen. Bei der Durchführung des § 56 der
Schul- und Unterrichtsordnung ist jedoch zugleich die Zahl der allgemeinen
Ferialtage im Laufe des Schuljahrs an allen Volksschulen, an denen eine
Verlängerung der Hauptferien eintritt, nach Tunlichkeit einzuschränken.
Bei der Bestimmung der Tagesstunden für den Unterricht ist nach § 15
der Schul- und Unterrichtsordnung an dem ganztägigen Unterricht ab
der Regel auch in Zukunft festzuhalten und darauf zu achten, daß die Entscheidung
über die Einführung des imgeteilten Vormittagsunterrichtes nach § 60 der
Schul- und Unterrichtsordnung stets den Landesschulbehörden oder dem
Ministerium fiir Kultus und Unterricht vorbehalten ist und nicht etwa nach
§ 61 der Schul- und Unterrichtsordnung den Ortsschulbehörden zukommt. Zur
Stück XX. Nr. 50. — Gesetse, Yerordonngen, Erlftsse. 581
Erleichterung des Schulbesuches beim ganztägigen Unterrichte wären, wo es
notwendig ist, eigene Räume im Schulhause einzurichten, in denen die Kinder
über Mittag verbleiben; auch wäre die Ghündung von Suppenanstalten und
die Einrichtung eigener Schulküchen anzustreben.
Die im § 60 der Schul- und Unterrichtsordnung erteilte Ermächtigung zur
fallweisen Einfuhrung des ungeteilten Vormittagsunterrichtes soll
den Landesschulbehörden zunächst G-elegenheit bieten, über diese nach den
neuesten Forschungen auf dem Gebiete der Schulhygiene unter Umständen
empfehlenswerte Schuleinrichtung im praktischen Schulleben Erfahrungen zu
sammeln.
Auf dem Lande wird diese Einrichtung in manchen Fällen ohne Kürzung
der Unterrichtszeit und mit Vermeidung anderer Nachteile Bedürfhissen abhelfen,
die bisher oft zu Ansuchen der Bevölkerung um Bewilligung von Schulbesuchs-
erleichterungen oder um Einführung des Halbtagsunterrichtes führten; auch
wird sie manchmal geeignet sein, den Schulbesuch während der kurzen Winter-
tage an solchen Schulen zu heben, zu denen die Mehrzahl der Ejnder täglich
einen sehr weiten Weg zurückzulegen hat. In Städten wird sie die Möglichkeit
biet-en, breiteren Ejeisen ähnliche Vorteile zuzuführen, wie sie die sogenannten
Hitzferien mit sich bringen.
£^ wird aber in jedem einzelnen Falle vor der Bewilligung erwogen werden
müssen, daß bei dieser Schuleinrichtung wieder Vorteile des ganztägigen
Unterrichtes entfallen, wie z. B. die in einzelnen Orten notwendige Beschäftigung
und Beaufsichtigung der Elinder durch die Schule an Nachmittagen, wenn sie
eines entsprechenden Schutzes durch das Elternhaus entbehren oder außerhalb
der Schule besonderen Gefahren ausgesetzt sind, und daß demnach in diesen
Orten gleichzeitig mit der Einführung des ungeteilten Vormittagsunterrichtes
die im zweiten Absätze des § 213 der Schul- und Unterrichtsordnung erwähnten
Anstalten zum Schutz und zur Beschäftigung der Kinder außerhalb der Schule
errichtet werden sollten.
Die Erfahrungen mit dem ungeteilten Vormittagsunterrichte sind in den
Jahreshauptberichten darzulegen.
Die im § 62 der Schul- und Unterrichtsordnuiig eingeführten Pausen
gewähren den Kindern die nach den Forderungen der Schulhygiene notwendige
Krholung zwisolien den einzelnen Unterrichtsstunden und bieten zugleich den
Lehrkräften die erforderliche Zeit, für den imgestörten Beginn des Unterrichtes
in der nächsten Stunde Vorsorge zu treffen. Für die zweckmäßige Ausnützung
der Pausen sind nähere Weisungen zu geben.
Zur Durchführung der Vorschriften im VI. Abschnitte: „Vom Schul-
besuch e** sind auf Grund der gesetzlichen Anordnungen genaue Bestimmungen
darüber zu treffen, wie die zur Überwachung des Schulbesuches und zur
Mitwirkung hiebei berufenen Behörden ihren Obliegenheiten nachkommen sollen,
wie das Verfahren über die zur Anzeige gebrachten nicht entschuldigten Schul-
versäunmisse einzuleiten, durchzuführen und zu beendigen ist und wie die
verhängten Schulversäumnisstrafen in Vollzug zu setzen sind.
582 Stück XX. Kr. 50. — Gesetze, Yerordnangen, ErlAsse.
Hiebei wird auf ein rasches und energisches Eingreifen der Behörden bei
der Durchführung des Verfahrens und beim Vollzuge der verhängten Strafen
das größte Gewicht zu legen und das Verfahren sowie der Strafvollzug dem-
entsprechend einzurichten sein; auch wird dem gesetzlichen Schulzwan;^
entsprechend darauf geachtet werden müssen, daß keine nicht entschuldigte
Schulversäumnis ungeahndet bleibt, daß daher das Verfahren in allen zur
Anzeige gebrachten Fällen durchzufuhren ist und daß die verhängte Strafe,
wenn keine gnadenweise Nachsicht eintritt, auch stets vollzogen wird.
Für die Fälle, in denen sich die Notwendigkeit ergibt, gegen pfliciit-
vergessene Eltern oder deren Stellvertreter das Pflegschaftsgericht um Abhilfe
zu ersuchen, sind die notwendigen Weisungen nach den §§ 214 und 220 der
Schul- und Unterrichtsordnung zu erteilen.
Die im VI. Abschnitt und an anderen Stellen der Schul- und ünterrichts-
ordnung enthalteneu Bestimmungen, die sich auf die Schulgesundheits-
pflege und auf die mit der Wahrnehmung gesundheitlicher Interessen in der
Schule betrauten Arzte beziehen, werden ihre Ausführung erst bei der Revision
der hygienischen Vorschriften finden, worüber die Verhandlungen bereits im
Zuge sind und den Landesschulbehörden später Weisungen zukommen werden.
Den Anordnungen des VIL Abschnittes: „Von der Schulzucht** liegt
die Absicht zu Grunde, die vornehmste Aufgabe der Volksschule, ihre erziehliche
Tätigkeit, in ihren Erfolgen wirksamer zu gestalten. Demnach wird die der
Volksschule nach dem Reichsvolksschulgesetze zukommende erziehliche Aufgabe
in der Schul- und Unterrichtsordnung näher bestimmt, auch werden Mittel und
Wege zur Erreichung einer guten Schulzucht angegeben.
Bei der Durchführung dieser Bestimmungen darf jedoch nicht übersehen
werden, daß die erhofften Erfolge nur dann eintreten können, wenn die Schul-
behörden und die Lehrer diese Aufgabe der Volksschule voll erfassen. Sache
der Schulbehörden wird es insbesondere sein, das Interesse der Lehrer und der
Bevölkerung für Erziehungsfragen zu wecken und zu beleben, die Lehrer in
allen Angelegenheiten der Schulzucht und der Erziehung tiatkräftig zu unter-
stützen und ihnen im Bedarfsfalle die notwendige Mitwirkung anderer Behörden
zu sichern. Die Lehrer werden hauptsächlich den zu einer erfolgreichen Erziehung
unentbehrlichen Vei*kehr mit dem Elternhaus angelegentlichst pflegen und fiir
die Einbürgerung der Elternabende mit Eifer eintreten. Sie werden sich auch
bereitwilligst in den Dienst der Kinderfürsorge stellen.
Die Stimmen für und gegen die Einführung von Schulsparkassen
halten sieh so ziemlich die Wagschale. Aus Ländern, in denen sich die Schul-
sparkassen eingelebt haben, wird für deren Einführung eingetreten, dagegen
werden aus anderen Ländern Bedenken gegen diese Einrichtung vorgebracht.
Bei dieser Sachlage wird die Errichtung eigener Schulsparkassen im § 72 der
Schul- und Unterricht-sordnung ganz dem Ermessen der Landesschulbehörden
anheimgestellt.
Es wird nur noch darauf auftnerksam gemacht, daß sich die Heranziehung
der k. k. Postsparkassa zur fruchtbringenden Anlage kleiner Erspamisee
Stttck XX. Nr. 50. — Gesetze, Verordnimgen, Erl&sse. 583
der Schulkinder unter Mitwirkung der Schule in einzelnen Ländern bestens
bewährt; näheres teilt das k. k. Postsparkassen- Amt in Wien bereitwilligst mit.
Die Wahrnehmungen über die Schulsparkassen sind im Jahreshauptberichte
mitzuteilen.
Aus dem IX. Abschnitt: „Von den Lehrkräften", dem X. Abschnitt:
„Von den Rechten und Pflichten des Schulleiters** und dem
XI. Abschnitt: „Von der Lehrerkonferenz" ist hervorzuheben, daß auf
die gegenseitige Abgrenzung des Wirkungskreises und auf die genaue Fest-
stellung der jedem zukommenden Rechte und Pflichten das größte Gewicht zu
legen ist, damit ein einträchtiges Zusammenwirken aller Lehrkräfte unter allen
Umständen gesichert werde.
Damit die Schulleiter ihrem verantwortungsvollen Amt einwandfrei nach-
kommen können, ist die Vereinigung mehrerer Volksschulen unter einer gemein-
samen Leitung tunlichst zu vermeiden und die Lehrverpflichtung der Schulleiter
auf das Notwendigste, eventuell im Einvernehmen mit den Schulerhaltem, zu
beschränken.
Zum zweiten Hauptstücke der Schul- und Unterrichtsordnxmg : „Von der
Bürgerschule" wird Folgendes bemerkt:
Solange der neue Normallehrplan für Bürgerschulen vom Ministerium fiir
Kultus und Unterricht nicht erlassen ist, werden die Grundlage für die Beratung
des Lehrplanes jeder neu errichteten Bürgerschule die mit der Ministerial-
verordnung vom 18. Mai 1874, Z. 6549 *), vorgeschriebenen Lehrpläne für die
selbständigen dreiklassigen, beziehungsweise für die 6., 7. und 8. Klasse der
achtklassigen Bürgerschule für Knaben und Mädchen mit den im Artikel IV der
Ministerialverordnung vom 8. Juni 1883, Z. 10618**), festgestellten Abänderungen
wie bisher bilden. Der ausgearbeitete Lehrplan für die einzelne Bürgerschule
ist auch weiterhin dem Ministerium zur endgültigen Genehmigung vorzulegen.
Ebenso wird zur Einführung des Unterrichtes in der Haushaltungs-
kunde, in der Stenographie oder im Maschinschreiben, wenn derLandes-
schulbehörde nicht schon Ermächtigungen allgemeiner Art erteilt vnirden, bis
auf weitere Weisungen die Genehmigung des Ministeriums für Kultus und Unterricht
in jedem einzelnen Fall einzuholen sein.
Ln übrigen sind in der Einrichtung der Bürgerschule keine vom bisherigen
wesentlicfh abweichenden Ziele zu verfolgen. Die Bürgerschtde muß auch für die
in ihrem Sprengel wohnenden Kinder nach wie vor als Pflichtschule gelten.*'
Im Laufe der Verhandlungen zur Feststellung des Textes der Schul- und
Unterrichtsordnung wurde von mehreren Seiten betont, daß eingehenden Beetim-
mungen über die zulässige Anzahl der Schulkinder in den einzelnen Bürgerschul-
klassen, die BO nicht übersteigen sollte, liber die Anzahl der Fachlehrerstellen,
hauptsächlich bei Errichtung von Parallelklassen, und über die Lehrverpflichtung
der Fachlehrer eine besondere Wichtigkeit für die Entwicklung der Bürger-
schule zukomme.
*) Minißtcrial-VerordounKsblatt vom Jahre 1874, Nr. 32, Seite i87.
**) Ministerial- Verordnungsblatt vom Jahre 1883, Nr. 17, Seite 173.
581 Stück XX. Nr. 50. — Gesetze, Yerordnangen, Erl&BBe.
Die Landesschulbehörden werden diesen über den Rahmen der Schul- und
Untenichtsordnung hinansreichenden Wünschen ihre Anfmerksamkeit zuwenden
und sich im geeigneten Zeitpunkt angelegen sein lassen, die Grundlage zu deren
Verwirklichung im Einvernehmen mit den Schulerhaltem zu schaffen.
Nach dem vierten Absätze des § 179 der Schul- und Unterrichtsordnunp:
wird von den Bewerbern um eine Direktorstelle nur dann eine bestimmte fach-
liche Befähigung zu fordern sein, wenn das Schulinteresse dies dringend erheischt.
Um so mehr wird aber in jedem Fall auf die allgemeine, durch eine längere
Tätigkeit an der Bürgerschule erprobte Eignung für die Direktorstelle
Gewicht gelegt werden müssen.
Die Ausgabe von Schulnachrichten wird an Bürgerschulen von nun
an vollständig entfallen; an deren Stelle treten nach dem zweiten Absätze des
§ 172 der Schnl- und Unterrichtsordnung im Bedarfsfall eigene Konferenz-
nachrichten.
Da dritte Hauptstück: „Vom Privatunterrichte" enthält eint^
Zusammenfassung aller hinsichtlich der in das Gebiet der Volksschule
gehörigen privaten Unterrichts- und Erziehungsanstalten und der
hinsichtlich des häuslichen Unterrichtes gesetzlich feststehenden und in
der Praxis beobachteten Grundsätze.
Die im zweiten Absätze des § 198 der Schul- und Unterrichtsordnung
enthaltene Bestimmung über die Verwendung von Lehrkräften, die nur das
Reifezeugnis besitzen, an Privatvolksschulen mit Offen tlichkeitsrecht beruht auf
der Interpretation des § 13 des Reichsvolksschulgesetzes vom 14. Mai 1869 im
Zusammenhange mit der Bestimmung des § 38 dieses Gesetzes (im Gegensatze
zum Wortlaute dieser Gesetzesstelle nach dem Gesetze vom 2. Mai 1883), dali
die Verwendung der Unterlehrer, d. i. der bloß mit dem Reifezeugnis
ausgestatteten Lehrkräfte, an Volksschulen nur nach einem bestimmten Verhältnis
erlaubt ist.
Mit der Bestimmung des zweiten Absatzes des § 2<K) der Schul- und
Unterrichtsordnung soll den Amtsärzten ein entscheidender Einfluß hauptsächlich
auf die Statuten der Erziehungsanstalten und der Rettungahäuser
für verwahrloste Kinder gewahrt werden. Von den Bestimmungen des
ersten Absatzes des § 82 der Schul- und Unterri(htsordnung abweichendf
Anordnungen über die Schulstrafen dürfen in die Statuten nur mit Genehmigung
des Ministeriums für Kultus und Unterricht aufgenommen werden.
Den im § 207 der Schul- und Unterriehtsordnung erwähnten Prüfung*»-
Zeugnissen wird für die Einreihung der Kinder in die Schule nach § 46 der
Schul- und Unterrichtsordnung erhöhte Bedeutung zukommen; es wird daher
auch der Inhalt und die ganze Ausstattung des Zeugnisses diesem Zweck
entsprechen müssen.
Die Überwachung der Privatlehranstalten und des Schulbesuches
an denselben, ferner die Überwachung des häuslichen Unterrichtes muß
streng erfolgen, damit voUe Gewähr geboten werde, daß die der Volksschule im
Stack XX. Nr. 50. — Gesetze, Yerordnnngen, Erl&sse. 585
Reichsvolksschulgesetze gesteckten Ziele bei allen in einer Privatlehranstalt
untergebrachten oder zu Hause unterrichteten Kindern erreicht werden.
Die Bezirksschulbehörden werden insbesondere aufmerksam zu macheu
sein, daß sie nach § 23 des Reichsvolksschulgesetzes und nach § 205 der
Schul- und Unterrichtsordnung auch berechtigt sind, von den Eltern der zu
Hause unterrichteten Kinder oder von deren Stellvertretern unter Umständen
am Schluß eines jeden Schuljahres die Vorlage eines Prüfungszeugnisses nach
§ 207 der Schul- und Unterrichtsordnung zu fordern.
Eine dringende Forderung der Neuzeit bildet die Mitwirkung der Volks-
schule auf dem Gebiete des Fürsorgewesens und des Kinderschutzes. Diesem
Gegenstande wurde das vierte Hauptstück der Schul- und Unterichtsordnimg :
,^Von der Kinderfürsorge" gewidmet.
Den Landesschulbehörden fallt nun die Aufgabe zu, über die näheren
Anordnungen mit den Oberlandesgerichts-Präsidien baldigst zu einer Einigung
zu gelangen und sodann das Notwendige zur Durchfuhrung dieser Vorschriften
zu veranlassen.
Es wird erwartet, daß sieh die Schulbehörden und die Lehrkräfte den
modernen Bestrebungen und Anregungen auf diesem Gebiete nicht verschließen,
sondern in richtiger Erkenntnis ihrer Tragweite gerne zu deren Durchfiihrung
hilfreiche Hand bieten werden. Konunt doch jeder in dieser Hinsicht errungene
Erfolg nicht nur dem betreffenden Kinde, sondern auch der Volksschule selbst
zu gute, indem er die Schulzucht bessert imd den Schulbesuch hebt.
Schließlich werden die Landesschulbehörden ersucht, alle notwendigen
Durchführungsverfügungen rechtzeitig vor Beginn des nächsten Schul-
jahres, mit dem die definitive Schul- und Unterrichtsordnung in Wirksamkeit
tritt, zu erlassen und zur Kenntnisnahme anher mitzuteilen.
Wenn es mit Rücksicht auf die vorhandenen Vorräte an Drucksorten
geboten sein sollte, kann die Landesschulbehörde eine Ubergangsfrist für die
Weiterven^-endung der bisherigen Formulare bestimmen.
Zur Verbreitung und zum Studium der neuen Schul- und Unt-errichts-
ordnung wird sich eine im k. k. Schulbücherverlage vorbereitete Ausgabe des
Reichsvolksschulgesetzes samt den wichtigsten Durchfuhrungsvorschrift^n ein-
schließlich der definitiven Schul- und Unterrichtsordnung, die mit vergleichenden
Anmerkungen für den praktischen Schuldienst versehen ist, am besten eignen.
Die Landesschulbehörden werden ersucht, die unterstehenden Sehulbehörden
auf das baldige Erscheinen dieses wohlfeilen Büchleins aufmerksam zu machen.
586 Stack XX. Nr. 51. — GesetM, Yerordmmgen, ErUsse.
Nr. 51.
Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricbt vom
26. Septem1t>er 1905, Z. 33895,
betreffend die Erlassimg einer Yorsclirilt hineiclitlieli der BesteUung und der
Bullegenüsse, der dienstUehen Stellung sowie der disziplinaren Behandlung ^^^
Werkmeister an staatUchen gewerblichen IJnterriohtsanstalten«
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung
vom 5. September 1905 allergnädigst zu genehmigen geruht, daß den auf Grund
der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 6. Februar 1897,
Z. 32108 ex 1896, an staatlichen gewerblichen Unterrichtsanstalten bestellten und
in Hinkunft zu bestellenden Werkmeistern sowie ihren Witwen und Waisen die
staatliche Versorgungsberechtigung in der in der nachstehenden Vorschrift gekenn-
zeichneten Weise zugestanden werde.
Auf Grund dieser Allerhöchsten Entschließung finde ich nachstehende Vorschrift,
welche gleichzeitig die dienstliche Stellung der bezeichneten Werkmeister regelt,
zu erlassen und anzuordnen, daß mit dem Tage ihrer Kundmachung die Verordnungen
des Ministeriums fttr Kultus und Unterricht vom 6. Februar 1897, Z, 32108 ex 1896
(Minist. -Vdgsbl. Nr. 15 ex 1897, Zentralblatt für das gewerbl. Unterrichtswesen,
Band XVI, Seite 4), und vom 12. Dezember 1899, Z. 31962 (Minist.-Vdgsbl. Nr. 5
ex 1900, Zentralblatt für das gewerbl. Unterrichtswesen, Band XVIII, Seite 5),
sowie alle mit dieser Vorschrift nicht im Einklänge stehenden Bestimmungen außer
Kraft treten.
Vorschrift,
betreffend die Bestelltuig nnd die Rnhegenüsse, die dienstliche BteUtmg
sowie die disziplinare Behandlung der Werkmeister an staaüiohen
gewerblichen Unterrichtsanstalten.
L Bestellang und Buhegenusse.
§1.
Die Bestellung von Werkmeistern an staatlichen gewerblichen Unterrichts-
anstalten erfolgt ausschließlich durch Vertrag gegen eine fallweise festzusetzende
Jahresremuneration und eine sowohl dem Ministerium für Kultus und Unterricht,
als auch den Werkmeistern zustehende dreimonatliche Kündigung.
Stack XX. Nr. 51. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe. 587
Am Tage des Dienstantritts hat jeder Werkmeister das Gelöbnis d^ Treue
und strengster Wahrung der Amtsverschwiegenheit vor dem Direktor, respektive
Leiter der Anstalt, unter Handschlag zu leisten und dieses Gelöbnis auf einer
Abschrift des Bestellungsdekretes durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
Gleichzeitig hat der Direktor (Leiter) dieses Gelöbnis dem Neubestellten zu bescheinigen
oder in dessen Arbeitsbuch ersichtlich zu machen.
§2.
Jedem Werkmeister, der künftighin auf Grund dieser Verordnung bestellt wird,
oder auf Grund der Verordnung vom 6. Februar 1897, Z. 32108 ex 1896 (Minist-
Vdgsbl. Nr. 15 ex 1897, Zentralblatt für das gewerbl. Unterrichtswesen, Band XVI,
Seite 4), beziehungsweise vom 12. Dezember 1899, Z. 31962 (Minist.-ydgsbl. Nr. 5
ex 1900, Zentralblatt für das gewerbl. Unterrichtswesen, Band XVIII, Seite 5),
bestellt ist, erwächst nach Erreichung eines Lebensalters von mindestens 35 Jahren
und mit Ablauf einer ununterbrochenen und tadellosen Dienstzeit von mindestens
10 Jahren bei eintretender Dienstuntauglichkeit oder ohne dessen Verschulden
erfolgter Dienstenthebung ein Pensionsanspruch, -welcher, insoweit im Nachfolgenden
keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, nach den allgemeinen Pensionsnormen
zu beurteflen ist.
§ 3.
Der Bemessung der Pension sind 80 ^ der zuletzt bezogenen Jahresremuneration,
jedoch niemals ein höherer Betrag als 2200 K zugrunde zu legen. Das Ausmaß der
Pension richtet sich weiters nach der unter den erwähnten Voraussetzungen (§ 2)
zurückgelegten Dienstzeit unter Anwendung der für die Staatsbeamten und pensions-
fähigen Diener geltenden perzentuellen Abstufungen und der Bestimmung des § 1,
alinea 2 des Gesetzes vom 9. April 1870, R.-G.-Bl. Nr. 47, so daß nach 30jähriger
Dienstzeit die Pension mit dem ganzen für die Pensionsbemessung mäßgebenden
Betrage zuzuerkennen ist. Bei Berechnung des zur Erlangung der Pensionsfähigkeit
erforderlichen Dienstesdezenniums (§ 2) hat die Bestimmung des § 1, alinea 2 des
Gesetzes vom 9. April 1870, B.-G.-B1. Nr. 47, keine Anwendung zu finden. Der
normalmäßige Ruhegenuß eines Werkmeisters darf nicht geringer als mit dem Betrage
von 600 E bemessen wetden.
§ 4.
Den derzeit in Dienstesverwendung stehenden Werkmeistern sowie jenen
Vorarbeitern, Werkmeister-Assistenten und Werkmeistergehilfen, welche in der Folge
einen Werkmeisterposten erlangen, ist ihre gesamte, in diesen Diensteseigenschaften
zurückgelegte Dienstzeit, insofeme dieselbe eine ununterbrochene und tadellose war,
und zwar vom Tage des Dienstantrittes nach erfolgter dekretmäßiger Bestellung
anzurechnen.
§5.
Die Witwen der nach § 2 dieser Vorschrift anspruchsberechtigten Werkmeister
erhalten 40^ des für die Bemessung der Ruhegebühr des Gatten als maßgebend
bezeichneten Betrages (§ 3), mindestens jedoch 600 K als Witwenpension. Im übrigen
&88 stück XX. Nr. 51. — Gesetze, Yerordnungen, Erlftsae.
sind die Witwen und Waisen nach anspruchsberechtigten Werkmdstern nach den
Grundsätzen der allgemeinen Pensionsnormen fQr Staatsdiener zu behandeln und
haben die §§ 8—14 und 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1896, R.-G.-B1. Nr. 74,
Anwendung zu finden, wobei als letzter Aktivitätsgehalt des verstorbenen Gatten,
beziehungsweise Vaters der für die ßuhegebühr der letzteren als maßgebend
bezeichnete Betrag anzunehmen ist.
§ 6.
In besonders rücksichtswQrdigen Fällen können vom Ministerium für Kultus
und Unterricht sowohl den Werkmeistern, als deren Witwen und Waisen auch vor
Eintritt der Pensionsberechtigung Abfertigungen bewilligt werden, welche jedoch
den Betrag von zwei Monatsraten der letzten Jahresremuneration nicht übersteigen
dürfen.
§7.
Der Anspruch auf Pension erlischt in allen Fällen, in welchen auch für Staats*
beamte und pensionsfähige Diener die Pensionsberechtigung aufhört, insbesondere
auch bei freiwilligem Austritte, z. B. durch Kündigung seitens des Werkmeisters
und außerdem im Falle der als Disziplinarmaßregel erfolgten Kündigung des
Dienstvertrages.
U. Dienstvorschriften.
§1.
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 der mit dem Erlasse des Ministeriums für
Kultus und Unterricht vom 26. Oktober 1899, Z. 16701 (Zentralblatt für das
gewerbl. Unterrichtswesen, Band XVII, Seite 297), ausgegebenen ,, Weisungen für die
Amtsführung an staatlichen Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige'' finden
auf die Werkmeister an allen staatlichen gewerblichen Lehranstalten Anwendung.
§2.
Für den Werkstättenunterricbt werden als das Maximalausmaß der Lehr-
verpflichtung der Werkmeister 44 Stunden in der Woche bestimmt. (Hiedurch
erfährt die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 23. August 1882,
Z. 6093 [Minist-Vdgsbl. Nr. 32 ex 1882, Zentralblatt für das gewerbl. Unterrichts-
wesen, Band I, Seite 177], eine teilweise Abänderung.)
§3.
Die Werkmeister sind berechtigt und verpflichtet, an den Lehrerkonferenzen
mit beschließender Stimme teilzunehmen, bei den Staatsgewerbeschulen und verwandten
Lehranstalten jedoch nur an jenen Konferenzen, in welchen Angelegenheiten des
Werkstättenunterrichtes und -Betriebes verhandelt werden. Auch haben sich die
Werkmeister über Anordnung der Anstaltsdirektion an Schülerexkursionen zu
beteiligen.
Stack XX. Nr. 51. — Gesetze, Verordnungen, Erl&SBe. 589
§4.
Ffir die Werkmeister gelten bezüglich der Urlaube dieselben Bestimmungen,
wie für die übrigen Lehrkräfte der gewerblichen Lehranstalten (Punkt II des
Erlasses des Ministers für Kultus und Unterricht vom 31. Oktober 1892, Z. 11974
[Minist.-Vdgsbl. Nr. 54 ex 1892, Zentralblatt für das gewerbl. Unterrichtswesen,
Band XL Seite 110]), jedoch mit der Einschränkung, daß die Werkmeister in den
Hauptferien den Schulort nur so lange, als dies mit der ihnen obliegenden recht-
zeitigen und ordnungsgemäßen Besorgung aller erforderlichen Instandhaltungs- und
Vorbereitungsarbeiten in den Werkstätten und Ateliers verträglich ist, keinesfalls
aber länger als sechs Wochen verlassen dürfen.
III. Disziplinarvorschriften.
§1.
Gegen die vertragsmäßig bestellten Werkmeister an staatlichen gewerblichen
Unterrichtsanstalten können nachstehende Disziplinarmaßregeln in Anwendung
gebracht werden:
1. Die mündliche Rüge;
2. der schriftliche Verweis;
3. der schriftliche Verweis unter Androhung der Kündigung;
4. die Kündigung;
5. die Dienstesentlassung.
Die in den Punkten 1 und 2 bezeichneten Maßregehi werden durch den
Direktor, respektive Leiter der Anstalt, die übrigen Maßregeln über Antrag der
betreffenden politischen Landesbehörde, respektive des betreffenden Landesschulrats,
vom Ministerium für Kultus und Unterricht angeordnet.
§2.
In allen Fällen, in welchen vor Anordnung einer Disziplinarmaßregel das
Interesse des Dienstes dies erfordert, kann als mittlerweilige Vorkehrung die
Suspension des betreffenden Werkmeisters seitens des Direktors (Leiters) oder der
im § 1 angeführten Behörden angeordnet werden.
§3.
Im übrigen finden die diesbezüglichen allgemeinen Normen Anwendung.
500 Stack XX.
YerfUgungeii, betreffend Lehrbücher und LehrmltteL
Lehrbüoher.
a) Für Mittelschulen.
In 3., inhaltlich anveränderter, somit nach Ministerial-Erlaß vom 21. Juni 1900,
Z. 16859 *), zum Lehrgebranche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Oajdeczka Josef, Übungsbuch zur Geometrie in den oberen Klassen der Mittel-
schulen. Wien 1906. Franz Deuticke. Preis, geheftet 2 K 20 h, gebunden
2 E 50 h.
(Ministerial-Erlaß vom 5. Oktober 1905, Z. 35090.)
Gratzer, Dr. Carlo, Teste di geografia per le scuole medie. Parte I. Trient 1905.
Monauni. Preis, geheftet 1 K, gebunden 1 K 40 h.
Das genannte Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen
mit italienischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 9. Oktober 1905, Z. 36121.)
b) FOr liadchen-Lyzeen.
Ortmann, Dr. Rudolf, Deutsches Lesebuch für die österreichischen Mädchen-
Lyzeen. VL Teil. Wien 1905. KarlGraeserund Komp. Preis, geheftet 3 K 40 h,
gebunden 3 K 80 h.
Dieses Buch wird zum Unterrichtsgebrauche an Mädchen-Lyzeen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 5. Oktober 1905, Z. 35930.)
Bergmeister, Dr. Hermann, Geometrische Formlehre für Mädchen-Lyzeen. L Teil
(für die L und IL Klasse). 2. Auflage. Wien 1905. Deuticke. Preis, geheftet
1 K 10 h, gebunden 1 K 50 h.
Dieses Buch wird zum Unterrichtsgebrauche an Mädchen-Lyzeen mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 5. Oktober 1905, Z. 36090.)
*) Ministerial -Verordnungsblatt Yom Jahre 1900, Seite 429.
Stück XX. — Yerftlgangen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 591
c) Für gewerbliche Lehranstalten.
Ruprecht • Krall, Scrittore d' afifari e nozioni generali snlle indastrie. Guida
neir instrozione a scuole per capi officina, a quelle speciali per singole industrie
e generali di arti e mestieri, nonchö alle scuole professional! di perfezionamente
contemporaneamente manuale per gli industriali. 2. Auflage. Karl Graeser und
Komp. Wien 1906. Preis, gebundeu 1 E 20 h.
Dieses Buch wird zum Unterrichtsgebrauche an Werkmeisterschulen,
Bau- und Eunsthandwerkerschulen, Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige,
allgemeinen Handwerkerschulen und gewerblichen Fortbildungsschulen mit
italienischer Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-ErlaO vom 3. Oktober 1905, Z. 33885.)
d) FOr kommerzielle Lehranetalten.
Klei bei A., Lehrbuch der Handelskorrespondenz für höhere Handels-Lehranstalten.
4. Auflage. Unveränderter Abdruck der mit Erlaß des k. k. Ministeriums für
Kultus und Unterricht vom 3. April 1903, Z. 10227, zugelassenen dritten Auflage.
Wien 1905. A. Pich 1er s Witwe und Sohn. Preis, geheftet 4 E 80 h, gebunden
5 E 20 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handelsschulen
(Handelsakademien) allgemein zugelassen.
(Ministerial-ErlaQ vom 24. September 1905, Z. 34500.)
Olauser Gh., Beispielsammlung zur französischen Handelskorrespondenz mit Formu-
larien, Aufgaben und Vokabular für zweiklassige Handelsschulen. Mit einem
Hefte: Französische Übungsformularien. Wien 1904. Manz'scher Verlag. Preis,
geheftet 2 E 40 h, gebunden 2 E 90 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an zweiklassigen Handels-
schulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 29. September 1905, Z. 35629.)
LohrmitteL
Putzger F. W., Historischer Schulatlas zur alten, mittleren und neuen Geschichte
in 52 Haupt- und 61 Nebenkarten für die höheren und mittleren Unterrichts-
anstalten Österreich -Ungarns. Herausgegeben von Alfred Baldamus und
Ernst Schwabe. 27., unveränderte Auflage. Wien 1905. A. Pichlers Witwe
und Sohn. Preis, gebunden 3 E 60 h.
Diese neue Auflage des Werkes wird ebenso wie die früheren Auflagen
desselben *) zum Unterrichtsgebrauche an höheren Gewerbeschulen und an
höheren Handelsschulen (Handelsakademien) mit deutscher Unterrichtssprache
zugelassen.
(Ministerial-ErlaQ vom 28. August 1905, Z. 29737.)
*) Ministerial -Verordnangsblatt Tom Jahre 1904, Seite 506.
59S Stück XX. — Yerfügüngeo, betreiFend Lehrbücher nnd Lehrmittel. — Kundmachungen.
Lepszy Eduard, Vorlagen fOr den Unterricht im Eontarzeichnen aus freier Hand
(Wzory do nauM rysunkow odrencznych konturowych). Ausgabe fOr gewerbliche
Fortbildungsschulen. 38 Tafeln. Bücherverlag der pädagogischen Gresellsdiaft
in Lemberg. Preis 15 K.
Dieses Tafelwerk wird zum Unterrichtsgebrauche an gewerblichen
Fortbildungsschulen zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 9. Oktober 1905, Z. 31546.)
Schiller Karl, Handbuch der deutschen Sprache. In 2., gänzlich umgearbeiteter
und vermehrter Auflage herausgegeben von Dr. Friedrich Bauer und
Dr. Franz Streinz. Wien und Leipzig. A. Hartlebens Verlag.
I. TeU: Wörterbuch der deutschen Sprache und der gebräuchlichen Fremd-
wörter. Preis, gebunden 10 K.
II. feil : Granmiatik, Stilistik, Metrik, Poetik, Literaturgeschichte. Preis,
gebunden 10 E.
Auf das Erscheinen dieses Lehrbuches werden die Lehrkörper der Lehrer-
und Lehrerinnen-Bildungsanstalten, die Lehrerschaft der aligememen Volks- und
der Bürgerschulen sowie die Kommissionen der Bezirks-Lehrerbibliotheken behufs
dessen allfälliger Anschaffung für die Lehrer-, beziehungsweise Bezirks-Lehrer-
bibliotheken aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 30. September 1905, Z. 34824.)
Yorriehtung zum Signalisieren der Standen und Erholungspausen an Seholen
und dergleichen. Von Rudolf Eaftan. Preis 160 E. Zu beziehen durch
Rudolf Eaftan, Supplenten am Staats-Gymnasium im XYIIL Wiener Gemeinde-
bezirke.
Auf die genannte Vorrichtung wird hiemit behufs deren eventueller
Einführung in Schulgebäuden aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 7. Oktober 1905, Z. 26487.)
Kundmachungen.
Der Leiter des Mmisteriams ftlr Kultus und Unterricht hat die wissenschaftliche
Prüfungskommission für das Lehramt an Gymnasien und Realschalen in
Czernowitz in ihrer dermaligen Zusammensetzung für das Studienjahr 1905/1906 bestätigt.
(Ministerial-Erlaß vom 22. September 1905, Z. 27356.)
Anton Krzysztan, Lehrer an der Volksschule in Bukaczowce in Galizien, wurde
aus dem Schuldienste entlassen.
(Mini8terial-Akt Z. 35414 ex 1905.)
Verlag des k. k. Minigteriums für Kultus und Unterricht. — Druck Ton Karl Gorischek in Wien V.
Jahrgang ISOSi Stflck XXL
Verordnungsblatt
för den Dienstbereich des
^QnisteriiLms fllr gultus und üntemclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
Ausgegeben am 1. November 1805.
Mit 1. J&nner 1906 beginnt der aehtonddrelAlgste Jahrgang desYerordnnngs-
blattes f&r den Dienstbereieh des Ministeriums for Kultus und Ünterrieht,
dessen Inhalt die einschUgigen Gesetze, Yerordnungen, Erlässe, Kund-
machungen, femer Yerfugungen betreflTend Lehrbücher und Lehrmittel,
Personalnaehriehten und schließlich Konkurs-Ausschreibungen zum Zwecke
der Besetzung tod Dienstesstellen bilden.
Zam Abnehm^tt deMelben sind die Landecoehnlbehftrden, beaie*
hungsweise Statthaltereien und Landesregierungen, die Bezirksschulbehörden,
beziehungsweise Bezirkshauptmannschaften, die UniTersitftten, die auAer dem
Ferbande mit letzteren stehenden theologischen Fakult&ten, die höheren
Fachschulen, insoweit sie dem Unterrichtsministerium unterstehen, die
Cnirersit&ts- und Studienbibliotheken, die sonstigen dem genannten Hini-
sterinm u^iterstehenden Institute, femer die Hittelschulen und die Lehrer-
nnd Lehrerinnen-Bildungsanstalten verpfliohtet.
Für die Behörden und die Lehrkörper jener Lehranstalten, welche aus
Staatsmitteln oder aus öffentlichen Fonds erhalten werden, ist eineYerffigung
des Ministeriums ffir Kultus und Unterricht, sobald sie in das Yerordnungsblatt
aufgenommen und ihnen dieses zugestellt worden ist, als intimiert anzusehen.
Ein ToUstftndiges Exemplar desselben kostet f&r das Jahr 1906 loco Wien
ebenso wie nach ausw&rts mit Postzusendung 6 Kronen.
Piilnumerationen nimmt die k. k. Schulbücher- Yerlags-Direktion in
Wien (I., Schwarzenbergstrafte Nr. 5) entgegen, wohin die frankierten
und mit dem Prünumerationsbetrage rersehenen Briefe, beziehungsweise Post-
anweisungen unmittelbar zu richten sind.
Allfälllge Beklamationen einzelner Stücke werden nur
dann berfioluiclitlfft, wenn sie binnen vierzehn Tagen nach
Emoheinen des nächstfolgenden Stückes, d. L entweder zn
Anfang cder Mitte Jeden Mcnats, an die k. k. Sohnlbflcher^
Verlags-Direkticn in Wien gerichtet werden.
584 Stück XXI. Nr. 52. — Gesetze, Verordnongen, Erlässe.
Inhalt. Hr. 52. Gesetz vom 25. Jali 1905, wirksam für das Herzogtum Steiermark, betreffend die
Gewährung von Ruhegenüssen an die lehrbefähigten Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten.
Seite 594. — Nr. 58. Gesetz vom 20. August 1905, für das Königreich Galizien osd
Ludomerien samt dem Großherzogtume Erakau, womit einige Bestimmungen des Landeageseoes
vom 15. August 1866, betreffend die Bestreitung der Kosten der Herstellung und ErhaltuBg
der Kirchen- und Pfrflndengebäude in Pfarren des katholiBchen Glanbensbekenntnisaea, daim
der Beschaffung der Kirchenparamente und Einrichtungsstücke, in der Fassung des Gesetzes
vom i6. April 1896 abgeändert werden. Seite 599. — Nr. 5#. Gesetz vom 31. Aognst 1905.
wirksam für das Erzherzogtum Osterreich unter der Enns, womit eine Bestimmung des Gesetzes
vom 18. Dezember 1871, betreffend die Aufhebung des Normalschnlfondsbeitrages und die Ein-
führung eines Schulbeitrages aus den im Erzherzogtum Österreich unter der Enns vorkommenden
Yerlassenschaften, abgeändert wird. Seite 602. — Nr. 55. Gesetz vom 14. September 1905,
wirksam für das Königreich Böhmen, mit welchem die Bestimmungen über die Bedeckung des
Aufwandes für öffentliche Volksschulen abgeändert werden. Seite 603. — Nr. 56. Verordnung:
des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 5. Oktober 1904, betreffend Änderuagen in de
Abgrenzung der israelitischen Kultusgemeindesprengel im Königreiche Galizien nnd Lodomerien
und dem Großherzogtume Krakau. Seite 604. — Nr. 57. Verordnung des Ministeriums fUr Kultus
imd Unterricht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 16. September 1905,
• betreffend die Einführung einer theoretischen Staatsprüfung an dem Kurse für Versicherung'
technik an der k. k. böbmischen technischen Hochschule in Prag. Seite 605. — Nr. £»9. ErlaÜ
des Leiters des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 10. Oktober 1905, an alle Landes-
schulbehörden, betreffend die Lehrbücher und Lehrmittel für Mittelschulen. Seite 607.
Nr. 52.
Gesetz Yom 25. Juli 1905*),
wirksam für das Herzogtum Steiermark^
betreffend die Gewährtuig von Ruhegenüssen an die lehrbefähigten Lehrerinnen
für weibliche Handarbeiten.
Mit Zustimmung des Landtages Meines Herzogtums Steiermark finde leb
anzuordnen, wie folgt:
§1.
Anspmclisberechtigung.
Jede Lehrerin für weibliche Handarbeiten (Arbeitslehrerin), welche nach erlangter
gesetzlicher Befähigung auf Grund eines Bestellungsdekretes des k. k. Landesschal-
rates an öffentlichen allgemeinen Volks- oder Bürgerschulen in Steiermark durch
mindestens zehn Jahre ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolge gewirkt bat.
erhält unter der Voraussetzung, daß sie nicht verehelicht ist oder keinen Anspruch
auf Pension aus einem anderen öffentlichen Fonde besitzt, bei Eintritt der Dienst-
Unfähigkeit einen dauernden Ruhegenuß.
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Landesschulrat mit
Zustimmung des Landesausschusses auch die von einer definitiv bestellten lehrbefähigteo
Arbeitslehrerin vor ihrer Anstellung durch den Landesschulrat zurückgelegte Dienstzeit
jedoch nur bis zu einem Dritteile derselben für den Ruhegenuß in Anrechnung bringen.
Ist die Pension geringer als der durch das gegenwärtige Gesetz zukommende
Ruhegenuß, so gebührt der Arbeitslehrerin unter der Voraussetzung der im § 10
dieses Gesetzes erwähnten Anmeldung eine Ergänzungszulage, welche nach dem
Unterschiede zwischen dem normalmäßigen Ruhegenusse und dem anderweitigen
niedrigen Pensionsbezuge zu bemessen ist.
*) Enthalten in dem am 4. September 1905 ausgegebenen und versendeten XXXVII. Stücke de£
Landesgesetz- und VerordnungBblattes tUr das Herzogtum Steiermark unter Nr. 97, Seite 151.
Stock XXI. Nr. 52. — Gesetze, Verordnimgen, Erlftsse. 595
§2.
Bemessung des Ruhegennsses nnd Eonduktsbeitrag.
Der dauernde Ruhegenuß der lehrbefähigten Arbeitslehrerin (§ 1) beträgt bei
einer Dienstzeit von zehn Jahren 40 Prozent und für jedes weitere Dienstjahr
2 Prozent jener Jahresremuneration, welche sie nach dem Durchschnitte der dem
Jahre des Eintrittes der Dienstunfähigkeit vorausgegangenen fünf Kalenderjahre bezog.
Der Ruhegenuß kann jedoch in keinem Falle den Betrag von 800 K übersteigen.
Wenn aber die Berechnung einen geringeren Betrag als 180 K ergibt, so ist
der jährliche Ruhegenuß mit 180 K zu bemessen.
Der Landesschulrat kann aber mit Zustimmung des Landesausschusses bei
besonderer Rücksichtswürdigkeit eine Erhöhung des normalmäßigen Ruhegenusses
bis zur Höhe der letzten Jahresremuneration, jedoch nicht über den Betrag von
300 E bei andauerndem Siechtum (wie Erblindung, Lähmung u. dgl.) eine solche
Erhöhung bis zum Höchstbetrage von 800 E eintreten lassen.
Den Hinterbliebenen einer in aktiver Dienstleistung verstorbenen, zum Bezüge
eines Ruhegenusses (§ 2) berechtigten Arbeitslehrerin gebührt zur Bestreitung der
Beerdigungskosten ein Eonduktsbeitrag von 100 E. Sind in Ermanglung von Hinter-
bliebenen andere Personen in der Lage nachzuweisen, daß sie die verstorbene
Arbeitslehrerin vor ihrem Tode gepflegt oder die Beerdigungskosten aus eigenem
gezahlt haben, so kann der Landesschulrat diesen den Eonduktsbeitrag zur Auszahlung
anweisen«
§3.
ErlSschen des Anspruches.
Der Anspruch auf den dauernden Ruhegenuß erlischt durch Verehelichung,
durch Antritt eines mit dem Ansprüche auf Pension verbundenen öffentlichen Dienstes,
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1, Absatz 1 und 3, beziehungsweise 10,
Absatz 3, durch Yerzichtleistung auf den Dienst als Arbeitslehrerin und durch
Entlassung aus denselben.
Anspruchsberechtigten Arbeitslehrerinnen, welche von ihrer Verwendung an
einer bestimmten Schule wegen eintretender Entbehrlichkeit enthoben wurden^ bleibt
der Anspruch auf den Ruhegenuß nur unter der Bedingung gewahrt, daß sie binnen
zwei Jahren wieder eine Stelle als Arbeitslehrerin erhalten.
Während dieser Zeit, welche bei späterer Wiederaufnahme des Dienstes nicht
als Dienstzeit angerechnet, aber auch nicht als Unterbrechung angesehen wird, haben
sie Anspruch auf eine, dem Ruhegenusse gleichkommende und aus dem Pensionsfonde
za bestreitende Sustentation. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Landesschulrat bei
rücksichtswürdigen Umständen ausnahmsweise und mit Zustimmung des Landes-
ausschusses diese Sustentation auf weitere fünf Jahre zuerkennen. Tritt die Dienst-
unfihigkeit während der Dienstunterbrechung von zwei, beziehungsweise fünf Jahren
^in, so findet die normalmäßige Behandlung statt, wobei diese Zeitdauer nicht
angerechnet wird.
1*
Stttck XXI. Kr. 52. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
§4.
EriSsclieii des Bezngsrechtes.
Das Bezugsrecht auf einen bereits erworbenen RuhegenuQ erlischt durch Antritt
eines mit dem Ansprüche auf Pension verbundenen öffentlichen Dienstes und durch
eine strafgerichtliche Verurteilung, welche bei einer Person männlichen Geschlechtes
die Ausschließung von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung nach sich
ziehen würde.
§ 5.
Abfertigung.
Arbeitslehrerinnen, welche die für den Rufaegenuß erforderliche Dienstzeit noch
nicht vollstreckt haben, erhalten bei Eintritt der Dienstunf&higkeit und bei Vorhanden-
sein der übrigen Voraussetzungen des § 1 dieses Gesetzes lediglich eine Abfertigung
welche im Falle einer noch nicht vollstreckten fünQährigen Dienstzeit mit der Hälfte
und bei einer Dienstzeit von mehr als fünf Jahren mit der vollen, gemäß § 2
dieses Gesetzes zu berechnenden Durchschnittsremuneration zu bemessen ist.
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere bei vollständiger
und dauernder Erwerbsunfähigkeit, können Arbeitslehrerinnen, wenn sie auch noch
nicht zehn, jedoch mindestens fünf anrechenbare Dienstjahre vollstreckt haben, mit
Zustimmung des Landesausschusses so behandelt werden, als ob sie zehn Dienst-
jahre zurückgelegt hätten.
§ 6.
Bemessnngs- und AnweisungsbehSrde.
Der Ruhegenuß sowie die in den §§ 1, 3, 5 und 10 dieses Gesetzes erwähnten
Ergänzungszulagen, Unterstützungen und Abfertigungen werden vom Landesschulrate
bemessen und angewiesen.
§7.
Pensionsfond.
Zur Bestreitung der für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Mittel wird der „Steiermärkische Pensionsfond für Lehrerinnen
weiblicher Handarbeiten** errichtet, welchem das Vermögen des bisher
bestandenen „Vereines zur Unterstützung dienstuntauglich gewordener, formell
befähigter Arbeitslehrerinnen der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen Steiermarks*"
einverleibt wird.
Dieser Fond wird vom steiermärkischen Landesausschusse verwaltet; die
Jahresvoranschläge und Jahresrechnungen sind dem Landtage zur Genehmigung
vorzulegen.
§8.
Zuflüsse des Fondes.
Die Zuflüsse dieses Fondes sind:
a) Die gesetzlichen Beiträge der lehrbefähigten Arbeitslehrerinnen (§§ 9 und 10);
Stück XXI. Nr. 52. — Gesetze, Verordnangen, Erlüsse. 597
b) Beiträge der Ortsschulfonds (§ 11);
c) Zuschüsse ans Landesmitteln (§ 12);
d) Erbschaften, Vermächtnisse oder sonstige freiwillige Gaben;
c) Erträgnisse des Stammvermögens (§ 7).
§9.
Beiträge der Arbeitslebrerinnen.
Sämtliche Arbeitslehrerinnen, deren Ruhegenuß aus dem Pensionsfond zu
bestreiten ist, haben an denselben 10 Prozent ihrer ersten, fOr den Ruhegenuß
anrechenbaren Jahresremuneration und ebensoviel von dem Betrage jeder ihnen
später zuteil werdenden Erhöhung derselben, überdies aber fortlaufend 3 Prozent
ihrer Jahresremuneration zu entrichten.
Die einmaligen 10 prozentigen Beiträge sind in ^4 Monatsraten in Abzug zu
bringen.
§ 10.
Beitra^befreiungen.
Befreit sind:
a) Von der Entrichtung des einmaligen 10 prozentigen Beitrages jene Arbeits-
lehrerinnen, welche mindestens durch fünf Jahre dem Vereine zur Unterstützung
dienstuntauglich gewordener formell befähigter Arbeitslehrerinnen Steiermarks
(§ 7) als Mitglieder angehörten;
h) von der Entrichtung der 10 prozentigen und 3 prozentigen Beiträge jene
Arbeitslehrerinnen, welche verehelicht sind oder aus einem anderen öffentlichen
Fonde Anspruch auf eine Pension haben.
Erhebt eine Arbeitslehrerin im letzteren Falle mit Rücksicht auf die ihr in
Aussicht stehende geringere Pension Anspruch auf die seinerzeitige Ergänzungszulage
aus dem Pensionsfond (§ 7), so ist sie zur Leistung der 3 prozentigen Beiträge
verpflichtet.
Eine Erklärung in diesem Sinne ist bei sonstigem Verluste der Anspruchs-
berechtigung binnen drei Monaten nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes,
beziehungsweise bei späterem Antritte eines anderen öffentlichen Dienstes mit
diesem Zeitpunkte abzugeben.
§11.
Beiträge der Ortssebulfonde.
Aus dem Orts-(Stadt-)Schulfonde sind in den Pensionsfond Beiträge in • der
Höhe der Hälfte der nach § 32 des Gesetzes vom 4. Februar 1870, L.-G.- und
V,-Bl. Nr. 15 *), beziehungsweise dem Gesetze vom 11. Juli 1886, L.-G.- und V.-Bl.
Nr. 31 **\ in die Ortssebulfonde fließenden Strafgelder abzuführen.
*) Muusteml-YerordiinngBblatt Tom Jahre 1870, Nr. 42, Seite 145.
**) Ministerial-yerordnimgBblAtt Tom Jahre 1886, Nr. 53, Seite 265.
598 Stück XXI. Nr. 52. — Gesetze, Yerordniingeii, Erl&aae.
§ 12.
Beiträge des Landesfondes.
Der Landesfond hat alljährlich den Betrag yon 2000 E an den PensioBsfond
abzuführen und überdies allf&llige Abgänge zu decken.
§ 13.
Kapitalisierung der Überschüsse.
Am Schlüsse eines jeden Kalenderjahres sind die Überschüsse des Pensionsfondes
zu kapitalisieren.
§ 14.
Übergangsbestimmung.
Den lehrbefähigten Arbeitslehrerinnen, welche dem Vereine zur Unterstützung
dienstuntauglich gewordener, formell befähigter Arbeitslehrerinnen seit mindestens
10 Jahren angehören und eine mindestens 35 jährige anrechenbare Dienstzeit
nachweisen, wird im Falle ihrer Dienstunfähigkeit infolge Augenschwäche, Krankheit
oder Siechtum eine Dienstzeit von 40 Jahren angerechnet.
Von denjenigen Arbeitslehrerinnen, welche zur Zeit des Eintrittes der Wirk-
samkeit dieses Gesetzes bereits verehelicht oder zu dieser Zeit infolge ihres ander-
weitigen öffentlichen Dienstes pensionsberechtigt sind, haben nur jene einen Anspruch
auf einen Ruhegenuß, welche dem Unterstützungsvereine angehören und nach den
Statuten des in § 7 dieses Gesetzes erwähnten Vereines zum Bezüge einer Alters-
unterstützung berechtigt gewesen wären.
Diese Arbeitslehrerinnen sind zur Entrichtung der Beiträge nach Maßgabe
dieses Gesetzes verpflichtet.
§ 15.
Wirksamkeitsbeginn.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner des auf die Sanktion folgenden Jahres iu
Wirksamkeit.
§ 16.
Vollzug.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Minister für Kultus und Unterricht
betraut.
Ischl, am 25. Juü 1905.
Franz Joseph m./p.
Harte! m./p.
Stück XXI. Nr. 53. — Gesetze, Yerordnimgeii, Erlässe.
Nr. 53.
Gesetz Tom 20. Angnst 1905 *),
fBr das Konigrrelch Galizlen nnd Lodomerien samt dem Großherzogtame Erakau^
womit einige Bestimmungen des Landesgesetzes vom 15. August 1866, L.-G.-Bl.Nr.28
betreffend die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der Kirchen-
und Pfiründengebäude in Pfarren des katholischen Glaubensbekenntnisses, dann
der Beschaffung der Kirohenparamente und Binrichtungsstücke, in der Fassung
des Glesetzes vom 16. April 1896, L.-G.-BL Nr. 25 '*"^), abgeändert werden.
Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Galizien und Lodomerien
samt dem Großherzogtume Erakau finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Artikel I.
Die Bestimmungen der §§ 9, 9 a), 10, 12, 13 und iSa) des Landesgesetzes
vom 15. August 1866, L.-G.-Bl. Nr. 28, betrefifend die Bestreitung der Kosten der
Herstellung und Erhaltung der Kirchen- und Pfründengebäude in Pfarren des
katholischen Glaubensbekenntnisses, dann der Beschaffung der Kirchenparamente und
Einrichtungsstücke, in der Fassung des Gesetzes vom 16. April 1896, L.-G.-Bl. Nr. 25
werden hiemit aufgehoben und haben hingegen folgende Bestimmungen zu gelten:
§9.
Wenn im Pfarrsprengel außerhalb der Gemeinde, in welcher die Mutterkirche
steht, eine Filialkirche sich befindet, welche als solche von der kirchlichen Ober-
behörde mit Zustimmung der staatlichen Kultusverwaltung anerkannt ist und von
den zu ihr gehörenden Pfarrlingen erhalten wird, so sind die Letzteren zur Konkurrenz
zu der Mutterpfarrkirche nicht verpflichtet.
Die die bisherige Verpflichtung bestimmenden und regulierenden Verträge
treten mit dem Inslebentreten dieses Gesetzes außer Kraft, doch kann in Hinkunft
die Pflicht der Pfarrlinge der Filialkirche vertragsmäßig geregelt werden.
Zur Bedeckung der Auslagen für die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der
Mutterpfarre haben sie in gleichem Maße wie die übrigen Pfarrlinge des Pfarr-
sprengels beizutragen, doch sind sie von dieser Pflicht frei, wenn sie solche Gebäude
für den bei ihrer Filialkirche bestellten Priester aus eigenen Mitteln erhalten.
§ 10.
Die im Pfarrsprengel befindlichen Filialkirchen sowie die Wohn- und Wirt-
schaftsgebäude für die bei diesen Kirchen bestellten Priester haben, wo nicht andere
Rechtsverbindlichkeiten bestehen, mit Zuhilfenahme des verfügbaren E^irchenvermögens,
eventuell auch des Patronatsbeitrages, wenn die Filialkirche einen besonderen Patron
hat, die zum Pfarrfilialsprengel gehörenden Pfarrlinge herzustellen und zu erhalten.
*) Enthalten in dem den 23. September 1905 ausgegebenen nnd versendeten XYIII. Stücke des
Landes-Qesetz- und Yerordnnngsblattes für das Königreich Galizien nnd Lodomerien samt dem
Großhenogtnme Erakan unter Kr. iOO, Seite 316.
♦*) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1897, Nr. 13, Seite 161.
000 Stack XXI. Nr. 53. — Gesetze, Yerordnangeii, Erl&sse.
Die EoDkurrenzumlage erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8, 8 a),
Sb), Sc), Sd) und Se) des Gesetzes vom 16. April 1896, L.-G.-Bl. Nr. 25, und
dieses Gesetzes sowie der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. August 1866.
L.-G.-B1. Nr. 28, und vom 15. November 1888, L.-G.-Bl. Nr. 96*), nacli dem
Verhältnisse der von diesen Pfarrb'ngen im Pfarrfilialsprengel entrichteten direkten
Steuern.
Die im § 8 des Gesetzes vom 16. April 1896, L.-G.-B1. Nr. 25, unter 2 und 3,
angeführten physischen und juristischen Personen (Staatsschatz, öffentlichen Fonds,
Gemeinde), dann Genossenschaften und Gesellschaften sind von der Eonkurrenzpflicht
zu Gunsten der im Mutterpfarrsprengel gelegenen Füialkirchen und Geb&ude befreit.
§ 12.
Die Auslagen zur Bedeckung der mit der Verrichtung des Gottesdienstes
verbundenen Erfordernisse sowie die Auslagen für die Erhaltung der Kirchendiener
sind vor allem aus den im § 1 des Gesetzes vom 15. August 1866, L.-G.-Bl. Nr. 28,
und im § 2 des Gesetzes vom 16. April 1896, L.-G.-Bl. Nr. 25, bezeichneten Quellen
zu bestreiten.
Insoferne diese Auslagen aus diesen Quellen nicht bedeckt werden können,
erhält der Pfarrer, beziehungsweise der die Seelsorge versehende Priester zur
Bestreitung dieser Kosten von den Konkurrenzparteien eine Pauschalsunmie, welche
zusammengenommen mit der in den bezogenen Bestimmungen bezeichneten Bedeckung
jährlich die Summe von 400 K nicht übersteigen darf.
Die Umlage auf die Konkurrenzparteien erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen
des Gesetzes vom 16. April 1896, L.-G.-Bl. Nr. 25, im Verhältnisse der entrichteten
direkten Steuergebühr.
§ 13.
Für die die Herstellung neuer und die Erhaltung bestehender Kirchen- und
Pfründengebäude betrefifenden Angelegenheiten sowie zur Besorgung der Konkurrenz-
angelegenheiten wird in jeder Pfarre ein aus fünf Mitgliedern zusammengesetztes
Komitee gebildet. Ständige Mitglieder dieses Komitees sind : der Pfarrer der Pfarr-
kirche und der Kirchenpatron, wenn ihm das Recht der Präsentation des Pfarrers
zusteht, oder dessen Vertreter. Wenn die Pfarrkirche zwei Patrone hat, so sind sie
abwechselnd, jeder durch drei Jahre, ständige Mitglieder des Komitees. Gibt es
mehr als zwei Patrone, so wählen sie aus ihrer Mitte einen zum Mitgliede des
Komitees für die Dauer von zwei Jahren. Die übrigen, d. i. drei und wenn der
Patron das Recht der Präsentation des Pfarrers nicht ausübt, vier Mitglieder, werden
für sechs Jahre von den konkurrenzpflichtigen Parteien gewählt. An dieser Wahl
beteiligen sich die Pfarrlinge der Filialkirche nicht. Wenn aber die Pfarrlinge der
Filialkirche zur KonkuiTenz zu Gunsten der Mutterpfarre verpflichtet sind, so sind
sie berechtigt, zu diesem Komitee ein Mitglied zu wählen, welches an den Beratungen
und Beschlüssen des Komitees dann teilnehmen kann, wenn es sich um Auslagen
handelt, welche auch die Pfarrlinge der Filialkirchen belasten.
*) Ministerial-YerordnimgBblatt Tom Jahre 1889, Nr. 13, Seite 53.
Stück XXI. Nr. 53. — Gesetze, Verordnungen, ErlÄsse. 601
Die Vorbereitung und Anordnung der Wahl obliegt der politischen Behörde
I. Instanz. Die Wahl ist in dem Orte, wo die Mutterkirche sich befindet, bei analoger
Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung, jedoch ohne Bildung von
Wahlkörpern, vorzunehmen.
Die Wahl leitet eine Wahlkommission, welche aus drei von den anwesenden
Wählern aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern unter dem Vorsitze des an Jahren
Ältesten zu bestehen hat.
Wahlberechtigt und wählbar sind jene konkurfenzpflichtigen Katholiken des
betreffenden Ritus, welche nach der Gemeindewahlordnung wahlberechtigt und
wählbar sind. Bei der Wahl entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der sich an
der Wahl beteiligenden Wahlberechtigten.
Im Falle, wenn bei der ersten und zweiten Abstimmung die absolute Stimmen-
mehrheit nicht erzielt wird, sind diejenigen als gewählt anzusehen, welche bei der
zweiten Abstimmung die größte Stimmenzahl erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission
zu ziehende Los. Das Ergebnis der Wahl ist der politischen Bezirksbehörde sofort
anzuzeigen.
Im Falle eines im Laufe der sechsjährigen Periode eintretenden Abganges der
gewählten Komiteemitglieder ist eine neue Wahl für den Rest dieser Periode anzuordnen.
Die Komiteemitglieder erfüllen ihre Pflichten unentgeltlich, nur sijad ihnen die
mit diesem Geschäfte verbundenen baren Auslagen zu ersetzen.
§ 13 a).
Ebenso ist für jede im Pfarrsprengel befindliche, von den zuständigen Pfarrlingen
erhaltene Filialkirche (§§ 9 und 10 dieses Gesetzes) ein Pfarrfilialkomitee aus fünf
Mitgliedern zu bilden.
Zu diesem auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellenden Pfarrfilialkomitee
gehören als ständige Mitglieder der jeweilige zur Versehung der Seelsorge im
Pfarrfilialsprengel bestellte. Priester, beziehungsweise in dessen Ermanglung der
Pfarrer der Mutterpfarrkirche und der Patron der Filialkirche. Die übrigen drei,
und wenn die Filialkirche keinen Patron hat, vier Mitglieder sind von den konkurrenz-
pflichtigen Pfarrlingen des Filialsprengels bei Anwendung des § 13 dieses Gesetzes
zu wählen.
Das Pfarrfilialkomitee hat bezüglich der Herstellung und Erhaltung der Filial-
kirche und der Filialwohn- und Wirtschaftsgebäude denselben Wirkungskreis wie
das Pfarrkomitee der Mutterkirche und Pfarre.
Artikel H.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird Mein Minister für Kultus und
Unterricht betraut.
Ischl, am 20. August 1905.
Franz Joseph myp.
Uartel m./p.
003 Stack XXI. Nr. 54. — Geaetie, Yerordnungeii, Erl&aae.
Nr. 54.
Gesetz Yom 31. Angnst 1905 *),
wirksam far das Erzherzogtom Österreich unter der Enns,
womit eine Bestimmung des Gesetzes vom 18. Dezember 1871» L.-G.-BL Kr. 1
ex 1872**), betreffend die Aufhebung des Normalschulfondsbeitrages und die
Einführung eines Schulbeitrages aus den im Erzherzogtum Österreich unter der
Enns YÖrkommenden Yerlassenschaften, abgeändert wird.
Über Antrag des Landtages Meines Erzherzogtums Österreich unter der Enns
finde Ich anzaordnen, wie folgt:
Artikel I.
Der vorletzte Absatz des § 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1871,
L.-6.-B1. Nr. 1 ex 1872, tritt in der gegenwärtigen Fassmig außer Kraft und hat
kQnftig zu lauten, wie folgt:
„Wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer weder ein Noterbe noch der hinter-
lassene Ehegatte ist, so wird der von seinem Erbteile oder Vermächtnisse sich
ergebende Schulbeitrag um 50 Prozent erhöht.
Der auf die Ermittlung des Schulbeitrages anzuwendende Tarifsatz richtet sich
in allen Fällen nach der Höhe des gesamten reinen Nachlasses/
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit und
ist auf alle Verlassenschaften anzuwenden, bei denen der zahlungspflichtigen Partei
bis zur Zeit seines Inkrafttretens ein Zahlungsauftrag über die Bemessung des
Schulbeitrages noch nicht zugestellt ist.
Artikel IH.
Meine Minister für Kultus und Unterricht, der Finanzen und der Justiz sind
mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
Ischl, am 31. August 1905.
Franz Joseph m./p.
Hartel m./p. Kose! m./p. Klein m./p.
*) Enthalten in dem den 17. Oktober 1905 ausgegebenen und versendeten XXVII. Stttcke des
Landesgesetz- und Verordnungsblattes flir das Erzherzogtum Osterreich unter der Enns anter
Nr. 142, Seite 132.
**) Ministerial- Verordnungsblatt Tom Jahre 1872, Nr. 4, Seite 17.
Stück XXI. Kr. 55. — Gesetze, yerordnungen, ErlAsse. flOS
Nr. 55.
Gesetz Yom 14. September ld05*),
wirksam für das Königrreieh Böhmen^
mit welchem die Bestimmungen über die Bedeckung des Aufwandes für
öffentliche Volksschulen abgeändert werden.
Über Antrag des Landtages Meines Königreiches Böhmen finde Ich anzuordnen,
wie folgt:
Artikel I.
Die Bestimmmig des § 32 das Gesetzes yom 24. Februar 1873, L.-G.-Bl
Nr. 16 **). zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung and des Besuches der
öffentlichen Volksschulen wird außer Kraft gesetzt und es treten an ihre Stelle die
nachfolgenden Bestimmungen :
§1.
Gemeinden, welche für sich einen eigenen Schulbezirk bilden, haben die
Auslagen sowohl für den ordentlichen als außerordentlichen Schulaufwand selbst
zu bestreiten. Es werden ihnen jedoch für den Fall, als die zur Bedeckung des
den Schulbezirk treffenden gesetzlichen Aufwandes (§15 des oben im Artikel I
angeführten Gesetzes) aufzubringende Umlage das im § 25 des Gesetzes vom
11. September 1880, L.-G.-Bl. Nr. 85***), festgesetzte Höchstausmaß der Bezirksschul-
umlage übersteigen sollte, beginnend vom 1. Jänner 1906, zwei Drittel des Mehr-
bedarfes aus Landesmitteln ersetzt.
§2.
Die Ermittlung dieses Mehrbedarfes erfolgt auf Grund der von dem Gemeinde-
ausschusse genehmigten Rechnungsabschlüsse des Schulbezirkes. Diese Abschlüsse
sind zu diesem Zwecke von der Gemeinde jährlich dem Landesausschusse vorzulegen.
§3.
Die den Stadtschulbezirken aus Landesmitteln zu leistenden Beitragsquoten
sind vom Landesausschusse in vierteljährigen Dekursivraten gegen seinerzeitige
Verrechnung auf Grund der Rechnungsabschlüsse flüssig zu machen.
Artikel U.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
*) Enthalten in dem den 27. September 1905 ausgegebenen und versendeten XXIV. Stücke des
Landes-Gesetzblattes für das Königreich Böhmen imter Nr. i20, Seite 125.
**) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1873, Nr. 46, Seite 154.
^**) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1881, Nr. 11, Seite 19.
604 Stück XXI. Nr. 55 und 56. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
Artikel III.
Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird Mein Minister für Kultus und
Unterricht betraut.
Wien, den 14. September 1905.
Franz Josoph m./p.
Blenerth m./p.
Nr. 56.
Yerordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht Tom
5. Oktober 1904, Z. 43257 ex 1903,
betreffend Änderungen in der Abgrensnng der iBraelitisohen KultUBgemeinde-
sprengel im Königreiohe Galizien und Lodomerien und dem Grofihersogtume
Krakau *).
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 21. März 1890, R.-G.-Bl. Nr, 57**),
betreifend die Regelung der äußeren Rechtsverhältaisse der israelitischeo Religions-
gesellschaft und des § 3, lit. b) der Ministerial- Verordnung vom 18. März 1897***),
R.-G.-B1. Nr. 96, wird in teilweiser Abänderung der mit Ministerial -Verordnung
vom 2. April 1891, Z. 282, L.-G.- und V.-Bl. für Galizien Nr. 42 t), durchgeführten
Abgrenzung der israelitischen Kultusgemeindesprengel im Königreiche Galizien und
Lodomerien mit dem Großherzogtume Krakau Nachstehendes verordnet:
§1.
Nachbenannte Ortschaften werden aus ihren dermaligen israelitischen Kultus-
gemeindesprengeln ausgeschieden und den benachbarten Kultusgemeindesprengeln
zugewiesen, und zwar werden einverleibt:
1. dem Sprengel der israelitischen Kultusgemeinde Kolomea die Ortschaft
Ispas aus dem Sprengel der israelitischen Kultusgemeinde Jabtonöw;
2. dem Sprengel der israelitischen Kultusgemeinde Korolowka die Ortschaft
Nowosiolka Kostiukowa aus dem Sprengel der israelitischen Kultusgemeinde
Zaieszczyki.
§2.
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1905 in Wirksamkeit.
Uartel m./p.
♦) Verlautbart mit der Kundmachung der galizischen k. k. Statthalterei vom 10. November 1904,
Z. 152372, welche in dem am 10. Dezember 1904 ausgegebenen XVIl. Stücke des Landes-
Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Galizien und Lodomerien samt dem
Großherzogtume Krakau unter Nr. 114, Seite 395, enthalten ist.
♦♦) JfiniBterial -Verordnungsblatt vom Jahre 1890, Nr. 19, Seite 91.
***) MinlBterial -Verordnungsblatt vom Jahre 1897, Nr. 18, Seite 215.
t) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1891, Nr. 29, Seite 225.
Stück XXI. Nr. 57. — Gesetze, Verordnungen, ErlÄsae. 605
Nr. 57.
Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht
im Einyernelimen mit dem Ministerium des Innern Yom
16. September 1906 *),
betreffend die Einfahrnng einer theoretischen Staatsprüfung an dem Kurse für
Versioherungsteohnik an der k. k. böhmischen technischen Hochschule in Frag.
Über die Abhaltung einer theoretischen Staatsprüfung an dem Kurse für
Versicherungstechnik an der k. k. böhmischen technischen Hochschule in Prag
werden folgende Bestimmungen erlassen:
§1.
Zur Erprobung der an diesem Kurse für Versicherungstechnik erworbenen
theoretischen Ausbildung wird eine Staatsprüfung abgehalten.
§2.
Gegenstände dieser Staatsprüfung sind: Mathematik (I. und II. Kurs), Ver-
sicherungsmathematik (I. und II. Kurs), Wahrscheinlichkeitsrechnung, mathematische
Statistik, Nationalökonomie und Finanzwissenschaft, Handels-, Wechsel- und Privat-
seerecht, Privat- und öflfentliches Versicherungsrecht, Buchhaltung im Ver-
sicherungswesen.
§3.
Die Kenntnis mehrerer dieser Disziplinen ist durch Einzelprüfungen zu erweisen,
welche vor der Staatsprüfung abzulegen sind, und zwar: aus Mathematik (I. und
II. Kurs), Wahrscheinlichkeitsrechnung, Nationalökonomie imd Finanzwissenschaft,
Handels-, Wechsel- und Privatseerecht.
§4.
Bei der Staatsprüfung fungieren als Examinatoren die am Kurse für Ver-
sicherungstechnik wirkenden Professoren und Dozenten, welche die im § 2 namhaft
gemachten Disziplinen lehren.
Die Leitung der Prüfung als Präses der Prüfungskommission obliegt dem Dekan
der allgemeinen Abteilung, in seiner Verhinderung dem Prodekan.
§5.
Die Termine für die Vornahme der Prüfungen bestimmt der Präses der
Kommission nach Maßgabe der Anmeldungen.
*) Enthalten in dem den 21. Oktober 1905 ausgegebenen LXYI. Stücke des R.-G.-B1. unter Nr. 161
006 9tflck XXI. Nr. 57. — Gesetze, yerordnongen, Erlftaee.
§6.
Um die Zulassang zur Staatsprüfung hat der Kandidat bei dem Pr&ses der
Kommission schriftlich anzusuchen und hiebei folgende Belege beizubringen:
1. Den Nachweis, daß während der Absolvierung der Hochschulstudien eine
Kumulierung mit der militärischen Präsenzdienstpflicht nicht stattgefunden hat;
2. den Matrikelschein;
3. das Maturitätszeugnis oder das dasselbe vertretende Dokument;
4. das Meldungsbuch, aus welchem hervorgehen muß, daß der Kandidat
wenigstens vier Semester an der k. k. böhmischen technischen Hochschule in Prag
zugebracht und alle für die Staatsprüfungen vorgeschriebenen Disziplinen in der
lehrplanmäßigen Stundenzahl gehört hat;
5. die Fortgangszeugnisse über die im § 3 vorgesehenen obligaten, mit Erfolg
abgelegten Einzelprüfungen.
Alle diese Dokumente sind im Originale vorzulegen und verbleiben für die
Dauer des Prüfungsaktes bei der Prüfungskonmiission.
§7.
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: einem schriftlichen und einem mündlichen.
Bei der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat unter Aufsicht eines Prüfangs-
kommissärs an zwei Halbtagen je eine größere Frage aus dem Gebiete der Ver-
sicherungsmathematik und aus der mathematischen Statistik zu bearbeiten, welche
geeignet sind, seine Vertrautheit mit der Ableitung imd Handhabung der Formeln
und Tabellen zu erweisen.
Die Kommission entscheidet darüber, ob auf Grund des erzielten Erfolges der
Kandidat zur mündlichen Prüfung zuzulassen ist oder zu einem festzustellenden
späteren Termine neuerlich der schriftlichen Prüfung sich zu unterziehen hat.
Die mündliche Prüfung, welche sich auf Versicherungsmathematik, mathematische
Statistik, Privat- und öflfentliches Versicherungsrecht und die Buchhaltung im Ver-
sicherungswesen zu erstrecken hat, wird vor der versammelten Kommissen abgelegt.
Auf Einzebzeugnisse, welche der Kandidat aus diesen Fächern erworben und
der Kommission vorgelegt hat, kann bei mindestens gutem Erfolge insofeme
Bücksicht genommen werden, als infolge derselben eine Abkürzung der Prüfungsdauer
eintreten kann.
§8.
Über das Ergebnis der mit Erfolg bestandenen Staatsprüfung wird dem
Kandidaten ein Zeugnis ausgestellt, welches nebst dem Nationale des Kandidaten
und der Angabe seines Studienganges sowohl die bei den obligaten Vorprüfungen
erworbenen Noten, wie auch die bei der schriftlichen und mündlichen Staatsprüfung
erlangten Zensuren und den von der Kommission festgestellten Schlußkalkul zu
enthalten hat.
Bezüglich dieser Zensuren und ihrer Feststellung gelten die gemeinsamen
Bestimmungen für die Staatsprüfungen an den technischen Hochschulen.
Stück XXI. Kr. 57 und 58. — Gesetze» Verordnangen, Erlftsse. (Sff2
§9.
In Betreff der Normen für die Reprobation haben gleichfalls die gemeinsamen
Bestimmungen für die Staatsprüfungen an den technischen Hochschulen sinngemäße
Anwendung zu finden.
§ 10.
Jeder Prüfungskandidat hat vor Ablegung der Prüfung, und zwar bei Über-
reichung des Gesuches um Zulassung zu derselben, eine Taxe im Betrage von
40 K zu entrichten.
§11.
In allen in dieser Staatsprüfungsordnung nicht besonders berührten Punkten
haben die gemeinsamen Bestimmungen für die Staatsprüfungen an den technischen
Hochschulen sinngemäße Anwendung zu finden.
Bylandt m./p. Bienerth m./p.
Nr. 58.
Erlaß des Leiters des Ministeriums für Kultus und Unterricht
Yom 10. Oktober 1905, Z. 37560,
an aUe Landesschnlbehörden^
betreffend die Lehrbücher und Lehrmittel f&r Mittelschulen.
Schulmänner und Ärzte haben in letzter Zeit wiederholt darüber geklagt, daß die
an den Mittelschulen in Verwendung stehenden LehrbQcher und Lehrmittel in einer
durch den Lehrplan und die dazu gehörigen Instruktionen nicht begründeten Art
an Umfang und in weiterer Folge auch an materiellem Gewichte zunehmen. Letzterer
Umstand habe nicht selten zur Folge, daß die Körperhaltung der Schüler durch
das Tragen der schweren Bücher zu und von der Schule nachteilig beeinflußt oder
gar Skoliose und andere körperliche Übel hervorgerufen werden.
Dies veranlaßt mich, Autoren und Verleger von Lehrbüchern und Lehrmitteln
für Mittelschulen neuerdings aufmerksam zu machen, daß der Lehrstoff mit größter
Sorgfalt und Umsicht auszuwählen und weiters in kurzer und bündiger Form
darzustellen ist.
Wo sachliche Gründe nicht widerraten und ohne Preiserhöhung des Buches es
durchführbar erscheint, ist der Lehrstoff einer Klasse in einem besonderen Teile
zusammenzufassen. Von diesem Gesichtspunkte aus muß auch der entsprechenden
Zerlegung des Schulatlasses, der nicht selten eine unförmliche Gestalt angenommen
und ungewöhnlich schwer geworden ist, das Wort gesprochen werden.
608 Stack XXL Nr. 58. — Gesetze, Verordnungen, Erlässe.
So oft aber fOr einen Lehrgegenstand mehr als ein Buch vorgeschrieben ist
wie dies beispielsweise bei den Sprachgegenständen der Fall ist, hat der Lehrer
darauf zu achten, daß er den Schülern angebe, ob für die einzelne Unterrichtsstunde
etwa die Grammatik oder das Übungsbuch (Lesebuch), bei schriftlichen Arbeiten
auch beides entbehrt werden kann.
Der Gebrauch der im Sinne des § 11 der Ministerial - Verordnung Tom
17. Juni 1873, Z. 10523 (Minist-Vdgsbl. Nr. 77), zulässigen Hilfsbücher und Hilfe-
mittel ist einzuschränken und deren Verwendung in der SSSüTenEuf 'äusnaEmsweise
zu gestatten.
Auch bezüglich der Zahl und Anlage der verschiedenen Schülerhefte haben
Direktoren und Lehrer darauf zu achten, daß nicht ein umfangreicher Apparat von
Schreibheften aller Art entstehe.
Die in dieser Weise entstehende Entlastung des Schulpackes wird jeder Schüler
dankend begrüßen.
Was die Ausstattung der Lehrbücher und Lehrmittel anlangt, so muß bei
aller Anerkennung des offenkundigen Fortschrittes doch verlangt werden, daß den
Forderungen der modernen Schidhjgi^ne^auf diesem Gebiete noch mehr als bisher
Rechnung getragen werde. Insbesondere sind die Zusätze und Anmerkungen zum
Haupttexte in den Lehrbüchern, die in typographischer Hinsicht vielfach nicht
entsprechen, entweder ganz zu vermeiden oder in typograpliisch verbesserter, die
Sehkraft der Schüler schonender Art herzustellen.
Endlich wird der hierortige Erlaß vom 12. März 1902, Z. 3330 (Minist-Vdgsbl.
Nr. 21), betreffend die Stabilität der Lehrtexte und Lehrmittel, neuerdings in
Erinnerung gebracht, nach welchem die zum Lehrgebrauche allgemein zugelasseneji,
in zweiter oder dritter Auflage erschienenen und somit wiederholt revidierten Lehr-
und Lesebücher in der Regel durch mindestens fünf Jahre in unveränderter Auflage
zu erscheinen haben.
Insbesondere ist allgemein zu vermeiden, daß die Lehrbücher für die unteren
Klassen, die den bestehenden Lehrplänen völlig angepaßt sind, ohne " zwingende
Gründe eine Änderung erfahren. Bezüglich der Zulässigkeit dieser Bücher wird in
Hinkunft mft besonderer Strenge vorgegangen werden.
Stack XXI. €09
Yerffigungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Lehrbfloher.
a) Für allgemeine VoRmciiulen.
Liebsclier Franz, Östeireichischer liederkranz fOr allgemeine Volksschalen. Heft IV.
11. Auflage. Eomotau 1904. Brüder Satter. Preis 60 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 27. September 1905, Z. 35401.)
b) FOr allgemeine Volke- und BOrgerechulen.
Die Evangelien, Lektionen und Epistehi auf alle Sonn- und Festtage des katholischen
Kirchenjahres mit der Leidensgeschichte unseres Heilands. DurchgeseheneAusgabe.
Mit Gutheißung der hochwürdigsten Bischöfe der böhmischen Eirchenprovinz.
Prag 1906. K. k. Schulbücher -Verlag. Preis 1 K.
Dieses Lehrbuch, das vom fÜrsterzbischOflichen Ordinariate in Prag für
zulässig erklärt worden ist, kann beim Unterrichte an allgemeinen Volks- und
an Bfirgerschulen mit deutscher Unterrichtssprache innerhalb der Erzdiözese
Prag verwendet werden.
Der Gebrauch dieses Lehrbuches an allgemeinen Volks- und an Bürger-
scbulen mit deutscher Unterrichtssprache in anderen Diözesen wird gestattet,
wenn dasselbe von den betreffenden Ordinariaten als zulässig erklärt worden ist.
(Ministerial-Erlaß vom 13. September 1905, Z. 33109.)
Witz-Oberlin Gh. Alphonse, Der Heidelberger Katechismus. 4., durchgesehene
Auflage. Wien und Leipzig 1 905. Wilhelm Braumüller. Preis, kartoniert 1 K.
Dieses Lehrbuch, welches vom k. k. evangelischen Oberkirchenrate
helvetischen Bekenntnisses zulässig erklärt wurde, kann beim Unterrichte in
der evangelischen Religion H. B. an allgemeinen Volks- und Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache verwendet werden.
(Ministerial-Erlaß vom 31. JuU 1905, Z. 27929.)
Piber Josef, Schule des Trefkingens (Quintenraum-Methode). Ein kurzer Weg zur
Erlernung des Singens nach Noten (Treffsingen), zum Gebrauche an Volks- und
Bürgerschulen, Gesangsschulen sowie überhaupt für den Elementar-Gesangs-
unterricht. 2., nach der neuen Rechtschreibung hergestellte, sonst unveränderte
Auflage. Wien 1905. Manz. Preis, kartoniert 68 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks- und
Bürgerschulen mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Eriaß vom 27. Juli 1905, Z. 27885.)
610 Stück XXI. — yerftlgungen, betreffend Lehrbücher nnd Lehrmittel.
c) FOr BOrgereohulen.
Jakobi, Dr. Alfred und Mehl Hermann, Deutsches Lesebuch für BQrgerscholen.
In 3 Teilen. Neu bearbeitet von Viktor Pile£ka, Richard Roßbach und
Franz Müller. III. Teil. Für die 3. Klasse. 5. Auflage. Wien 1905. Manz.
Preis, gebunden 1 K 60 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-ErlaQ Yom 4. August 1905, Z. 28846.)
Seibert A. E., Schulgeographie in drei Teilen. Bearbeitet nach den LehrplAnen für
die österreichischen Bürgerschulen. I. Teil. Aus den Elementen der mathematischen
und physischen Geographie. Allgemeine Übersicht der Erdteile nach wagrechter
und lotrechter Gliederung nebst staatlicher Einteilung. 14., durchgesehene Auflage.
Mit 56 Abbildungen, wovon 6 in Farbendruck. Wien 1905. Alfred Holder.
Preis, gebunden 1 K 18 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Oktober 1905, Z. 37521.)
Ku^ela Anton, Liederbuch. Sammlung ausgewählter zwei- und dreistimmiger Gresftnge
zum Gebrauche an Lehrerinnenbildungsanstalten, Mädchen-Lyzeen, Töchterschnlen
und verwandten Lehranstalten. 2., verbesserte und vermehrte Auflage. Gzemowitz
1905. Heinrich Pardini, Universitätsbuchhandlung (Engel und Suchanka).
Preis, gebunden 1 E 60 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Mädchen-Bürgerschulen
mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-ErlaO vom 19. Oktober 1905, Z. 36632.)
firoulik Jos., Ulehla Jos. a Hampl R., PHrodopis pro möäCanskä §koly chlapecke.
Druh^ stupen. 2. Auflage. Olmütz 1905. R. Promberge r. Preis, gebunden
1 K 70 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die erste Auflage
desselben *) zum Lehrgebrauche an Knaben • Bürgerschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 14. September 1905, Z. 34448.)
Rosicky Jos., Prirodopis pro Skoly möä£ansk6. Prvnl stupen. Na z&kladö pMrodopisu
dra. AI. Pokornäho sepsal. 12., umgearbeitete Auflage. Prag 1905. Unie.
Preis, gebunden 1 K 70 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird zum Lehrgebrauche an
Bürgeischulen mit böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 6. September 1905, Z. 30946.)
*) MixuBterial-YerordnungBblatt vom Jahre 1000, Seite 400.
Stück 2X1. — YerfÜgangen, betreffend Lehrbttcher und Lebnnitte]. 611
Oi*oien Fr., Zemljepis za meS^anske äole. III. Stufe. 2. Auflage. Laibacb 1905.
Genossenschaftsdrackerei. Preis, gebunden 1 K.
Diese neue Auflage des bezeichneten Buches wird zum Unterrichtsgebrauche
an Bürgerschulen mit slowenischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 29. September 1905, Z. 28685.)
d) FOr Mittelschulen.
Semaka Eugen, UepKOBHa IcTopHH ,\^h bhciuhx kahc iuku cepe^HUX i hhbdihx
BHcmHx HayKOBHx saKJia/^iB. Wien 1906. K. k. Schulbücher- Verlag. Preis, broschiert
3 E 80 h, gebunden 4 K.
Dieses Religionsbuch wird, die Approbation der betreffenden kirchlichen
Oberbehörde vorausgesetzt, zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen und
verwandten Anstalten, an denen Religion in ruthenischer Sprache gelehrt wird,
allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 16. Oktober 1905, Z. 35964.)
In 9., inhaltlich unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 4. November 1899,
Z. 28728 *), die Zustimmung der bezüglichen Eultusvorstände vorausgesetzt,
zum Lehrgebrauche in den unteren Klassen der Mittelschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Wolf, Dr. 6., Kurzgefaßte Religions- und Sittenlehre für die israelitische Jugend.
Wien 1905. A. Holder. Preis, geheftet 40 h.
(Ministerial-Erlaß vom 9. Oktober 1905, Z. 35349.)
Moiniks Lehrbuch der Geometrie für die oberen Klassen der Gynmasien. Bearbeitet
von Johann Spiel mann. 25. Auflage. Unveränderter Abdruck der 24. Auflage.
Wien 1906. Preis, geheftet 3 K 30 h, gebunden 3 K 80 h.
Diese neue Auflage des bezeichneten Buches wird ebenso wie die 24. Auflage
desselben*"^) zum Lehrgebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichtssprache
allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 7. Oktober 1905, Z. 35092.)
e) FOr kommerzielle Lehranetalten.
Swoboda W« und Kaiser R., Lehrbuch der englischen Sprache für höhere Handels-
schulen, n. Teil. Senior-Book. Part I. Lehr- und Lesebuch für den 2. Jahrgang
des englischen Unterrichtes. Wien und Leipzig 1905. F. Deu ticke. Preis,
geheftet] 3 K, gebunden 3 K 60 h.
Swoboda W., Schulgrammatik der modernen englischen Sprache. Wien und Leipzig 1905.
F. Deu ticke. Preis, geheftet 1 K 60 h, gebunden 2 K 20 h.
Diese Lehrbücher werden zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handels-
schulen (Handelsakademien) allgemein zugelassen.
(Ministerial-Eriaß vom 14. Oktober 1905, Z. 36338.)
*) Ministerial-YerordnimgBblatt Tom Jahre 1899, Seite 456.
**) Ministerial -Verordnungsblatt Tom Jahre 1904, Seite 299.
2*
612 Stück XXI. — Verfügangen, betreffend Lehrbttcher and Lehrmittel
Haberer K., Leitfaden der Handelskorrespondenz für den Unterricht an kaufmännischen
Fortbildungsschulen. 4., verbesserte Auflage. Wien 1905. A. Holder. Preis,
gebunden 1 K 60 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an kaufinftnnischen Fort-
bildungsschulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-ErlaO vom 14. Oktober 1905, Z. 36626.)
LehrmitteL
Kuiela Anton, Liederbuch. Sammlung ausgewählter zwei- und dreistimmiger Gesänge
zum Gebrauche an Lehrerinnenbildungsanstalten, Mädchen-Ljzeen, Töchterschulen
und verwandten Lehranstalten. 2., verbesserte und vermehrte Auflage. Gzemowitz
1905. Heinrich Pardini, Universitätsbuchhandlung (Engel und Suchanka).
Preis, gebunden 1 E 60 h.
Dieses Lehrmittel wird im Sinne des Punktes IV der Ministerial -Verordnung
vom 2. Juli 1880, Z. 652 (Mini8t.-Vdgsbl. Nr. 22), zum Gebrauche beim Gesang-
unterrichte an Lehrerinnenbildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache
als geeignet erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 19. Oktober 1905, Z. 36632.)
Hartingers Wandtafeln für den naturgeschichtlichen Anschauungsunterricht.
Abteilung Zoologie. 2., umgearbeitete Auflage. Tafel X: Wiesel, Hermelin
im Sommerkleid, Hermelin im Winterkleid, Iltis; Tafel XXVI: Lama
und Renntier; Tafel XXVHI: Wildschwein und Hausschwein.
Abteilung Botanik. 2., verbesserte Auflage. Tafel HI: Aprikosenbaum.
Johannisbeerstrauch, Erdbeere, Stachelbeerstrauch, Himbeerstrauch,
Mandelbaum.
Abteilung Bäume. Tafel XVII: Apfelbaum; Tafel XVIII: Eiche.
Preis per Tafel, unaufgespannt 1 E 60 h, auf starkem Papier mit Leinwand-
schutzrand und Ösen, unlackiert 1 E 90 h, lackiert 2 E 10 h, auf starker
Pappe mit Ösen und lackiert 2 E 60 h.
Diese Lehrmittel werden zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und an Bürgerschulen als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 28. August 1905, Z. 31381.)
Beroniek Fr., Gamnumerierungstabelle mit Umrechnungszahlen. Wien und Leipzig 1905.
Verlag von A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis 20 h.
Dieses Werk wird als Lernbehelf für die Schüler der Textilschulen mit
deutscher Unterrichtssprache zugelassen.
Dasselbe Werk ist auch in böhmischer Sprache erschienen unter dem Titel :
Öislovänl pi^ize a (isla pirevodn&.
Diese böhmische Ausgabe des Werkes wird unter einem als Lembehelf
für die Schüler der Textilschulen mit böhmischer Unterrichtssprache approbiert.
(Ilinisterial-Erlaß vom 9. Oktober 1905, Z. 35984.)
Stück XXI. — YerfUgangen, betreffend Lehrbacher und Lehrmittel. 613
Rothaug J. G. und Umlanft, Dr. F., Skolni n&st6nn& mapa zemf kra80v:^ch: PHmofi,
Kra&ska, Chorvatska, Dalmäcie, Bossy a Gernä Hory. Pro (eskä stfedni Skoly
upravil Josef Krejßl. Maßstab 1 : 300.000. Wien. G. Freytag und Berndt.
a) Politische Ausgabe.
bj Physikalische Ausgabe.
Preis jeder Ausgabe, roh in 6 Bl&ttem 14 K, auf Leinwand in Mappe oder mit
St&ben 20 K.
Diese Wandkarte wird zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen nüt
böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
Rothaug J. G., Skolni n48tönn& mapa zemi krasoYj^ch: PHmori, Eraiiska, Chorvatska,
Dalm&cie, Bosny a Ceme Hory. Pro öeske äkoly upravil Josef Krejöi.
Maßstab 1 : 300.000. Wien. G. Freyta« und Berndt.
a) Politische Ausgabe.
b) Physikalische Ausgabe.
Preis jeder Ausgabe, roh in 6 Blättern 14 E, auf Leinwand in Mappe oder mit
Stäben 20 E.
Diese Wandkarte wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und Bürgerschulen sowie an Lehrer- und Lehrerinnen - Bildungsanstalten mit
böhmischer Unterrichtssprache fOr zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 17. Oktober 1906, ad Z. 45515 ex 1904.)
Rottauseher, Max von, Denkwürdige Episoden aus der Regierung unseres Eaisers.
98 Diapositive mit Textbuch. Wien. Firma Lechner (Wilhelm Müller).
Preis 107 E.
Die Lehrkörper der Mittelschulen und verwandter Lehranstalten werden
auf das Erscheinen dieser Publikation behufs ihrer Anschaffung für die Lehr-
mittelsammlungen aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 22. Oktober 1905, Z. 26859.)
Donat Franz, Großes Bindungs-Lexikon. Ein Musterbuch für jeden Textilfachmann
und ein Leitfaden für die Gewebe-Musterung. 300 Tafeln mit 9015 Bindungen.
Wien und Leipzig. A. Hartlebens Verlag. Preis, gebunden 78 E.
Die Lehranstalten für Textilindustrie und die Fachschulen für Weberei
werden auf das Erscheinen dieses Werkes behufs Anschaffung desselben für die
Lehrerbibliothek aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 18. Oktober 1905, Z. 36487.)
614
Stack XXI.
Kundmachnngeii.
Behnft Gewährung von Stipendien fttr hoffnungSTolle Künstler, welche
der Mittel zu ihrer Fortbildung entbehren, werden jene Künstler ans dem Bereiche
der bildenden Kunst aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, welche auf
Zuwendung eines Stipendiums Anspruch erheben, aufgefordert, sich bei den betreffenden
Landesstellen, und zwar bis längstens 1. März 1906 in Bewerbung zu setzen.
Anspruchsberechtigt sind — unter Ausschluß aller Kunstschüler und Kunsthandwerker —
nur selbständig schaffende Künstler.
Die Gesuche haben zu enthalten:
1. Die Darlegung des Bildungsganges und der persönlichen Verhältnisse (Geburts- und
Heimatsort, Alter, Stand, Wohnsitz, Vermögensyerhältnisse) des Bewerbers.
2. Die Angabe der Art und Weise, in welcher derselbe von dem Staats-Stipendinm zum
Zwecke, seiner weiteren Ausbildung Gebranch machen will.
3. Als Beilage Kunstproben des Gesuchstellers, von welchen jede einzelne mit dessen
Namen speziell zu bezeichnen ist.
Wien, am 18. Oktober 1905.
K. k. Ministerium fOr KnltiiB nnd Unterxiolit.
Frequenz - Ausweis
der k. k. Ennstakademie in Prag fftr das Wintersemester des Studienjahres 1905/1906
nach dem Stande vom 8. Oktober 1905.
S oh nl en
86h«l«nhl
Allgemeine Schule
Maler 1 Bildhauer
I. Jahrgang 22
U. Jahrgang 21
in. Jahrgang 17
I Spezialschulen für figurale Malerei
52
H-
Spezialschule für figurale Malerei und Landschaftsmalerei
Spezialschule für Bildhauerkunst
Summe .
Gesamtsumme .
16
Stück XXI. — Eandmacliimgen.
615
Festsetzung des Postrittgeldes für das Wintersemester 1905/1906^ das ist ffir
die Zeit yom 1. Oktober 1905 bis 31. MSrz 1906.
Handelsministerium Z. 43934.
Du Postrittgeld fUr ein Pferd und ein Myriameter wird vom 1. Okiober 1905 an wie folgt,
festgesetzt:
Osterreieh anl
Kronland
tor der Enns
Fftr
Sxtraposten
imd S^arat-
BUfa&ten
Ffir
Ärarial4atte
K b
2 I 38
'2^; 15
2 1 41
2 1 44"
2 " 1 28
K b
1 1 98
1 j 79
2 1 Ol
Österreieh ob
der Enns
Salzburg
Steiermark
a) für die Grappe 1
2 03
b) n „ - 2
1
90
f c) „ „ „ 3
2 1 32
2 30
2 1 35"
2 1 42 ~
2 54
--1 --■
2 , 45
2 ' 64
2 ' 21
2 , 16
2 09"
2 20
2 27
2 1 33
2 , 47
2 1 24
!
1
93
KKmteii
1
92
a) fUr die Gruppen 1, 3, 9, 13
1
2
2
2
96
02
12
04
Btfhmen . . .
miireii und S<
b) . „ „ 4, 5, iO, 11, 12. . .
C) n n n 2, G, 7, 8
ßhlesleD
2 20
Tirol und Tori
arlberg
1
1
1
1
" 1
84
-.-
74
83
89
94
0^
87
Kttstenland .
Kraln
GaUzlen
a) ftlr die Gruppen 1, 2, 3, 13 . . . .
b) „ . n 12, 16, 17
c) n „ „ 5, 6, 7, 8, 11 ... .
d) n . „ 4, 14, 15
e) „ „ n 9, 10
1
2
1
2
1
Bnkowlii^
Balmatten
a) far die Gruppen 1, 2
b) „ « „ 3, 4
13
90
In der Bemessung der Gebttbren für Stationswagen sowie im Ausmaße des Postillons-
trinkgeldes und Scbmiergeldes tritt eine Änderung nicbt ein.
Wien, den 18. September 1905.
616 Stack XXI. — Eimdmachiiiigen.
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterriebt hat die Prüfungskommission
für dfts Lehramt an M&dchen-Lyzeen mit deutscher Unterrichtssprache
in Prag für die Studieigahre 1905/1906 bis inklusive 1907/1908 in ihrer dernuOigen
Zusammensetzung bestätigt.
(Ministerial-Erlaß vom 18. Oktober 1905, Z. 27556.)
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat die Prüfungskommission
für das Lehramt der Stenographie in Graz in ihrer dermaligen Zusammensetzung
für das Studieigahr 1905/1906 best&tigt.
(Ministerial-Erlaß vom 18. Oktober 1905, Z. 31280.)
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat die Prüfungskommission
fttrdas.Lehramt derStenographie inLemberg in ihrer dermaligen Zusammensetzung
für das Studienjahr 1905/1906 best&tigt.
(Ministerial-Erlaß Tom 7. Oktober 1905, Z. 35888.)
Im k. k. Schulbücher -Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße 5, ist soeben
erschienen und zu haben:
Das Reichsvolksschulgesetz
samt den wichtigsten
Durchfiihrungs -Vorschriften
einschließlich der
definitiven Schnl- nnd Unterrichtsordnnng fnr
aUgemeine Volksschulen nnd für Bnrgerschnlen.
MK vergleichenden Anmerkungen flOr den praktischen Schuldienst
Herausgegeben im Auftrage des k. k. Ministeriums ftir Kultus und Unterricht
Preis «0 Heller.
Verlag dei k. k. Ministeriunu für Koltni nnd üntemchi — Druck Ton Eari Ooriichek in Wien Y.
617
Jahrgang 1906. Stück XXII.
Verordnungsblatt
ftlr den Dienstbereich des
Lünstenums fOi^üti^^ TTnterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 15« November 1905.
Mit 1. Jftnner 1906 beginnt der achtnnddreifiigste Jahr; ang des Yerordnungs-
blattes f&r den Dienstbereieli des Ministeriums for Kultus und Unterrielit,
dessen Inlialt die einselilägigen Gesetze^ Yerordnungen^ Erlässe^ Kund-
maelinngen^ ferner Yerfägungen betrelTend Lelirbüelier und Lelirmittel^
Personalnachrieliten und sclilieAlicli Konkurs-Aussclireibungen zum Zweelte
der Besetzung tou Dienstesstellen bilden.
Zum AKui^lipii^ii deiaelben sind die LandessebulbelifedeB, bezie-
hnngsweise Statthaltereien und Landesregierungen^ die Bezirkssehulbehörden^
beziehungsweise Bezirkshauptmannsehaften^ die Uniyersitftten, die außer dem
Verbände mit letzteren stehenden theologischen Fakultäten^ die höheren
Fachschulen I insoweit sie dem Unterrichtsministerium unterstehen^ die
Dnirersit&ts- und Studienbibliotheken^ die sonstigen dem genannten Mini-
sterium unterstehenden Institute^ femer die Mittelschulen und die Lehrer-
and Lehrerinnen-Bildungsanstalten verpfllolitet.
Für die Behörden und die Lehrkörper jener Lehranstalten, welche aus
Staatsmitteln oder aus öffentlichen Fonds erhalten werden^ ist eineYerfOgung
des Ministeriums for Kultus und Unterricht^ sobald sie in das Yerordnungsblatt
aufgenommen und ihnen dieses zugestellt worden ist^ als intimiert anzusehen.
Ein ToUstftndiges Exemplar desselben kostet für das Jahr 1906 loco Wien
ebenso wie nach auswärts mit Postzusendnng 6 Kronen.
Pränumerationen nimmt die k. k. Schulbucher-Yerlags-Dtrektion in
Wien (I.^ Schwarzenbergstraße Nr. 5) entgegen, wohin die frankierten
und mit dem Pränumerationsbetrage yersehenen Briefe, beziehungsweise Post-
anweisungen unmittelbar zu richten sind.
AlllülHge Beklamatlonen einzelner Stfioke werden nnr
dann berfioksiohtis^, wenn sie binnen vierzehn Tagen nach
Erscheinen des nächstfolgenden Stiickes, d. L entweder zn
Anfang cder Mitte Jeden Mcnats, an die k. k. Schnlbttcher-
Verlags-Direkticn in Wien gerichtet werden.
Stück XXn. — yerfUgimgen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Bechtel A., Übungsbuch zum französischen Lehrgange für Mittelschalen. Oberstufe
(Klasse y bis Vn). 3., umgearbeitete Auflage. Wien 1905. Manz. Preis 1 K 50 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird unter Ausschluß des
gleichzeiti gen Gebrauches der früheren Auflage *) in derselben Klasse zum
Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein
zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 26. Oktober 1905, Z. 38140.)
In 11., inhaltlich im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses
vom 30. Juni 1895, Z. 15865 **), zum Unterrichtsgebrauche an Mittelschulen
mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Oindely, Lehrbuch der Geschichte für die unteren Klassen der Mittelschulen. Neu
bearbeitet von Laurenz Doublier und Karl Albert Schmidt. lU. Tefl:
Die Neuzeit. Durchgesehen von Christoph Würfl. Mit 52 Abbildungen.
Wien 1906. F. Tempsky. Preis, geheftet 1 K 40 h, gebunden 1 K 90 h.
(Ministerial-Erlaß vom 21. Oktober 1905, Z. 37830.)
Ficker, Dr. Gustav, Leitfaden der Mineralogie für die III. Klasse der Gymnasien.
2. Auflage. Wien 1905. Franz Deuticke. Preis, geheftet 1 K 50 h, gebunden
1 K 90 h.
Diese neue Auflage des bezeichneten Buches wird wie die erste Auflage
desselben **'^) zum Unterrichtsgebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Oktober 1905, Z. 38651.)
Tösnopis £esk^ die soustavy Gabelsbergerovy. 10. Auflage. Bearbeitet von Dr. Alois
Her out und Professor Johann Ott. Praz&k. Autographiert von Professor
Josef Mach. Prag 1905. Verlag des I. Prager Gabelsberger-Stenograpben-
Vereines. Preis, gebunden 2 K 50 h.
Diese neue Auflage des genannten Lehrbuches wird zum Unterrichtsgebrauche
an Mittelschulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 1. November 1905, Z. 39022.)
d) FOr Mfldchen-Lyzeen.
Samhaber Eduard, Deutsches Lesebuch für Mädchen-Lyzeen. VI. Teil. Wien 1906.
K. k. Schulbücher -Verlag. Preis, geheftet 3 K 90 h, gebunden 4 K.
Dieses Lesebuch wird zum Lehrgebrauche an Mädchen-Lyzeen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 31. Oktober 1905, Z. 39424.)
*) Mimsterial-YerordnniigBblatt rom Jahre 1884, Seite 248.
**) Mmisterial-yerordnimgBblatt yom Jahre 1895, Seite 254.
***] MiniBteriftl -Verordnungsblatt vom Jahre 1900, Seite 411«
Stttck XXIL — Yerfilgimgen, betreffend Lehrbacher nod Lebrmittel. 631
e) FOr Lehrerbildungsanstalten.
In 2., unveränderter, daher gemäß Ministerial-Erlasses vom 25. Noyember 1902,
Z. 36576 *\ zum Unterrichtsgebrauche an Lehrerbildungsanstalten mit deutscher
Unterrichtssprache zulässiger Auflage ist erschienen:
Kraus Konrad, Grundriß der Geometrie und des geometrischen Zeichnens für
Lehrerbildungsanstalten. Mit 305 Holzschnitten und einem Situationsplane.
Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, gebunden 2 K 70 h.
(Ministerial-Erlaß vom 26. Oktober 1905, Z. 38883.)
f) FOr Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
Novik Josef, Fysika pro üstavy u£itelsk6. C&st prvni. Prag 1905. Unie. Preis,
gebunden 1 K 40 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten mit böhmischer Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 23. Oktober 1905, Z. 36801.)
g) FOr gewerbliche Lehranstalten.
Wallantschek Karl, Ergänzungshefte zu Gruber -Wallantscheks Lehrbuch der
gewerblichen Buchführung. IIL Die Buchführung des Herrenschneiders von
K. Wallantschek und W. Neckam. Wien 1905. Karl Graeser und Komp.
Preis, geheftet 80 h.
Dieses IIL Ergänzungsheft wird ebenso wie das Ergänzungsheft: I. Die
Buchhaltung des Tischlers **) zum Unterrichtsgebrauche an gewerblichen Fort-
bildungsschulen mit deutscher Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 20. Oktober 1905, Z. 37670.)
h) Fflr kommerzielle Lehranstalten.
K reibig, Dr. J. K., Leitfaden des kaufmännischen Rechnens für zweiklassige Handels-
schulen. 6. Auflage. Wien 1906. A. Holder. Preis, gebunden 3 K.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an zweiklassigen Handels-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 18. Oktober 1905, Z. 37540.)
Pi£l A., Algebra a politicki arithmetika pro vySSi Skoly obchodni. Dil ti^eti. Arithmetika
finan£ni. Prag 1906. Verlag der böhmischen Handelsakademie in Prag. Preis
4 K 50 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren Handelsschulen
(Handelsakademien) mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 26. Oktober 1905, Z. 38549.)
*) Ministerial -Yerordnangsblatt vom Jahre 1902, Seite 564.
**) MiDiBterial-VerordnuiigsblaU Tom Jahre 1905, Seite 41.
6S3 Stack XXn. — Yerfügangen, betaneffend Lehrbücher and Lehrmittel. — Enndmachongen.
LohrmittoL
Kozenns Geographischer Atlas für Mittelschulen (Gymnasien, Realschulen, kommerzielle
und verwandte Lehranstalten). Vollständig neu bearbeitet von F. Heiderich
und W. Schmidt. 40. Auflage. 78 Karten mit 199 Nebenkarten auf 51 Tafeb.
Wien 1906. Ed. Hölzel. Preis, geheftet 7 K 40 h, gebunden 8 K.
Diese neueste Auflage des bezeichneten Atlasses wird ebenso wie die
39. Auflage desselben *) zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher
Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 22. Oktober 1905, Z. 38397.)
Czischek Ludwig, Vorlageblätter über Bauschlosserei für gewerbliche Fach- und
Fortbildungsschulen, Handwerkerschulen und Schulwerkstätten für Schlosserei.
Herausgegeben mit Unterstützung des Ministeriums für Kultus und Unterricht.
III. Serie: „Möbelbeschläge". 2. Auflage. Wien 1905. Karl Graeser und Komp.
Preis eines Exemplares, in Mappe samt Text 12 K.
Diese zweite Auflage der HI. Serie des genannten Vorlagenwerkes wird
ebenso wie die erste Auflage derselben zum Unterrichtsgebrauche an den
bezeichneten Lehranstalten allgemein zugelassen.
(Ministerial-ErlaQ vom 26. Oktober 1905, Z. 37965.)
Meisterwerke der Griechen und Römer in kommentierten Ausgaben. X. Lykurgos
Rede gegen Leokrates. Herausgegeben und erklärt von Emil Sofer. Text,
Einleitung und Kommentar. Wien 1905. K. Graeser und Komp. Preis, geheftet
1 K 80 h.
Die Lehrkörper der Gymnasien werden auf das Erscheinen dieses Teiles
der genannten Sammlung aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 28. Oktober 1905, Z. 39281.)
Kundmachnngen.
Der Leiter des Ministeriams für Kultus und Unterricht bat die PrafangskominissioQ
für das Lehramt der Stenographie i n I n n s b r u c k in ihrer dermaligen ZnsammensetzuBg
für das Studienjahr 1905/1906 bestätigt.
(Ministerial-Erlaß vom 21. Oktober 1905, Z. 37176.)
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat die böhmische Prüfungs-
kommission für das Lehramt der Stenographie in Prag in ihrer dennalig^°
Zusammensetiung für das Studienjahr 1905/1906 bestätigt.
(Ministerial-Eriaß vom 7. November 1905, Z. 40029.)
*) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1901, Seite 32.
I
Stack XXn. — Eandmaclmiigen.
^
Die auf Grund der Allerhöchsten Entschließung yom 18. Jänner 1896 kreierten Stipendien
für die Lehrer der naturwissenschaftlichen Fächer an Mittelschulen, in erster
Linie für jene der Naturgeschichte und Geographie, werden unter Voraussetzung der verfassungs-
mäßigen BewiUigung des bezüglichen Kredites von sechstausend (6000) Kronen auch im Jahre 1906
verliehen werden, wobei bezüglich der Einzelheiten auf die Kundmachung vom 20. März 1896,
ad Z. 1358 (Minist. -Ydgsbl. Stttck VH) verwiesen wird.
Die Bedingungen der Bewerbung um Verleihung eines solchen Stipendiums sind:
1. Die vollständige LehrbefiUiigung für eine naturwissenschaftliche Hauptgruppe, insbesondere
für Naturgeschichte und Geographie;
2. mindestens eine dre^ährige Verwendung als wirklicher Lehrer an einer Mittelschule.
Dem Gesuche sind anzuschließen:
1. Die Qualifikationstabelle;
2. das Lehrbefähigungszengnis ;
3. wissenschaftliche Arbeiten, die der Bewerber etwa veröffentlicht hat;
4. ein kurzes Programm über die beabsichtigte Verwendung des Stipendiums.
Die an das Ministerium für Kultus und Unterricht zu richtenden Bewerbungsgesuche sind
auf dem vorgeschriebenen Dienstwege einzubringen, von der Direktion und Landesschulbehörde
zu begutachten und längstens bis Ende Februar 1906 anher vorzulegen.
(Ministerial-Erlaß vom 23. Oktober 1905, Z. 39292.)
Nachweisung
fiber die Freqnenz der k. k. Akademie der bildenden Efinste in Wien.
Schule
Allgemeine Malerschule
Allgemeine Bildhauerschule
5 Spezialschulen für Malerei
Studienjahr
1904/1905
Schaler
Gäste
Zusam«
men
1 Spezialschule für graphische Künste
2 Spezialschulen für Bildhauerei
2 Spezialschulen für Architektur
8«
29
34
7
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45
1
30
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2
116
39
36
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1
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1905/1906
Schüler
71
Gäste
Zusam
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30
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47
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38
Summe der Studierenden .
221
44 i 265
214
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36
250
634
Stack XXn. — Kundmacliiing^n.
Frequenz der staatlichen und staatlich subventionierten höheren und
zweiklassigen Handelsschulen
zu Beginn des Schuljahres 1905/1906.
A. Höhere HandelBBOhulen.
Name der Anstalt
Handels • Sektion der
k. k. Handels- und
nautischen Akademie
in Triest
Handels- Akademie (exkl.
Eisenbahnabteilung}
in Lins
Handels-Akademie in
Gras
Handels- Akademie in
Innsbrnok .
K. k. höhere Handels-
schule in Trient . .
Handels-Akademie in
Aussig
Handels-Akademie in
Chmdim ....
Handels-Akademie in
GaMonz ....
Handels - Akademie in
KSniggrStz . . .
Handels-Akademie in
Pilsen (böhmisch)
Handels-Akademie in
Pilsen (deutsch) .
Handcls-Akademie in
Prag (böhmisch)
Handels -Akademie in
Prag (deutsch) .
Handels-Akademie in
Reielienberg . .
Kaiser Franz Josephs
höhere Hände Issch.
in BrUnn (deutsch)
Handels-Akademie in
Brttnn (böhmisch)
Handels-Akademie in
OlmOtz
Handels- Akademie in
Proßnitz ....
K. k. Handels-Akademie
in Lemberg . . .
Höhere Handelsschule
in Krakan . . .
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I. I II. ni. IV.
Klasse
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277
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577
176
353
233
289
290
451
353
447
*) HalbJ. Midchenk.
**) GauJ. Mftdche&k.
t) Abiturientenkurs.
tt) Halbjahr. Abend-
kuri f.Erwaoh«en«.
*) Zwetkl. Handels-
■ohalefQrMftdchen,
LEI. 44. n.KL33.
**) Abiturientenkurs.
*) Eiig. HandeUkur«
fUr Uldchea.
•♦) fttr juofe Hioner.
247
160
345
14(5
169
151
Anmerkung
*) Staati-Verreck-
nanfikori.
•) I. Klasse.
•) Fttr Mideben.
*) EinJ. MKdcheokurf .
*) Fachkurs f. Frauen
und HKdchen.
•) Ablturientonkurs.
*) Zweikl.Handelssoh
V,-Kl.l&, I.KL43.
II. Kl. 16.
*) Zwelkl. HandsU-
lohule fUrMidohen,
LK1.4A, II. Kl. 36.
««)KattfmaDn.Abeodk
Summe . . 50 | 963
a = alte, dreiklassige Organisation.
913 724 448 1978 582- 261
5919
neue, vierklassige Oiganisation.
Stttck XXII. — KuadmacliaiigeD.
625
B. Niedere (iweiklasBige) HandelBsohnlexi.
I
Name dor Anatalt
^1
IL
Klasse
«I
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Anmerkung
10
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12
13
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17
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Handelssch. d. Wr. kaufinänn.
Yerdnes in Wien . . .
HandelsBchole des Schulver-
eines f. Beamtentöchter in
Wien
Handelsschule in Wels . .
Handelsschule in Salzburg:
Handelsschule in Klagenfart
Handelsschule in Bozen
Handelsschule in Sehwaz .
Handelsschule in Brflx . .
Handelsschule in Bndweis
(böhmisch)
Handelsschule in Bodweis
(deutsch)
Handelsschule f. Mädchen bei
dem Kaiser Franz Joseph I.
Mädchen -Pädagogium in
Chrndim .
Handelsschule in HoHe . .
Handelsschule in Kolin . .
Handelsschule in Melnik .
Handelsschule des neuen
Handelsgremiums in Prag
Handelsschule in Teplitz .
Handelsschule in Wamsdorf
Handelsschule d. deutschen
Frauen-Grwerbvereines in
Brttnn
Handelsschule in Ungar.-
Hradiseh
Handelsschule d. Pöttingeum
(für Mädchen) in Olmiitz
Handelsschule für Mädchen
in Mähr.-Ostran ....
Fürtrag . .
16
118 I H2
107^
— I 132 I 121
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56
49
37
17
243
68
353
253
*)Elnj. Handelskurs f.
Mädchen u. Frau'' n.
49*)
74
216
*)Einj.HandeUkursf.
Frauen u. Midchen.
50*)
48
235
188
•) Freie Kurse.
13*)
57
*) liaadelskurs fUr
Mädchen.
i*)
18**)
243
*) ZweikLHandelssch.
*)EinJäbr. Handels-
kurs für Mädchen.
32*)
152
*) Elnj. Mädühenkurs.
126
28
36 *J
15**)
134
*) I.Klasse d. zweikl
Handelsschule für
Mädchen.
**) Buchhaltungskurs
für Erwachsene.
25
178
20*)
99
*) Buchhaltungskurs
fttr Erwachsene.
163
47*}
375
*) Kaufm. Fachkurs f.
Frauen u. Mädchen.
19*)
148
*) Einjähr. Handels,
kurs für Mädchen.
40*)
114
*) Einjähr. HandeU-
kors fttr Mädchen.
57
860 1404
85
23
151
166
3429
636
Stück XXII. — Enndmachongen.
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2
Name der Anstalt
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Sonstige
Spezial-
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Anmerkung
1
Klasse
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HandelBBchnle in Prerau .
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28
32
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Ilandelflscbule in Trebitseh
30
23
69
.
Handelsschule in Troppan .
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22 134
—
213
275
i
2%
HÄndelsschuJe an der k. k.
Staate -Gewerbeschule in
Csemowitz
78
66
45 86
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Privat - Mädchen - Handels-
schale in €attaro . . .
11 1
14
1
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—
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27
Goith elf sehe htiftungsschule
in Sambor
1
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—
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28
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17
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—
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Summe . .
336 1236 1
967
1080
427
166
4212
Frequenz der nautischen Schulen
zu Beginn des SchuJijahres 1905/1906.
1
1
^ame der Anstalt
Nautische Sektion der k. k. Handels-
n. nautificiien .\kademie in Trlest
Nautische Schule in Lnsslnpleeolo
Vorbe-
reitungs-
klassen
Fachklassen
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Nautische Schule in Hagusa . . .
4
1
1
N&ittiBche Scbule in lattaro . . .
'.
Summe . .
94
73
57
39 38
J
Stock XXII. 037
K. K. Schulbttcher-Terlag.
Die nacbstehenden Artikel sind im Wege des k. k. Schulbttcher- Verlages In Wien
(I., Schwarzenbergstraße 5) zu beziehen:
A. Lehrbücher f&r Handels- nnd nautisohe SchtQen.
Budinicb Melchiades, Cenni di storia uniyersale con riflesso alla storia del commercio e
della nayigazione. Preis, gebunden 1 K 60 h.
Gelcicb £ u g e n i o, Gorso di Astronomia nautica ad uso delle scnole nautiche. Preis, gebunden 3 E.
Rotb August, Trattato di Nautica terrestre, mit 8 Tafeln und 90 dem Texte beigedruckten
Fifpren. Preis, broschiert 3 K 80 h, gebunden 4 E.
B. Lehrbücher für gewerbliche Schnlen.
Hfick £., Leit£ftden des statistisch-geographischen Unterrichtes an den östeireichischen Werk-
meisterschulen und an rerwandten Lehranstalten. Preis, gebunden 90 h.
Kinzer Heinrich, Lehrtext für Mechanik. Zum Gebrauche der Fachschulen für Weberei, mit
57 in den Text gedruckten Original-Fignren. Preis, broschiert 1 E.
Fiedler Bndolf und Kollmann Franz Seraph., Lehrbuch der gewerblichen Buchführung
und Wechselkunde etc. für die bautechnischen Abteilungen der Staats - Gewerbeschulen.
Preis, gebunden 1 E 80 h.
KoIImann Franz Seraph., Lehrbuch der gewerblichen Buchführung und Ealkulation etc. für die
mechanisch-technischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis, gebunden 1 E 80 h.
— — Übnngsblätter zum Lehrbuche der gewerblichen Buchführung für die mechanisch-
technischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis 2 E 40 h.
— — Obungsblätter zum Lehrbuche der gewerblichen Buchführung Ton Fiedler und
E oll mann für die bautechnischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis 2 E.
Barei Frant., ü£ebn& kniha zemöpisnä, pro vSeobecnä ikoly femeslnickä. Preis, gebunden 70 h.
Beboi^OTSk/ Y., Po6t&f8tyf ^imostenskä. U£ebn6 kniha 2&kflm pokradovacfch ikol prAmysloT^ch,
jakoi i pomAcka iivnostnikfim samostatn^m. Preis, gebunden 70 h.
DoIejfiEarel, ^iynostensk^ pfsemnictvi. Ü6ebn& kniha i&kfim prAmysIov^ch &kol pokradoyacfch,
f emeslnickych , odbom^ch a mistrovsk^ch jako2 i pomflcka iiynostnfküm samostatn;^.
9. Auflage. Preis, gebunden 1 E.
— — 2ivnostenskä üöetnictvi se strudnou naukou o sm§nk6ch ; udebnice l&kflm prAmyslov^ch
skol pokra£oyacich a mistrovsk^fch jako2 i pomAcka iivnostnfkfim samostatn^m. 4. Auflage.
Preis, gebunden 1 E.
Fnntek Anton, SIoTonsko-nemfika sloynica z berilom za obrtne iole. Preis, gebunden 70 h.
G. Lehrbücher für MittelschtQen.
Ritscbel Augusti n und Rypl, Dr. Matth., Methodisches Elementarbuch der böhmischen Sprache
für die unteren Elassen der Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache. Preis, broschiert 2 E.
LendovSek Josef, Slovenisches Elementarbuch für Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.
Preis, gebunden 1 E 60 h.
Hrnbj^ Timothej, V:^bor z literatury feckd a flmsk^ pro (eskd realky. 4. Auflage. Preis, geheftet
2 E 60 h, gebunden 2 E 70 h.
Eatoliiki katekizam s kratkom povjestnicom xjerozakona. Preis, gebunden 90 h.
GrkiniÖ Chrys., KpaTva HacTasa o Borocjiyaceiby IJpaBocjiaBHe l^pKoe. Preis, broschiert 1 E.
Hikloiid Fr. Dr., Slovensko berilo za peti gimnazgalni razred. Preis, gebunden 84 h.
— — Slovensko berilo za iesti gimnaz\jalni razred. Preis, gebunden 84 h.
— — Slovensko berilo za sedmi gimnaz^alni razred. Preis, gebunden 84 h.
Sket, Dr. Jakob, Slovenska slovstvena öitanka za sedmi in osmi razred sredi^jih iol. Preis,
gebunden 3 E.
— — Starosloyenska £itanka za yüje razrede sredi^jih iol. Preis, broschiert 3 E.
2*
628 stttek xxn.
Ln k. k. Schulbücher -Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße 6, ist
erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
Verordnungen, Lehrpläne und Lehrtexte,
betreffend den Unterricht in der Stenographie in Österreich, im Auftrage des
k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht herausgegeben. Preis 30 h.
Lehrgang der Stenographie für Bürgerschulen
(System Gabelsberger) von EmilKramsalL Für österreichische Bürger-
schulen bearbeitet. 3. Auflage. Preis^ gebunden 1 K 80 h.
Lehrbuch der Stenographie für Mittelschulen
und kommerzielle Lehranstalten SamsaiL
4., inhaltlich im wesentlichen unveränderte Auflage. Preis, gebunden IK 80 h.
Lehrbuch der Stenographie nebst Leseübungen
(System G-abelsberger). Für die I. Abteilung der sechsklassigen Mfidchen-
Lyzeen und verwandte Anstalten von Emil Eramsall^ 2. Auflage.
Preis, gebunden 1 K 80 h.
— — Für die 11. Abteilung etc. Preis, gebunden 1 K 34 h.
Stenographisches Diktier- und Aufgabenbuch,
verwendbar für Stenographen aUer deutschen Systeme, methodisch
geordnet und zum Gebrauche an Mittelschulen, verwandten Lehranstalten
und stenographischen Kursen zusammengestellt von Emil KramsalL
Preis, gebunden 1 K 10 h.
^ . - -. |., Österreichs Herrscher und Helden im Liede.
••UÜUU ullldluu! Für die Schuljugend ausgewählt von Hans
Fraungruber. Preis 2 K.
"n'l +• "U "U '" Stufenförmiger Anordnung für das 8.— 14. Lebensjahr.
JJlKulGrDUCll Von Direktor Dr. Richard Muth. Preis, in Leinwand
gebunden, 80 h.
Verlag des k. k. MinistehumB für Kultus und Unterriebt. — Druck von Karl Gorischek in Wien Y.
Zu beziehen beim k. k. Schulbücher -Verlage in Wien, L, Schwarzenbergstraße 5.
639
Jahrgang 1906. Stflck XXIH.
Verordnungsblatt
ftir den Dienstbereich des
liQnsteriiims fUr Kultus mid Unterriclit.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Ausgegeben am 1. Deaember 1906.
Mit 1. nimer 1906 beginnt der aehtunddreißigste Jahrgang des Yerordnnngs-
Mattes fftr den Blenstbereleh des Ministeriums tar Kultus und Unterrleht^
dessen Inhalt die elnsehlftglgen Gesetze ^ Yerordnungen^ Erl&sse^ Kund-
machungen^ femer Yerf&gungen betreffend Lehrbucher und Lehrmittel^
Personalnachrichten und schließlich Konkurs-Ausschreibungen zum Zwecke
der Besetzung tod Dienstesstellen bilden.
Zun Abnehmeil desselben sind die L udesschulbehörden, bezle-
hongswelse Ststthalterefen und Landesregierungen^ die BezirknschuIbehSrdeUj
beziehungsweise Bezirkshauptmannschaften, die UniYersitftten, die außer dem
Terbande mit letzteren stehenden theologischen Fakultäten, die höheren
Fachschulen, insoweit sie dem Unterrichtsqodnisterium unterstehen, die
Unirersit&ts- und Studienbibliotheken, die sonstigen dem genannten Mini-
sterium unterstehenden Institute, feiner die Mittelschulen und die Lehrer-
nnd Lehrerinnen-Bildungsanstalten verpflichtet.
Für die Behörden und die Lehrkörper jener Lehranstalten, welche aus
Staatsmitteln oder aus öffentlichen Fonds erhalten werden, ist eineYerf&gung
des Ministeriums für Kultus und Unterricht, sobald sie in das Yerordnungsblatt
aufgenommen und ihnen dieses zugestellt worden ist, als intimiert anzusehen.
Ein ToUstftndiges Exemplar desselben kostet ffir das Jahr 1906 loco Wien
ebenso wie nach auswftrts mit Postzusendung 5 Kronen.
Pränumerationen nimmt die k. k. Schulbucher-Yerlags-Direktion in
Wien (I., Schwarzenbergstraße Nr. 5) entgegen, wohin die frankierten
and mit dem Pr&numerationsbetrage yersehenen Briefe, beziehungsweise Post-
anweisungen unmittelbar zu richten sind.
AUfUlige Beklamaticnen einzelner Stfioke werden nur
dann berftokeichtig-t, wenn sie binnen vierzehn Tayen nach
Erscheinen des nächstfolgenden Stfickes, d. L entweder zn
Anfang cder Mitte Jeden Mcnats, an die k. k. Schnlbficher-
Verlags-Direkticn in Wien gerichtet werden.
Stuck XXIII. — Verfügungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
Verfügungen, betreffend Lehrbücher und LehrmitteL
Lehrbfioher.
a) FOr Bürgerschulen.
Horöiika Josef a NeSpor Jan, PoCetnice pro mäStanskS äkoly chlapeckä i div^i.
II. Teil. 2., veränderte Auflage. Prag 1905. J. Otto. Preis, gebunden 1 K 20 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben *) zum Lehrgebrauche an Bürgerschulen mit böhmischer
Unterrichtssprache für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 22. November 1905, Z. 41909.)
b) Fflr Miüelschulen.
In 2., im wesentlichen unveränderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 9. Mai 1900.
Z. 12136**), zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit serbo-kroatischer Unterrichts-
sprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
KnSar Marcel, Citanka za I. razred srednjih Skola. Wien 1906. K. k. Schulbücher-
Verlag. Preis, geheftet 2 K 30 h, gebunden 2 K 50 h.
(Ministerial-Erlaß vom 18. November 1905, Z. 41675.)
Curtius - Hartel von, Griechische Schulgrammatik. 25., durchgesehene Auflage,
bearbeitet von Dr. Florian W ei gel. Wien 1906. F. Tempsky. Preis,
geheftet 2 E 60 h, gebunden 3 K 10 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben***) zum Lehr gebrauche an Gymnasien mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 19. November 1905, Z. 41251.)
Mayer, Dr. Franz Martin, Lehrbuch der Geschichte für die unteren Klassen der
Mittelschulen. II. Teil: Mittelalter. 5., durchgesehene Auflage. Wien 1905.
F. Tempsky. Preis, geheftet 1 K 20 h, gebunden 1 K 70 h.
Diese neue Auflage des bezeichneten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben t) zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit deutscher Unterrichts-
sprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 15. November 1905, Z. 40676.)
*) Minigterial -Verordnungsblatt vom Jahre i899, Seite 36 i.
♦♦) Ministerial-Ver Ordnungsblatt vom Jalire 1900, Seite 302.
***) MiniBterial -Verordnungsblatt vom Jahre 1903, Seite 3.
f) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1903, Seite 117.
Stück XXni. — VerfdgangeD, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 631
ElÜDger- Butler, Lehrbuch der englischen Sprache. Ausgabe A. (Für Realschulen,
Gymnasien und verwandte höhere LehranstÄlten.) I. Teil (Elementarbuch). Wien
1905. F. Tempsky. Preis, geheftet 1 K 75 h, gebunden 2 K 25 h.
Dieses Buch wird zum Lehrgebranche an Realschulen und Gymnasien mit
deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 15. November 1905, Z. 41007.)
Kofinek Josef, Latinskä mluvnice ku poti'ebö Ui& zvlä§t6 ni^Sich a sti^ednlch ti'id
gymnasijnlch. Dil I. Tvaroslovf. 7. Auflage, bearbeitet von Josef Eoi^fnek
Sohn. Prag 1905. I. L. Kober. Preis, geheftet 1 K 60 h, gebunden 2 K 10 h.
Diese neue Auflage des genannten Buches wird ebenso wie die frühere
Auflage desselben *) zum Lehrgebrauche an Gymnasien und Realgymnasien mit
böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 21. November 1905, Z. 40677.)
In 3., unveränderter, somit gemäß Ministerial - Erlasses vom 7. November 1899,
Z. 29884**), zum Lehrgebrauche an Mittelschulen mit serbo-kroatischer Unterrichts-
sprache unter Voraussetzung der Approbation der kompetenten kirchlichen Ober-
behörde allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
VeliM Eatoli£ki Eatekizam za sred^ja uöiliSta. (Po Dehabru.) Agram 1904. Königl.
Landesverlag. Preis, geheftet 84 h.
(Ministerial-Erlaß vom 15. November 1905, Z. 41101.)
Scbiffiier Franjo, Rukovod k nauci o deskriptivnoj geometriji u realkama i slifnim
zavodima. Preveo Peter Nenin. Agram 1904. Eönigl. kroatischer Landesverlag.
Preis, gebunden 3 E.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Realschulen mit serbo-
kroatischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 15. November 1905, Z. 40530.)
c) Für Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
In 2., im wesentlichen unveränderter, somit nach Ministerial-Erlaß vom 26. Februar 1904,
Z. 6060 ***), zum Lehrgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten
mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zulässiger Auflage ist erschienen:
Janker Karl, Deutsche Sprachlehre für Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten.
Wien 1906. K. k. Schulbücher -Verlag. Preis, broschiert 2 K 40 h, gebunden
2 K 80 h.
(Ministerial-Erlaß vom 18. November 1905, Z. 41884.)
^) Ministerial -Vdrordnnngsblatt yom Jahre 1896, Seite 206.
^*) Ministerial -YerordnangBblatt yom Jahre 1899, Seite 456.
***j Ministerial-Verordnungsblatt vom Jahre 1904, Seite 223.
632 Stück XXm. — Verfügungen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel.
d) FOr Lebrerinnenbildungsanstalten und Bildungskurse für HandarbeHsMirerhrnen.
In 7., nach der neuen Rechtschreibung berichtigter, sonst unveränderter, daher gemäß
Ministerial-Brlasses yom 4. Mai 1901, Z. 11221 *), zum Unterrichtsgebrauche
an Lebrerinnenbildungsanstalten und Bildungskursen fOr Handarbeitslehrerinnes
mit deutscher Unterrichtssprache zulässiger Auflage ist erschienen:
Hillardt-Stenzinger Gabriele, Handarbeitskunde für Lehrerinnenbfldungsanstalten
und zum Selbstunterrichte. Mit besonderer Bezugnahme auf das Organisations-
Statut der Bildungsanstalten für Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen
,in Österreich. Vollständig in 4 Abteilungen mit 398 Abbildungen. S.Abteilung:
Das Nähen. Mit 75 Abbildungen. Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn.
Preis, geheftet 1 E 20 h, gebunden 1 E 40 h.
(Ministerial-Erlaß vom 22. November 1905, Z. 42498.)
e) Für gewerbliche Lehranstalten.
Wallantschek Earl, Ergänzungshefte zu Gruber -Wallantscheks Lehrbach der
gewerblichen Buchführung. IV. Die Buchhaltung des Gastwirtes von Adolf
Fr. Hess. Wien 1905. Earl Graeser und Eomp. Preis, geheftet 1 K 20 h.
Dieses IV. Ergänzungsheft wird ebenso wie die frQher erschienenen
Ergänzungshefte **) zu dem Gruber -Wallantschek'schen Lehrbuche der gewerb-
lichen Buchführung, zum Unterrichtsgebrauche an gewerblichen Fortbildungs-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaa vom 15. November 1905, Z. 38646.)
Hess Ad. Fr., Servierkunde. Ein Hilfsbuch zur Unterstützung des praktischen und
theoretischen Unterrichtes an Fortbildungsschulen für Lehrlinge von Gastwirten i
und Hoteliers und zum Selbstunterrichte. Unter Mitwirkung von Earl Scheichel- I
bauer und Anton Sirowy bearbeitet. 2. Auflage. Wien 1905. Selbstverlag,
I., Eurrentgasse Nr. 5. Ladenpreis, gebunden 5 E, bei direktem Bezüge vom
Selbstverlage 4 E. I
Diese zweite Auflage des vorgenannten Werkes wird ebenso wie die erste
Auflage desselben ***) zum Unterrichtsgebrauche an fachlichen Fortbildungsschulen {
für Lehrlinge der Gast- und Schankgewerbe zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 23. November 1905, Z. 40810.)
f) FOr kommerzielle Lehranstalten.
Ziegler J., Lehr- und Übungsbuch der Buchhaltung für zweiklassige Handelsschulen.
4. Auflage. Wien 1905. A. Holder. Preis, gebunden 3 E 30 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an zweiklassigen Handels-
schulen mit deutscher Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 15. November 1905, Z. 40429.)
*) Mimsterial -Verordnungsblatt yom Jahre 1901, Seite 137.
**) BCnisterial-Verordnongfiblatt vom Jahre 1905, Seite 41 und 621.
***) MiniBterial -Verordnungsblatt vom Jahre 1900, Seite 295.
Stuck XXin. — yermgnngeo, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 633
Ii e h r m i 1 1 e L
Sebmeil, Dr. 0., Wandtafeln für den zoologischen Unterricht. I. Dromedar am Rande
einer Oase. II. Wildschwein in der Suhle, m. Eichhörnchen. Wien. A. Pichlers
Witwe und Sohn. Preis per Tafel, unaufgespannt 5 E 70 h, auf Leinenpapier
gedruckt 8 E, auf Leinenpapier mit St&ben 9 E 20 h.
— — Wandtafeln ftür den botanischen Unterricht. I. Tulpe. II. Weiße Taubnessel,
in. Eiefer. IV. Glockenblume. Wien. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis per
Tafel, unaufgespannt 5 E 70 h, auf Leinenpapier gedruckt 8 E, auf Leinenpapier
mit St&ben 9 E.
Diese Wandtafeln werden zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und an Büi^erschulen sowie an Lehrer- und Lehrerinnen- Bildungsanstalten als
zulassig erkl&rt.
(Ministerial-Erlaß vom 10. November 1905, Z. 40449.)
Fiala Jan, Pi'edlohy k odbomömu kresleni pro krej£i ku potiPebö prflmysloy^ch Skol
pokradovadch a k samou2b6. Za souöinnosti krejöovskäho mistra Viläma
Spiöky. Wien 1905. A. Pichlers Witwe und Sohn. Preis, in Mappe samt
Text 20 E.
Dieses Werk wird zum Unterrichtsgebrauche an gewerblichen Fortbildungs-
schulen mit böhmischer Unterrichtssprache allgemein zugelassen.
(Ministerial-ErlaO vom 7. November 1905, Z. 38780.)
Im Verlage von Franz Deuticke in Wien ist erschienen:
Die Erdkunde. Eine Darstellung ihrer Wissensgebiete, ihrer HilfiBwissenschaften und
der Methode ihres Unterrichtes. Herausgegeben von Maximilian Elar.
XIII. Teil. Trab er t, Dr. Wilhelm, Meteorologie und Elimatologie. Preis, f&r
Abnehmer des ganzen Werkes 4 E 80 h, fOr den Einzelverkauf 6 E.
Auf das Erscheinen dieser Publikation werden die Lehrkörper der Mittel-
schulen, M&dchen-Lyzeen sowie der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten
aufmerksam gemacht
(Ministerial-Erlaß vom 12. November 1905, Z. 40828.)
634 Stück xxm.
Enndmachungen.
An der k. und k. tierSrztlichen Hocbschnle in Wien gelangen mit 1. Jftnner 1906
sieben fQr Zivilhörer des vierjährigen tierärztlichen HochschnlBtndiams
bestimmte Staatsstipendien im Jahresbetrage Ton je sechshundert (600) Kronen durch
das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerinm des
Innern zur Verleihung.
Der Bezug dieser in Monatsraten dekursiv zur Auszahlung gelangenden Stipendien ist toq
tadellosem Wohlverhalten und von dem Nachweise abhängig, dafi der Studierende in jenen
Semestern, in denen keine Tentamina abgehalten werden, mindestens aus zwei Gegenständen
Kolloquien mit befriedigendem Erfolge abgelegt hat; der Fortbezug der Stipendien kann nach
Absolvierung des lY. Jahrganges für weitere drei Monate, behu& Ablegung der strengen FrOfungen,
verlängert werden.
Bewerber um diese Stipendien haben ihre mit dem Tauf- (Geburts-) und Impfungsschelne^
dem Nachweise der österreichischen Staatsbürgerschaft, dem Mittellosigkeits- und einem amtsärztlichen
Zeugnisse über ihre Tauglichkeit zum Militärdienste, femer mit dem Zeugnisse der Reife zom
Besuche von Hochschulen oder mit jenem über die von ihnen mit gutem Erfolge schon zurück-
gelegten Jahr^ge der tierärztlichen Hochschule ordnungsmäßig belegten Gesuche längstens
bis zum 15. Dezember d. J. beim Rektorate der k. und k. tierärztlichen
Hochschule in Wien einzureichen.
Wien, am 21. November 1905.
Vom k. k. Ministerium f&r Kultus und Unterricht.
An der k. k. tierSrztlichen Hochscbnle in Lemberg gelangen mit 1. Jänner 1906
drei für Hörer des vierjährigen tierärztlichen Hochschulstudiums
bestimmte Staatsstipendien im Jahresbetrage von je sechshundert (600) Sirenen durch
das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium
des Innern zur Verleihung.
Der Bezug dieser in Monatsraten dekursiv zur Auszahlung gelangenden Stipendien ist von
tadellosem Wohlverhalten und von dem Nachweise abhängig, daß der Studierende in jenen
Semestern, in denen keine Tentamina abgehalten werden, mindestens aus zwei Gegensttnden
Kolloquien mit befriedigendem Erfolge abgelegt hat; der Fortbezug der Stipendien kann nach
Absolvierung des IV. Jahrganges für weitere drei Monate, behufs Ablegung der strengen Prüfungen,
verlängert werden.
Bewerber um diese Stipendien haben ihre mit dem Tauf- (Geburts-) und Impfungsscheine,
dem Nachweise der österreichischen Staatsbürgerschaft, dem Mittellosigkeitszeugnisse, femer mit
dem Zeugnisse der Reife zum Besuche von Hochschulen oder mit jenem über die mit gutem Erfolge
schon zurückgelegten Jahrgänge der tierärztlichen Hochschule ordnungsmäßig belegten Gesuche
längstens bis zum 15. Dezember d. J. beim Rektorate der k. k. tierärztlichen
Hochschule in Lemberg einzureichen.
Wien, am 22. November 1905.
Vom k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
Stttck XXm. — Enndmachungen.
Frequenz - Ausweis
der k. k. Gravenr- nnd Medaillenrsehnle in Wien ffir das Studienjahr 1905/1906.
Ordentüche Schüler
Gast ....
Summe
Frequenz - Ausweis
der k. k. Kunstakademie in Krakan im Sommersemester des Studienjahres 1904/1905.
8 o li u 1 e
Allgemeine Zeichenschnle .
Allgemeine Malerschale
Spezialschule für Bildhauerkanst .
Summe.
SohiUenahl
75
47
14
136
Franz Voji, gewesener Oberlehrer in Hvozifan, dessen Entlassung yom Schuldienste
in dem am 1. Dezember 1904 ausgegebenen XXm. Stücke des Ministerial -Verordnungsblattes
zur Minist. -Z. 39175 ex 1904 Terlautbart wurde, hat über die erfolgte Rehabilitierung die
Wiederverwendung im Schuldienste gefunden.
(Ministerial-Akt Z. 41752 ex 1905.)
Otto R8ck, zuletzt proYisorischer Lehrer n. Klasse in Reichenthal (Oberösterreich),
wurde vom Schuldienste entlassen.
(Ministerial-Akt Z. 42154 ex 1905.)
686 stttck xxin.
Im k. k. Scholbttcher -Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße Nr. 5, sind
erschienen und daselbst sowie durch jede Buchhandlung zu beziehen :
MM für i ittttsclie Beclitiiclinilie itM Wörtirazticiiiiis.
AnBgaben mit einheitHohen Sohreibweisen,
und zwar:
Kleine Auagabe, broschiert . . . ä — E 20 h,
GroAe Ausgabe, broschiert . . k — „ W „
„ „ gebunden . . . ä 1 „ — ,
Leitfaden für den Unterricht über Gewerbehygiene und Unfallverhütung.
Von Michael Kulka, k. k. BegienmgBrat und Gewerbe-Oberinspektor und Lndwig JeUe
kaiserlicber Bat and Gewerbe-Inspektor.
Preis 30 h.
O-eeiaiidlieiteiiregreln für die Seliuljiig'eiid«
Zum Gebrauche an gewerblichen Lehranstalten.
Verfitßt Ton Dr. Emil Wiener.
Preis 6 h.
Die allgemeinen Gewerbevorschriffcen.
Lehrbuch für gewerbliche Unterrichtsanstalten.
Von Dr. Bndolf Schindler, Ministerial-Sekretftr im k. k. Handelsministerium.
Mit einem Anhange „Über Erwerbs- nnd Wirtschafts-Oenossenschaften und
gemeinsame wirtschaftliche Unternehmungen der Gewerbetreibenden* tod
Dr. Laurenz Gstettner, k. k. Beiirks-Kommissftr.
Preis 50 h.
Die gewerblichen Fortbildnngsschnlen in Österreich.
Eine Zusammenstellung der wichtigsten Normen nebst einem Verzeichnisse der Ar
den Unterricht an den gewerblichen Fortbildungsschulen zulässigen LehrmitteL
Preis 60 h.
Schnl- nnd Disziplinarordnung
fBr die allgemein -gewerblichen und fachlich -gewerblichen Fortbildungsschulen
(einschließlich der kaufmännischen) und der mit staatlichen und nichtstaatlichen
gewerj)lichen und kommerziellen Lehranstalten organisch verbundenen Fort-
bildungsschulen.
Preis 10 h.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. ~ Druck Ton Karl Gorischek in Wien Y.
Zu beziehen beim k. k. Schulbttcber -Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstrafie 5.
637
Jahrgang 1905. Stflck XXIY.
Verordnungsblatt
fUr den Dienstbereich des
Müstenums fllr Eultu^i^^ Unterricht.
Redigiert im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht.
AuBgegeben am 16. Desember 1006.
JUit 1, Jänner 1906 beginnt der achtnnddreifligste Jahrgang desYerordnnngs-
Mattes f&r den Dlenstbereieh des Ministeriums für Kultus und Dnterrleht^
dessen Inhalt die einsehlägigen Gesetze^ Verordnungen , Erlftsse^ Kund-
machungen, femer Yerf&gungen betreffend Lehrbücher und Lehrmittel,
Personalnaehrichten und schlleAlich Konkurs-Ausschreibungen zum Zwecke
der Besetzung ron Dienstesstellen bilden.
Zum Abnehmen deaselben sind die Landesschulbehörden, bezie-
bundweise Statthaltereien und Landesregierungen, die Bezirkssehulbehördeu,
beziehungsweise Bezirkshauptmannschaften, die Uniyersitftten, die auller dem
Verbände mit letzteren stehenden theologischen Fakult&ten, die höheren
Fachschulen, insoweit sie dem Unterrichtsministerium unterstehen, die
DnlTersit&ts- und Studienbibliotheken, die sonstigen dem genannten Mini-
sterium unterstehenden Institute, femer die Mittelschulen und die Lehrer-
nnd Lehrerinnen-Bildungsanstalten verpfliolltet.
Für die Behörden und die Lehrkörper Jener Lehranstalten, welche aus
Staatsmitteln oder aus öffentlichen Fonds erhalten werden, ist eineYerfügung
des Ministeriums für Kultus und Unterricht, sobald sie in das Yerordnungsblatt
aufgenommen und ihnen dieses zugestellt worden ist, als intimiert anzusehen.
Ein ToUstftndiges Exemplar desselben kostet für das Jahr 1906 loco Wien
ebenso wie nach auswärts mit Postzusendung 5 Kronen.
Pränumerationen nimmt die k. k. Schulbücher- Yerlags-Direktion in
Wien (I., Schwarzenbergstrafie Nr. 5) entgegen, wohin die fi*ankierten
und mit dem Pränumerationsbetrage yersehenen Briefe, beziehungsweise Post-
anweisungen unmittelbar zu richten sind.
Allf&IHge Beklamationen einzelner Stücke werden nur
dann berftckBiclitig-t, wenn sie binnen vierzehn Tagen nach
Braoheinen dea nächatfolgenden Stückea, d. L entweder zu
Anfang oder Mitte Jeden Monata, an die k. k. Sohulbuoher-
Verlaga^Dlrektion in Wien gerichtet werden.
638 Stttck XXIV. Nr. 60. — Gesetze, YerordnongeD, firUtose.
Inhalt Nr. 60t Gesetz yoid 15. Febrnar 1905, womit einige Bestimmtingen des Gesetzes ?om
22. Juni 1867, über die Unterrichtssprache an Volks- und Mittelschulen des Königreiches
Galizien und Lodomerien samt dem Großherzogtume Krakan, abgeändert werden. Seite 638.
— Nr. 61. Kundmachung des Leiters des Ministeriums für Kultus und Unterricht Tom
27. Oktober 1905, betreffend die Organisierung von Bauhandwerkerschalen, beziehungsweis«
▼on Bau- und Kunsthandwerkerschulen. Seite 639.
Nr. 60.
Gesetz yom 15. Februar 1905 %
womit einige Bestimmungen des Qesetses vom 22. Juni 1867, L.-G.-BL Nr. la, über
die Unterrichtssprache an Volks- und Mittelschulen des KönigreloheB OaUsien
und Lodomerien samt dem Grofihersogtume Krakau, abgeändert werden.
Mit Zustimmung des Landtages Meines Königreiches Galizien und Lodomerieo
samt dem Großherzogtume Erakau finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§1.
Alinea C. des Art. 5 des Gesetzes vom 22. Juni 1867, L.-G.-Bl Nr. 13, ober
die Unterrichtssprache an Volks- und Mittelschulen des Königreiches Galizien und
Lodomerien samt dem Großherzogtume Erakau, wird in ihrer bisherigen Fassung
außer Kraft gesetzt, und hat nunmehr zu lauten, wie folgt:
Der Minister für Kultus und Unterricht kann über Antrag des Landesschulrates
bestimmen, daß an einzelnen Mittelschulen mit polnischer Unterrichtssprache die
ruthenische sowie daß an einzelnen Mittelschulen mit ruthenischer Unterrichtssprache
die polnische Sprache einen obligaten Lehrgegenstand bilde.
An allen übrigen Mittelschulen, an denen der obligate Unterricht der zweiten
Landessprache nicht eingeführt wird, bleibt der Unterricht der zweiten Landessprache,
das heißt, der ruthenischen, beziehungsweise der polnischen Sprache, relativ oblig&t,
das heißt, von der bezüglichen Erklärung der Eltern abhängig.
§2.
Dieses Gesetz tritt mit Beginn des nächsten Schuljahres nach seiner Verlautbarnog
in Wirksamkeit.
§3.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird Mein Minister für Kultus und
Unterricht betraut.
Wien, am 15. Februar 1905.
Franz Joseph myp.
Hartel myp.
*) Enthalten in dem den 30. September i905 ausgegebenen und versendeten XX. Stttcke des
Landes-Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Galizien und Lodomerien samt liem
Großherzogtume Krakau unter Nr. 108, Seite 33i.
Stttck XXIV. Nr. 61. — Oesetze, VerordnoDgen, Erltose.
Nr. 61.
Kundmachung des Leiters des Ministeriunis für Kultus und
XJnterriclit yom 27. Oktober 1905, Z. 30451,
betreffend die Organisierung von Banhondwerkersohnlen, besiehnngsweise von
Ban- nnd Kunsthandwerkersohulen.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung
vom 6. August 1905 die nachstehenden Grundzfige für die Organisierung von Bau-
handwerkerschulen, beziehungsweise von Bau- undEunsthandwerkerschulen allergnädigst
zu genehmigen geruht, und zwar:
1. Die Bauhandwerkerschule ist bestimmt, den Angehörigen der Bau-
gewerbe (Maurern, Zimmerleuten, Steinmetzen, Tischlern, Schlossern etc.) jene
Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteb, welche geeignet sind, ihnen eine erhöhte
Arbeits- und Erwerbsf&higkeit in ihrem Gewerbe zu verschaffen und insbesondere
die Angehörigen des Maurer-, Zinuner- und Steinmetzgewerbes zur Ablegung der
bezüglichen Meisterprüfungen zu befähigen.
2. Die Bauhandwerkerschule besteht aus Tageskursen, welche je nach Bedarf
im Winter oder im Sommer abgehalten werden, und zwar aus einem fünfmonatlichen
Vorbereitungskurse und zwei fünfinonatlichen Fachkursen, femer aus einer gewerb-
lichen Fortbildungsschule für Gewerbelehrlinge und einem offenen Zeichen- und
Modelliersaal für Meister und Gehilfen wie auch für Absolventen gewerblicher Fort-
bildungsschulen.
Außerdem kann mit der Bauhandwerkerschule eine zweiklassige Abteilung für
volksschulpflichtige Knaben dann verbunden sein, wenn es sich um die Umwandlung
einer bestehenden Handwerkerschule in eine Schule der neuen Gattung handelt,
beziehungsweise wenn bei der Neuerrichtung einer Bauhandwerkerschule oder bei der
Umwandlung einer gewerblichen Fachschule in eine Anstalt der neuen Richtung das
Bedürfois nach einer solchen Abteilung zweifellos nachgewiesen wird.
Endlich können ihr auch noch Abteilungen für Kunsthandwerker angegliedert
werden, in welchem Falle sie den Namen Bau- und Kunsthandwerker-
schule führt.
3. Als Bedingungen für die Aufnahme in den ersten Fachkurs haben zu gelten :
a) der Nachweis, daß der Aufhahmsbewerber mindestens 17 Jahre alt ist oder im
Laufe des betreffenden Solarjahres 17 Jahre alt wird;
h) der Nachweis, daß der Bewerber in einem an der Anstalt vertretenen Gewerbe
seine Lehrzeit beendigt hat;
cj der Nachweis, daß der Bewerber jene Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt,
welche dem Lehrziele einer zwei-, beziehungsweise dreiklassigen Fortbildungs-
schule entsprechen. Aufnahmsbewerber, die diese Kenntnisse und Fertigkeiten
nicht besitzen, werden dem Vorbereitungskurse zugewiesen.
640 stück XXIY. Nr. 61. — Oesetze, yerordnimgeii, ErUtose.
4. Der Lehrplan ist den jeweiligen Bedürfnissen der an der Anstalt vatretenec
Gewerbe und den lokalen Verhältnissen derart anzupassen, daß eine ausreichende
theoretische und, soweit tunlich, auch praktische Ausbildung der Schaler gesichert
erscheint.
Die praktische Ausbildung erfolgt in Lehrwerkstätten und Ateliers, welche
Einrichtungen auch zur Erteilung des Handfertigkeitsunterrichtes an Sonder yom
zwölften Lebensjahre an Verwendung finden hönnen.
5. Auf das Lehrpersonale der staatlichen Bauhandwerkerschulen, bezlefaungsweist
der staatlichen Bau- und Eunsthandwerkerschulen, finden die für die Lehrpersonei
an Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige und an allgemeinen Staats-Hand-
Werkerschulen geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 189S.
R.-G.-B1. Nr. 175 *), mit der Modifikation Anwendung, daß äußersten Falles die H&lfte
der Direktoren der eingangs erwähnten beiden Schulkategorien hinsichtlich ihrer
Stellung und Bezüge den Direktoren der Staats-Gewerbeschulen in der VII. Rangsklasse
gleichgestellt werden darf; femer gelten für die Lehrerinnen und Werkmeister die
jeweils für diese Kategorien von Lehrpersonen in Kraft stehenden Normen. Hinsichtlich
der Lehrverpflichtung ist das gesamte Lehrpersonal jenem der Staats-Gewerbeschuleo
gleichzuhalten.
Direktoren, Lehrer, Lehrerinnen und Werkmeister an nicht staatlichen derartiges
Anstalten sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln wie jene an staatliches
solchen Anstalten.
6. Die Neuerrichtung von Bauhandwerkerschulen, beziehungsweise von Bau-
und Kunsthandwerkerschulen, sei es durch die lokalen Faktoren, sei es durch den
Staat, empfiehlt sich in Städten, in denen die Baugewerbe, beziehungsweise auch
die Kunstgewerbe stark vertreten sind, in denen aber weder bedeutende Industrien
noch auch bestimmte Gewerberichtungen die Gründung von Gewerbeschulen, beziehungs-
weise von Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige gerechtfertigt erscheinen lasseir.
Außerdem kann die Umwandlung von allgemeinen Handwerkerschulen und von
Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige in Schulen der neuen Kategorien dann
erfolgen, wenn die eben erwähnten Voraussetzungen vorhanden sind.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung, die Umwandlung bestehender gewerblicher
Lehranstalten in Bauhandwerkerschulen, beziehungsweise in Bau- und Kunsthand-
werkerschulen sowie die Neuerrichtung solcher Schulen zu veranlassen, werden
demnächst SpezialVerfügungen erlassen werden.
Das Ausmaß der Leistungen, zu welchen sich die lokalen Faktoren im Falle
der Neuerrichtung von Schulen der neuen Gattung verpflichten müssen, wird in jedem
Einzelfalle vertragsmäßig geregelt werden. Als Mindestausmaß hat jedoch die Bestreitung
der Kosten für die gesamten sachlichen Erfordernisse (Unterkunft, Heizung, Beleuchtung,
Reinigung und Bedienung) und die Leistung eines fallweise festzustellenden Beitrages
zum Jahresaufwande zu gelten.
*) Ministerial -Verordnungsblatt vom Jahre 1898, Nr. 55, Seite 375.
Stack xxiv. 641
Yerfttgimgeii, betreffend Lehrbücher und LehrmitteL
Lelirbflolior.
a) FOr allgemeine Vokeecliulen.
Brnnner Franz, Einfalt Martin und Prammer Franz, Österreichischer lieder-
qaell. Ein- und mehrstimmige Lieder für österreichische allgemeine Volksschulen.
Oberstufe. II. Teil. 7. und 8. Schuljahr. Linz 1905. Selbstverlag. Preis,
gebunden 45 h.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volksschulen
mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 4. Dezember 1905, Z. 44019.)
b) FOr allgemeine Volke- und BOrgerechulen.
Mali katekizam kräcansko katolidkoga nauka yjere. Odobren od austrijskih biskupa
dne 9. travnja 1894. Erk 1900. Naklada tiskare „Eurykta". Gijena 30 h.
Veliki katekizam katolicke yjere. Odobren od austrijskih biskupa dne 9. travnja 1894.
Krk 1902. Naklada tiskare ,Eur7kta^ Cijena 1 E 60 h.
Diese Lehrbücher werden zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und Bürgerschulen mit serbo-kroatischer Unterrichtssprache innerhalb der
Diözesen Dalmatiens für zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 27. November 1905, Z. 42101.)
c) Fflr BOrgerechulen.
Nagel Johann, Rechenbuch für Mädchen-Bürgerschulen. Ausgabe in einem Bande.
Wien 1906. F. Tempsky. Preis, gebunden 2 E.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 24. November 1905, Z. 42272.)
Brunner Franz, Einfalt Martin und Prammer Franz, Österreichischer lieder-
quell für Bürgerschulen. Linz 1905. Selbstverlag. Preis 1 E.
Dieses Lehrbuch wird zum Unterrichtsgebrauche an Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-ErlaO vom 4. Dezember 1905, Z. 44019.)
d) FOr gewerbliche Lefiranetalten.
Bulii^ Earel, Plsemnosti a listy jednaci. 6., ergänzte und verbesserte Auflage.
Prag 1904. Verlag des Vereines zur Ermunterung des Gewerbegeistes in Böhmen:
„Jednota ku povzbuzeni prfimyslu v Cechich*' in Prag. Preis, gebunden 1 E.
Diese Neuauflage wird zum Unterrichtsgebrauche an gewerblichen Fort-
bildungsschulen mit böhmischer Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 5. Dezember 1905, Z. 42377.)
i 642 Stttck XXIV. — Verf&gungen, betreffend Lehrbflcher und Lehrmittel.
In 5., anyerftnderter, sonach gemäß Ministerial-Erlasses vom 27. April 1903, Z. 6232*),
I zum Unterrichtsgebranche an Mädchen -Fortbildnngsschnlen mit deutscher
Unterrichtssprache zulässiger Auflage ist erschienen :
Kopetzky Franz, Rechenbuch für Mädchen-Fortbildungsschulen, höhere Töefater-
schulen und verwandte Anstalten. Wien 1905. A. P ichlers Witwe und Sohn.
Preis, kartoniert 1 E 20 h.
(Ministerial-Erlaß vom 30. November 1905, Z. 42499.)
LehrmittoL
Kozenns Geographischer Atlas für Mittelschulen (Gymnasien, Realschulen, kommerzielle
und verwandte Anstalten). Vollständig neu bearbeitet von F. Heiderich und
W. Schmidt. 78 Karten mit 199 Nebenkarten auf 51 Tafeln. 40. Auflage.
Wien 1906. Ed. Hölzel. Preis, geheftet 7 E 40 h, gebunden 8 E.
Dieser AÜas wird zum Unterrichtsgebrauche an höheren pewerbeschalen
mit deutscher Unterrichtssprache zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 6. Dezember 1905, Z. 41281.)
Kintz Hans, Eartenskizze der österreichisch-ungarischen Monarchie mit den Haupt-
linien der österreichischen und der ungarischen Eisenbahnen und Schiffahrtslinien.
Maßstab 1 : 900.000. Triest. F. H. Seh impf f. Preis, auf Leinwand gespannt
mit Stäben 14 E.
Dieses Lehrmittel wird zum Unterrichtsgebrauche an allgemeinen Volks-
und an Bürgerschulen mit deutscher Unterrichtssprache als zulässig erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 29. November 1905, Z. 43231.)
Wohnräume. Lieferungswerk, herausgegeben im Auftrage des k. k. Ministeriums
für Eultus und Unterricht vom Lehrmittelbureau für kunstgewerbliche Unterrichts-
anstalten am k. k. Österreichischen Museum für Eunst und Industrie.
9. Lieferung. Bautischlerarbeiten. Fensterkonstruktionen. Aus dem Nach-
lasse des Hoftischlers Friedrich Paulick sen. Bearbeitet und ergänzt unter
Mitwirkung von Friedrich Paulick jnn. vom Lehrmittelbureau. Aus der
k. k. Hof- und Staatsdruckerei. Ladenpreis 10 E, ermäßigter Preis für inländische
Schulen bei direktem Bezüge durch die k. k. Hof- und Staatsdruckerei (Bücher-
verschleiß- und Bestellbureau) 6 E 66 h.
Die 9. Lieferung dieses Werkes, Vielehe vorläufig nur mit deutschem,
böhmischem und polnischem Texte, bei größerem Bedarfe aber auch in den anderen
Landessprachen erscheint, wird ebenso wie die vorangegangenen 8 Lieferungen **)
zum Unterrichtsgebrauche an Fachschulen für Holzbearbeitung und den einschlägigen
Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen, an allgemeinen Handwerkerschulen und
an gewerblichen Fortbildungsschulen allgemein zugelassen.
(Ministerial-Erlaß vom 27. November 1905, Z. 39027.)
*) Ministerial -Verordnungsblatt yom Jahre 1903, Seite 246.
**) Mmisterial-Verordnunffsblait vom .Talire i903, Seite 119 und 573, rom Jahre 1904, Seite 286
und 545, und Tom Jahre 1905, Seite 142.
Stock XXI7. — VerfÜgongen, betreffend Lehrbücher und Lehrmittel. 643
Gipsmodelle für den Unterricht an gewerblichen Lehranstalten.
Die von den Bildhauern Eraumann, Piccardt nnd Simonovsky in
Smichow, Palack^straße 24, ausgeführten 21 Gipsmodelle von sieben Blattformen
(Lorbeer, Pfeilwurz, Arnika, Salisburia, Efeu, Linde und Johannisbeere), deren
jede durch drei stufenweise Reliefdarstellungen des leitenden Motivs veranschaulicht
ist, werden als Vorbilder für den Unterricht im Modellieren an gewerblichen
Lehranstalten allgemein zugelassen und können von den Genannten zum Preise
von 1 E 80 h für ein Modell und von 37 E 80 h für die ganze EoUektion —
exklusive Verpackung loco Prag — bezogen werden.
(Ministerial-Erlaß vom 27. November 1905, Z. 37522.)
Trnejiek H., Zikladov6 hry klavlmi. V^kladem doprovizi E. Hoff meist er. Prag.
Mojmir Urb&nek. Preis 13 E 50 h (9 Hefte ä 1 E 50 h); für Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten 25 ^ Nachlaß.
Dieses Lehrmittel wird im Sinne der hieramtlichen Verordnung vom
% Juli 1880, Z. 652, Punkt 4, zum Lehrgebrauche an Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten mit böhmischer Unterrichtssprache für geeignet erklärt.
(Ministerial-Erlaß vom 4. Dezember 1905, Z. 42259.)
Systematische Sammlung von Skioptikonbildern für den katholischen Beligions-
Unterricht. Herausgegeben von Dr. Johann Neväi'il und Dr. Theodor
Deimel Biblischer Unterricht. Wien 1905. R. Lechner (Wilh. Müller).
Die Lehrkörper der Mittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
anstalten sowie die Lehrerschaft an allgemeinen Volks- und Bürgerschulen
werden auf das Erscheinen dieser Publikation aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 5. Dezember 1905, Z. 39798.)
Wiesner J«, Deutsche Literaturkunde für österreichische Mittelschulen, zugleich ein
Wiederholungsbuch für die Maturitätsprüfung. 2., verbesserte Auflage. Wien 1905.
A. Holder. Preis, geheftet 2 E 60 h, gebunden 3 E.
Auf das Erscheinen dieser verbesserten Auflage des genannten Buches
werden die Lehrkörper der Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache
aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 29. November 1905, Z. 38650.)
Ullrich, Dr. Richard, Benützung und Einrichtung der Lehrerbibliotheken an höheren
Schulen. Praktische Vorschläge zu ihrer Beform. Berlin 1905. Weidmännische
Buchhandlung. Preis, geheftet 2 M. 80 Pfg.
Auf das Erscheinen dieser Schrift werden die Lehrkörper der Mittelschulen
sowie der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten aufmerksam gemacht.
(Ministerial-Erlaß vom 29. November 1905, Z. 41178.)
644 Stttck XXIV. — Yerfügangen, betreffend Lehrbflcher nnd Lehrmittel. — Knndmftchungen.
Heilmann A., Alpine Zeichenstudien. Lose Blätter aus seinem Skizzenbuche zum
Studium und zur Vervollkommnung im landschaftlichen Zeichnen. 20 Blatt.
Wien. 6. Freytag und Berndt. Preis, in Mappe 5 E.
Auf das Erscheinen des genannten Werkes werden die Lehrer des Freihand-
zeichnens an Mittelschulen aufmerksam gemacht.
(Ministerial-ErlaQ vom 28. November 1905, Z. 39721.)
Eundmachnngen.
Der Leiter des MiniBteriams für Eoltas nnd Unterricht hat der von der Stadt-
gemeinde Leitmeriti erhaltenen Privat-Lehrerinnenbildungsanstalt in
Leitmeritz Yom Schn^'ahre 1 905/1 906 angefangen für die Dauer der Erfüllung der gesetslichen
Bedingungen das öffentlichkeitsrecht verliehen.
(Ministerial-Erlaß yom 5. Dezember 1905, Z. 43515.)
Franz Dittrich, zuletzt provisorischer Lehrer in Tlumatschau, wurde vom
Schuldienste entlassen.
(Ministerial-Akt Z. 44884 ex 1905.)
Frequenz - Ausweis
der k. k. Kunstakademie in Krakan im Wintersemester des Studienjahres 1905/1906.
(Stand vom 26. November 1905.)
S o li a 1 e
Sohftlersahl
Allgemeine Zeichen- und Malschnle
Spezialschule für Landschaftsmalerei ,
Spezialschule für Dekorationsmalerei
Spezialschule für Bildhauerei
Summe.
97
4
3
11
115
Stuck XXIV. — Kundmachungen.
645
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646
Stack XXIV. — Kundmachungen.
Frequenz-Aiisweis
der Hochschule für Bodenknltur
nach dem Stande vom 28. Oktober 1905.
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Im IVintfir-
XnixnatrUniliertd EOror
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semest^
OToontlioho
551
483
aoDer-
ordentliohe
75
77
Zusammen
Landwirte jPorrtwirte SSm
183 326 , 117
1
ie05A906
1904A905
626
560
435
[— - —
147 1 314 ' 99
1
1908/1904
359
296
292
76
130 1 237 ' 68
1 1902A908
1901/1902
64*)
66
360 *j
358
95 215 50
) Hlom KOmnidi
noch 2 Hospftenten
88 237 1 5
1 1
StMdvtfm 1
31. OktiiW 1901
Frequenz -Ausweis
der k. k. Lehranstalt für orientalische Sprachen
nach dem Stande vom 31. Oktober 1905.
Studienjahr
I 1904/1905
1905/1906
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II.
III.
Kurs
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23 I 10 33
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Kurs
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Kurs
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Kurs
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10, 16; 26
101 3il3
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Kurs
2 2 4
Gesamt-Summe:
1904/1905 187.
1905/1906 148.
Stück XXIV. — Knndmachungen.
647
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618 Stttck XXIV.
Im Tfflaye der k, k. Hof- dimI SlaabdroAerei in Wien sind erachienfB:
Niederösterreichischer Amtskalender flir 1906.
(XLI. Jahrgang.)
Gr.-Oktav. — Steif geb. in LeinwandrQcIcen. — 74 Bog. — Subskriptionspreis 3 K.
Der mit Bentttznng amtlicher Quellen zoBammengestellte n. ö. Amtskalender enthlüt oebst
einem Übersichts- (Brieftaschen-) Kalender, einem vollständigen Ealendarium für alle KonfeasioDen und
zahlreichen für das tägliche Yerkehrsleben berechneten geschäftlichen Notizen einen aosfllhrücben
Schematismus des Allerhöchsten Hofstaates, der legislativen Körperschaften, der Zivil-, Militär- und
kirchlichen Behörden der Monarchie, dann hinsiditlich Niederösterreichs auch den ausführlicbec
Status aller Gemeindevertretungen, Unterrichts-, Humanitäts- und Kranken- Anstalten sowie Aktien-
gesellschaften und Vereine. Beigegeben sind dem Amtskalender eine genealogische Stammtafel des
Hauses Habsburg-Lothringen (1780—1905), eine Skizze der Linien der Wiener Stadtbahn, der in
Wien einmündenden Bahnen, der Rohrpoststationen in Wien sowie Pläne des Znschauerraames der
Wiener Theater.
Ken ist: Die Angabe der Postbestellbezirke bei allen im n. ö. Amtskalender erscheinendes
Adressen, die Bezirksleli^er- Bibliothekskommissionen in Wien, das Gesetz über den Schuts einiger
Arten von Alpenblumen, die Vorschriften über den Betrieb von Automobilen und Motorrädern sowie
der Plan des Lustspieltheaters.
Die Übrigen, aus dem letzten Jahrgange in den gegenwSrtigen anfgenommenen Notisea
sind naeh dem neuesten Stande bis unmittelbar vor dem Drucke des betreffenden Bozens
berichtigt, erforderlichenfalls auch ergänzt und erweitert, insbesondere sind das November-
Avancement, sowie die weiters bis unmittelbar vor dem Drucke der betreffenden Bogen eingetretenen
Veränderungen im k. u. k. Heere, in der k. u. k. Kriegsmarine und in der k. k. Landwehr vollständig
berücksichtigt.
Geschäfts -Vormerk -Blätter für 1906.
(XXXIV. Jahrgang.)
Gr.-Oktav. — Steif geb. in LeinwandrQcIcen. ~ 100 Seiten. — Subsl<riptionspreis 50 h.
Die Geschäfts- Vormerk-Blätter enthalten einen Datumanzeiger nnd ein KalendarinmfOr 1906»
einen Woehentags-Kalender für alle Jahrhunderte, eine Tabelle der beweglieben ehristileheo
Feste nnd der Faschingsdaner von 1906—1925, Stempelskalen, Interessen-, Gehalt- nnd
Lohnberechnnngs-, Maß-, Gewichts- und Zeitvergleichungs-Tabellen, Post-, Telegraphen- und
Telephon-Tarife, eine Darstellung der in- und auslSndischen Geldwerte nebst Tergleichnngs-
tabellen, die im Jahre 1906 stattfindenden Lottoanlehens-Ziehungen; femer mehr als SO ent-
sprechend rubrizierte Seiten, und zwar 1. zur Fuhrung von besonderen Jahres- Vormerken, und zwar
für Gedenktage (Namens- und Geburtstage etc.), für Wohnnngs-Adressen, für den £mpfasg der
einzelnen Nummern pränumerierter Zeitschriften (vier Seiten), 2. zur Führung eines Wochen- Vonnerkes
(eine Seite), 3. zur Eintragung von Stundenplänen für die ganze Woche, und zwar für Winter- un<i
Sommersemester (zwei Seiten), 4. zur Vormerkung von Kommissionen, Tagsatzungen und sonstigen
Geschäften (für jede Woche eine Seite), 5. zur Eintragung der Einnahmen und Ausgaben oder sonstiger
Notizen (für jeden Monat eine Seite), 6. zur Zusammenstellung verschiedenartiger Jahresübersichteo
(acht Seiten), 7. zur Vormerkung für das Jahr 1907 (eine Seite).
Bei Ihrer die mannigfachsten Bedürfnisse hertloksiohtigenden Einriohtung Verden sowohl dsr
Amtskalender als die Vormerkbl&tter fftr alle Behörden, Amter, Gemeinden, öffentUohen und Friyat-
Aiistalten, sowie weltlichen nnd geistlichen Korporationen, zu deren Gebrauche yorsagsweiBe diese
beiden PubUkatio&en bestimmt sind, einen willkonmienen praktischen Behelf bieten.
fizemplare smm obigen erm&ßigten Preise, sowie ausfiilirlichere Amtskalender-Prospekte
können durch das Expedit der k. k. Hof- nnd Staatsdmokerei in Wien (L, SingerstraSe IStr. 26)
bezogen werden.
Diesem Stücke liegt bei : das „Verzeichnis der in den Programmen der österreiohiaehen Ojmnasisor
Bealgymnadea und Bealsohnlen über das Sdhnljahr 1904/1905 veröffentlichten Abhandlnngen'^
Verzeichnis
der in den
Propmmen der österreichischen Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen
über das SchiOJahr 1904/1905
yeroffentlichten Abhandlungen.
I. Gymnasien und Realgymnasien,
ÖBterreioh unter der Enns.
Wien.
a) Akademisches Gymnasinm im I. Gemeindebezirke.
1. Herold, Dr. Franz: Festrede zur Schillerfeier. 13 S.
2. Tscher Dich, Dr. Franz: Die Tertiärflora von Altsattel. Ein Beitrag zar Kenntnis
der fossilen Pflanzen des nordwestlichen Böhmens. 36 S.
b) K. k. Franz Joseph-Gymnasium im I. Gemeindebezirke.
Castle, Dr. Eduard: Schiller (Gedächtnisrede zu Schillers 100. Todestag am
». Mai 1905). 6 S.
c) K. k. Gymnasinm zu den Schotten im I. Gemeindebezirke.
1. Heberdey, Dr. Philipp: Die Kegelschnitte. 33 S.
2. Sadil Meinrad: Festrede zur Schillerfeier. 3 S.
d) K. k. Sophien-Gymnasium im II. Gemeindebezirke (Leopoldstadt).
Horna, Dr. Konstantin: Analekten zur byzantinischen Literatur. 33 S.
e) K. k. Erzherzog Rainer-Gymnasium im II. Gemeindebezirke (Leopoldstadt).
1. Landwehr von Pragenau, Dr. Moriz: Japan bis zur Mitte des XIX. Jahr-
hunderts. 53 S.
2. Heidrich, Dr. Georg: Zuwachs der Lehrerbibliothek seit 1. Juni 1902. 4 S.
f) Staats-Gymnasium im III. Gemeindebezirke (Landstraße).
Kor an da Jobann: Katalog der Lehrerbibliothek des k. k. Staats-Gymnasiums im
in. Bezirke in Wien. (Fortsetzung.) 24 S.
g) Gymnasium der k. k. Theresianischen Akademie.
1. Prix Franz: Athen. Begleitworte zu einer Reihe von Projektionsbildem. 20 S.
2. Ziwsa Karl: Alois Egger von MöUwald. Ein Lebensbild. 16 S.
2
h) E. k. filisabeth-Gymnasinm im V. Gemeindebezirke (MargareteB).
Redtenbacher Josef: Die Gliederung der Orthopterenfauna Niederösterreici-
22 S.
i) Staats-GTiniiasinm im VI. Gemeindebezirke (MariahilO*
1. Müllner, Dr. Karl: Francisci Gastilionensis vita Victorini Feltrensis. 13 S.
2. Thumser Viktor: Professor August Burkart f. 2 S.
k) Staats-fifymnasinm im VUI. Gemeindebezirke (Josefistadt).
1. Scheich Rudolf: Festrede zur Schillerfeier. 4 S.
2. Keyzlar, Dr. Julius: Die Übersetzung der lat. Metapher. Ein Beitrag z:^
Studium der lat. Stilistik. 25 S.
3. Bericht über die von den Professoren Dr. A. Becker und Dr. R. Hödl nntti-
nommenen geographisch-historischen Schulausflüge. 14 S.
1) Langer'scbes Privat-Untergymnasinm im YIII. Gemeindebezirke (Josefstadt).
Montzka, Dr. Heinrich: Die Landschaften Hoch-Armeniens bei griechischen ui^.
römischen Schriftstellern. 17 S.
m) K. k. Maximilian-Gymnasinm im IX. Gemeindebezirke (Aisergrund).
1. Oehler, Dr. Johann: Zum griechischen Vereinswesen. 28 S.
2. Kisser, Dr. Johann: Zuwachs in der Lehrerbibliothek vom Jahre 1904 bis
Juni 1905. 5 S.
n) E. k. Karl Lndwig-Gymnasinm im XII. Gemeindebezirke (Meidling).
1. No8, Dr. Franz: Professor Johann Appl f. 2 S. /
2. Starek Wenzel: Beitrag zur Reformbestrebung im Zeichenunterrichte. (Mit
zahlreichen Abbildungen von Schülerzeichnungen.) 26 S. |
o) Staats-Gymnasinm im XIH. Gemeindebezirke (Hietzing).
Löhn er, Dr. Rudolf: Lehrerfahrungen. Beitrag zur Methodik und Didaktik des l
deutschen Unterrichtes. 10 S.
p) Staats-Gymnasinm im XYH. Gemeindebezirke (Hemals).
1. Egger, Dr. Ludwig: Zur Zentenarfeier des Todestages Schillers. 4 S.
2. Egger, Dr. Ludwig: Taine und die moderne Soziologie. 19 S.
q) Staats-Gymnasinm im XIX. Gemeindebezirke (Dobling).
1. Ludwig Karl und Element, Dr. Karl: Zur Schillerfeier. 17 S.
2. Reitterer, Dr. Theodor: Die englische Sprache als relativ-obligater Lehr-
gegenstand am k. k. Staatsgymnasium im XIK. Bezirke in Wien. 17 S.
r) Staats-Gymnasinm im XXI. Gemeindebezirke (Floridsdorf).
Brommer, Dr. Ignaz: Die österreichische Donau und die österreichische Elbe büb
Wasserstraßen. I. Teil. 21 S.
Baden.
Kaiser Franz Joseph-Landes-Real- und Obergymnasinm.
1. Badstüber, Dr. Hubert: Franz Wisbacher. Ein bayerischer Lyriker der
Gegenwart. 20 S.
2. Reinöhl, Rainer von, Dr.: Festrede bei der Säkularfeier von Friedrich
Schillers Todestag. 4 S.
Hom.
Landes-Real- und Obergymnasium.
1. Matzura ElemoDs: Über Schülerkommentare und Präparationen zu lateinischen
und griechischen Klassikern. 34 S.
2. Ereschniöka, Dr. Josef: Die Inkunabeln und Frühdrucke bis I52O5 sowie
andere Bücher des XVI. Jahrhunderts aus der ehemaligen Piaristen- nun
Hausbibliothek des Gymnasiums in Hom. N. Ö. (Fortsetzung.) 16 S.
Ealksbnrg.
Privat-fifymnasium der Gesellschaft Jesu.
1. W im m e r Johann Baptist : Katalog der Lehrmittelsammlungen. (Fortsetzung.) 120 S.
2. — — Das Buch der göttlichen Weisheit von Meister Heinrich von Hessen. 9 S.
Elostemeuburg.
Landes-Realgymnasium.
Fischer Adolf: Das Verhältnis der Fabeln des Phädrus zur äsopischen Fabel-
sammlung. 16 S.
Eomenbnrg.
Städtisches Kaiser Franz Joseph-JubilSums-Realgymnasium.
1. Radinger Karl von, Dr.: Eine verschollene Handschrift des Sueton. 21 S.
2. Latzke, Dr. Rudolf: Roseggerstudien. I. Von „Zither und Hackbrett" bis zum
»Waldschulmeister". 54 S.
Erems.
Staats-Gymnasium.
1. Wen g er, Dr. Leopold: Die Rede des Hypereides gegen Athenogenes. 27 S.
2. SchiUerfeier am 9. Mai. 8 S.
Melk.
K. k. Gymnasium der Benediktiner.
Fei gl Friedrich A.: Die Stellung der Satzglieder des Vollsatzes in Notkers
Marcianus Gapella. (Fortsetzung.) 80 S.
1*
Mödling.
Landes-Real- nnd Obergymnasinm.
Roch Franz: Die häusliche Schtilerarbeit und ihre gleichmäßige Verteilung. 42 S.
OberhoUabronn.
Staats-Gymnasinm.
Lindenthal Josef: Horaz und die römische Dramatik. 23 S.
St. Polten.
Landes-Beal- und Obergymnasinm.
Schmidt, Dr. Adolf M. A. : Beiträge zur Livianischen Lexikographie. V. Teil.
Die kausalen Präpositionen: 1. ob und propter. 33 S.
Seitenstetten.
E. k. Gymnasium der Benediktiner.
1. Puschl Karl: Über Äquivalentgewicht und Elektrolyse. 7 S.
2. Schock Josef: Katalog des Seitenstettener geographischen Kabinettes. (4. Fort-
setzung.) 45 S.
Stockerati.
Landes-Beal- und Obergymnasium.
Plundrich August: Zur Geschichte der Anstalt. II. Teil. (Fortsetzung zum
Jahresberichte des Schuljahres 1^03/4.) 38 S.
Waidhofen an der Thaya.
Landes-Realgymnasium.
Thetter Friedrich: Die Ruhe in Natur und Kunst. 14 S.
Wien er- Neustadt.
Staats-Gymnasium.
Czerny, Dr. Johann: Über den Tod des Herzogs Bernhard von Weimar. I. Teil.
21 S.
Österreioh ob der Enns.
Linz.
Staats-Gymnasium.
1. BermanschlÄger Ludwig: Prolog zu Schillerfeier am 9. Mai 1905. 2 S.
2. Sewera Ernst: Katalog der Lehrerbibliothek. (Schluß.) 28 S.
. Freistadt
Kaiser Franz Joseph-Staats-Gymnasinm.
Sommer Franz: Über den Unterricht in der bildenden Kunst am Gymnasium.
III. Malerei. 29 S.
Gmunden am Traunsee.
Kommnnal-Obergymnasmm.
1. Endisch, Dr. Norbert: Zur Interpunktionslehre der neuen deutschen Orthographie.
8 S.
2. Effenberger, Dr. Josef: Bericht über einige interessante Objekte der natur-
wissenschaftlichen Sammlung des Gmundner Gymnasiums. 6 S.
Eremsmünster.
K. k. Gymnasium der Benediktiner.
Altinger, Dr. P. Altmann: Geschichte des Gymnasiums zu Kremsmünster.
IV. Abschnitt. (Schluß.) 22 S.
Ried.
Staats-Gymnasinm.
1. Hebenstein Julius: Gliederung der gelesensten Lebensbeschreibungen des
Cornelius Nepos. 19 S.
2. Toifel Otto: Gymnasial-Direkter Ferdinand Barta t. Ein Nachruf. 7 S.
Urfahr.
Bisch5fliches Privat-Gymnasinm am Kollegium Petrinnm.
1. Ilg, Dr. Johann: Rede bei der Schillerfeier am 9. Mai 1905. 6 S.
2. Bauernberger Hermann: Apparat zur Darstellung der Kraftlinien von Strom-
leitern. (Mit einer Abbildung.) 2 S.
3. Berg er, Dr. Franz: Der Krieg Maximilians I. mit Venedig 1510. II. (Schluß-)
Teil. 53 S.
Wels.
Städtisches Gymnasium.
Hintner Florian: Beiträge zur Kritik der deutschen Neidhart-Spiele des 14. und
15. Jahrhunderts. IL Teil. 46 S.
Wilhering.
Privat-Untergymnasinm der Zisterzienser.
1. Wöhrer, Dr. Justinus: Studien zu Marius Victorinus. 40 S.
2. Schwacha Benno: Dr. P. Otto Grillnberger t. 9 S,
Salzburg.
Salzburg.
a) Staats-fifTinnasinm.
Müller, Dr. Eugen: Spartakus und der Sklavenkrieg in Geschichte und Dichtong.
48 S.
b) FflrsterzbischSfliebes Privat-Gymnasiuni am EoUeginm BorromSnm.
He tt egg er, Dr. Gregorius: Qua ratione M. Fabius Quintilianus in institatione
oratoria landaverit scriptores. 59 S.
Tirol.
Ixmsbraok.
Staats-Gymnasium.
1. Strobl Anton: Zur Schullektüre der Annalen des Tacitus. (Fortsetzung.) 18 S.
2. Alton, Dr. Josef: Professor Dr. Hans Schmölzer. Nachruf. 3 S.
3. Hechfellner Matthias: Katalog der Lehrerbibliothek. (Fortsetzung.) 2 S.
Bozen.
Frivat-Gymnasinm der Franziskaner,
Rief Josef G.: Beiträge zur Geschichte des ehemaligen Eartäuserklosters Aller-
engelberg in Schnals. HI. 56 S.
Brizen.
a) E. k. Gymnasium der Augustiner-Chorherren von Neustift.
Kessler, Dr. Nikolaus: Dramaturgie der Jesuiten Pontanus, Donatus und Masenias.
Ein Beitrag zur Technik des Schuldramas. 46 S.
b) Ffirstbisehofliches Privat-Gymnasium am Seminarium Yincentinum.
Ecker Josef von: Die Formen von esse und habere im Schriftitalienischen. 48 S.
Hau.
E. k. Franz Joseph-Gymnasium der Franziskaner.
Gremblich Julius: Der Garten des Franziskaner-Eonventes zu Hall in Tirol.
56 S.
Meran.
E. k. Gymnasium der Benediktiner von Marienberg.
Schatz, Dr. Adelgott: Grundlinien zu einer Apologetik für die fünfte Gymnasial-
klasse. 50 S.
7
Bovereto.
Staats-Oymnasiiuii.
Filzi Johann: Annali del Ginnasio di Rovereto (1780—1850). Parte II e IIL 40 S.
Trient
a) Staats-Oymnasinm.
Niccolini Ludwig: Notizie su Cristoforo Busetti, Poeta Trentino del sec. XVI. 28 S.
b) Fftrstbischofliches Priyat-Gymnasinm.
Zanolini Vigilio: Spigolature d' Archivio. 38 S.
Vorarlberg.
Bregenz.
Kommunal-Gymnasiam.
Diener Karl: Lord Byrons PessinüBmus. 12 S.
Feldkiroh.
a) Staats-Gymnasimn.
Felder, Dr. Jakob: Die lateinische Kirchensprache nach ihrer geschichtlichen
Entwicklung. 45 S.
b) Privat-Gymnasium an der Stella Matatina.
Bompel Josef: Kritische Studien zur ältesten Geschichte der Chinarinde. 62 S.
Steiermark.
Graz.
a) Erstes Staats-Gymnasium.
Prohaska Karl: Beitrag zur Mikrolepidopteren-Fauna von Steiermark und Kärnten.
27 S.
b) Zweites Staats-Gymnasinm.
Schweighofe r, Dr. Anton: Die mitteleuropäischen Libellen. 40 S.
c) FttrstbiscbSfliches Gymnasium am Seckauer DiSzesan-Knabenseminar Carolinum
Augostineum.
Knappitsch, Dr. Anton: St. Augustins Zahlensymbolik. 45 S.
d) Privat-Gymnasium des Franz Scholz.
Kilarski Thaddäus: Lehrplan und Instruktionen für den Unterricht an den
Gynmasien in Österreich mit Bezug auf die Lektüre der deutschen Meister-
werke in den oberen Klassen. 7 S.
8
caui.
Staats-Gymnasiam.
Lex, Dr. Franz: Papst Gregor I. 22 S.
Leoben.
Staats-Gymnasimii.
Lämmermayr, Dr. Ludwig: Zur Heterophyllie der Phanerogamen im allgemeinen
und des Efeu im besonderen. (26 S. mit 2 Tafeln.)
Marborg.
Staats-Gymnasium.
1. Verstoväek, Dr. Karl: Simonidovi jambi „Uepl yüvaixüiv".
2. Schillerfeier.
PettatL
Kaiser Franz Joseph-Landes-Gymnasinm.
1. Petrasch Karl: Beitrag zur Flora der Umgebung Pettaus. 9 S.
2. Gubo Andreas: Die Schillerfeier. 2 S.
3. — — Nekrolog. Ferdinand Majcen t. 2 S.
Kärnten.
Elagenftirt.
Staats-Gymnasium.
Gassner Josef: Der Einfluß des Burkhardt Waldis auf die Fabeldichtung Hage-
doms. 24 S.
St PatiL
K. k. Stifts-Gymnasium der Benediktiner.
Je Hin egg Bruno: David von Augsburg. (Fortsetzung.) Dessen deutsche Schriften,
auf ihre Echtheit untersucht. 37 S.
VUlaoh.
Staats-Gymnasium.
1. Paus er August: Die Elektrizität als Bewegung. (Schluß.) 19 S.
2. Zeehe Andreas: Nachrufe an Professor J. Staunig und Prof. J. Wang. 2 S.
Krain.
Laibaoh.
a) Erstes Staats-Gymnasium.
Eorun, Dr. Valentin: Katalog der Lehrerbibliothek des k. k. I. Staats-Gymnasiums
in Laibach. (Fortsetzung und Schluß.) 26 S.
b) Zweites Staats-Oymnasinm.
Slebinger, Dr. Janko: Öetrti zvezek Devovih „Pisanic". (Vierter Band der
A. Dev'schen »Pisanice".) 30 S.
Erainburg.
Kaiser Franz Joseph-Staats-Oymnasium.
Debevec, Dr. Josef: Podoba (metafora) v slovenskem jeziku in slovstvu. (Die
Metapher in der slowenischen Sprache und Literatur.) 21 S.
Bndolfswert.
Staats-Gymnasinm.
Pamer, Dr. Kaspar: Das k. k. Staats-Obergymnasium zu Budolfswert. (Fortsetzung.)
20 S.
Oörz, Trlest, Istrien.
OOrz.
Staats-Gymnasinm.
T r a V e r s a, Dr. Eduard : Quellenkritik zur Geschichte des Patriarchates unter Peter II.
Gerra (1299-1301.) 45 S.
Triest.
a) Staats-Gymnasinm.
1. Hof er, Dr. August: Die Mittelschule und die neue Zeit. 35 S.
2. Heigl, Dr. Gustav: „Regierungsrat Dr. Alois Pemter." Nachruf. 6 S.
3. Vidossich, Dr. Josef und Wolf, Dr. Karl: „Prof. Eduard Pospichal." Nachruf.
2 S.
4. — — „Prof. Oskar Edler von Hassek". Nachruf. 3 S.
b) Kommunal-Gymnasinm.
Ziliotto Bacdo: Marco Petronio Caldana da Pirano e il suo poema. 50 S.
10
Oapodistila.
Staats-Gymnasiiiiii.
Bisiac Johann: Catalogo della biblioteca dei professori dell' i. r. Ginnasio superiore
in Capodistria. (Continuazione e fine.) 40 S.
Mitterborg.
a) Staats-Gymnasinm.
Zgrablic Martin: Öakavski dijalekat v Sv. Ivanu i Pavlu te Zminju u Istri. (Der
£ak. Dialekt in St. Ivan und Paul sowie in ^minj in Istrien.)
b) Landes-Realgymnasiam mit Ober-Realscbnlklassen.
Mitis Silvio: Un „Protocollo di Registratura" della Contea di Pisino. 40 S.
Pola.
Staats-Gymnasinm.
Aigner Riemens: 6. W. Rabeners Verhältnis zu Swift. 18 S.
Dalmatlen.
Zara.
a) Staats-Gymnasinm (mit italienischer Unterrichtssprache).
1. Erb er TuUio: Storia del ginnasio (Fine.) 232 S.
2. Festa centennaria del ginnasio. 85 S.
b) Staats-Gymnasinm (mit serbo-kroatischer Unterrichtssprache).
Alfirevid Silvije: Kratki uvod u psihologiju. (Kurze Einleitung in die Psychologie.)
16 S.
Gattaro.
Staats-Gymnasinm.
Meneghello Eugenije: Nesto o hvarskom kamenju. (Einiges über das Gestein
Yon Lesina.) 5 S.
Bagosa.
Staats-Gymnasinm.
Ljnbibratic, Baron Walter: Josip Parini i talijanska satira u XVIII. vijeku.
Nastavak. (Josef Parini und die italienische Satire im XVIII. Jahrhundert.
Fortsetzung.) 30 S.
Spalato.
Staats-Gymnasinm.
Kevid, Dr. Mate: Treda i najstarija glagolska sluzba sv. Oirila i Metodija. (Das
dritte und älteste Breviarium des hl. Cyrill und Method.) 15 S.
11
Böhmen.
Prag.
i) Akademisches Gymnasinm.
1. Hujer Udalrieh: Dissimilace souhUsek v £eätin6. (Über die Dissimilation der
Konsonanten im Böhmischen.) 18 S.
2. Jetibek Ant.: t Dr. Ignic Axamit. 4 S.
3. Winter Z,: t Josef Havrinek. 2 S.
b) Staats-Oymnasinm in der Altstadt (mit deutscher Unterrichtssprache).
Liebus, Dr. Adalbert: Versach einer methodischen Behandlung der Kristallo-
graphie an den Gymnasien mit Zugrundelegung der Symmetrieverhältnisse. 9 S.
c) Staats-Oymnasium auf der Kleinseite (mit deutscher Unterrichtssprache).
1. Kerbl Heinrich: Katalog der Lehrerbibliothek. (Fortsetzung.) 8 S.
2. Watzel Rudolf: Elementar-Kristallographie. 6 S.
d) Staats-Gymnasium in der Neustadt (Graben) (mit deutscher Unterrichtssprache).
1. Strohschneider Josef: Katalog der Lehrerbibliothek. Fortsetzung. Vni. bis
XVIL Teil und Nachträge. 37 S.
2. Gar reis A.: Bemerkungen über die Verwitterung des Serpentin und seine
Entstehung. 7 S.
e) Staats-Gymnasium in der Neustadt (Stephansgasse) (mit deutscher
Unterrichtssprache).
1. Tauber Georg: Festrede zur Feier der hundertjährigen Wiederkehr von
Schillers Todestage am deutschen Staatsgymnasium Prag-Neustadt, Stephans-
gasse, am 9. Mai 1905. 8 S.
2. BubenKek Jos.: Durch Montenegro. Mit 15 Abbildungen im Texte. 22 S.
f) Staats-Gymnasium in der Neustadt (Tischlergasse) (mit hShmischer
Unterrichtssprache).
KoSCal Josef: Seznam knihovny uöitelskä. Ö&st IIL (Katalog der Lehrerbibliothek.
m. Teil.) 13 S.
g) Staats-Real- und Obergymnasium (mit bShmischer Unterrichtssprache).
1. Vacek Franz: Öeskö povösti ve 12. stoleti. (Böhmische Sagen im 12. Jahr-
hunderte.) 26 S.
2. Safrinek Johann: t Matöj Trapl. (t Matthias Trapl.) 3 S.
12
h) Staats-Gymnasinm in der Neustadt (Eomgasse) (mit böhmischer
Unterrichtssprache).
1. Sfastn;^, Dr. Jaroslav: Thrakovfi. Ukäzka ze spisu „Döjiny Makedonie ve
starovSku. II. dil. Nirodopisnö probWmy." (Die Thracier. Eine Probe aus der
. Schrift: „Die Geschichte Makedoniens im Altertume. IL Teil. Ethnographische
Probleme.") 11 S.
2. Krejöi Aug.: DoplAky k seznamu knihovny uätelskä. (Nachhang zum Kataloge
der Lehrerbibliothek.) 8 S.
i) Staats-Gymnasium auf der Eleinseite (mit bShmischer Unterrichtssprache).
Sommer Johann: Sv^m iikfim. [Üvod do trigonometrie.] (Einführung in die
Trigonometrielehre. Seinen Schülern gewidmet.) 29 S.
k) Priyat-MSdchen-Gymnasium des Vereines Minerva.
Slavik W. Ot.: Karakt6r. Die Sam. Smilesa. (Der Charakter. Nach Sam. Smiles.) 5 S.
Aman.
Staats-Gymnasium.
Himml Franz: Über das sogenannte „Fürstenbuch von Österreich und Steier" des
Jansen Enenkel. 13 S.
Aussig.
Staats-Gymnasium.
1. Her gel, Dr. Gustav: Winke zur Erhaltung körperlicher und geistiger Gesundheit.
13 S.
2. — — , Prof. Johann Kohm t. 2 S.
BeneschatL
Staats-Gymnasium.
Sladk^ Wenzel: Styky prvnich Karlovcfi s papeäi (739—754). PHspßvek k vzniku
cirkevnlho st&tu. G&st IL (Über die Beziehungen der Karolinger zu den
Päpsten [739—754]. Ein Beitrag zur Entstehung des Kirchenstaates.) IL Teil 10 S.
Brannau.
Stifts-Gymnasium der Benediktiner.
Kyas, P. Amand: Übersetzung ausgewählter Kapitel aus dem arabischen Geographen
Ihn Rusta. (Nach dem Originaltexte.) 61 S.
Brfiz.
Staats-6]rmnasium.
Golling Josef jun.: Schulkommentar zu ausgewählten Eklogen Virgils. 8 S.
13
Budweis.
a) Staats-Gymnasinm (mit deutscher Unterrichtssprache).
Blnmentritt Friedrich: Zweckmäßige Einrichtungen im Pflanzenreiche. 13 S.
b) Staats-Oymnasinm (mit böhmischer Unterrichtssprache).
Mach&£ek Johann: Üzemni (territoriAIni) vj^voj panstvi Hmsk^ho na p&dö dneSnlho
mocn&j^styl rakonsko-uhersk^bo. (Die territoriale Entwicklung der römischen
Macht auf dem Gebiete der heutigen österreichisch-ungarischen Monarchie.) 14 S.
Öaslau.
Staats-Gymnasium.
Marek Wenzel: Prvni ötvrtstoleti gymnasia öÄslavsköho. (Das erste Viertel-
jahrhundert des Öaslauer Gymnasiums.) 51 S.
Ghradim.
Staats-Real- und Obergymnasium.
1. Smaha Johann: Pireklad nökter^ch nSmeck^ch b&snf. (Übersetzung einiger
deutscher Gedichte.) 34 S.
2. DuS&nek, Dr. Franz: Posmrtni vzpomfnka na professora VAclava Markalousa.
(t Wenzel Markalous.) 4 S.
DeutschbrocL
Staats-Cfymnasium.
1. N6mec Josef: Homerovy Diady zpöv ötvrt^. Pteloiil — . (Übersetzung des vierten
Gesanges von Homers Ilias.) 15 S.
2. Dufek Ant.: V^sledky meteor. pozorov&nl v N6m. Brodö r. 1904 a ptehled od
r. 1895—1904. (Ergebnisse der im Jahre 1904 in Deutschbrod angestellten
meteorologischen Beobachtungen und Übersicht vom Jahre 1895—1904.) 21 S.
Dnppau.
Privat-Gymnasium.
Hof mann, Dr. K.: Der Begriff „Instinkt im Tierreich". (Schluß.) 18 S.
Eger.
Staats-Oymnasium.
1. Bertel Rudolf: Tier und Pflanze in ihren Wechselbeziehungen. 13 S.
2. Trötscher Josef: Direktor Robert Ritter von Lindner. Nekrolog. 3 S.
3. Kostlivy J. : Übersicht der an der meteorologischen Beobachtungsstation in
Eger im Jahre 1904 angestellten Beobachtungen. 3 S.
14
Oablonz a. N.
Kommunal-Gyinnasiaiii.
Franz el Anton: Die Konsonantenassimilation in den Denkmälern der lesbisch-
äolischen und dorischen Mundarten. 30 S.
Hohenmantb.
Staats-Oymnasiiim.
Patizek, Dr. Adolf: Pozn&mky k stanoveni spole£nö mirj a spole£n6ho n&sobku i
k ükolfim pHpravnj^m. (Zur Theorie des größten gemeinschaftlichen Maßes und
des kleinsten gemeinschaftlichen Vielfachen.) 15 S.
Jiöin.
Staats-Gymnasinm.
Pösl Franz: Kapitoly o £eskä poesii närodnf. (Einige Kapitel über die böhmische
Volkspoesie.) 30 S.
JnngbtinzlatL
Staats-Gymnasinm.
Sixta, Dr. W.: 0 pftvodu ssavcfi. Na z&klad6 srovn&vaci anatomie ssavcft vejco'
rod^ch. (über den Ursprung der Säugetiere. Auf Grund der yergleichenden
Anatomie der Monotremata.) 21 S.
Eaaden.
Staats-Gymnasinm.
Furtmüller» Dr. Karl: Die Philosophie Schillers und der Deutschunterricht in
den Oberklassen des Gymnasiums. 10 S.
Karlsbad.
Kommnnal-Gymnasinm.
Achtner Viktor: Untersuchung verschiedener Mineralien auf Radioaktivität mittels
der elektrischen und photographischen Methode. 12 S.
KLattatL
Staats-Real- nnd Obergymnasinm.
1. Nekola Franz: Krilovätl rychtitovÄ v Klatovech. (Königliche Richter in
Klattau.) 14 S.
2. Voöadlo Wilhelm: Katalog bibliotheky professorske. (Katalog der Lehrer-
bibUoihek.) 14 S.
15
Kolin.
Staats-Real- und Obergymnasium.
EubeS, P. Augastin: Rody kolinsk^ch vos a vöel. (Eoliner Wespen- und Bienen-
Geschlechter.) 26 S.
Eomotatu
Kommunal-Gyiniiasinm.
Fischer, P. Gregor: Genuina narratio tragicae praecipitationis etc. (Der Prager
Fenstersturz.) I. Teil. Manuskript des Stiftes Ossegg. 33 S.
Eöniggrätz.
Staats-Gymnasinm.
1. VKek Wladislav: Öelisti Enchodus halocyon Ag. od Sk&ly u Chrasti. [S vyobra-
zenim.] (Der Eiefer von Enchodus halocyon Ag. aus Skala bei Chrast. Mit
einer Abbildung.) 4 S.
2. Lexa, Dr. Fr.: Nökolik pj^ekladfi z egyptätiny. (Einige Übersetzungen aus dem
Ägyptischen.) 6 S.
EöBigiBhof.
Staats-Gymnasium.
Halik T.: HrabÖ FrantiSek Antonfn Sporck. Euks za jeho doby. (Graf Franz Anton
Sporck. Eukus zu seiner Zeit.) 17 S.
Kramati«
Staats-Gymnasium.
Baudnik, Dr. Z.: Ein Beitrag zur Analyse und Datierung der orphischen Hymnen-
sammlung. 21 S.
Landskron.
Staats-Gymnasium.
1. Haehnel Earl: Zu Schillers Gedächtnis. 8 S.
2. — — , Entwürfe zu deutschen Aufsätzen für die oberen Gymnasialklassen.
(Neue Folge.) 17 S.
Böhmisch - Leipa.
Staats-Gymnasium.
1. Nestler Julius: Die Latinität des Fulgentius. 25 S.
2. Tragi Alexander: Rede, gehalten am 9. Mai 1905 bei der Schillerfeier. 4 S.
16
Leitmeritz.
Staats-Gymnasinm.
1. Eymer W.: Gutachten des Fürsten Gundacker von Liechtenstein über Edakati<m
eines jungen Fürsten und gute Bestellung des geheimen Rates. 26 S.
2. Bernt, Dr. Alois: Katalog der Lehrerbibliothek. IV. Teil. 15 S.
LeitoxnischL
Staats-Gymnasium.
Vobornik Joh. : 0 postupu v^voje lidstvi. Uk&zkqu sti^edoäkolske extense. Lidova
pi'edn&gka. (Über den Entwicklungsgang der Menschlichkeit. Ein populär-wissen-
schaftlicher Vortrag.) 16 S.
AQes.
Staats-Gymnasinm.
Juritsch, Dr. Georg: Die Deutschen und ihre Rechte in Böhmen und Mähren
im XIII. und XIV. Jahrhunderte. 181 S.
Nenbydzow.
Staats-Real- und Obergymnasium.
Jellnek V.: 0 fotografovinl drobn^ch ptedmötfi ptirodnlch. (Über das Pboto-
graphieren kleiner Naturgegenstände.) 9 S.
NenhatLs.
Staats-Gymnasium.
1. He§ Gustav: Dodatky a doplfiky k däjin&m gymnasia JindHcho-hradeck^ho.
(Nachtrag zur Geschichte der Anstalt.) 18 S.
2. Decker, Dr. Anton, und Plicka Rieh.: Katalog . knihovny uiitelskÄ. [Pokra-
ftov&ni VII.] (Katalog der Lehrerbibliothek. VII. Fortsetzung.) 18 S.
Pilgram.
Staats-Gymnasinm.
B&rta Simon: Problem noetick]^ u Kanta a ve filosofii scholastickä. (Das noätische
Problem bei Kant und in der Philosophie der Scholastiker.) 24 S.
Pilsen.
a) Staats-Gymnasium (mit deutscher Unterrichtssprache).
1. Graßl, Dr. Basil: Louis Bourdalone, Prediger am Hofe Ludwigs XIV. 27 S.
2. Scharnagl, P. Theobald: Die SchiUerfeier. 6 S.
17
b) Staats-Gymnasimn (mit bShmisclier Unterrichtsspraclie).
1. PeSek, Dr. Josef: Staroöeski dramata. (Altböbmische Dramen.) 16 S.
2. HruSka J. F., und Peäek, Dr. Josef: Za t feditelem Frantiäkem Safrinkem.
(t Direktor Franz Safrinek.) 2 S.
Pisek.
Staats-Gymnasinm.
1. Eram&t J.: Pfeklad Ciceronova Laelia, potizen^ od fiehofe Hruböho z Jelenl.
[Dokonöenl.] (Eine von Gregor Hrub^ von Jelenl besorgte Übersetzung von
Cieeros Laelius. Schluß.) 21 S.
2. Vivra Franz: Katalog professorskfi knihovny c. k. stAt. gymnasia v Pfsku.
[Pokrafiovini.] (Katalog der Lehrerbibliothek. Fortsetzung.) 4 S.
Prachatitz.
Staats-Gymnasium.
1. Strach M.: Zum 40jährigen Jubiläum der Anstalt. Rede gehalten am
4. Oktober 1904. 4 S.
2. Jungbauer Id.: Schiller und Herder. I. Teil. 35 S.
Pftbram.
Staats-Real- und Obergymnasium.
Such]^, Dr. Julius: 0 v^övich soustavy Gerykovy. (Über die Luftpumpen, System
Geryk.) 12 S.
Bandnitz.
Staats-Gymnasinm.
Peel, Dr. P. : 0 jistö birationAlni kubickö transformaci a jeji applikaci v theorü
rovin. £ar. (Über eine gewisse birationale kubische Transformation und deren
Anwendung in der Theorie der ebenen Kurven.) 14 S.
ReichenatL a. E.
Staats-Gymnasium.
1. Kopeck^K.: K tölesnä v^chovö iiikfL naSi äkoly sti'edni. (Zur körperlichen
Erziehung unserer Mittelschüler.) 15 S.
2. Koufil, Dr. Thom. : Pohrobni vzpominka na teditele Dr. AI. Satnmika.
(t Direktor Dr. AI. Saturnlk.) 5 S.
3. Sk&kal Job.: Katalog knihovny uätelskä. (Katalog der Lehrerbibliothek.) 8 S.
Reichenberg.
Staats-Gymnasinm.
Matouschek Franz: Bryologisch-floristische Mitteilungen aus Niederösterreich mit
besonderer Berücksichtigung der Moosflora von Seitenstetten und Umgebung. 34 S.
18
BoMtzan.
Kominiiuial-Gyiniiasiiim.
Smrfika Ottokar: C. ValeriuB CatuUus: Svatba Pelea a Thetidy. [Carmen LXIV.]
(C. Valerius CatuUus: Des Peleus und der Thetis Hochzeit.) 13 S.
Saaz.
Staats-Oyiiulasiiim.
1. Zach Franz: Über Erineum Tiliaceum. Mit 2 Tafeln. 3 S.
2. Ansprache des Direktors bei der Schillerfeier des Gymnasiums am 9. Mai 1905. 6 S.
Schlan.
Staats-Gymnasiam.
]&iha Heinrich: Slohovä zävislost Herodotova na HomeroYi. (Über Homers £iiifluß
auf Herodot in stilistischer Hinsicht.) 33 S.
Smichow.
a) Staats-Gymnasium (mit deutscher Unterriehtsspracbe).
Endt, Dr. Johann: Die Glossen des Vaticanus Latinus 3257. Besonders mit
Rücksicht auf die Angabe der Pseudacronischen Scholien von 0. Keller. 24 S.
b) Staats-Real- und Obergymnasium (mit böhmischer Unterrichtssprache).
Schuster Johann: Theorie zjevfi svßteln^ch v pohybujlcich se üstfedich. (Theorie
der Lichterscheinungen in beweglichen Mitteln.) 19 S.
Tabor.
Staats-Gymnasium.
1. BradÄC Josef: Kdy byl sloien spisek Ilrfpoi, zachovan;^ pod jminem Xenofontov^^m.
(Über die Abfassungszeit der unter Xenophons Namen erhaltenen Schrift Hipoi,
2. FilipoYsk^ Adalbert: Katalog knihovny u£itelskä. C&st 6. (Katalog der Lehrer-
bibliothek. 6. Teü.) 14 S,
Taus.
Staats-Gymnasium.
Zieh, Dr. Ottokar: Nökolik üvah z theorie hudby. (Einige Gedanken zur Theorie
der Musik.) 8 S.
Teplitz-SohOnatu
Staats-Gymnasium.
Beraun Wilhelm: Die elektrische Starkstrom- Anschlußanlage des k. k. Ober-
Gymnasiums in Tepütz-Schönau. 15 S.
19
Tetschen a. K
Eommiiiial-Ober-Realgyiiinasiiim.
K reib ich Emil: Über die Wiener und Milstäter Handschrift der Genesis. 37 S.
Königliche Weinberge.
a) Staats-Gymnasinm (mit deutscher Unterrichtssprache).
Mayer, Dr. Maximil.: Verhältnis des Strickers zu Hartman von Aue, untersucht
am Gebrauche des Epithetons, 40 S.
b) Staats-Gymnasium (mit bShmischer Unterrichtssprache).
Servit Franz: Eukleidovy z&klady. Pokraöov&ni. (Euklids Grundelemente. Fort-
setzung.) 41 S.
Mähren.
Brunn.
a) Erstes deutsches Staats-Gymnasium.
Wallner Julius: Das Archiv des I. deutschen Staats-Gynmasiums in BrOnn. 16 S.
b) Zweites deutsches Staats-Gymnasinm.
Krichenbauer Benno: Über die Beziehungen zwischen Ethik und Ästhetik in
Schillers philosophischen Schriften. 25 S.
c) Erstes böhmisches Staats-Gymnasium.
1. Kofivara Vinzenz: Ukäzka pHzvu6n6ko pfekladu Öd a Ep6d Horatiovych.
K tisku upravil Dr. Jan Korec. (Eine Probe der Übersetzung von Horaz' Oden
und Epoden nach akzentuierendem Rhythmus.) 23 S.
2. Svoboda Karl: Prof. Vinzenz Koßvara. Nekrolog. 2 S.
d) Zweites bfihmisches Staats-Gymnasium.
Sllen^ Thomas: 0 Troji Homerovö. (Über Homers Troja. Aus einer Studienreise.)
26 S.
Gaya.
Eommunal-Gymnasium.
HanuS Ottokar: Ludwig Achim von Arnim. PHspdvek k charakteristice romantikfi
nömeck]^ch. (Ein Beitrag zur Charakteristik der deutschen Romantiker.) 10 S.
Hohenstadt.
Privat-Gymnasium.
Kahlik, Dr. Fr.: Mapa svöta a jejf historick^ v]^voj ve star6m vöku. Dok.
(Die Karte der Welt und ihre historische Entwicklung im Altertume. Schluß.)
54 S.
20
Ungariscb-Ebudisch.
a) Staats-Gymnasium (mit deutscher Unterrichtssprache).
Gallinä Johann: Historisch-statistischer Überblick der Anstalt. II. Teil. Ans Anlaß
des fünfzigjährigen Bestandes. 36 S.
b) Staats-Gymnasium (mit hShmischer Unterrichtssprache).
Vanök Ferdinand: Herodot a bitva marathonsk&. (Herodot und die Schlacht bei
Marathon.) 12 S.
Iglan.
Staats-Oymnasinm.
Petak, Dr. Artur: Die Lieder von der schönen Müllerin. Ein Beitrag zur Mühlen-
Romantik. 35 S.
Eremsier.
a) Staats-Oymnasinm (mit deutscher Unterrichtssprache).
Spachovsk;^ Wilhelm: Die Bevölkerungsdichte von Böhmen. 19 S.
b) Staats-Oymnasinm (mit böhmischer Unterrichtssprache).
Neuhöfer Rudolf: Bisn6 Catalepton pKßltan6 P. Vergiliovi Maronovi. Dflu drubebo
64st drohi. Bdsn6 menSi. Dokonöeni. (Über die P. Vergüius Maro zugeschrie-
benen Gedichte Catalepton. Des II. Teiles II. Abteilung.) 14 S.
Ltmdenbtirg.
Kommunal-Gymnasium.
P reu SS Ludwig: Geschichte Lundenburgs. 78 S.
Walachisch-Meseritsch.
Staats-Gymnasium.
Nömec Johann: Ollanta, drama staroperuanskS. (Ollanta, ein altperuanisches
Drama.) 22 S.
Mistek.
Privat-Oymnasium.
Havlliek Thom.: Döjiny rovnic. Öist III.: Äeäenl algebraick6 rovnice stupn6
druh6ho. (Geschichte der Gleichungen, ffl. Teil.) 20 S.
Mfihrisch-Nenstadt.
Landes-Unter- und Kommunal-Obergymnasium.
Doubravsky, Dr. Franz: Die Organisation der Olmützer Stadtbehörde im Mittel-
alter. 49 S.
21
Nikolsbnrg.
Staats-Gymnasinm.
Eremarik, Dr. Paal: Die Erdbeben des Baikalgebietes. 14 S.
Olmatz.
a) Staats-Gymnasinm (mit dentsclier Unterrichtssprache).
Tschochner Albert: Das deutsche Gymnasium in Olmütz. (Dritte Fortsetzung.)
Geschichtlicher Rückblick. 15 S.
b) Staats-Gymnasinm (mit bShmischer ünterrichtsspracbe).
Doleial Josef: Z v^letü ku btehflm mofe Sttedozemniho. (Mittelmeerische Reise-
skizzen.) 22 S.
Mälirifloh-OstratL
a) Kommunal-Gjrmnasiiim (mit deutscher Unterrichtssprache).
Schuster, Dr. Mauritius: De C. Sollii ApoUinaris Sidonii imitationibus studiisque
Horatianis. 42 S.
b) Privat-Realgymnasinm (mit bShmischer Unterrichtssprache).
1. Jan&£ek J.: Srovn&vaci Studie ethiky Platonovy a Aristotelovy. (Vergleichende
Studie der Ethik Piatons und Aristoteles.) 13 S.
2. Mejsti^ik Ant.: Pohrobnf yzpominka na prov. u6itele J. Kozderku. (Prov. Lehrer
J. Eozderka. Nekrolog.) 1 S.
Preran.
Staats-Gymnasinm.
Dula Ferdinand: D6jin Polybiorfch kn. I. Uk&zka pi^ekladu. (I. Buch der Geschichte
des Polybius. Übersetzung.) 26 S.
Mäliriflch-Schönberg.
Landes-Unter- nnd Kommnnal-Obergymnasinm.
Wania Franz: Objekt und Adverbiale. 9 S.
Strassnitz.
Staats-Oymnasinm.
Fischer Nikolaus: Zalo2eni c. k. gymnasia ye Str&inici. (Über die Gründung des
k. k. Gymnasiums in Strassnitz.) 9 S.
Trebitsch.
Staats-Gymnasinm.
Jarollmek Ant.: Eultura byzantinsk& a renaissanfini. (Die byzantinische Eultur
und die Eultur der Renaissance.) 14 S.
22
MAhiisoh-Trabau.
Staats-Oymnasinm.
Spina, Dr. Franz: Aus der Chronik des Mähr.-Trübauer Webermeisters Michael
Heger. (1663-1730.) 18 S.
Mährisch-Weißkirohen.
Staats-Gymnasinm.
Kosmik Karl: Das Dreieck, vomehmlich betrachtet im Bezug auf die ihm
zukommenden besonderen Kreise und deren Radien. 25 S.
WischatL
Privat-Gymnasinm.
Musil Mil.: Rod Platanus po stränce systematickö , morfologickö a historicke.
(Die Pflanzenfamilie Platanus, vom systematischen, morphologischen und
historischen Standpunkte betrachtet.) 8 S.
Znaim.
Staats-Gymnasinm.
Schlerka Alfred: Rückblicke auf die Demostheneslektüre. 37 S.
Sohlesien.
Troppan.
a) Staats-Gymnasium (mit deutscher Unterrichtssprache).
1. Schefczik, Dr. Heinrich: Der logische Aufbau der ersten philippischen Rede
des Demosthenes. 14 S. •
2. Knaflitsch, Dr. Karl: Geschichte des Troppauer Gymnasiums. IV. Teil. 14 S.
b) Staats-Gymnasinm (mit bShmischer Unterrichtssprache).
PospiSil, Dr. Josef: Z nejstarSlho zemö- a döjepisu slezskäho. (Aus der ältesten
Geographie und Geschichte Schlesiens.) 20 S.
Bielitz.
Staats-Gymnasium.
Hanslik Erwin: Gedanken über die ästhetische Erziehung an österreichischeo
Gymnasien. 26 S.
Friedeck.
K. k. Kronprinz Rudolf-Gymnasium.
Twrdy Ferdinand: Katalog der Lehrerbibliothek. 32 S.
23
Teschen.
a) E. k. Albrecbt-Oymiiasiiiiii (mit deutscher Unterrichtssprache).
1. Fleischmann, Dr. Heinrich: Skizze meiner Studienreise nach Italien und
Griechenland. 22 S.
2. Orszulik Karl: Beispiele zur griechischen Syntax aus Xenophon, Demosthenes
und Piaton. (Fortsetzung.) 16 S.
b) Staats-Gymnasium (mit polnischer Unterrichtssprache).
Popioiek Fr.: Szkice z dziejow kultury iSlazka. (Skizzen aus der Kulturgeschichte
Schlesiens.) 53 S.
Weidenan.
Staats-Oymnasium.
1. Pro seh, Dr. Franz: Dokumente zur Geschichte des k. k. Staats-Gymnasiums
in Weidenau (nebst Erläuterungen). IV. Teil. 16 S.
2. — — Nekrologe : 1) Professor Franz Graßl, 2) Professor Josef Karassek. 4 S.
3. Sywall Karl: Übersichtliche Zusammenstellung der meteorologischen Verhält-
nisse Yon Weidenau für die Jahresperiode von 1. Jänner bis 31. Dezember 1904.
4 S.
Oalizien.
Lemberg.
a) Akademisches Staats-Gymnasinm (mit mthenischer Unterrichtssprache).
Boberski J.: 3aöaBn i rpn pyxoBi. (Bewegungsspiele.) IL Teil. 22 S.
b) Zweites Staats-Oymnasium (mit deutscher Unterrichtssprache).
Bromberg H. Sigmund: Zur Kritik der Anwendung des Naturalismus im Drama.
Das naturalistische Drama Hauptmanns. 43 S.
c) Franz Josepfa-Staats-Oymnasium (mit polnischer Unterrichtssprache).
Luczakowski, Dr. Konstantyn: Pröby przekZadu i interpretacyi szkolnej do
T. Liwiusa, G. Salustiusa i K. Tacyta. (T. Livii, G. Salustii et C. Taciti con-
vertendi interpretandique specimina in scholarum usum scripta.) 72 S.
d) Viertes Staats-Gfymnasinm (mit polnischer Unterrichtssprache).
Petzold Emil: 0. „Czatach" Mickiewicza. (Die Ballade Mickiewicz : „Czaty".) 18 S.
e) Ffinftes Staats-Gymnasinm (mit polnischer Unterrichtssprache).
Barewicz, Dr. W.: Fryderyk Schiller i t. zw. Romantyka polska przed Mickiewiczem
[1822]. (Friedrich Schiller und die s. g. polnische Romantik vor Mickiewicz
[1822].) 41 S.
f) Sechstes Staats-Gymnasium (mit polnischer Unterrichtssprache).
Fraczkiewicz Alexander: De particularum antequam et priusquam usu. 25 S.
24
ErakatL
a) Staats-Oymnasiam bei St. Anna.
Sinko, Dr. Thaddäus: Poezya aleksandryjska, pröba charakterystyki. (Die alexandri-
üische Poesie, ein Versuch der Charakteristik.) 67 S.
b) Staats-Oymnasium bei St. Hyacintb.
Lepki Bohdan: SIowo o pulku Igora. (Das Ued vom Heereszage Igors.) 37 S.
e) Drittes Staats-Oymnasinm.
Bylicki Franz: Z etnografii sJuchu. (Aus der Ethnographie des Gehörs.) 19 S.
d) Viertes Staats-Gymnasinm.
Koprowicz Stanislaus: Wychowanie religijno morabe w szko]:ach komisyi edukacyi
narodowej. (Die religiös sittliche Erziehung in den Schulen der Eommission
für Nationalbildung.) 37 S.
Bs^owioe-Ghyröw.
Priyat-Oymnasinm der Gesellschaft Jesu.
Gromadzki P. Alexander S. J.: Zadmienia slonca caikowite i ich znaczenie
w badaniu budowy sto&ca. (Die gänzliche Sonnenfinsternis und deren Bedeutung
für das Studium der Sonne.) 34 S.
Boolinia.
Staats-Gymnasinm.
Trzpis H.: Erytyczna ocena charakteru Eordyana. (Eine kritische Untersuchung
des Charakters Kordyans.) 37 S.
Brody.
Staats-Gymnasinm.
Eustynowicz Julian: Entstehungsgeschichte des k. k. Rudolf-Gymnasiums in Brody.
26 S.
Brzeiany.
Staats-Gymnasinm.
Tomaszewski, Dr. Stefan : Poglad na rozwdj gimnazyum BrzeÄafiskiego (1789—1905).
Cz^äd I. (Übersicht der Entwicklungsgeschichte des Gymnasiums in Brze^anj.
I. Teil.) 62 S.
Bnczaoz,
Staats-Gymnasinm.
Zych Franz: W 150 roczni^. Przyczynki do historyi buczackiego gimnazyum. (Zar
150jährigen Jubelfeier. Beiträge zur Geschichte des Gymnasiums in Buczacz.)
33 S,
25
Drohobyoz.
Staats-Oymnasiiim.
G^Ikiewicz Feliks: Materyaty do historyi kosciota w Drohobyczu. (Materialien
zur Geschichte der Kirche in Drohobycz.) 35 S.
Jaroslan.
Staats-Gymnasinni.
Dabrowski Mieczyslaw: PrzekZad polski pierwszej politycznej mowy Demostenesa
i program, jaW w niej mowca rozwija. (Polnische Übersetzung der ersten
politischen Rede des Demosthenes.) 24 S.
Jasto.
Staats-Oymnasiam.
Paczosa Franz: Ks. Franciszek Bohomolec S. J. Äycie i dzieta. (P. Franz
Bohomolec S. J. Leben und Werke.) Fortsetzung. 79 S.
Eolomea.
a) Staats-Oymnasium (mit polnisclier Unterrichtssprache).
Bielawski St.: Katalog biblioteki nauczycielskiej. DokoAczenie. (Katalog der
Lehrerbibliothek.) Fortsetzung und Schluß. 37 S.
b) Staats-ßymnasinm (mit rnthenischer Unterrichtssprache).
Hnatyszak Leo: lipo bh^^hb IcTopHS PyccoB na yKpa'mbCKO pycKv noesHio
poMaHTHHHy. (Über den Einfluß der „Geschichte der Russen" auf die
ruthenische romantische Poesie.) 37 S.
Podgörze.
Staats-Oymnasinm.
BobrzyÄski Karol: Poglad na filozofi? perypate tyczno scholastyczna. (Die peri-
pathetische-scholastische Philosophie.) 32 S.
PrzemyäL
a) Staats-Gymnasium (mit polnischer Unterrichtssprache).
Doro:&yAski A.: Quae fuerit Romae Ciceronis temporibus ludorum scaenicorum
condicio? 24 S.
b) Staats-Gymnasinm (mit rnthenischer Unterrichtssprache).
Dykij Vladimir: De sententiis et proverbiis Horatianis. 22 S.
26
Rzeszöw.
Erstes Staats-Gymnasium.
Machowski Jozef: Przystosowanie sie zwierzat i roälin do warunköw bytu. Szkic
popolamy. (Die Anpassung der Tiere und Pflanzen an die Lebensbedingungen.)
27 S.
Zweites Staats-Gymnasium.
Bandrowski, Dr. Bronislaus: 0 analizie mowy i jej znaczeniu dia filozofii. (Die
Sprachenanalyse und deren Bedeutung für die Philosophie.) 52 S.
Sazubor.
Staats-Gymnasium.
Echhardt Zenon: Aristotelesa : 0 poetyce. (Die Poetik des Aristoteles.) 30 S.
Neu-Sandec.
Staats-Oymnasium.
Magiera Jan: Polityka Salomona polskiego. (Die Politik des polnischen Salomos.)
41 S.
Sanok.
Staats-Gymnasium.
1. Müller Ladislaus: Teorya uczud Descartesa. (Theorie der Gefühle von Descartes.)
10 S.
2. V e t u 1 a n i Roman : Program respiryöw czili organizacyi zabaw szkolnych w przerwach
mi^dzy godzinami nauki przedpoludniowej wraz z porzadkiem zabaw popofudnio-
wych. (Das Progamm der Respirien, die Organisation der Schulspiele in den
Pausen des Unterrichtes vormittags, sowie die Ordnung der Spiele nach-
mittags.) 5 S.
StanislatL
Staats-Gymnasium.
SroczyÄski Josef: 0 Wulkanach i przyczynach wulkanizmu. (Die Vulkane und
die Ursachen des Vulkanismus.) 32 S.
Stryj.
Staats-Gymnasium.
Fryz Franciszek: 0 przyimku w j^zyku polskim. (Die Präpositionen in der polnischen
Sprache.) 61 S.
TamopoL
Staats-Gymnasium (mit polnischer und rnthenischer Unterrichtssprache).
Osuchowski Heinrich: Niektöre opowiefici i wiersze o Grunwaldzie w XV. i XVI,
wieku. (Einige Sagen und Gedichte über die Schlacht am Tannenberg aus
dem XV, und XVI. Jahrhunderte.) 23 S.
27
Tamöw.
Erstes Staats-Gymnasinm.
Lomnicki, Dr. Anton: Podstawy matematyczne kartografii. (Die mathematischen
Grundlagen der Kartographie.) 34 S.
Wadowice.
Staats-Gymnasinm.
Klima Theophil: Wadowice. (Die Stadt Wadowice.) 16 S.
Qoczöw.
Staats-Oymnasinm.
Wierzbicki Jözef: Trzy gWwne iyciorysy 6w. Wojciecha. (Die drei wichtigsten
Lebensschilderungen des heil. Adalbert.) 23 S.
Bukowina.
Ozemowitz.
a) Erstes Staats-Oymnasinm.
1. Wurzer Romuald: Reisebilder aus Italien. (Nach Erinnerungen und Tagebuch-
blattem.) II. Bologna — Marzabotto (1897). 28 S.
2. Rump, Dr. Hermann: Gedächtnisrede auf Friedrich Schiller. 9 S.
b) Zweites Staats-Gymnasium.
1. KobylaAski Julian: Grammatisch-stilistische Übungen für die siebente Gymna-
sialklasse, nach Cicero. (Ruth.) 31 S.
2. Sigall, Dr. Moses: Schillers sittliche Weltanschauung. 16 S.
Badatitz.
Staats-Oymnasinm.
1. Spitzer, Dr. Samuel: Das sittliche Moment in der äußern Politik des
Demosthenes. 20 S.
2. Hora Ernst: Fortsetzung des Kataloges der Lehrerbibliothek. 4 S.
Suozawa.
Oriechisch-orientaliscbes Obergymnasium.
Popovici Eusebius: Die Wortbildung im Romanischen. I. Teil. 55 S.
28
IL Healsctiulen.
ÖBterreloh nnter der Enns.
Wien,
a) Staats-Realschnle im I. fiemeindebezirke.
i. Stern, Dr. Emil: Zur Schillerfeier. (Ansprache an die Schüler der Anstalt,
gehalten am 9. Mai 1905.) 8 S.
2. Kall Johann A.: Ans dem chemischen Laboratorium der Realschule. „Ober
einige ünterrichtsbehelfe." 20 S.
b) Erste Staats-Realschnle im IL Gemeindebezirke (Leopoldstadt).
1. Kall er Ernst: Rückblick auf das erste Halbjahrhundert des Bestandes der
Ersten Staatsrealschule im II. Wiener Geraeindebezirke. 73 S.
2. Zahradni£ek, Dr. Karl: Zur Frage der Einführung der Infinitesimalrechnung
an den österreichischen Mittelschulen. 38 S.
3. Mager Adolf: Festrede, gehalten anläßlich der Schillerfeier. 7 S.
4. Husserl Moritz: Professor Josef Gerstner, gestorben am 30. Juni 1904. 4 S.
c) Zweite Staats-Realschnle im IL Gemeindebezirke (Leopoldstadt).
1. Rupp Albert: Eine Schülerreise in die Ennstaler- Alpen. 16 S.
2. Wolfsberger Alois: Kohlenstoff, Sauerstoff, Wasserstoff und Stickstoff im
Kreislaufe des Lebens. 11 S.
d) Staats-Realschnle im III. Gemeindebezirke (Landstt'aße).
1. Brandstätter Friedrich: Einfache Apparate und Schulversuche im chemischen
Experimentalunterrichte. 29 S.
2. Woynar, Dr. Karl: Schiller-Gedenkrede. (Ansprache, gehalten an die Schüler
der Anstalt am 9. Mai 1905.) 6 S.
3. Vernaleken Walther: Prof. Adolf Breuer t. Nachruf. 4 S.
e) Öffentliche Unterrealschnle im IIL Gemeindebezirke (Landstraße).
1. Baudisch, Dr. Julius: Über Eigennamen als Gattungsnamen im Französischen
und Verwandtes. 20 S.
2. Gaigg von Bergheim Friedrich: Festrede aus Anlaß der hundertjährigen
Gedenkfeier Friedrichs von Schiller. 9 S.
29
f) Staats-Realschule im lY. Oemeindebezirke (Wieden).
Ullrich, Dr. Karl: Festschrift zur Erinnerung an die Feier des fünfzigjährigen
Bestandes der k. k. Staats-Realschule im IV. Bezirke iu Wien (vormals
Wiedner Kommunal-Oberrealschule).
g) Staats-Realschule im Y. Gemeindebezirke (Margareten).
Protiwinski Hans: Ludwig der Fromme und die Päpste. Ein Beitrag zur
Schenkungsfrage. 10 S.
h) Staats-Realschule im YI. Oemeindebezirke (Mariahilf).
Dechant Johann: Die Halbjahrhundertfeier der Anstalt. 22 S.
i) Staats-Realschule im YU. Oemeindebezirke (Neubau).
Katalog der Lehrerbibliothek. (Schluß.) 15 S.
k) Staats-Realschule im IX. Gemeindebezirke (Aisergrund).
Zuck, Dr. Josef: Th. Moores „The Loves of the Angels" und Lord Byrons
^Heaven and Earth"". Eine Parallele. 12 S.
1) Staats-Realschule im X. Gemeindebezirke (Favoriten).
Lusner Ludwig: La somme des vices et des vertus. 10 S.
m) Yereins-Realschnle im XUI. Gemeindebezirke (Hietzing).
Winkler Arnold: Hezingen = Hietzing und Pancingen = Penzing. (Eine geogr.-
historische Studie über den XHI. Wiener Bezirk.) 21 S.
n) Staats-Realschule im XY. Gemeindebezirke (Fflnfhaus).
Bas 8 Josef: Selbstbewußtsein und Selbstlob. 46 S.
o) Staats-Realschule im XYIII. Gemeindebezirke (WShring).
1. Suppantschitsch Richard: Einiges über eine besondere Lage von Flächen
zweiter Ordnung. 18 S.
2. Nekrologe: Prof. Dr. Leopold Dinner und Prof. Franz Kunz. 4 S.
p) K. k. Franz Joseph-Realschule im XX. Gemeindebezirke (Brigittenau).
Trampler Richard: Joviacum. Das heutige Schlögen und seine Umgebung. Eine
Studie über das obere Ufer-Noricum. 63 S.
Krems.
Landes-Realschule.
1. Holz er, Dr. Valentin: Dante Alighieri's Göttliche Komödie. 19 S.
2. Nachruf: Prof. Franz Holub und Prof. Ignaz Walter t. 4 S.
30
Wiener-Neustadt.
Landes-Realschvle.
1. Hartwig Theodor J.: Die Sätze von Pascal und Brianchon auf der Eugelfläche 9 S.
2. Ehrenberger, Dr. Franz: Katalog der Lehrerbibliothek der n.-ö. Landes-
Oberreal- und Gewerbeschule in Wiener-Neustadt. Gruppe IX und X. 23 S.
3. Nagele Anton: Prospekt der höheren Gewerbeschule in Wiener-Neustadt. 7 S.
Waldhofen a. d. Tbbs.
Landes-Realschnle.
Kopetzky Artur: Die Errichtung der n.-ö. Landes-Oberrealschule in Waldhofen
an der Ybbs. 12 S.
ÖBterreioli ob der Eniui.
Staats-Realschule.
Poetsch, Dr. Leopold: Linz und Umgebung im Dienste des erdkundlichen Unter-
richtes, in 34 S.
Stejr.
Staats-Realschule.
Herget Franz: Die Vegetationsverhältnisse des Damberges bei Steyr. 39 S.
Salzburg.
Salzburg.
Staats-Realschnle.
Kastner Karl: Beiträge zur Molluskenfauna des Landes Salzburg. 38 S.
Tirol.
Innsbruck.
Elisabeth-Staats-Realschnle.
Schönach Ludwig: Beiträge zur Geschlechterkunde tirolischer Künstler aus dem
16.— 19. Jahrhundert. 43 S.
Bozen.
Staats-Realschule.
Kruse, Dr. Karl: Beiträge zur Föhntheorie. 12 S.
31
Bovereto.
Elisabeth-Staats-Realschnle.
Rosati, Dr. Ludwig: Fondazione dell' i. r. Scuola Reale snperiore Elisabettina
di Rovereto e suo sviluppo nei primi cinqnant' anni di yita. 98 S.
Vorarlberg.
DombirzL
Staats-Realschnle.
Binder Franz: Der Gebrauch des Konjunktivs bei Robert Garnier. 34 S.
Steiermark.
Graz.
a) Staats-Realscbule.
Lukas, Dr. Georg A.: Eduard Richter. Sein Leben und seine Arbeit. 28 S.
b) Landes-Realscbnle.
Stieger Oswald: Das Stilleben. Ein Baustein zur künstlerischen Erziehung der
Jugend. 36 S.
Marburg.
Staats-Realscbule.
1. Schuh Adam: FQr Schule und Haus. Ein kleiner Beitrag zur Verbreitung und
Förderung schulhygienischer Bestrebungen. 42 S.
2. Fugger Eberhard: Über das Seemessen. 16 S.
3. Förster Josef: Die Schillerfeier der Anstalt am 9. Mai 1905. 14 S.
K&rnten.
Elagenfbrt
Staats-Realschnle.
Haselbach Hans: Die Radioelemente und die StofiFhypothese. 25 S.
Kraln.
Laibadh.
Staats-Realschnle.
1. Wallner, Dr. Anton: Deutscher Mythus in der tschechischen Ursage. 33 S.
2. Schrautzer Karl: Eine Ableitung der Maxwellschen Gleichungen. 5 S.
32
Idria.
Eommanal-Unterrealschale.
1. Beuk, Dr. Stanislaus: Ravnatelj Karel Pirc. (Direktor Karl Pirc. Nekrolog.) 8 S.
2. — — , Bernoullijeva lemoiskata. (Die BernouUische Lemniskate.) 20 S.
3. Pirna t Makso: Budniäko gledaliS2e v Idriji. (Das Bergwerkstheater in Idria.) 16 S.
4. — — , Govor ob stoletnici Schillerjeve smrti. (Gedächtnisrede zu Schillers
100. Todestag.) 8 S.
Oörz, Triest, Zstrlen.
Görz.
Staats-Realschnle.
Sigmund Othmar: Beiträge zur Kenntnis der Höhenregionen in den Ostalpen.
II. TeU. 26 S.
Triest.
a) Staats-Realschnle.
1. Müller, Dr. Josef: Über Sinnesempfindungen und Sinnesorgane im Pflanzen-
reiche. 25 S.
2. Thannabaur Adolf: Zur Jahrhundertfeier des Todestages Friedrich Schillers.
(Festrede bei der Schillerfeier.) 5 S.
b) Kommnnal-Realschnle.
Far olf i Gino : La tragica e leggendaria storia di Francesca da Rimini neUa letteratura
italiana. 69 S.
Pola.
E. n. k. Marine-Unterrealschnle.
Riegler Richard: Über den metaphorischen Gebrauch von Vogelnamen in den
modernen Eultursprachen. 39 S.
Böhmen.
Prag.
a) Erste dentsche Staats-Realschnle.
Wenk Friedrich: Fremdsprachliche Schulrezitation. 35 S.
b) Zweite deutsche Staats-Realschnle.
1. Eammel Willibald: Die Typen der Heldinnen in den Dramen Victor Hugos. 40 S.
2. Weyde, Dr. Johann: Festrede, gehalten zur Schillerfeier am 9. Mai 1905. 12 8.
33
c) Dritte dentsctae Staftts-Realschnle.
Seh midi Josef: Über die sphärischen Kegelschnitte und ihre orthogonalen Pro-
jektionen. 22 S.
d) Staats-Realschnle in der Nenstadt (Gerstengasse) (mit bShmischer
ünterricbtssprache).
1. Kastner, Ing. Jaroslav: Vliv rozpustidla na rychlost reakce mezi sironhlfkem
a anilinem. (Einfluß des Lösemittels auf die Reaktionsgeschwindigkeit zwischen
dem Schwefelkohlenstoff und dem Anilin.) 4 S.
2. J. + H.: Mathematika ve pracich hmyzu s reflexemi o pudu zvttedm. (Die
Mathematik in den Arbeiten der Insekten mit Reflexionen Ober den tierischen
Instinkt.) 4 S.
3. Cvriek, Dr. Johann: Za Jnliem Rothem. (Julius Roth. Nekrolog.) 6 S.
e) Staats-Realscbule auf der Kleinseite (mit bSbmiscber ünterrichtsspracbe).
Janko, Dr. Josef: Vybran6 obrazy metaforick6 lidov;fch pisni ßeskoslovensk^ch.
Ö&st ti'eti. (Eine Auswahl von Metaphern in böhmisch-slawischen Volksliedern,
in, Teü.) 18 S.
f) Staats-Realscbule in der Altstadt (mit bShmiscber Ünterricbtssprache).
1. Faktor, Dr. Fr.: Uk&zky z döjin chemie. (Einiges aus der Geschichte der
Chemie.) U. 19 S.
2. Kotri K.: Professor Dr. Jan Horik. (Professor Dr. Johann Horik.) 2 S.
Adlerkosteletz.
Kommunal-Realscbule.
Paplrnlk Franz: NSkolik listin z m^stsköho musea v Kostelei n. Orl. (Einige
Urkunden aus dem städtischen Museum fn Adlerkosteletz.) 14 S.
Btidweis.
a) Staats-Realscbule (mit deutscher Ünterricbtssprache).
Kr ein er, Dr. Josef: Die ältesten und einfachsten Handelsformen. Kulturgeschichtliche
Abhandlung mit Analogien aus allen Zeiten. 38 S.
b) Staats-Realscbule (mit bSbmiscber ünterricbtssprache).
Kaska M.: Dojmy z cesty k moii Baltickämu. (Eindrücke von der Reise zum
Baltischen Meer.) 60 S.
Eger.
Kommunal-Realscbule.
Stöglmayer, Dr. Hans: Zum Geschichtsunterricht in den Oberklassen, 50 S.
3
34
Elbogen.
Staftts-Realschnle.
BrehiD, Dr. V.: Das Süßwasserplankton. Biologische Ergebnisse, Methoden und
Ziele der Planktonforschung 30 S.
JiöixL
Staats-Realschule.
1. H&tle Wenzel: PHspävek k methodickä nauce o interpunkci, hledö zvl&Stg k
yyuöoY&ni v 1. a 2. tHdö Skol re&bich. (Ein Beitrag zur Methode der Inter-
punktionslehre, insbesondere beim Unterrichte in der I. und II. Realschul-
klasse.) 15 S.
2. BenS Adolf: Termes de classe. Recueillis et classäs. 30 S.
JmigbtuizlatL
Staats-Realschnle.
1. Eol&i^ik Augustin: Struönö döjiny üstavu. (Kurzgefaßte Geschichte der Anstalt.)
8 S.
2. Vltek Bohumil Lud.: MySlenky Jana A. Eomensk^ho o k&zni a mravnf v^choyö
ml&deie. (Johann A. Eomenius' Gedanken von der Zucht und der sittlichen
Erziehung der Jugend.) 10 S.
EarollnenfhaL
a) Staats-Realschule (mit deutscher Unterrichtssprache).
Seibt, Dr. Anton: Zur Lehre von den sympathischen Gefühlen. 32 S.
b) Staats-Realschule (mit bShmischer Unterrichtssprache).
1. Sychra Franz: 0 v^chovö ke krdse a umöni. (Von der Erziehung zur Schön-
heit und Kunst.) HS.
2. Nedoma Johann: f Professor FrantiSek RakouS. (t Professor Franz Rakous.)
4 S.
3. Sychra Franz: Katalog knihovny uätelskö. (Katalog der Lehrerbibliothek.) 14 S.
Eladno.
Staats-Realschule.
FriÄ Johann: Walther von der Vogelweide. Ze studio o rytlfsk^ lyrice stfedovöke.
5 uk&zkami pi'ekladfi. (Aus einer Studie Ober die lyrische Ritterpoesie im
Mittelalter. Mit Übersetzungsproben.) 35 S.
35
Eöniggrätz.
Staats-Realschule.
1. Eonyalinka B., Kudrn&£ J. und HruSka, Dr. J.: Seznam knih u2itelsk6
knihoyny. Dokonöeni. (Katalog der Lehrerbibliothek. Schluß.) 7 S.
2. KounoYsk;^ Josef: Problem normil v§eobecnych ploch stupnß druheho. (Über
das Problem der Normaleii algebraischer Flächen zweiter Ordnung.) 14 S.
Enttenberg.
Staats-Bealselmle.
Proks Ferdinand: Za reformou kresleni. (Zur Reform des Zeichenunterrichtes.) 18 S.
Latm.
Staats-Bealschnle.
1. Fahoun, Dr. Ladislav: Element&mf theorie maxima a minima funkcl jednä
neodvisle promönnS. (Zur Theorie der Maxima und Minima der Funktionen
einer unabhängig Veränderlichen.) 4 S.
2. Bruderhans K.:t Prof. VAclav ÖermAk. (t Prof. Wenzel CermAk.) 2 S.
Böhnüsch-Leipa.
Staats-Realscbnle.
Tanz er Em.: Der deutsche Sprachsehatz nach Friedrich Kluge „Etymologisches
Wörterbuch der deutschen Sprache. ** (Fortsetzung.) 62 S.
Leitmeritz.
Staats-Realscbule.
Püschel Adolf: Die Hausuhr der k. k. Staats-Realschule in Leitmeritz. 31 S.
Nachod.
Eommunal-Realschnle.
Chlup, Dr. Ottokar: 0 ethice a pedagogice. (Über die Ethik und Pädagogik.) 24 S,
Nimbturg.
Kommnnal-Realschule.
Doldk Bernhard: V^voj sloien^ch jmen (komposita) v fieätinß (spisovn6 i lidov6).
Dokonöenl. (Über die Entwicklung der Komposita in der böhmischen Volks-
uiid Schriftsprache.) 22 S.
3*
36
Pardnbitz.
Staats-Realsctanle.
§mejkal Eduard: El. Ptolemaios' Nachriehten über Böhmen und die Nachbar-
länder. 43 S.
Pilsen,
a) Staats-Realschnle (mit dentseher Unterrichtssprache).
1. Klostermann Karl: Festrede anläßlich der am 4. Oktober 1903 abgehaltenen
Feier zur Erinnerung an den SOjährigen Bestand der Anstalt. 10 S.
2. Juritsch, Dr. G.: Die Verbreitung deutscher Dorfhamen in Böhmen vor einem
halben Jahrtausend. Nach Quellen. 17 S.
b) StaatS'Realschnle (mit böhmischer Unterrichtssprache).
Zakavec Franz: PHslovnick^, pofekadlov^ a podobn^ material z ReSeliova
Jezusa Siracha. Dokon£eni. (Parömisches Material aus Jesus Sirach von
Reschelius.) 22 S.
Pisek.
Staats-Realschnle.
MaSek Fr.: Zkoumini studniönich vod krdl. mösta Plsku po strince chemicke.
(Chemische Analyse der Brunnenwasser in Pisek.) 34 S.
Plan.
Staats-Realschule.
Walters Franz: „Die heilige, katholische Kirche. ** Eine dogmatisch-apologetische
Studie. 21 S.
Rakonitz.
Staats-Realschule.
1. Muäka, Dr. Eug.: Klassifikace a v^znam anthropogeografie. (Klassifikation und
Bedeutung der Anthropogeographie.) 13 S.
2. K. H.: Prof. Josef Smaha. Nachruf. 1 S.
Beichenberg.
Staats-RealschuIe.
Hüb 1er Franz: Zwei Reisen nach Griechenland und Kleinasien. 50 S.
Teplitz-Schönan.
Staats-Realschnle.
Die k. k. Staats-Realschule in Teplitz-Schönau. 19 S.
37
Trautenau.
Staats-Realschiile.
1. Stanger, Dr. Hermann: Festrede zur Schülerfeier 1905. 10 S.
2. — — . Zur Sagengeschichte der „Kraniche des Ibykus". 5 S.
Königliche Weinberge.
Staats-Realschnle.
Hnidek Franz: Snöm (esk^ za Ferdinanda I. (Der böhmische Landtag zur Zeit
Ferdinands I.) 68 S.
Zäzkov.
Staats-Realschule.
1. KoäC&l UdaMch: Morfologicki a anatomicki pozoroydni u rodn Lamium.
(Morphologische und anatomische Beobachtungen über die Pfianzenfamilie
Lamium.) 21 S.
2. Do kter^ch §kol neb oborü praktick]^ch mtde vstoupiti i&k re&hie §koly? (In
welche Schulen oder praktische Berufe kann der Realschüler eintreten?) 3 S.
Mähren.
Brflnn.
a) Staats-Realschule (mit deutscher Unterrichtssprache).
Zatloukal Franz: Die Kämpfe um das Prinzip der böhmischen Prosodie in der
Renaissancezeit der böhmischen Literatur. 14 S.
b) Landes-Realschnle (mit deutscher Unterrichtssprache).
Rzehak J.: Die grusinische Militärstraße. 8 S.
e) Staats-Realschule (mit böhmischer Unterrichtssprache).
Fiala Hubert: 0 snah&ch modemich filologfl zjednati novä prostfedky k üsp6§nemu
vyuiovini iiv^m jazyküm. (Die neuen Wege zum erfolgreichen Unterrichte in
den lebenden Sprachen.) 7 S.
Ungarisch-Brod.
Landes-Realschule.
Novik Max: 0 glykogenu. (Über das Glykogen.) 27 S.
Butschowitz.
Landes-Realschule.
Zvötina Franz: Dteviny Bufiovic a okoU. (Die Holzgewächse von Butschowitz und
Umgebung.) 32 S.
38
Freiberg.
Landes-Realschnle.
Kozel Wenzel: OrnamenUlDi komposice ikkt sti^edni §koly. (Ornamentale Kom-
positionen der Mittelschüler.) 20 S.
Oewitsch.
Landes-Bealschnle.
1. Cedivoda, Dr. Fr.: Kvaäeni lihov6. (Über die geistige Gahrung.) 10 S.
2. Franc Josef: Katalog uiitelskä knihovny. Ö&st VIII. (Katalog der Lehrer-
bibliothek. VIII. Teil.) 5 S.
Oöding.
a) Landes-Realschnle (mit deutscher Unterrichtssprache).
Rubasch Franz: Aötius nnd seine Zeit. 30 S.
b) Landes-Realschnle (mit bShmischer Unterrichtssprache).
1. Zavi'el, Dr. Joh.: Zrakovä listroje zvifat a äovöka. (Die Gesichtsorgane der
Tiere und des Menschen.) HS.
2. K oll Sek, Dr. AI.: t Jan KoHnek. (t Johann KoHnek.) 2 S.
HolleschatL
Landes-Realschnle.
1« Novak Jos. nnd V&na Josef: Vody yübec a pitnä vody mösta HoleSova zvl&§{.
(Über das Wasser im allgemeinen und das Trinkwasser der Stadt Holleschau
im besonderen.) 22 S.
2. Kvasniöka P.: Katalog knihoviiy uöitelskö. (Katalog der Lehrerbibliothek.) 4 S.
IglatL
Landes-Realschnle.
Müller Albin: Licontes de Cliges. (Fortsetzung.) 29 S.
Eremsier.
a) Landes-Realschnle (mit deutscher Unterrichtssprache).
1. Kuchinka Rud.: Die Römerzdge Kaiser Ottos III. 19 S.
2. Geiger Rupert: Schiller-Rede. 11 S.
b) Landes-Realschnle (mit bShmischer Unterrichtssprache).
Valenta Josef: ük&zka fraseologie francouzsko-ßeskö. (Einiges aus der französisch-
böhmischen Phraseologie.) 12 S.
39
Leipziik.
a) Landes-Realschule (mit dentscber Unterrichtssprache).
Schmid, Dr. D.: The Stage-Coach. 17 S.
b) Landes-Realschule (mit bShmischer Unterrichtssprache).
Jansa Franz: Pam^ti desitfleteho trv&nl £eskä zemsk6 Yjiii re&lky v Lipniku
1895/6— 1904/5. (Geschichte des zehnjährigen Bestandes der Anstalt 1895/6
bis 1904/5.) 72 S.
littan.
Kommnnal-Realschnle.
Nerad, Dr. Franz: Novi Skobl badova. (Das nene Schulgebäude.) 10 S.
Qroß - Meseritsch.
Landes-Realschnle.
Blre(ika Adalbert: Stfedovökö drama. (Das mittelalterliche Drama.) 12 S.
NenstadfL
Staats-Realschnle.
Ba2ant Jaromir: N&stin stereoisomerie. (Grundrisse der Stereoisomerie.) 26 S.
Nentitsohein.
Landes-Realschnle.
Schmidt Fr.: Kolonisation und Besiedlung Mährens im 12. und 13. Jahrhundert.
44 S.
Olmfltz.
a) Staats-Realschnle (mit deutscher Unterrichtssprache).
1. Püschel Theodor: Die Bahnenbearbeitung des Götz von Berlichingen. 22 S.
2. Barchanek Klemens: Jubelfeier anläßlich des fünfzigjährigen Bestandes der
Anstalt. 20 S.
3. Goldbrunn er Adolf Ernst: Schillerfeier am 9. Mai 1905. 13 S.
b) Privat-Realschnle (mit böhmischer Unterrichtssprache).
1. Doleiil Hubert: Politickä a kultumf döjiny kr&l. hlavnlho m^sta Olomouce.
eist V. (Politische und Kulturgeschichte der königl. Hauptstadt Olmütz.) 50 S.
2. Pollvka Fr.: Jak podporovati Skolu v^^chovou domici? (Wie kann man die
Schule durch die häusliche Erziehung unterstützen?) 8 S.
40
Mährisch-Ostrau.
a) Landes-Realschnle (mit dentscher Unterrichtsspraclie).
Schierl Alfred: a) Einteilung der Erzlagerst&tten und kurze Darstellung der
Theorien über die Entstehung von Erzgängen. 11 S. — bj Mitteilungen aus
dem Laboratorium. 10 S.
b) Privat-Realschnle (mit bShmischer Unterrichtssprache).
Micha Friedrich: Geologicky v^oj Slezska. Öist II. (Geologische Entwicklang
Schlesiens.) 21 S.
Proßnitz.
a) Landes-Realschule (mit dentscher Unterrichtssprache).
Schubert Franz: Die Coleopteren-Fauna von Proßnitz und Umgebung. 25 S.
b) Landes-Bealschule (mit böhmischer Unterrichtssprache).
Koieluha Franz: Pamöti o vöcech niboiensk^ch v Prostöjovö od r. 1620 ai na
naäi dobu. (Geschichte der ESrchenangelegenheiten in Proßnitz vom Jahre 1620
bis zu unserer Zeit.) 31 S.
Bömerstadt
Landes-Realschnle.
Schmied, Dr. Heinrich: Über Ungleichblättrigkeit (Heterophyllie) in der Pflanzen-
welt. 10 S.
Stemberg.
Landes-Realschule.
Ol brich Robert: Das deutsche Königtum Friedrich des Schönen. 24 S.
Teltsch.
Landes-Realschnle.
1. Novak Eduard: Spoleöny polÄml trojühelnik kuJeloseöky K .a imaginärnl
kruznice |T. (Das gemeinsame polare Dreieck der Kegelschnittlinie K und
des imaginären Kreises IT) 8 S.
2. Kouba Fr.: Seznam spisfi v knihovnö uöitelski. Cist V. 21 S.
Znaixn.
Landes-Realschule.
Wo dick a Karl: Friedrich Ludwig Jahns Bemühungen um die deutsche Sprache,
41 S.
41
Zwittaa.
Landes-Realscbnle.
Illing, Dr. Wilhelm: Mähren und seine Bevölkerung. 21 S.
Schlesien.
Troppau.
Staats-Realsehule.
Belohoubek, Dr. Viktor: Die von A. W. Schlegel übersetzten Bruchstücke aus
der Divina Commedia in ihrem Verhältnisse zur italienischen Vorlage. II.
(Fortsetzung.) 28 S.
Bielitz.
Staat8-£eal8ckiile.
Ertelt Gustav: Synthetische Beweise einiger Sätze aus der Theorie der Flächen
zweiten Grades. 19 S.
Jägemdorf.
Staats-Realsehule.
Brazda Alois: Die Ausstellung für den modernen Zeichenunterricht in Wien. US.
Taschen.
Staats-Realschule.
Bobek Josef: Über die Valenz. 26 S.
Galizlen.
Lemberg.
a) Erste Staats-Realsehule.
Gerstmann, Dr. Theophil: Polska pielgrzymka uczniöw do Rzymu w r. 1905.
(Die polnische Schülerwallfahrt nach Rom im Jahre 1905.) 20 S.
b) Zweite Staats-Realsebnle.
Krygowski Z.: 0 rozwijaniu funkcyi hypereliptycznych pierwszego rzedu na
szeregi Fouriera. (Über die Entwickelung der hyperelliptischen Funktionen der
ersten Ordnung in Fouriersche Reihen.) 31 S.
42
Erakau.
a) Erste Staats-Realscbule.
Weckowski, Dr. Stanislaus: Etüde sar la poesie parnassienne, son histoire et
sa doctrine. 61 S.
b) Zweite Staats-Realschnle.
Wyrobek Emil: 0 4ywieniu si? roslin. (Von der Ernährung der Pflanzen.) 80 S.
Jaroslau.
Staats-Realschnle.
1. Jurkowski Blazej: Szymona Szymonowicza Flagellum livoris. 43 S.
2. Historya zaJoÄenia szkoJy realnej w Jarostawiu. (Die Geschichte der Gründung
der Oberrealschule in Jaroslau.) 3 S.
Stanislau.
Staats-Realschnle.
Pszon Stanislaus: fitude sur le roman pastoral en France. 24 S.
Tamopol.
Staats-Realschnle.
Schreiber Witold: Zadanie i metoda naukowej kraniometryi. Szkie krytyczny.
Czes(5 I. (Aufgabe und Methoden der wissenschaftlichen Kraniometrie. Kritischer
Entwurf. I. Teil.) 36 S.
Tamow.
Staats-Realschnle.
Ciolkosz Kasper: T. Lekrecyusza Karusa „0 istocie wszechSwiata**.) T. Lucretius
Caro : De rerum natura.) 30 S.
Bukowina.
Czernowitz.
Griechisch-orientalische Oberrealschnle.
1. Ilnicki Emil: l'ber die Prinzipien der Infinitesimalrechnung und über die
Wandlungen, welche die Darstellung dieses Zweiges der Mathematik im Laufe
seiner Entwicklung erfahren hat. 19 S.
43
2. Segalle, Dr. Rachmiel: Über eine Methode zur Darstellung des Ammonium-
bichromats. (Aus dem ehem. Laboratorium der gr.-or. Oberrealschule.) 5 S.
3. — — Über die Erweiterung des Unterrichtes der anorganischen Chemie an
Realschulen in der Richtung der theoretischen Chemie. 8 S.
Dalmatien.
Spalato.
Staats-Realschule.
Marcoccbia Jakob: üna novella indiana nel Boccaccio e nel Moli^re. 21 S.
4*
Druck von Karl Gorischek. Wien V.
Jahrgang 1905. Stück I.
Beilage zum Yerordnimgsblatte
für den
Dienstbereich des Ministeriiims für Enltas und Unterricht.
Personalnachrichten.
Seine k. and k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 6. Dezember 1 904
dem Fürstbischöfe von Krakau, Kardinal Dr. Johann Ritter von Puzyna Eniaz von
Eozielsko taxfrei das Großkreuz des St. Stephans-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Dezember 1904
dem Ministerialräte im Ministerium ftlr Kultus und Unterricht Dr. Leo Ritter Beck von
Mannagetta taxfrei das Ritterkreuz des Leopold-Ordens und dem Ministerial-
Yizesekretär in diesem Ministerium Dr. Oskar Ritter Mayer von der Winterhalde
das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. Dezember 1 904
dem Sektionsrate im Ministerium für Kultus nnd Unterricht Dr. Karl ToMscb den Orden
der eisernen Krone III. Klasse taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Dezember 1 904
dem ordentlichen Professor der Baumechanik und graphischen Statik an der technischen Hochschule
in Graz Dr. Karl Stelzel taxfrei den Orden der eisernen Krone III. Klasse
a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. Dezember 1 904
dem Landesschulinspektor Stephan Kapp in Wien den Orden der eisernen Krone
m. Klasse taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. Dezember 1 904
dem Landesschulinspektor Dr. Josef LOOS in Linz den Orden der eisernen Krone
lU. Klasse taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. Dezember 1904
dem Landesschulinspektor in Dalmatien Anton Ströll den Orden der eisernen
Krone UI. Klasse mit Nachsicht der Taxe a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Msgestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. November 1904
dem Direktor der Knaben-Volks- und Bürgerschule in Wagstadt Franz WoIf das goldene
Yerdienstkreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^'^stät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Dezember 1 904
dem Hilfspriester bei der Stadtpfarre in Baden Rudolf Lambrecht das goldene Yerdienst-
kreuz a. g. zu verleihen geruht.
Personaliiachrichten. Stack L
Seine k. und k. Apostolische Msgest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. Dezember 1 904
den Sektionsräten im Ministerium für Kultus und Unterricht Karl Pnrtscher Freiherrn
von Eschenbnrg und Dr. Richard von Hampe den Titel und Charakter eines
Ministerialrates und dem Ministerialsekretär in diesem Ministerium Rudolf Ritter von
Förster den Titel und Charakter eines Sektionsrates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mtgestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 7. Dezember 1 904
den Referenten für die administrativen und ökonomischen Angelegenheiten beim Landesschnlrate
für Mähren, Statthaltereirat Eamillo NazOYSky ad personam zum Hofrate a. g. zu ernennen
und dem Referenten für die administrativen und ökonomischen Angelegenheiten beim Landes-
schuLrate für Tirol, Statthaltereirate Dr. Wilhelm Freiherrn von Schwind sowie dem
Referenten für die administrativen und ökonomischen Angelegenheiten beim Landesschulrate für
Mähren, Statthaltereirate Franz Navrätil taxfrei den Titel und Charakter eines
Hofrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mf^jestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Dezember 1 904
dem Direktor des städtischen Mädchen-Lyzeums in Graz und Präsidenten der Gartenbau-
Gesellschaft in Steiermark Lorenz Eristof anläßlich seines Rücktrittes von letzterer Funktion
den Titel eines Regierungsrates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k . und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 3. Dezember 1 904
dem Hauptlehrer an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Czernowitz Leo flalicki anläßlich der
über sein Ansuchen erfolgenden Übernahme in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel
eines Schulrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k . und k. Apostolische Msyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1 . Dezember 1 904
dem Privatdozenten für österreichisches zivilgerichtliches Verfahren an der deutschen Universität
in Prag Dr. Georg Petschek den Titel eines außerordentlichen üniversitäts-
Professors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Dezember 1 904
den Privatdozenten an der deutschen Universität in Prag Dr. Robert Wolf RaudnitZt
Dr. Eduard Pietrzikowski und Dr. Rudolf Fischl den Titel eines außer^
ordentlichen Universitätsprofessors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Dezember 1 904
dem Privatdozenten für Chirurgie an der Universität in Erakau Dr Alexander Bossowski
den Titel eines außerordentlichen Universitätsprofessors a. g. zu verleihen
geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mf^estitt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Dezember 1904
den Religionsprofessor an der L Staats-Realschule in Lember«: und Privatdozenten der
Pastoraltheologie an der dortigen Universität Dr. Th. Johann Siösarz zum Domherrn
am römisch-katholischen Metropolitankapitel inLemberga. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Ms^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. Dezember 1 904
den Direktor der Lehrerinnenbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in BrQnn Anton
Burjan zum Mitgliede des Landesschulrates für Mähren für die restliche Dauer
der laufenden Funktionsperiode a. g. zu ernennen geruht.
Stttck I. Penonahiachricliteii.
Seine k. iind k. Apostolische Mt^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Dezember 1904
den Privatdozenten an der kaiserlich rassischen militärärztlichen Akademie in St. Petersburg
Dr. Leon Popielski zum ordentlichen Professor der Pharmakologie und
Pharmakognosie an der Universität in Lemberg a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Msgestät haben mit Allerhöchster Entschließung ?om 3. Dezember 1904
die mit dem Titel eines außerordentlichen üniversitätsprofessors bekleideten Privatdozenten
Dr. Enoch Heinrich Eisch und Regierungsrat Dr. Theodor Peti^ina zu außer-
ordentlichen Professoren der Balneologie, beziehungsweise der internen
Medizin, und den Privatdozenten Dr. Alfred Kohn zum außerordentlichen Professor
der Histologie, sämtlich an der deutschen Universität in Prag a. g. zu
ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2 6. November 1904
den Konzeptspraktikanten der statistischen Zentralkommission in Wien, Privatdozenten Dr. Josef
Blizek zum außerordentlichen Professor der V erwaltungslehre und des
österreichischen Verwaltungsrechtes sowie der Statistik an der Universität
in Lemberg a g. zu ernennen geruht
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Dezember 1904
den Professor am Staats- Gymnasium in Eger Josef TrStscher zum Direktor dieser
Anstalt a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Dezember 1 904
den Direktor des Staats-Gymnasiams in Podgörze Stanislaus Bcdnarski zum Direktor
des Staats-Gymnasiums bei St. Hyazinth in Krakau und den Professor am Staats-
Gymnasium bei St. Anna in Erakau Ignaz Kranz zum Direktor des Staats-
Gymnasiums in Podgörze a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 0. Dezember 1904
a. g. in die VI. Rangsklasse zu befördern geruht die Direktoren an Staats-Mittelschulen :
Franz Bily an der Staats-Realschule in Zi^kow,
Dr. Karl Cumpfe am Staats- Gymnasium in Pisek,
Dr. Anton Frank am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Prag-
Altstadt,
Josef Grim am Staats-Real- und Obergymnasium in Kolin,
Dr. Gustav Heigl am Staats Gymnasium in Tri est,
Friedrich Hopfner an der IH. deutschen Staats-Realschule in Prag,
P. Josef Kftrka am Staats-Gymnasium in Beneschau,
Schulrat Johann Spielmann an der Staats-Realschule im IV. Wiener Gemeindebezirke.
Vom Minister fttr Kultus und Unterricht wurden ernannt:
8uni Direktor-Stellvertreter
der Prfifnngskommission fKr allgemeine Volksschnlen mit polnischer Unterrichts-
spracbe in Rzesziw für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode der Direktor des
U. Staats-Gymnasiams in Rzeszöw Dr. Miecislaus Warmski und
Penonftlnacluichten. Stack L
BU Mitgliedern dieser Kommission
der Professor am II. Staats- Gymnasiam in Rzessöw Wilhelm Eutscfaera,
die Übangsschallehrer an der Lehrerbildungsanstalt daselbst Michael KrODenber^ and
Karl Mokrzycki,
der Masiklehrer an dieser Anstalt Anton Urnski und
der Supplent an ebenderselben Anstalt Ladislans Szybiak,
smn Hofkonsipisten
bei der Statisiiscben Zentralkommission der Konzeptspraktikant dieser Kommission
Dr. Rudolf Riemer,
zum Konservator
der Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und
historischen Denkmale der Gymnasialprofessor Rudolf Euott in Teplitz,
zum Adjunkten
der Zentralanstalt ffir Meteorologie und Geodynamik der mit dem Titel eines
Adljunkten bekleidete Assistent dieser Anstalt Franz Wai^eka,
znm Beiirkssohnlinspektor
für den Schulbezirk Reichenberg-Land und ffir die deutschen Volksschulen
des Schulbezirkes Semil der Direktor der Bürgerschule in Bensen Ferdinand Bergmann,
der deutschen Schulen im Schulbezirke GSding für die restliche Dauer der laufenden
Funktionsperiode der Hauptlehrer an der Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache
in BrUnn Robert Neumauu,
zum Direktor
der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Pilsen der Direktor
des Staats-Gymnasiums in Mies Theol. und Phil. Dr. Georg Juritsch,
der Fachschule f&r Weberei in JSgerndorf der Leiter dieser Anstalt Heinrich
Kinzer,
zum Faohvorstande
der baugewerblichen Abteilung der deutschen Staats-Gewerbeschule in Brunn
der Professor an der genannten Anstalt Wilhelm Dwoi'ak,
zum wirklichen Lehrer
an der italienischen Abteilung des Staats-Gymnasiums in Tricnt der provisorische
Lehrer an dieser Anstalt Achilles Ravelli,
an der Staats-Unterrealschule in Zara der Supplent an dieser Anstalt Alois
Stefanini,
zum Lehrer in der E^ Bangsklasse
an der graphischen Lehr- und Versuchsanstalt der Lehrer an dieser Anstalt
Erwin Puchiuger,
zn Lehrern in der X. Bangsklasse
an der Fachschule und Versuchsanstalt fKr Eisen- und Stahlindustrie in
Steyr die Werkmeister der XI. Rangsklasse an dieser Anstalt Josef Treml und Berthold
Trollmann,
an der Fachschule fKr Holzbearbeitung in Walachisch-Meseritsch die Werkmeister
der XI. Rangsklasse an dieser Anstalt, Fachlehrer Gustav Krause, Ferdinand Ressel
und Robert Ceruohous.
Stack I. Personalnachricliten.
Der Minister fUr Kultas and Unterricht hat auf die Dauer von drei Jahren zn Mitgliedern
und Fachexaminatoren bei der in Lemberg zn aktivierenden Prflfnngskommission
ffir das Lehramt des Oesanges an Hittelsehnlen nnd Lehrerbildungsanstalten, ferner
des Violin-, Orgel- nnd Klavierspieles an Lehrerbildungsanstalten ernannt:
a) Fftr Gesang den Domkapellmeister Heinrich Jarecki;
b) fnr Violine die Lehrer am L e m b e r g e r EonBervatorinm F r a n s Slomko wski und
Moritz Wolfsthal;
c) ffir Klavier den Lehrer am Lemberger Eonseryatorinm Yil^m Enrz und den
Elavierschul-Inhaber Theodor PoUak;
d) ffir die Geschichte der Musik den Lehrer am Lemberger Konservatorium
Stanislaw Niewiadomski ;
e) ffir Orgel, dann fnr die Lehre vom Kontrapunkte sowie ffir allgemeine
nnd pSdagOgische Bildung den Vorsitzenden dieser Prüfungskommission Mieczyslaw Soltys.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat den Beschluß des Professoren-Kollegiums der
medizinischen Fakultät der Uniyersität in Wien
auf Zulassung
des Dr. Wilhelm Schlesinger als Privatdozenten für interne Medizin
an der genannten Fakultät bestätigt.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat
dem Oberlehrer Josef IMla in Unterkralowitz,
dem Oberlehrer Alois Weiser in Harmannsdorf aus Anlaß seines Übertrittes in
den dauernden Ruhestand und
dem Oberlehrer an der griech.-orient. Knaben -Volksschule in Czernowitz Johann
Litvinink aus Anlaß seines Übertrittes in den dauernden Ruhestand
den Direktortitel und
eine Lehrstelle am Staats-Gymnaslum in Brüx dem Supplenten Josef
Golling verliehen,
den Leiter des Lehrmittelbureaus für kunstgewerbliche Lehranstalten am österreichischen
Museum für Kunst und Industrie Professor Rudolf Hammel,
den Professor an der Kunstgewerbeschule des österreichischen Museums für Kunst und
Industrie in Wien Josef Breitner,
den Professor an der Lehr- und Versuchsanstalt für Lederindustrie in Wien Berthold
Weiß und
den Direktor der Fachschule für Weberei in Reichenberg Franz StÜbchen-Kirchuer
in die YII. Rangsklasse und
den Professor an der Fachschule für Holzbearbeitung in Walachisch-Meseritsch
Josef Steindl
in die VIII. Rangsklasse befördert,
6 Penonalnachrichteii. — Eönkun-AaBBclireibanKen. Stück I.
den bisherigen BezirksBchulinspektor für den Schalbezirk B rann an nnd für die dentscben
Schulen des Schulbezirkes Neustadt a. d.M., Bürgerschaldirektor inEukus Franz Josef
Muschik, unter Enthebung von den bisherigen Inspektionsagenden mit der Inspektion der
Schulen im Schulbezirke Böhmisch -Leipa betraut,
als Werkmeister am Zentral-Spitzenkurse in Wien den Zeichner Hans
Schreiber und
zum Lehrer fttr die Zeichenfächer an der Fachschule für Weberei io
Mährisch-Schönberg den Kunstgewerbeschüler Johann Krause in Wien bestellt.
Ztot Bea.cliL-tcLn-g'-
Behufs tunlichster Vermeidung von Verzögerungen in der Versendung
des Ministerial- Verordnungsblattes werden die P. T. Einsender von
Konkursausschreibungen, deren Veröffentlichung in der nächsten Nummer
entweder ausdrücklich gewünscht wird oder mit Rücksicht auf den nahe
bevorstehenden Ablauf der Konkursfrist notwendig erscheint, ersucht,
dieselben spätestens drei Tage yor dem zum Erscheinen der betreffenden
Nnmmer bestimmten Termine (1., bezw. 15.) der Redaktion zukommen zu
lassen, da sonst die Veröffentlichung erst in der zweitnächsten Nunmier
erfolgen, bezw. überhaupt unterbleiben müßte.
Konkurs- Ausschreibungen.
Znr Wiederbesetzung der an der theologischen Fakultät in Salzburg erledigten
Lehrkanzel der Fundamentaltbeologie und christlichen Philosophie mit
den hiefür systemisierten Bezügen wird die Eonkursprüfung an den theologischen Fakultäten in
Wien, Graz und Salzburg am 27. Februar d. J. abgehalten werden.
Die Bewerber um die erledigte Lehrkanzel haben ihre vollständig instruierten Gesuche vor
dem 1. Februar d. J. bei dem Dekanate jener der obgenannten theologi sehen
Fakultäten zu überreichen, an welcher sie die Prüfung abzulegen beabsichtigen.
An der k. k. deutschen technischen Hochschule in Br&nn kommt eine Assistente n-
stelle bei der Lehrkanzel für Agrikultur- und Nahrungsmittelchemie zur Besetzung.
Die Ernennung erfolgt auf zwei Jahre und kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.
Hiebei wird bemerkt, daß zufolge des Gesetzes vom 31. Dezember 1896, R.-G.-BL Nr. 8
ex 1897, den Assistenten der technischen Hochschulen, sofeme sie die österreichische Staats-
bürgerschaft besitzen und allen geforderten Qualifikationsbedingungen, wozu insbesondere die mit
Erfolg abgelegte U. Staatsprüfung gehört, entsprechen, der Charakter von Staatsbeamten zukommt
Die mit dieser Assistentenstelle verbundene Jahresremuneration von 1400 Kronen wird
nach Ablauf des zweiten und vierten Diensljahres um je 200 Kronen erhöht.
Die an das Professoren-Kollegium gerichteten, mit einer Kronen-Stempelmarke Tersebenen
Gesuche sind mit dem Altersnachweis, einem curricnlum vitae, den Staatsprüfungs- und sonstigen
Zeugnissen sowie einem staatspolizeilichen Leumundszeugnisse belegt, bis 15. Jänner d. J.
bei dem Rektorate der k. k. deutschen technischen Hochschule in Bruno
(Elisabeihplatz 2) einzubringen.
Bewerber, die sich über die Kenntnisse der einschlägigen bakteriologischen Untersuchungen
Ton NahmngB- nnd Genußmittel antweisen, werden unter sonst gleichen Yerhältnisien beronngt.
Stück I. Konkurs- Aasschreibangen.
Am k. k. Sophien-Gymnasinm in Wien kommen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
zwei Lehrstellen mit den im Gesetze vom 19. September 1898, B.-6.-B1. Nr. 173,
normierten Bezügen zur Besetzung, und zwar:
1) eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach und Deutsch
als Nebenfach und
2) eine Lehrstelle fUr Naturgeschichte als Hauptfach und Mathematik
und Physik als Nebenfach.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem Torgeschriebenen Dienstwege bis 10. Februar d. J. beim k. k. Lande s-
Bchulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des genannten
Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am k. k. Elisabeth-Gymnasinm im V. Wiener Genieindebezirke gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische Philologie
als Hauptfach und für Deutsch als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bisEnde Februar d. J. beim k.k. Lande s-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnung
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzugeben.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am k. k. Maximilian - Gymnasium in Wien gelangt mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 eine Lehrstelle für römisch-katholische Beligion zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit der die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten Gesuche
mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten- Dienstjahren im vorgeschriebenen
Dienstwege bis Ende Februar d. J. beim k. k. Landesschulrate für Nieder-
österreich in Wien einzubringen.
Verspätet eingelangte oder nicht ordnungsmäßig instruierte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Kaiser Franz Josef-Staats-Gymnasinm in Freistadt (Oberösterreich) kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach, deutsche Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Oberösterreich in Linz einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht entsprechend instruierte Gesuche können nicht berücksichtigt
werden.
Am Staats - Gymnasinm mit italienischer ünterriebtssprache in Capodistria
gelangt mit Beginn des n. Semesters des laufenden Schuljahres die Religionslehrerstelle
mit den durch das Gesetz vom 19. September 1898, § 1 und 2 normierten Bezügen zur
Besetzung.
Die ordnungsmäßig belegten Gesuche sind im Wege der vorgesetzten Behörde bis
8. Jänner d. J. beim Präsidium des k. k. Landesschulrates für Istrien in
Triest einzubringen.
Später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
8 Konknn-AaBBchreibungen. Stück L
Am akademisehen Staats - Oymnasiuiii mit bobmischer ünterricbtsspraclie^iii
Prag kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle f&r
katholische Religion mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
normierten Bezügen and Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Jänner d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
obzitierten Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Beal- und Obergymnasinm mit bobmiscber ünterricbtssprache in
Gbrndim kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle
für Böhmisch als Haupt- und klassische Philologie als Nebenfach, eventuell für
Böhmisch und Deutsch als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 25. Jänner d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst an-
zuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit bSbmiscber ünterricbtsspracbe in Wittingan kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Böhmisch
und Deutsch als Hauptfächer, eventuell für Böhmisch als Hauptfach, Latein und
Griechisch als Nebenfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
obzitierten Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Jänner d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasium mit bobmiscber Ünterricbtsspracbe in Ziikov kommt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Böhmisch und Deutsch als
Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen
und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 8. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst an-
zuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Stack I. EoliklirB-AaBSchreibiiDgeD. 9
An der Staats-Bealscliule im I. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn des
8cbt4iahre8 1905/1906 eine Lehrstelle für Deutsch und Französisch als Haupt-
fächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-O.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen
zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind bis 30. Jftnner d. J. auf dem yorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnung
ihrer Sopplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht Yorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der II. Staats-Realschnle im II. Wiener Gemeindebezirke gelangen mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 zwei neusystemisierte Lehrstellen mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für Deutsch und Französisch als Hauptfächer und
2. eine Lehrstelle für Naturgeschichte als Hauptfach, Mathematik
und Naturlehre als Nebenfächer.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Februar d.J. beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnung
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realscbnle im X.Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik und darstellende
Geometrie als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind bis 30. Jänner d. J. auf dem vorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Lau de s-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, die im Sinne des § 10 des genannten Gesetzes auf die Anrechnung ihrer
Snpplenten-Dienstzeit Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realschnle im XVIIL Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für deutsche und französische Sprache
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur
Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Februar d.J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Einrechnüng ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
genannten Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht gehörig belegte Gesuche bleiben unberücksichtigt.
An der k. k* Franz Joseph-Realschnle in Wien, XX., Unterbergergasse 1, gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1 905/1 906 eineLehrstellefürDeutschundFranzösisch
als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten
Bezügen zur Besetzung.
Die mit den erforderlichen Dokumenten versehenen, an das k. k. Ministerium fUr Kultus
und Unterricht gerichteten Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Februar d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Niederösterreich in Wien einzureichen.
Bewerber, welche im Sinne des § 10 des genannten Gesetzes auf Anrechnung ihrer
Supplenten-Dienstzeit Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht ordnungsmäßig instruierte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
10 EonkarB-AuBBchreibangen. Stack I.
An der Staats-Realscbnle mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-Neustadt
kommt mit Beginn des SchnljahreR 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle f Ur Böhmisch
und Deutsch als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Kr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Jänner d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenteu-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzu-
führen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschnle mit bShmischer Unterrichtssprache in Prag-Holleschowitz
kommen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei Lehrstellen zur Besetzung, und zwar*
1. eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik und darstellende
Geometrie als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen und
2. die Stelle eines katholischen Religionslehrers mit den Im § 4
desselben Gesetzes normierten Gehalte.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. .länner d. J. beim k. k. Landes-
Bchulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschnle in Elbogen kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Geographie und Geschichte als Hauptfächer mit
den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen
zur Besetzung.
Unter übrigens gleichen Umständen werden diejenigen Bewerber bevorzugt, welche zugleich
die Eignung zum Unterrichte in der deutschen Sprache nachweisen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 8. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzu-
führen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschnle mit böhmischer Unterrichtssprache in Jiiin kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik
und Naturlehre als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Jänner d. J. beim k. k. Landes-
schnlrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Bücksicht genommen werden.
Stück I. Eonknrs-AaBBchreibangen. * 11
An der Staats-Realsehule mit böhmischer Unterrichtssprache in Jnngbnnzlan
kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Geographie
und Geschichte als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl.Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 1 0 des obzitierten
Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Jänner d. J. beim k. k. Lau des-
Bchulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschnle mit bShmischer Unterrichtssprache in Earolinenthal kommt
mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Französisch
und Böhmisch mit den im Gesetze vom 19. September 1898, B.-G.-B1. Nr. 173, normierten
Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
unter übrigens gleichen Umständen werden diejenigen Bewerber bevorzugt, welche zugleich
die Befi&higung zum Unterrichte für Deutsch nachweisen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 26. Jänner d. J. beim k. k. Lande s-
Bchnlrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschnle mit bShmischer Unterrichtssprache in den Königlichen
Weinbergen kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirklicheLehrstelle
für Böhmisch und Deutsch mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Jänner d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzu-
führen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschnlc mit böhmischer Unterrichtssprache in P^ibram kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Böhmisch
und Deutsch als Hauptfächer, eventuell für Französisch in Verbindung mit Böhmisch
oder Deutsch als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-BI. Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des obzitierten
Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Jänner d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
12 Eonkürs-AuBSclireibangeii. Stttek L
An der k. nnd k. Harine-Unterrealscliule in Pola gelangt eine Lehrstelle far
Deutsch and Französisch, eventaell Deutsch nnd Englisch als .Hanptftcher zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Quartiersentschädlgung von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf ftlnf
Quinquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntanglichkeit der Anspruch auf Pensionierung
nach den hlefür giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebührt
überdies ein Equipierungsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-Ünterrealschule gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach; die Professoren bekleiden die E^. Rangsklasse und könnea auf
Grund einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alters*
Zulage in die YIII., nach Erlangung der vierten Alterszulage in die VII. Rangsklasse befördert
werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Ernennung sowohl für die Bemessung der Quinquennalzulagen, als auch bei der seinerzeitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre, an das k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium „Marine-Sektion*'
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. nnd k. Hafen-
Admiralate in Pola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Lebensjahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien, die Lehrbefähigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Ärar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender ReisevorschuO
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kanzlei des k. nnd k. Reichs-Kriegs-
Ministeriums „Marina- Sektion*' in Wien direkte eingeholt werden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Mies
kommt mit Beginn des L Semesters des Schuljahres 1905/1906 eineÜbungsschull ehr er-
stelle mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Unter übrigens gleichen Umständen werden diejenigen Bewerber bevorzugt, welche zugleich
die Befähigung zum Unterrichte in den Musikfächern nachweisen.
Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volks- imd Bürgerschulen zugebrachten
Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich erhobene Ansprüche
nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Jänner d. J. beim k.k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Stock L Konkun-AiiBBchreibangen. 13
An dem mit dem öffentliehkeitsrechte ausgestatteten städtischen Mädchen-Lyzeum
mit italienischer Unterrichtssprache in Triest gelangt eine Lehrstelle fur die
italienische Sprache und Literatur znr Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 3000 Kronen verbunden mit dem Anrechte auf
fünf Quinquennalzulagen (die erste und zweite zu je 400 Kronen, die dritte, vierte und fünfte
zu je 600 Kronen für je fünf Jahre befriedigender Dienstleistung unter Anrechnung der Dienst-
leistung als wirklicher Lehrer an einer österreichischen Staats-Mittelschule oder einer mit dem
öffentlichkeitsrechte ausgestatteten Mittelschule, bei welcher in dieser Hinsicht Reziprozität geübt
wird; femer das in die Pension nicht einrechenbare Quartiergeld von 800 Kronen jährlich.
Für die Quinquennalzulagen kann auch die an einer der gedachten Schulen in der
Eigenschaft als Supplent nach erlangter voller Lehrbefähigung zurückgelegte Dienstzeit mit
normaler Stundenzahl bis zu fünf Jahren angerechnet werden.
Die Kompetenzgesuche sind zu belegen: mit dem Geburtsscheine, dem Nachweise der
österreichischen Staatsbürgerschaft, einem amtsärztlichen Zeugnisse über die gesunde Körper-
konstitution, insbesondere über die Gesundheit der Augen, mit dem Lehrbefähigungszeugnisse
hinsichtlich des besagten Faches für Mädchen-Lyzeen oder Mittelschulen mit italienischer
Unterrichtssprache, endlich mit den Dokumenten über die bisherige Dienstleistung und dem
Kachweise über bereits etwa erlangte Quinquennalzulagen.
Die an einer öffentlichen oder mit dem Offentlichkeitsrechte ausgestatteten Anstalt angestellten
Bewerber haben ihre Gesuche im Dienstwege, die übrigen direkt beim Einreichung s-
protokolle des Triester Stadtmagistrates bis 15. Jänner d. J. einzubringen.
An der deutschen Handelsakademie in Pilsen gelangt mit 15. Februar d. J. eine
Lehrstelle für Französisch und Deutsch zur Besetzung.
Bewerber, welche zur Erteilung des Geschichtsunterrichtes befähigt sind, erhalten
unter sonst gleichen Umständen den Vorzug.
Mit dieser Lehrstelle ist für das Maximum von 20 Stunden wöchentlich ein Stammgehalt
von 2800 Kronen und eine Aktivitätszulage von 600 Kronen nebst den für Staats-Mittelschulen
normierten Quinquennalzulagen und Pensionsansprüche verbunden.
Nicht geprüfte, im Prüfungsstadium befindliche Bewerber erhalten für 20 Stunden wöchentlich
eine Jahresremuneration von 2400 Kronen.
Die gehörig instruierten Gesuche sind an das Kuratorium der deutschen Handels-
akademie in Pilsen zu richten und bis 1. Februar d. J. einzubringen.
An der schlesischen Handelsschule in Troppau gelangt am 1. Februar d. J. die
Stelle eines wirklichen Lehrers für die kaufmännischen Fächer zur
Besetzung«
Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von
500 Sirenen und der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen, von denen die zwei ersten je
400 Kronen, die drei letzten je 600 Kronen betragen, verbunden.
Die Lehrverpflichtung beträgt 22 Stunden wöchentlich.
Die Anstellung erfolgt vorläufig provisorisch gegen beiderseitige halbjährige Kündigung.
Hinsichtlich der Dauer der Dienstzeit sowie rücksichtlich der Pensionsbehandlung finden
die für Lehrpersonen an Staats-Mittelschulen geltenden Bestimmungen analoge Anwendung.
In Ermanglung geprüfter Bewerber kann die Stelle einem im Prüfungsstadium befindlichen
Supplenten verliehen werden, dessen Jahresremuneration vertragsmäßig festgesetzt wird.
Die gehörig instrmerten, an das Kuratorium der Anstalt gerichteten Gesuche sind bis
8. Jänner d. J. bei der Direktion der schlesischen Handelsschule in
Troppau einzubringen.
14 Konkurs- AusscLreibungeD. Stück L
An der Marine-Volks- nnd Bärgerschale fBr Mädchen in Pola ist die Stelle
einer Lehrerin zn besetzen.
Bewerberinnen haben den Nachweis der Lehrbefähigong aus den Gegenständen der ü. Fach-
gruppe für Bürgerschulen zn erbringen.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Die ernannte Lehrerin gehört zum Stande der Marinebeamten für das Lehrfach, bekleidet die
X. Rangsklasse, bezieht einen Jahresgehalt von 2200 Kronen und hat Anspruch auf fünf
Quinquennalzulagen, von denen die zwei ersten mit je 200 Kronen, die drei letzten mit je
300 Kronen bemessen werden. Außerdem steht sie im Genüsse eines kompetenten Naturalquartiers
oder des demselben entsprechenden tarifinäßigen Geldäquivalents, das derzeit mit 812 Kronen
jährlich bemessen ist.
Im Falle eintretender Dienstesuntauglichkeit haben die Marinelehrerinnen Ansprach auf
Pension nach dem hiefÜr geltenden Militär- Yersorgungsgesetze.
Bei der Pensionierung werden je drei in dieser Anstellung zurückgelegte Jahre für vier
DiensQ'ahre gerechnet.
Bewerberinnen, die sich an öffentlichen Schulen in definitiver Anstellung befinden, werden
mit allen gesetzlich erworbenen Ansprüchen übernommen.
Bezüglich des Anspruches auf eventuelle, in Zukunft zuzugestehende gesetzliche Benefizien
bleibt die Landesschulgesetzgebung Istriens maßgebend.
Die Anstellung ist zunächst eine provisorische.
Nach Ablauf eines in zufriedenstellender Weise zurückgelegten Probediens^'ahres erfolgt die
definitive Ernennung. In diesem Falle wird das in provisorischer Eigenschaft vollstreckte Dienstjabr
in die Dienstzeit eingerechnet und ist dasselbe bei der Bemessung der Pension und der Qnin-
quennalzulagen anrechnungsfähig.
Die an das Keichs-Kriegsministerium (Marine -Sektion) gerichteten Gesuche sind im vorge-
schriebenen Dienstwege bei der Marine-Schulkommission in Pola einzubringen.
Dem Gesuche sind beizulegen :
1. der Tauf- oder Geburtsschein,
2. der Heimatschein,
3. der Nachweis der obbezeichneten Lehrbefähigung,
4. der Ausweis über die bisherige Lehrtätigkeit und Verwendung,
5. das von einem Militärarzte ausgestellte Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberin.
Die Übersiedlungskosten trägt das Marine-Ärar nach dem für Marinebeamte der X. Rangs-
klasse festgesetzten Ausmaße und kann der Ernannten ein Reisevorschuß gegen nachträgliche
Verrechnung gewährt werden.
An der Landes-Oberrealschule in Römerstadt gelangen folgende Lehrstellen
zur Besetzung:
a) zwei Lehrstellen für Geographie und Geschichte als Hauptfächer,
bj eine Lehrstelle für Mathematik und Physik als Hauptfächer.
Bewerber um diese Lehrstellen, mit denen die normalmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis 24. Jänner d. J. beim k. k. Lande 8-
schulrate für Mähren in Brunn einzureichen und in denselben ein etwaiges Ansnchen
um Anrechnung von Supplenten-Diens^ahren ersichtlich zu machen.
Stück I.
15
Die nachbenannten
Pablikatlonen des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht
sind im Wege der k. k. ScbulbOcher-Verlag8-Direktion in Wien (L, Schwarzenbergstraße 5)
gegen Barzahlung zu beziehen:
Verordnungsblatt f&r den Dienstbereich des k. k. Ministeriums fdr Kultus
und Unterricht.
Jahrgang 1888
Jahrgang 1900
f, 1905 mit Postzusendung
Handbuch der Reichsgesetze undHinisterial-Verordnungen Aber dasYoIks-
schulwesen in den im Reichsrate vertretenen Königreichen and Ländern.
Siebente, neu redigierte Auflage (1891)
Yon den noch am Lager befindlichen Exemplaren
der ersten Auflage ist der 1. und 2. Teil (1878, resp. 1879) in 1 Bande
um 2 K 34 h zu beziehen.
Auch Yon der zweiten Auflage (1881) sind noch broschierte Exemplare zu 2 E,
von der dritten (1882), vierten (1884), fünften (1885) und sechsten
(1888) Auflage gebundene Exemplare zu je 2 E 60 h zu haben.
Das Beichs-Volksschulgesetz samt der Dnrchfuhrungs -Verordnung und
der Schul- und Unterrichts-Ordnung
Kegeln und WSrterverzeichnis fBr die deutsche Rechtschreibung . .
LehrplSne und Instruktionen fBr den Zeichenunterricht an Volksschulen
und Bflrgerschulen
Verzeichnis der für die Ssterreichischen Volksschulen und Bflrgerschulen
zum Unterrichte allgemein zulässigen Lehrbficher und Lehrmittel .
Verzeichnis der für die Ssterreichischen Mittelschulen zum Unterrichts-
gebrauche allgemein zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel nach den
zuletzt approbierten Auflagen (Ausgabe vom Jahre 1900)
Die wichtigsten Normen Aber die Organisation der gewerblichen Fort-
bildungsschulen. Nebst einem Verzeichnisse der für dieselben zulässigen
Lehrmittel und Lehrtexte
Verzeichnis der fflr die gewerblichen Lehranstalten zum Unterrichts-
gebranche zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel
Disziplinar-Ordnung fflr die Staats-Oewerbeschulen
Disziplinarordnung fflr Handwerkerschulen
Pflege des gewerblichen Fortbildungs- und Mittelschulwesens durch den
österreichischen Staat im Jahre 1872
Vorschriften flber die Heranbildung undPrflfnng der Lehrer fflr aUgemeine
Volksschulen und Bflrgerschulen in Österreich. I. Organisations-Statut der
Bildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Yolksschalen. —
II. Statut der Bttrgerschul-Lehrerkurse. — ni. Vorschrift über die Lehrbefllhigungs-
prttfnngen für allgemeine Volksschulen und Bürgerschulen
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10
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16
Smek I.
Lehrpläne und Instniktion ffir das Freihandzeichneii an Lehrer- nnd
Lehrerinnen-Bildnngsanstalten
Gesamt-Yerzeichnis der Lehr- nnd Hilfsmittel, Apparate nnd Modelle f&r
den Zeichennnterricht an Hittelschnlen, Lehrer- nnd Lehrerinnen-
Bildnngsanstalten
Erste Forteetznng znm Gesamt-Verzeichnisse
Zweite Fortsetzung znm Gesamt-Verzeichnisse. Abgeschlossen 15. Juni 1899
Illnstrierter Katalog der ffir den Unterricht im Freihandzeichnen an
Gymnasien, Realschnlen, Lehrer- nnd Lehrerinnen-Bildnngsansialten
zulässigen Gips- nnd Tonmodelle . . .
Instruktionen ffir den Unterricht an den Realschulen in Österreich
im Anschlüsse an einen Normallehrplan
Normallehrplan ffir Realschulen. (Separatabdmck der Ünterrichts-Ministerial-
Verordnung vom 23. April 1898, Z. 10331)
Lehrplan und Instruktion ffir den Unterricht im Turnen an den Gymnasien,
Realgymnasien und Realschulen
Normalien ffir die Gymnasien und Realschulen in Österreich, redigiert von
Dr. Edmund Edlen von Marenzeller.
I. Teil: Gymnasien. I. Band
n. Band
n. Teil: Realschulen
Prfifungs-Vorschriften ffir das Lehramt an Gymnasien und Realschulen
(Separatabdmck der Unterrichts-Ministerial-Verordnung vom 30. August 1897) .
Prfifungs-Vorschriften ffir das Lehramt an den Mittelschulen gleich-
gestellten Spezial-Lehranstalten, und zwar für Zeichnen, Handelswissen-
schaften, Musik und Gesang, Turnen, Stenographie und Nautik . ^^. . . •
Weisungen zur Ffihrung des Schulamtes an den Gymnasien in Österreich,
als Anhang zu den Instruktionen für den Unterricht
Verhandlungen der Gymnasial-EnquSte-Eommission im Herbste 1870 . .
Beschlfisse nnd Protokolle der internationalen Stimmton-Konferenz in
Wien 1885
Bericht fiber Ssterreichisches ünterrichtswesen aus Anlaß der Welt-
anssteUung 1873
Österreichisches Yolksschnl- u. Hittelschulwesen in der Periode 1867—1877.
Von Dr. A. Egger-Möllwald
Die Verwaltung der Ssterreichischen Hochschulen von 1868 bis 1877.
Von Dr. Karl Lemay^er
Die Eunstbewegung in Österreich seit der Pariser Weltausstellung im
Jahre 1867. Von R. von Eitelberger
Aktenmäßige Darstellung der Verhältnisse der griechisch-orientalischen
Hierarchie in Österreich, dann der illyrischen National-Eongresse nnd Ver-
handlungs-Synoden
Jahresbericht des k. k. Ministeriums ffir Kultus und Unterricht Jahr-
gang 1870 — 1871 — 1873 — 1874 — 1875 — 1876, Preis per Jahrgang
Bericht fiber die Tätigkeit des Wiener k. k. Schulbficher- Verlags (1894)
Sammlung der Vorschriften in Bezug auf die Approbation der Lehrtexte
und Lehrmittel ffir Volks- und Bfirgerschulen nnd Lehrer- nnd
Lehrerinnen-Bildungsanstalten
Preis
20
40
40
20
30
20 ,
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60
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Verlag des k. k. Ministeriumi für Kultus und Untenicht — > Druck von Karl Gorischek in Wien V.
17
Jahrgang 1905. Stück n.
Beilage zum Yerordnnngsblatte
fttr den
Dienstbereich des Ministerinms f ör Enltas und Unterricht.
Personalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben nachstehende Allerhöchste
Handschreiben a. g. zu erlassen geruht:
Lieber Freiherr von GautscliI
Ich enthebe Sie von der Funktion eines Präsidenten des Kuratoriums des
Österreichischen Museums für Kunst uud Industrie und spreche Ihnen bei diesem
Anlasse für Ihre zielbewußte und erfolgreiche Tätigkeit im Interesse dieses
Instituts Meine voUe Anerkennung aus.
Wien, am 6. Jänner 1905.
Franz Joseph m./p.
Hartel m./p.
Lieber Graf Schönborn!
Ich ernenne Sie zum Präsidenten des Kuratoriums des Österreichischen
Museums für Kunst und Industrie.
Wien, am 6. Jänner 1005.
Franz Joseph m./p.
Hartel m./p.
Seine k. and k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. Dezember 1 904
die Verstaatlichung des Technologischen Gewerb emuseams a. g. zu genehmigen
und dem Sektionschef Ph. Dr. Wilhelm Exner zum Präsidenten des Kuratoriums
dieser Anstalt huldvollst zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische M^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Jänner d. J.
dem Professor am akademischen Gymnasium in Wien, Schulrate Dr. Valentin Hintner aus
Anlaß der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand das Ritterkreuz des
Franz Joseph- Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 S.Dezember 1 904
dem Zentralinspektor fUr den kommerziellen Unterricht im Ministerium für Kultus und Unterricht
und Inspektor der nautischen Schulen, Regierungsrat Eugen Gelcich den Titel und
Charakter eines Hofrates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25.Dezember 1 904
den Professor am II. Staats- Gymnasium in Gzernowitz Sergius Szpoynarowski zum
Direktor des Staats-Gymnasiums in Kotzman a. g. zu ernennen geruht.
18 Personaliiachrichteii. Stack IL
Der Minister für Ealtus und Unterricht hat den Ministerial-Vizesekretär M a x ▼ o n Millenkovics
zam Ministerialsekretär, den BezirkskommisBär der galizischen Statthalterei
Dr. StanislauB Piekarski zum Ministerial-Yizesekret&r, den FinanzkonzipUteo
der niederöBterreichischen Finanz-Landesdirektioo Dr. Alfred Hajer, den Statthai tereikonsipisteo
der böhmischen Statthalterei Dr. Otto Doi&a£lick^ und den Statthaltereikonzipisten der
niederöBterreichischen Statthalterei Dr. Hans £dlen Bretschneider von Bechttrea zu
Ministerialkonzipisten im Ministerium fttr Kultus und Unterricht ernannt.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat den Rechnungspraktikanten Rudolf Ronniger
zum Rechnungsassistenten im Rechnungsdepartement des Minig teriams
für Kultus und Unterricht ernannt.
Vom Minister fttr Kultus und Unterricht wurden ernannt:
sxun ViBepräses
der rechtshistoriscben Staatsprfifangskommissioii in Czernowitz der ordentliche
Universitätsprofessor Dr. Karl Adler,
lum ICitgliede
der jndiziellen Staatsprüfangskommission in Graz der Privatdozent an der Universität
daselhst Dr. Friedrich Byloff,
der Kommission für die Abhaltung der II. Staatsprflfting aus dem chemisrb-
tecbniscben Fache an der technischen Hochschule in Lemberg der außerordentliche
Professor an der genannten Hochschule Viktor Syniewski,
sum UniversitätsBokretär
der Universität in Erakan der Steuerinspektor Dr. Johann Odrowaz Bitter
von Waligörski,
zum wirkliohen israelitisohen Beligionslehrer
am Staats-Gymnasium in Brody der israelitische Religionslehrer an der MädcheD-
Bttrgerschule in Wadowice Dr. Oser Osias Frost,
zum wirkliohen Lehrer
an der Staats-Realschule in Tarnopol der Supplent an der Staats-Realschule in
Stanislau Witold Zosel,
zur ObungsBohullehrerin
an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Przemy.41 die Supplentin an dieser Anstalt
Hedwig Szatowska,
zum Lehrer in der X. Bangaklasze
an der Fachschule für Weberei in Proßnitz der vertragsmäßig bestellte Lehrer an
der genannten Anstalt Eduard Christian,
für die technologischen Fächer und das geometrische Zeichnen an der Fach-
schule für Weberei in Römerstadt der vertragsmäßig bestellte Lehrer an dieser Fachscbole
Karl Peter,
znm Lehrer in der X. Bangsklasse ad personam
an der Staats-Gewerbeschule in Czernowitz der HUflslehrer an dieser Staate-Gewerbe-
schule Thaddäus Stupuicki,
zum definitiven Turnlehrer
an der griechisch - orientalischen Realschule in Czernowitz der Nebenlebrer für
Turnen an dieser Anstalt Johann Radomski.
Stttck II. Personalnachrichten. 19
Der Minister für Eultas und Unterricht hat folgende Lehrpersonen an Staats-
Gewerbeschulen in die VII. Rangsklasse befördert:
Den Fachvorstand an der böhmischen Staats-Gewerbeschule in Brttnn, Professor Karl Welzl,
y, n „ n Staats-Gewerbeschule inCzernowitz, Professor Rudolf Tntschek,
„ Professor „ „ „ „ Lemberg Valerian Krycinski,
„ „ »n n im X. Wiener Gemeindebezirke, Ludwig
Czischek,
„ n HD n '^^ Reichenberg Hans Hartl,
r, n f* n n n n GuStav Labil,
n n n n » » n Franz Kuhn,
» » n rt n n n Maximilian Leykum,
n n n ti n n Krakau Ladislaus Ekielski,
„ „ n „ r, „ Czernowitz Gottlieb Winkler,
n rt tf tt böhmischen Staats- Gewerbeschule in Pilsen Bohumil Kopecky,
n n n n jj n n Brünn Josef Sima,
n y* n n n n n n Cyrill Öem^,
„ „ „ „ Staats-Gewerbeschule in Graz Paul Scholz,
n n ff n » n Czernowitz Franz Neuntenfel,
„ „ ^„ ,, im I. Wiener Gemeindebezirke Heinrich
Schmid,
n. . - ». » » n r I- ff „ Robert
Älbrecht,
„ „ „ „ „ in Reichenberg Rudolf Fiedler,
„ „ „„ „ im I. Wiener Gemeindebezirke Josef
Mayer und
ff ff ff ff ff „ L „ „ Ferdinand
Fellner Ritter von Feldegg.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat folgende Lehrpersonen an Staats-
Gewerbeschulen in die VUI. Rangsklasse befördert:
Den Professor an der Staats-Gewerbeschule in Innsbruck Josef Morigge,
ff ff ff ff ff Wendelin Remesch,
„ „ „ „ „ Smichov Wilhelm (iapek,
rt Ti r, n ff » Innsbruck Julius Ritter von
Grienberger,
„ ff ff ff böhmischen Staats- Gewerbeschule in Pilsen Ernst Svoboda,
„ ff ff ff Staats-Gewerbeschule in Triest Alois Mazorana,
„ „ „„ „ im X. Wiener Gemeindebezirke Josef Kessler,
„ „ „ „ „ in Smichov Johann Kabelik,
„ff ff ff Triest Anton Cocevei',
ff ff ff ff ff Josef Marass,
„ „ „ „ „ Lemberg Thaddäus Rybkowski,
20 Personalnachrichten. Stück II.
den Professor an der böhmischen Staats-Gewerbeschole in Pilsen Emil Ledper«
^ „ „ „ Staats-Gewerbeschnle in Prag Josef MaSill,
^ „ „ „ „ „ Smichov Jaroslav VejdMek,
^ nun böhmischen Staats-Gewerbeschnle in Pilsen Johann Snla,
„ „ „ „ Staats-Gewerbeschule in Reichenberg Karl Fiedler,
n ^ n n » n Graz Friedrich Sigmandt,
„ „ „ „ Prag Alois Rnbli6,
„ „ „ „ „ im X. Wiener Gemeindebezirke Hugo Cd leo
? 0 n Retticb,
„ „ „ „ deutschen Staats-Gewerbeschule in Brunn Otto Fiscber,
„ ^ n » Staats- Gewerbeschule in Reichenberg Johann Beer und
« n „ n Graz Josef Zach.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die Beschlösse der betreffenden Professoren -Kollegien
auf Zulassung
des Lehrers an der städtischen höheren Töchterschule in Prag Dr. Josef V. Simik
als Privatdozenten für böhmische Geschichte
an der philosophischen Fakultät der böhmischen Universität in Prag und
des Dr. Stau isl aus Droba als Privatdozenten für Bakteriologie
an der medizinischen Fakultät der Universität in Krakau bestätigt.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat
dem Oberlehrer Alfons Forster in Windischgarsten aus Anlaß seines Übertrittes
in den dauernden Ruhestand
den Direktortitel,
dem Werkmeister an der Fachschule für Weberei in Proßnitz Franz Mysaf
den Fachlehrertitel und
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschule in Tarnopol Franz Mrozicki eine
Lehrstelle an der Staats- Real schule in Zywiec verliehen,
den mit der Leitung der Abteilung für Textilschulen des Lehrmittelbureaus am österreichischen
Museum für Kunst und Industrie betrauten Fachschuldirektor Wilhelm Hamann
in die VII. Rangsklasse und
den Rechnungsfahrer an der graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien Karl
Ritter von Frnetb ad personam
in die IX. Rangsklasse befördert,
die Lehrer an der allgemeinen Staats-Handwerkerschule in Tetschen an der Elbe
Karl Scbnlz und Wilhelm Enepper unter Verleihung des Professortitels im
Lehramte bestätigt, femer
zur Lehrerin am Zentral-Spitzenkurs in Wien die Margarete Oeyling uod
zum Werkmeister an der Fachschule für M asch instickerei in Dornbirn
den Sticker Gustav Spörri bestellt.
Stück II. 21
Eonknrs-Anssclireibungeii.
An der k. k. böbmischen techniscben Hockscbnle in Brflnn gelangt anfangs des
Sommersemesters eine Honorar-Dozentur fttr das technische Zeichnen an der
Maschinen ingenieurschale zur Besetzung.
Gesuche samt Belegen üher die bisherige Tätigkeit sind bis 15. Jänner d. J. an
das Eektorat der k. k. böhmischen technischen Hochschule in Brttnn zu
richten.
An der Handelsakademie in Reicbenberg gelangt am 16. September d. J. die
Stelle eines wirklichen Lehrers fttr deutsche Sprache als Hauptfach zur Besetzung.
Gehalt 2800 Kronen, Aktivitätszulage 500 Kronen, Dienstalterszulagen und Ruhegenuß
nach den Bestimmungen fttr Staats-Mittelschulen (Gesetz vom 19. September 1898).
Bewerber, welche die Lehrbefähigung für Mittelschulen besitzen, wollen ihre mit allen
erforderlichen Belegen versehenen Gesuche bis 30. April d. J. an das Kuratorium der
Reichenberger Handelsakademie einsenden.
Die Anstellung verpflichtet zur ünterrichtserteilung an der Handelsakademie und an allen
mit dieser verbundenen Schulen und Lehrkursen bis zum Höchstausmaße von 20 wöchentlichen
Unterrichtsstunden.
Eine an einer anderen im Range der Mittelschulen stehenden Lehranstalt im Definitivum
verbrachte Zeit wird bis zu ftlnf Jahren in Anrechnung gebracht.
Sehr gut qualifizierte Bewerber erhalten auch eine Personalzulage von 200 Kronen
jährlich zuerkannt.
An im Prttfungsstadium befindliche Bewerber wird diese Lehrstelle als Supplentenstelle
verliehen.
An der Handelsakademie in Reichenberg gelangt am 16. September d. J. die
Stelle eines Supplenten fttr Warenkunde zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Gehaltsbezug von 2000 Kronen und die Verpflichtung verbunden,
bis zum Höchstausmaße von 18 Stunden wöchentlich sowohl an der Handelsakademie als
auch an allen mit dieser verbundenen Schulen und Lehrkursen zu unterrichten.
Bewerber, welche die Lehrbefähigung för die ü. Gruppe der Lehrgegenstände an höheren
Handelsschulen anstreben, wollen ihre mit allen erforderlichen Belegen versebenen Gesuche bis
1. März d. J. an das Kuratorium der Reichenberger Handelsakademie
einsenden.
Zur Vertretung eines erkrankten Lehrers aiL der städtiscben Handelsakademie in
Oablonz a. d. N. wird sofort ein Supplent fttr Mathematik und Naturwissen-
schaften gesucht.
Gehalt nach Übereinkunft.
Gesuche sind an die Direktion zu richten.
An der deutschen Handelsakademie in Olmfitz gelangt mit 1. Februar d. J. die
Stelle einer supplierenden Lehrkraft fttr Geographie, Geschichte und
deutsche Sprache zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Gehaltsbezug von 2000 Kronen jährlich und eine Lehrverpflichtung
von 20 Wochenstunden verbunden.
Für Mittelschulen geprüfte Bewerber erhalten den Vorzug.
Die entsprechend belegten Gesuche sind bis 20. Jänner d. J. an das Kuratorium
der genannten Anstalt zu richten.
22 Konkim-AiuKlireibimgen. Otllil IL
Am k. k. Sopbien-GyDnagini in Wien gelangt mit Beginn des Schnljahres f 905 1 r -
eine proTisorisehe Lehrstelle ffir klassische Philologie als Hanptfiac^li mit &z
nonnalmäßigen Bezügen znr Besetzung.
Die gehörig instraierten, an das k. k. Ministerinm f&r Knhns nnd Unterricht gperieiitiFVj
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 28. Februar d. J. beim k« Ic I^^ndei-
schnlrate fflr Niederösterreich in Wien einzubringen.
Verspätet eingelangte oder nicht ordnungsmäßig belegte Gesuche werden nicht bcrOeksicht r
Am Staats-Gynindsiam in Linz kommt mit Beginn des n. Semesten des Ia.iifen<>:
Schuljahres eine Supplentenstelle ffir klassische Philologie mit voller Sciukdeiiz&.-'
znr Besetzung.
Bewerber (auch ungeprfifte) wollen ihre Gesuche sofort an die Direktion der
genannten Anstalt einschicken.
An dem in ErweiternDg begriffenen IIL Staats-Gymnasium in Graz kommt mn
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für katholische Religion mit
den im § 4 des Gesetzes Fom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173, normierten Hezfiges
zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium fftr Kultus und Unterricht gerichteten Gesnche
sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Steiermark in Graz einzubringen.
Verspätete oder nicht ordnungsmäßig belegte Gesuche werden nicht berflcksichtigt werden.
An dem in Erweiterung begriffenen III. Staats-Gymnasinm in Graz komaes
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung, nnd zwar:
1) eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Hauptfach, klastische
Philologie als Nebenfach nnd
2) eine Lehrstelle für Freihandzeichnen.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerinm für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem Torgescbriebenen Dienstwege bis Ende Februar d. J. bei dem
k. k. Landesschulrate für Steiermark in Graz einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des Gesetzes
yom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche anzuführen.
Yerpätete oder nicht entsprechend belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt werden.
Am Staats-Oymnasinm in Marbnrg kommen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
zwei wirkliche Lehrstellen mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-BI.
Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung, und zwar:
Deine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach mit
deutscher und slovenischer Unterrichtssprache und
2) eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Hauptfach, klassische
Philologie als Nebenfach.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Februar d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Steiermark in Graz einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des Gesetzen
vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche anzuführen.
Verspätete oder nicht entsprechend belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt werdtn.
Stuck n. Konkan-AnBsebreibimgen. 23
Am Staats-OymnasiiiiD mit dentscber Untemchtsspracbe in €f8rz gelangen mit
Be^nn des Scht^jabres 1905/1906 folgende Lehrstellen mit den darch das Gesetz vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen znr Besetzung:
1) eine wirkliche Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach,
Deutsch als Nebenfach,
2) eine wirkliche Lehrstelle für Geographie und Geschichte und
3) eine provisorische Lehrstelle für klassische Philologie als
Hauptfach, Deutsch oder Italienisch oder Slovenisch als Nebenfach.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Februar d. J. beim k. k. Lande s-
schnlrate für Görz und Gradiska in Triest einzubringen.
Bewerber um eine der ersten beiden Stellen, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-
Dienstzeit im Sinne des § 10 des vorgenannten Gesetzes Anspruch machen, haben dies im
Gesache selbst anzugeben.
Verspätet eingelangte oder nicht gehörig belegte Gesuche bleiben unberücksichtigt.
Von der Besetzung der an der deutscben Abteilung des Staats-Gymnasiums in
Trient erledigten Lehrstelle für lateinische und griechische Sprache mit Beginn
des IL Semesters des laufenden Schuljahres wird abgesehen.
Lifolge dessen wird bis 10. März d. J. eine neue Frist eröffnet, innerhalb welcher
sowohl die bisherigen Bewerber neue Belege beibringen, als auch weitere Gesuche beim
k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck überreicht werden können.
Am Staats-Ojmnasinm mit deutscher Unterrielitssprache in Eger kommen mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung, und zwar:
1) eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Hauptfach, klassische
Philologie als Nebenfach und
2) eine Lehrstelle für Naturgeschichte als Hauptfach, Mathematik
und Naturlehre als Nebenfächer.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 14. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten - Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst an-
zuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Kaaden kommt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach und deutsche Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesache sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 14. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst an-
zafbhren.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesache wird keine Bücksicht genommen werden.
24 Konktirs-AnsscbreilmDgen. Stack IT
Am Staats-Gymnasmm in Kaaden wird für das II. Semester des Schi4j<^^^» ^ ^04. [ .i\
ein Snpplent für klassische Philologie aufgenommen, welcher neben IS pliflolo^--~r>'r
Standen eventuell auch 2 Standen propädeutischen Unterrichtes zu übernehmen h&tte.
Geprüfte oder ungeprüfte Bewerber haben die erforderlichen Dokumente bis 24. jr&nner d i
bei der Direktion der Anstalt einzureichen.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscber Unterricbtssprache in Kriun&u komr^^
mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen mit den itn Ge^ev«
vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung*, und z^ur
1) eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach, deatscic
Sprache als Nebenfach und
2) eine Lehrstelle fttr Mathematik und Naturlehre als H&aptfl&cher.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gericbtetm
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 14. Februar d. J. beim k. k. r^asdf*-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 dtt?
obzitierten Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten bele^^
Gesuche wird keine Bttcksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Mies kommt mir
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische Lehrstelle für klaBsischf
Philologie als Hauptfach, deutsche Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze vom :
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung. '
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium ftlr Kultus und Unterricht gericbtetez)
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 14. Februar d. J. beim k. k. Landes«
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzufübreu.
Auf versp&tet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten helegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden. I
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterricbtssprache in Pracbatitz kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach, deutsche Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium fttr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 14. Februar d. J. beim k. k. Lande 8-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeechriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Saa2 kommt mit
Beginn des Schuljahres 1905''1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach, deutsche Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze Ton
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 14. Feh r aar d. J. beim k. k. Laodes-
Bchulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gcsurbe selbst anzufülireo.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Stück n. Konkon- AüBsrhreibangen. 25
Am Staats-Gymnasinm mit bShmiscber Unterricbtssprache in Wittingau kommen
mit Beginn des Schn\jahre8 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen für klassische
Philologie als Hauptfach, Böhmisch als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September
1898, R.-6.-61. Nr. 173, normierten Bezügen and Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 5. Februar d. J. beim k. k. Lande s-
achnlrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten - Dienstzeit im Sinne des § 1 0 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am städtischen Kaiser Franz Joseph-Real- und Obergymnasium in Gablonz a. d. N.
kommen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 drei Lehrstellen, und zwar:
1) eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach, deutsche
Sprache als Nebenfach,
2) eine Lehrstelle für Deutsch und Französisch als Hauptfächer und
3) eine Lehrstelle für Freihandzeichnen
mit den im § 1 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173, für Staats-Mittelschulen
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Außerdem beziehen die wirklichen Lehrer an der Anstalt eine Ortszulage in der Höhe
von 200 Kronen und werden die aus dem Diensteinkommen erwachsenden Steuern von der
Stadtgemeinde entrichtet.
Unter Übrigens gleichen Umständen werden diejenigen Bewerber bevorzugt, welche die
Befähigung zum Unterrichte in der philosophischen Propädeutik nachweisen.
Bei Anrechnung der Supplenten-Dienstzeit wird in entgegenkommender Weise vorgegangen ;
Bewerber, welche darauf im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 19. September 1898 Ansprach
machen, haben dies im Gesuche anzuführen.
Die Anstalt besitzt das öffentlichkeitsrecht und steht in Betreff der Dienstbehandlung zu
den Staats-Lehranstalten in Wechselbeziehung.
Bewerber um eine dieser Stelle, auch unvollständig geprüfte, welch letzteren im Falle ihrer
Anstellung die Bezüge eines provisorischen Lehrers zugesichert werden, wollen ihre an den
Stadtrat in Gablonz a. d. N. gerichteten nnd ordnungsgemäß belegten Gesuche bis
15. März d. J. im vorgeschriebenen Dienstwege bei der Direktion der genannten
Anstalt einbringen.
Am I. Staats-Gymnasinm mit bSIiniischer Unterrichtssprache in Brfinn gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Haupt-, Böhmisch als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
DiensQ'ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Februar d. J, beim k. k. Lande s-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am bShmischen hBheren Privat-Gymnasinm zu Mistek in Mähren kommt anfangs
des U. Semesters dieses Schuljahres eine wirkliche Lehrstelle für die böhmische
Sprache in Verbindung mit der klassischen Philologie (böhmische Sprache
fiir die höheren und lateinische und griechische Sprache für die unteren Gymnasien),
eventuell eine wirkliche Lehrstelle für die böhmische und für die deutsche
Sprache zur Besetzung.
In £rmanglnng vollständig approbierter Bewerber wird diese Stelle auch den nur teilweise
qualifizierten Bewerbern, eventuell auch einem Supplenten verliehen.
Die diesbezüglichen Bezüge sind dieselben wie an den oberen Staats- Gymnasien.
Die diesbezüglichen Gesuche sind bis 31. Jänner d. J. an die „Üstfednl Matice
skolski V Praze^ zu richten.
26 Konknn^AiiBBchrefbiiiigen. St&ck ü.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher UnterriGhtsspracbe in Troppau gelangt mit
Beginn des Schu^ahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik and
Physik mit den gesetzlich normierten Beztlgen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium fUr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege b i s 20. Februar d. J. beim k. k. Landes*
schulrate fttr Schlesien in Troppau einsnbringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
ünToUstftndig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Staats-Gymnasium mit bShmischer Unterrichtssprache in Troppan gelangt
mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle fttr klassische
Philologie als Haupt-, Böhmisch als Nebenfach mit den gesetzlich normierten Bezügen zur
Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate fttr Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch erheben, haben dies im Gesuche
selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berttcksichtigt.
Am Staats-Gymnasinm in Bielitz gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine
wirklicheLehrstelle fttr klassischePhilologieals Haupt-, Deutsch als Nebenfach
mit den gesetzlich normierten Bezttgen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 28. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate fttr Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche
selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berttcksichtigt.
Am Staats-Gymnasinm in Bielitz gelangt mit Beginn des n. Semesters des Schul-
jahres 1904/1905 eine Supplentenstelle mit voller Stundenzahl fttr Naturgeschichte
als Hauptfach, Mathematik und Physik als Nebenfächer oder fttr Mathematik und
Physik als Hauptfächer zur Besetzung.
Bewerber (auch ungeprüfte) wollen ihre vorschriftsmäßig belegten Gesuche bis 28. Jänner d. J.
an die Direktion des Staats-Gymnasiums in Bielitz einsenden.
Am k. k. Kronprinz Rndolf-Gymnasinm in Friedek gelangt mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle fttr Mathematik und Physik als HaopÄcher
mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten j an das k. k. Ministerium fttr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 28. Februar d. J. beim k. k. Lande fi-
sch ul rate fttr Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berttcksichtigt
Stack n. Eonlran-Aiusehreflmiigen. 27
Am k. k. Albrecfet-Gymnasium in Tesetaen gelangt mit Beginn des Schaljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für deutsche Sprache als Haapt-, klassische
Philologie als Nebenfach, eventuell klassische Philologie als Haupt-, Deutsch als
Nebenfach mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. MinisteHum für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 18. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, B.-6.-B1. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche
selbst anzuführen.
ünvollst&ndig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am k. k* Albrecht-GymBasiam in Teschen gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik und Physik als Hauptfächer mit den
gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 28. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche
selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Staats-Gymnasinni mit polnischer Unterrichtsspracbe in Tescben gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 je eine wirkliche Lehrstelle für Polnisch
als Haupt-, klassische Philologie als Nebenfach und für klassische Philologie
als Hauptfach mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Februar d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche
selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Staats-Gymnasinm in Weidenan gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach mit den
gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Februar d. J. beim k. k. Landes-
echulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-BI. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats- Real schnle im VL Wiener tiemeindebezirke gelangt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende
Geometrie als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Ql. Nr. 173,
normierten Bezügen zur Besetzung.
Die mit den erforderlichen Dokumenten versehenen, an das k. k. Ministerium für Kultus
und Unterricht gerichteten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. März d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Nieder Österreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes auf die Anrechnung ihrer
Supplenten-Dienstzeit Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
28 Konkurs- Ansschreibnngen. Stück II.
An der Staats - Realscbllle in Linz kommt mit Beginn des Sehu^ahreB 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik und geometrisches Zeichnen
als Hauptfächer mit den im Gesetze yom 19. September 1898, R.-G.-BI. Nr. 173, normierten
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus and Unterricht geiichteteo
Gesuche sind auf dem Yorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Februar d. J. beim k. k. Lftodes-
schulrate für Oberösterreich in Linz einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes yom 19. September 1898 Ansprach machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche kann keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschnle mit deutscher Unterrichtssprache in flors gelangen
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 folgende Lehrstellen mit den durch das Gesetz
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung:
1) eine Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach,
2) eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte,
3) eine Lehrstelle für Mathematik und Physik,
4) eine Lehrstelle für Chemie als Hauptfach und Naturgeschichte
sowie einem anderen realistischen Lebrgegenstand als Nebenfächer, eTentaeJl
auch für Chemie und Naturgeschichte als Hauptfächer und
5) eine Lehrstelle für Freihandzeichnen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind bis 20. Februar d. J. beim k. k. Landesschulrate für Görz-Gradiska
in Tri est einzubringen.
Bewerber, welche auf AnrecbnuDg ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
vorgenannten Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht gehörig belegte Gesuche bleiben unberücksichtigt.
An der Staats-Realschnle mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-A]tstadt
kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für
Mathematik und Naturlehre als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Ansprach machen, haben dies im Gesuche selbst anzu-
führen.
Die gehörig instraierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Februar d. J. beim k. k« Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-Kleinseite
kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Natur-
geschichte oder Chemie als Hauptfach in Verbindung mit zwei zulässigen Nebenfächern
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-BI. Nr. 173, normierten Bezügen und
Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instraierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Februar d. J. beim k. k, Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 dt*9
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Stück n. Konknrs-AasBchreibuDKeD. 29
An der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Badweis kommt
mit Beginn des ScfauljahreR 1905/1906 eine wirklicheLehrstelle für Bühmisch und
DentBch als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Kr. 173,
normierten Bezügen nnd Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 12. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenteu-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzu-
führen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Kladno kommen
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur
Besetzung, nnd zwar:
1. eine Lehrstelle für Böhmisch und Deutsch, eventuell für Französisch
in Verbindung mit Böhmisch oder Deutsch als Hauptfächer und
2. eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie,
eventuell für Mathematik und Naturlehre als Hauptfächer.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten- Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschule mit hShmischer Unterrichtssprache in Pisek kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Freihand-
zeichnen nnd Modellieren mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
normierten Bezügen nnd Ansprüchen zur Besetzung.*
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 12. Februar d. J. beim k. k. Lande s-
schnlrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschule in Teplitz-Schonan kommt mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Deutsch und Französisch als Hauptfächer,
eventuell Englisch als Hauptfach, Französisch und Deutsch als Nebenfächer mit den
im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen
zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus nnd Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Februar d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, Laben dies im Gesuche selbst anzuführeu.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
30 Eonkim-Aaflschreibnngeii. Stack IL
An der Staats-Realschule in JSgerndorf gelangt mit Beginn des Schaljahres 1905/1 906
eine wirkliche Lehrstelle für Dentsch und Französisch als HaaptfiUrher mit
den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Februar d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des Gesetzes
vom 19. September 1898, R.-6.-B1. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst
anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realsclinle in Jigerndorf gelangt mit Beginn des Schu^'ahres 1905/1 906
eine provisorische Lehrstelle fürGeographieund Geschichte mit den gesetzlich
normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis20. Februar d. J. beim k. k. Lancles-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berttckBichtigt.
An der Staats-Realschule in Teschen gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Französisch in Verbindung mit Deutsch oder
Englisch als Hauptfächer, mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k.. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 18. Februar d. J. beim k.k. Lande fi-
sch ul rate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, B.-G.-BI. Nr. 173, Anspruch erheben, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der k. und k. Harine-Unterrealschule in Pola gelangt eine Lehrstelle für
Deutsch und Französisch, eventuell Deutsch und Englisch als Hauptfiicher sor
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Quartiersentschädigung von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fünf
Quinqnennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstnntauglichkeit der Anspruch auf Pensionierung
nach den hiefÜr giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebührt
überdies ein Fquipierungsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-Unterrealschule gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und können auf
Grund einer in jeder Bichtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alters-
zulage in die YIIL, nach Erlangung der vierten Alterszulage in die Vn. Rangsklasse befördert
werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Kicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Ernennung sowohl für die Bemessung der Quinqnennalzulagen, als auch bei der seinenseitige&
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Stuck U. Eonknn-AüSBchreibiiiigen. 31
Die Bewerber haben ihre, an das k. and k. ReichB-Kriegs-MiniBteriom „Marine-Sektion''
in Wien gerichteten Gesache im TorgeBchriebenen Dienstwege beim k. and k. Hafen-
Admiralate inPola einzubringen and den Gesachen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Lebensjahr), die Österreichische, beziehangsweise ungarische StaatsbOrgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Stadien, die Lehrbefthigang and eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit and
Yerwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärärzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Ärar
nach dem für Marinebeamte der IX. RangsklasBe festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender ReisevorBchuß
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Eanzlei des k. und k. Reichs-Eriegs-
Ministeriums , Marine- Sektion ** in Wien direkte eingeholt werden.
An der k. k. LehrerMIdangsanstalt mit bobmiscber Unterricbtssprache Ib
KoniggrStz kommt mit Beginn des I. Semesters des Schuljahres 1905/1906 eine Haupt-
lehrersielle für Geographie und Geschichte mit den normalmäßigen Bezügen zur
Besetzxmg.
Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen zugebrachten Dienstzeit sind
im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt
werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem Torgeschriebenen Dienstwege bis 15. Februar d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokomenten belegte
Gesache wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. deutschen Staats-Gewerbeschüle in Brfinn gelangt mit Beginn des
II. Semesters des Schu^ahres 1904/1905 eine Lehrstelle für bautechnische Fächer
in der IX. Rangsklasse zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Grundgehalt von 2800 Kronen jährlich und eine AktivitätBzulage
von 600 Kronen, der Anspruch auf 2 Quinquennalzulagen von je 400 Kronen und sodann
auf 3 QuinquenniUzulagen von je 600 Kronen, sowie nach Erreichung der 3. Quinquennalzulage
die Aussicht auf Beförderung in die VIII. Rangsklasse mit einem Grundgehalte von 3600 Kronen
und der Aktivitätszulage von 720 Kronen verbunden.
Femer kann bei der Ernennung die bisherige Verwendung in der technischen Praxis bis
zu fünf Jahren als Dienstzeit in Anrechnung gebracht werden.
Bewerber, welche die n. Staatsprüfung für Hochbau nachzuweisen haben, wollen ihr
vorschriftsmäßig gestempeltes, an das k. k. Ministerium für Kultus und Untenicht zu richtendes
Gesuch bis 25. Jänner d. J. bei der Direktion derjk. k.'_ d|eut8chen S-taatls-
Gewerbeschule in Brunn einreichen.
Dem Bewerbungsgesuche ist beizuschließen : das curriculum vitae, die Studien- und
Verwendungszeugnisse, sowie ein von der Heimatsgemeinde ausgestelltes und von der zuständigen
k. k. Bezirkshauptmannschaft vidiertes ünbescholtenheitszeugnis,^ aus welchem der Zweck' der
Ausstellung zu entnehmen ist.
An der k. k. Fachschule ffir Knnstschlosserei in KoniggrStz gelangt im Laufe
des Schuljahres 1904/^^05 die Stelle eines Werkmeisters zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist bei einer gegenseitigen dreimonatlichen Kündigungsfrist eine Remuneration
von 2000 Kronen, der Pension sanspruch sowie die Versorgung der Witwe und Waisen nach
den bestehenden Vorschriften für Werkmeister verbunden.
Die Bewerber sollen nachweisen, daß sie österreichische Staatsbürger sind, daß sie der
gesetzlich vorgeschriebenen Militär- Stellung und eventuellen Präsenzdienstpflicht Genüge geleistet
haben und daß sie nebst Ziselieren, Treiben und Schmieden auch das Detailzeichnen beherrschen.
32 Eonkon-AuBSchreibungen. Stfiek II.
Den Gesachen, welche an das k. k. Ministerium für Eultas and Unterricht za atilisierfti
und bis Ende Jänner d. J. an die k. k. Fachschal-Direktion zu adressieren sind,
ist eine kurze Lebensbeschreibung, der Geburtsschein und das Wohlverhaltangszengnis, femer
die Schul- und Yerwendungszeugnisse, sowie allfllllige Aufnabmen oder Photographien eigener
Arbeiten beizuschließen.
Persönliche Vorstellung bei der Fachschul-Direktion ist erwünscht
An der Marine-Yolks- und Bürgerschule fnr MSdchen in Pola ist die Stelle
einer Lehrerin zu besetzen.
Bewerberinnen haben den Nachweis der Lehrbefähigung aus den Gegenständen der 11. Fach-
gruppe für Bürgerschulen za erbringen.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Die ernannte Lehrerin gehört zum Stande der Marinebeamten für das Lehrfach, bekleidet die
X. Rangsklasse, bezieht einen Jahresgehalt von 2200 Elronen und hat Anspruch auf ftLnf
Quinqnennalzulagen, von denen die zwei ersten mit je 200 Kronen, die drei letzten mit je
300 Kronen bemessen werden. Außerdem steht sie im Genüsse eines kompetenten Naturalqaartier«
oder des demselben entsprechenden tarifinäßigen Geldäquivalents, das derzeit mit 812 Kronen
jährlich bemessen ist.
Im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit haben die Marinelehrerinnen Ansprach auf
Pension nach dem hiefilr geltenden Militär-Yersorgungsgesetze.
Bei der Pensionierung werden je drei in dieser Anstellung zurückgelegte Jahre ftlr vier
Diens^'ahre gerechnet.
Bewerberinnen, die sich an öffentlichen Schulen in definitiver Anstellung befinden, werden
mit allen gesetzlich erworbenen Ansprüchen Übernommen.
Bezüglich des Anspruches auf eventuelle, in Zukunft zuzugestehende gesetzliche Benefizien
bleibt die Landesschulgesetzgebung Istriens maßgebend.
Die Anstellung ist zunächst eine provisorische.
Nach Ablauf eines in zufriedenstellender Weise zurückgelegten Probedienstjahres erfolgt die
definitive Ernennung. In diesem Falle wird das in provisorischer Eigenschaft vollstreckte Dienstjahr
in die Dienstzeit eingerechnet und ist dasselbe bei der Bemessung der Pension und der Quin-
quennalzulagen anrechnungsfähig.
Die an das Reichs-Kriegsministerium (Marine -Sektion) gerichteten Gesuche sind im vorge-
schriebenen Dienstwege bei der Marine-Schulkommission in Pola einzubringen.
Dem Gesuche sind beizulegen:
1. der Tauf- oder Geburtsschein,
2. der Heimatschein,
3. der Nachweis der obbezeichneten Lehrbefähigung,
4. der Ausweis über die bisherige Lehrtätigkeit und Verwendung,
5. das von einem Militärarzte ausgestellte Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberin.
Die Übersiedlnngskosten trägt das Marine-Ärar nach dem für Marinebeamte der X. Rangs-
klasse festgesetzten Ausmaße und kann der Ernannten ein Reisevorschuß gegen nachträgliche
Verrechnung gewährt werden.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
33
Jahrgang 1905. Stack m.
Beilage zum Yerordnungsblatte
für den
Dienstbereich des Miiiisterinms f lir Enltns und Unterricht
Personalnachrichteii.
Seine k. and k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung yom 5. Jänner d. J.
dem Chorvikar and Zeremoniär bei der Metropolitankirche in 6örz Leonardo Sion das
Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Jänner d. J.
dem Stadtpfarrer in Üngarisch-Hradisch Adalbert Yodifika das Bitterkreuz des
Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Jänner d. J.
dem Professor am Staats- Gymnasium in Leitomischl Emanuel Birta anläßlich der von
ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel eines Schul-
rates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließang vom 2. Jänner d. J.
dem Privatdozenten der experimentellen Psychologie und der Methodologie der Naturwissenschaften
an der Universität in Krakau Dr. Ladislaus Heinrich den Titel eines außer-
ordentlichen Universitätsprofessors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 3. Jänner d. J.
den Regens im fürsterzbischöflichen Enabenseminare Borromaeum in Salzburg Balthasar
Feuersinger zum Domherrn des Metropolitankapitels in Salzburg a. g. zu
ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließang vom 6. Jänner d. J.
den Pfarrdechanten von Fassa Balthasar Delugan zum Domherrn des Eathedral-
kapitels in Trient a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Jänner d. J.
den griechisch-katholischen Pfarrer und Decbant in Mosty wielkie Emil Dziedzicki und
den griechisch katholischen Pfarrer und Decbant in L i s k o, Titular-Eonsistorialrat Johann
Anton Bierzecki zu Ehrendomherren am griechisch-katholischen Domkapitel
in Przemy^l a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Jänner d. J.
den Decbant und Pfarrer in Grafenstein Andreas Wieser zum Stiftsdechante des
Kollegiatkapitels in Maria-Saal a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 4. Jänner d. J.
den außerordentlichen Professor des österreichischen Zivilrechtes an der Universität in Gzernowitz
Dr. Moritz Wellspacher zum außerordentlichen Professor desselben Faches
an der Universität in Innsbruck a. g. zu ernennen geruht.
34 Personahiacliricbten. Stack HL
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Jftnaer d. J
die Privatdozenten und Gymnasialprofessoren Dr. Franz Krejü und Dr. Franz üida t^
außerordentlichen Professoren der Philosophie an der böhmisch^E
Universität in Prag a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Jänner d. J.
den Privatdozenten Dr. Alois Mrizek zum außerordentlichen Professor der
Zoologie an der böhmischen Universität in Prag a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Fntschließung vom T.Jänner d. J.
den Privatdozenten an der Universität in Wien Dr. Heinrich von Halban zum außer-
ordentlichen Professor der Psychiatrie und Neuropathologie an der
Universität in Lemberg a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Jänner d. J
den Direktor der Lehrerbildungsanstalt in Salzburg Karl Vogt, den Direktor der Lehrer-
bildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Prag Johann Lorz und den Direkt: ^
der Lehrerbildungsanstalt in Pilsen Julius Panlus in die VL Rangsklasse a. g. i;
befördern geruht.
Vom Minister für Kultus und Unterricht wurden ernannt:
sum Mitgllede
der Kommission zur Äbhaltang der IL Staatsprfifnng ffir das cbemisek-
technische Fach an der deutschen technischen Hochschule in Prag der ordenttirbe
Professor der chemischen Technologie organischer Stoffe an der genannten Hochschule Georg
von Georgiewics,
BU Mitgliedern
der Prfifnngskommission für allgemeine Volksschulen und für Bflrgersehalen
mit böhmischer Unterrichtssprache in Pribram far die restliche Dauer der laufenden
Funktionsperiode die Übungsschiülehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Pribram Erhard
Planansk^ und Josef Syka,
zum Konservator
der Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- nnd
historischen Denkmale der Privatdozent der Universität E r a k a u und Durektor des
Krakauer städtischen National-Museums Dr. Felix Kopera,
zu Beohnungsassistenten
bei der Statistischen Zentralkommission die Kanzleigehilfen Michael Ritter von
Jaworski und Ludwig Schröferl,
zum wirklichen römisoh-katholiBohen Beligionslehrer
an der Staats-Realschule in Stanislau der supplierende Religionslehrer an dieser
Anstalt Andreas Nogaj,
zum definitiven Hauptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Mies der provisorische Hauptlehrer an der Lehrer-
bildungsanstalt in Komotau Wenzel Beckert,
zum Hauptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Leitmeritz der Hauptlehrer an der Lehrerhildnngs-
anstalt in Mies Franz Hanl,
Stück m. Personalnachrichten. 35
Bum Hauptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Troppan der Bürgerschallehrer Philipp Kalus
in Strai^nitz,
8um provisorischen Hauptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Eomotan der Supplent an der Lehrerbildungsanstalt
in Leitmeritz Franz .Lndwig,
sum ÜbungssohuUehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Troppan der Volksschoiiehrer Anton Meyer in
Amstetten,
Kum Lehrer in der X. Rangsklasse
an der Staats-Oewerbeschule in Reichenberg der Sapplent an der genannten Anstalt
Karl Emmerling,
zur Eindergärtnerin
an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Graz die provisorische Lehrerin Marie
Sarnitz in Cilli,
sur Lehrerin
an der Staats -Volksschule in der yia Fontana in Triest die Unterlehrerin an
dieser Anstalt Margarete Pontelli,
zur Unterlehrerin
an der Staats -Volksschule in der via Fontana in Triest die Suppientin an der
Staats -Volks- and Bürgerschnle für Mädchen in Triest Jalie KlodU von Sabladoski.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat den Direktor der kunstgewerblichen Fachschule
in Laibach Johann Subic als Regierungskommissär für die Inspektion
der gewerblichen Fortbildungsschulen in Adelsberg, Gurkfeld, Laibach,
St. Martin bei Littai, Bei fnitz, Stein, Töplitz-Sagor und St. Veit ob Laibach
für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode, d. i. bis zum 31. Dezember 1906, bestellt.
Gleichzeitig hat der Minister für Kultus und Unterricht den Regierungskommissär und
Professor an der kunstgewerblichen Fachschule in Laibach Josef Vesel von derlnspektion
der vorerwähnten gewerblichen Fortbildungsschulen enthoben.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die Beschlüsse der betreffenden Professoren-Kollegien
auf Zulassung
des Professors an der Staats-Bealschule im XV. Wiener Gemeindebezirke Dr. Anton
Heimerl als Privatdozenten für systematische Botanik
an der philosophischen Fakultät der Universität in Wien,
des Dr. Ludwig Bruuer als Privatdozenten für physikalische Chemie
an der philosophischen Fakultät der Universität in Krakau,
des Franz Strunz als P r iv a t d o z e n t e n für Geschichte der Natur-
wissenschaften
an der deutschen technischen Hochschule in BrUnn und
des Landesschulinspektors in Brunn, Regierungsrat Y i n z e n z Jarollmek als Privat-
dozenten für synthetische Geometrie im Räume mit besonderer Rücksichtnahme
auf die Lehramtskandidaten für Mittelschulen
an der böhmischen technischen Hochschule in Brunn bestätigt.
36 Person alnachrichten. — Eonkurs-Ausscbreibungen. Stück III.
Der Minister fttr Enltas und Unterricht hat
den Bürgerschnldirektor Anton KincI unter Enthebung von der Funktion des Bezirks-
Bchulinspektors für die böhmischen Schulen im Schnlbezirke Selöan mit der Inspektion
der böhmischen Schulen der Schulbezirke Pfibram und Blatna betraut.
Konkurs- Ausschreibungen.
An der Handelsakademie in Reicbenberg gelangt am 16. September d. J. die
Stelle eines wirklichen Lehrers für Handelswissenschaften zur Besetzung.
Gehalt 2800 Kronen, Aktivit&tszulage 500 Kronen, Dienstalterszulagen und Rufaegenuß
nach den Bestimmungen für Staats- Mittelschulen (Gesetz vom 19. September 1898).
Bewerber, welche die Lebrbefähigung für höhere Handelsschulen CHandelsakadeniien i
bestanden haben, wollen ihre mit den erforderlichen Belegen versehenen Gesuche bisSl.Maid. J.
an das Kuratorium der Beichenberger Handelsakademie einsenden.
Bewerber, welche auch die Lehrbefähigung für Stenographie nachweisen, erhalten
den Vorzug.
Die Anstellung rerpflichtet zur Ünterrichtaerteilung an der Handelsakademie und an allen
mit dieser verbundenen Schulen und Lehrkursen bis zum Höchstausmaße von 20 wöchentlichen
Unterrichtsstunden .
Am k. k. akademischen Gymnasium in Wien gelangen mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 zwei Lehrstellen für Latein und Griechisch als Hauptfächer,
Deutsch als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stellen, mit denen die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig belegten, an das k. k. Ministerinm für Kultus und Unterricht gerichteten Gesncbe
mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-Dienstjahren im vorgeschriebenen
Dienstwege bis Ende Februar d. J. beim k. k. Landesschulrate für Nieder-
österreich in Wien einzureichen.
Verspätet eingelangte oder nicht ordnungsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Staats-Gymnasinm im VI. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte als
Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Nr. 173, normierten
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Februar d. J. beim k. k, Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, die im Sinne des § 10 des genannten Gesetzes auf Anrechnung ihrer Snpplenten-
Dienstzeit Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Staats-Gymnasinm im XIII. Wiener Gemeindebezirke kommt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hanpt-,
deutsche Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze vom 1 9. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 1 73,
normierten Bezügen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung von Supplenten-Diensigahren Anspruch erheben, haben
dies in ihrem Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zu richtenden
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 28. Februar d. J. beim k. k» Landes*
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Verspätet einlangende oder nicht mit den vorgeschriebenen Dokumenten versehene Geeoriie
werden nicht berücksichtigt.
StQck m. Konkan-AasBchreibtiiigen. 37
Am Staats-Gymoasinm im XVIII. Wiener Gemeindebezirke kommen mit Beginn
doB Scho^'ahres 1905/19Q6 zwei Lehrstellen fUr klassische Philologie als Haupt-
und Deutsch als Nebenfach nnd eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte
als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten
Bezügen zar Besetzong.
Bei der einen der beiden erstgenannten Lehrstellen begründet die Approbation für
philosophische Propädeutik, bei der Lehrstelle für Geographie und Geschichte die
Approbation für Deutsch unter sonst gleichen Verhältnissen einen Vorzug.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Februar d. J. bei dem
k. k. Landesschulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf die Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10
des bezogenen Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht gehörig belegte Gesuche wird keine Rücksicht
genommen werden.
Am Staats - Gymnasium in Oberhollabrnnn gelangt mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 eine provisorische Lehrstelle für klassische Philologie mit den
normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. März d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Verspätet eingelangte oder nicht ordnungsmäßig belegte Gesuche werden nicht berück-
sichtigt.
Am Staats-Gymnasinm in Villach gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für klassische Philologie zur Besetzung.
Unter sonst gleichen Verhältnissen haben diejenigen Bewerber den Vorzug, welche auch
die Prüfung aus der slovenischen Sprache oder jene doch für deutsche und
slovenische Unterrichtssprache abgelegt haben.
Die vorschriftsmäßig belegten Gesuche sind bis Ende Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Kärnten in Klagenfurt einzubringen.
Auf verspätet einlangende oder nicht gehörig belegte Gesuche kann keine Rücksicht
genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit kroatischer Unterrichtssprache in Mitterbnrg gelangen
mit Beginn des Scbiiljabres 1905/1906 nachfolgende wirkliche Lehrstellen zur
Beseztung, und zwar:
1) vier Lehrstellen für klassische Philologie als Hauptfach, eventuell
drei Lehrstellen für klassische Philologie als Hauptfach nnd eine
Lehrstelle fürKroatisch als Hauptfach und klassische Philologie
als Nebenfach und
2) eine Lehrstelle für Mathematik und Physik.
Zur Erteilung des Unterrichtes in der philosophischen Propädeutik befähigte
Bewerber werden unter sonst gleichen Umständen bevorzugt.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten Gesuche
mit dem etwaigen Ansuchen um Anrechnung der Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, im vorgeschriebenen Dienstwege bis
Ende Februar d. J. beim k. k. Landesschulrate für Istrien in Triest ein-
zubringen.
38 EonkurB-Aasschreiboiigen. Stttck ITT.
Am Staats-Gymnasmin mit italienischer Unterricfatssprache in Rovereto ist mit
Seginn des Scbaljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Haoptfacb,
und für Latein und Griechisch als Nebenfächer zu besetzen.
Mit dieser Stelle sind die gesetzmäßig normierten Bezüge verbunden.
Die gehörig instruierten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis
20. März d. J. beim k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck einzabringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzufüliren.
Am Staats-Gymnasinm mit italienischer Unterrichtssprache in Trient kommt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Geographie und Geschi cbte
zur Besetzung.
Mit dieser Stelle sind die gesetzlichen Bezüge verbunden.
Die Lehrbefähigung für philosophische Propädeutik begründet unter sonst gleichen
TJmständen einen Vorzug.
Die gehörig instruierten Gesuche sind an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
zu richten und im vorgeschriebenen Wege bis 20. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Tirol in Innsbruck einzureichen.
Allfällige Ansprüche auf Anrechnung einer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, sind im Gesuche anzuführen.
Am Staats-Gymnasinm mit italienischer Unterrichtssprache in Trient ist mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Hauptfach
und für Latein und Griechisch als Nebenfächer zu besetzen.
Mit dieser Stelle sind die gesetzlich normierten Bezüge verbunden.
Die gehörig belegten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Wege bis 10. März d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch erheben, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
Am Staats-Gymnasium in Krnman gelangt fQr die Daner des II. Semesters des ScJiu)*
Jahres 1904/1905 eine Supplentenstelle mit voller Stundenzahl für klassische
Philologie zur Besetzung.
Bewerber haben ihre vorschriftsmäßig instruierten Gesuche sofort bei der Direktxon
der Anstalt einzureichen.
Am städtischen Oberrealgymnasium (achtklassige vereinigte Mittelschule) in
Tetschen a. d. E. kommen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 anläßlich der Eröffnung
der siebenten Klasse zwei Supplentenstellen mit den an Staatsanstalten üblichen Bezügen
zur Besetzung, und zwar:
1) eine Stelle für Mathematik, Physik und darstellende Geometrie,
letzteres Fach wenigstens für Unterklassen, und
2) eine Stelle entweder für Deutsch und Französisch, oder für
Deutsch mit Latein und Griechisch, oder für Latein und
Griechisch mit Deutsch, oder für Philosophie mit anderen
Fächern.
Bewerber, auch ungeprüfte, um eine dieser Stellen wollen ihre gehörig belegten und an
den Stadtrat Tetschen a. d. £. gerichteten Gesuche bis 31. März d. J. bei der Direktion
der Anstalt einbringen und darin auch angeben, ob sie für Philosophie oder für irsend
welche freie Gegenstände Befähigung oder Eignung haben.
Dem Gesuche ist eine Lebensbeschreibung beizuschließen.
Stück III. Konkara-Aasschreibiuigen. 39
Am Staats-Gymnasinm mit bShmischer Unterricbtsspracbe in Leitomiscbl kommt
mit Beginn des Scfau^abres 1905/1906 eine wirkliebe Lehrstelle fUr Natnrgeschicbte
als Hauptfach nnd Mathematik und Physik als Nebenfächer mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-6.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
IMe gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem Yorgeschriebenen Dienstwege bis 28. Februar d. J. beim k. k. Landes-
Bchnlrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am I. deutschen Staats- Gymnasiam in Brfinn gelangt mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt-, Deutsch als
Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge Torbunden sind,
haben ihre gehörig instruierten Gesuche im Yorgeschriebenen Wege bis Ende Februar d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein
etwaiges Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Dienstiahren ersichtlich zu machen.
Am Staats-Gymnasinm mit bShmischer Unterrichtssprache in Boskowitz gelangen
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen, und zwar:
1) eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt-, Böhmisch
als Nebenfach und
2) eine Lehrstelle für Böhmisch und Deutsch
zur Besetzung.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 28. Februar d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Staats-Gymnasium in Iglan gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine
wirkliche Lehrstelle für katholische Religion zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Februar d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein
etwa beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Dienstjahren ersichtlich zu machen.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Kremsier gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für klassische Philologie
als Haupt-, Deutsch als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis £nde Februar d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein
etwa beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Diens^'ahren ersichtlich zu machen.
Am Landes-Unter- nnd Kommnnal-Obergymnasinm in Mährisch-Nenstadt gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte
als Hauptfach, Deutsch als Nebenfach, eventuell für Geographie und Geschichte
als Hauptfach mit subsidiärer Verwendung für Deutsch zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre an den mährischen Landesausschuß in Brunn gerichteten, gehörig instruierten Gesuche
im vorgeschriebenen Wege bis Ende Februar d. J. beim k. k. Landesschulrate für
Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein etwa beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung
von Sapplenten* Dienstjahren ersichtlich zu machen.
40 Eonknn-AaBBchreibnngen. Stück ITI.
Am Staats-Oymnasium mit deutscher Unterriclitsspraclie in Olmfitz gelangt mit
Beginn des Schn^'abres 1905/1906 eine Lehrstelle für Naturgeschichte als Hanptfacb.
Mathematik und Physik als Nebenfächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmftßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis Ende Februar d. J. beim
k. k. Landes schnlrate für Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein etva
beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Dienstjahren ersichtlich zu machen.
Am Staats-Gymnasium mit bShmischer Unterrichtssprache in Proßnitz gelangen
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen zur Besetzung,
und zwar:
1) eine Lehrstelle für Böhmisch und Deutsch und
2) eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt-, Böhmiacli
oder Deutsch als Nebenfach.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnimg von Sapplenteo-
DiensQ'ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 28. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Staats-Oymnasinm in MShrisch-Trfiban gelangt mit Beginn des Schaljahm<
1905/1906 eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt-, Deutsch als
Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Februar d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein
etwa beabsichtigtes Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-Dieusljahren ersichtlich zu machen.
Am Staats-Gymnasium in Mährisch -Weißkirchen gelangen mit Beginn des SchuU
Jahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
1) eine Lehrstelle für Deutsch als Haupt- und klassische Philologie
als Nebenfach, eventuell für klassische Philologie als Haupt- und
Deutsch als Nebenfach und
2) eine Lehrstelle für philosophische Propädeutik und Griechisch
als Hauptfilcher und für Latein als Nebenfach.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis EndeFebruar d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein etwa
beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Diensljjahren ersichtlich zu machen.
An der Staats-Realschnle im VI. Wiener flemeindebezirke gelangt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Deutsch und Französisch, eventuell
auch eine solche für Geschichte und Geographie mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Von den Bewerbern der letzteren Fachgruppe werden unter sonst gleichen VerbältnisseD
diejenigen bevorzugt, welche ihre Verwendbarkeit für den Deutschunterricht nachzuweiBcn
in der Lage sind.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind bis 10. März d. J. auf dem vorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche im Sinne des § 10 des bezogenen Gesetzes auf die Anrechnung ihrer
Supplenten-Dienstzeit Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen und die
Berechtigung dieses Anspruches nachzuweisen.
Verspätet eingelangte oder nicht entsprechend belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt-
Stack m. Konkurs- AnsschreibaDgen. 41
An der Staats-Realschule im XVI. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte als
HauptflLcher mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-61. Nr. 173, normierten
Bezügen zor Besetzung.
Die Verwendbarkeit für den Unterricht in der deutschen Sprache verleiht unter sonst
gleichen Umständen einen Vorzug.
Bewerber um diese Stelle haben ihre an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
gerichteten und mit den erforderlichen Dokumenten versehenen Gesuche auf dem vorgeschriebenen
Dienstwege bis Ende Februar d. J. beim k. k. Landesschulrate für Kiederösterreich
in Wien einzureichen.
Bewerber, die im Sinne des § 10 des genannten Gesetzes auf die Anrechnung ihrer
Supplenten-Dienstzeit Anspruch machen, haben dies im Gesuche anzuführen und die Berechtigung
des Anspruches nachzuweisen.
Verspätet eingelangte oder nicht ordnungsmäßig instruierte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realschnle im XVI. Wiener Gemeindebezirke gelangen mit Beginn
des Schu^ahres 1905/1906 zwei Lehrstellen mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-BU Nr. 173y normierten Bezügen zur Besetzung, und zwar:
1) eine Lehrstelle für Deutsch und Englisch als Hauptfächer und
2) eine Lehrstelle für Turnen.
Bewerber um diese Stellen haben ihre an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
gerichteten und mit den erforderlichen Dokumenten versehenen Gesuche auf dem vorgeschriebenen
Dienstwege bis 10. März d. J. beim k. k. Landesschulrate für Niederösterreich
in Wien einzureichen.
Bewerber, die im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl.
Nr. 173, auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit Anspruch machen, haben dies im Gesuche
anzuführen und die Berechtigung des Anspruches nachzuweisen.
Verspätet eingelangte oder nicht ordnungsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realschule im XVIII. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für deutsche und französische Sprache
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur
Besetzung.
Die gehörig iostraierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis EndeFebruar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Einrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit Anspruch erheben, haben
dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht gehörig belegte Gesuche bleiben unberücksichtigt.
An der Staats-Realschnle in Enittelfeld (Obersteiermark) kommen mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 drei wirkliche Lehrstellen, und zwar:
1) zwei Lehrstellen für deutsche und französische Sprache als Haupt-
fächer und
2) eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte als Hauptfächer
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur
Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. März d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Steiermark in Graz einzureichen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des genannten
Gesetzes Anspruch erbeben, haben dies im Gesuche anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche wird keine Rücksicht
genommen werden.
42 Konkars-Aasschreibuogen. Stück III.
An der Staats • Realschule in Graz kommt mit Beginn des Scbaljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für deutsche und französische Sprache ah
Hauptfächer mit den gesetzlich bestimmten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtetes
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 15. März d. J. beim k. k. Liandes-
schnlrate für Steiermark in Graz einzureichen.
BeWierber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspnich machen, haben dies im Gesuche selbst anzafiihreo.
Auf verspätet eingelangte Gesuche wird keine Rücksicht genommen.
An der Staats-Realschnle in Marburg gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
zwei wirkliche Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
Ij eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte als Haaptfilcher in
Verbindung mit Deutsch oder Slovenisch als Nebenfach und
2) eine Lehrstelle für darstellende Geometrie und Mathematik
als Hanpt&cher.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. März d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Steiermark in Graz einzubringen.
Bewerber, welche im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-BL
Nr. 173, auf die Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit Anspruch erheben, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
An der Staats-Realschule in Innsbruck kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für darstellende Geometrie und Mathematik zur
Besetzung.
Mit dieser Stelle sind die gesetzlich normierten Bezüge verbunden.
Die gehörig belegten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. März d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
An der Staats-Realschnle in Bozen kommen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
zwei wirkliche Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
Deine Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach, Italienisch and
Französisch als Nebenfächer und
2) eine Lehrstelle für französische und italienische Sprache.
Mit diesen Stellen sind die gesetzmäßig normierten Bezüge verbunden.
Die gehörig belegten Gesuche sind auf dem vorgesrhriebenen Dienstwege bis 20. M&rz d. J>
beim k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
An der Staats-Realschnle mit italienischer Unterrichtsspraclie in Rovereto sind
mit Beginn des Schu^abres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen zu besetzen, und zwar:
1) eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Hauptfach, Französisch
oder Italienisch als Nebenfach und
2) eine Lehrstelle für Mathematik und Physik.
Mit diesen Stellen sind die gesetzmäßig normierten Bezüge verbunden.
Die gehörig instruierten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Mftrz d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck einzureichen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 de«
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzufUhrcn.
Stück III. Konknrs-AusBcbreibangen. 43
An der Staats-Realschule in Dornbirn kommen mit Beginn des Schaljabres 1905/1906
zwei wirkliche Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
1) eine Lehrstelle für Deutsch und Französisch und
2) eine Lehrstelle für Italienisch in Verbindung mit Französisch oder
Deutsch.
Mit diesen Stellen sind die gesetzmäßig normierten Bezüge verbunden.
Die gehörig belegten Gesuche sind auf dem Torgeschriebenen Dienstwege bis 20. März d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Vorarlberg in Bregenz einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 1 0 des Gesetzes
vora 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
An der Staats-Realschale in Elbogen kommt mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Deutsch und Französisch als Hauptfächer, eventuell
Französisch und Englisch als Hauptfach, Deutsch als Nebenfach mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 8. März d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats- Realschule mit böbmischer Unterrichtsspracbe in Kladno kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Geographie
und Geschichte als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl.Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des obzitierten
Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 22. Februar d. J. beimk. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschnle in Bohmiscb-Leipa kommt mit Beginn des Schu^'ahres
1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Deutsch und Französisch als
Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen
und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 8. März d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Kaiser Franz Josepb-Staats-Realscbnle in Plan kommt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Deutsch und Französisch
als Hauptfächer, eventuell Französisch und Englisch als Hauptfächer, Deutsch als
Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen
and Ansprüchen zur Besetzung.
44 KonknrB-Aasschreibimgen. Stack III.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministeriuin ftir Kultus und Unterricht gerichteteD
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 8. März d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Snpplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des obzitierten
Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschule mit bSbmischer Unterricbtsspracbe in T&bor kommen
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-61. Nr. 173, normierten Bezügen und AnsprtlclieD zur
Besetzung, und zwar:
1) eine Lehrstelle für Mathematik und Physik als Hauptfilcher und
2) eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrip
als Hauptfächer.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst ansuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteteo
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 25. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschiile mit böhmiscber Unterricbtsspracbe in ZUkov kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Naturgesehicbte
als Hauptfach mit zwei zulässigen Nebenfächern mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzu-
führen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gericbteteo
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 26. Februar d.J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der mit dem Öffentlicbkeits- und Reziprozitätsrecbte versebenen Kommanal-
Realscbnle mit böhmiscber Unterricbtsspracbe in Nim bürg gelangen mit 1. September
des Schuljahres 1905/1906 nachstehende definitive Lehrstellen zur Besetzung,
und zwar:
1) eine wirkliche Lehrstelle für Französisch mit Böhmisch oder
Deutsch und
2) eine wirkliche Lehrstelle für Freihandzeichnen und Modelliereo.
Mit diesen Lehrstellen sind die durch das Gesetz vom 19. September 1898, R.-6.-B1.
Nr. 173, normierten Bezüge und Ansprüche verbunden.
Die gehörig instruierten, mit Dokumenten und Heimatschein belegten, an den Stadtrat in
Nim bürg gerichteten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 28. Februar d, J.
bei dem Stadtrate der königlichen Stadt Nimburg einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstdokumenten bele^
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Stttck in. Konkurs-Ausschreibangen. 45
An der k. und k. HariBe-UnterrealscbuIe in Pola gelangt eine Lehrstelle far
Deutsch and Französisch, eventaell Deutsch und Englisch als Hauptfächer zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Qnartiersentschädigung von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fünf
Qninquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit der Anspruch auf Pensionierung
nach den hiefÜr giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebührt
überdies ein Equipiernngsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-Ünterrealschule gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und können auf
Grund einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alters-
znlage in die VIIL, nach Erlangung der vierten Alterszulage in die VII. Rangsklasse befördert werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Ernennung sowohl für die Bemessung der Quinquennalzulagen, als auch bei der seinerzeitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre, an das k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium „ Marine-Sektion **
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. und k. Hafen-
Admiralate in Pola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Leben^'ahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien, die Lehrbefähigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Ärar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender Reisevorschuß
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kanzlei des k. und k. Reichs-Kriegs-
Ministeriums „Marine- Sektion" in Wien direkte eingeholt werden.
An der Kaiser Franz Josef-Hoheren Handelsschule in Brfinn gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche, eventuell eine Hilfslehrerstelle für
die böhmische Sprache und die böhmische Handelskorrespondenz in
Verbindung mit einem anderen Lehrgegenstande zur Besetzung.
Mit der wirklichen Lehrerstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen und eine Aktivitätszulage
von 600 Kronen verbunden. Bei zufriedenstellender Dienstleistung wird der Gehalt nach dem
5. und 10. Dienstjahre um je 500 Kronen, nach dem 15., 20. und 25. Dienstjahre um je
600 Kronen erhöht ; außerdem kann nach Erlangung der dritten Quinquennalzulage der Stamm-
gehalt um 600 Kronen und die Aktivitätszulage um 120 Kronen und endlich nach Erlangung
der vierten Quinquennalzulage die Aktivitätszulage um weitere 120 Kronen erhöht werden.
Die Lehrverpflichtung erstreckt sich im Maximum auf 20 Stunden in der Woche; Mehr-
leistungen werden mit 200 Kronen für jede Wochenstunde remuneriert.
Die Anstellung erfolgt auf die ersten drei Jahre provisorisch gegen beiderseitige halbjährige
Kündigung. Hat sich jedoch der zu berufende wirkliche Lehrer bereits auf pädagogischem oder
wissenschaftlichem Gebiete bewährt, so kann das Kuratorium mittelst besonderer Verträge
Begünstigungen hinsichtlich des Gehaltes und der Dauer der provisorischen Anstellung sowie
der anrechenbaren Dienstzeit einräumen.
Für die Penstonsbehandlung finden die für Staats-Mittelschnlen bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen analoge Anwendung.
46 Konkors-AaBBchreibungen. Stück IH.
Falls sich geeignete Bewerber um die wirkliche Lebrerstelle nicht melden, wird die Stelle
mit einem Hilfslehrer gegen eine Jahresremoneration von 120 Kronen für jede wöchentliche:
Lehrstnnde besetzt.
Bewerber um eine dieser Stellen wollen ihre Gesuche mit den Nachweisen der zurock-
gelegten Stadien nnd ihrer bisherigen Verwendung bis 15. M&rz d. J. bei der I>irektioD
der Kaiser Franz Josef Höheren-Handelsschule in Brttnn einbringen.
An der Marine-Yolks- nnd Bürgerschule for MSdcfaen in Pola ist die Stelle
einer Lehrerin zu besetzen.
Bewerberinnen haben den Nachweis der Lehrbefthigung aus den Gegenständen der II. Faclt-
gmppe für Bürgerschulen zu erbringen.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Die ernannte Lehrerin gehört zum Stande der Marinebeamten für das Lehrfach, bekleidet die
X. Rangsklasse, bezieht einen Jahresgehalt von 2200 Kronen und hat Anspmcli auf f&ni
Quinquennalznlagen, von denen die zwei ersten mit je 200 Kronen, die drei letzten mit je
300 &onen bemessen werden. Außerdem steht sie im Genüsse eines kompetenten Natural quartier»
oder des demselben entsprechenden tarifmäßigen Geldäquivalents, das derzeit mit 812 Kronen
jährlich bemessen ist.
Ln Falle eintretender Dienstuntauglichkeit haben die Marinelehrerinnen Anspruch aaf
Pension nach dem hiefür geltenden Militär- Yersorgangsgesetze.
Bei der Pensionierung werden je drei in dieser Anstellung zurückgelegte Jahre ftXr vier
Diens^'ahre gerechnet.
Bewerberinnen, die sich an öffentlichen Schulen in definitiver Anstellung befinden, werden
mit allen gesetzlich erworbenen Ansprüchen übernommen.
Bezüglich des Anspruches auf eventuelle, in Zukunft zuzugestehende gesetzliche Benefizieo
bleibt die Landesschulgesetzgebung Istriens maßgebend.
Die Anstellung ist zunächst eine provisorische.
Nach Ablauf eines in zufriedenstellender Weise zurückgelegten Probedienstjahres erfolgt die
definitive Ernennung. In diesem Falle wird das in provisorischer Eigenschaft vollstreckte Dienstjabr
in die Dienstzeit eingerechnet und ist dasselbe bei der Bemessung der Pension und der Quin-
quennalzulagen anrechnungsfähig.
Die an das Beichs-Kriegsministerium (Marine -Sektion) gerichteten Gesuche sind im roTge-
schriebenen Dienstwege bei der Marine-Schulkommission in Pola einzubringen.
Dem Gesuche sind beizulegen :
1. der Tauf- oder Geburtsschein,
2. der Heimatschein,
3. der Nachweis der obbezeichneten Lehrbefähigung,
4. der Ausweis über die bisherige Lehrti&tigkeit und Verwendung,
5. das von einem Militärarzte ausgestellte Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberin.
Die Übersiedlungskosten trägt das Marine-Ärar nach dem für Marinebeamte der X. Ran^-
klasse festgesetzten Ausmaße und kann der Ernannten ein Reisevorschuß gegen nachträgliche
Verrechnung gewährt werden.
Am griechisch-orientalischen Gymnasinm in Snczawa gelangt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 eine definitive Lehrstelle für klassische Philologie als
Haupt- und Deutsch als Nebenfach mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Bewerber griechisch-orientalischen Glaubensbekenntnisses werden vorzugsweise berücksichtigt
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Februar d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Gzernowitz einzubriogen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten-Dienstzeit sind in)
Bewerbungsgesuche zu erheben.
Stück in. 47
Im k. k. Schulbücher- Verlage, Wien, I., Schwarzenbergstraße 5, ist ein
Lehrbuch der Gesetzknnde fiir gewerbliche Unterrichtsanstalten
von Dr. Rudolf Schindler
erschienen, in welchem sowohl die für jeden Gewerbetreibenden notwendigsten
verwaltungsrechtlichen Grundbegriffe als auch besondere Gewerbevorschriften
enthalten sind.
Dieses Buch eignet sich daher nicht bloß als Lehrbuch für Schulen, sondern
empfiehlt sich den Gewerbetreibenden auch als Nachschlagebuch zu ihrer Information.
Der Ladenpreis eines gebundenen Exemplares beträgt 1 E.
Jede Buchhandlung vermittelt den Bezug.
Im Verlage der Manz'sehen k. n. k. Hof-Yerlags- und Universitats-Buchhandlnng,
Wien, I., Kohlmarkt Nr. 20, ist erschienen:
Die
Osterreichischen Universitätsgesetze.
Sammlung
der f&r die österreiohischen Universitäten gültigen Gesetze, Verordnungen,
Erlässe, Studien- und Prüfungsordnungen u. s. w.
Im Auftrage des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht mit Benützung der
amtlichen Akten herausgegeben von
Dr. Leo Ritter Beck von Mannagetta
und
Dr. Karl von EeUe,
k. k. Ministerialräte im Ministerium für Eoltas und Unterricht.
Komplett in ungefähr 12 Lieferungen zu 5 Bogen.
Jede Lieferung kostet 1 K 50 h.
Zu bezielien durch alle Buchhandlungen.
48
Stück m.
In Kommission beim k. k. Sehnlbächer-Yerlage in Wien, I., Schwarzenberg- i
Straße 5, ist die vierte, aus 25 Bilderbogen bestehende Serie der ^
von der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst in Wien herausgegebenen
Bilderbogen fiir Schule und Haus
in der Volksansgabe, mit dem Texte in deutscher Sprache erschienen. Das
Papierformat eines jeden Bilderbogens ist 48X37 cm, die BildflÄche
ungefähr 35X28 cm.
Der Ladenpreis der ganzen Serie ist mit 2K50h, jener der
Einzelbogen mit ä 10 h festgesetzt.
Ein eleganter Umschlag zur ganzen Serie kostet 40 h.
Weniger als 10 Einzelbogen werden nicht abgegeben.
Die erschienene vierte Serie enthält folgende 25 Bogen:
Nr. 76. Bilder ans dem Leben der Römer . von A. Hir^my^Hirschl.
„ 77. Avaren „ H. Schwaiger.
„ 78. Karl der Große „ J. ürban und H. Lefler.
„ 79. Kreuzzüge II . „0. Friedrich.
„ 80. Aus der Zeit Heinrichs II. Jasomirgott . „ C. Hassmann.
„ 81. Wien zur Zeit der Babenberger . „ 0. Friedrich.
, 82. Walter von der Yogelweide „ M. Lieben wein.
„ 83. Kirchenwesen im Zeitalter der romanischen
Kunst »0. Friedrich.
„ 84. Kostüme im XIY. Jahrhundert . „ G. Hassmann.
„ 85. Landsknechte H „ G. Hassmann.
„ 86. Maximilian I. und Maria von Burgund . „ 6. Lahoda.
„ 87. Aus der Zeit des dreißigjährigen Krieges „ A. F. Seligmann.
„ 88. Wiens Türkenbelagerung (1683) m . . „ O.Friedrich.
„ 89. Die Karlskirche „ G. Nie mann.
„ 90. Bürgerliches Leben zur Zeit Maria Theresias „ A. v. Pflügl.
„ 91. Kriegsschiffe im XVHI. Jahrhundert . . „ R. Frank.
„ 92. Moderne Kriegsschiffe U „ A. v. Pflügl.
„ 93. Die Donau von Wien bis Budapest . . „ H. Tomec.
„ 94. Niederösterreichiscbes Mittelgebirge . . „ J. N. Geller.
„ 95. Budapest n „ R. R&dler.
„ 96. Linz „ H. Wilt.
„ 97. Südtiroler Wohnhäuser , J. N. Geller.
y, 98. Fischer und Schiffer » M. Suppantschitsch.
„ 99. Pferde „ A. Pock.
„ 100. Geflügel „ St. Simony.
Die Tafeln 76 bis 97 haben Rückseiten-Text.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl üorischek in Wien V.
49
Jahrgsng 1905. StSck IT.
Beilage zum Terordniiiigsblatte
für den
Dienstbereieh des Ministerinms fttr Enltns und Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. nnd k. Apostolische Miyestftt haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 3. Febmar d. J.
dem Direktor des Istitato Austriaco di Stndii Storici in Born, ordentlichen Professor der
allgemeinen Geschichte an der Universität in Innsbruck, Hofrat Dr. Ludwig Pastor das
Eomtnrkreuz des Frans Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Mijestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 31. Jftnner d. J.
dem Dechant und Stadtpfarrer in Brttnn Gyrill Riedl das Ritterkreuz des Franz
Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3 1 . J&nner d. J.
dem Prior des Benediktinerstiftes in Lambach Augustin Rabensteilier das Ritterkreuz
des Franz Joseph- Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estiit haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Februar d. J.
dem Direktor des akademischen Gymnasiums in Lemberg Eduard Charkiewicz den
Titel eines Regierungsrates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2 1 . J&nner d. J.
den Privatdozenten für Zoologie an der Hochschule für Bodenkultur, Kustosadj unkten am nator-
historischen Hofmuseum Dr. Hans Rebel den Titel eines außerordentlichen
Professors der genannten Hochschule a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom I.Februar d. J.
den Bezirkshauptmann Kasimir Bnkowczyk zum Referenten für die administrativen
nnd ökonomischen Angelegenheiten bei dem Landesschulrate für Galizien
a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Februar d. J.
den außerordentlichen Professor der Anatomie und Physiologie der Hanstiere an der Hochschule
für Bodenkultur Dr. Arnold Durig zum ordentlichen Professor dieser Fächer
an der genannten Hochschule a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2 1 . Jftnner d. J.
den außerordentlichen Professor an der Universität in Leipzig Dr. Franz Hoftnann zum
ordentlichen Professor der Physiologie an der Universit&t in Innsbruck
a. g. zu ernennen geruht.
50 Personabacliricliteii. Stadk IV.
Seine k. nnd k. ApoBtolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entscliließong Tom 2 1 . JILiiner d. J.
den mit dem Titel eines ordentlichen Üniversitätsprofessors bekleideten außerordentlichen Professor
und Landesadvokaten Dr. Ernst Till zum ordentlichen Professor des diter-
reichischen Zivilrechtes an der Universität in Lemb er g a. g. zu ernennen gemht
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 . Februar d. J.
den Professor am Sophien- Gymnasium in Wien Adolf Hansenblas zumDireJctor des
Staats- Gymnasiums in Mies a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Msgestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. JUnner d. J.
den Professor am akademischen Gymnasium in Prag Johann Placek zum Direktor des
Staats-Gymnasiums in Jungbunzlau und den Professor am Staats-Gymnaslnm mit
böhmischer Unterrichtssprache in Pilsen Karl Ha\T&nek zum Direktor des Staats*
Gymnasiums in Beichenau a. g. zu ernennen geruht.
Der Minister fOr Kultus und Unterricht hat im Grunde des § 8 der Statuten des
österreichischen Museums für Kunst und Industrie zu Mitgliedern des Kuratoriame
dieser Anstalt für die n&chste dreijährige Funktionsperiode sämtliche derzeitigen
Mitglieder mit Ausnahme des Priors P. Odilo Wolff, welcher aus Gesundheitsrüdrsichten
um seine Enthebung von dieser Funktion gebeten hat, wieder ernannt.
Neuernannt wurden Seine Exzellenz der geheime Rat, Senatspräsident Ol frier
Marquis Bacquehein, der Präsident der niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Julius Bitter von Kink und der Universitätsprofessor Phil. Dr. Heinrich Swohoäs.
Vom Minister für Kultus und Unterricht wurden ernannt:
SU Mitgliedern
der wissenscbaftliclieii Prfifangskommission f&r das Lehramt an Gymnasien
und Realscbnlen in Wien nnd zu Fachexaminatoren auf die restliche Dauer des Stadien-
jahres 1904/1905 der ordentliche öffentliche Professor an der Universität in Wien, Dr. August
Fournier und der außerordentliche öffentliche Professor an derselben Universität Dr. Wenzel
Yondrik, und zwar ersterer für Geschichte, letzterer für slavische Philologie,
der judiziellen Staatsprüfungskommission in Wien der Konzipient der nieder-
österreichischen Finanzprokuratur, Privatdozent Dr. Alexander Freiherr HoId von
F e r n e ky der Hof- und Gerichtsadvokat, titul. außerordentlicher Universitätsprofessor Dr. Julius
Landesberger, der Gerichtsadjunkt Dr. Robert von Mayr und der Oberlandesgericbtsrst
Dr. Georg Neumaun,
Bum Mitgliede
der Prüfungskommission fKr das Lehramt an Gymnasien nnd Realscbnlen
sowie jener für das Lehramt an Mädcben-Lyzeen in Czernowitz und zum Faclr-
examinator der engliscben Sprache in beiden Kommissionen für die restliche Daoer
der laufenden Funktionsperiode der außerordentliche Professor an der k. k. Universität va
Czernowitz Dr. Leon Kellner,
BXi Konaervatoren
der Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltung der Knnst- und
historischen Denkmale der Korrespondent dieser Zentralkommission, Professor an der Landes-
Oberrealschule und mit dem Titel eines außerordentlichen Professors ausgezeichnete Privst-
dozent an der deutschen technischen Hochschule in Brunn Anton Bzehak (I. Saktios)
und der Direktor der Fachschule fUr Tonindustrie in Znaim Architekt Leon Chilla OL Sektiooj,
Stück IV. Penonalnachrichten. 51
Silin Amanuensia
an der Universitätsbibliothek in Graz der Praktikant an dieser Bibliothek
Dr. Jakob Fellin,
BXim Besirkflsohnlinspektor
fnr die bShmischen Schalen der deutschen und böhmischen Schulbezirke
Landskron und Senftenberg der Übnngsscballehrer an der Lehrerbildungsanstalt in König-
grätz Karl Partei,
Biim deflnitlTen Hanptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Mies der pronsoriscbe Hanptlehrer an der Lehrer-
bildungsanstalt in Komotan Franz Schmidt,
nun proTisorisohen Hanptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Komotan der Snpplent an der Lehrerbildungsanstalt
in Mies Franz Rodt,
an der Lehrerbildungsanstalt in Olmutz der Übungsschullehrer an dieser Anstalt
Franz Klar,
vom proTlBoriBohen Übnngssohnllehrer
an der Übungsschule der Lehrerbildungsanstalt in Kremsier der Supplent an
dieser Anstalt Matthäus Balcirek,
snr Übnngssohnllehrerin
an der Lehrerinnenbildungsanstalt des k. k, Zivil-Mädchen-Pensionates in Wien
die supplierende Klayierlehrerin an dieser Anstalt AI bertine Welsiug.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat ZU k. k. Inspektoren fur den
kommerziellen Unterricht mit der Fnnktionsdauer bis Ende des Solaijahres 1907 ernannt:
den Direktor der Handelsakademie in Linz, kaiserlichen Rat Dr. Anton Elffeuberger,
den Direktor der Handelsakademie in Graz Johann Berger,
^ den Direktor der böhmischen Handelsakademie in Prag, Regierungsrat Dr. Johann
Rei&bek,
den Direktor der deutschen Handelsakademie in Prag, Regierungsrat Theodor Ried,
den Direktor der städtischen Handelsakademie mit böhmischer Unterrichtssprache in
Pilsen, kaiserlichen Rat Anton Kot^ra,
den Direktor der Handelsakademie in Ghrudim Johann Ctibor,
den Direktor der Lehranstalt für Textilindustrie in Asch Franz GSrtuer,
den Professor der städtischen Handelsakademie in Reichenberg Friedrich Schiller,
den Professor der böhmischen Staats- Gewerbeschule in BrUnn, Schulrat Karl DolejS,
den Direktor der Kaiser Franz Josef höheren Handelsschule in BrUnn Karl BShm,
den Direktor der Handelsakademie in Proßnitz Hugo Raulich und
den Direktor der Handelsakademie in OlmUtz Klemens Ottel.
52 Penonalnachrichteii. — Eonknn-AnBBclireibnngen. Stfldk TV.
Der Minister für Knltiu and Unterricht hat die BeschlUBse der betreffenden Professoren-KoIl^en
auf ZnlaiBang
des Dr. Bronislaus Gnbrynowicz als Privatdozenteh fQr polnische
Literaturgeschichte
an der philosophischen Faknlt&t der ÜDiTersitftt in Lemberg,
des Dr.Eonrad Leo Gliuski als Privatdozenten fttr pathologische Anatomie
an der medizinischen Fakolt&t der üniyersität in Erakan,
des Gerichtssekretärs Dr. Achill Rappaport als Privatdozenten far öster-
reichisches Priratrecht
an der juridischen Fakultät der üniTersität in Gzernowitz und
des Forstrates Dr. Julius Trabrig als Privatdozenten fttr Forst- und
Jagdgeschichte
an der Hochschule für Bodenkultur bestätigt
Der Minister fttr Eultus und Unterricht hat
den Schulleitern Alois Henghin in Meran, Josef Rabalder in Seh was und
Johann Orissemann in Im st,
dem Oberlehrer Erminio Zaniboni in Rovereto und
dem Oberlehrer Paul Hernicb in Brttx
den Direktortitel und
dem wirklichen Lehrer am Eommnnal - Gymnasium in Bokitzan Jaromir Zejda
eine Lehrstelle am L böhmischen Staats-Gymnasium in Brttnn verliehen,
den Lehrer in der X. Rangsklasse an der Bau- und Eunsthandwerkerschule in Bozen
Eduard Posch unter gleichzeitiger Beförderung in die IX. Rangsklasse an
die fachliche Modellierschule in Oberleutensdorf und
die Lehrerin der Fachschule für Maschinstickerei in Dornbirn Mathilde Pohl in
gleicher Eigenschaft an die Eunststickereischule in Wien versetzt, femer
als Werkmeister an der Musterwerkstätte fttr Eorbflechterei in Wien
den Eorbflechter Josef Mfiiler,
zum Werkmeister an der Lehr- und Versuchsanstalt fttr Lederindustrie
in Wien den Aushilfsdiener an dieser Anstalt Ignaz Peckl und
als Lehrerin an der Fachschule fttr Maschinstickerei in Dornbirn die
Wilhelmine von Scherer bestellt.
Eonkurs-Ansschreibungen.
An der k. k. dentsclien technisclieii Hochschule in Prag gelangt im Sommersemester
1904/1905 die Stelle eines Assistenten bei der Lehrkanzel fttr Hochbau
zur Besetzung.
Die Ernennung für diese Stelle erfolgt auf zwei Jahre und kann auf weitere zwei Jahre
verlängert werden.
In besonders rttcksichtswttrdigen Fällen kann eine nochmalige Verlängerung der Verwendung
auf weitere zwei Jahre platz|;reifen.
Stück IV. Eonkort-AaBBehreibiingeB. 53
Die mit dieser AssiBtentenstelle verbandene Jahresremuneration von 1400 Kronen wird,
fallB der Bewerber den Anfordemngen des § 1 der Verordnung des Ministers für Knltns und
Unterricht Tom 1. Jänner 1897, R.-O.-Bl. Nr. 9, entspricht, nach Ablaaf des 2. and 4. Dienst-
Jahres um je 200 Kronen erhöht
Bewerber um die Stelle haben den Nachweis über die mit Erfolg abgelegte II. Staatsprüfung
aus dem Hochbanfache zu erbringen.
Die mit einer 1 Krone-Stempelmarke zu. versehenden Gesuche um Verleihung dieser Stelle
sind an das Professoren - Kollegium der k. k. deutschen technischen Hochschule in Prag zu
richten nnd unter Anschluß eines curriculnm vitae bis 15. Mars d. J. bei demRektorate
der k. k. deutschen technischen Hochschule in Prag einzubringen.
Hiebe! wird bemerkt, daß zufolge des Gesetzes vom 31. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 8
ex 1897, den Konstrukteuren nnd Assistenten der technischen Hochschulen, sofeme sie die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und allen geforderten Qualifikationsbedingungen, wozu
insbesondere die mit Erfolg abgelegte H. Staatsprüfung gehört, entsprechen, der Charakter von
Staatsbeamten zukommt
Am Staats-Gymnasilllll in Ried kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine
wirkliche Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus nnd Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. M&rzd. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Oberösterreich in Linz einzubringen.
Bewerber, die anf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Versp&tet eingelangte oder nicht gehörig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 gelangen an den Mittelschnlen in Dalmatien
folgende Lehrstellen mit den systemm&ßigen Bezügen zur Besetzung:
L Am k. k. Obergymnasinm mit serbo-kroatischer Unterrichtssprache in Ragiisa
eine Lehrstelle für Mathematik und Physik als Hauptfächer.
IL Am k. k. Obergymnasinm mit serbo-kroatischer Unterrichtssprache in Spalato
a) eine Lehrstelle für serbo-kroatische Sprache als Haupt-,
klassische Philologie als Nebenfach und
bj eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt-, deutsche Sprache
als Nebenfach.
III. Am k. k. Obergymnasinm mit serbo-kroatischer Unterrichtssprache in Zara
a) eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach,
b) eine Lehrstelle für serbo-kroatische Sprache, Geographie und
Geschichte als Hauptfächer und
c) eine Lehrstelle für Mathematik nnd Physik als Hanptftcher.
IV. An der k. k. Oberrealschnle mit serbo-kroatiscber Unterrichtssprache in Spalato
a) eine Lehrstelle für serbo-kroatische und deutsche Sprache als
Hauptfächer und
b) eine Lehrstelle für Mathematik und Physik als Hauptfächer.
Die bezüglichen, mit den Dienstesdokumenten und der Diensttabelle versebenen Gesuche
sind im Wege der vorgesetzten Behörde bis 15. März d. J. beim k. k. Landesschnlrate
für Dalmatien in Zara einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Ansprach machen, haben dies im Gesuche selbst anznführen.
54 Eonkun-Ansschreibaiigen. Stfick IT.
An dem mit dem Öffentlichkeits- und ReziprozitStsrecbte ansgesiatteten Kaiser
Franz Josef-Gymnasinm in Pettan gelangen mit 1. September 1905 zwei Lehrstellen
für klassische Philologie als Haupt- und Deutsch als Nebenfach mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Nr. 173, festgesetzten Bezügen und für die diesexn
Gymnasium angegliederte Yorbereitungsklasse eine Übungsschullehrerstelle in der
X. Rangsklasse mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 174, festgesetzten
Bezügen zur Besetzung.
Bei Besetzung letzterer Stelle haben Bewerber, welche die formelle Befähigung zur
Erteilung des Turnunterrichtes an Mittelschulen besitzen, unter sonst gleichen Verhältnissen
den Vorzug.
Bewerber um diese Stellen haben ihre gehörig instruierten Gesuche im Dienstwege b i s
31. März d. J. an den steiermärkischen LandesausschuO zu leiten.
Am akademischen Staats-Gymnasinm mit bShmischer Unterrichtsspracbe in
Prag kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle fttr
Latein und Griechisch als Hauptfächer und Böhmisch als Nebenfach mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
obzitierten Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. März d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm in Weidenan gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Deutsch als Haupt- und klassische Philologie
als Nebenfach mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. März d. J. beim k. k. Land es-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche
selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realschnle im IX. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit 1. Sep-
tember d. J. eine Lehrstelle für Deutsch und Französisch mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind bis 15. März d. J. auf dem vorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Landet-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes auf Anrechnung ihrer
Supplenten-Dienstzeit Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realschnle mit böhmischer Unterrichtssprache in Brflnn gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle fttr Geographie
und Geschichte zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Sopplenteo-
Diens^ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. März d. J. beim k. k. Landes*
Bchulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Stück lY. Konkurs-AoSBcbreibangen. 55
An der Staats-Obeirealschnle in Olmfitz gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine Lehrstelle für Mathematik und Physik als Hauptfächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis
20. März d. J. beim k. k. Laudesschulrate fttr Mähren in Brttnn einzureichen
und in ihnen ein etwaiges Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Diens^'ahren ersichtlich
zu machen.
An der Landes-Oberrealscbule mit dentseher Unterrichtssprache in Proßnitz
gelangen mit Beginn des Schn^'ahres 1 905/1 906 zwei Lehrstellen zur Besetzung, und zwar :
1. eine Lehrstelle für Mathematik und Physik als Hauptfächer und
2. eine Lehrstelle fttr Mathematik und darstellende Geometrie als
Hauptfächer (wird gegebenenfalls auch provisorisch besetzt).
Bewerber am diese Lehrstellen, haben ihre Gesuche im Dienstwege bis 15. April d. J.
bei dem k. k. Laudesschulrate fttr Mähren in Brttnn einzureichen und in ihnen
eventuelle Ansprüche auf Anrechnung von Supplenten-Diens^ahren ersichtlich zu machen.
An der Landes-Oberrcalschnle in Stemberg gelangen mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 folgende zwei Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle fttr französische und deutsche Sprache als Haupt-
fächer (wird gegebenenfalls auch provisorisch besetzt) und
2. eine Lehrstelle fttr Chemie als Hauptfach, Naturgeschichte und
Mathematik als Nebenfächer.
Bewerber um diese Lehrstellen, haben ihre Gesuche im vorgescbriebenen Dienstwege bis
15. April d. J. beim k. k. Laudesschulrate fttr Mähren in Brttnn einzureichen
und in ihnen eventuelle Ansprüche auf Einrechnung von Supplenten-DiensljjahreQ ersichtlich
zu machen.
An der Landes- Obcrrealschnle in Zwittan gelangen mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 folgende Lehrstellen zur Besetzung:
a) eine Lehrstelle fttr Geschichte und Geographie als Hauptfächer,
b) eine Lehrstelle fttr Böhmisch als Hauptfach und
cj eine Lehrstelle fttr deutsche und französische Sprache als
Hauptfächer.
Die sab b) und c) genannten Stellen werden gegebenenfalls auch provisorisch besetzt.
Bewerber um diese Lehrstellen haben Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 30. März d. J.
beim k. k. Laudesschulrate fttr Mähren in Brttnn einzubringen und in ihnen ein
etwaiges Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Dienstjahren ersichtlich zu ma6hen.
An der griech.- Orient. Obcrrealschnle mit deutscher Unterrichtssprache in
Czernowitz gelangen mit Begmn des Schuljahres 1 905/ 1906 vier definitive Lehrstellen
mit den normalmäßigen Bezttgen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle fttr Französisch und Deutsch,
2. eine Lehrstelle fttr Rumänisch in Verbindung mit Französisch
oder Deutsch,
3. eine Lehrstelle fttr Deutsch als Hauptfach in Verbindung mit einem
zulässigen zweiten Fache und
4. eine Lehrstelle fttr Mathematik und darstellende Geometrie.
Bewerber griech. -Orient. Eonfession werden, falls solche vorhanden sein sollten, vorzugsweise
berttcksichtigt.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. März d. J. bei dem k. k. Laudes-
schulrate fttr die Bukowina in Czernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprttche auf Anrechnung der zurttckgelegten Supplenten-Dienstzeit sind im
Rewerbongsgesuche zu erheben.
56 Kooknn-Aüsschreibungen. Stade IT.
An der k. und k. Marine-Uiiterrealsehule in Pola gelangt eine Lehrstelle far
Deutsch and Franiösisch, erentaell Deutsch und Englisch als Eaapt^kchet lor
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage Ton 500 Kronen,
derzeit eine Quartiersentschädigung ?on 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fünf
Quinquennalzulagen, Yon denen die heiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Krooen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit der Ansprach auf Pensionierun;
nach den hieftir giltigen gesetzlichen Normen Terbunden. Bei der definitiven Anstellan^ gebohrt
überdies ein £quipierung8beitrag Ton 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-Ünterrealschule gehört zum Status der Marine*
beamten für das Lehrfach; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und köimeo auf
Grund einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alters-
Zulage in die VIIL, nach Erlangung der vierten Alterszulage in die VII. Rangsklasse befördert werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschiüe in definitiver Anstellung sich befioden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Sewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer eiqjfthrigeo
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannteu Bedingung definitiT ernannt
werden. Die in diesem Proyisorinm zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Ernennung sowohl für die Bemessung der Quinquennalzulagen, als auch bei der seinenseitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre, an das k. und k. Reich s-Kriegs-Ministerium „Marine-Sektion
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. und k. Hafen-
Admiralate in Pola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Leben^ahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien, die LehrbefÜhigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von emem Milit&rarzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine*Arar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender Reiseroischufl
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kanzlei des k. und k. Reichs-Kriags*
Ministeriums „Marine- Sektion^ in Wien direkte eingeholt werden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterriebtsspraehe in
Czernowitz gelangen mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 folgende Lehrstellen mit
den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung, und zwar:
1. eine definitive Lehrstelle für Ruthenisch undDeutsch als Haupt-
fächer und
2. eine definitive Übungsschullehrerstelle mit deutscher,
rumänischer und ruthenischer Unterrichtssprache.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. März d. J. bei dem k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Czernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten-Dienstzeit sind im
BewerbuDgsgesuche zu erheben.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
57
Jahrgang 1905. Stfick Y.
Beilage zum Yerordnimgsblatte
für den
Dienstbereich des Mmisterinms für Knltns und Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschliefinng vom 12. Febrnar d. J.
dem Hauptmanne I. Klasse Adolf Lindner, des Rohestandes, Vorstand des städtischen Mnseams
in Badweis, das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische M^jest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1 . Februar d. J.
dem Direktor der geologischen Reichsanstalt, Oberbergrat Dr. Emil Tietze den Titel und
Charakter eines Hofrates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 4. Februar d. J.
den außerordentlichen Professor für praktische Theologie mit ruthenischer Yortragssprache
D i 0 n y s i u s Jeremijcznk und den außerordentlichen Professor der speziellen Dogmatik Dr. Stephan
Saghin zu ordentlichen Professoren ihrer F&cher an der griechisch-
orientalisch-theologischen Fakultät der üniTersität in Gzernowitz a. g.
zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Februar d. J.
den Professor am Staats- Gymnasium in Linz Dr. Franz Thalmayr zum Direktor des
Staats-Gymnasiums in Ried a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Februar d. J.
für die nächste sechsjährige Funktionsperiode des Landespchulrates fttr
Tirol nachbenannte Personen a. g. zu ernennen geruht:
zu Mitgliedern:
1. den Ehrendomherm und Dekan in St. Johann Johann Grander,
2. den Rektor des fürstbischof liehen Gymnasiums in Br ixen Msgr. Dr. Alois Spielmann,
3. den Ehrendomherm und Dekan in Meran Sebastian Glatz,
4. den Ehrendomherm und Rektor des theologischen Diözesan - Seminars in Trient
Grasian Flabbi,
5. den Direktor der Staats-Realschule in Innsbruck, Schulrat Hermann Sander,
6. den Direktor der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalt in Innsbruck, Schubrat
Hermann RSck,
7. den Direktor des Staats-Gymnasiums in Rovereto Johann Baptist Filzi,
8. den dem Landesschulrate zur Dienstleistung zugewiesenen Professor am Staats-Gymnasium
in Trient Josef Defant;
1
58 Penonalnachrichten. Stück V.
zu deren Ersatzmännern:
ad 1. den Stadtpfarrer in Kufstein Georg Maycr,
ad 2. den Realschulprofessor i. R. Heinrich von Schmuck,
ad 3. den Dekan in Klausen Valentin Thaler,
ad 4. den Ehrendomherrn und Rektor des fürstbischöflichen Konviktes in T r i e n t
Msgr. Nikolaus Bettini,
ad 5. den Gymnasialprofessor in Innsbruck Josef Gruber,
ad 6. den Direktor der Lehrerbildungsanstalt in Bozen Ferdinand Wotscbltzky,
ad 7. den Direktor des Staats-Gymnasiums in Trient Artur Tilgner,
ad 8. den Gymnasialprofessor in Trient Leonhard Leveghi;
ferner für nachbenannte ständige Mitglieder dieses Kollegiums:
1. für den ökonomisch-administrativen Referenten, Hofrat Dr. Wilhelm Freiherrn
von Schwind
als Ersatzmann den Bezirkskommissär Dr. Friedrich von Unterrichter,
2. für den Landesschulinspektor Dr. Johann Hansotter,
als Ersatzmann den Professor an der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalt inInnsbruck
Eduard Maas,
3. für den Landesschulinspektor Viktor Leschanofsky
als Ersatzmann den Professor an der Realschule in Innsbruck Dr. Adolf Hlicber.
4. für den Landesschulinspektor Dr. Adolf Nitsche
als Ersatzmann den Direktor des Staats-Gymnasiums in Innsbruck Thomas
Islitzer.
Vom Minister für Kultus und Unterricht wurden ernannt:
8um Konservator
der Zentralkommissioii znr Erforschung und Erhaltung der Kunst- und
historischen Denkmale (L Sektion) der Gymnasialprofessor Dr. Johann Gutscher in Graz»
BU KonBervatoren
der Zentralkommission znr Erforschung und Erhaltung der Kunst- und
historischen Denkmale (IL Sektion) der Direktor der Staats-Gewerbeschule in Czernowitz,
Baurat Erich Kolbeuheyer und der Professor an dieser Anstalt, Architekt Dr. Josef Doli,
snm BeBirksBohulinspektor
für den Schulbezirk Landeck der Leiter der Volksschule in Mais Josef Maschler,
zum wirkliohen Religionslehrer
am Staats-Gymnasium in Trient (deutsche Abteilung) der supplierende Keligions-
lehrer an dieser Anstalt Balthasar RimbI,
8um wirklichen Lehrer
am Staats - Gymnasium in Marburg der provisorische Lehrer an dieser Anstalt
Dr. Max Haid,
8um Lehrer in der IX. Bangsklasse
an der Fachschule fiir Maschinengewerbe und Elektrotechnik in Komotan der
Maschineningenieur Viktor Kowarzik in BrUnn.
Stück y. Penonalnachrichten. — Eonkurs-AoBscbreibnDgen. 59
Der Minister für Koitus und Unterricht hat auf Grund des Gesetzes vom 8. Juni 1892,
R.-G.-Bl. Nr. 92, zn provisorischen Bezirksschnlinspektoren in der IX. Rangsklasse
ernannt :
tUT den Schnlbezirk Nisko den Direktor der Knaben-Bilrgerschule inJasto Andreas
StopiÄski,
für den Schnlbezirk Hnsiatyn den Oberlehrer in Bohorodczany Leonhard
Wojnarowski und
ffir den Schnlbezirk Rawa den Oberlehrer in Grödek LadislauB Wahn.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat den Beschluß des Professoren-Kollegiums der
philosophischen Fakultät der Universität in Krakau
auf Zulassung
des Dr. jur. Wladimir Demetrykiewicz alsPrivatdozenten für prähistorische
Archäologie
an der genannten Fakultät bestätigt.
Der Minister fttr Kultus und Unterricht hat
dem pensionierten Oberlehrer Franz Confal in Beraun und
dem pensionierten Oberlehrer an der vierklassigen Volksschule in Nisko Matthias Szpilka
den Direktortitel und
der Oberlehrerin an der Mädchen-Volksschule in Urfahr Aloisia Hummel
den Titel einer Direktorin verliehen.
Konkurs-Ansschreibungen.
An der k. k. deutschen technischen Hochschule in Prag gelangt im Sommersemester
1904/1905 die Stelle eines Assistenten bei der Lehrkanzel für Hochbau
zur Besetzung.
Die Ernennung für diese Stelle erfolgt auf zwei Jahre und kann auf weitere zwei Jahre
verlängert werden.
In besonders rücksichtswürdigen Fällen kann eine nochmalige Verlängerung der Verwendung
auf weitere zwei Jahre platzgreifen.
Die mit dieser Assistentenstelle verbundene Jahresremuneration von 1400 Kronen wird,
falls der Bewerber den Anforderungen des § 1 der Verordnung des Ministers für Kultus und
Unterricht vom 1. Jänner 1897, R.-G.-Bl. Nr. 9, entspricht, nach Ablauf des 2. und 4. Dienst-
jabres um je 200 Kronen erhöht.
Bewerber um die Stelle haben den Nachweis über die mit Erfolg abgelegte II. Staatsprüfung
aus dem Hochbaufache zu erbringen.
Die mit einer 1 Krone-Stempelmarke zu versehenden Gesuche um Verleihung dieser Stelle
sind an das Professoren - Kollegium der k. k. deutschen technischen Hochschule in Prag zu
richten und unter Anschluß eines curriculum vitae bis 15. März d. J. bei dem Rektorate
der k. k. deutschen technischen Hochschule in Prag einzubringen.
Hiebei wird bemerkt, daß zufolge des Gesetzes vom 31. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 8
ex 1897, den Konstrukteuren und Assistenten der technischen Hochschulen, soferne sie die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und allen geforderten Qualifikationsbedingungen, wozu
insbesondere die mit Erfolg abgelegte II. Staatsprüfung gehört, entsprechen, der Charakter von
Staatsbeamten zukommt.
1*
60 Konkura-AoBschreibimgeD. Stück V.
Ad der k. k. Universitätsbibliothek in Innsbruck ist eine Diener stelle, mit
welcher die systemmilßigen Bezüge der 17. Gehaltsklasse verbunden sind, zu besetzen.
Die Bewerber am diese Stelle haben ihre eigenhändig geschriebenen Gesuche, belegt mit
dem Taufscheine, den Nachweisen über die österreichische Staatsbürgerschaft, sittliches und
staatsbürgerliches Wohlyerhalten, ph]rsische Tauglichkeit, vollständige Kenntnis der deutschen
Sprache und über einige Kenntnisse in den alten Sprachen, sowie mit eventuellen Dienstzeugnissen,
besonders des Staatsdienstes bis 15. März d. J. bei der k. k. Universitätsbiblioth eks-
Yorstehung in Innsbruck einzureichen.
Die Stelle ist solchen Bewerbern vorbehalten, welche den diesbezüglichen Ansprach in
Sinne des Gesetzes vom 19. April 1872, B.-G.-6L Kr. 60, betreffend die den auBgedienten
Unteroffizieren vorbehaltenen Anstellungen mittelst der vorgeschriebenen Zertifikate nachzuweisen
vermögen.
An der k. k. Stndienbibliothek in Salzburg gelangt eine Praktikantenstelle
mit dem Adjutum jährlicher 800 Kronen zur sofortigen Besetzung.
Bewerber um diese Stelle haben ihre mit den Studiennachweisen, den Nachweisen der
österreichischen Staatsbürgerschaft und des sittlichen Verhaltens belegten Gesuche bis Ende
März d. J. bei der k. k. Landesregierung in Salzburg einzubringen.
Bewerber, welche bereits im Staatsdienste stehen, haben sich des vorgeschriebenen Dienst-
weges SU bedienen.
Bewerbern, welche paläographische Kenntnisse (Zeugnis des k. k. Institutes für
österreichische Geschichtsforschung), sowie Sprachenkenntnisse nachweisen, wird der
Vorzug eingeittumt.
Am Staats-Gymnasinm im VIII. Wiener Genieindebezirke gelangt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach und klassische
Philologie als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173»
normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. M ä r z d. J. beim k. k. L a n d e s-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten- Dienstzeit im Sinne des § 10 des
obigen Gesetzes Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht entsprechend belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Staats-Gymnasinm im XXI. Wiener Gemeindebezirke (FloridsdorO kommen
mit Beginn des Schi^jahres 1905/1906 zwei Lehrstellen, und zwar:
1. eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt-, Deutsch als
Nebenfach und
2. eine Lehrstelle für Deutsch als Haupt- und klassische Philologie
als Nebenfach,
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur
Besetzung.
Die Approbation für die französische Sprache, beziehungsweise philosophische
Propädeutik, begründet unter sonst gleichen Verhältnissen einen Vorzug.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. März d. J. beim k. k. Lande s-
sehulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen und etwaige Ansprüche suf
Anrechnung der zurückgelegten Supplenten - Diens^'ahre im Gesuche selbst zu erheben und
zu begründen.
Auf verspätet eingebrachte oder nicht gehörig belegte Gesuche wird keine Rücksicht
genommen werden.
Sttlck y. Eonknn-AnsBchreibangen. 61
Am k. k. Sophien-Gymnasmm in Wien gelangt mit Beginn des Schulljabres 1905/1906
eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Haupt- und klassische Philologie als
Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-6.-BI. Nr. 173, normierten Bezügen
zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Geanche sind auf dem Yorgeschriebenen Dienstwege bis 30. März d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Nieder Österreich in Wien einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ibrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
genannten Gesetzes Anspruch machen, haben dies in ihrem Gesuche selbst anzuführen.
ünTolIständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Staats-Gymnasinm in Wiener -Neustadt gelangt mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfacb, deutsche
Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
festgestellten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 20. März d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes. Anspruch auf Anrechnung
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An den nachbenannten Staats-Mittelscbnlen in Erain kommen mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 folgende Lehrstellen zur Besetzung:
1. am IL Staats-Gymnasinm in Laibach
eine Lehrstelle für Deutsch und Slovenisch als Hauptfächer, eventuell
für Deutsch als Hauptfach und klassische Philologie als Nebenfach;
2. am Kaiser Franz Joseph-Staats-Gymnasiam In Krainbnrg
eine Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach und klassische Philolop^ie
als Nebenfach;
3. am Staats-Untergymnasinm in Gottschee
eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach;
4. an der Staats-Oberrealschnle in Laibach
q) eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie als
Hauptfach,
b) eine Lehrstelle für Italienisch und Deutsch, eventuell Französisch
als Hauptfächer und
cj eine Lehrstelle für Deutsch und Französisch als Hauptfächer, eventuell
für Geographie und Geschichte als Hauptfächer mit subsidiarischer
Verwendung für die deutsche Sprache.
Mit diesen Stellen sind die normalmäßigen Bezüge verbunden.
Die gehörig instruierten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. März d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Erain in Laibach einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
82 KoDkors-AuBflchreibmigen. Stück Y.
An dem mit Öffentlichkeits- und ReziprozitStsrecht versehenen stSdtiscben
(jymnasium in Wels gelangen mit Beginn des Schuljabres 1905/1906 anläßlich der Eräfihnng
der Y. Klasse je eine wirkliche Lehrstelle in definitiver Kigenachaft fAr
klassische Philologie als Hauptfach und Deutsch als Nebenfach, dann für Mathematik
und Physik als Hauptfächer, beide mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-6.-B1. Nr. 173, fUr Staats-Mittelschulen normierten Bezügen und Ansprüchen zur BetetAacier.
Die ordnungsmäßig beleihten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis
15. März d. J. bei dem Kuratorium des städtischen Gymnasiums in Wels
einzubringen. In denselben sind etwaige Ansprüche auf Anrechnung von Supplenten-Dienstjabren
anzuführen und ist die Berechtigung des Anspruches nachzuweisen.
Am Staats-Oymnasinm in Feldkircta kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Geographie und Geschichte als Hauptfächer
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen und
Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 leg. cit.
Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig belegten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. März d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Vorarlberg in Bregenz einzubringen.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Aussig kommt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Hanptftich, Deutsch als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September
1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 1. April d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten - Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuHlhren.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am k. k. Kaiser Franz Joseph-Staats-Gymnasinm in Aussig kommt infolge Todes-
falles eine Lehrstelle für klassische Philologie, deren definitive Besetzung mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 erfolgt, sofort als vollständige Supplentur
zu versehen.
Die ordnungsmäßig instruierten Gesuche sind umgehend bei der Direktion der
genannten Anstalt einzubringen.
Am Staats - Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Kaaden kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach, deutsche Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 1. April d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst aniu-
führen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Stück y. KonkorB-Aasschreibimgen. 63
Am Staats-Gymnasiimi mit deutscher Unterrichtssprache in Mies kommt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach, deutsche Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-ßl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche siud auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 1. April d. J. beim k. k. Lande s-
Bchulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst an-
zuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Prachatitz kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach, deutsche Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 1. April d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst an-
zuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Saaz kommt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach, deutsche Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 1. April d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten - Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst an-
zuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am IL Staats-Gymnasinm in (Jzernowitz gelangen mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 zwei definitive Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
1. eineLehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach in Verbindung
mit Deutsch als Nebenfach imd
2. eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte als Hauptfächer.
Bewerber, welche überdies die Befähigung für philosophische Propädeutik besitzen,
werden unter sonst gleichen Umständen vorzugsweise berücksichtigt.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. März d. J. bei dem k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Czernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten-Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesuche zu erheben.
64 Eonkon-AiiBSchreibangen. Stück Y.
Am Staats - Gymnasinin mit bShmischer Unterrichtssprache in Walacbisch*
Meseritsch gelangt mit Beginn des Schu^'ahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle
für klassische Philologie als Haapt-, Böhmisch als Nebenfach zur Besetsang.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge yerbunden %lu6y bab«o
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansnchen um Einrechnung von Supplenten-
Dienstjahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. März d. J. beim k. k. L^ndes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Badweis kommt
mit Begmn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Freihaod-
z ei ebnen mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, norznierteD
Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium fUr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 31. März d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Sapplenten- Dienstzeit im Sinne des § ,10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzoflihren.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschnle mit bShmischer Unterrichtssprache in Rakonitz kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Böhmisch
in Verbindung mit Deutsch, eventuell mit Französisch als Hauptfächer mit deo im
Gesetze vom 19. September 1898, B.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen
zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. März d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Frag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Landes-Realschule mit bShmischer Unterrichtssprache in Bntschowitz
gelangen mit Beginn des Schu\jahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen, und zwar:
1. eine Lehrstelle für Französisch und Deutsch oder Böhmisch
als Hauptfächer und
2. eine Lehrstelle für Böhmisch und Deutsch als Hauptfächer
zur Besetzung.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten*
Dienstjahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. März d. J. beim k. k. Landet*
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der Landes - Oberrealschnle mit deutscher Unterrichtssprache in GSding
gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 folgende zwei Lehrstellen zur definitiven,
gegebenenfalls provisorischen Besetzung :
1. eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie
als Hauptfächer und
2. eine Lehrstelle für böhmische Sprache als Hauptfach.
Bewerber um diese Lehrstellen haben ihre Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis
15. April d. J. beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn (nniureichen.
Stück y. Konknrs-AosBchrefbiuigen. 65
An der Landes-Bealsehnle mit bShmiscber Unterricbtsspraclie in 65diiig gelangt
mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle fttr Tarnen
zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemm&Oigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Diens^ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. März d. J. beim k. k. Lande s-
Bchulrate fttr Mähren in Brunn einzubringen.
An der mit dem öffentlicbkeits- nnd ReziprozitStsrechte ausgestatteten
bShmischen Kommnnal-Bealscbnle in Littan kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie als
Hauptfächer mit den für Staats-Mittelschulen normierten Bezügen zur Besetzung.
Die an den Stadtrat in Litt au gerichteten, vorschriftsmäßig instruierten Gesuche sind
im Dienstwege bis 17. April d. J. bei der Direktion der Anstalt einzureichen.
An der Staats-Realscbnle in Troppan gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Geographie und Geschichte mit den gesetzlich
normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium fttr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. März d. J. beim k.k. Landes-
schulrate fttr Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen,
unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berttcksichtigt.
An der k. nnd k. Marine-Unterrealscbnle in Pola gelangt eine Lehrstelle für
Deutsch und Französisch, eventuell Deutsch und Englisch als Hauptfächer zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktiritätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Qnartiersentschädigung von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fttnf
Qninqiiennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit der Anspruch auf Pensionierung
nach den hiefÜr giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebührt
überdies ein Equipierungsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-Ünterrealschule gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und können auf
Grund einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alters-
zulage in die YIIL, nach Erlangung der vierten Alterszulage in die YII. Rangsklasse befördert werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Ernennung sowohl für die Bemessung der Quinquennalzulagen, als auch bei der seinerzeitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre, an das k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium „Ma;rine-Sektion**
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. nnd k. Hafen-
Admiralate in Pola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Lebensjahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien, die Lehrbefähigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
2
Eon1nm-Ans8chreibiuigen. StQck V.
Die Kosten der Übersiedlnng vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Ärar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender BeiaevoTSchufl
gegen nachtiilgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Eanzlei des k. und k. Reichs* Kriegs-
Ministeriums „Marine- Sektion*^ in Wien direkte eingeholt werden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit dentseher Unterrichtssprache in Bndweis
kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 anläßlich der Erweiterung der k. k. Übnngsschnk
durch die Y. Klasse eine neusystemisierte Übungsschullehrerstelle mit den
normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an Öffentlichen Volksschulen oder in der Eigenschaft
eines provisorischen Übungsschullehrers oder Supplenten an staatlichen Übungsschnlen zugebrachten
Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich erhobene Ansprüche
nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. April d. J. beim k. k. Landes«
schul rate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An' der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in
Leitmeritz kommt mit Beginn des Schuljahres 1 905/1 906 eineÜbungsschullehreratelle
mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Unter übrigens gleichen Umständen werden diejenigen für Bürgerschulen geprüften Bewerber
bevorzugt, welche zugleich die Befähigung zum Unterrichte im Violin- oder Elavierspiel
oder in einem anderen Musikfache nachweisen.
Etwaige Ansprüche .auf Anrechnung der an öffentlichen Volks- oder in der Eigenschaft
eines Supplenten an staatlichen Übungsschulen zugebrachten Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich
geltend zu machen, da nachträglich erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. April d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in Ji£in
kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 die Direktorstelle mit den normalmäOigen
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium ftlr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. März d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der städtischen Handelsschule in Schwaz (Tirol) gelangt am 16. September d. J.
die Stelle eines wirklichen Lehrers für deutsche und italienische Sprache
als Hauptfächer zur Besetzung.
Die Stelle ist vorläufig provisorisch; Gehalt 2400 Kronen.
Bewerber, welche die Lehrbefähignng für Stenographie nachweisen, erhalten den Yorzng.
Die Anstellung verpflichtet zur Unterrichtserteilung an der Handelsschule und an dem mit
derselben verbundenen Handelskurs für Mädchen.
Gesuche sind bis 15. April d. J. an das Kuratorium der städtischen Handels-
schule in Schwaz (Tirol) einzusenden.
Stack y. Konkim-AaBBchreibimgen. 67
An der k. k. Staats-Oewerbeschnle im X. Wiener Gemeindebezirke (Favoriten)
gelangt mit 1. September d. J. eine Lehrstelle fttr mathematische und mechanisch-
technische Fücher (einschließlich Elektrotechnik) zur Besetzung.
Mit dieser Lehrstelle ist der Gehalt der IX. Rangsklasse jährlicher 2800 Kronen, die
AktivitätsKolage jährlicher 1000 Kronen und der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen (die
ersten zwei zu 400 Kronen, die drei folgenden zu 600 Kronen jährlich) verbunden.
Fttr die Erlangung der YHI. und YIL Rangsklasse sind die Bestimmungen des Gesetzes
▼om 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 175, maßgebend. Die Lehrverpflichtung erstreckt sich
anf alle Abteilungen der Anstalt.
Für die Terleihung dieser Stelle ist der Nachweis über die mit günstigem Erfolge beendigten
Stadien der Maschinenbauschule einer technischen Hochschule und eine längere praktische
Verwendung im Maschinenbaufache ein wesentliches Erfordernis.
Bewerber haben die an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zu richtenden,
ordnungsmäßig gestempelten Kompetenzgesuche mit einem curriculum vitae, den Studien- und
Yerwendungszeugnissen, dem Gesundheits- und dem Wohlverhaltungszeugnisse, und zwar, wenn
sie bereits im öffentlichen Dienste stehen, im Wege ihrer vorgesetzten Behörde bis 15. April d. J.
bei der Direktion der Anstalt (Wien, X., Eugengasse 81) einzureichen.
Nachgewiesene, in hervorragender Stellung zurückgelegte längere Praxis, kann gemäß § 7
des oben zitierten Gesetzes bis zu 5 Jahren als Dienstzeit angerechnet werden.
Zufolge Beschlusses des hohen Landtages vom 22. Dezember 1904 gelangt vom Schul-
jahre 1905/1906 ab das BiederSsterreichisclie Landes - Lebrerseminar in Wien,
L, Hegelgasse 12, mit zwei Vorhereitungs-Parallelklassen zur Eröffnung.
Dieses Lehrerseminar, welches durch jährliche Anreihung der nächst höheren Klasse bis
zur vollständigen Lehrerbildungsanstalt seine sukzessive Ausgestaltung erhält und sonach der
Yorbereitungsklasse und den vier Jahrgängen der staatlichen Lehrerbildungsanstalten gleichsteht,
hat die Aufgabe, die Heranbildung von den Anforderungen des Reichs -Volksschulgesetzes
vollkommen entsprechenden Lehrkräften fllr die niederösterreichischen Volks- und Bürgerschulen
zu erzielen.
Die Aufnahme in diese Anstalt erfolgt ohne Einhebung einer Gebühr und ist ein Schulgeld
für den ünterrichtsbesuch nicht zu erlegen.
Stipendien bestehen an der Anstalt nicht.
Bewerber um die Auftiahme in diese Anstalt, welche vor dem 16. September 1891 geboren
sein müssen, haben sich einer Vorprüfung und ärztlichen Untersuchung vor einer Landes-
kommission zu unterziehen. Diese Prüfungen und Untersuchungen finden am 13. und 14. Mai
in der städtischen Volksschule in Wien, I., Bartensteingasse 7, statt. Die Prüfung beginnt
jedesmal um 9 Uhr, doch ist das Erscheinen bis 10 Uhr gestattet. Später Ankommende können
unbedingt nicht mehr berücksichtigt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf Religion, deutsche
Sprache, Rechnen und Vorkenntnisse in der Musik imd wird dabei jenes Maß von Wissen
gefordert, das dem regelmäßig absolvierten Volksschulunterrichte entspricht. Die Prüfung in
Sprache und Rechnen ist mündlich und schriftlich, weshalb Schreibmateriale mitzubringen ist.
Für die Prüfung ist eine Taxe von zwei Kronen zu erlegen, die vom Leiter der betreffenden
Kommission eingehoben wird. Die Zulassung zur Prüfung ist nur nach Erlag der Taxe gestattet.
Die Gesuche um Aufnahme in diese Anstalt und um Ablegung der Vorprüfung müssen
mit dem Taufecheine, Heimatscheine, Impfzeugnisse und dem letzten Schulausweise des Bewerbers
belegt sein und sind bis längstens 31. März d. J. beim Landesausschusse des
Erzherzogtumes Österreich unter der Enns einzureichen.
Eine Wiederholung der Prüfung ist im Falle ungenügender Vorbereitung erst nach einem
Jahre, im Falle körperlicher Untauglichkeit überhaupt nicht zulässig.
Wien, im Februar 1905.
Der LandeaauBSohnfi des Erzherzogtumes ÖBterreioh unter der Enns.
68 Stack V.
Im k. k. Schulbücher- Verlage, Wien, I., Schwarzenbergstrafie 5, ist ein
Lehrbuch der Gesetzkunde für gewerbliche Unterrichtsanstalten
von Dr. Rudolf Schindler
erschienen, in welchem sowohl die für jeden Gewerbetreibenden notwendigsten
verwaltungsrechtlichen Grundbegriffe als auch besondere Gewerbevorschxiften
enthalten sind.
Dieses Buch eignet sich daher nicht bloß als Lehrbuch für Schulen, Bondem
empfiehlt sich den Gewerbetreibenden auch als Nachschlagebuch zu ihrer Information.
Der Ladenpreis eines gebundenen Exemplares beträgt 1 K
Jede Buchhandlung vermittelt den Bezug.
Im Verlage der Manz'schen k.u.k.1Iof-Terlags- und Universitäts-Buchliandlaiigr,
Wien^ L^ Kohlmarkt Nr. 20j ist erschienen:
Die
Osterreichischen Universitätsgesetze.
Sammlung
der für die ÖBterreiohisohexx UniverBitäten gültigen Geaetse, Verordnungen,
Erlässe, Studien- und Prüftingsordnungen u. s. w.
Im Auftrage des k, k. Ministeriums für Kultus und Unterricht mit Benützung der
amtlichen Akten herausgegeben von
Dr. Leo Ritter Beck von Mannagetta
und
Dr. Karl von Kelle,
k. k. Ministerialräte im Ministerium ftlr Kultus und Unterricht.
Komplett in ungefähr 12 Lieferungen zu 5 Bogen.
Jede Lieferung kostet 1 K 50 h.
Zu bezi(?lien durch alle Buchhandlungen.
I
Verlag des k. k. MinisteriumB für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
69
Jahrgang IM». Stflek Tl.
Beilage zum Yerordnungsblatte
für den
Dienstbereich des Ministeriiims für Enltns und Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. nnd k. Apostolische Mi^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung yom 1 9. Februar d. J.
dem Vizedirektor der Geologischen Reichsanstalt im Ruhestande, Hofrate Dr. Edmund
Hojsisovics Edlen von Mojsv&r das Eomtnrkreuz des Franz Joseph-Ordens
a. g. zu yerleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung yom 28. Februar d. J.
dem Archivdirektor in Innsbruck, außerordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Michael Hayr
das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Februar d. J.
dem Diener der Theresianischen Akademie Georg Berthold das silberne Yerdienst-
kreuc a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. März d. J.
dem Direktor der Lehrerinnenbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in BrUnn und
Bezirksschulinspektor daselbst, Schulrat Dr. Heinrich Sonneck und dem Direktor der
Lehrerinnenbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in BrUnn Anton Blirjan den
Titel eines Regiernngsrates mit Nachsicht der Taxe a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische M^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1 . Februar d. J.
den Privatdozenten für Augenheilkunde an der Universität in Graz Dr. Alois Sachsalber
den Titel eines außerordentlichen Universitätsprofessors a. g. zu verleihen
geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. Februar d. J.
dem Fachvorstande an der Staats- Gewerbeschule in Reichenberg Josef Pechan sowie dem
Fachvorstande an der Staats-Gewerbeschule im I. Wiener Gemeindebezirke, Baurate Julius
Deininger taxfrei den Titel eines Oberbaurates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Msgestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Februar d. J.
deo Gremialdomherm und griechisch-katholischen Pfarrer in Stanislau Basilius Bohonos
zum Domkustos und den Präfekten des griechisch-katholischen Diözesanseminars in Lemberg
Franz SzczepkowiCZ sowie den ersten Domprediger und Eathedralvikar in Lemberg
Johann RedkJewicz zu Gremialdomherren am griechisch-katholischen
Domkapitel in Stanislau a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1 . Februar d. J.
den außerordentlichen Professor der Mathematik an der technischen Hochschule in Wien
Dr. Karl Zsigmondy zum ordentlichen Professor dieses Faches an der
deutschen technischen Hochschule in Prag a. g. zu ernennen geruht.
70 Penonalnacluichten. Stock VI.
Der Minister für Eoltas nnd Unterricht hat mit Erlaß Tom 25. Jftnner d. J«, Z. 40162
ex 1904, genehmigt, daß das Mitglied der Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltnog
der Kunst- und historischen Denkmale, Baurat Julius Deininger unter Verzicktleiatang anf
sein bisheriges Eonservatorenamt 11. Sektion für die Bezirkshauptmannschafien Baden und
M ö d 1 i n g die durch die Besignation des Baurates Karl Rosner erledigte KonserTatoren^
stelle n. Sektion fttr die östliche H&lfte des I., V., VI., Xu., XIII., XIV und
Xy. Bezirkes der Stadt Wien und die Bezirkshauptmannschaft Hietzing-
ümgebuDg mit fünfjähriger Funktionsdauer übernehme.
Vom Minister fttr Kultus und Unterricht wurden ernannt:
Bum Hitgliede
der rechtsbistoriscben Staatsprfifangskommission in Prag der Privatdozent u der
böhmischen üniversit&t in Prag Dr. Miloslav Stieber,
der Kommissioii fBr die Abbaltung der IL Staatsprfifang ans dem Mascbinen-
banfaebe an der tecbniscben Hocbscbnle in Lemberg der ordentliche Professor an der
genannten Hochschule Edwin Hanswald,
bh Mitgliedern
der Prflfnngskommission fBr allgemeine Volks- nnd Bnrgerscbnlen in Reichenberg^
für die restliche Daner der laufenden Funktionsperiode der Professor an der Staats-Gewerbeschole
in Reichenberg Johann Rind, der provisorische Hanptlehrer an der LehrerbUdung8ansta]t
ebendort Josef Weber nnd der Bezirksschulinspektor für den Landschulbesirk Beichenberg
Ferdinand Bergmann,
der Zentralkommission zur Erforscbnng nnd Erbaltnng der Knnst- und
bistoriscben Denkmale der Privatdoient an der Universität in Wien Dr. Max Dvofik
und der Architekt Alfred Castelliz in Wien,
vom Faohexamlnator
der dentscben Prfifnngskommission fBr das Lebramt der Stenographie in Prag
für das Studiei\jahr 1904/1905 der Professor am Staats- Gymnasium mit deutscher Unterrichts-
sprache in SmichoT Franz Urban,
sxun Konseryator
der Zentralkommission znr Erforscbnng nnd Erbaltnng der Knnst- nnd
bistoriscben Denkmale (IL Sektion) der Direktor der Staats-Oewerbeschule in Lemberg,
Architekt Sigismund Hendel,
der Zentralkommission ffir Knnst- nnd bistoriscbe Denkmale der Gymnasial-
Professor Josef Hoftnann in Kaaden (Böhmen),
lum proTisorisohen BeBirkssohnlinspektor
fftr die dentscben Scbnlen der Scbnlbezirke Preran nnd Profinits für die
restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode der Professor am Staats-Gymnasium mit deutscher
Unterrichtssprache in OlmUtz Anton Frenzl,
inm Hanptlehrer
an der Lebrerinnenbildnngsanstalt in Krakan der Supplent an dieser Anstalt
Thaddäus Dropiowski.
SlQck VI. Penonalnachrichten. 71
Der MiDister für Ktiltas und Unterriclit hat den Beschluß des ProfeBBoren-Eollegiams der
rechts- and staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Wien
auf ZnlasBung
des Dr. Heinrich Reicher als Privatdozenten für Verwaltungslehre und
österreichisches Yerwaltungsrecht
an der genannten Fakultät bestätigt.
Der Minister fttr Kultus und Unterricht hat
dem Oberlehrer Adolf Bernard in Großpriesen,
dem Oberlehrer Anton Eraük in Helenenthal (liähren),
dem pensionierten Oberlehrer an der städtischen Volksschule „al BeWedere'' in Triest
Alexander Tamaro und
dem pensionierten Oberlehrer Ferdinand Appelt in Reichenberg
den Direktortitel und
dem israelitischen Religionslehrer am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache
in Prag-Altstadt Nathan Grfill
den Titel „Professor" yerliehen,
dem Bezirksschulinspektor, Professor E m e r i c h PiVchystal inOlmützdielnspektion
der Schulen des Schulbezirkes Römerstadt für den Rest der laufenden Funktions-
periode übertragen,
den Lehrer an der Bau- und Eunsthandwerkerschule in Bozen Adolf Ritter von
InlFeld und den Lehrer an der Fachschule für Eisen- und Stahlbearbeitung in Fulpmes
Hugo Scherbaum unter gleichzeitiger Verleihung des Professortitels
definitiT im Lehramte bestätigt und
den Professor an der Staats- Gewerbeschule in Gzernowitz Dr. techn. Josef Dell
über sein Ansuchen in gleicher Eigenschaft an die deutsche Staats-Gewerbeschule
in Brttnn yersetzt.
ZiJLr ZBeaioljL'bJLXig,
Behufs tunlichster Vermeidung von Verzögerungen in der Versendung
des Ministerial- Verordnungsblattes werden die P. T. Einsender von
Konkursausschreibungen, deren Veröffentlichung in der nächsten Nummer
entweder ausdrücklich gewünscht wird oder mit Rücksicht auf den nahe
bevorstehenden Ablauf der Konkursfrist notwendig erscheint, ersucht,
dieselben spätestens drei Tage Yor dem zum Erscheinen der betreffenden
Nnmmer bestimmten Termine (1., bezw. 15.) der Redaktion zukommen zu
lassen, da sonst die Veröffentlichung erst in der zweitnächsten Nummer
erfolgen, bezw. überhaupt unterbleiben müßte.
1*
72 Stock VL
Eonkurs-Ansschreibungen.
An der SfTentliclieil Handelsakademie in Linz kommen mit Beginn des Schuljahre
1905/1906 zur Besetzung :
1. eine Snpplentenstelle für deutsche Sprache in Yerbindang mit
französischer oder englischer Sprache oder mit Geographie and
Geschichte and
2. eine Sapplentenstelle fttr Handelsfächer und Kalligraphie.
Mit jeder dieser Stellen ist ein Jahreshonorar von 2000 Kronen mit der Yerpflichtong zu
17y beziehangsweise 20 wöchentlichen Lehrstanden verbanden.
Bewerber haben ihre mit dem vollständigen Nationale, den Studienzeugnissen and sonstigen
Dokumenten belegten Gesuche bis 1. Mai d. J. an den YerwaltungsausschnO der
Handelsakademie in Linz, Rudigierstraße 4, einzusenden.
Am Staats-Gymnasinm in Linz kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine
wirkliche Lehrstelle für Geographie und Geschichte mit den durch das GeBCU
Yom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzaog.
Bewerber, welche auch die Lehrbefähigung aus dem Deutschen nachweisen, erhalten
unter sonst gleichen Umständen den Vorzug.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. März d. J. beim k. k. Land es-
schulrate für Oberösterreich in Linz einzubringen.
Am Staats-Gymnasinm in Leoben kommt mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für katholische Religion mit den systemm&ßigen
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten Gesuche
sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Märzd. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Steiermark in Graz einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche anzuführen.
An dem mit dem Öffentlichkeiis- nnd Reziprozitätsrechte ausgestatteten
Kommnnal-Obergymnasium in Bregenz gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine, eventuell zwei wirkliche Lehrstellen für klassische Philologie zur
Besetzung.
Unter übrigens gleichen Umständen werden diejenigen Bewerber bevorzugt, welche zugleich
für philosophische Propädeutik oder Stenographie approbiert sind oder wenigstens
die Eignung zum subsidiären Unterrichte besitzen.
Die Bezüge an dieser Anstalt sind nach dem Gesetze vom 19. September 1898 normiert,
dazu kommt eine Lokalzulage von 200 Kronen.
Die auf diese Stellen Berufenen verpflichten sich im Interesse der für den Unterricht so
wünschenswerten Stabilität der Lehrkräfte, wenigstens 3 Jahre im Dienste dieser Anstalt zn
bleiben.
Bewerber, welche auf Anrechnung von Supplenten-Dienstjahren im Sinne des § 10 des
zitiertes Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesnche selbst anzuführen.
Die ordnungsmäßig belegten Gesuche sind bis 30. April d. J. beim Stadtrate in
Bregenz einzubringen.
Stück YI. Eonkim-AiisBchreibimgen. 73
Mit Berlin des Schn^ahres 1905/1906 gelangen an den Hittelschnlen in Dalmatien
weiterbin folgende zwei Lehrstellen mit den systemmäOigen Bezügen znr Besetzung:
I. Am k. k. Obergymnasium mit serbo-kroatischer Unterricbtssprache in Ragnsa
eine Lehrstelle fttr Geographie and Oeschichte als HanptfiLcher.
II. An der k. k. Cnterrealscbnle mit italienischer Unterriehtsgpracbe in Zara
eine Lehrstelle fttr Naturgeschichte und Chemie als Hauptfächer, eventuell
fttr Naturgeschichte oder fttr Chemie als Hauptfach, Mathematik
und Physik als Nebenfächer.
Die mit den Dienstesdokumenten und der Diensttabelle yersehenen, an das k. k. Ministerium
fUr Kultus und Unterricht gerichteten Gesuche sind im Wege der vorgesetzten Behörde bis
10. April d. J. beim k. k. Landesschulrate fttr Dalmatien in Zara einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Am Staats - Gymnasium mit dentscber Unterrichtsspracbe in Prag -Kleinseite
kommt mit Beginn des Schuljahres 1 905/1 906 einewirklicheLehrstelle fttr deutsche
Sprache als Hauptfach, klassische Philologie als Nebenfach mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium Air Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 8. April d. J. beim k. k. Landes-
schulrate fttr Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
obzitierten Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Bttcksicht genommen werden.
Am Staats-Rf^I- und Obergymnasinm mit bobmischer Unterricbtsspracbe in
Prag-Ki*emenecgasse kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische
Lehrstelle für klassiscbe Philologie als Haupt- und Böhmisch als Nebenfach
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezttgen und
Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium fttr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 5. April d. J. beim k. k. Landes-
schulrate fttr Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Real- und Obergymnasinm mit böbmiscber Unterricbtsspracbe in
(-brudim kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle
für klassische Philologie als Haupt- und Böhmisch als Nebenfach, eventuell fttr
Böhmisch als Haupt- und klassische Philologie als Nebenfach mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezttgen und Ansprüchen zur
Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 5. April d. J. beim k. k. Landes-
schulrate fttr Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten - Dienstzeit im Sinne des § 1 0 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuftthren.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
74 Konknn-AaBSchreiliiingeii. Stück YI.
Am Staats-Oymnasiam mit bohmiscber Unteiricbtssprache in Jungbnnslaa kommt
mit Beginn des SchalljahreB 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik
und Physik als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-BI. Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instmierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem Torgeschriebenen Dienstwege bis 5. April d. J. beim k. k. liande»-
schulrate fttr Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des obzitlerteo
Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den Torgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Gesuche wird keine Bttcksicht genommen werden.
Am Kaiser Franz Josepb - Ojinnasiniii (Landes-Unter- nnd Kommunal - Ober
gymnasinm) mit dentscber Unterricbtsspracbe in MSbriscb-ScbSnberg gelangen mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für Griechisch und Philosophie als Hauptfächer,
Latein als Neben&ch und
2. eine Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach in Verbindung mit kl aas lach er
Philologie.
Mit diesen Lehrstellen sind die für Staats-Mittelschulen normierten Bezüge verbunden.
Das Reziprozitätsrecht wurde der Anstalt durch den Ministerial-Erlaß vom 19. November
1894, Z. 21182, zuerkannt.
Die ordnungsmäßig belegten Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. März d. J.
beim Gemeinderate der Stadt Mährisch-Schönberg einzubringen.
Am Kaiser Franz Josef- Staats-Gymnasinm mit dentscber Unterricbtsspracbe
in Seretb gelangen mit Beginn des Schn^ahres 1905/1906 drei definitive Lehrstellen
mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt-, Deutsch
als Nebenfach,
2. eine Lehrstelle für dieselbe Fachgruppe oder für Deutsch als Haupt*,
klassische Philologie als Nebenfach und
3. eine Lehrstelle für Deutsch als Haupt-, klassische Philologie als
Nebenfach.
Bewerber mit der Lehrbefähigung für philosophische Propädeutik werden unter
sonst gleichen Umständen besonders berücksichtigt.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. März d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Czernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten-Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesuche zu erheben.
An der Staats-Realscbnle im IIL Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik und
darstellende Geometrie als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die mit den erforderlichen Dokumenten versehenen, an das k. k. Ministerium für Knltos
und Unterricht gerichteten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. April d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen»
Bewerber, welche im Sinne des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnoog
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht entsprechend instruierte Gesuche werden nicht berücksichtiit
Stack yi. Eonkan-Aiuschreilmngen. 75
An der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit 1. Sep-
tember d. J. eine Lehrstelle fttr Chemie in Verbindung mit Naturgeschichte
mit den im Oesetze vom 19. September 1898, B.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen
ZBT Besetzung.
Die mit den erforderlichen Dokumenten versehenen, an das k. k. Ministerium für Kultus
und Unterricht gerichteten Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 20. April d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes auf die Anrechnung ihrer
Snpplenten-Dienstzeit Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Yersp&tet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zn aktivierenden Staats-Realschnle
im Yin. Wiener Oemeindebezirke gelangt mit 1. September d. J. die Stelle eines
Direktors mit den im Gesetze vom 19. September 1898, B.-G.-Bl. Nr. 173, normierten
Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. M&rz d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Yersp&tet eingelangte oder nicht ordnungsmäßig instruierte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Oberrealschnle mit deutscher Unterrichtssprache in Brflnn gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Mathematik und
darstellende Geometrie als Hauptfächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle haben ihre Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 15. April d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzureichen und in ihnen ein
etwaiges Ansuchen um Anrechnung von Snpplenten-Dienstjahren ersichtlich zu machen.
An der Landes-Oberrealschnle in Nentitschein gelangen mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 zwei Lehrstellen zur definitiven, gegebenenfalls provisorischen Besetzung,
und zwar:
1. eine Lehrstelle für Französisch als Hauptfach mit Deutsch als
Hauptfach oder Englisch als Hauptfach, Deutsch als Nebenfach und
2. eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie
als Hauptfächer.
Bewerber um diese Lehrstellen haben ihre Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis
20. April d. J. beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzureichen
und etwaige Ansprüche auf Anrechnung von Supplenten-Diens^'abren in ihnen ersichtlich zu machen.
An der k. nnd k. Marine-Unterrealschnle in Pola gelangt eine Lehrstelle für
Deutsch und Französisch, eventuell Deutsch und Englisch als Hauptfiicher zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Qnartiersentschädigung von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fünf
Quinquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit der Anspruch auf Pensionierung
nach den hiefÜr giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebührt
Überdies ein Equipierungsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-Ünterrealschule gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach; die Professoren bekleiden die IX. Bangsklasse und können auf
Orund einer in jeder Bichtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alters-
76 Konkon-AasBchreibiingen. Stttck VI.
Zulage in die YIII., nach Erlangung der vierten Alterszulage in die YII. Bangsklasse befördert
werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit i^Uen erworbenen Ansprüchen tlbernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeity beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiTen
EmeDuung sowohl für die Bemessung der Quinquennalzulagen, als auch bei der seinerzeitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre an das k. und k. Reichs-Eiiegs-Ministerium „ Marine-Sektion"
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. und k. Hafen-
Admiralate inPola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht ttberschrittenes
40. Lebensjahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien, die Lehrbef&higung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgesteUtes Zeugnis
ttber ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Ärar
nach dem filr Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender Reisevorachuß
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kaozlei des k. und k. Reichs-Kriegs-
Ministeriums „Marine- Sektion ** in Wien direkte eingeholt werden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterricbtsspracbe in Hies
kommt mit Beginn des I. Semesters des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische
Übungsschullehrerstelle mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen zugebr achten
Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich erhobene AnsprOcbe
nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. April d. J. beim k. k. Landes*
schul rate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit bobmiscber Unterrichtssprache in
BrUnn gelangen die Stellen eines Hauptlehrers für Geographie, Geschichte
und böhmische oder deutsche Sprache, eines Musik- und eines Übungs-
schullehrers zur Besetzung.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die gesetzlich normierten Bezüge verbunden sind,
haben ihre vorschriftsmäßig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. April d. J. bei dem
k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Später einlangende oder nicht gehörig instruierte Gesuche werden nicht berücksichtigt
werden.
Jene Bewerber um die Hauptlehrerstelle, welche mit der vollständigen Lehrbefähigung für
eine Mittelschule ausgestattet sind und eine Anrechnung ihrer Snpplenten-Dienstzeit ansprechen,
dann jener Bewerber, welche auf eine Einrechnung ihrer an öffentlichen Volksschulen oder an
staatlichen Übungsschulen zugebrachten Dienstzeit zum Zwecke der Bemessung der Quinquennal-
Zulagen Anspruch erheben, haben dies in ihren Gesuchen detailliert anzuführen.
Hieztt wird bemerkt, daß diesbezüglich später erhobene Ansprüche nicht mehr berück-
sichtigt werden.
Stück VI. Konknn-AasBclireibimgen. 77
An der stXdtiscbeil Handelsschule in Scbwaz (Tirol) gelangt am 16. September d. J.
die Stelle eines wirklichen Lehrers für deutsche and italienische Sprache
als HaaptfUcher znr Besetzung.
Die Stelle ist Torläufig provisorisch; Gehalt 2400 Kronen.
Bewerber, welche die Lehrbeiähigung für Stenographie nachweisen, erhalten den Vorzug,
Die Anstellung verpflichtet zur ünterrichtserteilung an der Handelsschule und an dem mit
derselben verbundenen Handelskars für Mädchen.
Gesuche sind bis 15. April d. J. an das Kuratorium der st&dtischen Handels-
schule in Scbwaz (Tirol) einzusenden.
An der dentschen Staats- Volksschnle in Trient gelangt mit 1. Oktober d. J. die
definitive Schulleiterstelle mit dem Range und den Bezügen eines Übungsschullehrers
und mit einer in die Pension einrechenbaren Funktion szulage jährlicher sechshundert (600) Kronen
zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle haben die Lehrbefähigung für allgemeine Volksschulen mit
deutscher Unterrichtssprache und die Kenntnis der italienischen Sprache nachzuweisen.
Die Gesuche sind an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zu richten, gehörig
zu belegen und bis 15. April d. J. im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Landes-
schulrate für Tirol in Innsbruck einzureichen.
Später einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Ansprüche auf Einrechnung der an öffentlichen Volks- oder Bürgerschulen zugebrachten
Dienstzeit behufe Bemessung der Quinquennalzulagen sind ausdrücklich und in bestimmt formulierter
Weise im Gesuche um Verleihung der Stelle anzuführen; nachträglich erhobene Ansprüche
können nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 (1. Oktober) werden in die Landwehr-Eadetten-
schnle in Wien, welche aus drei Jahrgängen und einem einjährigen Vorbereitungskurse besteht,
in den I. Jahrgang und den Vorbereitungskurs, zusammen beiläufig 1 30 Aspiranten zur Aufnahme
gelangen. In den II. Jahrgang können nur insoweit Aspiranten aufgenommen werden, als
Plätze verfügbar sind.
Eine Aufiiahme in den IH. Jahrgang findet nicht statt.
Die Aufhahmsbedingungen sind im allgemeinen folgende:
1. Die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern.
2. Die physische Eignung.
3. Ein in jeder Beziehung befriedigendes sittliches Verhalten, makelloses Vorleben.
4. Für den L Jahrgang:
das erreichte 15. und noch nicht überschrittene 18. Lebensjahr;
für den II. Jahrgang:
das erreichte 16. und noch nicht überschrittene 19. Lebenqahr;
Das Alter wird mit 1. September berechnet.
In rücksichtswürdigen Fällen bilden Altersdifferenzen bis zu vier Monaten kein Hindernis
für die Zulassung zur Aufiiahmsprüfung. Die Erteilung weitergehender Nachsichten ist dem
Ministerium für Landesverteidigung vorbehalten; für den Eintritt in den I. Jahrgang der
Landwehr-Kadettenschnle wird jedoch unbedingt das erreichte 15. Lebensjahr gefordert.
Die Assentierung der aufgenommenen Aspiranten findet erst nach voUständiger Absolvierung
der Landwehr-Kadettenschule, das ist beim regelmäßigen Austritte aus derselben, statt.
5. Für den I. Jahrgang:
der Nachweis einer mit mindestens „ genügendem '^ Erfolge absolvierten V.Klasse*) ;
^) Privatschüler haben, um gültige Zeugnisse zu erlangen, sich rechtzeitig der Prüfung an einer
öffentlichen Mittelschule zu unterziehen.
78 Eonknrs-AnflBchreibnngen. Stück YI.
fttr den n. Jahrgang:
der Nachweis einer mit wenigstens „genügendem^ Erfolge absoMerten VI. Ela&'ue
einer Realschule oder eines Gymnasiums oder aber des entsprechenden Jahrganges einer
diesen Schulen gleichgestellten Lehranstalt.
Bewerber, welche nur Tier Mittelschulklassen absolviert haben, werden ausnahmsweise ziir
Au&ahmsprttfung in den I. Jahrgang zugelassen , wenn das Schulzeugnis in allen in Betra<^bt
kommenden Ünterrichtsfllchem mindestens die Klassifikationsnoten „befriedigend (gnt)^ aufweiit
Von ungenügenden Klassifikationsnoten in der lateinischen oder griechischen Sprache wird
abgesehen.
Desgleichen werden auch AbsolTenten der mit Verordnung des Ministers für Kultaa und
Unterricht vom 26. Juni 1903, Z. 22503, errichteten mit Bürgerschulen verbundenen spexiellen
einjährigen Lehrkurse ausnahmsweise und probeweise zur Aufnahmsprüfung in den I. Jahrgaoe
zugelassen, welche entweder einen solchen Lehrkurs mit deutscher Unterrichtssprache, an dem auch
das Französische obligat gelehrt wird, oder aber einen Kurs mit nichtdeutscher Unterrichtssprache,
an dem sowohl die deutsche als auch die französische Sprache obligate Unterrichtsgegenst&nde
sind, mit mindestens „ befriedigendem ** Erfolg absolviert haben.
6. Die befriedigende Ablegung der Aufriahmsprüfung *).
Für den Eintritt in den I. Jahrgang der Landwehr-Kadettenschule erstreckt sich die
Aufiiahmsprüfring auf die Gegenstände: Deutsche Sprache, Arithmetik und Algebra, Geometrie
und Geometralzeichnen, Geographie, Geschichte, Naturgeschichte, Physik und Chemie, und zwar
in jenem Umfange, in welchem sie in den betreffenden Klassen einer Mittelschule zum Vortrai^e
gelangen.
Für den Eintritt in den II. Jahrgang erstreckt sich die Aufoahmsprüfrmg auf sftmtlicbe
Unterrichtsgegenstände (auch militärische) der Landwehr-Kadettenschule, welche im I. Jahrgangs
gelehrt werden.
Aspiranten, welche den Anforderungen der Aufiaahmsprüfung nicht entsprechen, könneo
mit Zustimmung der Angehörigen in einen eii^ ährigen Yorbereitungskurs eingeteilt werden, nach
dessen Absolrierung sie in den I. Jahrgang aufsteigen.
Die Angehörigen haben in den Aufhahmsgesuchen zu erklären, ob sie mit der eventuellen
Einteilung des Aspiranten in diesen Kurs einverstanden sind oder nicht.
7. Die Übernahme der Verpflichtung betreffs Verlängerung der PräseuEdienstpflicht Im
Sinne des § 21 des Wehrgesetzes.
8. Die Übernahme der Verpflichtung für Anschaffung und Erhaltung der vorgeschriebeneo
Ausstattungsgegenstände aus eigenen Mitteln zu sorgen.
9. Der rechtzeitige Erlag des für Schulzwecke bestimmten Beitrages (Schulgeldes), und zwar:
a) Für eheliche oder legitimierte Söhne von Offizieren aller Standesgruppen, evangelischen
und griechisch - orientalischen Militär-Geistlichen, Militär-Beamten, Militär-Kapelhneistem.
Unteroffizieren und in keine Rangsklasse eingereihten Militär-Gagisten des aktiven, des Ruhe-
und Invalidenstandes des Heeres, der Kriegs-Marine und der Landwehr 24 Kronen jährlich;
bj frU* eheliche oder legitimierte Söhne von Offizieren in der Reserve und in der nichtaktiven
Landwehr, von Offizieren im Verhältnisse „außer Dienst" (ohne Ruhegenuß) und „in der
Evidenz der Landwehr", von unter a) genannten Geistlichen und Beamten des k. und k.
Heeres, der Kriegs-Marine und der beiden Landwehren, und zwar der Reserve, des nicht-
aktiven Standes, des Verhältnisses der Evidenz und des Verhältnisses „außer Dienst*, dann
von Hof- und Zivil- Staatsbeamten und von Hof- und Zivil- Staatsbediensteten 60 Kronen jährlich ;
cj für Söhne aller übrigen Bewerber 120 Kronen jährlich.
Das Schulgeld ist von den Angehörigen der Zöglinge in zwei Raten und im vorhinein am
1. Oktober und am 1. April jedes Jahres bei der Kassa der Landwehr-Kadettenschnle nsbedioirt
zu erlegen.
*) Die Au&ahmsprüfungen finden im Jahre 1905 in der Zeit vom 20. bis 25. August statt
Stack VI. Konkim-AoBBchreflnmgen. 79
Der Schal-Kommandant kann den minder bemittelten Zöglingen oder Angehörigen derselben
in bertlcksichtigangswOrdigen Fällen gestatten, das Schulgeld innerhalb des Schafjahres in
Monatsraten za erlegen.
Unter besonderen rttcksichtswUrdigen Verhältnissen and dem Nachweise der Mittellosigkeit
der betreffenden Eltern oder Erhalter der Zöglinge, kann um einen Nachlaß vom Scholgelde,
eventuell selbst um die Befreiung von der Zahlung des ganzen Schulgeldes beim Ministerium ftlr
LandesTerteidigung die Bitte gestellt werden; die diesfälligen Gesuche sind beim Kommando
der Landwehr-Kadettenschule einzubringen.
10. Solche Zöglinge, welche Eignung, Lust und Liebe f&r die Reiterwaffe besitzen und
nach ihrer Ausmusterung über eine bleibende Zulage von mindestens 40 Kronen per Monat
verfügen können, erhalten in der Landwehr-Kadettenschule ihre kavalleristische Ausbildung in
einer eigenen Kavallerie-Abteilung und werden nach Absolvierung der Schule — nach denselben
Grundsätzen wie die zu den Landwehr-Fußtruppen ausgemusterten Zöglinge — zu den berittenen
Landwehr-Truppen eingeteilt.
Die nach beigesetztem Formulare ausgefertigten Aufhahmsgesuche sind bis längstens
Ende Juli d. J. beim Kommando der k.k. Landwehr-Kadettenschule in Wien
(in., Boerhavegasse 25) einzubringen; die direkte Vorlage an das Ministerium für Landes-
verteidigung ist unzulässig.
Denselben sind beizulegen:
1. Der Tauf- (Geburt-) Schein;
2. der Heimatschein;
3. das von einem aktiven graduierten Arzte desi,k. u. k. Heeres, der Kriegs-Marine, der
k. k. Landwehr (mit Ausnahme der Ärzte der Landwehr-Kadettenschule) oder k. ungar. Land-
wehr auszufertigende ärztliche Gutachten über die körperliche Eignung des Bewerbers für die
Militär-Erziehung ;
4. das ganzjährige Schulzeugnis für das Schuljahr 1903/1904 und die Zeugnisse für
beide Semester des Schuljahres 1904/1905*);
5. das Impfzeugnis (dieses nur dann, wenn die Impfung nicht schon im Gutachten [Punkt 3]
bestätigt istl;
6. das Ton der politischen oder von der Polizeibehörde des Aufenthaltsortes des Bewerbers
ausgestellte Sittenzeugnis (dieses nur dann, wenn im Schulzeugnis die entsprechende Angabe über
das befriedigende sittliche Verhalten mangelt oder wenn der Eintritt in die Kadettenschule nicht
unmittelbar aus einer öffentlichen oder mit dem Rechte der Öffentlichkeit ausgestatteten Schule
erfolgen sollte).
unvollständige oder verspätet einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Nach Beginn des Schuljahres findet keine Aufnahme mehr statt.
Die in den Vorbereitungs-Kurs und in die ersten 2 Jahrgänge neu aufgenommenen Zöglinge
werden vor dem Beginn des Unterrichtes 4 bis 5 Wochen der ersten militärischen Ausbildung
unterzogen.
Nähere Auskünflbe Über die Aufiiahme in die Landwehr-Kadettenschule können beim Kommando
derselben eingeholt werden.
Wien, im Februar 1905.
Vom k. k. Ministerinin für LandesTerteidigung.
*) Wenn der Aspirant eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, so ist ein Interimszeugnis
beizuschließen.
80 Eonknn-AasMhreibimgeii.
(Bettage znr KontnrS'AnggehreibDngr«)
Stempel
(IZsrone.)
Ich
An
das Kommando der k. k. Landwehr -Eadettensoliixle
in
Wii
bitte um die Aofhahme meines Sohnes Edmund N. in den 1. (2.^ Jahr
k. k. Landwehr-Kadettenschule.
Als Anfiiahms-Doknmente lege ich bei :
a) Tanf- (Geburt-) Schein meines Sohnes Edmund;
h) den Heimatschein desselben;
c) das militär-ärztliche Gutachten, und
d) das ganzjährige Schulzeugnis für das verflossene Schuljahr and die Ze^.
für beide Semester des Schuljahres 1904/1905.
Ich erkläre, daß mir die Bestimmungen der Vorschrift über die Aufoahme ron Beye-
rn die k. k. Landwehr-Kadettenschule bekannt sind und verpflichte mich, allen daselbst ge^v
Bedingungen genau nachzukommen, falls mein Sohn in die Eadettenschule aufgenommeo «^
Sollte mein Sohn den Anforderungen der Aufnahmsprüfung flir den I. Jahrgang i
entsprechen, so bin ich mit dessen Einteilung in den Vorbereitungskurs (nicht) einverstan.'r^
Schließlich füge ich bei, daß ich meinem Sohne Edmund während der Frequentferr
der Kadettenschule eine monatliche Zulage von . . Kronen zuwenden werde. (Eventneli: ,d 1
ich meinem Sohne eine bestimmte Zulage zuzuwenden nicht in der Lage bin**.)
N., am . .*«" 1905.
N. N.
(Angabe der Adresse des Bittstellers.)
Anmerkung: 1. Das Gesuch und das ärztliche Gutachten sind mit einer Stempelmarke von I Krone
die übrigen Beilagen des GeencheB, wenn sie nicht schdii geflt^mpdt sind, nn^
einer Stempelmarke von 30 HeJlern zu verseifen.
2. Mangelt im ärztlichen Gutachten die Bestätigung der Impfimg, ^ kl and^ iLi^
Impfzeugnis dem Gesuche beizulegen.
3. Hat der Bewerber das gaii^ übrige Schulze ngnis noch nicht erklten, m m d«;
halbjährige dem Gesuche bei^uschlieüen nnd {ka gjiT3ijghri|E:e ZeupL^ bei (fpr
Einberufung zur Aufhahmsprilfung der PrüfuDga-KoniiQiaiioii To^ulegen
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. -* Druck von Karl G^rkbek io Wien T.
l
gang 1905. Stück VII.
Beilage zum Yerordnungsblatte
für den
istbereich des Mimsteriiims für Kultus und Unterricht.
Personalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolische M^estät haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 10. März d. J.
Abte des Zisterzienserstiftes Lilienfeld Justin Panschab das Eomturkreaz des
az Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
V in dfn l .
Seine k. und k. Apostolische Mtgestftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. März d. J.
Direktor der Staats-Gewerbeschule in Prag, Regierungsrat Eduard Cemy und dem
ktor der Staats-Gewerbeschule im X. Wiener Gemeindebezirke, Regierungsrat Johann
iptfleisch taxfrei den Orden der eisernen Krone III. Klasse a. g. zu verleihen
tht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1. März d. J.
'f-hn'-lT "• ^ Präsidenten des Zweigvereines vom Roten Kreuze in Kuttenberg, Erzdechanten Pater
irl Vorliiek das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
' Azh^i » Seine k. und k. Apostolische Mi^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. März d. J.
.^ ^v,, im römisch-katholischen Pfarrer in T^umacz Ferdinand Majewski das Ritterkreuz
es Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
V: / : Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. März d. J.
. .„ >. em griechisch-katholischen Pfarrer inHrnszöw Stephan Marenin das Ritterkreuz
les Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
it r ' Seine k. und k. Apostolische M^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 14. März d. J.
,^,- dem artistischen Leiter des „Vereines zur Förderung der Tonkunst in der Bukowina" Ad albert
Hi'illialy in Gzernowitz das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu
verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. März d. J.
dem Professor an der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke Heinrich Ricbard
anläßlich der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel
eines Schulrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 4. März d. J.
dem Professor an der Staats-Realschule in Troppau Erasmus EothBy anläßlich der von
ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand den Titel eines Schulrates taxfrei
a. g. zu verleihen geruht.
82 Pereonalnachrichten. Sttlck VII.
Seine k. und k. Apostolische Majest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. März d. J.
den P&rrer in Muggia Anton Crbanaz zum Erzpriester-Pfarrer des Kollegiat-
kapitels in Gittanova a. g. zn ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Februar d. J.
den mit dem Titel und Charakter eines ordentlichen üniversitätsprofessors bekleideten außer-
ordentlichen Professor Dr. Karl Fritsch zum ordentlichen Professor der Botanik
an der Universität in Graz a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. März d. J.
den Professor an der theologischen Diözesanlehranstalt und Rektor des bischöflichen Seminars in
Leitmeritz Dr. Franz Eqrda£ zum ordentlichen Professor der Fundamental-
theologie und christlichen Philosophie an der böhmischen Universität in
Prag a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 15. März d. J.
den außerordentlichen Professor an der Universität in Leipzig Dr. Rndolf Fick zum
ordentlichen Professor der Anatomie an der deutschen Universität in
Prag a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. März d. J.
den außerordentlichen Professor Dr. Stanislaus WitkOWSki zum ordentlichen
Professor der klassischen Philologie an der Universität in Lemberg a. g.
zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Februar d. J.
den außerordentlichen Professor für Gärnngsphysiologie und Bakteriologie an der technischen
Hochschule in Wien Dr. Franz Lafar zum ordentlichen Professor dieser Fächer
an der genannten Hochschule a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. imd k. Apostolische M^igestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 . März d. J.
den Adjnnkten der forstlichen Versuchsanstalt in Mariabrunn Dr. Adolf Cieslar zum
ordentlichen Professor der forstlichen Produktionslehre an der Hoch*
schule für Bodenkultur a. g. zu ernennen geruht.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die Ministerial-Vizesekretäre Dr. Egon Zweig
und Dr. Friedrich Eduard Eltz zu Ministerial-Sekretären im Ministeriom
für Kultus und Unterricht ernannt.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat den Bezirkskommissär der Landesregierung in
Salzburg Dr. Alois Lindner zum Ministerial-Vizesekretär im Ministerium
für Kultus und Unterricht ernannt.
Stack YII. Personalnachrichten. 83
Vom Minister fQr Knltus und Unterricht wurden ernannt:
SU Mitgliedern
der staatswissenschaftlicben Staatsprfifangskominission in Prag der Stattbaltereirat
Franz Rapprich, der Landesausschußrat Dr. Anton Dokupil und der Finanzkonzipist,
Priyatdozent Dr. Josef Drachovsky,
der Prfifangskommission f&r allgemeine Volks- nnd fftr Bfirgerscbnlen in
Komotan für die restliche Daner der lanfeaden Fnnktionsperiode die proTisorischen Hanptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Komotau Franz Ludwig und Franz Rodt,
■um Mitgliede
der Kommission ffir die Abhaltang der Staatsprüfung an dem Kurse znr
Heranbildung von Vermessnogsgeometern an der technischen Hochschule in Wien
der ordentliche Professor an dieser Hochschule Dr. Rudolf Herrmann von Herrnritt,
der Prüfungskommission fnr allgemeine Volks- und für Bürgerschulen in
Leitmeritz für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode der Professor an der Lehrer-
bildungsanstalt in Leitmeritz Franz Haul,
xnm Sekretär L Kategorie
beim k. k. evangelischen Oberkirchenrate A. und H. B. der Staataanwaltsubstitut
Gustav Pntschek in Teschen,
sam Beligionslehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Capodistria der Religionslehrer an der Knaben-
Volksschule in Isola Emil Stolfa,
snm wirklichen Lehrer
am Staats-Gymnasium in Bielitz der provisorische Lehrer an dieser Anstalt Erwin
Hanslik,
Bun definitiven Obungssohullehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Reichenberg der provisorische übnngsschnilehrer
an dieser Anstalt Karl Weyde,
■um Lehrer in der IX. Bangsklasse
an der allgemeinen Staats-Hand werker schule in Klagen fürt der Landes-Bauadjunkt
in Klagen fürt Josef Dierl,
an der deutschen Staats-Oewerbeschule in Pilsen der Ingenieur Rudolf Langner
in Pilsen,
zum grieohisoh-orientalisohen Gesangslehrer
an den Lehranstalten in Czernowitz der Suppient Georg Mandyczewski.
i ♦
84 Peraonalnachrichten. — Eonkan-AaBBchreibimgeii. Stück VII.
Der Minister für Kaltas und Unterricht hat
dem Oberlehrer an der Knaben- Volksschule III in Marburg Johann Fcrsch und
dem Oberlehrer Johann Voith in Baierdorf
den Direktortitel und
dem im zeitlichen Ruhestände befindlichen Hauptlehrer Anton Nimira eine an der
Lehrerbildungsanstalt in Capodistria erledigte Hauptlehrerstelle Terliebeo.
den Lehrer an der Fachschule für Holzbearbeitung in Ebensee Giovanni ZagO in
Lehramte bestätigt und in die IX. Rangsklasse befördert und
den Privatdozenten und Assistenten des II. physikalischen Institutes an der Univ^ersiu;
in Wien Dr. Eduard Haschek zum Dozenten der Farbenlehre an der
k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien bestellt.
Konkurs-Ausschreibungen.
An der k. k. Theresiaiiischen Akademie in Wien kommen mit Beginn des n&chstfii
Schuljahres eventuell mehrere Präfektenstellen zur Besetzung.
Die akademischen Präfekte (Erzieherj beziehen nebst der Natural-Yerpflegnng (Kost, Dienst-
wohnung, Beheizung, Beleuchtung, Bedienung und ärztliche Pflege) einen Gehalt von 1400 Krooec
welcher nach drei Jahren um 200 Kronen, bei der definitiven Bestätigung um weitere 400 Kronec
und hierauf nach je fünf Diensljahren durch zwei Gehaltszulagen k 400 Ejronen and zwei
Gehaltszulagen & 600 Kronen erhöht wird.
Bewerber um diese Stellen haben nebst der Eignung für den Beruf eines Erziehers in der
Regel die Befähigung für das Lehramt an österreichischen Gymnasien nachzuweisen.
Auch können nur unverehelichte Bewerber berücksichtigt werden.
Die mit dem curriculum vitae des Bewerbers, den Alters- und Studien-Nachweisen, dem
Gesundheitszeugnisse sowie den Zeugnissen über die praktische Verwendung desselben insbesondere
im Erziehungsfache belegten, vorschriftsmäßig gestempelten Gesuche sind bis 15. Maid.J-
bei der Akademie- Direktion wo möglich persönlich zu überreichen.
Am Staats-Gymnasiam im VI. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach und Latein und
Griechisch als Nebenfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Kr. 173,
normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteteo
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 25. April d. J. beim k. k. Lande b-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, die im Sinne des § 10 des genannten Gesetües auf Anrechnung ihrer Supplenten-
Dienstzeit Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzufahren.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtig.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterriebtssprache in Pola gelangt m\<
Beginn des Schuljahres 1905^1906 eine wirkliche Lehrstelle für italienische
Sprache mit den im Gesetze vom 19. September 1898 normierten Bezügen zur Besetzung
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 21. April d. J. beim k. k. Landet
schulrate für Istrien in Triest einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten- Dienstzeit sind ^^
Bewerbnngsgesuche zu erheben.
Auf verspätet einlangende Gesuche wird keine Rücksicht genommen.
Stack yn. Konkan-AnBschreibnngen. 85
Am Staats -Gymnasiuni mit italieniseher ünterrichtsspraehe in Capodistria
gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen mit den
im Gesetze yom 19. September 1898 normierten Bezügen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle fttr deutsche Sprache als Hauptfach und
2. eine Lehrstelle fttr Geographie und Geschichte.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im Torgeschriebencn Dienstwege bis 21. April d. J. beim k. k. Landes-
Bchulrate fttr Istrien in Triest einzubringen.
£twaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten -Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesnche zu erheben.
Nach dem obgenannten Termin einlaufende Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An dem mit dem Öffentlicbkeits- und Beziprozitfttnrecbte ausgestatteten
Kommunal-Obergymnasinm in Bregenz gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine, eTentuell zwei wirkliche Lehrstellen für klassische Philologie zur
Besetzung.
Unter übrigens gleichen Umständen werden diejenigen Bewerber bevorzugt, welche zugleich
für philosophische Propädeutik oder Stenographie approbiert sind oder wenigstens
die Eignung zum subsidiären Unterrichte besitzen.
Die Bezüge an dieser Anstalt sind nach dem Gesetze vom 19. September 1898 normiert,
dazu kommt eine Lokalzulage von 200 Kronen.
Die auf diese Stellen Berufenen verpflichten sich im Interesse der für den Unterricht so
wünschenswerten Stabilität der Lehrkräfte, wenigstens 3 Jahre im Dienste dieser Anstalt zu
bleiben.
Bewerber, welche auf Anrechnung von Supplenten-Dienstjahren im Sinne des § 10 des
zitiertes Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die ordnungsmäßig belegten Gesuche sind bis 30. April d. J. beim Stadtrate in
Bregen z einzubringen.
Am Staats-Oymnasinm mit bohmiscber Unterriebtsspracbe in Prag-Eorngasse
kommt mit 1. Oktober d. J. eine wirkliche Lehrstelle für Deutsch als Haupt- und
klassische Philologie als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.>B1. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium lür Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 27. April d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasium mit bSbmiscber Unterriebtsspracbe in den KSniglieben
Weinbergen kommt mit 1. Oktober d. J. eine wirkliche Lehrstelle für Deutsch
als Haupt- und klassische Philologie als Nebenfach mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-BI. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst an-
zuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 27. April d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
86 Konkurs- Aasschreibangen Stück VII.
Am Staats-Gymnasiam mit bShmischer Unterrichtssprache in Pilsen kommt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Haupt- und Böhmisch als Nebenfach mit den im Gesetze vom 1 9. September
1898, R.-6.-B1. Nr. 173, normierten Beziigen und Ansprüchen zor Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtetes
Gesuche sind aaf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. April d. J. beim k. k. Landes-
schnlrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des obzitierten
Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf yersp&tet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Bücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit rntheniscb-dentscher Unterrichtssprache in Kotzman
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine definitive Lehrstelle für
klassische Philologie als Haupt- und ruthenische Sprache als Nebenfach mit deo
normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Bewerber, welche auch die Approbation für Deutsch als Nebenfach besitzen, werden
vorzugsweise berücksichtigt.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. April d. «T. bei dem k. k. Lande s-
schulrate für die Bukowina in Gzernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten-Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesuche zu erheben.
An der Staats-Realschnle in Knittelfeld (Obersteiermark) kommen mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen für deutsche nnd
französische Sprache als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
B.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. April d. J. beim k. k. Land es-
schulrate für Steiermark in Graz einzureichen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 1 0 des genannten
Gesetzes Anspruch erheben, haben dies im Gesuche anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche wird keine Rücksicht
genommen werden.
An der Staats-Realschnle mit italienischer Unterrichtssprache in Rovereto ist
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Chemie als
Hauptfach, Mathematik und Physik als Nebenfächer zu besetzen.
Mit dieser Stelle sind die gesetzmäßig normierten Bezüge verbunden.
Die gehörig belegten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. April d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck einzubriugen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
An der Landes - Oberrealschnle mit deutscher Unterrichtssprache in Leipntk
gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 folgende Lehrstellen zur definitiven,
gegebenenfalls provisorischen Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für französische und deutsche Sprache als
Hauptfächer und
2. eine Lehrstelle für böhmische Sprache als Hauptfach.
Bewerber um diese Stellen haben ihre Gesuche im Dienstwege bis 30. April d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzureichen und in ihnen etwaige
Ansprüche auf Anrechnung von Supplenten-Diens^ahreo ersichtlich zu machen.
StUek yil. Konkiirs-AoBScbreibungen. 87
An der mit Beginn des Schn^ahres 1904/1905 in die Landesverwaltnng übernommenen
bisherigen Privat-Realschule mit bShmischer Unterrichtsspraehe in Mährisch-Ostran
gelangen mit Beginn des Schn^ahres 1903/1906 zur Besetzung:
1. eine Direktorstelle;
w i r k 1 i c b e L e h r s t e 11 e n :
2. eine für katholische Religionslehre,
3. zwei für Böhmisch und Deutsch,
4. eine für Böhmisch und Französisch,
5. eine für Deutsch und Französisch,
6. zwei fUr Geographie und Geschichte,
7. eine fUr Mathematik und Physik,
8. eine für Mathematik und darstellende Geometrie,
9. eine für Naturgeschichte mit Mathematik und Physik als Neben-
fächer,
10. eine für Chemie mit Mathematik und Physik als Nebenfächer,
11. eine für Freihandzeichnen und
12. eine wirkliche Turnlehrerstelle.
Bewerber um diese Stellen, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Diens^'ahren im vorgeschriebeoen Dienstwege bis 30. April d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der Landes-Oberi*ealschllle in Romerstadt gelangen mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 zur definitiven, gegebenenfalls zur provisorischen Besetzung:
1. eine Lehrstelle für Französisch und Deutsch als Hauptfächer,
eventuell für Französisch und Englisch als Hauptfächer, Deutsch als
Nebenfach und
2. eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie
als Hauptfächer.
Bewerber um diese Stellen haben ihre Gesuche im Dienstwege bis 30. April d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzureichen und in ihnen etwaige
Ansprüche auf Anrechnung von Supplenten-Dienstjabren ersichtlich zu machen.
An der k. nnd k. Marine-Ünterrealscbnle in Pola gelangt eine Lehrstelle für
Deutsch und Französisch, eventuell Deutsch nnd Englisch als Htiuptfächer zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Qnartiersentschädigung von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fünf
Quinquennalznlagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind nnd im Falle eintretender Dienstnntanglichkeit der Anspruch auf Pensionierung
nach den hiefÜr giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebührt
überdies ein Eqnipiernngsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-Ünterrealschule gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach ; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und können auf Grund
einer in jeder Richtung beledigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alterszulage
in die VIII., nach Erlangung der vierten Altersznlage in die YH. Rangsklasse befördert werden.
Bewerber, welche an einer Öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Emeonnng sowohl für die Bemessung der Quinqnennalzulagen, als auch bei der seinerzeitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
88 Konkurs- Aasschreibnngen. Stück VIL
Die Bewerber baben ibre an das k. und k. Reicbs-Eriegs-Ministerium „Marine* Sektion^
in Wien gericbteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. and k. Hafen*
Admiralate inPola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht ttberscbrittenes
40. Lebensjahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien^ die Lehrbefthigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit and
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärärzte ausgestelltes Zeagnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Arar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender ReisevorBchafi
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kanzlei des k. und k. Reichs-Kriegs-
Ministeriums , Marine- Sektion'' in Wien direkte eingeholt werden.
An dem mit den Staats - Mittelschulen reziproken, Sffentlicben stidtischen
MSdchen-Lyzenm in Graz kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle
für Geographie und Geschichte, beide Gegenstände als getrennte Hauptfächer,
zur Besetzung.
Mit dieser Stelle sind ein Grundgehalt jährlicher 2800 Kronen, fünf Quinquennalzulagen,
und zwar die beiden ersten mit je 400 Kronen, die drei letzten mit je 600 Kronen, und ein
Quartiergeld jährlicher 600 Kronen, beziehungsweise nach Erlangung der zweiten und yierten
Alterszulage unter gleichzeitiger Vorrflckung in die VIII., beziehungsweise VII. Rangsklasse von
720 nnd 840 Kronen verbunden. Sämtliche Bezüge sind in die Pension einrechenbar.
Bewerber, beziehungsweise Bewerberinnen um diese Stelle, letztere nur nach Absolvierung
eines sechsklassigen Mädchen-Lyzeums und der betreffenden Lehrbefähigungsprüfung, mUssen den
für die Staats-Mittelschulen festgesetzten Anstellungsbedingungen entsprochen haben und können,
falls sie noch keine empfehlende Verwendung im Lehramte nachzuweisen vermögen, vorerst nur
als Supplenten (Suppi entinnen) oder provisorische Lehrer (Lehrerinnen) mit den ftlr solche an
den Gymnasien nnd Realschulen üblichen Bezügen angestellt werden.
Die Verpflichtungen bestehen hauptsächlich in der Übernahme von 20 (vormittägigen)
Unterrichtsstunden in der Woche, eines Ordinariates in jedem Schuljahre, der Verwaltung der
geographischen und historischen Lehrmittelsammlung, der Professoren- und der Schülerinnen-
bibliothek. Für die Führung der letzteren ist jedoch noch eine besondere Entlohnung jährlicher
100 Kronen eingesetzt.
Die ordnungsmäßig belegten und auch mit einem behördlich beglaubigten Gesundheitszeugnisse
versehenen Gesuche sind an den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz zu adressieren und
bis 30. April d. J. bei der dortigen Lyzeal-Direktion zu überreichen.
An der Landes-Lehrerinnenbildangsanstalt in Marburg kommen mit Beginn des
Schu^ahres 1905/1906 zwei Hauptlehrerstellen mit den im Gesetze vom 19. September
1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung, und zwar:
a) eine Hauptlehrerstelle für Deutsch, Geographie nnd Geschichte,
b) eine Hauptlehrerstelle für Naturgeschichte, Mathematik nnd
Naturlehre.
Unter sonst gleichen Umständen werden jene Bewerber um die sub bj angeführte Stelle
bevorzugt, die auch die Befähigung zum Turn- oder Gesangsunterrichte, eventuell zum
Unterichte in der slovenischen oder französischen Sprache an Lehrerinnenbildongs-
anstalten nachweisen können.
Die gehörig instruierten Gesuche, in welchen auch die etwaigen Ansprüche auf Anrechnung
der bisher zurückgelegten Dienstzeit und der Dienstalterszulagen bestimmt angegeben werden
müssen, sind im Dienstwege bis 15. April d. J. beim stei er märkischen Landes-
ausschusse in Graz einzubringen.
Stuck VII. Eonkon-AiiBBChreibaagen. 89
An der k. k. Lebrerinnenbildnngsanstalt in Laibach gelangt eine Übungs-
lehrerinnenstelle (Unterrichtssprache deutsch und slovenisch)
zur Besetzung.
Bewerberinnen um diese Lehrstelle, mit welcher die im Gesetze vom 19. September 1898,
B.-6.*BL Nr. 174, normierten Bezüge verbunden sind, haben ihre Gesuche im vorgeschriebenen
Dienstwege bis 15. Mai d. J. beim k. k. Landesschulrate für Krain in Laibach
einzubringen und in ihnen ein etwaiges Ansuchen um Anrechnung der im Volksschuldieoste
zugebrachten Dienstzeit (§14 des obigen Gesetzes) ersichtlich zu machen.
An der k. k. Lehrerinnenbildungsanstalt in Trient ist die Schuldienersteile,
mit welcher die im Gesetze vom 26. Dezember 1899, R.-G.-Bl. Nr. 255, fixierten Bezüge
verbunden sind, zu besetzen.
Die Bewerber um diese Stelle haben ihre eigenhändig geschriebenen Gesuche an den
k. k. Landesschulrat, belegt mit dem Taufscheine, dem Zeugnisse über sittliches und staats-
bürgerliches Wohlverhalten, dem Nachweise der physischen Tauglichkeit und der vollständigen
Kenntnis der italienischen Sprache sowie eventuelle Dienstzeugnisse, besonders des Staatsdienstes,
bis 20. April d. J. bei der Direktion der genannten Anstalt einzureichen.
Der Posten ist solchen Bewerbern vorbehalten, welche den diesbezüglichen Anspruch im
Sinne des Gesetzes vom 19. April 1872, R.-G.-Bl. Nr. 60, betrefTend die Verleihung der den
ausgedienten Unteroffizieren vorbehaltenen Anstellungen, durch die vorgeschriebenen Zertifikate
nachzuweisen vermögen. Nur in deren Ermanglung können andere Bewerber berücksichtigt
werden.
An der k. k, Lebrerbildnngsanstalt mit dentscber Unterricbtsspracbe in Komotan
kommt mit Beginn des I. Semesters des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische
ÜbnngsBchullehrerstelle mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
unter übrigens gleichen Umständen werden diejenigen Bewerber bevorzugt, welche zugleich
die Befähigung zum Unterrichte im Yiolinspiele nachweisen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen zugebrachten
Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich erhobene Ansprüche
nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. April d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lebrerinnenbildnngsanstalt mit bSbmiscber Unterricbtsspracbe in
Brfinn gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 die Stelle einer im Range einer
Übungsschnllehrerin stehenden Kindergärtnerin zur Besetzung.
Bewerberinnen um diese SteUe, mit welcher die gesetzlich normierten Bezüge verbunden sind,
haben ihre vorschriftsmäßig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. April d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Unter sonst gleichen Umständen werden diejenigen Bewerberinnen bevorzugt, welche zugleich
die Lehrbeftbigung für Volksschulen nachweisen.
Jene Bewerberinnen, welche auf eine Einrechnung ihrer an öffentlichen Volksschulen
zugebrachten Dienstzeit zum Zwecke der Bemessung der Quinquennalzulagen Anspruch erheben,
haben dies in ihren Gesuchen anzuführen, da nachträglich erhobene Ansprüche nicht berück-
sichtigt werden können.
Verspätet eingelangte oder nicht gehörig instruierte Gesuche finden keine Berücksichtigung.
2 /^
90 Eonkurs- Aasschreibungen. Stdck YII.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Olniatz
kommt mit Beginn des I. Semesters des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische
Übungsschullehrerstelle mit den normalmSßigen Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. April d. J. beim k. k. Li an de«-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Auf verspätet einlangende oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdoknmentea belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen.
An der k. k. Staats-Gewerbeschule im I. Wiener Gemeindebezirke gelangen mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 folgende Lehrstellen zur Besetzung:
1. eine Lehrstelle für Mathematik und Physik,
2. eine Lehrstelle für darstellende Geometrie und Mathematik und
3. eine Lehrstelle für die mechanisch-technischen Fächer.
Mit diesen Lehrstellen ist der Gehalt der IX. Rangsklasse jährlicher 2800 Kronen, die
Aktivitätszulage jährlicher 1000 Kronen und der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen (die
ersten zwei zu je 400 Kronen, die drei folgenden zu je 600 Kronen jährlich) verbunden.
Für die Anrechnung von Dienstjahren sowie für die Erlangung der VIII. und VII. Rangs-
klasse sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 175,
maßgebend.
Bezüglich der unter 2. angeführten Lehrstelle für darstellende Geometrie und Mathematik
wird beigefügt, daß bei sonst gleicher Qualifikation solche Bewerber bevorzugt werden, welche
in einem bau- oder einem maschinentechnischen Fache derart bewandert sind,
daß sie den Unterricht in demselben supplieren können.
Der für die unter 3. angeführten Stelle Ernannte ist verpflichtet, sich in allen seiner
Qualifikation entsprechenden Fächern verwenden zu lassen.
Bewerber um diese Lehrstellen haben ihre {in das k. k. Ministerium für Kultus und
Unterricht zu richtenden, ordnungsmäßig gestempelten Gesuche mit einem curriculum vitae, deo
Studien- und Yerwendungszeugnissen, dem Gesundheits- und Wohlverhaltungszeugnisse, in welch
letzterem der Zweck der Ausstellung angeführt sein muß, zu belegen und, eventneU auf dem
vorgeschriebenen Dienstwege, bis 10. Mai d. J. bei der Direktion der Anstalt (Wien,
I., Schellinggasse 13) einzureichen.
An der k. k. Staats-Gewerbeschnle in Czernowitz gelangt mit 1. Oktober d. J.
eine Lehrstelle für die bautechnischen Fächer in Verbindung mit Freihand-
und kunstgewerblichem Zeichnen der IX. Rangsklasse zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist der Gebalt jährlicher 2800 Kronen, die Aktivitätszulage jährlicher
600 Kronen und der Anspruch auf fUnf Quinquennalzulagen (die ersten zwei zu je 400 Kronen,
die drei folgenden zu je 600 Kronen jährlich) verbunden.
Für die Anrechnung von Dienstjahren sowie für die Erlangung der YIII. und YII. Rangs-
klasse sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 175.
maßgebend.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre an das k. k. Ministerium für Kultus nnd
Unterricht zu richtenden, ordnungsmäßig gestempelten Gesuche mit einem curriculum vitae, den
Zeugnissen über die akademischen Studien, bautechnische Praxis und sonstigen Verwenduogs*
Zeugnissen, femer dem Gesundheitszeugnisse und einem Wohlverhaltungszeugnisse, in welch
letzterem der Zweck der Ausstellung angeführt sein muß, zu belegen und bis 1. Mai d. J.
bei der Direktion der k. k. Staats-Gewerbeschule in Czernowitz einzubrlDgcn.
Stück vn.
KoDkara-AnBBchreibDngen.
91
An der k. k. Staats-Gewerbeschnle in Reichenberg gelangt mit Beginn des Studienjahres
1905/1906 eine Lehrstelle für darstellende Geometrie und geometrisches
Zeichnen zor Besetzung.
Mit dieser Stelle in der IX. Bangsklasse ist ein Anfangsgehalt yon jährlich 2800 Kronen,
die Aktivit&tszolage von 500 Kronen, der Ansprach auf fiinf Qainquennalznlagen von 400 Kronen
und 600 Kronen und bei der Beförderung in die VIII. Rangsklasse die entsprechende Erhöhung
der Bezüge um 900 Kronen verbunden.
Die Bewerber um diese Stelle haben ihre an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
stilisierten Gesuche, belegt mit dem curriculum vitae und allen zugehörigen Dokumenten bis
20. Mai d. J. bei der Direktion der k. k. Staats-Gewerbeschule in Beichen-
berg einzubringen.
Die nachbenannten
Blindenschrifben des Wiener k. k. Blinden-Erzielmzigs-Ixisütutes
sind bei der k. k. Sehnlbtteher-Verlags-Dlrektioii in Wien (I., Schwarzenberg-
straße 5) gegen Barzahlung zu beziehen:
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92 Stack vn.
Im k. k. Schulbücher-Verlage, Wies, L, Schwarzenbergstraße 5, ist ein
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von Dr. Rudolf Schindler
erschienen, in welchem sowohl die fOr jeden Gewerbetreibenden notwendigsten
verwaltnngsreehtlichen Grundbegriffe als auch besondere Gewerbeyorschriften
enthalten sind.
Dieses Buch eignet sich daher nicht bloß als Lehrbuch für Schulen, sondern
empfiehlt sich den Gewerbetreibenden auch als Nachschlagebuch zu ihrer Information.
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Im Verlage der Manz'schen k.a.k.Hof-yerlags- nnd Uniyersit&te-BucUiaiidliiiig,
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amtlichen Akten herausgegeben von
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Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
93
Jahrgang 1905. Stück ym.
Beilage zmii Yerordnuiigsblatte
für den
Dienstbereich des Ministerinms f ttr Knltas und Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließong vom 1 9. M&rz d. J.
ans Anlaß der Vollendung des fünfzigsten Jahres des Bestandes der Zentralkommission für
Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale dem Ministerialräte i. R.
Dr. Franz Freiherrn Ton Werner taxfrei das Ritterkreuz des Leopold-Ordens,
den ordentlichen ünirersitätsprofessoreD in Lemberg Dr. Johann Ritter von Botoi-
Antoniewicz und Dr. Ludwig Finkel taxfrei den Orden der eisernen Krone
in. Klasse, dem der genannten Zentralkommission zur Dienstleistung zugeteilten Ministerial-
Vizesekrettr des Ministeriums für Kultus und Unterricht Dr. Maximilian Bauer, dem
Professor und Fachvorstande an der deutschen Staats-Gewerbeschule in Brttnn Wilhelm
DvoMk und dem Professor an der Staats-Ünterrealschnle in Zara Johann Smirich das
Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens, dem Archivkonzipisten im Bünisterium für
Kultus und Unterricht Franz Staub taxfrei den "^itel eines kaiserlichen Rates
und dem Bürgerschuldirektor in Öaslau Klemens Cermik das goldene Verdienst-
kreuz mit der Krone a. g. zu verleihen und a. g. zu gestatten geruht, daß dem Professor
an der Staats-Realschule in Laib ach, kaiserlichem Rate Johann Franke der Ausdruck
der Allerhöchsten Zufriedenheit bekanntgegeben werden dürfe.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Mirz d. J.
in Würdigung besonderer verdienstlicher Leistungen bei Errichtung des Universitäts-Studentenheime
in Gzernowitz dem ordentlichen Professor an der Universität in Czernowitz Dr. Alfred
von Halban den Orden der eisernen Krone in. Klasse mit Nachsicht der Taxe
a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Aüerhöchster Entschließung vom 27. März d. J.
dem Direktor der Lehrerbildungsanstalt inZaleszczyki, kaiserlichem Rate T i t u s Sloniewski
aus Anlaß der über sein Ansuchen erfolgenden Übernahme in den bleibenden Ruhestand taxfrei
den Orden der eisernen Krone III. Klasse a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 27. März d. J.
dem Pfarrdechant in Gnoitz Augustin Stejskal das Ritterkreuz des Franz Joseph-
Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. März d. J.
dem Maler Hans Zatzka das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu
verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. März d. J.
dem griechisch-orientalischen Pfarrer Theodor Semaniak in Wiznitz das goldene
Yerdienstkreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht
94 Personalnachrichten. Stttck YIII.
Seine k. und k. Apostoliscbe Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. M&rz d. i.
dem griechisch- orientaHschen Pfarrer in Ünter-Lnkawetz Viktor ZacbarOWSki das
goldene Verdienstkreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. März d. J.
dem zur außerordentlichen Dienstleistung im Ministerium für Kultus und Unterricht einberufenen
Domkustus des Metropolitankapitels zum heiligen Stephan in Wien, Hofrate Dr. Hermann
Zschokke den Titel und Charakter eines Sektionschefs a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. März d. J.
dem Direktor des österreichischen archäologischen Institutes in Wien, Hofrate Dr. Ott«
Benndorf den Titel und Charakter eines Sektionschefs a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. März d. J.
dem Sektionsrate im Ministerium für Kultus und Unterricht Dr. Adalbert Ritter von
Kanzek-Lichton aus Anlaß seiner erbetenen Übernahme in den bleibenden Ruhestand taxfrei
den Titel eines Ministerialrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 19. März d. J.
dem mit dem Titel eines Regierungsrates bekleideten ordentlichen Professor der mechanischen
Technologie an der technischen Hochschule in Wien Friedrich Kick taxfrei den Titel
und Charakter eines Hofrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische M^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 14. März d. J.
dem Universitätsbibliothekar in Krakau Dr. Karl Ritter Estreicher von Rozbierski
aus Anlaß der auf sein Ansuchen erfolgten Übernahme in den bleibenden Ruhestand den
Titel eines Hofrates mit Nachsicht der Taxe a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 21. März d. J.
dem Direktor der II. deutschen Staats-Realschule in Prag Josef Eoster und dem Direktor
des Staats-Gymnasiums mit böhmischer Unterrichtssprache in den Königlichen Weinbergen
Dr. Josef Bernhard taxfrei den Titel eines Regierungsrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 21. März d. J.
dem Professor am städtischen Mädchen-Lyzeum in Graz Ferdinand Walcher anläßlieb
seines Übertrittes in den bleibenden Ruhestand den Titel eines Schulrates taxfrei a. g-
zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 21. März d. J.
dem am Staats-Gymnasium mit polnischer Unterrichtssprache in Teschen in suppletorischer
Dienstesverwendung stehenden Gymnasialprofessor im Ruhestande Franz Habura den Titel
eines Schuirates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 12. März d. J.
dem Privatdozenten an der Universität in Wien, Adjunkten der Geologischen Reichsanstalt
Dr. Franz Eduard Sneß den Titel eines außerordentlichen Univeraitäts-
Professors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 19. März d. J.
dem Dombaumeister, Baurate Julius Hermann in Wien taxfrei den Titel eines Ober*
baurates a. g. zu verleiben geruht.
Stack ym. Penonalnachrichten. 95
SeiDe k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Mftrz d. J.
die Pfarre zum heiligen Augustin in Wien dem Oberhofkaplan, Hofzeremoniär und
Yikar der Hof- und Burgpfarre in Wien Franz Binder a. g. tu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 27. März d. J.
den Eonsistorialrat Myron Calinescil zum Eonsistorial-Archimandriten des
griechisch-orientalischen erzbischöflichen Konsistoriums in Gzernowitz,
den Religionsprofessor am Gzernowitzer I. Staats - Gymnasium G austrat Coca zum
Fr 0 1 0 p r e sb y t er der griechisch-orientalischen Eathedralkirche in
Czernowitz und den Pfarrer in Brodok Meletie Halip zum besoldeten Beisitzer
des griechisch-orientalischen erzbischöflichen Konsistoriums daselbst
a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Ms^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 21. März d. J.
die Wahl des Superintendenten-Stellvertreters und evangelischen Pfarrers in Schladming Karl
Robert Lichtenstettiner zum Superintendenten der Wiener evangelischen
Superintendenz A. B. a. g. zu bestätigen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 21. März d. J.
den außerordentlichen Professor Stanislaus Zaremba zum ordentlichen Professor
der Mathematik an der Universität in Krakau a. g. zu ernennen geruht.
*
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. März d. J.
den Oberingenieur bei der Maschinenbau - Aktiengesellschaft vormals Ruston und Komp.
Kamille Eomer zum ordentlichen Professor des Maschinenbaues an der
deutschen technischen Hochschule in Prag a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Msgestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. März d. J.
den Privatdozenten Dr. Josef Vanöura zum außerordentlichen Professor des
römischen Rechtes und den Privatdozenten Dr. Karl Kadlec zum außerordent-
lichen Professor der slavischen Rechtsgeschichte, beide an der böhmischen
Universität in Prag, a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. März d. J.
den Privatdozenten und Gymnasialprofessor in Prag Dr. Ignaz Vysoky zum außer-
ordentlichen Professor der klassischen Archäologie an der böhmischen
Universität in Prag a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 15. März d. J.
den Privatdozenten an der Universität in Innsbruck Dr. Josef Schatz zum außer-
ordentlichen Professor der älteren deutschen Sprache und Literatur an
der Universität in Lemberg a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 9. März d. J.
den Privatdozenten an der Universität in Wien, Gerichtsadjunkten Dr. Robert Ritter von
Mayr zum außerordentlichen Professor des österreichischen Zivilrechtes
an der Universität in Gzernowitz a. g. zu ernennen geruht.
1*
96 Personalnachrichten. Stack YIII.
Seiae k. und k. ApoBtolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung yom 23. März d. J.
den Honorardozenten für Hydromechanik an der technischen Hochschule in Wien Joh&nc
Hermanek zum außerordentlichen Professor dieses Faches an der genannten
Hochschule a. g. zu ernennen geruht.
Der Minister für Eultas und Unterricht hat den Ministerial-Vizesekretär Dr. Adalbert
Halma zum Ministerial-Sekret&r, den Gerichtsacyunkten Dr. Wilhelm 6erl sowie
die Ministerial - Eonzipisten Franz Grafen Cescbi a Santa Groce, Dr. Thadd&us
Rittner und Stephan Ritter von Manthner zu Ministerial- Vizesekretären and
die Finanzkonzipisten der niederösterreichischen Finanz- Landesdirektion Dr. Karl StrUDZ und
Dr. Karl Freiherrn Scbnltes-Kleinmajrril von Felzdorf und Tzimitz zu Ministerial-
Eonzipisten im Ministerium für Eultus und Unterricht ernannt.
Der Minister für Eultus und Unterricht hat die Eonservatoren der Zentral-
kommission zur Erforschung und Erhaltung der Eunst- und historischen
Denkmale Marian Bitter von Dydinski (I. Sektion) und Baurat Thaddäns
Stryjenski (Q. Sektion) auf weitere fünf Jahre in ihren Funktionen vriederbestätigt.
Der Minister für Eultus und Unterricht hat die von der Gesellschaft der Musik-
freunde in Wien beschlossene Ernennung des bisherigen I. Lehrers für höhere Gesangsknost
am Dresd^ener königlichen Eonservatorium August Iffert und der Eonzertsängerin Marie
Scyff, geborenen Eatzmayer, zum Lehrer, beziehungsweise zur Lehrerin für Solo-
gesang am Wiener Eonservatorium bestätigt.
Vom Minister für Eultus und Unterricht wurden ernannt:
lu Mitgliedern
der staatswissenschaftlichen Staatspr&fnngskominission in Erakau derUniversitäts-
professor Dr. Ladislaus Leopold Jaworski und der Privatdozent und Steuer-Oberinspektor
Dr. Georg Micbalski,
Bum Konservator
der Zentralkommission zur Erforschnng und Erhaltung der Ennst- und
historischen Denkmale (IL Sektion) der Professor an der Staats - Gewerbeschule in
Innsbruck und Eorrespondent dieser Zentralkommission Julius Kitter von Grienberg^rt
stini EIUBtoB
an der Universitätsbibliothek in Krakan der Skriptor an der Universitätsbibliothek
in Lemberg Dr. Josef Korzeniowski.
Stuck ym. Penonalnachrichten. 97
Der Minister für Ealtaa und Unterricht hat die Beschlttsse der betreffenden Professoren-
Kollegien
auf ZnlasBung
des Dr. Johann Hahn als Privatdozenten für Mathematik
an der philosophischen Fakultät der ÜniyersitiLt in Wien,
des Dr. Robert Breuer als Privatdozenten für innere Medizin,
des Dr. Emil Raimann als Privatdozenten fttr Psychiatrie and Neurologie,
des Assistenten am pharmakologischen Institate der Universität in Wien und an der
Universität in Marburg promovierten Doktors der Medizin Otto Lo6Wi als Privatdozenten
für Pharmakologie und Toxikologie
an der medizinischen Fakultät der Universität in Wien,
des Juristenpräfekten der Theresianischen Akademie und Gerichtsadjunkten Dr. Robert
Bartsch als Privatdozenten für deutsches Recht und
des Gerichtsadjunkten Dr. Josef Mauczka als Privatdozenten fttr öster-
reichisches Privatrecht
an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Wien,
des Privatdozenten an der böhmischen Universität in Prag Dr. Karl Weigner als
Privatdozenten fttr plastische Anatomie
an der böhmischen technischen Hochschule in Prag und
des Tierarztes Med. Dr. Stanislaus Fibich als Privatdozenten für Fisch-
zucht und Fischkrankheiten
an der tierilrztlichen Hochschule in Lemberg bestätigt.
Der Minister für Enltus und Unterricht hat
dem Oberlehrer Engelbert Mfiller in Schwechat,
dem Oberlehrer Karl Sprengseis in Seekirchen (Salzburg),
dem Oberlehrer Valentin Kasiba in Zmigröd (Galizien),
dem Oberlehrer Alezander Eantemir in Elokuczka (Czernowitz) und
dem pensionierten Oberlehrer Michael Kmpa in Nowesioto
den Direktortitel verliehen,
den Lehrer an der allgemeinen Staats-Hand werkerschule in Tetschen a. d. Elbe
August Ulbrich unter Verleihung des Professortitels im Lehramte bestätigt,
den Fachlehrer an der Fachschule in Mariano Julius Stowasser an die Fach-
schule in Gormons versetzt, femer
zum Dozenten für Perspektive an der Kunstakademie in Prag den
Architekten und Fachlehrer an der Fortbildungsschule für Goldarbeiter etc. in Prag Alois
Dry&k und
zum Lehrer an der kunstgewerblichen Fachschule in Laibach den
Bildbauer Alois Repi(i bestellt.
98 Stück vnL
Konkurs-Ausschrelbimgeii.
An der k. k. Theresianischeil Akademie in Wien kommen mit Beginn des n&cbstni
Schuljahres eventuell mehrere Präfektenstellen zur Besetzung.
Die akademischen Präfekte (ErzieherJ beziehen nebst der Natural-Yerpflegnng (Kost, Dienst-
wohnung, Beheizung, Beleuchtung, Bedienung und ärztliche Pflege) einen Gehalt von 1400 Kronen,
welcher nach drei Jahren um 200 Kronen, bei der definitiven Bestätigung um weitere 400 Kronen
und hierauf nach je fünf Dienstjahren durch zwei Gehaltszulagen k 400 Kronen und zwei
Gehaltszulagen li 600 Kronen erhöht wird.
Bewerber um diese Stellen haben nebst der Eignung fUr den Beruf eines Erziehers in der
Regel die Befähigung für das Lehramt an österreichischen Gymnasien nachzuweisen.
Auch können nur unverehelichte Bewerber berücksichtigt werden.
Die mit dem curriculum vitae des Bewerbers, den Alters- und Studien-Kachweisen, dem
Gesundheitszeugnisse sowie den Zeugnissen über die praktische Verwendung desselben insbesondere
im £lrziehungsfache belegten, vorschriftsmäßig gestempelten Gesuche sind bis 15. Mai d. J.
bei der Akademie-Direktion wo möglich persönlich zu überreichen.
An der Nenen Wiener Handelsakademie gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
folgende Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
eine Lehrstelle für die kommerziellen Fächer,
eine Lehrstelle für die naturkundlichen Fächer und
eine Dozentur für französische Sprache.
Offerte mit curriculum vitae sind an das Kuratorium, I., Johannesgasse 4, zq richten.
An der deutschen Handelsakademie in Olmiitz gelangen mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 zur Besetzung:
1. eine wirkliche Lehrstelle für die Handelsfächer.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von
GOO Kronen und der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen verbunden, von welchen die
beiden ersten je 500 Kronen, die drei letzten je 600 Kronen betragen.
Die Anstellung erfolgt für die ersten drei Jahre provisorisch, doch kann das Kuratorium,
falls sich der Bewerber bereits auf pädagogischem oder wissenschaftlichem Gebiete bewährt bat,
Begünstigungen in dieser Richtung, wie auch hinsichtlich der Anrechnung von Diens^abreo
einräumen. Die definitiv angestellten Lehrer (Professoren) sind nach Ma&gabe der ftUr die
Pensionsbehandlung der staatlichen Mittelschullehrer geltenden Bestimmungen pensionsfähig ; die
Ruhegehalte werden in den ordentlichen Voranschlag eingestellt, dessen nicht bedecktes Erfordernis
von der Handels- und Gewerbekammer und der Stadtgemeinde Olmütz zu gleichen Teilen
aufgebracht wird.
Die Bewerber müssen die Lehrbefäbigung für das Lehramt der Handelswissenschaften an
höheren Handelsschulen ( Handelsakademien) besitzen ; in Ermanglung solcher, können auch im
Prüfungsstadium befindliche Bewerber, jedoch nur mit einem Jahresgehalte von 2000 Kronen
bestellt werden.
2. Eine Supplentenstelle für Mathematik, Naturgeschichte und
Physik
mit einem Jahresgehalte von 2000 Kronen, wofür auch im Prüfungsstadium befindliche Bewerber
in Betracht gezogen werden können.
Bewerber um diese Stellen haben ihre an das Kuratorium der deutschen Handelsakademie
gerichteten, mit dem curriculum vitae, den Alters- und Studiennachweisen, dem Prüfung«- und
Sitten Zeugnisse belegten Gesuche bis 31. Mai d. J. bei der Direktion der genannten
Anstalt einzubringen.
Stttek yni. Eonkara-AuBschreibongen.
An der nautischen Abteilung der k. k. Handels- und nautischen Akademie mit
italienischer Unterrichtssprache in Triest gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach in Verbindung mit einer anderen Sprache
oder mit Geographie und Geschichte zur Besetzung.
Mit dieser Lehrstelle sind die im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
normierten Bezüge verbunden.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium fUr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis £nde Mai d. J. bei der k. k. Statt-
halterei in Triest einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des zitierten
Gesetzes Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet einlani^ende oder nicht gehörig belegte Gesuche wird keine Rücksicht
genommen.
Am Staats-Gymnasium in Klagenfurt gelangt mit Beglon des Schuljahres 1905/1906
eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach und Deutsch als
Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, festgestellten
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Mai d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Kärnten in Klagenfurt einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des obigen
Gesetzes Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht entsprechend belegte Gesuche werden nicht berück-
sichtigt.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Triest ist mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Naturgeschichte als
Hauptfach, Mathematik und Physik als Nebenfächer mit den gesetzlichen Bezügen
zu besetzen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 3. Mai d. J. bei der k. k. Statt-
halterei in Triest einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
An dem mit dem Öffentlichkeits- und ReziprozitStsrechte ausgestatteten
Kommunal-Obergymnasium in Bregenz gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine, eventuell zwei wirkliche Lehrstellen für klassische Philologie zur
Besetzung.
Unter übrigens gleichen Umständen werden diejenigen Bewerber bevorzugt, welche zugleich
für philosophische Propädeutik oder Stenographie approbiert sind oder wenigstens
die Eignung zum subsidiären Unterrichte besitzen.
Die Bezüge an dieser Anstalt sind nach dem Gesetze vom 19. September 1898 normiert,
dazu kommt eine Lokalzulage von 200 Kronen.
Die auf diese Stellen Berufenen verpflichten sich im Interesse der für den Unterricht so
wünschenswerten Stabilität der Lehrkräfte, wenigstens 3 Jahre im Dienste dieser Anstalt zn
bleiben.
Bewerber, welche auf Anrechnung von Supplenten-Dienstjahren im Sinne des § 10 des
zitiertes Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die ordnungsmäßig belegten Gesuche sind bis 30. April d. J. beim Stadtrate in
Bregen z einzubringen.
100 Konkurs- AusBchreibungen. Stack VIII.
An der Landes- Oberrealsch nie in Brflnn gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine Lehrstelle fttr französische und englische oder deutsche Sprache als
Hauptf&cher zur definitiven, gegebenenfalls provisorischen Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre Gesuche im Dienstwege bis 15. Mai d. J.
beim k. k. Landesschulrate fttr Mähren in BrUnn einzureichen und in ihnen etwaige
Ansprüche auf Anrechnung von Supplentezgahren ersichtlich zu machen.
An der Landes-Oberrealschnle mit dentscber Unterricbtsspracbe in Kremsier
gelangt tmit Beginn des Schuljahres 1905/1906 die Direktorstelle zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle haben ihre Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 20. Mai d. J.
beim k. k. Landesschulrate fttr Mähren in Brttnn einzureichen.
An der k. nnd k. Marine-Unterrealscbnle in Pola gelangt eine Lehrstelle fnr
Deutsch und Französisch, eventuell Deutsch nnd Englisch als Hauptftcher %nr
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Quartiersentschädigung von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fünf
Quinquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit der Anspruch auf Pensioniemng
nach den hieftir giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebührt
überdies ein Equipiernngsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lebrpersonale der k. und k. Marine-IJnterrealschule gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach ; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und können auf Grand
einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Altersznlage
in die YIIL, nach Erlangung der vierten Alterszulage in die VII. Rangsklasse befördert werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprttchen Übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Ernennung sowohl für die Bemessung der Quinquennalzulagen, als auch bei der seinerzeitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre an das k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium „Marine-Sektion*
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. und k. Hafen*
Admiralate in Pola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Lebensjahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien, die Lehrbefäbigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola tiilgt das Marine-Ärar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender Reisevonehuß
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kanzlei des k. und k. Reichs-Kriegs-
Ministeriums „ Marine- Sektion '^ in Wien direkte eingeholt werden.
An der k. k. Lehrerinnenbildiingsanstalt in Klagenfnrt gelangt mit Beginn des
Schuljahres'^J 905/1906 eine Hauptlehrerstelle fttr Mathematik, Naturlehre
und Naturgeschichte mit den durch das Gesetz vom 19. September 1898, R.-G»-Bl.
Nr. 174, normierten Bezügen zur definitiven Besetzung.
Bewerber, welche die Lehrbefähigung für Mittelschulen oder fUr ein Musikfach nachweisen,
werden bevorzugt.
Stttck ym. EonkiiTS-AaBSchreibniigen. 101
AllfUlIige Ansprüche anf Einrechnung von Dienslgahren^ behafs Bemesanng der Qninqnennal-
zulageo sind in den Gesuchen anzuführen.
Der Ernannte wird dekretmäßig verpflichtet werden, sich innerhalb der gesetzlichen
Lehrverpflichtung auch an der k. k. Lehrerbildungsanstalt verwenden zu lassen.
Bewerber um diese Stelle haben ihre gehörig belegten, an das k. k. Ministerium flür
Kultus und Unterricht gerichteten Gesuche bis 20. Mai d. J. beim k. k. Landes-
achulrate fttr Kärnten in Klagenfurt einzubringen.
An der italienisch - deutscben Abteilung der mit der k. k. Lehrerinnen-
bildnngsanstalt in GSrz verbundenen Knaben - Übungsschule gelangt mit Beginn des
nächsten Schu^'ahres 1905/1906 eine pro?isorische Übungsschullehrerstelle mit den
durch das Gesetz vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 174, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die Bewerber haben die Lehrbefähigungsprafong für Volksschulen mit deutscher und
italienischer Unterrichtssprache nachzuweisen.
Ordnungsmäßig instruierte, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtete
Bewerbungsgesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Maid. J. beim Präsidium
des k. k. Landesschulrates fttr GOrz und Gradiska in Triest einzubringen.
Im Konvikte der k. k. Lehrerbildungsanstalt mitlkroatischer oder serbischer
Unterrichtssprache in BorgO-ErizzO kommt die Stelle eines provisorischen
Präfektökonomen zur Besetzung.
Mit dieser Stelle sind die gesetzlichen Bezüge eines provisorischen Übungsschullehrers, der
Genuß eines Amtszimmers und die Verpflegung im Konvikte oder eine entsprechende Geld-
entschädigung verbunden.
Die gehörig instruierten Kompetenzgesuche sind binnen vier Wochen von der
ersten Einschaltung dieser Ausschreibung in das Amtsblatt im Wege der
vorgesetzten Behörde beim k. k. Landesschulrate für Dalmatien in Zara einzubringen.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in
Freiberg gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Religionslehrerstelle
und eine Übungsschullehrerstelle zur Besetzung.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die gesetzlich normierten Bezüge verbunden sind,
haben ihre vorschriftsmäßig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Mai d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Später einlangende oder nicht gehörig instruierte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Snpplenten-Dienstzeit, beziehungsweise ihrer an
öffentlichen Volksschulen oder an staatlichen Übungsschulen zugebrachten Dienstzeit zum Zwecke
der Bemessung der Quinquennalzulagen Anspruch machen, haben dies in ihren Gesuchen
anzuführen, da nachträglich erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt werden können.
An der k. k. Staats-Gewerbeschnle mit italienischer Unterrichtssprache in Triest
ist mit Beginn des Schu]|jahres 1905/1906 eine Lehrstelle für mechanisch-
technische Fächer zu besetzen.
Mit dieser Stelle ist ein Anfangsgehalt der IX. Bangsklasse von 2800 Kronen, nebst einer
Aktivitätszulage von 600 Kronen und der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen (die ersten zwei
zu je 400 Kronen, die drei folgenden zu je 600 Kronen jährlich) verbunden.
Für die Anrechnung von Dienstjahren sowie für die Erlangung (nach der dritten Quin-
quennalzulage) der VUl. und (nach der vierten Quinquennalzulage) der YII. Bangsklasse sind
die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 175, maßgebend.
Vorausgesetzt wird die vollkommene Kenntnis der Unterrichtssprache, fließender Vortrag
und eine ansehnliche Praxis im mechanisch-technischen Fache.
Bewerber haben ihre mit den Studien- und Yerwendungszeugnissen sowie mit dem
cnrriculnra vitae belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zu richtenden
Gesuche bis 20. Mai d. J. bei der Direktion der Anstalt zu überreichen.
2
102 KonkurB-AasBchreibnngen. Stück YIIL
An dem Sffentliclieii stfidtiscben Mfidcben - Lyzeam in Czernowitz geivigeu mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 folgende Stellen znr Besetzung:
1. eine wirkliche Lehrstelle für Französisch in Verbindung mit Englisch
oder mit Deutsch,
2. eine wirkliche Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach in Yerbindang mit
einer modernen Sprache oder mit Geographie und Geschichte,
3. eine wirkliche Lehrstelle für Naturgeschichte, Mathematik
und Physik.
Diese Lehrstellen werden vorläufig provisorisch und nach einer eiig&hrigen zufriedenstellenden
Dienstleistung definitiv verliehen werden. Im Falle des Nachweises einer mehij&hrigen, erfolg-
reichen Dienstleistung an einer öffentlichen Lehranstalt kann die definitive Anstellung sofort
erfolgen.
Mit den Lehrstellen sind die für Staats-Mittelschulen systemisierten Bezüge verbunden.
Erforderlich ist der Nachweis der Lehrbefähigung für Mädchen-Lyzeen oder andere Mittelschulen.
Weibliche Lehrkräfte mit der LehrbeflÜiigung für Mädchen-Lyzeen beziehen bei provisorischer
Anstellung 2000 Kronen, bei definitiver Anstellung 2200 Kronen Gehalt und haben im letzteren
Falle Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen ä 300 Kronen.
Sowohl die provisorisch als auch definitiv angestellten weiblichen Lehrkräfte beziehen
außerdem noch eine Teuerungszulage im Betrage von 200 Kronen jährlich.
Die an einer öffentlichen Anstalt wirkenden Bewerber (Bewerberinnen) haben ihre an den
Gemeinderat der Landeshauptstadt Czernowitz gerichteten, gehörig instruierten Gesuche im
Dienstwege, andere unmittelbar bei der Direktion des Mädchen-Lyzeums bis
15. Mai d. J. einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Kaiser Franz Josef-HSheren Handelsschule in Brfinn gelangen mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 wirkliche, eventuell Hilfslehrerstellen zur Besetzung,
und zwar:
1) für Französisch und Deutsch und
2) ftlr Deutsch, Geographie und Geschichte.
Mit jeder der wirklichen Lehrerstellen ist ein Gehalt von 2800 Kronen und eine Aktivitäta-
zulage von 600 Kronen verbunden. Bei zufiriedenstellender Dienstleistung wird das Gehalt nach
dem 5. und 10. Dienstjahre um je 500 Kronen, nach dem 15., 20. und 25. Diens^ahre um
je 600 £[ronen erhöht; außerdem kann nach Erlangung der dritten Qninquennalznlage das
Stammgehalt um 600 Kronen und die Aktivitätszulage um 120 Kronen und endlich nach
Erlangung der vierten Qninquennalzulage die Aktivitätszulage um weitere 120 Kronen erhöbt
werden.
Die Lehrverpflichtung erstreckt sich im Maximum auf 20 Stunden in der Woche; Mehr-
leistungen werden mit 200 Kronen für jede Wochenstunde remuneriert.
Die Anstellung erfolgt auf die ersten drei Jahre provisorisch gegen beiderseitige halbjährige
Kündigung. Haben sich jedoch die zu berufenden wirklichen Lehrer bereits auf pädagog^chem
oder wissenschaftlichem Gebiete bewährt, so kann das Kuratorium mittelst besonderer Verträge
Begünstigungen hinsichtlich des Gehaltes und der Dauer der provisorischen Anstellung sowie
der anrechenbaren Dienstzeit einräumen.
Für die Pensionsbehandlung finden die für Staats-Mittelschnlen bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen analoge Anwendung.
Falls sich geeignete Bewerber um die wirklichen Lehrerstellen nicht melden, werden die
Stellen mit Hilfslehrern gegen eine Jahresremuneration von 120 Kronen für jede wöchentliche
Lehrstunde besetzt.
Bewerber um diese Stellen wollen ihre Gesuche mit den Nachweisen der zurückgelegten
Studien und ihrer bisherigen Verwendung bis 15. Mai d. J. bei der Direktion der
Kaiser Franz Josef-Höheren Handelsschule in Brunn einbringen«
Stück yill. Eonkun-AiiMchreibimgen. 103
An der k. k. Staats-Gewerbescbnle in Czernowitz gelangt mit 1. Oktober d. J.
eine Lehrstelle für die bautechnischen Fächer in Verbindung mit Freihand-
und kunstgewerblichem Zeichnen der IX. Rangsklasse zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist der Gehalt jährlicher 2800 Kronen, die Aktivit&tszulage jährlicher
600 Kronen und der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen (die ersten zwei zu je 400 Kronen,
die drei folgenden zu je 600 Kronen jährlich) yerbunden.
Für die Anrechnung von Diensljahren sowie für die Erlangung der VÜi. und VU. Rangs-
klasse sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 175,
maßgebend.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre an das k. k. Ministerium für Kultus und
Unterricht zu richtenden, ordnungsmäßig gestempelten Gesuche mit einem curriculnm yitae, den
Zeugnissen über die akademischen Studien, bantechnische Praxis und sonstigen Verwendungs-
zeugnissen, femer dem Gesundheitszeugnisse und einem Wohlverhaltungszeugnisse, in welch
letzterem der Zweck der Ausstellung angeführt sein muß, zu belegen und bis 1. Mai d. J.
bei der Direktion der k. k. Staats-Gewerbeschule inCzernowitz einzubringen.
An der k. k. Lehranstalt fBr Textilindustrie in Ascb, welche im Range einer
Staats-Gewerbeschule steht, gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehr-
stelle in der IX. Rangsklasse für Deutsch und Geschichte zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von
500 Kronen sowie der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen von zweimal 400 Kronen und
dreimal 600 Kronen verbunden. Für die Erlangung der YIII. und VU. Rangsklasse, in denen
der Stammgehalt 3600 Kronen betiügt, sowie für die Anrechnung von Diens^ahren sind die
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Kr. 175, maßgebend.
Die Bewerber, welche die Befähigung fÜrDeutsch oder Geschichte an Mittelschulen
nachzuweisen haben, wollen die an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht in Wien
zu richtenden Gesuche mit einer Lebensbeschreibung, mit den PrUfangs- und Yerwendungs-
zeugnissen, femer mit einer Qualifikationstabelle oder filr den Fall, als der Bewerber sich noch
nicht in Staatsstellung befindet, mit einem von der Heimatsgemeinde ausgestellten und von der
kompetenten politischen Behörde bestätigten Wohlverhaltungszeugnisse belegen und bis 23. Mai d. J.
bei der Direktion der genannten Lehranstalt einbringen.
2*
104
Stack vni.
In Kommission beim k. k. Schulbflcher-Yerlage in Wien, L, Schwarzenberg-
straße 5, ist die vierte, aus 25 Bilderbogen bestehende Serie der
von der Gesellschaft für vervielfältigende Ennst in Wien herausgegebenen
Bilderbogen für Schule und Haus
in der Volksausgabe, mit dem Texte in deutscher Sprache erschienen. Das
Papierformat eines jeden Bilderbogens ist 48X37 cm, die Bildfl&che
ungefähr 35X28 cm.
Der Ladenpreis der ganzen Serie ist mit 2 K 50 h, jener der
Einzelbogen mit ä 10 h festgesetzt.
Ein eleganter Umschlag zur ganzen Serie kostet 40 h.
Weniger als 10 Einzelbogen werden nicht abgegeben.
Die erschienene vierte Serie enthält folgende 25 Bogen:
Nr. 76. Bilder ans dem Leben der Bömer . . . von A. Hir^my-Hirschl.
^ 77. Avaren „ H. Schwaiger. ^ '
„ 78. Karl der Große „ J. Urban und H. Leflen^^
„ 79. Kreuzztige II „ O.Friedrich. ^
„ 80. Aus der Zeit Heinrichs n. Jasomirgott . „G. Hassmann.
0 81. Wien zur Zeit der Babenberger .... „0. Friedrich. ^
, 82. Walter von der Yogelweide „ M. Li eben wein. ]
„ 83. Kirchenwesen im Zeitalter der romanischen >
Kunst »0. Friedrich.
„ 84. Kostüme im XIY. Jahrhundert . . . . „G. Hassmann. ^
„ 85. Landsknechte 11 » G. Hassmann. ]
„ 86. Maximilian I. und Maria von Burgund . . „ G. Lahoda. •
„ 87. Aus der Zeit des dreißigjährigen Krieges „ A. F. Seligmann. , ^
„ 88. Wiens Türkenbelagerung (1 683) m . . „ O.Friedrich.
„ 89. Die Karlskirche „ G. Niemann.
„ 90. Bürgerliches Leben zur Zeit Maria Theresias „ A. y. Pflügl.
„ 91. Kriegsschiffe im XVin. Jahrhundert . . „ B. Frank.
„ 92. Moderne Kriegsschiffe U „ A. v. Pflügl.
„ 93. Die Donau von Wien bis Budapest. . . „ H. Tomec.
„ 94. Niederösterreichisches Mittelgebirge . . . „ J. N. Geller.
„ 95. Budapest H „ K. R&dler.
„ 96. Linz „ H. Wilt.
„ 97. Südtiroler Wohnhäuser ., J. N. Geller.
„ 98. Fischer und Schiffer n ^* Suppantschitsch.
„ 99. Pferde „ A. Pock.
„ 100. Geflügel „ St. Simony.
Die Tafeln 76 bis 97 haben Rückseiten-Text.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
105
Jahrgang 1905. Stfiek IX.
Beilage zum Yerordniingsblatte
für den
Dienstbereich des Mimsterinms für Knltas und Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung ?om 1. April d. J.
a. g. zu gestatten geruht, daß dem Professor am Staats- Gymnasium in Gapodistria Nikolaus
Spadaro aus Anlaß seiner Versetzung in den bleibenden Ruhestand die Allerhöchste
Anerkennung für seine Yie\jährige, pflichteifrige und ersprießliche Dienstleistung bekannt-
gegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Msgestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. April d. J.
dem Oberlehrer Thomas Lesjak in St. Eanzian aus Anlaß seines' [^Übertrittes in den
dauernden Ruhestand das goldene Yerdienstkreuz a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. April d. J.
dem Lehrer und Leiter der evangelischen Privat- Volksschule in Ünter-Stanestie Edmund
Stalmann das silberne Verdienstkreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 7. April d. J.
dem Direktor des Staats-Gymnasiums in Linz, Schulrate Christoph Wfirfl taxfrei den
Titel eines Regierungsrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1. April d. J.
dem Direktor der Staats-Realschule in Bielitz Dr. Karl ReiSSenberger anläßlich der von
ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand den Titel eines Regierungsrates
taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 15. April d. J.
dem Großindustriellen Oskar Berl in Wien den Titel eines kaiserlichen Rates
a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. April d. J.
(lern Professor an der Staats-Realschule im XVIIL Wiener Gemeindebezirke Franz Kraus
taxfrei den Titel eines Schulrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 30. März d. J.
den außerordentlichen Professoren der Kinderheilkunde an der deutschen Universität in Prag
Dr. Friedrich Ganghofner und Dr. Alois Epstein den Titel und Charakter
eines ordentlichen üniversitätsprofessors a. g. zu verleihen geruht.
106 Peraonalnachrichten. Stück IX.
Seine k. nnd k. ApoBtoliscbe Mi^'est&t haben mit Allerhöchster Entschließung rem 1 1 . April d. J.
den bischöflichen Eonsistorialrat und Kanzler bei dem bischöflichen Ordinariate in Tarnöw
Ladislaus Chendyilski zum Eh r en dorn h errn des römisch-katholischen
Eathedralkapitels in Tarnöw a. g. zu ernennen geroht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 12. Aprü d. J.
den geheimen Rat und Minister außer Dienst Dr. Eugen Ritter BShm yon Bawerk
zum ordentlichen Professor der politischen Ökonomie extra statam an
der üniversit&t in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Vom Minister fttr Kultus und Unterricht wurden ernannt:
Bum Direktor-Stellvertreter
der Pr&fangskommissioii f&r allgemeine Volks- nnd f&r Bfirgerschalen mit
deutscher Unterrichtssprache in Mies für die restliche Dauer der laufenden FunkdoDsperiode
der Gymnasialprofessor in Mies Aurelius Kiebel und
BU Mitgliedern dieser Kommission
für dieselbe Funktionsdauer die Professoren an der Lehrerbildungsanstalt in Mies Wenzel
Beckert und Franz Scbmidt,
Bum Übnngssohnllehrer
an der Übnngsschnle der Lehrerbildungsanstalt in Eger der Supplent an dieser
Anstalt Emilian Stingl,
an der Lehrerbildungsanstalt in Mies der Lehrer an der Mädchen-Yolksscbnle in
Podersam Ernst Gläser,
Bur Lehrerin
an der Staats- Volks- nnd Bürgerschule fBr Mädchen in Triest die ünterlehrenn
an dieser Schule Amalie Doliuar.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat nacbbeuaunte Konservatoren der Zentral-
kommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale
in ihren Funktionen auf weitere 5 Jahre wiederbestätigt:
1. Den gräflich C z er n in' sehen Zentraldirektor, kaiserlichen Rat J. Dr. Karl Jifiinskv
in Neu haus, Böhmen (11. Sektion),
2. den Privatdozenten an der böhmischen Universität in Prag Ph. Dr. Josef Ladislaus
PI« (I. Sektion),
3. den Regierungsrat Monsignore Franz Bulic in Spalato (I. und n. Sektion),
4. den Advokaten Dr. Paul Anton von BizzarO in Görz (I. Sektion),
5. den Generalabt Ad albert Duugel in Göttweig (I. und III. Sektion),
6. den Hofrat Dr. Friedrich Kenner in Wien (L Sektion),
7. den niederösterreichischen Landesarchivar Dr. Anton Mayer in Wien (in. Sektion),
8. den Regierungsrat Dr. Matthäus Much in Wien (I. Sektion),
9. den Museumdirektor i. R. Dr. Alexander Fetter in Salzburg (I. Sektion),
10. den Landesarchivar Dr. Gottlieb Kfirschner in Troppau (UI. Sektion),
11. den Landesarchivar Dr. Josef von Zahn in Graz (in. Sektion),
12. den Benefiziaten Karl Atz in Terlan, Tirol (II. Sektion) und
13. den Direktor der Staats - Gewerbeschule in Innsbruck, Regierungsrat Johano
Deininger (II. Sektion).
Stttck IX. Personalnachrichten. — Eonkurs-Ausschreibmigen. 107
Der Minifiter für Enltag and Unterricht hat die Beschlttsse der betreffenden Professoren-
Kollegien
anf Znlasenng
des Privatdozenten an der technischen Hochschule in Wien Dr. Hermann Egger
als Privatdozenten für allgemeine Architektargeschichte
an der philosophischen Fakaltat der üniTersität in Wien,
des Dr. Karl Ritter von Stejskal als Privatdozenten für interne Medizin
an der medizinischen Fakaltftt der Universität in Wien and
des Dr. Paal Koschaker als Privatdozenten fttr römisches Recht
an der rechts- and staatswissenschafUichen Fakaltat der Universität in Graz, femer
die vom Privatdozenten Dr. Stanislaus Zakrzewski an der Universität in Krakaa
erworbene venia legendi für polnische and mittelalterliche Geschichte für die philosophische
Fakaltat der Universität in Lemberg als giltig anzuerkennen, bestätigt.
Der Minister für Ealtas und Unterricht hat
dem Oberlehrer Wenzel Draxler in Wallern (Böhmen)
den Direktortitel,
der Oberlehrerin Wilhelm ine Lewicka in Nadworna
den Titel einer Direktorin und
dem Werkmeister an der Fachschule fUr Keramik und verwandte Kunstgewerbe in T e p I i t z-
Schönau Qans Klier
den Titel eines Fachlehrers verliehen.
Eonkurs-Aussclireibniigeii.
An der k. k. Theresianischeil Akademie in Wien kommen mit Beginn des nächsten
Schu^ahres eventuell mehrere Präfektenstellen zur Besetzung.
Die akademischen Präfekte (Erzieher) beziehen nebst der Natural-Yerpflegung (Kost, Dienst-
wohnung, Beheizung, Beleuchtung, Bedienung und ärztliche Pflege) einen Gehalt von 1400 Kronen,
welcher nach drei Jahren um 200 Kronen, bei der definitiven Bestätigung um weitere 400 Kronen
und hierauf nach je fünf Diensljahren durch zwei Gehaltszulagen ä 400 Kronen und zwei
Gehaltszulagen ä 600 Kronen erhöht wird.
Bewerber um diese Stellen haben nebst der Eignung für den Beruf eines Erziehers in der
Regel die Befähigung für das Lehramt an österreichischen Gymnasien nachzuweisen.
Auch können nur unverehelichte Bewerber berücksichtigt werden.
Die mit dem curriculum vitae des Bewerbers, den Alters- und Studien-Nachweisen, dem
Gesundheitszeugnisse sowie den Zeugnissen über die praktische Verwendung desselben insbesondere
im Erziehungsfache belegten, vorschriftsmäßig gestempelten Gesuche sind bis 15. Mai d. J.
bei der Akademie-Direktion wo möglich persönlich zu überreichen.
!♦
108 Konkurs- AnsBchreibaogen. Stftek IX.
An der deutschen Handelsakademie in Olmfitz gelangen mit Beginn des Schal-
Jahres 1905/1906 zur Besetzung:
1. eine wirkliche Lehrstelle für die Handelsfächer.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt von 2800 Kronen, eine Aktivit&tsznlage von
600 Kronen und der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen verbunden, von welchen die
beiden ersten je 500 Kronen, die drei letzten je 600 Kronen betragen.
Die Anstellung erfolgt für die ersten drei Jahre provisorisch, doch kann das Kurmtoriuin.
falls sich der Bewerber bereits auf pädagogischem oder wissenschaftlichem Gebiete bewährt hat
Begünstigungen in dieser Bichtung, wie auch hinsichtlich der Anrechnung von Diens^ahren
einräumen. Die definitiv angestellten Lehrer (Professoren) sind nach Maßgabe der für dif
Pensionsbehandlung der staatlichen Mittelschullehrer geltenden Bestimmungen pensionsfähig ; die
Ruhegehalte werden in den ordenilichen Voranschlag eingestellt, dessen nicht bedecktes Erfordernis
von der Handels- und Gewerbekammer und der Stadtgemeinde Olmütz zu gleichen Teilen
aufgebracht wird.
Die Bewerber müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt der Handelswissenschaften ao
höheren Handelsschulen (Handelsakademien) besitzen; in Ermanglung solcher, können auch iir
Prüfungsstadium befindliche Bewerber, jedoch nur mit einem Jahresgebalte von 2000 Kronen
bestellt werden.
2. Eine Supplentenstelle für Mathematik, Naturgeschichte und
Physik
mit einem Jahresgehalte von 2000 Kronen, wofür auch im Prüfungsstadium befindliche Bewerber
in Betracht gezogen werden können.
Bewerber um diese Stellen haben ihre an das Kuratorium der deutschen Handelsakademie
gerichteten, mit dem curriculum vitae, den Alters- und Studiennachweisen, dem PrUfongs- und
Sittenzeugnisse belegten Gesuche bis 31. Mai d. J. bei der Direktion der genannteo
Anstalt einzubringen.
Am k. k. Franz Josef- Oymnasinm in Wien gelangt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Mathematik und Physik mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten Gesuche sind anf
dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Mai d. J. beim k. k. Landesschulrate für
Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten- Dienstzeit im Sinne des § 10 des oben
erwähnten Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Am k. k. Obergymnasinm mit serbo-kroatischer Unterrichtssprache in Zara
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 die Stelle eines katholiscbeu
Religionslehrers für die Oberklassen mit den im § 4 des Gesetzes vom 19. September 1^98,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die bezüglichen, mit den Dienstesdokumenten und der Diensttabelle versehenen Gesucbo
sind im Wege der vorgesetzten Behörde bis 30. Mai d. J. beim k. k. Landesschulrate
für Dalmatien in Zara einzubringen.
Am Staats-Gymnasinm mit bShmischer Unterrichtssprache in Hohenmanth kommt
die Direktor st eile mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. !73»
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gericbteteo
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Mai d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
obzitierten Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicbt mit den vorgescbriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Stack IX. Konkan-AaBBchreiban^en. 109
Geprüfte Lehramtskandidaten, welche eine Snpplentenstelle an den Staats-Mittel-
scbnlen (Gymnasien, Realgymnasien nnd Realschnlen) oder an den k. k. Lehrer-
bildungsanstalten BShmens anstreben, werden aufgefordert, ihre dokumentierten Gesuche um
Aufoahme in das betreffende Verzeichnis für das Schuljahr 1905/1906 im Sinne der Ministerial-
Verordnung vom 22. Juni 1886, Z. 12192 (Minist. -Vdgsbl. 1886, Seite 144), bei dem
k. k. LandesBchulrate für Böhmen in Prag in der Zeit vom 1. bis 10. Juli d. J.
einzubringen.
Dem Gesuche, in welchem die Kategorie und die Unterrichtssprache der Anstalten, für
welche der Kandidat vorgemerkt zu werden wttnscht, genau angegeben sein muß, ist beizuschließen :
Der Tauf- oder Geburtsschein, das Maturitäts- und Befähigungszeugnis, eventuell das Zeugnis
über das abgelegte Probejahr und Zeugnisse über die bisherige Verwendung im Lehramte.
Kandidaten, welche im Stadium der Ablegnng der Lehramtsprüfung oder nach der erfolg-
reichen Ablegung der Lehramtsprüfung infolge einer Mobilisierung zum aktiven Heeresdienste im
stehenden Heere, in der Kriegsmarine, Landwehr oder im Landsturm emberufen wurden und
eingerückt sind, haben über diese Dienstleistung die entsprechenden Belege beizubringen, damit
ihnen die im Stande der Mobilisierten zugebrachte Zeit bei Feststellung der Reihenfolge im
Sinne der Ministerial-Verordnung vom 16. April 1887, Z. 4727, eingerechnet werden könne.
Falls seit Abschluß der Probeprazis mehr als ein Jahr verflossen und der Kandidat an
keiner öffentlichen Anstalt angestellt ist, hat er über sein Verhalten während dieser Zeit aus-
reichende Nachweise beizubringen.
Die gegenwärtig an Staats • Mittelschulen , an Lehrer- und Lehrerinnen - Bildungsanstalten
Böhmens in Verwendung stehenden geprüften Supplenten (Hilfslehrer) sowie auch die geprüften
Assistenten an diesen Anstalten, werden von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen.
Die geprüften Supplenten (Hilftlehrer) und Assistenten an Staats-Mittelschulen anderer Kron-
länder und an Kommunal -Mittelschulen, insoferne sie den obigen Bedingungen entsprochen haben
und eine Anstellung an Staats - Lehranstalten anstreben, haben sich in der oben angedeuteten
Weise im Wege der vorgesetzten Behörde beimk. k. Landesschulrate rechtzeitig zu melden.
Am Staats-Gymnasinm mit dentschcr Unterrichtssprache in Radantz gelangt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 die Nebenlehrerstelle für Turnen mit der
Remuneration von jährlichen 100 Kronen für jede wöchentliche Lehrstunde (bei vorschrifts-
mäßiger Lehrbefähigung) zur Besetzung.
Hiebei wird bemerkt, daß gegenwärtig der Turnunterricht an der genannten Antstalt
in 8 (acht) wöchentlichen Lehrstunden erteilt wird.
Die gehörig instruierten, an den k. k. Landesschulrat für die Bukowina in Czernowitz
gerichteten Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Mai d. J. bei der
Direktion des Staats-Gymnasiums in Kadautz einzubringen.
An der Staats-Realscbnle im X. Wiener Gemeindebezirke kommt mit 1. Juli d J.
eine Schuldienerstelle mit dem Jahresgehalte von 800 Kronen, der Aktivitätszulage von
jährlich 400 Kronen, dem Ansprüche auf die Erlangung von zwei Dienstalterszulagen ä 100 Kronen
nach je fünf in definitiver Eigenschaft im Zivil -Staatsdienste vollstreckten Dienstjahren, dann
dem Genüsse einer Dienstwohnuog und der Dienstkleidung zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, auf welche zunächst die im Sinne des Gesetzes vom
19. April 1872, R.-G.-Bl. Nr. 60, mit Zertifikat beteilten Unteroffiziere und nur in Ermanglung
solcher auch andere Personen Anspruch haben, müssen österreichische Staatsbürger, von tadelloser
Konduite, kräftiger Körperkonstitution und der deutschen Sprache in Wort und Schrift
vollkommen mächtig sein.
Die eigenhändig geschriebenen und gehörig belegten, an den k. k. niederösterreichischen
Landesschulrat zu richtenden Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 1. Juni d. J.
bei der Direktion der genannten Anstalt einzubringen.
Jene Bewerber, welche sich mit entsprechenden Zeugnissen über die Fähigkeit Modelle
für das gegenständliche Zeichnen anzufertigen, sowie über die Vertrautheit mit den Diener-
verrichtuDgen in einem physikalischen, chemischen und naturhistorischen Laboratorium ausweisen
können, erhalten bei sonst gleicher Qualifikation den Vorzug.
110 Konkurs- AnsBchreibiingeD. Stück IX.
An der Staats-Realscllttle in Bielits gelangt mit Beginn des Schn^abres 1905/1906
die Stelle des Direktors mit den gesetzlich normierten Bezügen znr Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Mai d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
UnToUstHndig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der k. nnd k. Marine- Unterrealschule in Pola gelangt eine Lehrstelle für
Deutsch und Französisch, eventuell Deutsch und Englisch als HauptfiLcher zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Quartiersentscbädigung von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fünf
Quinquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit der Anspruch auf Pensionierang
nach den hiefÜr giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebührt
überdies ein Equipiernngsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-Ünterrealschule gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach ; die Professoren bekleiden die EK. Rangsklasse und können auf Grand
einer in jeder Richtung befiriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alterszulage
in die VUl., nach Erlangung der vierten Alterszulage in die Vn. Rangsklasse befördert werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiren
Ernennung sowohl für die Bemessung der Quinqnennalzulagen, als auch bei der seinerzeitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre an das k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium „Marine-Sektion*
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. und k. Hafen-
Admiralate in Pola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Leben^ahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das taddlose
Vorleben, die Studien, die Lehrbefähigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit nnd
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Manne-Ärar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender ReiseTorschuß
gegen nachtiilgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kanzlei des k. nnd k. Reichs-Kriegs*
Ministeriums „Marine- Sektion^ in Wien direkte eingeholt werden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Capodistria kommt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 eine Hauptlehrerstelle für Geographie und Geschichte mit
italienischer Unterrichtssprache zur definitiven Besetzung.
Mit dieser Stelle sind die normalmäßigen BezUge verbunden.
Unter Ubi;igenB gleichen Umständen werden diejenigen Bewerber bevorzugt, welche zugleich
die Lehrbefäbigung für den Unterricht in der italienischen Sprache nachweisen.
Eventuelle Ansprüche auf Anrechnung der Supplenten-Dienstzeit oder der an öffentHchen
Volks- und Bürgerschulen zugebrachten Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zn
machen, da nachtrilglich erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus nnd Unterricht gerichtetes
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Mai d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Istrien in Triest einzubringen.
Stttck IX. Eoiikiin*Aii88elireibiiiigeii. 111
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Wien (III., Sophienbrfickengasse 20)
kommt ab 1. Juli d. J. eine Schaldienerstelle mit dem Jahresgehalte von 800 Kronen,
der AktiTitätasnlage von jährlich 400 Kronen, beziehungsweise den systemmäßigen BezUgen, dem
Genüsse einer Dienstwohnung und dem Ansprache anf Dienstkleidung und 2 Dienstalterszulagen
ä 100 Kronen nach je fünf in definitiTer Eigenschaft im Zivil- Staatsdienste vollstreckten Dienst-
jahren zur Besetzung.
Auf diese Stelle haben gemäß des Gesetzes vom 19. April 1872, B,-G.-Bl. Nr. 60 und
der Darchführnngsverordnung vom 12. Juli 1872, R.-G.-Bl. Nr. 98, zunächst mit Zertifikat
beteilte Unteroffiziere und nur in Ermanglung solcher auch andere Personen Anspruch.
Bewerber um diesen Posten müssen österreichische Staatsbürger, von tadelloser Konduite,
kräftiger Köiperkonstitation und der deutschen Sprache in Wort und Schrift vollkommen
mächtig sein.
Die eigenhändig geschriebenen und ordnungsmäßig belegten, an den k. k. nieder-
österreichischen Landesschnlrat zu richtenden Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege
bis 1. Juni d. J. bei der Direktion der obgenannten Anstalt einzubringen.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Prag
kommt mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 die Stelle eines Übnngsschallehrers
mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen zugebrachten
Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachtrilglich erhobene Ansprüche
nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium (ür Kultus and Unterricht gerichteten
Gesuche sind anf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Mai d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Aof verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokomenten belegte
Gesache wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in
Polifika kommt mit Beginn des I. Semesters des Schuljahres 1905/1906 eine definitive
und eine provisorische Übungsschullehrerstelle mit den normalmäßigen Bezügen
zur Besetzung.
Kompetenten haben in ihren Gesuchen genau anzugeben, ob sie sich um Verleihung der
definitiven oder der provisorischen oder um Verleihung der definitiven, beziehungsweise auch
der provisorischen Übungsschullehrerstelle bewerben.
Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen zugebrachten Dienstzeit sind
im Gesache ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich erhobene Ansprüche nicht berück-
sichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Mai d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesache wird keine Rücksicht genommen werden.
In dem k. k. Zivil-MädcheU-Pensionate in Wien, dessen Hauptzweck ist, Lehrerinnen
für öffentliche Volksschulen und Erzieherinnen für Familien heranzubilden, kommen mit Beginn
des Schn^ahres 1905/1906 sieben Staats-Stiftplätze, ein Militär-Lotto- und ein
Graf Nako'scher Stiftplatz zur Besetzung.
Auf diese Freiplätze haben bei gleicher Vorbildung und Würdigkeit zunächst die von beiden
Eltern, dann die vom Vater, hernach die von der Mutter verwaisten und in Ermangelung solcher,
nicht verwaiste Töchter von Zivil-Staatsbeamten (auf den Militär-Lotto* Stiftplatz Töchter von
k. and k., beziehungsweise k. k. Offiziers- und Militärbeamten in gleicher Reihenfolge) Anspruch.
112 EonknrB-AuBSchreibungen. Stück DL
Nach dem Statute (Yerordnanggblatt für den Dienstbereich des Ministeriums fOr Enltos
und Unterricht, ausgegeben am 15. Dezember 1875, Stück XXIV) wird zur Aufiiahme in das
k. k. Zivil-Mädchen-Pensionat erfordert :
a) ein Alter zwischen 13 und 15 Jahren,
b) ein gesunder und normal entwickelter Körper,
c) sittliche IJnbescholtenheit,
d) diejenigen Kenntnisse und jenes Maß geistiger Reife, welche von einer absolvierten
Schülerin der VI. Klasse einer achtklassigen Volksschule zu fordern sind,
e) Kenntnis der deutschen Sprache,
f) Vorkenntnisse in der französischen Sprache und im Elavierspiele.
Der Nachweis der Aufnahmsbedingungen a), b) und cj ist durch amtliche Zeugnisse, jener
der Bedingungen d), e) und fj durch ein für diesen Zweck an einer Staatsanstalt für Bildung
von Lehrern oder Lehrerinnen zu erwerbendes Zeugnis zu erbringen (Verordnung des Ministeriums
für Kultus und Unterricht vom 2. Dezember 1875, Z. 19066, Ministerial- Verordnungsblatt Nr. 52),
welches nebst den Noten über die einzelnen Schulgegenstände und der Angabe, wie weit die
Vorkenntnisse in der französischen Sprache und im Klavierspiele reichen, das Endurteil auszu-
sprechen hat, ob der Prüfling nach Befähigung und Wissen zur Aufnahme in das k. k. Zivil*
Mädchen-Pensionat sehr gut, gut, genügend oder minder genügend geeignet ist.
Die Formulare für das als Nachweis der Aufnahmsbedingung b) dienende amtsärztliche
Zeugnis sind unentgeltlich von der Obervorstehung des k. k. Zivil-Mädchen-Pensionates in Wien
(Vni., Josefstädterstraße Nr. 41) zu beziehen.
Der ärztliche Befund ist dem Gesuche unter Kuvert, (vom Amtsarzte) versiegelt, beizn-
schließen.
Zur vollen Sicherstellung der Bedingung bj werden die Zöglinge noch vor ihrem Eintritte
in das Pensionat einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, durch deren Ergebnis die wirkliche
Aufnahme bedingt ist.
Die Gesuche um diese Stiftplätze sind bis 15. Mai d. J. an die Obervorstehung
des k. k. Zivil-Mädchen-Pensionates in Wien (Vni., Josefstädterstraße Nr. 41)
einzusenden.
Außer den oben angeführten Dokumenten müssen noch beigebracht werden :
1 . ein legalisierter Revers *), daß die Kandidatin nach Vollendung ihrer Erziehung und
nach Ablegung der Reifeprüfung durch wenigstens sechs Jahre als Erzieherin in
Familien oder als Lehrerin an öffentlichen Schulen sich verwenden wird;
2. ein legalisiertes Mittellosigkeitszeugnis ;
3. das letzte Anstellungsdekret des Vaters und im Falle des Ablebens desselben oder
der Mutter zugleich die bezüglichen Totenscheine.
In dem Gesuche ist ferner die Zahl der Geschwister der Kandidatin und wie viele derselben
versorgt sind, anzugeben ; dann sind die Höhe der Bezüge oder der Pension des Vaters oder
der Mutter und der allfällige Erziehungsbeitrag der Kandidatin, das Vermögen der Eltern oder
des Kindes, endlich die Dienstzeit des Vaters bestimmt und glaubwürdig nachzuweisen. Zu spät
einlangende oder nicht gehörig belegte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
*) Beyers-Formnlare far Fetenten nm Stiftplätae.
Für den Fall, als mir ein Freiplatz im k. k. Zivil-Mädchen-Pensionate in Wien
verliehen werden sollte, übernehme ich mit Einwilligung meiner gesetzlichen Vertretung
hiemit die Verbindlichkeit, nach Vollendung meiner Erziehung und nach Ablegung der
Reifeprüfung vom Beginne des der Ablegung dieser Prüfung folgenden Schufjahres ange-
fangen, ununterbrochen durch wenigstens sechs Jahre als Erzieherin in Familien oder
als Lehrerin an öffentlichen Schulen mich zu verwenden und in dem Falle, als ich diese
Verbindlichkeit nicht erfüllen sollte, die für mich im Pensionate aufgewendeten Verpflegs-
kosten im entsprechenden Betrage ziu*UckzubezahIen.
Urkund dessen etc
(Unterschrift des Zöglings imd Einwilligungserklärung des Vormundes und der Vortnundschafts-
behörde, beziehungsweise des Vaters und der Kuratelsbehörde).
Stück IX. Eonknn-AuBBchreibungen. 113
An der k. k. Staats - Oewerbeschnle mit böhmischer Unterrichtssprache in
SmichOY gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 nachstehende Stellen zur
Besetzang, und zwar:
Vom 1. September d. J. an
1. eine Lehrstelle für die bautechnischen Fächer,
2. eine Lehrstelle für die maschinentechnischen Fächer und
3. eine Assistentenstelle für die Elektrotechnik;
femer vom 15. September d. J. an
4. eine Assistentenstelle für die bautechnischen Fächer.
Mit diesen Lehrstellen ist der Gehalt der IX. Rangsklasse von jährlich 2800 Kronen, die
Aktiritiltszulage von jährlich 500 Kronen und der Anspruch auf fllnf Quinquennalzulagen, und
zwar die zwei ersten von jährlich 400 Kronen, die drei folgenden von jährlich 600 Kronen
yerbnndon.
Fttr die allfällige Erlangung der YIII. Rangsklasse und die Anrechnung von Dienstjahren
sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, K.-G.-Bl. Nr. 175, maßgebend.
Mit jeder der Assistentenstelle ist eine jährliche Remuneration von 1200 Kronen verbunden.
Die Stelle wird nur auf zwei Jahre vergeben; ausnahmsweise kann die Yerwendnngsdauer noch
fttr zwei weitere Jahre verlängert werden.
Bewerber um diese Stellen haben ihre gehörig gestempelten, an das k. k. Ministerium
für Kultus und Unterricht stilisierten Gesuche, welche mit den Zeugnissen über die abgelegten
Studien und Staatsprüfungen, über die Verwendung in der Praxis, femer mit einem curriculum
vitae und einem von der politischen Behörde ausgestellten oder bestätigten Wohlverhaltungszeugnisse
zu belegen sind, bis 15. Mai d. J. bei der Direktion der k. k. Staats-Gewerbe-
schule in Smichov zu überreichen.
An der k. k. Lehranstalt fBr Textilindustrie in Asch, welche im Range einer
Staats-Gewerbeschule steht, gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehr-
stelle in der IX. Rangsklasse für Deutsch und Geschichte zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von
500 Kronen sowie der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen von zweimal 400 Kronen und
dreimal 600 Kronen verbunden. Für die Erlangung der YIII. und VU. Rangsklasse, in denen
der Stammgehalt 3600 Kronen beträgt, sowie für die Anrechnung von Diensljahren sind die
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 175, maßgebend.
Die Bewerber, welche die Befähigung fÜrDeutsch oderGeschichte an Mittelschulen
nachzuweisen haben, wollen die an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht in Wien
zu richtenden Gesuche mit einer Lebensbeschreibung, mit den Prüfnngs- und Verwendungs-
zeugnissen, femer mit einer Qualifikationstabelle oder für den Fall, als der Bewerber sich noch
nicht in Staatsstellung befindet, mit einem von der Heimatsgemeinde ausgestellten und von der
kompetenten politischen Behörde bestätigten Wohlverhaltungszeugnisse belegen und bis 23. Mai d. J.
bei der Direktion der genannten Lehranstalt einbringen.
114
Stttck H.
Die nachbenannten
Publikationen des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht
sind im Wege der k. k. SchulbOcher-Verlags-Direktion in Wien (I., Schwarzenbergstraße 5)
gegen Barzahlung zu beziehen:
Verordnungsblatt für den Dienstbereich des k. k. Ministeriums für Kultus
und Unterricht.
Jahrgang 1888
Jahrgang 1900
„ 1905 mit . Postzusendung
Handbuch der Reichsgesetze und Ministerial-Verordnungen fiber das Volks-
schulwesen in den im Beichsrate vertretenen Königreichen und Ländern.
Siebente, neu redigierte Auflage (1891)
Ton den noch am Lager befindlichen Exemplaren
der ersten Auflage ist der 1. und 2. Teil (1878, resp. 1879) m 1 Bande
um 2 E 34 h zu beziehen.
Auch von der zweiten Auflage (1881) sind noch broschierte Exemplare zu 2 K,
von der dritten (1882), vierten (1884), fünften (1885) und sechsten
(1888) Auflage gebundene Exemplare zu je 2 K 60 h zu haben.
Das Reichs -Volksschulgesetz samt der Durchfuhrungs -Verordnung und
der Schul- und Unterrichts-Ordnung
Regeln und Wörterverzeichnis fiir die deutsche Rechtschreibung . .
Lehrpläne und Instruktionen für den Zeichenunterricht an Volksschulen
und Bürgerschulen
Verzeichnis der für die österreichischen Volksschulen und Bürgerschulen
zum Unterrichte allgemein zulässigen Lehrbücher und Lehrmittel .
Verzeichnis der für die österreichischen Mittelschulen zum Unterrichts-
gebrcauche allgemein zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel nach den
zuletzt approbierten Auflagen (Ausgabe vom Jahre 1900)
Die wichtigsten Normen über die Organisation der gewerblichen Fort-
bildungsschulen. Nebst einem Verzeichnisse der für dieselben zulässigen
Lehrmittel und Lehrtexte
Verzeichnis der für die gewerblichen Lehranstalten zum Unterrichts-
gebrauche zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel
Disziplinar-Ordnung für die Staats-Gewerbeschulen
Disziplinarordnung für Handwerkerschulen
Pflege des gewerblichen Fortbildungs- und Mittelschulwesens durch den
österreichischen Staat im Jahre 1872
Vorschriften fiber die Heranbildung und Prüfung der Lehrer für allgemeine
Volksschulen und Bürgerschulen in Österreich. I. Organisations-Statut der
Bildnngsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen. —
n. Statut der Bürgerschul-Lehrerkurse. — HI. Vorschrift über die LehrbefllhigungB-
prtifimgen für allgemeine Volksschulen und Bürgerschulen
PreiB
2
2
5
60
30 '
20
24 I
40
(
40 j
60 '
I
20
10 ;
10 :
40 ;
50
Stück IX.
115
Lehrpläne und Instruktion fDr das Freihandzeichnen an Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten
Clesamt-Verzeichnis der Lehr- und Hilfsmittel, Apparate und Modelle für
den Zeichenunterricht an Mittelschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-
Bildungsanstalten
Erste Forteetzung zum Gesamt-Verzeichnisse
Zweite Fortsetzung zum Gesamt-Verzeichnisse. AbgeBchlossen 15. Juni 1899
Illustrierter Katalog der für den Unterricht im Freihandzeichnen an
Gymnasien, Realschulen, Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten
zulässigen Gips- und Tonmodelle . . .
Instruktionen für den Unterricht an den Realschulen in Österreich
im Anschlüsse an einen Normallehrplan
Normallehrplan fBr Realschulen. (Separatabdruck der Unterrichts-Mlnisterial-
Verordnang vom 23. April 1898, Z. 10331)
Lehrplan und Instruktion für den Unterricht im Turnen an den Gymnasien,
Realgymnasien und Realschulen
Normalien fttr die Gymnasien und Realschulen in Österreich, redigiert von
Dr. £dmund Edlen von Marenzeller.
I. Teil: Gymnasien. I. Band
n. Band
n. Teil: Realschulen. .
Prfifungs-Vorschriften für das Lehramt an Gymnasien und Realschulen
(Separatabdruck der Unterrichts-Ministerial-Verordnnng vom 30. August 1897) .
Prufangs- Vorschriften für das Lehramt an den Mittelschulen gleich-
gestellten Spezial-Lehranstalten, und zwar für Zeichnen, Handelswissen-
schaften, Musik und Gesang, Turnen, Stenographie und Nautik . . . . .
Weisungen zur Fuhrung des Schulamtes an den Gymnasien in Österreich,
als Anhang zu den Instruktionen für den Unterricht
Verhandlungen der Gymnasial-EnquSte-Eommission im Herhste 1870 . .
Besehliisse und Protokolle der internationalen Stimmton-Konferenz in
Wien 1885
Bericht über österreichisches Unterrichtswesen aus Anlaß der Welt-
ausstellung 1873
Österreichisches Yolksschul- u. Mittelschulwesen in der Periode 1867—1877.
Von Dr. A. Egger-Möllwald
Die Verwaltung der österreichischen Hochschulen von 1868 bis 1877.
Von Dr. Karl Lemay^er
Die Eunstbewegung in Österreich seit der Pariser Weltausstellung im
Jahre 1867. Von R. von Eitelberger
Aktenmäßige Darstellung der Verhältnisse der griechisch-orientalischen
Hierarchie in Österreich, dann der illyrischen National-Eongresse und Ver-
handlungs-Synoden
Jahresbericht des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. Jahr-
gang 1870—1871 — 1873 — 1874 — 1875 — 1876, Preis per Jahrgang
Bericht über die Tätigkeit des Wiener k. k. Schulbucher- Verlags C1894)
Sammlung der Vorschriften in Bezug auf die Approbation der Lehrtexte
und Lehrmittel für Volks- und Bürgerschulen und Lehrer- und
Lehrerinnen-Bildungsanstalten
Preis
-
40
40
20
2
—
2
—
-
30
-
20
3
3
6
—
20
30
50
80
60
60
20
30
116 Stack IX.
Im k. k. Schulbücher- Verlage, Wien, I., Schwarzenbergstraße 5, ist ein
Lehrbuch der Gesetzkunde für gewerbliche Unterrichtsanstalteo
von Dr. Rudolf Schindler
erschienen, in welchem sowohl die für jeden Gewerbetreibenden notwendigsten
verwaltungsreehtlichen Grundbegriffe als auch besondere Gewerbevorschriften
enthalten sind.
Dieses Buch eignet sich daher nicht bloß als Lehrbuch für Schulen, sondern
empfiehlt sich den Gewerbetreibenden auch als Nachschlagebuch zu ihrer Information.
Der Ladenpreis eines gebundenen Exemplares beträgt 1 K.
Jede Buchhandlung vermittelt den Bezug.
Im Verlage der Manz'sehen k.u.k.Hof-Terlag8- und Universitäts-Buchhandlnng^
Wien, L, Eohlmarkt Nr. 20, ist erschienen:
Die
Osterreichischen Universitätsgesetze-
Sammlung
der für die österreiohiBChen Universitäten gültigen Gesetie, Verordnungen^
Erlässe, Studien- und Prüfungsordnungen u. s. w.
Im Auftrage des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht mit Benützung der
amtlichen Akten herausgegeben von
Dr. Leo Ritter Beck von Mannagetta
und
Dr. Karl von Kelle,
k. k. Ministerialräte im Ministerium ftlr Kultus und Unterricht.
Komplett in ungefähr 12 Lieferungen zu 5 Bogen.
Jede Lieferung kostet 1 K 50 h.
Zu beziehen durch alle Buchhandlungen.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
il7
Jahrgang 1905. StQek X.
Beilage zum Terordnimgsblatte
für den
Dienstbereich des Ministeriiims für Kultus nnd Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. nnd k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung rem 1 9. April d. J.
dem ordentlichen öffentlichen Professor an der Universität in Wien, Hofrat Dr. Heinrich
Lammasch den Stern znm Eomtnrkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu
verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. April d. J.
dem Domscholaster nnd Stadtpfarrer in Linz Leopold Dullinger das Eomturkreuz
des Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^est&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. April d. J.
dein ordentlichen Professor an der Universität in Lemberg Dr. Ladislans Abraham und
dem ordentlichen Professor an der Universität in Erakau Dr. Wilhelm Creizenach den
Orden der eisernen Erone III. Elasse mit Nachsicht der Taxen huldvollst zu
verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 3. April d. J.
dem Landesschulinspektor Josef LoStäk in Brilnn den Orden der eisernen Erone
lU. Elasse taxfrei a. g. zn verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. April d. J.
den Ausbildungslehrern am Eonservatorium der Gesellschaft der Musikfreunde in Wien Philipp
Forsten und Hermann Grädener das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens
a. g. SU verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 30. April d. J.
dem Pfarrer in Markt-Neugasse bei Olmütz Franz Heger das goldene Verdienst-
krenz mit der Erone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mfgestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. April d. J.
dem Guardian des Franziskanerklosters in St. Polten Petrus Novak das goldene
Verdienstkreni mit der Erone a. g. zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Mn^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. April d. J.
dem Maler Professor Franz von Defregger in München das k. und k. österreichisch-
ungarische Ehrenzeichen für Eunst und Wissenschaft a. g. zu verleihen geruht.
118 Penonalnftclirichteo. Stack S.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung rom 18. April iJ.
a. g. zu gestatten geruht, daß dem ordentlichen Professor des österreichischen Zivilrechtes ai
der Universität in Wien, Hofrat Dr. Leopold Pfaff aus Anlaß der von ihm erbeten'^L
Übernahme in den bleibenden Ruhestand die Allerhöchste Anerkennung f&r eeioe
vie^&hrige, ausgezeichnete Wirksamkeit auf dem Gebiete des Lehramtes und der Wissenscl^ft
bekanntgegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung yom 24. April d. J.
den ordentlichen Professoren an der Universität in Graz Dr. Paul Steinlechner and
Dr. Raban Freiherrn von Canstein, den ordentlichen Professoren an der Universitit ia
Innsbruck Dr. Ferdinand Lentner und Dr. Anton Zingerle, den ordentlicheo
Professoren an der deutschen Universität in Prag Dr. Heinrich Schuster und Dr. Philipp
Josef Pick sowie den ordentlichen Professoren an der böhmischen Universit&t in Prac
Dr. Josef Stupecky und Dr. Karl Pawlik den Titel und Charakter eines
Hofrates mit Nachsicht der Taxen a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. April d l
den Hilfsämterdirektions - Adjunkten im Ministerium für Kultus und Unterricht L»eopcld
Großmann und Franz Fürst den Titel und Charakter eines Hilfsämter-
direktors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1. April d. J
den Professor der Kunstgewerbeschule des Osterreichischen Museums für Kunst- und Industrie
Oskar Beyer zum Direktor dieser Anstalt in der VI. Rangsklasse a. g. ^^
ernennen geruht.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat im Einvernehmen mit dem Handelsaiiiis^
den Landtags-Abgeordneten Dr. Ladislaus Jahl in Lemberg, den Sekretär der Handels-
und Gewerbekammer in Lemberg Dr. Ladislaus Stestowicz und den Professor an der
böhmischen technischen Hochschule in BrUnn Michael Ursinjr zu Mitgliedern der
Zentralkommission für Angelegenheiten des gewerblichen Unterrichtes
für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode, das ist bis Ende Dezember 1908, ernannt
Seine k. und k. Apostolische Mig'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 14. Apri) d. J
den Privatdozenten Dr. Karl Hadaczek zum außerordentlichen Professor der
klassischen Archäologie und Prähistorie an der Universität in Lemberg
a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. April d. J.
den Vorstand der Nerven abteilung im Pragaer Spital zu Warschau Dr. Johann Piltx
zum außerordentlichen Professor der Psychiatrie und Nervenpathologu
an der Universität in Krakau a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. April d. J
den akademischen Maler in Prag, Architekten Ferdinand Herük zum außerordentlicheo
Professor des technischen Zeichnens an der böhm'ischen teehniscbeo I
Hochschule in BrUnn a. g. zu ernennen geruht.
Stack X. Penonalnaehrichten. 119
Vom Minister für Kultas and Unterricht worden ernannt:
sum Mitgliede
der jadisiellen Staatsprfifangskommission in Graz der Privatdozent, Gerichtsa^junkt
Dr. Anton Koban,
der Prfifnngskommissioii fBr allgemeine Volks- nnd fflr Bfirgerschnlen mit
italienischer, slovenischer nnd kroatischer Unterrichtssprache in Capodistria für die
restliche Daner der laufenden Fonktionsperiode der Haaptlehrer an der Lehrerbildungsanstalt in
Capodistria Anton Nimira,
Silin Konservator
der Zentralkommission ffir Erforschnng nnd Erhaltung der Knnst- nnd
bistwischen Denkmale der Korrespondent dieser Zentralkommission, Benediktiner- Ordenspriester
Ph. Dr. Adalbert Fnchs, Pfanrerweser in Brunnkirchen in Niederösterreich,
der Zentralkommission fBr Erforschung nnd Erhaltung der Knnst- nnd
historischen Denkmale (IL Sektion) der Enstos am Museum Francisco-Carolinum in Linz
nnd Korrespondent dieser Zentralkommission Dr. Hermann Ubell,
sTun Beslrkssohulinspektor
ffir die deutschen Volksschulen in den Bezirken Gottschee, Rndolfswert nnd
Tschernembl fUr den Rest der laufenden Funktionsperiode der Hauptlehrer an der Lehrer-
bildongsanstalt in Laibach Rudolf Peerz,
f&r den deutschen Schulbezirk Braunan und die deutschen Schulen des Schul-
bezirkes Neustadt a. d. Mettan der Hauptlehrer an der Lehrerinnenbildungsanstalt mit
deutscher Unterrichtssprache in Prag Anton Weißy
som Direktor
der Staats-Realschule im VIII. Wiener Gemeindebezirke der Professor an der
Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke Anton Rebhauu,
sum' wirklichen Beligionslehrer
am Staats-Gymnasium in Capodistria der Kanonikus am Kathedralkapitel in T r i e s t
Johann Buttignoui,
snm römisoh-katholisohen Beligionslehrer
an der Staats-Realschule in Erosno der Direktor der Bürgerschule der Benediktinerinnen
in Przemyäl Josef Stachyrak,
sumi Prof essor in der IZ. Bangsklasse
am Technologischen Gewerbemnseum der Adjunkt an dieser Anstalt, Professor
Karl M&ller,
sum wirklichen Lehrer
an der U. deutschen Staats-Realschnle in Prag der provisorische Lehrer an dieser
Anstalt Dr. Wilibald Eammel,
an der Staats-Realschnle mit deutscher Unterrichtssprache in Budweis der
prorisorische Lehrer an dieser Anstalt Georg Hufnagl,
an der nautischen Schule in Lussinpiccolo der Hilfslehrer an dieser Anstalt
Gottfried Pavlik,
snm definitiven Lehrer
an der böhmischen Staats-Gewerbeschule in Brunn der provisorische Lehrer au
dieser Anstalt Vinzenz Erouiil,
120 Personalnachrichten. Sttdc X.
Bum Lehror in der IX. Bangsklasse
an der Bau- und Eunsthandwerkerscbnle in Trient der vertragsmäftlg bestellte
Lehrer an dieser Anstalt, Ingenieur Alois Gcnari,
Eom Lehrer in der X Bangsklasae
an der Facbsclinle ffir Mnsikinstrnmentenerzenger in Schonbaeh der Jospf
Pfluger.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die Beschlüsse der betreffenden Professoren-KoU^eD
auf Zulassung
des k. und k. Regimentsarztes Dr. Anton Broscb als Privatdozen ten für
pathologische Anatomie und
des Dr. Otto Ritter von Fflrtb als Privatdozenten für angewandte
medizinischeChemie
an der medizinischen Fakultät der Universität in Wien und
des Professors am Staats-Real- und Obergymnasium in Smichov Dr. BfetislsT
Fonstka als Privatdozenten für Philosophie mit besonderer Berück-
sichtigung der Sozialphilosophie, respektive Soziologie
an der philosophischen Fakultät der böhmischen Universität in Prag bestätigt.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat
dem Oberlehrer an der II. Mädchen-Volksschule in Asch Adam Lenpold,
dem Oberlehrer Josef Novik in Belohrad,
dem Oberlehrer an der II. Mädchen- Volksschule in Eger Anton Descbaner,
dem Oberlehrer an der Knaben- Volksschule des I. Bezirkes in Znaim Georg Z^dniL
dem Oberlehrer Alezander Brandacber in Markt Werfen aus Anlaß seines Über-
trittes in den dauernden Ruhestand
den Direktortitel und
dem Turnlehrer am Elisabeth-Gymnasium in Wien Max Gnttmann und
dem Lehrer in der IX. Rangsklasse an der Fachschule für Weberei in Jägerndorf
Paul Prosperi
den Professortitel verliehen,
den Bezirksschulinspektor für den Schulbezirk Laiicut Valentin Mazanek,
den Bezirksschulinspektor für den Schulbezirk Dobromil Anton Koscinski,
den Bezirksschulinspektor für den Schulbezirk Brzezany Kornel Freund,
den Professor an der k. k. nautischen Schule in Cattaro Wilhelm 6roß
in die VIII. Rangsklasse befördert,
den Lehrer am Technologischen Gewerbemuseum, Ingenieur Robert Edler unter
gleichzeitiger Verleihung des Professor titeis im Lehramte bestätigt, ferner
zum Werkmeister an der Fachschule für Weberei in Bochlits den
Aushilfswerkmeister an dieser Anstalt Josef Stebr und
zum Werkmeister an der Fachschule für Holzbearbeitung in Walacb.-
Meseritsch. den WerkfUbrer Eduard Cip in Mährisch-Ostrau bestellt.
Stück X. 121
KonkurB-Ausschrelbuiigen.
Mit Beginn des StudieiijahreB 1905/1906 werden an der k. and k. Konsular- Akademie
Akademiker aufgenommen und sind daselbst auch Staatsdotationen von jährlich 2600 Kronen und
2000 Kronen zn rergeben. Letztere können an besonders befähigte und bedürftige Kandidaten,
eventuell schon vom Zeitpunkte ihres Eintrittes in die Akademie verliehen werden.
Die Ausbildung für den Konsulardienst wird an der Akademie im allgemeinen für sämtliche
Akademiker in gleichmäßiger Weise vermittelt. In linguistischer Hinsicht besteht insofeme ein unter-
schied, als die Akademie in eine orientalische und in eine westländische Sektion
zerfällt. An der ersteren wird nebst den Fächern des allgemeinen Lehrplaoes auch das
Türkische sowie das Arabische und Persische gelehrt, die beiden letzteren Sprachen
aber nur in jenem Umfange, in dem sie zur Erlernung des Türkischen notwendig sind.
Nach Mafigabe des Bedarfes wird einzelnen Akademikern eine spezielle Vorbildung im
Chinesischen, beziehungsweise im Russischen geboten.
Die Stadiendauer beträgt für sämtliche Akademiker fünf Jahre.
Die Jabrespension eines Akademikers beträgt 2600 Kronen und bildet eine unteilbare
Pauschalgebühry welche in halbjährigen Raten, und zwar am 1. Oktober und am 1. März jedes
Jahres im vorhinein zu erlegen ist.
Akademiker, welche im Genüsse einer Staats dotation stehen, haben lediglich den auf die
Jahrespension etwa erforderlichen Ergänzungsbetrag zu entrichten.
Jeder Akademiker hat bei seinem Eintritte in die Akademie einen einmaligen Einrichtungs-
beitrag von 240 Kronen zu entrichten und die programmäßige Ausstattung an Leibwäsche,
Beschuhung und Toilette- Gegenständen mitzubringen.
Die Akademiker erhalten von der Anstalt nebst dem Unterrichte die Wohnung, Verköstigung,
Beheizung, Beleuchtung, Bedienung und ärztliche Pflege sowie die vollständige Adjustierung.
Kandidaten, welche die Aufnahme in die Konsular-Akademie nur für den Fall der Yerleihuug
einer Staatsdotation anzustreben in der Lage sind, haben dies in dem Gesuche ausdrücklich zu
bemerken.
Die in die orientalische Sektion der Akademie eingereihten, mit einer Staatsdotation
beteilten Akademiker, welche nach Ablauf des ersten Studienjahres seitens der Studienleitung definitiv
für diese Sektion bestimmt werden, können vom Beginne des zweiten Jahrganges angefangen
nach Mnfigabe der verfUgbaren Fonds eine Erhöhung der Staatsdotation auf 2600 Kronen
erhalten. Dieselbe Begünstigung kann, vom Beginne des vierten Jahrganges angefangen, auch
jenen Akademikern zuteil werden, welche sich zum Studium der chinesischen Sprache während
der zwei letzten Jahrgänge verpflichten.
Aufnahmswerber, welche von vorneherein auf die Einreihung in die orientalische Sektion
nicht reflektieren, haben dies in ihrem Gesuche ausdrücklich anzugeben.
Die Vorbedingungen für die Aufhahme sind :
a) Die österreichische oder ungarische Staatsbürgerschaft;
b) das an einem österreichischen oder ungarischen Gymnasium erlangte Zeugnis der Reife;
c) die Kenntnis der deutschen und französischen Sprache.
Die Bewerber aus den Ländern der ungarischen Krone haben die Kenntnis der ungarischen
Sprache nachzuweisen.
Die allfällige Kenntnis anderer Sprachen ist in dem Aufnahm sgesuche anzugeben.
Als Belege haben die Bewerber ihrem Gesuche beizuschließen:
I. Altersnachweisung;
II. Heimatschein;
ni. Impfnngszeugnis ;
122 Konkurs-AuBSclireibungen. Stock X.
IV. Gesundheitszengnis. Dieses, von einem im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Organe
auszustellende Zeugnis hat die ausdrückliche Bemerkung zu enthalten, da& der Kandidat
Yollkommen gesund und mit keinerlei körperlichem Gebrechen behaftet sei ;
y. sämtliche Zeugnisse über die zurückgelegten Gymnasialstndien , mit fiinflcbloß
des Matnri^tszeugnisses ;
VI. Zeugnisse über die Erlernung der unter cj angeführten Sprachen;
YII. Hinsichtlich solcher Kandidaten, welche erklären, die Aufiiahme in die Konsnlar*
Akademie nur für den Fall der Verleihung einer Staatsdotation anstreben zu können,
sind die Belege bezüglich ihrer Yermögensverhältnisse JanzuBchließen.
VIII. Endlich ist seitens der Eltern oder Vormünder sämtlicher Kandidaten eine £rk]&nuig
beizubringen, daß die systemisierten Zahlungen — beziehungsweise bei den snb VU
erwähnten Bewerbern die auf die Staatsdotation entfallenden Aufzahlungen — ron
denselben entrichtet werden können.
Di^enigen P. T. Eltern und Vormünder, welche sich um die Aufiiahme ihrer Söline oder
Mündel in die k. und k. Konsular -Akademie bewerben wollen, haben ihr diesbezügliches, vorschrifts-
mäßig gestempeltes Gesuch an das k. und k. Ministerium des kaiserlichen und königlichen Hauses
und des Äußern in Wien zu richten und in der Zeit vom 1. Juli bis 1. September d. J.
bei derAkademie-Direktion (Wien, IX. Bezirk, Waisenhausgasse Nr. 14 a) einzureichen.
Zu der rorgeschriebenen Auftiahmsprüfung, welche im Monat September oder
Oktober j. J. an einem zu bestimmenden Tage im Gebäude der k. und k. Konsular- Akademie
abgehalten wird, werden nur jene Bewerber zugelassen, welche die obbezeichneten Belege
beigebracht haben.
Die Gegenstände der Aufnahmsprüfung sind folgende:
I. Mündliche Prüfung.
a) Allgemeine Geschichte vom Westphälischen Frieden bis zum Berliner Kongresse 1878,
mit spezieller Berücksichtigung der österreichisch-ungarischen Monarchie,
bj französische Sprache, sowie die anderen im Auftiahmsgesnche angeftlhrten Sprachen,
cJ für ungarische Staatsangehörige die ungarische Sprache.
n. Schriftliche Prüfung.
a) Deutscher Aufsatz über ein gegebenes Thema;
b) eine Übersetzung aus dem Deutschen in das Französische, dann
c) eine Übersetzung aus dem Französischen in das Deutsche.
Die Entscheidung über die Aufnahme der Bewerber erfolgt durch das k. und k. Ministerinm
des kaiserlichen und königlichen Hauses und des Äußern.
Weitere Informationen können bei der Direktion der k. und k. Konsular- Akademie
eingeholt werden.
An der Handelsakademie in Aussig gelangt mit 15. September d. J. die Stelle
eines Hilfslehrers für Handels Wissenschaften zur Besetzung.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gebalt von 2800 Kronen bei einer Lehrverpflichtung voo
20 wöchentlichen Unterrichtsstunden verbunden, und zwar für Bewerber, welche wenigstens die
Lehramtsprüfung für zweiklassige Handelsschulen bestanden haben.
Bewerber im PrUfungsstadium erhalten einen Jahresgehalt von 2000 Kronen.
Geeignete Bewerber haben ihre Gesuche mit Lebenslauf und Abschriften der Studien- aod
Verwendungszeugnisse an das Kuratorium der Handelsakademie in Aussig tn
richten und bei der Direktion der Handelsakademie in Aussig bis 1. Juni d. J.
einzubringen.
Stack X. Eonkan-AaBSchreibiingeii. 123
An der deutsehen Handelsakademie in Olmfitz gelangen mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 sur Besetzang:
1. eine wirkliche Lehrstelle für die Handelsfächer.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt von 2800 Kronen, eine Aktivit&tszulage von
600 Kronen und der Anspruch auf fUnf Qainqaennalzulagen verbunden, von welchen die
beiden ersten je 500 Kronen, die drei letzten je 600 Kronen betragen.
Die Anstellung erfolgt Air die ersten drei Jahre provisorisch, doch kann das Kuratorium,
falls sich der Bewerber bereits auf pädagogischem oder wissenschaftlichem Gebiete bewährt hat,
Begünstigungen in dieser Richtung, wie auch hinsichtlich der Anrechnung von Diensljahren
einräumen. Die definitiv angestellten Lehrer (Professoren) sind nach Maßgabe der für die
Pensionsbehandlung der staatlichen Mittelschullehrer geltenden Bestimmungen pensionsfähig; die
Ruhegehalte werden in den ordentlichen Voranschlag eingestellt, dessen nicht bedecktes Erfordernis
von der Handels- und Gewerbekammer und der Stadtgemeinde Olmtttz zu gleichen Teilen
aufgebracht wird.
Die Bewerber müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt der Handelswissenschaften an
höheren Handelsschulen (Handelsakademien) besitzen; in Ermanglung solcher, können auch im
Prüfungsstadium befindliche Bewerber, jedoch nur mit einem Jahresgehalte von 2000 Kronen
bestellt werden.
2. Eine Supplentenstelle für Mathematik, Naturgeschichte und
Physik
mit einem Jahresgehalte von 2000 Kronen, wofür auch im Prüfungsstadium befindliche Bewerber
in Betracht gezogen werden können.
Bewerber um diese Stellen haben ihre an das Kuratorium der deutschen Handelsakademie
gerichteten, mit dem carriculum vitae, den Alters- und Studiennachweisen, dem Prüfungs- und
Sittenzeugnisse belegten Gesuche bis 31. Mai d. J. bei der Direktion der genannten
Anstalt einzubringen.
An den niederSsterreichischen Landes - Mittelschulen, Lehrerseminarien und
Fachschulen gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zur Besetzung:
Eine Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach an dem niederSsterreichischen
Landes-Lehrerseminar in St. PSlten.
Zwei Lehrstellen für Deutsch und Französisch als Hauptfächer an den
niederSsterreichischen Landes-Oberrealschnlen in Wiener-Nenstadt nnd Waidhofen
a. d. Ybbs.
Eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte an dem nieder-
osterreichischen Landes-Lehrerseminare in Wien.
Eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte als Hauptfach und
Deutsch als Nebenfach, sowie eine solche für Naturgeschichte als Hauptfach,
Mathematik und Naturlehre als Nebenfächer am niederSsterreichischen Landes-
Lehrerseminare in Wiener-Nenstadt.
Eine Lehrstelle für Mathematik und Naturlehre als Hauptfächer an der
niederösterreichischen Landes-Oberrealsehule in Waidhofen a. d. Ybbs. Bei Besetzung
dieser Lehrstelle wird jener Bewerber bevorzugt, welcher für den Unterricht im Turnen
verwendbar ist.
Zwei Lehrstellen für Mathematik und Naturlehre an dem nieder-
Ssterreichischen Landes-Real- nnd Obergymnasinm in St. PSIten nnd an der
niederSsterreichischen Landes-Oberreal- nnd Gewerbeschule in Wiener-Nenstadt.
Zwei Lehrstellen für Turnen, und zwar am niederSsterreichischen Landes-
Real- nnd Obergymnasinm in St Polten nnd an der niederSsterreichischen Landes-
Oberreal- nnd Handelsschule in Krems.
124 Konkan-Atuschreibiingen. Stück X.
Eine Lehrstelle für Zeichnen am niederSsterreichisekeii Landes-Real'
gymnasinm in Klosternenburg.
Eine Lehrstelle für die MuBikf&cher am mederSsteireicbischen Landes*
Lehrerseminar in Wiener-Nenstadt.
Zwei Präfekten- nnd Seminarlehrerstellen der mathematisch • tecb*
nischen Fachgruppe an Bürgerschulen und die Stelle eines supplierend en
Übungsschallehrers der mathematisch-technischen Fachgruppe an Bürger-
schulen am niederösterreicbiscben Landes-Lehrerseminare in St. P51ten.
Vier Supplentenstellen für Latein als Haupt- und Griechisch und Den tsch
als Nebenfächer oder Deutsch als Haupt- und klassische Philologie als Nebenfach,
und zwar drei Stellen am niederösterreicbischen Landes-Real- nnd Obergymnasinm in
St. Polten und eine Stelle am niederSsterreichischen Landes-Real- nnd Ober-
gymnasinm in Stockeran. Mit dieser letzteren ist zugleich die Präfektenstelle am
dortigen Eonvikte verbunden.
Eine Supplentenstelle für darstellende Geometrie an der nieder-
Ssterreichischen Landes-Oberrealschnle in Wiener-Nenstadt.
Die Professoren der niederösterreicbischen Landes-Mittelschulen stehen in der IX., beziehongs-
weise YHI. und YII. Rangsklasse der niederösterreicbischen Landesbeamten mit einem Gmnd-
gehalte von 3000 Kronen in der IX., 3200 Kronen in der YIII. nnd 3400 Kronen in der
yn. Rangsklasse.
Der Anspruch auf Quinquennalzulagen ist derselbe, wie im Staatsdienste.
Das Quartiergeld, welches je um eine Gebaltsstufe höher ist als bei der entsprechenden
Kategorie der Staatsbeamten, ist in die Pension einrechenbar.
Den Supplenten an den niederöslerreichisefaen Landes-Mittelschulen wird nach erlang;ter
Lehrbefthignng eine Jahresremuneration von 2000 Kronen, yor erlangter Lehrbefähignng eine
Jahresremnneration von 1800 Kronen gewährt.
Mit der Supplentenstelle in S t o c k e r a u ist der Pr&fektendienst an dem dortigen Konvikle
verbunden, für den nebst einer Remuneration die freie Station gewährt wird.
Mit den zwei Präfekten- und Seminarlehrerstellen in St. Polten ist ein Jahres-
gehalt von 1800 Kronen, ein Naturalquartier und halbes Qnartiergeld Ton 200 Kronen
verbunden.
Die Musik- und Turnlehrer stehen im Range und in den Bezügen den Übungsschallehrem
an den niederösterreichischen Landes-Lehrerseminarien gleich.
Die Bewerber um Supplentenstellen haben in ihrem Gesuche ausdrücklich anzugeben, ob
sie sich nur um eine bestimmte Stelle bewerben oder bereit sind, auch eine andere Stelle im
niederösterreichischen Landesdienste anzunehmen und ob sie bereit sind, den Präfektendienat
zu übernehmen.
Die entsprechend qualifizierten Bewerber haben ihre gehörig belegten Gesuche, eventuell
im Dienstwege, bis 25. Mai d. J. beim Landes- Ausschusse für Niederösterreich
in Wien, I., Herrengasse 13, einzureichen.
An dem mit dem Öffentlichkeits- nnd ReziprozitStsrechte ausgestatteten Kavier
Franz Josef- Landes -Gymnasium in Pettan gelangt mit Beginn des nächsten Schaljahres
die Religionslehrerstelle mit den im Gesetze vom 19. September 1898, B.»0.-BL
Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die bezüglichen Gesuche mit dem Nachweise der Lehrbefähigung für Erteilung des
Religionsunterrichtes an Mittelschulen sind bis 10. Juni d. J. an den steiermärkiichea
Landes-Ausschuß zu leiten.
Stack X. Konkan-AoBSchreibnogen. 125
Am Siaats-Ülltergymiiasinm in Gottschee kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach mit deutscher Unterrichts-
sprache zur Besetzung.
Mit dieser Stelle sind die normalm&ßigen Bezüge verbunden.
Die gehörig instruierten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Mai d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Erain in Laibach einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, B.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche
selbst anzuführen.
Am 8Uiats*6ymnasinin mit hSbmiseher Unterrichtssprache in Pilsen kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 die Direktorstelle mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 5. Juni d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Olmfitz gelangt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach,
klassische Philologie als Nebenfach mit subsidiärer Verwendung für philosophische
Propädeutik zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 10. Juni d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein etwa
beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Dienstjahren ersichtlich zu machen.
Am I. Staats-fiymnasinm in Czernowitz gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
die definitive Lehrstelle eines griechisch-orientalischen Religionslehrers
mit rumänischer Unterrichtssprache, und zwar mit den in den §§ 1 uiid 2 des Gesetzes vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die mit dem Maturitätszeugnisse und dem legalen Nachweis der Lehrbefähigung für
Mittelschulen instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Mai d. J. bei dem k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Czernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten-Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesuche zu erheben.
An der Landes - Oberrealschnle in Znaim gelangen mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 zwei Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für Mathematik und Physik als Hauptfächer und
2. eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie
als Hauptfächer.
Die letztgenannte Stelle wird gegebenenfalls auch provisorisch besetzt.
Bewerber um diese Stellen, haben ihre vollständig belegten Gesuche bis 30. Mai d. J.
im vorgeschriebenen Wege beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn
einzureichen und in ihnen etwaige Ansprüche auf Anrechnung von Dienstjahren ersichtlich
zu machen.
126 Konkurs- ADBBchreibnngen. Stock X.
An der Staats- Oberrealschllle in Innsbrnck gelangt mit Beginn des Schuljahren
1905/1906 die Stelle eines Assistenten für das Freihandzeichnen zur
Besetzung.
Bewerber um diese Stelle haben die an die Direktion der Anstalt gerichteten Gesuche
bis 10. Juni d. J. an dieselbe einzusenden.
Beim Mangel geprüfter Bewerber werden auch ungeprüfte berücksichtigt.
Dem Assistenten dürfte eine Dienstleistung von etwa 16 Stunden wöchentlich sageieih
werden, deren Remunerierung nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt
An der Landes- ünterrealschnle mit deutscher Unterrichtssprache in Aaspitz
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für französische UDd
deutsche Sprache zur definitiven oder provisorischen Besetzung; gegebenenfalls wird flLr
diese Fächer auch ein ungeprüfter Supplent aufgenommen.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre Gesuche bis 7. Juni d. J. beim k. k. Land es-
schulrate fürM&hren in Brunn einzubringen, die Bewerber um die Supplentenstelle ihre
Gesuche an die Direktion der Anstalt zu richten.
An der k. nnd k. Marine-Unterrealschnle in Pola gelangt eine Lehrstelle for
Deutsch und Französisch, eventuell Deutsch und Englisch als HauptfUcher zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitltszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Quartiersentschädignng von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch anf fünf
Quinquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind nnd im Falle eintretender Dienstuntanglichkeit der Ansprach auf Pensionierung
nach den hieftlr giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellnng gebührt
überdies ein Equipierungsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lebrpersonale der k. und k. Marine-Unterrealschnle gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach ; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und können auf Grund
einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alterszulage
in die YIII., nach Erlangung der vierten Alterszulage in die Vn. Rangsklasse befördert
werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer eii^fthrigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Ernennung sowohl fUr die Bemessung der Quinquennalzulagen, als auch bei der seinerzeitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber baben ihre an das k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium „Marine-Sektion*
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. nnd k. Hafen*
Admiralate in Pola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Lebensjahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien, die Lehrbef&higung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Ärar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender Reiseronchaft
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kaozlei des k. und k. Reichs-Kriep*
Ministeriums „Marine- Sektion" in Wien direkte eingeholt werden.
Stück X. Konkurs- AoBBchreibimgei]. 127
An der *k. k. Lehrerinnen bildnngsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in
Prag kommt mit Beginn des I. Semesters des Schn^ahres 1905/1906 eine provisorische
Hanptlekrerstelle für Mathematik und Freihandzeichnen mit den normal-
müßigen Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 22. Mai d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate f&r Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit dentscher Unterrichtssprache in
Bndweis kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 die definitive Lehrstelle für
katholische Religion mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen oder in
der Eigenschaft eines Supplenten an Mittelschulen zugebrachten Dienstzeit sind im Gesnch'e
ausdrücklich geltend zu machen, da nachtrilglich erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt
werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Juni d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. bShmischen Staats-Oewerbeschnle in Pilsen gelangen mit Beginn des
Schuljahres 1 905/1 906, das ist vom 1. September d. J., zwei Lehrstellen zur Besetzung,
und zwar:
1. Eine Fachvorstandstelle für die m e c h a n i s c h - 1 e c h n i s ch e
Abteilung, eventuell eine wirkliche Lehrstelle für die mechanisch-
technischen Fächer und
2. eine wirkliche Lehrstelle für die böhmische und deutsche Sprache.
Mit der Fachvorstandstelle ist der Gehalt der VUI. Rangsklasse jährlicher 3600 Kronen,
die Aktivitätsznlage jährlicher 720 Kronen und eine Funktionszuiage jährlicher 1200 Kronen,
mit jeder der wirklichen Lehrstellen der Gehalt der IX. Rangsklasse von 2800 Kronen und die
Aktivitätszulage von jährlich 600 Kronen verbunden; weiter hat jede der Stellen Ansprach
auf fünf Quinquennalzulagen, die ersten zwei mit je 400 Kronen, die letzten drei mit je
600 Kronen jährlich.
Bezüglich der Kriangung der YIII. und VII. Rangsklasse und der Anrechnung von Dienst-
Jahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 175.
Die Bewerber um die Stelle ad 1. haben den Nachweis über die ordnungsgemäße
Absolvierung des Maschinenbaufaches an einer technischen Hochschule und die Verwendung in
der technischen Praxis zu erbringen. Werkstätten- und elektrotechnische Praxis
findet besondere Berücksichtigung.
Die Bewerber um die Stelle ad 2. haben sich mit dem Lehrbefähigungszeugnisse für
Mittelschulen auszuweisen. Auf eine eventuelle, spezielle Eignung zum Unterrichte in Geschäfts-
aufsätzen und Buchführung wird Wert gelegt.
Alle Bewerber haben ihre vorschriftsmäßig gestempelten, an das k. k. Ministerium für
Kultus und Unterricht in Wien gerichteten Gesuche, welchen außer den obzitierten Nachweisen
noch das curriculum vitae, das Zeugnis über die eventuelle Verwendung im Lehramte und das
von der Zuständigkeitsgemeinde ausgestellte und der zugehörigen Bezirkshauptmannschaft vidierte
Unbescholtenheitszeugnis — mit Namhaftmachung des Ausstellungszweckes — beiznschließen
sind, bei der Direktion der k. k, bphmipphen Staats-Gewerbescbule in
Pilsen bis 31. Mai d. J. einzubringen.
128 KoDkun-Aasschreibaogen. Stack X.
An der k. k. deutseheu Staats-Gewerbesehnle in Brfinn gelangt mit i. Augast d. J.
die Fachvorstandstelle für die elektrotechnische Abteilung zur Besetsong.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Jahresgehalt der YIII. Rangsklasse von 3600 Kronen, die
Aktivitätszulage jährlicher 720 Kronen, eine Funktionsznlage jährlicher 200 Kronen, sowie der
Anspruch auf 2 Quinquennalzulagen im Betrage von je 400 Kronen und sodann auf 3 Quin*
quennalzulagen von je 600 Kronen verbunden.
Femer kann bei der Ernennung die bisherige Verwendung in der technischen Praxis bii
zu fünf Jahren als Dienstzeit in Anrechnung gebracht werden.
Weiters gelangt an derselben Anstalt mit 1. September d. J. eine Lehrstelle für
deutsche Sprache, Geographie und Geschichte (letztere Gegenstände als Neben-
fächer) in der IX. Rangsklasse zur Besetzung.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Jahresgehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage jährlicher
600 Kronen, der Anspruch auf 2 Quinquennalzulagen von je 400 Kronen und sodann anf
3 Quinquennalzulagen von je 600 Kronen, sowie nach Erreichung der 3. Quinquennalzolage
die Aussicht auf Beförderung in die YIII. Rangsklasse mit einem Jahresgehalte von 3600 Kronen
und der Aktivitätszulage von 720 Kronen verbunden.
Die an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht in Wien gerichteten, vorschrifts-
mäßig gestempelten Gesuche um diese Lehrstellen sind bis 31. Mai d. J. bei der
Direktion der k. k. deutschen Staats-Gewerbeschule in Brttnn einzureichen.
Jedem Bewerbungsgesuche ist beizuschließen : die Beschreibung des Lebenslaufes, der Tauf-
oder Geburtsschein, der Heimatsschein, die Studien-, Lehrbefähigungs- und Yerwendungszengnisse
und sofern der Bewerber nicht bereits im Staatsdienste steht, ein von der Heimatsgemeinde
ausgestelltes und von der zuständigen politischen Behörde vidiertes ünbescholtenheitszeugnis, ans
welchem der Zweck der Ausstellung zu entnehmen ist.
An der k. k. Lehranstalt ffir Textilindastrie in Ascb, welche im Range einer
Staats-Gewerbeschule steht, gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehr-
stelle in der IX. Rangsklasse für Deutsch und Geschichte zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von
500 Kronen sowie der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen von zweimal 400 Kronen and
dreimal 600 Kronen verbunden. Für die Erlangung der YIII. und YII. Rangsklasse, in denen
der Stammgehalt 3600 Kronen beträgt, sowie für die Anrechnung von Diensfjahren sind die
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 175, maßgebend.
Die Bewerber, welche die Befähigung fÜrDeutsch oder Geschichte an Mittelschulen
nachzuweisen haben, wollen die an das k. k. Ministerium fUr Kultus und Unterricht in Wien
zu richtenden Gesuche mit einer Lebensbeschreibung, mit den Prüfnngs- und Yerwendungs-
Zeugnissen, femer mit einer Qualifikationstabelle oder für den Fall, als der Bewerber sich noch
nicht in Staatsstellung befindet, mit einem von der Heimatsgemeinde ausgestellten und von der
kompetenten politischen Behörde bestätigten Wohlverhaltungszeugnisse belegen und bis 23. Mai d. J.
bei der Direktion der genannten Lehranstalt einbringen.
An der Kommnnal-Handelsscbnle in Brüx gelangt am 15. September d. J. eine
Supplentenstelle für kaufmännische Fächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle haben ihre fachliche Befähigung durch die mit Erfolg abgelegte
Lehramtsprüfung für Handelsschulen (I. Fachgruppe) nachzuweisen.
Mit dieser Stelle ist ein jährlicher Gehalt von 2000 Kronen verbunden.
In Ermangelung eines geprüften Bewerbers können auch Lehramtskandidaten in Betracht
gezogen werden. Der Gehalt für einen nicht geprüften Bewerber beträgt 1600 Kronen.
Die ordnungsgemäß belegten Gesuche sind im Wege der Direktion an das Kuratorium
der Kommunal-Handelsschule in Brüz bis 1. Juni einzusenden.
St&ek X. Konkim-AaBBchreibimgeo. 129
An der Landes-Realschale mit böhmischer UnterrichtsspraGhe in Teltsch gelangen
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen zur Besetzung,
and zwar:
eine Lehrstelle fUr Mathematik und darstellende Geometrie und
eine Lehrstelle für Natorgeschichte mit zwei Nebenfächern.
Bewerber nm diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Aosuchen um Einrechnung von Supplenten-
Diens^'ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juni d. J. beim k. k. Landes-
Bchulrate fttr Mähren in BrUnn einzubringen.
An der k. k. Lehrerhildungsanstalt mit kroatischer oder serbischer Unterrichts-
sprache in BorgO-ErizzO kommt eine definitive Hauptlehrerstelle für Land-
wirtschaft, Naturgeschichte und Physik zur Besetzung.
Mit dieser Lehrstelle sind die normalmäßigen Bezüge verbunden.
Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen oder in der Eigenschaft eines
Übungsschullehrers an staatlichen Übungsschulen oder eines Supplenten an Mittelschulen zugebrachten
Dienstzeit sind im Eompetenzgesuche ausdrücklich geltend zu machen. Nachtrilglich erhobene
Ansprüche werden nicht berücksichtigt.
Die mit den Dienstesdokumenten und der Diensttabelle versehenen Kompetenzgesuche sind
im Wege der vorgesetzten Behörde binnen vier Wochen nach der ersten Veröffent-
lichung dieser Kundmachung im Amtsblatte beim k. k. Landesschulrate
für Dalmatien in Zara einzubringen.
An der k. k. Fachschnle fBr Tischlerei in Mariano kommt mit 15. September d. J.
eine Werkmeisterstelle für Tischlerei zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle haben folgende Bedingungen zu erfttllen:
1. Unterrichtssprache italienisch; die Kenntnis der deutschen Sprache erwünscht;
österreichische Staatsbürgerschaft ;
2. derselbe soll eine Fachschule ftlr Tischlerei absolviert haben; wovon bei vorzüglicher
Qualifikation eventuell abgesehen werden kann;
3. mindestens fünf Jahre in der Praxis in Verwendung gestanden sein;
4. das dreißigste Lebensjahr nicht überschritten haben;
5. die Befähigung besitzen, die Werkstättenbuchftlhrung zu übernehmen.
Die Anstellung erfolgt im Sinne der Ministerial- Verordnung vom 6. Februar 1897, Z. 32108
ex 1896 (Minist.-Vdgsbl. Nr. 15) und vom 12. Dezember 1899, Z. 31962 (Minist. -Vdgsbl.
Nr. 5 ex 1900), mit einer j&brlichen Renumeration von 1800 Kronen, die nach Leistungs-
fähigkeit auch erhöht werden kann.
Die mit den nötigen Zeugnissen versehenen Gesuche sind bis 15. Juni d. J. an die
Direktion der k. k. Fachschule für Tischlerei in Mariano einzusenden.
Später einlangende Gesuche finden keine Berücksichtigung.
130
Stack X.
Die nachbenannten
nSlavisclien ETirclienbüclier des griechiscli-orieiitalisclien Ritus'',
sind bei der k. k. SchulbQcherverlags-Direktion in Wien
(L« SohwarienbergstraSe 6)»
als Kommissions- Artikel des hohen k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht
vorrätig und können bei derselben gegen Barbezahlung bezogen werden.
Nur hinsichtlich der mit * (Sternchen) bezeichneten Artikel wird die Proviaion im ttblicheo
Ausmaße gewährt.
2i
s
Feine Ausgabe.
Apostolon
6B4NrfAioN (Eyangelion), in braunem Chagrinleder, mit Gk)ld-
linien ohne Schließen
— — in braunem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
mit rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich vergoldet,
Moirä-Papiervorsatz und vergoldete Schließen ....
TpioAioN« (Triodion),
flNAOA^rioH& (Anthologien),
Oktohx« I. A. (Oktoich I. Teil),
. II. A. ( „ II. „ ),
IlfNTHKOcTAps (Pentikostar),
ei\S)KiBNHiCft (Sluiebnik),
TpfBNHK& (Trebnik)
^Hacocaobb (Öasoslov), broschiert
* — — in braunem Chagrinleder, mit Goldlinien, ohne Schließen
* in rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
• in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich vergoldet«
Moire-Papiervorsatz und vergoldeten Schließen . . .
^«TAATHpi (Psalter), broschiert
* in braunem Chagrinleder, mit Goldlinien, ohne Schließen
* in rotem Chagrinleder, einfach vergoldet mit Bronze-
Schließen
* in rotem Chagrinleder, mit Goldschnitt, reich vergoldet,
Moire-Papiervorsatz und vergoldeten Schließen . . .
illllll
Prell fr. Staek
1
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1
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—
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88
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—
28
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—
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—
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—
28
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14
—
28
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20
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11
10
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12
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—
16
3
16
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11
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14
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60
17
60
Stack X.
131
Gewöhnliche Ausgabe.
.S.-i3"a*'2 ö
^ rf" s.a a<g
TpUAl^Hft (Triodion),
flHAOAorioN& (Anthologion),
Oktonxk I. A- (Oktoich I. Teil),
» II. A. ( . IL . ),
niHTHKOCTipiL (PeDükostar),
6A93KfBHHKs (Sluiebnik),
TpfBHHKiL (Trebnik)
*Hacoca^b& (Öasodov), broschiert
* Papierband, Rücken und Ecken mit gepreßter Leinwand
aberzogen und Goldtitel am Rücken
* Leinwandeinband, Rücken und Ecken in Chagrinleder
und einfach vergoldet
* Ledereinband mit Marmorschnitt, vergoldet und mit
Messing-Schließen
*i^AiiTHpii (Psalter), broschiert
* Papierband, Rücken und Ecken mit gepreßter Leinwand
überzogen und Ooldtitel am Rücken
* Leinwandeinband, Rücken und Ecken in Chagrinleder
und einfach vergoldet
* Ledereinband mit Marmorschnitt, vergoldet und mit
Messing-Schließen
Proskomidiar
^EAAr^AipCTBfHNoe m T^t ErS hoaJhIi coaipuiifuio« an)
p^xcAiNiA (s drricTi) A tisonminU (kb. OiiiTiMspU) «riv
ijanipiTopciuro A xpiAi bck« - a nocriAhf ckap w aiAriMicTBi
^piNi4-livcH$i I. (Gebete für den Landesfürsten.) 2Va6og. 4^
mit dem Bildnisse des Kaisers Franz Joseph L, Lwd.-Rück.
Mineja obstqa
Irmologion
Prell pr. Stflek
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10
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5
—
15
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4
96
5
—
9
96
132 Stack X.
i
I In Kommission beim k.k. Schnlbücher-Verlage in Wien, L, Schwarzenberg-
Straße 5, ist die dritte, aus 24 schwarzen und 1 farbigen Blatt
bestehende Serie der von der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst
in Wien herausgegebenen
Bilderbogen für Schule und Haus
in der Volksansgabe, mit dem Texte in deutscher Sprache erschienen. Das
Papierformat eines jeden Bilderbogens ist 48X37 cm, die Bildfläche
ungefähr 35X28 cm.
Der Ladenpreis der ganzen Serie ist mit 2 K 60 h = 1 fl. 30 kr.,
jener der Einzelbogen, und zwar der schwarzen mit ä 10 h = 5 kr.,
des farbigen mit ä 20 h = 10 kr. festgesetzt.
Ein eleganter Umschlag zur ganzen Serie kostet 40 h = 20 kr.
S Weniger als 10 Einzelbogen werden nicht abgegeben.
jl Die erschienene dritte Serie enthält folgende 25 Bogen:
jl Nr. 51. König SalomoD F. Jenewein.
^ „ 52. Marienlegende II P. Stach iewi es.
jl *) n S3. Schneewittchen H. Lefler.
^ „ 54. Romanische Stadt 0. Friedrich.
9 55. Gothische Bnrganlage R. Bernt
„ 56. Das Wohnhaus der gothischen Bauweise . . R. Hammel.
„ 57. Reisen im Mittelalter G. Hassmann. i
^ „ 58. Landsknechte .... H. Schwaiger. i
tf I» 59. Volksfest zur Zeit Kaiser Maximilians I. . . . H. Schwaiger. j
3 „ 60. Kaiser Ferdinand n 0. Friedrich. l
jl n 61. Bauemelend zur Zeit des dreißigjährigen Krieges 0. Friedrich. j
i ,f ^2, Straßen und Wege zur Zeit des dreißigj&hr. Krieges . A. F. S e 1 i g m a n n. i
„ 63. Stadt- und Landleben zur Zeit des dreißigjährigen ^
Krieges J.Urhan undH.Lefler. j
y, 64. Lagerleben zur Zeit des dreißigjährigen Krieges 0. Friedrich. i
„ 65. Jagd zur Zeit Karls VI 0. Friedrich. i
„ 66. Befestigungen im XVm. Jahrhundert . . . . A. ▼. Pflttgl. i
„ 67. Moderne Kriegsschiffe A. y. Pflttgl. \
'^ „ 68. Wien R. Bernt. j
# „ 69. Budapest R. Nidler. ]
„ 70. Graz H. Wilt. j
„ 71. Die Donau von Regensburg bis Passan . . . . R. Russ. i
„ 72. Der Karst E. ▼. Lichtenfels. \
„ 73. Bauemieben M. SuppantBchitsch.s
„ 74. Bären A, Pock. 5
„ 75. Rinder St. Simony. 1
*) Die Tafel 53 ist farbig. ]
Verlag des k. k. Ministeriums ftlr Kultus und Unterricht — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
133
Jahrgang 1905. Stuek XI.
Beilage znm Yerordnungsblatte
für den
Dienstbereich des Ministeriams für Knltos nnd Unterricht
Fersonalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Mai d. J.
dem zweiten infulierten Prälaten und Archidiakon an dem Eathedralkapitel in Brunn Johann
Baptist Vojt^ch das Eomtarkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu
verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Mai d. J.
dem Pfarrdechant Theodor Stodulka in Briesau das Bitterkreuz des Franz
Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1 . Mai d. J.
dem Pfarrer und Personaldechant Josef Hornof in Michelob das goldene Verdienst-
kreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Mai d. J.
dem Pfarrer in St. Bernhard Johann Alzingcr das goldene Yerdienstkreuz mit
jder Krone a. g. zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 14. Mai d. J.
dem römisch-katholischen Pfarrer in Karlsberg Josef Raschke das goldene Yerdienst-
kreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Mai d. J.
dem Pfarrverweser in Gainfarn, Benediktiner-Ordenspriester Julius Bratke das goldene
Yerdienstkreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 7. Mai d. J.
der Provinzoberin der Schwestern vom heiligen Kreuze in Linz Maria Borromäa Hillcnbrand
das goldene Yerdienstkreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 15. Mai d. J.
der Direktorin der Privat - Lehrerinnenbildungsanstalt der Schwestern vom heiligen Kreuze in
Eger Schwester Klothildis Schröck das goldene Yerdienstkreuz mit der Krone
a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Ms^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Mai d. J.
dem pensionierten Oberlehrer Heinrich Pehm in Himberg das goldene Yerdienst-
kreuz a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Mai d. J.
dem Oberlehrer an der Yolksschule in D o b f i v, Direktor Anton Drachovsky das goldene
Yerdienstkreuz a. g. zu verleihen geruht.
134 Penonalnachrichten. StQck XI.
Seine k. and k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 7. Mai d. J.
dem pensionierten Oberlehrer, Direktor Johann Urban in Kopidlno das silberne
Yerdienstkrenz mit der Krone a. g. zn verleihen gemht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit AllerhöchBter Entschließung vom 1 0. Mai d. J.
dem pensionierten Oberlehrer Anton Hichorl in Malestig das silberne Yerdienst-
krenz mit der Krone a. g. zu yerleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 5. Mai d. J.
dem pensionierten Oberlehrer Michael Eustachiewicz in Gifzkowice das silberne
Yerdienstkrenz mit der Krone a. g. zu Terleihen gemht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung rom 1 9. Mai d. J.
a. g. zu gestatten gemht, daß dem Sektionschef im Ruhestande Dr. Johann Ritter ?oq
Spaan aus Anlaß der von ihm angesuchten Enthebung von der Funktion als Präses der rechts-
historischen Staatsprilfungskommission in W i e n für seine vie^ährige, ausgezeichnete Wirksamkeit
in dieser Eigenschaft die Allerhöchste Anerkennung ausgesprochen werde.
Seine k. und k. Apostolische Miy'estilt haben mit Allerhöchster Entschließnng vom 9. Mai d. J
dem Professor am Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-Tischlergjiss^
Theophil BanSe aus Anlaß der von ihm erbetenen Yersetzung in den bleibenden Rnheftaod
taxfrei den Titel eines Schulrates a. g. zu yerleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 23 • April d. J.
den außerordentlichen Professor Dr. Josef Pekai^ zum ordentlichen Professor der
österreichischen Geschichte an der böhmischen Universität in Prag a. g-
zu ernennen geruht.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat im Gmnde des § 7, Absatz 6 des Gesetzes
vom 29. Jänner 1905, L.-G.-Bl. Nr. 27 fUr Mähren, den Lehrer Anton Yrbka in Kloster-
brück zum Mitgliede und den Oberlehrer Josef Bielig in Böhmisch-Lieban zuio
Ersatzmitgliede für den deutschen Disziplinarsenat, sowie den Oberlebrer
Franz Blkilkf in Kohoutovic zum Mitgliede und den Bttrgerschullehrer Josef BartOfl
in Königsfeld zum Ersatzmitgliede für den böhmischen Disziplinarsenat
bei dem k. k. Landesschulrate in Mähren ernannt.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat den Professor an der Staats-Gewerbescbole
in Reichenberg Johann Hartl als Regierungskommissär fUr die Inspektion
der gewerblichen Fortbildungsschulen inArnau, Braunau, Freiheit, Hoben*
elbe, Jungbuch, Marschendorf I. Teil, Marschendorf lY. Teil, Ober-Allstadt,
Parschnitz, Pilnikau, Schatzlar und Trautenan für die restliche Daner der
laufenden Funktionsperiode, das ist bis zum 31. Dezember 1906, bestellt.
stock XI. PenonalnacluriclLten. 135
Vom Minister fUr Kultus and Unterricht wurden ernannt:
sum Mitgliede
der judiziellen StaatsprBfangskoiiiiiiissioii in Graz der PrlTatdozent/ünlTersitäts-
sekretär Dr. Karl Lamp,
der Prfifangskoinmission ffir allgemeine Volks- nnd ffir Bflrgersclinlen mit
deutscher Unterrichtssprache in Badweis für den Rest der laufenden Funktlonsperlode der
Masiklehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Budweis Matthias ThSner,
snm Besirksschulinspektor
fnr den IL Wiener Inspektionsbezirk der Hauptlehrer an der k. k. Lehrerinnen-
bildangsanstalt in Wien Karl Schwalm,
fBr den Schnlbezirk Nennkirchen auf die restliche Dauer der laufenden Funktions-
periode der BOrgerschullehrer in Wien Anton Kasper,
für die bShmischen Schnlen des Schnlbezirkes Selöan der BOrgerschullehrer
Josef Zn?ni£ek in Taus,
8iim Direktor
der Fachschule ffir Holzbearbeitung in Uallstatt der Professor Leopold
PoUeritzer,
Eum wiTkliolien israelitisolien Beligionslehrer ad personam
am II. Staats-Gymnasinm in Lemberg der israelitische Religionslehrer an dieser
Anstalt Dr. Bernhard Hausuer,
snm ÜbungsBohnllehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Bozen der Volksschuliehrer Rudolf Bachlechner
in Bozen,
sum Lehrer in der X Bangsklasse
an der Fachschule ffir Uolzbearbeitung in Uallstatt der Fachlehrer Johann
Jagetitsch,
an der Fachschule ffir Holzbearbeitung in Walachisch-Meseritsch der Emanuel
Pelant,
an der Fachschule ffir Keramik in Teplitz - SchSnau der Werkmeister der
XI. Rangsklasse, Fachlehrer Anton Heiuzl,
stur ÜbungsBchTüunterlehrerin ad personam
an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Wien die Aushilfs-Kindergärtnerin an dieser
Anstalt Theresia Heiuisch.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat auf Grund des § 4 der im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Kultus und Unterricht erflossenen Verordnung des Justizministeriums vom
31. Juli 1896, R.-G.-B1. Nr. 151, betreifend die Errichtung von Sachverständigen-
Kollegien in Sachen des Urheberrechtes, nach Ahlauf der Funktionsdauer des 1898
bestellten Sachyerstftndigen-Eollegiums fttr Urheberrechts- Angelegenheiten
im Bereiche der Literatur in Lemherg auf die Dauer von sechs Jahren ernannt:
stun Yorsitzenden
Dr. Anton Matecki, k. k. Universitätsprofessor i. R., Mitglied des Herrenhauses;
136 Penonalnac&richten. Stftck XL
Bum Vorsitsenden-StellTertreter
Dr. Ludwig Finkel, ordentlicher öffentlicher Professor der Universität in Lemberg;
gu. Mitgliedern
Ladislaus Betza, Sekretär der OssoliiiskiBcben Nationalbibliothek in Lemberg,
Hofrat Dr. Karl Estreicher-Rozbierski, emeritierter Direktor der ünirersitätsbibliotiiek
in Erakaa,
kaiserlichen Rat Ladislans GnbryBOWicz, Yerlagsbnchhändler in Lemberg,
Dr. Josef Ealleubacb, ordentlicher öffentlicher Professor an der Universität in Lemberg,
Dr. Adalbert Eftrzynski, Direktor der Ossolinskischen Nationalbibliqthek in Lemberg,
Hofrat Adam Ritter von Krechowiecki, Chefredakteur der „Lemberger Zeitung^ ,
Dr. Ludwig Enbala, Professor am Franz Joseph-Gymnasium in Lemberg,
Dr. Josef Tretiak, ordentlicher öffentlicher Professor an der Universität in Krakao.
Der Minister fUr Kultus und Unterricht hat im Grunde des § 9, Punkt 2, der Statotm
des Technolo^scben Gewerbernnseams zu Mitgliedern des Euratoriams dieser Anstalt
für die erste dreyährige Funktionsperiode ernannt:
den HofiBchlosser Ludwig Biro,
den Chef der Firma Portois u. Fix Anton Fix,
den Chef der Firma Heinrich Ulbrichs Witwe Wenzel J. Gedlicka,
den Hofrat Professor Leopold Ritter von Hauffe, Mitglied des HerrenhanseSi
den k. und k. Artillerie- General-Ingenieur Philipp Heß,
den Oberbaurat Professor Karl Hochenegg,
den kaiserlichen Rat Heinrich Irmler,
den Oberbaurat Eduard Kaiser,
den Großindustriellen Julius Ritter von Eink, Reichsrats- Abgeordneten und Präsidenten
der niederösterreichischen . Handels- und Gewerbekammer,
den Fabrikanten Max Leidesdorf,
den Kommerzialrat Wilhelm Neuber,
den Generaldirektor der Siemens -Schuckert -Werke Ferdinand Nenreiter,
Seine Exzellenz den Markgrafen Alexander Pallayicini,
den Kommerzialrat Heinrich Vetter,
den dem niederösterreichischen Landesschulrate zur Dienstleistung zugewiesenen Bezirke
hauptmann Philipp Freiherrn von Winkler.
Als Delegierte des Ministerinms ffir Kultus und Unterricht für die ente
Funktion speriode des Kuratoriums wurden der Ministerialrat Dr. Adolf M&Uer und der
Inspektor für das gewerbliche Bildungswesen, Facb?orstand Professor Heinrich Leobner, slf
Delegierte des Handelsministeriums der Ministeriah-at Dr. Artur Breycba und der
Sektionsrat Dr. Alexander Poppovid nominiert.
Dem Kuratorium gehören weiter für die erste Funktionsperiode auf Grund der Bestimnone
des § 9, Punkt 3, der Statuten noch die folgenden Vertreter der das Technologische 6ewer^^*
museum subventionierenden Behörden und Korporationen an:
des niederösterreiebiscben Gewerbevereines : außer dem Präsidenten desseibeo
Konnnerzialrate August Denk der erste Vizepräsident Ingenieur Johann Österreicb^^«
Hof- und Stadtzimmermeister, der zweite Vizepräsident Dr. Josef L. Bfunstein, Hof- ^^
Gerichtsadvokat, und die Mitglieder kaiserlicher Rat Friedrich Pollak, Chef der Firto«
D. R. Pollak u. Söhne, und Josef Brttndel, Direktor des Mariahilfer Kredltvereines ;
Stttck XI. PersonalDachrichten. 137
des niederSsterreicllischen Landesansschasses : das Mitglied desselben, Regierangsrat
Dr. Albert Oeßmann, Reichsrats- and Landtags- Abgeordneter ;
der niederSsterreichischen Handels- und Gewerbekammer: deren Vizepräsident
Radolf Kitsehelt;
der Reiehshanpt- nnd Residenzstadt Wien: der VizebOrgermeister Dr. Josef
Nenmayer, der Gemeinderat Professor Heinrich Schmid und der Magistratsrat Wenzel
Kienast;
der Gesellschaft znr Förderung des Technologischen Gewerbemnsenms : der
Präsident derselben Oeneralrat Adolf Wiesenbnrg Edler von Hochsee;
des Vereines der Ssterreichisch-nngarischen Papierfabrikanten: dessen Komitee-
mitglied Eommerzialrat Gotthard Ton Capellen;
der Genossenschaft der Maschinenbaner nnd Mechaniker in Wien: deren
Vorsteher Franz Laubek.
Der Minister für Ealtas and Unterricht hat die Beschlüsse der betreffenden Professoren-
Kollegien
aaf Znlassang
des Dr. Gastav Wnnschheim von Lilienthal als Privatdozenten für
Zahnheilkande and
des Dr. Otto Harburg als Privatdozenten fttr Nearologie
an der medizinischen Fakaltftt der ÜniverBität in Wien,
des Skriptors des niederösterreichischen Landesarchivs nnd der Bibliothek Dr. Viktor
Bibl als Privatdozenten für allgemeine Geschichte der Neuzeit,
des Dr. Harold Steinacker als Privatdozenten fttr Geschichte des
Mittelalters and historische Hilfswissenschaften nnd
des Dr. Moritz Kohn als Privatdozenten fttr organische Chemie
an der philosophischen Fakult&t der Universität in Wien,
des Dr. Kamill Lhotik Ritter von Lhota als Privatdozenten fttr Pharma-
kologie
an der medizinischen Fakaltät der böhmischen Universität in Prag,
des Dr. Johann Kapras als Privatdozenten fttr böhmische Rechts-
geschichte
an der rechts- nnd staatswissenschaftlichen Fakultät der böhmischen Universität in Prag,
des Dr. Johann Rozwadowski als Privatdozenten fttr Volkswirtschafts-
lehre und Volkswirtschaftspolitik
an der rechts- und staatswissenBchaftlichen Fakaltät der Universitilt in Lemberg,
des Assistenten Dr. techn. Friedrich B5ck als Privatdozeüten fttr organische
Chemie,
des Assistenten Dr. techn. Anton Skrabal als Privatdozenten fttr anorganische
und analytische Chemie and
des Emil Abel als Privatdozenten fttr physikalische Chemie und
Elektrochemie
an der technischen Hochschnle in Wien,
des Landesbaurates in Brttnn Josef Wolfschfitz als Privatdozenten fttr
Flaßbau, Wasserstraßen and Binnenschiffahrt
an der deutschen technischen Hochschule in Brttnn bestätigt.
138 Personalnachriditen. — Eonknrs-AnBSclireibungeii. StOck XI.
Der Minister für Knltas und Unterricht hat
dem Oberlehrer Heinrich Brttnnbaaer in Kirchdorf (Oberösterreich)
den Direktortitel nnd
dem Lehrer an der knnstgewerblichen Fachschale in Gablonz a. d. N. Edmund Boscb,
dem Lehrer an der Fachschule für Bildhauer und Steinmetze in Hofic Frank Blaiek
den Professortitel yerliehen,
den Professor an der Eunstgewerbeschnle in Prag Friedrich Klllg6
in die YIIL Rangsklasse befördert,
den Lehrer und provisorischen Leiter der Fachschule für Weberei in BennischFraoK
Köhler mit der Leitung dieser Anstalt dauernd betraut, dann
den Lehrer an der Lehranstalt ftlr Textilindustrie in Asch Heinrich Kutzer in
gleicher Eigenschaft an die Fachschule für Weberei in M&hrisch-
Schönberg und
den Lehrer an der Fachschule für Weberei in Mährisch-Schönberg Wilhelm
Olaser in gleicher Eigenschaft an die Lehranstalt für Textilindustrie ia
Asch versetzt und
zum Werkmeister an der allgemeinen Staats-Handwerkerschale io
Linz den Vorarbeiter an dieser Anstalt Andreas Gebhart und
zu Werkmeistern an der Fachschule für Musikinstrumentenerzeuger
in Graslitz die Musikinstrumentenerzeuger Louis Smets nnd Adrien Michel bestellt
Konknrs-Ansschreibnngen.
Am k. k. Karl Lndwig-Gymnasinm im XII. Wiener Gemeindebezirke kommt mit
Beginn des Schu^'ahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Geographie und Geschi chCe
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur
Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium fUr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Juni d. J. beim k. k. Lande 8-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Snpplenten- Dienstzeit im Sinne des § 10 de«
obigen Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht entsprechend belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt
Am I. Staats- Gymnasium in Graz kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für klassische Philologie mit den gesetzmIOigen
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteteo
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Juni d. J. beim k. k. Landes*
schulrate für Steiermark in Graz einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Snpplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche anzuführen.
Verspätete oder nicht entsprechend belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt werden.
Stack XI. Eonkon-AiiBScbreibangen. 139
Am L Staats-Gyinnasium in Laibach kommt mit Beginn des Schnlljalires 1905/1906
eine Lehrstelle fQr Geographie und Geschichte mit deatscher und sloFenischer
Unterrichtssprache unter Bevorzugung jener Bewerber, welche ihre Verwendbarkeit auch für
irgend ein anderes Fach nachweisen, zur Besetzung.
Mit dieser Stelle sind die normalm&ßigen Bezüge verbunden.
Die gehörig instruierten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Juni d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Erain in Laibach einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche
selbst anzuftlhren.
Am k. k« Obergymnasinm mit serbo-kroatiscber Unterrichtsspraclie in Spalato
gelangt mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 eine Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach, für serbo -kroatische Sprache als Nebenfach mit den
systemm&ßigen Bezügen zur Besetzung.
Die bezüglichen, mit den Dienstesdokumenten und der Diensttabelle versehenen Gesuche
sind im Wege der vorgesetzten Behörde bis 10. Juli d. J. beim k. k. Landesschulrate
für Dalmatien in Zara einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Am Staats-Gymnasinm mit bShmiscber ünterricbtsspracbe in Prag-Tiscblergasse
kommt mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Natur-
geschichte als Hauptfach, Mathematik und Physik als Nebenfächer mit den im
Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen
zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
obzitierten Gesetzes Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juni d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An dem mit dem Öffentlicbkeits- nnd dem ReziprozitStsrecbte ausgestatteten
Kaiser Franz Joseph -JnbilSnms- Kommunal -Obergymnasinm in Rokyean gelangen
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 drei wirkliche Lehrstellen zur Besetzung,
und zwar:
1. eine Lehrstelle für Deutsch oder Böhmisch als Hauptfach, klassische
Philologie als Nebenfach, eventuell für klassische Philologie als
Haupt- und Böhmisch als Nebenfach,
2. eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach und
Böhmisch als Nebenfach und
3. eine Lehrstelle für Deutsch und Böhmisch (für Gymnasien).
Mit diesen Lehrstellen sind die für Staats-Mittelschulen normierten Bezüge verbunden.
Für den Fall, als geprüfte Lehramtskandidaten nicht vorhanden wären, können sich solche
Bewerber als Supplenten melden, welche sich mit den vorgeschriebenen Studien ausweisen,
eventuell sich im Prüfungsstadium befinden.
Unter übrigens gleichen Umständen werden diejenigen Bewerber bevorzugt, welche die
Befähigung zum Unterrichte im Gesang oder Turnen oder auch im Französischen
nachweisen.
Die ordnungsmäßig belegten Gesuche sind bis 30. Juni d. J. bei der Direktion
der genannten Anstalt einzubringen.
140 Konkurs- Ausschreibungen Stflbek XI.
Am bShmischen Obergymnasinm zu Mistek kommen anfangs des Schuljahres
1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
eine Lehrstelle für böhmische Sprache als Hauptgegenstand und für
klassische Philologie als Nebengegenstand, eyentnell für böhmische
und für deutsche Sprache und
eine Lehrstelle für klassische Philologie in Yerbindung mit der
philosophischen Propädeutik.
In Ermangelung völlig approbierter Bewerber werden die erledigten Lehrstellen auch
Petenten mit unvollständiger Approbation und im Mangel derselben auch den Sapplenten
provisorisch verliehen werden.
Die mit diesen Lehrstellen verbundenen jährlichen Bezüge sind dieselben wie an den
Staats-Mittelschulen.
Die ungestempelten, gehörig instruierten Gesuche sind an den AusschaO der
^Üstfednl Matice §kolsk4 vPraze", SpälenÄ ulice 24, bis 25. Juni d. J. lu richten.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterricbtssprache in Radantz gelangt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine definitive Lehrstelle für klassiscbe
Philologie als Hauptfach und deutsche Sprach^e als Nebenfach mit den normalmäßigen
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juni d. J. bei dem k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Gzernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Snpplenten-Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesuche zu erheben.
An der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Geschichte und Geographie mit
den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zor
Besetzung.
Von den Bewerbern werden unter sonst gleichen Verhältnissen diejenigen bevorzugt, welche
ihre Verwendbarkeit für den Deutschunterricht nachzuweisen in der Lage sind.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium fUr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Juni d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche im Sinne des § 10 des bezogenen Gesetzes auf die Anrechnung ihrer
Supplenten-Dienstzeit Anspruch machen, haben dies in dem Gesuche selbst anzuführen nnd die
Berechtigung des Anspruches nachzuweisen.
Verspätet eingelangte oder nicht entsprechend belegte Gesuche werden nicht berück-
sichtigt.
An der Staats-Realschnle im VII. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Mathematik und Physik als
Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, K.-G.-Bl. Nr. 173, normierten
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus nnd Unterricht gerichteteo
Gesuche sind bis 20. Juni d. J. auf dem vorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Lande s-
schnlrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anredmung
ihrer Snpplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Versp&tet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig instruierte Geiache werden nicht
berücksichtigt.
Stück XI. Konknn-AnBSchreibimgen. 141
An der mit Beginn des Schnljabres 1905/1906 ZU aktivierenden Staats-Realschnle
im YIII. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit 1. September d. J. eine Lehrstelle
für Naturgescbichte als Hauptfach und Mathematik und Physik als Nebenfächer
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Nr. 173, normierten Beziigen zur
Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium fUr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind bis 10. Juni d. J. auf dem Yorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnung
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berOck-
sichtigt.
An der Staats-Realscbule im XYIII. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur
Besetzung, wobei solche Bewerber, welche die Lehrbefähigung für Deutsch nachzuweisen
vermögen, unter sonst gleichen Bedingungen den Vorzug erhalten.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juni d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Einrechoung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
genannten Gesetzes Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht gehörig belegte Gesuche bleiben unberücksichtigt.
An der Kommnnal-Oberrealscbnle mit italieniscber ünterricbtsspracbe in Triest
gelangt die Direktorstelle zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 4000 Kronen verbunden mit dem Anrechte auf
fünf Qninquennalzulagen (die erste und zweite zu je 400 Kronen, die dritte, vierte und fünfte
zu je 600 Kronen für je fünf Jahre befriedigender Dienstleistung unter Anrechnung der Dienst-
leistung als wirklicher Lehrer an einer österreichischen Staats-Mittelschule oder einer mit dem
Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten Mittelschule, bei welcher in dieser Hinsicht Reziprozität geübt
wird; femer das in die Pension einrechenbare Qnartiergeld von 1200 Kronen jährlich.
Die Obliegenheiten des Direktors sind durch die bestehenden Vorschriften normiert.
Die Kompetenzgesuche sind zu belegen : mit dem Geburtsscheine, dem Nachweise der
österreichischen Staatsbürgerschaft, einem amtsärztlichen Zeugnisse über die gesunde Körper-
konstitution, mit den Studienzeugnissen, dem Nachweise der vollkommenen Kenntnis der
italienischen Sprache, endlich mit den Dokumenten über die bisherige Dienstleistung.
Die an einer öffentlichen oder mit dem Offentlichkeitsrechte ausgestatteten Anstalt angestellten
Bewerber haben ihre Gesuche im Dienstwege, die übrigen direkt beim Einreichung s-
protokolle des Triester Stadtmagistrates bis 10. Juni d. J. einzubringen.
An der Staats-Realscbnle in Leitmeritz kommt mit Beginn des Scbu^'ahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und
Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Juli d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzu-
führen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumentra belegte
Geiache wird keine Rücksicht genommen werden.
142 EonknrB-AoBSchreibimgen. Stück XI.
An der Staats-Oberrealschule mit deutscher Unterrichtssprache in Pilsen gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Assistentenstelle für den Unterricht
im Freihandzeichnen zur Besetzung.
Die genaue Anzahl der wöchentlichen Lehrstunden kann erst zu Beginn des Schu^ahres
bestimmt werden.
Bewerber um diese Stelle haben ihre vorscbriftsm&Oig instruierten Gesuche bis 10. Juli d. J.
bei der Direktion der Anstalt einzubringen.
An der Landes-Realscbule mit bShmischer Unterrichtssprache in Ungarisch-Brod
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle fttr
Französisch mit Böhmisch oder Deutsch zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind,
haben ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung ron
Supplenten-Dienstjahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juni d. J. beimk. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der Landes-Realschnle mit böhmischer Unterrichtssprache in Leipnik gelangt
mit Beginn des Schu][jahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle fttr Böhmisch
und Französisch zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten*
Dieus^ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juni d. J. beim k. k. Landes-
Bchnlrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der Landes-Realschnle mit bShmischer Unterrichtssprache in OroA-Heseritseli
gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 drei wirkliche Lehrstellen zor
Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für Böhmisch und Deutsch,
2. eine Lehrstelle für Französisch mitBöhmisch oder Deutsch und
3. eine Lehrstelle für Naturgeschichte als Hauptfach mit Mathematik
und Physik (oder Geographie) als Nebenfächer.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten*
Diens^'ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 25: Juni d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der Landes - Oberrealschnle mit deutscher Unterrichtssprache in Mährisch-
Ostran gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Chemie
als Hauptfach, Mathematik und Physik oder geometrisches Zeichnen als Neben-
fächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis
20. Juni d. J. beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzureichen und
in ihnen etwaige Ansprüche auf Anrechnung von Supplenten-Diens^'ahren ersichtlich zu machen.
An der Landes-Oberrealschule in RSmerstadt gelangt mit Beginn des Schu^ahres
1905/1906 eine Lehrstelle für Chemie als Hauptfach, Mathematik und Physik
oder geometrisches Zeichnen als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre Gesuche im Dienstwege bis 15. Joni d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen etwaige
Ansprüche auf Anrechnung von Dienslijahren ersichtlich zu machen.
Stack XI. Konkon-Aiuschreibniigen. 143
An der bShmiscIieil Privat-Realscbule in Olmfttz, bei welcher anfangs des Schul-
jahres 1905/1906 die IV, Klasse eröffnet werden wird, kommen anfangs des nächsten
Schaljahres nachstehende Lehrstellen zor Besetiung, nnd zwar:
a) eine wirkliche Lehrstelle und eineSnpplentenstelle für moderne
Philologie (beliebiger Groppe),
6^ eine Supplentenlehrstelle für Geographie nnd Geschichte und
e) eine Snpplentenlehrstelle fttr Mathematik und Physik.
Diejenigen Bewerber um irgendwelche dieser Lehrstellen, welche auch die Befilhigung
zum Turnunterricht nachweisen können, werden bevorzugt.
Die ungestempelten, jedoch gehörig instruierten Gesuche sind bis 20. Juni d. J. der
„Üstfednf Matice Ökolskd v Praze*^, Sp&len& ulice 24, zu überreichen.
An der Staats-Bealschnle in JSgerndorf gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Deutsch und Französisch als Hauptfächer mit
den gesetzlidi normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 8. Jnli d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des Gesetzes
vom 19. September 1898, B.-G.-Bl. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Bealschnle in Teschen gelangt mit Beginn des SchuQahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Französisch in Yerbindung mit Deutsch oder
£nglisch als Hauptfächer, mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 8. Jnli d. J. beim k. k. Landes-
schnlrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, B.-G.-Bl. Kr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der k. nnd k. Marine-Unterrealsebnle in Pola gelangt eine Lehrstelle für
Deutsch nnd Französisch, eventuell Deutsch nnd Englisch als Hauptfilcher zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Quartiersentschädignng von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fünf
Quinquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit der Anspruch auf Pensionierung
nach den hiefÜr gütigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebtlhrt
überdies ein Equipiemngsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-Unterrealschnle gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach ; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und können auf Grund
einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alterszulage
in die YHI., nach Erlangung der vierten Alterszulage in die VH. Rangsklasse befördert werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
144 Eonktm-AaBBchreibimgen. StQck XL
Emennang sowohl für die Bemessong der Qainqaeimalznlageiii als ancli bei der seinerzeitigen
Pensionienuig in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre an das k. nnd k. Reichs^Eriegs-Ministerinm „Marine*SeklioD*
in Wien gerichteten Gesuche im Torgeschriebenen Dienstwege beim k. nnd k. Hafen-
Admiralate inPola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht Überschrittenes
40. Lebensjahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien, die Lehrbefllhigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärärzte ansgestelUes Zeagnia
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnprte nach Pola trägt das Marine-Ärar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender ReiseTorBChuft
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle AusktLnfte können von der Präsidial-Eanzlei des k. und k. Reichs-Kriegs-
Ministeriums „Marine- Sektion '^ in Wien direkte eingeholt werden.
An der k. k. Lebrerinnenbildnngsanstalt mit kroatischer oder serbischer
Unterrichtssprache in BagUSa gelangt die Direktorstelle in der VII. Rangsklasse
mit den systemmäßigen Bezügen zur definitiven Besetzung.
Die mit den Dienstesdokumenten und der vorgeschriebenen Diensttabelle versehenen
Bewerbungsgesuche sind bis Ende Juni d. J. im Wege der vorgesetzten Behörde beim
k. k. Landesschulrate für Dalmatien in Zara einzubringen.
An der k. k. Staats - Gewerbescbnle in Beichenberg gelangt mit Beginn dei
Bdiuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für deutsche Sprache, beziehungsweise
Geschichte und Geographie zur Besetzung.
Mit dieser Stelle in der IX. Rangsklasse ist ein Anfangsgehalt von jährlich 2800 Kronen,
die Aktivitätszulge von 500 Kronen, der Anspruch auf fünf Quinqnennalzulagen und bei der
Beförderung in die Vm. Rangsklasse die entsprechende Erhöhung der Bezüge um 900 Kronen
verbunden.
Die an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht stilisierten Gesuche mit den
zugehörigen Dokumenten sind bis 20. Juni d. J. bei der Direktion der k. k. Staats*
Gewerbeschule in Reichenberg einzubringen.
An der k. k. Lehranstalt ffir Textilindustrie in Asch, welche im Range einer
Staats- Gewerbeschule steht, gelangt am 15. September d. J. die. Stelle eines
Fachvorstandes der Vm. Rangsklasse durch einen Maschinenbauingenieur
zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt von 3600 Kronen, eine Aktivitätszulage von
600 Kronen, eine Funktionszulage von 1200 Kronen sowie der Anspruch auf fünf Quinqnennal-
zulagen von zweimal 400 und dreimal 600 Kronen verbunden.
Die in der textil-technischen Praxis zugebrachte Zeit kann bei der Ernennung oder nach
einer angemessenen, durchwegs befriedigenden Verwendung im Lehramte für die Quinquennal*
Zulagen und für die Pensionsbemessung bis zu fünf Jahren in Anrechnung gebracht werden.
Die Bewerber, welche sich neben der ordnungsmäßigen Absolvierung der Maschinenbau-
schule und der Ablegung der beiden Staatsprüfungen an einer technischen Hochschule mit einer
mehrjährigen Praxis in Textiletablissements auszuweisen vermögen, wollen ihre an das
k. k. Ministerium ftlr Kultus und Unterricht in Wien zu richtenden Gesuche bis 15. Juni d.J.
bei der Direktion der genannten Anstalt einbringen und den Gesuchen die erforder-
lichen Dokumente (kurze Lebensbeschreibung, ein von der Heimatsgemeinde ausgestelltes und
von der politischen Behörde bestätigtes Wohlverhaltungszeugnis, in welchem der Zweck der
Ausfertigang angeführt ist, Zeugnisse über die akademischen Studien und die technische Praxis,
sowie aber den Gesundheitszustand) beischließen.
Stttck XI. EonkorB-AaBSchreibangen. 145
An der k. k. Fachsehnle f&r Metallindastrie in Nixdorf gelangt die Stelle
eines Werkmeisters für die Werkzeugschlosserei gegen eine Jahresremoneration
von 1800 (Eintansendachthundert) Kronen znr Besetzung.
Verlangt wird die yollstftndige Vertrautheit mit der selbständigen Herstellung der zur
Anfertigung von Scbneidewaren (Taschen-, Tafel-, Rasiermesser, Scheren u. dgl.) erforderlichen
Schnitte, Stanzen und Säume.
Bewerber um diese Stelle haben ihre an das k. k. Ministerium f(ir Kultus und Unterricht
stilisierten, vorschriftsmäßig gestempelten Gesuche mit einer kurzen Lebensbeschreibung, den
Schulzeugnissen, dem Gesundheitszeugnisse, dem Nachweise über die bisherige praktische
Tätigkeit, sowie einem von der politischen Behörde bestätigten Wohlverhaltungszeugnisse, in
dem der Zweck der Ausstellung angeführt sein muß, bis 15. Juni d. J. bei derDirektion
der obgenannten Anstalt einzubringen.
An der staatlicli sabventioiiierten zweiklassigen Handelsschale fnr Mädchen
des Franenerwerb -Vereines in Brttnn gelangt am 1. Oktober d. J. die Stelle eines
wirklichen Lehrers für die kaufmännischen Fächer zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 600 Kronen
verbunden; Dienstalterszulagen, Dauer der Dienstzeit und Kuhegenuß nach den Bestimmungen
für staatliche Mittelschulen.
Die Lehrverpflichtung beträgt bis 22 Stunden wöchentlich. Die Anstellung erfolgt für
die ersten drei Jahre provisorisch gegen beiderseitige halbjährige Kündigung.
Die gehörig instruierten Gesuche sind bis 30. Juni d. J. bei der Direktion der
Schulen des Brünner Frauenerwerb -Vereines, Schmerlingstraße, einzubringen.
An der Bsterr.-nngar. Schule für Knaben nnd Mädchen in Eonstantinopel (Pera),
einer mit dem Offentlichkeitsrechte ausgestatteten Privat- Volks- und Bürgerschule, kommen mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906, d. i. mit 1. September d. J., eine Bürgerschullehre r-
und eine Volksschullehrerstelle zur Besetzung.
a) Mit der Bürgerschullehrerstelle ist ein Jahresgehalt von 120 türk. Lira in
Gold (1 türk. Lira = 21 K 65 h) nnd ein jährliches Quartiergeld von 24 türk. Lira, aber
kein Anspruch auf Pension verbunden. Nach je drei Jahren zufriedenstellender Dienstleistung
wird der Gehalt um 12 türk. Lira pro Jahr erhöht, bis er nach vollendetem 18. Diensljahre
die Maximalhöhe von 204 türk. Lira jährlich, inklusive Quartiergeld erreicht.
b) Mit der Volksschullehrerstelle ist ein Jahresgehalt von 102 türk. Lira in Gold
(1 türk. Lira = 21 K 65 h) und ein jährliches Quartiergeld von 24 türk. Lira, aber kein
Anspruch auf Pension verbunden. Nach je drei Jahren zufriedenstellender Dienstleistung wird der
Gehalt um 12 türk. Lira pro Jahr erhöht, bis er nach vollendetem « 18. Dienstjahre die
Maximalhöhe von 186 türk. Lira jährlich, inklusive Quartiergeld erreicht. Der VoIksschuUehrer
kann, wenn er für Bürgerschulen geprüft ist, in der Zwischenzeit eventuell zum Bürgerschullehrer
vorrücken.
Es werden grundsätzlich nur solche Bewerber berücksichtigt, die sich schriftlich verpflichten,
mindestens drei Jahre an genannter Anstalt zu wirken. Sowohl dem Schulrate als auch dem
Lehrer steht es frei, unter umständen mindestens vier Monate vor Ablauf des Schuljahres das
Dienstverhältnis zu künden.
Die Bewerber um diese Stelle müssen ledig sein und mindestens die Befähigung für
deutsche Volksschulen nachweisen.
Bei sonst gleicher Qualifikation erhalten solche Bewerber den Vorzug, welche für Bürger-
schulen, namentlich für die humanistische (L) Gruppe geprüft sind; weiters solche, welche
der ungarischen oder italienischen Sprache mächtig und befähigt sind, den Unterricht in einer
dieser Sprachen zu erteilen; ferner jene, welche ein besonderes Geschick haben, den Unterricht
im Zeichnen, Turnen und im Gesänge zu erteilen oder geeignet sind, die naturwissenschaftlichen
Sammlungen in Ordnung zu halten.
Komplett in ungefähr 12 Lieferungen zu 5 Bogen.
Jede Lieferung kostet 1 K 50 h.
146 Eonknn-AaBBchreibangen. Stück XI.
Jeder Bewerber hat im Gesuche genau anzugeben, wie es mit seiner Militärpflicht steht.
Steht der zu Ernennende im öffentlichen Dienste, so soll er behufs Annahme dieser Stelle einen
Torl&ufig eiigährigen Urlaub von der ihm vorgesetzten Behörde mit der Verpflichtung der weiteren
Zahlung der Beitrftge zur Lehrerpensionskasse erbitten, damit ihm der jetzige Posten und die
damit verbundenen Bechte reserviert bleiben. Nötigenfalls wird das Urlaubsgesuch ron der
k. und k. Yertretungsbehörde in Eonstantinopel unterstützt werden, welche sich auch vor
Ablauf des Urlaubes angelegen sein lassen wird, für eine Verlängerung desselben nach Möglichkeit
zu sorgen.
Für die Reisekosten erhält jeder der Ernannten eine Vergütung von 150 Franks in Gold.
Einen Zuschuß von 100 Franks in Gold für die aus eigenen Mitteln zu bestreitenden KoBten
der Rückreise erhalten nur jene Lehrkräfte, welche mindestens drei Jahre an der Schale
gewirkt haben.
Wer vor Ablauf von zwei Jahren seinen Dienstposten veri&ßt, hat die Hälfte der Reise-
kosten, das sind 75 Franks in Gold zurückzuerstatten.
Das gehörig dokumentierte, an den Schulrat der österreichisch^nngarischen Schale in
Eonstantinopel zu richtende Gesuch ist durch die vorgesetzte Behörde bis 15. Juli d. J.
an das k. und k. Konsulat in Eonstantinopel einzusenden.
Lehrkräfte mit dem bloßen Reifezeugnisse oder mit nicht gehörig dokumentierten Gesuchen
und solche, welche das Gesuch zu spät oder mit Umgehung der vorgesetzten Behörde einreickeB,
bleiben unberücksichtigt.
Im Verlage der Manz'schen k.u.k.Hof-Terlags- und Uniyersit&ts-Buchhandlmig,
Wien, L, Eohlmarkt Nr. 20, ist erschienen:
Die
Osterreichischen Universitätsgesetze-
Sammlung
der für die ÖBterreichisohen UnlTersitäten gültigen Gesetze, Verordnnngen,
Erlässe, Stadien- und Früfangsordnungen u. s. w. |
Im Auftrage des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht mit Benützung der
amtlichen Akten herausgegeben von
Dr. Leo Ritter Beck von Mannagetta
und
Dr. Karl von EeUe,
k. k. MiniBteriahräte im Ministerium für Kultus und Unterricht.
Zu beziehen durch alle Buchhandlungen«
Stück XL 147
Im k. k. Schulbücher -Verlage in Wien (I., Schwarzenbergstraße B) sind
nachstehende, vom k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht approbierte
Publikationen erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
Verordnungen, Lehrpläne und Lehrtexte,
betreffend den Unterricht in der Stenographie in Österreich, im Auftrage des
k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht herausgegeben. Preis 30 h.
Lehrgang der Stenographie für Bürgerschulen
(System Gabelsberger) von EmilKramsalL Im Sinne des behördlich
genehmigten Lehrplanes bearbeitet. 2., nach der neuen Rechtschreibung
hergestellte Auflage. Preis, gebunden 1 K 80 h.
Lehrbuch der Stenographie für Mittelschulen
und kommerzielle Lehranstalten Kramsaii!
3., nach der neuen Bechtschreibnng nmgearbeitete Auflage. Preis, gebunden
1 K 80 h.
Lehrbuch der Stenographie nebst Leseübungen
(System Grabelsberger). Für die I. Abteilung der sechsklassigen Mädchen-
Lyzeen und verwandte Anstalten von Emil Eramsall. Preis, gebunden
1 K 80 h.
— — Für die 11. Abteilung etc. Preis, gebunden 1 K 34 h.
Stenographisches Diktier- und Aufgabenbueh,
verwendbar für Stenographen aller deutschen Systeme, methodisch
geordnet und zum Gebrauche an Mittelschulen, verwandten Lehranstalten
und stenographischen Kursen zusammengestellt von Emil Eramsall.
Preis 1 K 10 h.
^ - - |,, Österreichs Herrscher und Helden im Liede.
••ÜTUUU ul HCuX UU ! P^ die Schuljugend ausgewählt von Hans
Fraungruber. Preis 2 K.
"n*l 4.* 1^ V '" Stufenförmiger Anordnung für das 8. — 14. Lebensjahr.
JJlK.ulul U LLuII Von Direktor Dr. Richard Muth. Preis, in Leinwand
gebunden, 80 h.
148
Stack XI.
In Kommission beim k. k, Schnlbüeher-Yerlage in Wien, L, Schwarzenberg-
Straße 5, ist die vierte, aus 25 Bilderbogen bestehende Serie der
von der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst in Wien herausgegebenen
Bilderbogen für Schule und Haus
in der Volksausgabe, mit dem Texte in deutscher Sprache erschienen. Das
Papierformat eines jeden Bilderbogens ist 48X37 cm, die Bildfläche
ungefähr 35X28 cm.
Der Ladenpreis der ganzen Serie ist mit 2K 50 h, jener der
Einzelbogen mit ä 10 h festgesetzt.
Ein eleganter Umschlag zur ganzen Serie kostet 40 h.
Weniger als 10 Einzelbogen werden nicht abgegeben.
Die erschienene vierte Serie enthält folgende 25 Bogen:
Kr. 76. Bilder ans dem Leben der Bömer . . . von A. Hir^my-Hirschl.
„ 77. Avaren » H. Schwaiger.
„ 78. Karl der Große „ J. ürban und H. Lefler.
„ 79. Kreuzzüge II „0. Friedrich.
„ 80. Aus der Zeit Heinrichs U. Jasomirgott . . „ C. Hassmann.
„ 81. Wien zur Zeit der Babenberger . . . . „ 0. Friedrich.
^ 82. Walter von der Yogelweide „ M. Li eben wein.
„ 83. Kirchenwesen im Zeitalter der romanischen
Kunst »0. Friedrich.
„ 84. Kostüme im XIV. Jahrhundert . . . . „ C. Hassmann.
„ 85. Landsknechte II » C. Hassmann.
„ 86. Maximilian I. und Maria von Burgund . „ G. Lahoda.
„ 87. Aus der Zeit des dreißigjährigen Krieges „ A. F. Seligmann.
„ 88. Wiens Türkenbelagerung (1683) m . . „ O.Friedrich.
„ 89. Die Karlskirche „ G. Nie mann.
„ 90. Bürgerliches Leben zur Zeit Maria Theresias „ A. v. Pflügl.
„ 91. Kriegsschiffe im XVin. Jahrhundert . . „ R.Frank.
„ 92. Moderne Kriegsschiffe II „ A. v. Pflügl.
„ 93. Die Donau von Wien bis Budapest. . . „ H. Tomec.
„ 94. Niederösterreichisches Mittelgebirge . . . „ J. N. Geller.
„ 95. Budapest H „ R. R&dler.
„ 96. Linz „ H. Wilt.
„ 97. Südtiroler Wohnhäuser , J. N. Geller.
„ 98. Fischer und Schiffer n M. Suppantschitsch.
„ 99. Pferde „ A. Pock.
„ 100. Geflügel „ St. Simony.
Die Tafeln 76 bis 97 haben Rückseiten-Text.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
149
Jahrgang 1905. Stflek xn.
Beilage zum Terordiiimgsblatte
für den
Dienstbereich des Mmisterinms für Enltns und ünterrichi
Personalnaclirichteii.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 19. Mai d. J.
dem ordentlichen Professor der polnischen Sprache und Literatur an der Universität in Lemberg
Dr. Roman Pilat aus Anlaß seiner über eigenes Ansuchen erfolgten Übernahme in den
bleibenden Buhestand taxfrei den Orden der eisernen Krone III. Klasse a. g. zu
verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. Mai d. J.
dem Pfarrer von Teodo Cäsar Ginroyiö das goldene Yerdienstkreui mit der
Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 12. Mai d. J.
dem gewesenen Bezirksschulinspektor, pensionierten Bürgerschuldirektor Yinzenz Podhajsky
in Poliäka das goldene Yerdienstkreui mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. Mai d. J.
dem Oberlehrer der Yolksschule in Saalfelden, Direktor Johann Schroll aus Anlaß seines
Übertrittes in den Ruhestand das goldene Yerdienstkreuz a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. Mai d. J.
den Realschul direkter im Ruhestande, Regierungsrat Rudolf Bartclmus über sein Ansuchen
von der Stelle eines Mitgliedes des schlesischen Landesschulrates zu entheben und ihm bei diesem
Anlasse für sein vieljähriges Wirken die Allerhöchste Anerkennung auszusprechen und
den Direktor der Staats-Realschule in T r o p p a u, Regierungsrat Dr. Friedrich Wrzal
zum Mitgliede des Landesschulrates für Schlesien für die restliche Dauer der
laufenden Funktionsperiode a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 14. Mai d. J.
dem Sekretär des evangelischen Oberkirchenrates A. und H. B. Karl StoIz anläßlich der von
ihm erbetenen Yersetznng in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel eines kaiserlichen
Rates a. g. zu verleihen geruht.
l&O Penonalnaclirichten. Stück XTT.
Seine k. nnd k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. Mai d. J.
dem Sekretär der Wiener photographischen Gesellschaft, Hof-Photographen Wilhelm Bürger
taxfrei den Titel eines kaiserlichen Rates a. g. zu verleihen gernht.
Seine k, und k. Apostoliscl^e Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. Mai d. J.
dem Direktor des Staats- Gymnasiums mit deutscher Unterrichtssprache inTroppau Dr. Rupert
Sclireiner taxfrei den Titel eines Regierungsrates a. g. zu yerleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Mai d. J.
dem Professor an der Staats-Realschule in Eöniggrätz Josef Novotny aus Anlaß der
erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel eines Schulratei;
a. g. zu yerleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 21. Mai d. J.
den Konsistorlalkanzler und Ehrendomherm Dr. Gabriel Erzyzanowski zum Gremial-
domherrn am griechisch-katholischen Metropolitankapitel in Lemberg
a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Mai d. J.
den geistlichen Rat und Referenten des griechisch-katholischen Metropolitankonsistorinros io
Lemberg, Yizerektor des dortigen Priesterseminars D r. J o s e f Mielnicki und den geistlichen
Rat des obgenannten Metropolitankonsistoriums, Dechanten und Pfarrer in Z^oczöw Alezander
Czemerynski zu Ehrendomherrn bei dem griechisch-katholischen Metropolitan-
kapitel in Lemberg a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. Mai d. J.
den im Ministerium für Kultus und Unterricht in Dienstesverwendung stehenden Fachschuldirektor
und Inspektor fUr das gewerbliche Bilduugswesen, Regierungsrat Wilhelm Dokoupil zum
Staats-Gewerbeschuldirektor in der VI. Rangsklasse im Stande der staat-
lichen gewerblichen Lehranstalten huldvollst zu ernennen geruht.
Der Minister fdr Kultus und Unterricht hat den im Ministerium fUr Kultus und Unterricht
in Verwendung stehenden Fachinspektor Professor Heinrich Leobner zum Staats-
Gewerbeschuldirektor im Stande der staatlichen gewerblichen Lehr-
anstalten ernannt.
Stack XII. Penonalnachrichten. 151
Vom Minister für Enltns nnd Unterricht wurden ernannt:
Bum Präses
der Eomiaission zur Abhaltung der II. Staatsprfifiing far das knltnrtecbnische
Studium an der böhmischen technischen Hochschaie in Prag der ordentliche Professor
an der genannten Hochschnle Johann Vladimir Hrisky,
BU Mitgliedern
des österreichischen archäologischen Instituts der außerordentliche Gesandte und
bevollmächtigte Minister Jur. Dr. Karl Freiherr von Macchio in Athen and der
Assistent an der Hofbibliothek nnd Privatdozent an der Wiener Universität Dr. Anton
Ritter von Premersteiu,
zum Konservator
der Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und
historischen Denkmale (L Sektion) der Finanzrat der Finanz-Landesdlrektion in Prag
Karl Buchtela,
der Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und
historischen Denkmale (II. Sektion) der Paul Herbert-Kerchnawe in Schloß Eirchbühi
bei Wolfsberg in Kärnten,
der Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und
historischen Denkmale (III. Sektion für ruthenisches Archiywesen) der Professor am
I. Staats-Gymnasinm in Lemberg Peter Skobielski,
inm BeBirksBohulinspektor
fdr die Schulbezirke Brixen- Stadt und Brixen-Land mit Rechtswirksamkeit vom
I.September 1905 der Lehrer und Schulleiter an der Knaben-Volksschule in Brixen Josef
Bonell,
snm Direktor
der Fachschule f&r Musikinstrumenten-Erzeuger in Graslitz der Lehrer und Leiter
dieser Anstalt Franz Ludwig,
8xun FaoliTorstande
der mechanisch-technischen Abteilung an der Staats-Gewerbeschule in Triest
der Professor an der genannten Anstalt Artur Vio,
an der Lehranstalt fdr Textilindustrie in Brunn der Professor an der genannten
Anstalt Gustav Ulrich,
xum Lehrer in der IX. Rangsklasse
an der deutschen Staats-Gewerbeschule in Pilsen der Architekt August Heimar
von Tetmajer,
sum Lehrer in der X Rangsklasse
an der Fachschule f&r Weberei in Wildenschwert der mit dem Fachlehrertitel
bekleidete Werkmeister an der Fachschule fUr Weberei in Reichenau Franz Z&VOiskf,
an der Fachschule ffir Holzbearbeitung in Zakopane der mit dem Fachiehrertitei
bekleidete Werkmeister dieser Anstalt Anton Swiech,
an der Fachschule ffir Weberei in Nachod der Lehrer an der Fachschule für
Weherei in Königinhof Rudolf Syka,
an der Fachschule für Eisen- und Stahlbearbeitung in Fuipmes der Werkmeister
an dieser Anstalt Ignaz Tomaudl,
an der Fachschule fftr Holzbearbeitung in Eimpoluug der Alexander Morosan.
152 Perionalnachrichten. Siflck XIL
Der Minister für Kaltns nnd Unterricht hat auf Grund des § i der im Einvemehinen mit
dem Ministerium für Kultus nnd Unterricht erflossenen Verordnung des Justizministeriums Tom
31. JuH 1896, R.-G.-6I. Nr. 151, betreffend die Erriehtniig Ton SaehverstSiidi^ii-
Kollegien in Sachen des Urheberrechtes, nach Ahlauf der Funktionsdauer der im Jahre
1898 bestellten Kollegien auf die Dauer von sechs Jahren ernannt:
1. Fttr das Sachverständigen-Kollegium fttr den Bereich der Literatur
in Prag:
Biim Vorsltienden
Hofrat Dr. Josef Ulbrich, ordentlichen Professor an der deutschen üni?ersität in Prag;
ram Vorsitsenden-StellYertreter
Schulrat Alois Jirisek, Professor am böhmischen Staats- Gymnasium auf der Neustadt
in Prag;
au Mitgliedern
Dr. Friedrich Adler, Schriftsteller in Prag,
Emil Bretter, Bedakteur in Prag,
Dr. Emil Frida, Schriftsteller, ordentlichen Professor an der böhmischen üniversitilt in
Prag, Mitglied des Herrenhauses,
Hofrat Dr. Karl Holzinger Ritter von Weidich, ordentlichen Professor an der
deutschen Universität in Prag,
Dr. Wilhelm Mercy, Eigentümer des „Prager Tagblatt",
Anton Rivnäi, Verlagsbuchh&ndler in Prag,
Dr. August Sauer, ordentlichen Professor an der deutschen üniversitilt in Prag und
Theaterdirektor Franz Snbert in Prag.
2. Für das Sachverständigen-Kollegium für den Bereich der Tonkunst
in Prag:
sum VorBltBenden
Karl Knittel, Direktor des Konservatoriums in Prag;
ram Vorsitsenden-StellTertreter
Friedrich Heßler, Dirigenten des deutschen Männergesangvereines in Prag;
BU Mitgliedern
Emanuel Chvali, Mitglied der königlich böhmischen Akademie der WissenschafteD,
Schriftsteller in Prag,
Dr. Ottokar Hostinsky, ordentlichen Professor an der höhmischen Universität in Prag,
Josef Lngert, Lehrer am Konservatorium in Prag,
Oskar Nedbal, Komponisten in Prag,
Rudolf Freiherrn von Prochizka, Statthaltereisekretär in Prag und
Hofrat Dr. Heinrich Schnster, ordentlichen Professor an der deutschen Universität
in Prag.
Stack Xn. PerBonalnachrichten. 153
Für das SachyeFstftndigen-Kollegiam fQr den Bereich der Literatur
in Triest: ,
Kuxn VorBitsenden
Dr. Anton Bersa von Leidenthal in Triest;
zum YoTBitBenden-StellTertreter
Dr. Bernhard Bennssi, Direktor des städtischen Mädchen-Lyzenms in Tri est;
BU Mitgliedern
Dr. Albert Boecardi, Assessor des Triester Stadtmagistrates,
Jakob Cavalli, Weltpriester, Professor des städtischen Mädchen-Lyzenms in Triest i. R.,
Jakob Chiopris, Yerlagsbnchhändler in Triest,
Dr. Attilins Hortis, Bibliothekar an der städtischen Bibliothek in Triest nnd
Richard Pitteri, Schriftsteller in Triest.
Der Minister far Enltas and Unterricht hat
dem Lehrer an der Staats-Handwerkerschule in Lins Josef Leitner nnd
dem Fachlehrer an der Fachschale für Tonindustrie in Teplitz Wilhelm Oppitz
den ProfesBortitel yerliehen,
den Direktor der Fachschule ftir Holzbearbeitnng in Zakopane Stanislans Barabasz
in die YII. Rangsklasse nnd
die Professoren an der Fachschale für Holzbearbeitong in Yillach Heinrich Merrel,
Robert BeBgler nnd Anton Stecker
in die VIII. Rangsklasse befördert,
den Lehrer an der Eunstgewerbeschnle in Prag Richard Kl6nka von Ylastimil
unter gleichzeitiger Verleihung des Professortitels im Lehramte bestätigt,
den Leiter der Fachschule für Weberei in Lomnitz Franz Jakubetz mit der
Leitung der Fachschule far Weberei in Eöniginhof,
den Lehrer in der X. Rangsklasse an der Fachschule für Weberei iuNachod Franz Bajer
mit der Leitung der Fachschule für Weberei in Lomnitz proyisorisch and
den Lehrer in der X. Rangsklasse an der Fachschule für Weberei in Wildenschwert
Anton Mäslo mit der Leitung der Fachschule für Weberei in Reichenau
provisorisch betraut,
den Lehrer an der Fachschule für Holzbearbeitung in Hallein Richard Oreiffenhageil
dem Lehrmittelbureau für gewerbliche Ünterrichtsanstalten am öster-
reichischen Museum für Kunst und Industrie zur Dienstleistung zugewiesen,
zum Werkmeister an der graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in
Wien den Aushilfslaboranten an der genannten Anstalt Karl Scheibe,
als Werkmeister an der Fachschule für Korbflechterei in Bleistadt
den Vorarbeiter an dieser Anstalt Otto Rädert und
zum Werkmeister an der Fachschule für Eisen- und Stahlbearbeitung
in Fnlpmes der Werkmeistergehilfe Johann Gmber bestellt.
154 stnck xiL
Konkurs- Ausschreibungen.
An der k. k. techuisclien Hochschule in Br&nn kommt mit Beginn des StudieD*
Jahres 1905/1906 eine Assistentenstelle bei der Lehrkanzel für Elektro-
technik II (Dynamomaschinenbau, Professor Niethammer) zur Besetzung.
Diese Stelle ist mit einer Jahresremuneration von 1400 Kronen verbunden und erfolgt di^'
Ernennung auf zwei Jahre, kann aber auf weitere zwei Jahre verlängert werden. In berücksichtigung^-
würdigen Fällen kann eine nochmalige Verlängerung der Verwendung auf weitere zwei JaLi?
platzgreifen.
Bewerber mit konstruktiven Fertigkeiten werden besonders bevorzugt.
Die dokumentierten, mit einer Kronen- Stempelmarke zu versehenden Gesuche sind an
das Professoren-Kollegium der technischen Hochschule in Brunn (Elisabethplatz 2) zu ricLteo
und sind unter Anschluß eines curriculum vitae, dem TL. StaatsprUfungszeugnisse sowie den sonstigt'r
Belegen und einem Leumundszeugnisse bis 26. Juni d. J. bei dem Rektorate der
k. k. technischen Hochschule in BrUnn einzubringen.
Hiebei wird bemerkt, daß zufolge des Gesetzes vom 31. Dezember 1896, R.-G.-B1
Nr. 8 ex 1897, den Assistenten der technischen Hochschulen, soferne sie die Österreich isfb?
Staatsbürgerschaft besitzen und allen geforderten Qualifikationsbedingungen, wozu insbesondpr^
die mit Erfolg abgelegte II. Staatsprüfung gehört, entsprechen, der Charakter von Staatsbeamte:
zukommt.
Am k. k. Sophien-Gymnasium in Wien gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine Lehrstelle für römisch-katholische Religionslehre mit den im § 1 «^^^
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten an das k. k. Ministerium fUr Kultus und Unterricht gerichteteo
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 25. Juni d. J. beim k. k. Landes*
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Staats-Gymnasinm im VIII. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach und
den. t sehe Sprache als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-BI.
Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten Gesuche sind auf dem
vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Juni d. J. beim k. k. Landesschulrate Ur
Nieder Österreich in Wien einzubringen.
Verspätet eingereichte oder nicht gehörig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt,
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 ^^
erwähnten Gesetzes Ansprüche erheben, haben dies in dem Gesuche selbst anzuführen.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Mies kommt ®^<
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische Lehrstelle für klassisc^^
Philologie als Hauptfach, Deutsch als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 183^.
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gericbtet^^
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 17. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 <J^
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumentcn belegte
Gesuche wird keine Bücksicht genommen werden.
StQck XII. Konkors-Aasschreibaogen. 155
An den Staats-Mittelscbnlen mit italienischer Unterrichtsspraclie in Tirol sind
mit Beginn des Sclin\jahres 1905/1906 folgende Lehrstellen zu besetzen:
1. an den Staats-Gymnasien in Trient nnd Bovereto
je eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Hauptfach nnd für Latein
und Griechisch als Nebenfächer;
2. an der Staats-Oberrealscbnle in Rovereto
eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Hauptfach und für Französisch
oder Italienisch als Nebenfach.
Mit diesen Stellen sind die gesetzlich normierten Bezüge verbunden.
Die gehörig belegten Gesuche sind, und zwar bei allfälliger Bewerbung um mehrere dieser
Stellen f ü r j e d e gesondert, auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 14. Juli d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Am Staats-Gymnasinm mit denfscher Unterrichtssprache in Saaz kommt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach, Deutsch als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 17. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst an-
zuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit böhmischer Unterrichtssprache in Boskowitx gelangen
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen zur Besetzung,
und zwar:
1. eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt-, Böhmisch
als Nebenfach, eventuell Böhmisch als Haupt-, klassische Philologie
als Nebenfach und
2. eine Lehrstelle für Böhmisch und Deutsch, eventuell für Deutsch
als Haupt-, klassische Philologie als Nebenfach.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Dienstjahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juni d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Landes-Unter- nnd Eommnnal-Ober^mnasinm in MShrisch-Nenstadt gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte
als Hauptfach, Deutsch als Nebenfach, eventuell für Geographie und Geschichte
als Hauptfach mit subsidiarischer Verwendung für Deutsch zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre an den mährischen Landesausschuß in Brunn gerichteten, gehörig instruierten Gesuche
im vorgeschriebenen Wege bis 12. Juli d. J. beim k. k. Landesschulrate für
Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein etwa beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung
von Supplenten-Dienstjahren ersichtlich zu machen.
156 KoDknn-AaBSclireibnngen. Stück XII.
Am Staats-Gymnasiam mit b'dhmischer Unterricbtssprache in Ungariscb-Hradisch
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle fiU
klassische Philologie als Haupt-, Böhmisch als Nebenfach zur Besetanmg.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemm&Oigen Bezüge Terbonden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnnng Ton Snpplenten*
Diens^'ahren im Torgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juni d. J, beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Staats-Gfymnasinm mit böhmischer Unterrichtssprache in Profinitz gelaugt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Böhmisch
und Deutsch zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die System mäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnnng yon Supplenteo*
Dienstjahren im Yorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juni d. J. beim k. k. Landes-
schnlrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Staats-Gymnasinm mit böhmischer Unterrichtssprache in StraOnits gelanga
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen zur Beseteong.
und zwar:
1. eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt-, Böhmiscb
als Nebenfach und
2. eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt-, Bdbmisch
als Nebenfach mit Bevorzugung der für philosophische Propädeutik
befähigten oder subsidiär verwendbaren Bewerber.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnnng von SuppleDteo*
Diens^ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juni d. J. beim k. k. Landes-
schnlrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Trehitsch geUo^t
mit Beginn des Schu^'ahres 1905/1906 eine provisorische Lehrstell e für klassisch«
Philologie als Haupt-, Böhmisch als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge, jedoch keineswegs der
Anspruch auf definitive Bestätigung und Zuerkennung der Quinquennalzulagen verbunden sied,
haben ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung toii
Supplenten - Dienstjahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juni d. J. bein
k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Franz Josef-Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Seretb
gelangen mit Beginn des Scbuljahres 1905/1906 drei definitive Lehrstellen mitd(D
normalmäßigen Bezügen zur Besetzung, und zwar:
a) eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt- und Deuticb
als Nebenfach,
bj eine Lehrstelle für Deutsch als Haupt- und klassische Philologie
als Nebenfach, endlich
c) eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte als Hauptfächer.
Bewerber, welche überdies die Lehrbefähigung für rumänische oder ruthenische
Sprache als Hauptfach besitzen, werden ceteris paribus vorzugsweise berücksichtigt werden.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juni d. J. bei dem k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Gzernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Snpplenten-Dienstzeit sind ini
Bewerbnngsgesuche zu erheben.
Stflek Xn. Konkon-AusBchreibiingen. 157
Am ^iechisch - orientalischen Gymnasinm in Snczawa gelangen mit Beginn des
Schn^jabres 1905/1906 vier definitive Lehrstellen mit den normalmäßigen Bezügen
znr Besetzung, nnd zwar:
zwei Lehrstellen fttr klassische Philologie als Haupt-, Deutsch als
Nebenfach nnd
zwei Lehrstellen fttr Deutsch als Haupt-, klassische Philologie als
Nebenfach.
Bewerber griechisch - orientalischen Glaubensbekenntnisses werden vorzugsweise berück-
sichtigt.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im yorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juni d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Gzernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten-Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesuche zu erheben.
An der IL Staats-Bealschnle im IL Wiener Ciemeindebezirke gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine neusystemisierte Lehrstelle für Deutsch und
Französisch als Hauptfilcher mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind bis 10. Juli d. J. auf dem vorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Lande s-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnung
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben^ haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berück-
sichtigt.
An der Staats-Realschule im IIL Wiener Oemeindebezirke gelangt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle fttr Freihandzeichnen mit
den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur
Besetzung.
Die mit den erforderlichen Dokumenten versehenen, an das k. k. Ministerium für Kultus
und Unterricht gerichteten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Juli d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl.
Nr. 173, auf die Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit Anspruch erheben, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berttck-
sichtigt.
An der Staats- Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn
des Schu^ahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende
Geometrie als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
normierten Bezügen zur Besetzung.
Die mit den erforderlichen Dokumenten versehenen, an das k. k. Ministerium für Kultus
und Unterricht gerichteten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Juli d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes auf die Anrechnung ihrer
Supplenten-Dienstzeit Anspruch erheben, haben dies in dem Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig instruierte Gesuche werden nicht
berücksichtigt.
158 Eonknrs-AaBBcbreibnogen. Stack XIL
An der Staats-Realschnle in Graz kommt mit Beginn des Schuljahres 1 905/1 OUh
eine wirkliche Lehrstelle für deutsche und französische Sprache &.%
Hauptfächer mit den gesetzlich bpstimmten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerieb tetrs
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 25. Juli d. J. beim k. k. L an des-
schalrate für Steiermark in Graz einzureichen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § !0 de«
Gesetzes vom 19. September 1898 Ansprach machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte Gesuche wird keine Rücksicht genommen.
An der Staats-Realschule in Enittelfeld (Obersteiermark) kommen mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen für deutsche und
französische Sprache als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898.
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium fUr Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 25. Juli d. J. beim k. k. Land es-
schulrate für Steiermark in Graz einzureichen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des genannten
Gesetzes Anspruch erheben, haben dies im Gesuche anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche wird keine Rücksiebt
genommen werden.
An der Staats-Oberrealschnle in Laibach kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine Lehrstelle für Deutsch und Französisch als Hauptfächer zur Besetzung.
Mit derselben sind die normalmäßigen Bezüge verbunden.
Die gehörig instruierten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Juli d.J
beim k. k. Landesschulrate für Krain in Laibach einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche
selbst anzuführen.
An der dentschen Staats-Oberrealschnle in Brunn gelangt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Geschichte und Geographie mit subsidiärer
Verwendung für das deutsche Sprach fach, gegebenenfalls für Deutsch als Hauptfach
in Verbindung mit anderen humanistischen Fächern der Realschule zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre Gesuche bis 5. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzureichen und in ihnen etwaige Ansprüche auf Anrechnung
von Snpplenten-Dienstjahren ersichtlich zu machen.
An der Landes - Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in HoUeschan
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Böhmisch
und Französisch als Hauptfächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Dienstjahren im vorgeschrieben Dienstwege bis 28. Juni d. J. beim k. k, Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der griechisch -orientalischen Oherrealschnle mit deutscher Unterrichts-
sprache in Czernowitz gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische
Lehrstelle für Rumänisch als Hauptfach in Verbindung mit einem zulässigen zweiten
Fache zur Besetzung.
Bewerber griechisch-orientalischen Glaubensbekenntnisses werden vorzugsweise berücksichtigt.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im Torgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juni d. J. bei dem k. k. Landes-
schalrate für die Bukowina in Czernowitz einzubringen.
Stück Xn. Eonknn-AnBBchreibimgexi. 159
An der griecbisch - orientaliscben Oberrealschnle mit deutscher Unterrichts-
sprache in Czernowitz gelangen mit Beginn des Schn\jabres 1905/1906 drei definitive
Lehrstellen mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für Französisch und Deutsch als Hauptfächer,
2. eine Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach in Verbindung mit einem
zweiten zulässigen Fache und
3. eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie als
Hauptfächer. '
Bewerber griechisch-orientalischen Glaubensbekenntnisses werden vorzugsweise berücksichtigt.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juni d. J. bei dem k. k. Landes-
Bchulrate für die Bukowina in Gzernowitz einzubringen.
£twaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten-Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesuche zu erheben.
An der k. nnd k. Harine-Ünterrealschnle in Pola gelangt eine Lehrstelle für
Deutsch nnd Französisch, eventuell Deutsch und Englisch als Hauptfächer zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Qnartiersentschädigung von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fünf
Quinquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit der Anspruch auf Pensionierung
nach den hiefür giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebührt
überdies ein Equipierungsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-tJnterrealschule gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach ; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und können auf Grund
einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alterszulage
in die VHLi nach Erlangung der vierten Alterszulage in die VU. Rangsklasse befördert
werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Emennnng sowohl für die Bemessung der Quinquennalzulagen, als auch bei der seinerzeitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre an das k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium „ Marine-Sektion **
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. and k. Hafen-
Admiralate in Pola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Leben^ahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien, die Lehrbefähigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung ausweisenden l)okumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Ärar
nach dem fär Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender Reisevorschuß
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kanzlei des k. und k. Reichs-Kriegs-
Ministeriums „Marine- Sektion ** in Wien direkte eingeholt werden.
160 Eonknn-AaBschreibtingexi. St&ek XIL
An dem mit dem Öffentlicbkeitsrechte ausgestatteten sechsklassigen MSdcben-
Lyzeum in Linz kommt mit Beginn des Scha^jahres 1905/1906 die Direktorstelle
zur Besetziing.
Mit dieser Stelle sind die für Staats-Mittelschallehrer bestimmten Bezüge and Ansprüche
mit der Modifikation verbunden, daß bei 8 standiger Lehrverpflicbtang eine Direktionszalage Ton
j&brlich 1200 Kronen, bei 10 stündiger Lehrverpflicbtang eine solche von 1400 Kronen und
bei 12 stündiger Lehrverpflicbtang eine solche von 1600 Kronen zugesichert wird.
Die Bewerber müssen die Lehrbefähigung für Mittelschulen nachweisen können. FOr die
an einer Staatsanstalt wirkenden, zur Ernennung vorgeschlagenen Bewerber wird beim
k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht um Beurlaubung zur Leitung des Linz er
Mädchen-Lyzeums unter Vorlage ihrer dermaligen Stellung angesucht werden.
Die mit den entsprechenden Lehrbefähigungszengnissen und sonstigen Dokumenten ordnanga-
gemäß belegten Gesuche sind bis 30. Juni d. J. an den Yerwaltungsausschnfi des
Linzer Mädchen-Lyzeums, zu Händen des Herrn kaiserlichen Rates Matthias Poche,
Linz, Bathansstraße Kr. 7, einzusenden.
An der k. k. Lebrerinnenbildnngsanslalt im L Wiener Semeindebezirke kommt
eine Hauptlehrerstelle extra statum mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetsong.
Bewerber, beziehungsweise Bewerberinnen haben die Lehrbefähigung für dentsche
Sprache, Geographie und Geschichte nachzuweisen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 1. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Eventuelle Ansprüche auf Einrechnung der bisher in anderer Eigenschaft zugebrachteo
Dienstzeit sind in den Gesuchen anzuführen.
An der böhmischen Staats-Gewerbeschnle in Brfinn gelangen vom 16. September d. J.
an zwei Assistentenstellen zur Besetzung, und zwar:
a) eine Assistentenstelle für Freihandzeichnen und Modellieren;
bj eine Assistentenstelle für Maschinenbau.
Diese Stellen werden auf die Dauer von zwei Jahren verliehen und ist mit jeder derselben
eine jährliche Remuneration von 1200 Kronen verbunden.
Gestempelte, mit dem curriculum vitae, den Studien- und eventuell Yerwendangszeugnissen,
sowie einem von der zuständigen politischen Behörde bestätigten Wohlverhaltungszeugnisse, in
welchem der Zweck der Ausstellung anzugeben ist, belegte Gesuche sind bis 1. Jnlid. J.
an die Direktion der böhmischen Staats-Gewerbeschule in Brunn einzusenden.
An der k. k. Vorbereitnngsklasse ffir Lehramtszöglinge mit italienischer
Unterrichtssprache in Pola gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 die Stelle
eines Leiters in der Eigenschaft eines provisorischen ÜbungsschuUehrers mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 174, nomierten Bezügen zur Besetzung.
Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen zugebrachten
Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Juli d. J. beim k. k. Landes*
schulrate für I Strien in Triest einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht gehörig dokumentierte Gesnche wird keine Rücksicht
genommen werden.
Stack Xn. Eonknn-Aiisschreibiingeii. 161
Am Staats -Gymnasium mit italieniscber üntemchtsspracbe in Capodistria
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für
Mathematik and Physik mit den im Gesetze vom 19. September 1898, B.-G.-B1.
Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im Torgeschriebenen Dienstwege bis 10. Juli d. J. beim k. k. Landes-
Bchulrate für Istrien in Triest einzubringen.
£twaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Snpplenten-Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesuche zu erheben.
Verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Erzherzog Rainer -Jubillnms- Lehranstalt ffir Gewerbe und Handel in
Wien ist mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für die L Fach-
gruppe der zweiklaesigen Handelsschulen zu besetzen.
Mit dieser Stelle ist ein Grundgehalt von 2400 Kronen bei einer Lehrverpilichtung von
20 Stunden wöchentlich verbunden. Überstunden bis zum Ausmaße von 10 Stunden werden
mit je 120 Kronen pro Jahr honoriert. Bei zufriedenstellender Dienstleistung steigt der Gehalt.
Geprüfte Bewerber wollen ihre Gesuche bis 5. Juli d. J. bei dem Kuratorium
der Erzherzog Rainer- Jubiläums-Lehranstalt für Gewerbe und Handel in
Wien, y., Obere Amtshausgasse 37, überreichen.
An der Ssterr.-nngar. Schnle t&v Knaben nnd MSdehen in Konstantinopel (Pera),
einer mit dem Offentlichkeitsrechte ausgestatteten Prlyat-Yolks- und Bürgerschule, kommen mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906, d. i. mit 1. September d. J., eine Bürgerschullehrer-
und eine Yolksschullehrerstelle zur Besetzung.
aj Mit der Bürgerschullehrerstelle ist ein Jahresgehalt von 120 türk. Lira in
Gold (1 türk. Lira = 21 E 65 h) und ein jährliches Quartiergeld von 24 tUrk. Lira, aber
kein Anspruch auf Pension verbunden. Nach je drei Jahren zufriedenstellender Dienstleistung
wird der Gehalt um 12 türk. Lira pro Jahr erhöht, bis er nach Tollendetem 18. Dienslgahre
die Maximalhöhe von 204 türk. Lira jährlich, inklusive Quartiergeld erreicht.
b) Mit der Yolksschullehrerstelle ist ein Jahresgehalt von 102 türk. Lira in Gold
(1 türk. Lira == 21 K 65 h) und ein jährliches Quartiergeld von 24 türk. Lira, aber kein
Anspruch auf Pension verbunden. Nach je drei Jahren zufriedenstellender Dienstleistung wird der
Gehalt um 12 türk. Lira pro Jahr erhöht, bis er nach vollendetem 18. Diens^'ahre die
Maximalhöhe von 186 türk. Lira jährlich, inklusive Quartiergeld erreicht. Der Volksschullehrer
kann, wenn er für Bürgerschulen geprüft ist, in der Zwischenzeit eventuell zum Bürgerschullehrer
vorrücken.
Es werden grundsätzlich nur solche Bewerber berücksichtigt, die sich schriftlich verpflichten,
mindestens drei Jahre an genannter Anstalt zu wirken. Sowohl dem Schulrate als auch dem
Lehrer steht es frei, unter Umständen mindestens vier Monate vor Ablauf des Schuljahres das
Dienstverhältnis zu künden.
Die Bewerber um diese Stelle müssen ledig sein und mindestens die Befähigung für
deutsche Volksschulen nachweisen.
Bei sonst gleicher Qualifikation erhalten solche Bewerber den Vorzug, welche für Bürger-
Bchnlen, namentlich für die humanistische (I.) Gruppe geprüft sind ; weiters solche, welche
der ungarischen oder italienischen Sprache mächtig und befähigt sind, den Unterricht in einer
dieser Sprachen zu erteilen; femer jene, welche ein besonderes Geschick haben, den Unterricht
im Zeichnen, Turnen und im Gesänge zu erteilen oder geeignet sind, die naturwissenschaftlichen
Sammlungen in Ordnung zu halten.
Jeder Bewerber hat im Gesuche genau anzugeben, wie es mit seiner Militärpflicht steht.
Steht der zu Ernennende im öffentlichen Dienste, so soll er behufs Annahme dieser Stelle einen
vorläufig einjährigen Urlaub von der ihm vorgesetzten Behörde mit der Verpflichtung der weiteren
Zahlung der Beiträge zur Lehrerpensionskasse erbitten, damit ihm der jetzige Posten und die
162 Konkurs- AasBchreibungen. Stück Xu.
damit verbundenen Rechte reserviert bleiben. Nötigenfalls wird das ürlaubsgesucb von der
k. und k. Yertretungsbebörde in Konstantinopel unterstützt werden, welche sich auch vor
Ablauf des Urlaubes angelegen sein lassen wird, für eine Verlängerung desselben nach Möglichkeit
zu sorgen.
Für die Reisekosten erhält jeder der Ernannten eine Vergütung von 150 Franks in Gold.
Einen Zuschuß von 100 Franks in Gold für die aus eigenen Mitteln zu bestreitenden Kosten
der Rückreise erhalten nur jene Lehrkräfte, welche mindestens drei Jahre an der Schule
gewirkt haben.
Wer vor Ablauf von zwei Jahren seinen Dienstposten verläßt, bat die Hälfte der Reise-
kosten, das sind 75 Franks in Gold zurückzuerstatten.
Das gehörig dokumentierte, an den Schulrat der österreichisch- ungarischen Schule in
Konstantinopel zu richtende Gesuch ist durch die vorgesetzte Behörde bis 15. Juli d. J.
an das k. und k. Konsulat in Konstantinopel einzusenden.
Lehrkiilfte mit dem bloßen Reifezeugnisse oder mit nicht gehörig dokumentierten Gesuchen
und solche, welche das Gesuch zu spät oder mit Umgehung der vorgesetzten Behörde einreichen,
bleiben unberücksichtigt.
Im Verlage der Manz'schen k.n.k.Hof-yerlags- und UniTersitäts-Buchhandlaii^,
Wien^ L, Eohlmarkt Nr. 20, ist erschienen:
Die
Osterreichischen Universitätsgesetze.
Sammlung
der fär die öBterreichisohen Universitäten g^ültigen GtesetBe, Verordnungen«
ErläBse» Studien- und Früfangsordnungen u. a. w.
Im Auftrage des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht mit Benützung der
amtlichen Akten herausgegeben von
Dr. Leo Bitter Beck von Mannagetta
und
Dr. Karl von Kelle,
k. k. Mmisterialräte im Ministerium fUr Kultus und Unterricht.
Komplett in ungefähr 12 Lieferungen zu 5 Bogen.
Jede Lieferung kostet 1 K 50 h.
Zu beziehen durch alle Buchhandlungen.
Stück xn.
163
Die Dachbenannteu
PablÜLatlonen des k« k. Ministeriums für Knltns und Unterricht
sind im Wege der k.k.SchulbOcher-Verlag8-Dir6ktion In Wien (I., Schwarzenbergstraße 5)
gegen Barzahlung zu beziehen:
Verordnungsblatt für den Dienstbereich des k. k. Ministeriums f&r Kultus
und Unterricht.
Jahrgang 1888
Jahrgang 1900
„ 1905 mit Postzusendung
Handbuch der Reichsgesetze undMinisterial-Verordnungen fiber dasVolks-
SChulwesen in den im Reichsrate yertretenen Königreichen und Ländern.
Siebente, neu redigierte Auflage (1891)
Von den noch am Lager befindlichen Exemplaren
der ersten Auflage ist der 1. und 2. Teil (1878, resp. 1879) in 1 Bande
um 2 E 34 h zu beziehen.
Auch von der zweiten Auflage (1881) sind noch broschierte Exemplare zu 2 E,
von der dritten (1882), vierten (1884), fünften (1885) und sechsten
(1888) Auflage gebundene Exemplare zu je 2 E 60 h zu haben.
Das Reichs -Volksschttlgesetz samt der Durchfuhrungs -Verordnung und
der Schul- und Unterrichts-Ordnung
Kegeln und Wörterverzeichnis für die deutsche Rechtschreibung . .
Lehrpläne und Instruktionen für den Zeichenunterricht an Volksschulen
und Bürgerschulen
Verzeichnis der für die Ssterreichischen Volksschulen und Bürgerschulen
zum Unterrichte allgemein zulässigen Lehrbücher und Lehrmittel .
Verzeichnis der für die Ssterreichischen Mittelschulen zum ünterrichts-
gebrauche allgemein zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel nach den
zuletzt approbierten Auflagen (Ausgabe vom Jahre 1900)
Die wichtigsten Normen über die Organisation der gewerblichen Fort-
bildungsschulen. Nebst einem Verzeichnisse der für dieselben zulässigen
Lehrmittel und Lehrtexte
Verzeichnis der für die gewerblichen Lehranstalten zum ünterrichts-
gebrauche zulässigen Lehrtexte und Lehrmittel
Disziplinar-Ordnung für die Staats-Gewerbeschulen
Disziplinarordnung für Handwerkerschulen
Pflege des gewerblichen Fortbildungs- und Mittelschulwesens durch den
österreichischen Staat im Jahre 1872
Vorschriften über die Heranbildung und Prüfung der Lehrer für aUgemeine
Volksschulen und Bürgerschulen in Österreich. I. Organisations-Statut der
Bildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen. —
n. Statut der fittrgerschnl-Lehrerkurse. — m. Vorschrift über die Lehrbefllhigungs-
prüfungen für aUgemeine Volksschulen und Bürgerschulen
Freia
K
h
2
2
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3
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20
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10
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40
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164
Stack XIL
Letarpläne nnd Instruktion fBr das Freihandseichnen an Lehrer- nnd
Lelirerinnen-Bildungsanstalten
Gesamt-Yerzeictanis der Lehr- nnd Hilfsmittel, Apparate nnd Modelle fttr
den Zeiehennnterricht an Mittelsehnlen, Lehrer- nnd Lehrerinnen-
Bildnngsanstalten
Erste For&etznng znm Gesamt-Verzeichnisse
Zweite Fortsetzung znm Gesamt- Verzeichnisse. Abgeschlossen 15. Juni 1899
Illustrierter Katalog der fBr den Unterricht im Freihandzeichnen an
Gymnasien, Reakchnlen, Lehrer- nnd Lehrerinnen-BUdnngsanstalten
zulässigen Gips- nnd TonmodeUe
Instruktionen fBr den Unterricht an den Realschulen in Österreich
im AnBcbluBse an einen NormaUehrpIan
Normallehrplan fBr Realschulen. (Separatabdrnck der üntemcbtB-Ministerial-
Verordnung vom 23. April 1898, Z. 10331)
Lehrplan und Instruktion fBr den Unterricht im Turnen an den Gymnasien,
Realgymnasien nnd Realschulen
Normalien fBr die Gymnasien und Realschulen in Österreich, redigiert von
Dr. Edmund Edlen von Marenaeller.
I. Teil: Gymnasien. L Band
n. Band
n. Teil: Realsebnlen
PrBfnngs- Vorschriften fBr das Lehramt an Gymnasien und Realschulen
(Separatabdrnck der Ünterricbts-Ministerial-Yerordnang yom 30. Augnst 1897) .
PrBftmgs-Vorschriften fBr das Lehramt an den Mittelschulen gleich-
gestellten Spezial-Lehranstalten, nnd zwar für Zeicbnen, Handelswissen-
Bcbaften, Musik nnd Gesang, Turnen, Stenographie und Nautik
Weisungen zur FBhrung des Schulamtes an den Gymnasien in Osterreich,
als Anhang zu den Instruktionen für den Unterricht
Verhandlungen der Gymnasial-Enqufite-Kommission im Herhste 1870 . .
Beschlfisse und Protokolle der internationalen Stimmton-Konferenz in
Wien 1885
Bericht Bber Ssterreichisches Unterrichtswesen aus Anlaß der Welt-
ausstellung 1873
Österreichisches Yolksschnl- u. Mittelschulwesen in der Periode 1867—1877.
Von Dr. A. Egger-Möllwald
Die Verwaltung der Ssterreichischen Hochschulen von 1868 bis 1877.
Von Dr. Karl Lemay^er
Die Eunstbewegung in Österreich seit der Pariser Weltausstellung im
Jahre 1867. Von R. von Eitelberger
AktenmSfiige Darstellung der Verhältnisse der griechisch-orientalischen
Hierarchie in Österreich, dann der illyriscben National-Kongvesse und Ver-
handlungs-Synoden
Jahresbericht des k. k. Ministeriums fBr Kultus und Unterricht. Jahr-
gang 1870 — 1871 — 1873 — 1874 — 1875 — 1876, Preis per Jahrgang
Bericht Bber die TStigkeit des Wiener k. k. SchulbBcher-Verlags (1894)
Sammlung der Vorschriften in Bezug auf die Approbation der Lehrtexte
und Lehrmittel fBr Volks- und Bfirgerschulen und Lehrer- nnd
Lehrerinnen-Bildnngsanstalten
PreU
20
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30
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht — Druck ?on Karl Gorischek in Wien Y.
165
Jahrgang 1905. Stfiek Xm.
Beilage znm Yerordnnngsblatte
für den
Dienstbereich des Ministeriiims für Knltns nnd Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolische Majest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1 . Jnni d. J.
dem üniTersitfttsbibliothekar in Lemberg, titolierten außerordentlichen üniTersitfttsprofessor
Dr. Alexander Semkowicz taxfrei den Orden der eisernen Krone III. Klasse,
dem Kustos an der Universitätsbibliothek daselbst Dr. Friedrich Pap^e das Ritterkreuz
des Franz Joseph-Ordens und dem Amanuensis an dieser Bibliothek Dr. £ugen
Barwinski das goldene Verdienstkreuz mit der Kro*ne a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1 . Juni d. J.
dem Provinzial des Ordens der Barmherzigen Brüder Eduard Stur das Ritterkreuz des
Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Juni d. J.
dem Pfarrer in Althammer Anton Nogol das goldene Yerdienstkreuz mit der
Krone a. g. zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit AUerhöchster Entschließung vom 6. Juni d. J.
der Oberin des ürsulinenkonventes in Prag Pauline Barda das goldene Yerdienst-
kreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Juni d. J.
dem Oberlehrer an der evangelischen Privat-Yolksschnle in Eferding Johann Nadler das
goldene Yerdienstkreuz a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 31. Mai d. J.
dem pensionierten Oberlehrer an der Knaben -Yolksschule im Y. Wiener Oemeindebezirke,
Matzleinsdorferstraße Nr. 23, Anton Wallner das goldene Yerdienstkreuz a. g. zu
verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^est&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. Mai d. J.
dem pensionierten Direktor der Knaben -Yolks- und Bürgerschule in Tachau Josef Pothorn
das goldene Yerdienstkreuz a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3 1 . Mai d. J.
dem Direktor der Lehrerbildungsanstalt in Tarnopol Emil MicbatOWSki den Titel eines
Regierungsrates mit Nachsicht der Taxe a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1. Mai d. J.
dem Professor am Staats-Gymnasinm in Klagenfurt Adalbert Meingast anläßlich seines
Übertrittes in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel eines Schnlrates a. g. zu
verleihen geruht.
166 Peraonaliiacluichteii. Stack XIIL
Seine k. and k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließong Tom 9. Juni iL J.
dem Privatdozenten an der böhmischen technischen Hochschule in Prag Emil Yotottk den
Titel eines außerordentlichen Professors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Juni d. J.
den Domherrn des Eonkathedralkapitels in Macarsca Michael PavlinOYie zum Dom-
dechant dieses Kapitels a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestiit haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. Juni «i. J.
den Weihbischof und Generalvikar der Wiener Erzdiözese Dr. Godfried Marschall, den
Pfarrer der evangelischen Eirchengemeinde A. 6. in Wien, Senior Rudolf Marolly, den
Hof- und Gerichtsadvokaten Dr. Gustav Kohn, femer den Direktor des niederösterreicfaiscfaen
Landes-Real- und Obergymna^uros in Stockeran August Plnndrich, den Professor an der
Staats- Gewerbeschule im I. Bezirke Wiens Heinrich Schmid und den Bilrgerschuldtrektor
Adolf Knnka in Wien zu Mitgliedern des niederösterreichischen Landers-
schul rat es für die vom 1. Juli 1905 bis Ende Juni 1911 währende Funktionsperiode a. g. zu
ernennen geruht
Seine k. und k. Apostolische Mm'estiit haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Juni d. J.
den Eustos des römisch-katholischen Metropolitankapitels in Lcmbcrg Dr. Sigismund
Lenkiewicz, den Domherrn des griechisch-katholischen Metropolitankapitels in Lemborg
Emil Bilinski, den armenisch-katholischen Erzbischof inLemberg Josef Teodorowiez.
den evangelischen Pfarrer in B rigid au, Senior Paul Eozdon, deu üniversitätsprofessor
Dr. Leo Sternbach in Erakau, den Universitätsprofessor, Hofrat Dr. Easimir Ritter
von Morawski in Erakau, den Professor an der Technischen Hochschule in Lemberg
Thaddäus Fiedler, den üniversitätsprofessor Dr. Cyrill Stndziüski in Lemberg, d^n
Direktor des HL Staats-Gymnasiums in Erakau Thomas Sottyslk, den Professor an der
Lehrerbildungsanstalt in Lemberg, Reichsrats- Abgeordneten Alexander Barwinskl und d<>n
Direktor der Handelsakademie in Lemberg Anton Pawl'OWSki zu Mitgliedern des
galizischenLandesschulrates fiir die nächste Funktionsperiode a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Jnni d. i.
den ordentlichen Professor der klassischen Archäologie an der Universität in Innsbruck
Dr. Franz Winter zum ordentlichen Professor dieses Faches an der
Universität in Graz a. g. zu ernennen geruht.
Der Minister für Eultus und Unterricht hat im Einvernehmen mit dem Handelsminiiterium
den Direktor der Staats-Gewerbeschule im X. Wiener Gemeindebezirke, Regiemngsrat Professor
Johann Hauptfleisch zum Inspektor fUr das gewerbliche Bildnngswesen in
mechanisch-technischer Richtung ernannt.
Stark XIII. Penonalnachrichten. 167
Yom Minister fttr Kultus und Unterriebt wurden ernannt:
nun Mitgliede
der Kommission f&r die Abhaltung der IL Staatsprfifang ans dem Maschinen-
banfaehe an der dentschen technischen Hochschnle in Prag der ordentliche Professor
an der genannten Hochschule Kamille ESmer,
der Prüfungskommission für allgemeine Volks- nnd fBr Bnrgerschnlen mit
deutscher und böhmischer Unterrichtssprache in Troppau für den Rest der laufenden
Funktionsperlode der Direktor der Staats-Bealschule in Troppau, Regierungsrat Dr. Friedrich
Wrxal,
Enm Konservator
der Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltung der Kunst- und
historischen Denkmale der Professor an der deutschen Staats-Oewerbeschule in Pilsen
Franz Wilhelm,
Eum Skriptor
an der Universitätsbibliothek in Lemberg der Amanuensis Dr. Wilhelm Rolny,
nun AmannenBis
an der UniversitStsbibliothek in Lemberg der Praktikant Dr. Rudolf Kotnia,
Enm Direktor
der Lehrerbildungsanstalt in Jiiin der Professor an der Staats Realschule in
Königgrätz, Bezirksschnlinspektor Johann DnuOYSk^,
Eom Bellgionslehrer
am IIL Staats-Gymnasium in Graz der supplierende Religionslehrer an dieser Anstalt
Dr. Georg Lorenz,
BtUD wirklichen israelitlBohen BeligionBlehrer ad personam
an der L Staats - Realschule im II. Wiener Gemeindebezirke der israelitische
Religionslehrer David Graubart,
am I. Staats-Gymnasium in Czernowitz der israelitische Religionslehrer Abraham
Heumann,
Etun definitiven Hauptlehrer
an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Czernowitz der provisorische Hauptlehrer an
der Lehrerbildungsanstalt in Czernowitz Dr. Engen Botezat,
Bum HanpUehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in KSniggrStz der Suppient an dieser Anstalt
Wendelin Houzik,
an der Lehrerbildungsanstalt in Troppau der Übungsschullehrer an dieser Anstalt
Norbert Piffl,
Bom definitiven Übungssohnllehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Troppau der provisorische Übungsschullehrer an
dieser Anstalt Leopold Brflck,
Bum provisorischen Übungssohnllehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Komotan der Yoiksschullehrer Josef Fuhrich
in Altharzdorfy
1*
168 Penonalnacbrichten. Stack Xm.
sur ÜbtingSBOhTillehreriii
an der Übungsschnle der Lehrerinnenbildnngsanstalt in Krakan die Sappientis
an dieser Anstalt Hedwig May,
snm Lehrer in der Z. Bangsklasse
an der Fachschule fBr Holz- nnd Steinbearbeitnng in Hallein der Werkmeister
der XI. Rangsklasse an dieser Anstalt Ad albert Nennadal,
zur Kindergärtnerin
an der Lehrerinnenbildnngsanstalt mit bShmischer Unterrichtssprache in Brnnn
die Yolksschnllehrerin Herrn ine Svoboda in Boskowitz.
Der Minister für Ealtos nnd Unterricht hat im Sinne des Erlasses vom 23. Mars 1905,
Z. 10968, für das Sommersemester 1905/1906 (einschlieOlich der Hauptferien) Stipendien
fftr Studienreisen nach Italien nnd Griechenland folgenden LehrpersoDen an
Mittelschulen verliehen:
Alfred Groß, Professor am I. deutschen Staats-Gymnasium in Brtlnn,
Wenzel Hanns, Professor am Staats-Gymnasium in Leitomischl,
Anton Jeriinovid, ivirklicher Lehrer am Staats-Gymnasinm in Erainburg,
Dr. Anton Poläk, wirklicher Lehrer am Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichts-
sprache in Proßnitz,
Augustin Potuöek, Professor am Staats- Gymnasium in Aussig,
Dr. Gerhard Scherff*, wirklicher Lehrer am Albrecht-Gymnasium in Teschen,
Karl Stach, Professor am lY. Staats-Gymnasium in Er a kau,
Emilian Terlecki, Professor an der Staats-Realschule in Tarnopol,
Dr. Pius Zini, provisorischer Lehrer an der deutschen Abteilung des Staats-Gymnasiums
in Trient.
Der Minister fur Euitus und Unterricht hat zn Mitgliedern des Österreichischen
archäologischen Instituts ernannt:
Seine Exzellenz den k. u. k. Oberstkämmerer Leopold Freiherrn von Gndenns,
den Direktor des Listitnto austriaco di studii storici in Rom, Hofrat Dr. Ludwig
Pastor,
den Ministerialrat im Ministerium für Euitus und Unterricht Earl Pnrtscher Freiherrn
von Eschenburg,
die üniversitätsprofessoren Dr. Otto Cnntz in Graz, Dr. Earl Hadaczek in Lemberg,
Dr. Julius Jüthner und Dr. Johannes Kromayr in Czernowitz und Dr. Ignaz
Vysoky in Prag,
den Privatdozenten an der Universitftt und an der Technischen Hochschule in Wien
Architekten Dr. Hermann Egger,
den Eustus am bosnisch-herzegowinischen Landesmuseum in Sarajevo Dr. Earl Patscb.
Stttck Xin. Penonalnachrichten. 169
Der Minister für Ealtas und Unterricht hat folgende Professoren an Staats-
Mittelschalen in die VIII. Rangsklasse befördert:
Dr. Josef Schwerdfeger am Akademischen Gymnasinm in Wien,
Josef Nimpfer am Franz Joseph-Gymnasinm in Wien,
Rudolf Kratochwil am Sophien* Gymnasium in Wien,
Josef Beyer, Dr. Franz Jelinek und Josef Wolny am Erzherzog Rainer-Gymnasium
in Wien,
Dr. Franz Streinz am Staats- Gymnasium im ni. Wiener Gemeindebezirke,
Dr. Karl Bmno, Dr. Karl Mayer und Johann Preiß am Elisabeth- Gymnasium
in Wien,
Wilhelm Kttttig am Staats-Gymnasium im VI. Wiener Gemeindebezirke,
Dr. Anton Becker und Dr. Roman HSdl am Staats-Gymnasium im VIII. Wiener
Gemeindebezirke,
Dr. Emil Sofer am Maximilian- Gymnasium in Wien,
Ferdinand ZilDmert am Karl Ludwig- Gymnasium in Wien,
Dr. Robert Esner am Staats- Gymnasium im XIII. Wiener Gemeindebezirke,
Dr. Friedrich Bauer am Staats-Gymnasium im XYII. Wiener Gemeindebezirke,
Karl Pin am Staats- Gymnasium in Floridsdorf,
Dr. Theodor Zacbl am Staats- Gymnasium in Wiener-Neustadt,
Franz Bäcker, Rudolf Pretsch von Lerchenhorst und Anton Rnß an der
Staats-Realschule im III. Wiener Gemeindebezirke,
Dr. Karl Ott an der Staats-Realschule im V. Wiener Gemeindebezirke,
Dr. Adolf Zauner an der Staats-Bealschule im VU. Wiener Gemeindebezirke,
Anton Derganc an der Staats-Realschule im IX. Wiener Gemeindebezirke,
Eduard SokoU und Friedrich Gschüitzer an der Staats-Realschule im XY. Wiener
Gemeindebezirke,
Dr. Theodor Reitterer an der Staats-Realschule im XVI. Wiener Gemeindebezirke,
Georg Firtsch an der Franz Joseph-Realschule in Wien,
Dr. Anton KSnig am Staats-Gymnasium in Linz,
Hugo Nawratil an der Staats-Realschule in Linz,
Friedrich Späth am Staats- Gymnasium in Salzburg,
Dr. Jus tu s Llinzer von Lindhausen am I. Staats- Gymnasium in Graz,
Johann Held am III. Staats-Gymnasium in Graz,
Dr. Anton Hedved am Staats-Gymnasium in Marburg,
Dr. Viktor Nietsch an der Staats-Realschule in Graz,
Dr. Eugen GiannOüi am Staats- Gymnasium in Klagenfurt,
Dr. Leo Langer am Staats- Gymnasium in Villach,
Ernst EbenhSch an der Staats-Realschule in Klagenfurt,
Dr. Franz Biedl am I. Staats-Gymnasium in Laibach,
Dr. August Hofer am Staats-Gymnasium in Triest,
Karl Loitlesberger am Staats-Gymnasium in Görz,
170 Personaliiachriehten. Stack Xm.
Johann Pupp am Staats- Gymnasium in Fola,
Walter Gentililli und Kami 11 o Perini am St jiats- Gymnasium in Rovereto,
Arthur Bonetti an der Staats-Realscbnle in Bozen,
Johann Emig an der Staats-Realschnle in Dornbirn,
Eugen Bolis am Staats-Gymnasium in Brüx,
Bernhard Zechner am Staats-Gymnasiam mit deutscher Unterrichtssprache in Budweis,
Michael NeahSfer am Staats-Gymnasium in Eger,
Josef Schindler am Staats- Gymnasium in Prachatitz,
Josef Maximilian Lönning und Dr. Ludwig Adamek am Staats- Gymnasium in
Reichenbergy
Rudolf Schweizar und Ferdinand StoUe am Staats- Gymnasium mit deatschtr
Unterrichtssprache in Smichow,
Dr. Josef Rflflrier am Staats- Gymnasium in Teplitz-Schönau,
Emil Frennd an der Staats- Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Pilsen,
Jakob Nenbaner an der Staats-Realschnle in Plan,
Albert Hansel und Johann Ereibich an der I. deutschen Staats-Realschnle in Pra?,
Dr. Johann Weyde an der II. deutschen Staats-Realschule in Prag,
Dr. Theodor Enknla an der III. deutschen Staats-Realschule in Prag,
Friedrich Votj^pka, Karl JironSek und Josef Michl am Staats-Gymnasium in
Beneschan,
Franz Pösl am Staats-Gymnasium in Ji6in,
Dr. Johann Brant am Staats-Gymnasium in Königinhof,
Thomas Snitivy am Staats- Gymnasium in Pilgram,
Richard Plicka am Staats-Gymnasium in Neuhaus,
Josef Eobza am Staats-Gymnasium in Pisek,
Johann Srfitek am Staats-Real- und Obergymnasium in Prag (Kfemenecgasse),
Franz Sokol am Staats- Gymnasium in Raudnitz,
Franz Jizba und Franz Tajrych am Staats-Gymnasium in Tabor,
Anastasius Papäiek an der Staats-Realschule in Jiöin,
Karl Snbrt an der Staats-Realschnle in Jungb unzlau,
Dr. Franz Nn§l an der Staats-Realschule mit böhmischer Unteirichtsspracbe in
Karolinenthal,
Franz Rejthärek an der Staats-Realschule in Königgrätz,
Wenzel Ruth an der Staats- Realschule in Kuttenberg,
Josef Lyer und Johann Bor an der Staats-Realschule in Laun,
Johann Sebek und Dr. Karl Leiß an der Staats- Realschule mit böhmischer
Unterrichtssprache in Pilsen,
Franz Kabelü an der Staats-Realschule in Tabor,
Dr. Bohuslav MaSek und Dr. Jaroslav Sfastny an der Staats-Realsciiule in
Z i 2 k o y,
Dr. Wilhelm Weinberger am Staats-Gymnasium in Iglau,
Dr. Karl Zimmert am Staats- Gymnasium in Nikolsburg,
Dr. Franz Spina und Lazar Steinschneider am Staats-Gymnasium in Mährisch-
Trübau,
Rudolf Weiß am Staats-Gymnasium in Mährisch-Weißkirchen,
Stück Xm. Personalnachrichten. 171
Alfred Schlerka am Staats-Gymnasium in Ziiaim,
Dr. Johann NevÜ*!! und Morits Strobl am Staats-Gymnasium mit deutscher
Unterrichtssprache in Ungarisch-Hradisch,
Gottfried Tichänek am Staats-Gymnasium mit höhmischer Unterrichtssprache in
Ungarisch-Hradisch,
Veit Hfirna und I g n a z Kusala am Staats-Gymnasium in Walachisch-Meseritsch,
Johann OodrÜek am Staats-Gymnasium in Prerau,
Wili bald Pokorn^ an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in BrUnn,
Josef Bro£ an der Staats-Realschule in Neustadt!,
Adolf von Roth an der Staats- Realschule in Ol mutz,
Gustav Weeber am Staats-Gymnasium in Friedek,
Johann Linhart am Albrechts- Gymnasium in T es eben,
Johann Svoboda am Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Troppau,
Michael StSckl an der Staats-Realschule in Bielitz,
Franz StockI an der Staats-Realschule in J&gerndorf,
Eamillo CappUleri an der Staats-Realschule in Troppau,
Ludwig Mikuta am Staats- Gymnasium in Buczacz,
Felix Oatkiewicz und Anton Lucyk am Staats- Gymnasium in Drohobycz,
Alb in Schreyer am Staats-Gymnasium bei St. Hyazinth in Erakau,
Gustav Lettner am IL Staats-Gymnasium in L e m b e r g,
Emanuel von Roszka am Franz Joseph-Gymnasium in L e m b e r g,
Dr. Michael Kurys am lY. Staats-Gymnasium in Lemberg,
Dr. Viktor Hahn am Y. Staats- Gymnasium in Lemberg,
Yinzenz Tyran am Staats-Gymnasium in Neu-Sandez,
A d a 1 b e r t Cachel und Dr. Alexander Czuczynski am Staats - Gymnasium in
Podgörze,
Stanislaus Babinski und Bo leslaus Grotowskl am L Staats- Gymnasium in
R z e s z 6 w,
Adam Pytel am Staats- Gymnasium in Sanok,
Stanislaus Szarga und Dr. Nikolaus Sabat am Staats-Gymnasium in S t a n i s 1 a u,
Johann Dorozinski am L Staats- Gymnasium in Tarnöw,
Johann Gnzdek am Staats-Gymnasium in Wadowice,
K 1 e m e n s Bystrzycki am Staats- Gymnasium in Z } o c z ö w,
Dr. Philipp Broch am L Staats-Gymnasium in Czernowitz,
Wladimir Emicikiewicz und Emil Malachowski am IL Staats-Gymnasium in
Czernowitz,
Eusebius Popovici am griechisch- orientalischen Gymnasium in Suczawa,
Josef Sasso am Staats-Gymnasium mit serbo-kroatischer Unterrichtssprache in Zara.
172 PerBonalnachrichten. Stück XTÜ.
Der Minister für Enltos und Unterricht hat folgende Lehrpersonen an Staats-
Gewerbeschulen in die YIII. Rangsklasse befördert:
den Professor an der Staats-Gewerbeschule in Bielitz, Alfred Urban,
den Professor an der deutschen Staats- Gewerbeschule in Pilsen, Gustav NeumaiLB.
den Professor an der Staats- Gewerbeschule im I. Wiener Gemeindebezirke Robert
Newald,
den Professor an der Staats-Gewerbeschule im X. Wiener Gemeindebezirke, Heinrich
Kratzert,
den Professor an der Staats-Gewerbeschule in Lemberg, Thaddäus WiJniowiecki.
den Professor an der Staats- Gewerbeschule in Smichow, Anton Cechner,
den Professor an der Staats-Gewerbeschule in Lemberg Justin Gtowacki,
den Professor an der Staats- Gewerbeschule im I. Wiener Gemeinde bezirke, Josef
Röttinger,
den Professor an der Staats-Gewerbeschule im I. Wiener Gemeindebezirke, Edmund Czap,
den Professor an der Staats-Gewerbeschule in Lemberg, Stanislaus Rejchan.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat erledigte Lehrstellen an Staats-
Mittelschulen verliehen:
dem Professor am städtischen M&dchen-Lyzeum in Graz Dr. Hermann Bamberg^r
eine Stelle am IIL Staats-Gymnasium in Graz,
dem wirklichen Lehrer am ü. Staats- Gymnasium in Rzeszöw Dr. Bronislaas
Bandrowski eine stelle am Y. Staats-Gymnasium in Lemberg,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschule in Troppau Dr. Viktor BMohoilbek
eine Stelle an der Franz Josef-Realschule in Wien,
dem Professor an der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke Karl Berka
eine Stelle an der Staats-Realschule im I. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Staats-Gymnasium mit polnischer Unterrichtssprache in Kolomea
Stanislaus Bielawski eine Stelle am Staats- Gymnasium mit polnischer Unterrichtssprache
in Przemyäl,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Böhmisch-Leipa Dr. Max Binn eine
Stelle am Staats- Gymnasium im VT. Wiener Gemeindebezirke,
dem wirklichen Lehrer am Staats- Gymnasium in Bochnia Stephan BrableC eine
Stelle am Staats- Gymnasium in Podgörze,
dem Professor an der Staats-Realschule in Kuttenberg Ladislaus Cervenka eine
Stelle an der Staats-Realschule in Prag-Holleschowitz-Bubna,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Mähriscb-TrUbau Richard Dienel eine
Stelle am Staats- Gymnasium in Floridsdorf,
dem Professor am I. Staats-Gymnasinm in Tarnöw Johann Dorozüski eine Stelle
am Staats-Gymnasium bei St. Anna in Krakau,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Krems Dr. Julius Dowrtiel eine Stelle am
Akademischen Gymnasium in Wien,
Stttek Xin. Peraonalnachrichteii. 173
dem Professor am Staats-Gymnasium in Freistadt Dr. Friedrich Falbr6Cbt eine
Stelle am Elisabeth-Gymnasinm in Wien,
dem Professor am Staats-Beal- und Obergymnasinm in Ghrndim Johann Fiedler
eine Stelle an der Staats-Healschnle in den Königlichen Weii^bergen,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschule in Plan Dr. Hugo Fulda eine Stelle
an der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke,
dem wirklichen Lehrer am II. Staats-Gymnasium in Tarnöw Stanislaus Gajczak
eine Stelle am II. Staats-Gymnasium in Lemberg,
dem Professor an der III. deutschen Staats-Eealschule in Prag Philipp Oaspario eine
Stelle an der Staats-Realschule im IX. Wiener Gemeindebezirke,
dem wirklichen Lehrer an der Landes- Realschule in Üngarisch-Brod Josef Geiger
eine Stelle an der Staats-Realschule in Pfibram,
dem wirklichen Lehrer an der Kommunal -Handelsschule in Teplitz Dr. Johann
Greinecker eine Stelle an der Staats-Realschule im XYI. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Krumau Karl GrOSCh eine Stelle an der
II. Staats-Realschule im ü. Wiener Gemeindebezirke,
dem wirklichen Lehrer am Gymnasium der Theresianischen Akademie in Wien
Dr. Eyermod Hager eine Stelle am Staats-Gymnasium in Linz,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Leitomischl Wenzel HailllS eine Stelle am
Staats-Real- und Obergymnasium in Chrudim,
dem wirklichen Lehrer an der Staats- Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in
Budweis Dr. Prokop Haikovec eine Stelle an der Staats-Realschule mit böhmischer
Unterrichtssprache in Karolinenthal,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Znaim Franz Hawrlant eine Stelle am
I. deutschen Staats-Gymnasium in Brunn,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Radautz Dr. Hugo Herzog eine Stelle am
Staats-Gymnasium in Floridsdorf,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Radautz Leopold Herzog eine Stelle am
Staats-Gymnasium in Mährisch-TrUbau,
dem Professor am Staats-Untergymnasium in Gottschee Otto Hesse eine Stelle am
ni. Staats-Gymnasium in Graz,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Triest Dr. August Hofer eine Stelle am
Staats-Gymnasium in Floridsdorf,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Floridsdorf Ferdinand Holzner eine
Stelle am Staats-Gymnasium im VIII. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Radautz Ernst Hora eine Stelle am Staats-
Gymnasium in Freistadt,
dem Professor an der Landes-Realschule in Ungarisch-Brod Eduard Horsky eine
Stelle an der Staats-Realschule in Zis^koy,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Bochnia Dr. Roman JamrigiewiCZ eine
Stelle am HI. Staats-Gymnasium in Krakau,
dem wirklichen Lehrer am Privat- Gymnasium in Mäh risch-Os trau Johann JanÜek
eine Stelle am Staats-Gymnasium in Wittingau,
dem wirklichen Lehrer am Staats-Gymnasium in Strainitz Josef Jarofi eine Stelle
am Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Troppau,
dem griechisch-orientalischen Religions-Professor am Staats-Gymnasium mit italienischer
Unterrichtssprache in Zara Stephan Javor eine Stelle am Staats-Gymnasium mit serbo-
kroatischer Unterrichtssprache daselbst,
174 Penonalnachrichten. Stack XIII.
dem Professor am Staats-Gymnasinm in Tabor Franz Jizba eine Stelle am Staatsr
Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in den Königlichen Weinbergen,
dem Professor an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Briinn
Dr. Ferdinand Jokl eine Stelle am Staats-Gymnasium in iiikoy,
dem Professor am I. Staats-Gymnasium in Tarnöw Leo Kioronskl eine Stelle am
Staats-Gymnasium in Buczacz,
dem Religions-Professor am Zivil-Mädchenpensionate in Wien Dr. Johann Kisser eine
Stelle am Maximilian- Gymnasium in Wien,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Beneschan Josef Klika eine Stelle um
Staats- Gymnasium in Wittinga u,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Gewerbeschule in Gzernowitz Julias
Koblischke eine Stelle an der Staats-Realschule in Warnsdorf,
dem Professor am Staats- Gymnasium in D§bica Emil Eolodnicki eine Stelle am
Staats- Gymnasium in Stryj,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Wadowice Thaddäus Eolomlocki eine
Stelle an der II. Staats-Realschule in Erakau,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Bochnia Eduard Koztowski eine Stelle am
Staats- Gymnasium in Podgörze,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschule in Stanislau Franz Erasüienski
eine Stelle an der Staats- Realschule in Tarnopol,
dem Professor am Staats Gymnasium in Jaroslau Dr. Franz Kr£ek eine Stelle am
VI. Staats- Gymnasium in Lemberg,
dem ¥rirklichen Lehrer an der Staats-Realschule in Königgrätz Ladislaus Kredba
eine Stelle an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-Altstadt,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Prerau Rudolf Kreutz eine Stelle an der
Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Brunn,
dem Professor an der Staats-Realschule in Jungbunzlau Josef Ki'ivka eine Stelle
an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Pilsen,
dem wirklichen Lehrer an der Landes-Realschule in Groß-Meseritsch Franz KHi
eine Stelle an der Staats-Realschule in Laun,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschule in Königgrätz Karl Klichaf eine
Stelle an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-Neustadt,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Spalato Konstantin KllliSic eine Stelle am
Staats- Gymnasium in Ragusa,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Stanislau Ladislaus Latoszynski eine
Stelle am IV. Staats- Gymnasium in Lemberg,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Oberhollabrunn Josef Lindenthal eine
Stelle am Staats- Gymnasium im HI. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Jiöin Josef LiSka eine Stelle an der
Staats- Realschule in Jungbunzlau,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschule in Teplitz-Schönau Dr. Alfred
LSbl eine Stelle an der Staats-Realschule im XVI. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Albrecht-Gymnasium in Teschen Dr. Emanuel L8w eine Stelle
am Sophien-Gymnasium in Wien,
dem Professor am Staats-Gymnasium mit ruthenischer Unterrichtssprache in K o l o m e a
Dr. Eustach Makaruszka eine Stelle am akademischen Gymnasium in Lemberg,
dem Professor an der Staats-Realschule in Pisek Franz MaSek eine Stelle an der
Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-Kleinseite,
Stttck Xm. Penonalnachrichten. 175
dem Professor am Staats- Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in B n d w e i s
Jakob Mayer eine Stelle am Staats- Gymnasium im XVlll. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Königinhof Alois Hesiny eine Stelle am
Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Pilsen,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Kaaden Heinrich Hichler eine Stelle an
der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Marburg Julius Miklau eine Stelle am
II. Staats-Gymnasium in Graz,
dem Professor am Landes - Unter- und Kommunal - Obergymnasium in Mährisch-
Neustadt Rudolf Milan eine Stelle am Staats- Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache
in Kremsie r,
dem virklichen Lehrer am Staats-Gymnasium in Stryj Friedrich Müller eine Stelle
am Staats-Gymnasium in Dfbica,
dem Professor an der Staats-Realschule in Rakonitz Dr. Eugen MnSka eine Stelle
am Staats-Real- und Obergymnasium in Chrudim,
dem Professor am Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Kremsier
Rudolf NeubSfer eine Stelle am L böhmischen Staats- Gymnasium in BrUnn,
dem I'rofessor am Staats- Gymnasium in Caslau Anton Nosek eine Stelle am Staats-
Real- und Obergymnasium in Smichow,
dem Hauptlehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Poli6ka Josef Novik eine Stelle
am Staats-Gymnasium in Leitomischl,
dem Professor am Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Troppau
Franz Novotll]f eine Stelle an der Staats-Realschule in Jiöin,
dem Professor am Staats-Gymnasium inPodgörze Desiderius OstroWSki eine Stelle
am Staats- Gymnasium bei St. Hyacinth in Kr a kau,
dem Professor an der Staats-Realschule in Kladno Matthias Otta eine Stelle am
Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in den Königlichen Weinbergen,
dem Professor am Staats- Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in den Königlichen
Weinbergen Josef Palme eine Stelle am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache
in Prag-Kleinseite,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Aman Dr. Johann Penzl eine Stelle am
akademischen Gymnasium in Wien,
dem Professor an der HL deutschen Staats-Realschule in Prag Dr. Hermann Pesta
eine Stelle an der Staats-Realschule im V. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor an der Staats-Realschule in Plan Anton Pobetieim eine Stelle an der
Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Budweis,
dem vrirklichen Lehrer am Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in
Ungar isch-Hradisch Stanislaus Podiviosky eine Stelle am Staats • Gymnasium in
Pr 0 ß n i t z,
dem Professor am H. Staats-Gymnasium in Laibach Ignaz Pokorn eine Stelle am
Staats-Gymnasium in Marburg,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschule in Böhmisch-Leipa Dr. Theodor
Preifiler eine stelle an der Staats-Realschule im XVEI. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor an der Staats-Realschule in Krosno Andreas Procyk eine Stelle an
der Staats-Realschule in St anislau,
dem Professor am Kommunal- Gymnasium in Mährisch-Ostrau Dr. Franz Prosenc
eine Stelle am Staats-Gymnasium in Mfthrisch-Weißkirchen,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Brzezany Johann Pryjma eine Stelle am
Staats-Gymnasium in Kotzman,
176 Personalnachrichten. StQck Xm.
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschnle in Olmtttz Theodor Pftsehel eine
Stelle an der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Bndweis,
dem wirklichen Lehrer am Staats- Gymnasium in Jasto Michael Radomski eine Stelle
am Staats* Gymnasium in D^hica,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Oberhollabrunn Dr. Johann Reg'en eine
Stelle am Sophien-Gymnasium in Wien,
dem Professor am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Eremsier
Viktor Reif eine Stelle am Staats-Gymnasinm im XYIII. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Podgörze Dr. Marian Reiter eine Stelle
am VI. Staats-Gymnasinm in Lemberg,
dem Professor am Staats- Gymnasium mit mthenischer Unterrichtssprache in E o l o in e a
Ludwig Salo eine Stelle am Akademischen Gymnasinm in Lemberg,
dem Professor an der Staats-Kealschule mit deutscher Unterrichtssprache in Brunn
Ednard Schnäcik eine Stelle an der Staats-Realschule im III. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Eommunal-Gymnasium in M&hrisch-Ostrau Dr. Mauriz Scbaster
eine Stelle am Staats-Gymnasinm in Wiener-Neustadt,
dem wirklichen Lehrer am Eommunal-Gymnasium in Gaya Johann 8edlä£ek eine
Stelle am Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Ungarisch-Hradisch,
dem wirklichen Lehrer am Eommunal-Gymnasium in Bregenz Dr. Anton de Sisti
eine Stelle an der deutschen Abteilung des Staats-Gymnasinms in Trient,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Jaroslau Franz S^USZkiewicz eine Stelle
am Staats- Gymnasium in Bochnia,
dem wirkliehen Lehrer an der Staats-Realschnle in Pardubitz Anton SiniSek eine
Stelle an der Staats-Realschule in den Eöniglichen Weinbergen,
dem Professor am I. Staats-Gymnasinm in Tarnöw Stanislans Sinreczynski eine
Stelle an der I. Staats-Realschnle in Erakan,
dem Professor am Staats-Gymnasinm in M&hrisch-Trübau Dr. Franz Spina eine
Stelle am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in den Eöniglichen Weinbergen,
dem Professor am Staats-Gymnasinm in Tabor Anton StJ^pänek eine Stelle an der
Staats-Realschule in Pisek,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Taus Dr. Eduard StoIOYSky eine Stelle am
Akademischen Gymnasium in Prag,
dem Professor an der Staats-Realschule in Dornbirn Josef Streit eine Stelle an der
Staats-Realschule in Linz,
dem Professor am Staats-Gymnasinm inWeidenau Earl Sywall eine Stelle am Staats-
Gymnasium im XVIII. Wiener Gemeindebezirke,
dem wirklichen Lehrer am Staats-Gymnasium in Stanislan Bronislans Szuba eine
Stelle am I. Staats-Gymnasinm in Tarnöw,
dem wirklichen Lehrer an der Landes-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in
Proßnitz Ludwig Tesa^ eine Stelle an der Staats-Realschule in Ol mutz,
dem Professor am Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Ungarisch-
Hradisch Gottfried Tichänek eine Stelle am Staats-Gymnasium in Trebitsch,
dem Professor am Landes-Real- und Obergymnasinm inMödling Dr. Alois TrXger
eine Stelle am Staats- Gymnasium im Xin. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Trebitsch Adolf Ustupsky eine Stelle am
Staats-Gymnasium in Walachisch-Meseritsch,
dem wirklichen Lehrer am Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache io
Ungarisch-Hradisch Ferdinand Vail^k eine Stelle am Staats-Gymnasium in Prerau,
Stack Xm. Penonalnachrichte». 177
dem wirklichen Lehrer an der Eommonal-RealBchale in Adler-Eosteletz Alois
Yaüura eine Stelle am Staats-Real- und Obergymnasinm in Chrudim,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschnle in Pardubitz Dr. Earl VorOYka
eine Stelle an der Staats-Realschnle mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-Altstadt,
dem Professor an der Staats-Realschule mit deotscher Unterrichtssprache in Ol mutz
Franz Vfljtek eine Stelle an der L deutschen Staats-Realschnle in Prag,
dem Professor am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Eremsier
Dr. Alfred Waltaeim eine Stelle am Staats- Gymnasium im YL Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am IV. Staats-Gymnasinm in Erakau Anton Wasniowski eine Stelle
am Staats-Gymnasium bei St. Anna in Erakau,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschnle in Pardubitz Dr. Jaromir Wenig
eine Stelle an der Staats-Realschule in iiikoY,
dem wirkliehen Lehrer am Staats-Gymuasium in Marburg Dr. Edmund Wießner
eine SteUe am Sophien-Gymnasium in Wien,
dem Professor im zeitlichen Ruhestande Dr. Johann Wytrzens eine Stelle am Staats-
Gymnasium mit polnischer Unterrichtssprache in T eschen,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschule in Jungbunzlau Josef ZS&VSky
eine Stelle an der Staats-Realschule in Tabor,
dem Professor am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Eremsier
Eonrad Zelenka eine Stelle am Staats- Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in
Olmatz,
dem Professor an der nautischen Schule in Lussinpiccolo Josef Zini eine SteUe an
der Staats-Realschule in Rovereto,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Taus Dr. Anton Zlatnüek eine Stelle am
akademischen Gymnasium in Prag,
dem Professor am Staats- Gymnasium in Rudolfswert Jakob ZnpaniK eine Stelle
an der Staats-Realschule in Görz.
Der Minister für Eultus und Unterricht hat ferner ernannt:
A. Zu wirklichen Lehrern an Staats-Hittelschnlen :
a. die proTisorischen Lehrer:
Franz Benetka vom Staats-Real- und Obergymnasium in Pf ihr am für die Staats-
Realschule in Eladno,
Anton Doleiel vom Staats-Gymnasium in Öaslau für das Staats-Gymnasium in
Leitomischl,
Dr. Ernst Fasolt vom L deutschen Staats-Gymnasinm in Brunn für diese Anstalt,
Anton Fried! vom Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Ungarisch-
Hradisch für das Staats-Gymnasium in Prerau,
Dr. Leopold JnrOSSek von der Staats-Realschnle im XVI. Wiener Gemeindebezirke
für diese Anstalt,
Thomas Kaiina von der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in BrUnn
fUr das Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Ungarisch-Hradisch,
178 Pavonalnacbriebten. Stack XIIL
Gustav Klein von der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Pilsen
für das Staats-Gymnasium in Kaaden,
Dr. Alfred ESrbel vom Staats-Gymnasium in Mährisch-Trabau für das Staats-
Gymnasium in BielitZy
Josef Konnovsk/ von der Staats-Realschnle in Königgrfttz für diese Anstalt,
Dr. Johann Krejii vom Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag
(Tischlergasse) fUr das Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag (KomgasseK
Julius Krug von der Staats-Realschule in St eyr für die Staats-Realschule in Marburg,
Stanislaus Kubelik vom Staats-Real- und Obergymnasium in Klattau für die Staats-
Realschule in Kladno,
Jakob HarcOCChia von der Staats-Realschule in Spalato für diese Anstalt,
Dr. Maximilian Mayer vom Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in
den Königlichen Weinbergen für das Staats-Gymnasium in Weidenan,
Richard Meiz von der Staats-Realschule in Innsbruck für das Staats-Gymnasium mit
deutscher Unterrichtssprache in Troppau,
Adolf Mfiller vom Staats- Gymnasium in Linz für die Staats-Realschule in Görz,
Dr. Wenzel Mflllor vom Staats-Gymnasium in Doutschbrod für die Staats-Real-
schule in Jungb unzlau,
Dr. Peter Peel vom Staats-Gymnasium in Raudnitz für die Staats-Realschule in Tabor,
Josef Pobl vom Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Prag-Neustadt
(Graben) für das Staats- Gymnasium in Eger,
Friedrich Pokorny von der Staats-Realschule in Pisek für das Staats-Gymnasium in
Deutsch-Brod,
Franz Queisser vom Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Prag-
Altstadt für das Staats- Gymnasium in Kr um au,
Wenzel RadoaS vom Staats-Real- und Obergymnasium in Kolin für das Staats-
Gymnasium in Königinhof,
Gustav Riedl von der I. Staats-Realschule im II. Wiener Gemeindebezirke für diese
Anstalt,
Johann Sonknp von der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Pilsen
für die Staats-Realschule in Rakonitz,
Dr. Otto Trantmann vom Staats-Gymnasium in Nikolsburg für diese Anstalt,
Dr. Rudolf Urbinek von der Staats-Realschule in Pardubitz für die Staats-Real-
schule in Laun,
Jaroslav VePneP von der Staats-Realschnle mit böhmischer Unterrichtssprache in
Budweis für diese Anstalt,
Dr. Pins Zini von der deutschen Abteilung des Staats-Gymnasiums in Trient für die
italienische Abteilung dieser Anstalt.
b. die Snpplenten:
Ignaz Bodenstorfer von der Staats-Realschule im YI. Wiener Gemeindebezirke für
das Staats- Gymnasium in Eger,
Artur Bondi vom Staats-Gymnasium in Capodistria für diese Anstalt,
Dr. Leopold Brandl von der Staats-Realschule im XYIU. Wiener Gemeindebecirk*?
für die Staats-Realschule in Böhmisch-Leipa,
Dr. Gottlieb Bydiovsky von der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache
in Prag-Kleinseite für die Staats-Realschule in Kladno,
Stack Xm. Penonalnachrichten. 179
Oreste Costa TOD der Staats-Realschnle in Rovereto für diese Anstalt,
MiecislauB Dfbrowski vom Staats- Gymnasium in Jaroslan für diese Anstalt,
Dr. Johann DemianCZUk vom y. Staats-Gjmnasinm in Lemberg für das Staats-
Gymnasium in Stanislan,
Wilhelm Dreßler von der I. Staats-Realschule im n. Wiener Gemeindebezirke für
das Staats-Gymnasium in Weiden au,
Dr. Rudolf Durst vom Staats-Gymnasium in P o 1 a für das Staats-Gymnasium in
Böhmisch -Leipa,
Wenzel Ferbr von der Staats-Realschule in ^izkov für das Staats-Gymnasium in Tab er,
Josef Fiegl yom Landes-Real- und Obergymnasium in Stockerau fUr das Staats-
Gymnasium in Frachatitz,
Bonaventura Graszjniski vom Staats-Gymnasium in Stryj für das Staats-Gymnasinm
mit polnischer Unterrichtssprache in Kotomea,
Heinrich Grfinwald vom Staats-Gymnasinm im YIII. Wiener Gemeindebezirke fUr
das Staats-Gymnasium in Freistadt,
Johann Handl vom Staats- Gymnasium in Trebitsch für das Staats-Gymnasium mit
böhmischer Unterrichtssprache in Ungarisch-Hradisch,
Stephan Uaupt vom Akademischen Gymnasium in Wien für das Staats-Gymnasium
in Znaim,
Karl Hawlitschek von der III. deutschen Staats-Realschule in Prag für diese Anstalt,
Dr. Alfons Heinrich von der Kommunal-Realschule in Eger für die Staats- Realschule
in Teplitz-Schönau,
Kuno Ho£evar vom IL Staats-Gymnasium in Laibach für das Staats- Untergymnasium
in Gottschee,
Leon HoflTtnann von der griechisch -orientalischen Realschule in Czernowitz für das
II. Staats-Gymnasium daselbst,
Ulrich Htljer vom Akademischen Gymnasium in Prag ftlr das Staats- Gymnasium in
C a s 1 a u,
Franz Jachimczak vom Staats- Gymnasium in Bochnia für das I. Staats-Gymnasium
in Tarnöw,
Dr. Viktor Janda vom Staats-Real- und Obergymnasium in Smichow für die Staats-
Realschule in Pardubitz,
Dr. Mari an Janelli vom Y. Staats-Gymnasium in Lemberg für das Staats- Gymnasium
in Neu-Sandez,
Dr. Josef Jorg vom Staats- Gymnasium in Linz für die Staats-Realschule in Marburg,
Peter KalinOWSki von der Staats-Realschule in Stanislau für die Staats-Realschule
in Krosno,
Theodor Kern vom II. Staats- Gymnasium in Czernowitz für das Staats- Gymnasium
in Radau tz,
Dr. Matthäus KeviÖ vom Staats-Gymnasium in Spalato, Weltpriester, für das Staats-
Gymnasium in Mitterburg,
Adolf Kirchmann vom k. k. Gymnasium der Benediktiner zu den Schotten in Wien
für das Staats- Gymnasium in Weidenau,
Dr. Franz Kneifel von der Staats-Realschule in Troppau fttr diese Anstalt,
Ludwig Eoerber vom Staats-Gymnasium in Brody fUr diese Anstalt,
Johann Eoim vom Staats-Gymnasium mit polnischer Unterrichtssprache in Kolomea
für das Staats- Gymnasium in Jaroslan,
180 Penonaliiachrichten. Stflck YITT.
£rwin Korkisob Tom Staats-Gymnasium im XYIU. Wiener Gemeindebezirke Dir das
Staats-Gymnasinm in Eaaden,
Dr. Kamill Kraft von der II. Staats-Realschule in Erakau für das IV. Staats-
Gymnasium daselbst,
Franz Knblk vom Staats-Gymnasium in P i s e k ftlr das Staats-Gymnasium in Beneschau,
Dr. Eduard Kuntze vom II. Staats-Gymnasium inLemberg für das Staats-Gymnasiam
in Bochnia,
Albert Kiusmaniö vom Staats-Gymnasium mit italienischer Unterrichtssprache in Zara
für die Staats-Ünterrealschule daselbst,
Karl Lampl von der III. deutschen Staats-Realschule in Prag für die Staats-Realschnle
in Elbogen,
Alois Lebonton vom U. Staats-Gymnasium in Gzernowitz für diese Anstalt,
Dr. Ernst Luiimski von der II. Staats-Realschule in Lemberg für das Staats»
Gymnasium in Buczacz,
Ladislaus Macbeta vom Staats-Gymnasium in Brody für das Staats-Gymnasium in
Wadowice,
Franz HaSner vom Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Pilsen
für das Staats-Gymnasium in Hohenmauth,
Heinrich May vom Staats-Gymnasium im XVII. Wiener Gemeindebezirke für das
Staats-Gymnasium in Ried,
Dr. Alfred Melzer vom Staats-Gymnasium in Görz für die Staats-Realschnle in
Enittelfeld,
Kasimir Midowicz, k. und k. Oberleutnant im 75. Infanterieregiment und Lehrer an
der Eadettenschule in Lemberg, für das Staats-Gymnasium in Jas) 6,
Dr. Hans MSrtI vom Staats-Gymnasium in Elagenfurt für das Staats-Gymnasium in
Marburg,
Dr. Josef Hflller von der Staats-Realschule in T r i e s t für das Staats-Gymnasium daselbst,
Franz Nagörzanski vom IL Staats-Gymnasium in Rzeszöw für diese Anstalt,
Dr. Franz Neklapil, supplierenden Religionslehrer am Staats-Gymnasium in Iglan
für diese Anstalt,
Alois Netzer von der Franz Joseph-Realschule in Wien für die Staats-Realschule in
Teplitz-Schönau,
Dr. Eduard Niezabitowski vom Staats-Gymnasium bei St. Hyazinth in Erakau für
das Staats-Gymnasiam in Nowy Targ,
Dr. Josef Novik von der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in
Prag -Altstadt für das Staats-Gymnasium in Jungbunzlau,
Osias Ordinanz vom griechisch-orientalischen Gymnasium in Suczawa für das Staats-
Gymnasium in Sereth,
Dr. Anton Papei von der Staats-Realschule in Görz für diese Anstalt,
Rudolf Pazdernik von der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in
Prag-Neustadt für die Staats-Realschule in Pardubitz,
Dr. Theodor Pesta von der Staats-Realschule im I. Wiener Gemeindebezirke für
die Staats-Realschnle in Bozen,
Wenzel Poui vom Staats-Real- und Obergymnasium in Chrudim für die Staats-
Realschule in Eladno,
Anton Prcblik von der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-
Altstadt für das Staats-Gymnasium in Pf ihr am,
Stack Xm. Peraonalnftchriehten. 181
Alfred Bachalski von der ersten Staats-Realschole in Kr ak an für das Staats-Gymnasiam
in Stanislaa,
Adolf Raimondi degli Astolfl von der Staats-Realschnle im lY. Wiener Gemeinde-
bezirke filr das Staats-Üntergymnasium in Gotische e,
Max Romanowsky vom Staats-Gymnasium im XYIII. Wiener Gemeindebezirke für
das Staats-Gymnasium in Aman,
Dr. Otto Rommel vom I. Staats-Gymnasiam in Graz für das Albrecht-Gymnasium in
T es eben,
Ferdinand Schoril vom Staats-Gymnasium in Mährisch- Weißkirchen für die
Staats-Realschule in Warnsdorf,
Othmar Sigmund von der Staats-Realschule in Görz für diese Anstalt,
Josef SkrbinSek vom Staats-Gymnasium in Mies für das Staats-Gymnasium in Vi 11 ach,
Rudolf Skndera von der Staats-Realschule in !^i2kov für die Staats-Realschnle in
Jungbunzlau,
Vinzenz Skupnik vom Landes-Real- und Obergymnasinm in Stockeran für das
Staats-Gymnasium in Er um au,
Karl Sokoliick von der Staats-Realschule in Pardubitz für diese Anstalt,
Dr. Karl Stradoer vom Staats-Gymnasium in Leoben für diese Anstalt,
Dr. Julius Suchy vom Staats-Gymnasium in Pf ihr am für die Staats-Realschule mit
böhmischer Unterrichtssprache in Prag-Kleinseite,
Z d z i s ) a w ThuUie von der I. Staats -Realschule in L e m b e r g für die Staats- Realschule
in Tarnopol,
Friedrich Tischer von der Staats-Realschnle mit deutscher Unterrichtssprache in
Karolinenthal fUr die Staats-Realschule in Plan,
Adolf Tögel von der Landes-Realschule in Göding für die Staats-Realschule mit
deutscher Unterrichtssprache in Brflnn,
Dr. Eduard Traversa vom Staats-Gymnasium in Görz für diese Anstalt,
Karl Treven vom Staats-Gymnasium in Görz für das Staats-Gymnasium in Friedek,
Vladimir Urban von der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in
Prag-Kleinseite für die Staats-Realschule in Pisek,
Dr. Johann Uzel von der Staats-Realschule in Pisek für die Staats-Realschule in
Pardubitz,
Johann Yeitz von der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-
Neustadt für die Staats-Realschule in Rakonitz,
Gustav Verich, Aushilfskatechet an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichts-
sprache in Prag-Neustadt, für das Akademische Gymnasium in Prag,
Erich Voigt vom Albrecht-Gymnasium in Teschen für diese Anstalt,
Josef Vojta, vom Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Budweis
für diese Anstalt,
Robert VondmSka, Lehramtskandidat, fUr die Staats-Realschule mit böhmischer Unter-
richtssprache in Budweis,
Ferdinand Wagner von der I. Staats-Realschule im II. Wiener Gemeindebezirke
für die Staats-Realschule in Plan,
Johann Walczak vom Staats-Gymnasium im Wadowice für das StaatB-Gymnasium
in Jastö,
Dr. Johann Wilhelm vom Staats-Gymnasium in Pf ihr am für das Staats-Gymnasium
in Öaslau,
182 Penonafaiaelirichten. Stück Xm.
Richard Wittka vom Staats-Oymnasiam mit deatscher Unterrichtssprache in Olmatz
für das Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Kremsier,
Dr. Ladislans Witwicki vom lY. Staats- Gymnasium inLemberg für diese Anstalt,
Ottokar Wobanka von der Staats-Realschule im IX. Wiener Gemeindebesirke für
die Staats-Realschule in GOrz,
Dr. Karl Wolf vom Staats- Gymnasium in Triest für das Staats- Gymnasiam in
E r u m a u,
Franz Zimiaermanil vom Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in
Prag-Eleinseite für das Staats-Gymnasium in Mährisch-Trübau,
Dr. Josef Zink von der Staats-Realschule in Teplitz-Schönau für diese Anstalt,
Ladislans Zl'obicki vom 11. Staats-Gymnasium in Lemberg für das Staats-Gymnasium
in Podgörze.
B. Zu provisorischen Lehrern an Staats-Mittelschnlen
die Supplenten:
Giusto Baroni Ton der Staats-Realschule in Laibach für diese Anstalt,
Josef Daninger von der Staats-Realschule im VL Wiener Gemeindebezu'ke für das
Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Prag-Altstadt,
Dr. Jaroslav Fikrle vom Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in den
Königlichen Weinbergen für die Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache
in Pilsen,
Anton Fischer vom Staats-Gymnasium in Ober-Hollabrunn für diese Anstalt,
Franz flrub]^ vom Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in den
Königlichen Weinbergen für das Staats-Gymnasium in Raudnitz,
den provisorischen Lehrer am Staats-Gymnasium im in. Wiener Gemeindebezirke
Dr. August Ritter von Klecmann für das Sophien- Gymnasium in Wien,
den wirklichen Lehrer am Kommunal-Gymnasinm in Rokytzan Rudolf KnÜC für
das Staats -Real- und Obergymnasium in Prag (Kremenecgasse),
Josef Kupec vom Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag
(Komgasse) für das Staats-Real- und Obergymnasium in Klattau,
Dr. Alois Lemberger von der Staats-Realschule im XVIII. Wiener Gemeindebezirke
für die Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Pilsen,
Rudolf Mnscbick vom Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Prag-
Neustadt (Graben) für diese Anstalt,
Dr. Stanislaus Nikolan von der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache
in Prag -Neustadt für die Staats-Realschule in Pardubitz,
Josef Noväk vom Staats-Real- und Obergymnasium in Kolin für diese Anstalt,
Dr. Georg PitacCO vom Staats-Gymnasium in Görz für diese Anstalt,
V
Heinrich Riba vom Staats-Gymnasium in. Schlau für das Staats-Gymnasium
in Öaslau,
Dr. Franz Stranß von der Staats-Realschule in Linz für die Staats-Realschule in
J&gerndorf,
Anton Snette vom Staats-Gymnasium in Villa ch für das Staats-Gymnasium in
Mfthrisch-TrUbau,
Josef Ticb]^ von der Staats-Realschule in Jungbunzlau für das Staats-Gymnasium
in Pfibram,
Stack Xm. Personalnachrichten. 183
Dr. Lorenz Tretter vom in. Staats-Gymnasiam in Graz für das Staats-Gymnasium
in Görz,
Dr. Thomas Voldfich vom Akademischen Gymnasium in Prag für die Staats-Real-
schole in Pisek,
Dr. Josef WoIf vom Staats-Gymnasium in Feldkirch für diese Anstalt,
Franz Zabransk]^ von der Staats-Realschule in Eladno für die Staats-Realschule mit
böhmischer Unterrichtssprache in Budweis.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat auf Grund des § 4 der im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Kultus und Unterricht erflossenen Verordnung des Justizministeriums vom
31. Juli 1896, R.-G.-B]. Nr. 151, betreffend die Errichtniig von SachverstSndigen-
Kollegien in Sacben des Urheberrecbtes, nach Ablauf der Funktionsdauer des im Jahre
1898 bestellten Sachverständigen-Kollegiums für den Bereich der Tonkunst
in Wien nachbenannte Persönlichkeiten auf die Dauer von sechs Jahren ernannt:
sum VorBitsenden
Wilhelm Freiherrn von Weckbecker, Hofrat und Kanzleidirektor im Oberst-
kttmmereramte ;
snm VorsitBenden-Btellvertreter
Franz Scbalk, Hofopern-Kapellmeister;
ra Mitgliedern
Robert Fncbs, Komponisten und Ausbildungslehrer am Wiener Konservatorium,
Richard Heuberger, Komponisten und Ausbildungslehrer am Wiener Konservatorium,
Dr. Robert Hirschfeld,
Komponisten Dr. Wilhelm Kienzi»
Ghormeister Eduard Kremser,
Ferdinand LSwe, Direktor des Wiener Konzertvereines,
Dr. Eusebius Mandyczewski, Archivar der Gesellschaft der Musikfreunde in Wien,
Richard von Perger, Direktor des Wiener Konservatoriums und
Musikverleger, kaiserlichen Rat Josef Weinberger.
Der Minister fUr Kultus und Unterricht hat den Beschluß des Professoren-Kollegiums der
technischen Hochschule in Wien
auf Zulassung
des Baudirektors der Stadt Baden Thomas Hofer als Privatdozenten für
Reinhaltung und Wasserversorgung der Städte
an der genannten Hochschule best&tigt.
2»
184 Personalnaclirichten. — Konktin-Aasschreibimgen. Stück XHL
Der Minister für Kaltus und Unterricht hat
den Professor an der Staats-Gewerbeschnle in Graz Rudolf Bakalowits und
den Professor an der deutschen Staats-Gewerbeschnle in Brunn Heinrich Reiter
in die YII. Rangsklasse befördert nnd
den Professor an der Staats-Gewerbeschule in Reichenberg Maximilian Leykum
an die Staats-Gewerbeschule im X. Wiener Gemeindebezirke versetzt.
Konkars-Ansschreibungen.
An der k. k. techniscben Hochschule in Graz gelangt bei der Lehrkanzel für
Physik und Elektrotechnik vom 1. Oktober d. J. ab die Konstrukteurstelle
zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist eine Remuneration von 2400 Kronen Terbanden.
Die Ernennung erfolgt auf zwei Jahre. Bei zufriedenstellender Dienstleistung kann dieselbe
auf weitere zwei Jahre und sodann auf ein 5. und 6. Jahr verlängert werden.
Die Dienstzeit ist im Falle des unmittelbaren Übertrittes in eine andere, PensionsansprOcbe
begründende Staatsanstellung fllr die Pensionsbehandlung nach den allgemeinen Normen anreclienb&r.
Bewerber wollen die Zeugnisse ttber die abgelegten Staatsprüfungen für das Maschinenbau fa^h
sowie den Nachweis ttber ihre theoretischen und insbesondere auch praktischen Kenntnisse ic
der Elektrotechnik nebst dem Leumundszeugnisse sowie den Nachweisen über das Lebensalter
und die Staatsangehörigkeit mit einem an das ProfessorenkoUegium der technischen Hocfaschnl«
in Graz gerichteten und mit einem ECronen- Stempel versehenen Gesuche bis 10. Julid. J
dem Rektorate der k. k. technischen Hochschule in Graz einsenden.
An der k. k. deutschen technischen Hochschule in Prag gelangt mit 1. Oktober d J.
die Stelle eines
1. Konstrukteurs bei der Lehrkanzel fttr Brückenbau (Vorsund
Professor diplom. Ingenieur Josef Melan);
2. Assistenten bei der Lehrkanzel fttr Mechanik (Vorstand Professor
Franz Stark)
zur Besetzung.
Die Ernennung für diese Stellen erfolgt auf zwei Jahre und kann auf weitere zwei Jahre
verlängert werden.
In besonders rttcksichtswttrdigen F&llen kann eine nochmalige Verlängerung der Verwendung
auf weitere zwei Jahre platzgreifen.
Die mit der Konstrukteurstelle verbundene Jahresremuneration beträgt 2400 Kronen; die
mit der Assistentenstelle verbundene Jahresremunerat'on von 1400 Kronen wird, falls der Bewerl)«r
den Anforderungen des § 1 der Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom
1. Jänner 1897, R.-G.-Bl. Nr. 9, entspricht, nach Ablauf des 2. und 4. Diens^'ahres am
je 200 Kronen erhöht.
Bewerber um die Konstrukteurstelle haben sich ttber die mit Erfolg abgelegte II« Staats-
prttfhng aus dem Bauingenieurfache und über eine entsprechende praktische Verwendung im
Brückenkonstruktionsfache, Bewerber um die Assistentenstelle ttber die mit Erfolg abgelegte II. Staats-
prttfung aus dem Bauingenieur- oder Maschinenbaufache oder ttber die abgelegte Lehramts-
prttfung oder das erlangte Doktorat auszuweisen.
Die mit einer 1 Krone-Stempelmarke zu versehenden Gesuche um Verleihung dieser Stellen
sind an das Professoren - Kollegium der k. k. deutschen technischen Hochschule in Prag cn
richten und unter Anschluß eines curriculum vitae für die Konstrukteurstelle bii
31. Juli d. J., für die Assistentenstelle bis 15. Juli d. J. beim Rektorate der
k. k. deutschen technischen Hochschule in Prag einzubringen.
Stück Xin. Konknn-Aosscbreibiuigen. 185
An der (künftighin staatliclien) Handelsakademie in «ra« gelangt mit Beginn des
SchuliahreB 1905/1906 eine Lehrstelle für die kommerziellen Fieber mit
den im Gesetze Tom 19. September 1898, R.-G..B1. Nr. 173, normierten Bezügen znr
Besetzung.
Die gehörig instmierten Gesuche sind bis 1. August d. J. bei der Direktion der
genannten Anstalt einzubringen.
An der Handelsabteiinng der k. k. Handels- nnd nantisctaen Akademie mit
italienischer Unterrichtssprache in Triest gelangt mit 1. September d. J. eine Lehr-
stelle mit der Lchrbefähigung für höhere Handelsschulen L Gruppe zur
Besetzung.
Mit dieser Lehrstelle sind die im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173
normierten Bezüge verbunden.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis EndeJulid. J. bei der k. k. Statt-
halterei in Triest einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des zitierten
Gesetzes Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet einlangende oder nicht gehörig belegte Gesuche wird keine Bücksicht
genommen.
Am Staats-Gymnasinm im XIII. Wiener Gemeindebezirke ist eine definitive
Dienerstelle ab 1. September d. J. zu besetzen.
Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 800 Kronen, die systemmäßige Aktivitätszulage
von 400 Kronen, der Anspruch auf Erlangung zweier Dienstalterszulagen ä 1 00 Kronen nach je
fünf in definitiver Eigenschaft im Zivil-Staatsdienste vollstreckten Diens^'ahren und auf Dienst-
kleidung verbunden.
Bewerber um diese Dienerstelle, auf welche zunächst die im Sinne des Gesetzes vom
19. April 1872, R.-G.-Bl. Kr. 60, vorzugsberechtigten Kandidaten und nur in Ermanglung
solcher hiezu geeigneter Kompetenten auch andere Anspruch haben, müssen der deutschen Sprache
in Wort und Schrift vollkommen mächtig sein und haben ihre eigenhändig geschriebenen,
vorschriftsmäßig instruierten, mit dem Nachweise über tadellose Konduite und gesunde und kräftige
Konstitution, gehörig belegten Gesuche bis 30. Juli d. J. bei der Direktion des Staats-
Gymnasiums im XIII. Wiener Gemeindebezirke zu überreichen.
Jene Bewerber, welche sich mit entsprechenden Zeugnissen über die Vertrautheit mit
Gartenarbeiten mit der Bedienung der Zentralheizung und mit den Dienerverrichtungen in einem
physikalischen, chemischen und naturhistorischen Laboratorium ausweisen können, besitzen bei
sonst gleicher Qualifikation den Vorzug.
Am Staats -Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Prag -Neustadt
(Arahen) kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle
für Naturgeschichte als Hauptfach, Mathematik und Naturlehre als Nebenfächer
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur
Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 17. Juli d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzu-
führen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
188 Konkors-Ausschreibangen. Stück XTTT.
Am Staats-Gymnasinm mit bSbmischer Unterrichtssprache in Eremsier gelangt
mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Böhmisch
als Haupt- und klassische Philologie als Nebenfach znr Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge yerbnnden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Sapplenten*
Dienstjahren im Torgeschriebenen Dienstwege bis 10. Juli d» J, beim k. k. Landes*
schnlrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Staats-Gymnasinm in Nikolsburg gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach und deutsche Sprache
als Nebenfach, wobei die subsidiarische Verwendbarkeit für den Unterricht in der böhmischen
Sprache unter gleichen Umständen einen Vorzug begründet, zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig intruierten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis 26. Juli d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein etwa
beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung yon Supplenten-Diensljahren ersichtlich zu machen.
An dem mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten, von der „Matice Ostrarska**
erhaltenen böhmischen Obergymnasinm in Mährisch-Ostrau kommen mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen für klassische Philologie
als Hauptgegenstand und böhmische Sprache als Nebengegenstand zur Besetzung.
Bezüge wie an den Staatsanstalten mit einer Ortszulage von 300 Kronen.
Die gehörig instruierten, an die „Matice Ostravska" gerichteten Gesuche sind bis
20. Juli d. J. bei der Direktion der Anstalt einzubringen.
Am Staats-Gymnasinm mit böhmischer Unterrichtssprache in Preran gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische Lehrstelle für klassische
Philologie als Haupt-, Böhmisch als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge, jedoch keineswegs der
Anspruch auf definitive Bestätigung und Zuerkennung der Quinquennalzulagen verbunden sind,
haben ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung voo
Snpplenten - Dienstjahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Juli d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Kaiser Franz Joseph - Gymnasium (Landes • Unter- und Kommunal - Ober-
gymnasiam) mit deutscher Unterrichtssprache in Mährisch -SchSnberg gelangt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Deutsch als Hauptfach in
Verbindung mit klassischer Philologie zur Besetzung.
Mit dieser Lehrstelle sind die für Staats-Mittelscbulen normierten Bezüge verbunden.
Das Keziprozitätsrecht wurde der Anstalt durch den Ministerial-Erlaß vom 19. November 1894^
Z. 21182, zuerkannt.
Die ordnungsmäßig belegten Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Juli d. J.
beim Gemeinderate der Stadt Mährisch-Schönberg einzubringen.
An der Staats-Realschule im VIL Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn
Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle fUr Mathematik und Physik als Hauptfächer
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173, festgesetzten Bezügen zur
Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten Gesuche
10. Juli d. J. auf dem vorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Landestchulrate
[Österreich in Wien einzubringen.
Reiche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnung
QStzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen,
langte oder nicht vorschriftsmäßig belegte. Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Stttck XIII. Konkurs- AusBchreibiingen. 189
An der Staats- Realschule in Steyr gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
die Stelle des Direktors mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juli d. J. beim k. k. Landes-
Bchulrate für Oberösterreich in Linz einzubringen.
ünToUständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats • Bealschnle in Graz gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie als
Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-BI. Nr. 173, normierten
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind bis 28. Juli d. J. auf dem vorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Landes-
schulrate für Steiermark in Graz einzubringen.
Bewerber, die im Sinne des § 10 des genannten Gesetzes auf die Anrechnung ihrer
Supplenten-Dienstzeit Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Versp&tet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt
An der Eomninnal - Realscbule in Triest gelangen mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 folgende Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie und
2. eine Lehrstelle für italienische und deutsche Sprache und
Literatur als Hauptfächer.
Mit diesen Stellen ist ein Jahresgehalt von 3000 Kronen verbunden mit dem Anrechte auf
fünf Quinquennalzulagen (die erste und zweite zu je 400 Kronen, die dritte, vierte und fünfte
zu je 600 Kronen) für je fünf Jahre befriedigender Dienstleistung unter Anrechnung der Dienst-
leistung als wirklicher Lehrer an einer österreichischen Staats-Mittelschule oder einer mit dem
Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten Mittelschule, bei welcher in dieser Hinsicht Reziprozität geübt
wird; ferner das in die Pension nicht einrechenbare Quartiergeld von 800 Kronen jährlich.
Für die Quinquennalzulagen kann auch die an einer der gedachten Schulen in der
Eigenschaft als Snpplent nach erlangter voller Lehrbefähigung zurückgelegte Dienstzeit mit
normaler Stundenzahl bis zu fünf Jahren angerechnet werden.
Die Kompetenzgesuche sind zu belegen: mit dem Geburtsscheine, dem Nachweise der
österreichischen Staatsbürgerschaft, einem amtsärztlichen Zeugnisse über die gesunde Körper-
konstitution, insbesondere über die Gesundheit der Augen, mit dem Lehrbefähigungszeugnisse
hinsichtlich der besagten Fächer für Realschulen mit italienischer Unterrichtssprache, endlich
mit den Dokumenten über die bisherige Dienstleistung und dem Nachweise über bereits etwa
erlangte Quinquennalzulagen.
Die an einer öffentlichen oder mit dem Offentlichkeitsrechte ausgestatteten Anstalt angestellten
Bewerber haben ihre Gesuche im Dienstwege, die übrigen direkt beim Einreichung s-
protokolle des Triester Stadtmagistrates bis 15. Juli d. J. einzubringen.
An der Staats-Realsclinle in Dornbirn kommen mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906
zwei Supplentenstellen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Supplentenstelle für Deutsch und Französisch und
2. eine Supplentenstelle für Italienisch in Verbindung mit Deutsch
oder Französisch.
Bewerber um diese Stellen wollen ihre mit den nötigen Belegen versehenen Gesuche bis
10. Juli d. J. an die Direktion der Anstalt einsenden.
An der Staats-Realschale in Elbogen gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine
volle Supplentenstelle für französische und deutsche Sprache zur Besetzung.
Geprüfte oder auch ungeprüfte Bewerber wollen ihre dokumentierten Gesuche bis
25. Joli d. J. an die Direktion der Anstalt einsenden.
190 Konkurs- AasBcbreibungen. StQck XTTT,
An der Staats - Realschnle mit bShmischer Unterrichtssprache in Nenst^dtl
gelangt mit Beginn des Schaljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle fflr
Böhmisch nnd Deutsch als Hauptfächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge yerbunden sind,
haben ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrecbnang von
Supplenten-Dienstjahren im Torgeschriebenen Dienstwege bis 24. Julid. J. belmk. k. Lande s-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der k. nnd k. Harine-Unterrealschnle in Pola gelangt eine Lehrstelle für
Deutsch und Französisch, eyentuell Deutsch und Englisch als Hauptlächer zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt Ton 2800 Kronen, eine AktiTit&tszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Qnartiersentschädigung von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fünf
Quinquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit der Ansprach auf Pensionierang
nach den hiefÜr giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebohrt
überdies ein Equipiemngsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lebrpersonale der k. und k. Marine-Ünterrealschule gehört zum Status der Marine*
beamten für das Lehrfach ; die Professoren bekleiden die TS.. Rangsklasse und können auf Grand
einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alterazulage
in die YIIL, nach Erlangung der vierten Alterszulage in die YII. Rangsklasse befördert
werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer eii^ährigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Ernennung sowohl für die Bemessung der QuinquennaUulagen, als auch bei der seinerzeiUgen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre an das k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium „Marine-Sektion*
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. nnd k. Hafen-
Admiralate in Pola einzubringen nnd den Gesuchen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Lebensjahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellote
Vorleben, die Studien, die LehrbefUhigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung auswei«enden Dokumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Arar
nach dem für Marinebeamte . der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt and ein entsprechender Reisevorechnfl
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kanzlei des k. nnd k. Reichs-Kriega-
Ministeriums „Marine- Sektion" in Wien direkte eingeholt werden.
An dem öffentlichen Mädchen-Lyzenm des Scbnivereines fär Beamtentochter
iu Wien, VIIL, Langegasse 47, kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine
definitive Lehrstelle für Geschichte und Geographie zur Besetzung.
Bewerber (Bewerberinnen), welche die Lehrbef^higung fUr Mittelschulen (Gymnasien,
Realschulen oder Mädchen-Lyzeen) nachweisen können, wollen ihre gehörig instruierten Gesuche
bis 15. Juli d. J. an das Präsidium des Schulvereines für Beamtentöchter,
VIII., Langegasse 47, einsenden.
P^e näheren Auskünfte über die Anstellungsmodalitäten erteilt der Direktor des Lyaeums.
Stock Xni. Konkara-AaBBchreibangen. 191
An dem mit dem Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten sechsklassigen Mädchen-
Lyzenm mit bShmischer Unterrichtssprache des Vereines „Vesna*^ in Br&nn kommt
mit Beginn des Schu^'abres 1905/1906 die Stelle einer wirklichen Lyzeallehrerin
(geprQft für Mftdchen-Lyzeen) für die böhmische und deutsche Sprache znr Besetzung.
Mit der Lehrerinstelle (geprüft für Mädchen-Lyzeen) ist ein Jahresgehalt von 2400 Kronen
und eine Aktintfttsznlage von 600 Kronen verbunden. Die Ansprüche auf Quinquennalzulagen und
Pension sind dieselben wie an den öfTentlichen Mittelschulen.
Die Stellen am Lyzeum werden in der Weise besetzt, daß das Kuratorium des Lyzeums
ein Temo vorschlSgt und das k. k. Ministerium aus dem Temo eine Kompetentin wählt.
Bewerberinnen um diese Lehrstelle haben ihre an das Kuratorium des Mädchen-Lyzeums
des Vereines „Yesna" in Brunn gerichteten, mit der Nachweisung der Befähigung zur Ausübung
des Lehramtes am Lyzeum und mit der Nachweisung der bisherigen Verwendung belegten
Gesuche bis 10. August d. J. bei der Direktion desselben Mädchen-Lyzeums
einzubringen, woselbst auch die Statuten der Anstalt sowie alle näheren Auskünfte erhältlich sind.
An der k. k. Lehrerinnenbildnngsanstalt in Graz kommt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 die Stelle einer Übungsschullehrerin mit den normalmäßigen
Bezügen zur Besetzung.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen zugebrachten
Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich erhobene Ansprüche
nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus find Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Juli d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Steiermark in Graz einzubringen.
Auf verspätete oder nicht mit den erforderlichen Dienstesdokumenten versehene Gesuche
wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Bozen kommen mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 zwei Hauptlehrerstellen für Unterrichtssprache, Geographie
und Geschichte mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die vorschriftsmäßig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
gerichteten Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Tirol in Innsbruck einzubringen.
All fällige Ansprüche auf Einrechnung der an öffentlichen Volksschulen oder an einer
Übungsschule zugebrachten Dienstzeit sind in den Gesuchen anzuführen, da nachträglich erhobene
Ansprüche keine Berücksichtigung finden.
Für eine der beiden Hauptlehrerstellen ist bereits mit Kundmachung vom 15. Jänner 1904,
Z. 5723, der Bewerbungskonkurs ausgeschrieben worden, die hiezu eingelangten Gesuche
bleiben aufrecht.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag
kommt mit Beginn des L Semesters des Schu]|jahres 1905/1906 die Stelle eines
wirklichen Religionslehrers mit den Bezügen eines Hauptlehrers und mit der
Verpflichtung zur Erteilung des Religionsunterrichtes in sämtlichen Klassen der Lehrerbildungs-
anstalt (einschließlich der Übungsschule) mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen oder in der Eigenschaft eines
Übungsschullehrers an staatlichen Übungsschulen oder eines Supplenten an Mittelschulen zugebrachten
Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich erhobene Ansprüche
nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus uod Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genopimen werden.
192 KonkarB-AaB8chreibungeii. Stttck XIIL
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Troppan gelangt mit dem Beginne des Schul*
Jahres 1905/1906 eine provisoriBche ÜbungsBchullehrerBtelle mit den nonnal-
m&ßigen Bezügen zur Besetzung.
Die Bewerber um diese Stelle müssen die Lehrbef&bigung für die III. Fachgruppe an
Bürgerschulen und die Yerwendbarkeit für Turnen oder Böhmisch nachweisen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im Yorgeschriebenen Dienstwege bis 25. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Auf Tersptttet eingelangte oder nicht mit den Torgeschriebenen DiensteBdokumenten helegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Staats- Gewerbeschule in Reichenberg gelangt mit Beginn des Studieigahres
1905/1906 eine Lehrstelle für theoretische und angewandte Mechanik aar
Besetzung.
Mit dieser Stelle in der IX. Rangsklasse ist ein Anfangsgehalt yon jahrlich 2800 Kronen,
die Aktivitätszulage yon 500 Kronen, der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen von 400 Kronen
und 600 Kronen und bei der Beförderung in die YIII. Rangsklasse die entsprechende Erhöhung
der Bezüge um 900 Kronen verbunden.
Die Bewerber um diese Stelle haben den Nachweis über ihre wissenschaHtliche Be^bigtinfc,
insbesondere auf dem mathematischen Gebiete, femer über eine entsprechende praktische
Tätigkeit zu erbringen und ihre an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht stüisierten
Gesuche noch mit dem curriculum vitae und einem von der Heimatsgemeinde ausgestellten und
von der zuständigen politischen Behörde bestätigten WohlverhaltungszeugnisBe, in welchem der
Zweck der Ausstellung angeführt ist, zu belegen. Die Gesuche sind bis 20. Juli d. J. bei
der Direktion der k. k. Staats-Gewerbeschule in Reichenberg einzubringen.
An der zweiklassigen Handelsschnle in Salzburg kommt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 die Stelle eines wirklichen Lehrers für die kommerzielle
Fachgruppe zur Besetzung.
Bewerber, welche die Befllhigung zur Erteilung des Unterrichtes in der französiBchen
Sprache besitzen, erhalten den Vorzug.
Die Anstellung erfolgt zunächst provisorisch gegen halbjährige Kündigung. Nach drei
Jahren kann das Kuratorium mit Genehmigung des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht
bei zufriedenstellender Dienstleistung das Definitivum verleihen unter eventueller Anrechnung der
provisorischen Dienstzeit. Lehrkräfte, welche bereits an anderen Handelsschulen in definitiver Stellang
waren, können sofort definitiv angestellt und bei besonderer Qualifikation kann ihnen die im
Lehramte an Handelsschulen oder in der Praxis zugebrachte Zeit als Dienstzeit angerechnet werden.
Bei provisorischer Anstellung beträgt der Gehalt 2000 Kronen (Lehrverpflichtnng 20 Stunden),
bei definitiver Anstellung 2800 Kronen (Lehrverpflichtung 23 Stunden), nebst den Zulagen
analog denjenigen an Staats-Mittelschulen.
In Ermangelung geprüfter Bewerber können auch ungeprüfte berücksichtigt und vorläufig
als Supplenten mit geringeren Bezügen bestellt werden.
Gesuche sind bis 20. Juli d. J. an das Kuratorium der Handelsschule in
Salzburg zu richten, unter Beischließang aller Belege über Alter, Konfession, Studien, Lehr-
befähigung, sowie Lehrtätigkeit und praktische Verwendung.
An der vom Staate nnd vom Lande Tirol unterstützten städtischen Handels*
scbnie in Schwaz, Tirol, kommt mit 1. September d. J. die Stelle eines Lehrers
für die kaufmännischen Fächer zur Besetzung.
Bewerber, welche Stenographieunterricht übernehmen können, werden bevorzugt
Die Stelle wird vorläufig provisorisch besetzt mit einem Fixum von 2400 Kronen jäbriich
und 20 Pflichtstunden wöchentlich.
Die Gesuche sind bei der Direktion der städtiaclien Handelsachala in
Schwaz, Tirol, einzubringen.
Stück Xin. Eonkun-Aaischreibangeii. 193
An der stidtischen zweiklassigen Handelsscbnle in Hofic gelangen mit 15. September d.J.
folgende Lehrstellen znr Besetznng:
1. Eine wirkliche Lehrstelle für Deutsch, dentsche Korrespondenz
und Böhmisch.
Mit dieser Stelle sind die für Staats-Mittelschulen bestimmten Bezüge und Ansprüche
verbunden (Reichsgesetz vom 19. September 1898, Z. 173, R.-G.-Bl). Bezüglich der Dienstzeit
sowie der Pensionierung gelten analog die für Staats-Mittelschullehrer giltigen gesetzlichen Normen.
Die Lehrverpflichtung beträgt 20 Stunden wöchentlich.
Da auf eine gründliche praktische Kenntnis der deutschen Sprache
besonderes Gewicht gelegt wird, können sich um diese Lehrstelle auch solche Lehrkräfte
böhmischer Nationalität bewerben, die aus der L Fachgruppe für deutsche Bürger-
schulen geprüft sind.
In Ermanglung approbierter Bewerber wird diese Lehrstelle auch an im Prüfungsstadium
befindliche Snpplenten mit einem Jahresgehalte von 2000 Kronen bei 20stündtger Lehrverpflichtang
provisorisch verliehen. Mehrleistungen werden nach den für Staats-MittelschuUehrer geltenden
Normen remuneriert
2. Eine Hilfslehrerstelle für kaufmännische Fächer
mit einem Jahresgehalte von 2000 Kronen bei 20stündiger Lehrverpflichtnng und einer
Remuneration für eventuelle Überstunden nach den für Staats-MittelschuUehrer geltenden Normen.
In Ermanglung geprüfter Bewerber können nur solche Lehramtskandidaten in Betracht
gezogen werden, welche eine mindestens vierjährige Praxis und praktische Kenntnis
der Stenographie nachweisen können.
Die an das Kuratorium der städtischen Handelsschule in Hofic gerichteten
Gesuche sind bis 12. Juli d. J. bei der Direktion der genannten Anstalt
einzubringen.
An der Ssterr.-nngar. Scbnle fBr Knaben nnd MSdchen in Eonstantinopel (Pera),
einer mit dem öffentlichkeitsrechte ausgestatteten Privat-Yolks- und Bürgerschule, kommen mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906, d. i. mit 1. September d. J., eine Bürgerschullehre r-
und eine Volks schullehr er stelle zur Besetzung.
a) Mit der Bürgers chuUehrer stelle ist ein Jahresgehalt von 120 türk. Lira in
Gold (1 türk. Lira = 21 K 65 h) und ein jährliches Quartiergeld von 24 türk. Lira, aber
kein Anspruch auf Pension verbunden. Nach je drei Jahren zufriedenstellender Dienstleistung
wird der Gehalt um 12 türk. Lira pro Jahr erhöht, bis er nach vollendetem 18. Diensljahre
die Maximalhöhe von 204 türk. Lira jährlich, inklusive Quartiergeld erreicht.
h) Mit der Volksschullehrerstelle ist ein Jahresgehalt von 120 türk. Lira in Gold
(1 türk. Lira = 21 K 65 h) und ein jährliches Quartiergeld von 24 türk. Lira, aber kein
Anspruch auf Pension verbunden. Nach je drei Jahren zufriedenstellender Dienstleistung wird der
Gehalt um 12 türk. Lira pro Jahr erhöht, bis er nach vollendetem 18. Dienstjahre die
Maximalhöhe von 186 türk. Lira jährlich, inklusive Quartiergeld erreicht. Der Volksschullehrer
kann, wenn er für Bürgerschulen geprüft ist, in der Zwischenzeit eventuell zum Bürgerschullehrer
voiTÜcken.
Es werden grundsätzlich nur solche Bewerber berücksichtigt, die sich schriftlich verpflichten,
mindestens drei Jahre an genannter Anstalt zu wirken. Sowohl dem Schulrate als auch dem
Lehrer steht es frei, unter Umständen mindestens vier Monate vor Ablauf des Schuljahres das
Dienstverhältnis zu künden.
Die Bewerber um diese Stelle müssen ledig sein und mindestens die Befähigung für
deutsche Volksschulen nachweisen.
Bei sonst gleicher Qualifikation erhalten solche Bewerber den Vorzug, welche für Bürger-
schulen, namentlich für die humanistische (I.) Gruppe geprüft sind; weiters solche, welche
der ungarischen oder italienischen Sprache mächtig und befähigt sind, den Unterricht in einer
dieser Sprachen zu erteilen ; femer jene, welche ein besonderes Geschick haben, den Unterricht
im Zeichnen, Turnen und im Gesänge zu erteilen oder geeignet sind, die naturwissenschaftlichen
Sammlungen in Ordnung zu halten.
194 Konkurs- AuBBehreibaogen. Stflck Xtll.
'^"'" Jeder Bewerber bat im GeBocbe genau anzugeben, wie es mit seiner Militärpflicht steht.
Stebtfder zu Ernennende im öffentlichen Dienste, so soll er bebu& Annahme dieser Stelle einen
vorläufig einjährigen Urlaub von der ihm vorgesetzten Behörde mit der Verpflichtung der weiteres
Zahlung der Beiträge zur Lehrerpensionskasse erbitten, damit ihm der jetzige Posten nnd die
damit verbundenen Rechte reserviert bleiben. Nötigenfalls wird das Urlaubsgesuch von der
k. und k. Yertretungsbehörde in Konstantinopel unterstützt werden, welche sich auch vor
Ablauf des Urlaubes angelegen Bein lassen wird, für eine Verlängerung desselben nach Möglichkeit
zu sorgen.
Für die Reisekosten erhält jeder der Ernannten eine Vergütung von 1 50 Franks in Gold.
Einen Zuschuß von 100 Franks in Gold für die aus eigenen Mitteln zu bestreitenden Kosten
der Rückreise erhalten nur jene Lehrkräfte, welche mindestens drei Jahre an der Schule
gewirkt haben.
Wer vor Ablauf von zwei Jahren seinen Dienstposten verläßt, hat die Hälfte der Reise«
kosten, das sind 75 Franks in Gold zurückzuerstatten.
Das gehörig dokumentierte, an den Schulrat der österreichisch- ungarischen Schule in
Konstantinopel zu richtende Gesuch ist durch die vorgesetzte Behörde bis 15. Juli d. J.
an das k. und k. Konsulat in Konstantinopel einzusenden.
Lehrkräfte mit dem bloßen Reifezeugnisse oder mit nicht gehörig dokumentierten Geeuchea
und solche, welche das Gesuch zu spät oder mit Umgehung der vorgesetzten Behörde einreichen,
bleiben unberücksichtigt.
Im Verlage der Manz'schen k.n.k.Uof-Terlagrs- und UniTersitäts-Buchhandlnng,
Wien^ I., Eohlmarkt Nr. 20^ ist erschienen:
Die
Osterreichischen Universitätsgesetze.
Sammlung
der f&r die ÖBterrelohisohen Universitäten gültigen GesetBe» Verordnungen,
Erlässe, Studien- und Prüfungsordnungen u. s. w.
Im Auftrage des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht mit Benutzung der
amtlichen Akten herausgegeben von
Dr. Leo Ritter Beck von Mannagetta
und
Dr. Karl von Kelle,
k. k. Ministerialräte im Ministerium für Kultus und Unterricht.
Komplett in ungefähr 12 Lieferungen zu 5 Bogen.
Jede Lieferung kostet 1 K 50 h.
Zu beziehen durch alle Buchhandlungen.
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K. K. Schulbücher-Verlag.
Die nachstehenden Artikel sind im Wege des k. k. Schulbficher-Yerlages in Wien
(L, Schwftrzenhergatraße 5), gegen eine YenchleißproviBlon von 20 Vo zu beziehen:
A. Lehrbücher fEkr Handels- nnd nautische Schnlen.
Büdinicb Melchiades, Cenni di storia nniyenale con riflesso alla storia del commercio e
della nayigazione. Preis, gebunden 1 K 60 h.
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Roth An gast y Trattato di Nantica terrestre, mit 8 Tafeln nnd 90 dem Texte beigedmckten
Figuren. Preis, broschiert 3 E 80 h, gebunden 4 E.
B. Lehrbücher für gewerbliche Schulen.
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meisterschulen nnd an Terwandten Lehranstalten. Preis, gebunden 90 h.
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technischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis 2 E 40 h.
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Verlag des k. k. Ministeriums i\ir Kultus und Unterricht — Druck von Karl Gorischek in Wien Y.
197
Jahrgang 1905. Stflek XIT.
Beilage zum Yerordnungsblatte
für den
Dienstbereich des Ministerinms für Enltns und Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. und k. Apostoliflche MigestiU haben mit Allerhöchst unterzeichnetem Diplome dem
emeritierten Universitätsprofessor, Hofrate Dr. Isidor Nenmanil den Adelsstand mit
dem Ehrenworte „Edler" und dem Prädikate y^Heilwart** a. g. zu verleihen
geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Juli d. J.
dem Ministerialräte im Ministerium für Kultus und Unterricht Dr. Max Ritter Hassarek
von Heinlein das Komturkreuz des Franz Joseph-Ordens mit dem Sterne
a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mngest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Juli d. J.
dem Domscholaster des St. Pöltner Domkapitels und Alumnatsdirektor Dr. Josef Gruber
den Orden der eisernen Krone III. Klasse mit Nachsicht der Taxe a. g. zu
verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mijestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Juli d. J.
dem Direktor des I. Staats-Gymnasiums in Rzeszöw Josef Nogaj das Ritterkreuz
des Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 7. Juni d. J.
dem Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Görz Anton Skubin anläßlich der
erbetenen Übernahme in den bleibenden Ruhestand das goldene Verdienstkreuz a. g.
zu verleihen geruht
Seine k. und k. Apostolische Mijestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 15. Juni d. J.
dem pensionierten Oberlehrer Johann Stranig in Feistriz a. d. Drau das silberne
Verdienstkreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^^^^^ haben mit Allerhöchster Entschließung vom 19. Juni d. J.
dem pensionierten Lehrer der städtischen St. Nikolaus -Volksschule in Krakau Johann
Samborski das silberne Verdienstkreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Juni d. J.
dem Schuldiener an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der deutschen Universität
in Prag und Hausmeister im Karolinnm Adalbert Johann Wanke aus Anlaß der von
ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand das silberne Verdienstkreuz mit
der Krone a. g. zu verleihen geruht.
198 tersoDalnachrichten. Stück XIV.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 30. Juni d. J.
a. g. zn gestatten geruht, daß dem Direktor der Staats-Realschale in Bozen, Schnirate Josef
Hof er ans Anlaß des von ihm erbetenen Übertrittes in den bleibenden Ruhestand die Aller-
höchste Anerkennung für seine vieljährige, pflichteifrige und ersprießliche Dienstleistang
bekanntgegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 19. Juli d. J.
dem Hauptlehrer an der Lehrerbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag
Jaroslav Zden^k anläßlich seiner erbetenen Übernahme in den bleibenden Ruhestand taxfrei
den Titel eines Schulrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^jestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 27. Juni d. J.
dem außerordentlichen Professor der Zoologie an der Universität in Graz Dr. Ludwig Bohuii^
den Titel und Charakter eines ordentlichen Universitätsprofessors a. g.
zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 27. Joni d. J.
dem außerordentlichen Professor der Geologie und Palaeontologie an der Universität in Grat
Dr.Vinzenz Hilber den Titel und Charakter eines ordentlichen Universitäu-
Professors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Juni d. J.
dem außerordentlichen Professor der Zoologie an der deutschen Universität in Prag, Direktor
der zoologischen Station in Triest, Dr. Karl Isidor Cori den Titel und Charakter
eines ordentlichen Universitätsprofessors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. Juni d. J.
den Pfarradministrator inVisignano Johann Majer zum Chorherrn des Kell eg tat-
kapitels in Montona a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Msy'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 16. Juni d. J.
den außerordentlichen Professor Dr. Hugo Spitzer zum ordentlichen Professor der
Philosophie an der Universität in Graz a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. Juni d. J.
den ordentlichen Professor an der Universität in Wien Dr. Leopold Wenger snm
ordentlichen Professor des römischen Rechtes an der Universität in Graz
a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Juni d. J.
den Privatdozenten und Gymnasialprofessor Dr. Franz Groh zum außerordentlichen
Professor der klassischen Philologie an der böhmischen Universität in
Prag a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. Juli d. J.
den ordentlichen Professor an der Universität in Czernowitz Dr. Alfred von Halban
zum ordentlichen Professor der vergleichenden Rechtswissenschaft an
der Universität in Lemberg a. g. zu ernennen geruht.
Stück XIY. Pereoiialnaclirichteii. 199
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 24. Juni d. J.
den Professor an der Staats - Realschule in Bielitz, Schalrat Tiktor Terlitza znm
Direktor dieser Anstalt a. g. zu ernennen geruht
Seine k. und k. Apostolische M«jest&t haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 20. Juni d. J.
den Professor am Staats-Oymnasium bei St. Hyazinth in Krakau Josef Kannenberg
zum Direktor des Staats-Gymnasiums in fiochnia mit der Bechtswurksamkeit vom
1. August 1905 a. g. zu ernennen geruht.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat den Finanzkonzipisten der niederösterreichiscben
Finanz - Landesdirektion Dr. Egon Ritter Loebenstein von Aigenhorst zum
Ministerial-Eonzipisten im Ministerium fttr Kultus und Unterricht ernannt.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die Wahl des Professors Edmund Hellmer
zum Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien auf die Dauer der
Studienjahre 1905/1906 und 1906/1907 bestätigt
Vom Minister für Kultus und Unterricht wurden ernannt:
zum Präses
der rechtsbistorischen StaatsprfifnBgskommission in Wien der Universitätsprofessor,
Hofrat Dr. Karl Groß,
snm Mitgliede
der Kommission znr Abhaltung der II. Staatsprfifang f&r das forstwirt-
schaftliche Studium an der Hochschule fBr Bodenkultur der ordentliche Professor der
forstlichen Produktionslehre an dieser Hochschule Dr. Adolf Cieslar,
der Prfifungskommission fftr allgemeine Volks- und fBr Bürgerschulen in
Komotau für den Rest der laufenden Funktionsperiode der Musiklehrer an der Lehrerbildungs-
anstalt in Komotau Karl Stein wenduer,
sTim Inspektor
der höheren Handelsschulen (Handelsakademien) mit böhmischer Unterrichts-
sprache in BShmen und Mähren neuerlich für die Dauer Ton fünf Jahren der ordentliche
Professor der böhmischen Karl Ferdinands-Uniyersität in Prag, Hofrat Dr. Alb in Brif,
sTun BeBlrkssohnlinspektor
fKr die itaUenischen Volksschulen des Schulbezirkes Pola und des städtischen
Schulbezirkes Rovigno auf die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode der Professor
am Staats-Gymnasium in Capodistria Johann Larcher,
im Schulbezirke Zara fOr die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode der
ÜbnngsschuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Borgo-Erizzo Matthäus IvanÖCvid,
fBr die böhmischen Schulen im Schulbezirke Selian der Burgerschullehrer Josef
Novik in Blatn&,
2um Musikinspektor in der VIII. Bangsklasse der Staatsbeamten
der Lehrer am Konservatorium in Prag Josef Lugert,
^OO t^enonakaclirictitan. Stack XI7.
SU Konaervatoren
der Zentralkommissioii znr Erforschung and Erhaltung der Kunst- ud
historischen Denkmale (I. Sektion) der Enstos am Museum CamuDtinum Josef Bortlik
und der KustoBa^junkt am Eunsthistorischen Hofmuseum in Wien Dr. Rudolf Mfiusterberg.
Bum Direktor
der Fachschule fBr Holzbearbeitung in Kotomea der Professor an der Suats*
Gewerbeschule in Lemberg Lncian Baecker,
zum wirklioheu Lehrer
am Staats-Oymnasium in Cilli der proTisorische Lehrer an dieser Anstalt Walter
Kaluscha,
am Staats-Gymnasium in Mährisch-Weißkirchen der Supplent am Staats-Gjmnashim
mit deutscher Unterrichtssprache in Prag-Eleinseite Rudolf Kampe,
zu wirkliohen Lehrern
am Staats-Gjrmnasium in Triest der proyisorische Lehrer an dieser Anstalt Dr. Joief
Vidossich und der Supplent ebendort Dr. Johann Herhar,
zum Hauptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Poli£ka der Supplent am Staats-Gymnasinm io
Leitomischl Josef SvirOYSky,
an der Lehrerbildungsanstalt in Lemberg der Hauptlehrer an der Lehrerbildungs-
anstalt in Tarnopol Bohdan Kopytczak,
an der Lehrerbildungsanstalt in Sambor der Übungsschullehrer an der Lehrer-
bildungsanstalt in Tarnopol Ignaz Suski,
8U Hauptlehrem
an der Lehrerbildungsanstalt in Sokal der Übungsschullehrer an dieser AuBttlt
Silvester Witoszynski und der Supplent ebendort Stanislaus Ritter von Juchnowicx.
zum ÜbungSBchullehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Leitmeritz der Yolksschuiiehrer Mazimiliflo
Schlegl in Altharzdorf,
an der Lehrerbildungsanstalt in Czernowitz der Bezirksschulinspektor Jobano
Abad£er in Eimpolung,
zum definitiven Übungssohullehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Budweis der provisorische Übnngsschullehrer u
dieser Anstalt Wenzel Wonesch,
an der Lehrerbildungsanstalt in Poliika der Yolksschuiiehrer in Steldoves
Georg MrStik,
Exun provisorischen Übungssohullehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Budweis der Bürgerschullehrer Adolf Huder io
Marschendorf,
an der Lehrerbildungsanstalt in Mies der Yolksschuiiehrer Georg Distler in
Dürrmaul,
an der Lehrerbildungsanstalt in Poliöka der Yolksschuiiehrer in Sobislan
Wenzel Hrub^,
zum Lehrer in der DL Bangsklasse
an der Fachschule ffir Bildhauer und Steinmetzen in Hofic der Ingenieur qa^
Baua(]^unkt bei der Landea-Flußregnlierungskommission in Prag Anton Yicha,
Stück XIV. Penonahiaehrichten. 201
8X1X11 Lehrer in der IZ. Bangsklasse
an der Staats - Gewerbeschule in Smichow der Ingenieur Sy West er Volenec
in Prag,
Bum Lehrer in der X Bangsklasse
an der allgemeinen Staats-Handwerkersehnle in Kladne der Voiksschuiiebrer
Josel Smazal,
zum Mnsiklehrer
an der Lehrerbildungsanstalt mit bShmischer Unterrichtssprache in Brfinn
der Musiklehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Eremsier Ferdinand Vach,
an der Lehrerbildungsanstalt in Kremsier der Mnsiklehrer an der Lehrerinnen-
bildnngsanstalt in Innsbruck Julius Rauscher,
8xim deflnitiyen Tnmlehrer
an der Staats-Realschule in BShmisch-Leipa der definitive Turnlehrer am Staats-
Gymnasium in Bielitz Franz DresseL
Der Minister für Kultus und Unterricht hat auf Grund des § 4 der im Einvernehmen mit
dem Ministerium für Kultus und Unterricht erflossenen Verordnung des Justizministeriums yom
31. Juli 1896, R.-G.-6I. Nr. 151, betreflTeud die Errichtung von SachverstSndigen-
KoUegien in Sachen des Urheberrechtes, nach Ablauf der Funktionsdauer des im Jahre
1898 bestellten Sachyerständigen-Kollegiums fttr den Bereich der bildenden
Künste in Prag auf die Dauer yon sechs Jahren ernannt:
snm VorsitBenden
Zdenko Grafen Thun - Hoheusteiu, Vizepresidenten der Gesellschaft patriotischer
Kunstfreunde in Böhmen;
snm Vorsitsenden-StellTertreter
Adalbert Ritter von Launa, Geschftftsleiter der Gesellschaft patriotischer Kunst-
freunde in Böhmen;
an lütgliedem
Adalbert Hyuais, Professor an der Kunstakademie in Prag,
Emil Lauffer, ordentlichen Professor an der deutschen technischen Hochschule in Prag,
Josef Myslbek, Professor an der Kunstakademie in Prag,
Dr. Heinrich Schmid, ordentlichen Professor an der deutschen üniyersität in Prag,
Zdenko Ritter Schubert yon Soldern, ordentlichen Professor an der deutschen
technischen Hochschule in Prag,
Hofrat Dr. Josef Stupecky, ordentlichen Professor an der böhmischen Üniyersität in
Prag und
Hofrat Josef Zitek, ordentlichen Professor an der deutschen technischen Hochschule
in Prag.
202 PenonalnachrichteD. Stttck XIV.
Der Minister filr Eultns nnd Unterricht hat die BeBchlQsse der betreffenden Professoren-KollegieD
auf ZnlasBang
des D r. A 1 fr e d Fuchs als Privatdozenten für Psychiatrie und Neurologie
an der medizinischen Fakultät der Universität in Wien,
des Praktikanten an der Universitätsbibliothek in Wien Dr. Friedrich HrOZBV ah
Privatdozenten für semitische Sprachen mit besondererBerUckBicbtigun^
der EeilschriftfoTschung
an der philosophischen Fakultät der Universität in Wien,
des Prosektors an der Landeskrankenanstait in Czernowitz Med. Univ. Dr. Frao:
Lucksch als Privatdozenten für Bakteorologie
an der philosophischen Fakultät der Universität in Czernowitz,
des Assistenten Dr. Richard Fanto als Privatdozenten für Chemie der
Nahrnngs- und Genußmittel
an der Hochschule Air Bodenkultur, femer
die von dem Privatdozenten Dr. Stanislaus Orabski an der Universität in Krakau
erworbene venia legendi für Philosophie und Methodologie der Sozialwissenschaften für d:e
philosophische Fakultät der Universität in Lemberg als giltig anzuerkennen, bestätigt.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat
dem beim Landesschulrate in Graz in Verwendung stehenden Oberlehrer Blasius Ambronf-
dem Oberlehrer an der Mädchen-Yolksschule in Chrudim Josef Bekems,
dem Oberlehrer Josef Hoflmann in £1 bogen,
dem pensionierten Oberlehrer Anton ValentÜ in Opdina
den Direktortitel,
dem Lehrer an der Staats-Handwerkerschule in Linz Hermann JBlg,
den Ausbildungslehrem am Konservatorium der Gesellschaft der Musikfreunde in Wiec
Robert Fuchs, Gustav tieiriDger, L M. Orfin, Franz HabSck, August Iffeil
Dr. Eusebius Mandjczewski und Alexander RSmpIer,
den Ausbildungslehrerinnen am Konservatorium der Gesellschaft der Musikfreunde in Wieo
Rosa Paumgartner-Papier und Irene Schlemmer- Ambros
den Professortitel und
eine Lehrstelle an der Staats-Realschule im Till. Wiener Gemeinde-
bezirke dem Professor an der Staats-Realschule in Troppau Roman Sohn und
eine wirkliche Lehrstelle an der Handelsakademie in Lemberg dem
Professor an der I. Staats-Realschule in Lemberg Paul Postel verliehen,
den Bezirksschulinspektor für den Stadtbezirk Lemberg Kasimir Bruchnalski ^
Grund Allerhöchster Ermächtigung ad personam in die VIL Rangsklasse befördert,
die Lehrerin an der Staats-Gewerbeschule in Graz Karoline Brunner in gleicher
Eigenschaft an die Kunststickereischnle in Wien versetzt, dann
zum Werkmeister an der Fachschule für Kunstschlosserei in Köni^-
grä4z den Hilfiswerkmeister an dieser Schule Josef Zajic und
zum Werkmeister an der Fachschule fttr Wirkerei in Strakonitx des
Fabrikswerkftlhrer Karl Matik in Reichenau a. d. Kn. bestellt
Stück XIV. 203
Konknrs-Ausschrelbiiiigeii.
In die k. und k. TierXrztliche Hochschule in Wien and in die k. nng. Tier-
ärztliche Hochschule in Budapest werden mit Beginn des Schn^ahres 1905/1906 zur
Heranbildnng von militilr tierärztlichen BemÜBbeamten Aspiranten aufgenommen, und zwar:
20 Aspiranten in die k. and k. Tierärztliche Hochschule in
Wien und
10 Aspiranten in die k. nng. Tierärztliche Hochschule in
Budapest.
Die Yortragssprache in der k. und k. Tierärztlichen Hochschule in Wien ist die
deutsche, in der k. ung. Tierärztlichen Hochschule in Budapest die ungarische Sprache.
Die Aufnahme findet nur in das I. Semester statt
Die aufgenommenen Aspiranten fuhren die Bezeichnung „Militärveterinärakademiker**.
Als Maximalalter der Aspiranten ist das 20. Leben^ahr festgesetzt.
Die Aufnahme als Yeterinärakademiker ist mit der reversalischen Yerpflichtung zur
siebexgährigen aktiven militärtierärztlichen Dienüeistung im k. und k. Heere yerbunden.
Die Militärveterinärakademiker werden während der Studiendauer auf
Rechnung des Heeresbudgets — analog wie in den k. und k. Mililäri^kademien
(Dienstbuch 0 — 8) — gemeinschaftlich untergebracht und verpflegt, adjustiert,
ausgerüstet und bewaffnet.
Sie haben weder ein Kollegiengeld zu erlegen noch ftlr die Ablegung
der Prüfungen oder für die Ausfertigung des Diplomes irgend eine Taxe
zu entrichten.
Der Präklusiytermin für die Beendigung der tierärztlichen Studien durch die Militärveterinär-
akademiker ist derare festgesetzt, daß letztere nach beendetem vierten Studieiyahre noch bis zur
Ablegung der strengen Prüfungen, beziehungsweise Erlangung des tierärztlichen Diploms jedoch
nicht länger als sechs Monate an der Anstalt zu verbleiben haben.
Eine Erstreckung des Präklusivtermines wird nur in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen ausnahmsweise für kurze Zeit zugestanden.
, . . , , . , *x , If« und k. Keichs-Kriegs-
Die eigenhändig geschriebenen und gehörig gestempelten *), an das J— uHd~¥.""GemeinBäme
Ministerium
^-- —--^z — ^-^-gerichteten Gesuche sind ausnahmsweise in diesem Jahre, und zwar
jene um Aufnahme als Militärveterinärakademiker in die k. und k. Tierärztliche Hochschule in
Wien bis 20. August d. J. beim Kommando dieser Anstalt, jene um Aufnahme
als Militärveterinärakademiker in die k. ung. Tierärztliche Hochschule in Budapest bis
20. Juli d. J. beim 4. Korpskommando in Budapest einzubringen.
Den Anfnahmsgesnchen sind beizuschließen:
a) der Heimatsschein als Nachweis der Staatsbürgerschaft (österreichische, ungarische
oder die bosnisch-berzegovinische Landesangehörigkeit);
bj der Tauf- oder Geburtsschein;
c) der Nachweis über den ledigen Stand;
d) ein Sittenzeugnis (als solches dienen die Schulzeugnisse; mangelt in denselben
die entsprechende Angabe oder ist seit der Ausstellung des Maturitätszeugnisses ein
Zeitraum von mehr als sechs Monaten verflossen, so ist ein Sittenzeugnis von der
zur Ausstellung desselben berufenen Behörde [Polizeibehörde oder Gemeindevorstand]
beizubringen, im letzteren Falle auch nachzuweisen, womit der Aspirant sich während
des erwähnten Zeitraumes beschäftigt und wo er sich aufgehalten hat); **)
*) Das Gesuch, das militärärztliche Zeugnis und der Revers sind je mit einer Stempelmarke von
i Krone, die übrigen Beilagen des Gesuches, wenn sie nicht schon gestempelt sind, mit je einer
Stempelmarke von 30 Heller zu versehen.
**) Die unter c) und d) angeführten Nachweise können mittels eines Dokumentes erbracht werden.
204 Eonklirs-iAaBachreibtmgen. Stade XIY.
e) das Impfzeugnis (nur dann, wenn die Impfdng in dem militärftntlichen Zengniss^
nicht best&tigt ist);
fj das von einem Militärärzte ansgestellte Zeugnis über die physische Kries!«'
diensttanglichkeit;
g) die Schulzeugnisse der letzten vier Klassen des vollslAndigen Gymnasiums oder
der Realschule und das Zeugnis Aber die an einer solchen Mittelschule mit
Erfolg bestandene Maturitätsprüfung.
hj der Revers des Aspriranten hinsichtlich der Verpflichtung zur siebenjährigen aktiven
militärtieriirztlichen Dienstleistung im k. und k. Heere für die auf Kosten des
Militärärars absolvierten tierärztlichen Studien.
Die Unterschrift des Reversausstellers ist gerichtlich oder notariell zu legalisieren uod,
wenn dieser minderjährig ist, muß dem Reverse auch die Zustimmung des Vaters oder Yormund«^,
dann in Ansehung der Wichtigkeit der Verpflichtung auch jene der Euratels(Pfleg8Schaft8)behörde
beigesetzt sein.
Die Reisen der Aspiranten aus dem ständigen Aufenthaltsorte in die
k. und k. Tierärztliche Hochschule in Wien und in die k. ung. Tierärztliche
Hochschule in Budapest erfolgen auf Rechnung des Militärärars.
Zur Bestreitung aller sonstigen Auslagen (für Verpflegung, Unterkunft
Gepäck, Lohnfuhren etc.) erhält jeder Aspirant ein Pauschal von drei Kroneo
täglich.
Unmittelbar nach Erlangung des tierärztlichen Diploms werden die MiliüLrveterinärakademiker
assentiert und es erfolgt deren Ernennung zu Militär-Untertierarzt-Stellvertretem.
Die vollständigen Aufhahmsbedingungen sind in der „Provisorischen Vorschrift über di?
Aufiiahme von Aspiranten in die k. und k. Tierärztliche Hochschule in Wien, dann in dk
k. ung. Tierärztliche Hochschule in Budapest behufs Heranbildung zu militärtierärztlicbes
Berufebeamten" (Dienstbuch F — 5,i) enthalten, welche durch die k. k. Hof- und Staatsdrucker 'i
in Wien zu beziehen ist.
An der Nenen Wiener Handelsakademie nnd an dem Einjahrig-Freiwilligen-
Knrs der 'öffentlichen Handelsschule des Wiener kanftnSnnischen Vereines sind
einige Lehrstunden für Deutsch und Geschichte zu besetzen.
Offerte mit curriculum vitae sind an das Kuratorium der Anstalt, Wien
I., Johannesgasse 4, zu richten.
Am k. k. Maximilian-Gymnasium im IX. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle fttr Deutsch als Hauptfach nnd
klassische Philologie als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-6.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und üntemcht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juli d. J. beim k. k. Lande 8-
schulrate fttr Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, die im Sinne des § 10 des genannten Gesetzes auf Anrechnung ihrer Supplenten*
Dienstzeit Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuftihren.
Verspätet eingelangte oder nicht entsprechend instruierte Gesuche werden nicht beracksicbtigt
Am Staats -Gymnasium in Oberhollabmnn gelangt mit Beginn des SchnQabref
1905/1906 eine Lehrstelle für klassische Philologie mit den im Gesetze voo
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnang
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben, haben dies in dem Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht barttckiichtigt.
Stück Xiy. Eonkon-AiiSBcIireibungen. 205
Am Staats - Gymnasinni in Oberhollabruilll gelangt mit Begmn des Schuljahres
1905/1906 eine Lehrstelle fttr Naturgeschichte als Hauptfach, Mathematik
und Physik als Nebenfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl.
Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium
für Kultus und Unterricht gerichteten Gesuche im yorgeschriebenen Dienstwege bis Ende
Juli d. J. beim k. k. Landesschulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen
und etwaige Ansprüche auf Einrechnung der zurückgelegten Supplenten-Dienstzeit im Gesuche
selbst zu erheben imd zu begründen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht gehörig instruierte Gesuche wird keine Rücksicht
genommen.
Am Staats-Gymnasimil in Krems gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach, Deutsch als Nebenfach
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur
Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind bis 30. Juli d. J. auf dem yorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnung
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berück-
sichtigt.
Am Staats-Gymnasinm in Linz kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine
provisorische Lehrstelle für klassische Philologie zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle wollen ihre yorschriftsmäßig instruierten Gesuche bis
1. August d. J. beim k. k. Landesschulrate für Oberösterreich in Linz
einbringen.
Am Staats-Gymnasinm in Ried gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine
wirkliche Lehrstelle für Mathematik und Physik als Hauptfächer mit den im Gesetze
yom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im yorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Oberösterreich in Linz einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung yon Supplenten-Diens^ahren Anspruch machen, haben dies
im Gesuche anzuführen.
Verspätet einlangende oder nicht gehörig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Staats-Gymnasinm in Marburg kommen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
zwei wirkliche Lehrstellen mit den gesetzmäßigen Bezügen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Hauptfach, klassische
Philologie als Nebenfach und
2. eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte als Hauptfach,
Deutsch als Nebenfach.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Steiermark in Graz einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes yom 19« September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche anzuführen.
Yerpätete oder nicht entsprechend belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
206 Konknn-Anasehreibangen. Stock XIV.
Am Staats-Gymnasinm in Leoben kommt mit Beginn des Schaljahrea 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle fttr deutsche Sprache als Hauptfach, klassiicbe
Philologie als Nebenfach mit den gesetzmäßigen Bezügen znr Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem Torgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juli d. J. beim k. k. Li an des-
schulrate fttr Steiermark in Graz einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 de«
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche anzufahren.
Verspätete oder nicht entsprechend belegte Gesuche werden nicht berttckstcbtigt.
Am Staats-Gymnasinm in Klagenfnrt kommt mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906
eine volle Supplentur für klassische Philologie als Hauptfach, Deutsch als
Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle (auch ungeprüfte) wollen ihre mit den nötigen Belegen Tersehenen
Gesuche bis Ende Juli d. J. an die Direktion der genannten Anstalt einsenden.
An nachbenannten Staats-Mittelschvlen in Krain kommen mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 folgende Lehrstellen zur Besetzung:
a) am IL Staats-Gymnasium in Laibach
eine Lehrstelle fttr klassische Philologie mit deutscher und slovenischer
Unterrichtssprache ;
b) am Staats-Gymnasinm in Rndolfswert
eine Lehrstelle für Mathematik und Physik als Hauptfächer mit deatscher
und slovenischer Unterrichtssprache.
Mit diesen Lehrstellen sind die normalmäßigen Bezüge verbunden.
Die gehörig instruierten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 29. Juli d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Krain in Laibach einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche
selbst anzuführen.
Am Franz Josef-Staats-Gymnasinm in Erainbnrg kommt mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische Philologie mit deutscher
und slovenischer Unterrichtssprache zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle, mit welcher die normalmäßigen Bezüge verbunden sind,
haben ihre gehörig instruierfen Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von
Supplenten- Dienstjahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 29. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Krain in Laibach einzubringen.
Am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Triest ist mit Beginn
des Schu^ahres 1905/1906 eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Hauptfach und für
Latein und Griechisch als Nebenfächer mit den gesetzlich normierten Bezügen zu besetseo.
Die gehörig instruierten Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 29. Juli d. J.
bei der k. k. Statthalterei in Triest einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
An der deutschen Abteilung des Staats-Gymnasiums in Trient kommt mit Beginn
des nächsten Schuljahres eine provisorische Lehrstelle für Geographie und
Geschichte oder Latein und Griechisch sowie für italienische Sprache, diese
als Nebenfach, zur Besetzung.
Gesuche um diese Stelle, mit welcher die gesetzlich normierten Bezüge verbunden sind,
müssen vorschriftsmäßig belegt und im vorgeschriebenen Dienstwege bis 2t. Juli d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck überreicht sein.
Stack XIY. Konknn-Ansschreibnngpn. 207
An den Mittelschalen in Dalmatien gelangen mit Beginn des Scho^ahres 1905/1906
folgende Lehrstellen mit den Bystemmftßigen Bezügen zur Besetzung, nnd zwar:
I. Am k. k. Obergjrmnasiniii mit serbo-kroatiscker Unterrichtssprache in Ragnsa
eine Lehrstelle fflr Mathematik und Physik als Hauptfächer;
II. am k, k. Obergymnasinm mit serbo-kroatischer Unterrichtssprache in Spalato
a) eine Lehrstelle für serbo-kroatische Sprache als Haapt-, klassische
Philologie als Nebenfach,
b) eine Lehrstelle fttr klassische Philologie als Hanpt-, deutsche
Sprache als Nebenfach und
cj eine Lehrstelle fttr Geographie und Geschichte als Hauptfächer;
III. am k. k. Obergymnasinm mit serbo-kroatischer Unterrichtssprache in Zara
a) eine Lehrstelle fttr klassische Philologie als Hauptfach,
b) eine Lehrstelle fttr serbo-kroatische Sprache, Geographie und
Geschichte als Hauptfächer und
cJ eine Lehrstelle fttr Mathematik und Physik als Hauptfächer;
lY. an der k. k. Oberrealschnle mit serbo-kroatischer Unterrichtssprache in Spalato
a) eine Lehrstelle fttr serbo-kroatische und deutsche Sprache als
Hauptfächer,
b) eine Lehrstelle fttr Mathematik und beschreibende Geometrie als
Hauptfächer.
Die bezüglichen, mit den Dienstesdokumenten und der Diensttabelle yersehenen Gesuche
sind im Wege der vorgesetzten Behörde bis 5. August d. J. beim k. k. Landesschulrate
fttr Dalmatien in Zara einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Am Staats-Gymnasinm mit bShmischer Unterrichtssprache in Prag-Tischlergasse
kommt mit Beginn des Schuljabres 1905/1906 eine provisorische Lehrstelle fttr
Deutsch als Hauptfach, Latein und Griechisch als Nebenfächer mit den im Gesetze
▼om 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem Torgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Bndweis kommt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach, Deutsch als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 27. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
208 Eonknn-Anssclireibniigen. StQck XIV.
Am Staats-Oymiiasiniii mit deutscler Unterriebtssprache in KSsiglicbe Wein-
berge kommt mit Beginn des Scha^ahres 1905/1906 eine provisorische Lehrstelle
für Deutsch als Hauptfach, klassische Philologie als Nebenfach mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gericbteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 27. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, .welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetses Tom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzoffelhreD.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats - Gymnasinm mit dentscber Unterriebtsspracbe in Mies kommt mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Hauptfach, Deutsch als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September
1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 1. August d. J. beim k. k. Landes-
schnlrate für Böhmen in Pri^g einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzoföhreo.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am städtischen Ober-Realgymnasinm in Tetschen a. d. E. kommt am 15. Sep-
tember d. J. eine wirkliche Lehrstelle für klassische Philologie mit den an
Staatsanstalten giltigen Bezügen zur Besetzung.
Bewerber, welche für Propädeutik befähigt sind, erhalten unter gleichen Umständen
den Vorzug.
In Ermanglung geprüfter Bewerber wird ein ungeprüfter angestellt.
Gesuche sind bis 15. August d. J. an den Stadtrat zu richten.
Am Staats-Gymnasinm mit dentscber Unterricbtsspracbe in Kremsier gelangen
mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 zwei Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach and deutsche
Sprache als Nebenfach und
2. eine Lehrstelle für deutsche Sprache als Hauptfach und klassische
Philologie als Nebenfach.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 30. Juli d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Mähren in BrUnn einzubringen und ihnen ein etwa
beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Diens^ahren ersichtlich zu machen.
Am Landes-Unter- nnd Kommnnal-Obergymnasinni in MSbriscb-Nenstadt gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für klassische Philologie als
Hauptfach und deutsche Sprache als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre an den mährischen Landesausschuß in Brunn gerichteten, gehörig instruierten Gesuche
im vorgeschriebenen Wege bis 30. Juli d. J. beim k. k. Landesschulrate für
Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein etwa beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung
von Supplenten-Dienstjahren ersichtlich zu machen.
Stück XIY. Eonknn-AiiBSchieilmngen. 209
Am Staats-Gymnasinni mit bShmischer Unterrichtssprache in Ungarisch-Hradisch
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Haupt-, Böhmisch als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemm&ßigen Bezüge yerbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Dienstjahren im rorgeschriebenen Dienstwege bis 26. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schnlrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Ungarisch-Hradisch
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische Lehrstelle für
klassische Philologie als Haupt-, Böhmisch als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die sfstemm&ßigen Bezüge, jedoch keineswegs der
Anspruch auf definitive Bestätigung und Zuerkennung von Quinquennalznlagen verbunden sind,
haben ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von
Supplenten - Dienst ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 26. Juli d. J. beim
k. k« Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Kaiser Franz Josef-Eommnnal-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache
in Mährisch-Ostran, welches hinsichtlich der Dienstbehandlung des Lehrpersonales mit anderen
öffentlichen Mittelschulen im Sinne des § 15 des Gesetzes vom 19. September 1898 im
Verhältnis der Reziprozität steht, gelangen mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 zwei
wirkliche Lehrstellen für klassische Philologie als Hauptfach und Deutsch
als Nebenfach zur Besetzung.
Bei einer der Stellen bedingt die gleichzeitige Lehrbefähigung für Philosophie als
Hauptfach unter sonst gleichen Verhältnissen einen Vorzug.
Auch wäre in einem Falle die subsidiarische Verwendbarkeit für den Unterricht aus
böhmischer Sprache erwünscht.
Mit diesen Stellen sind die für Staats-Mittelschulen normierten Bezüge und außerdem eine
durch den Gemeindeausschuß alljährlich zu bewilligende Zulage von 300 Kronen verbunden.
Die ordnungsmäßig instruierten Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege b i s
22. Julid. J. beim Stadtvorstand in Mährisch-Ostrau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch erheben, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
Im BedarMalle können die Stellen auch an unvollständig geprüfte oder ungeprüfte Bewerber
als Supplenten verliehen werden. In diesem Falle wird jede wöchentliche Unterrichtsstunde
aus einem Sprachfach mit 120 Kronen, aus einem anderen wissenschaftlichen Fach mit
100 Kronen jährlich honoriert und überdies eine Ortszulage von 400 Kronen gewährt.
Am Staats-Oymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Straßnitz gelangt
mit Beginn des Schu^'ahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Haupt-, Böhmisch als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Dienstjahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 26. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schnlrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Am Staats-Gymnasinm mit bShmischer Unterrichtssprache in Trehitsch gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Deutsch als
Haupt-, klassische Philologie als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Dienstjahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 26. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schnlrate für Mähren in Brunn einzubringen.
210 Konknn-Anrachreibangen. 8tfl<^ XIV.
Am Staats-Gymnasinm in Mährisch-Trfibaa gelangt mit Beginn des Scholjalures
1905/1906 eine Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach und deutsche
Sprache als Nebenfach zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle, mit welcher die systemmftßigen Bezüge Terbunden sind,
haben ihre gehörig instruierten Gesuche im rorgeschriebenen Wege bis 30. Juli d. J. beim
k. k. Landesschulrate fOr Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein etwa
beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Diens^'ahren ersichtlich zu machen.
Am Staats-Gymnasinm mit bShmiscber Unterriebtssprache in Troppan gelangt
mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik
und Physik als Hauptfächer mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gericbtetra
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 22. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 de«
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Kr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche
selbst anzul&hren.
ünvollstilndig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Staats-Gymnasium in Bielitz gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 die
Stelle eines definitiven Turnlehrers mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 28. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer in der Eigenschaft eines Nebenlehrers mit
voller Lehrverpflichtung eines definitiven Turnlehrers zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des § 5
des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
UnvoUsttndig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am Staats-Gymnasium mit polnischer Unterrichtssprache in Teschen gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Polnisch als
Hauptfach, klassische Philologie als Nebenfach mit den gesetzlich normierten Bezügen
zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 22. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche
selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspfttet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Am k. k. Albrecht-Gymnasinm in Teschen gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach mit den
gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Koitus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 22. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des Gesetzes
vom 1 9. Septem her 1 898, R.-G.-Bl.Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzulühren.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
Stfick XIY. Eonkün-AasBchreibangen. 211
Am Siaats-Gymnasiiim mit deutscher Unterrichtssprache in Radantz gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine definitive Lehrstelle für klassische
Philologie als Haupt- und Deutsch als Nebenfach mit den normalm&ßigen Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im Torgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juli d. J. bei dem k. k. Lande s-
Bchulrate für die Bukowina in Gzernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Suppleuten- Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesuche zu erheben.
Am Staats -Oymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Radantz gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine definitive Lehrstelle für Deutsch als
Haupt-y klassische Philologie als Nebenfach mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 25. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Gzernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten-Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesuche zu erheben.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Sereth gelangen mit
Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei definitive Lehrstellen mit den normalmäßigen
Bezügen zur Besetzung, und zwar:
a) eine Lehrstelle für klassische Philologie als Haupt- und Deutsch
als Nebenfach,
b) eine Lehrstelle für Deutsch als Haupt- und klassische Philologie
als Nebenfach.
Bewerber, welche überdies die Lehrbefähigung für Rumänisch oder Ruthenisch
besitzen, werden bei sonst gleichen Umständen vorzugsweise berücksichtigt.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juli d. J. bei dem k. k. Landes-
schnlrate für die Bukowina in Gzernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Supplenten-Dienstzeit sind im
Bewerbungsgesuche zu erheben.
Am griechisch -orientalischen Gymnasinm in Snczawa gelangt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine definitive Lehrstelle für klassische Philologie als
Haupt- und Deutsch als Nebenfach mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Bewerber griechisch-orientalischen Glaubensbekenntnisses werden vorzugsweise berücksichtigt.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juli d. J. bei dem k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Gzernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zivückgelegten Supplenten-Dienstzeit sind im
Bewerbnngsgesuche zu erheben.
An der Staats-Realschnle im III. Wiener Oemeindebezirke gelangt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik und
darstellende Geometrie als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die mit den erforderlichen Dokumenten versehenen, an das k. k. Ministerium für Kultus
und Unterricht gerichteten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juli d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche im Sinne des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnung
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht entsprechend instruierte Gesuche werden nicht berück-
sichtigt.
212 Konkon-AiUBchreilmiigeii. Stück XIV.
An der Staats-Realschule im IV. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Naturgeschichte als Hauptfach,
Mathematik und Physik als Nebenfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtetes
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
bezogenen Gesetzes Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht yorschriftsm&ßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realscbnle im VI. Wiener Oemeindebezirke gelangt mit Beginn des
Schu^ahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Französisch und Deutsch als Haupt-
fächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen
zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten Gesnche
sind bis 25. Juli d. J. auf dem vorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Landesschal rate
für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnung
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn
des Schu][jahres 1905/1906 eine Turnlehrerstelle mit den im Gesetze vom 19. September
1898, R.-G.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind bis 30. Juli d. J. auf dem vorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Landes-
Bchulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 5 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnung
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realscbnle im XVIII. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für deutsche und französische
Sprache mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Juli d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Einrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit Anspnich erheben, haben
dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht gehörig belegte Gesuche bleiben unberücksichtigt.
An der k. k. Franz Josef-Realschule in Wien (XX., Unterbergergasse 1) gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Mathematik und Physik
als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, festgesetzten
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind bis 8. A u g u s t d. J. auf dem vorgeschriebenen Dienstwege beim k. k. Landes-
Bchulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche auf Grund des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf Anrechnung
ihrer Supplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
StQck XIY. Eonknn-Aagschreibongen. 213
An der Staats-Bealschnle in Steyr kommt mit Beginn des SchnUahres 1905/1906
eine provisorische Lehrstelle für Mathematik nnd darstellende Geometrie
zur Besetmng.
Bewerber um diese Lehrstelle wollen ihre vorschriftsmäßig instruierten Gesuche im Dienst-
wege bis 1. August d. J. beim k. k. Landesschulrate für Oberösterreich in
Linz einbringen.
An der Staats-Realscbule in Innsbruck kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
bis auf Weiteres eine provisorische Lehrstelle für Mathematik und Physik
als HauptÜlcher zur Besetzung.
Mit dieser Stelle sind die normalmäßigen Bezüge, jedoch weder der Anspruch auf definitive
Bestätigung im Lehramte noch auf Zuerkennung von Qninquennalzulagen verbunden.
Bewerber um diese Stelle haben ihre gehörig belegten Gesuche im vorgeschriebenen
Dienstwege bis 20. Juli d. J. beim k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck
einzubringen.
An der Staats-Oberrealschnle in Bozen kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
(1. September) eine Supplentenstelle für italienische Sprache in Verbindung
mit deutscher Sprache oder Geographie und Geschichte zu besetzen.
Die gestempelten und gehörig belegten Gesuche um diese Stelle sind bis 31. Juli d. J.
bei der Direktion der Staats-Oberrealschule in Bozen einzureichen.
An der Staats-Realscbnle in Dornbirn kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine wirkliche Lehrstelle für darstellende Geometrie und Mathematik
zur Besetzung.
Mit dieser Stelle sind die gesetzmäßig normierten Bezüge verbunden.
Die gehörig belegten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juli d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Vorarlberg in Bregenz einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des Gesetzes
vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
An der IIL dentscben Staats-Realscbnle in Prag kommen mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für Deutsch und Französisch als Hauptfächer nnd
2. eine Lehrstelle für Französisch und Englisch als Hauptfächer,
Deutsch als Nebenfach
mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl.Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 27. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Bealscbnle mit dentscber Unterricbtsspracbe in Brflnn gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für Mathematik und Physik
als Hauptfächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind,
haben ihre gehörig instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 26. Juli d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen nnd in ihnen ein etwa
beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Diensljahren ersichtlich zu machen.
2
214 Eonklirs-AiiBSchreibimgen. StlU^ XIT.
An der Komilllllial-Oberrealscbnle in Eger, die mit 1. Jänner 1906 in stsAtücVe
Verwaltung Übernommen wird, gelangen mit Beginn des Scliulljabres 1 905/1 906 nachsteheodr
wirkliebe Lebrstellen mit den normalmäßigen Bezogen zur Besetzung, und xtrar:
1. eine Lebrstelle für katboliscbe Religion,
2. eine Lebrstelle für Deutscb and Französiscb,
3. eine Lebrstelle für Deutscb und Engliscb,
4. eine Lebrstelle für Geograpbie und Gescbicbte und
5. eine Lebrstelle für Matbematik und darstellende Geometrie.
Bewerber, welcbe Ansprucb auf Anrecbnung ibrer Supplenten-Dienstzeit erheben, babec
dies im Gesucbe selbst anzufübren.
Bewerber um diese Stellen baben ibre an den Stadtrat von Eger gerieb teten and gebt t>:
instruierten Gesucbe im vorgescbriebenen Dienstwege bis 4. August d. J. bei der Direktint
der Anstalt einzubringen.
unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesucbe werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Bealscbnle mit dentscber Unterricbtsspracbe in Bohmiscb-Leipa
kommt mit Beginn des Scbuljabres 1905/1906 eine wirkliebe Lebrstelle für
Deutscb und Französisch als Hauptfächer mit den im Gesetze vom 19. September 1S9S,
B.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprücben zur Besetzung.
Die gebörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Eultas und Unterricht gericbtet^r
Gesuche sind auf dem vorgescbriebenen Dienstwege bis 27. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böbmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welcbe auf Anrecbnung ibrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 de«
Gesetzes vom 19. September 1898 Ansprucb machen, haben dies im Gesuche selbst «ni«
führen.
Auf verspätet eingelangte oder nicbt mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten beleih
Gesucbe wird keine Rücksiebt genommen werden.
An der Staats-Oberrealscbule mit dentscber Unterricbtsspracbe in Brunn geia^ei
mit Beginn des Scbuljabres 1905/1906 eine Lehrstelle für katboliscbe Religio"
zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcber die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, b«I»fö
ibre gebörig instruierten Gesucbe im vorgescbriebenen Wege bis 8. August d. J. hti^
k. k. Landesschulrate für Mäbren in Brunn einzubringen und in ihnen ein (^t^'<
beabsicbtigtes Ansucben um Anrecbnung von Supplenten-Diensljabren ersicbtlicb zu macben.
An der Staats-Realscbnle mit böbmiscber Unterricbtsspracbe in Brfinn f^e\Mp
mit Beginn des Scbuljabres 1905/1906 eine wirkliebe Lebrstelle für Deutsch noil
Französisch zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcber die systemmäßigen Bezüge verbunden sini
baben ibre gebörig instruierten Gesucbe mit dem etwaigen Ansucben um Einrecbnung v^^.
Supplenten-Dienstjabren im vorgescbriebenen Dienstwege bis 24. Juli d. J. beim k. k. Landes-
Bcbulrate für Mäbren in Brunn einzubringen.
An der Landes-Realscbnle mit böbmiscber Unterricbtsspracbe in Un^ariscb-Br0<{
gelangen mit Beginn des Schu^'abres 1905/1906 zwei wirkliche Lehrstellen zur
Besetzung, und zwar:
1. eine Lebrstelle für Böhmisch und Deutsch und
2. eine Lebrstelle für Freibandzeicbnen.
Bewerber um diese Stellen, mit welcben die systemmäßigen Bezüge verbanden sind, babeo
ibre gehörig instruierten Gesucbe mit dem etwaigen Ansucben um Einrechnung von Snppl^o^^'
Diens^jabren im vorgescbriebenen Dienstwege bis 24. Juli d. J, beim k, k. Landes-
schulrate für Mäbren in Brunn einzubringen.
Stück ^iV. KonkorB-AaBBchreibunR^ii. 215
An der Landes - Realsclmle mit bobmiseber Unterricbtsspracbe in Bntscbowitz
gelangt mit Beginn des Scho^'ahres 1905/t906 eine wirkliche Lehrstelle für
katholische Religionslehre zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge nach § 4 des Gesetzes
vom 19. September 1898 verbunden sind, haben ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem
etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten- Dienst jähren im vorgeschriebenen Dienst-
wege bis 24. Juli d. J. beim k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn
einzubringen.
An der Landes - Realscbole mit bSbmiscber Unterricbtsspracbe in Oewitscb
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für
Französisch und Böhmisch als Hauptfächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um £inrechnung von Supplenten-
Dieus^ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 28. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brttnn einzubringen.
An der Landes-Realscbnle mit bSbmiscber Unterricbtsspracbe in Freiberg gelangt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Französisch
und Böhmisch als Hauptfächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Diens^ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 30.. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der Landes-Realscbnle mit bobmiscber Unterricbtsspracbe in Hollescban
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle fürDeutsch
und Französisch als Hauptfächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Dieostjahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 28. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der Landes - Bealscbolc mit bSbmiscber Unterricbtsspracbe in Kremsier
gelangt mit Beginn des Schutjahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für
Mathematik und Physik zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig intruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Dienslgahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 24. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der Landes-Rcalscbnlc mit bSbmiscber Unterricbtsspracbe in Groß-Meseritscb
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für
Mathematik und darstellende Geometrie zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Diens^'ahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 24. Juli d. J. beim k. k. Landes-
Bchnlrate für Mähren in Brunn einzubringen.
216 Konkun-AnsschreibimgeD. Stack XI7.
An der Oberrealscbule in Olmfltz gelangen mit Beginn des Schu^ahres 1 905/1 90r.
zwei Lehrstellen znr Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für französische and deutsche Sprache ü^
Hauptfächer und
2. eine Lehrstelle für böhmische Sprache als Hauptfach.
Bewerber um diese Stellen, mit welchen die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, habts
ihre gehörig instruierten Gesuche im Torgeschriebenen Wege bis 26. Juli d. J« beic
k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein etv'i
beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Dienstjaliren ersichtlich zu machen.
An der Staats-Realscbnle in Troppan gelangt mit Beginn des Schuljahres 1 905/1 9(h;
eine wirkliche Lehrstelle für französische und deutsche Sprache als Ba^jt-
fächer mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium fUr Kultus und Unterricht gerichtetrrn
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 22. Juli d. J. beim k. k. Liandes-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 d^
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies io
Gesuche selbst anzuführen.
ünTollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realscbule in Troppan gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/190^
eine wirkliche Lehrstelle für Naturgeschichte als Hauptfach, Mathematik
und Physik als Nebenfächer mit den gesetzlich normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteter
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 3. August d. J. beim k. k. Lande;
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § fO dt^
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies to
Gesuche selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Staats-Realschnle in Bielitz gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1 906
eine wirkliche Lehrstelle für Geschichte und Geographie mit den gesetzlich
normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtetes
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 3. August d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch machen, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
Unvollständig belegte oder verspätet eingelangte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der k. nnd k. Harine-Unterrealschnle in Pola gelangt eine Lehrstelle für
Deutsch und Französisch, eventuell Deutsch und Englisch als Hauptfächer zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Qnartiersentschädigung von 400 Kronen jährlich, ferner der Anspruch auf ftlof
Quinquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstnntauglichkeit der Ansprach auf Pensionierung
nach den hiefÜr giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellang gebtthrt
überdies ein Equipierungsbeitrag von 160 Kronen.
Stack XIY. Eonknn-Aiisschreibangeii. 217
Das Lehipenonale der k. und k. Marme-Ünterrealschnle gehört zum Status der Marine-
beamten filr das Lehrfach ; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und können auf Grand
einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistang nach Erlangung der zweiten Alterszulage
in die YIII., nach Erlangung der vierten Alterszalage in die Vn. Rangsklasse befördert werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschale in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen Übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeit, beziehangsweise nach Erfüliang der vorgenannten Bedingang definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisoriam zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Ernennung sowohl für die Bemessung der Quinquennalzulagen, als auch bei der seinerzeitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre an das k. und k. Reichs-Eriegs-Ministerium „Marine-Sektion''
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. und k. Hafen-
Admiralate inPola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Leben^ahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbtlrgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien, die Lehrbef&higung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Ärar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender Reisevorschufi
gegen nachtxilgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kanzlei des k. und k. Reichs-Eriegs-
Ministeriums „Marine- Sektion'' in Wien direkte eingeholt werden.
An der k. k. Lehrerinnenbildnilgsanstalt in 6Srz gelangt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 eine definitive Hauptlehrerstelle für Deutsch, Geographie
und Geschichte zur Besetzung.
Mit dieser Stelle sind die durch das Gesetz vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 174,
systemisierten Bezüge verbunden.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind von den Bewerbern im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. August d. J.
beim Präsidium des k. k. Landesschulrates fürGörz undGradiska inXriest
einzubringen.
Später eingelangte oder nicht vorschriftsmäßig belegte Gesuche werden nicht berück-
sichtigt werden.
Bewerber, welche die Kenntnis des Italienischen und Slovenischen nachweisen,
haben bei sonst gleicher Qualifikation den Vorzug.
Etwaige Ansprüche auf Einrechnung der an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen zugebrachten
Dienstzeit zum Zwecke der eventuellen Bewirkung der im § 14 des zitierten Gesetzes vorgesehenen
Gehaltserhöhung sind in den Gesuchen anzuführen.
An der k. k. LebrerbildiiDgsaiistalt mit deutscher Unterrichtsspraclie in Prag
kommt mit Beginn des I. Semesters des Schuljahres 1905/1906 eine Hauptlehrerstelle
für deutsche Sprache, Geographie und Geschichte mit den normalmäßigen
Bezügen zur Besetzung.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen oder in der Eigen-
schaft eines Übungsschullehrers an staatlichen Übnngsschulen oder eines Supplenten an Mittel-
schulen zugebrachten Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich
erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Juli d. J. beim k. k. Lande s-
Bchulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
218 Eonknrs^Ansschreibangen. Stück XIY.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit bShmischer Unterriehtsspracbe in Ji£in
kommt mit Beginn des Schcüjahres 1905/1906 eine Hauptlehrerstelle für Mathematik
und Freihandzeichnen mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen oder in der Eigenschaft eines
Übungsschullehrers an staatlichen Übungsschulen oder eines Supplenten an Mittelschulen
zugebrachten Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachtrifcglicb
erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 25. Juli d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit dentscherUnterricbtsspracbe in Trantenaa
kommt mit Beginn des L Semesters des Schuljahres 1905/1906 eine Hauptlehrerstelle
für Katurgeschichte, Naturlehre und Landwirtschaftslehre mit den normal-
mäßigen Bezügen zur Besetzung.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen oder in der Eigenschaft
eines Übungsschullehrers an staatlichen Übungsschulen oder eines Supplenten an Mittelschulen
zugebrachten Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich
erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lebrerbildongsanstalt mit deutscher Unterricbtssprache in
Czernowitz gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische Haupt-
lehrerstelle für die Fachgruppe Mathematik und Physik mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 174, normierten Bezügen gegen die Verpflichtung,
sich innerhalb der normalen Lehr Verpflichtung auch zur ünterrichtserteilnng an der k. k. Lehrerinnen*
bildnngsanstalt in Czernowitz ohne Anspruch auf besondere Entlohnung verwenden zu lassen,
zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. Juli d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Czernowitz einzubringen.
An der k. k. Staats-Gewerbescbttle im X. Wiener Gemeindebezirke gelangt mit
1 6. September d. J. eine Assistentenstelle für mechanisch-technische Fächer
gegen eine Jahresremuneration von 1200 Kronen zur Besetzung.
Die Erlangung dieser Stelle hat die Absolvierung des Maschinenbaufaches an einer
technischen Hochschule zur Voraussetzung.
Bewerber haben ihre vorschriftsmäßig gestempelten, mit dem curriculum vitae, den Studien-
Zeugnissen und den Nachweisungen über die bisherige Verwendung belegten Gesuche bis
1. September d. J. bei der Direktion der Anstalt einzureichen.
An der k. k. Staats-Gewerbeschnle in Prag kommt vom 15. September d. J. an
eine Supplentenstelle für Geographie und Geschichte als Haupt&ch und
Böhmisch und Deutsch als Nebenfach gegen eine jährliche Remuneration von 1 680 Kronen
(18 Stunden) zur Besetzung.
Diese Stelle wird vorläufig nur für das Schuljahr 1905/1906 vergeben.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Juli d. J. bei der Direktion der
k. k. Staats-Gewerbeschule in Prag einzubringen.
Stück XIV. Konkurs- Aiisschreibnngen. 219
An der k. k* Staats-Gewerbescbnle in Reichenberg gelangt mit 1. September d. J.
eine erledigte Lehrstelle fflr mechanische Te chnologie und Maschinenban
zar Besetzung.
Mit dieser Stelle in der IX. Rangsklasse ist ein Änfangsgehalt von jährlich 2800 Kronen,
die Aktiyitätsznlage von 500 Kronen, der Ansprach auf fünf Quinquennalzulagen von 400 nnd
600 Kronen und bei der Befördemng in die VIII. Rangsklasse die entsprechende Erhöhung
der Bezttge um 900 Kronen verbunden.
Die Bewerber um diese Stelle haben ihre mit curriculum vitae, den Stndienzengnissen,
den Nachweisen über ihre praktische Tätigkeit und allfällige wissenschaftlichen Arbeiten, femer
mit einem von der politischen Behörde bestätigten Wohlverhaltungszeognisse belegten Gesuche
bis 12. August d. J. bei der Direktion der k. k. Staats-Gewerbeschule in
Reichenberg einzubringen.
An der k. k. Staats - Gewerbescbnle in Czernowitz (Bukowina) gelangt mit
1. Oktober d. J. eine Lehrstelle in der IX. Rangsklasse für deutsche und
französische Sprache zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Anfangsgehalt von jährlich 2800 Kronen, der Anspruch auf
fünf Quinquennalzulagen von zweimal 400 Kronen und dreimal 600 Kronen sowie nach Erreichung
der dritten Qninquennalzulage die Anwartschaft auf die Beförderung in die VIU. Rangsklasse
mit der entsprechenden Erhöhung des Stammgehaltes auf 3600 Kronen und der Aktivitätszulage
auf 720 Kronen verbunden.
Die Bewerber um diese Stelle haben ihre an das k. k. Ministerium für Kultus und
Unterricht stilisierten Gesuche, belegt mit dem curriculum ritae und allen zugehörigen Dokumenten,
bis 5. August d. J. bei der Direktion der k. k. Staats-Gewerbeschule
einzubringen.
An der k. k. nautiscben Scbnie mit italieniscber Unterricbtsspracbe in
Lnssinpiccolo gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für
Mathematik und Physik mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R,-G.-Bl. 1898,
Nr. 178, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzun'z.
Die gehörig instruierten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenem Dienstwege l) i s
5. August d. J. beim Präsidium des k. k. Landesschulrates für Istrien in
Priest einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung einer eventuellen Supplenten-Dienstzeit Anspruch zu haben
glauben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Am offenen Zeicbensaale an der Facbscbnie t&v Holzbearbeitung in Kimpolnng
kommt eine für einen Ingenieur oder Architekten bestimmte Lehrstelle zur
Besetzung.
Mit dieser Stelle ist eine Jahresremuneration von 2400 Kronen verbunden.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre an das k. k. Ministerium für Kultus und
Unterricht zu richtenden, ordnungsmäßig gestempelten Gesuche mit einem curriculum vitae, den
Zeugnissen über die akademischen Studien und sonstigen Yerwendnngszeugnissen, dem Nachweise
über die Kenntnis der rumänischen und ruthenischen Sprache, femer dem Gesundheitszeugnisse
und einem Wohlverhaltungszeugnisse zu belegen und bis 15. August d. J. bei der
k. k. Landesregierung in Czernowitz einzubringen.
220 Stück XIV
Im k. k. Schulbücher- Verlage, Wien, I., Schwarzenbergstraße 5, ist ein
Lehrbuch der Gesetzkonde far gewerbliche Unterrichtsanstalten
von Dr. Bndolf Schindler
erschienen, in welchem sowohl die für jeden Gewerbetreibenden notwendigsten
verwaltungsreehtlichen Grundbegriffe als auch besondere Gewerbevorschiiften
enthalten sind.
Dieses Buch eignet sich daher nicht bloß als Lehrbuch für Schulen, sondern
empfiehlt sich den Gewerbetreibenden auch als Nachschlagebuch zu ihrer Information.
Der Ladenpreis eines gebundenen Exemplares betr> 1 E.
Jede Buchhandlung vermittelt den Bezug.
Im Verlage der Manz'schen k.u.k.Hof-yerlag8- und Universit&ts-BucUiandliuig,
Wien, I., Eohlmarkt Nr. 20, ist erschienen:
Die
Osterreichischen Universitätsgesetze.
Sammlung
der für die österreicliischen Universitäten gültigen Gksetse, Verordnnngen,
Erlässe, Studien- und Prüfungsordnungen n. s. w.
Im Auftrage des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht mit Benützung der
amtlichen Akten herausgegeben von
Dr. Leo Ritter Beck von Mannagetta
und
Dr. Karl von Kelle,
k. k. Ministerialräte im Ministerium für Kultus und Unterricht.
Komplett in ungefähr 12 Lieferungen zu 5 Bogen.
Jede Lieferung kostet 1 K 50 h.
Zu beziehen durch alle Buchhandlungen.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck yon Karl Gorischek in Wien V.
I
221
Jahrgang 190&. Stftek XY.
Beilage zum Yerordnnngsblatte
fbr den
Dienstbereich des Mmisteriimis für Knltns und Unterricht
Personalnachrlchten.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließong Tom 28. Joni d. J.
dem Direktor des k. k. Blindenerziehangsinstttates in Wien, Regierangsrat Alexander Meli
die mit dem Allerhöchsten Bildnisse und Wahlspruche gezierte große
goldene Medaille a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyoetftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Juli d. J.
dem Landesschulinspektor Wilhelm Linbart in Graz aus Anlaß der tou demselben erbetenen
Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Orden der eisernen Krone m. Klasse
huldrollst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1. Juli d. J.
dem Pfarrer und Schloßkaplan in Laxenburg, Titular-Hofkaplan Anton Steiner in huld-
vollster Anerkennung seines vie^fthrigen, ersprießlichen Wirkens das Ritterkreuz des
Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Juli d. J.
den am Technologischen Gewerbemuseum in Verwendung stehenden Professoren Ferdinand
Walla, Vorstand der III. Sektion dieser Anstalt, August Gran, Vorstand der IV. Sektion,
and Bernhard Kirscb, Leiter der Versuchsanstalt fUr Bau- und Maschinenmaterial, das
Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens huldvollst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1. Juli d. J.
dem Prior des Konventes der Barmherzigen Brüder in Kandia P. Kajetan Popotnik und
dem Primarärzte des Kaiser Franz Joseph - Spitales daselbst Dr. Peter Defranceschi das
goldene Verdienstkreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migesttt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Juli d. J.
dem Landesschulinspektor in Prag Wenzel Kloniek aus Anlaß der von demselben erbetenen
Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel und Charakter eines Hof-
rates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. Juli d. J.
dem Landesschulinspektor Dr. Johann Hansotter in Innsbruck taxfrei den Titel und
Charakter eines Hofrates und dem beim Landesschulrate in Tirol in Verwendung
stehenden Gymnasialprofessor Josef Defant taxfrei den Titel und Charakter eines
Regierungsrates a. g. zu verleihen geruht.
222 Penonalnachrichten. Stück XY.
Seine k. und k. ApostoliBche Majestftt haben mit AUerhöcbster Entschließung Yom 1 2. Juli 1 J.
dem Direktor der Lehranstalt für Textilindustrie in Brunn Alfons Flogl, dem Direkiir
der Staats-Gewerbeschule in SmichowEmannel Hertik und dem Direktor der Stalte-
Gewerbeschule in Graz, Baurate August Gniiolt taxfrei den Titel und Gharakttfr
eines Regierungsrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 3. Juli d. J.
dem Direktor des Staats - Gymnasiums in Leoben Franz Lang den Titel eint-
Begierungsrates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. Juli d. J.
dem Direktor des Staats-Gymnasiums in Königgr&tz Wilhelm Steimnanil aDläOlich dt'
von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand den Titel eines Regierung-
rates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische M^jest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 4. Juli d. l
dem Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Bozen Anton Seibert aus Anlaß der toc
ihm erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel eines Schalratt^:
a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 6. Jnli ä. l
den Dechant und Pfarrer in Mals Josef Hobenegger zum |2hrendomherrn de^
Kathedralkapitels in Brixen a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^est&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 14. Juli d.i.
den Vorsteher der israelitischen Eultusgemeinde in Troppau, Advokaten Dr. Theodor
Sonnenschein zum Mitgliede des Landesschulrates in Schlesien fUr die restlicbe
Dauer der laufenden Funktionsperiode a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische MigeBt&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Juni d. J-
den außerordentlichen Professor an der Universität und an der Exportakademie in Wies
Dr. Robert Sieger zum ordentlichen Professor der Geographie an d»'r
Universität in Graz a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. Juni dJ-
den Professor am Sophien-Gymnasium in Wien und Privatdozenten an der Universität daselbst
Dr. Richard Kornelins Kuknla zum außerordentlichen Professor der
klassischen Philologie an der Universität in Graz a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Juli d. J.
den Kaplan am Julius-Spitale in Würzburg Dr. Eduard Eichmann zum außerordeot-
liehen Professor des Kirchenrechtes an der theologischen Fakultät der
deutschen Universität in Prag a. g. zu ernennen geruht.
SCflck XY. Personftlnachricliten. 223
Seine k. imd k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Juli d. J.
den Regiemngsrat, Professor Georg Lauboeck, Vorstand der I. Sektion des Technologischen
Gewerbemuseums, zum Direktor dieser Anstalt a. g. zn ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung Yom 3. Juli d. J.
den Professor am Staats-Gymnasium in Jaroslau Ignaz Rychlik zum Direktor dieser
Anstalt a. g. zu ernennen geruht.
Yom Minister fflr Kultus und Unterricht wurden ernannt:
Bnm IdtgUede
der Prfifangskommissioii f&r das Lehramt an nautischen Schulen der wirkliche
Lehrer an der Handelssektion der Handels- und nautischen Akademie in Triest Konstantin
Leyerer,
Bnm Eonsipisten
der Kanzlei der Universität in Wien der Konzeptspraktikant Dr. Viktor Graetz,
zum AcSJnnkten
der Lehrkanzel fBr allgemeine Chemie an der technischen Hochschule in
Lemberg der Assistent dieser Lehrkanzel Wladimir Baczjrdski,
zum BeligionBlehrer
an der Staats-Realschule in Prag-Holeschowitz-Bubna der wirkliche Reiigionslehrer
an der Staats-Realschule in Königgrfttz Dobroslav Orel,
an der Lehrerbildungsanstalt in Freiberg der Religionslehrer an der Knaben-
Bürgerschule in Frankstadt Franz Myslivec,
zxun wirkllohen Beligionslehrer
an der Staats-Realschule in KSniggrätz der supplierende Religionslehrer an der
Staats-Realschule in Prag-Holeschowitz-Bubna Dr. Wenzel Paylik,
zum Professor in der VIII. Bangsklasse
an der deutschen Staats-Oewerbeschule in Brflnn der Professor an der Lehrer-
bildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Brunn Karl Hflttl,
zum Hauptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Borgo-Erizzo der übungsschuliehrer an dieser
Anstalt Stephan Zakarija,
zum provisorisohen Lehrer
am Staats-Gymnasium in Kaaden der Supplent am Staats-Gymnasium in Innsbruck
Josef Mayrly
zu Übangssohullehrern
an der Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Prag der
Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Trautenan Ferdinand PauI und der
Übungsschuliehrer extra statum ebendort Josef Kiuul,
Bum deflnitiTen Übungssohnllehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Trautenan der provisorische übungsschuliehrer an
der Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Prag Adolf Endler,
!♦
224 Perfonalnachrichten. Stttck XV.
BTun proTisorisohen Übnngssohnllehrer
an der Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Prag ds
Yolksschnllehrer Alexander Zinnecker in Spindelmahle,
an der Lehrerbildungsanstalt in Olmfitz der Volksschallehrer Karl Nengebaner
in Bratlersdorf,
Bum Lehrer in der IX. Bangsklaase
an der Staats-Gewerbeschnle in Reichenberg der Ingenieur Johann Radolf is
Wien,
ram Lehrer in der X. Bangsklasse
an der Fachschule ffir Weberei in Starkenbach der yertragsm&ßig bestellte Lehre*
an dieser Anstalt Adolf Silha?]^,
an der Fachschule fBr Weberei in Profinitz der Assistent an der genannten ADStal:
Bohamil 8nc\kf^
Exun deflnitlTen Unterlehrerprftfekten
am k. k. Taubstummeninstitute in Wien der proyisorische ünterlehrerpräfekt
Friedrich Bitfl,
rar deflniÜTen Kindergärtnerin
an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Ragnsa die proyisorische Elndergartnerio u
dieser Anstalt Maria ftiadrov.
Der Minister ftr Knltos nnd Unterricht hat auf Grand des § i der im EinTemehmen s:>
dem Ministerinm für Kultus und Unterricht erflossenen Verordnung des Justizministeriums toe
31. JuU 1896, R.-G.-6]. Nr. 151, betreffend die Errichtung von SachverstlndigeB-
Kollegien in Sachen des Urheberrechtes, nach Ahlauf der Funktionsdauer des im M»
1898 hestellten Sachyerstftndigen-Eollegiums für Urheherrechts-Angelegeo-
heitenimBereichederTonkunstinLemhergaufdie Dauer yon sechs Jahren ernsnot:
ram Vorsitsenden
den Direktor des Eonseryatoriums in Erakau Ladislaus Zclcnski;
ram Vorsitienden-StellTertreter
den Direktor des Eonseryatoriums in Lemherg Miecislaus Sottys;
in Mitgliedern
den Direktor des Musikyereines in Erakau Viktor Barabasz,
den Professor am III. Staatsgymnasium in Erakau Dr. Franz Bylicki,
den Eomponisten Johann Gall in Lemherg,
den Musikyerleger Ladislaus GubrznowiCZ in Lemherg und
die Lehrer am Eonseryatorium in Lemherg Franz Neuhauser, StanisUn»
Niewiadomski und Franz Stomkowski.
Stack Xy. Penonalnachrichten. 225
Der Minister für Kultas und Unterricht hat die BeBchlüsse der betreffenden Professoren-
Kollegien
auf ZnlasBung
des Dr. Heinrich Gomperz als Privatdozenten für das Gesamtgebiet der
Philosophie und
des Dr. Wilhelm Suida als Priyatdozenten für neuere Kunstgeschichte
an der philosophischen Fakultät der UniTersit&t in Wien,
des Dr. Bichard Kahn als Privatdozenten für Physiologie und
des Dr. Kamill Hirsch als Privatdozenten für Augenheilkunde
an der medizinischen Fakult&t der deutschen Uniyersitftt in Prag,
des Oberingenieurs des Staatsbaudienstes in Böhmen Dr. Anton Klir als Privat-
dozenten für den Bau der Wasserstraßen
an der böhmischen technischen Hochschule in Prag,
des Adjunkten bei der Lehrkanzel für Physik Dr. Artnr Szarvassi als Privat-
dezenten für Physik
an der deutschen technischen Hochschule in Brunn, femer
auf Ausdehnung der venia docendi
des Privatdozenten für österreichische Reichsgeschichte Dr. Ferdinand Kogler auf
das Gebiet des deutschen Rechtes
an der rechts- und staatswissenschafäichen Fakultftt der Universität in Innsbruck
bestätigt.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat
dem Oberlehrer Anton Hanl in Amstetten,
dem Oberlehrer Johann Bauer in Arbesbach,
dem Oberlehrer Karl Sikor in Groß-Olbersdorf (Schlesien),
dem Oberlehrer an der Volksschule in Radautz Basil Zurkan
den Direktortitel,
dem Dozenten an der Kunstgewerbeschule des k. k, österreichischen Museums illr Kunst
und Industrie Rudolf von Lariscb,
dem Lehrer an der allgemeinen Handwerkerschule in Imst Adolf Vetter,
dem Turnlehrer am Staats-Gymnasium im Yin. Wiener Gemeindebezirke Max Seeland,
dem Musiklehrer an der Lehrerinnenbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache io
Prag Emil Bezecny
den Professortitel und
dem wirklichen Lehrer am Staats-Gymnasium in Kaaden Dr. Karl Prodinger eine
Lehrstelle am Staats-Gymnasium in Gottschee verliehen,
den Professor an der böhmischen Staats-Gewerbeschule in Pilsen Josef Velfllk in
gleicher Eigenschaft an die Staats-Gewerbeschule in Smichow versetzt,
226 Personalnachrichten. — Eonkurs- Ansscbreibungen. dtflck XV.
zum Lehrer an der Staats-Gewerbeschale in Erakan den Assistenten an der
technischen Hochschule in Lemberg Andreas Krnpa,
zum Werkmeister an der Musterwerkstätte für Eorbflechterei in
Wien den Absolventen dieser Anstalt Eduard Stacül,
zum Werkmeister an der Fachschule für Tonindustrie in Bechyn den
Modelleur Franz Gärtner und
zum Werkmeister an der Fachschule für Holzbearbeitung in Chradim
den Tischlermeister Josef Linhart in Schlau bestellt.
Konkurs-Ansschreibnngen.
An der dentscben Handelsakademie in Olmfitz gelangt mit Beginn des Schul-
Jahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Chemie, Mathematik und
Physik cur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt von 2800 Eronen, eine Aktivitiltazulage von
600 Eronen und der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen yerbunden, von welchen die
beiden ersten je 500 Eronen, die drei letzten je 600 Eronen betragen.
Die Anstellung erfolgt für die ersten drei Jahre provisorisch, doch kann das Euratorinm,
falls sich der Bewerber bereits auf pädagogischem oder wissenschaftlichem Gebiete bewährt hat,
Begünstigungen in dieser Richtung, wie auch hinsichtlich der Anrechnung von Diens^flkhrea
einräumen. Die definitiv angestellten Lehrer (Professoren) sind nach Maßgabe der für die
Pensionsbehandlung der staatlichen Mittelschullehrer geltenden Bestimmungen pensionsfähig ; die
Ruhegehalte werden in den ordentlichen Voranschlag eingestellt, dessen nicht bedecktes Erfordernis
von der Handels- und Gewerbekammer und der Stadtgemeinde Olmütz zu gleichen Teilen
aufgebracht wird.
Die Bewerber müssen die Lehrbeföbigung für das Lehramt an Mittelschulen besitzen.
Die bezüglichen mit dem carriculum vitae, den Alters- und Studiennachweisen, dem
Prüfungs- und Sitten Zeugnisse belegten, an das Euratoriam der deutschen Handelsakademie in
Olmütz gerichteten Gesuche sind bis 10. September d. J. bei der Direktion der
genannten Anstalt einzubringen.
Am Staats-Gymnasilim in Villach gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine (beziehungsweise zwei) volle Supplentur für klassische Philologie zur
Besetzung.
Bewerber um diese Stelle wollen ihre belegten Gesuche bis 31. August d. J. an die
k. k. Gymnasialdirektion einsenden.
In Ermanglung geprüfter Bewerber kann auch ein ungeprüfter die Stelle erhalten.
Am Staats-Gymnasinm in Trient (italienische Abteilung) kommt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 die Stelle eines wirklichen Lehrers für Naturgeschichte
als Hauptfach, Mathematik und Physik als Nebenßlcher zur Besetzung.
Mit dieser Stelle sind die gesetzlich festgestellten Bezüge verbunden.
Bewerber um diese Stelle haben ihre entsprechend belegten Gesuche im vorgeschriebenen
Wege bis 10. August d. J. beim k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbriirk
zu überreichen.
Ansprüche auf Anrechnung einer Supplenten-Dienstzeit sind im Gesuche anzuführen.
Stack XY. KonkorB-AnsBchreilrangen. 227
Am Staats-Gyinnasiniii mit bShniischer Unterricbtsspracbe in Jiiin kommt die
Direktorstelle mit den im Gesetze Tom 19. September 1898, R.-O.-Bl. Nr. 173, normierten
Bezügen und Ansprüchen znr Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 31. August d. J. beim k. k. Lande s-
Bchulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf Tersptttet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit bShmischer Unterrichtssprache in KSniggrätz kommt
die Direktor stelle mit den im Gesetze yom 19. September 1898, R.-6.-61. Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 31. August d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf yerspätet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit böhmischer Unterrichtssprache in Pilgram kommt
die Direktorstelle mit den im Gesetze yom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unteiricht gerichteten
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 31. August d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf yersp&tet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit deutscher Unterrichtssprache in Prachatitz kommt
mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Latein und
Griechisch als Hauptfächer, Deutsch als Nebenfach mit den im Gesetze yom 19. September
1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 10. August d. J. beim k. k. Lande s-
Bchulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten - Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes yom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf yerspätet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-tiymnasium mit bShmischer Unterrichtssprache in Pfibram kommt
die Direktorstelle mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 31. August d. J. beim k. k. Lande s-
Bchulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf yerspätet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats- Gymnasinm mit dentscher Unterrichtssprache in Mährisch-Weiß-
kirchen kommen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei Supplentenstellen für
Mathematik und Physik, eventuell eine für Naturgeschichte als Hauptfach und
Mathematik und Physik als Nebenfächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Stellen wollen ihre mit den nötigen Belegen yersehenen Gesuche bis
20. August d. J. an die Direktion der Anstalt einsenden.
228 Eonknn-Aasschreilmngen. Stack XV.
An der Staats-Realschvle im IV. Wiener Gemeindebezirke kommt eise
Schnldienerstelle mit den für die IV. Klasse der Dienerschaft durch das Gesetz ^o
26. Dezember 1899, B.-G.-Bl. Nr. 255, festgesetzten Bezügen, n&mlich dem Jahresgehalte ron
800 Kronen, der AktiviOltsznlage von j&hrlich 400 Kronen, dem Ansprache auf die Erlangaog
▼on zwei Dienstaltersznlagen k 100 Kronen nach je ftlnf in definitiver Eigeascliaft im
Zirilstaatsdienste vollstreckten Diens^'ahren, dann dem Genosse der Dienstkleidung« znr Besetsang. i
Auf diese Stelle haben nach dem Gesetze vom 1 9. April 1872, B.-G.-B1. Nr. 60 und der Yerordnung
des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 1 2. Juli 1872, R.-G.-61. Nr. 98, znn&chst die
mit Zertifikat beteilten Unteroffiziere, in Ermanglung solcher auch andere Personen Ansprach.
Bewerber um diesen Posten mtlssen österreichische Staatsbürger, von tadelloser Kondaite,
kräftiger Körperkonstitution und der deutschen Sprache in Wort und Schrift vollkommen
mächtig sein. Vertrautheit mit dem Dienste in einem chemischen Laboratorium begründet nnter
sonst gleichen Verhältnissen einen Vorzug.
Die eigenhändig geschriebenen und ordnungsmäßig belegten, an den k. k. niederösterreichischen
Landesschulrat gerichteten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. A u g a s t d. J.
bei der Direktion der genannten Anstalt einzubringen.
An der Staats-Oberrealschnle in Steyr kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine Lehrstelle für katholische Religionslehre zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind,
wollen ihre vorschriftsmäßig instruierten Gesuche bis 5. August d. J. beim k. k. Landet-
schnlrate für Oberösterreich in Linz einbringen.
An der Staats- Oberrealschale in Klagenfart kommen mit Beginn des Schuiyalires
1905/1906 zwei Snpplentenstellen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Supplentenstelle für Mathematik und geometrisches
Zeichnen und
2. eine Supplentenstelle für französische und deutsche Sprache.
Bewerber (auch ungeprüfte) wollen ihre dokumentierten Gesuche bis 20. August d. J«
an die Direktion einsenden.
An der Staats-Realschnle in Bozen kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
die Stelle des Direktors zur Besetzung.
Mit derselben sind die gesetzlich normierten Bezüge und eine nicht in der Anstalt
gelegene Naturalwohnung verbunden.
Bewerber um die Stelle haben ihre gehörig belegten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege
bis 10. August d. J. beim k. k. Landesschnlrate für Tirol in Innsbrack
einzubringen.
An der Staats-Realschnle mit deutscher Unterrichtssprache in Karolinenthal
gelangt mit Beginn des Schu\jahres 1905/1906 eine Supplentenlehrstelle für
Freihandzeichnen zur Besetzung.
Die genaue Anzahl der wöchentlichen Lehrstunden kann erst zu Beginn des SchuUahres
bestimmt werden.
Bewerber um diese Stelle haben ihre gehörig instruierten Gesuche bis 31. August
d. J. bei der Direktion der Anstalt einzubringen.
An der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Pilsen gelangt
mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 die Stelle eines Supplenten für Deutsch
und Französisch znr Besetzung.
Die vorschriftsmäßig belegten Gesuche sind bis Ende August d« J. der Direktion
der genannten Anstalt einzusenden.
Stück XY. Konkon-AiiBBchreilrangen. 229
An der Staats-Realscbnle mit dentsclier Unterrichtsspraehe in Pilsen kommt mit
Beginn des 8cha\jabre8 1905/1906 eine provisorische Lehrstelle für Geographie
und Geschichte als Hauptßlcher mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-B1.
Nr. 173| normierten Bezügen nnd Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. August d.J. beim k. k. Lande s-
Bchulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realsehnle in Jägerndorf gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
zwei Supplentenstellen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Supplentenstelle für deutsche und französische Sprache;
2. eine Supplentenstelle für Freihandzeichnen.
Bewerber um diese Stellen woUen ihre mit den erforderlichen Nachweisen belegten Gesuche
bis 15. August d. J. bei der Direktion der Anstalt einbringen.
An der k. nnd k. Marine-Unterrealschnle in Pola gelangt eine Lehrstelle für
Deutsch und Fransösisch, eventuell Deutsch nnd Englisch als Hauptftcher zur
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Qnartiersentschädigung von 400 Kronen jährlich, femer der Anspruch auf fünf
Qninquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Kronen
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit der Anspruch auf Pensionierung
nach den hiefÜr giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung gebührt
überdies ein Eqnipiemngsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-Unterrealschule gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach ; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und können auf Grund
einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Alterszulage
in die YIII., nach Erlangung der vierten Alterszulage in die YII. Rangsklasse befördert werden.
Bewerber, welche an einer öffentlichen Mittelschule in definitiver Anstellung sich befinden,
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Bewerber
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer einjährigen
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv ernannt
werden. Die in diesem Provisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiven
Ernennung sowohl für die Bemessung der Quinquennalzulagen, als auch bei der seinerzeitigen
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre an das k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium „Marine- Sektion"
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. und k. Hafen-
Admiralate in Pola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht überschrittenes
40. Lebeniyahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadellose
Vorleben, die Studien, die Lehrbefähigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit und
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgestelltes Zeugnis
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Ärar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffenden
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender Reisevorschuß
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kanzlei des k. und k. Reichs-Kriegs-
Ministeriams « Marine* Sektion" in Wien direkte eingeholt werden.
2
1
230 EonkürB-AniBchreibangeii. Stack XV.
An der italieiiiscil - deutschen Abteilung der mit der k. k. Lehrerinnen*
bildnngsanstalt in 65rz yerbandenen Knaben - Übnngsschnle gelangt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine provisorische Übungsschullehrerstelle mit den dorcb
das Gesetz vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Nr. 174, normierten Bezügen zur BesetzTUig.
Die Bewerber haben die LehrbefUhignngsprUfang für Volksschulen mit italienischer nod
deutscher Unterrichtssprache nachzuweisen.
Die ordnungsmäßig instruierten, an das k. k. Ministerium f(lr Koitus und Unterricht za
richtenden Gesuche sind im Torgeschriebenen Dienstwege bis 15. August d. J. beim Pr&sidlDin
des k. k. Landesschulrates für Görz und Gradiska in Triest einzubringen.
An der italienisch -dentscben Abteilung der mit der k. k. Lehrerinnenbildun^s*
anstalt in Gorz verbundenen Knaben-Übnngsschnle kommt mit Beginn des Seholjahm
1905/1906 eine definitive Übungsschullehrerstelle mit den durch du
Gesetz vom 19. September 1898, B.-G.-Bl. Nr. 174, normierten Bezügen zur Besetzong.
Die Bewerber haben die Lehrbefähigung für Volksschulen mit italienischer und deutscher
Unterrichtssprache nachzuweisen.
Die ordnungsmäßig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und üntenidt
zu richtenden Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 25. August d. J. beim
Präsidium des k. k. Landesschulrates für Görz und Gradiska in Triei:
einzubringen.
An der k. k. Lehrerinnenbildnngsanstalt in Innsbrnck kommt mit Beginn d(i
Schu^'ahres 1905/1906 die Stelle eines Musiklehrers mit den normalmäßigen Bezügen
eines Übungsschullehrers zu besetzen.
Mit dieser Stelle ist die Verpflichtung verbunden, sich innerhalb des gesetzlichen Stunden*
ausmaßes auch an der Lehrerbildungsanstalt verwenden zu lassen.
Bewerber, welche an Volks- und Bürgerschulen in Verwendung stehen, haben ihre
Ansprüche wegen Anrechnung der bisherigen Dienstzeit behufk Bemessung der Quinquennsl-
Zulagen im Gesuche ausdrücklich anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. August d. J. beim k. k. Landefi-
schulrate für Tirol in Innsbrnck einzubringen.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Bozen kommt mit Beginn des Scbol-
Jahres 1905/1906 eine Übungsschullehrerstelle mit den gesetzlich normierten Bezogen
zur definitiven Besetzung.
Die vorschriftsmäßig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und ünterridit
gerichteten Gesuche sind im vorschriftsmäßigen Dienstwege bis 20. August d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck einzubringen.
Allfällige Ansprüche auf Einrechnung der an öffentlichen Volksschulen zugebrachten Dienstzeit
sind in den Gesuchen anzuführen, da nachträglich erhobene Ansprüche keine Berücksichtigung finden.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterricbtssprache in Brftnii
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine definitive Hauptlehrerstelle
für Unterrichtssprache, Geographie und Geschichte zur Besetzung,
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten an das k. k. Ministerium Äir Kultus und Unterricht gerichteten Gesnche
im vorgeschriebenen Wege bis 15. August d. J. beim k. k. Landesschulrate fO^
Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein etwa beabsichtigtes Ansuchen nm Anrechooni^
von Supplenten-Diens^ahren oder an Volks- und Bürgerschulen zugebrachten Diens^'ahren ersichtlicb
zu machen«
St&ek XV. Konkan-AaBiclmilmiigeii. 231
An der k. k. Lelirerbildangsanstalt mit bVhmischer Untemcbtsspracbe in Prag
kommt mit Beginn des Sebi^jahres 1905/1906 eine Hauptlehrerstelle fflr Mathematik
und Physik mit den normalmftfiigen Bezügen zur Besetzong.
Unter flbrigens gleichen ürostftnden werden diejenigen Bewerber bevorzogt, welche zugleich
die Befthigaog zum sabsidiariBchen Unterrichte in der deutschen Sprache nachweisen.
Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen oder in der Eigenschaft eines
Übungsschonehrers an staatlichen Übungsschulen oder eines Supplenten an Mittelschulen
zugebrachten Dienstzeit sind im KompeteBsgesnebe ausdrücklich geltend zu machen, da nachtrftglich
erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Unisterium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem Torgeschriebenen Dienstwege bis 15. August d. J. beim k. k. Landes-
ach ulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf rerspfttet eingelangte oder nicht mit den Torgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lebrerbildniigsanstalt mit deatscber Untemcbtsspracbe in Trantenan
kommt mit Beginn des I. Semesters des Schu^ahres 1905/1906 eine Übungsschullehrer-
stelle extra statum mit den normalm&Oigen Bezügen zur Besetzung.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen oder in der Eigenschaft
eines prorisorischen Übungsschullehrers an staatlichen Übungsschulen zugebrachten Dienstzeit
sind In Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachtiilglich erhobene Ansprüche nicht
berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem rorgeschriebenen Dienstwege bis 15. August d. J. beim k. k. Landes-
schultate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf Terspfttet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird kefaie Bücksicht genommen werden.
An der Sffentlicben Handelsscbnle in Bozen kommt mit 1. September d. J. die
Stelle eines wirklichen Lehrers für italienische Sprache zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 2800 Kronen und eine Aktirit&tsiulage tou
500 Kronen verbunden. Der Gehalt wird nach je fünf Jahren zufriedenstellender Dienstleistung
bis einschließlich zum 25. Jahre derselben um 500 Kronen erhöht.
Die Lehrverpflichtung beträgt 22 Stunden wöchentlich. Mehrleistungen werden mit
100 Kronen für je eine wöchentliche Stunde remuneriert.
Die Anstellung erfolgt vorläufig prorisorisch gegen halbjährige Kündigung.
Die mit den Studien-, Prüfungs- und Yerwendungszeugnissen und dem cnrriculum vitae
belegten Gesuche sind bis 10. August d. J. bei der Direktion der genannten
Anstalt einzubringen.
An der k. k. Staats - Gewerbescbnle in Czernowits (Bukowina) gelangt mit
1. Oktober d. J. eine Lehrstelle in der IX. Rangsklasse für deutsche und
französische Sprache zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Anfangsgehalt von jährlich 2800 Kronen, der Anspruch auf
ftonf Quinqnennalzulagen von zweimal 400 Kronen und dreimal 600 Kronen sowie nach Erreichung
der dritten Qninquennalzulage die Anwartschaft auf die Beförderung in die YIII. Rangsklasse
mit der entsprechenden Erhöhung des Stammgehaltes auf 3600 Kronen und der Aktivitätszulage
auf 720 Kronen verbunden.
Die Bewerber um diese Stelle haben ihre an das k. k. Ministerium für Kultus und
Unterricht stilisierten Gesuche, belegt mit dem curriculum vitae und allen zugehörigen Dokumenten,
bis 5. August d. J. bei der Direktion der k. k. Staats-Gewerbeschule
^inzubringei^.
232 Konkün-Ansschreibungen. StCIek XY.
An der Handeldsektion der k. k. Handels- nnd nantiscben Akademie mit
italienischer Unterrichtssprache in Triest gelangt mit 1. Oktober d. J. die i>irektor-
stelle zur Besetzung.
Mit dieser Dienststelle sind dieselben Bezüge verbanden wie an Staats-Mittelschnlen sowie der
Ansprach auf ein Natoralquartier, eventuell auf ein Quartieräquivalent per j&hrlicher 1200 Kronen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht i^erichtetea
Gesuche sind im Torgeschriebenen Dienstwege bis 25. August d. J. bei der k. k. Statt-
halterei in Triest einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung von Supplenten-DiensQ'ahren Anspruch machen, haben dies
im Gesuche anzuführen.
Auf verspätet einlfingende oder nicht gehörig belegte Gesuche wird keine Rücksicht genomnien.
An der Staats-Realschnle mit deutscher Unterrichtssprache in Leitmeriü: ist
mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906 eine Supplentenstelle für französische
Sprache in Verbindung mit deutscher oder englischer Sprache zu besetzen.
Die gestempelten und mit den vorgeschriebenen Dokumenten (Geburts-, Mataritats-,
Lehrbefilhigungszeugnis, eventuell den Yerwendungszeugnissen) belegten Gesuche sind bis
15. August d. J. bei der Direktion der Staats-Realschule in Leitmeritz
einzureichen.
An der b'dhmischen Staats-Gewerbeschnie in Brfinn gelangt mit Beginn des Schul-
Jahres 1905/1906 eine Assistentenstelle für geometrisches Zeichnen and
Projektionslehre zur Besetzung.
Diese Stelle wird auf die Dauer von zwei Jahren verliehen und ist mit jeder derselbeo
eine jährliche Remuneration von 1200 Ej*onen verbunden.
Die gestempelten, mit einem curriculum vitae, einem von der kompetenten politischen
Behörde bestätigten Wohlverhaltungszeugnisse, dem Maturitätszeugnisse und dem Nachweise über
abgelegte Hochschulstudien instruierten Gesuche sind bis 31. August d. J. bei der Direktion
der böhmischen Staats-Gewerbeschule i n B r ü n n einzubringen.
An der k. k. Fachschule f&r Gewehrindnstrie in Ferlach kommt mit Beginn des
Schuljahres 1905/1906 eine Lehrstelle für die technischen Fächer zur Besetzung.
Dieselbe ist in der IX. Rangsklasse mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 175, normierten Bezügen systemiert.
Bewerber, welche eine technische Hochschule (Maschinenbau) absolviert haben, haben ihr
Gesuch mit den Studienzeugnissen, dem curriculum vitae und eventuellen Verwendungszengnissea zu
belegen, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zu richten und bis 15. August d. J.
bei der Direktion der k. k. Fachschule für Gewehrindustrie in Ferlach
einzureichen.
An der k. k. Fachschule fBr Holzbearbeitnng mit rnmänischer Unterrichtssprache
in Kimpoinng gelangt mit 1. September d. J. eine Lehrstelle der X. Rangsklasse
für die kommerziellen Fächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre an das k. k. Ministerium für Kultoa und
Unterricht zu richtenden, ordnungsmäßig gestempelten Gesuche mit einem curriculum vitae, den
Zeugnissen für das Lehramt an Bürgerschulen oder an niederen Handelsschulen, den Nachweis
über die rumänische Unterrichtssprache, femer dem Gesundheitszeugnisse und eines Wohl-
verhaltungszeugnisses zu belegen und bis 12. August d. J. bei der Leitung der
k. k. Fachschule für Holzbearbeitung in Eimpolnng einzubringen.
Die im öffentlichen Schuldienste zugebrachte Dienstzeit wird gemäA der gesetzlicheB
Nonnen in Anrechnung gebracht
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
233
Jahrgang 1905. Stüek XYI.
Beilage znm Yerordniingsblatte
ftlr den
Dienstbereich des Ministeriiims f ttr Knltns und Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. nnd k. Apostolische M^jestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Juli d. J.
dem ordentlichen Professor der klassischen Philologie an der böhmischen Universität in Prag,
Hofrat Dr. Johann Kviöala aus Anlaß seiner Übernahme in den bleibenden Ruhestand das
Ritterkreuz des Leopold-Ordens mit Nachsicht der Taxe a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^'est&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 4. Augast d. J.
dem üniversitätsbibliotbekar in Wien, Regierungsrate Dr. Wilhelm Haas den Orden der
eisernen Krone ni. Klasse mit Nachsicht der Taxe a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische MigestiLt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Juli d. J.
dem Leiter der Meisterschule für Klavierspiel am Wiener Konservatorium, Professor Emil
Saner den Orden der eisernen Krone III. Klasse und dem Lehrer an derselben
Anstalt Josef Maximcsak das goldene Yerdienstkreuz mit der Krone a. g. zu
verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. August d. J.
a. g. zu gestatten geruht, daß der Oberin der Weiber-Strafanstalt in Schwaz Philiberta
Spiel in Anerkennung der in dieser Eigenschaft geleisteten vorzüglichen Dienste die Aller-
höchste Zufriedenheit bekanntgegeben werde und weiters den barmherzigen Schwestern
Hilaria ErSmer und Tolentina Lorenzi in Schwaz das goldene Yerdienstkreuz
huldvollst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Juli d. J.
dem ordentlichen Professor der Geologie an der böhmischen Universität in Prag Dr. Johann
WoldMch aus Anlaß seiner Übernahme in den bleibenden Ruhestand den Titel eines
Hofrat es mit Nachsicht der Taxe a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2 1 . Juli d. J.
den Pfarrer in Hörsching Ernst Laninger zum Propstpfarrer in Mattighofen
a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1. August d. J.
den ordentlichen Professor an der Universität in Innsbruck Dr. Josef Seemüller zum
ordentlichen Professor der deutschen Sprache und Literatur an der
Universität in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mojestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Juli d. J.
den ordentlichen Professor an der deutschen Universität in Prag Dr. Hans Groß zum
ordentlichen Professor des österreichischen Strafrechtes und Strafprozesses
an der Universität in Graz a. g. zu ernennen geruht.
234 Penonalnachrichten. Stück XVL
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließang Tom 9. Jnli iJ.
den mit dem Titel und Charakter eines ordentlichen üniversitätsprofessors bekleideten ander-
ordentlichen Professor Dr. Stanislaas Krzyianowski zum ordentlichen Profesior
für historische Hilfswissenschaften und Geschichte des Mittelalters n
der üniyersitftt in Erakau a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 6. Juli d. J.
den mit dem Titel eines außerordentlichen Universit&tsprofessors bekleideten Priyatdozenten rac
Konservator am I. zoologischen üniversitätsinstitute in Wien Dr. Theodor Pintner und d»
Pri?atdozenten Dr. Karl Kamille Schneider zu außerordentlichen Professoren
der Zoologie an der üniversit&t in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2 1 . Juli d. J.
den Kanzleivorstand der deutschen technischen Hochschule inBrUnn Wilhelm JamnaiUI
zum Sekretär dieser Hochschule in der YIH. Bangsklasse a. g. za emennQ:
geruht.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die von der statistischen Zentrsl-
kommission vollzogene Wahl des Hofrates Ferdinand Kaltenegger zum korrespor-
dierenden Mitgliede dieser Kommission bestätigt.
Vom Minister fttr Knltus und Unterricht wurden ernannt:
Bum Direktor
der Prfifangskommissioii fBr allgemeine Volks- nnd ffir Bürgerschalen in Trieit
nnd Rovereto für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode der beim Landesscbolnt^
in Tirol in Verwendung stehende Gymnasialprofessor, Regierungsrat Josef Defant,
der Fachschule ffir Holzbearbeitung in Cortina d'Ampezzo der Leiter diV^^r
Anstalt, Professor Artur Marchi,
der Fachschule fdr Bildhauer und Steinmetzen in Hoi^c der provisorische Lei»:
dieser Anstalt, Professor Wenzel Weinzettel,
Bum Mitgliede
der Kommission fSr die Abhaltung der IL Staatsprüfung aus dem Hoebbai
fache an der bShmischen technischen Hochschule in Prag der außerordentliche lYofessc'
der Utilit&tsbaukunde an dieser Hochschule Rudolf Ki^izenecky,
Bum BeBirksBohulinspektor
fOr den neu errichteten XII. Wiener Inspektionsbezirk der Burgerschuldirektor
August Stift in Wien,
t&v die bShmischen Schulen der bShmischen und deutschen Schulbezirkf
Landskron und Senftenberg der Übungsschullebrer an der Lehrerbildungsanstalt in Sobesl3°
Josef PeSek,
Bum Beligionslehrer
am Zivil-Mädchen-Pensionate in Wien der Supplent an diesem Institute Dr. Ig«**
Seipel,
Stack XYI. Penonalnachrichten. 235
Bnm Professor in der VIIL Bangsklasse
an der Staats-ßewerbeschnle im I.Wiener Gemeindebezirke deringeniear Karl
Deinlein in Pilsen,
snm Professor in der IX. Bangsklasse
am technologischen Oewerbemasenm der A^unkt an dieser Anstalt Leo Hnsserl,
snm FaohyoTstande in der vm. Bangsklasse
an der dentschen Staats-Gewerbeschule in Brfinn der Oberlngenienr nnd Direktor-
Stellvertreter der Elektrizitilts • Aktiengesellschaft vormals Kolben nnd Komp. in Prag
Alfred Kolben,
vnm PaohYorstande
der mechanisch*technischen Abteilung an der Staats-Gewerbeschule in Bielitz
der Professor an dieser Anstalt Emil Joch,
snm Leiter
der Staats -Volksschule in Trient der Lehrer an der Staats -Yolksschnle für Knaben
auf dem Leipzigerplatse in Triest Rndolf SchleUZ,
snm definitiven Hanptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Czernowitz der provisorische Hanptlehrer an dieser
Anstalt Leonidas Boduarescul,
snm Übnngssclinllehrer
an der Übungsschule der Lehrerbildungsanstalt in Freiberg der Snpplent an
derselben Anstalt Rndolf Hor&iek,
snm definitiven Übnngssohnllehrer
an der Lehrerbildungsanstalt mit bShmischer Unterrichtssprache in Brfinn der
provisorische Übangsschnllehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Kremsier Matthäus
Balcirek,
snm provisorisohen Ubnngssolinllehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Kremsier der provisorische übnngsschnUehrer an
der Lehrerbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in BrUnn Leopold Heini$,
snm Lehrer in der IX Bangsklasse
an der Lehranstalt ffir Textilindustrie in Asch der Snpplent an der Staate-Realschule
in Klagenfnrt Karl Kristl,
an der deutschen Staats-Gewerbeschule in Brfinn der Maschineningenieur Rudolf
Pokomy in Witkowitz,
snm Lehrer in der X Bangsklasse
an der graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien der Lehrer an dieser
Anstalt Viktor Mader,
an der Fachschule ffir Holzbearbeitung in Cortina d' Ampezzo der vertragsmäßig
bestellte Lehrer an dieser Anstalt Franz Franceschi,
an der Bau- und Eunsthandwerkerschule in Bozen der Werkmeister in der
XI. Rangsklasse an dieser Anstalt Gustav Hauel,
an der Fachschule ffir Edelsteinfassung und -Bearbeitung in Turnau der
Fachlehrer an dieser Anstalt Emil Homa,
snm definitiven Tnmlehrer
an der Staats-Realschule im XVL Wiener Gemeindebezirke der definitive Turn-
lehrer an der Staate-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke Robert GcideL
1*
236 Penonalnachrichteii. Stack XYI.
Der Minister für Enltos und Unterricht hat nachbenannte PerBön 1 i chkeitr:
ZU Mitgliedern des k. k. österreichischen archäologischen Institutes ernannt, und zwv
1. Zu wirkliohen Mitgliedern im Axulande:
Paul Oanckler, Direktor des antiquit^s et arts, Tonis.
Theodor Heermance, Direktor des amerikanischen archäologischen Institutes in Athen,
Spiridion Sambros, Professor an der Universität in Athen,
Christo s Tsundas, Professor an der Universität in Athen.
2. Zu korreBpondierenden Mitgliedern im Inlande:
Dr. Stephan BraßlofT, Privatdozent an der Universität in Wien,
Yitaliano Brnnelli, Gymnasialprofessor in Zara,
Anton ColnagO, Oherlehrer in Obrovazzo,
Dr. Wladimir Demetrykiewicz in Krakau,
Friedrich Keller, Architekt in Wien,
Friedrich Knoll, Ingenieur der k. k. niederösterreichischen Statthalterei in Wien,
Johann Macht, Professor an der Kunstgewerbeschule des k. k. österreichischen Museom
für Kunst und Industrie in Wien,
Karl Mayreder, Professor an der technischen Hochschule in Wien,
Demetrio Hedovich in Zara,
Alexander Edlen von Pichler, Statthaltereirat und Leiter der k. k. Bezirkshaupt-
mannschaft Spalato,
Dr. Heinrich Schenkl, Professor an der Universität in Graz,
Karl Schwerzek, Bildhauer in Wien,
Dr. Ernst Sellin, Professor an der evangelisch-theologischen Fakultät in Wien,
Dr. Artur Stein, Gymnasialprofessor in Prag,
Dr. Friedrich Stolz, Professor an der Universität in Innsbruck,
Johann Ungethfim, Baua^unkt im Eisenbahnministerinm.
8. Zu korrespondierenden Mitgliedern im Auslände:
Achilles Diamandaras in Castelloriso,
Basilios Leonardos, Ephoros der Altertümer in Athen,
Theodor Macridi-Bey in Konstantinopel,
Demetrius Phiiios, Ephoros der Altertümer in Athen,
Stylianos Saridakis in Rhodos,
Dr. Alfred Schiff in Berlin,
Andreas Skias, Ephoros der Altertümer in Athen,
Yalerios Stais, Ephoros der Altertümer in Athen.
Stttck XYI. Penonalnachrichten. 237
Der Minister für Kultas und Unterricht hat zn Mitgliedern der Pr&ftingskommissioil
für allgemeine Volks- und fBr Bfirgerschiileii , beziehungsweise fBr allgemeine
Volksschnlen in Oalizien für die dre\jfthrige Funktionsperiode vom Beginne des Schi^jahres
1905/1906 bis znm Schlosse des Schuljahres 1907/1908 ernannt, and zwar:
I. Für die Prüfungskommission für allgemeine Volks- und für Bürgerschulen mit
polnischer und ruthenischer Unterrichtssprache, dann mit deutscher Unterrichtssprache,
jedoch in Betreff der letzteren unter Beschränkung der Giltigkeit der Prüfungszeugnisse
auf Volksschulen im Königreiche Galizien und Lodomerien nebst dem Großherzogtume
Erakau in Lemberg:
ram Direktor
den k. k. Landesscholinspektor Thomas Tokarski;
in dessen Stellvertretern
den Professor an der Universität in Lemherg Dr. Theophil Ciesielski,
den Professor an der technischen Hochschule daselhst Dr. Placidus DziwiAski,
den Direktor der Lehrerinnenhildnngsansalt in Lemherg Johann Wojciechowski,
den Direktor der Lehrerhildungsanstalt daselhst Valentin WotCZ,
den Professor an der Lehrerhildnngsanstalt daselhst nnd Mitglied des galizischen Landes-
schulrates Alezander Barwinski,
den zur Dienstleistung im k. k. Landesschulrate zugeteilten Professor am IV. Staats-
Gymnasium daselbst Dr. Alfred Jahner,
den Direktor der II. Staats-Realschule daselbst Michael Litjnski,
den Direktor des YI. Staats- Gymnasiums daselbst Anton Dauysz,
den Professor am DI. Staats-Gymnasium daselbst Konstantin liUCZakoWSki,
den Besirksschulinspektor für den Schnlbezirk Lemberg (Stadt) Kasimir Bmchnalski und
den Bezirksschulinspektor für den Schulbezu'k Lemberg (Land) Franz Howorka;
sn Mitgliedern
1) Basilius Bitecki, Professor am akademischen Gymnasium,
2) Josef Czernecki, Professor am Franz Joseph-Gymnasium,
3) Yinzenz Frank, Professor am Franz Joseph- Gymnasium,
4) Boleslaus Easinowski, Professor am II. Staats-Gymnasium,
5) Dr. Elias Kokomdza, Professor am akademischen Gymnasium,
6) Dr. Wladimir Lewicki, Professor am Y. Staats- Gymnasium,
7) Dr. Josef Limbach, Professor am Franz Joseph-Gymnasium,
8) Roman Moskwa, Professor am Y. Staats-Gymnasium,
9) Hilarius Ogonowski, Professor am akademischen Gymnasium,
10) Emanuel Roszko, Professor am Franz Joseph-Gymnasium,
11) Dr. Emil Sawicki, kaiserlicher Rat und Professor am akademischen Gymnasium,
12) Johann Werclracki, Professor am akademischen Gymnasium,
13) Dr. Adalbert Zipper, Professor am IL Staati-Gymnasiam,
238 Peraonalnachrichten. Sttlck XVI.
14) Emil Bernhard, Professor an der I. Staats-Realschule,
15) Jaroslaw iiOmnicki, Professor an der II. Staats-Realschule,
16) Artur Passeildorfer, Professor an der I. Staats-Realschule,
17) Dr. Stefan Rudnicki, Professor an der n. Staats-Realschule,
18) Johann Schaden, Professor an der I. Staats-Realschnle,
19) Wladimir Szuchiewicz, Professor an der I. Staats-Realschule,
20) Dr. Boleslaus Mankowski, Skriptor an der üniTersitfttshibliothek und PrivAtdo^ r
für Pädagogik an der k. k. Franzens-Üniversität,
21) Dr. Wilhelm Rolny, Amanuensis an der Universitätsbibliothek,
22) Dr. Michael Eocinba, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
23) Dr. Wladimir Eocowski, Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalty
24) ThaddäuB Kopystynski, Professor an der Lehrerinnenbildnngsanstalt,
25) Dr. Johann Nittmann, Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
26) Cäsarina Nowicka, Hauptlehrerin an der Lehrerinnenbildnngsanstalt,
27) Eduard PawtOWSki, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
28) Basilius Tysowski, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
29) Emilian Zaremha, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
30) Dr. Yalerian Serbeiiski, Dozent der Hygiene und Somatologie an der Liehrerinnf-
bildnngsanstalt,
31) Dr. Kasimir Zgorski, Dozent der Hygiene und Somatologie an der Lehr^-
bildungsanstalt,
32) Kasimir Bronikowski, Professor an der Staats-Gewerbeschule,
33) JustinuB G^OWacki, Professor an der Staats-Gewerbeschule,
34) Yalerian Erycinski, Professor an der Staats- Gewerbeschule,
35) Eduard Pietsch, Professor an der Staats-Gewerbeschule,
36) Stanislaus Majerski, Direktor der Mädchen-Bürgerschule bei St. Hedwig,
37) Johann Ligeza, Direktor der Knaben-Bürgerschule,
38) Yinzentia Longchamps, Direktorin der Mädchen-Bürgerschule,
39) Josef Pi6rkiewicz, Direktor der Knaben-Bürgerschule,
40) Marie Skrzynska, Direktorin der Mädchen-Bürgerschule,
41) Philipp Borecki, Direktor der Knaben- Yolksschule,
42) Edmund Urbanek, Oberlehrer an der Knaben-Yolksschule,
43) Ottilie Barewicz, Übungsschullehrerin an der Lehrerinneubildungsanstalt,
44) Michael Chrupowicz, Übnngsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
45) Marie 6er man, Übungsschullehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
46) Eugenie Barton, Übungsschullehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
47) Ladislawa Oostynska, Zeichenlehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
48) Josef Hryniewicz, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
49) Peter Hryniowski, ÜbungsschuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
50) Josef ine Kulinska, Übungsschullehrerin an der Lehrerinnenbildnngsanstalt,
51) Barbara Lityiska, ÜbnngsschuUehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
52) Olga Barwinska, Übongsschullehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
53) Nikolaus MorOZ, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
54) Stefan SkOTObohaty, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
Stuck XYI. Penonalnachrichteii. 239
55) Bronislans Sokalski, ÜbangSBchnllehrer an der LehrerbildiuigsanstaU,
56) Marie Strzelecka, ÜbnngSBchallebrerin an der Lehrerinnenbildangsanstalt, nnd
57) Ferdinand Szezurkiewicz, Übungsschallehrer an der Lebrerbildongsanstalt ;
sämtliche in Lemberg.
Im Bedarfsfalle sind der Prüfungskommission beizuziehen:
Johann Amborski, Lektor der französischen Sprache an der üniyersitftt in Lemberg,
Pater Anton G^odzidski, dem k. k. Landesschakate zar Dienstleistung zugewiesenen,
Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Tarnopol,
Dr. Kasimir Miczynski, Professor an der landwirtschaftlichen Akademie in Dubia ny,
Med. Dr. Eugen Piasecki, Turnlehrer am IV. Staats- Gymnasium in Lemberg,
Josef Pomorski, Professor an der landwirtschaftlichen Akademie in Dnblany,
Paul Postel, Professor an der I. Staats-Realschule in Lemberg,
Heinrich Slawiczek, Musiklehrer an der Lehrerinnenbildnngsanstalt daselbst,
Miecislaus Sottys, Musiklehrer an der Lehrerbildungsanstalt daselbst,
Marie Zagörska, Direktorin der mit dem öffentlichkeitsrechte ausgestatteten Privat-
Mädchen-Bttrgerschule daselbst.
II. Für die Prüfungskommission für allgemeine Volks- und für Bürgerschulen mit
polnischer Unterrichtssprache, dann mit deutscher Unterrichtssprache, jedoch in
Betreff der letzteren unter Beschränkung der Giltigkeit der Prüfungszeugnisse auf
Schulen im Königreiche Galizien und Lodomerien nebst dem Großherzogtume Erakau,
in Krakan:
zum Direktor
den k. k. Landesschulinspektor Miecislaus Zaleski ;
Bu dessen Stellvertretern
den Direktor der Lehrerinnenbildungsanstalt in Erakau, Schulrat Roman Virnpeller,
den Direktor der Lehrerbildungsanstalt in Erakau Josef Bielenin,
den k. k. Besirksschulinspektor für den Schulbezirk Erakau (Stadt) Julian
Dobrzanski und
den k. k. Bezirksschulinspektor für den Schulbezirk Erakau (Land) Josef Spis;
zu Mitgliedern
1) Valerian Heck, Professor am Staats- Gymnasium bei St. Anna,
2) Adolf Stylo, Professor am Staats-Gymnasium bei St. Anna,
3) Michael Nowosielski, Professor am Staats-Gymnasium bei St. Hyazint,
4) Thaddäus Borowiczka, Professor an der L Staats-Realschule,
5) Hilarius Hotubowicz, Professor an der I. Staats-Realschnle,
6) Leo Piccard, Professor an der I. Staats-Realschule,
1) Dr. Stanislaus Tolloczko, Professor an der I. Staats-Realschule,
8) Stanislaus Härtender, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
9) Michael Magiera» Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
10) Matthias Kotczykiewicz, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
11) Matthias Zwolinski, Professor an der Lehrerbfldmigsanstalty
240 Penonalnachrichten. Stück XYI.
12) ThaddftuB Dropiowski, Professor an der LebrerinnenbUdungsanstalt,
13) Josef Gebhardt, Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
14) Peter Prysak, Professor an der Lehrerlnnenbildangsanstalt,
15) Stanislaas Pallan, Bezirksscbulinspektor für den Scbulbezirk Wieliezka,
16) Seyerin Udziela, Bejsirksscbulinspektor ftlr den Scbulbezirk Podgorze,
17) Julian Maciotowskiy Direktor der Enaben-Bttrgerscbule,
18) Heinrieb Waciega, Direktor der Enaben-Bttrgerscbule,
19) Jakob Kowalski, ÜbungsscbuUebrer an der Lebrerbildungsanstalt,
20) Karl Polakiewicz, ÜbungsscbuUebrer an der Lebrerbildungsanstalt,
21) Sopbie liUSZCZynska, Arbeitslebrerin an der Lebrerinnenbildungsanstalt,
22) Ludoyika Bojarska, Übungsscbullebrerin an der Lebrerinnenbildungsanstalt,
23) Dr. Otto Bnjwidy Universität sprofessor, Dozent für Scbulbygiene und Somatologk
an der LebrerinnenbUdungsanstalt,
24) Romuald Wereszczynski, Musiklebrer an der Lebrerbildungsanstalt,
25) Julie Baranowska, Musiklebrerin an der Lebrerinnenbildungsanstalt,
26) Dr. Marian Tokarski, Tumlebrer am III. Staats-Gymnasium,
27) Hedwig May, Übungsscbullebrerin an der Lebrerinnenbildungsanstalt,
28) Anton Oramatyka, ÜbungsscbuUebrer an der Lebrerbildungsanstalt, und
29) Micbael Pociecha, Zeicbenlebrer an der Lebrerinnenbildunganstalt ;
sftmtlicbe in Erakau.
Im Bedarfsfalle sind der PrüfungskomiDission beizuziehen :
Ladislaus Lubom^ski, Professor der landwirtscbaftlicben Betriebslebre an d^
Universität,
Dr. Adam Praimowski, Gutsbesitzer,
Felix Sandoz, Sekret&r der Gesellscbaft für Yiebzucbt,
Sopbie Baraniecka, Hilfslebrerin an der Lebrerinnenbildungsanstalt ;
sämtlicbe in Erakau.
ni. Für die Prüfungskommission für allgemeine Volksschulen mit polnischer Unter-
richtssprache in Erosno:
BTim Direktor
den k. k. Landesscbulinspektor T b o m a s Tokarski ;
SU doBBen Stellvertretern
den Direktor der Lebrerbildungsanstalt Simon Matusiak, und
den Direktor der Staats- Gewerbescbule Easpar Brzostowicz;
EU Mitgliedern
1) Jobann Bystrzycki, Professor an der Staats-Realscbulei
2) Andreas Procyk, Professor an der Staats-Realscbule,
3) Josef WiJmierski, Professor an der Staats-Realscbule,
4) Bronislaus Vopalka, Professor an der Staats-Realscbule,
5) Easimir Antosiewicz, Professor an der Lebrerbildungsanstalt,
6) Franz Dabrowski, Professor an der Lebrerbildungsanstalt,
Stack XYI. Penonalnachiichten. 241
7) LadislaaB Pietrcycki, Professor an der Lehrerbildangsaiistalt,
8) Karl StobI, Mnsiklehrer an der Lehrerbüdongsanstalt,
9) Johann Kossak, Übnngsscliallehrer an der LehrerbilduDgsanstalt,
10) Franz Rysiewiez, snpplierender ÜbnDgsschallelirer an der Lehrerbildangsanstalt,
11) Dr. Anton Slaczka, Dozent der Hygiene und Somatologie an der Lehrer-
bildungsanstalt,
12) Johann Widlarz, Bezirksschnlinspektor für dea Schnlbezirk Erosno,
13) Johann Wanat, Oberlehrer an der sechsklassigen Volksschule,
14) Thadd&us Bohaczek, Lehrer an der sechsklassigen Volksschule,
15) Heinrich Malis, Lehrer an der sechsklassigen Volksschule, und
16) Albert Necki, Lehrer an der sechsklassigen Volksschule;
sämtliche in Krosno; femer
17) Johann Josefowicz, Oberlehrer an der aweiklassigen Volksschule iuEroScienko-
wyzne, und
18) Vinzenz Manierski, Oberlehrer an der sweiklassigen Volksschule in Jedlicze.
IV. Für die Prüfangskommission für allgemeine Volksschalen mit polnischer und
ruthenischer Unterrichtssprache in Przemysi:
ram Direktor <
den k. k. Landesschulinspektor Medardus Kawecki;
zu dessen Stellvertretern
den Direktor der Lehrerinnenbildungsanstalt in Przemyäl P. Josef Fatal,
den Direktor des Staats-Gymnasiums mit ruthenischer Unterrichtssprache daselbst Gregor
Cegli^ki und
den Bezirksschulinspektor für den Schulbezirk Przemyil Ladislalis Relinger;
zu Mitgliedern
1) Stanislaus ßolüski, Professor am Staats-Gymnasinm mit polnischer Unterrichts-
sprache,
2) Roman Hamczykiewicz, Professor am Staats-Gymnasium mit polnischer Unterrichts-
sprache,
3) Ad ton Koztowski, Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
4) Heinrich Biega, Religionslehrer an der Lehrinnenbildungsanstalt,
5) Laura Przybylska, Hauptlehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
6) Maximus Kopko, Religionslehrer an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
7) Antonie Mandybnr, Hauptlehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
8) Olga CiepanOWSka, Hauptlehrerin an der. Lehrerinnenbildungsanstalt,
9) Ludwig Dietz, Musiklehrer an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
10) Thekla Hannla, Kindergärtnerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
11) Wanda von Dembowska, Übungsschullehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
12) Sidonia Sikorska, Übnngsschullehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
13) Stanislawa Linhardt, Übungsschullehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
14) Hedwig Drys, Übungsschullehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
15) Theophile T^CZar, Übungsschnllehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt,
242 Penonalnachrichten. Stack XVI.
16) Hedwig Szal^OWSka, Übangsscballehrerin an der Lehrerinnenbildongsanstalt,
17) Dr. Sigismnnd Smolarskl, Dozent der Schulhygiene und Somatolog^ie an der
Lehrerinnenbildongsanstalt,
18) Bogumil Hostynek, Direktor der Mädchen-Bürgerschule,
19) Viktor Krzanowski, Direktor der Enaben-Bürgerschale,
20) Simon Koczyrkiewicz, Oberlehrer an der vierkUsBigen Knaben- Volksschule, und
21) Anton ^orakowski, Oberlehrer an der vierklassigen Mädchen- Volksschule ;
sämtliche in PrzemySl.
V. Für die Prüfasgskommission für allgemeine Volksschulen mit polnischer Unter-
richtssprache in Bzeszöw:
Bum Direktor
den k. k. Landesschulinspektor Thomas Tokarski ;
BU dessen Stellvertretern
den Direktor der Lehrerbildungsanstalt in Rzeszöw Johann Erawczyk,
den Direktor des I. Staats-Gymnasiums daselbst Josef Nogaj,
den Direktor des 11. Staats- Gymnasiums daselbst Dr. Miecislaus Warmski nnd
den Bezirksschulinspektor für den Schulbezirk Rzeszöw Josef Zagrodzki;
BU Mitgliedern
1) Stanislaus Babinski, Professor am I. Staats- Gymnasium,
2) Jakob Forczek, Professor am I. Staats-Gymnasinm,
3) Kasimir Jakiel, Professor am I. Staats- Gymnasium,
4) Wilhelm Knczera, Professor am II. Staats-Gymnasium,
5) Johann Eukncz, Professor am II. Staats-Gymnasium,
6) Konstantin Bieleckl, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
7) Bronislaus Skoczek, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
8) Josef Tabor, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
9) Leopold Wilhelm, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
10) Franz Oottwald, Direktor der Mädchen-BUrgerschule,
11) Valentin Miller, Direktor der Knaben-Bürgerschule,
12) Leo Knblin, ÜbungsschuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
13) Kasimir Maznrkiewicz, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
14) Karl Mokrzycki, ÜbungsschuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
15) Johann Nowak, ÜbungsschuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
16) Anton Cmski, Musiklehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
17) Dr. Albert Fiatkowski, Dozent der Schulhygiene und Somatologie an der Leh^e^
bildungsanstalt,
18) Helene Dolinska, Oberlehrerin an der yierklassigen Mädchen-Yolksschule,
19) Gabriele Mayer, Arbeitslehrerin an der Mädchen-Bttrgerschule,
20) Ladislaus Szybiak, Supplent an der Lehrerbildungsanstalt,
21) Stanislaus Kowal, Supplent an der Lehrerbildungsanstalt, nnd
22) Julian Stefanowicz, Hilfslehrer an der Lehrerbildungsanstalt;
sämtliche in Rzeszöw.
Stack XYI. Penonalnachrichten. 243
VI. Für die Prüfungskomniission für allgemeine Volksschulen mit polnischer und
rutheniscber Unterrichtssprache in Sambor:
inm Direktor
den k. k. Landesscbulinspektor Johann Matijöw;
BU dessen Stellvertretern
den Direktor der Lehrerbildangsanstalt in Sambor Karl Kratochwila und
den Direktor des Staats- Gymnasiums daselbst Josef Szafran;
Bti Mitgliedern
i) Ednard Berger, Professor am Staats-Gymnasinm,
2) Maximilian Krynicki, Professor am Staats-Gymnasinm,
3) Theodor Bilenki, Professor an der Lehrerbildangsanstalt,
4) Stanislaus Otogowski, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
5) Johann Sielecki, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
6) Anton Roman ühma, Professor an der Lehrerbildangsanstalt,
7) Josef Skowronski, Bezirksschulinspektor für den Schnlbezirk Sambor,
8) Dr. Albert Chrzaszczewski, Dozent der Schulhygiene und Somatologie an der
Lehrerbildungsanstalt,
9) Johann Filipozak, Übnngsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
10) Miecislaus Hlavaty, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
11) Appolinar Lewicki, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
12) Ladislaus SciezyAski, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
13) Ignaz Sekura, ÜbungsschuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
14) Vinzenz Skotnicki, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
15) Cyprian Wierzbianski, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
16) Wladimir Wolanski, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
17) Alezander Zerebecki, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
18) Karl Streit, Musiklehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
19) BoleslauB Janicki, Lehrer an der Knaben-Bürgerschule, und
20) Eleonora Mekler, Direktorin der M&dchen-Bürgerschule ;
s&mtliche in Sambor.
VII. Für die Prüfungskommission für allgemeine Volksschulen mit polnischer und
ruthenischer Unterriehtssprache in Sokal :
zum Direktor
den k. k. Landesscbulinspektor Medardus Eawecki;
SU dessen Stellvertretern
den Direktor der Lehrerbildungsanstalt in Sokal Michael Waj^lewicz,
den Bezirksschulinspektor für den Schulbezirk Sokal Julian Liskowicz und
den HaupUehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Sokal Kasimir RadwaAski;
zu MitgUedem
1) Adolf Pokorny, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
2) Dr. Vinzenz Glowiliski, Dozent der Hygiene und Somatologie an der Lehrer-
bildangsanstalt,
244 Personalnachricbten. Stack XVL
3) SilTester Witoszynski, Professor an der Lehrerbildongsanstalt,
4) Thomas Ha^as, Übongsschall ehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
5) Josef Sojka, Übangsschnllehrer an der Lehrerbildangsanstalt,
6) Franz Kaiser, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
7) Heinrich Zegarkowski, Musiklebrer an der Lehrerbildungsanstalt,
8) Peter Bndzinski, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
9) Stanislaus Juchnowicz, Snpplent an der Lehrerbildungsanstalt,
10) Josef Siedmiograj, Direktor der Enaben-BUrgerschule,
11) Josef Bednarski, Lehrer an der Knaben-Bürgerschule,
12) Mari an Chmslinski, Lehrer an der Knaben-Bürgerschule,
13) Karl Poller, Lehrer an der Knaben- Bürgerschule, und
14) Nikolaus Satirski, Lehrer an der Knaben-Bürgerschule;
sämtliche in Sokal.
VIII. Für die Prüfungskommission für allgemeine Volksschulen mit polnischer und
ruthenischer Unterrichtssprache in Stanislau:
snm Direktor
den Direktor der Lehrerbildungsanstalt in Stanislau Julian Zubczewski ;
EU deBsen Stellvertretern
den Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Stanislau Anton Rotter and
den Bezirksschnlinspektor für den Schulbezirk Stanislau Stanislaus Kostecki;
EXL Mitgliedern
1) Prokopius Rybcznk, Professor am Staats-Gymnasium,
2) Leopold Seidler, Professor an der Staats-Realschule,
3) Wladimir Markowski, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
4) Thomas Marko wski, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
5) Wilhelmine Nemetz, Direktorin der Mädchen-Bürgerschule,
6) Aloisia Nadaclowska, Oberlehrerin an der Mädchen-Bürgerschule,
7) Michael Nadocbowski, Direktor der Knaben -Bürgerschule,
8) Johann Forowicz, Oberlebrer an der sechsklassigen Volksschule in Enihinin Oörka,
9) Bas il ins Wolanski, Oberlehrer an der vierklassigen Volksschule,
10) Sigismund Urbanyi, Musiklehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
11) Rudolf Ludwig, ÜbuDgsschullebrer an der Lehrerbildungsanstalt,
12) Johann Go^ebiowski, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
13) Alexander Saloni, Übungsschullebrer an der Lehrerbildungsanstalt,
14) Stephan Weber, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
15) Anton Adamns, übungsschullebrer an der Lehrerbildungsanstalt,
16) Roman Zaklinski, Übungsscbullebrer an der Lehrerbildungsanstalt,
17) Gregor Zarzycki, Übungsschullebrer an der Lebrerbildungsanstalt,
18) Michael Dewosser, Übungsschullebrer an der Lehrerbildungsanstalt, und
19) Johann Helfer, Übungsschullebrer an der Lehrerbildungsanstalt;
B&mtliche in Stanislau.
Stück XYL PenonaliiMhrichten. 245
IX. Für die Prüfangskommissioii für allgemeine Volksschulen mit polnischer und
ruthenischer Unterrichtssprache in Tarnopol:
Bnm Direktor
den Direktor der Lehrerbildnogsanstalt in Tarnopol Emil Michatowski;
SU dessen Stellvertretern
den Direktor des Staats-GymnasinniB mit polnischer ünterrichtsBpracbe in Tarnopol,
Schalrat Moritz MaciSEewski und
den Direktor der Staats-Realschule daselbst Michael Rembacz;
KU. Mitgliedern
1) Yinzenz Knbik, Professor am Staats- Gymnasium mit polnischer Unterrichtssprache,
2) Chiel Orlinski, Lehrer am Staats-Gymnasium mit polnischer Unterrichtssprache,
3) Franz Vogel, Professor am Staats-Gymnasinm mit polnischer Unterrichtssprache,
4) Samuel Heller, Professor an der Staats-Realschnle,
5) Witold Schreiber, Professor an der Staats-Realschule,
6) Johann Zamorski, Professor an der Staats-Realschule,
7) Stanislaus Srokowski, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
8) Bronislaus Chmnrowicz, Bezirksschulinspektor für den Schulbezirk Tarnopol,
9) Kasimir Futyma, Direktor der Mädchen-Bürgerschule,
10) Johann Brzezina, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
11) Franz Jaworczykowski, übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
12) Ladislaus Orosz, Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
13) Josef Szwajkowski, übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
14) Johann Ruth, Musiklehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
15) Johann Horban, Supplent an der Lehrerbildungsanstalt,
16) Dr. Yalerian Kowenicki, Dozent der Schulhygiene und Somatologie an der
Lehrerbildungsanstalt,
17) Georg Geciow, Direktor der Knaben-Bürgerschule,
18) Ladislaus Heilmail, Oberlehrer, zugeteilt der Knaben-Bürgerschule, und
19) Alexandra Studzinska, Lehrerin an der M&dchen-Bürgerschule ;
samtliche in Tarnopol.
X. Für die Prüfungskommission für allgemeine Volksschulen mit polnischer Unter-
richtssprache in Tarnöw:
nun Direktor
den Direktor der Lehrerbildungsanstalt in Tarnöw Hipolit Parasiewicz;
BU dessen Stellvertretern
den Bezirksschulinspektor fUr den Schulbezirk Tarnöw Ladislaus Lech,
den Direktor der Staats-Realschule in Tarnöw Karl Trochanowski und
den pensionierten Professor an der Lehrerbildungsanstalt, Schulrat Alfred Rucinski;
an Mitgliedern
1) Wladimir Lenkiewicz, Professor am I. Staats-Gymnasium,
2) Anton Marciokowski, Professor am I. Staats-Gymnasium,
246 PenonalnAclirichteii. Stück XVL
3) StanislauB Smreczynski, Professor am I. Staats-Gymnasiam,
4) Adolf Bogncki, Professor an der Staats-Realschiüe,
5) Adolf Arendt, Professor an der Staats-Realschule,
6) Thaddäus Czajkowski, Professor an der Lehrerbildangsanstalt,
7) Viktor Doleian, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
8) Boleslaus Sjazarski, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
9) Johann RnSKCZynski, Oberlehrer an der Mftdchen-Bttrgerschule,
10) Theodor Szypula, Oberlehrer an der Volksschule,
11) Franz Arzt, ÜbungsschuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
12) Leo Lalicki, ÜbungsschuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
13) Albert Ryglowski, ÜbungsschuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
14) Franz Wtodyga, ÜbungsschuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
15) Kasimir Kwicinski, Supplent an der Lehrerbildungsanstalt,
16) Ladislaus Stadnicki, Musiklehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
17) Stephan Patocki, Supplent an der Lehrerbildungsanstalt, und
18) Josef Szablowski, Supplent an der Lehrerbildungsanstalt;
sämtliche in Tarnöw.
XI. Für die PrüfongskomiDisBioii für allgemeine Volksschulen mit polnischer und
ruthenischer Unterrichtssprache in Zaleszczyki:
ram Direktor
den k. k. Landesschulinspektor Boleslaus Baranowski;
in dessen Stellvertreter
den Bezirk sscholinspektor für den Schulbezirk Zaleszczyki Stanislaus Juzwa;
EU Mitglledem
1) Eornel Czerwinski, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
2) Josef Marczynski, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
3) P. Josef Rakowski, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
4) Er asm US Starzynski, Professor an der Lehrerbildungsanstalt,
5) Ladislaus Gürtler, ÜbungsschuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt,
6) Adolf Bilger, Supplent an der Lehrerbildungsanstalt,
7) Paul Bernach, Supplent an der Lehrerbildungsanstalt,
8) Johanna Labitzka, Oberlehrerin an der Mädchen-Volksschule,
9) Helene Dub, Lehrerin an der Volksschule,
10) Ludwig Taras, Volksscbullehrer,
11) Kasimir Reiter, Oberlehrer an der Knaben- Volksschule,
12) Franz Konior, Hilfslehrer an der Lehrerbildungsanstalt, und
13) Dr. Johann Solowski, Dozent der Schulhygiene und Somatologie;
sämtliche in Zaleszczyki.
Stück Xyi. Penonalnachrichten. 247
Der Minister für Eulins und Unterricht bat die nachbenannten Lehrkräfte an
staatlichen Lehrer- und Lehrerinnen-Bildnngsanstalten in die YUL Rangs-
klasse befördert, nnd zwar:
den Professor an der Lehrerbildangsanstalt in Graz Dr. Josef Mnrauer,
den Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Graz Franz Senoko witsch,
den Professor an der Lehrerbildangsanstalt in Klagen fnrt Johann Benda,
den Professor an der Lehrerbildangsanstalt in Bozen Wladimir Pausa,
den Professor an der Lehrerbildangsanstalt in £ger Karl Ille,
den Professor an der Lehrerbildangsanstalt in E o m o t a a, Bezirksschalinspektor Wilhelm
Fischer,
den Professor an der Lehrerbildangsanstalt in Mies Ednard Hartmanili
den Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in
Prag Gottfried Patera,
den Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Sob^slaa Franz Rnffer,
den Professor an der Lehrerbildangsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Brunn
Heinrich Pohl,
den Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Brunn
Raimund Reidl,
den Professor an der Lehrerbildangsanstalt in Freiberg Ednard Prosek,
den Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Troppau Karl Muthsam,
die Professoren an der Lehrerbildangsanstalt in Lemberg Dr. Michael Kocinba und
Josef Boczar,
die Professoren an der Lehrerbildungsanstalt in Rzeszöw Leopold Wilhelm,
Bronislaus Skoczek und Konstantin Bielecki,
die Professoren an der Lehrerbildangsanstalt in Stanislau Anton Rotter und Franz
Skarbowski,
den Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Sokal Kasimir Badwanski,
die Professoren an der Lehrerbildungsanstalt in Tarnöw Boleslaus Lazarski und
Thaddäus Czaykowski,
den Professor an der Lehrerinnenbilduogsanstalt in Lemberg Dr. Wladimir KOCO WSki,
den Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Przemyäl Maximus Kopko und
den Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Czernowitz Emil Richter.
248 Personalnachrichten. Stllek XVL
Der Minister für Enltas and Unterricht hat die BeschltlBBe der betreffenden Professoren^KoIlegisi
anf ZnlasBung
des k. und k. Regimentaarztes Dr. Friedrich Renter als Priyatdosen ten für
gerichtliche Mediein
an der medizinischen Fakalt&t der Universität in Wien,
des Dr. Hermann Swoboda als Privatdozenten fttr Psychologie and
deren Geschichte und
des Dr. Stephan Hock als Priyatdozenten fttr neuere deutsche Literatur-
geschichte
an der philosophischen Fakultät der Universität in Wien,
des Dr. Wenzel Matys als Privatdozenten für Augenheilkunde
an der medizinischen Fakultät der böhmischen Universität in Prag,
des Dr. Zdenko Nejedl]^ als Privatdozenten fttr Musikwissenschaft
an der philosophischen Fakultät der böhmischen Universität in Prag, femer
auf Ausdehnung der venia docendi
des Privatdozenten fttr österreichisches Staatsrecht Dr. Max Külisch auf das Gebiet
der Yerwaltungslehre und des österreichischen Yerwaltungsrechtes
an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der deutschen Universität in Prag
bestätigt.
Der Minister fttr Kultus und Unterricht hat
dem Oberlehrer an der deutschen Mädchen -Volksschule in der Eichhomgasse in BrOnn
Wenzel Smetana
den Direktortitel verliehen,
den Direktor der Bau- und Kunsthandwerkerschule in Trient Dominik Oss
in die Yll. Rangsklasse,
den Lehrer an der Staats-Gewerbeschule in Reichenberg Adam Hubl
in die VIII. Rangsklasse und
den Lehrer in der X. Rangsklasse an der Staats - Grewerbeschule in Tri est Eduard
Benussi
in die IX. Rangsklasse befördert,
den Lehrer in der YIU. Rangsklasse an der Staats-Gewerbeschule in Hohenstadt
Eduard Breindl in der gleichen Eigenschaft an die deutsche Staats-
Gewerbeschule in Brttnn,
den Lehrer in der IX. Rangsklasse an der deutschen Staats- Gewerbeschule in Brttnn
Dr. Leopold Pfeffer in gleicher Eigenschaft an die Staats-Gewerbeschule
im I. Wiener Gemeindebezirke und
die Lehrerin an der Fachschule für Spitzennäherei und a jour-Arbeiten in Gossengrttn
Emma Ihm in gleicher Eigenschaft an die Eunststickereischule in Wien
versetzt, ferner
Stück XVI. Peraonalnachricliten. — Eonkars-AusschreibuDgen. 249
als Lehrerin an der Fachschule für Spitsennäherei und a jonr-
Arbeiten in GossengrUn die Absohentin der EonststickereiBchnle in Wien Paula
Kntschera,
zum Werkmeister an der Musterwerkstätte für KorbflechtereT und
Masterweidenplantage in Wien den Franz Oplt aus Bakov a. d. Iser,
zum Werkmeister an der Fachschule für Holzbearbeitung in Cortina
d' Ampezzo den Aushilfswerkmeister an dieser Anstalt M a n s u e t ManaigO,
zum Werkmeister an der Fachschule für Metallindustrie in Nixdorf
den Gerfttschafts-Schlossergehilfen Paul Kftllenberg und
zum Werkmeister an der Fachschule für Steinbearbeitung in Laas
den Bildhauer Eduard Plangger bestellt.
Konkurs-Ausschreibungen.
An der deutschen Handelsakademie in Olmfitz gelangt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Chemie, Mathematik und
Physik cur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt Ton 2800 Kronen, eine Aktivit&tszulage von
600 Kronen und der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen yerbunden, von welchen die
beiden ersten je 500 Kronen, die drei letzten je 600 Kronen betragen.
Die Anstellung erfolgt für die ersten drei Jahre provisorisch, doch kann das Kuratorium,
falls sich der Bewerber bereits auf pftdagogischem oder wissenschaftlichem Gebiete bewährt hat,
Begünstigungen in dieser Richtung, wie auch hinsichtlich der Anrechnung von Dienstjahren
einräumen. Die definitiv angestellten Lehrer (Professoren) sind nach Maßgabe der für die
Pensionsbehandlung der staatlichen Mittelschullehrer geltenden Bestimmungen pensionsfthig ; die
Ruhegehalte werden in den ordentlichen Voranschlag eingestellt, dessen nicht bedecktes Erfordernis
von der Handels- und Gewerbekammer und der Stadtgemeinde Olmtttz zu gleichen Teilen
aufgebracht wird.
Die Bewerber müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Mittelschulen besitzen.
Die bezüglichen mit dem cnrriculum vitae, den Alters- und Studiennachweisen, dem
Prüfungs- und Sitten Zeugnisse belegten, an das Kuratorium der deutschen Handelsakademie in
Olmfltz gerichteten Gesuche sind bis 10. September d. J. bei der Direktion der
genannten Anstalt einzubringen.
Am Sophien-Gymnasinm in Wien gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906
eine Lehrstelle für klassische Philologie mit den im Gesetze vom 19. September
1898, R.-G.-B]. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
unter sonst gleichen Umständen werden jene Bewerber bevorzugt, welche in der Lage
sind, den Unterricht in der französischen Sprache zu erteilen.
Die an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zu richtenden Gesuche sind auf
dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 25. August d. J. beim k. k. Landesschulrate
für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, die auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des erwähnten
Gesetzes Anspruch erheben, haben dies in dem Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingereichte oder nicht gehörig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
250 Eonlnirs-Atisschreibungen. Stllck XVL
An den niederSsterreichiscben Landes-Mittelschnlen, beziehungsweise Lehi^r
sei&inarieil, gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905^1906 zur Besetzung:
Eine Lehrstelle für Deutsch am niederosterreichischen Lande/S-Lehrer-
seminare in St. Polten.
Zwei Snpplentenstellen für klassische Philologie an den nieder
Österreichischen Landes-Real- nnd Obergymnasien in Hörn nnd Stockeran. Mit die»
Snpplentenstellen ist der Präfektendienst an den betreffenden Eonvikten verbunden, f&r de^
nebst einer Remuneration die freie Station gewährt wird.
Eine Snpplentenstelle für klassische Philologie am niederosterreichiscben
Landes-Lehrerseminare in St. Polten.
Die Professoren der niederösterreichischen Landes-Mittelschulen stehen in der IX..
beziehungsweise VIII. und VII. Rangsklasse der niederösterreichischen Landesbeamten mit eineiL
Grundgehalte von 3000 Kronen in der IX., 3200 Kronen in der VIII. und 3400 Kronen :z
der Vn. Rangsklasse.
Der Anspruch auf Quinqnennalzulagen ist derselbe wie im Staatsdienste.
Das Quartiergeld, welches je um eine Gehaltsstufe höher ist als bei der entsprechender.
Kategorie der Staatsbeamten, ist in die Pension einrechenbar.
Den Supplenten an den niederösterreichischen Landes-Mittelschulen wird nach erl&Dtrter
Lehrbefähigung eine Jahresremuneration von 2000 Kronen, vor erlangter Lehrbef&higung ein^
Jahresremuneration von 1800 Kronen gewährt.
Die Bewerber um Snpplentenstellen haben in ihrem Gesuche ausdrücklich anzugeben, c\
sie sich nur um eine bestimmte Stelle bewerben oder bereit sind, auch eine andere SteUe ir
niederösterreichischen Landesdienste anzunehmen und ob sie bereit sind, den Präfektendienst c<
übernehmen.
Die entsprechend qualifizierten Bewerber haben ihre gehörig belegten Gesuche, eventu«
im Dienstwege, bis 31. August d. J. beim niederosterreichischen Laodef
ausschusse in Wien, I., Herrengasse Nr. 13, einzureichen.
Am k. k. Stifts-Gymnasinm zn St. Panl in Kärnten gelangt mit Beginn des Schuljahr^.-
1905/1906 eine volle Supplentur für klassische Philologie zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle wollen ihre belegten Gesuche bis 31. August d. J. an die
Gymnasialdirektion einsenden.
Bezüge wie an Staats-Gymnasien.
Am Staats - Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Pola gelaugt mir
Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Supplentur für italienische Sprache zur
Besetzung.
Bewerber um diese Stelle wollen ihre belegten Gesuche bis 31. August d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Istrien in Triest einbringen.
In Ermanglung geprüfter Bewerber kann auch ein ungeprüfter die Stelle erhalten.
Am Staats-Oymnasium in Innsbruck gelangt mit Beginn des Schuljahres 1 905/1 90r>
eine wirkliche Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach, dentschc*
Sprache als Nebenfach mit den systemmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten an das k. k. Ministerium für Kultus nnd Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 21. August d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Tirol in Innsbruck einzubringen.
Ansprüche auf Anrechnung von Dienstjahren im Sinne des § 10 des Gesetzes voir
19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173, sind im Gesuche anzufahren.
Stttek XVI. Konkon-Aasschreibiiiigdii. ^51
Am Kaiser Franz Josef-Kommunal-Gymnasiniii mit deutscher Unterrichtssprache
in MShrisch-Ostran, welches hinsichtlich der Dienstbehandlung des Lehrpersonales mit anderen
Öffentlichen Mittelschalen im Sinne des § 15 des Gesetzes vom 19. September 1898 im
Verhältnisse der Reziprozit&t steht, gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine
wirkliehe Lehrstelle für klassische Philologie als Hauptfach und Deutsch als
Nebenfach zur Besetzung.
Die gleichzeitige Lehrbefilhigung für Philosophie als Hauptfach bedingt imter sonst
gleichen Verhältnissen einen Vorzug.
Mit dieser Stelle sind die für Staats-Mittelschulen normierten Bezüge und außerdem eine
durch den Gemeindeausschuß alljährlich zu bewilligende Ortszulage von 300 Kronen verbunden.
Die ordnungsmäßig instruierten Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege b i s
31. August d. J. beim Stadtvorstande in Mährisch-Ostrau einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, Anspruch erheben, haben dies im
Gesuche selbst anzuführen.
Im Bedarfsfalle kann die Stelle auch an unvollständig geprüfte oder ungeprüfte Bewerber
als Supplenten verliehen werden. In diesem Falle wird jede wöchentliche Unterrichtsstunde
aus einem Sprachfach mit 120 EJronen, aus einem anderen wissenschaftlichen Fach mit
100 Kronen jährlich honoriert und überdies eine Ortszulage von 400 Kronen gewährt.
Am Staats-Gymnasinm mit dentscber Unterrichtssprache in HShrisch-Wei£-
kirchen kommen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei Supplentenstellen für
Mathematik und Physik, eventuell eine für Naturgeschichte als Hauptfach und
Mathematik und Physik als Nebenfächer zur Besetzung.
Bewerber um diese Stellen wollen ihre mit den nötigen Belegen versehenen Gesuche bis
20. August d. J. an die Direktion der Anstalt einsenden.
An der mit dem öffentlichkeitsrechte aasgestatteten Vereins-Kealschnle in Wien
(XIII., Diesterweggasse 23) sind im Schuljahre 1 905/1 906 einige Unterrichtsstunden
für französische Sprache zu vergeben.
Jene geprüften Herren, welche darauf reflektieren, werden gebeten, ihre Anträge bis
1. September d. J. der Direktion bekanntzugeben.
An der Staats - Oberrealschnlc in Klagenfnrt kommt mit Beginn des Schuljahres
1905/1906 je eine Supplentenstelle für Geographie und Geschichte mit
subsidiarischer Verwendung für Deutsch und für Freihandzeichnen zur
Besetzung.
Bewerber (auch ungeprüfte) wollen ihre mit den entsprechenden Beilagen versehenen Gesuche
um eine dieser Stellen bis 31. August d. J. an die Direktion einsenden.
An der Kommnnal-Oberrealschnle in Eger, die mit 1. Jänner 1906 in staatliche
Verwaltung übernommen wird, gelangen mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 zwei
wirkliche Lehrstellen mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung, und zwar:
1. eine Lehrstelle für Deutsch und Französisch,
2. eine Lehrstelle für Deutsch und Englisch,
Bewerber, welche Anspruch auf Anrechnung ihrer Snpplenten-Dienstzeit erheben, haben
dies im Gesuche selbst anzuführen.
Mangels geprüfter Bewerber werden auch ungeprüfte (mit den Bezügen eines provisorischen
Lehrers) berücksichtigt.
Bewerber um diese Stellen haben ihre an den Stadtrat von Eger gerichteten und gehörig
instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis31. August d. J. bei der Direktion
der Anstalt einzubringen.
2*
i
252 KonkiirB-AaBBchreibiingeii. Stück XVL
An der Staats-Oberrealschllle in Innsbruck kommt mitBegmn des Schuljahres 1905/1 *4U
eine volle Snpplentnr für deutsche und italienische Sprache, eFentneD f 'i r
deutsche und französische oder für italienische und französische Sprach^
mit den normalm&ßigen Bezügen zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle (allenfalls auch ungeprüfte) wollen ihre mit den nötigen Belege
versehenen Gesuche bis Ende August d. J. an die Direktion der genannre.
Anstalt einsenden.
An der k. und k. Marine-Ünterrealschnle in Pola gelangt eine Lehrstelle fdr
Deutsch und Französisch, eventuell Deutsch und Englisch als HauptfiHcher «er
sofortigen Besetzung.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Mit dieser Lehrstelle ist ein Gehalt von 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage von 500 Kronen,
derzeit eine Quartiersentsch&digung von 400 Kronen jährlich, ferner der Anspruch auf fäor
Quinquennalzulagen, von denen die beiden ersten mit 400, die drei letzten mit 600 Krooes
bemessen sind und im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit der Anspruch auf Pensionienmr
nach den hiefÜr giltigen gesetzlichen Normen verbunden. Bei der definitiven Anstellung geb&hrr
überdies ein Equipiernngsbeitrag von 160 Kronen.
Das Lehrpersonale der k. und k. Marine-Ünterrealschule gehört zum Status der Marine-
beamten für das Lehrfach ; die Professoren bekleiden die IX. Rangsklasse und können auf Grusd
einer in jeder Richtung befriedigenden Dienstleistung nach Erlangung der zweiten Altefszulage
in die YIU., nach Erlangung der vierten Alterszulage in die YII. Rangsklasse befördert wecdea.
Bewerber, welche an einer öffentlicben Mittelschule in definitiver Anstellung sich befindee.
werden mit allen erworbenen Ansprüchen übernommen. Nicht definitiv angestellte Beweitcr
oder solche, welche das Probejahr noch nicht abgelegt haben, können nach einer eiiy ihrige
Probedienstzeit, beziehungsweise nach Erfüllung der vorgenannten Bedingung definitiv emajiff
werden. Die in diesem Pl'ovisorium zugebrachte Dienstzeit wird jedoch nach der definitiTtt
Ernennung sowohl für die Bemessung der Quinquennalzulagen, als auch bei der seinerzeittgefi
Pensionierung in die Dienstzeit eingerechnet.
Die Bewerber haben ihre an das k. und k. Reichs-Kriegs-Ministerium „Marine-SektioB*
in Wien gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege beim k. nnd k. HafeD-
Admiralate in Pola einzubringen und den Gesuchen, die das Alter (nicht überschritten«
40. Lebensjahr), die österreichische, beziehungsweise ungarische Staatsbürgerschaft, das tadeUos«
Vorleben, die Studien, die Lehrbefähigung und eventuell die ihre bisherige Lehrtätigkeit uhI
Verwendung ausweisenden Dokumente, sowie ein von einem Militärarzte ausgestelltes Zeagni»
über ihren Gesundheitszustand beizuschließen.
Die Kosten der Übersiedlung vom gegenwärtigen Wohnorte nach Pola trägt das Marine-Ärar
nach dem für Marinebeamte der IX. Rangsklasse festgesetzten Ausmaße. Dem Betreffendeo
wird zu diesem Zwecke eine Marschroute ausgestellt und ein entsprechender Reisevorsdiud
gegen nachträgliche Verrechnung gewährt.
Eventuelle Auskünfte können von der Präsidial-Kauzlei des k. nnd k. Reichs-Kriegi-
Ministeriums „Marine- Sektion*^ in Wien direkte eingeholt werden.
An der Übungsschule der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit kroatischer oder
serbischer Unterrichtssprache in BorgO-Erizzo kommt eine definitive Übungssc hül-
le hr er stelle, mit welcher die gesetzmäßigen Bezüge verbunden sind, zur Besetzung.
Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen zugebrachten Dienstzeit sind
im Kompetenzgesuche ausdrücklich geltend zu machen. Nachträglich erhobene Ansprüche werden
nicht berücksichtigt.
Die mit den Dienstesdokumenten und der Diensttabelle versehenen Kompetenxgesuche sind
im Wege der vorgesetzten Behörde binnen vier Wochen nach der ersten Veröffent-
lichung dieser Kundmachung im Amtsblatte beim k. k. Landesschulrat«»
für Dalmatien in Zara einzubringen.
Stück XVI. Konkurt-AaBBchreibnngen. 253
An der k. k. Lehrerbildnngsanstalt mit deutscher ünterrichtsspraGhe in Brftnn
gelangt eine definitive Lehrstelle für katholische Religion zur Besetzung.
Bewerber nm diese Stelle, mit welcher die gesetzlich normierten Bezüge yerbunden sind,
haben ihre vorschriftsmäßig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
gerichteten Gesuche im vorgeschriebenen Dienstwege bis 25. August d. J. beim k. k. Landes-
schnlrate für Mähren in Brunn einzubringen.
Später einlangende oder nicht gehörig instruierte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
Jene Bewerber, welche mit der vollständigen Lehrbeiähignng für Mittelschulen ausgestattet
sind und eine Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit ansprechen, dann jene Bewerber, welche
aaf eine Anrechnung ihrer an öffentlichen Volksschulen oder an staatlichen Übnngsschulen
zugebrachten Dienstzeit zum Zwecke der Bemessung von Quinquennalzulagen Anspruch erheben,
haben dies in ihren Gesuchen detailliert anzuführen. Später erhobene diesbezügliche Ansprüche
können nicht mehr berücksichtigt werden.
An der k. k. Lebrerbilduiigsaiistalt mit bShmischer Unterrichtssprache in
Polnisch-Ostrau gelangt mit dem Beginne des Schuljahres 1905/1906 eine Hauptlehrer-
stelle für Naturgeschichte, Mathematik und Physik mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 174, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 24. August d. J. beim k. k. Landes-
schnlrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Diejenigen Bewerber, die einen Anspruch auf Anrechnung von Diensfjahren für die Bemessung
der Quinquennalzulagen im Sinne des § 14 des bezogenen Gesetzes erheben, haben das
bezügliche Ansuchen im Kompetenzgesuche zu steUen.
Auf verspätet emgelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Bücksicht genommen werden.
An der städtischen zweiklassigen Handelsschule mit böhmischer Unterrichts-
sprache in Hotic gelangt mit 15. September d. J. eine wirkliche Lehrstelle für
Deutsch, deutsche Korrespondenz und Böhmisch zur Besetzung.
Mit dieser Stelle sind die für Staats-Mittelschullehrer bestimmten Bezüge und Ansprüche
verbunden (Reichsgesetz vom 19. September 1898, Z. 173, R.-G.-Bl.). Bezüglich der Dienstzeit
sowie der Pensionierung gelten analog die für Staats-Mittelschullehrer giltigen gesetzlichen Normen.
Die Lehrverpflichtung beträgt 20 Stunden wöchentlich.
In £rmanglung approbierter Bewerber wird diese Lehrstelle auch an im Prüfungsstadium
befindliche Supplenten mit einem Jahresgehalte von 2000 Kronen bei 20stündiger Lehrverpflichtung
provisorisch verliehen. Mehrleistungen werden nach den für Staats-Mittelschullehrer geltenden
Normen remuneriert.
Da auf eine gründliche praktische Kenntnis der deutschen Sprache
besonderes Gewicht gelegt wird, können sich um diese Stelle auch solche Lehrkiilfte böhmischer
Nationalität bewerben, die aus der I. Fachgruppe für deutsche Bürgerschulen geprüft sind.
Die an das Kuratorium der städtischen Handelsschule in Hofic gerichteten
Gesuche sind bis 31. August d. J. bei der Direktion der genannten Anstalt
einzubringen.
An der k. k. Staats-Gewerbeschnle in Pardnbitz gelangt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906, am 1. Oktober d. J., eine Assistentenstelle für die Baufächer
mit jährlicher Remuneration von 1200 Kronen zur Besetzung.
Die gestempelten Bewerbungsgesuche sind an die k. k. Statthalterei in Böhmen zu
stilisieren, mit den nötigen Dokumenten, daß die Gesuchsteller das Ingenieurbaufach oder die
Architektur an der technischen Hochschule absolviert haben, beziehungsweise daß sie in Praxis
Bcbon tätig waren, mit einem curriculum vitae, sowie mit einem von der Heimatsgemeinde
ausgestellten und von der politischen Behörde bestätigten Wohlverhaltungszeugnisse, in welchem
der Zweck der Ausstellung angeführt ist, zu belegen und bis 15. September d. J. bei
der Direktion der Anstalt einzubringen.
254 Konkars-Ansschreibimgen. StQckr XTL
An der k. k. tecbniscben Hochsclmle in Brfinn kommt mit Beginn des Stodifs-
jahres 1905/1906 eine Assistentenstelle bei der Lehrkanzel für Miner&logir
und Geologie zor Besetzung.
Diese Stelle ist mit einer Jahresremuneration von 1400 Kronen verbunden und erfolg d;r
Ernennung auf zwei Jahre, kann aber auf weitere zwei Jahre verlängert werden. In bertlcksichti|nxxier«-
wOrdigen Fällen kann eine nochmalige Verlängerung der Verwendung auf weitere zwei JFabr>f
platzgreifen.
Die dokumentierten, mit einer Kronen- Stempelmarke zu versehenden Gesuche siod ai^
das Professoren-Kollegium der technischen Hochschule in Bränn (Elisabethplatz 2) zu ricfateo
und sind unter Anschluß eines curriculum vitae, dem ü. StaatsprOfungszeugnisse einer technischen
Hochschule oder dem Doktordiplome der philosophischen Fakultät einer Universität oder d«>ni
Lehramtszeugnisse für österreichische Mittelschulen sowie den sonstigen Belegen nnd einezo
Leumundszeugnisse bis 15. September d. J. bei dem Rektorate der techniscben
Hochschule in Brfinn einzubringen.
Hiebei wird bemerkt, daß zufolge des Gesetzes vom 31. Dezember 1896, B.-G.-BL
Nr. 5 ex 1897, den Assistenten der technischen Hochschulen, sofeme sie die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und allen geforderten Qualifikat|onsbedingungen, wozu insbesonders
die mit Erfolg abgelegte H. Staatsprtlfnng gehört, entsprechen, der Charakter von Staatsbeamteia
zukommt.
Am Staats-Gymnasinin in Br&X gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine
vollgiltige Supplentur für Geographie und Geschichte zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist der Bezug der im § 9 des Gesetzes vom 19. September 189S.
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bemuneration verbunden.
Hierauf werden geprüfte oder wenigstens im Stadium der Vorbereitung auf die Lehramts-
prüfung befindliche Kandidaten der bezeichneten Fachgruppe mit dem Beifügen aufmerksam
gemacht, daß die entsprechend belegten Gesuche bis 1. September d. J. bei der
Direktion der genannten Anstalt einzubringen sind.
An der Landes -Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in fiewitsch
gelangt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für
Mathematik und darstellende Geometrie zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Diensljahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 28. August d. J. beim k. k. Lande 8-
schulrate für Mähren in Brunn einzubringen.
An der deutschen Staats- Volksschule fnr Knaben am Leipzigerplatze in Triest
ist mit 2. Oktober d. J. eine Lehrstelle mit dem Range und den Bezügen eines
Übungsschullehrers zu besetzen.
Jene Bewerber haben den Vorzug, welche außer der Lehrbefähigung für Volksschulen
mit deutscher Unterrichtssprache auch die Befähigung für die slovenische Sprache als
ünterrichtsgegen stand ausweisen.
Dieselben übernehmen jedoch im Falle der Ernennung die Verpflichtung, den slovenischen
Sprachunterricht innerhalb des vorgeschriebenen wöchentlichen Lehrstundenausmaßes zu erteilen.
Ob und in welchem Ausmaße die von den Bewerbern an öffentlichen Volksschulen zuge-
brachte Dienstzeit zum Zwecke der Bemessung von Quinquennalzulagen einzurechnen sei, wird
im Sinne des § 14 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, bei der Ernennung
entschieden werden.
Die betreffenden Gesuche sind, vorschriftsmäßig instruiert, im vorgeschriebenen Dienstwege
bis 26. August d. J. bei der k. k. küstenländischen Statthalterei einzubrins«'».
St&ck XVI. 255
K. K. Schulbttchor-Yerlag.
Die nachstehenden Artikel sind im Wege des k. k. Schulbflcher-Yerlages in Wien
(I., Schwaraenbergstraße 5), gegen eine Verschleißproyision ron 20^0 zn beziehen:
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della naTigazione. Preis, gebunden 1 K 60 h.
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B. Lehrbücher fEir gewerbliche Schulen.
Mftck £., Leitfaden des statistisch -geographischen Unterrichtes an den österreichischen Werk-
meisterschulen und an verwandten Lehranstalten. Preis, gebunden 90 h.
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technischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis 2 E 40 h.
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Kollmann für die bautechnischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis 2 E.
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jako2 i pomilcka Mvnostnikfim samostatn^m. Preis, gebunden 70 h.
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f emeslnick^ch , odbom;fch a mistrovsk^ch jakoi i pomficka iliTnostnfkAm samostatn^.
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Ikol pokradovacfch a mistroTsk^ch jakoi i pomilcka iiTnostnlkftm samostatn;^. Preis,
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für die unteren Elassen der Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache. Preis, broschiert 2 E.
LendovSek Josef, Slovenisches Elementarbuch für Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.
Preis, gebunden 1 K 60 h.
Hruby Timothej, Vybor z literaturj feckä a Hmsk^ pro tesk^ realky. Preis, broschiert 1 K 60 h,
gebunden 2 K.
Katoliöki katekizam s kratkom po?jestnicom ^'erozakona. Preis, gebunden 90 h.
Grkinid Chrys., Kparaa RacTasa o Borocjiyxceiby UpaBocAaBRe I^pRse. Preis, broschiert 1 K.
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-^r- ^T^XS' --v—
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256 Stack XVL l
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Zu beziehen durch alle Buchhandlungen.
I
Verlag des k. k. Mimsterinms für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
257
Jahrgang 190&. Stflek XTU.
Beilage zum Yerordnungsblatte
ftlr den
Dienstbereich des Ministeriiims f ttr Kultus und Unterricht
Personalnachrlchten.
Seine k. und k. ApostoliBche Migest&t haben mit Allerhöchster EntschließaDg vom 1 6. Angast d. J.
dem Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Linz Eduard Sambaber aus Anlaß der yon
ihm erbetenen Versetzung in den dauernden Bnhestand das Ritterkreuz des Franz
Joseph-Ordens a. g. zu yerleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische M^est&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 14. Mai d. J.
ans Anlaß der ökonomisch-administrativen Trennung der Eonsularakademie von der Theresianischen
Akademie a. g. zu verleihen geruht:
dem Oberrechnungsrate der letzteren Anstalt Moritz Walter das Ritterkreuz des
Franz Joseph-Ordens, dem Hausökonomen Franz Rotbmayer, dem Rechnungsrevidenten
Guido Malboban und dem Hausarzte Dr. Andreas Eempf, sämtliche in Verwendung bei
der Theresianischen Akademie, das goldene Verdienstkreuz mit der Krone und dem
Schwimmlehrer der gedachten Anstalt Franz Vogl das goldene Verdienstkreuz.
Gleichzeitig haben Seine k. und k. Apostolische Majestät huldreichst zu gestatten geruht,
daß dem Chefärzte der Theresianischen Akademie Dr. Josef Heim der Ausdruck der
Allerhöchsten Anerkennung für seine der Konsularakademie geleisteten vielj&hrigen
hingebungsvollen und vorzüglichen Dienste bekanntgegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. August d. J.
dem Pfarrverweser in Marl in g, Benediktiner-Ordenspriester Anselm Pattis das goldene
Verdienstkreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 13. August d. J.
dem Oberpedell der Universität in Graz Josef Ellmeyer das silberne Verdienstkreuz
mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. August d. J.
dem Friedhofverwalter Georg Sorger in Suczawa das silberne Verdienstkreuz
a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miy'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. August d. J.
dem Direktor des Staats- Gymnasiums im XIX. Wiener Gemeindebezirke Karl Wokscb, dem
Direktor des Erzherzog Rainer-Gymnasiums in Wien Leopold Eysert und dem Direktor
der Staats-Realschule im HL Wiener Gemeindebezirke, Schulrate Moritz GlSser den Titel
eines Regierungsrates, ferner dem Professor am Franz Joseph-Gymnasium in Wien
Dr. Heinrich Stephan Sedlmayer, dem Professor am Staats-Gymnasinm im XVIL Wiener
Gemeindebezirke Heinrich Betzwar und dem Professor an der Staats-Realschnle im XV. Wiener
Gemeindebezirke Franz Oaßner den Titel eines Schulrates, sämtlichen mit Nachsicht
der Taxe, a. g. zu verleihen geruht.
258 Penonalnachrichten. Stttck XVII.
Seine k. nnd k. Apostolische Majest&t haben mit AUerhöchster Entschließnng Fom 1 9. Angnst d . J
dem mit dem Titel nnd Charakter eines ordentlichen üniversitätsprofessors bekleideten aiifi^r-
ordentlichen Professor an der Wiener Universität, Primarärzte der Krankenanstalt «RodoLf-
Stiftung" in Wien Dr. Franz Mra£ek den Titel eines Hofrates mit Nachdcht drx
Taxe a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. undk. Apostolische Msgestät haben mit Allerhöchster Entschließnng vom 10. Augost d. J.
dem Leiter der Handelssektion an der Handels- und nautischen Akademie in Tri est, Professur
Emanuel von Job anläßlich der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Babestaxi J
den Titel eines Schulrates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. August d« J.
dem Professor an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Earolinentba?
Johann Nddoma anläßlich der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand
den Titel eines Schulrates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Angost d. J.
den Domherrn des Metropolitankapitels zum heiligen Stephan in Wien Dr. Josef Seyn'ald
zum Domscholaster bei eben diesem Kapitel a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. August d. J.
den St. Markusbenefiziaten und fürsterzbischöflichen Konsistorialexpeditor in Salzburg
Johann Bucliner zum Domherrn des Metropolitankapitels in Salzburg a. ;.
zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Augoat d. J.
zu wirklichen Mitgliedern der Akademie der Wissenschaften in Wien in
der philosophisch-historischen Klasse den ordentlichen Professor der nenerea
deutschen Sprache und Literatur an der Universität in Wien, Hofrat Dr. Jakob Minor
und in der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse den ordentlicheD
Professor der Geographie an der Universität in Wien, Hofrat Dr. Albrecht PeBCk und
den ordentlichen Professor der Mathematik an der Universität in Wien Dr. Wilhelm WiPtillgfr
a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben ferner die von der Akademie vorgenomenea
Wahlen korrespondierender Mitglieder im In- und Auslande huldreichst xu
bestätigen geruht, und zwar:
in der philosophisch-historischen Klasse:
die Wahl des ordentlichen Professors der Geographie an der Universität in Innsbruck,
Hofrates Dr. Franz Ritter von Wieser und des ordentlichen Professors des Kirchenrechtes
an der Universität in Wien, Hofrates Dr. Rudolf Ritter von Scherer, fürstbischöflich
Seckauer Konsistorialrates, zu korrespondierenden Mitgliedern im Inlande, dann
die Wahl des geheimen Regiernngsrates, Professors Dr. Oswald Holder-Egeer, stellvertretenden
Vorsitzenden der Zentraldirektion der ,)Monumenta Germaniae Historica in Berlin, des
Mitgliedes der British-Academy Dr. James A. H. Murray in Oxford und des Professorf
der hebräischen Sprache und der vergleichenden semitischen Philologie an der U&iverBität in
Rom Dr. Ignazio Guidi zu korrespondierenden Mitgliedern im Auslände;
Stttck Xyn. PersonalnachrichteD. 259
in der mathematiBch-natarwissenschaftlicheii Klasse:
die Wahl des ordentliclien Professors der Physik an der deatschen technischen Hochschale
in Brttnn Dr. Gustav Janmann, des ordentlichen Professors der Pharmakologie an der
Universitilt in Wien Dr. Hans Horst Meyer und des außerordentlichen Professors der
Petrographie an der Universität in Wien, Regierangsrates Dr. Friedrich Martin Berwerth,
Direktors der mineralogisch-petrographischen Ahteilnng am naturhistorischen Hofmuseum, zu
korrespondierenden Mitgliedern im Inlande und die Wahl des Professors der
Zoologie und vergleichenden Anatomie Dr. Richard Hertwig, ersten Konservators der
zoologisch- zootomischen und vergleichend anatomischen Sammlung des bayerischen Staates in
München, zum korrespondierenden Mitgliede im Auslände.
Seine k. und k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. August d. J.
den Hofkaplan und Studiendirektor im höheren Priester-Bildungsinstitute bei St. Augustin in
Wien Dr. Johann Doller zum ordentlichen Professor des Bibelstudiums
des Alten Testaments an der Universität in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mig'estftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. August d. J.
den ordentlichen Professor an der Universität in Budapest Dr. Philipp August Becker
zum ordentlichen Professor der romanischen Philologie an der Universität
in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 4. August d. J.
den ordentlichen Professor der mathematischen Physik an der Universität in Czernowitz
Dr. Ottokar Tnmlirz zum ordentlichen Professor desselben Faches an der
Universität in Innsbruck a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. August d. J.
dem mit dem Titel und Charakter eines ordentlichen Professors bekleideten außerordentlichen
Professor der technischen Hochschule in Wien Dr. Tech n. Karl Eobes zum ordentlichen
Professor dieser Hochschule a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mig'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1. August d. J.
den Supplenten an der theologischen Fakultät in Salzburg, Weltpriester Dr. Josef Vordermayr
zum außerordentlichen Professor der Fundamentaltheologie und christ-
lichen Philosophie an dieser Fakultät a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. August d. J.
den Frivatdozenten Dr. Josef Donat zum außerordentlichen Professor der
philosophischen Einleitungswissenschaft an der theologischen Fakultät
der Universität in Innsbruck a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 13. August d. J.
den praktischen Arzt Dr. Bernhard Majrhofer in Linz zum außerordentlichen
Professor der Zahnheilkunde an der Universität in Innsbruck a. g. zu
ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. August d. J.
den Privatdozenten an der Universität in Kr ak au, Realscbulprofessor Dr. Stanislaus ToHoczko
z am außerordentlichen Professor der Chemie an der Universität in|[Lemberg
a. g. zu ernennen geruht.
260 Penonalnadirichten. Stack XYIL
Seine k. und k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließong ?om 1 1 . A^uguBt d. J.
den Privatdozenten Dr. Basil Gheorghitt zum außerordentlichen Professor de«
Bibelstudiums und der Exegese des Neuen Bundes an der griechis*b«
orientalischen theologischen Fakultät der Universität in Gzernowits a. f.
zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 0. Aagnst d. J.
den Professor am Staats-Real- und Obergymnasium in Kolin Dr. Johann Praidk. zu»
Direktor des Staats-Gymnasiums in Hohenmauth a. g. zu ernennen gemht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Aagast d. J.
den Direktor des Staats-Gymnasiums in Tabor Johann Sulc zum Direktor des Staats-
Gymnasiums mit böhmischer Unterrichtssprache in Pilsen und den Frofessar
am Staats- Gymnasium in Pisek Franz Pich zum Direktor des Staäts-GymnasianiB
in Tabor a. g. zu ernennen geruht.
Vom Minister fttr Kultus und Unterricht wurden ernannt:
sum Pr&ses
der bei der dentscben Universität in Prag fangierenden rechtshistoriscliei
Staatspruftingskommission der ordentliche Professor an dieser UniTersität, Hofrat Dr. Hors:
Krasnopolski,
der bei der bohmiscben Universität in Prag fungierenden recbtsbistorischfB
Staatsprflfnngskommission der ordentliche Professor an dieser Universität, Hofrat Dr. Emil Ott.
inm Visepräses
der bei der dentscben Universität in Prag fungierenden recbtshistorisebeB
Staatsprfifangskommission der ordentliche Professor an dieser Universität, Hofrat Dr. Josef
Ulbricb,
der bei der bSbmiscben Universität in Prag fungierenden recbtsbistoriseheo
Staatsprfiflingskomniission der ordentliche Professor an dieser Universität, Hofrat Dr. Jaromir
Hanel,
stim Direktor
der Prfifangskommission fBr allgemeine Volks- nnd ffir Bfirgerscbulen mit
bSbmiscber Unterricbtsspracbe in Jiiin für die restliche Daner der laufenden FunktioBs-
Periode der Direktor der Lehrerbildungsanstalt in Jiöfn Johann Dnnovsky,
stun BeslrkBsohulinspektor
fBr die städtiscben Volks- nnd Bfirgerscbnlen der Stadt Triest der pensionier»
Professor an der Handels- und nautischen Akademie in Triest Dr. Michael Stenta,
nun proylBorisohen BezirkBsohtilinBpektor in der JX. RangBklaBBe
fftr den Scbnlbezirk Nen-Sandez der Professor am Staats - Gymnasium in Jasld
Josef Erben,
Biun definitiven Lehrer und Leiter
der Vorbereitnngsklasse in Mitterburg der provisorische Lehrer und Letter dieser
Yorbereitungsklasse Josef Baiid,
Stack XVII. Penonaliiachrichteii. 261
8um definitiven Beligionslehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Badweis der supplierende Religionslehrer an dieser
Anstalt Laurenz Niescher,
inm Hanptlehrer
an der Lebrerinnenbildnngsanstalt in Klagenfnrt der wirkliche Lehrer am Staats-
Gymnasium in Landskron Dr. Felix von Pausinger,
an der Lebrerbildnngsanstalt in Capodistria der Snpplent an dieser Anstalt
Matthäus Hanzin,
an der Lebrerbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in BrRnn der
wirkliche Lehrer an der Landes- Oherrealschnle in Frelherg Dr. Eduard Cech,
Bxun Lehrer in der IX. Bangsklasse
an der Staats-Gewerbescbnle im I. Wiener Gemeindebezirke der Ingenieur des
Staatshandienstes in Salzburg Zdenko Josef Kral,
an der Staats-Gewerbescbnle in Triest der Schiffbauingenieur III. Klasse Hermann
Fornasarid,
an der Facbschnle ffir Bildhauer und Steinmetzen in Hoi^ic der Konstrukteur an
der böhmischen technischen Hochschule in Brunn Blasius Hitl,
BU Lehrern in der IX. Hangsklasse
an der Staats-Gewerbeschule in Reichenberg der provisorische Lehrer am Staats-
Gymnasium in Saaz Alois Böhm und der Maschineningenieur August Richter,
BXun Lehrer in der X. Bangsklasse
an der Fachschule f&r Weberei in Nenbistriz der mit dem Titel eines Fachlehrers
bekleidete Werkmeister an dieser Anstalt Robert Brejer,
an der Fachschule ffir Holzbearbeitung in Chrudim der Werkmeister an dieser
Schule Wenzel 2!ik,
an der Fachschule für Weberei in Starkstadt der Werkmeister an dieser Anstalt
Robert Endler,
an der Fachschule f&r Weberei in Jägerndorf der Lehrer an der Lehranstalt für
Teitilindostrie in Asch Paul Thom,
Biir Arbeitslehrerin
am Zivil-Mädchen-Pensionate in Wien die Supplentln an diesem Institute Wilhelm ine
Nader.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat ZU Bezirksschulinspektoreu im Herzog-
tume Salzburg ernannt .-
Ffir den Schulbezirk Salzburg-Stadt den Hauptlehrer an der Lehrerbildungsanstalt in
Salzburg, Professor Michael Haupolter,
ffir die Schulbezirke Salzburg-Umgebung und Hallein den Gymnasialprofessor in
Oberhollahrunn Fidelis Perktold,
für die Schulbezirke St. Johann im Pongau und Tamsweg den Gymnasialprofessor
in Salzburg August Polt und
ffir den Schulbezirk Zell am See den Yolksschuiiehrer Michael Emprechtinger.
262 Penonalnaeliricliten. Stack XVIL
Der Minister für Koitus nnd Unterricht hat erledigte Lehrstellen an Staats-
Mittelschulen yerliehen:
Dem Professor an der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Karolinen-
thal August Adler eine Stelle an der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebesirike,
dem Professor am Staats-Gymnasinm in Sanok Anton Borzcmski eine Stelle am
Vn, Staats-Gymnasium in Lemberg,
dem Professor am I. Staats-Gymnasinm in Gzernowitz Dr. Philipp Brocb eine
Stelle an der Staats-Realschule im YII. Wiener Gemeindebezirke,
dem wirklichen Lehrer am Staats- Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in O Im atz
Dr. Alois Bromer eine Stelle am Franz Joseph-Gymoasinm in Wien,
dem wirklichen Lehrer am Staats- Gymnasium in Nikolsburg Otmar Eisenbock eine
Stelle am Staats-Gymnasium in Krems,
dem Professor an der Landes-Realschule in Teltsch Franz Frask eine Stelle an der
Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Brttnn,
dem wirklichen Lehrer an der Landes-Realschule inZnaim Wilhelm Artur HaiDBier
eine Stelle an der II. Staats-Realschule im II. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Prachatitz Dr. Josef Hampel eine Stell«
am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Prag-Neustadt (Stephansgasse),
dem wirklichen Lehrer an der Landes-Realschule in Römerstadt Dr. MaximiliaL
HofTer eine Stelle am Staats-Gymnasium in Marburg,
dem wirklichen Lehrer am Staats- Gymnasium in Friedek Franz Ingrisch eine Stelle
am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in 01m Utz,
dem wirklichen Lehrer am I. deutschen Staats-Gymnasium in Brunn Dr. Alfred Jaho
eine Stelle an der Staats-Realschule im XVIII. Wiener Gemeindebezirke,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in
Pilsen Viktor Eindermann eine Stelle an der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichte
spräche in Karolinenthal,
dem Professor am Staats - Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Troppao
Dr. Karl Knaflitsch eine Stelle am Staats-Gymnasium im VI. Wiener Gemeindebezirke,
dem wirklichen Lehrer am Staats-Gymnasium in Trebitsch Franz KoCOQrek eine
Stelle am Staats-Gymnasium in Wittinga u,
dem wirklichen Lehrer am Staats- Gymnasium in Trient (deutsche Abteilung) Karl
KShler eine Stelle an der Staats-Realschnle in Troppau,
dem wirklichen Lehrer am Staats-Gymnasium in Radautz Dr. Artur Ledl eine Stelle
am I. Staats-Gymnasium in Graz,
dem Professor an der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Karolinen-
thal GustaT Lukas eine Stelle am Staats- Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in
Prag-Neustadt (Graben),
dem Professor an der Staats-Realschule in Spalato Peter Nardelli eine Stelle am
Staats-Gymnasinm daselbst,
Stack Xyn. Peraonalnachricliten. 263
dem Professor am I. Staats-Gymnasium in Czernowitz Dr. Alfred Nathansky eine
Stelle am Staats-Gymnasium in Tri est,
dem Professor am Staats-Gymnasium bei St. Hyacinth in Krakau Michael
Nowosielski eine Stelle am in. Staats-Gymnasium in Erakau,
dem Professor am Staats-Gymnasium inLeitomischl Hugo Paleiek eine Stelle am
Staats-Gymnasium in Pisek,
dem wirklichen Lehrer an der Eommunal-Ünterrealschule in Idria Max Pirnat eine
Stelle am Staats-Gymnasium in Krainburg,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Triest Dr. Otto Pommer eine Stelle an der
Staats-Realschule im YII. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am III. Staats-Gymnasium in Erakau Josef Przybflski eine Stelle
am Staats-Gymnasium bei St. Hyacinth in Erakau,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Pola Johann Pupp eine Stelle am Staats-
Gyninasium im VIII. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Triest Dr. Michael Rabenlechner eine
Stelle am Earl Ludwig- Gymnasium in Wien,
dem Professor an der deutschen Handelsakademie in Prag Gustav Reiniger eine Stelle
an der EI. deutschen Staats-Realschule in Prag,
dem wirklichen Lehrer an der Eommunal-Ünterrealschule in Idria Josef Reisner eine
Stelle am Staats-Gymnasium in Rudolfswert,
dem wirklichen Lehrer am Albrecht-Gymnasium in Teschen Dr. Gerhard Scherff eine
Stelle an der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor am Staats-Gymnasium inMährisch-Trttbau Dr. Bernhard Sch warz
eine Stelle am I. Staats-Gymnasium in Czernowitz,
dem wirklichen Lehrer am Landes-Ünter- und Eommunal-Obergymnasium in Mährisc h-
Nenstadt Dr. Stephan Strigl eine Stelle an der Staats-Realschule mit deutscher
Unterrichtssprache in Brunn,
dem Professor an der Staats-Realschule in Elagenfurt Gustav Temper eine Stelle
an der Franz Joseph-Realschule in Wien,
dem Professor am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Eremsier
Dr. Moritz Waisz eine Stelle am Staats-Gymnasium im XVIII. Wiener Gemeindebezirke,
dem wirklichen Lehrer an der Staats-Realschule in Laibach Dr. Anton Wallncr
eine Stelle an der Staats-Realschule in Graz,
dem Professor am Staats-Gymnasium in Weidenau Alfred Woska eine Stelle an
der Staats-Realschule im HI. Wiener Gemeindebezirke,
dem Professor an der Landes -Realschule in Iglau Franz Zerhan eine Stelle an der
Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Brunn,
V
dem Professor am Staats-Gymnasium in Erainburg Dr. Jakob Zmavc eine Stelle am
I. Staats* Gymnasium in Laibach.
264 Penonalnachrtchten. Stack XVIL
Der Minister für Knltus nnd Unterricht hat ferner ernannt:
A. Zu wirklicben Lehrern an Staats-Mittelschnlen :
a. die provisorischen Lehrer:
Josef Gassner vom Staats -Gymnasium in Klagen fürt für das Staats-Gjiiuiasisr
in L e o b e n,
Dr. Albert Eostner Yon der I. Staats-Realschule im n. Wiener Gemeindebezirk^'
für das I. Staats-Gymnasium in Brttnn,
Viktor Eotowsky vom I. deutschen Staats-Gymnasium in BrUnn für das Staa*f-
Gymnasium in Tri est,
Josef EozlOYSk]^ von der Landes-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache fc
Mährisch- Ostr au für das Staats-Gymnasium in Boskowitz,
Dr. Emanuel Handl von der Staats-Realschule in Bielitz für diese Anstalt,
Dnsan Hanger von der Staats-Realschule in Spalato ftlr diese Anstalt,
Alois Meiler von der Staats-Realscfaule mit deutscher Unterrichtssprache in Pilsec
für das Staats-Gymnasium in Mährlsch-Trübau,
Roman Prochaska von der Staats-Realschule in Teplitz-Schönau f&r diese Anstä}r ;
b. die Supplenten:
Dr. Ernst Banm vom Landes-Unter- und Kommunal-Ober-Gymnasium in Mfthrisc^
Neustadt für das Staats- Gymnasium in Friedek,
Rudolf Bertel vom Staats-Gymnasium in E g e r für das Staats-Gymnasium mit deatschfr
Unterrichtssprache in Pilsen,
Stanislaus Blenklewicz vom Staats-Gymnasium mit polnischer Unterrichtssprache ic
Kolomea für diese Anstalt,
B 0 1 e s 1 a u s Blazek vom Franz Joseph- Gymnasium in L e m b e r g für das Staats-Gymnasiua
in Stryj,
Wenzel Brand, supplierenden Religionslehrer an der Staats-Realschule in Linz füir die
Staats-Realschule in Steyr,
Josef Bniar vom I. Staats-Gymnasium in Laibach für das Staats-Gymnasium ir.
Krainburg,
Dr. Johann Cemy vom Staats-Gymnasium in Mies für diese Anstalt,
Anton Chtap vom Staats-Gymnasium bei St. Hyacinth in Krakau für das Staats-
Gymnasium in Bochnia,
Nicefor Danysz vom Staats-Gymnasium in Stanislau .für das Staats- Gymnasium
in B u c z a c z,
Kamille Dermine von der Staats -Realschule in Knittelfeld fdr diese Anstalt,
Dr. Salo DSrfler vom Elisabeth- Gymnasium in Wien für das Staats-Gymnasiom in
Nikolsbnrg,
Ferdinand Elger von der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke für
das Staats- Gymnasium in Ried,
Dr. Alfred Engel vom Albrecht-Gymnasium in Te sehen für das Staats-Oymnasium
in R a d a u t z,
Eugen Flis vom Staats- Gymnasium in Podgörzefür das Staats- Gymnasium mit polnischer
Unterrichtssprache in Przemyäl,
Stuck XVn. Penonalnachrichten. 265
Apolinar Garlicki Tom I. Staata-Gymnasinm in Rzeszöw für das Staats-Gymnasium
in S a n 0 ky
Johann Gdnia vom Staats-Gymnasiam mit ruthenischer ünterrichtsspraclie in Przemyäl
für die Staats-Realschnle in Sniatyn,
Stephan 06rka Ton der 11. Staats-Kealschule in Lemberg für die EL. Staats-Realschule
in Krakau,
Dr. Marian August Haas, Probekandidaten am Staats-Gymnasium mit böhmischer
Unterrichtssprache in Olmütz, für das Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache
in T r 0 p p a u,
Karl flatanel, Lehramtskandidaten, fUr die Staats-Realschule in £1 bogen,
Dr. Salomon Handl vom Staats- Gymnasium m Drohobycz für das Staats-Gymnasium
in Brzezany,
Jaroslaus Hordynski vom akademischen Gymnasium in Lemberg für das Staats-
Gymnasium mit ruthenischer Unterrichtssprache in Kolomea,
Roland Inwinkl vom Staats-Gymnasium in Gapodistria für diese Anstalt,
Karl Kaliszczak vom Franz Joseph- Gymnasium in Lemberg für das Staats-Gymnasium
in S a n 0 k,
Michael Kalitowski vom Staats-Gymnasinm mit polnischer Unterrichtssprache in
Kolomea für das Staats- Gymnasium in D^bica,
Bronislaus Kielski von der L Staats- Realschule in Krakau für die Staats-Realschule
in E r 0 s n o,
Josef Kiesewetter von der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in
Brunn für das Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Troppau,
Adolf Kirchmann vom k. k. Gymnasium der Benediktiner zu den Schotten in Wien
für das Albrecht- Gymnasium in T eschen,
Adam Ktodzinski vom Staats-Gymnasium in Podgörze fUr das Staats-Gymnasium in
Jaroslau,
Dr. Ladislaus Elozner von der Staats-Realschule im XV. Wiener Gemeindebezirke
für die Staats-Realschule in T eschen,
Friedlich Knapp vom Staats-Gymnasinm in Innsbruck für das Staats-Gymnasium
in Marburg,
Leopold Krebs, supplierenden Religionslehrer am Sophien-Gymnasium in Wien, für
diese Anstalt,
Michael Krzeczkowski vom II. Staats-Gymnasium in Rzeszöw für diese Anstalt,
Heinrich Krzyzanowski vom I. Staats-Gymnasium in Rzeszöw für das II. Staats-
Gymnasium daselbst,
Richard Kuba, Lehramtskandidaten für die Staats-Realschule in Dornbirn,
Edmund Lasinski von der I. Staats-Realschule in Krakau für die Staats-Realschule
in Zywiec,
Franz Ludescber vom Albrecht-Gymnasium in T eschen für das Staats-Gymnasium
in Pola,
Dr. Karl Mack vom Staats-Gymnasium im XIIL Wiener Gemeindebezirke fUr das
Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Kremsier,
Max Mäbr von der Staats- Realschule in Tri est für das Staats-Gymnasium daselbst,
Stanislans Matzke von der II. Staats-Realschnle in Lemberg für die Staats-
Realschule in Stanislau,
August Metzner, Lehramtskandidaten, für das Staats-Gymnasium mit deutscher
Unterrichtssprache in 01m Utz,
266 Personalnachrichtan. Stflclc XVn.
Franz Penka^a vom Staats-Gymnasium in Wadowice für das II. Staats- GymnÄalac
in Tarnöw,
Johann Piatek vom 17. Staats-Gymnasium in Lemberg fUr das Staats- OymnaBima
in Stryj,
Johann Pollner Tom Staats-Gymnasium in Jasto für das Staats-Gymnasium in
Wadowice,
Johann Renner, Assistenten an der technischen Hochschule in Wien, für die Staats-
Realschule in Graz,
Stanislaus Rieß vom IV. Staats-Gymnasium in Er a kau für das Staats- Gymnasinm
in Podgörze,
Johann Schwab vom Kommunal-Ober-Realgymnasium in Tetschen a. d. E. für das
Staats-Gymnasium in Weiden au,
Dr. Ludwig Schweinberger vom Staats-Gymnasium im VI. Wiener Gemeindebezirke
für das Albrecht-Gymnasium in T es eben,
Franz Seidl vom Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in P r a g-
El ein Seite für das Staats-Gymnasium in Saaz,
Andreas Stopka vom Staats-Gymnasium in S am bor für das Staats- Gymnasium mit
ruthenischer Unterrichtssprache in Tarnopol,
Jakob Tersan vom Staats-Gymnasium in Erainburg für das II. Staats-Gymnasium
in Laibach,
Josef Tschnnko vom Staats-Gymnasium im III. Wiener Gemeindebezirke für das
Staats-Gymnasium in Weidenau,
Dr. Theodor Vahala vom I. deutschen Staats-Gymnasium in Brunn für das Staais-
Gymnasium in Mährisch-Trüban,
Emil Vetter vom Staats-Gymnasium im XIII. Wiener Gemeindebezirke für das Staats-
Gymnasium in Prachatitz,
Heinrich Weber vom Staats-Gymnasium in Er um au für das Staats-Gymnasium mit
deutscher Unterrichtssprache in Er e msier,
Stanislaus Weckowski von der I. Staats-Realschule in Erakau für die I. Staats-
Realschule in Lemberg,
Alexander Wielezynski von der Staats-Realschule in Tarnöw für die Staats-
Realschule in Erosno,
Otto Wilder vom Maximilian-Gymnasium in Wien für das Staats-Gymnasium mit
deutscher Unterrichtssprache in Budweis,
Alois Wolfersberger von der II. Staats-Realschule im 11. Wiener Gemeindebezirke
für das Staats-Gymnasium in Trient (deutsche Abteilung).
B. Zn provisorischen Lehrern an Staats-Hittelschiilen
die Supplenten:
Heinrich Defant vom fürstbischöflichen Privat- Gymnasium in Trient für das Staats-
Gymnasium (deutsche Abteilung) daselbst,
Richard Findeis vom Staats-Gymnasium im VI. Wiener Gemeindebezirke für das
Staats-Gymnasium in Elagenfurt,
Artur Hahn vom Staats-Gymnasium in Eaaden für das Staats-Gymnasium in Aussig,
Theodor Hartwig, provisorischen Professor an der Landes-Real- und Gewerbeschule
in Wien er -Neu Stadt, für die Staats-Realschule in Steyr,
\ "s
Stück XYII. Penonalnachrichten. 267
Dr. Karl Joerg, proyisoriscben Lehrer am Kommanal-Gymnasium in Bregen z, ftir
das Staats-GymnaBium in Linz,
Friedrich Juvantid, proviBorischen Präfekten an der Theresianischen Akademie in
^Wien, für die Staats-Bealschale in Laibach,
Bichard Kftntor, Lehramtskandidaten, für das Staats-Gymnasium in Fr er au,
Peter Karlic yom Staats-Gymnasium mit serbo -kroatischer Unterrichtssprache in Zara
flir diese Anstalt,
Andreas Lntz Tom Staats-Gymnasium in Klagen fürt für das Staats- Gymnasium in
Liandskron,
Bobert Mayer von der Staats -Bealschule mit deutscher Unterrichtssprache iu Pilsen
für diese Anstalt,
Johann Plehan Ton der Landes-Bealschule in BrUnn für das L deutsche Staats-
Gymnasium daselbst,
Johann Polt von der Staats-Realschule in G ö r z für die Staats-Realschule in
Innsbruck,
Johann Prapntnik, Lehramtskandidaten, für das Staats-Gymnasium in Mitterburg,
Dr. Adalbert Rosicky vom Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in
den Königlichen Weinbergen, für das Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichts-
sprache in Prag-Tischlergasse,
Alois 8adl, Lehramtskandidaten, för das Staats-Gymnasium in Mies,
Anton Schönbichler, Lehramtskandidaten, für das Staats-Gymnasium in Badautz,
GustaT Edlen von Sensel von der Staats-Realschule im XV. Wiener Gemeinde-
bezirke für die Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Pilsen.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat die Beschlüsse der betreffenden Professoren-
Kollegien
anf Zulassung
des Dr. Emil Goldmann als Priyatdozenten für deutsches Recht
an der rechts- und staatswisseDschaftlichen Fakultät der Universität in Wien,
des Dr. Albert Scbmitt als Privatdozenten für Moral- und Pastoral-
theologie
an der theologischen Fakultät der Universität in Innsbruck,
des Dr. Ignaz Philipp Dengel als Privatdozenten für neuere Geschichte
an der philosophischen Fakultät der Universität in Innsbruck,
des Konstrukteurs Dr. techn. Paul Ludwik als Privatdozenten für techno-
logische Mechanik (Mechanik der bleibenden Formänderungen)
an der technischen Hochschule in Wien bestätigt.
268 Fersonalnachrichten. — Eonkars- AnsBchreibangen. Stack XVH
Der Minister fttr Knltus und Unterricht hat
dem Oberlehrer an der vierklassigen Volksschale in Blazowa Johann WASILIlg u
dem Oberlehrer Kasimir Bujak in Rzezawa
den Direktortitel und
der pensionierten Oberlehrerm Theodora Fialowska in Stanis^awöw
den Titel einer Direktorin Terliehen,
den Direktor der Fachschule für fidelsteinfassnng und -Bearbeitung in Turnau Josef H<l§ek
in die YII. Rangsklasse und
die Professoren an der Fachschule für Holzbearbeitung in Chrudim Frans Bofs
Ernst Raymann und Jaroslav AntoS und
den Professor an der Fachschule für Edelsteinfassung und -Bearbeitung in Tarn&t
Karl Res),
in die YIII. Rangsklasse befördert,
den Professor an der Fachschule für Weberei in Jägerndorf Paul Fvosperi lo
gleicher Eigenschaft an die Lehranstalt für Textilindustrie in Aach,
den Lehrer an der Fachschule für Tonindustrie in Znaim Valentin Seyhold in
gleicher Eigenschaft an die Staats-Gewerbeschule in Czernowitz nnd
die Lehrerin an der kunstgewerblichen Fachschule in Laibach Theresia TVenjdf
in gleicher Eigenschaft an die Staats-Gewerbeschule in Graz yersetst, dan£
zur außerordentlichen Inspektionskommissärin für weibliche Arbeitt-
und Erwerbsschulen mit deutscher Unterrichtssprache die Frau Herta toq
Sprung,
als Lehrer an der Fachschule für Holz- und Eisenbearbei tung is
Brück a. d. Mur den Zeichner am Lehrmittelbureau für kunstgewerbliche Lehranstalten an
Osterreichischen Museum für Kunst und Industrie Lorenz Hubeny und
zum Werkmeister an der Fachschule für Weberei in Starkstadt den
Johann SchroU bestellt.
KoAkurs-Ansschrelbimgeii.
Am k. k. Erzherzog Rainer-Gymnasmm in Wien ist eine definitire Schul-
dienerstelle mit 1. November d. J. zu besetzen.
Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt von 800 Kronen, die systemmftßige Aktivitatszula^
von 400 Kronen, der Anspruch auf Erlangung zweier Dienstalterszulagen k tOO Kronen nach je
fünf, in definitiver Eigenschaft im Zivil-Staatsdienste vollstreckten Diens^ahren, auf eine Diec^-
wohnung und Dienstkleidung verbunden.
Bewerber um diese Stelle, auf welche im Sinne des Gesetzes vom 19. April 1872,
R.-6.-B1. Nr. 60, und der Verordnung des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom
12. Juli 1872, R.-6.-B1. Nr. 98, zunächst die mit Zertifikat beteilten Unteroffiziere, in Ermanglnnf
solcher auch andere Kompetenten Anspruch haben, müssen österreichische Staatsbürger, der
deutschen Sprache in Wort und Schrift vollkommen mächtig sein und haben ihre eigenhäti<lt$^
geschriebenen, vorschriftsmäßig instruierten, mit dem Nachweise über tadellose Kondaite on^
gesunde, krilftige Konstitution gehörig belegten an den k. k. niederösterreichischen Landesscbnlrst
zu richtenden Gesuche bis 20. September d. J. bei der Direktion der genannten
Anstalt zu überreichen.
Stück Xyn. Konknrs-Aiissrhreibangen. 269
An der deiltscbeil HaBdelsakademie in Olmftts gelangt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Chemie, Mathematik und
Physik lur Besetinng.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt ?on 2800 Kronen, eine Aktivitiltszulage von
600 Kronen und der Anspruch auf fünf Qainqnennalznlagen verbunden, von welchen die
beiden ersten je 500 Kronen, die drei letzten je 600 Kronen betragen.
Die Anstellung erfolgt für die ersten drei Jahre provisorisch, doch kann das Kuratorium,
falls sich der Bewerber bereits auf p&dagogischem oder wissenschaltlichem Gebiete bewährt hat,
Begünstigungen in dieser Richtung, wie auch hinsichtlich der Anrechnung von Dienstjahren
einr&nmen. Die definitiv angestellten Lehrer (Professoren) sind nach Maßgabe der für die
Penstonsbehandlung der staatlichen Mittelschullehrer geltenden Bestimmungen pensionsfthig ; die
Rahegehalte werden in den ordentlichen Voranschlag eingestellt, dessen nicht bedecktes Erfordernis
▼on der Handels- und Gewerbekammer und der Stadtgemeinde OlmtitE zu gleichen Teilen
aufgebracht wird.
Die Bewerber müssen die LehrbefÜhigung für das Lehramt an Mittelschulen besitzen.
Die bezüglichen mit dem cnrriculum vitae, den Alters- und Studiennachweisen, dem
Prüflings- und Sittenzengnisse belegten, an das Kuratorium der deutschen Handelsakademie in
Olmütz gerichteten Gesuche sind bis 10. September d. J. bei der Direktion der
genannten Anstalt einzubringen.
Am k. k. Stifts-Gymnaslnm zn 8t. Paul in Kärnten gelangt mit Beginn des Schul-
jahres 1905/1906 eine zweite volle Supplentur für klassische Philologie zur
Besetzung.
Kompetenztermin 10. September d. J.
Bezüge wie an Staats-Gymnasien.
Gesuche sind zu richten an die Gymnasialdirektion in St. Paul.
Am Staats-Obergymnasinm in Brfix gelangt mit Beginn des Schu^ahres 1905/1906
eine Supplentenstelle mit voller Stundenzahl fttr klassische Philologie
als Hauptfach und Deutsch als Nebenfach oder für Deutsch als Hauptfach und klassische
Philologie als Nebenfach zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist der Bezug der im § 9 des Gesetzes vom 19. September 1898,
R.-6.-B1. Nr. 173, normierten Remuneration verbunden.
Hierauf werden geprüfte oder wenigstens im Stadium der Vorbereitung auf die Lehramts-
prüfung befindliche Kandidaten der bezeichneten Fachgruppe mit dem Beifügen aufmerksam
gemacht, daß die entsprechend belegten Gesuche bis 10. September d. J. bei der
Direktion der oben genannten Anstalt einzubringen sind.
Am bShmischen Obergymnasinm in Mistek in Mähren kommt anfangs des Schul-
jahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für die böhmische und für die
deutsche Sprache, eventuell für die klassische Philologie mit dem subsidiären
Unterrichte im Böhmischen in den zwei höheren Gymnasialklassen zur
Besetsung.
In Ermanglung vollständig approbierter Bewerber wird die erledigte Lehrstelle provisorisch
einer teilweise geprüften Lehrkraft, eventuell auch einem nicht geprüften Supplenten verliehen werden.
Die ungestempelten, aber gehörig instruierten Gesuche sind bis 6. September d. J. an
denAusschuO der „Üstfednf Matice ^kolskä" in Prag, Spdlcnä nlice 24, vorzulegen.
An der Staats - Oberrealschnle mit dentscher Unterrichtssprache in Bndweis
kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine Assistentenstelle für Freihand-
zeichnen sur Besetzung.
Bewerber (auch ungeprüfte) wollen ihre mit den entsprechenden Beilagen versehenen Gesuche
um diese Stelle bis 15. September d. J. an die Direktion der Anstalt einsenden.
270 Konkan-AuBSchreibiingen. Sttlck XVIL
An der Staats-Bealschüle mit deutscher Unterrichtssprache in Pilsen kommt nft
Beginn des Schu^ahres 1905/1906 eine wirkliebe Lehrstelle für Deatsch oni
Französisch als Haupt&cher, eventuell für Französisch und Englisch als Hanpt-
filcher, Deutsch als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Nr. 173.
normierten Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtetes
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 11. September d.J. beim k.k. Lande«*
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gresuche selbst anzu-
führen.
Auf verspfttet eingelangte oder nicht mit den Torgeschriebenen Dienstesdokomenten belegt«
Gesuche wird keine Bücksicht genommen werden.
An der deutschen Staats-Realschnle in Pilsen kommt mit Beginn des Scba^jahres
1905/1906 eine Supplentenstelle für Deutsch und Französisch als Haiiptf3icher
zur Besetzung.
Bewerber haben ihre vorschrifitsmäßig instruierten Gesuche sogleich an die Direktion
der Anstalt zu richten.
In Ermanglung geprüfter Bewerber finden auch solche, welche sich im Prüfun^stadium
befinden, Berücksichtigung.
An der Kaiser nnd Konig Franz Joseph L-Jubilänrns-KommunalRealschnle in
Nachod (mit dem Öffentlichkeits- nnd dem Reziprozitätsrechte) gelangt mit Beginn des
Schulljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehrstelle für Böhmisch und Deutsch mit
der Wirksamkeit vom 1. September d. J. zur Besetzung.
Bezüge wie an Staats- Mittelschulen.
Die gehörig instruierten Gesuche sind bis 10. September d. J. bei dem Stadt-
rate in Nachod zu überreichen.
An der Staats-Rcalschnle mit dentscher Unterrichtssprache in Olmfttz gelangt
mit 16. September d. J. eine Supplentenstelle für böhmische Sprache zur
Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre Gesuche bis 12. September d.J. bei der
Direktion der Anstalt einzubringen.
Auf ungeprüfte Kandidaten wird auch BUcksicht genommen.
An der k. k. deutschen Staats-Gewerbeschnle in Brttnn gelangt eine Lehrstelle
für bautechnische Fächer in der IX. Rangsklasse zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Grundgehalt von 2800 Kronen jährlich, eine AktiTitätszulage von
600 Kronen, der Anspruch auf 2 Quinquennalzulagen von je 400 Kronen nnd Bodann auf
3 Quinquennalzulagen von je 600 Kronen sowie nach Erreichung der 3. Qninqnennalzulafe
die Aussicht auf Befördemng in die VIIL Rangsklasse mit einem Grundgehalte von 3600 Kronen
und der Aktivitätszulage von 720 Kronen verbunden.
Femer kann bei der Ernennung die bisherige Verwendung in der technischen Praxis bis
zu fünf Jahren als Dienstzeit in Anrechnung gebracht werden.
Bewerber, welche die IL Staatsprüfung für Hochbau nachzuweisen haben, wollen ihr
vorschriftsmäßig gestempeltes, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht in Wien xo
richtendes Gesuch bis 5. September d. J. bei der Direktion der k. k. deutschen
Staats-Gewerbeschule in Brunn einreichen.
Dem Bewerbungsgesuche ist beizuschließen: das curriculum vitae, ein amtsärztlichet
Gesundheitszeugnis, die Studien- und Yerwendungszeugnisse, ein von der Heimatsgemeinde aos-
gestelltes nnd von der zuständigen k. k. Bezirkshanptmannschaft vidiertes ÜDbescholtenheitasengniSi
aus welchem der Zweck der Ausstellung zu entnehmen iat.
Stttek Xyn. KonkurB-AnBSchreibtmgen. 271
Am Staats-Gymnasinin mit deutscher Unterrichtssprache in den KSniglichen
Weinhergen kotnmt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine wirkliche Lehr-
stelle für klassische Philologie als Hauptfach, Deutsch als Nebenfach mit den im
Gesetze vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen
zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem Torgeschriebenen Dienstwege bis 13. September d.J. beimk. k. Lande s-
Bcbulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspfttet eingelangte oder nicht mit den Torgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realschnle im V. Wiener Gemeindehezirke kommt mit 1. November d. J.
eine Schuldienerstelle mit dem Jahresgehalte von 800 Kronen, der halben Aktivitäts-
zulage im Betrage jährlicher 200 Kronen, dem Anspruch auf die Erlangung von zwei Dieost-
alterszulagen & 100 Kronen nach je fünf in definitiver Eigenschaft im Zivilstaatsdienste
vollstreckten Diens^jahren, dann dem Genüsse einer Natural wohnung und der Dienstkleidung zur
Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, auf welche zunächst die im Sinne des Gesetzes vom 19. April 1872,
R.-G.-Bl. Nr. 60, mit Zertifikat beteilten Unteroffiziere und nur in Ermanglung solcher auch
andere Personen Anspruch haben, müssen österreichische Staatsbürger, von tadelloser Konduite,
kräftiger Körperkonstitution und der deutschen .Sprache in Wort und Schrift vollkommen
mächtig sein.
Die eigenhändig geschriebenen und gehörig belegten, an den k. k. niederösterreichischen
Landesschulrat zu richtenden Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis
30. September d. J. bei der Direktion der genannten Anstalt einzubringen.
Jene Bewerber, welche mit der Ausführung von Gas- und Wasserleitungsarbeiten vertraut
sind und einige Geschicklichkeit in elektrischen Arbeiten besitzen, erhalten bei sonst gleicher
Qualifikation den Vorzug.
Für die Erteilung des Turnunterrichtes an den Volks- nnd Bflrgerschnlen in Karlsbad
wird ein zweiter Turnlehrer gesucht.
Derselbe erhält einen Jahresgehalt von 1440 Kronen.
Femer erhält derselbe eine Remuneration für die Erteilung eines Teiles des Turnunterrichtes
am Kaiser Franz Josef- Obergymnasium, welche sich nach den im Schuljahre 1904/1905 fest-
gesetzten Turnstunden auf 580 Kronen belaufen dürfte. Dem Turnlehrer ist es auch gestattet,
die vom Karlsbader Turnvereine (gegründet 1860) in Aussicht genommene Tumlehrerstelle zu
übernehmen, für welche eine Remuneration von 600 Kronen zu erwarten ist.
Durch Übernahme der letzten Stelle darf jedoch die eigentliche Lehrverpflichtung des
Turnlehrers keine Einbuße erleiden.
Die ünterrichtsverpfiichtung umfaßt an der Volks- und Bürgerschule nnd am Kaiser Franz
Josef- Obergymnasium 24 wöchentliche Lehrstunden.
Bewerber müssen die Prüfung für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen und Lehrer-
bildungsanstalten abgelegt haben und deutscher Nationalität sein.
Gesuche sind bis 10. September d. J. beim Stadtrate Karlsbad zu überreichen.
i
274
Peraonalnaelirichteii.
Stück xnn
Seine k. und k. ApostoliBche Mngestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2 6. Angost (
den mit dem Titel eines außerordentlichen üniversitätsprofessors bekleideten Priratdozent^n
der üniversit&t in Wien, Direktor der Sammlungen von Waffen und kunstindustriellen Gegenstär
des Allerhöchsten Kaiserhauses Dr. Julius Ritter von Schlosser zum äußerer d entlirl
Professor der Kunstgeschichte an der Universität in Wien a. g. sn eroec
und ihm den Titel und Charakter eines ordentlichen Üniversitätsp rof e&s
huldvollst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 6. August«'
den mit dem Titel eines außerordentlichen Universitätsprofessors bekleideten Privatdozeiit»>o
der Universität in Wien und Sekretär des österreichischen archäologischen Instituts Dr. Ad
Wilhelm zum außerordentlichen Professor der griechischen Altertum sknr
und Epigraphik an der Universität in Wien a. g. zu ernennen und demselben d
Titel und Charakter eines ordentlichen Üniversitätsprofessors haldvolls'
verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit AUerhöchster Entschließung vom 23. August: .
dem Professor an der Staats-Realschule im VII. Wiener Gemeindebebezirke Johann Vavrov4
anläßlich der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Tn
eines Schulrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische M<^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. Augnst d
dem Professor am I. Staats - Gymnasium in Graz Ludwig Mayr anläßlich der toü i :
erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel eines Schulr&"
a. g. zu verleihen geruht. I
Seine k.undk. Apostolische Migestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. Ao^'
dem Professor an der Staats-Realschule in Graz und Privatdozent eu an der dortigen Uoiver.
Josef Streißler anläßlich der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden RuIj^.'-
taxfrei den Titel eines Schulrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. Angost ! >
dem Honorardozenten der technischen Hochschule in Lemberg Anton Ritter voo Po/^
den Titel eines außerordentlichen Professors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 16. August i
die Wahl des Superintendenten-Stellvertreters und evangelischen Pfarrers in L i p fc f* ' j
Franz Tmka zum Superintendenten der östlichen evangelischen Su'^
intendenz A. B. in Böhmen a. g. zu bestätigen geruht.
Seine k.und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöcbster Entschließung vom 23. August-
den Professor an der griechisch -orientalischen Ol'crrealschule in Czernowitz, Reichsri"
Landtags-Abgeordneten Hieroth eus Pihuliak zum Mitgliede dea äjen annt^n Lt'
schulrates auf die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode a. ß. ^u ernenniC *
Stück Xym. Penonalnachriehten. 275
rrß
t .
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 22. Aagust d. J.
den außerordentlichen Professor Dr. Philipp Po6ta zum ordentlichen Professor der
Geologie and Palaeontologie an der böhmischen Universität in Prag a. g.
za ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. August d. J.
den außerordentlichen Professor der Pastoraltheologie mit polnischer Yortragssprache Dr. Alois
JoQgan zum ordentlichen Professor dieses Faches an der Universität in
Lemberg a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. August d. J.
den Privatdozenten Dr. Maximilian DvoMk zum außerordentlichen Professor
der Kunstgeschichte an der Universität in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. August d. J.
den mit dem Titel eines außerordentlichen Universitätsprofessors bekleideten Privatdozenten,
Finanzprokuratnrs- Sekretär Dr. Ludwig Spiegel zum außerordentlichen Professor
des allgem einen und österreichischen Staatsrechtes sowie der Verwaltung s-
lehre und des österreichischen Verwaltungsrechtes an der deutschen
Universität in Prag a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. August d. J.
den Professor fUr Graveur- und Medailleurkunst an der Akademie der bildenden Künste in
Wien Rudolf Marschall zum Professor und Leiter der zu errichtenden
Graveur- und Medailleurschule in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. August d. J.
den Professor am Staats - Gymnasium mit polnischer Unterrichtssprache in Stanislau
Dr. Nikolaus Sabat zum Direktor des Staats-Gymnasiums mit ruthenischer
Unterrichtssprache daselbst a. g. zu ernennen geruht.
Vom Minister für Kultus und Unterricht wurden ernannt:
snm Direktor-Stellvertreter
der Prttfnngskommissioii fSr allgemeine Volksschulen mit polnischer und
rntbenischer Unterrichtssprache in Zaleszczyki für die dreijährige Funktionsperiode vom
Beginn des Schu^ahres 1905/1906 bis zum Schlüsse des Schuljahres 1907/1908 der mit der
Leitung der Lehrerbildungsanstalt in Zaleszczyki betraute Professor am akademischen Staats-
Gymnasium in Lemberg Dr. Thaddäus Mandybnr,
ram Mitgliede
der Prüfungskommission fdr das Lehramt an Gymnasien nnd Realschnlen mit
böhmischer Unterrichtssprache in Prag nnd znm Fachexaminator für Mathematik
irr' der ordentliche Professor an der böhmischen technischen Hochschule in Prag Augustin
i^ ^- Pinek ; im übrigen aber die Prüfungskommission in ihrer dermaligen Zusammensetzung ftlr das
Studienjahr 1905/1906 bestätigt,
276 Personalnachrichten. Stttck XYIE.
8iim BesirksBOhulinspektor
t&r die böhmischen Schulen des Schnlbezirkes Koniggritz der Bezirkssü::
Inspektor für die böhmischen Schulen des Schalbezirkes Pardubitz und Turnlefarer an >.-
Staats-Realschule in Königgrätz Alois Erimäf,
zum Direktor in der Vm. Rangsklasse
des Zentralspitzenknrses in Wien der kommerzielle Leiter dieses Kurses, KnsT
adjunkt am österreichischen Museum für Kunst und Industrie in Wien Dr, Fritz Minkav
zum Direktor
der Lehrerinnenbildnngsanstalt in Ragnsa der Hauptlehrer an dieser Ansü
Markus Topid,
der Lehrerbildnngsanstalt in Polnisch-Ostran der Hauptlehrer an der Lebrerbf/dac^
anstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in BrUnn Franz Antrata,
zum wirklichen römisch-katholisohen Bellgionslehrer
am Staats-Gymnasilim in Brody der supplierende Religionslehrer am V. Staa:<-
Gymnasium in Lemberg Franz Lisowski,
zum grieohisoh-katholisohen Beligionslehrer
am akademischen Gymnasium in Lemberg der supplierende Religionslehrer an dic'^r
Anstalt Leonidas Luznicki,
zu wirklichen Lehrern
am Staats-Gymnasium in Ober-HoII<abrann der provisorische Lehrer an dieser Ansu::
Dr. Franz Wondrak und der provisorische Lehrer am Sophien - Gymnasium in Wien
Dr. Karl Baumgartner,
zum provisorischen Lehrer
an der IIL deutschen Staats -Realschule in Prag der Lehramtskandidat
Dr. Franz Baiada,
zum Hauptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Bozen der Burgerschuldirektor und Bezirkssci.ui-
Inspektor in Bludenz Eduard Fleisch,
an der Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Prag der
Supplent an der Staats-Realschule in Leitmeritz Karl Hauschild,
an der Lehrerbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag der
Supplent am Staats-Real- und Obergymnasium in Smichov Franz Svadleuka,
an der Lehrerbildungsanstalt in Ji(in der Hauptlehrer an der LehrerbildangS8DSt^>«
in Sobeslau Anton Krpälek,
an der Lehrerbildungsanstalt in Sobeslau der Supplent an der Staats-Keaiscfjnie
in Pfibram Alois Ka§,
an der Lehrerbildungsanstalt in Polnisch-Ostrau der Supplent am Staats-Gymnasinm
mit böhmischer Unten ichtssprache in Ungarisch-Hradisch Dr. Johann Macku,
an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Lemberg der Supplent an der Lehrerbildung^
anstalt in Lemberg Leon Jaworski,
zum definitiven Hauptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Borge Erizzo der provisorische Haoptlebrcr an
dieser Anstalt Augustin Grgic,
Stuck XVm. Peraonalnachrichten. 277
zum deflnitlven Hauptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Trantenan der proyisorische Hauptlehrer an der
LehreriiiDeiibildungsaiistalt mit deutscher Unterrichtssprache in Prag Georg Eckert,
zum definitiven ÜbungssohulleliTeT
an der Lehrerbildungsanstalt in Eomotan der provisorische Übungsschullehrer an
dieser Anstalt Heinrich Gruß,
an der Lehrerbildungsanstalt in Trantenan der provisorische Übungsschullehrer an
dieser Anstalt Heinrich Krause,
zum provisorischen Übungssohullehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Komotan der Bürgerschullehrer in Bilin
Rudolf Schubert,
an der Lehrerbildungsanstalt in Trantenan der Suppient an der Übungsschule der
Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Prag Johann Manlik,
an der Lehrerbildungsanstalt in Troppau der Lehrer an der deutschen Knaben-
YolksBchule in Eremsier Franz Krämer,
zur Übungssohullehrerin
an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Graz die Hilfslehrerin an dieser Anstalt
Wilhelmine Liel von Bernstett,
an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Laibach die Lehrerin an der Volksschule in
St. Märzen bei Pettau Marie Stupca,
zum Lehrer in der IX. Bangsklasse
an der Staats-Gewerbeschule in Reichenberg der Suppient am Staats-Gymnasium
im ni. Wiener Gemeindebezirke Dr. Ferdinand Nagele,
zu Lehrern in der IX. Bangsklasse
an der bShmischen Staats-Gewerbeschule in Pilsen der Assistent an der böhmischen
technischen Hochschule in Prag, Architekt Johann Skorkovsk^ und der Lehrer an der
Landes-Oberrealschule in Freiburg Ferdinand Gillar,
zum definitiven Turnlehrer
an der Staats-Realschule im VL Wiener Genieindebezirke der definitive Turnlehrer
an der Landes-Realschule in Znaim Karl Wodicka,
am Staats-Gymnasinm in Bielitz der definitive Turnlehrer an der Landes-Realschule
in Neutitschein Heinrich Swoboda,
zum Turnlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Capodistria der Hilfslehrer an dieser Anstalt
Adolf Schaup,
zum Lehrer ad personam
an der StaatsTolksschule in der via fontana in Triest der ünteriehrer an dieser
Schule Gustav Wilfert.
278 Penonalnachrichteii. Stttek XVHL
i
1
l
I
I Der Minister für Kultus und Unterricht hat im Einyemehmen mit dem Ministeriun dei
1 Innern für die im Studienjahre 1905/1906 nach Maßgabe der medizinischen Rigoroses-
• Ordnung vom 15. April 1872 (R.-6.-B1. Nr. 57) abzuhaltenden Rigorosen nachbenanote
Funktionäre ernannt, und zwar:
I. an der Universität in Wien:
zu BegierungskommisBären
die MinisterialiUte im Ministerium des Innern Dr. Josef Daimer und Dr. Ferdinao^i
nung,
den Sektionsrat in diesem Ministerium Dr. Leopold Melicbar und
den Landes-Sanitäts-Referenten, Statthaltereirat Dr. August Netolitzky;
EU OoSxaxninatoren beim II. medlBinisohen BigoroBum
den ordentlichen Universitfttsprofessor Dr. Theodor Escherich und
den titul. ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Heinrich Obersteiner;
zu deren Stellyertretern
den ordentlichen üniyersitätsprofessor Dr. Julius Wagner von Jauregg and
den titul. ordentlichen Üniversitätsprofessor Dr. Alois Monti;
EU OoSxaminatoren beim in. mediBiniBohen BigoroBum
den ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Gustav Riehl und
den titul. ordentlichen üniversitätsprofessor, Hofrat Dr. Adam Politzer;
. zu deren Stellvertretern
den ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Ernst Finger und
den titul. ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Viktor Urbantschitsch ;
IL an der dentscben Universität in Prag:
BTim BegieningskommiBB&r
den Landes-Sanitäts-Inspektor Dr. Stephan Gellner und
zu dessen Stellvertreter
den Bezirksarzt Dr. Johann Fortwängler;
zu Ooöxaminatoren beim n. medlBiniBoben BigoroBum
die ordentlichen üniversitätsprofessoren Dr. Arnold Pick und Dr. Ferdinand Hnepp^ )
zu Ooteaminatoren beim m. medizinisohen BigoroBtim
den ordentlichen üniversitätsprofessor, Hofrat Dr. Philipp Josef Pick und
den titul. ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Emanuel Zanfal;
Stück Xym. Peraonalnacbrichten. 279
m. an der böhmischen Universität in Prag:
BTim BegierungBkonimiBBär
den Landes-Sanitftts-Referenten, Hofirat Dr. Ignaz Pelc und
zu dessen Stellyertreter
den Landes-Sanitäts-Inspektor Dr. Franz Plzik;
SU OoSxaminatoren beim n. medlsinisolien Bigorosum
die ordentlichen üniversitätsprofessoren Dr. Gustav Kabrhel und Dr. Karl Enffner;
SU CoSxaminatoren beim m. medizinisohen Bigorosnm
den ordentUchen üniversitätsprofessor Dr. Viktor Janovsky und
den außerordentlichen üniversitfttsprofessor Dr. Emilian Eauftnann ;
IV. an der Universität in Oraz:
aum BegiemngskommisBär
den Landes-Sanitäts-Inspektor Dr. Ludwig Possek und
zu dessen Stellvertreter
den Ober-Bezirksarzt Dr. Adolf Entschera Ritter von Aichbergen und für den
Fall seiner dienstlichen Verhinderung den Ober-Bezirksarzt Dr. Karl Schonaner;
8tim OoSxaminator beim IL medizinisolien BigoroBum
den außerordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Meinhard Pfaundler;
811 OoSxaminatoren beim in. medizinlBohen BigoroBum
den ordentlichen Universitätsprofessor Dr. Wilhelm Praosnitz,
den titul. ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Johann Habermann und
den außerordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Karl Ereibich;
y. an der Universität in Innsbruck:
zum BegieningBkommisBär
den Landes-Sanitäts-Referenten, Statthaltereirat Dr. Franz Ritter von Haberler und
zu dessen Stellvertreter
den Landes-Sanitäts-Inspektor Dr. Peter Foppa und für den Fall seiner dienstlichen
Verhinderung den Bezirksarzt Dr. Friedrich Sander;
zu OoSxaminatoren beim IL medizinlBohen BigoroBum
den ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Karl Mayer und
den außerordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Johann Loos ;
zu CoSxaminatoren beim in. medizlnlBchen BigoroBnm
die außerordentlichen üniversitätsprofessoren Dr. Georg Jnffinger, Dr. Alois Lode
and Dr. Ludwig Merk;
280 Personabarhricliten. Stück XVTTl.
VI. an der Universität in Krakan:
sTim Regierungskommissär
den Ober-Bezirksarzt Dr. Gustav Bielanski and
zu dessen Stellvertreter
den Direktor des St. Lazarus - Spitales und titul. außerordentlichen UniversitätsprofeES :
Dr. Stanislaus Ponikto;
ZXL CoSxaminatoren beim ü. mediBinisohen Bigorosum
den ordentlichen Universität sprofessor Odo Bujwid,
den titul. ordentlichen Universitätsprofessor Dr. Valerian Jaworski,
die außerordentlichen Universitätsprofessoren, Primararzt Dr. Stanislaus Parenski uzil
Dr. Johann Piltz sowie
den Sanitätskonsulenten bei der Direktion der k. k. Staatsbahnen Dr. Josef Zoll;
EU OoSxaminatoren beim IIL mediBinischen Rigorosum
den ordentlichen Universitätsprofessor Dr. Ladislaus Reiß, I
den titul. ordentlichen Universitätsprofessor Dr. Przemyslaw Pieniazek,
den titul. außerordentlichen Universitätsprofessor Dr. Alexander Rosner und
den Privatdozenten Dr. Maximilian Rutkowski;
Vn. an der Universität in Lemberg:
sxun Regienugskommiasär
den Landes-Sanitäts-Referenten, Hofrat Dr. Josef Merunowicz und
zu dessen Stellvertreter
den Landes-Sanitäts-Inspektor, kaiserlichen Eat Dr. Josef Barzycki;
8U CoSxaminatoren beim II. mediainischen Rigorosum
die außerordentlichen Universitätsprofessoren Dr. Johann Raczynski und Dr. Heinrich
von Halban sowie
den Privatdozenten Dr. Josef Wiczkowski;
BH Co3xaminatoren beim ttt, medizinischen Rigorosnm
den ordentlichen Universitätsprofessor Dr. Wladimir Lukasiewicz und
die außerordentlichen Universitätsprofessoren Dr. 6 r e g o r Ziembicki und Dr. Hilarius
Scbramm sowie
den Privatdozenten Dr. Ladislaus Bylicki.
Die ernannten Regierungs-Eommissäre haben als solche auch bei den nach Maßgabe
der medizinischen Rigorosen-Ordnung vom 14. April 1903, R.-O.-Bl. Nr. 102
(§ 18), abzuhaltenden II. und UI. medizinischen Rigorosen zu fungieren.
Stück XVIII. Penonalnaclirichten. 281
Der Minister fllr Kultus und Unterricht hat im Einvernehmen mit dem Ministerium des
Innern für die im Studieigahre 1905/1906 nach Maßgabe der pharmazeutischen Studien-
und PrÜfnngS-Ordnung vom 16. Dezember 1889 (R.-G.-Bl. Nr. 200) abzuhaltenden Prüfungen
nachbenannte Funktionäre ernannt, und zwar:
I. an der Universität in Wien:
a. bei den Vorprttfting^n:
SU PrtLfem:
aus Physik: ^en ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Franz Exner,
ans Botanik: die ordentlichen Universitätsprofessoren Hofrat Dr. Julius Wiesuer
und Dr. Richard Ritter Wettsteiu von Westersheim,
aus allgemeiner Chemie: den ordentlichen Üniversitätsprofessor, Hofrat Dr. Adolf Lieben;
b. beim pbarmaseatischeB Bigoroeams
bh BegiemngskommlaBären
die Ministerialräte im Ministerium des Innern D r. J o s e f Daimer und Dr. Ferdinand lUiug,
den Sektionsrat in diesem Ministerium Dr. Leopold Melichar und
den Landes-Sanitäts-Referenten, Statthaltereirat Dr. August Netolitzky;
zu Prüfern:
aus allgemeiner und pharmazeutischer Chemie : den außerordentlichen üniversitäts-
professor Dr. Josef Herzig,
aus Pharmakognosie: den Privatdozenten Dr. Wilhelm Mitlacher;
zu Gastprüf em:
die Apotheker Othmar Zeidler und Dr. Richard Firbas ;
n. an der deutschen Universität in Prag:
a. bei den Vorprüftinaren :
zn Prüfern:
ans Physik: den ordentlichen Universitätsprofessor Dr. Ernst Lecher,
aus Botanik : die ordentlichen Universitätsprofessoren Dr. Hans Holisch und
Dr. Günther Ritter Beck von Mannagetta,
aus allgemeiner Chemie: den ordentlichen Universitätsprofessor Dr. Guido
Goldschmiedt;
b. beim pharmazentiscben Bigeroinm:
zum Beglemngskommlssär
den Landes-Sanitäts-Inspektor Dr. Stephan Gelluer und
zu dessen Stellvertreter
den Bezirksarzt Dr. Johann Fortwängler;
zu Prüfern:
aus allgemeiner und pharmazeutischer Chemie: den ordentlichen Universitäts-
professor Dr. Guido Goldschmicdt,
aus Pharmakognosie: den ordentlichen Üniversitätsprofessor Dr. Julius Pohl;
zu Qastprüfem:
die Apotheker Dr. Josef Zinü in Tepl und Rudolf Schlegel in Haida;
282 Pergonalnachrichten. Stück XVTH.
ni. an der bShmiscIieii üniversitSt in Prag:
a. bei den Vorprfifangen :
mu Prüfern :
ans Physik: den ordenüichen üniversitätsprofesBor, Hofrat Dr. Yinzenz StronhaL
ans Botanik: den ordentlichen Universitätsprofessor Dr. Josef Velenovsk]^ und den
außerordentlichen üniversilätsprofessor Dr. Gottlieb NSmeC,
aus allgemeiner Chemie: den ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Bohnslar Baym^n :
b. beim pbarmaBeatischen BIgoroaam :
smn Begierungekommissär
den Landes-Sanitäts-Referenten, Hofrat Dr. Ignaz Pelc und
zu dessen Stellvertreter
den Landes-Sanitilts-Inspektor Dr. Franz Plzik;
an Prüfern:
ans allgemeiner nnd pharmazentiseher Chemie : den ordentlichen üniversitätsprofessor
Dr. Bohuslav Branner und den außerordentlichen üniversitätsprofessor Dr. A u g n s t
Bilohonbek,
ans Pharmakognosie: den ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Karl Chodounsky;
sn Gastprüfem:
die Apotheker Johann Step&nek in Königliche Weinberge und Ottomar PoU
in Smichov;
lY. an der Universität in Graz:
a. bei den Vorprttftingen :
Bu Prüfern:
ans Physik: den ordentlichen üniversitätsprofessor, Hofrat Dr. Leopold Pfanndler,
ans Botanik: den ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Gottlieb Haberlandt,
ans allgemeiner Chemie: den ordentlichen üniversitätsprofessor, Hofrat Zdenko
H. Skranp;
b. beim pharmaaeatiMohen Bigororam :
ram BegiernngskommiBsär
den Landes- Sanitäts-Inspektor Dr. Ludwig Possek und
zu dessen Stellvertreter
den Ober-Bezirksarzt Dr. Adolf Entschera Ritter von Aichbergen und im Falle
seiner dienstlichen Verhinderung den Ober-Bezirksarzt Dr. Karl SchSnaner;
sn Prüfern:
ans allgemeiner nnd pharmazentiseher Chemie: den ordentlichen üniversitäts-
professor, Hofrat Zdenko H. Skranp,
ans Pharmakognosie : den ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Josef Moeller ;
an Qastprüfem:
die Apotheker Rudolf Dreweny, Bernhard Fleischer und Wilhelm Swobeda;
Stttck Xmi. Penonalnachrichten. 283
y. an der üniversitSt in Innsbruck:
a. bei den VorprUftugan:
an Prüfern :
ans Pbysik: den ordentlichen üniTenii&tsprofessor Dr. Paul Czermak,
ans Botanik: den ordentlichen üniyersitätsprofessor Dr. Emil Heinricher,
ans allgemeiner Chemie: den ordentlichen Uniyersitfttsprofessor Dr. Karl Brunncr;
b. beim pliannaBentiuiolien Rigoroaum:
Bnm BegierungskommiBsär
den Landes-Sanitftts-Referenten, Statthaltereirat Dr. Franz Ritter yon Haberler und
zu dessen Stellvertreter
den Landes-Sanitilts-InBpektor Dr. Peter Foppa nnd für den Fall seiner dienstlichen
Terhinderong den Bezirksarzt Dr. Friedrich Sander;
sn Prüfern:
ans allgemeiner nnd pbarmazentiscber Cbemie: den ordentlichen Uniyersit&ts-
professor Dr. Karl Bmnncr,
ans Pbarmakognosie : den ordentlichen üniyersitätsprofessor Dr. Josef Nevinny:
an Gastprüfem :
die Apotheker Karl Fiscber und Ludwig Winkler;
VI. an der UniversitSt in Krakan:
a. bei den Vorprttftmgaii :
an Prüfern:
ans Physik: den ordentlichen üniyersiti&tsprofessor Dr. August Witkowski,
ans Botanik: den ordentlichen üniyersitätsprofessor Dr. Josef Rostaflnski,
ans allgemeiner Chemie: die ordentlichen üniyersitätsprofessoren Dr. Karl Olszcwski
nnd Dr. Julian Scbramm;
b. beim pharmaaentisoheii Sigorosnm:
snm BegienmgskommisBar
den Ober-Bezirksarzt Dr. Oustay Bielanski und
zu dessen Stellyertreter
den Direktor des St. Lazarus - Spitales und titul. außerordentlichen Üniyersitätsprofessor
Dr. Stanislaus PoniUc;
EU Prüfern:
ans allgemeiner nnd pbarmazentiscber Chemie: die ordentlichen üniyersitätsprofessoren
Dr. Karl Olszewski und Dr. Julian Scbramm,
ans Pbarmakognosie : den ordentlichen üniyersitätsprofessor Dr. Josef Lazarski ;
SU Gastprüfem:
die Apotheker Karl Lnczko und Franz Xayer Mikncki;
284 Personalnachricilten. Stack XVIIL
Vn. an der UniversitSt in Lemlerg:
a. bei den Vorpr&hmgren :
SU Prüfern:
ans Physik: den ordentlichen üniverBitätsprofessor Dr. Ignaz Zakrzewski,
ans Botanik: den ordentlichen ümyersitätsprofessor Dr. Theophil Ciesielski,
aus allgemeiner Cbemie : die ordentlichen üniversitätsprofessoren Dr. BroniBlacs
Radziszewski und Dr. stanislauB Badzynski;
b. beim pharmaBentieohen Bigorosnm:
Bum Begierangskommissär
den Landes-Sanitäts-Referenten, Hofrat Dr. Josef Mernnowicz und
zu dessen Stellvertreter
den Landes-Sanitäts-Inspektor Dr. Zdzislaw Lachowicz;
BU Prüfern:
ans allgemeiner nnd pbarmazentischer Cbemie : den ordentlichen üniversitittsprofesBor
Dr. Bronisiaus Radziszewski,
ans Pharmakognosie : den ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Leon Popielski ;
Bn Gastprüfem:
die Apotheker Karl Sklepinski und Jakoh Beiser;
Vlll. an der UniversitSt in Czernowitz:
a. bei den Vorprflftingen :
zn Prüfern:
ans Physik: den ordentlichen Üniversitätsprofessor Dr. Alois Handl,
ans Botanik: (provisorisch) den ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Karl Zelinka,
ans allgemeiner Chemie: den ordentlichen üniversitätsprofessor, Hofirat Dr. Richard
Pi^ibram ;
b. beim pharmaBentiaohen BigoroBom :
BU Prüfern:
ans allgemeiner nnd pharmazentischer Chemie: den ordentlichen üniversitätsprofessor,
Hofrat Dr. Richard Pfibram,
ans Pharmakognosie: (wird später ernannt werden);
BU Gastprüfem:
die Apotheker Dr. Josef Barber und Georg Gregor.
Stück XYIII. Personalnachrichten. 285
Der Minister für Enltus and Unterricht hat die Beschlüsse der betreffenden Professoren-Kollegien
auf Zu lasBung
des Dr; Julius Rothberger als Privatdozenten fUr allgemeine und experi-
mentelle Pathologie
an der medizinischen Fakultät der Universität in Wien,
des Dr. Karl Przibram als Privatdozenten für das Gesamtgebiet der Physik
an der philosophischen Fakultät der Universität in Wien,
des Dr. Robert Kremann als Privatdozenten für Chemie mit besonderer
Rücksicht auf allgemeine und physikalische Chemie
an der philosophischen Fakultät der Universität in Graz,
des Dr. Josef Pelnält als Privatdozenten für Pathologie und Therapie
der inneren Krankheiten
an der medizinischen Fakultät der böhmischen Universität in Prag,
des Dr. Franz Fuhrmann als Privatdozenten für technische Mykologie
an der technischen Hochschule in Graz,
des Assistenten Dr. Thaddäns Godlewski als Privatdozenten für allgemeine
und technische Physik
an der technischen Hochschule in Lemberg, dann
auf Ausdehnung der venia legendi
des Privatdozenten für Finanz Wissenschaft und österreichisches Finanzrecht, Finanzsekretärs
Dr. Georg Michalski auf das Gebiet der Yerwaltnngslehre und des öster-
reichischen Yerwaltungsrechtes
an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Krakau bestätigt.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat
der Oberlehrerin an der Mädchen-Volksschule in Cherso Luise Moratto den Titel
einer Direktorin und
eine Lehrstelle am Maximilian-Gymnasium in Wien dem Professor am
Staats- Gymnasium in Villach Dr. Leo Langer und
eine Lehrstelle an der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichts-
sprache in Brunn dem Religionsprofessor am Staats- Gymnasium in Nikolsburg Johann
Stip4nek verliehen,
den Hauptlehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Borge Erizzo Anton Eriletid und
d[e Hauptlehrer an der Lehrerinn enbilduDgsanstalt in Ragusa Jakob Piviewic und
Karl Zlagar,
in die YIL Rangsklasse befördert,
den Hauptlehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Troppan Philipp Kalns an die
Lehrerbildungsanstalt in Polnisch-Ostrau versetzt, ferner
zum Lehrer an der Fachschule für Holzbearbeitung in Zakopane den
Bildhauer Josef Skotnica und
zum Lehrer an der Fachschule für Maschinstickerei in Dornbirn den
Wenzel Suchomel bestellt.
I
286 Stack xvin.
Konkurs-Ausschreibnngen.
i An der k. k. technischen Hochschule in Graz kommt bei der Lehrkansel für
chemische Technologie organischer Stoffe die Assistentenstelle zur Befletzon^.
Die Ernennung erfolgt auf zwei Jahre und kann aaf weitere zwei Jahre, sodann auf e:Q
5. und 6. Jahr verlängert werden.
Die mit dieser Stelle verbundene Jahresremuneration von 1400 Kronen wird, falls der
Bewerber den Anforderungen des § 1 der Verordnung des Ministers für Kultus and Unterricht
vom 1. Jänner 1897, R.-6.-B1. Nr. 9, entspricht, nach Ablauf des 2. und 4. Diens^ahres uca
je 200 Kronen erhöht.
Die Dienstzeit ist im Falle des unmittelbaren Übertrittes in eine andere, Pensionsansprädie
begründende Staatsanstellung für die Pensionsbehandlung nach den allgemeinen Können anrechenbar.
Bewerber wollen ihr mit den Nachweisen ttber Alter, Landesangehörigkeit und die abgelegten
Staatsprüfungen sowie mit dem Leumundszeugnisse belegtes, an das Professoren koUegiom der
technischen Hochschule in Graz gerichtetes, mit einer 1 Kronen-Stempelmarke versehenes Gesad
bis 15. Oktober d. J. beim Rektorate der k. k. technischen Hochschule io
Graz einbringen.
An der Handelsakademie in Graz (kfinftighin Staatsanstalt) gelangt mit Beginn
des Schuljahres 1905/1906 eine Supplentenstelle für die kaufmännischen Fach-
gegenstftnde zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Jahresgehalt Ton 2000 Kronen Terbunden.
Die gehörig instruierten Gesuche sind sofort bei der Direktion der obigen
Anstalt einzureichen.
Am Landes-Unter- nnd Kommunal-Obergyninasinm mit deutscher Unterrirbts-
sprache in Mährisch - Neustadt kommt mit Be;>inn des Schuiyahres 1905/1906 eine
vollständige Supplentur für klassische Philologie zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle (auch ungeprüft) wollen ihre Dokumente ehetanlichst as
die Direktion der Anstalt einsenden.
Am Landes -Unter- nnd Eommnnal-Obergymnasinm mit deutscher Unterrichts-
sprache in Mfthrisch-Nenstadt kommt mit Beginn des Schuljahres 1905/1906 eine roll-
ständige Supplentur für Mathematik und Physik zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle wollen ihre Dokumente ehetunlichst an die Direktion
der Anstalt einsenden.
An der deutschen Staats-Realschnle in Pilsen kommt mit Beginn des Scho^jabres
1905/1906 vorläufig bis Ende Dezember d. J. eine Supplentenstelle für Freihand-
zeichnen zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle haben ihre vorschriftsmäßig instruierten Gesuche sofort ia
die Direktion der Anstalt einzuschicken.
An der k. k. deutschen Staats - Gewerbeschule in Brttnn gelangt mit Beginn de^
kommenden SchuJijahres eine Lehrstelle für bautechnische Fächer in ^^^
IX. Rangsklasse zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Grundgehalt von 2800 Kronen jährlich, eine AktivitäUzulage tod
600 Kronen, der Anspruch auf 2 Quinquennalzulagen von je 400 Kronen nnd sodann ^^
3 Quinquennalzulagen von je 600 Kronen sowie nach Erreichung der 3. Qainquennalsnltg^
die Aussicht auf Beförderung in die VHI. Rangsklasse mit einem Grundgehalte von 3600 Kr<^°^
und der Aktivitätszulage von 720 Kronen verbunden.
Stück XVm. Konknn-AasBchreibiingen. 287
Ferner kann bei der Ernennung die bisherige Verwendung in der technischen Praxis bis
zu fünf Jahren als Dienstzeit in Anrechnung gebracht werden.
Bewerber, welche die II. Staatsprüfung für Hochbau nachzuweisen haben, wollen ihr
▼orschriftsm&ßig gestempeltes, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht in Wien zu
richtendes Gesuch bis Ende September d. J. bei der Direktion der k. k. deutschen
S taats-Oewerbeschule in Brunn einreichen.
Dem Bewerbungsgesuche ist beiznschließen : das curriculum vitae, ein amtsärztliches
Gesundheitszeugnis, die Studien- und Verwendungszengnisse, ein von der Heimatsgemeinde aus-
gestelltes und Ton der zuständigen k. k. Bezirkshauptmannschaft vidiertes ünbeschoUenheitszeugnis,
ans welchem der Zweck der Ausstellung zu entnehmen ist.
An der k. und k. Marine-Yolks- und Bürgerscbule fRr MSdcben in Pola ist
die Stelle einer Lehrerin zu besetzen.
Bewerberinnen haben den Nachweis der LehrbefHbigung aus den Gegenständen der III. Fach-
gruppe für Bürgerschulen zu erbringen.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Die ernannte Lehrerin gehört zum Stande der Marinebeamten fUr das Lehrfach, der X. Rangs-
klasse, bezieht einen Jahresgehalt von 2200 Kronen, hat Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen,
von denen die zwei ersten mit je 200 Kronen, die drei letzten mit je 300 Kronen bemessen
werden und steht im Genüsse eines kompetenten Naturalquartieres oder des demselben entsprechenden
tarifmäßigen Geldäquivalentes, derzeit im Betrage yon 812 Kronen jährlich.
Im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit haben die Marinelehrerinnen Anspruch auf
Pension nach den hiefÜr geltenden Militär-Yersorgnngsgesetzen.
Bei der Pensionierung werden je drei in dieser Anstellung zurückgelegte Jahre für vier
Diens^ahre gerechnet.
Bewerberinnen, die sich an öffentlichen Schulen in definitiver Anstellung befinden, werden
mit allen gesetzlich erworbenen Ansprüchen übernommen.
Bezüglich des Anspruches auf eventuelle, in Zukunft zuzugestehende gesetzliche Benefizien
bleibt die Landesschulgesetzgebung Istriens maßgebend.
Die Anstellung ist zunächst eine provisorische. Nach Ablauf eines in zufriedenstellender
Weise zurückgelegten Probedienstjahres erfolgt die definitive Ernennung. In diesem Falle wird
das in provisorischer Eigenschaft vollstreckte Dienstjahr in die Dienstzeit eingerechnet; es ist
auch bei der Bemessung der Pension und der Quinquennalzulagen anrechnungsfähig.
Die an das Reichs-Kriegsministerium (Marine -Sektion) gerichteten Gesuche sind im vorge-
schriebenen Dienstwege sogleich bei der Marine-Schulkommission in Pola
einzubringen.
Dem Gesuche sind beizulegen:
1. der Tauf- oder Geburtsschein,
2« der Heimatschein,
3. der Nachweis der verlangten Lehrbefähigung,
4. der Ausweis über die bisherige Lehrtätigkeit und Verwendung,
5. das von einem Militärarzte ausgestellte Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberin.
Die Übersiedlungskosten trägt das Marine-Ärar nach dem für Marinebeamte der X. Rangs-
klasse festgesetzten Ausmaße und kann der Ernannten ein Reisevorschuß gegen nachträgliche
Verrechnung gewährt werden.
288 Stack xvnL
Im k. k. Schulbücher- Verlage, Wien, I., SchwarzenbergstraOe 5, ist ein
Lehrbnch der Gesetzkunde für gewerbliche Unterrichtsanstalten
von Dr. Rudolf Schindler
erschienen, in welchem sowohl die für jeden Gewerbetreibenden notwendigstea
verwaltungsrechtlichen GrundbegriflFe als auch besondere Gewerbevorschriften
enthalten sind.
Dieses Buch eignet sich daher nicht bloß als Lehrbuch für Schulen, sondern
empfiehlt sich den Gewerbetreibenden auch als Nachschlagebuch zu ihrer Information«
Der Ladenpreis eines gebundenen Exemplares beträgt 1 E.
Jede Buchhandlung vermittelt den Bezug.
Im Verlage der Manz'schen k.n.k.Hof-Yerlag8- und Universitäts-Buchhandlnntr,
Wien^ I., Eohlmarkt Nr. 20^ ist erschienen:
Die
Osterreichischen Universitätsgesetze.
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der f£Lr die österrelohisohen Universitäten gültigen Gesetse, Verordnungen»
Erlässe, Studien- und Prüfungsordnungen u. 8. w.
Im Auftrage des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht mit Benützung der
amtlichen Akten herausgegeben von
Dr. Leo Ritter Beck von Mannagetta
und
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Zu beziehen durch alle Buchhandlungen,
Verlag des k. k. Ministeriums fUr Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Goiischek in Wien V.
289
Jahrgang 190&. Stflek XIX.
Beilage znm Yerordnungsblatte
für den
Dienstbereich des Miiiisteriiims für Knltns nnd Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. imd k. Apostolische IfiiQestftt haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 22. September d« J.
a. g. zu gestatten geruht, daß dem Sektionschef im Ministerium für Kultus und Unterricht,
Geheimen Rate Alfred Ritter Ton Bernd ans Anlaß der von ihm erbetenen Übernahme
in den bleibenden Ruhestand die besondere Allerhöchste Anerkennung für seine
ausgezeichnete nnd hingebungsvolle Wirksamkeit bekanntgegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. September d. J.
den mit dem Titel und Charakter eines Statthalterei- Vizepräsidenten ausgezeichneten Hofrat bei
der Statthalterei in Linz Dr. Max Grafen Wickenburg zum Sektionschef im
Ministerium fttr Kultus und Unterricht a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 4. September d. J.
dem ordentlichen Professor an der Universit&t in Wien, Hofrate Dr. Emil Scbrutka Edlen
Ton Rechtenstamm, dem ordentlichen Professor an der deutschen UniTersität in Prag,
Hofrate Dr. Horaz Krasnopolski und dem ordentlichen Professor an der böhmischen Universität
in Prag, Hofrate Dr. Alois Zncker das Komtnrkreuz des Frans Joseph-Ordens
a. g. zu Terleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Mi^estät haben mit AUerhöchster Entschließung vom 28. August d. J.
dem Direktor des Y. Staats-Gymnasiums in Lemberg, Regierungsrate Franz Pröcbnicki ans
Anlaß der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand den Orden der
eisernen Krone IH. Klasse mit Nachsicht der Taxe huldvollst zu verleihen und den
Direktor des I. Staats - Gymnasiums in Rzeszöw Josef Nogaj zum Direktor des
V. Staats-Gymnasiums in Lemberg a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 0. September d. J.
aus Aolaß der Vollendung des Lanner - Strauß - Denkmales in Wien dem Präsidenten des
Denkmalkomitees, kaiserlichen Rate Franz Weidinger, Bezirksvorsteher in Wien, und dem
Bildhauer Franz Seifert das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu
verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. September d. J.
der Übnngsschnllehrerin an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Wien Julie Mohl aus Anlaß
der von ihr erbetenen Übernahme in den dauernden Ruhestand das goldene Verdienstkreuz
a. g. zn Terleihen gemht.
290 PeraonalDftchriehten. Stllc^ XDL
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung Yom 1 2. September d. J.
dem Ingenieur und Direktor der Internationalen Elektrizitäts- Gesellschaft in Wien Dr. Gotthold
Stern das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens« dem Lehrer an der fiaclilichri
Fortbildungsschule der Schlosser- Genossenschaft in Wien, Professor Nikolaus Hofmami^ den
Direktor der fachlichen Fortbildungsschuld der Tischler- Genossenschaft in Wien Andrejs
TrStscher, dem Direktor der Mädchen-Bürgerschule im VIT. Bezirke Wiens B u d o 1 f Aüfreitf T
und dem Obmannstellvertreter der Gewerbeschulkommission und Vorstande der Wiener Tiscliier*
Genossenschaft Johann Jedlicka das goldene Yerdienstkrenz mit der Krooe,
dem Schneidermeister Wenzel DolejS, dem Vorsteher der Genossenschaft der Maschlnenbaoer
und Mechaniker in Wien Franz Laabek, dem Posamentierermeister und Vorsteher d&
Genossenschaft der Posamentierer in Wien Johann Wolf, dem Schuhmacher Josef BitsSL
dem Gemischtwaren- Verschleißer und Vorsteher der Genossenschaft der nicht handelsgericbtlicl:
protokollierten Handelsleute Johann Pabst und dem Damenschneidermeister Frans We^)-
LQCkl das goldene Verdienstkreuz a. g. zu yerleihen und zu gestatten gemlit, da6
dem Handelskammerrate, kaiserlichen Rate Michael Adler, dem Professor, SchuLrate Eduard
Hanausek, dem Direktor der Fachschule für Textilindustrie in Wien Ludwig ütE, des
Bürgerschullehrer Karl Kratochwil, dem BUrgerschullehrer Josef Obenheimer, dem Volks-
schuldirektor Johann Uandl, dem BUrgerscfauldirektor Anton Pfichl und dem Yolkaachnl'
Oberlehrer Dr. Alois Pivec, dem Fleischhauermeister, Obmanne des Schulaosschusses der
Fleischhauer-Genossenschaft in W i e n Franz Schindler und dem Anstreichermeister, VorstaDd*
der Genossenschaft der Anstreicher und Wagenlackierer in Wien Leopold BennailD der
Ausdruck der Allerhöchsten Anerkennung bekanntgegeben werde.
Seine k. und k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 1 6. September d. J.
den ordentlichen Professoren der deutschen technischen Hochschule in Brttnn Alexander
Makowsky und Karl Hellmer ans Anlaß ihrer Versetzung in den bleibenden Rnhestaci!
taxfrei den Titel eines Hofrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. undk. Apostolische M^jest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. September d. J.
dem Professor am Staats- Gymnasium im Vlll. Wiener Gemeindebezirke Artnr LankmajT
anläßlich der Ton ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titei
eines Schulrates a. g. zu yerleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^est&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. September d. J.
dem Professor an der Franz Joseph-Realschule in Wien Franz Triesel aus Anlaß der tob
ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel eines Schulrates
a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung rem 1 4. September d. J.
dem Honorardozenten der technischen Hochschule in Lemberg Roman ZatOEiCCkl des
Titel eines außerordentlichen Professors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 5. September d. J.
den Hofrat bei der Landesregierung in Troppau Dr. Edmund Edlen von Mar6nX6llfr
zum Vizepräsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich a. g. n
ernennen und huldvollst zu bewilligen geruht, daß derselbe ad personam in die IV« Rangs-
klasse eingereiht werde.
Stack XEL Penonalnadurlchten. 291
Seine k. und k. ApoBtolisehe Mi^estftt haben mit Allerhöchster Entschliefinng Tom 1 4. September d. J.
den PriUes des israelitischen Ealtusrates inCzernowitz, Beichsrats- and Landtags- Abgeordneten
Dr. Benno Straucher zum Mitgliede des Landesschnlrates fttr die Bukowina
aof die restliche Dauer der laufenden Funkttonsperiode a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung yom 1 6. September d. J.
der Wiederwahl des Oberbaurates Dr. Josef Hl&vka zum Präsidenten der böhmischen Kaiser
Franz Josef- Akademie der Wissenschaften, Literatur und Kunst in Prag und zugleich zum
Pr&Bidenten der vierten Klasse dieser Akademie, femer der Wiederwahl des Geheimen Bates,
Ministers Dr. Anton Bitter von Randa, des ordentlichen Professors an der böhmischen
Universität in Prag, Hofrates Dr. Karl Vrba und des Gymnasialprofessors im Bubestande
Franz Kott zu Präsidenten der ersten, beziehungsweise zweiten und dritten Klasse, weiters
der Wiederwahl des ordentlichen Professors an der böhmischen üniversitiit in Prag, Dr. Bohuslav
Rayman zum Generalsekretär der Akademie, und zwar sämtliche ftlr die statutenmäßige Funktions-
dauer von drei Jahren die Allerhöchste Bestätigung a. g. zu erteilen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^Mtät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. September d. J.
den außerordentlichen Professor an der deutschen Universität in Prag Dr. Emil Arleth zum
ordentlichen Professor der Philosophie an der Universität in Innsbruck
a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. September d. J.
den außerordentlichen Professor der theoretischen Physik an der W i e n e r Universität Dr. Gustav
JIger zum ordentlichen Professor für allgemeine und technische Physik
an der technischen Hochschule in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 31. August d. J.
den mit dem Titel eines außerordentlichen Universitttsprofessors bekleideten Privatdozenten
Dr. Anton Bleichsteiner zum außerordentlichen Professor der Zahnheilknnde
an der Universität in Graz a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 4. September d. J.
den Privatdozenten an der W i e n e r Universität Dr. Karl Carda zum außerordentlichen
Professor der Mathematik an der technischen Hochschule in Wien a. g. zu
ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miu®8^^^<^^ei^ °>^^ Allerhöchster Entschließung vom 1 4. September d. J.
den Professor an der Staats-Bealschule in Steyr Anton Rolleder zum Direktor dieser
Anstalt a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 2. September d. J.
den Direktor des Staats-Gymnasiums in Stanislau Franz Terlikowski zum Direktor
des Vn. Staats-Gymnasinms in Lemberg a. g. zu ernennen geruht.
!•
292 Penonalnachrichten. Stftek
Vom Minister für KnltuB ond Unterricht wurden ernannt:
snm Mitgliede
der Prüfangskommissioii ffir allgemeine Volks- und fBr Bfirgersebnlen nit
dentseber Unterrichtssprache in Brfinn fklr den Rest der laufenden Fonktionaperiode d'7
Professor am 11. deutschen Staats-Gymnasium in Brann Josef Gajdeczka,
BU Skriptoren
an der Universitätsbibliothek in Wien die Amanuensen an dieser Bibliothek
Dr. Michael Bürger und Dr. Johann Bohatta,
ram BeilrksBohulixuipektor
f&r die bShmischen Schulen des Schnibezirkes Sctalan der Übnngsschnllebfer aa
der Lehrerbildungsanstalt in Pfibram Erhard Plaiansk^,
sTim Lehrer in der IX. Bangsklasse
an der Staats-Gewerbeschnle in Beichenberg der Ingenieur Viktor MfiUer,
an der deutschen Staats-Gewerbeschnle in Brunn der Ingenieur Karl Kfipper,
inm Lehrer in der X« Bangsklaaae
an der Fachschule fOr Weberei in Rumburg der Werkmeister an der Facbschni^
für Weberei in Zwittau Rudolf Czemy,
snm proYisorisohen ÜbungsBohoUehrer
an der Übungsschule der Lehrerbildungsanstalt in Capodistria der Sapplent »
dieser Anstalt Johann Sprachmann.
Vom Leiter des Ministeriums fttr Kultus und Unterricht wurden ernannt*
ra Mitgliedern
der rechtshistorischen Staatsprfifungskommission in Czernowite für die Profongs-
Periode 1905/1906—1907/1908 der üniversiffttsprofessor Dr. Karl Adler, der Staatsanwalts-
Substitut Dr. Konstantin Isopescul, der Universitfttsprofessor Dr. Robert Ritter tod
Mayr, der Advokat Dr. Moritz raschkis, die üniversitätsprofessoren Konstantin Popowicz
und Eusebius PopOWicz, der Privatdozent, Gerichtssekret&r Dr. Achill Rappaport, der
üniTersitätsprofessor Dr. Artur Skedl und der üniyersitätsprofessor LR., Hofrat Dr. Ferdinand
Zieglauer von Blumenthal,
der judiziellen Staatsprflfangskommission in Czernowitx für die Prafhngsperiodf
1905/1906—1907/1908 der Landesgerichtsrat Dr. Emanuel Dresdner, die UniTersitSts-
Professoren Dr. Eugen Ehrlich und Dr. Walther HSrmauu zu Hörbach, der Adrokat
Dr. Heinrich Eiesler, der Landesgerichtsrat Dr. Ernst Maudyczewski, der Staatsanwalt
Wladimir Michalski, der Advokat Dr. Moritz Paschkis, der Privatdozent, GerichtssekreAr
Dr. Achill Rappaport, der Advokat, Regierungsrat Dr. Eduard Reiß und der Landes-
gerichtsrat Julius Trompetenr,
der staatswissenschaftlichen Staatsprfifungskommission in Csemowits ftr die
Prüfungsperiode 1905/1906— 1907/1908 der Hofrat Moritz Barleon, der Landesregienmgim
Dr. Basilius Ritter von Dueinkiewicz, der Hofrat Johann Fekete de B^lafalvs,
der Universit&tsprofessor Dr. Walther Hörmauu zu Hörhach, der Oherfinanzrat Johann
Mayer, der Landesregiemngsrat Dr. Alexander Ritter Pessid von Koinadol ond der
Regierungsrat und Landesrat Anton Zachar,
Stade XIX. Penonahiacliriehteii. 293
BU Mltgliedem
der Prttfimgskoininissioii fBr das Lebramt an Madchen-Lyzeen in Graz und
zn Fachexaminatoren aaf die Dauer der Stadieigabre 1905/1906 und 1906/1907 die
UniTersitütsprofeBBoren Dr. MatthiaB Mnrko und Dr. Robert Sieger, und zwar der an
erster Stelle Genannte für SloyeniBch und Serbo-kroatisch, der Letztgenannte für
Geographie,
aum Beligionslehrer
an der Lehrerbildangsanstalt mit bSlimischer Unterrichtssprache in Prag der
Bttrgerschulkatechet Anton Hora in Prag,
lum Professor in der IX. Bangsklasse
an der Staats-Gewerbeschnle in Prag der ProfesBor am Staats - Gymnasium in
Beneschau Dr. Jaroslaw Rott,
zum Hauptlehrer extra statum
an der Lehrerinnenbildnngsanstalt in Wien der Hauptlehrer an der Lehrerbildungs-
anstalt in Mies Eduard Hartmann,
ram Hauptlehrer
an der Lehrerinnenbildnngsanstalt in 68rz der Übungsschullehrer an der Lehrer-
bildungsanstalt in Marburg Josef FistraveC,
an der Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Briinn der
Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Teschen Wilhelm Innerhnber,
an der Lehrerbildungsanstalt in Polnisch - Ostrau der Übungsschullehrer an 'der
Lehrerbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in Brunn Johann Kranich,
stim pro-visorisohen Hauptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Alt-Sandez der Supplent am Staats-Gymnasium in
Drohobycz Franz Ergetowski,
Biixn Übnngssohnllehrer
an der Lehrerinnenbildungsanstalt in GBrz der proYisorische Lehrer und Leiter der
Yorbereitungsklasse in Eastua Anton Dukid,
zum wirklichen Lehrer
am Staats-Gymnasium in Wadowice der Supplent an dieser Anstalt Alfred Beer,
an der nautischen Schule in Lussinpiccolo der Lehramtskandidat Eugen Meneghello,
zum provisorischen Lehrer
am Staats-Gymnasium in Rudolfswert der Lehrer an der Graf Straka'schen
Akademie in Prag Josef Germ,
an der Staats-Realschule in Leitmeritz der Lehramtskandidat Josef Schmirler,
zum Lehrer in der IX. Rangsklasse
an der Staats-Gewerbeschnle in Hohenstadt der Acyunkt der Aichstation für
Elektrixitätsz&hler und Wassenrerbrauchsmesser in Wien Johann Padlesak,
zum Lehrer in der X Bangsklasse
an der Fachschule fBr Eunstschlosserei in KSniggrStz der Hugo Pävek.
294 Penonalnaclirichteii. StO<dc XEL
Der Minister fttr Kaltos und Unterricht hat ernannt:
nun Direktor
der Prttfangskommissioii für das Lehramt des Freihandzeichnens an Mittel-
sehnten in Wien den außerordentlichen Professor an der technischen Hochschule In Wies
Rudolf Weyr;
ferner für die Daner der nächsten Funktionsperiode, d. i. fär die Stadiepjahre 1905/1906
und 1906/1907:
Bum Direktor-Stellvertreter dieser Kommission
nnd zum Fachexaminater fftr allgemeine pädagogisch-didaktische Fragen nnd
für die deutsche Unterrichtssprache den Professor am Staats-Gymnasium im II. Wiener
Gemeindebezirke Jakob Zeidler;
sn Mitgliedern nnd Faoliezaminatoren
für Kunstgeschichte und Stillehre den Vizedirektor des k. k. österreichischen Moseumi
Air Kunst nnd Industrie in Wien, Regierungsrat Dr. Eduard Leisching,
fBr Anatomie des menschlichen KSrpers den außerordentlichen Professor an der
üniTersität und an der k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien, Regierungsrat Dr. Anton
Bitter von Frisch,
f&r Projektionslehre den Direktor der II. Staats-Realschule im H. Wiener Gemeinde-
bezirke Franz Schiflner,
fBr das omamentale Zeichnen mit besonderer Berficksichtigung der historisc]i<>ii
Entwicklung des Ornamentes den Direktor der Kunstgewerbeschule des k. k. Österreichischem
Museums für Kunst und Industrie in Wien Oskar Beyer,
fBr das ornamentale Zeichnen mit besonderer BerBcksichtigung der modernei
Entwicklung des Ornamentes den Professor der genannten Kunstgewerbeschule Kolomsc
Hoser,
fBr das flgurale Zeichnen den Professor an der k. k. Akademie der bildenden
Künste in Wien^ Historienmaler Rudolf Bachcr, den Lehrer an der Knnstgewerbescbale
des k. k. österreichischen Museums für Kunst und Industrie in Wien, akademischen Maler
Karl Otto Czeschka sowie den Professor am Erzherzog Rainer - Gymnasium in Wien
Josef Beyer,
fBr das Modellieren den Professor an der k. k. Akademie der bildenden Künste io
Wien Hans Bitterlich,
fBr die slavischen Unterrichtssprachen die außerordentlichen Professoren an der
Universität in Wien Dr. Weniel Vondrik nnd Dr. Milan Ritter von ReSetar,
fBr die italienische Unterrichtssprache den ehemaligen Professor an der Wiener
Handelsakademie und Privatdozenten an der technischen Hochschule in Wien Dr. Philipp
Zamboni.
Stack XIX. Penonalnachricliten. 295
Der Leiter des Ministeriums für Ealtas nnd ünterrickt hat auf Grund des § 4 der im
!EinTernehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht erflossenen Verordnung des Justiz-
ministeriums Tom 31. Juli 1896, R.-6.-61. Nr. 151, betreffend die Errichtniig von
Sacbverstindigen-Kollegien in Sachen des Urheberreclites, nach Ahianf der Funktionsdauer
der im Jahre 1898 bestellten Kollegien auf die Dauer von sechs Jahren ernannt:
1. Für das SachTerständigen-Kollegium in Sachen des Urheberrechtes
fttr den Bereich der bildenden Kttnste in Wien:
Bxun VorsitBenden
Ludwig Lobmeyr, Oroßindustriellen, Mitglied des Herrenhauses;
BTun VorsitBendeni-Stellvertreter
Karl Enndmann, Professor an der Akademie der bildenden Künste in Wien;
SIL ICitgliedem
August Artaria, Inhaber der Kunsthandlung Artaria und Komp.,
Eduard Geriscb, kaiserlichen Rat und Kustos an der Akademie der bildenden Künste,
Edmund Hofmann tou Aspernburg, Bildhauer,
Karl KKnig, ordentlichen Professor an der technischen Hochschule in Wien,
Artur Ton Scala, Hofrat und Direktor des österreichischen Museums für Kunst und
Industrie,
Stephan Scbwarz, Professor an der Kunstgewerbeschule des österreichischen Museums
für Kunst und Industrie,
William Unger, Professor an der Akademie der bildenden Künste in Wien, und
Rudolf Weyr, außerordentlichen Professor an der technischen Hochschule in Wien.
2. Für das Sachverständigen-Kollegium in Sachen des Urheberrechtes
für den Bereich der Photographie in Wien:
sum VorsitBenden
Dr. Josef Maria Eder, Hofrat und Direktor der graphischen Lehr- und Versuchsanstalt;
zum VorsitBenden-Stellyertreter
Ernst Gangibauer, Hofrat und Direktor der Hof- und Staatsdruckerei;
Bn Mitgliedern
Karl Angerer, kaiserlicher Rat, Inhaber der Hof-Kunstanstalt C. Angerer und Göschl,
Jakob Blecbinger, Inhaber der Kunstanstalt Blechinger und Leykauf,
Wilhelm Bürger, Hof-Photographen,
Artur Freiherrn tou Hnebl, Obersten und Leiter der technischen Gruppe des
militftr-geographischen Instituts,
Gustav Loewy, Inhaber der Firma Josef Loewy, Hof-Photographische Anstalt,
Karl Pietzner, Hof- und Kammer- Photographen, und
Richard Paulassen, kaiserlichen Rat, Direktor der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst.
296 Penonalnaclirichtoii. Stück XDL
Der Minister für Eultns nnd Unterricht hat die BeBchlUsse der betreffenden FrofiMBomt-
Kollegien
auf ZnlasBung
des Dr. Hans Spitzy als Privatdozenten für Orthopädie
an der medizinischen Fakultät der Universität in Graz nnd
des Dr. Gottlieb Kuima als Privatdozenten für anorganische Cbemie
an der philosophischen Fakultät der böhmischen UniTersität in Prag bestätigt.
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat die Beschlüsse der betreffendeo
Professoren-Kollegien
auf Zulassung
des Dr. Alfred Grell als Privatdozenten für Anatomie
an der medizinischen Fakultät der Universität in Innsbruck,
des Dr. Ottomar VSlker als Privatdozenten für Anatomie und
des Dr. Franz Samberger als Privatdozenten für Dermatologie and
Syphilidologie
an der medizinischen Fakultät der böhmischen Universität in Prag,
des Konzipisten am böhmischen Landesarchiv Dr. Kamill Krofta als Privatdozenten
für österreichische Geschichte,
des Dr. Georg BaborOYSk]^ als Privatdozenten für physikalische Chemie aod
des Dr. Franz Plzik als Privatdozenten für organische Chemie
(aliphatische Reihe)
an der philosophischen Fakultät der böhmischen Universität in Prag,
des Finanzprokuraturskohzipisten Dr. Jaroslav Demal als Privatdozenten fflr
österreichische Reichsgeschichte
an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der böhmischen Universität in
Prag und
des wirklichen Lehrers am lY. Staats- Gymnasium in Lemberg Dr. Ladislans Wltwlckl
als Privatdozenten für Philosophie
an der philosophischen Fakultät der Universität in Lemberg bestätigt.
Der Minister für Kultus und Unterricht hat
den Professor an der Staats - Gewerbeschule in Reichenberg Rudolf Fiedler in
gleicher Eigenschaft an die Staats-Gewerbeschule im L Wiener Gemeinde-
bezirke versetzt.
Sttlck XIX. Personalnaclirichten. — Konkun-AoBsclireibangen. 297
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat
eine Lehrstelle am Sophien-Gymnasium in Wien dem Professor am
I. deutschen Staats-Gymnasium in Brttnn Franz Itzin^or,
eine Lehrstelle am Staats-Gymnasium in Innsbruck dem Professor am
Staate-Gymnasium in Feldkirch Anton Kerer,
eine Lehrstelle am Staats-Gymnasium in Trient (italienische Abteilung)
dem Hauptlehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Rovereto Josef Amadei,
eine Lehrstelle an der nautischen Sektion der Handels- und nautischen
Akademie in Triest dem Professor an der nautischen Schule in Lussinpiccolo Dino
de Rossignoli und
eine Lehrstelle an der nautischen Schule in Lussinpiccolo dem Professor
an der nautischen Sektion der Handels- und nautischen Akademie in Triest Ambros Harafiid
verliehen und
den Baumeister Rudolf Jantschura zum Lehrer an der Fachschule für
Holz- und Steinbearbeitung in Hallein bestellt.
Konkurs-Ausscbreibnngen.
An der k. k. Stildienbibliothek in Klagenfnrt gelangt eine definitive Diener-
stelle mit den für die IV. Klasse der Dienerschaft; durch das Gesetz vom 26. Dezember 1899,
R.-G.-Bl. Nr. 255, festgesetzten Bezügen zur definitiven Besetzung.
Nach dem Gesetze vom 19. April 1872, R.-G.-BI. Nr. 60, haben auf diese Stelle zun&chst
die mit Zertifikat beteilten Unteroffiziere, in Ermanglung solcher, auch andere Personen Anspruch.
Die Bewerber müssen österreichische Staatsbürger, von tadellosem Vorleben, kittftiger
Körperbeschaffenheit und der deutschen Sprache in Wort und Schrift vollkommen mächtig sein.
Der Nachweis einer bereits abgelegten, mindestens sechsmonatlichen Praxis bei einer
öffentlichen Bibliothek begründet unter sonst gleichen Umständen den Vorzug.
Die eigenhändig geschriebenen, mit dem Geburts- beziehungsweise Taufscheine, dem eventaellen
Zertifikate, dem Zeugnisse über staatsbürgerliches und sittliches Wohlverhalten, dem Nachweise
der körperlichen Tauglichkeit und mit allfälligen Dienstzeugnissen belegten Gesuche sind —
eventuell im vorgeschriebenen Dienstwege — bis 21. Oktober d. J. bei der Vorstehnng
der k. k. Studienbibliothek in Klagen fürt einzubringen.
An der k. k. Lehrerinnenbildangsanstalt im I. Wiener Genieindebezirke kommt
mit Beginn des Schuljahres 1 905/1 906 die Stelle einer Übungsschullehrerin
(Bürgerschullehrerin) mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Bewerberinnen um diese Stelle haben die Lehrbefähigung für die 2. Fachgruppe an
Bürgerschulen nachzuweisen.
Die vorschriftsmäßig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht
gerichteten Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis ö. Oktober d. J. bei dem
k. k. Landesschulrate für Niederösterreich in Wi^n einzubringen.
Bewerberinnen, welche an allgemeinen Volksschulen oder an Bürgerschulen in Verwendung
stehen, haben in dem Gesuche auch ihre etwaigen Ansprüche auf Einrechnung ihrer bisherigen
Dienstzeit behufs Bemessung der Quinquennalzulagen anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche kann keine Bücksicht genommen werden.
2
298 Eonkiirs-AaBSchreibiiiigen. Stack XU.
An der Staats-Obeirealschnle in Graz kommt sofort eine Assist entensteiu
fttr Freihandzeichnen zur Besetzung.
Bewerber, von welchen geprüfte oder im PrUfnngsstadiam befindliche den Vorzug babtrr.
woHen ihre mit den entsprechenden Beilagen versehenen Gesuche um diese Stelle an d.f
Direktion der Anstalt einsenden.
An der Landes-Oberrealschule in Nentitschein gelangt sofort eine Turnlehrer-
steile zur Besetzung.
Bewerber nm diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge yerbonden sind, halieo
ihre gehörig instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 10. Oktober d. J. beia
k. k. Landesschulrate fttr M&hren in Brttnn einzubringen und in ihnen ein etwa
beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Diensljabren ersichtlich zn machen.
Im Volksschuldienste zugebrachte Diens^ahre können nicht angerechnet werden.
An der k. k. Staats-Gewerbeschnle mit italieniscber Unterrichtsspraebe in Trle.4
ist eine Lehrstelle für ornamentale Steinbildhanerei und Modelliereo
zu besetzen.
Mit dieser Stelle ist der Gehalt der X. Rangsklasse von 2200 Kronen und die* AkÜTiUt;-
Zulage von 480 Kronen verbunden; sonst gelten die Bestimmungen des § 6 des Gesetzes vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Kr. 175. Im Falle einer befriedigenden Dienstleistung erfolft
nach drei Jahren die Bestätigung im Lehramte.
Die Bewerber haben ihre an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gericbteten
und mit den Studien-, Yerwendungs- und Wohlverhaltungszeugnissen nebst dem curricnlom vitae
belegten Gesuche bis 20. Oktober d. J. bei der Anstaltsdirektion zu überreichen.
An der k. k. Lehranstalt fBr Textilindustrie in Asch, welche im Range einer
Staats-Gewerbeschnle steht, gelangt die Stelle eines Fachvorstandes der
VIU. Rangsklasse durch einen Maschinenbauingenieur zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt von 3600 Kronen, eine Aktivitätsznlage roa
600 Sirenen, eine Funktionszulage von 1200 Kronen sowie der Anspruch auf fünf Qninquennal-
Zulagen von zweimal 400 und dreimal 600 Kronen verbunden.
Die in der textil-technischen Praxis zugebrachte Zeit kann bei der Ernennung oder nach
einer angemessenen, durchwegs befriedigenden Verwendung im Lehramte bis zu Alnf Jahren ftr
die Quinquennalzulagen und für die Pensionsbemessung in Anrechnung gebracht werden.
Die Bewerber, welche sich neben der ordnungsm&ßigen Absolvierung der Maschinenban-
schule und der Ablegung der beiden Staatsprüflingen an einer technischen Hochschule mit einer
mehrj&hrigen Praxis in Textiletablissements auszuweisen vermögen, wollen ihre an du
k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht in Wien zu richtenden Gesuche bis 3t. Oktober d./.
bei der Direktion der genannten Anstalt einbringen und den Gesuchen die erforder-
lichen Dokumente (kurze Lebensbeschreibung, von der Heimatsgemeinde ausgestelltes und roa
der politischen Behörde bestätigtes Wohlverhaltungszeugnis, in welchem der Zweck der Ausfertigung
angeführt ist, Zeugnisse über die akademischen Studien und die technische Praxis sowie Ober
den Gesundheitszustand) beischließen.
An der k. k. allgemeinen Staats-Handwerkerschnle in Linz kommt sofort eine
Lehrstelle für Zeichnen mit einer Remuneration von 2680 Kronen jährlich zur Besetzung.
Dem an dieser Lehrstelle ernannten Lehrer kann bei zufriedenstellender Dienstleistung die
Ernennung zum definitiven Lehrer in der X. Rangsklasse in Aussicht gestellt werden.
Zur Bewerbung um diese Lehrstelle werden in erster Linie solche Lehrkräfte von Bürger-
schulen zugelassen, welche die Lehrbefähigung für die IIL Gruppe derselben sowie für das
Zeichnen an gewerblichen Fortbildungsschulen besitzen und eine mehrjährige ünterrichstätigkeit
in den ünterrichtsgegenständen dieser Gruppe nachweisen, in zweiter Linie Absolventen von
höheren Staats-Gewerbeschulen baugewerblicher oder mechanisch- technischer Richtung mit mehr-
jähriger Praxis.
Stück XIX. Eonkun-AnsBchreibiuigen. 299
Die an das k. k. MiniBterium für Kultus und Unterricht gerichteten, vorschriftsmäßig
gestempelten Gesuche sind mit den Studien-, LehrbeÜlhigungs- und VerwenduDgszeugnissen, einer
Xjebenslaufbeschreibung sowie, falls die Bewerber nicht schon im Staatsdienste stehen, mit einem
von der Heimatsgemeinde ausgestellten und von der zuständigen politischen Behörde bestätigten
lYohlyerhaltungszeugnissei in welchem der Zweck der Ausstellung angeführt sein muß, zu belegen
und bis 15. Oktober d. J. bei der Direktion der Anstalt einzubringen.
An der k. und k. Marine- Volks- nnd Bfirgerschnle für Mädchen in Pola ist
die Stelle einer Lehrerin zu besetzen.
Bewerberinnen haben den Nachweis der Lehrbefähigung aus den Gegenständen der III. Fach-
gruppe für Bürgerschulen zu erbringen.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Die ernannte Lehrerin gehört zum Stande der Marinebeamten für das Lehrfach der X. Rangs-
k lasse, bezieht einen Jahresgehalt von 2200 Kronen, hat Anspruch auf fünf Qninquennalzulagen,
▼on denen die zwei ersten mit je 200 Kronen, die drei letzten mit je 300 Kronen bemessen
werden und steht im Genüsse eines kompetenten Naturalquartieres oder des demselben entsprechenden
tarifmäßigen Geldäquivalentes, derzeit im Betrage von 812 Kronen jährlich.
Im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit haben die Marinelehrerinnen Anspruch auf
Pension nach den hiefÜr geltenden Militär- Yersorgnngsgesetzen.
Bei der Pensionierung werden je drei in dieser Anstellung zurückgelegte Jahre für vier
Diensfiahre gerechnet.
Bewerberinnen, die sich an öffentlichen Schulen in definitiver Anstellung befinden, werden
mit allen gesetzlich erworbenen Ansprüchen übernommen.
Bezüglich des Anspruches auf eventueUe, in Zukunft zuzugestehende gesetzliche Benefizien
bleibt die Landesschulgesetzgebung Istriens maßgebend.
Die Anstellung ist zunächst eine provisorische. Nach Ablauf eines in zufriedenstellender
Weise zurückgelegten Probedienstjahres erfolgt die definitive Ernennung. In diesem Falle wird
das in provisorischer Eigenschaft vollstreckte Dienstjahr in die Dienstzeit eingerechnet; es ist
auch bei der Bemessung der Pension und der Quinquennal Zulagen anrechnungsfähig.
Die an das Reichs-Kriegsministerium (Marine-Sektion) gerichteten Gesuche sind im vorge-
schriebenen Dienstwege sogleich bei der Marine-Schulkommission in Pola
einzubringen.
Dem Gesuche sind beizulegen:
1. der Tauf- oder Geburtsschein,
2. der Heimatschein,
3. der Nachweis der verlangten Lehrbefähigung,
4. der Ausweis über die bisherige Lehrtätigkeit und Verwendung,
5. das von einem Militärarzte ausgestellte Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberin.
Die Übersiedlungskosten trägt das Marine-Ärar nach dem fUr Marinebeamte der X. Rangs-
klasse festgesetzten Ausmaße und kann der Ernannten ein Reisevorschuß gegen nachträgliche
Verrechnung gewährt werden.
2*
300 Stock XIX.
K. E. Schnlbttcher-Yerlag.
Die uachstehenden Artikel sind im Wege des k. k. Schulbficher- Verlages in Wien
(I., SchwarzenbergBtraße 5), gegen eine Yenchleißprovision von 20^/0 zn beziehao:
A. Lehrbücher für Handels- und nautische Schulen.
Bndinich Melchiades, Cenni dl storia oniyersale con riflesso alla storia del commcrdo #
della nayigazione. Preis, gebunden 1 K 60 h.
Gelcich E u g e n i o, Corso di Astronomia nautica ad U60 delle scuole naatiche. Preifl, gebunden 3 &
Roth August, Trattato di Nautica tcrrestre, mit 8 Tafeln und 90 dem Texte beigedrnckteü
Figuren. Preis, broschiert 3 K 80 L, gebunden 4 E.
B. Lehrbücher für gewerbliche Schulen.
Hück £., Leitfaden des statistisch -geographischen Unterrichtes an den österreichiBcben Werk-
meisterschulen nnd an verwandten Lehranstalten. Preis, gebunden 90 h.
Kinzer Heinrich, Lehrtest ftlr Mechanik. Zum Gebrauche der Fachschulen für Weberei, mit
57 in den Text gedruckten Original-Figuren. Preis, broschiert 1 E.
Fiedler Rudolf und Kollmanil Franz Seraph., Lehrbuch der gewerblichen Bncbftihnmjf
und Wechselkunde etc. für die bautechnischen Abteilungen der Staats - GewerbeschdeiL
Preis, gebunden 1 E 80 h.
Kollmann Franz Seraph., Lehrbuch der gewerblichen Buchführung und Ealkuhition etc. für die
mechanisch-technischen Abteilungen der Staats- Gewerbeschulen. Preis, gebunden 1 K 80 b.
— — Übungsblätter zum Lehrbuche der gewerblichen Buchführung fOr die mechsniicb-
technischen Abteilungen der Staats-Gewerbeschulen. Preis 2 E 40 h.
— — Übungsblätter zum Lehrbuche der gewerblichen Buchführung von Fiedler ooi
E oll mann für die bautechnischen Abteilungen der Staats- Gewerbeschulen. Preis 2 K.
Barei Frant., U£ebn4 kniha zem6pi8n4, pro vSeobecnä lko\j femeslnick^. Preis, gebunden 70 ^'
Reho^OVSky Y., Po^täfstvl i^ivnostenskö. üöebnÄ kniha 2&kdm pokra^ovadch Ikol prAmjsiorfd,
jakoi i pomflcka iivnostnfkftm samostatnym. Preis, gebunden 70 h.
DolejSEarel, ^ivnostenskä pfsemnictvl. ü(^ebn& kniha iÄkfim prAmyslov^dh &kol pokradovadck
f emeslnickych , odbornych a mistrovskych jakoi i pomficka ÜvnostnfkAm Bamostatnyo
Preis, gebunden 80 h.
— — i^ivnostensk^ üietnictvl se strudnou naukou o smönk4ch ; uöebnice i&kfim prftmytlo^cb
ikol pokra^ovacfch a mistrovsk^ch jakoi i pomücka iivnostniküm samostatnym. Preis,
gebunden 80 h.
Funtek Anton, Slovensko-nem§ka slovnica z berilom za obrtne Sole. Preis, gebunden 70 b.
C. Lehrbücher für Mittelschulen.
Ritschel A ugustin und RyplfDr.Matth., Methodisches Elementarbuch der böhmischen Spracbe
für die unteren Elassen der Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache. Preis, broschiert 2 H.
Lendoviek Josef, Slovenisches Elementarbuch für Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten.
Preis, gebunden 1 K 60 h.
Hruby Timothej, Vybor z literatury feckö a Hmskd pro öeskä realky. Preis, broschiert 1 E 60 b,
gebunden 2 E.
Eatoliöki katekizam s kratkom povjestnicom vjerozakona. Preis, gebunden 90 b.
Orkinid Chrys., Kparsa HacTasa o BorocKyweiby llpaBocjiaBHe I^pKBO. Preis, broschiert ( ^
HikloSiÖ Fr. Dr., Slovensko berilo za peti gimnazgalni razred. Preis, gebunden 84 h.
— — Slovensko berilo za &esti gimnazgalni razred. Preis, gebunden 84 h.
— — Slovensko berilo za sedmi gimnaz^alni razred. Preis, gebunden 84 h.
Sketf Dr. Jakob, Slovenska slovstvena 6itanka za sedmi in osmi razred sredi^jih fiol. Preis.
gebunden 3 E.
— — Staroslovenska öitanka za viije razrede sredigih iol. Preis, broschiert 3 K.
Verlag des k. k. Ministeriums für Eultus und Unterriebt. — Druck von Earl Gorischek in Wien V.
301
Jahrgang 1906. Stack XX.
Beilage zum Yerordnnngsblatte
für den
Dienstbereich des Mmisterinms f tir Enltas und Unterricht
Personalnachrichteii.
Seine k. und k. ApoBtolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. Augnst d. J.
dem römisch-katholischen Seelsorger der Männer- Strafanstalt in WiSnicz Michael RozmüS
anläßlich der erbetenen Versetzung in den dauernden Ruhestand das Ritterkreuz des
Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. September d. J.
dem Pfarrer in Jndenau Josef Bach das goldene Verdienstkreuz mit der Krone
a. g. zu verleihen geraht.
Seine k. und k. Apostolische Migestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 6. September d. J.
dem pensionierten Oberlehrer der Knaben -Volksschule in S a m b o r, Direktor Johann HaWFOt
das goldene Verdienstkreuz a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. Oktober d. J.
dem Josef Brnnnthaler fUr seine Verdienste um die Internationale botanische Ausstellung in
Wien 1905 das goldene Verdienstkreuz a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 22. September d. J.
dem Oberlehrer Hermann Spielmann in Boskowitz das silberne Verdienstkreuz
mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. September d. J.
dem Diener an der technischen Hochschule in Wien Johann Hannzwickl und dem Diener
an der Hochschule für Bodenkultur Ignaz Zachar das silberne Verdienstkreuz a. g.
zn verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. September d. J.
dem ordentlichen Professor der praktischen Geometrie an der technischen Hochschule in Wien
Dr. Anton Schell anläßlich seiner Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den
Titel eines Hofrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. September d. J.
dem Professor am Staats- Gymnasium im VI. Wiener Gemeindebezirke Dr. Friedrich Umlanft
anl&ßlich der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand den Titel eines
Regiernngsrates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. September d. J.
den Professoren am Staats- Gymnasium der Theresianischen Akademie in Wien Frans Prix
und Dr. Julius SchÖnach taxfrei den Titel eines Schulrates a. g. zu verleihen geruht.
302 Penonaliiachrichten. Stück XX
Seine k. und k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließung rom 1 . Oktob<?r <L J
dem Beligionsprofessor am Staats- Gymnasium in Leitomischl Peter Cäp anläßlich der r
ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Rnliestand taxfrei den Titel eines Schnlrat-j
a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mijestilt haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 27. September d. J
die Einreihung des Sekretärs des Archäologischen Institutes, Professors Dr. Rudolf ITeberdfT
ad personam in die VI. Rangs kl asse der Staatsbeamten a. g. zu geatatten gemln
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. Septembfsr d. J
den ordentlichen Professor an der Universität in Breslau Dr. Paul JSrs zum ordentlichf^n
Professor des römischen Rechtes an der Universität in Wien a. g. zu emenner
geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 27. September d. J
den Sekretär des kaiserlich deutschen Archäologischen Institutes inAthenDr. Hans Scbrader
zum ordentlichen Professor der klassischen Archäologie an der Universiti:
in Innsbruck a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 4. September d. J.
den mit dem Titel und Charakter eines ordentlichen Universitätsprofessors bekleideten außerordentlich f*i
Professor Dr. Julius J&thner zum ordentlichen Professor der klassischeo
Philologie und den außerordentlichen Professor Dr. Wladimir Milkowicz zan
ordentlichen Professor der Geschichte Ost-Europas an der Universiti!
in Czernowitz a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Msgestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2 G. September d. J.
den ordentlichen Professor der montanistischen Hochschule in Leoben Eduard Dolezal
zum ordentlichen Professor der praktischen Geometrie an der technischen
Hochschule in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mty'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. September d. J.
den Ingenieur Karl Pichelmayer in Wien zum ordentlichen Professor der Theorie
und Konstruktion elektrotechnischer Maschinen an der technischen Hoch-
schule in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 6. September d. J.
den ordentlichen Professor der böhmischen technischen Hochschule in Brttnn, Architekten
Josef Berti zum ordentlichen Professor des Hochbaues und der ßao-
materialienkunde an der böhmischen technischen Hochschule in Prag
a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. September d. h
den Privatdozenten an der Universität in Innsbruck, Statthalterei - Archivskonzipisten
Dr. Ferdinand Kogler zum außerordentlichen Professor des deatschen
Rechtes nnd der österreichischen Reichsgeschichte an der Universität in
Czernowitz a. g. zu ernennen geruht.
Stück XX. Penonalnachrichten. 303
Seine k. und k. Apostolische Majestfttbaben mit Allerhöchster Entschließung yom 23. September d. J.
den Ptivatdozenten an der üniTersitätin Wien Dr. Johann Lechner zum außerordentlichen
Professor für historische Hilfswissenschaften und Geschichte des Mittel-
alters an der üniyersität in Innsbruck a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Msgestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. September d. J.
den Maler Eduard Veith in Wien zum außerordentlichen Professor des
Fignrenzeichnens an der technischen Hochschule in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 27. September d. J.
den Adjunkten der böhmischen technischen Hochschule in Prag Karl Andriik zum außer-
ordentlichen Professor der Zuckerfabrikation an der genannten Hoch-
schule a. g. zu ernennen geruht.
Vom Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht wurden ernannt:
zum Mitgliede
der Prufangskommission ffir allgemeine Volks- und fflr Bürgerschulen mit
böhmischer Unterrichtssprache in Poliika für die restliche Dauer der laufenden Funktions-
periode der Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Policka Josef Svärovsky,
stixn BesirksBohtOinspektor
für den Stadt-Schnlbezirk Lemberg der Direktor der Lehrerbildungsanstalt in Erosno
Simon Matnsiak,
Btim Hanptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Linz der proFisorische Leiter des Mädchen-Lyzeums
in Linz, Professor Johann Paul,
zum Übungssohullehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Bozen der provisorische Lehrer au der Staats-
Volksschule in Trient Josef Mair,
vom. Lehrer in der IX. Bangsklasse
an der deutschen Staats-Gewerbeschule in Pilsen der Ingenieur Eduard Breuer
in Wien,
an der Fachschule für Gewehrindustrie in Ferlach der Ingenieur Josef Vogl,
an der Fachschule für Holzbearbeitung in Hallstatt der vertragsmäßig bestellte
Lehrer an dieser Anstalt Johann Wildburger,
an der Fachschule ffir Tischlerei in Hall in Tirol der vertragsmäßig bestellte
Lehrer an dieser Anstalt Emil Holziuger,
8u Lehrern in der IX Bangsklasse
an der böhmischen Staats-Gewerbeschule in Pilsen die Ingenieure Franz PetHk
und Maximilian Klotz,
an der Fachschule fiir Holzbearbeitung in Villach der Lehrer in der X. Rangs-
klasse an dieser Anstalt Kiemen s Fromel und der vertragsmäßig bestellte Lehrer ebendort
Franz Barwig,
sum Lehrer
an der Fachschule für Glasindustrie in Haida der Modelleur und Zeichner am
Lehrmittelbureau für kunstgewerbliche Lehranstalten am Österreichischen Museum für Kunst und
Industrie Josef Ofucr.
_ _ ^^
304 Penonalnachridileii.
Der Leiter des Ministeriams für Kultna und Unterricht hat n&chstefaec-
an StaatB-Mittelschulen in die YII. Rangsklasse hefdrdertr
Josef Aschaver am Staats-Oymnasinm im YIII. Wiener Gemeinde* .
Wenzel Barborka am Staats-Oymnasiam mit deatscher ünterrielitsspTaci
Josef Bartocha am Staats-Gymnasium mit böhmischer ünterriclitsapn^
Viktor Berinek an der Staats-Realschule in Bielitz,
Josef Bittner am II. Staats- Gymnasium in Gzernowits,
Friedrich Bock an der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeinde^- ^
Ludwig Borovansky an der Staats-Realschule mit böhmischer Unttrr
Earolinenthal,
Dr. Franz Brdlik am Akademischen Gymnasium in Prag,
Alois Breindl am Staats - Gymnasium mit böhmischer Ünterrichts8pra< l
Korngasae,
Theodor Bujor am I. Staats- Gymnasium in Czernowitz,
Johann Cal'CZynski am I. Staats-Gymnasinm in Rzesz6w,
Johann Cebusky am Staats- Gymnasium in Oberhollabrunn,
Jaroslaus Cech an der Staats-Realschule in Pisek,
Dr. Jakob Ce£ka am Staats-Real- und Obergymnasium in Prag-Kfeni^'n«
Demeter Czechowski am III. Staats- Gymnasium in Krakan,
Albert Dobnal am Staats - Gymnasium mit böhmischer ünterrichtsspradie ir
Tischlergasse,
Wilhelm Duschinsky an der Staats-Realschule im VII. Wiener Geiiieindtt^ ^ '
Dr. Johann ElliDger an der Franz Joseph -Realschule in Wien,
Dr. Emanuel Fait an der Staats- Real schule in Zi^kov,
Johann Fiedler an der Staats-Realschule in den Königlichen Weinberge-
Gottfried Flora am Staats-Gymnasium in Klagenfurt,
Josef Frina an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Vi
Alois Frick am Staats-Gymnasium in Böhmisch-Leipa,
Ferdinand Ginzl an der Staats-Realschule im VI. Wiener Gemeindebezirke.
Roman Gntwinski am IV. Staats- Gymnasium in Krakau,
Robert Hartmann an der Staats-Realschule mit böhmischer ünrerrichtsspraclie in 1
Kleinseite,
Anton Havlik an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in I
Kleinseite,
Franz Hawrlant am I. deutschen Staats-Gymnasium in BrUnn,
Gustav Hiebel an der I. Staats-Realschule im IL Wiener Gemeindebezirke,
Franz Hirsch an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Pi,
Franz Hladky am Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Pilse
Dr. Josef Hoffmann am Staats-Gymnasium im III. Wiener Gemeindebezirke«
Josef Höllering am Karl Ludwig-Gymnasium in Wien,
Josef Holzer am I. Staats- Gymnasium in Graz,
Josef Honzik an der Staats-Realschnle mit böhmischer Unterrichtssprache in B a d ^
Peraonalnachrichten. 305
mz Hyl&k am I. böhmischen Staats-Gymnasinm in BrQnn,
^'^^^r^iu albert Jaeger an der Staat s-Realschule mit böhmischer ünterrichtBsprache in Prag-
idreas Jaglarz am Staats-Gymnasium bei St. Hyazinth in Erakan,
^ ^^. Wff, >liann Jaglarz am IV. Staats-Gymnasiam in Erakaa,
'^''^ deu^sciff" ^' Ignaz Kadlec am Staats-Real- und Obergymnasinm in Eolin,
^>' ^hniii,- *r ^ ^ ^ ^ ^ Kelariü am Staats-Gymnasiam R a d a u t z,
•fi Bifj.. ^nton Keller an der Staats-Realschnle im IV. Wiener Gemeindebezirke,
^2prr, •'r&nz Keller an der Staats-Realschnle in Laibach,
73 r; |v ^imon Kircbta^ am Staats-Gymnasiam in Linz,
i^/^ . 'Wendelin Kleprlik an der Staats-Realschnle in Teplitz-Schönan,
'^^Olivier Elose am Staats-Gymnasiam in Salzburg,
'm jtj p Dr. Johann Korec am I. böhmischen Staats-Gymnasium in Brunn,
hmisru p Johann KoSan am Staats-Gymnasiam in Marburg,
Wenzel Kryiies an der I. deutschen Staats-Realschule in Prag,
rnnv;;, Valerian Krywnlt an der I. Staats-Realschule in Er ak an,
'^esi/if JoBef Kuba am Staats-Gymnasium in Walachisch-Meseritsch,
^Ihhr '* Josef Kubin an der Staats-Realschule in Pisek,
;- Anton Eunz am Staats- Gymnasium in Trebitsch,
■^J^ ,- , Anton Kvltek an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Brttnn,
;•, Heinrich Eurzreiter an der Staats-Realschule in Graz,
^. p Hngo Lanner an der I. Staats-Realschule im IL Wiener Gemeindebezirke,
Dr. Josef Limbach am Franz Josef-Gymnasium in Lemberg,
m^^ Adolf Mager an der L Staats-Realschule im II. Wiener Gemeindebezirke,
, ^; ^ Thomas Marek an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Budweis,
Simeon Marian am griechisch-orientalischen Gymnasium in Suczawa,
^1 Franz MatuSka am Staats-Gymnasiam mit böhmischer Unterrichtssprache in 01m Ütz,
Dr. Johann Mayer am I. böhmischen Staats- Gymnasium in Brunn,
Eugen Medritzer an der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in BrUnn,
Joeef Mikietink am Staats-Gymnasinm in Radautz,
Julius Miklau am n. Staats- Gymnasium in Graz,
Josef Moravec am Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Budweis,
Maximilian Morawek an der Staats-Realschule in Ol mutz,
Eduard Mrazek an der Staats-Realschnle mit deutscher Unterricbtssprache in Pilsen,
,^ Wenzel Nejedly an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Pilsen,
Ad albert NSmeÖek am Staats-Gymnasium in Taus,
Johann Neubaner an der Staats-Realschule in Trantenau,
Josef Nitsche am Erzherzog Rainer-Gymnasium in Wien,
, Anton Pechmann an der III. deutschen Staats-Realschule in Prag,
Dr. E manne 1 Perontka am Staats-Gymnasinm mit böhmischer Unterrichtssprache in
den Königlichen Weinbergen,
Dr. Leopold Potsch an der Staats-Realschule in Linz,
Dr. Franz Procbazka am Staats-Gymnasium in Neuhaus,
Josef PrSala am Staats-Gymnasium in Jungbunzlau,
306 PersonalnachrichteD. Stück XX.
Alexander Plicsko am I. Staats-Gymnasium in Laibach,
Christian Plirner am Staats-Gymnasiam in Innsbruck,
Josef Quaißer am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache iu l*r-^c-
Altstadt,
Josef Redtenbacher am Elisabeth-Gymnasium in Wien,
Martin Rieger an der Staats-Realschule in Steyr,
Johann Koiek am Staats-Real- und Obergymnasium in Chrudim,
Gustav Safai*Ovic am Staats- Gymnasium in Hohenmauth,
Dr. Eduard Saräa am Staats- Real- und Obergymnasium in Prag-Kfemenec?as>''-
Bernhard Sclianfler am Staats- Gymnasium im ITI. Wiener Gemeindebezirke,
Georg Scheck am Staats- Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Ol m atz«
Dr. Gustav Schilling an der 1. Staats-Realschule im n. Wiener Gemeindebezirke,
in zeitweiser Dienstesverwendung im Ministerium für Kultus und Unterricht,
Franz Schmidl am Staats- Gymnasium in Landskron,
Stanislaus Schneider am V. Staats-Gymnasium in Lemberg,
Em er ich Schweeger an der Staats-Realschule in Böhmisch -Lei pa,
Franz Seidler am III. Staats-Gymnasium in Kr a kau,
Ernst Sewera am Staats- Gymnasium in Linz,
Thomas Slleny am II. böhmischen Staats-Gymnasium in Brunn,
Jaroslav Simonides am Staats Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache sc
K r e m s i e r,
Johann Slavik am Staats- Gymnasium in Taus,
Emil Soff6 an der Staats- Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Brilnn,
Franz Soltysik am I. Staats-Gymnasium in Rzeszöw,
Josef Soukup an der Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-
Kleinseite,
Josef Spandl am II. deutschen Staats-Gymnasium in Brunn,
Anton Stephanides an der Staats-Realschule in Tri est,
Ferdinand Strommer am Staats-Gyranasium in Iglau,
Johann Stnrm an der Staats-Realschule in Salzburg,
Dr. Franz Slljan am I, böhmischen Staats- Gymnasium in Brilnn,
Vladimir Svejcar am Staats- Gymnasium in Pf ihr am,
B 0 1 e s 1 a u 8 Szomek am Franz Joseph-Gymnasium in L e m b e r g,
Wladimir Sznchiewicz an der I. Staats-Realschule in Lemberg,
Epiphanias von Tarnowiecki am I. StaatsGymnasium in Czernowitz,
Peter Veptek an der StaatsRealschule mit böhmischer Unterrichtssprache in IMlsiii.
Hans Vinatzer am Staats- Gymnasium (italienische Abteilung) in Trient,
Karl Wanke am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in Troppau,
Franz Zelezinger am II. Staats-Gymnasium in Graz,
Franz Zikmund am Staats-Real- und Obergyrauasium in Kolin und
Dr. Adalbert Zipper am II. Staats- Gymnasium in Lemberg.
Stack XX. Peraonalnachrichten. 307
Der Leiter des Ministeriums fUr Eultns und Unterricht hat die nachbenannten
Lehrkräfte an staatlichen Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten in
die Vn. Rangsklasse befördert, und zwar:
Den Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalt des Zivil-Mädchenpensionates in Wien
Dr. Franz Marschner,
den Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Wien Josef Pascher,
den Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Innsbruck Anton Peter,
die Professoren an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Innsbruck Franz Eger und
Karl Kirchlechner,
den Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Ji^in Josef Rosicky,
den Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Poliöka Johann Hnml,
den Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Eger Dr. Viktor Procl&zka,
den Professor an der Lehrerinnenbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Prag
Gregor Tilp,
den Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Troppau Johann Roller und
den Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Teschen Rudolf Fietz.
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat die Beschlüsse der betreffenden
Professoren-Kollegien
auf Zulassung
des Dr. Adolf Steuer als Priyatdozenten für Zoologie
an der philosophischen Faknlt&t der Uniyersität in Innsbruck,
des Auskultanten Dr. Robert Marschall als Privatdozenten für öster-
reichische Reichsgeschichte
an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der böhmischen Universi^t in Prag,
des Priyatdozenten an der Uniyersit&t in Graz, Stadtrates Rudolf Bischoff als Priyat-
dozenten für österreichische Yerwaltungsgesetzkunde
an der technischen Hochschule in Graz bestätigt.
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat
dem Oberlehrer Anton Decker in Payerbach,
dem Oberlehrer Thomas Mayrl in Zell am See,
dem Oberlehrer an der Knaben-Volksschule in Tabor Johann RMÜka,
dem Oberlehrer an der sechsklassigen Volksschule in Rarancze Johann Jaroszynski,
dem pensionierten Oberlehrer Alois Weinberger in Oslawan (Bezirk Brunn)
den Direktortitel und
dem Professor am Staats - Gymnasium in Erumau Dr. Zdenko Baudnik eine
Lehrstelle am Staats-Gymnasium mit deutscher Unterrichtssprache in
den Königlichen Weinbergen yerliehen,
308 Personalnachrichten. — Eonkurs- Ausschreihungen. Stack XL
den Professor an der graphischen Lehr- und Versuchsanstalt in Wien Viktor Jjtöpf?
in die VH. Rangsklasse,
den Professor an der Staats-Realschnle im VII. Wiener Gemeindebesirke Franz EalvT.
den Professor am Staats- Gymnasium in Görz Frans Cl6ri
in die Vni. Rangsklasse und
den dem Lehrmittelbureau für kunstgewerbliche ünterrichtsanstalten am östenreirhi^rL'^r
Museum für Kunst und Industrie zugeteilten Lehrer der Fachschule für Weberei in M&brisrl-
Schöiiberg Franz Stanzel
in die IX. Rangsklasse befördert,
den Landesschnlinspektor Dr. Karl Tunilirz inCzernowitz dem Landesschal-
rate für Steiermark zur Dienstleistung zugewiesen,
den Bahnarzt der k. k. Staatsbahnen in Krakau Dr. St anislaus Ritter v<m
Pozniak mit der Erteilung des Unterrichtes in der Somatologie und Schoj-
hygiene an der Lehrerbildungsanstalt in Krakau betraut, dann
zum Lehrer an der Fachschule für Holzbearbeitung in Kimpolniij! dec
Verwalter des öffentlichen allgemeinen Krankenhauses ebendort Viktor Bocca und
zum Werkmeister an der Fachschule für Tischlerei in Mariano d'-^
Michael Pompanin bestellt.
Konkurs-Ausschreibungen.
An der k. k. dentscben technischen Hochschnle in Brttnn kommt mit dem Studienjahr^
1905/1906 eine Assistentenstelle bei der Lehrkanzel für mechaniBcb*'
Technologie, mit welcher ein mechanisch-technisches Laboratorium verbunden ist^ mr
Besetzung.
Die Ernennung erfolgt auf zwei Jahre und kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.
Hiebei wird bemerkt, daß zufolge des Gesetzes vom 31. Dezember 1896, R.-6.-B1. Nr. S
ex 1897, den Assistenten der technischen Hochschulen, sofeme sie die österreichische Staats-
bürgerschaft besitzen und allen geforderten Qualifikationsbedingungen, wozu insbesondere die mit
Erfolg abgelegte IL Staatsprüfung gehört, entsprechen, der Charakter von Staatsbeamten zukommt
Die mit dieser Assistentenstelle verbundene Jahresremuneration von 1400 Kronen wird
nach Ablauf des zweiten und vierten Dienstjahres um je 200 Kronen erhöht
Die an das Professoren-Kollegium gerichteten, mit einer Kronen-Stempelmarke verseheneo
Gesuche sind mit dem Altersnachweis, einem curriculum vitae, den Staatsprttfungs- und gonstigeo
Zeugnissen sowie einem staatspolizeilichen Leumundszeugnisse belegt, bis 31. Oktober d. J.
bei dem Rektorate der k. k. deutschen technischen Hochschule in Brlloa
(Elisabethplatz 2) einzubringen.
Am Staats-Gjmnasium in Leoben kommt sofort eine Supplentenstelle fQr
klassische Philologie zur Besetzung.
Bewerber, von welchen geprüfte oder im Prlifungsstadium befindliche den Vorzug haben,
wollen ihre mit den entsprechenden Beilagen versehenen Gesuche um diese Stelle an die
Direktion der Anstalt einsenden.
Stück XX. Konkun-AoBaehreibimgeD. 309
An der LaHdes-Oberrealscbule in Brfinn gelangt die Stelle des Direktors zur
Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezttge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche im yorgeschriebenen Wege bis 15. November d. J. beim
k. k. Landesschulrate fttr Mahren in Brttnn einzubringen und in ihnen ein etwa
beabsichtigtes Ansachen um Anrechnung von Supplenten-Dienstjahren ersichtlich zu machen.
An der k. k. Lebrerinnenbildniigsanstalt in Wien (Hegelgasse 14) kommt eine
Schuldienerstelle mit dem Jahresgehalte von 800 Kronen, der halben Aktivitfttszniage
im Betrage j&hrlicher 200 Kronen, dem Ansprüche auf die Erlangung von zwei Dienstalterszulagen
& 100 Kronen nach je fünf in definitiver Eigenschaft im Zivil-Staatsdienste vollstreckten Dienst-
jahren, dem Genüsse einer Natural wohnung und der Dienstkleidung zur Besetzung.
Auf diese Stelle haben gemäß des Gesetzes vom 19. April 1872, R.-G.-B1. Nr. 60, und
dor Durchführungsverordnung vom 12. Juli 1872, R.-G.-Bl. Nr. 98, zunächst qualifizierte
Unteroffiziere und nur in Ermanglung solcher auch andere Personen Anspruch.
Bewerber um diesen Posten mttssen österreichische Staatsbarger von tadelloser Konduite,
kräftiger Körperkonstitntion und der deutschen Sprache in Wort und Schrift vollkommen
mächtig sein.
Die eigenhändig geschriebenen und gehörig belegten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen
Dienstwege bis 15. November d. J. bei der Direktion der genannten Anstalt
einzubringen.
An der k. k. Lehrerinnenbildnngsanstalt mit deutscher ünterrichtsspracbe in Pra^
kommen mit Beginn des II. Semesters des Schuljahres 1905/1906 zwei Lehrstellen mit
den normalm&ßigen Bezügen zur Besetzung, und zwar:
eine provisorische Hauptlehrerstelle für Mathematik und Natur-
lehre und
eine provisorische Hauptlehrerstelle fttr Zeichnen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen oder in der Eigen-
schaft eines Übungsschullehrers an staatlichen Übnngsschulen oder eines Supplenten an Mittel-
schulen zugebrachten Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich, geltend zu machen, da nachträglich
erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 4. November d. J. beim k.k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf versp&tet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lehrerbildnngsanstalt mit dentscber Unterricbtssprache in Mies
kommt mit Beginn des U. Semesters des Schuljahres 1905/1906 eine Hauptlehrerstelle
für deutsche Sprache, Geographie und Geschichte mit den normalm&ßigen
Bezügen zur Besetzung.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen oder in der Eigen-
schaft eines Übnngsschnllehrers an staatlichen Übungsschulen oder eines Supplenten an Mittel-
schulen zugebrachten Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich
erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 4. November d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
310 Konkurs- AasBchreibungen. Stack XX.
An der k. k. LebrerbilduDgsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in Pfjbran
kommen mit Beginn des II. Semesters des Schuljahres 1905/1906 eine definitire uci
eine provisorische Übungsschnllehrerstelle mit den normalmäßigen Bezügen m:
Besetzung.
Kompetenten haben in ihren Gesuchen genau anzugeben, ob sie sich um Yerleiliaiig' ötr
definitiven oder der provisorischen oder um Verleihung der definitiven, beziehungsweise auch da
provisorischen Übungsschnllehrerstelle bewerben.
Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen zugebrachten Dienstzeit sind im
Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachträglich erhobene Ansprüche nicht berücksichtJrt
werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteteo
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. November d.J. beimk. k. Lande»-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Staats -Gewerbescbnle in Graz kommt am 1. Jänner 1906 eine
Lehrstelle in der IX. Bangsklasse für Maschinenkunde, Maschinenzei chneo
und verwandte Lehrfächer zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Anfangsgehalt jährlicher 2800 Kronen, die Aktivitätszulage jährlicher
600 Kronen und der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen (die ersten zwei zu je 400, dlle drei
folgenden zu je 600 Kronen jährlich) verbunden.
Für die Anrechnung von Diensljahren sowie für die Erlangung der Vm. und VII. Rangsklasse
sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 175, maßgebend,
wonach eine in der technischen Praxis zugebrachte Zeit bis zu fünf Jahren als Dienstseit in
Anrechnung gebracht werden kann.
Bewerber um diese Stelle haben den Nachweis über die mit Erfolg abgelegten Staatsprüfongeo
an der Maschinenbau-Abteilung einer k. k. technischen Hochschule sowie über eine entsprechende
technische Praxis zu erbringen und ihre an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zu
richtenden, ordnungsgemäß gestempelten Gesuche mit einem curriculum vitae, dem Gesundheits-
zeugnisse, den Studien- und Verwendungszeugnissen und einem von der Heimatsgemeinde ausgestelitea
und von der kompetenten politischen Behörde bestätigten Wohlverhaltungszengoisse, in welchem
der Zweck der Ausstellung ersichtlich gemacht sein muß, zu belegen und bis 11. November d. J.
bei der Direktion der k. k. Staats-Gewerbeschule in Graz einzubringen.
An der k. k. hSheren Staats-Oewerbeschnle in Hohenstadt gelangt im Schuljahre
1905/1906 eine Assistentenstelle für mechanisch-technische Fächer zur
Besetzung.
Die Bestellung erfolgt vorläufig auf 2 Jahre mit einer Jahresremuneration von 1 200 Kronen.
Zur Erlangung dieser Stelle ist die Absolvierung des Maschinenbaufaches an einer
technischen Hochschule, mindestens aber an einer höheren Gewerbeschule erforderlich.
Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem curriculum vitae, den StudienzeugnisBen,
den Nachweisen über die bisherige Verwendung und einem Wohlverhaltungszeugnisse belegten,
gestempelten Gesuche bis 25. Oktober d. J. bei der Anstaltsdirektion einzubringen.
An der Madchen-Gewerbeschule mit b'dhmischer Unterrichtssprache des Vereines
„Vesna'^ in Brfinn kommt die Stelle einer wirklichen Lehrerin für Zeichnen
zur Besetzung.
Mit der Lehrerinstelle ist ein Jahresgehalt von 2000 Kronen und eine Zulage von
500 Kronen verbunden. Die Ansprüche auf Quinquennalzulagen und Pension sind dieselben vie
an öffentlichen Bürgerschulen.
Stuck XX. EonkuTS-AasBchreibimgen. 311
Die Lehrerin ist verpflichtet, bis zur gesetzlich bestimmten Standenzahl aach an der
Mädchen-Bttrgerschule sowie nötigenfalls anch am Mädchen-Lyzeum des Vereines „Yesna" zu
unterrichten.
Bewerberinnen um diese Lehrstelle haben ihre an das Kuratorium der Mädchenschulen
des Vereines „Yesna^ in Brunn gerichteten, mit der Nachweisung der Befähigung zur Ausübung
des Lehramtes und mit der Nachweisung der bisherigen Verwendung belegten Gesuche bis
31. Oktober d. J. bei der Direktion derselben Mädchen-Gewerbeschule
einzubringen, woselbst auch die Statuten der Anstalt sowie alle näheren Auskünfte erhältlich sind.
An der k. k. Lebranstalt fftr Textilindustrie in Asch, welche im Range einer
Staats-Gewerbeschule steht, gelangt die Stelle eines Fachvorstandes der
Vin. Rangsklasse durch einen Maschinenbauingenieur zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Stammgehalt von 3600 Kronen, eine Aktivitätszulage von
600 Kronen, eine Funktionszulage von 1200 Kronen sowie der Anspruch auf fUnf Quinquennal-
zulagen von zweimal 400 und dreimal 600 Kronen yerbunden.
Die in der textil- technischen Praxis zugebrachte Zeit kann bei der Ernennung oder nach
einer angemessenen, durchwegs befriedigenden Verwendung im Lehramte bis zu fttnf Jahren für
die Qainquennalzulagen und fUr die Pensionsbemessung in Anrechnung gebracht werden.
Die Bewerber, welche sich neben der ordnungsmäßigen Absolvierung der Maschinenbau-
schule und der Ablegung der beiden Staatsprüfungen an einer technischen Hochschule mit einer
mehrjährigen Praxis in Textiletablissements auszuweisen vermögen, wollen ihre an .das
k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht in Wien zu richtenden Gesuche bis 31. Oktober d.J.
bei der Direktion der genannten Anstalt einbringen und den Gesuchen die erforder-
lichen Dokumente (kurze Lebensbeschreibung, Yon der Heimatsgemeinde ausgestelltes und Ton
der politischen Behörde bestätigtes Wohlverhaltungszeugnis, in welchem der Zweck der Ausfertigung
angeführt ist, Zeugnisse über die akademischen Studien und die technische Praxis sowie über
den Gesundheitszustand) beischließen.
An der k. nnd k. Marine-Volks- nnd Bfirgerschnle fBr Mädchen in Pola ist
die Stelle einer Lehrerin zu besetzen.
Bewerberinnen haben den Kachweis der Lehrbefähigung aus den Gegenständen der HI. Fach-
gruppe für Bürgerschulen zu erbringen.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Die ernannte Lehrerin gehört zum Stande der Marinebeamten für das Lehrfach der X. Rangs-
klasse, bezieht einen Jahresgehalt von 2200 Kronen, hat Anspruch auf fünf Quinqnennalzulagen,
yon denen die zwei ersten mit je 200 Kronen, die drei letzten mit je 300 Kronen bemessen
werden und steht im Genüsse eines kompetenten Naturalqnartieres oder des demselben entsprechenden
tarifmäßigen Geldäquivalentes, derzeit im Betrage von 812 Kronen jährlich.
Im Falle eintretender Dienstnntauglichkeit haben die Marinelehrerinnen Anspruch auf
Pension nach den hiefÜr geltenden Militär-Yersorgungsgesetzen.
Bei der Pensionierung werden je drei in dieser Anstellung zurückgelegte Jahre für vier
Diens^'ahre gerechnet.
Bewerberinnen, die sich an öffentlichen Schulen in definitiver Anstellung befinden, werden
mit allen gesetzlich erworbenen Ansprüchen übernommen.
Bezüglich des Anspruches auf eventuelle, in Zukunft zuzugestehende gesetzliche Benefizien
bleibt die Landesschulgesetzgebung Istriens maßgebend.
Die Anstellung ist zunächst eine provisorische. Nach Ablauf eines in zufriedenstellender
Weise zurückgelegten Probediensljahres erfolgt die definitive Ernennung. In diesem Falle wird
das in provisorischer Eigenschaft vollstreckte Dienstjahr in die Dienstzeit eingerechnet; es ist
anch bei der Bemessung der Pension und der Quinquennalzulagen anrechnungsfähig.
Die an das Heichs-Kriegsministerium (Marine -Sektion) gerichteten Gesuche sind im vorge-
Bchriebenen Dienstwege sogleich bei der Marine-Schnlkommission in Pola
einzubringen.
2*
3t2 Eonkars-AosschreibuDgen. Stack XX.
Dem Gesuche sind beizulegen:
1. der Tauf- oder Geburtsschein,
2. der Heimatschein,
3. der Nachweis der verlangten Lehrbefähigung,
4. der Ausweis über die bisherige Lehrtätigkeit und Verwendung,
5. das von einem Militärarzte ausgestellte Zeugnis über den Gesundheitszustand der BewerberiiL
Die Übersiedlungskosten trägt das Marine-Ärar nach dem für Marinebeamte der X. TUuigs-
klasse festgesetzten Ausmaße und kann der Ernannten ein Reisevorschuß gegen nachtri^pliche
Verrechnung gewährt werden.
Im k. k. Schulbücher -Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße 5, ist soeben
erschienen und zu haben:
Das Reichsvolksschulgesetz
samt den wichtigsten
Durchfiihrungs -Vorscbrijpben
einschließlich der
definitiven Schul- nnd Unterriclitsordnnng ftr
allgemeine Volksschnlen nnd für Bürgerschulen.
Mit vergleichenden Anmericungen für den pralctisclien Schuldienst
Herausgegeben im Auftrage des k. k. Ministeriums fiir Kultus und Unt«mcht.
Preis 60 Heller.
Verlag des k. k. Minigteriums für Kultas und Unterricht — Druck von Karl Gorischek in Wien T.
313
Jahrgang 1905. Stfiek XXI.
Beflage zum Yerordnnngsblatte
ftlr den
Dienstbereich des MiDisteriums fttr Knltns und Unterricht
Personalnaehrichten.
Seine k. und k. Apostolische M^jest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 9. Oktober d. J.
dem ordentlichen Professor der deutschen Sprache und Literatur an der Unirersität in Graz,
Hofrat Dr. Anton SchSnbach sowie dem ordentlichen Professor der polnischen Geschichte
an der üniyersität in Lemberg, Hofrat Dr. Thaddäus Wojciechowski das k. und k.
österreichisch-ungarische Ehrenzeichen fttr Kunst und Wissenschaft a. g.
zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyesat haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 3. Oktober d. J.
dem Direktor am H. Staats-Gymnasium in Lemberg, Regierungsrate Emannel Wolif
anläßlich der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Orden
der eisernen Krone lU. Klasse a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung tom 1 6. Oktober d. J.
dem Ministerial-Sekretftr im Ministerium für Kultus und Unterricht Dr. Leo Schedlbaiier
das Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Oktober d. J.
dem Professor an der Staats-Realschule im V. Wiener Gemeindebezirke Alois Raimund
Hein anläßlich seiner Versetzung in den bleibenden Ruhestand das Ritterkreuz des Franz
Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k.und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 16. Oktober d. J.
dem pensionierten Oberlehrer der Rudolf-lfftdchen- Volksschule in Reichenberg Johann
Richter das goldene Verdienstkreuz a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 5. Oktober d. J.
dem pensionierten Bttrgerschuldirektor Franz Slaminik inPreran das goldene Verdienst-
krenz a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Oktober d. J.
dem Oberlehrer Johann Mendyk in Przeciszöw das silberne Verdienstkreuz
mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. lud k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Oktober d. J.
a. g. zu gestatten geruht, daß dem ordentlichen Professor der Mathematik an der Universität
in Innsbruck, Hofrate Dr. Otto Stolz anläßlich der über sein Ansuchen erfolgten Übernahme
in den bleibenden Ruhestand die Allerhöchste Zufriedenheit bekanntgegeben werde.
314 Penonalnacbrichten. Stfiek X\i
Seine k. und k. ApostoliBche Miyestät haben mit Allerböchster Entschließung yom 1 7 . Oktob«^ d. J
dem Professor am II. Staats-Gymnasiam in Graz Franz Ferk anläßlich der Ton ihm erbetr.,^
Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel eines kaiserlic li ezi £s:e»
a. g. zu yerleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 4. Oktober d. J
dem Professor am Erzherzog Rainer-Gymnasium in Wien Theodor Scholc aus AnJaß d-
von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel eines Schalratr>
a. g. zu yerleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische M^jest&t haben mit Allerhöehster Entschließung vom 1 2. Oktober d. J
dem Hauptlehrer an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Laibach Jakob Vodeb ana An!^
der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel eioe^
Schulrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k.und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung ?om 10. Oktober d,J.
dem Professor am Staats- Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in den Königliches
Weinbergen Dominik Oipera aus Anlaß der von ihm erbetenen Versetzung in d^v
zeitlichen Ruhestand taxfrei den Titel eines Schulrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1 . Oktober 1 J.
dem Professor an der Staats-Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Pilsen Fraoi
Nenmann anläßlich der von ihm erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand de:
Titel eines Schulrates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Oktober d. J.
dem außerordentlichen Professor der allgemeinen Chemie an der böhmischen Universität in Prte
Dr. August Bilohonbek den Titel und Charakter eines ordentlicher
Universitätsprofessors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k.und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 11. Oktober d.J
den Privatdozenten an der Universität in Graz, Direktor des steiermärkischen Landesarchir^
Dr. Anton Meli den Titel eines außerordentlichen Universitätsprofessors
a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Oktober d. J.
den Kanonikus des EoUegiatkapitels in Cherso Nikolaus Tnrato zum Erzpriestrr
dieses Kapitels a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Oktober d.J.
den ftlrsterzbischöflichen Zeremoniär und ersten Sekretär in Olmütz Dr. Franz EhrmaBB
zum Kichtresidential-Kanonikus des Metropolitankapitels daselbst a. r
zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. Okkiter d. J.
den Domkapitular Dr. Josef Sommer, den evangelischen Pfarrer Robert Joboe, des
Direktor des Staats-Gymnasiums in Villacb, Regierungsrat Andreas Ze6h6 und den Barfer-
Schuldirektor Rudolf Mattersdorfer in St. Veit zu Mitgliedern des Landei8chnl>
rates fttr Kärnten f(lr die nächste sechqährige Funktionsperiode a. g. zu ernennen gemlit.
Stück XXI. Penonaliiachrichten. 315
Seine k. nnd k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließang Tom 1 3. Oktober d. J.
den Direktor des Staats - Gymnasiams in Eger Josef TrStscher znm Landesschnl-
inspektor a. g. zn ernennen gemht.
Seine k. and k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2 6. September d. J.
den ordentlichen Professor an der böhmischen technischen Hochschule in Prag Dr. Franz
Fiedler zum ordentlichen Professor der Yerwaltnngslehre und des öster<
reichischen Yerwaltungsrechtes an der böhmischen Universität in Prag
a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschliefiung vom 14. Oktober d. J.
den außerordentlichen Professor des österreichischen Zivilrechtes Dr. Ladislaus Leopold
Jaworski zum ordentlichen Professor dieses Faches an der Universität in
Krakau a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit AUerhöchster Entschließung vom 4. Oktober d. J.
den Professor am technologischen Gewerbemuseum in Wien Bernhard Kirsch zum
ordentlichen Professor der technischen Mechanik und Baumaterialien-
kunde an der technischen Hochschule in Wien a. g. zn ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Oktober d. J.
den Professor an der Landes-Oberrealschule und Privatdozenten an der deutschen technischen
Hochschule in Brtlnn, außerordentlichen Professor Anton Rzebak zum ordentlichen
Professor der Mineralogie und Geologie an dieser Hochschule a. g. zu
ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Oktober d. J.
den Assistenten und Privatdozenten an der technischen Hochschule in Karlsruhe Georg Hamel
znm ordentlichen Professor der Mechanik an der deutschen technischen
Hochschule in Brunn a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. Oktober d. J.
den außerordentlichen Professor an der Kunstakademie in Prag Franz Thiele zum ordent-
lichen Professor an dieser Akademie a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. Oktober d. J.
die außerordentlichen Professoren an der Kunstakademie in Krakau Konstantin Laszczka
und Josef Edlen von Mehoffor zu ordentlichen Professoren an dieser Akademie
a. g. SQ ernennen gemht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Oktober d. J.
den Privat- und Honorardozenten der böhmischen technischen Hochschule in Prag Josef Pettik
zum außerordentlichen Professor der niederen Geodäsie an der genannten
Hochgchule a. g. zu ernennen geruht.
i*
316 Penonalnaehrichten. Stack XXL
Seine k. uud k. Apostolische Mcgestät haben mit Allerhöchster Entschließang vom 29. Septembcfr 1 /
den Kustos an der üniyersitätsbibliothek in Lemberg Dr. Friedrich Pap^P 2 c> r
Üniversitätsbibliothekar in Krakan a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Olctober d. J
den Professor am Y . Staats-Gymnasinm in Lemberg Ferdinand Bostel zum I>irekco'
des II. Staats-Gymnasiums daselbst a. g. zu ernennen geniht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 13. Oktober d. J.
den Professor am VI. Staats- Gymnasium in Lemberg Alezander Fraczkiewicx 2Qr
Direktor des Staats-Gymnasiums in Brzezany a. g. zu eniennen geniht.
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3. Oktober d. J.
den Professor am Y. Staats-Gymnasinm in Lemberg Roman Moskwa zum Direktor
des Staats-Gymnasiums in Mielec a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Oktober d. J.
den Professor am Staats-Gymnasium in Linz Dr. Alois Lechthaler zum Direktor der
Staats-Realschule in Bozen a. g. zu ernennen geruht.
Yom Leiter des Ministeriums fttr Kultus und Unterricht wurden ernannt
zum Mitgliede
der Prfifnngskommission ffir das Lehramt an Gymnasien nnd Bealsehnlen in
Krakan nnd znm Fachexaminator f&r Geschichte der ordentliche üniTersitätaprofessor
Dr. Stanislaus Krzyzanowski ; im übrigen die Prüfungskommission iu ihrer dermaligec
Zusammensetzung für das Studienjahr 1905/1906 bestätigt,
der Prüfungskommission flir allgemeine Volks- und für Bfirgerschnlen mit
deutscher und slowenischer Unterrichtssprache in Marburg für die restliche Daner der
laufenden Funktionsperiode der provisorische Hauptlehrer an der Lehrerbildungsanstalt in
Marburg Dr. Franz Iblcr,
der PrBfungskommission ffir allgemeine Volks- und ffir Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache in Prag für die restliche Dauer der laufenden Fnnktionsperiode
der ÜbungSBchuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Praf
Ferdinand Panl,
der Prüfungskommission fßr allgemeine Volks- nnd ffir Bfirgerschulen mi
böhmischer Unterrichtssprache in Jiiin for den Rest der laufenden Funktionsperiode der
Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Jiöfn Anton Kopilek,
der Prüfungskommission ffir allgemeine Volks- und für Bfirgerschulen in
Trantenau für die restliche Daner der laufenden Funktionsperiode der Hauptlehrer an der
Lehrerbildungsanstalt in Trantenau Georg Eckert,
der PrBfungskommission ffir allgemeine Volks- nnd ffir Bfirgerschulen mit
böhmischer Unterrichtssprache in Kremsier fur die restliche Dauer der laufenden Fonktioof-
Periode der Musiklehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Kremsier Julius Rauscher,
Stack XXI. Penonalnachrichten. 317
BU Mitgliedern
der Prilfnngskommission für das Lehramt an flymnasien und Realschulen in
Innsbruck die ordentlichen Professoren an der Universität in Innsbruck Dr. Emil Arleth
und Dr. Ottokar Tamlirz, and zwar der Erstgenannte zum Fachexaminator für
Philosophie, der Zweitgenannte zum Fachexaminator für Physik; im Übrigen aber
die Prüfungskommission in ihrer dermaligen Zusammensetzung für das Studienjahr 1905/1906
bestätigt,
der Prüfungskommission f&r allgemeine Volks- und f&r Bürgerschulen in
KSniggrStz für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode der Bezirksschulinspektor
für die böhmischen Schulen des Schulbezirkes Königgrätz Alois Erömaf und der Übungs-
schullehrer an der Lehrerbildungsanstalt daselbst Heinrich Fiala,
der PrBfungskommission fBr allgemeine Volks- und für Bfirgerschnlen mit
böhmischer Unterrichtssprache in Sobtslau für die restliche Dauer der laufenden Funktions-
periode der Professor an der Lehrerbildungsanstalt in Sob^slau Alois KaS und der dieser
Anstalt zur Dienstleistung zugewiesene Übungsschullehrer Karl Parti,
nun BeilrksBohulinepektor
fBr den Stadt -Schulbezirk Bozen und f&r den Schulbezirk Bozen -Land der
Hanptlehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Bozen Eduard Fleisch,
fBr den neugeschaffenen Schnlbezirk S. Pietro della Brazza auf die restliche
Dauer der laufenden Fnnktionsperiode der Oberlehrer der Knaben -Volksschule in Pu^^isie
Peter Badid,
zum wirklichen römlBch-katholiflchen Beligionfllehrer
am IV. Staats-Oymnasium in Lemberg der supplierende Religionslehrer an dieser
Anstalt Kasimir Dziurzynski,
znm Lehrer in der IX. Bangeklaase und Leiter
der Fachschule fBr Musikinstrnmentenerzeuger in SchSnbach der Direktor der
Musikschule in Preßnitz Wenzel Schmidt,
snm Lehrer In der IX. Bangsklaese
an der KnnsMickereischnle in Wien der Assistent an dieser Anstalt Bertold
Löffler,
inm Lehrer In der X Bangsklaese
an der Fachschule fBr Edelsteinfassnng und -Bearbeitung in Turnau der Lehrer
an der Volksschule dortselbst Karl JSgCr,
snm proYlsorieohen Hanptlehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Bozen der Supplent an der Staats-Realschule daselbst
Josef Schenk,
znm deflnltlyen ÜbnngSBohullehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Rovereto der provisorische übungsschullehrcr an
dieser Anstalt Isidor Franceschiui,
znm provisorlsohen Mnelklehrer
an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Innsbruck der Lehrer an der k. und k. Marine-
Volksschule für Knaben in Pola Albin Pecher.
318 Peraonaliiachricliteii. Stadt ittt
Der Leiter des Ministeriains für Kultus und Unterricht hat auf Grund des § 4^ der im
Einremehmen mit dem Ministerium für Kultus und Unterricht erflossenen Verordnung dem Jnscu-
ministeriums vom 31. Juli 1896, R.-6.-B1. Nr. 151, betreifeild die Errichtmi^ TM
Saebverständigen-Kollegien in Sachen des Urheberrechtes, nach Ablauf der Funktionfidaiier
der im Jahre 1898 bestellten Kollegien auf die Dauer von sechs Jahren ernannt:
1. Für das Sachverständigen-Kollegium in Sachen des Urheberrechtes
für den Bereich der Literatur in Wien:
8iim VorBitienden
Edgar Spiegl Edlen von Thurnsee, SchrifUteller ;
sum VorBitEenden-Stellvertreter
Regierungsrat Dr. Karl Glossy, Direktor der Bibliothek und des historischen Mnseoms
der Stadt Wien i. R. ;
sn Mitgliedern
Hermann Bahr, Schriftsteller,
Dr. Max Eugen Bnrckhard, Rat des Yerwaltungsgerichtshofes i. R.,
Hofrat Dr. Marcell Ritter von Frydmann, Chefredakteur des Wiener „Fremdes-
Blattes"",
Kommerziahrat Alfred Ritter von Holder, Hof- und Universitätsbuchhftndler,
Karl Janker, Schriftsteller und Sekretär des Vereines der österreichisch-ungarischen
Buchhändler,
Hofrat Dr. Jakob Minor, ordentlichen Professor der Universität in Wien,
Kommerzialrat Wilhelm Mfiller, Inhaber der Lechner'schen Buchhandlung,
Eduard Poetzl, Redakteur des ^ Neuen Wiener Tagblattes"", und
Dr. Paul Schlenther, Direktor des Hofburgtheaters.
2. Fttr das Sachverständigen-Kollegium in Sachen des Urheberrechtes
für den Bereich der bildenden Kttnste in Krakau:
Bum VorsitBenden
Hofrat Dr. Marian von Sokolowski, ordentlichen öffentlichen Professor an der
Universität in Krakau;
8iim Vorsitsenden-Stellyertreter
Dr. Johann Ritter von Botoz-Antoniewicz, ordentlichen öffentlichen Professor ao
der Universität in Lemberg;
SU Mitgliedem
Theodor Axentowicz, ordentlichen Professor an der Kunstakademie in Krakaa,
Thaddäus Btotnicki, Bildhauer in Dfbniki bei Krakau,
Dr. Georg Grafen Mycielski, außerordentlichen Professor an der Universität in Krakau,
Eduard Grafen Raczynski, Gutsbesitzer in Krakau,
Peter Stachiewicz, Maler in Krakau, und
Theodor Talowski, außerordentlichen Professor an der technischen Hochschule in
Lemberg.
Stück XXI. Penonalnachrichten. 319
Ferner für die Dauer der lanfenden Funktionsperiode
3. Für das Sachverständigen-Kollegiam in Sachen des Urheberrechtes
für den Bereich der Literatur in Triest:
Buni Vorsitzenden
den Vorsitzenden-Stellvertreter dieses Kollegiums Dr. Bernhard Pennssi, Direktor des
städtischen M&dchen-Lyzeums in Triest;
Bum VorsitBenden-Stellvertreter
das Kollegiumsmitglied Dr. Attilius Hortis, Bibliothekar an der städtischen Bibliothek
in Triest;
snm Mitgliede
den Professor der Handelsakademie i. R., Bezirksschulinspektor Dr. Michael Stenta
in Triest.
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat die Beschlüsse der betreffenden
Professoren-Kollegien
auf Zulassung
des Dr. Johann Ude als Privatdozenten für spekulative Dogmatik
an der theologischen Falkultät der Universität in Graz,
des Dr. Franz Vavfiuek als Privatdozenten für allgemeines und öster-
reichisches Staatsrecht
an der rechts- und staatswissenschafklichen Fakultät der böhmischen Universität in
Prag und
des Professors an der Staats-Gewerbeschule in Krakan Dr. Anton Earbowiak als
Privatdozenten für Geschichte der Erziehung und Pädagogik und
des Dr. Franz Bnjak als Privatdozenten für polnische und allgemeine
Wirtschaftsgeschichte
an der philosophischen Fakultät der Universität in Kr a kau bestätigt.
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat
dem Oberlehrer Johann Stockler m Perg,
dem Oberlehrer Josef TYTZSif in Klein-Aicha (Böhmen),
dem Oberlehrer Johann NiewolkiewiCZ in Rudnik und
dem Oberlehrer an der Volksschule in Staromieäcie Ludwig Panczyk
den Direktortitel und
dem dem Lehrmittelbureau ftlr gewerbliche Unterrichtsanstalten am österreichischen Museum
fUr Kunst und Industrie zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrer der Fachschule in Hallein
Richard Greiffenhagen
den Professortitel verliehen,
320 Persenalnachrichten. — Konkan-Aasschreibaiigeii. Stack XXL
den Professor am Staats - Gymnasiiim mit deutscher Unterrichtssprache in Kremsier
Rudolf MilaD,
den Professor an der Staats - Realschule mit deutscher Unterrichtssprache in Brno
Franz Zerhau und
die Professoren an der Bau- und Kansthandwerkerschule in Trient Josef Mos^r imd
Heinrich PPUgger
in die VULl. Rangsklasse und
den Lehrer an der Fachschule in Hallstatt Johann Kftnf
in die IX. Rangsklasse befördert,
den Fachinspektor für den Zeichenunterricht an Mittelschulen, Lehrer- und Lehrerinneit-
Bildungsanstalten Eduard Brechler in seiner bisherigen Funktion ftir das Schul-
jahr 1905/1906 und
den Lehrer an der Fachschule für Holzbearbeitung in Kolomea Eduard Pod^rski
im Lehramte best&tigt,
den praktischen Arzt M. U. Dr. Franz Libiger in Freiberg mit der ErteiluDg
des Unterrichtes in der Somatologie und Schulhygiene an der Lehrer
bildnngsanstalt in Freiberg und
den Bezirksarzt in Polidka Dr. Felix Lurie mit der Erteilung des Unter-
richtes in der Somatologie und Schulhygiene an derLehrerbildungianstah
in Policka betraut, endlich
zum Lehrer an der kunstgewerblichen Fachschule in Gablonz den
Assistenten an der technischen Hochschule in Wien Dr. Anton Czerwek,
zumLehrer an derFachschule fUrTonindustrie inZnaim den AbsolTentefi
der Eunstgewerbeschule des österreichischen Museums fttr Kunst und Industrie in Wien Brun«»
Emmel,
als Lehrerin an der Fachschule für Spitzenklöppelei in Idria die
Aushilfslehrerin an dieser Anstalt Franziska Sedej,
als Werkmeister am technologischen Gewerbemnseum in Wien des
Schmiedemeister Alois Tschecb und
zum Werkmeister an der Fachschule für Tischlerei in Königsberg des
Vorarbeiter Emil Kasper bestellt.
Konkurs-Ansschrelbnngen.
Am Staats-Gymnasinm in Klagenfart gelangt mit Beginn des n. Semesters des Schal-
jahres 1905/1906, eventuell mit Beginn des Schuljahres 1906/1907 eine Lehrstelle für
klassische Philologie als Hauptfach und Deutsch als Neben&ch mit den im Gesetze
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, festgestellten Bezügen zur Besetzung.
Bewerber, welche besondere Kenntnisse in der Archäologie nachweisen, erhalten unt^r
sonst gleichen Verhältnissen den Vorzug.
Die gehörig belegten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind aaf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 20. November d.J. beim k.k. Lande ft-
schnlrate für Kärnten in Klagenfnrt einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des obigen
Gesetzes Anspruch erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Verspätet eingelangte oder nicht entsprechend belegte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
Stück XXI. Eonkun-AaBSchreibniigen. 321
Am Staats -Oymnasinni mit dentscber Unterrichtssprache in Eger kommt mit
Beginn des II. Semesters des Schuljahres 1905/1906 die Direktorstelle mit den im
Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-6I. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur
Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. November d. J. beim k.k. Landes-
8c hairate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Geaache wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Sta<at8-Gymnasiiini in Kruman kommt für das Schuljahr 1905/1906 eine
Supplentenstelle für klassische Philologie sofort zur Besetzung.
Bewerber haben ihre vorschriftsmäßig instruierten Gesuche sobald als möglich an
die Direktion der Anstalt einzusenden.
Am Kaiser Franz Joseph -Staats- Gymnasium in Saaz kommt für das Schuljahr
1905/1906 eine Supplentenstelle für klassische Philologie sofort zur Besetzung.
Bewerber wollen ihre mit den entsprechenden Beilagen versebenen Gesuche um diese Stelle
an die Direktion der Anstalt einsenden.
An der Staats -Realschule im VIII. Wiener Oemeindebezirke kommt mit 1 . Jänner 1 906
eine Schuldienerstelle mit dem Jahresgehalte von 800 Kronen, der Aktivitätsznlage von
jährlicher 400 Kronen, dem Ansprüche auf die Erlangung von zwei Dienstalterezulagen ä 100 Kronen
nach je fünf in definitiver Eigenschaft im Zivil-Staatsdienste vollstreckten Diens^ahren, dann dem
Genüsse der Dienstkleidung, jedoch ohne Dienstwohnung, zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, auf welche zunächst die im Sinne des Gesetzes vom 19. April 1872,
R. -G. -BI. Nr. 60, und der Verordnung des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom
12. Juli 1872, R.-G.-Bl. Nr. 98, mit Zertifikat beteilten Unteroffiziere und nur in Ermanglung
solcher auch andere Bewerber Anspruch haben, müssen österreichische Staatsbürger, von tadelloser
Konduite, kräftiger Körperkonstitution und der deutschen Sprache in Wort und Schrift vollkommen
mächtig sein.
Die eigenhändig geschriebenen und gehörig belegten, an den k.k. niederösterreichischen Landes-
schulrat zu richtenden Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. November d.J.
bei der Direktion der genannten Anstalt einzubringen.
Jene Bewerber, welche Vertrautheit mit Tischlerarbeiten ausweisen können, erhalten bei
sonst gleicher Qualifikation den Yonug.
An der Landes • Unterrealschnle mit deutscher Unterrichtssprache in Anspitz
gelangt eine Lehrstelle für Chemie und Naturgeschichte, und zwar wenigstens für
ein Fach als Hauptgegenstand mit subsidiarischer Verwendung für die Geographie zur Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit welcher die systemmäßigen Bezüge verbunden sind, haben
ihre gehörig instruierten Gesuche im vorgeschriebenen Wege bis 30. November d. J. beim
k. k. Landesschulrate für Mähren in Brunn einzubringen und in ihnen ein etwa
beabsichtigtes Ansuchen um Anrechnung von Supplenten-Dienstjahren ersichtlich zu machen.
An der k. k. Lehrerinnenbildnngsanstalt mit kroatischer oder serbischer
Unterrichtssprache in Ragnsa kommt eine provisorische Hanptlehrerstelle für
das Freihandzeichnen, die Kalligraphie und Mathematik mit den normal-
mäßigen Bezügen zur Besetzung.
Bewerber, welche nachweisen können, im Stande zu sein, die deutsche Sprache zu lehren,
werden bevorzugt.
Die mit den Dienstesdokumenten und der Diensttabelle versehenen Kompetenzgesuche
sind im Wege der vorgesetzten Behörde bis Ende November d. J. beim k.k. Landes-
schulrate für Dalmatien in Zara einzubringen.
2
322 Konkurs-AaBBchreibcingen. StAcic XSL
An der k. k. Lehrerbildnngsanstalt mit deutscher Unterrichtsspraefae in E.^r
kommt mit Beginn des II. Semesters des SchuQahres 1905/1906 eine Hauptlehrerttelli
für deutsche Sprache, Geographie nnd Geschichte mit den normalm&ßigeii Besägr^
zur Besetznng.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen oder in der EigenBcb«r
eines Übnngsschullehrers an staatlichen Übungsschulen oder eines Supplenten an Mittelscliai'-
zugebrachten Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachtiilgliei
erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtet«.
Gesuche sind auf dem Torgeschriebenen Dienstwege bis 1. Dezember d. J. beim k. k. LiaBdet*
Bchulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesnche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lebrerbildnngsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Cserno witx
gelangt mit Beginn des Jahres 1906 eine definitive Hauptlehrerstelle für das
polnische Sprachfach mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Der zu bestellende Hanptlehrer ist verpflichtet, sich innerhalb der normalm&ßigen Li^ir-
Verpflichtung eines Hauptlehrers auch an den Mittelschulen in Czernowitz zur ünt€iTicbts-
erteilung in der polnischen Sprache ohne Anspruch auf besonderes Entgelt verwenden xj
lassen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis £nde November d.J. bei dem k.k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Czernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der zurückgelegten Dienstzeit sind im Bewerbungsgesache
zu erheben.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Czernowitz
gelangt mit Beginn des II. Semesters des Schu^ahres 1905/1906 eine definitive Hanpr-
lehrerstelle für Ruthenisch und Deutsch als Hauptfächer mit den normalmftfiigen
Bezügen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtetes
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. November d.J. bei dem k. k. Landes-
schulrate für die Bukowina in Czernowitz einzubringen.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der bereits zurückgelegten Dienstzeit sind im Sinne
des § 14 des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 174, im Bewerbnngsgesache
zu erheben.
An der Übnngsschnle der k. k. Lehrerinnenbildnngsanstalt in Czernowitz gelangt
eine Lehrerinnenstelle mit den systemm&ßigen Bezügen mit deutscher nnd
rumänischer Unterrichtssprache unter Bevorzugung jener Bewerberinnen, die auch für
Ruthenisch geprüft sind, zur definitiven Besetzung.
Die vorschriftsmäßig adjustierten Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis Ende
November d. J. beim k. k. Landesschulrate für die Bukowina in Gsernowits
einzubringen und in denselben etwaige Ansprüche auf Anrechnung der vollstreckten Dienstzeit
ausdrücklich zu erheben.
An der k. k. Staats - Gewerbeschnle in Graz kommt am 1. Jänner 1906 eine
Lehrstelle in der IX. Rangsklasse für Maschinenkunde, Maschinenzeiehnen
nnd verwandte Lehrfächer zur Besetzung.
Mit dieser Stelle ist ein Anfangsgehalt jährlicher 2800 Kronen, die Aktivitätszulage jährlicher
600 Kronen und der Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen Cdie ersten zwei zn je 400, die drd
folgenden zn je 600 Kronen jährlich) verbunden.
StQck XXI. Konkurs-AngBchreibmigen. 323
Für die Anrechnnog von DienBljahren sowie für die Erlangung der Vm. und VII. Rangsklasse
sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Nr. 175, maßgebend,
wonach eine in der tecbniscben Praxis zugebrachte Zeit bis zu fünf Jahren als Dienstzeit in
Anrechnung gebracht werden kann.
Bewerber um diese Stelle haben den Nachweis über die mit Erfolg abgelegten Staatsprüfungen
an der Maschinenbau^Abteilung einer k. k. technischen Hochschule sowie Über eine entsprechende
technische Praxis zu erbringen und ihre an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht zu
richtenden, ordnungsgemäß gestempelten Gesuche mit einem curriculum vitae, dem Gesundheits-
zeugniBse, den Studien- und Verwendungszeugnissen und einem von der Heimatsgemeinde ausgestellten
und von der kompetenten politischen Behörde Lestätigten Wohlverhaltungszeugnisse, in welchem
der Zweck der Ausstellung ersichtlich gemacht sein muß, zu belegen und bis 11. November d. J.
bei der Direktion der k. k. Staats-Gewerbeschule in Graz einzubringen.
An der k. k. Facbscbule fKr Wirkerei in ScbSnlinde gelangt mit 1. Februar 1906
die Stelle eines Direktors in der YUI. Rangsklasse, eventuell eines Leiters
in der IX. Rangsklasse zur Besetzung.
Der Direktor, beziehungsweise Leiter hat zugleich den Unterricht in den technologischen
Gegenständen an der Anstalt zu erteilen.
Mit der Stelle des Direktors ist ein Gehalt von jährlicher 3600 Kronen, femer eine
Aktivitätszulage jährlicher 480 Kronen und eine Funktionszulage von jährlich 1200 Kronen
verbunden.
Dem Leiter kommt ein Gehalt von jährlich 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage jährlicher
400 Kronen und eine Funktionszulage von jährlich 1000 Kronen zu.
Der Gehalt sowohl des Direktors, als auch des Leiters wird nach Maßgabe des Gesetzes
vom 19. September 1898, R.-G.-61. Nr. 175, nach 5 und nach 10 Diensljahren um je
400 Kronen, nach 15, 20 und 25 Jahren um je weitere 600 Kronen gesteigert.
Der Gehalt und die Quinquennalzulagen sind in die Pension einrechenbar, während die
Aktivitäts* und Funktionszulage bei der Ruhegehaltsbemessung nicht berücksichtigt werden. Der
Direktor kann nach Erlangung der vierten Quinquennalzulage in die YH. Rangsklasse befördert
werden, womit eine Erhöhung der Aktivitätszulage verbunden ist. Hervorragenden Praktikern
kann eventuell ein Teil der in der Praxis verbrachten Zeit bis zu fünf Jahren als Dienstzeit
für den Bezug von Quinquennalzulagen und die Pensionsbemessung angerechnet werden.
Die Bewerbungsgesuche, in welchen zum Ausdrucke zu bringen ist, ob der Petent die
Direktor- oder die Leiterstellc anstrebt, sind bis 15. Dezember d.J. beim k. k. Ministerium
für Kultus und Unterricht einzubringen.
Die Kompetenten haben durch Yerwendungszeugnisse eine längere Praxis in der Wirkerei
auszuweisen; femer sind den Gesuchen der Tauf-, beziehungsweise Geburtsschein, das Heimats-
Zeugnis, die Schulzeugnisse, ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand sowie ein
Wohlverhaltungszengnis, endlich eine ausführliche Schilderung des Lebensganges anzuschließen.
An der k. und k. Marine- Volks- und Bfirgerschule ffir MSdchen in Pola ist
die Stelle einer Lehrerin zu besetzen.
Bewerberinnen haben den Nachweis der Lehrbefähigung ans den Gegenständen der lü. Fach-
gruppe für Bürgerschulen zu erbringen.
Die Unterrichtssprache ist die deutsche.
Die ernannte Lehrerin gehört zum Stande der Marinebeamten für das Lehrfach der X. Rangs-
klasse, bezieht einen Jahresgehalt von 2200 Kronen, hat Anspruch auf fünf Quinquennalzulagen,
TOD denen die zwei ersten mit je 200 Kronen, die drei letzten mit je 300 Kronen bemessen
werden und steht im Genüsse eines kompetenten Naturalquartieres oder des demselben entsprechenden
tarifiDäßigen Geldäquivalentes, derzeit im Betrage von 812 Kronen jährlich.
Im Falle eintretender Dienstuntauglichkeit haben die Marinelehrerinnen Anspruch auf
Pension nach den hiefÜr geltenden Militär-Versorgungsgesetzen.
Bei der Pensionierung werden je drei in dieser Anstellung zurückgelegte Jahre für vier
Diens^ahre gerechnet.
2*
324 Eonkars-AaBSchreibuDgen. Stack XU,
Bewerberinnen, die sich an öffentlichen Schulen in definitiver Anstellung befinden, werd^e
mit allen gesetzlich erworbenen Ansprüchen übernommen.
Bezüglich des Anspruches auf eventuelle, in Zukunft zuzugestehende gesetzliche Beoe&u^.
bleibt die Landesschulgesetzgebung Istriens maßgebend.
Die Anstellung ist zun&chst eine provisorische. Nach Ablauf eines in zufriedenBtellevvd«
Weise zurückgelegten Probedienstjahres erfolgt die definitive Ernennung. In diesem Falle wirc
das in provisorischer Eigenschaft vollstreckte Dienstjahr in die Dienstzeit eingerechnet; es i«- '
auch bei der Bemessung der Pension und der Quinquennalznlagen anrechnnngsfthig.
Die an das Reichs-Erie^sministerinm (Marine-Sektion) gerichteten Gesuche sind iin rort^
schriebenen Dienstwege sogleich bei der Marine-Schulkommission in Poli
einzubringen.
Dem Qesuche sind beizulegen:
1. der Tauf- oder Geburtsschein,
2. der Heimatschein,
3. der Nachweis der verlangten Lehrbefähigung,
4. der Ausweis über die bisherige Lehrtätigkeit und Verwendung,
5. das von einem Militärarzte ausgestellte Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberin.
Die Übersiedlungskosten trägt das Marine-Ärar nach dem für Marinebeamte der X. Ranp-
klasse festgesetzten Ausmaße und kann der Ernannten ein Reisevorschuß gegen nachträgrlicke
Verrechnung gewährt werden.
Im k. k. Schulbücher- Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße Nr. 5, ist erschienei
und zu haben:
Tabellarisclie ÜbersicM
über die
k. k. Hofstellen, ihre Chefs und deren Stellvertreter
(1749-1848).
Zusammengestellt von Budolf Payer Yon Thurn.
Preis: E 1.20.
Auf diesen Orientierungsbehelf für den praktischen Archivdienst sowie filr die Quellen*
forschung auf dem Gebiete der österreichischen Geschichte in dem obgedachten Zeiträume werden
die interessierten Kreise aufinerksam gemacht.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht — Druck von Kari Ooriachek in Wien Y.
325
Jahrgang Vm. Stflek XXII.
Beilage zum Yerordniingsblatte
für den
Dienstbereich des Ministeriiims f ttr Kultus und Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 27. Oktober d. J.
dem ordentlichen Professor an der theologischen Fakultät in OlmUtz Dr. Josef Tittel taxfrei
den Orden der eisernen Krone III. Klasse a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung Yom 27. Oktober d. J.
dem römisch-katholischen Pfarrer in Wo^köw Franz Iwanicki das Ritterkreuz des
Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 21. Oktober d. J.
dem Chorherm und Stiftshofimeister des Stiftes St. Florian Johann Langthaler das
Ritterkreuz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. Oktober d. J.
dem bisherigen Kurator des Brünner evangelischen Seniorates A. B. Matthias W6dl in
Markt-Neugasse bei OlmUtz das goldene Verdienstkreuz a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 19. Oktober d. J.
dem pensionierten Oberlehrer Johann JarOSZ in Borzecin das silberne Verdienst-
kreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2 1 . Oktober d. J.
dem Direktor des Mädchen-Lyzeums des Vereines „Yesna** in Brlinn Franz MareS taxfrei
den Titel eines Schnlrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 27. Oktober d. J.
dem Hauptlehrer an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Innsbruck Johann Heyl anläßlich
der über sein Ansuchen erfolgten Übernahme in den dauernden Ruhestand taxfrei den Titel
eines Schul rat es a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Oktober d. J.
dem Privatdozenten für böhmische Geschichte an der böhmischen Universität in Prag, Statthalterei-
Archivskonzipisten Dr. Wenzel Novotny den Titel eines außerordentlichen
üniversitätsprofessors huldvollst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. Oktober d. J.
dem Privatdozenten für Geschichte Österreichs und der slawischen Völker an der böhmischen Universität
in Prag, Gymnasialprofessor Dr. Josef Pi£ den Titel eines außerordentlichen
Universitätsprofessors a. g. zu verleihen geruht.
326 Penonalnachrichten. Stück XSl
Seine k. und k. ApoBtolische Majestät haben mit AUerhöchster EntschlieAung yom 24. Oktob« l .
den Weihbischof, Dompropst Dr. Balthasar Ealtner, den Domkapitalar Alois Wisii'
femer den Direktor der Staats-Realschale in Salzburg, Schahrat Dr. Eduard KnnJ .
den Leiter der Knaben -Volksschule zu St. Andrft in Salzburg, Direktor Panl SimiBfT
zu Mitgliedern des Landesschulrates für Salzburg ftlr die nächste sechsjiL*
Funktionsperiode a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mio'eBtät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. Oktol^tr ii
den Bezirkshauptmann Dr. Anton Zoll zum Referenten fttr die admin istratiT^*
und ökonomischen Angelegenheiten beim Landesschulrate für Galti..
a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 3 1 . Oktober d..'
den außerordentlichen Professor Dr. A r t u r Scbsttenfroh zum ordentlichen Profess
der Hygiene an der Universität in Wien a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mf^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. Oktober 4. J
den mit dem Titel eines außerordentlichen Universitätsprofessors bekleideten Privatdozenten ^^
Professor an der Staats-Gewerbeschule in Prag Dr. Jaroslav Bidio und den Privatdozent .
Dr. Josef Slista zu außerordentlichen Professoren der allgemeinen Oe8chich:r
ersteren mit besonderer Berücksichtigung der Geschichte 08t-£urop
und der Balkanländer, letzteren mit besonderer Berücksichtigan^ de:
Geschichte der Neuzeit, an der böhmischen Universität in Prag a. g. -t
ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 3. Oktober i..^
den mit dem Titel eines außerordentlichen Universitätsprofessors bekleideten Privatdozentr
Dr. Wilhelm Brnchnalski zum außerordentlichen Professor der polniscbf:
Sprache und Literatur an der Universität in Lemberg a. g. zu ernennen gen:
Vom Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht wurden ernannt
ram Direktor-Stellyertreter
der Prfifangskommission f&r allgemeine Volks- nnd fBr B&rgersebnlen u
Komotan für den Rest der laufenden Funktionsperiode der Direktor des Kommunal- Oymnasins.^
in Komotau Gregor Fischer,
SU Mitgliedern
der rechtsliistoriscben Staatspr&fnngskoniiiiissioii in Erakan fUr die Fnnktiocf^
Periode 1905/1906 — 1907/1908 die Universitätsprofessoren Dr. Franz Xaver Ritter »oi
Frierich, Dr. Thaddäus Gromnicki und Dr. Edmund von Krzymnski, der Eonorr-
Professor, Geheime Rat und Minister a. D. Dr. Stanislaus Ritter von Poray-Hadej^i
und der Universitätsprofessor Dr. Friedrich Zoll jun.,
der judiziellen Staatsprfifangskommission in Erakan für die Fonktioor
Periode 1905/1906—1907/1908 die Landesgerichtsrtte Dr. Thaddäus Bresiewlc2 nr-l
Dr. Thaddäus Bujak, der Oberstaatsanwalt- Stellvertreter Dr. Kasimir von Czyszcz^'
der Oberlandesgerichtsrat und Staatsanwalt Roman Ritter von DolinskJ, der Landesad^^i^si
Dr. Michael Eoy, der Oberlandesgerichtsrat Heinrich Matnsillski, der Landes-Yixeprisideflt
Dr. Leo Hendelsbnrg, der Oberfinanzrat Dr. Juvenal Ritter von Roxwadowski tm^
die Universitätsprofessoren Dr. Stanislaus Wroblewski und Hofrat Dr. Friedrich Zoll sen
Stück ZXn. Penonalnachrichten. 327
SU Mitgliedem
der staaiswfssenscbaftlichen Staatsprnfnngskoiniiiissioii in Krakan für die
Funktionsperiode 1905/1906 — 1907/1908 der Uniyersitätsprofessor Dr. Ladislaus
Xieopold Jaworski, der Privatdozent and Finanzsekretär Dr. Georg Michalski, der
Oberfinanzrat Dr. Javenal Ritter yon Rozwadowski und der Magistratsrat Dr. Alfred
von Scblichting,
der wissensclaftliclien Prflfnngskommission fBr das Lehramt an Gymnasien
und Realschnlen in Wien nnd zn Facbexaminatoren für das Studienjahr 1905/1906 die
ordentlichen öffentlichen Professoren an der Universität in Wien Dr. Josef SeemfiUer and
Dr. Philipp Aagust Becker, und zwar ersteren für Dentsch, letzteren für Französisch
und Italienisch,
der Pr&fangskommission fftr allgemeine Volks- nnd für Bnrgerschnlen in
Wien für den Rest der laufenden Fnnktionsperiode der Direktor des Pädagogiums in Wien
Dr. Bad elf Homicb und der Seminarprofessor an diesem Pädagogium Karl K91Iner,
der PrBfangskommission fBr allgemeine Volks- nnd für Bflrgerschnlen in
Troppan für den Rest der laufenden Funktion speriode der Professor an der Staats-Realschule
in Troppau Karl Kantor und der Professor an der Staats-Realschule in Bielitz Ludwig
Jadrniiek,
sum Mitgllede
der Kommission ffir die Abhaltung der IL Staatsprüfung ans dem Ban-
ingenienrfache an der böhmischen technischen Hochschule in I?ag der ordentliche
Professor des Hochbaues und der Baumaterialienkunde an der genannten Hochschule Josef Berti,
der Prüfungskommission für allgemeine Volks- nnd für Bfirgerscbnlen in
Bozen für die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode der Professor an der Lehrer-
bildungsanstalt in Bozen Eduard Fleisch,
der Prüfungskommission für allgemeine Volks- nnd für Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache in Eger für die restliche Dauer der laufenden Funktiongperiode
der Übungsschullehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Eger Emilian Stiugl,
der Prüfungskommission für allgemeine Volks- und für Bürgerschulen in
Komotan für den Rest der laufenden Funktionsperiode der Übungsschullehrer an der Lehrer-
bildungsanstalt in Komotau Heinrich 6ruß,
der Prüfungskommission für allgemeine Volks- und für Bürgerschulen mit
deutscher Unterrichtssprache in Mies far die restliche Dauer der laufenden Funktionsperiode
der ÜbungSBchuUehrer an der Lehrerbildungsanstalt in Mies Ernst Gläser,
der Prüfungskommission für allgemeine Volks- und für Bürgerschulen in
Teschen für den Rest der laufenden Fnnktionsperiode der Übungsschullehrer an der Lehrer-
bildungsanstalt in Teschen Karl Reymann,
snm Direktor
der Handelssektion der Handels- und nautischen Akademie in Triest der Professor
an dieser Akademie Josef tielcich,
Bum provisorischen Hanptlehrer
an der Lehrerinnenbildungsanstalt in Czernowitz der Supplent am n. Staats-
Gymnasium in Tarnopol Roman Ccgiclski,
znm deflnitiyen Übungssohnllehrer
an der Lehrerbildungsanstalt in Teschen der provisorische Übungsschullehrer an
dieser Anstalt Theodor Dawid.
328 Personalnachrichten. — Eonkurs-AusBclireibimgen. Stttck XSL l
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat die Beschlüase der betreffes h:
Professoren-Kollegien
auf Zulassung
des Dr. Viktor Bennssi als Privatdozenten fUr Philosophie
an der philosophischen Fakultiit der Universität in Graz,
des Dr. Josef Markowski als Privatdozenten für Anatomie
an der medizinischen Fakultät der Universität in Lemberg,
des Dr. Stephan Waszynski als Privatdozenten für Gescliichte ^
Altertums nebst £pigraphik und Papyruskunde
an der philosophischen Fakultät der Universität in Krakau bestätigt.
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat
dem Oberlehrer an der Knaben -Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache in Siiiich»^^
Josef Maier,
dem Oberlehrer Isidor Wildt in Altstadt (Schulbezirk Tetschen),
dem pensionierten Oberlehrer Stephan Taklinski in Skotoszöw
den Direktortitel verliehen,
den Professor an der Fachschule für Keramik und verwandte Kunstgewerbe in Teplitr
Schönau Anton Willert in die VIIL Rangsklasse befördert,
den Bezirksschulinspektor für den Schulbezirk Hohenmauth Josef Chmelat nnte:
Enthebung von dieser Funktion mit der Inspektion der böhmischen Schulen
des Schulbezirkes Reichenau a. d. Kn^iSna betraut, ferner
den Werkmeister am technologischen Gewerbemuseum in Wien Wilhelm Spanger-Hailī'
an die Fachschule in Ebensee versetzt und
den Schlosser Eduard Bartsch zum Werkmeister an der Fachscbol« is
Ebensee bestellt.
Konkurs-Ausschreibungen.
An der k. k. tecbnischen Hocbscbnle in Graz gelangt bei der Lehrkanzel f&r
Hochbau (Baukonstruktionen und Hochbaukunde) die Assistentensteil«
zur Besetzung.
Mit derselben ist eine Jahresremuneration von 1800 Kronen verbunden.
Die Ernennung erfolgt auf zwei Jahre und kann bei zufriedenstellender Dienstleistung so!
weitere zwei Jahre, eventuell auf ein 5. und 6. Jahr verlängert werden.
Die Dienstzeit ist im Falle unmittelbaren Übertrittes in eine andere, Pensionsansprücbp
begründende Staatsanstellung für die Pensionsbebandlung nach den allgemeinen Normen anrechenbar.
Die Verleihung dieser Assistentenstelle erfolgt an absolvierte Hörer der Hochbau-(Architektar- >
schule und in Ermanglung solcher Bewerber an absolvierte, für Hochbau besonders qualifizierte
Hörer der Bauingenieurschule.
Bewerber, welche die H. Staatsprüfung in der Hochbau-CArchitekturOschule, beziehungsweise
in der Bauingenieurschule abgelegt haben, werden eingeladen, das mit den Stantsprüfüngszeugnisseo,
mit den Nachweisen über das Alter und die Landesangehörigkeit sowie mit dem Leumnndszeugniss?
belegte, mit einer 1 Kronen-Stempelmarke versebene und an das Professoren-Kollegium der technischen
Hochschule in Graz gerichtete Gesuch bis 25. November d. J. beim Bektorate äer
k. k. technischen Hochschule in Graz einzubringen.
Bewerber, welche bereits praktisch tätig waren, erhalten den Vorzug.
Stack XXn. Eonknn-AiiBBchreibungen. 329
An der k, k. deutschen technischen Hochschule in Brfinn gelangt mit 1. J&nner 1906
eine Konstrnktenrstelle bei der Lehrkanzel für Hochbau zur Besetzung.
Die Verleihung dieser Stelle, welche mit einem Jahresbezug von 2400 Kronen Terbnnden
ist, erfolgt zunächst auf zwei Jahre, kann jedoch zweimal auf je zwei Jahie verlängert werden.
Bewerber wollen ihre, an das Professoren-Kollegium der k. k. technischen Hochschule in
B r U n n gerichteten, mit einer Krone gestempelten und gehörig belegten Gesuche b i s
10. Dezember d. J. im Rektorate dieser Hochschule (Elisabethplatz 2)
einbringen.
Insbesondere werden gefordert:
a) Ein curriculum vitae,
b) das Zeugnis der abgelegten U. Staatsprüfung aus dem Hochbaufache oder dem Bauingenieur-
fache oder ein als gleichwertig anerkanntes Dokument von einer auslftndischen Hochschule,
cj der Nachweis einer entsprechenden praktischen Betätigung im Hochbaufache,
d) ein Leumundszeugnis.
Zufolge des Gesetzes vom 31. Dezember 1896, B.-G.-Bl. Nr. 8 ex 1897, kommt den
Konstrukteuren der technischen Hochschulen, sofeme sie die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und allen geforderten Qualifikationsbedingungen, wozu insbesondere die mit Erfolg
abgelegte IL Staatsprüfung gehört, entsprechen, der Charakter von Staatsbeamten zu.
An der k. k. Handelsakademie mit italienischer Unterrichtssprache in Trient
kommen schon mit dem H. Semester des Schuljahres 1905/1906 (28. Februar 1906) zwei
Lehrstellen zur Besetzung, und zwar:
aj eine Lehrstelle für Handelswissenschaften (Handelskunde,
■■ Handelskorrespondenz, Buchhaltung und Übungskontor) und
b) eine Lehrstelle für Mathematik (Algebra, Geometrie, politische
und kaufmännische Arithmetik).
Bewerber um die Lehrstelle ad a) haben sich mit der LehrbefAhigung für höhere Handels-
schulen (Handelsakademien), I. Gruppe, im Sinne der Prüfungsvorschrift vom 5. August 1899
(Min.-Erl.-Z. 20345) und einer entsprechenden Bank- oder Handelspraxis, Bewerber ad b) mit der
Lehrbefähigung für Mittelschulen auszuweisen.
Mit jeder der genannten Lehrstellen sind die durch das Gesetz vom 19. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezüge verbunden, und zwar ein Stammgehalt von 2800 Kronen,
femer die Anwartschaft auf fünf Quinquennalzulagen (die ersten zwei k 400 Kronen, die folgenden
drei k 600 Kronen).
In Ermanglung von approbierten Bewerbern würde ein Supplent aufgenommen werden, der
bis zur Erlangung der Lehrbefähigiing ein jährliches Honorar von 120 Kronen für jede wöchentliche
Lehrstunde beziehen wUrde (Minimum 22 Stunden).
Nach eiivjähriger zufriedenstellender Dienstzeit erfolgt die Bestätigung im Lehramte.
Die Bewerber um diese Stellen haben ihre gehörig belegten Gesuche bis 20. Dezember d. J.
beim Kuratorium der k. k. Handelsakademie in Trient einzubringen.
Weitere Auskünfte erteilt die Direktion der Schule.
Am Staats-Gymnasiam in Linz kommt mit Beginn des Schuljahres 1906/1907 eine
wirkliche Lehrstelle für Mathematik und Physik als Hauptfächer mit den im
Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen zur Besetzung.
Bewerber um diese Lehrstelle wollen ihre Torschriftsmäßig instruierten Gesuche bis Ende
Februar 1906 beim k. k. Landesschulrate für Oberösterreich in Linz
einbringen.
Diejenigen Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des
§ 10 des Gesetzes yom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst
anzuführen.
Verspätet einlangende oder nicht gehörig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
330 Eonknrs-AuBSchreibimgeD. Mick XSH,
Am Staats-Gymnasinm mit bShmiscber Unterrichtssprache in den KSni^lirhei
Weinbergen kommt mit Beginn des Scbnijahres 1906/1907 eine wirkliebe LehrstelU
für Geschichte nnd Geographie mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bi
Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des obzitierten Gesetzo
Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtet«^
Gesuche sind auf dem Torgeschriebenen Dienstwege bis 19. Dezember d.J. beim k.k. Lande»-
schnlrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf Yersp&tet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Oymnasiam mit deutscher Unterrichtssprache in Saaz kommt mit Begina
des n. Semesters des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische Lehrstelle für
Geographie und Geschichte als Hauptfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898,
R.-G.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtetes
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 11. Dezember d.J. beim k.k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst ansiifthreo
Auf yerspfttet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An dem mit dem Rechte der Öffentlichkeit ausgestatteten sechsklassigeii
Mädchen-Lyzenm in Linz kommt mit Beginn des II. Semesters 1905/1906 die Direktor-
stelle zur Besetzung.
Für die an einer Staats-Lehranstalt wirkenden, zur Ernennung vorgeschlagenen Bewerber
wird beim k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht um Beurlaubung zur Leitung des Linier
Mädchen-Lyzeums unter Vorbehalt ihrer dermaligen Stellung angesucht werden.
Den Bewerbern wird außer ihren Bezügen als Staats-Lehrpersonen bei achtstündiger Lebr>
Verpflichtung eine Direktiouszulage von jährlich 1200 Kronen, bei zehnstündiger LehrverpflichtoB^*
eine solche von 1400 Kronen und bei zwölfstUndiger Lehrverpfiichtung eine solche von 1600 Kronen
zugesichert.
Die mit den entsprechenden LehrbeHihigungszeugnissen für humanistische Fächer nod
sonstigen Dokumenten ordmmgsmäßig belegten Gesuche sind bis Ende November d. J. ft&
den YerwaltungsausschuO des Linzer Mädchen-Lyzeums zu Händen des Heim
kaiserlichen Rates Matthias Poche in Linz, Rathausgasse Nr. 11, einzusenden.
An dem mit dem öffentlichkeitsrechte versehenen MSdchen -Lyzeum in Liiu
gelangt mit Beginn des II. Semesters des Schu^ahres 1905/1906 eine Lehrstelle für
Geschichte und Geographie als Hauptfach, für Deutsch als Nebenfach mit des
normierten Bezügen eines staatlichen Mittelschullehrers zur Besetzung.
Die gehörig belegten, an den Yerwaltangsausschuß des Mädchen-Lyzeums in Lins iQ
Händen des Herrn kaiserlichen Rates Matthias Poche gerichteten Gesuche sind auf deD
vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. November d. J. einzubringen.
Verspätet eingelangte oder nicht vorschriftmäßig belegte Gesuche werden nicht berückst cliti|t
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Bozen ist zu Beginn des Schuljahres 1906/1 90'
die Stelle eines definitiven Übungsschullehrers zu besetzen.
Mit dieser Stelle sind die gesetzlich normierten Bezüge verbunden.
Die Gesuche sind, vorschriftsmäßig dokumentiert, an das k. k. Ministerium für Kultus ^^^
Unterricht zu richten und im Wege der vorgesetzten Schulbehörde bis 15. Dezember d. J-
beim k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck einzubringen.
I
Stttck XXn. Konkurs-AaBBchreibimgen. 331
Bewerber, welche die Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes aus musikalischen
F & c h e r n nachweisen, werden unter sonst gleichen Umständen bevorzugt.
Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volksschulen zugebrachten Dienstzeit behufs
Bemessung der Quinquennalzulagen sind ausdrücklich und in bestimmt formulierter Weise anzuführen,
da nachträglich erhobene Ansprüche nicht berücksichtigt werden können.
Verspätet einlangende oder nicht gehörig dokumentierte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Teschen gelangt mit dem Beginne des II. Semesfers
des Schuljahres 1905/1906 eine provisorische Übungsschullehrerstelle mit den
im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 174, normierten Bezügen zur Besetzung.
Die Bewerber um diese Stelle müssen die Befähigung für Bürgerschulen mit deutscher
Unterrichtssprache nachweisen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind im vorgeschriebenen Dienstwege bis 8. Dezember d. J. beim k. k. Landes-
schulrate für Schlesien in Troppau einzubringen.
Verspätet eingelangte oder nicht ordnungsmäßig belegte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
An der Übungsschule der k. k. Lehrerbildungsanstalt mit kroatischer oder
serbischer Unterrichtssprache in Borgo-Erizzo gelangt eine definitiveübungsschui-
1 ehr er stelle, mit welcher die gesetzmäßigen Bezüge verbunden sind, zur Besetzung.
Ansprüche auf Anrechnung der an ötTentlichen Volksschulen zugebrachten Dienstzeit sind
im Kompetenzgesuche ausdrücklich geltend zu machen. Nachträglich erhobene Ansprüche werden
nicht berücksichtigt.
Die mit den Dienstesdokumenten und der Diensttabelle versehenen Kompetenzgesuche sind
im Wege der vorgesetzten Behörde binnen vier Wochen nach der ersten Veröffent-
lichung dieser Kundmachung im Amtsblatte beim k. k. Landesschulrate
für Dalmatien in Zara einzubringen.
An der k. k. Fachschnle für Wirkerei in SchSnlinde gelangt mit 1. Februar 1906
die Stelle eines Direktors in der VIII. Rangsklasse, eventuell eines Leiters
in der IX. Rangsklasse zur Besetzung.
Der Direktor, beziehungsweise Leiter hat zugleich den Unterricht in den technologischen
Gegenständen an der Anstalt zu erteilen.
Mit der Stelle des Direktors ist ein Gehalt von jährlich 3600 Kronen, femer eine
Aktivitätszulage jährlicher 480 Kronen und eine Funktionszulage von jährlich 1200 Kronen
verbunden.
Dem Leiter kommt ein Gehalt von jährlich 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage jährlicher
400 Kronen und eine Funktionszulage von jährlich 1000 Kronen zu.
Der Gehalt sowohl des Direktors, als auch des Leiters wird nach Maßgabe des Gesetzes
Tom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 175, nach 5 und nach 10 DiensQ'ahren um je
400 Kronen, nach 15, 20 und 25 Jahren um je weitere 600 Kronen gesteigert.
Der Gehalt und die Quinquennalzulagen sind in die Pension einrechenbar, während die
Aktivitäts- und Funktionszulage bei der Ruhegehaltsbemessung nicht berücksichtigt werden. Der
Direktor kann nach Erlangung der vierten Quinquennalzulage in die VII. Rangsklasse befördert
werden, womit eine Erhöhung der Aktivitätszulage verbunden ist. Hervorragenden Praktikern
kann eventuell ein Teil der in der Praxis verbrachten Zeit bis zu fünf Jahren als Dienstzeit
für den Bezug von Quinquennalzulagen und die Pensionsbemessung angerechnet werden.
Die Bewerbungsgesuche, in welchen zum Ausdrucke zu bringen ist, ob der Petent die
Direktor- oder die Leiterstelle anstrebt, sind bis 15. Dezember d.J. beim k. k. Ministerium
für Kultus und Unterricht einzubringen.
Die Kompetenten haben durch Verwendungszeugnisse eine längere Praiis in der Wirkerei
auszuweisen; femer sind den Gesuchen der Tauf-, beziehungsweise Geburtsschein, das Heimats-
zeugniSy die Schulzeugnisse, ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand sowie ein
Wobiverhaltungszeugnis, endlich eine ausführliche Schilderung des Lebensganges anzuschließen.
332 Eonknrs-AaBBehreibiuigen. Stück XYIT
An der k. k. Staats-Volksscllllle in Trieni ist zu Beginn des Scbn^ahrea 1906/1907
die Stelle eines provisorischen Lehrers zu besetzen.
Mit dieser Stelle ist der Gehalt jahrlicher 2000 Kronen und die Aktiniätszulage jährlichfr
400 Kronen, jedoch kein Anspruch auf Quinquennalzulagen verbunden.
Bewerber um die Stelle haben die Lehrbefähigung fUr allgemeine Volksschulen mit deatscher
Unterrichtssprache nachzuweisen ; die Befähigung, die italienische Sprache an Volksschalen mh
deutscher Unterrichtssprache als Unterrichtsgegenstand zu lehren, begründet unter gleiches
Umständen einen Vorzug.
Die Gesuche sind, vorschriftsmäßig dokumentiert, an das k. k. Ministerium ftir Koltas un<l
Unterricht zu richten und im Wege der vorgesetzten Schulbehörde bis 15. Dezember d. J.
beim k. k. Landesschulrate für Tirol in Innsbruck einzubringen.
Verspätet einlangende oder nicht gehörig dokumentierte Gesuche werden nicht berücksichtig
Im k. k. Schulbücher- Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße 5, ist erschienen
und zu haben:
Das Reichsvolksschulgesetz
samt den wichtigsten
Durchfuhrungs -Vorschriften
einschließlich der
definitiven Sclinl- nnd Unterriclitsordnnng ftir
allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen.
Mit vergleichenden Anmerlcungen für den pralctisclien Schuldienst.
Herausgegeben im Aufkrage des k. k. Ministeriums for Kultus und Unterricht.
Preis 60 Heller.
Verlag des k. k. Ministeriums flir Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorischek in Wien V.
Zu beziehen beim k. k. Schulbücher -Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße 5.
m
Jahrgang 1905. Stfiek XXUI.
Beilage zum Terordnungsblatte
für den
Dienstbereich des Miiiisteriiims für Knltas nnd Unterricht
Personalnachrichten.
Seine k. nnd k. Apostolische M^jest&t haben mit AUerhöchster Entschließung vom 1 0. Noyember d. J.
dem Präsidenten der statistischen Zentralkommission, geheimen Rate, Sektionschef Dr. Karl
Theodor von Inama-Sternegg anläßlich der von ihm erbetenen Übernahme in den bleibenden
Rabestand das Großkrenz des Franz Joseph-Ordens a. g. zu yerleihen geruht.
Seine k. nndk. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 12. November d. J.
dem Domdechanten des Metropolitankapitels in Olmütz Dr. Anton Elng taxfrei den Orden
der eisernen Krone II. Klasse a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1 . November d. J.
dem Inspektor für das gewerbliche Bildungswesen, ordentlichen Professor der dentschen technischen
Hochschule in Prag Karl Hikolascbek taxfrei den Orden der eisernen Krone
III. Klasse a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 7. November d. J.
dem Direktor der städtischen Handelsakademie in Pilsen, kaiserlichen Rate Anton Eotira,
dem Direktor der städtischen Handelsakademie in Beichenberg, kaiserlichen Rate Ignaz
Richter, dem Direktor der Handelsakademie in Ghrndim Johann Ctibor und dem Professor
an der Wiener Handelsakademie Dr. Theodor Cicalek taxfrei den Titel eines
Schulrates, femer dem Professor an der Wiener Handelsakademie und Privatdozenten an
der Universität in Wien Dr. Josef Klemens Kreibig das Ritterkreuz des Franz
Joseph-Ordens a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 8. November d. J.
dem Pfarrer in Laubendorf Johann Janiscb das goldene Yerdienstkreuz mit
der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. nnd k. Apostolische Miyestät haben mit AUerhöchster Entschließung vom 1 6. November d. J.
dem Direktor der Knaben-Bürgerschule in Urfahr Franz Naderer das goldene Yerdienst-
kreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 5. November d. J.
dem Komponisten und Ehren-Chormeister des ,, Schubertbundes ^ in Wien Adolf Kircbl das
goldene Yerdienstkreuz mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k.und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 2. November d. J.
dem pensionierten Oberlehrer der Mädchen -Yolksschule in Mttnchengrätz, Direktor Franz
Bablich das goldene Yerdienstkreuz a. g. zu verleihen geruht.
334 Personalnachricliten. Stück XXIH
Seine k. nnd k. Apostolische M^jest&t haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1 . November d \
a. g. za gestatten geruht, daß dem Herrenhausmitgliede und Landtagsabgeordneteo Jn 11 *
Ritter von ftomperz anläßlich seiner Enthebung von der Funktion eines Mitf^fiedea c-
Landesschulrates für Mähren die Allerhöchste Zufriedenheit mit seiner vieliAlir.sr-
yorzttglichen Dienstleistung in obiger Eigenschaft bekanntgegeben werde.
Seine k. undk. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. NoTember d. J
den Hofrat der statistischen Zentralkommission Dr. Franz Ritter von Jnrascbelk 2"c
Präsidenten der stati stischen Zentralkommission a. g. zu ernennen und deros-e^be^
den Titel und Charakter eines Sektionschefs huldvollst zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschfießung vom 1 1 . NoTember d. J
dem ordentlichen Professor der Mathematik an der böhmischen technischen Hochschule in Ptkc
Dr. 0 a b r i e 1 Blaiek den Titel und Charakter eines Hofrates taxfrei a. t
zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 12. November d. i.
dem Professor am Staats - Oymnasium in Triest Karl Compar^ anläßlich der von ihn
erbetenen Versetzung in den bleibenden Ruhestand taxfrei den Titel eines Scbulrste^
a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 6. November d. J.
dem Dozenten fUr chemische Technologie an der Universität in Innsbruck, Professor an dri
Staats - Realschule daselbst, Josef Zehenter den Titel eines außerordent liehet
Universitätsprofessors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1. November d. J.
dem Privatdozenten für Astronomie an der Universität in Lemberg Dr. Martin Ernst dec
Titel eines außerordentlichen Universitätsprofessors a. g. zu verleihen geruht
Seine k.und k. Apostolische Mfgestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. Oktober d. J.
dem Privatdozenten der technischen Hochschule in Lemberg Dr. Techn. Johann Blailth
den Titel eines außerordentlichen Professors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 10. November d. J.
den Hofsekretär der statistischen Zentralkommission Dr. Franz Helnzingcr Edlen von
Meinzingen zum Regierungsrate bei der genannten Kommission a. g. so
ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1. November d J.
den Vorstand der israelitischen Eultusgemeinde in Brunn Dr. Hieronymus Fiallft zun
Mitgliede des Landesschulrates für Mähren a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mfgestilt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 7. November d.J.
den außerordentlichen Professor Dr. Ernst Kraus zum ordentlichen Professor der
deutschen Sprache und Literatur an der böhmischen Universität in Prag
a. g. zu ernennen geruht.
Stuck XXm. Personalnachrichten. 335
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 20. Oktober d. J.
den außerordentlichen Professor Dr. Jalian Nowak snm ordentlichen Professor der
Teterinftrknnde und Y eterinärpolizei an der Universität in Erakau a. g.
za ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestftt haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 1 . November d. J.
den außerordentlichen Professor für Enzyklopädie der Chemie und Agrikulturchemie an der
technischen Hochschule in Wien Dr. Max Bamberger zum ordentlichen Professor
der anorganischen Chemie a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1. November d. J.
den Oberingenieur und Direktor- Stellvertreter der I. böhmisch-mährischen Maschinenfabrik in P r a g
Bohumil Zivna zum ordentlichen Professor der mechanischen Technologie
an der böhmischen technischen Hochschule daselbst a. g. zu ernennen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. November d. J.
a. g. zu ernennen geruht: den Direktor des Staats- Gymnasiums in Raudnitz Franz Ruth
zum Direktor des Staats-Gymnasiums in Königgrätz, den Professor an der
Staats-Realschule mit böhmischer Unterrichtssprache in Pilsen Josef Frina zum Direktor
des Staats-Gymnasiums in Pilgram, den Professor am Staats-Real- und Obergymnasium
in Prag Dr. Eduard SarSa zum Direktor des Staats-Gymnasiums in Pfibram,
den Professor am Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag-Kleinseite
Johann Sommer zum Direktor des Staats-Gymnasiums inJi^fn und den Professor
am akademischen Gymnasium in Prag Dr. Franz Brdlik zum Direktor des Staats-
Gymnasiums in Raudnitz.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 6. November d. J.
den Professor am Staats-Gymnasium mit böhmischer Unterrichtssprache in Eremsier Karl
NebnSka zum Direktor des Staats-Gyoinasiums iuMistek a. g. zu ernennen geruht.
Vom Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht wurden ernannt:
Bum Mitgliede
der Prfifnngskommission fftr allgemeine Volks- und ffir Bfirgerscbnlen mit
deutscher, italienischer und slowenischer Unterrichtssprache in Görz für den Rest
der laufenden Funktionsperiode der Realschuldirektor i. R., Schulrat Dr. Egid Schreiber,
der Prfifnngskommission f&r allgemeine Volksschnlen mit polnischer nnd
rathenischer Unterrichtssprache in Sambor für die dreijährige Funktionsperiode vom
Schuljahre 1905/1906 an bis zum Schlüsse des Schuljahres 1907/1908 der Hauptlehrer an
der Lehrerbildungsanstalt in Sambor Ignaz Snski,
lu Mitgliedem
der Prfifangskommission ffir allgemeine Volksschulen mit polnischer nnd
rnthenischer Unterrichtssprache in Tarnopol für die dreijährige Funktionsperiode vom
Schuljahre 1905/1906 an bis zum Schlüsse des Schu^ahres 1907/1908 der Professor am
Staats-Gymnasium mit ruthenischer Unterrichtssprache in Tarnopol Michael Waszkiewicz
und der Supplent an der Lehrerbildungsanstalt daselbst Paul Banach,
snm BesiTkBBOhiilinapektor
fftr den Stadt- und Landbezirk Steyr auf die restliche Dauer der laufenden Funktions-
periode der Bürgerschullehrer an der Jubiläum s-Knaben -Bürgerschule in Linz Josef Reisinger,
1*
336 Personalnachrichten. Stack XXTTl
inm BesirksBOhulinspektor
fBr den Scbnlbezirk Randnitz der Übangsschalklirer an der Lehrerbildungsaxistah l
Pilsen Bohuslay BeneS,
ffir die bShmiscben Scbnlen im Scbulbezirke Smicbow der übungsschoUehrer i
der Lehrerbildungsanstalt mit böhmischer Unterrichtssprache in Prag Friedrich Halabart
zum grieohisoli-orientaliaolien RellgionBlelirer
am I. StaatS'Gymnasiam in Czei*nowitz der griechisch-orientalische Religio]i&leb>
am Staats-Gymnasinm in Sereth Peter Popescnl,
zniu ÜbungssohTillehrer
an der Lebrerbildnngsanstalt in Borge -Erizzo der Bezirksschuiinspektor >
Macarsca Marijan Balid,
zum Lehrer in der IX. Rangsklazse
an der dentscben Staats-Gewerbescbnle in Brunn der Ingenieur Johann Korzinskj.
an der Facbscbnle für Tiscblerei in Mariano der Adjunkt der osterreichisri :
Staatsbahnen Spiridion Nacbicb in Triest,
Biim Lehrer in der X Bangsklasse
an der Facbscbnle fBr Wirkerei in ScbSnlinde der mit dem Fachlehrertitel bekleide
Werkmeister an dieser Anstalt Johann Trinks.
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat zn Mitgliedern der nn
erricbteten Prfifnngskommission f&r das Lehramt des Freibandzeicbnens an Mittd-
scbnlen in Krakan für die Studieigahre 1905/1906 und 1906/1907 ernannt:
zum Direktor
den ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Franz Szwarcenberg-Üzemy ;
znm Direktor-Stellvertreter
den Direktor der Kunstakademie Julian Fa^at;
zu Faohezaminatoren
fBr das flgnrale Zeicbnen die ordentlichen Professoren an der Kunstakademie Theodor
Axentowicz und Leo Wyczöfkowski,
fnr das ornamentale Zeicbnen den ordentlichen Professor an der Kunstakademie
Josef von Meboffer und den Professor an der Staats-Oewerbeschule, Baurat S^awomir
OdrzywoJ'ski,
fBr das Modellieren den ordentlichen Professor an der Kunstakademie Konatantis
Laszczka,
fBr die Projektionslebre nnd fnr allgemeine pädagogiscb-didaktiscbe Frage>
den Direktor der Staats- Gewerbeschule, Regierungsrat Johann Rotter,
ffir die Kunstgeschicbte und Stillebre die ordentlichen UniFersitttsprofessorer
Dr. Peter Bienkowski und Hofrat Dr. Mari an Soko^OWSki,
fBr die Anatomie des menscblicben Körpers den ordentlichen üniversit&tsprofessor
Dr. Kasimir Kostanecki und den Privatdozenten an der Universität Dr. Adam Bocbenet
ffir die dentscbe ünterricbtsspracbe den ordentlichen üniversitätsprofessor Dr. Wilhelffl
Creizenacb und
fBr die polniscbe und rutbenisehe ünterricbtsspracbe den ordentlichen üniversitifi
Professor Dr. Josef Tretiak.
Stuck XXin. Penonalnachrichten. — Konknn-Atuschreibongen. 337
Der Leiter des Ministeriams für Eultui und Unterricht hat
dem Oberlehrer Josef Kaner in Qieshttbel,
dem Oberlehrer Josef Traxler in Zwettl,
den Schnlleitem in Innsbruck Josef Bermoser, Johann Senn und Josef Schmidhuber
den Direktortitel yerliehen,
den Lehrer an der Fachschule für Holzbearbeitung in Yillach Frans Barwig dem
Liehrmittelbureau für kunstgewerbliche Unterrichtsanstalten am öster-
reichischen Museum fttr Kunst und Industrie zur zeitweiligen Dienst-
leistung zugewiesen,
den Lehrer an der Fachschule für Holzbearbeitung inEbensee Gioyanni ZagO an
die Fachschule für Holzbearbeitung in Yillach versetzt, ferner
als Werkmeister an der Staats-Gewerbeschule in Prag den Vorarbeiter
an dieser Anstalt Wenzel Bezstarosta und
zu Werkmeistern an der Staats-Gewerbeschule in Pardubitz die Vor-
arbeiter an dieser Anstalt Wenzel Eosina und Martin Krnoul bestellt.
Konkurs-Ansschreibnngen.
An der k. k. technischen Hochschule in Wien gelangt bei der Lehrkanzel für
höhere Geodäsie und sphärische Astronomie die Assistentenstelle zur Besetzung.
Mit derselben ist eine anfängliche Jahresremuneration von 1400 Kronen verbunden.
Die Ernennung erfolgt auf zwei Jahre und kann bei zufriedenstellender Dienstleistung auf
weitere zwei Jahre, e?entuell auf ein 5. und 6. Jahr verlängert werden.
Die Dienstzeit ist im Falle unmittelbaren Übertrittes in eine andere, Pensionsanspruch
begründende Staatsanstellung für die Pensionsbehandlung nach den allgemeinen Normen anrechenbar.
Die mit einer 1 Kronen-Stempelmarke versehenen, mit einem curriculum vitae, dem U. Staats-
prüfangszeugnisse, beziehungsweise Doktordiplome einer technischen Hochschule oder dem Diplome
der philosophischen Fakultät einer Universität oder dem Lehramtszeugnisse für österreichische
Mittelschulen, dem Heimatsscheine und einem Leumundszeugnisse sowie allfälligen Verwendungs-
zeugnissen belegten und an das Professoren-Kollegium der k. k. technischen Hochschule in
Wien gerichteten Gesuche sind bis 20. Dezember d. J. bei dem Rektorate der
k. k. technischen Hochschule in Wien einzubringen.
An der k. k. technischen Hochschnle in Graz gelangt bei der Lehrkanzel für
Wasserbau die Assistentenstelle zur Besetzung.
Die Ernennung erfolgt auf zwei Jahre und kann bei zufriedenstellender Dienstleistang auf
weitere zwei Jahre, eventuell auf ein 5. und 6. Jahr verlängert werden.
Die mit dieser Stelle verbundene Jahresremuneration von 1400 Kronen wird nach Ablauf
des zweiten und vierten Dienstjahres um je 200 Kronen erhöht.
Die Dienstzeit ist im Falle des unmittelbaren Übertrittes in eine andere, Peusionsansprüche
begründende Staatsanstellung für die Pensionsbebandlung nach den allgemeinen Normen anrechenbar.
Die Verleihung dieser Assistentenstelle erfolgt an absolvierte Hörer der Bauingenieurschule,
welche eine praktische Betätigung nachzuweisen vermögen.
Bewerber werden eingeladen, das mit den StaatsprUfangszeugnissen und mit den Nachweisen
über das Alter, die Landesangehörigkeit sowie mit dem Leumundszeugnisse belegte, mit einer
1 Kronen-Stempelmarke versehene, an das Professoren-Kollegium der technischen Hochschule in
Graz gerichtete Gesuch bis 23. Dezember d. J. bei dem Rektorate der
k. k. technischen Hochschule in Graz einzubringen.
338 Eonkiin-AasHchreibimgen. Stack XXIH.
An den nachbenannten Staats -Mittelscbulen in Krain kommen mit B^zm ^^
n. Semesterg des Schaljahres 1905/1906 folgende Lehrstellen zur Besetzongr
1. am IL Staats-Gymnasiam in Laibach
eine Lehrstelle für Deutsch and Slowenisch als HaaptOLcher, eventsci
für Deutsch als Haupt-, klassische Philologie als Nebeii£ftcli;
2. am Kaiser Franz Joseph-Staats-Cfymnasinm in Krainbnrg
eine Lehrstelle für Deutsch als Haupt-, klassische Philologie fti-
Nehenfach.
lüt diesen Stellen sind die normalmftßigen Bezüge verbunden.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtptr;
Gesuche sind auf dem vorgezeichneten Dienstwege bis 20. Dezember d.J. beim k. k. Land«^
schnlrate für Krain in Laibach einzubringen.
Bewerber, welche das 25. Lebenq'ahr noch nicht vollendet haben und zum Heere, nr
Landwehr oder zur Kriegsmarine assentiert sind, haben anzugeben, ob sie der gesetslicbfö
Militftr-Prftienzdienstpflicht bereits Genüge geleistet haben.
Ansprüche auf Anrechnung der Snpplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des Gesetz?«
vom 19. September 1898, B.-G.-Bl. Nr. 173, sind im Gesuche selbst anzuführen.
Am Staats-Gymnasinm mit böhmischer Unterrichtssprache in Benesehaa kommer.
mit Beginn des Schuljahres 1906/1907 zwei wirkliche Lehrstellen mit den im Gesetz«
▼om 19. September 1898, R.-G.-B1. Kr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Beaetzosg.
und zwar:
1. eine Lehrstelle für Böhmisch und Deutsch als HauptflUsher und
2. eine Lehrstelle für Geographie und Geschichte als HauptfiU^ber.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst taizidübna.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteteo
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Dezember d.J. beim k.k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf yersp&tet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Bücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit böhmischer Unterrichtssprache in Dentschbrod komot
mit Beginn des Schu^ahres 1906/1907 eine provisorische Lehrstelle für Deutsch
als Haupt- und klassischePhilologieals Nebenfach mit den im Gesetze vom 1 9. September 1 898,
R.-G.-BI. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtetes
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 30. Dezember d.J. beim k.k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 il^
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst &dxd-
führen.
Auf versp&tet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegt«
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Real- nnd Obergymnasiam mit böhmischer Unterrichtssprache ii
Elattan kommt mit Beginn des Schuljahres 1906/1907 eine wirkliche Lehrstelle ffir
klassische Philologie als Haupt- und Böhmisch als Nebenfach mit den im GeB6ts(
vom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen znr Beset&ong.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus nnd Unterricht geriebteteo
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Dezember d.J. beimk.k. Lande»*
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
{
Stock XXin. Konktm-AaBBchreibiuigen.
Bewerber, welche anf Anrechnung ihrer Sapplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Oesetzes Tom 19. September 1898 Ansprach machen, haben dies im Gesuche selbst an-
zuführen.
Auf verspfttet eingelangte oder nicht mit den Torgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Geanche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Cfymnasiam mit bShmischer ünterrichtsspracbe in KSniggritz kommt
mit Beginn des 8cha\jahres 1906/1907 eine provisorische Lehrstelle fttr Böhmisch
als Haupt- und klassische Philologie als Nebenfach mit den im Gesetze vom
19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 6. Jftnner 1906 beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Gesuche wird keine Bücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit böhmischer Unterricbtsspracbe in KSni^nhof kommt
mit Beginn des Schuljahres 1906/1907 eine wirkliche Lehrstelle fttr Böhmisch
und Deutsch als Hauptfächer, eventuell für Böhmisch als Haupt- und klassische
Philologie als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-B1. Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 5. Jänner 1906 beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdoknmenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Real- nnd Obergymnasinm mit bShmischer Unterrictatsspracbe in Kolin
kommt mit Beginn des Schu^ahres 1906/1907 eine wirkliche Lehrstelle für klassische
Philologie als Haupt-, Böhmisch als Nebenfach mit den im ^Gesetze vom 1 9. September 1898,
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Dezember d.J. beimk.k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit böhmischer Unterrichtssprache in Leitomischl kommt
mit Beginn des Schu^ahres 1906/1907 eine wirkliche Lehrstelle für Böhmisch und
Deutsch als Hauptfächer, eventuell für Deutsch als Hauptfach und klassische
Philologie als Nebenfach mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G..B1. Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 2. Jänner 1906 beim k. k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Anf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesache wird keine Rücksicht genommen werden.
340 Konknni-Aiisschreilmngen. Stück: XXIH
Am Staats-Gymnasinm mit bSlmiiscber ünterricbtsspracbe in Leitomisebl koBom
mit Beginn des Scha^'ahres 1906/1907 eine wirkliche Lehrstelle für katholische
Religion mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-6.-B1. Nr. 173, normlerti»
Bezttgen und Andprüehen zar Besetzung.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Snpplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 dei
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche seibat rnnzu-
dlhren.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium filr Kultus und Unterricht gerichtete?
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis S.J&nner 1906 beim k. k.LAndes>
schulrate fttr Böhmen in Prag einzubringen.
Auf Torspfttet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegt?
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
Am Staats-Gymnasinm mit böbmiscber Unterriebtsspracbe in Pisek kommt mit
Beginn des Schuljahres 1906/1907 eine wirkliche Lehrstelle fttr Böhmisch ab
Haupt- und klassische Philologie als Nebenfach oder fttr Böhmisch und Deatsch
als Hauptfllcher mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten
Bezttgen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis 10. Jänner d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Snpplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst asso-
führen.
Auf Terspätet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegtr
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realscbnle im IIL Wiener Gemeindebezirke gelangt mit Beginn des
Schu^ahres 1906/1907 eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik und
darstellende Geometrie als Hauptf&cher mit den im Gesetze yom 19. September 1898.
R.-G.-Bl. Nr. 173, normierten Bezttgen zur Besetzung.
Die mit den erforderlichen Dokumenten versehenen, an das k. k. Ministerium für Kultus
und Unterricht gerichteten Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis31. Dezember d.J.
beim k. k. Landesschulrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Bewerber, welche im Sinne des § 10 des genannten Gesetzes Anspruch auf die Anrechnung
ihrer Snpplenten-Dienstzeit erheben, haben dies im Gesuche selbst anzuführen«
Yerspittet eingelangte oder nicht entsprechend instruierte Gesuche werden nicht berück-
sichtigt.
An der Staats-Realscbnle mit bSbmiscber Unterriebtsspracbe in Jitin kommt mit
Beginn des Schu\jahres 1906/1907 eine wirkliche Lehrstelle fttr Mathematik und
darstellende Geometrie mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173,
normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichtetefi
Gesuche sind auf dem vorgeschriebenen Dienstwege bis Sl.Dezemberd.J. beim k.k. Landes-
schulrate fttr Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Snpplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des |
Gesetzes vom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzn< '
führen.
Auf verspätet eingelangte oder nicht mit den vorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden. i
Stück XXin. Eonkun-AnuchTeibaiigen. 341
An der Staats -Realschale mit bSlimiseher Unterricbtssprache in ESniggrätz
IcoTnxnen mit Beginn des Schuljahres 1906/1907 drei wirkliche Lehrstellen mit den im
Oesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 173^ normierten Belügen nnd Ansprüchen znr
3esetsiing, und zwar:
1. zwei Lehrstellen für Böhmisch und Deutsch und
2. eine Lehrstelle für Mathematik und darstellende Geometrie.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten-Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes Tom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
G esuche sind auf dem Torgeschriebenen Dienstwege bis 31. Dezember d.J. beimk.k. Landes-
schalrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf yerspätet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der Staats-Realsclinle mit bStamischer ünterrichtsspraclie in Kattenberg kommt
mit Beginn des Schuljahres 1906/1907 eine wirkliche Lehrstelle für Mathematik
und darstellende Geometrie mit den im Gesetze vom 19. September 1898, R.-G.-Bl.
Nr. 173, normierten Bezügen und Ansprüchen zur Besetzung.
Die gehörig iustruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind auf dem yorgeschriebenen Dienstwege bis 31. Dezember d. J. beim k. k. Lande s-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Bewerber, welche auf Anrechnung ihrer Supplenten - Dienstzeit im Sinne des § 10 des
Gesetzes yom 19. September 1898 Anspruch machen, haben dies im Gesuche selbst anzuführen.
Auf yerspätet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Rücksicht genommen werden.
An der k. k. Lehrerbildnngsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache in Prag
kommt mit Beginn des U. Semesters des Schuljahres 1905/1906 die Stelle eines Übung s-
schnllehrers mit den normalmäßigen Bezügen zur Besetzung.
Etwaige Ansprüche auf Anrechnung der an öffentlichen Volks- oder Bürgerschulen zugebrachten
Dienstzeit sind im Gesuche ausdrücklich geltend zu machen, da nachtii&glich erhobene Ansprüche
nicht berücksichtigt werden können.
Die gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten
Gesuche sind aufdem yorgeschriebenen Dienstwege bis Ende Dezember d.J. beim k.k. Landes-
schulrate für Böhmen in Prag einzubringen.
Auf yerspätet eingelangte oder nicht mit den yorgeschriebenen Dienstesdokumenten belegte
Gesuche wird keine Bücksicht genommen werden.
An der k. k. b9hmischen Staats-Gewerbesehnle in Brfinn gelangen yom 16. Februar und
I.September 1906 an zwei Lehrstellen in der IX. Rangsklasse für Elektrotechnik
znr Besetzung.
Mit diesen Lehrstellen ist der Gehalt yon jährlich 2800 Kronen, eine Aktiyitätszulage yon
600 Kronen und der Anspruch auf 5 Quinqnennalznlagen, woyon die zwei ersten je 400 Kronen,
die drei letzten je 600 Kronen jährlich betragen, yerbunden.
Außerdem können Lehrer der IX. Rangsklasse nach Erlangung der dritten Quinquennalzulage
in die YIII. Rangsklasse mit dem Stammgehalte yon 3600 Kronen und der Aktiyitätszulage yon
720 Kronen befördert werden.
Bewerbern, welche eine yorzügliche Qualifikation und längere technische Praxis aufweisen,
kann die bisherige Verwendung in der Praxis bis zu fünf Jahren als Dienstzeit in Anrechnung
gebracht werden.
Die Bewerber um diese Stellen müssen außer der AbsoMerung der technischen Hochschulen
und der mit Erfolg abgelegten beiden Staatsprüfungen eine entsprechende praktische Betttigung
auf dem Gebiete der Elektrotechnik nachweisen.
2
342 Konknrfl-AnBgchreilmngen. Stack ^COH J
Die an das k. k. Mmisterium für Enltas and Unterricht zu stilisierenden Q^mache a^
mit einem corricolnm Titae, dem Tauf- oder GeburtSBcheine, den Studien- und Yen^enduzz-
Zeugnissen sowie einem Ton der zuständigen politischen Behörde bestätigten WohlwerhrnltMiBe'
Zeugnisse, in welchem der Zweck der Ausstellung anzugeben ist, zu belegen.
Die persönliche Vorstellung ist erwünscht
Bewerber, welche um beide Lehrstellen einreichen, haben gesonderte Eompetenz^resn« '
Yorzulegen.
Die Gesuche um die erstere Stelle sind bis 15. Dezember d. J., um die letztere Stt:
bis 31. Jänner 1906 bei der Direktion der k. k. böhmischen StaatB-G e werb«-
schule in Brttnn einzubringen«
An der Facbschule f&r Weberei in Reichenberg gelangt zu Anfang des Jahres i^^^*
eine Lehrstelle für die Technologie der Spinnerei in der IX., eyentaell ir
der VIU. Rangsklasse zur Besetzung.
Neben der Erteilung des Unterrichtes in der Technologie der Spinnerei wird dem Lehrer die
Aufgabe zufallen, bei der eventuellen Einrichtung einer Schnlwerkstätte fUr Spinnerei, insbesonder-
bei der Beschaffung der Maschinen mitzuwirken und sonach die Überwachung des Werkstätr^s-
Unterrichtes zu übernehmen.
Mit der Stelle sind die in dem Gesetze vom 19. September 1898, B.-G.-Bl. Nr. ITS.
festgesetzten Bezüge verbunden; außerdem kann für die Werk Stättenleitung eine Remunerarioc
von 1200 Kronen jährlich bewilligt werden. Bei entsprechender theoretischer Vorbildung und
befriedigender Dienstleistung kann dem Lehrer nach dregähriger Verwendung der Professortl»!
verliehen werden.
Der Anfangsgesamtbezug des Lehrers wird auf der vorbezeichneten Gmndlage zwi&<-h«i!
3300 Kronen jährlich und 5800 Kronen jährlich unter Berücksichtigung der Qualifikation de*
Bewerbers bemessen werden. Der nach Maßgabe der Vorrückungsbestimmungen zu erlangeod^
Höchstbezug beläuft sich auf jährliche 8100 Kronen, von welchem Betrage 6200 Kronen is
die Pension eiurechenbar sind. Diese Bezüge erfahren im Falle der Erlangung eines Direktorpoeteos
weitere Erhöhungen.
Die Bewerber um die ausgeschriebene Lehrstelle haben entsprechende technische StudieL
und eine längere Praxis in Spinnereien, eventuell Spinnereimaschinenfabriken durch Stadien-,
beziehungsweise Verwendungszeugnisse nachzuweisen. Sie haben zugleich anzugeben, weichet*
Anfangsjahresbezug sie innerhalb der angegebenen Grenzen zum mindesten beanspruchen. Weit^r^
sind den Gesuchen der Tauf-, beziehungsweise Geburtsschein, das Heimatszeugnis, ein ärztücbe«
Zeugnis über den Gesundheitszustand sowie ein Wohlverhaltungszeugnis, endlich eine ausführlirhf
Schilderung des Lebensganges anzuschließen.
Die Bewerbungsgesuche sind bis Ende Dezember d. J. dem k. k. Ministerium
für Kultus und Unterricht in Wien einzusenden.
An der k. k. Facbschnle f&r Wirkerei in SchSnIinde gelangt mit 1. Februar 190H
die Stelle eines Direktors in der VIII. Rangsklasse, eventuell eines Leiter^
in der IX. Rangsklasse zur Besetzung.
Der Direktor, beziehungsweise Leiter hat zugleich den Unterricht in den technologischen
Gegenständen an der Anstalt zu erteilen.
Mit der Stelle des Direktors ist ein Gehalt von jährlich 3600 Kronen, femer eiof
Aktivitätszulage jährlicher 480 Kronen und eine Funktionszulage von jährlich 1200 E[ronea
verbunden.
Dem Leiter kommt ein Gehalt von jährlich 2800 Kronen, eine Aktivitätszulage jährlicher
400 Kronen und eine Funktionszulage von jährlich 1000 Kronen zu.
Der Gehalt sowohl des Direktors, als auch des Leiters wird nach Maßgabe des Geseaes
vom 19. September 1898, R.-G.-Bl. Nr. 175, nach 5 und nach 10 Diens^ahren um je
400 Kronen, nach 15, 20 und 25 Jahren um je weitere 600 Kronen gesteigert.
Stück XXm. Konkan-Aasschreibangen. 343
Der Gehalt and die Qainqaennalziilagen sind in die Pension einrechenbar, während die
Aktivitäts- und Funktionszulage bei der Buhegehaltsbemessung nicht berücksichtigt werden. Der
Direktor kann nach Erlangung der Yierten Qninqnennalzulage in die VII. Rangsklasse befördert
werden, womit eine Erhöhung der Aktivitfttsznlage verbunden ist. Hervorragenden Praktikern
kann eventuell ein Teil der in der Praxis verbrachten Zeit bis zu fünf Jahren als Dienstzeit
ftir den Bezug von Quioquennalzulagen und die Pensionsbemessung angerechnet werden.
Die Bewerbungsgesuche, in welchen zum Ausdrucke zu bringen ist, ob der Petent die
Direktor- oder die Leiterstelle anstrebt, sind bis 15. Dezember d.J. beim k. k. Ministerium
für Kultus und Unterricht einzubringen.
Die Kompetenten haben durch Yerwendungszeugnisse eine längere Praxis in der Wirkerei
auszaweisen; femer sind den Gesuchen der Tauf-, beziehungsweise Geburtsschein, das Heimats-
zeugnis, die Schulzeugnisse, ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitsznstand sowie ein
Wohlverhaltungszeugnis, endlich eine ausführliche Schilderung des Lebensganges anzuschließen.
An der k. ttod k. Militär- Volksschule in Zara ist mit 1. Jänner 1906 die
Stelle eines Volksschullehrers zu besetzen.
Bewerber um diese Stelle müssen die Lehrbefähigung für allgemeine Volksschulen mit
deutscher Unterrichtssprache und die Befähigung zur subsidiarischen Erteilung des katholischen
Religionsunterrichtes besitzen, ledig und auch sonst in jeder Beziehung für eine solche Verwendung
geeignet sein.
In Ermanglung von Bewerbern mit einem Lehrbefähigungs-Zeugnisse können auch solche
mit einem Reifezeugnisse einer k. k. Lehrerbildungsanstalt mit deutscher Unterrichtssprache
angestellt werden.
Für diese Lehrerstelle werden in erster Linie solche Unteroffiziere berücksichtigt, welche
nach dem Gesetze für die Anstellung ausgedienter Unteroffiziere das Zertifikat über den Vorzug
bei Visrleihung von Beamtenstellen erlangt haben.
Die AnsteUung erfolgt zunächst in der Eigenschaft als provisorischer Yolksschullehrer und
wird definitiv, wenn nach Ablauf eines Probejahres die Eignung zum Lehrfache, beziehungsweise
zur subsidiarischen Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes erwiesen wurde.
Die an den Militär -Volksschulen angestellten Lehrer erhalten an Gebühren: 1680 Kronen
als Jahresgehalt und weiter in Zara ein Quartiergeld von 668 Kronen jährlich, insolange, als
eine Wohnung in natura nicht zugewiesen werden kann.
Außerdem gebührt den Lehrern nach je fünf zurückgelegten Dienstjahren die Quinquennal-
zulage im Betrage von 200 Kronen.
Bewerber, welche bereits im Besitze von Quinquennalzulagen stehen, werden nicht angestellt.
Die definitiv angestellten Volksschullehrer haben Anspruch auf Altersversorgung.
Die einmaligen Reiseauslagen vom gegenwärtigen Anstellungsorte nach Zara werden dem
angenommenen Bewerber nach den für Übersiedlungsreisen der ledigen Militärbeamten der
XI. Rangsklasse maßgebenden Bestimmungen vergütet.
Bewerber um diese Lehrstelle haben ihre Gesuche an das k. und k. Militär-
Kommando in Zara im Dienstwege (durch die denselben vorgesetzten Bezirksschulräte)
bis 20. Dezember d. J. einzureichen.
Am Staats-Gfmnasiam im XVIL Wiener Oemeindebezirke gelangt mit Beginn des
II. Semesters des laufenden Schuljahres eine Lehrstelle für katholische Religion
ZOT Besetzung.
Bewerber um diese Stelle, mit der die durch das Gesetz vom 19. September 1898 normierten
Bezüge verbunden sind, haben ihre gehörig instruierten, an das k. k. Ministerium für Kultus
und Unterricht gerichteten Gesuche mit dem etwaigen Ansuchen um Einrechnung von Supplenten-
Dienstjahren im vorgeschriebenen Dienstwege bis 15. Dezember d. J. beim k. k. Lande s-
schnlrate für Niederösterreich in Wien einzubringen.
Verspätet eingelangte oder nicht gehörig instruierte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
2*
344 Eonkurs-AQSSchreibimgen. Stfick XXIIL
An der Übungsschule der k. k. Lebrerbildnngsaivstalt in Rovei^to kommt mr
Beginn des II. Semesters des laufenden Schuljahres die Stelle eines proTisorischeL
Lehrers zur Besetzung.
Mit derselben sind die gesetzlichen Bezüge verbunden.
Die vorschriftsmäßig belegten Gesuche sind im Dienstwege bis 20. Dezember d. J.
an den k. k. Landesschulrat für Tirol in Innsbruck zu richten.
Im k. k. Schulbücher -Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße 5, ist erschienen
und zu haben:
Schulgesetze
für das
Erzherzogtum Österreich unter der Eniis.
Inhalt:
Gesetz vom 25. Dezember 1904, wirksam für das Erzherzogtum Österreich unter der £nni,
betreffend die Schulaufsicht.
Gesetz vom 25. Dezember 1904, wirksam für das Erzherzogtum Osterreich unter der Edbs.
betreffend die Errichtung und Erhaltung und den Besuch der öffentlichen Volksschnleo.
Gesetz vom 25. Dezember 1904, wirksam für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns,
betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrstandes an den öffentlichen Volks-
schulen.
Gesetz vom 25. Dezember 1904, wirksam für das Erzherzogtum Österreich unter der Eons,
mit welchen auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1888 Bestimmungen über die Entlohnung
der Religionslehrer an den öffentlichen Volksschulen getroffen werden.
Separatabilruck aus dem Verordnungsidatte für den Dienstbereich des k. k. Ministeriums för Kultiis
und Unterricht vom Jahre 1905, Stück III, Nr. 2—5, Seite 45—119.
Preis, geheftet 70 h.
Verlag des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht. — Druck von Karl Gorisehek in Wien V.
Zu beziehen beim k. k. Schulbücher -Verlage in Wien, I., Schwarzenbergstraße 5.
345
Jahrgang IMö. Stfiek XXIY.
Beilage znm Terordnungsblatte
filr den
Dienstbereich des Ministeriams für Knltus nnd Unterricht
Fersonalnachrichten.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchst unterzeichnetem Diplome dem
ordentlichen öffentlichen Professor an der Universität in Wien, Hofrate Dr. Edmund Neusser
den Adelstand a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1. Dezember d. J.
dem ordentlichen Professor an der Hochschule fUr Bodenkultur Dr. Simon Zeisel taxfrei den
Orden der eisernen Krone III. Klasse a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Mi^'estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Dezember d. J.
dem Statthaltereirate nnd Referenten filr die ökonomischen und administrativen Angelegenheiten
bei dem Landesschulrate in Böhmen Hermann von Campe taxfrei den Orden der
eisernen Krone III. Klasse a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Miyestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. November d. J.
dem Leiter der Mädchen -Volks- und Bürgerschule in Nennkirchen, Bürgerschuldirektor
Franz Haydn das goldene Verdien st kreuz a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 23. November d. J.
dem Schulleiter in Jakubschowitz Josef Flanderka das silberne Verdienstkreuz
mit der Krone a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 . Dezember d. J.
den ordentlicben Professoren an der Hochschule für Bodenkultur Dr. Leopold Adametz
und Adolf Friedrieb taxfrei den Titel und 'Charakter eines Hofrates a. g. zu
verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Msgestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. November d. J.
dem ordentlichen Professor an der deutschen technischen Hochschule in Brunn Georg Wellner
taxfrei den Titel und Charakter eines Hofrates a. g. zu verleihen geruht.
Seine k.und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. November d. J.
dem Direktor der Lar.des-Healschule in Brunn Paul Strzemeha anläßlich seines Übertrittes in
den bleibenden Ruhestand denTitel einesRegierungsrates taxfrei a. g. zu verleihen geruht.
Seine k.und k. Apostolische Mi^estät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 14. November d. J.
dem außerordentlichen Professor der Musikwissenschaft an der deutschen Universität in Prag
Dr. Heinrich Rietscil den Titel und Charakter eines ordentlichen
Universitätspro fesBors a. g. zu verleihen gcnilif.
346 PenonalnaehriehteD. Stfick XXH
Seine k. und k. Apostolische Migest&t haben mit Allerhöchster Entschließung Tom 29. November <:
dem Privatdozenten der Philosophie an der Üniversit&t in Graz, Amanaensis der d»>n.
Universitätsbibliothek Dr. Stephan Witasek den Titel eines auOerordrntliri
Universitätsprofessors a. g. zu verleihen geruht.
Seine k. und k. Apostolische Migestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 26. N'oTember d
den Dompropst der Seckauer Diözese und Direktor des Diözesanpriesterhauses in 0-
Dr. Anton Grießl, den Domdechanten derLavanter Diösese und Prodirektor der tbeologis
Diözesanlehranstalt in Marburg Karl Hriboväek, den Senior und evangelischen Fix-
Karl Eckardt in Graz, den Direktor des Staats-Gymnasiums in Marburg Julios G^Oivark
und den Bürgerschuldirektor Hans Trunk in Graz zu Mitgliedern des h&ndesscb
rates für Steiermark für die nächste sech^ährige Funktionsperiode a. g. zu ernennen ger.i
Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1 0. NoveniY»iT d /
den mit dem Titel eines außerordentlichen Universitätsprofessors bekleideten Privat doz^^t'
Dr. Vinzenz Lepkowski zum außerordentlichen Professor der Zahnheilkuo!
an der Universität in Erakau a. g. zu ernennen geruht.
Vom Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht wurden ernaor;
zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission für das Lehramt des Turnens an Mittelschulen ro^
Lehrerbildungsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache in Prag und zum Examinatt^r
hinsichtlich der Erprobung des Grades der allgemeinen Bildung der Kandidirm
für das Turnlehramt der ordentliche öffentliche Professor an der deutschen Univetsicii
Prag Dr. Robert Leudlmayer Ritter von Lenden feld; im übrigen die gt^nAnr.
Prüfungskommission für die Studienjahre 1905/1906, 1906/1907 und 1907/1908 in iiir»-
bisherigen Zusammensetzung bestätigt,
zu Mitgliedern
der wissenschaftlichen Prüfungskommission für das Lehramt an Gymna^^ifD
und Realschulen in Graz und zu Fachexaminatoren der ordentliche Professor an J-
Universität in Graz Dr. Robert Sieger und der außerordentliche Professor daselbst Dr. Kar
Strekelj, und zwar ersteren für Geographie, letzteren für Slowenisch und SerLf^
kroatisch; im übrigen aber diese Prüfungskommission in ihrer dermaligen Zusammenst^lloLS
für das Studienjahr 1905/1906 bestätigt,
zum Mitgliede
der Kommission zur Abhaltung der IL Staatsprüfung ffir das kultorte^hniscbr
Studium an der böhmischen technischen Hochschule in Prag der ordentliche Professor
an der genannten Hochschule Julius Stoklasa,
der Zentralkommission zur Erforschung und Erhaltung der Eiin^t- iib4
historischen Denkmale der ordentliche Universitätsprofessor Dr. Emil Edler t ^^
Ottenthai in Wien,
zu Konservatoren I. Sektion
der Zentralkommission ffir Erforschung und Erhaltung der Knnst- iid
historischen Denkmale der Konservator II. Sektion dieser ZentralkomDiis^ton. Knstoi ts
Museum Francisco-Carolinum in Linz, Dr. Hermann Ubell, der Korrespondeiit der gensnniri
Zentralkommission, Gymnasialdirektor i. R. und Hofmeister des Stiftes Schlaff 1 Dr, LÄarnii
Pröll in Linz und der Gymnasialprofessor Franz Lehuer daet^Ib^tj
.Stück XXIV. Personalnacbrichten. '347
snm BexirkBBOhulinBpektor
far die böhmischen Schulen der Schulbezirke Nachod und Braunau der Burger-
schullehrer Franz Paul in Ro2mital,
f&r die böhmischen Schulen des Schulbezirkes Pardubitz der Professor am
Staats-Gymnasium in Beneschau Josef Michl,
snm Direktor
der Staats-Realschule in Eger der Direktor der Kommunal-Realschule daselbst
Angust Fieger,
sum Professor in der DL Bangsklasse
an der Fachschule für Tonindustrie in Teplitz-Schönau der Professor an der
II. dentschen Staats-Realschule in Prag Eduard Lode,
8tim Lehrer in der IX Bangsklasse
an der allgemeinen Staats-Handwerkerschnle in Linz der yertragsmftßig bestellte
Lehrer an dieser Anstalt Johann Wolfsgruber,
an der Staats-Gewerbeschule in Innsbruck der Hilfslehrer an dieser Anstalt Franz
Bürger,
snm Lehrer in der X. Bangsklasse
an der Fachschule für Weberei in RSmerstadt der Assistent an der Fachschule
für Weberei in Landskron Adolf Hartig,
zum definitiven Turnlehrer
an der Staats-Realschule in Eger der definitive Turnlehrer an der Kommunal-Real-
schule daselbst Josef Kautzky.
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht hat die Beschlüsse der betreffenden
Professoren-Kollegien
auf Zulassung
des Dr. Franzis H. Pughe als Privatdozenten für englische Sprache
und Literatur
an der philosophischen Faknltftt der Universität in Wien,
*
des Professors am St. Anna-Gymnasium in Krakau Dr. Kasimir Nitsch als Privat-
dozenten für slawische Sprachwissenschaft
an der philosophischen Fakultät der Universität in Krakau,
des Dr. Heinrich üzel als Privatdozenten für Phytopathologie,
des Ph.-Dr. Johann Sebor als Privatdozenten für theoretische und
technische Elektrochemie und
des Assistenten der allgemeinen Lebensmitteluntersuchungsanstalt der böhmischen Universität
iu Prag Dr. techn. Ottokar Laxa als Privatdozenten für Molkereiwesen
an der böhmischen technischen Hochschule in Prag bestätigt.
348 Penonalnachricbten. Stfielr JmT.
Der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht h ac
dem Oberlehrer Johann Tmka in Ealksburg,
dem Oberlebrer Hermann Ouschl in Petersburg (Böhmen),
dem Oberlebrer Franz Kafka in Sei 6 an,
dem Oberlehrer Yinzenz Wozny in Erowodrza
den Direktortitel,
dem Lebrer an der Staats-Hand werk erscbule in Linz Karl Bubak
den Professortitel und
den Professoren, beziehungsweise wirklichen Lehrern an der Kommnnal-Realschnle in Figer
August Hauptmann, Josef Schmidt sen., Josef Schmidt jun., Dr. Johann Sti^Imajfr.
Oeorg Irgang, Eduard Pttlz, Andreas Frank« Heinrich Schuster und Jofff
Steinbichl je eine Lehrstelle an der Staats-Real schule daselbst yerliehen,
den Lehrer in der X. Rangsklasse an der Lehranstalt für Textilindustrie in A s c I
Franz Fleck in die IX. Rangsklasse befördert,
den Professor an der Staats- Gewerbeschule im I. Wiener Gemeindebezirke, Baurat August
Hanisch provisorisch mit der Leitung der Versucbsanstalt für Ban* nnc
Maschinenmaterial am technologischen Gewerbemuseum in Wien betraut,
den Lehrer an der Fachschule für Tonindustrie in Teplitz-Schönau Franz No WOtDJ
unter gleichzeitiger Beförderung in die IX. Rangsklasse an die Fach schul''
für Keramik und verwandte Gewerbe in Oberleutensdorf versetzt, ferner
zum Lehrer an der allgemeinen Staats-Hand werkerschule in Lim
den Fachlehrer an der Kaiser Franz Joseph-Bürgerschule in Linz und Hilfislehrer an d«-
Staats-Handwerkerschule daselbst Franz Rosmann,
als Lehrer an der Fachschule für Holzbearbeitung in Wallern dei)
Zeichner am Lehrmittelbureau für kunstgewerbliche Lebranstalten am österreichischen Moseon
für Kunst und Industrie Richard Hruska,
als Werkmeister am technologischen Gewerbemuseum den Mechaniker
Gustav Zakreis und
als Werkmeister an der Musterwerkstätte für Korbflechterei in Wien
den Wcidengartenaufseher dieser Anstalt Johann Calcttka bestellt.
ZlOLT BesLctLtxxxLg-.
Behufs tiinlichster Vemieidnng von Verzögerungen in der Versendung
des Ministerial - Verordnungsblattes werden die P. T. Einsender von
Konkursausschreibungen, deren Veröffentlichung in der nächsten Nummer
ent\^'eder ausdiilcklich gewünscht wird oder mit Rücksicht auf den nahe
bevorstehenden Ablauf der Konkursfrist notwendig erscheint, ersucht
dieselben spätestens drei Tage yor dem zum Erscheinen der betreffenden
Nummer bestimmten Termine (1., bezw. 15.) der Redaktion zukommen tu
lassen, da sonst die Veröffentlichung erst in der zweitn^'chsten Nummer
erfolgen, bezw. überhaupt unterbleil>en müßte.