ZEITSCHRIFT
FÜR
FEEGIEICIEOE RECHTSfflSSEISCIAF!.
HERAUSGEGEBEN
VON
Dr. FRANZ BERNHÖFT Dr. GEORG COHN
o. 6. Professor an der Universität Rostock Honor. Professor an der Universität Heidelberg,
correspond. Mitglied der R. Accademia di
Scienze Lettere ed Arti di Padova
UND
Dr. J. KOHLER
o ö. Professor an der Universität Berlin, Auswärtigem Mitgliede des Königl. Instituts voor de Taal-Land- en
Volkenkunde van Nederlandsch Indie, Correspondirendem D.-legirten der Societe Academique Indo-Chinoise
zu Paris, Correspondirendem Mitglied der Societe de Legislation compar^e und Correspondirendem Mitglied
der Genootschap van kunsten en wetenschappen in Batavia.
NEUNTER BAND.
STUTTGART.
VERLAG VON FERDINAND ENKE.
1891.
22 i387
^Orc^*n r'.n\2S}S^
Druck der Union Deutsche Verlagsgesellschaft in Stuttgart.
Inhalt.
Seite
I. Altindische Familienorganisation. Von Franz Bernhöft . . 1
II. Die Blutrache bei den Südslaven. Von Milenko R. Wesnüsch,
(Schluss.) 46
III. Der Entwurf eines schwedischen (skandinavischen) Seege-
setzes von 1887. Von Prof. Dr. 3Jax Pappenheim in Kiel 78
IV. Ehescheidung im Auslande. Von Oberlandesgerichtsrath Neu-
bauer in Berlin. (Schluss.) 160
V. Entwurf des ungarischen Erbrechtes. Von Hachenburg . . 175
VI. Sprachvergleichung und Urgeschichte. Von Franz Bernhöft 203
VII. Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbuche von Costarica von
1886. Von Kammergerichtsrath Neubauer in Berlin . . 215
VIII. Nachtrag zu den Mittheilungen Bd. VII, S. 313. Von Kammer-
gerichtsrath Neubauer in Berlin 237
Literarische Anzeigen.
Kamporitsu oder Hiakkajo. Ein japanisches Rechtsbuch
aus der Mitte des vorigen Jahrhunderts, herausgegeben
von Landrichter [jetzt Landgerichtsrath] Otto Rudorff,
z. Z. in Tokio, Japan. 4^. XXII. und 45 S 241
Gretener. Strafgesetzbuch für Russland. Lieferung IIL
Besonderer Theil. Angritfe auf die Vermögensordnung.
Entwurf der Redaktionscommission. Aus dem Originale
übersetzt und an der Hand der Motiven erläutert. Berlin
1888 ; 247
V. Holtzendorff und v. Jage mann. Handbuch des Ge-
fängnisswesens in Einzelbeiträgen. Bd. II 247
V. Liszt. Der italienische Strafgesetzentwurf von 1887 (Ent-
wurf Zanardelli). I. Buch. Allgemeiner Theil. Freiburg 1888 248
v. Hippel. Die korrektionelle Nachhaft. Freiburg 1889.
(Abhandl. des krimin. Seminars zu Marburg. I. Heft S.) 248
IV Inhalt.
Seite
Ofner. Urentwurf und die Berathungs-Protokolle des öster-
reichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches . . 248
Rössel. Manuel du droit civil de la Suisse romande (Can-
tons de Geneve, Fribourg, Neuchätel, Tessin, Vaud, Valais
et Berne [Jura Bernois]. Bäle-Geneve-Lyon 1886 . 249
Der Codex Altenberge r. Textabdrack der Hermann-
städter Handschrift. Herausgegeben von G. Lindner.
Klausenburg 1885 249
Hafner. Ueber den Begriff der höhern Gewalt im deutschen
Transportrecht. Zürich 1886 249
Sold an. L'union internationale pour la protection des
Oeuvres litteraires et artistiques. Commentaire de la Con-
vention de Berne du 9. September 1886. Paris 1888 . 250
Wlassak. Römische Prozessgesetze. Ein Beitrag zur Ge-
schichte des Forraularverfahrens. Leipzig 1888 . . . 250
Wilmowski und Levy. Civilprozessordnung u. Gerichts-
verfassungsgesetz für das Deutsche Reich nebst den Ein-
führungsgesetzen. Fünfte verbesserte Auflage. Berlin 1889 250
Adam. Die civilprozessuale Zuständigkeitsvereinbarung in
geschichtlicher Entwickelung. München 1888 .... 250
Menzinger. Der Gerichtsstand der Vereinbarung nach
römischem Recht. München 1888 251
Falk mann. Die Zwangsvollstreckung mit Ausschluss der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Auf
Grundlage des gemeinen, preussischen und französischen
bürgerlichen Rechts. Berlin 1888 251
Riehl. Ueber die materiell rechtlichen Voraussetzungen
des Pfändungspfandrechts. Berlin 1888 251
Schönfeld. Der Offenbarungseid und die Haft. Gnesen 1888 251
Meyer. Anleitung zur Prozesspraxis. Zweite gänzlich um-
gearbeitete Auflage (in der Reihe der Abdrücke der
neunte). Berlin 1888 252
Daubenspeck. Referat, Votum und Urtheil. Eine An-
leitung für praktische Juristen im Vorbereitungsdienst.
Dritte vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin 1888 252
S i m s 0 n. Ausbildung der Referendarien bei kleineren Amts-
gerichten. Berlin 1888 252
Bernhardi. Anleitung des Referendars beim Eintritt in
die preussische Gerichtspraxis. Berlin 1887 .... 252
Halle. Die Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 . . 252
Inhalt. V
Seite
C. F. Gab b a. Teoria della retroattivitä delle leggi. Seconda
edizione riveduta e accresciuta dall' autore con riguardo
alla piii recente giurisprudenza. (Toriiio 1884—1889.)
4 Bände .252
Zliishman. Das Stifterrecht xb y.xY]Topi>cöv Sixaiov in der
morgenländischen Kirche. Wien 1888. (VI. 105.) . . . 255
Eduard Hertz. Voltaire und die französische Strafrechts-
pflege im 18. Jahrhundert. Ein Beitrag zur Geschichte
des Aufklärungszeitalters. Stuttgart, Ferdinand Enke 1887,
VI, 530 Seiten 257
K. Parey (Kgl. Verwaltungsgerichts-Direktor a. D.). Hand-
buch des preussischen Verwaltungsrechts. I. Bd. 323 S. ;
II. Bd. 229 S. ; Berlin, J. J. Heine's Verlag 1887 . . . 258
Francis Hagerup. Om Aegtefälers Arveret -Reformforslag
und Motiver. Säraftryk af „Norsk Retstidende" for 1887.
Kristiania. 30 S 258
Heyking, baron Alphonse de, l'exterritorialite. Berlin,
Puttkammer und Mühlbrecht. 1889. 170 S 259
Dr. Paul Heilborn. Rechte und Pflichten der neutralen
Staaten in Bezug auf die während des Krieges auf ihr
Gebiet übertretenden Angehörigen einer Armee und das
dorthin gebrachte Kriegsmaterial der kriegführenden Par-
teien. Von der Bluntschli-Stiftung in München gekrönte
Preisschrift. Berlin, Verlag von J. Springer 1888. 83 S. 2t;0
Conrad Born hak. Die Kreis- und Provinzial-Ordnungen
des preussischen Staates für die 6 östlichen Provinzen,
sowie für Hannover, Hessen, Nassau und Westphalen
nebst den Dotationsgesetzen. Synoptische Ausgabe mit
erläuternden Anmerkungen. Berlin, J. J. Heine's Verlag
1887. VI, 280 S 261
Dr. Hermann von Schulze-Gävernitz. Das preussische
Staatsrecht auf Grundlage des deutschen Staatsrechts.
2. Auflage Bd. I— XII 660 S.; Bd. II 1—282 S. Verlag
von Breitkopf und Härtel, Leipzig 1888 261
Dr. Wolf gang Michael. Die Formen des unmittelbaren
Verkehrs zwischen den deutschen Kaisern und souveränen
Fürsten, vornehmlich im 10-, 11. und 12. Jahrhundert.
Hamburg und Leipzig, Verlag von Leopold Voss 1888.
156 S 262
Edward Hambro. Bidrag til lären om besiddelse. Kristiania,
Aschehoug u. Co. 1889. 209 S 263
VI Inhalt.
Seite
Sophus Vedel. Den Dansk-Norske Haiesterets Historie
under Enevälden fra 1661. indtil 1790. Kjobenhavn
(Gyldendalske Boghandels Forlag) 1888. 503 S. . . . 26o
Tidsskrift for Re tsvidenskab. udgivet af Bestyrelsen for
den Stang'ske Stiftelse i Christiania. I. Aarg. 1888.
Christiania (H. Aschehoug & Co.), Kjebenhavn (H. Hagerup),
Stockholm (Samson & Wallin). II. Aarg. 1889 . . . 267
Dr. A. von Kirchen heim. Lehrbuch des Deutschen Staats-
rechts (Handbibliothek des öffentlichen Rechts Bd. 1).
Stuttgart. Ferdinand Enke, 1887. 440 S. 8 '^ . . . . 270
Nordisk Retsenc5^klopädi. Femte Hefte: Goos, Den
nordiske strafferet, almindelig del, 1882 (278 S.); Sjette
Hefte : Aschehoug. Den nordiske statsret, 1885 (488 S.) :
Syvende Hefte : Blomberg, Den nordiska förvaltnings-
rätten, 1887 (allmänna delen, 170 S.); Ottende Hefte:
Blomberg, Den nordiska förvaltningsrätten, speciella
delen 1, 1887 (380 S.); Niende Hefte : G r a m , Den nordiske
Obligationsret, almindelig del, 1887 (104 S.): Tiende Hefte:
Vogt, Den nordiske Obligationsret, specielle del, 1888
(454 S.)^ Ellevte Hefte: Blomberg, Den nordiska för-
valtningsrätten, II, 1889 (S. 381-616) 272
Av V. Antonio Beneven to. Studi sul reato di falso docu-
mentale. Napoli, A. Tocco e Co. 1887. VII, 103 S. . 273
Dott. Bernardino Alimena. La premeditazione in rap-
porto alla psicologia, al diritto, alla legislazione compa-
rata. Torino, Fratelli Bocca 1887. XV, 286 S. . . . 274
Norges gamleLove indtil 1387. Fjerde Bind, Inde-
holdende Supplementer til de tre foregaaende Bind samt
Haandskriftbeskrivelse med Facsimiler, udgivet efter
ofifentlig Foranstaltning ved Gustav Storm. Christiania
1885. Trykt hos Grondahl u. Son 275
Om makars giftorätt i bo och om boets förvalt-
ning af Dr. S. R. D. K. Glivec rona, justitierad. Femte
öfversedda upplagan. Upsala, W. Schultz (1882) . . . 276
Dernburg, Heinrich. Pandekten 3 Bd. 2. Aufl. Berlin.
Verlag von X. W. Müller, 1888—1889 278
Fuld, Dr. Ludwig. Reichsgesetz betreffend die Unfallver-
sicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom
11. Juli 1887. Berlin, Vahlen 1887 278
Di ekel, Dr. Karl, Ueber das neue bürgerliche Gesetzbuch
für Montenegro und die Bedeutung seiner Grundsätze für
Inhalt. VII
Seite
die Kodifikation im Allgemeinen mit Bemerkungen über
den neuen Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetz-
buches. Marburg 1889 279
Späing, W., Amtsrichter in Berlin, Handelsregister
und Firmen recht nach deutschem und ausser-
deutschem Rechte. Berlin, Verlag von Franz
Vahlen. 1884. 107 S 279
Lioy, Diodato, Professor der National- Oekonomie an der
Universität zu Neapel, Die Philo s op hie des Rechts,
nach der zweiten Auflage des Originals mit Genehmigung
des Verfassers übersetzt von Matteo di Martino, Dr.
juris. Berlin 1885, Verlag von R. L. Prager. 552 S.
Preis 10 M., elegant gebunden 12 M 281
H a c h e n b u r g, D r. M. Das Recht der Gewährleistung beim
Thierhandel auf Grundlage des gemeinsamen Gesetzes :
Die Gewährleistung bei einigen Arten von Hausthieren
betr.: für Baden, Württemberg und Hohenzollern. Mann-
heim, J. Bensheim er 1888 282
Bil finge r, Dr. Gustav. Der bürgerliche Tag. Unter-
suchungen über den Beginn des Kalendertages im klas-
sischen Alterthum und im christlichen Mittelalter. Stutt-
gart 1888 284
Danz, Dr. E. Die Forderungsüberweisung, Schuldüber-
weisung und die Verträge zu Gunsten Dritter nach gem.
Recht. Leipzig 1886 284
Pollak. Der Schenkungswiderruf, insbesondere seine Ver-
erblichkeit. Ein Beitrag zur Abfassung des deutschen
bürgerlichen Gesetzbuches. Berlin 1886. Franz Siemenroth 280
Studi Senesi sul circolo giuridico della r. universitä. Diret-
tore: Ferri Enrico. Vol. III. fascic. 2 — 3. Siena, Enrico
Torrini editore, 1886 287
Wolff, Dr. Th. Die Eintragung in das Grundbuch zur
Vollstreckung einer Forderung, sowie zur Vollziehung
eines Arrestes etc. systematisch dargestellt. Berlin 1886.
Franz Vahlen 288
Ernst Mayer. Zur Entstehung der lex Ribuariorum.
München 1886. S''. 182 S 289
Balck, C. W. A. Der Domanial-Capital-Fonds in Mecklen-
burg-Schwerin. Schwerin 1888. 64 S. kl. S'' . . . . 292
Camillo Re, de! patto successorio, studio di legislazione
comparata. Roma, Tipografia Vaticana 1886 .... 292
V[If Inhalt.
Seite
Rerolle.' Lucien. Du colonage partiaire et specialement
du metayage. Paris. 602 S. 1888 29o
Der romanische Rechtsunterricht in Oester reich.
Ein Beitrag zur Reform der juristischen Studienordnung
von Prof. Dr. Ernst Hruza. Czernowitz 1886. 30 S. . 295
Dr. Carl Janka. Die Grundlagen der Straf schuld,
Vortrag, gehalten in der Plenarversammlung der juristi-
schen Gesellschaft in Wien am 30. Januar 1885. Wien,
Manz'scher Verlag, 1885 296
Eine griechische Bearbeitung der Pandekten
von Arndts 298
Bullettino deU'Istituto di diritto romano.
(Anno I.) Roma, L. Pasqualucci. 1888 299
Gumplowicz, Ludwig, Dr.. Professor der Staatswissen-
schaften an der k. k. Carl-Franzens- Universität in Graz,
Grundriss derSociologie. Wien 1885. Manz'sche k. k.
Hof-, Verlags- und Universitätsbuchhandlung. 245 S. . . 304
Verzeichniss bei der Redaktion in den Jahren 1884 bis 1. Juli
1890 eingegangener und in dieser Zeitschrift nicht bereits
recensirter Schriften 307
IX. üeber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. Von Prof. Dr.
J. Kohler 321
X. Der Entwurf eines Verfassungsgesetzes für die kaiserlichen
Gerichte in Japan vom Jahre 1888. Von Kammergerichts-
rath Schultzenstein zu Berlin 361
XI. Die Principien des europ. Familienrechts. Von Franz Bernhöft. 392
XII. Das Recht der Kalmücken. Von Karl Koehne. Dr. jur. et phil. 445
Literarische Anzeigen.
Sainctelette, Charles, avocat, membre de la chambre
des representants. membre de la section maritime de la
commission orgauisatrice, Fragment d'une etude sur
l'assistance maritime. Bruxelles. Bruyland-
Christophe et Cie.. editeurs. 1885 476
Kohl er, J., Professor an der t^niversität Berlin. Prozess-
rechtliche Forschungen. Berlin 1889, H. W. Müller.
S. VI, 149, 8" 477
Pfizer. Ehe, Staat und Kirche. Hamburg 1890. Deutsche
Zeit- u. Streitfragen. N. F. 72 478
Verzeichniss der seitdem 1. Januar 1890 bis 27. Januar 1891
bei der Redaktion eingegangenen Scliriften 479
I.
Altindisclie Familienorganisation.
Von
Franz Bernliöft.
§ 1-
Die alt-arisclieii Familienverbände.
Die Indogermanen sind in iiirer Familiencrganisation so
wenig wie überhaupt in Recht und Sitte von andern Völkern
durch bestimmte charakteristische Eigenthümlichkeiten scharf
unterschieden. Gleiche Gedankenverbindungen und Anschau-
ungen, parallel gehende Entwickelungsprozesse finden sich auch
anderwärts überraschend häufig wieder. Die nächstverwandte
semitische Gruppe bietet ein Bild, welches in keinem wesent-
lichen Zuge von den Ariern abweicht. Alle Merkmale älteren
arischen Rechts kehren wieder; was uns etwa fremdartig er-
scheint, das sind, wie sich bei genauerer Untersuchung heraus-
stellt, Eigenthümlichkeiten, welche die asiatischen Indogermanen
theilen. Eine ähnliche Gleichförmigkeit zeigt sich, trotz der
vollständigen Verschiedenheit der Sprache, bei andern Völkern
gleicher Rasse ^). Unter diesen sind die in Indien sesshaften
^) Die Ethnologen sondern meist eine „mittelländische Rasse" aus.
Friedrich Müller, Allg. Ethnologie § 5 stellt den Begriff einer „locken-
haarigen Rasse", umfassend Dravidas,Nubas und „Mittelländer", auf.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. \
2 Bernhöft.
dravidischen Stämme die wichtigsten. Manche Züge, welche
bei den Ariern und Semiten schon früh verwischt wurden^
treten bei ihnen deutlicher und reiner hervor, zu einem kleinen
Theile haben sie sich sogar noch vollständig in ihrer ursprüng-
lichen Eigenart erhalten. Hier finden wir den Ausgangspunkt
der Entwickelung, auf welchen bei den Indogermanen nur
noch uralte Sagen und vereinzelte Spuren in der geschicht-
lichen Zeit deuten.
Ein anderes wichtiges Hilfsmittel ist die Sprachvergleichung.
Die arischen Völker haben bekanntlich sprachverwandte Be-
zeichnungen für die nächsten Familienverhältnisse, für den
Begriff ..Familie" und ,,Geschlecht" selbst findet sich dagegen
eine genau entsprechende Bezeichnung bei den verschiedenen
Völkern nicht wieder, und das ist um so auffallender, als der
Familienverband in der ältesten Zeit sogar noch eine viel
grössere Bedeutung hatte als später, und als bei Beginn der
Geschichte die Geschlechter sowohl politische wie privatrecht-
liche Korporationen von allergrösster Wichtigkeit waren.
Bei dravidischen Stämmen, welche auf früher Entwicke-
lungsstufe stehen geblieben sind, lässt sich eine eigenthümliche
Familienorganisation beobachten. Verwandt sind bei ihnen
nur die Menschen, welche in einem gemeinsamen Haushalte
wohnen und nach aussen hin eine geschlossene Korporation
bilden, in Gütergemeinschaft und meistens auch in Weiber-
gemeinschaft lebend. Dieser Haushalt ist gewissermassen ein
Mittelding zwischen Familie und Geschlecht. Die beiden
letzteren haben sich aus ihm durch Differenzirung entwickelt.
Der Haushalt löste sich in einzelne Haushaltungen auf, die
aber häufig die alte Gemeinschaft miteinander in vielen Be-
ziehungen bis weit in die geschichtliche Zeit festhielten. Von
allen möglichen Zwischenstufen dieser Entwickelung sind Bei-
spiele auf uns gekommen. Die erste Stufe bilden die Haus-
communionen mit getrennten Familienverhältnissen, aber ge-
meinsamem Haushalt, am besten zu beobachten bei slavischen
Völkern; die nächste Stufe ist die Markgenossenschaft mit
Altindische Familienorganisation. 3
getrenntem Haushalte, aber gemeinschaftlicher Bewirthschaf-
tung des Feldes; von da an geht dann der Sonderimgsprozess
langsam, aber unaufhaltsam weiter bis zur endlichen voll-
ständigen Auftheilung des letzten gemeinsam gebliebenen
Weidelandes.
Von der ursprünglichen Existenz dieser Familienverbände -),
welche, indem sie sich in Einzelhaushaltungen auflösten, zu
den Geschlechtern der geschichtlichen Zeit wurden, zeugt auch
die Sprachvergleichung. Die Begriffe „Familie'* und „Ge-
schlecht'' haben sich aus einem einzigen Begrifte entwickelt,
und zwar erst nach der Trennung der arischen Völker: dem
zu Folge sind die Worte, welche sich in der Urzeit auf jenen
Familienverband bezogen, bei den Völkern der geschichtlichen
Zeit bald für die Familie, bald für das Geschlecht verwendet
worden. Vicus, der Wohnsitz des Geschlechtes, ist sprachlich
identisch mit oixoc, dem Wohnsitz der Familie, und auch in
den verwandten Sprachen bedeutet das entsprechende Wort
bald „Dorf*, bald „Haus** ^). Im Sanskrit hat vic sogar noch
beide Bedeutungen neben einander, indem es sowohl „Haus'*
wie „Gemeinde" bezeichnet, und vicpati heisst Familienhaupt,
^) Diese Familienverbände, welche in der Mitte zwischen Geschlecht
und Familie stehen, sind keineswegs auf die Arier und die verwandten
Völker beschränkt, sondern über die ganze Welt verbreitet. So z. B.
über die Papuas, Zeitschr. f. Ethnol. XXI S. 10: „Das älteste männliche
Mitglied ist zugleich Haupt der Familie, der abümtau, ein Wort, welches
in seiner Bedeutung wohl die Mitte hält zwischen „Dorfhäuptliug" und
„Familienhaupt"; denn oftmals bilden die Mitglieder einer einzigen
Familie ausschliesslich einen Dorfcomplex und die Person des alten
abümtau, des Vaters und Grossvaters, ist es, um welche sich in Einig-
keit Brüder, Schwestern, Schwäger und Schwägerinnen scharen."
^) S. Aufsatz I in dieser Zeitschr. VIII S. 14. üeber die vedischen
Arier sagt Zimmer, Altindisches Leben S. 159: Das Staatsganze beruht
auf dem Hause (altb. nmäna , dmäna), der Einzelfamilie. Sie ist nur
ein Theil der Gesammtfamilie , Sippe oder Dorfschaft: altind. gräma,
vrijana, eran. vi9, altit. gens, germ. vicus — thorp, langob. fara, slav.
rodu, obistina.
4 Bernhöft.
Gemeindehaiipt, Stammältester ^j. Der Familiengenosse gleicher
Generation heisst im Lateinischen frater, womit die meisten
Sprachen übereinstimmen; im Griechischen bezeichnet dagegen
'^paiT^p den Geschlechtsgenossen, und der leibliche Bruder wird
aus der Menge der Geschlechtsgenossen als aBsXfo:; („aus dem-
selben Mutterleibe") hervorgehoben. In jenen andern Sprachen
fehlt es übrigens auch nicht an übriggebliebenen Spuren davon,
dass das Wort frater — Bruder — ursprünglich eine sehr viel weitere
Bedeutung hatte. In den neueren arischen Sprachen Indiens,
speziell im Bengalischen, Mahrattischen und Gujarathischen,
heisst noch heute jeder Cousin, selbst der Cousin der entfern-
teren Grade, «Bruder^ (S. Morgan, Systems of Consanguinity).
Dasselbe gilt für viele europäische Sprachen, nur hat man
dem Bedürfniss nach einer Unterscheidung von „Bruder" und
„Cousin" durch einen Zusatz Genüge gethan, z. B. frater
patruelis im Lateinischen, selbst noch fratello cugino im Ita-
lienischen, und ähnlich im Spanischen und Portugiesischen,
ferner ähnlich im Russischen und im Nordischen. Bei dem
Worte „Vater" machen wir eine dem entsprechende Beobach-
tung. Pater = sskr. pitri nannte man ursprünglich die Mitglieder
desselben Familienverbandes, sofern sie einer älteren Genera-
tion angehörten. Im Sanskrit versteht man daher unter pitaras
alle väterlichen Ascendenten. Im Lateinischen kommt die Be-
zeichnung ..pater", nachdem später die gens sich in familiae
gespalten hat, sowohl dem Haupte einer gens wie dem Haupte
einer familia zu, und es hat sich davon in der Benennung ^patres"
für die Senatoren bis in ganz späte Zeiten eine Spur erhalten.
Die Aufgabe dieser Abhandlung ist es, den Urzustand,
auf welchen schon die Sprachvergleichung deutet, und den
daran anschliessenden Entwickelungsprozess, soweit es an der
Hand des uns zu Gebote stehenden Materiales möglich ist,
darzustellen. Den Urzustand zeigen am besten die Tudas, ein
dravidischer Stamm, welcher in der Abgeschiedenheit der
*) ^ i9pati ist alsn genau = dem abümtau der Papuas.
Altindische Familienorganisation. 5
blauen Berge im südlichen Indien uralte Sitte bis auf unsere
Zeit bewahrt hat. Für die Weiterentwickelung liegt konti-
nuirliches, reichhaltiges Material vor; sie im einzelnen zu ver-
folgen, gehört der Spezialrechtsgeschichte eines jeden Volkes
zu, hier genügt es, ihren Gang im Allgemeinen zu schildern.
Deshalb beschränke ich meine Angaben auf dasjenige, was
für diesen Zweck nothwendig ist. Die grösste Ausbeute liefert
die indische Rechtsgeschichte. Die Sage — und zwar nur
sie — reicht noch bis zu der Entwickelungsstufe zurück, auf
Avelcher die Tudas stehen, die Gesetzbücher geben die jüngere
Rechtsordnung, aber mit deutlichen Resten des alten Rechtes,
die dann in der Folge mehr und mehr ihren ursprünglichen
Charakter verlieren und endlich ganz beseitigt werden. Die
europäischen Völker haben meistens nur noch Ueberbleibsel
des alten Rechtes, die bereits bei Beginn der Geschichte im
Verschwinden begriffen sind. Aber mitten unter den fortge-
schrittenen Hellenen, in wohl beglaubigter geschichtlicher Zeit,
stossen wir auf ein wunderbar alterthümliches Volk, in vielen
Zügen alterthümlicher als die vedischen Arier und ein genaues
Gegenbild zu den Pandava der indischen Sage bietend: die
Spartaner.
Ein besonders fremdartiger Zug in unsern Augen ist das
frühere Vorkommen von Polyandrie. Die Pandava lebten in
polyandrischer Ehe, und solche Ehen waren auch bei den Spar-
tanern üblich. Es drängt sich demnach die Frage auf, ob das
arische Urvolk Polyandrie gekannt hat.
Dass diese allgemein gewesen ist, lässt sich mit Bestimmt-
heit bestreiten. Soweit sie überhaupt vorhanden war, muss
sie darin bestanden haben, dass Brüder in Weibergemeinschaft
lebten. Gerade dies ist die bei den Pandava und den Spar-
tanern auftretende Form. Nun ist die Bezeichnung für Gatte
sskr. pati = TzorjiQ (Herr) schon ursprachlich, ebenso devar
= §aY]p = levir Mannesbruder ^) und yätar = janitrix, entspr.
') Eine Spur von Polj'^andrie kann selbst hier gefunden werden.
() Bernliöft.
=v/y'i^j=;, MaDiiesbrudersfrau. Diese Unterscheidung wäre bei
völlig durchgeführter Weibergemeinschaft unter Brüdern natür-
lich nicht möglich gewesen. Anders steht es mit der Frage,
ob die Polyandrie überhaupt vorgekommen ist.
In der Regel ist das, was dem Beobachter als Polyandrie
erscheint, ursprünglich Gruppenehe. Die weit verbreitete vSitte,
weibliche Kinder zu tödten, welche insbesondere auch in ganz
Indien nachweisbar ist, führt aber dahin, dass meistens nur
Eine Tochter aus jeder Ehe am Leben bleibt. Daraus er-
klärt sich denn auch; dass in indischen Sagen ebenso wie im
Mahavanso regelmässig eine einzige Schwester neben einer
grösseren Zahl von Brüdern auftritt. Da nun bei der Gruppen-
ehe die Brüder einer Familie die Schwestern einer andern
Familie heirathen, so wird die Ehe thatsächlich polyandrisch.
Wo dann ausnahmsweise mehrere Schwestern an der Ehe be-
theiligt sind, da pflegt es dem Beobachter, der die Vielweiberei
als etwas ganz Gewöhnliches betrachtet, überhaupt nicht auf-
zufallen.
Die Gruppenehe und die mit ihr zusammenhängende Po-
lyandrie ist in geschichtlicher Zeit fast überall eine absterbende
Erscheinung, Wo die Sprache noch ganz deutlich auf ur-
sprüngliche Weiber- und Kindergemeinschaft zurückdeutet,
ist doch thatsächlich Paarehe oder Vielweiberei die Regel,
zum Theil sogar die ausnahmslose Regel. Von den zahlreichen
Der älteste Bruder war bei der auf Seniorat gegründeten ältesten Familien-
organisation der Hauptgatte, der „Herr" (pati). Devar, devara bezeichnet
gerade den jüngeren Bruder des Gatten (s. das Petersburger Wörterbuch).
Ist es wirklich, wie oft geschieht, von da, dal. „Antheil nehmen", abzu-
leiten, so würde es treffend den Nebengatten bezeichnen. Dazu stimmt,
dass es nach dem Petersburger Wörterbuch in Einem Falle in der Be-
deutung ..Gatte, Geliebter" vorkommt. Freilich wird hier meistens trotz
der vollständigen Identität des Wortes ein anderes devara angenommen,
welches von div „scherzen" abzuleiten wäre. Indessen dürfte eine Er-
klärung, welche die Spaltung des Wortes unnöthig macht, mehr Be-
friedigendes haben. Auffällig ist übrigens, dass für -Schwägerin" = -Bru-
dersfrau'' kein Wort exisiirt, Vergl. übrigens S. 9. A. 12.
Altindische Familienorganisation. 7
indianischen Stämmen, welche Morgan in seinen Verwandt-
Ächaftstafeln berücksichtigt, haben die Sprachen durchweg noch
bedeutende Spuren polyandrischer Zustände, bisweilen — ins-
besondere bei den Pawnee-Indianern — beruhen sogar die
sämmtlichen Verwandtschaftsbenennungen noch darauf^). Die
herrschende Sitte ist aber, wenn man die Reisebeschreibungen
hiermit vergleicht, meistens schon eine andere geworden, und
häufig hat der Fortschritt zur persönlichen Ehe, den übrigens
•die überwiegende Zahl der Sprachen bereits andeutet, sich im
wirklichen Leben vollständig vollzogen.
In noch viel höherem Grade trifft dies natürlich für die
asiatisch-europäische Völkergruppe zu. Reste von Polyandrie
sind zwar überall nachzuweisen. Spuren finden sich selbst
noch in der Sprache, aber so vereinzelt, dass sich deutlich
zeigt, wie jene Zustände bei der Fixirung der Sprache keinen
wesentlichen Einfluss geäussert haben. In geschichtlicher Zeit
ist fast überall ein anderer EhebegrifF zur Herrschaft gelangt,
-der im schärfsten Gegensatz zu jenen ursprünglichen Ehe-
formen steht.
Hierdurch erklärt sich ein eigenthümlicher Zwiespalt unter
den Gelehrten. Der Historiker, der Philologe, der Jurist, welcher
-sich mit einem einzelnen Volke beschäftigt, pflegt geneigt zu
sein, die Polyandrie und die damit verwandten Erscheinungen,
soweit es irgend möglich ist, abzuleugnen. Von seinem Stand-
punkte aus steht das, was in dieser Beziehung beigebracht
werden kann, durchaus vereinzelt da, es tritt ausserdem in
Widerspruch zu allem, was man überhaupt von dem Volke
weiss, und stört lediglich das Bild, welches man sich von
diesem entwirft. Die Geschichtsquellen selbst unterstützen
•diese Auffassung. Die Rechtssitten, welche dem herrschenden
EhebegrifF widerstreben, sind in der besser bekannten Zeit
nicht nur veraltet, sondern auch häufig ins Lächerliche ge-
'') Bernliöft, Verwandtschaftsnamen und Eheformen der nord-
araerikanischen Volksstämme S. 22 tY.
8 Bernhöft.
zogen '), oder haben, als sie imverständlich geworden waren,
eine Umdeutung erfahren, die ihren eigentlichen Charakter
verdunkelt^). Beobachtet man aber, wie diese paradox er-
scheinenden Rechtssitten bei den verschiedensten Völkern in
auffälliger Uebereinstimmung auftreten, berücksichtigt man
ferner, dass an den verschiedensten Stellen des Gebietes der
Indogermanen, in Indien, in Sparta, in Britannien, durch völlig
glaubwürdige Berichterstatter direkt Polyandrie bezeugt wird,
so wird jene negirende Richtung unmöglich. In Wahrheit ist
das kein Schaden, weder für die Klarheit noch für die Rein-
heit des Bildes des einzelnen Volkes. Das Bild gewinnt sogar
an Reinheit, da die Flecken, die ihm anhafteten, nunmehr als
Reste eines früheren Rechtszustandes ihre Erklärung finden.
Für das betreffende Volk ist das unzweifelhaft günstiger, als
wenn man die dem neueren Ehebegriff widersprechenden Er-
scheinungen lediglich als Ausgeburten krankhafter Lüsternheit
aufzufassen gezwungen ist.
Nach dem, was die Ethnologie lehrt, müssen wir Indien
als ein Verbreitungszentrum der Polyandrie betrachten. Vom
Himalaya bis zu den Nilgherry leben bis auf den heutigen
0 Man vergleiche die humoristische Behandlung der Rechtssitte,
dass der impotente Ehemann seine Frau dem Nachbar und schliesslich
den Marktleuten anbieten soll, in deutschen Bauernrechten bei Grimm
R. A. S. 444 f.
^) In Athen galt für die Erbtochter der Rechtssatz, dass sie bei
Impotenz des Ehemannes mit dessen Verwandten geschlechtlich verkehren
sollte. Der Grund, wesshalb sich die alte Rechtssitte gerade für diesen
Fall erhielt, ist offenbar der, dass die Erbtochter, wenn irgend möglich,
Kinder haben sollte. Gegen den Mann richtete sich der Rechtssatz sicher
nicht, sonst würde man die Frau nicht an dessen Verwandten gewiesen
haben, sondern ihr dann freie Wahl eines Liebhabers gestattet haben.
Die vollständige Erklärung des Satzes wird sich aus dem Folgenden er-
geben. Der späteren Zeit erschien der Brauch wie natürlich, Ji-zo-oz v.al
fs^oloc" ; nun wurde als Grund angeführt, man habe den impotenten
Mann, der aus Habsucht seinen Anspruch auf die Erbtochter geltend
machte, zur Strafe auf diese Weise dem Schimpf aussetzen wollen.
Plutarch, Solen 22.
Altindische Familienorganiriation. 9*
Tag Stämme, welche die Polyandrie in vollständig reiner Form
bewahrt haben ^). Von Indien haben sich, wie die Morgan-
schen Verwandtschaftstafeln nachweisen, polyandrische Einflüsse
über die Inselwelt des grossen Oceans verbreitet, und sie
mögen auch weiter bis nach Australien gedrungen sein. Anderer-
seits hat sich die Polyandrie auch bis nach Europa erstreckt,
aber sie war unfähig, hier Wurzel zu fassen, und ist daher
schon in früher Zeit untergegangen. Ebenso ist sie in Afrika
nicht heimisch geworden ^^). Ein zweites Verbreitungszentrum
befindet sich in Amerika. In wie weit sie heute noch geübt
wird, ist scliwer festzustellen^^). Dass dieses zweite Ver-
breitungszentrum unabhängig von dem ersten ist, lässt sich
nicht mit Sicherheit annehmen. Im Gegentheil kann von Asien
nach Afrika eine ziemlich zusammenhängende Kette polyan-
drischer Völker ^^) nachgewiesen werden, namentlich wird
') MacLennaii, Studies in Ancient History S. 142 1'. zählt aiifr
Ganz Tibet und die angrenzenden Gegenden, das Thal von Kashmir, die
Spili, Ladak, Kistewar, Sirmor, das Telingesische, Kasia, die Curgs von
Mysore, die Tudas in den Nilgherrj'. Auch sonst finden sich unver-
kennbare Spuren. — Die Nairen von Mala bar möchte ich in diesem Falle
nicht herbeiziehen. M. E. behauptet Post (Afrikanische Jurisprudenz
S. 303, A. 3) mit Recht, dass hier keine primitive Bildung vorliegt.
^") Post, Afrikanische Jurisprudenz S. 301, A. 7, hat nur in
einem einzigen Falle, bei den Guantschen auf Lanzerola und Fuertaven-
tura Aehnliches gefunden und bemerkt dazu ausdrücklich, dass das Recht
der Guantschen gar keine Berührungspunkte mit anderen afrikanischen
Rechten hat.
^^) Nach den Mo rganschen Verwandtschaftstafeln ist bei Pawnee-
Indianern sehr dringend Polyandrie zu vermuthen. Ich habe aber keine
Sittenschilderung der Pawnee gefunden, was bei der Isolirung und Ab-
geschiedenheit, in der sie sich befinden, auch keineswegs zum Ver-
wundern ist.
^-) Namentlich ist über ganz Asien hin die Sitte nachzuweisen,
dass Frauen und Töchter den Gästen angeboten werden. Bei Konjagen,
Koloschen und Aleuten kommt ausserdem sowohl Polj^gamie wie die
Sitte, einen Nebenmann zu haben, vor. Waitz, Anthropologie III S. 314.
Man sehe namentlich auch Waitz a. a. 0. S. 328 über die Koluschen:
„Die Wittwe erhält der Bruder oder Schwestersohn des Verstorbenen
10 Bernhöft.
die Verbindung zwischen den beiden Erdtheilen durch die
polvandrisch lebenden Bewohner der Aleuten in durchaus ge-
nügender Weise hergestellt ^^).
Wenn nun für fast alle Völker, welche zu der arischen
Familie gehören, Polyandrie oder Nachwirkungen von Polyan-
drie nachzuweisen sind, so eröffnet sich eine doppelte Mög-
lichkeit.
Es ist möglich, dass schon bei dem arischen Urvolke
Polyandrie vorkam. Da allgemeine Polyandrie nicht geherrscht
haben kann, so hätten wir anzunehmen, dass das Urvolk sich
aus verschiedenen Volkselementen zusammensetzte, unter denen
auch Theile eines polvandrisch lebenden Volkes waren. Schwierig-
keiten stehen dieser Annahme nicht entgegen. Dass die alten
Arier eine reine Rasse waren, ist durchaus nicht erwiesen, ja
nicht einmal wahrscheinlich. Die von Lippert aufgestellte
Ansicht, dass die grossen Sprachen, welche sich später über
die Welt verbreitet haben, nicht bei einzelnen Familien oder
Stämmen, sondern an Marktplätzen entstanden sind, wo ver-
schiedene Völker zusammenströmten, scheint gerade für die
zur Ehe. deren erster — bisweilen ist es auch ein anderer naher Ver-
•.vandter — schon bei Lebzeiten des Mannes als dessen Stellvertreter und
Nebenmann in die Familie eingeführt zu sein pflegt." Die gruppenähn-
liche Familienorganisation ist hier klar. Ueber den Bruder als KeVjen-
rnann vergleiche das S. 6. i. d. A. bezüglich devar Gesagte.
^^) Zwischen dem nordöstlichen Asien und nordwestlichen Nord-
amerika besteht überhaupt keine feste Völkerscheide, wie man oft zu
glauben pflegt. Die Bewohner der Aleuten bilden nach Körperbildung
und nach Sitte den Uebergang zwischen beiden Erdtheilen. Waitz. An-
thropologie III S. 300 tT. Vergl. auch schon Description de toutes les
Nations de l'Empire de Russie (Petersburg 1777) III S. 115. II y a une
grande ressemblance entre les habitants des Aleoutes. des isles aux
renards et des isles St. Andre, leur figure et leur maniere de vivre ont
beaucoup de rapport avec Celles des Koraiks et des Ameriquains Septen-
trionaux. Cette ressemblance est encore ä plusieurs autres egards si
grande, qu'il parait. que les Insulaires susdits, les Koraiks. et les Ame-
riquains du Nord sont toiis issus de la meme soiiche.
Altindische Familienorganisation. H
Arier ganz besonders zu passen. Wenn Lippert sich nament-
lich darauf beruft, dass der Synonymenreichthum der älteren
Sprachen und andererseits die Vieldeutigkeit der einzelnen
Worte noch auf die Entstehung aus einer grossen Anzahl ver-
schiedener Familiensprachen hinweisen, so trifft das nach allem,
was wir wissen, auch für die arische Ursprache, ja zum Theile
sogar noch für die geschichtlichen Sprachen vollkommen zu.
Man denke z. B. an die zahlreichen Bezeichnungen für „sprechen'',
„gehen", „Sohn", „Tochter", „Herrscher" u. s. w. im Sans-
krit. War nun das arische Volk bereits ein Mischvolk, so
bereitet die Annahme, dass auch polyandrische Stämme an
seiner Bildung theilnahmen, vollends keine Schwierigkeit, da
die Existenz derartiger Stämme gerade in der vermuthlichen
Heimat des Volkes feststeht.
Aber es ist ebensowohl möglich, dass erst nach der
Trennung die einzelnen arischen Stämme sich mit polyandri-
schen Völkern oder aber auch mit Bestandtheilen eines und
desselben polyandrischen Volkes berührt und vermischt haben.
Denn bei der weiten Verbreitung der Polyandrie über Amerika
und Polynesien ist es durchaus wahrscheinlich, dass sie früher
auch bei Urbewohnern Asiens, selbst Europas bestanden haben
mag. Auch in anderen Beziehungen zeigt es sich nicht selten,
dass die verschiedenen arischen Völker analogen Einflüssen
unterlegen haben, und daher auffallende Parallelen in ihrem
späteren Entwickelungsgange aufweisen. Speziell für die Inder
ist es sicher, dass sie mit polyandrisch lebenden Völkern in
Berührung gekommen sein müssen.
Die Frage, welche von beiden Möglichkeiten zutrifft^ muss
ich hier offen lassen. Die wichtigsten Argumente sind im
Folgenden zusammengestellt. Für die Erkenntniss der ge-
schichtlichen Zustände macht es keinen grossen Unterschied,
wofür man sich entscheidet. Denn es kann kein Zweifel sein,
dass das arische Familienrecht später eine ganz divergirende
Richtung genommen hat. Trotzdem lässt es sich nicht ver-
meiden, dass in der Urgeschichte der Familie bei den Ariern
12 Bernhöft.
die Vielmännerei sehr stark in den Vordergrund tritt. Je
weiter wir zurückgehen^ um sö deutHcher zeigt sich das Vor-
handensein einer polyandrischen Eheform, und man kann die-
selbe nicht ignoriren, wenn man ein klares Bild von den vor-
geschichtlichen , ja selbst von den älteren geschichtlichen
Zuständen geben will.
Wenn oben die Polyandrie als ein absterbendes Institut
bezeichnet worden ist, so lässt sich dasselbe auch von den
anderen Instituten des alten Familienrechts sagen. Die Ge-
schichte des arischen Familienrechts ist eine Geschichte der
allmählichen Auflösung der alten Familienverbände, und zwar
ist die Auflösung bei dem Beginn der Geschichte überall schon
ziemlich weit fortgeschritten. Wie sich in Europa der Prozess
vollendet hat, und welche anderen Bildungen an Stelle der ab-
gestorbenen getreten sind, das kann erst später verfolgt werden.
§ 2.
Die dravidischen Stämme.
Immer wieder führen die Versuche, die Räthsel unserer
Urgeschichte zu lösen, uns nach Indien zurück. Dort sind
die einzelnen Volkselemente nicht, wie in Europa, zu einer
homogenen Masse verschmolzen, sondern — Dank dem Kasten-
wesen — durch die Jahrtausende ziemlich rein erhalten worden.
Wenn wir früher (in dieser Zeitschr. VIII., S. 22 if.) gesehen
haben, dass in Malabar neben oder unter einander grundver-
schiedene Volksschichten existiren, ohne je in nähere Be-
rührung mit einander zu treten, so ist das nur ein besonders
frappantes Beispiel einer in Indien weit verbreiteten Er-
scheinung.
Hieraus entspringt der Vortheil, dass wir die gewöhn-
lichen Quellen für die Erkenntniss der vorgeschichtlichen Zu-
stände, Sagen und Resterscheinungen im älteren Recht, besser
als irgendwo kontrolliren können. Sie bestehen die Probe.
Was das Mahäbhärata von der mythischen Familie der Pän-
Altindische Familienorganisation. 13
dava erzählt^ gilt noch heute in Tibet und auf den Nilgherry;
was Brihaspati als einen im Süden herrschenden „Missbrauch"
tadelt, berichtet ein englischer Missionar unserer Zeit als Sitte
von Stämmen, die heute im südlichen Indien wohnen.
Im Allgemeinen hat die brahmanische Kultur auch die
Bevölkerung, welche den Ariern vorausging, in hohem Grade
beeinflusst. Aber Indien ist reich an unzugänglichen, abge-
legenen Gegenden, hier haben sich häufig Stämme erhalten,
welche von fremdem Einflüsse unberührt geblieben sind. Die
Brahmanen haben sich wenig um sie gekümmert, aber in
neuerer Zeit ist, namentlich durch Missionare, die Aufmerk-
samkeit auf einige von ihnen gelenkt worden. Sie gleichen
sich in ihren Sitten so wenig, dass wir auch die vorarische
Bevölkerung unmöglich als eine homogene ansehen können:
Zug um Zug weicht z. B. das Bild, welches Nottrott von den
Kolhs entwirft ^^), von dem ab, was wir über die Tudas wissen.
Die blauen Berge (Nila Giri, Nilgherry) sind von unge-
sundem Fieberlande umgeben, und dies mag der Grund sein,
wesshalb sie auch nach der englischen Occupation lange Zeit
völlig unbekannt blieben. Erst 1819 wurden sie durch einen
Zufall entdeckt ^^). Die eigenthümlichen Sitten ihrer Be-
völkerung zogen nun schnell die Augen auf sich, und es be-
steht bereits eine eigene Literatur über sie ^^). Auch hier
leben verschiedenartige Stämme in strenger socialer Scheidung
neben einander, und merkwürdigerweise findet sich auch hier
gerade bei dem vornehmsten Stamm Polyandrie, während die
Paarehe, die wir als höchste Blüthe der Kultur zu betrachten
^^) Nottrott, Die Gossner'sche Mission unter den Kolhs.
15) Ritter, Erdkunde IV 1 S. 952. 999.
1^) Benutzt ist u. a. Ritter, Erdkunde, welcher sich seinerseits auf
Harkness, Description of a Singular aboriginal Race inhabiting the Summit
of the Neilgherry Hills er Blue Mounts of Coimbratore, London 1832, stützt,
vor Allem aber das sehr eingehende Werk von William E. Marshall,
A Phrenologist amongst the Todas or the study of a primitive tribe in
South India, London 1873.
14 ßernhöft.
gewohnt sind^ bei einem anderen, niedrigeren Stamme herrscht.
Am Fusse der blauen Berge wohnen die Erular, .,in jeder
Hinsicht ein verkümmertes Geschlecht^^, welche „in keiner
geschlossenen Ehe leben'^, etwas höher die Km'umbar, von
denen es heisst: „Besondere Heirathsgebränche und Ehen
fehlen ihnen; erst wenn sie eine Zeit lang in Gemeinschaft
gelebt haben, feiern sie in Gegenwart der Freunde eine Cere-
monie, zum Zeichen, dass sie lebenslang vereint bleiben wollen.''
Dagegen haben die Kohata, welche Handwerker und Acker-
bauer sind, Paarehe. Polyandrie kommt bei ihnen nicht vor,
die Scheidung der Ehen soll aber leicht, der Ehebruch häufig
sein. Von den Familienverhältnissen der Buddagur erfahren
wir nichts Genaueres, sie sind Ackerbauer, erkennen aber die
Tudas als die eigentlichen Herren des Ackers an und zahlen
ihnen Abgaben^*). __
Die Tudas sind ein ausnehmend kräftiges, wohlgebautes
Hirtenvolk, das sich körperlich von den umwohnenden Stämmen
vortheilhaft unterscheidet. „Ihre Gesichtsbildung zeigt ein
schönes, kaukasisches Profil, eine Römernase." Ihr Charakter
wird von den Berichterstattern in ähnlicher Weise gelobt, wie
seiner Zeit der Charakter der Germanen von Tacitus. Der
Mission scheinen sie freilich schwer zugänglich zu sein.
Bevor sie mit den Europäern in Berührung kamen, herrschte
bei ihnen die Sitte, weibliche Kinder zu tödten. Die meisten
Familien Hessen immer nur ein Mädchen, einige zwei am
Leben ^^). Die Knaben wurden schon in der Kindheit ver-
lobt ^^). Die Mädchen waren allen Brüdern des Verlobten mit
^•) Ritter a. a. 0. S. 1015 lY.
^s) Ritter a. a. 0. S. 1030. Marshall a. a. 0. S. 111, 195.
Hierdurch erledigt sich der Zweifel, den Hamilton (Description of
Hindostan, London 1820) 11 S. 388 darüber äusserte, was sie denn mit
dem Ueberschuss an Frauen machten. S. über diese Sitte im heutigen
Indien Hamilton selbst I S. 638 f. Ueber dieselbe Sitte im alten
Indien Joll3\ Outlines S. 77.
^') Ritter a. a. 0. Marshall S. 221.
Altindisclie Familienorganisation. 15
versprochen ^^), „dabei sind ihnen noch andere Liebhaber nicht
verwehrt" ^^). »Die Söhne werden nach dem Seniorat unter
die Brüder vertheilt."
Durch diese Form der Polyandrie wird die sociale Frage
in einer originellen Weise gelöst. Die Bevölkerung kann eine
bestimmte Höhe nicht überschreiten, es werden nicht mehr
Menschen geboren, als das Land bei der hergebrachten Be-
wirthschaftung ohne Schwierigkeit ernährt, Krieg, Hunger und
Krankheiten sind nicht nöthig, um eine übermässig anschwel-
lende Volkszahl wieder zu reduziren. Auch die einzelne Fa-
milie kann sich nicht vergrössern, daher genügt ihr das ererbte
Land, und es besteht weder zum Mehreiwerb noch zum Fort-
schritt in der Lebenshaltung ein lebhafter Antrieb. Das Volk
selbst umfasst eine verhältnissmässig sehr grosse Zahl vod
Männern.
Auf die Vorstellungen der Europäer haben die Tudas
ziemlich willig die Sitte, die weiblichen Säuglinge zu tödten,
aufgegeben. Hierdurch ist zunächst die Zahl der Frauen ge-
stiegen, obgleich sie die der Männer noch immer nicht erreicht,
und die weitere Folge ist eine beträchtliche Erhöhung der
Volkszahl gewesen ^^). Auch die einzelnen Familien verbände
haben sich vergrössert, und es zeigen sich bereits die ersten
Spuren einer Spaltung.
Die einzelnen Familienverbände wohnen in Dörfern —
mand genannt — , die von einem Walle umgeben sind, und
-^) Ritter a. a. 0. Mars hall S. 213 sagt: In fact it was for-
merly their almost universal custom — in the cla3^s when vvomen were
more scarce thau they are now — for a family of near relations to live
together in one mand, having wife, children and cattle all in common.
"0 Hitter a. a. 0. Etwas milder, aber in der Sache überein-
stimmend, klingt die Angabe von Marshall S. 208, die Kinderlosigkeit
gelte für so schimpflich, dass „the husband would connive at any step&
his wife might take to obtain children".
--) Mars hall S. 102. Die Tudas sind also keineswegs, wie wohl
gesagt worden ist (s. Mars hall S. V), im Aussterben begriffen.
16 Bernliöft.
innerhalb des dazu gehörigen Landes liegen. Das mand be-
steht aus einem oder mehreren Häusern — ärsh — , in welchen
die Unterabtheilungen der Familie wohnen ^^). Jeder Familien-
verband hat mehrere mand^ in denen er der Weide wegen
abwechselnd seinen Wohnsitz nimmt.
Aus dem Wörterschatz interessirt hier Folgendes. Die
Frau heisst kätvöti = .,she who is bound to me^^ (Mars hall
S. 74); was auffällig an die Bezeichnung des Ehegatten bei
mehreren indianischen Stämmen erinnert. Der Vaterbruder
heisst; je nachdem er älter oder jünger ist^ als der Vater,
^grosser" oder ^kleiner Vater"; ebenso die Mutterschwester
^grosse'^ oder ^kleine Mutter". Der Vaterbrudersohn ist
^Bruder" -^). Alles dies erklärt sich ohne Schwierigkeit daraus,
dass die Gruppenehe die herrschende Eheform ist. Ferner
bedeutet:
mäman = Mutterbruder
und Schwiegervater,
mämi = Vaterschwester
und Schwiegermutter.
Dies weist auf die auch anderwärts verbreitete Sitte hin,
dass ein Mann regelmässig seine Mutterbrudertochter und Vater-
schwestertochter heirathet. Zwei bestimmte Familien ver-
schwägern sich in jeder Generation wechselseitig aufs neue,
indem die Männer der einen die Mädchen der andern Familie
heirathen. Dann folgt von selbst, dass jene Verwandtschafts-
bezeichnungen identisch werden müssen ^^).
"-^) Marshall S. 59. — Die 11 mand. welche S. 96 genau be-
schrieben werden, haben je 1 — 3 Wohnhäuser, 2 — 5 Wohnräume, 2 bis
10 verheirathete Männer, 7 — 31 Personen im Ganzen.
-■•) Das Yocabularium befindet sich bei Marshall S. 75. S. auch
vS. 77. „The son of my little-father, ennin kirud , is the same as
my brother." Bez. der vollständigen Identität dieser Anschauung mit
der der Indianer verweise ich auf Bernhöft, Verwandtschaftsnamen
und Eheformen. "Natürlich muss da, wo dieselbe Eheform herrscht, auch
ein ähnliches Verwandtschaftssystem entstehen.
-^) Näheres bei Bernhöft, Verwandtschaftsnamen § 8.
Altindische Familien Organisation. 17
Die Frauen werden bei den Tudas geachtet, stehen aber
entschieden niedriger als die Männer. Eine Frau kann kein
Eigenthum besitzen, sondern hat nur Anspruch auf Unterhalt
aus dem Familienvermögen. Das hinterlassene Vermögen wird
nur unter die Söhne getheilt. Alle Kinder gehören zur Familie
des Vaters. Bei Weibergemeinschaft sieht jeder Ehemann
jedes von der gemeinsamen Frau geborene Kind als das seine
an ^^). Wenn eine Wittwe wieder heirathet, so beerbt von
ihren Söhnen jeder seinen Vater; wenn ein Wittwer wieder
heirathet, so wird er von allen Söhnen erster und zweiter Ehe
zu gleichen Theilen beerbt^'). Das stimmt allerdings wenig
zu unsern landläufigen Vorstellungen von polyandrischen Ver-
hältnissen: man sieht, dass die Polyandrie mit dem „Mutter-
recht" keineswegs, wie meistens angenommen wird, in noth-
wendiger Verbindung steht.
Die Ehe wird durch Kauf abgeschlossen, Brüdern und
andern Verwandten, welche in demselben mand leben, pflegt
noch jetzt gestattet zu werden, an der Ehe theilzunehmen ^^).
Wiederverheirathung der Wittwe in einer andern Familie sieht
man ungerne, daher pflegt sie ein Bruder oder ein anderer
Verwandter des Verstorbenen zu heirathen ^^). Der Zusammen-
hang der Leviratsehe mit der Vielmännerei zeigt sich hier klar.
Ein Eingehen auf andere polyandrisch lebende Stämme
wird nicht nöthig sein^^), von grösserem Interesse ist es für
-^) So Marshall, während nach Ritter Theilung nach der Reihen-
folge des Alters stattfindet. Ueber den scheinbaren Widerspruch im
nächsten Paragraphen.
20 Marshall S. 206 f.
28) Marshall S. 213.
2') Marshall S. 207.
^") S. über die Verbreitung der Polyandrie in Indien auch Mar-
shall S. 205. Die Verhältnisse in Tibet entsprechen vollkommen den
Sitten der Tudas. Um ein lebendiges Bild von ihnen zu geben, diene
folgende Beschreibung. Description du Tibet, traduite partiellement du
chinois en russe par Bitchourin, en francais par M*^'*, revue par M.
Klaproth S. 90 f. C'est aussi pour cette raison que quelquefois trois
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 2
18 Bernhöft.
imsern Zweck, die Weiterentwickeliing dieser Zustände zu be-
obachten. Wir besitzen eine vorzügliche Sittenschilderung von
zwei südindischen dravidischen Völkerschaften^ den Naicker
und den Reddy^^).
Beide zerfallen in Stämme (,,clans or families^'), die
Naicker in 8, die Reddj in 24. Im Ganzen zählen die Naicker
80,773; die Reddy 26,386 Personen; die einzelnen Stämme
müssen also sehr zahlreich sein. Man darf nur innerhalb des
Stammes heirathen. Die Verwandtschaftnamen entsprechen
denen der Tudas.
Nur Vaterbrüder und Mutterschwestern gelten als wirk-
lich verwandt (,, related to them by consanguinity"), Mutter-
brüder und Vaterschwestern dagegen nur als verschwägert
(,, related to them only by affinity^^). Seine Vaterbrudertochter
betrachtet man als Schwester, die Mutterbrudertochter kann
man dagegen heirathen, ,,und sie ist es, welche die Hindu
allgemein heirathen, indem sie sie ,auf Grund des Erbrechts^
als ihre Frau beanspruchen^' ^^). Ebenso kann man nicht die
DU quatre freres de la meme famille ne prennent qu'une seule femme.
Les freres se partagent entre eux, ä lern* gre, les garcons et les fiUes
qui naissent de cette union, et si une femme parvient a satisfaire a trois
ou quatre freres habitant ensemble, eile recoit l'epithete d'accomplie,
parce quelle gouverne bien la maison. . . . L'adultere n'est nullement
considere comme honteux. Si une femme mariee se lie avec un etranger,
eile dit sans ceremonie ä son epoux, qu'un tel est son amant (yngdou).
Le mari n'en est aucunement aflfecte, et si les deux epoux sont d'ailleurs
Contents Tun de Tautre, ils continuent de vivre en bonne harmonie. Si
cette liaison leur convient, chacun suit son desir (c'est-ä-dire que le mari
se choisit une amie et la femme un amant). Vergl. Hamilton, Descrip-
tion of Hindostan II S. 578. Das Tibetanische braucht verschiedene Be-
zeichnungen für den älteren und den jüngeren Bruder. A. a. 0. S. 148.
Weitere Nachweise bei Post, Bausteine S. 98.
^^) J. F. Kearns, The tribes of South India, a sketch of their
history, religion and customs etc. Madras 1860. Der Verf. ist Missionar.
Die beiden oben genannten Stämme sind übrigens die einzigen, welche
der Verf. eingehend behandelt.
^2) Kearns a. a. 0. S. 84 f. Die Namen sind denen, welche Mo r-
Altindlsclie Familienorganisation. 19
Mutterschwestertochter, aber wohl die Vaterschwestertochter
heirathen.
Diese Heirath der Vaterschwestertochter und Mutterbruder-
tochter ist bei allen dravidischen Stämmen üblich, wie insbe-
sondere auch die Morgan'schen Verwandtschaftstateln zeigen.
Sie deutet darauf hin, dass die Dravida aus einer Verschmel-
zung eines exogamen Volkes mit einem endogamen hervorge-
gangen sind ^^).
Ein endogames Volk bevorzugt die Ehen mit den aller-
nächsten Verwandten. Da regelmässig Geschwister einander
heirathen, so sind die Kinder aller Geschwister selbst wieder
Geschwister. Den leiblichen Geschwistern stehen also alle
Cousins und Cousinen gleich, also:
Vaterbruderkinder,
Mutterschwesterkinder,
Vaterschwesterkinder,
Mutterbruderkinder.
Ein exogames Volk verabscheut umgekehrt die Ehe unter
Verwandten. Lebt es, wie die Tudas, in Gruppenehe, so haben
Brüder mit einander und Schwestern mit einander die Kinder
gemeinsam. Den leiblichen Geschwistern stehen also:
Vaterbruderkind er,
Mutterschwesterkinder
gleich. Mit diesen ist folgerecht jede Ehe verboten. Aber
Vaterschwesterkinder,
Mutterbruderkinder
stammen aus einer anderen Ehe, sie gelten bei den Tudas,
den Naicker, den Reddy und sicher auch bei den anderen
dravidischen Stämmen garnicht als verwandt.
gan, System of Consanguinity, aus dem Tamulischen überliefert, sehr
ähnlich.
'^) Endogame Völker sind über die ganze Welt verbreitet. Auch
die dravidischen Stämme sind auf solche bei ihrer Einwanderung in
Indien zweifellos gestossen. Bei den Veddah in Ceylon findet man noch
heute Geschwisterehe.
20 Bernhöft.
Verschmilzt nun ein exogames, in Gruppenehe lebendes
Volk mit einem endogamen, so wird der bei dem ersteren
eingewurzelte Abscheu gegen Ehen mit Schwestern, Vater-
brudertöchtern und Mutterschwestertöchtern bleiben, aber die
Gewohnheiten des endogamen Volkes können sich insofern
erhalten, als den Ehen mit Vaterschwesterkindern und Mutter-
bruderkindern kein Bedenken entgegensteht. Hierdurch ent-
wickelt sich das System der Cousinenheirath, welches bis auf
den heutigen Tag bei den dravidischen Stämmen herrscht.
Sehr hübsch spiegelt sich der Prozess im Mahawanso wieder:
ursprünglich ist in der mythischen Königsfamilie Ceylon's
Geschwisterehe die Regel, erst später tritt — jedenfalls unter
dem Einflüsse der fremden Einwanderer — Cousinenehe an
ihre Stelle.
Da die Ehegatten auf diese Weise durch Geburt für ein-
ander bestimmt werden, so können beträchtliche Altersunter-
schiede vorkommen. Hierdurch werden die bekannten Kinder-
ehen veranlasst. Bei den von Kearns geschilderten Stämmen
ist oft die Braut oder der Bräutigam fünf oder sechs Jahre
alt. Auch wird oft ein Knabe mit einem erwachsenen Mäd-
chen verheirathet, welche „zu der Zeit, wo der Ehemann mann-
bar geworden ist, eine junge Familie von vier oder fünf Kindern
hat,*^ „die nichtsdestoweniger als seine rechtmässigen Kinder
betrachtet werden^ ^ Der berichtende Missionar hat einen
15jährigen Reddy gesehen, welcher Vater eines 12jährigen
Knaben war.
Es sind übrigens sogar Heirathen mit Schwestertöchtern
üblich, und gerade dies erschwert die Arbeit der Mission
ausserordentlich, weil die anglikanische Kirche derartige Ehen
verbietet. Das Recht der Reddy schreibt sie dagegen geradezu
vor. Der Grund liegt darin, dass das Vermögen zusammen-
gehalten werden soll ^^). Ein Widerspruch gegenüber der
soeben erwähnten Sitte ist nicht vorhanden: Hat jemand einen
34
) Kearns a. a. 0. S. 30, 36.
Aitindische Familienorganisation. 21
Sohri; so verheirathet er seine Schwiegertochter mit diesem^
hat er keinen Sohn, so heirathet er sie selbst. Die Verbindung
zwischen den beiden verschwägerten Familien soll unter allen
Umständen fortgesetzt werden.
Dass Polyandrie unter den erwähnten Stämmen vorkommt,
bestreitet der berichtende Missionar entschieden, er hatte von
derartigen Gerüchten gehört, kann aber dieselben für unrichtig
erklären. Allerdings fügt er hinzu, die „Sünden^^, welche aus
ihren „unnatürlichen^' Ehen entständen, möchten dazu Anlass
gegeben haben. Uebrigens beweist das, was über die Knaben-
ehen gesagt ist, dass die Frauen nicht zur Keuschheit verpflichtet
sind. Nach allem dürfte auch der jetzige Zustand sich noch
nicht weit von der ursprünglichen Vielmännerei entfernt haben.
Es tritt bei der Vielmännerei eine ähnliche Erscheinung
auf, wie bei dem Gesammteigenthum der Familie. An sich
gehört Letzteres allen Familiengliedern; wenn aber die Ver-
fassung der Familie zu einer monarchischen wird, so erhält
das Haupt die massgebende Gewalt darüber und erscheint —
wenigstens nach aussen hin — als der juristische Eigenthümer.
Es ist sicher in diesem Sinne aufzufassen, wenn die Römer,
denen die Idee des Gesammteigenthums der Familie keines-
wegs fremd war, den pater familias als den juristischen Eigen-
thümer hinstellten.
Bei dem alten Zustande ist der Aelteste auch der Herr
seiner Brüder und der gemeinschaftlichen Frau, es kommt
daher sehr leicht, dass die jüngeren Brüder nur als Neben-
männer erscheinen. Ist nun, wie in Tibet und auf den Nil-
gherrj, der Frau überhaupt der Umgang mit andern Männern
erlaubt, so sind die jüngeren Brüder im Grunde dasselbe wie
ständige Liebhaber, die ja die Frauen sich ebenfalls halten dürfen.
Ob die Kinder als Kinder des ältesten Bruders oder aller
Brüder gelten, macht keinen erheblichen Unterschied, da sie
in jedem Falle das gemeinschaftliche Familieneigenthum theilen.
Sobald nun die Vielmännerei von dem herrschenden System
gemissbilligt wird, vollzieht sich ganz von selbst eine leichte
22 Bernhöft.
Verschiebung, die die bestehenden Zustände dem neuen Recht
äusserlich vortrefflich anpasst. Die jüngeren Brüder treten
formell ganz zurück, leben aber, altem Brauch gemäss, mit
der Frau des Aeltesten genau in demselben Verhältnisse wie
bisher. Die juristische Konstruktion hat sich geändert, die
wirklichen Zustände sind dieselben geblieben. Nur sind sie
für den Aussenstehenden schwerer erkennbar geworden. Eine
Sitte wird unter einem ihr feindlichen herrschenden System
zur Unsitte. In Folge davon aber verbirgt sie sich, und selbst
der Beobachter, der sie feststellt, erkennt in den weitaus
meisten Fällen nicht ihre wahre Natur.
Die geschlechtlichen Ausartungen, gegen welche die älteren
indischen Rechtsbücher einen beständigen und hartnäckigen
Kampf führen, sind gerade solche, wie sie auf Vielmännerei
zurückdeuten. Man suchte den geschlechtlichen Umgang mit
der Frau des Verwandten wenigstens auf den Fall zu be-
schränken, wo dieser kinderlos und ausser Stande war, selbst
Kinder zu erzeugen. Die Tendenz ging auf gänzliche Ab-
schaffung. Dass sie bis auf den heutigen Tag nicht überall
durchgedrungen ist, beweisen die von dem Missionar getadelten
„Sünden^*, denen noch heute die südindischen Stämme sich
hingeben.
§ 3.
Die Familienorgaiiisatioii im MahäbMrata.
Das VerwandtschaftssYstem der Dravida steht, wie wir
gesehen haben, keineswegs auf mutterrechtlichera Boden, viel-
mehr folgt das Kind der Familie des Vaters und beerbt diesen.
Trotzdem wäre es unrichtig, von einem vaterrechtlichen System
zu sprechen. Der natürlichen Abstammung kommt keine ju-
ristische Bedeutung zu, es wird auch kein besonderer W erth
auf sie gelegt, und so erklärt sich die im ersten Augenblick
befremdende Erscheinung, dass man von der verheiratheten
Frau keine eheliche Treue verlangt.
Altindische Familienorganisation. 23
Alle diese Züge finden wir, scharf ausgeprägt, in dem
altindischen Nationalepos, dem Mahäbhärata, wieder.
Die Identität geht bis zu kleinen Einzelheiten. Brüder
betrachten im Mahäbhärata ihre Kinder wie heute bei den
Tudas prinzipiell als gemeinschaftlich, doch aber werden bei
polyandrischer Ehe — wieder ganz so wie bei den Tudas —
die von der gemeinsamen Frau geborenen Söhne nach der
Reihenfolge des Alters unter die Ehemänner vertheilt. Der
Widerspruch, welcher scheinbar darin liegt, ist schon oben be-
rührt worden; er dürfte sich so lösen, dass das gemeinschaft-
liche Familienvermögen auf alle Söhne übergeht, das Privat-
eigenthum des einzelnen Mannes, Waffen und Kleider, dagegen
demjenigen Sohne vorbehalten bleiben, welcher ihm besonders
zugetheilt ist.
In einem Zuge tritt aber ein bedeutender Unterschied
zwischen dravidischer und arischer Familienorganisation hervor.
Die Arier sind zwar in den verschiedenen Ländern, über welche
sie sich ausgebreitet haben, auf endogame Völker gestossen,
aber eine organische Verbindung, wie die Dravida, sind sie
mit ihnen nicht eingegangen. Daher fehlt ihnen das Institut
der Cousinenheirath gänzlich, wie auch ihre Verwandtschafts-
Tiamen beweisen. Bezeichnungen für
Schwiegervater,
Schwiegermutter,
Schwiegersohn,
Schwiegertochter
waren schon in der Ursprache vorhanden, aber diese Verhält-
nisse werden von allen verwandtschaftlichen Verhältnissen
streng unterschieden. Gleichsetzungen wie
Schwiegervater = Onkel
^kommen bei ihnen nicht vor.
Die Sprache und die älteste Ueberlieferung beweisen über-
einstimmend, dass die Arier ein streng exogames Volk ge-
blieben sind. Gerade hierdurch wurde es aber herbeigeführt,
dass sie sich bei ihrem Ausbreiten mit den verschiedenartigsten
24 Bernhöft.
Völkerschaften vermischten. Der konservative Sinn der Dra-
vida fehlt ihnen durchaus, ihre Familienverhältnisse zeiofen
nicht die Gleichförmigkeit wie bei den Dravida^ in verwirren-
der Mannigfaltigkeit treten uns vielmehr immer neue Bil-
dungen entgegen, die den ursprünglichen Zustand in den ver-
schiedenen Stadien seiner Zersetzung zeigen.
Das Mahäbhärata ist uns in neuester Zeit durch eine eng-
lische üebersetzung des Brahmanen Protap Chandra Roy ^5)
zugänglicher geworden. Die Pändu-Familie, welche im Mittel-
punkt des Epos steht, geniesst noch jetzt eine über ganz
Indien verbreitete Verehrung, und viele königliche Geschlechter
leiten ihren Ursprung von derselben ab. Es sind fünf Brüder,
die Pändava, mit ihrer gemeinschaftlichen Frau, der Krishnä
oder Draupadi •^^). Ueber diese Heirath wird uns Folgendes
erzählt. ^^
Drupada, der König der Pänchäla, hatte die Gattenwahl
(syayamvara) seiner Tochter Krishnä angesetzt. Probestück
sollte ein Wettkampf im Bogenschiessen sein. Auf das Ge-
rücht reisten die fünf Pändava als Brahmanen verkleidet mit
ihrer Mutter Kunti dahin. Eine grosse Anzahl fremder Fürsten
war versammelt, einer nach dem andern versuchte sich an
dem Bogen, aber keiner konnte ihn spannen. Da trat aus
den Brahmanen Arjuna, einer der Pändava, hervor, spannte
den Bogen und schoss, wie es gefordert war, fünf Pfeile ins
ZieP'). Umsonst erhoben sich die zur Gattenwahl versam-
melten Fürsten voll Zorn, weil sie nicht dulden wollten, dass
^^) The Mahäbhärata of Krishna-Dwaipäyana Vyäsa, translated into
english prose by Protap Chandra Roy. Calcutta. Bharata Press, seit 1883
erschienen. Obgleich die Üebersetzung noch nicht vollständig veröffent-
licht ist, liegen die ersten Hefte bereits in zweiter Auflage vor. Bei
der Transcription der Namen behalte ich die Schreibweise von Protap
Chandra Roy bei. obgleich sie der jetzt üblichen nicht durchaus ent-
spricht,
3«) Mahäbhärata I (Adi Parva) sect. 186 ff. S. 522 ff.
^') Die Analogie mit der Odyssee ist sehr auffallend. Wir haben
es jedenfalls mit einer uralten Sitte zu thun.
Altindisclie Familienorganisation. 25
die Krishnä einem Brahmanen zufiele; sie standen, als die Pär-
dava Proben ihrer gewaltigen Kraft gaben, von weiterem
Kampfe ab. So kamen die Brüder, Krishnä mit sich führend,
zu ihrer Mutter Kunti zurück. ,,Sie zeigten Krishnä, ihrer
Mutter als die Almosen, welche sie an jenem Tage erhalten
hätten. Kunti, welche in dem Zimmer war und ihre Söhne
nicht sah, erwiderte: Geniesst das alle. Einen Augenblick
später erblickte sie Krishnä und rief: Oh, was habe ich ge-
sagt!^' Krishnä bei der Hand nehmend, trat sie auf Yudhish-
thira, den ältesten ihrer Söhne, zu und sprach: „Unwissend
habe ich gesagt: Geniesst alle zusammen, was ihr erhalten
habt. Sage mir, wie meine Rede nicht unwahr wird, ohne
dass Sünde auf die Tochter des Königs der Pänchäla fällt. ^'
Yudhishthira sann einen Augenblick nach und sagte zu Arjuna
gewendet: „Von dir, Arjuna, ist Draupadi gewonnen. Daher
ist es recht, dass du sie ehelichst. ^^ Arjuna antwortete: ,;Das
ist nicht richtig entschieden, du solltest sie zuerst ehelichen,
dann der wafFengewaltige Bhima, dann ich, dann Nakula und
endlich der thätige Sahadeva. Wir andern, o Herrscher,
warten auf deine Befehle. Da so der Stand der Dinge ist,
thu, was du als richtig, als Ruhm bringend, als wohlthätig
für den König der Pänchäla erkennst. Wir alle sind dir ge-
horsam; befiehl, wie es dir beliebt. ^^ Da nun die Brüder alle
von Liebe ergriffen auf Draupadi sahen, entschied Yudhishthira,
um jede Entzweiung unter ihnen zu hindern: ,;Die gesegnete
Draupadi soll das gemeinsame Weib von uns allen sein.^^
Als die Hochzeit gefeiert werden sollte, sagte Yudhishthira
zu Drupada: „Deine Tochter, o König, soll das gemeinsame
Weib von uns allen sein. So ist es uns von unserer Mutter
befohlen. Ich bin noch unverheirathet, und ebenso Bhima.
Deine Tochter ist von Arjuna gewonnen worden. Unsere
Regel ist, einen Schatz, den wir gewonnen haben, gleichmässig
zu geniessen. Diese Regel können wir nicht übertreten. Lass
sie unsere Hände nach einander vor dem heiligen Feuer er-
greifen.'^ Drupada entgegnete: „Es ist gesetzt, dass Ein Mann
26 Bernhöft.
mehrere Frauen haben kann. Aber es ist unerhört, dass Eine
Frau mehrere Männer haben kann. 0 Sohn der Kunti^ rein
wie du bist und bekannt mit Gesetz und Sitte, es geziemt dir
nicht, eine Handlung zu begehen, die sündhaft ist und beiden,
dem Brauch wie den Veden, widerspricht."
Ich bin in dem Vorstehenden etwas ausführlicher gewesen,
um zu zeigen, dass jene poljandrische Ehe schon zu der Zeit,
als die betreffenden Theile des Mahäbhärata entstanden, den
herrschenden Anschauungen widersprach. Offenbar stand aber
die Ueberlieferung so fest, dass daran nicht zu ändern war.
Es ist eine Erscheinung, die auch in andern Sagenkreisen
wiederkehrt, dass gerade die Haupthelden alterthümliche und
der späteren Anschauung wiedersprechende Züge aufweisen,
man denke z. B. die Gestalt des Romulus, die schon durch
das Fehlen eines Geschlechtsnamens vom späteren Standpunkte
aus etwas durchaus Unrömisches erhält.
Ganz ohne Beispiel war jene poljandrische Ehe in der
altindischen Sage nicht. Yudhishthira konnte sich in den Ver-
handlungen mit Drupada auf zwei frühere Fälle berufen:
Jatilä, aus dem Stamme von Gotama, „die vornehmste aller
tugendhaften Frauen", hatte sieben Rishis, die Tochter eines As-
ketikershatte zehn Brüder geheirathet (Adi Parva sect. 198, S. 551).
Trotzdem fühlte man entschieden das Bedürfniss, das
Verhältniss zu motiviren. Schon jene Erzählung von dem un-
überlegten Ausrufe der Kunti, dem die Söhne nicht ungehor-
sam werden durften, ist ein — nicht sehr geschickter — Ver-
such dazu. Im Uebrigen fiel jene undankbare Aufgabe dem
weisen Vyäsa zu, der überall im Mahäbhärata, wenn er ge-
braucht wird, als deus ex machina auftritt. Schon zu der
Zeit, als die Pändava zur Gattenwahl der Draupadi aufbrechen
wollten, war er ziemlich unmotivirt erschienen und hatte ihnen
Folgendes erzählt:
Ein berühmter Rishi hatte eine mit jeder Vollkommen-
heit begabte Tochter. In Folge einer Sünde, welche sie in
einem früheren Dasein begangen hatte, bekam sie, so keusch
Altindische Familienorganisation. 27
und schön sie war, keinen Ehemann. Sie machte sich den
Gott Sankara (Mahädeva) durch strenge Büssungen geneigt,
und er gestand ihr einen Wunsch zu. Da wiederholte das
Mädchen in seinem Eifer fünf Mal die Bitte: ,,0 gieb mir
einen Ehemann, begabt mit jeder Vollkommenheit.^^ Der Gott
antwortete: ,,0 Gesegnete, du sollst fünf Ehemänner aus den
Bharata-Prinzen haben. '^ Dieses Mädchen von himmlischer
Schönheit wurde dann in dem Geschlecht des Drupada ge-
boren. — Ich kann über die Sprache nicht urtheilen, aber
ganz abgesehen von derselben trägt diese Erzählung in allen
ihren Einzelheiten den Stempel späterer Erfindung. Das Nach-
wirken der Handlungen, die man in einem früheren Dasein
begangen hat, ist eine den Indern durchaus geläufige Vor-
stelhmg, die auch sonst benutzt wird, um ungereimte Dinge
zu motiviren. In diesem Fall ist das sehr oberflächlich ge-
schehen, der Rishi und seine Tochter haben nicht einmal
Namen erhalten ^^). Wie fremdartig die ganze Institution den
Späteren erschien, geht uns aus der Behauptung hervor, die
Draupadi habe jedesmal ihre Jungfräulichkeit wieder erhalten,
so dass sie zu jedem ihrer Männer als Jungfrau gekommen
sei (Adi Parva sect. 200, S. 558)39).
Immerhin aber war die alte Ueberlieferung noch so be-
^^) Mahäbhärata I (Adi Parva) sect. 171, S. 485. Das plötzliche
Erscheinen von Vyäsa steht weder mit dem Vorhergehenden noch mit
dem Folgenden in einem engeren Zusammenhange. Soweit man über-
haupt nach einer Uebersetzung urtheilen kann, muss die ganze Erzählung
von dem Auftreten des Vyäsa eingelegt sein. Die Geschichte wird
sect. 199 S. 556 noch einmal von Vyäsa erzählt.
^®) An anderen — sehr wenigen — Stellen werden freilich die
Vorzüge der Polyandrie unter Brüdern hervorgehoben. Kar na sagt Adi
Parva sect. 204, S. 565: „Sie können nimmer entzweit werden, die alle
eine gemeinschaftliche Frau genommen haben. Auch kann es uns nicht
gelingen, Krishnä den Pändava durch heimliche Abgesandte zu ent-
fremden. Sie wählte sie zu ihren Herren, als sie im Unglück waren.
Wird sie sie nun im Glück verlassen? Ausserdem lieben es die Weiber
immer, mehrere Männer zu haben, Krishnä hat ihren Wunsch erreicht."
28 Bernliöft.
stimmt; dass sich auch Einzelzüge im Mahäbhärata finden.
Die Brüder bestimmten, dass, wenn einer von ihnen bei der
Draupadi war, kein anderer eintreten dürfe, widrigenfalls er
zwölf Jahre im Walde leben solle (Adi Parva sect. 214,
S. 590). Arjuna, w^elcher die Regel übertrat, ging in der
That deshalb in die Verbannung (sect. 215, S. 592). Das er-
innert an die Sitte der Massageten und anderer Völker, dass
der Mann einen Stab vor der Thür lässt, damit andere nicht
eintreten. Jene Ehe hinderte die Brüder nicht, einzeln für
sich besondere Ehebündnisse einzugehen. So vermählte sich
Arjuna, als er im Walde lebte, mit Ulupi (Adi Parva sect.
216, S. 595 f.), mit Chiträngadä (sect. 217), mit Subhadrä
(sect. 223)^^). Letztere brachte er, nachdem die Zeit der
Verbannung vorüber war, in die Heimat zurück, was Drau-
padi allerdings durchaus nicht recht war (S. 608). Später
gebar Subhadrä einen Sohn; Draupadi ihrerseits hatte fünf
Söhne, welche der Reihe nach unter ihre fünf Männer vertheilt
wurden (sect. 223, S. 612 f.).
Als Herr von allen erscheint stets Yudhishthira , der
Aelteste. Dies zeigen schon die oben angeführten Worte,
welche Arjuna an ihn richtet, am deutlichsten aber tritt es in
dem Sabha Parva, dem zweiten Theil des Mahäbhärata, her-
vor. Yudhishthira verspielt hier sein ganzes Vermögen, dann
seine vier Brüder der Reihe nach, dann sich selbst, endlich
die Draupadi. Man wird an das erinnert, was Tacitus über
die Spielwuth der Germanen sagt. Dass Yudhishthira zu
seiner Handlungsw^eise an sich befugt war, darüber herrschte
nicht der mindeste Zweifel. „Dieser edle Sohn der Kunti,
König Yudhishthira der Gerechte, war gewiss unser Herr,
bevor er zu spielen begann,^' sagte Arjuna. In Zweifel wurde
nur gezogen, ob Draupadi rechtmässig verspielt war, da Yu-
^^) Ueber andere Ehebündnisse der Brüder s. Adi Parva sect. 95,
S. 287.
Altindische Familienorganisation. 29
dhishthira vorher sich selbst verspielt hatte (Sabha Parva sect.
67—71, S. 174-193).
Trotz dem oben Ausgeführten kann die Zeit der Viel-
männerei von der Zeit, in welcher die älteren Theile des Ma-
häbhärata entstanden, nicht sehr fern gewesen sein. Ich habe
an einer anderen Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass bei
dem Uebergang von Gruppenehe zur Paarehe sich Reste, die
aus der ersteren abgeleitet sind, noch lange Zeit zu erhalten
pflegen: nämlich das Recht auf den geschlechtlichen Umgang
mit der Frau des Bruders, woraus noch später das Recht auf
dessen Wittwe wird*^)^ und die Kindergemeinschaft *''^).
Beides ist dem Mahäbhärata noch durchaus geläufig. Die
prinzipielle Gemeinschaft der Kinder zwischen Brüdern wird
sogar mehrfach ganz besonders betont, wie es scheint, gerade
deshalb, weil bereits andere Anschauungen eindrangen. Dhri-
taräshtra sagt von den Söhnen seines verstorbenen Bruders
Pändu: „Diese Kinder gehören mir so gut wie Pändu" (Adi
Parva sect. 102, S. 562). An einer andern Stelle sagt Vidura
zu ihm: „Ohne Zweifel, o Herrscher, sind die Pändava so gut
deine Söhne wie Duryodhana (sein leiblicher Sohn) und die
andern" (sect. 107), und er selbst gesteht wiederholt zu: „Wie
jene mächtigen Wagenlenker, die heldenhaften Söhne der
Kunti, die Kinder des Pandu sind, so sind sie auch ohne
Zweifel meine Kinder, dem Rechte gemäss" (according to the
ordinance, sect. 208). In demselben Sinne äussert Yudhish-
thira: „Wenn ich so lebe, keinen Unterschied zwischen meinen
eigenen Kindern und anderen machend, so wird keine Miss-
helligkeit entstehen" (Sabha Parva sect. 46). Dieselbe An-
schauung sprechen, um aus dem grossen Material noch eine
Beweisstelle herauszuheben, die Pandava gegenüber dem andern
Bruder ihres Vaters, Vidura, aus: „Du bist unser Onkel und
daher dasselbe wie unser Vater! Wir gehorchen dir daher
^^) Vergl. hierzu den folgenden Paragraphen.
*^) Bernliöft, Verwandtschaftsnamen und Eheformen S. 19.
30 Bernhöft.
alle! Du bist, o Weiser, unser verehrtester Oberer !^^ (Sabha
Parva sect. 78.) Dem entspricht es auch, wenn Draupadi von
sich sagt: „Ich bin dem Rechte gemäss die Schwiegertochter
von Dhritaräshtra und Bhishma'^ (Vana Parva sect. 12) ^^).
Andererseits wird dann freilich schon deutlich zwischen
leiblichen Söhnen und anderen unterschieden, wenn Dhrita-
räshtra meint: ,,Wie kann ich meinen Sohn um der Söhne
des Pändu willen aufgeben? Zweifellos, sie sind meine Söhne,
aber Duryodhana ist von mir leiblich erzeugt'^ (Vana Parva
sect. 4),
Der Grundgedanke der Gruppenehe, dass nahestehende
Männer die Frauen gemeinschaftlich haben, gilt ebenso auch
für nahestehende Frauen bezüglich der Männer ^^j. In erster
Linie bezieht er sich auf Brüder, bezw. Schwestern, wird dann
aber auch auf andere Verwandte und selbst auf Freunde, bezw.
Freundinnen ausgedehnt. Im Mahäbhärata (Adi Parva sect. 82,
S. 251) findet sich eine sehr charakteristische Stelle. Qar-
mishthä bietet sich dem Könige Yayäti an und sagt, da er
Bedenken erhebt: ,,0 Herrscher, ein Mädchen kann auf den
Ehemann ihrer Freundin wie auf ihren eigenen blicken. Einer
Freundin Heirath ist dasselbe wie die eigene. Du bist des-
halb ebenso gut mein Ehemann''*^).
^^) Hidimvä, ein Räkshasa-Mädchen, hatte sich mit Bhima ver-
heirathet und ihm einen Sohn geboren. Als dessen Väter werden alle
Pandava bezeichnet. Adi Parva sect. 157, S. 457: And Ghatotkacha also
— that foremost of Rakshasas — promising nnto his fathers that he
would come when wanted for business, saluted them and went away
northwards. Man bemerke, dass Ghatotkacha nach seiner Mutter als
Räkshasa bezeichnet wird.
'^^) Bernhöft, Verwandtschaftsnamen S. 15. Daher sind auch
unter Schwestern die Kinder gemeinschaftlich. Auch hiervon hat das
Mahäbhärata eine Spur erhalten: Dama5'^anti nennt Vana Parva sect. 69
S. 208 ihre Mutterschwester „Mutter". Schwiegersöhne und Schwieger-
töchter werden nicht als „Söhne" und „Töchter" bezeichnet, obgleich
von unserem Standpunkt dies gerade näher liegen würde.
^^) Ich habe wörtlich übersetzt. Auch später (Adi Parva sect. 83,
S. 254. „Einer Freundin Ehemann ist nach dem Brauch auch eigener
Altindische Familienorganisation. 31
Ein anderer alterthümlicher Zug ist im Mahäbhärata noch
vollständig erhalten. Es kommt nämlich für die Familienznge-
hörigkeit und für die Kindesstellung auf die wirkliche Abstammung
gar nicht an und es wird auch auf die Keuschheit von Frauen
wie von Mädchen kein sonderlicher Werth gelegt. Der Brah-
manischen Auffassung widerspricht dies an sich, aber noch im
heutigen Indien treten die Brahmanen nicht immer dagegen
auf, sondern sie begnügen sich häufig, ihre eigenen Familien-
verhältnisse rein zu erhalten, und machen sich die Sitten der
anderen Klassen sogar zu nutze. In Malabar dulden z. B.
die Brahmanen die Vielmännerei der Nairen, und sie selber
leben regelmässig mit den Nairen- Frauen ^^). Das Verhalten
der Ueberarbeitung zu der Ueberlieferung ist demgemäss ein
verschiedenes. Bisweilen wird einfach naiv erzählt. Bisweilen
wird irgend eine Beschönigung hinzugefügt; so z. B. versprach
Rishi Paräcara, als er die Jungfrau Satyavati überredete, der-
selben, dass sie Jungfrau bleiben würde (Adi Parva sect. 63,
S. 176 f.), dasselbe that der Sonnengott Surya der Kunti
gegenüber (Vana Parva sect. 306, S. 904). Nicht selten aber
wird es geradezu als löblich hingestellt, dass ein Mann, ins-
besondere ein König, seine Frau einem Brahmanen preisgiebt.
Dies erscheint als ein sehr zweckmässiges Mittel, den Brah-
manen zu ehren und sich selbst eine vorzügliche Nachkommen-
schaft zu verschaffen'^^).
Ehemann." — In die Erzählung passt diese Motivirung nicht recht hinein,
sondern vielmehr die andere, sogleich darauf von Qarmishthä vorge-
brachte, dass sie die Sklavin von Devayäni und daher auch von deren
Ehemann Yayäti sei. Denn nach dem Vorhergehenden ist sie allerdings
die Sklavin, nicht die Freundin von Devayäni. Aber gerade in dieser
Beziehung scheint die ursprüngliche Sage mit der Tendenz, die Macht
der Brahmanen zu verherrlichen, umgearbeitet zu sein.
"'^) S. z. B. Hamilton, Description of Hindostan II, S. 294. These
ladies are generally impregnated by Namburies (Brahmins), and sometimes
by the higher ranks of Nairs; but the sacred Charakter of the Nam-
buries always procures them a preference.
^0 So bat der König Kalmäshpäda den Brahmanen Vashishta, ihm
32 Bernhöft.
In der Erzählung von Yayäti und Devayäni^ die, wie wir
gesehen haben, manches Alterthümliche enthält, verlockt Car-
naishthä den König Yayäti; sie giebt, da sie schwanger wird,
gegenüber der Gemahlin desselben, Devayäni, vor, dass ihr Kind
von einem ihr unbekannten Rishi stamme, und beide behandeln
darauf die Angelegenheit als etwas lediglich Scherzhaftes, in
jedem Falle nicht schimpfliches*^). Als der wahre Zusammen-
hang später entdeckt wird, entschuldigt sich Yayäti vor seinem
Schwiegervater, dem Brahmauen Cukra, in folgender Weise:
„Ich that es aus Tugendhaftigkeit und nicht aus andern Be-
weggründen. Der Mann, der von einem Weibe in ihrer Reife
angegangen wird und ibren Wunsch nicht erfüllt, wird von
den Kennern des Veda ein Mörder des Embryo genannt. Wer
von einem begehrenden und reifen W^eibe im geheimen ange-
gangen, nicht zu ihr geht, verliert die Tugend und heisst
bei den Weisen ein Mörder des Embryo (Adi Parva sect. 83,
S. 254 f.).
Das alles beweist eine Anschauung, die der späteren durch-
aus entgegengesetzt ist. Die Fortpflanzung eines Geschlechtes
auf eine von unserm Standpunkte illegale Weise ist im Ma-
häbhärata etwas ganz Gewöhnliches. Die Geschichte des Ge-
schlechtes der Kaurava bietet von der älteren Anschauung'
sehr schlagende Beispiele. Das Mahäbhärata enthält von dieser
Geschichte selbst einen Auszug, der folgendermassen lautet
(Adi Parva sect. 95, S. 285 f.):
„^äntanu heirathete Gangä. Von ihr wurde ein Sohn
Devavrata geboren, welcher später Bhishma hiess. Bhishma,
einen Sohn zu erzeugen, was auch geschah. Adi Parva sect. 178 S., 510 f.
In der Folge wird allerdings — wohl in einem Zusatzstücke — jene
Bitte noch besonders motivirt. Sehr interessant ist ein anderer Bericht.
Paracuräma hatte die Erde der Kshatriya beraubt. Da wurden den
Kshatriya-Frauen durch ßrahmanen Kachkommen erzeugt, und so die
Kshatriya-Kaste erneuert. Sect. 64, S. 181.
^^) Adi Parva sect. 83, S. 253. Having thus talked and laughed
with each other. . . .
Altindische Familienorganisation. 33
welcher seinem Vater einen Dienst leisten wollte, verheirathete
ihn mit Satyavati^ welche auch Gandhakäli hiess. In ihrer
Mädchenzeit hatte sie einen Sohn von Paräcjara, Namens
Dwaipäyana (Vyäsa). Mit ihr erzeugte ^äntanu zwei andere
Söhne, Namens Chitträngada und Vichitravirya. Bevor sie
erwachsen waren, wurde Chitträngada von den Gandharva
erschlagen. Aber Vichitravirya wurde König. Und Vichitra-
virya heirathete zwei Töchter des Königs von Kä9i, Namens
Amvikä. und Amvälikä. Vichitravirya starb kinderlos. Da
begann Satyavati zu überlegen, wie das Herrschergeschlecht
fortgesetzt werden könnte. Da erinnerte sie sich des Rishi
Dwaipäyana *^). Dieser kam zu ihr und fragte: V^as sind
deine Befehle? — Sie sagte: Dein Bruder Vichitravirya ist
kinderlos zum Himmel gegangen, erzeuge tugendhafte Kinder
für ihn. — Dwaipäyana stimmte zu und erzeugte drei Kinder
(mit Amvikä, Amvälikä, sowie mit einer Magd), Dhritaräshtra,
Pändu und Vidura. König Dhritaräshtra hatte ein hundert
Söhne von seiner Frau Gändhari, in Folge eines Wunsches,
welchen ihm Dwaipäyana gewährt hatte. Unter diesen hun-
dert Söhnen von Dhritaräshtra wurden vier berühmt. Das
waren Duryodhana, Duscäsana, Vikarna und Chitrasena. Pändu
hatte zwei Juwelen von Weibern, Kunti, auch Prithä genannt,
und Mädri."
Pändu wurde von einem Rishi mit dem Fluche belegt,
dass er sterben sollte, sobald er eine seiner Frauen umarmte.
Dann heisst es weiter : „Als Pändu diesen Fluch hörte, wurde
er bleich und wollte von der Zeit nicht zu seinen Frauen
gehen. Und er sagte zu ihnen diese Worte: Durch meinen
eigenen Fehler bin ich verflucht worden. Aber ich habe ge-
hört, dass für die Kinderlosen kein Platz im Himmel ist (there
are no regions hereafter). — Deshalb verlangte er von Kuntt,
sie solle Nachkommenschaft für ihn erzielen^"), Kuntt sagte:
'*^) Derselbe war also der uneheliclie Bruder des verstorbenen
Vichitravirya.
^°) Charakteristisch ist die Erzählung, durch welche Pändu in Adi
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 3
34 Bernböft.
Mag es sein, und erzielte Xacbkommenschaft. Von Dharma
hatte sie Yiidhishthira , von Maruta Bhima und von Cakra
Arjuna. Und Pändii, sehr zufrieden mit ihr, sagte: Dieses
dein Mitweib ist ebenfalls kinderlos, deshalb sorge, dass sie
auch Kinder bekommt. — Kunti sagte: Mag es sein, und
theilte Mädri einen Spruch zur Anrufung (der Götter) mit.
Und mit Modri wurden von den beiden Aswin die Zwillinore
Xakula und Sahadeva erzeugt."
Auch nicht einmal die Abstammung von der Frau war
unbedingt nöthig. Adoptionen sind ganz gewöhnlich und haben
die Wirkung, dass der Adoptirte ganz und gar die Stellung
eines rechten Kindes erhält. Kunti war z. B. die Adoptiv-
tochter des Königs Kuntibhoga. Ihr leiblicher Vater Cura
hatte dem Kuntibhoga, dem Sohne seiner Vaterschwester, ver-
sprochen, ihm sein erstgeborenes Kind zu geben (Adi Parva
sect. 67, S. 201). Auch die wunderbare Geburt von Dhris-
tadyumna und Krishnä gehört hierher.
Drupada, König der Pänchäla, w^elcher kinderlos war,
erlangte durch Opfer Kinder. Ein weiser Brahmane Yaja
brachte auf seine Bitte ein Opfer von gereinigter Butter dar,
und aus den Flammen stieg ein göttergleiches Kind, eine
Krone auf dem Haupt, den Körper in einen Panzer gehüllt,
ein Schwert in der Hand, und Bogen und Pfeile tragend.
Nach ihm entstieg in gleicher Weise ein Mädchen den Flammen.
Da trat die Gemahlin des Drupada zu Yaja und sagte: „Lass
Parva sect. 120. S. 352 sein Verlangen motivirt. 0 Kunti. listen to tlie
history of the daughter of Caradandäyana who was appointed by her
lord to raise offspring. That warrior-dame, when her season came,
bathed duly and in the night went out and waited at a spot where four
roads met. She did not wait long when a Brahmana crowned witli
ascetic success came there. The daughter of Caradandäyana solicited
him for offspring, and after pouring libations of clarified butter into
the fire (in the Performance of the sacrifice known by the name of
Pungshavana) she brought l'orth three sons that were mighty charioteers
and of whom Durjaya was the eldest . begotten upon her by that
Brahmana.
Altindische Familienorganieation. 35
diese Niemand anders denn mich als ihre Mutter kennen."
Yaja antwortete: „So sei es." „Dieser Sohn des Königs Dru-
pada" wurde Dhristadyumna , das Mädchen wurde Krishnä
genannt. Letztere ist die unter dem Namen Draupadi besser
bekannte Gemahlin der fünf Pändava (Adi Parva sect. 170,
S. 481-483)51).
Das Verwandtschaftssystem beruht also auf dem thatsäch-
lichen familienweisen Zusammenleben, nicht auf der Abstam-
mung, auch nicht der mütterlichen. Um das vieldeutige Wort
„patriarchalisch" zu vermeiden, wird das Prinzip besser als
das der Hausgemeinschaft bezeichnet werden.
Im Allgemeinen wird Vater und Mutter eine ziemlich
gleiche Bedeutung beigelegt, die fünf Brüder heissen ebenso
oft Söhne des Pändu wie Söhne derKunti^^). Dabei werden
dem Prinzip der Gruppenehe entsprechend (Bernhöft, Ver-
wandtschaftsnamen S. 8) auch Nakula und Sahadeva als Söhne
der Kuntt bezeichnet. Ein mutterrechtlicher Zug lässt sich
allerdings nicht leugnen. Der Sohn erbt nämlich den Stand
der Mutter: Vidura ist 9"^^^? weil er von einer (J^udrä ge-
boren ist 5^). Andererseits aber wird die Zugehörigkeit zur
Familie ausschliesslich nach dem Mannsstamme bestimmt. Vi-
dura ist ein echter Kaurava, nur scheint es, dass er seines
Standes wegen das Königthum nicht würde übernehmen können.
Die Stellung der Frau ist nach allem eine sehr geachtete.
^^) Die Anschauung, dass aus männlichem Samen allein ein Mensch
entstehen kann , findet sich auch in der altindischen Sage. Vergleiche
über die Geburt des Drona aus dem Samen des Rishi Bharadwaja:
Mahäbhärata, Adi Parva sect. 168. Uebers. von Protap Chandra Roy
S. 477. Aehnlich Adi Parva sect. 63, S. 175.
^2) Adi Parva sect. 172, 173, S. 491, 492 kommt die Bezeichnung
nach einer ziemlich entfernten Ahne („Sohn der Tapati") vor. Dieselbe
ist allerdings gesucht und scheint nur zu dem Zweck vorgebracht zu
werden, damit daran die darauf folgende Erzählung angeknüpft werden
kann.
^^) Adi Parva sect. 63, S. 178 f. Vergl. Anm. 43.
36 Bernhöft.
Wenngleich von Rechtswegen im Eigenthum des Mannes
stehend, behauptet sie dennoch sowohl in der Familie wie
nach aussen hin einen sehr weitgehenden Einfluss ^*). Auch
nach dieser Richtung hin zeigt sich eine fast vollständige
Idendität mit den Zuständen, wie sie heute bei den Tudas
beobachtet werden. Nur bezüglich der Eingehung der Ehe
zeigt sich ein wichtiger Unterschied, welcher auf der schärferen
Durchführung der Exogamie beruht. Abgesehen davon, dass
sich von Verwandtenehe keine Spur findet, tritt an Stelle des
Kaufes als regelmässige Eingehungsform bei der Kriegerkaste
der syajamvara; daneben findet sich als beliebte, sogar in
gewisser Weise bevorzugte Form der Raub, und endlich selbst
die Gandharva-Ehe.
In der herrschenden Familie beobachten wir deutlich den
Prozess der Spaltung. Dhritaräshtra und seine hundert Söhne
stehen auf der einen, die Söhne seines verstorbenen Bruders
Pändu auf der andern Seite. Die Erinnerung an die ursprüng-
liche Gemeinsamkeit war noch lebendig, aber thatsächlich sind
die beiden Zweige einander völlig entfremdet ^^).
^^) Die Frage, ob in alter Zeit Weiberherrscliait bestanden hat,
möchte ich nicht mit Bestimmtheit verneinen. Man denke an Plinius
6, 76 : Ab his gens Pandae. sola Indorum regnata feminis. üeber frühere
Weiberherrschaft in Travancore, wo allerdings noch heute Mutterrecht
gilt. s. Hamilton, Description of Hindostan II S. 315. Das Mahä-
bhärata betont allerdings wiederholt und nicht ohne Absicht, dass Drau-
padi ihren Männern „gedient" habe: dies kann aber gerade durch die
brahmanische üeberarbeitung hineingebracht sein.
^') Die meisten Erklärer nehmen an, dass Kaurava und Pändava
ursprünglich zwei verschiedene Familien waren und von der Sage fälsch-
lich zu Zweigen einer Familie gemacht wurden, damit auch die Pändava
als Mitglieder der legitimen Herrscherfamilie erschienen. Ob die Ver-
muthung richtig ist, weiss ich nicht, die Beweiskraft der Sage wird da-
durch in keinem Falle beeinträchtigt. Die Sage fasste Kaurava und
Pändava als Zweige einer Familie auf und schilderte ihr Verhältniss
demgemäss.
Altindische Familienorganisatioii. 37
§ 4.
Reste alten Reclites in der übrigen Literatur.
Was oben über die Verwischung der polyandrischen Züge
in der Literatur gesagt worden ist, trifft gerade für die indi-
sche Literatur ganz besonders zu. Von dem Standpunkte der
späteren brahmanischen Auffassung ist die Vielmännerei ein
gerade so widernatürlicher Greuel wie von dem unserigen; es
konnte daher nicht ausbleiben, dass die Spuren davon, wo es
irgend anging, absichtlich oder unabsichtlich verwischt wurden ^^).
Der Güte von Jolly verdanke ich die Kenntniss einer
noch ungedruckten Stelle von Brihaspati. Ich gebe die von
Jolly selbst beigefügte Uebersetzung:
Verbotene Sitten finden sich bei den Südländern (Be-
wohnern des Dekhan) heutzutage: Ehen mit der Tochter
des eigenen Mutterbruders, der doch der Makel einer Ver-
wandtschaft durch die Mutter anhaftet; die streng ver-
pönte Verbindung mit der Gattin eines Bruders, die keinen
Mann mehr hat; in andern Ländern findet sich die Ueber-
gabe eines Mädchens an ein ganzes Geschlecht (kula)^').
^^) Jolly schreibt mir über diesen Punkt: „Auch in der Auffassung-,
dass diese Sitten dem brahmanischen Ehebegriff widersprechen, freue
ich mich, vollkommen mit Ihnen übereinzustimmen. Natürlich folgt
daraus, dass die Brahmanen, in deren Händen sich die Literatur befand,
eifrigst bestrebt sein mussten, jede Spur einer ihnen odiösen Einrichtung
daraus zu entfernen. Daher sind die noch vorhandenen Spuren durch-
weg mehr oder weniger dunkel, und die Interpretation der bez. Stellen
ist schwierig."
^') Die Stelle stammt aus einer dem India Office gehörigen Hand-
schrift der Smriticandrikä. Jolly bemerkt dazu: „Bühl er fand einen
Theil dieser Stelle in dem Commentar zu Apastamba zitirt und machte
mich auf die Bedeutung der beiden Stellen aufmerksam. Ich habe dann
die ganze Stelle des Brihaspati in den Smriticandrikä gefunden. Unter
der Uebergabe eines Mädchens an ein ganzes Geschlecht ist wohl vor-
nehmlich ihre Verheirathung mit einer ganzen Anzahl von Brüdern zu
■verstehen." Die Stelle ist hier nur soweit wiedergegeben, wie sie für
38 Bernböft.
Ferner findet sich bei Apastamba eine Stelle^ welche ich
grösserer Genauigkeit wegen nach der Uebersetzimg von
Bühler wiedergebet^):
(A husband) shall not make over bis (wife)^ who occupies
the Position of a „gentilis^, to others (than to bis ^gentiles")
in Order to cause children to be begot for himself^^J.
For they declare, that a bride is given to the family
(of her husband, and not to the husband alone).
That is (at present) forbidden on account of the weak-
ness of (men's) senses.
Beide Stellen deuten auf dieselben Verhältnisse hin, unter
deren Herrschaft die Pändava-Sagen entstanden sind. Die Braut
wird dem ganzen Geschlechte gegeben und daher soll der
Ehemann mit der stellvertretenden Zeugung nicht einen be-
liebigen, sondern einen Geschlechtsgenossen beauftragen ^'^).
Das spätere indische Recht zeigt die Entwickelung nach
der Richtung der persönlichen Ehe. Prinzipiell sollte die Frau
nur noch mit ihrem Manne geschlechtlich verkehren, aber die
Nachwirkungen des alten Rechtszustandes Hessen sich nicht
ohne weiteres beseitigen. Im Gesetzbuch des Manu sind durch
diesen Zwiespalt offenbare Widersprüche veranlasst worden.
die vorliegende Untersuchung interessirt. Eine ausführliche Besprechung
der Stelle ist von Jolly in der Zeitschr. d. d. morgenl. Ges. zu erwarten.
^8) Apastamba 2, 10, 27, Nr. 2—4. Jolly hat auf diese Stelle be-
reits in seinen Outlines of an history of the Hindu Law (Calcutta 1885)
S. 155 aufmerksam gemacht.
''^) Bühler bemerkt dazu in der Anmerkung: This Sütra refers
to the begetting of a Kshetraja son (d. i. der von einem Stellvertreter
erzeugte Sohn), and gives the usual rule, that only the Sagotras in order
of the grade of relationship, a brother in law, a Sapinda, etr. shall be
employed for this purpose.
^^) Närada 12. 6 enthält, wie Jollj'' mir mittheilt, nur scheinbar
einen Hinweis auf Polyandrie. Die Stelle besagt lediglich, dass eine
Vaicyä-Frau einen Ehemann aus zwei anderen Klassen (Brahmanen oder
Kshatriya), eine Kshatriyä-Frau aus Einer anderen Klasse (Brahmanen)
wählen kann.
Altindisclie Familienorganisation. 39
Manu 9; 57 sagt^ die Frau des älteren Bruders sei gleich der
Frau eines Guru, die Frau des jüngeren Bruders gleich einer
Schwiegertochter anzusehen; 9^ 58 verbietet streng den ge-
schlechtlichen Umgang mit beiden, nimmt aber den Nothfall
aus; 9, 59 — 63 regelt den niyoga, freilich mit der klar zu
Tage tretenden Absicht, ihn soviel wie irgend möglich zu
beschränken; 9, 04 — 68 verurtheilt dagegen den nijoga in
den schroffsten Ausdrückend^).
Jolly hat darauf aufmerksam gemacht, dass der nijoga
nicht ohne weiteres als Beweis für frühere Polyandrie anzu-
sehen ist^^). Das ist gewiss richtig. An sich beruht der
niyoga auf dem Gedanken, dass ein Kindesverhältniss auch
ohne thatsächliche Abstammung vom Vater entstehen kann,
also auf demselben Gedanken, wie die uns noch ganz geläufige
Adoption. Das was uns an ihm fremdartig ist, besteht ledig-
lich darin, dass unter gewissen Umständen ein geschlechtlicher
Verkehr der Frau mit einem andern als dem Ehemanne zu-
gelassen wird. Im Uebrigen kann die stellvertretende Zeugung
unter Umständen von jemandem vorgenommen werden, der
nach altem Recht keineswegs zu demselben gruppenehelichen
Verbände gehört haben würde. Ein nothwendiger logischer
Zusammenhang besteht also nicht. Aber trotzdem beweist
gerade die von Jolly angeführte Stelle des Apastamba, dass
Polyandrie und niyoga demselben Ideenkreise angehören, denn
Apastamba begründet das Verbot, einen andern als einen Ge-
schlechtsgenossen mit der Zeugung zu beauftragen, damit, dass
die Braut dem ganzen Geschlechte gegeben werde.
Vom rein logischen Standpunkte würden ferner auch
niyoga und Leviratsehe vollständig zu trennen sein. Der ni-
yoga ist ein Akt, der seinen juristischen Charakter von der
^^) Die Uebersetzung von Joll}^ in dieser Zeitsclir. IV S. 353 f.,
namentlicli auch die Anmerkung zu 9, 64, in welcher bemerkt wird, dass
<lie widersprechenden Abschnitte verschiedenen Zeiten angehören. Siehe
ferner Kollier in dieser Zeitschr. III S. 405.
«2) Jolly-, Outlines S. 155.
40 Bernhöft.
ersten Ehe erhält, mag er während derselben oder nach dem
Tode des Mannes stattfinden. Gerade im letzteren Falle tritt
das deutlich hervor, denn das Kindesverhältniss, in welches der
Erzeugte tritt, ist eine Nachwirkung der ersten Ehe. Die-
Leviratsehe ist dagegen eine vollständig neue Ehe, der über-
lebende Bruder wird selbst Ehemann, und die Kinder müssten,.
wenn der Gedanke vollständig durchgeführt wäre, ohne Aus-
nahme die seinigen sein. Trotzdem bringt man regelmässig-
beides in Verbindung, und die Thatsachen rechtfertigen das.
Niyoga und Leviratsehe gehen in einander über '^^), und das
erklärt sich gerade daraus, dass sie beide Nachwirkungen von
Polyandrie sind*^^). Es darf indessen nicht übersehen werden,
dass die Leviratsehe, wo sie für sich allein besteht, auf der
Vererbung der Frau beruhen kann.
Auch in Bezug auf das Kindesverhältniss haben sich im
späteren Rechte noch erhebliche Reste der alten Anschauung
erhalten; das Prinzip der Hausgemeinschaft zeigt sich nament-
lich darin, dass sich unter den „Söhnen" auch der Sohn einer
unverheiratheten Tochter, „der heimlich geborene Sohn der
Ehefrau", und der Sohn, mit dem die Ehefrau bei der Ehe-
schliessung schwanger ist, befinden ; diesen folgen in der Rang-
ordnung dann die verschiedenen Arten adoptirter Söhne ^^).
So lässt sich im indischen Recht die allmähliche Weiterent-
wickelung aus den Urzuständen noch vollkommen verfolgen,,
es fehlt kaum ein einziges Zwischenglied^^).
^^) Die Leviratsehe des hebräischen Rechts dient zugleich den
Zwecken des niyoga. Ein Zwitterinstitut zwischen beiden ist auch die
eigenthümliche Ehe mit dem Bruder des verstorbenen Verlobten, weiche
Manu 9, 69. 70, nachdem der niyoga gemissbilligt ist, einführt.
*^) Eine interessante Uebergangsform haben die Koloschen (s. oben),,
bei denen Leviratsehe üblich ist, ausserdem aber der Bruder häufig so-
gleich in die Stelle eines Nebenmannes tritt.
^5) Kohl er in dieser Zeitschr. III S. 402.
®^) Den späteren Rechtszustand schildert Kohl er in dieser Zeitschr.
III S. 342 ff. und .Jolly, Outlines. Von dem letztgenannten Buche
interessirt hier namentlich Lecture VIT S. 144. Auf Lecture IV. welches
Altindische Familienorganisation. 41
Der Sprachgebrauch des Mahäbhärata, „pitaras = Vater
und Vater büder'^ findet sich auch noch in der späteren indi-
schen Literatur*^"). Auch hat Manu noch den ganz alterthüm-
lichen Satz: ^wenn von mehreren Brüdern einer einen Sohn
hat, so erklärt Manu sie alle für Väter eines männlichen
Kindes" «8).
Interessant ist es, den Kampf der eindringenden Anschau-
ung mit der altüberlieferten zu verfolgen. Noch Manu 9, 48
hat den Grundsatz, dass das Kind einer Frau dem Gatten ge-
hört, von wem es auch gezeugt sein mag. Apastamba 2, 6,
13, 6 stellt den direkt widersprechenden Satz auf: Der Sohn
gehört dem Erzeuger. 2, 6, 13, 7 zeigt er dann- in naiver
Weise, wozu dieser neue Satz bei der religiösen Bedeutung
des Sohnes für den Vater führen muss. Früher bewachte ein
Mann seine Weiber nicht sonderlich, weil ihre Söhne ihm auch
dann zugerechnet wurden, wenn sie etwa nicht von ihm selbst
erzeugt waren, jetzt aber muss er über sie wachen, damit sich
nicht etwa ein Fremder mit ihnen Söhne erzeugt ^^).
von den Eheformen handelt, werde ich in späteren Aufsätzen einzugehen
haben.
^^) Siehe das Petersburger Wörterbuch unter pitri 3 b. Ein sehr
schönes Beispiel bietet Katha sarit sagara (Somadeva's Märchensamm-
lung, Sanskrit und Deutsch herausgeg. von Brock haus, Leipzig 1839)
3, 4 ff. Drei Brahmanenbrüder heirathen drei Schwestern und verlassen
diese in der Folge. Die mittlere Schwester gebiert einen Sohn, welcher
als gemeinschaftliches Kind von ihnen behandelt und bezeichnet wird.
Die drei Ehemänner, welche später zurückkehren, werden in ihrem Ver-
hältniss zu dem Sohn niemals unterschieden, sondern heissen stets (an
drei Stellen) „Väter", was in der Uebersetzung von Brock haus aller-
dings verwischt ist. Der Gedanke der Gruppenehe tritt hier noch ganz
klar hervor, es kann sogar gezweifelt werden, ob hier nicht noch an
eine wirkliche Gruppenehe gedacht ist.
««) Manu 9, 182, Vishnu 15, 42. S. Jolly, Outlines S. 155. -
Auf dem Prinzip der Gruppenehe beruht auch Vishnu 15. 41: Amongst
wives of one husband also the son of one is the son of all (Uebers.
von Jolly).
^®) Ueber das allmähliche Verschwinden des hiermit eng zusammen-
42 Bernhöft.
Für die Frage nach den Urzuständen bieten ein beson-
deres Interesse die Zustände der vedischen Arier, über welche
wir das bekannte Buch von Zimmer besitzen. — Leider ist
daS; was wir von ihnen wissen, ziemlich dürftig. Die bei
Germanen und Römern vorkommende Sitte, dass das neuge-
borene Kind dem Vater vor die Füsse gesetzt und von diesem
aufgehoben wird, findet sich auch in den Veden ''^). Sie geht
offenbar in die Urzeit zurück und wirft ein helles Licht auf
die älteste Auffassung von der Entstehung des Kindesverhält-
nisses. Uns erscheint die richtige Begründung lediglich durch
Abstammung zu erfolgen; in der Adoption sehen wir, wie
übrigens auch schon die Römer, eine Nachahmung jenes natür-
lichen Verhältnisses. Für die alte Auffassung kehrt sich die
Sache geradezu um. Nur die Aufnahme macht zum Mit-
glied der Familie, sie ist so sehr die Regel, dass selbst das
Kind, welches von einer zur Familie gehörenden Frau geboren
ist („adgnatus"), noch erst aufgenommen werden muss; erfolgt
die Aufnahme nicht, so bleibt das Kind familienfremd. Es
hat dann keinerlei Anspruch und wird in der Form der Aus-
setzung sich selbst überlassen. Die agnatio, d. h. die Geburt
von einer Frau der Familie, bildet nur die regelmässige Ver-
anlassung zur Aufnahme in die Familie.
Vielweiberei ist in den Veden mit Sicherheit nachzuweisen"^).
In Bezug auf Vielmännerei führt Zimmer eine Stelle an, welche
ich nach seiner Uebersetzung wiedergebe. Der Bräutigam spricht
beim Ergreifen der Hand der Braut:
„Ich ergreife deine Hand zum Heile, damit du mit mir
als deinem Gatten langes Leben erreichen mögest. Bhaga,
Aryaman, Savitar, Puramdhi die Götter gaben dich mir zur
Herrin des Hausstandes," Dann fährt er fort: „Püshan
hängenden niyoga s. auch Apastamba übers, von ßühler Anm. zu 2.
6, 13, 7. — Ueber die letzten Reste der Gru^^penehe vom universal-
geschichtlichen Standpunkte aus Post, Bausteine I S. 99 f.
'*') Zimmer, Altindisches Leben S. 319 f.
'^) Zimmer, Altindisches Leben S. 324 f.
Altindische Familienorganisation. 43
adducat lepidam puellani; in quam viri (manushyäh) semen
effuudant, qiiae cupida nobis (nah) femora expandat, iit
siibide penem interseramus (praharäma). [Nach der
deutschen Uebersetzung von Zimmer widergegeben.] Dir
führten sie zuerst die Süryä zu mit dem Hochzeitszug;
gieb, o Agni; den Männern sie wieder (patibhyah) zur Frau
mit Kindern zurück" ^^).
Es ist kein Grund^ die Polyandrie durch künstliche Inter-
pretation aus der Stelle zu entfernen '^), selbst ohne diese
würde nach dem^ was wir überhaupt von den Indern wissen,
das Vorkommen von Polyandrie bei dem vedischen Volke ziem-
lich wahrscheinlich sein. Freilich bemerkt Zimmer:
„Wenn eheliche Untreue von Seiten der Frau zu den
schwersten Verbrechen gerechnet wird und auf gleicher Stufe
steht mit der Schändung hülfloser Jungfrauen, dem Vergehen
wider Varuna's und Mitra's Ordnung, dann kann von gesetz-
licher Weibergemeinschaft keine Rede sein '^*)."
Der Grund triflft indessen nicht zu. An sich ist Eifer-
sucht auch bei Polyandrie sehr wohl möglich '^^). Das dürfte
'-) Rigveda 10, 85, 36 ff. Zimmer, Altindisches Leben ö. 825 1".
•^) Zimmer sagt: „Die hier vorkommenden Plurale manushyäh,
nah, praharäma lassen sich als plur. majestatis fassen; einfacherscheint
es noch, Weib, Braut u. s. w. in collectivem Sinn zu nehmen." Jelly
hat mir auf meine Anfrage folgende Auskunft ertheilt: „Der Ansicht,
dass die Plurale Rv. 10, 85, 36 ff. sich nicht ohne Zwang als plur. majest.
auffassen lassen, pflichte ich vollkommen bei. Ludwig, Commentar
zur Rigveda-Üebersetzung II 399 (1883) führt die Lesart cepämsi aus dem
Sänkhäyana Brähmana an, anstatt des hier im Rigveda stehenden cepam.
Da dieser Plural nicht als plur. majest. gefasst werden kann, so müssen
auch die Plurale manushyäh u. s. w. anders gefasst werden. Sehr wohl
möglich ist allerdings die von Zimmer, Altindisches Leben S. 326 vor-
geschlagene Auffassung, dass Weib, Braut u. s. w. in collectivem Sinne
zu nehmen sind.
'^) Zimmer a. a. 0. s. auch S. 881.
'^) z. B. Strabo 16 S. 783 über die endogame Polyandrie bei den
Arabern: fJ-oiyö; o' soxlv b s^ aü.o'j y^'-'O'-»?- ~" Gegen die Argumentation von
Zimmer betreffs der vedischen Zeit wendet sich auch Hopkins, Position
44 Bernhöft.
aber bei den vedischen Ariern nicht einmal aüzunehmen sein.
Was wir aus dem Mahäbhärata wissen, macht es nicht sehr
wahrscheinlich, dass die älteren Arier auf Keuschheit grossen
Werth legten, und Zimmer' s eigene Angaben über das vedi-
sche Volk (S. 332 ff.) stimmen hiermit vollkommen überein.
Mit der Gleichgültigkeit bezüglich der weiblichen Keuschheit
ist sehr wohl vereinbar, dass ein grosser Unterschied gemacht
wird, ob die Hingabe des Weibes an einen Fremden mit dem
Willen oder gegen den Willen des Mannes erfolgt'^). Endlich
würde übrigens die Annahme, dass in den Veden wider-
sprechende Anschauungen vertreten sind, nicht das mindeste
Bedenkliche haben: wenn sich im Gesetzbuch des Manu direkt
widersprechende Stellen finden (s. oben), so ist Aehnliches auch
in einer Sammlung, wie sie hier vorliegt, möglich. Da die
Interpretation der Stelle vom sprachlichen Standpunkte aus
zweifelhaft ist, kann man sie als direktes Beweismittel für
of the Ruling Gaste in ancient India, p. 355 (Journal of the American
Oriental Society, vol. XIII, 1888): „Zimmer thinks that polyandry is
disproved for the Vedic age by the moral tone regarding adultery: this
seems to me a weak proof: but the negative evidence furnished by
the Veda is strong enough to make ns refuse to believe that such a custom
was in vogue. As to the morality of polyandry, that depends on the number
of women on hand. If the people is still an invading host, the number
of men is far in excess of that of the women, and the morality implied
by a formal marriage of several men to one woman is greater than where
the woman is common to several men without formality. Some of our
western camps would be morally improved. by a litte strict polyandrj'^.'*
Ebenda führt Hopkins auch die Stelle aus Apastamba an, über die er
folgende Ansicht äussert: „One of the law-books says that ,the wife is
given to the family," but adds ,this is now forbidden^ : a Statement, as it
seems to me, indicating that polyandry was known but not allowed : and in
the silence of other authorities we may assume it to have been un-Aryan."
'*^) Dies ist noch die Auffassung der Spartaner der geschichtlichen
Zeit. Auch im Mahäbhärata tritt sie öfter hervor. Draupadi wird mit
Vorliebe die „Keusche" genannt. lieber die grausame Art, wie Bhima
ein Attentat auf ihre Keuschheit rächt, s, Mahäbhärata IV (Virata Parva)
sect. XXII.
Altindische Familienorganisation., 45
Polyandrie nicht verwenden, sachlich ist aber ein Bedenkeu
gegen die wörtliche Auffassung nicht zu begründen''^).
'0 Kein Beweis für Pol3'^andrie dürfte aus Av. 5, 17, 8 abzuleiten
sein: „Und wenn ein Weib vorher zehn Männer hätte, die nicht Brah-
manen sind, und ein Brahmane ihre Hand ergriffe, so wäre er allein ihr
Gatte" (Zimmer a. a. 0. S. 326). Auch die Auskunft, welche ich von
Jolly erbeten und erhalten habe, stimmt mit dieser Auffassung überein.
IL
Die Blutrache bei den Südslaven.
Von
Mileiiko R. Wesnitsch.
(Schluss.)
IL Specieller TheiL
Blutrache und Blut sühne.
A) Die Blutrache.
Erstes Kapitel.
Gesellschaftliche Grundlagen der Blutrache.
I.
Seit dem Untergauge des serbischen Reiches finden wir
die Blutrache weder im heutigen Serbien noch in Bosnien ^),
noch unter den Serben Südungarns, aber, wie bereits bemerkt,
iu Montenegro und seiner nächsten Umgebung hat sie sich
noch erhalten. Hier waren die Bedingungen für ihre Erhaltung
auch besonders günstig ; einerseits trugen die völkerschaftlichen
Verhältnisse dazu bei, andererseits das — Terrain. Es ist schon
anderwärts die Wahrnehmung verzeichnet worden, dass sich
^) Es muss auf Irrthum beruhen, wenn Scholz, J, M. A.. Reise
in die Gegend zwischen Alexandrien und Parätonium. Leipzig 1832,
S. 3 — 4 behauptet, dass „die Blutrache auch in Bosnien, Banat, ja sogar
in Moldau und Walachei auf die grausamste Weise geübt wird". — Diese
seine Behauptung erklärt sich durch den Glauben, dass er wenigstens
in den zwei ersteren Ländern dasselbe — serbische — Volk wie in
Dalmatien vorfindet.
Die Blutrache bei den Südslaven. 47
die Blutrache wie auch andere Volksgebräuche am längsten
in den Gebirgsthälern erhalten und behaupten ^), und dass
dieselben in der Ebene früh untergehen. Dieselbe Thatsache
hat sich auch bei den Serben bestätigt. In den Bergen von
Montenegro und Herzegowina und den Bergabhängen von
Süddalmatien finden wir noch heutzutage ein geschlechts-
genossenschaftliches Leben, ja in Montenegro lebt das Volk
in Stämme getheilt. Diese Stämme theilen sich weiter in
Familiengenossenschaften (die sich auch Brüderschaften nennen
und oft eine ganze Gemeinde bilden). Die Häusergruppen,
welche die Haushaltungen einer solchen Familiengenossenschaft
enthalten, bilden eben die sogenannten Dörfer, welche daher
meistens von einer einzigen grossen Familie bewohnt werden^).
Der einzelne für sich lebende Mensch mit seiner Frau und
seinen Kindern und ohne den Bund mit einem Stamm oder
mit einer Familiengenossenschaft ist in Montenegro und in den
umliegenden Distrikten gar nicht zu finden, er würde den
dortigen Verhältnissen widersprechen. Ja, wenn sich ein
solcher fände, so müsste er sich an einen von den vorhan-
denen Stämmen anschliessen, und zwar nicht aus dem Grunde,
weil dies ein Gesetzesgebot wäre, sondern weil es seine Le-
bensinteressen erheischen. Die Mitglieder der Familiengenossen-
schaft sind einander zu jeglicher Hülfeleistung verpflichtet; die
Interessen und das Ansehen des Stammes vertreten sie mü-
den anderen Stämmen gegenüber. Die Familiengenossen-
schaften bilden, obwohl die Mitglieder in getrenntem Haushalt
leben — eine vielseitige Einheit; diese geht soweit, dass sich
der Hausvater eines Hauses im Falle der Verheirathung seiner
^) In den gebirgigsten Theilen Albaniens wird die Blutrache am
schroffsten ausgeübt. Gopcevic, 1. c. S. 317 ff. Dasselbe in Corsica:
Gregorovius, 1. c. 105 ff. ; wie auch in Deutschland, wo sich dieselbe
am längsten in den schweizerischen Kantonen erhalten hat. — Vergl.
Frauenstädt, Die Todtschlagssühne, S. 6.
^) Gopcevic, Sp., Montenegro und die Montenegriner. Leipzig
1877, S. 135.
48 Wesnitsch.
Töchter mit allen seinen Familiengenossen besprechen muss^ was
sich aus dem Umstände der gemeinsamen Verpflichtung ihrer
Verwandten erklärt ^). Der Montenegriner sucht selbst durch
seinen Namen die Einheit zu erhalten. So kommt der Name
Savo Markov Petrovitsch^ Njegusch vor, wobei Markov den
Namen des Vaters, Petrovitsch den Namen der Familien-
genossenschaft und Njegusch den der Stammesgenossenschaft
bedeutet. Das individuelle Dasein tritt ganz in den Hinter-
grund. Die Feierlichkeiten selbst sind gemeinsamer Art, denn
Niemand feiert seinen Namenstag, seinen Geburtstag, die ganze
Familiengenossenschaft, ja der ganze Stamm hat einen und
denselben Schutzheiligen. Die Familienglieder halten fest an
einander, es tritt uns besonders ein lebendiges Gefühl des ge-
schwisterlichen Zusammenhanges entgegen. Der Bruder ist
stolz auf den Besitz einer Schwester, die Schwester schwört
bei dem Namen ihres Bruders ^). Ja, wenn ein eigener Bruder
^) Popovic, G., Recht und Gericht in Montenegro. Agram 1877,
S. 35. — In Serbien und anderen serbischen Gegenden beteht wohl die
sogen. Hauscommunion, allein grosse Geschlechter, Stämme sind in
diesen Gegenden überhaupt nicht vorhanden. Die Verbindung der
Familien zu einer Gemeinde ist mehr politischer Art, als dass sie aui
gemeinschaftlichen Stamm und Ursprung gegründet wäre. Das Dorf, in
welchem eine Mordthat vorgefallen , wird von den Türken zu einem
Ersatz, der auf 1000 Piaster (ungefähr 200 Francs) bestimmt war, an-
gehalten. Da die Rache neue Verluste für die Gemeinde herbeiführen
würde, so fügte man sich leicht zu der Versöhnung. — v. Ranke,
Serbien und die Türkei im XIX. Jahrhundert. Leipzig 1879, S. 35. —
Vergl. dazu Turner, P. , Slavisches Familienrecht. Strassburg 1874,
S. 5 ff.
■'') Dies datirt bei den Serben aus den ältesten Zeiten her. Die all-
gemeine slavische M^'thologie gibt uns Zeugnisse davon. Hanusch, 1. c.
S. 341. Dieselbe Erscheinung hat Gregorovius, 1. c. S. 146 auf Corsika
angetroffen und er beschreibt sie, wie folgt: „In Corsika gilt das ge-
schwisterliche Verhältniss für das heiligste, und der Käme Bruder und
Schwester bezeichnet das reinste Glück des Herzens, seinen edelsten
Schatz oder seinen schmerzlichsten Verlust. Die meisten der Rachelieder
sind Klagen der Schwester um den Bruder, der gefallen ist." — Aehn-
liches ergibt sich für die Serben aus Talvj, Volkslieder der Serben.
Die Blutrache bei den Südslaven. 49
oder eine eigene Schwester fehlt^ so sucht man sich dieselben
an Fremden zu verschaffen ; man verbrüdert sich mit einem
anderen im Namen Gottes und des heiligen Johannes zu
wechselseitiger Treue und Hülfe für das ganze Leben. Das
geschieht besonders aus dem Grunde, dass man sich, wenn
man allein ist, wenn man also keiner Familiengenossenschaft
angehört, einen Rächer verbürgt. Es kommen Fälle vor, wo
sich mehrere zur selben Stunde (gewöhnlich in der Jugend-
zeit) verbrüdern ^).
II.
Gastfreundschaft ist in Montenegro und in den umliegenden
Gegenden noch in vollem Sinne des Wortes zu Hause. Jeder
macht sich die grösste Freude und Ehre daraus, einen Gast
bei sich zu empfangen und gut zu bewirthen. Wenn die
Gäste bei ihrer Abreise vor dem Hause, wo sie übernachteten
oder wo sie das Mittagsmahl eingenommen haben, durch einige
Flinten- oder Pistolenschüsse ihre Zufriedenheit zu erkennen
Leipzig 1853, I S. 283 ff., denn in diesen Volksliedern tritt diese Ge-
schwisterliebe stark hervor. Man vergl. z. B. folgendes (ib. II 169): Am
Meeresstrand erwartet die junge Gattin Georgs ihren Gatten, den Braut-
führer und den Bruder. Sie kommen nicht ....
^Um Georg hat sie das Haar verschnitten,
Um den Führer ihr Gesicht zerrissen,
Um den Bruder ausgebohrt die Augen.
Haar verschnitt sie, Haare wachsen wieder.
Kratzt das Antlitz, heilet zu das Antlitz-
Doch die Augen können nicht mehr heilen.
Noch des Herzens Wunde um den Bruder."
^) Auch sonst hat sich bei den Serben, selbst bei den zum Islam
übergetretenen Stämmen, die Sitte der Wahlbrüderschaft erhalten, und
ein guter Kenner dortiger Verhältnisse behauptet mit Recht, dass die
Abschliessung solcher Bruderschaften weit zurückreiche. Sie ist gewiss
so alt als die germanische Blutsbrüderschaft. Kanitz, F., Serbien.
Leipzig 1868, S. 529.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 4
50 Wesnitsch.
geben , so ist der Wirth glücklich und voll Freude. Nicht
selten kommt der Fall vor^ dass, wenn man im Vorbeigehen
bei einem Hause Wasser begehrt, um den brennenden Durst
zu löschen, Wein gebracht wird ^). Ueberhaupt stehen die
Fremden in diesen Gegenden in grosser Achtung. Es braucht
sich ein solcher nur einen Eingeborenen zum Führer zu
nehmen, so kann er das ganze Land ohne Gefahr bereisen.
Der Fremde ist in den Augen dieser Leute heilig. Seinen
Tod rächt der Stamm selbst an seinen eigenen Angehörigen.
Das Gastrecht geht soweit, dass der Wirth den Gast selbst
dann schützt, wenn er gegen ihn das Blutracherecht hat. Es
ist sogar vorgekommen, dass, als ein Fremder durch seinen
Begleiter ermordet wurde, der leibliche Bruder des Mörders
diesem den Tod gab, weil er der Familie und dem Lande
solche Schande zugefügt habe. Das Gastrecht ist ein heiliges
auch bei den anderen Serben, was sich leicht aus der Ge-
schichte erklärt.
III.
Fast bei allen Serben, besonders aber bei denen, die hier
in Betracht kommen, hängt die Heirath weder von dem Jüng-
ling noch von dem Mädchen ab, sondern ganz von den El-
tern, und diese halten viel mehr auf den Ruf der Familie,
als auf die Persönlichkeit der Braut oder des Bräutigams.
Es werden von den Eltern Heirathen geschlossen, ohne dass
sich die Brautleute gesehen haben, und es ist nicht nur nicht
gebräuchlich, mit dem Mädchen eine Mitgabe zu begehren,
sondern man muss für sie zahlen und ihre Verwandten be-
schenken. Sogar im heutigen Serbien, im Anfange dieses
Jahrhunderts, war der Preis für eine Braut so hoch, dass ein
') Stefanovic. 1. c. 71. — Ami Boue, La Turquie d"Europe,
Paris 1840, 11 80. — Reutz, A. v.. Die freien Landgemeinden von Zer-
nogora (Montenegro). Poglizza und andere. In den Dorpater Jahrbüchern
1 (1883) S. 106.
Die Blutrache bei den Südslaven. 51
armer Mensch nicht heirathen konnte^ und dass Czerni Georg
es für nothwendig fand zu bestimmen , dass für ein Mädchen
nicht mehr als ein Dukaten angenommen werden dürfe ^).
Heute noch ist der Bräutigam verpflichtet, bei der Verlobung
den Eltern des Mädchens eine gewisse Summe — immer in
Gold — zu geben, jedoch gehört sie dem Mädchen selbst, die
Eltern des Mädchens bekommen aber als Geschenk vom Bräu-
tigam bestimmte Kleidungsstücke — alles noch späte Ueber-
bleibsel des Mädchenkaufs ^). In Montenegro und den um-
liegenden Gegenden sieht man bei der Bewerbung um ein
Mädchen noch besonders darauf, dass sie eine starke Familie
hat, die nachher als ein sicherer Verbündeter anzusehen ist.
Neben dem Mädchenkauf und seinen Ausläufern hat sich auch
noch der Mädchenraub erhalten. Wir lassen hier denselben
von einem Manne beschreiben, der noch immer als der beste
Kenner des serbischen patriarchalischen Lebens gilt. ,,Wenn
ein Jüngling ein Mädchen vergeblich begehrt hatte, oder
wenn er im voraus wusste, dass ihn die Eltern abweisen
würden, so sammelte er einige Spiessgesellen und zog mit
ihnen aus, das Mädchen zu rauben. Manchmal geschah es,
dass sie dasselbe bei den Heerden oder einer Arbeit im
Freien erwischten, manchmal aber fielen sie gleich Räubern
über das Wohnhaus des Mädchens her, brachen ein, banden
Vater, Mutter und Brüder, bis sie ihren Zweck erreicht hatten.
Dabei ist es öfters vorgekommen, dass sich die Verwandten
des Mädchens zur Wehre gesetzt, auf den Hülferuf auch die
Nachbarn herbeigelaufen sind, wodurch dann Handgemenge
^) Manchmal verabreden die Eltern die Heirath ihrer Kinder noch
in ihrer frühen Jugend. In Montenegro wie auch im Küstenland sagen
sich oft die Eltern ihre noch im Mutterleib befindlichen Kinder zu,
vorausgesetzt, dass sie verschiedenen Geschlechts werden sollten. —
Stefanovic, 1. c. 77—78.
') Also der üebergang des Frauen pretiums zum Wittum, wie bei
den Indern. Germanen, Arabern u. a.
52 Wesiiitsch.
entstand und auf beiden Seiten Todte fielen. Darum wagten
auch solche Räuber nicht ein Haus anzugreifen, von dem sie
wussten, dass tapfere Leute darin wohnen und mit den Nach-
barn in Eintracht leben. Es wurde dem ganzen Dorfe zur
SchandC; wenn aus seiner jlitte ein Mädchen geraubt wurde,
aber viel grösser war die Schande für diejenigen, welche auf
Mädchenraub auszogen und leer zurückkehrten; es wurden
sogar Spottlieder auf sie verfasst und abgesungen. Darum
Hessen sie das Mädchen, wenn sie desselben habhaft waren,
nicht wieder los, wenn es auch das eigene Leben gekostet
hätte . . . Da die Verwandten und Nachbarn des Mädchens
m der Regel wenigstens den Räubern nachsetzten, so nahmen
diese gew^öhnlich aus Vorsicht nicht den geraden Weg nach
Hause, sondern eilten in den Wald, wo dann in einer Hütte
durch einen Geistlichen, der hierzu (oft) mit Gewalt angehalten
wurde, die Copulation vollzogen wurde. Wenn die Verfolger
in das Dorf des Räubers kamen, so musste nicht nur dieser,
sondern auch seine Verwandten sich verstecken und die Ael-
testen des Dorfes gingen jenen gewöhnlich entgegen, um eine
friedliche Ausgleichung einzuleiten" ^^). Diese Beschreibung
bezieht sich besonders auf Serbien im engeren Sinne zur Zeit
des ersten Aufstandes im Anfang dieses Jahrhunderts, aber
sie trifft auch bei anderen serbischen Stämmen zu. Wenn auch
die Uebung vielfach gemildert ist, so finden wir (abgesehen
von Montenegro) Aehnliches, wenn auch in milderer Form,
im heutigen, europäisch regierten Serbien, ja, einzelne Fälle
kommen sogar noch unter den österreichisch-ungarischen Serben
vor^^). Bei allen aber gehen die Hochzeitsgäste so glänzend
als möglich bev/affnet und es wird am Hochzeitstage so viel
als möglich geschossen. Eine Fahne ist dabei unbedingt
nothwendig.
'^) Stefanovic, 1. c. S. 91 ff.
^0 Unter den Einwohnern Bosniens findet der Mädchenraub haupt-
sächlich bei der mohammedanischen Bevölkerung statt. — Strauss, A.,
Bosnien, Land und Leute. Wien 1882, I S. 323.
Die Blutrache bei den Südslaven. 53
IV.
Unter solchen Verhältnissen ist die Fortdauer der Blut-
racheinstitutionen bei den Montenegrinern begreiflich; sie er-
klärt sich auch aus der ganzen Lebens- und Geschichtsauf-
fassung. Sie begeistern sich für den Heldenmuth ihrer Vor-
fahren aus der serbischen Geschichte ; dieser oder jener Stamm
will sich mit den alten königlichen Häusern in Verwandtschaft
stehend wissen, ja die Pastrovitschianer (ein Stamm zwischen
dem Meere und Montenegro und von Budua nach Süden) be-
gnügen sich nicht mit der Verwandtschaft der serbischen
Könige, sie wollen wissen, dass ihr Stamm in der Römerzeit
das Privilegium gehabt habe, dass aus ihm der römische Kaiser
gewählt werden könne. In der Zeit der venetianischen Herr-
schaft wollen sie mit den echten Venetianern, ja sogar mit
dem venetianischen Adel auf gleichem Fusse gestanden haben.
Sie rühmen sich ihrer immerwährenden Unabhängigkeit von
der Türkei und schätzen andere Stämme nach der Zahl der
Flinten, d. h. nach der Zahl der kampffähigen Männer. Sie
leben zu selber Zeit aber mit den Türken wie auch mit den
sie befehdenden serbischen Stämmen in einem ununterbrochenen
Hader, so dass man in diesen Gegenden niemals einen Mann
ohne Waffen auf der Strasse sehen kann. Ja, selbst der
Pfarrer und die Burschen von 12 — 15 Jahren gehen nicht
ohne dieselben aus ^^). In diesem Zustande ist die Blutrache
^^) Das montenegrinische Gesetz von 1855 hat folgende Bestimmung
in seinem Art. 18, die hier erwähnt zu werden verdient: „Sollte es sich
treffen, heisst es dort, dass ein Montenegriner, ein Stamm, Dorf oder
Sippe gegen unseren gemeinsamen Feind nicht in den Krieg zieht, so
sind jedem solchen die Waffen wegzunehmen und dass er sie
nie in seinem Leben mehr tragen dürfe und dass er unter den
anderen Montenegrinern nie mehr Ehre geniessen dürfe. Ueberdies soU
ihm eine Frauenschürze vorgebunden werden, damit man wisse, dass er
kein männliches Herz habe." — Im übrigen Europa wäre eine solche Be-
54 Wesnitsch.
mit dem ganzen Thun und Treiben des Volkes verwebt, sie
ist bei ihm eine gewöhnliche Erscheinung, so tief in seinem
Innern eingewurzelt wie das Familiengenossenschaftsleben.
Zweites Kapitel.
Berechtigung und Verpflichtung zur Blutrache und die Art ihrer
Ausübung.
I.
Der Hauptgrund, der zu der Blutrache berechtigt, ist der
Mord, von welchem der Todtschlag nur dadurch unterschieden
wird, dass hier die Versöhnung leichter zu erreichen ist.
Ebenso rächt man jede Verwundung; aber auch die blosse
Beleidigung ist ein Grund zur Blutrache, und als besonderer
Schimpf gilt es in diesen Gegenden, wenn man mit dem
Pfeifenrohr geschlagen worden, oder wenn man eine Ohrfeige
erhalten hat ^^). Die Verführung, die Untreue gegen die
Braut berechtigen ebenfalls zur Blutrache, aber auch die un-
günstige Zeugenschaft in einem Prozesse gibt vielfach dazu
Stimmung ein Gegenstand des Spottes; in Montenegro entspricht sie den
Volksanschauungen und übt ihre volle Wirkung.
'^) Ein türkischer Beg ereiferte sich bei einem Streite mit einem
Serben so. dass er im Zorne zum Pfeifenrohr griff und dem Serben da-
mit über die Schulter schlug. Der Serbe hatte schon vieles von seinem
türkischen Herrn ertragen, aber dieser Schlag war ihm zu bitter; im
Zorn ergriff er das naheliegende Beil und streckte den Moslem damit
nieder. Alsdann trat er mit der blutigen Waffe aus der Hütte hervor,
rief seine Stammes- und Dorfgenossen zusammen und schrie laut aus,
was ihm geschehen sei. Diese waren empört, und da sie zugleich ein-
sahen, dass die Türken, wenn sie das Ruder in Händen behielten, nicht
nur an dem Thäter, sondern an ihrem ganzen Dorfe den Mord des Begs
rächen würden, so erhoben sie sich allesammt, vertrieben oder tödteten
•ihre Herren, soviel sie deren habhaft werden konnten, erklärten sich
für frei und schlössen sich an die Montenegriner an. — Kohl, J. G.,
Reise nach Istrien, Dalmatien und Montenegro. Dresden 1856, I 123 — 124.
Die Blutrache bei den Südslaven. 55
Veranlassung ^^). Auch der Vorwurf, man sei ein Lügner,
kann bei den Montenegrinern einen Grund zur Blutrache
bilden ^^). Als Schimpf sieht es der Montenegriner an, wenn man
von seinem Bart mit Geringschätzung spricht oder gar diesen
Bart berührt ^^). An der herzegowinisch-montenegrinischen
Grenze kommt es sogar wegen Privatrechtsstreitigkeiten, wie
z. B. wegen der Verweigerung der Servitutenrechte an Grund und
Boden zur Blutrache. Der Umstand, dass die Bewohner einer
Gemeinde auf dem Boden der anderen ihr Vieh weiden lassen,
oder dass sie hier unberechtigt Bäume fällen, oder ihre Heer-
den an fremden Quellen tränken, führt zur Blutrache. Auch
ein Blutracheakt führt zu einem neuen Mord, der von der
gegnerischen Seite selbstverständlich wiederum gerächt wird
(Vendetta traversa).
II.
Die Blutrache wendet sich durchaus nicht immer gegen
den Thäter selbst. Wenn ein Mensch aus einem Distrikt
in Montenegro von einem Angehörigen eines anderen Distriktes
um's Leben gebracht wurde, so sagten die Leute des ersten
Distrikts: „Jener ist uns einen Kopf schuldig'*. Ebenso
geht es, wenn inmitten eines Distriktes zwischen zwei Stämmen
eine Mordthat geschieht, und ebenso zwischen Dörfern, wenn
sie einem Stamme, zwischen Familien, wenn sie einem Dorfe
angehören und so weiter bis zum nächsten Blutsverwandten.
^*) Bogisic, V., Collectio consuetudinum juris apud Slavos meri-
dionales etiam nunc vigentium. Zagreb 1874, I S. 578. — Stefanovic,
1. c. 72.
1^) Kohl, 1. c. I 422.
^^) Ein italienischer Soldat tritt in eine Schenke, zupft einen Mon-
tenegriner am Bart, indem er ihm „Guten Morgen, Freund!" sagt. Der
Montenegriner erhebt sich und schiesst den Italiener nieder. — Viaila
de Summiere, L. C, Voyage historique et politique au Montenegro.
Paris 1820 S. 77. Angeführt auch bei Miklosich, 1. c. S. 21.
56 Wesnitsch.
Und wenn ein Mensch aus einer Gemeinde von einem einer
anderen Angehörigen in einer dritten Gemeinde getödtet wird,
so tritt erstere nicht nur mit der Gemeinde, welcher der
Mörder angehört, sondern auch mit derjenigen, in deren Mitte
die That geschah, in Feindschaft, weil sie den Mord anschei-
nend zugelassen hat. Der Thäter wird bei der Rache nicht
lange gesucht, sondern der nächste beste aus dem betreffenden
Distrikt, Stamm, Dorf oder der betreffenden Familie muss
dafür büssen. Wenn der Thäter ein unbedeutender Mensch
ist, so wird oft absichtlich nicht Rache an ihm geübt, sondern
ein angeseheneres Familienglied hierzu auserlesen^'). Die
Pflicht der Blutrache geht gegen jedermann, gegen Geistliche
und selbst gegen Verwandte. Vor etwa fünfzig Jahren er-
schoss man einen Geistlichen in der Kirche, als er das Evan-
gelium las ^^). In der Herzegowina tödtete ein Vater seinen
eigenen Sohn, weil er einen anderen Sohn erschlagen hatte.
Das Weib ist unverletzlich. Der Mann, den das Weib unter
seinen Schutz genommen , und wäre er als Mörder der Blut-
rache verfallen , wird ebenso unverletzlich wie das Weib.
Mit ihr kann er an dem Herde seiner Feinde weilen, und
Niemand wird es wagen, ihn zu berühren. Durch eine solche
^0 Stefanovic, 1. c. S. 35.
^^) Um das Jahr 1850 schlug ein Geistlicher aus einer angesehenen
Familie in einem Wortwechsel mit dem Pfeifenrohr einen Montenegriner
aus einer anderen ebenso grossen Familie. Dieser Schlag wurde hin-
genommen und nicht auf der Stelle gerächt, aber Zorn und Rachsucht
kochte im stillen in den Gemüthern der beleidigten Familie. Es wurden
alle Mittel angewendet, um die Blutrache von zwei so angesehenen
Familien abzuwenden. Der Erzbischof — der damals zugleich regierender
Fürst war — mischte sich auch ein. Doch erschiesst nach fünf Jahren
einer von der durch den Schlag beschimpften Familie einen anderen
aus der Familie des Gegners, und es entbrennt zwischen beiden Familien
eine so wüthende Fehde, dass in kurzer Zeit viele der edelsten Häupter
derselben ihr zum Opfer fallen. Sie sollen nahe daran gewesen sein,
sich gegenseitig bis auf den letzten Mann auszurotten. — Kohl, 1. c.
S. 424.
Die Blutrache bei den Südslaven. 57
Handlung würde naan sich für immer in den Augen des
Volkes ehrlos machen. Nach dem Weibe ist nichts heiliger
als der Reisende. Wer einen Reisenden ermordet, unterliegt
der Rache seiner eigenen Familienglieder. Ebenso wird es
als Schande angesehen, wenn einer ein Kind tödtet, das noch
nicht die Waffen tragen konnte. In den von Oesterreich be-
herrschten Theilen, in denen die Blutrache noch e}xistirt, wird
sie auch gegen den Todtschläger ausgeübt, der von dem Ge-
richte bestraft worden ist. Die staatliche Bestrafung berührt
diese Leute nicht, der Staat nimmt nach ihren Anschauungen
seine Rechte für sich, sie aber wollen noch ausserdem ihre
Privatgenugthuung haben. Ja, sie wollen sie nicht nur haben,
sondern sie müssen sie auch gewissermassen suchen. Die
Ansichten ihrer Mitbürger, von denen sie verachtet und Ver-
stössen würden , wenn sie sich mit einer Bestrafung seitens
der Behörden begnügten, zwingen sie dazu. Die Rache richtet
sich in ihrer blinden Wuth in den österreichischen Provinzen
sogar gegen die Richter ^^).
Um sich der Blutrache zu entziehen, flieht der Mörder
in der ersten Zeit nach dem Todtschlag in einen anderen
Distrikt; wenn er am Orte bleibt, meiden er und seine Ver-
wandten die Kirche und jeden Ort, wo sie Jemandem von der
Sippe des Getödteten begegnen könnten. Ist die Kriegs-
gefahr imminent, so ruhen alle Feindschaften, und die erbit-
tertsten Feinde geben einander den Bruderkuss.
III.
Die Blutrache wird als eine religiöse, heilige Pflicht
vor allem gegen den Getödteten, aber auch gegen dessen
Sippe angesehen. Wer sich dazu verpflichtet fühlt, findet keine
Ruhe, arbeitet nicht, schläft nicht, bis er seine Pflicht erfüllt
hat. Obwohl die Geistlichen bei jeder Gelegenheit und be-
^9) Kohl, 1. c. 407, 412. - Miklosich, 1. c. 23. - Bogisie,
Collectio 378.
58 Wesnitsch.
sonders bei der Beichte die Blutrache als eine der grössten
Sünden verdammt haben, hält das Volk daran fest , dass die
Blutrache von Gott geboten sei. Vielleicht liegt hierin noch
ein kleiner Rest aus dem Heidenthum, wo die Blutrache wirk-
lich als eine heilige Pflicht angesehen wurde. Diese Pflicht
erstreckt sich nicht nur auf die nächsten Verwandten, sie
erfasst ganze Dörfer, Stämme und Distrikte; bei der inter-
nationalen Blutrache geht sie sogar so weit, dass sie sich
auf alle Staatsunterthanen des gegnerischen Staates erstreckt.
Sie geht aber auch gegen eigene Blutsverwandte, so dass
z. B. wenn von zwei Brüdern einer seinen eigenen Vater
umbrächte , der andere verpflichtet wäre, den Tod seines Va-
ters an seinem eigenen Bruder zu rächen. Die Brüder, und
in deren Ermangelung andere Verwandte, halten sich für ver-
pflichtet, den Mord zu rächen, den ein Ehemann an seiner
Frau, die aus ihrem Geschlechte stammt, verübt. Ihre Be-
rechtigung und Verpflichtung wird nur durch den Beweis
seitens des Ehemanns aufgehoben, er habe seine Gattin als
eine Ehebrecherin ermordet. — Die Schuld muss, wenn auch
nach hundert Jahren, getilgt werden, ob mit Geld oder mit
dem Leben — ist einerlei. Die Verwandten pflegen die blutige
Kleidung des Ermordeten aufzubewahren, um durch ihren
Anblick die Ihrigen zur Rache anzufeuern; besonders thun
dies Mütter unmündiger Kinder des Ermordeten, um sie ihnen,
wenn sie erwachsen sind, zu zeigen. Ist der Sohn des Ermor-
deten noch in der Wiege, so legt die Mutter den Säugling
auf das blutige Hemd oder auf ein in das Blut des Getöd-
teten getauchtes Tuch, und spricht selber statt seiner, und
in seinem Namen den Racheeid, den sie ihm später, wenn
er heranwächst, deutet und einprägt. Bei dem Anblick des
aufbewahrten blutigen Hemdes weint dann die Mutter oft in
Anwesenheit ihres Sohnes und erinnert ihn fortwährend an
seine Pflicht ^^). Es sind Fälle vorgekommen, dass Aelteste
■**) Die Corsikanerin heftet ihrem Sohne einen blutigen Fetzen
Die Blutrache bei den Südslaven. 59
von Familien noch auf dem Sterbebette die Ausführung der
Rachepflicht dringend anempfohlen haben ^^). Zur Blut-
rache ist neben den Angeführten auch der Wahlbruder ver-
pflichtet.
Die Verpflichtung zur Blutrache ist so strenger Natur,
dass derjenige, der ihr im Laufe eines Jahres nicht entsprochen
haben sollte, sich für entehrt halten würde. Er würde es
nicht wagen, mit Jemand zu streiten, da man sagen könnte:
^Wenn du etwas taugtest, so hättest du deinen Verwandten,
deinen Wahlbruder gerächt.^ Er müsste sich aber besonders
hüten j vor den Frauen zu erscheinen. Die eigene Mutter
würde ihm sagen: „Da du die Rache nicht üben kannst, so
ziehe deine Männerkleider aus, ich werde sie anziehen (d. h.
wenn es nicht anders geht, dann nehme ich die Rachepflicht
auf mich), du sollst meine Weiberkleider anziehen" ^^). Dieser
anspornende Antheil der Frauen an der Blutrache findet sich
bei allen Völkern ^^).
Vor allem ist der älteste Sohn des Getödteten zur Rache-
übung berufen; ist ein Sohn nicht da, so liegt die Pflicht
dem ältesten Bruder des zu Rächenden ob u. s. w. Die Rache
wird als ein heiliges Recht, als ein anererbtes Recht angesehen,
deswegen geht einem Sohne, der bei dem Tode seines Vaters
noch nicht wafl'enfähig ist, Niemand von den Verwandten vor.
Der Bluträcher schleicht einem Feinde Jahre, ja Jahrzehnte
nach, bis der Plan vollführt ist. Stirbt der nächste Blut-
rächer, so vererbt sich seine Pflicht auf das ihm nächste
Haupt, so dass nicht selten erst die Enkel die Streitigkeiten
ihrer Grossväter ausfechten. Manchmal unternimmt der Blut-
rächer weite Reisen, um seinen Feind zu treffen. Es sind
Fälle vorgekommen, in denen eine Sippe eines ihrer Mitglieder
vom Hemde des Vaters an das Kleid als beständige Mahnung, dass er
sich zu rächen habe. — Gregore vius, 1, c. S. 149.
2') Stefanovic, 1. c. S. 35.
22) Bogisie, Collectio S. 578.
2') Vergl. unter anderem auch Wilda, 1. c. S. 172, 178.
60 Wesnitsch.
delegirt hat^ eine Seereise zu machen und in Konstantinopel
eine Blutrache auszuüben ^^). Auch die Blutrachepflicht geht
stufenweise von den nächsten zu den entferntesten Verwandten,
ebenso wie das bei der Berechtigung zur Blutrache der
Fall ist.
IV.
Hat sich der Montenegriner oder einer von seinen Nach-
barn gerächt, so ist er so stolz, als wenn er den glorreich-
sten Sieg erfochten hätte ^^). Man pflegt den grössten Böse-
wicht und das unbedeutendste Individuum ebenso zu rächen,
wie den angesehensten Mann oder den rechtschaff'ensten Geist-
lichen. Und wenn ein Mensch als Racheobjekt fällt, so ge-
schieht es nicht selten, dass die Seinigen ihn wiederum zu
rächen trachten. Darum sind auch manche Distrikte, Stämme,
Dörfer und Familien öfters jahrelang in Fehden, die oft nur
darin bestehen, dass jeder sich vor seinem Gegner hütet und
schützt, oft aber in wirklichen Bürgerkrieg ausarten, so dass
Hunderte gegen einander tagelang kämpfen, sich gegenseitig
ihre Häuser oder sonstigen Gegenstände verbrennen und zer-
stören, Vieh rauben, Obstbäume niederhacken, Früchte und
Saaten, Quellen und Brunnen verderben; nur die Kirchen werden
verschont. Eine Mordthat hat somit deren fünfzig bis hun-
dert im Gefolge. Sieht man, dass ein stärkerer Stamm einen
schwächeren überwunden hat und vernichten will, dann mischen
sich andere Stämme als Beschützer des schwächeren in den
Streit. Uebrigens bringt es dieser Zustand schon von jeher
mit sich, dass sich kleinere Stämme und Dörfer unter sich
vereinigen, um grösseren für mögliche Fälle gewachsen zu
sein. Wenn es geschieht, dass ein Angehöriger einer kleinen
Familie einen aus einer starken Familie tödtet, so ereignet es
sich manchmal, dass die Verwandten des Mörders sich aus
2^) Kohl, 1. c. S. 421.
") Popovic, 1. c. S. 69.
Die Blutrache bei den Südslaven. 61
Furcht von ihm lossagen , bei welcher Gelegenheit sie etwas
zahlen müssen und dafür in Frieden bleiben. Auch ereignet sich
manchmal der Fall, dass derjenige, welcher zur Rachenahme be-
rechtigt und verpflichtet ist, wenn er einer schwachen Familie
angehört; die beleidigende aber stark und in der Nachbarschaft
ist, sich in eine andere Gemeinde flüchtet und von dort aus
sich zu rächen sucht ^^). Das Volk bemüht sich oft, der
Blutrache vorzubeugen. Wenn in einem Stamm oder in einer
Sippe ein Bösewicht sich befindet, der Jemandem ein Uebel
gethan hat, oder wenn man fürchtet, dass er es thun werde,
dann kommen diese zu seinen Verwandten mit der Erklärung:
^Ihr Verwandter N. stört uns; wenn es so weit kommt, dass
wir ihn tödten, so wollen wir dafür nicht verantwortlich sein.*
Dann geben die Verwandten des Betreß'enden oft zur Antwort:
„Thut mit ihm, was Euch dünket!'* In diesem Falle hat die
Tödtung keine Verantwortung zur Folge ^^).
V.
Blutracheübungen entspinnen sich häufig zwischen Grenz-
nachbarn. Montenegrinische Unterthanen gehen zu den Markt-
tagen nach Cattaro oder nach Skutari und österreichische
und türkische Unterthanen aus demselben oder ähnlichen
Grunde nach Montenegro. Dabei gerathen sie oft mit den
montenegrinischen, türkischen, beziehungsweise österreichi-
schen Unterthanen in Streit; es kommt zu Ermordungen
oder Beleidigungen, und die Berechtigung zur Blutrache ist
gegeben. Oder es gehen in einer Nacht die Einwohner eines
Staates in die Dörfer eines anderen Staates, und schleppen
von dort das Vieh mit; es kommt dabei zu Streitigkeiten
und vielleicht auch zu Tödtungsfällen — wiederum ein Be-
26) Stefanovie, 1. c. S. 36.
^0 Bogisic, Collectio S. 578. Diese Entsippung finden wir auch
bei anderen Völkern mit Blutrache. Für die Germanen vergl. Brunner, H.,
Sippe und Wergeid, 1. c. S. 42, 43.
62 Wesnitsch.
rechtigungsgrimd zur Blutrache. Hierbei sind sowohl die
Türken wie die Montenegriner bestrebt, bei der Ausführung
der Blutrache ihrem Gegner den Kopf abzuschneiden und
diesen nach Hause mitzunehmen. Bis vor kurzer Zeit führten
die Unterthanen dieser drei Staaten ihre Streitigkeiten auf
eigene Hand. Wenn zwischen den türkischen Behörden und
dem montenegrinischen Fürstbischof die wärmste Freundschaft
herrschte, rauften sich tagtäglich ihre Unterthanen auf der
Grenze. Ja, sie schlössen sogar Waflfenstillstand auf gewisse
Zeit und verhandelten bei der Versöhnung ohne eine Ein-
mischung irgend welcher Art seitens ihrer Regierungen. Ein
spezieller Fall wird diesen Zustand am besten iilustriren. Ein
serbischer Stamm Süddalmatiens „Kriwoschianer" genannt,
hatte einen Geistlichen, der die Interessen seiner Stammes-
verwandten gegen die Türken bei allen Angelegenheiten mit
der Zunge wie mit der Flinte zu vertreten wusste. Den Türken
von Nikschitsch war er deshalb ein Dorn im Auge. Sie hatten
ihm lange Zeit nachgestellt, aber jedesmal war er ihnen glück-
lich entkommen. Sie griffen dann zu verrätherischen Mitteln,
indem sie ihn unter dreimaliger Aufforderung als Schieds-
richter nach Nikschitsch einluden, worauf er zuletzt nach
dem Schwüre der Treue seitens des türkischen Begs seine
Zusage gab. Kaum war er aber in schussgerechte Xähe
an Nikschitsch herangekommen, so krachte eine reichliche
Flintensalve aus den Fenstern der Stadt heraus. Der Geist-
liche war mit seinen Begleitern erschossen, und nur Einer
konnte die traurige Nachricht seinen Verwandten hinterbringen.
Das ganze Kriwoschija gerieth in Wuth, Trauer und konvul-
sivischen Rachedurst. Alsdann versammelte sich der Rath
der Aeltesten und Familienhäupter, und schliesslich wurde
nach langer Berathung der Beschluss gefasst, der Geistliche
sei so viel werth, als vierundzwanzig der vornehmsten Türken
von Nikschitsch, und das Volk von Kriwoschija könne sich
nicht eher beruhigt und befriedigt fühlen, als bis die Köpfe
von vierundzwanzig solchen Türken erlangt und in ihrem Thale
Die Blutrache bei den Südslaven. ß3
eingeliefert seien. Und nun begann gleich nachher die Ope-
ration^ so dass in zwei Jahren schon acht Köpfe eingebracht
waren.
Dasselbe wie mit den Kriwoschijanern ist auch mit dem
schon erwähnten Stamme der Pastrowitschianer der Fall^ die
auch mit den Türken und Montenegrinern in ununterbrochener
Fehde sich befinden ^^). Bei diesen „internationalen'* Blut-
racheübungen sind die Wahlbrüderschaften noch von bedeu-
tend grösserem Werthe, als bei den gewöhnlichen. Ein
weiterer Unterschied liegt auch darin, dass sich an ihnen auch
die Frauen betheiligen ; denn die Türken rauben oft bei diesen
Gelegenheiten montenegrinische Frauen und halten es für ein
besonderes Verdienst, eine solche Christin zur Annahme des
mohammedanischen Glaubens zu bewegen ^^). Solche „inter-
nationale" Fehden, die oft durch das Religionsgefühl unter-
stützt werden, sind häufig Gegenstand der Volkspoesie. Man
sieht in ihnen eine Art von Ritterlichkeit. Eine andere Wahr-
nehmung lässt sich in Bezug auf das Verhältniss zwischen
den Unterthanen Montenegros und denen Oesterreichs machen,
die das Küstengebiet bewohnen. Die Uebersiedelungen ^vie
auch die häufigen gegenseitigen Heirathen bringen es mit sich,
dass unter den einen und den anderen verschiedene Verwandt-
schaftsverhältnisse entstehen. Die Einwohner von Cattaro,
Budua und Lastua suchen sogar nach Gelegenheiten, sich mit
starken montenegrinischen Stämmen zu befreunden. Im Falle
der Blutrache zählen sie sicher auf ihre Unterstützung, die
ihnen auch sicher gewährt wird^^). Wie hieraus zu ersehen
ist, bricht der Familien- und Stammverband selbst die staat-
lichen Grenzen, und ein Unterthan des einen Staates rechnet
auf die Unterstützung des Unterthanen des anderen gegen
seine eigenen Mitbürger; ein Zustand, der sonst wohl kaum
zu finden ist.
2^) Kohl, 1. c. S. 385, 448—457.
^^) Stefanovie, 1. c. S. 55.
"') Kohl, 1. c. S. 441 ff.
64 Wesnitsch.
B) Die Blutsühne.
Drittes Kapitel.
Das Sühnegericht.
I.
Im mittelalterlich-serbischen Staat bestanden neben dem
Staatsgericht stets noch Volks- oder Familiengeriehte weiter,
und die bereits erwähnten Umstände führten dazu, dass in
Montenegro und Süddalmatien diese letzteren die gesammte
Rechtspflege übten, um so mehr als das türkische Gerichts-
verfahren der Bevölkerung nicht entsprach. Wir haben Nach-
richten aus dem Anfange dieses Jahrhunderts , nach welchen
sich die Verurtheilung eines gefallenen Mädchens in der Weise
vollzog, dass sie gesteinigt wurde, wobei der Vater und die
eigenen Brüder die ersten Steine auf sie warfen; der Ver-
führer w^urde von den Seinigen erschossen. Von allen Volks-
gerichten ist jedenfalls das wichtigste das Friedens- oder Sühne-
gericht. Seiner wird im Gesetzbuche Duschans Erwähnung
gethan, allerdings mit dem Bestreben, an seiner Stelle die
Staatsgerichte einzuführen. Dort werden auch die Schieds-
richter erwähnt, die uns noch in späterer Zeit entgegentreten :
sogar bis in die letzte Zeit wählte in Montenegro jeder
Stamm seinen Richter frei aus seiner Mitte ^^). Diese sind
^') Die Wahl geht folgendermassen vor sich: Die Stammältesten
geben dem ganzen Stamme kund,, dass jeder Wehrfähige an einem be-
stimmten Tage am „gewöhnlichen Orte" zu erscheinen habe. Wenn alle
zusammengekommen sind, stellen sich die Aeltesten in einen Kreis, in
dessen Mitte der unter ihnen an Jahren Aelteste mit dem Candidaten
steht. Der älteste Vorstand nimmt dann den Candidaten um den Leib,
dreht ihn dreimal um sich, indem er spricht: „er möge glücklich und
angesehen sein, wie seine Vorfahren es waren!" Hinter dem Kreise der
Aeltesten sitzen die übrigen Männer des Stammes und geniessen Wein
und Branntwein, Brod und Braten. Kachdem die obige Ceremonie ge-
macht ist, rufen die Aeltesten den bewaffneten Männern zu: „Gebet
Die Blutrache bei den Südslaven. 65
aber ständige, oft lebenslänglich gewählte Richter, bei einigen
Stämmen kraft Erbrechts berufene Richter, Bei den Schieds-
gerichtsverhandlungen sieht man bezüglich der Wahl der
Richter nicht darauf, ob diese z. B. von der gegnerischen
Partei oder mit derselben verwandt sind ; ja selbst die Türken
wählen oft für ihre Streitigkeiten serbische Schiedsrichter.
Eine Eigenschaft wird aber vom Richter verlangt, er muss
nämlich ein gewisses Maass von Beredsamkeit besitzen; auf
diese Eigenschaft wird bei allen diesen Stämmen gesehen.
Für die Blutsühne aber treten für jeden Fall spezielle Gerichte
zusammen.
II.
Wenn die Streitigkeiten und die gegenseitigen Tödtungen
einen solchen Umfang angenommen haben, dass die Ausrottung
des ganzen Stammes droht, oder wenn man sonst gewillt ist,
sich statt der blutigen Waffen der Volksrichter bei seinen
Rechtsstreitigkeiten zu bedienen, dann schreitet man zur Zu-
sammensetzung eines Sühnegerichts. Die Zahl der Mitglieder
desselben hängt von der Wichtigkeit des Verhandlungsgegen-
standes ab. Wenn es sich um einen Mord handelt, werden
gewöhnlich vierundzwanzig Richter gewählt ^^). Den Mord
begangen an einem Geistlichen soll an einigen Orten das gleiche
Gericht unter Zuziehung von zwölf Geistlichen aburtheilen.
In den dalmatinischen Distrikten wählt die beleidigte Partei
alle vierundzwanzig Richter ^^). Die Zahl der Richter schwankt
im allgemeinen so, dass in einigen montenegrinischen Stämmen
Feuer! er möge glücklich sein, wie seine Vorfahren es waren!" Die
Männer des Stammes springen auf, geben drei Gewehrsalven ab, und
der Wahlakt ist beendet. — Medakovic, Das Leben der Montenegriner.
Neusatz 1860, S. 81 — 83 (serbisch), angeführt auch bei Popovic, 1. c. S.79.
32) Viaila de Summiere 1. c. S. 340.
^3) Es ist unrichtig, wenn es bei Reutz, die freien Gemeinden etc.
1. c. S. 296 heisst, dass „der T hat er aus den angesehensten Personen den
ßlutkreis (Sühnegericht) von 24 Männern wählen zu lassen hat."
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 5
Qß Wesnitsch.
zwölf, in anderen wiederum zwanzig als genügend angenommen
werden. Wenn die Fehde lange gedauert hat, so dass mehrere
Opfer gefallen sind, und wenn zwei starke Stämme zu ver-
söhnen sind, dann nimmt man eine grössere Zahl von Richtern;
BS hat Fälle gegeben, wo achtzig in einem Streit als Richter
fungirt haben. In der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts
tagte ein Sühnegericht, von dem ,jprovveditore generale in
Dalmatia ed Albania" aufgestellt, „per sopire decidere e definire
a tenore delle consuetudini di questa provincia tutte e cadauna
le discrepanze e veztenze che tennero per lungo spazio di
tempo agitate e immere nella piü orribile confusione et coster-
natione tanto de due emule ville di Sissich e Prieradi
in Zupa come le due assuntrici contee e conti Tuicovich e
Gliubanovich contro la famiglia Knessevich pur di Prieradi^.
Dieses Gericht bestand ebenfalls aus zwölf Mitgliedern, die
aber aus den angesehensten Familien genommen wurden. Den
Verhandlungsgegenstand bildeten dreizehn Morde (unter diesen
zwei an Geistlichen, einer an einer schwangeren Frau be-
gangen), achtzehn Verwundungen, zwei Brände, sechs Raub-
thaten und vier Diebstählen^). — Das Sühnegericht verhandelt
oft mehrere Tage, der Verhandlungsort ist oft der Kirchhof,
oft tagt man unter einem grossen Baume, dessen Schatten die
Richter ausreichend vor der Sonnenhitze schützt. Bei den
Verhandlungen werden keine strengen Formen beobachtet.
Den Vorsitz führt entweder der Aelteste oder der Rede-
gewandteste, oft auch ein Geistlicher ; ein solcher ist bei diesen
Verhandlungen schon wegen des Niederschreibens des Urtheils
unentbehrlich. Er ist auch erforderlich, um von den Richtern,
bevor sie in die Verhandlung der Angelegenheit treten, den
Eid über ihre rechtschaffene Gesinnung abzunehmen. Bei
grossen Streitigkeiten, die seltener vorkommen, zieht man mit
Vorliebe die schwarze Geistlichkeit (die Mönche) als Gerichts-
^0 Lage, V..Memorie sulla Dalmatia. Venetial860-1871,I S.453ff.,
n S. 99 ff.: angeführt auch bei Miklosich. 1. c. 8. 66 ff.
Die Blutrache bei den Südslaven. (37
mitglieder bei. Diese geniessen ein grösseres Ansehen als die
gewöhnlichen ; schon aus dem Grunde, weil sie weniger mit
dem Volke in Berührung kommen, und das Volk sie für ge-
lehrter erachtet als die gewöhnliche Geistlichkeit. Ein sonstiger
Schreiber oder ein Gerichtsvollzieher besteht nicht, indem das
ganze Volk darauf achtet, dass die einmal gefällten Urtheile
ausgeführt werden. Solange in Montenegro noch die Fürst-
bischöfe regierten, kamen die montenegrinischen Sühneverhand-
lungen am meisten in Cetinje (Residenz) zu Stande, wobei der
Fürstbischof zum Schlüsse derselben seinen Segen zu ertheilen
hatte. In den ersten Zeiten der Abschaffung der Blutrache in
Montenegro vollstreckte man das Todesurtheil in der Weise,
dass mehrere hundert Menschen aus verschiedenen Distrikten
und Stämmen sich dazu einfanden, und alle auf einmal ihre
Gewehre auf den Verbrecher abfeuerten, was aus dem Grunde
geschah, dass die Verwandten und Stammesgenossen des Ver-
urtheilten nicht sagen konnten: „Dieser oder jener hat unseren
N. ermordet" ^^).
Die Verhandlung ist öffentlich, das Gericht tagt gewöhn-
lich am Orte des Beleidigten; wenn es die Streitigkeiten der
Unterthanen verschiedener Staaten zu entscheiden hat, ge-
wöhnlich an der Grenze oder in ihrer nächsten Nähe. Es
gibt keine Vertheidiger, doch wählt jede Partei aus ihrer
Mitte einen Vorsprecher. Bewundernswerth ist die kaltblütige
Beredtsamkeit, mit welcher die Parteien ihre Sache verthei-
digen. Wenn hunderte dabei sind, so wird doch nie ein
Sprecher gestört, wenn er auch, wie es öfters zu geschehen
pflegt, gleichsam zur Unterbrechung auffordernd sagt: „Ist es
nicht so, Brüder?'' oder „War es nicht so?'' Erst wenn er
mit seiner Rede zu Ende ist und auf ausdrückliche Befragung
der Gegenpartei erklärt, dass er Alles besprochen habe, dann
fängt einer von dieser zu sprechen an^^). Was nicht anders
'S) Stefanovic, 1. c. S. 47.
^^) Eine eigenthünaliche Art der Zeugen sind bei diesen Volks-
gerichten in Montenegro wie auch in Dalmatien die sogenannten „Sok".
68 Wesnitscii.
bewiesen werden kann, muss durch den Eid bewahrheitet
werden'^).
Viertes Kapitel.
Das Sühneverfahren.
I.
Die Oberhäupter des Stammes des Todtschlägers be-
mühen sich; so bald als möglich vom Stamme des Getödteten
die Zusicherung des Friedens zu erlangen. Oft ist die Fa-
milie des Gemordeten so rachelustig ^ dass schon Jeder die
Vergeblichkeit aller Versöhnungsversuche im voraus kennt. Oft
hat auch der Mörder selbst und seine Familie, besonders wenn
sie sehr stark und ihr Gegner sehr verächtlich ist, gar keine
Wenn Jemandem ein Schaden zugefügt wird, so gibt er im ganzen Stamm
kund, dass er für die Angabe des Thäters eine gewisse Belohnung gibt.
Wenn nun der Beschädigte auf solche Weise den Thäter erfahren hat,
so ruft er diesen zu sich oder lässt ihm durch Jemanden sagen, es habe
sich ein Sok gefunden, er möchte sich deshalb gütlich vergleichen. Ge-
schieht dies, so erfährt der Thäter gar nicht, wer der „Sok" gewesen
ist: ja öfter erfährt es auch der Beschädigte selbst nicht: denn der Sok
lässt den letzteren durch eine Mittelsperson unterrichten. Kommt es
aber zu einem gerichtlichen Verfahren, so ist das Gericht selbst bemüht,
den Thäter ohne den „Sok" zum Geständniss zu bringen, und nur wenn
dies gar nicht gelingen will, muss der „Sok" mit seinen Beweisen hervor-
treten. Der Umstand aber, dass der Sok um Geld zum Angeber und
dann zum Zeugen wird, thut seinem Ansehen Eintrag. Deshalb kommen
die Soks auch selten vor. Das montenegrinische Gesetzbuch hat ihn in
seinen Bestimmungen bei dem Mangel anderweitiger Untersuchungsmittel
beibehalten. — Popovic, 1. c. S. 86.
^') Die dabei gebrauchte Form ist in Montenegro ganz besonderer
Art. Der Eid wird in der Kirche abgenommen und dabei werden Ver-
wünschungen gesprochen, z. B.: Gott soll geben, dass sie ihre Kinder
nicht gross sehen, dass ihr Samen in der Erde, die Frucht in ihrem
Vieh, die Kinder in ihren Weibern zu Stein werden: dass sie alle der
Aussatz lebendig zerfresse, damit jeder Mensch vor ihnen fliehe: dass
sie kein Glück haben u. s. w., wobei die zu Beeidenden immer „Amen"
ausrufen müssen. Stefano vi c, 1. c. S. 38.
Die Blutrache bei den Südslaven. 69
Lust, sich durch die Versöhnung Kosten aufzuladen oder sich
den demüthigenden Ceremonien und Umständlichkeiten zu
unterziehen. Ist dies aber nicht der Fall, ist die beleidigte
Familie entweder weniger rachelustig, oder kann man sie
durch kluge Ueberredungen versöhnlich stimmen, und ihr
z. B. beweisen, dass der Gemordete einige Schuld an dem
betrübenden Vorfalle trage, und der Mörder nicht ganz so
schuldig sei, als sie glauben — ist auch dieser zur Busse und
Demüthigung bereit, und findet er dabei Unterstützung bei
seinen Angehörigen, so schreitet man an's Werk und erledigt
zunächst den ersten Punkt.
Da der Mörder und seine Leute, so lange noch keine
Aussöhnung stattgehabt hat, dem beleidigten Theil nicht in's
Haus oder unter die Augen treten dürfen, alle Blutfehden
aber durch ein freies Geleit oder durch das sogenannte „Wjera-
Geben" (Treue, Versicherung der Unverletzbarkeit) suspen-
dirt werden können, so ist die Bitte um freies Geleit das
zuerst Nöthige. Dabei müssen unparteiische Fremde ins
Mittel treten. Gewöhnlich übernehmen es die Geistlichen und
die angesehensten, bei der Sache nicht betheiligten Aeltesten
des Ortes, dies einzuleiten ^^). Solche Leute — Parolanti auf
'^) Aehnlicli wenn die Blutrache zwischen Serben und Albanesen in
Altserbien spielt. Wir entnehmen hierüber folgendes: „Der Racheschuldige
kann von der racheberechtigten Familie freies Geleit oder Waffenstillstand
(albanesisch: bessa) verlangen. Zu diesem Zwecke schickt er jemanden
von seinen Verwandten zu den Racheberechtigten. Wenn die letzteren
ihre Zusage gegeben haben, kann der Mörder überall hingehen, wohin
es ihm beliebt, vollbewusst, dass ihm im Laufe der gegebenen Frist
kein Uebel von der gegnerischen Seite angethan wird. Während dieser
ganzen Frist aber befindet ersieh unter dem Schutze desFrieden s-
vermittlers; im Falle, dass er in dieser Zeit getödtet werden
sollte, so würde an letzteren die Pflicht fallen, ihn zu rächen.
Läuft aber der Waffenstillstand ab, ohne die erwünschte Versöhnung
herbeigeführt zu haben, dann hört damit auch die Schutzpflicht des
Friedensvermittlers auf." — Popov, A. N. in Bratskaja pomoc etc.
St. Petersburg 1876, S. 304 (russisch).
70 Wesnitscli.
Corsica — gehen zu dem Hause des Beleidigten, d. h. des Sohnes,
Bruders oder überhaupt des nächsten Blutsverwandten des Ge-
mordeten, was gewöhnlich Sonntags oder an einem anderen
Feiertage, da der Hausälteste dann sicher zu Hause zu finden ist,
geschieht. An der Wohnung angelangt, bleibt diese Deputa-
tion — gute Leute genannt — entblössten Hauptes vor der
verschlossenen Hausthür stehen, und alle rufen dreimal nach-
einander: „Gott segne deine ehrenwerthe Familie! Wir sind
von demjenigen entsendet, der dein Schuldner ist und der
dich bittet, dass du ihm Wjera gewährst, auf welche Zeit
es dir gut dünkt." Der Name des Mörders wird umgangen,
damit im Beleidigten nicht bittere Gefühle aufgeregt werden.
Dieser lässt sie oft sehr lange stehen, manchmal gehen sie
nach Hause, ohne den Familienältesten gesehen zu haben;
am nächsten Sonntag aber erneuern sie ihren Besuch, und
dies thun sie so oft, bis ihre Bitte genehmigt wird; endlich
öffnet er die Hausthür und tritt, von den Seinen vorge-
schoben, heraus. „Was wollt Ihr) meine Brüder?" fragt er
diese, obgleich diese Frage eigentlich überflüssig ist, denn ihr
Besuch war ihm schon vorher angezeigt. Die Deputation wieder-
holt ihr Anliegen. Oft kommen mit diesen Aeltesten zwölf
Frauen mit zwölf Kindern in der Wiege. Wenn der Verletzte
aus dem Hause heraustritt, rufen ihm die Aeltesten zu: „Nimm
die zwölf Pathinnen an, gedenke Gottes und des heiligen
Johannes und nimm Güter, welche du willst!" Zuletzt tritt er an
die Wiegen und küsst entblössten Hauptes eines der Knäblein,
seine männlichen Verwandten küssen die übrigen elf. Er
bezeichnet nun die vierundzwanzig Aeltesten, die sein Blut
richten sollen; zugleich bestimmt er die Wjerafrist ^^). Von
diesem Augenblicke an bis zur festgesetzten Frist fühlen sich
die Stammgenossen des Todtschlägers und er selbst voll-
kommen sicher; der Todtschläger muss jedoch den Männern
vom Stamme des Erschlagenen auf dem Wege ausweichen und
39
) Kohl, 1. c. S. 428 ff. - Popovic, 1. c. S. 87 ff.
Die Blutrache bei den Südslaven, 71
bei der Begegnung vor ihnen die Mütze abnehmen, darf sie aber
ja nicht anreden. Im Anfange dieses Jahrhunderts sollte der
Schuldige in Montenegro neun Sonntage hintereinander hundert
Personen zusammenbitten, und auf das Haus des Rächers hin-
weisen, damit sie ihn mit lauter Stimme beschwören, Frieden
und Versöhnung zu gewähren. Diese vorherige Versöhnung,
dieser Waffenstillstand wird oft auch zwischen den Stämmen
geschlossen, die an eine wirkliche Versöhnung gar nicht denken,
denen aber dieser Waffenstillstand für eine gewisse Zeit nöthig
ist, um z. B. ihre Felder, die nebeneinander liegen, zu bestellen.
Bei Festsetzung eines solchen Waffenstillstandes traten früher
an der montenegrinisch dalmatinischen Grenze von beiden Seiten
zwölf Männer mit je einem Geistlichen an der Spitze an einem
Orte zusammen. Wenn sie einander gewahr wurden, wendeten
sie die Flinten zur Erde, und zwei von jeder Seite traten aufein-
ander zu und gaben sich die Hand zur Treue. Wer die
Heiligkeit des gegebenen Ehrenwortes während des Stillstandes
verletzt, der wird dadurch in den Augen des Volkes der
verächtlichste Mensch.
Während der Frist des Waffenstillstandes verhandeln die
Vermittlungsmänner von beiden Parteien, und wenn sie bis
zu der bestimmten Zeit nicht fertig werden, aber Hoffnung
vorhanden ist, dass es zur Aussöhnung kommen wird, dann
verlängert man den Stillstand noch auf einige Wochen.
n.
Wenn die Vorverhandlungen einen günstigen Abschluss
gefunden haben, dann beruft der Todtschläger sein ganzes Ge-
schlecht und die Schwägerschaft zu einer Zusammenkunft, da-
mit sie ihn schützen und ihm beistehen. Am verabredeten
Tage, an dem der Beleidigte das Geschenk annehmen zu
wollen erklärt, kommen alle in das Haus des Todtschlägers
und bringen mit, was sie können: der eine einen Hammel,
72 Wesnitsch.
der andere ein Fass Wein, der dritte einen oder mehrere
Dukaten, Branntwein oder ein Tuch. Es kommen auch die
vierundzwanzig Aeltesten. Alle diese gehen auf einen mit der
Gegenpartei vorherbestimmten Ort, gewöhnlich vor die Kirche ;
seltener bleibt man im Hause des Todtschlägers. Die Richter
bilden gleich darauf das Sühnegericht und bestimmen das
Blutgeld. Unterdessen bricht der Verletzte mit hundert, oft
hundertfünfzig bis zweihundert seines Geschlechtes und seiner
Freundschaft auf, um sich zum Hause des Todtschlägers zu
begeben. Ihnen gehen die vierundzwanzig Aeltesten entgegen
ohne Flinten und entblössten Hauptes, während die Partei des
Verletzten unter Waffen und bedeckten Hauptes ist. Nach
der gegenseitigen Begrüssung erklären die vierundzwanzig
Aeltesten: „Brüder, wir haben alles der Sitte gemäss geordnet,
was Euch gebührt." Nun rufen die Aeltesten: „Wo ist der
Todtschläger?'* Bis dahin versteckt, erscheint nun der Schuldige
mit dem Gewehre, mit dem er den Mord verübte, am Halse
und nähert sich entblössten Hauptes und auf den Knien den
Beleidigten. Die Aeltesten der mörderischen Familie rufen
dem Verletzten dreimal bittend zu : „Gedenke, o Pathe, Gottes
und des heiligen Johannes!'' Der Todtschläger ruft mit nieder-
geschlagenen Augen ihm dasselbe zu. Der Verletzte nähert
sich dem Schuldigen, der ihm die Hand und das Knie küsst,
worauf ihn jener aufhebt, umarmt, auf die Wange küsst und
ihm das Mordgewehr vom Halse nimmt, das er behält, zu-
weilen auch zurückgibt ^^).
^°) Viaila de Summiere scheint etwas poetisch gestimmt gewesen
zu sein, wenn er dem Mörder in diesem Momente folgendes in den
Mund legt:
En vain Ihomme pervers et se cache et se couvre !
L'effroi marche ä sa suite et partout le retrouve.
C'est en vain, qu'il pretend se soustraire ä son coeur:
Le crime est toujours lä, Joint au remords vengeur.
La nuit — la nuit surtout — quelles scenes terribles!
On voudrait s"echapper, on s"agite, on senfuit.
Die Blutrache bei den Südslaven. 73^
Gebeugten Hauptes kehrt der Todtschläger zurück. Nun
sagen die Aeltesten seiner Partei : „Gebt die Pathinnen!" Es
sind dies die Wiegen mit den Knäblein. Auf diesen Ruf
wird die erste vor den Beleidigten gebracht, auf der die als
Bürgschaft des Friedens bedungenen zehn Dukaten liegen.
Der Beleidigte empfängt die Wiege, küsst den Puiaben und
gibt ihm in den Busen aus seiner Tasche einen Dukaten oder
einen Silberthaler, nimmt die zehn Dukaten und steckt sie in
seinen Busen. Er bezeichnet nun jene Mitglieder seines Ge-
schlechts, welche die übrigen Pathinnen empfangen sollen.
Diese treten der Reihe nach an die Wiegen, küssen die Knäb-
lein, und ein jeder beschenkt sie. Darauf folgen die vierund-
zwanzig Wahlbrüderschaften und Küsse. Jeder Theil wählt
nämlich vierundzwanzig Männer : diese treten einer nach dem
andern auf, und je einer von der einen Partei küsst einen
von der anderen. Darauf setzen sich alle zum Mahle nieder.
Zwei Aelteste, angesehenste Männer, je einer von jeder Partei,
nehmen die Ehrenplätze ein. Nachdem sie etwas Branntwein
und Speise genossen haben, ruft der Aelteste von der Partei des
Beleidigten : „Ihr Aeltesten, die Ihr gerichtet habt, sühnet dieses
Blut vollkommen!" Die vierundzwanzig Aeltesten nehmen
aus ihren Gürteln je eine Waffe und legen alle vierundzwanzig
Stück vor den Aeltesten der Partei des Verletzten, fragend,
ob er versöhnt sei. Er antwortet: „Es ist Alles vollkommen
gesühnt." Darauf erscheint der Geistliche mit dem schrift-
lich aufgesetzten Urtheil und liest dasselbe vor: „Gelobt sei
auf ewige Zeiten Gott im Himmel! Im Namen der heiligen
En qiielque Heu qu'on soit, la conscience suit.
Pour s'eviter soi-meme on change en vain de place
Du crime, dans nos coeurs, jamais rien ne s'efface.
Das wundert uns um so mehr, als er die serbische Sprache so gründ-
lich (!) kennt, dass er sie griechisch nennt. „Je n'etais pas un tres
habile Grec" sagt er, 1 S. 112, um sich zu entschuldigen, dass er die
Montenegriner nicht in allem verstand. Abgesehen davon aber würde
kein Mörder in diesem für ihn so demüthigenden Momente dazu kommen,
gerade in Versen zu sprechen !
74 Wesnitsch.
Dreieinigkeit und der heiligen Mutter Gottes kamen heute wir
vierundzwanzig Aeltesten und Söhne der Aeltesten zusammen
an dem rechten herkömmlichen Orte, sassen zu Gericht und
fällten, nachdem wir die Anklage wie die Vertheidigung und
ebenso die Aussagen der Zeugen bis in die Einzelheiten ge-
hört und gewogen haben, folgendes Urtheil: Vor allem
sprechen wir als Busse für den verstorbenen N. N. aus: 133 V2 Du-
katen 1 ^2 Piaster und 1 ^2 ^ ^) u. s. w." Jede Wunde gilt in Mon-
tenegro zehn Dukaten. Bei Tödtung lautet das Urtheil auf zwölf
Bliitwunden. Etwas weniger theuer sind die Fälle der schweren
Verwundung, die ein Sühnegericht von zwölf Mitgliedern ab-
■*^) Bei Kohl. 1. c. S. 437 ff. findet sich folgende Rechnung einer Blut-
sühne : Ausgaben : a) für die Bewirthung der Deputation, Vielehe dem Todt-
scliläger die Sicherheit erbitten: 1 tl.. b) für das Versöhnungsmahl: 80 fl.;
c) für die ihm bei der Versöhnung abgenommene Waffe: 8 fl., d) für
das Geschenk, das er seinen Gästen von der Gegenpartei, die sich auf
150 beliefen, mit 20 Kreuzern pro Kopf zahlte: 50 ll.. e) als Blutpreis:
400 fl. ; im Ganzen also: 539 11. Einnahmen: a) Die Beisteuer seiner
Freunde und Verwandten zur Deckung der Versöhnungskosten: 150 fl.,
b) das von den Gästen der anderen Partei nicht angenommene Regal
zu 20 Kr. pro Kopf: 50 iL, c) der von den Verwandten des Ermordeten
nicht angenommene Blutpreis: 400 Ü.: Summa: 600 fl. Der Mörder
ging also um 61 fl. reicher aus der AlYaire hervor. Die Familie des
Gemordeten hatte hingegen folgende Auslagen: a) für die den Säug-
lingen, deren vier waren, geschenkten Tüchelchen a 30 Kr. = 1 fl. 20 Kr.,
b) für Bewirthung der Deputation, welche um Frieden bat: 5 fl.
Summa: 6 fl. 20 Kr.
Das Sühnegeld aus dem schon erwähnten Sühneurtheil des vorigen
Jahrhunderts bestand nach langer Verhandlung — Lago , 1. c. I 453, II 99
— aus Folgendem: Es waren 13 omicidij fra cui dae sacerdoti ed una
donna incinta, 18 ferimenti, 2 incendij: 6 devastazioni e publiche violenze
€4 furti. Penalitä: 202sangui, 186comparesimi. 66 fradellanze, 296 zecchini
et 4V2 talleri. E valutati e" sangui col prezzo usuale di 10 zecchini si
ha un totale di risarcimento che ammonta a zecchini 2020, sopra il
quäle le fatiche dei giudicanti ottenero un guiderdone di zecchini 400V2.
— Una testa equivale a 12 sangui, piü zecchini 10 per le spese di tabola
in tutto zecchini 130, una ferita causata da arma da fuoco, equivale la neta
di una testa, quindi zecchini 75 : se causata da arma da taglio 20, 30 e
40 zecchini, secondo la gravita ed il rango della persona.
Die Blutrache bei den Siidslaven. 75
zuurtheilen hat. Hierher gehören Verlust der Hand, des Fusses,
des Auges u. s. w. ; das Urtheil lautet gewöhnlich auf sechs
Blutwunden^ d. h. 60 Dukaten. In beiden Fällen sind zwei
Drittel des Geldes für den Beleidigten, beziehungsweise seine
Fanailie, ein Drittel für die Richter bestimmt. Unbedeutende
Wunden richten vier Richter. Beim Urtheil wird nicht darauf
gesehen, ob der Getödtete alt oder jung, stark oder schwach
war; der Kopf des Untüchtigsten gilt soviel als der des
Tüchtigsten. Nur der Kopf des Pfarrers, des Geistlichen
überhaupt, wie auch des Stammältesten kommt bedeutend
höher, der des ersteren sogar bis auf zwölf gewöhnliche Köpfe.
Wenn sich die beiden Stämme nicht bald nach dem ersten Todt-
schlag ausgesöhnt haben und diesem andere Tödtungen gefolgt
sind, dann wird Kopf um Kopf, Wunde um Wunde gezählt,
und es zahlt der Stamm, dem mehr Tödtungen oder Verwun-
dungen angerechnet werden. Von dem Blutgeld wird von den
Vertrauensmännern ein Drittel für die Kosten abgerechnet,
welche der Todtschläger bei der Bewirthung so vieler Leute
zu tragen hatte, und für ihre eigene Bemühung. Meist wird
jedoch dieses Drittel dem Todtschläger ganz zurückgegeben*^).
Es kommt auch vor, dass statt des Geldes Waffen oder an-
dere Sachen genommen werden, immer jedoch die Waffe, mit
der der Todtschlag begangen worden ist. Nach der Publi-
kation des Urtheils bringt man Wein demjenigen, der das
Sühnegeld empfängt: alle entblössen das Haupt, der Aelteste
der Vierundzwanzig bittet den Aeltesten von der Partei des
Beleidigten, dem Mörder vom Sühnegeld etwas zu schenken.
Manchmal wird das ganze zurückgegeben. Für das Geschenk
wird von Seiten der Partei des Todtschlägers gedankt. Nach-
dem auch diejenigen, welche bei dem Mahle bedient haben,
beschenkt worden sind, wird der Hausherr aufgefordert, die
verpfändeten Waffen der vierundzwanzig Aeltesten auszulösen.
^-) Petranovic, B. , Rad jugoslav akademije VI, Zagreb 1869 5
übersetzt bei Miklosich, 1. c. S. 59.
76 Wesnitsch.
Wenn dieses mit baarem Geld oder einem werthvollen Pfände
geschehen ist*^), fragen die Aeltesten : „Seid Ihr versöhnt
für das ganze Blut?'*^ Der Aelteste von der Partei des Be-
leidigten bejaht die Frage. Darauf tritt der Todtschläger mit
dem Urtheile und einer Scheere in der Hand vor. Am ürtheile
hängt an einem rothen Seidenfaden eine türkische silberne
Münze, die zwischen dem Todtschläger und dem Verletzten
getheilt wird; jener erhält die eine Hälfte der Münze und das
Urtheil, dieser die andere Hälfte. Der Todtschläger schneidet
die Münze entzwei. Ausserdem hat die Partei des Todt-
schlägers die Männer der beleidigten Partei zu beschenken ;
jeder von letzteren erhält ein Tuch oder einen Silberzwanziger.
Hiermit ist die Sühne beendet. Alle erheben sich, ergreifen
ihre Gewehre, bedanken sich, sagen .Lebewohl" und brennen
ihre Gewehre los, die andere Partei antwortet mit einer Salve.
Wenn der Beleidigte nach Hause kommt, gibt er seinem Ge-
schlecht die zehn Dukaten, die er als Gewähr des Friedens
empfangen hatte. Der Todtschläger bleibt dem Verletzten
immer gehorsam und ladet ihn zu jeder Pathenschaft. die sich
im Hause trifft'^).
III.
Aus dem Bisherigen schon ergibt es sich, dass bei den
Südslaven und speciell bei den Serben die Kirche bei den
Blutracheangelegenheiten wenig einzugreifen pflegt. Ja, wo
■*^) Es gibt auch Gegenden und Stämme, die durchweg von einem
so stolzen Gefühle beseelt sind, dass sie bei einem vorkommenden Morde
und bei einer Versöhnung nie den Blutpreis annehmen. So soll bei den
schon erwähnten Pastrowitschianern noch nie eine Familie bei einer
Ermordung sich haben entschädigen lassen. Es handelt sich hier mehr
um die demüthigende Ceremonie als um die Geldbusse. Bei den anderen
tritt mehr das ökonomische Moment der Entschädigung für die Ver-
nichtung einer Arbeitskraft hervor, was mit dem geschlechtsgenossen-
schaftlichen Leben dieser Stämme zusammenhängt. — Vergl. Kohl, 1. c.
436. 439.
'') Popovic, 1. c. S. 87 ff.
Die Blutrache bei den Südslaven. 77
das zu geschehen scheint, wo insbesondere die Geistlichen als
Richter auftreten, ist wohl zu bemerken, dass hier die Geist-
lichen nicht gerade in ihrer Eigenschaft als Diener der Kirche
fungiren, sondern vielmehr als angesehenste Männer des Stammes.
Diese unsere Behauptung rechtfertigt sich schon dadurch, dass
wir in den uns erhaltenen Sühneakten fast nirgends von
einem Antheil der Kirche am Sühnegeld Erwähnung finden.
Die Kirche pflegt nur dann einzugreifen, wenn sie neben einer
entwickelten staatlichen Gentralisation besteht; in einem Lande,
wo sich auf einem kleinen Gebiete drei Religionen neben-
einander geltend machen, wo sich die Geistlichkeit von den
anderen Religionsangehörigen in der Hauptsache dadurch unter-
scheidet, dass sie lesen kann, wie das der Fall ist bei den
Serben Montenegros, Herzegowinas und Süddalmatiens, kann
von einem wirklichen Einfluss derselben nicht die Rede sein. Sie
begnügt sich hier mit den nöthigsten Kirchenverrichtungen, mit
Taufe, Trauung und Begräbniss der Gläubigen. Ja, der
Gottesdienst wird nur Sonntags und an den grössten Feier-
tagen abgehalten. Bei den eigentlichen Sühneakten kommt
die Kirche nur insoweit in Betracht, als zur Befestigung der
Versöhnung hie und da in der Kirche selbst der Versöhnungs-
eid auf die heilige Schrift abgelegt wird.
III.
Der Entwurf eines schwedischen (skandinavischen)
Seegesetzes von 1887
mit besonderer Rücksicht auf das deutsche Recht
besprochen von
Prof. Dr. Max Pappeiiheim in Kieh
Das Erscheinen eines neuen Seegesetzentwurfes ist eine
Thatsache, deren Bedeutung für die Gesammtheit der civili-
sirten Staaten gegenwärtig nicht mehr nachgewiesen zu werden
braucht. Die Beschaffenheit des Seerechts als eines seiner
Natur nach von nationalen und politischen Grenzen ab-
sehenden Rechtszweiges bringt es unter den gegenwärtigen
Verkehrsverhältnissen mit sich, dass ein solcher Entwurf
ohne die Verwerthung des in den Seerechten aller Kultur-
völker aufgespeicherten Reichthums an Rechtsgedanken nicht
mehr entstehen kann, dass an seiner Gestaltung alle am
Seehandel theilnehmenden Nationen mit interessirt sind und
dass die in ihm niedergelegte Arbeit wiederum dem Rechte
dieser anderen Nationen zu Gute kommen muss. Die im ver-
gangenen Jahre*) veröffentlichten Entwürfe zu Seegesetzen für
die drei nordischen Staaten haben aber aus besonderen Gründen
Anspruch auf eine erhöhte Berücksichtigung. Sie bilden die
neueste und die wichtigste Errungenschaft der gemeinsamen
Arbeit auf dem Gebiete des Rechts, zu der sich die Juris-
*) Die vorliegende Untersuchung wurde im Sept. 1888 abgeschlossen.
Der Entv/urf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 79
prudenz der drei skandinavischen Staaten als Vorläuferin für
deren Gesetzgebung seit etwas mehr als einem Decennium er-
freulicherweise vereinigt hat ^). Schon sein Zustandekommen^
welchem hoffentlich anders als bei dem Entwurf zum Marken-
schutzgesetz ^) auch die Erhebung zum Gesetze in allen drei
betheiligten Ländern folgen wird, bedeutet einen weiteren
Schritt auf der Bahn zur Gewinnung eines ^ Weltverkehrs-
rechts" ^), indem hier für einen umfassenden, einheitlichen Kom-
plex von Rechtsnormen zunächst innerhalb eines engeren
Kreises selbständiger Staaten eine beinahe vollständige Einig-
keit erzielt worden ist. Und doch war dies schon um des-
willen nicht leicht, weil das gegenwärtig geltende Seerecht
zwar in Schweden und Norwegen in zwei der Neuzeit ange-
hörenden Gesetzen ^) enthalten ist, dagegen für Dänemark in
der Hauptsache noch immer das Seerecht des Gesetzbuchs
Christians V. von 1683 gilt, nur in einzelnen Beziehungen ab-
geändert und ergänzt durch spätere Gesetze, vielfach freilich
den Bedürfnissen des modernen Verkehrs angepasst durch die
Auslegung der Gerichte. In Dänemark hatte sich daher das
Bedürfniss nach einem neuen Seegesetze schon dringend fühl-
bar gemacht, bevor der Gedanke an eine gleichzeitige Uni-
0 Das grosse Verdienst, welches die seit 1872 alle drei Jahre ab-
gehaltenen, nordischen Juristentage in dieser Beziehung für sich in An-
spruch nehmen dürfen, ist auf dem letzten derselben von Seiten seines
Vorsitzenden Professor Dr. Aschehoug gebührend gewürdigt worden
(vergl. Forhandlinger paa sjette nordiske Juristmede i Kristiania 1887-
S. 189).
-) Derselbe ist nur in Schweden und Norwegen zum Gesetz er-
hoben worden (abgedruckt in Gold seh midt's Zeitschr. Bd. XXXIV
S. 207 ff.). In Dänemark wurde er zwar vom Landsting, nicht aber auch
vom Folketing angenommen. Vergl. H. Matzen, Om Forslag til Solov
for Danmark, Norge og Sverig in Dagbladet 1887, Nr. 119 p. 1).
■^) Ueber „die Anfänge" eines solchen s. neuestens G. Colin , Drei
rechtswissenschaftliche Vorträge in gemeinverständlicher Form. Heidel-
berg 1888, S. 75 fF.
^) Dem schwedischen sjölag vom 23. Februar 1864 und dem nor-
wegischen Lov om Sofarten vom 24. März 1860.
80 Pappenheim.
rormirung des nordischen Seerechts überhaupt hervorgetreten
war. Indessen hatten die bezüglichen Bemühungen einen ge-
setzgeberischen Erfolg noch nicht zu verzeichnen. Eine unter
dem 9. Juli 1870 eingesetzte Kommission gelangte in Folge
verschiedenartiger Hindernisse erst am 30. März 1882 dazu,
einen Entwurf zu einem dänischen Seegesetz mit Motiven zu
publiciren ^). Dieser Entwurf nun, welcher als eine hervor-
ragende Leistung auf dem Gebiete der Seerechtsgesetzgebung
zu bezeichnen ist, wurde den Berathungen zu Grunde gelegt,
die innerhalb der aus Juristen und Interessenten der drei be-
theiligten Länder zusammengesetzten Kommissionen zur Aus-
arbeitung dreier möglichst übereinstimmender Seegesetzentwürfe
zwischen dem 15. Oktober 1883 und dem 1. November 1886
an verschiedenen Orten stattfanden. Ihr Ergebniss stellen die
drei Entwürfe dar, welche im Anfang des Jahres 1887 von
den Kommissionen veröffentlicht worden sind. Leider sind nur
dem schwedischen Entwurf bisher Motive beigegeben worden:
aus diesem Grunde soll er den besonderen Gegenstand unserer
Betrachtung bilden.
Der für Schweden bestimmte Entwurf eines Seegesetzes ^)
'") Udkast til Solov med indledende Bemscrkninger og Motiver. af
den til Udarbeidelsen af en So-og Handelslov allerlioist nedsatte Kom-
mission. 1882. Kjobenliavn. Trykt hos J. H. Schultz.
^) Betänkande och lagförslag afgifna den 22. februari 1887 af den
komite, at hvilken enligt Kongl. Maj.:ts beslut den 8. September 1882 i
nader uppdragits att granska sjölagen. Stockholm 1887. Kongl. bok-
tr3'ckeriet. P. A. Norstedt <fc söner. Die Kommission war zusammen-
gesetzt aus den Herren Landshöfding (zeitweilig Justizrainister) Axel
Bergström als Vorsitzendem, Professor (jetzt Revisionssekretär) Dr. Ivar
Afzelius, Reder Ludwig Peyron, Versicherungsgesellschaftsdirektor
Axel Appelberg und Dispacheur Wilhelm dAubigne, nach dessen
vorzeitigem Tode Vicehäradshöfding Leonard Nyman als Mitglied ein-
trat. Der norwegischen Kommission gehörten an die Herren Höchste-
gerichtsanwalt J. Th. Ihlen (als Vorsitzender). Schiffsreder J. V. Harbitz.
Konsul Th. J. Heftye (gestorben 1887), Stadtgerichtsrath Dr. jur.
0. Platou und Konsul und Börsenkommissar A. Winge. Die dänische
Kommission endlich bestand aus den Herren : Geh. Etatsrath Höchste-
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 81
umfasst 338 Paragraphen , die in dreizehn Kapitel getheilt
sind. Die ersten elf von diesen letzteren mit 284 Paragraphen
sind dem Entwurf mit den für Norwegen und für Dänemark
bestimmten Redaktionen gemeinsam, wie denn auch, von Einzel-
heiten abgesehen, ihr Inhalt in den drei Fassungen überein-
stimmt. Diese elf Kapitel sind betitelt: Vom Schiffe, Vom
Reder, Vom Schiffer, Von der Schiffsmannschaft, Von der Be-
frachtung, Von der Bodmerei, Von der Haverei, Vom Schaden
durch Zusammenstoss von Schiffen, Vom Bergelohn, Von der
Seeversicherung , Von Seepfandrechten und von Verjährung
der Seeforderungen. Wie man sieht, fallen alle privatrecht-
lich in Betracht kommenden Materien des Seerechts unter
diese Rubriken, und in der That ist es nur das der Unifor-
mirung selbstredend weniger fähige, öffentliche Recht, welches
zu einem Theile durch die beiden letzten Kapitel des schwe-
dischen Entwurfes geregelt wird. Dieselben handeln ^von Ver-
gehen des Schiffers und der Besatzung im Dienste" (§§ 285
bis 314) und „vom Gerichtsstand und Rechtsweg in Seerechts-
streitigkeiten" (§§ 315 — 338). Das erste von ihnen ist wenig-
stens formell den drei Entwürfen noch gemeinsam und in ihnen
allen von gleicher Paragraphenzahl, wenn auch inhaltlich die
betreffenden Bestimmungen weit auseinandergehen. Dagegen
das letzte Kapitel findet sich im dänischen Entwurf überhaupt
nicht, ^weil ein entsprechender Vorschlag" — betreffend den
Prozess in Seerechtssachen — ^schon früher ausgearbeitet und
dem Reichstage vorgelegt worden war'' ^). Für das Strafrecht
und das Prozessrecht gilt im Wesentlichen nicht, was zu
gerichtsrath Dr. jur. Chr. S. Klein (als Vorsitzendem), Professor der
Rechtswissenschaft an der Universität Kopenhagen und ao. Beisitzer im
Höchstegericht Dr. jur. H. Matzen, Kommodore M. A. Chr. Ch. Wulff,
Höchstegerichtsanwalt A. H. Fr. Klubien und Grosskaufmann H. A.
Hansen.
') Matzen a. a. 0. Sp, 2. Der dänische Entwurf zählt somit
314 Paragraphen, während der norwegische in der Zahl der Kapitel und
Paragraphen mit dem schwedischen übereinstimmt.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. Q
32 Pappen heim.
Gunsten einer Neuformirung des Rechtes angeführt werden
kann. Den einschlagenden Kapiteln des Entwurfs werden
darum auch wir im Folgenden nur eine kurze Besprechung
zu Theil werden lassen, zumal da ihre genauere Behandlung
ein weitführendes Eingehen auf das allgemeine Straf- und
Prozessrecht Schwedens nöthig machen würde.
Was nun unsern Entwurf zunächst im Allgemeinen anbe-
langt, so tragen wir kein Bedenken, denselben auch abgesehen
von seiner Wichtigkeit für die Uniformirungsfrage als eine
höchst bedeutsame Ersch^nung zu bezeichnen. Die Sprache
ist klar und juristisch scharf, ein Vorzug, welcher dem Ent-
wurf im Gegensatze zu dem seine Vorlage bildenden dänischen
Entwurf von 1882 vindicirt werden muss. Der Inhalt steht
in allen Beziehungen durchaus auf der Höhe der Zeit, deren
Fortschritten auf dem Gebiete des Seewesens gerecht zu werden
der Entwurf mit Erfolg bemüht gewesen ist. Die Motive sind
knapp, mitunter selbst zu knapp abgefasst, und ohne sich
mit unnöthigem Ballast zu beschweren, lassen sie doch überall
erkennen, dass die im Entwurf gemachten Vorschläge unter
umfassender Berücksichtigung des Seerechts und der Seerechts-
literatur fremder Nationen entstanden sind. Dem deutschen
Handelsgesetzbuch, welchem ja schon das geltende schwedische
Seegesetz sehr nahe steht, ist aus verschiedenen Gründen eine
ganz besondere Beachtung zu Theil geworden. Doch steht
der Entwurf auch ihm gegenüber vollkommen selbständig da,
und in einer Reihe von Fragen werden die von ihm im Gegen-
satz zum deutschen Rechte beibehaltenen oder neu aufgestellten
Rechtssätze anlässlich der bevorstehenden Revision des deutschen
Handelsgesetzbuchs gebührend in Erwägung zu ziehen sein. Frei-
lich handelt es sich hier kaum je um grosse Prinzipienfragen ^).
Hinsichtlich dieser besteht, wie erfreulicherweise konstatirt
werden kann, zwischen dem Entwurf und dem deutschen Rechte
') Zu diesen können wir die Frage der Unterscheidung von Bergung
und Hilfeleistung (vergl. unten S. 1.35) nicht rechnen.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 83
volle UebereinstimmuDg. Aber gerade weil der Boden, auf
dem beide ruhen^ derselbe ist, wird ein fruchtbares Weiter-
arbeiten unter gegenseitiger Förderung um so leichter möglich
sein. Als ein Beitrag zu dieser gemeinsamen Thätigkeit,
gleichzeitig aber als Begründung des im Vorangehenden aus-
gesprochenen Urtheils über den Entwurf mögen die nach-
stehenden Bemerkungen aufgenommen werden, mit welchen
wir nun an das Detail des vorliegenden Gesetzesvorschlages
herantreten wollen.
Erstes Kapitel.
Von Schiffen.
Die Bedingungen, an welche der Entwurf (§ 1) das Recht
der schwedischen Nationalität für ein Schiff knüpft, sind nicht
so streng wie die der dänischen und norwegischen Redaktion,
welche in der Hauptsache mit dem geltenden deutschen Recht
übereinstimmen. Gefordert wird, dass zwei Drittel des Schiffs
im Eigenthum von schwedischen oder gemeinsam von schwedi-
schen und norwegischen Unterthanen stehen, bei Aktiengesell-
schaften als Redern, dags deren Vorstand in Schweden seinen
Sitz habe und aus schwedischen Unterthanen bestehe, endlich
allgemein, dass der Korrespondentreder schwedischer Unterthan
und in Schweden ansässig sein soll. Was zunächst die letzte
Bestimmung anbetrifft, so muss zu ihrem rechten Verständniss
bemerkt werden, dass nach Entwurf 12 die Bestellung eines Kor-
respondentreder s für die im Eigenthum mehrerer Reder stehen-
den Schiffe zwar nicht obligatorisch ist, aber doch vom Ge-
setze gewünscht wird (s. unten S. 89). Den Fall, dass das
Schiff einer Aktiengesellschaft gehört, betreffend dürfte es
sich empfehlen, nicht den Sitz des Vorstandes, sondern den
mit ihm zwar meist, aber nicht nothwendig zusammenfallen-
den Sitz der Aktiengesellschaft selbst zum Gegenstande der
gesetzlichen Normirung zu machen.
Die für Schweden bisher in sehr eigenthümlicher Weise
84 Pappenheim.
in Anknüpfung an die sog. Seemannshäuser (sjömanshus) ge-
regelte Registrirung der Kauffahrteischiffe (vgl. kgl. reglemente
för sjömanshusen i riket den 4. mars 1870 und kgl. kun-
gjörelse den 16. mars 1877) wird in dem wichtigen § 2 des
Entwurfs auf eine sicherere, den Bedürfnissen des modernen
Seeverkehrs mehr entsprechende Grundlage gestellt. Leider
konnte nur in der allgemeinen Auffassung eine Uebereinstim-
mung der drei Entwürfe hergestellt werden^ die wenigen vom
Entwurf aufgenommenen Bestimmungen selbst weichen für die
drei Reiche nur sehr unbedeutend von einander ab, hinsicht-
lich der vorbehaltenen und nothwendigen Ausführungsverord-
nungen wird dies in höherem Masse der Fall sein. § 2 be-
stimmt nuU; dass für alle schwedischen Kauffahrteischiffe von
mehr als 20 Registertons Rauminhalt ^) ein Öffentliches Re-
gister zu führen ist^ dass in dieses für jedes Schiff einerseits
die zur sicheren Unterscheidung desselben von anderen und
andererseits die zur zuverlässigen Aufklärung der an ihm be-
stehenden Eigenthumsverhältnisse erforderlichen Thatsachen
eingetragen werden müssen, endlich dass über die Eintragung
eine Urkunde auszustellen ist, welche zu den Schiffspapieren
gehört. Als Beilage ist dem Entwurf ein solcher zu einem
„Gesetz, betreffend Registrirung von Schiffen" nebst Motiven
mitgegeben. Darnach sollen die Register bei den Gerichten
geführt werden (§§ 2, 27) und öffentlich sein (§ 3, 2). Zu-
ständig ist das Gericht des Heimathshafens (§ 4). Vor der
Registrirung darf das Schiff regelmässig seiner Bestimmung
nicht dienen (§ 8). Auf Grund der Registrirung ist ihm das
Certificat zu ertheilen (§ 9). Der Eigenthumswechsel, bezüg-
lich dessen der Entwurf des Seegesetzes Bestimmungen nicht
*) Der Entwurf bedient sich gleich dem alsbald zu erwähnenden
anderen Entwürfe des hergebrachten Ausdrucks „drägtighet'' (Tragkraft),
welcher doch, wie die Kommission selbst hervorhebt (Motive zum
Registrirungsgesetz S. 25), zu dem auch in Schweden eingeführten, neuen
Vermessungssystem nicht passt. Warum hat man sich nicht entschlossen
ihn über Bord zu werfen?
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 85
enthält, der also auch im Falle der freiwilligen Veräusserung
lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen der Mobilienüber-
tragung sich vollziehen soll ^^), ist, nachdem er erfolgt, zur
Eintragung in das Register anzumelden (§ 12). Das Schiff
ist im Register zu löschen, wenn es zerstört, durch Urtheil
eines Prisengerichts kondemnirt, für reparaturunfähig erklärt
ist, ferner wenn es aufgehört hat, ein schwedisches Schiff zu
sein und auf Antrag des Reders, wenn es nicht mehr als
Kauffahrteischiff dienen soll (§ 19)^^). Eine Reihe von Straf-
bestimmungen (§§ 29 ff.) dient dazu, die Erstattung der vom
Gesetze vorgeschriebenen Anzeigen zu erzwingen. Sehr sorg-
fältig hat die Kommission die Frage geprüft, ob mit der Ein-
führung des Schiffsregisters die der Verpfändung des Schiffs
durch Eintragung verbunden werden solle (vgl. Motive S. 8
bis 10). Obwohl man sich nicht viel von dieser Einrichtung
versprach, wurde deren Aufnahme doch mit Rücksicht auf
die Wünsche der skandinavischen Reder und die Gesetz-
gebungen anderer Länder befürwortet, und deshalb als eine
weitere Beilage ein mit kurzen Motiven versehener Gesetz-
entwurf beigegeben. Nach demselben kann die Eintragung
einer Schiffshypothek nur für bestimmte Geldsummen und
weder auf einen Theil des Schiffes noch gemeinsam auf mehrere
Schiffe stattfinden (§ 5). Die Bestimmungen des Entwurfs
über die rechtliche Natur der Eintragung, so insbesondere die
Vorschrift des § 7, nach der die Eintragung von zehn zu zehn
Jahren erneuert werden muss, wenn sie ihre Giltigkeit nicht
***) Anders nach dem u. E. zu weit gehenden dänisch-norwegischen
Entwurf, dessen § 5 lautet: „Rechtshandkmgen betreffend Eigenthum
und Pfandrecht an einem registrirungspflichtigen Schiffe oder an einer
Part von einem solchen müssen, um als solche zu gelten, in das Folium
des Schiffes im Schiffsregister eingetragen sein in Ueberein Stimmung mit
den Regeln, die dafür in einem besonderen Gesetz gegeben werden."
Absatz 2 des § 5 statuirt einige Ausnahmen.
'^) Ueber eine der beiden Ausnahmen von dieser Regel s. unten
S. 87 zu Note 14.
8t> Pappenheim.
verlieren soll; würden an und für sich betrachtet zum Theil
nicht gebilligt werden können. Aber es muss bei ihrer Be-
urtheilung im Auge behalten werden, dass die Kommission
bemüht war, das Institut der Schiffshypothek möglichst in den
Rahmen des allgemeinen Hypothekenrechts einzufügen, und
dass der Kedaktor unseres Spezialentwurfs, Revisionssekretär
Dr. Ivar Afzelius, bei dessen Herstellung an diese Autfassung
gebunden war. Ob übrigens neben der Verpfändung von
Schiffen durch Eintragung auch eine solche zu Faustpfand
zulässig sei, wird, wie es für das deutsche Recht streitig ist,
auch in dem Entwürfe nicht entschieden; eine Bestimmung
darüber wäre erwünscht.
Eine höchst auffallende Vorschrift enthält Entwurf 4,
Abs. 2. Es handelt sich um den Fall, dass mehr als ein
Drittel eines Schiffes in das Eigenthum eines Fremden gelangt,
entweder durch Erwerb von Seiten eines solchen im Wege
der Erbschaft, des Testamentes oder der Verheirathung oder
durch Verlust des Staatsbürgerrechts ^^) seitens eines schwedi-
schen (oder norwegischen) Eigenthümers. Dann soll dieser
letztere, im ersten Falle der neue Eigenthümer verpflichtet
sein, „einem schwedischen oder norwegischen ^^) Unterthan
einen so grossen Antheil am Schiffe zu überlassen, dass dessen
Eigenschaft als eines schwedischen erhalten werden kann'^ :
ist die Ueberlassung nicht innerhalb einer gewissen Frist er-
folgt, so ist ein jeder der übrigen Parteninhaber befugt, unter
gewissen Garantieen den in das Eigenthum des Ausländers ge-
^^) Der Entwurf trifft seine Bestimmung nur für den Fall, dass
der Eigenthümer „Unterthan einer fremden Macht^ wird. Aber wenn
auch nach der herrschenden schwedischen Staatsrechtsdoktrin in solchem
Falle der Verlust des schwedischen Staatsbürgerrechts immer stattfindet,
so kann derselbe doch auch in anderen Fällen eintreten und dürfte des-
halb die im Texte gewählte, negative Fassung vorzuziehen sein.
^0 Die Worte .oder norwegischen" passen nicht auf den Fall, dass
die übrigen Eigenthümer Norweger sind, da ein ausschliesslich im Eigen-
thum von Norwegern stehendes Schiff nach Entwurf 1 ebenfalls nicht als
ein schwedisches anzusehen ist.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 87
langten Antheil ana Schiffe für Rechnung des Eigenthümers
verkaufen zu lassen. Die Vorschrift ist so, wie sie zur Zeit
lautet, nicht brauchbar. Unmöglich kann doch mit dem „Ueber-
lassen" (öfverläta) ein unentgeltliches Ueberlassen gemeint sein.
Soll es sich aber hier um einen sog. Zwangsverkauf handeln,
so hätte in irgend einer Weise mindestens für die Normirung
des Kaufpreises (der Gegenleistung) Sorge getragen werden
müssen. Aber auch abgesehen hiervon scheint die ganze Be-
stimmung nicht annehmbar. Zuvörderst geht sie von der dem
§ 1 des Entwurfs widerstreitenden Voraussetzung aus, dass
hier eine Erhaltung des Schiffs als eines schwedischen in Frage
komme ^*); in Wahrheit hat das Schiff ipso iure aufgehört ein
schwedisches zu sein und soll somit eine Wiederzuertheilung
der verlorenen Eigenschaft erfolgen. Das ist ein theoretisches
Bedenken. Praktisch von Wichtigkeit ist, dass bei der vom
Entwurf vorgeschlagenen Regelung ein Zustand der Pendenz
eintritt, während dessen es ungewiss ist, ob das Schiff ein
schwedisches ist oder nicht; es braucht aber nicht auseinander-
gesetzt zu werden, wie nachtheilig für den Schifffahrtsverkehr
eine solche Ungewissheit wirken würde. Die Frist soll nach
dem Entwurf drei Monate von dem Erwerbe des Antheils am
Schiff durch den Ausländer oder dem Verlust der Staatsange-
hörigkeit seitens des Inländers an betragen. Aber der Erwerb
einer Schiffspart aus einem Testamente kann eben hier, wo
immer Ausländer in Frage kommen, unter Umständen, z. B.
wenn der Aufenthalt des Betreffenden erst zu ermitteln ist,
recht lange Zeit nach der Eröffnung des Testaments statt-
finden; der Zustand der Ungewissheit würde sich um diese
Zeit verlängern. Endlich scheint die Verquickung öffentlich-
rechtlicher und privatrechtlicher Gesichtspunkte, welche die
in Rede stehende Bestimmung aufweist, zu deren Empfehlung
nicht beizutragen. Den privairechtlichen Eigenthumserwerb
'^) Verba: skulle . . . fartyget upphöra att vara svenskt — att
dess egenskap af svenskt mä kunna bevaras.
88 Pappenheim.
lässt sie giltig erfolgen, aber sie macht ihn aus öffentlichrecht-
lichen Gründen nachträglich zum Theil unwirksam, indem sie
die Abtretung eines Theiles des Erworbenen ^^) vorschreibt.
Wahrscheinlich Erwägungen des internationalen Rechts wiede-
rum haben dazu geführt nicht ein direktes Klagerecht auf
diese Abtretung zu gewähren, sondern dieselbe indirekt durch
Androhung des eventuellen Verkaufes zu erzwingen. Diese
ganze Regelung der Frage steht aber ausserdem noch in einem
unbegründeten Gegensatz zu derjenigen, welche der Fall der
Veräusserung einer Schiffspart unter Lebenden nach Abs. 1
erfährt, wenn diese Veräusserung den Verlust der schwedischen
Nationalität für das Schiff zur Folge haben würde. Sie be-
darf dann der Zustimmung aller Mitreder, widrigenfalls sie
ungiltig ist; dem Erwerber steht es nicht frei, durch „Ueber-
lassung^^ eines entsprechenden Theiles der erworbenen Part
an einen Schweden den Rest für sich zu erhalten. Man wird
ihm billigerweise dieses Recht ebenfalls gewähren oder umge-
kehrt auch in den Fällen der Veräusserung von Todes wegen
Nichtigkeit oder mindestens Anfechtbarkeit eintreten lassen
müssen. Für die beiden anderen vom Entwurf berücksich-
tigten Fälle (Verheirathung und Verlust des Staatsbürgerrechts)
glauben wir das Bedürfniss einer besonderen Regelung nicht
zugeben zu können.
Entwurf 6 bestimmt, was als Zubehör des Schiffes gelten
solle, nämlich die ,, Schiffsboote und sonstige dem Reder ge-
hörende Gegenstände, die zum Gebrauch auf dem Schiffe be-
stimmt sind, jedoch mit Ausnahme von Proviant, Kohlen,
Brennholz und OeP^ Einer Begründung bedarf nach der
^^) Oder auch des ganzen Erworbenen, z. B. wenn dieses ein Drittel
des Schiffes ist, während ein anderes Drittel schon vorher einem Aus-
länder gehörte. Anscheinend nicht erwogen ist vom Entwurf die Frage,
ob das von ihm den übrigen Eigenthümern eingeräumte Recht denselben
auch dann zustehen soll, wenn diese selbst Ausländer sind. Beispiel:
Das Schiff ''gehörte zu zwei Dritteln einem Schweden, zu einem Drittel
einem Dänen; der Antheil des Schweden geht durch Erbschaft auf einen
Deutschen über: hat der Däne das durch § 4. Abs. 2 gewährte Recht?
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 89
Meinimg der Motive diese dem sjöl. fremde Vorschrift nicht.
Es ist aber an ihr Verschiedenes auszusetzen. Für „zum Ge-
brauch auf dem Schiffe" (tili bruk ä fartyget) wäre besser
— wie übrigens auch der norwegisch-dänische Text es hat —
zu setzen „zum Gebrauch des Schiffes^*^ (tili fartygets bruk),
da die zum Gebrauche der auf dem Schiffe befindlichen Per-
sonen bestimmten Gegenstände unzweifelhaft nicht Zubehör
sind. Sodann hätten zum Wenigsten die Motive sich darüber
äussern müssen, ob die Hinzufügung eines Wortes wie ,, bleiben-
den" (so HGB. 443) oder ,,dauernden" vor ,,Gebrauch" ab-
sichtlich unterblieben ist oder nicht; die Frage, ob auch ein
vorübergehender Gebrauch genüge, wird bekanntlich nicht
überall gleich beantwortet ^^). Schliesslich wäre es wohl rich-
tiger, die Worte „dem Reder gehörige" (redaren tillhöriga)
zu streichen, da für die Pertinenzqualität zunächst lediglich
die thatsächliche Beziehung zwischen dem Schiff und der be-
treffenden Sache massgebend sein kann.
Zwei te s Kapitel.
Vom Reder.
Zuvörderst ist hier auf den bereits erwähnten § 12 hinzuwei-
sen, welcher bestimmt, dass für Schiffe, welche im Eigenthum
von Mitredern stehen, diese einen Korrespondentreder wählen
^sollen'*. Unklar bleibt, wie sich diese Bestimmung zu der
von den Motiven erwähnten königl. Verordnung vom 4. Juni
1868 verhalten soll, nach welcher schwedische Schiffe von min-
destens zwanzig Tonnen Tragkraft, die nach Orten ausser-
halb Schwedens fahren wollen, einen Freibrief mit sich führen
^^) Sollte ein ,,dauernder" Gebrauch verlangt werden, so müsste
die Fassung auch insofern noch eine Aenderung erfahren, als sie deut-
lich erkennen lassen müsste, dass auch die Schiffsboote nur dann zum
Zubehör zu zählen sind, wenn sie zum dauernden Gebrauch des Schiffes
bestimmt sind.
90 Pappenheim.
sollen^ den sie nur unter der Bedingung erhalten^ „dass, wenn
das Schiff im Eigenthum von zweien oder mehr steht, der
Korrespondentreder ein schwedischer, in Schweden ansässiger
Unterthan sein soll". Hier ist allerdings ein Zwang zur Be-
stellung des Korrespondentreders gegeben, und darum würde,
wenn die erwähnte Verordnung, wie es scheint, bestehen bliebe,
allerdings für diese Fälle die Vorschrift des Entwurfes 12 sowenig
ein todter Buchstabe bleiben, wie dies nach dem Zeugniss der
Motive die mit ihr übereinstimmende des sjöl. 13 geblieben ist.
Dagegen für andere Fälle, nämlich ^was die inländische See-
schiffahrt und kleinere Schiffe anbelangt", hat in der That,
wie die Motive sagen , die Vorschrift „im Wesentlichen den
Charakter eines der Rederei ertheilten Rathes". Denn die
einzige sonst vom Entwurf an die Unterlassung der Bestellung
eines Korrespondentreders geknüpfte Folge, nämlich Zulassung
der Klagen Dritter gegen jeden Mitreder Namens der Rederei,
dürfte kaum ausreichen, um einen wirksamen Zwang auszu-
üben. Die Motive haben die Frage nicht untersucht, ob ein
ausreichender Grund für die verschiedene Behandlung der an-
geführten Fälle vorhanden sei. Wir glauben diese Frage ver-
neinend beantworten zu müssen ; die Interessen der Dritten sind
dieselben, ob es sich nun um Schifffahrt innerhalb oder ausserhalb
Schwedens handelt. Diese Interessen erheischen nach Ansicht
des Entwurfes die Bestellung eines Korrespondentreders nicht ^^).
Dann, meinen wir, müsste von den Bedingungen für die Er-
theilung des Freibriefes die der Bestellung des Korrespondent-
reders ebenfalls fortfallen, zumal da die Frage der Nationalität
^') Die Motive 19 begründen dies, indem sie sagen, es könne zwar
gewiss für den Dritten wichtig sein, dass jemand vorhanden sei, der
von Rechts wegen im Namen der Rederei zu handeln habe; indessen
stehe es ja dem Dritten frei mit einer Rederei , die eines solchen
Repräsentanten entbehre, nicht in Verbindung zu treten. Hierbei wird
übersehen, dass, wenn auch der Dritte de iure diese Freiheit besitzt,
er doch thatsächlich häufig nicht in der Lage ist zwischen mehreren
Redereien zu wählen.
Der Entwurf eines scliwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 91
des etwa Bestellten durch Entwurf! eine bestimmte Beantwortung
erfahren hat. In Entwurf 12 aber wäre der erste Satz als über-
flüssig zu streichen. Denn es ist nicht Sache des Gesetzes, den
Redern Rathschläge zu ertheilen, deren Nichtbefolgung nur
dazu dienen könnte, das Ansehen des Gesetzes auch da zu
schwächen, wo dasselbe nicht rathen, sondern befehlen wollte.
Der zweite Satz des § 12 würde nur einer ganz unbedeuten-
den, redaktionellen Aenderung zu unterziehen sein.
Wenn bei der Beschlussfassung in Angelegenheiten der
Rederei sich die Hälfte der nach Parten zu berechnenden
Stimmen zu einem Beschlüsse vereinigt, soll dies, während
sonst zur Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Parten zu-
sammenstimmen müssen, nach Entwurf 14 doch ausreichen, falls
der Korrespondentreder ebenfalls jenem Beschlüsse beitritt.
Die Motive (S. 22) halten dies für um so weniger bedenklich,
als die „auf das Vertrauen der sämmtlichen übrigen Reder ge-
gründete Stellung" des Korrespondentreders ^unzweifelhaft ge-
eignet sei, ihm den besten üeberblick über die Verhältnisse
der Rederei zu verschaffen". Indessen wenn die Mitreder auch
in den zum Korrespondentreder Bestellten das Vertrauen setzen
wollten und konnten, dass er die Geschäfte der Rederei nach
aussen gehörig besorgen werde, so folgt daraus nicht im Ent-
ferntesten, dass sie ihm auch einen mehr als thatsächlichen
Einfluss auf die Beschlussfassung innerhalb der Rederei ein-
zuräumen gedachten. Dies hat auch der Entwurf ganz richtig da-
durch erkannt, dass er dem nicht zu den Mitredern gehörenden
Korrespondentreder als solchem ein Stimmrecht nicht einge-
räumt hat. Er kann also zwar nicht abstimmen, wohl aber
unter Umständen bei der Abstimmung den Ausschlag geben.
Wenn aber seine Keuntniss der Verhältnisse, nicht der Wille
der Reder das Massgebende wäre, würde die Versagung des
Stimmrechts gewiss nicht gerechtfertigt sein. Nach dem Entwürfe
soll nun aber der Korrespondentreder den Ausschlag geben,
„auch wenn er nicht Mitreder ist"; jedenfalls also dann,
wenn er Mitreder ist. Für diesen Fall ist die Fassung des
92 Pappenheim.
§ 14 nicht ganz passend, da der Korrespondentreder dann mit
seiner Part abstimmt, somit nicht von einem „Beitreten'* des-
selben zu dem mit der Hälfte der Parten gefassten Beschlüsse
gesprochen werden kann. Indessen das ist sachlich unerheb-
lich ; zu beachten ist aber, dass für alle Fälle, wo der Korre-
spondentreder zu den Mitredern gehört, das Grundprinzip, wel-
ches der Entwurf für die Beschlussfassung aufstellt, eine gefähr-
liche Durchbrechung erfährt. Unter den Redern ist hier einer,
dessen Abstimmung nicht nur nach der Grösse der in seiner
Hand vereinigten Parten, sondern in manchen Fällen ganz ohne
Rücksicht auf diese entscheidend ins Gewicht fällt. Die Motive
haben den Beweis dafür nicht zu erbringen gesucht, dass diese
Besonderheit dem in der Bestellung des Korrespondentreders
hervortretenden muthmasslichen Willen der Mitreder entspricht,
während andererseits der Entwurf durchaus diesen Willen für
die Geschicke der Rederei massgebend sein lässt.
Nach Entwurf 16 kann der Korrespondentreder, welchem
selbst die Hälfte des Schiffes oder mehr noch gehört, auf Klage
der Mitreder beim Vorhandensein genügender Gründe vom Ge-
richt abgesetzt werden, und es hat, wenn dies geschehen ist,
nach § 23, Abs. 2, Z. 2 jeder Mitreder das Recht, die Auf-
lösung der Rederei zu verlangen. Wie aber, wenn keiner der
Mitreder von diesem Rechte Gebrauch machen will oder kann?
Dann entsteht ein eigenthüraliches Verhältniss, für dessen
rechtliche Behandlung der Entwurf genügenden Anhalt nicht
bietet. Nach der Absetzung des betreffenden Korrespondentreders
wird, wenn der im § 12 ertheilte „Rath'* befolgt werden soll,
zur Neuwahl eines solchen geschritten werden. Dass der Aus-
geschlossene sich hier nicht wieder wählen kann , ist , wenn
auch der Entwurf sich darüber nicht äussert, wohl unbedenklich
anzunehmen. Aber unzweifelhaft ist er in der Lage, durch
sein Nein jede Wahl eines andern zu verhindern (s. auch
Motive S. 24), und er wird unter den vorausgesetzten Um-
ständen meist besonders geneigt sein, von diesem ihm auch
sonst freilich zustehenden Rechte den ausgiebigsten Gebrauch
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 93
zu machen. So kämen wieder die vom E. doch nicht ge-
wünschten Redereien ohne Korrespondentreder zum Vorschein.
Die ganze Vorschrift aber, welche sich auch durch die Unbe-
stimmtheit der ^ausreichenden Gründe^ nicht empfiehlt, wäre
leicht dahin abzuändern; dass für Fälle des Missbrauchs seiner
Stellung durch den im Besitze der Hälfte des Schiffs befind-
lichen Korrespondentreder unmittelbar die Auflösung der Re-
derei gefordert werden könne. Die Trennung des Absetzungs-
von dem Auf lösungsverfahren hat keinen Zweck, da nach
Durchführung des ersteren ein gedeihlicher Weiterbetrieb der
Rederei kaum noch denkbar ist.
In der Frage der Auflösung der Rederei stellt sich Ent-
wurf 23 auf den vom geltenden schwedischen und norwegischen
Recht eingenommenen Standpunkt, dass Auflösung in gewissen
Fällen auch von dem einzelnen Mitreder gefordert werden kann.
Eine Begründung dieser nur sehr vereinzelt (vgl. Wagner,
Handbuch des Seerechts I S. 193) vorkommenden Auffassung
wäre unter diesen Umständen erwünscht gewesen, wenngleich
eine wesentliche Aenderung des schwedischen Rechts vom Ent-
wurf nicht geplant ist.
Drittes Kapitel.
Vom Schiffer.
Entwurf 27 scheint dem Schifi'er nicht nur das Recht, sondern
das ausschliessliche Recht zur Annahme und Entlassung der
Mannschaft einzuräumen. Dass dem so sei, wird überdies
dadurch wahrscheinlich gemacht, dass die Motive zu dem mit
Entwurf 27 (dän.-norw. Fassung) genau übereinstimmenden § 52
des dänischen Entwurfs von 1882 (Sp. 68) ausdrücklich be-
merken : „Da er eine selbständige Verantwortung dafür trägt,
dass das Schiff" wohlbemannt ist, muss er es auch sein, der
die Wahl triff't." Dieses auch bei Berathung der HGB. vor-
gebrachte Argument ist aber, wie auf der Hamburger Kon-
ferenz bereits gezeigt wurde .(Prot. IV, S. 1964, 1965), kein
94 Pappenheim.
zwingendes^ und wir würden deshalb eine Abänderung des
§ 27 im Sinne des HGB. 495, 2 befürworten.
Eine in der Hauptsache dem HGB. 514 entsprechende
Vorschrift, die dem sjöl. fehlt, enthält Entwurf 30, der jedoch in
zwei Beziehungen wohlbegründete Abweichungen vom deutschen
Rechte aufweist. Nicht nur die Verladung von Gütern für eigene
Rechnung ohne Erlaubniss des Reders ist dem Schiffer verboten,
sondern auch das Mitnehmen von Gütern für eigene oder fremde
Rechnung in Räumen, die nicht für die Ladung bestimmt sind.
Ausserdem ist die unerlaubte Mitnahme von Passagieren einer
gleichen Vorschrift unterstellt.
Während die meisten Gesetzgebungen über die Statthaftig-
keit von Deviationen und Unterbrechungen der Reise schweigen
und die Entscheidung dem richterlichen Ermessen überlassen ^^),
hat Entwurf 33 mit Geschick den Versuch einer gesetzlichen For-
mulirung unternommen. Seinen Vorschlägen können wir nur
beistimmen. Es sollen nach ihnen Deviation und Fahrtver-
zögerung ohne Nothwendigkeit nicht stattfinden, sofern sie
nicht die Rettung von Menschen aus Seenoth bezwecken: be-
hufs Bergung eines andern Schiffs oder von Gütern ist da-
gegen eine Fahrverzögerung nur erlaubt, wenn sie ^ohne Ge-
fahr für das Schiff und ohne erheblichen Schaden für den Reder
oder andere Personen, deren Interessen der Schiffer wahr-
zunehmen hat, erfolgen kann^^ Wie man sieht, wird dem
Richter kein weitgehender Zwang in der Beurtheilung des
einzelnen Falles auferlegt.
Eine ausführliche Regelung erfährt in den §§ 37 ff. des Ent-
wurfs die Pflicht des Schiffers zur Führung des Schiffstagebuches.
^Die Pflicht, ein Tagebuch zu führen, ist auf Grund der ver-
schiedenen geographischen Verhältnisse in den einzelnen Ent-
würfen" (sc. für Schweden, Norwegen und Dänemark) „ver-
schieden bestimmt" ^^). Was Schweden anbetrifft, so besteht
^^) Das deutsche Recht anlangend, vergl. 11. A. Wagner. Handbuch
I S. 417.
'«) Mot. S. 40.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 95
nach Entwurf 37^ i die Pflicht für alle Schiff'e mit Ausnahme
einmal sämmtlicher Fischerboote und sodann aller derjenigen
Schiff'e, die dem Verkehr nur innerhalb eines engeren, gesetzlich
abgegrenzten Gebietes dienen. Als Anhang zum Tagebuch soll
nach Entwurf 37, 2 auf allen Dampfschiff'en ein besonderes Maschi-
nentagebuch geführt werden ^^), da die wegen der grossen
Bedeutung der Maschine erforderlichen Aufzeichnungen zweck-
mässiger nicht von dem mit der Führung des Journals be-
trauten Schiffer oder Steuermann, sondern von dem Maschi-
nisten selbst vorgenommen werden ^^). Die Aufsicht über die
Führung beider Bücher liegt dem Schiffer ob (Entwurf 38, 1),
falls dieser nicht das Tagebuch selbst führt. Einem andern als
dem Steuermann darf er die Führung des letzteren aber nicht
überlassen. Dies müsste aber dem Schiffer doch mindestens
für solche Fälle gestattet sein , wo sowohl der Steuermann
als auch er selbst an der Führung des Buches verhindert ist;
seine Haftung für culpa in eligendo et custodiendo gewährt
ausreichende Garantieen. Dagegen halten wir es für unbe-
denklich, dass der Entwurf ihm das Recht gewährt, frei dar-
über zu befinden, ob er die Führung dem Steuermann über-
lassen oder selbst besorgen will. Der hiergegen aus der Be-
deutung des Journals für die Kontrolirung des Schiffers selber
zu entnehmende Einwand ist nicht so durchgreifend, wie zu-
weilen angenommen wird. Seine besondere Fürsorge wendet
der Entwurf (§ 40, auch 41) der Einrichtung eines neuen
Journals nach Verlust oder Unbrauchbarwerden des vorher
geführten zu.
Ueber die Pflicht des Schiffers zur Ablegung der Ver-
klarung handelt nur ein Paragraph (42) unseres Kapitels,
welcher die Voraussetzungen, unter denen jene Pflicht wirk-
sam wird, und die Schritte, die dem Schiffer zur Herbeiführung
der Verklarung obliegen, normirt. Darnach soll die Verkla
•) Vergl. Wagner, Handbuch I S. 395, Note 17.
') Vergl. Mot. S. 40.
96 Pappenheim.
rung stattfinden, „wenn am Ladungs- oder Löschungsort oder
während der Reise irgend ein Ereigniss eintritt, welches dem
Schiff oder der Ladung bedeutenderen Schaden zufügt oder
von welchem mit Grund angenommen werden kann, dass es
solchen Schaden zur Folge haben kann, oder wenn durch einen
Unglücksfall jemand an Bord den Tod gefunden oder wenn
in Folge eines Zusammenstosses mit einem andern Schiffe dieses
ein derartiger Schaden oder Unglücksfall getroffen hat". Die
Grenze ist, wie die Motive selbst bemerken (S. 45), eine
schwankende. Der Schiffer hat sich, wenn ein schadenbringen-
der Unfall eintritt, ein Urtheil darüber zu bilden, ob der
Schaden ein „bedeutenderer" ist oder nicht: wenn ein Unfall
eintritt , der zunächst einen Schaden nicht erkennbar herbei-
geführt hat, darüber, ob „mit Grund angenommen werden
kann", einmal, dass doch noch als Folge des Unfalls ein Schaden
eintreten werde, sodann, dass dieser etwaige Schaden ein „be-
deutenderer" sein werde. Es liegt auf der Hand, dass zumal
dies letztere sich im Voraus vielfach gar nicht wird beurtheilen
lassen und dass recht oft „zweifelhafte Fälle" eintreten werden,
in welchen, wie die Motive sagen, „der Schiffer natürlich lieber
zu viel als zu wenig zu thun hat". Unter diesen Umständen
hätte man lieber die Vorschrift so fassen sollen, dass die Ab-
legung der Verklarung allgemein bei Unfällen angeordnet und
etwa nur dann dem Schiffer sie zu unterlassen vorgeschrieben
oder gestattet würde, wenn ausgemacht wäre, dass der Unfall
keinen oder nur einen unbedeutenden Nachtheil zur Folge ge-
habt habe oder haben werde. In jedem Falle aber durfte nicht
in § 288 des Entwurfs eine ganz allgemeine Bestimmung auf-
genommen werden, welche den Schiffer, der in einem der Fälle
des § 42 die Anmeldung der Verklarung vorzunehmen unter-
lässt, mit krimineller (Geld-)Strafe bedroht. Den feinen und
schwierigen Erwägungen gegenüber, die der Schiffer nach § 42
anstellen soll, steht nach § 288 ein sehr schwer ins Gewicht
fallendes Moment , welches regelmässig wohl den Ausschlag
geben und für die meisten Fälle alle weiteren Erwägungen
Der Entwurf eines scliwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 97
des Schiffers ausschliessen dürfte. Die Ablegung der Ver-
klarung hat auf Grund einer vorgängigen Anmeldung in Schwe-
den vor einer eigens dafür bestimmten Behörde, der ^ Seejury '^
(sjönämnd), zu erfolgen, während für Norwegen und Dänemark
das Gericht zuständig sein soll. Die Bestimmungen über das
Verfahren hat der Entwurf in das dreizehnte Kapitel ver-
wiesen.
Für das schwedische Recht neu ist die durch Entwurf 43 dem
Schiffer weiter auferlegte Pflicht in gewissen Fällen, wo Schiff
oder Ladung Beschädigung erfahren haben, eine Besichtigung
derselben durch besondere, von der Ortsobrigkeit zu bestellende
Personen vornehmen zu lassen. Die Vorschrift entstammt in
der Hauptsache dem norwegischen Recht ^^) und war auch
von dem dänischen Entwurf von 1882 ^^) aufgenommen worden.
Sie dient dazu, den Interessenten eine Kontrole über die Noth-
wendigkeit und Zweckmässigkeit der vom Schiffer in solchen
Fällen getroffenen Massregeln zu ermöglichen. Die Besich-
tigung soll deshalb, wie die Motive (S. 47) bemerken, auch
nicht stattfinden, wenn diejenigen, deren Recht dabei in Frage
kommt, eine andere Bestimmung treffen. Es müsste dies aber
u. E. im Gesetze selbst ausgesprochen werden, da bei dem
mit öffentlichrechtlichen Elementen untermischten Charakter
der die Pflichten des Schiffers regelnden Vorschriften die
Zulässigkeit einer Entbindung desselben von ihnen durch
diejenigen, in deren Interesse jene Pflichten dem Schiffer
auferlegt worden sind , sich keineswegs von selbst versteht.
Desgleichen wäre es erwünscht, wenn bei der nach Entwurf 44
dem Schiffer obliegenden Verpflichtung deren in den Motiven
(S. 48) dargelegte Bedeutung als die einer nur im Interesse des
Schiffers selbst und des Reders vorgesehenen Sicherungsmass-
regel im Gesetze irgendwie zum Ausdruck gebracht würde.
^■^) Luv cm Sofarten §§ 21, 22; dazu Hailager, Den norske Soret
3dje Udgave ved Fr. Hagerup S. 61 fF.
^^) § 78; vergl. Motive zu demselben Sp. 89, 90.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 7
98 Pappenheim.
Es kann dies z. B. im Verhältniss von Schiffer und Reder zu
einander bei der Regressfrage praktisch von Bedeutung sein.
Rechte und Pflichten des Schiffers im Verhältniss zu den
Personen der Schiffsbesatzung werden von den §§ 46 — 49 ge-
regelt. Diese enthalten ein buntes Gemisch sehr verschieden-
artiger Bestimmungen ; welche sich zum Theil als blosse In-
struktionen darstellen (z. B, die Vorschrift des § 46^ dass der
Schiffer „bei Anordnung der Arbeit thunlichst die Stellung
eines jeden an Bord berücksichtigen" soll), zum Theil aber
selbst durch Strafandrohungen geschützt sind (vgl. § 289 zu
§ 49). Es ist ein Theil der Lehre von der Schiffsgewalt, der
hier zur Behandlung gelangt, während andere ebenfalls die
letztere betreffende Bestimmungen in das von der Schiffsmann-
schaft handelnde vierte Kapitel eingefügt worden sind.
Dritten gegenüber ist der Schiffer zum Verkaufe des
Schiffes nach Entwurf 51 nur ermächtigt, wenn dasselbe für
reparaturunfähig erklärt worden ist. Die Motive lassen nicht
erkennen, ob die Ausdehnung, welche HGB. 499, i seiner
ursprünglich gleichen Vorschrift hat zu Theil werden lassen
(vgl. Protokoll VIII S. 3783, 3784 und dazu Lewis Kom-
mentar II S. 141), absichtlich abgelehnt worden ist.
Schon nach dem geltenden, schwedischen Gesetz (§ 25, i)
kann auf Grund einer dem deutschen Recht fremden An-
schauung der Schiffer, dem das Schiff zur Hälfte oder zu einem
noch grösseren Theile gehört, auf Antrag der übrigen Mit-
reder durch Richterspruch des Dienstes entlassen werden,
„wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen". Die Bestim-
mung ist in den Entwurf Gl,i übergegangen, jedoch in
doppelter Weise modificirt, so dass eine solche Entlassung
einerseits nur, wenn dem Schiffer mehr als die Hälfte des
Schiffes gehört, andererseits aber auf Antrag eines jeden Mit-
reders, nicht nur aller übrigen stattfinden kann. Was diesen
letzteren Punkt betrifft, so muss in der That gesagt werden,
dass, wenn einmal das Majoritätsprincip der Parten aufgegeben
wird, kein Grund vorhanden ist, das Zusammengehen aller
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 99
übrigen Mitreder zu fordern, da sonst der kleinste Parten-
besitzer durch seinen Widerstand den ganzen Erfolg der Vor-
schrift vereiteln kann. Indessen wäre es doch angezeigt, wenn
man, um unnöthiger, den Gang der Kedereigeschäfte lähmender
Belästigung vorzubeugen, einen gewissen Minimalantheil am
SchiiFe für das Recht, die Untersuchung zu beantragen, zur Voraus-
setzung machte. Dagegen muss die ersterwähnte Abweichung des
Entwurfs vom sjöl. als nicht gerechtfertigt bezeichnet werden.
Die Motive weisen zu ihrer Rechtfertigung darauf hin, dass
ein Schiffer, der Eigenthümer des halben Schiffes sei, in Ge-
mässheit des § 14 entlassen werden könne, d. h. nämlich durch
Beschluss der übrigen Mitreder unter Beitritt des Korrespon-
dentreders. Aber die Bestellung eines solchen ist ja, wie
wir gesehen haben, vom Entwurf nicht zwingend gefordert,
sondern nur gewünscht. Wie nun, wenn sie gleichwohl nicht
erfolgt ist? Unmöglich kann der Entwurf davon ausgegangen
sein, dass die nach ihm in diesem Falle eintretende Unzu-
lässigkeit der Entlassung des Schiffers durch Richterspruch
eine gewollte Folge der Nichtbestelluug des Korrespondent-
reders bilden und der Wunsch, diese Folge zu vermeiden, zur
Bestellung eines solchen beitragen solle. Es dürfte sich des-
halb in dieser Beziehung die Wiederaufnahme der Bestimmung
des sjöl. empfehlen.
Sehr zweckmässig ist die Bestimmung des Entwurfs
(§§ 66; 93,2) für den Fall, dass das Schiff sammt der Be-
satzung zu Grunde gegangen, der Zeitpunkt des Unterganges
aber nicht zu ermitteln und daher die von dem Schiffer und
der Mannschaft bis zu deren Tod verdiente Heuer nicht fest-
stellbar ist. Dann soll der Unfall angesehen werden als er-
folgt nach Ablauf der Hälfte der Zeit, welche ein derartiges
Schiff in der betreffenden Jahreszeit im Allgemeinen gebraucht
haben würde, um von der Stelle, von welcher man die letzte
Nachricht von dem verunglückten Fahrzeug hatte, bis zu dessen
Bestimmungsort zu gelangen. Die Motive bemerken mit Recht
(S. 59)^ dass diese Lösung den Vorzug der Einfachheit besitzt.
XOO Pappenheim.
Mit Bezug auf die ganze Lehre von der Auflösung des
Dienstverhältnisses des SchiflPers (§§ 61 — 69) möge schliess-
lich noch hervorgehoben sein, dass deren Regelung durch den
Entwurf einen entschiedenen Fortschritt gegenüber dem gel-
tenden, schwedischen Recht bezeichnet. Während das letztere
Schiffer und Mannschaft in dieser Beziehung gleich behandelt,
ist der Entwurf mit Erfolg bestrebt, den Unterschieden in der
Stellung des Schiffers einerseits und der Mannschaft anderer-
seits auch mit Bezug auf die in Rede stehende Materie thun-
lichst gerecht zu werden. Ueber die Einzelheiten geben die
Motive (S. 55 ff.) genügend Aufschluss.
Viertes Kapitel.
Von der Schiffsmannscliaft.
Welche Personen zur Schiffsmannschaft gehören, hat der
Entwurf anzusprechen vermieden, doch geht er, wie die
Motive S. 85 hervorheben, von der Voraussetzung aus, dass
es alle auf dem Schiffe zur Verrichtung von Schiffsdiensten
Angestellten (mit Ausnahme des Schiffers selbst) sind. Von
der Regelung durch den Entwurf ausgeschlossen ist die An-
musterung, wie andererseits auch die Abmusterung, und es
bedarf daher mit Bezug auf sie der Entwurf der Ergänzung
durch die hierüber früher erlassenen Bestimmungen, so nament-
lich der königlichen Verordnungen vom 4. März 1870 und
16. März 1877 über die Seemannshäuser, die schwedischen
Musterungsbehörden, und vom 4. Juni 1868 über ^die Art
und Ordnung der An- und Abmusterung der Seeleute, sowie
die Ausfertigung der Seemannsrolle^. Die wenigen Vorschriften
des Entwurfs über die Eingehung des Dienstverhältnisses
(§§ 70 ff.) erscheinen daher ziemlich fragmentarisch, und es ist
überdies nicht versucht worden oder nicht gelungen, die Ma-
terie für alle drei betheiligten Länder einheitlich zu regeln.
Ein Seitenstück zu der Vorschrift des § 26 der deutschen
Seemannsordnung bildet die Bestimmung des Entwurfs 73.
n
/
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 101
Hat sich ein Schiffsmann zweimal für dieselbe Zeit verheuert,
so geht der ältere Vertrag vor, falls nicht der erste Schiffer
unterliess, sich das Seefahrtsbuch des Schiffsmanns von diesem
aushändigen zu lassen, der zweite Schiffer dies aber gethan hat.
Eine bestimmte Form ist für den Abschluss des Heuer-
vertrages nicht vorgeschrieben.
Eine beachtenswerthe Neuerung stellt die Vorschrift des
Entwurfs 81, 2 dar. Besteht ein begründeter Verdacht, dass
Waaren von Personen der Mannschaft verbotswidrig mitge-
nommen sind oder etwas an Bord gebracht ist, was Unordnung
unter der Mannschaft herbeiführen — die Motive weisen hier
insbesondere auf berauschende Getränke hin ^ — oder dessen
Transport Schiff oder Ladung Gefahren aussetzen kann, so ist
der Schiffer berechtigt, daraufhin die Behältnisse der Mann-
schaft untersuchen zu lassen. Die Erlassung dieser Präven-
tivmassregel erscheint als wohl gerechtfertigt.
Mit Bezug auf die Dauer des Dienstverhältnisses hat Ent-
wurf 83 eine weitgehende Beschränkung der Vertragsfreiheit
im Interesse der Schiffsmannschaft statuirt. Er hat hier den
zuerst in einem dänischen Gesetz vom 23. Februar 1866 (§22) auf-
gestellten und dann auch von dem dänischen Entwurf von 1882
(§ 122) angenommenen Rechtssatz adoptirt, dass der Schiffs-
mann, wenn er seit der letzten Anmusterung zwei Jahre auf
dem Schiffe im Dienst gewesen ist, trotz jeder gegentheiligen
Ausmachung durch den Heuervertrag befugt sein soll, seine
Entlassung an dem ersten Orte, den das Schiff zwecks Löschung
oder Einnahme von Ladung anläuft, zu fordern ; eine davon zu-
gelassene Ausnahme bedarf nicht der Erwähnung. Der Entwurf
geht von der richtigen Erwägung aus (s. Motive S. 68), dass der
Schiffsmann, welcher einen Dienst sucht, beim Vertragsschlusse
weniger frei ist als der Reder und deshalb leicht dazu kom-
men wird , sich für unbeschränkte Zeit zu binden und somit
auf die Gelegenheit, bessere Anstellung zu finden, zu ver-
zichten. Diese Argumentation würde freilich zunächst nur
dazu führen, das Kündiguugsrecht des Schiffmanns, wie dies
102 Pappenheim.
seitens der deutschen Seemannsordnung (§ 62) geschehen, im
Falle einer für alle oder für unbestimmte Zeit eingegangenen
Verpflichtung zu statuiren. Indessen dürfte das Verhältniss
kaum ein anderes sein, wenn der Vertrag für eine bestimmte,
jedoch sehr lange Zeit geschlossen würde, ein Verfahren, durch
welches jene Vorschrift des deutschen Rechts sehr leicht um-
gangen werden kann. Hier wird also eine engere Grenze
gezogen werden müssen. Andererseits aber muss eine Vor-
schrift, wie die des Entwurfes, nothwendig weiter wirken,
als von ihm beabsichtigt ist. Denn wenn dem Schiffsmann
nach Ablauf einer bestimmten Zeit ein unentziehbares Kün-
digungsrecht eingeräumt wird, so ist das ziemlich gleichbe-
deutend mit dem Verbot, auf längere Zeit Heuerverträge ab-
zuschliessen. Kein Reder wird unter der Herrschaft der vom
Entwurf vorgesehenen Bestimmung seinen Schiffer solche
Verträge für eine Dauer von mehr als zwei Jahren eingehen
lassen, da er nach Ablauf dieser Zeit doch keinerlei Recht,
wohl aber Verpflichtungen dem Schiffsmann gegenüber hätte.
So betrachtet lautet die zu beantwortende Frage dahin, ob
die Eingehung von Heuerverträgen für eine mehr als zwei-
jährige Dauer im Interesse des Seehandels liegen kann und
deshalb mit bindender Kraft möglich sein muss oder nicht.
Diese Frage glauben wir aber unbedingt im ersteren Sinne
beantworten zu müssen. Wenn das Gesetz — wie die Motive
ausführen — dem Schiffsmann ermöglichen soll, „von der
vermehrten Einsicht und Tüchtigkeit, die er im Laufe der
Zeit erwerben kann, Nutzen zu ziehen'*, indem er einen Wechsel
seiner Stellung herbeiführt, so kann es unter diesem Gesichts-
punkt nichts verschlagen, wenn die Frist, nach der das un-
bedingte Kündigungsrecht eintreten soll, auf vier Jahre fest-
gesetzt wird. Damit dürfte den Interessen beider Theile Rech-
nung getragen sein. Die zweijährige Frist mag für die Fälle,
wo der Schiffsmann sich nicht auf eine längere Zeit ausdrück-
lich verpflichtet hat, daneben bestehen bleiben.
Ein unbedingtes Recht, die Entlassung aus dem Dienst-
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 103
Verhältnisse zu fordern, hat die Mannschaft nach Entwurf 87
auch dann , wenn das Schiff nicht in seetüchtigem Zustande
für die zu unternehmende Reise ist und der Schiffer es unter-
lässt, dem abzuhelfen. Das Mittel, die Feststellung der Taug-
lichkeit oder Untauglichkeit herbeizuführen, bildet aber nach
dem Entwurf nicht eine Beschwerde bei der Obrigkeit, wie
etwa nach deutschem Recht 2^), sondern das der Mannschaft
gewährte Recht vom Schiffer zu fordern, dass er eine Besich-
tigung des Schiffes durch Besichtigungsmänner ^^) vornehmen
lasse. Weigert sich der Schiffer, dies zu thun oder die durch
die Besichtigung festgestellten Mängel zu beseitigen, so hat
die Mannschaft das Recht, ihre Entlassung zu verlangen.
Missbrauch des Rechts, die Besichtigung zu fordern, zieht
Schadensersatzpflicht (Entwurf 87, 2) und Bestrafung (Ent-
wurf 303) nach sich. Um solchem Missbrauch vorzubeugen,
fordert der Entwurf, dass die Forderung einer Besichtigung
von mehr als der Hälfte der Mannschaft erhoben werden müsse.
Das scheint uns mit Bezug auf grosse Schiffe zu viel gefordert,
80 wie bei solchen die vom deutschen Rechte für die Erhebung
der Beschwerde verlangte Dreizahl zu gering ist. Vielleicht
könnte man die erforderliche Anzahl in absteigender Progres-
sion je nach der Grösse der Besatzung überhaupt abstufen ^^).
Eine Verschärfung des gegenwärtig in allen skandinavi-
schen Ländern geltenden Rechts will Entwurf 89 herbeiführen.
Stellt sich heraus, dass ein Schiffsmann für den Dienst un-
tauglich ist, für den er sich verheuert hat, so kann ihn der
Schiffer ohne Weiteres entlassen, gleichviel ob die Reise schon
angetreten ist oder nicht 2'^), ohne Rücksicht darauf, ob der
Schiffsmann von dem Orte, wo er entlassen werden soll, Ge-
2^) Seem.-O. § 47, dazu Wagner, Handbuch I S. 443 ff.
25) Vergl. oben S. 97.
2^) Z. B. : die Hälfte bei einer Besatzung bis zu 10 Mann, ein Drittel
bei einer solchen von 11 — 30 Mann, ein Viertel für 31—60 Mann.
^0 Darnach unterscheidet bekanntlich das Deutsche Recht. Seem.-O.
§§ 34, 57.
104 Pappenheim.
legenheit zur Rückkehr in die Heimath findet ^^) und ohne
dem Entlassenen mehr als die verdiente Heuer zu schulden
("^gl- §§ S9, 82, 2). Daneben hat der Schiffer alternativ das
Recht, den Schiffsmann zu behalten, seine Heuer aber für die
Zukunft je nach Umständen bis auf die Hälfte herabzusetzen.
Dass der Entwurf, wie seine Fassung annehmen lässt, dieses
Recht dem Schiffer auch vor Antritt der Reise gewähren will,
ist uns doch zweifelhaft. Es wäre eine übermässige Härte
gegen den Schiffsmann, wenn derselbe, auch ehe die Reise
angetreten, an den Vertrag gebunden sein sollte, obwohl der
Schiffer jenes zwiefache Recht besässe. Hier ist also wohl
nur eine redaktionelle Aenderung erforderlich. Aber auch
darüber hinaus dürfte aus den namentlich auf der Hamburger
Konferenz hervorgehobenen Gründen ^^) eine Milderung des
Entwurfs geboten sein, sei es nun dass das Recht der Ent-
lassung nach Antritt der Reise dem Schiffer nicht mehr ge-
währt, oder — und das scheint uns das Richtigere zu sein —
dass die Ausübung dieses Rechts „an die Beobachtung schützen-
der Vorsichtsmassregeln gebunden^^ wird, „damit die Seeleute
im Auslande nicht unbilliger Weise ihrem Schicksale über-
lassen würden und dem einheimischen Seedienste verloren
gingen^^^^).
Von den sehr durchdachten und zweckmässigen Bestim-
mungen des Entwurfs (§§ 94 ff.) über Zuschlagsheuer und
Extrabezahlung unterliegt die des § 96, 2 einem Bedenken.
Nach ihr braucht die durch Verminderung der Zahl der
'^) Dieser Gesichtspunkt war massgebend für die Bestimmung des
dän. Entwurfs v. 1882, § 126, dass die Entlassung im Auslande nur er-
folgen dürfe in einem Hafen, in welchem sich ein dänischer Konsulats-
beamter befinde.
2^) Vergl. Prot. IV S. 1990 f., auch Motive zum dän. Entwurf von
1882 Sp. 117. Die Motive zu der in Rede stehenden Vorschrift haben
eine Begründung derselben nicht gegeben, obwohl es sehr zweifelhaft
ist, in welchem Verhältniss der Vorschlag des Entwurfs 89 inhaltlich
zu dem entsprechenden Theile des sjöl. § 68 steht.'
3ö) Prot. d. Hamb. Konf. a. a. 0.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 105
Mannschaft während der Reise ersparte Heuer unter die ver-
bleibenden Schiffsleute nicht vertheilt zu werden, wenn die
Mannschaft durch Entweichen verringert worden ist. Diese
dem geltenden, schwedischen Recht (sjöl. 67) fremde Ausnahme
ist, wie die Motive bemerken (S. 79), gemacht worden, „um
den Schiffsmann an der Verhinderung der von seinen Kame-
raden beabsichtigten Entweichungsversuche zu interessiren,
welche in den meisten Fällen schwerlich ohne Mitwissen und
Beihilfe der übrigen Mannschaft ausgeführt werden können".
Allein letzteres ist doch sicher dann nicht der Fall, wenn der
Entweichende kein Bedenken trägt, seine an Bord befindliche
Habe im Stich zu lassen. Dann wird er mindestens in jedem
grösseren Hafen leicht entweichen können, ohne irgend jemand
von seinem Plane vorher in Kenntniss setzen zu müssen. Aus
diesem Grunde hat die deutsche Seemannsordnung (§ 40) den
Anspruch der zurückgebliebenen Schiffsleute auf die Verthei-
lung der ersparten Heuer im Falle des Entweichens nur dann
ausgeschlossen, wenn „die Effekten des entwichenen Schiffs-
mannes nicht an Bord zurückgeblieben sind". Für die Mehr-
zahl der Fälle dürfte damit das Richtige getroffen sein, und
eine gleiche Beschränkung der Ausnahme möchte sich auch
für das skandinavische Gesetz empfehlen.
Die Auszahlung der Heuer, welche indessen der Schiffs-
mann vor der Entlassung nur in Höhe von zwei Dritteln des
verdienten Betrages fordern kann, soll nach Entwurf 99, wenn
das Schiff im Hafen liegt, in baarem Gelde erfolgen, sonst
soll der Schiffer berechtigt sein, über sie eine Anweisung auf
den Reder auszustellen. Ist dabei das Interesse des Schiffers
genügend gewahrt, der (vgl. Motive S. 82) nicht genöthigt
ist, grössere Beträge an baarem Gelde mit sich herumzuführen,
so scheint es doch, dass der Schiffsmann in gehöriger Berück-
sichtigung seines Interesses, wenn nicht einen unbedingten An-
spruch auf Zahlung in baarem Gelde auch ausserhalb des
Hafens, so doch ein Recht auf Ertheilung einer Anweisung
erhalten müsste.
106 Pappenheim.
Als Disciplinarstrafe verwendet der Entwurf in ziemlich
weitem Umfange die Geldstrafe. Nach § 102 kann der Schiffer
den Schiffsmann, der sich gewisser seinen Pflichten zuwider-
laufender Handlungen schuldig macht, durch Entziehung der
Heuer für eine bestimmte Zeit (von einem Tage bis zu einem
halben Monat je nach Beschaffenheit des Falles, jedoch höch-
stens der Hälfte der bei der Abmusterung verdienten Heuer)
bestrafen. Strafschärfend fällt ins Gewicht, wenn der Schuldige
Steuermann oder erster Maschinist ist oder Rückfall vorliegt.
Gegen Missbrauch des Rechtes geben §§ 103 — 105 Kautelen
verschiedener Art. Besonders ist es hier zu billigen, dass die
zurückbehaltene Heuer nicht dem Reder zu Gute kommt, der
Schiffer also nicht etwa seine Machtbefugniss im pekuniären
Interesse des ersteren ausnutzen kann. Nur Ersatz der dem
Reder durch den betreffenden Schiffsmann erwachsenen Kosten
und zugefügten Schäden kann aus dem verfallenen Betrage
gesucht werden, der Rest desselben fällt an das Seemannshaus
im Heimathhafen des Schiffes.
Fünftes Kapitel.
Vom Frachtverträge.
Die Form für den Abschlus des Frachtvertrages anlangend
bestimmt Entwurf 109 allgemein, dass über die Verfrachtung,
d. h. (vgl. Motive S. S6) über die auf ein bestimmtes Schiff
und eine bestimmte Ladung sich beziehende Verfrachtung eine
schriftliche Urkunde aufgenommen werden soll, falls eine der
Parteien dies verlangt. Die Vorschrift stimmt, wie auch die
Motive bemerken, mit der des sjöl. § 73 überein, dagegen
weicht sie von dem geltenden, norwegischen Recht ^^) und von
der in Theorie und Praxis unbestritten herrschenden Ausle-
^^) Vergl. darüber Hallager-Hagerup a. a. 0. S. 126, 127.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 107
gung des dänischen Gesetzes ^^) ab, indem sie im Gegensatz
zu ihnen auch beim Stückgütervertrag die Herbeiführung des
schriftlichen Abschlusses in das Belieben jeder der Parteien
stellt. Die Motive zum dänischen Seegesetzentwurf von 1882
haben hiergegen geltend gemacht, dass ,, namentlich bei Dampf-
schiffen, die mit Stückgütern auf inländischer Fahrt gehen, die
Ausstellung einer Certepartie wohl leicht eine allzu zeitraubende
Formalität werden könnte" ^^). Praktisch ist die Frage nicht
von grosser Tragweite. Denn es werden eben bei Stückgüter-
fracht die Betheiligten von ihrem Rechte Schriftlichkeit zu
fordern kaum jemals Gebrauch machen. Dennoch dürfte es
sich empfehlen, in den § 109 des Entwurfs eine Ausnahme
hinsichtlich des Stückgütervertrages aufzunehmen. Ein öffent-
liches Interesse an schriftlichem Abschluss ist, wie allseitig
zugestanden wird, nicht vorhanden. Die Vortheile, die ein
solcher den Betheiligten gewährt, werden wenigstens theilweise
durch die vom Ablader jederzeit zu verlangende Ausstellung
eines Konnossements ebenfalls gesichert, während andererseits
der Verfrachter bei Stückgüterfracht sehr selten ein Interesse
an weiterer Beurkundung haben wird. Wo ein solches dennoch
vorhanden ist, dürfte meist wiederum eine bezügliche Einigung
unter den Parteien herzustellen sein. Aus diesen Gründen
erscheint die Gewährung eines selbständigen Rechts auf schrift-
liche Abschliessung an jeden der Betheiligten als überflüssig.
Sie ist aber nicht ungefährlich, weil sie zu erheblicher Be-
lästigung insbesondere des Verfrachters durch den Befrachter
führen kann.
Entwurf 115 gibt wesentlich umfassendere und strengere
Vorschriften als sjöl. 82, 83 für die im HGB. 564 und 565
^^) S. z. B. Gram, Den private Soret S. 164, dessen Auslegung von
D. L. 4 — 2 — 2 zwar nicht zutreffend, aber höchst charakteristisch ist, ferner
Arntzen, Den private Soret, Anden Udg. S. 172 und Motive zum dän.
Seegesetzentwurf von 1882, S. 181, 132.
^^) Die Motive übersehen übrigens, dass das HGB. ganz ihren
Standpunkt theilt.
108 Pappenheim.
vorgesehenen Fälle ungehöriger Verladung von Gütern. Wir
können den in der Hauptsache mit dem deutschen Recht über-
einstimmenden Vorschlägen nur zustimmen^ müssen jedoch in
einem Punkte eine Aenderung befürworten. Werden nämlich
Güter ohne Wissen des Schiffers verladen, so soll, wer dies
that, von der Schadenersatzpflicht abgesehen, verbunden sein,
„dafür die höchste Fracht zu zahlen, welche für derartige
Güter am Abladungsort für eine solche Reise gilt, wie sie das
Schiff unternimmt^^ Diese Verpflichtung soll nach ausdrück-
licher Vorschrift des Abs. 2 unseres Paragraphen auch dann
bestehen, wenn der Schiffer, wozu er ebenfalls berechtigt ist,
die ohne sein Wissen verladenen Güter ans Land setzt oder
gar über Bord zu werfen sich genöthigt sieht. Damit können
wir uns nicht für einverstanden erklären. Die von dem Ab-
lader, sei es dass ein Frachtvertrag geschlossen ist oder nicht,
ex lege zu zahlende Fracht kann im Gegensatze zu der ex
contractu geschuldeten einen zwiefachen Charakter haben.
Einmal kann sie wirkliche Fracht sein, also Vergütung, Gegen-
leistung für den von dem Schiffer wenngleich nicht auf Grund
eines Frachtvertrages bewirkten Transport von Gütern. So-
dann aber kann sie auch die Bedeutung eines gesetzlich fest-
gestellten Schadensersatzes haben in der Weise, dass sie gezahlt
werden muss, weil durch ein gewisses Handeln Jemandes dem
Verfrachter die Möglichkeit genommen ist mit anderen Per-
sonen Frachtverträge abzuschliessen und dadurch vertrags-
mässige Frachtansprüche zu erlangen. Der erste Fall liegt
vor, wenn die Fracht für Güter zu zahlen ist, welche ohne
Wissen des Schiffers verladen, dann aber bis zum Endziel
befördert worden sind, der zweite, wenn die Fracht für Güter
zu zahlen ist, welche ohne Angabe ihrer das Schiff oder die
sonstige Ladung gefährdenden Beschaffenheit verladen und
demnächst nach deren Entdeckung wieder an Land gesetzt
oder über Bord geworfen sind. Wie verhält es sich nun aber
in dem uns beschäftigenden Falle, wo ohne Wissen des Schiffers
verladene Güter nach ihrer Entdeckung wieder ans Land ge-
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 109
setzt oder über Bord geworfen sind? Eine gesetzliche Pflicht
zur Frachtzahlung als Gegenleistung wird hier dem Verlader
augenscheinlich nur soweit auferlegt werden können, als wirk-
lich ein Transport erfolgt ist, also entweder ein Ueber-Bord-
werfen stattgefunden hat ^^) oder die Güter nicht gleich am
Abladungsorte wieder ans Land gesetzt worden sind. In der
That meinen wir, dass für diesen Fall eine nach der zurückgelegten
Strecke zu bemessende Fracht dem Reder nicht abgesprochen
werden kann^^), da kein Grund vorhanden ist, den wenn auch
nicht beendeten, so doch durch Verschulden des Verladers
nicht beendeten Transport unentgeltlich erfolgen zu lassen.
Sollte nun aber, wie es der Entwurf will, auch für den nicht
begonnenen Transport oder für den nicht vollendeten Theil des
durch An-Land-setzen oder üeber-Bord-werfen der Güter unter-
brochenen Transports Fracht ex lege gezahlt werden, so könnte
dies nur unter dem oben erwähnten Gesichtspunkt des Schadens-
ersatzes geschehen. Aber auch für diesen — und das ist es,
was der Entwurf übersehen hat — sind die erforderlichen
Voraussetzungen hier nicht gegeben. Da es sich um Güter
handelt, die ohne Wissen des Schiffers an Bord gebracht
worden sind, so ist die Vorbedingung ausgeschlossen, die für
die Gewährung eines wenn auch seiner Höhe nach gesetzlich
fixirten Schadensersatzes gefordert werden muss, dass nämlich
das Verfahren des Verladers dem Schiffer oder Reder die Mög-
lichkeit nahm, anderweitig über den Schiffsraum zu verfügen.
Wenn das Gesetz dem Verlader gewisse Rechtsnachtheile auf-
erlegt, weil er es unterlassen hat, den Schiffer von der beab-
sichtigten Verladung in Kenntniss zu setzen, so kann es ihm
unmöglich gleichzeitig einen anderen Rechtsnachtheil androhen.
^^) Denn dies darf nach Entwurf 115, 2 nur geschehen, „wenn der
Sachverhalt erst aufgedeckt worden ist, nachdem das Schiff in See ge-
gangen ist".
^^) HGB. 565 wäre insoweit abzuändern, da nach ihm, falls die
Güter gleichviel wo (ausser am Bestimmungsorte) an Land gesetzt werden,
ein Anspruch auf Fracht nicht besteht.
110 Pappenheim.
dessen Voraussetzung bildet, dass das Handeln des Schiffers
durch jene Kenntniss in gewisser Weise bedingt werde.
Die §§ 118 ff. des Entwurfs handeln von der Wartezeit
(lastningstid). Sie zerfällt, wie überall, in Ladezeit (ligge-
dagar d. i. Liegetage) und Ueberliegezeit (öfverliggedagar
d. i. Ueberliegetage). Aber abweichend von dem Rechte fast
aller übrigen Staaten will der Entwurf den Unterschied zwischen
beiden nur darein verlegen, dass der Schiffer die Ladezeit
hindurch unentgeltlich warten muss, während er für die ueber-
liegezeit eine Vergütung zu beanspruchen hat. Der Entwurf
folgt hier, wie auch die Motive (S. 93) hervorheben, dem
sjöl. § 77, und deshalb hat man es wohl nicht für erforderlich
gehalten, den singulären Standpunkt, auf den sich mit der An-
nahme der vorgeschlagenen Bestimmungen das skandinavische
Recht stellen würde, noch weiter zu rechtfertigen. Es ist aber
ein Anlass zur Prüfung der Frage, ob in dieser Beziehung das
in Schweden geltende Recht beizubehalten sei, um so mehr
vorhanden, als die Bestimmung des Entwufs für Norwegen
und für Dänemark eine Aenderung ihres bisherigen Rechtes
mit sich führen würde. Das norwegische Seegesetz (Lov om
Sofarten) vom 24. März 1860 kennt allerdings eine von Gesetzes
wegen zu beobachtende Ueberliegezeit, aber nicht in allen
Fällen, sondern nur ^wenn die Ladung zwar vor Ablauf der
Ladezeit, jedoch so spät geliefert worden ist, dass sie nicht
mehr innerhalb derselben an Bord genommen und gestaut
werden kann". Ausgeschlossen ist also vor Allem der Fall,
dass innerhalb der Ladezeit mit dem Liefern der Ladung über-
haupt nicht begonnen worden ist^^). Für Dänemark wäre
nach der Fassung des Gesetzes (D.L. 4 — 2 — 4) anzunehmen,
dass nur im Falle besonderer Ausmachung der Befrachter
einen Anspruch auf Ueberliegezeit habe. Dies wird denn auch
^^) Die zu allgemein gefasste Bemerkung von Lewis, Seerecht
2. Aufl., I, S. 258, Kote 1 bedarf also einer Einschränkung.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. Hl
theilweise in der Literatur für Rechtens gehalten ^^), während
von anderer Seite ^^) eine Einschränkung in der Weise des
norwegischen Seegesetzes gemacht wird. Wie dem auch sein
mag, so ist jedenfalls deutlich, dass der Entwurf mit der Uni-
formirung der skandinavischen Rechte unter einander hier
gleichzeitig eine Loslösung derselben von den wichtigsten
anderen Seerechten herbeiführen würde, welche letzteren der
gesetzlichen Ueberliegezeit im Allgemeinen durchaus abhold
sind^^). Die Entstehungsgeschichte der die gleiche Frage
regelnden Bestimmung des HGB. 568, 3*^) lässt erkennen,
wie Licht und Schatten auf die verschiedenen Seiten derselben
fast gleich vertheilt sind. Indessen müssen wir doch die im
Handelsgesetzbuch schliesslich zum Siege gelangte Anschauung
für die richtige halten, dass nämlich in Ermangelung etwa
sonst entgegenstehender Umstände*^) das Schweigen der Kon-
trahenten mit Bezug sowohl auf die Ueberliegezeit, als auch
auf das Ueberliegegeld regelmässig dahin auszulegen ist, dass
ein Recht auf Ueberliegezeit für den Befrachter nicht be-
gründet werden sollte. Deswegen soll ein solches für diesen
Fall vom Gesetze nicht aufgestellt werden, da die Aufgabe
des letzteren in unserer Frage nur sein kann, dem zu ver-
muthenden Willen der Betheiligten seine Sanktion zu er-
theilen.
Von sonstigen Verschiedenheiten, die eine Vergleichuog
der Bestimmungen des Entwurfs über die Wartezeit mit denen
des Handelsgesetzbuchs erkennen lässt, sollen hier nur einige
3') So von Arntzen 1. c. S. 179. Auch der Entwurf von 1882
stellte sich auf diesen Standpunkt. Vergl. § 175, 1 und Motive S. 142.
38) Gram 1. c. S. 222.
3^) Vergl. die Nachweisungen bei Lewis a. a, 0.
^0) S. Protokolle V S. 2088 ff., 2469 ff.
^^) Als ein solcher Umstand wird es namentlich auch anzusehen
sein, wenn ein abweichender Handelsgebrauch am Orte des Vertrags-
schlusses bestand und anzunehmen ist, dass die Betheiligten ihn als
selbstverständliche lex contractus ansahen.
112 Pappenheim.
noch kurz erwähnt werden. Die Wartezeit beginnt nach Ent-
wurf 118; 2 (anders als nach HGB. 568^2) erst mit dem
auf Anzeige des Schiffers von seiner Bereitschaft zur Ein-
nahme der Ladung folgenden nächsten oder unter Umständen
selbst zweitnächsten Werktag, wie denn auch sonst Sonn- pnd
Festtage bei Berechnung der Wartezeit regelmässig nicht in
Ansatz kommen (Entwurf 119, 3, 4 vgl. mit HGB. 574, i).
Die Dauer der Ladezeit wird, falls sie nicht vertragsmässig
bestimmt ist, nicht nach den Umständen des Falles vom Richter
frei festgesetzt, sondern sie ist gesetzlich normirt und zwar
verschieden je nach der Tragfähigkeit des Schiffes und je
nachdem dasselbe ein Segel- oder ein Dampfschiff ist (Entwurf
119, 1, 2 vgl. mit HGB. 569, i). Das gleiche Verhältniss
waltet bezüglich der Festsetzung des nicht vertragsmässig
seiner Höhe nach bestimmten Liegegeldes ob (Entwurf 120, i
vgl. mit HGB. 573). Die Ueberliegezeit endlich bestimmt
sich in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung je nach der
Dauer der Ladezeit, deren Hälfte sie ausmacht; sie ist nicht,
wie nach Handelsgesetzbuch, für alle Fälle gleich lang (Ent-
wurf 120, 1 vgl. mit HGB. 569, 2). In diesem letzten, sowie
in dem an erster Stelle erwähnten Punkte geben wir den Vor-
schlägen des Entwurfs den Vorzug vor den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuchs.
Auch nach Ablauf der Wartezeit darf der Schiffer nicht
ohne Weiteres die Reise antreten, wenn die Verladung noch
nicht beendigt ist. Dieser auf Verkehrsbedürfniss und Ver-
kehrssitte beruhende Satz hat in Entwurf 122 in der Weise
Berücksichtigung gefunden, dass der Schiffer zwar weitere
Güter zur Verladung nach dem Ende der Wartezeit nicht
anzunehmen braucht, jedoch vorbehaltlich des seinem Minimum
nach gesetzlich fixirten Schadensersatzanspruchs gegen den
Befrachter verpflichtet ist, alle vor jenem Zeitpunkte abge-
lieferten, wenn auch noch nicht verladenen Güter mitzunehmen.
Die vorgeschlagene Bestimmung ist für das schwedische und
für das dänische Recht neu, nicht so für das norwegische,
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 113
welches freilich nicht ganz so weit geht wie der Entwurf * 2).
Dagegen hat bekanntlich das Handelsgesetzbuch dem erwähn-
ten Handelsgebrauche in anderer Weise Rechnung getragen.
Art. 571 desselben räumt nach Ablauf der Wartezeit dem
Verfrachter jederzeit das Recht ein, die Reise anzutreten, je-
doch so, dass, falls er dies will, er drei Tage vorher dem Be-
frachter Anzeige davon machen muss. Einen Mittelstandpunkt
nimmt der dänische Entwurf von 1882 ein, indem er einer-
seits auch nur eine Anzeigepflicht (übrigens mit kürzerer Frist
als das Handelsgesetzbuch) statuirt, andererseits aber dies
lediglich für den Fall thut, dass mit der Verladung vor Ab-
lauf der Wartezeit begonnen und ohne Unterbrechung in ge-
höriger Weise fortgefahren worden ist. Wir möchten uns zu
Gunsten der vom Handelsgesetzbuch angenommenen Regelung
entscheiden und zwar deshalb, weil sie, ohne den Befrachter
zu gefährden, dem Schiffer die Möglichkeit gewährt, jederzeit
zu dem vorgesehenen Zeitpunkte die Reise anzutreten. Nach
dem Entwurf dagegen ist der Verfrachter mehr in die Hand
des Befrachters gegeben. Er kann es nicht verhindern, dass
dieser das Ende der Wartezeit benutzt, um in Eile die ganze
Ladung oder doch einen erheblichen Theil derselben zu liefern,
dessen Verladung nun nach Ablauf der Wartezeit erfolgen
muss. Der Schadensersatzanspruch, den der Entwurf dem
Schiffer gewährt, wird wegen der Schwierigkeit, den durch
die Verzögerung entstandenen Schaden zu ermitteln, oft nur
geringe Bedeutung haben. Nimmt man aber die Anzeige-
pflicht des Handelsgesetzbuchs an, so wird dies keinesfalls mit
der vom dänischen Entwürfe vorgeschlagenen Einschränkung
geschehen dürfen. Denn auch wenn der Befrachter die Warte-
zeit etwa nur lässig und mit Unterbrechungen zum Liefern
der Ladung benützt hat, ist es mit Rücksicht auf das häufige
Vorkommen des Gegentheils billig, dass er vom Schiffer eine
rechtzeitige Mittheilung darüber erhalte, dass dieser von seinem
^^) Vergl. norw. Seegesetz § 48.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band.
114 Pappeuheim.
Rechte, die Reise nach Ablauf der Wartezeit anzutreten, Ge-
brauch machen werde.
Hinsichtlich des dem Befrachter eines ganzen Schiffes vor
Antritt der Reise zustehenden Rechtes zu einseitigem Rücktritt
weist der Entwurf, mit dem Handelsgesetzbuch verglichen,
mehrfache Abweichungen auf. Zuvörderst fehlen ihm die von
letzterem (Art. 581, 2) statuirten Fiktionen des Antritts der
Reise; mit Nachdruck heben die Motive (S. 96), ohne eine
Ausnahme davon zuzulassen, hervor, dass der Abgang des
Schiffes den massgebenden Zeitpunkt bildet. Diese Auffassung
trat gelegentlich auch in den Verhandlungen der Handelsgesetz-
buchkonferenz zu Tage (Prot. V, S. 2123), ein aus ihr hervor-
gegangener Antrag wurde aber abgelehnt, weil der Befrachter
allerdings, wie zu Gunsten dieses Antrags angeführt worden
war, dominus negotii bleiben, aber darum nicht ohne Be-
grenzung auf eine opportune Zeit das Recht haben müsse,
Gegenorder gegen Bezahlung der halben Fracht zu ertheilen.
Aus eingehender Berathung entstand dann der jetzige Art. 581,
der in seinem ersten Absätze den Antritt der Reise als aus-
schlaggebendes Moment hinstellt und dies in dem zweiten Ab-
satz wieder zurücknimmt, freilich ängstlich bemüht, durch das
umgehängte Mäntelchen der Fiktion seine Inkonsequenz zu
verdecken. Dem gegenüber dürfte der einfachen Vorschrift
des Entwurfs der Vorzug zu geben sein. Nach dem Handels-
gesetzbuch soll der Rücktritt gegen Fautfracht ausgeschlossen
sein, ^wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt
hat", d. h., wie die Prokolle ergeben (S. 2122), wenn der Be-
frachter ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat, dass
die Abladung beendigt sei. Da nun aber, wie aus Abs. 2 Z. 2
unseres Artikels erhellt, mit der Beendigung der Abladung
selbst das in Rede stehende Rücktrittsrecht nicht erlischt, so-
mit die Anerkennung einer Thatsache hier eine weitergehende
Wirkung ausübt, als diese Thatsache selbst, so muss ange-
nommen werden, dass in jener Anerkennung noch eine andere
rechtlich relevante Erklärung enthalten oder doch als enthalten
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 115
betrachtet worden ist. Der Lage der Sache nach könnte dies
nur ein Verzicht auf das Riicktrittsrecht sein^ aber es ist völlig
ungerechtfertigt, in der Abfertigung schlechthin einen solchen
zu erblicken. Die erste der beiden Fiktionen des Art. 581
führt also überdies zu einem unbilligen Ergebniss. Die andere,
dass nämlich die Reise als angetreten gelten soll, wenn der
Befrachter die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert
hat und die Wartezeit verstrichen ist, diese andere Fiktion ist
überflüssig, da der Verfrachter in Gemässheit des Art. 571
in diesem Falle die Abreise antreten und somit selbst dem
Rücktrittsrecht des Befrachters ein Ende machen kann. Her-
vorzuheben ist schliesslich noch, dass mit den Fiktionen nicht
einmal ein Schutz gegen Chikane des Befrachters gegeben ist
(vgl. Prot. V, S. 2122, 2123). Für einverstanden müssen wir
uns auch damit erklären, dass der Entwurf, abweichend vom
Handelsgesetzbuch, auch bei Rücktritt vor Beginn der Reise
eine besondere Behandlung kombinirter Reisen für nothwendig
erachtet hat, welche übrigens in einem Punkte, nämlich für
den Fall der nur aus Hin- und Rückreise zusammengesetzten
Fahrt, eine verständige Modifikation auch des bisherigen
schwedischen (und norwegischen) Rechtes bietet.
Das Konnossement wird vom Entwurf an drei Stellen
behandelt; man wünschte systematisch richtig zu verfahren
(vgl. Motive S. 101). §§ 132—134 regeln zunächst die Aus-
stellung des Konnossements. Das letztere ist nach Entwurf 134
ein gesetzliches Orderpapier und deshalb aus Rücksicht auf
das schwedische Recht *^) durch Entwurf 133 für einen For-
^^) Vgl. Mot. S. 101, 102, deren Ausführungen beruhen auf dem
von J. Afzelius dem V. nordischen Juristentag erstatteten Gutachten
über die Frage: „Aufweichen Grundlagen muss eine für Dänemark, Nor-
wegen und Schweden gemeinsame Konnossementsgesetzgebung ruhen?"
Förhandlingar vid femte nordiska juristmötet Upsala 1884, Bilaga II
(s. 6 — 8). S. auch die Ausführungen in der Diskussion von Afzelius
S. 168, 169, 201 ff., Matzen S. 177 ff., Liljenstrand S. 187 ff. und
Leman S. 193 f.
11(3 Pappenheim.
malakt erklärt. Der letztgenannte Paragraph unterscheidet
demgemäss zwischen gesetzlich nothwendigen Erfordernissen
und solchen, die nur auf Verlangen einer der Parteien in die
Urkunde Aufnahme finden müssen. Man sieht es den betreffen-
den Bestimmungen nur zu deutlich an, dass sie ein Kunst-
produkt sind. Kaum jemals im wirklichen Leben wird das
Konnossement in der Gestalt angetroffen werden, welche es
bei Aufnahme nur der fünf wesentlichen Erfordernisse, näm-
lich: Unterschrift des Ausstellers und Bezeichnung des Schiffs,
des verladenen Guts, des Empfängers und des Bestimmungs-
orts aufweisen müsste. Aber, fragen wir, falls eine Ur-
kunde so beschaffen wäre, würde das genügen, um jeden
Zweifel darüber auszuschliessen, dass hier die Ausstellung
eben eines Konnossements und der Eintritt der weitgreifen-
den Wirkungen einer solchen beabsichtigt war? Jede vor-
läufige Bescheinigung, von dem Schifter selbst oder seinem
Vertreter in der Ausstellung der Konnossemente ertheilt, würde
sich von einem solchen Konnossemente nicht unterscheiden,
jedenfalls nicht nothwendig unterscheiden. Man hätte daher
einerseits noch einen erheblichen Theil der nur auf Verlangen
einer Partei aufzunehmenden Angaben für wesentlich erklären
können, so Zeit und Ort der Ausstellung, Heimathshafen des
Schiffs u. a., andererseits aber hätte man, um jeden Zweifel
unmöglich zu machen, die in dem Entstehungsstadium der Vor-
schrift so oft herangezogene und für die Normirung der gesetz-
lichen Orderqualität verwerthete Analogie vom Wechsel auch
hier nicht unbeachtet lassen, sondern die Aufnahme der Bezeich-
nung als eines Konnossements für ein wesentliches Erforder-
niss der als ein solches zu behandelnden Urkunde erklären sollen.
Dass nach Entwurf 134 das Konnossement auch auf In-
haber gestellt werden kann, bedeutet für Schweden und für
Dänemark nur die Beibehaltung des dort bereits geltenden
Rechts.
Entwurf 133, Abs. 2 a. E. bestimmt: „Der Schiffer darf
das Konnossement nicht früher unterzeichnen, als bis das
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 117
Gut verladen ist.^ In den Motiven (S. 103) wird diese Vor-
schrift ^eine an den Schiffer gerichtete Warnung* genannt.
Als solche wurde sie auch schon in den Motiven zu dem sie
ebenfalls enthaltenden dänischen Entwurf von 1882 bezeichnet
(Sp. 178), nur dass hier noch bemerkt wurde, sie sei streng
genommen überflüssig. In der That ist sie dies durchaus.
Dass sie im Verhältniss zu Dritten keinerlei Bedeutung hat,
heben die Motive zu beiden Entwürfen hervor. Aber auch
für das Verhältniss von Schiffer und Reder kommt sie nicht
in Betracht. Eine sonstige Rechtsfolge, wie etwa Bestrafung
des Schiffers im Falle der Nichtbeobachtung, ist an sie mit
Recht nicht geknüpft. Sie ist in der That nichts als eine
Warnung; als solche aber gehört sie nicht in ein Seegesetz,
welches nicht Rathschläge geben, sondern Rechtsnormen schaffen
soll. Es besteht die Gefahr, dass eine hiervon ausgehende
Interpretation gelegentlich doch dazu gelangte, in der Bestim-
mung mehr zu suchen, als in ihr enthalten ist.
Die Vorschriften des Entwurfs über die Haftung des Re-
ders für Verlust und Beschädigung des Frachtguts stimmen
in der Hauptsache — Abweichungen sind enthalten in § 145, 2
und § 148, 1 — mit denen des Handelsgesetzbuchs überein.
Der Reder haftet, „sofern nicht angenommen werden muss'*,
dass der Schaden durch gewisse, vom Gesetze genannte Um-
stände herbeigeführt worden ist. Die Fassung „sofern nicht
angenommen werden muss" ist wahrscheinlich (vgl. die Motive
zum dänischen Entwurf von 1882 Sp. 164) gewählt, damit nicht
ein strenger Beweis als gefordert erscheine. Es wäre aber
zu wünschen, dass zum Ausdruck gebracht würde, dass es
Sache des Reders ist, das für die Bildung der richterlichen
Ueberzeugung nothwendige Material zu beschaffen*^). Die
von dem Reder nicht zu vertretenden Umstände sind dieselben,
die das HGB. 607 nennt. Statt der höheren Gewalt setzt der
Entwurf „Seeunglück, Aufbringung oder einen sonstigen Un-
44
) S. auch sjöl. § 103, i
118 Pappeulieim.
glücksfall^ welchen abzuwenden nicht in der Macht des Schiffers
oder der Besatzung stand^^ In den Motiven (S. 108) wird
dies ausdrücklich als gleichbedeutend mit vis maior, force
majeure, unwiderstehlicher Gewalt bezeichnet. Damit ist nicht
viel gewonnen, aber auch nichts verloren. Denn die Fassung
des Entwurfs für sich würde ebenfalls zu Zweifeln Anlass
geben. Keinesfalls können ja nur solche Ereignisse gemeint
sein, die schlechthin unvermeidlich sind. Solche, die bei denk-
bar grösster Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, müssen ihnen
gleichgestellt sein , und da taucht denn sogleich die Frage
wieder auf, wie das Mass dieser Sorgfalt zu bestimmen ist.
Die Frage, ob die beliebige Ausschliessung der gesetzlichen
Haftung des Reders durch Konnossementsklauseln zuzulassen
sei oder nicht, ist von der Redaktionskommission wohl in Be-
tracht gezogen worden (vgl. Motive S. 110 — 112). Es hat
auch den Anschein, als stünde dieselbe einer Beschränkung
der Vertragsfreiheit in dieser Beziehung sympathisch gegen-
über. Indessen ist es begreiflich, dass man Bedenken trug,
hier den ersten Schritt zu thun, und so ist denn die Aufnahme
.einer bezüglichen Vorschrift in den Entwurf unterblieben.
Wenn der Empfänger das Gut ohne vorgängige Besichti-
gung ausgeliefert erhielt und nun seinerseits die nachträgliche
Besichtigung nicht rechtzeitig^^) ins Werk setzt, so verliert
er nach Entwurf 149, 2 jeden Anspruch auf Ersatz des Schadens,
sofern er nicht beweist ^^), dass dieser „durch Fehler oder
Versäumniss des Reders, des Schiffers oder der Besatzung ent-
standen ist'^ Die Bestimmung ist, wie man sieht, für den
Empfänger erheblich günstiger als die des HGB. 610,2, welche
bekanntlich den Beweis einer böslichen Handlungsweise, jeden-
falls also mehr als eine culpa schlechthin verlangt. Der däni-
f
•^'J D. h. im Sinne des Entwurfs : vor Ablauf des nächsten Werk-
tages.
^^) Der Entwurf sagt: „sofern nicht bewiesen wird". Warum diese
Passivkonstruktion, welche nur dazu dient, die doch nicht zweifelhafte
Beweisvertheilung zu verdunkeln ?
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 119
sehe Entwurf von 1882 sprach in seinem dem Art. 610 des
HGB. nachgebildeten § 202, 2 von einem ^^schuldvollen Ver-
halten" (brödefuldt Forhold), worunter nach den Motiven
(Sp. 163) Vorsatz und grobe Unachtsamkeit verstanden werden
sollten. Die Motive zu dem vorliegenden Entwurf gehen auf
die Frage nicht weiter ein.
Besondere Hervorhebung verdient die Art, wie die Frage
von der Konkurrenz mehrerer Konnossementsinhaber im Ent-
wurf ihre Beantwortung gefunden hat. Dies um so mehr, als
es neben den Schwierigkeiten der Materie selbst noch galt,
zu den hier principiell auseinandergehenden, allgemeinen Grund-
sätzen des schwedisch-norwegischen Rechts einerseits und des
dänischen Rechts andererseits feste Stellung zu nehmen. Freilich
war aber eben diese Frage unter den skandinavischen Juristen
wiederholt zur Verhandlung gelangt, und es lag in den von
Aagesen und Afzelius für den dritten und fünften nordischen
Juristentag gelieferten Gutachten, sowie in den Verhandlungen
zumal der letzteren Versammlung ein werthvolles Material für
ihre Lösung vor. Diese wird nun vom Entwurf 165 in folgender
Art geboten. Es wird, wenn die verschiedenen Besitzer mehrerer
Konnossementsexemplare um den Vorrang streiten, zuvörderst
darnach unterschieden, ob die verschiedenen Exemplare nume-
rirt sind oder nicht (als Prima, Secunda, Tertia u. s. w.). Ob
sie dies sind, hängt nach Entwurf 133, 3 davon ab, ob bei
ihrer Ausstellung der Befrachter es verlangt hat. Ist dies der
Fall gewesen, so geht das mit der niedrigsten Nummer ver-
sehene Exemplar den anderen vor, wie denn auch der Schiffer
in diesem Falle die Güter nicht nur an einen gemeinsamen
Bevollmächtigten der mehreren Konnossementsinhaber auszu-
liefern oder, falls ein solcher nicht bestellt wird, zu deponiren,
sondern an den Inhaber jenes Exemplars herauszugeben ver-
pflichtet ist^^). Sind dagegen die mehreren Exemplare nicht
^') Vergl. Entwurf 141,2 und dazu auch den zweiten Satz von
Entwurf 142.
120 Pappenheim.
numerirt, so geht dasjenige vor, welches von dem gemein-
schaftlichen Vormanne der Konnossementsbesitzer zuerst einem
derselben überliefert"^^) worden ist. Von diesen Sätzen tritt
aber eine Ausnahme zu Gunsten des nach ihnen zurückstehen-
den Konnossementsinhabers ein, wenn derselbe einerseits auf
Grund seines Konnossements die Güter vom Schiffer in ge-
höriger Weise ausgeliefert erhalten hat und ihm andererseits
nicht nachgewiesen werden kann, dass er beim Erwerbe seines
Konnossements sich in bösem Glauben oder grober Fahrlässig-
keit befand; dann braucht er die ihm ausgelieferten Güter
nicht wieder herauszugeben. Mit Recht heben die Motive
(S. 123) hervor, dass, während die sonstigen Grundsätze sich
eng an das geltende (schwedische und — können wir hinzu-
fügen — deutsche) Recht anschlössen, die Bestimmung des
Entwurfs über die Wirkung der Numerirung der Konnosse-
mentsexemplare eine Neuerung nicht nur für das schwedische
Recht, sondern für das Seerecht überhaupt in sich schliesse.
Aus den Bestimmungen des Entwurfs über den Personen-
transportvertrag, die sich fast durchgängig von denen des
Handelsgesetzbuches so wenig wie des sjöl. unterscheiden, ist
hier nur eine anzuführen. Das dem Verfrachter an dem Pas-
sagiergut zustehende „Retentionsrecht", wie es die Motive
(S. 127) ungenau nennen, besteht nicht mehr nur, wie nach
sjöl. 116 (und HGB. 675), wegen des üeberfahrtsgeldes, son-
dern auch wegen der Unterhaltskosten. Diese Ausdehnung
scheint uns durchaus gerechtfertigt, aber nicht weitgehend
genug zu sein. So dürften beispielsweise Ansprüche aus der
Behandlung des erkrankten Reisenden durch den (vom Reder
angestellten) Schiffsarzt, sowie aus dem Verbrauche von Medi-
kamenten aus der Schiffsapotheke wohl in gleicher Weise zu
'*^) Es wäre zu wünschen, dass der hier im Entwurf gebrauchte
Ausdruck ^öfverlemnats" (dän.-norw. Fassung: „leveret fra sig") eine
nähere Bestimmung zumal mit Bezug auf die Frage erführe, wann ein
nach einem anderen Orte Übersand tes Konnossement für „überliefert
zu erachten ist (vgl. HGB. 651,2).
Der Entwurf eines scliwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 121
sichern sein. Um diese und ähnliche Fälle mit zu begreifen,
würde sich eine allgemeine Fassung der Vorschrift etwa in
der Weise empfehlen, dass dem Verfrachter wegen aller ihm
aus dem Ueberfahrtsvertrage erwachsenen Forderungen das
fragliche Recht zustehe.
Sechstes Kapitel.
Von der Bodmerei.
Der Begriff der Bodmerei im Sinne des Entwurfs, wel-
cher letztere eine Definition derselben nicht enthält, ergibt sich
unmittelbar aus § 174. Er stimmt sachlich mit dem des
sjöl. 126 (vgl. aber darüber Motive S. 130) und ebenso des
HGB. 680 überein. Doch ist nicht, wie nach letzterem, die
Zusicherung einer Prämie wesentlich; praktisch dürfte dies
nur geringe Bedeutung haben.
Nach sjöl. 127 kann der Schiffer (so wie nach HGB, 681)
nur ausserhalb des Heimath shafens Schiff und Fracht verbod-
men. Der Entwurf hat diese Beschränkung nicht aufgenom-
men, unseres Erachtens mit Recht, da, wie die Motive (S. 131)
ausführen, in dem Falle, dass das Schiff sich während der
Reise genöthigt sieht, den Heimathshafen behufs Ausbesserung
erlittener Schäden aufzusuchen, kein Grund vorliegt, die Ver-
bodmung zwecks Fortsetzung der Reise unmöglich zu machen.
Mit Unrecht verweist Lewis (Kommentar H, S. 8) zur Recht-
fertigung des allgemeinen Verbotes von HGB. 681 auf dessen
Artikel 495, 496. Aus diesem ergibt sich nur, dass der Schiffer
zur Eingehung von Bodmerei im Heimathshafen einer Voll-
macht des Reders bedarf, und das verhält sich (vgl. Motive
S. 131) auch nach unserem Entwurf nicht anders.
Eine aus Billigkeitrücksichten empfohlene Neuerung stellt
die Bestimmung des § 175, 2 dar, die sich auf den Fall be-
zieht, dass Gegenstände zur Bestreitung solcher Ausgaben ver-
bodmet sind, die sie selbst nicht betreffen. Wenn sich dann
der Gläubiger aus der verbodmeten Sache befriedigt, soll deren
122 Pappenheim.
Eigenthümer sich wie ein Bodmereigläubiger an diejenigen
Sachen halten dürfen, welche eigentlich hätten verpfändet
werden müssen. Es dürfte gegen diese Vorschrift, die das
Verhältniss dem Bodmereigläubiger gegenüber unberührt lässt
und nur die billige Ausgleichung unter den Betheiligten selbst
anstrebt, kaum etwas einzuwenden sein.
Entwurf 178 schreibt, abweichend von sjöl., schriftlichen
Abschluss des Bodmereivertrages durch Ausstellung eines Bod-
'mereibriefes vor, welcher einen gesetzlichen Minimalinhalt
haben muss. Der auch sonst in dem Entwurf recht fühlbare
Mangel einer scharfen Unterscheidung zwischen dem „muss"
und dem „soll" in der Gesetzessprache tritt hier besonders
störend hervor. Aus den Motiven (S. 134) ergibt sich, dass die
Nichtbeobachtung der Vorschriften sowohl über den schrift-
lichen Abschluss, als auch über die Erfordernisse des Bod-
mereibriefes Nichtigkeit zur Folge haben soll Gleichwohl
geht die dänisch-norwegische Fassung sogar so weit, sich ein-
mal des Wortes „skal" und einmal des Wortes „maa" zu be-
dienen, während die schwedische wenigstens beide Male das
doppelsinnige „skall" gebraucht, zu dessen richtigem Verständ-
niss aber auch erst die Motive herangezogen werden müssen.
Durch die Worte „soll darüber eine schriftliche Urkunde
(Bodmereibrief) mit allen den Bestimmungen, welche
vereinbart sind"^^), errichtet werden", ist jedenfalls nicht
mit genügender Klarheit ausgedrückt, was beabsichtigt ist
(vgl. Motive S. 134), nämlich dass nicht beurkundete Verein-
barungen unwirksam sind. Gleichwohl ist die Frage z. B.
mit Bezug auf die Vereinbarung einer Bodmereiprämie oder
einer von der gesetzlichen abweichenden Zahlungszeit und eines
eben solchen Zahlungsortes von Wichtigkeit (vgl. Entwurf 182, i ).
Auffallenderweise erfährt in den Motiven keine Begründung
die angeführte Vorschrift, dass jedes der im § 178 aufgeführten
Erfordernisse des Bodmereibriefs für denselben wesentlich ist.
49
) In der dän.-norw. Redaktion fehlen diese Worte ganz.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 123
somit, wie die Motive (S. 135) hervorheben, „wenn eine der
aufgezählten Angaben fehlt, der Gläubiger kein Bodmereirecht
geltend machen kann*. Gleichwohl handelt es sich hier um
eine wichtige Neuerung für das bisher mit dem deutschen
(HGB. 684) übereinstimmende schwedische Recht (sjöl. 129)^^),
eine Neuerung, durch welche das skandinavische Recht in
Gegensatz insbesondere zum deutschen, englischen und fran-
zösischen treten und der Bodmereibrief seiner wirthschaftlichen
Funktion zuwider in das Fahrwasser des Wechsels gedrängt
werden würde. Dem letzteren ist er übrigens auch darin
nähergerückt, dass er gleich dem Konnossement für ein ge-
setzliches Orderpapier erklärt worden ist (Entwurf 179, 2).
Wenn die Zahlung der Bodmereischuld nicht zur Verfall-
zeit erfolgt, hat der Gläubiger nach Entwurf 183 gesetzliche
Zinsen vom Kapital und von der Prämie zu beanspruchen.
Dies gilt nach dem Entwurf auch für die Zeitprämie, welche
deshalb mit dem Verfalltage zu laufen aufhört. Bekanntlich
hat HGB. 688,2 (s. Protokolle VIII, S. 4049 ff.) die Zeit-
prämie von der gewöhnlichen Prämie verschieden behandelt,
und dem hatte sich auch der dänische Entwurf von 1882, § 249
(vgl. Motive Sp. 217, 218) angeschlossen. Nach den Motiven
(S. 137) soll die Bestimmung des vorliegenden Entwurfs dazu
dienen, die Gleichstellung des Gläubigers in beiden Fällen
herbeizuführen. Diese Begründung reicht aber nicht aus, da
die äussere Gleichstellung nicht innere Berechtigung zu haben
braucht. Ob dies der Fall ist, wird nur durch Zurückgehen
auf den zu vermuthenden Willen der Betheiligten festzustellen
sein, und wenigstens die Hamburger Konferenz, auf welcher
^°) Dagegen niclit für das norwegische Recht, wie nach der Be-
merkung von Lewis, Kommentar II S. 19 Note 1 über dasselbe anzu-
nehmen wäre. Der von Lewis angezogene § 98 des Seegesetzes beginnt
mit den Worten: „Der Bodmereibrief muss (bor) enthalten", ist also
im Sinne des Entwurfs zu verstehen. Bezüglich des dänischen Rechtes
dürfte dasselbe anzunehmen sein (vgl. indessen Motive zum dän. Ent-
wurf V. 1882 S. 208).
124 Pappenheira.
der wichtige Gesichtspunkt gelegentlich geltend gemacht wurde,
ist — allerdings mit Stimmengleichheit, so dass der Präsident
den Ausschlag gab — zu einer anderen Beantwortung der
Frage gelangt, als unser Entwurf.
Eine sehr zweckmässige Bestimmung, welche in ganz
ähnlicher Weise bereits im dänischen Entwurf von 1882
§§ 251, 252) enthalten war, ist die des Entwurfs § 185. Sie
gewährt dem Schiflfer die Möglichkeit, wenn er am Endorte
der Bodmereireise angelangt ist, die Reise alsbald fortzusetzen,
ohne erst den Zahlungstag für seine Schuld abzuwarten. Zu
diesem Zwecke hat er den am Verfalltage zu zahlenden Be-
trag (falls nur die Ladung verbodmet war, diese selbst) sicher
zu deponiren und den Gläubiger hiervon rechtzeitig in Kennt-
niss zu setzen. Das Mittel versagt freilich, wie die Motive
zum dänischen Entwurf von 1882 (Sp. 220) mit Recht hervor-
beben, wenn Schiff, Fracht und Ladung zusammen verbodmet
sind und der Schiffer nicht im Stande ist, die gesammte Summe
niederzulegen. Der dänische Entwurf ist deshalb noch weiter
gegangen und hat dem Schiffer ganz allgemein einen Anspruch
auf Vergütung gegen den Gläubiger eingeräumt, falls er mit
verbodmeter Ladung an Bord liegen bleibt, um die Präsen-
tation des Bodmereibriefs abzuwarten. Der vorliegende Ent-
wurf hat sich hierin seinem Vorbilde nicht angeschlossen, und
darin ist ihm durchaus beizustimmen. Soweit nämlich der
Schiffer über die Zahlungszeit hinaus wartet, reichen die all-
gemeinen Grundsätze über mora creditoris aus. Soweit er
aber nur die Zahlungszeit abwartet, ist kein Grund vorhanden,
ihm nur um deswillen einen Ersatzanspruch gegen den Gläu-
biger zu gewähren, weil er zufällig nicht im Stande ist, von
einem ihm eingeräumten Privileg (der Liberirung durch De-
position vor Eintritt der Verfallzeit) Gebrauch zu machen.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 125
Siebentes Kapitel.
Von der Haverei.
In mehrfacher Beziehung unterscheidet sich der Begriff
der Haverei im Sinne des Entwurfs (§ 188) von demjenigen
des deutschen Handelsgesetzbuches. Der Entwurf begreift dar-
unter nicht nur Schäden, die dem Schiff oder der Ladung oder
beiden zugefügt sind (so HGB, 702 und sjöl. 142), sondern
auch ^alle sonstige Aufopferung, die zu solchem Zwecke ge-
macht wird", nach den Motiven (S. 140), damit z. B. auch das
Werfen von Proviant und Kohlen unter den Begriff falle.
Bedenken hiergegen dürften kaum bestehen. Dagegen werden
solche allerdings wachgerufen durch die Fortlassung der im
Handelsgesetzbuch enthaltenen, übrigens aber auch schon vom
sjöl. nicht aufgenommenen Bestimmung, dass der als grosse
Haverei zu ersetzende Schaden von dem Schiffer oder auf sein
Geheiss zugefügt sein muss. Die Motive zu dem dänischen
Entwurf von 1882 (Sp. 228, 229) befürworten eine ent-
sprechende Regelung, indem sie „eine in den objektiven
Verhältnissen liegende Ermächtigung" zu handeln für den-
jenigen annehmen, der nach den Umständen des Falles
„in einem solchen Verhältniss zu dem, was die Gefahr er-
heische, stehe, dass nur er den freiwilligen Rettungsakt mit
irgend welchem Erfolge vornehmen könne". Allein ob diese
ziemlich unbestimmte Voraussetzung zutrifft, wird eine nach
dem subjektiven Ermessen leicht verschieden zu beantwortende
Frage sein. Die Schwierigkeiten, die hier entstehen, wenn
der eigenmächtigen Entscheidung von Personen der Schiffs-
mannschaft, von Ladungsbetheiligten oder sonstigen Passagieren
die Herbeiführung der Haverei überlassen wird, sind doch
wohl grösser als der Nutzen, den es unleugbar in einzelnen
Fällen gewährt, wenn zu einer in Frage kommenden Schadens-
zufügUDg die Anordnung des Schiffers nicht erst abgewartet
126 Pappenlieim.
zu werden braucht. Dass die Havereivertheiluug im Gegen-
satz zu der Vorschrift des HGrB. 705 nach Entwurf 194
auch dann nicht unterbleibt, wenn vom Schiff oder von der
Ladung physisch nichts gerettet wurde, können wir nur
bilHgen.
Die in § 189 gegebene Aufzählung einzelner besonders
wichtiger Havereifälle anlangend (vgl. HGB. 708) ist als zweck-
mässig hervorzuheben, dass die bekannte Streitfrage, ob der
durch Feuerlöschmassregeln angerichtete Schaden allgemein
grosse Haverei bilde, durch ausdrückliche Vorschrift entschie-
den wird. Die Frage wird bejaht, jedoch in § 191, Z. 5 be-
stimmt, dass der Schaden, welcher schon vom Feuer ergriffenen
Ladungstheilen zugefügt worden ist, nicht als grosse Haverei
ersetzt wird. Diese Ausnahme stimmt zu den Grundsätzen
des Entwurfs, der im § 189, Z. 5 auch den durch freiwillige
Strandung herbeigeführten Schaden nur dann als grosse Ha-
verei gelten lässt, wenn ein anderer Weg zur Rettung noch
offen stand. Allein als ungerechtfertigt ist es zu bezeichnen,
dass die Ausnahme nur mit Bezug auf Theile der Ladung,
nicht auch des Schiffs, der Kohlen und Mundvorräthe u. s. w.
gemacht ist (vgl. die Bemerkungen von Lewis, Das deutsche
Seerecht, 2. Aufl., II, S. 48, Xr. 1 zu Rule III der York
and Antwerp Rules).
Schäden und Kosten, welche durch den Versuch, ein ge-
strandetes Schiff wieder flott zu machen, verursacht worden
sind, werden, falls dieser Versuch misslingt, nur insoweit als
grosse Haverei betrachtet, als sie herbeigeführt worden sind,
bevor es offenbar wurde, dass die Reise (wegen Unmöglichkeit
der Losmachung oder wegen Reparaturunfähigkeit des Schiffes)
nicht fortgesetzt werden könne. Dieser dem sjöl. 130, 3 ^
wie dem HGB. 708, 3 fremden Bestimmung liegt eine theo-
retisch richtige Erwägung zu Grunde (Motive 141, 142); für
praktisch empfehlenswerth können wir sie nicht halten. Es
wird unter den hier vorauszusetzenden Umständen des Falles
selten vorkommen, dass Zweifel darüber, ob die Unmöglich-
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 127
keit der Weiterreise eintreten werde, ausgeschlossen wären
und gleichwohl die Versuche, das Schiff loszubekommen, unter
Aufwendung von Kosten und Zufügung von Schäden mit Be-
zug auf die Ladung fortgesetzt würden. Wo dies geschähe,
würde die allgemeine Verantwortlichkeit des Schiffers für seine
EntSchliessungen ausreichen, um den durch ein solches Verfahren
etwa grundlos Greschädigten Genugthuung zu verschaffen. Die
Versuche, das Schiff flott zu machen, werden regelmässig nur so
lange fortgesetzt werden, wie mindestens der Schiffer von ihnen
Erfolg erwartet. Der Nachweis, dass diese Erwartung eine
durch nichts begründete und die Fortsetzung der Aufopferungen
daher gänzlich überflüssig war, dürfte nicht leicht zu führen
sein. Wohl aber müsste es den Schiffer in seinen auf die
Rettung des Schiffs gerichteten Massregeln unsicher und ängst-
lich machen (wie auch andererseits ihn in einen gerade in
dieser Lage höchst gefährlichen Interessengegensatz zu den
Ladungsinteressenten und sonstigen Betheiligten bringen), wenn
er beständig darauf zu achten hätte, dass die Aufwendungen
für Abbringungsversuche nur eben bis zu jenem vom Entwurf
nicht bestimmt fixirten und in Wahrheit nicht bestimmter all-
gemein fixirbaren Augenblicke^) dauerten.
Wenn unter Nr. 8 des § 189 besonders hervorgehoben
wird, dass der Verbrauch an Kohlen und sonstigen zum Be-
trieb der Maschine erforderlichen Dingen grosse Haverei bilden
soll, soweit derselbe stattfindet, um ein Dampfschiff flott zu
zu machen oder, wenn es leck geworden, zu pumpen u. s. w.,
so ist gegen die ausdrückliche Hervorhebung dieses unzweifel-
haft unter § 188 gehörenden Falles nichts einzuwenden.
Aber nicht für begründet kann es erachtet werden, dass An-
forderungen derselben Art nicht vergütet werden sollen, wenn
^^) Es ist charakteristisch, dass die Mot. 142 sogar den Augenblick
für massgebend ansehen, wo die Unmöglichkeit der Fortsetzung der Reise
eingesehen wurde oder hätte eingesehen werden können! Man
denke nur an die hieraus entstehenden Prozesse.
128 Pappenheim.
sie ^zwecks Einlaufens in einen oder Auslaufens aus einem
Nothhafen oder sonst in Folge einer wenngleich durch grosse
Haverei veranlassten Verlängerung der Reise^ gemacht werden
müssen. Die Motive (S. 144) meinen, in diesen Fällen würden
die betreffenden Gegenstände (z. B. Kohlen) zu dem Zweck
verwendet; für den sie bestimmt seien, wenn auch der Ver-
brauch in Folge besonderer Umstände vergrössert werde; da-
gegen in Fällen der ersten Art (z. B. Kohlenverbrauch behufs
Flottmachens des Schiffes) stelle der Verbrauch eine dem
Zwecke der betreffenden Gegenstände vollständig fremde Ver-
wendung derselben dar. Diese Unterscheidung dürfte aber
juristisch kaum brauchbar sein. Die Kohlen sind bestimmt,
als Heizmaterial für die Maschine zu dienen und zwar natür-
lich, um das Schiff die vorgeschriebene Reise machen zu lassen.
Sie dienen eben so sehr jenem unmittelbaren und ebenso wenig
diesem mittelbaren Zwecke, ob sie nun die zum Flottmachen
des Schiffs oder die zum Einbringen desselben in den Noth-
hafen verwendete Maschine heizen. Die Erwägungen, welche
dem Institut der grossen Haverei zu Grunde liegen , treffen,
wenn sich der übermässige Kohlenverbrauch überhaupt als
unmittelbare ^^) Folge einer solchen darstellt, gleichmässig zu,
welcher Art dieselbe auch sei. Auch durch die Fassung des
§ 188 wird eine Unterscheidung, wie sie § 189, 8 macht, als
der Grundanschauung des Entwurfs hinsichtlich der grossen
Haverei zuwiderlaufend ausgeschlossen.
Bei Aufzählung der nicht als grosse Haverei zu vergüten-
den Schäden hat der Entwurf § 191 namentlich den an Deck
befindlichen Sachen eine sorgfältige Behandlung zu Theil werden
lassen. Die betreffenden Vorschriften stellen, auch soweit sie
in der Fassung mit denen des geltenden Rechts (sjöl. 150, 1,2)
nicht übereinstimmen, nur theilweise materielle Neuerungen
dar, sind aber im Uebrigen durchaus mustergiltig. Nicht nur
°^) Dies ist selbstverständlich nicht überall der Fall, wo er in
Folge einer durch grosse Haverei veranlassten Reiseverlängerung er-
forderlich wird.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 129
Güter, die als Decklast geführt werden, sind berücksichtigt,
sondern auch das zur Zeit der Schadenszufügung auf Deck
befindliche, aber nicht dorthin gehörende Zubehör des Schiffes.
Der Begriff der Decklast findet genauere Bestimmung mit
Rücksicht auf die Bauart neuerer, zumal grösserer Schiffe.
Vor Allem gelangt — wenn auch noch nicht in präciser Ge-
stalt — der Gedanke zum Ausdruck, dass nicht jeder der
Decklast zugefügte Schaden von der Vergütung ausgeschlossen
bleibt, sondern nur derjenige, welchem sie in Folge eben ihrer
Eigenschaft als Decklast allein oder doch vorzüglich ausge-
setzt ist. So insbesondere der Schaden durch Seewurf, doch
auch dieser nicht, wenn der Wurf erfolgt ist, um das auf den
Grund gerathene Schiff zu erleichtern.
Dagegen vermisst man in § 191 die Erwähnung der
Schäden, welche HGB. 710 unter Nr. 2 und 3 (vgl. sjöl. 150,
3^ und 4^) anführt, nämlich an Waaren, über welche ein
Konnossement nicht ausgestellt ist, und über welche auch sonst,
namentlich durch Manifest oder Ladebuch, nicht genügende
Auskunft zu erlangen ist, sowie an Geldern, Werthpapieren
und Kostbarkeiten, die nicht bei der Einladung nach Art und
Werth bezeichnet worden sind. Für sie ist der gleiche Rechts-
satz in einem besonderen Paragraphen (204) ausgesprochen
worden, weil, wie die Motive S. 151 bemerken, der Grund für
ihre Nichtbehandlung als grosse Haverei ein anderer ist als
etwa bei der geworfenen Decklast. Liegt darin nur eine über-
flüssige, aber unschädliche Rücksichtnahme des Entwurfs auf
die Systematik des Rechts, so scheint uns der vom Entwurf
in Uebereinstimmung mit HGB. und sjöl. aufgenommene Rechts-
satz selbst jener Verschiedenheit der Verhältnisse in keiner
Weise zu entsprechen. „Die Nothwendigkeit einer Kontrole,
ob überhaupt ein Schaden zugefügt worden ist, ob die Waaren,
die angeblich geopfert worden sind, sich wirklich an Bord be-
funden haben'*, soll die Bestimmungen des § 204 erforderlich
gemacht haben. Hinsichtlich der einen dort angegebenen
Kategorie, der Waaren, über die keine Auskunft zu erlangen
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 9
130 Pappenheim.
ist, mag man das gelten lassen^ da der Entwurf doch wenig-
stens nicht wie HGB. und sjöl. die zulässigen Beweismittel
auf Konnossement (Frachtbrief), Ladebuch und Manifest be-
schränkt. Aber unerfindlich bleibt, warum jene Kontrolnoth-
wendigkeit eine so strenge Vorschrift für Werthsachen zur
Folge haben soll. Weshalb soll nicht auch bezüglich ihrer
der Nachweis, dass sie in behaupteter Menge und in dem
behaupteten Werthe verladen seien, in anderer Weise als eben
durch die Erklärung bei der Einladung geführt werden dürfen?
Dass nur durch sie die Haftung des Frachtführers für Güter
solcher Art begründet wird, hat mit der in Rede stehenden
Vorschrift nichts zu schaffen. In der Gesetzgebung der neueren
Zeit hat man nicht immer diese beiden sehr verschiedenen
Fragen gebührend auseinander gehalten, ja vielleicht die
Deklarirung von Werthsachen mit Rücksicht auf den Fracht-
vertrag erzwingen wollen, u. A. durch die Beschränkung des
Havereiersatzes auf deklarirte Werthsachen^^). In Wahrheit
liegt für die prinzipielle Verschiedenheit der Behandlung dieser
und anderer Sachen mit Bezug auf den Ersatz in Haverei kein
Grund vor. Dagegen ist ein anderer Umstand zu beachten, den
die Motive nicht einmal erwähnen. Die besondere Beschaffenheit
der Werthsachen, welche auch in verhältnissmässig geringer
Quantität einen erheblichen Werth repräsentiren, bringt es
mit sich, dass man sie sehr ungern von grosser Haverei be-
troffen sehen wird. Insbesondere wird der Schiffer, wenn es
sich um Seewurf handelt, natürlich solche Sachen nicht werfen,
bei denen der mit dem Werfen verbundene Verlust ebenso
gross wie der sich aus ihm ergebende Nutzen gering ist.
Wenn sich daher der Schiffer zur Zeit des Havereifalles in
einer durch den Verlader der betreffenden Sachen verschul-
deten Unkenntniss über deren Beschaffenheit befand, wird der
^') Hinsichtlich der ohne Wissen des Schiffers verladenen Waaren
kann die den Charakter einer Privatstrafe tragende Vorschrift eher als
gerechtfertigt erscheinen.
Der Entwurf eines schwed, (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 131
Ersatz für dieselben nicht nach ihrem vollen Werthe bemessen
werden dürfen. Aber selbst wenn das Gesetz, was der Billig-
keit nicht entspräche und nur mit der Schwierigkeit; in man-
chen Fällen einen geeigneten Massstab zu finden, entschuldigt
werden könnte, — selbst wenn das Gesetz einen Ersatz-
anspruch ganz ausschliessen wollte, wäre doch dabei zu be-
achten, dass dies nur für solche Fälle anginge, wo die Kennt-
niss des Schiffers von der Beschaffenheit der Werthsachen als
solcher für seine Entschliessuug überhaupt von Belang sein
konnte und er nicht, sei es von dem Verlader durch nachträg-
liche Anzeige oder sonst irgendwie jene Kenntniss rechtzeitig
genug erlangt hatte, um die betreffenden Sachen der Gefahr
der Haverei entziehen zu können. In diesem Sinne dürfte also
Entwurf 204 abzuändern sein.
In der bekannten Frage, ob für die Schadensvertheilung
in grosser Haverei die Erreichung des mit der Schadenszufügung
verfolgten Zwecks die Voraussetzung bildet oder nicht, ob
also m. a. W. die Rettung durch das Opfer oder dieses selbst
den Grund für die gemeinsame Schadenstragung bildet, stellt
sich der Entwurf § 193 auf die Seite der letzteren Auffassung.
Die für das Schiff in grosser Haverei zu gewährende Ver-
gütung wird in § 199 vom Entwurf sehr eingehend geregelt.
Hervorzuheben ist namentlich, dass mit Bezug auf den Ab-
zug wegen des Unterschiedes zwischen Alt und Neu bei Ver-
gütung für Beschädigung des Rumpfes Holz- und Eisenschiffe
ihrer Beschaffenheit entsprechend verschieden behandelt werden.
Bei Festsetzung der Vergütung für entgangene Fracht
sind nach Entwurf 205 (gegen sjöl. 157, s. auch HGB, 717)
die durch den Havereifall dem Reder erspart gebliebenen Kosten
von der Bruttofracht in Abzug zu bringen. Die Begründung,
welche Lewis (Kommentar II S. 81) der entgegengesetzten
Bestimmung des Handelsgesetzbuches zu Theil werden lässt,
berücksichtigt die von den Motiven (S. 151) angeführten Fälle
nicht.
Gleich Kriegs- und Mundvorräthen des Schiffes tragen
132 Pappenheim.
nach Entwurf 213 auch Kohlen und andere zum Betrieb der
Maschine bestimmte Gegenstände zur grossen Haverei nicht bei.
Von der Aufmachung der Dispache handeln die §§ 214
bis 216 des Entwurfs. Der letztere steht in der Hauptsache
auf dem Boden des wiederum mit dem deutschen Recht im
Wesentlichen übereinstimmenden sjöL, doch enthält der Ent-
wurf noch einige neue, im Interesse einer schleunigen und
zuverlässigen Erledigung der Angelegenheit gegebene Vor-
schriften (vgl. darüber Motive S. 155, 156).
Achtes Kapitel.
Vom Schaden durch Zusammenstoss von Schiffen.
In Uebereinstimmung mit HGrB. 736 bestimmt sjöl. 172,
dass für den Schaden, welcher durch Zusammenstoss von
Schiffen entstanden ist, der Reder mit dem Schiffsvermögen
haften soll, falls der Zusammenstoss durch eine Person der
Schiffsbesatzung des einen Schiffes verschuldet worden. Ueber
die den Schuldigen treffende Ersatzverbindlichkeit will das Han-
delsgesetzbuch nichts verordnen, es werden für sie die Normen
des bürgerlichen Rechts zur Anwendung kommen müssen.
Sjöl. 172 dagegen verpflichtet den Schuldigen zur Ersatzleistung
ohne Unterschied der Fälle, insbesondere ohne Rücksicht auf
den Grad des Verschuldens. Entwurf 221 stimmt hierin mit
ihm überein, nennt aber als ersatzpflichtig nicht nur die Per-
sonen der Schiffsbesatzung, sondern jeden, der, gleichviel in
welcher Eigenschaft, sich auf dem Schiffe befand (z. B. als
Lootse, als Passagier oder sonst) und den Zusammenstoss ver-
schuldete. Es scheint indessen, dass, wie auch die Motive S. 159
hervorheben, das geltende Recht durch die Vorschrift des
Entwurfs eine Aenderung nicht erfahren würde. Nach den
skandinavischen Rechten verpflichtet nämlich jede auf einem
Verschulden beruhende, auch ausserkontraktliche Schadens-
zufügung zur Ersatzleistung^^). Wenn daher sjöl. 172 diese
^*) Vergl. die Bemerkung der Motive: „Dass derjenige sich eine
Der Entwurf eines scliwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 133
Verpflichtung für die schuldigen Personen der Schiffsbesatzung
besonders statuirt, so geschah dies nicht, um neues Recht da-
durch zu schaffen ; sondern wesentlich nur mit Rücksicht auf
die sich daran anschliessende Bestimmung über die Haftung
des Reders für jene Personen.
Für das Vorhandensein eines Verschuldens soll nach Ent-
wurf 224, 2 in einem Falle eine gesetzliche Präsumtion be-
stehen. Absatz 1 dieses Paragraphen verpflichtet bei einem
Zusammenstoss jeden der Schiffer^ dem anderen Schiffe^ soweit
dies ohne Gefahr für sein eigenes geschehen kann, in jeder
Weise Beistand zu leisten, wie auch dem Führer desselben
Namen und Heimathshafen des eigenen Schiffes^ sowie den
Hafen anzugeben, von dem dasselbe kommt und nach welchem
es bestimmt ist. „Unterlässt der Schiffer ohne ausreichende
Gründe zu thun, was ihm sonach obliegt, so soll er, falls nicht
ein anderer Sachverhalt erwiesen wird, als an dem Zusammen-
stoss schuldig angesehen werden." Durch Einführung dieser
Präsumtion glaubt der Entwurf eine Besserung herbeizuführen
dem geltenden Recht gegenüber, welches dem Schiffer zwar
die gleiche Pflicht auferlegt, aber ihre Verletzung mit Strafe
bedroht. Die letztere bildet nach der Meinung des Entwurfs
(Motive S. 162) kein ausreichendes Correctiv, da der Schuldige,
wenn er ein Ausländer sei, sich ihr leicht zu entziehen ver-
möge. Die civilrechtliche Präsumtion , welche zu der Strafe
(vgl. Entwurf 294) hinzutreten solle, beruhe somit hauptsäch-
lich auf Zweckmässigkeitsrücksichten, enthalte aber doch in-
soweit eine natürliche Präsumtion, als „die Vernachlässigung
der natürlichen Pflicht, unter derartigen Umständen Hilfe zu
leisten, selten ein anderes Motiv haben dürfte, als den Wunsch,
sich den Folgen eines Versehens zu entziehen". Diese Be-
Ersatzverbindliclikeit auflädt, der einen Zusammenstoss herbeiführt, ist
an und für sich etwas , was nicht in das Seegesetz aufgenommen zu
werden brauchte" (Mot. 158). Siehe darüber z.B. Gram und Vogt in
Nordisk Retsencyklopeedi ßd. II, Den nordiske Obligationsret, S. 19 ff.,
429, 431. .
134 Pappenlieim.
gründung der vom Entwurf vorgeschlagenen Bestimmung muss
mit aller Entschiedenheit als unzulänglich bezeichnet werden.
Die Unbequemlichkeiten und Gefahren, welche jede Unter-
suchung über die Ursachen einer SchifFskollision für den da-
bei betheiligten SchiflPer im Gefolge hat, werden es diesem
stets als erwünscht erscheinen lassen, einer solchen Unter-
suchung aus dem Wege zu gehen, auch wenn er sich einer
Schuld nicht bewusst oder seiner Unschuld vollbewusst ist.
Der Schluss, von dem Enteilen des Schiffers auf ein Verschulden
desselben ist daher nicht zwingend, eine auf ihn zu gründende
Präsumtion unzulässig. Würde die Bestimmung des Ent-
wurfs zum Gesetz erhoben, so wäre nur zu der früheren
Kriminalstrafe eine Privatstrafe hinzugefügt, von welcher über-
dies noch zweifelhaft ist, ob sie von grösserer Wirkung wäre,
als nach der Meinung des Entwurfs die erstere.
Ist der Zusammenstoss durch beiderseitiges Verschulden
herbeigeführt, so hat nach Entwurf 221 das Gericht mit Rück-
sicht auf die auf jeder Seite begangenen Fehler zu bestimmen,
ob und eventuell in welchem Betrage einem der beiden Theile
die Ersatzverbindlichkeit aufzuerlegen ist, oder ob jeder der-
selben seinen Schaden tragen muss. In der Sache stimmt
der Entwurf mit sjöl. 172, 2 und Norsk S0I. 80 überein, er
folgt aber mit Recht in der Fassung mehr dem letzteren. Er
lehnt also gleichmässig das Repartitionssystem ^^) und dasjenige
des Handelsgesetzbuches ab, obwohl natürlich im einzelnen
Falle nicht ausgeschlossen ist, dass der nach dem Entwurf
urtheilende Richter zu einer Entscheidung gelangt, welche sich
auch aus dem einen oder dem anderen dieser Systeme ergeben
würde. Ob der Entwurf bei der Wahl eines Standpunktes
wesentlich von der Absicht geleitet wurde, möglichst wenig
von dem geltenden Rechte abzuweichen, oder ob er insbeson-
dere die zahlreiche schwierige Beweisfragen abschneidende.
^^) Dieses hatte in erster Reihe auch der dänische Entwurf von
1882 § 296, 3 angenommen.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 135
wenn auch theoretisch weniger gerechte Regelung des Han-
delsgesetzbuchs für unnöthig hielt, geht aus den Motiven leider
nicht hervor.
Neuntes Kapitel.
Vom Bergelolm.
In dem Bergelohn des Entwurfs ist auch der Hilfslohn
des Handelsgesetzbuchs enthalten. Der Unterscheidung, welche
das letztere zwischen beiden macht, hat man, wie die Motive
(S. 165) hervorheben, nur insofern Bedeutung zugemessen, als
nach Entwurf 226 Z. 1 bei der Bestimmung des Bergelohns
das Gericht seine besondere Aufmerksamkeit u. A. auch darauf
zu richten hat, „ob das Schiff von der Besatzung verlassen
war, ob die Besatzung an der Bergung sich betheiligt hat
oder ob die letztere sonst durch Anwendung von zum Fahr-
zeug gehörenden Hilfsmitteln erleichtert worden ist^^ Da die
Motive sich nicht darauf beschränkt haben, die Bestimmung
des Entwurfs als mit der des sjöl. (§181 Abs. 2 Z. 3, 4)
im Wesentlichen übereinstimmend zu bezeichnen, so wäre es
erwünscht gewesen, wenn sie die vorgeschlagene Regelung
begründet hätten. Juristisch freilich ist auch nach deutschem
Recht der Unterschied zwischen Bergelohn und Hilfslohn kein
bedeutender, aber es ist doch noch nicht ausgemacht, dass die
mehr praktischen Erwägungen, welche zu seiner nachträglichen
Aufnahme in das Handelsgesetzbuch geführt haben (Prot. VI
S. 2803), unzutreJÖfend gewesen wären.
Bei der Bemessung des Bergelohns stimmt Entwurf 227
zwar insofern mit dem Handelsgesetzbuch überein, als derselbe
im Allgemeinen ein Drittel des Werthes der geborgenen
Gegenstände nicht übersteigen soll. Eine Verschiedenheit er-
giebt sich hier nur als Folge der Vereinigung des Hilfslohnes
mit dem Bergelohn, indem die besonderen Grundsätze des
HGB. 749 für den ersteren im Entwurf natürlich kein Ana-
logon haben. Dagegen weicht der Entwurf des Weiteren vom
136 Pappenheim.
Handelsgesetzbuch darin ab, dass er für Ausnahmefälle dem
Bergelohn nur in dem ganzen Werthe des Geborgenen eine
Schranke setzt. Zur Begründung wird von den Motiven be-
merkt, es könne der Fall eintreten, dass in Folge sei es nun
des geringen Werthes des Geborgenen oder der besonderen
Schwierigkeiten, mit denen die Bergung verbunden war, weder
ein Drittel noch die Hälfte des Werthes auch nur zur Deckung
der direkten Ausgaben und Verluste der Bergenden, geschweige
denn zur Entschädigung für ihre Dienstleistung ausreiche, und
es sei kein Grund ersichtlich, warum Reder oder Ladungs-
eigenthümer von der Pflicht, den Bergern vollen Ersatz zu
leisten, befreit werden sollten, wenn auch der ganze Werth
des Geborgenen dazu erforderlich wäre. Darum soll der Berge-
lohn nach dem Entwurf auf einen höheren Betrag als ein
Drittel vom Werthe des Geborgenen angesetzt werden dürfen,
wenn entweder dieser Werth nur ein geringer oder die Bergung
mit besonders grosser Mühe oder Gefahr verbunden gewesen
ist. Es scheint uns nicht empfehlenswerth, einen principiellen
Unterschied darnach zu machen, ob der Werth des Geborge-
nen ein geringer ist oder nicht. Abgesehen von der Unbe-
stimmtheit dieses Begriffes ist es nicht gerecht, den Berger
geringwerthiger Gegenstände zum Nachtheile ihrer Eigen-
thümer principiell besser zu stellen als denjenigen, der werth-
volle Sachen geborgen hat. Andererseits kann auch bei sehr
werthvoUen Gegenständen etwa lediglich in Folge der grossen
Zahl der Bergelohnberechtigten der Fall eintreten, dass bei
Zubilligung auch des Maximalbetrages dem Einzelnen weniger
zukommt, als zu wünschen wäre. In jedem Falle müsste also
zu den zwei Ausnahmen des Entwurfs noch eine dritte hinzu-
gefügt werden. Vorziehen würden wir freilich eine allgemeine
Fassung etwa dahin, dass der Bergelohn im Allgemeinen nicht
mehr als ein Drittel des Werthes betragen und nur unter
besonderen Umständen — hier könnten die Ausnahmen des
§ 227 als Beispiele angeführt werden — höher angesetzt wer-
den dürfe. Es entsteht die weitere Frage, ob für diese be-
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 137
sonderen Fälle ein weiterer Maximalbetrag festgesetzt werden
solle oder nicht. Der Entwurf entscheidet sich, wie bereits be-
merkt, für die zweite Alternative, und wie wir glauben, mit Recht.
Die damit sich ergebende Verschiedenheit der skandinavischen
und der deutschen Gesetzgebung würde für die nordischen
Länder einen erheblichen Vortheil zur Folge haben. Denn
bei Bergung eines skandinavischen Schiffs durch Deutsche
käme meist (in dem die Regel bildenden Falle der Bergung
nach einem deutschen Hafen) das dem Berger ungünstigere
Recht des Handelsgesetzbuchs, bei Bergung eines deutschen
Schiffs durch Skandinavier meist (in dem die Regel bildenden
Falle der Bergung nach einem skandinavischen Hafen) das
dem Berger günstigere Recht des Entwurfs zur Anwendung.
Die gerichtliche Anfechtung eines während der Gefahr
über die Höhe des Bergelohns geschlossenen Vertrages hat
nach Entwurf 228 durch Klageerhebung innerhalb zweier Mo-
nate nach Abschluss des Vertrages zu erfolgen. Mit den
Motiven (S. 167) erblicken wir in dieser Bestimmung eine
Verbesserung gegenüber sjöl. 181, wo eine Frist für die An-
fechtung nicht bestimmt ist. Da aber der Entwurf keine
Rücksicht darauf nimmt, ob der Klageberechtigte den Um-
ständen nach in der Lage war, die erforderlichen Schritte zu
thun, so dürfte die Frist wohl etwas länger (etwa auf sechs
Monate) zu bemessen sein.
Zehntes Kapitel.
Von der Seeversiclieriing.
Das Verbot, die Heuerforderung des Schiffers und der
Schiffsmannschaft zu versichern, hat keinen Eingang in den
Entwurf gefunden (vgl. dazu Motive S. 172, 173). Dagegen
ist, wenn einmal die beschränkte Haftung des Reders für diese
Forderung aufgegeben ist, in der That kaum noch etwas Er-
hebliches einzuwenden.
Eine eigenthümliche , über den Rahmen des Seerechts
138 Pappenheim.
hioausgeliende Bestimmung ist die des § 231 Abs. 3 des Ent-
wurfs: Verträge, welche eine Wette über den Ausgang einer
Seereise enthalten, sind ungültig. Ungern vermisst man in
den Motiven die Erläuterung und Rechtfertigung, deren die
Vorschrift dringend bedürftig ist. Was sind Verträge, welche
eine Wette ^enthalten'^? Sind nur Verträge gemeint, die
äusserlich nicht als Wetten, sondern — das sollte man nach
der Stellung der Vorschrift annehmen (vgl. Motive zu § 238
a. E.) — als Seeversicherungsverträge auftreten, in Wahrheit
aber Wetten sind, oder auch Verträge, die sich von vornherein
als Wetten geben? Warum sollen die in Rede stehenden Ver-
träge ohne Rücksicht auf das Civilrecht allgemein ungültig
sein, da doch die Wette, ob ein Schiff überhaupt oder recht-
zeitig oder unversehrte^) sein Ziel erreiche, von der auf die
Fahrt eines Eisenbahnzuges oder auf ein Pferderennen bezüg-
lichen sich juristisch in nichts unterscheidet? Warum aber,
muss andererseits gefragt werden, sollen nur Wettverträge,
die den Ausgang einer Seereise zum Gegenstand haben, un-
gültig sein, nicht auch sonstige bedingte Geschäfte, z. B.
Schenkungen unter der Bedingung des Unterganges eines
Schiffes? Wie man sieht, ergeben sich hier eine Menge von
Fragen, deren Beantwortung nicht auf dem Gebiete des See-
rechts zu finden ist. In der That müssen wir uns entschieden
für die Streichung der in Rede stehenden Vorschrift erklären.
Sie gehört nicht in den von der Seeversicherung handelnden
Abschnitt des Gesetzes , weil sie voraussetzt, dass das frag-
liche Geschäft nicht Seeversicherung sei; sie gehört aber
überhaupt nicht in das Seegesetz, weil der Umstand, dass
eben der Ausgang einer Seereise den Gegenstand einer Wette
bildet, zur Aufstellung eigenthümlicher Rechtsgrundsätze keinen
Anlass bietet und ein Bedürfniss, diesen einzelnen Fall aus
^^) Ganz klar ist freilich auch das nicht, ob alle diese Fälle oder
nur der erste von ihnen mit der allgemeinen Fassung getroffen werden
sollten.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 139
dem Zusammenhange des Civilrechts lierauszureissen, nicht er-
sichtlich ist.
Mit Bezug auf die Ueber- und Doppelversicherung weicht
Entwurf 234, 235 vom HGB. 790 ff., theilweise (vgl. Mo-
tive 173; 174) auch von sjöl. 191, 192 insofern wesentlich ab,
als er in Uebereinstimmung mit zahlreichen ^^) fremden Rech-
ten eine principiell verschiedene Behandlung eintreten lässt,
je nachdem der Versicherungsnehmer in gutem Glauben war
oder nicht. Es mag zugegeben werden, dass diese Unter-
scheidung eine wohlbegründete ist. Aber für einen vom Ent-
wurf nicht besonders vorgesehenen Fall ist mit ihr nicht aus-
zukommen. Wenn nämlich die Ueberversicherung durch nicht
gleichzeitige Doppelversicherung erfolgt ist und der Versiche-
rungsnehmer zwar bei der ersten, nicht aber bei der zweiten
eben den Versicherungswerth überschreitenden Versicherung
in bona fide versirte, so müsste nach Entwurf 234 Abs. 2 auch
die erste Versicherung ungültig sein. Das geht aber offen-
sichtlich nicht an ; denn unmöglich kann ein vollwirksam zwi-
schen zwei Personen geschlossener Vertrag dadurch nachträg-
lich seine rechtliche Kraft verlieren, dass später zwischen
zwei anderen Personen ein vorher noch nicht einmal beab-
sichtigter anderer Vertrag geschlossen wird. Für diesen Fall
wäre also, wenn man nicht den Grundsatz des § 235 Abs. 2
Satz 2 anwenden will, zu bestimmen, dass nur diejenige Ver-
sicherung ungültig ist, mit welcher der Versicherungswerth
überschritten wird.
Ob die Aenderung, welche sjöl. 196 (cf. HGB. 797)
durch Entwurf 238 erfahren hat, auch eine Verbesserung sei,
dürfte recht zweifelhaft sein. Bei taxirter Police soll nach dem
Entwurf im Falle der sog. Uebersetzung Unverbindlichkeit nur
^^) Im Hinblick gerade auf das deutsche Recht ist es nicht zutreffend,
wenn von den Motiven die Regelung des Entwurfs als mit dem, „was
als allgemein geltendes Versicherungsrecht anzusehen sein dürfte", im
Einklang stehend betrachtet wird.
140 Pappenheim.
eintreten, wenn bei Ansetzung des Versicherungswerthes Be-
trug oder Irrthum untergelaufen ist. Für eine Beschränkung
der Vertragsfreiheit in dem Sinne, dass der Versicherer auf
Grund des blossen Nachweises wesentlicher ^^) Uebersetzung
eine Herabsetzung der Taxe fordern dürfe, glaubte die Re-
daktionskommission keine Veranlassung zu sehen (Motive
S. 175). Indessen weisen die Motive selbst auf die Bestim-
mung des § 231 hin, nach welchem das Vorhandensein eines
rechtlichen Interesse die Voraussetzung für die Gültigkeit der
Versicherung bildet. Von dieser Grundlage aus muss man
dazu gelangen, in der Ausstellung einer taxirten Police nur
die Einigung über den vorhandenen oder als vorhanden
anzusehenden Werth zu erblicken, nicht etwa die willkür-
liche Fingirung eines ohne Rücksicht auf die wirklichen Ver-
hältnisse zu Grunde zu legenden Werthes. Es liegt kein
Grund vor, diese Auffassung nur in solchen Fällen zu
ihrem Rechte gelangen zu lassen, wo „der festgesetzte
Werth so übertrieben ist, dass demselben offenbar kein ver-
nünftiges Interesse auf Seiten des Versicherungsnehmers ent-
spricht'^.
Entwurf 243 stimmt in seiner Fassung genau mit HGB. 813
überein, indem er eine von sjöl. 210 aufgenommene Abweichung
von letzterem mit Recht wieder aufgiebt. Indessen scheint
es nach den Motiven, als sei dafür eine andere Verschieden-
heit von HGB. 813 gewollt, die freilich in der Formulirung
des Entwurfs keinen Ausdruck gefunden hat. Macht nämlich
beim Abschluss des Vertrages ein Versicherungsnehmer mit
Bezug auf einen nach Entwurf 241 (vgl. HGB. 810) wesent-
lichen Punkt mala fide eine unrichtige Angabe, so soll, falls
dem Versicherer der richtige Sachverhalt bekannt war, nach
Entwurf 243 ebenso wie nach HGB. 813 der Vertrag auch
^^) Selbstredend darf nicht jede geringfügige Uebersetzung zum
Anlass einer Klage gemacht werden. Gerade solche Streitigkeiten ab-
zuschneiden ist das ganze Institut der taxirten Police bestimmt.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 141
für den Versicherer verbindlich sein. Nach den Motiven zu
Entwurf 243 dagegen soll dies nur dann geschehen, wenn die
unrichtige und als solche dem Versicherer bekannte Angabe
von dem Versicherungsnehmer bona fide gemacht worden ist.
Für und wider jede der beiden Auffassungen wird sich manches
sagen lassen. Zweckmässiger scheint die aus der Fassung des
Entwurfs sich ergebende Regelung zu sein.
Sjöl. 219 bestimmt: Findet eine Aenderung der Reise statt
oder wird sonst die Gefahr verändert oder vermehrt, nach-
dem die Haftung des Versicherers begonnen hat, so hört seine
Haftung für jeden nach der Veränderung eingetretenen Un-
glücksfall auf, sofern nicht die Veränderung oder Vergrösse-
rung der Gefahr ohne Einfluss auf den
später eingetretenen Unglücksfall gewesen ist (vgl.
HGB. 818 Abs. 2 Z. 1). In den Entwurf 255 hat diese
Vorschrift keinen Eingang gefunden und zwar, wie in den
Motiven S. 180 bemerkt wird, wegen der Schwierigkeit, prak-
tisch nachzuweisen, ob eine vorgenommene Veränderung auf
einen später eingetretenen Unglücksfall Einfluss ausgeübt hat
oder nicht. Der Grund ist aber in dem vorliegenden Falle
nicht ausreichend. Selbstverständlich ist sowohl nach sjöl.,
wie nach Handelsgesetzbuch die Beweislast so vertheilt, dass
gegenüber dem vom Versicherer erbrachten Nachweise der
erfolgten Veränderung der Gefahr der Versicherungsnehmer
beweisen muss, dass diese Veränderung auf den späteren Un-
fall keinen Einfluss ausgeübt habe. Unzweifelhaft wird dieser
Beweis regelmässig nicht leicht zu führen und der Versiche-
rungsnehmer somit hinsichtlich seines Vorbringens besonders
ungünstig gestellt sein. Aber höchst sonderbar ist es doch,
wenn ihm deshalb, weil sein Recht nur ein unsicheres und
geringes ist, dieses Recht vollständig genommen werden soll.
Mag auch immerhin die Schwierigkeit der Beweisführung ge-
eignet sein, den Versicherungsnehmer häufig von dem Versuche
dazu abzuschrecken, dem Gesetze kann sie unmöglich einen
Grund abgeben, das in Rede stehende Recht allgemein, mit-
142 Pappenheim.
hin auch für die Fälle zu beseitigen, wo sein Beweis ohne
Schwierigkeiten zu erbringen wäre.
Zum mindesten einer Aenderung in der Fassung bedarf
§ 263 des Entwurfs. Dort heisst es für den Fall des Aban-
dons: ,,Wenn die Versicherungssumme ausgezahlt wird, ist
der Versicherer berechtigt, vom Versicherungsnehmer eine
schriftliche Uebertragung der Rechte zu verlangen, welche in
Folge des Abandons auf den Versicherer übergehen sollen''
u. s. w. Zwar heben die Motive ausdrücklich hervor, dass
§ 263 keineswegs irgend eine Form für die Ausübung des
Abandonrechts vorzuschreiben beabsichtige, allein damit beugen
sie nur einem der Missverständnisse vor, zu welchen die Wort-
fassung dieses Paragraphen Anlass geben kann. Ein anderes
besteht darin, dass nach derselben der Uebergang der be-
treffenden Rechte als eine Folge des Abandons, somit als von
diesem selbst getrennt und namentlich als im Augenblick der
Zahlung der Versicherungssumme noch nicht erfolgt erscheint.
Da der Entwurf eine Bestimmung, wie sie HGB. 872, i bietet,
nicht enthält ^^) und seine sonstigen den rechtlichen Vorgang
beim Abandon beleuchtenden Vorschriften (in den §§ 258 — 262)
eine unzweifelhafte Auskunft über unsere Frage nicht erthei-
len, so ist dringend zu wünschen, dass im § 263 die Worte:
„eine schriftliche Uebertragung der Rechte, welche in Folge
des Abandons auf den Versicherer übergehen sollen'', ersetzt
werden durch die Worte (vgl. hierzu HGB. 875): „eine schrift-
liche Anerkennung des durch den Abandon erfolgten Ueber-
ganges der Rechte auf den Versicherer".
Die Verpflichtungen, welche dem Versicherten nach Aus-
übung des Abandons dem Versicherer gegenüber obliegen,
sind vom HGB. 874 sehr weit ausgedehnt. Obwohl man,
wie sich aus den Protokollen der Hamburger Konferenz
^^) Zweckmässig wäre es wohl auch, wenn in dem Gesetze selbst
ausgesprochen würde, dass der Uebergang der fraglichen Rechte durch
die Abandonerklärung schlechthin stattfinde.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 143
(S. 3459) ergiebt, sich dessen bewusst war^ dass ,, diese Ver-
pflichtung des Versicherten nicht allzuweit ausgedehnt werden
dürfe, weil sonst das Wesen des Abandon gefährdet würde^^,
glaubte man doch zu Gunsten des Versicherers dem Ver-
sicherten eine dreifache Verbindlichkeit auferlegen zu müssen,
nämlich einmal der weiteren Sorge für Rettung und Erhaltung
der versicherten Sache, sodann der Anzeige von dem Zum-
Vorschein-Kommen verloren geglaubter Gegenstände und end-
lich der Beistandsleistung zur Erlangung oder Verwerthung
derselben. Nur die zweite von diesen Verpflichtungen soll
nach § 264 unseres Entwurfs dem Versicherten obliegen. Die
Motive bemerken, dass das Handelsgesetzbuch mit Auf-
stellung der Rettungs- und Erhaltungspflicht gewiss zu weit
gegangen sei. Diese Begründung aber ist doch wohl nicht
ausreichend. Die an dritter Stelle erwähnte Verpflichtung
wird überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl dieselbe bei Ab-
fassung des Handelsgesetzbuchs zu einer eingehenden Dis-
kussion Anlass gab. Eine diesbezügliche Vorschrift kann auch
nicht etwa in der Weise, wie dies seitens der Motive zum
dänischen Entwurf von 1882 Sp. 310 geschehen, durch Ver-
weisung auf die, zweite Bestimmung des § 263 (entsprechend
der des Art. 875 HGB.'s) für überflüssig erklärt werden.
Denn es sind sehr wohl Fälle möglich, in welchen die dem
Versicherer übergebenen, auf die abandonnirten Gegenstände
bezüglichen Urkunden keineswegs ausreichen, um ihm die per-
sönliche Unterstützung durch den Versicherten zu ersetzen.
Was nun aber die von den Motiven geradezu abgelehnte Pflicht
des letzteren anbelangt, „auch nach der Abandonerklärung für
die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung
grösserer Nachtheile so lange zu sorgen, bis der Ver-
sicherer selbst dazu im Stande ist'^ (HGB. 874, i), so würde,
wie auf der Hamburger Konferenz mit Recht hervorgehoben
und auch von den Motiven zum dänischen Entwurf von 1882
anerkannt ist, die Nichtanerkennung dieser Pflicht eine Un-
billigkeit dem Versicherer gegenüber enthalten. Die weiten
144 Pappenheim.
Entfernungeü, mit welchen ein Seegesetz zu rechnen hat tlnd
welchen auch der Entwurf beispielsweise im § 259 die ge-
bührende Berücksichtigung zu Theil werden lässt, werden in
zahlreichen Fällen den Erwerb des abandonnirten Gegenstandes
zu einem vollständig werthlosen für den Versicherer machen,
wenn dieser nicht zugleich die Gewissheit hat, dass der Ver-
sicherte so lange noch für jene Sorge tragen muss. wie er
selbst dies nicht kann. Zwischen der Abandonerklärung und
dem Augenblick, wo der Versicherer selbst oder durch beauf-
tragte Dritte die Fürsorge für die versicherten Sachen in
die Hand zu nehmen vermag, kann ein Zeitraum verstrichen
sein, der genügt, um die Rettung unmöglich zu machen, wäh-
rend dieselbe von dem Versicherten vielleicht mit leichter
Mühe hätte bewerkstelligt werden können. Dass dem letzteren
vom Handelsgesetzbuch die Verpflichtung hierzu auferlegt
worden ist, müssen wir daher zumal in Hinblick auf die Be-
stimmungen des Abs. 3 Art. 874 durchaus billigen.
Elftes Kapitel.
Von Seepfandrecliteii und von Verjährung der Seefordeningen.
Die Forderungen, mit welchen nach Entwurf 269 ein
Seepfandrecht verbunden ist, sind im Wesentlichen dieselben,
die nach HGB. 757 die Rechte eines Schiffsgläubigers ge-
währen, mit Ausschluss jedoch der ersten drei Klassen der
letzteren, da der Entwurf „sich nicht mit Abgaben öffent-
licher Natur befasst^^ (Motive S. 189). Die Lootsengelder
sind daher auch nur mit Rücksicht darauf genannt, dass die
Lootsen eben nicht nothwendig staatliche zu sein brauchen.
Auch die Rangordnung der in Betracht kommenden Forde-
rungen steht in der Hauptsache unter der Herrschaft gleicher
Grundsätze, wie nach dem Handelsgesetzbuch, während es das
geltende schwedische Seegesetz zu einer scharfen Sonderung der
Forderungen der Schiffsgläubiger von anderen noch nicht ge-
bracht hat. Den Gegenstand des Pfandrechts betreffend ent-
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 145
hält der Entwurf eine Bestimmung, welche Bedenken erregt.
Nach Entwurf 269, i Z. 2 haben ein privilegirtes Pfandrecht
an Schiff und Fracht auch der SchiJÖfer und die Mannschaft
wegen ihrer aus Dienst- und Heuerverträgen herrührenden
Forderungen (vgl. sjöl. 275, besonders aber HGB. 757).
Das Pfandrecht an der Fracht umfasst nach Entwurf 269,2
„die Bruttofracht für die Reise, während deren die Forderung
entstanden ist'^ Der allgemeine Grundsatz, dass unter Forde-
rungen, die von verschiedenen Reisen herrühren, diejenigen
aus einer späteren Reise vor denen aus einer früheren den
Vorzug haben (Entwurf 270), duldet keine Anwendung auf
die genannten Forderungen des SchiiFers und der Mannschaft,
falls diese auf Grund eines und desselben Heuervertrages meh-
rere Reisen mitmachen und deshalb, wie häufig, nicht in der
Lage sind, ihre Ansprüche nach Beendigung einer jeden der
letzteren geltend zu machen. Der Entwurf lässt daher mit
dem geltendem Recht (sjöl. 276, 2 a. E.) für diesen Fall eine
Ausnahme von dem angeführten Grundsatze zu: „Schiffer und
Mannschaft behalten das ihnen gewährte Vorzugsrecht am
Schiffe für so viel von dem, was sie auf Grund des letztge-
schlossenen Heuervertrages zu fordern haben, als auf die letzten
zwölf Monate entfällt, auch wenn das Schiff während dieser
Zeit mehrere Reisen gemacht hat." In einer Beziehung weicht
diese Bestimmung von der des sjölags ab, indem nämlich —
und das wird auch in den Motiven (S. 191 Z. 14, 15 v. 0.)
kurz erwähnt — die Ausnahme nur zu Gunsten der aus den
letzten zwölf Monaten stammenden Forderungen, nicht unbe-
dingt zu Gunsten aller aus dem letzten Heuervertrage her-
rührenden gemacht ist. Ohne die praktische Bedeutung dieser
Neuerung zu überschätzen, können wir uns doch nicht davon
überzeugen, dass es derselben bedurfte.
Entwurf 271, 2 ^^) hebt ausdrücklich hervor, dass die an
^°) Vergl. auch Entwurf 279 mit Bezug auf die Pfandrechte an der
Ladung.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. JQ
146 Pappenheim.
die Stelle eines Haftungsobjektes getretenen Versicherungsgelder
den Schiffsgläubigern nicht an dessen Stelle haften. Das skan-
dinavische Recht würde im Gegensatz zum geltenden, schwe-
dischen Rechte (vgl. Motive S. 192) mit Annahme dieser
durchaus zu billigenden Vorschrift mit dem deutschen in einer
weiteren Beziehung übereinstimmen, da das Schweigen des
Handelsgesetzbuches im Sinne der vom Entwurf adoptirten
Rechtsnorm zu verstehen ist (vgl. die Anführungen bei Lewis,
Kommentar H S. 235).
Nach Entwurf 272, 2 soll, wenn das Schiff als reparatur-
unfähig verkauft worden ist, der Schiffsgläubiger an Stelle
des untergegangenen Pfandrechts ein solches an dem Kauf-
gelde haben, „soweit dasselbe unbezahlt aussteht^^ Diese letzte
Beschränkung fehlt der entsprechenden Vorschrift des sjöl.
§ 277, während nach der den in Rede stehenden Fall mit-
umfassenden Bestimmung des HGB. 767 Z. 2 das Kaufgeld
für die Schiffsgläubiger an die Stelle des verkauften Schiffes
tritt, „solange es bei dem Käufer aussteht oder noch in den
Händen des Schiffers ist'^ Gegenüber der Fassung des sjöl. be-
sitzt diejenige des Entwurfs den Vorzug der Unzweideutigkeit.
Sie unterscheidet sich von der Bestimmung des Handelsgesetz-
buches dadurch, dass nach dem letzteren das bereits an den Schiffer
gelangte, aber noch in seiner Hand befindliche Kaufgeld den
Schiffsgläubigern haftet, nach dem Entwürfe dagegen nicht ^^).
Dem entsprechend soll auch, wie sich aus den Motiven (S. 193)
ergibt — denn der Entwurf selbst hat eine bezügliche Vorschrift
für überflüssig gehalten — das Pfandrecht der Schiffsgläubiger
an der Fracht bereits mit deren Einziehung durch den Schiffer
erlöschen, während HGB. 774, 1 dasselbe bekanntlich so lange
fortbestehen lässt, wie noch „die Frachtgelder in den Händen
des Schiffers sind^^ Den Grundsatz des Handelsgesetzbuches,
^0 Dieselbe Differenz besteht zwischen Entwurf 278 und HGB. 781, 2
mit Bezug auf das Pfandrecht der Scliiffsgläubiger an der Ladung. Hier
ist sie vielleicht von noch grösserer praktischer Wichtigkeit (vergl. die
Bemerkung der Motive S. 197 Z. 1—3 v. c).
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 147
welcher möglicherweise auch der des geltenden schwedischen
Rechts ist — eine sichere Entscheidung ist der Fassung des
§ 280, 1 sjöl. nicht zu entnehmen — , glaubte die Redaktions-
kommission nicht gutheissen zu können. Es ist zu bedauern,
dass in den Motiven die Gründe nicht angegeben werden, von
denen sich die Kommission hierbei leiten Hess. Das versteht
sich ja freilich, dass man auf dem Wege streng juristischer
Logik dazu gelangen muss, das Pfandrecht der Schiffsgläubiger
so wenig an dem in die Hand des Schiffers gelangten Kauf-
gelde, wie an der von ihm eingezogenen Fracht fortbestehen
zu lassen. Aber hier handelt es sich auch nicht um eine
Frage der Logik, sondern um eine solche der Billigkeit und
Zweckmässigkeit. Und da muss denn doch gesagt werden,
dass die von der Kommission abgelehnte Vorschrift nothwendig
ist, weil, wie mit Recht auf der Hamburger Konferenz be-
merkt wurde (Prot. VI S. 2864) „sonst den Schiffsgläubigern
das ihnen haftende Vermögen allzu leicht von dem Reder ent-
zogen werden könnte". Was speziell noch das Pfandrecht
an dem Kaufgelde anbelangt, so weisen sehr zutreffend die
Motive zu dem dänischen Entwürfe von 1882 (Sp. 354) darauf
hin, dass, wenn mit Bezug auf die Veräusserung eines für
reparaturunfähig erklärten Schiffes durch den Schiffer eine
Ausnahme von dem Satze gemacht werde, dass durch die
freiwillige Veräusserung das Pfandrecht nicht erlösche, so
diese Ausnahme jedenfalls nicht dazu dienen dürfe, den Reder
auf Kosten des Schiffsgläubigers zu begünstigen. Es wäre
sehr zu wünschen, dass der Entwurf in diesem Sinne abge-
ändert würde.
Eine bemerkenswerthe Neuerung wird durch Entwurf 274
im Anschluss an eine gleiche Bestimmung des dänischen Ent-
wurfs von 1882 (§ 359, 2) getroffen. Im Falle freiwilliger Ver-
äusserung des Schiffes ohne vorgängige Befriedigung der
Schiffsgläubiger soll, obwohl deren Recht damit nicht unter-
geht, der Veräusserer den Schiffsgläubigern persönlich ver-
haftet werden, jedoch nur in Höhe des Werthes des Schiffes
148 Pappenlieim.
zur Zeit der Veräusserung; falls er nachweisen kann, dass
dieser den Betrag der Forderungen nicht erreichte. In den
Motiven wird mit Recht hervorgehoben (S. 194), dass eine
derartige Veräusserung, wenn auch nicht rechtlich, so doch
thatsächlich die Aussichten der Gläubiger auf Befriedigung
aus der Pfandsache erheblich schmälert und dass der Ver-
äusserer, der dies verschuldet, somit nicht unbilligerweise per-
sönlicher Haftung unterliegt. Auf Grund ähnlicher Erwä-
gungen sollen nach Entwurf 281 ^^) der Schiffer, welcher
Güter, an denen ein Seepfandrecht besteht, dem Befrachter
oder dem Destinatar aushändigt, und derjenige, der in Kennt-
niss des Pfandrechts solche Güter annimmt, dem Schiffs-
gläubiger persönlich für die Forderung verhaftet werden, je-
doch ebenfalls nur bis zu dem Werthe, den die Güter zur
Zeit der Auslieferung hatten, falls dieser Werth den vollen
Betrag der Forderung nicht erreichte. Die hiernach eintretende
persönliche Haftung hat eine ganz andere Bedeutung als in
dem Falle der Veräusserung des Schiffes. Denn da durch die
letztere das Pfandrecht nicht aufgehoben wird, tritt die per-
sönliche Haftung hier nur zu grösserer, thatsächlicher Sicher-
heit accessorisch neben das nach wie vor unverändert be-
stehende dingliche Recht. Dagegen hebt die Aushändigung
der Güter an einen Dritten das Pfandrecht des Schiffsgläubi-
gers auf, die persönliche Haftung des Schiffers und eventuell
des Empfängers tritt daher hier an die Stelle des dinglichen
Rechts und bildet die alleinige Sicherheit des früheren Schiffs-
gläubigers. Gleichwohl ist diese Sicherheit eine sehr geringe.
Denn was die Haftung des Empfängers der Güter betrifft, so
werden nur selten die rechtlichen und faktischen Voraus-
setzungen für ihre Realisirung insgesammt gegeben sein: dass
er um die Existenz des Pfandrechts wusste, dass man ihm
dies beweisen kann, dass er zahlungsfähig und erreichbar ist.
So bleibt die persönliche Haftung des Schiffers allein, die je-
62
) Vergl. dazu HGB. 695, 696. 698. 738, 754, 755,2.
1
i
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 149
doch begreiflicherweise dem Gläubiger ebenfalls keine grossen
Garantieen bietet. Der Reder wird selbstredend nur unter
besonderen, nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen-
den Umständen persönlich verhaftet.
Juristisch höchst interessant, jedoch erheblichen Bedenken
ausgesetzt ist die aus Zweckmässigkeitsrücksichten aufgenom-
mene Bestimmung des Entwurfs 282. Es handelt sich um
den Fall, dass für eine Forderung ein Pfandrecht an
mehreren Gegenständen besteht, der Gläubiger somit, wie
vom Entwurf noch besonders hervorgehoben wird , das
Recht hat, aus jedem derselben seine volle Befriedigung zu
suchen. Die Folge davon kann sein, dass, wenn die Pfänder
verschiedenen Eigenthümern gehören, einer der letzteren die
ganze Schuld zahlen muss, und ferner dass, wenn ein anderer
Gläubiger ein dem ersten im Range nachstehendes Pfandrecht
nur an einem der betreffenden Gegenstände hat, er seiner Be-
friedigung dadurch verlustig geht, dass der erste Gläubiger
gerade aus diesem Gegenstande die seinige sucht. „Es ist
die Aufgabe des Gesetzgebers, dafür zu sorgen, dass der zu-
fällige Umstand, dass der gemeinsame Gläubiger sich gegen
eins der Pfänder unter Beiseitelassung der übrigen gewendet
oder eins von ihnen vollständig in Anspruch genommen und
aus einem andern nur einen geringen Betrag erhoben hat,
nicht Verlust für den einen, Gewinn für den andern der ver-
schiedenen Berechtigten mit sich führen könne ^^)/^ Von
diesen Erwägungen ausgehend hat der Entwurf einen bereits
von dem dänischen Entwurf von 1882 ^*) aufgenommenen Ge-
danken adoptirt und selbständig fortentwickelt. Es wird von
ihm nicht nur, wenn die Pfänder verschiedenen Eigenthümern
63) Motive S. 198.
6^) §§ 366, 367. Die Motive dazu (Sp. 368) bemerken, mehr die
subjektive Seite betonend, es sei klar, dass es Unrecht wäre, wenn der
ein Pfandrecht an mehreren Gegenständen besitzende Gläubiger es in
seiner Macht haben sollte, durch seine gänzlich willkürliche Bestimmung
dem Eigenthümer einen Vortheil auf Kosten der Gläubiger zu verschaffen.
150 Pappenheim.
gehören, dem Eigenthümer des vom Gläubiger in Anspruch
genommenen Pfandes ein weitgehendes Regressrecht gegen die
Eigenthümer der übrigen Pfänder gewährt, ausgestattet mit dem-
selben Vorzugsrecht, welches der Forderung des Schiffsgläubigers
zustand, sondern es erhalten auch die späteren Gläubiger das
Recht, sich von dem Nachtheil, welcher ihnen durch die Inan-
spruchnahme gerade des ihnen haftenden Pfandes erwachsen
ist, an den übrigen ihnen nicht haftenden Pfändern zu erholen,
an welche der erste Gläubiger sich ebenfalls hätte halten
können. Für diesen Vorgang haben die Motive zum dänischen
Entwurf von 1882 den hübschen Namen einer ,,Konvertirung
des Gegenstandes des Pfandrechts^^ gefunden. Die Sache ist
aber doch nicht so harmlos, wie es scheinen könnte. Obwohl,
wie bemerkt, der Entwurf ausdrücklich betont, dass der
Gläubiger, welchem mehrere Gegenstände als Pfand haften,
unter ihnen freie Wahl hat, wenn er sein Recht geltend machen
will, so wirkt doch, wie schon die oben angeführte Stelle aus
den Motiven erkennen lässt, vielleicht halb unbewusst die Vor-
stellung mit, als sei der Gläubiger dennoch wenigstens mora-
lisch dazu verpflichtet, die verschiedenen Pfandobjekte gleich-
massig anzugreifen. Unter dieser Voraussetzung lässt es sich
allein verstehen, wie in unserem Paragraphen der Fall gesetzt
werden kann, dass ,,aus einem der Pfänder ein grösserer Theil
der Schuld beigetrieben wird, als der von Rechts wegen
auf dasselbe entfällt", während doch in Wahrheit jedes
Pfand für die ganze Schuld haftet und nur durch den Um-
stand, dass noch andere Pfänder für dieselbe Schuld verhaftet
sind, Besonderheiten herbeigeführt werden. So erscheint es
denn vom Standpunkte des Entwurfs aus freilich als eine Un-
billigkeit, wenn die Wahl, die der Gläubiger unter den ihm
haftenden Pfändern trifft, zugleich in sich die Entscheidung
über das Schicksal der nachstehenden Forderungen einschliessen
kann. Da es nun, wie die Motive zum älteren dänischen Ent-
wurf (Sp. 363) zugestehen, nicht wohl angeht, den späteren
Gläubigern durch Einschränkung des Wahlrechts des besser
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 151
Berechtigten zu Hilfe zu kommen — in Erwägung scheint
man dies doch gezogen zu haben! — , so bleibt in der That
kaum ein anderer Ausweg übrig, als der von dem dänischen
und nun auch dem skandinavischen Entwurf eingeschlagene.
Wir können aber beiden Projekten auf diesem Wege nicht
folgen, weil wir ihren Ausgangspunkt als richtig gewählt nicht
anzuerkennen vermögen. Es ist einseitig, wenn die Motive
zu den beiden Entwürfen es als eine unbillige Schädigung
des späteren Gläubigers betrachten, wenn der frühere unter
mehreren ihm haftenden Pfändern eben dasjenige zu seiner
Befriedigung wählt, welches das alleinige Haftungsobjekt für
den späteren, nun seiner Befriedigung verlustig gehenden
Gläubiger bildete. Mit demselben Rechte würde man es für
eine unbillige Begünstigung des späteren Gläubigers halten,
wenn der frühere seine Befriedigung vollständig aus einem
anderen Pfände als dem dem ersteren haftenden herbeiführte
und dieser nur dadurch zur vollen Befriedigung gelangte, und
man müsste nun dem Pfandeigenthümer wieder ein Forderungs-
recht gegen den zweiten Gläubiger auf so viel geben, als der-
selbe aus seinem Pfände weniger erhalten haben würde, wenn
der erste Gläubiger sich theilweise auch an dieses gehalten
hätte. Dies um so mehr, als der Entwurf ja auch ohne Rück-
sicht auf die sonst vorhandenen Rechtsbeziehungen, wenn
die verschiedenen, einem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände
mehreren Eigenthümern gehören, diesen ein gegenseitiges Re-
gressrecht zugesteht. Dem gegenüber scheint es uns, als müssten
vielmehr der Vortheil und der Nachtheil, welcher einem späteren
Gläubiger aus dem Vorgehen des ersten in der einen oder in
der anderen Richtung erwächst, lediglich als Reflexwirkungen
betrachtet werden, die überdies nur eine thatsächliche, nicht
eine rechtliche Bedeutung haben können. Jeder Schiffsgläubiger
wird und muss sich darüber klar sein, dass sein nur auf
einen Gegenstand beschränktes Pfandrecht durch ein später
entstehendes, ihm vorangehendes Recht eines anderen ent-
werthet werden kann. Aber dies ist nicht nur dann der Fall,
152 Pappenheim.
wenn das spätere Recht sich auf verschiedene Gegenstände
bezieht und nur der dem nachstehenden Gläubiger Verhaftete
von dem besser Berechtigten in Anspruch genommen wird,
sondern es kann das Gleiche in jedem Falle vorkommen, wo
ein jüngeres, dem älteren vorgehendes Pfandrecht an der-
selben Sache entsteht. Das Bestehen einer gesetzlichen Rang-
ordnung für die Schiffspfandrechte, welche nach dem Gesichts-
spunkte der versio in rem aufgestellt ist, zwingt uns die
Pfandrechte der Schiffsgläubiger unter einem ganz auderen
Gesichtspunkte zu betrachten als diejenigen etwa der Hypo-
thekengläubiger eines Grundstücks^^). Der Satz, dass die
dem Gläubiger durch Verpfändung einmal gewährte Sicher-
stellung aus dem Werthe des Pfandobjekts nachher durch
Rechtshandlungen eine Minderung nicht mehr erfahren darf,
gilt als ein Grundpfeiler unseres modernen Immobiliarpfand-
rechts. Soweit Ausnahmen von ihm zugelassen werden, ins-
besondere auch soweit etwa das Prinzip ,;prior tempore potior
iure" durch die Berücksichtigung der versio in rem Modifi-
kationen erfährt, wird der streng singulare Charakter der
letzteren nie ausser Acht zu lassen sein. Anders im Rechte
des Seeverkehrs. Die hier in Betracht kommenden Pfand-
objekte (Schiff, Fracht, Ladung) bleiben während des Be-
stehens eines an ihnen entstandenen Pfandrechts der Lage der
Sache nach dauernd der Gefahr der Vernichtung oder doch
erheblichen Werthminderung ausgesetzt. Die Möglichkeit einer
Realisirung des Pfandrechts hängt daher vielfach von dem
späteren, thatkräftigen Eingreifen Dritter behufs Erhaltung
der Pfandsache ab. So kommt es, dass die in rem versio
hier zu besonderer Bedeutung gelangt und jeder Pfandgläubiger
von vornherein darauf gefasst sein muss, trotz oder wegen
des höheren Alters seiner Forderung einem anderen nachzu-
^^) Das Gleiche wie für die letzteren würde für diejenigen gelten,
welchen nach einander dieselbe bewegliche Sache verpfändet wäre , so-
weit ein Pfandrecht an Mobilien auch ohne Besitz möglich wäre.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 153
stehen. Erstreckt sich nun das Pfandrecht des ihm Vorgehen-
den auf mehrere Gegenstände, so hat er zwar die Chance, da-
durch, dass jener sich gar nicht oder nur theilweise an sein
Pfand hält, aus diesem Befriedigung zu erlangen. Aber es
ist kein Grund vorhanden, ihn auch rechtlich in diesem Falle
günstiger zu stellen, als wenn das Pfandrecht des anderen
ebenfalls nur den dem Nachstehenden haftenden Gegenstand
beträfe. Wollte man daher eine Aenderung in dem Geiste
des Entwurfes vornehmen, was u. E. weder nothwendig noch
angängig ist, so müsste man mit dem Grundprincip der ge-
setzlichen Pfandrechte und ihrer Rangordnung im Seerecht
überhaupt brechen; die singulare Behandlung des im § 281
vorgesehenen Falles ist nicht empfehlenswerth. Der Voll-
ständigkeit halber sei hier noch bemerkt, dass, wenn man die
in Rede stehenden Bestimmungen gleichwohl beibehalten will,
es doch nothwendig wäre, im Gesetze selbst anzugeben, auf
welche Weise der auf jedes der mehreren haftenden Pfänder
entfallende Theil der Schuld festgestellt werden soll. In den
Motiven finden sich hierüber (S. 198) zwar Ausführungen, ihr
Inhalt aber ist doch nicht so selbstverständlich, wie die Ver-
fasser anzunehmen scheinen.
Zwölftes Kapitel.
Von Vergehen des Schiffers und der Mannschaft im Dienste.
Die Ueberschrift dieses Kapitels lautet im norwegischen
Texte einfach „Strafbestimmungen'^ Es möchte dies vorzu-
ziehen sein, weil es kürzer und doch genauer ist. Denn ab-
gesehen davon, dass es doch kaum als ein Vergehen „im
Dienste" bezeichnet werden kann, wenn ein Schiffsmann unter-
lässt, sich zum Antritt seines Dienstes einzustellen (§ 297),
finden sich in unserem Kapitel auch Delikte behandelt, die
nicht vom Schiffer oder von Angehörigen der Mannschaft be-
gangen werden (§§ 292, 2, 300). In der Hauptsache aller-
154 Pappenheim.
diogs kann das Kapitel in drei auf einander folgende Ab-
schnitte zerlegt werden, deren erster die Dienstvergehen des
Schiflfers behandelt (§§ 285 — 296); während der zweite sich
mit denen der Mannschaft beschäftigt (§§ 297 — 311) und der
letzte einige allgemeine Bestimmungen trifft (§§ 312 — 314).
WenU; wie erwähnt (vgl. auch Motive S. 201) die Ueberein-
stimmung der drei Entwürfe in dieser ganzen Materie nur
eine sehr beschränkte sein konnte, so weicht auf der anderen
Seite der schwedische Text eben hier am wenigsten von dem
des sjöl. ab.
Von Einzelnem möge hervorgehoben werden, dass es
zweckmässig sein dürfte wegen Ausreissens von Schiffsleuten
nur eine Disciplinarstrafe eintreten zu lassen, wenn der Be-
treffende vor Abgang des Schiffs von dem Orte, wo er deser-
tirte, wieder freiwillig zurückgekehrt ist; Entwurf 298 droht
Greldbusse von zehn bis zu dreihundert Kronen an. Für den
Fall des § 299, s dürfte eine solche allerdings mit Rücksicht
auf die Gefährlichkeit des Komplottirens gerechtfertigt sein.
In der Strafbestimmung gegen den Missbrauch des der
Mannschaft durch Entwurf 87 (s. oben S. 102 f.) gewährten
Rechts, eine Besichtigung des Schiffs herbeizuführen unter-
scheidet Entwurf 303 nicht darnach, ob die „des ausreichen-
den Grundes entbehrende'^ Behauptung wider besseres Wissen
aufgestellt wurde oder nicht. Es soll dieser Umstand nur bei
der Strafzumessung berücksichtigt werden; angedroht ist Geld-
strafe von fünfzig bis zu fünfhundert Kronen oder Gefängniss
von einem bis zu sechs Monaten. Die deutsche Seemanns-
ordnung (§ 94) unterscheidet bekanntlich in der angedeuteten
Art und lässt darnach entweder Gefängniss- oder Geldstrafe
eintreten. Der norwegische Entwurf (§ 303) hat die Unter-
scheidung ebenfalls, jedoch in der Art aufgenommen, dass das
Handeln wider besseres Wissen nothwendig Gefängnissstrafe,
das fahrlässige Handeln dagegen Geld- oder Gefängnissstrafe
nach sich zieht. Ihm müssen wir uns anschliessen. Denn
einmal ist es erforderlich, dass der hier ganz verschiedene
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 155
Charakter der wissentlich und der fahrlässig begangenen
Handlung auch im Gesetz zum Ausdruck gelange, sodann er-
scheint die Bestrafung der ersteren mit Geldstrafe als eine
zu milde, während andererseits in Fällen der groben Fahr-
lässigkeit der Richter in der Lage sein muss auf Gefängnissstrafe
zu erkennen.
Bedenken erregt die Vorschrift des Entwurfs § 310: ,,Hat
ein Schiffsmann auf andere Weise, als vorstehend gesagt ist,
sich eines Versehens im Dienste schuldig gemacht, oder hat
er sich gegen Ordnung und Sitte vergangen, so wird er mit
Geldstrafe von fünf bis zu fünfhundert Mark bestraft." So
wie die Bestimmung lautet, fällt unter sie ein jedes unange-
messene Betragen , jede noch so geringe Versäumniss des
Schiffsmanns im Dienste. Aus den Motiven (S. 206) ergibt
sich, was eigentlich selbstverständlich ist, dass die Absicht
der Verfasser des Entwurfs nicht so weit ging, wie die Fassung
des Textes. Die Vorschrift des § 319 soll nämlich nur eiue
Ergänzung der dem Schiffer durch § 102 (vgl. oben S. 106)
eingeräumten Disciplinargewalt bieten. Da nämlich die letztere
als Maximum der vom Schiffer zu verhängenden Geldstrafe
die Hälfte der Heuer fixirt habe, so „würden" — führen die
Motive aus — „Vergehungen, die nach Erreichung dieser
Grenze verübt wurden, ohne die hier", d. i. im § 310, „ge-
gebene Strafbestimmung unbestraft bleiben". Zuvörderst also
will § 310 nur auf die im § 102 erwähnten Handlungen An-
wendung finden, und es wäre dies in jedem Falle in ihm aus-
zusprechen. Aber auch was diese selbst anbelangt, können
wir den vom Entwurf gewählten Ausweg, wie überhaupt die
ganze Auffassung der Kommission von dem gegenseitigen Ver-
hältniss des disciplinaren und des „materiellen" Strafrechts
nicht billigen. Nach dem Entwürfe wäre es eine Sache des
Zufalls, ob eine und dieselbe Handlung disciplinarisch oder
ordentlich strafbar wäre. Der Zufall, auf den es ankäme,
bestünde darin, ob der Schuldige bereits vorher durch Be-
gehung vielleicht ganz anderer Delikte die Hälfte der Heuer
156 Pappenheim.
verwirkt hatte oder nicht. Und gleichwohl ist es, wie nicht
weiter auseinandergesetzt zu werden braucht, praktisch von
höchster Wichtigkeit, ob die eine oder die andere Beurthei-
lung der betreffenden Handlung Platz greift. Wenn man der
Disciplinargewalt gewisse Schranken setzt, so ergibt sich
damit freilich von selbst, dass Fälle eintreten können, wo
zwar die Veranlassung, aber nicht die Möglichkeit für ihre
Anwendung gegeben sein wird^^). Aber das kommt auch
auf dem Gebiete des ordentlichen Strafrechts vor, beispiels-
weise wenn das Maximum der zulässigen, zeitigen Freiheits-
strafe verwirkt und die eigentlich nach den Umständen an
sich gebotene Verurtheilung zu längerer Strafe deshalb un-
möglich ist. In keinem Falle ist es daher gerechtfertigt, aus
diesem Grunde von dem Gebiete des Disciplinarstrafrechts auf
das von ihm ganz verschiedene des ordentlichen Strafrechts
hinüberzugreifen. Denn wenn die Motive es als unmöglich
und unzweckmässig bezeichnen, diese beiden Gebiete scharf
von einander getrennt zu halten, so muss dem gegenüber die
Möglichkeit sowohl als die Zweckmässigkeit einer solchen
Trennung mit Rücksicht auf den ganz verschiedenen Zweck
und Inhalt der beiden Rechtsinstitute mit Entschiedenheit be-
tont werden. Dadurch ist es aber selbstredend nicht ausge-
schlossen, dass bei der Handhabung des ordentlichen Straf-
rechts die vorher erfolgte des Disciplinarstrafrechts in Betracht
gezogen wird. Nur wäre es u. E. geboten, dem Richter hierin
freie Hand zu lassen, wie dies seitens der deutschen See-
mannsordnung (§ 95) geschieht, und ihn nicht zu zwingen,
im Falle stattgehabter Disciplinarbestrafung die ordentliche
Strafe zu ermässigen oder ganz wegfallen zu lassen, wie der
Entwurf §311 dies thut.
''^) Es ist daher auch unerheblich, dass nur die halbe Heuer ver-
wirkt werden kann. Auch wenn die Strafe die ganze Heuer ergreifen
könnte, würden gleiche Fälle möglich sein.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 157
Dreizehntes Kapitel.
Vom Gericlitsstaiid und Verfalireii in SeerecMsstreitigkeiten.
Für die Aburtheilung von Seerechtsstreitigkeiten sind
nach dem schwedischen Entwurf in erster Instanz die Stadt-
gerichte (rädstufvurätter) ^ '^) zuständig (Entwurf 315). Es ur-
theilen in ihnen Bürgermeister und Rathsmänner, jedoch, wenn
es sich um Dispache-, Haverei- und Versicherungssachen han-
delt, unter Hinzutritt von drei „in Handel und Schiffahrt
kundigen und erfahrenen Männern^^ (Entwurf 316). Im ein-
zelnen Falle sind elektiv zuständig das für den Wohnsitz des
zu Beklagenden und das für den Aufenthaltsort des Schiffes
in Frage kommende Gericht (Entwurf 318, i). Als Wohnsitz
einer Rederei gilt der Heimathshafen des Schiffes (Entwurf 31 8, 2).
Doch kann auch durch Vereinbarung die Zuständigkeit eines
andern Stadtgerichts begründet werden (Entwurf 319). Klagen
gegen Schiffer und Reder, die sich auf Handlungen oder Unter-
lassungen des ersteren gründen , können bei jedem der für
einen von ihnen zuständigen Gerichte erhoben werden (Ent-
wurf 320). Besondere Grundsätze über den Gerichtsstand
und das Verfahren gelten für die Klage, mittelst deren eine
in Haverei- oder Versicherungssachen errichtete Dispache an-
gefochten wird (Entwurf 321 — 325). Deliktssachen gehören
vor das forum delicti commissi; falls das Delikt auf der Reise
begangen ist, vor das Gericht des Ortes am Lande, wo der
Beschuldigte zuerst angetroffen wird (Entwurf 338). Für die
Entgegennahme von Verklarungen und die Anstellung von
Untersuchungen betreffend Seeunfälle wird, wie schon erwähnt
(oben S. 97), eine Jury (sjönämnd) bestellt. Dieselbe besteht
aus einem Mitgiiede des Stadtgerichts (regelmässig dem Bürger-
meister oder seinem Stellvertreter) als Vorsitzendem und zwei
des Seewesens kundigen Männern (Entwurf 317). Sie wird
^") Vergl. über sie Sveriges Rikes Lag RB. I 4; VI mit den durch
die königl. Verordnung vom 18. April 1849 vorgenommenen Abänderungen.
158 Pappenheim.
nur in den vom König zu bestimmenden Städten errichtet.
Ihrer Aufgabe nach ist sie streng auf die Beschaffung des
Beweismaterials beschränkt, von jeder einer Rechtsprechung
ähnlichen Thätigkeit ausgeschlossen (vgl. Motive S. 217 fF.).
Das Verfahren regeln die §§ 326 ff. Aufsichtsbehörde ist das
Kommerzkollegium (Entwurf 333, vgl. auch 332). Im Aus-
lande tritt an die Stelle der sjönämnd zum Theil der Konsul
(Entwurf 331). Ausser den Gerichten und der Jury behandelt
unser Kapitel (Entwurf 336, 337) schliesslich noch kurz die
Schiedsrichter (skiljemän) und die Besichtigungsmänner (be-
sigtningsmän). In der Hauptsache werden aber für beide
nur die Grundsätze aufgestellt, nach denen die Auswahl vor
sich gehen soll. Ein allgemeines Gesetz über die Schieds-
richter, welche übrigens in dem vorliegenden Entwürfe eine
sehr umfassende Verwendung gefunden haben ^^), befindet sich
nach Mittheilung der Motive (S. 225) in Vorbereitung.
Die Bemerkungen, welche wir im Bisherigen den einzel-
nen Bestimmungen des neuen Entwurfs gewidmet haben,
machen selbstredend in keinem Theile Anspruch auf Voll-
ständigkeit. Die dem Verfasser gebotene Beschränkung ge-
stattete eine Berührung aller derjenigen Vorschriften, gegen
die er Bedenken hegt, nicht, noch weniger aber eine Hervor-
hebung derer, bezüglich welcher er sich dem Entwürfe an-
schliessen zu dürfen glaubt. Wenn daher der Dissens häufiger
und eingehender zum Ausdruck gebracht wurde, als der Con-
sens, so darf daraus nicht mehr gefolgert werden, als dass
zwar die Zustimmung vielfach durch Schweigen erklärt, die
Ablehnung aber niemals ohne Begründung ausgesprochen werden
konnte. Dass es sich bei dem Ganzen, wie bereits im Ein-
gang ^^) hervorgehoben worden ist, um ein wohlgelungenes
6^) Vergl. z. B. Entwurf 24, 26, 30, 110- 115. i 122, 160,2.
«-) Vergl. oben S. 80.
Der Entwurf eines schwed. (skandinav.) Seegesetzes von 1887. 159
Werk handelt, dürfte nicht zweifelhaft sein, namentlich stellen
sich die Abweichungen des Entwurfs von dem gegenwärtig in
Schweden geltenden sjölag, von wenigen im Vorangegangenen
berührten Ausnahmen abgesehen, fast durchweg als Verbesse-
rungen dar. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Revision
des schwedischen Seegesetzes würde der Entwurf daher volle
Anerkennung verdienen, selbst wenn eine Uniformirung des
Seerechts der drei betheiligten Länder im Anschluss an ihn
nicht erfolgte. Freilich wäre es sehr zu bedauern, wenn dem
Entwürfe nur jene engere Bedeutung zu Theil werden sollte.
Indem wir von der werthvollen Arbeit Abschied nehmen,
können wir daher schliesslich nur dem Wunsche nochmals
Ausdruck geben, dass die nordischen Reiche zu dem überein-
stimmenden Wechselgesetz recht bald auch ein übereinstimmen-
des Seegesetz und zwar auf der Grundlage des vorliegenden
Entwurfes erhalten mögen.
IV.
Ehesclieidune im Auslande.
Von
Oberlandesgerichtsrath Neubauer in Berlin.
(Schluss.)
35) Für Oregon, S. 372.
Die Auflösung der geschlossenen Ehe kann auf Antrag der
verletzten Partei aus einem der folgenden Gründe erklärt werden:
1) Impotenz; 2) nicht verziehener Ehebruch; 3) Ueberführung
einer Felonie; 4) gewohnheitsmässige grobe (gross) Trunkenheit,
welche nach Eingehung der Ehe hervortrat (contracted) und
zwei Jahre vor Anstellung der Klage fortdauerte; 5) freiwil-
liges Verlassen (desertion) während des Zeitraums von drei
Jahren; 6) grausame und unmenschliche Behandlung oder
persönliche Beleidigungen (indignities), welche das Leben zu
einer schweren Last (burdensome) machen.
In einem Prozess wegen Auflösung der geschlossenen Ehe
muss der Kläger Einwohner (inhabitant) des Staates bei Beginn
des Prozesses und während eines Jahres vorher sein; ein solcher
Aufenthalt (residence) genügt, um dem Gericht Jurisdiktion
zu geben, ohne Rücksicht auf den Ort der Eheschliessung
oder der Entstehung des Scheidungsgrundes.
Wenn eine Ehe für nichtig (void) oder aufgelöst erklärt
wird, hat der Antragsteiler stets einen Anspruch (entitled) auf
den ungetheilten (individed) dritten Theil des individuellen
Ehescheidung im Auslande. 161
Rechts in fee an dem ganzen real estate, welches der andere
Gatte zur Zeit des Urtheils besitzt, ausser dem weiteren An-
sprüche auf Unterhalt.
36) Für Pennsylvania, S. 384.
Scheidung vom Bande kann von den ordentlichen Gerichten
(for common pleas) erkannt werden: 1) wegen Unfähigkeit zur
Kindererzeugung (procreation); 2) wegen noch fortdauernder
früherer Ehe ; 3) wegen Ehebruches ; 4) wegen freiwilligen Ver-
lassens (desertion) ohne verständigen Grund während zweier
Jahre; 5) wenn ein Ehemann durch grausame Behandlung das
Leben seiner Frau gefährdet oder ihr solche unwürdige Be-
leidigungen zugefügt hat (indignities offered), dass er ihre Lage
unerträglich und ihr das Leben zu einer schweren Last (burden-
some) machte und sie dadurch nöthigte, sich aus seinem Hause
und seiner Familie zu entfernen ; 6) incestuose Ehen sind nichtig
und Scheidung kann ausgesprochen werden; 7) wenn die Ehe
eingegangen war (procured) durch Betrug, Gewalt (force) oder
Zwang (coercion) und nicht später bestätigt ist (confirmed);
8) wenn ein Gatte auf Grund der Ueberführung wegen Felonie
zu einer Gefängnissstrafe von mehr als zwei Jahren verurtheilt
worden ist; 9) wenn eine Frau durch grausame Behandlung die
Lage ihres Ehemannes unerträglich oder das Leben zu einer
schweren Last (burdensome) gemacht hat.
Wer wegen Scheidung klagen will, muss ein Bürger (citizen)
sein und in dem Staate ein Jahr vor Einreichung (filing) der
Klageschrift gewohnt haben. Es ist nicht erforderlich, dass die
Scheidungsgründe, auf welche die Klage sich stützt, in diesem
Staate sich zugetragen haben. In Ehescheidungsprozessen wegen
Ehebruches wird Scheidung nicht ausgesprochen, wenn auch der
Kläger schuldig ist oder nach Kenntniss von der Schuld des
Beklagten verziehen hat, oder wenn der Kläger die Schuld des
beklagten Theils begünstigt hat (connived). Die Scheidung
wegen Ehebruches gibt dem Verurtheilten nicht das Recht, den
particeps criminis zu heirathen; sonst sind beide Theile be-
fugt (free), wieder zu heirathen. Die wegen Ehebruches ver-
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 11
162 Neubauer.
urtheilte Frau kann nicht verfügen (devise or convey) über
ihr real estate, wenn sie später mit dem particeps crimini&
oiFen zusammenwohnt (cohabits).
Scheidung von Tisch und Bett kann auf Ansuchen der
Frau erkannt werden wegen barbarischer Behandlung durch
den Mann; in diesem Falle werden ihr AHmente, nicht über
ein Drittel des Einkommens des Mannes, bewilligt.
Vorschriften wegen Theilung des Eigenthums im Falle der
Scheidung bestehen nicht.
Die Parteien im Ehescheidungsprozess können in gewissen
Fällen Zeugniss ablegen (testifj) gegen einander, jedoch be-
darf es einer Unterstützung des Zeugnisses, damit geschieden
werden kann. Durch die neue Verfassung (art. III § 7) ist der
Legislation verboten, ein Sondergesetz wegen Bewilligung von
Ehescheidungen zu erlassen. (Akte vom 25. Mai 1878.)
Waren beide Theile in Pennsylvania domicilirt und ent-
fernt sich der verletzte Theil von hier (removes), so muss er
Beistand (redress) hier nachsuchen, falls der Beklagte hier ver-
bleibt. Die unter solchen Umständen in einem anderen Staate
erlangte Scheidung ist in Pennsylvania nicht gültig (valid), auch
wenn der Beklagte thatsächlich von dem Verfahren Kenntniss
erhalten hat (12 P. F. Sm. 315; 15 ib. 375).
87) Für Rhode-Island,' S. 394.
Das oberste Gericht (supreme court) kann auf Antrag
eines domicilirten Einwohners des Staates, welcher in dem-
selben ein Jahr sich aufgehalten hat (resided), Ehescheidung
oder getrennten Unterhalt (separate maintenance) aus einem
der folgenden Gründe bewilligen: Wenn die Ehe ursprünglich
nichtig (void) oder gesetzlich vernichtbar (voidable bylaw) war;
wenn ein Theil wegen eines Verbrechens für bürgerlich todt
zu erachten ist (d. h. überführt eines Mordes oder des Mord-
brennens), oder wegen seiner Abwesenheit oder auf Grund
anderer Umstände sein natürlicher Tod zu vermuthen ist ; Impo-
tenz; Ehebruch; äusserste Grausamkeit; freiwilliges Verlassen
Ehescheidung im Auslände. 163
(desertion) während fünf Jahren (oder eines kürzeren Zeitraumes
nach Ermessen — discretion — des Gerichts) ; fortgesetzte
Trunkenheit ; Unterlassen (neglect) oder Weigerung des Mannes
das Nöthige für die Subsistenz der Frau vorzusehen; anderes
gröblich schlechtes Betragen (misbehaviour) und Verruchtheit
(wickedness) , welche dem Eheverhältnisse (covenant) zuwider
ist und es verletzt (violation).
Die Ladung (notices) ist gesetzlich geregelt (publ. laws
cap. 525); persönliche Ladung wird, wenn sie möglich^ erfor-
dert. Das Gericht hat volle Befugniss, die custodia der Kinder
zu überwachen (control), auch der geschiedenen Frau Alimente
zu bewilligen, aber nicht über die Hälfte vom personal estate
des Mannes und den Niessbrauch (use) einer Hälfte seines real
estate. Der Frau steht auch der Niessbrauch (use) ihres
Sondervermögens (separate estate), befreit von jeder Kontrole
des Mannes zu (Gen. st. cap. 153).
38) Für Süd-Carolina S. 402.
Alle Gesetze, welche die Scheidung aus irgend einem
Grunde gestatteten, sind aufgehoben (16 Statutes, 719).
39) Für Tennessee, S. 412.
Folgendes sind die Gründe für Scheidung vom Bande:
1) wenn ein Theil zur Zeit der Eingehung der Ehe impotent und
unfähig zur Zeugung (procreation) war und noch ist; 2) wenn
ein Theil bewusst eine zweite Ehe einging in Verletzung einer
früheren noch bestehenden Ehe; 3) wenn ein Theil Ehebruch
begangen hat ; 4) absichtliches oder böswilliges Verlassen (deser-
tion) oder Abwesenheit eines Theiles ohne verständigen Grund
während zweier voller Jahre; 5) Ueberführung eines Verbre-
chens, welches nach den Gesetzen des Staates den Bethei-
ligten ehrlos (infamous) macht; 6) Ueberfühnmg eines Verbre-
chens, welches nach den Gesetzen des Staates als Felonie
angesehen wird, und Verurtheilung zur Einschliessung in ein
Strafgefängniss (penitentiary) nach sich zieht; 7) wenn ein
Theil wider das Leben des Gatten durch Gift oder andere
Mittel einen Versuch unternommen hat, welcher Bosheit (malice)
164 Neubauer.
beweist ; 8) Weigerung seitens der Frau ohne gerechtfertigten
Grund ihren Mann in diesen Staat zu begleiten, nebst frei-
williger Abwesenheit ihrerseits während zweier Jahre; 9) wenn
die Frau zur Zeit der Eingehung der Ehe von einem anderen
Manne schwanger war, ohne dass es der Ehemann wusste
(code § 2448).
Gewohnheitsmässige Trunkenheit eines Gatten ist Schei-
dungsgrund für die Trennung vom Bande, wenn diese Ge-
wohnheit erst nach Eingehung der Ehe angenommen worden
ist (contracted) (Akte von 1867—1868 cap. 68).
Folgendes sind die Gründe der Scheidung von Tisch und
Bett oder vom Bande nach Ermessen (discretion) des Gerichts :
1) wenn der Ehemann sich gegen seine Frau einer solchen
grausamen und unmenschlichen Behandlung oder Führung
schuldig gemacht hat, dass er es für sie unsicher und ungeeignet
machte, mit ihm zusammenzuwohnen (cohabit) und unter seiner
Herrschaft und Kontrole zu stehen ; 2) wenn er ihr für ihre
Person solche Beleidigungen anthat (indignities ofFered), dass
er ihre Lage unerträglich machte und sie dadurch zwang,
sich zu entfernen (withdraw) ; 3) wenn er sie verliess (aban-
doned) oder aus dem Hause warf (turned out of doors), und
sich weigerte oder es unterliess (neglected), für sie zu sorgen
(provide). Aus einem der vorerwähnten Gründe kann die
Scheidung ausgesprochen werden, obschon die den Gegenstand
der Klage ausmachenden Handlungen ausserhalb des Staates
begangen wurden, oder der Kläger zu der Zeit ausserhalb des
Staates wohnte (resided), wenn nur der klagende Theil wäh-
rend der beiden letzten der Einreichung (filing) der Klage
vorangehenden Jahre in dem Staate wohnte (code § 2450).
Die Klage kann eingereicht werden (filed) in Person und
im Namen des Klägers bei dem circuit- oder Kanzleigericht
der Grafschaft oder des Distriktes, wo der Beklagte wohnt
oder sich befindet, wenn er dort wohnt (resides); wenn er
aber nicht dort wohnt (a non-resident) oder angetroffen wird
(convict), dann in der Grafschaft, wo der Antragsteller wohnt
Ehescheidung im Auslande. 165
(code 2451). Die Klage auf Scheidung kann auch eingereicht
werden (filed) in der Grafschaft, wo die Parteien zur Zeit
der Trennung wohnten (resided) (Akte von 1859 — 1860 cap. 88
§ 1; code § 2451a).
40) Für Texas, S. 428:
Scheidung kann von den Distriktsgerichten in folgenden
Fällen erkannt werden : Bei natürlicher oder unheilbarer Impotenz
des Leibes (bodj) zur Zeit der Eingehung der Ehe oder wenn
irgend ein anderes Hinderniss (impediment) vorliegt, das einen
solchen Vertrag nichtig (void) macht. Zu Gunsten des Mannes
kann auf Scheidung erkannt werden, wenn seine Frau im
Ehebruch betroffen ist (taken), oder wenn sie freiwillig sich
von Tisch und Bett während dreier Jahre mit der Absicht
des Verlassens (abandonment) getrennt hat; zu Gunsten der
Frau: wenn der Mann sie während dreier Jahre mit der
Absicht des Verlassens (abandonment) zurückgelassen hat,
oder wenn er sie verlassen und mit einer anderen Frau
im Ehebruche gelebt hat; ferner wenn einer der Gatten
schuldig ist der Excesse, grausamer Behandlung oder Belei-
digung (outrage) gegen den anderen, falls diese schlechte Be-
handlung von solcher Art ist, dass sie das Zusammenleben un-
erträglich macht; wenn ein Gatte nach Eingehung der Ehe der
Felonie überführt und in ein Staatsgefängniss eingeschlossen
ist, falls nur die Ueberführung nicht auf Grund des Zeugnisses
des Klägers erfolgte und falls die Klage nicht später als zwölf
Monate nach der Ueberführung angestellt wurde. Keine
Partei ist ein zuverlässiger (competent) Zeuge für ihre An-
gaben. Wird auf Scheidung erkannt, so steht dem Gerichte
ganz allgemein Jurisdiktion zu über das Eigenthum und die
Kinder, aber es kann des Titels auf real estate nicht entkleiden
(compel divestiture).
Zur Begründung der Jurisdiktion muss der Kläger ein
thatsächlicher Bewohner (inhabitant) des Staates sein und sich
sechs Monate in der Grafschaft, wo der Prozess angestellt ist,
aufhalten (be a resident).
166 Neubauer.
41) Für das Utah- T erritory , S. 438:
Zur Scheidung wird einjähriger bona fide Aufenthalt
(residence) in der Grafschaft, welche der Jurisdiktion des
Gerichtes untersteht, erfordert. Scheidung kann erkannt
werden aus folgenden Gründen: Impotenz; Ehebruch; frei-
williges Verlassen (desertion) während eines Jahres; frei-
williges Unterlassen (neglect), die Frau mit dem für den ge-
wöhnlichen Lebensbedarf Erforderlichen zu versehen (provide) :
gewohnheitsmässige Trunkenheit; Ueberführung einer Felonie;
äusserste Grausamkeit. Kein Scheidungsurtheil soll ergehen
in contumaciam (upon default) oder sonst anders, als auf
Grund gesetzmässigen, in der Sache erfolgten Beweises. Der
schuldige Theil verwirkt (forfeits) alle durch die Ehe erlangten
Rechte. In allen Fällen können Alimente oder ein Betrag (allo-
wance) zum Unterhalte der Kinder bewilligt werden (awarded).
Zehn Jahre alte Kinder können wählen, welchem Elterntheile
sie sich anschliessen wollen. Alle Anordnungen des Gerichtes
wegen Theiluug des Eigenthums und Kontrole der Kinder
können jederzeit von dem Gerichte modifizirt werden.
42) Für Vermont, S. 446:
Scheidung vom Bande der Ehe wird bewilligt wegen Ehe-
bruches seitens eines Theiles, oder wenn einer der Gatten zu Ge-
fängniss mit harter Arbeit (hard labour) auf Lebenszeit oder
wenigstens drei Jahre verurtheilt und thatsächlich zu der Zeit
gefangen ist; wegen unerträglicher Strenge (severitj) des einen
Gatten, oder wenn ein Gatte sieben Jahre abwesend ist, ohne
von sich während dieser Zeit hören zu lassen, oder wegen frei-
willigen Verlassens (desertion) durch drei aufeinander folgende
Jahre. Wenn der Mann, obwohl er hinreichende Geldmittel
hat, seine Frau mit angemessenem Unterhalt zu versorgen,
gröblich oder muthwillig (wantonlj) und grausam sich weigert,
oder es unterlässt (neglects), diese Verbindlichkeit zu erfüllen,
so kann sie Scheidung erlangen. Scheidungen wegen Ehebruches,
unerträglicher Strenge oder freiwilligen Verlassens während
dreier Jahre können erkannt werden, obwohl die Ursachen sich
Ehescheidung im Auslande. - 167
zuerst zutrugen, während die Parteien in einem anderen Staate
oder in einem anderen Lande wohnten (resided), wenn nur
der klagende Theil zwei Jahre, nachdem einer der Gründe
zuerst vorlag (accruing), in diesem Staate wohnte und ferner
in der Grafschaft, wo die Klage angebracht wird, ein Jahr
unmittelbar vor der Klagestellung wohnte. Ehescheidung kann
aus keinem der Gründe erkannt werden, wenn die Gatten
nie in diesem Staate als Mann und Frau zusammen gelebt
haben, und wenn der klagende Theil nicht wenigstens ein volles
Jahr vor Anbringung (filing) der Klage in diesem Staate gelebt
hat. Aus einem Grunde, welcher sich in einem anderen
Staate oder einem anderen Lande (country) zutrug, wird Schei-
dung nur erkannt, wenn die Parteien vor der Entstehung des
Grundes als Mann und Frau in diesem Staate zusammen ge-
lebt haben. Wegen eines Grundes, welcher in einem anderen
Staate oder Lande entstanden ist, kann Scheidung nur erkannt
werden, wenn ein Theil damals in diesem Staate lebte.
Es ist nicht zulässig (lawful), dass, wenn die Scheidung
erfolgt, der beklagte Gatte innerhalb drei Jahren von dem Ur-
theile ab eine andere Person als den Kläger wiederheirathet ;
aber diese Vorschrift ist nicht anwendbar nach dem Tode des
Klägers. Wer diese Vorschrift verletzt oder in einer solchen
verbotenen ehelichen Verbindung innerhalb der bezeichneten
drei Jahre lebt, soll bestraft werden mit Gefängnissstrafe, ver-
bunden mit harter Arbeit, in einem Staatsgefängniss von nicht
unter einem Jahre und nicht über fünf Jahren.
Die Klage muss bei dem Grafschaftsgerichte der Graf-
schaft, in welcher beide Parteien oder eine derselben leben,
angebracht und verhandelt werden. Die Sache wird vor den
Richtern dieses Gerichtes verhandelt, ohne Zuziehung der Jury;
das Zeugniss muss mündlich gegeben werden, soweit nicht schrift-
liche Erklärungen (depositions) zulässig sind in derselben Art
und Weise wie für andere Rechtssachen vorgeschrieben ist. Die
Parteien selbst können nicht Zeugniss ablegen (testify), ausser in
denFällen, in welchen unerträgliche Strenge oder freiwilliges Ver-
168 ■ ' Neubauer.
lassen Scheidungsgrund ist. Gewöhnlich ist in Scheidungssachen
über Thatfragen kein indirecter Beweis (arguraent) zulässig.
43) Für Virginia, S. 457.
Ueber Nichtigkeit der Ehen ohne Scheidung sowie über
die für nichtig zu erklärenden Ehen und die durch Scheidungs-
urtheil hinfällig (void) gewordenen Ehen bestimmt die Akte
1878—1879 S. 207. Scheidung vom Bande der Ehe kann
erkannt werden wegen zu naher Verwandtschaft oder Schwäger-
schaft; wegen Ehebruches; wegen natürlicher oder unheilbarer
körperlicher Impotenz, welche schon zur Zeit der Eingehung
der Ehe bestand ; wenn die Ehe eingegangen wurde (solem-
nized), während ein Theil geisteskrank war (insane): wenn
einer der Gatten zur Einschliessung in eine Strafanstalt (peni-
tentiary) verurtheilt ist (die Begnadigung [pardonj stellt die
Ehegattenrechte nicht wieder her) ; wenn ein Gatte vor der
Ehe, ohne dass der andere Gatte davon Kenntniss hatte, einer
entehrenden strafbaren Handlung (infamous ofFense) überführt
war; wenn ein Theil, belastet mit der Anschuldigung einer
strafbaren Handlung, auf welche Tod oder Gefängnissstrafe
(confinement in a penitentiary) angedroht ist, vor den Gerich-
ten geflüchtet und zwei Jahre abwesend gewesen ist. Wenn ein
Gatte den andern freiwillig verlässt (abandonsor deserts) während
fünf Jahren, kann der verlassene Theil geschieden werden.
Wenn die Frau zur Zeit der Eingehung der Ehe, ohne dass
der Mann darum wusste, von einem anderen Manne als dem
Ehemanne schwanger war, oder wenn sie, ohne dass der
Mann darum wusste, vor der Ehe notorisch eine Prostituirte
war, kann der Mann die Scheidung erlangen; aber eine solche
Scheidung soll nicht bewilligt werden, wenn erhellt, dass der
sie fordernde Theil dem anderen Theile nach Kenntniss von der
Ueberführung einer entehrenden strafbaren Handlung beigewohnt
hat (cohabited), oder dass der Mann der Frau nach Kenntniss
von ihrer Schwangerschaft oder ihrer Prostitution beigewohnt
hat (code, cap. 105 § 6). Trennung von Tisch und Bett kann
erkannt werden wegen Grausamkeit, gerechtfertigter Besorgniss
Ehescheidung im Auslande. 1 69
vor körperlicher Verletzung, sowie wegen Verlassens (aban-
donment or desertion) (§ 7).
Die circuit- Gerichte der Kanzlei (on the chanceryside)
haben die Rechtsprechung in den Prozessen auf Nichtigkeit
oder Scheidung (cap. 105 § 8). Eine solche Klage kann nicht
durchgeführt werden (maintainable), wenn nicht die Parteien
oder doch eine derselben zur Zeit der Einbringung der Klage
Bewohner (resident) des Staates sind. Das Grericht (in term)
oder der Ferienrichter (judge in vacation) kann, während der
Prozess schwebt, Befehle erlassen, um den Mann zu nöthigen
(compel), die für den Unterhalt der Frau oder zur Durch-
führung des Prozesses nöthigen Summen an sie zu zahlen,
oder um ihn zu hindern, ihre persönliche Freiheit zu beein-
trächtigen, oder um vorzusorgen für den Unterhalt und die
custodia minderjähriger Kinder der Parteien während des
Prozesses, oder um das Vermögen (estate) des Mannes zu
erhalten (preserve), damit es ausreicht, den im Prozesse etwa
ergehenden Verfügungen zu genügen, oder um ihn anzuhalten
(compel), Sicherheit zu bestellen, damit solchen Verfügungen
entsprochen werde (§ 10). Wird die Auflösung der Ehe oder
die Scheidung, sei es vom Bande, sei es von Tisch und Bett
erkannt, so kann das Gericht weitere Verfügungen, wie sie
ihm angemessen (expedient) erscheinen, über das Vermögen
und den Unterhalt beider Theile oder eines derselben, und
über die Fürsorge (custodia) und den Unterhalt der minder-
jährigen Kinder erlassen; ferner kann es bestimmen, bei
welchem Elterntheile die Kinder oder einige derselben bleiben
sollen. Auch kann das Gericht später von Zeit zu Zeit auf
Antrag des einen oder andern Theiles seine Verfügungen über
die Fürsorge und den Unterhalt der Kinder revidiren und
ändern oder eine neue hierauf bezügliche Verfügung erlassen,
je nachdem es die Umstände der Eltern und das Beste des
Kindes erfordern (cap. 105 § 12).
44) Für Washington-Territory, S. 470 if. wird über
die Scheidung nichts mitgetheilt.
170 Neubauer.
45) Für West-Virginia, S. 479:
Scheidung vom Bande kann erkannt werden wegen Ehe-
bruches; Impotenz; freiwilligen Verlassens (abandonment or de-
sertion) * während dreier Jahre; wenn eine der Parteien zur
Einschliessung in ein Strafgefängniss (penitentiary) verurtheilt
ist oder vor Eingehung der Ehe, ohne dass der Gatte davon
Kenntniss hatte^ einer entehrenden strafbaren Handlung (offense)
überführt war; falls die Frau (ohne dass Verzeihung eintrat)
zur Zeit der Eingehung der Ehe (ohne dass der Mann davon
Kenntniss hatte) von einem anderen Manne schwanger oder
vor der Ehe notorisch eine Prostituirte war; falls der Mann
vor Eingehung der Ehe , ohne dass die Frau dies wusste,
notorisch ein ausschweifender (licentious) Mann war. In diesem
Staate geschlossene Ehen können auch vernichtet (annulled)
oder vom Erlass des Urtheils ab für nichtig (void) erklärt
werden wegen folgender Gründe, nämlich: wenn der eine
Gatte ein Weisser, der andere Neger ist: wenn einer von
ihnen einen damals (then) noch lebenden früheren Gatten hatte;
wegen Verwandtschaft oder Schwägerschaft der Gatten; falls
einer der Gatten geisteskrank (insane) oder aus physischen
Gründen unfähig war, in die Ehe zu treten; wenn der Ehe-
mann unter vierzehn, die Frau unter zwölf Jahre alt war.
Trennung von Tisch und Bett kann erkannt werden wegen
grausamer, unmenschlicher Behandlung, gerechter Vorwürfe
in Bezug auf körperliche Verletzung (bodily hurt), oder Ver-
lassens (abandonment or desertion).
Das circuit-Gericht hat die Jurisdiktion, wenn einer der
Gatten im Staate wohnte (resided), in der Grafschaft, in welcher
die Gatten zuletzt zusammenwohnten (cohabited), oder in der
Grafschaft, in welcher der Beklagte wohnt, falls dieser ein
Bewohner des Staates ist; ist er das nicht, dann in der Graf-
schaft, in welcher der Kläger wohnt, nachdem Beklagter ge-
hörig geladen ist (upon the service of a summons), oder wenn
Beklagter nicht Einwohner des Staates ist, nach gehörig er-
folgter Veröffentlichung (due publication made). Das Gericht
Ehescheidung im Auslande. 171
ist befugt, weitere Bestimmungen über das Vermögen (estate)
und den Unterhalt der Parteien oder einer derselben über die
Fürsorge und custodia minderjähriger Kinder, wie es dies für
angemessen erachtet (code, cap. 64) zu erlassen.
46) Für Wisconsin, S. 488.
Scheidung ist zulässig:
a) vom Bande: 1) wegen Ehebruches ; 2) wegen Impotenz;
3) wegen Verurtheilung zu dreijähriger oder mehrjähriger Ein-
schliessung (imprisonment); 4) wegen freiwilligen Verlassens
während des der Einreichung der Klage unmittelbar voran-
gegangenen Jahres; 5) wegen grausamer und unmenschlicher
Behandlung und wenn die Frau dem Trünke (intoxication) sich
hingegeben hat; 6) wenn ein Gatte während eines Jahres
vor Einreichung der Klage ein gewohnheitsmässiger Trinker
(drunkard) war; 7) wegen freiwilliger vöUiger Trennung
während fünf Jahren.
b) vom Tische (mensa) : 1) wegen eines der zuvor unter
4), 5) und 6) erwähnten Gründe; 2) wegen äusserster Grau-
samkeit; 3) auf Anrufen der Frau, wenn der Mann, obwohl
dazu hinreichend im Stande, es unterlässt (fails), für sie zu
sorgen oder wenn sein Betragen (conduct) ihr gegenüber es
für sie unsicher und ungeeignet erscheinen lässt, mit ihm zu
leben. In jedem der letzteren Fälle kann nach dem Ermessen
des Gerichtes auch Scheidung vom Bande erfolgen.
Der Kläger muss während eines Jahres vor Einreichung
der Klage (filing) ein Einwohner (resident) des Staates gewesen
sein, ausser wenn Scheidung gefordert wird wegen Ehebruches,
welcher begangen wurde, während Kläger Einwohner des
Staates war, oder wenn die Ehe hier geschlossen war und die
Parteien seit Eingehung der Ehe hier gewohnt haben.
Die Ladung erfolgt in solchen Fällen wie bei anderen
Klagen, persönlich am Aufenthaltsorte (place of abode) oder
durch öffentliche Bekanntmachung an Abwesende.
Die Frau nimmt gewöhnlich das ihr Gehörende (her own)
zurück und erhält Alimente aus des Mannes Eigenthum in
172 Neubauer.
der Höhe wie sie in diesem Falle nach der allgemeinen Alimenten-
Theorie angezeigt sind. Realestate kann übereignet werden
(may be set over). (R. S. cap. 109 §§ 2348—2371.)
47) Für Wyoming Territory, S. 496 ff. wird über
die Scheidung nichts mitgetheilt.
Endlich enthält HiibbelFs legal dictionary noch Mitthei-
lungen für folgende Theile von Canada, nämlich für:
48) Quebec, S. 506:
Scheidung kennt das Gesetz nicht, ausser durch einen
Sonder- Akt der Gesetzgebung, welcher in jedem besonderen
Falle ergehen und von der Krone sanktionirt werden muss.
Trennung von Tisch und Bett, welche das Band der Ehe
nicht löst, kann von jedem der Gatten nachgesucht werden
wegen Beleidigung (outrage), Misshandlung (ill usage) oder
grober Insulten, wegen Ehebruches seitens der Frau und aus
einigen anderen Gründen. Die Trennung gestattet den Gatten,
getrennt zu leben; die Frau kann alsdann im Prozesse allein
auftreten oder ihr unbewegliches Eigenthum mit Autorisation
des Richters veräussern.
49) Ontario, S. 511:
Ein Ehescheidungsgericht besteht nicht. Das einzige
Mittel, ein Eheband aufzulösen, ist ein besonderer Parlaments-
akt (of the dominion), welcher für jeden besonderen Fall er-
gehen muss. Die Gesetzgebung fordert, dass seitens des Be-
klagten ein Ehebruch im gerichtlichen Verfahren (d. h. durch
eine Klage im Strafverfahren — crim. con.) dargethan sei,
bevor ein Gesetzesvorschlag eingebracht werden darf.
Nachträgliche Bemerkungen zur Vervollständigung der
Band III dieser Zeitschrift gegebenen Zusammenstellung der
geltenden Gesetzbücher:
In den Gebieten der Nord-Amerikanischen Union gelten
folgende Gesetze, bezw. geben folgende Werke Aufschluss
über das geltende Recht:
Ehescheidung im Auslande. 173
Alabama — White's revised code .... 1877.
Arizona territory — comp, laws 1877.
^ ^ amended 1879.
Arkansas — revised stat. (Gantt's Dig.) . . 1874.
California — HitteFs code and Statutes (code
civil 1872) 1876.
Colorado — revised Statutes 1877.
Columbia district — code civil (in Vorbereitung) 1880.
Connecticut — Revised Statutes 1875.
Dakota territory — code civil 1877.
Delaware — revised code, 1852, republished
with amendments 1874.
Florida — Bush's digest of laws .... 1872.
Georgia — code . 1878.
Idaho territory — revised Statutes .... 1875.
Illinois — Statutes (Underwood's annot. edition) 1880.
Indiana — Davis' revision ....... 1880.
Jowa — Mac Clains' an. Statutes .... 1880.
Kansas — Dassler's Statutes 1879.
Kentucky — revised Statutes 1881.
Louisiana — revised Statutes 1876.
Maine — revised Statutes 1871.
Maryland — code and suppl 1879.
Massachusetts — general stat. and suppl. . . 1880.
Michigan — Dewey's comm. laws . . . 1871.
Minnesota — Young's Statutes 1880.
Mississippi — revised code 1880.
Missouri — revised Statutes 1879.
Montana territory — Statutes 1873.
Nebraska — revised Statutes 1873.
Nevada — Statutes 1877.
New Hampshire — general laws 1878.
New Jersey — revised Statutes 1878.
New Mexico — Statutes 1880.
New York — revised Statutes . . . . . 1880.
174 Neubauer. Ehescheidung im Auslande.
North Carolina — Battles' revised Statutes . 1873.
Ohio — revised Statutes 1879.
Oregon — Devised Statutes Deady .... 1874.
Pennsylvania — Purdon, digest and suppl. . . 1876.
Rhode Island — Statute and suppl. . 1872, 1876.
South Carolina — revised Statutes .... 1873.
Tennessee — compiled Statutes 1871.
Texas — revised Statutes 1879.
Utah territory — compiled laws 1876.
Vermont — revised Statutes 1881.
Virginia — revised code 1873.
Washington territory — revised code . . . 1877.
West Virginia — Kelly's Statutes .... 1878.
Wisconsin — revised Statutes 1878.
Wyoming territory — Statutes 1876.
Für die Türkei erging der jetzt von Nicolaides heraus-
gegebene und im Erscheinen begriffene code civil ottoman.
Von den zur Zeit dieser Arbeit erschienenen acht Büchern be-
fassen sich Buch: 1) mit dem Kauf; 2) mit der Miethe; 3) mit
dem cautionnement; 4) mit Uebertragung der Forderungen;
5) mit dem Pfandrecht (nantissement ou gage); 6) mit Depositum
und Gebrauchsleihe ; 7) mit Schenkungen; 8) mit Usurpation
und Zerstörung der Sache eines Anderen. Die Bücher sind
einzeln veröffentlicht 1870 — 1872. Sie wurden erst durch die
veröffentlichte französische üebersetzung weiteren Kreisen zu-
gänglich.
Endlich ist nachzutragen das 1880 zu Stande gekommene
und publizirte Gesetzbuch von Honduras.
Mittheilungen über das neue spanische Gesetzbuch von
1889 sowie über das 1887 neu redigirte Züricher Gesetzbuch
bleiben vorbehalten, falls die Redaction geneigt ist, dieselben
aufzunehmen.
V.
Entwurf des ungarischen Erbrechtes*),
verfasst und auf Grund der im Justizministerium gepflogenen Berathung
umgearbeitet von Dr. Stefan Telezky, Advokat und Reichstags-
abgeordnetem. Im Auftrage des k. ung. Justizministeriums übersetzt
und mit einer Einleitung versehen von Dr. Theodor Kern, Advokat
in Budapest, — Daselbst 1887.
Von
Hachenburg.
Seit der AbschafFung der österreichischen Gesetze im
Jahre 1861 und der Rückkehr zum nationalen Rechte datiren
in Ungarn die Bestrebungen der Kodifikation. Strafrecht und
Civilprozess, Konkurs- und Handelsrecht sind im Wege der
Gesetzgebung geregelt, und nunmehr veröffentlicht die Regie-
rung einen Theil des Civilrechtes, einen der praktisch bedeut-
samsten und juristisch schwierigsten: das Erbrecht. Um ihn
der Kritik des Auslandes zugänglich zu machen, wurde er
im Auftrage des Justizministeriums übersetzt (Einleitung S. IV),
leider ohne die, nach Mittheilung der Einleitung, sehr gründ-
lichen Motive. Wenn diese irgendwo von Bedeutung sind, so
muss dies bei der kritischen Beurtheilung einer legislatorischen
Arbeit der Fall sein.
■"■) Nachstehende Besprechung ist im Jahr 1887, also vor der
Publikation des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches für das
Deutsche Reich geschrieben.
176 Hachenburg.
Mit dem vorliegenden, 494 Paragraphen umfassenden Ent-
würfe tritt Ungarn auch auf diesem Gebiete in die Reihe der
europäischen Kulturstaaten; das alte, mittelalterliche Züge
tragende Recht verschwindet, das moderne Recht tritt ein, ein
Zeichen, dass Ungarn kulturell und wirthschaftlich sein Mittel-
alter überwunden habe. Der Entwurf ist das Resultat der
heutigen Rechtsentwickelung: er lehnt an die neueren euro-
päischen Gesetze an, sie abändernd, verbessernd, aber gleich-
zeitig hierdurch an ihren juristischen Fragen Antheil nehmend
und die universellen Gedanken acceptirend. Es liegt also kein
national-ungarisches, im schroffen Gegensatze zu den Systemen
der anderen europäischen Staaten stehendes Recht vor, son-
dern ein Gesetzgebungsakt, der sich der grossen Kette der
auf der gemeinsamen Basis aufgebauten Kodifikationen ein-
reiht. Ehe auf die Einzelheiten, die es nicht minder be-
stätigen werden, eingegangen wird, möge dieser Gedanke an
zwei Hauptpunkten gezeigt werden. .
Der Entwurf basirt auf der Trennung zwischen Anfall
und Erwerb der Erbschaft; diese beiden Momente stehen sich
wie Offerte und Annahme im Gebiete des Vertragsrechtes
gegenüber ^). Das seitherige ungarische Erbrecht kannte nur
den, mit dem Anfall verbundenen, gleichzeitigen, kraft Ge-
setzes eintretenden Erwerb (Einleitung S. XVI). Der Gegen-
satz dieser beiden Systeme, das erstere das römische, das
zweite das germanische, prägt sich auch in den neueren Ge-
setzen aus. Das preuss. ALR. (I 9 § 367 ff.), der code civil
(aa. 724, 1006), das holland. bürg, wetboek (a. 880) kennen
nur den Uebergang des Nachlasses ipso iure, das österreichi-
sche Recht (§ 897) zeigt das römische System. Welches von
beiden das Richtige, darüber wird viel gestritten. Gegen
das treffliche Gutachten Fr. Mommsen's hat sich der elfte
deutsche Juristentag für den unmittelbaren Erwerb erklärt ^).
^} § 374: „Der Erbe erwirbt die Erbschaft durch deren An-
tretnng; er kann dieselbe aber auch ausschlagen."
^) Verhandlungen des elften deutschen Juristentages, herausgegeben
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 177
— Ohne Zweifel lassen sich gegen jedes dieser beiden Systeme
Bedenken geltend machen; indess ausschlaggebend sollte sein,
dass die historische Grundlage für den direkten Erwerb kraft
Gesetzes die familienrechtlichen Beziehungen sind. Die gesetz-
liche Erbfolge, d. h. Uebergang des Vermögens an die Familie,
ist die Regel des mittelalterlichen Rechtes ^). Von dieser Idee,
die wohl überhaupt das ursprüngliche Erbrecht schafft, haben
sich die Römer frühzeitig frei gemacht. Nur die ^sui heredes",
die ipso iure erwerben, sind als Residuum geblieben. Mit
dem Durchdringen der Testirfreiheit, der Aufnahme des Ge-
dankens der Universalsuccession aus Testamenten war die
familienrechtliche Beerbung unverträglich. Der Jurist sieht
die beiden, die Succession bildenden, Momente: Der Tod des
Erblassers schafft das subjektive Erbrecht, das nach der im
römischen Rechte in der Transmissionslehre bereits zum Durch-
bruch gelangten, im modernen Rechte vollendeten, Ansicht
auf die Erben des Erben übergeht, also das Recht auf den
Erwerb; die Annahme dagegen erst bewirkt diesen selbst.
Dieses System wählte der Entwurf und durch die Stellung-
nahme in dem Streite der Meinungen und durch die Wahl, die
er traf, schliesst er sich dem neueren Rechte an.
Noch mehr verdeutlicht dies sein Erbfolgesystem die Un-
erheblichkeit des Ursprungs des Vermögens *).
Das gegenwärtige ungarische Recht ist noch von der
alten Regel getragen: paterna paternis, materna maternis (Ein-
leitung S. V ff.), d. h. also, soweit nicht Descendenten erben,
tritt das Rückfallsrecht ein; jede Seite erhält die von ihr her-
rührenden Güter. Allein, wie das Verschwinden des Familien-
von dem Schriftführeramte der ständigen Deputation (1876) I S. 13 ff.,
II S. 138 ff., 415 ff.
') ünger, Oesterr. Erbrecht § 3, Note 1. — Stobbe, Deutsches
Privatrecht V S. 2 ff.
0 Entwurf § 14: „Der Geschlechtsunterschied, der Ursprung des
Vermögens und die Beschaffenheit des Vermögens haben auf die Erbfolge
keinen Einfluss."
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 12
178 Hachenburg.
einflusses und das Eindringen der Testirfreiheit gegen den
Anfall ipso iure wirkte, so mussten diese Momente auch das
alte ius recadentiae beseitigen. Und es ist dem Entwürfe
auch darin zuzustimmen, dass er nicht dem code civil folgt,
der jenen Grundsatz abschafft und doch wieder einen Ersatz
dafür einführen wollte (aa. 732, 733), eine Theilung in die
väterliche und mütterliche Linie, deren jede von der anderen
völlig unabhängig ist. In dieser völligen Beseitigung des
alten Rückfallrechtes liegt die Anerkennung der modernen
wirthschaft liehen Grundlage, die Beseitigung eines Restes des
mittelalterlichen Rechtes.
Das System des Entwurfes ergibt sich auf Grund der
Trennung von Anfall und Erwerb von selbst. Während die
Theile 2 — 4 von jenem handeln, beschäftigt sich der 5. Theil
mit diesem. Weil aber hierin die beiden Angelpunkte des
Systems liegen, wäre es erwünscht, sie auch als solche her-
vorgehoben zu sehen. Unter dem gemeinsamem Titel „Vom
Anfalle^^ wären die in Theil 2 behandelte Intestaterbschaft,
das in Theil 3 geregelte Pflichttheilsrecht und das den 4. Theil
ausfüllende Erbfolgerecht zufolge Rechtsgeschäftes (Testament,
Erbvertrag, mortis causa donatio) zusammen zu fassen, und
ihm stände als zweiter Abschnitt der Erwerb gegenüber.
Nicht glücklich ist auch die Idee unter dem Namen „damit
verbundene Rechtsverhältnisse", die Rechte der Gläubiger,
das Miterbe- und Theilungsrecht, die hereditatis petitio und
endlich den erblosen Nachlass (Kap. 3 — 8) unter demselben
Rubrum mit der Annahme der Erbschaft zu behandeln. Wäh-
rend Anfall und Erwerb den Vorgang, durch den man Erbe
wird, bezeichnen, steht diesen das Gewordene, das Verhältniss
des Erben zu Dritten, gegenüber, sei es dem Gläubiger, sei
es seinem Miterben, sei es dem Besitzer des Erbvermögens.
Das Erforderniss einer logischen Systematik gehört mit zur
Aesthetik des Rechtes und der folgerichtige Aufbau auch in der
äusseren Anordnung erleichtert das Verständniss des Inhalts.
Geht man nun im Einzelnen auf die Bestimmungen des
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 179
Entwurfes ein, so wird sich auch bei ihm eine der in den
übrigen Kodifikationen sich findenden Vereinigung römischer
und germanischer Rechtsideen analoge Mischung zeigen, die
das Charakteristikum des modernen Rechtes ist.
Die erste Abtheilung, welche die ,, allgemeinen Bestim-
mungen^' enthält, ist nicht frei von Bedenken. Der § 1 gibt
eine Definition des Nachlasses: „die auf das Vermögen eines
Verstorbenen (Erblassers) Bezug habenden (?) Rechte und Ver-
bindlichkeiten bilden, insoferne sie nicht an seine Person ge-
knüpft wären, seinen Nachlass.^^ Dieser Wortlaut, wobei aller-
dings dahin gestellt bleibe, wieviel auf Rechnung der Ueber-
setzung kommt, ist eine verschlechterte Auflage des § 531
österr. GB.: „der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten
eines Verstorbenen, insofern sie nicht in blos persönlichen
Verhältnissen gegründet sind, heisst dessen Verlassenschaft
oder Nachlass^', und dieser Paragraph entspricht wieder wört-
lich, mit Ausnahme der Einschaltung über die höchstpersön-
lichen Rechte, dem preuss. ALR. I 2 § 34. Diese Bestim-
mungen zeigen, wie richtig der Satz ist, dass Definition,
namentlich die allgemeiner Begriffe, Sache der Wissenschaft
und nicht der Gesetzgebung ist. Die Doktrin soll aus dem
Gesammtinhalte des Gesetzes den von ihm behandelten Stoff
definiren, nicht das Gesetz selbst. Einen praktischen Nutzen,
und dies soll doch das Ziel des Gesetzes sein, dürfte der § 1
des EntTvurfs schwerlich haben, und darum wäre empfehlens-
werth, dem Systeme des code civil zu folgen, der keine Defi-
nition gibt, und den § 1 zu streichen. Der Schlusssatz, dass
der Nachlass als Ganzes nicht Gegenstand eines Vermächt-
nisses sein kann, ergiebt sich arg. § 284 aus der Begrenzung des
Inhalts der Vermächtnisse und ist daher ebenfalls entbehrlich.
Die §§ 2, 3 und 5 über Anfall durch den Tod des Erb-
lassers und Erwerb durch den zur Zeit des Todes mindestens
konzipirten Erben (österr. GG. §§ 536 — 538) enthalten nichts
von Bedeutung; dass nur der Todte beerbt wird und nur der
Lebende erbt, scheint dem heutigen Rechtsbewusstsein selbst-
180 Hachenburg.
verständlich. Die besondere Erbfähigkeit der juristischen Per-
sonen, die der Entwurf allgemein anerkennt (§ 119), ist bei
der Lehre vom testamentarischen Erbrecht behandelt, da eine
Intestaterbfolge derselben nicht besteht. Das Problem, wie es
bei mangelndem Beweise, wer von mehreren Personen zuerst
starb, zu halten ist, soll in § 4 gelöst werden; sie werden
„als zu gleicher Zeit gestorben angesehen^'. Die gesetzlichen
Vermuthungen, die z. B. das römische und das französische
Recht (code civil a. 720 flp.) haben, sind vermieden. „Zu
gleicher Zeit gestorben^^ heisst aber nur, es gibt keine Ver-
muthung für das Ueberleben, m. a. W., wer dieses Letztere
behauptet, muss es beweisen. Es besagt also § 4 nichts, was
nicht selbstverständlich ist; die Vermuthung als Abweichung
von der Regel, nicht diese, bedarf der Aufnahme. — Bedeut-
samer als diese Regeln von der Erbfähigkeit sind die Normen
über die Erbunwürdigkeit, die sich wieder an die §§ 540 — 544
österr. BGB. anschliessen ^). Es sind nur wenige Fälle be-
nannt, bei denen die Ausschliessung kraft Gesetzes statt hat;
das Korrelat ist die in § 78 ff. geregelte Enterbung. Der
Entwurf acceptirt also das vom österr. BGB. (§ 768 ff.) und
preuss. ALR. (II 2 § 399 ff., § 506 ff.) adoptirte römische
System und verwirft die vom code civil und seinen Nachbil-
dungen, insbesondere dem italienischen und holländischen Ge-
setzbuch, die nur die Erbunwürdigkeit kraft Gesetzes kennen,
befolgte Maxime. In der That ist auch bei den verschiedenen
Momenten, die eine Person als unwürdig einer Erbschaft er-
scheinen lassen, sehr wohl ein Unterschied zwischen den Fällen,
bei denen der Staat ein Interesse an ihrem Eintritte hat, wo
die Entziehung der Beerbung eine Strafe Seitens des Staates
ist, und Fällen, bei denen nur das subjektive Gefühl und In-
teresse des Erblassers entscheidet und die Enterbung eine
^) Cf. auch preuss. ALR. I 12, § 599, das nur den Fall der testa-
mentarischen Erbschaft behandelt. Dernburg, Preuss. Landrecht III
§ 101, Note 7. Code civil a. 727. Laurent, Principes du droit civil
t. IX Nr. 3 ff.: hell, wetboek aa. 8850.
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 181
Strafe Seitens des Erblassers ist. Im ersten Falle bedarf es
der ausdrücklichen Entschliessung (Verzeihung) des Erblassers,
um die Unwürdigkeit auszuschliessen, im andern Falle ist
seine direkte, in Testamentsform gegebene, Erklärung nöthig,
um die Ausschliessung vom Erbe einzuführen.
Bei der gesetzlichen Erbfolge (zweite Abtheilung) sta-
tuiren die §§ 15 — 22 ein gemischtes Parentels jstem , auch
hierin sich dem österreichischen Bundesgesetzbuch anschliessend
und es verbessernd (österr. GB. § 730 ff.). Das österreichi-
sche Recht kennt die Parentelordnung als reine Linealerbfolge;
die Gradesnähe ist unerheblich. Diesen, bereits von Unger^)
getadelten, wunden Punkt, der „leicht zu einer gänzlichen
Zersplitterung (Pulverisirung) der Erbschaft führen kann^',
vermeidet der Entwurf; er anerkennt die Parentelordnung für
die drei ersten Parentelen, also bis einschliesslich der Gross-
eltern des Erblassers und deren Descendenz. Von da ab tritt
das Gradualsystem ein, d. h. die drei folgenden Parentelen
stehen sich im Range gleich und die Gradesnähe entscheidet;
dies ist inkonsequent, aber praktisch. Eine gewisse Willkür
wird bei allen Erbfolgeordnungen sein müssen, denn die archi-
tektonisch am schönsten aufgebaute, die des österreichischen
Rechtes, zeigt eben, dass die zu scharfe Durchführung eines
einheitlichen Prinzips zu Unbilligkeiten und wirthschaftlichen
Unzuträglichkeiten führt. Das im Entwürfe aufgestellte System
ist ein sehr beachtenswerther Versuch der Lösung dieses Kon-
fliktes zwischen Rechtskonsequenzen und praktischem Bedürf-
niss. — Während das römische und das französische Recht
ein eigentliches Erbrecht der Ehegatten nicht kennen — das
badische Landrecht hat das Letztere durch Zusätze (LR.
S. 728 a, 745 a) ergänzt — gibt der Entwurf (Kap. 3 §§ 33
bis 39), im Anschlüsse an das frühere ungarische Recht und
an das österreische Recht (§ 752 if. BGB.), dem überlebenden
^) Unger, Oesterreich. Erbrecht § 32, Note 2. — Kohler, Ge-
sammelte Abhandlungen S. 362 ff.
182 Hachenburg.
Ehegatten Rechte am Nachlasse des Vorversterbenden: theils
Nutzniesung, theils Eigenthum^ je nachdem der Ehegatte mit
Descendenten oder anderen Erben zusammentrifft. — Die den
Ehegatten zugesprochenen Theile sind weitgehend, weiter, als
sie sich in irgend einer der neueren Gesetzgebungen finden;
so erhält beim Zusammentreffen mit den Grosseltern des Erb-
lassers der hinterbliebene Ehetheil zwei Drittel des Nachlasses,
während ihm z. B. das österreichische Gesetzbuch in diesem
Falle nur ein Viertel zuerkennt. — Einen Anklang an die
deutschrechtliche „Wittweugerade^^ ') gibt § 34 Abs. 3 des
Entwurfs. Im Falle des Zusammentreffens mit anderen Erben
als Descendenten erhält der überlebende Ehegatte „Hausge-
räthe, Haus- und Wohnungseinrichtung^^ ausschliesslich. Wie
dies gemeint ist, ob nur der Ehegatte ein Vorrecht hat, diese
Objekte auf sein Erbtheil bei der Theilung zu erhalten, oder
ob er als gesetzliches Prälegat sie beansprucht, ist aus der
Fassung des Gesetzes und des § 14 nicht ersichtlich. Der
Zweck ist offenbar der, dass der Ehegatte nicht aus der bis-
herigen Häuslichkeit vertrieben werden soll, nicht aber, ihm
einen weiteren Vortheil zuzuwenden, denn die frühere Grund-
lage der Gerade, die Ausschliessung der Frau von dem übrigen
Nachlasse, besteht nicht mehr. Eine schärfere diesbezügliche
Fassung des § 34 Abs. 3 wäre daher nothwendig. — Während
das uneheliche Kind seiner Mutter und deren Verwandten
gegenüber dem ehelichen gleichsteht (§ 16 b), gibt der Ent-
wurf (Kap. 4 §§ 40 — 45) dem in öffentlicher Urkunde oder im
Testamente anerkannten unehelichen Kinde auch Erbrechte
gegen den unehelichen Vater, vorausgesetzt, dass er keine
eheliche Descendenz hinterlässt. Der Mutter gegenüber steht
der Entwurf also auf dem Standpunkte des römischen Rechtes
(fr. 2, fr. 4 D. unde cognati 38, 8), dem sich auch preuss.
ALR. II 2 § 639, 656 ff., österr. GB. § 754 anschliessen; be-
züglich des Vaters nähert er sich dem französischen Systeme
') Stobbe, Privatrecht V S. 136 § 323.
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 183
und dessen Anerkenntniss des ^^enfant natureP' (a. 756 s. s.).
Das ,, uneheliche anerkannte'^ Kind erhält einen Theil des Nach-
lasses. Ob nicht auch im Falle der Anerkenntniss vor Ab-
schluss der Ehe, aus der Abkömmlinge und Ehegatten vor-
handen sind, dem unehelichen Kinde ein Theil gebührte, wäre
sehr zu erwägen (code civil a. 337).
Bei der Kollation (5. Kap. §§ 46 — 55) hat sich der Ent-
wurf für die römische Anordnung entschieden. Nur diejenigen
Zuwendungen des Erblassers sind einzuwerfen, bei denen an-
zunehmen ist, dass sie als Voraus für den Erbgang gegeben
werden; das österreichische System, das nur die Anrechnung
auf den Pflichttheil regelt (§ 787 iF.), ist ebenso vermieden,
als das französische (a. 843 ff.), das alle Erben zwingt, alles
vom Erblasser ex titulo lucrativo Empfangene' zur Theilung
zurückzubringen (rapporter). Ein Anrechnen des Vorempfange-
nen gibt es nur bei der Descendenz. Fraglich erscheint
hierbei nur die Einrechnung der vom Erblasser bezahlten
Schulden des Kindes. Ein Anhalt ist im römischen Rechte
hierfür nicht gegeben (s. aber österr. BGB. § 788 und Zürich.
OB. § 1909). Eine Schuldenzahlung, falls sie überhaupt in
Schenkungsabsicht geschieht, ist jedoch wie jede andere
Schenkung zu behandeln. — Bei der schwierigen Frage der
Kollation der kraft Repräsentationsrecht Erbenden hat sich
der Entwurf nicht völhg von der Repräsentationsfiktion be-
freien können. Am weitesten in der Konsequenz dieser Thorie,
dass der vor dem Erblasser verstorbene Descendent von dessen
Descendenten repräsentirt wird, geht bekanntlich der code civil
{a. 847 ff.), der mit kühner Unerschrockenheit den Repräsen-
tativerben alles seinem Ascendenten Gegebene einwerfen lässt,
ohne Rücksicht, ob er diesen beerbte oder nicht, und diesem
Beispiel folgt § 50 des Entwurfes ^). Allein jene Repräsen-
tation besagt nichts weiter, als dass innerhalb gewisser Paren-
telen die Gradesnähe unerheblich ist, dass aber mehrere Des-
') Kohler, Ges. Abhandlungen S. 367 ff.
184 Hachenburg.
cendenten eines vorverstorbenen Erben nicht mehr erhalten,
als ihr Ascendent erhalten hätte. Dass sie einwerfen sollen.
was sie nie erhielten, ist ungerecht und widerspricht dem
Zwecke des Gesetzes: die Gleichheit unter den Kindern her-
zustellen. Eine weitere Konsequenz zeigt § 59. Der Entwurf
anerkennt den Erbverzicht durch Vertrag zwischen dem Erben
und dem Erblasser. Dieser Vertrag soll auch die Kinder des
Verzichtenden binden. Während der Entwurf die weitere
Konsequenz des code civil, dass der Verzichtende nicht „re-
präsentirt^^ werde, für den Fall des Ausschiagens der aner-
fallenen Erbschaft nicht zieht (§ 389), soll in einem Vertrage
über das Recht der Descendenz des vermuthlichen Erben frei
disponirt werden. Ein Vertrag bindet aber diese Descendenten
nur, soweit sie seine Erben sind, und nur soweit könnte eine
Rechtswirkung auch für sie eintreten ^).
Auch in Bezug auf den Pflichttheil, den der dritte Theil
behandelt, schliesst sich der Entwurf dem römischen Systeme,
so wie es in das österreichische Gesetzbuch aufgenommen ist,
an, d. h. er gibt den Pflichttheil nur für Descendenten und
Eltern und diesen, gleich dem späteren römischen Rechte, nur
ein Recht auf eine Werthquote (§ 67), er ist also im Gegen-
satze zum französischen Rechte (a. 913 ff. code civil), wonach
der Pflichttheil ein unentziehbares Stück des Nachlasses ist
und es dem Erblasser nur zusteht, über den „disponiblen^'
Theil zu bestimmen. Mit dem österreichischen Gesetzbuch
(§ 773) und preussischen Allgemeinen Landrecht (II 2 § 419 ff.)
kennt der Entwurf die Ausschliessung vom Pflichttheil im
Interesse des überschuldeten Erben (§ 88). Der Niessbrauch
muss auch hier dem Kinde bleiben; das Eigenthum erhalten
die Descendenten des Kindes. Der Fall, wie es sein soll,
wenn dieses Kind ohne Kinder stirbt, ist nicht vorgesehen;
eine Bestimmung, wie sie das preuss. ALR. II 2 § 427 kennt.
») So das preuss. ALR. II 2 § 358.
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 185
dass die Geschwister von Abkömmlingen substituirt werden
dürfen, scheint nicht empfehlenswerth, da derartige Ausnahmen
nicht ausgedehnt werden sollen.
Die nun folgenden Normen über Erfolge auf Grund der
,, Verfügung des Erblassers'^ bieten zunächst in den Kap. 1
bis 4 weniger allgemeines Interesse. Testamentsformen sind
die lokalsten Theile des Erbrechtes; sie müssen sich nach den
Bedürfnissen und Fähigkeiten des Volkes, in dem sie gelten
sollen, richten, und so anerkennt dann der Entwurf (§ 144 ff.)
auch das mündliche Testament, allerdings mit der Einschränkung,
dass es seine Kraft verliert, wenn der Erblasser innerhalb
dreier Monate nach der Errichtung des Testamentes stirbt,
eine Einschränkung, die das österr. GB. § 585 ff, das gleich-
falls das mündliche Testament aufnahm, nicht kennt. — Die
mündlichen Testamente sind demnach zu Nothtestamenten ge-
worden, d. h. also für die Fälle, in denen ein des Schreibens
Unkundiger keine Möglichkeit hat, sich der Form des öffent-
lichen Testamentes zu bedienen, ein Gedanke, der im Zürich.
GB. § 2069 am deutlichsten zum Ausdrucke kam: das münd-
liche Testament ist danach statthaft im Falle plötzlicher Todes-
gefahr, es ist gültig, falls der Erblasser stirbt, ohne dass er
ein ordentliches Testament errichten konnte.
Einen Unterschied zwischen Testamenten und Kodizillen
kennt der Entwurf mit Recht nicht. Es gibt nur eine Form
der letzten Willenserklärung. Hiermit stimmt die Richtung
des modernen Rechtes überein. Wohl aber besteht der Unter-
schied zwischen der Erbeseinsetzung und dem Legat, also im
Einklang mit dem römischen, im Widerspruche mit dem fran-
zösischen Systeme; im Gegensatze zu dem Letzteren steht
auch die Zulässigkeit der Nacherbsetzung (7. Kap. § 216 ff.),
in Anlehnung an das österr. GB. § 608 ff.; sie ist aber in
der Regel nur in einem Grade wirksam. — Eine gleichzeitige
Behandlung der Familienfideikommisse, wie sie das österreichi-
sche Recht a. a. 0. vornimmt, hat der Entwurf vermieden ; eine
principielle Verwerfung ist darin nicht zu sehen. Nur diese
185 Hachenburg,
besondere Materie ist nicht geregelt. Es bleibt zunächst bei
dem bestehenden Rechte.
Die Frage des wechselseitigen Testamentes wird im
8. Kapitel (§ 235 fF.) behandelt. Die gemeinsamen Testa-
mente sind dem römischen Rechte nicht bekannt gewesen ^^),
sie gehören der späteren Entwickelung an und sind durch die
Praxis und die neuere Kodifikation verschieden ausgebildet.
Der Zug der Gesetzgebung geht auf Einschränkung. Das
französische Recht verbietet sie vollständig (968 code civil),
dessgleichen Holland (a. 977). Preussen erlaubt nur Ehe-
leuten die gemeinsamen Testamente. Oesterreich (BGB.
§ 1248) gestattet den Ehegatten an einem und demselben Tage
sich gegenseitig, oder auch andere Personen als Erben einzu-
setzen. Diesem letzteren Systeme- folgt der Entwurf. Ehe-
gatten allein haben dies Recht. Dass es auch Brautleuten im
§ 235 Abs. 1 zugesprochen, wird in Abs. 2 dadurch wieder
modifizirt, dass das Testament nur unter der Bedingung des
Zustandekommens der Ehe gültig ist, d. h. also nur für den
Fall, dass das Testament unter Ehegatten in Wirksamkeit
tritt. Eheleute haben das Recht der Errichtung schon vor
Eheschluss. Annahme bei der gegenseitigen Erbeseinsetzung
genügt nicht, um die Verfügung als Erbvertrag zu betrachten,
wohl aber der Verzicht auf den Widerruf. Indess wird hier im
einzelnen Falle eine andere Auslegung aus den konkreten Um-
ständen nicht unstatthaft sein, obwohl der Wortlaut in Abs. 3
etwas zu kategorisch („ist anzusehen'^) lautet. — Die Einwirkung
der Ehescheidung (preuss. ALR. II 1 § 489) ist im Entwürfe
erst im folgenden Kapitel („Aufhebung der Testamente") be-
rührt. Eheungültigkeit und Scheidung vernichtet jedes Testa-
ment, also auch das wechselseitige. — Das Widerrufsrecht
(preuss. ALR. § 494 II 1, österr. BGB. § 1248, sächs. GB.
§ 2199) ist jedem Theile jederzeit gestattet (§ 251 Entwurf),
i*^) Wind scheid, Pandekten III § 568, Note 2. - Stobbe, Privat-
recht V § 307, S. 251.
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 187
denn sobald das Widerrufsrecht völlig aufgehoben wäre^ läge
ja ein Erbvertrag vor. Jedoch wirkt bei wechselseitiger
Erbeseinsetzung der Widerruf der einen Seite die Hinfällig-
keit des dem Widerrufenden zugewendeten (anders österr.
BGB. a. a. 0.). Es ist also die Ansicht zu Grunde liegend,
dass das Testament Jedes unter der Bedingung der Geltvmg
der Verfügung des Andern geschrieben wurde. Die ,, Vor-
aussetzung'^ würde nicht zureichend sein^ denn nach der Be-
stimmung des Gesetzes tritt die Wirkung ipso iure ein.
Die Aufhebung des Testamentes (9. Kap.) schliesst sich
an das geltende Recht, wie es sich auch im preuss. ALR. I
12 § 563 ff., österr. BGB. § 713 ff., code civil a. 1035 s.,
holl. wetboek aa. 1039 v. findet. Der Grundsatz des römi-
schen Rechtes , dass jede Errichtung eines späteren Testa-
mentes ohne Rücksicht auf seinen Inhalt das frühere vernichte
(fr. 1, fr. 12 § 1 D. de iniusto 28, 3 c. 29, C. de test. 6, 23),
ist verlassen.
So wie die gleichzeitige Beerbung ab intestato und ex
testamento (Entwurf § 10), anerkennt das moderne Recht die
gleichzeitige Beerbung aus mehreren Testamenten. Das preussi-
sche Landrecht (§ 574 a. a. 0.) fordert noch ausdrückliche
Erklärung des Testators, dass auch die frühere Erbeseinsetzung
in Kraft bleibe. Das österreichische Recht (§ 713) hält es
schon für ausreichend, dass der Erblasser deutlich zu erkennen
gab, es solle das frühere neben dem neuen Testamente be-
stehen. Der code civil (a. 1036) und, ihm folgend, holl. wet-
boek (a. 1041) verlangt ausdrücklichen oder aus dem ganzen
Inhalte des Testamentes ersichtlichen Widerruf des früheren
letzten Willens; soweit kein Widerruf, soweit bleibt das frühere
Testament. Der Entwurf zeigt sich ebenfalls von dem Ge-
danken getragen, dass nicht der formelle Akt es ist, der das
frühere Testament aufhebt, sondern der durch dasselbe erklärte
AVille des Erblassers. Er drückt dies nur nicht im Princip,
sondern kasuistisch aus. Jede Erbeseinsetzung aufs Ganze
hebt die frühere auf, ganz konsequent, denn zweifache Ver-
188 Hachenburg.
fügung über das Ganze kann nicht der Wille des Erblassers
sein; im andern Falle, soweit kein ausdrücklicher Widerruf
vorliegt, nimmt nur eine widersprechende Verfügung dem
früheren Testamente seine Wirkung. Es wäre die ausführ-
liche Darstellung der §§ 245, 246 Entwurf nicht erforderlich.
Die Aufstellung des Grundsatzes, soweit keine ausdrückliche
Erklärung vorliegt, wirkt der in der Errichtung eines neuen
Testamentes liegende stillschweigende Widerruf nur, wenn er
deutlich aus der neuen Verfügung und deren Widerspruch zur
früheren erkennbar ist, genügte.
Die Unwirksamkeit des Testamentes z. G. eines Ehe-
gatten für den Fall der Ungültigkeit oder der Ehescheidung
der Ehe ist schon oben berührt. Hierin dürfte der Entwurf
zu weit gehen. Einmal hat das Gesetz kein Interesse daran,
bei der anerkannten Freiheit die Testamente zu widerrufen,
den Vormund der Erblasser zu spielen, wenn trotz gelöster
oder ungültiger Ehe der getrennte Ehegatte sein Testament
bestehen lässt, so darf das Gesetz nichts dagegen haben; nur
im Falle man den schuldigen Theil mit Vermögensstrafen be-
legen will, kann, aber alsdann doch nur zu Ungunsten dieses
Theiles, die letztwillige Verfügung ihre Wirkung verlieren.
Dass durch Ungültigkeit oder Scheidung der Ehegatte auch
sein gesetzliches Erbrecht verliert (§ 38 des Entwurfs), lässt
sich nicht zur Analogie heranziehen, denn damit wird der ge-
setzlichen Erbfolge die Grundlage entzogen, während ein Wider-
ruf des Testamentes nicht hieraus folgt, ganz abgesehen davon,
dass der Putativehegatte ja sein Erbrecht behält. Es ist kein
Grund einzusehen, wesshalb der unschuldige Theil, falls der
schuldige sein Testament nicht widerrufen hat, der Vortheile
hieraus verlustig gehe. Nur für die wechselseitigen Testa-
mente höchstens Hesse sich dies aus dem von diesem als noth-
wendig vorausgesetzten innigen Verhältnisse, aus der Be-
schränkung auf Ehegatten erklären (preuss. ALR. II 1 § 489).
Beim Vollzuge des Testamentes (Kap. 10) ist die Be-
kanntmachung des Testamentes durch das Gericht beachtlich.
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 189
Rechtsfolgen sind vom Gesetze keine daran geknüpft, ausser
der statuirten Schadensersatzpflicht des Aufbewahrers, der das
Testament nicht dem Gerichte übergibt (§ 257 Entwurf).
Eine Einantwortung des Nachlasses durch das Gericht in jedem
Falle nach vorheriger Verhandlung (österr. BGB. § 797) kennt
der Entwurf nicht, und will er auch mit der erwähnten Be-
stimmung nicht einführen. Der Zweck kann nur der sein,
dass ein Nichterbe, der ein Testament besitzt, dem Erben
durch die Bekanntmachung Kenntniss gebe, und dass der
Erbe, der auf Grund des Testamentes das Erbe antritt, eine
Konstatirung seines Rechtes verlange. — Die Regelung des
Verhältnisses der Testamentsvollzieher (§§ 261 — 273) ist zweck-
entsprechend. Eine Beschränkung, wie sie der code civil
(a. 1006) aufstellt, ist vermieden, da auch der Entwurf die
dem französischen Rechte eigenthümliche saisine des Exeku-
tors ^^) nicht kennt.
Das 11. Kap. des 4. Theiles behandelt sehr ausführlich
die Vermächtnisse. Sie stehen im Gegensatze zu der bisher
geregelten Erbeseinsetzung. Sie setzen einen Erben voraus,
dem ein Legat auferlegt ist. Der Entwurf nimmt also das
System des römischen Rechtes an (fr. 116 pr. D. de leg. I^
30), wie es auch vom preussischen Allgemeinen Landrecht
(I 12 § 6) und österreichischen Bürgerl. Gesetzbuch (§ 535) in
ausdrücklicher Definition übernommen, auch vom holländischen
Gesetzbuch (Art. 1004 und 1005), das hier sein französisches
Vorbild verlässt, als Gegensatz von erfstelling und legat an-
erkannt ist, und verwirft das französische System, das keinen
Unterschied zwischen Erbeseinsetzung und Vermächtniss kennt.
Dem code civil ist jede testamentarische Zuwendung, wenn
auch des ganzen Vermögens, ein legat. Da ein begrifflicher
Unterschied besteht, so ist die Unterscheidung auch in der
Terminologie zweifellos vorzuziehen.
^^) Ren au d., Zeitschrift für Rechtswissenschaft des Auslandes 20
S. 75 ff.
190 Hachenburg.
Anerkannt ist auch das Prälegat (§ 282 Entwurf). Es
soll den Erben ^,im Voraus^^ aus dem Nachlasse gegeben sein,
oder, wie es das österreichische Gesetzbuch nennt, ein mit
einem Legat bedachter Miterbe ist in dieser Beziehung nur
Legatar (§ 648). — In ausführlicher Kasuistik sind die ein-
zelnen Modalitäten der Legate behandelt (§§ 289 — 342), die
sich vielfach an das österreichische Bürgerl. Gesetzbuch und
damit an das römische Recht anschliessen (österr. BGB. §§ 656
bis 680, preuss. ALR. I 12 § 300 fF.). Dabei dreht es sich
lediglich um specielle Auslegungsfragen und es dürfte hier
das System des code civil vorzuziehen sein, der von jeder
Kasuistik abstrahirt (aa. 1014 ff.). Die allgemeine Auslegungs-
regel, dass der Wille des Erblassers entscheidend ist, genügt.
Zu sagen, was z. B. unter einer „Wirthschaftseinrichtung^^ ge-
meint ist (Entwurf § 303) u. s. w., ist nicht Sache des Ge-
setzes, sondern der jeweiligen richterlichen Feststellung.
Das Vermächtniss einer fremden Sache hält der Entwurf
principiell für ungültig (§ 291 Abs. 1), erklärt aber auf inter-
pretativem Wege, falls nämhch der Erblasser Kenntniss hatte,
dass die Sache nicht ihm gehöre, das Legat für wirksam.
Die neueren Gesetze äussern sich verschieden. Der code civil
(a. 1021) erklärt ein solches Legat schlechthin für ungültig,
wie er auch den Verkauf einer fremden Sache nicht aner-
kennt (a. 1599). Das holl. wetboek a. 1014 lässt wenigstens
das Legat dahin zu, dass der Erbe oder Legatar auferlegt
sei „aan deerden zekere uitkeeringen uit zijne eigene goederen
te doen^^ Das österreichische Recht hält ebenfalls an der
Ungültigkeit des Legates fest, gestattet aber dem Testator
eine ausdrückliche Bestimmung, dass der Erbe die einem
Dritten gehörende Sache erwerben und dem Legatar geben
soll (BGB. § 662). Das preussische Recht (ALR. I 12 § 377)
endlich nimmt dies stets als Willen des Erblassers an; stets
muss der Erbe „es sich möglichst angelegen sein lassen, sie
dem Legatario zu verschaffen^^ — Der Standpunkt des Ent-
wurfs ist insofern zu billigen, als er korrekt den Schwerpunkt
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 191
auf den Willen des Erblassers stellt. Allein nicht zutreffend
ist der Gegensatz von Regel und Ausnahme. Die beiden
Legate, die in § 291 Abs 1 und Abs. 2 b erwähnt sind, stehen
nicht in sub-, sondern in koordinirtem Verhältniss. Ein Anderes
ist der Wille des Erblassers, eine bestimmte Sache solle aus
seinem Vermögen an den Legatar kommen, ein Anderes der
Wille, es solle der Erbe aus Mitteln der Erbschaft diese Sache
z. G. des Legatars erwerben. Das erste Legat ist unwirk-
sam, sobald die Sache dem Erblasser nicht gehört, er wollte
sie nur als Stück seines Vermögens hingegeben haben. Das
Legat wäre keine Belastung des Erben, sondern eines Dritten.
Im zweiten Falle ist der Erbe zu einem Handeln verpflichtet,
und dieses setzt eben voraus, dass die Sache einem Dritten
gehört. Wann das Eine, wann das Andere gewollt ist, bleibt
dem einzelnen Falle überlassen. Auch das Wissen des Erb-
lassers, dass ihm die Sache nicht gehört, kann nicht stets ein
sicheres Moment für den Willen bilden. Auch wenn er wusste,
dass die Sache Eigenthum eines Dritten sei, kann es nur sein
Wille gewesen sein, sie selbst zu erwerben, nicht auch seinem
Erben eine Last aufzuerlegen.
Bezüglich der Erbverträge (Kap. 12 §§ 353 — 369) zeigt
der Entwurf die restringirende Tendenz, die auch das öster-
reichische Bürgerl. Gesetzbuch kennt. Der Erbvertrag hat sich
gegen das römische Recht seine Geltung erkämpfen ^^) müssen.
Allgemeine unbedingte Anerkennung im Gebiete des deutschen
gemeinen Rechtes hat er bis heute nicht gefunden, und wäh-
rend das preussische Allgemeine Landrecht (I 12 § 617 ff.)
ihn allgemein für zulässig erklärt (desgleichen das sächs. BGB.
§ 2542 ff.), wird er andrerseits wieder vom französischen
Rechte auf Zuwendungen im Ehevertrage, sei es von Dritten
an die Brautleute, sei es von diesen unter einander, beschränkt
(a. 1082 s. Code civil) und von dem österreichischen Bürgerl.
^^) Be seier, Erbverträge, insbes. III S. 201 ff. — Siegel, Erb-
recht S. 98 ff.
192 Hachenburg.
Gesetzbuch (§ 1249, § 602) nur für die Ehegatten unter sich
zugelassen. Dies Letztere geht also noch weiter in der Ein-
schränkung der Erbvertragsfähigen, als der code civil, lässt
den Vertrag aber auch während der Ehe zu. — Dieses öster-
reichische System wählte auch der Entwurf; nicht nur im Ehe-
vertrage, sondern in jeder der Testamentsform entsprechenden
Urkunde erklärt er den Erb vertrag, solange die Ehe dauert,
für statthaft; er gibt, im Gegensatz zum österreichischen
Bürgerl. Gesetzbuch (§ 1253), das stets ein Viertel des Ver-
mögens zur freien Verfügung vorbehält, das Recht, über das
ganze Vermögen zu verfügen. Für die österreichische Be-
stimmung spricht, dass sie die völlige Gebundenheit des Erb-
lassers mildert. Eine ähnlcihe Bestimmung wäre wünschens-
werth.
Mit dem österreichischen Rechte (§ 1252) und im Gegen-
satze zum französischen (a. 1083), das jede Verfügung aus
unentgeltlichem Titel versagt, lässt der Entwurf dem Erblasser
die volle Verfügungsfreiheit durch Rechtsgeschäfte unter Leben-
den. Die Schenkung ist erlaubt. Doch ist die Anfechtung
der zur Vereitelung des Erbvertrags vorgenommenen Rechts-
geschäfte vorgesehen (§ 361 Abs. 2).
Im Anschlüsse hieran wird der uneigentliche Erbvertrag,
d. h. der Vertrag über die Erbschaft eines noch lebenden .
Dritten behandelt (§ 369). Systematisch wäre es besser, dem
8. Kapitel der 5. Abtheilung (von Erbschaftsverkäufen) ein-
zureihen, wie es auch das preussische Landrecht (I 11 § 446)
thut, denn in beiden Fällen liegen Verträge über Erbschaft
als Vermögen, im einen über das einer noch lebenden, im
andern über das einer verstorbenen Person vor. Der Entwurf
schliesst sich der Reihe der Gesetzgebungen an, die diesen
Vertrag für unsittlich und daher ungültig halten. Das römi-
sche Recht anerkannte ihn, sobald der Dritte (künftige Erb-
lasser) seinen Konsens gab ^^). Für Gültigkeit sind von den
0 Wind scheid § 529 Note 4, § 670 Note 6.
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 193
neuen Gesetzen nur sächs. BGB. § 2563 (auch hierin eine
Kodifikation des gemeinen Rechtes) und Zürich. GB. § 2138
(dessen , ^Anzeige" an den Erblasser den gemeinrechtlichen
Konsens noch mehr abschwächt). Die anderen Gesetze sind
für unbedingte Unwirksamkeit, z. B. preuss. ALR. I 11 § 446
(für den Erbschaftskäufer) ^^), code civil aa. 791, 1130, 1600,
österr. BGB. § 879 B. 4. Der Zusatz des Entwurfs, dass
auch die Zustimmung des Erblassers daran nichts ändere, ist
nur historisch zu erklären, denn dies ist selbstverständlich,
sobald die Regel allgemein lautet.
Was im 5. Theile (zunächst im Kap. 1 und 2) über Er-
werb von Erbschaft und Vermächtnissen gesagt ist, sind Re-
geln, die Gemeingut der modernen Kulturstaaten geworden
sind; es sind die von den Römern entwickelten, von den Neueren
übernommenen Vorschriften. An der Untheilbarkeit und Un-
bedingtheit der Erklärung hält auch der Entwurf fest (§ 380).
Das Accrescenzrecht ist auch hier „plus ius non decrescendi
quam accrescendi" (§ 381 fi'.) u. s. w. — Von Interesse ist
dann wieder die Regelung der Transmission. In dem Rechts-
system, bei dem die Erbschaft in ipso iure auf den Erben
übergeht, macht der weitere Uebergang dieser Erbschaft auf
den Erben des Erwerbers, auch wenn dieser ohne Erklärung
stirbt, keine Schwierigkeit. Bei den Gesetzgebungen aber,
die, wie das römische Recht und die ihm folgenden, eine Tren-
nung von Anfall und Erwerb kennen, ist die Folge die, dass
der Tod des Erben ohne Antretung der Erbschaft dies specielle
Erbrecht vernichtet und der Erbgang eintritt, als ob jener
Erbe nie vorhanden war. Der hierin liegenden Unbilligkeit
sollte im späteren römischen Rechte die Transmission abhelfen ^^).
Die diesbezüglichen Bestimmungen gingen von einzelnen Fällen
aus, das Princip der Unübertragbarkeit des anerfallenen Erb-
^^) üeber die Erbverzichte unter den Miterben von Anfall der
Erbschaft s. I 12 § 649. Eine Abweichung vom Princip ist hierdurch
nicht gegeben, da kein Vertrag de hereditate tertii darin liegt.
15) Windscheid § 600 Note 3 ff.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. Jg
194 Hachenburg.
rechtes immer mehr durchbrechend. Das österreichische Ge-
setzbuch (§ 809) lässt die Erben des Erben in sein Recht^
anzunehmen oder auszuschlagen, eintreten. Dasselbe gilt vom
Entwurf. Eine direkte Bestimmung, wie das österreichische
Bürgerl. Gesetzbuch, enthält er nicht. Allein seine Vorschrift
in § 387, dass den Erben des ohne Erklärung gestorbenen
Erben eine neue Frist zur Entscheidung auf Antrag der in
§ 386 benannten Personen zu setzen ist, ergibt das Trans-
missionsprincip. Damit ist aber ausgesprochen, dass jedes
Erbrecht von Zeit des Anfalls an vererblich ist und gleich-
zeitig der Hauptunterschied zwischen dem römischen und dem
germanischen System gehoben.
Der Erbe, der die Erbschaft annahm, haftet für die
Schulden der Erbschaft (3. Kap.). In diesem Punkte, bezüg-
lich der Ausdehnung der Haftbarkeit, verlässt der Entwurf
das römische Princip der unbeschränkten Haftung und nimmt
das deutschrechtliche System, das nur eine Haftung mit dem
Erbschaftsvermögen kennt, an. Allein, wie das römische Recht
durch das beneficium inventarii dasselbe Resultat erzielt wie
das deutsche, die Einschränkung der Haftung auf das Ver-
mögen des Erblassers, so kommt der entgegengesetzte Stand-
punkt in der Gestaltung des modernen Rechtes doch wieder
dem römischen Rechte näher, indem er die Bewahrung dieser
beschränkten Haftbarkeit an bestimmte Voraussetzungen, ins-
besondere wieder an die Errichtung des Inventars, knüpft.
Das preussische Allgemeine Landrecht (I 9 §§ 413 — 444) kennt
als das Principale die beschränkte Haftung; der Antritt mit
Vorbehalt ist das Normale; es bedarf der ausdrücklichen Er-
klärung, dass ohne Vorbehalt angenommen werde; Antretung
durch Einmischung gilt als sub beneficio erfolgt, d. h. also^
jede Erbschaftsannahme hat nur die beschränkte Haftung zu
Folge. Erst, wenn die gesetzliche Frist verstrich, ohne dass
das Inventar errichtet wurde, wird der Erbe für „einen solchen,
der die Erbschaft ohne Vorbehalt angetreten hat, geachtet^^
Das Recht der beschränkten Haftung ist durch die rechtzeitige
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 195
Errichtung eines Inventars zu wahren. — Das österreichische
Gesetzbuch (§ 800 ff.) nähert sich wieder mehr dem römischen
Systeme. Jede Erbschaftsannahme muss die Erklärung ent-
halten, ob sie unbedingt oder mit der Rechtswohlthat des In-
ventars erfolgte, da das Gesetz nur eine Annahme vor Ge-
richt kennt (797 ,,Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig
in Besitz nehmen^'), so setzt es eine ausdrückliche Erklärung
stets voraus. Der Erbe hat hiernach die Wahl zwischen der
einen oder anderen Art der Haftung. Aber die beschränkte
Haftbarkeit verlangt auch hier, das Inventar, nur dass der
Staat für den Erben sorgt und ihm von Amtswegen das In-
ventar errichtet. Der code civil ist am meisten römisch-recht-
lich; er geht von der unbegrenzten Haftung aus, gibt aber
dem Erben das Recht, sub beneficio anzutreten; dies Recht
hat er, solange er nicht unbedingt angenommen hat. Die Er-
richtung des Inventars ist dann die weitere Bedingung seiner
beschränkten Haftung (aa. 793 s.). Die jüngste der deutschen
Kodifikationen, das sächsische Bürgerl. Gesetzbuch (§ 2318)
dagegen kennt wieder nur eine Haftung mit der Erbschaft;
eines Inventars bedarf es nicht.
Auf diesem letzteren Standpunkte steht der Entwurf. Der
§415 stellt den Satz an die Spitze, dass der Erbe nur mit
dem Nachlasse haftet. In § 417 ist der Fall vorgesehen, dass
kein Inventar errichtet wurde; allein die Folge ist keine un-
bedingte Haftung, sondern nur ein Einbekennen des Nach-
lasses und eidliche Erhärtung desselben. Dies letztere ist
kein besonderer Zwang zur Inventarisirung , denn auch bei
diesem muss ein Eid auf dessen Richtigkeit geleistet werden.
Die Gläubiger haben das Recht des Gegenbeweises gegen
Einbekenntniss und Inventar. Es hat also der Entwurf in
dieser Richtung die, wenn auch indirekte, Inventarpflicht völlig
abgestreift; das Inventar ist nur Beweismittel gleich jedem
anderen, kein Formalakt zur Rechtserhaltung. Nun ist zwar
unzweifelhaft, dass eine unbegrenzte Haftung nicht logisch
nothwendig aus dem Princip des Erbgangs folgt, und auch
196 Hachenburg.
das römische Recht kennt ja die unbegrenzte Haftung nicht
für Deliktsschulden. Es lässt sich ebensowohl daran festhalten,
dass die Gläubiger nicht mehr verlangen dürfen, als den im
Vermögen des Erblassers enthaltenen Werth zu ihrer Befrie-
digung zu erhalten; allein sie haben ein Recht darauf, dass
dieses Vermögen ihnen sicher gestellt ist, und eben darum
scheint die Inventarpflicht nothwendig. Ob man von der einen
oder anderen Seite ausgeht, als Princip die schrankenlose oder
eingeschränkte Haftung annimmt, im Resultat ist diese letztere
zu bedingen. Durch die Fertigung des Vermögensverzeich-
nisses, das „Einbekenntniss^^ des Entwurfs, d. h. also eine
allgemeine Angabe des Werthinhaltes aus dem Gedächtniss,
ist ein problematischer Ersatz dafür. — Während also das
beneficium inventarii im eigentlichen Sinne keine Aufnahme
fand, ist das beneficium separationis im 4. Kap. (§§ 430 bis
436) eingehend geordnet; der Grundgedanke, dem römischen
Rechte entstammend, ist überall derselbe. Die Gläubiger des
Erblasser? erwirken einen Gerichtsbeschluss, der die Erbschaft
dem Zugriff der Gläubiger des Erben entzieht, nur die Durch-
führung ist eine verschiedene. Das römische Recht lässt dem
Erben die Erbschaft, aber seine Verfügungen sind anfechtbar
(cfr. 2 D. de separ. 42, 6). — Das preussische Allgemeine Land-
recht, das den Konkurs des Erben voraussetzt, fordert nur,
dass das Vermögen des Erblassers „vorzüglich'^ zu ihrer Be-
friedigung verwendet werde. Die Verwendung erfolgt aber,
da keine diesbezügliche Bestimmung besteht, durch den Kon-
kursverwalter. Der Code civil (a. 878) begründet ein Vorrecht
der Gläubiger der Erbschaft, verlangt aber, damit es bezüg-
lich der Grundstücke der Erbschaft wirke, Eintragung in das
Hypothekenbuch; die Erbmasse bleibt in den Händen des
Erben und im Falle des Konkurses nach dem Erbanfall in
denen des Masseverwalters. Das österreichische Bürgerl. Gesetz
hält durch die Separation die beiden Vermögensmassen auch
äusserlich auseinander (§ 812). Der Antrag geht direkt dar-
auf, dass das Vermögen vom Gericht bewahrt oder durch
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 197
einen eigenen Kurator verwaltet werde; doch muss der Antrag
vor der Einantwortung des Vermögens an den Erben ge-
schehen. Der Entwurf schliesst sich insoweit dem letzteren
Systeme an, als er die Verwaltung des abgesonderten Erh-
vermögens durch einen Nachlasskurator anordnet (§ 430 Abs. 4).
Doch ist der Antrag auf Absonderung, da der Entwurf eine
besondere Einantwortung nicht kennt, an eine Frist von
3 Monaten, vom Tode des Erblassers gerechnet, gebunden.
Zugelassen sind nur die Gläubiger und Vermächtnissnehmer,
die ihren Anspruch durch eine Urkunde, die Letzteren sogar,
die ihn durch das Testament belegen. Eine derartige Be-
schränkung kennen die anderen Gesetze nicht. Es sollte die
Glaubhaftmachung auch auf andere Weise gestattet sein und
dies umsomehr, als § 432 dem Erben ein Recht gibt, die ab-
sondernden Gläubiger zur Erhebung der Klage zu zwingen.
Durch diese Vorschrift, sowie die in § 431 vorgesehene Mög-
lichkeit der Abwendung der Separation durch Sicherstellung,
gewinnt das vom Entwürfe geregelte Verfahren Aehnlichkeit
mit dem modernen Arrestprozesse. Die Voraussetzung ist die-
selbe: Gefahr für die Befriedigung, die glaubhaft zu machen
ist, die Abwehr durch Sicherstellung, das Recht der Einwen-
dung der Erben, die Pflicht der Klageerhebung im ordent-
lichen Prozesse, und es wirft sich daher die weitere Frage
auf, ob dem Erben nicht nur das Recht zu geben ist, wie es
§ 432 thut, die Einklagung des Rechtes des Absonderers zu
fordern, sondern gegen den Separationsbeschluss selbst Wider-
spruch zu erheben und Entscheidung hierüber im Wege des
ordentlichen Prozesses zu verlangen. Dann wäre im Abson-
derungsverfahren ein bestimmter Schutz auch für den Erben
gewonnen, der ihm mehr helfen wird, als die in § 432 Abs. 4
ausgesprochene Schadensersatzpflicht für den Fall des Dolus.
— Der Stellung der Pflichttheilsberechtigten entsprechend, die
nur Anspruch auf einen Werthantheil, nicht auf Stücke des
Nachlasses haben, ist auch ihnen das Recht der Separation
zugestanden. Die Wirkung ist auch hier die, dass die Gläu^
198 Hachenburg.
biger des Erben kein Zugriffsreclit haben; der Erbe selbst
bleibt Eigenthümer der Objekte der Erbschaft (§ 436, § 440),
doch kann, solange die Absonderung besteht, eine Theilung
der Erbmasse unter die Miterben nicht erfolgen (§ 447 Abs. 3),
denn die Separation nimmt ihnen zwar nicht ihr Recht, wohl
aber die Ausübung desselben.
Das 5. Kapitel, dessen Üeberschrift irrthümlich: „Rechte
der Erb Schafts gläubiger" lautet, will für die Gläubiger des
Erben sorgen. Ein Absonderungsrecht (preuss. ALR. I 16
§ 507) ist ihnen nicht gewährt; es bedarf dessen auch nicht,
da ja der Erbe nur mit dem Nachlasse, auch ohne Inventar,
haftet, ein Zugriff auf das Vermögen des Erben den Gläubi-
gern des Nachlasses also Dicht zusteht. — Im Falle des Ver-
zichts auf die Erbschaft sind die Gläubiger des Erben befugt,
ihre Forderung im Falle der Insolvenz ihres Schuldners gegen
den, an den die Erbschaft weiterging, geltend zu machen
(§ 441); einer vorherigen Anfechtung des Verzichtes bedarf
es nicht. Die Anordnung des Entwurfs unterscheidet sich von
dem denselben Zweck verfolgenden a. 788 code civil insofern,
als dieser eine Ermächtigung der Gläubiger des verzichtenden
Erben, die von ihm aufgegebene Erbschaft anzunehmen, an-
ordnet. Der Schuldner ist dann z. G. seiner Gläubiger als
Erbe zu behandeln, in Bezug auf den Gläubiger besteht die
Ausschlagung nicht, der Entwurf aber lässt die Ausschlagung
bestehen, er macht aber den, an welchen die Erbschaft im ord-
nungsgemässen Erbgang weiter kommt, für die Schulden des
ausschlagenden Erbensubsidiär haftbar, natürlich nur soweit,
als der Werth der Erbschaft geht. Es wird zu Gunsten der
Gläubiger ebenso gehalten, als habe ihr Schuldner die Erb-
schaft angenommen: ihre Rechte an diesen haften auf der an-
erfallenen Erbschaft. Demnach gibt der Entwurf alsbald beim
Anfall den Gläubigern Vorrecht vor den nach den Erben-
Schuldnern eintretenden Erben. — Nachweis, dass der Schuldner
z. Zeit der Ausschlagung der Erbschaft schon insolvent war,
ist nicht erfordert. Wünschenswerth wäre, den nach dem ab-
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 199
lehnenden Erben Berufenen ein Recht zu geben, durch Ueber-
antwortung des Nachlasses an die Gläubiger sich frei zu
machen, damit sie nicht genöthigt sind, für ihren vorgehenden
Erben Prozesse zu führen.
Die Theilung unter die Miterben (Kap. 6) können diese
privatim vornehmen: erst, wenn sie sich nicht einigen, tritt
das Gericht ein (§ 451). — Die Theilungsregeln (§§ 452 — 456)
bieten nichts Besonderes, ebensowenig das Haftungsverhäitniss
der Miterben für die Schulden und ihr gegenseitiges Ein-
stehen für die jedem Einzelnen zugetheilte Erbportion (§§ 457
bis 458).
Nicht behandelt aber sind die Fragen über das Verhält-
niss der Erben bei unabgetheilter Erbschaft und — einer
Konsequenz hieraus — über die Wirkung der Theilung dritten
gegenüber. Das römische Recht schuf ein Miteigenthum an
jedem einzelnen Objekte des Nachlasses; die Theilung war
eine Auflösung desselben. Erwirbt hierbei ein Miterbe Theile
eines Anderen, oder ein Dritter ein Objekt des Nachlasses,
so empfängt je der Erwerber das Recht, wie es z. Zeit der
Uebertragung ist. Das österreichische Bürgerl. Gesetzbuch
enthält keine diesbezügliche Bestimmung. Aus den §§ 554
bis 559 verb. mit §§ 841 — 849 ergibt sich der Anschluss an
das römische System. Auch der code civil nimmt Miteigen-
thum an den einzelnen Nachlassstücken an ^^), allein die
Theilung wirkt deklaratorisch (a. 883), d. h. sie hat die recht-
liche Folge, dass der einzelne Erbe oder der die im Wege
der Erbtheilung veräusserte Sache erwerbende Dritte als un-
mittelbarer Nachfolger des Erblassers betrachtet wird. Das
Miteigenthum der anderen Erben verschwindet spurlos. Diesen
römischen Ideen gegenüber steht für das preussische Allgemeine
Landrecht die Praxis auf dem Boden, dass der einzelne Mit-
erbe nur einen ideellen Antheil am Ganzen, keinen Antheil
16) Urtheil des Reichsgerichts vom 21. Oktober 1884, Entsch. 12
«. 339.
200 Hachenburg,
an den einzelnen Rechten hat^"). Die Rechtskonsequenzen
sind in einzelnen Fällen dieselben, wie die des französischen
Rechtes, in einer Reihe von Punkten müssen die Resultate
verschieden sein. — Der Entwurf enthält nun in § 437 eine
Bestimmung, wonach die Gläubiger des Erben — vorausge-
setzt dass die sonstigen Erfordernisse der Pfandrechtserwer-
bung gegeben sind — an den zum Nachlasse gehörenden Im-
mobilien ein bedingtes Pfandrecht erwerben können. Be-
dingung der Wirksamkeit ist, dass das Grundstück auf den
Namen des Erben umgeschrieben wird, d. h. also dem Erwerber
bei der Theilung zufällt. Während den Dritten gegenüber
diese Pfandrechte auf den Tag des Erwerbes datiren , gelten
sie dem Erbschaftsgläubiger, Vermächtnissnehmer und Pflicht-
theilsberechtigten erst als nach der Uebertragung der Nach-
lasssache auf den Erben erworben (§ 438). — Hieraus ergibt
sich einmal, dass jedenfalls das römische System nicht zu
Grunde liegt, denn dies lässt die unbedingte Ergreifung der
völlig unabhängig von dem Andern gedachten Miteigenthums-
quote durch das Pfandrecht zu. Allein, auch die preussisch-
rechtliche Ansicht ist nicht verwerthbar, denn der dort ange-
nommene absolute Ausschluss jeden Rechtes an den einzelnen
Objekten schliesst jede Verfügung über diese aus; eine Ver-
pfändung oder Pfändung ist unmöglich, der Erbe hat nur einen
ideellen Theil am Ganzen. Die meiste Uebereinstimmung
zeigt das französische Recht. Auch dort ist das bei unabge-
theilter Erbschaft erworbene Pfandrecht eines Gläubigers des
Erben nur wirksam, wenn die Liegenschaft auf dessen Theil
fällt, also der Pfanderwerb auch hier nur ein bedingter. Ein
Vorrecht der Erbschaftsgläubiger und Vermächtnissnehmer
anerkennt der code civil aber nur, wenn sie von ihrem Ab-
sonderungsrecht Gebrauch gemacht haben (a. 2111), während
der Entwurf ihnen dieses Vorrecht auch ohne Absonderung
'0 Urtheil des Reichsgerichts vom 21. Mai 1883, Entsch. 9 S. 272.
Gierke. Genossenschaftstheorie (1887) S. 364 Note 3.
Entwurf des ungarischen Erbrechtes. 201
gibt und für sie die Grundstücke bis zur Umschreibung auf
den Erben zufolge der Theilung sperrt. Docb wird aus der
Bestimmung des Entwurfs, dass diesen gegenüber die Pfand-
recbtswirkung erst von der Umschreibung der Liegenschaft
auf den Namen des Erben datire, nicht zu folgern sein, dass
vorher ein Recht des Erben an diese Liegenschaft nicht be-
stehe, denn es liegt nur eine Ausnahmevorschrift zu Gunsten
der Erbschaftsgläubiger vor, die darin gipfelt, dass der Pfand-
erwerb denselben keinen Nachtheil bringt. Das Princip ist
in § 487 enthalten, und hieraus ergibt sich der weitere Schluss,
dass der Entwurf auf dem System des Miteigenthums an den
Einzelobjekten, aber mit rückbezüglicher Theilungswirkung,
ruht, dass während des Bestehens der Erbgemeinschaft das
Eigenthum an den einzelnen Sachen ein schwebendes, bedingtes,
ist^^). Demnach würden die für das französische Recht aus
a. 883 gezogenen Konsequenzen auch für den Entwurf ent-
sprechend anzuwenden sein. Ob dies die Intention des Gesetz-
gebers ist, lässt sich nicht erkennen, namentlich deutet § 455
(über die Theilung der Forderungen) darauf, dass man ein
festes derartiges Princip nicht verfolgte. Ueber diesen Punkt
aber bedürfte es der ausdrücklichen Festsetzung. Die Konse-
quenzen könnten dann im einzelnen der Praxis überlassen
werden. — Bei der Erbschaftsklage (7. Kap. §§ 459 — 479)
sind die Beweisregeln, die auch die deutsche Praxis anerkennt ^^),
ausdrücklich ausgesprochen; es genügt der Beweis der Ver-
wandtschaft; dass keine anderen gesetzlichen Erben vorhander,
braucht der Kläger nicht zu beweisen. Allerdings durchlöchern
die folgenden Paragraphen das Princip. Die Wirkung der
Klage (§§ 467 — 473) ist in ziemlich detaillirter Darstellung
geregelt; die Unterscheidung des römischen Rechtes, die in
das moderne Recht überging (z. B. österr. BGB. § 824) in
^^) Kohl er, Gesammelte Abhandlungen III 6 S. 468.
^9) Urtheil des Reichsgerichts vom 2. Februar 1883 Entsch. C. S, 8
S. 171.
202 Hachenburg. Entwurf des ungarischen Erbrechtes.
die Haftung des bonae und malae fidei possessor dient auch
hier zur Grundlage. Dasselbe gilt von den Bestimmungen
des Kapitels 8 über den Erbschaftskauf; sie enthalten zumeist
Auslegungsregeln über den Inhalt des Vertrages (§§ 481 bis
486), wie sie auf Grund des römischen Rechtes z. B. auch
preuss. ALR. I 11 § 445 ff., code civil a. 1696 ff. geben.
Wesshalb eine öffentliche Urkunde zu diesem Vertrage
nöthig sein soll, ist nicht ersichtlich, da in der vom Erben
veräusserten Erbmasse ein Vermögensstück wie jedes andere
auch zu erblicken ist.
VI.
Sprachvergleichung und Urgeschichte.
Recensionsabliaiidlung.
Von
Franz Bernhöft.
O. Schrader. Sprachvergleichung und Urgeschichte. Lin-
guistisch-historische Beiträge zur Erforschung des indo-
germanischen Alterthums. Zweite vollständig umgearbeitete
und beträchtlich vermehrte Auflage. Jena, Hermann
Costenoble. 1890. XII, 684 S.
Die Rechtswissenschaft ist durch die vergleichende Rich-
tung wie zur Ethnologie, so auch zur vergleichenden Sprach-
wissenschaft in enge Beziehung getreten. Einzelne Aufgaben,
z. B. die Feststellung des gemeinsamen Urzustandes, von dem
die indogermanischen Völker ausgegangen sind, hat sie mit
den genannten Wissenschaften gemeinsam, und die Lösung
vieler anderer ist ihr, wenn sie auch mit ihren eigenen Mitteln
arbeitet, ohne Rücksicht auf die vergleichende Sprachwissen-
schaft kaum möglich.
Natürlich ist der Jurist nicht in der Lage, selbst in die
Streitfragen der vergleichenden Sprachwissenschaft einzu-
dringen, er bleibt vielmehr auf die fachmännischen Autori-
täten angewiesen. Die Zeit, wo man sich seine gelegentlichen
Etymologien selbst zurechtmachte, ist wohl vorbei. Es kann
204 Bernhöft.
sich ja jeder auch auf diesem Felde versuchen — denn die
Wissenschaft ist frei — , aber er arbeitet dann auf Hnguistischem
Gebiete, und muss sich gefallen lassen, mit entsprechendem
Masse gemessen zu werden.
Dem Bedürfnisse nach einer übersichtlichen Zusammen-
stellung der sprachwissenschaftlichen Ergebnisse für die Ur-
geschichte der Indogermanen kommen das Buch von Schrader,
sowie ein etwas später erschienenes von Delbrück (die indo-
germanischen Verwandtschaftsnamen ^), entgegen, und sie haben
daher für den Juristen vielleicht keine geringere Bedeu-
tung wie für den Philologen. Obgleich zu derselben Zeit, un-
abhängig von einander, entstanden, treffen sie doch in den
wesentlichen Punkten mit einander zusammen.
Der erste Theil des Schrader'schen Werkes giebt die
Geschichte der linguistischen Paläontologie. Der Verf. warnt
bei dieser Gelegenheit vor übereilten Schlüssen und führt auf
S. 27 ff. bezeichnende Beispiele dafür an. Das ideale Bild,
welches Fick „mit einer unvergleichlichen Kühnheit der Phan-
tasie'' von dem indogermanischen Urvolke entworfen hat, wird
dementsprechend S. 52 f. einer scharfen Kritik unterzogen.
Von grossem allgemeinen Interesse sind die Ansichten
über die Art, wie man sich die Entstehung der einzelnen iudo-
germanischen Sprachen zu denken hat. Die Ansichten gingen
darüber sehr aus einander. Am bekauntesten ist wohl die An-
sicht, die namentlich noch durch A. Fick vertreten worden
ist, dass das Urvolk sich in einen asiatischen und europäischen
Zweig gespalten habe, und dass aus ersterem die Iranier
und Inder, aus letzterem die europäischen Völker entsprossen
seien. Bei diesen unterschied Fick wieder eine nordeuropäische
Gruppe, bestehend aus Germanen und Lituslaven, und eine
südeuropäische Gruppe, bestehend aus Kelten und Gräcoita-
likern. Die ganze Gruppirung war indes äusserst bestritten;
^) Beide konnten für meinen Aufsatz am Anfang dieses Bandes noch
nicht benutzt werden.
Sprachvergleichung und Urgeschichte. 205
^nur in zwei Punkten stimmten alle Forscher überein : in der
Annahme einer näheren Verwandtschaft einerseits zwischen
Iranisch und Indisch, andererseits zwischen Slavisch und Li-
tauisch" (S. 76). Eine nähere Verwandtschaft von Italikern
und Griechen ist vielfach behauptet worden; gerade über
diesen Punkt sind aber in neuerer Zeit sehr erhebliche, sprach-
wissenschaftliche Bedenken aufgetaucht (S. 79 f.).
In neuerer Zeit hat J. Schmidt eine von den früheren
Ansichten abweichende Theorie aufgestellt (S. 89 ff.) In der
Ursprache sind als Anfänge der Dialektbildung gewisse Laut-
veränderungen hervorgetreten, die sich dann auf benachbarte
Gebiete verbreitet haben. Z. B. ^tritt an einer Stelle des
indogermanischen Sprachgebietes die Lautneigung auf, die gut-
turale Tennis k in gewissen Wörtern in Zischlaute zu ver-
schieben. Diese Lautneigung erstreckt sich über das von den
Vorfahren der Arier, Armenier und slavolitauischen Völker
bewohnte Gebiet, so dass nun die Sprachen derselben mit
skrt. 9atä, iran. sata, altsl, suto, lit. szimtas scheinbar als ge-
schlossene Einheit griechischem Ixaröv, altir. cet, lat. centum,
got. hund (= kunt) gegenüberstehen. Zu gleicher Zeit aber
ist vielleicht an einer andern Stelle des Sprachgebietes der
Anfang gemacht worden, das bh der Casussuffixe — bhi, — bhis, —
bhya(m)s in m zu verwandeln, eine sprachliche Veränderung,
welche sich nur über das alte Verbreitungsgebiet der slavo-
germanischen Stämme erstreckt." Andererseits ist wieder die
Verwendung des suffixalen r zur Passivbildung dem Keltischen
und Lateinischen, die Verwandelung des a in e in einer Reihe
von Wörtern allen europäischen Sprachen, sowie dem Arme-
nischen gemeinsam.
Die Theorie von Schmidt hat durch die Ergebnisse der
deutschen Dialektforschung eine Stütze erhalten (S. 94 f.).
Sie ist in der Folge durch andere Gelehrte, namentlich Les-
kien und Brugmann, ergänzt und modifiziert worden. Es ist
klar, dass von dem Standpunkt derselben vereinzelte Ana-
logien für die Ursprache selbst noch nichts beweisen können,
206 Bernhöft.
insbesondere genügt eine Analogie des Indischen oder Era-
nischen mit dem Griechischen dazu nicht. Ueberhaupt lässt
sich nicht mit Bestimmtheit angeben, in wie viel Sprachen
eine Erscheinung nachgewiesen werden muss, um als urindo-
germanisch zu gelten. Aber allerdings wächst die Wahrschein-
lichkeit mit der Zahl der Sprachen und mit der geographischen
Entfernung der Gebiete, in welchen sie auftritt.
Der erste Theil des Werkes berührt endlich noch die
Frage nach der Urheimath des indogermanischen Volkes.
Die Mannigfaltigkeit der Ansichten wirkt nun freilich auf den
Laien im ersten Augenblicke verblüffend. Die Früheren
suchten den Ursprung der Indogermanen ausschliesslich in
Asien, auf dem Hochland von Medien, Armenien und Geor-
gien (S. 9), bisweilen in Indien, besonders aber im innern
Hochasien (heute wohl die verbreitetste Ansicht); dem gegen-
über hat der Engländer Latham zuerst die Ansicht aus-
gesprochen, dass die Urheimath in Europa gelegen habe. Er
fand alsbald Anhänger: Geiger entschied sich speciell für
Deutschland, Cuno für den Osten Europas im Zusammenhang
mit dem nördlichen Deutschland und dem nördlichen und west-
lichen Frankreich. Seitdem ist die Frage im Flusse. Fick
sprach sich für Turan (S. 125 f.), Pictet für Bactrien, Pietre-
mont für Sibirien, Friedrich Müller sowie Brunnhofer für
Armenien, Williams für die Hochebene von Pamir, andererseits
Spiegel vermuthungsweise für das südliche Europa. Pösche für die
Rokitno- Sümpfe im westlichen Russland, Penka für Skandinavien,
Tomaschek für das östliche Europa, v. Löher wieder für
Deutschland aus. In neuerer Zeit haben M. Müller und
Ch. de Ujfalvj die Frage für unentschieden erklärt. Fügen
wir hinzu, dass unser Verfasser auf Grund der Gesammt-
Ergebnisse seiner Untersuchungen mit sorgfältiger Begrün-
dung, wenngleich nicht ohne eine gewisse Zurückhaltung, für
die Urheimath der europäischen Gruppe das Land zwischen
„dem unteren Lauf der Donau, den Transilvanischen Alpen,
den Karpathen und dem Dniepr", für die Urheimath der
Sprachvergleichung und Urgeschichte. 207
Arier das östliche Iran, endlich für die gemeinschaftliche Ur-
heimath die südrussische Steppe erklärt (S. 616 ff.).
Der zweite Theil beschäftigt sich mit der ^Methodik
und Kritik der linguistisch-historischen Forschung'^. Nach
allgemeinen sprachwissenschaftlichen Gesetzen ist anzunehmen,
dass schon die Ursprache — der Schmidt'schen Theorie ent-
sprechend — dialektisch differenziert war (S. 152 f.). Anderer-
seits aber scheint es, dass die divergirende Entwickelung
der einzelnen Sprachen in älterer Zeit sehr viel langsamer
war als in der geschichtlichen. Wenn noch heute die Sprachen
der turko-tatarischen Völkergruppe eine überaus grosse Ueber-
einstimmung zeigen, so mag Aehnliches auch, wie manche
Anzeichen schliessen lassen, für die indogermanischen Sprachen
gegolten haben.
Die Sprachverwandtschaft rechtfertigt nicht unbedingt
den Schluss auf die Rassenverwandtschaft, und wir müssen an-
nehmen, dass die indogermanisch redenden Stämme sich in
ihrer neuen Heimath mit bereits ansässiger Bevölkerung ge-
mischt haben. Zum Theil steht solche Mischung geschicht-
lich fest. Andererseits ist als sicher anzunehmen, dass in
den einzelnen indogermanischen Völkern ein indogermanisch
redender Kern vorhanden gewesen ist; doch ist es sehr wohl
möglich, dass schon das indogermanisch redende Urvolk aus
verschiedenen Rassen bestand (S. 156 ff.).
Das Folgende bringt wieder beherzigenswerthe Warnungen
vor voreiligen Schlüssen. Ich hebe daraus hervor, dass Verf. die
bekannte Gleichung ^E^zicf. = Vesta, welche für die nähere Ver-
wandtschaft von Griechen und Römern angeführt zu werden
pflegt, als unsicher verwirft, da Vesta wahrscheinlich grie-
chisches Lehnwort ist (S. 182 f.); dagegen tritt Verf. für nähere
Verwandtschaft des Griechischen mit dem Arischen ein. Ueber-
einstimmende Worte können auch später von den einzelnen
Sprachen selbständig entwickelt worden sein. Dies ist z. B.
von skrt. paktär = lat. coctor anzunehmen; man darf aus
dieser Uebereinstimmung keineswegs schliessen, dass die Köche
208 Bernhöft.
schon in der Urzeit eine bestimmte Klasse von Gewerbtreiben-
den bildeten. Dasselbe gilt aber auch von skrt. jnätar =
YVWGTTjp = lat. notor „Kenner, Bürge^ ^), und von äpaciti =
aKoziGK; „Vergeltung" (S. 192). Ein hübsches Beispiel bietet
ferner zoXic = skrt. pur. Man hat daraus geschlossen, dass
das Urvolk schon Städte kannte. Dem gegenüber steht für
Germanen und Slaven fest, dass sie noch keine Städte hatten.
Wahrscheinlich bedeutete das Wort ursprünglich nur die zum
Schutze aufgeführten Erdaufwürfe und ist erst später auf die
umwallten Städte angewendet worden. Verworfen wird auch
die bekannte Gleichung skrit. patni = ::ö'uvia „Gattin", weil
•Tüö-vLa überhaupt nicht „Gattin" bedeutet, und damit fallen
alle Schlüsse, die man daraus für das eheliche Leben der
Vorzeit gezogen hat (S. 199). Verworfen wird endlich die
Gleichung skrt. dhäman = 'O-sjxic; beide Worte sind von
der Wurzel dh^ (tiO-r^ai) in ganz verschiedener Weise ab-
geleitet (S. 201). Bei den vorliegenden Schwierigkeiten ist
die vergleichende Sprachwissenschaft, auf ihre eigenen
Mittel angewiesen, überhaupt nicht im Stande, ein zu-
verlässiges Bild der Vorzeit zu geben.
Der dritte Theil handelt von den Metallen. Ich be-
daure, ihn an dieser Stelle übergehen zu müssen; sowohl die
Feinheit der Beweisführung, wie die Bedeutung der Ergeb-
nisse für die Kulturgeschichte verleihen ihm ein grosses, all-
gemeines Interesse. In dem letzten Kapitel, welches von den
Waffennamen handelt, tritt wieder eine nahe Verwandtschaft
zwischen Griechen und Ariern hervor.
Der vierte Theil, „die Urzeit", füllt nahezu die Hälfte
des ganzes Buches. Die Einleitung dazu beschäftigt sich
namentlich mit den Werken von Leist (Gräcoitalische Rechts-
geschichte; Altarisches jus gentium) und nimmt gegen sie
^) Notor ist mir als juristischer terminus technicus nicht bekannt.
Ob es in der Sprache des gewöhnlichen Lebens für „Bürge" gebraucht
wurde, kann ich als Nicht-Philologe nicht entscheiden.
Sprachvergleichung und Urgeschichte. 209
ziemlich schroffe Stellung. Die sprachliche Grundlage, auf
welche sich Leist gerade vorzugsweise stützt, verwirft der
Verf. durchaus. Nicht nur die Gleichung dhäman = -ö-sixti;
(s. oben) ist höchst bedenklich, sondern nicht minder die Zu-
sammenstellung von dharma mit '9"£p[xa und Vergleichung des
indischen rita mit dem lateinischen ratus, ratio oder mit ritus
(S. 344). Auch ist es unrichtig, drei vereinzelte Völker her-
auszugreifen und ohne Rücksicht auf die übrigen indoger-
manischen Stämme mit einander zu vergleichen.
Kapitel 2 — 8 besprechen die Thier- und Pflanzenwelt, die
Zeitrechnung, die Nahrungsweise und die Kleidung. Kap. 9
lehrt, dass die alten Indogermanen unterirdische, d. h. in
die Erde eingegrabene Wohnungen hatten (S. 491 f.: Tac.
Germ. 16), dass aber gleichwohl die Anfänge des Hausbaues
bereits bekannt gewesen sein müssen (S. 493 ff.). Kap. 10
giebt die Worte für Tauschen und Kaufen und zeigt, dass
die Bezeichnungen für „Gastfreund^ ursprünglich den ,jFeind*
bedeuten. Man muss daher im Widerspruch mit Leist an-
nehmen, dass der Fremde in der Urzeit rechtlos war. Frei-
lich giebt der Verf. zu, dass die Idee der Gastlichkeit uralt
ist, und er will dies — im Wesentlichen mit Ihering über-
einstimmend — auf den Einfluss der Bedürfnisse des Handels
zurückführen (S. 506 f.). Dass die Gastlichkeit dem Handel
zu Gute kam, liegt auf der Hand; dass sie aber des Handels
wegen eingeführt wurde, ist meines Erachtens nicht anzu-
nehmen. Die Gastfreundschaft tritt von Anfang an als alt-
ehrwürdige, religiöse Institution auf; solche Institutionen haben
zwar oft dem praktischen Bedürfnisse gedient, werden aber sehr
selten des praktischen Bedürfnisses wegen erfunden. Im vor-
liegenden Falle würde die Institution weit über ihren Zweck
hinausgegangen sein, denn Bettler und Hülfeflehende konnten
für Handel und Wandel von keinem Nutzen sein: man be-
denke, wie weit die indischen Vorschriften über Bettler, die
griechischen Sitten in Betreff des Asjlrechts von jenem Ziele
abirrten. Es kommt hinzu, dass die Idee von der Heiligkeit
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX, Band. 14
210 Bernhöft.
des Menschenlebens trotz des Gegensatzes^ in welchem sie zu
indogermanischem Brauche steht, schon sehr früh vorkommt:
nach altrömischem Rechte darf selbst der Feind nur von dem
Soldaten in rechtem Kriege (justum bellum) getödtet werden.
Hier liegt mehr als eine Nützlichkeitserwägung, hier liegt
altreligiöse Anschauung vor, die sich in dem fremdartigen
Rechtssysteme nur um so charakteristischer abhebt.
Kapitel 11 vergleicht mit den bisherigen Ergebnissen die
Funde in den Schweizer Pfahlbauten. Beides in Ueberein-
stimmung zu bringen, macht manche Schwierigkeiten. Verf.
kommt aber gleichwohl im Gegensatze zu Misteli und Schleicher
zu dem Resultate, dass die Pfahlbautenbewohner Indogermanen
gewesen sein können, wenngleich nicht gewesen sein müssen.
Den Glanzpunkt der linguistischen Paläontologie bilden
jedenfalls die Verwandtschaftsnamen (Kap. 12). Auf den
meisten anderen Gebieten ist das Material lückenhaft, Zweifel
aller Art bleiben bestehen, und die Meinungen der Gelehrten
stehen oft in diametralem Gegensatze zu einander. Bei den
Verwandtschaftsnamen stellt die weitgehende Uebereinstim-
mung der Einzelsprachen die Grundlage völlig ausser Zweifel.
Es finden sich insbesondere übereinstimmende Namen für:
Vater im Sanskrit, Zend, Armenischen, Griechischen,
Lateinischen, Irischen, Germanischen.
Mutter ausserdem im Altslavischen, Litauischen und
Albanesischen.
Sohn im Sanskrit, Zend, Griechischen, Gothischen^
Altslavischen.
Tochter ausserdem noch im Armenischen und Li-
tauischen.
Bruder im Sanskrit, Zend, Armenischen, Lateinischen,,
Irischen, Gothischen, Litauischen, Altslavischen.
Schwester in denselben Sprachen.
Bei den entfernteren Verwandtschaftsgraden hört diese
UebereinstimmuDg auf. Am meisten stimmt noch der Name
Sprachvergleichung und Urgeschichte. 211
des Vaterbruders (Traipox; , patruus) in Form und Bedeutung
überein; ein indogermanischer Name für Mutterbruder fehlt
bereits.
In europäischen Sprachen findet sich ein Wort, welches
bald „Grossvater^, bald ^Mutterbruder'* bedeutet (avus, avun-
culus — 0-heim). In Gegensatz dazu tritt ein Wort, welches
schon der Ursprache angehörte und ,, Abkömmling", „Enkel"
bedeutete, in den europäischen Sprachen aber ausserdem die
Bedeutung „Neffe", namentlich ,, Schwestersohn" angenom-
men hat.
Von Schwägerschaftsbezeichnungen finden sich Namen für:
Schwiegertochter,
Schwiegervater,
Schwiegermutter,
Mannesbruder,
Mannesschwester,
Frauen der Mannesbrüder.
Eine ursprachliche Bezeichnung für „Schwiegersohn" fehlt;
die Worte für „Schwiegervater" und „Schwiegermutter" wer-
den zwar in vielen Sprachen ohne Unterschied für die Eltern
des Mannes und die Eltern der Frau gebraucht, doch giebt
es Spuren, dass sie ursprünglich nur die Ersteren bezeich-
neten, so noch sTtüpöc, i'/.üpT] bei Homer, so ferner im Li-
tauischen und bei den Südslaven.
Der Abschnitt über die Ehe bringt ethnologisches Ma-
terial über Raub- und Kaufehe und konstatiert in Ueberein-
stimmung mit Leopold v. Schröder, dass manche Analogien
in Sitte und Sprache auf „kulturhistorische, auch sprachlich
wahrscheinliche Zusammenhänge zwischen Finnen und Indo-
germanen" schliessen lassen (S. 556). — Ein Wort für Herr
(skrt. pati = ttöoic) ist in mehreren Sprachen zur Bezeich-
nung des Ehemannes geworden. Die Frau wurde wahrschein-
lich nur real-sinnlich als „Gebärerin" gefasst. Die Beweis-
kraft von patni „Herrin, Frau" für die hohe Stellung der
Frau wird widerlegt (S. 558, vgl. oben). Der Schluss des
212 Bernhöft.
Abschnittes giebt Notizen über das eheliche Verhältniss in
älterer Zeit.
Für die Schilderung von „Familie und Staat" geht Verf.
von den Hausgemeinschaften aus (S. 569 f.) ^) Die Nachrich-
ten über Polyandrie bei den Spartanern (Polvbius), Britten
(Cäsar) und Agathyrsen (Herodot) will er als missverständ-
liche Auffassung der alten Hausgemeinschaft deuten, was doch
wohl weder nöthig noch wahrscheinlich ist.
Bei den Slaven bildet zwischen der Hausgemeinschaft
und dem Stamm (pleme) das bratstvo „Bruderschaft'* eine
Mittelstufe. „Ein bratstvo entsteht, wenn blutsverwandte Brüder
aus einer Hausgemeinschaft ausscheiden, aber noch unter
einander eine politische (territoriale) und sakrale (gemein-
samer Schutzheiliger) Vereinigung mit gemeinschaftlichem
Grundbesitz bilden." Es bewohnt ein oder mehrere Dörfer,
meistens ausschliesslich, und ist 30 — 800 Mitglieder stark;
ein gewähltes Oberhaupt ist Führer im Kriege, Leiter der
Versammlungen und theilweise Richter. Das bratstvo steht
der griechischen «ppTJTprj, der lateinischen gens gleich (S. 574).
Mit den Ergebnissen von Schrader stimmt Delbrück im
Allgemeinen überein. Eine wirkliche Diflferenz zwischen bei-
den liegt aber insofern vor, als Delbrück der Frau eine un-
gleich höhere Stellung zuweist, wie er denn namentlich patni,
„Gattin, Herrin", als ursprachliches Wort nicht fallen lassen
will, wozu man das oben Gesagte vergleiche.
Sprachvergleichung und Rechtsvergleichung führen also
zu einem übereinstimmenden Ergebnisse. Die altarische Fa-
milie schloss sich nach aussen hin vollständig ab, in der Fa-
milie unterschied man vorzugsweise die Generationen, weniger
^) Dabei wird das Haus des Nestor als ein Beispiel auf griechischem
Boden angeführt (S. 570). Indessen scheint es doch, dass die verheiratheten
Söhne Nestors selbstständig wohnten (vgl. Od. 3, 395 ff.). Vermuthlich
ist „Nestor" verschrieben statt ^Priamos", denn Homer's Beschreibung von
dem Hause des Priamos bietet in der That ein schönes Beispiel eines von
einer Hausgemeinschaft bewohnten Hauses.
Sprachvergleichung und Urgeschichte. 213
das individuelle Verwandtschafts- Verhältniss; zwischen ver-
schwägerten Familien bestand kein näheres Verhältniss. Dies
änderte sich in zwei Beziehungen. Einmal spaltete sich der
Familienverband in Haushaltungen, so dass innerhalb jeder
Generation nähere Verwandte (Angehörige derselben Haus-
haltung, Eltern, Geschwister und Kinder in unserm Sinne)
und entferntere Verwandte (Angehörige des weiteren Familien-
verbandes) unterschieden wurden. Andererseits kam die Idee
auf, dass eine Heirath eine Art Verwandtschafts-Verhältniss
zwischen beiden Familien begründet. Avus, avunculus und
die verwandten Worte bedeuten nun den Verwandten älterer
Generation, der nicht derselben Familie angehört, also Gross-
vater (ursprünglich vielleicht nur den mütterlichen, nicht den
väterlichen, Delbrück a. a. O. S. 482 f.) und den Mutter-
bruder. Man kann annehmen, dass die Bezeichnungen ur-
sprünglich nur für Angehörige einer andern, mit der eigenen
verschwägerten Familie, d. h. also für mütterliche Verwandte
gebraucht, später aber auch mehr oder weniger regelmässig
auf entfernte Verwandte desselben Familienverbandes (Vaters-
vater, Vatersbruder) ausgedehnt wurde. Nepos und die ver-
wandten Worte wurden Bezeichnungen für den korrelaten Be-
griff und nahmen die Bedeutung ^Enkel" und „Schwestersohn*,
weiter aber bisweilen auch die Bedeutung ,jBrudersohn" an.
Eine interessante Analogie hierzu bietet das Chinesische; die-
selbe ist um so bemerkenswerther, als natürlich an einen
geschichtlichen Zusammenhang nicht zu denken ist. Sung
bedeutet ursprünglich den „Tochtersohn*, wird aber in Zu-
sammensetzung mit wae (:= „outside*) zur Bezeichnung des
Schwestersohnes gebraucht. Die Grundbedeutung „jüngerer
Verwandter aus einer andern Familie* tritt hier klar hervor
(Morgan, Systems of consanguinity S. 417).
Kehren wir zu dem Gegenstande dieser Besprechung zu-
rück. Kap. 13, von der Religion handelnd, stellt die Ansichten
von M. Müller und Adalbert Kuhn, von Wilhelm Mannhardt und
Elard Hugo Meyer dar und geht zur sprachwissenschaftlichen
214 Bernhöft. Sprachvergleichung- und Urgeschichte.
Untersuchung über. Hier weht nun ein scharfer kritischer
Wind über manche liebgewordenen Zusammenstellungen. Die
^altehrwürdige Gleichung Mivo)!;, skrt. Manu, germ. Mannus"
wird verworfen ; ebenso werden Kspßspog = skrt. carvara,
cabala, 'Epivog ^= skrt. Saranyü, Ksvcaopoc = skrt.
gandharva, selbst Oopavög = skrt. Varuna u. a. mehr in
Zweifel gezogen. Es bleiben als sicher: ein weit verbreitetes
Wort für ^Gott'^, ein anderes für „heiligt, ein drittes für „ver-
ehren'*, auch kann man flamen mit skrt. brahman zu-
sammenstellen. Die Indogermanen haben Sonne, Gestirne und
andere Naturerscheinungen verehrt. Der Xame des obersten
Gottes skrt. dyaus = Zsog = Jupiter = germ. Tiu, Zio legt
hierfür Zeuguiss ab (S. 603 f.).
Von dem letzten Kapitel über die Heimath des ürvolkes
ist bereits oben die Rede gewesen.
VII.
Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbuche von
Costarica von 1886.
Von
Kammergerichtsrath Neubauer in Berlin.
Nachdem die erste Lesung des Entwurfes eines bürgerlichen
<jresetzbuches für das Deutsche Reich veröffentlicht ist, dürfte es
nicht ohne Interesse sein, weiteren Kreisen nachstehend die Vor-
schriften eines 1886 für Costarica erlassenen Gesetzbuches, soweit
sie das Erbrecht betreffen, zugänglich zu machen. Ohne behaupten
zu wollen, dass es denkbar sei für Deutschland in gleicher Weise
den schwierigen Gegenstand zu regeln, möchte der Uebersetzer doch
darauf hinweisen , was der Gesetzgeber wagen kann. Das neue
Gesetzbuch von Costarica lehnt sich, wie die meisten Gesetzbücher
des sogen. Spanisch-Amerika , an den französischen Code civil an,
gestattet sich aber eine Vereinfachung, wie sie bisher nicht erreicht
sein dürfte. Da es trotzdem die Zustimmung der gesetzgebenden
Factoren erlangt hat , so muss sich damit leben lassen. Von be-
sonderem Interesse dürfte die Art sein, wie das Pllichttheilsrecht
behandelt ist, vergl. Art. 595. Nächstdem erscheint der Titel von
•der Erbschaftstheilung und von der Befriedigung der Gläubiger,
Art. 561 ff., beachtenswerth. Verweisungen enthält das Gesetzbuch
in sehr geringer Zahl.
Die das Erbrecht betreffenden Artikel 520 bis 626 lauten wie
folgt:
216 Neubauer.
Allgemeine Vorsclirifteii.
Art. 520. Die Erbfolge nacli einer Person wird durch deren
Tod eröffnet. lieber die Erbfolgerechte nach einer Person können,
solange sie lebt, Verträge nicht geschlossen werden, auch nicht mit
ihrer Zustimmung.
Art. 521. Die Erbfolge umfasst das ganze Vermögen, Rechte
und Pflichten des Erblassers , allein ausgeschlossen Rechte und
Pflichten , welche , weil sie rein persönliche sind , mit dem Tode
erlöschen.
Art. 522. Die Erbfolge wird eröffnet (se defiere) nach dem
gesetzmässig ausgesprochenen Willen des Erblassers , in dessen Er-
mangelung nach den gesetzlichen Vorschriften. Es kann zugleich
aus dem Testamente und aus dem Gesetze geerbt werden.
Von der Unwürdigkeit.
Art. 523. Als unwürdig können weder auf Grund der testa-
mentarischen noch auf Grund der gesetzlichen Erbfolge etwas er-
halten :
1) Wer sich einer schweren Beleidigung (ofensa grave) gegen
die Person oder die Ehre des Erblassers, seiner Eltern,
seines Ehegatten oder seiner Abkömmlinge schuldig ge-
macht hat;
2) Wer den Erblasser anklagt oder beschuldigt (denuncie) eines
Vergehens, auf welches körperliche Strafe angedroht ist, es
sei denn, dass das Vergehen gegen den Erben oder Ver-
mächtnissnehmer selbst, seinen Ehegatten, seine Eltern oder
Abkömmlinge begangen ist, und wer in einem Strafverfahren
wegen eines mit jener Strafe bedrohten Vergehens gegen
den Erblasser falsch aussagt ;
3) Verwandte, auf welche einer der Fälle des Art. 190 zutrifft
(d.h. welche die Vormundschaft ablehnen oder wegen schlechter
Verwaltung abgesetzt sind oder wegen Arglist im Rech-
nungslegungsprocess verurtheilt sind, soweit es sich um den
zu Bevormundenden handelt);
Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbuche von Costarica von 1886. 217
4) Verwandte, welche zu den legitimen Erben gehören und für
den geisteskranken oder verlassenen (abandonado) Erblasser
nicht Vorsorge treffen, um ihn zu heilen oder in einer öffent-
lichen Anstalt heilen zu lassen ;
5) Wer, um eine Erbschaft oder ein Vermächtniss zu erlangen,
mit Betrug oder Gewalt hindert, dass der Erblasser ein
Testament errichtet oder das errichtete widerruft oder das
Testament beseitigt oder den Erblasser zwingt, zu testiren.
Art. 524. Wenn der Erblasser zur Zeit der Testamentserrich-
tung den Un Würdigkeitsgrund kennt oder nach Kenntniss von dem-
selben die Einsetzung nicht widerruft, obschon er es konnte, bleibt
der Erbe rehabilitirt, und kann aus der Erbschaft erhalten.
Art. 525. Damit die Indignität Wirkung habe , ist erforder-
lich, dass sie auf Antrag eines Betheiligten gerichtlich ausgesprochen
werde.
Der Anspruch auf Unwürdigkeitserklärung verjährt in vier
Jahren seit der Besitzergreifung von der Erbschaft oder dem Ver-
mächtnisse,
Stirbt der Erbe oder Vermächtnissnehmer , bevor die Klage
angestellt ist, so ist sie gegen die Erben des Unwürdigen nicht
zulässig.
Art. 526. Der wegen Unwürdigkeit ausgeschlossene Erbe muss
alle seit Eröffnung der Erbfolge bezogenen Früchte herausgeben.
Annaliine und AusscMagung der Erbschaft.
Art. 527. Die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind
freie und freiwillige Akte (libres y voluntarios) ; sie können nicht
theilweise , befristet oder bedingt erfolgen und nicht durch solche,
welchen nicht die freie Verwaltung ihres Vermögens zusteht.
Art. 528. Damit die Annahme der Erbschaft gesetzliche Wir-
kungen habe, muss sie eine ausdrückliche sein ; dem Nachlassrichter
gegenüber muss die Erklärung abgegeben sein. Erbe sein zu wollen.
Art. 529. Die Frist, um die Erbschaft anzunehmen, beträgt
drei Monate seit der Veröffentlichung des ersten Erlasses im offi-
ziellen Blatt, durch welchen angezeigt wird, das Erbfolgeverfahren
218 Neubauer.
(juicio de sucesion) sei erö£Fnet, und welcher sich an die daran
Betheiligten wendet.
Ist darin der Name und Wohnort des Erben angegeben , so
läuft die Frist erst von der persönlichen Zustellung an ihn.
Kann dem Erben nicht persönlich zugestellt werden und be-
findet dieser sich im Auslande, so gilt die Frist zur Annahme der
Erbschaft als um drei weitere Monate verlängert mit der Wirkung,
dass derjenige, welcher von der Erbschaft Besitz ergriffen hat, die
gezogenen Früchte nicht als die seinigen erhält.
Art. 530. Stirbt der Erbe vor Annahme der Erbschaft, so
können seine Erben sich noch der Zeit bedienen, welche für An-
nahme der Erbschaft übrig ist.
Art. 531. Meldet sich während der Frist für Annahme der
Erbschaft Niemand, der sie beansprucht und seine Eigenschaft als
Erbe nachweist, so wird die Erbschaft für vakant erklärt und die
betreffende Gemeinde als Erbe erklärt.
Art. 532. Wenn während der Anmeldungsfrist Jemand oder
Mehrere sich melden, welche die Eigenschaft als Erbe behaupten
und nachweisen, so werden sie für Erben erklärt, unbeschadet des
besseren Rechtes eines Dritten und werden in den Besitz der Erb-
schaft gesetzt.
Art. 533. Nach Ablauf der Annahmefrist können der Erbe
und seine Rechtsnachfolger, solange der Erbschaftsanspruch nicht
verjährt ist , die Erbschaft von dem für Erbe erklärten Besitzer
reklamiren, aber der letztere gilt als gutgläubiger Besitzer in An-
sehung der Früchte.
Art. 534. Unbeschadet der Vorschrift des vorstehenden Artikels,
muss derjenige, welcher von dem wirklichen Erben des Besitzes
entsetzt wird, wenn dieser sich vor Ablauf der gesetzlichen Frist
meldet, die Erbschaft mit allen Früchten herausgeben ; er hat nur
Anspruch auf Schadloshaltung für Kosten und Zahlung von Ver-
besserungen als gutgläubiger Besitzer.
Art. 535. Der Erbe haftet für Schulden und Lasten der Erb-
schaft nur, soweit diese reicht. Ist die Erbschaft voll und ganz
(pura y simplemente) angenommen, so liegt dem Erben der Beweis
ob, dass die Erbschaft zur Zahlung der Schulden und Lasten nicht
reicht ; ist sie unter der Inventarwohlthat angenommen , so haben
Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbuche von Costarica von 1886. 219
die Gläubiger zu beweisen , dass ausser den inventarisirten noch
andere Vermögensgegenstände vorhanden sind.
Art. 536. Ist Inventar nicht errichtet oder dasselbe durch
Schuld des Benefizialerben nicht vor Ablauf der im Gesetze be-
stimmten Frist beendet, so gilt die Erbschaft als unbedingt (pura
y simplemente) angenommen.
Art. 537. Die Ausschlagung muss ebenfalls eine ausdrückliche
sein und vor dem Nachlassgerichte erklärt werden.
Die Gläubiger des Ausschlagenden können in den Fällen , in
welchen das Gesetz es gestattet und innerhalb der bestimmten Frist,
wie sie zu ihrem Nachtheile vorgenommene Akte des Schuldners
anfechten können, die Ausschlagung anfechten und die Rechte gel-
tend machen , welche ihrem Schuldner zustehen würden , wenn er
nicht ausofeschlacfen hätte. *'
Art. 538. Die Ausschlagung der Erbschaft eines noch Leben-
den ist unwirksam und hat keine gesetzliche Wirkung.
Art. 539. Die in der vorgeschriebenen Form erfolgte Annahme
oder Ausschlagung der Erbschaft kann nur angefochten werden in
den Fällen , in welchen das Gesetz Mangel des Willens , Gewalt
(fuerza ö violencia) oder dolus anerkennt (presume).
Art. 540. Wer die Intestaterbfolge ausgeschlagen hat, kann
aus einem Testamente, welches er bei der Ausschlagung nicht
kannte, noch annehmen.
Vom Vollstrecker.
Art. 541. In jedem Sterbefalle ist nur ein Vollstreckereigen-
thümer zulässig. Ist dieser zeitweise gehindert oder handelt es
sich um Zwischenfälle, in welchen dieser ein eigenes mit der Erb-
schaft in Widerspruch stehendes Interesse hat, so wird ein Ergän-
zungsvollstrecker ernannt.
Art. 542. Der Erblasser kann Vollstreckereigenthiimer und
Ergänzungsvollstrecker ernennen ; bezeichnet er mehrere solche, so
wird das Amt nur von einem ausgeübt, und zwar in der Reihen-
folge, in welcher sie ernannt sind.
Fehlt es an einem Testamentsvollstrecker , so ernennen die
Erben und der Ehegatte gemeinsam, nachdem sie auf Antrag eines
220 Neubauer.
Betheiligten zusammengerufen sind, einen Vollstreckereigenthümer
und einen Ergänzungsvollstrecker ; Mehrheit der Stimmen entscheidet;
bei Stimmengleichheit entscheidet der Richter. In gleicher Weise
wird verfahren bei Nachwahlen im Falle der Remotion oder des
Wegfalles.
Art. 543. Bis zur Feststellung eines definitiven Vollstreckers
wählt der Richter, falls kein Testamentsvollstrecker vorhanden oder
der berufene sein Amt nicht ausüben kann, sobald das Nachlass-
verfahren beginnt, einen provisorischen Vollstrecker aus der Zahl
der an dem Nachlasse Betheiligten unter Bevorzugung — bei Gleich-
heit der Umstände — des überlebenden Gatten, des Vaters oder
der Mutter des Erblassers.
Für Angelegenheiten, in welchen der provisorische Vollstrecker
ein eigenes Interesse hat, welches im Widerspruche steht mit dem
der anderen Betheiligten , ernennt der Richter einen Ersatzvoll-
strecker.
Art. 544. Der provisorische Vollstrecker hört auf, ein solcher
zu sein, sobald der Testamentsvollstrecker oder der definitive Voll-
strecker das Amt annimmt. Auf Ansuchen eines Betheiligten kann
ihn der Richter removiren , wenn er einer seiner Pflichten nicht
genügt.
Art. 545. Vollstrecker kann nicht sein:
1) Wer sich nicht verpflichten kann;
2) Blinde , Taube , ausserhalb des Staates Domizilirte , wegen
eines mit körperlicher Strafe bedrohten Vergehens Verurtheilte,
solange sie die Strafe verbüssen und nicht rehabilitirt sind,
endlich schon einmal wegen Arglist in der Verwaltung frem-
der Angelegenheiten Verurtheilte oder Removirte.
Art. 546. Der ernannte Vollstrecker kann das Amt nach Be-
lieben ablehnen ; nimmt er es an , so bleibt er verpflichtet , es zu
erfüllen, ausser in den Fällen, in welchen ein Bevollmächtigter sich
frei machen darf.
Art. 547. Der Testamentsvollstrecker muss, sobald er von
seiner Berufung Kenntniss erlangt hat, das Nachlassverfahren be-
antragen. Lässt er dreissig Tage verstreichen, ohne dies zu thun,
so verliert er das ihm etwa zugewendete Vermächtniss und den
zehnten Theil des Vollstreckerhonorars. Befindet sich der ernannte
Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbucbe von Costarica von 1886. 221
Vollstrecker im Auslande, so laufen die dreissig Tage, von welchen
vorstehend die Rede , erst von seiner Rückkehr in das Inland an.
Art. 548. Der Vollstrecker ist Verwalter und gesetzlicher Ver-
treter des Nachlasses vor Gericht und ausserhalb des Gerichts; er
hat die Befugnisse eines Generalbevollmächtigten mit den aus den
folgenden Artikeln sich ergebenden Massgaben.
Art. 549. Der Vollstrecker bedarf einer besonderen Autori-
sation :
1) Um Grundstücke auf längere Zeit, als sie ungetheilt bleiben,
zu verpachten oder zu vermiethen;
2) Um zu verzichten, Vergleiche zu schliessen oder auf Schieds-
richter zu kompromittiren über Rechte, welche Immobilien
von einigem Werthe oder Mobilien von wenigstens 250 Pesos
Werth betreffen;
3) Um aussergerichtlich Nachlassgegenstände zu veräussern,
deren Werth 250 Pesos übersteigt ;
4) Um das Geschäft des Erblassers fortzusetzen oder nicht fort-
zusetzen.
Art. 550. Die Autorisation , deren der vorstehende Artikel
gedenkt, muss durch Uebereinkunft der Betheiligten ertheilt werden ;
fehlt es an einer solchen Uebereinkunft oder lässt sich nach dem
Stande des Verfahrens der Wille der Betheiligten nicht feststellen,
so ertheilt der Richter die Ermächtigung nach den Umständen des
Falles.
Art. 551. Die Autorisation zur Veräusserung von Immobilien
ist nicht erforderlich, wenn die Veräusserung durch Urtheil auf
Grund eines gegen den Nachlass verfolgten Rechtes angeordnet ist.
Art. 552. Akte und Verträge , welche der Vollstrecker vor-
nimmt oder schliesst ohne die erforderliche besondere Autorisation,
sind absolut nichtig.
Art. 553. Geld , welches der Vollstrecker für Rechnung des
Nachlasses erhält, hat er auf Anweisung des Nachlassrichters an
den für gerichtliche Hinterlegungen bezeichneten Stellen zu hinter-
legen.
Art. 554. Jeden Monat hat der Vollstrecker dem Richter einen
Verwaltungsbericht über Eingänge und Abgänge des Nachlasses zu
222 Keubauer.
erstatten ; bei Beendigung des Amtes hat er demselben die gebilligte
Schlussrecbnung über seine Verwaltung vorzulegen.
Art. 555. Das Amt dauert für Testamentsvollstrecker oder
definitive Vollstrecker zwei Jahre seit der Annahme des Amtes.
Ohne ausdrückliche gerichtliche Erklärung erlischt das Amt nach
Ablauf der zwei Jahre ; jedoch kann der Vollstrecker wieder ge-
wählt werden.
Art. 556. Der Vollstrecker kann auf Verlangen der Bethei-
ligten removirt werden ; aber der vorläufige Vollstrecker kann nur
removirt werden, wenn er eine seiner Verbindlichkeiten nicht er-
füllt. Wird ein Testamentsvollstrecker ohne Grund removirt, so
erhält er das ganze Honorar, wie auch das Nachlassverfahren liegen
mag, so, als wäre das Verfahren beendet.
Art. 557. Der Vollstrecker erhält das von dem Erblasser be-
stimmte Honorar. Hat der Erblasser ein solches nicht bestimmt
oder handelt es sich um einen Dativvollstrecker, so erhält er fünf
vom Hundert in Ansehung der ersten 10,000 Pesos des liquiden Nach-
lasskapitals, zweieinhalb vom Hundert in Ansehung des Mehrbetrags.
Das Honorar des Ergänzungsvollstreckers, sowie das des vor-
läufigen Vollstreckers wird von den Betheiligten, in Ermangelung
dessen durch den Kichter bestimmt.
Art. 558. Das Honorar des Vollstreckers wird bei Beendigung
der Liquidation entrichtet. Sind mehrere Vollstrecker thätig ge-
wesen, so entscheidet in Ermangelung einer Uebereinkunft derselben
der Richter, wie viel einem Jeden gebührt.
Art. 559. Der Erblasser kann die gesetzlichen Befugnisse des
Vollstreckers nicht erweitern, auch ihn von den Verbindlichkeiten
und der Verantwortlichkeit nicht befreien.
Art. 560. Während der Inventarerrichtung gebührt die Ver-
waltung der Erbschaft dem Vollstrecker; er kann die Gläubiger
in der Reihenfolge, in welcher sie sich melden, befriedigen, falls
mit der Zahlung die Erben, Gläubiger und Vermächtnissnehmer
einverstanden sind. Ebenso entrichtet der Vollstrecker die Unter-
haltsbeiträge für die Erben und den Ehegatten des Erblassers, so-
fern solche nöthig und sich der Nachlass nicht als insolvent 'zeigt,
nach Anweisung des Richters, welcher bestimmt, wie hoch diese
Beiträge zu bemessen seien.
Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbuche von Costarica von 1886. 223
Erbschaftstlieiliiiig und Befriediguiig der Grläubiger.
Art. 561. Die gesetzmässige Theilung überträgt den Miterben
das ausschliessliche Eigenthum an den auf sie vertheilten Gegen-
ständen.
Art. 562. Die Erben sind verpflichtet, sich gegenseitig schadlos
zu halten, falls vertheilte Gegenstände evinzirt v^erden. Diese Ver-
bindlichkeit fällt weg, wenn das Gegentheil vereinbart ist oder
wenn die Eviktion nur durch Schuld des Betreffenden Erfolg hat.
Art. 563. Aussergerichtliche oder von allen Betheiligten ge-
billigte Theilungen können nur angefochten werden in den Fällen,
in welchen Verträge anfechtbar sind; nach vorangegangenem Rechts-
streite erfolgte Theilungen können nur in denselben Fällen , in
welchen ein Urtheil anfechtbar ist, angefochten werden.
Art. 564. Die Nachlassgläubiger werden bezahlt, wie sie sich
melden; sind sie jedoch nicht Pfand- oder Hypothekengläubiger
und erfolgt die Befriedigung innerhalb der ersten sechs Monate
nach Beginn des Nachlassverfahrens, so müssen sie Gewähr leisten,
dass sie als ein indebitum dasjenige zurückzahlen wollen, was einem
Gläubiger gleichen oder besseren Rechtes gebührt, wenn er sich
vor Ablauf der bezeichneten sechs Monate meldet. Diese Bürg-
schaft und Gewährleistung endigt mit Ablauf der bezeichneten Frist.
Art. 565. Der Gläubiger, welcher sich innerhalb der beiden
ersten Jahre nach Beginn des Nachlassverfahrens nicht gemeldet
hat, kann keine Ansprüche gegen befriedigte Gläubiger erheben
und von den Vermächtnissnehmern nur etwas zurückfordern, wenn
in der Erbschaft nicht hinreichendes Vermögen war , um ihn zu
befriedigen, auch noch nicht zwei Jahre seit der Besitzeinweisung
in das Vermächtniss verstrichen sind.
Art. 566. Der Vollstrecker, der nicht hinreichende Masse
zurückbehalten hat, um Gläubiger zu befriedigen, welche sich nicht
gemeldet haben, deren Ansprüche aber aus Nachlasspapieren oder
Nachlassurkunden hervorgehen, oder welche dem Vollstrecker auf
andere Weise bekannt waren, ist persönlich verantwortlich für das
an andere Personen zum Nachtheil dieser Gläubiger Ausgehändigte,
wenn er zu der Zeit, wo diese sich melden, nicht noch ausreichen-
224 Neubauer.
den Nachlass hat, um diese Gläubiger zu befriedigen und die Gläu-
biger von den anderen Gläubigern oder Vermächtnissnehmern die
von diesen indebite empfangenen Beträge nicht zurückerhalten
können.
Art. 567. Gläubiger, deren Forderungen in den ersten sechs
Monaten nach Beginn des Nachlassverfahrens noch nicht exigibel
sind , müssen , um ihr Kecht unverletzt zu erhalten , sich melden
und verlangen , dass hinreichendes Vermögen abgesondert werde,
um sie seiner Zeit zu befriedigen , oder dass der Erbe ihnen die
Befriedigung sicherstelle.
Vom Anwachsungsreclite.
Art. 568. Bei der gesetzlichen Erbfolge wächst, soweit nicht
ein Fall der Repräsentation vorliegt, den Miterben der Theil eines
Unwürdigen oder Ausschlagenden an.
Art. 569. Bei der testamentarischen Erbfolge gilt Anwach-
sungsrecht, soweit nicht der Erblasser ausdrücklich ein Anderes
bestimmte, zu Gunsten der Erben in Ansehung des Vermächtnisses
und in Ansehung der Theile der Miterben, soweit diese nach dem
Gesetze hinfällig werden (caduquen).
Art. 570. Unter Vermächtnissnehmern besteht kein Anwach-
sungsrecht, ausser wenn die vermachte Sache untheilbar ist oder
sich nicht ohne Deterioration theilen lässt. In den letzteren Fällen
hat der Mitvermächtnissnehmer die Wahl , das Ganze zu behalten
und den Werth des hinfälligen Theiles den Erben zu ersetzen oder
unmittelbar von den Erben den Werth des ihm gebührenden Theiles
zu fordern.
Intestaterbrecht.
Art. 571. Stirbt eine Person, welche über ihr Vermögen nicht
oder nur über einen Theil des Vermögens verfügt hat oder wird
im Falle der Errichtung einer letztwilligen Verfügung die letztere
kaduk oder für nichtig erklärt, so erben die gesetzlichen Erben.
Art. 572. Gesetzliche Erben sind:
1) Die legitimen Kinder, die legitimen Eltern und der Ehe-
gatte. Ein gesetzmässig getrennter Ehegatte hat kein Recht
Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbuche von Costarica von 1886. 225
zu erben , wenn er zu der Trennung Anlass gegeben hat.
Illegitime Kinder der Mutter erben in deren Nachlass wie
legitime. In Ermangelung legitimer Kinder des Vaters
erben an deren Stelle die von dem Vater anerkannten natür-
lichen Kinder. Hat der Ehegatte Errungenschaft (tuviere
gananciales) , so erhält er nur so viel als erforderlich ist,
damit er einen gleichen Theil erhalte, wie wenn keine Er-
rungenschaft vorhanden wäre ;
2) Die Grosseltern und weiteren legitimen Ascendenten. Die
Mutter und die Grossmutter von der Mutterseite werden
als legitime angesehen, auch wenn sie nur natürliche sind,
ebenso die natürliche Grossmutter von Seiten des legitimen
Vaters ;
3) Der natürliche Vater, welcher den Erblasser mit dessen
Zustimmung anerkannt hat ;
4) Legitime und natürliche Geschwister von der Mutterseite ;
5) Legitime Abkömmlinge der legitimen oder natürlichen Ge-
schwister von der Mutterseite und legitime oder illegitime
Abkömmlinge der legitimen oder natürlichen Schwester von
der Mutterseite;
6) Legitime Geschwister der legitimen Eltern des Erblassers
und nichtlegitime Geschwister (uterini) des legitimen Vaters
oder der Mutter ;
7) Die entsprechende Gemeinde (municipio) am letzten Wohn-
sitze des Erblassers. Hat der Erblasser niemals seinen
Wohnsitz im Inlande gehabt, so gebührt das Vermögen den
Gemeinden , in welchen sich Vermögen des Erblassers zur
Todeszeit befindet ; diejenige , in welcher sich der grössere
Theil des Vermögens befindet, wird als Erbe angesehen, die
übrigen als Vermächtnissnehmer.
Die Gemeinden dürfen nicht Besitz ergreifen von der
Erbschaft, ohne dass zuvor nach den Vorschriften der Prozess-
ordnung deren Recht durch ürtheil für begründet erklärt ist.
Art. 573. Die in jedem einzelnen Abschnitte des vorstehenden
Artikels Bezeichneten haben das gleiche individuelle Recht ; die
des folgenden Abschnittes sind nur berufen in Ermangelung von
solchen, welche im vorangehenden Abschnitte bezeichnet sind, ab-
gesehen von dem Falle der Repräsentation.
Zeitschrift für vergleicliende RecMswissenscliaft. IX, Band. ^5
226 Neubauer.
Art. 574. Bei der gesetzlichen Erbfolge kann geerbt werden
aus eigenem Rechte oder durch Repräsentation. Repräsentation
findet nur statt zu Gunsten der Abkömmlinge des Erblassers und
zu Gunsten der Abkömmlinge von Geschwistern des Erblassers,
falls andere Geschwister nicht vorhanden sind.
Art. 575. Repräsentirt wird auch der Unwürdige, der die
Erbschaft Ausschlägende und dei'jenige Ascendent, dessen Erbschaft
ausgeschlagen war.
Art. 576. Im Falle der Repräsentation werden so viele Theile
gebildet, als die Zahl der Erben beträgt, welche aus eigenem Rechte
oder vermöge Repräsentation betheiligt sind, erstere erhalten Kopf-
theile ; im Falle der Repräsentation wird eine zu theilende Masse
gebildet ohne Unterschied, woher das Vermögen stammt.
Dasselbe gilt in dem Falle, dass durch Repräsentation ent-
ferntere Descendenten repräsentirt werden.
Von der testamentarischen Erbfolge. Vom Testament im
Allgemeinen.
Art. 577. Ein Testament kann nicht durch einen Vertreter
errichtet werden. Ebensowenig kann von dem Ermessen eines
Anderen abhängen sowohl das Quantum der Einsetzung oder die
Bezeichnung des Gegenstandes der Erbschaft oder des Vermächt-
nisses als die Erfüllung oder Nichterfüllung der Anordnungen.
Art. 578. Ungültig ist die Verfügung, welche von einem
Anderen heimlich gegebenen Instruktionen oder bewirkten Empfeh-
lungen abhängt, oder welche sich auf nicht authentische Urkunden
bezieht, oder welche getroffen ist zu Gunsten von ungewissen Per-
sonen und solchen, in Ansehung- deren die Unsewissheit sich nicht
heben lässt.
Art. 579. Die Vorschriften über Willensbestimmung (consenti-
miento) für Obligationen gelten für Testamente, soweit sie an-
wendbar sind.
Art. 580. Die Angabe eines falschen Beweggrundes vernichtet
nicht die Verfügung, wenn sie nicht in der Form einer Bedingung
angekündigt ist oder aus dem Testamente selbst hervorgeht, dass
der Erblasser gewollt hat, die Wirksamkeit des Vermächtnisses oder
Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbuche von Costarica von 1886. 227
der Erbeinsetzung solle abhängig sein von dem Eintritte des an-
gegebenen Grundes.
Art. 581. Die Angabe eines gesetzwidrigen Beweggrundes
hat stets die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge.
Art. 582. Substitutionen sind nicht gestattet. Die Verfügung,
durch welche ein Dritter berufen ist, den Vortheil aus einer Ver-
fügung zu ziehen, falls der zuerst Berufene sie sich nicht zu nutze
machen kann oder will, enthält keine Substitution und ist gültig.
Von der Form der Testamente.
.Art. 583. Ein Testament kann offen errichtet werden:
1) Vor einem Notar (cartulario) und drei Zeugen; schreibt
der Erblasser selbst das Testament, so genügen zwei Zeugen
und der Notar;
2) Vor vier Zeugen ohne Notar , wenn der Erblasser es
schreibt, oder vor sechs Zeugen, wenn der Erblasser es nicht
schreibt.
Art. 584. Um in ausländischer Sprache vor einem Notar zu
testiren, müssen zwei von dem Erblasser ausgewählte Dolmetscher
anwesend sein, welche die Verfügungen, die jener trifft, in das
Spanische zu übersetzen haben; zur Errichtung vor Zeugen allein
genügt, dass die Zeugen die Sprache verstehen, in welcher das
Testament niedergeschrieben wird.
Art. 585. Das offene Testament bedarf folgender Förmlich-
keiten.
1) Es muss errichtet werden mit Angabe des Ortes, des Tages
und der Stunde, des Monates und des Jahres der Errichtung;
2) Es muss vor den Zeugen von dem Erblasser selbst oder
von der durch diesen bezeichneten Person oder von dem
Notar verlesen werden. Ein Tauber , welcher lesen kann,
muss sein Testament lesen; kann er nicht lesen, so muss er
die Person bezeichnen, welche an seiner Stelle zu lesen hat;
3) Es muss von dem Erblasser, dem Notar und den Zeugen
unterzeichnet sein. Kann der Erblasser nicht unterschreiben
oder kann er nicht schreiben, so hat er dies zu erklären.
Wird das Testament vor dem Notar und Zeugen errichtet,
228 Neubauer.
so müssen wenigstens zwei Zeugen, wird es nur vor Zeugen
errichtet, so müssen wenigstens drei Zeugen das offene
Testament unterschreiben ; das Testament hat die Zeusren,
welche nicht unterschreiben und weshalb sie nicht unter-
schreiben, zu erwähnen. Alle Testamentsförmlichkeiten müssen
in einem nicht unterbrochenen Akte vorgenommen werden.
Art. 586. Ein privilegirtes offenes Testament können er-
richten :
1) Soldaten und solche Personen, welche zum Heere gehören,
wenn sie sich im Felde oder in einem belagerten Orte be-
finden oder Kriegsgefangene des Feindes sind, vor zwei
Zeugen und einem Vorgesetzten (jefe) oder Beamten (oficial).
2) Die zur See Befindlichen vor dem Kapitän oder dem Befehls-
haber des Schiffes und zwei Zeugen.
3) In beiden Fällen sind nur zwei Zeugen erforderlich, wenn
der Erblasser das Testament selbst schreibt.
Bei dem Testamente, von welchem dieser Artikel handelt,
müssen alle Förmlichkeiten des vorstehenden Artikels beobachtet
werden. Es ist nur gültig, wenn der Erblasser während der Fort-
dauer der Errichtun^sla^e stirbt oder innerhalb der unmittelbar
folgenden dreissig Tage.
Art. 587. Ein verschlossenes (cerrado) Testament darf nicht
von dem Erblasser geschrieben werden, muss aber von ihm unter-
schrieben sein. Es ist verschlossen und versiegelt zu übergeben
dem Notar (cartulario), welcher auf den Umschlag des Testaments
ein Schriftstück zu setzen hat, das feststellt:
1) Dass das in dem Umschlage verschlossene Testament ihm
von dem Erblasser selbst vorgelegt ist;
2) Die Erklärungen desselben über die Anzahl der Blätter,
welche das Testament enthält, ob es von ihm geschrieben
und unterschrieben ist , ob es Durchstrichenes , Verbesse-
rungen, Zwischenschreibungen oder Randbemerkungen ent-
hält. Dies Schriftstück wird von dem Notar, dem Erblasser
und zwei Zeugen, welche bei dem ganzen Akte anwesend
waren, unterzeichnet; befindet sich der Erblasser bei üeber-
gabe des Umschlages ausser Stande zu unterschreiben, so
hat dies der Notar zu konstatiren. Nachdem die Verband-
Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbuche von Costarica von 1886. 229
lung beendet, ist das Testament dem Erblasser auszuliefern.
Blinde, sowie solche, welche nicht schreiben können, können
ein verschlossenes Testament nicht errichten.
Art. 588. Das verschlossene Testament ist erst nach dem Tode
des Erblassers zu öffnen ; bei der Eröffnung ist nach den Vorschriften
des Verfahrensgesetzes zu verfahren.
Art. 589. In Ansehung der Testamentszeugen gelten die Vor-
schriften über die Instrumentszeugen.
Von der Fälligkeit durch Testament zu verfügen und durch
dasselbe bedacht zu werden (recibir).
Art. 590. Der Erblasser muss moralisch und gesetzlich fähig
sein, ein Testament zu errichten, auch zur Zeit der Eröffnung der
Erbfolge.
Art. 591. Absolut unfähig zu testiren sind:
1) Diejenigen, welche nicht bei gesundem Verstände sind (en
perfecto juicio) ;
2) Diejenigen, welche noch nicht fünfzehn Jahre alt sind.
Art. 592. Relativ unfähig, durch Testament bedacht zu wer-
den, sind:
1) In Ansehung des nicht emanzipirten Minderjährigen dessen
Vormund, es sei denn, dass er unter Verzicht auf die Vor-
mundschaft Verwaltungsrechnung gelegt hat oder dass er
Ascendent oder Bruder des Minderjährigen ist;
2) In Ansehung des Minderjährigen, dessen Lehrer (maestro)
oder Erzieher sowie jede Person , deren Fürsorge er anver-
traut ist;
3) In Ansehung des Kranken die Aerzte, welche ihn an der
zum Tode führenden Krankheit behandeln , und die Beich-
tiger, welchen er während der Krankheit beichtet;
4) In Ansehung des ehebrecherischen Gatten der Mitschuldige,
wenn der Ehebruch vor Gericht bewiesen ist ;
5) In Ansehung des Testirenden der Notar, welcher das offene
Testament aufnimmt oder das verschlossene Testament über-
schreibt, sowie derjenige, welcher das letztere schreibt.
Die Unfähigkeit Nr. 2 u. 3 hindert nicht Vermächtnisse zur
230 Neubauer.
Belohnung für dem Erblasser geleistete Dienste, und auch
nicht Verfügungen zu Gunsten des Ehegatten oder der Ver-
wandten, welche gesetzliche Erben des Erblassers sein können.
Art. 593, Juristische Personen können durch Testament er-
werben. Nichtsdestoweniger sind absolut nichtig Zuwendungen
an die Kirche und Institute religiösen Charakters, soweit sie ein
Zehntel des Vermögens des Erblassers übersteigen. Ebenso kann
nicht über mehr als ein Zehntel zu Fürbitten oder andern religiösen
Zuwendungen verfügt werden.
Art. 594. Verfügungen zu Gunsten unfähiger Personen sind
absolut nichtig , auch wenn sie in versteckter Weise (simula-
damente) oder durch eine zwischengeschobene Person erfolgen.
Als zwischengeschoben gelten Ascendenten, Descendenten, der
Ehegatte oder Geschwister des Unfähigen.
In Ansehung der Unfähigkeit des Beichtigers gilt ferner als
zwischengeschobene Person das Kapitel, die Kirche, die Gemein-
schaft oder das Institut, welchem der Beichtiger angehört.
Art. 595. Der Erblasser kann über sein Vermögen frei ver-
fügen , sofern er Alimente für seine Abkömmlinge , legitime oder
nichtlegitime, bis zur Volljährigkeit, falls sie minderjährig sind,
und während der ganzen Lebenszeit, falls sie invalide sind, des-
gleichen Alimente für die legitimen Eltern oder die illegitime
Mutter oder den Ehegatten , falls diese solcher bedürfen , ge-
sichert hat.
Versäumt es der Erblasser , die Alimentationspflicht zu er-
füllen, so kann der Erbe von dem Vermögen nur so viel erhalten,
als übrig bleibt, nachdem die durch Sachverständige zu schätzenden
Alimente für den Berechtigten sichergestellt sind.
Haben bei dem Tode des Erblassers die Abkömmlinge, die
Eltern oder der Ehegatte hinreichendes Vermögen, so ist der Erb-
lasser nicht verpflichtet, ihnen Alimente zuzuwenden.
Von Erben und VermäcMnissneliniern.
Art. 596. Wer von dem Erblasser als Erbe für eine bestimmte
(certa y determinada) Sache eingesetzt ist, wird als Vermächtniss-
nehmer in Ansehung der Sache angesehen. Wer als Vermächtniss-
nehmer auf einen Bruchtheil der Erbschaft eingesetzt ist, ist Erbe.
Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbnche von Costarica von 1886. 231
Art. 597. Ohne Angabe der Theile eingesetzte Erben erben zu
gleichen Theilen.
Art. 598. Das Vermächtniss einer fremden Sache ist nichtig;
jedoch ist das Vermächtniss wirksam, wenn die vermachte Sache,
welche zur Zeit der Testamentserrichtung dem Erblasser nicht ge-
hört, aus irgend welchem Titel die seinige wird.
Art. 599. Das Vermächtniss an einen Gläubiger gilt nicht
als Ersatz der Schuld.
Art. 600. Ist ein Niessbrauch ohne Bestimmung der Dauer
vermacht, so gilt derselbe als auf die Lebenszeit des Vermächtniss-
nehmers zugewendet; ist derselbe einer juristischen Person vermacht,
so gilt er als auf dreissig Jahre, und nicht auf länger, vermacht.
Art. 601. Das Vermächtniss einer Forderung oder des Er-
lasses einer Schuld ist nur soweit wirksam, als die Forderung oder
•die Schuld zur Zeit des Todes des Erblassers noch besteht. Im
ersteren Falle erfüllt der Erbe, indem er alle Titel und alle Klage-
rechte (acciones), welche ihm gegen den Schuldner zustehen, abtritt,
im zweiten Falle, indem er dem Vermächtnissnehmer auf Verlangen
Quittung (carta di pago) giebt.
Art. 602. Das generische Vermächtniss der Befreiung oder
des Erlasses der Schulden umfasst nur die zur Todeszeit vor-
handenen und schon vor der Testamentserrichtung entstandenen
Schulden.
Art. 603. Ist ein Grundstück vermacht und sind später neue
Erwerbungen hinzugefügt , so gehören letztere , auch wenn sie
angrenzen, nicht ohne neue Erklärung des Erblassers zu dem Ver-
mächtnisse; dies gilt aber nicht in Ansehung noth wendiger, nütz-
licher oder zum Luxus zu zählender Verbesserungen der vermach-
ten Sache.
Art. 604. Der Vermächtnissnehmer oder Erbe erwirbt das
Vermächtniss oder die Erbschaft, falls sie unbedingt oder mit einem
bestimmten Termine befristet (ä termino certo) oder resolutiv bedingt
sind, von dem Tode des Erblassers an. Hängt das Vermächtniss
oder die Erbschaft von einer Suspensivbedingung ab, so erwirbt der
Vermächtnissnehmer oder Erbe erst von der Erfüllung der Be-
dingung an. Ein Gläubiger, dessen Forderung nur aus dem Testa-
232 Neubauer.
mente sich konstatiren lässt, wird als VermäcMnissnehmer an-
gesehen.
Art. 605. Ist ein Erbe unter einer Suspensivbedingung ein-
gesetzt, so wird die Erbschaft so lange in Verwaltung genommen^
bis die Bedingung erfüllt ist oder Gewissheit besteht, die Bedingung
könne nicht in Erfüllung gehen.
Die Verwaltung wird dem eingesetzten Erben übertragen, wenn
er Sicherheit leistet , dass er das Erhaltene nebst den Früchten
zurückgeben werde, falls die Bedingung sich nicht erfüllt; leistet
der eingesetzte Erbe nicht Sicherheit, so wird die Verwaltung gegen
Sicherheitsleistung (bajo fianza) demjenigen übertragen, welcher die
Erbschaft erhält, falls die Bedingung sich nicht erfüllt.
Das Letztere gilt auch in Ansehung der Erbschaft, welche einer
Person, die erst geboren werden soll, hinterlassen ist.
Art. 606. Der Vermächtnissnehmer ■ kann Früchte von der
vermachten Sache erst von da an erhalten , wo ihm dieselbe aus-
zuliefern ist. Ist einfach (puro y simple) eine bestimmte Sache
vermacht, so gebühren dem Vermächtnissnehmer die Früchte von
dem Tode des Erblassers an.
Art. 607. Der Vermächtnissnehmer erhält die vermachte Sache
mit allen zur Zeit des Todes des Erblassers darauf ruhenden
Lasten, soweit der Erblasser nicht ein Anderes bestimmt hat; jedoch
haftet der Vermächtnissnehmer für die Lasten nur, soweit das Ver-
mächtniss reicht.
Art. 608. Die vermachte Sache ist vollständig (integra) mit
ihren unentbehrlichen Accessionen in dem Zustande und an dem
Orte, wo sie sich zur Zeit des Todes des Erblassers befindet, aus-
zuliefern, soweit nicht von dem Willen des Verwaltenden unab-
hängige Umstände sie verändert oder zerstört haben. Geht ein
Theil der Sache unter, so wird dasjenige, was übrig geblieben ist^
geschuldet.
Art. 609. Im Falle eines generischen Vermächtnisses ist der
Erbe nicht verpflichtet, eine Sache der besten Art zu geben noch
darf er eine Sache der schlechtesten Art geben.
Art. 610. Die Kosten der Aushändigung einer vermachten
Sache fallen dem Nachlasse zur Last, soweit nicht der Erblasser
ein Anderes bestimmt hat.
Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbuche von Costarica von 1886. 233
Art. 611. Sind zwei Sachen alternativ vermacht und geht
eine davon unter, so besteht das Yermächtniss in Ansehung der
verbliebenen Sache.
Soweit der Erblasser nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt
hat , steht die Auswahl bei dem Alternativvermächtnisse dem
Erben zu.
Art. 612. Ist der ganze Nachlass durch Vermächtnisse vertheilt^
so theilen sich die Schulden und Lasten der Erbschaft unter den
Bedachten nach Verhältniss der Vermächtnisse und von dem liqui-
den Werthe gebühren demjenigen zehn vom Hundert, welcher nach
dem Gesetze als Erbe erklärt wird.
Art. 618. Genügt die Nachlassmasse nicht, um alle Auflagen
(mandas) zu erfüllen, so werden diese verhältnissmässig erfüllt, so-
weit sie nicht als Belohnung von Diensten angeordnet sind, welche
als Erbschaftsschulden anzusehen sind.
Art. 614. Hat der Erblasser eine lebenslängliche jährliche
Pension vermacht, ohne anzugeben, welcher Erbe oder Vermächtniss-
nehmer damit belastet sein soll, und verständigen die Erben sich
nicht darüber, wer dieselbe zahlen und das dieselbe produzirende
Kapital in Händen haben soll, so bestimmt darüber der Kichter.
Der von dem Eichter oder den Miterben ausgewählte Erbe hat dem
Vermächtnissnehmer für die Zahlung Sicherheit zu leisten. — Wird
die Sicherheit nicht geleistet oder kann keiner der Erben die Zah-
lung des Vermächtnisses übernehmen, so wnrd ein zehn Jahresbei-
trägen oder Pensionen entsprechendes Kapital abgesondert und
dem Vermächtnissnehmer als Abfindung für sein Recht ausgehändigt.
Bedingte Verfügungen.
Art. 615. Der Erblasser kann einfach (pura y simplemente)
oder unter einer Bedingung verfügen.
Unmögliche oder unerlaubte Bedingungen gelten als nicht ge-
schrieben, die dadurch betroffene Einsetzung gilt als eine einfache
(pura y simple). Ist jedoch erkennbar, dass die Bedingung der
bewegende und entscheidende Grund für die Freigebigkeit war, so
ist die ganze Verfügung nichtig.
Art. 616. Die reine Potestativbedingung ist zu erfüllen seitens
234 Neubauer.
des eingesetzten Erben oder Vermäcbtnissnehmers nach dem Tode
des Erblassers und mit Kenntniss davon, dass sie auferlegt ist.
Ausgenommen ist der Fall, in welchem die schon erfüllte Bedingung
nicht wiederholt werden kann.
Art. 617. Ist die dem Erben oder Yermächtnissnehmer auf-
erlegte Potestativbedingung eine negative, nicht zu thun oder nicht
zu geben , so wird sie erfüllt durch Sicherheitsleistung (afianzar)
dafür, dass nicht gethan oder nicht gegeben werde , was der Erb-
lasser verboten hat; im Uebertretungsfalle fällt das Empfangene
mit den Früchten zurück.
Art. 618. Ist es eine zufällige oder gemischte Bedingung, so
genügt, dass sie zu irgend einer Zeit bei Lebzeiten oder nach dem
Tode des Erblassers erfüllt ist, sofern nicht dieser ein Anderes be-
stimmt hat.
Ist die Bedingung schon zur Zeit der Testamentserrichtung er-
füllt und wusste der Erblasser dies nicht , so gilt sie als erfüllt ;
wusste es der Erblasser, so gilt sie nur dann als erfüllt, wenn die
Bedingung von solcher Art war, dass sie nicht von Neuem erfüllt
werden kann.
Art. 619. Eine unbestimmte Frist, welche ausschliesslich zur
Ausführung einer Verfügung festgesetzt ist, hindert nicht, dass
der Erbe oder Yermächtnissnehmer ein erworbenes oder übertrag-
bares Recht erlangt.
Art. 620. Hindert Jemand, welcher ein Interesse daran hat,
die Erfüllung einer Bedingung, so gilt letztere für erfüllt.
Widerruf und Wegfall (Kaduzität) testamentarisclierVerfüguiigeE.
Art. 621. Jeder Erblasser kann sein Testament frei wider-
rufen, ganz oder zum Theil, durch Errichtung eines späteren Testa-
mentes. Auf dieses Hecht kann nicht verzichtet werden.
Art. 622. Ein zweites Testament, welches das erste nicht er-
wähnt, widerruft das erste nur insoweit, als es demselben entgegen-
steht (sea contraria).
Art. 623. Dadurch allein, dass der Widerruf eines ersten
Testamentes in einem dritten Testamente widerrufen wird, leben
Das Erbrecht in dem neuen Gesetzbuche von Costarica von 1886. 235
die Verfügungen des ersten Testamentes nicht wieder auf; es ist
erforderlich, dass der Erblasser dies ausdrücklich erkläre.
Art. 624. Der Widerruf bleibt wirksam, auch wenn das zweite
Testament hinfällig wird (caduque) wegen Unfähigkeit oder Aus-
schlagens des neu ernannten Erben oder Vermächtnissnehmers.
Art. 625. Errichten zwei oder mehrere Personen ihr Testa-
ment in einem Akte, so kann Jeder, unabhängig von dem Anderen,
seine Verfügungen widerrufen.
Art. 626. Die testamentarische Verfügung bleibt ohne Wirkung:
1) Wenn der Erbe oder Vermächtnissnehmer vor dem Erblasser
stirbt ;
2) Wenn die Suspensivbedingung, von welcher das Bestehen
des Vermächtnisses oder der Erbeinsetzung abhängt, ausfällt
oder die Resolutivbedingung sich erfüllt;
3) Wenn bei Eröffnung der Erbfolge der Erbe oder Vermächtniss-
nehmer unfähig oder unwürdig ist, zu erwerben oder wenn
• das Vermächtniss oder die Erbschaft bedingt und die Be-
dingung erfüllt ist;
4) Wenn der Erbe oder Vermächtnissnehmer auf sein Recht
verzichtet.
Das Vermächtniss einer bestimmten Sache fällt weg (caduca),
wenn der Erblasser die vermachte Sache auf irgend eine Weise
veräussert oder sie so umwandelt, dass sie weder ihre frühere Ge-
stalt noch ihre frühere Bezeichnung behält , und wenn die Sache
vor dem Tode des Erblassers oder vor der Erfüllung der Suspensiv-
bedingung, von welcher das Vermächtniss abhängt, untergeht.
In den Art. 1393 ff. sind die Schenkungen behandelt. Daraus
sei Folgendes erwähnt:
Schenkungen auf den Todesfall gelten als letztwillige Ver-
fügungen und werden den Vorschriften über Testamente unterstellt.
Schenkungen bedürfen der öffentlichen Form, wenn sie Grund-
stücke (inmuebles) oder einen Gegenstand von mehr als 250 Pesos
betreffen. In diesem Falle muss die Annahme schriftlich erfolgen
in derselben oder in einer besonderen Urkunde; sie ist aber nur
zulässig binnen Jahresfrist seit Errichtung der ersteren Urkunde.
236 Xeubauer.
Ist sie in besonderer Schrift erfolgt, so muss die Annahme dem
Schenker mitgetheilt werden.
Um durch Schenkung zu empfangen, muss der Beschenkte zur
Zeit der Errichtung der Urkunde konzipirt sein ; in dieser Beziehung^
kommt die allgemeine Vorschrift des Art. 13 (310 Tage, Geburt
mit menschlicher Gestalt und Leben während mindestens 24 Stunden)
zur Anwendung ; inzwischen ist das Recht des Beschenkten ein schwe-
bendes. Für anwendbar erklärt werden die Art. 592 , 593 , 594.
Wenn der eingesetzte Erbe binnen Jahresfrist nach der Annahme
der Erbschaft die Nichtigkeit der Schenkung nicht geltend macht,
so steht ein Hecht darauf den gesetzlichen Erben mit Ausschluss
des Testamentserben zu, auch wenn der Letztere selbst ein gesetz-
licher Erbe ist. Das verschenkte Vermögen bleibt für die zur Zeit
der Schenkung bestehenden Schulden des Schenkers haftbar.
Absolut nichtig ist die Schenkung des ganzen Vermögens oder
eines Theiles desselben (der Gegenstand der Schenkung muss indi-
viduell bezeichnet werden) sowie von erst zu erwerbendem Ver-
VIIL
Nachtrag zu den Mittheilungen Bd. VII, S. 813.
Von
Kammergericlitsratli Neubauer in Berlin.
Nach dem neuen Civilgesetzbuche von Costarica von 1886,
Art. 80 ff., sind nunmehr, unter Aufhebung des früheren Rechtes,
Ehescheidungsgründe : 1) Ehebruch seitens der Ehefrau ; 2) skanda-
löses Konkubinat seitens des Ehemannes ; 3) Attentat eines der Ehe-
gatten gegen das Leben des anderen ; 4) Sävitien und schwere Be-
leidigungen. Diese Ehescheidungsklage kann nur der unschuldige
Ehegatte anstellen ; sie ist nur zulässig innerhalb eines Jahres seit
Kenntniss des Verletzten von den sie begründenden Thatsachen ;
die angestellte Klage kann von den Erben fortgesetzt werden.
Ausserdem kann Scheidung ausgesprochen werden, nachdem die Ehe-
gatten zwei Jahre gerichtlich getrennt waren, falls während dieser
Zeit die Ehegatten sich nicht wieder vereinigt oder ausgesöhnt
haben. Der Scheidungsprozess wird beendet , wenn die Ehegatten
sich versöhnt oder das eheliche Leben wieder aufgenommen haben,
sei es nach den die Scheidung begründenden Thatsachen, sei es
nach der Klageanstellung ; wird aber aus Gründen , welche sich
nach der Aussöhnung zugetragen haben, eine neue Klage angestellt,
so kann auf die früheren Gründe zur Unterstützung der Klage zu-
rückgegangen werden.
Die einmal gerichtlich ausgesprochene Scheidung löst das ehe-
liche Band.
Hinzugefügt sind Vorschriften über die Kindererziehung und
den Aufenthalt der Ehefrau, sowie Alimente während des Schei-
dungsprozesses und über die Kindererziehung nach der Scheidung.
238 Neubauer.
Im Scheidungsurtheile kann dem schuldigen Ehegatten eine
Alimentationspflicht gegenüber dem unschuldigen Gatten auferlegt
werden, und sollen die Alimente so bestimmt werden, dass der
Gatte die vermögensrechtliche Stellung behält, welche er während
der Ehe hat, jedoch mit Widerruf, falls die Alimente nicht mehr
nöthig sind.
Der geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte Gatte ver-
liert, wenn er der schuldige Theil ist, den Antheil an der Errungen-
schaft, welche aus dem Vermögen des anderen Gatten herrührt.
Trennung von Tisch und Bett (Separation de cuerpos, Art. 91 fiP.)
ist gerechtfertigt: 1) aus den Gründen, welche die Scheidung recht-
fertigen; 2) wenn ein Gatte den anderen freiwillig und in böslicher
Absicht (malicioso) verlässt , 3) wenn der Ehemann es versucht, die
Ehefrau zur Prostitution zu bewegen oder derartige Vorschläge ihr
macht; 4) wenn der Ehemann sich weigert, die Ehefrau oder die
gemeinschaftlichen Kinder zu alimentiren; 5) auf Grund gegen-
seitiger üebereinstimmung der Ehegatten. Die Trennung aus dem
Grunde zu 5) ist nur zulässig innerhalb zwei Jahren seit Schlies-
sung der Ehe. Wenn sie verlangt wird, ist dem Richter ein Ver-
trag in öffentlicher Form vorzulegen über folgende Punkte : a) wem
die Kinder aus der Ehe anvertraut werden sollen ; b) für Rechnung
welches der Ehegatten die Kinder alimentirt und erzogen w^erden
sollen, und, falls sie beide beitragen , in welchem Verhältnisse die
Beiträge zu leisten sind ; c) wie viel der Ehemann der Ehefrau an
Unterhalt (pension) zu zahlen hat, falls letztere nicht Einkünfte
hat, welche für das Nothdürftige genügen. Auch müssen sie ein
Inventar ihres Vermögens und eine Uebereinkunft über ihre hierauf
sich beziehenden Rechte vorlegen. Die Uebereinkunft gilt nur,
nachdem die Trennung ausgesprochen ist. Wird die Trennung aus
einem bestimmten Grunde verlangt, so sollen die gleichen provi-
sorischen Massregeln wie bei der Scheidung getroffen werden. Die
Wirkungen der Trennung sind die gleichen wie die der Scheidung,
nur wird das Eheband nicht gelöst.
Die Aussöhnung macht das die Trennung aussprechende Urtheil
wirkungslos und beendet das noch nicht abgeschlossene Verfahren.
Eheliche Beiwohnung nach der ausgesprochenen oder beantragten
Trennung gilt als Aussöhnung.
Nachtrag zu Band VIII, S. 275, III, S. 299, 300 zu IV. 239
Zu der Darstellung des Rechtes von Uruguay, Band VIII,
S. 275, dieser Zeitschrift ist nachzutragen:
Nach dem Annuaire de la legisl. etrang. 1886, S. 732, 733, ist
inzwischen erschienen das Gesetz Yom 22. Mai 1885, betr. die
Civilehe. Dasselbe belässt es bei der Unauflöslichkeit der Ehe
durch Scheidung, erkennt aber als Nichtigkeitsgründe an: Mangel
des Alters von 14 bezw. 12 Jahren , Mangel der Einwilligung,
Bestehen einer früheren Ehe , Verwandtschaft in direkter Linie
zwischen Eltern und legitimen oder natürlichen Kindern, in der
Seitenlinie zwischen legitimen oder natürlichen Geschwistern, Ehe-
bruch , welcher zur Scheidung Anlass geben würde , Todtschlag
(homicide) durch den Ehegatten eines der Vertragschliessenden
gegenüber dem Ehegatten des Anderen. Ferner kann die Ehe für
nichtig erklärt werden , wenn ein Ehegatte die kirchliche Einseg-
nung als auflösende Bedingung gestellt hat, und diese am Tage
der Eheschliessung ohne Erfolg verlangt.
Nachtrag zu der Mittheilung Band III dieser Zeitschrift S. 299,
300 zu IV.
Verzeichniss
der zur Zeit jener Mittheilung bestehenden Gesetze oder Rechtsquellen
der einzelnen Staaten in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.
Alabama — W^hite's Revised Code 1876.
California — Hittel's Code and Statutes . . . 1876.
Colorado — Revised Statutes 1877.
Connecticut — Revised Statutes 1875.
Florida — Bush's Digest of Laws 1872.
Georgia — Code 1878.
Idaho — Statutes 1877.
Illinois — Statutes 1880.
Indiana — Davis Revision 1880.
Jowa — Mac Clains An. Statutes 1880.
Kansas — Dassler's Statutes ' . 1879.
Kentucky — Revised Statutes 1881.
Louisiana — Revised Statutes 1876.
Maine — Revised Statutes 1871.
240 Keubauer. Nachtrag von Bd. III, S. 299, 300 zu IV.
Maryland — Code and Suppl 1870.
Massachusetts — General Statutes and Suppl. . 1877.
Michigan — Dewey's Com. Laws 1871.
Minnesota — Young's Statutes 1880.
Mississippi — Revised Code 1871.
Missouri — Revised Statutes 1871.
Montana — Statutes 1873.
Nebraska — Statutes 1873.
Nevada — Statutes 1873.
New Hampshire — Statutes .... 1867 to 1871.
New Mexico — Statutes 1880.
New Jersey — Revised Statutes 1877.
New York — Revised Statutes 1875.
North Carolina — Battle's Revised Statutes . 1873.
Oregon — Dead}'.
Pennsilvania — Puraon, Digest and Suppl. . . 1876.
Rhode Island — Statute and Suppl. . . 1872, 1876.
South Carolina — Revised Statutes .... 1873.
Tennessee — Compiled Statutes 1871.
Texas — Revised Statutes.
Vermont — Revised Statutes .... 1863 — 71.
Virginia — Revised Code 1873.
Utah — Statutes 1876.
West Virginia — Kelly^s Statutes 1878.
Wisconsin — Taylor's Revision 1871.
Wyoming — Statutes 1876.
Literarische Anzeigen.
Kamporitsu oder Hiakkajo. Ein japanisches Rechtsbuch aus
der Mitte des vorigen Jahrhunderts, herausgegeben von
Landrichter [jetzt Landgerichtsrath] Otto Rudorff, z. Z.
in Tokio, Japan. 4«. XXII. und 45 S. O-
Der jetzige Rechtszustand in Japan ist uns verhältnissmässig
wenig, der frühere fast gar nicht bekannt. Was hierüber in euro-
päischen Sprachen veröffentlicht ist, befindet sich meist in schwer
zugänglichen Schriften, lässt auch vielfach an Richtigkeit zu wün-
schen übrig. Und doch hat die Kenntniss des japanischen Rechts
für uns nicht bloss wegen der mannigfachen politischen und sozialen
Beziehungen zwischen Deutschland und Japan, welche dazu geführt
haben, die deutsche Civilprozessordnung und das deutsche Gerichts-
verfassungsgesetz, sowie auch die preussische Verfassungsurkunde
als Muster für gleiche japanische Gesetze zu benutzen (vgl. Bd. 8,
S. 28 ff. und 321 ff. dieser Zeitschrift), erhebliche Bedeutung, son-
dern sie hat auch wegen der Eigenart mancher japanesischen Rechts-
bildungen vom rechtsvergleichenden Standpunkte aus grosses wissen-
schaftliches Interesse.
Die vorstehende Schrift, deren Verfasser sich bereits längere
Zeit in Japan befindet und welche in Tokio gedruckt und im
Jahre 1888 erschienen ist — auf der Schrift selbst sind der Druck-
ort und die Zeit des Erscheinens nicht angegeben — ist daher sehr
dankenswerth. Dieselbe hat zum Gegenstande eine Sammlung von
Erlassen, alten Gebräuchen und gerichtlichen Entscheidungen, welche
. in der Zeit von 1740 — 1742 im amtlichen Auftrage durch die Mit-
1) Zu beziehen: H. W. Mu eller Verlag. Preis 2 M. 40.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. IQ
242 ' Literarische Anzeigen,
glieder des höchsten japanischen Gerichtshofes vorgenommen und
welcher demnächst Gesetzeskraft beigelegt worden ist, letzteres aller^
dings nur mit der Beschränkung, dass Niemand ausser den Mit-
gliedern des höchsten Gerichtshofes die Sammlung einsehen durfte.
Im Jahre 1767 hat eine neue Redaktion stattgefunden, mit welcher
eine nicht unerhebliche Erweiterung verbunden gewesen ist. Den
Inhalt der Sammlung bilden hauptsächlich die Zuständigkeit des
höchsten Gerichtshofes und das Verfahren vor demselben, besonders
bezüglich der Anbringung der Klage und ihrer formellen Behand-
lung. Daneben enthält dieselbe materielles Strafrecht und in ge-
ringerem Masse auch materielles Civilrecht. Sie geht, abgesehen
von den alten Gebräuchen, in einzelnen Erlassen bis zum Jahre 1661
zurück und umfasst somit den Rechtsstoff eines ganzen Jahrhun-
derts, und zwar eines in der Entwickelung Japans ganz besonders
bedeutsamen Jahrhunderts. Wenn auch jetzt von ihrem Inhalte
nichts mehr praktisch gilt, so verdient sie doch, wie der Verfasser
mit Recht hervorhebt , in ihrer doppelten Beziehung zu der Ver-
gangenheit vorher und als Mittel zum Verständnisse der trotz allen
Importes europäischer Gesetze — anders lässt sich vielfach in der
That die Beseitigung der einheimischen Rechtsverhältnisse durch zu
denselben gar nicht passende, nach europäischen Mastern gearbeitete
Gesetze kaum bezeichnen — in ihr wurzelnden Gegenwart die grösste
Beachtung. Die Namen, welche sie führt, bedeuten Gesetz aus der
Periode Kampo — in Japan wurde früher nicht nach Jahren, son-
dern nach bestimmten Zeitperioden gerechnet, und geht die Periode
Kampo von 1741—1743 — bezw. 100 Artikel (nicht 100 Artikel-
Gesetz, wie der Verfasser S. I und S. XI schreibt, denn das Wort
„Gesetz" ist in Hiakkajo nicht mehr ausgedrückt), letzteres, weil
sie in 103 Artikel, welche wieder in sehr viele Nummern — im
Ganzen über 700 — zerfallen, abgetheilt ist.
Der Verfasser giebt zunächst (S. I — XXII) eine Einleitung,,
welche kurz die Geschichte und die Bedeutung des Rechtsbuches
bespricht und sodann eine Reihe von allgemeinen zu dessen besserem
Verständnisse dienlichen Bemerkungen und Ausführungen empfiehlt,
namentlich wird näher das für alle japanischen Verhältnisse so
überaus wichtige Lehnswesen behandelt. Demnächst (S. 1 — 45)
folgt das Rechtsbuch selbst in üebersetzung mit einigen Erläute-
rungen. Angehängt sind 3 Tafeln zur Veranschaulichung von ire-
Literarische Anzeigen. 243
zumi (siebe unten) und von einzelnen bei der Strafvollstreckung
(dem Feuertode, der Kreuzigung, der Hinricbtung auf dem Schaffot
und dem öffentlicben Umzüge eines Verurtbeilten) angewandten.
Gerätben.
Auf den Inbalt des Recbtsbucbes näber einzugeben, würde zu
weit fübren. Es muss eine allgemeine Cbarakterisirung und die
Hervorbebung einiger Einzelheiten genügen.
In ersterer Beziehung zeigt die Sammlung einen schwachen,
aber doch immerhin bemerkenswerthen Versuch einer systematischen
Anordnung des Stoffes nach sachlichen Gesichtspunkten. Im Uebri-
gen fehlt es allerdings noch fast ganz an der erforderlichen Unter-
scheidung zwischen Verfahren und materiellem Recht, zwischen
öffentlichem und nicht öffentlichem Recht, zwischen Strafrecbt und
Civilrecht. Die Auffassung der Rechtsverhältnisse ist weniger eine
rechtliche , als eine moralphilosophische und polizeiliche. Diese
polizeiliche Anschauung greift nämlich auch für rein privatrecht-
liehe Verhältnisse Platz, so dass die Nichterfüllung civilrechtlicber
Verpflichtungen, welche gerichtlich festgestellt sind, als Verletzung
der öffentlichen Ordnung behandelt und mit Zucht- und Strafmitteln
bedroht wird. Hierzu kommt eine sehr reiche Kasuistik. Das
Rechtsbuch hat hiernach, wie auch der Verfasser bemerkt, eine ge-
wisse Aehnlichkeit mit unseren Polizeiverordnungen des 17. und
18. Jahrhunderts.
Von den Einzelheiten dürfte Folgendes von besonderem Inter-
esse sein:
Jede Klage bei dem höchsten Gerichtshofe — Klage ist hierbei
nicht bloss im civilprozessualen Sinne, sondern allgemein von jedem
Verlangen eines privatrechtlichen Anspruchs oder einer Bestrafung
begangenen Unrechts zu verstehen — war schriftlich einzureichen,
entweder in der Form einer ordentlichen Klageschrift oder als Ein-
gabe in den Kasten, der zu diesem Zwecke an dem Gerichtsgebäude
angebracht war. Die Wiederholung eines abgewiesenen oder un-
statthaften Gesuchs (das Querulieren) wurde hart geahndet mit
Geldstrafe, Einsperrung oder Fesselung. Als Beweismittel im Ci-
vilprozess erscheinen nur Augenschein bei Grenz- und Wasserstrei-
tigkeiten und Urkunden; Zeugen erwähnt das Gesetz nur als.
Instrumentszeugen bei Bestimmungen über die Erbfolge. Im Zu?
244 Literarische Anzeigen.
sammenhange hiermit steht die ünzulässigkeit mancher Klagen,
namentlich der Schuldklagen, beim Mangel urkundlicher Beweise.
Die Folter , deren Mittel erheblich milder sind , wie bei uns,
war im Strafermittelungsverfahren zulässig, aber nur auf Anord-
nung des Gerichts nach vorheriger Berathung und in Gegenwart
eines Gerichtsbeamten, und nur unter der Voraussetzung, dass der
Verbrecher, obwohl überführt , auf seinem Leugnen beharrte.
Eine Verurtheilung scheint nicht durch Majorität, sondern bloss
bei Einstimmigkeit möglich gewesen zu sein ; wurde letztere nicht
erzielt, so war die Sache als unerledigt dem Staatsrathe vorzulegen.
Von unseren civilrechtlichen Rechtsinstituten sind fast alle be-
kannt. Wir finden insbesondere Verschollenheit, Minderjährigkeit,
Stellvertretung, Abtretung, Verjährung, Eigenthum, Grundbuch,
Fund, Lehn, Pfandrecht, Häuser auf gemiethetem Grund und Boden
(Superficies), Zunft- und Bannrechte, Solidarverhältniss , Darlehn,
Zinsen, Bürgschaft, Leihe, Kauf, Pacht und Sachenmiethe, Dienst-
miethe, Schadensersatz wegen strafbarer Handlung, Gesellschaft,
Seewurf, Verlöbniss, Ehe, Eingebrachtes und Vorbehaltenes der
Frau, Trauerjahr, väterliche Gewalt, Adoption, Intestaterbfolge,
letztwillige Verfügungen und Notherbfolge, alles in mehr oder
weniger entwickelter Gestaltung : besonders eingehend sind die Bürg-
schaft und das Pfandrecht behandelt.
Auch auf dem Gebiete des Strafrechts begegnen uns fast alle
unsere strafbaren Handlungen, theilweise mit feinen Unterscheidun-
gen ; die bereits erwähnte, dem Rechtsbuche eigene feine Kasuistik
macht sich hier besonders geltend, daneben finden sich noch einige
besondere Delikte ; so ist der Selbstmord , abgesehen von der be-
kannten Gnaden- und Ehrenstrafe für Adliche, dem Harakiri straf-
bar. Der Versuch ist meistens als selbstständiges Delikt bedroht.
Raserei und jugendliches Alter unter 15 Jahren sind nur Milderungs-
gründe; Trunkenheit ist im Falle der Tödtung ein Erschwerungs-
grund. Ertappung seiner Frau auf Ehebruch ist für den Mann,
w^enn er sie oder den Ehebrecher oder beide tödtet, strafausschlies-
send ; ebenso für die Eltern Ertappung einer verlobten Tochter bei
geschlechtlichem Verkehr mit einem anderen als. dem Verlobten.
Unhöfliche Begegnung von Seiten eines Niedrigeren ist unter Um-
ständen ebenfalls Strafausschliessungsgrund , namentlich bleiben
Samurai (Mitglied des Militäradels), welche von einem Bürger oder
Literarische Anzeigen. 245
Bauern so schwer beleidigt oder misshandelt worden, dass sie ihn
tödten müssen, straflos.
Höchst interessant ist es, dass das Rechtsbuch bereits eine An-
rechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft kennt, indem
vorgeschrieben ist, dass bei Verurtheilung leichter Missethäter, welche
während der Untersuchung 60 Tage oder länger im Gefängniss ge-
sessen haben , keine Strafe mehr eintritt , sondern ausgesprochen
wird, dass, weil sie schon so und so viel Tage im Gefängniss ge-
sessen haben, die Strafe erlassen werde. Aehnlich tritt, wenn Misse-
thäter, welche während der Untersuchung gefoltert sind, zu Prügel
verurtheilt werden, die Strafe nicht ein.
Verjährung ist für die Strafverfolgung, nicht für die Strafvoll-
streckung bekannt.
Die Strafen sind sehr mannigfaltig. Die Todesstrafe kommt
in vier verschiedenen Formen vor: Zersägen (nur bei Mord des
Herrn) , Kreuzigen , Verbrennen (ausschliesslich für Brandstifter)
und Enthaupten. Als Leibesstrafen giebt es nur Prügel. Die Frei-
heitsstrafen sind Verbannung nach einer Insel, Ausweisung, Fesse-
lung und Einsperrung ins Gefängniss, ins Haus oder durch Hingabe
zur Verwahrung an Verwandte. Als Vermögensstrafen erscheinen
Einziehung des ganzen Vermögens oder einzelner Theile desselben
und Geldstrafen. Als Ehrenstrafen finden sich : Verweis , Schau-
stellung, öffentlicher Umzug, Abscheeren des Kopfhaares, Versagung-
des Begräbnisses, Amtsenthebung, Ausstossung aus dem Adelsstande,
dem Priesterstande u. s. w. und Erniedrigung zu der Klasse der
unfreien Leute. Alle Strafen sind, soweit nicht ausdrücklich zeit-
liche Dauer vorgeschrieben ist oder das Zeitliche in ihrer Natnr
liegt , dauernd. Die Geldstrafe ist theils in einem festen Betrage,
theils in einem verhältnissmässigen Theile des Einkommens , theils
so angedroht, dass sie nach dem individuellen Vermögen zu be-
messen ist.
Die mangelhafte Kenntniss der japanischen Sprache, in Folge
deren der Verfasser sich der Hülfe von Dolmetschern hat bedienen
müssen , hat verschiedene Unrichtigkeiten und Missverständnisse
veranlasst.
So sind mehrfach japanische Namen und Worte nicht richtig
geschrieben bezw. wiedergegeben. Z. B. muss es heissen S. 1
„Meiwa" statt „Mewa", S. II „Hideyoshi" statt „Hideoshi", S. IV
246 Literarische Anzeigen.
und S. VII und S. XIII „omemie-ijo* statt „omemi-ijo" S. IV und
S. IX „Omemie-ika" statt „Omemi-ika" , S. IV und S. X „okakae-
mono" statt „okokkaimono" bezw. „okakkaimono" , S. XV „sMn-
daikagiri" statt „shindaikgiri", S. XVI ^seppukir" statt „seppuko",
S. XVI und S. 32, 33, 34 und 35 „geshunin" statt „geshinin"
u. dgl. m. Manches hiervon wird übrigens auf Rechnung der
Transcription in das Englische oder von Druckfehlern zu setzen sein.
S. V und S. XIII ist als Name des Hauptmanns der Eta, der
Unreinen, schlechthin Danzaimon angegeben und gesagt, dass die
Eta unter einem eigenen Hauptmann in Yeddo gestanden hätten.
Danzaimon hiess aber nur der Hauptmann der Eta in Yeddo (Tokio)
und gab es noch an anderen Orten Eta und Hauptleute.
Eine Vorlage der ürtheile gegen hohe Beamte zur Bestätigung
giebt es nicht, wie S. VII mitgetheilt wird, sondern es ist nur,
bevor das Verfahren beginnt, hierzu eine Ermächtigung einzuholen.
Ist diese ertheilt, so hat das demnächst ergehende Urtheil ohne
weiteres Wirksamkeit.
S. XVI ist als eine Art des Enthauptens geshinin, richtiger
(s. oben) geshunin aufgeführt. Geshunin bedeutet aber nicht die
Strafe, sondern den Thäter bei einer Tödtung im Gegensatze zum
Gehülfen (tebiki). Demgemäss ist es denn auch nicht richtig, wenn
an den betreffenden Stellen des Rechtsbuchs (S. 32, 33, 34 und 35)
die Uebersetzung so gefasst ist, als ob Tod und geshunin gleich-
bedeutend seien , es muss vielmehr z. B. S. 32 , Xr. 25 heissen :
„Wer den Anderen tödtet (geshinin): Tod" statt „Wer den Ande-
ren tödtet : Tod (geshinin)".
Ebenso ist die Uebersetzunof von irezumi mit Brandmarkun^
(S. XVI, S. 16, 17 u. s. w.) nicht ganz zutreffend. Bei irezumi
fehlt der Begriff der Zufügung von Schmerzen zur Strafe, welchen
bei uns die Brandmarkung wenigstens theilweise gehabt hat. Ire-
zumi sollte keine Schmerzen zufügen, verursachte solche auch nicht
in nennenswerther Weise und hatte lediglich den Zweck, Jemanden
als Thäter einer strafbaren Handlung zu kennzeichnen. Hiernach
ist es S. XVI zu Unrecht als Leibesstrafe aufgeführt. Sodann hat
das irezumi mit Feuer und Brand nichts zu thun. Es bestand
vielmehr in einem Tättowiren (ire = etwas hineinthun und zumi
= Tusche, welche in die mit Nadeln gemachten Stiche eingerieben
wurde).
Literarische Anzeigen. 247
Ein unbeerdigtes Liegenlassen der Leiche (S. XVII und XVIII)
l3ez. Wegwerfen des Leichnams (S. 42) fand nicht statt ; es handelte
sich in den betreffenden Fällen nur um ein blosses Eingraben des
Leichnams im Gegensatze zur üeberlassung desselben an die Familie
zur einfachen Beerdigung.
Die vorstehenden Ausstellungen vermögen den Werth der durch
gründliche Studien und grosse Sorgfalt ausgezeichneten Arbeit des
Verfassers nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Dieselbe sei Allen,
welche sich für Rechtsvergleichung und Rechtsgeschichte interes-
siren, warm empfohlen.
Berlin im April 1889. Schultzenstein.
Oretener. Strafgesetzbuch für Russland. Lieferung III. Be-
sonderer TheiL Angriffe auf die Vermögensordnung. Ent-
wurf der Redaktionscommission. Aus dem Originale
übersetzt und an der Hand der Motiven erläutert. Berlin
1888.
Neben dem italienischen Gesetzbuch nimmt der Entwurf des
russischen Strafgesetzbuches das Interesse der Kriminalisten ganz be-
sonders in Anspruch; derselbe wird von Gretener in dankens-
werthester Weise dem Deutschen zugänglich gemacht. Der neue Theil,
die Vermögensdelikte enthaltend, ist besonders wichtig durch die
Fülle neuer Gesichtspunkte, ebenso wie durch eine gewaltige Kraft
der systematischen Beherrschung des Stoffes. Die eigenartigen natio-
nalen Anschauungen sind überall befruchtet durch die Ideen West-
europas, und auf solche Weise ist der Entwurf eines Strafcodex
entstanden, welcher eine Fülle belehrender Motive eathält.
Kolller. *
T. Holtzendorff und y. Jagemann. Handbuch des Gefäng-
nisswesens in Einzelbeiträgen. Bd. IL
Mit Recht tritt heutzutage die Lehre von dem Strafvollzug
immer mehr in den Vordergrund der juristischen Betrachtung, und
dies wird um so mehr der Fall sein, je mehr das Strafrecht die
formalistische Behandlungs weise abstreift.
Der zweite Band dieses vorzüglichen Handbuches spricht von der
248 Literarische Anzeigen.
Organisation der Gefängnissverwaltung, von der Behandlung (insbeson-
dere auch von der individualisirenden Behandlung) der Gefangenen,,
ihrer Ernährung, ihrer Beschäftigung, von der Seelsorge und an-
deren hierher gehörigen Aufgaben. Interessante Abschnitte ver-
breiten sich über das Verhältniss des Verbrechens zu der sozialen
Lage der Menschen. Der Abschnitt über den Rückfall ist besonders
beherzigenswerth. Die richtige Behandlung der Rückfälle ist ein
Problem, welches bis jetzt nicht gelöst ist, und insbesondere ist das
deutsche Reichsstrafgesetzbuch und die deutsche Jurisprudenz in
dieser Hinsicht einer Weiterentwickelung bedürftig. Kolller.
V. Liszt. Der italienische Strafgesetzentwurf von 1887 (Ent-
wurf Zanardelli). I. Buch. Allgemeiner Theil. Frei-
burg 1888.
Der Entwurf Zanardelli, welcher jetzt (März 1889) noch einer
Revision unterzogen wird, hat die deutsche Jurisprudenz lebhaft
bewegt ; es ist eine bedeutende Arbeit, und in dieses Lob werden
auch diejenigen einstimmen, welche in manchen Punkten, wie
z. B. bezüglich der Frage des untauglichen Versuches (Art. 58),
auf anderem Boden stehen. Der Verfasser, dessen Schrift das erste
Heft der Arbeiten des Marburger kriminalistischen Seminars bildet^
bespricht den Entwurf in anregender Weise und bietet dabei einfr
Reihe belehrender Ausblicke. Kolller.
T. Hippel. Die korrektionelle Nachhaft. Freiburg 1889. (Ab-
bandl. des krimin. Seminars zu Marburg. I. Heft 3.)
Eine tüchtige und gründliche Darstellung der Geschichte der
korrektioneilen Nachhaft in Deutschland, an welche sich bemerkens-
werthe Erörterungen über den § 362 R.St.G.B., seinen Charakter
und seine Handhabung in den deutschen Staaten anschliessen.
Kolller.
Ofner. Urentwurf und die Berathungs-Protokolle des öster-
reichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Eine sehr bedeutungsvolle Publikation. Beginnt man sich auch
heutzutage von dem Standpunkte zu emancipiren, dass der Wille
des Gesetzes mit dem Willen des Gesetzgebers sich decke, ist e&
Literarische Anzeigen. 249
auch völlig zutreffend, dass der beste Gesetzgeber mehr intuitiv, al&
reflexiv schafft, so sind nichtsdestoweniger diese Protokolle von der
höchsten Bedeutung; denn in ihnen ist ein reiches Material von
Gedanken- und Erfahrungsgehalt niedergelegt, welches für die ratio-
nale Behandlung des Rechts wie für die legislative Thätigkeit der
Gegenwart reichen Gewinn bringen kann. Kohler.
Rössel. Manuel du droit civil de la Suisse romande (Can-
tons de Gen^ve, Fribourg, Neuchätel, Tessin, Vaud^ Va-
lais et Berne [Jura Bernois]. Bäle-Gen^ve-Lyon 1886.
Die Geschichte des Rechts in den französisch-rechtlichen Theilen
der Schweiz gehört zu den interessantesten Parthien in der Ge-
schichte des modernen französischen Rechts. In vielen Punkten
hat man nationale Sonderheiten aus dem C. civil ausgemerzt, eigene
nationale Sonderheiten zur Geltung gebracht, legislative Fehler ver-
bessert. Man vergleiche in letzterer Beziehung die Fassung des
Civilgesetzbuches von Wallis Art. 776 gegenüber dem Art. 744 des
C. civ. Besonders interessant ist die Fortdauer älterer Institute, wie
die grida (Aufgebotsverfahren) im Kanton Tessin , das Retrakt-
recht (der Miteigenthümer, das Gespilderecht bezüglich der Gebäude)
im Kanton Freiburg; interessant ist die Quarta (hier Tertia) Falci-
dia im Kanton Waadt, die Pupillarsubstitution im Kanton Frei-
barg u. a.
Das Werk ist für die Geschichte des französischen Rechts wie
für die Entwickelung germanischer und römischer Rechtsideen be-
deutsam. Kolller.
Der Codex Altenberger. Textabdruck der Hermannstädter
Handschrift. Herausgegeben von G. Lindner. Klau-
senburg 1885.
Eine besonders darch die darin enthaltene Redaktion des schwä-
bischen Landrechts hochinteressante Publikation , welche über die
Siebenbürger Rechtsgeschichte neues Licht verbreitet. Kolller.
Hafner. Ueber den Begriff der höhern Gewalt im deutschen
Transportrecht. Zürich 1886.
Dass für unsere sozialen Verkehrsverhältnisse das Princip der
blossen Culpahaftung nicht zureicht, ist eine Ueberzeugung, die sich,
250 Literarische Anzeigen.
insbesondere nach Mataja's bahnbrechender Arbeit, immer mehr
verbreitet. Auch der Autor ist auf dem richtigen Wege, indem
er die Receptumhaftung von dem Culpasystem löst und den Ver-
sicherungsgedanken als den massgebenden erklärt. Die Arbeit
enthält viel Beherzigenswerthes. Kohler.
Soldan. L'union internationale pour la protection des oeuvres
litt^raires et artistiques. Commentaire de la Convention
de Berne du 9. September 1886. Paris 1888.
Eine für die Kenntniss des internationalen Autorrechts bedeu-
tungsvolle Studie. Kolller.
Wlassak. Römische Prozessgesetze. Ein Beitrag zur Geschichte
des Formularverfahrens. Leipzig 1888.
Durch die reichen Ergebnisse des römischen Staatsrechts und
der römischen Staatsrechtsgeschichte sind die Studien über den
römischen Civilprozess neu befruchtet worden. Die schätzenswerthe
Arbeit des Verfassers sucht insbesondere das Verhältniss des Aebu-
tischen Gesetzes und der zwei leges Juliae klar zu legen und
bietet überzeugende Entwicklungen über den Charakter des Judi-
cium legitimum ; das Judicium legitimum der Republik erscheint als
Prozess nach der lex Aebutia, das Judicium legitimum der Kaiser-
zeit als Prozess nach der (das stadtrömische Verfahren betreffenden)
lex Julia. Köhler.
Wilmowski und Levy. Civilprozessordnung und Grerichts-
verfassungsgesetz für das Deutsche Reich nebst den Ein-
fülirungsgesetzen. Fünfte verbesserte Auflage. Berlin
1889.
Dass dieser vorzügliche Kommentar zur deutschen Civilpro-
zessordnung in neuer Auflage erscheint, wird allen Freunden des
Werkes zur Freude gereichen. Die neuere Literatur ist auch hier
wiederum ausgiebig benützt, und auch hier zeigt sich wieder der
klare, praktische Sinn der Verfasser. Kohler.
Adam. Die civilprozessuale Zuständigkeitsvereinbarung in ge-
schichtlicher Entwickelung. München 1888.
Literarische Anzeigen. 251
Menzinger. Der Gerichtsstand der Vereinbarung nach römi-
schem Recht. München 1888.
Zwei beachtenswerthe prozessualische Studien über eines der
interessantesten Institute. Kohler.
Falkmann. Die Zwangsvollstreckung mit Ausschluss der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
Auf Grundlage des gemeinen^ preussischen und französi-
schen bürgerlichen Rechts. Berlin 1888.
Die Lehre von der Zwangsvollstreckung und dem Vollstreckungs-
verhältniss ist an Wichtigkeit der Lehre von dem Prozessverhält-
nisse ebenbürtig und manche Parthien , wie die von den voll-
streckbaren Urkunden, von der Vollstreckungsgegenklage u. a., sind
bestimmt, tief in das praktische Verkehrs- und Recbtsleben einzu-
dringen ; Parthien , wie die Forderungspfändung bieten für die
juristische Konstruktion die dankenswerthesten Seiten dar. Der
Verfasser behandelt das weite Gebiet eingehend, unter reicher Be-
nützung der Literatur, und fördert dadurch die Lehre in sehr er-
heblichem Masse.
Hieran reiht sich :
Riehl. Ueber die materiell rechtlichen Voraussetzungen des
Pfändungspfandrechts. Berlin 1888.
Der Verfasser, welcher die civilistischen Pfandrechtssätze auch
beim Pfändungspfandrecht für anwendbar hält , will auf diesem
Wege nicht nur die Anfechtungsklage (Exscindirungsklage) des § 690,
sondern insbesondere auch die Vollstreckungsgegenklage (§ 686)
erklären, welche er als actio pignoraticia construiren will. Ich
verweise bezüglich dieser Frage auf meine Ausführungen im Arch.
f. civ. Praxis Bd. 72 S. 14 f. und in Grünhut's Zeitschr. Bd. 14
S. 33 f. Richtig erkannt wird, dass die Pfändung auch ein publi-
cistisches Element enthält, kraft dessen sie strafrechtlich geschützt
ist, auch wenn kein Pfändungspfandrecht entsteht. Vgl. auch meine
Schrift : Prozess als Rechtsverhältniss S. 132.
Sodann :
Schönfeld. Der Offenbarungseid und die Haft. Gnesen 1888.
Die Lehre vom Offenbarungseid hat bei der eigenartigen Natur
<lieses VoUstreckungshülfsmittels eine Reihe von Kontroversen her-
252 Literarische Anzeigen.
vorgerufen, über welche sich der Verfasser in lehrreicher Darstel-
lung verbreitet. Ueber einen konstruktiven Punkt vergleiche auch
meine Schrift: Prozess als Rechtsverhältniss S. 44.
Kohler.
Meyer. Anleitung zur Prozesspraxis. Zweite gänzlich umge-
arbeitete Auflage (in der Reihe der Abdrücke der neunte).
Berlin 1888.
Daubenspeck. Referat, Votum und Urtheil. Eine Anlei-
tung für praktische Juristen im Vorbereitungsdienst. Dritte
vermehrte und verbesserte Auflage. Berlin 1888.
Zwei bekannte praktisch-prozessuale Schriften in neuer Auflage.
Für praktische Zwecke bestimmte Arbeiten sind ferner:
Simson. Ausbildung der Referendarien bei kleineren Amts-
gerichten. Berlin 1888.
Beriihardi. Anleitung des Referendars beim Eintritt in die
preussische Gerichtspraxis. Berlin 1887.
Hinzuw^eisen ist ferner auf
Halle. Die Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879.
Kohler.
C. F. Oabha. Teoria della retroattivitä delle leggi. Seconda
edizione riveduta e accresciuta dalF autore con riguardo
alla piü recente giurisprudenza. (Torino 1884 — 1889.)
4 Bände.
Soeben ist die zweite Auflage von Gabba's Theorie der Rück-
wirkung (oder vielmehr Nicht-Rückwirkung) der Gesetze zum Ab-
schluss gelangt; der letzte Band ist kürzlich — drei Jahre nach
dem dritten — im Buchhandel erschienen. Als der Codice civile
ins Leben trat und allmälig auf die neuerworbenen Gebiete aus-
gedehnt wurde, fasste Gabba den Plan zu seinem grossen Werke
und veröffentlichte 1868 den ersten Band, 1874 den vierten Band.
So wenig Aussicht auf neue Ausgaben ein Werk über ein ähnliches
Thema hat, so konnte doch der Verf. 1884 den ersten Band einer
Literarische Anzeigen. 253
neuen Auflage erscheinen lassen, die nunmehr, nach fünf Jahren
vollendet ist ^). Dies ist um so erstaunlicher, als das Werk den —
nahezu unerlaubten — Umfang von etwa neunzehnhundert Seiten
hat! Um für diese Weitläufigkeit Indemnität zu erlangen, muss
■die Arbeit seltene Vorzüge aufweisen. Und diese sind im vorlie-
genden Falle Gründlichkeit und G-ewissenhaftigkeit.
Ueber die allgemeinen Lehren, die der Verf. im ersten Bande
entwickelt, kann mancher anderer Ansicht sein; Niemand kann aber
die enorme Belesenheit, die eingehende Benützung der italienischen,
deutschen und französischen Literatur, den klaren Verstand und
gesunden Kechtssinn in den Entscheidungen der unzähligen, auf diesem
Gebiete auftauchenden, oft recht subtilen Fragen verkennen ^).
Der erste Band enthält historische Notizen, kritische Referate
über die Theorien von Savigny, Lassalle u. A., eine sehr ein
gehende Analyse des Wesens der erworbenen Rechte, die vielfach
mit Lassalle's Ansichten übereinkommt, aber auch vielfach von
ihnen sich entfernt, dann Untersuchungen über Ausdehnung und
Dauer der erworbenen Rechte. Gegenüber diesen allgemeinen
Lehren bilden die drei anderen Bände den besonderen Theil. Dieser
behandelt nicht nur das Privatrecht, sondern auch den Civil-
prozess (IV. Bd. S. 397 fp.), das Strafrecht und den Straf-
pro zess (in der zweiten Hälfte des zweiten Bandes, IL S. 266 fi".,
und im Schlusskapitel des Werkes, IV. S. 530 fi*.), und einige pu-
blizistische Materien, so namentlich in dem Appendix „delle
leggi reali improprie" (im III. Bd. S. 187 fi".), aber auch sonst an
vielen Stellen, wie ja das ius privatum so vielfach mit dem ius
publicum verwachsen ist.
Was nun das Privatrecht anbelangt, so steht das Personen-
und Familienrecht in der ersten Hälfte des IL Bandes, das Sachen-
recht füllt das erste Drittel des HL Bandes, nach welchem jener
Appendix steht, worauf das sehr ausführlich behandelte Erbrecht
folgt; dem Obligationenrecht sind fast 400 Seiten im IV. Bande
gewidmet. In der Reihenfolge der Haupttheile des Privatrechts
^) Die erste Auflage erschien in Pisa (Tipografia Nistri), die zweite
in Turin (Unione Tipografico-Editrice).
^) Selbstverständlich soll damit nicht eine Zustimmung zu allen
Entscheidungen ausgesprochen sein.
254 Literarische Anzeigen.
stimmt dieses System mit dem des österreichischen Gesetzbuches
genauer überein, als mit dem des französischen. Im Einzelnen hat
sich der Verfasser selbst ein System zurechtgelegt und sich nicht
dem des italienischen Codex angeschlossen; mit gutem Grunde, da
das System dieses, dem französischen nachgebildeten, Gesetzbuches
gewiss nicht mustergültig ist.
Eine Würdigung der ersten Auflage dieses grossen Werkes^
auf dessen Inhalt eine kurze Anzeige nicht einmal andeutungsweise
eingehen kann, findet sich in unserem Kommentar ^). In der zweiten
Auflage sind die ausführlichen Register, welche am Schlüsse des
IV. Bandes der 1. Auflage stehen, weggelassen, wodurch die Be-
nützung des weitläufigen Werkes erschwert wird; diesem Mangel
könnte durch ein nachträgliches Registerheft abgeholfen werden.
Der Verfasser hat es sich angelegen sein lassen, den Zusammen-
hang zwischen den allgemeinen Lehren (des I. Bandes) und den
besonderen (der Bände II, HI, IV) noch inniger und harmonischer
zu gestalten als in der 1. Auflage, weshalb er den I. Band, nament-
lich in der zweiten Hälfte, vielfach umgearbeitet hat. Viele Aende-
rungen enthalten auch die beiden letzten Bände, welche überdies
erheblich erweitert sind; am wenigsten geändert ist der IL Band.
Als Neuerungen heben wir beispielsweise hervor im III. Bande
die Abhandlung über gewisse Wasser-Servi tuten („presa d'acqua")
p. 72 sqq., im IV. Bande den § 5 des 25. Kapitels über das Dienst-
verhältniss der Staatsdiener, dann die kurzen Kapitel 19 — 21. Sehr
zahlreich sind Umstellungen, theils grösserer Abschnitte, theils der
Materien innerhalb eines Abschnittes. Nachbesserungen gehen
durch das ganze Werk. Der Verfasser hat mehrere in der Zeit
zwischen den beiden Auflagen erschienene Schriften benützt, nament-
lich aber zahlreiche gerichtliche Entscheidungen.
Dass auch in der Zeitschrift für vergleichende Rechtswissen-
schaft auf dieses verdienstliche Werk, die Frucht vieljähriger, müh-
samer und gewissenhafter Forschungen, aufmerksam gemacht wird,
dürfte dadurch gerechtfertigt sein, dass der Verfasser die wichtigsten
Gesetzgebungen überall zur Vergleichung heranzieht.
Wien, Juni 1889. F. Hofmanii.
^) Genau gesprochen: in den dazu gehörigen „Excursen", Bd. I,
S. 3B0 ff.
Literarische Anzeigen. 255
Zhishmau. Das Stifterrecht t6 XT-^xopixöv di%aioy in der morgen-
ländischen Kirche. Wien 1888. (VI. 105.)
Das vorliegende Werk ist die dritte von dem Herrn Verfasser dem
morgenländischen Kirchenrecht gewidmete Arbeit. In 8 Paragraphen,
welche theilweise in zahlreiche Unterabtheilungen zerfallen, wird das
Recht dessen, der eine Kirche, ein Oratorium oder sonst eine fromme
Anstalt fundirt oder dotirt hat, oder der sonst in wesentlicher Weise
ihren Bestand gefördert oder gesichert hat, sowie die sonstigen diese
Stifterverhältnisse berührenden rechtlichen Beziehungen in eingehender
Weise dargestellt. Ausgehend von dem römischen Sakralrechte und
dem Begriffe der res divini iuris gibt der Herr Verfasser zunächst eine
gedrängte, aber doch vollständige Uebersicht der Entwicklung des
Stifterrechts in der späteren christlichen römischen Kaiserzeit und
behandelt sodann, nachdem er im Kurzen über den Begriff und
die Bedingung für den Erwerb des Stifterrechts gesprochen, in ein-
gehender und umfassender Weise den ursprünglichen Erwerb (§ 4)
und sodann die Rechte und Pflichten des Ktitor. Sodann werden
im § 6 die einzelnen Fälle des Ueberganges eines bereits bestehen-
den Stifterrechts durch Vertrag, Erbfolge, Ersitzung und durch
Uebertragung des blossen Rechts der Ausübung dargestellt. § 7
bringt die Lehre von dem Erlöschen des Stifterrechts, und in dem
Schlussparagraphen wird kurz das gerichtliche Verfahren in Stifter-
rechtsangelegenheiten skizzirt. Sonstige hierbei in Betracht kom-
mende Verhältnisse werden dabei gelegentlich in recht umfassender
Weise beleuchtet, so z. B. auf Seite 69 ff. die Vorschriften hinsicht-
lich der Veräusserung kirchlicher Sachen. Das Material hat der
Herr Verfasser unmittelbar aus den Quellen, den Synodalkanones,
dem römisch-byzantinischen Rechte und den Entscheidungen der
Patriarch alsynoden von Konstantinopel geschöpft, nicht minder auch
die Rechtsprechung der morgenländischen Kirche sorgfältig berück-
sichtigt. Auch die Literatur ist, soweit sie überhaupt in Betracht
kommen konnte, vollständig herangezogen, nur will es dem Refe-
renten scheinen, als habe dem Herrn Verfasser das ebenso um-
fassende wie verdienstliche Buch Meurer's. betreffend die Eigen-
thumsverhältnisse am Kirchenvermögen, nicht vorgelegen. Ebenso
vermisst Referent eine eingehendere Behandlung des gemeinschaft-
lichen Stifterrechts, welches auf Seite 24 nur flüchtig gestreift
256 Literarisclie Anzeigen.
wird, während es doch der Xatur der Sache nach gewiss ebenso
wie das Konpatronatsverhältniss des abendländischen Kirchenrechts
den Stoff zu ausführlicheren Betrachtungen dargeboten hätte.
Es ist natürlich hier nicht der Ort, auf Einzelheiten umständ-
licher einzusrehen, nur sei dem Referenten eine kurze Bemerkunsr
vom Standpunkte der vergleichenden Rechtswissenschaft aus ge-
stattet. Auf Seite 12 kommt der Herr Verfasser zu dem Resultate,
dass eine Analogie zwischen dem Stifterrecht der morgenländischen
und dem Patronatsrecht der römisch-katholischen Kirche ausge-
schlossen sei, zumal ja die Basiliken mit Patronat etwas ganz
anderes, nämlich das Yerhältniss des Freigelassenen zu seinem ehe-
maligen Herrn, bezeichneten. Demgegenüber dürfte zu sagen sein,
dass der Name für das Verhältniss des Stifters zu seiner Stiftung
in der einen und der anderen Kirche ein verschiedener, dass viel-
leicht auch einzelne positive Bestimmungen hier und dort von ein-
ander abweichen, dass aber dennoch Stifterrecht und Patronat ihrer
ganzen geschichtlichen Entwickelung und ihrem wesentlichen Inhalte
nach sehr wohl als Analoga zu betrachten sind. Bei den Instituten
liegt die Thatsache zu Grunde, dass in den Zeiten der Entstehung
des kirchlichen Lebens vor Ausbildung eines geordneten Kirchen-
regiments Privatpersonen aus eigenen Mitteln Kirchen erbauten
und eben deshalb volle und unumschränkte Eigenthümer dieser
Kirchen waren, über deren Bestand, Einrichtung und Leitung sie
allein zu bestimmen hatten. Mit der Erstarkung des kirchlichen
Lebens wurde in beiden Fällen dieses Eigenthum mehr und mehr
beschränkt , bis endlich der Charakter kirchlicher Institute als
öffentlicher Anstalten sich allgemeine Anerkennung errangen hatte,
so dass zuletzt von einem Eigenthum des Stifters an den Ver-
mögenswerthen seiner Stiftung überhaupt nicht mehr die Rede sein
konnte. Eine solche Entwickelung scheint überhaupt in der Xatur
dieses ganzen Verhältnisses begründet, mithin von positiven Be-
stimmungen der einzelnen Gesetzgebungen unabhängig, gewisser-
massen naturnothwendig zu sein. Wesentlich erhärtet wird diese
Ansicht durch die auffallende Thatsache, dass sich im altjüdischen
Kirchen- und Rechtsleben die Entwickelung des Tempels aus
einem Bestandtheile des Privateigenthuras zu einem öffentlichen
Institute ganz in derselben Weise vollzogen hat. Bezüglich weiterer
Einzelheiten wird auf Welhausen (Prolegomena zur Geschichte
Literarische Anzeigen. 257
Israels, Berlin 1883, Kap. 4 S. 125 ff.) verwiesen und im Anschlüsse
hieran nur kurz bemerkt, dass auch im Kap. 17 des alttestament-
lichen Buches der Richter ein Mann, Namens Michah, Eigenthümer
eines Gotteshauses (Beth-Elohim), aus eigenen Mitteln die Heilig-
thümer, die der Gottesdienst erfordert, anschafft und endlich einen
seiner Söhne zum Priester ernennt und ordinirt. Hier ist Gottes-
haus und Gottesdienst lediglich Privatsache. Das erstarkende mo-
narchische Regiment erkennt eine vom Staat ausgehende und von
ihm abhängige Ordnung des religiösen Lebens als in seinen Inter-
essen liegend; es vollzieht sich eine Verstaatlichung des Tempel-
dienstes, der gegenüber die ursprünglichen Rechte einzelner Privat-
personen schwinden müssen. Die Priester, ursprünglich Privatbeamte,
werden nunmehr zu Staatsdienern, und der Gottesdienst selbst kon-
zentrirt sich im Wesentlichen um das Nationalheiligthum in Siloh,
beziehungsweise in Jerusalem. Ja selbst die Hartnäckigkeit im
Festhalten an der Idee des Privateigenthums seitens der Patrone,
wie sie sich im Dekretalenrechte zeigt, spiegelt sich auch hier ab
in den neben dem Staatskirchenthum noch lange fortbestehenden
Privatheiligthümern (Bamoth).
Berlin, 1888. J. Biberfeld.
Eduard Hertz. Voltaire und die französische Strafrechtspflege
im 18. Jahrhundert. Ein Beitrag zur Geschichte des
Aufklärungszeitalters. Stuttgart, Ferdinand Enke 1887,
VI, 530 Seiten.
Diese durch die Eleganz der Darstellung und die völlige Be-
herrschung des vielfach bisher noch unbekannten, massenhaften
Materials ausgezeichnete Arbeit ist ein sehr wichtiger und jetzt
gerade zeitgemässer Beitrag zur Geschichte des Aufklärungszeit-
alters. So unendlich viel über Voltaire geschrieben worden, ist
doch sein Verdienst in Anbahnung von Reformen auf dem straf-
rechtlichen Gebiete im weitesten Umfange mehr nur nebenbei be-
tont worden. Ohne eine tiefgehende Untersuchung des Strafrechts
und Strafprozesses in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts
wäre eine solche Aufgabe nicht zu lösen gewesen, und wir können
nur unsere dankbarste Anerkennung aussprechen, dass neben einem
Franzosen (Esmein) nun auch ein deutscher Forscher jene wichtige
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 17
258 Literarische Anzeigen.
üebergangsperiode zum Gegenstande lehrreicher Forschung gemacht
hat. Die berühmten Prozesse, an die sich Voltaire's Bemühungen
anknüpften , sind in allen ihren Einzelheiten und verschiedenen
Beurtheilungen lebendig uns dargestellt und namentlich auch in
biographischer Beziehung, wie auch in kritisch-literarischer, Treff-
liches geboten. In ganz neuem Lichte tritt uns der Morangies'sche
Prozess entgegen, für den noch lange nicht so viel geschehen, als
bis auf die jüngsten Tage herab für den Prozess Calas, der eine
unparteiische Würdigung seitens des Toulouser Appellrathes Dube-
dat vor Kurzem gefunden hat (vgl. Recueil de l'Academie de
Legislation de Toulouse, tome XXXI 1882—83 p. 21—74 und Ge-
richtssaal Bd. XXXYI S. 544). Teichmann.
K. Parey (Kgl. Verwaltungsgerichts-Direktor a. D.). Hand-
buch des preussischen Verwaltungsrechts. I. Bd. 323 S. ;
IL Bd. 229 S.; Berlin, J. J. Heine's Verlag 1887.
Nachdem der auf verwaltungsrechtlichem Gebiete bekannte
Verfasser seine „Rechtsgrundsätze des königl. preus. Ober- Verwal-
tungsgerichts" abgeschlossen, gibt uns derselbe hier eine von vielen
Seiten gewünschte und erbetene Darstellung der höchst complizirten
Bestimmungen des preussischen Verwaltungsrechts, und zwar stellt
er im I. Bande den Prozess, im 2. Bande das materielle Recht dar.
Beide Werke ergänzen sich und sind demnach dem Praktiker un-
entbehrlich. Für die Genauigkeit der Mittheilungen liegt hin-
reichende Gewähr in der vom Verfasser früher bekleideten Stellung.
Gute Register erleichtern die Benützung des Werkes, das in der
Praxis der Behörden eine häufige Verwendung finden wird.
Teichmann.
Francis Hagerup. Om Aegtefälers Arveret- Reformforslag und
Motiver. Säraftryk af ,,Norsk Retstidende^^ for 1887.
Kristiania. 30 S.
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist in den verschie-
denen Staaten sehr ungleich geregelt. Doch zeigt die neuere Zeit
dass auch hier das Gefühl der innigen Beziehungen zwischen Ehe-
gatten mehr gewürdigt wird, als früher. Und gewiss mit Recht 1
Literarische Anzeigen. 259
Der Verfasser ^) überblickt die Gestaltungen der verschiedensten
Rechte alter und neuer Zeit und spricht sich überzeugend für eine
bessere Stellung des überlebenden Gatten, als ihm bisher im nor-
dischen Rechte gewährt wurde, aus. Bei Vorhandensein von Leibes-
erben des verstorbenen Gatten soll der überlebende ein Viertel des
hinterlassenen Vermögens, bei Vorhandensein von Verwandten in
der aufsteigenden oder Seitenlinie die Hälfte, sonst stets das Ganze
erhalten. Dieses Erbrecht fällt fort bei Scheidung und bei Tren-
nung von Tisch und Bett. Ebenso soll den Leibeserben ein Pflicht-
theil von drei Viertel ihrer Erbportion, dem Ehegatten theils ein
solches für die ganze Erbportion, theils eines auf den dritten Theil
des Vermögens gewährt werden. Das Erbrecht kann wegen Un-
würdigkeit (Verbrechen) entzogen werden. Hieran reihen sich ge-
wisse Aenderungen des bisherigen Theilungswesens ^).
Höchst lehrreich sind die Verhältnisse dieser Art in den
Schweizer Gesetzgebungen geordnet und verweisen wir bei dieser
Gelegenheit gern auf das uns jetzt einen solchen Einblick gestat-
tende, genaue Werk von Prof. Hub er, System und Geschichte des
schweizerischen Privatrechts, I. Bd. Basel 1886 (Personen-, Familien-,
Vormundschaftsrecht), IL Bd. (Erbrecht) 1888. Teichmann.
Heyking, baron Alphonse de, rexterritorialite. Berlin, Putt-
kammer und Mühlbrecht. 1889. 170 S.
Die Lehre von der Exterritorialität verdiente als eine noch in
vielen Beziehungen bestrittene eine monographische Bearbeitung.
In erster Linie handelt es sich um nähere Feststellung des Wesens
derselben, namentlich um Beantwortung der Frage, ob sie als eine
Fiktion aufgefasst werden dürfe, wie dies z. B. noch in der fran-
zösischen Rechtsprechung hie und da angenommen wird (vgl. Vin-
cent et Penaud dictionnaire de droit international prive s. h. v.).
Gewiss wird man dem Verfasser vorliegender Arbeit beistimmen,
^) Das Werk desselben Verfassers: „Om kjob og Salg" erschien
in 2. Aufl. Kristiania 1884; über sein Werk betr. Tradition berichtet die
Ztschr. f. d. ges. HR. 33, p. 163 u. 164.
^) Für Dänemark liegt ein diese Materie gründlich erörterndes
Werk des emsig thätigen Prof. Deiintzer vor: Den danske Skifteret.^
Kjobenhavn 1885 (833 Seiten), abgekürzt (für Studierende) 1889.
260 Literarische Anzeigen.
wenn er diese Auffassung bekämpft und die Exterritorialität einer-
seits negativ als „exemption du pouvoir territorial'*', positiv dagegen
als „subjection ä un pouvoir exterritorial" bestimmt, jenes speziell
bei den diplomatischen Repräsentanten und natürlich den Staats-
oberhäuptern im Auslande , letzteres bei den Verhältnissen der
Konsulargerichtsbarkeit im Orient, sowie den in fremdem See- oder
Landgebiet befindlichen Kriegsschiffen und Truppen. Sodann wird
auch die den diplomatischen Vertretern beigelegte Unverletzlichkeit
als nicht hierher fallend ausgeschieden, was vielleicht nicht ganz
zu billigen ist. Besonderer Fleiss wurde dem Nachweise gewidmet,
wie die heutige internationale Hebung bezw. Gesetzgebung der
einzelnen Staaten in wesentlicher Uebereinstimmung die einzelnen
Privilegien begrenzt , wobei wir (in der dem Minister von Giers
gewidmeten Schrift) natürlich auch die russischen Bestimmungen
textuell kennen lernen. Uebrigens bringt die Anführung dieser
Bestimmungen nach Ländern manche Uebelstände mit sich. Mit
Recht geht Verfasser nicht auf alle Einzelheiten ein, wie sie z. B.
bei Vesque von Püttlingen sich finden; sonst hätten z. B. in
§ 28 (exemption de la juridiction criminelle) noch viele recht
streitige Fragen mehr in Form eines Excurses behandelt werden
müssen. Gleiches gilt von den Abschnitten , die von den Staats-
oberhäuptern, Konsuln, Kriegsschiffen und Truppen handeln. Zum
Schluss werden kurz die Verhältnisse des päpstlichen Stuhles, der
Weltausstellungen und der Luftschifffahrt berührt.
Teichmann.
Dr. Paul Heilborn. Rechte und Pflichten der neutralen
Staaten in Bezug auf die während des Krieges auf ihr
Gebiet übertretenden Angehörigen einer Armee und das
dorthin gebrachte Kriegsmaterial der kriegführenden
Parteien. Von der Bluntschli- Stiftung in München ge-
krönte Preisschrift. Berlin, Verlag von J. Springer 1888.
83 S.
Vorliegender Arbeit kann uneingeschränktes Lob gespendet
werden wegen der Gründlichkeit und Selbstständigkeit der sorgsamen
Ausführungen, sowie umfassender Benützung der in- und ausländi-
schen Literatur. Eine Fortsetzung derselben, welche darzustellen,
Literarische Anzeigen. 261
hätte, in wie fern der geltende Rechtszustand weiter und nach
welchen Seiten hin derselbe auszubilden sei, wäre sehr erwünscht.
Hervorhebung verdient auch die gute Ausstattung der Schrift bei
niedrig gestelltem Preise. Teichmann.
Conrad Bornhak. Die Kreis- und Provinzial- Ordnungen des
preussischen Staates für die 6 örtlichen Provinzen, sowie
für Hannover, Hessen, Nassau und Westphalen nebst den
Dotationsgesetzen. Synoptische Ausgabe mit erläutern-
den Anmerkungen. Berlin, J. J. Heine's Verlag 1887.
VI, 280 S.
Diese Ausgabe führt im Texte die einander entsprechenden
Bestimmungen der verschiedenen Kreis- und Provinzialordnungen
nach der Reihenfolge der altländischen Kreis- und Provinzialord-
nung an und ermöglicht durch eine am Schluss befindliche synop-
tische Tabelle die Auffindung der einzelnen Bestimmungen in den
verschiedenen Ordnungen. Auf die Rechtsprechung und die theo-
retische Literatur wird in den Anmerkungen hingewiesen. Wir
erhoffen von dem auf dem verwaltungsrechtlichen Gebiete rüstig
thätigen Verfasser, dass derselbe in einem Nachtrage auch die
später zustandegekommenen Ordnungen der anderen Provinzen in
gleicher Weise uns vorführe. Teichmann.
Dr. Hermann Yon Schulze-Gävernitz. Das preussische Staats-
recht auf Grundlage des deutschen Staatsrechts. 2. Auf-
lage Bd. I— XII 660 S.; Bd. n 1—282 S. Verlag von
Breitkopf und Härtel, Leipzig 1888.
Das allseitig in erster Auflage mit grossem Beifall aufgenommene
Werk des um das Staatsrecht hochverdienten, vorzeitig uns und
der Wissenschaft entrissenen Verfassers ist in dieser neuen Auflage
den inzwischen eingetretenen Veränderungen auf dem Gebiete der
Behördenorganisation und der Selbstverwaltung gemäss vielfach
abgeändert und erweitert. Als eine Verbesserung dürfte anzusehen
sein, dass jetzt der erste Band auch noch das umgearbeitete Kapitel
von den Körpern der Selbstverwaltung oder Kommunalverbänden
und das von der Volksvertretung enthält, während der zweite Band
als systematischer Theil von den Funktionen der Staatsgewalt
262 Literarische Anzeigen.
handelt. Ebenso sind die Beilagen des ersten Bandes (Verfassung,
Verordnungen über Bildung der ersten und zweiten Kammer,
Wappen , Genealogie des Königshauses) werthvolle Ergänzungen.
Neueren Untersuchungen ist an vielen Orten Rechnung getragen,
namentlich auch rücksichtlich des Begriffes des Gesetzes (§§ 168 ff.,
173), des Unterschiedes zwischen Justiz und Verwaltung (§§ 179 ff.).
War es dem Verfasser leider nicht vergönnt, die Herausgabe dieser
Auflage zu beenden, so steht diese zufolge freundlicher Bereitwillig-
keit des Nachfolgers, Herrn Prof. Georg Meyer, noch für dieses
Jahr in sicherer Aussicht, was um so mehr zu begrüssen ist, als
gerade noch die Lehre von der inneren Verwaltung, das Rechts-
verhältniss des Staates zur Kirche, das Verhältniss des preussischen
Staates zum Deutschen Reiche und der Rechtsschutz auf dem Ge-
biete des öffentlichen Rechts ausstehen. So wird also sehr bald
das hervorragende Werk, dessen Verfasser dauernd die hohen wissen-
schaftlichen Verdienste seines Vorgängers von Rönne gerechter
gewürdigt hat, als Andere es thun, abgeschlossen vor uns liegen.
Teichmann.
Dr. Wolfgang Michael. Die Formen des unmittelbaren Ver-
kehrs zwischen den deutschen Kaisern und souveränen
Fürsten, vornehmlich im 10., 11. und 12. Jahrhundert.
Hamburg und Leipzig, Verlag von Leopold Voss 1888.
156 S.
Der Verfasser beabsichtigt mit dieser Schrift, einen Beitrag
zur Geschichte des Völkerrechts im Mittelalter, soweit von diesem
gesprochen werden darf, zu liefern. Zuerst wird der persönliche
Verkehr, sodann der ganz besonders an feste Normen geknüpfte
briefliche erörtert, wobei eine ausführliche diplomatische Behand-
lung mittelalterlicher Briefe unternommen wird. Besondere Be-
rücksichtiffunor wird dem Konflikt zwischen Friedrich I. und Ha-
drian IV. geschenkt. Die Arbeit ist gut geschrieben und legt
Zeugniss davon ab, dass der Verfasser sich gründlich mit dem Gegen-
stande und namentlich den sehr zerstreuten Quellen beschäftigt
hat. Den Historiker wird interessiren, was S. 108 ff. über Rage-
win auscreführt wird. ._, . ,
° Teichmann.
Literarische Anzeigen, 263
Edward Hambro. Bidrag til lären om besiddelse. Kristiania,
Aschehoug n. Co. 1889. 209 S.
Auch die nordische Literatur ist s. Z. von der glänzenden
Monographie Savigny's über den Besitz beeinflusst worden, trotz-
dem im Norden noch viel weniger Veranlassung vorhanden war,
sich nach immer tiefer erforschten römisch-rechtlichen Prinzipien
zu richten. Der schon durch andere Schriften auf juristischem
Gebiet wohlbekannte Verfasser erwirbt sich durch obige Arbeit ein
grosses Verdienst, insofern er unter Verwerthung der neuesten aus-
ländischen, namentlich deutschen Literatur die heutige Gestaltung
der Besitzlehre speziell im norwegischen Rechte darstellt. In vielen
Beziehungen kann er natürlich zu den auch auswärts heute fallen
gelassenen Anschauungen Savigny's gleichfalls sich nur ablehnend
verhalten, eher hie und da den Ausführungen Ihering's beitreten.
Sehr mit Recht macht er mehrfach geltend, dass man in Ländern
des gemeinen Rechts allzu oft den Charakter wissenschaftlicher
Ausführungen in den Pandekten verkannt habe und historische
Entwickelungsstufen des römischen Rechts nicht genügend als solche
erkannt habe. So kann Verfasser auf diesem Gebiete eine den
wirklichen Anschauungen des Verkehrslebens mehr Rechnung tra-
gende Doktrin entwickeln, eine viel innigere Verbindung der noch
oft scharf geschiedenen Momente des „corpus" und „animus" her-
stellen, wodurch sich viele sonst unüberwindliche Schwierigkeiten
beseitigen. Ganz besonders interessant ist der Nachweis, wie auch
ohne Anerkennung eigentlicher possessorischer Klagen der Besitz
mit genügenden Rechtswirkungen ausgestattet ist, auch die Lehre
der juris quasi possessio sich einfacher als nach römischer Lehre
gestaltet hat. Für weitere Forschungen in dieser Lehre sollte vor-
liegende gründliche Schrift eingehender Beachtung gewürdigt werden.
Teichmann.
Sophus Yedel. Den Dansk-Norske Heiesterets Historie under
Enevälden fra 1661, indtil 1790. Kjebenhavn (Gylden-
dalske Boghandels Forlag) 1888. 503 S.
Es ist lebhaft zu begrüssen , dass in jüngster Zeit mehrfach
die Geschichte des obersten Gerichtshofes eines Landes behandelt
worden ist, wodurch man einen Einblick in die verschiedensten
2(34 Literarische Anzeigen.
Gebiete des staatlichen Lebens gewinnt, da in der Gestaltung eines
solchen Gerichtes natürlich die vielfachen Veränderungen des ge-
sammten Rechtszustandes sich wiederspiegeln. Einer Ausschreibung
für die Oersted'sche Preismedaille verdanken wir obige Arbeit, welche
zufolge Unterstützung seitens zweier Stiftungen zur Drucklegung
gelangte. Sie schöpft aus gedruckten und ungedruckten Quellen,
auf jeder Seite den grössten Fleiss und völlige Stoffbeherrschung
seitens des Verfassers beweisend. Das Bild, das uns derselbe ent-
wirft, ist um so ansprechender, als — wie er mit Recht zum Schluss
bemerkt — die Entwickelung eine zwar langsame, aber dafür auch
ruhig sich vollziehende war gegenüber viel gewaltigeren und störend
eingreifenden Bewegungen in anderen Ländern. Eine Vergleichung
mit der Entwickelung der Gerichte in Preussen lag nahe und ist
auch vielfach in Betracht gezogen. Als besonders interessant ist
die Periode des unumschränkten Königthums dargestellt. Einige
kurze Andeutungen mögen von dem Inhalte des Werkes eine
Idee geben.
Ursprünglich scheint das Staatsoberhaupt in Dänemark richter-
liche Befugnisse nicht besessen zu haben; in der Mitte des 13. Jahr-
hunderts hatte es neben den gewöhnlichen Gerichtsorganen und
der obersten Verwaltung höchstens eine jurisdictio voluntaria. Erst
mit Beginn des 14. Jahrhunderts tritt ein königlicher Gerichtshof
(placitum regis justitiarium) ohne festen Sitz auf, der von einem
Justitiarius (später Reichskanzler) geleitet wurde, jedenfalls aber
noch keine besondere Instanz bildete. Letzteres kann dagegen von
dem bald wieder verschwindenden „Parlamentum generale" (Danne-
hoffet, Rigsdag) gesagt werden, nachdem das „Herredthing" erste
und das „ Landsthing " zweite Instanz geworden waren. Nach Fort-
fall jenes Parlamentes fiel die Gerichtsgewalt dem Könige in Verein
mit dem Reichstage zu und wurde auf dem „Herredag" ausgeübt,
so dass dieser Ausdruck auch für die höchste Gerichtsstelle ver-
wendet wurde. Die Mitwirkung des Reichstags entfiel jedoch mit
dem Augenblick des Aufkommens eines unumschränkten König-
thums; kraft königlicher Machtvollkommenheit wurde 1661 das
„Höchstegericht" eingesetzt und zufolge königlicher Berufung mit
Mitgliedern besetzt, welche zu einer Hälfte dem Adel, zur anderen
dem „gelehrten und bürgerlichen Stande" entnommen wurden. Die
so bedeutsame Wandlung vollzog sich in aller Stille; die Bestim-
Literarische Anzeigen. 265
mungen des Kecesses von 1643, welche für die Herredage gegolten
hatten, blieben weiter anwendbar. In den Vordergrund trat jedoch
inamer mehr und mehr die Entscheidung des Königs, mochte der-
selbe den Verhandlungen des Gerichtes beiwohnen oder nicht. Für
Norwegen war das dortige Höchstegericht bestehen geblieben und
wurde erst 1666 in ein Oberhofgericht umgewandelt, von dessen
Entscheidung in einigen Fällen an das dänische Höchstegericht
appellirt werden konnte. Die erste Instruktion für das Gericht
wurde am 25. Juni 1670 erlassen und regelte wenigstens einige
Punkte genauer, während trotz vieler folgender ähnlicher manche
andere , wie z. B. die der Kontumazialfolgen sehr schwankend
blieben oder sogar eine schlechtere Regelung erfuhren, wie z. B.
die später (1674) beseitigte Vorschrift der Motivirung der Urtheile.
Fortdauernd begegnete die Vollstreckung grossen Schwierigkeiten
und zog sich oftmals in die Länge; bei den Parteien und in den
Kreisen der Gerichtsbeamten selbst rissen üble Gewöhnungen ein,
gegen die man energisch einschreiten musste. Von grösserer Be-
deutung wurde namentlich der Erlass der Landesrechte (23. Juni
1683), insofern hierdurch manche Punkte neu und zweckmässig ge-
ordnet wurden. Auffällig ist die geringe Würdigung der Höchste-
gerichtsbeisitzer in den verschiedenen Rangordnungen , was nur
einigermassen durch Verleihung von Titeln an die Beisitzer, denen
zufolge sie eine höhere Rangstufe erhielten, ausgeglichen wurde.
Die zu gleicher Zeit erfolgte Einführung einer Amtstracht scheint
nicbt bloES dem Streben, das Ansehen der Richter äusserlich zu er-
höhen , vielmehr auch bestimmten ökonomischen Absichten ihre
Entstehung zu verdanken. Eine für die Würde des Gerichtes nicht
günstige Periode war die von 1699 — 1730. Es wollte trotz ver-
schiedener Massregeln nicht gelingen, der von Jahr zu Jahr grösser
werdenden Arbeitsreste Herr zu werden. Häufig traten Stockungen
des Geschäftsganges ein, weil durch Bekleidung von Nebenämtern
die Beisitzer von der regelmässigen Theilnahme an den Sitzungen
abgehalten wurden oder vielmehr sich abhalten Hessen, da sie jenes-
Ehrenamt als lästig empfanden. Auch fehlte es nicht an bedenk-
lichen Vorkommnissen, an kleineren und grösseren Amtsvergehen,
welche das Ansehen des Gerichtshofes um so mehr schädigten, als
derselbe nicht immer der königlichen Beeinflussung gegenüber sich
unzugänglich erwies. Ein kleiner, freilich nicht genügender Anlauf
266 Literarische Anzeigen.
zu besserer Stellung der Beisitzer erfolgte 1726, indem man einzel-
nen derselben eine Honorirung aus gewissen Einkünften für Rang-
und Aemterverleihungen zuwies. Anerkennenswerth war es, dass
man für eine gründlichere juristische Vorbildung sorgte und bei
der Universität in Kopenhagen ein Examen einrichtete (1736), auch
junge Leute als Auscultanten beim Höchstegericht zuliess, damit
dieselben unter Leitung des Justitiarius sich ausbilden und vorbe-
reiten könnten , welche Einrichtung allerdings , schon bald darauf
beseitigt, später nur sporadisch ins Leben trat und nicht grossen
Anklang gefunden zu haben scheint. Eine wenig zweckmässige
Einrichtung, dass behufs Vermeidung von Stimmengleichheit und
demzufolge Verzögerung der Sache der jüngste Assessor austreten
sollte, ersetzte man 1746 durch die auch anderwärts übliche, dass
in solchem Falle der Vorsitzende zwei Stimmen haben solle Eigen-
thümlich ist es, dass gerade in der Regierungszeit Christians VI.,
der sonst auf das Aeusserste bestrebt war, selbst gegenüber An-
trägen des Gerichtes letzterem freie Auslegung des Gesetzes zu ge-
statten , zwei Fälle sich ereigneten , in denen der König — aus
übrigens nicht verwerflichen Gründen — sich über das Gesetz hin-
wegsetzte. Unter Friedrich V. erlangte das Gericht eine freiere
Stellung gegenüber dem Geheimenrath und erhielt durch eine In-
struktion von 1753 eine bessere Organisation. Während bisher
alle die Gerichtsorganisation und denProzess betreffenden Vorschriften
ziemlich geheim gehalten worden waren, beabsichtigte man, haupt-
sächlich um Täuschungen des Publikums vorzubeugen , die Ver-
öffentlichung eines Werkes über diesen Gegenstand; leider kam
aber nur eine Skizze der Organisation des Kopenhagener Hofge-
richts zur Ausführung. Eine Periode ruhiger und gedeihlicher Ent-
wickelung war die von 1766 — 90. Trotz der gewaltthätigen Re-
formen Struensee's auf anderen Gebieten des staatlichen Lebens
sind hier solche Eingriffe und Willkürlich keiten nicht vorgekommen.
Man ging endlich 1771 daran, die Beisitzer entsprechend zu hono-
rlren, andererseits aber sie von Bekleidung anderer Aemter auszu-
schliessen; man stellte höhere Anforderungen bezüglich juristischer
Vorbildung, gestattete Veröffentlichung der Urtheile des Gerichts-
hofes in öffentlichen Blättern , verbot dagegen streng jede Kritik
derselben und beseitigte schliesslich die letzten Reste der dem
Könige vorbehaltenen Endentscheidung, regelte auch endlich die
Literarische Anzeigen. 267
Kontumazialfolgen zweckentsprechender. Fortan schieden sich mehr
und mehr die Civil- von den Strafsachen; der Strafprozess wurde
aus einem accusatorischen zuerst für das Vorverfahren, dann später
(1810) auch für das Hauptverfahren mehr und mehr ein inquisi-
torischer, in dem man jedoch die Nothwendigkeit der Bestellung
von Vertheidigern in öffentlichen Anklagesachen einsah, wenn es
auch noch lange (bis 1847) dauerte, bis man den als Vertheidigern
auftretenden Prokuratoren einen Anspruch auf Salär zuerkannte.
Dem Text des Werkes folgen auf S. 405 — 470 eine Reihe in-
teressanter Beilagen, endlich an diese Stelle verwiesene zahlreiche
Anmerkungen und Ausführungen einzelner Punkte.
Teichinann.
Tidsskrift for Retsvidenskab udgivet af Bestyrelsen for den
Stang'ske Stiftelse i Christiania. I. Aarg. 1888. Christiania
(H. Archehoug & Co.), Kjebenhavn (H. Hagerup), Stock-
holm (Samson & V^allin). II. Aarg. 1889.
Das Erscheinen dieser neuen, dem nordischen Rechte gewidmeten
Zeitschrift wird nicht nur in den drei Ländern dieses Rechtes,
sondern auch ausserhalb freudig begrüsst werden, insofern dadurch
hervorragende Leistungen nordischer Juristen allgemeinere Ver-
breitung finden werden, als es bisher bei den hauptsächlich für die
Praktiker bestimmten Zeitschriften, welche sehr selten ins Ausland
gelangten und dort auch geringeres Interesse erweckten, der Fall
war. Durch Begründung obiger Zeitschrift macht sich der Vor-
stand der von Minister Stang begründeten, der Förderung der
rechts- und staatswissenschaftlichen Disciplinen bestimmten Stiftung
höchst verdient und steht zu hoffen, dass nunmehr ein reger Ge-
dankenaustausch namentlich mit deutschen Rechtsgelehrten sich
einstellt, der auch für die deutsche Wissenschaft von wesentlicher
Bedeutung sein kann. Die Redaktion der Zeitschrift besteht je aus
einem Theoretiker und Praktiker für jedes der drei Länder, so dass
nach beiden Richtungen hin, für Theorie wie Praxis, gewiegte Kräfte
an der Spitze des Unternehmens stehen.
Dänemark ist vertreten durch Prof. Goos und Kriminal-
gerichtsassessor Dr. M. Lassen, Norwegen durch Prof. Francis
268 Literarische Anzeigen.
Hagerup und den Höchstegerichtsadvokaten Job. Bergh, Schweden
durch Dr. Trygger (üpsala) und Revisionssekretär Dr. Ivar
Afzelius (Stockholm). Die vier Hefte des ersten Jahrgangs bieten
einen sehr interessanten Inhalt. In einer längeren Abhandlung be-
schäftigt sich zuerst Prof. Hagerup mit Darstellung der Aufgabe
und Methode der neueren Rechtswissenschaft (S. 1 — 58). Er weist
die Gründe auf, warum die nordischen Juristen, und unter ihnen
selbst die hervorragendsten, wie Oersted und Schweigaard, von den
Fortschritten der deutschen Wissenschaft wenig berührt wurden,
trotzdem z. ß. das vor 200 Jahren geschaffene dänisch-norwegische
Gesetzgebungswerk zu einer kritisch-historischen Auslegung be-
sonderen Anlass geboten hätte. Unter voller Würdigung der Ver-
dienste der historischen Schule erachtet er diese Richtung natürlich
nicht als allein genügend und begrüsst vielmehr , ganz im Gegen-
satz zu Schweigaard , die neuere synthetische Methode als einen
Fortschritt. Besondere Verdienste rühmt erlhering nach, der in
seiner Theorie der juristischen Technik, abgesehen von einzelnen,
später fallen gelassenen Anschauungen, eine Arbeit bleibenden
Werthes geliefert habe. Nicht nur für das Verständniss der Rechts-
sätze, sondern ebenso auch für die Sicherheit bei ihrer Anwendung
ist eine eingehende systematische Begriffsbestimmung von Wesent-
lichkeit, wie sich dies bei Erörterung der Frage, wie Theorie und
Praxis zu einander stehen sollen , ergibt. Von der Ausbildung
dieser dogmatischen Theorie verspricht sich der Verfasser wirk-
lichen Fortschritt auf diesem Gebiet, während die in neuerer Zeit
hie und da vertretene sociale Rechtstheorie auf Abwege zu führen
scheint. Gewiss dient der ganze Rechtsorganismus ökonomischen
und ethischen Zwecken , aber ist in sich weder jenes noch dieses ;
nicht auf das Wesen des im Rechte Begrenzten kommt es haupt-
sächlich an, vielmehr auf den Charakter gerade der Grenzen. —
Diesen Ausführungen tritt , namentlich in Bestreitung des letzten
Satzes, im 3. Heft (S. 272 ff.) Dr. üssing entgegen, wogegen Ver-
fasser besonders darauf hinweist (S. 279), dass er nur gegen ge-
wisse Uebergriffe der socialen Rechtstheorie sich erklären wollte,
wenn eine vollständige Verdrängung der Rechtsdogmatik hiebei
befürwortet wird.
Es folgt eine werthvolle Arbeit des Prof. J. H. Deuntzer
über den Arrest in Civilsachen in seiner Entwickelung seit 1683,
Literarische Anzeigen. 269
welche namentlich für den Prozessualisten von Interesse ist und
die grossen Schwierigkeiten einer allseitig befriedigenden Lösung
der hier obwaltenden Streitfragen erkennen lässt, mit denen nament-
lich die Praxis zu thun hatte, solange die Gesetzgebung nur zögernd
einzelne wenige Punkte ins Auge gefasst hatte.
Eine auch in der deutschen Literatur vielfach erörterte Frage
behandelt Prof. Jul. Lassen, indem er die Bedeutung der Offerte
gegenüber der Annahme derselben zum Gegenstand der Unter-
suchung macht. Er stellt in schärfern Gegensatz die bezeichnenden
Merkmale einerseits der Offerten-, andererseits der Uebereinkunfts-
theorie dar, deren jede wiederum in Einzelheiten sich verschieden
gestalten kann. In scharfsinniger Ausführung beweist er, dass die
ausserordentlich kurzen Sätze des dänisch-norwegischen Rechtes
durchaus die Merkmale der Offertentheorie enthalten, wenn auch
die Literatur in dieser Hinsicht vielfach andere Anschauungen ver-
treten hat. Ein Uebei^blick über die einzelnen Gesetzgebungen (im
3. Hefte) zeigt zuerst, dass das römische Recht im Wesentlichen
die entgegengesetzte Theorie vertritt, immerhin aber einige Spuren
des Durchdringens der andern Theorie zeigt , welche das gemein-
deutsche Recht zu erweitern geneigt war. Das englisch-amerikanische
Recht steht zufolge des eigenthümlichen Institutes der „consideration"
auf ähnlichem Standpunkte, wie das römische Recht, während das
deutsche Handelscresetzbuch und das schweizerische Oblisjationen-
recht der Offertentheorie huldigen, welche überhaupt — abgesehen
von den französischen und damit verwandten Rechten — die neueste
Gesetzgebung zu beherrschen beginnt, und zwar, wie Verfasser meint,
mit vollem Recht (S. 260 ff.), wobei gewisse Einschränkungen, wie
die des Entwurfes des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches, völlig
sich rechtfertigen lassen.
Eingehende Besprechungen der neueren deutschen Literatur
auf dem Gebiete der nordischen Rechtsgeschichte, der juristischen
Literatur Schwedens und Dänemarks aus den letzten Jahren, end-
lich kleine Mittheilungen (Nekrologe über Glaser , Stobbe , Brinz
und Laurent) beschliessen das 1. — 2. Heft, während im 3. Hefte
eine Abhandlung von Dr. Trygger über Prozessvollmacht mittels
Telegramm (in Kritik des diesen Gegenstand betreffenden schwedischen
Gesetzes vom 13. Juli 1887) eine bisher in der Gesetzgebung un-
erledigte Frage erörtert, worauf Prof. Maurer, gegenüber Aus-
270 Literarische Anzeigen.
führungen von v. Amira und Brandt, einige Punkte des „Tak*'-
Institutes näher beleuchtet. Sodann werden hervorragende Arbeiten
aus jüngster Zeit (Hailage r-Aubert, Obligationenrecht; Platou,
Lebensversicherungs vertrag ; Hagerup, Tradition; Getz, Appell)
besprochen. Daran schliesst sich eine Schilderung (jes Entwurfes
des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches und kleine Mittheilungen.
Die letzte Lieferung enthält hauptsächlich einen Artikel von Nord-
ling über die Lehre von der Quittung und eine Darstellung von
Bredo Morgenstierne betr. den Anfangspunkt des strafbaren
Versuches.
Der zweite Jahrgang von grösserem Umfange bringt eine um-
fangreiche Arbeit von Bergh über das sog. Gästerecht, Bemerkungen
über den Umfang der Schadensersatzpflicht von Lassen, eine Unter-
suchung über die Bedeutung des Geständnisses im Civilprozess von
Afzelius, eine Erörterung konkursrechtlicher Fragen von Torp,
eine Abhandlung über die Anweisung von Dr. Heckscher, sowie
eine andere über die im dänischen (und norwegischen) Civilprozess
vermeintlich geltende Eventualmaxime von Hein und eine weitere
über die handelsrechtliche Untersuchungspflicht des Käufers von
Aubert, eine Kritik des norwegischen Strafgesetzentwurfes von
V. Liszt, eine akademische Rede Hagströmer's über das Ver-
hältniss von Gesetzgebung und Wissenschaft auf dem Gebiete des
schwedischen Strafrechts, einen Nekrolog Seh lyter's, viele literarische
Besprechungen und eine Menge kleinerer Mittheilungen.
Wie aus Vorstehendem ersichtlich, ist der Inhalt der Zeit-
schrift reichhaltig, die verschiedensten Gebiete berührend und die
angeregten Fragen gründlich erörternd.
Teichmaim.
Dr. A. TOn Kirchenlieim. Lehrbuch des Deutschen Staats-
rechts (Handbibliothek des öffentlichen Rechts Bd. 1).
Stuttgart, Ferdinand Enke, 1887. 440 S. 8 ^.
Die von Herrn Prof. Dr. A. von Kirchenheim herausgegebene
Handbibliothek des öffentlichen Rechts will dem Studirenden einen
brauchbaren Leitfaden, dem geschulten Juristen einen werthvollen
Führer bieten. Die bisher erschienenen Bände (Völkerrecht von
Literarische Anzeigen. 271
Rivier, 1889) Verwaltungsrecht von Freih. v. Stengel, 1886,
Kirchenrecht v. Prof. Zorn, 1888, dürften durchaus diesem Zweck
entsprechen und eine werthvolle Bereicherung unserer Literatur dar-
stellen. So ist gleich zu Anfang des hier allein zu besprechenden
oben genannten Werkes die Entwickelung der Landeshoheit — eine
oft kurz behandelte Materie — sehr anziehend erörtert und gibt
die historische Einleitung eine wirklich fesselnde Darstellung der
Entwickelung der politischen Zustände, welche namentlich in den
Kreisen der akademischen Jugend zu wirken geeignet ist.
Im ersten Buch werden zutreffend die Quellen des Staatsrechts,
der Herrschaftsbereich der Staatsgewalt, die Rechtstellung der
Unterthanen zur Staatsgewalt und der Schutz des öffentlichen Rechts
behandelt. Es finden sich hier, wie ich auch neuerdings im Ge-
richtssaal Bd. 40 hervorgehoben habe, sehr genaue Angaben über
das Staatsgebiet (Bodensee!), nicht minder sehr erwünschte Notizen
über die Verhältnisse der Kolonien. Dankenswerth sind gleichfalls
die Nachweisungen betreffend die Ständegliederung.
Das zweite Buch ist dem Verfassungsrecht, und zwar im ersten
Abschnitt dem der Einzelstaaten, im zweiten dem des Reichs ge-
widmet. Auch hier befriedigen einzelne Erörterungen ganz vor-
nehmlich, wohin ich speziell die Thronfolge- und Successionsfrage
rechnen möchte. Alle irgend interessanten ^ lebhaft umstrittenen
Fragen, wie z. B. das Diätenverbot (S. 309 Nr. 1) finden Erwähnung.
Das Regierungsrecht bildet den Gegenstand des dritten Buches.
Es kommt dabei zur Besprechung: 1) Justiz, 2) Heerwesen, 3) Fi-
nanzwesen, 4) Aeussere und innere Verwaltung. Besondere Auf-
merksamkeit schenkte Verfasser dem Heerwesen, vielleicht hierin
etwas die anderen Materien zu sehr zurückdrängend, was ihm bei
einer bald folgenden zweiten Auflage zu ändern leicht möglich sein
wird. Immerhin müssen wir anerkennen, dass gerade auch auf
diesem Gebiete noch wichtige prinzipielle Fragen ihrer definitiven
Beantwortung harren, wie neuestens uns das gelehrte Werk von
Prof. Brockhaus, Das deutsche Heer, Lpz. 1888, gezeigt hat. —
An freundlicher Aufnahme des Werkes in den verschiedensten
Kreisen wird es nicht fehlen!
Teichmann.
272 Literarische Anzeigen.
Nordisk Retseneyklopädi. Femte Hefte: Goos, den ncrdiske
Strafferet, almindelig del, 1882 (278 S.); Sjette Hefte:
Aschehoag, Den nordiske Statsret, 1885 (488 S.):
Sjvende Hefte: Blomberg, Den nordiska förvaltnings-
rätten, 1887 (allmänna delen, 170 S.); Ottende Hefte:
Blomberg, Den nordiska förvaltningsrätten, speciella delen
I, 1887 (380 S.); Niende Hefte: Gram, Den nordiske
Obligationsret, almindelig del, 1887 (104 S.); Tiende
Hefte: Vogt, Den nordiske Obligationsret, specielle Del,
1888 (454 S.); Ellevte Hefte: Blomberg, Den nordiska
förvaltningsrätten, II, 1889 (S. 381—616).
Seit unserer letzten Besprechung (Bd. IV 447 d. Ztsch.) sind
sieben Hefte erschienen, von denen eines ein vollständiges Werk ent-
hält, nämlich Heft 6: Staatsrecht von Prof. Aschehoug. Dass
Niemand geeigneter war zur Behandlung dieser so schwierigen
Materie, wie gerade dieser Herr Verfasser, wird jeder mit den Ver-
hältnissen des Nordens einigermassen Vertraute zugeben. So hat
denn auch derselbe Verfasser in dem grossen Werke von Mar-
quardsen diese Materie deutsch behandelt, so dass dadurch jedem
ein Einblick in das interessante nordische Eecht eröffnet ist. Gleicher
Meisterschaft begegnen wir für das Strafrecht bei Prof. Goos, dem
jetzigen Leiter des dänischen Gefängnisswesens. Bietet er uns hier
eine Darstellung des allgemeinen Theils des Strafrechts der nordi-
schen Reiche, so hat er inzwischen auch den speziellen Theil des
dänischen Strafrechts — eine ausgezeichnete Arbeit — im vorigen
Jahre zum Abschluss gebracht (vgl. meine Besprechung im Gerichts-
saal XL 399, 400). Da er ferner in dem neuen Handbuch des
Gefängnisswesens (herausgeg. von v. Holtzendorff und v. Jage-
mann) werth volle Beiträge geliefert hat, dürfen wir hoffen, bald
auch eine Darstellung des speziellen Theiles des nordischen Straf-
rechts zu besitzen.
Von besonderem Interesse ist die jetzt ebenfalls abgeschlossene
Bearbeitung des nordischen Verwaltungsrechts, für welches wir
eines zusammenfassenden Werkes dringend bedurften. Aus dem
7. Hefte machen wir aufmerksam auf die Erörterung des Staats-
dienerverhältnisses (S. 129 ff.), aus dem 8. Hefte auf die Behand-
Literarische Anzeigen. 273
lung des Armen-, Gesundheits-, Religions- und Unterrichtswesens.
Das 11. Heft enthält als Schluss die Besprechung der äusseren
Verwaltung, des Heer- und Finanzwesens. Grosses Interesse er-
weckt die gleichfalls abgeschlossene Arbeit von Gram und Vogt
über Obligationenrecht. Im allgemeinen Theile ist allerdings das
nordische Recht wesentlich vom römischen Rechte beeinflusst worden
und zeigt also nur wenige nationale Eigenthümlichkeiten. Solche
begegnen dagegen namentlich auf dem Gebiete der Pacht und
Miethe. Für die Verjährungslehre konnte noch das gründliche
Werk von Thomsen, Bidrag til Laren om Fordringsrettigheders
Foräldelse efter dansk og fremmed Ret, Kjobenhavn 1885 benützt
werden.
Eine besondere Freude gewährt es, zu sehen, dass dem hoch-
verdienten Leiter der Encyklopädie , Herrn Dr. jur. et phil. A. F.
Krieger zu seinem 70. Geburtstage von 12 nordischen Schrift-
stellern (darunter auch eine Dame, Staatsräthin Joh. Louise Hei-
berg) ein Band kleiner Schriften („Smaaskrifter tilegnede den
4. Oktober 1887 af nordiske Forfattere'', Kjobenhavn, Gyldendalske
Boghandels Forlag 1887) gewidmet wurde, der uns auch das schöne
Bild des auf so vielen Gebieten der Wissenschaft und des politi-
schen Lebens muthig thätigen Gelehrten und Staatsmannes bringt.
Aus dem reichen Inhalte erwähnen wir hier Westengaar d, Die
Mathematik im Dienste der Volkswirthschaft. — Yngvar Nielsen,
Christian Friedrich und die Konvention zu Moss, 14. Aug. 1814.
— Deuntzer, Arrest in Civilsachen und dessen Entwickelung seit
1683. — Birkeland, Das nordische Postwesen. — Hamilton,
Repräsentationssystem. — Ussing, Einblick in die alte griechische
Gesetzgebung (Gortyna). — Bille, Verfassung vom 5. Juni 1849
und deren Begründer (worin die Verdienste Krieger's um dieselbe
gebührend gewürdigt werden). Möge der Gefeierte der Wissen-
schaft noch lange erhalten bleiben!
Teichmann.
Avv. Antonio Benevento, Studi sul reato di falso documen-
tale. Napoli, A. Tocco e Co. 1887. VII, 103 S.
Diese Schrift ist einem überall in Theorie wie in Praxis grosse
Schwierigkeiten bereitendem Delikte, der Urkundenfälschung, ge-
widmet und zerfällt in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt be-
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 18
274 Literarische Anzeigen.
handelt die geschichtliche Entwickelung , bei welcher leider die ,
neueste deutsche Forschung nicht mehr berücksichtigt ist. Rück-
sichtlich der im zweiten Abschnitt unternommenen theoretischen
Darstellung müssen wir uns gegen die vom Verfasser beliebte
Trennung der Fälschung von öffentlichen und andrerseits privaten
Urkunden als nicht unter dieselbe Rubrik gehörender Fälle er-
klären. Hier würde eine Bekanntschaft mit den trefflichen Aus-
führungen von Hälschner, Deutsches Strafrecht II 513 ff. und
etwa Goos, Foreläsninger over den danske strafferets specielle del
Kjobenhavn 1887 S. 464 ff., vielleicht auf andere Bahn geführt
haben! Uneingeschränktes Lob verdient der dritte Abschnitt, der
unter Kommentirung der Bestimmungen des sardinischen Straf-
gesetzbuches und einiger neuerer Gesetze die Stellung der Gerichts-
höfe zu den vielen, wenn man nicht sagen will zahllosen, Streit-
fragen eingehend erörtert und damit einen werthvoUen Beitrag zur
Rechtsvergleichung liefert. Teichmann.
Dott. Bernardino Alimena, La premeditazione in rapporto
alla psicologia, al diritto, alla legislazione comparata. To-
rino, Fratelli Bocca 1887. XV, 286 S.
Dieses den Bd. 44 der „Nuova collezione di opere giuridiche**
der Verlagshandlung bildende, prächtig ausgestattete, aus Cosenza
datirte Werk eines seit einiger Zeit (S. 261) in der Praxis stehen-
den Mannes ist die reife Frucht emsiger Beschäftigung mit der
schwierigen Frage , welche das Wesen und die Wirkungen der
Prämeditation betrifft, speziell bei den Tödtungsverbrechen. Der
Verfasser zeigt überall eine auf dem Gebiete der Rechtswissenschaft
wie dem der Geisteswissenschaften erstaunliche Belesenheit und
eine ganz ungewöhnliche Sprachenkenntniss, Verfügend über in
höchstem Grade vollständige literarische Hülfsmittel — und zwar
aller Länder der Welt — weist uns derselbe die gerade für diese
Materie (Mord, Todtschlag) so unendlich abweichenden Satzungen
der verschiedenen Kulturstaaten nach und unterlässt nicht, die betr.
Gesetzestexte in der Ursprache mitzutheilen, worin ihn der geschickte
Drucker meist richtig und wirksam unterstützt hat. Nicht im
Stande, für den psychologischen Abschnitt dem Verfasser ganz zu
Literarische Anzeigen. 275
folgen — aus Mangel an den von ihm benützten neuesten Werken
und ausländischen Zeitschriften dieses Gebiets, kann ich nur für
die strafrechtlichen Erörterungen mit Freude anerkennen, dass er,
im Anschluss an neuere Untersuchungen Holtzendorflf's, für sehr
umfassende Gesetzreformen sich ausspricht, gemäss der hier zu kon-
statirenden zahlreichen Graduationen und Motivverschiedenheiten.
Nicht in allen Fragen hat Verfasser mich eines Anderen überzeugt,
z. B. nicht in der Verwerfung des Unterschiedes des error in per-
sona und der aberratio ictus. Verdienstlich ist besonders die Be-
rücksichtigung spanischer, portugiesischer, nord- und südamerika-
nischer Kriminalisten, über welche wir bisher leider sehr unvoll-
ständig informirt waren. Mit grösster Spannung sehen wir einem
weiteren grösseren Werke des Verfassers entgegen, welches von
Ausschluss oder Minderung der Zurechnungsfähigkeit (Verantwort-
lichkeit) handeln soll.
Teichmann.
Norges gamle LoTe indtil 1387. Fjerde Bind, indeholdende
Supplementer til de tre foregaaende Bind samt Haand-
skriftbeskrivelse med Facsimiler, udgivet efter offentlig
• Foranstaltning ved Gustav Storm. Christiania 1885.
Trykt hos Grendahl u. Son.
Die für die Erforschung der norwegischen Rechtsgeschichte
grundlegende Sammlung von „Norges gamle Love" ist nach einer
fast vierzigjährigen Unterbrechung nunmehr zu einem gewissen
Abschluss gelangt. Es fehlt nur noch das Glossar, dessen Erschei-
nen freilich fürs Erste kaum zu erwarten ist. Die Sammlung der
Rechtsquellen selbst ist mit dem vorliegenden Bande abgeschlossen,,
welcher ausser den Ergänzungen zu den drei ersten Bänden des
Werks die Beschreibung der in Frage kommenden Handschriften
enthält. Durch die mühevolle Arbeit, die der Herausgeber Gustav
Storm auf ihn verwendet, hat er sich von Neuem den Dank aller
derer erworben, welche die älteren norwegischen Rechtsquellen in
den Bereich ihrer Studien zu ziehen haben. Von den beiden fast
gleich langen Theilen des gegen 800 Seiten zählenden Bandes weist
der erste, die Supplemente enthaltende, einen über Erwarten reichen
Inhalt auf. Zwar handelt es sich, wie das bei einer Nachlese zu-
276 Literarische Anzeigen.
mal auf diesem Gebiete nicht anders sein konnte, im Wesentlichen
nicht um Veröffentlichungen bisher unbekannter Stücke. Aber das
vorhandene Material erfährt vielfach Bereicherung durch Mitthei-
lung vorher nicht geglückter Lesungen, genauere Wiedergaben und
Ergänzungen , z. B. durch Veröffentlichung von Abschriften und
Uebersetzungen, sowie durch scharfe Sonderung der einzelnen Hand-
schriften und Abschriften von derselben Quelle, die, wie z. B. bei
dem älteren Stadtrecht, in den ersten Bänden nicht immer genügend
getrennt gehalten wurden. Es sind nur wenige unter den in ihnen
publizirten Rechtsquellen, die nicht auf die eine oder die andere
Art durch die Supplemente neue Beleuchtung erhielten. Für die
Kritik und die Aufhellung der Quellengeschichte, die vor Allem
für die Zeit vor Magnus Lagaboeters Gesetzgebung von ungewöhn-
lich grosser Bedeutung sind, bietet nun der zweite, die Beschrei-
bung von nicht weniger als 426 Handschriften enthaltende Theil
des Bandes ein hervorragendes Hülfsmittel dar, welches erst all-
mählich durch die Einzelforschung seine allseitige Verwerthung
finden wird. Von einer erheblichen Anzahl der ältesten und wich-
tigsten Handschriften erhalten wir durch die auf siebzehn Tafeln
beigegebenen Faksimilien ein noch deutlicheres Bild. Eine Be-
nützung auch des in den drei ersten Bänden unseres Werkes dar-
gebotenen Materials wird in Zukunft nicht mehr möglich sein ohne
die kontrolirende Mitbenützung des werthvollen vierten Bandes.
Max Pappenheim.
Om makars giftorätt i bo och om boets förvaltning af Dr.
S. R. D. K. Olivecrona, justitieräd. Femte öfversedda
upplagan. Upsala, W. Schultz (1882).
Die in Schweden neuerdings wieder aufgenommene Revision
des ehelichen Güterrechts ^) lenkt die Aufmerksamkeit in erhöhtem
Masse auf die neueste Auflage des altbekannten Buches von Oli-
vecrona über die eheliche Gütergemeinschaft. Dass diese Auflage
bereits die fünfte ist, legt für das Werk um so beredteres Zeugniss
^ Vergl. Nya lagberedningens förslag tili förandrade lagbestäm-
melser i fräga om äkta makars inbördes egendomsförhällanden. Stock-
holm 1886 Kongl. boktryckeriet P. A. Norstedt & söner.
Literarische Anzeigen. 277
ab, als dasselbe in einer verhältnissmässig wenig verbreiteten Sprache
geschrieben ist. Die Verbindung selbstständiger, wissenschaftlicher
Forschung mit gefälliger, auch für den Anfänger leicht verständ-
licher Darstellung, sowie historischer Betrachtung auf breiter,
rechtsvergleichender Grundlage mit eingehender Vorführung des
geltenden schwedischen Rechts dürften die Hauptvorzüge sein, denen
Olivecrona's Buch seinen ungewöhnlichen Erfolg zu verdanken hat.
Für den nichtschwedischen Leser bietet naturgemäss der historische
Theil das grösste Interesse. Sein Schwerpunkt wiederum liegt in
dem dritten Stück (der ersten Abtheilung), welches „von der Ent-
wickelung der Gütergemeinschaft nach den Gesetzen der nordischen
Völker" handelt. An der Hand der Quellen zeigt der Verfasser
hier, wie die Gütergemeinschaft der Ehegatten aus kleinen Anfängen
heraus allmählich zu einer bedeutsamen Stellung im System der
skandinavischen Rechte gelangt ist. Von Einzelheiten abgesehen
vermissen wir in seiner diesbezüglichen Darstellung den Hinweis
darauf, dass die Gütergemeinschaft der Ehegatten im älteren,
nordgermanischen Recht nur einen Anwendungsfall der Güterge-
meinschaft, des felag, überhaupt bildet. Aus einem leggja saman
fe sitt, einem beiderseitigen Zusammenlegen von Gut, geht das Ge-
meinschaftsverhältniss hervor, welches eben deshalb unter sehr ver-
schiedenen Umständen, so z. B. auch bei der Blutsbrüderschaft und
— wie an anderer Stelle gezeigt wurde — bei der Handels-
gesellschaft vorkommt. Es lassen sich gewisse allgemeine Grund-
sätze für das felag aus den Quellen gewinnen, welche die Basis
für die speziellere Behandlung einzelner Fälle desselben abzu-
geben haben. Damit hängt dann noch ein zweiter Punkt eng
zusammen. Mit Recht hebt Olivecrona hervor, dass bereits in den
ältesten nordischen Rechtsbüchern zwei Arten der ehelichen Güter-
gemeinschaft neben einander stehen, die vertragsmässige und die
gesetzliche. Leider hat er aber unterlassen, das gegenseitige Ver-
hältniss beider zu einander einer näheren Betrachtung zu unter-
ziehen. Bei einer solchen würde sich ergeben haben, dass doch die
vertragsmässige Gütergemeinschaft ursprünglich die einzige gewesen
sein muss und die gesetzliche zunächst nur aus besonderen Gründen
für gewisse Fälle neben sie trat. Höchst charakteristisch ist in
dieser Beziehung die Terminologie gerade der älteren nordischen
Rechtsquellen. „Das Gesetz legt ihr Gut zusammen" {Pi leggja
278 Literarische Anzeigen.
log saman fe ^eira) heisst es in ihnen, wenn der Eintritt der Güter-
gemeinschaft unter Ehegatten als von Eechts wegen erfolgend be-
zeichnet werden soll. Auch hier also erscheint das felag noch als
die Folge eines leggja saman fe, nur dass dieses als nicht durch
die Ehegatten, sondern durch die Rechtsordnung stattfindend gedacht
wird. Hätte der Verfasser in dieser Weise auf die Anfänge des fe-
lags unter Ehegatten im altskandinavischen Recht noch etwas weiter
eingehen können, so hat er dagegen die späteren Stadien der Ent-
wickelung mit vorsichtiger und sicherer Hand abgegrenzt. Als ein
besonderer Vorzug des namentlich für die Studirenden berechneten
Buches ist dabei zu erwähnen, dass es durch reichhaltige Mitthei-
lung von Belegstellen im Originaltexte dem Leser die Möglichkeit
und die Anregung bietet, an der Hand der Quellen den Verfasser
auf seinem Wege zu begleiten. Die vorliegende, in wesentlichen
Beziehungen gegenüber der vierten bereicherte Auflage des Werkes
wird demselben die ihm bisher zu Theil gewordene, gerechte Würdi-
gung auch fernerhin erhalten. Max Pappenheim.
Dernburg, Heinrich. Pandekten 3 Bd. 2. Aufl. Berlin, Ver-
lag von X. W. Müller, 1888—1889.
Die Pandekten von Dernburg sind schnell zu einem der ver-
breitetsten Lehrbücher geworden. Die jetzt vorliegende zweite Auf-
lage, welche bereits binnen Jahresfrist nach Vollendung der ersten
(vgl. diese Zeitschr. VII S. 479) nöthig geworden ist, unterscheidet
sich von dieser in der ganzen Anlage nicht und ist auch nur un-
bedeutend stärker. Im Einzelnen sind manche Verbesserungen vor-
genommen. F. B.
Fuld, Dr. Ludwig. Reichsgesetz betreffend die Unfall-
versicherung der bei Bauten beschäftigten Personen vom
11. Juli 1887. Berlin, Vahlen 1887.
Gleich dem Kommentar desselben Verfassers über die Ver-
sicherun er der im land- und forstwirthschaftlichen Betriebe be-
schäftigten Personen, bietet die vorliegende Arbeit einen für die
Praxis werthvollen Beitrag zu der Literatur der jüngsten Reichs-
gesetzgebung. Der Inhalt der Motive, sowie der Kommissions- und
Literarische Anzeigen. 279
Reichstags Verhandlungen ist mit Geschick benützt. Besondere Ideen
juristischer Art, konstruktive Gedanken birgt das Buch nicht und
will es, nach den Worten der Vorrede, auch nicht enthalten.
Hachenburg.
Dickel, Dr. Karl, Ueber das neue bürgerliche Gesetzbuch
für Montenegro und die Bedeutung seiner Grundsätze für
die Kodifikation im Allgemeinen mit Bemerkungen über
den neuen Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetz-
buches. Marburg 1889.
Die kleine Schrift verbreitet sich mit wohlthuender Wärme
über das neue montenegrinische Gesetzbuch, seine Vorgeschichte,
seinen Kodifikator Valtazar von Bogisic, die Aufgaben und Vor-
arbeiten desselben und die Form und den Inhalt des Gesetzbuches.
An diesem rühmt D. ganz besonders die Volksthümlichkeit nach
Inhalt und Form und eine weise tactvoUe Beschränkung bez. des
aufzunehmenden, namentlich des fremden, von den noch patriarcha-
lischen Verhältnissen des Volkes nicht verlangten Rechtsstoffes.
Bogisic selbst ist dem Verf. ein Geistesverwandter von Svarez. Das
Referat des Verf. gewährt einen vorzüglichen Einblick in das Ge-
setzbuch. Wir verstehen den Verf., wenn er mit einem gewissen
Neide auf die Bewohner der schwarzen Berge blickt, die in diesem
Gesetz eine Stütze für ihr altes slavisches Volksrecht gewonnen
haben. Von unserm neuen Gesetzbuch wird er ein in gleicher
Weise im Volksbewusstsein ruhendes Recht wohl schwerlich er-
warten dürfen, wenn er auch sonst mit vollem Recht die Ideen
und Grundsätze des montenegrinischen Kodifikators dem deutschen
Gesetzgeber empfiehlt.
Rostock. Matthiass.
Späiug, W., Amtsrichter in Berlin, Handelsregister und
Firmenrecht nach deutschem und ausserdeutschem
Rechte. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. 1884 107 S.
Das ausserdeutsche Handelsrecht ist dem Verfasser in Bezug
auf die Vorschriften über das Handelsregister und das Firmenrecht
nicht minder geläufig als unser einheimisches. Er gelangt nach
eingehender Prüfung der Materie zu dem Resultat, dass die Be-
280 Literarische Anzeigen.
Stimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs in einzelnen Punkten
einer Aenderung zu unterwerfen seien. Der Verfasser hält das
Procuraregister für ein geradezu überflüssiges Institut. Zur Zeit
freilich sei es wegen Art. 46 Abs. 1 H.G.B. noch von Werth, allein
gerade die Bestimmung des besagten Artikels enthalte eine durchaus
ungerechtfertigte Bevorzugung der Kaufleute gegenüber den Nicht-
kaufleuten, desshalb sei sie aufzuheben, und in Folge dessen sei dann
auch das Procuraregister zu beseitigen. Allein dies dürfte nicht
zutreffend sein. Bezüglich der Gesellschaftsfirmen verlangt der
Verfasser, dass bei offenen Gesellschaften die Namen der zur Ver-
tretung der Gesellschaft nicht befugten Gesellschafter aus der Firma
ausgeschlossen sein sollten. Ausserdem soll es sowohl bei offenen
als auch bei Kommanditgesellschaften zulässig sein, die Art und
den Ursprung des Geschäfts, wie dies bei den Aktiengesellschaften
Vorschrift ist, zu bezeichnen. Mag man auch das letztere gelten
lassen, so vermag ich doch nicht einzusehen, wesshalb in der Ge-
sellschaftsfirma die Namen der nicht zur Vertretung der Gesell-
schaft befugten Gesellschafter ausgeschlossen sein sollen.
Dadurch, dass ein Gesellschafter von der Vertretung der Ge-
sellschaft ausgeschlossen ist, verliert er doch nicht seine Eigenschaft
als Gesellschafter. Er ist trotz dieses Ausschlusses von der Ver-
tretung doch persönlich haftender Gesellschafter, und hierauf kann es
allein ankommen. Vielleicht dürfte es sich eher empfehlen, wenn
in einer Gesellschaftsfirma Gesellschafter aufgeführt werden, welche
nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind, dies durch
einen in die Firma aufzunehmenden Zusatz zu bezeichnen. Ferner
will der Verfasser die Bestimmung ins Handelsgesetzbuch auf-
genommen wissen: „Vor der Eintragung ins Handelsregister be-
steht eine Handelsgesellschaft als solche nicht.'' Ich kann nicht
annehmen, dass der Verfasser diese absolute Vorschrift auch auf
die offene Handelsgesellschaft angewendet wissen will. — Was die
Registerbehörde anlangt, so besteht grosse Mannigfaltigkeit. In
Ungarn und Italien werden die Register bei den Handelsgerichten
geführt (die Firmen der Aktien- und Aktienkommanditgcsellschaften
freilich werden in Italien bei den gewöhnlichen Gerichten ein-
getragen), ebenso in Portugal, Brasilien und Aegypten; in Schweden
erfolgt die ProtokoUirung in den Städten beim Magistrate, bezw.
Handelsgerichte, auf dem Land bei den Häradsgerichten ; in Eng-
Literarische Anzeigen. 281
land sind zur Führung der Register vom Handelsamt besondere
l^eamten bestimmt, während in Nordamerika gewöhnlich der Clerk
of County die Registrirung besorgt. Der Verfasser ist damit ein-
verstanden, dass lediglich gerichtlichen Behörden die Führung der
Register bei uns verbleibt, allein er will das Handelsregister von
verschiedenen Gerichten geführt wissen, und zwar solle bei jedem
Amtsgericht für den Bezirk desselben ein Register für Einzelkauf-
leute, und bei dem am Sitze des Landgerichts befindlichen Amts-
gericht für den Bezirk des ersteren ein Register für Gesellschaften
geführt werden. Eine solche Zweitheilung scheint mir nicht billigens-
werth. Die Schrift Späings enthält im Uebrigen manches Beachtens-
werthe und sei hiermit dem juristischen Publikum empfohlen.
Dr. Cäsar Barazetti.
Lioy, Diodato, Professor der National- Oekonomie an der Uni-
versität zu Neapel, Die Philosophie des Rechts, nach
der zweiten Anflage des Originals mit Genehmigung des
Verfassers übersetzt von Matteo diMartino, Dr. juris.
Berlin 1885, Verlag von R. L. Prager. 552 Seiten.
Preis 10 M., elegant gebunden 12 M.
Die angezeigte Rechtsphilosophie ist auf dem System des
Italieners Vico aufgebaut, wobei der Verfasser bemüht war, allen
Fortschritten, welche jenes System gemacht hat, sorgfältig Rech-
nung zu tragen. Gleich Vico ist der Verfasser der Ansicht, dass
die Welt der Nationen ein Erzeugniss des menschlichen Geistes ist,
erleuchtet von der göttlichen Vorsehung. Das natürliche Recht
der Völker ist zugleich mit den unter einander verwandten Ge-
bräuchen der Nationen das Resultat eines allgemeinen menschlichen
Grundgefühls, reflexivlos, und ohne dass sie einander zum Vorbild
genommen hätten. Die volksthümliche Weisheit der Gesetzgeber
wird von den Philosophen geprüft und zu ergründen gesucht, um
endlich das zu finden, was das Beste ist und was zu erreichen an-
gestrebt werden muss. Das Werk Lioy's erscheint als Verbindungs-
glied zwischen der Metaphysik, der Moral und dem Rechte und
als eine Darlegung des Geistes der Gesetze.
In der Einleitung legt der Verfasser in der Kritik der philo-
sophischen Systeme den Charakter der italienischen Philosophie dar.
282 Literarische Anzeigen.
Auf ihr baut er sein Lehrgebäude der Moral und des Rechts auf.
Von der Moral und dem Recht wird mit verschiedenen Mitteln der-
selbe Zweck erstrebt: die Verwirklichung des Guten, d. h. Alles
dessen, was mit der Natur des Universums und folglich auch mit
der menschlichen Natur harmonirt. Hochinteressant sind nament-
lich die Betrachtungen des Verfassers über das Verhältniss des
Staats zur Kirche — ,, freie Kirche im freien Staat"; — über das
Verhältniss des Staats zur Wissenschaft — ,, freie Wissenschaft im
freien Staat" ; — über die Todesstrafe — ,, Abschaffung der Todes-
strafe im Gebot des Rechts" u. dgl. Auch die privatrechtlichen
Verhältnisse finden eingehende Betrachtung. Um die harmonische
Entwickelung der Hauptverhältnisse, die das Recht möglichst günstig
regeln soll , zu erreichen , muss der Mensch in Gemeinschaft mit
anderen thätig sein. Hievon ausgehend untersucht der Verfasser
die verschiedenen Stufen der Gemeinschaft und weicht hiebei von
Most und Ahrens ab. Er geht vom Einzelwesen über zur Familie,
zur Gemeinde, zur Provinz, zum Staate, zum Staatenbunde und
endlich zur Menschheit, d. h. zu der Vereinigung, welche das ge-
sammte Menschengeschlecht umfasst. Er hält die Erreichung dieses
Zieles für keine Utopie. Das Buch, auf dessen reichen Inhalt ich
hier nicht näher eingehen kann, ist äusserst geistvoll und wissen-
schaftlich geschrieben. Er liefert von Neuem den Beweis, welche
hohe philosophische und juristische Bildung bei den Männern der
Wissenschaft Italiens vorhanden ist.
Heidelberg, 28. Mai 1885. Dr. Cäsar Barazetti.
Hachenburg , Dr. M. Das Recht der Gewährleistung beim
Thierhandel auf Grundlage des gemeinsamen Gesetzes :
Die Gewährleistung bei einigen Arten von Hausthieren
betr.: für Baden, Württemberg und Hohenzollern. Mann-
heim, J, Bensheimer 1888.
Der reiche Inhalt des vorliegenden Buches bietet insbesondere
auch für die vergleichende Rechtswissenschaft ein specielles Interesse.
Des Werkes unmittelbarer Gegenstand ist zwar nur eine systema-
tische Darstellung des Rechtes der Gewährleistung beim ThierhandeL
wie dasselbe in Baden, Württemberg und Hohenzollern auf Grund
der für diese Länder bestehenden gleichlautenden Gesetze über
Literarische Anzeigen. 283
jene Rechtsmaterie gilt; daneben sind aber die abweichenden Be-
stimmungen der andern deutschen Gesetze jeweils vergleichend be-
rücksichtigt. Der Verfasser scheidet nun mit Kübel diese sämmt-
lichen Gesetze in drei Gruppen: Die romanische gewährt wahl-
weise die redhibitoria und die actio quanti minoris, falls nachträglich
Mängel an dem Thiere hervorgetreten sind und der Käufer beweist,
dass dieselben zur Zeit des Kaufabschlusses schon vorhanden waren ;
die germanische gibt nur die Klage auf Vertragsaufhebung, falls
bestimmte Fehler binnen bestimmter Zeit sich gezeigt haben, wobei
«in Beweis von deren Vorhandensein zur Zeit des Vertragsabschlusses
bezw. der Uebergabe nicht erfordert wird; das gemischte System
«ndlich lässt einerseits, wie das römisch-rechtliche, die Geltendmachung
aller Arten von Mängel zu, falls deren Vorhandensein zur Zeit des
Kaufabschlusses nachgewiesen wird; dieses Nachweises bedarf es
aber anderseits bezüglich gewisser Mängel nicht , wenn dieselben
binnen einer bestimmten Zeit hervorgetreten sind.
Da das badisch-württembergische Gesetz der germanischen
Gruppe angehört, so ist im Wesentlichen die Gestaltung des Rechts-
institutes auf Grundlage des germanischen Systems behandelt ; dabei
wird aber durch die eingehende Berücksichtigung der zahlreichen
diesem Systeme folgenden neueren Gesetze die Verfolgung der ein-
7.elnen Rechtsgedanken in ihrer innersten Entwicklung und Ver-
zweigung nach allen Richtungen hin ermöglicht. Auch nach einer
anderen Richtung ist das Werk für die vergleichende Rechtswissen-
schaft von Interesse. Durch die Natur des behandelten speciellen
Rechtsinstitutes ist der Verfasser nämlich häufig gezwungen, auf
■die allgemeineren Lehren zurückzugehen : die Grundidee seines
Werkes, dass die Lehre von den heimlichen Mängeln ein Theil der
Lehre vom Irrthume sei, da das Nichtkennen heimlicher Mängel
nichts anderes sei als ein L-rthum über eine Eigenschaft der ver-
kauften Sache, — diese Grundidee nöthigt den Verfasser seiner Dar-
stellung zunächst eine Skizze der Irrthumslehre im Allgemeinen
vorauszuschicken ; so muss derselbe ferner in Erörterungen über die
Natur der einzelnen im Thierhandel vorkommenden Rechtsgeschäfte
eintreten ; so geht er auch, um die Natur der zeitlichen Beschränkung
für Geltendmachung der heimlichen Mängel zu ergründen, auf den
allgemeinen Unterschied zwischen Verjährung und Frist zurück, u. s. f.
Da nun aber das dem hier behandelten Gesetze zu Grunde
284 Literarische Anzeigen.
liegende allgemeine Eecht für Baden das französische, für
Württemberg aber das gemeine Recht ist, so führt jenes Zurück-
gehen zu einer steten Parallelisirung der für diese beiden grossen
Rechtsgebiete geltenden Bestimmungen und zu einer interessanten
Vergleichung des gegenwärtigen Standes von deren Theorie und
Praxis.
Das Werk darf mit Recht als eine werthvolle Bereicherung
der juristischen Literatur bezeichnet werden.
Dr. Fürst.
Bilfinger, Dr. Gustay. Der bürgerliche Tag. üntersuchuDgen
über den Beginn des Kalendertages im klassischen Alter-
thum und im christlichen Mittelalter. Stuttgart 1888.
Das Ziel dieser fleissigen, vorsichtigen und scharfsinnigen Unter-
suchungen ist der Nachweis, dass, entgegen den bisherigen An-
nahmen, sowohl bei Griechen und Römern, als bei den christlichen
Völkern Europas, während des ganzen Mittelalters der Tag von
Morgen zu Morgen gerechnet wurde und die Nacht also unter das
Datum des vorhergehenden Tages einbezogen wurde. In Rom machte
von dieser Rechnung des täglichen Lebens die juristische (von
Mitternacht zu Mitternacht) eine Ausnahme, die dann gegen Ende
des Mittelalters zur allgemeinen Geltung gelangte. Von rechts-
geschichtlichem Interesse sind ganz besonders die Ausführungen
auf S. 198 — 221, nach denen die mitternächtliche Epoche des röm.
Rechtes dem Sakralrechte entstammte und sich neben dieser die
populäre morgendliche Epoche behauptete, ferner der Beitrag zur
Lehre von der Civilkomputation auf S. 221 ff.
Rostock. Matthiass.
Danz, Dr. E. Die Forderungsüberweisung^ Schuldüberweisung
und die Verträge zu Gunsten Dritter nach gem. Recht.
Leipzig 1886.
Es ist ein unleugbares Verdienst des Verfassers , wiederholt
(vgl. Ihering's Jahrb. Bd. 19, Nr. 3) eine Prüfung der herrschenden
Lehre von der Nichtanerkennung der Singularsuccession in die
Obligation im röm. Recht angeregt zu haben. Dass uns das röm.
Recht nach der herrschenden Auffassung wenig befriedigend und
Literarische Anzeigen. 285
widerspruchsvoll erscheinen muss und dass die herrschende Lehre
manche Bedenken unerledigt lässt, kann dem Verfasser zugegeben
werden, trotzdem können wir der Theorie des Verfassers, dass das
röm. Recht in der delegatio nominis und debiti eine volle Singular-
succession in die aktive und passive Seite der Obligation gekannt
hätte und dass demnach die für diese im röm. Recht entwickelten
Grundsätze auf die heutige Forderungs- und Schuldüberweisung
Anwendung finden könnten, nicht beitreten. Nur so viel geben wir
zu: Das röm. Recht stand dem Gedanken der Succession nicht so
fern, als die herrschende Lehre behauptet, in Ausnahmefällen wird
der Ansatz zur Anerkennung der Singularsuccession durch Delega-
tion gemacht. So scharfsinnig und oft methodisch richtig der Ver-
fasser seine Theorie aus dem gesammten Quellenmaterial zu erweisen
sucht, hat ihn dennoch die ihn beherrschende Tendenz, eine Kon-
kordanz des röm. und heutigen Rechtes aufzudecken, zu gekünstelten
und gewagten Interpretationen verleitet und weit über den Inhalt
der Quellen hinausgeführt. Unhaltbar erscheint uns von vornherein
der zu Grunde gelegte Legalbegriff der Delegation, der durch eine
der Kritik nicht Stand haltende Interpretation der L. 11 pr. D. (46, 2)
und durch die Gleichstellung der Delegationsstipulation mit der
litis contestatio des Prozessvertreters in den Quellen unter Nicht-
beachtung der in den Quellen gleichfalls bezeugten Differenzen
beider bewiesen wird. Innere Gründe (das Bedürfniss des Verkehrs!)
hätten den Verfasser gegen ein Resultat, welches die „reine"
Delegation gänzlich ausschliesst, misstrauisch machen müssen. Auch
die gänzlich indifferenten unter den überlieferten Delegations-
stipulationen löst der Verfasser so als „relative", „titulirte" auf.
Bezüglich der in relativer Fassung überlieferten verkennt er aber
die Möglichkeit einer in ihnen ausgesprochenen abstrakten Obligirung
unter der Voraussetzung (causa praeterita) einer bestehenden Obli-
gation. Beschränken wir uns aber mit dem Verfasser auf die
titulirte Delegation, so vermögen wir nicht anzuerkennen, dass er
die seinen Thesen vom Fortbestande der Einreden und vom Ueber-
gange der sog. Nebenrechte in den Quellen entgegenstehenden
Schwierigkeiten beseitigt hat. Die Trennung der Untersuchung für
die aktive und passive Delegation mag methodisch sehr richtig sein,
das Unterscheidungsprinzip aber, welches der Verfasser für die
Thatbestände beider aufstellt, wird in den Quellen nicht nur nirgends
286 Literarische Anzeigen.
ausgesprochen, sondern sie lassen es im einzelnen Falle überhaupt
nicht erkennen, ob aktive oder passive Delegation vorliegt. Den
Verf. lässt hier sein Prinzip im Stich und er schliesst erst aus der
Entscheidung auf den Thatbestand. Ob nicht manche Entschei-
dungen der Theorie des Verf. direkt entgegenstehen oder sich mit
ihr in Uebereinstimmung setzen lassen, kann hier nicht untersucht
werden. Es mag genügen auf die mehr oder weniger ablehnenden
Kritiken von Eegelsberger (Krit. V. T. Sehr., Bd. 28, S. 382 ff und
Menzel, Grünhut's Ztschr. Bd. 14, S. 626 ff.) zu verweisen. — Als
missglückt muss Ref. die Ausführungen des zweiten Abschnittes
ansehen. Der Verf. folgt in der Auffassung der Verträge zu Gunsten
Dritter Regelsberger und ünger. Von diesem Standpunkte aus
hätte der Verf. auf eine Subsumtion der Forderungs- und Schuld-
überweisung unter diese Kategorie von vornherein verzichten sollen.
Rostock. Mattliiass.
Pollak. Der Schenkungswiderruf, insbesondere seine Vererb-
lichkeit. Ein Beitrag zur Abfassung des deutschen bürger-
lichen Gesetzbuches. Berlin 1886. Franz Siemenroth.
Die 13 Jahre vor dem Druck verfasste und jetzt nicht um-
gearbeitete Schrift behandelt ihr Thema nach gemeinem und preussi-
schem Recht, neben ihrem Thema auch die gesammte Lehre von der
Schenkung mit einer Ausführlichkeit, die durch neue Resultate
keineswegs gerechtfertigt wird. Nicht dadurch allein, sondern durch
eine ganz überflüssige Häufung von Citaten aus der Riesenliteratur
des gemeinen Rechts und durch ebenso überflüssige Wiederholungen
ist die Schrift zu einem umfange angewachsen, der ihren Werth
beeinträchtigt. Zu allem Ueberflusse geht der Arbeit noch ein aus-
führliches Verzeichniss der Literatur und Quellen des Schenkungs-
rechts vorauf. Was der Verf. zum Thema beibringt, ist im Wesent-
lichen eine Bestätigung der Resultate früherer Publikationen (vergl.
bes. von Bothmer im Civil-Archiv 67). Der Verf. trennt das un-
vererbliche Widerrufsrecht im subj. Sinne , d. i. die Befugniss des
Schenkers zu einer Willensänderung in Beziehung auf eine gültig
vollzogene Schenkung von dem aus diesem für den Schenker er-
wachsenden durch Klage geschützten vererblichen Abforderungsrechte,
Literarische Anzeigen. 287
welches der Verf. Widerruf im object. Sinne, aber S. 15, Z. 3 u. 4,
im Gegensatze zu der sonst von ihm beliebten Terminologie (vergl.
S. 81, 82, A. 145) auch „uneigentlichen" Widerruf nennt.
Rostock. Matthiass.
Studi Senesi sul circolo giuridico della r. universitä. Direttore:
Ferri Enrico. Vol. III. fascic. 2 — 3. Siena, Enrico Tor-
rini editore, 1886.
F. Bianchi gelangt in der ersten der hier gebotenen Abhand-
lungen: „suUa inalienabilitä delle servitü prediali", zu Auf-
stellungen , die die Prädialservitut des modernen italienischen
Rechtes als ein von der römischen Prädialservitut prinzipiell ver-
schiedenes Recht erscheinen lassen. Die strenge Verknüpfung der
römischen Prädialservitut mit dem praedium dominans wäre nach
modernem Rechte aufzugeben, damit auch die Folge dieser Ver-
knüpfung. Mit dem Willen des Eigenthümers des praedium servitans
kann die Servitut sehr wohl auf ein anderes Grundstück übertragen
werden, nur für sich allein von jeglichem Grundstücke losgelöst
bestehen kann sie nicht. Diese Uebertragung hat den Charakter
einer direkten Uebertragung, Succession, die sich wesentlich unter-
scheidet von der indirekten Uebertragung, die sich vollzieht durch
Neubegründung für das zweite praedium dominans unter Auf-
hebung der Servitut des ersten praedium dominans , und von der
Uebertragung der blossen Ausübung, die statthaft ist ohne Einwilli-
gung des Eigentümers des praedium servitans, soweit sie für diesen
keinerlei w^eitere Beschwerung mit sich bringt. Dagegen sind die
Prädialservituten nach heutigem italienischem Recht nicht verpfänd-
bar. Inwiefern die direkte Uebertragbarkeit der Prädialservituten
eine unabweisliche Forderung des heutigen praktischen wirtschaft-
lichen Lebens ist, ist uns aus den Ausführungen des Verf. nicht
klar geworden und der Nachweis des betreffenden Rechtssatzes in
der Gesetzgebung scheint uns ein etwas künstlicher zu sein. Doch
müssen wir das Urteil über die Resultate B.'s den berufenen Kennern
des italienischen Rechtes anheimstellen. In der zweiten Abhandlung:
„sentimenti ed affetti negli omicidi" liefert E. Ferri einen werth-
vollen Beitrag zur Kriminalpsychologie. Die letzte Abhandlung
P. Rossi's: „deir autoritä dei ,responsa prudentium' nel diritto ro-
288 Literarische Anzeigen.
mano" ist ein verdienstvolles, klar geschriebenes, kritisches Referat
über die verschiedenen Auffassungen, zu denen der Verf. seinerseits
Stellung nimmt. Eine Tvesentliche Förderung der Frage bringen
die Ausführungen des Verf. nicht, so viel Zustimmung sie im Ein-
zelnen verdienen mögen. Dass der Verf. sich bemüht, sich ledig-
lich an den Inhalt der Quellen zu halten und unfruchtbaren Hypo-
thesen fern zu bleiben, ist anzuerkennen. Unsern Widerspruch im
Einzelnen zu erheben und zu begründen müssen wir hier verzichten,
wir müssen aber hervorheben, dass wir auch bei R. eine Darlegung
des positivrechtlichen Fundamentes der Massregel des Augustus und
seiner Nachfolger vermissen. Die Genesis des ganzen Institutes
bleibt nach wie vor eine unklare und damit auch seine Fortent-
wickelung. Aufgefallen ist uns ferner, dass der Verf. ohne beson-
dere Begründung an der hergebrachten Ansicht festzuhalten scheint,
dass nach Diocletian sofort und unvermittelt ein krasser Verfall
der Rechtswissenschaft eintritt. — Wer sich über den Stand der
Frage unterrichten will, wird in der Arbeit R.'s einen gewissen-
haften Führer finden.
Rostock. Matthiass.
Wolff, Dr. Tli. Die Eintragung in das Grundbuch zur Voll-
streckung einer Forderung, sowie zur Vollziehung eines
Arrestes etc. systematisch dargestellt. Berlin 1886. Franz
Vahlen.
Die die Zwangseintragung zur Vollstreckung von Forde-
rungen etc. betrefiPenden Bestimmungen des preussisch- deutschen
Rechtes finden in dieser Schritt eine gediegene systematische Dar-
stellung. Durch die Behandlung der einschlägigen Spezialfragen
wird sie ganz besonders dem mit der Zwangseintragung befassten
Grundbuchrichter willkommen sein. Der Verf. geht von der prin-
zipiellen Auffassung der Zwangseintragung als einer Form der
Zwangsvollstreckung aus und vertheidigt nicht nur diese Auffassung,
wie uns scheint, mit Glück gegen die entgegenstehende in Praxis
und Theorie hervorgetretene Ansicht, sondern führt dieselbe auch
in der Darstellung der Voraussetzungen etc. des Zwangseintragungs-
anspruches konsequent durch. Die voraufgehende „geschichtliche
Literarische Anzeigen, 289
Uebersicht" genügt dagegen zur Orientirung nur in sehr beschränk-
tem Umfang und in äusserlichster Weise.
Rostock. Matthias».
Ernst Mayer. Zur Entstehung der lex Ribuariorum. Mün-
chen 1886. 8^ 182 S.
Sohm hat bekanntlich in seiner ausgezeichneten Abhandlung
über die Entstehung der lex Ribuariorum (Ztschr. f. Rg., Bd. V),
ebenso wie in seiner Ausgabe dieses Gesetzes (Mon. Germ. L. L. V)
eine allmälige Entstehung desselben in hohem Grade wahrschein-
lich gemacht. Er zerlegte es in 5 Theile und sprach die Ansicht
aus, dass Theil 1 (tit. 1—31) in der ersten, Theil 2 (tit. 32—64
mit Ausn. von tit. 57 — 62) in der zweiten Hälfte des sechsten Jahr-
hunderts, Theil 3 (tit. 65—79) im siebenten, Theil 4 (tit. 80—89),
zu Beginn des achten Jahrhunderts entstanden sei, während endlich
tit. 57 — 62 eine königliche Constitution vom Ausgang des sechsten
Jahrhunderts enthielten. Die uns handschriftlich überlieferten
Texte theilte Sohm in zwei Klassen, von denen er die eine, seiner
Ansicht nach sich als älter kennzeichnende, der merowingischen,
die andere der karolingischen Zeit zuschrieb.
Nachdem gegen Sohm schon Schröder (in Ztschr. d. Sav.-
St. VII 22 — 27) geltend gemacht, dass der zweite Theil der lex
Rib. nicht vor die Mitte des siebenten Jahrhunderts gesetzt werden
könne, hat nun Ernst Mayer in dem genannten Werke das
Ribuarische Volksrecht einer neuen gründlichen Untersuchung unter-
worfen und ist dabei zu von den Sohm'schen ganz abweichenden
Resultaten gekommen. Nach Mayer ist das ganze Gesetz gleich-
zeitig und zwar zwischen 633 und 639 entstanden, alle vorhandenen
Texte aber rühren aus den Jahren 813 — 818 her. Alle bringen
uns das Gesetz in einer auf Veranlassung Karls des Grossen her-
gestellten Fassung; eine Spur des ursprünglichen Bestandes der
lex, soweit er von der Revision betroffen wurde, finden wir nur in
den Abweichungen des Inhaltsverzeichnisses der von Sohm mit A5
bezeichneten Handschrift von den Textrubriken ebendieser Hand-
schrift. Auch bringt nach Mayer die lex Rib. durchgängig nicht
particulare Rechtsbildungen des ribuarischen Ducats, sondern fränki-
sches Reichsrecht.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX, Band. 19
290 Literarische Anzeigen.
Das Urtheil darüber, in wie weit nun diese Ergebnisse der
Mayer 'sehen Arbeit haltbar sind , muss einer neuen Spezialunter-
suchung überlassen bleiben. Hier möge es mir nur gestattet sein,
auf einen bedeutsamen methodischen Fehler der Mayer'schen Unter-
suchungen aufmerksam zu machen, ^l. nimmt nämlich überall
da, wo zunächst in einem Titel für einen einzelnen concreten Fall
eines Verbrechens, dann in einem später folgenden Titel eines an-
dern Theils der Rib. für einen anderen Fall desselben Verbrechens
oder für das Verbrechen überhaupt die Strafe angegeben ist, gleich-
zeitiges Entstehen beider Titel an. So spricht M. z. B. S. 77 die
Ansicht aus, dass der erste Theil der lex Rib. unmöglich vor
dem dritten entstanden sein könne, weil er „nur einige frag-
mentarische Bestimmungen über Diebstahlsrecht (tit. 18, tit. 29,
tit. 30)" enthalte, und dies erst im dritten Theil „eine systematische
Ausbildung" erfahre. Besonders charakteristisch für diesen methodi-
schen Fehler ist auch die auf die 1. Sal. bezügliche Bemerkung
Mayer's S. 86, Nr. 15: „Der Mord ist mit 600 sol. in dem sogen,
zweiten Capitular z. 1. Sal. belegt (§ 5). Dieselbe Bestimmung kehrt
materiell gleichmässig und nur noch mehr exemplificirt in tit. 41
(Cod. 1 § 2—4, Cod. 6 § 2 — 5) wieder; es ist unmöglich, dass sie
der ältesten 1. Sal. angehört, denn zu was sonst die Novelle." Nun
behandelt aber 1. Sal. tit. 41 den Fall^ dass Jemand einen Andern
getödtet und den Leichnam in eine Grube oder ins Wasser ver-
senkt, resp. mit Zweigen bedeckt hat, Cap. II, § 4 den Fall , dass
der Mörder den Leichnam verbrannt hat; demnach ist Cap. II,
§ 4 ganz deutlich eine spätere Ergänzung zu Sal. tit. 41. Der
Gesetzgeber war eben noch nicht fähig, das Delict abstrakt nach
seinen Merkmalen zu bezeichnen, er belegte vielmehr nur einen
einzelnen Verbrechensfall mit Strafe. Zeigte es sich nun später,
dass ein dem ausdrücklich mit Strafe belegten Verbrechensfall ganz
verwandter in dem Gesetzbuch noch nicht enthalten war, so holte
man das Versäumte durch besondere Capitularien oder neue Zu-
sätze nach, ohne auch dabei stets über die blosse casuistische Auf-
zählung neuer concreter verbrecherischer Thatbestände hinauszu-
kommen. Ganz falsch ist es daher, wie es M. thut, in solchen
Fällen, da die einzelnen Bestimmungen, um erschöpfend zu sein,
einander zur Ergänzung bedürfen, desshalb auch Gleichzeitigkeit
dieser Bestimmungen anzunehmen.
Literarische Anzeigen. 291
So wird denn eine neue Untersuchung der Entstehung der
lex ßib. schwerlich allen Resultaten der M.'schen Arbeit zustimmen
können. Dennoch ist die Deutsche Rechtsgeschichte zweifellos durch
die mit grosser juristischer, historischer und philologischer Gelehr-
samkeit und zugleich mit bedeutendem Scharfsinn geführten Unter-
suchungen M.'s bedeutend gefördert worden. Sie haben , so sehr
auch einzelne angebliche Resultate bestritten werden müssen, unsere
Kenntniss der Quellen — neben der Rib. wird namentlich auch
die Salica vielfach behandelt — erheblich vermehrt; auch widmet
Mayer zahlreichen Fragen des altdeutschen Straf- und Privatrechts,
des öffentlichen und kirchlichen Rechts eingehende Forschungen.
Spec. in dieser Ztschr. scheint es angezeigt, auch darauf hin-
zuweisen, dass M. für seine Untersuchungen des altfränkischen
Rechts durch Benutzung von „Dargun's Frauenkauf und Raubehe"
die Ergebnisse der vergleich. Rechtswissenschaft mit Erfolg ver-
wendet hat. In einem Falle hat sich allerdings die Nichtbenutzung
dieser Ergebnisse sehr nachtheilig gezeigt, bei der Beurtheilung des
tit. 69 § 2 der lex Rib. M. m.eint S. 115, es habe um 626 eine
gesetzliche Regelung der Ehe mit den Blutsverwandten stattgefun-
den und es sei dabei die schwere Blutschande nicht mehr mit der
strengen Acht, sondern mit der modificirten milderen Friedlosig-
keit belegt worden. Es beruht nun aber diese Annahme auf einer
von Mayer S. 107 ausgesprochenen Ansicht, dass die Ehe mit der
Stiefmutter im ältesten Recht mit der schweren Acht bestraft wurde.
Das ist sicher falsch. Wie bei einer ganzen Reihe anderer Völker
war auch bei den Germanen der nächste Verwandte des Verstor-
benen berechtigt, die Frau desselben, über welche er das Mundium
erhielt, selbst zu heirathen, sogar wenn es seine eigene Stiefmutter
war (cf. A. H. Post, Einleit. i. d. Studium der ethnol. Jurispr.
S. 28 — 43). Aus mehreren von Mayer selbst angeführten That-
sachen geht hervor, dass bis zum Ende des sechsten Jahrhunderts
die Ehe mit der Stiefmutter wie bei anderen germanischen Stäm-
men in der Urzeit (cf. Procop de hello Gothico IV 20 , ferner das
angelsächs. Recht) bei den Franken, abgesehen vom kirchlichen
Rechte, nicht strafbar war.
Berlin, Mai 1887. C. Koehne.
292 Literarische Anzeigen.
Balek, C. W. A. Der Domanial-Capital-Fonds in Mecklen-
burg-Schwerin. Schwerin 1888. 64 S. kl. 8^^.
Der Domanial-Capital-Fonds ist eine in den siebziger Jahren
geschaffene besondere Behörde, eine statio des mit den jura fisci
ausgestatteten landesherrl. Vermögens. Mit reichen Geldmitteln
ausgerüstet soll er u. A. die ökonomische Lage der Domanialbauern
durch Gewährung von Darlehen heben und die allmälige Amorti-
sation der Erbpachtleistungen herbeiführen. Der scbwerin'sche
Domanialbauer ist seit 1867 aus einem zu obligator. Rechte sitzen-
den „Hauswirth" ein zu erblichem dinglichem Rechte sitzender
Erbpachtbauer etc. geworden. Die Kaufgelder , die aus Erbpacht-
contracten fliessen, fallen dem Fonds zu; wird das Kaufgeld cre-
ditirt, so hat der Fonds die Hypothek. Die Zinsen der Hypothek
führt er freilich der Rentnerei zu, nur 1°|0 (in neuester Zeit ^/2°|'o)
der Zinsen behält er und sammelt es behufs Amortisation der Kauf-
geldschuld (zum sinkenden Fonds) au. Ferner schiesst der Fonds
dem Bauer auf Antrag Summen vor behufs völliger Abtragung des
Kanons und lässt sich ausser den Hypothekenzinsen behufs Amor-
tisation auch hier einen Plusbetrag zahlen (der freilich in Zu-
kunft wegfallen kann). — Andere Aufgaben des Fonds haben ein
allgemeines Interesse nicht.
Das Schriftchen des auf dem Gebiete der mecklenburg-schwe-
rin'schen Finanzverhältnisse rühmlich bekannten Verf. ist zur In-
struktion über dieses wohlthätige Institut, das bei der ungünstigen
Lage der Landwirthschaft in neuester Zeit leider seine Pläne redu-
ciren muss,' sehr geeignet und sei bestens empfohlen.
K. L.
Camillo Re, del patto successorio, studio di legislazione com-
parata. Roma, Tipografia Vaticana 1886.
Die vergleichende Darstellung des Rechtes vom Erbvertrage
gestaltet sich naturgemäss zu einer Entwicklungsgeschichte dieses
Rechtsinstitutes, einerseits im römischen, andrerseits im germani-
schen Rechte und dann in den aus diesen Quellen erfliessenden
modernen Gesetzgebungen. Die vorliegende Arbeit zerfällt daher
in 3 Abtheilungen. In der ersten schildert der Verf., wie das römische
Recht von der Unzulässigkeit des Erbvertrages ausgeht — nicht
Literarische Anzeigen. 293
aus Gründen der Moral, wie die herrschende Lehre annimmt, son-
dern weil einmal die Form letztwilliger Verfügungen (die im testa-
mentum per mancipationem sich sogar in die eines Vertrages
kleidet) auf öffentlichem Kechte beruht und weil andrerseits das
freie Verfügungsrecht über das Vermögen im öffentlichen Interesse
nicht durch Privatverträge aufgehoben werden kann; wie dann
aber in der Kaiserzeit allmälig einzelne Arten des Erbvertrags
erlaubt werden, vor allem die Theilung der Ascendenten unter den
Descendenten und der Vertrag über die Erbschaft eines Dritten, falls
dieser Dritte consentirt und in seiner Zustimmung bis zu seinem
Tode beharrt, und wie endlich diese Entwicklung in die leges bar-
barorum und in das kanonische Recht übergeht und dort weiter
geführt wird.
Auch das germanische Recht nahm seinen Ursprung von der
Unzulässigkeit der Erbverträge wie der letztwilligen Verfügungen
überhaupt auf Grund des germanischen Princips des Collectiv-
eigenthums der Familie. Aber auch hier werden allmälig für ein-
zelne Fälle Ausnahmen gemacht, deren erste Keime der Verfasser
in dem Verkauf der Güter unter Mitwirkung der nächsten Agna-
ten und in der Adoption bei Aussterben der Familie erkennen zu
dürfen glaubt. Das Recht des Sachsenspiegels, in dem sich zum
ersten Male wahre Erbverträge zugelassen finden, erfährt eine ein-
gehende Darstellung und nicht minder die (nach des Verf. Mei-
nung) dieses Institut erst in allen seinen Arten ausbildende Juris-
prudenz des 17. und 18. Jahrhunderts.
Den 3. Theil der Abhandlung endlich bildet eine ausführliche
Analyse der auf diesen Grundlagen beruhenden, in den modernen
Gesetzgebungen aller Länder enthaltenen Bestimmungen über den
Erbvertrag, welche ihrem Wortlaute nach sämmtlich im Anhange
abgedruckt sind.
Dr. F. Fürst.
Rerolle, Lucien. Du colonage partiaire et specialement da
metayage. Paris. 602 S. 1888.
Der Verfasser, Advokat am Appellhof von Lyon, giebt in dem
vorliegenden Werke eine sehr verdienstliche, fleissige und sorg-
fältige Monographie über Geschichte, Dogmatik und wirthschaft-
294 Literarische Anzeigen.
lich-sociale Bedeutung der Theilpacht, insbesondere der Pacht
gegen Halbtheilung der Früchte.
Von besonderer Bedeutung für die vergleichende Rechtswissen-
schaft ist der erste universalrechtshistorische Theil , der sich mit
der Theilpacht und den ihr verwandten Erscheinungen bei 28 Na-
tionen beschäftigt. Am eingehendsten werden Juden , Griechen,
Römer und Franzosen behandelt (S. 1—244). Sehr stiefmütterlich
kommt Deutschland fort , dem auf S. 254 und 255 nur wenige
Zeilen gewidmet sind; als einzige Quellen für das heutige Recht
im Deutschen Reich sind daselbst der Italiener Bertagnolli und
V. Goltz (Die Lage der ländlichen Arbeiter) citirt; W aas er, Die
colonia partiaria, 1885, scheint dem Verfasser ebenso unbekannt,
wie die älteren Monographien Gesterding's, Lauterbach's, Kyber's,
Reinold's und Kämpfer's ; selbst die §§ 264 — 266 des preussischen
Landrechts I, 21 dürften dem sonst doch so sehr sorgsamen Ver-
fasser entgangen sein.
Das Institut der Theilpacht lässt sich übrigens auch bei Völkern
nachweisen , die ReroUe von seiner Untersuchung nach S. 6 n. 2
ausgeschlossen hat. So findet es sich als „lichain" im Pendschab
(vgl. Kohl er in Bd. VII, S. 188 dieser Zeitschrift), ferner im
tamulischen und kandischen Recht auf Ceylon (Kohler, rechts-
vergleich. Studien, S. 230, 236), endlich auch bei den Bogos (vgl.
Post, Afrikan. Jurisprudenz, S. 183). Das Vorkommen bei Türken,
Berbern und Chinesen ist zwar vom Verfasser S. 250, 251 u. 254
erwähnt, doch hätten hierbei die rechtsvergleichenden Studien
Kohler's. zumal über die islamitische mozara und mosakah
(bei Boden- resp. Baumkultur) , mit Nutzen verwerthet werden
können.
Dass der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das
Deutsche Reich § 533 (Motive II, S. 423) auch der Theilpacht Er-
wähnung thut und diese Art der Pacht durch eine Specialbestimmung
(Unzulässigkeit der Unterpacht) auszeichnet, spricht für die Bedeu-
tung, die dem Institut auch noch heute und auch in den nicht-
romanischen Ländern zukommt. Die segensreichen Wirkungen der
Theilpacht für das Gemeinwohl sind vom Verfasser in vortrefflicher
Weise erörtert.
G. Cohn.
Literarische Anzeigen. 295
Der romanistische Rechtsunterricht in Oester-
reich. Ein Beitrag zur Reform der juristischen Studien-
ordnuDg von Prof. Dr. Ernst Hruza. Czernowitz. 1886.
30 Seiten.
Die Frage betreffs der Reform des juristischen Unterrichts
steht bekanntlich nicht nur in Deutschland unausgesetzt an der
Tagesordnung, sie wird auch in anderen Ländern, so insbesondere
in Oesterreich, derzeit vielfach erörtert. Da die Uebelstände, gegen
welche Abhilfe gesucht wird, in den beiden stammverwandten
Reichen im Grossen und Ganzen dieselben sind, so ist es nicht zu
verwundern , dass auch die Aeusserungen , welche in der Reform-
frage abgegeben werden, eine mannigfaltige üebereinstimmung er-
kennen lassen und sich häufig nur als Wiederholungen schon früher
von anderer Seite entwickelter Ideen und gemachter Vorschläge
darstellen.
In diese letzterwähnte Kategorie muss man auch das vor-
liegende Schriftchen einreihen. Denn in demselben wird, der Haupt-
sache nach , nichts anderes unter Anwendung auf die österreichi-
schen Unterrichtsverhältnisse vorgebracht, als was die Professoren
Eisele und Stammler bereits früher mit Bezug auf den deutschen
Rechtsunterricht und im Hinblick auf die bevorstehende Einführung
des deutschen Reichs-Civilgesetzbuches auseinandergesetzt und an-
empfohlen haben ^). Auch Professor Hruza ist der Ansicht, dass die
wissenschaftliche Erörterung des geltenden Rechtes das Hauptziel
des Rechtsstudiums bilden müsse und dass dem romanistischen
Unterrichte nur insofern und insoweit ein Platz in der Studien-
ordnung der Rechtsfacultät einzuräumen sei, als durch diesen Unter-
richt dem Studenten die Kunst des juristischen Denkens, die eigent-
liche juristische Bildung und Geistesgymnastik, beigebracht werde.
Dieser Zweck werde aber durch die heutigen Pandektenvorlesungen
in keiner Weise gefördert, daher dieselben in Wegfall zu bringen
und durch obligatorische exegetische Vorlesungen und Uebungen
^ Vgl. Dr. Fridolin Eisele : „Das deutsche Civilgesetzbuch und das
künftige Privatrechtsstudium in Deutschland" (1884, Freiburg i. B.
J. C. B. Mohr), u. Dr. Rudolf Stammer: „Die Behandlung des römischen
Rechts in dem juristischen Studium nach Einführung des deutschen
Reichs-Civilgesetzbuches" (1885 im selben Verlage).
296 Literarische Anzeigen.
über einzelne ausgewählte Theile der römischen Quellen zu ersetzen
seien. Als Consequenz dieser Aenderung ergebe sich auch eine
Aenderung des bisher üblichen Modus der ^ rechtshistorischen Staats-
prüfung" (d. i. jener in Oesterreich zwischen dem 2. und 3. Jahre
des Rechtsstudiums vorgeschriebenen mündlichen Prüfung). Da sie
nach der Intention des Verfassers in Hinkunft nicht mehr bloss
auf Erprobung des juristischen Wissens , sondern auch und zwar
hauptsächlich auf Erprobung des juristischen Könnens gerichtet
sein soll , so plaidirt derselbe für Einführung einer schriftlichen
Clausurarbeit , deren ungenügender Ausfall von der mündlichen
Prüfung ausschliessen würde. Aus der geltenden Rigorosenordnung
sei dagegen das römische Recht ganz auszuschliessen. Der Verfaser
verspricht sich von diesen Reformen nicht nur einen besseren und
regelmässigeren Collegienbesuch , sondern auch eine Abnahme der
Ueberschwemmung der Facultät mit solchen Studenten, welche das
Rechtsstudium nur aus dem einzigen Grunde gewählt, weil es
bisher angegangen , sich während der Hälfte der Studienzeit mit
allem anderen, ausser mit diesem Studium, zu beschäftigen.
Wien. C. Seefeld.
Dr. Carl Janka. Die Grundlagen der Strafschuld. Vor-
trag, gehalten in der Plenarversammlung der juristischen
Gesellschaft in Wien am 30. Januar 1885. Wien,
Manz'scher Verlag, 1885.
Wenn nach dem Grunde der strafrechtlichen Verantwortlich-
keit des Menschen für seine Thaten gefragt wird , so lautet die
herrschende Meinung dahin, dass er in der Erkenntnissfähigkeit
und in der Freiheit der Entschliessung des Menschen zu suchen sei.
Ohne Freiheit des Wollens, so argumentirt man, keine Verantwort-
lichkeit, ohne Verantwortlichkeit keine Strafe. Die Untersuchung
der Frage nach der Freiheit der menschlichen Willensbestimmung
(Determinismus und Indeterminismus) fällt zwar nicht unmittelbar
in das Gebiet der Strafrechts-Wissenschaft ; es kann jedoch nicht
das Resultat dieser Untersuchung ausser Betracht gelassen werden,
welches stets zweifelhaft war. „Der Zweifel aber genügt, um die
Strafberechtigung in ihrer Abhängigkeit von der supponirten Prä-
misse freier Willensentscheidung als unmöglich erscheinen zu lassen."
Literarische Anzeigen. 297
Uebrigens wäre die Freiheit der Willensbestimmung, auch wenn sie
keinem Zweifel unterläge, für das Recht unbrauchbar, da die psy-
chischen Vorgänge sich der Feststellung entziehen. Es wäre daher
die Strafschuld nicht zu constatieren und hiemit das Strafrecht
geradezu aufgelöst.
Der Verfasser führt nun unter Rücksichtnahme auf und theil-
weiser Polemik gegen die diesen Gegenstand berührenden, zahl-
reichen neueren Publicationen des Näheren aus, dass die Wurzeln
der Strafschuld gerade in dem determinirten Wollen liegen. Die
Vorurtheile, die wir aus den Thaten der Menschen ableiten, sind
von der Freiheit der Willensbestimmung unabhängig. „Wenn wir,"
sagt Merkel, „die Barmherzigkeit des Samariters bewundern, ge-
schieht dies, weil oder insofern er nach unserer Annahme auch
unbarmherzig hätte sein können ? Man prüfe sieb doch einmal un-
befangen, ob diese Annahme in der eigenen Empfindung irgend
etwas mit jener Bewunderung zu schaffen habe. Ich denke genau
so viel, wie die Bewunderung eines Kunstwerkes mit der Voraus-
setzung, dass der Künstler auch hätte stümpern können.** Mit
diesen kaum anfechtbaren Bemerkungen ist aber noch immer nicht
dargethan, dass Verantwortlichkeit auch gegenüber einem unver-
meidlichen Thun bestehen könne.
Diese Frage lässt sich nur beantworten, wenn Begriff, Bedeu-
tung, Zweck der Strafe ins Auge gefasst werden. Janka ist ein
Gegner der absoluten Straftheorie und steht auf dem Standpunkte
der Zweckstrafe , speciell der Schutzstrafe. Seine Ausführungen
gipfeln in folgenden Sätzen:
„Zweck des Rechtes ist . . . die Wahrung und Sicherung der
Rechtsinteressen der Rechtsgüter. In Verfolgung dieses Zweckes
entwickelt es seine Normen . . . Kriterium der Schuldhaftigkeit ist
die Normwidrigkeit der Handlung . . . Entgegensetzung des indi-
viduellen Willens gegen den Rechtswillen . . . Voraussetzung der
Schuldhaftigkeit, zureichendes intellectuelles Vermögen . . . Der
Strafzweck, und er allein erklärt und rechtfertigt die Strafe . . .
Die sociale Nothwendigkeit der Strafe, das thatsächliche Straf-
bedürfniss sind von der Wahlfreiheit des Verbrechers, dem Anders-
können, ganz und gar unabhängig."
Dies ist im Wesentlichen der Gedankengang, welchen der nun-
mehr im Druck erschienene Vortrag des geistvollen Prager Straf-
298 Literarische Anzeigen.
rechtslehrers und Schriftstellers aufweist. Mag man auch die An-
sichten desselben nicht in allen Punkten theilen , so wird doch
Niemand seine scharfsinnigen Ausführungen ohne Interesse lesen.
Wien. C. Seefeld.
Eine griechische Bearbeitung der Pandekten von
Arndts.
Herr Dr. J. Th. Kyriakos, Advokat in Athen, hat eine
durch zahlreiche Zusätze erweiterte Bearbeitung des Lehrbuchs von
Arndts in neugriechischer Sprache unternommen.
Es ist bekannt, dass die verschiedenen Plane einer Codification
des Privatrechtes in Griechenland zu keinem Ziele geführt haben.
Nach wie vor gilt dort das Manuale legum (der sog. Hexabibios)
des Constantin Harmenopulos statt eines Gesetzbuchs. Je
mehr sich allmälig in dem befreiten Lande die Verhältnisse und
die Bildung gehoben haben , um so weniger konnte jenes dürftige
und mangelhafte Machwerk aus dem 14. Jahrhundert der Praxis
genügen. Immer mehr greift diese auf die Quellen des Harmeno-
pulos zurück, und so gilt in Griechenland thatsächlich dasjenige,
was wir „das gemeine Recht*' nennen, selbstverständlich vorbehalt-
lich der Aenderung, die der gemeinsame Stoff einerseits in Deutsch-
land, andererseits in Griechenland durch Gesetze und Gewohnheiten
erfahren hat.
Nichts ist demnach natürlicher, als das steigende Interesse der
Hellenen an der deutschen romanistischen Literatur, vorab an den
Pandektenwerken. Wie uns (Pfaff und mir) Herr Dr. Kyi'iakos
mittheilt, sind jedoch bisher nur das Lehrbuch von Mackeldey
und der allgemeine Theil der Pandekten von Windscheid ins
Griechische übersetzt. Darum ist er der richtigen Ansicht, durch
die Bearbeitung eines so gedrängten und dabei so zuverlässigen
Werkes, wie das von Arndts ist, seinem Vaterlande einen grossen
Dienst erweisen zu können, ohne dass damit irgend etwas gegen
die Verdienstlichkeit der griechischen Originalarbeiten auf diesem
Gebiete gesagt sein sollte. Theoretiker und Praktiker, namentlich
aber die Studirenden, werden ihm dafür gewiss dankbar sein. Die
romanistischen Studien werden dadurch in jenem Lande einen neuen
Impuls erhalten.
Für uns Deutsche hat es einen eigenthümlichen Eeiz, ein das
Literarische Anzeigen. 299
Justinianische Recht (a potiori gesprochen) behandelndes Werk in
einer Sprache zu lesen , welche der Justinian's so überaus ähnlich
ist. Gleichwohl dürfte das Werk bei uns (selbstverständlich) nur
wenige Leser finden, um so mehr aber in der Heimat des Bearbeiters.
So weit ich (ohne specielle Kenntniss des N e u - Griechischen) nach
Stichproben urtheilen kann , ist die Uebersetzung genau und klar.
Das Werk ist auf 30 Lieferungen berechnet, von denen uns
bisher fünf zugekommen sind*). Es erscheint in Athen in der Buch-
handlung des Herrn Carl Wilberg (B:X}xtc£py).
Wien, Ende October 1889. F. Hofmann.
Bullettino delT Istituto di diritto roraano. (Anno I.)
(Roma^ L. Pasqualucci, 1888.)
Gleichzeitig haben sich im Vorjahre zwei romanistische Gesell-
schaften gebildet: eine in Rom (Istituto di diritto romano) auf
Anregung von Yittorio Scialoja, die andere in Bologna
(Societä per l'incremento degli studii romanistici) auf Anregung
von LandoLanducci. Um aber einer Zersplitterung der Kräfte
und einem so leicht zu Parteiungen führenden Dualismus vorzu-
beugen , beschloss die Bologneser Gesellschaft sich mit der römi-
schen zu fusioniren, wodurch das „Institut für römisches Recht"
eine grosse Verstärkung erhielt. Alle Betheiligten, voran die beiden
leitenden Männer, haben damit ein schönes Beispiel aufgestellt von
wahrhaft wissenschaftlichem und coUegialem Sinn, der sich über
alle engherzigen Rücksichten erhebt. Offen hat Scialoja an-
erkannt, dass die Priorität des Planes dem Bologneser Collegen
gebühre; dass Landucci gleichwohl die Fusion der von ihm
ins Leben gerufenen Gesellschaft selbst beantragt hat, wird ihm
mit Recht allseits hoch angerechnet. Nirgends ist neidloses Zu-
sammenwirken Wünschenswerther als im Dienste der Wissenschaft.
Das „Istituto", das als juristische Person bereits anerkannt i'st,
und von der Regierung, vom römischen Gemeinderathe und an-
deren Seiten materielle Unterstützung erfährt, hat den Zweck : das
Studium des römischen Privat- und öffentlichen Rechtes zu
fördern, indem der wissenschaftliche (mündliche oder schriftliche)
*^') Im Frühjahr 1890 war mit der 11. Liefg. der I. Bd. vollendet.
300 Literarische Anzeigen,
Verkehr unter den Fachgenossen erleichtert , eine Bibliothek her-
gestellt, gemeinsame Arbeiten angeregt und Publicationen unter-
stützt werden sollen. Die Mitglieder sind theils wirkliche, theils
ausserordentliche Mitglieder (soci aggiunti) ohne Stimmrecht, theils
Ehrenmitglieder, deren Zahl dreissig nicht übersteigen darf; diese
haben gleiche Rechte, wie die wirklichen. In allen drei Kategorien
können auch Ausländer zugelassen werden.
Die Verwaltung steht einem Ausschusse und dem ständigen
Secretär (segretario perpetuo) — derzeit Scialoja — zu, welch'
Letzterer die Correspondenz führt ^^.
Das Organ dieser gelehrten Gesellschaft ist die oben genannte
Zeitschrift. Sie bringt Abhandlungen, Recensionen, bibliographische
üebersichten, verschiedene Notizen, hat also einen ähnlichen Inhalt,
wie die Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, resp.
deren Romanistische Abtheilung. Sie erscheint in zwanglosen
Heften, die zusammen jährlich einen Band von 20 Bogen (also
etwa von 320 Seiten) ausmachen sollen. Am Schlüsse jedes Heftes
wird über die (monatlich einmal stattfindenden) Sitzungen kurz be-
richtet.
Der erste Band bringt eine Reihe von Arbeiten Scialoja's,
der auch der Redactor der Zeitschrift ist und die das Institut
betrefi'enden Mittheilungen besorgt. Hervorzuheben sind zwei Auf-
sätze (dazu ein dritter, kürzerer von Alibrandi) über die 1887
in Pompeji entdeckten Wachstäfelchen, die unter Anderen auch
Ernst Eck gründlich behandelt hat ^) ; ein Aufsatz über den
„libello di Geminio Eutichete*, d. h. die von Barnabei publicirte ^),
auch in der Zeitschr. f. Rechtsgeschichte ^) mitgetheilte Inschrift ;
dann ein (von Scialoja im Verein mit Gino Segre gearbeitetes)
Referat über unser Fragm. de Form. 'Fab. (p. 126 — 142; cf.
*) In allen das Institut und die Zeitschrift betreffenden Angelegen-
heiten und Anfragen hat man sich an Prof. Vict. Scialoja in Rom, Largo
deir Impresa 123, zu wenden,
^) In der Zeitschrift der Savignystiftung f. Rechtsgeschichte. IX. Bd.
S. 60 ff., 151 f.
^) Notizie degli scavi, 1887, p. 115.
^) Zeitschr, der Savignystiftung VIII. S. 248 ff. mit erläuternden
Bemerkungen Mommsen's.
Literarische Anzeigen. 301
p. 257 — 259, 311); Recensionen über Gradenwitz Interpo-
lationen und L e n e 1 ' s Palingenesie ; ferner kritische Noten (zu
L. 2 § 13 D. de 0. J. 1, 2; zu L. 1 u. 20 D. de off. praesid.
1, 18) und allerlei kurze Notizen , z. B. die plausible Hypothese,
dass das 18. Buch von Tryphonin's Disputationen im Jahre 213
oder bald" darauf geschrieben sei. — Alibrandi bespricht auch
die Anfangs 1888 zu Narbonne in den Trümmern eines Bades
gefundene Broncetafel, beziehungsweise ihre Inschrift, deren Cha-
rakter so zweifelhaft ist *).
Bekanntlich gab es im römischen Reiche für die einzelnen
Zweige der Finanzverwaltung eine Menge Beamte, die gleich ihren
Vorgesetzten „procuratores" hiessen, und deren Wirkungskreis dem
Gegenstande oder dem Räume nach (oder auch in beiden Rück-
sichten) oft eng begrenzt war. Auf diese beziehen sich zwei Ar-
beiten von E. de Ruggiero^), eine über die „XVI ab aerario
et arka salin, rom."^), die andere über einen „procurator fisci
Alexandrini". Beidemal handelt es sich um die Erklärung kürz-
lich entdeckter Steininschriften.
In einem Aufsatz über das sog. pactum de iure iurando tritt
C. Fad da für diesen Satz von Windscheid ^) ein: „Bringt der
Kläger, solange die Ableistung des Eides noch in Frage steht, die
Sache vor den Richter, so ist aus dem Vertrage eine Einrede gegen
ihn begründet.*' Demelius^) bestreitet dies mit der Bemerkung,
dass nicht schon die conventio , sondern erst die Ableistung des
Eides (oder was ihr gleichsteht) der rechtserzeugende Factor sei ;
der Deferent sei durch die Annahme des Gegners keineswegs ver-
pflichtet , es auf den Eid ankommen zu lassen. Dagegen bemerkt
F a d d a : Allerdings eirtscheide die conventio noch nicht den Rechts-
streit, und Niemand verpflichte sich durch sie zur Eidesleistung;
wohl aber verpflichten sich beide Parteien, die Entscheidung des
Streites von dem Eide (u. s. w.) abhängen zu lassen. Die Eides-
leistung sei also nicht Erfüllung einer obligatio , sondern einer
*) Vgl. p. 193 mit der eben cit. Zeitschr. IX S. 403 f. (Hirschfeld.)
•^) Pag. 65—77 und p. 261—278.
®) Betrifft die Verwaltung der am Tiber gelegenen Salinen.
0 Pandekten II § 418 vor Note 2.
^) Schiedseid und Beweiseid S. 27 Note 5.
302 Literarische Anzeigen.
potestativen condicio (§ 39). Vollends aber dürfe man die Ansicht
von D emelius nicht so formuliren , wie es G r a d e n w i t z ^) ge-
than hat: j, Hiernach wäre der Schiedseidvertrag nach römischem
Recht eine Art von Realvertrag gewesen." Fad da bringt für
seine Auffassung Argumente aus den Quellen bei, während Wind-
scheid sich nur auf den Inhalt des Vertrages beruft. •
Ueber die so oft und mit so wenig positivem Erfolg be-
sprochene Streitfrage, wer die senatores pedarii gewesen seien, lässt
sich L. Cantarelli abermals^") vernehmen. Sie seien „i sena-
tori non ex-magistrati ","die allerdings das ,ius sententiae" auch
gehabt hätten, dasselbe aber nur durch das „pedibus ire in sen-
tentiam alienam" ausüben durften. Er nimmt nämlich (mit Wil-
lems) drei Formen der Ausübung an : a) oratio, b) verbo adsen-
tiri, c) pedibus ire etc. Gegen den Versuch Landucci's, die
Quellenaussprüche mit einander zu versöhnen, polemisirt Canta-
relli lebhaft und behauptet, dass schon unter römischen Autoren
nicht nur Meinungsverschiedenheit über unsere Frage bestanden,
sondern Gell i US in der bekannten Stelle (III, 18) die Ansicht der
„non pauci", welche Cantarelli selbst billigt, missverstanden habe.
F. Brandileone stimmt lebhaft dem Vorschlage Sei aloj a's
zu, das Institut möge seine Quellenpublicationen mit einer neuen
Ausgabe des „Tipucitus" eröffnen, da die vonHeimbach ganz
ungenügend sei.
P. Bonfante bringt sprachgeschichtliche Erwägungen über
die Schreibungen res mancipi und res mancipii (p. 46 sqq.) und
eine ausführliche Recension über Gius. Carle: „Le origini del
diritto rom." (p. 236 — 250). Ascoli schreibt über das Wahl-
^) Zeitschr. der Savignystiftung VIII S. 270.
^°) Vgl. Rivista Italiana per le scienze giuridiche I. Bd. (1886),
auch im Sep.-Abdruck. — Ueber denselben Gegenstand hat Zoll eine
Abhdg. in polnischer Sprache geschrieben. In der Wiener Zeitschr. für
Privat- u. öffentl. Recht XIII S. 740 f. fasst Zoll seine Ansicht dahin
zusammen: Das Recht zum Abstimmen habe weiter gereicht als das
ius die. sent. Die pedarii seien keine eigene Kategorie von Senatoren
gewesen • auch ihnen habe das sent. dicere und allen Senatoren das
ped. ire in al. s. freigestanden: die pedarii seien solche (meist jüngere)
Senatoren gewesen, die sich scheuten, mit einer eigenen Meinung hervor-
zutreten.
Literarische Anzeigen. 303
recht bei alternativen und Genusslegaten ^ ^) ; Ferrini recensirt
diesen Aufsatz und Ascoli's Schrift über das Sc. Neronianum,
dann Krüger's „Geschichte der Quellen und Literatur des römi-
schen Rechts". Ferrini kündigt eine grössere erbrechtliche Unter-
suchung an und anticipirt daraus die Mittheilung seiner Ansicht
über den Ursprung der Legate. In den beiden ältesten Testaments-
formen habe es nur 1. per vindicationem gegeben. Diesen Rechtszu-
stand haben die 12 Tafeln mit dem Satze „uti legassit" confirmirt.
Bei der familiae mancipatio habe es keine wahren Legate, sondern
nur rechtlich nichtzwingende Seitenstücke zu den späteren Fidei-
commissen gegeben. Erst als die familiae mancipatio durch die
interpretatio fori zu einem wahren Testamente umgebildet wurde,
und der Erbe vom familiae emptor verschieden war, konnte der
12-Tafelsatz auch hier angewendet werden. Erst später seien die
anderen Legatstypen entstanden. So seinemi eigenen Buche vor-
zugreifen, wurde Ferrini durch einen Aufsatz von Fadda^^)
veranlasst, worin theils ähnliche, theils abweichende Ansichten über
diesen Gegenstand entwickelt sind. — Ferner macht Ferrini Be-
merkungen zu Gaius II, 51, 0. Appleton (Pf. in Lyon) zu fragm.
Vat. § 283, während F. Trincheri die herrschende Lehre über die
Noxalklagen gegen Bekker's neue Aufstellungen^^) vertheidigt.
Mit diesem Referate, in welchem wir die Aufsätze nicht der
zufälligen Reihenfolge nach, sondern theils nach objectiven Zusammen-
hängen, theils nach den Autoren geordnet, haben wir dem Leser
ein ungefähres Bild von dem reichen Inhalt dieses ersten Bandes
der Zeitschrift gegeben ^^). Da es keinen Ueberfluss an rechtshistori-
schen Zeitschriften giebt, so ist zu hoffen , dass sich dieses Unter-
nehmen unter der eifrigen und sachkundigen Leitung Sciaioja's
befestigen und gedeihen werde ^■').
October 1889. F. Hofmann.
^^) Dagegen Ferrini ebenda p. 234 sq.
^^) In den Studi giuridici e storici (p, 163), einer der zahlreichen
Bologneser Festschriften.
^3) Recht des Besitzes S. 50 ff.
*^) Inzwischen liegt auch der zweite Band vollendet vor.
^^) Als Anhang ist diesem I. Bd. die erste Lieferung einer Mono-
graphie über die Ratihabition beigegeben, welche nach ihrer Vollendung
304 Literarische Anzeigen.
Gumplowicz, Ludwig, Dr.. Professor der Staatswissenschaften
an der k. k. Carl-Franzens-Universität in Graz^ Grund-
riss der Sociologie. Wien 1885. Manz'sche k. k.
Hof-, Verlags- und Universitätsbuchhandlung. 245 S.
Sociologie bezeichnet der Verf. als die Wissenschaft von der
menschlichen Gesellschaft und den socialen Gesetzen. Sie bilde die
Grundlage aller der Wissenschaften , welche einzelne Theile der
menschlichen Gesellschaft, einzelne Kichtungen gesellschaftlicher
Thätigkeit, endlich einzelne Aeusserungen gesellschaftlichen Lebens
und Schaffens behandeln, wie: der Wissenschaft vom Menschen als
Einzelwesen — Anthropologie — , ferner der Ethnographie, der
Staatswissenschaft, der Sprachwissenschaft, Religionswissenschaft,
Rechtswissenschaft, Kunstwissenschaft u. s. w., der National-
ökonomie. Dass sich alle diese Einzel wissen schaffen lange vor
der Socialwissenschaft ausgebildet haben , liegt in der Natur der
Sache, indem der menschliche Geist sich stets zuerst mit den con-
cret ihm entgegentretenden Dingen beschäftige und sich zunächst
mit der bequemsten Hypothese begnüge. Bei dem Fortschritt der
Reflexion und bei der zunehmenden Vertiefung der einzelnen
Wissenschaften zeigt es sich dann, dass die allmälig gewonnenen
Resultate mit den zuerst angenommenen Erklärungsarten in Wider-
spruch gerathen, und in Folge dieser Reflexion und Vertiefung der
einzelnen s ocialen Wissenschaften begegneten sich dieselben nach
und nach auf einem gemeinsamen Boden, der Socialwissenschaft, in-
dem man bei Beobachtung der Verschiedenheiten der Gegenstände
der einzelnen socialen Wissenschaften bei den verschiedenen Völkern
zur Vergleichung dieser ihrer social-psychischen Gestaltungen
gedrängt wurde. Auf diese Weise gelangte man zuerst zum ver-
gleichenden Studium des Rechts, der Religion, der
Sprache und sodann hierdurch zur Erforschung des allen diesen
Wissenschaften gemein s amen Bodens, der Ethnologie, d.i.
eben der Socialwissenschaft. Eine nicht geringe Zahl von
als selbständiges Werk eine viel eingehendere Besprechung verdient, als
sie in dieser kurzen Anzeige der Zeitschrift gegeben v^^erden könnte. Der
Titel des Buches ist: La ratifica degli atti giuridici nel dir. private rom.
Verf. ist der Paduaner Privatdocent Dr. Cesare ßertolini, der u. a.
auch in Berlin studirt hat.
Literarische Anzeigen. 305
Gelehrten, wie August Comte, Quetelet, Herbert Spencer, SchäflTle,
Lilienfeld, Stein, Gneist u. a. m. versuchten ein System der Socio--
logie aufzustellen. Es sei ihnen aber bis jetzt desshalb nicht ge-
lungen, weil sie von einem zu engen oder zu weiten Gesichtspunkt
ausgingen. Sie nahmen entweder die Menschheit oder den einzelnen
Menschen als Grundlage der Entwicklung der Gesetze der Sociologie
an. Auf diesem zu eng oder zu weit eingegrenzten Boden lässt sich
die Gesetzmässigkeit der sociologischen Entwicklung nicht construiren.
Man muss vielmehr, wie der Verf. überzeugend darthut, nach den
Anfängen des Menschengeschlechts forschen, und im An-
schluss an Goethe und Darwin gelangt man zu dem Resultat, dass
die Menschheit von vielen Paaren abstammt, dass die „Horde"
die Basis und die einfachste Gestaltung ist, in welcher das Ver-
hältniss des Menschen zum Menschen sich unserem Auge darbietet.
Von der „Horde" muss man ausgehen, von ihr aus die Gesetze
der Socialwissenschaft ableiten und erklären. Wenn man die Viel-
paarigkeit, die Horde, so zu Grunde legt, so lösen sich uns die
meisten Ereignisse im Völkerleben, in der Geschichte, auf einfache
Weise. Der Verf. hat bereits 1884 bei Wagner in Innsbruck ein
Buch „Der Racenkampf" veröffentlicht, wobei er die Staaten-
geschichte auf die angegebene Weise in höchst interessanter Aus-
einandersetzung erklärt hat. Das Leben der Völker sei einem stän-
digen Kampf unterworfen. Durch ihn entwickeln sich stets neue
Phasen, durch ihn wechseln Formen und Institutionen.
Ehe dieser Kampf im Leben der Völker begonnen, hat sich die
Menschheit in ihrem primitivsten Zustand befunden. lieber diesen
gibt uns der Verf. in dem uns neu vorliegenden Buch eine ein-
gehende Darlegung, solchen zugleich als die einzig richtige Basis
der sociologischen Wissenschaft erklärend. Ich verweise hier ins-
besondere auf den Abschnitt III, woselbst er unter anderem „die
primitive Horde", als denjenigen Zustand des Menschengeschlechts
mit fesselnder Darstellung schildert, welcher vor dem Beginn des
ständigen Daseinskampfes bestand. Das „Mutter recht" gibt die
Anweisung zur Auffindung der primitiven Horde. Der heutigen
Gestaltung der „Vater familie" ging die „Mutterfamilie"
vorher. Sie ist eine erwiesene Thatsache, und sie liefert die Be-
gründung, dass die primitivste Form menschlicher Vergesellschaftung
die primitive Horde ist. Die Befriedigung des Geschlechtstriebes
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 20
306 Literarische Anzeigen.
ist der mächtigste Faktor im Leben des primitiven Hordenmenschen,
aus ihr erklärt sich, wie dies auch durch Beispiele aus der Gegen-
wart der Naturvölker bestätigt wird, dass Weibergemeinschaft bei
der primitiven Horde besteht, woraus in Folge der bei jener herr-
schenden Thatsache, dass der Vater unbekannt ist, die Mutter hin-
gegen bekannt, sich nothwendig das Mutterrecht ergeben musste.
Die ursprüngliche Gynaikokratie ging überall in die spätere
Androkratie über in Folge des von einer Horde der anderen
gegenüber geübten Frauenraubs, bezw. der Raub ehe, womit
der Sturz der Gynaikokratie, des Mutter rechts und der
Mutterfamilie besiegelt war. So gelangte die Männerherr-
schaft und die Vater familie, mit Hülfe der fremden, ge-
raubten Frauen begründet, zur Herrschaft. Das Vater recht trat
an die Stelle des Mutter rechts, jenem mussten sich auch die
einheimischen Weiber fügen. Im Gefolge des Frauenraubs und der
damit verbundenen Raubzüge wurde aber auch vom Sieger Beute
an Viehstand und anderen Habseligkeiten gemacht, — und so ent-
wickelte sich allmälig die Institution des Eigenthums und da-
mit die mit demselben zusammenhängenden Rechtsverhältnisse; mit
der üeberwältigung einer Horde durch eine andere und der Dienst-
barmachung der Arbeitskräfte jener durch diese entsteht insbeson-
dere das unbewegliche Sondereigenthum , d. i. das Privat-
eigenthum an unbeweglichem Gute.
Hiermit, mit dieser ersten Herrschaftsorganisation, und mit
der zur immer grösseren Entwicklung gelangenden Vaterherrschaft,
war der Keim des. Staats gegeben. Von diesen Sätzen ausgehend,
verbreitet sich der Verf. sodann des Nähern über den Staat, die
Stände, die Gesellschaft, den socialen Kampf, die Nationalität
u. dergl. Im Weiteren handelt er vom Individuum und den social-
psychischen Erscheinungen, wobei namentlich auch das Recht und
die Moral, das Recht und der Staat Gegenstände bemerkens-
werther Ausführungen bilden. Der Verf. wendet sich hier nament-
lich auch gegen die Auffassung, als ob es ein „ Naturrecht " gebe,
in dem Sinne eines Rechts, das auch ohne Staat, ausserhalb
des Staats und über dem Staat existiren soll. Eine absolute
Moral gibt es so wenig, wie ein absolutes Recht. Dem Ein-
zelnen genügt es für sein Leben, dass er eine Moral habe; ob er
aber eine und welche er habe , das hängt von der Entwick-
Literarische Anzeigen. 307
lungsstiüe seiner socialen Gruppe ab; von der Familie, in der er
aufgewachsen, von der Umgebung, in der er lebt; von den Ein-
drücken, den Schicksalen; vielleicht auch von gesammelten Er-
kenntnissen, aber gewiss auch in hohem Masse von der im Staate
bestehenden, ihn lenkenden Rechtsordnung. Schliesslich legt
der Verf. noch überzeugend dar, dass die Geschichte der Mensch-
heit sich darstellt als Leben, der Gattung, dass die Entwicklung
jener sich gesetzmässig vollzieht und kreislaufartig verläuft. Das
Buch verdient warme Empfehlung. Es fördert das Studium der
Sociologie und damit das der vergleichenden Rechtswissenschaft.
Dr. Caesar Barazetti.
Verzeiclmiss *) bei der Redaktion in den Jahren 1884 bis 1. Jnli 1890
eingegangener und in dieser Zeitschrift niclit bereits recensirter Schriften
(nähere Besprechung vorbehalten).
Journal de droit international prive et de legislat. comparee. XII — XVI.
Nouvelle Revue historique de droit fran^ais et etranger. IX — XIII.
Rivista italiana I, 1.
G-rünhut's Zeitschrift f. d. Priv. u. öifentl. Recht der Gegenwart
XIII u. XLV.
Revue generale de droit et sciences politiques ed. de Nie. Basi-
lesco I. Bukarest 1886.
Revue Internat, scientifique et populaire des falsifications des denrees
alimentaires. Amsterdam 1886. I, 3.
Die deutsche Genossenschaft. Zeitschrift I, 1.
Rivista del Diritto publico 1889 I, 1 u. 5.
John-Hopkin's University Studiesin histor. an dpolit.science. Baltimore
4th Serie. VII, VIII, IX.
Allgem. Oesterr. Richterzeitung. Jahrgang II, Nr. 26 u. 30. Wien
1889.
Juristisches Literaturblatt I. Berlin 1889.
0 Letztes Verzeichniss Bd. V, S. 477—480.
308 Literarische Anzeigen.
Juristische Wochenschrift. 1888. 1889.
Post. Einleitung in das Studium der ethnolog. Jurisprudenz. Olden-
burg 1886.
Post. Afrikanische Jurisprudenz. Oldenburg u. Leipzig 1887.
Aucoc. Les Etudes de legislation comparee en France. Paris 1887.
Lewdik, Zur Entwicklung der Familie (in russischer Sprache).
Köhler. Rechtsvergleichende Studien über islamit. R., das R. der
Berber, das chines. R. u. das Recht auf Ceylon. Berlin 1889.
Kowalewski. Gewohnheitsrecht der Osseten (in russischer Sprache).
Minhadj At-tälibin. III. (Vgl. Bd. Y, p. 451 ff. dieser Zeitschrift.)
Stokes, The Anglo-Indian Codes II u. Supplement.
Bernhoeft. Frz. Verwandtschaftsnamen und Eheformen der nordame-
rikanischen Volksstämme. Zur Vorgeschichte der Ehe. Rostock
1888. (Festschrift für Windscheid.)
Bachofen. Antiquarische Briefe III.
Simon, Jacob. Inschrift v. Gortyn.
Esmelu. Melanges d'histoire du droit et de critique I.
Heisterbergk, B. Name u. Begriff des jus italicum. Tübingen
1885. 190 S.
Grüber, E. The Roman Law of Domage to Property: being a
commentary on the title of the Digest ad Legem Aquiliam,
with an Introduction to the study of the corpus juris civilis.
Bekker, G. J. System des Pandektenrechts IL Weimar 1889.
3Iai, L. Sabinianer u. Proculianer. Heidelberg.
Krüger, P. Geschichte der Quellen u. Literatur des Römischen
Rechts. Leipzig.
Jörs, P. Rom. Rechtswissenschaft z. Z. der Republik. Berlin 1886.
Pfersche, E. Die Interdikte des röm. Civilprozesses. Graz 1889.
Burckhardt, C. Zur Geschichte der locatio conductio. Basel 1889.
Wlassak, M. Die Litiscontestation im Formularprozess. Leipzig
1887. (Festschrift für Windscheid.)
Schott, H. Das jus prohibendi u. die Formula prohibitoria. Leipzig
1889. (Festschrift für Windscheid.)
Schneider, A. Der Prozess des C. Rabirius, betr. verfassungs-
widrige Gewaltthat. Zürich 1889, (Festschrift.)
Bechmann, A. Studie im Gebiet der legis actio sacramenti in rem.
München 1889. (Festschrift.)
Literarische Anzeigen. 309
Stintzing, Wolfgang. Der Besitz. München 1889.
Siegel. Deutsche Rechtsgeschichte. Wien 1886.
Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte I. Leipzig 1887.
Heusler. Institutionen des deutschen Privatrechts I. u. IL Leipzig
1885. 1886.
Lindner, Gust. Der Codex Altenberger. Textabdruck der Her-
mannstädter Handschrift. Klausenburg 1884.
Cosaek. Die Eidhelfer des Beklagten. Stuttgart 1885.
Schmidt, A. Echte Noth. Leipzig 1888.
Ciccaglione, Federigo. Gli sponsali e la promessa di matrimönio
nella storia e nel diritto italiano. Milano 1888. (Estratto
dall' Enciclopedia Giuridica Italiana.)
Ciccaglione, Federigo. La feudalitä studiata nelle sue origini,
nel suo sviluppo e nella sua decadenza. (Estratto dell' Enci-
clop. Giur. Ital.) Milano 1888.
Dahu, Fei. Die Landnoth der Germanen. Leipzig 1889. (Fest-
schrift für Windscheid.)
Hulber, Eugen. System u. Geschichte des schweizerischen Privat-
rechts L IL III. Basel 1886—1889.
Freybe, Alb. Züge deutscher Sitte u. Gesinnung. 2. Heft: Das
Leben im Recht. 2 Ed. Güterloh 1889.
Aubert, Den norske obligationsrets specielle del. 1.
Lehmann, K. Königsfriede der Nordgermanen.
Lehmann, K. Abhandlungen zur germanischen, insbesondere nor-
dischen Rechtsgeschichte. Berlin u. Leipzig 1888.
de Geer, B. J. L. van Jutphaas, De saksenspiegel in Nederland.
Stuk 1 u. 2. 'sGravenhage 1888.
Pols, M. S. Westfriesche stadrechten. 1. deel. 's Gravenhage 1888.
Ciccaglione, F. Le chiose di Andr. Bonello da Barletta alle Co-
stituzoni Sicule. Milano 1888. (Estratto dall' Enc. Giur. It.)
Francke. Sammlung der bauernrechtlichen Entscheidungen d. Ob.
Ger. zu Celle. 2. Ed. 1885.
Mittelstein, D. M. Einkindschaft nach Hamburg. R. mit Berück-
sichtigung des gem. R. Hamburg 1886.
Mittelstein, D. M. Das Hamb. Gesetz betr. Grundeigenthum und
Hypotheken. Hamburg 1886.
310 Literarische Anzeigen.
Kocli, C. Syst. Uebersicht über die Gesetzgebung des Deutschen
Reichs v. 1867—1888. München 1889.
Stanski, V. Führer durch die Reichs- u. preuss. Landesgesetze etc.
Düsseldorf.
Kurlbaum, K. Die Vormundschaftsordnung y. 5. Juli 1875 nebst
Ges. V. 12. Juli 1875 u. Hinterlegungsordnung y. 14. März
1879. 27. Ed. Berlin 1886.
Preuss. Vormundschafts- u. Hinterlegungsordnung. 28. Ed. Berlin
1885.
Preuss. Schiedsmannsordnung y. 29. Mai 1879. Berlin 1887.
Strützki u. Genzmer. Leitfaden zum Studium des preuss. Rechts.
Berlin 1888.
Selim. Uebersicht der englischen Rechtspflege.
Leutliold, C. E. Russische Rechtskunde. Leipzig 1889.
Lehr, E. Elements de Droit CiYÜ Russe. IL Paris 1890.
3Ianiis, F. y. Das Pönitenzrecht. Berlin 1880.
Deinelius. Die Confessio des röm. CiYÜproz. u. d. ger. Geständniss.
Graz 1881.
Sulzer, A. Eigenthumserwerb durch Specification. ' Zürich.
Burkhard. System des österr. Privatrechts H. HL 1. Abthlg.
Heft 1 u. 2. Wien 1883.
Schey, J. y. Begriff u. Wesen der mora creditoris im österr. u.
im gem. R. Wien 1884.
Mitteis, L. Die Lehre y. d. Stellvertretung nach r. R. mit Be-
rücksichtigung des österr. R. Wien 1885.
Waldkirch, 0. v. Erwerb und Schutz des Eigenthums von Mo-
bilien nach Tit. VI des Bundesges. über das Oblig.-R. Zürich
1885.
Hellwig, Conr. Die Verpfändung u. Pfändung v. Forderungen,
nach gem. R. u. der R.Civ.P.O. , unter Berücksichtigung des
A.L.R. u. des sächs. B.G.B. 1883. Leipzig.
Eichhorn, G. Das Testament. Musterbuch für letztwillige Ver-
fügungen nach dem A.L.R. , sowie nach mark. R. Berlin 1885.
Muscat. Der vormundschaftl. Schutz der geistig oder körperlich
gebrechlichen Personen. Breslau 1889.
Ehrenzweig, A. üeber den Rechtsgrund der Vertragsverbindlich-
keit. Eine rechtsphilosoph. Untersuchung. Wien 1889.
Literarische Anzeigen. 311
Mitteis, L. Die Individualisierung der Obligation. Wien 1886.
Esser, E. Die derogatorische Kraft d. Gewohnheitsrechts. Berlin 1888.
Brückner, F. H. Die custodia nebst ihrer Beziehung zur vis
major nach röm. Recht. Gekrönte Preisschrift. München 1889.
Koppen. Lehrbuch des heutigen röm. Erbrechts. Würzburg. I.
1886. IL 1888.
Hasenöhrl, V. Das österr. Obligationenrecht mit Einschluss der
handeis- u. wechselrechtlichen Lehre. I. IL 1 u. 2. Wien 1878.
1881. 1886.
Heuberger, J. Die Sachmiethe nach d. Schweiz. Obl.-R. etc.
Zürich 1889.
Pflüger. Die sog. Besitzklagen des röm. Rechts. Leipzig 1890.
ßyck, R. Lehre v. d. Schuldverhältnissen nach gemeinem deut-
schen Recht. 2. Heft. Berlin 1887.
Sieber, J. Das Recht der Expropriation m. besond. Berücksicht.
der schweizerisch. R. Zürich 1890.
Warrantsch. Ist ein v. Hauptvermiether gegen d. Hauptmiether
erstrittenes Räumungsurtheil auch gegen d. Aftermiether voll-
streckbar ? Bunzlau.
Wähle, G. H. Der Begriff Bergrecht im objectiven Sinne. Frei-
berg i. S. 1887.
Scherer, M. u. 0. Die Viehgewährschaft nach dem ädilicischen
Edict u. der heutigen Landesgesetzgebung. 1888.
Janggen. Darstellung u. Kritik des Schweiz. Oblig.-R. über die
Sachmiethe.
Fischer, Otto. Die Ungültigkeit der Ehe u. ihre Folgen. Zu-
gleich eine Beurtheilung des Entwurfs. Jena 1890.
Sainctelette. Etüde sur les Contrats d^utilite publique. Bruxelles
1888.
Fischer, 0. Soll Kauf Miethe brechen? (Gutachten für den Ju-
ristentag. Berlin 1888.
Schey, Jos. v. Das Allg. B. Ges.B. f. das Kaiserth. Oesterreich etc.
13. Aufl. Wien 1889.
Niemeyer, Th. Depositum irreguläre. Halle 1889.
Scherer, M. Das rhein. Recht u. die Reichs, u. Landesgesetz-
gebung I. 2. Aufl. Mannheim 1890.
Loewy, Rieh. Die Unmöglichkeit der Leistung bei zweiseitigen
Schuldverhältnissen. Berlin 1888.
312 Literarische Anzeigen.
PoUock^ Sir Frederic. Das Recht des Grundbesitzes in England.
Uebersetzt von E. Schuster. Berlin 1889.
Fuchs, Wilh. Die sog. siebenbürgischen Ehen u. andere Arten der
Wiederverehelichung geschiedener Österreich. Katholiken. Wien
1889.
Znm Entwurf eines bürgerliclien Gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Alexander-Katz, Erläuternde Anmerkungen zu den Vorschriften
des Entw. Berlin 1888.
Greiff, Sachregister zu dem Entwürfe eines B.G.B. Berlin 1888.
Beckker u. Fischer, Beiträge zur Erläuterung u. Beurtheilung
des Entwurfs. Berlin u. Leipzig 1888/89.
Heft 1. Tierhaus, F. Die Entstehungsgeschichte d. Entw.
„ 2. Bekker, E. J. System u. Sprache.
„ 4. Koch, R. Geld und Werthpapiere.
„ 6. Fischer, 0. Recht u. Rechtsschutz. Eine Erör-
terung der Grenzgebiete zw. Privat-R. u. Civilproz.
„ 7. u. 8. Zitelmann, Ernst. Die Rechtsgeschäfte. I.
„ 11. Seuffert, Loth. Die allg. Grundsätze des Oblig.-
Rechts.
y, 12. Bernhöft, Frz. Kauf-, Mieth- u. verwandte
Verträge.
„ 13. Cosack, Conrad. Das Sachenrecht mit Ausschluss
des bes. Rechts der unbeweglichen Sachen.
Gutachten aus dem Anwaltsstande über die 1. Lesung des Entwurfs.
Herausgeg. im Auftrage des D. Anwalt- Vereins von Adams,
Wilke , Mecke, Hartmann, ErythropeL Heft 1—14. Berlin
1888;89.
Opitz, H. G. Gutachten; erstattet für den Landeskulturrath des
K. Sachsen. Leipzig 1889.
Bahr, 0. Zur Beurtheilung des Entwurfs. (Sep.-Abdr. aus der
Krit. V.J.S. XI. Heft 3 u. 4.) München 1888.
Zrodlowski, F. Codificationsfragen u. Kritik des Entwurfs eines
B.G.B. f. d. Deutsche Reich. Prag 1888.
Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 73, Heft 3 (Hart mann,
Brühl) u. Bd. 74, Heft 1 und 2 (Laband, Hinschius, Bolze»
Wendt, Rudolph, Lenel, Danz). Freiburg i. B. 1889.
Kühnast. L. Die Grundschuld des Entwurfs. Berlin 1888.
Literarische Anzeigen. 313
Schlossmann, S. Zur Lehre v. d. Stiftungen. Krit. Bemerkungen
zum Entwurf. (Sep.-Abdr. aus Jhering's Jahrb. XXVIL)
Handelsrecht.
Späing. Französ. u. englisches Handelsrecht im Anschluss an das
deutsche H.G.B. Berlin 1888.
Meyer, Alex., Aktiengesetz. Text-Ausgabe. 2. Aufl. 1884.
Nyssens, Dubois et Missotten, Sources bibliogr. recueillis en
vueducongres intern, de Dr. commerc. d'Anvers. Bruxelles 1885.
Projet de loi intern, sur les lettres de change etc. 1885. Bruxelles.
Jacobs, Victor. Etüde sur les assurances maritimes et les avaries.
Sainctelette, Ch. Fragment d'une etude sur l'assistance maritime.
Bruxelles 1885.
Jacobs, Victor. Etude sur le contrat ä la grosse. 1885. Bruxelles.
Schollenberger, J. Die schweizer. Handels- u. Gewerbeordnungen.
1. Hälfte. Zürich 1889.
Questionnaire formule en vue du congres de droit commercial
d'Anvers par la section du droit maritime. 1885.
Hecksclier. Kreditsalget of saelgerens standsningsret.
Weber, Max. Zur Gesch. der Handelsgesellscbaften im Mittelalter.
Stuttgart 1889.
Eger, Geo. Handbuch des preuss. Eisenbahn-R. Berlin 1886 ff.
Lief. 1—6.
Ring, V. Der Maklergesetzentwurf. Betrachtungen u. Vorschläge.
Berlin 1886.
Hürlimaun, H. Die eidgenössische Eisenbahngesetzgebung. Zürich
1887.
Marsson, R. Die Ausserkurssetzung der Inhaberpapiere nach
Prozess-R. Berlin 1887.
Gasca, Cesare Luigi. II codice ferroviario I. II. Milano 1887 u. 1889.
Gorski, Anton v. Geschäftsführung u. Vertretung der offenen
Handels-Gesellschaft. Wien 1888.
Bindschedler. Die amortisirbaren Papiere, nach d. Bundesgesetz über
das Obligationenrecht. Zürich 1888.
Meili, F. Das Recht der modernen Verkehrs- u. Transportanstalten.
Ein Grundriss. Leipzig 1888.
Hergenhahn, Th. Beruf ling u. Thätigkeit der Generalversamm-
lung der Aktiengesellschaften nach dem R.G. v. 18. Juli 1884.
Berlin 1888.
314 Literarische Anzeigen.
Schinidt, E. Die civilrechtliche Gründerverantwortlichkeit nach
deutschem Aktienrecht. München 1888.
Lyon-Caen et Renault. Traite de dr. commercial I. II fasc. 1.
Paris 1888. 1890.
Tuhr, N. V. Das russische Lagerhausgesetz v. 30. März 1888. Ueber-
setzt etc. Berlin 1888.
Huber, 0. Das Tramway-Recht. Allg. Theil. Berlin 1887. Zürich
1889.
Landgraf, J. Handels- u. Industrie-Recht mit besonderer Rück-
sicht auf die deutsche u. Österreich. Gesetzgebung. 2. Ed.
Berlin 1889.
Meili, F. Die internationalen Unionen über das Recht der Welt-
verkehrsanstalten und des geistigen Eigenthum.s. Leipzig 1889.
Daude. Lehrb. des deutschen literar. , künstler. u. gewerbl. Ur-
heberrechts. Stuttgart 1888.
Kohler, J. Forschungen aus dem Patentrecht. Mannheim 1889.
Oeff entliches Recht.
Burri, Antonio. Le teorie politiche di San Tommaso. Rom 1884.
Störck. Zur Methodik des öffentlichen Rechts. Wien 1885.
Grotefend. Theorie u. Praxis des deutschen R.Ger, und des preuss.
Ob. Verwaltungs-Ger. 1884.
Hagens, Luitp. v. Staat, Recht u. Völkerrecht. München 1890.
Marchet. Studien zur Entwickelung der Verwaltungslehre in Deutsch-
land (1650—1800). München u. Leipzig 1887.
Seidler. Budget u. Budgetrecht etc. Wien 1885.
Graf Hue de Grais. Handbuch der Verfassung u. Verwaltung
in Preussen. 4. Ed. 1884.
Brie, S. Theorie der Staatenverbindungen. Festschrift. Stuttgart 1886.
Majorana. Teorica costituzionale della entrato e delle spese
dello stato.
Planck, Otto. Das Badgetrecht der Belg. Verfassung. Histor.-
kritisch untersucht. München 1890.
Seydel, Max. Ueber Budgetrecht. Hamburg 1889. (Deutsche Z.
u. a. Str.-Fragen. N. F. IV. Heft 62.) ^
Das Staatsrecht des russischen Reichs, bearbeitet v. J. Engelmann
(Kaiserthum Russland) u. Meclielin, L. (Grossfürstenthum
Finnland). Aus Marquardsen's Handbuch des öffentl. Rechts.
Freiburg i. B. 1889.
Literarische Anzeigen. 315
Greiiauder, B, A. Die constitutioneüe Stellung des schwedischen
Staatsrechts, verglichen mit etc. Sep.-Abdr. aus Arch. f. öffentl.
Recht. Freiburg i. B.
Froiiun. Das positive Staatsrecht der preuss. Monarchie und des
Deutschen Reichs. 2. Theil. Schluss. Berlin 1887.
Keller, Alb. Das Volksinitiativrecht nach den schweizerischen
Kantonsverfassungen. Zürich 1889.
Das Ges. über den Civilstaatsdienst f. d. Herzogth. Braunschweig
V. 4. April 1889. Herausg. mit Anmerkungen. Braunschweig,
Göritz. 1889,
Herzfelder, Felix. Gewalt u. Recht. München 1890.
Relim, H. Die rechtliche Natur d. Gewerbskonzession. München 1890.
Rivier, Alph. Lehrb. des Völkerrechts. Stuttgart 1889.
Tourbie. Dänisches Armenrecht unter theilweiser Vergleichung mit
deutschem Recht. Berlin 1888.
Calker, F. v. Das Recht des Militärs zum administrativen Waffen-
gebrauch. München 1889.
Grunewald u. Hees. Ausdehnung des Unfallversicherungsgesetzes
mit Erläuterungen. Wien 1888.
Mazzola. II progetto di legge sulla responsabilitä giusta dei
patroni Napoli 1885.
Fuld, Ludwig. R.G. betr. d. Unfall- u. Krankenversicherung der
in land. u. forstwirthschafl. Betriebe beschäftigten Personen.
Berlin 1888.
Fuld, Ludwig. R.G. betr. die Unfallvers, der bei den Bauten be-
schäftigten Personen. Berlin 1887.
Sainctelette, Ch, Accidents de travail. Projet d'une proposition
de loi, Bruxelles 1886,
Sainctelette, Ch, Accidents de travail. Lajurisprudencequis'eloigne,
et la jurisprudence qui s'approche. Bruxelles 1880.
Sainctelette. Pourvoi en Cassation. Vve Desitter et Comp, c. Etat
beige, Arret de Bruxelles. l^^' Juin 1887.
Zeerleder. Die Schweizer Haftpflichtgesetzgebung. Bern 1888,
Civil-Prozess.
Pütter. Urtheile, Beschlüsse u. Verfügungen. Berlin 1885,
Schönfeld. Deutsche Gebühren-Ordnung. Gnesen 1886.
Nessel. Civilprozessualische Erörterungen,
316 Literarische Anzeigen.
Jäckel. Auch ein Wort zum deutschen Civilprozess. 1887.
Schrötter, J. A. Civilprozess-Ordnung f. d. Deutsche Reich nebst
Einführungsgesetz. Düsseldorf 1887.
Huggenb erger. Die Pflicht zur ürkundenedition nach der R.C.P.O.
u. dem Entwurf etc. München 1889.
Koffka. Mündlichkeit u. Unmittelbarkeit im Civilprozess. Berlin
1887.
Meili, F. Grundriss zu akadem. Vorlesungen über das Civilprozess-
recht des Kantons Zürich u. des Bundes. Zürich 1888.
Schönfeld. Der Oflenbarungseid u. die Haft als Massregeln der
Zwangsvollstreckung. 1888.
Waissler. Das preuss. Notariat im Geltungsgebiet der Allg. Ger.-
Ordnung. Berlin 1888.
Kolller, J. Prozessrechtliche Forschungen. Berlin 1889.
Hacheiiburg, M. Die besondere Streitgenossenschaft. Mannheim 1889.
Prischl, F. Advokatur u. Anwaltschaft. Berlin 1888.
Ueber Proberelationen. Eine Mittheilung aus der Justizprüfungs-
commission. Berlin 1888.
Kornfeld, J. Ueber das mündliche Summarverfahren. Wien 1888.
Kolller, J. Der Prozess als Rechtsverhältniss. Mannheim 1888.
Slmonson, A. Ausbildung der Referendarien. 1888.
Kaliseher, A. Bemerkungen über die Ausbildung der Referendare
in Preussen. Berlin 1886.
Wllmowski u. Levy. Civ.P.O. u. Ger.Vfgsges. mit Commentar.
5. Aufl. Lief. 1-3. Berlin 1888.
ßeinliold. Die Lehre vom Klagegrunde, d. Einreden u. d. Beweis-
last. Berlin 1881.
Pollack, Rud. Die Widerklage. Wien 1889.
Konkursrecht.
Wilmowski. Handausgabe der Konkurs-Ordnung.
Die Reichs-Konkurs-Ordg. 4. Aufl. Lief. 1 u. 2. 1889.
Sarwey. Konkurs-Ordnung, Bd. IL
Bendix, Deutsche Konkurs-Ordnung. Düsseldorf 1887.
Stobbe, Otto. Zur Gesch. des älteren deutschen Konkursprozesses.
Berlin 1888.
Petersen u. Kleinfeller. Konkursordnung für das Deutsche Reich.
Erläutert. 2. Aufl. Lief. 1 bis 8. Cassel u. Lahr 1888. 1889.
Literarische Anzeigen. 317
Lyon-Caeii. Loi Anglaise sur la faillite du 25 Aoüt 1883. Paris
1888.
Oetker, Fr. Konkursrechtliche Fragen. Festschrift f. Windscheid.
Rostock 1888.
Wilmowski. Das Konkursverfahren. 5. Abdruck. Berlin 1887.
Jäckel, P. Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsunfähiger
Schuldner ausserhalb des Konkurses. 2. Ed. Berlin 1887.
Straf recht und Strafpr ozess.
Binding. Grundriss des, Strafprozessrechts. 1881.
Rhamin. Hexenglaube und Hexenprozesse, vornehmlich in den
Braunschweigischen Landen. Wolfenbüttel 1882.
Pollack, H. Mittheilungen über den Hexenprozess in Deutschland,
insbes. über verschiedene westfälische Hexenprozessakten. Berlin
1886.
Eglauer. Oesterreich. Steuerstrafrecht. Innsbruck 1886.
Levi, E. Zur Lehre v. Zweikampfverbrechen. Leipzig 1889.
Wach, Ad. Die Reform der Freiheitsstrafe. Leipzig 1890.
Olsliauseii. Strafgesetzbuch f. d. Deutsche Reich nebst Anhang.
3. Aufl. Textausg. nebst Anmerk. 1887.
Günther, L. Die Idee der Wiedervergeltung in d. Gesch. u. Philos.
des Strafrechts I. Erlangen 1889.
Lauterburg, Walter. Die Eidesdelikte. Histor. krit. Studie mit
bes. Beziehung auf das Strafrecht der Schweiz. Bern 1886.
Meili. Das Markenstrafrecht auf Grund des eidgenössischen Marken-
schutzgesetzes.
Herzog, R. Rücktritt v. Versuch u. thätige Reue. Würzburg 1889.
Aschrott, P. F. Aus dem Strafen- u. Gefängnisswesen Nord-
amerikas. Hamburg 1889.
Aschrott, P. F. Ersatz kurzzeitiger Freiheitsstrafen. Hamburg 1889.
Krohne, X. Lehrbuch der Gefängnisskunde. Stuttgart 1889.
Pfizer. Recht u. Willkür im deutschen Strafprozess Hamburg 1889.
Thümmel, Conrad. Sittenlehre u. Strafrecht. Hamburg 1889.
Elsass, H. lieber das Begnadigungsrecht. Mannheim 1888.
Olshausen, J. Kommentar zum Str.G.B. f. d. Deutsche Reich.
3. Ed. Liefg. 1-8. Berlin 1889.
Simonson, A. Der Begriff des Vortheils im Strafrecht. Berlin 1889.
318 Literarische Anzeigen.
National-Oekonomie.
Kühiiemaiin, B. Stempel- u. Erbschaftssteuern in Preussen.
Bacher, 0. Die deutschen Erbschafts- u. Schenkungssteuern. Leip-
zig 1886.
Umpfeiibach, Karl. Lehrbuch der Finanzwissenschaft. 2. Ed. Stutt-
gart 1887.
Alberti, Gius. Le corporazione d'arti e mestieri e la libertä del
commercio interno negli antichi economisti italiani. Milano
1888.
Mataja, V. Das Recht des Schadensersatzes v. Standpunkte der
Nationalökonomie. Leipzig 1888.
Ofner. Werth u. Arbeit. Wien.
Ofner. Das Recht auf Arbeit. Wien 1885.
Neurath. Das Recht auf Arbeit u. das Sittliche i. d. Volks wirthschft.
Rechtsphilosophie.
Mollot, G. Rechtsphilosophisches aus Leibnitz's ungedruckten
Schriften. 1885. Leipzig.
Levi, G. La dottrina dello stato di G. Hegel. I. II. III. Roma
1884.
Rivaita. II rinnovamento della giurisprudenza filosofica secondo
la scolastica. 1888.
Kirchenrecht.
Beck, Carl. Grundriss des Gemeinen Kirchenrechts nach Richter-
Dove. Tübingen 1885.
Salis, L. V. Die Publikation des tridentinischen Rechts der Ehe-
schliessung. Basel 1888.
Mejer, 0., Rechtsleben d. deutschen evangel. Landeskirchen. Han-
nover 1889.
Nachtrag.
Goldsclunidt, L. Rechtsstudium u, Prüfungsordnung. Stuttgart
1887.
Reuling u. Löwenfeld. Die Rechtsverfolgung im internationalen
Verkehr. 1. Lieferung. Leipzig 1887.
Tincent et Penaud. Dictionnaire de droit international prive.
Revue de l'annee 1888 par Vincent. Paris 1889.
Literarische Anzeigen. 319
Bilfliiger, Der bürgerliche Tag. 1888. Stuttgart.
Becker u. Fischer. Beitr. z. Erl. u. Beurth. d. Entwurfs e. B. G.B.
f. d. D. R.
Heft 14. Krecli, Joh. Die Rechte an Grundstücken.
„ 15. Schröder, R. Das Familiengüterrecht.
„ 16. Petersen, Jul. Die Berufung zur Erbschaft u.
d. letzt willigen Verfügungen.
„ 17. Eck, E. Die Stellung des Erben etc.
„ 18. Grierke, Otto. Personengemeinschaften u. Ver-
mögensinbegriffe.
Feith. Het gericht van Selwerd. Groningen 1885.
Seiler, 0. Die rechtliche Natur der Eisenbahn. Konzessionen nach
Schweiz. R. Zürich 1888.
Barazetti, Caes. Einführung in das franz. Civilrecht u. das badische
Landrecht. Frankfurt a. M. u. Lahr 1889.
Bibliothec^ue du comite de legislation etrangere. Catalogue. Mi-
nistere de la justice et des cultes. Paris 1889.
Deutsche Justiz-Statistik, bearbeitet im Reichsjustizamt. Berlin
Jahrgang IV.
Flach, J. Etudes critiques sur l'histoire du droit romain au moyen
äge. Paris.
Annales de l'Enseignement sup. de Grenoble. Avertissement.
Griudice, Pasquale del. Studi di storia e diritto. Milano 1889.
Olshausen, J. Grundriss zu rechtswissenschaftlichen Vorlesungen
an der Kgl. Forstakademie zu Eberswalde. Berlin 1889. Heft 1 u. 2.
Schulin. Römische Rechtsgeschichte. (Jurist. Handbibliothek)
Stuttgart 1889.
VioUet, P. Histoire des Institution politiques et administratives
de la France. T. I. Paris 1890.
Roguin, E. Etüde de science juridique pure. La regle de droit.
Analyse generale ; specialites. Souverainete des Etats. Assiette
de l'impöt. Systeme des rapports de dr. prive. Paris, Leipzig 1889.
Musterstatuten für Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht.
Herausgegeb. vom Ausschusse der Vereinigung der Steuer- u.
Wirthschafts-Reformer. Berlin 1890.
Noest, B. Die Prozesskosten. Eine Studie. Breslau 1890.
Simonson, A. Das österr. Warrantrecht unt. Berücksichtigung
eines für Deutschland zu schaffenden Warrantgesetzes. Berlin 1889.
320 Literarische Anzeigen.
Declareuil. La justice dans las coutumes primitives. 1889.
Harms, F. Begriff, Formen u. Grundlegung der Rechtsphilosophie.
Aus d. Nachlass d.Verf. herausgeg. v. H. Wiese. Leipzig 1889.
Holtzendorff, F. v. Encyclopädie der Rechtswissenschaft in System.
Bearbeitung. 5. Aufl.. Lief. 1 u. 2. Leipzig 1889.
Actes du congres international de droit commercial de Bruxelles
(1888) publ. p. les soins du secretariat. Droit maritime — lettre
de change. Bruxelles-Paris 1889.
Hachenburg, M. Das franz. bad. Recht u. der Entwurf d. D.
B.G.B. 1. Lief. Mannheim 1889.
ßudorff, 0. Tokugawa-Gesetz-Sammlung. Berlin, Müller.
Herrmaiui. Noch ein Wort über Mithio. Leipzig 1890.
Canstein, R. v. Lehrbuch des Wechselrechts. Berlin 1890.
Heusler, A. Rechtsquellen des Kanton Wallis. — Basel 1890.
Sohm, R. Die Entstehung des deutschen Städtewesens. Leipzig 1890.
Koehne, C. Der Ursprung der Stadt Verfassung in Worms, Speier
u. Mainz. Breslau 1890. (31. Heft der Untersuchungen zur
Deutschen Staats- u. Rechtsgeschichte, herausgegeben von
Otto Gierke.)
IX.
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen.
Von
Prof. Dr. J. Kohler.
Ueber das Recht eines Theiles von Bengalen ist bereits
in dieser Zeitschrift die Rede gewesen, über Bihar VIII S. 89f.
und über Orissa VIII S. 262 f.
Hier soll nun ergänzend das Gewohnheitsrecht von dem
gesammten Bengalen in Betracht gezogen werden, jenem Theile
Indiens, welcher zwischen den Centralprovinzen, Nordwest-
indien, Nepal, Butan, Assam und Birma gelegen, eine Be-
völkerung von zwischen 60 und 70 Millionen Menschen auf-
weist.
Die Bevölkerung ist ungemein mannigfaltig, die Rechte,
welche eingewirkt haben, sehr verschieden. Im Osten der
Buddhismus und das birmanisch-buddhistische Recht, im Uebrigen
Theil das Hindurecht und der Islam. Dazwischen die ver-
schiedensten Urvölker, dravidischer, kolarischer Race, im
Norden Himalayavölker , im Osten Völker, welche mit den
Birmavölkern Verwandtschaft haben.
Die Rechtsdarstellung muss sich daher sowohl auf die
gewohnheitsmässigen Gestaltungen beziehen, welche aus dem
entwickelteren Rechtsleben der drei genannten Kulturrechte
hervorgegangen sind, also auch auf die spontanen Rechts-
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft, IX. Band. 21
322 Kohler.
Übungen der aboriginen Völker; doch ist eine strikte Aus-
scheidung nicht durchführbar, da augenscheinlich diese Urvölker
in ihrem Rechtsleben von der umgebenden Rechtskultur be-
einflusst worden sind.
Die Hauptquelle für die Darstellung ist das 20bändige
Werk von Hunter, a Statistical Account of Bengal (London
1875 — 1877), in welchem auf Grund systematischer Recherchen
eine unermessliche Fülle von Angaben über die verschiedensten
Lebensverhältnisse der Bengalvölker — theils von Hunter
selbst, theils von seinen Hilfsarbeitern — zusammengestellt
sind. Besonders reich sind die Angaben über die Boden-
wirthschaft, mit welcher die dinglichen Rechtsverhältnisse vor-
nehmlich zusammenhängen. Die Darstellung ist nach den
bengalischen Distrikten geordnet. Im Folgenden wird jeweils
der Distrikt bezeichnet werden; die Verweisungen auf Hunter's
Werk erfolgen einfach durch Angabe von Band und Seite.
Ausserdem wurden benutzt: Ch. W. Boughton Rouse,
Dissertation concerning the Landed Property of Bengal (London
1791); Herklots, Qanoon-e-Islam, or the customs of the
Moosulmans oflndia (London 1832); Stirling, An account geo-
graphical, Statistical and historical of Orissa proper, or Cuttack:
S her will, Statistics of the district ofBehar; Buchanan, a geo-
graphica! .... descriptioD of the district .... of Dinajpur
(Calcutta 1833); J. Malcolm Ludlow, British India, its
races and its history (Cambridge 1858); Hunter, The Annais
of Bural Bengal (London 1868); Lewin, The Hill Tracts of
Chittagong and the d wellers therein (Calcutta 1869); Hodgson,
Essays on the languages, litteratur and religion of Nepal and
Tibet (London 1874); Barton, Bengal (Edinburgh und
London 1874); Baden-Powell, A Manual of the Land Revenue
Systems and Land Tenures of British India (Calcutta 1882);
Atkinson, Notes on the history of religion in the Himalaya,
im Journal of the Asiatic Society of Bengal, LIII 1 p. 39 f.
Ferner: Ein Aufsatz: The Khasia Hills in der Calcutta Review
27 p. 55 f. (1856); ein Aufsatz: The khudkast ryot of
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 323
Bengal, ib. 77 p. 9 (1883); ein Aufsatz: The Kols ebenda, B. 49
p. 109 f.; TheMusheras ebd. 86 p. 1 f., 219 f. (Nesfield), und ver-
schiedene Aufsätze, die im Folgenden speciell erwähnt werden.
Vergl. auch noch Stewart, History of Bengal (London 1813).
Die nachfolgende Darstellung theilen wir ein in: I. Per-
sonenrecht, II. Sachenrecht, III. Schuld- und Pfandrecht,
IV. Strafrecht, Strafprocess, Oeffentliches Recht.
Dass die Darstellung nicht überall eine gleich eingehende
sein kann, liegt an dem vorliegenden Material. Dass ich überall
das Material nicht nur zu geben, sondern rechtlich zu ver-
arbeiten , die einzelnen Erscheinungen auf die zu Grunde
liegenden Rechtsgedanken zurückzuführen suchte, wird das
Nachfolgende von selbst zeigen.
Jedenfalls wird man der vergleichenden Rechtswissenschaft,
die sich auf so eingehende Detailstudien stützt, nicht zum
Vorwurf machen können, dass ihr der exakte, streng wissen-
schaftliche Charakter gebreche.
I. Personenreclit.
§ 1.
Dass die Hindubevölkerung sich fast überall in eine grosse
Reihe von Kasten theilt, deren Eintheilungsgrund theils die
Racenbildung, hauptsächlich aber Gewerbe und Beschäftigung
ist, bedarf keiner Ausführung. Es ist dies in Bengalen, wie
sonst in Indien. Eine Aufzählung der einzelnen Kasten in
den verschiedensten Gegenden hätte für uns kein Interesse.
Bedeutungsvoll ist es, dass sich die Kasteneintheilung auch
in islamitischen Kreisen zur Geltung gebracht hat; so in Patna
(XI, 53), in Saran (XI, 255): das Gewerbe ist der Ein-
theilungsgrund.
Dagegen hat sich bei den ürvölkern die Kastenbildung
vielfach nicht vollzogen, insbesondere nicht bei den Himalaya-
stämmen ^).
0 Hodgson II p. 32.
324 Kohler.
§ 2.
Bei wenigen Stämmen an den Abhängen des Himalaya,
namentlich bei den Bhutias^ ist Polyandrie heimisch (X, 65):
nicht bei den Lepchas (X, 49)^).
Dagegen ist Polygamie meist gestattet; auch bei den
San t als: Der Mann nimmt im Falle der Unfruchtbarkeit eine
zweite Frau; dann bleibt aber die erstere nichtsdestoweniger
die Hauptfrau (XIV, 316; XVI, 72)3).
§ 3.
Was die Exogamie betrifft, so wird von den Bodos
in Darjiling erzählt, dass sie sich nur von den nächsten
Graden zurückhalten und nie ausserhalb ihres Volkes hei-
rathen (X, 73)*). Die Musheras verbieten die Ehe in die
zweite und bezw, dritte ParenteHa).
Die Kukis inChittagong heirathen in nächster Bluts-
nähe, nur die Mutter nicht den Sohn ■^).
Das Kastenwesen mit der Ehebeschränkung, so
dass eine Kaste nicht in die andere hinein heirathen darf, ist
in der Hindubevölkerung verbreitet. Doch kommt es beispiels-
weise bei den Kulin inDakka vor, dass sie eine Frau aus
niederer Klasse heirathen dürfen, nicht aber umgekehrt eine
Frau aus der Kulinklasse einen Mann niederen Ranges, sonst
würde die Familie den Rang verlieren; aber auch im ersten
Falle kommt es vor, dass man die Töchter nicht den Rang
des Vaters theilen lässt, und dass im Laufe der Generationen
die Familie aus der Kaste fällt (V, 55). Der Kulin, der unter
seiner Kaste heirathet, lässt sich dafür eine reichliche Summe
zahlen: es wird dies als ein vortheilhaftes Geschäft betrachtet^).
'^) Verg]. auch Hodgson II p. 32.
^) Vergl. auch Hunter. Rural Bengal p. 208.
*) Die Beschränkung auf die Ehe im Stamme findet sich überhaupt
bei den Himalayavölkern. vgl. Hodgson II p. 32.
^a) Calcutta Rev. 86 p. 232. '"} Lewin p. 110.
«) So auch in Bihar, Z. f. vergl. R. VIII S. 92- in Dinajpur,
vergl. Buchanan p. 104.
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 325
Die Vishnuiten (in Dakka) heirathen ohne Rücksicht
auf den Rang, ja sie erkennen überhaupt keine Kaste an (V, 57).
Ueber Totemismus vgl. unten S. 360.
§ 4.
Bei aboriginen Stämmen ist noch die Raub form in
Uebung, allerdings in der Gestalt des Scheinraubes '). So bei
den Kurmis in Manbhum. Es finden Scheinkämpfe statt
vor dem Dorfe der Braut. Auch wird stets fingirt, als ob die
Braut von fern her geholt werde, selbst wenn sie in der Nähe
wohnt; ein grösserer Zug bewegt sich zu ihrer Wohnung.
Auch das kommt vor, dass Freunde des Bräutigams vorher
unter fingirtem Namen sich die Braut ansehen, und umgekehrt;
ferner wird der Bräutigam von den Brüdern der Braut schnöde
behandelt und muss ihnen Kleider schenken ^) — alles An-
klänge an den Frauenraub (XVII, 293).
Auch bei den Muasis in Chota Nagpur wird der
Bräutigam mit seiner Schar nicht in das Haus der Braut ein-
gelassen; bis er den aussenstehenden Mädchen etwas gegeben
hat (XVII, 185).
Bei den Mundas in Lohardaga wird der Bräutigam
und sein Gefolge von den Burschen des Dorfes angegriffen,
und es erhebt sich ein Scheingefecht mit viel Geschrei
(XVI, 275); ebenso bei den Uraons (XVI, 285).
Bei den Uraons stehen ausserdem die Männer während der
Eheceremonie (dem sindradan) mit gezückten Waffen herum,
als hätten sie Feinde zu gewärtigen (XVI, 285).
Bei den Birhors in Lohardaga flieht die Frau in den
Wald und muss vom Manne geholt werden (XVI, 258).
Auch die Sitte, dass die Frau nach der Ehe (z. B. nach
2 oder 3 Tagen) zu ihren Eltern zurückkehrt und erst später
wieder zu dem Mann kommt, findet sich. Sie mag der Raub-
zeit entstammt sein; sie mag aber auch bei manchen Stämmen
0 Vergl. Z. f. vergl. R. VII S. 227 (Pendschab).
'^) Vergl. Z. f. vergl. R. VIII S. 91.
326 Kohler.
in der frühen Eheschliessung beruhen^ so dass die Frau zuerst
bei ihren Eltern noch aufwachsen soll, bis sie definitiv in
Lebensgemeinschaft mit dem Ehemanne tritt. So bei den
Birhors in Hazaribagh (XVI, 64); auch bei den Mu-
hamedanern in Noakhali (VI, 280). Bei den Kols in
Singbhum scheint der erstere Gesichtspunkt vorzuherrschen :
der Ehemann sucht die davongelaufene Frau und nimmt sie,
wo er sie findet, mit Gewalt weg (XVII, 46).
§ 5.
Der Frauenkauf ist noch häufig. So in Rangpur:
Hier zahlt der Bräutigam dem Vater der Braut 3 — 5 £;
bei höheren Klassen bekommt die Frau ausserdem eine Summe
als Frauengut (VII, 228).
Aber namentlich bei den aboriginen Völkern ist der Frauen-
kauf üblich; so bei den Kols in Singbhum: der Preis
heisst pan und wird vielfach in Thieren bezahlt (XVII, 44);
bei den Muasis in Chota Nagpur wird für die Frau eine
Portion Reis gegeben (XVII, 185); bei den Mundas in
Lohardaga werden für die Braut 4 — 20 Rupis oder 6 Herde-
thiere entrichtet (XVI, 275, 277); doch bestreiten dann die
Eltern der Braut die Hochzeit: also eine Abmilderung.
Auch bei den Uraons in Lohardaga wird für die
Braut ein Preis gegeben, der bis auf 4 Rupis heruntersteigen
kann (XVI, 285); bei den Birhors in Hazaribagh sogar
auf 3 Rupis (XVI, 64), bei den Santals in den Santal Par-
ganas und in Hazaribagh auf etwa 5 Rupis (XIV, 315:
XVI, 72).
Aber auch bei den Darjilingstämmen an den Abhängen
des Himalaja ist Frauenkauf üblich: bei den Lepchas, bei
den Bodos und Dhimals, bei den Lepchas auch das Ab-
verdienen (X, 51, 73, 77). Wird die Ehe wegen Ehebruchs
gelöst, so ist (mindestens bei den Bodos) der Preis zurück-
zuzahlen (X, 73).
Das Beibringen der Frau heisst inBakargani: yautuk
üeber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 327
(=yautaka)^ ein Wort welches in den Rechtsbüchern eine
beschränktere Bedeutung hat (V, 379) ^).
§ 6.
Die Ehe ist fast durchgängig eine Ehe nach Vaterrecht,
auch bei den Urvölkern. Mannigfach wird bestätigt, dass die
Frau in die Familie des Mannes übergeht, so bei den Santals
(XIV, 316; XVI, 72).
Bei den Paharias (in der Santal Parganas) fällt die
Wittwe an den Bruder des Mannes, und mehrere Wittwen
werden unter die verschiedenen Brüder vertheilt (XIV, 298).
Auch bei den Kuris in Lohard aga nimmt der jüngere
Bruder die Wittwe des älteren — doch nicht gegen ihren
Willen (XVI, 306).
Bei der Ehescheidung gehören die Kinder dern Vater; so
in Dina jpur 1^).
Auch bei den Bodos in Darjiling ist Vaterrecht an-
zunehmen, wenn es auch vorkommt, dass bei der Ehescheidung
die Kinder nach dem Geschlecht unter beide Ehegatten ge-
theilt werden (X, 73); auch bei den Muscheras, obgleich
die Ehe nur bei Untreue der Frau geschieden wird^^a).
Uebrigens schliesst das patriarchalische Recht nicht aus,
dass bei einigen Stämmen auch die Frau die Lösung der Ehe
verlangen kann; so bei den Bodos (X, 73); so aber auch bei
den Santals: wer Ehescheidung begehrt. Mann oder Frau,
bringt seine Beschwerden vor einen Rath von Verwandten des
Mannes, welche entscheiden^^).
Mutterrecht gilt bei den Kochs in Kuch Bihar: der
Bräutigam muss der Mutter der Braut dienen, die Mutter
bestreitet mit dem Bräutigam (bezw. mit des Bräutigams
Mutter) die Kosten der Ehe; der Ehebruch des Ehemannes
») Vergl. Z. f. vergl. R. III S. 432.
^«) Buchanan p. 106.
'®a) Calcutta Review 86 p. 234. Dabei wird ein Topf zerschlagen.
^^) Hunt er, Rural Bengal p. 208.
328 Kohler.
wird bestraft. Ebenso findet sich Mutterrecht bei den ver-
wandten Kasias und Garos (X, 357). Bei den Kasias
beerbt der Neffe den Onkel. Hier findet sich auch die be-
zeichnende Sitte ^ dass nicht die Väter, sondern die mütter-
lichen Oheime bei der Eheschliessung assistiren; ferner dass
bei der Ehescheidung, welche gegen 5 Kauris geschehen kann,
die Kinder bei der Mutter bleiben. Ferner gilt bei der
Eheschliessung Folgendes: Der Ehemann bleibt im Hause der
Braut, wenn sie die einzige oder die jüngste Tochter ist;
wenn nicht, so nimmt er sie mit in sein Haus; dieses aber
wird dann das Eigenthum der Frau ^^)
Eine interessante Uebergangsbildung vom Vater- zum
Mutterrecht bei den Juans in Orissa ist bereits ander-
wärts bemerkt worden: der Frauenpreis fällt hier theils an
den Vater, theils an den mütterlichen Oheim ^^). Dasselbe
gilt auch bei den Savars in Orissa (XIX, 240).
§ 7.
Die Ehegebräuche, auch die der Urstämme, zeigen
vielfach die Beeinflussung des Hindurechts.
Eine häufige Ceremonie ist das saptapadi: die sieben
Schritte, welche die Ehegatten zu gehen haben; dasselbe wird
auf die mannigfaltigsten Weisen variirt ^^), Bei den Kochs
in Kuch Bihar wird die Braut siebenmal um den Bräutigam
herumgetragen (X, 376); bei den Kuris in Lohardaga
gehen die Brautleute das saptapadi miteinander, sie schütten
dabei etwas in ein Tuch gelegten paddy aus und bezeichnen
damit den Weg, den sie gehen (XVI, 306).
Beide Weisen des saptapadi finden sich auch bei Hindu-
stämmen: Das Herumtragen der Braut in Noakhali, wo
dann auch die Hochzeitsgesellschaft das Paar siebenmal um-
wandelt (VI, 281); und das Wandeln mit Ausstreuen des
'^) The Khasia Hills p. 84. 85.
'^) Z. f. vergl. R. VIII S. 268.
1^) Ueber das sap tapadi vergl. Z. f. vergl. R. III S. 347; VIII S. 113.
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 329
paddy in ßihar^^). Wiederum eine Variante der letzten
Ceremonie findet sich bei den Muasis inChotaNagpiir: Die
Brautleute umwandeln einen Stein, auf welchem 7 Haufen Reis
und Turmerik stehen; jedesmal wirft die Braut einen um. Die
Ceremonie heisst hier, wie bei denKuris: bhan war (XVII, 186).
Auch eine zweite rituelle Ceremonie, das panigrahana,
die Handergreifung ^^) ist vielfach, auch bei Urstämmen, in
Uebung, namentlich in der Art, dass die Brautleute ihre
kleinen Finger sich einhaken. So bei den Paharias in den
Santal Parganas (XIV, 298). Auch bei den buddhistischen
Khyungthas in Chittagong findet sich das Einhaken der
kleinen Finger: der Priester legt sie zusammen; auch bei den
Tipperahs^'). Die Hand wird ergriffen bei den Mus her as^^).
Eine ähnliche Bedeutung hat die Verbindung der
Kleider 1^). So bei den Muasis in Chota Nagpur
(XVII, 186), bei den Kochs in Kuch Bihar (X, 376), bei
den Kuris in Lohardaga, bei den Santals^^) (XVI, 305);
auch bei den Chakmas in Chittagong ^^).
Aehnlich ist das Ileberdecken des Bräutigams mit einem
Tuch; so bei den Dhimals (X, 78), bei den Uraons
(XVI, 285); das Umschlingen desselben mit einem Faden;
so bei den Kyungthas in Chittagong^ ^).
Eine weitere Ceremonie ist die N ah rungs Verbindung.
Sie geschieht durch gemeinsames Essen oder Trinken — von
^^) Z. f. vergl. R. VIII S. 91. Das Ausstreuen der paddy hat ur-
sprünglich den Sinn der Herbeilockung guter Geister. Nach dem Ritus
der Grihyaslitras werden Körner in das Feuer geworfen. Vergl. Haas
in Weber's indischen Stücken V S. 818 f. Vergl. auch Wilken, plech-
tigheden en gebruiken bij verlovingen en huwelijken bij de volken van
den indischen archipel S. 118 f.
1^0 Z. f. vergl. R. III S. 347.
^') Lewin p. 51. 80.
'^} Calcutta Rev. 86 p. 226.
^^) Z. f. vergl. R. III S. 347, VKI S. 91. 113.
-«) Hunt er, Rural Bengal p. 207.
'^^) Lewin p. 71. ^^) Lewin p. 51.
330 Kohler.
derselben Schüssel, aus demselben Becher. Die Tipperah s
leeren miteinander ein Glas, indem die Braut auf des Bräuti-
gams Knieen sitzt -^). Die Dhimals in Darjiling reichen
sich Nahrungsmittel (X, 78). Bei den buddhistischen Kyung-
thas in Chittagong nimmt der Priester Reis in beide
Hände, kreuzt sie abwechselnd und gibt jeweils den beiden
Brautleuten einen Mund voll, so siebenmal ^^). Die buddhi-
stischen Chakmas ebenda geben sich gegenseitig Xahrung^^j.
Auch bei den Muhamedanern inXoakhali hat sich das
gemeinsame Trinken erhalten (VI, 280).
Aber die Xahrungsverbindung geschieht auch in einer
anderen Weise, welche uns schon aus Bihar bekannt ist 2^):
jeder Theil bringt paddy, derselbe wird vermischt und dann
bei der Ceremonie ausgeschüttet. Öo auch bei den Kuris
in Lohardaga; nur wird nicht der paddy selbst vermischt,
sondern der paddy des einen wird in ein Tuch des anderen
gelegt, beide Tücher werden bei dem saptapadi (bhanwar)
getragen und ausgeschüttet (XVI, 305, 306).
Eine häufige Form ist die Blutsvermischung. Ent-
weder ritzen sich die Brautleute und bestreichen sich mit
dem Blute, oder sie bestreichen sich statt dessen mit Röthel
(sindur): daher heisst die Ceremonie: sindradan ^''): dies ist
das Gewöhnlichere. Die Blutbestreichung findet statt bei den
Bihors in Hazaribagh (XVI, 64); das sindradan bei
den Mundas in Lohardaga (XVI, 276); bei den Paharias
in den Santal Parganas (XIV, 298). Bei den Kur mis in
Manbhum findet sich theils Blutbestreichung, theils sindradan
(XVII, 294).
Hierher mag auch eine Ceremonie gehören, die bei den
Limb US (einer Abtheilung der Nepalis) stattfindet: bei der
23) Lewin p. 80.
■-^) Lewin p. 5L
^^) Lewin p. 71.
2«) Z. f. vergl. R. V'III S. 91,
2') Z. f. vergL R. in S. 348.
üeber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 331
Eheschliessung wird dem Bräutigam ein Hahn, der Braut eine
Henne in die Hand gegeben, ein Priester schneidet den Vögeln
den Kopf ab und fasst das Blut (X, 58).
Auch das bei den Deutschen verbreitete Treten auf
den Fuss, indem der Bräutigam seinen Fuss auf den der
Braut setzt — als Zeichen der Herrschaft — findet sich bei
mehreren Stämmen: bei den Mundas und bei den Uraons
in Lohard aga (XVI, 276, 285).
Eine eigenartige Idee ist die Vermählung mit einem
Baum (dem Genius des Baumes): also eine Scheinehe. Eine
solche findet sich in Indien auch sonst, z. B. in Südindien,
wenn die zweite Tochter heirathen soll, während die erstere
noch unverheirathet ist; dann hat erstere einen Baumzweig zu
heirathen.
Ebenso kommt es in Kamaon am Himalaya vor, dass,
wer sich aus irgend einem Grunde nicht verheirathen kann,
sich mit einem irdenen Gefäss vermählt, und da bei der Ehe-
schliessung die Kleider zusammengeknüpft werden, so wird
hier der Hals des Knaben oder Mädchens mit dem Hals des
Gefässes zusammengebunden^^).
So findet sich denn auch die Ehe mit einem Bambus
(ghazi miyan) bei den (islamitischen) Bogra; das so ver-
heirathete Mädchen darf keinen Mann mehr nehmen (VIII, 183).
Bei anderen Stämmen findet gerade im Gegentheil vor
der wirklichen Ehe eine Baumehe statt: der Bräutigam voll-
zieht die Eheceremonie mit einem Baum, die Braut mit einem
anderen; die Ceremonie ist das Sindradan und die Verbindung
mit dem Baume geschieht durch ein Band. Erst dann vollziehen
sie die Eheceremonie (das Sindradan) unter sich: so die Kurmis
in Manbhum (XVII, 293, 294).
Auch dies hat in Kamaon seine Analogie: wer hier eine
dritte Frau heirathet, muss zuerst eine Scheinehe mit der
Arka Pflanze vornehmen : die Arka-Ehe, arka-vivaha. Hier
28
) Atkinson p. 100.
332 Kohler.
geschieht die Sache mit aller Umständlichkeit: der Bräutigam
befragt die Pflanze und ein Purohita antwortet an ihrer Statt.
Vier Tage bleibt die Arka-Pflanze im Boden, am fünften
Tage darf der Mann die dritte Frau nehmen und mit ihr die
Hochzeitsceremonie vollziehen ^^).
Der innere Grund dieser Scheinehe liegt am Tage: wer
sich mit einem Geiste vermählt ^^), schüttelt die Beziehungen
des früheren Lebens ab und ist wie ein neuer Mensch. Dies
erfolgt nicht in vollem Sinne und absolut; aber es geschieht
relativ, und darin liegt die sühnende Bedeutung einer solchen
Heirath.
§ 8.
Die Mitwirkung eines Brahmanen bei der Eheschliessung,
das Lesen der Mantras etc. ist vielfach üblich. So in Dakka,
wo der Priester den Eheleuten zugleich ihre Pflichten einschärft
und sich den Eid vorsprechen lässt (V, 52).
Die Kochs in Kuch Bihar unterscheiden zwischen der
feierlichen und unfeierlichen Ehe, entsprechend den indischen
Rechtsbüchern; die erste ist die Brahma- Ehe: der Vater oder
Bruder gibt die Braut weg, wobei ein Brahmane die Mantras
liest; die unfeierliche Form ist die Gandharva-Ehe (X, 374,
375)31).
§ 9.
Wo die Wittwenheirath vorkommt, erfolgt sie mit
wenig Ceremonie oder ganz formlos 3^). So in Noakhali
(VI, 282).
So auch bei den Bergbewohnern von Tipperah (VI,
484); bei den Kuris in Lohardaga (XVI, 306); bei den
Kochs in Kucli Bihar (X, 376).
2^) Atkinson p. 99.
^^) Ueber den Baumkultus in Indien veigJ. auch Fergusson, Tree
and Serpent Worship (2 Ed.) p. 78 f.
^) Yergl. über beide Formen Z. f. vgl. R. III S. ;345. :346.
-) Vergl. Z. f. vergl. R. VII. 234, VIII. ILS. 114.
31'
3 2'
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 333
Eine solche Ehe ist weniger geachtet^ die Ehe ist eine
Ehe zweiten Ranges; so in Dinajpur^^). Bei den Mrus in
Chittagong findet eine zweite Ehe der Wittwe nicht statt
(VI, 57).
Bei manchen Stämmen scheinen überhaupt keine Heiraths-
ceremonien zu bestehen^ so bei den polyandrischen Buthias in
Darjiling (X, 65).
§ 10.
Bei den Muhammedanern werden die Normen des
Islams vielfach beobachtet. So der Zuzug zweier Zeugen bei
der Eheschliessung ^*) ; auch kann die Braut bei der Ehe-
schliessung ihre Erklärung durch einen Repräsentanten geben ^^).
So in Noakhali (VI, 280); ähnlich in Rangpur (VII, 228).
Ebenso besteht in islamitischen Gegenden die Eheschei-
dungsform des taläk^^) und die Probezeit, während welcher
die geschiedene Frau nicht heirathen darf: ^idda^^). So in
Pabna (IX, 290). Auch das findet sich, dass bei der Ehe-
scheidung die Kinder solange zur Mutter kommen, bis sie die
Pflegefrist überstanden haben ^^). So in Pabna (IX, 290).
Die Wittwenehe geschieht auch hier vielfach ohne weitere
Ceremonie^^).
§ 11.
Bei den Mrus in Chittagong wird entweder die Braut
um Geld gekauft, oder der Bräutigam dient 3 Jahre im Hause
des Schwiegervaters*^): dies ist birmanisches Recht '^^).
^') Buchanan p. 105.
^'*) Vergl. meine Rechtsvergl. Studien S. 31 f. Vergl. auch Herklots
p. 135.
3^) Rechtsvergl. Studien S. 32 f.
36) Rechtsvergl. Studien S. 49. Herklots p. 145.
2^ Rechtsvergl. Studien S. 63.
3«) Rechtsvergl. Studien S. 70 f.
3«) Herklots p. 147.
*°) Lewin p. 93.
41) Z. f. vergl. R. VI S. 166 i".
334 Kohler.
Auch darin zeigt sich birmanisches Recht, dass bei der Ehe-
scheidung der Mann nicht nur das Bezahlte zurückbekommt,
sondern auch die Schmucksachen der Frau behält (VI, 5G)*^).
Ebenso dient bei den Tipperabs der Mann 3 Jahre lang
der Familie der Frau^^).
Birmanisches Recht ist auch das Recht der (buddhisti-
schen) Chakmas inChittagong. Die Frau wird gekauft ^'^);
es kommt aber auch freiwillige Entführung vor. Dann dürfen
die Eltern die Frau holen; entläuft sie das zweite Mal, dann
bleibt sie beim Mann und kann nicht mehr zurückgenommen
werden, der Mann gibt jetzt seinem Schwiegervater ein Ge-
schenk und feiert ein Fest^^).
Auch bei anderen Chittagongvölkern, insbesondere den
Kyunghtas, kommt die freiwillige Entführung vor; anderseits
ist hier der Frauenkauf in das donatorische Stadium über-
gegangen: es werden lediglich Geschenke gegeben*^).
Dagegen wird die Entführung wider Willen der Frau
gestraft, so bei den Chakmas^ ^); auch dies entspricht dem
birmanischen Recht ^^),
Dem birmanischen Recht (bezw. dem Rechte der Chins)
sind auch die Normen über Ehescheidung verwandt. Beide
Theile können sich communi consensu scheiden. Im Uebrigen
kann nicht nur der Ehemann, sondern auch die Frau einseitig
die Scheidung beantragen; der Antrag muss sich auf eine
justa causa stützen, und auch da wird vielfach dem Antrag-
steller die Klage verargt und, zwar die Ehe geschieden, ihm
aber eine Busse auferlegt oder ein Vermögensverlust zu Gunsten
^2) Z. f. verg]. R. VI S. 173.
") Lewin p. 80 1".
•*-*) Lew in p. 70.
'*^) Lewin p. 71. Vgl. Z. f. vergl. R. VI 167: doch soll bei den
Birmanen erst das drittemal die Rücknahme ausgeschlossen sein.
*^') Lew in p. 50. 57.
^0 Lewin p. 75.
^«) Z. f. vergl. R. VI S. 168.
lieber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 335
des anderen Theiles dekretirt*^); die Dorfältesten entscheiden.
So bei den Kyungthas, bei den Chakmas, den Tungtha-
stämmen^ den Tipperahs ^^).
Bei den Kyungthas wird ein eigenthümliches Probe-
mittel erwähnt: beide Theile werden die Nacht über in eine
kalte Scheune gesteckt. Versöhnen sie sich nicht, dann nimmt
die Klage ihren Fortgang ^ ^).
§ 12.
Das Kind wird bei den Bhuiyas nach einem Vorfahren
benannt, nämlich der älteste Sohn nach dem Grossvater, der
zweite nach dem Urgrossvater, die übrigen nach Seitenver-
wandten (XIX, 252) — offenbar nach dem Glauben, dass die
Seele der betreifenden Ahnen in das Kind gefahren sei —
eine Anschauung, welche bei den Kandhs in Orissa ganz
deutlich hervortritt^^).
Ebenso benennen die Santals den Knaben nach dem
Grossvater, das Mädchen nach der Mutter der Mutter. Die
Ceremonie der Namengebung erfolgt öffentlich, 5 Tage (bei
Mädchen 3 Tage) nach der Geburt; sie ist verbunden mit der
Haarschur ^^).
Ausserdem kommt bei den Santals im 5. Jahre eine
Ceremonie vor, durch welche der Knabe dem Stamme ein-
verleibt wird. Sie besteht in dem Anbringen eines Zeichens
am Arme; auch diese Ceremonie ist öffentliche^).
Bei den Kumis in Chittagong wird das Kind nach einem
seiner Voreltern benannt ^e).
^^) Vergl. bezüglich des birmanischen Rechts' und des Rechts der
Chins Z. f. vgl. R. VI S. 172 f. 191 f.
30) Lewin p. 59, 75, 77, 84.
3^) Lewin p. 59.
32) Z. f. vergl. R. VIII S. 266.
33) Hunter, Rural Bengal p. 203 f.
3^) Hunter, Rural Bengal p. 204.
551
') Lewin p. 92.
336 Köhler.
§ 13.
Die Adoption wird von den Bodos inDarjiling be-
zeugt: sie findet auch statt, wenn bereits eheliche Kinder vor-
handen sind (X; 73).
§ i-i.
Bei den Mundas in Lohardaga erben nur die Söhne,
diese aber gleichmässig. Sie müssen die Töchter unterhalten
und theilen, wenn sie heirathen, den Frauenpreis unter sich.
Die Söhne bleiben in Gemeinschaft, bis alle erwachsen sind
(XVI, 277).
Auch bei den Bodos in Darjiling erben nur die Söhne,
nicht die Töchter, die Söhne aber zu gleichen Theilen (X, 73).
Bei den Mrus und bei den Kukis in Chittagong findet
sich das Jüngst erbrecht — ebenso wie bei den birmanischen
Chins^^). Der jüngste Sohn bleibt bei dem Vater wohnen
und ist darum im Erbe bevorzugt (VI, 57, 61).
Im Gegensatz dazu haben die Kumis in Chittagong
Aeltestenerbrecht, so dass der älteste Sohn die übrigen
ausschliesst ^^).
Bei der islamitischen Bevölkerung befolgt man das Erb-
recht des Islam; doch kommt es vor, dass die Töchter durch
die Söhne im Grundbesitz ausgeschlossen sind; so in Pabna
(IX, 291).
IL Saclienreclit.
§ 1.
Das älteste Feldsjstem, das Feldgras-, Hauberg-
system mit den entsprechenden oscillirenden Grundbesitz-
verhältnissen, findet sich noch in manchen Gegenden Bengalens.
Es ist das Jum -System. Dorfbewohner rücken alle Jahre
•^'^) Z. f. vergl. R. VI S. 194 f.
^') Lewin p. 92. Vergl. auch Z. f. vergl. R, VI S. 175. bezüglich
des birmanischen Rechts.
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 337
oder alle zwei Jahre aus, machen ein Stück Wald nieder und
verbrennen es.
In diesen Boden wird gesäet. Eine ganze Dorfschaar
occupirt den neuen Boden und wechselt von Zeit zu Zeit die
Sitze, wenn der Boden von den bisherigen Ansiedelungen zu
weit entfernt wäre^^).
Die J u m-Wirthschaft findet sich auf den Chittagong-
hügeln (VI, 72 fg.)^^), auch auf den Bergen von Tipperah
(VI, 505), in Chota Nagpur (XVI, 377), ferner bei den
Paharias^^), bei Stämmen in den Santal Parganas^^)
und namenthch auch an den Abhängen des Himalaja, bei
den Lepchas und Bodos in Darjiling (X, 47, 67, 69) und
sonst ^^).
§ 2.
Die gemeinsame Dorfwirthschaft, wie sie sich noch
in Pendjab findet, ist fast überall verschwunden^^), und da-
mit auch das Dorfeigenthum dem Privateigenthum gewichen.
Allerdings bei einigen aboriginen Stämmen , wie bei den
Munda und den BhumijKols gibt es noch Dorfgemeinschaften
(XVII, 328).
Ausserdem finden sich noch Spuren des Dorfsystems in
Maldah; es heisst hier Hai hasila: jeweils die Hälfte des
Dorflandes ist in Brache, die andere Hälfte wird den Dorf-
bewohnern gegen eine Rente zugewiesen (VH, 81).
Einen interessanten Uebergang vom Dorfsystem zum
Privateigenthum weist Hazaribagh auf: es finden noch
periodische Wiedervertheilungen statt, aber diese erfolgen
nicht gleichmässig an die Dorfgenossen; vielmehr haben Ein-
^«) Vgl. auch Baden-Powell p. 102 f.
^9) Baden-Powell p. 215. 242.
60) Baden-Powell p. 211.
61) Baden-Powell p. 241.
62) Hodgson II p. 32.
63) Baden-Powell p. 228.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 22
338 Kohler.
zelne ein Anrecht auf Parzellen von bestimmter Grösse; diese
Parzellen heissen Jiban; die übrigen Bewohner bekommen
den Rest, Utkar (XVI. 124). Hier haben also bereits ein-
zelne Familien ein privates Anrecht, zwar nicht auf einen
bestimmten Bodenstrich, aber auf eine bestimmte, in be-
stimmter Art zuzuweisende und zu realisirende Quote des
Dorflandes. Auch in Pargana Tori ist das Jiban System
heimisch; doch scheint hier der Besitz dauernd geworden zu
sein: von einer Quote zu einem local bestimmten Bodenstrich
(XVI, 389).
Ein Rest der Gemeinschaftsidee ist es, wenn in manchen
Gegenden der Landbesitzer an einen solchen, der kein
Land hat, ein Stück abtreten muss; so in Chota Nagpur
(XVI, 379).
§ 3.
Der üebergang vom Dorfeigenthum zum privaten
Familieneigenthum hat sich also fast überall vollzogen*'*);
in dieser Entwicklung aber haben sich eigenartige Verhältnisse
herausgebildet. Anstatt der Gleichartigkeit ist die Ungleich-
artigkeit, anstatt des reinen Privateigenthums ist ein System
von Ober- und Untereigenthum, ein feudales System von Erb-
lehen entstanden , von welchen das eine immer wieder über
dem anderen schwebt, so dass eine in mehrfache Stufen abwärts
und aufwärts steigende Gliederung entsteht, bis man auf der
einen Seite zu dem Obereigenthümer, auf der anderen Seite
zu dem eigentlichen Kultivator gelangt. Diese Gliederungen
sind nun der verschiedensten Art, noch verschiedener sind die
Bezeichnungen.
Ein Hauptelement in der Entwicklung war es, dass die
Zaminadars zu Obeigenthümern weiter Strecken geworden
sind^^). Die Entwickelung hat sich in der Mogulherrschaft
*^^) Vergl. auch Calcutta Review B. 38 p. 123.
^^) Vergl. zum Folgenden auch Baden-Powell p. 217 f.
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 339
angebahnt und in der englischen Periode vollendet ^^). Die
ZamindarSj ursprünglich nur Steuererheber, allerdings Steuer-
erheber, die mit grossen Vorrechten bekleidet waren ^^), aber
auch von ihrem Posten enthoben werden konnten, sind zu
Eigenthümern des Steuerlandes geworden. Sie hatten für einen
Steuerbetrag einzustehen, und man überliess ihnen, für die
Kultur des Gebietes zu sorgen und sich wegen der Abgaben
zurechtzufinden. So konnten sie neues Land kolonisiren lassen
und die Rente für sich einziehen; auf solche Weise war der
Gewinn der Mehrkultur ihr Gewinn ^^), sie entledigten sich ihrer
Pflicht durch Zahlung der bestimmten Rente; das Verhältniss
wurde daher von einem Beamten- , von einem Officialverhält-
niss zu einem Eigenverhältniss mit fixer Verpflichtung; und
dies wurde auch dadurch nicht anders, dass ihnen in ihrem
Ernennungspatent eine Rechnungsablegung angesonnen wurde;
auch nicht dadurch , dass von Zeit zu Zeit ihre Abgabe neu
taxirt wurde, um sie dem Betrag des Landeinkommens an-
zunähern.
Ursprünglich war die Stellung des Zamindars eine per-
sönliche, aber es wurde Uebung, dass der (älteste) Sohn wie-
derum Stellung und Beneficium bekam, und so wurde das
Verhältniss schon in der Mogulzeit erblich ^^). Es wurde erb-
lich, aber nicht beliebig veräusserlich; veräusserlich wurde es
unter der englischen Herrschaft '^^).
So wurden die zamindars zu Eigenthümern. Neben
ihnen stehen die talukdars"^), nämlich die Inhaber von
«*^) Vergl. bereits Z. f. vergl. R. VIII S. 269 f. Der Name, eigentlich
zemindär, ist persisch. Ueber die noch sehr zweifelhafte Geschichte
der Zamindars vergl. auch Roux p. 31 f. In der Mogul enperiode trat
manche Störung in ihrer Stellung ein; vgl. Stewart p. 370 f.
' n Sie hatten auch polizeiliche, gerichtliche und militärische Funk-
tionen, Roux p. 53 f.
«8) Vgl. Roux p. 85. 223.
«») Roux p. 54 f.
"^) Baden-Powell p. 222.
'^) Dar (persisch) ist Halter, Innehaber,
340 Kolller.
unmittelbaren^ unabhängigen taluks: taluk kharija oder
huzuri — im Gegensatz zu solchen taluks, welche den
Zamindaren untergeordnet sind. Ein principieller Unterschied
besteht nicht; die taluks sind nur meist kleinere Gebiete, und
es sind historische Gründe, welche zu einer solchen Abscheidung
kleinerer Landstriche geführt haben. Vergl. beispielsweise die
Verhältnissein Bakargani (V, 370), in den 24 parganas
(I, 262, 264), in Mi dnapur (III, 86), in Noakhali (VI, 304),
in Bogra (VIII, 229), Bagalpur (XIV, 135).
Unter diesen zamindars (bezw.) talukdars steht in
mehrfacher Stufenreihe die Klasse der Leih- und Erbleih-
b e s i t z e r.
So die mittelbaren taluks: mazkuri, shamili taluks,
das shamilat, das shikmi-Land, alles vererbliche und frei
veräusserliche Erblehen; so in Bakargani (V, 209, 370), in
Dakka (V, 99), Tipperah (VI, 405) u.a.
Erbleihen, die unter den taluks stehen, heissen auch
dar taluk oder ausat taluk, nim taluk, was etwa so viel
wie Untertaluk bedeutet; so in Bakargani (V, 209, 376),
Chittagong (VI, 178) u. s. w.
Andere Bezeichnungen für erbliche und veräusserliche
Emphyteusen sind auch istimrari, mukarrari, maurusi;
so in den verschiedensten Theilen Bengalens, z. B. in Bard-
wan (IV, 83), in Birbhum (IV, 366), Gava (XII, 100),
Purniah (XV, 321), Pabna (IX, 314), in den 24 par-
ganas (I, 268, 270), Nadiya (II, 72), Hugli (III, 350).
Eine weit verbreitete Bezeichnung für die frei ver-
äusserliche Erbleihe ist (das arabische) hawala^^); z. B. in
Tipperah (VI, 405), in Noakhali (VI, 309), Bakargani
(V, 372), Sundarbans(I, 339 J, Jessor (II, 263). Darunter
gibt es auch wieder Unterformen: nim hawala, z. B. in
Sundarbans (I, 339), Jessor (II, 263).
Eine Bezeichnung für die veräusserliche Erbleihe ist end-
72
) Hawäla = Anweisung : vergl. Z. VI S. 220.
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 341
lieh ganthi. Diese Formen haben das Gemeinsame, dass
der Grundsatz resolute jure dantis resolvitur jus accipientis
nicht streng durchgeführt wird, insbesondere nicht, sofern die
Unterrechte bereits aus der vorenglischen Zeit stammen. Anders
steht es mit der modernen Form der Erbleihe, welche patni
heisst ^^). Sie hat folgende Eigenheiten: Der Erbleiher muss
Sicherheit leisten , doch kann diese auch erlassen werden ;
sodann gibt es eine schleunige Exekution gegen ihn im Fall
des Verzugs in der Rentenzahlung; ausserdem hat die Ver-
nichtung des Oberrechts wegen Nichtzahlung der Rente (ins-
besondere der an die Regierung zu entrichtenden Rente) den Ver-
lust der Rechte des patnidars, sowie der von ihm begründeten
weiteren Unterrechte zur Folge ; die Kassirung des Oberrechts
wegen Nichtzahlung der von ihm zu leistenden Rente erfolgt
vermöge einer dem Oberrechte aufliegenden Belastung, welche
das Grundstück mit allen diesen Unterrechten ergreift.
Unter dem patni dar können wieder Unterrechte stehen:
dar-patni, si-patni, daradarpatni. Auch für sie gilt
Aehnliches, sofern etwa der patnidar wegen Nichtzahlung der
Rente ausgetrieben wird. Doch kann der darpatnidar in
solchem Falle die Rückstände bezahlen und erlangt dadurch
ein Pfandrecht an dem Rechte des patnidar (unten S. 354).
Vergl. bezüglich solcher Verhältnisse die 24 parganas
(I, 155, 269), Midnapur (III, 86), Bardwan (IV, 78),
Bankura (IV, 256), Maldah (VII, 80), Murshidabad
(IX, 116, 117), Pabna (IX, 313), Tipperah (VI, 405),
Noakhali (VI, 307).
Nicht immer sind die Emphyteusen frei veräusserlich ; es
gibt solche, welche nur unter Zustimmung des dominus ver-
äussert werden dürfen; so die chatisa in Chota Nagpur
(XVI, 380), tashkhisi und mushkhasi in Bakargani
(V, 373, 374); thani in Cuttak (XVIII, 135); musha-
kashi in Dakka (V, 99). Bei der chukani- Pacht in
'^) Baden-Powell p. 226. 227.
342 Kohler.
Kuch Bihar bedarf die freiwillige Veräusserung der Zu-
stimmung des dominus (X, 388); bei dem mustajiri und
muttahidi in Purniah (XV, 322) darf der Emphyteuta
nur mit Genehmigung des dominus veräussern oder auch
grössere Veränderungen vornehmen: Bäume hauen u. s. w.
Auch sonst gibt es jama-. jot-, d. h. Pacht- Verhältnisse, welche
mit der Zeit vererblich geworden sind, ohne veräusserlich zu
werden, wobei öfters der dominus, wenn er zur Veräusserung
die Zustimmung gibt, sich einen salam bezahlen lässt. So
in Bankura (IV, 260).
Besondere Emphyteusen werden bezüglich der Rodungen
gegeben: einige Jahre ist gar kein canon zu zahlen, später
ein kleiner und so aufsteigend bis zu einem bestimmten Be-
trage. So das chakdari in den 24 parganas (I, 275).
Der Hauptname für solche Rodungsemphyteusen aber ist
jangalburi^^): so in Bankuri (IV, 271), in Dakka (V, 99),
in Bakargani (V, 370), jangalburi abadkari in Noa-
khali (VI, 309).
Das Emphyteusenwesen kann noch durch Folgendes
complicirt werden: Der Emphyteuta trägt seine Emphyteuse
einem anderen zamindar auf und empfängt sie von diesem
zurück, er tritt zu ihm in ein zimma-Verhältniss. Dadurch
schiebt sich der zweite zamindar zwischen den Emphyteuta
und den dominus und haftet für die Rente. So in Bakar-
gani (V, 373).
§ 4.
Im Gegensatz zur Erbleihe steht die Zeitpacht. Aller-
dings wird der Gegensatz nicht immer streng innegehalten.
Oefters ist die Zeitpacht zuerst faktisch, dann rechtlich vererb-
lich geworden.
Die Hauptbezeichnungen für Zeitpacht sind: ijara^-^j,
miadi, thika: auch jama, jot, korfa, katkina.
'^) Vergl, Reuse p. 51, Baden-Powell p. 226.
'•^) Der arabische Namen ('ijära); Z. f. verg-l. R. VI, 245.
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 343
Wenn der Pächter wieder imterverpachtet, so entsteht
«in: dar-ijara, si-ijara; dar-miadi. si-miadi. Vergl.
beispielsweise Pabna (IX, 313), Monghyr (XV, 116),
Tipperah (VI, 409), Raishahi (VIII, 72), Nadiya (II, 72),
Eardwan (IV, 83), Bankura (IV, 259, 260), Midnapur
(III, 86), 24 paraganas (I, 273), Birbhum (IV, 366),
Gaya (XII, 100), Hazaribagh (XVI, 123), Bakargani
(V, 376). ^ ...
Dass solche ijara's oder jots bisweilen erblich geworden
sind, ist bereits (S. 342) erwähnt worden: so in den 24 par-
ganas (I, 273), in Manbhum (XVII, 328). So ist die
c h u k a n i-Pacht in J a 1 p a i g u r i zeitlich " ^), in K u c h B i h a r
erblich, wenn auch nicht veräusserlich (S. 342).
Die Zeitpacht gilt entweder gegen Geld oder gegen ein
Fixum in Fruchten; letzterenfalls hat sie nicht selten einen
besonderen Namen; so kutbandi in Purniah (XV, 326),
hunda in Champaran (XIII, 283). Die Zeitpacht gegen
Geld heisst in Gaya: nakdi ^^).
In einigen Gegenden ist das Emphyteusenwesen wenig
entwickelt und wiegt die Zeitpacht vor; so in Tirhut (XIII,
110), in Champaran (XIII, 282), in Bhagalpur (XIV,
139, 140).
Von besonderem Interesse ist der Unterschied zwischen
dem Gemeindebürgerthum und dem Ausmärkerthum. Schon an
anderer Stelle ist auf diesen Unterschied im indischen Rechts-
leben hingewiesen worden, bezüglich Orissa's ''^). Dieser
Unterschied findet sich aber auch in anderen Theilen Bengalens.
So in Midnapur (III, 93): das Bürgerland heisst khud-
kasht, das Ausmärkerland paikasht. Ebenso in Dakka
(V, 99). Dieser Unterschied führt in die früheren indischen
Zeiten zurück. Doch kam es auch vor, dass der Ausmärker
'^) Baden-Powell p. 243.
"3 Baden-Powell p. 230.
'8) Z. f. vergl. R. VIII, 271.
344 Kohler.
zum Bürger argenommen wurde, wenn er längere Zeit an-
gesiedelt war und den Willen zu bleiben genügend kund ge-
geben hatte.
Der Unterschied gab sich insbesondere kund in dem Recht
auf das freie Gemeindeland, auf gewisse Hebungen der Ge-
meinde und insbesondere auch auf Benützung des Gemeinde-
handwerkers ^^); dieses war Vorrecht des Gemeindebürgers.
§ 5.
Theilpacht ist viel verbreitet. Sie heisst bhagra,
bag jot, bog jama; oder adhi; oder bhaoli, batai.
So die bagra- Pacht zu ^'2 und ^2 in den 24 parganas
(I, 155), in Bakargani (V, 375), in Murshidabad (IX, 119),
in Midnapur (bhog jama, III, 02); in Hugli (bhagi): wenn
hier der Arbeitende zugleich alle Kosten trägt, so erhält er ^/s
(III, 351); in Bankura (IV, 262).
Theilpacht als adhi zu ^'2 und ^2 wird erwähnt in Rang-
pur (VII, 2S1), in Dinajpur (VII, 404), in Kuch Bihar
(X, 384). In Maldah findet sich die adhi-Form: ^2 zu ^k
und die trikuti-Weise: V3 Pächter, ^/s dominus (VII, 82).
Verschiedene Varietäten kommen in Birbhum vor: adha
bag jot = ^2 zu ^2; halkrishi jot: der Arbeiter ^/s, der
Eigenthümer, der die Kosten bestreitet ^3; atharna baise
bhag: der Arbeiter bestreitet die Kosten und bekommt ^,11;
panchardha: der Arbeiter bekomnjt ^/s Frucht und 1/4 Stroh,
hat theilweise das Beiwerk zu liefern (IV, 367).
Ueber das bhaoli- und batai -System in Bihar ist
bereits anderwärts gehandelt worden ^^).
Aehnliches findet sich auch sonst; so in Pal am au und
in Gaya. Die Theilpacht heisst bhaoli, wenn auf dem Felde
abgeschätzt wird, was der dominus bekommt; batai, wenn die
Abschätzung erst in der Tenne geschieht (XVI, 399, 404;
'») Vgl. The khudkast ryot p. 14 f.
8«) Z. f. vergl. R. VIII, 95.
üeber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 345
XII; 101). In Bhagalpur bekommt der Arbeiter beim
bhaoli nur ^'20 oder ^/2o (XIV, 142); auch in Monghyr
ist die Schätzung bald ^/2 zu ^2, bald bekommt der arbeitende
Theil nur Vie (XV, 118).
In Charaparan findet sich Theilpacht zu ^/2 und ^/2 unter
dem Namen batai (XIII, 283).
Eine Art Theilpacht liegt auch dann vor, wenn der eine
den Boden, der andere das Kulturinventar liefert und beide
zusammen kultiviren und das Erträgniss theilen; dies ist das
sajhadari- System in Lohargada (XVI, 361).
Der Theilpacht nahe steht eine Pachtform , bei welcher
der Pächter zwar ein Fixum zahlen muss, aber nach Mass-
gabe des Landes, das er wirklich kultivirt; so das halhaslijot
in Purniah (XV, 324), wobei insbesondere auch der Wechsel
des Flussgebietes in Betracht kommt; so das utbandi in
Nadiya (II, 73). Bisweilen geht die Sache so weit, dass der
Pächter auf einem ganzen Gebiete ein Stück zur Kultur nach
Belieben wählen kann gegen Zahlung der betreffenden Rente.
Dies heisst j otj ama und hängt gleichfalls mit Aenderungen
im Flussgebiete zusammen (XV, 325).
§ <5.
Chakaranland ist ursprünglich ein ausgeschiedener Theil
des Dorflandes, welches einem Dorfbeamten oder auch nur
einem Dorfhandwerker als Aequivalent für seine Dienste zur
Benützung gegeben wird. Dies war zur Zeit der Dorf-
gemeinschaft allgemein üblich; das Dorf hatte seinen Vorsteher,
seine Handwerker: Schmiede, Barbiere; das Dorf hatte seine
Lehrer, hatte seine Geistlichen, und diese bekamen ihr Land-
loos^^). Eigentlich ist das Benützungsrecht ein persönliches
Allmendenrecht, welches bleibt, solange der Betreffende lebt
und seinen Posten hat. Da aber der Posten häufig erblich
oder quasi-erblich wurde — sofern der Sohn oder der sonstige
') Vergl. Ludlow p. 62.
346 Kohler.
männliche Erbe zum Nachfolger ernannt zu werden pflegte^ wenn
nicht wichtige Gründe gegen ihn sprachen — , so sind diese
Dienstallmende vielfach zu erblichen Dienstlehen geworden;
ja in manchen Fällen wurde Dienst *und Dienstland ver-
äusserlich ^^).
Solche Dienstgüter sind vielfach nach Auflösung der Dorf-
gemeinschaft geblieben. So das chakaran-Land des Dorf-
vorstehers^ z. B. in Lohardaga (XVI, 325) und sonst; das-
selbe ist regelmässig vererblich geworden auf den ältesten
Sohn^^). So insbesondere das paikan-Land, welches gegen
gewisse Polizeidienste gegeben wird; so in Midnapur: hier
haben die Erben den Vorzug in der Nachfolge, wenn sie
tauglich sind (III, 97). So die patwari jagir für die Dorf-
einnehmer, so die arzipiyada jagir für gewisse Steuer-
beamte, ebenda (III, 99).
Ebenso findet sich das paikan-Land in Murshidabad
(IX, 121); in Cuttak (XVIII, 138): hier gibt es Land der
paiks und der kandaits^^); ebenso ist das paikan-Land
vertreten in Dakka (V, 99), in Balasor (XVIII, 318, 319).
Das paikan-Land: die Dienstallmende ist unübertragbar
und haftet nicht für die Schulden des paik; so wird es aus-
drücklich gesagt für Bakargani (V, 37 7j.
Sehr häufig ist auch das chaukidar-Land für chauki-
dars (Wächter) ^^): so in Balasor (XVIII, 318), in Puri
(XIX, 133), in Hugli (III, 353), in Bardwan (IV, 84),
Bankura (IV, 263), Birbhum (IV, 368). Die Vererblichkeit
wird (beispielsweise) in Bardwan nicht anerkannt (IV, 85).
Ferner das ghat wali-Land für die ghatwals, die
^-) Vgl. auch Stirling p. 85 T.
s=^) Calcutta Review 40 p. 39.
^^) Militärpersonen, welche auf geschehenes Aufgebot hin sich stellen
mussten; kandaits waren höhere Militärs. Stirling p. 61. Vergl.
S. 347. 348.
^^) Vergl. auch Calcutta Review 44 p. 253 f. 263.
lieber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 347
Passwächter; so in Chota Nagpur ^*^)^ so in Bardwan
(IV, 85), inManbhum (XVII, 334), Singbhum (XVII, 90),
in den Santal Parganas^^), in Bankura (IV, 254, 263):
auch hier wird bemerkt, dass das Dienstgut strikte nicht ver-
erblich ist^^), dass aber die männlichen Erben bevorzugt
werden, ja dass im Falle der Minderjährigkeit der Vormund
den Dienst thun kann.
Noch verschiedene derartige Dienstländer werden erwähnt:
das faridari-Land in Hugli (III, 353), Bardwan (VI, 84):
das sarbarahkari-Land in Puri (XIX, 117, 133): un-
veräusserlich; ebenso inOrissa^^) (im Süden auch pars athi
genannt).
Von den kandaits in Cuttak ist bereits (S. 346) die
Rede gewesen; ebenso gibt es kandait-Land in Puri (XIX,
133), auch patwaris sind dort bekannt.
InBirbhum wird das simandar-Land erwähnt (für Wah-
rung der Dorfgrenzen) : dieses ist erblich geworden (IV, 368).
Ebenso gibt es Landstücke für den Dorfbrahmanen, purohit,
z. B. in Birbhum (IV, 368): ebenso für die verschiedensten
Dienstleute und Handwerker des Dorfes. So gibt es Hand-
werkerland in Maid ah (\^II, 82) und sonst.
§ 7.
Aus der publicistischen Dienstallmende hat sich vielfach
das private Dienstland entwickelt: wie die Gemeinden
ihre Gemeindebediensteten und -handwerker, so hatten bei der
Entwicklung des oberherrlichen Feudaleigenthums die Herren
ihre Bediensteten und Werkleute und lohnten sie durch
Besitzüberlassung von Grund und Boden ab. Dies sind die
privaten c ha kar an -Ländereien; so in Rangpur (VII, 283),
^^) Baden-Powell p. 233; auch digwari genannt.
^') Baden-Powell p.239 : ebenso in Bhagalpur, Murshidabad,
Birbhum.
88) Baden-Powell p. 240.
8») Baden -Powell p. 231 f.
348 Kohler.
in Dinajpur (VII, 404), Bogra (VIII, 243), Murshidabad
(IX, 121).
Dies leitet über zu den eigentlichen Lehen, d.h. den
(agnatiscli) vererbliehen Gütern, welche der Vasall mit den
Verpflichtungen zu Kriegs- oder Hofdiensten erhält ^'^). Der
Name für Lehen, welcher aber auch abusive für chakaran-
Güter gebraucht wird, ist jägir (persisch). Die Kriegsdienste
haben in der neueren Zeit vielfach aufgehört, und es sind entweder
bloss die Hofdienste geblieben, oder es sind Geldabgaben an
Stelle der Dienste getreten. Die Lehen sind agnatisch ver-
erblich, doch bekommt die Wittwe ihren Unterhalt. Bei einer
Mehrheit von Söhnen gilt entweder Primogenitur oder die
mehreren sind zusammen berechtigt und der älteste ist der
Lehensträger, an welchen sich der dominus hält. Beim Lehens-
fall auf Seiten des Vasallen ist ein laudemium, eine Lehen-
waare, zu bezahlen: sie heisst nazrana und ist entweder eine
bestimmte Summe oder nach dem Werthe des Lehens ver-
schieden.
So insbesondere die Lehen in Chota Nagpur, welche
auch baraihs und ameniaks heissen (XVI, 366, 369, 370).
Solche jagirs gibt es auch in Pal am au (XVI, 393, 402),
in Manbhum (XVIII, 333), in Jashpur (XVII, 211), in
Orissa (XVIII, 130), wo sie auch dogra heissen; in
Hazaribagh (XVI, 127)»i).
Von ihren Lehen verschieden sind die Fideicommisse in
weiblicher Folge: Fideicommisse zu Gunsten von Frauen,
welche von der Mutter auf die Schwiegertochter erben: hiba,
islamitischen Ursprungs (VIII, 71); hiba (arabisch) = Ge-
schenk.
°'^) So sind in Cuttak als Hofdienste angrenommen : das Tragen
des Schwertes, des Schildes, das Halten des Sonnenschirms u. s. w.,
Stirling p, 62.
^0 Auch das oben iß. 346) erwähnte paikan-Land in Cuttak kann
hierlier grezählt werden.
Ueber die Gewolinheitsrechte von Bengalen. 349
§ 9-
Stiftungen sind sehr häufig in Indien^ und zwar sowohl
im Gebiet der Hindureligionen^ als auch im Bereich des Islam.
Durch eine solche Stiftung verliert der Stifter sein Recht an
der Sache ^ auch wenn er noch Verwalter bleibt. Stiftungs-
sachen sind unveräusserlich ; doch ist eine Uebertragung auf
Zeit, für die Lebensdauer des jeweiligen Stiftungsvorstehers,
nicht ausgeschlossen. Stiftungsland für indische Kultus-
zwecke heisst meist debottar^^): so in Midnapur (III, 95),
Hugli (111,352), Bardwan (IV, 77), Bankura (IV, 264),
Birbhum (IV, 369), Bakargani (V, 379) u. s. w. Der
Stiftungsverwalter heisst sebaits (z. B. Hugli, Birbhum
a. a. 0.). Vgl. auch zum Ganzen Arch. für bürgerl. R. III S. 276.
Islamitische Stiftungen heissen entweder geradeaus
wakfs, oder piran, pirottar, pirpaP^) — namentlich wenn
sie der Verehrung von islamitischen Heiligen dienen; auch
nazrat. So werden wakfs erwähnt in Bogra (VIII, 242), in
Pargana Japla(XVI, 405), in Noakhali (VI, 313). Vergl.
ferner Manbhum (XVII, 332), Cuttak (XVIII, 137), Tirhut
(XII, 110), Balasor (XVIII, 311) u. s. w.
Eine besondere Art des debottar ist das gram de-
bottar in Balasor: Stiftungen für Schutzgötter des Dorfes,
aus deren Erträgniss Feste gefeiert werden ^^); so in Balasor
(XVIII, 311).
Eine andere Art des Stiftungslandes ist das bhutketa-
Land. Es wird zur Pacht gegeben, aus dem Pachtzins aber
werden Opfer gebracht, um die bhuts, Geister der Verstor-
^^) Solche Stiftungen verfolgen auch zugleich Wohlthätigkeits-
zwecke; so besteht in Bihar eine Stiftung, aus deren Erträgnissen arme
Reisende zeitgemässe Unterstützung erhalten, Sherwill p. 7.
^^) Pir (persisch) bedeutet Greis und dann Heiliger.
^^) Ueber die Dorfgötter, welche zunächst von den aboriginen
Völkern, dann aber auch von den Ariern verehrt wurden, vergl. Hunter,
Annales of Rural Bengal p. 129 f.
350 • Kohler.
benen, zu besänftiger). So in Chota Nagpur (XVI, 383)^^).
Solches bhutketa-Land ist unveräusserlich^^).
§ 10.
Eigenartige Natur- und Bevölkernngsverhältnisse haben
eigenartige dingliche Berechtigungen an grösseren Grundflächen
hervorgerufen.
Unserem Rechte nahe stehen die Fischereir echte in
Bhagalpur (XIV, 136), in Purniah (XV, .327), in den
24 parganas (I, 276); ferner das Recht, Honig oder Holz
zu sammeln, in Purniah (XV, 327).
Eigenartig ist das Recht, welches Jemanden gewährt ist,
auf neu auftauchenden Inseln des Ganges, solange der
Boden noch nicht fest und pflügbar ist, gewisse Pflanzen
zu bauen; so in Bhagalpur (XIV. 137).
Es gibt aber auch Rechte, von jedem Viehstück, welches
auf bestimmtem Gebiete grast, eine Abgabe zu erheben,
so dass der Berechtigte eigentlich jedes Viehstück zurück-
weisen kann, das die Abgabe nicht zahlt; so in Bhagalpur
(XIV, 137); oder von jedem Viehhändler, welcher den Markt
besucht, so in Purniah (XV, 327).
III. Sctmld- und Pfandreclit.
§ 1.
Schuld knechtschaft wird mehrfach erwähnt ^^); ins-
besondere in Hazaribagh. Es gibt oder gab hier verschiedene
Arten der (freiwilligen) Verknechtung. Es gab eine ständige
^■^) Vergl. auch Baden-Powell p. 235 f.
^^) Baden- Po well p. 236. Ueber die bhuts, Geister der Ver-
storbenen und ihren Kultus vgl. Barton p. 182, namentlich aber At-
kinson. im Journal of the Asiatic Society of Bengal LIII. 1. p. 43.
^") Ein häufiger Anlass für die Verschuldung ist der Luxus, der
bei Hochzeiten und auch bei Beerdigungen getrieben wird- vergl. Barton
p. 151, Buch an an p. 104. Im übrigen vgl. auch diese Zeitschr. VIII S. 125.
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 351
Verknechtung seiner selbst und seiner Kinder: diese ist nicht
mehr üblich; dagegen noch eine lebenslängliche Verknechtung
seiner selbst. Gebräuchlicher ist die Pfandlingschaft: der
Schuldknecht (kamia) ist nur pfandweise kamia, er kann aus-
gelöst werden. Eine solche Pfandlingschaft kann sich auch
auf die Kinder erstrecken, jedoch regelmässig nur dann, wenn
der dominus für sie die Kosten der Ehe bestritten hat; ebenso
auf die Frau nur dann, wenn der dominus an Stelle des
Mannes den Frauenpreis vorgestreckt hat; die Sache ist dann
wohl so zu denken: der dominus zahlt dadurch indirekt dem
Ehemann, und dieser gibt die Frau dafür zu Pfand (XVI,
111, 114). Auch sonst kam Schuldknechtschaft vor: der arme
Mann verknechlete sich vertragsmässig für ein kleines Dar-
lehen, das er brauchte, die Verknechtung war meist eine anti-
chretische, so dass der Schuldknecht die Schuld nicht ab-
arbeiten konnte ^^).
Die Schuldknechtschaft wird insbesondere auch von den
Kochs in Kuch Bihar erwähnt, sofern nämlich der zu Geld-
strafe Verurtheilte die Geldstrafe nicht erlegen kann (X,
356, 357).
Namentlich aber findet sich die Schuldknechtschaft bei
den Stämmen der Chittagong, entsprechend dem buddhisti-
schen Recht ^•^). Die Schuldknechtschaft ist antichretisch: die
Dienste statt der Zinsen. Sie ist leicht: der Pfandling wird
wie ein Familienglied behandelt, er kann nicht veräussert
werden ^^^). Dies ist auch fast die einzige Art, wie man die
Arbeit Anderer für sich bekommen kann: die Arbeit ist
Pfandlingsarbeit, keine Mietharbeit.
^^) Hunt er, Annales of Rural Bengal p. 233.
^^) Lewin p. 33 f. Die englische Regierung ist allerdings da-
gegen eingeschritten; hier der ursprüngliche Znstand. Vergl. diese
Zeitschr. VI S. 200.
^^®) Lewin p. 34. Doch kann bei den Mrus Jemand eine weib-
liche Sclavin auslösen und zum Weibe nehmen, ib. p. 94.
352 Kohler.
Schuldknechtschaft findet insbesondere auch statt, um eine
Geldstrafe abzuarbeiten: so bei den Chakmas ^*'^).
§ 2.
Das verzinsliche Darlehen wird allüberall erwähnt.
Der Zinsfuss ist hoch, aber nicht gleichmässig. In den ge-
machten Erhebungen werden meist 4 Fälle unterschieden:
1) das kleine Darlehen auf kleines Mobiliarpfand, 2) das grosse
Darlehen auf Mobiliarpfand, 3) das grosse Darlehen auf Liegen-
schaftspfand, 4) das Darlehen an Bauern, ohne Pfand.
Der Zinsfuss zu 1) ist meist 37^2 ^/o, an manchen Gegen-
den aber auch 50 > , ja 60 >, 75 «/o ; aber auch 32^2 >,
24 >, 18 >, 12 >.
Der Zinsfuss zu 2) ist 18 ^/o , aber auch bis zu 24 ^/o
oder 25 Vi ^^®^ auch herab auf 12 ^/o.
Der Zinsfuss zu 3) ist meist 12 % , aber auch 18 ^/o,
20 >, 25 >; aber auch 9 >, 6 >.
Der Zinsfuss zu 4) endlich ist noch höher als der zu 1)
und geht auf 50 >, ja bis 72 >, 75 >, ja 100 >.
Vgl. über die Stellen den Index in Vol. XX sub. v. capital.
Eine verbreitete Art des Zinsnehmens ist der Verkauf
eines Quantums der Ernte: für das geliehene Geld be-
kommt der Kapitalist die Anwartschaft auf eine bestimmte
Fruchtquantität. Dabei wird folgende Methode angewendet:
wird das Darlehen in Frucht gegeben (Saatfrucht), so wird das
Gegebene nach dem Preis zur Zeit der Hingabe geschätzt:
dieser ist gewöhnlich sehr hoch. Bei der Rückzahlung ist nun
nicht etwa bloss das gleiche Quantum Frucht nebst Zins-
zuschlag zurückzuzahlen, sondern es ist der seiner Zeit ab-
taxirte Geldbetrag nunmehr in Früchten nach dem Preise zur
Zeit der Ernte zurückzugeben: der Betrag sammt einem Zins-
zuschlag. Der Preis zur Zeit der Ernte ist aber viel nied-
riger, so dass der Darleiher ein viel grösseres Quantum er-
^"0 Lewin p. 75. Vergl. ferner ib. p. 92 und 94 bezüglich der
Kiimis und Mrus.
lieber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 353
hält, als er gegeben hat. Oft wird auch zu diesem Zwecke die
Erntefrucht noch unter dem wahren Werthe taxirt. So in ver-
schiedenen Theilen Bengalens: in Rangpur (VII, 309), Dinaj-
pur (VII, 414), in Pabna (IX, 350), Darjiling (X, 164) u. a.
§ 3.
Auch die commenda ist in Uebung, z. B. in Jessor,
in der Art, dass Jemand eine Geldsumme gibt und einen Theil
des Gewinnes erhält (II, 304).
Verwandt ist das Rechtsverhältniss, welches sich ergibt,
wenn ein Landarbeiter mit einem Theil, z. B. dem ^/s der
Ernte, bezahlt wird, z. B. in Manbhum die krishans oder
adhiars (XVII, 320), oder die daulias in den 24 parganas
(I, 154), oder die krishans in Murshidabad (IX, 114).
§ 4.
Von weiteren Contracten ist eine eigenthümliche Art des
Miethv er träges zu erwähnen: A hat kein Feldinventar und
bekommt es von B auf einen Tag geliehen; als Zahlung dessen
hat er dem B 3 Tage zu arbeiten: so in Lohardaga (XVI,
362).
§■5.
Das Nutzpfand ^^^) ist in den verschiedensten Formen ent-
wickelt. Der gewöhnliche Name ist zarpeshgi oder zari-
peshgi, vonpeshgi (persisch) = Voraus. Der Gläubiger wird in
den Besitz des Pfandes gesetzt und fruktificirt es; er fruktificirt
es so lange, bis Kapital und Zinsen getilgt sind. So findet sich
das zaripeshgi in den 24 parganas [hier auch lahona ge-
nannt] (I, 275), in Midnapur (III, 91), in Bankura (IV,
259), in Rangpur (VII, 279), in Shahabad (XII, 246) und
in Monghjr (XV, 117) i«^).
^^2) Ueber das Pendschabrecht vergl. Z. f. vergl. R. VII S. 191.
Vergl. ferner ib. VIII S. 123.
^"^) Auch in Lohardaga finden wir das Nutzpfand (XVI, 421).
Zeitschrift für vergleichende Kechtswissenschaft. IX. Band. 23
354 Kohler.
Dasselbe Nutzpfand heisst anderwärts daisudi; so in Tip-
perah (VI, 409), inDinajpur (VII, 403), in Maldah (VII,
80), in Mai man sin (V, 452), in Bagra (VIII, 234): hier
heisst zarpeshgi dasjenige Nutzpfand, bei welchem jedes Jahr
eine bestimmte fixirte Summe an der Schuld abgerechnet
wird.
In Bhagalpur ist der Name für Antichrese: zaripeshgi,
für Todsatzung: sud bharna; eine besondere Art der Tod-
satzung, indem die Pfandsumme eben gerade einen Jahrespacht-
zins beträgt, heisst sadhua patawa (XIV, 141)^^^).
In Bakargani heisst die Antichrese poshani, unter
Umständen sud barat (V, 376): in Maimansin katkabala
(V, 452).
In den Santal Parganas nennt man die Antichrese: sud-
band-haki; eine besondere Art ist es, wenn der Schuldner
sein Grundstück gegen Grundrente in Emphyteuse gebracht
hat und nun das Obereigenthum in Nutzpfand gibt: der Nutz-
pfandgläubiger nutzt das Grundstück durch Bezug der emphy-
teutikarischen Rente. Ein solches Nutzpfand heisst in den
Santal Parganas: jat (XIV, 361)1^5).
Von hier aus ist es nur ein Schritt zu einer weiteren
Form, welche sich in Birbhum findet: der Schuldner behält
sein Grundstück im Genuss und zahlt dem Gläubiger eine
Rente: sie heisst katkina ijara (IV, 367).
Eine Art der Entstehung des Nutzpfandes hat sich durch
die englische Gesetzgebung herausgebildet ^^^). Soll nämlich
der patnidar wegen Nichtzahlung des Pachtzinses subhastirt
werden, so kann der darpatnidar die Subhastation durch Zah-
lung abwenden; dann wird er Gläubiger des patnidar, und
als solcher hat er ein gesetzliches Pfandrecht, und zwar ein
Nutzpfandrecht an dem Grundstück, soweit das Recht des
1°^) Vergl. bezüglich Bihars, Z. f. vergl. R. VIII S. 97.
105^ Vergl. bez. des Pendschab Z. 1'. vergl. R. VII S. 193.
lOr
') Vgl. oben S. .341.
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 355
patnidar reicht: er macht sich dadurch mit Kapital und
Zinsen (12%) bezahlt (I, 277; IV, 257).
§ 6.
Neben dem Nutzpfand wird auch das Nichtnutz- und
Nichtbesitzpfand an Immobilien erwähnt, welches mit un-
serer Hypothek verwandt ist; so in Lohardaga (XVI, 421);
und so wohl an den vielen Stellen, wo von Zins gegen Pfand-
darlehen die Rede ist, z. B. in den 24 parganas (I, 173),
Nadiya (II, 105), Midnapur (III, 153), Hugli (III, 376),
Bardwan (IV, 135), Bankura (IV, 278), Birbhum (IV,
381), Dakka (V, 115), Faridpur (V, 340), Maimansin
(V, 462) u. s. w.
Näheres hierüber erfahren wir aus dem Bakargani-
Distrikt. Hier gibt es zwei besondere Pfandformen: bandak
und rahan: das Pfand bleibt im Besitz des Eigenthümers,
der Pfandgläubiger kann es für die Schuld zum Verkauf
bringen (V, 377).
Auch Nutzpfandformen gibt es, bei welchen der Gläubiger
zugleich das Recht hat, eventuell das Grundstück zu distrahiren;
so das sudbarat in Bakargani (V, 376).
§ 7.
Das Proprietätspfand in Bezug auf Immobilien, das
baibilwafa ^^'), welches bereits aus dem Pendschab bekannt
ist, findet sich auch in Bakargani. Der Gläubiger wird
nach einiger Zeit, wenn nicht bezahlt, Eigenthümer. Diese
Form kann gleichfalls mit dem Nutzpfand verbunden sein, so
dass der Gläubiger sofort die Sache in Besitz und Genuss
erhält, und heisst dann dakhalikat baibilwafa (V, 377).
In Maimansin findet sich auch das Proprietätspfand
^"') So auch im Pendschab Z. f. vergl.R. VII S. 194: ferner ib. VIII
S.97. Das Wort bai' bilwalä ist arabisch = Kaui' mit Treue (fiducia!).
856 Kohler.
mit einstweiliger Beibehaltung des Besitzes des Pfandschuld-
ners unter dem Ausdruck: katkabala (V, 452)
§ 8.
Das Mobiliarpfand, wohl als Faustpfand, wird viel er-
wähnt: Nadiya (II, 105), Midnapur (III, 153), Hugli (III,
376), Bardwan (IV, 135), Bankura (IV, 278), Maimansin
(V, 462), Chittagong (VI, 207), Noakhali (VI, 328), Tip-
per ah (VI, 424), Rang pur (VII, 308), Pabna (IX, 350),
Shallahabad (XII, 269), Manbhum (XVII, 352) u. s. w.
Dass dieses Faustpfand auch Verfallpfand sein kann, so
dass es im Nichtzahlungsfall zum Eigenthum des Gläubigers
wird, findet sich bestätigt für die SantalParganas (XIV,
360) und für Lohardaga (XVI, 422).
Strafrecht, Strafprocess, Oeffentliclies Recht.
§ 1.
Die Strafen sind, beispielsweise in Bihar: Geldstrafe und
Ausstossung aus der Gesellschaft-, letztere auch subsidiär,
wenn die primär erkannte Geldstrafe nicht bezahlt wird. Der
Ausgestossene kann durch eine Ceremonie (bhaiari) wieder
aufgenommen werden (XI, 93, 94). So in Bihar, ähnlich in
Saran (XI, 267). Die Uebereinstimmung mit dem ander-
wärts dargestellten dekhan-Recht ^^^) springt in die Augen.
Auch bei Urvölkern, wie bei den Bodos in Darjiling ist
die Strafe: Verweis, Geldbusse, Ausstossung (X, 72). Bei den
Muscheras steht Ausstossung auf dem Ehebruch der Frau und
auf der Ehe mit einer Ehebrecherin (Calcutta Review 86 p. 236f.).
Bei den Kochs in Kuch Bihar steht auf Ehebruch
Geldstrafe, auch auf sonstige Delikte (X, 356, 357).
Bei den Santals ist die Ausweisung, welche den Aus-
gewiesenen aus jedem Verkehr ausstösst, eine sehr gefürchtete
108
} Z. f. vergl. R. VIII, 107.
lieber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 357
Strafe; doch bleibt die Möglichkeit der Rückkehr, jedoch
kommt es sehr auf den Grund der Ausweisung an ^^^).
Bei den Kukis in Chittagong gilt Blutrache: Leben für
Leben ^^^). Auf Ehebruch steht der Tod: der Ehemann tödtet
beide ^^^). Das Haus des Häuptlings ist Asyl; der flüchtige
Verbrecher wird aber dadurch Sklave des Häuptlings. So wenn
Ehebruch vorliegt; bei Mord dagegen wird das Asyl nicht
anerkannt, es müsste denn sein, dass der Mörder von der Frau
des Häuptlings adoptirt wird/^^).
Dass bei den (buddhistischen) Chakmas in Chittagong
die Vergehen durch Geldstrafen ausgeglichen werden, ent-
spricht dem buddhistischen Rechte ^^^); jedoch sollen die Strafen
nicht mehr an den Verletzten, sondern an das Stammeshaupt
und den Dorfvorsteher fallen ^^*).
Wer mit einer fremden Frau entläuft, zahlt dem Ehe-
mann die Ehekosten und erlegt ausserdem ein Strafe. Geld-
strafe, aber auch körperliche Züchtigung steht auf Incest^^^).
Hexen, insbesondere Werwölfe (welche sich in Tiger
verwandeln können), wurden einst in Lohardaga getödtet
(XVI, 333, 334). Der Hexenglaube findet sich besonders bei der
indischen Urbevölkerung ^i^), hat sich aber auch unter den
Hindus erhalten; ebenso wie die Hexenordale, von welchen
alsbald noch die Rede sein wird.
Altindisch ist das panchayat-System, d. h. das System
der Dorfgerichte. Spuren desselben finden sich auch in Ben-
^'^^) Hunter, Rural Bengal p. 202.
^1") Lewin p. 102, auch p. 110.
'^^) Lewin p. 101.
^12) Lewin p. 100 f., 102.
^^^) Meine Schrift: Zur Lehre von der Blutrache S. 13.
^"') Lew in p. 74.
''^} Lewin p. 75.
'1') Z. f. vergL R. VIII S. 146.
358 - Kohler.
galen^^'): namentlich in Bihar. Hier ist auch ein förmlicher
Instanzenzug gegeben: von dem panchayat kann man appel-
liren an den jawar panchayat^ welcher sich über mehrere
Dörfer erstreckt, von da an den baisi panchayat, ja von
da an den panch mahal. Der Appellant muss eine Summe
hinterlegen (XI, 91).
Ebenso finden sich panch ayats in Saran. Der Vor-
stand heisst sardar: der Posten ist erblich in der Sohnschaft,
vorausgesetzt, dass der Sohn tauglich ist (XI, 266).
Auch in Orissa wurden die Streitigkeiten durch die Dorf-
ältesten mit oder ohne panchayat entschieden (XVIII, 132).
In Saran bekommt der obsiegende Kläger seine Kosten
mit einem Zusätze vom Beklagten vergütet (XI, 267).
Auch bei Urvölkern, wie bei den Bodos in Darjiling,
erfolgt die Entscheidung durch das Dorfhaupt unter Zuziehung
des Dorfältesten (X, 72).
Bei den Santals entscheidet das Dorfoberhaupt (manjhi)
oder sein Vertreter (paramanik) ' i^).
Eigenthümliches gilt in Lohardaga. Hier werden Strei-
tigkeiten, namentlich Grenzstreitigkeiten durch den Dorfpriester,
pah an, entschieden, welcher sich eine Scholle auf den Kopf
legt und die Entscheidung eidlich betheuert unter Verwün-
schungen. Die Entscheidung involvirt daher ein Ordal, ein
Ordal des Priesters, welcher das Rechte erschaut und kraft
der Verwünschungen erklärt, dass sein Ausspruch damit über-
einstimmt. Auch ein anderer Ordalismus war hier, nament-
lich in Grenzsachen, im Gebrauch: das Ordal des gorgari.
Dieses besteht darin : es wird eine Höhlung gegraben , und
jeder der Streitenden stellt einen Fuss hinein; die Erde wird
'^') Vergl. Z. f. vergl. R. Vlll S. 99 und 140.
^^^) Hunter, Rural Bengal p. 217.
Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen. 359
darüber geworfen; wer es (trotz des wimmelnden Gethiers)
am längsten so aushält, gewinnt. Also ein zweiseitiges Ordal
(XVI, 332).
Auch sonst ist der Ordalismus verbreitet: die Hexen
werden in Lohargada durch einseitiges Ordal aufgespürt.
So insbesondere durch Seherschau: es wird etwas tropfenweise
in Wasser gegossen und die Namen der Frauen werden genannt,
bei der richtigen behauptet der Seher einen Schatten über
dem Wasser zu erblicken; oder der Schatten von Körnern ent-
scheidet. Oder es findet die Wasserprobe mit Stäben statt, auf
welchen die Namen der Frauen geschrieben sind , wobei der
massgebende Stab welkt; oder Reisbündel werden in Ameisen-
haufen gesteckt: der richtige wird aufgezehrt (XVI, 333).
Auch noch in anderen Gegenden sind Ordalien üblich;
so bei Chakmas in Chittagong das Reisordal. Der Be-
zichtigte muss Reis kauen und blutet, wenn er schuldig ist.
Der Reis wird eine Nacht in den Tempel Buddhas gestellt ^^^).
Bei den Musheras ist das zweiseitige Wasserordal im
Gebrauch 1^^).
§ 4.
Wie bei anderen indischen Stämmen, findet sich auch hier
der Ordaleid: der Eid wird auf gewisse Dinge geschworen,
mit welchen der Bezichtigte in Beziehung steht, und hat die
Bedeutung einer Verfluchung im Falle der Falschheit ^2^).
So die Thoungtha in Chittagong: sie schwören auf
Wasser, Baumwolle, Reis und auf das Messer; ebenso die
^^^) Lewin p. 75. Das Reisordal in Indien wird auch anderwärts
bestätigt. Es findet sich in dem neulich von Jelly übersetzten Närada
(Sacred Bootis of the East XXXIII) 337 f. Auch hier wird das Reis die
Nacht hindurch vor ein Götterbild gestellt (338). Vergl. auch Kägi,
Alter und Herkunft des germanischen Gottesurtheils S. 55 und die hier
citirte Stelle von Schlagintweit.
120) Calcutta Review 86 p. 280 (Nesfield).
121) Z. f. vergl. R. VIII S. 142.
360 Kohler. Ueber die Gewohnheitsrechte von Bengalen.
Tipperahs^^^). Darnach entscheiden sich die Streitigkeiten
(VI; 487). Bezüglich der Urvölker von Orissa vergl. Z. f.
vergl. R. VIII, S. 268.
Auch bei Urvölkern findet sich die Dorfverfassung und
die Verbindung mehrerer Dörfer zu einem grossen Ganzen; so
bei denMunda und denBhumij Kols. Ueber dem Dorf steht
ein Vorsteher: munda, 12 Dörfer bilden eine Gemeinschaft
(parha) unter einem manki (XVII, 328)^^^). Bei den Pa-
harias steht das Dorf unter dem Dorfvorsteher: manjhi;
mehrere Dörfer bilden ein pargana, über dem pargana steht
der sardar mit seinem Stellvertreter, dem naib^^^). Ein
solches Staatsoberhaupt mit Stellvertreter findet sich auch bei
den Santals: hier bilden mehrere Dörfer ein chakla unter
einem chakladar; über mehreren chakladars steht ein des-
manjhi, und über diesem ein parganait ^^^).
§ <3.
Der Totemismus ist noch bei manchen Urstämmen ver-
breitet, so dass ein Thier als das Stammesthier gilt, dessen
Fleisch im Stamm nicht verzehrt werden darf. So bei den
Uraons, Santals, Mindaris. Der Totem gründet sich auf
agnatische Verbindung; er ist exogam ^^^).
^^^) Lew in p. 77. 84.
^■-^) Vergl. auch Baden-Powell p. 208. So auch bei den Kols
in Chota Nagpur, ib. p. 234: Calcutta Review 49 p. 124.
'-^) Baden-Powell p. 211.
'2^3 Baden-Powell p. 240 f.
^"^O Calcutta Review 86 p. 234 (Nesfield) und die hier citirten.
X.
Der Entwurf eines Verfassungsgesetzes für die
kaiserlichen Gerichte in Japan vom Jahre 1888^).
Besprochen von
Herrn Kammergerichtsvath Schiiltzeiisteiii zu Berlin.
In der Band VIII S. 28 ff. und S. 321 ff. dieser Zeit-
schrift enthaltenen Besprechung des Entwurfs einer Civil-
') Dieser Entwurf ist seit Abfassung des nachstehenden Aufsatzes
nicht blos Gesetz geworden, sondern auch bereits, und zwar vom
I. November 1890 ab, in Kraft getreten. Von den Aenderungen, welche
er hierbei noch erfahren hat, ist insbesondere hervorzuheben, dass die am
II. Februar 1889 verkündete und am 1. November 1890 in Wirksamkeit
getretene Verfassungs-Urkunde für das Kaiserreich Japan (vergl. über
diese das Juristische Literaturblatt von 1889 S. 81 tf.) folgende Be-
stimmungen enthält:
Art. 24. Kein japanischer Unterthan darf seinem gesetzlichen
Richter entzogen werden.
Art. 57. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Kaisers
durch die Gerichte gemäss dem Gesetz ausgeübt.
Die Organisation der Gerichte wird durch Gesetz bestimmt.
Art. 58. Zu Richtern können nur diejenigen ernannt werden,
welche die nach dem Gesetz erforderlichen Befähigungen besitzen.
Kein Richter darf seines Amtes entsetzt werden, ausser in
Folge der Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung oder
im Wege der disziplinarischen Bestrafung.
Die Vorschriften über die disziplinarische Bestrafung werden
durch Gesetz getroffen.
362 Sclmltzenstein.
prozessordnung für Japan ^) ist bereits mitgetheilt worden (S. 29),
dass auch ein Gerichtsverfassungsgesetz für Japan ausgearbeitet
werde, und dass der Entwurf seinem Abschlüsse nahe sei. Dieser
Entwurf ist nunmehr fertig gestellt, und in einer deutschen
Üebersetzung, welche nach einer aus dem Japanischen in das
Englische erfolgten Uebersetzung gefertigt und weniger gut
ist. als seiner Zeit die Uebersetzung des Entwurfs der Civil-
prozessordnung, dem Verfasser dieser Zeilen wiederum zur
Begutachtung übersandt worden. Eine Mittheilung der haupt-
sächlichsten Bestimmungen desselben dürfte sich aus den
a. a. 0. (S. 30) bezeichneten Gründen umsomehr rechtfertigen,
als er den besprochenen Entwurf der Civilprozessorduung
wesentlich ergänzt.
Der Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst
157 Artikel^ welche in 5 Theile: 1, von der Gerichtsbarkeit,
2. von den Gerichten und Staatsanwaltschaften, 3. von den
Beamten der Gerichte und Staatsanwaltschaften, 4. von der
Handhabung der Rechtspflege und 5. von den Obliegenheiten
und Befugnissen der Justizverwaltung, zerlegt sind.
Art. 59. Die Verbandlungen vor dem Gericht und die Ver-
kündigung der Urtheile desselben erfolgen öflFentlicb. Wenn je-
doch die Oeffentlichkeit eine Gefährdung des Friedens und der
Ordnung oder der öffentlichen Sittlichkeit besorgen lässt. so kann
die Oeffentlichkeit der Verhandlung; durch gesetzliche Vorschrift
oder durch Besohl uss des Gerichts ausgeschlossen werden.
Art, 60. Alle Angelegenheiten, welche zur Zuständigkeit eines
besonderen Gerichts gehören, sind ausdrücklich durch Gesetz zu
bestimmen.
Art. 61. Die Gerichte dürfen in keinem Rechtsstreit ent-
scheiden, welcher vermeintlich durch ungesetzliche Massregeln der
Verwaltungsbehörden verletzte Rechte betrifft und zur Zuständig-
keit der besonders durch Gesetz errichteten Verwaltungsgerichte
gehört,
und dass mit Rücksicht auf diese Bestimmungen die entsprechenden Vor-
schriften des Entwurfs in Wegfall gekommen sind.
"^) Dieser Entwurf ist inzwischen ebenfalls Gesetz geworden mit
Gesetzeskraft vom 1. Januar 1891 ab.
Entwurf eines Verfassungsges. 1". d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 363
I.
In dem ersten Theil ist bestimmt, dass alle Gerichtsbar-
keit durch die Gerichte im Namen des Kaisers ausgeübt wird,
dass die Gerichte unabhängig und keiner anderen Autorität
als der des Gesetzes unterworfen sind, und dass Niemand der
ihm nach dem Gesetz zustehenden Rechte auf Rechtspflege
beraubt werden darf. Alle Gerichtsbarkeit wird von den
ordentlichen Gerichten ausgeübt mit Ausnahme derjenigen,
welche den Marine- und Militärgerichten, den Disziplinar-
gerichten, den Verwaltungsgerichten und dem Gerichtshof für
Kompetenzkonflikte zusteht, oder welche Ausnahme- und be-
sonderen Gerichten übertragen wird. Die Bildung von Aus-
nahmegerichten kann aber nur durch besondere Gesetze für
Kriegszeiten und für die Dauer eines Belagerungszustandes
oder eines Aufruhrs vorgesehen werden. Auch besondere Ge-
richte können nur auf Grund von Spezialgesetzen, und zwar
blos für Handels- und SchiiFfahrtssachen und für Streitigkeiten
zwischen Fabrikherren und Arbeitern, errichtet werden. Die
richterliche Gewalt der Polizei ist auf Uebertretungen be-
schränkt und findet auch insoweit nur vorbehaltlich der An-
rufung der Entscheidung der Friedensgerichte statt.
Die Gerichtsbarkeit der ordentlichen und besonderen Ge-
richte erstreckt sich auch auf Klagen gegen Öffentliche Beamte
und gegen den Staat. Streitigkeiten über die Zustäudigkeit
dieser Gerichte (über die Zulässigkeit des Rechtsweges?) be-
züglich solcher Klagen werden durch den Gerichtshof für
Kompetenzkonflikte entschieden.
II.
Der zweite Theil: von den Gerichten und Staatsanwalt-
schaften hat fünf Kapitel.
1. Im ersten Kapitel sind allgemeine Bestimmungen ge-
troffen.
364 Schaltzenstein.
Darnach sind die ordentlichen Gerichte die Friedena-
gerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und das
Reichsgericht ^). Errichtung und Aufhebung sowie Verlegung
der Sitze und Aenderungen der Gerichtsbezirke erfolgen durch
kaiserliche Verordnung. Die Anzahl der Richter einschliesslich
der Präsidenten wird durch den Staatshaushaltsetat festgestellt.
Bei jedem Gericht besteht eine Staatsanwaltschaft, deren
örtliche Zuständigkeit derjenigen des Gerichts entspricht. Die
Staatsanwälte sind in ihren Amtsverrichtungen von den Ge-
richten unabhängig, sollen sich aber auch umgekehrt in keiner
Weise in die Erledigung der Obliegenheiten der Richter ein-
mischen, noch richterliche Geschäfte wahrnehmen. In Ver-
hinderungsfällen des einzelnen Staatsanwalts oder, falls mehrere
vorhanden sind, aller Staatsanwälte kann zur Vornahme eines
einzelnen Amtsgeschäfts, welches keinen Aufschub gestattet,
ein Vertreter, nöthigenfalls ein Richter, von dem Präsidenten
des Gerichts bezw. dem Richter oder aufsichtführenden Richter
bei einem Friedensgericht bestellt werden. Die Anzahl der
Staatsanwälte einschliesslich der Ersten und Ober- Staatsan-
wälte und des General- Staatsanwalts wird ebenfalls durch den
Staatshaushaltsetat festgesetzt.
Bei jedem Gericht und, auffallender Weise nur im Be-
dürfnissfalle, auch bei jeder Staatsanwaltschaft eines Kollegial-
gerichts wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. Mit dem
Rechnungswesen eines Gerichts einschliesslich des Empfanges
und der Auszahlung von Geldern können im Bedürfnissfalle
besondere Beamte betraut werden. Bei den Friedensgerichten
werden ferner Gerichtsvollzieher angestellt, dieselben sind je-
doch örtlich für den ganzen Bezirk des dem Friedeusgericht
vorgesetzten Landgerichts zuständig.
In einzelnen Fällen, besonders bei rechtlicher oder that-
^) Die jetzige üebersetzung gebraucht die Bezeichnungen: Amts-
gerichte, Landgerichte. Berufungsgerichte und höchster Gerichtshof. Es
sind jedoch der Uebereinstimmung wegen die Bezeichnungen in der
Uebersetzung des Entwurfs der Civilprocessordnung beibehalten worden.
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 365
sächlicher Verhinderung des an sich zuständigen Gerichts^ bei
Zweifehl über die örtliche Zuständigkeit in Folge einer Un-
gewissheit der Grenzen u. dergl., wird das zuständige Gericht
durch das zunächst höhere Gericht bestimmt.
2. Das zweite Kapitel behandelt die Friedensgerichte.
Es wird darin zunächst bestimmt, dass die Gerichtsbarkeit
derselben durch Einzelrichter ausgeübt wird, auch wenn bei
ihnen mehr als ein Richter angestellt ist, dass im letzteren
Falle die Vertheilung der Geschäfte unter die mehreren Richter
nach den vom Justizminister aufgestellten Grundsätzen all-
jährlich im voraus durch den Landgerichtspräsidenten — Prä-
sidien sind unbekannt — erfolgt, die Gültigkeit der Handlung
eines Richters dadurch, dass sie nach dieser Geschäftsverthei-
lung durch einen anderen Richter hätte vorgenommen werden
müssen, aber nicht berührt wird, und dass die einmal fest-
gestellte Geschäftsvertheilung während des Gerichtsjahres nicht
geändert werden soll, es sei denn auf Grund dauernder Unzu-
träglichkeiten. Vom Landgerichts- Präsidenten wird ferner all-
jährlich im voraus festgestellt, in welcher Weise die Richter
eines Friedensgerichts sich gegenseitig vertreten, und welches
Friedensgericht das andere vertreten soll, wenn dieses durch
Gesetz oder durch besondere Umstände verhindert ist, ein ihm
obliegendes Geschäft wahrzunehmen.
Bei einem mit mehr als einem Richter besetzten Friedens-
gericht werden die Justizverwaltungsgeschäfte durch den Justiz-
minister einem der Richter als aufsichtführendem Richter zu-
gewiesen.
Ueber die Zuständigkeit, abgesehen von der sich nach
der Civilprozessordnung richtenden in streitigen Civilsachen
und von der durch Spezialgesetze geregelten, ist sodann be-
stimmt, dass die Friedensgerichte in Sachen der nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit in den Grenzen und unter den Massgaben,
welche die Gesetze vorsehen , zuständig sind zu der Leitung
und Beaufsichtigung der Vormünder und Kuratoren für Minder-
jährige, Wahnsinnige, Geistesschwache, Abwesende und andere
36(3 Schultzenstein.
Personen, denen durch Gesetz oder Richterspruch die Ver-
waltung ihrer eigenen Angelegenheiten entzogen ist, zu der
Führung von Registern, in welche nach gehöriger Prüfung
Urkunden und solche Angelegenheiten eingetragen werden
sollen, welche den Eigenthumstitel an Immobilien betreffen,
und zu der Führung der Handels- und Gesellschaftsregister,
der Schiffsregister und der Register für Patente, Schutzmarken
und Muster. In Strafsachen sind dieselben zuständig a) für
Uebertretungen , b) für Vergehen , wenn die gesetzlich ange-
drohte Strafe über 2 Monate Gefängniss, mit oder ohne Geld-
strafe von nicht mehr als 50 Yen ^), oder über 100 Yen Geld-
strafe allein nicht hinausgeht, und c) für sonstige Vergehen,
welche innerhalb ihres Gerichtsbarkeitsbezirkes begangen sind,
wenn die gesetzlich angedrohte Strafe über 2 Jahre Gefäng-
niss, -mit oder ohne Geldstrafe von nicht mehr als 200 Yen,
oder über 800 Yen Geldstrafe allein nicht hinausgeht, sofern
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte oder einer Zweig-
abtheilung desselben sie dem Amtsgerichte in der Annahme
überweist, dass dieselben nach Lage des Falles kein höheres als
das unter b erwähnte Strafmass erheischen. Ausser dadurch,
dass die Ueber Weisung nur an das forum delicti commissi erfolgen
kann, und dass sie ohne gerichtlichen Beschluss erfolgt, weicht
dieselbe auch noch dadurch von der bei uns zugelassenen ab,
dass nach ihr das Friedensgericht sich jederzeit vor Erlass
eines Urtheils für unzuständig erklären kann, wenn es für die
Strafthat, falls sie erwiesen würde, ein höheres als das unter
b erwähnte Strafmass angemessen erachtet. Alsdann hat der
Staatsanwalt die geeigneten Schritte zu thun, um den An-
geklagten zur Untersuchung vor das zuständige Gericht zu
bringen.
Die Staatsanwaltschaft bei einem Friedensgerichte wird
durch wenigstens einen Staatsanwalt vertreten.
'*) Yen ist dem Nennenswerthe nach gleich 4.25 M., nach jetzigem
Kurse aber nur e^leich 3-60 M.
Entwurf eines Verl'assungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 8(57
Schöffengerichte giebt es nicht. Ebenso sind Gerichtstage
nicht vorgesehen, vgl. jedoch unten unter IV. 1.
3. Die Landgerichte, über welche das dritte Kapitel sich
verhält, sind die Kollegialgerichte erster Instanz. Dieselben
haben eine oder mehrere Civil-Abtheilungen und eine oder
mehrere Kriminal- Abtheilungen, auch können, wenn nöthig,
besondere Abtheilungen als Spezialgerichte für Handelssachen,
Schifffahrtssachen oder für Streitigkeiten zwischen Fabrikanten
und Arbeitern gebildet werden. Jedes Landgericht hat einen
Präsidenten, dem die Leitung der allgemeinen Angelegenheiten
des Gerichts, die Beaufsichtigung der Justizverwaltungsge-
schäfte bei demselben und, sofern solche erforderlich, die
Legalisation der Unterschriften und Siegel von Beamten, welche
innerhalb des Landgerichtsbezirks ihren Wohnsitz haben, ob-
liegt, und dem es ausserdem zusteht, sich einer Abtheilung
als Vorsitzender anzuschliessen. Jede Abtheilung hat einen
Abtheilungs-Präsidenten, dem es obliegt, die Geschäfte seiner
Abtheilung zu überwachen und zu vertheilen.
Zur Führung der Voruntersuchungen, für welche das Land-
gericht zuständig ist, werden aus der Zahl der Richter des-
selben jährlich ein oder mehrere vom Justizminister bestellt.
Im übrigen werden die Geschäfte des Landgerichts unter die
verschiedenen Abtheilungen und Untersuchungsrichter und die
Mitglieder einschliesslich der Vorsitzenden der Abtheilungen
im voraus für das Gerichtsjahr auf den Bericht des Land-
gerichts-Präsidenten, der dabei anzugeben hat, welcher Ab-
theilung er sich für dieses Gerichtsjahr anschliessen will, vom
Präsidenten des Oberlandesgerichts vertheilt bezw. bestimmt;
angefangene , aber vor Ablauf des Gerichtsjahres oder vor
Beginn der Winterferien noch nicht erledigte Geschäfte einer
Abtheilung können nach Ermessen des Landgerichts-Präsidenten
durch die aus denselben Richtern zusammengesetzte Abtheilung
zum Abschluss gebracht werden. Ebenso können Unter-
suchungsrichter angehalten werden, noch nicht abgeschlossene
Geschäfte zu vollenden. Die einmal angeordnete Geschäfts-
368 Schultzenstein.
vertheilung und Bestimmung der Richter darf während des
Gerichtsjahres nicht abgeändert werden, es sei denn auf Grund
dauernder Unzuträglichkeiten.
Im Falle der Verhinderung des Landgerichts-Präsidenten
wird derselbe als solcher durch den Abtheilungs-Präsidenten,
welcher den höchsten Rang hat, und in seiner Eigenschaft als
Abtheilungs-Präsident durch den Richter vertreten, welcher in
der Abtheilung den höchsten Rang hat.
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten einer Ab-
theilung wird derselbe in gleicher Weise durch den Richter
vertreten, welcher in der Abtheilung den höchsten Rang hat.
Falls zwei Abtheilungs-Präsidenten oder Richter gleichen Rang
haben, hat der älteste im Range den Vorrang, und wenn auch
das Rangalter gleich ist, richtet sich die Vertretung nach dem
Lebensalter.
Die übrigen Richter eines Landgerichts vertreten sich
einander in Gemässheit einer jährlich im voraus vom Präsi-
denten des Gerichts festgesetzten Vertretungsordnung nach
Massgabe der etwa vom Justizminister aufgestellten allge-
meinen Grundsätze. Falls ein Richter für einen einzelnen Fall
verhindert ist und von einem anderen Richter desselben Ge-
richts nicht vertreten werden kann, kann der Präsident des
Gerichts bei Dringlichkeit der Sache den Richter eines Friedens-
gerichts des Landgerichtsbezirkes oder einen Supernumerar-
Richter zur Vertretung berufen.
Die Zuständigkeit der Landgerichte ist, abgesehen davon,
dass dieselben in streitigen Civilsachen nach Massgabe der
Civilprozessordnung zuständig sind, und vorbehaltlich der durch
Spezialgesetze geordneten Zuständigkeit, dahin geregelt, dass
sie zuständig sind in Strafsachen als erste Instanz für alle
Sachen, zu deren Erledigung die Friedensgerichte nicht zu-
ständig sind, und welche auch nicht zur Zuständigkeit des
Reichsgerichts gehören, als zweite Instanz für Berufungen
gegen Urtheile der Friedensgerichte und für Rechtsmittel, so-
fern das Gesetz solche zulässt, gegen Verfügungen und Be-
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 369
Schlüsse der Friedensgerichte , ferner allgemein für das Kon-
kursverfahren und endlich in nichtstreitigen Sachen für Be-
schwerden, soweit das Gesetz solche zulässt, gegen Verfügungen
und Beschlüsse der Friedensgerichte.
Wegen grosser Entfernung eines Landgerichts von den
Friedensgerichten seines Bezirks kann der Justizminister die
Errichtung abgezweigter Abtheilungen des Landgerichts an-
ordnen und die Friedensgerichte bestimmen, bei welchen solche
abgezweigten Abtheilungen ihren Sitz haben sollen. Diese ab-
gezweigten Abtheilungen unterscheiden sich aber von unseren
detachirten Kammern dadurch, dass sie nicht blos mit Straf-
sachen, sondern mit Strafsachen oder mit Civilsachen, hier wie
dort ohne jede Beschränkung, be^asst werden können, und dass
bei ihnen auch ein Untersuchungsrichter und ein Staatsanwalt
angestellt werden ; jedoch können zu Untersuchungsrichtern
auch Richter eines Friedensgerichts innerhalb des Bezirks des
Landgerichts, von welchem die Abtheilung abgezweigt ist, be-
stellt werden. Im übrigen können zur Besetzung einer Zweig-
abtheilung die Richter eines Friedensgerichts, an dessen Sitze
sie errichtet ist, oder eines benachbarten Friedensgerichts ver-
wendet werden. Die Auswahl dieser Richter sowie die An-
stellung des Untersuchungsrichters und des Staatsanwalts bezw.
die Bestellung eines Friedensrichters zum Untersuchungsrichter
steht dem Justizminister zu. Die Bestimmungen über die
Vertretung der Mitglieder des Landgerichts im Falle der
Verhinderung sind auch auf abgezweigte Abtheilungen an-
wendbar.
Die Abtheilungen der Landgerichte entscheiden stets in
der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Ab-
theilungs- Präsidenten, und es darf unter diesen in keinem Falle
rnehr als ein Supernumerar-Richter sein.
An der Spitze der Staatsanwaltschaft bei einem Land-
gerichte steht ein Erster Staatsanwalt, welchem die Leitung,
Vertheilung und Ueberwachung der Erledigung aller Geschäfte
derselben obliegt. In Bezug auf die Erledigung solcher An-
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 24
370 Schultzensteiii.
gelegenheiten sind jedoch die anderen Staatsanwälte befugt^
ohne besondere Ermächtigung für den Ersten Staatsanwalt
zu handeln.
Schwurgerichte und Handelsrichter gibt es nicht.
■4. Das vierte Kapitel betrifft die Oberlandesgerichte. Die-
selben, welche die Kollegialgerichte zweiter Instanz sind, haben
eine oder mehrere Civilabtheilungen und eine oder mehrere
Kriminalabtheilungen. Jedes Oberlandesgericht hat einen
Präsidenten, welchem die Leitung der allgemeinen Angelegen-
heiten, sowie die Beaufsichtigung der Justizverwaltungs-
geschäfte des Gerichts obliegt ; jede Abtheilung hat einen
Abtheilungs-Präsidenten , welchem die Beaufsichtigung und
Vertheilung der Geschäfte der Abtheilung zusteht.
Hinsichtlich der Geschäftsvertheilung und der Vertretung
der Richter untereinander gelten die Vorschriften für die Land-
gerichte mit der Massgabe, dass die Befugnisse des Land-
gerichts-Präsidenten von dem Oberlandesgerichts-Präsidenten
und die darin dem Letzteren übertragenen Befugnisse von
dem Präsidenten des Reichsgerichts wahrgenommen werden,
und dass , wenn ein Richter des Oberlandesgerichts in einer
einzelnen Sache verhindert ist, und kein anderer Richter des-
selben Gerichts ihn vertreten kann, bei Dringlichkeit der Sache
ein Richter des Landgerichts am Sitze des Oberlandesgerichts,
der nicht Supernumerar-Richter ist, zum Oberlandesgerichte
einberufen werden kann, indem der Präsident des letzteren
den Landgerichts-Präsidenten auffordert, einen Richter zu dem
Behufe abzuordnen.
Die Oberlandesgerichte sind, abgesehen von der ihnen
durch die Civilprozessordnung und durch Specialgesetze bei-
gelegten Zuständigkeit, noch zuständig für Berufungen gegen
Urtheile der Landgerichte in erster Instanz und für Revisionen
gegen Urtheile der Landgerichte in zweiter Instanz und für
die Beschwerden , soweit solche gesetzlich zugelassen sind,
gegen Verfügungen und Beschlüsse der Landgerichte.
Die Abtheilungen der Oberlandesgerichte entscheiden in
Entwurf eines Verlassungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 371
der Besetzung von fünf Mitgliedern einschliesslich des Ab-
theilungs- Präsidenten.
An der Spitze der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes-
gericht steht ein Oberstaatsanwalt. Hinsichtlich der Befug-
nisse desselben und derjenigen der anderen Staatsanwälte sind
die für die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten getroffenen
Bestimmungen anwendbar.
5. Das Reichsgericht^ der höchste Gerichtshof^ mit welchem
sich das fünfte Kapitel beschäftigt, hat eine oder mehrere
Civilabtheilungen und eine oder mehrere Kriminalabtheilungen.
An seiner Spitze steht ein Präsident, dessen Obliegenheit es
ist, die allgemeinen Angelegenheiten des Gerichtshofes zu
leiten und die Justizverwaltungsgeschäfte bei demselben zu
beaufsichtigen; jede Abtheilung hat einen Abtheilungs- Präsi-
denten, der die Geschäfte seiner Abtheilung zu beaufsichtigen
und zu vertheilen hat. Der Reichsgerichts-Präsident gehört
einer Abtheilung nicht an. Derselbe hat aber jederzeit die
Befugniss, den Vorsitz zu übernehmen, in welcher Abtheilung
es ihm zweckmässig scheint. In solchem Falle zieht sich der
Richter, welcher den niedrigsten Rang in der Abtheilung hat,
zurück, und der Abtheilungs-Präsident nimmt, wie jeder andere
beisitzende Richter, Theil. Bei Bestimmung des niedrigsten
Ranges sind die betreffenden Vorschriften bei den Land-
gerichten entsprechend, d. h. in umgekehrter Beziehung, an-
wendbar.
Die Geschäftsvertheilung bei dem Reichsgericht und die
Vertretungsordnung werden jährlich im Voraus durch den
Präsidenten nach Berathung mit den Abtheilungs- Präsidenten
festgestellt. Wenn ein Richter des Reichsgerichts im einzelnen
Falle verhindert ist und durch ein anderes Mitglied desselben
nicht vertreten werden kann, so kann bei Dringlichkeit der
Sache der Präsident des Reichsgerichts den Präsidenten des
Oberlandesgerichts am Sitze desselben auffordern, zur Ver-
tretung des verhinderten Richters einen Richter seines Ge-
richts abzuordnen. Ausserdem kann ein Abtheilungs Präsident
372 Schultzenstein.
oder ein Beisitzer jederzeit nach seiner vorgängigen Zustinimung
durch Anordnung des Präsidenten des Reichsgerichts einer
anderen Abtheilung zugeordnet werden. In diesem Falle können
schwebende Geschäfte nach dem Ermessen des Reichsgerichts-
Präsidenten noch durch die aus den früheren Richtern zu-
sammengesetzte Abtheilung erledigt werden. Im Uebrigen
gilt für eine Veränderung der Geschäftsvertheilung während
des Gerichtsjahres das Gleiche, was in dieser Beziehung bei
den Landgerichten verordnet ist.
Nachdem bestimmt ist, dass die Ansicht, welche das
Reichsgericht in einer Entscheidung über einen Rechtspunkt
ausgesprochen hat, in jedem Verfahren in derselben Sache
für die unteren Gerichte bindend ist, ist die eigenthümliche
Anordnung getroffen, dass, wenn ein Rechtsmittel wegen einer
Rechtsfrage ergriffen wird, die bei früheren Gelegenheiten
von einzelnen Abtheilungen des Reichsgerichts verschieden be-
urtheilt ist, der Präsident desselben die Befugniss hat, anzu-
ordnen, dass das Rechtsmittel je nach seiner Natur von den
vereinigten Civil- oder Kriminalabtheilungen oder von allen
vereinigten Gerichtsabtheilungen zusammen verhandelt und
entschieden werde. Eine solche Anordnung ist aber nur zu-
lässig, solange mit der Verhandlung über das Rechtsmittel
vor der einzelnen Abtheilung noch nicht begonnen ist. Ab-
gesehen von diesem, von der Initiative des Präsidenten des
Reichsgerichts abhängigen Falle ist zur Erhaltung der Einheit
der Rechtssprechung noch verordnet, dass, wenn eine Ab-
theilung nach Verhandlung über ein Rechtsmittel von einer
früheren Entscheidung einer oder mehrerer Abtheilungen des
Gerichtshofs über dieselbe Rechtsfrage abweichen will, die
Abtheiluug darüber an den Präsidenten des Reichsgerichts
berichtet. Dieser beruft nach Empfang des Berichts alle
Civil- oder alle Kriminalabtheilungen oder sämmtliche Ab-
theilungen des Reichsgerichts, je nach der Natur des Rechts-
mittels , zu gemeinschaftlicher Wiederverhandlung und Ent-
scheidung desselben zusammen.
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 373
Zuständig ist das Reichsgericht als letzte Instanz für die
Revisionen gegen Urtheile der Oberlandesgerichte als Be-
rufungsgerichte und für die Beschwerden^ soweit solche zulässig
sind, gegen die Verfügungen und Beschlüsse der Oberlandes-
gerichte, und als erste und letzte Instanz für die Untersuchung
und Aburtheilung einer Reihe von näher bezeichneten gegen
die Person des Kaisers, der Kaiserin, der Kaiserin-Mutter und
des Kronprinzen und gegen die Sicherheit des Staates ge-
richteten strafbaren Handlungen, sowie der strafbaren Hand-
lungen von Mitgliedern der kaiserlichen Familie , welche mit
Gefängniss oder höherer Strafe bedroht sind.
Die Abtheilungen entscheiden in der Besetzung von sieben
Mitgliedern, einschliesslich des Abtheilungs-Präsidenten. An
Entscheidungen vereinigter Abtheilungen müssen wenigstens
zwei Drittel der Mitglieder derselben Theil nehmen. Den
Vorsitz bei solchen führt dasjenige Mitglied der vereinigten
Abtheilungen, welches am höchsten im Range steht, es kann
aber auch der Präsident des Reichsgerichts selbst nach seinem
Ermessen hierbei versitzen.
Für die Thätigkeit des Reichsgerichts in seiner Eigen-
schaft als Gericht erster und letzter Instanz ist noch bestimmt,
dass dasselbe seine Sitzungen am Orte eines jeden Oberlandes-
gerichts abhalten kann, wenn dies im Interesse der Sache
nöthig erscheint , und dass in diesem Falle Richter des
Oberlandesgerichts als Beisitzer einberufen werden dürfen,
sowie ferner, dass der Präsident des Reichsgerichts einen
Richter des letzteren zum Untersuchungsrichter, und für den
Fall der Verhinderung ein anderes Mitglied des Reichsgerichts
zu dessen Vertreter, zu bestellen hat, in den Fällen, wo das
Reichsgericht seine Sitzungen an einem anderen Orte abhält,
jedoch auch einen Richter des Landgerichts des Ortes, wo die
Sitzung des Reichsgerichts gehalten wird, mit der Führung
der Voruntersuchung beauftragen kann.
An der Spitze der Staatsanwaltschaft beim Reichsgericht
steht ein General- Staatsanwalt. Hinsichtlich der Befugnisse
374 Schultzenstein.
desselben und derjenigen der anderen Staatsanwälte sind wieder
die für die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten ge-
troffenen Bestimmungen anwendbar.
III.
Der dritte Theil handelt von den Beamten der Gerichte
und Staatsanwaltschaften in sechs Kapiteln : Vorbereitung und
Eigenschaften^ welche erforderlich sind, um Richter oder Staats-
anwalt zu werden, Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber,
Gerichtsvollzieher und Gerichtsdiener.
1. Um Richter oder Staatsanwalt zu werden, muss man
zwei Prüfungen bestanden haben. Von der ersten Prüfung
sind diejenigen befreit, die an der kaiserlichen Universität
nach beendetem Rechtsstudium die Abgangsprüfung abgelegt
haben. Der zweiten Prüfung muss ein praktischer Vor-
bereitungsdienst von drei Jahren bei den Gerichten und Staats-
anwaltschaften als Aspirant vorhergehen. Ein Aspirant, dessen
Betragen dem Justizminister darnach angethan scheint, kann
jederzeit entlassen werden. Die sonstigen Voraussetzungen
der Zulassung zu den Prüfungen, sowie die Einzelheiten der
Prüfungen des Vorbereitungsdienstes und diejenigen der Ent-
lassung werden von dem Justizminister geregelt.
Aspiranten, welche einen wenigstens einjährigen Vor-
bereitungsdienst durchgemacht haben, kann von dem ihren
Vorbereitungsdienst zur Zeit leitenden Friedensrichter, ferner
von dem Untersuchungsrichter und einem beauftragten Richter
des Landgerichts die Erledigung einzelner Geschäfte über-
tragen werden: jedoch können dieselben dabei keine Ent-
scheidungen erlassen, ausser für den Untersuchungsrichter und
den beauftragten Richter, nicht Beweise aufnehmen und keine
Einträge in die Register vornehmen.
Das Zwischenstadium des Assessorenthums ist wesentlich
anders, als bei uns, gestaltet. Es wird nämlich der Aspirant,
welcher die zweite Prüfung bestanden hat, sofort zum Richter
oder Staatsanwalt ernannt und in einer vakanten Stelle bei
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 375
einem Friedensgericht oder Landgericht, oder bei der Staats-
anwaltschaft eines Friedens- oder Landgerichts angestellt, oder
wenn eine Vakanz nicht vorhanden ist, bis eine solche eintritt,
als Supernumerar-Richter oder als Supernumerar-Staatsanwalt
angestellt und von dem Justizminister entweder in dem Justiz-
ministerium oder bei einem Friedens- oder Landgerichte oder
in der Staatsanwaltschaft bei einem solchen beschäftigt. Ein
Supernumerar-Richter oder Supernumerar-Staatsanwalt kann
auch vom Justizminister mit der im ordentlichen Wege der
Vertretung überhaupt nicht oder nur mit grossen Unzuträglich-
keiten zu ermöglichenden Vertretung eines an der Erfüllung
seiner Obliegenheiten behinderten Richters oder Staatsanwalts
oder mit der Verwaltung einer unbesetzten Richter- oder Staats-
anwaltsstelle bei einem Friedens- oder Landgerichte, so lange
als die Vakanz dauert, beauftragt werden.
Wer wenigstens drei Jahre Professor des Rechts an der
kaiserlichen Universität oder Rechtsanwalt gewesen ist, kann
zum Richter oder Staatsanwalt ernannt werden, ohne die vor-
stehend gedachten Prüfungen bestanden zu haben.
Wer wegen eines Verbrechens bestraft ist, dasselbe müsste
denn politischer Natur und der deshalb Verurtheilte rehabilitirt
sein, ferner wer wegen eines Vergehens bestraft ist, auf dem
schwere Arbeitsstrafe steht, und wer in Konkurs gerathen
und nicht rehabilitirt ist, kann nicht zum Richter oder Staats-
anwalt ernannt werden.
2. Die Ernennung zum Richter erfolgt auf den Vor-
schlag des Justizministers vom Kaiser auf Lebenszeit. Die
Anstellung als Supernumerar-Richter, sowie die erste An-
stellung als Richter und alle späteren Anstellungen als Richter
erfolgen dagegen durch den Justizminister mit alleiniger Aus-
nahme derjenigen der Präsidenten und der Abtheilungs- Präsi-
denten beim Reichsgericht und der der Präsidenten b.ei den
Oberlandesgerichten, die ebenfalls durch den Kaiser geschehen.
Um als Richter eines Oberlandesgerichts angestellt zu werden,
muss man wenigstens fünf Jahre, und um als Richter des
376 Schultzenstein.
Reichsgerichts angestellt zu werden, wenigstens zehn Jahre
lang Richter oder Staatsanwalt (die Supernumerar- Dienstzeit
eingerechnet) oder Professor des Rechts an der kaiserlichen
Universität oder Rechtsanwalt gewesen sein.
Richtern im aktiven Dienst ist nicht gestattet, sich öffent-
lich mit politischen Angelegenheiten zu befassen, Mitglieder
einer politischen Vereinigung oder Gesellschaft oder der Ge-
meinde-, Kreis-, Bezirks- oder National-Versammlung^) zu sein,
ein öffentliches Amt zu bekleiden, mit welchem ein Gehalt
verknüpft ist, oder welches Geldgewinn zum Gegenstande hat,
oder ein Handelsgewerbe oder irgend ein anderes Geschäft zu
betreiben, welches durch Verwaltungsverordnungen verboten ist.
Abgesehen von dem Falle einer gesetzlichen Veränderung
der Organisation eines Gerichts und dem Falle der Aufhebung
eines Gerichts, in welchen Fällen der Justizminister die Be-
fugniss hat, einen Richter, der dann ohne Stelle bleibt, falls
keine Stelle frei ist, in welcher er ihn anstellen könnte, zeit-
weilig auf halbes Gehalt zu setzen und eine Vakanz abwarten
zu lassen, kann ein Richter gegen seinen Willen weder ent-
lassen, noch in eine andere amtliche Stellung in einem anderen
Ressort versetzt, noch, ausser wenn besondere Umstände vor-
liegen, oder wenn er Supernumerar-Richter ist, in ein anderes
Richteramt oder von einem Gerichte an ein anderes versetzt,
noch in seinem Gehalt herabgesetzt, noch in den Ruhestand ver-
setzt, noch auf Zeit von der Ausübung seiner Amtsgeschäfte
enthoben werden, es sei denn kraft eines Disziplinarurtheils
oder einer kriminellen Verurtheilung, welche die Enthebung
vom Amte nach sich zieht, und vorbehaltlich der zeitweisen
Suspension von der richterlichen Amtstbätigkeit, welche vom
Gesetze bei dem Beginn oder während einer Disciplinarunter-
suchung oder einer Strafverfolgung für zulässig erklärt werden
möchte.
Die Richter, einschliesslich der Supernumerar-Richter, be-
'°) Das Wahlgesetz für die Mitglieder des Abgeordnetenhauses vom
11. Februar 1889 Art. 9 bezeichnet alle Justizbeamten als nicht wählbar.
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 377
ziehen festes Gehalt. Die Höhe desselben, sowie der Rang
der Richter, werden durch kaiserliche Verordnung festgesetzt.
Das Gehalt ist dem Richter weiterzuzahlen, auch wenn er
wegen Einleitung eines Disciplinar- oder Strafverfahrens gegen
ihn von seinem Amte einstweilen enthoben ist. Richter sind
nicht befugt, ausser ihrem Gehalt irgend welche andere Ver-
gütungen für die Vornahme richterlicher Geschäfte zu em-
pfangen, gesetzlich gestattete Vergütungen und Entschädi-
gungen allein ausgenommen. Wenn sie in den Ruhestand
treten, so sind sie zu Ruhegehalt nach Massgabe der Bestim-
mungen des Pensionsgesetzes berechtigt.
3. Auf Staatsanwälte, einschliesslich der Supernumerar-
Staatsanwälte finden die für Richter getroffenen Bestimmungen
über die Ernennung und Anstellung, die Unzulässigkeit von
Vergütungen ausser dem Gehalt und das Recht auf Pension
mit der Massgabe Anwendung, dass die Oberstaatsanwälte
und der General- Staatsanwalt vom Kaiser angestellt, und dass
alle Staatsanwälte, obschon sie auf Lebenszeit ernannt werden,
gegen ihren Willen auf Grund eines Disciplinarurtheils oder
einer Kriminalverurtheilung , mit welcher die Enthebung von
öffentlichen Aemtern verbunden ist, entlassen werden können.
Auch die Staatsanwälte, einschliesslich der Supernumerar-
Staatsanwälte, beziehen festes Gehalt, und wird dessen Höhe
und ihr Rang ebenfalls durch kaiserliche Verordnung bestimmt.
Sie haben den Anordnungen ihrer dienstlichen Vorgesetzten
Folge zu leisten. Erste Staatsanwälte, Ober-Staatsanwälte und
der General-Staatsanwalt haben die Befugniss, Amtsverrich-
tungen, welche in den Bereich der Obliegenheiten eines Staats-
anwalts bei einem Gerichte in den Grenzen ihres betreffenden
Amtsbezirks fallen, persönlich vorzunehmen und in denselben
Grenzen Amtsverrichtungen eines Staatsanwalts , die dieser
nach der gewöhnlichen Ordnung vorzunehmen hat, einem an-
deren Staatsanwalt zu übertragen. Die Beamten der gericht-
lichen Polizei haben alle Anordnungen zu befolgen, welche an
sie von Staatsanwälten innerhalb des Bezirks der Staatsanwalt-
378 Schultzenstein.
Schaft, welcher sie angehören; oder von deren dienstlichen Vor-
gesetzten ergehen.
4. Im vierten Kapitel: Gerichtsschreiber ist zunächst be-
stimmt, dass die Anzahl derselben durch den Staatshaushalts-
etat festgesetzt wird, und dass im Allgemeinen wenigstens
ein Gerichtsschreiber für je einen Richter bei den Amts-
gerichten und für je eine Abtheilung bei den Kollegial-
gerichten angestellt werden soll.
Bei den Gerichtsschreibereien der Landgerichte, der
Friedensgerichte mit mehr als einem Gerichtsschreiber und^
wenn die Staatsanwaltschaft bei einem Kollegialgericht eine
besondere Gerichtsschreiberei hat, auch bei einer solchen soll
ein aufsichtführender Gerichtsschreiber, bei den Gerichts-
schreibereien der Oberlandesgerichte und des Reichsgerichts ein
erster Gerichtsschreiber sein. Dieselben haben vorbehaltlich
der Anweisungen ihrer dienstlichen Vorgesetzten die Aufsicht
und Leitung der Geschäfte der betreffenden Gerichtsschreiberei.
Auf die Gültigkeit der Handlung eines Gerichtsschreibers ist
es ohne Einfluss, dass dieselbe nach der Geschäftsvertheilung
von einem anderen Gerichtsschreiber hätte vorgenommen wer-
den sollen.
Die Gerichtsschreiber werden vom Justizminister ernannt
und angestellt, erhalten festes Gehalt und sind nach Massgabe
des Pensionsgesetzes pensionsberechtigt. Ihr Rang und Ein-
kommen werden durch kaiserliche Verordnung bestimmt.
Um Gerichtsschreiber werden zu können, muss man zwei
Prüfungen bestanden haben, zwischen denen ein Vorbereitungs-
dienst liegt. Die näheren Bestimmungen über diesen , über
die Prüfungen und über die Erfordernisse für die Zulassung
zu den letzteren trifft der Justizminister. Ein Kandidat,
welcher zum Gerichtsschreiber ernannt ist, soll, wenn eine
Vakanz nicht vorhanden ist, inzwischen als Supernumerar-
Gerichtsschreiber angestellt werden. Die Ernennung zum
ersten Gerichtsschreiber kann erst nach mindestens fünf Dienst-
jahren als Gerichtsschreiber erfolgen.
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiser]. Gerichte in Japan 1888. 379
Abgesehen von den durch die Processordniingen und durch
Spezialgesetze den Gerichtsschreibern übertragenen Geschäften
sind die Gerichtsschreiber noch für die Aufnahme der Protokolle
über alle Verhandlungen in den Sitzungen des Gerichts, für die
Ertheilung von beglaubigten Abschriften und von Rechtskraft-
Zeugnissen, für die Entgegennahme von Anträgen auf Re-
gistrirung oder Eintragung von Urkunden etc. in die Register
oder Bücher des Gerichts, für die Verwahrung der Register,
die bei den Gerichten zu führen sind, und für dergleichen
Geschäfte mehr für allein zuständig, ferner unter der Be-
dingung der Genehmigung des Gerichtspräsidenten, oder bei
einem Friedensgericht der des aufsichtführenden Richters, in
jedem einzelnen Falle für die Vornahme von Siegelungen in
den gesetzlich zugelassenen Fällen für zuständig, und für das
Zeichnen*^) und Protestiren von Wechseln, Verpflichtungs-
scheinen und anderen umsetzbaren Papieren, sowie für die
Aufnahme von Inventaren dann, wenn sich kein Notar im
Bezirk des Gerichts, welchem sie angehören, befindet, oder ein
solcher zwar vorhanden ist, aber nicht zugezogen werden kann,
für zuständig erklärt.
Gerichtsschreiber haben den Anordnungen ihrer dienst-
lichen Vorgesetzten Folge zu leisten. In den Sitzungen des
Gerichts haben sie den Anordnungen des Vorsitzenden, und
wenn nur ein Richter sitzt, dessen Anordnungen Folge zu
leisten. Sind sie bei der Staatsanwaltschaft angestellt, oder
einem Richter oder Staatsanwalt für ein einzelnes Ge-
schäft zugeordnet, so haben sie in gleicher Weise den Anord-
nungen der Staatsanwaltschaft, bezw. des Richters, oder des
Staatsanwalts Folge zu leisten. Betrifft solche Anordnung die
Niederschrift einer Beurkundung oder die Aufsetzung oder
Aenderung einer schriftlichen Urkunde, eines Protokolls oder
*^) Hierunter ist das dem deutschen Recht unbekannte Kennzeichen
des Wechsels durch einen amtlichen Vermerk, sei es zum Zwecke des
Protestes, sei es abgesehen von einem solchen, zu verstehen.
380 Schultzenstein.
Registers, und rechtfertigen ihrer Ueberzeugung nach die Um-
stände oder Thatsachen die Niederschrift, wie sie ihnen ge-
heissen ist, nicht, so steht es ihnen frei, bei Vornahme der-
selben einen erklärenden Vermerk beizufügen und darin ihre
eigene Auffassung festzustellen.
Die weiteren Obliegenheiten der Gerichtsschreiber und
die Art und Weise ihrer Geschäftsführung sollen vom Justiz-
minister in der Gerichtsschreiberordnung bestimmt werden.
Supernumerar- Gerichtsschreiber haben an sich dieselbe
Zustäudigkeit, wie die Gerichtsschreiber; der Justizminister
hat jedoch nähere Bestimmungen darüber zu treffen, in wel-
cher Weise sie von dieser Zuständigkeit Gebrauch machen
dürfen. Im Vorbereitungsdienste zum Gerichtsschreiber be-
findliche Personen können vorübergehend zur Vornahme der
einer besonderen Genehmigung bedürfenden Geschäfte von
dem Präsidenten eines Kollegialgerichts, dem Einzel-Friedens-
richter oder dem aufsichtführenden Richter eines Friedens-
gerichts ermächtigt werden, müssen in diesem Falle aber bei
ihrer amtlichen Unterschrift zu erkennen geben, dass sie mit
besonderer Ermächtigung handeln. Gerichtsschreibergehülfen
kennt der Entwurf nicht.
5. Die Gerichtsvollzieher, deren Anzahl wiederum durch
den Etat bestimmt wird — bei jedem Friedensgericht soll in-
dessen wenigstens ein Gerichtsvollzieher sein — werden vom
Justizminister ernannt und angestellt. Derselbe hat jedoch
die Befugniss , dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts die
Ermächtigung zu ertheilen, bei allen Gerichten innerhalb des
Bezirkes des Oberlandesgerichts solche Ernennungen und An-
stellungen vorzunehmen.
Die Gerichtsvollzieher beziehen festes Gehalt, dessen Höhe
sich nach ihrem amtlichen Range richtet, und sind nach Mass-
gabe des Pensionsgesetzes pensionsberechtigt.
Die Befähigung zum Gerichtsvollzieher wird durch vor-
gängigen Staatsdienst, durch die Prüfung als Gerichtsschreiber
oder durch besondere Prüfungen erlangt. Das Nähere über
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 381
die Erfordernisse der Befähigung, über die besonderen Prü-
fungen und über den nach der ersten derselben zu absolviren-
den Vorbereitungsdienst bestimmt der Justizminister.
Vor ihrer Anstellung haben die Gerichtsvollzieher Sicher-
heit nach den hierüber vom Justizminister zu erlassenden Be-
stimmungen zu leisten. Dieselben haben die Zustellungen und
Vollstreckungen zu besorgen, soweit diese nicht anderen Be-
amten, bezw. Behörden zugewiesen sind. Sie haben den An-
ordnungen sowohl der Gerichtsschreiber bei dem Gericht, bei
welchem sie angestellt sind, wie auch der Gerichtsschreiber
bei dem Landgericht, welches für dasselbe die höhere Instanz
bildet, und deren dienstlichen Vorgesetzten Folge zu leisten.
Hülfsgerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieher kraft Auf-
trages sind nicht bekannt.
6, Ueber die Gerichtsdiener ist im sechsten Kapitel nur
bestimmt, dass sie bei den Landgerichten, den Oberlandes-
gerichten und dem Reichsgericht von den Präsidenten dieser
Gerichte, bei den Friedensgerichten von den Präsidenten der
Landgerichte angestellt und entlassen werden, und dass sie
den Sitzungsdienst und andere ähnliche untergeordnete Ge-
schäfte nach Massgabe der vom Justizminister zu erlassenden
näheren Vorschriften wahrzunehmen haben, auch zu der Zu-
stellung von Schriftstücken am Sitze des Gerichts, wenn diese
nicht durch den Gerichtsvollzieher besorgt werden kann, ver-
wendet werden können.
IV.
Unter der Handhabung der Rechtspflege, von welcher
der vierte Theil handelt, sind, in sechs Kapitel vertheilt, Vor-
schriften über Gerichtssitzungen, über die Gerichtssprache,
über die Berathung und Erlassung der Entscheidungen , über
die Ordnung der Geschäfte bei den Gerichten und Staats-
anwaltschaften, über das Gerichtsjahr, die Ferien und die Feier-
tage, und über die Rechtshülfe zusammengestellt-
1. Die Gerichtssitzungen werden am Sitze des Gerichts
382 Schultzenstein.
oder einer Zweigabtheilung desselben abgehalten. Ein Friedens-
gericht mit mehr als einem Richter kann jedoch auf Anord-
nung des Justizministers ^ wenn die Umstände es ihm zu er-
fordern scheinen, periodische Sitzungen an fest bestimmten
Orten des Gerichtsbezirks ausserhalb des Gerichtssitzes halten.
Das Verfahren vor dem erkennenden Gericht findet in
öffentlicher Sitzung statt; ebenso werden alle Urtheile und
Beschlüsse öffentlich verkündet. Von diesem Grundsatze sind
jedoch folgende Ausnahmen gemacht: a) der Gerichtshof kann
die Oeffentlicheit der Verhandlung ausschliessen, wenn er der
Ansicht ist, dass die Oeffentlichkeit die t)ffentliche Ordnung
gefährden oder der öffentlichen Sittlichkeit nachtheilig sein
könnte, Rechtsanwälte aber haben kraft ihres Berufes immer
das Recht, in ihrer Amtstracht auch während einer nicht-
öffentlichen Verhandlang im Gerichtssaale zu bleiben; ausser-
dem ist der Vorsitzende stets befugt, Personen, denen er
glaubt, besondere Erlaubniss ertheilen zu sollen, trotz Aus-
schlusses der Oeffentlichkeit Zulass in den Sitzungssaal zu ge-
währen. Das Gericht kann aus Gründen, die in dem Sitzungs-
protokolle anzugeben sind, die Zulassung des Publikums auf
eine bestimmte Anzahl von Personen beschränken, und Frauen
und Kinder, sowie nicht gehörig gekleidete Personen vom
Sitzungssaale ausschliessen.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzung
steht dem Vorsitzenden zu. Derselbe hat die Befugniss,
Jeden, welcher die Verhandlung stört oder sich ungehörig
benimmt, aus dem Sitzungssaale entfernen zu lassen. Er ist
auch befugt, wenn das Benehmen der Person es ihm zu er-
fordern scheint, anzuordnen, dass sie in Verwahrsam genommen
und bis zum vSchluss der Sitzung verwahrt werde, worauf das
Gericht entweder ihre Freilassung anordnen, oder sie mit einer
Geldbusse nicht über 5 Yen, oder mit Haft nicht über 5 Tage
bestrafen kann. Der Beschluss des Gerichts ist mittelst Be-
schwerde anfechtbar und schliesst, w^enn die That ein Ver-
gehen oder Verbrechen darstellt, die etwaige Strafverfolgung
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 383
nicht aus. Auf Parteien, Angeklagte, Zeugen und Sach-
verständige finden diese Bestimmungen mit der Massgabe An-
wendung, dass das Gericht solche Personen, anstatt am Schluss
der Sitzung, auf der Stelle bestrafen und, wenn ein Kläger
die Handlung begeht, ausser der zuerkannten Strafe die Fort-
setzung des Verfahrens ablehnen kann, bis er seine Ordnungs-
widrigkeit durch Entschuldigung oder Gehorsam gesühnt hat.
Einem Rechtsanwalt, welcher sich ungehörig ausdrückt, kann
der Vorsitzende das Wort in derselben Sache entziehen; hier-
durch wird eine Disciplinarverfolgung wegen solchen Ver-
haltens nicht ausgeschlossen.
Die vorstehenden Befugnisse zur Aufrechterhaltung der
Ordnung in den Gerichtssitzungen stehen, soweit es sich um
die des Vorsitzenden handelt, auch jedem einzelnen Richter
bei Ausübung richterlicher Thätigkeit zu, und können ferner
sämmtlich auch von dem Untersuchungsrichter, von einem
beauftragten Richter und von einem Aspiranten, welcher ge-
setzlich Amtsgeschäfte derselben wahrnimmt, ausgeübt werden.
Jede Anwendung der Befugnisse ist mit den Gründen, welche
dieselbe erforderlich machten, in dem Verhandlungsprotokolle
zu vermerken. Wenn die Handlung ein Verbrechen oder Ver-
gehen darstellt, oder eine disciplinarisch strafbare Handlung
ist, so sind alle Einzelheiten in das Protokoll aufzunehmen, und
hat der Vorsitzende den zur Sache weiterhin zuständigen Be-
hörden Mittheilung zu machen.
Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in
öffentlicher Sitzung ihre vorgeschriebene Amtstracht. Rechts-
anwälte, welche an der Verhandlung in solcher Sitzung be-
theiligt sind, müssen ebenfalls ihre vorgeschriebene Amtstracht
tragen .
2. Ist eine betheiligte Person mit der japanischen Sprache,
welche als die Gerichtssprache bezeichnet ist, unbekannt, so
muss nach Massgabe der in den Processordnungen oder in
Spezialgesetzen gegebenen Vorschriften ein Dolmetscher zu-
gezogen werden. Die näheren Bestimmungen über Anstel-
384 Schultzenstein.
lung; Verwendung und Obliegenheiten der Dolmetscher werden
vom Justizminister erlassen. Lässt sich die Zuziehung eines
Dolmetschers nicht leicht bewerkstelligen, so können mit Ge-
nehmigung des Vorsitzenden Gerichtsschreiber, wenn sie ge-
nügende Kenntniss der Sprache besitzen, als Dolmetscher be-
nutzt werden. Auch kann, wenn alle bei einem Verfahren,
in welchem ein Fremder Partei ist, interessirten Personen mit
einer bestimmten fremden Sprache bekannt sind, der Vor-
sitzende, falls er es für zweckdienlich erachtet, gestatten, dass
die mündliche Verhandlung in dieser fremden Sprache geführt
werde, während das amtliche Protokoll darüber in japanischer
Sprache aufgenommen wird.
3. Im dritten Kapitel über die Berathung und die Er-
lassung der Entscheidungen ist für Strafverhandlungen, welche
voraussichtlich länger als drei Tage dauern, dem Präsidenten
des Gerichts das Recht eingeräumt, einen Ergänzungsrichter
zu bestellen, der jedoch erst in Thätigkeit tritt, wenn der Fall
der Verhinderung eines Richters aktuell wird.
Die Berathung und Abstimmung sind nicht öffentlich, je-
doch können Aspiranten, Supernumerar- Richter und Richter
anderer Abtheilungen, dagegen nicht auch Staatsanwälte, zu-
gelassen werden, und es ist über dieselben strenge Verschwiegen-
heit zu beobachten. Der im Range niedrigste, bei gleichem
Range der dem Lebensalter nach jüngste Richter stimmt zu-
erst, der Abtbeilungs-Präsident zuletzt; in Sachen, die vor einem
beauftragten Richter verhandelt sind, stimmt dieser zuerst.
Es entscheidet überall einfache Stimmenmehrheit. Sind
in Bezug auf einen festzustellenden Geldbetrag mehrere ver-
schiedene Meinungen, von denen keine die erforderliche Mehr-
heit hat, vorhanden, so sind die Stimmen für den höchsten
Betrag denen für den nächst höheren Betrag so lange zuzu-
rechnen, bis sich eine Mehrheit ergibt. Ebenso sind, wenn in
Strafsachen wegen anderer Fragen, als der Schuld oder Nicht-
schuld, mehr als zwei verschiedene Meinungen ohne Mehrheit
vorhanden sind, die dem Angeklagten ungünstigsten Stimmen
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 385
den nächst ungünstigsten so lange zuzuzählen^ bis sich eine
Mehrheit herausstellt.
Kein Richter darf über irgend eine Frage, welche zu ent-
scheiden ist, die Aeusserung seiner Ansicht verweigern.
4. üeber die Ordnung der Geschäfte bei den Gerichten
und Staatsanwaltschaften erlässt der Justizminister allgemeine
Anweisungen, auf Grund deren die Präsidenten der Oberlandes-
gerichte und die Oberstaatsanwälte behufs einer möglichst
gleichmässigen Erledigung der Geschäfte im Allgemeinen und
insbesondere hinsichtlich der Geschäftsstunden und der Sitzungs-
tage und Sitzungsstunden Geschäftsordnungen erlassen.
Das Reichsgericht stellt seine Geschäftsordnung selbst
auf, jedoch bedarf dieselbe der Genehmigung des Justiz-
miuisters.
5. Das Gerichtsjahr entspricht dem gewöhnlichen Kalender-
jahr, geht also wie dieses vom 1. Januar bis 31. Dezember ^).
Die Ferien, deren in dem Entwurf der Civilprozessord-
nung nicht gedacht war (vergl. S. 44 Bd. VIII dieser Zeit-
schrift), zerfallen in die Sommerferien vom 11. Juli bis 10. Sep-
tember, und in die Winterferien vom 24. Dezember bis zum
7. Januar. Die Ferien, während deren an sich das Verfahren
eingestellt bezw. kein Verfahren in neuen Sachen begonnen
wird, haben keinen Einfluss auf das Strafverfahren, auf die
nichtstreitigen Sachen , auf die Vollstreckung von Urtheilen,
auf das Konkursverfahren und auf alle Sachen, welche nach
der Civilprozessordnung nicht im gewöhnlichen Verfahren zu
erledigen sind, ferner auf eine Reihe einzeln bezeichneter
Civilsachen, wie besonders auf die Ansprüche auf Unterhalt,
auf Fortsetzung eines schon begonnenen Baues und aus
Wechseln und indossablen Verpflichtungsscheinen, auf Arreste,
auf Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern über
^) Die Annahme des gregorianischen Kalenders an Stelle der
bisherigen alten chinesischen Zeitrechnung hat in Japan 1873 statt-
gefunden.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 2-5
386 Schultzenstein.
Räumung, Benutzung, Ausbesserung eines Gebäudes oder eines
Theiles eines solchen, oder über die Zurückhaltung von Sachen
des Miethers durch den Vermiether u. dergl., und endlich auf
alle Angelegenheiten, welche von so dringender Beschaifenheit
sind, dass sie als Feriensachen bezeichnet werden.
Bei den Kollegialgerichten werden eine oder mehrere Ab-
theilungen unter dem Namen Ferienabtheilungen eingerichtet,
um die Geschäfte in den Ferien zu erledigen. Ihre Zusammen-
setzung wird vom Gerichts-Präsidenten vor dem Beginn jeder
Ferien bestimmt. Die Vorschriften über die Erledigung an-
gefangener Geschäfte bei Aenderung der Geschäftsvertheilung
finden auf sie Anwendung. Bei Friedensgerichten mit mehr
als einem Richter wird die Art und Weise, wie die Ferien-
sachen zu erledigen sind, von dem aufsichtführenden Richter
festgestellt.
Darüber, ob eine Sache, die an sich nicht Feriensache
ist, als solche zu bezeichnen ist, entscheidet die Ferien-
abtheilung bezw. ihr Vorsitzender, und bei einem Friedens-
gericht der betreffende Richter.
Die Diensträume der Gerichte sind geschlossen an den
Sonntagen, am Geburtstage des Kaisers, am Jahrestage der
Thronbesteigung Jimmu Tenno's und an den durch kaiserliche
Verordnung bestimmten Feiertagen ^).
6. Die Gerichte haben sich in den Fällen und in der Art
und Weise, welche von den Prozessordnungen oder von Special-
gesetzen vorgesehen sind. Rechtshülfe zu leisten. Diese wird,
ausser wenn es durch Gesetz anders bestimmt wird, durch
das Friedensgericht des Ortes geleistet, wo das fragliche Ge-
^) Die Einführung des christlichen Sonntags als Ruhetag für die
Beamten an Stelle des früher durch die Sitte als solcher innegehaltenen
fünften Tages vom ersten eines jeden Monats gerechnet, ist seit dem
1. April 1876 erfolgt. — Jimmu Tenne ist der Begründer der heute
noch über Japan herrschenden Dynastie, mit dem zugleich die japanische
Geschichte beginnt: er regierte von 660 — 585 vor Christo (1 — 76 der
japanischen Zeitrechnung).
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 387
schäft vorzunehmen ist. Staatsanwaltschaften leisten gleich-
falls einander Rechtshülfe bei Erledigung von Geschäften,
welche in ihren bezüglichen Bezirken vorzunehmen sind. Auch
Gerichtsschreiber leisten einander Rechtshülfe in den An-
gelegenheiten, welche in ihre eigene Zuständigkeit oder die-
jenige der ihnen unterstehenden Gerichtsvollzieher fallen. Diese
Reehtshülfe wird in den Fällen und in der Art und Weise
geleistet, welche die Prozessordnungen oder Specialgesetze be-
stimmen,
V.
Der fünfte und letzte Theil des Entwurfs, welcher von
den Obliegenheiten und Befugnissen der Justizverwaltung
handelt und den ausdrücklichen Vorbehalt macht, dass durch
seine Bestimmungen in keiner Weise die Unabhängigkeit der
Richter, wenn sie als solche thätig sind, beschränkt oder sonst
berührt werden soll, gibt in erster Linie dem Justizminister,
abgesehen von der ihm durch das Gesetz speciell übertragenen
Thätigkeit, allgemein das Recht und die Pflicht, darnach zu
sehen, dass die Rechtspflege im ganzen Reiche ordnungs-
mässig gehandhabt werde. Die Präsidenten der Kollegial-
gerichte, die Richter oder aufsichtführenden Richter bei den
Friedensgerichten, der General- Staatsanwalt, die Ober- und
Ersten Staatsanwälte sind die Beamten, deren derselbe sich
bei Ausübung dieser Pflicht bedient.
Als Theil der vorstehenden Obliegenheit wird das Recht
der Aufsicht hervorgehoben. Dieses steht zu dem Justiz-
minister über alle Gerichte und Staatsanwaltschaften ; dem
Präsidenten des Reichsgerichts über dieses und alle niedrigeren
Gerichte; dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts über dieses
und alle niedrigeren Gerichte in dessen Bezirke; dem Präsidenten
eines Landgerichts über dieses einschliesslich seiner Zweig-
abtheilungen, wenn solche vorhanden sind, und über alle
Friedensgerichte in dessen Bezirke ; dem einzigen Richter oder
aufsichtführenden Richter bei einem Friedensgerichte über die
388 Schultzenstein.
Gerichtsschreiber und anderen Beamten bei demselben^ Richter
ausgenommen; dem General -Staatsanwalt über die Staats-
anwaltschaft bei dem Reichsgericht und alle unter ihr stehenden
Staatsanwaltschaften; dem Oberstaatsanwalt über die Staats-
anwaltschaft bei dem betreffenden Oberlandesgericht und alle
Staatsanwaltschaften in dessen Bezirk, und dem Ersten Staats-
anwalt über die Staatsanwaltschaft bei dem betreffenden Land-
gericht und alle Staatsanwaltschaften in dessen Bezirk.
Das Recht der Aufsicht enthält das Recht, die ihr unter-
stellten Beamten, zu denen die zur Wahrnehmung der gericht-
lichen Polizei bestimmten Beamten der Polizei als Hülfsbeamte
der Staatsanwälte gehören, auf die ungehörige oder un-
genügende Ausführung eines Geschäfts aufmerksam zu machen
und sie anzuweisen, es in bestimmter Frist und gebührlich
zu erledigen, ferner das Recht, denselben für ein ihrer Stellung
nicht geziemendes Benehmen, sei es in Erledigung ihrer amt-
lichen Obliegenheiten, sei es anderweit, eine Mahnung zu er-
theilen: jedoch muss vor Ertheilung einer solchen Mahnung
der Beamte Gelegenheit gehabt haben, eine Erklärung ab-
zugeben.
Sofern die vorstehenden Massregeln nicht angewendet
werden können oder nicht genügen, soll ein Beamter bei den
Gerichten oder Staatsanwaltschaften, welcher versäumt, seine
Pflichten gehörig zu erfüllen, oder dessen Benehmen sich für
seine Stellung nicht schickt, gemäss den Disciplinargesetzen
disciplinarisch bestraft werden. Ist der also zu verfolgende
Beamte ein Richter und zwar bei einem Friedensgerichte oder
Landgerichte, so hat das Verfahren gegen ihn vor einem Ge-
richtshofe von fünf Mitgliedern seines Oberlandesgerichts, ist
er dagegen Richter bei einem Oberlandesgericht oder bei dem
Reichsgericht, vor einem Gerichtshofe von sieben Richtern des
Reichsgerichts stattzufinden. Von Disciplinarurtheilen eines
aus Richtern eines Oberlandesgerichts zusammengesetzten Ge-
richtshofes, welche auf Suspension oder Entlassung lauten,
steht Berufung an einen Gerichtshof von sieben Richtern des
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiserl. Gerichte in Japan 1888. 389
Reichsgerichts zu. Die Richter, welche die Disciplinar-
Gerichtshöfe bilden, müssen bei dem betreffenden Gerichte
die Höchsten im Range sein. Den Vorsitz führt derjenige,
welcher unter den sitzenden Richtern den höchsten Rang hat.
Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass das in der mit-
getheilten Weise gegebene Verwaltungs- und Aufsichtsrecht
nicht dazu benutzt werden könne, um einen Richter oder Staats-
anwalt zu der Befriedigung irgend eines wegen amtlicher oder
sonstiger Thätigkeit gegen ihn vorgebrachten Anspruches an-
zuhalten, solche Ansprüche vielmehr im ordentlichen Wege
Rechtens vermittelst der Gerichte durchzusetzen seien. Hiervon
wird aber eine bemerkenswerthe Ausnahme dahin gemacht,
dass diese Bestimmung auf die Rückzahlung von Geldern,
welche vom Staate irrthümlich oder zu viel gezahlt sind, keine
Anwendung finde.
Alle Beschwerden über die Art der Rechtspflege, ins-
besondere über die Art und Weise des Geschäftsbetriebes
oder über Verzögerung oder Verweigerung der Vornahme von
Amtshandlungen werden im Wege der Justizverwaltung und
Aufsicht nach Massgabe der Bestimmungen des fünften Theils
erledigt.
Gerichte und Staatsanwaltschaften sind gehalten, auf Ver-
langen des Justizministers oder des Richters oder Staats-
anwalts, welcher das Aufsichtsrecht über sie hat, in Angelegen-
heiten der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung ihr Gut-
achten abzugeben.
In Civilklagen gegen das Justizdepartement hat die Staats-
anwaltschaft bei dem Gerichte, bei welchem die Klage an-
gebracht wird , die Interessen des Justizdepartements zu
vertreten und zu vertheidigen.
Der vorstehend gegebene Ueberblick über den wesent-
lichen Inhalt des Entwurfs zeigt, dass sich derselbe eng an
das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz, und zwar ohne Berück-
390 Schultzenstein.
sichtigung der Aenderungen desselben durch die Gesetze vom
17. März 1886 und vom 5. April 1888, und an das preussische
Ausführungsgesetz vom 24. April 1878 zum deutschen Ge-
richtsverfassungsgesetze anschliesst. Der Anschluss ist, wenn
auch in der Form freier als derjenige des Entwurfs der Civil-
prozessordnung an unsere Civilprozessordnung, in welchem
vielfach Bestimmungen der letzteren wörtlich übernommen
sind, in der Sache fast noch enger als dieser. Die Eigenschaft
Japans als eines Einheitstaates, ferner die NichtÜbernahme
der Betheiligung des Laienelementes an der Rechtsprechung,
der Präsidien und mancher anderer Einrichtungen ermöglichten
eine nicht unerhebliche Vereinfachung der Gerichtsverfassung.
Abgesehen hiervon und ausser den bereits gelegentlich be-
tonten Unterschieden seien als solche noch besonders hervor-
gehoben: Der grössere Umfang der Anstellungen durch den
Justizminister, die eigenartige Stellung der Supernumerar-Richter
und Supernumerar-Staatsanwälte, die Ausschliessung der Richter
von allen öffentlichen, namentlich politischen Angelegenheiten,
die Betheiligung des Präsidenten des Reichsgerichts und des
General-Staatsanwalts an der allgemeinen Justizverwaltung
und Justizaufsicht, die Ausdehnung des Aufsichtsrechts dahin,
dass es, allerdings nur in sehr beschränkter, aber auch in
dieser Beschränkung nicht zu rechtfertigender Weise zur Er-
ledigung von privatrechtlichen Ansprüchen benutzt werden
kann, und die ebenso wenig zu rechtfertigende Einschränkung
der sonst anerkannten richterlichen Unabhängigkeit durch die
unter der vagen Voraussetzung des Vorliegens besonderer Um-
stände zugelassene Versetzbarkeit der Richter von einem Ge-
richt an ein anderes.
Trotz zahlreicher Bedenken, die gegen den Entwurf er-
hoben werden können, und trotz mancher offenbar vorhandener
direkter Mängel, die ihm anhaften, worauf hier nicht weiter
einzugehen ist, ist derselbe doch ebenso wie der Entwurf der
Civilprocessordnung eine wohl durchdachte Arbeit, die volle
Beachtung und Anerkennung verdient. Dadurch, dass dieser
Entwurf eines Verfassungsges. f. d. kaiser]. Gerichte in Japan 1888. 391
Entwurf und der der Civilprocessordnung Gesetz geworden
sind, ist in Japan, dem von allen Staaten der Erde räumlich
von uns entferntesten Lande, ein gutes Stück deutschen
Rechtslebens zur Geltung gelangt, das nicht wenig dazu bei-
tragen wird, auch auf anderen Gebieten der deutschen Kultur
Eingang und Deutschland das Uebergewicht über die übrigen,
in dem Einfluss auf Japan konkurrierenden Staaten zu ver-
schaffen.
XI.
Die Principien des europäischen Familienrechts.
Von
Franz Bernhöft.
§ 1.
Die alte Auffassung der Elie.
Zwischen der alten und der heutigen Auffassung der
Rechtsverhältnisse besteht ein bedeutsamer Unterschied. Es
ist uns geläufig, ein Rechtsverhältniss und das ihm entspre-
chende thatsächliche Verhältniss bis zu einem gewissen Grade
unabhängig von einander zu denken. Wie Besitz und Eigen-
thum auseinanderfallen, so erscheint es uns auch geradezu
selbstverständlich, dass das eheliche Zusammenleben zweier
Personen, selbst wenn es alle thatsächlichen Momente eines
ehelichen Verhältnisses darbietet, möglicherweise aus irgend
einem Grunde von dem Gesetze nicht als Ehe anerkannt wird,
und dass umgekehrt zwischen zwei getrennt lebenden Personen,
welche thatsächlich nicht das Mindeste mit einander gemein
haben, das eheliche Band de jure fortbestehen kann.
Diese Anschauung ist in älterer Zeit nicht entwickelt
gewesen. Rechtsverhältniss und thatsächliches Verhältniss
galten noch als identisch. Der Usurpator wurde König, auch
wenn er die Herrschaft durch Verbrechen erlangt hatte ^), der
0 Das heutige Völkerrecht steht übrigens dieser Anschauung noch
sehr nahe.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 393
Räuber wurde Herr der gestohlenen Sachen ^) — ich vermeide
das Wort Eigenthümer wegen seiner specifisch -juristischen
Bedeutung — und eine Ehe bestand überall da, wo ein that-
sächliches eheliches Zusammenleben stattfand.
Von diesem Standpunkt aus versteht sich die Möglich-
keit einer Raubehe von selbst, und zwar unabhängig von der
Frage, ob in dem Raube ein Vergehen liegt oder nicht. Wenn
man dann den Raub als Eheschliessungsform bezeichnet, so
ist das im thatsächlichen Smne, nicht im juristischen zu ver-
stehen, denn juristisch relevant ist das wirkliche eheliche Zu-
sammenleben. Der Raub begründet die Ehe nur insofern, als
er zugleich jenes Zusammenleben herbeiführt; er ist Ehe-
schliessungsform in demselben Sinne, wie er noch nach heu-
tigem Recht als Besitzerwerbsform bezeichnet werden kann.
Solange diese Auffassung besteht, ist der Begriff der
Raubehe in erster Linie ein kulturgeschichtlicher; die Frage,
ob die Raubehe mehr oder weniger häufig ist, ob sie vielleicht
als die ehrenvollere Form gilt und daher bevorzugt wird, ob
sie umgekehrt als Verletzung der Sitte gilt, hat keine direkte
juristische Bedeutung^). Auch bei einem Volke, welches wie
die homerischen Griechen nicht die Sitte des Brautraubes hat,
kann ausnahmsweise eine Ehe durch Raub (z. B. bei dem
Raub der Helena) zu Stande kommen. Ebenso können ihn,
wenn die Rechtsanschauung gegen den Brautraub zu reagiren
beginnt, alle denkbaren abgeschwächten Formen des Braut-
raubes (nachträgliche Sühnung durch Zahlung einer Geld-
summe, vorheriges Einverständniss der Brauteltern) '^) ent-
^) Charakteristisch die Aeusserung Telemachs Odyss, I, 298: vial
o|xtiju)v, ooc. [xot \f\ioaaxo ötoc; 'Ooüoosü?.
^) Indirekt hat natürlich die Art, wie die Ehe der Sitte gemäss
zu Stande kommt, auch für die juristische Auffassung derselben eine
sehr grosse Bedeutung, wie denn überhaupt Kulturgeschichte und Rechts-
geschichte überall im engsten Zusammenhange stehen.
^) Hierüber ausführlich Dargun in „Raubehe und Mutter recht".
Die Schrift ist im Folgenden , namentlich für das germanische Recht,
vielfach benutzt.
394 Bernhöft.
wickeln^ ohne dass derselbe jemals eine juristische Bedeutung
gehabt hat.
Juristisch wichtig wird der Brautraub, wenn ein Volk
beginnt, die Gültigkeit der Ehe von der Eingehungsform ab-
hängig zu machen und ihn unter die anerkannten Formen auf-
nimmt ^). Dies ist im indischen Recht geschehen, welches
überhaupt sehr weitherzig ist und dem Zustande noch sehr
nahe steht, in welchem die Ehe auf jede beliebige Weise ein-
gegangen werden konnte. Die Eheformen, welche für die drei
niederen Kasten, Krieger, Gewerbetreibende und Dienende,
bestimmt sind, sind die Asura-, Gändharva-, Räkshasa- und
Paicaca-Ehe. Die erste entsteht durch Kauf, die zweite durch
Vollziehung der Ehe unter mutuus consensus, die dritte durch
Raub in der rohesten Form, die vierte, welche allerdings miss-
billigt wird, durch verstohlenen Beischlaf mit einem schlafen-
den, betäubten oder wahnsinnigen Mädchen (Mann 3, 21 — 34)^).
Wie sich die europäischen Völker zu der Frage gestellt
haben, das ist aus den dunklen Berichten nicht stets mit
Sicherheit zu schliessen. Im Allgemeinen scheint es, als ob
der Raub allüberall nur ein — erlaubtes oder unerlaubtes —
Mittel , eine Ehe herbeizuführen , nicht aber selbst Ehe-
schliessungsform gewesen ist. Die Anführungen Darguns
(s. Anm. 4), der übrigens den Unterschied nicht macht, zeigen
das zum Theil sehr deutlich. Ich hebe zwei Stellen als be-
sonders bezeichnend hervor. Das von Dargun a. a. 0. S. 94
erwähnte Statut Kasimirs d. Gr. setzt ausdrücklich bei Er-
wähnung einer durch Entführung eingeleiteten Ehe hinzu:
-postmodum matrimonialiter fuerit copulata," sagt also klar,
dass ein formgerechter Abschluss der Ehe noch immer nöthig
•\) Es besteht ein vollkommener Parallelismus mit dem dinglichen
Recht. Auch der Begriff des Titels beruht auf dem Gedanken, dass die
rechtliche Beurtheilung eines Zustandes davon abhängt, wie dieser be-
gonnen hat. Das indische Wort ägama (Herkunft) für Titel weist schon
durch seine ursprüngliche Bedeutung darauf hin.
^) Vergl. Kohl er in dieser Zeitschr. III S. 343 ff.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 395
war. Ebenso deutlich ist der Charakter des Brautraubes als
einer lediglich vorbereiteten Handlung, wenn „bei den Uskoken
in Krain der abgewiesene Freier das Haus seiner Erkorenen
stürmte ; diese ohne weitere Umtände ergriff und mit ihr
zum Popen oder Klostergeistlichen eilt, welcher das
Brautpaar sofort einzusegnen hatte" (S. 97).
Sichere Beweise, dass der Brautraub in Europa zu einer
Rechtsform geworden ist, wie in Indien, sind mir überhaupt
nicht bekannt. Bei Homer war der Kauf die regelmässige
und der Sitte entsprechende Form. Die Gültigkeit der Ehe
hing freilich von der Beobachtung derselben nicht ab; es war
unentgeltliche Uebergabe der Braut möglich, wie es Agamem-
non Achilles anbieten liess (Ilias 9, 288), und wie es ebenso
Alkinoos zu thun bereit war (Odyss. 7, 311 ff.). Es bestand
auch kein Hinderniss, dass eine Frau, sofern sie nur unab-
hängig war, sich selbst verheirathete.
Die ursprüngliche Identität des Verheirathungsrechtes
mit der thatsächlichen Gewalt zeigt sich namentlich darin,
dass mit der Letzteren auch Ersteres zweifelhaft wurde.
Charakteristisch ist das Schwanken der Odyssee bezüglich der
Frage, wer Penelope zu verheirathen hat. Telemach beklagt
sich (Odyss. 2; 52 ff.), dass die Freier nicht bei deren Vater
Ikarios werben. Antinoos erwidert (2, 88 ff.), daran sei Pene-
lope selber schuld, weil sie die Freier Jahre lang hinziehe,
Telemach solle sie fortschicken und ihr befehlen zu heirathen,
T(o 0T£(;) T= Tzcf.zY^rj zlXsta'. v.c/X av^dvS'. 7.'3Tyj (2, 114), endlich
erklärt er, die Freier würden nicht eher abziehen, Trpiv 7'aor/]V
Y'/jfXäc^ai 'Ayauov (o t^'IO-sXtjgiv (2, 128). Im Verlaut sagt dann
wieder Telemach , er selbst wolle , wenn er den Tod seines
Vaters erfahre, seine Mutter einem Mann geben (2, 223), was
ihm auch schon Athene gerathen hatte (1, 292). Weiterhin
ordnet Penelope den Wettkampf um ihre Person selbständig
an (Odyss. 21, 75 ff.), und Telemach erklärt, sich selbst daran
betheiligen zu wollen, um eventuell die Mutter zu behalten
(21, 113 ff.). Von demselben Standpunkt ist die Möglichkeit
396 Bernhöft.
einer Raubehe aufzufassen. Obgleich eine solche den Sitten
widersprach, und obgleich die gefangenen Weiber regelmässig
zu Sklavinnen und Beischläferinnen gemacht wurden, so be-
zeichnete man jedes thatsächliche eheliche Verhältniss, auch
das durch Gewalt begründete, als Ehe (vergl. Ilias III, 427.
429). —
Auch bei den Römern kam dem Brautraiibe, soweit wir
sehen können, keine rechtsbegründende Kraft zu. Die Sage
von den Sabinerinnen beweist nach dieser Richtung hin nichts,
weil sie wahrscheinlich auf eine Zeit deutet, welche noch
keine bestimmten und juristisch nothwendigen Eheschliessungs-
formen kannte. In den späteren Formen hat der Raub keinen
Platz. Im Gegentheil beruhen sowohl die confarreatio wie
die coemtio auf Anschauungen, welche jede Gewaltthätigkeit
für unzulässig erklären und freie Einwilligung des Weibes
fordern. Diese Thatsache ist um so bedeutsamer, als sich sonst
im römischen Rechte, namentlich im Processe, Formen eines
früheren roheren Rechtszustands vielfach erhalten haben. Wenn
dagegen die römischen Sitten Erinnerungen an früheren Braut-
raub bieten '), so kann dies mit Rücksicht auf den Gegensatz
gegenüber der juristischen Formen nur von den thatsächlichen
Verhältnissen der älteren Zeit verstanden werden.
Dasselbe gilt von den Sitten der anderen europäischen
Völker. Die Hochzeitsgebräuche und Hochzeitslieder deuteten
ganz allgemein auf eine gewaltsame Zeit, in welcher man nicht
nur Mädchen zum Zweck der Ehe raubte, sondern auch Hoch-
zeitszüge überfiel, um sie auszuplündern oder um Lösegelder
zu erpressen (siehe namentlich Dargun S. 13), was auch bei
solchen Völkern möglich ist, die eine Raubehe überhaupt nicht
kennen.
") An sich ist die alte Anschauung, dass die Hochzeit ein Gewalt-
akt ist, den Römern durchaus nicht fremd. S. Festus (Bruns Fontes):
Rapi simulatur virgo ex gremio matris, aut. si ea non est, ex proxima
necessiiudine. cum ad virum traditur. S. auch Dargun a. a. S. 100 ff.
Aber in der Lehre von der Eheschliessung kommt sie nicht zum Ausdruck.
Die Prineipien des europäischen Familienrechts. 397
Für die germanischen Völker hat Dargun a. a. O. S. 24,
111 den richtigen Gesichtspunkt angegeben, wenn er die That-
sächlichkeit des ehelichen Lebens als das Wesentliche hin-
stellt ^). In der That kennen die älteren Sagen keine juristisch
nothwendigen Eheschliessungsformen. Bei dem starken Her-
vortreten der Gewalt des Mundwalts achtete man naturgemäss
vor allem darauf, ob der Bräutigam die Braut von ihm ^)
erhielt, was meistens gegen Entgelt geschah, oder ob er sie
gewaltsam nahm. Es pflegte gewöhnlich der Eheschliessung
Kauf oder Raub der Braut vorherzugehen. Dies waren die
häufigsten, aber nicht die einzigen Fälle. Es ist zu Zeiten
ganz gewöhnlich gewesen, dass bei dem gewaltsamen Tode
eines Königs dessen Besieger, ja selbst dessen Mörder (im
heutigen Sinne) die Frau oder Tochter des Gefallenen bald
^) Nach dem Citat auf S. 111 könnte es scheinen, als ob bereits
Sohm, Eheschliessung S. 51, dieselbe Meinung ausgesprochen hätte.
Ich nehme das nicht an, Sohm spricht von einer Raubehe überhaupt
nicht, sondern lediglich von der Nothwendigkeit des mundwaltlichen
Konsenses in einem verhältnissmässig späten Stadium, welches die Kauf-
ehe bereits überwunden hatte, und von der Möglichkeit, dass der Mangel
des Konsenses bei thatsächlich eingetretenem ehelichen Leben übersehen
werden konnte. Die von Dargun herausgehobenen Worte haben da-
durch einen etwas anderen Sinn erhalten , dass vor ihnen ein „und"
fortgelassen ist. Die Entführung mit Einwilligung des Mädchens, aber
gegen den Willen des Gewalthabers fällt je nach den Zeiten unter ganz
verschiedene Gesichtspunkte. Solange der Gewalthaber den Ehevertrag
zu schliessen hat, ist sie Brautraub ; sobald aber die Braut als die Ver-
tragschliessende erscheint, muss natürlich dieser Unterschied juristisch»
relevant werden. S. hierüber S. 11. — Vollständig auf denselben Boden
wie Dargun stellt sich Heusler, Institutionen des deutschen Privat-
rechts II S. 282: „Was zum Wesen der Ehe nothwendig ist, die Ver-
bindung von Mann und Frau zu unauflöslicher Lebensgemeinschaft, die
conjunctio maris et feminae et consortium omnis vitae, das genügte der
ältesten Zeit auch vollkommen zum Zustandekommen derselben."
'*) d. h. von dem nächsten Verwandten, sehr oft aber auch von
dem bisherigen Ehemanne. S. z. B. Saxo, Francof. 1576 S. 6 quam . . .
Besso . . . mercedis loco coniugem tribuit. Vergl. auch S. 22. L^uildam
eidem ademptam amico suo Scoto . . . nubere coegit.
398 Bernhöft.
mit ihrem Willen, bald gegen denselben heirathete (Dargun
S. 119 ff.). Ferner kommt Selbstverheirathung eines Mäd-
chens ohne Einwilligung des Mundwalts vor. Suanhita ver-
heirathet sich bei Saxo selbst. Ihr Bruder Frotho will das
rächen und gibt erst auf die Erinnerung seiner Schwester,
dass er ihr ja die Gattenwahl überlassen habe, nachträglich
seine Einwilligung; es ist aber kein Zweifel, dass auch ohne
diese die Ehe an sich gültig gewesen wäre (Saxo, Dan. bist,
libr. I, Francof. 1576, S. 22 Z. 14 ff.). So erscheint es auch
keineswegs als etwas besonderes, dass die schottische Königin
Hermuthruda selbst über ihre Hand verfügte (eodem libr. IV,
S. 52).
Alles in allem ergibt sich folgendes:
In ältester Zeit war die Ehe — ebenso wie heute der
Besitz — kein Rechtsverhältniss , sondern ein thatsächliches
Verhältniss, an welches sich rechtliche Folgen knüpften. Da-
her kam es für die Ehe als solche auf die Art ihrer Begrün-
dung nicht an, sie konnte sogar durch ein Delict entstehen.
Raub und Kauf waren die häufigsten Arten , auf welche eine
Ehe geschlossen wurde. Wichtig wurde der Unterschied wegen
des Racherechtes, welches der bisherige Gewalthaber im ersten
Falle übte. Auf den Willen der Braut kam es nur da an,
wo dieselbe nach den vorliegenden Verhältnissen thatsächlich
selbständig war. Die älteren Rechte pflegen denselben ganz
zu ignoriren.
§ 2.
Die Ehescliliessuiig.
Gegen den geschilderten Zustand richtete sich bei Beginn
der historischen Zeit eine doppelte Strömung:
Einmal wendete sich der erstarkende Staat immer ener-
gischer gegen Gewaltthätigkeiten aller Art. Er verhängte
civilrechtliche Xachtheile, ging mit kriminellen Strafen vor
und sprach endlich den durcK Gewalt geschaffenen Zuständen
Die Principien des europäischen Familienrechts. 399
ihre frühere juristische Bedeutung ab. Diese Strömung führte
zu einer Stärkung des mundwaltlichen Rechtes und zum Vor-
herrschen des Brautkaufes. Andererseits machte sich aber auch
eine wesentlich verschiedene Ansicht geltend^ nach welcher die
Ehe durch Willenseinigung zwischen Bräutigam und Braut,
durch mutuus consensus entstand.
Die Tendenz, thatsächliche Verhältnisse mit Rechtsfolgen
zu ächten Rechtsverhältnissen zu entwickeln, reicht in ihren
ersten Anfängen sehr weit zurück. Alle thatsächlichen Ver-
hältnisse pflegen gewissen Störungen zu unterliegen, ohne da-
durch vollkommen aufgehoben zu werden. Hier kann man
vielfach schwanken, wo die rechte Grenze zu ziehen ist, und
der Berechtigte wird meistens geneigt sein, alle Unterbre-
chungen seiner Herrschaft nur als vorübergehende anzusehen.
Der entthronte Tarquinius Superbus fühlte sich gewiss noch
als König und sah in der Empörung nur ein augenblickliches
Hemmniss, das er entschlossen war zu beseitigen; hätte er nach
kurzem, ja selbst nach längerem Kampfe Rom eingenommen,
so würde seine neue Herrschaft lediglich als Fortsetzung der
früheren erschienen sein. Daher ist es auch trotz des oben
Bemerkten nichts Seltsames, dass derjenige, welcher seine ver-
lorene oder gestohlene Sache bei irgend Jemand wieder findet,
dieselbe in den verschiedensten Rechten schlechtweg als sein
bezeichnet („meum esse aio"), also behauptete, dass die frühere
Beziehung der Sache zu seiner Person noch fortbesteht. In
seiner Idee besteht eben das frühere Verhältniss noch fort.
Wenn das Recht diese Anschauung konsequent entwickelte,
so musste es dahin gelangen, das ideale — juristische — Band
von dem realen zu lösen, und thatsächlich aufgehobene Ver-
hältnisse als weiter bestehend zu behandeln. Eine fernere
Folge davon war, dass für die juristischen Verhältnisse nicht
mehr die thatsächliche Entstehung genügend war, sondern
dass besondere weitergehende Anforderungen an sie gestellt
wurden. Freilich macht es sich in einem noch mehr ausge-
bildeten Rechte dann doch wieder nötig, den thatsächlichen
400 Bernhöft.
Verhältnissen, Besitz, Putativehe u. s. w, gewisse, wenn auch
mindere Folgen beizulegen.
Die Reaktion gegen den Brautraub konnte in doppelter
Weise erfolgen: einmal so, dass eine durch vorgängige Ent-
führung vorbereitete Ehe für ungültig erklärt wurde, auch
wenn an sich alle Erfordernisse der Eingehung vorhanden
waren, dass also das ^Ehehinderniss der Entführung" aufge-
stellt wurde (über die Entwickelung desselben s. v. Scheurl,
Das gemeine deutsche Eherecht § 41, S. 227 ff.)*, andererseits
so, dass bestimmte Eingehungsformen (Kauf, consensus) ver-
langt wurden, zu denen der Raub nicht gehörte. Im letzteren
Falle blieb die Vorbereitung der Ehe durch Raub immer noch
möglich, weshalb denn auch die meisten Rechte sich hierauf
nicht beschränkt haben.
Die ersten Spuren einer derartigen Reaktion finden wir
schon in den von Saxo erhaltenen alten Ueberlieferungen, nach
welchen bisweilen Eingehung der Ehen durch Kauf geboten
wurde '^^). In den uns bekannten älteren Rechten wurde der
Raub mit harten Strafen, im altnordischen Rechte mit Fried-
losigkeit, in deutschen Rechten mit hohen Kompositionen ge-
ahndet. Bezüglich der Gültigkeit der Ehe ergeben sich grosse
Verschiedenheiten. Zu den wichtigsten Nachtheilen, denen
eine derartige Ehe unterliegen konnte, gehörte es, wenn die
Ehefrau von dem Mundwalt zurückverlangt, also Trennung
herbeigeführt werden durfte, und wenn das Mundium bei dem
bisherigen Mundwalt verblieb (Dargun S. 24 ff.). Ursprüng-
lich hing gewiss die rechtliche Familiengewalt von der that-
sächlichen Gewalt ab und wurde daher durch Raub aufge-
hoben; indessen musste die Tendenz ^^) bei widerrechtlicher
^•^3 Saxo, Francof. 1576 S. 79 Z. 32 f. nequis (Ruthenorum) uxorem
nisi emticiam duceret. (Vergl. Dargun S. 96). S. 139 Z. 31 quod
venalia quondam solebant esse connubia.
^^) Deutsche Rechte haben eine treffende Lösung des Zwiespaltes
gefunden, wenn sie die Raubehe als Ehe anerkennen, aber das alte
Muntverhältniss fortbestehen lassen. In der Zeit dieser Rechte war die
Die Principien des europäischen Familienrechts. 401
Unterbrechung thatsächlicher Verhältnisse das rechtliche Band
fortbestehen zu lassen, auch hier zu einer verschiedenen Auf-
fassung führen.
Durch diese Entwickelung wurde bewirkt, dass der Braut-
kauf den Brautraub verdrängte. Das geschah aber, soviel
wir sehen können, nicht in der Weise, wie Dargun annimmt,
dass nämlich der Brautraub allmählich in den Brautkauf über-
ging, indem er auf der ersten Entwickelungsstufe nachträglich
gesühnt, auf der zweiten Entwickelungsstufe überhaupt nur
nach vorheriger Verständigung mit dem Gewalthaber und
Zahlung eines pretium ausgeführt wurde, sondern vielmehr so,
dass der Raub wegen der strengen Strafen ^^) und anderer
Nachtheile immer mehr verschwand und dass in Folge dessen
der schon früher durchaus übliche Kauf zur alleinigen Ehe-
schliessungsform wurde. Gewiss sind viele Fälle vorgekommen,
in denen der Brautraub nachträglich gesühnt wurde, aber es
ist nicht nachgewiesen und nicht einmal wahrscheinlich, dass
in irgend einer Zeit die überwiegende Zahl von Ehen auf
diese Art zu Stande gekommen ist; man kann daher in Bezug
Ehe noch immer ein thatsächliches Verhältniss mit Rechtsfolgen, wie es
auch — gleich dem Besitze — durch Delikt begründet werden kann, die
Munt war dagegen bereits ein reines Rechtsverhältniss geworden. Siehe
Dargun a. a. 0. S. 24 ff. Heusler, Institutionen S. 278, 281 f.
^^) Sehr häufig ist die Bestimmung, dass die geraubte Frau,
namentlich die mit ihrem Willen geraubte, kein Recht auf Dotation hat.
S. z. B. bei Dargun S. 93 ff. Vergl. auch S. 112. Bei der grossen
üebereinstimmung der slavischen Rechte in dieser Beziehung nimmt
Dargun S. 95 wohl mit Recht an, dass der Verlust der Aussteuer bei
den Slaven schon vor ihrer Trennung feststand. Nur möchte ich vor
der Annahme warnen, als ob dieser Satz etwa bereits aus einer Oppo-
sition gegen die Raubehe hervorgegangen sein müsste, da er sich auch
ohnedies aus den realen Verhältnissen jenes Zeitalters erklärt. Denn
gerade bei ernstlich gemeintem Raube wird der Mundwalt nur selten die
Gutmüthigkeit besessen haben, der Geraubten ausser dem, was etwa
zugleich mitgeraubt war, noch eine Aussteuer nachzusenden. Wir müssen
umgekehrt, wo Aussteuerung der Geraubten vorkommen sollte, eine
Abschwächung des Princips der Raubehe erkennen.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 26
402 Bernhöft.
auf die Germauen nicht von einer besonderen Kulturstufe
sprechen, auf der die Ehen durch Raub und nachträgliche
Sühne geschlossen wurden. Noch bedenklicher ist es mit der
Kulturstufe des Raubes mit vorheriger Verständigung, denn
bei der Lage der Gesetzgebung hatte man im Allgemeinen
alle Ursache, den Schein eines Brautraubes zu vermeiden,
statt ihn zu suchen, und daher werden hierhergehörige Fälle
ziemlich selten gewesen sein. In der That gibt Dargun S. 139
selbst zu, dass für den Raub mit vorheriger Verständigung
,jnur wenige Fingerzeige erhalten sind, die vermuthen lassen,
dass dergleichen vorkam".
Wenn die soeben besprochene Strömung zum Brautkauf
drängte, somusste dieser alsbald wieder einer anderen Auffassung
weichen, nach welcher das Weib nicht willenlose Sache, son-
dern eine gleichberechtigte handelnde Person ist, und die Ehe
durch Willenseinigung der Gatten entsteht ^^). Ich will dies
Princip im Folgenden der Kürze wegen als Konsensualprincip
bezeichnen. Dasselbe ist schon für die älteste Zeit nachweis-
bar. Die Ansicht, dass die Braut beim Eheschluss selbst han-
deln muss, beherrscht bereits die ältesten römischen Ehe-
schliessungsformen, confarreatio und coemtio, denn auch bei
der coemtio des geschichtlichen römischen Rechts, mag sie
sich immerhin aus ursprünglichem Brautkauf entwickelt haben,
ist die Braut Kontrahentin („mulier facit coemtionem"), und der
Mundwalt hat lediglich seine auctoritas abzugeben. Dasselbe
Princip ist im altgermanischen Rechte freilich nicht durch-
gedrungen. Aber es findet bereits in der alten Sitte seinen
Ausdruck, nach welchen die Gewalthaber dem Mädchen freie
Gattenwahl zuzugestehen pflegten ^*). In dieser Sitte ist eine
^^) V. Scheurl. Das gemeine deutsche Eherecht S. 34 sieht dies
sogar als aus dem Wesen der Ehe selbst tliessend an: ,Das Wesen der
Ehe fordert es, dass sie auf freier Selbstbestimmung der Personen be-
ruhe, welche dadurch ein Ehepaar werden sollen."
^*) Dies wird bei Saxo vielfach erwähnt. Namentlich S. 63:
quod antiqui in matrimoniorum dilectu libera nupturas optione donassent,
Die Principieii des europäischen Familienrechts. 403
Reaktion gegen das Recht zu sehen, welches schon in jener
Zeit vielfach unbillig erschien. Uebrigens fehlt es nicht an
Beweisen, dass es dem Mundwalt bisweilen recht schwer wurde,
sein formales Recht rücksichtslos geltend zu machen. Die
Nialssage '^^) bietet ein in dieser Beziehung recht interessantes
Beispiel. Als Höskuld seine Tochter Halgjerde ohne ihr Vor-
wissen verlobt hatte, erblickte diese darin einen Mangel an
Liebe. Ihr Pflegevater Thjostolf prophezeihte ihr, sie werde
noch öfter verheirathet werden, und nächstes Mal werde man
ihre Meinung einholen ; er behielt Recht, denn nachdem Halg-
jerde ihren ersten Mann hatte tödten lassen, wurde sie vor
ihrer zweiten Heirath in der That befragt.
Die Idee von der Gleichberechtigung der Frau gehört zu
denen, die auf europäischem Boden überall an Einfluss ge-
wonnen haben. Sie führte Konsensualehe und Untergang der
Greschlechtsvormundschaft herbei ^^), freihch nicht immer zu
derselben Zeit und auch nicht bei allen Völkern in derselben
Reihenfolge. Bemerkenswerth ist, dass das Princip der Kon-
sensualehe und das Princip der Raubehe, so grundverschieden
sie untereinander sind, doch gegenüber dem Princip der Kauf-
ehe in dem Falle, dass die Entführte einwilligt, zu demselben
Ergebniss führen. Von dem Standpunkt der Familiengewalt
aus ist es durchaus gleichgültig, ob die Braut einwilligt oder
nicht: der friedliche Abschluss der Ehe kann auch gegen ihren
Willen geschehen, und eine Entführung mit ihrem Willen fällt
imter den Begriff des Raptus. Von diesem Standpunkt aus
sind also die letztbezeichneten Ehen Raubehen. Gleichwohl
S. 77. (Frotho) arbitrariam foeminis nubendi potestatem indulsit, ne
qua tori coactio fieret. itaque lege cavit, ut eis in matrimonium cederent,
quibus inconsulto patre nupsissent. Erlaubniss des Vaters S. 15, des
Bruders S. 22. Ferner S. 114. — Für das indische Recht vergl. Manu 3, 36.
^^) Die Nialssage. Nach der dänischen Wiedergabe von H. Lefolii
übers, von J. Cl aussen S, 39 f., 42 f., 46 f.
^'') Auf diesen Zusammenhang hat bezüglich des deutschen Rechtes
schon Sohm, Recht der Eheschliessung, S. 67 hingewiesen.
404 Bernhöft.
sind dergleichen Ehen auch lange nach dem Abkommen der
Raubehen auf Grund des Princips der Konsensualehe möglich.
Dieses Princip ist schon in den Volksrechten deutlich erkenn-
bar, so oft ein Unterschied gemacht wird, ob die Braut in
die Entführung eingewilligt hat oder nicht (Beispiele bei Dar-
gun 8. 111 fF.)5 es ist aber unzweifelhaft das allein mass-
gebende, wenn ,,nach dem Hamburger Stadtrecht von 1270
derjenige straflos blieb, welcher ein über 16jähriges Mädchen
mit dessen Einwilligung entführte" (S. 115), oder gar, ^wenn
die Gültigkeit der ohne Vorwissen der Eltern von dem Mädchen
freiwillig eingegangenen Ehe vom montenegrinischen Gesetz § 70
ausdrücklich anerkannt wird" (S. 97)^^). Dies sind nicht ver-
spätete Reste der alten auf der thatsächlichen Gewalt beruhen-
den Ehe, sondern Ausflüsse derselben Tendenz, welche zuerst
das alte Verheirathungsrecht des Vaters zu einem Konsens-
recht herabdrückte und dann auch dieses in möglichst enge
Grenzen einschloss. Es war also dasselbe Princip wirksam,
nach welchem heute bei uns überhaupt die Ehe eines Mädchens
über 24 Jahren ohne väterlichen Konsens gültig ist.
Dies sind die allgemeinen Gesichtspunkte, welche die ver-
gleichende Rechtswissenschaft zu bieten vermag. Die Frage,
wie sich der geschichtliche Process bei den einzelnen Völkern
gestaltet hat, ist von den speciellen Disciplinen zu beant-
worten. Im römischen Recht sind z. B. Raub- wie Kaufehe
in ihrer ursprünglichen Form vorgeschichtlich, und das Kon-
sensualprincip liegt der Ehe in der ganzen uns bekannten
römischen Rechtsgeschichte mit der Modifikation zu Grunde,
dass ausser dem Konsens der Braut auch die Zustimmung
^'^) Es scheinen überhaupt auch in Deutschland bisweilen Ehen
ohne väterlichen Konsens zwar benachtheiligt, aber gültig gewesen zu
sein. Das Weitnauer Recht von 1344 setzt offenbar die Gültigkeit voraus:
Nint ein knab ein wip an sins vatter willen, damit verlust er nut sine
erbtheil, doch het im der vatter den erbtheil vor üb er wil untz an
sime tod. dis is och reht umb sine tocliter, du einne man nimt irs vatters
willen. Grimm, Weisthümer I S. 314.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 405
des Gewalthabers erfordert wird. Im germanischen Recht
können wir dagegen den ganzen Process noch verfolgen, und
es ist Sache der germanistischen Disciplin, zu zeigen, wie und
wann die Raubehe verschwand, und wie und wann sich die
Kaufehe allmählich in die Konsensualehe umwandelte ^^).
Obgleich das Konsensualprincip das herrschende geworden
ist, so ist es doch selten rein durchgeführt worden, am rein-
sten wohl im kanonischen Recht. Denn auch die spätere
römische Anschauung begnügt sich trotz des Satzes ^consen-
sus facit nuptias" nicht mit dem blossen Willen der Bethei-
ligten, sondern verlangt thatsächliche Herstellung des ehelichen
Lebens durch deductio in domum mariti.
Eine sehr wichtige Modification erleidet das Konsensual-
princip durch die sacrale Eheschliessung. Nach einer gleich-
falls uralten Anschauung, die weit über Europa hinaus ver-
breitet ist ^^), wird das Band der Ehe von der Gottheit selbst
durch ihren Stellvertreter, den Priester, geknüpft. So fällt
schon im altrömischen Recht confarreatio und coemtio aus-
einander, jene unserer geistlichen, diese unserer weltlichen
Eheschliessung genau entsprechend. Merkwürdiger Weise lässt
das kanonische Recht, obgleich es den sacralen Charakter der
Ehe so stark betont, diese Idee bei der Form der Ehe-
schliessung zurücktreten und legt lediglich auf den Consensus
der Betheiligten Gewicht. Im Wesentlichen ist es über An-
*^) üeber den Process der Verwandlung der Kaufehe in die Kon-
sensualehe namentlich Sohm, Recht der Eheschliessung S. 50 ff., siehe
aber dazu Löning, Geschichte des deutschen Kirchenrechts II S. 581
Anm. 3. Vergl. auch v. Scheurl, Das gemeine deutsche Eherecht
S. 58 und Grimm, Rechtsalterthümer S. 420 ff. — Eine übersichtliche
Darstellung des Rechtszustandes in den Volksrechten gibt — wenn gleich
zu einem ganz andern Zweck — Löning a. a. 0. II S. 586 ff.
^^) S. Kohler in dieser Zeitschr. V S. 346. „Was nun aber die
drei ersten Eheformen (des indischen Rechts) betrifft, so ist die Daiva-
form die Ehe unter Mitwirkung des Priesters : sie entspricht der con-
farreatio des römischen, der priesterlichen Trauung des späteren deutschen
Rechts ..."
406 Bernhöft.
Sätze in der Richtung der priesterlichen Eheschliessung nicht
hinausgekommen. Das protestantische Eherecht hat dagegen
die Idee vollkommen durchgeführt und bietet ein interessantes
Beispiel^ wie uralte Rechtsgedanken ohne unmittelbaren ge-
schichtlichen Zusammenhang sich in einer scheinbar spontanen
Entwickelung verwirklichen können.
§ 3.
Eheliche Treue.
Die heutige Anschauung erklärt eheliche Treue, minde-
stens eheliche Treue der Frau für etwas der Ehe als solcher
Wesentliches. Dass der Frau neben dem ehelichen auch ander-
weitiger Geschlechtsverkehr gestattet wird, erscheint uns als
eine Unmöglichkeit. In diesem einen Punkte hat sich eine
allgemeine Ansicht festgestellt, im Einzelnen herrschen dann
allerdings, wie die verschiedene Behandlung' des Ehebruches
zeigt, grosse Differenzen. Was heute gilt, ist eben aus einem
Kompromiss widerstreitender Ideen hervorgegangen.
Auf früheren Stufen der geschichtlichen Entwickelung
sind, da jener Ausgleich noch nicht gefunden war, die Gegen-
sätze schroffer und demgemäss deutlicher erkennbar. Von
der Anschauung, welche ein natürliches Recht auf freien ge-
schlechtlichen Verkehr für Mann und Weib behauptet, kann
ich an dieser Stelle absehen ^^). Freilich hat sie zu jeder
Zeit, und zumeist in der unsrigen, eine grosse rechtspolitische
Bedeutung gehabt ^^), eine Grundlage für die gesammte Rechts-
entwickelung ist sie aber nicht geworden.
2'^) S. diese Zeitschr. VIII S. 196 f.
^^) Die Tendenz auf Aufhebung der Keuschheitspflicht trat in der
französischen Revolution offen hervor. Der Entwurf eines Strafrechts
von 1791 kannte das Vergehen des Ehebruchs überhaupt nicht. Siehe
Bridel, La femme et le droit S. 118. Das Gesetz vom 20. Sept. 1792
behandelte in Bezug auf die Scheidung beide Gatten durchaus gleich,
kannte aber den Ehebruch als Scheidungsgrund nicht. Scheidungsgründe
waren: Wahnsinn: Verurtheilung zu schweren Strafen: Verbrechen,
Die Principien des europäischen Familienrechts. 407
Die Keuschheitspflicht selbst ist sehr verschieden aufge-
fasst worden. Die alte Ansicht, welcher unter den Ehe-
schliessungsformen Raub und Kauf entsprechen, kennt nur ein
Recht des Mannes gegen die Frau vom Standpunkt der Fa-
miliengewalt. Der Mann hat keine Pflicht. Sein geschlecht-
licher Verkehr ist durch keine rechtliche Schranke eingeengt.
Als Herr der Frau kann er diese anderen Männern preisgeben
und thut es, wo es ihm gut scheint ; unter Umständen ist er
dazu nach der Sitte -^), selbst nach dem Recht verpflichtet.
Von diesem Standpunkt giebt es ebenfalls noch keinen eigent-
lichen Ehebruch, sondern nur eine Verletzung des Herren-
rechtes des Mannes ; an sich erscheint der aussereheliche Ge-
schlechtsverkehr nicht als etwas Unsittliches. Im Mahäbhärata
geben Männer ihre Frauen öfter Andern preis, bisweilen ohne
zwingende Gründe, nur um den Dritten zu ehren, oder sie
beauftragen ihre Frauen _, für Nachkommenschaft zu sorgen
(s. diese Zeitschr. VHI S. 82 ff.). Mehrfach tritt dabei die
Idee auf, dass der Dritte nicht niedriger als der Ehemann
stehen darf ^^). Der leitende Gedanke ist zweifellos, dass keine
schlechtere Art in die Familie gebracht werden soll. Der-
selben Theorie rationeller Züchtung folgten auch die Spar-
taner (Plutarch, Lykurgos 15). Diese Anschauung ist bei
Sävitien und schwere Injurien gegen den andern Gatten: notorische
Sittenlosigkeit-, böswillige Verlassung während mindestens zwei Jahren :
Abwesenheit ohne Nachricht während mindestens fünf Jahren ; verbotene
Auswanderung. Bridel a. a. 0.
^'^) Dahin gehört das Preisgeben der Frau an Gäste. Die Sitte
kommt bei Germanen vor. Dargun a. a. 0. S. 44. — Bei nicht-arischen
Völkerschaften ist sie sehr häufig.
^^) z. B. Mahäbhärata übers, von Protap Chandra Roy I S. 352:
„0 Kunti, being destitute myself of the power of procreation, I command
thee to raise offspring by some person that is either equal or superior
to me." Besonders beliebt waren für diesen Zweck die Brahmanen. Daher
beendet a. a. 0. Pändu seine Rede an seine Gemahlin Kunti mit den
Worten: „. . . speedily raise offspring from the seed of some Brähmana
of high ascetic merit."
408 Bernhöft.
Beginn der geschichtlichen Zeit überall bereits im Absterben
begriffen. Bekannt ist, dass sich im indischen Rechte daraus
der niyoga entwickelt hat, und dass sich ähnliche Erschei-
nungen in Athen und selbst noch in deutschen Bauernrechten
finden.
Der unerlaubte aussereheliche Geschlechtsverkehr der Frau
kann hierbei streng bestraft werden, und zwar bei der Härte
roher Völker selbst mit dem Tode, aber er behaftet weder
die Frau noch die Familie mit einem Makel. Daher schadete
es der Ehre des Menelaos bei Homer nicht, als er Helena
zurücknahm, und Letztere genoss wieder die volle Achtung
wie früher; daher war es möglich, dass Frotho (Saxo, Francof.
1576, S. 69 vgl. 73) seiner Frau einen Ehebruch ohne grosse
Schwierigkeit gänzlich verzieh. Aehnliches gilt beim Raube
der Frau. Derselbe wird gerächt bezw. gebüsst; der frühere
Ehemann verlangt aber ausserdem noch die Frau selbst zurück
oder Ersatz für sie^^). Die Frau wird eben als Vermögens-
stück angesehen, wie sie denn auch vererbt, verschenkt und
verkauft werden kann ^^). Ja, die Frau ist nicht bloss Sache,
sondern fungible Sache, daher ist die durch Ehebruch befleckte
Frau von dem Verführer nach einigen Rechten durch Ankauf
einer andern zu ersetzen (Dargun a. a. 0. S. 46).
Nach einer dritten Anschauung, die bei Griechen, Römern
und Germanen vorkommt, ist Unzucht oder Ehebruch, welche
beide durchaus gleichstehen, Verletzung der Familienehre. Die
Frau und ihre ganze Familie, nicht nur der Ehemann, sondern
ebensowohl der Vater, Bruder, Sohn und alle näheren Ver-
wandten und Verschwägerten werden dadurch geschändet. In
Folge dessen hat nicht etwa bloss der Mundwalt, sondern der
-^) Lex Alamannorum St. Liquis liber uxorem alterius contra
legem tulerit, reddat eam et cum octuaginta solidis componat. Si autem
reddere noluerit, cum quadringentis solidis componat eam. Et hoc si ma-
ritus prior voluerit.
-'0 Dargun S. 46 fF. Die daran geknüpften Folgerungen bezüg-
lich des Mutterrechts halte ich allerdings nicht für richtig.
Die PriDcipien des europäischen Familienrechts. 409
Ehemann nebst allen bezeichneten Personen das Recht, die
Frau und den Adulter auf frischer That zu tödten^^). Nach
dieser Anschauung kann allerdings der Mann die Ehebrecherin
nicht als Frau behalten, ohne seine Ehre dauernd zu beein-
trächtigen.
Die Idee der Familienehre hat noch im modernen sitt-
lichen Bewusstsein viel mehr Boden als die Idee des Herr-
schaftsrechts, trotzdem entspricht sie unserem Ideal der Ehe
nicht vollkommen und im Grunde auch nicht dem von den
Römern aufgestellten Begriffe einer ungetheilten Lebensgemein-
schaft. Die Ehe als eine unter dem Schutze der Gottheit
stehende sittliche Gemeinschaft giebt beiden Gatten gleiche
Rechte und fordert von beiden gleiche Treue. Jeder ausser-
eheliche Geschlechtsverkehr ist ein schweres Verbrechen gegen
ein gottgeschütztes Verhältniss, ein ,, Ehebruch^. Die Idee ist
alt^*^), aber im Rechte hat sie nur sehr langsam Anerkennung
2ß) S. Beinhöft, Staat und Recht der röni. Königszeit Ö. 239 f.
Ausserdem Lex Bajuw. 7, 12. Lex Frisionum 5. Lex Wisigothoram 3,
4, 4. 5. Die berechtigten Personen sind natürlich nicht überall genau
dieselben. — üebrigens vertheidigt noch Leyser, Med. ad Fand. spec.
578, den man überhaupt vergleiche, die Tödtungsbelugniss. — Vergl.
auch Lehmann, Verlobung und Hochzeit S. 36 f. : „Das ünzuchtsbuss-
kiagerecht hat dagegen wohl [im Gegensatz zum Verloberrecht] mit seiner
vormundschaftlichen Stellung begrifflich nichts gemein, wenigstens nicht
nach isländischem Rechte." — Es ist indessen nicht zu verkennen, dass
das Tödtungsrecht, da es von der modernen Anschauung wo nicht ganz
verworfen, so doch stets ungünstig angesehen wird, sich später oft auf
die der Frau am nächsten Stehenden, den Vater (späteres römisches
Recht) oder den Ehemann (z. B. Lex Bajuw. VII, 1) einschränkt und da-
durch den Schein annimmt, als ob es ein Ausfluss des Mundiums wäre,
von dem es ursprünglich durchaus unabhängig ist. Aehnliches gilt von
dem Anklagerecht (^römisches Recht) und dem Recht auf Busse (Lex
Bajuw. VII, 1, 1).
^0 ^' B- Od. 1, 432. "loa OS |j.:v [EüpüvtXscav] xsSv^ Ct-KÖj^io zUv sv
[xsYapo'.o'.v, süvyy S'ouTTOx' l'pLixxo, y^öKoy o'dXseive Yuvatx6<;. Ferner IL 9, 449 f.
oc, JJ.OC TzaXka'/.iooc, 7Z20iy^6i'zazo v.aXXtv.ojio'.o
x-rjv ahzbq cpiXssoxsv , axifjLdCsoxs o'axo'.xiv.
410 Bemliöft.
gefunden^ und manche Eechte knüpfen noch heute an den
Ehebruch des Mannes, sofern er nicht durch besondere Um-
stände qualificirt ist, keine juristischen Folgen. Die christ-
lichen Kirchen haben sie von Anfang an zur Grundlage des
Eherechtes gemacht und weichen nur bezüglich der Folgen,
welche sie an den Ehebruch knüpfen, von einander ab.
§ 4.
Die Verwandtschaftssysteme.
Im Beginn der geschichtlichen Zeit ist bei den indo-
germanischen Völkern die Hausgemeinschaft ^^) die herrschende
Familienform. Sie kann im eigentlichen Sinne nicht als
Verwandtschaftssjstem bezeichnet werden, weil das wesent-
liche juristische Element die Hauszugehörigkeit, nicht aber
die Abstammung ist. Die Verwandtschaft wird durch Auf-
nahme in die Familie begründet : vorzugsweise werden auf-
genommen die von Frauenzimmern der Familie, Weibern wie
Mädchen, geborenen Kinder, sofern sie nicht ausgesetzt werden,
in Ermangelung von solchen aber auch Fremde, die dann
alle Rechte eines geborenen Familienmitgliedes erhalten. Das
Mutterrecht spielt dabei insofern eine Rolle, als regelmässig
die Zugehörigkeit der Mutter zu einer Hausgemeinschaft ent-
scheidet. Freilich ist nicht die Geburt von derselben Mutter
(cognatio) als solche das Wesentliche, aber das Kind wird
doch zu der augenblicklichen Hausgemeinschaft der Mutter
hinzugeboren (agnascitur). Dargun hat daher ganz Recht,
wenn er mitten in diesem Systeme noch Mutterrecht findet,
aber dasselbe ist nicht mehr allein massgebend, sondern einem
^^) Ueber die Hausgemeinschaften existirt eine ziemlich grosse
Literatur. S. über das Princip z. B. Kohl er, Krit. Vjschr. N. F. S. 17 ff.
und in dieser Zeitschr. III S. 394. Bernhöft in dieser Zeitschr. IV
S. 233 ff. VIII S. 210. Ganz dem altindogermanischen Princip entsprechend
schildert Heusler, Institutionen § 130 die germanische Familie. Vergl.
Aristoteles, IToX. 1, 2. p. 1252.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 411
anderen herrschend gewordenen Principe untergeordnet. In
der That waren die Konsequenzen gänzlich verschieden. Da
nämlich die Frau bei der Ehe aus ihrer Hausgemeinschaft
aus- und zu der Hausgemeinschaft des Mannes übertrat, so
waren die Kinder regelmässig nicht mehr mit den Verwandten
der Mutter, sondern mit denen des Vaters verbunden, und
die Kinder einer Frau aus verschiedenen Ehen gehörten ver-
schiedenen Hausgemeinschaften an. Die von Dargun hervor-
gehobene Erscheinung, dass bei verbotener Raubehe die Kinder
bisweilen von den Verwandten der Frau in Anspruch genommen
werden können, halte ich für eine Reaktion gegen die Raub-
ehe. Man erklärte diese zwar nicht für völlig ungültig, sprach
ihr aber eine wichtige juristische Folge ab, weil der Ehemann
nicht die rechtliche Gewalt — worauf man anfing Werth
zu legen — über seine Frau hatte. Ursprünglich wird die
Gestaltung der Rechtsverhältnisse, wie vielfach in dem Zeit-
alter der SelbsthülfC; von den Machtverhältnissen abgehangen
haben. Gelang es dem Vater der Frau, Tochter und Enkel
wieder zu bekommen, so wurden sie auch Mitglieder seiner
Familie; behielt der Ehemann beide, so duldete er schwerlich,
dass seine Kinder zu Mitgliedern der fremden — feindlichen —
Familie erzogen wurden ^^).
Dem System der Hausgemeinschaft sind die slavischen
Kommunionen entsprungen, und insbesondere der mährische
„spolek", welchen Ignaz Edler v. Ruber (Beiträge zur Ge-
schichte des Vormundschaftsrechts § 3) eingehender schildert.
Der Spolek bildete die alleinige Grundlage des Erbrechtes und
konnte ohne Rücksicht auf Blutsverwandtschaft auch durch
^^) Allerdings kommt Raubehe neben Mutterrecht auch sonst vor.
Hier ist Ehe aber nur in dem ethnologischen Sinne eines geordneten
Geschlechtverkehrs zu fassen. Der wirkliche Zweck des Raubes ist nicht
Begründung einer Familie, sondern geschlechtlicher Umgang. Es liegt
nicht Ehe , sondern Konkubinat vor. Bei solchen losen Verbindungen
kann es geschehen, dass auch die Kinder zu dem Vater in kein engeres
Verhältniss treten.
412 Bernhöft.
Rechtsakt begründet werden, der abgetheilte Sohn und die
verheirathete Tochter schieden aus (a. a. O. S. 24). Das
Haupt ist der Begründer der Familie, der das gemeinschaftliche
Gut mit seinen Kindern und Enkeln bewirthschaftet-, nach
seinem Tode der Aelteste der Familie (a. a. 0. S. 23). Ueber
das Recht, Abtheilung zu verlangen bezw. ohne Abtheilung
auszuscheiden, gelten besondere, aber nicht übereinstimmende
Regeln: im Allgemeinen ist das Ausscheiden der seltenere
FalP^). In dieser Ursprünglichkeit haben sich die alten Haus-
gemeinschaften auf europäischem Boden sonst allerdings nicht
erhalten. Indessen scheint es auch bei den Grermanen Sitte
gewesen zu sein, dass selbst nach dem Tode des Familien-
bauptes Söhne zu ungetheilter Gemeinschaft beisammen blieben :
bei Saxo (Francof. 1576 S. 108) theilten z. B. Herald und Frodhi
ursprünglich nicht, und die später erfolgende Theilung wird
getadelt. Ueber Griechen und Inder s. Bernhöft, Staat und
Recht d. röm. Königsz. S. 200. Leist, Graeco- italische RG.
S. 77 f.
Während bei allen diesen Völkern dem Familienbrauehe
und dem individuellen Ermessen ein weiter Spielraum gelassen
war, entwickelte sich das römische Recht am bestimmtesten:
die Familie war zu Lebzeiten des Hauptes principiell untheil-
bar, bei dem Tode desselben principiell getheilt. Freilich
that weder die erste noch die zweite Regel allen einzelnen
Fällen Genüge. Daher ward einerseits die Emancipation ent-
wickelt, andererseits die fortgesetzte Gütergemeinschaft der
Brüder unter den Begriff der societas gebracht. Als Regel
entwickelte sich aber eine Form der Hausgemeinschaft, die
wir als die patriarchalische bezeichnen können: ein jeder Haus-
vater herrschte über Kinder und Sohneskinder, über Frau
und Schwiegertöchter und über Alle, welche er in seine Fa-
milie aufgenommen hatte. Auf die wirkliche Erzeugung vom
^") S. 24 ff. Der Spolek kann auch mit fremden Personen be-
gründet werden.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 413
paterfamilias kommt ursprünglich für die Familienzugehörig-
keit nichts an. Auch diejenigen Kinder, welche ein Dritter
mit der materfamilias gezeugt hat, fallen in die Familie. Wenn
sie aus unerlaubtem geschlechtlichen Verkehre stammen, so
kann das Anlass zur Aussetzung werden; in ältester Zeit war
dies bei den damals herrschenden Anschauungen nicht einmal
die Regel. Die Adoption, welche in jedem natürlichen Ver-
wandtschaftssysteme als eine Fiction empfunden und daher
beschränkt oder ganz beseitigt zu werden pflegt ^ i), ist durch-
aus gewöhnlich. Die Aufnahme illegitimer Kinder oder frem-
der Personen in die Familie gilt für das Familienhaupt nicht
als Nachtheil, sondern als Vortheil, da sie seine Untergebenen
und Mitarbeiter vermehrt. Dargun (a. a. O. Cap. 3) hat
dafür aus den deutschen Rechten interessante Beispiele bei-
gebracht. Der Vater durfte seine Kinder veräussern (S. 49) ;
die Kinder des Entführers von der entführten Frau gehörten
dem früheren Ehemanne (S. 50), was nach heutiger Anschau-
ung ein zweifelhafter Vortheil sein würde; der Findling ging
in die Gewalt des Finders über (Analogie der res derelicta!);
endlich das Wunderlichste von Allem: der Kastrirte musste
durch Uebergabe von drei Kindern, zwei Söhnen und einer
Tochter, für die verlorene Aussicht, sich selbst Kinder zu
erzeugen, entschädigt werden (S. 58). Diese Beispiele zeigen
zugleich, wie unzulänglich die moderne Anschauung für das
Verständniss der Rechtsgeschichte ist. Was heute in einzelnen
unverstandenen Instituten weiter vegetirt, war früher leben-
dige, Recht schaffende Idee^^).
^^) So in den modernen Rechten. Auch das muhamedanische Recht
erkennt Verwandtschaft und Erbrecht auf Grund von Adoption nicht
an. Tornauw in dieser Zeitschr. V S. 151.
^^) Herkömmlich werden solche Erscheinungen als Curiosa regi-
strirt und unter die Rubrik „Humor im Recht" gestellt. Das ist nur
vom Standpunkt der späteren Anschauung richtig. Ursprünglich waren
diese humoristischen Bestimmungen sehr ernsthaft gemeint, der Humor
entwickelte sich erst durch den Gegensatz zu der später aufkommenden
4-14 Bernhöft.
Bei aller Fremdartigkeit, welche das Princip der Haus-
gemeinschaft zeigt, wenn es bis in seine letzten Konsequenzen
verfolgt wird, ist es doch am Platze, daran zu erinnern, dass
es unserem Verständnisse noch keineswegs gänzlich entrückt
ist. Das Zusammenleben in einer Hausgenossenschaft bewirkt
noch heute ein nahes Verhältniss, von welchem andere aus-
wärts Lebende ausgeschlossen sind, auch wenn sie zur Ver-
wandtschaft gehören. Es würde auch heute möglich sein,
dass ein Mann für die Kinder seiner Frau aus einer früheren
Ehe aufs Beste sorgt, während er seine eigenen unehelichen
Kinder in Elend verkommen lässt^^).
Das Princip der natürlichen Abstammung, welches in mo-
dernen Lehrbüchern der Lehre von der Verwandtschaft zu
Grunde gelegt wird, hat allerdings im Laufe der Entwickelung
mehr und mehr Raum gewonnen, ist aber keineswegs zum allein
massgebenden geworden (hierüber siehe meinen Aufsatz über
den Verwandtschaftsbegriff in dieser Zeitschr. IV S. 227 ff.).
Am einflussreichsten ist das Princip derungetheilten Lebens-
gemeinschaft der Ehegatten geworden, welches schon den Römern
die Definition der Ehe lieferte. Es verbindet die Ehegatten
gewissermassen zu Einer Person; dieselben sind, wie das ka-
nonische Recht es zwar mystisch, aber zutreffend ausdrückt,
duo in una carne. Das Princip erfordert Gleichheit der
Ehegatten und schliesst Ehen mit Fremden und üngenossen
aus: auf ihm beruht der Begriff des römischen connubium^'^).
Anschauung, von deren Standpunkt sie sich allerdings wunderlich aus-
nehmen.
^^) Ueber die gesetzgeberische Tendenz, den von der Ehefrau ge-
borenen Adulterini durch Fiktionen die Stellung ehelicher Kinder zu
verschaffen, s. diese Zeitschr. IV S. 241 ff. Die dort angeführte Stelle
von Leyser zeigt zugleich, dass die Idee der Hausgemeinschaft noch
bis weit in die neueste Zeit hinein bewusst auftritt.
^*3 Vergl. Aristoteles Politik 3, 2. p. 1275. 'OpiCovxa: o-q npbq
TTjV ypTjatv TToXiTYv xöv s^ äjJ-'iOTspüJV üöX'.tojv xal [J-T, ^uzioo'j jJLovov . oio)^
TittTpcii; Y] |jL*r]Tpöc . ol OS /.(/.: toö':' s~l r/.iov ^t^toös'-v. oiov £-1 -a-Tiooi; §t>o
Yj Tpelc Yj -/.SIO'JC.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 415
Jeder Gatte gehört zugleich zu der Familie des anderen und
nimmt dieselbe Stellung ein wie dieser. Daher kommt es,
dass im Leben die Tendenz obwaltet, Verwandtschaftsnamen
auf die entsprechenden Grade der Schwägerschaft zu über-
tragen, also z. B. den Schwiegervater oder Stiefvater einfach
als „Vater" zu bezeichnen. In dieser letzten Konsequenz ist
nun allerdings das Recht dem Priucip nicht gefolgt ^ aber
dennoch ist es eine bemerkenswerthe Anerkennung der im
Leben herrschenden Anschauung, wenn das Gesetz von der
Zeugnisspflicht dieselben Grade der Schwägerschaft wie der
Verwandtschaft eximirt.
Die Ehe ist hiernach absolute Vorbedingung für jeg-
lichen geschlechtlichen Verkehr; gesellschaftliche Stellung gibt
nur die echte Geburt, d. h. Geburt in einer rechten Ehe.
Der Bastard, durch Frevel erzeugt, steht ausserhalb der recht-
lichen und sittlichen Weltordnimg und gehört weder zu seiner
Mutter noch zu seines Vaters Familie. Das römische Recht
hat die völlige Familienlosigkeit des Bastards, die dem Princip
der Hausgemeinschaft und dem Mutterrecht in gleicher Weise
widerstrebte, freilich nicht ausgesprochen; hat aber dennoch
in der bekannten c. 6 de incest. nupt. bezüglich der incestuosi
ein wichtiges Zugeständniss gemacht ^^). Weiter ist das deutsche
Recht gegangen: häufig sind die unehelichen Kinder auch von
der Muttererbschaft ausgeschlossen worden •^'^). Das Mittelalter
hat bekanntlich diese Konsequenz vielfach bis ins Aeusserste
gezogen ^^).
Die Kinder gehören den Familien beider Eltern zu glei-
^^) Ich lialte es für unrichtig, wenn man hierin eine Strafe sieht.
Vielmehr ist es nur eine Anwendung der Regel, dass der Status und die
aus dem Status tliessenden Rechte sich nach der Geburt bestimmen.
Aehnliche Erscheinungen im indischen Recht bei Kohler in dieser
Zeitschr. III S. 400 f.
3«) Dargun a. a. 0. S. 41.
^0 Dei' defectus natalium des kanonischen Rechtes gehört eben-
falls hierher.
416 Bernhöft.
chem Rechte an^^), die Eltern selbst haben ihnen gegenüber
Ansprüche ^^). Für Adoption hat dieses System an sich keinen
Raum. Soll dennoch eine Adoption stattfinden, so wird der
Akt der Geburt selbst nachgeahmt, wie eine von Diodor auf-
bewahrte alterthümliche Sage über die Adoption des Herkules
durch Hera zeigt *^). Man ahmt eben die Thatsache nach.
^^) Auch das ist als uralte Anschauung nachweisbar. Athenäus
13 S. 555. Iv oh ^Ad^iyaic, izpüixoc Kiv.oo'l |xtav svl sC^uSev, öcvsByjv to Ttpoxspov
oüowv T(öv auv68(ov xal xoivoYajJ-tcov ovxcuv. oiö y.al säocs t'.'i oicpu-r]? vojjL'.^O-yjva'.,
ohv. slSoTcov tüiv TtpoTcpov oict TÖ tcXyjO-o? töv 'üaTepa. Ebenso Justin. 2, 6.
Dass oicp'j7]c auf die Zugehörigkeit zu den beiden Familien geht, zeigt
Diodor 1. 28, wo es analog die Zugehörigkeit zu zwei Völkern be-
zeichnet. — Nach diesem Princip sind eventuell an der Vormundschaft
beide Familien betheiligt. Plato, Leges 6. S. 766. Kai lav opcpavwv
lizizpOTZOc; TsXsüT-fjaijj xiq, ol TipooYjxovtcc; v.al hTzioriis.oövztc, tz^oc, -az^bq xal
\v(]xpbc, [J-sypi öcvs'i'.üiv TTtttoujv aXXov xadiatdvxiov Ivtcx; Ssxa rj|Jiep(i>v . . .
^^) Leist, Altarisches jus gentium, hat besonders energisch auf
diese Gleichheit der Gatten unter sich und gegenüber den Kindern hin-
gewiesen und sie belegt. Die Frau ist Mitpriesterin bei den Hausssacra
(S. 65. 68. 114 ff.); es ist „altarische Auffassung, dass über den Kindern
Vater und Mutter auf gleicher Stufe stehen" (S. 73.); beide haben auf
Verehrung gleichen Anspruch (S. 185 Anm. 1). — Bei den mir bekannten
arischen Völkern ist in der That diese Auffassung überall nachweisbar,
ich muss aber bestreiten, dass sie schon in älterer Zeit die Grundlage
der Rechtsentwickelung gebildet hat. Vielleicht bildet das irische Recht
eine Ausnahme. Es heisst beiMac Lennan, Studies in Ancient Historj"
S. 457: And the learned editors of the „Senchus Mor" state, as the
result of their study of early Irish family law. that no trace of the
patria potestas is to be found in that law. „The Irish law", they say,
^demands for the mother a position equal to that of father, and there is
no trace of the exercise of that arbitrary power, wich was wielded by
a Roman father over the members of its family". Dagegen sagt Sir
Henry Sumner Maine . Lectures on the early history of institutions.
4. ed. S. 218: The Family under Patria Potestas was, with the Pater
Familias, the true Roman Family. Wahrscheinlich werden beide Ideen-
kreise schon im ältesten Recht vertreten sein.
*^) Diodor 4, 39. . . . Zthc, "^'Hpav \x.hv l'^stoev oloirotYjoaoO'a: tov ^HpaxXsa
v.al TÖ Xoi-Kov zlc, TÖv a-avta ^rpovov }j.Y]Tpö(; s'jvoiav •rapsyeaO'at. ttjV ob tev.voug'.v
'(tykzd'OLi cpacl xotauxTjV * xyjv 'Hpav ävaßäaav l::l v.XtyY|y xal xov HpaxXsa
Die Principien des europäischen Farailienrechts. 417
die man bisher als alleinige Ursache der beabsichtigten Wir-
kung kannte. Es ist dasselbe, wie wenn Völker, die von
mutterrechtlichen Anschauungen ausgehen, sich selbst die Ver-
wandtschaft des Kindes mit dem Vater auf die Weise demon-
striren, dass sie diesen als Kindbetterin fingiren.
lieber diejenigen Verwandtschaftssysteme, welche bereits
in der vorehelichen Periode entstanden sind, habe ich in dieser
Zeitschrift VIII S. 212 ff. gesprochen. Auch das reine Vater-
schaftssystem gehört dazu. Der physische Zusammenhang
zwischen Vater und Kind ist auch rohen Völkern nicht unbe-
kannt und wurde sogar vielfach aus den a. a. O. angegebenen
Gründen über das Verhältniss mit der Mutter gesetzt ^^).
Daraus folgte nun freilich nicht, dass ihm auch juristische
Bedeutung zukam, vielmehr gehörte, solange sich das System
der Hausgemeinschaft erhielt, das Kind dem Herrn der Mutter.
Herakles war Alkmaionide. Juristische Bedeutung scheint das
reine Vaterschaftssystem nur ausnahmsweise (häufiger in ger-
manischen Rechten) erhalten zu haben *^). Auch hier ist aber
TcpooXaßojxevYjv Tzpbt; zb ccujjLa 8ia tü>v IvSo[jloctü)V 8ccpeivat Tzpbc, xy]V y^jv, ^tfjLOO-
p-svYjv TY]v öcXy|'0'Ivy]v 'pvEOtV oTzsp fA^XP^ '^^^ vüv TTO'.slv tou? ßapßapoü? otav
^£x6v u'icty TCOcela^at ßoüXüivtat. Die germanische Form (Anlegen an die
Brust, Aufnehmen auf den Schoss, s. Schröder, Lehrbuch der deutschen
Rechtsgeschichte S. 61) beruht auf demselben Gedanken.
^^) Im indischen Rechte der Vergleich mit dem ausgesäten Samen
(Mann IX 52. 53). Vergl. über die indische Anschauung überhaupt
Kohl er in dieser Zeitschr. III S. 397 f.
*^) Massgebend ist das Paternitätssystem im muhamedanischen
Rechte geworden, welches überhaupt nur die natürliche Verwandtschaft
anerkennt (über Adoption s. oben) und von dieser wieder auf die Ab-
stammung im Mannsstamme ohne Rücksicht auf Ehelichkeit oder Un-
ehelichkeit das entscheidende Gewicht legt. Daher sind vollberechtigt
auch diejenigen Kinder, welche der Muselmann mit seiner Sklavin oder
in Folge eines Irrthums mit der Frau oder Sklavin eines andern erzeugt
hat. Illegitim sind nur die durch Verbrechen (Incest, Ehebruch u. s. w.)
Erzeugten; diese haben ein gesetzliches Erbrecht gegen die Mutter und
nach der Lehre der Schiiten in Ermangelung gesetzlicher Erben auch
gegen den Vater (Tornauw in dieser Zeitschr. Bd. V S. 147 f.).
Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft. IX. Band. 27
418 Bernhöft.
nicht immer zu entscheiden, inwieweit das System der Ge-
meinschaft wirksam ist (siehe diese Zeitschrift VIII S. 220).
Sehr bestritten ist in neuerer Zeit, ob in Europa Mutter-
recht gegolten hat. Abgesehen von Bachofen ist namenthch
Dargun in der angeführten Schrift dafür eingetreten. Gegen
das Bestehen von Mutterrecht bei dem Urvolke haben sich
in neuerer Zeit Leist und Schrader, und zwar von ganz ver-
schiedenen Standpunkten aus, erklärt. Ein wichtiges Argument
gegen Mutterrecht ist, dass der vergleichenden Sprachwissen-
schaft zufolge zwar eine Reihe Verwandtschaftsnamen bis in
die gemeinsame Urzeit zurückreichen müssen, aber gerade
nur Verwandtschaftsnamen, welche auf ein agnatisches System
deuten. Die Ursprache scheint z. B. ein Wort für Vater-
bruder, aber nicht für Mutterbruder gehabt zu haben. Wenn
eine vom Standpunkt des Mutterrechts so wichtige Bezeich-
nung fehlt, während das von demselben Standpunkt aus un-
wichtige Wort für ^Vater" in fast allen Sprachen wieder-
kehrt, so wird es schwer, bei dem Urvolke an Mutterrecht zu
glauben*^). Aber die Sprachvergleichung kann nur für das
Urvolk beweisen. Schon bei der europäischen Völkergruppe
tritt ein Wort für Mutterbruder auf, und bei den einzelnen
indogermanischen Völkern können immerhin mutterrechtliche
Erscheinungen aufgetreten sein. Dies festzustellen ist Sache
der geschichtlichen Forschung. Man darf auch nicht ein-
wenden, dass im Allgemeinen die im älteren Rechte herr-
schende Tendenz dem Mutterrechte feindlich ist. Denn die
Rechtsentwickelung erfolgt keineswegs in konsequenter Durch-
^^) Gegen das Bestehen von Mutterrecht auf Grund der Ergebnisse
der vergleichenden Sprachwissenschaft „Staat und Recht der römischen
Königszeit' S. 202 f. (vergl. diese Zeitschrift VIII S. 11 , IV S. 227 ff.).
Zustimmend Leist, Altarisches jus gentium S. 595. Neuerdings dürfte
durch Schrader, Sprachvergleichung und Urgeschichte 2. Aull. S. 536 IT.,
und Delbrück, Die indogermanischen Verwandtschaftsnamen, ausser
Zweifel gestellt sein, dass das arische Urvolk nicht nach Mutterrecht
gelebt hat. S. Anm. 76 — 78. Freilich erklärt sich Leist a. a. 0. S. 587 f.
überhaupt gegen das Vorkommen von Mutterrecht.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 419
führung einzelner Ideen, logische Widersprüche sind in dem
Rechte der meisten Völker nichts Seltenes. Dargun würde
daher in dieser Beziehung nur widerlegt werden können, wenn
alle Erscheinungen**), aufweiche er sich beruft, auf andere
Principien zurückgeführt würden, was meines Wissens bisher
noch nicht unternommen ist und auch kaum gelingen dürfte.
Die Feststellung mutterrechtlicher Einflüsse in den älteren
geschichtlichen Rechten der Indogermanen stösst insofern auf
Schwierigkeit, weil in vielen Fällen das damals zweifellos
herrschende Hausgemeinschaftsprincip zu denselben Ergebnissen
führt wie das Mutterrecht. Dass uneheliche Kinder zur Fa-
milie der Mutter gehören, entspricht auch dem Hausgemein-
schaftsprincip, weil das unverheirathete Mädchen in der Gewalt
ihrer eigenen Verwandten steht. Indessen widerspricht doch
schon das Bestehen einer Eheform, wie sie das Konkubinat
bildet — Ehe in dem gewöhnlichen ethnologischen Sinne ge-
braucht — dem Hausgemeinschaftsprincip. Das W erthvollste
in dieser Beziehung ist, was Dargun a. a. 0. S. 60 ff. aus
dem Erbrecht der lex Salica und anderer leges barbarorum
angeführt hat, worauf im § 6 einzugehen sein wird.
§ 5.
Wesen der Ehe.
Die Ethnologie pflegt als Ehe jedes irgendwie geordnete
geschlechtliche Verhältniss zu bezeichnen. Man kann diese
Ehe im weiteren Sinne eintheilen in Ehe im eigentlichen Sinne,
welche den Zweck der Familiengründung, in specie der Kinder-
erzeugung hat, und Konkubinat, welches nur der Befriedigung
der sinnlichen Lust zu dienen bestimmt ist (Lippert, Kultur-
geschichte I S. 70, vergl. diese Zeitschrift VIII S. 386). Die
Grenze ist freilich fliessend; die Gändharva-Ehe des indischen
Rechts steht dem Konkubinat näher als der wirklichen Ehe.
*^) Dass ich nicht alles Angeführte für beweiskräftig halte, habe
ich Bd. VIII S. 15 ausgesprochen.
420 Bemliöft.
Verfolgen wir die Entwickelung der Ehe im engeren
Sinne bei den europäischen Ariern, so treffen wir dieselben
Ideenkreise, die schon öfter konstatirt wurden, wieder an.
Gemeinsam ist ihnen, dass die Ehe stets als dauerndes Ver-
hältniss gefasst wird : Ehen auf Zeit oder auf Probe scheinen
im Gebiet der arischen Völkerfamilie nicht vorzukommen*'').
Im Uebrigen ist die Verschiedenheit gross, wir stossen auf
folgende Auffassungen.
Die Ehe ist ein Herrschaftsverhältniss eines Mannes über
eine Frau zu dem Zwecke, Kinder zu erzielen.
Die Ehe ist eine auf göttlicher Ordnung beruhende unge-
theilte Lebensgemeinschaft von Mann und Weib.
Die Ehe ist ein auf Vertrag beruhendes obligatorisches
Rechtsverhältniss.
Ausserdem besteht Konkubinat als freie, dem Rechts-
zwange entrückte Vereinigung zu geschlechtlichem Verkehr.
Diese Auffassungen streiten mit einander bis auf den heu-
tigen Tag. Allerdings ist im Laufe der Zeit insofern ein Aus-
gleich erfolgt, als von keiner mehr die äussersten Konsequenzen
gezogen zu werden pflegen, aber es hat Völker und Zeiten
gegeben, welche diese Konsequenzen gezogen haben.
Die Ehe als Gewaltverhältniss gibt nur dem Manne, nicht
der Frau Rechte. Diese unterscheidet sich freilich von der
Konkubine, aber nicht zu ihren Gunsten, denn der Unter-
schied liegt darin, dass sie selbst wie ihre Kinder dem Manne
gehören. Der gewöhnlichen Sklavin steht sie sehr nahe. Viel-
leicht ist der Unterschied überhaupt erst durch den Einfluss
anderer Principien aufgekommen. Da die Frau ursprünglich
eine geraubte oder gekaufte Fremde war, so wird sie eine
bevorzugte Stellung etwa in Folge besonderer Zuneigung des
^^) Die Muhamedaner sind in diesem Punkte uneinig; die Schiiten
erkennen eine zeitweilige Ehe an. Tornauw in dieser Zeitschr. IV
S. 47 u. V S. 143 f. üeber Ehen auf Probe bei den Indianern Waitz,
Anthropologie III S. 105. 111. Die letzteren sind indessen wohl schon
zu den Konkubinaten zu rechnen.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 421
Mannes, aber nicht von Rechtswegen eingenommen haben.
Dadurch erklärt sich die ursprüngliche Vererblichkeit und Ver-
äusserlichkeit der Frau. Freilich ist gerade in diesem Punkte
die SittC; welche stets die ungetheilte Lebensgemeinschaft von
Mann und Weib betont hat, besonders mächtig gewesen.
Schon in den ältesten uns erreichbaren Zeiten wird ein Unter-
schied zwischen Frau und Magd gemacht. Diese Konsequenz
kann also nur hypothetisch hingestellt werden. Gestützt wird
die Hypothese durch die Behandlung der Mägdekinder im
älteren Rechte, von der sogleich die Rede sein wird, und durch
die Ergebnisse der vergleichenden Sprachwissenschaft. Es gibt
ein ursprachliches Wort für ^Ehemann", nämlich pati (^^Tröatg) *^),
welches zugleich „Herr" bedeutet, aber unter den reich ent-
wickelten Verwandtschaftsbezeichnungen tritt uns kein Wort
für „Gattin" entgegen. Gewöhnlich wird als solches sscr. patnt
^ TüÖTVia angeführt, indessen bedeutet jrÖTVLa im Griechischen
die -Gebieterin", die „Hehre", aber nicht „Gattin"*'^).
So viel, was die rechtliche Stellung der Frau anbelangt.
Man darf daraus freilich nicht schliessen, dass ihre wirkliche
Stellung in der Familie eine schlechte gewesen sei, und noch
weniger, dass der Mann bei jener Rechtslage, sich sonderlich
gut stand. Dass die Frau unter den Gesichtspunkt eines
^^) Das Wort kommt auch in anderen Sprachen vor. Schrader,
Sprachvergleichung und Urgeschichte S. 557.
'^') Schrader, Sprachvergleichung und Urgeschichte S. 119 Anm.
Auch wenn die Bedeutung „Gattin" im Griechischen nachweisbar wäre,
würde, wie Schrader zeigt, die Gleichung nichts beweisen. — Wahr-
scheinlich haben ursprünglich die Frauen nicht einmal Individualnamen
geführt. Dass sie bei den Römern officiell nur durch die gens, aus der
sie stammten, bezeichnet wurden, ist bekannt. Auch im Mahäbhärata
findet sich der Gebrauch, die Frauen lediglich nach dem Vater oder
dem Volke, von dem sie stammen, zu nennen: Draupadi = Tochter des
Drupada, Mädri, Gändhari (fem. von Mädra, Gändhara). Vergl. Pallas,
Reise durch verschiedene Provinzen des russischen Reichs III S. 74 über
die Samojeden: „Mädchen bekommen nie einen Namen; wenn sie ver-
heirathet sind, so ruft der Mann nie anders als Ne (Weib) ..."
422 Bernhöft.
Vermögensstückes gebracht wurde, war in jenen Zeiten, wo
man Rechtssubjekt und Rechtsobjekt nicht scharf schied, nicht
so entwürdigend, wie es uns heute erscheint; Aehnliches ge-
schah bei den Völkern, die ein Wehrgeldsystem entwickelten,
auch dem Manne. Im Uebrigen war die Frau ein sehr kost-
bares Vermögensstück. Noch heute bereitet bei vielen Stämmen,
welche Brautkauf haben, die Beschaffung des Brautpreises
grosse Schwierigkeiten : oft verschlingt sie den grösseren Theil
des Familienvermögens, in anderen Fällen muss der weniger
vermögende Mann Jahre lang um seine Frau dienen. Auch
wo Raubehe herrscht, liegen die Verhältnisse nicht viel anders:
an den Erwerb einer Frau muss man das Leben setzen, und
in der Folge, wenn er gelingt, schwere Feindschaft tragen.
Möglicherweise irren wir nicht, wenn wir uns die Verhältnisse
schon ähnlich denken, wie sie uns im Mahäbharata entgegen-
treten. Die Draupadi erfreut sich bei aller ^Unterwürfigkeit^,
die sie ihren „Herren'^ erzeigt, einer vorzüglichen persönlichen
Stellung ihnen gegenüber. Freilich kann sie von dem ältesten
ihrer Gatten, Yudhishthira, verspielt werden, aber es ist cha-
rakteristisch, dass Yudhishthira zuvor alle seine Brüder, darauf
sich selbst, und dann erst die gemeinschaftliche Frau verspielt.
Eine bestimmte Eheform ergibt sich aus dem Princip
der Hausgemeinschaft nicht: es ist ebensowohl möglich, dass
der einzelne Mann mehrere Frauen hat, wie dass alle Männer
einer Familie eine gemeinschaftliche Frau haben. Bei der
Kostbarkeit der Frau machen die wirthschaftlichen Verhält-
nisse armer Familien oft die Vielmännerei nöthig^^j, aber
auch bei vornehmen Familien — man denke an die Pändava —
muss sie vorgekommen sein. Die Sitte, weibliche Säuglinge
^^) Auch hier ist vor der Anschauung zu warnen, als oh von Viel-
männerei auf Weiberherrschaft, von Vielweiberei auf unterdrückte Stel-
lung der Frau zu schliessen ist. Es kann das Gegentheil der Fall sein.
Bei den in Vielmännerei lebenden Tudas sind die Frauen erb- und ver-
mögensunfähig , umgekehrt ist manchmal Vielweiberei mit Weiberherr-
schaft verbunden.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 423
zu tödteii; wird dazu beigetragen haben, die Frauen seltener
und damit kostbarer zu machen. Dass sittliche Bedenken
gegen die Vielmännerei nicht bestanden haben, beweist die in
§ 3 dargelegte Anschauung über ausserehelichen Geschlechts-
verkehr der Frau.
Kinder der Frau und Kinder der Mägde sind ursprüng-
lich gleichberechtigt gewesen, es scheint aber, als ob schon
früh die Ansicht durchdrang, dass der Rang der Mutter für
den Stand — nicht die Familienzugehörigkeit — der Kinder ent-
scheidend sei. Die Stellung, welche Vidura nach den Mahä-
bhärata einnimmt, ist dafür lehrreich (siehe diesen Band S. 35,
vergl. S. 29, 33). Da es auch auf Erzeugung von dem pater-
familias nicht ankommt, so ist die Konsequenz, dass möglicher-
weise ein Fremder mit einer hausgehörigen Sklavin einen
echten Familiengenossen zeugen kann, und in der That ist
Vidura ein Beispiel dafür '^^).
Die Scheidung der Ehe kann nur von dem Manne aus-
gehen, dieser aber ist ursprünglich darin frei. Das oben er-
wähnte pekuniäre Moment bewirkt freilich, dass die Schei-
dungen nicht zu häufig sind. Die Frau hat ursprünglich keine
Rechte. Es ist bereits ein Zugeständniss an andere Ideen,
wenn der Frau in Ausnahmsfällen ein Scheidungsrecht ge-
geben wird.
Schon in alter Zeit tritt uns überall die Idee von der
Gleichberechtigung der Frau entgegen. Schrader a. a. 0.
S. 533 führt die Odyssee VI 182 ff. an^o):
*^) In China wird die Hauptfrau von den Nebenfrauen unterschieden.
Letztere sind nur Mägde , sie werden ohne religiöse Feierlichkeiten ge-
nommen. Ihre Kinder erben aber gleich den Kindern der Hauptfrau.
^^) Ein ähnlicher Widerspruch besteht auch im chinesischen Recht,
Die Frauen werden gekauft (Kohl er in dieser Zeitschr, VI S. 365) und
können von dem Manne sogar wegen Vergehen verkauft werden (s. z. B.
du Halde, Description de l'Erapire de la Chine II S. 144). Nach dem
Tode des Mannes können dessen Verwandte eine Frau , v/elche keine
männlichen Kinder hat, wiederverheirathen, um so einen Theil des seiner-
zeit gezahlten Brautpreises zurückzuerhalten (du Halde a. a. 0.). An-
424 Bernhöft.
00 [JLSv Yap roÖYE zpcioaov y-al apeiov,
avYjp fjSe Y'JV'/j.
Die Frau theilt Stand und Rang des Mannes, sie ist seine
Mitpriesterin (s. Anm. 39) nicht nur bei den Familienopfern,
sondern selbst bei den sacra, welche ihm kraft seiner öffent-
lichen Stellung obliegen. Der attische apywv ßacjiXsu;; ver-
richtet die ihm zukommenden Opfer mit seiner Frau, der
ßaaOavva, gemeinsam ^^). Ebenso der römische flamen Dialis;
derselbe muss sein Priesterthum niederlegen, wenn die flami-
nica stirbt ^^): der echte Priester muss verheirathet sein^^).
In den Vorschriften über diese Priesterthümer war dem klas-
sischen Alterthum^^) das Ideal einer sacralen Ehe erhalten
geblieben. Uns sind leider nur wenige, dazu aus dem Zu-
sammenhang gerissene Bruchstücke überliefert worden. Die
ßaoiXivva muss sich als Jungfrau vermählt haben, sie muss
von Abkunft Bürgerin sein; die Ehe des flamen Dialis kann
nur durch den Tod getrennt werden ^^). Aber dieses Wenige
dererseits „theilt die Frau" — die Hauptfrau — „den Rang des Mannes,
sie darf selbst seine Uniform tragen" (Kohl er S. 374); in chinesischen
Erzählungen erscheinen Mann und Frau oft als völlig gleichberechtigt.
Ueber das Verhältniss gegenüber den Kindern vergleiche man Kohl er
a, a. 0. S. 365: „Die Frau ist nach chinesischer Anschauung in steter
Abhängigkeit: vor der Ehe von ihrem Vater oder älteren Bruder, nach
der Ehe von ihrem Manne, nach dessen Tode von ihrem ältesten Sohne"*
mit S. 386: „die Wittwe . . . geniesst nach dem Tode des Mannes das
grösste Ansehen und ist das Haupt des Hausstandes". Jenes gilt vom
Recht, dieses von der Sitte. Derselbe Widerstreit der Ideen tritt bei
du Halde (z. B. II S. 809) und sonst hervor.
^^) Pauly's Realencyclopädie unter apyovxsc (Dem. g. Neair. p. 1370 f.
§. 74 ff.).
52) Gellius 10, 15, 22. Plutarch quaest. Rom. 50.
•^3) Vergl. d. in dieser Zeitschr. VIU S. 189 ff.
5^) Auch in Indien ging die Bewegung gegen den Brautkauf von
einer streng religiösen Richtung aus. Bernhöft, Staat und Recht S. 183.
55) Gellius und Plutarch a. a. 0. s. Pauly, Realencyclopädie
a. a. 0. — Das Verbot der zweiten Ehe ist mindestens für die Frauen
Die Principien des europäischen Familienrechts. 425
genügt; um dieselben Principien zu erkennen, die im kanoni-
schen Recht herrschend geworden sind^^). Natürlich ist bei
dieser Auffassung die Paarehe die einzig mögliche Eheform ^^).
Die Auffassung der Ehe als eines Vertragsverhältnisses
hat gerade auf die persönliche Stellung der Ehegatten den
geringsten Einfluss geübt. Man hat im Allgemeinen daran
festgehalten, dass alle dahin gehörigen Regeln juris publici
und daher dem Willen der Parteien entrückt sind. Doch
macht sich bisweilen die Tendenz geltend, die aus der Ehe
entspringenden Rechte unter den Gesichtspunkt reiner Privat-
rechte zu bringen, z. B. bei der von der gemeinrechtlichen
Praxis eingeführten „Kompensation des Ehebruches". Auch
das geltende Scheidungsrecht stellt ein Kompromiss mit diesem
Principe dar. An sich würde dieses freie Lösbarkeit der Ehe
durch auflösenden Vertrag fordern. So weit ist die Rechts-
entwickelung nun freilich nicht gediehen, aber man leitet aus
gewissen Verletzungen der ehelichen Pflichten ein privates
Recht auf Scheidung her , stellt es in den Willen des belei-
digten Gatten, dasselbe geltend zu machen oder nicht und lässt
sogar nach Analogie veräusserlicher Rechte Verzicht darauf zu.
uralt. Paus. 2, 21, 8 S. 159. 'Ev os "ApY^- ~apa xoözo Svj tö |j,vY]}xa
XY]? FopYovOi; FopY^'f övTj? xd'foi; satl zr^Q Jlsposw? .... Y^^vaixojv Bl TirpcoxYjV
aörfjv (paoi TsXsüXTjOavxo? xoü c/.yZ^bc. Ilsp'.YjpoLx; xoü AlöXoo, xouxto Yap ^ap-
\Hyoc, auvüjv.ias, X7]v oh ab^ic. OlßaXco ^^'i^ixa.od'a'.. irpoxspov oh v.aO-saxYjV.s'. xai<;
Yova'.4ly sul 6tvopl ociroO'avoyx'. y-rjpsos'.v. üeber die Germanen Tac. Germ. 19.
^") Dem Ideal widerstreitet nach kirchlicher Auffassung jede zweite
Ehe, sowohl des Mannes wie der Frau. Sachsse, Die Lehre vom defectus
sacramenti S. 11. S. 15 tf. Die Auffassung der abendländischen Kirche
gibt die Idee rein wieder. Auch war man sich der Identität der kirch-
lichen Auffassung mit der antiken bewusst. S. z. B. Gonzalez-Tellez zu
c. 5 X 1. 21 § 10. Vergl. Sachsse, Defectus sacramenti S. 24 Anm. 5. —
Die alt-hebräischen Vorschriften entsprechen denen des klassischen Alter-
thums. Sachsse a. a 0. S. 7.
•''^) Die indischen Brahmanen sollen, trotzdem die Gesetzbücher
Vielweiberei erlauben , einer ständigen Sitte zufolge immer nur eine
Frau heirathen.
426 Bernhöft.
S 6.
FamiliengüteiTeclit.
Die alten HausgenosseDschaften zeigen bald eine monar-
chische, bald eine republikanische Verfassung. Je nachdem
erscheint das Familienvermögen als ausschliessliches Eigen-
thum des Familienhauptes, welches darüber nach Belieben ver-
fügt, oder als gemeinschaftliches Eigenthum aller Familien-
genossen, so dass dem Familienhaupte nur bestimmte Rechte
darüber zukommen. Beide Anschauungen treten oft neben
einander auf, ohne dass ein Widerspruch dabei empfunden
wird; in der That liegt, wenn man von dem römischen Eigen-
thumsbegriff absieht, ein solcher nicht vor. Alle Familien-
glieder haben über das Vermögen Gewalt, aber die Gewalt
des Familienhauptes ist die stärkere und entscheidet daher in
Kollisionsfällen. Doch dürfte die Gewalt des Familienhauptes
gerade in ältester Zeit am grössten gewesen sein. Wenn das
Familienhaupt über die einzelnen Glieder hinreichende Gewalt
hat, um sie zu tödten oder zu veräussern, ist es natürlich, dass
diese auch keine Vermögensrechte haben können, die seiner
unbeschränkten Verfügungsgewalt entrückt wären. Im Ma-
häbhärata finden wir, dass Yudhishthira alles Familienvermögen
verspielen darf, ohne dass auch nur ein Zweifel an der Rechts-
gültigkeit auftaucht ^^). In der Folge lässt Dhritaräshtra die
von seinem Sohne gewonnenen Pändava ohne Weiteres frei^^).
*^) Allerdings taucht ein Zweifel auf, ob er die gemeinschaftliche
Frau Draupadi rechtsgültig verspielt hatte, aber lediglich aus dem Grunde,
weil er vorher sich selbst verspielt hatte und dadurch schon Sklave
geworden war. Vorher hätte er sie zweifellos — ebenso wie seine
Brüder selbst — verspielen können.
^^) Mahäbhärata 11 sect. 71 (Uebers. von Protap Chandra Roy
S. 193). Man bemerke auch Ausführungen wie: 0 excellent one, the
slave, the son and the wife are always dependent. They cannot earn
wealth, for whatever the earn belongeth to their master. (S. 190). Da-
neben tritt aber — und zwar in demselben Zusammenhange — auch
Die Principien des europäischen Familienrechts. 427
Die römische Familienorganisation entspricht ebenfalls in dieser
Beziehung noch dem alten Recht ^^).
In der Folge tritt dann zuerst ein Recht der Familien-
glieder, auszuscheiden und Abschichtung zu fordern, auf, häu-
figer zu Gunsten des jüngeren Bruders gegenüber dem älteren,
nicht selten aber auch zu Gunsten des Sohnes gegenüber dem
Vater. Das römische Recht machte hier, wie bemerkt, einen
scharfen Schnitt: während es das Zusammenleben der Brüder
zu ungetheiltem Eigenthum überhaupt nicht mehr unter den
Gesichtspunkt der Famihe, sondern der societas brachte, wo-
mit der Vorrang des älteren Bruders gänzlich schwand, Hess
es das Herrschaftsverhältniss des Vaters über den Sohn voll-
kommen bestehen, womit jedes Recht auf Abschichtung aus-
geschlossen war. Diesen Standpunkt hat das römische Recht
bis in die letzten Zeiten beibehalten. Die anderen Rechte
variiren mehr^^).
schon die Idee vom Gesammteigenthum mit derselben Bestimmtheit auf:
„all the sons of Dhritaräshtra and not the sons of Prithä are now thy
masters" (S. 193; „and, o Duryodhana, like thee who lockest upon this
kingdom as thy paternal property , the Pandavas also look upon it as
their paternal possession" (II sect. 205, S. 567). — Der Begriff der
ungetheilten in solidum gehenden konkurrirenden rechtlichen Gewalt ist
überhaupt den Alten geläufiger, als das römische Privatrecht vermuthen
lässt: er findet sich bei den ziemlich häufig vorkommenden Doppel-
herrschaften und spielt bekanntlich im römischen Staatsrecht eine über-
aus wichtige Rolle.
^^) Andererseits Gaius II 157; über die Idee des Familieneigen-
thums im älteren polnischen Recht Dareste, Etudes S. 189. lieber
die Hausgemeinschaften der südlichen Slaven Dareste a, a. 0. S. 241. ff.
•*) Auf das deutsche Recht möchte ich wegen des reichen Details
desselben nicht eingehen. Zudem ist das Thema in germanistischen
Arbeiten so gründlich behandelt worden , dass ihm kaum noch neue
Gesichtspunkte abgewonnen werden können. Das indische Recht kennt
die Abschichtung ebenfalls. Schon im. Mahäbhärata werden die Pändava
von der Hauptlinie, den Kaurava, abgeschichtet, indem sie die Hälfte
des Königthums erhalten. Mahäbhärata I sect. 209 (S. 576 f.). Auch
sonst findet sich die Abschichtung des Sohnes, z. B. in China. Der ver-
428 Bernhöft.
Auch sonst kommen Ansätze zur Durchführung der Idee
von dem Gesammteigenthum der Familie häufig vor, z. B.
Einwilligungsrecht der Familienglieder bei wichtigeren Ver-
fügungen. Am meisten findet sich heute vielleicht in dem
Privatfürstenrecht, welches den alten Hausgemeinschaften über-
haupt viele Regeln entnommen hat. Durchgedrungen ist die
republikanische Verfassung bei slavischen Hausgemeinschaften,
bei denen ein gewählter Vorstand die Stelle des Familien-
hauptes einnimmt. In den meisten Fällen ist es deshalb zu
dieser Entwickelung nicht gekommen, weil unter dem Einfluss
andrängender fremdartiger Ideen die alten Familienverbände
selbst zersetzt und endlich aufgelöst worden sind.
Den grössten Einfluss haben die Hausgemeinschaften auf
die Entwickelung des Erbrechtes gehabt. Wie oben bemerkt,
gab es früher ein Erbrecht ausserhalb der Hausgemeinschaft
nicht ^-). Die älteste Erbfolgeordnung muss nach dem, was
soeben angeführt worden ist, Seniorat gewesen sein^^). Die
Idee von dem Gesammteigenthum, welche sich überall, nament-
lorene Sohn in der Bibel forderte Abschichtung und erhielt sie. Vergl.
Dareste- Etudes dhistoire du droit S. 36. Abschichtung in Ungarn
im Falle des Missbrauches. Dareste a. a. 0. S. 272. — Das Gesetz
von Gortyn (§ 22, col. IV 26 ff.) versagt den Kindern ausdrücklich den
Anspruch auf Abschichtung.
^^) § 4. Die Regel findet sich sogar noch im Rietberger Landrecht
in Westphalen (Grimm, Weisthümer III S. 104 Nr. 14): das Erbe eines
Ledigen fiel nur dann an den Vater, wenn er im Hause des Vaters ge-
lebt hatte, sonst an den Landesherm. üeber den mährischen spolek ist
in § 4 gesprochen worden. Ueber die Tschechen s. namentlich Dar est e,
Etudes d'histoire du droit S. 168.
^') Vgl. über Seniorat StaatundRechtS. 90 f. Ich habe damals
noch das Seniorat für eine Anomalie gehalten und sein thatsächliches
Vorkommen durch andere Gründe, namentlich Unmündigkeit des nach
Primogenitarordnung berufenen nächsten Erben zu erklären versucht.
S. hiergegen auch Aristoteles IIoX. 1, 2 p. 1252. 7:äaa -pP olxia ßa-
oCKzötzai ü-b zob TipsaßücaTOü, oiQZz v.r/l a: OLizoiv.iai o'.ä tyjv oo'^'^oVBla.'^. Der
älteste fähige Mann steht auch in den südslavischen Hausgemeinschaften
an der Spitze. Dar est e, Etudes S. 242.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 429
lieh in dem Verhältniss von Brüdern zu einander, besonders
mächtig erweist, führt zu einem Gesammtbesitz der Söhne,
und dieser wieder bei Auflösung der Familie zur Erbtheilung.
So entwickelt sich das Erbrecht der Söhne, häufig mit einem
Vorzug des Aeltesten, worin sich noch ein Ueberbleibsel der
alten Ordnung zeigt. Die Töchter sind anfangs Vermögens-
stücke, und zwar von ziemlich hohem Verkaufswerth, später
haben sie ein Recht auf Unterhalt und Aussteuer gegen die
erbenden Brüder ^^), noch später werden sie zur Erbschaft
zugelassen, aber oft nur zur Hälfte und nur zum beweglichen
Vermögen ^^). Bei der Weiterentwickelung des Erbrechtes
haben sich dann meistens schon andere Principien wirksam
gezeigt. Nur die Römer entwickeln auch das entferntere Erb-
recht aus der Hausgemeinschaftsidee, indem sie ein verwandt-
schaftliches Band zwischen den Genossen solcher Familien an-
nehmen, die aus einer und derselben Familie entstanden sind.
Wird die Ehe als eine vollkommene Lebensgemeinschaft
der Gatten aufgefasst, so sind Mann und Frau ICigenthümer
des Vermögens. Die Gütergemeinschaft ist von diesem Stand-
punkte die aus dem Wesen der Ehe sich mit Nothwendigkeit
ergebende Form des Güterrechtes. Man würde irren, wenn
man die Existenz dieser Idee auf die germanischen Volks-
stämme einschränken wollte. Wir finden die Idee sogar da,
wo wir sie am wenigsten erwarten würden: bei den Römern.
Dionysios (2, 25) sagt:
tspoöc aovsX^ouaav avSpl xoivcovov a;rdvT(öv slvai ^pYjfiaiwv zb
%al Ispwv ^^).
^^) Der Ausschluss der Töchter von der Erbschaft ist in älteren
Rechten allgemein. Dareste, Etudes S. 198. Suivant la regle generale
suivie par toutes les anciennes legislations, les filles, en Pologne, n'he-
ritent qu'ä defaut des fils. S'il y a des fils, elles n'ont droit qu'ä une
dot. Ueber die südlichen Slaven a. a. 0. S. 227. 238.
65) So auch in Gortyn (§ 23; col. IV 32 ff.), in Skandinavien
(Dareste, Etudes S. 314) und sonst.
66) Derselbe Gedanke findet sich in der von Plutarch, Qu. rom.
430 Bernhöft.
Die Nachricht befremdet freilich^ da sie so schlecht zu
dem Wenigen passt, was wir von den Römern der geschicht-
lichen Zeit wissen. Erwägt man aber, dass das, was Dionysios
sagt, genau zu der alten, später zur blossen Phrase gewor-
denen Definition der Ehe (divini et humani juris communi-
catio) stimmt, so erscheint es denn doch richtiger, unsere An-
schauungen über das römische Altertlium etwas zu modificiren.
Dass die '(ä\Loi Upoi die Ehen per confarreationem sind*''^),
wird wohl nicht in Zweifel gezogen werden.
Hierzu tritt endlich noch das Princip des Individualeigen-
thums. In allen Rechten hat es sich Geltung verschafft. Es
ist interessant zu beobachten, wie sich innerhalb des Familien-
vermögens einzelne Vermögensmassen bilden, die bestimmten
Familiengliedern zustehen. Nach aussen hin bildet das Ge-
sammtvermögen zunächst noch immer eine einheitliche vom
Familienhaupte vertretene Masse, aber mehr und mehr müssen
jene Einzelvermögen auch vom Rechte anerkannt werden.
Man sollte glauben, hier eine sich bildende Idee in ihrem Werde-
gange von Anfang an beobachten zu können. Aber auch diese
Idee ist uralt. Schon die Inschrift von Gortyn sagt (§ 31,
col. VI 3 ff.):
So lange der Vater lebt, soll man von den Gütern des
Vaters vom Sohne nicht kaufen und nicht als Pfand nehmen;
was er aber selbst erworben oder geerbt hat, soll er ver-
äussern, wenn er will. Und nicht soll der Vater die Sachen
der Kinder, die sie selbst erworben oder geerbt haben, und
nicht die Güter der Frau veräussern und übertragen, und
nicht der Sohn die Güter der Mutter.
Wir sehen in diesem alterthümlichen Gesetze das Indi-
30, gegebenen Erklärung der bekannten Formel: ubi tu Gaius, ego Gaius:
onoo au xup'.oe; xal o'.v.oosorroTYjC, v.al i'^ui xoo'.a v.al o'.v.oosaTcO'.va. — Paus.
4, 1, 4 S. 281 wird die Frau als Mitherrscherin bezeichnet: IIpcüxGi r/ou^^
ßaa'.XsuoüGC sv xr^ /<^*^p?- "'/öx-zj UoX'jv.c/.ojv -t ö XiXz^^oz v.al Msgoyjvy] , y'^'-'^i
ZOO llolüv.dovoc.
''O Vergl. die A. in Bruns' Fontes dazu.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 431
vidualeigenthum vollständig durchgedrungen. Die Form des
Gesetzes zeigt deutlich den Kampf mit dem Gesammteigen-
thum: es scheint nicht selten gewesen zu sein, dass Jemand
Vermögensstücke seiner Familiengenossen veräusserte ^^).
Auf das Princip des Individualeigenthums dürfte sich die
Entwickelung des Testamentserbrechts zurückführen. Im Ein-
zelnen die Weiterbildung des Erbrechts zu verfolgen, liegt, so
interessant es sein würde, ausserhalb des Zweckes dieser Ar-
beit. Dagegen muss erwähnt werden, dass Dargun in deut-
schen Rechten Spuren älteren mutterrechtlichen Erbrechtes
nachgewiesen hat.
Die älteste Textform der lex Salica nennt als Erben des
Mobiliarvermögens der Reihe nach
Kinder (filii),
Mutter,
Bruder und Schwester,
Mutterschwester ^^).
Hierin fällt auf, dass abgesehen von den Kindern nur
Verwandte nach Mutterrecht genannt sind, so dass Vater,
Vaterbruder und Vaterschwester in auffälliger Weise über-
gangen werden; ferner, dass Weiber vor Männern bevorzugt
sind, da die Mutterschwester, nicht aber der Mutterbruder
berufen wird. Es zeigt sich, dass nicht bloss mutterrechtliche,
sondern auch gynaikokratische Tendenzen vorhanden waren ^^),
^'^) Das tritt auch in den Straf bestimmungen des § 32 hervor.
^^) Näheres, insbesondere auch über die späteren Textformen der
lex Salica und über die verwandten Rechte s. bei Dargun a. a. 0.
S. 60 ff.
'") Das in Europa nachweisbare Mutterrecht tritt also in einen
schroffen Gegensatz zu dem Hausgemeinschaftsprincip , nach welchem
die Frauen erbunfähig sind. Der Gegensatz von Mutterrecht mit Erb-
recht der Frauen im Weiberstamme und Hausgemeinschaft mit Erbrecht
der Männer im Mannstamme tritt gerade auf germanischem Boden hervor.
Bei Heergeräte und Gerade sind die divergirenden Erbrechte beider
Systeme noch vollständig erhalten. Ursprünglich war der Unterschied
432 ßernhöft.
wie denn Bachofen bereits angenommen hat, dass Miitterrecht
und Gynaikokratie mit einander verbunden gewesen sind. Dass
bei den Descendenten das Mutterrecht nicht hervortritt, hat
seinen guten Grund. Gerade sie werden nämlich von dem
hausgemeinschaftlichen Princip umfasst, welches ursprünglich
nur ein Erbrecht der Hausgenossen kennt. Bei Aussterben
der Hausgenossenschaft trat ursprünglich Erblosigkeit ein, und
tiefgreifender. Siehe Heusler, Institutionen S. 577, namentlich die dort
angeführte lex Franc. Cham. 42 : siquis Francus homo habuerit filios,
hereditatem suam de silva et de terra eis dimittat et de mancipiis et
de peculio: de materna hereditate similiter in filiam veniat. — Schröder,
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte S. 321 Anm. 414 hat aus diesem
gynaikokratischen Zuge ein Argument dagegen entnommen, dass die
Bestimmungen der lex Salica auf Mutterrecht beruhen : „Hätte die lex
Salica statt oder neben der Mntterschwester den Mutterbruder genannt,
so wäre das Mutterrecht unverkennbar; seine Nichterwähnung bricht
der Sache die Spitze ab. Ich kann eine Spur des Mutterrechts nur darin
erkennen, dass ausser der Vaterschwester auch die Mutterschwester zur
engeren Familie gerechnet wurde, im übrigen schliesse ich mich der
Auffassung an, dass Vater und Vaterschwester nur aus Versehen oder
als selbstverständlich ausgelassen sind." Gegen diese Annahme schon
vor Schröder Heusler, Institutionen S. 521 f. „Unglaublich hartnäckig
hält man die, mit der Fassung des Titels doch keineswegs leicht ver-
einbare Ansicht fest, dass keine vollständige Aufstellung der salischen
Erbfolgeordnung beabsichtigt gewesen sei , der Titel vielmehr die Suc-
cession der Männer als allbekannt voraussetze und nur die weibliche
Erbfolge in die schon bestehende ursprünglich ausschliessliche Erbfolge
des Schwertmagen hineinschiebe. Was aber wirklich in den ältesten
Texten dieses lit. 59 steht, ist das, dass die Fahrniss eines Verstorbenen,
der keine Kinder hinterlässt, an seine Mutter und eventuell an deren
(vorzugsweise weibliche) Verwandte fällt, dass dagegen der Grund und
Boden an den Mannstamm gelangt." — An sich ist Mutterrecht und
Gynaikokratie nicht nothwendig mit einander verbunden: es gibt Völker,
welche trotz geltenden Mutterrechts die Frauen für erbunfähig erklären.
(Siehe Waitz, Anthropologie III S. 106. vergl. aber auch S. 124 f., 127.)
Man darf dies aber nicht als Regel erklären. Vielmehr kommt Ver-
bindung mutterrechtlicher und gynaikokratischer Tendenzen — die
übrigens doch an sich nahe liegt — häufig vor, z. B. auf den Marianen
(V7aitz a. a. 0. S. 107 f.), bei den Koluschen (Waitz III S. 327 f.), bei
dem Wyaudotstamme (Kohler in dieser Zeitschr. VI S. 328 ff.).
Die Principien des europäischen Familienreclits. 433
hier konnte daher^ wenn nicht wie bei den Römern das hans-
genossenschaftliche Erbrecht analog weiter entwickelt wurde,
die mutterrechtliche Idee am leichtesten zur Geltung kommen.
§ 7.
Die Gesetzgebung.
Die Divergenz der charakterisirten Ideenkreise ist nicht
auf das Familienrecht beschränkt, sie greift weiter und beein-
flusst die Grundauffassung des Rechtes überhaupt. Das Haus-
gemeinschaftsprincip kennt eine scharfe Unterscheidung von
Vermögens- und Familienrecht überhaupt nicht, es kennt nur
Gewaltsverhältnisse. In diesem Begriffe geht Eigenthum und
Familiengewalt unterschiedslos auf. Darauf beruht, dass pati
(= Herr) auch Gatte, dass zoptoc auch Gewalthaber, Vor-
mund bedeutet. Auch das Gortynische Gesetz , obgleich es
anderen Ideen in weitem Umfange Raum gegeben hat, kennt
nicht dominium, nicht patria potestas, sondern lediglich den
Begriff der rechtlichen Gewalt (zapispöv "^{iLsv; siehe meine
Ausgabe Anm. 33). So besteht vom Standpunkt dieser An-
schauung ferner auch keine scharfe Grenzscheide zwischen
Rechtssubjekt und Rechtsobjekt. Die männlichen Familien-
genossen können, obgleich sie als Miteigenthümer des Familien-
vermögens angesehen werden, doch ihrerseits von dem Fami-
lienhaupte veräussert werden, ja das Familienhaupt kann sich
selbst veräussern ^1). Als Recht gilt das thatsächliche Ver-
hältniss, welches sich behauptet. Erscheint hiernach das Recht
als ein System fixirter Gewaltsverhältnisse, so ist es nach einer
anderen Auffassung eine über dem Menschen stehende göttliche
Ordnung, nach einer dritten eine durch Menschenwillen ge-
setzte Norm'^^).
^1) Öiehe Anm. 59.
'^) Die zweite der cliarakterisirten Auffassungen entspricht dem
von Leist aufgestellten Begriff der dharma. Dieselben Strömungen
lassen sich im Strafrecht verfolgen und werden von den verschiedenen
Zeitschrift für vergleichende Eechtswisseuschaft. IX. Band. 28
434 Bernhöft.
Jede dieser Auffassungen würde, für sich allein hinge-
gestellt und konsequent durchgeführt, zur Einseitigkeit führen.
Die Rechtsbildung der geschichtlichen Zeit ist auf der Grund-
lage der divergirenden Ideen erwachsen, und verfolgt zum
grossen Theil bewusst oder unbewusst den Zweck, zwischen
ihnen einen Ausgleich zu finden. In der Art, wie die Völker
das thun, weichen sie sehr von einander ab. Die Germanen
suchen das Recht so zu gestalten, wie es der Volksanschauung
eines bestimmten Kreises und den konkreten Verhältnissen
entspricht, die Römer dagegen schaffen allgemeine Formen,
welche den Zweck haben, den Lebensverhältnissen zu eigener
— mehr oder minder freier — Entwickelung Raum zu ge-
währen.
Dem Ideal kommt die germanische Art näher, aber sie
lässt sich stets nur für ein enges Rechtsgebiet durchführen.
Es ist falsch, den Germanen mindere Begabung für das Recht
beizulegen: sie haben etwas durchaus Richtiges gewollt und
es so gut durchgeführt, wie es eben durchgeführt werden
konnte. Aber freilich muss germanisches Recht leicht unter
veränderten Verhältnissen unanwendbar werden, und das Princip
wird mit dem Entstehen grosser Rechtskreise unhaltbar. Man
kann auf diese Weise Rechte für einzelne Städte und einzelne
Dörfer, auch wohl für mehrere Städte oder Dörfer mit gleichen
Verhältnissen, aber nicht ein einziges Recht für alle Städte
und Dörfer und für alle Stämme eines grossen Volkes schaffen.
Das römische Recht ist im Vergleich dazu nach Zeit und
Raum allgemein anwendbar. Der konservative Zug, welcher
in ihm vorherrscht, ist oft hervorgehoben worden. Er führt
dahin, dass alte Begriffsschemata, wenn es noch irgend mög-
lich ist, beibehalten und so verwandt werden, dass sie auch
auf die neuen Verhältnisse passen. Die römische Familie
baut sich noch vollständig auf dem uralten Princip der Haus-
Theorien über das Wesen der Strafe in charakteristischer Art wider-
gespiegelt. Am wenigsten treten sie im Vermögensrecht hervor, weil
hier der Wille schon früh zum leitenden Princip erhoben worden ist.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 435
gemeinschaft auf. Natürlich war dasselbe schon gegen Ende
der Republik abgestorben. Doch blieben die alten Regeln
über Erwerb der Hauskinder, über Agnation, über capitis
deminutio minima in Geltung, und die das Leben schon längst
beherrschende Idee des Individualeigenthums fand kaum in der
Peculienlehre eine Art von Anerkennung. Thatsächlich war
die väterliche Gewalt mit dem Verkaufsrecht und dem jus
vitae ac necis zu einer blossen Konstruktion geworden, und
man scheint auf diese Weise leidlich ausgekommen zu sein.
Für gewöhnlich reichte die Sitte aus, Missbrauch zu hindern;
in ausserordentlichen Fällen traten zweifellos die Strafgerichte
ein^^): die Römer haben den Satz gefunden, dass der Miss-
brauch eines formalen Rechtes dolus ist. Am stärksten war
die Discrepanz zwischen Leben und Recht im Erbrecht ^^).
Das ganze Agnatenerbrecht hatte im Volksbewusstsein völlig
den Boden verloren, es bedurfte der Korrektur in solchem
Grade, dass es als ein Unglück galt, ohne gültiges Testament
zu versterben.
In der klassischen Periode hat die römische juristische
Technik ihre Vollendung erhalten. Die schwersten von den
früher hervortretenden Mängeln sind durch korrigirende In-
stitute gehoben, und es ist ein kunstvoller — wenngleich nicht
einfacher — Bau entstanden, welcher den vielartigen Bedürf-
nissen jener Zeit vortrefflich genügte. Dem Ideal entspricht
er freilich nicht. Die aufgestellten Rechtsschemata werden
'^) Man vergleiche dazu die Anklage des Volkstribunen Pomponius
gegen L. Manlius, Liv. 7, 4: criminique ei tribunus inter cetera dabat,
quod fillum iuvenem, nullius probri conpertum , extorrem urbe, domo,
penatibus, foro, luce, congressu aequalium prohibitum, in opus servile,
prope in carcerem atque in ergastulum dederit, ubi summe loco riatus
dictatorius iuvenis cotidiana miseria disceret vere Imperioso patre se
natum esse.
^■^) Man beachte, dass auch das Dotalrecht der späteren Zeit sich
mit den Lebensverhältnissen nicht deckte. Nach der Anschauung des
Lebens war die dos Vermögen der Frau, welches der Mann in gemein-
samem Interesse verwaltete.
436 Bernhöft.
immerhin manclieii vereinzelten Fällen nicht gerecht, minima
non curat praetor, und überall ist zu der richtigen Wirkung
die sorgfältige Mitthätigkeit des Privaten erforderlich, jus
vigilantibus scriptum est. Um diesen Preis ist ein Recht
entstanden, welches auf die verschiedensten Völker übertragen
werden konnte und noch nach vielen hundert Jahren im Zeit-
alter der Telegraphen und Eisenbahnen sachgemäss funktionirt.
Der Gesetzgebung war also von Anfang an die Aufgabe
gestellt, zwischen widerstrebenden Principien einen Ausgleich
zu finden. Hierbei ging man von der ältesten Zeit an bis
auf die neueste, einem richtigen Gefühl folgend, nicht syste-
matisch vor, sondern suchte bei allen einzelnen Fragen einen
Mittelweg zu finden, wie ihn gerade die vorliegenden Ver-
hältnisse erforderten oder wenigstens zulässig erscheinen Hessen.
Auch zufällige Umstände konnten dabei ihren Einfluss üben,
selbst die Launen eines einzelnen mächtigen Mannes konnte
bei zweifelhaften Fragen das Zünglein der Wage auf die eine
oder die andere Seite lenken. Daher kann der Grund, wes-
halb die Gesetzgebung in einem bestimmten Falle diesen oder
jenen Weg eingeschlagen hat, immer nur aus den besonderen
Verhältnissen des betreffenden Volkes nachgewiesen werden.
Es erklärt sich aber auf diese Weise, weshalb der Zwiespalt
der Ideen auch in die einzelnen Institute hineinragt. Eine
streng auf einheitlichem Princip beruhende Konstruktion kommt
kaum vor. Wenn irgendwo, würde man sie im kanonischen
Recht suchen. Der sacrale — im Sinne des Alterlhums ge-
sprochen — Charakter der Ehe wird mit äusserster Schärfe
hervorgehoben und mit der unerbitterlichen Konsequenz, welche
dem kanonischen Rechte eigenthümlich ist, durchgeführt, auch
in dem Punkte der Unauflösbarkeit der Ehe, wo die Durch-
führung im Leben auf die grössten Schwierigkeiten stösst.
Um so erstaunlicher ist es, dass für die Eheschliessung das
Vertragsprincip zur Grundlage gemacht worden ist. W^ahr-
scheinlich hat man die Erklärung darin zu suchen, dass die
Lehre sich unter der Herrschaft des römischen Rechtes ent-
Die Principien des europäischen Familienrechts. 437
wickelte, und dass man die Principien desselben zunächst
nur da bekämpfte, wo sie das religiöse Gefühl am stärksten
verletzten, während man sie für andere Punkte in Geltung
Hess. Als sich später auch hiergegen eine reformirende Strö-
mung geltend machte, war das Dogma bereits fixirt. Es
blieb daher nur übrig, in dem Rahmen des bestehenden Dog-
mas der neuen Tendenz Zugeständnisse zu machen — ins-
besondere durch die bekannte Bestimmung des Tridentinum
über den Abschluss der Ehe — und bei der thatsächlichen
Gestaltung der Verhältnisse dahin zu wirken, dass der geist-
liche Charakter der Ehe schon bei der Eingehung zum Aus-
druck kam. Das protestantische Eherecht war durch ein der-
artiges Dogma nicht gehemmt und gelangte daher zur geist-
lichen Eheschliessung, andererseits aber führte es das sacrale
Princip nicht mit der starren Konsequenz des kanonischen
Rechtes durch. Ueberall geben konkrete geschichtliche Ver-
hältnisse die Entscheidung.
§ 8.
Geschichtliclier Ausgangspunkt.
Die Rechtsgeschichte der europäischen Völker führt nach
dem Obigen, obgleich nicht so weit zurückreichend, doch zu
demselben Ergebniss wie die der Inder. Die alten Arier
lebten in ähnlichen Familienverbänden, wie sie sich in den süd-
slavischen Bruderschaften (brastvo)^^) bis auf die heutige Zeit
in sehr alterthümlicher Gestalt erhalten haben. Sie waren
exogam^^), sie raubten oder kauften ihre Frauen und ver-
kauften die in der Familie geborenen Mädchen an befreundete
") S. darüber Dareste, Etudes d'histoire du droit S. 235.
^") Heirathen in der engeren Familie kommen bei den Athenern
vor, doch kann das nur als vereinzelte Ausnahme angesehen werden.
Zu einem endogamen Volke sind freilich die Perser geworden. Siehe
z. B. Dareste a. a. 0. S. 107 f. Indessen wissen wir von Herodot,
dass ursprünglich die Geschwisterehe bei ihnen nicht vorkam. Her. 3. 31.
Man vergl. daselbst auch die Anekdote über die Art, wie Kambyses
438 Bernhöft.
Stämme. Mit diesem Ergebniss stimmt die vergleichende
Sprachwissenschaft vollkommen überein. Gerade in dem
Punkte der Verwandtschaftsverhältnisse gibt dieselbe genauere
Auskunft als über irgend einen anderen Punkt. Es finden
sich übereinstimmende Namen für: Vater und Mutter, Sohn
und Tochter, Bruder und Schwester'''). Die Bezeichnungen
müssen sehr fest gewurzelt baben, denn sie kehren mit seltenen
Ausnahmen überall gleichmässig wieder. Für die Schwäger-
schaftsverhältnisse bat Schrader^^) neuerdings in Ueberein-
stimmung mit Delbrück'^) nachgewiesen, dass sich in der
Ursprache nur Bezeichnungen für das Verhältniss der Frau
zu den Verwandten des Mannes, nicht für das Verhältniss
des Mannes zu den Verwandten der Frau nachweisen lassen.
Dies stimmt damit überein, dass die Frau — gleichviel ob
durch Raub oder Kauf — aus ihrer Familie ausschied und in
die des Mannes übertrat. Auf das familienweise Zusammen-
leben grösserer Verbände deutet, dass die Namen für Vater
und Mutter, Sohn und Tochter, Bruder und Schwester ur-
sprünglich eine weitere Bedeutung gehabt haben^ so dass
Vater und Mutter die Familiengenossen älterer Generationen,
Bruder und Schwester die Familiengenossen gleicher Gene-
ration gewesen sind^^).
Dass sich die Familienverbände in so ursprünglicher Ge-
stalt wie bei den Slaven erhalten haben, ist selten. Meistens
zeigen sich schon in der ältesten Geschichte die Spuren einer
die damals noch den Sitten widersprechende Ehe mit seiner Schwester
zu rechtfertigen versuchte.
") Ich folge Seh rader, Sprachvergleichung und Urgeschichte
S. 536, mit dem Delbrück, Die indogermanischen Verwandtschafts-
namen, im Wesentlichen übereinstimmt.
■s) Schrader a. a. 0. S. 542 ff.
") Delbrück a. a. 0. S. 539. Das Einzelne S. 513 ff.
s'^) Siehe diesen Band S. 4. Delbrück a. a. 0. S. 483 über die
Grosseltern, S. 538 über Vettern und Cousinen. Daher erklärt es sich
auch, wenn kein ursprachliches Wort für den Vater des Vaters nach-
weisbar ist. Delbrück a. a. 0. S. 483.
Die Principien des europäischen Familienreclits. 439
beginnenden Zersetzung^ welche dadurch befördert wird, dass
überall mit dem Anfang der Staatengründung die Aufgaben
der Geschlechter von dem höheren Gemeinwesen übernommen
werden, und dass dieses selbst durch die Geschlechter in ihrer
ursprünglichen festen Fügung bei der freien Entfaltung ge-
hindert ist. Der Zersetzungsprocess pflegt daher schnell fort-
zuschreiten, und man erkennt in den halbvergessenen Opfer-
gemeinschaften der späteren geschichtlichen Zeit kaum noch
die unabhängigen Stämme, deren Häuptlinge („patres'') als
souveräne Fürsten über Krieg und Frieden und Bündnisse
aller Art selbständig entschieden^^).
Die Spaltung der hausgemeinschaftlichen Familienverbände
kann verschiedener Art sein ; die hauptsächlichsten Formen
sind folgende:
1. Spaltung in mehrere gleichartige Familienverbände,
wie sie namentlich durch zu starkes Anwachsen der Familie
veranlasst werden kann^^). Hierin liegt keine Abweichung
von dem hausgemeinschaftlichen Princip. Sofern der Vorgang
sich im Gedächtniss erhält, führen die durch Spaltung ent-
standenen Familienverbände ihren Ursprung später auf den-
selben Stammvater zurück, und das Bewusstsein der Zusammen-
^'ehörigkeit wird oft ein geschichtlich bedeutsames Moment.
Ein Beispiel bildet die Familie der Pändava, deren Spaltung
den Gegenstand des ersten Theiles des Mahäbhärata bildet ^^).
Die Spaltung kann sich mehrmals wiederholen und dann ent-
stehen weitere Unterabtheilungen, wofür die Gliederung des
Volkes in Attika wie in Sparta Beispiele liefert*^).
^^) Die ältere römische Geschichte hat noch einige Züge aufbewahrt,
welche hieran erinnern : die Einwanderung des Attius Clausus und den
Krieg der Fabier gegen Veji.
^2) Ein lehrreiches Beispiel solcher Spaltung bietet die Trennung
von Abram und seinem Brudersohn Lot. 1 Mos. 13.
^^) Die in Familienverbände gespaltenen Stämme der Tudas bieten
eine Analogie.
^*) Die Griechen denken sich überhaupt ihr ganzes Volk durch
derartige Spaltungen aus einer einzigen Urfamilie entstanden.
440 Bernhöft.
2. Spaltung in familiae, d. h. Verbände unter einheit-
licher patria potestas, wie sie das römische Recht am konse-
quentesten durchgeführt hat. Dies ist bereits eine Abweichung
von den alten Zuständen. Die Tendenz zur Theilung ist bei
Brüdern grösser als zwischen Vater und Sohn ; es liegt daher
nahe, sie für den ersten Fall zur Regel zu erheben. Die
Folge ist, dass die familia, die im Uebrigen ihre Natur be-
hält, nur noch aus der agnatischen Descendenz eines leben-
den Mannes besteht und mit seinem Tode in mehrere familiae
zerfällt.
3. Spaltung in Haushaltungen, so dass mit der Verhei-
rathung eines Sohnes regelmässig seine Ausscheidung aus der
Hausgemeinschaft und weiter in Anerkennung dessen von
Rechts wegen seine Selbständigkeit verbunden ist. Hiermit
ist das Princip der Hausgemeinschaft im alten Sinne verlassen.
4. Gänzliche Auflösung der Familie. Nach der Auf-
fassung, wie sie in der Gesetzgebung häufig herrschend ge-
worden ist, bestehen geschlossene Familienverbände überhaupt
nicht mehr, sondern Ehe und Verwandtschaft begründen
zwischen den einzelnen Individuen persönliche Ansprüche mo-
ralischer wie pekuniärer Natur, auf Ehrerbietung, Unter-
halt u. s. w.
lieber die Art, wie die Entwicklung erfolgt, lässt sich,
wie bemerkt, kein allgemeines Gesetz aufstellen. Bei den
Römern folgt auf die Spaltung in familiae sogleich die Ent-
wickelung des Individualeigenthums, während die Spaltung in
Haushaltungen, obgleich sie im Leben nicht seltener vorkam
als bei anderen Völkern, auf das Recht keinen erkennbaren
Einfluss geübt hat. Bei den anderen Völkern fällt wieder die
Bildung von familiae fort und die Einzelhaushaltungen, be-
stehend aus je einem Ehepaar und dessen im Haushalt leben-
den Kindern, geben die Grundlage der Rechtsentwickelung.
Selbst die Ausbildung von Individualeigenthum kann schon bei
Beginn des geschichtlichen Processes einsetzen, wofür das Ge-
setz von Gortyn ein bemerkenswerthes Beispiel bietet.
Die Principien des europäischen Familienreclits. 441
Hieran knüpft sich die Frage, ob die divergirendeu Ideen,
welche hei der Zersetzung der Hausgemeinschaften wirksam
gewesen sind^ bis in die Zeit des ungetrennten Zusammen-
lebens der Arier zurückreichen.
Gegen die Annahme von Mutterrecht spricht die ver-
gleichende Rechtswissenschaft wohl ebenso entschieden wie die
vergleichende Sprachwissenschaft^^). Natürlich genügt nicht
das Vorkommen mutterrechtlicher Ideen ^^) bei späteren indo-
germanischen Völkern, um auf Mutterrecht bei dem Urvolke
zu schliessen, es wäre vielmehr erforderlich, dass das Mutter-
recht durch bestimmte gemeinsame Institute bezeugt wird, in
ähnlicher Art, wie das Hausgemeinschaftsprincip durch die
ältere Familien- und Geschlechtsverfassung.
Grössere Bedenken walten bei der Frage ob, ob die
Gleichstellung von Mann und Weib, die Verbindung beider
zu ungetheilter Lebensgemeinschaft, die gleichmässige Ver-
ehrung von Vater und Mutter — überhaupt die Ehe nach
dharma-Recht, wie Leist es ausdrückt, — uralt ist. Im Recht
tritt dieser Ideenkreis vollkommen zurück. Wir finden, je
weiter wir zurückgehen, eine Reihe von Rechtsinstituten,
welche eine diametral entgegengesetzte Tendenz bekunden.
Ich verweise namentlich auf Folgendes :
Kauf und Raub der Frauen, Verkauf der in der« Familie
geborenen Mädchen.
Erbunfähigkeit der Weiber.
Vollkommene Unterordnung des Weibes unter Vater, Ehe-
mann und Sohn, woraus sich ehemännliche Gewalt und
Frauen Vormundschaft entwickeln.
Dagegen weist die Sitte mit wenigen Ausnahmen dem
Weibe eine sehr viel höhere Stellung zu. Man kann nicht
einmal behaupten, dass das Weib dieselbe erst allmälig im
^^) Siehe über diese Anm. 41.
^^) Delbrück a. a. 0. S. 586 ff. stellt fest, dass der Mutterbruder
seine Ehrenstellung in Indien erst später erhalten hat.
442 Beinhöft.
Laufe der Entwickelung erhalten hat^ die Lebensverhältnisse
bleiben sich vielmehr ziemlich gleich, soweit wir auch zurück-
gehen mögen. Die thatsächliche Stellung der Kunti und der
Draupadi im Mahäbhärata entspricht, so unnatürlich uns die
rechtliche erscheint, durchaus unserem Ideal. Ebenso nehmen
die Frauen bei Homer eine sehr würdige Stellung ein, eine
würdigere sogar als bei den viel zivilisirteren Athenern.
Schwankungen sind freilich vorgekommen, im Allgemeinen aber
hat sich in dieser Beziehung von den ältesten Zeiten bis auf
uns erstaunlich wenig verändert. Auch ist der wirkliche Ein-
fluss der Frauen von ihrer rechtlichen Lage überall unab-
hängig gewesen, wie er denn z. B. bei den Römern schon
in älterer Zeit als ausserordentlich hoch geschildert wird^^).
Auf dem Gebiete der Religion erhalten wir kein einheit-
liches Bild. Einerseits kannten die Inder, Griechen und
Römer Ehen, in welchen die Frau gleich berechtigt neben
den Mann als dessen Mitpriesterin tritt. Aber freilich ist das
nicht für alle Ehen durchgeführt, bei vielen Eheformen —
ja bei der überwiegenden Zahl derselben — fehlt das Mit-
priesterthum. Ferner ist das Mitpriesterthum für den grösse-
ren Theil der arischen Völker nicht nachgewiesen. Endlich
tritt die Frau nebst ihren Verwandten in anderen religiösen
Instituten, namentlich im Ahnenkultus, völlig zurück.
Wir sind hier an der Stelle angelangt, wo das augen-
blicklich vorliegende Material nur Vermuthungen gestattet.
An sich ist es sehr wohl möglich, dass die beregte Discrepanz
bis in die Urzeit zurückreicht, denn realdialektische Wider-
sprüche im Kulturleben eines und desselben Volkes sind nichts
sonderlich Seltenes. Indessen bietet sich für diese Wider-
sprüche eine Erklärung ohne grosse Schwierigkeiten dar.
Diejenigen Ideen, welche in der Sitte einen ziemlich gleich-
massigen Einfluss üben, sind im Recht anfangs der geschicht-
^^) GeEaueres bezüglich der Stellung der Frauen in Sitte und
Religion bei Leist, Altarisches jus gentium.
Die Principien des europäischen Familienrechts. 443
liehen Zeit nur auf einzelnen Punkten durchgedrungen, wäh-
rend sie im Allgemeinen noch völlig zurücktreten, gewinnen
in der Folge aber auch hier immer mehr Boden, so dass sie
schliesslich im Recht nicht minder wirksam sind als in der
Sitte. Diese Thatsachen erklären sich bei der Annahme, dass
die in älterem Recht vertretenen Ideen von dem herrschenden
Volksbestandtheil herrühren. Denn zu allen Zeiten hat die
Macht auf die Bildung des Rechtes einen sehr viel stärkeren
Einfluss gehabt als auf die Sitte.
Dass die arischen Völker Mischvölker sind, ist bei dem
heutigen Stande der Ethnologie keine Frage mehr ; aber frei-
lich haben wir über Charakter und Bedeutung der einzelnen
Volksbestandtheile zur Zeit noch keine Sicherheit.
Die jetzt in dem asiatisch-europäischen Ländergebiete
herrschenden Völker dürfen wir uns nicht als die Vertreter
jener divergirenden Ideen denken. Die Arier, die Semiten,
die Dravida, endlich die Mongolen in ihrer ungeheuren Aus-
breitung gehen sämmtlich von derselben auf Hausgemeinschaft
beruhenden Familienorganisation aus. Alle wesentlichen Züge
wiederholen sich : Exogamie, Raub- und Kaufehe, Erbunfähig-
keit der Weiber, Erbfolge nach Princip der Hausgemeinschaft.
Die Exogamie hat sich sogar bei den Mongolen ausserordent-
lich rein erhalten. Es ist noch der alte Gedanke lebendig,
dass die Ehe innerhalb der E'riedensgemeinschaft unerlaubt
ist, daher sind Heirathen im Geschlecht, oft auch Heirathen
zwischen verschwägerten Familien verboten, weil die Ehe ein
Friedensbündniss zwischen den betheiligten Familien ist und
daher fernere Ehen zwischen denselben unmöglich macht ^^).
Die grosse Uebereinstimmung in den einzelnen Zügen lässt
^^) Daher darf ein Bruder nicht die Schwester der Frau seines
Bruders heirathen. So z. B. in Cliina (über die weit ausgedehnten Ehe-
hindernisse des chinesischen Rechts Kohler in dieser Zeitschr. VI S. 373);
bei den Tschuwaschen (Müller, Sammlung Russischer Geschichte III
S. 368). Diese Beispiele zeigen zugleich, wie wenig die Exogamie mit
der Furcht vor Inzucht zu thun hat.
444 Bernhöft. Die Principien des europäischen Familienrechts.
darauf schliessen, dass die Familienorganisation, welche für
xA-sien und Europa den geschichtlichen Ausgangspunkt abgibt,
ihren Ursprung aus einer einzigen grossen Völkerbildung ge-
nommen hat. Ich habe früher (VIII S. 187 ff.) gezeigt,
welche Auswege man ersann, um nach der Verpönung des
geschlechtlichen Verkehrs in der Friedensgemeinschaft die Fort-
pflanzung des Geschlechtes zu ermöglichen ; das Mittel, welches
sich am besten bewährt hat, ist die Raubehe und die sich im
Anschluss daran entwickelnde Kaufehe gewesen. Diejenigen
Völker, welche ihre Familienorganisation hierauf gründeten,
haben Asien und Europa erobert, und von allen anderen Or-
ganisationen sind nur noch vereinzelte Spuren geblieben.
Es gibt aber sichere Anzeichen, dass der Herrschaft
dieser Völker die Herrschaft endogamer Völker vorhergegangen
ist^'^). Die Veddah auf Ceylon haben noch Geschwisterehe
nnd die Dravida müssen sich mit einem endogamen Volke
gemischt haben. Die Perser sind zur Endogamie übergegangen.
In Aegypten bleibt die Geschwisterehe üblich und dringt auch
in die eingewanderten Herrscherhäuser ein. Die griechische
Götterfamilie ist durchaus endogam, ein Zeichen, dass die Re-
ligion ihre Gestalt von einem endogamen V^olke erhalten hat.
Die Germanen haben zwei Götterfamilien, von denen die eine,
die der Äsen, die Geschwisterehe verabscheut, die andere,
die der Wanen, sie billigt. Wir haben hier deutliche Spuren
einer vorarischen Kultur, von der allerdings noch jede nähere
Kenntniss fehlt. Indessen ist hinreichendes Material vorhanden,
um zu der Hoffnung zu berechtigen, dass es möglich werden
wird, das Dunkel in dem einen oder anderen Punkte aufzuhellen.
^^) Im Einzelnen finden sich sehr zahlreiche Spuren von Endogamie
bei Ariern und Semiten. Es liegt ausserhalb meines Zweckes, eine
grössere Zusammenstellung davon zu machen, Vergl. über den Punkt
Sehr ad er a. a. 0. die Anm. auf S. 566 f.
XII.
Das Recht der Kalmücken.
Von
Carl Koehiie
Dr. juv. et phil. i)
Es kann als ein glücklicher Zufall betrachtet werden,
dass kurz vor der Zeit, in welcher das kalmückische Volk durch
Russland und China seine Unabhängigkeit, das kalmückische
Recht durch die Rechte dieser Staaten seine Eigenart mehr
und mehr verlor, die Begünstigung wissenschaftlicher Studien
und die Heranziehung fremder Gelehrter durch Peter den
Grossen und Katharina II. mehreren, besonders deutschen
Forschern Gelegenheit gab, der Nachwelt die Kenntniss kal-
mückischer Rechtsvorschriften und Rechtsbräuche zu hinter-
lassen 2).
Unter diesen Forschern ragt besonders Pallas^) hervor.
Dieser, ein Berliner Kind, 1741 geboren, einer der hervor-
ragendsten Naturforscher seiner Zeit, war im Jahre 1766
^) Arbeit aus den rechtsvergleichenden Uebungen in Berlin Winter-
semester 1888/89. D. R.
^) Ueber diese Forschungsreisen cf. Voyages cliez les peuples Kal-
mouks et les Tartares, Berne 1792, S. 1—36; ferner Gmelin, Reise durch
Sibirien, Bd. I Einleit. , und Biisching, Wöchentl. Nachrichten von
Landcharten etc. Berlin 1775, S. 56 ff., S. 110 ff.
^) cf. Ratzel in Allgem. Deutsche Biographie Bd. XXV S. 81 ff.
446 Koehne.
nach Russland berufen worden, um bei der wissenschaftlichen
Erforschung dieses Landes thätig zu sein. Bereits 1768 und
1769 gab ihm ein Aufenthalt an der Wolga und am Ural
Gelegenheit, in seinem Buche „Reisen durch verschiedene
Provinzen des russischen Reichs 1768 ff." mehreres über die
Lebensart der Kalmücken zu veröffentlichen. Später hat er
seine auf Grund einer neuen 1778 unternommenen Reise,
sowie durch Mittheilungen anderer Forscher, insbesondere Staats-
rath Müller und Professor Gmelin vermehrten Kenntnisse über
diesen Volksstamm eingehend in seinem Werke: „Sammlung
historischer Nachrichten über die mongolischen Völkerschaften,
Petersburg 1776^^ dargestellt^). In diesem Buche handelt ein
besonderer Abschnitt von „der Civil- und Kriegsverfassung
der Kalmücken und Mongolen, Gesetz und Gericht". Pallas'
Darstellung macht überall den Eindruck der Sorgfalt und Zu-
verlässigkeit. Ueber seine Bedeutung für die Ethnologie hat
sein Biograph Ratzel das Urtheil gefällt: „P. hat zweifellos
das Verdienst, die Methode scharfer und allseitiger Beobach-
tung der Thatsachen aus seinen naturgeschichtlichen Arbeiten
auf seine ethnographischen übertragen zu haben ^)." So können
denn, wo zwischen Pallas' Nachrichten und denen Anderer
ein nicht zu lösender Widerspruch besteht, diejenigen dieses
Gelehrten als massgebend betrachtet werden.
Theils auf Pallas' Büchern, theils auf eigene Forschungen
beruht (Georgi) Beschreibung aller Nationen des russischen
Reichs, Petersburg 1776, wo auch die Kalmücken ausführlich
behandelt sind ^). Neben diesen beiden Werken ist als Haupt-
quelle „Benjamin Bergmann, Nomadische Streifereien unter
den Kalmücken in den Jahren 1802 und 1803, Riga 1804"
zu betrachten. Wie schon aus dem Titel dieses Werkes her-
"*) Dies Werk ist im Folgenden gemeint, wo Pallas kurzweg
citirt ist.
^) a. a. 0. S. 92.
«) I S. 399—416.
Das Recht der Kalmücken. 447
vorgeht, schreibt auch BergmaDn aus Autopsie. Was er be-
richtet, ist von Werth ; leider ist jedoch gerade der Abschnitt
über die rechtlichen Verhältnisse ^) ziemlich kurz. Zuverlässige
Nachrichten bietet noch Wojeikow in einem in Oldekop's
Petersburger Zeitschrift ^) erschienenen Artikel, der freilich zum
Theil auf Pallas beruht. Ausser diesen aus dem vorigen und
dem Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts stammenden
Werken konnte noch als Quelle das 1843 publicirte Buch
Xavier Hommaire de Hell, Les steppes de la mer Caspienne,
Paris 1843 sqq. benutzt werden. Dieser, ein französischer
Ingenieur, begab sich 1838 mit seiner Frau in das südliche
Russland und brachte mit ihr mehrere Jahre unter den wol-
gischen Kalmücken zu ; Frau de Hell hat dann in dem ge-
nannten mit ihrem Manne gemeinsam verfassten Werke über
Lebensweise und Rechtseinrichtungen der Kalmücken sehr
schätzenswerthe Nachrichten gegeben^) ^^). Es dürfte ange-
messen sein, der Darstellung des kalmückischen Rechts eine
kurze Schilderung dieses Volkes in Bezug auf einige auf die
Rechtsentwickelung besonders mächtig einwirkende Factoren,
nämlich seine Abstammung, seine Wohnsitze, seine Religion und
seine wirthschaftlichen Verhältnisse zu geben.
') II S. 28 ff.
«) Bd. II (1822) S. 155 ff., 200 ff., 241 ff.
^^ t. II S. 53-83.
^") Von der sonstigen die älteren Rechtsverhältnisse der Kalmücken
behandelnden Litteratur war mir das in russischer Sprache erschienene
Buch „Strachow, Ueber den gegenwärtigen Zustand des Kalmyckenvolkes
1810" nicht zugänglich. Weil in der Darstellung der kalmückischen
Rechtsverhältnisse nur auf andern Werken , die selbst benutzt werden
konnten, beruhend, kamen folgende Bücher für meine Forschungen nicht
in Betracht: Erdmann, Beiträge zur Kenntniss des Innern von Russ-
land 1822 Bd. II S. 330-345 (das in dieser Hinsicht auf Wojeikow),
Müller, Der ugrische Volksstamm, Berlin 1837 (das auf Wojeikow und
Pallas) und das oben N. 2 citirte anonyme französische Werk (das auf
Pallas und Bergmann beruht). Selbstgesehenes, aber für die Er-
forschung der rechtlichen Verhältnisse nichts wesentlich Neues bringt:
Zwick, Reise von Sarepta in die Kalmückenhorden, Leipzig 1827.
448 Koehne.
Die Kalmücken^ bekanntlich eine Familie des mongolischen
Zweiges der Altaier^ hatten ihre ürsitze in der sog. grossen
Dsungarei, dem Lande zwischen Thibet und dem Koko-noor
(blauen See)^M. Von dort haben sie sich dann schon früh-
zeitig besonders nach Westen verbreitet. Seit der Zerstörung
der grossen mongolisch- tatarischen Dynastie wurden allgemein ^^)
folgende vier Theile unter ihnen unterschieden:
1. Die choschotischen Kalmücken sind in den alten Stamm-
sitzen in und um Thibet und am Koko-noor geblieben und
von China abhängig geworden. Ein kleiner Theil von ihnen
ist aber 1675, ein noch kleinerer 1759 und in den folgenden
Jahren nach Russland und an die Wolga gekommen.
2. Die Soongoren am Ilifluss an der chinesischen und
sibirischen Grenze.
3. Die Derbeten am Irtisch und Don unter Russland ^^).
4. Die Torgauten wanderten 1630 aus der östlichen
Kalmückei nach der Wolga und kamen hier unter russische
Herrschaft ^^), Als dieselbe ihnen aber zu drückend zu werden
begann, verliessen sie zum grössten Theil 1770 in fluchtähn-
licher Auswanderung ihre früheren Wohnsitze, zogen nach
Osten zurück und begaben sich unter chinesischen Schutz ^^).
^^) Ritter. Geogr.-statist. Lexikon, Leipzig 1883, s. v. Kalmücken.
^2) Pallas S. 10 ff.. Oldekop S. 155, de Hell S. 58 ff.; cf. auch
Howortli, History of the Mongols, London 1876, Part. 1 passim, insbes.
S. 497 ff. Dies Werk, das in Fragen der politischen Geschichte der
darin behandelten Völkerstämme als massgebend angesehen werden kann,
geht leider nirgends auf die rechtlichen und sonstigen kulturellen Ver-
hältnisse ein; seine Benutzung ist übrigens durch den gänzlichen Mangel
an Registern und ausreichenden Inhaltsübersichten ausserordentlich
erschwert.
^^) Howorth S. 590 ssq. fasst die beiden letzteren als Chores zu-
sammen.
14) Pallas S. 12. Oldekop S. 156 ff.
15) Pallas S. 88— 91, de Hell S. 63— 82, Bergmann I S. 140— 246,
Howorth S. 575-580. Ueber die diesen, sowie den übrigen unter chine-
sischem Schutz stehenden Kalmücken und Mongolen von China gegebenen
Gesetze cf. Hyakinth, Denkwürdigkeiten über die Mongolei, übersetzt
Das Recht der Kalmücken. 449
Alle diese kalmückischen Stämme waren in älterer Zeit
Schamanen; seit dem Ausgange des 16. Jahrhunderts begann
sich aber der Buddhismus unter ihnen zu verbreitend^). Im
18. Jahrhundert war derselbe unter den Kalmücken zur völ-
ligen Herrschaft gelangt und hatte, wie wir sehen werden,
auch auf ihre Rechtspflege bedeutenden Einfluss gewonnen.
Damals war der Dalai-Lama in Tibet die höchste geistliche
Obrigkeit der Kalmücken; von diesem wurden die Lamas
(Priester) der einzelnen Horden eingesetzt. Kaiser Paul I.
von Russland gab dann 1800 den seinem Reiche unterworfe-
nen Kalmücken einen eigenen ältesten Lama zur obersten
Leitung ihrer religiösen Angelegenheiten; von da an ernannte
dieser die Lamas der einzelnen Horden^'). Schon im Laufe des
achtzehnten Jahrhunderts war ein Theil der Kalmücken zum
Christenthum bekehrt; diesen wurden von der Regierung be-
sondere Wohnsitze angewiesen, um sie von der Beeinflussung
der noch heidnischen Kalmücken zu trennen. Daher sind
denn die eigentlich kalmückischen Rechtssitten unter diesen
christlichen Kalmücken früh untergegangen^^).
Ebenso wenig wie bei diesen dürfen wir auch bei denjenigen
Kalmücken, welche sich in einzelnen Städten niedergelassen,
die kalmückischen Rechtsanschauungen und Rechtsbräuche
suchen. Wie noch in späterer Zeit, ja noch heute ganz über-
wiegend 1^), waren die Kalmücken im vorigen Jahrhundert
fast sämmtlich Nomaden. Ihre Nahrung erlangten sie zum
von Fr. von der Borg, Berlin 1832, S. 320 — 426. Diese Gesetze zeigen
übrigens vielfach z. B. in der häufigen Erwähnung der Todesstrafe, den
eingehenden Bestimmungen über die Beamten mehr den Charakter des
chinesischen als den des kalmückischen Rechts.
^^) Pallas S. 26 cf. auch Howorth S. 501.
'') Oldekop S. 201 cf. de Hell S. 130.
^^) cf. Oldekop S. 167; ibid. S. 169 werden auch muhammedanische
Kalmücken, die Nachkommen von seitens der Kirgisen gefangenen Kal-
mücken und kirgisischen Frauen erwähnt.
1^) cf. de Hell t. II S. 83—93 und Rudolf Credner in Ersch
und Grub er Encyclopädie s. v. Kalmückensteppe Bd. 32 (1882) S. 166.
Zeitschrift für vergleichende Rechtswisseuschaft. IX. Band. 29
450 Koehne.
grössten Theil durch ihre Heerden, welche besonders aus
Pferden, Rindvieh und Schafen bestanden; Kameele besassen
nur die Fürsten und Geistlichen^'^). Wie alle Hirten Völker,
waren die Kalmücken daher genöthigt, ihre Wohnplätze von
Zeit zu Zeit zu verändern, um ihren Heerden frische Weide
zu suchen. Zu Gmelin's, des ersten wissenschaftlichen Reisen-
den in Sibirien, Zeit 1733 — 43, ernährten sich noch die Kal-
mücken nur von Viehzucht; selbst der Beherrscher hatte
keinen beständigen Sitz, sondern zog fortwährend herum ^^).
So war es auch noch zu Bergmannes Zeit, ausser dass der
Chan wohl schon einen Monat, im Winter auch noch länger
auf einem Platze blieb, während die meisten Horden noch
jeden zweiten oder dritten Tag wanderten ^^).
Als für die allgemeinen Culturverhältnisse wichtig mag
noch erwähnt werden, dass schon im vorigen Jahrhundert die
meisten Kalmücken lesen und schreiben konnten ^^). So sind
wir denn hier in der bei den Rechten halbcivilisirter Völker
seltenen Lage, die eigentliche Untersuchung mit einer Be-
trachtung der im Forschungsgebiete entstandenen Gesetzbücher
zu beginnen. Wir haben von folgenden Kunde:
I. Das älteste Gesetzbuch (Zaatschin Birschik) ^^). Nach
Pallas wurde danach schon zu seiner Zeit nicht mehr ge-
richtet; er hat sich dasselbe auch nicht verschaffen können;
nach den von ihm gegebenen Proben scheint es besonders
Sittlichkeitsverbrechen unter religiösem Gesichtspunkt mit
Strafe belegt zu haben.
n. Ein zu Beginn des 17. Jahrhunderts von einer grossen
Anzahl kalmückischer Fürsten gemeinschaftlich publicirtes Ge-
20) Pallas S. 116.
2^) Gmelin. Reise durch Sibirien, Göttingen 1751 I S. 226.
22) cf. Bergmann II S. 104.
23) Bergmann II 226.
2^) So Pallas 193; Bergmann II S. 38 belegt hingegen mit diesem
Namen das im Text sub II besprochene Gesetzbuch.
Das Recht der Kalmücken. 451
Gesetzbuch^''). Es ist eine Art Friedensbund einer Anzahl
mongolischer und kalmückischer Häuptlinge, in vieler Hin-
sicht den durch Uebereinkommen der Grossen ins Leben ge-
rufenen deutschen Landfriedensordnungen des späteren Mittel-
alters vergleichbar.
Schon für das vorige Jahrhundert kann man nun dies
Gesetzbuch vielfach als antiquirt betrachten. Das darin fest-
gesetzte Bündniss hatte schon längst nicht mehr Bestand und
von den Stämmen, welche es abgeschlossen, war ein Theil
China, ein Theil Russland unterworfen. Auch waren nach
Bergmann's Zeugniss die Kalmücken am Anfang unseres Jahr-
hunderts nicht mehr reich genug, die hohen Viehbussen zu
bezahlen ^^). Dennoch wurde es nach diesem Schriftsteller
damals noch, wenn auch nicht zum „Massstabe", so doch zur
^Richtschnur" bei den Gerichtsverfahren gebraucht ^^).
Es dürfte wohl angebracht sein, den Hauptinhalt dieses
Gesetzbuches zu skizziren:
1. Eine Reihe von Bestimmungen betreffen die Sicherung
des Friedens gegen innere wie äussere Friedensstörer. Sie
enthalten meist Strafsatzungen für solche Häuptlinge, welche
den Frieden durch Angriffe auf ihre Nachbaren brechen, so-
wie auch gegen solche, welche sich im Kriegsfall nicht zeitig
genug bei dem gemeinsamen Heere einfinden ^^) oder in dem
Kampfe schlecht halten ^^). Mit diesen militärischen Bestim-
mungen hängt auch die zusammen, dass Strafen für Jeden
festgesetzt werden, der einen feindlichen Haufen sieht und
nicht Anzeige davon macht ^^).
2. Im Interesse der Geistlichkeit sind eine Reihe von
Bestimmungen getroffen, welche die den verschiedenen Rang-
2^) Pallas S. 194—212.
26) II S. 38.
") Pallas S. 195, 196.
''^) S. 196 unten.
•) S. 197.
452 Koehne.
klassen der buddhistischen Geistlichkeit zugefügten Beleidi-
gungen und Verletzungen unter Strafe stellen ^^).
3. Zahlreiche Bestimmungen ordnen die Stellung von
Pferden für die Staffetten, welche den Verkehr in den aus-
gedehnten Steppen, in welchen die Kalmücken nomadisiren,
vermitteln. Fürstliche Gesandte, sowie die in Religionssachen
reisenden, ferner diejenigen, welche, um einen feindlichen
Ueberfall ihrem Fürsten bekannt zu machen, an seinen Hof
eilen, sollen unentgeltlich Pferde fordern dürfen ^^).
4. Mit dem geistlichen Charakter des ganzen Gesetzes
hängt es auch zusammen, dass eine Reihe von Bestimmungen
die Erweisung von Menschenhilfe anbefehlen. Auf die Er-
füllung dieser Gebote werden Belohnungen, auf ihre Ver-
letzung Strafen gesetzt ^^). So soll z. B., wer einem Dursti-
gen einen Trunk Milch versagt, um ein Schaf straf bar sein^-^).
Wer einen Menschen aus Wassers- oder Feuersnoth rettet,
soll 5 Stück Vieh zur Belohnung erhalten. W^er ein vor Er-
mattung eingesunkenes Kameel aus dem Koth zieht, soll zur
Belohnung ein dreijähriges Stück Vieh haben. Wenn auch
zugegeben werden mag, dass durch derartige Verordnungen
auf dieser Culturstufe staatliche Wohlfahrtseinrichtungen er-
setzt werden konnten, so wird doch von der Mehrzahl dieser
Bestimmungen schwerlich behauptet werden können, dass sie
je in Uebung gekommen seien. Enthält das Gesetz doch
auch mehrfach derartige Anordnungen, ohne noch eine Strafe
auf ihre Uebertretung zu setzen, z. B. : Ihr Väter, gebt Euren
Söhnen ihr Erbtheil nach Gebühr ^^)! Hierin wird gewiss
'<') S. 196, 198.
^0 S. 197. Ueber die grossen Naclitheile, welche den Kalmücken
diese Verpflichtung zur Hergabe ihrer Pferde bereitete, cf. Bergmann
II S. 44.
32) cf. Pallas S. 208, 209.
^^) Vergl. hierzu Kohl er, Menschenhilfe im Privatrecht, in
Jherings Jahrb. XXV S. 1 f.: und diese Zeitschrift VII S. 418 f. D. R.
3*) S. 200.
Das Recht der Kalmücken. 453
nicht ein lex imperfecta, sondern nur eine religiös - sittliche
Ermahnung zu sehen sein.
5) Dagegen finden wir in dem Gesetze auch eine Reihe
von Bestimmungen, welche sowohl nach ihrer eigenen Fassung,
wie nach universalrechtlichen Analogien als Symptome der
Weiterbildung des Rechtes anzusehen sind. Als Beispiele
mögen die Strafen für Verbrechen zwischen Eltern und Kin-
dern ^^), welche vor diesem Gesetz gewiss noch nicht der
staatlichen Strafgerichtsbarkeit unterlagen, sowie die ebenfalls
aus der Erweiterung der staatlichen Jurisdictionsrechte her-
vorgehende Untersagung des privaten Vergleichs des Bestoh-
lenen mit dem Diebe herangezogen werden ^^). Ferner sei
hier aus dem Eherecht die Bestimmung erwähnt, dass der
Verlobungsgabe (Insa), welche der Vater der Braut erhält, die
von diesem gegebene Aussteuer gleich sein solP"^).
III. Die Befehle des Galdan Chuntaidshi, des nachmaligen
Buschtu Chan^^). Dieser Fürst kam 1671 zur Regierung
und nahm 1679 den letztern Titel an^^); also ist das Gesetz
in den siebziger Jahren des siebzehnten Jahrhunderts erlassen.
Dies Gesetz enthält ganz besonders Strafen für Nichtlieferung
der Abgaben, ausserdem wird dem „chottonschen Volke" (den
Einwohnern der damals von den Kalmücken eroberten Städte)
ihr eigenes Recht garantirt. Sie sollen auch ihr eigenes Ge-
richt haben, nur Kapitalsachen sollen vor dem Chan entschieden
werden.
IV. Neuer Zusatz zum Gesetzbuch unter Bekräftigung
sechs grosser Geistlicher herausgegeben^^). Derselbe galt speciell
bei den wolgischen Kalmücken, besonders den Derbeten^^).
'') S. 199, 200
^') S. 204.
") S. 200.
3«) S. 212—14.
39
) Pallas S. 40, Howorth S. 620.
^0) Pallas S. 214—218.
*') Ibid. S. 214 N.
454 Koehne.
Die meisten Bestimmungen zeigen geistlichen Charakter. Ins-
besondere werden Strafen für die Geistlichkeit wegen ünsitt-
lichkeit und Trunksucht festgesetzt. Eigenthümlich ist die
Bestimmung, dass alle Söhne vornehmer Eltern im Mongo-
lischen Unterricht erhalten sollen ; wer dies bei seinem Sohne
oder einem seiner Söhne unterlässt, soll ein Pferd zur Strafe
geben.
Neben diesen Gesetzen nun bestand Gewohnheitsrecht,
das Jessun genannt wurde *^). Die heutige Wissenschaft wird
die Existenz desselben weder mit Wojeikow*^) aus der UnvoU-
kommenheit der gesetzlichen Vorschriften erklären, noch auch
mit Pallas '^^) die von diesem wahrgenommenen gewohnheits-
rechtlichen Institutionen auf den ihm nicht zu Gesicht ge-
kommenen ältesten Codex zurückführen. Vielmehr werden
bei Ermittelung des unter den Kalmücken herrschenden Rechts
ausser sicher bezeugten Rechtsgewohnheiten nur diejenigen
Bestimmungen der Gesetzbücher benutzt werden dürfen, bei
denen praktische Geltung wahrscheinlich oder zum mindesten
glaublich ist.
Beginnen wir die Darstellung der Rechtsinstitutionen mit
der Verfassung, so lassen sich bei den Kalmücken mehrere
Monarchien constatiren. Andere als unbeschränkt monarchische
Verfassung kennen die Kalmücken, wie nach Pallas' Zeugniss
alle Mongolen, nicht. Jeder Haufe Volks (Ulu) stand unter
einem Fürsten (Taidshi)*^). Nachfolger des Taidshi war
stets der älteste Sohn desselben; hatte er keinen Sohn, so
folgte stets der älteste Sohn der ältesten Linie der herrschen-
den Familie (Linealgradualerbfolge) ^*^). Waren noch jüngere
Söhne des Fürsten da, so erhielten sie gewöhnlich eine kleinere
Anzahl Familien, über welche sie Herren (Nojonn) waren;
-^2) Oldekop ri S. 215.
^^) Ibid., danach aiicli Er d mann II S. 345.
'') S. 194.
^^) Pallas S. 186.
'') S. 187.
Das Recht der Kalmücken. 455
jedoch blieben sie in Abhängigkeit von dem regierenden Für-
sten. Wieviel Unterthanen der Taidshi den jüngeren Söhnen
gab, hing lediglich von seinem Belieben ab. Oft wurden
derartige Theilungen schon bei Lebzeiten vorgenommen, indem
der alte Fürst sich nur einen Theil seiner Unterthanen vor-
behielt ^e).
Die mächtigsten unter den Taidshis pflegten sich von
ihrem geistlichen Oberhaupt, dem Dalai-Lama oder von den
russischen oder chinesischen Herrschern den Chantitel geben
zu lassen ; dieser und der noch höhere, nur vom Dalai-Lama
verliehene, Titel Chuntaidshi (Schwanenfürst) legalisirte einen
Anspruch auf Oberherrschaft über die anderen Fürsten*'^),
dessen Realisirung freilich von den jeweiligen faktischen Macht-
verhältnissen abhing '^^). Im vorigen Jahrhundert und zuletzt
noch 1802 sind mehrfach alle Russland unterworfenen Kal-
mücken einem von diesem ernannten Chan oder Vicechan
unterstellt worden*^).
Die Gewalt der Taidshis und Nojonnen über ihre Unter-
thanen war principiell unbeschränkt; nur sie öffentlich zu
tödten, war durch die buddhistische Lehre verboten''^). Im
Uebrigen hing die Ausdehnung des Regierungs-, namentlich
auch des Besteuerungsrechts nur von dem Gutbefinden des
Herrschers ab ; dasselbe fand nur dadurch eine Beschränkung,
dass zu grosse Willkür das Volk zum Entlaufen und zum
Anschluss an andere Oberherren oder zum Aufruhr veran-
lassen konnte ^^). Im Allgemeinen litten aber die Kalmücken
'0 S. 186, 187.
*») S. 188.
^9) Pallas S. 73, 85, de Hell II S. 83. Die Macht derselben sowie
die der unter ihnen stehenden kalmückischen Fürsten wurde jedoch
mehr und mehr durch russische Specialkommissare lahmgelegt. Seit
dem Tode des Vicechans Tudschei (1805) ist dann überhaupt kein Chan
oder Vicechan mehr ernannt worden; eben damals wurden die Kal-
mücken in allen wichtigeren Beziehungen russischen Gesetzen und Be-
hörden unterworfen: cf. de Hell S. 60—62, 85—87.
50) Pallas S. 187, 188.
456 Koehne.
alle Unterdrückung geduldig und empörten sich nicht leicht
namentlich gegen ihren angestammten Fürsten^ es sei denn,
dass etwa einer der Söhne desselben selbst die Rebellion lei-
tete. Hingegen waren sie leicht aufzubringen^ wenn sie einem
der Fürsten nicht durch Erbrecht zugehörten ^^).
Die regelmässige Steuer, welche die Fürsten jährlich ein-
gezogen, war nach Pallas' Mittheilungen eine Einkommensteuer
von etwa ein Zehntel des Ertrages vom Vieh^^). Ausserdem
forderten die Fürsten noch bei besondern Gelegenheiten^^), z. B.
bei Verheirathung ihrer Verwandten, Sterbefällen und Anord-
nungen von öffentlichen Gebeten besondere Steuern an Vieh,
Milch, Butter und anderen Viktualien. An den damit ver-
anstalteten Festmahlen durften indessen alle Unterthanen theil-
nehmen ^*) ^^).
Urtheilssprüche pflegten die Chane, Taidshis und No-
jonnen unter Zuziehung ihres Raths (Sarga) zu fällen; der-
selbe bestand regelmässig aus den angesehensten Vasallen und
Edeln (Saissanen), sowie den obersten Geistlichen^^). Inwie-
^^) Ibid. S. 106.
•'^) So Pallas S. 191; Georgi S. 403 spricht ungenau von Zehnten.
•^^) Die Analogie mit der deutsehen Notbede ist unverkennbar:
schon Pallas vergleicht diese kalmückische Steuer mit der „Prinzes-
sinnensteuer, welche die guten Teutschen in einigen Gegenden zahlen
müssen" , in der bekanntlich ein Anwendungsfall der Notbede vorliegt;
cf. Eichhorn, Deutsche Rechtsgeschichte, Göttingen 1843 (Autl. 5)
Bd. II S. 459.
^^) Während damals „die Teutschen höchstens den Fürsten speisen
sehen und das Abfeuern der Gesundheiten hören" durften (so Pallas
S. 191).
^^) Als Analogie für Zustände des europäischen Mittelalters mag
es noch angeführt werden, dass die Geistlichen, sowie von den Fürsten
an Klöster geschenkte Unterthanen von allen Steuern frei blieben
(Oldekop S. 202, 203).
^^) Pallas S. 188, 189. Bei dem Regierungsantritt eines der von
Russland eingesetzten Vicechane (cf. oben S. 9 mit N. 445), nämlich
Ubascha's 1762, wurde vereinbart' dass in dessen Sarga jeder der Russ-
land unterworfenen kalmückischen Fürsten einen beeidigten Saissan zu
Das Recht der Kalmücken. 457
weit durch diese Sarga, die mitunter auch Regierungsrechte
gewann, die Macht des Fürsten faktisch beschränkt wurde,
hing von dessen Charakter ab; andererseits hing es von der
eigenen Machtstellung des Chan ab, inwieweit man gegen
Urtheile der Taidshis bei der Sarga appelliren konnte ^'^).
Unter den Taidshis und Nojonnen, die wir als Fürsten
zusammenfassen können, stehen die Saissanen, die Vorsteher
der „Aimaks", Haufen von 150 — 300 Feuerstellen ^^). Die
Würde der Saissanen war erblich, doch konnte der Fürst auch
Saissanen ein- und absetzen. Es gab daher auch Saissanen-
familien, welche keine politische Stellung mehr hatten; ja
schon zu Pallas' Zeiten lebten manche derselben in Dürftig-
keit^^). So sind also die Saissanen theils Beamte, theils
Erbadel.
Der Saissan als Beamter übte die niedere Gerichtsbarkeit
aus und zog die fürstlichen Steuern ein^^); einen Theil derselben
durfte er behalten. Ferner hatte er die Befehle seines Fürsten
zu vollführen und musste für Räubereien und Diebstähle haf-
ten, die aus seinem Aimak herzurühren schienen ^^). Diese
Aimaks, die Haufen der Saissanen, wurden wieder in Abthei-
lungen von je 40 Feuer stellen unter einem Aufseher (Achcha
oder Damütschi) getheilt. Diese Abtheilungen zerfielen dann
wieder ihrerseits in die Nachbarschaften (Chottons oder Chot-
tuns), die aus je 10 Familien bestanden, welche ihre Zelte
gemeinsam aufzuschlagen pflegten. Diese Chottons hatten
namentlich wirthschaftliche Bedeutung, indem die Heerden
jeden Chottuns gemeinsam geweidet wurden. Der Aelteste
entsenden habe, der dann auf Lebenszeit Mitglied der Sarga werden
sollte (Pallas S. 189).
") Pallas S. 189.
5S) Pallas S. 190.
59) Ibid. S. 191.
^°) Also ein analoges Verhältniss, wie das jetzige, welches die
Mogulherrschaft in Indien bezüglich der Zamindare begründet hatten. D. R.
"3 Pallas S. 191, 192.
458 Koehne.
im Chottun^ Chottuni Acha^ hatte in demselben eine gewisse
Autorität ^^). — Ausser dieser so gegliederten Unterthanen-
schaft der Fürsten scheint es noch Personen gegeben zu haben,
welche in besonders engem durch Eidschwur befestigten Treu-
verhältniss zu den Fürsten standen und gewissermassen mit
den germanischen Vassi verglichen werden können. Wenig-
stens werden wir an die im Nibelungenliede und in den Artus-
romanen den Herrscher umgebende Mannenschaar^ bezüglich
welcher die Poesie ja auch nur bestehende Rechtsverhältnisse
idealisirte ^^); durch folgende Worte einer kalmückischen Dich-
tung erinnert ^^), welche den Herrscher Dschangar preist: »Die
zu seinem Gefolge gehörenden Begleiter haben ihr Leben den
Speeren weichend durch einen Eidschwur ihre Schöne und
ihr Glück dem Chane verpfändet, auf ihr Herz und ihren
Scheitel den weissen Talisman legend."
Wieweit hier wirkliche Verhältnisse den vom Dichter
geschilderten zu Grunde lagen, kann freilich nicht mehr fest-
gestellt werden. Jedoch mag hier die von Bergmann gege-
bene Nachricht herangezogen werden, dass der Vicechan eine
Umgebung von 50 Speerträgern hatte, von denen je 10 jede
Nacht vor seinem Zelte wachten ^^).
Abgesehen nun von solchen vielleicht durch ein besonderes
Treuverhältniss mit dem Herrscher verbundenen Personen,
zerfielen die Kalmücken zunächst in Freie und Sklaven. Die
Sklaven standen theils im Eigenthum einer ganzen Horde ^^),
theils in dem Eigenthum privater Personen. Wie bei so
vielen anderen Völkern, ist die Sklaverei wohl auch bei den
Kalmücken namentlich durch Kriegsgefangenschaft begründet
worden. Ausdrücklich ist diese Art ihrer Entstehung erwähnt,
'^) S. 191.
^^) cf. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, Leipzig 1887, S. 160.
^^) S. V. Er d mann. Kalmückische Dichtungen in Ztschr. d. D.
morgenl. Gesellsch. Bd. XI, Leipzig 1857, S. 710.
f'-^) Bergmann II S. 147, 148.
f'6) cf. unten S. 464.
Das Recht der Kalmücken. 459
aber auch schon erheblich eingeschränkt in dem eigenthüm-
lichen Verbot Galdan Chiintaidshis ^ Fremdlinge als Sklaven
zu verkaufen. ^Kann ein Eigenthümer eines erbeuteten Sklaven
sich mit demselben nicht vertragen^ so soll er ihn lieber
nackend von sich jagen, als verkaufen" ^'^). Ausser der Kriegs-
gefangenschaft findet sich als Entstehungsgrund der Unfreiheit
auch Strafverknechtung ^^) und Verkauf von Kindern in die
Sklaverei seitens ihrer Eltern; zu letzterem scheint aber Ge-
nehmigung der Fürsten nothwendig gewesen zu sein^^). Noch
zu Pallas' Zeit kam es öfters vor, dass arme Leute sich selbst
an vornehme Kalmücken als Sklaven verkauften '^^). Dass
das Unfreiheitsverhältniss auch bei den Kalmücken in vielen
Fällen durch Geburt begründet wurde, indem auch hier die
Kinder von Sklaven wieder Sklaven wurden, ist zwar nirgends
ausdrücklich bezeugt, kann aber nach allgemeiner Analogie
unbedenklich behauptet werden.
Neben dieser Eintheilung in Freie und Sklaven stand
noch eine andere, indem die Nojonnen, die Saissangen und
die Familien derselben, sowie die höhere Geistlichkeit als die
^weissen Knochen" zusammengefasst wurden, während man
das Volk und die niedere Geistlichkeit die ^schwarzen Kno-
chen" nannte. Das weibliche Geschlecht wurde dementspre-
chend in ^weisses" und „schwarzes Fleisch" geschieden''^).
Diese Eintheilung war namentlich für das Strafrecht wichtig,
indem für die Vornehmen, offenbar die weissen Knochen
^') Pallas S. 214. Der verkaufte Sklave sollte dann frei werden,
Käufer und Verkäufer aber bestraft werden.
^^) cf. unten.
^^) Es geht dies aus der von Bergmann II S. 258, 259 mitgetheilten
Anekdote hervor. (Ein Kalmück will für Heilung seiner Frau einem Arzt
seine Tochter bis zur Zahlung des Honorars verpfänden, später sie ihm
verkaufen und dazu die Genehmigung des Chans nachsuchen.)
'«) Pallas S. 116.
'^) Pallas S. 24, Oldekop S. 210, 211, Georgi S. 204, Bergmann
II S. 35.
460 Koehne.
und das weisse Fleisch, höhere Strafen als für die übrigen
festgestellt sind"*^). Mitunter sind allerdings auch die Strafen
verschieden, je nachdem der Verbrecher zu den vornehmen,
mittleren oder geringeren gehört'^). Die Zugehörigkeit zu
den beiden Klassen der schwarzen und weissen Knochen (resp.
des schwarzen und weissen Fleisches) wurde schon im vorigen
Jahrhundert ohne Rücksicht auf weiss oder schwarz Fleisch
bloss nach den Knochen berechnet. Es herrschte also in
dieser Beziehung ausgebildetes Vaterrecht. Hingegen weist
vielleicht auf frühere mutterrechtliche Zustände die von Berg-
mann erwähnte erbliche Eintheilung des ganzen kalmückischen
Volkes in die „rechte" und „linke Seite^ , unter welchen die
rechte Seite für die Partei des Fürsten, die linke für die der
Fürstin gehalten wurde ^^). Diese Eintheilung blieb auch bei
solchen schwarzen Knochen, die in den Priesterstand aufge-
nommen wurden ^^). Bergmann ^^) bezeichnete aber schon
diese ganze Eintheilung als „Spielwerk", «weil die fürstlichen
Gemahlinnen in Volksangelegenheiten wenig oder nichts zu
sagen" hätten. Möglicher Weise hängt es jedoch mit dieser
von Bergmann berichteten Eintheilung zusammen, dass, wie
Pallas ^^) erzählt, die ältesten Unterthanen des fürstlichen
Hauses bestimmte Fahnen oder Haufen (Ottoks) bildeten,
welche sich im Zuge, im Lager und im Kampfe stets zur
Rechten des Fürsten hielten, während die durch Krieg oder
durch Zufälle verschlagenen Stämme sich stets links von ihm
aufhielten.
Gehören in den bisher erwähnten Bevölkerungseintheilungen
Geistliche und Laien durchweg zu denselben Gruppen, so bestehen
^2) Pallas S. 196, 200.
•') Ibid. S. 197.
'^3 Georgi S. 402, verg]. Bergmann II S. .35: Auch die weiblichen
Nachkommen eines Nojon geniessen die Vorrechte des NojonstaQdes, ob
sie gleich nicht zur Herrschaft gelassen werden.
^^) Bergmann II, .37.
'0 S. 121.
Das Recht der Kalmücken. 461
dagegen für die Geistlichen besondere Rechtssätze namentlich im
Strafrecht, indem die ihnen zugefügten Beleidigungen und Be-
schädigungen und die Plünderungen ihrer Zelte besonders grosse
Bussen zur Folge haben '^^). Auch sind, wie bekanntlich alle
buddhistischen Priester, so auch die kalmückischen zum Cölibat
verpflichtet ^^). Das oben erwähnte, unter Bekräftigung sechs
grosser Geistlicher zu Stande gekommene Gesetzbuchs^) setzt
Strafen auf den Beischlaf der Priester und verordnet die Ent-
ziehung der geistlichen Würde für solche, die von dergleichen
nicht lassen können ^'^). Diese ehemaligen Priester, welche
der Ehe wegen aus dem geistlichen Stande getreten, sind aber
durch eine besondere Strafsatzung vor Verspottung geschützt ^^).
Nach Bergmann ^2) pflegten solche verheirathete Priester mit
einigen Verwandten und Freunden in entlegene Gegenden
zu ziehen, wo sie zugleich die Stelle der Aerzte vertraten.
So besteht denn hier für diese Priester eine Art Minderehe
oder Konkubinat; der Beischlaf Fremder mit der Konkubine
eines Priesters soll nach dem ^Zaatschin Birschik" nicht be-
straft werden ^^).
Was das übrige Eherecht anbetriff't, so war die früher
herrschende Polygamie zu Pallas und Georgis ^'^) Zeiten schon
ganz abgekommen. In Betreff" der Eingehung der Ehe herrschte
Brautkauf ^^). Der Vater der Braut erhielt eine Verlobungs-
gabe (Insa); jedoch pflegte er dafür seiner Tochter eine
Aussteuer mitzugebend^). Nach dem Friedensgesetze sollte
diese der Verlobungsgabe an Werth gleich sein^^). Die der
'') Pallas S. 196, 198.
^8) Bergmann II S. 287.
'9) cf. oben S. 453 mit N. 40.
«°) Pallas S. 214.
«1) Ibid. S. 198.
«2) II S. 43.
«^) Pallas S. 193. «*) S. 411.
8S) Pallas S. 200, Georgi S. 411, de Hell t. II S. 145.
8«) Pallas S. 200.
^') Eine bekannte häufige Abscliwächung des Frauenkaufs. D. R.
4(32 Koehne.
Trauung vorausgehende Verlobung hatte insofern selbständige
rechtliche Wirkungen, als die Busse wegen Verführung der
Braut an den Bräutigam fiel; hatte er sie aber selbst ver-
führt, so hatte er den Schwiegereltern eine kleine Busse zu
leisten ^^). Nahm der Bräutigam die mit ihm verlobte Braut
nicht, so konnte der Vater die Verlobungsgabe behalten ^^).
Konnte man sich über Verlobungsgabe und Aussteuer
nicht einigen, so kam es noch am Ende der dreissiger Jahre
unseres Jahrhunderts öfters vor, dass der Bräutigam die Braut
raubte; auch so konnte eine rechtsgültige Ehe begründet wer-
den ^^). Bei der regelmässigen Eheschliessungsform geschah
die Trennung „durch Räucherung der Weibermütze und Ein-
segnung der Frau von Seiten eines Geistlichen" ; dies fand
in der Regel in einem neuen Zelt (Jurte) statt, dessen sich
die Neuvermählten von da an gewöhnlich bedienten^ ^). Bei den
wolgischen Kalmücken fanden vor dieser Trauung noch Cere-
monien statt, welche entschieden auf frühere grössere Ver-
breitung der Raubehe hinweisen. Die Braut wurde zu Pferde
von dem ebenfalls berittenen Bräutigam verfolgt; nach Clarke
hatte das Mädchen so die Wahl unter seinen Bewerbern, da
es sich nur von dem Begünstigten fangen liess^^).
Auf früheres Bestehen der Raubehe weist auch vielleicht
der von Bergmann^^) berichtete Brauch, dass die verheirathete
Tochter erst nach Verlauf von mehreren Monaten in die Hütte
ihrer Eltern treten durfte. De HelP^) berichtet sogar, dass die
«8) Ibid. S. 202.
^^) S. 201: Er hat sie dann dem Bräutigam dreimal durch den
Brautwerber anbieten zu lassen und muss auch den Fürsten benach-
richtigen.
^0) de Hell II S. 144.
^') Georgi S. 411, Oldekop S. 224.
^^) Edw. D. Clarke, Travels in various countries of Europe etc.
2 ed. London 1811, Part I S. 332, 333 u. de Hell t II S. 143.
»3) IV, 310.
»^) II S. 144.
Das Recht der Kalmücken. 463
junge Frau ein ganzes Jahr hindurch in ihrem Zelte bleiben
musste, und in dieser Zeit keine Besuche, selbst nicht die
ihrer Eltern anders als auf der Schwelle ihres Zeltes em-
pfangen durfte.
Was die Stellung der kalmückischen Frauen im Allge-
meinen betrifft, so ist sie eine freie und würdige. Die Frauen
besorgen zwar den grössten Theil der häuslichen Geschäfte,
werden aber in einigen von den Männern unterstützt; die
eigentliche Beschäftigung der letzteren besteht in der Hütung
der Heerden und dem Schutz der Familie ^^). Für das An-
sehen der Frauen spricht es , dass ihnen zugefügte Beleidi-
gungen schärfer bestraft werden ^^). Wenn ein Weib zum
Fürsten geht und um Erlassung einer ihr oder den Ihrigen
auferlegten Strafe bittet, wird gewöhnlich eine kleinere Strafe
ganz, eine grössere zur Hälfte erlassen ^^). Dass das Weib
als Sklavin betrachtet und in haremsartiger Weise von der
Aussenwelt abgeschlossen wird, findet sich nirgends ^^).
Auf sehr niedrige Auffassung des ehelichen Verhältnisses
weist es freilich, dass, wie Pallas berichtet, die Kalmücken
gegen Bekannte mit ihren Weibern sehr freigebig sind^^).
Bergmann ^^) bestritt allerdings diese Thatsache entschieden
und erklärte sie als auf falsche Tradition gegründet. Vielleicht
ist diese Sitte in den letzten 30 Jahren des vorigen Jahr-
hunderts abgekommen, welche ja zwischen Pallas' nnd Berg-
mann's Aufenthalt liegen.
Der Mann darf sein Weib Verstössen ^^^). Heirathet dann
ein Anderer die Verstossene, so hat er dem früheren Mann
eine Busse zu entrichten ^^^)^^^).
^'n Pallas S. 142, 143 cf. auch de Hell II S. 106, 107, 145.
'^0 Pallas 194. ^0 de Hell S. 145.
9«) S. 105. ^») II, 288.
1"°) Pallas S. 210, cf. de Hell S. 144.
^"0 Pallas a. a. 0.
'*'^) Diese Busse dürfte wohl als Abkaufssumme zu betrachten
sein. D. R.
464 Koehne.
In Betreff der Schliessung der Ehe mag hier noch die
zur Frage der Mündigkeitszeit überleitende Bemerkung nach-
getragen werden^ dass nach dem Friedensgesetz Jungfrauen
mit 14 Jahren verheirathet werden sollten: unter diesem Alter
stehende durften nur verlobt werden ^^^). Beim männlichen
Geschlecht trat die Mündigkeit nicht mit einem bestimmten
Alter ein, sondern mit dem Zeitpunkt, in welchem der Be-
treffende herangewachsen war. Alsdann stand der Jüngling
nicht mehr unter der Gewalt des Vaters, sondern konnte sich
von ihm trennen und einen Theil der Heerde herausver-
langen ^^^).
Gehen wir vom Personen- zum Sachenrecht über, so lässt
sich zunächst konstatiren, dass gemäss dem oben erwähnten
nomadischen Charakter des ganzen Volkes weder aus den Ge-
setzen, noch aus den Berichten der Reisenden ein korporatives
oder individuelles Eigenthum oder anderes Recht an Immo-
bilien erkennbar ist. An Mobilien bestanden hingegen noch
im vorigen und im Anfang unseres Jahrhunderts Ueberreste
eines früheren Hordenkommunismus, Die sog. Aimaks, d. h.
Gruppen von 150 — 300 Feuerstellen, Familien oder Zelten
(Kibitki), besassen gemeinsames Vermögen, darunter auch ge-
meinsame Leibeigene ^'^^). Mit diesem Kommunismus steht
auch folgende Bestimmung des Friedensgesetzes in Einklang:
Wer bei einer fremden Horde eine Zeit lang gelebt hat und
wieder wegziehen will, darf von dem daselbst Gewonnenen nur
die Hälfte mitnehmen ^^^).
Was die Erwerbsarten des individuellen Eigenthums be-
trifft, so tritt in vielen Bestimmungen des Friedensgesetzes
die grosse Bedeutung der Okkupation auf der Jagd und im
Kriege hervor. Ausdrücklich wird z. B. verordnet, dass, wer
ein Wild, das er selbst nicht erlegt, sich zueignet, gehalten
^'^O Pallas S. 201.
1''^) Ibid. S. 194.
1"^) Georgi S. 402.
^0^) Pallas S. 202.
Das Recht der Kalmücken. 465
sein sollj es dem rechten Eigenthümer zu ersetzen ^^'^). Der-
jenige, welcher im Kriegsgetümmel einem Anderen die gerechte
Beute abnehmen will, wird bestraft. Wird im Kriege Jemand
von mehreren zu gleicher Zeit getödtet, so regeln detaillirte
Bestimmungen die Vertheilung der Waffen unter die, welche
ihn getödtetiö^).
Im Uebrigen wird Eigenthum durch Tradition beim Kauf,
bei der Heirathsgabe , bei der Ausstattung der herangewach-
senen Söhne und sonst erworben. So wenig wie im römischen
Recht wird aber Eigenthum durch blossen gutgläubigen Be-
sitzerwerb gewonnen; hier wird vielmehr ganz analog dem
römischen Rechtssatz: ubi rem meam invenio, ibi vindico ver-
fahren. „Wenn verlorenes Vieh aufgefangen und verkauft
worden ; so kann der Eigenthümer dasselbe, wo er es findet,
wieder zu sich nehmen lo^)." Jedoch muss der Eigenthümer,
wenn das verlaufene Vieh über ein Jahr laog in der fremden
Heerde gewesen, demjenigen, der das gehütet, die Hälfte
herausgeben ^"^).
Wie in diesem Falle, so beziehen sich überhaupt bei den
Kalmücken die meisten sachenrechtlichen Rechtssätze auf ihre
Heerden. Recht interessant ist der mit der bekannten Werth-
taxe des ribuarischen Volksrechts ^^") vergleichbare Abschnitt
des kalmückischen Friedensgesetzes, in welchem die wichtig-
sten Werthgegenstände, insbesondere die verschiedenen Waffen,
je einer Anzahl Rinder gleichgestellt werden ^^^). Dieser Ab-
schnitt ist der Bestimmung eingefügt, dass, falls eine Braut
vor den Hochzeitszurüstungen stirbt, die Brautgabe getheilt
werden soll; jedoch soll er auch bei Bezahlung der Straftaxen
massgebend sein. Gleich vielen anderen Völkern pflegen auch
die Kalmücken ihr Vieh zur Erkennung des Eigenthums mit
''') S. 208.
^«8) Pallas 8. 203.
^"«) Ibid. 8. 211.
^^^) Tit. 36 § 11. Mon. Germ. Leges V S. 2:31.
^^^) Pallas S. 201, 202.
Zeitschrift für verRleichende Rechtswissenscliaft. IX. Band. oO
46Ö Koehne.
einem besonderen Zeichen (hier Tamga genannt) zu versehen;
Aufdrückung des eigenen Tamga auf fremdes Vieh wird be-
straft i^^) n 3),
Verhältnissmässig weniger als über das Sachenrecht lässt
sich über das Obligationenrecht ermitteln. Die einzige Art
der Entstehung von Obligationen^ welche in den Gesetzen
ausdrücklich erwähnt wird, betrifft die Fälle, in welchen durch
negotiorum gestio Ansprüche gegen den, dem sie zu Gute
kommt, entstehen. Gerade hier muss es jedoch einigermassen
zweifelhaft sein , ob dergleichen Vorschriften auch wirklich
immer in Uebung gekommen sind, wie z. B.: Wer einen
Steppenbrand bei Zeiten löscht, soll von der Ortschaft, welche
schon dieses Steppenbrands wegen verlassen ist, fünf Stück
Vieh zur Belohnung erhalten. Stirbt der Betreffende dabei,
so erhalten seine Verwandten einen noch grösseren An-
spruch ^^^).
Wie in diesem Falle der Anspruch, so gehen ganz all-
gemein die Schulden auf den Erben über^^^). Hingegen geht
die Obligation dadurch unter, dass der Gläubiger sich eigen-
mächtig an seinem Schuldner vergeht; dadurch verliert er näm-
lich, abgesehen von sonstigen Strafen, seine Forderung ^^^).
Mit dieser Verwirkung ist der in einzelnen Fällen eintretende
Verlust des corpus delicti vergleichbar; wie z. B., dass Je-
mand, der ein tödtliches Gewehr gegen einen Andern zieht,
desselben verlustig gehen solP^^), Daneben finden sich als
Strafen Vermögensstrafen, Verknechtung, Schläge, Brand-
markung, Verstümmelung und Ehrenstrafen. Eigenthümlicb
ist das fast gänzliche Fehlen der Todesstrafe, das unzweifel-
haft aus dem buddhistischen Glauben der Kalmücken zu er-
^>2) Ibid. S. 205.
i'3) Vergl. Kohl er, Recht des Markenschutzes S. 22. D. R.
'!*) Ibid. S. 204 cf. oben S. 452 mit N. 33.
^15) Bergmann II S. 41.
i^*^) Pallas S. 205 cf. auch ibid. S. 208 unten.
''') Ibid. 206.
Das Recht der Kalmücken. 467
klären ist n») n^j Derselbe untersagt jede Art der Tödtung von
Menschen und Thieren, ausser der Tödtung von Feinden im
Kriege^ der Vertilgung von Raubthieren und dem Schlachten
und Erlegen von Thieren zur Nahrung ^^^). So kommt es,
dass im Friedensgesetze in einem, Vergehungen von Kindern
gegen ihre Eltern unter Strafe stellenden, Artikel gesagt wird:
Dem Vatermörder soll ausser seinem Leben alles genommen
werden '^^). Als Ausnahme ist es deshalb zu betrachten, dass
in dem bei den wolgischen Kalmücken herrschenden, unter
Bekräftigung sechs hoher Geistlicher entstandenen, Zusatz zum
Gesetzbuch verordnet wird : ,, Vorsätzliche Mörder sollen durch-
gängig ohne Gnade das Leben verlieren" ^^^). Stellt doch
auch ein anderer Titel des Friedensbundes auf Tödtung eines
Menschen nur eine allerdings sehr hohe Vermögensstrafe, näm-
lich 81 Stück Vieh, sowie die volle Bepanzerung und die
Waffen eines Mannes ^^^). In der früher erwähnten Verord-
nung dieses Gesetzes, dass dem Vatermörder alles ausser dem
Leben genommen werden solP^'^), scheint auch die Strafe des
Freiheitsverlustes mitverstanden zu seiu. Wenigstens wird
auch bei der dem Vatermorde gleichgestellten Ermordung des
Ehegatten verordnet, dass die Thäterin nicht nur an Nase, Augen
und Ohren verstümmelt, sondern auch als Sklavin verkauft
werden solP^^). Strafverknechtung findet sich im Uebrigen
noch bei dem , der zum dritten Mal als Dieb verurtheilt
i'8) Bergmann II S. 274 cf. auch Oldenberg, Buddha, Berlin 1876
S. 296.
^'^) Dass der Buddhismus die Todesstrafe verwirft, darüber vergl.
auch Kohler, Blutrache S. 13. D. R.
^^^) Bergmann a. a. 0. cf. auch Pallas S. 103. Beide leiten
das Tödtungsverbot aus der Seelenwanderungslehre des Buddhismus ab.
^21) Pallas S. 200.
122) Ibid. S. 217.
123) Ibid. 203.
124) cf. oben K 121.
12'*) Pallas S. 200.
4(38 Koehne.
wird^-''). sowie bei dem Diebe, der, um zu entkommen, einen
Menschen verwundet ^'^^^i endlich wird diese Strafe im Friedeus-
bunde auch über Jeden verhängt, der einen feindlichen Haufen
sieht und nicht Anzeige davon macht ^-'^). Daneben wird auch
eine Strafverknechtung auf Zeit erwähnt, bei welcher der Ver-
brecher die ihm auferlegte Busse durch Arbeit für den Gläu-
biger selbst abverdienen musste^-^).
Schläge kamen besonders bei Diebstahl vor: Pferde-
diebe wurden ausserdem gebrandmarkt ^■^^). Bei den wolgi-
schen Kosaken musste der Dieb auch einen Monat lang einen
schweren Klotz am Halse tragen ^^^). Bei eben diesen wird
Feiertagsentheiligung mit Ohrfeigen bestraft ^^^).
Die Ehrenstrafen bestehen besonders im Herumführen
in Weiberkleidern, welches bei Feigheit im Kriege erfolgt ^^^).
Hierher kann es auch gerechnet werden, dass ähnlich wie im
deutschen Recht ^"^) die beim Ehebruch ertappte Frau von
ihrem Manne öffentlich aus dem Hause gejagt werden durfte ^^^).
Bei den Kalmücken wurde die Frau alsdann auf das schlechteste
Pferd, das man finden konnte, gesetzt und so unter dem Hohn-
geschrei der Menge aus dem Lager getrieben ^^^).
'2G) Ibid. S. 213.
»2-) Ibid. S. 217.
128) Ibid. S. 197.
12^) Ibid. S. 209.
120) Bergmann II S. 41.
131) Pallas S. 21(i.
132) Ibid. S. 215.
133) Ibid. 196 unten cf. auch ibid. 197.
13-«) Wilda, Strafrecht der Germanen (1842) S. 824, Grimm.
Deutche Rechtsalterthümer (1881) S. 450.
13'') de Hell II S. 145. Der Zaatschin Birschik und der Friedens-
buud stellen indess auf Ehebruch Vermögensstrafen. Da aber nach
ersterem Gesetzbuch, „wer einen Fremden bei seiner Sklavin fand, ihm
alles nehmen und ihn nackend in die Steppe hinausjagen durfte", so
kann wohl angenommen werden, dass dem beleidigten Ehemann gegen
beide Schuldigen dasselbe Recht zustand und die Vermögensstrafen wohl
nur dann eintraten, wenn er von diesem Rechte keinen Gebrauch machte.
Das Recht der Kalmücken. 469
Es bleiben noch die Vermögensstrafen zu besprechen,
welche sich in feste Bussen und die Einziehung des ganzen
Vermögens theilen lassen. Letztere kommt ziemlich selten
vor; ausser bei dem oben erwähnten Fall des Vatermordes
tritt nach dem Friedensbunde Strafe des Verlusts aller Habe
noch dann ein, wenn ein Fürst den Frieden stört und einen
fremden Aimak niederbrennt ^^^). Bei den Bussen, welche
regelmässig in einer Anzahl von Viehhäuptern bestehen, scheint
es ein gewisses Normalmass gegeben zu haben, von welchem
besonders der Friedensbund mit seiner häufigen Vermögensbusse
ausgeht. Es ist das die Summe von 9 Stück Vieh, wofür
auch ein Kameel als im Werthe gleichstehend geleistet werden
konnte ^^^). Diese Strafe von 9 Viehhäuptern traf:
1) den Dieb, der den Verdacht auf Unschuldige zu lenken
suchte ^^^);
2) Den Verführer einer Jungfrau ^^^);
3) den, der von einem Ueberfalle hörte und nicht zu Hilfe
eilte 1*^);
4) den, der sich seinem Vater oder seiner Mutter gegen-
über unverschämt auff ührte ^ ^ ^) ;
5) den, der einen andern des Mittelfingers beraubte ^^^).
Oft kommen Vervielfältigungen dieser Busse vor. So hatte
der Nothzüchter 2x9 St. Vieh zu zahlen ^^^); ebenso, wer
Im Uebrigen findet sich in den kalmückischen Gesetzen auch die Be-
stimmung, dass wenn der Verführer ein Ehemann war, der durch den
Ehebruch Verletzte Weib und Vermögen des Verführers verlangen darf.
(Pallas S. 211.)
'3*0 Pallas S. 105
1") Ibid. S. 201.
^38) S. 209.
^3») S. 206.
^*") S. 197.
''') S. 199.
^^2) S. 204.
'*^) S. 206.
470 Koehne.
einem andern den Daumen abschlägt^**). 7x9 St. Vieh
musste der zahlen^ der einem Uebelthäter mit Pferden durch-
hilft ^^^), 9x9 wer mit hohen Geistlichen Händel anfängt ^^^),
wichtigen Stafetten Pferde versagt ^^') oder von fürstlichen
Einkünften etwas entwendet ^^^). Die höchste dieser Bussen,
15 X 9 St. Vieh, stand auf dem Diebstahl an einem KameeP*^).
An wen die Strafsummen fielen, ist meist nicht zu erkennen.
Nur beim Diebstahl von Vieh wird es klar ausgesprochen, dass
der Eigenthümer das seine gedoppelt zurückerhalten, das übrige
dem Fürsten anheimfallen solle ^^'^)^^^). Vergleicht sich je-
mand mit einem Diebe ohne Klage und es kommt heraus,
so treibt der Fürst doch seinen Antheil ein und der Bestohlene
verliert das Recht auf den doppelten Ersatz ^^^j.
V^ie schon aus dem bisher Mitgetheilten hervorgeht, ist
das Strafrecht bei den Kalmücken sehr ausgebildet. So findet
sich denn in den oben besprochenen Gesetzen durchgehends
eine detaillirende Casuistik, aus welcher besonders auch die
Beachtung der wichtigsten Momente der Schuldseite des Ver-
brechens hervorgeht. So werden z. B. im Rausch begangene
Verbrechen auch bei den Kalmücken milder bestraft ^^^).
Ebenso gilt es als Strafminderungsgrund der Tödtung, wenn
sie culpos begangen ist^^^). Ausdrücklich wird ein Fall
casueller Tödtung erwähnt: wer ein Selbstgeschoss unter Be-
^^^) S. 203. So hat jeder Finger seine besondere Bussziflfer
(S. 203. 204).
'^') S. 207.
''') S. 198.
^^0 S. 197- 198.
^'^) S. 199.
^*^) S. 204. cf. oben S. 450 mit N. 20.
1'«) S. 204.
i'i) Also Friedensgeld. D. R.
^") Ibid.
1^3) Pallas S. 203.
1^-*) Ibid.
Das Recht der Kalmücken. 471
oachrichtigung der Nachbarschaft aufstellt, soll nämlich für
die hierdurch verursachte Tödtung fast straflos bleiben ^^^)^^^).
Nothwehr gilt schon in weitem Umfange als strafaus-
schliessend: ^Wer einen Feind, der ihm den Tod gedroht,
tödtet, bleibt straffrei" ^^^). Gewissermassen durch Nothstand
ist die absolute Straffreiheit derjenigen zu erklären, welche in
Geschäften der Fürsten reisen, sie sind selbst bei Todtschlag
von Unterthanen straffrei ^^^). Gründe der Rechtspolizei machen
ein Mitglied einer Räuberbande frei, das seine Genossen an-
zeigt ^''^). An den germanischen Hausfrieden erinnert es in
gewisser Weise, dass nach altem kalmückischen Gewohnheits-
recht ein Weib, welches auf dem ihr eigenthümlichen Platz
in der Hütte (nämlich rechts vom Eingang, hinter der Feuer-
stelle) sitzt, von niemandem angetastet werden darf, mag sie
auch einen Fremden schimpfen, ja mit Steinen oder Haus-
geräth nach ihm werfen. So wie sie aber diesen Platz ver-
lässt, so verliert sie ihr Recht ^^^).
Ausser den bisher berührten Deliktsfällen stehen besonders
noch Zauberei ^^^) und Beleidigungen ^^^) unter Strafe. In
betreff letzterer mag noch erwähnt werden, dass, wenn beim
Raufen ein Kalmück den andern am Haarzopf reisst oder
diesen gar ausreisst, er damit ein Verbrechen begeht; hat aber
jemand um den Zopf noch lose Haare, so darf er daran ge-
rissen werden ^^^). Pallas motivirt dies dadurch, dass der Zopf
den Fürsten gehöre und ein Zeichen der Abhängigkeit sei^^^).
^''^) S. 208. Es wird ihm, wenn ein Mensch dadurch verunglückt,
nur ein gutes Kleidungsstück genommen.
^^'') Also Abschwächung des casuellen Tödtungsdelikts, wie bei so
manchen Völkern.
^") S. 202.
^■^^) S. 198. Sie sollten auf keine Weise, durch irgendwelche Rauf-
händel in der Reise aufgehalten werden.
1-^^) S. 209.
^^°) S. 194.
''') S. 210, 211.
''^) S. 194, 198, 199. ''^) S. 194.
472 Koehne.
Gehen wir nun zur Gerichtsbarkeit und zum Process
über. Geringere Sachen wurden vor den Saissanen, grössere
vor den Nojonnen und ihrer Sarga^^^), später vor dem von
den Russen errichteten Gerichtshof des Vicechans ^^^) verhandelt.
Beweismittel waren Eid, Ordal und Folter. Auf den Eid
drang nicht der Beklagte, sondern der Kläger i^*^). Dieser
leistete aber den Eid nicht selbst, sondern es schwur für ihn
ein andrer, meist ein Geistlicher^*'^). Die Beschaffenheit des
Eides hing von der Grösse der Schuld ab. Geringere Klagen
verlangten weniger Feierlichkeit, grosse machten mancherlei
Gebräuche nothwendig ^^'). Schon bei jenen war wohl der
Eid mit besondern Beteuerungsceremonien verbunden, welche
auch im gewöhnlichen Leben öfters die eidliche Versichrung
bestärkten ^*'^). Dahin gehört, dass die Schwörenden einen
entblössten Säbel an ihren Nacken hielten, die Mündung eines
Flintenlaufs küssten, einen Pfeil mit der Spitze auf die Stirn
setzten und dabei sich verwünschten, so oder anders zu sterben,
wenn sie die Unwahrheit sprechen sollten ^^^). Der feierliche
gerichtliche Eid, der bei bedeutenden Sachen angewandt wurde,
fand vor dem Götzenbilde statt; der Schwörende fiel vor dem-
selben nieder und legte sich beim Schwur den Fuss des
Götzen aufs Haupt l*^8)l«9^)
So wenig wie der Kläger, durfte auch der eines Ver-
brechens Bezichtigte selbst schwören; für ihn musste vielmehr
sein Saissan, sein Nachbar oder ein naher Verwandter den
Eid ablegen. Derselbe erhielt gewöhnlich einige Tage Zeit,
um seinerseits über die Schuld des Angeklagten Erkundigungen
^''^) S. 189. 191.
i*'^) cf. oben N. 56.
^«6) Bergmann II S. 42, IV S. 220.
^") Ibid. IV S. 221.
^^s) Pallas S. 218.
^^^) Ueber den Eidesordalismus mit Verwünschungen vergl. Kohl er
in dieser Zeitschr. V S. 461 f. D. R.
Das Recht der Kalmücken. 473
eiDzuziehen. Weigerte er dann den Schwur, so wurde der
Angeklagte verurtheilt ^'^^).
War der eines Verbrechens Beschuldigte schon früher
wegen Diebstahls oder falschen Zeugnisses verurtheilt, so musste
er die Feuerprobe bestehen ^'^^). Dieselbe geschah derart, dass
er ein glühendes Beil in eine zwei Schritt entfernte Grube
tragen musste. Darauf wurde dem Beschuldigten sogleich der
Aermel um die Hand zugenäht, damit keine Brandmittel an-
gewandt werden konnten, und nach 3 oder 5 Tagen wurde
dann die Hand im Gericht besichtigt. Sahen die Brandwunden
gut aus und waren in der Heilung, so wurde der Angeklagte
freigesprochen; eiterten sie, so erfolgte Verurtheilung ^'^).
Ein andres Ordal besteht darin, dass der des Diebstahls
Beschuldigte mit dem Ankläger um die Wette Pfeile schiessen
musste und dann für jeden Fehlschuss ein Pferd hinzugeben
hatte 1' 2).
In einigen Fällen wurde zur Erkenntniss der Wahrheit
auch Folterung verwandt. Gewöhnlich geschah dieselbe durch
Schläge; daneben gab es aber auch complicirte Folterungs-
werkzeuge ^'^).
Der Process endete damit, dass das Urtheil auf eine
schwarzangestrichene Tafel (Ssamra) geschrieben und dann
beiden Theilen vorgelesen wurde ^^^). Nachdem darauf der
Partei, welche im Rechtsstreit gesiegt, ein Jergatschei (Gerichts-
diener) als Urtheilsvollstrecker zur Verfügung gestellt war,
wurde das Urtheil wieder von der Tafel abgelöscht ^^^). So
''"') Ibid. S. 21ü.
''') Ibid. S. 220.
^'■-) Ibid. S. 217.
^''^) So Bergmann II S. 41; doch war dieselbe schon zu seiner
Zeit ausser Gebrauch. Danach ist also die Bemerkung Wojeikows (bei
Oldekop II S. 215)t dass Tortur den Kalmücken von jeher unbekannt
gewesen, unrichtig !
^"^) Oldekop II S. 215.
474 Koehne.
wurde die Kenntniss der Schrift hier für die Rechtspflege nur
wenig ausgenutzt.
Es mag gestattet sein, dieser Uebersicht des Rechts der
Kalmücken noch einige Bemerkungen über das der Burätten
hinzuzufügen. Dieses mit den Kalmücken nahe verwandte
Volk, das in den Gebirgsgegenden des irkuzkischen Gouverne-
ments am Baikalsee wohnte ^^^), hatte wesentlich dieselben
Rechtsinstitutionen wie die Kalmücken. Nur zeigte das Recht
der Burätten in einzelnen Beziehungen eine grössere Ur-
sprünglichkeit, weil die Burätten noch im vorigen Jahrhundert
sich grössten Theils zur schamanischen Religion bekannten ^'^).
Auch sie waren wie die Kalmücken Nomaden, doch hatten
sie schon feste Winterdörfer ^"').
Bei den Burätten war noch im vorigen Jahrhundert Viel-
weiberei erlaubt, jedoch hatten die meisten nur ein Weib^'^).
Die Braut wurde regelmässig gekauft, doch bekam sie eine
Aussteuer mit. Der Brautpreis wurde nach Viehhäuptern
festgesetzt und daher Aduhun oder Ado Balcho, was man
von der Heerde gibt, genannt. Die Mitgabe der Braut pflegte
etwa ein Viertel des Aduhuns zu betragen ^'^). Die Töchter
der Reichen waren besonders theuer , weil bei den Burätten
Söhne und Töchter gleich erbten, also das Aduhun wieder an
den, der es gegeben, zurückkam^'**). Das Beilager fand an
demselben Tage, an dem das Aduhun gegeben wurde, und
zwar in einer neuen Jurte statt. Dasselbe wurde mit Fest-
lichkeiten (Schmausereien, Tänzen und Gesängen) gefeiert;
hingegen fehlten noch alle Culthandlungen. Vollziehung des
Beischlafs vor diesen Festlichkeiten beraubte der öfl"entlichen
Achtung 1''^).
^^•^) Pallas S.12— 14. Georgi S. 420 cf. Hoiiwortli S. 681-692.
^^«) Georgi 430.
1^') Pallas S. 175.
1'«) Georgi S. 431.
^'^) Ibid.
Das Recht der Kalmücken. 475
Aus den übrigen Rechtsgebräuchen wird noch ein eigen-
thümliches Ordal berichtet. Der Beschuldigte musste einen
hohen als heilig angesehenen Felsen am westlichen Ufer
des Baikalsees besteigen, um seinen Unschuldseid zu bekräf-
tigen ^^o)! 8 1)^
180) Pallas S. 220, Georgi S. 430.
1^1) Ueber Analogie vergl. Kohler in dieser Zeitschr. VIII S. 267
«nd Rechtsvergleichende Studien S. 230, 245. D. R.
Literarische Anzeigen.
Sainctelette, Charles, avocat, membre de la chambre des r^-
pr^sentants, membre de la section maritime de la com-
mission organisatrice , Fragment d'une ^tude sur
l'assistance maritime. Bruxelles, Bruvland-
Christophe et Cie., editeurs. 1885.
Der durch sein treffliches Buch „de la garantie et de la res-
ponsabilite (accidents de transport et de travail)" bekannte Verf.
stellt sich im angezeigten Schriftchen die Aufgabe, darzulegen, dass
es die Sache des internationalen Privatseerechts sei , Gesetze zu
schaffen, auf Grund deren eine Verpflichtung zur Beistandleistung
bei Seeunfällen statuirt, sowie die Entschädigungsfrage genau ge-
regelt werde. Er bespricht eingehend die in dieser Richtung be-
stehenden gesetzlichen seerechtlichen Vorschriften der einzelnen
Staaten, namentlich diejenigen Englands, Hollands und Deutschlands
und unterbreitet sodann dem zu Antwerpen tagenden Congress des
Handelsrechts eine Reihe von bezüglichen Vorschlägen. England
habe in seinem Gesetz vom 29. Juni 1862 die Initiative ergriffen
und eine Verpflichtung der Schiffe zur gegenseitigen Hülfeleistung
auf hoher See statuirt; auch das deutsche Gesetz vom 27. Dezember
1872 hat Aehnliches bestimmt. Das englische Gesetz habe insbeson-
dere den Fall der Hülfeleistung beim Zusammenstoss zweier
Schiffe im Auge, verlange Beistandleistung und präsumire, wenn
die zur Beistandleistung gesetzlich Verpflichteten ihrer Pflicht nicht
nachkommen, bis zum Beweise des Gegentheils culpa. Diese eng-
lische Gesetzesvorschrift befürwortet der Verf. Er empfiehlt so-
dann, dass das Gesetz, schon im Interesse der Hülfeleistung, die
Schadloshaltung der der Seenoth überhaupt Hülfeleistenden in libe-
Literarische Anzeigen. 477
ralster Weise regele. Er hebt hier insbesondere in rechts ver-
gleichender Betrachtung die gesetzlichen Bestimmungen der
einzelnen Staaten hervor und empfiehlt namentlich die Vorschriften
der Artikel 743 flg. des deutschen Handelsgesetzbuchs und der
Artikel 545 flg. des holländischen Gesetzbuchs zur Aufnahme in
das anzustrebende internationale Gesetzbuch. Bezüglich der Frage,
wer in ßeistandsfällen bei Seenoth die Schadloshaltung für prä-
stirte Hülfe zu leisten habe, kommt Verf. zu dem gewiss richtigen
Resultate, dass die bestehenden Gesetzesvorschriften mangelhaft und
ungerecht seien, zumal sie die Sachen für die Personen zahlen lassen
und alle Entschädigungspflicht auf den Befrachter und Rheder
überwälzen. Der Verf. ist der Ansicht , dass in erster Reihe der-
jenige Ersatz zu leisten habe, welchem Hülfeleistung geworden,
und in zweiter Reihe, im Falle der Insolvenz desselben, der Staat
aus dem Fonds seiner Handelsmarine , wie dies in England Gesetz
ist. Der Richter, welcher die Entschädigungspflicht zu beurtheilen
habe, möge diejenigen Personen hauptsächlich zur Entschädigungs-
leistung beiziehen, welche sich gegen Seegefahr versichert haben.
Die Schrift enthält eine Menge anregender Ausführungen und liefert
interessante rechtsvergleichende Darlegungen. Die legislatorischen
Vorschläge des Verf. sind reiflicher Prüfung würdig.
Dr. Caesar Barazetti.
Kohler, J., Professor an der Universität Berlin. Prozess-
rechtlich e Forschungen, Berlin, 1889, H.W.Müller,
S. VI, 149, 8^
Nachdem der vielseitige Verfasser erst vor Kurzem uns mit
seinem „Prozess als Rechtsverhältniss" beschenkt hat, lässt er dem-
selben in obengenannter Schrift eine Reihe von Abhandlungen aus
dem Prozessrechte folgen. Hiebei geht er von der rechts ver-
gleichenden Methode aus und erörtert in geistvoller Weise in-
teressante Gegenstände des Prozessrechts , wie : das Kontumazial-
verfahren im spanischen, englischen, französischen, deutschen Prozess,
— den Feststellungsanspruch , die prozessualische Exhibition und
das Gewerbegeheimniss, die gemischten Einreden, die Charakteristik
der ausserordentlichen Prozessarten. Wenn ich auch den scharf-
sinnigen , geradezu trefl'lichen Darlegungen des weitschauenden
478 Literarische Anzeigen.
Prozessualisten im Allgemeinen beipflichte , vermag ich doch die
Ansicht nicht zu billigen, die er auf S. 60 S. vertritt, wornach
das die Klage beim Ausbleiben des Beklagten aus Rechtsgründen
abweichende Urtheil (§ 296 Abs. 2 C.P.O.) gegenüber dem Beklagten
ein Versäumnissurtheil sei, gegen welches er Einspruch ein-
legen müsse, wenn er nicht gewärtigen wolle, im Falle der Be-
rufung des Klägers in appellatorio den Kontumazialfolgen unter-
worfen zu bleiben. Diese Ansicht, die sich an sich wohl rechtfertigen
Hesse, ist mit der C.P.O. nicht in Einklang zu bringen, denn nur
die Sachentscheidung und nicht die Konstatirung der Versäum-
niss , bezw. die Kontumazialfolge, ist der dem Einspruch unter-
liegende Angriifsgegenstand — §§ 307, 308 C.P.O. Auch halte ich
die Auffassung Kohler's, die exceptio rei judicatae sei von Amts-
wegen im Prozesse zu berücksichtigen (S. 95 ff.), nicht für un-
bedenklich, es scheint mir hier eine noch eingehendere Darlegung
der Gründe für das von ihm aufgestellte Axiom nöthig zu fallen.
Heidelberg, den 8. Nov. 1889.
Dr. Caesar Barazetti.
Pfizer. Ehe, Staat und Kirche. Hamburg 1890. Deutsche
Zeit- und Streitfrageo. N. F. 72. 40 S. 8^ Hamburg 1890.
Eine lebendige , scharfsinnige und populär geschriebene Ab-
handlung gegen das Eheanfechtungs- und Ehescheidungsrecht des
Entwurfs eines B.G.B. und zum Theil auch gegen die Beschlüsse des
letzten Juristentags. Verfasser tritt für die Vertragsnatur der Ehe-
schliessung ein, ohne das sittliche Wesen der Ehe selbst zu verkennen.
Wie jeder Vertrag, solle auch die Eheschliessung wegen Zwangs, Be-
trugs, wesentlichen Irrthums und beschränkter Handlungsfähigkeit, in
letzterem Falle auch seitens des Vaters des betreffenden Gatten an-
fechtbar sein. Als Scheidungsursache solle nicht nur das — nach
richterlichem Ermessen — mit dem Wesen der Ehe unvereinbare Ver-
schulden und die Todeserklärung gelten, sondern auch unheilbare,
den Vernunftgebrauch völlig aufhebende Geisteskrankheit (und zwar
unter Aufrechterhaltung der Alimentationspflicht des auf Scheidung
dringenden Gatten), sowie — bei kinderloser Ehe — die gegenseitige
üebereinkunft. Dem provisorischen Scheidungsurtheil (auf Trennung
von Tisch und Bett) wird vom Verfasser die Vertagung der ürtheils-
publikation mit Recht vorgezogen.
Literarische Anzeigen. 479
Die Sprache des Entwurfs wird auch vom Verfasser bitter ge-
tadelt und beissend verspottet. Der Seitenhieb, der S. 9 gegen die
deutsche Rechtsanwaltschaft geführt wird, erscheint nicht gerecht-
fertigt. G. C.
Verzeichniss der von dem 1. Januar 1890 bis 27. Januar 1891 bei der
Redaktion eingegangenen Schriften*).
Gerth. Der Begrijff der vis major im röm. u. Reichsrecht. Berlin 1890.
Pfenninger, Hch. Das Strafrecht der Schweiz. Berlin 1890.
Wulff, C. Die Gefängnisse der Justizverwaltung in Preussen, ihre
Einrichtung u. Verwaltung. Hamburg 1890.
Arnoldi, Verbrechen und Strafe. Zur Reform der Strafrechts-
pflege. Berlin 1890.
Hager, C. lieber die Aufnahme des Wasserrechts in das B.G.B.
mit bes. Rücksicht auf die Frage der Flussverunreinigung
durch Fabrikabwässer. Berlin 1890.
Gasca, C. L. II Codice ferroviario. III. Diritto internazionale
Repertorio e massimario. Milano 1891.
Bachern, C. Reichgesetz betr. die Gewerbegerichte, erläutert. Cöln 1890..
Chironi, G. P. La genesi e Tevolozione del diritto civile. Torino
1890. (Biblioth. antropologico-giuridica. Ser. 1. Vol. 10.)
Lombroso, Ces. Der geniale Mensch. Autorisirte Uebersetzung von
Fränkel. Hamburg 1890.
Bekker u. Fischer. Beiträge zur Erläuterung und Beurtheilung
des Entwurfs. Heft 9 u. 10: Zitelmann, Die Rechtsgeschäfte.
Berlin 1890.
Hachenburg, Max. Das franz.-badische Recht und der Entwurf
des B.G.B. Lieferung 2. Mannheim 1890.
Scherer. Das rheinische Recht und die Reichs- u. Landesgesetz-
gebung. 2. Aufl. Bd. IL Mannheim 1890.
Uranitsch. Die Formverfügung bei Rechtsgeschäften. Eine Studie
im Gebiete des Österreich. Privatrechts. Wien 1890.
Olshausen, Just. Kommentar zum Straf-G.B. f. das Dt. Reich.
3. Aufl. 2. (Schluss)lieferung. Berlin 1890.
Olshausen, Just. Kommentar zum üebertretungsabschnitt des
R.G.B. f. d. Dt. Reich. 3. Aufl. Berlin 1891.
=) Vergl. oben p. 307—320.
480 Literarische Anzeigen.
y. Sclmlze-Graevernitz, H. Das Preuss. Staatsrecht auf Grundlage
des Dt. Staatsrechts dargestellt. Bd. II. Schlussliefg. Leipzig 18P0.
Streng, Ad. Geschichte der Gefängnissverwaltung in Hamburg
1622—1872. Hamburg 1890.
Franken, Osk. Die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft in
gesch. Entwicklung. Stuttgart 1890. Enke.
Klein, Frz. Sachbesitzung u. Ersitzung. Berlin 1891.
Weisl, E. Das Militär-Strafrecht. (Formeller Theil.) Wien 1890.
Sclnval), Jos. Das internat. L'ebereinkommen über den Eisenbahn-
u. Frachtverkehr. Im Vergleich mit dem Deutschen Fracht-
recht erläutert. Leipzig 1891.
Lang'liard, J. Das Recht der polit. Fremdenausweisung mit be-
sonderer Berücksichtigung der Schweiz. Leipzig 1891. Duncker
u. Humblot.
Kuhlenbeck. Ludwig. Der Check. Leipzig 1890. C. L. Hirschfeld
Kohler u. Peser. Aus dem babylonischen Eechtsleben. L Leipzig
1890. E. Pfeiffer.
Späing, W. Franz., belg. u. engl. Wechselrecht im Anschluss an
die allg. deutsche Wechselordnung. Berlin 1890,
3rason, E. C. The Veto Power. Boston 1890.
3Ieixner, J. Das preuss. allg. Landrecht u. der Entwurf eines
B.G.B. Berlin 1890.
Fränkel , Emil. Das jüdische Eherecht nach dem Reichscivilehe-
gesetz vom 6. Februar 1875. München 1891.
3Ieili, F. Die Codification des internat. Civil- u. Handelsrechts.
Leipzig 1891.
4rleim, W. Das Recht der Eisenbahnen in Preussen. I. 1. Hälfte.
Berlin 1891.
Zucker, A. Einige criminalistische Zeit- u. Streitfragen der Gegen-
wart. Stuttgart, Enke 1890.
Die Vorschriften über die Ausbildung der Juristen in Preussen.
Zusammengestellt in der vom 1. April 1891 an geltenden
Fas.sung. Mit Anmerkungen. Berlin 1891.
Seefeld, C. Zur Verbreitung der Rechtskenntniss. Hamburg 1890.
Görz, Jos. Die Zuckersteuervorlage. Berlin 1891.
Hecht, Felix. Die staatliche Besteuerung der Aktiengesellschaften
in Deutschland. Stuttgart 1891.
/
K 30 .E75 V.9 IMS
Zeitschrift für
vergleichende Rechtswissensc
poNfifiKiCAi. INS tnvtfc
OiS MCDIAEVAL STUDIE6
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