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Full text of "Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft, einschliesslich der ethnologischen Rechtsforschung"

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ZEITSCHRIFT 


FÜR 


FEEGIEICIEOE  RECHTSfflSSEISCIAF!. 


HERAUSGEGEBEN 


VON 


Dr.  FRANZ  BERNHÖFT  Dr.  GEORG  COHN 

o.  6.  Professor  an  der  Universität  Rostock  Honor.  Professor  an  der  Universität  Heidelberg, 

correspond.  Mitglied  der  R.  Accademia  di 


Scienze  Lettere  ed  Arti  di  Padova 


UND 


Dr.  J.  KOHLER 


o  ö.  Professor  an  der  Universität  Berlin,    Auswärtigem  Mitgliede  des  Königl.  Instituts  voor  de  Taal-Land- en 

Volkenkunde  van  Nederlandsch  Indie,  Correspondirendem  D.-legirten    der  Societe  Academique  Indo-Chinoise 

zu    Paris,   Correspondirendem  Mitglied  der  Societe  de  Legislation  compar^e  und  Correspondirendem  Mitglied 

der   Genootschap   van   kunsten    en    wetenschappen   in   Batavia. 


NEUNTER    BAND. 


STUTTGART. 

VERLAG    VON   FERDINAND    ENKE. 

1891. 


22  i387 


^Orc^*n    r'.n\2S}S^ 


Druck  der  Union  Deutsche  Verlagsgesellschaft  in  Stuttgart. 


Inhalt. 


Seite 
I.    Altindische  Familienorganisation.     Von  Franz  Bernhöft  .     .         1 
II.    Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.    Von  Milenko  R.  Wesnüsch, 

(Schluss.) 46 

III.  Der  Entwurf   eines    schwedischen   (skandinavischen)   Seege- 

setzes von  1887.   Von  Prof.  Dr.  3Jax  Pappenheim  in  Kiel       78 

IV.  Ehescheidung  im  Auslande.  Von  Oberlandesgerichtsrath  Neu- 

bauer in  Berlin.     (Schluss.) 160 

V.    Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.     Von  Hachenburg    .     .     175 
VI.    Sprachvergleichung  und  Urgeschichte.    Von  Franz  Bernhöft    203 
VII.    Das  Erbrecht  in  dem  neuen  Gesetzbuche  von  Costarica  von 

1886.     Von  Kammergerichtsrath  Neubauer  in  Berlin    .     .     215 
VIII.    Nachtrag  zu  den  Mittheilungen  Bd.  VII,  S.  313.   Von  Kammer- 
gerichtsrath Neubauer  in  Berlin 237 

Literarische  Anzeigen. 

Kamporitsu  oder  Hiakkajo.  Ein  japanisches  Rechtsbuch 
aus  der  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts,  herausgegeben 
von  Landrichter  [jetzt  Landgerichtsrath]  Otto  Rudorff, 
z.  Z.  in  Tokio,  Japan.     4^.     XXII.  und  45  S 241 

Gretener.  Strafgesetzbuch  für  Russland.  Lieferung  IIL 
Besonderer  Theil.  Angritfe  auf  die  Vermögensordnung. 
Entwurf  der  Redaktionscommission.  Aus  dem  Originale 
übersetzt  und  an  der  Hand  der  Motiven  erläutert.  Berlin 
1888 ; 247 

V.  Holtzendorff  und  v.  Jage  mann.  Handbuch  des  Ge- 
fängnisswesens in  Einzelbeiträgen.     Bd.  II 247 

V.  Liszt.  Der  italienische  Strafgesetzentwurf  von  1887  (Ent- 
wurf Zanardelli).  I.  Buch.  Allgemeiner  Theil.  Freiburg  1888     248 

v.  Hippel.     Die    korrektionelle   Nachhaft.      Freiburg    1889. 

(Abhandl.  des  krimin.  Seminars  zu  Marburg.    I.    Heft  S.)     248 


IV  Inhalt. 

Seite 

Ofner.  Urentwurf  und  die  Berathungs-Protokolle  des  öster- 
reichischen Allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetzbuches    .     .     248 

Rössel.  Manuel  du  droit  civil  de  la  Suisse  romande  (Can- 
tons  de  Geneve,  Fribourg,  Neuchätel,  Tessin,  Vaud,  Valais 
et  Berne  [Jura  Bernois].     Bäle-Geneve-Lyon  1886      .     249 

Der  Codex  Altenberge r.  Textabdrack  der  Hermann- 
städter Handschrift.  Herausgegeben  von  G.  Lindner. 
Klausenburg  1885 249 

Hafner.   Ueber  den  Begriff  der  höhern  Gewalt  im  deutschen 

Transportrecht.     Zürich  1886 249 

Sold  an.  L'union  internationale  pour  la  protection  des 
Oeuvres  litteraires  et  artistiques.  Commentaire  de  la  Con- 
vention de  Berne  du  9.  September  1886.     Paris  1888      .     250 

Wlassak.  Römische  Prozessgesetze.  Ein  Beitrag  zur  Ge- 
schichte des  Forraularverfahrens.     Leipzig  1888       .     .     .     250 

Wilmowski  und  Levy.  Civilprozessordnung  u.  Gerichts- 
verfassungsgesetz für  das  Deutsche  Reich  nebst  den  Ein- 
führungsgesetzen. Fünfte  verbesserte  Auflage.  Berlin  1889     250 

Adam.    Die  civilprozessuale  Zuständigkeitsvereinbarung  in 

geschichtlicher  Entwickelung.     München  1888     ....     250 

Menzinger.     Der    Gerichtsstand    der    Vereinbarung    nach 

römischem  Recht.     München  1888 251 

Falk  mann.  Die  Zwangsvollstreckung  mit  Ausschluss  der 
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.  Auf 
Grundlage  des  gemeinen,  preussischen  und  französischen 
bürgerlichen  Rechts.     Berlin  1888 251 

Riehl.     Ueber    die   materiell   rechtlichen   Voraussetzungen 

des  Pfändungspfandrechts.     Berlin  1888 251 

Schönfeld.  Der  Offenbarungseid  und  die  Haft.   Gnesen  1888     251 

Meyer.  Anleitung  zur  Prozesspraxis.  Zweite  gänzlich  um- 
gearbeitete Auflage  (in  der  Reihe  der  Abdrücke  der 
neunte).     Berlin  1888 252 

Daubenspeck.  Referat,  Votum  und  Urtheil.  Eine  An- 
leitung für  praktische  Juristen  im  Vorbereitungsdienst. 
Dritte    vermehrte   und  verbesserte  Auflage.     Berlin  1888     252 

S  i  m  s  0  n.  Ausbildung  der  Referendarien  bei  kleineren  Amts- 
gerichten.    Berlin  1888 252 

Bernhardi.     Anleitung   des  Referendars  beim  Eintritt  in 

die  preussische  Gerichtspraxis.     Berlin  1887        ....     252 

Halle.     Die  Schiedsmannsordnung  vom  29.  März  1879  .     .     252 


Inhalt.  V 

Seite 

C.  F.  Gab  b  a.  Teoria  della  retroattivitä  delle  leggi.  Seconda 
edizione  riveduta  e  accresciuta  dall'  autore  con  riguardo 
alla  piii  recente  giurisprudenza.  (Toriiio  1884—1889.) 
4  Bände .252 

Zliishman.     Das    Stifterrecht   xb   y.xY]Topi>cöv  Sixaiov   in  der 

morgenländischen  Kirche.     Wien  1888.    (VI.  105.)  .     .     .     255 

Eduard  Hertz.  Voltaire  und  die  französische  Strafrechts- 
pflege im  18.  Jahrhundert.  Ein  Beitrag  zur  Geschichte 
des  Aufklärungszeitalters.  Stuttgart,  Ferdinand  Enke  1887, 
VI,  530  Seiten       257 

K.  Parey  (Kgl.  Verwaltungsgerichts-Direktor  a.  D.).  Hand- 
buch des  preussischen  Verwaltungsrechts.  I.  Bd.  323  S. ; 
II.  Bd.  229  S. ;  Berlin,  J.  J.  Heine's  Verlag  1887    .     .     .     258 

Francis  Hagerup.  Om  Aegtefälers  Arveret -Reformforslag 
und  Motiver.  Säraftryk  af  „Norsk  Retstidende"  for  1887. 
Kristiania.     30  S 258 

Heyking,   baron   Alphonse   de,   l'exterritorialite.      Berlin, 

Puttkammer  und  Mühlbrecht.     1889.     170  S 259 

Dr.  Paul  Heilborn.  Rechte  und  Pflichten  der  neutralen 
Staaten  in  Bezug  auf  die  während  des  Krieges  auf  ihr 
Gebiet  übertretenden  Angehörigen  einer  Armee  und  das 
dorthin  gebrachte  Kriegsmaterial  der  kriegführenden  Par- 
teien. Von  der  Bluntschli-Stiftung  in  München  gekrönte 
Preisschrift.    Berlin,  Verlag  von  J.  Springer  1888.   83  S.     2t;0 

Conrad  Born  hak.  Die  Kreis-  und  Provinzial-Ordnungen 
des  preussischen  Staates  für  die  6  östlichen  Provinzen, 
sowie  für  Hannover,  Hessen,  Nassau  und  Westphalen 
nebst  den  Dotationsgesetzen.  Synoptische  Ausgabe  mit 
erläuternden  Anmerkungen.  Berlin,  J.  J.  Heine's  Verlag 
1887.    VI,  280  S 261 

Dr.  Hermann  von  Schulze-Gävernitz.  Das  preussische 
Staatsrecht  auf  Grundlage  des  deutschen  Staatsrechts. 
2.  Auflage  Bd.  I— XII  660  S.;  Bd.  II  1—282  S.  Verlag 
von  Breitkopf  und  Härtel,  Leipzig  1888 261 

Dr.  Wolf  gang  Michael.  Die  Formen  des  unmittelbaren 
Verkehrs  zwischen  den  deutschen  Kaisern  und  souveränen 
Fürsten,  vornehmlich  im  10-,  11.  und  12.  Jahrhundert. 
Hamburg  und  Leipzig,  Verlag  von  Leopold  Voss  1888. 
156  S 262 

Edward  Hambro.  Bidrag  til  lären  om besiddelse.  Kristiania, 

Aschehoug  u.  Co.     1889.     209  S 263 


VI  Inhalt. 


Seite 


Sophus  Vedel.  Den  Dansk-Norske  Haiesterets  Historie 
under  Enevälden  fra  1661.  indtil  1790.  Kjobenhavn 
(Gyldendalske  Boghandels  Forlag)  1888.     503  S.    .     .     .     26o 

Tidsskrift  for  Re tsvidenskab.  udgivet  af  Bestyrelsen  for 
den  Stang'ske  Stiftelse  i  Christiania.  I.  Aarg.  1888. 
Christiania  (H.  Aschehoug  &  Co.),  Kjebenhavn  (H.  Hagerup), 
Stockholm  (Samson  &  Wallin).     II.  Aarg.     1889    .     .     .     267 

Dr.  A.  von  Kirchen  heim.  Lehrbuch  des  Deutschen  Staats- 
rechts (Handbibliothek  des  öffentlichen  Rechts  Bd.  1). 
Stuttgart.  Ferdinand  Enke,  1887.     440  S.    8 '^      .     .     .     .     270 

Nordisk  Retsenc5^klopädi.  Femte  Hefte:  Goos,  Den 
nordiske  strafferet,  almindelig  del,  1882  (278  S.);  Sjette 
Hefte :  Aschehoug.  Den  nordiske  statsret,  1885  (488  S.) : 
Syvende  Hefte :  Blomberg,  Den  nordiska  förvaltnings- 
rätten,  1887  (allmänna  delen,  170  S.);  Ottende  Hefte: 
Blomberg,  Den  nordiska  förvaltningsrätten,  speciella 
delen  1, 1887  (380  S.);  Niende  Hefte :  G  r  a  m  ,  Den  nordiske 
Obligationsret,  almindelig  del,  1887  (104  S.):  Tiende  Hefte: 
Vogt,  Den  nordiske  Obligationsret,  specielle  del,  1888 
(454  S.)^  Ellevte  Hefte:  Blomberg,  Den  nordiska  för- 
valtningsrätten, II,  1889  (S.  381-616) 272 

Av V.  Antonio  Beneven to.   Studi  sul  reato  di  falso  docu- 

mentale.     Napoli,  A.  Tocco  e  Co.     1887.     VII,  103  S.    .     273 

Dott.  Bernardino  Alimena.  La  premeditazione  in  rap- 
porto  alla  psicologia,  al  diritto,  alla  legislazione  compa- 
rata.     Torino,  Fratelli  Bocca  1887.     XV,  286  S.      .     .     .     274 

Norges  gamleLove  indtil  1387.  Fjerde  Bind,  Inde- 
holdende  Supplementer  til  de  tre  foregaaende  Bind  samt 
Haandskriftbeskrivelse  med  Facsimiler,  udgivet  efter 
ofifentlig  Foranstaltning  ved  Gustav  Storm.  Christiania 
1885.     Trykt  hos  Grondahl  u.  Son 275 

Om  makars  giftorätt  i  bo  och  om  boets  förvalt- 
ning  af  Dr.  S.  R.  D.  K.  Glivec rona,  justitierad.  Femte 
öfversedda  upplagan.     Upsala,  W.  Schultz  (1882)    .     .     .     276 

Dernburg,  Heinrich.     Pandekten  3  Bd.  2.  Aufl.     Berlin. 

Verlag  von  X.  W.  Müller,  1888—1889 278 

Fuld,  Dr.  Ludwig.  Reichsgesetz  betreffend  die  Unfallver- 
sicherung der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  vom 
11.  Juli  1887.     Berlin,  Vahlen  1887 278 

Di  ekel,  Dr.  Karl,  Ueber  das  neue  bürgerliche  Gesetzbuch 
für  Montenegro  und  die  Bedeutung  seiner  Grundsätze  für 


Inhalt.  VII 

Seite 
die  Kodifikation  im  Allgemeinen  mit  Bemerkungen  über 
den  neuen  Entwurf  eines  deutschen   bürgerlichen  Gesetz- 
buches.    Marburg  1889 279 

Späing,  W.,  Amtsrichter  in  Berlin,  Handelsregister 
und  Firmen  recht  nach  deutschem  und  ausser- 
deutschem  Rechte.  Berlin,  Verlag  von  Franz 
Vahlen.     1884.     107  S 279 

Lioy,  Diodato,  Professor  der  National- Oekonomie  an  der 
Universität  zu  Neapel,  Die  Philo  s  op  hie  des  Rechts, 
nach  der  zweiten  Auflage  des  Originals  mit  Genehmigung 
des  Verfassers  übersetzt  von  Matteo  di  Martino,  Dr. 
juris.  Berlin  1885,  Verlag  von  R.  L.  Prager.  552  S. 
Preis  10  M.,  elegant  gebunden  12  M 281 

H  a  c  h  e  n  b  u  r  g,  D  r.  M.  Das  Recht  der  Gewährleistung  beim 
Thierhandel  auf  Grundlage  des  gemeinsamen  Gesetzes : 
Die  Gewährleistung  bei  einigen  Arten  von  Hausthieren 
betr.:  für  Baden,  Württemberg  und  Hohenzollern.  Mann- 
heim, J.  Bensheim  er  1888 282 

Bil  finge r,  Dr.  Gustav.  Der  bürgerliche  Tag.  Unter- 
suchungen über  den  Beginn  des  Kalendertages  im  klas- 
sischen Alterthum  und  im  christlichen  Mittelalter.  Stutt- 
gart 1888 284 

Danz,  Dr.  E.  Die  Forderungsüberweisung,  Schuldüber- 
weisung und  die  Verträge  zu  Gunsten  Dritter  nach  gem. 
Recht.     Leipzig  1886 284 

Pollak.  Der  Schenkungswiderruf,  insbesondere  seine  Ver- 
erblichkeit.  Ein  Beitrag  zur  Abfassung  des  deutschen 
bürgerlichen  Gesetzbuches.  Berlin  1886.  Franz  Siemenroth     280 

Studi  Senesi  sul  circolo  giuridico  della  r.  universitä.  Diret- 
tore:  Ferri  Enrico.  Vol.  III.  fascic.  2 — 3.  Siena,  Enrico 
Torrini  editore,  1886 287 

Wolff,  Dr.  Th.  Die  Eintragung  in  das  Grundbuch  zur 
Vollstreckung  einer  Forderung,  sowie  zur  Vollziehung 
eines  Arrestes  etc.  systematisch  dargestellt.  Berlin  1886. 
Franz  Vahlen 288 

Ernst    Mayer.      Zur    Entstehung     der    lex    Ribuariorum. 

München  1886.     S''.     182  S 289 

Balck,  C.  W.  A.  Der  Domanial-Capital-Fonds  in  Mecklen- 
burg-Schwerin.    Schwerin  1888.     64  S.  kl.  S''    .     .     .     .     292 

Camillo    Re,    de!  patto  successorio,    studio  di  legislazione 

comparata.     Roma,  Tipografia  Vaticana  1886      ....     292 


V[If  Inhalt. 

Seite 
Rerolle.'  Lucien.     Du    colonage  partiaire  et  specialement 

du  metayage.     Paris.     602  S.     1888 29o 

Der  romanische  Rechtsunterricht  in  Oester reich. 
Ein  Beitrag  zur  Reform  der  juristischen  Studienordnung 
von  Prof.  Dr.  Ernst  Hruza.     Czernowitz  1886.     30  S.      .     295 

Dr.  Carl  Janka.  Die  Grundlagen  der  Straf  schuld, 
Vortrag,  gehalten  in  der  Plenarversammlung  der  juristi- 
schen Gesellschaft  in  Wien  am  30.  Januar  1885.  Wien, 
Manz'scher  Verlag,  1885 296 

Eine    griechische    Bearbeitung    der    Pandekten 

von  Arndts       298 

Bullettino     deU'Istituto     di      diritto      romano. 

(Anno  I.)    Roma,  L.  Pasqualucci.  1888 299 

Gumplowicz,  Ludwig,  Dr..  Professor  der  Staatswissen- 
schaften an  der  k.  k.  Carl-Franzens- Universität  in  Graz, 
Grundriss  derSociologie.  Wien  1885.  Manz'sche  k.  k. 
Hof-,  Verlags-  und  Universitätsbuchhandlung.    245  S.  .     .     304 

Verzeichniss  bei  der  Redaktion  in  den  Jahren  1884  bis  1.  Juli 
1890  eingegangener  und  in  dieser  Zeitschrift  nicht  bereits 

recensirter  Schriften 307 

IX.  üeber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.    Von  Prof.  Dr. 

J.  Kohler 321 

X.  Der  Entwurf  eines  Verfassungsgesetzes  für  die  kaiserlichen 
Gerichte  in  Japan  vom  Jahre  1888.  Von  Kammergerichts- 

rath  Schultzenstein  zu  Berlin 361 

XI.  Die  Principien  des  europ.  Familienrechts.  Von  Franz  Bernhöft.     392 
XII.  Das  Recht  der  Kalmücken.    Von  Karl  Koehne.  Dr.  jur.  et  phil.     445 
Literarische  Anzeigen. 

Sainctelette,  Charles,  avocat,  membre  de  la  chambre 
des  representants.  membre  de  la  section  maritime  de  la 
commission  orgauisatrice,  Fragment  d'une  etude  sur 
l'assistance  maritime.  Bruxelles.  Bruyland- 
Christophe  et  Cie..   editeurs.     1885 476 

Kohl  er,  J.,  Professor  an  der  t^niversität  Berlin.  Prozess- 
rechtliche Forschungen.  Berlin  1889,  H.  W.  Müller. 
S.  VI,    149,   8" 477 

Pfizer.  Ehe,  Staat  und  Kirche.     Hamburg  1890.    Deutsche 

Zeit-  u.  Streitfragen.    N.  F.  72 478 

Verzeichniss  der  seitdem  1.  Januar  1890  bis  27.  Januar  1891 

bei  der  Redaktion  eingegangenen  Scliriften 479 


I. 

Altindisclie  Familienorganisation. 

Von 

Franz  Bernliöft. 

§  1- 

Die  alt-arisclieii  Familienverbände. 

Die  Indogermanen  sind  in  iiirer  Familiencrganisation  so 
wenig  wie  überhaupt  in  Recht  und  Sitte  von  andern  Völkern 
durch  bestimmte  charakteristische  Eigenthümlichkeiten  scharf 
unterschieden.  Gleiche  Gedankenverbindungen  und  Anschau- 
ungen, parallel  gehende  Entwickelungsprozesse  finden  sich  auch 
anderwärts  überraschend  häufig  wieder.  Die  nächstverwandte 
semitische  Gruppe  bietet  ein  Bild,  welches  in  keinem  wesent- 
lichen Zuge  von  den  Ariern  abweicht.  Alle  Merkmale  älteren 
arischen  Rechts  kehren  wieder;  was  uns  etwa  fremdartig  er- 
scheint, das  sind,  wie  sich  bei  genauerer  Untersuchung  heraus- 
stellt, Eigenthümlichkeiten,  welche  die  asiatischen  Indogermanen 
theilen.  Eine  ähnliche  Gleichförmigkeit  zeigt  sich,  trotz  der 
vollständigen  Verschiedenheit  der  Sprache,  bei  andern  Völkern 
gleicher  Rasse  ^).     Unter  diesen    sind  die  in  Indien  sesshaften 


^)  Die  Ethnologen  sondern  meist  eine  „mittelländische  Rasse"  aus. 
Friedrich  Müller,  Allg.  Ethnologie  §  5  stellt  den  Begriff  einer  „locken- 
haarigen Rasse",  umfassend  Dravidas,Nubas  und  „Mittelländer",  auf. 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.   IX.  Band.  \ 


2  Bernhöft. 

dravidischen  Stämme  die  wichtigsten.  Manche  Züge,  welche 
bei  den  Ariern  und  Semiten  schon  früh  verwischt  wurden^ 
treten  bei  ihnen  deutlicher  und  reiner  hervor,  zu  einem  kleinen 
Theile  haben  sie  sich  sogar  noch  vollständig  in  ihrer  ursprüng- 
lichen Eigenart  erhalten.  Hier  finden  wir  den  Ausgangspunkt 
der  Entwickelung,  auf  welchen  bei  den  Indogermanen  nur 
noch  uralte  Sagen  und  vereinzelte  Spuren  in  der  geschicht- 
lichen Zeit  deuten. 

Ein  anderes  wichtiges  Hilfsmittel  ist  die  Sprachvergleichung. 
Die  arischen  Völker  haben  bekanntlich  sprachverwandte  Be- 
zeichnungen für  die  nächsten  Familienverhältnisse,  für  den 
Begriff  ..Familie"  und  ,,Geschlecht"  selbst  findet  sich  dagegen 
eine  genau  entsprechende  Bezeichnung  bei  den  verschiedenen 
Völkern  nicht  wieder,  und  das  ist  um  so  auffallender,  als  der 
Familienverband  in  der  ältesten  Zeit  sogar  noch  eine  viel 
grössere  Bedeutung  hatte  als  später,  und  als  bei  Beginn  der 
Geschichte  die  Geschlechter  sowohl  politische  wie  privatrecht- 
liche Korporationen  von  allergrösster  Wichtigkeit  waren. 

Bei  dravidischen  Stämmen,  welche  auf  früher  Entwicke- 
lungsstufe  stehen  geblieben  sind,  lässt  sich  eine  eigenthümliche 
Familienorganisation  beobachten.  Verwandt  sind  bei  ihnen 
nur  die  Menschen,  welche  in  einem  gemeinsamen  Haushalte 
wohnen  und  nach  aussen  hin  eine  geschlossene  Korporation 
bilden,  in  Gütergemeinschaft  und  meistens  auch  in  Weiber- 
gemeinschaft lebend.  Dieser  Haushalt  ist  gewissermassen  ein 
Mittelding  zwischen  Familie  und  Geschlecht.  Die  beiden 
letzteren  haben  sich  aus  ihm  durch  Differenzirung  entwickelt. 
Der  Haushalt  löste  sich  in  einzelne  Haushaltungen  auf,  die 
aber  häufig  die  alte  Gemeinschaft  miteinander  in  vielen  Be- 
ziehungen bis  weit  in  die  geschichtliche  Zeit  festhielten.  Von 
allen  möglichen  Zwischenstufen  dieser  Entwickelung  sind  Bei- 
spiele auf  uns  gekommen.  Die  erste  Stufe  bilden  die  Haus- 
communionen  mit  getrennten  Familienverhältnissen,  aber  ge- 
meinsamem Haushalt,  am  besten  zu  beobachten  bei  slavischen 
Völkern;    die   nächste    Stufe    ist   die    Markgenossenschaft   mit 


Altindische  Familienorganisation.  3 

getrenntem  Haushalte,  aber  gemeinschaftlicher  Bewirthschaf- 
tung  des  Feldes;  von  da  an  geht  dann  der  Sonderimgsprozess 
langsam,  aber  unaufhaltsam  weiter  bis  zur  endlichen  voll- 
ständigen Auftheilung  des  letzten  gemeinsam  gebliebenen 
Weidelandes. 

Von  der  ursprünglichen  Existenz  dieser  Familienverbände  -), 
welche,  indem  sie  sich  in  Einzelhaushaltungen  auflösten,  zu 
den  Geschlechtern  der  geschichtlichen  Zeit  wurden,  zeugt  auch 
die  Sprachvergleichung.  Die  Begriffe  „Familie'*  und  „Ge- 
schlecht'' haben  sich  aus  einem  einzigen  Begrifte  entwickelt, 
und  zwar  erst  nach  der  Trennung  der  arischen  Völker:  dem 
zu  Folge  sind  die  Worte,  welche  sich  in  der  Urzeit  auf  jenen 
Familienverband  bezogen,  bei  den  Völkern  der  geschichtlichen 
Zeit  bald  für  die  Familie,  bald  für  das  Geschlecht  verwendet 
worden.  Vicus,  der  Wohnsitz  des  Geschlechtes,  ist  sprachlich 
identisch  mit  oixoc,  dem  Wohnsitz  der  Familie,  und  auch  in 
den  verwandten  Sprachen  bedeutet  das  entsprechende  Wort 
bald  „Dorf*,  bald  „Haus**  ^).  Im  Sanskrit  hat  vic  sogar  noch 
beide  Bedeutungen  neben  einander,  indem  es  sowohl  „Haus'* 
wie  „Gemeinde"  bezeichnet,  und  vicpati  heisst  Familienhaupt, 


^)  Diese  Familienverbände,  welche  in  der  Mitte  zwischen  Geschlecht 
und  Familie  stehen,  sind  keineswegs  auf  die  Arier  und  die  verwandten 
Völker  beschränkt,  sondern  über  die  ganze  Welt  verbreitet.  So  z.  B. 
über  die  Papuas,  Zeitschr.  f.  Ethnol.  XXI  S.  10:  „Das  älteste  männliche 
Mitglied  ist  zugleich  Haupt  der  Familie,  der  abümtau,  ein  Wort,  welches 
in  seiner  Bedeutung  wohl  die  Mitte  hält  zwischen  „Dorfhäuptliug"  und 
„Familienhaupt";  denn  oftmals  bilden  die  Mitglieder  einer  einzigen 
Familie  ausschliesslich  einen  Dorfcomplex  und  die  Person  des  alten 
abümtau,  des  Vaters  und  Grossvaters,  ist  es,  um  welche  sich  in  Einig- 
keit Brüder,  Schwestern,  Schwäger  und  Schwägerinnen  scharen." 

^)  S.  Aufsatz  I  in  dieser  Zeitschr.  VIII  S.  14.  üeber  die  vedischen 
Arier  sagt  Zimmer,  Altindisches  Leben  S.  159:  Das  Staatsganze  beruht 
auf  dem  Hause  (altb.  nmäna ,  dmäna),  der  Einzelfamilie.  Sie  ist  nur 
ein  Theil  der  Gesammtfamilie ,  Sippe  oder  Dorfschaft:  altind.  gräma, 
vrijana,  eran.  vi9,  altit.  gens,  germ.  vicus  —  thorp,  langob.  fara,  slav. 
rodu,  obistina. 


4  Bernhöft. 

Gemeindehaiipt,  Stammältester  ^j.  Der  Familiengenosse  gleicher 
Generation  heisst  im  Lateinischen  frater,  womit  die  meisten 
Sprachen  übereinstimmen;  im  Griechischen  bezeichnet  dagegen 
'^paiT^p  den  Geschlechtsgenossen,  und  der  leibliche  Bruder  wird 
aus  der  Menge  der  Geschlechtsgenossen  als  aBsXfo:;  („aus  dem- 
selben Mutterleibe")  hervorgehoben.  In  jenen  andern  Sprachen 
fehlt  es  übrigens  auch  nicht  an  übriggebliebenen  Spuren  davon, 
dass  das  Wort  frater — Bruder — ursprünglich  eine  sehr  viel  weitere 
Bedeutung  hatte.  In  den  neueren  arischen  Sprachen  Indiens, 
speziell  im  Bengalischen,  Mahrattischen  und  Gujarathischen, 
heisst  noch  heute  jeder  Cousin,  selbst  der  Cousin  der  entfern- 
teren Grade,  «Bruder^  (S.  Morgan,  Systems  of  Consanguinity). 
Dasselbe  gilt  für  viele  europäische  Sprachen,  nur  hat  man 
dem  Bedürfniss  nach  einer  Unterscheidung  von  „Bruder"  und 
„Cousin"  durch  einen  Zusatz  Genüge  gethan,  z.  B.  frater 
patruelis  im  Lateinischen,  selbst  noch  fratello  cugino  im  Ita- 
lienischen, und  ähnlich  im  Spanischen  und  Portugiesischen, 
ferner  ähnlich  im  Russischen  und  im  Nordischen.  Bei  dem 
Worte  „Vater"  machen  wir  eine  dem  entsprechende  Beobach- 
tung. Pater  =  sskr.  pitri  nannte  man  ursprünglich  die  Mitglieder 
desselben  Familienverbandes,  sofern  sie  einer  älteren  Genera- 
tion angehörten.  Im  Sanskrit  versteht  man  daher  unter  pitaras 
alle  väterlichen  Ascendenten.  Im  Lateinischen  kommt  die  Be- 
zeichnung ..pater",  nachdem  später  die  gens  sich  in  familiae 
gespalten  hat,  sowohl  dem  Haupte  einer  gens  wie  dem  Haupte 
einer  familia  zu,  und  es  hat  sich  davon  in  der  Benennung  ^patres" 
für  die  Senatoren  bis  in  ganz  späte  Zeiten  eine  Spur  erhalten. 
Die  Aufgabe  dieser  Abhandlung  ist  es,  den  Urzustand, 
auf  welchen  schon  die  Sprachvergleichung  deutet,  und  den 
daran  anschliessenden  Entwickelungsprozess,  soweit  es  an  der 
Hand  des  uns  zu  Gebote  stehenden  Materiales  möglich  ist, 
darzustellen.  Den  Urzustand  zeigen  am  besten  die  Tudas,  ein 
dravidischer    Stamm,    welcher    in    der    Abgeschiedenheit    der 


*)  ^  i9pati  ist  alsn  genau   =   dem  abümtau  der  Papuas. 


Altindische  Familienorganisation.  5 

blauen  Berge  im  südlichen  Indien  uralte  Sitte  bis  auf  unsere 
Zeit  bewahrt  hat.  Für  die  Weiterentwickelung  liegt  konti- 
nuirliches,  reichhaltiges  Material  vor;  sie  im  einzelnen  zu  ver- 
folgen, gehört  der  Spezialrechtsgeschichte  eines  jeden  Volkes 
zu,  hier  genügt  es,  ihren  Gang  im  Allgemeinen  zu  schildern. 
Deshalb  beschränke  ich  meine  Angaben  auf  dasjenige,  was 
für  diesen  Zweck  nothwendig  ist.  Die  grösste  Ausbeute  liefert 
die  indische  Rechtsgeschichte.  Die  Sage  —  und  zwar  nur 
sie  —  reicht  noch  bis  zu  der  Entwickelungsstufe  zurück,  auf 
Avelcher  die  Tudas  stehen,  die  Gesetzbücher  geben  die  jüngere 
Rechtsordnung,  aber  mit  deutlichen  Resten  des  alten  Rechtes, 
die  dann  in  der  Folge  mehr  und  mehr  ihren  ursprünglichen 
Charakter  verlieren  und  endlich  ganz  beseitigt  werden.  Die 
europäischen  Völker  haben  meistens  nur  noch  Ueberbleibsel 
des  alten  Rechtes,  die  bereits  bei  Beginn  der  Geschichte  im 
Verschwinden  begriffen  sind.  Aber  mitten  unter  den  fortge- 
schrittenen Hellenen,  in  wohl  beglaubigter  geschichtlicher  Zeit, 
stossen  wir  auf  ein  wunderbar  alterthümliches  Volk,  in  vielen 
Zügen  alterthümlicher  als  die  vedischen  Arier  und  ein  genaues 
Gegenbild  zu  den  Pandava  der  indischen  Sage  bietend:  die 
Spartaner. 

Ein  besonders  fremdartiger  Zug  in  unsern  Augen  ist  das 
frühere  Vorkommen  von  Polyandrie.  Die  Pandava  lebten  in 
polyandrischer  Ehe,  und  solche  Ehen  waren  auch  bei  den  Spar- 
tanern üblich.  Es  drängt  sich  demnach  die  Frage  auf,  ob  das 
arische  Urvolk  Polyandrie  gekannt  hat. 

Dass  diese  allgemein  gewesen  ist,  lässt  sich  mit  Bestimmt- 
heit bestreiten.  Soweit  sie  überhaupt  vorhanden  war,  muss 
sie  darin  bestanden  haben,  dass  Brüder  in  Weibergemeinschaft 
lebten.  Gerade  dies  ist  die  bei  den  Pandava  und  den  Spar- 
tanern auftretende  Form.  Nun  ist  die  Bezeichnung  für  Gatte 
sskr.  pati  =  TzorjiQ  (Herr)  schon  ursprachlich,  ebenso  devar 
=  §aY]p  =  levir  Mannesbruder  ^)  und  yätar  =  janitrix,  entspr. 


')  Eine  Spur   von  Polj'^andrie    kann    selbst  hier   gefunden  werden. 


()  Bernliöft. 

=v/y'i^j=;,  MaDiiesbrudersfrau.  Diese  Unterscheidung  wäre  bei 
völlig  durchgeführter  Weibergemeinschaft  unter  Brüdern  natür- 
lich nicht  möglich  gewesen.  Anders  steht  es  mit  der  Frage, 
ob  die  Polyandrie  überhaupt  vorgekommen  ist. 

In  der  Regel  ist  das,  was  dem  Beobachter  als  Polyandrie 
erscheint,  ursprünglich  Gruppenehe.  Die  weit  verbreitete  vSitte, 
weibliche  Kinder  zu  tödten,  welche  insbesondere  auch  in  ganz 
Indien  nachweisbar  ist,  führt  aber  dahin,  dass  meistens  nur 
Eine  Tochter  aus  jeder  Ehe  am  Leben  bleibt.  Daraus  er- 
klärt sich  denn  auch;  dass  in  indischen  Sagen  ebenso  wie  im 
Mahavanso  regelmässig  eine  einzige  Schwester  neben  einer 
grösseren  Zahl  von  Brüdern  auftritt.  Da  nun  bei  der  Gruppen- 
ehe die  Brüder  einer  Familie  die  Schwestern  einer  andern 
Familie  heirathen,  so  wird  die  Ehe  thatsächlich  polyandrisch. 
Wo  dann  ausnahmsweise  mehrere  Schwestern  an  der  Ehe  be- 
theiligt sind,  da  pflegt  es  dem  Beobachter,  der  die  Vielweiberei 
als  etwas  ganz  Gewöhnliches  betrachtet,  überhaupt  nicht  auf- 
zufallen. 

Die  Gruppenehe  und  die  mit  ihr  zusammenhängende  Po- 
lyandrie ist  in  geschichtlicher  Zeit  fast  überall  eine  absterbende 
Erscheinung,  Wo  die  Sprache  noch  ganz  deutlich  auf  ur- 
sprüngliche Weiber-  und  Kindergemeinschaft  zurückdeutet, 
ist  doch  thatsächlich  Paarehe  oder  Vielweiberei  die  Regel, 
zum  Theil  sogar  die  ausnahmslose  Regel.     Von  den  zahlreichen 


Der  älteste  Bruder  war  bei  der  auf  Seniorat  gegründeten  ältesten  Familien- 
organisation der  Hauptgatte,  der  „Herr"  (pati).  Devar,  devara  bezeichnet 
gerade  den  jüngeren  Bruder  des  Gatten  (s.  das  Petersburger  Wörterbuch). 
Ist  es  wirklich,  wie  oft  geschieht,  von  da,  dal.  „Antheil  nehmen",  abzu- 
leiten, so  würde  es  treffend  den  Nebengatten  bezeichnen.  Dazu  stimmt, 
dass  es  nach  dem  Petersburger  Wörterbuch  in  Einem  Falle  in  der  Be- 
deutung ..Gatte,  Geliebter"  vorkommt.  Freilich  wird  hier  meistens  trotz 
der  vollständigen  Identität  des  Wortes  ein  anderes  devara  angenommen, 
welches  von  div  „scherzen"  abzuleiten  wäre.  Indessen  dürfte  eine  Er- 
klärung, welche  die  Spaltung  des  Wortes  unnöthig  macht,  mehr  Be- 
friedigendes haben.  Auffällig  ist  übrigens,  dass  für  -Schwägerin"  =  -Bru- 
dersfrau'' kein  Wort  exisiirt,    Vergl.  übrigens  S.  9.  A.  12. 


Altindische  Familienorganisation.  7 

indianischen  Stämmen,  welche  Morgan  in  seinen  Verwandt- 
Ächaftstafeln  berücksichtigt,  haben  die  Sprachen  durchweg  noch 
bedeutende  Spuren  polyandrischer  Zustände,  bisweilen  —  ins- 
besondere bei  den  Pawnee-Indianern  —  beruhen  sogar  die 
sämmtlichen  Verwandtschaftsbenennungen  noch  darauf^).  Die 
herrschende  Sitte  ist  aber,  wenn  man  die  Reisebeschreibungen 
hiermit  vergleicht,  meistens  schon  eine  andere  geworden,  und 
häufig  hat  der  Fortschritt  zur  persönlichen  Ehe,  den  übrigens 
•die  überwiegende  Zahl  der  Sprachen  bereits  andeutet,  sich  im 
wirklichen  Leben  vollständig  vollzogen. 

In  noch  viel  höherem  Grade  trifft  dies  natürlich  für  die 
asiatisch-europäische  Völkergruppe  zu.  Reste  von  Polyandrie 
sind  zwar  überall  nachzuweisen.  Spuren  finden  sich  selbst 
noch  in  der  Sprache,  aber  so  vereinzelt,  dass  sich  deutlich 
zeigt,  wie  jene  Zustände  bei  der  Fixirung  der  Sprache  keinen 
wesentlichen  Einfluss  geäussert  haben.  In  geschichtlicher  Zeit 
ist  fast  überall  ein  anderer  EhebegrifF  zur  Herrschaft  gelangt, 
-der  im  schärfsten  Gegensatz  zu  jenen  ursprünglichen  Ehe- 
formen steht. 

Hierdurch  erklärt  sich  ein  eigenthümlicher  Zwiespalt  unter 
den  Gelehrten.  Der  Historiker,  der  Philologe,  der  Jurist,  welcher 
-sich  mit  einem  einzelnen  Volke  beschäftigt,  pflegt  geneigt  zu 
sein,  die  Polyandrie  und  die  damit  verwandten  Erscheinungen, 
soweit  es  irgend  möglich  ist,  abzuleugnen.  Von  seinem  Stand- 
punkte aus  steht  das,  was  in  dieser  Beziehung  beigebracht 
werden  kann,  durchaus  vereinzelt  da,  es  tritt  ausserdem  in 
Widerspruch  zu  allem,  was  man  überhaupt  von  dem  Volke 
weiss,  und  stört  lediglich  das  Bild,  welches  man  sich  von 
diesem  entwirft.  Die  Geschichtsquellen  selbst  unterstützen 
•diese  Auffassung.  Die  Rechtssitten,  welche  dem  herrschenden 
EhebegrifF  widerstreben,  sind  in  der  besser  bekannten  Zeit 
nicht   nur  veraltet,    sondern   auch   häufig   ins  Lächerliche    ge- 


'')  Bernliöft,    Verwandtschaftsnamen    und    Eheformen    der    nord- 
araerikanischen  Volksstämme  S.  22  tY. 


8  Bernhöft. 

zogen  '),  oder  haben,  als  sie  imverständlich  geworden  waren, 
eine  Umdeutung  erfahren,  die  ihren  eigentlichen  Charakter 
verdunkelt^).  Beobachtet  man  aber,  wie  diese  paradox  er- 
scheinenden Rechtssitten  bei  den  verschiedensten  Völkern  in 
auffälliger  Uebereinstimmung  auftreten,  berücksichtigt  man 
ferner,  dass  an  den  verschiedensten  Stellen  des  Gebietes  der 
Indogermanen,  in  Indien,  in  Sparta,  in  Britannien,  durch  völlig 
glaubwürdige  Berichterstatter  direkt  Polyandrie  bezeugt  wird, 
so  wird  jene  negirende  Richtung  unmöglich.  In  Wahrheit  ist 
das  kein  Schaden,  weder  für  die  Klarheit  noch  für  die  Rein- 
heit des  Bildes  des  einzelnen  Volkes.  Das  Bild  gewinnt  sogar 
an  Reinheit,  da  die  Flecken,  die  ihm  anhafteten,  nunmehr  als 
Reste  eines  früheren  Rechtszustandes  ihre  Erklärung  finden. 
Für  das  betreffende  Volk  ist  das  unzweifelhaft  günstiger,  als 
wenn  man  die  dem  neueren  Ehebegriff  widersprechenden  Er- 
scheinungen lediglich  als  Ausgeburten  krankhafter  Lüsternheit 
aufzufassen  gezwungen  ist. 

Nach  dem,  was  die  Ethnologie  lehrt,  müssen  wir  Indien 
als  ein  Verbreitungszentrum  der  Polyandrie  betrachten.  Vom 
Himalaya    bis  zu  den  Nilgherry    leben    bis    auf  den   heutigen 


0  Man  vergleiche  die  humoristische  Behandlung  der  Rechtssitte, 
dass  der  impotente  Ehemann  seine  Frau  dem  Nachbar  und  schliesslich 
den  Marktleuten  anbieten  soll,  in  deutschen  Bauernrechten  bei  Grimm 
R.  A.  S.  444  f. 

^)  In  Athen  galt  für  die  Erbtochter  der  Rechtssatz,  dass  sie  bei 
Impotenz  des  Ehemannes  mit  dessen  Verwandten  geschlechtlich  verkehren 
sollte.  Der  Grund,  wesshalb  sich  die  alte  Rechtssitte  gerade  für  diesen 
Fall  erhielt,  ist  offenbar  der,  dass  die  Erbtochter,  wenn  irgend  möglich, 
Kinder  haben  sollte.  Gegen  den  Mann  richtete  sich  der  Rechtssatz  sicher 
nicht,  sonst  würde  man  die  Frau  nicht  an  dessen  Verwandten  gewiesen 
haben,  sondern  ihr  dann  freie  Wahl  eines  Liebhabers  gestattet  haben. 
Die  vollständige  Erklärung  des  Satzes  wird  sich  aus  dem  Folgenden  er- 
geben. Der  späteren  Zeit  erschien  der  Brauch  wie  natürlich,  Ji-zo-oz  v.al 
fs^oloc" ;  nun  wurde  als  Grund  angeführt,  man  habe  den  impotenten 
Mann,  der  aus  Habsucht  seinen  Anspruch  auf  die  Erbtochter  geltend 
machte,  zur  Strafe  auf  diese  Weise  dem  Schimpf  aussetzen  wollen. 
Plutarch,  Solen  22. 


Altindische  Familienorganiriation.  9* 

Tag  Stämme,  welche  die  Polyandrie  in  vollständig  reiner  Form 
bewahrt  haben  ^).  Von  Indien  haben  sich,  wie  die  Morgan- 
schen  Verwandtschaftstafeln  nachweisen,  polyandrische  Einflüsse 
über  die  Inselwelt  des  grossen  Oceans  verbreitet,  und  sie 
mögen  auch  weiter  bis  nach  Australien  gedrungen  sein.  Anderer- 
seits hat  sich  die  Polyandrie  auch  bis  nach  Europa  erstreckt, 
aber  sie  war  unfähig,  hier  Wurzel  zu  fassen,  und  ist  daher 
schon  in  früher  Zeit  untergegangen.  Ebenso  ist  sie  in  Afrika 
nicht  heimisch  geworden  ^^).  Ein  zweites  Verbreitungszentrum 
befindet  sich  in  Amerika.  In  wie  weit  sie  heute  noch  geübt 
wird,  ist  scliwer  festzustellen^^).  Dass  dieses  zweite  Ver- 
breitungszentrum unabhängig  von  dem  ersten  ist,  lässt  sich 
nicht  mit  Sicherheit  annehmen.  Im  Gegentheil  kann  von  Asien 
nach  Afrika  eine  ziemlich  zusammenhängende  Kette  polyan- 
drischer    Völker  ^^)    nachgewiesen    werden,    namentlich    wird 

')  MacLennaii,  Studies  in  Ancient  History  S.  142  1'.  zählt  aiifr 
Ganz  Tibet  und  die  angrenzenden  Gegenden,  das  Thal  von  Kashmir,  die 
Spili,  Ladak,  Kistewar,  Sirmor,  das  Telingesische,  Kasia,  die  Curgs  von 
Mysore,  die  Tudas  in  den  Nilgherrj'.  Auch  sonst  finden  sich  unver- 
kennbare Spuren.  —  Die  Nairen  von  Mala  bar  möchte  ich  in  diesem  Falle 
nicht  herbeiziehen.  M.  E.  behauptet  Post  (Afrikanische  Jurisprudenz 
S.  303,  A.  3)  mit  Recht,  dass  hier  keine  primitive  Bildung  vorliegt. 

^")  Post,  Afrikanische  Jurisprudenz  S.  301,  A.  7,  hat  nur  in 
einem  einzigen  Falle,  bei  den  Guantschen  auf  Lanzerola  und  Fuertaven- 
tura  Aehnliches  gefunden  und  bemerkt  dazu  ausdrücklich,  dass  das  Recht 
der  Guantschen  gar  keine  Berührungspunkte  mit  anderen  afrikanischen 
Rechten  hat. 

^^)  Nach  den  Mo rganschen  Verwandtschaftstafeln  ist  bei  Pawnee- 
Indianern  sehr  dringend  Polyandrie  zu  vermuthen.  Ich  habe  aber  keine 
Sittenschilderung  der  Pawnee  gefunden,  was  bei  der  Isolirung  und  Ab- 
geschiedenheit, in  der  sie  sich  befinden,  auch  keineswegs  zum  Ver- 
wundern ist. 

^-)  Namentlich  ist  über  ganz  Asien  hin  die  Sitte  nachzuweisen, 
dass  Frauen  und  Töchter  den  Gästen  angeboten  werden.  Bei  Konjagen, 
Koloschen  und  Aleuten  kommt  ausserdem  sowohl  Polj^gamie  wie  die 
Sitte,  einen  Nebenmann  zu  haben,  vor.  Waitz,  Anthropologie  III  S.  314. 
Man  sehe  namentlich  auch  Waitz  a.  a.  0.  S.  328  über  die  Koluschen: 
„Die  Wittwe    erhält    der  Bruder    oder  Schwestersohn    des   Verstorbenen 


10  Bernhöft. 

die  Verbindung  zwischen  den  beiden  Erdtheilen  durch  die 
polvandrisch  lebenden  Bewohner  der  Aleuten  in  durchaus  ge- 
nügender Weise  hergestellt  ^^). 

Wenn  nun  für  fast  alle  Völker,  welche  zu  der  arischen 
Familie  gehören,  Polyandrie  oder  Nachwirkungen  von  Polyan- 
drie nachzuweisen  sind,  so  eröffnet  sich  eine  doppelte  Mög- 
lichkeit. 

Es  ist  möglich,  dass  schon  bei  dem  arischen  Urvolke 
Polyandrie  vorkam.  Da  allgemeine  Polyandrie  nicht  geherrscht 
haben  kann,  so  hätten  wir  anzunehmen,  dass  das  Urvolk  sich 
aus  verschiedenen  Volkselementen  zusammensetzte,  unter  denen 
auch  Theile  eines  polvandrisch  lebenden  Volkes  waren.  Schwierig- 
keiten stehen  dieser  Annahme  nicht  entgegen.  Dass  die  alten 
Arier  eine  reine  Rasse  waren,  ist  durchaus  nicht  erwiesen,  ja 
nicht  einmal  wahrscheinlich.  Die  von  Lippert  aufgestellte 
Ansicht,  dass  die  grossen  Sprachen,  welche  sich  später  über 
die  Welt  verbreitet  haben,  nicht  bei  einzelnen  Familien  oder 
Stämmen,  sondern  an  Marktplätzen  entstanden  sind,  wo  ver- 
schiedene Völker    zusammenströmten,    scheint    gerade    für   die 


zur  Ehe.  deren  erster  —  bisweilen  ist  es  auch  ein  anderer  naher  Ver- 
•.vandter  —  schon  bei  Lebzeiten  des  Mannes  als  dessen  Stellvertreter  und 
Nebenmann  in  die  Familie  eingeführt  zu  sein  pflegt."  Die  gruppenähn- 
liche Familienorganisation  ist  hier  klar.  Ueber  den  Bruder  als  KeVjen- 
rnann  vergleiche  das  S.  6.  i.  d.  A.  bezüglich  devar  Gesagte. 

^^)  Zwischen  dem  nordöstlichen  Asien  und  nordwestlichen  Nord- 
amerika besteht  überhaupt  keine  feste  Völkerscheide,  wie  man  oft  zu 
glauben  pflegt.  Die  Bewohner  der  Aleuten  bilden  nach  Körperbildung 
und  nach  Sitte  den  Uebergang  zwischen  beiden  Erdtheilen.  Waitz.  An- 
thropologie  III  S.  300  tT.  Vergl.  auch  schon  Description  de  toutes  les 
Nations  de  l'Empire  de  Russie  (Petersburg  1777)  III  S.  115.  II  y  a  une 
grande  ressemblance  entre  les  habitants  des  Aleoutes.  des  isles  aux 
renards  et  des  isles  St.  Andre,  leur  figure  et  leur  maniere  de  vivre  ont 
beaucoup  de  rapport  avec  Celles  des  Koraiks  et  des  Ameriquains  Septen- 
trionaux.  Cette  ressemblance  est  encore  ä  plusieurs  autres  egards  si 
grande,  qu'il  parait.  que  les  Insulaires  susdits,  les  Koraiks.  et  les  Ame- 
riquains du  Nord  sont  toiis  issus  de  la  meme  soiiche. 


Altindische  Familienorganisation.  H 

Arier  ganz  besonders  zu  passen.  Wenn  Lippert  sich  nament- 
lich darauf  beruft,  dass  der  Synonymenreichthum  der  älteren 
Sprachen  und  andererseits  die  Vieldeutigkeit  der  einzelnen 
Worte  noch  auf  die  Entstehung  aus  einer  grossen  Anzahl  ver- 
schiedener Familiensprachen  hinweisen,  so  trifft  das  nach  allem, 
was  wir  wissen,  auch  für  die  arische  Ursprache,  ja  zum  Theile 
sogar  noch  für  die  geschichtlichen  Sprachen  vollkommen  zu. 
Man  denke  z.  B.  an  die  zahlreichen  Bezeichnungen  für  „sprechen'', 
„gehen",  „Sohn",  „Tochter",  „Herrscher"  u.  s.  w.  im  Sans- 
krit. War  nun  das  arische  Volk  bereits  ein  Mischvolk,  so 
bereitet  die  Annahme,  dass  auch  polyandrische  Stämme  an 
seiner  Bildung  theilnahmen,  vollends  keine  Schwierigkeit,  da 
die  Existenz  derartiger  Stämme  gerade  in  der  vermuthlichen 
Heimat  des  Volkes  feststeht. 

Aber  es  ist  ebensowohl  möglich,  dass  erst  nach  der 
Trennung  die  einzelnen  arischen  Stämme  sich  mit  polyandri- 
schen  Völkern  oder  aber  auch  mit  Bestandtheilen  eines  und 
desselben  polyandrischen  Volkes  berührt  und  vermischt  haben. 
Denn  bei  der  weiten  Verbreitung  der  Polyandrie  über  Amerika 
und  Polynesien  ist  es  durchaus  wahrscheinlich,  dass  sie  früher 
auch  bei  Urbewohnern  Asiens,  selbst  Europas  bestanden  haben 
mag.  Auch  in  anderen  Beziehungen  zeigt  es  sich  nicht  selten, 
dass  die  verschiedenen  arischen  Völker  analogen  Einflüssen 
unterlegen  haben,  und  daher  auffallende  Parallelen  in  ihrem 
späteren  Entwickelungsgange  aufweisen.  Speziell  für  die  Inder 
ist  es  sicher,  dass  sie  mit  polyandrisch  lebenden  Völkern  in 
Berührung  gekommen  sein  müssen. 

Die  Frage,  welche  von  beiden  Möglichkeiten  zutrifft^  muss 
ich  hier  offen  lassen.  Die  wichtigsten  Argumente  sind  im 
Folgenden  zusammengestellt.  Für  die  Erkenntniss  der  ge- 
schichtlichen Zustände  macht  es  keinen  grossen  Unterschied, 
wofür  man  sich  entscheidet.  Denn  es  kann  kein  Zweifel  sein, 
dass  das  arische  Familienrecht  später  eine  ganz  divergirende 
Richtung  genommen  hat.  Trotzdem  lässt  es  sich  nicht  ver- 
meiden, dass  in  der  Urgeschichte  der  Familie  bei  den  Ariern 


12  Bernhöft. 

die  Vielmännerei  sehr  stark  in  den  Vordergrund  tritt.  Je 
weiter  wir  zurückgehen^  um  sö  deutHcher  zeigt  sich  das  Vor- 
handensein einer  polyandrischen  Eheform,  und  man  kann  die- 
selbe nicht  ignoriren,  wenn  man  ein  klares  Bild  von  den  vor- 
geschichtlichen ,  ja  selbst  von  den  älteren  geschichtlichen 
Zuständen  geben  will. 

Wenn  oben  die  Polyandrie  als  ein  absterbendes  Institut 
bezeichnet  worden  ist,  so  lässt  sich  dasselbe  auch  von  den 
anderen  Instituten  des  alten  Familienrechts  sagen.  Die  Ge- 
schichte des  arischen  Familienrechts  ist  eine  Geschichte  der 
allmählichen  Auflösung  der  alten  Familienverbände,  und  zwar 
ist  die  Auflösung  bei  dem  Beginn  der  Geschichte  überall  schon 
ziemlich  weit  fortgeschritten.  Wie  sich  in  Europa  der  Prozess 
vollendet  hat,  und  welche  anderen  Bildungen  an  Stelle  der  ab- 
gestorbenen getreten  sind,  das  kann  erst  später  verfolgt  werden. 

§  2. 
Die  dravidischen  Stämme. 

Immer  wieder  führen  die  Versuche,  die  Räthsel  unserer 
Urgeschichte  zu  lösen,  uns  nach  Indien  zurück.  Dort  sind 
die  einzelnen  Volkselemente  nicht,  wie  in  Europa,  zu  einer 
homogenen  Masse  verschmolzen,  sondern  —  Dank  dem  Kasten- 
wesen —  durch  die  Jahrtausende  ziemlich  rein  erhalten  worden. 
Wenn  wir  früher  (in  dieser  Zeitschr.  VIII.,  S.  22  if.)  gesehen 
haben,  dass  in  Malabar  neben  oder  unter  einander  grundver- 
schiedene Volksschichten  existiren,  ohne  je  in  nähere  Be- 
rührung mit  einander  zu  treten,  so  ist  das  nur  ein  besonders 
frappantes  Beispiel  einer  in  Indien  weit  verbreiteten  Er- 
scheinung. 

Hieraus  entspringt  der  Vortheil,  dass  wir  die  gewöhn- 
lichen Quellen  für  die  Erkenntniss  der  vorgeschichtlichen  Zu- 
stände, Sagen  und  Resterscheinungen  im  älteren  Recht,  besser 
als  irgendwo  kontrolliren  können.  Sie  bestehen  die  Probe. 
Was  das  Mahäbhärata  von    der   mythischen  Familie  der  Pän- 


Altindische  Familienorganisation.  13 


dava  erzählt^  gilt  noch  heute  in  Tibet  und  auf  den  Nilgherry; 
was  Brihaspati  als  einen  im  Süden  herrschenden  „Missbrauch" 
tadelt,  berichtet  ein  englischer  Missionar  unserer  Zeit  als  Sitte 
von  Stämmen,  die  heute  im  südlichen  Indien  wohnen. 

Im  Allgemeinen  hat  die  brahmanische  Kultur  auch  die 
Bevölkerung,  welche  den  Ariern  vorausging,  in  hohem  Grade 
beeinflusst.  Aber  Indien  ist  reich  an  unzugänglichen,  abge- 
legenen Gegenden,  hier  haben  sich  häufig  Stämme  erhalten, 
welche  von  fremdem  Einflüsse  unberührt  geblieben  sind.  Die 
Brahmanen  haben  sich  wenig  um  sie  gekümmert,  aber  in 
neuerer  Zeit  ist,  namentlich  durch  Missionare,  die  Aufmerk- 
samkeit auf  einige  von  ihnen  gelenkt  worden.  Sie  gleichen 
sich  in  ihren  Sitten  so  wenig,  dass  wir  auch  die  vorarische 
Bevölkerung  unmöglich  als  eine  homogene  ansehen  können: 
Zug  um  Zug  weicht  z.  B.  das  Bild,  welches  Nottrott  von  den 
Kolhs  entwirft  ^^),  von  dem  ab,  was  wir  über  die  Tudas  wissen. 

Die  blauen  Berge  (Nila  Giri,  Nilgherry)  sind  von  unge- 
sundem Fieberlande  umgeben,  und  dies  mag  der  Grund  sein, 
wesshalb  sie  auch  nach  der  englischen  Occupation  lange  Zeit 
völlig  unbekannt  blieben.  Erst  1819  wurden  sie  durch  einen 
Zufall  entdeckt  ^^).  Die  eigenthümlichen  Sitten  ihrer  Be- 
völkerung zogen  nun  schnell  die  Augen  auf  sich,  und  es  be- 
steht bereits  eine  eigene  Literatur  über  sie  ^^).  Auch  hier 
leben  verschiedenartige  Stämme  in  strenger  socialer  Scheidung 
neben  einander,  und  merkwürdigerweise  findet  sich  auch  hier 
gerade  bei  dem  vornehmsten  Stamm  Polyandrie,  während  die 
Paarehe,  die  wir  als  höchste  Blüthe  der  Kultur  zu  betrachten 


^^)  Nottrott,  Die  Gossner'sche  Mission  unter  den  Kolhs. 

15)  Ritter,  Erdkunde  IV  1  S.  952.  999. 

1^)  Benutzt  ist  u.  a.  Ritter,  Erdkunde,  welcher  sich  seinerseits  auf 
Harkness,  Description  of  a  Singular  aboriginal  Race  inhabiting  the  Summit 
of  the  Neilgherry  Hills  er  Blue  Mounts  of  Coimbratore,  London  1832,  stützt, 
vor  Allem  aber  das  sehr  eingehende  Werk  von  William  E.  Marshall, 
A  Phrenologist  amongst  the  Todas  or  the  study  of  a  primitive  tribe  in 
South  India,  London  1873. 


14  ßernhöft. 

gewohnt  sind^  bei  einem  anderen,  niedrigeren  Stamme  herrscht. 
Am  Fusse  der  blauen  Berge  wohnen  die  Erular,  .,in  jeder 
Hinsicht  ein  verkümmertes  Geschlecht^^,  welche  „in  keiner 
geschlossenen  Ehe  leben'^,  etwas  höher  die  Km'umbar,  von 
denen  es  heisst:  „Besondere  Heirathsgebränche  und  Ehen 
fehlen  ihnen;  erst  wenn  sie  eine  Zeit  lang  in  Gemeinschaft 
gelebt  haben,  feiern  sie  in  Gegenwart  der  Freunde  eine  Cere- 
monie,  zum  Zeichen,  dass  sie  lebenslang  vereint  bleiben  wollen.'' 
Dagegen  haben  die  Kohata,  welche  Handwerker  und  Acker- 
bauer sind,  Paarehe.  Polyandrie  kommt  bei  ihnen  nicht  vor, 
die  Scheidung  der  Ehen  soll  aber  leicht,  der  Ehebruch  häufig 
sein.  Von  den  Familienverhältnissen  der  Buddagur  erfahren 
wir  nichts  Genaueres,  sie  sind  Ackerbauer,  erkennen  aber  die 
Tudas  als  die  eigentlichen  Herren  des  Ackers  an  und  zahlen 
ihnen  Abgaben^*).  __ 

Die  Tudas  sind  ein  ausnehmend  kräftiges,  wohlgebautes 
Hirtenvolk,  das  sich  körperlich  von  den  umwohnenden  Stämmen 
vortheilhaft  unterscheidet.  „Ihre  Gesichtsbildung  zeigt  ein 
schönes,  kaukasisches  Profil,  eine  Römernase."  Ihr  Charakter 
wird  von  den  Berichterstattern  in  ähnlicher  Weise  gelobt,  wie 
seiner  Zeit  der  Charakter  der  Germanen  von  Tacitus.  Der 
Mission  scheinen  sie  freilich  schwer  zugänglich  zu  sein. 

Bevor  sie  mit  den  Europäern  in  Berührung  kamen,  herrschte 
bei  ihnen  die  Sitte,  weibliche  Kinder  zu  tödten.  Die  meisten 
Familien  Hessen  immer  nur  ein  Mädchen,  einige  zwei  am 
Leben  ^^).  Die  Knaben  wurden  schon  in  der  Kindheit  ver- 
lobt ^^).     Die  Mädchen  waren  allen  Brüdern  des  Verlobten  mit 


^•)  Ritter  a.  a.  0.  S.  1015  lY. 

^s)  Ritter  a.  a.  0.  S.  1030.  Marshall  a.  a.  0.  S.  111,  195. 
Hierdurch  erledigt  sich  der  Zweifel,  den  Hamilton  (Description  of 
Hindostan,  London  1820)  11  S.  388  darüber  äusserte,  was  sie  denn  mit 
dem  Ueberschuss  an  Frauen  machten.  S.  über  diese  Sitte  im  heutigen 
Indien  Hamilton  selbst  I  S.  638  f.  Ueber  dieselbe  Sitte  im  alten 
Indien  Joll3\  Outlines  S.  77. 

^')  Ritter  a.  a.  0.     Marshall  S.  221. 


Altindisclie  Familienorganisation.  15 

versprochen  ^^),  „dabei  sind  ihnen  noch  andere  Liebhaber  nicht 
verwehrt"  ^^).  »Die  Söhne  werden  nach  dem  Seniorat  unter 
die  Brüder  vertheilt." 

Durch  diese  Form  der  Polyandrie  wird  die  sociale  Frage 
in  einer  originellen  Weise  gelöst.  Die  Bevölkerung  kann  eine 
bestimmte  Höhe  nicht  überschreiten,  es  werden  nicht  mehr 
Menschen  geboren,  als  das  Land  bei  der  hergebrachten  Be- 
wirthschaftung  ohne  Schwierigkeit  ernährt,  Krieg,  Hunger  und 
Krankheiten  sind  nicht  nöthig,  um  eine  übermässig  anschwel- 
lende Volkszahl  wieder  zu  reduziren.  Auch  die  einzelne  Fa- 
milie kann  sich  nicht  vergrössern,  daher  genügt  ihr  das  ererbte 
Land,  und  es  besteht  weder  zum  Mehreiwerb  noch  zum  Fort- 
schritt in  der  Lebenshaltung  ein  lebhafter  Antrieb.  Das  Volk 
selbst  umfasst  eine  verhältnissmässig  sehr  grosse  Zahl  vod 
Männern. 

Auf  die  Vorstellungen  der  Europäer  haben  die  Tudas 
ziemlich  willig  die  Sitte,  die  weiblichen  Säuglinge  zu  tödten, 
aufgegeben.  Hierdurch  ist  zunächst  die  Zahl  der  Frauen  ge- 
stiegen, obgleich  sie  die  der  Männer  noch  immer  nicht  erreicht, 
und  die  weitere  Folge  ist  eine  beträchtliche  Erhöhung  der 
Volkszahl  gewesen  ^^).  Auch  die  einzelnen  Familien  verbände 
haben  sich  vergrössert,  und  es  zeigen  sich  bereits  die  ersten 
Spuren  einer  Spaltung. 

Die  einzelnen  Familienverbände  wohnen  in  Dörfern  — 
mand    genannt  — ,    die  von   einem  Walle   umgeben  sind,    und 


-^)  Ritter  a.  a.  0.  Mars  hall  S.  213  sagt:  In  fact  it  was  for- 
merly  their  almost  universal  custom  —  in  the  cla3^s  when  vvomen  were 
more  scarce  thau  they  are  now  —  for  a  family  of  near  relations  to  live 
together  in  one  mand,  having  wife,  children  and  cattle  all  in  common. 

"0  Hitter  a.  a.  0.  Etwas  milder,  aber  in  der  Sache  überein- 
stimmend, klingt  die  Angabe  von  Marshall  S.  208,  die  Kinderlosigkeit 
gelte  für  so  schimpflich,  dass  „the  husband  would  connive  at  any  step& 
his  wife  might  take  to  obtain  children". 

--)  Mars  hall  S.  102.  Die  Tudas  sind  also  keineswegs,  wie  wohl 
gesagt  worden  ist  (s.  Mars  hall  S.  V),  im  Aussterben  begriffen. 


16  Bernliöft. 

innerhalb  des  dazu  gehörigen  Landes  liegen.  Das  mand  be- 
steht aus  einem  oder  mehreren  Häusern  —  ärsh  — ,  in  welchen 
die  Unterabtheilungen  der  Familie  wohnen  ^^).  Jeder  Familien- 
verband hat  mehrere  mand^  in  denen  er  der  Weide  wegen 
abwechselnd  seinen  Wohnsitz  nimmt. 

Aus  dem  Wörterschatz  interessirt  hier  Folgendes.  Die 
Frau  heisst  kätvöti  =  .,she  who  is  bound  to  me^^  (Mars hall 
S.  74);  was  auffällig  an  die  Bezeichnung  des  Ehegatten  bei 
mehreren  indianischen  Stämmen  erinnert.  Der  Vaterbruder 
heisst;  je  nachdem  er  älter  oder  jünger  ist^  als  der  Vater, 
^grosser"  oder  ^kleiner  Vater";  ebenso  die  Mutterschwester 
^grosse'^  oder  ^kleine  Mutter".  Der  Vaterbrudersohn  ist 
^Bruder"  -^).  Alles  dies  erklärt  sich  ohne  Schwierigkeit  daraus, 
dass  die  Gruppenehe  die  herrschende  Eheform  ist.  Ferner 
bedeutet: 

mäman  =  Mutterbruder 

und  Schwiegervater, 
mämi  =  Vaterschwester 

und  Schwiegermutter. 

Dies  weist  auf  die  auch  anderwärts  verbreitete  Sitte  hin, 
dass  ein  Mann  regelmässig  seine  Mutterbrudertochter  und  Vater- 
schwestertochter heirathet.  Zwei  bestimmte  Familien  ver- 
schwägern sich  in  jeder  Generation  wechselseitig  aufs  neue, 
indem  die  Männer  der  einen  die  Mädchen  der  andern  Familie 
heirathen.  Dann  folgt  von  selbst,  dass  jene  Verwandtschafts- 
bezeichnungen identisch  werden  müssen  ^^). 


"-^)  Marshall  S.  59.  —  Die  11  mand.  welche  S.  96  genau  be- 
schrieben werden,  haben  je  1 — 3  Wohnhäuser,  2 — 5  Wohnräume,  2  bis 
10  verheirathete  Männer,  7 — 31  Personen  im  Ganzen. 

-■•)  Das  Yocabularium  befindet  sich  bei  Marshall  S.  75.  S.  auch 
vS.  77.  „The  son  of  my  little-father,  ennin  kirud ,  is  the  same  as 
my  brother."  Bez.  der  vollständigen  Identität  dieser  Anschauung  mit 
der  der  Indianer  verweise  ich  auf  Bernhöft,  Verwandtschaftsnamen 
und  Eheformen.  "Natürlich  muss  da,  wo  dieselbe  Eheform  herrscht,  auch 
ein  ähnliches  Verwandtschaftssystem  entstehen. 

-^)  Näheres  bei  Bernhöft,  Verwandtschaftsnamen  §  8. 


Altindische  Familien  Organisation.  17 

Die  Frauen  werden  bei  den  Tudas  geachtet,  stehen  aber 
entschieden  niedriger  als  die  Männer.  Eine  Frau  kann  kein 
Eigenthum  besitzen,  sondern  hat  nur  Anspruch  auf  Unterhalt 
aus  dem  Familienvermögen.  Das  hinterlassene  Vermögen  wird 
nur  unter  die  Söhne  getheilt.  Alle  Kinder  gehören  zur  Familie 
des  Vaters.  Bei  Weibergemeinschaft  sieht  jeder  Ehemann 
jedes  von  der  gemeinsamen  Frau  geborene  Kind  als  das  seine 
an  ^^).  Wenn  eine  Wittwe  wieder  heirathet,  so  beerbt  von 
ihren  Söhnen  jeder  seinen  Vater;  wenn  ein  Wittwer  wieder 
heirathet,  so  wird  er  von  allen  Söhnen  erster  und  zweiter  Ehe 
zu  gleichen  Theilen  beerbt^').  Das  stimmt  allerdings  wenig 
zu  unsern  landläufigen  Vorstellungen  von  polyandrischen  Ver- 
hältnissen: man  sieht,  dass  die  Polyandrie  mit  dem  „Mutter- 
recht" keineswegs,  wie  meistens  angenommen  wird,  in  noth- 
wendiger  Verbindung  steht. 

Die  Ehe  wird  durch  Kauf  abgeschlossen,  Brüdern  und 
andern  Verwandten,  welche  in  demselben  mand  leben,  pflegt 
noch  jetzt  gestattet  zu  werden,  an  der  Ehe  theilzunehmen  ^^). 
Wiederverheirathung  der  Wittwe  in  einer  andern  Familie  sieht 
man  ungerne,  daher  pflegt  sie  ein  Bruder  oder  ein  anderer 
Verwandter  des  Verstorbenen  zu  heirathen  ^^).  Der  Zusammen- 
hang der  Leviratsehe  mit  der  Vielmännerei  zeigt  sich  hier  klar. 

Ein  Eingehen  auf  andere  polyandrisch  lebende  Stämme 
wird  nicht  nöthig  sein^^),  von    grösserem  Interesse  ist  es  für 


-^)  So  Marshall,  während  nach  Ritter  Theilung  nach  der  Reihen- 
folge des  Alters  stattfindet.  Ueber  den  scheinbaren  Widerspruch  im 
nächsten  Paragraphen. 

20  Marshall  S.  206  f. 

28)  Marshall  S.  213. 

2')  Marshall  S.  207. 

^")  S.  über  die  Verbreitung  der  Polyandrie  in  Indien  auch  Mar- 
shall S.  205.  Die  Verhältnisse  in  Tibet  entsprechen  vollkommen  den 
Sitten  der  Tudas.  Um  ein  lebendiges  Bild  von  ihnen  zu  geben,  diene 
folgende  Beschreibung.  Description  du  Tibet,  traduite  partiellement  du 
chinois  en  russe  par  Bitchourin,  en  francais  par  M*^'*,  revue  par  M. 
Klaproth  S.  90  f.  C'est  aussi  pour  cette  raison  que  quelquefois  trois 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    IX.  Band.  2 


18  Bernhöft. 

imsern  Zweck,  die  Weiterentwickeliing  dieser  Zustände  zu  be- 
obachten. Wir  besitzen  eine  vorzügliche  Sittenschilderung  von 
zwei  südindischen  dravidischen  Völkerschaften^  den  Naicker 
und  den  Reddy^^). 

Beide  zerfallen  in  Stämme  (,,clans  or  families^'),  die 
Naicker  in  8,  die  Reddj  in  24.  Im  Ganzen  zählen  die  Naicker 
80,773;  die  Reddy  26,386  Personen;  die  einzelnen  Stämme 
müssen  also  sehr  zahlreich  sein.  Man  darf  nur  innerhalb  des 
Stammes  heirathen.  Die  Verwandtschaftnamen  entsprechen 
denen  der  Tudas. 

Nur  Vaterbrüder  und  Mutterschwestern  gelten  als  wirk- 
lich verwandt  (,, related  to  them  by  consanguinity"),  Mutter- 
brüder und  Vaterschwestern  dagegen  nur  als  verschwägert 
(,, related  to  them  only  by  affinity^^).  Seine  Vaterbrudertochter 
betrachtet  man  als  Schwester,  die  Mutterbrudertochter  kann 
man  dagegen  heirathen,  ,,und  sie  ist  es,  welche  die  Hindu 
allgemein  heirathen,  indem  sie  sie  ,auf  Grund  des  Erbrechts^ 
als  ihre  Frau  beanspruchen^' ^^).     Ebenso  kann  man  nicht  die 


DU  quatre  freres  de  la  meme  famille  ne  prennent  qu'une  seule  femme. 
Les  freres  se  partagent  entre  eux,  ä  lern*  gre,  les  garcons  et  les  fiUes 
qui  naissent  de  cette  union,  et  si  une  femme  parvient  a  satisfaire  a  trois 
ou  quatre  freres  habitant  ensemble,  eile  recoit  l'epithete  d'accomplie, 
parce  quelle  gouverne  bien  la  maison.  .  .  .  L'adultere  n'est  nullement 
considere  comme  honteux.  Si  une  femme  mariee  se  lie  avec  un  etranger, 
eile  dit  sans  ceremonie  ä  son  epoux,  qu'un  tel  est  son  amant  (yngdou). 
Le  mari  n'en  est  aucunement  aflfecte,  et  si  les  deux  epoux  sont  d'ailleurs 
Contents  Tun  de  Tautre,  ils  continuent  de  vivre  en  bonne  harmonie.  Si 
cette  liaison  leur  convient,  chacun  suit  son  desir  (c'est-ä-dire  que  le  mari 
se  choisit  une  amie  et  la  femme  un  amant).  Vergl.  Hamilton,  Descrip- 
tion  of  Hindostan  II  S.  578.  Das  Tibetanische  braucht  verschiedene  Be- 
zeichnungen für  den  älteren  und  den  jüngeren  Bruder.  A.  a.  0.  S.  148. 
Weitere  Nachweise  bei  Post,  Bausteine  S.  98. 

^^)  J.  F.  Kearns,  The  tribes  of  South  India,  a  sketch  of  their 
history,  religion  and  customs  etc.  Madras  1860.  Der  Verf.  ist  Missionar. 
Die  beiden  oben  genannten  Stämme  sind  übrigens  die  einzigen,  welche 
der  Verf.  eingehend  behandelt. 

^2)  Kearns  a.  a.  0.  S.  84  f.    Die  Namen  sind  denen,  welche  Mo r- 


Altindlsclie  Familienorganisation.  19 

Mutterschwestertochter,   aber   wohl   die  Vaterschwestertochter 
heirathen. 

Diese  Heirath  der  Vaterschwestertochter  und  Mutterbruder- 
tochter ist  bei  allen  dravidischen  Stämmen  üblich,  wie  insbe- 
sondere auch  die  Morgan'schen  Verwandtschaftstateln  zeigen. 
Sie  deutet  darauf  hin,  dass  die  Dravida  aus  einer  Verschmel- 
zung eines  exogamen  Volkes  mit  einem  endogamen  hervorge- 
gangen sind  ^^). 

Ein  endogames  Volk  bevorzugt  die  Ehen  mit  den  aller- 
nächsten Verwandten.  Da  regelmässig  Geschwister  einander 
heirathen,  so  sind  die  Kinder  aller  Geschwister  selbst  wieder 
Geschwister.  Den  leiblichen  Geschwistern  stehen  also  alle 
Cousins  und  Cousinen  gleich,  also: 

Vaterbruderkinder, 

Mutterschwesterkinder, 

Vaterschwesterkinder, 

Mutterbruderkinder. 
Ein  exogames  Volk  verabscheut  umgekehrt  die  Ehe  unter 
Verwandten.    Lebt  es,  wie  die  Tudas,  in  Gruppenehe,  so  haben 
Brüder  mit  einander  und  Schwestern  mit  einander  die  Kinder 
gemeinsam.     Den  leiblichen  Geschwistern  stehen  also: 

Vaterbruderkind  er, 

Mutterschwesterkinder 
gleich.     Mit   diesen   ist   folgerecht  jede  Ehe  verboten.     Aber 

Vaterschwesterkinder, 

Mutterbruderkinder 
stammen  aus   einer   anderen  Ehe,    sie   gelten   bei    den  Tudas, 
den   Naicker,    den    Reddy   und   sicher   auch  bei   den   anderen 
dravidischen  Stämmen  garnicht  als  verwandt. 


gan,  System  of  Consanguinity,  aus   dem  Tamulischen  überliefert,   sehr 
ähnlich. 

'^)  Endogame  Völker  sind  über  die  ganze  Welt  verbreitet.  Auch 
die  dravidischen  Stämme  sind  auf  solche  bei  ihrer  Einwanderung  in 
Indien  zweifellos  gestossen.  Bei  den  Veddah  in  Ceylon  findet  man  noch 
heute  Geschwisterehe. 


20  Bernhöft. 

Verschmilzt  nun  ein  exogames,  in  Gruppenehe  lebendes 
Volk  mit  einem  endogamen,  so  wird  der  bei  dem  ersteren 
eingewurzelte  Abscheu  gegen  Ehen  mit  Schwestern,  Vater- 
brudertöchtern und  Mutterschwestertöchtern  bleiben,  aber  die 
Gewohnheiten  des  endogamen  Volkes  können  sich  insofern 
erhalten,  als  den  Ehen  mit  Vaterschwesterkindern  und  Mutter- 
bruderkindern kein  Bedenken  entgegensteht.  Hierdurch  ent- 
wickelt sich  das  System  der  Cousinenheirath,  welches  bis  auf 
den  heutigen  Tag  bei  den  dravidischen  Stämmen  herrscht. 
Sehr  hübsch  spiegelt  sich  der  Prozess  im  Mahawanso  wieder: 
ursprünglich  ist  in  der  mythischen  Königsfamilie  Ceylon's 
Geschwisterehe  die  Regel,  erst  später  tritt  —  jedenfalls  unter 
dem  Einflüsse  der  fremden  Einwanderer  —  Cousinenehe  an 
ihre  Stelle. 

Da  die  Ehegatten  auf  diese  Weise  durch  Geburt  für  ein- 
ander bestimmt  werden,  so  können  beträchtliche  Altersunter- 
schiede vorkommen.  Hierdurch  werden  die  bekannten  Kinder- 
ehen veranlasst.  Bei  den  von  Kearns  geschilderten  Stämmen 
ist  oft  die  Braut  oder  der  Bräutigam  fünf  oder  sechs  Jahre 
alt.  Auch  wird  oft  ein  Knabe  mit  einem  erwachsenen  Mäd- 
chen verheirathet,  welche  „zu  der  Zeit,  wo  der  Ehemann  mann- 
bar geworden  ist,  eine  junge  Familie  von  vier  oder  fünf  Kindern 
hat,*^  „die  nichtsdestoweniger  als  seine  rechtmässigen  Kinder 
betrachtet  werden^ ^  Der  berichtende  Missionar  hat  einen 
15jährigen  Reddy  gesehen,  welcher  Vater  eines  12jährigen 
Knaben  war. 

Es  sind  übrigens  sogar  Heirathen  mit  Schwestertöchtern 
üblich,  und  gerade  dies  erschwert  die  Arbeit  der  Mission 
ausserordentlich,  weil  die  anglikanische  Kirche  derartige  Ehen 
verbietet.  Das  Recht  der  Reddy  schreibt  sie  dagegen  geradezu 
vor.  Der  Grund  liegt  darin,  dass  das  Vermögen  zusammen- 
gehalten werden  soll  ^^).  Ein  Widerspruch  gegenüber  der 
soeben  erwähnten  Sitte  ist  nicht  vorhanden:  Hat  jemand  einen 


34 


)  Kearns  a.  a.  0.  S.  30,  36. 


Aitindische  Familienorganisation.  21 

Sohri;  so  verheirathet  er  seine  Schwiegertochter  mit  diesem^ 
hat  er  keinen  Sohn,  so  heirathet  er  sie  selbst.  Die  Verbindung 
zwischen  den  beiden  verschwägerten  Familien  soll  unter  allen 
Umständen  fortgesetzt  werden. 

Dass  Polyandrie  unter  den  erwähnten  Stämmen  vorkommt, 
bestreitet  der  berichtende  Missionar  entschieden,  er  hatte  von 
derartigen  Gerüchten  gehört,  kann  aber  dieselben  für  unrichtig 
erklären.  Allerdings  fügt  er  hinzu,  die  „Sünden^^,  welche  aus 
ihren  „unnatürlichen^'  Ehen  entständen,  möchten  dazu  Anlass 
gegeben  haben.  Uebrigens  beweist  das,  was  über  die  Knaben- 
ehen gesagt  ist,  dass  die  Frauen  nicht  zur  Keuschheit  verpflichtet 
sind.  Nach  allem  dürfte  auch  der  jetzige  Zustand  sich  noch 
nicht  weit  von  der  ursprünglichen  Vielmännerei  entfernt  haben. 

Es  tritt  bei  der  Vielmännerei  eine  ähnliche  Erscheinung 
auf,  wie  bei  dem  Gesammteigenthum  der  Familie.  An  sich 
gehört  Letzteres  allen  Familiengliedern;  wenn  aber  die  Ver- 
fassung der  Familie  zu  einer  monarchischen  wird,  so  erhält 
das  Haupt  die  massgebende  Gewalt  darüber  und  erscheint  — 
wenigstens  nach  aussen  hin  —  als  der  juristische  Eigenthümer. 
Es  ist  sicher  in  diesem  Sinne  aufzufassen,  wenn  die  Römer, 
denen  die  Idee  des  Gesammteigenthums  der  Familie  keines- 
wegs fremd  war,  den  pater  familias  als  den  juristischen  Eigen- 
thümer hinstellten. 

Bei  dem  alten  Zustande  ist  der  Aelteste  auch  der  Herr 
seiner  Brüder  und  der  gemeinschaftlichen  Frau,  es  kommt 
daher  sehr  leicht,  dass  die  jüngeren  Brüder  nur  als  Neben- 
männer erscheinen.  Ist  nun,  wie  in  Tibet  und  auf  den  Nil- 
gherrj,  der  Frau  überhaupt  der  Umgang  mit  andern  Männern 
erlaubt,  so  sind  die  jüngeren  Brüder  im  Grunde  dasselbe  wie 
ständige  Liebhaber,  die  ja  die  Frauen  sich  ebenfalls  halten  dürfen. 
Ob  die  Kinder  als  Kinder  des  ältesten  Bruders  oder  aller 
Brüder  gelten,  macht  keinen  erheblichen  Unterschied,  da  sie 
in  jedem  Falle  das  gemeinschaftliche  Familieneigenthum  theilen. 

Sobald  nun  die  Vielmännerei  von  dem  herrschenden  System 
gemissbilligt  wird,  vollzieht  sich  ganz  von  selbst  eine   leichte 


22  Bernhöft. 

Verschiebung,  die  die  bestehenden  Zustände  dem  neuen  Recht 
äusserlich  vortrefflich  anpasst.  Die  jüngeren  Brüder  treten 
formell  ganz  zurück,  leben  aber,  altem  Brauch  gemäss,  mit 
der  Frau  des  Aeltesten  genau  in  demselben  Verhältnisse  wie 
bisher.  Die  juristische  Konstruktion  hat  sich  geändert,  die 
wirklichen  Zustände  sind  dieselben  geblieben.  Nur  sind  sie 
für  den  Aussenstehenden  schwerer  erkennbar  geworden.  Eine 
Sitte  wird  unter  einem  ihr  feindlichen  herrschenden  System 
zur  Unsitte.  In  Folge  davon  aber  verbirgt  sie  sich,  und  selbst 
der  Beobachter,  der  sie  feststellt,  erkennt  in  den  weitaus 
meisten  Fällen  nicht  ihre  wahre  Natur. 

Die  geschlechtlichen  Ausartungen,  gegen  welche  die  älteren 
indischen  Rechtsbücher  einen  beständigen  und  hartnäckigen 
Kampf  führen,  sind  gerade  solche,  wie  sie  auf  Vielmännerei 
zurückdeuten.  Man  suchte  den  geschlechtlichen  Umgang  mit 
der  Frau  des  Verwandten  wenigstens  auf  den  Fall  zu  be- 
schränken, wo  dieser  kinderlos  und  ausser  Stande  war,  selbst 
Kinder  zu  erzeugen.  Die  Tendenz  ging  auf  gänzliche  Ab- 
schaffung. Dass  sie  bis  auf  den  heutigen  Tag  nicht  überall 
durchgedrungen  ist,  beweisen  die  von  dem  Missionar  getadelten 
„Sünden^*,  denen  noch  heute  die  südindischen  Stämme  sich 
hingeben. 

§  3. 
Die  Familienorgaiiisatioii  im  MahäbMrata. 

Das  VerwandtschaftssYstem  der  Dravida  steht,  wie  wir 
gesehen  haben,  keineswegs  auf  mutterrechtlichera  Boden,  viel- 
mehr folgt  das  Kind  der  Familie  des  Vaters  und  beerbt  diesen. 
Trotzdem  wäre  es  unrichtig,  von  einem  vaterrechtlichen  System 
zu  sprechen.  Der  natürlichen  Abstammung  kommt  keine  ju- 
ristische Bedeutung  zu,  es  wird  auch  kein  besonderer  W  erth 
auf  sie  gelegt,  und  so  erklärt  sich  die  im  ersten  Augenblick 
befremdende  Erscheinung,  dass  man  von  der  verheiratheten 
Frau  keine  eheliche  Treue  verlangt. 


Altindische  Familienorganisation.  23 

Alle  diese  Züge  finden  wir,  scharf  ausgeprägt,  in  dem 
altindischen  Nationalepos,  dem  Mahäbhärata,  wieder. 

Die  Identität  geht  bis  zu  kleinen  Einzelheiten.  Brüder 
betrachten  im  Mahäbhärata  ihre  Kinder  wie  heute  bei  den 
Tudas  prinzipiell  als  gemeinschaftlich,  doch  aber  werden  bei 
polyandrischer  Ehe  —  wieder  ganz  so  wie  bei  den  Tudas  — 
die  von  der  gemeinsamen  Frau  geborenen  Söhne  nach  der 
Reihenfolge  des  Alters  unter  die  Ehemänner  vertheilt.  Der 
Widerspruch,  welcher  scheinbar  darin  liegt,  ist  schon  oben  be- 
rührt worden;  er  dürfte  sich  so  lösen,  dass  das  gemeinschaft- 
liche Familienvermögen  auf  alle  Söhne  übergeht,  das  Privat- 
eigenthum  des  einzelnen  Mannes,  Waffen  und  Kleider,  dagegen 
demjenigen  Sohne  vorbehalten  bleiben,  welcher  ihm  besonders 
zugetheilt  ist. 

In  einem  Zuge  tritt  aber  ein  bedeutender  Unterschied 
zwischen  dravidischer  und  arischer  Familienorganisation  hervor. 
Die  Arier  sind  zwar  in  den  verschiedenen  Ländern,  über  welche 
sie  sich  ausgebreitet  haben,  auf  endogame  Völker  gestossen, 
aber  eine  organische  Verbindung,  wie  die  Dravida,  sind  sie 
mit  ihnen  nicht  eingegangen.  Daher  fehlt  ihnen  das  Institut 
der  Cousinenheirath  gänzlich,  wie  auch  ihre  Verwandtschafts- 
Tiamen  beweisen.     Bezeichnungen  für 

Schwiegervater, 
Schwiegermutter, 
Schwiegersohn, 
Schwiegertochter 
waren  schon  in  der  Ursprache  vorhanden,  aber  diese  Verhält- 
nisse   werden    von    allen    verwandtschaftlichen    Verhältnissen 
streng  unterschieden.     Gleichsetzungen  wie 
Schwiegervater  =  Onkel 
^kommen  bei  ihnen  nicht  vor. 

Die  Sprache  und  die  älteste  Ueberlieferung  beweisen  über- 
einstimmend, dass  die  Arier  ein  streng  exogames  Volk  ge- 
blieben sind.  Gerade  hierdurch  wurde  es  aber  herbeigeführt, 
dass  sie  sich  bei  ihrem  Ausbreiten  mit  den  verschiedenartigsten 


24  Bernhöft. 

Völkerschaften  vermischten.  Der  konservative  Sinn  der  Dra- 
vida  fehlt  ihnen  durchaus,  ihre  Familienverhältnisse  zeiofen 
nicht  die  Gleichförmigkeit  wie  bei  den  Dravida^  in  verwirren- 
der Mannigfaltigkeit  treten  uns  vielmehr  immer  neue  Bil- 
dungen entgegen,  die  den  ursprünglichen  Zustand  in  den  ver- 
schiedenen Stadien  seiner  Zersetzung  zeigen. 

Das  Mahäbhärata  ist  uns  in  neuester  Zeit  durch  eine  eng- 
lische üebersetzung  des  Brahmanen  Protap  Chandra  Roy  ^5) 
zugänglicher  geworden.  Die  Pändu-Familie,  welche  im  Mittel- 
punkt des  Epos  steht,  geniesst  noch  jetzt  eine  über  ganz 
Indien  verbreitete  Verehrung,  und  viele  königliche  Geschlechter 
leiten  ihren  Ursprung  von  derselben  ab.  Es  sind  fünf  Brüder, 
die  Pändava,  mit  ihrer  gemeinschaftlichen  Frau,  der  Krishnä 
oder  Draupadi  •^^).  Ueber  diese  Heirath  wird  uns  Folgendes 
erzählt.  ^^ 

Drupada,  der  König  der  Pänchäla,  hatte  die  Gattenwahl 
(syayamvara)  seiner  Tochter  Krishnä  angesetzt.  Probestück 
sollte  ein  Wettkampf  im  Bogenschiessen  sein.  Auf  das  Ge- 
rücht reisten  die  fünf  Pändava  als  Brahmanen  verkleidet  mit 
ihrer  Mutter  Kunti  dahin.  Eine  grosse  Anzahl  fremder  Fürsten 
war  versammelt,  einer  nach  dem  andern  versuchte  sich  an 
dem  Bogen,  aber  keiner  konnte  ihn  spannen.  Da  trat  aus 
den  Brahmanen  Arjuna,  einer  der  Pändava,  hervor,  spannte 
den  Bogen  und  schoss,  wie  es  gefordert  war,  fünf  Pfeile  ins 
ZieP').  Umsonst  erhoben  sich  die  zur  Gattenwahl  versam- 
melten Fürsten  voll  Zorn,   weil  sie  nicht  dulden  wollten,  dass 


^^)  The  Mahäbhärata  of  Krishna-Dwaipäyana  Vyäsa,  translated  into 
english  prose  by  Protap  Chandra  Roy.  Calcutta.  Bharata  Press,  seit  1883 
erschienen.  Obgleich  die  Üebersetzung  noch  nicht  vollständig  veröffent- 
licht ist,  liegen  die  ersten  Hefte  bereits  in  zweiter  Auflage  vor.  Bei 
der  Transcription  der  Namen  behalte  ich  die  Schreibweise  von  Protap 
Chandra  Roy  bei.  obgleich  sie  der  jetzt  üblichen  nicht  durchaus  ent- 
spricht, 

3«)  Mahäbhärata  I  (Adi  Parva)  sect.  186  ff.  S.  522  ff. 

^')  Die  Analogie  mit  der  Odyssee  ist  sehr  auffallend.  Wir  haben 
es  jedenfalls  mit  einer  uralten  Sitte  zu  thun. 


Altindisclie  Familienorganisation.  25 

die  Krishnä  einem  Brahmanen  zufiele;  sie  standen,  als  die  Pär- 
dava  Proben  ihrer  gewaltigen  Kraft  gaben,  von  weiterem 
Kampfe  ab.  So  kamen  die  Brüder,  Krishnä  mit  sich  führend, 
zu  ihrer  Mutter  Kunti  zurück.  ,,Sie  zeigten  Krishnä,  ihrer 
Mutter  als  die  Almosen,  welche  sie  an  jenem  Tage  erhalten 
hätten.  Kunti,  welche  in  dem  Zimmer  war  und  ihre  Söhne 
nicht  sah,  erwiderte:  Geniesst  das  alle.  Einen  Augenblick 
später  erblickte  sie  Krishnä  und  rief:  Oh,  was  habe  ich  ge- 
sagt!^' Krishnä  bei  der  Hand  nehmend,  trat  sie  auf  Yudhish- 
thira,  den  ältesten  ihrer  Söhne,  zu  und  sprach:  „Unwissend 
habe  ich  gesagt:  Geniesst  alle  zusammen,  was  ihr  erhalten 
habt.  Sage  mir,  wie  meine  Rede  nicht  unwahr  wird,  ohne 
dass  Sünde  auf  die  Tochter  des  Königs  der  Pänchäla  fällt. ^' 
Yudhishthira  sann  einen  Augenblick  nach  und  sagte  zu  Arjuna 
gewendet:  „Von  dir,  Arjuna,  ist  Draupadi  gewonnen.  Daher 
ist  es  recht,  dass  du  sie  ehelichst. ^^  Arjuna  antwortete:  ,;Das 
ist  nicht  richtig  entschieden,  du  solltest  sie  zuerst  ehelichen, 
dann  der  wafFengewaltige  Bhima,  dann  ich,  dann  Nakula  und 
endlich  der  thätige  Sahadeva.  Wir  andern,  o  Herrscher, 
warten  auf  deine  Befehle.  Da  so  der  Stand  der  Dinge  ist, 
thu,  was  du  als  richtig,  als  Ruhm  bringend,  als  wohlthätig 
für  den  König  der  Pänchäla  erkennst.  Wir  alle  sind  dir  ge- 
horsam; befiehl,  wie  es  dir  beliebt. ^^  Da  nun  die  Brüder  alle 
von  Liebe  ergriffen  auf  Draupadi  sahen,  entschied  Yudhishthira, 
um  jede  Entzweiung  unter  ihnen  zu  hindern:  ,;Die  gesegnete 
Draupadi  soll  das  gemeinsame  Weib  von  uns  allen  sein.^^ 

Als  die  Hochzeit  gefeiert  werden  sollte,  sagte  Yudhishthira 
zu  Drupada:  „Deine  Tochter,  o  König,  soll  das  gemeinsame 
Weib  von  uns  allen  sein.  So  ist  es  uns  von  unserer  Mutter 
befohlen.  Ich  bin  noch  unverheirathet,  und  ebenso  Bhima. 
Deine  Tochter  ist  von  Arjuna  gewonnen  worden.  Unsere 
Regel  ist,  einen  Schatz,  den  wir  gewonnen  haben,  gleichmässig 
zu  geniessen.  Diese  Regel  können  wir  nicht  übertreten.  Lass 
sie  unsere  Hände  nach  einander  vor  dem  heiligen  Feuer  er- 
greifen.'^   Drupada  entgegnete:  „Es  ist  gesetzt,  dass  Ein  Mann 


26  Bernhöft. 

mehrere  Frauen  haben  kann.  Aber  es  ist  unerhört,  dass  Eine 
Frau  mehrere  Männer  haben  kann.  0  Sohn  der  Kunti^  rein 
wie  du  bist  und  bekannt  mit  Gesetz  und  Sitte,  es  geziemt  dir 
nicht,  eine  Handlung  zu  begehen,  die  sündhaft  ist  und  beiden, 
dem  Brauch  wie  den  Veden,  widerspricht." 

Ich  bin  in  dem  Vorstehenden  etwas  ausführlicher  gewesen, 
um  zu  zeigen,  dass  jene  poljandrische  Ehe  schon  zu  der  Zeit, 
als  die  betreffenden  Theile  des  Mahäbhärata  entstanden,  den 
herrschenden  Anschauungen  widersprach.  Offenbar  stand  aber 
die  Ueberlieferung  so  fest,  dass  daran  nicht  zu  ändern  war. 
Es  ist  eine  Erscheinung,  die  auch  in  andern  Sagenkreisen 
wiederkehrt,  dass  gerade  die  Haupthelden  alterthümliche  und 
der  späteren  Anschauung  wiedersprechende  Züge  aufweisen, 
man  denke  z.  B.  die  Gestalt  des  Romulus,  die  schon  durch 
das  Fehlen  eines  Geschlechtsnamens  vom  späteren  Standpunkte 
aus  etwas  durchaus  Unrömisches  erhält. 

Ganz  ohne  Beispiel  war  jene  poljandrische  Ehe  in  der 
altindischen  Sage  nicht.  Yudhishthira  konnte  sich  in  den  Ver- 
handlungen mit  Drupada  auf  zwei  frühere  Fälle  berufen: 
Jatilä,  aus  dem  Stamme  von  Gotama,  „die  vornehmste  aller 
tugendhaften  Frauen",  hatte  sieben  Rishis,  die  Tochter  eines  As- 
ketikershatte  zehn  Brüder  geheirathet  (Adi  Parva  sect.  198,  S.  551). 

Trotzdem  fühlte  man  entschieden  das  Bedürfniss,  das 
Verhältniss  zu  motiviren.  Schon  jene  Erzählung  von  dem  un- 
überlegten Ausrufe  der  Kunti,  dem  die  Söhne  nicht  ungehor- 
sam werden  durften,  ist  ein  —  nicht  sehr  geschickter  —  Ver- 
such dazu.  Im  Uebrigen  fiel  jene  undankbare  Aufgabe  dem 
weisen  Vyäsa  zu,  der  überall  im  Mahäbhärata,  wenn  er  ge- 
braucht wird,  als  deus  ex  machina  auftritt.  Schon  zu  der 
Zeit,  als  die  Pändava  zur  Gattenwahl  der  Draupadi  aufbrechen 
wollten,  war  er  ziemlich  unmotivirt  erschienen  und  hatte  ihnen 
Folgendes  erzählt: 

Ein  berühmter  Rishi  hatte  eine  mit  jeder  Vollkommen- 
heit begabte  Tochter.  In  Folge  einer  Sünde,  welche  sie  in 
einem  früheren  Dasein  begangen  hatte,  bekam  sie,  so  keusch 


Altindische  Familienorganisation.  27 

und  schön  sie  war,  keinen  Ehemann.  Sie  machte  sich  den 
Gott  Sankara  (Mahädeva)  durch  strenge  Büssungen  geneigt, 
und  er  gestand  ihr  einen  Wunsch  zu.  Da  wiederholte  das 
Mädchen  in  seinem  Eifer  fünf  Mal  die  Bitte:  ,,0  gieb  mir 
einen  Ehemann,  begabt  mit  jeder  Vollkommenheit.^^  Der  Gott 
antwortete:  ,,0  Gesegnete,  du  sollst  fünf  Ehemänner  aus  den 
Bharata-Prinzen  haben. '^  Dieses  Mädchen  von  himmlischer 
Schönheit  wurde  dann  in  dem  Geschlecht  des  Drupada  ge- 
boren. —  Ich  kann  über  die  Sprache  nicht  urtheilen,  aber 
ganz  abgesehen  von  derselben  trägt  diese  Erzählung  in  allen 
ihren  Einzelheiten  den  Stempel  späterer  Erfindung.  Das  Nach- 
wirken der  Handlungen,  die  man  in  einem  früheren  Dasein 
begangen  hat,  ist  eine  den  Indern  durchaus  geläufige  Vor- 
stelhmg,  die  auch  sonst  benutzt  wird,  um  ungereimte  Dinge 
zu  motiviren.  In  diesem  Fall  ist  das  sehr  oberflächlich  ge- 
schehen, der  Rishi  und  seine  Tochter  haben  nicht  einmal 
Namen  erhalten  ^^).  Wie  fremdartig  die  ganze  Institution  den 
Späteren  erschien,  geht  uns  aus  der  Behauptung  hervor,  die 
Draupadi  habe  jedesmal  ihre  Jungfräulichkeit  wieder  erhalten, 
so  dass  sie  zu  jedem  ihrer  Männer  als  Jungfrau  gekommen 
sei  (Adi  Parva  sect.  200,  S.  558)39). 

Immerhin  aber  war  die  alte  Ueberlieferung    noch  so    be- 


^^)  Mahäbhärata  I  (Adi  Parva)  sect.  171,  S.  485.  Das  plötzliche 
Erscheinen  von  Vyäsa  steht  weder  mit  dem  Vorhergehenden  noch  mit 
dem  Folgenden  in  einem  engeren  Zusammenhange.  Soweit  man  über- 
haupt nach  einer  Uebersetzung  urtheilen  kann,  muss  die  ganze  Erzählung 
von  dem  Auftreten  des  Vyäsa  eingelegt  sein.  Die  Geschichte  wird 
sect.  199  S.  556  noch  einmal  von  Vyäsa  erzählt. 

^®)  An  anderen  —  sehr  wenigen  —  Stellen  werden  freilich  die 
Vorzüge  der  Polyandrie  unter  Brüdern  hervorgehoben.  Kar  na  sagt  Adi 
Parva  sect.  204,  S.  565:  „Sie  können  nimmer  entzweit  werden,  die  alle 
eine  gemeinschaftliche  Frau  genommen  haben.  Auch  kann  es  uns  nicht 
gelingen,  Krishnä  den  Pändava  durch  heimliche  Abgesandte  zu  ent- 
fremden. Sie  wählte  sie  zu  ihren  Herren,  als  sie  im  Unglück  waren. 
Wird  sie  sie  nun  im  Glück  verlassen?  Ausserdem  lieben  es  die  Weiber 
immer,  mehrere  Männer  zu  haben,  Krishnä  hat  ihren  Wunsch  erreicht." 


28  Bernliöft. 

stimmt;  dass  sich  auch  Einzelzüge  im  Mahäbhärata  finden. 
Die  Brüder  bestimmten,  dass,  wenn  einer  von  ihnen  bei  der 
Draupadi  war,  kein  anderer  eintreten  dürfe,  widrigenfalls  er 
zwölf  Jahre  im  Walde  leben  solle  (Adi  Parva  sect.  214, 
S.  590).  Arjuna,  w^elcher  die  Regel  übertrat,  ging  in  der 
That  deshalb  in  die  Verbannung  (sect.  215,  S.  592).  Das  er- 
innert an  die  Sitte  der  Massageten  und  anderer  Völker,  dass 
der  Mann  einen  Stab  vor  der  Thür  lässt,  damit  andere  nicht 
eintreten.  Jene  Ehe  hinderte  die  Brüder  nicht,  einzeln  für 
sich  besondere  Ehebündnisse  einzugehen.  So  vermählte  sich 
Arjuna,  als  er  im  Walde  lebte,  mit  Ulupi  (Adi  Parva  sect. 
216,  S.  595  f.),  mit  Chiträngadä  (sect.  217),  mit  Subhadrä 
(sect.  223)^^).  Letztere  brachte  er,  nachdem  die  Zeit  der 
Verbannung  vorüber  war,  in  die  Heimat  zurück,  was  Drau- 
padi allerdings  durchaus  nicht  recht  war  (S.  608).  Später 
gebar  Subhadrä  einen  Sohn;  Draupadi  ihrerseits  hatte  fünf 
Söhne,  welche  der  Reihe  nach  unter  ihre  fünf  Männer  vertheilt 
wurden  (sect.  223,  S.  612  f.). 

Als  Herr  von  allen  erscheint  stets  Yudhishthira ,  der 
Aelteste.  Dies  zeigen  schon  die  oben  angeführten  Worte, 
welche  Arjuna  an  ihn  richtet,  am  deutlichsten  aber  tritt  es  in 
dem  Sabha  Parva,  dem  zweiten  Theil  des  Mahäbhärata,  her- 
vor. Yudhishthira  verspielt  hier  sein  ganzes  Vermögen,  dann 
seine  vier  Brüder  der  Reihe  nach,  dann  sich  selbst,  endlich 
die  Draupadi.  Man  wird  an  das  erinnert,  was  Tacitus  über 
die  Spielwuth  der  Germanen  sagt.  Dass  Yudhishthira  zu 
seiner  Handlungsw^eise  an  sich  befugt  war,  darüber  herrschte 
nicht  der  mindeste  Zweifel.  „Dieser  edle  Sohn  der  Kunti, 
König  Yudhishthira  der  Gerechte,  war  gewiss  unser  Herr, 
bevor  er  zu  spielen  begann,^'  sagte  Arjuna.  In  Zweifel  wurde 
nur  gezogen,  ob  Draupadi  rechtmässig  verspielt  war,   da  Yu- 


^^)  Ueber  andere  Ehebündnisse  der  Brüder  s.  Adi  Parva   sect.  95, 
S.  287. 


Altindische  Familienorganisation.  29 

dhishthira  vorher  sich  selbst  verspielt  hatte  (Sabha  Parva  sect. 
67—71,  S.  174-193). 

Trotz  dem  oben  Ausgeführten  kann  die  Zeit  der  Viel- 
männerei von  der  Zeit,  in  welcher  die  älteren  Theile  des  Ma- 
häbhärata  entstanden,  nicht  sehr  fern  gewesen  sein.  Ich  habe 
an  einer  anderen  Stelle  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  bei 
dem  Uebergang  von  Gruppenehe  zur  Paarehe  sich  Reste,  die 
aus  der  ersteren  abgeleitet  sind,  noch  lange  Zeit  zu  erhalten 
pflegen:  nämlich  das  Recht  auf  den  geschlechtlichen  Umgang 
mit  der  Frau  des  Bruders,  woraus  noch  später  das  Recht  auf 
dessen  Wittwe  wird*^)^  und  die  Kindergemeinschaft  *''^). 

Beides  ist  dem  Mahäbhärata  noch  durchaus  geläufig.  Die 
prinzipielle  Gemeinschaft  der  Kinder  zwischen  Brüdern  wird 
sogar  mehrfach  ganz  besonders  betont,  wie  es  scheint,  gerade 
deshalb,  weil  bereits  andere  Anschauungen  eindrangen.  Dhri- 
taräshtra  sagt  von  den  Söhnen  seines  verstorbenen  Bruders 
Pändu:  „Diese  Kinder  gehören  mir  so  gut  wie  Pändu"  (Adi 
Parva  sect.  102,  S.  562).  An  einer  andern  Stelle  sagt  Vidura 
zu  ihm:  „Ohne  Zweifel,  o  Herrscher,  sind  die  Pändava  so  gut 
deine  Söhne  wie  Duryodhana  (sein  leiblicher  Sohn)  und  die 
andern"  (sect.  107),  und  er  selbst  gesteht  wiederholt  zu:  „Wie 
jene  mächtigen  Wagenlenker,  die  heldenhaften  Söhne  der 
Kunti,  die  Kinder  des  Pandu  sind,  so  sind  sie  auch  ohne 
Zweifel  meine  Kinder,  dem  Rechte  gemäss"  (according  to  the 
ordinance,  sect.  208).  In  demselben  Sinne  äussert  Yudhish- 
thira:  „Wenn  ich  so  lebe,  keinen  Unterschied  zwischen  meinen 
eigenen  Kindern  und  anderen  machend,  so  wird  keine  Miss- 
helligkeit entstehen"  (Sabha  Parva  sect.  46).  Dieselbe  An- 
schauung sprechen,  um  aus  dem  grossen  Material  noch  eine 
Beweisstelle  herauszuheben,  die  Pandava  gegenüber  dem  andern 
Bruder  ihres  Vaters,  Vidura,  aus:  „Du  bist  unser  Onkel  und 
daher   dasselbe   wie   unser  Vater!    Wir   gehorchen    dir   daher 


^^)  Vergl.  hierzu  den  folgenden  Paragraphen. 

*^)  Bernliöft,  Verwandtschaftsnamen  und  Eheformen  S.  19. 


30  Bernhöft. 

alle!  Du  bist,  o  Weiser,  unser  verehrtester  Oberer !^^  (Sabha 
Parva  sect.  78.)  Dem  entspricht  es  auch,  wenn  Draupadi  von 
sich  sagt:  „Ich  bin  dem  Rechte  gemäss  die  Schwiegertochter 
von  Dhritaräshtra  und  Bhishma'^  (Vana  Parva  sect.   12)  ^^). 

Andererseits  wird  dann  freilich  schon  deutlich  zwischen 
leiblichen  Söhnen  und  anderen  unterschieden,  wenn  Dhrita- 
räshtra meint:  ,,Wie  kann  ich  meinen  Sohn  um  der  Söhne 
des  Pändu  willen  aufgeben?  Zweifellos,  sie  sind  meine  Söhne, 
aber  Duryodhana  ist  von  mir  leiblich  erzeugt'^  (Vana  Parva 
sect.  4), 

Der  Grundgedanke  der  Gruppenehe,  dass  nahestehende 
Männer  die  Frauen  gemeinschaftlich  haben,  gilt  ebenso  auch 
für  nahestehende  Frauen  bezüglich  der  Männer  ^^j.  In  erster 
Linie  bezieht  er  sich  auf  Brüder,  bezw.  Schwestern,  wird  dann 
aber  auch  auf  andere  Verwandte  und  selbst  auf  Freunde,  bezw. 
Freundinnen  ausgedehnt.  Im  Mahäbhärata  (Adi  Parva  sect.  82, 
S.  251)  findet  sich  eine  sehr  charakteristische  Stelle.  Qar- 
mishthä  bietet  sich  dem  Könige  Yayäti  an  und  sagt,  da  er 
Bedenken  erhebt:  ,,0  Herrscher,  ein  Mädchen  kann  auf  den 
Ehemann  ihrer  Freundin  wie  auf  ihren  eigenen  blicken.  Einer 
Freundin  Heirath  ist  dasselbe  wie  die  eigene.  Du  bist  des- 
halb ebenso  gut  mein  Ehemann''*^). 

^^)  Hidimvä,  ein  Räkshasa-Mädchen,  hatte  sich  mit  Bhima  ver- 
heirathet  und  ihm  einen  Sohn  geboren.  Als  dessen  Väter  werden  alle 
Pandava  bezeichnet.  Adi  Parva  sect.  157,  S.  457:  And  Ghatotkacha  also 
—  that  foremost  of  Rakshasas  —  promising  nnto  his  fathers  that  he 
would  come  when  wanted  for  business,  saluted  them  and  went  away 
northwards.  Man  bemerke,  dass  Ghatotkacha  nach  seiner  Mutter  als 
Räkshasa  bezeichnet  wird. 

'^^)  Bernhöft,  Verwandtschaftsnamen  S.  15.  Daher  sind  auch 
unter  Schwestern  die  Kinder  gemeinschaftlich.  Auch  hiervon  hat  das 
Mahäbhärata  eine  Spur  erhalten:  Dama5'^anti  nennt  Vana  Parva  sect.  69 
S.  208  ihre  Mutterschwester  „Mutter".  Schwiegersöhne  und  Schwieger- 
töchter werden  nicht  als  „Söhne"  und  „Töchter"  bezeichnet,  obgleich 
von  unserem  Standpunkt  dies  gerade  näher  liegen  würde. 

^^)  Ich  habe  wörtlich  übersetzt.  Auch  später  (Adi  Parva  sect.  83, 
S.  254.     „Einer  Freundin  Ehemann  ist   nach   dem  Brauch    auch   eigener 


Altindische  Familienorganisation.  31 

Ein  anderer  alterthümlicher  Zug  ist  im  Mahäbhärata  noch 
vollständig  erhalten.  Es  kommt  nämlich  für  die  Familienznge- 
hörigkeit  und  für  die  Kindesstellung  auf  die  wirkliche  Abstammung 
gar  nicht  an  und  es  wird  auch  auf  die  Keuschheit  von  Frauen 
wie  von  Mädchen  kein  sonderlicher  Werth  gelegt.  Der  Brah- 
manischen Auffassung  widerspricht  dies  an  sich,  aber  noch  im 
heutigen  Indien  treten  die  Brahmanen  nicht  immer  dagegen 
auf,  sondern  sie  begnügen  sich  häufig,  ihre  eigenen  Familien- 
verhältnisse rein  zu  erhalten,  und  machen  sich  die  Sitten  der 
anderen  Klassen  sogar  zu  nutze.  In  Malabar  dulden  z.  B. 
die  Brahmanen  die  Vielmännerei  der  Nairen,  und  sie  selber 
leben  regelmässig  mit  den  Nairen- Frauen  ^^).  Das  Verhalten 
der  Ueberarbeitung  zu  der  Ueberlieferung  ist  demgemäss  ein 
verschiedenes.  Bisweilen  wird  einfach  naiv  erzählt.  Bisweilen 
wird  irgend  eine  Beschönigung  hinzugefügt;  so  z.  B.  versprach 
Rishi  Paräcara,  als  er  die  Jungfrau  Satyavati  überredete,  der- 
selben, dass  sie  Jungfrau  bleiben  würde  (Adi  Parva  sect.  63, 
S.  176  f.),  dasselbe  that  der  Sonnengott  Surya  der  Kunti 
gegenüber  (Vana  Parva  sect.  306,  S.  904).  Nicht  selten  aber 
wird  es  geradezu  als  löblich  hingestellt,  dass  ein  Mann,  ins- 
besondere ein  König,  seine  Frau  einem  Brahmanen  preisgiebt. 
Dies  erscheint  als  ein  sehr  zweckmässiges  Mittel,  den  Brah- 
manen zu  ehren  und  sich  selbst  eine  vorzügliche  Nachkommen- 
schaft zu  verschaffen'^^). 


Ehemann."  —  In  die  Erzählung  passt  diese  Motivirung  nicht  recht  hinein, 
sondern  vielmehr  die  andere,  sogleich  darauf  von  Qarmishthä  vorge- 
brachte, dass  sie  die  Sklavin  von  Devayäni  und  daher  auch  von  deren 
Ehemann  Yayäti  sei.  Denn  nach  dem  Vorhergehenden  ist  sie  allerdings 
die  Sklavin,  nicht  die  Freundin  von  Devayäni.  Aber  gerade  in  dieser 
Beziehung  scheint  die  ursprüngliche  Sage  mit  der  Tendenz,  die  Macht 
der  Brahmanen  zu  verherrlichen,  umgearbeitet  zu  sein. 

"'^)  S.  z.  B.  Hamilton,  Description  of  Hindostan  II,  S.  294.  These 
ladies  are  generally  impregnated  by  Namburies  (Brahmins),  and  sometimes 
by  the  higher  ranks  of  Nairs;  but  the  sacred  Charakter  of  the  Nam- 
buries  always  procures  them  a  preference. 

^0  So  bat  der  König  Kalmäshpäda  den  Brahmanen  Vashishta,  ihm 


32  Bernhöft. 

In  der  Erzählung  von  Yayäti  und  Devayäni^  die,  wie  wir 
gesehen  haben,  manches  Alterthümliche  enthält,  verlockt  Car- 
naishthä  den  König  Yayäti;  sie  giebt,  da  sie  schwanger  wird, 
gegenüber  der  Gemahlin  desselben,  Devayäni,  vor,  dass  ihr  Kind 
von  einem  ihr  unbekannten  Rishi  stamme,  und  beide  behandeln 
darauf  die  Angelegenheit  als  etwas  lediglich  Scherzhaftes,  in 
jedem  Falle  nicht  schimpfliches*^).  Als  der  wahre  Zusammen- 
hang später  entdeckt  wird,  entschuldigt  sich  Yayäti  vor  seinem 
Schwiegervater,  dem  Brahmauen  Cukra,  in  folgender  Weise: 
„Ich  that  es  aus  Tugendhaftigkeit  und  nicht  aus  andern  Be- 
weggründen. Der  Mann,  der  von  einem  Weibe  in  ihrer  Reife 
angegangen  wird  und  ibren  Wunsch  nicht  erfüllt,  wird  von 
den  Kennern  des  Veda  ein  Mörder  des  Embryo  genannt.  Wer 
von  einem  begehrenden  und  reifen  W^eibe  im  geheimen  ange- 
gangen, nicht  zu  ihr  geht,  verliert  die  Tugend  und  heisst 
bei  den  Weisen  ein  Mörder  des  Embryo  (Adi  Parva  sect.  83, 
S.  254  f.). 

Das  alles  beweist  eine  Anschauung,  die  der  späteren  durch- 
aus entgegengesetzt  ist.  Die  Fortpflanzung  eines  Geschlechtes 
auf  eine  von  unserm  Standpunkte  illegale  Weise  ist  im  Ma- 
häbhärata  etwas  ganz  Gewöhnliches.  Die  Geschichte  des  Ge- 
schlechtes der  Kaurava  bietet  von  der  älteren  Anschauung' 
sehr  schlagende  Beispiele.  Das  Mahäbhärata  enthält  von  dieser 
Geschichte  selbst  einen  Auszug,  der  folgendermassen  lautet 
(Adi  Parva  sect.  95,  S.  285  f.): 

„^äntanu  heirathete  Gangä.  Von  ihr  wurde  ein  Sohn 
Devavrata  geboren,  welcher  später  Bhishma  hiess.     Bhishma, 


einen  Sohn  zu  erzeugen,  was  auch  geschah.  Adi  Parva  sect.  178  S.,  510  f. 
In  der  Folge  wird  allerdings  —  wohl  in  einem  Zusatzstücke  —  jene 
Bitte  noch  besonders  motivirt.  Sehr  interessant  ist  ein  anderer  Bericht. 
Paracuräma  hatte  die  Erde  der  Kshatriya  beraubt.  Da  wurden  den 
Kshatriya-Frauen  durch  ßrahmanen  Kachkommen  erzeugt,  und  so  die 
Kshatriya-Kaste  erneuert.     Sect.  64,  S.  181. 

^^)  Adi  Parva  sect.  83,  S.   253.     Having   thus   talked  and   laughed 
with  each  other.  .  .  . 


Altindische  Familienorganisation.  33 

welcher  seinem  Vater  einen  Dienst  leisten  wollte,  verheirathete 
ihn  mit  Satyavati^  welche  auch  Gandhakäli  hiess.  In  ihrer 
Mädchenzeit  hatte  sie  einen  Sohn  von  Paräcjara,  Namens 
Dwaipäyana  (Vyäsa).  Mit  ihr  erzeugte  ^äntanu  zwei  andere 
Söhne,  Namens  Chitträngada  und  Vichitravirya.  Bevor  sie 
erwachsen  waren,  wurde  Chitträngada  von  den  Gandharva 
erschlagen.  Aber  Vichitravirya  wurde  König.  Und  Vichitra- 
virya heirathete  zwei  Töchter  des  Königs  von  Kä9i,  Namens 
Amvikä.  und  Amvälikä.  Vichitravirya  starb  kinderlos.  Da 
begann  Satyavati  zu  überlegen,  wie  das  Herrschergeschlecht 
fortgesetzt  werden  könnte.  Da  erinnerte  sie  sich  des  Rishi 
Dwaipäyana  *^).  Dieser  kam  zu  ihr  und  fragte:  V^as  sind 
deine  Befehle?  —  Sie  sagte:  Dein  Bruder  Vichitravirya  ist 
kinderlos  zum  Himmel  gegangen,  erzeuge  tugendhafte  Kinder 
für  ihn.  —  Dwaipäyana  stimmte  zu  und  erzeugte  drei  Kinder 
(mit  Amvikä,  Amvälikä,  sowie  mit  einer  Magd),  Dhritaräshtra, 
Pändu  und  Vidura.  König  Dhritaräshtra  hatte  ein  hundert 
Söhne  von  seiner  Frau  Gändhari,  in  Folge  eines  Wunsches, 
welchen  ihm  Dwaipäyana  gewährt  hatte.  Unter  diesen  hun- 
dert Söhnen  von  Dhritaräshtra  wurden  vier  berühmt.  Das 
waren  Duryodhana,  Duscäsana,  Vikarna  und  Chitrasena.  Pändu 
hatte  zwei  Juwelen  von  Weibern,  Kunti,  auch  Prithä  genannt, 
und  Mädri." 

Pändu  wurde  von  einem  Rishi  mit  dem  Fluche  belegt, 
dass  er  sterben  sollte,  sobald  er  eine  seiner  Frauen  umarmte. 
Dann  heisst  es  weiter :  „Als  Pändu  diesen  Fluch  hörte,  wurde 
er  bleich  und  wollte  von  der  Zeit  nicht  zu  seinen  Frauen 
gehen.  Und  er  sagte  zu  ihnen  diese  Worte:  Durch  meinen 
eigenen  Fehler  bin  ich  verflucht  worden.  Aber  ich  habe  ge- 
hört, dass  für  die  Kinderlosen  kein  Platz  im  Himmel  ist  (there 
are  no  regions  hereafter).  —  Deshalb  verlangte  er  von  Kuntt, 
sie  solle  Nachkommenschaft  für  ihn  erzielen^"),    Kuntt  sagte: 

'*^)  Derselbe  war  also  der  uneheliclie  Bruder  des  verstorbenen 
Vichitravirya. 

^°)  Charakteristisch  ist  die  Erzählung,  durch  welche  Pändu  in  Adi 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.  IX.  Band.  3 


34  Bernböft. 

Mag  es  sein,  und  erzielte  Xacbkommenschaft.  Von  Dharma 
hatte  sie  Yiidhishthira ,  von  Maruta  Bhima  und  von  Cakra 
Arjuna.  Und  Pändii,  sehr  zufrieden  mit  ihr,  sagte:  Dieses 
dein  Mitweib  ist  ebenfalls  kinderlos,  deshalb  sorge,  dass  sie 
auch  Kinder  bekommt.  —  Kunti  sagte:  Mag  es  sein,  und 
theilte  Mädri  einen  Spruch  zur  Anrufung  (der  Götter)  mit. 
Und  mit  Modri  wurden  von  den  beiden  Aswin  die  Zwillinore 
Xakula  und  Sahadeva  erzeugt." 

Auch  nicht  einmal  die  Abstammung  von  der  Frau  war 
unbedingt  nöthig.  Adoptionen  sind  ganz  gewöhnlich  und  haben 
die  Wirkung,  dass  der  Adoptirte  ganz  und  gar  die  Stellung 
eines  rechten  Kindes  erhält.  Kunti  war  z.  B.  die  Adoptiv- 
tochter des  Königs  Kuntibhoga.  Ihr  leiblicher  Vater  Cura 
hatte  dem  Kuntibhoga,  dem  Sohne  seiner  Vaterschwester,  ver- 
sprochen, ihm  sein  erstgeborenes  Kind  zu  geben  (Adi  Parva 
sect.  67,  S.  201).  Auch  die  wunderbare  Geburt  von  Dhris- 
tadyumna  und  Krishnä  gehört  hierher. 

Drupada,  König  der  Pänchäla,  w^elcher  kinderlos  war, 
erlangte  durch  Opfer  Kinder.  Ein  weiser  Brahmane  Yaja 
brachte  auf  seine  Bitte  ein  Opfer  von  gereinigter  Butter  dar, 
und  aus  den  Flammen  stieg  ein  göttergleiches  Kind,  eine 
Krone  auf  dem  Haupt,  den  Körper  in  einen  Panzer  gehüllt, 
ein  Schwert  in  der  Hand,  und  Bogen  und  Pfeile  tragend. 
Nach  ihm  entstieg  in  gleicher  Weise  ein  Mädchen  den  Flammen. 
Da  trat  die  Gemahlin  des  Drupada  zu  Yaja  und  sagte:   „Lass 


Parva  sect.  120.  S.  352  sein  Verlangen  motivirt.  0  Kunti.  listen  to  tlie 
history  of  the  daughter  of  Caradandäyana  who  was  appointed  by  her 
lord  to  raise  offspring.  That  warrior-dame,  when  her  season  came, 
bathed  duly  and  in  the  night  went  out  and  waited  at  a  spot  where  four 
roads  met.  She  did  not  wait  long  when  a  Brahmana  crowned  witli 
ascetic  success  came  there.  The  daughter  of  Caradandäyana  solicited 
him  for  offspring,  and  after  pouring  libations  of  clarified  butter  into 
the  fire  (in  the  Performance  of  the  sacrifice  known  by  the  name  of 
Pungshavana)  she  brought  l'orth  three  sons  that  were  mighty  charioteers 
and  of  whom  Durjaya  was  the  eldest .  begotten  upon  her  by  that 
Brahmana. 


Altindische  Familienorganieation.  35 

diese  Niemand  anders  denn  mich  als  ihre  Mutter  kennen." 
Yaja  antwortete:  „So  sei  es."  „Dieser  Sohn  des  Königs  Dru- 
pada"  wurde  Dhristadyumna ,  das  Mädchen  wurde  Krishnä 
genannt.  Letztere  ist  die  unter  dem  Namen  Draupadi  besser 
bekannte  Gemahlin  der  fünf  Pändava  (Adi  Parva  sect.  170, 
S.  481-483)51). 

Das  Verwandtschaftssystem  beruht  also  auf  dem  thatsäch- 
lichen  familienweisen  Zusammenleben,  nicht  auf  der  Abstam- 
mung, auch  nicht  der  mütterlichen.  Um  das  vieldeutige  Wort 
„patriarchalisch"  zu  vermeiden,  wird  das  Prinzip  besser  als 
das  der  Hausgemeinschaft  bezeichnet  werden. 

Im  Allgemeinen  wird  Vater  und  Mutter  eine  ziemlich 
gleiche  Bedeutung  beigelegt,  die  fünf  Brüder  heissen  ebenso 
oft  Söhne  des  Pändu  wie  Söhne  derKunti^^).  Dabei  werden 
dem  Prinzip  der  Gruppenehe  entsprechend  (Bernhöft,  Ver- 
wandtschaftsnamen S.  8)  auch  Nakula  und  Sahadeva  als  Söhne 
der  Kuntt  bezeichnet.  Ein  mutterrechtlicher  Zug  lässt  sich 
allerdings  nicht  leugnen.  Der  Sohn  erbt  nämlich  den  Stand 
der  Mutter:  Vidura  ist  9"^^^?  weil  er  von  einer  (J^udrä  ge- 
boren ist  5^).  Andererseits  aber  wird  die  Zugehörigkeit  zur 
Familie  ausschliesslich  nach  dem  Mannsstamme  bestimmt.  Vi- 
dura ist  ein  echter  Kaurava,  nur  scheint  es,  dass  er  seines 
Standes  wegen  das  Königthum  nicht  würde  übernehmen  können. 

Die  Stellung  der  Frau  ist  nach  allem  eine  sehr  geachtete. 


^^)  Die  Anschauung,  dass  aus  männlichem  Samen  allein  ein  Mensch 
entstehen  kann ,  findet  sich  auch  in  der  altindischen  Sage.  Vergleiche 
über  die  Geburt  des  Drona  aus  dem  Samen  des  Rishi  Bharadwaja: 
Mahäbhärata,  Adi  Parva  sect.  168.  Uebers.  von  Protap  Chandra  Roy 
S.  477.     Aehnlich  Adi  Parva  sect.  63,  S.  175. 

^2)  Adi  Parva  sect.  172,  173,  S.  491,  492  kommt  die  Bezeichnung 
nach  einer  ziemlich  entfernten  Ahne  („Sohn  der  Tapati")  vor.  Dieselbe 
ist  allerdings  gesucht  und  scheint  nur  zu  dem  Zweck  vorgebracht  zu 
werden,  damit  daran  die  darauf  folgende  Erzählung  angeknüpft  werden 
kann. 

^^)  Adi  Parva  sect.  63,  S.  178  f.     Vergl.  Anm.  43. 


36  Bernhöft. 

Wenngleich  von  Rechtswegen  im  Eigenthum  des  Mannes 
stehend,  behauptet  sie  dennoch  sowohl  in  der  Familie  wie 
nach  aussen  hin  einen  sehr  weitgehenden  Einfluss  ^*).  Auch 
nach  dieser  Richtung  hin  zeigt  sich  eine  fast  vollständige 
Idendität  mit  den  Zuständen,  wie  sie  heute  bei  den  Tudas 
beobachtet  werden.  Nur  bezüglich  der  Eingehung  der  Ehe 
zeigt  sich  ein  wichtiger  Unterschied,  welcher  auf  der  schärferen 
Durchführung  der  Exogamie  beruht.  Abgesehen  davon,  dass 
sich  von  Verwandtenehe  keine  Spur  findet,  tritt  an  Stelle  des 
Kaufes  als  regelmässige  Eingehungsform  bei  der  Kriegerkaste 
der  syajamvara;  daneben  findet  sich  als  beliebte,  sogar  in 
gewisser  Weise  bevorzugte  Form  der  Raub,  und  endlich  selbst 
die  Gandharva-Ehe. 

In  der  herrschenden  Familie  beobachten  wir  deutlich  den 
Prozess  der  Spaltung.  Dhritaräshtra  und  seine  hundert  Söhne 
stehen  auf  der  einen,  die  Söhne  seines  verstorbenen  Bruders 
Pändu  auf  der  andern  Seite.  Die  Erinnerung  an  die  ursprüng- 
liche Gemeinsamkeit  war  noch  lebendig,  aber  thatsächlich  sind 
die  beiden  Zweige  einander  völlig  entfremdet  ^^). 


^^)  Die  Frage,  ob  in  alter  Zeit  Weiberherrscliait  bestanden  hat, 
möchte  ich  nicht  mit  Bestimmtheit  verneinen.  Man  denke  an  Plinius 
6,  76 :  Ab  his  gens  Pandae.  sola  Indorum  regnata  feminis.  üeber  frühere 
Weiberherrschaft  in  Travancore,  wo  allerdings  noch  heute  Mutterrecht 
gilt.  s.  Hamilton,  Description  of  Hindostan  II  S.  315.  Das  Mahä- 
bhärata  betont  allerdings  wiederholt  und  nicht  ohne  Absicht,  dass  Drau- 
padi  ihren  Männern  „gedient"  habe:  dies  kann  aber  gerade  durch  die 
brahmanische  üeberarbeitung  hineingebracht  sein. 

^')  Die  meisten  Erklärer  nehmen  an,  dass  Kaurava  und  Pändava 
ursprünglich  zwei  verschiedene  Familien  waren  und  von  der  Sage  fälsch- 
lich zu  Zweigen  einer  Familie  gemacht  wurden,  damit  auch  die  Pändava 
als  Mitglieder  der  legitimen  Herrscherfamilie  erschienen.  Ob  die  Ver- 
muthung  richtig  ist,  weiss  ich  nicht,  die  Beweiskraft  der  Sage  wird  da- 
durch in  keinem  Falle  beeinträchtigt.  Die  Sage  fasste  Kaurava  und 
Pändava  als  Zweige  einer  Familie  auf  und  schilderte  ihr  Verhältniss 
demgemäss. 


Altindische  Familienorganisatioii.  37 

§  4. 
Reste  alten  Reclites  in  der  übrigen  Literatur. 

Was  oben  über  die  Verwischung  der  polyandrischen  Züge 
in  der  Literatur  gesagt  worden  ist,  trifft  gerade  für  die  indi- 
sche Literatur  ganz  besonders  zu.  Von  dem  Standpunkte  der 
späteren  brahmanischen  Auffassung  ist  die  Vielmännerei  ein 
gerade  so  widernatürlicher  Greuel  wie  von  dem  unserigen;  es 
konnte  daher  nicht  ausbleiben,  dass  die  Spuren  davon,  wo  es 
irgend  anging,  absichtlich  oder  unabsichtlich  verwischt  wurden  ^^). 
Der  Güte  von  Jolly  verdanke  ich  die  Kenntniss  einer 
noch  ungedruckten  Stelle  von  Brihaspati.  Ich  gebe  die  von 
Jolly  selbst  beigefügte  Uebersetzung: 

Verbotene  Sitten  finden  sich  bei  den  Südländern  (Be- 
wohnern des  Dekhan)  heutzutage:  Ehen  mit  der  Tochter 
des  eigenen  Mutterbruders,  der  doch  der  Makel  einer  Ver- 
wandtschaft durch  die  Mutter  anhaftet;  die  streng  ver- 
pönte Verbindung  mit  der  Gattin  eines  Bruders,  die  keinen 
Mann  mehr  hat;  in  andern  Ländern  findet  sich  die  Ueber- 
gabe  eines  Mädchens  an   ein   ganzes  Geschlecht  (kula)^'). 


^^)  Jolly  schreibt  mir  über  diesen  Punkt:  „Auch  in  der  Auffassung-, 
dass  diese  Sitten  dem  brahmanischen  Ehebegriff  widersprechen,  freue 
ich  mich,  vollkommen  mit  Ihnen  übereinzustimmen.  Natürlich  folgt 
daraus,  dass  die  Brahmanen,  in  deren  Händen  sich  die  Literatur  befand, 
eifrigst  bestrebt  sein  mussten,  jede  Spur  einer  ihnen  odiösen  Einrichtung 
daraus  zu  entfernen.  Daher  sind  die  noch  vorhandenen  Spuren  durch- 
weg mehr  oder  weniger  dunkel,  und  die  Interpretation  der  bez.  Stellen 
ist  schwierig." 

^')  Die  Stelle  stammt  aus  einer  dem  India  Office  gehörigen  Hand- 
schrift der  Smriticandrikä.  Jolly  bemerkt  dazu:  „Bühl er  fand  einen 
Theil  dieser  Stelle  in  dem  Commentar  zu  Apastamba  zitirt  und  machte 
mich  auf  die  Bedeutung  der  beiden  Stellen  aufmerksam.  Ich  habe  dann 
die  ganze  Stelle  des  Brihaspati  in  den  Smriticandrikä  gefunden.  Unter 
der  Uebergabe  eines  Mädchens  an  ein  ganzes  Geschlecht  ist  wohl  vor- 
nehmlich ihre  Verheirathung  mit  einer  ganzen  Anzahl  von  Brüdern  zu 
■verstehen."     Die  Stelle  ist  hier  nur   soweit  wiedergegeben,    wie  sie  für 


38  Bernböft. 

Ferner  findet  sich  bei  Apastamba  eine  Stelle^  welche  ich 
grösserer  Genauigkeit  wegen  nach  der  Uebersetzimg  von 
Bühler  wiedergebet^): 

(A  husband)  shall  not  make  over  bis  (wife)^  who  occupies 
the  Position  of  a  „gentilis^,  to  others  (than  to  bis  ^gentiles") 
in  Order  to  cause  children  to  be  begot  for  himself^^J. 

For  they  declare,  that  a  bride  is  given  to  the  family 
(of  her  husband,  and  not  to  the  husband  alone). 

That  is  (at  present)  forbidden  on  account  of  the  weak- 
ness  of  (men's)  senses. 

Beide  Stellen  deuten  auf  dieselben  Verhältnisse  hin,  unter 
deren  Herrschaft  die  Pändava-Sagen  entstanden  sind.  Die  Braut 
wird  dem  ganzen  Geschlechte  gegeben  und  daher  soll  der 
Ehemann  mit  der  stellvertretenden  Zeugung  nicht  einen  be- 
liebigen, sondern  einen  Geschlechtsgenossen  beauftragen  ^'^). 

Das  spätere  indische  Recht  zeigt  die  Entwickelung  nach 
der  Richtung  der  persönlichen  Ehe.  Prinzipiell  sollte  die  Frau 
nur  noch  mit  ihrem  Manne  geschlechtlich  verkehren,  aber  die 
Nachwirkungen  des  alten  Rechtszustandes  Hessen  sich  nicht 
ohne  weiteres  beseitigen.  Im  Gesetzbuch  des  Manu  sind  durch 
diesen    Zwiespalt    offenbare  Widersprüche    veranlasst   worden. 


die  vorliegende  Untersuchung  interessirt.  Eine  ausführliche  Besprechung 
der  Stelle  ist  von  Jolly  in  der  Zeitschr.  d.  d.  morgenl.  Ges.  zu  erwarten. 

^8)  Apastamba  2,  10,  27,  Nr.  2—4.  Jolly  hat  auf  diese  Stelle  be- 
reits in  seinen  Outlines  of  an  history  of  the  Hindu  Law  (Calcutta  1885) 
S.  155  aufmerksam  gemacht. 

''^)  Bühler  bemerkt  dazu  in  der  Anmerkung:  This  Sütra  refers 
to  the  begetting  of  a  Kshetraja  son  (d.  i.  der  von  einem  Stellvertreter 
erzeugte  Sohn),  and  gives  the  usual  rule,  that  only  the  Sagotras  in  order 
of  the  grade  of  relationship,  a  brother  in  law,  a  Sapinda,  etr.  shall  be 
employed  for  this  purpose. 

^^)  Närada  12.  6  enthält,  wie  Jollj''  mir  mittheilt,  nur  scheinbar 
einen  Hinweis  auf  Polyandrie.  Die  Stelle  besagt  lediglich,  dass  eine 
Vaicyä-Frau  einen  Ehemann  aus  zwei  anderen  Klassen  (Brahmanen  oder 
Kshatriya),  eine  Kshatriyä-Frau  aus  Einer  anderen  Klasse  (Brahmanen) 
wählen  kann. 


Altindisclie  Familienorganisation.  39 

Manu  9;  57  sagt^  die  Frau  des  älteren  Bruders  sei  gleich  der 
Frau  eines  Guru,  die  Frau  des  jüngeren  Bruders  gleich  einer 
Schwiegertochter  anzusehen;  9^  58  verbietet  streng  den  ge- 
schlechtlichen Umgang  mit  beiden,  nimmt  aber  den  Nothfall 
aus;  9,  59 — 63  regelt  den  niyoga,  freilich  mit  der  klar  zu 
Tage  tretenden  Absicht,  ihn  soviel  wie  irgend  möglich  zu 
beschränken;  9,  04 — 68  verurtheilt  dagegen  den  nijoga  in 
den  schroffsten  Ausdrückend^). 

Jolly  hat  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  der  nijoga 
nicht  ohne  weiteres  als  Beweis  für  frühere  Polyandrie  anzu- 
sehen ist^^).  Das  ist  gewiss  richtig.  An  sich  beruht  der 
niyoga  auf  dem  Gedanken,  dass  ein  Kindesverhältniss  auch 
ohne  thatsächliche  Abstammung  vom  Vater  entstehen  kann, 
also  auf  demselben  Gedanken,  wie  die  uns  noch  ganz  geläufige 
Adoption.  Das  was  uns  an  ihm  fremdartig  ist,  besteht  ledig- 
lich darin,  dass  unter  gewissen  Umständen  ein  geschlechtlicher 
Verkehr  der  Frau  mit  einem  andern  als  dem  Ehemanne  zu- 
gelassen wird.  Im  Uebrigen  kann  die  stellvertretende  Zeugung 
unter  Umständen  von  jemandem  vorgenommen  werden,  der 
nach  altem  Recht  keineswegs  zu  demselben  gruppenehelichen 
Verbände  gehört  haben  würde.  Ein  nothwendiger  logischer 
Zusammenhang  besteht  also  nicht.  Aber  trotzdem  beweist 
gerade  die  von  Jolly  angeführte  Stelle  des  Apastamba,  dass 
Polyandrie  und  niyoga  demselben  Ideenkreise  angehören,  denn 
Apastamba  begründet  das  Verbot,  einen  andern  als  einen  Ge- 
schlechtsgenossen mit  der  Zeugung  zu  beauftragen,  damit,  dass 
die  Braut  dem  ganzen  Geschlechte  gegeben  werde. 

Vom  rein  logischen  Standpunkte  würden  ferner  auch 
niyoga  und  Leviratsehe  vollständig  zu  trennen  sein.  Der  ni- 
yoga ist  ein  Akt,    der  seinen  juristischen  Charakter  von   der 


^^)  Die  Uebersetzung    von  Joll}^    in   dieser    Zeitsclir.  IV  S.  353  f., 
namentlicli  auch  die  Anmerkung  zu  9,  64,  in  welcher  bemerkt  wird,  dass 
<lie  widersprechenden  Abschnitte  verschiedenen  Zeiten  angehören.    Siehe 
ferner  Kollier  in  dieser  Zeitschr.  III  S.  405. 
«2)  Jolly-,  Outlines  S.  155. 


40  Bernhöft. 

ersten  Ehe  erhält,  mag  er  während  derselben  oder  nach  dem 
Tode  des  Mannes  stattfinden.  Gerade  im  letzteren  Falle  tritt 
das  deutlich  hervor,  denn  das  Kindesverhältniss,  in  welches  der 
Erzeugte  tritt,  ist  eine  Nachwirkung  der  ersten  Ehe.  Die- 
Leviratsehe  ist  dagegen  eine  vollständig  neue  Ehe,  der  über- 
lebende Bruder  wird  selbst  Ehemann,  und  die  Kinder  müssten,. 
wenn  der  Gedanke  vollständig  durchgeführt  wäre,  ohne  Aus- 
nahme die  seinigen  sein.  Trotzdem  bringt  man  regelmässig- 
beides  in  Verbindung,  und  die  Thatsachen  rechtfertigen  das. 
Niyoga  und  Leviratsehe  gehen  in  einander  über  '^^),  und  das 
erklärt  sich  gerade  daraus,  dass  sie  beide  Nachwirkungen  von 
Polyandrie  sind*^^).  Es  darf  indessen  nicht  übersehen  werden, 
dass  die  Leviratsehe,  wo  sie  für  sich  allein  besteht,  auf  der 
Vererbung  der  Frau  beruhen  kann. 

Auch  in  Bezug  auf  das  Kindesverhältniss  haben  sich  im 
späteren  Rechte  noch  erhebliche  Reste  der  alten  Anschauung 
erhalten;  das  Prinzip  der  Hausgemeinschaft  zeigt  sich  nament- 
lich darin,  dass  sich  unter  den  „Söhnen"  auch  der  Sohn  einer 
unverheiratheten  Tochter,  „der  heimlich  geborene  Sohn  der 
Ehefrau",  und  der  Sohn,  mit  dem  die  Ehefrau  bei  der  Ehe- 
schliessung schwanger  ist,  befinden ;  diesen  folgen  in  der  Rang- 
ordnung dann  die  verschiedenen  Arten  adoptirter  Söhne  ^^). 
So  lässt  sich  im  indischen  Recht  die  allmähliche  Weiterent- 
wickelung aus  den  Urzuständen  noch  vollkommen  verfolgen,, 
es  fehlt  kaum  ein  einziges  Zwischenglied^^). 


^^)  Die  Leviratsehe  des  hebräischen  Rechts  dient  zugleich  den 
Zwecken  des  niyoga.  Ein  Zwitterinstitut  zwischen  beiden  ist  auch  die 
eigenthümliche  Ehe  mit  dem  Bruder  des  verstorbenen  Verlobten,  weiche 
Manu  9,  69.  70,  nachdem  der  niyoga  gemissbilligt  ist,  einführt. 

*^)  Eine  interessante  Uebergangsform  haben  die  Koloschen  (s.  oben),, 
bei  denen  Leviratsehe  üblich  ist,  ausserdem  aber  der  Bruder  häufig  so- 
gleich in  die  Stelle  eines  Nebenmannes  tritt. 

^5)  Kohl  er  in  dieser  Zeitschr.  III  S.  402. 

®^)  Den  späteren  Rechtszustand  schildert  Kohl  er  in  dieser  Zeitschr. 
III  S.  342  ff.  und  .Jolly,  Outlines.  Von  dem  letztgenannten  Buche 
interessirt  hier  namentlich  Lecture  VIT  S.  144.    Auf  Lecture  IV.  welches 


Altindische  Familienorganisation.  41 

Der  Sprachgebrauch  des  Mahäbhärata,  „pitaras  =  Vater 
und  Vater büder'^  findet  sich  auch  noch  in  der  späteren  indi- 
schen Literatur*^").  Auch  hat  Manu  noch  den  ganz  alterthüm- 
lichen  Satz:  ^wenn  von  mehreren  Brüdern  einer  einen  Sohn 
hat,  so  erklärt  Manu  sie  alle  für  Väter  eines  männlichen 
Kindes"  «8). 

Interessant  ist  es,  den  Kampf  der  eindringenden  Anschau- 
ung mit  der  altüberlieferten  zu  verfolgen.  Noch  Manu  9,  48 
hat  den  Grundsatz,  dass  das  Kind  einer  Frau  dem  Gatten  ge- 
hört, von  wem  es  auch  gezeugt  sein  mag.  Apastamba  2,  6, 
13,  6  stellt  den  direkt  widersprechenden  Satz  auf:  Der  Sohn 
gehört  dem  Erzeuger.  2,  6,  13,  7  zeigt  er  dann-  in  naiver 
Weise,  wozu  dieser  neue  Satz  bei  der  religiösen  Bedeutung 
des  Sohnes  für  den  Vater  führen  muss.  Früher  bewachte  ein 
Mann  seine  Weiber  nicht  sonderlich,  weil  ihre  Söhne  ihm  auch 
dann  zugerechnet  wurden,  wenn  sie  etwa  nicht  von  ihm  selbst 
erzeugt  waren,  jetzt  aber  muss  er  über  sie  wachen,  damit  sich 
nicht  etwa  ein  Fremder  mit  ihnen  Söhne  erzeugt  ^^). 


von  den  Eheformen  handelt,  werde  ich  in  späteren  Aufsätzen  einzugehen 
haben. 

^^)  Siehe  das  Petersburger  Wörterbuch  unter  pitri  3  b.  Ein  sehr 
schönes  Beispiel  bietet  Katha  sarit  sagara  (Somadeva's  Märchensamm- 
lung, Sanskrit  und  Deutsch  herausgeg.  von  Brock  haus,  Leipzig  1839) 
3,  4  ff.  Drei  Brahmanenbrüder  heirathen  drei  Schwestern  und  verlassen 
diese  in  der  Folge.  Die  mittlere  Schwester  gebiert  einen  Sohn,  welcher 
als  gemeinschaftliches  Kind  von  ihnen  behandelt  und  bezeichnet  wird. 
Die  drei  Ehemänner,  welche  später  zurückkehren,  werden  in  ihrem  Ver- 
hältniss  zu  dem  Sohn  niemals  unterschieden,  sondern  heissen  stets  (an 
drei  Stellen)  „Väter",  was  in  der  Uebersetzung  von  Brock  haus  aller- 
dings verwischt  ist.  Der  Gedanke  der  Gruppenehe  tritt  hier  noch  ganz 
klar  hervor,  es  kann  sogar  gezweifelt  werden,  ob  hier  nicht  noch  an 
eine  wirkliche  Gruppenehe  gedacht  ist. 

««)  Manu  9,  182,  Vishnu  15,  42.  S.  Jolly,  Outlines  S.  155.  - 
Auf  dem  Prinzip  der  Gruppenehe  beruht  auch  Vishnu  15.  41:  Amongst 
wives  of  one  husband  also  the  son  of  one  is  the  son  of  all  (Uebers. 
von  Jolly). 

^®)  Ueber  das  allmähliche  Verschwinden  des  hiermit  eng  zusammen- 


42  Bernhöft. 

Für  die  Frage  nach  den  Urzuständen  bieten  ein  beson- 
deres Interesse  die  Zustände  der  vedischen  Arier,  über  welche 
wir  das  bekannte  Buch  von  Zimmer  besitzen.  —  Leider  ist 
daS;  was  wir  von  ihnen  wissen,  ziemlich  dürftig.  Die  bei 
Germanen  und  Römern  vorkommende  Sitte,  dass  das  neuge- 
borene Kind  dem  Vater  vor  die  Füsse  gesetzt  und  von  diesem 
aufgehoben  wird,  findet  sich  auch  in  den  Veden  ''^).  Sie  geht 
offenbar  in  die  Urzeit  zurück  und  wirft  ein  helles  Licht  auf 
die  älteste  Auffassung  von  der  Entstehung  des  Kindesverhält- 
nisses. Uns  erscheint  die  richtige  Begründung  lediglich  durch 
Abstammung  zu  erfolgen;  in  der  Adoption  sehen  wir,  wie 
übrigens  auch  schon  die  Römer,  eine  Nachahmung  jenes  natür- 
lichen Verhältnisses.  Für  die  alte  Auffassung  kehrt  sich  die 
Sache  geradezu  um.  Nur  die  Aufnahme  macht  zum  Mit- 
glied der  Familie,  sie  ist  so  sehr  die  Regel,  dass  selbst  das 
Kind,  welches  von  einer  zur  Familie  gehörenden  Frau  geboren 
ist  („adgnatus"),  noch  erst  aufgenommen  werden  muss;  erfolgt 
die  Aufnahme  nicht,  so  bleibt  das  Kind  familienfremd.  Es 
hat  dann  keinerlei  Anspruch  und  wird  in  der  Form  der  Aus- 
setzung sich  selbst  überlassen.  Die  agnatio,  d.  h.  die  Geburt 
von  einer  Frau  der  Familie,  bildet  nur  die  regelmässige  Ver- 
anlassung zur  Aufnahme  in  die  Familie. 

Vielweiberei  ist  in  den  Veden  mit  Sicherheit  nachzuweisen"^). 
In  Bezug  auf  Vielmännerei  führt  Zimmer  eine  Stelle  an,  welche 
ich  nach  seiner  Uebersetzung  wiedergebe.  Der  Bräutigam  spricht 
beim  Ergreifen  der  Hand  der  Braut: 

„Ich  ergreife  deine  Hand  zum  Heile,  damit  du  mit  mir 
als  deinem  Gatten  langes  Leben  erreichen  mögest.  Bhaga, 
Aryaman,  Savitar,  Puramdhi  die  Götter  gaben  dich  mir  zur 
Herrin    des    Hausstandes,"     Dann    fährt    er   fort:  „Püshan 


hängenden  niyoga  s.  auch  Apastamba  übers,  von  ßühler  Anm.  zu  2. 
6,  13,  7.  —  Ueber  die  letzten  Reste  der  Gru^^penehe  vom  universal- 
geschichtlichen Standpunkte  aus  Post,  Bausteine  I  S.  99  f. 

'*')  Zimmer,  Altindisches  Leben  S.  319  f. 

'^)  Zimmer,  Altindisches  Leben  S.  324  f. 


Altindische  Familienorganisation.  43 

adducat  lepidam  puellani;  in  quam  viri  (manushyäh)  semen 
effuudant,    qiiae    cupida   nobis  (nah)    femora  expandat,    iit 
siibide     penem     interseramus     (praharäma).       [Nach    der 
deutschen  Uebersetzung  von  Zimmer  widergegeben.]     Dir 
führten   sie    zuerst  die    Süryä    zu   mit    dem  Hochzeitszug; 
gieb,  o  Agni;  den  Männern  sie  wieder  (patibhyah)  zur  Frau 
mit  Kindern  zurück"  ^^). 
Es  ist  kein  Grund^  die  Polyandrie  durch  künstliche  Inter- 
pretation   aus    der    Stelle    zu    entfernen  '^),    selbst   ohne    diese 
würde  nach  dem^  was  wir   überhaupt  von  den  Indern  wissen, 
das  Vorkommen  von  Polyandrie  bei  dem  vedischen  Volke  ziem- 
lich wahrscheinlich  sein.     Freilich  bemerkt  Zimmer: 

„Wenn  eheliche  Untreue  von  Seiten  der  Frau  zu  den 
schwersten  Verbrechen  gerechnet  wird  und  auf  gleicher  Stufe 
steht  mit  der  Schändung  hülfloser  Jungfrauen,  dem  Vergehen 
wider  Varuna's  und  Mitra's  Ordnung,  dann  kann  von  gesetz- 
licher Weibergemeinschaft  keine  Rede  sein  '^*)." 

Der  Grund  triflft  indessen  nicht  zu.  An  sich  ist  Eifer- 
sucht auch  bei  Polyandrie  sehr  wohl  möglich  '^^).     Das  dürfte 


'-)  Rigveda  10,  85,  36  ff.    Zimmer,  Altindisches  Leben  ö.  825  1". 

•^)  Zimmer  sagt:  „Die  hier  vorkommenden  Plurale  manushyäh, 
nah,  praharäma  lassen  sich  als  plur.  majestatis  fassen;  einfacherscheint 
es  noch,  Weib,  Braut  u.  s.  w.  in  collectivem  Sinn  zu  nehmen."  Jelly 
hat  mir  auf  meine  Anfrage  folgende  Auskunft  ertheilt:  „Der  Ansicht, 
dass  die  Plurale  Rv.  10,  85,  36  ff.  sich  nicht  ohne  Zwang  als  plur.  majest. 
auffassen  lassen,  pflichte  ich  vollkommen  bei.  Ludwig,  Commentar 
zur  Rigveda-Üebersetzung  II  399  (1883)  führt  die  Lesart  cepämsi  aus  dem 
Sänkhäyana  Brähmana  an,  anstatt  des  hier  im  Rigveda  stehenden  cepam. 
Da  dieser  Plural  nicht  als  plur.  majest.  gefasst  werden  kann,  so  müssen 
auch  die  Plurale  manushyäh  u.  s.  w.  anders  gefasst  werden.  Sehr  wohl 
möglich  ist  allerdings  die  von  Zimmer,  Altindisches  Leben  S.  326  vor- 
geschlagene Auffassung,  dass  Weib,  Braut  u.  s.  w.  in  collectivem  Sinne 
zu  nehmen  sind. 

'^)  Zimmer  a.  a.  0.  s.  auch  S.  881. 

'^)  z.  B.  Strabo  16  S.  783  über  die  endogame  Polyandrie  bei  den 
Arabern:  fJ-oiyö;  o'  soxlv  b  s^  aü.o'j  y^'-'O'-»?-  ~"  Gegen  die  Argumentation  von 
Zimmer  betreffs  der  vedischen  Zeit  wendet  sich  auch  Hopkins,  Position 


44  Bernhöft. 

aber  bei  den  vedischen  Ariern  nicht  einmal  aüzunehmen  sein. 
Was  wir  aus  dem  Mahäbhärata  wissen,  macht  es  nicht  sehr 
wahrscheinlich,  dass  die  älteren  Arier  auf  Keuschheit  grossen 
Werth  legten,  und  Zimmer' s  eigene  Angaben  über  das  vedi- 
sche  Volk  (S.  332  ff.)  stimmen  hiermit  vollkommen  überein. 
Mit  der  Gleichgültigkeit  bezüglich  der  weiblichen  Keuschheit 
ist  sehr  wohl  vereinbar,  dass  ein  grosser  Unterschied  gemacht 
wird,  ob  die  Hingabe  des  Weibes  an  einen  Fremden  mit  dem 
Willen  oder  gegen  den  Willen  des  Mannes  erfolgt'^).  Endlich 
würde  übrigens  die  Annahme,  dass  in  den  Veden  wider- 
sprechende Anschauungen  vertreten  sind,  nicht  das  mindeste 
Bedenkliche  haben:  wenn  sich  im  Gesetzbuch  des  Manu  direkt 
widersprechende  Stellen  finden  (s.  oben),  so  ist  Aehnliches  auch 
in  einer  Sammlung,  wie  sie  hier  vorliegt,  möglich.  Da  die 
Interpretation  der  Stelle  vom  sprachlichen  Standpunkte  aus 
zweifelhaft    ist,    kann    man    sie    als    direktes  Beweismittel   für 


of  the  Ruling  Gaste  in  ancient  India,  p.  355  (Journal  of  the  American 
Oriental  Society,  vol.  XIII,  1888):  „Zimmer  thinks  that  polyandry  is 
disproved  for  the  Vedic  age  by  the  moral  tone  regarding  adultery:  this 
seems  to  me  a  weak  proof:  but  the  negative  evidence  furnished  by 
the  Veda  is  strong  enough  to  make  ns  refuse  to  believe  that  such  a  custom 
was  in  vogue.  As  to  the  morality  of  polyandry,  that  depends  on  the  number 
of  women  on  hand.  If  the  people  is  still  an  invading  host,  the  number 
of  men  is  far  in  excess  of  that  of  the  women,  and  the  morality  implied 
by  a  formal  marriage  of  several  men  to  one  woman  is  greater  than  where 
the  woman  is  common  to  several  men  without  formality.  Some  of  our 
western  camps  would  be  morally  improved.  by  a  litte  strict  polyandrj'^.'* 
Ebenda  führt  Hopkins  auch  die  Stelle  aus  Apastamba  an,  über  die  er 
folgende  Ansicht  äussert:  „One  of  the  law-books  says  that  ,the  wife  is 
given  to  the  family,"  but  adds  ,this  is  now  forbidden^ :  a  Statement,  as  it 
seems  to  me,  indicating  that  polyandry  was  known  but  not  allowed :  and  in 
the  silence  of  other  authorities  we  may  assume  it  to  have  been  un-Aryan." 
'*^)  Dies  ist  noch  die  Auffassung  der  Spartaner  der  geschichtlichen 
Zeit.  Auch  im  Mahäbhärata  tritt  sie  öfter  hervor.  Draupadi  wird  mit 
Vorliebe  die  „Keusche"  genannt.  lieber  die  grausame  Art,  wie  Bhima 
ein  Attentat  auf  ihre  Keuschheit  rächt,  s,  Mahäbhärata  IV  (Virata  Parva) 
sect.  XXII. 


Altindische  Familienorganisation.,  45 

Polyandrie   nicht  verwenden,    sachlich   ist   aber  ein  Bedenkeu 
gegen  die  wörtliche  Auffassung  nicht  zu  begründen''^). 


'0  Kein  Beweis  für  Pol3'^andrie  dürfte  aus  Av.  5,  17,  8  abzuleiten 
sein:  „Und  wenn  ein  Weib  vorher  zehn  Männer  hätte,  die  nicht  Brah- 
manen  sind,  und  ein  Brahmane  ihre  Hand  ergriffe,  so  wäre  er  allein  ihr 
Gatte"  (Zimmer  a.  a.  0.  S.  326).  Auch  die  Auskunft,  welche  ich  von 
Jolly  erbeten  und  erhalten  habe,  stimmt  mit  dieser  Auffassung  überein. 


IL 

Die  Blutrache  bei  den  Südslaven. 

Von 

Mileiiko   R.   Wesnitsch. 

(Schluss.) 

IL  Specieller  TheiL 

Blutrache  und  Blut  sühne. 
A)    Die   Blutrache. 

Erstes  Kapitel. 

Gesellschaftliche  Grundlagen  der  Blutrache. 

I. 

Seit  dem  Untergauge  des  serbischen  Reiches  finden  wir 
die  Blutrache  weder  im  heutigen  Serbien  noch  in  Bosnien  ^), 
noch  unter  den  Serben  Südungarns,  aber,  wie  bereits  bemerkt, 
iu  Montenegro  und  seiner  nächsten  Umgebung  hat  sie  sich 
noch  erhalten.  Hier  waren  die  Bedingungen  für  ihre  Erhaltung 
auch  besonders  günstig ;  einerseits  trugen  die  völkerschaftlichen 
Verhältnisse  dazu  bei,  andererseits  das  —  Terrain.  Es  ist  schon 
anderwärts  die  Wahrnehmung  verzeichnet   worden,    dass    sich 


^)  Es  muss  auf  Irrthum  beruhen,  wenn  Scholz,  J,  M.  A..  Reise 
in  die  Gegend  zwischen  Alexandrien  und  Parätonium.  Leipzig  1832, 
S.  3 — 4  behauptet,  dass  „die  Blutrache  auch  in  Bosnien,  Banat,  ja  sogar 
in  Moldau  und  Walachei  auf  die  grausamste  Weise  geübt  wird".  —  Diese 
seine  Behauptung  erklärt  sich  durch  den  Glauben,  dass  er  wenigstens 
in  den  zwei  ersteren  Ländern  dasselbe  —  serbische  —  Volk  wie  in 
Dalmatien  vorfindet. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  47 

die  Blutrache  wie  auch  andere  Volksgebräuche  am  längsten 
in  den  Gebirgsthälern  erhalten  und  behaupten  ^),  und  dass 
dieselben  in  der  Ebene  früh  untergehen.  Dieselbe  Thatsache 
hat  sich  auch  bei  den  Serben  bestätigt.  In  den  Bergen  von 
Montenegro  und  Herzegowina  und  den  Bergabhängen  von 
Süddalmatien  finden  wir  noch  heutzutage  ein  geschlechts- 
genossenschaftliches Leben,  ja  in  Montenegro  lebt  das  Volk 
in  Stämme  getheilt.  Diese  Stämme  theilen  sich  weiter  in 
Familiengenossenschaften  (die  sich  auch  Brüderschaften  nennen 
und  oft  eine  ganze  Gemeinde  bilden).  Die  Häusergruppen, 
welche  die  Haushaltungen  einer  solchen  Familiengenossenschaft 
enthalten,  bilden  eben  die  sogenannten  Dörfer,  welche  daher 
meistens  von  einer  einzigen  grossen  Familie  bewohnt  werden^). 
Der  einzelne  für  sich  lebende  Mensch  mit  seiner  Frau  und 
seinen  Kindern  und  ohne  den  Bund  mit  einem  Stamm  oder 
mit  einer  Familiengenossenschaft  ist  in  Montenegro  und  in  den 
umliegenden  Distrikten  gar  nicht  zu  finden,  er  würde  den 
dortigen  Verhältnissen  widersprechen.  Ja,  wenn  sich  ein 
solcher  fände,  so  müsste  er  sich  an  einen  von  den  vorhan- 
denen Stämmen  anschliessen,  und  zwar  nicht  aus  dem  Grunde, 
weil  dies  ein  Gesetzesgebot  wäre,  sondern  weil  es  seine  Le- 
bensinteressen erheischen.  Die  Mitglieder  der  Familiengenossen- 
schaft sind  einander  zu  jeglicher  Hülfeleistung  verpflichtet;  die 
Interessen  und  das  Ansehen  des  Stammes  vertreten  sie  mü- 
den anderen  Stämmen  gegenüber.  Die  Familiengenossen- 
schaften bilden,  obwohl  die  Mitglieder  in  getrenntem  Haushalt 
leben  —  eine  vielseitige  Einheit;  diese  geht  soweit,  dass  sich 
der  Hausvater  eines  Hauses  im  Falle  der  Verheirathung  seiner 


^)  In  den  gebirgigsten  Theilen  Albaniens  wird  die  Blutrache  am 
schroffsten  ausgeübt.  Gopcevic,  1.  c.  S.  317  ff.  Dasselbe  in  Corsica: 
Gregorovius,  1.  c.  105  ff. ;  wie  auch  in  Deutschland,  wo  sich  dieselbe 
am  längsten  in  den  schweizerischen  Kantonen  erhalten  hat.  —  Vergl. 
Frauenstädt,  Die  Todtschlagssühne,  S.  6. 

^)  Gopcevic,  Sp.,  Montenegro  und  die  Montenegriner.  Leipzig 
1877,  S.  135. 


48  Wesnitsch. 

Töchter  mit  allen  seinen  Familiengenossen  besprechen  muss^  was 
sich  aus  dem  Umstände  der  gemeinsamen  Verpflichtung  ihrer 
Verwandten  erklärt  ^).  Der  Montenegriner  sucht  selbst  durch 
seinen  Namen  die  Einheit  zu  erhalten.  So  kommt  der  Name 
Savo  Markov  Petrovitsch^  Njegusch  vor,  wobei  Markov  den 
Namen  des  Vaters,  Petrovitsch  den  Namen  der  Familien- 
genossenschaft und  Njegusch  den  der  Stammesgenossenschaft 
bedeutet.  Das  individuelle  Dasein  tritt  ganz  in  den  Hinter- 
grund. Die  Feierlichkeiten  selbst  sind  gemeinsamer  Art,  denn 
Niemand  feiert  seinen  Namenstag,  seinen  Geburtstag,  die  ganze 
Familiengenossenschaft,  ja  der  ganze  Stamm  hat  einen  und 
denselben  Schutzheiligen.  Die  Familienglieder  halten  fest  an 
einander,  es  tritt  uns  besonders  ein  lebendiges  Gefühl  des  ge- 
schwisterlichen Zusammenhanges  entgegen.  Der  Bruder  ist 
stolz  auf  den  Besitz  einer  Schwester,  die  Schwester  schwört 
bei  dem  Namen  ihres  Bruders  ^).    Ja,  wenn  ein  eigener  Bruder 


^)  Popovic,  G.,  Recht  und  Gericht  in  Montenegro.  Agram  1877, 
S.  35.  —  In  Serbien  und  anderen  serbischen  Gegenden  beteht  wohl  die 
sogen.  Hauscommunion,  allein  grosse  Geschlechter,  Stämme  sind  in 
diesen  Gegenden  überhaupt  nicht  vorhanden.  Die  Verbindung  der 
Familien  zu  einer  Gemeinde  ist  mehr  politischer  Art,  als  dass  sie  aui 
gemeinschaftlichen  Stamm  und  Ursprung  gegründet  wäre.  Das  Dorf,  in 
welchem  eine  Mordthat  vorgefallen ,  wird  von  den  Türken  zu  einem 
Ersatz,  der  auf  1000  Piaster  (ungefähr  200  Francs)  bestimmt  war,  an- 
gehalten. Da  die  Rache  neue  Verluste  für  die  Gemeinde  herbeiführen 
würde,  so  fügte  man  sich  leicht  zu  der  Versöhnung.  —  v.  Ranke, 
Serbien  und  die  Türkei  im  XIX.  Jahrhundert.  Leipzig  1879,  S.  35.  — 
Vergl.  dazu  Turner,  P. ,  Slavisches  Familienrecht.  Strassburg  1874, 
S.  5  ff. 

■'')  Dies  datirt  bei  den  Serben  aus  den  ältesten  Zeiten  her.  Die  all- 
gemeine slavische  M^'thologie  gibt  uns  Zeugnisse  davon.  Hanusch,  1.  c. 
S.  341.  Dieselbe  Erscheinung  hat  Gregorovius,  1.  c.  S.  146  auf  Corsika 
angetroffen  und  er  beschreibt  sie,  wie  folgt:  „In  Corsika  gilt  das  ge- 
schwisterliche Verhältniss  für  das  heiligste,  und  der  Käme  Bruder  und 
Schwester  bezeichnet  das  reinste  Glück  des  Herzens,  seinen  edelsten 
Schatz  oder  seinen  schmerzlichsten  Verlust.  Die  meisten  der  Rachelieder 
sind  Klagen  der  Schwester  um  den  Bruder,  der  gefallen  ist."  —  Aehn- 
liches   ergibt   sich  für   die  Serben  aus  Talvj,   Volkslieder   der  Serben. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  49 

oder  eine  eigene  Schwester  fehlt^  so  sucht  man  sich  dieselben 
an  Fremden  zu  verschaffen ;  man  verbrüdert  sich  mit  einem 
anderen  im  Namen  Gottes  und  des  heiligen  Johannes  zu 
wechselseitiger  Treue  und  Hülfe  für  das  ganze  Leben.  Das 
geschieht  besonders  aus  dem  Grunde,  dass  man  sich,  wenn 
man  allein  ist,  wenn  man  also  keiner  Familiengenossenschaft 
angehört,  einen  Rächer  verbürgt.  Es  kommen  Fälle  vor,  wo 
sich  mehrere  zur  selben  Stunde  (gewöhnlich  in  der  Jugend- 
zeit) verbrüdern  ^). 

II. 

Gastfreundschaft  ist  in  Montenegro  und  in  den  umliegenden 
Gegenden  noch  in  vollem  Sinne  des  Wortes  zu  Hause.  Jeder 
macht  sich  die  grösste  Freude  und  Ehre  daraus,  einen  Gast 
bei  sich  zu  empfangen  und  gut  zu  bewirthen.  Wenn  die 
Gäste  bei  ihrer  Abreise  vor  dem  Hause,  wo  sie  übernachteten 
oder  wo  sie  das  Mittagsmahl  eingenommen  haben,  durch  einige 
Flinten-  oder  Pistolenschüsse    ihre  Zufriedenheit    zu  erkennen 


Leipzig  1853,  I  S.  283  ff.,  denn  in  diesen  Volksliedern  tritt  diese  Ge- 
schwisterliebe stark  hervor.  Man  vergl.  z.  B.  folgendes  (ib.  II  169):  Am 
Meeresstrand  erwartet  die  junge  Gattin  Georgs  ihren  Gatten,  den  Braut- 
führer und  den  Bruder.     Sie  kommen  nicht  .... 

^Um  Georg  hat  sie  das  Haar  verschnitten, 
Um  den  Führer  ihr  Gesicht  zerrissen, 
Um  den  Bruder  ausgebohrt  die  Augen. 

Haar  verschnitt  sie,  Haare  wachsen  wieder. 
Kratzt  das  Antlitz,  heilet  zu  das  Antlitz- 
Doch  die  Augen  können  nicht  mehr  heilen. 
Noch  des  Herzens  Wunde  um  den  Bruder." 

^)  Auch  sonst  hat  sich  bei  den  Serben,  selbst  bei  den  zum  Islam 
übergetretenen  Stämmen,  die  Sitte  der  Wahlbrüderschaft  erhalten,  und 
ein  guter  Kenner  dortiger  Verhältnisse  behauptet  mit  Recht,  dass  die 
Abschliessung  solcher  Bruderschaften  weit  zurückreiche.  Sie  ist  gewiss 
so  alt  als  die  germanische  Blutsbrüderschaft.  Kanitz,  F.,  Serbien. 
Leipzig  1868,  S.  529. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.   IX.  Band.  4 


50  Wesnitsch. 

geben ,  so  ist  der  Wirth  glücklich  und  voll  Freude.  Nicht 
selten  kommt  der  Fall  vor^  dass,  wenn  man  im  Vorbeigehen 
bei  einem  Hause  Wasser  begehrt,  um  den  brennenden  Durst 
zu  löschen,  Wein  gebracht  wird  ^).  Ueberhaupt  stehen  die 
Fremden  in  diesen  Gegenden  in  grosser  Achtung.  Es  braucht 
sich  ein  solcher  nur  einen  Eingeborenen  zum  Führer  zu 
nehmen,  so  kann  er  das  ganze  Land  ohne  Gefahr  bereisen. 
Der  Fremde  ist  in  den  Augen  dieser  Leute  heilig.  Seinen 
Tod  rächt  der  Stamm  selbst  an  seinen  eigenen  Angehörigen. 
Das  Gastrecht  geht  soweit,  dass  der  Wirth  den  Gast  selbst 
dann  schützt,  wenn  er  gegen  ihn  das  Blutracherecht  hat.  Es 
ist  sogar  vorgekommen,  dass,  als  ein  Fremder  durch  seinen 
Begleiter  ermordet  wurde,  der  leibliche  Bruder  des  Mörders 
diesem  den  Tod  gab,  weil  er  der  Familie  und  dem  Lande 
solche  Schande  zugefügt  habe.  Das  Gastrecht  ist  ein  heiliges 
auch  bei  den  anderen  Serben,  was  sich  leicht  aus  der  Ge- 
schichte erklärt. 

III. 

Fast  bei  allen  Serben,  besonders  aber  bei  denen,  die  hier 
in  Betracht  kommen,  hängt  die  Heirath  weder  von  dem  Jüng- 
ling noch  von  dem  Mädchen  ab,  sondern  ganz  von  den  El- 
tern, und  diese  halten  viel  mehr  auf  den  Ruf  der  Familie, 
als  auf  die  Persönlichkeit  der  Braut  oder  des  Bräutigams. 
Es  werden  von  den  Eltern  Heirathen  geschlossen,  ohne  dass 
sich  die  Brautleute  gesehen  haben,  und  es  ist  nicht  nur  nicht 
gebräuchlich,  mit  dem  Mädchen  eine  Mitgabe  zu  begehren, 
sondern  man  muss  für  sie  zahlen  und  ihre  Verwandten  be- 
schenken. Sogar  im  heutigen  Serbien,  im  Anfange  dieses 
Jahrhunderts,   war  der  Preis  für  eine  Braut  so  hoch,  dass  ein 


')  Stefanovic.  1.  c.  71.  —  Ami  Boue,  La  Turquie  d"Europe, 
Paris  1840,  11  80.  —  Reutz,  A.  v..  Die  freien  Landgemeinden  von  Zer- 
nogora  (Montenegro).  Poglizza  und  andere.  In  den  Dorpater  Jahrbüchern 
1  (1883)  S.  106. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  51 

armer  Mensch  nicht  heirathen  konnte^  und  dass  Czerni  Georg 
es  für  nothwendig  fand  zu  bestimmen ,  dass  für  ein  Mädchen 
nicht  mehr  als  ein  Dukaten  angenommen  werden  dürfe  ^). 
Heute  noch  ist  der  Bräutigam  verpflichtet,  bei  der  Verlobung 
den  Eltern  des  Mädchens  eine  gewisse  Summe  —  immer  in 
Gold  —  zu  geben,  jedoch  gehört  sie  dem  Mädchen  selbst,  die 
Eltern  des  Mädchens  bekommen  aber  als  Geschenk  vom  Bräu- 
tigam bestimmte  Kleidungsstücke  —  alles  noch  späte  Ueber- 
bleibsel  des  Mädchenkaufs  ^).  In  Montenegro  und  den  um- 
liegenden Gegenden  sieht  man  bei  der  Bewerbung  um  ein 
Mädchen  noch  besonders  darauf,  dass  sie  eine  starke  Familie 
hat,  die  nachher  als  ein  sicherer  Verbündeter  anzusehen  ist. 
Neben  dem  Mädchenkauf  und  seinen  Ausläufern  hat  sich  auch 
noch  der  Mädchenraub  erhalten.  Wir  lassen  hier  denselben 
von  einem  Manne  beschreiben,  der  noch  immer  als  der  beste 
Kenner  des  serbischen  patriarchalischen  Lebens  gilt.  ,,Wenn 
ein  Jüngling  ein  Mädchen  vergeblich  begehrt  hatte,  oder 
wenn  er  im  voraus  wusste,  dass  ihn  die  Eltern  abweisen 
würden,  so  sammelte  er  einige  Spiessgesellen  und  zog  mit 
ihnen  aus,  das  Mädchen  zu  rauben.  Manchmal  geschah  es, 
dass  sie  dasselbe  bei  den  Heerden  oder  einer  Arbeit  im 
Freien  erwischten,  manchmal  aber  fielen  sie  gleich  Räubern 
über  das  Wohnhaus  des  Mädchens  her,  brachen  ein,  banden 
Vater,  Mutter  und  Brüder,  bis  sie  ihren  Zweck  erreicht  hatten. 
Dabei  ist  es  öfters  vorgekommen,  dass  sich  die  Verwandten 
des  Mädchens  zur  Wehre  gesetzt,  auf  den  Hülferuf  auch  die 
Nachbarn   herbeigelaufen    sind,    wodurch    dann    Handgemenge 


^)  Manchmal  verabreden  die  Eltern  die  Heirath  ihrer  Kinder  noch 
in  ihrer  frühen  Jugend.  In  Montenegro  wie  auch  im  Küstenland  sagen 
sich  oft  die  Eltern  ihre  noch  im  Mutterleib  befindlichen  Kinder  zu, 
vorausgesetzt,  dass  sie  verschiedenen  Geschlechts  werden  sollten.  — 
Stefanovic,  1.  c.  77—78. 

')  Also  der  üebergang  des  Frauen pretiums  zum  Wittum,  wie  bei 
den   Indern.    Germanen,   Arabern    u.    a. 


52  Wesiiitsch. 

entstand  und  auf  beiden  Seiten  Todte  fielen.  Darum  wagten 
auch  solche  Räuber  nicht  ein  Haus  anzugreifen,  von  dem  sie 
wussten,  dass  tapfere  Leute  darin  wohnen  und  mit  den  Nach- 
barn in  Eintracht  leben.  Es  wurde  dem  ganzen  Dorfe  zur 
SchandC;  wenn  aus  seiner  jlitte  ein  Mädchen  geraubt  wurde, 
aber  viel  grösser  war  die  Schande  für  diejenigen,  welche  auf 
Mädchenraub  auszogen  und  leer  zurückkehrten;  es  wurden 
sogar  Spottlieder  auf  sie  verfasst  und  abgesungen.  Darum 
Hessen  sie  das  Mädchen,  wenn  sie  desselben  habhaft  waren, 
nicht  wieder  los,  wenn  es  auch  das  eigene  Leben  gekostet 
hätte  .  .  .  Da  die  Verwandten  und  Nachbarn  des  Mädchens 
m  der  Regel  wenigstens  den  Räubern  nachsetzten,  so  nahmen 
diese  gew^öhnlich  aus  Vorsicht  nicht  den  geraden  Weg  nach 
Hause,  sondern  eilten  in  den  Wald,  wo  dann  in  einer  Hütte 
durch  einen  Geistlichen,  der  hierzu  (oft)  mit  Gewalt  angehalten 
wurde,  die  Copulation  vollzogen  wurde.  Wenn  die  Verfolger 
in  das  Dorf  des  Räubers  kamen,  so  musste  nicht  nur  dieser, 
sondern  auch  seine  Verwandten  sich  verstecken  und  die  Ael- 
testen  des  Dorfes  gingen  jenen  gewöhnlich  entgegen,  um  eine 
friedliche  Ausgleichung  einzuleiten"  ^^).  Diese  Beschreibung 
bezieht  sich  besonders  auf  Serbien  im  engeren  Sinne  zur  Zeit 
des  ersten  Aufstandes  im  Anfang  dieses  Jahrhunderts,  aber 
sie  trifft  auch  bei  anderen  serbischen  Stämmen  zu.  Wenn  auch 
die  Uebung  vielfach  gemildert  ist,  so  finden  wir  (abgesehen 
von  Montenegro)  Aehnliches,  wenn  auch  in  milderer  Form, 
im  heutigen,  europäisch  regierten  Serbien,  ja,  einzelne  Fälle 
kommen  sogar  noch  unter  den  österreichisch-ungarischen  Serben 
vor^^).  Bei  allen  aber  gehen  die  Hochzeitsgäste  so  glänzend 
als  möglich  bev/affnet  und  es  wird  am  Hochzeitstage  so  viel 
als  möglich  geschossen.  Eine  Fahne  ist  dabei  unbedingt 
nothwendig. 


'^)  Stefanovic,  1.  c.  S.  91  ff. 

^0  Unter  den  Einwohnern  Bosniens  findet  der  Mädchenraub  haupt- 
sächlich bei  der  mohammedanischen  Bevölkerung  statt.  —  Strauss,  A., 
Bosnien,  Land  und  Leute.     Wien  1882,  I  S.  323. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  53 


IV. 

Unter  solchen  Verhältnissen  ist  die  Fortdauer  der  Blut- 
racheinstitutionen bei  den  Montenegrinern  begreiflich;  sie  er- 
klärt sich  auch  aus  der  ganzen  Lebens-  und  Geschichtsauf- 
fassung. Sie  begeistern  sich  für  den  Heldenmuth  ihrer  Vor- 
fahren aus  der  serbischen  Geschichte  ;  dieser  oder  jener  Stamm 
will  sich  mit  den  alten  königlichen  Häusern  in  Verwandtschaft 
stehend  wissen,  ja  die  Pastrovitschianer  (ein  Stamm  zwischen 
dem  Meere  und  Montenegro  und  von  Budua  nach  Süden)  be- 
gnügen sich  nicht  mit  der  Verwandtschaft  der  serbischen 
Könige,  sie  wollen  wissen,  dass  ihr  Stamm  in  der  Römerzeit 
das  Privilegium  gehabt  habe,  dass  aus  ihm  der  römische  Kaiser 
gewählt  werden  könne.  In  der  Zeit  der  venetianischen  Herr- 
schaft wollen  sie  mit  den  echten  Venetianern,  ja  sogar  mit 
dem  venetianischen  Adel  auf  gleichem  Fusse  gestanden  haben. 
Sie  rühmen  sich  ihrer  immerwährenden  Unabhängigkeit  von 
der  Türkei  und  schätzen  andere  Stämme  nach  der  Zahl  der 
Flinten,  d.  h.  nach  der  Zahl  der  kampffähigen  Männer.  Sie 
leben  zu  selber  Zeit  aber  mit  den  Türken  wie  auch  mit  den 
sie  befehdenden  serbischen  Stämmen  in  einem  ununterbrochenen 
Hader,  so  dass  man  in  diesen  Gegenden  niemals  einen  Mann 
ohne  Waffen  auf  der  Strasse  sehen  kann.  Ja,  selbst  der 
Pfarrer  und  die  Burschen  von  12 — 15  Jahren  gehen  nicht 
ohne  dieselben  aus  ^^).     In  diesem  Zustande  ist  die  Blutrache 


^^)  Das  montenegrinische  Gesetz  von  1855  hat  folgende  Bestimmung 
in  seinem  Art.  18,  die  hier  erwähnt  zu  werden  verdient:  „Sollte  es  sich 
treffen,  heisst  es  dort,  dass  ein  Montenegriner,  ein  Stamm,  Dorf  oder 
Sippe  gegen  unseren  gemeinsamen  Feind  nicht  in  den  Krieg  zieht,  so 
sind  jedem  solchen  die  Waffen  wegzunehmen  und  dass  er  sie 
nie  in  seinem  Leben  mehr  tragen  dürfe  und  dass  er  unter  den 
anderen  Montenegrinern  nie  mehr  Ehre  geniessen  dürfe.  Ueberdies  soU 
ihm  eine  Frauenschürze  vorgebunden  werden,  damit  man  wisse,  dass  er 
kein  männliches  Herz  habe."  —  Im  übrigen  Europa  wäre  eine  solche  Be- 


54  Wesnitsch. 

mit  dem  ganzen  Thun  und  Treiben  des  Volkes  verwebt,  sie 
ist  bei  ihm  eine  gewöhnliche  Erscheinung,  so  tief  in  seinem 
Innern  eingewurzelt   wie  das  Familiengenossenschaftsleben. 


Zweites  Kapitel. 

Berechtigung  und  Verpflichtung  zur  Blutrache  und  die  Art  ihrer 

Ausübung. 

I. 

Der  Hauptgrund,  der  zu  der  Blutrache  berechtigt,  ist  der 
Mord,  von  welchem  der  Todtschlag  nur  dadurch  unterschieden 
wird,  dass  hier  die  Versöhnung  leichter  zu  erreichen  ist. 
Ebenso  rächt  man  jede  Verwundung;  aber  auch  die  blosse 
Beleidigung  ist  ein  Grund  zur  Blutrache,  und  als  besonderer 
Schimpf  gilt  es  in  diesen  Gegenden,  wenn  man  mit  dem 
Pfeifenrohr  geschlagen  worden,  oder  wenn  man  eine  Ohrfeige 
erhalten  hat  ^^).  Die  Verführung,  die  Untreue  gegen  die 
Braut  berechtigen  ebenfalls  zur  Blutrache,  aber  auch  die  un- 
günstige Zeugenschaft   in   einem  Prozesse   gibt   vielfach   dazu 


Stimmung  ein  Gegenstand  des  Spottes;  in  Montenegro  entspricht  sie  den 
Volksanschauungen  und  übt  ihre  volle  Wirkung. 

'^)  Ein  türkischer  Beg  ereiferte  sich  bei  einem  Streite  mit  einem 
Serben  so.  dass  er  im  Zorne  zum  Pfeifenrohr  griff  und  dem  Serben  da- 
mit über  die  Schulter  schlug.  Der  Serbe  hatte  schon  vieles  von  seinem 
türkischen  Herrn  ertragen,  aber  dieser  Schlag  war  ihm  zu  bitter;  im 
Zorn  ergriff  er  das  naheliegende  Beil  und  streckte  den  Moslem  damit 
nieder.  Alsdann  trat  er  mit  der  blutigen  Waffe  aus  der  Hütte  hervor, 
rief  seine  Stammes-  und  Dorfgenossen  zusammen  und  schrie  laut  aus, 
was  ihm  geschehen  sei.  Diese  waren  empört,  und  da  sie  zugleich  ein- 
sahen, dass  die  Türken,  wenn  sie  das  Ruder  in  Händen  behielten,  nicht 
nur  an  dem  Thäter,  sondern  an  ihrem  ganzen  Dorfe  den  Mord  des  Begs 
rächen  würden,  so  erhoben  sie  sich  allesammt,  vertrieben  oder  tödteten 
•ihre  Herren,  soviel  sie  deren  habhaft  werden  konnten,  erklärten  sich 
für  frei  und  schlössen  sich  an  die  Montenegriner  an.  —  Kohl,  J.  G., 
Reise  nach  Istrien,  Dalmatien  und  Montenegro.   Dresden  1856,  I  123 — 124. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  55 

Veranlassung  ^^).  Auch  der  Vorwurf,  man  sei  ein  Lügner, 
kann  bei  den  Montenegrinern  einen  Grund  zur  Blutrache 
bilden ^^).  Als  Schimpf  sieht  es  der  Montenegriner  an,  wenn  man 
von  seinem  Bart  mit  Geringschätzung  spricht  oder  gar  diesen 
Bart  berührt  ^^).  An  der  herzegowinisch-montenegrinischen 
Grenze  kommt  es  sogar  wegen  Privatrechtsstreitigkeiten,  wie 
z.  B.  wegen  der  Verweigerung  der  Servitutenrechte  an  Grund  und 
Boden  zur  Blutrache.  Der  Umstand,  dass  die  Bewohner  einer 
Gemeinde  auf  dem  Boden  der  anderen  ihr  Vieh  weiden  lassen, 
oder  dass  sie  hier  unberechtigt  Bäume  fällen,  oder  ihre  Heer- 
den  an  fremden  Quellen  tränken,  führt  zur  Blutrache.  Auch 
ein  Blutracheakt  führt  zu  einem  neuen  Mord,  der  von  der 
gegnerischen  Seite  selbstverständlich  wiederum  gerächt  wird 
(Vendetta  traversa). 

II. 

Die  Blutrache  wendet  sich  durchaus  nicht  immer  gegen 
den  Thäter  selbst.  Wenn  ein  Mensch  aus  einem  Distrikt 
in  Montenegro  von  einem  Angehörigen  eines  anderen  Distriktes 
um's  Leben  gebracht  wurde,  so  sagten  die  Leute  des  ersten 
Distrikts:  „Jener  ist  uns  einen  Kopf  schuldig'*.  Ebenso 
geht  es,  wenn  inmitten  eines  Distriktes  zwischen  zwei  Stämmen 
eine  Mordthat  geschieht,  und  ebenso  zwischen  Dörfern,  wenn 
sie  einem  Stamme,  zwischen  Familien,  wenn  sie  einem  Dorfe 
angehören  und  so  weiter    bis   zum    nächsten  Blutsverwandten. 


^*)  Bogisic,  V.,  Collectio  consuetudinum  juris  apud  Slavos  meri- 
dionales  etiam  nunc  vigentium.  Zagreb  1874,  I  S.  578.  —  Stefanovic, 
1.  c.  72. 

1^)  Kohl,  1.  c.  I  422. 

^^)  Ein  italienischer  Soldat  tritt  in  eine  Schenke,  zupft  einen  Mon- 
tenegriner am  Bart,  indem  er  ihm  „Guten  Morgen,  Freund!"  sagt.  Der 
Montenegriner  erhebt  sich  und  schiesst  den  Italiener  nieder.  —  Viaila 
de  Summiere,  L.  C,  Voyage  historique  et  politique  au  Montenegro. 
Paris  1820  S.  77.     Angeführt  auch  bei  Miklosich,  1.  c.  S.  21. 


56  Wesnitsch. 

Und  wenn  ein  Mensch  aus  einer  Gemeinde  von  einem  einer 
anderen  Angehörigen  in  einer  dritten  Gemeinde  getödtet  wird, 
so  tritt  erstere  nicht  nur  mit  der  Gemeinde,  welcher  der 
Mörder  angehört,  sondern  auch  mit  derjenigen,  in  deren  Mitte 
die  That  geschah,  in  Feindschaft,  weil  sie  den  Mord  anschei- 
nend zugelassen  hat.  Der  Thäter  wird  bei  der  Rache  nicht 
lange  gesucht,  sondern  der  nächste  beste  aus  dem  betreffenden 
Distrikt,  Stamm,  Dorf  oder  der  betreffenden  Familie  muss 
dafür  büssen.  Wenn  der  Thäter  ein  unbedeutender  Mensch 
ist,  so  wird  oft  absichtlich  nicht  Rache  an  ihm  geübt,  sondern 
ein  angeseheneres  Familienglied  hierzu  auserlesen^').  Die 
Pflicht  der  Blutrache  geht  gegen  jedermann,  gegen  Geistliche 
und  selbst  gegen  Verwandte.  Vor  etwa  fünfzig  Jahren  er- 
schoss  man  einen  Geistlichen  in  der  Kirche,  als  er  das  Evan- 
gelium las  ^^).  In  der  Herzegowina  tödtete  ein  Vater  seinen 
eigenen  Sohn,  weil  er  einen  anderen  Sohn  erschlagen  hatte. 
Das  Weib  ist  unverletzlich.  Der  Mann,  den  das  Weib  unter 
seinen  Schutz  genommen ,  und  wäre  er  als  Mörder  der  Blut- 
rache verfallen ,  wird  ebenso  unverletzlich  wie  das  Weib. 
Mit  ihr  kann  er  an  dem  Herde  seiner  Feinde  weilen,  und 
Niemand  wird  es   wagen,  ihn  zu  berühren.    Durch  eine  solche 


^0  Stefanovic,  1.  c.  S.  35. 

^^)  Um  das  Jahr  1850  schlug  ein  Geistlicher  aus  einer  angesehenen 
Familie  in  einem  Wortwechsel  mit  dem  Pfeifenrohr  einen  Montenegriner 
aus  einer  anderen  ebenso  grossen  Familie.  Dieser  Schlag  wurde  hin- 
genommen und  nicht  auf  der  Stelle  gerächt,  aber  Zorn  und  Rachsucht 
kochte  im  stillen  in  den  Gemüthern  der  beleidigten  Familie.  Es  wurden 
alle  Mittel  angewendet,  um  die  Blutrache  von  zwei  so  angesehenen 
Familien  abzuwenden.  Der  Erzbischof  —  der  damals  zugleich  regierender 
Fürst  war  —  mischte  sich  auch  ein.  Doch  erschiesst  nach  fünf  Jahren 
einer  von  der  durch  den  Schlag  beschimpften  Familie  einen  anderen 
aus  der  Familie  des  Gegners,  und  es  entbrennt  zwischen  beiden  Familien 
eine  so  wüthende  Fehde,  dass  in  kurzer  Zeit  viele  der  edelsten  Häupter 
derselben  ihr  zum  Opfer  fallen.  Sie  sollen  nahe  daran  gewesen  sein, 
sich  gegenseitig  bis  auf  den  letzten  Mann  auszurotten.  —  Kohl,  1.  c. 
S.  424. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  57 

Handlung  würde  naan  sich  für  immer  in  den  Augen  des 
Volkes  ehrlos  machen.  Nach  dem  Weibe  ist  nichts  heiliger 
als  der  Reisende.  Wer  einen  Reisenden  ermordet,  unterliegt 
der  Rache  seiner  eigenen  Familienglieder.  Ebenso  wird  es 
als  Schande  angesehen,  wenn  einer  ein  Kind  tödtet,  das  noch 
nicht  die  Waffen  tragen  konnte.  In  den  von  Oesterreich  be- 
herrschten Theilen,  in  denen  die  Blutrache  noch  e}xistirt,  wird 
sie  auch  gegen  den  Todtschläger  ausgeübt,  der  von  dem  Ge- 
richte bestraft  worden  ist.  Die  staatliche  Bestrafung  berührt 
diese  Leute  nicht,  der  Staat  nimmt  nach  ihren  Anschauungen 
seine  Rechte  für  sich,  sie  aber  wollen  noch  ausserdem  ihre 
Privatgenugthuung  haben.  Ja,  sie  wollen  sie  nicht  nur  haben, 
sondern  sie  müssen  sie  auch  gewissermassen  suchen.  Die 
Ansichten  ihrer  Mitbürger,  von  denen  sie  verachtet  und  Ver- 
stössen würden ,  wenn  sie  sich  mit  einer  Bestrafung  seitens 
der  Behörden  begnügten,  zwingen  sie  dazu.  Die  Rache  richtet 
sich  in  ihrer  blinden  Wuth  in  den  österreichischen  Provinzen 
sogar  gegen  die  Richter  ^^). 

Um  sich  der  Blutrache  zu  entziehen,  flieht  der  Mörder 
in  der  ersten  Zeit  nach  dem  Todtschlag  in  einen  anderen 
Distrikt;  wenn  er  am  Orte  bleibt,  meiden  er  und  seine  Ver- 
wandten die  Kirche  und  jeden  Ort,  wo  sie  Jemandem  von  der 
Sippe  des  Getödteten  begegnen  könnten.  Ist  die  Kriegs- 
gefahr imminent,  so  ruhen  alle  Feindschaften,  und  die  erbit- 
tertsten Feinde  geben  einander  den  Bruderkuss. 

III. 

Die  Blutrache  wird  als  eine  religiöse,  heilige  Pflicht 
vor  allem  gegen  den  Getödteten,  aber  auch  gegen  dessen 
Sippe  angesehen.  Wer  sich  dazu  verpflichtet  fühlt,  findet  keine 
Ruhe,  arbeitet  nicht,  schläft  nicht,  bis  er  seine  Pflicht  erfüllt 
hat.     Obwohl  die  Geistlichen    bei  jeder   Gelegenheit   und  be- 


^9)  Kohl,   1.  c.  407,  412.    -    Miklosich,   1.  c.  23.    -    Bogisie, 
Collectio  378. 


58  Wesnitsch. 

sonders  bei  der  Beichte  die  Blutrache  als  eine  der  grössten 
Sünden  verdammt  haben,  hält  das  Volk  daran  fest ,  dass  die 
Blutrache  von  Gott  geboten  sei.  Vielleicht  liegt  hierin  noch 
ein  kleiner  Rest  aus  dem  Heidenthum,  wo  die  Blutrache  wirk- 
lich als  eine  heilige  Pflicht  angesehen  wurde.  Diese  Pflicht 
erstreckt  sich  nicht  nur  auf  die  nächsten  Verwandten,  sie 
erfasst  ganze  Dörfer,  Stämme  und  Distrikte;  bei  der  inter- 
nationalen Blutrache  geht  sie  sogar  so  weit,  dass  sie  sich 
auf  alle  Staatsunterthanen  des  gegnerischen  Staates  erstreckt. 
Sie  geht  aber  auch  gegen  eigene  Blutsverwandte,  so  dass 
z.  B.  wenn  von  zwei  Brüdern  einer  seinen  eigenen  Vater 
umbrächte ,  der  andere  verpflichtet  wäre,  den  Tod  seines  Va- 
ters an  seinem  eigenen  Bruder  zu  rächen.  Die  Brüder,  und 
in  deren  Ermangelung  andere  Verwandte,  halten  sich  für  ver- 
pflichtet, den  Mord  zu  rächen,  den  ein  Ehemann  an  seiner 
Frau,  die  aus  ihrem  Geschlechte  stammt,  verübt.  Ihre  Be- 
rechtigung und  Verpflichtung  wird  nur  durch  den  Beweis 
seitens  des  Ehemanns  aufgehoben,  er  habe  seine  Gattin  als 
eine  Ehebrecherin  ermordet.  —  Die  Schuld  muss,  wenn  auch 
nach  hundert  Jahren,  getilgt  werden,  ob  mit  Geld  oder  mit 
dem  Leben  —  ist  einerlei.  Die  Verwandten  pflegen  die  blutige 
Kleidung  des  Ermordeten  aufzubewahren,  um  durch  ihren 
Anblick  die  Ihrigen  zur  Rache  anzufeuern;  besonders  thun 
dies  Mütter  unmündiger  Kinder  des  Ermordeten,  um  sie  ihnen, 
wenn  sie  erwachsen  sind,  zu  zeigen.  Ist  der  Sohn  des  Ermor- 
deten noch  in  der  Wiege,  so  legt  die  Mutter  den  Säugling 
auf  das  blutige  Hemd  oder  auf  ein  in  das  Blut  des  Getöd- 
teten  getauchtes  Tuch,  und  spricht  selber  statt  seiner,  und 
in  seinem  Namen  den  Racheeid,  den  sie  ihm  später,  wenn 
er  heranwächst,  deutet  und  einprägt.  Bei  dem  Anblick  des 
aufbewahrten  blutigen  Hemdes  weint  dann  die  Mutter  oft  in 
Anwesenheit  ihres  Sohnes  und  erinnert  ihn  fortwährend  an 
seine  Pflicht  ^^).     Es   sind    Fälle   vorgekommen,    dass  Aelteste 


■**)  Die    Corsikanerin    heftet   ihrem    Sohne    einen    blutigen    Fetzen 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  59 

von  Familien  noch  auf  dem  Sterbebette  die  Ausführung  der 
Rachepflicht  dringend  anempfohlen  haben  ^^).  Zur  Blut- 
rache ist  neben  den  Angeführten  auch  der  Wahlbruder  ver- 
pflichtet. 

Die  Verpflichtung  zur  Blutrache  ist  so  strenger  Natur, 
dass  derjenige,  der  ihr  im  Laufe  eines  Jahres  nicht  entsprochen 
haben  sollte,  sich  für  entehrt  halten  würde.  Er  würde  es 
nicht  wagen,  mit  Jemand  zu  streiten,  da  man  sagen  könnte: 
^Wenn  du  etwas  taugtest,  so  hättest  du  deinen  Verwandten, 
deinen  Wahlbruder  gerächt.^  Er  müsste  sich  aber  besonders 
hüten  j  vor  den  Frauen  zu  erscheinen.  Die  eigene  Mutter 
würde  ihm  sagen:  „Da  du  die  Rache  nicht  üben  kannst,  so 
ziehe  deine  Männerkleider  aus,  ich  werde  sie  anziehen  (d.  h. 
wenn  es  nicht  anders  geht,  dann  nehme  ich  die  Rachepflicht 
auf  mich),  du  sollst  meine  Weiberkleider  anziehen"  ^^).  Dieser 
anspornende  Antheil  der  Frauen  an  der  Blutrache  findet  sich 
bei  allen  Völkern  ^^). 

Vor  allem  ist  der  älteste  Sohn  des  Getödteten  zur  Rache- 
übung berufen;  ist  ein  Sohn  nicht  da,  so  liegt  die  Pflicht 
dem  ältesten  Bruder  des  zu  Rächenden  ob  u.  s.  w.  Die  Rache 
wird  als  ein  heiliges  Recht,  als  ein  anererbtes  Recht  angesehen, 
deswegen  geht  einem  Sohne,  der  bei  dem  Tode  seines  Vaters 
noch  nicht  wafl'enfähig  ist,  Niemand  von  den  Verwandten  vor. 
Der  Bluträcher  schleicht  einem  Feinde  Jahre,  ja  Jahrzehnte 
nach,  bis  der  Plan  vollführt  ist.  Stirbt  der  nächste  Blut- 
rächer, so  vererbt  sich  seine  Pflicht  auf  das  ihm  nächste 
Haupt,  so  dass  nicht  selten  erst  die  Enkel  die  Streitigkeiten 
ihrer  Grossväter  ausfechten.  Manchmal  unternimmt  der  Blut- 
rächer weite  Reisen,  um  seinen  Feind  zu  treffen.  Es  sind 
Fälle  vorgekommen,  in  denen  eine  Sippe  eines  ihrer  Mitglieder 


vom  Hemde  des  Vaters  an  das  Kleid    als  beständige  Mahnung,   dass  er 
sich  zu  rächen  habe.  —  Gregore vius,  1,  c.  S.  149. 

2')  Stefanovic,  1.  c.  S.  35. 

22)  Bogisie,  Collectio  S.  578. 

2')  Vergl.  unter  anderem  auch  Wilda,  1.  c.  S.  172,  178. 


60  Wesnitsch. 

delegirt  hat^  eine  Seereise  zu  machen  und  in  Konstantinopel 
eine  Blutrache  auszuüben  ^^).  Auch  die  Blutrachepflicht  geht 
stufenweise  von  den  nächsten  zu  den  entferntesten  Verwandten, 
ebenso  wie  das  bei  der  Berechtigung  zur  Blutrache  der 
Fall  ist. 

IV. 

Hat  sich  der  Montenegriner  oder  einer  von  seinen  Nach- 
barn gerächt,  so  ist  er  so  stolz,  als  wenn  er  den  glorreich- 
sten Sieg  erfochten  hätte  ^^).  Man  pflegt  den  grössten  Böse- 
wicht und  das  unbedeutendste  Individuum  ebenso  zu  rächen, 
wie  den  angesehensten  Mann  oder  den  rechtschaff'ensten  Geist- 
lichen. Und  wenn  ein  Mensch  als  Racheobjekt  fällt,  so  ge- 
schieht es  nicht  selten,  dass  die  Seinigen  ihn  wiederum  zu 
rächen  trachten.  Darum  sind  auch  manche  Distrikte,  Stämme, 
Dörfer  und  Familien  öfters  jahrelang  in  Fehden,  die  oft  nur 
darin  bestehen,  dass  jeder  sich  vor  seinem  Gegner  hütet  und 
schützt,  oft  aber  in  wirklichen  Bürgerkrieg  ausarten,  so  dass 
Hunderte  gegen  einander  tagelang  kämpfen,  sich  gegenseitig 
ihre  Häuser  oder  sonstigen  Gegenstände  verbrennen  und  zer- 
stören, Vieh  rauben,  Obstbäume  niederhacken,  Früchte  und 
Saaten,  Quellen  und  Brunnen  verderben;  nur  die  Kirchen  werden 
verschont.  Eine  Mordthat  hat  somit  deren  fünfzig  bis  hun- 
dert im  Gefolge.  Sieht  man,  dass  ein  stärkerer  Stamm  einen 
schwächeren  überwunden  hat  und  vernichten  will,  dann  mischen 
sich  andere  Stämme  als  Beschützer  des  schwächeren  in  den 
Streit.  Uebrigens  bringt  es  dieser  Zustand  schon  von  jeher 
mit  sich,  dass  sich  kleinere  Stämme  und  Dörfer  unter  sich 
vereinigen,  um  grösseren  für  mögliche  Fälle  gewachsen  zu 
sein.  Wenn  es  geschieht,  dass  ein  Angehöriger  einer  kleinen 
Familie  einen  aus  einer  starken  Familie  tödtet,  so  ereignet  es 
sich  manchmal,    dass   die    Verwandten    des  Mörders   sich    aus 


2^)  Kohl,  1.  c.  S.  421. 
")  Popovic,  1.  c.  S.  69. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  61 

Furcht  von  ihm  lossagen ,  bei  welcher  Gelegenheit  sie  etwas 
zahlen  müssen  und  dafür  in  Frieden  bleiben.  Auch  ereignet  sich 
manchmal  der  Fall,  dass  derjenige,  welcher  zur  Rachenahme  be- 
rechtigt und  verpflichtet  ist,  wenn  er  einer  schwachen  Familie 
angehört;  die  beleidigende  aber  stark  und  in  der  Nachbarschaft 
ist,  sich  in  eine  andere  Gemeinde  flüchtet  und  von  dort  aus 
sich  zu  rächen  sucht  ^^).  Das  Volk  bemüht  sich  oft,  der 
Blutrache  vorzubeugen.  Wenn  in  einem  Stamm  oder  in  einer 
Sippe  ein  Bösewicht  sich  befindet,  der  Jemandem  ein  Uebel 
gethan  hat,  oder  wenn  man  fürchtet,  dass  er  es  thun  werde, 
dann  kommen  diese  zu  seinen  Verwandten  mit  der  Erklärung: 
^Ihr  Verwandter  N.  stört  uns;  wenn  es  so  weit  kommt,  dass 
wir  ihn  tödten,  so  wollen  wir  dafür  nicht  verantwortlich  sein.* 
Dann  geben  die  Verwandten  des  Betreß'enden  oft  zur  Antwort: 
„Thut  mit  ihm,  was  Euch  dünket!'*  In  diesem  Falle  hat  die 
Tödtung  keine  Verantwortung  zur  Folge  ^^). 

V. 

Blutracheübungen  entspinnen  sich  häufig  zwischen  Grenz- 
nachbarn. Montenegrinische  Unterthanen  gehen  zu  den  Markt- 
tagen nach  Cattaro  oder  nach  Skutari  und  österreichische 
und  türkische  Unterthanen  aus  demselben  oder  ähnlichen 
Grunde  nach  Montenegro.  Dabei  gerathen  sie  oft  mit  den 
montenegrinischen,  türkischen,  beziehungsweise  österreichi- 
schen Unterthanen  in  Streit;  es  kommt  zu  Ermordungen 
oder  Beleidigungen,  und  die  Berechtigung  zur  Blutrache  ist 
gegeben.  Oder  es  gehen  in  einer  Nacht  die  Einwohner  eines 
Staates  in  die  Dörfer  eines  anderen  Staates,  und  schleppen 
von  dort  das  Vieh  mit;  es  kommt  dabei  zu  Streitigkeiten 
und  vielleicht   auch    zu  Tödtungsfällen  —  wiederum    ein   Be- 


26)  Stefanovie,  1.  c.  S.  36. 

^0  Bogisic,  Collectio  S.  578.  Diese  Entsippung  finden  wir  auch 
bei  anderen  Völkern  mit  Blutrache.  Für  die  Germanen  vergl.  Brunner, H., 
Sippe  und  Wergeid,  1.  c.  S.  42,  43. 


62  Wesnitsch. 

rechtigungsgrimd  zur  Blutrache.  Hierbei  sind  sowohl  die 
Türken  wie  die  Montenegriner  bestrebt,  bei  der  Ausführung 
der  Blutrache  ihrem  Gegner  den  Kopf  abzuschneiden  und 
diesen  nach  Hause  mitzunehmen.  Bis  vor  kurzer  Zeit  führten 
die  Unterthanen  dieser  drei  Staaten  ihre  Streitigkeiten  auf 
eigene  Hand.  Wenn  zwischen  den  türkischen  Behörden  und 
dem  montenegrinischen  Fürstbischof  die  wärmste  Freundschaft 
herrschte,  rauften  sich  tagtäglich  ihre  Unterthanen  auf  der 
Grenze.  Ja,  sie  schlössen  sogar  Waflfenstillstand  auf  gewisse 
Zeit  und  verhandelten  bei  der  Versöhnung  ohne  eine  Ein- 
mischung irgend  welcher  Art  seitens  ihrer  Regierungen.  Ein 
spezieller  Fall  wird  diesen  Zustand  am  besten  iilustriren.  Ein 
serbischer  Stamm  Süddalmatiens  „Kriwoschianer"  genannt, 
hatte  einen  Geistlichen,  der  die  Interessen  seiner  Stammes- 
verwandten  gegen  die  Türken  bei  allen  Angelegenheiten  mit 
der  Zunge  wie  mit  der  Flinte  zu  vertreten  wusste.  Den  Türken 
von  Nikschitsch  war  er  deshalb  ein  Dorn  im  Auge.  Sie  hatten 
ihm  lange  Zeit  nachgestellt,  aber  jedesmal  war  er  ihnen  glück- 
lich entkommen.  Sie  griffen  dann  zu  verrätherischen  Mitteln, 
indem  sie  ihn  unter  dreimaliger  Aufforderung  als  Schieds- 
richter nach  Nikschitsch  einluden,  worauf  er  zuletzt  nach 
dem  Schwüre  der  Treue  seitens  des  türkischen  Begs  seine 
Zusage  gab.  Kaum  war  er  aber  in  schussgerechte  Xähe 
an  Nikschitsch  herangekommen,  so  krachte  eine  reichliche 
Flintensalve  aus  den  Fenstern  der  Stadt  heraus.  Der  Geist- 
liche war  mit  seinen  Begleitern  erschossen,  und  nur  Einer 
konnte  die  traurige  Nachricht  seinen  Verwandten  hinterbringen. 
Das  ganze  Kriwoschija  gerieth  in  Wuth,  Trauer  und  konvul- 
sivischen Rachedurst.  Alsdann  versammelte  sich  der  Rath 
der  Aeltesten  und  Familienhäupter,  und  schliesslich  wurde 
nach  langer  Berathung  der  Beschluss  gefasst,  der  Geistliche 
sei  so  viel  werth,  als  vierundzwanzig  der  vornehmsten  Türken 
von  Nikschitsch,  und  das  Volk  von  Kriwoschija  könne  sich 
nicht  eher  beruhigt  und  befriedigt  fühlen,  als  bis  die  Köpfe 
von  vierundzwanzig  solchen  Türken  erlangt  und  in  ihrem  Thale 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  ß3 

eingeliefert  seien.  Und  nun  begann  gleich  nachher  die  Ope- 
ration^  so  dass  in  zwei  Jahren  schon  acht  Köpfe  eingebracht 
waren. 

Dasselbe  wie  mit  den  Kriwoschijanern  ist  auch  mit  dem 
schon  erwähnten  Stamme  der  Pastrowitschianer  der  Fall^  die 
auch  mit  den  Türken  und  Montenegrinern  in  ununterbrochener 
Fehde  sich  befinden  ^^).  Bei  diesen  „internationalen'*  Blut- 
racheübungen sind  die  Wahlbrüderschaften  noch  von  bedeu- 
tend grösserem  Werthe,  als  bei  den  gewöhnlichen.  Ein 
weiterer  Unterschied  liegt  auch  darin,  dass  sich  an  ihnen  auch 
die  Frauen  betheiligen  ;  denn  die  Türken  rauben  oft  bei  diesen 
Gelegenheiten  montenegrinische  Frauen  und  halten  es  für  ein 
besonderes  Verdienst,  eine  solche  Christin  zur  Annahme  des 
mohammedanischen  Glaubens  zu  bewegen  ^^).  Solche  „inter- 
nationale" Fehden,  die  oft  durch  das  Religionsgefühl  unter- 
stützt werden,  sind  häufig  Gegenstand  der  Volkspoesie.  Man 
sieht  in  ihnen  eine  Art  von  Ritterlichkeit.  Eine  andere  Wahr- 
nehmung lässt  sich  in  Bezug  auf  das  Verhältniss  zwischen 
den  Unterthanen  Montenegros  und  denen  Oesterreichs  machen, 
die  das  Küstengebiet  bewohnen.  Die  Uebersiedelungen  ^vie 
auch  die  häufigen  gegenseitigen  Heirathen  bringen  es  mit  sich, 
dass  unter  den  einen  und  den  anderen  verschiedene  Verwandt- 
schaftsverhältnisse entstehen.  Die  Einwohner  von  Cattaro, 
Budua  und  Lastua  suchen  sogar  nach  Gelegenheiten,  sich  mit 
starken  montenegrinischen  Stämmen  zu  befreunden.  Im  Falle 
der  Blutrache  zählen  sie  sicher  auf  ihre  Unterstützung,  die 
ihnen  auch  sicher  gewährt  wird^^).  Wie  hieraus  zu  ersehen 
ist,  bricht  der  Familien-  und  Stammverband  selbst  die  staat- 
lichen Grenzen,  und  ein  Unterthan  des  einen  Staates  rechnet 
auf  die  Unterstützung  des  Unterthanen  des  anderen  gegen 
seine  eigenen  Mitbürger;  ein  Zustand,  der  sonst  wohl  kaum 
zu  finden  ist. 


2^)  Kohl,  1.  c.  S.  385,  448—457. 
^^)  Stefanovie,  1.  c.  S.  55. 
"')  Kohl,  1.  c.  S.  441  ff. 


64  Wesnitsch. 

B)    Die    Blutsühne. 

Drittes    Kapitel. 

Das  Sühnegericht. 

I. 

Im  mittelalterlich-serbischen  Staat  bestanden  neben  dem 
Staatsgericht  stets  noch  Volks-  oder  Familiengeriehte  weiter, 
und  die  bereits  erwähnten  Umstände  führten  dazu,  dass  in 
Montenegro  und  Süddalmatien  diese  letzteren  die  gesammte 
Rechtspflege  übten,  um  so  mehr  als  das  türkische  Gerichts- 
verfahren der  Bevölkerung  nicht  entsprach.  Wir  haben  Nach- 
richten aus  dem  Anfange  dieses  Jahrhunderts ,  nach  welchen 
sich  die  Verurtheilung  eines  gefallenen  Mädchens  in  der  Weise 
vollzog,  dass  sie  gesteinigt  wurde,  wobei  der  Vater  und  die 
eigenen  Brüder  die  ersten  Steine  auf  sie  warfen;  der  Ver- 
führer w^urde  von  den  Seinigen  erschossen.  Von  allen  Volks- 
gerichten ist  jedenfalls  das  wichtigste  das  Friedens-  oder  Sühne- 
gericht. Seiner  wird  im  Gesetzbuche  Duschans  Erwähnung 
gethan,  allerdings  mit  dem  Bestreben,  an  seiner  Stelle  die 
Staatsgerichte  einzuführen.  Dort  werden  auch  die  Schieds- 
richter erwähnt,  die  uns  noch  in  späterer  Zeit  entgegentreten : 
sogar  bis  in  die  letzte  Zeit  wählte  in  Montenegro  jeder 
Stamm    seinen  Richter   frei    aus    seiner  Mitte  ^^).     Diese    sind 


^')  Die  Wahl  geht  folgendermassen  vor  sich:  Die  Stammältesten 
geben  dem  ganzen  Stamme  kund,,  dass  jeder  Wehrfähige  an  einem  be- 
stimmten Tage  am  „gewöhnlichen  Orte"  zu  erscheinen  habe.  Wenn  alle 
zusammengekommen  sind,  stellen  sich  die  Aeltesten  in  einen  Kreis,  in 
dessen  Mitte  der  unter  ihnen  an  Jahren  Aelteste  mit  dem  Candidaten 
steht.  Der  älteste  Vorstand  nimmt  dann  den  Candidaten  um  den  Leib, 
dreht  ihn  dreimal  um  sich,  indem  er  spricht:  „er  möge  glücklich  und 
angesehen  sein,  wie  seine  Vorfahren  es  waren!"  Hinter  dem  Kreise  der 
Aeltesten  sitzen  die  übrigen  Männer  des  Stammes  und  geniessen  Wein 
und  Branntwein,  Brod  und  Braten.  Kachdem  die  obige  Ceremonie  ge- 
macht  ist,   rufen    die  Aeltesten    den    bewaffneten   Männern    zu:    „Gebet 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  65 

aber  ständige,  oft  lebenslänglich  gewählte  Richter,  bei  einigen 
Stämmen  kraft  Erbrechts  berufene  Richter,  Bei  den  Schieds- 
gerichtsverhandlungen sieht  man  bezüglich  der  Wahl  der 
Richter  nicht  darauf,  ob  diese  z.  B.  von  der  gegnerischen 
Partei  oder  mit  derselben  verwandt  sind ;  ja  selbst  die  Türken 
wählen  oft  für  ihre  Streitigkeiten  serbische  Schiedsrichter. 
Eine  Eigenschaft  wird  aber  vom  Richter  verlangt,  er  muss 
nämlich  ein  gewisses  Maass  von  Beredsamkeit  besitzen;  auf 
diese  Eigenschaft  wird  bei  allen  diesen  Stämmen  gesehen. 
Für  die  Blutsühne  aber  treten  für  jeden  Fall  spezielle  Gerichte 
zusammen. 

II. 

Wenn  die  Streitigkeiten  und  die  gegenseitigen  Tödtungen 
einen  solchen  Umfang  angenommen  haben,  dass  die  Ausrottung 
des  ganzen  Stammes  droht,  oder  wenn  man  sonst  gewillt  ist, 
sich  statt  der  blutigen  Waffen  der  Volksrichter  bei  seinen 
Rechtsstreitigkeiten  zu  bedienen,  dann  schreitet  man  zur  Zu- 
sammensetzung eines  Sühnegerichts.  Die  Zahl  der  Mitglieder 
desselben  hängt  von  der  Wichtigkeit  des  Verhandlungsgegen- 
standes ab.  Wenn  es  sich  um  einen  Mord  handelt,  werden 
gewöhnlich  vierundzwanzig  Richter  gewählt  ^^).  Den  Mord 
begangen  an  einem  Geistlichen  soll  an  einigen  Orten  das  gleiche 
Gericht  unter  Zuziehung  von  zwölf  Geistlichen  aburtheilen. 
In  den  dalmatinischen  Distrikten  wählt  die  beleidigte  Partei 
alle  vierundzwanzig  Richter  ^^).  Die  Zahl  der  Richter  schwankt 
im  allgemeinen  so,  dass  in  einigen  montenegrinischen  Stämmen 


Feuer!  er  möge  glücklich  sein,  wie  seine  Vorfahren  es  waren!"  Die 
Männer  des  Stammes  springen  auf,  geben  drei  Gewehrsalven  ab,  und 
der  Wahlakt  ist  beendet.  —  Medakovic,  Das  Leben  der  Montenegriner. 
Neusatz  1860,  S.  81 — 83  (serbisch),  angeführt  auch  bei  Popovic,  1.  c.  S.79. 

32)  Viaila  de  Summiere  1.  c.  S.  340. 

^3)  Es  ist  unrichtig,  wenn  es  bei  Reutz,  die  freien  Gemeinden  etc. 
1.  c.  S.  296  heisst,  dass  „der  T  hat  er  aus  den  angesehensten  Personen  den 
ßlutkreis  (Sühnegericht)  von  24  Männern  wählen  zu  lassen  hat." 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.   IX.  Band.  5 


Qß  Wesnitsch. 

zwölf,  in  anderen  wiederum  zwanzig  als  genügend  angenommen 
werden.  Wenn  die  Fehde  lange  gedauert  hat,  so  dass  mehrere 
Opfer  gefallen  sind,  und  wenn  zwei  starke  Stämme  zu  ver- 
söhnen sind,  dann  nimmt  man  eine  grössere  Zahl  von  Richtern; 
BS  hat  Fälle  gegeben,  wo  achtzig  in  einem  Streit  als  Richter 
fungirt  haben.  In  der  zweiten  Hälfte  des  vorigen  Jahrhunderts 
tagte  ein  Sühnegericht,  von  dem  ,jprovveditore  generale  in 
Dalmatia  ed  Albania"  aufgestellt,  „per  sopire  decidere  e  definire 
a  tenore  delle  consuetudini  di  questa  provincia  tutte  e  cadauna 
le  discrepanze  e  veztenze  che  tennero  per  lungo  spazio  di 
tempo  agitate  e  immere  nella  piü  orribile  confusione  et  coster- 
natione  tanto  de  due  emule  ville  di  Sissich  e  Prieradi 
in  Zupa  come  le  due  assuntrici  contee  e  conti  Tuicovich  e 
Gliubanovich  contro  la  famiglia  Knessevich  pur  di  Prieradi^. 
Dieses  Gericht  bestand  ebenfalls  aus  zwölf  Mitgliedern,  die 
aber  aus  den  angesehensten  Familien  genommen  wurden.  Den 
Verhandlungsgegenstand  bildeten  dreizehn  Morde  (unter  diesen 
zwei  an  Geistlichen,  einer  an  einer  schwangeren  Frau  be- 
gangen), achtzehn  Verwundungen,  zwei  Brände,  sechs  Raub- 
thaten  und  vier  Diebstählen^).  —  Das  Sühnegericht  verhandelt 
oft  mehrere  Tage,  der  Verhandlungsort  ist  oft  der  Kirchhof, 
oft  tagt  man  unter  einem  grossen  Baume,  dessen  Schatten  die 
Richter  ausreichend  vor  der  Sonnenhitze  schützt.  Bei  den 
Verhandlungen  werden  keine  strengen  Formen  beobachtet. 
Den  Vorsitz  führt  entweder  der  Aelteste  oder  der  Rede- 
gewandteste, oft  auch  ein  Geistlicher ;  ein  solcher  ist  bei  diesen 
Verhandlungen  schon  wegen  des  Niederschreibens  des  Urtheils 
unentbehrlich.  Er  ist  auch  erforderlich,  um  von  den  Richtern, 
bevor  sie  in  die  Verhandlung  der  Angelegenheit  treten,  den 
Eid  über  ihre  rechtschaffene  Gesinnung  abzunehmen.  Bei 
grossen  Streitigkeiten,  die  seltener  vorkommen,  zieht  man  mit 
Vorliebe  die  schwarze  Geistlichkeit  (die  Mönche)  als  Gerichts- 


^0  Lage,  V..Memorie  sulla  Dalmatia.  Venetial860-1871,I  S.453ff., 
n  S.  99  ff.:  angeführt  auch  bei  Miklosich.  1.  c.  8.  66  ff. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  (37 

mitglieder  bei.  Diese  geniessen  ein  grösseres  Ansehen  als  die 
gewöhnlichen ;  schon  aus  dem  Grunde,  weil  sie  weniger  mit 
dem  Volke  in  Berührung  kommen,  und  das  Volk  sie  für  ge- 
lehrter erachtet  als  die  gewöhnliche  Geistlichkeit.  Ein  sonstiger 
Schreiber  oder  ein  Gerichtsvollzieher  besteht  nicht,  indem  das 
ganze  Volk  darauf  achtet,  dass  die  einmal  gefällten  Urtheile 
ausgeführt  werden.  Solange  in  Montenegro  noch  die  Fürst- 
bischöfe regierten,  kamen  die  montenegrinischen  Sühneverhand- 
lungen am  meisten  in  Cetinje  (Residenz)  zu  Stande,  wobei  der 
Fürstbischof  zum  Schlüsse  derselben  seinen  Segen  zu  ertheilen 
hatte.  In  den  ersten  Zeiten  der  Abschaffung  der  Blutrache  in 
Montenegro  vollstreckte  man  das  Todesurtheil  in  der  Weise, 
dass  mehrere  hundert  Menschen  aus  verschiedenen  Distrikten 
und  Stämmen  sich  dazu  einfanden,  und  alle  auf  einmal  ihre 
Gewehre  auf  den  Verbrecher  abfeuerten,  was  aus  dem  Grunde 
geschah,  dass  die  Verwandten  und  Stammesgenossen  des  Ver- 
urtheilten  nicht  sagen  konnten:  „Dieser  oder  jener  hat  unseren 
N.  ermordet"  ^^). 

Die  Verhandlung  ist  öffentlich,  das  Gericht  tagt  gewöhn- 
lich am  Orte  des  Beleidigten;  wenn  es  die  Streitigkeiten  der 
Unterthanen  verschiedener  Staaten  zu  entscheiden  hat,  ge- 
wöhnlich an  der  Grenze  oder  in  ihrer  nächsten  Nähe.  Es 
gibt  keine  Vertheidiger,  doch  wählt  jede  Partei  aus  ihrer 
Mitte  einen  Vorsprecher.  Bewundernswerth  ist  die  kaltblütige 
Beredtsamkeit,  mit  welcher  die  Parteien  ihre  Sache  verthei- 
digen.  Wenn  hunderte  dabei  sind,  so  wird  doch  nie  ein 
Sprecher  gestört,  wenn  er  auch,  wie  es  öfters  zu  geschehen 
pflegt,  gleichsam  zur  Unterbrechung  auffordernd  sagt:  „Ist  es 
nicht  so,  Brüder?''  oder  „War  es  nicht  so?''  Erst  wenn  er 
mit  seiner  Rede  zu  Ende  ist  und  auf  ausdrückliche  Befragung 
der  Gegenpartei  erklärt,  dass  er  Alles  besprochen  habe,  dann 
fängt  einer  von  dieser  zu  sprechen  an^^).    Was  nicht  anders 

'S)  Stefanovic,  1.  c.  S.  47. 

^^)  Eine  eigenthünaliche  Art  der  Zeugen  sind  bei  diesen  Volks- 
gerichten  in  Montenegro  wie  auch  in  Dalmatien  die  sogenannten  „Sok". 


68  Wesnitscii. 

bewiesen    werden    kann,    muss    durch    den    Eid   bewahrheitet 
werden'^). 

Viertes    Kapitel. 
Das  Sühneverfahren. 

I. 

Die  Oberhäupter  des  Stammes  des  Todtschlägers  be- 
mühen sich;  so  bald  als  möglich  vom  Stamme  des  Getödteten 
die  Zusicherung  des  Friedens  zu  erlangen.  Oft  ist  die  Fa- 
milie des  Gemordeten  so  rachelustig  ^  dass  schon  Jeder  die 
Vergeblichkeit  aller  Versöhnungsversuche  im  voraus  kennt.  Oft 
hat  auch  der  Mörder  selbst  und  seine  Familie,  besonders  wenn 
sie  sehr  stark  und  ihr  Gegner  sehr  verächtlich  ist,  gar  keine 


Wenn  Jemandem  ein  Schaden  zugefügt  wird,  so  gibt  er  im  ganzen  Stamm 
kund,  dass  er  für  die  Angabe  des  Thäters  eine  gewisse  Belohnung  gibt. 
Wenn  nun  der  Beschädigte  auf  solche  Weise  den  Thäter  erfahren  hat, 
so  ruft  er  diesen  zu  sich  oder  lässt  ihm  durch  Jemanden  sagen,  es  habe 
sich  ein  Sok  gefunden,  er  möchte  sich  deshalb  gütlich  vergleichen.  Ge- 
schieht dies,  so  erfährt  der  Thäter  gar  nicht,  wer  der  „Sok"  gewesen 
ist:  ja  öfter  erfährt  es  auch  der  Beschädigte  selbst  nicht:  denn  der  Sok 
lässt  den  letzteren  durch  eine  Mittelsperson  unterrichten.  Kommt  es 
aber  zu  einem  gerichtlichen  Verfahren,  so  ist  das  Gericht  selbst  bemüht, 
den  Thäter  ohne  den  „Sok"  zum  Geständniss  zu  bringen,  und  nur  wenn 
dies  gar  nicht  gelingen  will,  muss  der  „Sok"  mit  seinen  Beweisen  hervor- 
treten. Der  Umstand  aber,  dass  der  Sok  um  Geld  zum  Angeber  und 
dann  zum  Zeugen  wird,  thut  seinem  Ansehen  Eintrag.  Deshalb  kommen 
die  Soks  auch  selten  vor.  Das  montenegrinische  Gesetzbuch  hat  ihn  in 
seinen  Bestimmungen  bei  dem  Mangel  anderweitiger  Untersuchungsmittel 
beibehalten.  —  Popovic,  1.  c.  S.  86. 

^')  Die  dabei  gebrauchte  Form  ist  in  Montenegro  ganz  besonderer 
Art.  Der  Eid  wird  in  der  Kirche  abgenommen  und  dabei  werden  Ver- 
wünschungen gesprochen,  z.  B.:  Gott  soll  geben,  dass  sie  ihre  Kinder 
nicht  gross  sehen,  dass  ihr  Samen  in  der  Erde,  die  Frucht  in  ihrem 
Vieh,  die  Kinder  in  ihren  Weibern  zu  Stein  werden:  dass  sie  alle  der 
Aussatz  lebendig  zerfresse,  damit  jeder  Mensch  vor  ihnen  fliehe:  dass 
sie  kein  Glück  haben  u.  s.  w.,  wobei  die  zu  Beeidenden  immer  „Amen" 
ausrufen  müssen.     Stefano  vi  c,  1.  c.  S.  38. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  69 

Lust,  sich  durch  die  Versöhnung  Kosten  aufzuladen  oder  sich 
den  demüthigenden  Ceremonien  und  Umständlichkeiten  zu 
unterziehen.  Ist  dies  aber  nicht  der  Fall,  ist  die  beleidigte 
Familie  entweder  weniger  rachelustig,  oder  kann  man  sie 
durch  kluge  Ueberredungen  versöhnlich  stimmen,  und  ihr 
z.  B.  beweisen,  dass  der  Gemordete  einige  Schuld  an  dem 
betrübenden  Vorfalle  trage,  und  der  Mörder  nicht  ganz  so 
schuldig  sei,  als  sie  glauben  —  ist  auch  dieser  zur  Busse  und 
Demüthigung  bereit,  und  findet  er  dabei  Unterstützung  bei 
seinen  Angehörigen,  so  schreitet  man  an's  Werk  und  erledigt 
zunächst  den  ersten  Punkt. 

Da  der  Mörder  und  seine  Leute,  so  lange  noch  keine 
Aussöhnung  stattgehabt  hat,  dem  beleidigten  Theil  nicht  in's 
Haus  oder  unter  die  Augen  treten  dürfen,  alle  Blutfehden 
aber  durch  ein  freies  Geleit  oder  durch  das  sogenannte  „Wjera- 
Geben"  (Treue,  Versicherung  der  Unverletzbarkeit)  suspen- 
dirt  werden  können,  so  ist  die  Bitte  um  freies  Geleit  das 
zuerst  Nöthige.  Dabei  müssen  unparteiische  Fremde  ins 
Mittel  treten.  Gewöhnlich  übernehmen  es  die  Geistlichen  und 
die  angesehensten,  bei  der  Sache  nicht  betheiligten  Aeltesten 
des  Ortes,  dies  einzuleiten  ^^).     Solche  Leute  —  Parolanti  auf 


'^)  Aehnlicli  wenn  die  Blutrache  zwischen  Serben  und  Albanesen  in 
Altserbien  spielt.  Wir  entnehmen  hierüber  folgendes:  „Der Racheschuldige 
kann  von  der  racheberechtigten  Familie  freies  Geleit  oder  Waffenstillstand 
(albanesisch:  bessa)  verlangen.  Zu  diesem  Zwecke  schickt  er  jemanden 
von  seinen  Verwandten  zu  den  Racheberechtigten.  Wenn  die  letzteren 
ihre  Zusage  gegeben  haben,  kann  der  Mörder  überall  hingehen,  wohin 
es  ihm  beliebt,  vollbewusst,  dass  ihm  im  Laufe  der  gegebenen  Frist 
kein  Uebel  von  der  gegnerischen  Seite  angethan  wird.  Während  dieser 
ganzen  Frist  aber  befindet  ersieh  unter  dem  Schutze  desFrieden  s- 
vermittlers;  im  Falle,  dass  er  in  dieser  Zeit  getödtet  werden 
sollte,  so  würde  an  letzteren  die  Pflicht  fallen,  ihn  zu  rächen. 
Läuft  aber  der  Waffenstillstand  ab,  ohne  die  erwünschte  Versöhnung 
herbeigeführt  zu  haben,  dann  hört  damit  auch  die  Schutzpflicht  des 
Friedensvermittlers  auf."  —  Popov,  A.  N.  in  Bratskaja  pomoc  etc. 
St.  Petersburg  1876,  S.  304  (russisch). 


70  Wesnitscli. 

Corsica  —  gehen  zu  dem  Hause  des  Beleidigten,  d.  h.  des  Sohnes, 
Bruders  oder  überhaupt  des  nächsten  Blutsverwandten  des  Ge- 
mordeten, was  gewöhnlich  Sonntags  oder  an  einem  anderen 
Feiertage,  da  der  Hausälteste  dann  sicher  zu  Hause  zu  finden  ist, 
geschieht.  An  der  Wohnung  angelangt,  bleibt  diese  Deputa- 
tion —  gute  Leute  genannt  —  entblössten  Hauptes  vor  der 
verschlossenen  Hausthür  stehen,  und  alle  rufen  dreimal  nach- 
einander: „Gott  segne  deine  ehrenwerthe  Familie!  Wir  sind 
von  demjenigen  entsendet,  der  dein  Schuldner  ist  und  der 
dich  bittet,  dass  du  ihm  Wjera  gewährst,  auf  welche  Zeit 
es  dir  gut  dünkt."  Der  Name  des  Mörders  wird  umgangen, 
damit  im  Beleidigten  nicht  bittere  Gefühle  aufgeregt  werden. 
Dieser  lässt  sie  oft  sehr  lange  stehen,  manchmal  gehen  sie 
nach  Hause,  ohne  den  Familienältesten  gesehen  zu  haben; 
am  nächsten  Sonntag  aber  erneuern  sie  ihren  Besuch,  und 
dies  thun  sie  so  oft,  bis  ihre  Bitte  genehmigt  wird;  endlich 
öffnet  er  die  Hausthür  und  tritt,  von  den  Seinen  vorge- 
schoben, heraus.  „Was  wollt  Ihr)  meine  Brüder?"  fragt  er 
diese,  obgleich  diese  Frage  eigentlich  überflüssig  ist,  denn  ihr 
Besuch  war  ihm  schon  vorher  angezeigt.  Die  Deputation  wieder- 
holt ihr  Anliegen.  Oft  kommen  mit  diesen  Aeltesten  zwölf 
Frauen  mit  zwölf  Kindern  in  der  Wiege.  Wenn  der  Verletzte 
aus  dem  Hause  heraustritt,  rufen  ihm  die  Aeltesten  zu:  „Nimm 
die  zwölf  Pathinnen  an,  gedenke  Gottes  und  des  heiligen 
Johannes  und  nimm  Güter,  welche  du  willst!"  Zuletzt  tritt  er  an 
die  Wiegen  und  küsst  entblössten  Hauptes  eines  der  Knäblein, 
seine  männlichen  Verwandten  küssen  die  übrigen  elf.  Er 
bezeichnet  nun  die  vierundzwanzig  Aeltesten,  die  sein  Blut 
richten  sollen;  zugleich  bestimmt  er  die  Wjerafrist  ^^).  Von 
diesem  Augenblicke  an  bis  zur  festgesetzten  Frist  fühlen  sich 
die  Stammgenossen  des  Todtschlägers  und  er  selbst  voll- 
kommen sicher;  der  Todtschläger  muss  jedoch  den  Männern 
vom  Stamme  des  Erschlagenen  auf  dem  Wege  ausweichen  und 


39 


)  Kohl,  1.  c.  S.  428  ff.    -    Popovic,   1.  c.  S.  87  ff. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven,  71 

bei  der  Begegnung  vor  ihnen  die  Mütze  abnehmen,  darf  sie  aber 
ja  nicht  anreden.  Im  Anfange  dieses  Jahrhunderts  sollte  der 
Schuldige  in  Montenegro  neun  Sonntage  hintereinander  hundert 
Personen  zusammenbitten,  und  auf  das  Haus  des  Rächers  hin- 
weisen, damit  sie  ihn  mit  lauter  Stimme  beschwören,  Frieden 
und  Versöhnung  zu  gewähren.  Diese  vorherige  Versöhnung, 
dieser  Waffenstillstand  wird  oft  auch  zwischen  den  Stämmen 
geschlossen,  die  an  eine  wirkliche  Versöhnung  gar  nicht  denken, 
denen  aber  dieser  Waffenstillstand  für  eine  gewisse  Zeit  nöthig 
ist,  um  z.  B.  ihre  Felder,  die  nebeneinander  liegen,  zu  bestellen. 
Bei  Festsetzung  eines  solchen  Waffenstillstandes  traten  früher 
an  der  montenegrinisch  dalmatinischen  Grenze  von  beiden  Seiten 
zwölf  Männer  mit  je  einem  Geistlichen  an  der  Spitze  an  einem 
Orte  zusammen.  Wenn  sie  einander  gewahr  wurden,  wendeten 
sie  die  Flinten  zur  Erde,  und  zwei  von  jeder  Seite  traten  aufein- 
ander zu  und  gaben  sich  die  Hand  zur  Treue.  Wer  die 
Heiligkeit  des  gegebenen  Ehrenwortes  während  des  Stillstandes 
verletzt,  der  wird  dadurch  in  den  Augen  des  Volkes  der 
verächtlichste  Mensch. 

Während  der  Frist  des  Waffenstillstandes  verhandeln  die 
Vermittlungsmänner  von  beiden  Parteien,  und  wenn  sie  bis 
zu  der  bestimmten  Zeit  nicht  fertig  werden,  aber  Hoffnung 
vorhanden  ist,  dass  es  zur  Aussöhnung  kommen  wird,  dann 
verlängert  man  den  Stillstand  noch  auf  einige  Wochen. 


n. 

Wenn  die  Vorverhandlungen  einen  günstigen  Abschluss 
gefunden  haben,  dann  beruft  der  Todtschläger  sein  ganzes  Ge- 
schlecht und  die  Schwägerschaft  zu  einer  Zusammenkunft,  da- 
mit sie  ihn  schützen  und  ihm  beistehen.  Am  verabredeten 
Tage,  an  dem  der  Beleidigte  das  Geschenk  annehmen  zu 
wollen  erklärt,  kommen  alle  in  das  Haus  des  Todtschlägers 
und  bringen    mit,    was  sie  können:    der    eine  einen  Hammel, 


72  Wesnitsch. 

der  andere  ein  Fass  Wein,  der  dritte  einen  oder  mehrere 
Dukaten,  Branntwein  oder  ein  Tuch.  Es  kommen  auch  die 
vierundzwanzig  Aeltesten.  Alle  diese  gehen  auf  einen  mit  der 
Gegenpartei  vorherbestimmten  Ort,  gewöhnlich  vor  die  Kirche ; 
seltener  bleibt  man  im  Hause  des  Todtschlägers.  Die  Richter 
bilden  gleich  darauf  das  Sühnegericht  und  bestimmen  das 
Blutgeld.  Unterdessen  bricht  der  Verletzte  mit  hundert,  oft 
hundertfünfzig  bis  zweihundert  seines  Geschlechtes  und  seiner 
Freundschaft  auf,  um  sich  zum  Hause  des  Todtschlägers  zu 
begeben.  Ihnen  gehen  die  vierundzwanzig  Aeltesten  entgegen 
ohne  Flinten  und  entblössten  Hauptes,  während  die  Partei  des 
Verletzten  unter  Waffen  und  bedeckten  Hauptes  ist.  Nach 
der  gegenseitigen  Begrüssung  erklären  die  vierundzwanzig 
Aeltesten:  „Brüder,  wir  haben  alles  der  Sitte  gemäss  geordnet, 
was  Euch  gebührt."  Nun  rufen  die  Aeltesten:  „Wo  ist  der 
Todtschläger?'*  Bis  dahin  versteckt,  erscheint  nun  der  Schuldige 
mit  dem  Gewehre,  mit  dem  er  den  Mord  verübte,  am  Halse 
und  nähert  sich  entblössten  Hauptes  und  auf  den  Knien  den 
Beleidigten.  Die  Aeltesten  der  mörderischen  Familie  rufen 
dem  Verletzten  dreimal  bittend  zu  :  „Gedenke,  o  Pathe,  Gottes 
und  des  heiligen  Johannes!''  Der  Todtschläger  ruft  mit  nieder- 
geschlagenen Augen  ihm  dasselbe  zu.  Der  Verletzte  nähert 
sich  dem  Schuldigen,  der  ihm  die  Hand  und  das  Knie  küsst, 
worauf  ihn  jener  aufhebt,  umarmt,  auf  die  Wange  küsst  und 
ihm  das  Mordgewehr  vom  Halse  nimmt,  das  er  behält,  zu- 
weilen auch  zurückgibt  ^^). 


^°)  Viaila  de  Summiere  scheint  etwas  poetisch  gestimmt  gewesen 
zu  sein,  wenn  er  dem  Mörder  in  diesem  Momente  folgendes  in  den 
Mund  legt: 

En  vain  Ihomme  pervers  et  se  cache  et  se  couvre ! 
L'effroi  marche  ä  sa  suite  et  partout  le  retrouve. 
C'est  en  vain,  qu'il  pretend  se  soustraire  ä  son  coeur: 
Le  crime  est  toujours  lä,  Joint  au  remords  vengeur. 
La  nuit  —  la  nuit  surtout  —  quelles  scenes  terribles! 
On  voudrait  s"echapper,  on  s"agite,  on  senfuit. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  73^ 

Gebeugten  Hauptes  kehrt  der  Todtschläger  zurück.  Nun 
sagen  die  Aeltesten  seiner  Partei :  „Gebt  die  Pathinnen!"  Es 
sind  dies  die  Wiegen  mit  den  Knäblein.  Auf  diesen  Ruf 
wird  die  erste  vor  den  Beleidigten  gebracht,  auf  der  die  als 
Bürgschaft  des  Friedens  bedungenen  zehn  Dukaten  liegen. 
Der  Beleidigte  empfängt  die  Wiege,  küsst  den  Puiaben  und 
gibt  ihm  in  den  Busen  aus  seiner  Tasche  einen  Dukaten  oder 
einen  Silberthaler,  nimmt  die  zehn  Dukaten  und  steckt  sie  in 
seinen  Busen.  Er  bezeichnet  nun  jene  Mitglieder  seines  Ge- 
schlechts, welche  die  übrigen  Pathinnen  empfangen  sollen. 
Diese  treten  der  Reihe  nach  an  die  Wiegen,  küssen  die  Knäb- 
lein, und  ein  jeder  beschenkt  sie.  Darauf  folgen  die  vierund- 
zwanzig Wahlbrüderschaften  und  Küsse.  Jeder  Theil  wählt 
nämlich  vierundzwanzig  Männer :  diese  treten  einer  nach  dem 
andern  auf,  und  je  einer  von  der  einen  Partei  küsst  einen 
von  der  anderen.  Darauf  setzen  sich  alle  zum  Mahle  nieder. 
Zwei  Aelteste,  angesehenste  Männer,  je  einer  von  jeder  Partei, 
nehmen  die  Ehrenplätze  ein.  Nachdem  sie  etwas  Branntwein 
und  Speise  genossen  haben,  ruft  der  Aelteste  von  der  Partei  des 
Beleidigten :  „Ihr  Aeltesten,  die  Ihr  gerichtet  habt,  sühnet  dieses 
Blut  vollkommen!"  Die  vierundzwanzig  Aeltesten  nehmen 
aus  ihren  Gürteln  je  eine  Waffe  und  legen  alle  vierundzwanzig 
Stück  vor  den  Aeltesten  der  Partei  des  Verletzten,  fragend, 
ob  er  versöhnt  sei.  Er  antwortet:  „Es  ist  Alles  vollkommen 
gesühnt."  Darauf  erscheint  der  Geistliche  mit  dem  schrift- 
lich aufgesetzten  Urtheil  und  liest  dasselbe  vor:  „Gelobt  sei 
auf  ewige  Zeiten  Gott  im  Himmel!     Im  Namen   der  heiligen 

En  qiielque  Heu  qu'on  soit,  la  conscience  suit. 
Pour  s'eviter  soi-meme  on  change  en  vain  de  place 
Du  crime,  dans  nos  coeurs,  jamais  rien  ne  s'efface. 
Das  wundert  uns  um  so  mehr,    als  er  die   serbische  Sprache  so  gründ- 
lich (!)  kennt,  dass  er  sie  griechisch  nennt.     „Je    n'etais  pas  un  tres 
habile  Grec"  sagt  er,  1  S.  112,  um  sich  zu  entschuldigen,   dass  er  die 
Montenegriner   nicht  in  allem    verstand.     Abgesehen   davon  aber  würde 
kein  Mörder  in  diesem  für  ihn  so  demüthigenden  Momente  dazu  kommen, 
gerade  in  Versen  zu  sprechen ! 


74  Wesnitsch. 

Dreieinigkeit  und  der  heiligen  Mutter  Gottes  kamen  heute  wir 
vierundzwanzig  Aeltesten  und  Söhne  der  Aeltesten  zusammen 
an  dem  rechten  herkömmlichen  Orte,  sassen  zu  Gericht  und 
fällten,  nachdem  wir  die  Anklage  wie  die  Vertheidigung  und 
ebenso  die  Aussagen  der  Zeugen  bis  in  die  Einzelheiten  ge- 
hört und  gewogen  haben,  folgendes  Urtheil:  Vor  allem 
sprechen  wir  als  Busse  für  den  verstorbenen  N.  N.  aus:  133  V2  Du- 
katen 1  ^2  Piaster  und  1  ^2  ^  ^)  u.  s.  w."  Jede  Wunde  gilt  in  Mon- 
tenegro zehn  Dukaten.  Bei  Tödtung  lautet  das  Urtheil  auf  zwölf 
Bliitwunden.  Etwas  weniger  theuer  sind  die  Fälle  der  schweren 
Verwundung,  die   ein  Sühnegericht  von  zwölf  Mitgliedern  ab- 


■*^)  Bei  Kohl.  1.  c.  S.  437  ff.  findet  sich  folgende  Rechnung  einer  Blut- 
sühne :  Ausgaben  :  a)  für  die  Bewirthung  der  Deputation,  Vielehe  dem  Todt- 
scliläger  die  Sicherheit  erbitten:  1  tl..  b)  für  das  Versöhnungsmahl:  80  fl.; 
c)  für  die  ihm  bei  der  Versöhnung  abgenommene  Waffe:  8  fl.,  d)  für 
das  Geschenk,  das  er  seinen  Gästen  von  der  Gegenpartei,  die  sich  auf 
150  beliefen,  mit  20  Kreuzern  pro  Kopf  zahlte:  50  ll..  e)  als  Blutpreis: 
400  fl. ;  im  Ganzen  also:  539  11.  Einnahmen:  a)  Die  Beisteuer  seiner 
Freunde  und  Verwandten  zur  Deckung  der  Versöhnungskosten:  150  fl., 
b)  das  von  den  Gästen  der  anderen  Partei  nicht  angenommene  Regal 
zu  20  Kr.  pro  Kopf:  50  iL,  c)  der  von  den  Verwandten  des  Ermordeten 
nicht  angenommene  Blutpreis:  400  Ü.:  Summa:  600  fl.  Der  Mörder 
ging  also  um  61  fl.  reicher  aus  der  AlYaire  hervor.  Die  Familie  des 
Gemordeten  hatte  hingegen  folgende  Auslagen:  a)  für  die  den  Säug- 
lingen, deren  vier  waren,  geschenkten  Tüchelchen  a  30  Kr.  =  1  fl.  20  Kr., 
b)  für  Bewirthung  der  Deputation,  welche  um  Frieden  bat:  5  fl. 
Summa:  6  fl.  20  Kr. 

Das  Sühnegeld  aus  dem  schon  erwähnten  Sühneurtheil  des  vorigen 
Jahrhunderts  bestand  nach  langer  Verhandlung  —  Lago  ,  1.  c.  I  453,  II  99 

—  aus  Folgendem:  Es  waren  13  omicidij  fra  cui  dae  sacerdoti  ed  una 
donna  incinta,  18  ferimenti,  2  incendij:  6  devastazioni  e  publiche  violenze 
€4  furti.  Penalitä:  202sangui,  186comparesimi.  66  fradellanze,  296  zecchini 
et  4V2  talleri.  E  valutati  e"  sangui  col  prezzo  usuale  di  10  zecchini  si 
ha  un  totale  di  risarcimento  che  ammonta  a  zecchini  2020,  sopra  il 
quäle  le  fatiche  dei  giudicanti  ottenero  un  guiderdone  di  zecchini  400V2. 

—  Una  testa  equivale  a  12  sangui,  piü  zecchini  10  per  le  spese  di  tabola 
in  tutto  zecchini  130,  una  ferita  causata  da  arma  da  fuoco,  equivale  la  neta 
di  una  testa,  quindi  zecchini  75 :  se  causata  da  arma  da  taglio  20,  30  e 
40  zecchini,    secondo  la   gravita  ed  il  rango  della  persona. 


Die  Blutrache  bei  den  Siidslaven.  75 

zuurtheilen  hat.  Hierher  gehören  Verlust  der  Hand,  des  Fusses, 
des  Auges  u.  s.  w. ;  das  Urtheil  lautet  gewöhnlich  auf  sechs 
Blutwunden^  d.  h.  60  Dukaten.  In  beiden  Fällen  sind  zwei 
Drittel  des  Geldes  für  den  Beleidigten,  beziehungsweise  seine 
Fanailie,  ein  Drittel  für  die  Richter  bestimmt.  Unbedeutende 
Wunden  richten  vier  Richter.  Beim  Urtheil  wird  nicht  darauf 
gesehen,  ob  der  Getödtete  alt  oder  jung,  stark  oder  schwach 
war;  der  Kopf  des  Untüchtigsten  gilt  soviel  als  der  des 
Tüchtigsten.  Nur  der  Kopf  des  Pfarrers,  des  Geistlichen 
überhaupt,  wie  auch  des  Stammältesten  kommt  bedeutend 
höher,  der  des  ersteren  sogar  bis  auf  zwölf  gewöhnliche  Köpfe. 
Wenn  sich  die  beiden  Stämme  nicht  bald  nach  dem  ersten  Todt- 
schlag  ausgesöhnt  haben  und  diesem  andere  Tödtungen  gefolgt 
sind,  dann  wird  Kopf  um  Kopf,  Wunde  um  Wunde  gezählt, 
und  es  zahlt  der  Stamm,  dem  mehr  Tödtungen  oder  Verwun- 
dungen angerechnet  werden.  Von  dem  Blutgeld  wird  von  den 
Vertrauensmännern  ein  Drittel  für  die  Kosten  abgerechnet, 
welche  der  Todtschläger  bei  der  Bewirthung  so  vieler  Leute 
zu  tragen  hatte,  und  für  ihre  eigene  Bemühung.  Meist  wird 
jedoch  dieses  Drittel  dem  Todtschläger  ganz  zurückgegeben*^). 
Es  kommt  auch  vor,  dass  statt  des  Geldes  Waffen  oder  an- 
dere Sachen  genommen  werden,  immer  jedoch  die  Waffe,  mit 
der  der  Todtschlag  begangen  worden  ist.  Nach  der  Publi- 
kation des  Urtheils  bringt  man  Wein  demjenigen,  der  das 
Sühnegeld  empfängt:  alle  entblössen  das  Haupt,  der  Aelteste 
der  Vierundzwanzig  bittet  den  Aeltesten  von  der  Partei  des 
Beleidigten,  dem  Mörder  vom  Sühnegeld  etwas  zu  schenken. 
Manchmal  wird  das  ganze  zurückgegeben.  Für  das  Geschenk 
wird  von  Seiten  der  Partei  des  Todtschlägers  gedankt.  Nach- 
dem auch  diejenigen,  welche  bei  dem  Mahle  bedient  haben, 
beschenkt  worden  sind,  wird  der  Hausherr  aufgefordert,  die 
verpfändeten  Waffen  der  vierundzwanzig  Aeltesten  auszulösen. 


^-)  Petranovic,   B. ,  Rad  jugoslav   akademije  VI,   Zagreb  1869 5 
übersetzt  bei  Miklosich,  1.  c.  S.  59. 


76  Wesnitsch. 

Wenn  dieses  mit  baarem  Geld  oder  einem  werthvollen  Pfände 
geschehen  ist*^),  fragen  die  Aeltesten :  „Seid  Ihr  versöhnt 
für  das  ganze  Blut?'*^  Der  Aelteste  von  der  Partei  des  Be- 
leidigten bejaht  die  Frage.  Darauf  tritt  der  Todtschläger  mit 
dem  Urtheile  und  einer  Scheere  in  der  Hand  vor.  Am  ürtheile 
hängt  an  einem  rothen  Seidenfaden  eine  türkische  silberne 
Münze,  die  zwischen  dem  Todtschläger  und  dem  Verletzten 
getheilt  wird;  jener  erhält  die  eine  Hälfte  der  Münze  und  das 
Urtheil,  dieser  die  andere  Hälfte.  Der  Todtschläger  schneidet 
die  Münze  entzwei.  Ausserdem  hat  die  Partei  des  Todt- 
schlägers  die  Männer  der  beleidigten  Partei  zu  beschenken ; 
jeder  von  letzteren  erhält  ein  Tuch  oder  einen  Silberzwanziger. 
Hiermit  ist  die  Sühne  beendet.  Alle  erheben  sich,  ergreifen 
ihre  Gewehre,  bedanken  sich,  sagen  .Lebewohl"  und  brennen 
ihre  Gewehre  los,  die  andere  Partei  antwortet  mit  einer  Salve. 
Wenn  der  Beleidigte  nach  Hause  kommt,  gibt  er  seinem  Ge- 
schlecht die  zehn  Dukaten,  die  er  als  Gewähr  des  Friedens 
empfangen  hatte.  Der  Todtschläger  bleibt  dem  Verletzten 
immer  gehorsam  und  ladet  ihn  zu  jeder  Pathenschaft.  die  sich 
im  Hause  trifft'^). 

III. 

Aus  dem  Bisherigen  schon  ergibt  es  sich,  dass  bei  den 
Südslaven  und  speciell  bei  den  Serben  die  Kirche  bei  den 
Blutracheangelegenheiten  wenig    einzugreifen  pflegt.     Ja,    wo 


■*^)  Es  gibt  auch  Gegenden  und  Stämme,  die  durchweg  von  einem 
so  stolzen  Gefühle  beseelt  sind,  dass  sie  bei  einem  vorkommenden  Morde 
und  bei  einer  Versöhnung  nie  den  Blutpreis  annehmen.  So  soll  bei  den 
schon  erwähnten  Pastrowitschianern  noch  nie  eine  Familie  bei  einer 
Ermordung  sich  haben  entschädigen  lassen.  Es  handelt  sich  hier  mehr 
um  die  demüthigende  Ceremonie  als  um  die  Geldbusse.  Bei  den  anderen 
tritt  mehr  das  ökonomische  Moment  der  Entschädigung  für  die  Ver- 
nichtung einer  Arbeitskraft  hervor,  was  mit  dem  geschlechtsgenossen- 
schaftlichen Leben  dieser  Stämme  zusammenhängt.  —  Vergl.  Kohl,  1.  c. 
436.  439. 

'')  Popovic,   1.  c.  S.  87  ff. 


Die  Blutrache  bei  den  Südslaven.  77 

das  zu  geschehen  scheint,  wo  insbesondere  die  Geistlichen  als 
Richter  auftreten,  ist  wohl  zu  bemerken,  dass  hier  die  Geist- 
lichen nicht  gerade  in  ihrer  Eigenschaft  als  Diener  der  Kirche 
fungiren,  sondern  vielmehr  als  angesehenste  Männer  des  Stammes. 
Diese  unsere  Behauptung  rechtfertigt  sich  schon  dadurch,  dass 
wir  in  den  uns  erhaltenen  Sühneakten  fast  nirgends  von 
einem  Antheil  der  Kirche  am  Sühnegeld  Erwähnung  finden. 
Die  Kirche  pflegt  nur  dann  einzugreifen,  wenn  sie  neben  einer 
entwickelten  staatlichen  Gentralisation  besteht;  in  einem  Lande, 
wo  sich  auf  einem  kleinen  Gebiete  drei  Religionen  neben- 
einander geltend  machen,  wo  sich  die  Geistlichkeit  von  den 
anderen  Religionsangehörigen  in  der  Hauptsache  dadurch  unter- 
scheidet, dass  sie  lesen  kann,  wie  das  der  Fall  ist  bei  den 
Serben  Montenegros,  Herzegowinas  und  Süddalmatiens,  kann 
von  einem  wirklichen  Einfluss  derselben  nicht  die  Rede  sein.  Sie 
begnügt  sich  hier  mit  den  nöthigsten  Kirchenverrichtungen,  mit 
Taufe,  Trauung  und  Begräbniss  der  Gläubigen.  Ja,  der 
Gottesdienst  wird  nur  Sonntags  und  an  den  grössten  Feier- 
tagen abgehalten.  Bei  den  eigentlichen  Sühneakten  kommt 
die  Kirche  nur  insoweit  in  Betracht,  als  zur  Befestigung  der 
Versöhnung  hie  und  da  in  der  Kirche  selbst  der  Versöhnungs- 
eid auf  die  heilige  Schrift  abgelegt  wird. 


III. 

Der  Entwurf  eines  schwedischen  (skandinavischen) 
Seegesetzes  von  1887 

mit  besonderer  Rücksicht  auf  das  deutsche  Recht 

besprochen  von 
Prof.  Dr.  Max  Pappeiiheim  in  Kieh 

Das  Erscheinen  eines  neuen  Seegesetzentwurfes  ist  eine 
Thatsache,  deren  Bedeutung  für  die  Gesammtheit  der  civili- 
sirten  Staaten  gegenwärtig  nicht  mehr  nachgewiesen  zu  werden 
braucht.  Die  Beschaffenheit  des  Seerechts  als  eines  seiner 
Natur  nach  von  nationalen  und  politischen  Grenzen  ab- 
sehenden Rechtszweiges  bringt  es  unter  den  gegenwärtigen 
Verkehrsverhältnissen  mit  sich,  dass  ein  solcher  Entwurf 
ohne  die  Verwerthung  des  in  den  Seerechten  aller  Kultur- 
völker aufgespeicherten  Reichthums  an  Rechtsgedanken  nicht 
mehr  entstehen  kann,  dass  an  seiner  Gestaltung  alle  am 
Seehandel  theilnehmenden  Nationen  mit  interessirt  sind  und 
dass  die  in  ihm  niedergelegte  Arbeit  wiederum  dem  Rechte 
dieser  anderen  Nationen  zu  Gute  kommen  muss.  Die  im  ver- 
gangenen Jahre*)  veröffentlichten  Entwürfe  zu  Seegesetzen  für 
die  drei  nordischen  Staaten  haben  aber  aus  besonderen  Gründen 
Anspruch  auf  eine  erhöhte  Berücksichtigung.  Sie  bilden  die 
neueste  und  die  wichtigste  Errungenschaft  der  gemeinsamen 
Arbeit   auf  dem  Gebiete   des  Rechts,    zu    der   sich   die  Juris- 

*)  Die  vorliegende  Untersuchung  wurde  im  Sept.  1888  abgeschlossen. 


Der  Entv/urf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.       79 

prudenz  der  drei  skandinavischen  Staaten  als  Vorläuferin  für 
deren  Gesetzgebung  seit  etwas  mehr  als  einem  Decennium  er- 
freulicherweise vereinigt  hat  ^).  Schon  sein  Zustandekommen^ 
welchem  hoffentlich  anders  als  bei  dem  Entwurf  zum  Marken- 
schutzgesetz ^)  auch  die  Erhebung  zum  Gesetze  in  allen  drei 
betheiligten  Ländern  folgen  wird,  bedeutet  einen  weiteren 
Schritt  auf  der  Bahn  zur  Gewinnung  eines  ^ Weltverkehrs- 
rechts" ^),  indem  hier  für  einen  umfassenden,  einheitlichen  Kom- 
plex von  Rechtsnormen  zunächst  innerhalb  eines  engeren 
Kreises  selbständiger  Staaten  eine  beinahe  vollständige  Einig- 
keit erzielt  worden  ist.  Und  doch  war  dies  schon  um  des- 
willen nicht  leicht,  weil  das  gegenwärtig  geltende  Seerecht 
zwar  in  Schweden  und  Norwegen  in  zwei  der  Neuzeit  ange- 
hörenden Gesetzen  ^)  enthalten  ist,  dagegen  für  Dänemark  in 
der  Hauptsache  noch  immer  das  Seerecht  des  Gesetzbuchs 
Christians  V.  von  1683  gilt,  nur  in  einzelnen  Beziehungen  ab- 
geändert und  ergänzt  durch  spätere  Gesetze,  vielfach  freilich 
den  Bedürfnissen  des  modernen  Verkehrs  angepasst  durch  die 
Auslegung  der  Gerichte.  In  Dänemark  hatte  sich  daher  das 
Bedürfniss  nach  einem  neuen  Seegesetze  schon  dringend  fühl- 
bar gemacht,    bevor  der  Gedanke    an    eine    gleichzeitige  Uni- 

0  Das  grosse  Verdienst,  welches  die  seit  1872  alle  drei  Jahre  ab- 
gehaltenen, nordischen  Juristentage  in  dieser  Beziehung  für  sich  in  An- 
spruch nehmen  dürfen,  ist  auf  dem  letzten  derselben  von  Seiten  seines 
Vorsitzenden  Professor  Dr.  Aschehoug  gebührend  gewürdigt  worden 
(vergl.  Forhandlinger  paa  sjette  nordiske  Juristmede  i  Kristiania  1887- 
S.  189). 

-)  Derselbe  ist  nur  in  Schweden  und  Norwegen  zum  Gesetz  er- 
hoben worden  (abgedruckt  in  Gold  seh midt's  Zeitschr.  Bd.  XXXIV 
S.  207  ff.).  In  Dänemark  wurde  er  zwar  vom  Landsting,  nicht  aber  auch 
vom  Folketing  angenommen.  Vergl.  H.  Matzen,  Om  Forslag  til  Solov 
for  Danmark,  Norge  og  Sverig  in  Dagbladet  1887,  Nr.  119  p.  1). 

■^)  Ueber  „die  Anfänge"  eines  solchen  s.  neuestens  G.  Colin ,  Drei 
rechtswissenschaftliche  Vorträge  in  gemeinverständlicher  Form.  Heidel- 
berg 1888,  S.  75  fF. 

^)  Dem  schwedischen  sjölag  vom  23.  Februar  1864  und  dem  nor- 
wegischen Lov  om  Sofarten  vom  24.  März  1860. 


80  Pappenheim. 

rormirung  des  nordischen  Seerechts  überhaupt  hervorgetreten 
war.  Indessen  hatten  die  bezüglichen  Bemühungen  einen  ge- 
setzgeberischen Erfolg  noch  nicht  zu  verzeichnen.  Eine  unter 
dem  9.  Juli  1870  eingesetzte  Kommission  gelangte  in  Folge 
verschiedenartiger  Hindernisse  erst  am  30.  März  1882  dazu, 
einen  Entwurf  zu  einem  dänischen  Seegesetz  mit  Motiven  zu 
publiciren  ^).  Dieser  Entwurf  nun,  welcher  als  eine  hervor- 
ragende Leistung  auf  dem  Gebiete  der  Seerechtsgesetzgebung 
zu  bezeichnen  ist,  wurde  den  Berathungen  zu  Grunde  gelegt, 
die  innerhalb  der  aus  Juristen  und  Interessenten  der  drei  be- 
theiligten Länder  zusammengesetzten  Kommissionen  zur  Aus- 
arbeitung dreier  möglichst  übereinstimmender  Seegesetzentwürfe 
zwischen  dem  15.  Oktober  1883  und  dem  1.  November  1886 
an  verschiedenen  Orten  stattfanden.  Ihr  Ergebniss  stellen  die 
drei  Entwürfe  dar,  welche  im  Anfang  des  Jahres  1887  von 
den  Kommissionen  veröffentlicht  worden  sind.  Leider  sind  nur 
dem  schwedischen  Entwurf  bisher  Motive  beigegeben  worden: 
aus  diesem  Grunde  soll  er  den  besonderen  Gegenstand  unserer 
Betrachtung  bilden. 

Der  für  Schweden  bestimmte  Entwurf  eines  Seegesetzes  ^) 


'")  Udkast  til  Solov  med  indledende  Bemscrkninger  og  Motiver.  af 
den  til  Udarbeidelsen  af  en  So-og  Handelslov  allerlioist  nedsatte  Kom- 
mission.    1882.   Kjobenliavn.     Trykt  hos  J.  H.  Schultz. 

^)  Betänkande  och  lagförslag  afgifna  den  22.  februari  1887  af  den 
komite,  at  hvilken  enligt  Kongl.  Maj.:ts  beslut  den  8.  September  1882  i 
nader  uppdragits  att  granska  sjölagen.  Stockholm  1887.  Kongl.  bok- 
tr3'ckeriet.  P.  A.  Norstedt  <fc  söner.  Die  Kommission  war  zusammen- 
gesetzt aus  den  Herren  Landshöfding  (zeitweilig  Justizrainister)  Axel 
Bergström  als  Vorsitzendem,  Professor  (jetzt  Revisionssekretär)  Dr.  Ivar 
Afzelius,  Reder  Ludwig  Peyron,  Versicherungsgesellschaftsdirektor 
Axel  Appelberg  und  Dispacheur  Wilhelm  dAubigne,  nach  dessen 
vorzeitigem  Tode  Vicehäradshöfding  Leonard  Nyman  als  Mitglied  ein- 
trat. Der  norwegischen  Kommission  gehörten  an  die  Herren  Höchste- 
gerichtsanwalt  J.  Th.  Ihlen  (als  Vorsitzender).  Schiffsreder  J.  V.  Harbitz. 
Konsul  Th.  J.  Heftye  (gestorben  1887),  Stadtgerichtsrath  Dr.  jur. 
0.  Platou  und  Konsul  und  Börsenkommissar  A.  Winge.  Die  dänische 
Kommission    endlich   bestand  aus   den  Herren  :    Geh.  Etatsrath  Höchste- 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.        81 

umfasst    338  Paragraphen ,    die    in   dreizehn   Kapitel    getheilt 
sind.    Die  ersten  elf  von  diesen  letzteren  mit  284  Paragraphen 
sind  dem  Entwurf  mit  den  für  Norwegen  und  für  Dänemark 
bestimmten  Redaktionen  gemeinsam,  wie  denn  auch,  von  Einzel- 
heiten abgesehen,    ihr  Inhalt    in  den  drei  Fassungen    überein- 
stimmt.    Diese    elf  Kapitel    sind   betitelt:  Vom    Schiffe,    Vom 
Reder,  Vom  Schiffer,  Von  der  Schiffsmannschaft,  Von  der  Be- 
frachtung, Von  der  Bodmerei,  Von  der  Haverei,  Vom  Schaden 
durch  Zusammenstoss  von  Schiffen,  Vom  Bergelohn,  Von  der 
Seeversicherung ,    Von   Seepfandrechten    und    von   Verjährung 
der  Seeforderungen.     Wie  man  sieht,    fallen  alle   privatrecht- 
lich   in    Betracht    kommenden    Materien    des    Seerechts    unter 
diese  Rubriken,    und  in  der  That   ist    es  nur  das  der  Unifor- 
mirung  selbstredend  weniger  fähige,  öffentliche  Recht,  welches 
zu  einem  Theile  durch  die  beiden   letzten  Kapitel  des  schwe- 
dischen Entwurfes  geregelt  wird.     Dieselben  handeln  ^von  Ver- 
gehen des  Schiffers    und    der  Besatzung   im  Dienste"   (§§  285 
bis  314)  und  „vom  Gerichtsstand  und  Rechtsweg  in  Seerechts- 
streitigkeiten"  (§§  315 — 338).     Das  erste  von  ihnen  ist  wenig- 
stens formell  den  drei  Entwürfen  noch  gemeinsam  und  in  ihnen 
allen  von  gleicher  Paragraphenzahl,    wenn  auch  inhaltlich  die 
betreffenden  Bestimmungen  weit   auseinandergehen.     Dagegen 
das  letzte  Kapitel  findet  sich  im  dänischen  Entwurf  überhaupt 
nicht,    ^weil  ein  entsprechender  Vorschlag"   —  betreffend  den 
Prozess  in  Seerechtssachen  —  ^schon  früher  ausgearbeitet  und 
dem  Reichstage  vorgelegt  worden  war''  ^).    Für  das  Strafrecht 
und    das    Prozessrecht    gilt    im    Wesentlichen    nicht,    was    zu 


gerichtsrath  Dr.  jur.  Chr.  S.  Klein  (als  Vorsitzendem),  Professor  der 
Rechtswissenschaft  an  der  Universität  Kopenhagen  und  ao.  Beisitzer  im 
Höchstegericht  Dr.  jur.  H.  Matzen,  Kommodore  M.  A.  Chr.  Ch.  Wulff, 
Höchstegerichtsanwalt  A.  H.  Fr.  Klubien  und  Grosskaufmann  H.  A. 
Hansen. 

')  Matzen  a.  a.  0.  Sp,  2.  Der  dänische  Entwurf  zählt  somit 
314  Paragraphen,  während  der  norwegische  in  der  Zahl  der  Kapitel  und 
Paragraphen  mit  dem  schwedischen  übereinstimmt. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.  IX.  Band.  Q 


32  Pappen  heim. 

Gunsten  einer  Neuformirung  des  Rechtes  angeführt  werden 
kann.  Den  einschlagenden  Kapiteln  des  Entwurfs  werden 
darum  auch  wir  im  Folgenden  nur  eine  kurze  Besprechung 
zu  Theil  werden  lassen,  zumal  da  ihre  genauere  Behandlung 
ein  weitführendes  Eingehen  auf  das  allgemeine  Straf-  und 
Prozessrecht  Schwedens  nöthig  machen  würde. 

Was  nun  unsern  Entwurf  zunächst  im  Allgemeinen  anbe- 
langt, so  tragen  wir  kein  Bedenken,  denselben  auch  abgesehen 
von  seiner  Wichtigkeit  für  die  Uniformirungsfrage  als  eine 
höchst  bedeutsame  Ersch^nung  zu  bezeichnen.  Die  Sprache 
ist  klar  und  juristisch  scharf,  ein  Vorzug,  welcher  dem  Ent- 
wurf im  Gegensatze  zu  dem  seine  Vorlage  bildenden  dänischen 
Entwurf  von  1882  vindicirt  werden  muss.  Der  Inhalt  steht 
in  allen  Beziehungen  durchaus  auf  der  Höhe  der  Zeit,  deren 
Fortschritten  auf  dem  Gebiete  des  Seewesens  gerecht  zu  werden 
der  Entwurf  mit  Erfolg  bemüht  gewesen  ist.  Die  Motive  sind 
knapp,  mitunter  selbst  zu  knapp  abgefasst,  und  ohne  sich 
mit  unnöthigem  Ballast  zu  beschweren,  lassen  sie  doch  überall 
erkennen,  dass  die  im  Entwurf  gemachten  Vorschläge  unter 
umfassender  Berücksichtigung  des  Seerechts  und  der  Seerechts- 
literatur fremder  Nationen  entstanden  sind.  Dem  deutschen 
Handelsgesetzbuch,  welchem  ja  schon  das  geltende  schwedische 
Seegesetz  sehr  nahe  steht,  ist  aus  verschiedenen  Gründen  eine 
ganz  besondere  Beachtung  zu  Theil  geworden.  Doch  steht 
der  Entwurf  auch  ihm  gegenüber  vollkommen  selbständig  da, 
und  in  einer  Reihe  von  Fragen  werden  die  von  ihm  im  Gegen- 
satz zum  deutschen  Rechte  beibehaltenen  oder  neu  aufgestellten 
Rechtssätze  anlässlich  der  bevorstehenden  Revision  des  deutschen 
Handelsgesetzbuchs  gebührend  in  Erwägung  zu  ziehen  sein.  Frei- 
lich handelt  es  sich  hier  kaum  je  um  grosse  Prinzipienfragen  ^). 
Hinsichtlich  dieser  besteht,  wie  erfreulicherweise  konstatirt 
werden  kann,  zwischen  dem  Entwurf  und  dem  deutschen  Rechte 


')  Zu  diesen  können  wir  die  Frage  der  Unterscheidung  von  Bergung 
und  Hilfeleistung  (vergl.  unten  S.  1.35)  nicht  rechnen. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.       83 

volle  UebereinstimmuDg.  Aber  gerade  weil  der  Boden,  auf 
dem  beide  ruhen^  derselbe  ist,  wird  ein  fruchtbares  Weiter- 
arbeiten unter  gegenseitiger  Förderung  um  so  leichter  möglich 
sein.  Als  ein  Beitrag  zu  dieser  gemeinsamen  Thätigkeit, 
gleichzeitig  aber  als  Begründung  des  im  Vorangehenden  aus- 
gesprochenen Urtheils  über  den  Entwurf  mögen  die  nach- 
stehenden Bemerkungen  aufgenommen  werden,  mit  welchen 
wir  nun  an  das  Detail  des  vorliegenden  Gesetzesvorschlages 
herantreten  wollen. 

Erstes    Kapitel. 
Von  Schiffen. 

Die  Bedingungen,  an  welche  der  Entwurf  (§  1)  das  Recht 
der  schwedischen  Nationalität  für  ein  Schiff  knüpft,  sind  nicht 
so  streng  wie  die  der  dänischen  und  norwegischen  Redaktion, 
welche  in  der  Hauptsache  mit  dem  geltenden  deutschen  Recht 
übereinstimmen.  Gefordert  wird,  dass  zwei  Drittel  des  Schiffs 
im  Eigenthum  von  schwedischen  oder  gemeinsam  von  schwedi- 
schen und  norwegischen  Unterthanen  stehen,  bei  Aktiengesell- 
schaften als  Redern,  dags  deren  Vorstand  in  Schweden  seinen 
Sitz  habe  und  aus  schwedischen  Unterthanen  bestehe,  endlich 
allgemein,  dass  der  Korrespondentreder  schwedischer  Unterthan 
und  in  Schweden  ansässig  sein  soll.  Was  zunächst  die  letzte 
Bestimmung  anbetrifft,  so  muss  zu  ihrem  rechten  Verständniss 
bemerkt  werden,  dass  nach  Entwurf  12  die  Bestellung  eines  Kor- 
respondentreder s  für  die  im  Eigenthum  mehrerer  Reder  stehen- 
den Schiffe  zwar  nicht  obligatorisch  ist,  aber  doch  vom  Ge- 
setze gewünscht  wird  (s.  unten  S.  89).  Den  Fall,  dass  das 
Schiff  einer  Aktiengesellschaft  gehört,  betreffend  dürfte  es 
sich  empfehlen,  nicht  den  Sitz  des  Vorstandes,  sondern  den 
mit  ihm  zwar  meist,  aber  nicht  nothwendig  zusammenfallen- 
den Sitz  der  Aktiengesellschaft  selbst  zum  Gegenstande  der 
gesetzlichen  Normirung  zu  machen. 

Die  für  Schweden  bisher  in  sehr  eigenthümlicher  Weise 


84  Pappenheim. 

in  Anknüpfung  an  die  sog.  Seemannshäuser  (sjömanshus)  ge- 
regelte Registrirung  der  Kauffahrteischiffe  (vgl.  kgl.  reglemente 
för  sjömanshusen  i  riket  den  4.  mars  1870  und  kgl.  kun- 
gjörelse  den  16.  mars  1877)  wird  in  dem  wichtigen  §  2  des 
Entwurfs  auf  eine  sicherere,  den  Bedürfnissen  des  modernen 
Seeverkehrs  mehr  entsprechende  Grundlage  gestellt.  Leider 
konnte  nur  in  der  allgemeinen  Auffassung  eine  Uebereinstim- 
mung  der  drei  Entwürfe  hergestellt  werden^  die  wenigen  vom 
Entwurf  aufgenommenen  Bestimmungen  selbst  weichen  für  die 
drei  Reiche  nur  sehr  unbedeutend  von  einander  ab,  hinsicht- 
lich der  vorbehaltenen  und  nothwendigen  Ausführungsverord- 
nungen wird  dies  in  höherem  Masse  der  Fall  sein.  §  2  be- 
stimmt nuU;  dass  für  alle  schwedischen  Kauffahrteischiffe  von 
mehr  als  20  Registertons  Rauminhalt  ^)  ein  Öffentliches  Re- 
gister zu  führen  ist^  dass  in  dieses  für  jedes  Schiff  einerseits 
die  zur  sicheren  Unterscheidung  desselben  von  anderen  und 
andererseits  die  zur  zuverlässigen  Aufklärung  der  an  ihm  be- 
stehenden Eigenthumsverhältnisse  erforderlichen  Thatsachen 
eingetragen  werden  müssen,  endlich  dass  über  die  Eintragung 
eine  Urkunde  auszustellen  ist,  welche  zu  den  Schiffspapieren 
gehört.  Als  Beilage  ist  dem  Entwurf  ein  solcher  zu  einem 
„Gesetz,  betreffend  Registrirung  von  Schiffen"  nebst  Motiven 
mitgegeben.  Darnach  sollen  die  Register  bei  den  Gerichten 
geführt  werden  (§§  2,  27)  und  öffentlich  sein  (§  3,  2).  Zu- 
ständig ist  das  Gericht  des  Heimathshafens  (§  4).  Vor  der 
Registrirung  darf  das  Schiff  regelmässig  seiner  Bestimmung 
nicht  dienen  (§  8).  Auf  Grund  der  Registrirung  ist  ihm  das 
Certificat  zu  ertheilen  (§  9).  Der  Eigenthumswechsel,  bezüg- 
lich dessen  der  Entwurf  des  Seegesetzes  Bestimmungen  nicht 


*)  Der  Entwurf  bedient  sich  gleich  dem  alsbald  zu  erwähnenden 
anderen  Entwürfe  des  hergebrachten  Ausdrucks  „drägtighet''  (Tragkraft), 
welcher  doch,  wie  die  Kommission  selbst  hervorhebt  (Motive  zum 
Registrirungsgesetz  S.  25),  zu  dem  auch  in  Schweden  eingeführten,  neuen 
Vermessungssystem  nicht  passt.  Warum  hat  man  sich  nicht  entschlossen 
ihn  über  Bord  zu  werfen? 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.        85 

enthält,  der  also  auch  im  Falle  der  freiwilligen  Veräusserung 
lediglich  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  der  Mobilienüber- 
tragung  sich  vollziehen  soll  ^^),  ist,  nachdem  er  erfolgt,  zur 
Eintragung  in  das  Register  anzumelden  (§  12).  Das  Schiff 
ist  im  Register  zu  löschen,  wenn  es  zerstört,  durch  Urtheil 
eines  Prisengerichts  kondemnirt,  für  reparaturunfähig  erklärt 
ist,  ferner  wenn  es  aufgehört  hat,  ein  schwedisches  Schiff  zu 
sein  und  auf  Antrag  des  Reders,  wenn  es  nicht  mehr  als 
Kauffahrteischiff  dienen  soll  (§  19)^^).  Eine  Reihe  von  Straf- 
bestimmungen (§§  29  ff.)  dient  dazu,  die  Erstattung  der  vom 
Gesetze  vorgeschriebenen  Anzeigen  zu  erzwingen.  Sehr  sorg- 
fältig hat  die  Kommission  die  Frage  geprüft,  ob  mit  der  Ein- 
führung des  Schiffsregisters  die  der  Verpfändung  des  Schiffs 
durch  Eintragung  verbunden  werden  solle  (vgl.  Motive  S.  8 
bis  10).  Obwohl  man  sich  nicht  viel  von  dieser  Einrichtung 
versprach,  wurde  deren  Aufnahme  doch  mit  Rücksicht  auf 
die  Wünsche  der  skandinavischen  Reder  und  die  Gesetz- 
gebungen anderer  Länder  befürwortet,  und  deshalb  als  eine 
weitere  Beilage  ein  mit  kurzen  Motiven  versehener  Gesetz- 
entwurf beigegeben.  Nach  demselben  kann  die  Eintragung 
einer  Schiffshypothek  nur  für  bestimmte  Geldsummen  und 
weder  auf  einen  Theil  des  Schiffes  noch  gemeinsam  auf  mehrere 
Schiffe  stattfinden  (§  5).  Die  Bestimmungen  des  Entwurfs 
über  die  rechtliche  Natur  der  Eintragung,  so  insbesondere  die 
Vorschrift  des  §  7,  nach  der  die  Eintragung  von  zehn  zu  zehn 
Jahren  erneuert  werden  muss,    wenn  sie   ihre  Giltigkeit  nicht 


***)  Anders  nach  dem  u.  E.  zu  weit  gehenden  dänisch-norwegischen 
Entwurf,  dessen  §  5  lautet:  „Rechtshandkmgen  betreffend  Eigenthum 
und  Pfandrecht  an  einem  registrirungspflichtigen  Schiffe  oder  an  einer 
Part  von  einem  solchen  müssen,  um  als  solche  zu  gelten,  in  das  Folium 
des  Schiffes  im  Schiffsregister  eingetragen  sein  in  Ueberein Stimmung  mit 
den  Regeln,  die  dafür  in  einem  besonderen  Gesetz  gegeben  werden." 
Absatz  2  des  §  5  statuirt  einige  Ausnahmen. 

'^)  Ueber  eine  der  beiden  Ausnahmen  von  dieser  Regel  s.  unten 
S.  87    zu  Note  14. 


8t>  Pappenheim. 

verlieren  soll;  würden  an  und  für  sich  betrachtet  zum  Theil 
nicht  gebilligt  werden  können.  Aber  es  muss  bei  ihrer  Be- 
urtheilung  im  Auge  behalten  werden,  dass  die  Kommission 
bemüht  war,  das  Institut  der  Schiffshypothek  möglichst  in  den 
Rahmen  des  allgemeinen  Hypothekenrechts  einzufügen,  und 
dass  der  Kedaktor  unseres  Spezialentwurfs,  Revisionssekretär 
Dr.  Ivar  Afzelius,  bei  dessen  Herstellung  an  diese  Autfassung 
gebunden  war.  Ob  übrigens  neben  der  Verpfändung  von 
Schiffen  durch  Eintragung  auch  eine  solche  zu  Faustpfand 
zulässig  sei,  wird,  wie  es  für  das  deutsche  Recht  streitig  ist, 
auch  in  dem  Entwürfe  nicht  entschieden;  eine  Bestimmung 
darüber  wäre  erwünscht. 

Eine  höchst  auffallende  Vorschrift  enthält  Entwurf  4, 
Abs.  2.  Es  handelt  sich  um  den  Fall,  dass  mehr  als  ein 
Drittel  eines  Schiffes  in  das  Eigenthum  eines  Fremden  gelangt, 
entweder  durch  Erwerb  von  Seiten  eines  solchen  im  Wege 
der  Erbschaft,  des  Testamentes  oder  der  Verheirathung  oder 
durch  Verlust  des  Staatsbürgerrechts  ^^)  seitens  eines  schwedi- 
schen (oder  norwegischen)  Eigenthümers.  Dann  soll  dieser 
letztere,  im  ersten  Falle  der  neue  Eigenthümer  verpflichtet 
sein,  „einem  schwedischen  oder  norwegischen  ^^)  Unterthan 
einen  so  grossen  Antheil  am  Schiffe  zu  überlassen,  dass  dessen 
Eigenschaft  als  eines  schwedischen  erhalten  werden  kann'^ : 
ist  die  Ueberlassung  nicht  innerhalb  einer  gewissen  Frist  er- 
folgt, so  ist  ein  jeder  der  übrigen  Parteninhaber  befugt,  unter 
gewissen  Garantieen  den  in  das  Eigenthum  des  Ausländers  ge- 


^^)  Der  Entwurf  trifft  seine  Bestimmung  nur  für  den  Fall,  dass 
der  Eigenthümer  „Unterthan  einer  fremden  Macht^  wird.  Aber  wenn 
auch  nach  der  herrschenden  schwedischen  Staatsrechtsdoktrin  in  solchem 
Falle  der  Verlust  des  schwedischen  Staatsbürgerrechts  immer  stattfindet, 
so  kann  derselbe  doch  auch  in  anderen  Fällen  eintreten  und  dürfte  des- 
halb die  im  Texte  gewählte,  negative  Fassung  vorzuziehen  sein. 

^0  Die  Worte  .oder  norwegischen"  passen  nicht  auf  den  Fall,  dass 
die  übrigen  Eigenthümer  Norweger  sind,  da  ein  ausschliesslich  im  Eigen- 
thum von  Norwegern  stehendes  Schiff  nach  Entwurf  1  ebenfalls  nicht  als 
ein  schwedisches  anzusehen  ist. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.       87 

langten  Antheil  ana  Schiffe  für  Rechnung  des  Eigenthümers 
verkaufen  zu  lassen.  Die  Vorschrift  ist  so,  wie  sie  zur  Zeit 
lautet,  nicht  brauchbar.  Unmöglich  kann  doch  mit  dem  „Ueber- 
lassen"  (öfverläta)  ein  unentgeltliches  Ueberlassen  gemeint  sein. 
Soll  es  sich  aber  hier  um  einen  sog.  Zwangsverkauf  handeln, 
so  hätte  in  irgend  einer  Weise  mindestens  für  die  Normirung 
des  Kaufpreises  (der  Gegenleistung)  Sorge  getragen  werden 
müssen.  Aber  auch  abgesehen  hiervon  scheint  die  ganze  Be- 
stimmung nicht  annehmbar.  Zuvörderst  geht  sie  von  der  dem 
§  1  des  Entwurfs  widerstreitenden  Voraussetzung  aus,  dass 
hier  eine  Erhaltung  des  Schiffs  als  eines  schwedischen  in  Frage 
komme  ^*);  in  Wahrheit  hat  das  Schiff  ipso  iure  aufgehört  ein 
schwedisches  zu  sein  und  soll  somit  eine  Wiederzuertheilung 
der  verlorenen  Eigenschaft  erfolgen.  Das  ist  ein  theoretisches 
Bedenken.  Praktisch  von  Wichtigkeit  ist,  dass  bei  der  vom 
Entwurf  vorgeschlagenen  Regelung  ein  Zustand  der  Pendenz 
eintritt,  während  dessen  es  ungewiss  ist,  ob  das  Schiff  ein 
schwedisches  ist  oder  nicht;  es  braucht  aber  nicht  auseinander- 
gesetzt zu  werden,  wie  nachtheilig  für  den  Schifffahrtsverkehr 
eine  solche  Ungewissheit  wirken  würde.  Die  Frist  soll  nach 
dem  Entwurf  drei  Monate  von  dem  Erwerbe  des  Antheils  am 
Schiff  durch  den  Ausländer  oder  dem  Verlust  der  Staatsange- 
hörigkeit seitens  des  Inländers  an  betragen.  Aber  der  Erwerb 
einer  Schiffspart  aus  einem  Testamente  kann  eben  hier,  wo 
immer  Ausländer  in  Frage  kommen,  unter  Umständen,  z.  B. 
wenn  der  Aufenthalt  des  Betreffenden  erst  zu  ermitteln  ist, 
recht  lange  Zeit  nach  der  Eröffnung  des  Testaments  statt- 
finden; der  Zustand  der  Ungewissheit  würde  sich  um  diese 
Zeit  verlängern.  Endlich  scheint  die  Verquickung  öffentlich- 
rechtlicher und  privatrechtlicher  Gesichtspunkte,  welche  die 
in  Rede  stehende  Bestimmung  aufweist,  zu  deren  Empfehlung 
nicht    beizutragen.      Den    privairechtlichen   Eigenthumserwerb 

'^)  Verba:    skulle  .  .  .  fartyget  upphöra    att  vara   svenskt  —  att 
dess  egenskap  af  svenskt  mä  kunna  bevaras. 


88  Pappenheim. 

lässt  sie  giltig  erfolgen,  aber  sie  macht  ihn  aus  öffentlichrecht- 
lichen  Gründen  nachträglich  zum  Theil  unwirksam,  indem  sie 
die  Abtretung  eines  Theiles  des  Erworbenen  ^^)  vorschreibt. 
Wahrscheinlich  Erwägungen  des  internationalen  Rechts  wiede- 
rum haben  dazu  geführt  nicht  ein  direktes  Klagerecht  auf 
diese  Abtretung  zu  gewähren,  sondern  dieselbe  indirekt  durch 
Androhung  des  eventuellen  Verkaufes  zu  erzwingen.  Diese 
ganze  Regelung  der  Frage  steht  aber  ausserdem  noch  in  einem 
unbegründeten  Gegensatz  zu  derjenigen,  welche  der  Fall  der 
Veräusserung  einer  Schiffspart  unter  Lebenden  nach  Abs.  1 
erfährt,  wenn  diese  Veräusserung  den  Verlust  der  schwedischen 
Nationalität  für  das  Schiff  zur  Folge  haben  würde.  Sie  be- 
darf dann  der  Zustimmung  aller  Mitreder,  widrigenfalls  sie 
ungiltig  ist;  dem  Erwerber  steht  es  nicht  frei,  durch  „Ueber- 
lassung^^  eines  entsprechenden  Theiles  der  erworbenen  Part 
an  einen  Schweden  den  Rest  für  sich  zu  erhalten.  Man  wird 
ihm  billigerweise  dieses  Recht  ebenfalls  gewähren  oder  umge- 
kehrt auch  in  den  Fällen  der  Veräusserung  von  Todes  wegen 
Nichtigkeit  oder  mindestens  Anfechtbarkeit  eintreten  lassen 
müssen.  Für  die  beiden  anderen  vom  Entwurf  berücksich- 
tigten Fälle  (Verheirathung  und  Verlust  des  Staatsbürgerrechts) 
glauben  wir  das  Bedürfniss  einer  besonderen  Regelung  nicht 
zugeben  zu  können. 

Entwurf  6  bestimmt,  was  als  Zubehör  des  Schiffes  gelten 
solle,  nämlich  die  ,, Schiffsboote  und  sonstige  dem  Reder  ge- 
hörende Gegenstände,  die  zum  Gebrauch  auf  dem  Schiffe  be- 
stimmt sind,  jedoch  mit  Ausnahme  von  Proviant,  Kohlen, 
Brennholz    und    OeP^      Einer   Begründung    bedarf   nach    der 

^^)  Oder  auch  des  ganzen  Erworbenen,  z.  B.  wenn  dieses  ein  Drittel 
des  Schiffes  ist,  während  ein  anderes  Drittel  schon  vorher  einem  Aus- 
länder gehörte.  Anscheinend  nicht  erwogen  ist  vom  Entwurf  die  Frage, 
ob  das  von  ihm  den  übrigen  Eigenthümern  eingeräumte  Recht  denselben 
auch  dann  zustehen  soll,  wenn  diese  selbst  Ausländer  sind.  Beispiel: 
Das  Schiff ''gehörte  zu  zwei  Dritteln  einem  Schweden,  zu  einem  Drittel 
einem  Dänen;  der  Antheil  des  Schweden  geht  durch  Erbschaft  auf  einen 
Deutschen  über:   hat  der  Däne  das  durch  §  4.  Abs.  2  gewährte  Recht? 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.        89 

Meinimg  der  Motive  diese  dem  sjöl.  fremde  Vorschrift  nicht. 
Es  ist  aber  an  ihr  Verschiedenes  auszusetzen.  Für  „zum  Ge- 
brauch auf  dem  Schiffe"  (tili  bruk  ä  fartyget)  wäre  besser 
—  wie  übrigens  auch  der  norwegisch-dänische  Text  es  hat  — 
zu  setzen  „zum  Gebrauch  des  Schiffes^*^  (tili  fartygets  bruk), 
da  die  zum  Gebrauche  der  auf  dem  Schiffe  befindlichen  Per- 
sonen bestimmten  Gegenstände  unzweifelhaft  nicht  Zubehör 
sind.  Sodann  hätten  zum  Wenigsten  die  Motive  sich  darüber 
äussern  müssen,  ob  die  Hinzufügung  eines  Wortes  wie  ,, bleiben- 
den" (so  HGB.  443)  oder  ,,dauernden"  vor  ,,Gebrauch"  ab- 
sichtlich unterblieben  ist  oder  nicht;  die  Frage,  ob  auch  ein 
vorübergehender  Gebrauch  genüge,  wird  bekanntlich  nicht 
überall  gleich  beantwortet  ^^).  Schliesslich  wäre  es  wohl  rich- 
tiger, die  Worte  „dem  Reder  gehörige"  (redaren  tillhöriga) 
zu  streichen,  da  für  die  Pertinenzqualität  zunächst  lediglich 
die  thatsächliche  Beziehung  zwischen  dem  Schiff  und  der  be- 
treffenden Sache  massgebend  sein  kann. 


Zwei  te  s   Kapitel. 
Vom  Reder. 

Zuvörderst  ist  hier  auf  den  bereits  erwähnten  §  12  hinzuwei- 
sen, welcher  bestimmt,  dass  für  Schiffe,  welche  im  Eigenthum 
von  Mitredern  stehen,  diese  einen  Korrespondentreder  wählen 
^sollen'*.  Unklar  bleibt,  wie  sich  diese  Bestimmung  zu  der 
von  den  Motiven  erwähnten  königl.  Verordnung  vom  4.  Juni 
1868  verhalten  soll,  nach  welcher  schwedische  Schiffe  von  min- 
destens zwanzig  Tonnen  Tragkraft,  die  nach  Orten  ausser- 
halb Schwedens  fahren  wollen,  einen  Freibrief  mit  sich  führen 


^^)  Sollte  ein  ,,dauernder"  Gebrauch  verlangt  werden,  so  müsste 
die  Fassung  auch  insofern  noch  eine  Aenderung  erfahren,  als  sie  deut- 
lich erkennen  lassen  müsste,  dass  auch  die  Schiffsboote  nur  dann  zum 
Zubehör  zu  zählen  sind,  wenn  sie  zum  dauernden  Gebrauch  des  Schiffes 
bestimmt  sind. 


90  Pappenheim. 

sollen^  den  sie  nur  unter  der  Bedingung  erhalten^  „dass,  wenn 
das  Schiff  im  Eigenthum  von  zweien  oder  mehr  steht,  der 
Korrespondentreder  ein  schwedischer,  in  Schweden  ansässiger 
Unterthan  sein  soll".  Hier  ist  allerdings  ein  Zwang  zur  Be- 
stellung des  Korrespondentreders  gegeben,  und  darum  würde, 
wenn  die  erwähnte  Verordnung,  wie  es  scheint,  bestehen  bliebe, 
allerdings  für  diese  Fälle  die  Vorschrift  des  Entwurfes  12  sowenig 
ein  todter  Buchstabe  bleiben,  wie  dies  nach  dem  Zeugniss  der 
Motive  die  mit  ihr  übereinstimmende  des  sjöl.  13  geblieben  ist. 
Dagegen  für  andere  Fälle,  nämlich  ^was  die  inländische  See- 
schiffahrt und  kleinere  Schiffe  anbelangt",  hat  in  der  That, 
wie  die  Motive  sagen  ,  die  Vorschrift  „im  Wesentlichen  den 
Charakter  eines  der  Rederei  ertheilten  Rathes".  Denn  die 
einzige  sonst  vom  Entwurf  an  die  Unterlassung  der  Bestellung 
eines  Korrespondentreders  geknüpfte  Folge,  nämlich  Zulassung 
der  Klagen  Dritter  gegen  jeden  Mitreder  Namens  der  Rederei, 
dürfte  kaum  ausreichen,  um  einen  wirksamen  Zwang  auszu- 
üben. Die  Motive  haben  die  Frage  nicht  untersucht,  ob  ein 
ausreichender  Grund  für  die  verschiedene  Behandlung  der  an- 
geführten Fälle  vorhanden  sei.  Wir  glauben  diese  Frage  ver- 
neinend beantworten  zu  müssen ;  die  Interessen  der  Dritten  sind 
dieselben,  ob  es  sich  nun  um  Schifffahrt  innerhalb  oder  ausserhalb 
Schwedens  handelt.  Diese  Interessen  erheischen  nach  Ansicht 
des  Entwurfes  die  Bestellung  eines  Korrespondentreders  nicht  ^^). 
Dann,  meinen  wir,  müsste  von  den  Bedingungen  für  die  Er- 
theilung  des  Freibriefes  die  der  Bestellung  des  Korrespondent- 
reders ebenfalls  fortfallen,  zumal  da  die  Frage  der  Nationalität 


^')  Die  Motive  19  begründen  dies,  indem  sie  sagen,  es  könne  zwar 
gewiss  für  den  Dritten  wichtig  sein,  dass  jemand  vorhanden  sei,  der 
von  Rechts  wegen  im  Namen  der  Rederei  zu  handeln  habe;  indessen 
stehe  es  ja  dem  Dritten  frei  mit  einer  Rederei ,  die  eines  solchen 
Repräsentanten  entbehre,  nicht  in  Verbindung  zu  treten.  Hierbei  wird 
übersehen,  dass,  wenn  auch  der  Dritte  de  iure  diese  Freiheit  besitzt, 
er  doch  thatsächlich  häufig  nicht  in  der  Lage  ist  zwischen  mehreren 
Redereien  zu  wählen. 


Der  Entwurf  eines  scliwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.       91 

des  etwa  Bestellten  durch  Entwurf!  eine  bestimmte  Beantwortung 
erfahren  hat.  In  Entwurf  12  aber  wäre  der  erste  Satz  als  über- 
flüssig zu  streichen.  Denn  es  ist  nicht  Sache  des  Gesetzes,  den 
Redern  Rathschläge  zu  ertheilen,  deren  Nichtbefolgung  nur 
dazu  dienen  könnte,  das  Ansehen  des  Gesetzes  auch  da  zu 
schwächen,  wo  dasselbe  nicht  rathen,  sondern  befehlen  wollte. 
Der  zweite  Satz  des  §  12  würde  nur  einer  ganz  unbedeuten- 
den, redaktionellen  Aenderung  zu  unterziehen  sein. 

Wenn  bei  der  Beschlussfassung  in  Angelegenheiten  der 
Rederei  sich  die  Hälfte  der  nach  Parten  zu  berechnenden 
Stimmen  zu  einem  Beschlüsse  vereinigt,  soll  dies,  während 
sonst  zur  Beschlussfassung  mehr  als  die  Hälfte  der  Parten  zu- 
sammenstimmen müssen,  nach  Entwurf  14  doch  ausreichen,  falls 
der  Korrespondentreder  ebenfalls  jenem  Beschlüsse  beitritt. 
Die  Motive  (S.  22)  halten  dies  für  um  so  weniger  bedenklich, 
als  die  „auf  das  Vertrauen  der  sämmtlichen  übrigen  Reder  ge- 
gründete Stellung"  des  Korrespondentreders  ^unzweifelhaft  ge- 
eignet sei,  ihm  den  besten  üeberblick  über  die  Verhältnisse 
der  Rederei  zu  verschaffen".  Indessen  wenn  die  Mitreder  auch 
in  den  zum  Korrespondentreder  Bestellten  das  Vertrauen  setzen 
wollten  und  konnten,  dass  er  die  Geschäfte  der  Rederei  nach 
aussen  gehörig  besorgen  werde,  so  folgt  daraus  nicht  im  Ent- 
ferntesten, dass  sie  ihm  auch  einen  mehr  als  thatsächlichen 
Einfluss  auf  die  Beschlussfassung  innerhalb  der  Rederei  ein- 
zuräumen gedachten.  Dies  hat  auch  der  Entwurf  ganz  richtig  da- 
durch erkannt,  dass  er  dem  nicht  zu  den  Mitredern  gehörenden 
Korrespondentreder  als  solchem  ein  Stimmrecht  nicht  einge- 
räumt hat.  Er  kann  also  zwar  nicht  abstimmen,  wohl  aber 
unter  Umständen  bei  der  Abstimmung  den  Ausschlag  geben. 
Wenn  aber  seine  Keuntniss  der  Verhältnisse,  nicht  der  Wille 
der  Reder  das  Massgebende  wäre,  würde  die  Versagung  des 
Stimmrechts  gewiss  nicht  gerechtfertigt  sein.  Nach  dem  Entwürfe 
soll  nun  aber  der  Korrespondentreder  den  Ausschlag  geben, 
„auch  wenn  er  nicht  Mitreder  ist";  jedenfalls  also  dann, 
wenn    er  Mitreder   ist.     Für    diesen  Fall    ist   die  Fassung  des 


92  Pappenheim. 

§  14  nicht  ganz  passend,  da  der  Korrespondentreder  dann  mit 
seiner  Part  abstimmt,  somit  nicht  von  einem  „Beitreten'*  des- 
selben zu  dem  mit  der  Hälfte  der  Parten  gefassten  Beschlüsse 
gesprochen  werden  kann.  Indessen  das  ist  sachlich  unerheb- 
lich ;  zu  beachten  ist  aber,  dass  für  alle  Fälle,  wo  der  Korre- 
spondentreder zu  den  Mitredern  gehört,  das  Grundprinzip,  wel- 
ches der  Entwurf  für  die  Beschlussfassung  aufstellt,  eine  gefähr- 
liche Durchbrechung  erfährt.  Unter  den  Redern  ist  hier  einer, 
dessen  Abstimmung  nicht  nur  nach  der  Grösse  der  in  seiner 
Hand  vereinigten  Parten,  sondern  in  manchen  Fällen  ganz  ohne 
Rücksicht  auf  diese  entscheidend  ins  Gewicht  fällt.  Die  Motive 
haben  den  Beweis  dafür  nicht  zu  erbringen  gesucht,  dass  diese 
Besonderheit  dem  in  der  Bestellung  des  Korrespondentreders 
hervortretenden  muthmasslichen  Willen  der  Mitreder  entspricht, 
während  andererseits  der  Entwurf  durchaus  diesen  Willen  für 
die  Geschicke  der  Rederei  massgebend  sein  lässt. 

Nach  Entwurf  16  kann  der  Korrespondentreder,  welchem 
selbst  die  Hälfte  des  Schiffes  oder  mehr  noch  gehört,  auf  Klage 
der  Mitreder  beim  Vorhandensein  genügender  Gründe  vom  Ge- 
richt abgesetzt  werden,  und  es  hat,  wenn  dies  geschehen  ist, 
nach  §  23,  Abs.  2,  Z.  2  jeder  Mitreder  das  Recht,  die  Auf- 
lösung der  Rederei  zu  verlangen.  Wie  aber,  wenn  keiner  der 
Mitreder  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen  will  oder  kann? 
Dann  entsteht  ein  eigenthüraliches  Verhältniss,  für  dessen 
rechtliche  Behandlung  der  Entwurf  genügenden  Anhalt  nicht 
bietet.  Nach  der  Absetzung  des  betreffenden  Korrespondentreders 
wird,  wenn  der  im  §  12  ertheilte  „Rath'*  befolgt  werden  soll, 
zur  Neuwahl  eines  solchen  geschritten  werden.  Dass  der  Aus- 
geschlossene sich  hier  nicht  wieder  wählen  kann ,  ist ,  wenn 
auch  der  Entwurf  sich  darüber  nicht  äussert,  wohl  unbedenklich 
anzunehmen.  Aber  unzweifelhaft  ist  er  in  der  Lage,  durch 
sein  Nein  jede  Wahl  eines  andern  zu  verhindern  (s.  auch 
Motive  S.  24),  und  er  wird  unter  den  vorausgesetzten  Um- 
ständen meist  besonders  geneigt  sein,  von  diesem  ihm  auch 
sonst  freilich  zustehenden  Rechte  den  ausgiebigsten  Gebrauch 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.        93 

zu  machen.  So  kämen  wieder  die  vom  E.  doch  nicht  ge- 
wünschten Redereien  ohne  Korrespondentreder  zum  Vorschein. 
Die  ganze  Vorschrift  aber,  welche  sich  auch  durch  die  Unbe- 
stimmtheit der  ^ausreichenden  Gründe^  nicht  empfiehlt,  wäre 
leicht  dahin  abzuändern;  dass  für  Fälle  des  Missbrauchs  seiner 
Stellung  durch  den  im  Besitze  der  Hälfte  des  Schiffs  befind- 
lichen Korrespondentreder  unmittelbar  die  Auflösung  der  Re- 
derei gefordert  werden  könne.  Die  Trennung  des  Absetzungs- 
von  dem  Auf  lösungsverfahren  hat  keinen  Zweck,  da  nach 
Durchführung  des  ersteren  ein  gedeihlicher  Weiterbetrieb  der 
Rederei  kaum  noch  denkbar  ist. 

In  der  Frage  der  Auflösung  der  Rederei  stellt  sich  Ent- 
wurf 23  auf  den  vom  geltenden  schwedischen  und  norwegischen 
Recht  eingenommenen  Standpunkt,  dass  Auflösung  in  gewissen 
Fällen  auch  von  dem  einzelnen  Mitreder  gefordert  werden  kann. 
Eine  Begründung  dieser  nur  sehr  vereinzelt  (vgl.  Wagner, 
Handbuch  des  Seerechts  I  S.  193)  vorkommenden  Auffassung 
wäre  unter  diesen  Umständen  erwünscht  gewesen,  wenngleich 
eine  wesentliche  Aenderung  des  schwedischen  Rechts  vom  Ent- 
wurf nicht  geplant  ist. 

Drittes    Kapitel. 

Vom  Schiffer. 

Entwurf  27  scheint  dem  Schifi'er  nicht  nur  das  Recht,  sondern 
das  ausschliessliche  Recht  zur  Annahme  und  Entlassung  der 
Mannschaft  einzuräumen.  Dass  dem  so  sei,  wird  überdies 
dadurch  wahrscheinlich  gemacht,  dass  die  Motive  zu  dem  mit 
Entwurf  27  (dän.-norw.  Fassung)  genau  übereinstimmenden  §  52 
des  dänischen  Entwurfs  von  1882  (Sp.  68)  ausdrücklich  be- 
merken :  „Da  er  eine  selbständige  Verantwortung  dafür  trägt, 
dass  das  Schiff"  wohlbemannt  ist,  muss  er  es  auch  sein,  der 
die  Wahl  triff't."  Dieses  auch  bei  Berathung  der  HGB.  vor- 
gebrachte Argument  ist  aber,  wie  auf  der  Hamburger  Kon- 
ferenz bereits  gezeigt  wurde  .(Prot.  IV,  S.  1964,  1965),  kein 


94  Pappenheim. 

zwingendes^    und    wir    würden    deshalb    eine  Abänderung  des 
§  27  im  Sinne  des  HGB.  495, 2   befürworten. 

Eine  in  der  Hauptsache  dem  HGB.  514  entsprechende 
Vorschrift,  die  dem  sjöl.  fehlt,  enthält  Entwurf  30,  der  jedoch  in 
zwei  Beziehungen  wohlbegründete  Abweichungen  vom  deutschen 
Rechte  aufweist.  Nicht  nur  die  Verladung  von  Gütern  für  eigene 
Rechnung  ohne  Erlaubniss  des  Reders  ist  dem  Schiffer  verboten, 
sondern  auch  das  Mitnehmen  von  Gütern  für  eigene  oder  fremde 
Rechnung  in  Räumen,  die  nicht  für  die  Ladung  bestimmt  sind. 
Ausserdem  ist  die  unerlaubte  Mitnahme  von  Passagieren  einer 
gleichen  Vorschrift  unterstellt. 

Während  die  meisten  Gesetzgebungen  über  die  Statthaftig- 
keit von  Deviationen  und  Unterbrechungen  der  Reise  schweigen 
und  die  Entscheidung  dem  richterlichen  Ermessen  überlassen  ^^), 
hat  Entwurf  33  mit  Geschick  den  Versuch  einer  gesetzlichen  For- 
mulirung  unternommen.  Seinen  Vorschlägen  können  wir  nur 
beistimmen.  Es  sollen  nach  ihnen  Deviation  und  Fahrtver- 
zögerung ohne  Nothwendigkeit  nicht  stattfinden,  sofern  sie 
nicht  die  Rettung  von  Menschen  aus  Seenoth  bezwecken:  be- 
hufs Bergung  eines  andern  Schiffs  oder  von  Gütern  ist  da- 
gegen eine  Fahrverzögerung  nur  erlaubt,  wenn  sie  ^ohne  Ge- 
fahr für  das  Schiff  und  ohne  erheblichen  Schaden  für  den  Reder 
oder  andere  Personen,  deren  Interessen  der  Schiffer  wahr- 
zunehmen hat,  erfolgen  kann^^  Wie  man  sieht,  wird  dem 
Richter  kein  weitgehender  Zwang  in  der  Beurtheilung  des 
einzelnen  Falles  auferlegt. 

Eine  ausführliche  Regelung  erfährt  in  den  §§  37  ff.  des  Ent- 
wurfs die  Pflicht  des  Schiffers  zur  Führung  des  Schiffstagebuches. 
^Die  Pflicht,  ein  Tagebuch  zu  führen,  ist  auf  Grund  der  ver- 
schiedenen geographischen  Verhältnisse  in  den  einzelnen  Ent- 
würfen" (sc.  für  Schweden,  Norwegen  und  Dänemark)  „ver- 
schieden bestimmt"  ^^).    Was  Schweden  anbetrifft,  so  besteht 

^^)  Das  deutsche  Recht  anlangend,  vergl.  11.  A.  Wagner.  Handbuch 
I  S.  417. 

'«)  Mot.  S.  40. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.       95 

nach  Entwurf  37^  i  die  Pflicht  für  alle  Schiff'e  mit  Ausnahme 
einmal  sämmtlicher  Fischerboote  und  sodann  aller  derjenigen 
Schiff'e,  die  dem  Verkehr  nur  innerhalb  eines  engeren,  gesetzlich 
abgegrenzten  Gebietes  dienen.  Als  Anhang  zum  Tagebuch  soll 
nach  Entwurf  37, 2  auf  allen  Dampfschiff'en  ein  besonderes  Maschi- 
nentagebuch geführt  werden  ^^),  da  die  wegen  der  grossen 
Bedeutung  der  Maschine  erforderlichen  Aufzeichnungen  zweck- 
mässiger nicht  von  dem  mit  der  Führung  des  Journals  be- 
trauten Schiffer  oder  Steuermann,  sondern  von  dem  Maschi- 
nisten selbst  vorgenommen  werden  ^^).  Die  Aufsicht  über  die 
Führung  beider  Bücher  liegt  dem  Schiffer  ob  (Entwurf  38,  1), 
falls  dieser  nicht  das  Tagebuch  selbst  führt.  Einem  andern  als 
dem  Steuermann  darf  er  die  Führung  des  letzteren  aber  nicht 
überlassen.  Dies  müsste  aber  dem  Schiffer  doch  mindestens 
für  solche  Fälle  gestattet  sein ,  wo  sowohl  der  Steuermann 
als  auch  er  selbst  an  der  Führung  des  Buches  verhindert  ist; 
seine  Haftung  für  culpa  in  eligendo  et  custodiendo  gewährt 
ausreichende  Garantieen.  Dagegen  halten  wir  es  für  unbe- 
denklich, dass  der  Entwurf  ihm  das  Recht  gewährt,  frei  dar- 
über zu  befinden,  ob  er  die  Führung  dem  Steuermann  über- 
lassen oder  selbst  besorgen  will.  Der  hiergegen  aus  der  Be- 
deutung des  Journals  für  die  Kontrolirung  des  Schiffers  selber 
zu  entnehmende  Einwand  ist  nicht  so  durchgreifend,  wie  zu- 
weilen angenommen  wird.  Seine  besondere  Fürsorge  wendet 
der  Entwurf  (§  40,  auch  41)  der  Einrichtung  eines  neuen 
Journals  nach  Verlust  oder  Unbrauchbarwerden  des  vorher 
geführten  zu. 

Ueber  die  Pflicht  des  Schiffers  zur  Ablegung  der  Ver- 
klarung handelt  nur  ein  Paragraph  (42)  unseres  Kapitels, 
welcher  die  Voraussetzungen,  unter  denen  jene  Pflicht  wirk- 
sam wird,  und  die  Schritte,  die  dem  Schiffer  zur  Herbeiführung 
der  Verklarung  obliegen,  normirt.     Darnach  soll  die  Verkla 


•)  Vergl.  Wagner,  Handbuch  I  S.  395,  Note  17. 
')  Vergl.  Mot.  S.  40. 


96  Pappenheim. 

rung  stattfinden,   „wenn  am  Ladungs-  oder  Löschungsort  oder 
während  der  Reise  irgend  ein  Ereigniss  eintritt,  welches  dem 
Schiff  oder   der  Ladung   bedeutenderen  Schaden    zufügt  oder 
von  welchem  mit  Grund  angenommen  werden  kann,    dass  es 
solchen  Schaden  zur  Folge  haben  kann,  oder  wenn  durch  einen 
Unglücksfall  jemand   an  Bord    den  Tod  gefunden  oder  wenn 
in  Folge  eines  Zusammenstosses  mit  einem  andern  Schiffe  dieses 
ein  derartiger  Schaden  oder  Unglücksfall  getroffen  hat".    Die 
Grenze    ist,    wie    die    Motive   selbst    bemerken    (S.    45),    eine 
schwankende.    Der  Schiffer  hat  sich,  wenn  ein  schadenbringen- 
der  Unfall    eintritt,    ein  Urtheil    darüber    zu    bilden,     ob  der 
Schaden  ein  „bedeutenderer"   ist  oder  nicht:  wenn  ein  Unfall 
eintritt ,    der  zunächst    einen  Schaden  nicht  erkennbar  herbei- 
geführt  hat,   darüber,    ob    „mit  Grund    angenommen  werden 
kann",  einmal,  dass  doch  noch  als  Folge  des  Unfalls  ein  Schaden 
eintreten  werde,  sodann,  dass  dieser  etwaige  Schaden  ein  „be- 
deutenderer" sein  werde.    Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  zumal 
dies  letztere  sich  im  Voraus  vielfach  gar  nicht  wird  beurtheilen 
lassen  und  dass  recht  oft  „zweifelhafte  Fälle"  eintreten  werden, 
in  welchen,  wie  die  Motive  sagen,   „der  Schiffer  natürlich  lieber 
zu  viel  als  zu  wenig  zu  thun  hat".    Unter  diesen  Umständen 
hätte  man  lieber  die  Vorschrift  so  fassen  sollen,  dass  die  Ab- 
legung der  Verklarung  allgemein  bei  Unfällen  angeordnet  und 
etwa  nur  dann  dem  Schiffer  sie  zu  unterlassen  vorgeschrieben 
oder  gestattet  würde,  wenn  ausgemacht  wäre,  dass  der  Unfall 
keinen  oder  nur  einen  unbedeutenden  Nachtheil  zur  Folge  ge- 
habt habe  oder  haben  werde.    In  jedem  Falle  aber  durfte  nicht 
in  §  288  des  Entwurfs  eine  ganz  allgemeine  Bestimmung  auf- 
genommen werden,   welche  den  Schiffer,  der  in  einem  der  Fälle 
des  §  42  die  Anmeldung  der  Verklarung  vorzunehmen  unter- 
lässt,  mit  krimineller  (Geld-)Strafe  bedroht.     Den  feinen  und 
schwierigen  Erwägungen  gegenüber,  die  der  Schiffer  nach  §  42 
anstellen  soll,  steht  nach  §  288  ein  sehr  schwer  ins  Gewicht 
fallendes  Moment ,    welches    regelmässig   wohl  den  Ausschlag 
geben   und    für    die  meisten  Fälle    alle    weiteren  Erwägungen 


Der  Entwurf  eines  scliwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.       97 

des  Schiffers  ausschliessen  dürfte.  Die  Ablegung  der  Ver- 
klarung hat  auf  Grund  einer  vorgängigen  Anmeldung  in  Schwe- 
den vor  einer  eigens  dafür  bestimmten  Behörde,  der  ^ Seejury '^ 
(sjönämnd),  zu  erfolgen,  während  für  Norwegen  und  Dänemark 
das  Gericht  zuständig  sein  soll.  Die  Bestimmungen  über  das 
Verfahren  hat  der  Entwurf  in  das  dreizehnte  Kapitel  ver- 
wiesen. 

Für  das  schwedische  Recht  neu  ist  die  durch  Entwurf  43  dem 
Schiffer  weiter  auferlegte  Pflicht  in  gewissen  Fällen,  wo  Schiff 
oder  Ladung  Beschädigung  erfahren  haben,  eine  Besichtigung 
derselben  durch  besondere,  von  der  Ortsobrigkeit  zu  bestellende 
Personen  vornehmen  zu  lassen.  Die  Vorschrift  entstammt  in 
der  Hauptsache  dem  norwegischen  Recht  ^^)  und  war  auch 
von  dem  dänischen  Entwurf  von  1882  ^^)  aufgenommen  worden. 
Sie  dient  dazu,  den  Interessenten  eine  Kontrole  über  die  Noth- 
wendigkeit  und  Zweckmässigkeit  der  vom  Schiffer  in  solchen 
Fällen  getroffenen  Massregeln  zu  ermöglichen.  Die  Besich- 
tigung soll  deshalb,  wie  die  Motive  (S.  47)  bemerken,  auch 
nicht  stattfinden,  wenn  diejenigen,  deren  Recht  dabei  in  Frage 
kommt,  eine  andere  Bestimmung  treffen.  Es  müsste  dies  aber 
u.  E.  im  Gesetze  selbst  ausgesprochen  werden,  da  bei  dem 
mit  öffentlichrechtlichen  Elementen  untermischten  Charakter 
der  die  Pflichten  des  Schiffers  regelnden  Vorschriften  die 
Zulässigkeit  einer  Entbindung  desselben  von  ihnen  durch 
diejenigen,  in  deren  Interesse  jene  Pflichten  dem  Schiffer 
auferlegt  worden  sind ,  sich  keineswegs  von  selbst  versteht. 
Desgleichen  wäre  es  erwünscht,  wenn  bei  der  nach  Entwurf  44 
dem  Schiffer  obliegenden  Verpflichtung  deren  in  den  Motiven 
(S.  48)  dargelegte  Bedeutung  als  die  einer  nur  im  Interesse  des 
Schiffers  selbst  und  des  Reders  vorgesehenen  Sicherungsmass- 
regel  im  Gesetze   irgendwie   zum  Ausdruck   gebracht    würde. 


^■^)  Luv  cm  Sofarten  §§  21,  22;  dazu  Hailager,  Den  norske  Soret 
3dje  Udgave  ved  Fr.  Hagerup  S.  61  fF. 

^^)  §  78;  vergl.  Motive  zu  demselben  Sp.  89,  90. 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.  IX.  Band.  7 


98  Pappenheim. 

Es  kann  dies  z.  B.  im  Verhältniss  von  Schiffer  und  Reder  zu 
einander  bei  der  Regressfrage  praktisch  von  Bedeutung  sein. 

Rechte  und  Pflichten  des  Schiffers  im  Verhältniss  zu  den 
Personen  der  Schiffsbesatzung  werden  von  den  §§  46 — 49  ge- 
regelt. Diese  enthalten  ein  buntes  Gemisch  sehr  verschieden- 
artiger Bestimmungen ;  welche  sich  zum  Theil  als  blosse  In- 
struktionen darstellen  (z.  B,  die  Vorschrift  des  §  46^  dass  der 
Schiffer  „bei  Anordnung  der  Arbeit  thunlichst  die  Stellung 
eines  jeden  an  Bord  berücksichtigen"  soll),  zum  Theil  aber 
selbst  durch  Strafandrohungen  geschützt  sind  (vgl.  §  289  zu 
§  49).  Es  ist  ein  Theil  der  Lehre  von  der  Schiffsgewalt,  der 
hier  zur  Behandlung  gelangt,  während  andere  ebenfalls  die 
letztere  betreffende  Bestimmungen  in  das  von  der  Schiffsmann- 
schaft handelnde  vierte  Kapitel  eingefügt  worden  sind. 

Dritten  gegenüber  ist  der  Schiffer  zum  Verkaufe  des 
Schiffes  nach  Entwurf  51  nur  ermächtigt,  wenn  dasselbe  für 
reparaturunfähig  erklärt  worden  ist.  Die  Motive  lassen  nicht 
erkennen,  ob  die  Ausdehnung,  welche  HGB.  499,  i  seiner 
ursprünglich  gleichen  Vorschrift  hat  zu  Theil  werden  lassen 
(vgl.  Protokoll  VIII  S.  3783,  3784  und  dazu  Lewis  Kom- 
mentar II  S.  141),  absichtlich  abgelehnt  worden  ist. 

Schon  nach  dem  geltenden,  schwedischen  Gesetz  (§  25,  i) 
kann  auf  Grund  einer  dem  deutschen  Recht  fremden  An- 
schauung der  Schiffer,  dem  das  Schiff  zur  Hälfte  oder  zu  einem 
noch  grösseren  Theile  gehört,  auf  Antrag  der  übrigen  Mit- 
reder durch  Richterspruch  des  Dienstes  entlassen  werden, 
„wenn  ausreichende  Gründe  dafür  vorliegen".  Die  Bestim- 
mung ist  in  den  Entwurf  Gl,i  übergegangen,  jedoch  in 
doppelter  Weise  modificirt,  so  dass  eine  solche  Entlassung 
einerseits  nur,  wenn  dem  Schiffer  mehr  als  die  Hälfte  des 
Schiffes  gehört,  andererseits  aber  auf  Antrag  eines  jeden  Mit- 
reders, nicht  nur  aller  übrigen  stattfinden  kann.  Was  diesen 
letzteren  Punkt  betrifft,  so  muss  in  der  That  gesagt  werden, 
dass,  wenn  einmal  das  Majoritätsprincip  der  Parten  aufgegeben 
wird,   kein  Grund   vorhanden   ist,    das    Zusammengehen   aller 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.       99 

übrigen  Mitreder  zu  fordern,  da  sonst  der  kleinste  Parten- 
besitzer durch  seinen  Widerstand  den  ganzen  Erfolg  der  Vor- 
schrift vereiteln  kann.  Indessen  wäre  es  doch  angezeigt,  wenn 
man,  um  unnöthiger,  den  Gang  der  Kedereigeschäfte  lähmender 
Belästigung  vorzubeugen,  einen  gewissen  Minimalantheil  am 
SchiiFe  für  das  Recht,  die  Untersuchung  zu  beantragen,  zur  Voraus- 
setzung machte.  Dagegen  muss  die  ersterwähnte  Abweichung  des 
Entwurfs  vom  sjöl.  als  nicht  gerechtfertigt  bezeichnet  werden. 
Die  Motive  weisen  zu  ihrer  Rechtfertigung  darauf  hin,  dass 
ein  Schiffer,  der  Eigenthümer  des  halben  Schiffes  sei,  in  Ge- 
mässheit  des  §  14  entlassen  werden  könne,  d.  h.  nämlich  durch 
Beschluss  der  übrigen  Mitreder  unter  Beitritt  des  Korrespon- 
dentreders.  Aber  die  Bestellung  eines  solchen  ist  ja,  wie 
wir  gesehen  haben,  vom  Entwurf  nicht  zwingend  gefordert, 
sondern  nur  gewünscht.  Wie  nun,  wenn  sie  gleichwohl  nicht 
erfolgt  ist?  Unmöglich  kann  der  Entwurf  davon  ausgegangen 
sein,  dass  die  nach  ihm  in  diesem  Falle  eintretende  Unzu- 
lässigkeit der  Entlassung  des  Schiffers  durch  Richterspruch 
eine  gewollte  Folge  der  Nichtbestelluug  des  Korrespondent- 
reders  bilden  und  der  Wunsch,  diese  Folge  zu  vermeiden,  zur 
Bestellung  eines  solchen  beitragen  solle.  Es  dürfte  sich  des- 
halb in  dieser  Beziehung  die  Wiederaufnahme  der  Bestimmung 
des  sjöl.  empfehlen. 

Sehr  zweckmässig  ist  die  Bestimmung  des  Entwurfs 
(§§  66;  93,2)  für  den  Fall,  dass  das  Schiff  sammt  der  Be- 
satzung zu  Grunde  gegangen,  der  Zeitpunkt  des  Unterganges 
aber  nicht  zu  ermitteln  und  daher  die  von  dem  Schiffer  und 
der  Mannschaft  bis  zu  deren  Tod  verdiente  Heuer  nicht  fest- 
stellbar ist.  Dann  soll  der  Unfall  angesehen  werden  als  er- 
folgt nach  Ablauf  der  Hälfte  der  Zeit,  welche  ein  derartiges 
Schiff  in  der  betreffenden  Jahreszeit  im  Allgemeinen  gebraucht 
haben  würde,  um  von  der  Stelle,  von  welcher  man  die  letzte 
Nachricht  von  dem  verunglückten  Fahrzeug  hatte,  bis  zu  dessen 
Bestimmungsort  zu  gelangen.  Die  Motive  bemerken  mit  Recht 
(S.  59)^  dass  diese  Lösung  den  Vorzug  der  Einfachheit  besitzt. 


XOO  Pappenheim. 

Mit  Bezug  auf  die  ganze  Lehre  von  der  Auflösung  des 
Dienstverhältnisses  des  SchiflPers  (§§  61 — 69)  möge  schliess- 
lich noch  hervorgehoben  sein,  dass  deren  Regelung  durch  den 
Entwurf  einen  entschiedenen  Fortschritt  gegenüber  dem  gel- 
tenden, schwedischen  Recht  bezeichnet.  Während  das  letztere 
Schiffer  und  Mannschaft  in  dieser  Beziehung  gleich  behandelt, 
ist  der  Entwurf  mit  Erfolg  bestrebt,  den  Unterschieden  in  der 
Stellung  des  Schiffers  einerseits  und  der  Mannschaft  anderer- 
seits auch  mit  Bezug  auf  die  in  Rede  stehende  Materie  thun- 
lichst  gerecht  zu  werden.  Ueber  die  Einzelheiten  geben  die 
Motive  (S.  55  ff.)  genügend  Aufschluss. 

Viertes  Kapitel. 
Von  der  Schiffsmannscliaft. 

Welche  Personen  zur  Schiffsmannschaft  gehören,  hat  der 
Entwurf  anzusprechen  vermieden,  doch  geht  er,  wie  die 
Motive  S.  85  hervorheben,  von  der  Voraussetzung  aus,  dass 
es  alle  auf  dem  Schiffe  zur  Verrichtung  von  Schiffsdiensten 
Angestellten  (mit  Ausnahme  des  Schiffers  selbst)  sind.  Von 
der  Regelung  durch  den  Entwurf  ausgeschlossen  ist  die  An- 
musterung, wie  andererseits  auch  die  Abmusterung,  und  es 
bedarf  daher  mit  Bezug  auf  sie  der  Entwurf  der  Ergänzung 
durch  die  hierüber  früher  erlassenen  Bestimmungen,  so  nament- 
lich der  königlichen  Verordnungen  vom  4.  März  1870  und 
16.  März  1877  über  die  Seemannshäuser,  die  schwedischen 
Musterungsbehörden,  und  vom  4.  Juni  1868  über  ^die  Art 
und  Ordnung  der  An-  und  Abmusterung  der  Seeleute,  sowie 
die  Ausfertigung  der  Seemannsrolle^.  Die  wenigen  Vorschriften 
des  Entwurfs  über  die  Eingehung  des  Dienstverhältnisses 
(§§  70  ff.)  erscheinen  daher  ziemlich  fragmentarisch,  und  es  ist 
überdies  nicht  versucht  worden  oder  nicht  gelungen,  die  Ma- 
terie   für    alle   drei  betheiligten  Länder   einheitlich  zu  regeln. 

Ein  Seitenstück  zu  der  Vorschrift  des  §  26  der  deutschen 
Seemannsordnung    bildet   die   Bestimmung   des    Entwurfs    73. 


n 


/ 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     101 

Hat  sich  ein  Schiffsmann  zweimal  für  dieselbe  Zeit  verheuert, 
so  geht  der  ältere  Vertrag  vor,  falls  nicht  der  erste  Schiffer 
unterliess,  sich  das  Seefahrtsbuch  des  Schiffsmanns  von  diesem 
aushändigen  zu  lassen,  der  zweite  Schiffer  dies  aber  gethan  hat. 

Eine  bestimmte  Form  ist  für  den  Abschluss  des  Heuer- 
vertrages nicht  vorgeschrieben. 

Eine  beachtenswerthe  Neuerung  stellt  die  Vorschrift  des 
Entwurfs  81,  2  dar.  Besteht  ein  begründeter  Verdacht,  dass 
Waaren  von  Personen  der  Mannschaft  verbotswidrig  mitge- 
nommen sind  oder  etwas  an  Bord  gebracht  ist,  was  Unordnung 
unter  der  Mannschaft  herbeiführen  —  die  Motive  weisen  hier 
insbesondere  auf  berauschende  Getränke  hin  ^ —  oder  dessen 
Transport  Schiff  oder  Ladung  Gefahren  aussetzen  kann,  so  ist 
der  Schiffer  berechtigt,  daraufhin  die  Behältnisse  der  Mann- 
schaft untersuchen  zu  lassen.  Die  Erlassung  dieser  Präven- 
tivmassregel erscheint  als  wohl  gerechtfertigt. 

Mit  Bezug  auf  die  Dauer  des  Dienstverhältnisses  hat  Ent- 
wurf 83  eine  weitgehende  Beschränkung  der  Vertragsfreiheit 
im  Interesse  der  Schiffsmannschaft  statuirt.  Er  hat  hier  den 
zuerst  in  einem  dänischen  Gesetz  vom  23.  Februar  1866  (§22)  auf- 
gestellten und  dann  auch  von  dem  dänischen  Entwurf  von  1882 
(§  122)  angenommenen  Rechtssatz  adoptirt,  dass  der  Schiffs- 
mann, wenn  er  seit  der  letzten  Anmusterung  zwei  Jahre  auf 
dem  Schiffe  im  Dienst  gewesen  ist,  trotz  jeder  gegentheiligen 
Ausmachung  durch  den  Heuervertrag  befugt  sein  soll,  seine 
Entlassung  an  dem  ersten  Orte,  den  das  Schiff  zwecks  Löschung 
oder  Einnahme  von  Ladung  anläuft,  zu  fordern ;  eine  davon  zu- 
gelassene Ausnahme  bedarf  nicht  der  Erwähnung.  Der  Entwurf 
geht  von  der  richtigen  Erwägung  aus  (s.  Motive  S.  68),  dass  der 
Schiffsmann,  welcher  einen  Dienst  sucht,  beim  Vertragsschlusse 
weniger  frei  ist  als  der  Reder  und  deshalb  leicht  dazu  kom- 
men wird ,  sich  für  unbeschränkte  Zeit  zu  binden  und  somit 
auf  die  Gelegenheit,  bessere  Anstellung  zu  finden,  zu  ver- 
zichten. Diese  Argumentation  würde  freilich  zunächst  nur 
dazu  führen,  das  Kündiguugsrecht  des  Schiffmanns,  wie  dies 


102  Pappenheim. 

seitens  der  deutschen  Seemannsordnung  (§  62)  geschehen,  im 
Falle  einer  für  alle  oder  für  unbestimmte  Zeit  eingegangenen 
Verpflichtung  zu  statuiren.  Indessen  dürfte  das  Verhältniss 
kaum  ein  anderes  sein,  wenn  der  Vertrag  für  eine  bestimmte, 
jedoch  sehr  lange  Zeit  geschlossen  würde,  ein  Verfahren,  durch 
welches  jene  Vorschrift  des  deutschen  Rechts  sehr  leicht  um- 
gangen werden  kann.  Hier  wird  also  eine  engere  Grenze 
gezogen  werden  müssen.  Andererseits  aber  muss  eine  Vor- 
schrift, wie  die  des  Entwurfes,  nothwendig  weiter  wirken, 
als  von  ihm  beabsichtigt  ist.  Denn  wenn  dem  Schiffsmann 
nach  Ablauf  einer  bestimmten  Zeit  ein  unentziehbares  Kün- 
digungsrecht eingeräumt  wird,  so  ist  das  ziemlich  gleichbe- 
deutend mit  dem  Verbot,  auf  längere  Zeit  Heuerverträge  ab- 
zuschliessen.  Kein  Reder  wird  unter  der  Herrschaft  der  vom 
Entwurf  vorgesehenen  Bestimmung  seinen  Schiffer  solche 
Verträge  für  eine  Dauer  von  mehr  als  zwei  Jahren  eingehen 
lassen,  da  er  nach  Ablauf  dieser  Zeit  doch  keinerlei  Recht, 
wohl  aber  Verpflichtungen  dem  Schiffsmann  gegenüber  hätte. 
So  betrachtet  lautet  die  zu  beantwortende  Frage  dahin,  ob 
die  Eingehung  von  Heuerverträgen  für  eine  mehr  als  zwei- 
jährige Dauer  im  Interesse  des  Seehandels  liegen  kann  und 
deshalb  mit  bindender  Kraft  möglich  sein  muss  oder  nicht. 
Diese  Frage  glauben  wir  aber  unbedingt  im  ersteren  Sinne 
beantworten  zu  müssen.  Wenn  das  Gesetz  —  wie  die  Motive 
ausführen  —  dem  Schiffsmann  ermöglichen  soll,  „von  der 
vermehrten  Einsicht  und  Tüchtigkeit,  die  er  im  Laufe  der 
Zeit  erwerben  kann,  Nutzen  zu  ziehen'*,  indem  er  einen  Wechsel 
seiner  Stellung  herbeiführt,  so  kann  es  unter  diesem  Gesichts- 
punkt nichts  verschlagen,  wenn  die  Frist,  nach  der  das  un- 
bedingte Kündigungsrecht  eintreten  soll,  auf  vier  Jahre  fest- 
gesetzt wird.  Damit  dürfte  den  Interessen  beider  Theile  Rech- 
nung getragen  sein.  Die  zweijährige  Frist  mag  für  die  Fälle, 
wo  der  Schiffsmann  sich  nicht  auf  eine  längere  Zeit  ausdrück- 
lich verpflichtet  hat,  daneben  bestehen  bleiben. 

Ein  unbedingtes  Recht,    die  Entlassung  aus  dem  Dienst- 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     103 

Verhältnisse  zu  fordern,  hat  die  Mannschaft  nach  Entwurf  87 
auch  dann ,  wenn  das  Schiff  nicht  in  seetüchtigem  Zustande 
für  die  zu  unternehmende  Reise  ist  und  der  Schiffer  es  unter- 
lässt,  dem  abzuhelfen.  Das  Mittel,  die  Feststellung  der  Taug- 
lichkeit oder  Untauglichkeit  herbeizuführen,  bildet  aber  nach 
dem  Entwurf  nicht  eine  Beschwerde  bei  der  Obrigkeit,  wie 
etwa  nach  deutschem  Recht  2^),  sondern  das  der  Mannschaft 
gewährte  Recht  vom  Schiffer  zu  fordern,  dass  er  eine  Besich- 
tigung des  Schiffes  durch  Besichtigungsmänner  ^^)  vornehmen 
lasse.  Weigert  sich  der  Schiffer,  dies  zu  thun  oder  die  durch 
die  Besichtigung  festgestellten  Mängel  zu  beseitigen,  so  hat 
die  Mannschaft  das  Recht,  ihre  Entlassung  zu  verlangen. 
Missbrauch  des  Rechts,  die  Besichtigung  zu  fordern,  zieht 
Schadensersatzpflicht  (Entwurf  87,  2)  und  Bestrafung  (Ent- 
wurf 303)  nach  sich.  Um  solchem  Missbrauch  vorzubeugen, 
fordert  der  Entwurf,  dass  die  Forderung  einer  Besichtigung 
von  mehr  als  der  Hälfte  der  Mannschaft  erhoben  werden  müsse. 
Das  scheint  uns  mit  Bezug  auf  grosse  Schiffe  zu  viel  gefordert, 
80  wie  bei  solchen  die  vom  deutschen  Rechte  für  die  Erhebung 
der  Beschwerde  verlangte  Dreizahl  zu  gering  ist.  Vielleicht 
könnte  man  die  erforderliche  Anzahl  in  absteigender  Progres- 
sion je  nach  der  Grösse  der  Besatzung  überhaupt  abstufen  ^^). 
Eine  Verschärfung  des  gegenwärtig  in  allen  skandinavi- 
schen Ländern  geltenden  Rechts  will  Entwurf  89  herbeiführen. 
Stellt  sich  heraus,  dass  ein  Schiffsmann  für  den  Dienst  un- 
tauglich ist,  für  den  er  sich  verheuert  hat,  so  kann  ihn  der 
Schiffer  ohne  Weiteres  entlassen,  gleichviel  ob  die  Reise  schon 
angetreten  ist  oder  nicht  2'^),  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der 
Schiffsmann  von  dem  Orte,    wo  er  entlassen  werden  soll,  Ge- 


2^)  Seem.-O.  §  47,  dazu  Wagner,  Handbuch  I  S.  443  ff. 

25)  Vergl.  oben  S.  97. 

2^)  Z.  B. :  die  Hälfte  bei  einer  Besatzung  bis  zu  10  Mann,  ein  Drittel 
bei  einer  solchen  von  11 — 30  Mann,  ein  Viertel  für  31—60  Mann. 

^0  Darnach  unterscheidet  bekanntlich  das  Deutsche  Recht.  Seem.-O. 
§§  34,  57. 


104  Pappenheim. 

legenheit  zur  Rückkehr  in  die  Heimath  findet  ^^)  und  ohne 
dem  Entlassenen  mehr  als  die  verdiente  Heuer  zu  schulden 
("^gl-  §§  S9,  82, 2).  Daneben  hat  der  Schiffer  alternativ  das 
Recht,  den  Schiffsmann  zu  behalten,  seine  Heuer  aber  für  die 
Zukunft  je  nach  Umständen  bis  auf  die  Hälfte  herabzusetzen. 
Dass  der  Entwurf,  wie  seine  Fassung  annehmen  lässt,  dieses 
Recht  dem  Schiffer  auch  vor  Antritt  der  Reise  gewähren  will, 
ist  uns  doch  zweifelhaft.  Es  wäre  eine  übermässige  Härte 
gegen  den  Schiffsmann,  wenn  derselbe,  auch  ehe  die  Reise 
angetreten,  an  den  Vertrag  gebunden  sein  sollte,  obwohl  der 
Schiffer  jenes  zwiefache  Recht  besässe.  Hier  ist  also  wohl 
nur  eine  redaktionelle  Aenderung  erforderlich.  Aber  auch 
darüber  hinaus  dürfte  aus  den  namentlich  auf  der  Hamburger 
Konferenz  hervorgehobenen  Gründen  ^^)  eine  Milderung  des 
Entwurfs  geboten  sein,  sei  es  nun  dass  das  Recht  der  Ent- 
lassung nach  Antritt  der  Reise  dem  Schiffer  nicht  mehr  ge- 
währt, oder  —  und  das  scheint  uns  das  Richtigere  zu  sein  — 
dass  die  Ausübung  dieses  Rechts  „an  die  Beobachtung  schützen- 
der Vorsichtsmassregeln  gebunden^^  wird,  „damit  die  Seeleute 
im  Auslande  nicht  unbilliger  Weise  ihrem  Schicksale  über- 
lassen würden  und  dem  einheimischen  Seedienste  verloren 
gingen^^^^). 

Von  den  sehr  durchdachten  und  zweckmässigen  Bestim- 
mungen des  Entwurfs  (§§  94  ff.)  über  Zuschlagsheuer  und 
Extrabezahlung  unterliegt  die  des  §  96,  2  einem  Bedenken. 
Nach    ihr    braucht    die    durch   Verminderung    der    Zahl    der 

'^)  Dieser  Gesichtspunkt  war  massgebend  für  die  Bestimmung  des 
dän.  Entwurfs  v.  1882,  §  126,  dass  die  Entlassung  im  Auslande  nur  er- 
folgen dürfe  in  einem  Hafen,  in  welchem  sich  ein  dänischer  Konsulats- 
beamter befinde. 

2^)  Vergl.  Prot.  IV  S.  1990  f.,  auch  Motive  zum  dän.  Entwurf  von 
1882  Sp.  117.  Die  Motive  zu  der  in  Rede  stehenden  Vorschrift  haben 
eine  Begründung  derselben  nicht  gegeben,  obwohl  es  sehr  zweifelhaft 
ist,  in  welchem  Verhältniss  der  Vorschlag  des  Entwurfs  89  inhaltlich 
zu  dem  entsprechenden  Theile  des  sjöl.  §  68  steht.' 

3ö)  Prot.  d.  Hamb.  Konf.  a.  a.  0. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     105 

Mannschaft  während  der  Reise  ersparte  Heuer  unter  die  ver- 
bleibenden Schiffsleute  nicht  vertheilt  zu  werden,  wenn  die 
Mannschaft  durch  Entweichen  verringert  worden  ist.  Diese 
dem  geltenden,  schwedischen  Recht  (sjöl.  67)  fremde  Ausnahme 
ist,  wie  die  Motive  bemerken  (S.  79),  gemacht  worden,  „um 
den  Schiffsmann  an  der  Verhinderung  der  von  seinen  Kame- 
raden beabsichtigten  Entweichungsversuche  zu  interessiren, 
welche  in  den  meisten  Fällen  schwerlich  ohne  Mitwissen  und 
Beihilfe  der  übrigen  Mannschaft  ausgeführt  werden  können". 
Allein  letzteres  ist  doch  sicher  dann  nicht  der  Fall,  wenn  der 
Entweichende  kein  Bedenken  trägt,  seine  an  Bord  befindliche 
Habe  im  Stich  zu  lassen.  Dann  wird  er  mindestens  in  jedem 
grösseren  Hafen  leicht  entweichen  können,  ohne  irgend  jemand 
von  seinem  Plane  vorher  in  Kenntniss  setzen  zu  müssen.  Aus 
diesem  Grunde  hat  die  deutsche  Seemannsordnung  (§  40)  den 
Anspruch  der  zurückgebliebenen  Schiffsleute  auf  die  Verthei- 
lung  der  ersparten  Heuer  im  Falle  des  Entweichens  nur  dann 
ausgeschlossen,  wenn  „die  Effekten  des  entwichenen  Schiffs- 
mannes nicht  an  Bord  zurückgeblieben  sind".  Für  die  Mehr- 
zahl der  Fälle  dürfte  damit  das  Richtige  getroffen  sein,  und 
eine  gleiche  Beschränkung  der  Ausnahme  möchte  sich  auch 
für  das  skandinavische  Gesetz  empfehlen. 

Die  Auszahlung  der  Heuer,  welche  indessen  der  Schiffs- 
mann vor  der  Entlassung  nur  in  Höhe  von  zwei  Dritteln  des 
verdienten  Betrages  fordern  kann,  soll  nach  Entwurf  99,  wenn 
das  Schiff  im  Hafen  liegt,  in  baarem  Gelde  erfolgen,  sonst 
soll  der  Schiffer  berechtigt  sein,  über  sie  eine  Anweisung  auf 
den  Reder  auszustellen.  Ist  dabei  das  Interesse  des  Schiffers 
genügend  gewahrt,  der  (vgl.  Motive  S.  82)  nicht  genöthigt 
ist,  grössere  Beträge  an  baarem  Gelde  mit  sich  herumzuführen, 
so  scheint  es  doch,  dass  der  Schiffsmann  in  gehöriger  Berück- 
sichtigung seines  Interesses,  wenn  nicht  einen  unbedingten  An- 
spruch auf  Zahlung  in  baarem  Gelde  auch  ausserhalb  des 
Hafens,  so  doch  ein  Recht  auf  Ertheilung  einer  Anweisung 
erhalten  müsste. 


106  Pappenheim. 

Als  Disciplinarstrafe  verwendet  der  Entwurf  in  ziemlich 
weitem  Umfange  die  Geldstrafe.  Nach  §  102  kann  der  Schiffer 
den  Schiffsmann,  der  sich  gewisser  seinen  Pflichten  zuwider- 
laufender Handlungen  schuldig  macht,  durch  Entziehung  der 
Heuer  für  eine  bestimmte  Zeit  (von  einem  Tage  bis  zu  einem 
halben  Monat  je  nach  Beschaffenheit  des  Falles,  jedoch  höch- 
stens der  Hälfte  der  bei  der  Abmusterung  verdienten  Heuer) 
bestrafen.  Strafschärfend  fällt  ins  Gewicht,  wenn  der  Schuldige 
Steuermann  oder  erster  Maschinist  ist  oder  Rückfall  vorliegt. 
Gegen  Missbrauch  des  Rechtes  geben  §§  103 — 105  Kautelen 
verschiedener  Art.  Besonders  ist  es  hier  zu  billigen,  dass  die 
zurückbehaltene  Heuer  nicht  dem  Reder  zu  Gute  kommt,  der 
Schiffer  also  nicht  etwa  seine  Machtbefugniss  im  pekuniären 
Interesse  des  ersteren  ausnutzen  kann.  Nur  Ersatz  der  dem 
Reder  durch  den  betreffenden  Schiffsmann  erwachsenen  Kosten 
und  zugefügten  Schäden  kann  aus  dem  verfallenen  Betrage 
gesucht  werden,  der  Rest  desselben  fällt  an  das  Seemannshaus 
im  Heimathhafen  des  Schiffes. 


Fünftes  Kapitel. 

Vom  Frachtverträge. 

Die  Form  für  den  Abschlus  des  Frachtvertrages  anlangend 
bestimmt  Entwurf  109  allgemein,  dass  über  die  Verfrachtung, 
d.  h.  (vgl.  Motive  S.  S6)  über  die  auf  ein  bestimmtes  Schiff 
und  eine  bestimmte  Ladung  sich  beziehende  Verfrachtung  eine 
schriftliche  Urkunde  aufgenommen  werden  soll,  falls  eine  der 
Parteien  dies  verlangt.  Die  Vorschrift  stimmt,  wie  auch  die 
Motive  bemerken,  mit  der  des  sjöl.  §  73  überein,  dagegen 
weicht  sie  von  dem  geltenden,  norwegischen  Recht  ^^)  und  von 
der   in  Theorie    und  Praxis    unbestritten    herrschenden  Ausle- 


^^)  Vergl.  darüber  Hallager-Hagerup  a.  a.  0.  S.  126,  127. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     107 

gung  des  dänischen  Gesetzes  ^^)  ab,  indem  sie  im  Gegensatz 
zu  ihnen  auch  beim  Stückgütervertrag  die  Herbeiführung  des 
schriftlichen  Abschlusses  in  das  Belieben  jeder  der  Parteien 
stellt.  Die  Motive  zum  dänischen  Seegesetzentwurf  von  1882 
haben  hiergegen  geltend  gemacht,  dass  ,, namentlich  bei  Dampf- 
schiffen, die  mit  Stückgütern  auf  inländischer  Fahrt  gehen,  die 
Ausstellung  einer  Certepartie  wohl  leicht  eine  allzu  zeitraubende 
Formalität  werden  könnte"  ^^).  Praktisch  ist  die  Frage  nicht 
von  grosser  Tragweite.  Denn  es  werden  eben  bei  Stückgüter- 
fracht die  Betheiligten  von  ihrem  Rechte  Schriftlichkeit  zu 
fordern  kaum  jemals  Gebrauch  machen.  Dennoch  dürfte  es 
sich  empfehlen,  in  den  §  109  des  Entwurfs  eine  Ausnahme 
hinsichtlich  des  Stückgütervertrages  aufzunehmen.  Ein  öffent- 
liches Interesse  an  schriftlichem  Abschluss  ist,  wie  allseitig 
zugestanden  wird,  nicht  vorhanden.  Die  Vortheile,  die  ein 
solcher  den  Betheiligten  gewährt,  werden  wenigstens  theilweise 
durch  die  vom  Ablader  jederzeit  zu  verlangende  Ausstellung 
eines  Konnossements  ebenfalls  gesichert,  während  andererseits 
der  Verfrachter  bei  Stückgüterfracht  sehr  selten  ein  Interesse 
an  weiterer  Beurkundung  haben  wird.  Wo  ein  solches  dennoch 
vorhanden  ist,  dürfte  meist  wiederum  eine  bezügliche  Einigung 
unter  den  Parteien  herzustellen  sein.  Aus  diesen  Gründen 
erscheint  die  Gewährung  eines  selbständigen  Rechts  auf  schrift- 
liche Abschliessung  an  jeden  der  Betheiligten  als  überflüssig. 
Sie  ist  aber  nicht  ungefährlich,  weil  sie  zu  erheblicher  Be- 
lästigung insbesondere  des  Verfrachters  durch  den  Befrachter 
führen  kann. 

Entwurf  115  gibt  wesentlich  umfassendere  und  strengere 
Vorschriften   als  sjöl.  82,  83  für   die   im  HGB.  564   und  565 


^^)  S.  z.  B.  Gram,  Den  private  Soret  S.  164,  dessen  Auslegung  von 
D.  L.  4 — 2 — 2  zwar  nicht  zutreffend,  aber  höchst  charakteristisch  ist,  ferner 
Arntzen,  Den  private  Soret,  Anden  Udg.  S.  172  und  Motive  zum  dän. 
Seegesetzentwurf  von  1882,  S.  181,  132. 

^^)  Die  Motive  übersehen  übrigens,  dass  das  HGB.  ganz  ihren 
Standpunkt  theilt. 


108  Pappenheim. 

vorgesehenen  Fälle  ungehöriger  Verladung  von  Gütern.  Wir 
können  den  in  der  Hauptsache  mit  dem  deutschen  Recht  über- 
einstimmenden Vorschlägen  nur  zustimmen^  müssen  jedoch  in 
einem  Punkte  eine  Aenderung  befürworten.  Werden  nämlich 
Güter  ohne  Wissen  des  Schiffers  verladen,  so  soll,  wer  dies 
that,  von  der  Schadenersatzpflicht  abgesehen,  verbunden  sein, 
„dafür  die  höchste  Fracht  zu  zahlen,  welche  für  derartige 
Güter  am  Abladungsort  für  eine  solche  Reise  gilt,  wie  sie  das 
Schiff  unternimmt^^  Diese  Verpflichtung  soll  nach  ausdrück- 
licher Vorschrift  des  Abs.  2  unseres  Paragraphen  auch  dann 
bestehen,  wenn  der  Schiffer,  wozu  er  ebenfalls  berechtigt  ist, 
die  ohne  sein  Wissen  verladenen  Güter  ans  Land  setzt  oder 
gar  über  Bord  zu  werfen  sich  genöthigt  sieht.  Damit  können 
wir  uns  nicht  für  einverstanden  erklären.  Die  von  dem  Ab- 
lader, sei  es  dass  ein  Frachtvertrag  geschlossen  ist  oder  nicht, 
ex  lege  zu  zahlende  Fracht  kann  im  Gegensatze  zu  der  ex 
contractu  geschuldeten  einen  zwiefachen  Charakter  haben. 
Einmal  kann  sie  wirkliche  Fracht  sein,  also  Vergütung,  Gegen- 
leistung für  den  von  dem  Schiffer  wenngleich  nicht  auf  Grund 
eines  Frachtvertrages  bewirkten  Transport  von  Gütern.  So- 
dann aber  kann  sie  auch  die  Bedeutung  eines  gesetzlich  fest- 
gestellten Schadensersatzes  haben  in  der  Weise,  dass  sie  gezahlt 
werden  muss,  weil  durch  ein  gewisses  Handeln  Jemandes  dem 
Verfrachter  die  Möglichkeit  genommen  ist  mit  anderen  Per- 
sonen Frachtverträge  abzuschliessen  und  dadurch  vertrags- 
mässige  Frachtansprüche  zu  erlangen.  Der  erste  Fall  liegt 
vor,  wenn  die  Fracht  für  Güter  zu  zahlen  ist,  welche  ohne 
Wissen  des  Schiffers  verladen,  dann  aber  bis  zum  Endziel 
befördert  worden  sind,  der  zweite,  wenn  die  Fracht  für  Güter 
zu  zahlen  ist,  welche  ohne  Angabe  ihrer  das  Schiff  oder  die 
sonstige  Ladung  gefährdenden  Beschaffenheit  verladen  und 
demnächst  nach  deren  Entdeckung  wieder  an  Land  gesetzt 
oder  über  Bord  geworfen  sind.  Wie  verhält  es  sich  nun  aber 
in  dem  uns  beschäftigenden  Falle,  wo  ohne  Wissen  des  Schiffers 
verladene  Güter  nach  ihrer  Entdeckung  wieder  ans  Land  ge- 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     109 

setzt  oder  über  Bord  geworfen  sind?  Eine  gesetzliche  Pflicht 
zur  Frachtzahlung  als  Gegenleistung  wird  hier  dem  Verlader 
augenscheinlich  nur  soweit  auferlegt  werden  können,  als  wirk- 
lich ein  Transport  erfolgt  ist,  also  entweder  ein  Ueber-Bord- 
werfen  stattgefunden  hat  ^^)  oder  die  Güter  nicht  gleich  am 
Abladungsorte  wieder  ans  Land  gesetzt  worden  sind.  In  der 
That  meinen  wir,  dass  für  diesen  Fall  eine  nach  der  zurückgelegten 
Strecke  zu  bemessende  Fracht  dem  Reder  nicht  abgesprochen 
werden  kann^^),  da  kein  Grund  vorhanden  ist,  den  wenn  auch 
nicht  beendeten,  so  doch  durch  Verschulden  des  Verladers 
nicht  beendeten  Transport  unentgeltlich  erfolgen  zu  lassen. 
Sollte  nun  aber,  wie  es  der  Entwurf  will,  auch  für  den  nicht 
begonnenen  Transport  oder  für  den  nicht  vollendeten  Theil  des 
durch  An-Land-setzen  oder  üeber-Bord-werfen  der  Güter  unter- 
brochenen Transports  Fracht  ex  lege  gezahlt  werden,  so  könnte 
dies  nur  unter  dem  oben  erwähnten  Gesichtspunkt  des  Schadens- 
ersatzes geschehen.  Aber  auch  für  diesen  —  und  das  ist  es, 
was  der  Entwurf  übersehen  hat  —  sind  die  erforderlichen 
Voraussetzungen  hier  nicht  gegeben.  Da  es  sich  um  Güter 
handelt,  die  ohne  Wissen  des  Schiffers  an  Bord  gebracht 
worden  sind,  so  ist  die  Vorbedingung  ausgeschlossen,  die  für 
die  Gewährung  eines  wenn  auch  seiner  Höhe  nach  gesetzlich 
fixirten  Schadensersatzes  gefordert  werden  muss,  dass  nämlich 
das  Verfahren  des  Verladers  dem  Schiffer  oder  Reder  die  Mög- 
lichkeit nahm,  anderweitig  über  den  Schiffsraum  zu  verfügen. 
Wenn  das  Gesetz  dem  Verlader  gewisse  Rechtsnachtheile  auf- 
erlegt, weil  er  es  unterlassen  hat,  den  Schiffer  von  der  beab- 
sichtigten Verladung  in  Kenntniss  zu  setzen,  so  kann  es  ihm 
unmöglich  gleichzeitig  einen  anderen  Rechtsnachtheil  androhen. 


^^)  Denn  dies  darf  nach  Entwurf  115,  2  nur  geschehen,  „wenn  der 
Sachverhalt  erst  aufgedeckt  worden  ist,  nachdem  das  Schiff  in  See  ge- 
gangen ist". 

^^)  HGB.  565  wäre  insoweit  abzuändern,  da  nach  ihm,  falls  die 
Güter  gleichviel  wo  (ausser  am  Bestimmungsorte)  an  Land  gesetzt  werden, 
ein  Anspruch  auf  Fracht  nicht  besteht. 


110  Pappenheim. 

dessen  Voraussetzung   bildet,    dass    das  Handeln    des  Schiffers 
durch  jene  Kenntniss  in  gewisser  Weise  bedingt  werde. 

Die  §§  118  ff.  des  Entwurfs  handeln  von  der  Wartezeit 
(lastningstid).  Sie  zerfällt,  wie  überall,  in  Ladezeit  (ligge- 
dagar  d.  i.  Liegetage)  und  Ueberliegezeit  (öfverliggedagar 
d.  i.  Ueberliegetage).  Aber  abweichend  von  dem  Rechte  fast 
aller  übrigen  Staaten  will  der  Entwurf  den  Unterschied  zwischen 
beiden  nur  darein  verlegen,  dass  der  Schiffer  die  Ladezeit 
hindurch  unentgeltlich  warten  muss,  während  er  für  die  ueber- 
liegezeit eine  Vergütung  zu  beanspruchen  hat.  Der  Entwurf 
folgt  hier,  wie  auch  die  Motive  (S.  93)  hervorheben,  dem 
sjöl.  §  77,  und  deshalb  hat  man  es  wohl  nicht  für  erforderlich 
gehalten,  den  singulären  Standpunkt,  auf  den  sich  mit  der  An- 
nahme der  vorgeschlagenen  Bestimmungen  das  skandinavische 
Recht  stellen  würde,  noch  weiter  zu  rechtfertigen.  Es  ist  aber 
ein  Anlass  zur  Prüfung  der  Frage,  ob  in  dieser  Beziehung  das 
in  Schweden  geltende  Recht  beizubehalten  sei,  um  so  mehr 
vorhanden,  als  die  Bestimmung  des  Entwufs  für  Norwegen 
und  für  Dänemark  eine  Aenderung  ihres  bisherigen  Rechtes 
mit  sich  führen  würde.  Das  norwegische  Seegesetz  (Lov  om 
Sofarten)  vom  24.  März  1860  kennt  allerdings  eine  von  Gesetzes 
wegen  zu  beobachtende  Ueberliegezeit,  aber  nicht  in  allen 
Fällen,  sondern  nur  ^wenn  die  Ladung  zwar  vor  Ablauf  der 
Ladezeit,  jedoch  so  spät  geliefert  worden  ist,  dass  sie  nicht 
mehr  innerhalb  derselben  an  Bord  genommen  und  gestaut 
werden  kann".  Ausgeschlossen  ist  also  vor  Allem  der  Fall, 
dass  innerhalb  der  Ladezeit  mit  dem  Liefern  der  Ladung  über- 
haupt nicht  begonnen  worden  ist^^).  Für  Dänemark  wäre 
nach  der  Fassung  des  Gesetzes  (D.L.  4 — 2 — 4)  anzunehmen, 
dass  nur  im  Falle  besonderer  Ausmachung  der  Befrachter 
einen  Anspruch  auf  Ueberliegezeit  habe.    Dies  wird  denn  auch 


^^)  Die   zu   allgemein    gefasste   Bemerkung  von   Lewis,    Seerecht 
2.  Aufl.,  I,  S.  258,  Kote  1  bedarf  also  einer  Einschränkung. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     Hl 

theilweise  in  der  Literatur  für  Rechtens  gehalten  ^^),  während 
von  anderer  Seite  ^^)  eine  Einschränkung  in  der  Weise  des 
norwegischen  Seegesetzes  gemacht  wird.  Wie  dem  auch  sein 
mag,  so  ist  jedenfalls  deutlich,  dass  der  Entwurf  mit  der  Uni- 
formirung  der  skandinavischen  Rechte  unter  einander  hier 
gleichzeitig  eine  Loslösung  derselben  von  den  wichtigsten 
anderen  Seerechten  herbeiführen  würde,  welche  letzteren  der 
gesetzlichen  Ueberliegezeit  im  Allgemeinen  durchaus  abhold 
sind^^).  Die  Entstehungsgeschichte  der  die  gleiche  Frage 
regelnden  Bestimmung  des  HGB.  568,  3*^)  lässt  erkennen, 
wie  Licht  und  Schatten  auf  die  verschiedenen  Seiten  derselben 
fast  gleich  vertheilt  sind.  Indessen  müssen  wir  doch  die  im 
Handelsgesetzbuch  schliesslich  zum  Siege  gelangte  Anschauung 
für  die  richtige  halten,  dass  nämlich  in  Ermangelung  etwa 
sonst  entgegenstehender  Umstände*^)  das  Schweigen  der  Kon- 
trahenten mit  Bezug  sowohl  auf  die  Ueberliegezeit,  als  auch 
auf  das  Ueberliegegeld  regelmässig  dahin  auszulegen  ist,  dass 
ein  Recht  auf  Ueberliegezeit  für  den  Befrachter  nicht  be- 
gründet werden  sollte.  Deswegen  soll  ein  solches  für  diesen 
Fall  vom  Gesetze  nicht  aufgestellt  werden,  da  die  Aufgabe 
des  letzteren  in  unserer  Frage  nur  sein  kann,  dem  zu  ver- 
muthenden  Willen  der  Betheiligten  seine  Sanktion  zu  er- 
theilen. 

Von  sonstigen  Verschiedenheiten,  die  eine  Vergleichuog 
der  Bestimmungen  des  Entwurfs  über  die  Wartezeit  mit  denen 
des  Handelsgesetzbuchs  erkennen  lässt,  sollen  hier  nur  einige 


3')  So  von  Arntzen  1.  c.  S.  179.  Auch  der  Entwurf  von  1882 
stellte    sich  auf  diesen  Standpunkt.     Vergl.  §  175, 1  und   Motive  S.   142. 

38)  Gram  1.  c.  S.  222. 

3^)  Vergl.  die  Nachweisungen  bei  Lewis  a.  a,  0. 

^0)  S.  Protokolle  V  S.  2088  ff.,  2469  ff. 

^^)  Als  ein  solcher  Umstand  wird  es  namentlich  auch  anzusehen 
sein,  wenn  ein  abweichender  Handelsgebrauch  am  Orte  des  Vertrags- 
schlusses bestand  und  anzunehmen  ist,  dass  die  Betheiligten  ihn  als 
selbstverständliche  lex  contractus  ansahen. 


112  Pappenheim. 

noch  kurz  erwähnt  werden.  Die  Wartezeit  beginnt  nach  Ent- 
wurf 118;  2  (anders  als  nach  HGB.  568^2)  erst  mit  dem 
auf  Anzeige  des  Schiffers  von  seiner  Bereitschaft  zur  Ein- 
nahme der  Ladung  folgenden  nächsten  oder  unter  Umständen 
selbst  zweitnächsten  Werktag,  wie  denn  auch  sonst  Sonn-  pnd 
Festtage  bei  Berechnung  der  Wartezeit  regelmässig  nicht  in 
Ansatz  kommen  (Entwurf  119,  3,  4  vgl.  mit  HGB.  574,  i). 
Die  Dauer  der  Ladezeit  wird,  falls  sie  nicht  vertragsmässig 
bestimmt  ist,  nicht  nach  den  Umständen  des  Falles  vom  Richter 
frei  festgesetzt,  sondern  sie  ist  gesetzlich  normirt  und  zwar 
verschieden  je  nach  der  Tragfähigkeit  des  Schiffes  und  je 
nachdem  dasselbe  ein  Segel-  oder  ein  Dampfschiff  ist  (Entwurf 
119,  1,  2  vgl.  mit  HGB.  569,  i).  Das  gleiche  Verhältniss 
waltet  bezüglich  der  Festsetzung  des  nicht  vertragsmässig 
seiner  Höhe  nach  bestimmten  Liegegeldes  ob  (Entwurf  120,  i 
vgl.  mit  HGB.  573).  Die  Ueberliegezeit  endlich  bestimmt 
sich  in  Ermangelung  anderweitiger  Vereinbarung  je  nach  der 
Dauer  der  Ladezeit,  deren  Hälfte  sie  ausmacht;  sie  ist  nicht, 
wie  nach  Handelsgesetzbuch,  für  alle  Fälle  gleich  lang  (Ent- 
wurf 120,  1  vgl.  mit  HGB.  569,  2).  In  diesem  letzten,  sowie 
in  dem  an  erster  Stelle  erwähnten  Punkte  geben  wir  den  Vor- 
schlägen des  Entwurfs  den  Vorzug  vor  den  Bestimmungen  des 
Handelsgesetzbuchs. 

Auch  nach  Ablauf  der  Wartezeit  darf  der  Schiffer  nicht 
ohne  Weiteres  die  Reise  antreten,  wenn  die  Verladung  noch 
nicht  beendigt  ist.  Dieser  auf  Verkehrsbedürfniss  und  Ver- 
kehrssitte beruhende  Satz  hat  in  Entwurf  122  in  der  Weise 
Berücksichtigung  gefunden,  dass  der  Schiffer  zwar  weitere 
Güter  zur  Verladung  nach  dem  Ende  der  Wartezeit  nicht 
anzunehmen  braucht,  jedoch  vorbehaltlich  des  seinem  Minimum 
nach  gesetzlich  fixirten  Schadensersatzanspruchs  gegen  den 
Befrachter  verpflichtet  ist,  alle  vor  jenem  Zeitpunkte  abge- 
lieferten, wenn  auch  noch  nicht  verladenen  Güter  mitzunehmen. 
Die  vorgeschlagene  Bestimmung  ist  für  das  schwedische  und 
für   das    dänische  Recht    neu,    nicht   so    für    das   norwegische, 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     113 

welches  freilich  nicht  ganz  so  weit  geht  wie  der  Entwurf  *  2). 
Dagegen  hat  bekanntlich  das  Handelsgesetzbuch  dem  erwähn- 
ten Handelsgebrauche  in  anderer  Weise  Rechnung  getragen. 
Art.  571  desselben  räumt  nach  Ablauf  der  Wartezeit  dem 
Verfrachter  jederzeit  das  Recht  ein,  die  Reise  anzutreten,  je- 
doch so,  dass,  falls  er  dies  will,  er  drei  Tage  vorher  dem  Be- 
frachter Anzeige  davon  machen  muss.  Einen  Mittelstandpunkt 
nimmt  der  dänische  Entwurf  von  1882  ein,  indem  er  einer- 
seits auch  nur  eine  Anzeigepflicht  (übrigens  mit  kürzerer  Frist 
als  das  Handelsgesetzbuch)  statuirt,  andererseits  aber  dies 
lediglich  für  den  Fall  thut,  dass  mit  der  Verladung  vor  Ab- 
lauf der  Wartezeit  begonnen  und  ohne  Unterbrechung  in  ge- 
höriger Weise  fortgefahren  worden  ist.  Wir  möchten  uns  zu 
Gunsten  der  vom  Handelsgesetzbuch  angenommenen  Regelung 
entscheiden  und  zwar  deshalb,  weil  sie,  ohne  den  Befrachter 
zu  gefährden,  dem  Schiffer  die  Möglichkeit  gewährt,  jederzeit 
zu  dem  vorgesehenen  Zeitpunkte  die  Reise  anzutreten.  Nach 
dem  Entwurf  dagegen  ist  der  Verfrachter  mehr  in  die  Hand 
des  Befrachters  gegeben.  Er  kann  es  nicht  verhindern,  dass 
dieser  das  Ende  der  Wartezeit  benutzt,  um  in  Eile  die  ganze 
Ladung  oder  doch  einen  erheblichen  Theil  derselben  zu  liefern, 
dessen  Verladung  nun  nach  Ablauf  der  Wartezeit  erfolgen 
muss.  Der  Schadensersatzanspruch,  den  der  Entwurf  dem 
Schiffer  gewährt,  wird  wegen  der  Schwierigkeit,  den  durch 
die  Verzögerung  entstandenen  Schaden  zu  ermitteln,  oft  nur 
geringe  Bedeutung  haben.  Nimmt  man  aber  die  Anzeige- 
pflicht des  Handelsgesetzbuchs  an,  so  wird  dies  keinesfalls  mit 
der  vom  dänischen  Entwürfe  vorgeschlagenen  Einschränkung 
geschehen  dürfen.  Denn  auch  wenn  der  Befrachter  die  Warte- 
zeit etwa  nur  lässig  und  mit  Unterbrechungen  zum  Liefern 
der  Ladung  benützt  hat,  ist  es  mit  Rücksicht  auf  das  häufige 
Vorkommen  des  Gegentheils  billig,  dass  er  vom  Schiffer  eine 
rechtzeitige  Mittheilung  darüber  erhalte,  dass  dieser  von  seinem 


^^)  Vergl.  norw.  Seegesetz  §  48. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.   IX.  Band. 


114  Pappeuheim. 

Rechte,  die  Reise  nach  Ablauf  der  Wartezeit  anzutreten,  Ge- 
brauch machen  werde. 

Hinsichtlich  des  dem  Befrachter  eines  ganzen  Schiffes  vor 
Antritt  der  Reise  zustehenden  Rechtes  zu  einseitigem  Rücktritt 
weist  der  Entwurf,  mit  dem  Handelsgesetzbuch  verglichen, 
mehrfache  Abweichungen  auf.  Zuvörderst  fehlen  ihm  die  von 
letzterem  (Art.  581,  2)  statuirten  Fiktionen  des  Antritts  der 
Reise;  mit  Nachdruck  heben  die  Motive  (S.  96),  ohne  eine 
Ausnahme  davon  zuzulassen,  hervor,  dass  der  Abgang  des 
Schiffes  den  massgebenden  Zeitpunkt  bildet.  Diese  Auffassung 
trat  gelegentlich  auch  in  den  Verhandlungen  der  Handelsgesetz- 
buchkonferenz zu  Tage  (Prot.  V,  S.  2123),  ein  aus  ihr  hervor- 
gegangener Antrag  wurde  aber  abgelehnt,  weil  der  Befrachter 
allerdings,  wie  zu  Gunsten  dieses  Antrags  angeführt  worden 
war,  dominus  negotii  bleiben,  aber  darum  nicht  ohne  Be- 
grenzung auf  eine  opportune  Zeit  das  Recht  haben  müsse, 
Gegenorder  gegen  Bezahlung  der  halben  Fracht  zu  ertheilen. 
Aus  eingehender  Berathung  entstand  dann  der  jetzige  Art.  581, 
der  in  seinem  ersten  Absätze  den  Antritt  der  Reise  als  aus- 
schlaggebendes Moment  hinstellt  und  dies  in  dem  zweiten  Ab- 
satz wieder  zurücknimmt,  freilich  ängstlich  bemüht,  durch  das 
umgehängte  Mäntelchen  der  Fiktion  seine  Inkonsequenz  zu 
verdecken.  Dem  gegenüber  dürfte  der  einfachen  Vorschrift 
des  Entwurfs  der  Vorzug  zu  geben  sein.  Nach  dem  Handels- 
gesetzbuch soll  der  Rücktritt  gegen  Fautfracht  ausgeschlossen 
sein,  ^wenn  der  Befrachter  den  Schiffer  bereits  abgefertigt 
hat",  d.  h.,  wie  die  Prokolle  ergeben  (S.  2122),  wenn  der  Be- 
frachter ausdrücklich  oder  stillschweigend  anerkannt  hat,  dass 
die  Abladung  beendigt  sei.  Da  nun  aber,  wie  aus  Abs.  2  Z.  2 
unseres  Artikels  erhellt,  mit  der  Beendigung  der  Abladung 
selbst  das  in  Rede  stehende  Rücktrittsrecht  nicht  erlischt,  so- 
mit die  Anerkennung  einer  Thatsache  hier  eine  weitergehende 
Wirkung  ausübt,  als  diese  Thatsache  selbst,  so  muss  ange- 
nommen werden,  dass  in  jener  Anerkennung  noch  eine  andere 
rechtlich  relevante  Erklärung  enthalten  oder  doch  als  enthalten 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     115 

betrachtet  worden  ist.  Der  Lage  der  Sache  nach  könnte  dies 
nur  ein  Verzicht  auf  das  Riicktrittsrecht  sein^  aber  es  ist  völlig 
ungerechtfertigt,  in  der  Abfertigung  schlechthin  einen  solchen 
zu  erblicken.  Die  erste  der  beiden  Fiktionen  des  Art.  581 
führt  also  überdies  zu  einem  unbilligen  Ergebniss.  Die  andere, 
dass  nämlich  die  Reise  als  angetreten  gelten  soll,  wenn  der 
Befrachter  die  Ladung  bereits  ganz  oder  zum  Theil  geliefert 
hat  und  die  Wartezeit  verstrichen  ist,  diese  andere  Fiktion  ist 
überflüssig,  da  der  Verfrachter  in  Gemässheit  des  Art.  571 
in  diesem  Falle  die  Abreise  antreten  und  somit  selbst  dem 
Rücktrittsrecht  des  Befrachters  ein  Ende  machen  kann.  Her- 
vorzuheben ist  schliesslich  noch,  dass  mit  den  Fiktionen  nicht 
einmal  ein  Schutz  gegen  Chikane  des  Befrachters  gegeben  ist 
(vgl.  Prot.  V,  S.  2122,  2123).  Für  einverstanden  müssen  wir 
uns  auch  damit  erklären,  dass  der  Entwurf,  abweichend  vom 
Handelsgesetzbuch,  auch  bei  Rücktritt  vor  Beginn  der  Reise 
eine  besondere  Behandlung  kombinirter  Reisen  für  nothwendig 
erachtet  hat,  welche  übrigens  in  einem  Punkte,  nämlich  für 
den  Fall  der  nur  aus  Hin-  und  Rückreise  zusammengesetzten 
Fahrt,  eine  verständige  Modifikation  auch  des  bisherigen 
schwedischen  (und  norwegischen)  Rechtes  bietet. 

Das  Konnossement  wird  vom  Entwurf  an  drei  Stellen 
behandelt;  man  wünschte  systematisch  richtig  zu  verfahren 
(vgl.  Motive  S.  101).  §§  132—134  regeln  zunächst  die  Aus- 
stellung des  Konnossements.  Das  letztere  ist  nach  Entwurf  134 
ein  gesetzliches  Orderpapier  und  deshalb  aus  Rücksicht  auf 
das  schwedische  Recht  *^)  durch  Entwurf  133  für   einen  For- 


^^)  Vgl.  Mot.  S.  101,  102,  deren  Ausführungen  beruhen  auf  dem 
von  J.  Afzelius  dem  V.  nordischen  Juristentag  erstatteten  Gutachten 
über  die  Frage:  „Aufweichen  Grundlagen  muss  eine  für  Dänemark,  Nor- 
wegen und  Schweden  gemeinsame  Konnossementsgesetzgebung  ruhen?" 
Förhandlingar  vid  femte  nordiska  juristmötet  Upsala  1884,  Bilaga  II 
(s.  6 — 8).  S.  auch  die  Ausführungen  in  der  Diskussion  von  Afzelius 
S.  168,  169,  201  ff.,  Matzen  S.  177  ff.,  Liljenstrand  S.  187  ff.  und 
Leman  S.  193  f. 


11(3  Pappenheim. 

malakt  erklärt.  Der  letztgenannte  Paragraph  unterscheidet 
demgemäss  zwischen  gesetzlich  nothwendigen  Erfordernissen 
und  solchen,  die  nur  auf  Verlangen  einer  der  Parteien  in  die 
Urkunde  Aufnahme  finden  müssen.  Man  sieht  es  den  betreffen- 
den Bestimmungen  nur  zu  deutlich  an,  dass  sie  ein  Kunst- 
produkt sind.  Kaum  jemals  im  wirklichen  Leben  wird  das 
Konnossement  in  der  Gestalt  angetroffen  werden,  welche  es 
bei  Aufnahme  nur  der  fünf  wesentlichen  Erfordernisse,  näm- 
lich: Unterschrift  des  Ausstellers  und  Bezeichnung  des  Schiffs, 
des  verladenen  Guts,  des  Empfängers  und  des  Bestimmungs- 
orts aufweisen  müsste.  Aber,  fragen  wir,  falls  eine  Ur- 
kunde so  beschaffen  wäre,  würde  das  genügen,  um  jeden 
Zweifel  darüber  auszuschliessen,  dass  hier  die  Ausstellung 
eben  eines  Konnossements  und  der  Eintritt  der  weitgreifen- 
den Wirkungen  einer  solchen  beabsichtigt  war?  Jede  vor- 
läufige Bescheinigung,  von  dem  Schifter  selbst  oder  seinem 
Vertreter  in  der  Ausstellung  der  Konnossemente  ertheilt,  würde 
sich  von  einem  solchen  Konnossemente  nicht  unterscheiden, 
jedenfalls  nicht  nothwendig  unterscheiden.  Man  hätte  daher 
einerseits  noch  einen  erheblichen  Theil  der  nur  auf  Verlangen 
einer  Partei  aufzunehmenden  Angaben  für  wesentlich  erklären 
können,  so  Zeit  und  Ort  der  Ausstellung,  Heimathshafen  des 
Schiffs  u.  a.,  andererseits  aber  hätte  man,  um  jeden  Zweifel 
unmöglich  zu  machen,  die  in  dem  Entstehungsstadium  der  Vor- 
schrift so  oft  herangezogene  und  für  die  Normirung  der  gesetz- 
lichen Orderqualität  verwerthete  Analogie  vom  Wechsel  auch 
hier  nicht  unbeachtet  lassen,  sondern  die  Aufnahme  der  Bezeich- 
nung als  eines  Konnossements  für  ein  wesentliches  Erforder- 
niss  der  als  ein  solches  zu  behandelnden  Urkunde  erklären  sollen. 

Dass  nach  Entwurf  134  das  Konnossement  auch  auf  In- 
haber gestellt  werden  kann,  bedeutet  für  Schweden  und  für 
Dänemark  nur  die  Beibehaltung  des  dort  bereits  geltenden 
Rechts. 

Entwurf  133,  Abs.  2  a.  E.  bestimmt:  „Der  Schiffer  darf 
das    Konnossement    nicht    früher    unterzeichnen,    als    bis  das 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     117 

Gut  verladen  ist.^  In  den  Motiven  (S.  103)  wird  diese  Vor- 
schrift ^eine  an  den  Schiffer  gerichtete  Warnung*  genannt. 
Als  solche  wurde  sie  auch  schon  in  den  Motiven  zu  dem  sie 
ebenfalls  enthaltenden  dänischen  Entwurf  von  1882  bezeichnet 
(Sp.  178),  nur  dass  hier  noch  bemerkt  wurde,  sie  sei  streng 
genommen  überflüssig.  In  der  That  ist  sie  dies  durchaus. 
Dass  sie  im  Verhältniss  zu  Dritten  keinerlei  Bedeutung  hat, 
heben  die  Motive  zu  beiden  Entwürfen  hervor.  Aber  auch 
für  das  Verhältniss  von  Schiffer  und  Reder  kommt  sie  nicht 
in  Betracht.  Eine  sonstige  Rechtsfolge,  wie  etwa  Bestrafung 
des  Schiffers  im  Falle  der  Nichtbeobachtung,  ist  an  sie  mit 
Recht  nicht  geknüpft.  Sie  ist  in  der  That  nichts  als  eine 
Warnung;  als  solche  aber  gehört  sie  nicht  in  ein  Seegesetz, 
welches  nicht  Rathschläge  geben,  sondern  Rechtsnormen  schaffen 
soll.  Es  besteht  die  Gefahr,  dass  eine  hiervon  ausgehende 
Interpretation  gelegentlich  doch  dazu  gelangte,  in  der  Bestim- 
mung mehr  zu  suchen,  als  in  ihr  enthalten  ist. 

Die  Vorschriften  des  Entwurfs  über  die  Haftung  des  Re- 
ders für  Verlust  und  Beschädigung  des  Frachtguts  stimmen 
in  der  Hauptsache  —  Abweichungen  sind  enthalten  in  §  145,  2 
und  §  148,  1  —  mit  denen  des  Handelsgesetzbuchs  überein. 
Der  Reder  haftet,  „sofern  nicht  angenommen  werden  muss'*, 
dass  der  Schaden  durch  gewisse,  vom  Gesetze  genannte  Um- 
stände herbeigeführt  worden  ist.  Die  Fassung  „sofern  nicht 
angenommen  werden  muss"  ist  wahrscheinlich  (vgl.  die  Motive 
zum  dänischen  Entwurf  von  1882  Sp.  164)  gewählt,  damit  nicht 
ein  strenger  Beweis  als  gefordert  erscheine.  Es  wäre  aber 
zu  wünschen,  dass  zum  Ausdruck  gebracht  würde,  dass  es 
Sache  des  Reders  ist,  das  für  die  Bildung  der  richterlichen 
Ueberzeugung  nothwendige  Material  zu  beschaffen*^).  Die 
von  dem  Reder  nicht  zu  vertretenden  Umstände  sind  dieselben, 
die  das  HGB.  607  nennt.  Statt  der  höheren  Gewalt  setzt  der 
Entwurf  „Seeunglück,  Aufbringung  oder  einen  sonstigen  Un- 


44 


)  S.  auch  sjöl.  §  103,  i 


118  Pappeulieim. 

glücksfall^  welchen  abzuwenden  nicht  in  der  Macht  des  Schiffers 
oder  der  Besatzung  stand^^  In  den  Motiven  (S.  108)  wird 
dies  ausdrücklich  als  gleichbedeutend  mit  vis  maior,  force 
majeure,  unwiderstehlicher  Gewalt  bezeichnet.  Damit  ist  nicht 
viel  gewonnen,  aber  auch  nichts  verloren.  Denn  die  Fassung 
des  Entwurfs  für  sich  würde  ebenfalls  zu  Zweifeln  Anlass 
geben.  Keinesfalls  können  ja  nur  solche  Ereignisse  gemeint 
sein,  die  schlechthin  unvermeidlich  sind.  Solche,  die  bei  denk- 
bar grösster  Sorgfalt  nicht  zu  vermeiden  waren,  müssen  ihnen 
gleichgestellt  sein ,  und  da  taucht  denn  sogleich  die  Frage 
wieder  auf,    wie   das  Mass  dieser  Sorgfalt   zu    bestimmen   ist. 

Die  Frage,  ob  die  beliebige  Ausschliessung  der  gesetzlichen 
Haftung  des  Reders  durch  Konnossementsklauseln  zuzulassen 
sei  oder  nicht,  ist  von  der  Redaktionskommission  wohl  in  Be- 
tracht gezogen  worden  (vgl.  Motive  S.  110 — 112).  Es  hat 
auch  den  Anschein,  als  stünde  dieselbe  einer  Beschränkung 
der  Vertragsfreiheit  in  dieser  Beziehung  sympathisch  gegen- 
über. Indessen  ist  es  begreiflich,  dass  man  Bedenken  trug, 
hier  den  ersten  Schritt  zu  thun,  und  so  ist  denn  die  Aufnahme 
.einer  bezüglichen  Vorschrift  in  den  Entwurf  unterblieben. 

Wenn  der  Empfänger  das  Gut  ohne  vorgängige  Besichti- 
gung ausgeliefert  erhielt  und  nun  seinerseits  die  nachträgliche 
Besichtigung  nicht  rechtzeitig^^)  ins  Werk  setzt,  so  verliert 
er  nach  Entwurf  149,  2  jeden  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens, 
sofern  er  nicht  beweist  ^^),  dass  dieser  „durch  Fehler  oder 
Versäumniss  des  Reders,  des  Schiffers  oder  der  Besatzung  ent- 
standen ist'^  Die  Bestimmung  ist,  wie  man  sieht,  für  den 
Empfänger  erheblich  günstiger  als  die  des  HGB.  610,2,  welche 
bekanntlich  den  Beweis  einer  böslichen  Handlungsweise,  jeden- 
falls also  mehr  als  eine  culpa  schlechthin  verlangt.  Der  däni- 
f 

•^'J  D.  h.  im  Sinne  des  Entwurfs :  vor  Ablauf  des  nächsten  Werk- 
tages. 

^^)  Der  Entwurf  sagt:  „sofern  nicht  bewiesen  wird".  Warum  diese 
Passivkonstruktion,  welche  nur  dazu  dient,  die  doch  nicht  zweifelhafte 
Beweisvertheilung  zu  verdunkeln  ? 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     119 

sehe  Entwurf  von  1882  sprach  in  seinem  dem  Art.  610  des 
HGB.  nachgebildeten  §  202,  2  von  einem  ^^schuldvollen  Ver- 
halten" (brödefuldt  Forhold),  worunter  nach  den  Motiven 
(Sp.  163)  Vorsatz  und  grobe  Unachtsamkeit  verstanden  werden 
sollten.  Die  Motive  zu  dem  vorliegenden  Entwurf  gehen  auf 
die  Frage  nicht  weiter  ein. 

Besondere  Hervorhebung  verdient  die  Art,  wie  die  Frage 
von  der  Konkurrenz  mehrerer  Konnossementsinhaber  im  Ent- 
wurf ihre  Beantwortung  gefunden  hat.  Dies  um  so  mehr,  als 
es  neben  den  Schwierigkeiten  der  Materie  selbst  noch  galt, 
zu  den  hier  principiell  auseinandergehenden,  allgemeinen  Grund- 
sätzen des  schwedisch-norwegischen  Rechts  einerseits  und  des 
dänischen  Rechts  andererseits  feste  Stellung  zu  nehmen.  Freilich 
war  aber  eben  diese  Frage  unter  den  skandinavischen  Juristen 
wiederholt  zur  Verhandlung  gelangt,  und  es  lag  in  den  von 
Aagesen  und  Afzelius  für  den  dritten  und  fünften  nordischen 
Juristentag  gelieferten  Gutachten,  sowie  in  den  Verhandlungen 
zumal  der  letzteren  Versammlung  ein  werthvolles  Material  für 
ihre  Lösung  vor.  Diese  wird  nun  vom  Entwurf  165  in  folgender 
Art  geboten.  Es  wird,  wenn  die  verschiedenen  Besitzer  mehrerer 
Konnossementsexemplare  um  den  Vorrang  streiten,  zuvörderst 
darnach  unterschieden,  ob  die  verschiedenen  Exemplare  nume- 
rirt  sind  oder  nicht  (als  Prima,  Secunda,  Tertia  u.  s.  w.).  Ob 
sie  dies  sind,  hängt  nach  Entwurf  133,  3  davon  ab,  ob  bei 
ihrer  Ausstellung  der  Befrachter  es  verlangt  hat.  Ist  dies  der 
Fall  gewesen,  so  geht  das  mit  der  niedrigsten  Nummer  ver- 
sehene Exemplar  den  anderen  vor,  wie  denn  auch  der  Schiffer 
in  diesem  Falle  die  Güter  nicht  nur  an  einen  gemeinsamen 
Bevollmächtigten  der  mehreren  Konnossementsinhaber  auszu- 
liefern oder,  falls  ein  solcher  nicht  bestellt  wird,  zu  deponiren, 
sondern  an  den  Inhaber  jenes  Exemplars  herauszugeben  ver- 
pflichtet ist^^).     Sind  dagegen  die   mehreren  Exemplare  nicht 


^')  Vergl.   Entwurf  141,2   und   dazu   auch   den   zweiten   Satz    von 
Entwurf  142. 


120  Pappenheim. 

numerirt,  so  geht  dasjenige  vor,  welches  von  dem  gemein- 
schaftlichen Vormanne  der  Konnossementsbesitzer  zuerst  einem 
derselben  überliefert"^^)  worden  ist.  Von  diesen  Sätzen  tritt 
aber  eine  Ausnahme  zu  Gunsten  des  nach  ihnen  zurückstehen- 
den Konnossementsinhabers  ein,  wenn  derselbe  einerseits  auf 
Grund  seines  Konnossements  die  Güter  vom  Schiffer  in  ge- 
höriger Weise  ausgeliefert  erhalten  hat  und  ihm  andererseits 
nicht  nachgewiesen  werden  kann,  dass  er  beim  Erwerbe  seines 
Konnossements  sich  in  bösem  Glauben  oder  grober  Fahrlässig- 
keit befand;  dann  braucht  er  die  ihm  ausgelieferten  Güter 
nicht  wieder  herauszugeben.  Mit  Recht  heben  die  Motive 
(S.  123)  hervor,  dass,  während  die  sonstigen  Grundsätze  sich 
eng  an  das  geltende  (schwedische  und  —  können  wir  hinzu- 
fügen —  deutsche)  Recht  anschlössen,  die  Bestimmung  des 
Entwurfs  über  die  Wirkung  der  Numerirung  der  Konnosse- 
mentsexemplare eine  Neuerung  nicht  nur  für  das  schwedische 
Recht,  sondern  für  das  Seerecht  überhaupt  in  sich  schliesse. 
Aus  den  Bestimmungen  des  Entwurfs  über  den  Personen- 
transportvertrag,  die  sich  fast  durchgängig  von  denen  des 
Handelsgesetzbuches  so  wenig  wie  des  sjöl.  unterscheiden,  ist 
hier  nur  eine  anzuführen.  Das  dem  Verfrachter  an  dem  Pas- 
sagiergut zustehende  „Retentionsrecht",  wie  es  die  Motive 
(S.  127)  ungenau  nennen,  besteht  nicht  mehr  nur,  wie  nach 
sjöl.  116  (und  HGB.  675),  wegen  des  üeberfahrtsgeldes,  son- 
dern auch  wegen  der  Unterhaltskosten.  Diese  Ausdehnung 
scheint  uns  durchaus  gerechtfertigt,  aber  nicht  weitgehend 
genug  zu  sein.  So  dürften  beispielsweise  Ansprüche  aus  der 
Behandlung  des  erkrankten  Reisenden  durch  den  (vom  Reder 
angestellten)  Schiffsarzt,  sowie  aus  dem  Verbrauche  von  Medi- 
kamenten aus  der  Schiffsapotheke  wohl  in  gleicher  Weise  zu 


'*^)  Es  wäre  zu  wünschen,  dass  der  hier  im  Entwurf  gebrauchte 
Ausdruck  ^öfverlemnats"  (dän.-norw.  Fassung:  „leveret  fra  sig")  eine 
nähere  Bestimmung  zumal  mit  Bezug  auf  die  Frage  erführe,  wann  ein 
nach  einem  anderen  Orte  Übersand tes  Konnossement  für  „überliefert 
zu  erachten  ist  (vgl.  HGB.  651,2). 


Der  Entwurf  eines  scliwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     121 

sichern  sein.  Um  diese  und  ähnliche  Fälle  mit  zu  begreifen, 
würde  sich  eine  allgemeine  Fassung  der  Vorschrift  etwa  in 
der  Weise  empfehlen,  dass  dem  Verfrachter  wegen  aller  ihm 
aus  dem  Ueberfahrtsvertrage  erwachsenen  Forderungen  das 
fragliche  Recht  zustehe. 

Sechstes   Kapitel. 
Von  der  Bodmerei. 

Der  Begriff  der  Bodmerei  im  Sinne  des  Entwurfs,  wel- 
cher letztere  eine  Definition  derselben  nicht  enthält,  ergibt  sich 
unmittelbar  aus  §  174.  Er  stimmt  sachlich  mit  dem  des 
sjöl.  126  (vgl.  aber  darüber  Motive  S.  130)  und  ebenso  des 
HGB.  680  überein.  Doch  ist  nicht,  wie  nach  letzterem,  die 
Zusicherung  einer  Prämie  wesentlich;  praktisch  dürfte  dies 
nur  geringe  Bedeutung  haben. 

Nach  sjöl.  127  kann  der  Schiffer  (so  wie  nach  HGB,  681) 
nur  ausserhalb  des  Heimath shafens  Schiff  und  Fracht  verbod- 
men. Der  Entwurf  hat  diese  Beschränkung  nicht  aufgenom- 
men, unseres  Erachtens  mit  Recht,  da,  wie  die  Motive  (S.  131) 
ausführen,  in  dem  Falle,  dass  das  Schiff  sich  während  der 
Reise  genöthigt  sieht,  den  Heimathshafen  behufs  Ausbesserung 
erlittener  Schäden  aufzusuchen,  kein  Grund  vorliegt,  die  Ver- 
bodmung zwecks  Fortsetzung  der  Reise  unmöglich  zu  machen. 
Mit  Unrecht  verweist  Lewis  (Kommentar  H,  S.  8)  zur  Recht- 
fertigung des  allgemeinen  Verbotes  von  HGB.  681  auf  dessen 
Artikel  495,  496.  Aus  diesem  ergibt  sich  nur,  dass  der  Schiffer 
zur  Eingehung  von  Bodmerei  im  Heimathshafen  einer  Voll- 
macht des  Reders  bedarf,  und  das  verhält  sich  (vgl.  Motive 
S.  131)  auch  nach  unserem  Entwurf  nicht  anders. 

Eine  aus  Billigkeitrücksichten  empfohlene  Neuerung  stellt 
die  Bestimmung  des  §  175,  2  dar,  die  sich  auf  den  Fall  be- 
zieht, dass  Gegenstände  zur  Bestreitung  solcher  Ausgaben  ver- 
bodmet sind,  die  sie  selbst  nicht  betreffen.  Wenn  sich  dann 
der  Gläubiger  aus  der  verbodmeten  Sache  befriedigt,  soll  deren 


122  Pappenheim. 

Eigenthümer  sich  wie  ein  Bodmereigläubiger  an  diejenigen 
Sachen  halten  dürfen,  welche  eigentlich  hätten  verpfändet 
werden  müssen.  Es  dürfte  gegen  diese  Vorschrift,  die  das 
Verhältniss  dem  Bodmereigläubiger  gegenüber  unberührt  lässt 
und  nur  die  billige  Ausgleichung  unter  den  Betheiligten  selbst 
anstrebt,  kaum  etwas  einzuwenden  sein. 

Entwurf  178  schreibt,  abweichend  von  sjöl.,  schriftlichen 
Abschluss  des  Bodmereivertrages  durch  Ausstellung  eines  Bod- 
'mereibriefes  vor,  welcher  einen  gesetzlichen  Minimalinhalt 
haben  muss.  Der  auch  sonst  in  dem  Entwurf  recht  fühlbare 
Mangel  einer  scharfen  Unterscheidung  zwischen  dem  „muss" 
und  dem  „soll"  in  der  Gesetzessprache  tritt  hier  besonders 
störend  hervor.  Aus  den  Motiven  (S.  134)  ergibt  sich,  dass  die 
Nichtbeobachtung  der  Vorschriften  sowohl  über  den  schrift- 
lichen Abschluss,  als  auch  über  die  Erfordernisse  des  Bod- 
mereibriefes Nichtigkeit  zur  Folge  haben  soll  Gleichwohl 
geht  die  dänisch-norwegische  Fassung  sogar  so  weit,  sich  ein- 
mal des  Wortes  „skal"  und  einmal  des  Wortes  „maa"  zu  be- 
dienen, während  die  schwedische  wenigstens  beide  Male  das 
doppelsinnige  „skall"  gebraucht,  zu  dessen  richtigem  Verständ- 
niss  aber  auch  erst  die  Motive  herangezogen  werden  müssen. 
Durch  die  Worte  „soll  darüber  eine  schriftliche  Urkunde 
(Bodmereibrief)  mit  allen  den  Bestimmungen,  welche 
vereinbart  sind"^^),  errichtet  werden",  ist  jedenfalls  nicht 
mit  genügender  Klarheit  ausgedrückt,  was  beabsichtigt  ist 
(vgl.  Motive  S.  134),  nämlich  dass  nicht  beurkundete  Verein- 
barungen unwirksam  sind.  Gleichwohl  ist  die  Frage  z.  B. 
mit  Bezug  auf  die  Vereinbarung  einer  Bodmereiprämie  oder 
einer  von  der  gesetzlichen  abweichenden  Zahlungszeit  und  eines 
eben  solchen  Zahlungsortes  von  Wichtigkeit  (vgl.  Entwurf  182,  i ). 
Auffallenderweise  erfährt  in  den  Motiven  keine  Begründung 
die  angeführte  Vorschrift,  dass  jedes  der  im  §  178  aufgeführten 
Erfordernisse  des  Bodmereibriefs  für  denselben  wesentlich  ist. 


49 


)  In  der  dän.-norw.  Redaktion  fehlen  diese  Worte  ganz. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     123 

somit,  wie  die  Motive  (S.  135)  hervorheben,  „wenn  eine  der 
aufgezählten  Angaben  fehlt,  der  Gläubiger  kein  Bodmereirecht 
geltend  machen  kann*.  Gleichwohl  handelt  es  sich  hier  um 
eine  wichtige  Neuerung  für  das  bisher  mit  dem  deutschen 
(HGB.  684)  übereinstimmende  schwedische  Recht  (sjöl.  129)^^), 
eine  Neuerung,  durch  welche  das  skandinavische  Recht  in 
Gegensatz  insbesondere  zum  deutschen,  englischen  und  fran- 
zösischen treten  und  der  Bodmereibrief  seiner  wirthschaftlichen 
Funktion  zuwider  in  das  Fahrwasser  des  Wechsels  gedrängt 
werden  würde.  Dem  letzteren  ist  er  übrigens  auch  darin 
nähergerückt,  dass  er  gleich  dem  Konnossement  für  ein  ge- 
setzliches Orderpapier  erklärt  worden  ist  (Entwurf  179,  2). 
Wenn  die  Zahlung  der  Bodmereischuld  nicht  zur  Verfall- 
zeit erfolgt,  hat  der  Gläubiger  nach  Entwurf  183  gesetzliche 
Zinsen  vom  Kapital  und  von  der  Prämie  zu  beanspruchen. 
Dies  gilt  nach  dem  Entwurf  auch  für  die  Zeitprämie,  welche 
deshalb  mit  dem  Verfalltage  zu  laufen  aufhört.  Bekanntlich 
hat  HGB.  688,2  (s.  Protokolle  VIII,  S.  4049  ff.)  die  Zeit- 
prämie von  der  gewöhnlichen  Prämie  verschieden  behandelt, 
und  dem  hatte  sich  auch  der  dänische  Entwurf  von  1882,  §  249 
(vgl.  Motive  Sp.  217,  218)  angeschlossen.  Nach  den  Motiven 
(S.  137)  soll  die  Bestimmung  des  vorliegenden  Entwurfs  dazu 
dienen,  die  Gleichstellung  des  Gläubigers  in  beiden  Fällen 
herbeizuführen.  Diese  Begründung  reicht  aber  nicht  aus,  da 
die  äussere  Gleichstellung  nicht  innere  Berechtigung  zu  haben 
braucht.  Ob  dies  der  Fall  ist,  wird  nur  durch  Zurückgehen 
auf  den  zu  vermuthenden  Willen  der  Betheiligten  festzustellen 
sein,  und  wenigstens  die  Hamburger  Konferenz,  auf  welcher 


^°)  Dagegen  niclit  für  das  norwegische  Recht,  wie  nach  der  Be- 
merkung von  Lewis,  Kommentar  II  S.  19  Note  1  über  dasselbe  anzu- 
nehmen wäre.  Der  von  Lewis  angezogene  §  98  des  Seegesetzes  beginnt 
mit  den  Worten:  „Der  Bodmereibrief  muss  (bor)  enthalten",  ist  also 
im  Sinne  des  Entwurfs  zu  verstehen.  Bezüglich  des  dänischen  Rechtes 
dürfte  dasselbe  anzunehmen  sein  (vgl.  indessen  Motive  zum  dän.  Ent- 
wurf V.  1882  S.  208). 


124  Pappenheira. 

der  wichtige  Gesichtspunkt  gelegentlich  geltend  gemacht  wurde, 
ist  —  allerdings  mit  Stimmengleichheit,  so  dass  der  Präsident 
den  Ausschlag  gab  —  zu  einer  anderen  Beantwortung  der 
Frage  gelangt,  als  unser  Entwurf. 

Eine  sehr  zweckmässige  Bestimmung,  welche  in  ganz 
ähnlicher  Weise  bereits  im  dänischen  Entwurf  von  1882 
§§  251,  252)  enthalten  war,  ist  die  des  Entwurfs  §  185.  Sie 
gewährt  dem  Schiflfer  die  Möglichkeit,  wenn  er  am  Endorte 
der  Bodmereireise  angelangt  ist,  die  Reise  alsbald  fortzusetzen, 
ohne  erst  den  Zahlungstag  für  seine  Schuld  abzuwarten.  Zu 
diesem  Zwecke  hat  er  den  am  Verfalltage  zu  zahlenden  Be- 
trag (falls  nur  die  Ladung  verbodmet  war,  diese  selbst)  sicher 
zu  deponiren  und  den  Gläubiger  hiervon  rechtzeitig  in  Kennt- 
niss  zu  setzen.  Das  Mittel  versagt  freilich,  wie  die  Motive 
zum  dänischen  Entwurf  von  1882  (Sp.  220)  mit  Recht  hervor- 
beben, wenn  Schiff,  Fracht  und  Ladung  zusammen  verbodmet 
sind  und  der  Schiffer  nicht  im  Stande  ist,  die  gesammte  Summe 
niederzulegen.  Der  dänische  Entwurf  ist  deshalb  noch  weiter 
gegangen  und  hat  dem  Schiffer  ganz  allgemein  einen  Anspruch 
auf  Vergütung  gegen  den  Gläubiger  eingeräumt,  falls  er  mit 
verbodmeter  Ladung  an  Bord  liegen  bleibt,  um  die  Präsen- 
tation des  Bodmereibriefs  abzuwarten.  Der  vorliegende  Ent- 
wurf hat  sich  hierin  seinem  Vorbilde  nicht  angeschlossen,  und 
darin  ist  ihm  durchaus  beizustimmen.  Soweit  nämlich  der 
Schiffer  über  die  Zahlungszeit  hinaus  wartet,  reichen  die  all- 
gemeinen Grundsätze  über  mora  creditoris  aus.  Soweit  er 
aber  nur  die  Zahlungszeit  abwartet,  ist  kein  Grund  vorhanden, 
ihm  nur  um  deswillen  einen  Ersatzanspruch  gegen  den  Gläu- 
biger zu  gewähren,  weil  er  zufällig  nicht  im  Stande  ist,  von 
einem  ihm  eingeräumten  Privileg  (der  Liberirung  durch  De- 
position vor  Eintritt  der  Verfallzeit)  Gebrauch  zu  machen. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     125 

Siebentes   Kapitel. 

Von  der  Haverei. 

In  mehrfacher  Beziehung  unterscheidet  sich  der  Begriff 
der  Haverei  im  Sinne  des  Entwurfs  (§  188)  von  demjenigen 
des  deutschen  Handelsgesetzbuches.  Der  Entwurf  begreift  dar- 
unter nicht  nur  Schäden,  die  dem  Schiff  oder  der  Ladung  oder 
beiden  zugefügt  sind  (so  HGB,  702  und  sjöl.  142),  sondern 
auch  ^alle  sonstige  Aufopferung,  die  zu  solchem  Zwecke  ge- 
macht wird",  nach  den  Motiven  (S.  140),  damit  z.  B.  auch  das 
Werfen  von  Proviant  und  Kohlen  unter  den  Begriff  falle. 
Bedenken  hiergegen  dürften  kaum  bestehen.  Dagegen  werden 
solche  allerdings  wachgerufen  durch  die  Fortlassung  der  im 
Handelsgesetzbuch  enthaltenen,  übrigens  aber  auch  schon  vom 
sjöl.  nicht  aufgenommenen  Bestimmung,  dass  der  als  grosse 
Haverei  zu  ersetzende  Schaden  von  dem  Schiffer  oder  auf  sein 
Geheiss  zugefügt  sein  muss.  Die  Motive  zu  dem  dänischen 
Entwurf  von  1882  (Sp.  228,  229)  befürworten  eine  ent- 
sprechende Regelung,  indem  sie  „eine  in  den  objektiven 
Verhältnissen  liegende  Ermächtigung"  zu  handeln  für  den- 
jenigen annehmen,  der  nach  den  Umständen  des  Falles 
„in  einem  solchen  Verhältniss  zu  dem,  was  die  Gefahr  er- 
heische, stehe,  dass  nur  er  den  freiwilligen  Rettungsakt  mit 
irgend  welchem  Erfolge  vornehmen  könne".  Allein  ob  diese 
ziemlich  unbestimmte  Voraussetzung  zutrifft,  wird  eine  nach 
dem  subjektiven  Ermessen  leicht  verschieden  zu  beantwortende 
Frage  sein.  Die  Schwierigkeiten,  die  hier  entstehen,  wenn 
der  eigenmächtigen  Entscheidung  von  Personen  der  Schiffs- 
mannschaft, von  Ladungsbetheiligten  oder  sonstigen  Passagieren 
die  Herbeiführung  der  Haverei  überlassen  wird,  sind  doch 
wohl  grösser  als  der  Nutzen,  den  es  unleugbar  in  einzelnen 
Fällen  gewährt,  wenn  zu  einer  in  Frage  kommenden  Schadens- 
zufügUDg   die  Anordnung   des  Schiffers  nicht  erst  abgewartet 


126  Pappenlieim. 

zu  werden  braucht.  Dass  die  Havereivertheiluug  im  Gegen- 
satz zu  der  Vorschrift  des  HGrB.  705  nach  Entwurf  194 
auch  dann  nicht  unterbleibt,  wenn  vom  Schiff  oder  von  der 
Ladung  physisch  nichts  gerettet  wurde,  können  wir  nur 
bilHgen. 

Die  in  §  189  gegebene  Aufzählung  einzelner  besonders 
wichtiger  Havereifälle  anlangend  (vgl.  HGB.  708)  ist  als  zweck- 
mässig hervorzuheben,  dass  die  bekannte  Streitfrage,  ob  der 
durch  Feuerlöschmassregeln  angerichtete  Schaden  allgemein 
grosse  Haverei  bilde,  durch  ausdrückliche  Vorschrift  entschie- 
den wird.  Die  Frage  wird  bejaht,  jedoch  in  §  191,  Z.  5  be- 
stimmt, dass  der  Schaden,  welcher  schon  vom  Feuer  ergriffenen 
Ladungstheilen  zugefügt  worden  ist,  nicht  als  grosse  Haverei 
ersetzt  wird.  Diese  Ausnahme  stimmt  zu  den  Grundsätzen 
des  Entwurfs,  der  im  §  189,  Z.  5  auch  den  durch  freiwillige 
Strandung  herbeigeführten  Schaden  nur  dann  als  grosse  Ha- 
verei gelten  lässt,  wenn  ein  anderer  Weg  zur  Rettung  noch 
offen  stand.  Allein  als  ungerechtfertigt  ist  es  zu  bezeichnen, 
dass  die  Ausnahme  nur  mit  Bezug  auf  Theile  der  Ladung, 
nicht  auch  des  Schiffs,  der  Kohlen  und  Mundvorräthe  u.  s.  w. 
gemacht  ist  (vgl.  die  Bemerkungen  von  Lewis,  Das  deutsche 
Seerecht,  2.  Aufl.,  II,  S.  48,  Xr.  1  zu  Rule  III  der  York 
and  Antwerp  Rules). 

Schäden  und  Kosten,  welche  durch  den  Versuch,  ein  ge- 
strandetes Schiff  wieder  flott  zu  machen,  verursacht  worden 
sind,  werden,  falls  dieser  Versuch  misslingt,  nur  insoweit  als 
grosse  Haverei  betrachtet,  als  sie  herbeigeführt  worden  sind, 
bevor  es  offenbar  wurde,  dass  die  Reise  (wegen  Unmöglichkeit 
der  Losmachung  oder  wegen  Reparaturunfähigkeit  des  Schiffes) 
nicht  fortgesetzt  werden  könne.  Dieser  dem  sjöl.  130,  3  ^ 
wie  dem  HGB.  708,  3  fremden  Bestimmung  liegt  eine  theo- 
retisch richtige  Erwägung  zu  Grunde  (Motive  141,  142);  für 
praktisch  empfehlenswerth  können  wir  sie  nicht  halten.  Es 
wird  unter  den  hier  vorauszusetzenden  Umständen  des  Falles 
selten  vorkommen,    dass  Zweifel  darüber,  ob  die  Unmöglich- 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     127 

keit  der  Weiterreise  eintreten  werde,  ausgeschlossen  wären 
und  gleichwohl  die  Versuche,  das  Schiff  loszubekommen,  unter 
Aufwendung  von  Kosten  und  Zufügung  von  Schäden  mit  Be- 
zug auf  die  Ladung  fortgesetzt  würden.  Wo  dies  geschähe, 
würde  die  allgemeine  Verantwortlichkeit  des  Schiffers  für  seine 
EntSchliessungen  ausreichen,  um  den  durch  ein  solches  Verfahren 
etwa  grundlos  Greschädigten  Genugthuung  zu  verschaffen.  Die 
Versuche,  das  Schiff  flott  zu  machen,  werden  regelmässig  nur  so 
lange  fortgesetzt  werden,  wie  mindestens  der  Schiffer  von  ihnen 
Erfolg  erwartet.  Der  Nachweis,  dass  diese  Erwartung  eine 
durch  nichts  begründete  und  die  Fortsetzung  der  Aufopferungen 
daher  gänzlich  überflüssig  war,  dürfte  nicht  leicht  zu  führen 
sein.  Wohl  aber  müsste  es  den  Schiffer  in  seinen  auf  die 
Rettung  des  Schiffs  gerichteten  Massregeln  unsicher  und  ängst- 
lich machen  (wie  auch  andererseits  ihn  in  einen  gerade  in 
dieser  Lage  höchst  gefährlichen  Interessengegensatz  zu  den 
Ladungsinteressenten  und  sonstigen  Betheiligten  bringen),  wenn 
er  beständig  darauf  zu  achten  hätte,  dass  die  Aufwendungen 
für  Abbringungsversuche  nur  eben  bis  zu  jenem  vom  Entwurf 
nicht  bestimmt  fixirten  und  in  Wahrheit  nicht  bestimmter  all- 
gemein fixirbaren  Augenblicke^)  dauerten. 

Wenn  unter  Nr.  8  des  §  189  besonders  hervorgehoben 
wird,  dass  der  Verbrauch  an  Kohlen  und  sonstigen  zum  Be- 
trieb der  Maschine  erforderlichen  Dingen  grosse  Haverei  bilden 
soll,  soweit  derselbe  stattfindet,  um  ein  Dampfschiff  flott  zu 
zu  machen  oder,  wenn  es  leck  geworden,  zu  pumpen  u.  s.  w., 
so  ist  gegen  die  ausdrückliche  Hervorhebung  dieses  unzweifel- 
haft unter  §  188  gehörenden  Falles  nichts  einzuwenden. 
Aber  nicht  für  begründet  kann  es  erachtet  werden,  dass  An- 
forderungen derselben  Art  nicht  vergütet  werden  sollen,  wenn 


^^)  Es  ist  charakteristisch,  dass  die  Mot.  142  sogar  den  Augenblick 
für  massgebend  ansehen,  wo  die  Unmöglichkeit  der  Fortsetzung  der  Reise 
eingesehen  wurde  oder  hätte  eingesehen  werden  können!  Man 
denke  nur  an  die  hieraus  entstehenden  Prozesse. 


128  Pappenheim. 

sie  ^zwecks  Einlaufens  in  einen  oder  Auslaufens  aus  einem 
Nothhafen  oder  sonst  in  Folge  einer  wenngleich  durch  grosse 
Haverei  veranlassten  Verlängerung  der  Reise^  gemacht  werden 
müssen.  Die  Motive  (S.  144)  meinen,  in  diesen  Fällen  würden 
die  betreffenden  Gegenstände  (z.  B.  Kohlen)  zu  dem  Zweck 
verwendet;  für  den  sie  bestimmt  seien,  wenn  auch  der  Ver- 
brauch in  Folge  besonderer  Umstände  vergrössert  werde;  da- 
gegen in  Fällen  der  ersten  Art  (z.  B.  Kohlenverbrauch  behufs 
Flottmachens  des  Schiffes)  stelle  der  Verbrauch  eine  dem 
Zwecke  der  betreffenden  Gegenstände  vollständig  fremde  Ver- 
wendung derselben  dar.  Diese  Unterscheidung  dürfte  aber 
juristisch  kaum  brauchbar  sein.  Die  Kohlen  sind  bestimmt, 
als  Heizmaterial  für  die  Maschine  zu  dienen  und  zwar  natür- 
lich, um  das  Schiff  die  vorgeschriebene  Reise  machen  zu  lassen. 
Sie  dienen  eben  so  sehr  jenem  unmittelbaren  und  ebenso  wenig 
diesem  mittelbaren  Zwecke,  ob  sie  nun  die  zum  Flottmachen 
des  Schiffs  oder  die  zum  Einbringen  desselben  in  den  Noth- 
hafen verwendete  Maschine  heizen.  Die  Erwägungen,  welche 
dem  Institut  der  grossen  Haverei  zu  Grunde  liegen ,  treffen, 
wenn  sich  der  übermässige  Kohlenverbrauch  überhaupt  als 
unmittelbare  ^^)  Folge  einer  solchen  darstellt,  gleichmässig  zu, 
welcher  Art  dieselbe  auch  sei.  Auch  durch  die  Fassung  des 
§  188  wird  eine  Unterscheidung,  wie  sie  §  189,  8  macht,  als 
der  Grundanschauung  des  Entwurfs  hinsichtlich  der  grossen 
Haverei  zuwiderlaufend  ausgeschlossen. 

Bei  Aufzählung  der  nicht  als  grosse  Haverei  zu  vergüten- 
den Schäden  hat  der  Entwurf  §  191  namentlich  den  an  Deck 
befindlichen  Sachen  eine  sorgfältige  Behandlung  zu  Theil  werden 
lassen.  Die  betreffenden  Vorschriften  stellen,  auch  soweit  sie 
in  der  Fassung  mit  denen  des  geltenden  Rechts  (sjöl.  150,  1,2) 
nicht  übereinstimmen,  nur  theilweise  materielle  Neuerungen 
dar,  sind  aber  im  Uebrigen  durchaus  mustergiltig.    Nicht  nur 

°^)  Dies  ist  selbstverständlich  nicht  überall  der  Fall,  wo  er  in 
Folge  einer  durch  grosse  Haverei  veranlassten  Reiseverlängerung  er- 
forderlich wird. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     129 

Güter,  die  als  Decklast  geführt  werden,  sind  berücksichtigt, 
sondern  auch  das  zur  Zeit  der  Schadenszufügung  auf  Deck 
befindliche,  aber  nicht  dorthin  gehörende  Zubehör  des  Schiffes. 
Der  Begriff  der  Decklast  findet  genauere  Bestimmung  mit 
Rücksicht  auf  die  Bauart  neuerer,  zumal  grösserer  Schiffe. 
Vor  Allem  gelangt  —  wenn  auch  noch  nicht  in  präciser  Ge- 
stalt —  der  Gedanke  zum  Ausdruck,  dass  nicht  jeder  der 
Decklast  zugefügte  Schaden  von  der  Vergütung  ausgeschlossen 
bleibt,  sondern  nur  derjenige,  welchem  sie  in  Folge  eben  ihrer 
Eigenschaft  als  Decklast  allein  oder  doch  vorzüglich  ausge- 
setzt ist.  So  insbesondere  der  Schaden  durch  Seewurf,  doch 
auch  dieser  nicht,  wenn  der  Wurf  erfolgt  ist,  um  das  auf  den 
Grund  gerathene  Schiff  zu  erleichtern. 

Dagegen  vermisst  man  in  §  191  die  Erwähnung  der 
Schäden,  welche  HGB.  710  unter  Nr.  2  und  3  (vgl.  sjöl.  150, 
3^  und  4^)  anführt,  nämlich  an  Waaren,  über  welche  ein 
Konnossement  nicht  ausgestellt  ist,  und  über  welche  auch  sonst, 
namentlich  durch  Manifest  oder  Ladebuch,  nicht  genügende 
Auskunft  zu  erlangen  ist,  sowie  an  Geldern,  Werthpapieren 
und  Kostbarkeiten,  die  nicht  bei  der  Einladung  nach  Art  und 
Werth  bezeichnet  worden  sind.  Für  sie  ist  der  gleiche  Rechts- 
satz in  einem  besonderen  Paragraphen  (204)  ausgesprochen 
worden,  weil,  wie  die  Motive  S.  151  bemerken,  der  Grund  für 
ihre  Nichtbehandlung  als  grosse  Haverei  ein  anderer  ist  als 
etwa  bei  der  geworfenen  Decklast.  Liegt  darin  nur  eine  über- 
flüssige, aber  unschädliche  Rücksichtnahme  des  Entwurfs  auf 
die  Systematik  des  Rechts,  so  scheint  uns  der  vom  Entwurf 
in  Uebereinstimmung  mit  HGB.  und  sjöl.  aufgenommene  Rechts- 
satz selbst  jener  Verschiedenheit  der  Verhältnisse  in  keiner 
Weise  zu  entsprechen.  „Die  Nothwendigkeit  einer  Kontrole, 
ob  überhaupt  ein  Schaden  zugefügt  worden  ist,  ob  die  Waaren, 
die  angeblich  geopfert  worden  sind,  sich  wirklich  an  Bord  be- 
funden haben'*,  soll  die  Bestimmungen  des  §  204  erforderlich 
gemacht  haben.  Hinsichtlich  der  einen  dort  angegebenen 
Kategorie,  der  Waaren,  über  die  keine  Auskunft  zu  erlangen 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.   IX.  Band.  9 


130  Pappenheim. 

ist,  mag  man  das  gelten  lassen^  da  der  Entwurf  doch  wenig- 
stens nicht  wie  HGB.  und  sjöl.  die  zulässigen  Beweismittel 
auf  Konnossement  (Frachtbrief),  Ladebuch  und  Manifest  be- 
schränkt. Aber  unerfindlich  bleibt,  warum  jene  Kontrolnoth- 
wendigkeit  eine  so  strenge  Vorschrift  für  Werthsachen  zur 
Folge  haben  soll.  Weshalb  soll  nicht  auch  bezüglich  ihrer 
der  Nachweis,  dass  sie  in  behaupteter  Menge  und  in  dem 
behaupteten  Werthe  verladen  seien,  in  anderer  Weise  als  eben 
durch  die  Erklärung  bei  der  Einladung  geführt  werden  dürfen? 
Dass  nur  durch  sie  die  Haftung  des  Frachtführers  für  Güter 
solcher  Art  begründet  wird,  hat  mit  der  in  Rede  stehenden 
Vorschrift  nichts  zu  schaffen.  In  der  Gesetzgebung  der  neueren 
Zeit  hat  man  nicht  immer  diese  beiden  sehr  verschiedenen 
Fragen  gebührend  auseinander  gehalten,  ja  vielleicht  die 
Deklarirung  von  Werthsachen  mit  Rücksicht  auf  den  Fracht- 
vertrag erzwingen  wollen,  u.  A.  durch  die  Beschränkung  des 
Havereiersatzes  auf  deklarirte  Werthsachen^^).  In  Wahrheit 
liegt  für  die  prinzipielle  Verschiedenheit  der  Behandlung  dieser 
und  anderer  Sachen  mit  Bezug  auf  den  Ersatz  in  Haverei  kein 
Grund  vor.  Dagegen  ist  ein  anderer  Umstand  zu  beachten,  den 
die  Motive  nicht  einmal  erwähnen.  Die  besondere  Beschaffenheit 
der  Werthsachen,  welche  auch  in  verhältnissmässig  geringer 
Quantität  einen  erheblichen  Werth  repräsentiren,  bringt  es 
mit  sich,  dass  man  sie  sehr  ungern  von  grosser  Haverei  be- 
troffen sehen  wird.  Insbesondere  wird  der  Schiffer,  wenn  es 
sich  um  Seewurf  handelt,  natürlich  solche  Sachen  nicht  werfen, 
bei  denen  der  mit  dem  Werfen  verbundene  Verlust  ebenso 
gross  wie  der  sich  aus  ihm  ergebende  Nutzen  gering  ist. 
Wenn  sich  daher  der  Schiffer  zur  Zeit  des  Havereifalles  in 
einer  durch  den  Verlader  der  betreffenden  Sachen  verschul- 
deten Unkenntniss  über  deren  Beschaffenheit  befand,  wird  der 


^')  Hinsichtlich  der  ohne  Wissen  des  Schiffers  verladenen  Waaren 
kann  die  den  Charakter  einer  Privatstrafe  tragende  Vorschrift  eher  als 
gerechtfertigt  erscheinen. 


Der  Entwurf  eines  schwed,  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     131 

Ersatz  für  dieselben  nicht  nach  ihrem  vollen  Werthe  bemessen 
werden  dürfen.  Aber  selbst  wenn  das  Gesetz,  was  der  Billig- 
keit nicht  entspräche  und  nur  mit  der  Schwierigkeit;  in  man- 
chen Fällen  einen  geeigneten  Massstab  zu  finden,  entschuldigt 
werden  könnte,  —  selbst  wenn  das  Gesetz  einen  Ersatz- 
anspruch ganz  ausschliessen  wollte,  wäre  doch  dabei  zu  be- 
achten, dass  dies  nur  für  solche  Fälle  anginge,  wo  die  Kennt- 
niss  des  Schiffers  von  der  Beschaffenheit  der  Werthsachen  als 
solcher  für  seine  Entschliessuug  überhaupt  von  Belang  sein 
konnte  und  er  nicht,  sei  es  von  dem  Verlader  durch  nachträg- 
liche Anzeige  oder  sonst  irgendwie  jene  Kenntniss  rechtzeitig 
genug  erlangt  hatte,  um  die  betreffenden  Sachen  der  Gefahr 
der  Haverei  entziehen  zu  können.  In  diesem  Sinne  dürfte  also 
Entwurf  204  abzuändern  sein. 

In  der  bekannten  Frage,  ob  für  die  Schadensvertheilung 
in  grosser  Haverei  die  Erreichung  des  mit  der  Schadenszufügung 
verfolgten  Zwecks  die  Voraussetzung  bildet  oder  nicht,  ob 
also  m.  a.  W.  die  Rettung  durch  das  Opfer  oder  dieses  selbst 
den  Grund  für  die  gemeinsame  Schadenstragung  bildet,  stellt 
sich  der  Entwurf  §  193  auf  die  Seite  der  letzteren  Auffassung. 

Die  für  das  Schiff  in  grosser  Haverei  zu  gewährende  Ver- 
gütung wird  in  §  199  vom  Entwurf  sehr  eingehend  geregelt. 
Hervorzuheben  ist  namentlich,  dass  mit  Bezug  auf  den  Ab- 
zug wegen  des  Unterschiedes  zwischen  Alt  und  Neu  bei  Ver- 
gütung für  Beschädigung  des  Rumpfes  Holz-  und  Eisenschiffe 
ihrer  Beschaffenheit  entsprechend  verschieden  behandelt  werden. 

Bei  Festsetzung  der  Vergütung  für  entgangene  Fracht 
sind  nach  Entwurf  205  (gegen  sjöl.  157,  s.  auch  HGB,  717) 
die  durch  den  Havereifall  dem  Reder  erspart  gebliebenen  Kosten 
von  der  Bruttofracht  in  Abzug  zu  bringen.  Die  Begründung, 
welche  Lewis  (Kommentar  II  S.  81)  der  entgegengesetzten 
Bestimmung  des  Handelsgesetzbuches  zu  Theil  werden  lässt, 
berücksichtigt  die  von  den  Motiven  (S.  151)  angeführten  Fälle 
nicht. 

Gleich    Kriegs-   und    Mundvorräthen    des    Schiffes    tragen 


132  Pappenheim. 

nach  Entwurf  213  auch  Kohlen  und  andere  zum  Betrieb  der 
Maschine  bestimmte  Gegenstände  zur  grossen  Haverei  nicht  bei. 
Von  der  Aufmachung  der  Dispache  handeln  die  §§  214 
bis  216  des  Entwurfs.  Der  letztere  steht  in  der  Hauptsache 
auf  dem  Boden  des  wiederum  mit  dem  deutschen  Recht  im 
Wesentlichen  übereinstimmenden  sjöL,  doch  enthält  der  Ent- 
wurf noch  einige  neue,  im  Interesse  einer  schleunigen  und 
zuverlässigen  Erledigung  der  Angelegenheit  gegebene  Vor- 
schriften (vgl.  darüber  Motive  S.   155,   156). 

Achtes   Kapitel. 

Vom  Schaden  durch  Zusammenstoss  von  Schiffen. 

In  Uebereinstimmung  mit  HGrB.  736  bestimmt  sjöl.  172, 
dass  für  den  Schaden,  welcher  durch  Zusammenstoss  von 
Schiffen  entstanden  ist,  der  Reder  mit  dem  Schiffsvermögen 
haften  soll,  falls  der  Zusammenstoss  durch  eine  Person  der 
Schiffsbesatzung  des  einen  Schiffes  verschuldet  worden.  Ueber 
die  den  Schuldigen  treffende  Ersatzverbindlichkeit  will  das  Han- 
delsgesetzbuch nichts  verordnen,  es  werden  für  sie  die  Normen 
des  bürgerlichen  Rechts  zur  Anwendung  kommen  müssen. 
Sjöl.  172  dagegen  verpflichtet  den  Schuldigen  zur  Ersatzleistung 
ohne  Unterschied  der  Fälle,  insbesondere  ohne  Rücksicht  auf 
den  Grad  des  Verschuldens.  Entwurf  221  stimmt  hierin  mit 
ihm  überein,  nennt  aber  als  ersatzpflichtig  nicht  nur  die  Per- 
sonen der  Schiffsbesatzung,  sondern  jeden,  der,  gleichviel  in 
welcher  Eigenschaft,  sich  auf  dem  Schiffe  befand  (z.  B.  als 
Lootse,  als  Passagier  oder  sonst)  und  den  Zusammenstoss  ver- 
schuldete. Es  scheint  indessen,  dass,  wie  auch  die  Motive  S.  159 
hervorheben,  das  geltende  Recht  durch  die  Vorschrift  des 
Entwurfs  eine  Aenderung  nicht  erfahren  würde.  Nach  den 
skandinavischen  Rechten  verpflichtet  nämlich  jede  auf  einem 
Verschulden  beruhende,  auch  ausserkontraktliche  Schadens- 
zufügung zur  Ersatzleistung^^).     Wenn    daher  sjöl.  172  diese 

^*)  Vergl.  die  Bemerkung   der  Motive:    „Dass   derjenige    sich    eine 


Der  Entwurf  eines  scliwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     133 

Verpflichtung  für  die  schuldigen  Personen  der  Schiffsbesatzung 
besonders  statuirt,  so  geschah  dies  nicht,  um  neues  Recht  da- 
durch zu  schaffen ;  sondern  wesentlich  nur  mit  Rücksicht  auf 
die  sich  daran  anschliessende  Bestimmung  über  die  Haftung 
des  Reders  für  jene  Personen. 

Für  das  Vorhandensein  eines  Verschuldens  soll  nach  Ent- 
wurf 224,  2  in  einem  Falle  eine  gesetzliche  Präsumtion  be- 
stehen. Absatz  1  dieses  Paragraphen  verpflichtet  bei  einem 
Zusammenstoss  jeden  der  Schiffer^  dem  anderen  Schiffe^  soweit 
dies  ohne  Gefahr  für  sein  eigenes  geschehen  kann,  in  jeder 
Weise  Beistand  zu  leisten,  wie  auch  dem  Führer  desselben 
Namen  und  Heimathshafen  des  eigenen  Schiffes^  sowie  den 
Hafen  anzugeben,  von  dem  dasselbe  kommt  und  nach  welchem 
es  bestimmt  ist.  „Unterlässt  der  Schiffer  ohne  ausreichende 
Gründe  zu  thun,  was  ihm  sonach  obliegt,  so  soll  er,  falls  nicht 
ein  anderer  Sachverhalt  erwiesen  wird,  als  an  dem  Zusammen- 
stoss schuldig  angesehen  werden."  Durch  Einführung  dieser 
Präsumtion  glaubt  der  Entwurf  eine  Besserung  herbeizuführen 
dem  geltenden  Recht  gegenüber,  welches  dem  Schiffer  zwar 
die  gleiche  Pflicht  auferlegt,  aber  ihre  Verletzung  mit  Strafe 
bedroht.  Die  letztere  bildet  nach  der  Meinung  des  Entwurfs 
(Motive  S.  162)  kein  ausreichendes  Correctiv,  da  der  Schuldige, 
wenn  er  ein  Ausländer  sei,  sich  ihr  leicht  zu  entziehen  ver- 
möge. Die  civilrechtliche  Präsumtion ,  welche  zu  der  Strafe 
(vgl.  Entwurf  294)  hinzutreten  solle,  beruhe  somit  hauptsäch- 
lich auf  Zweckmässigkeitsrücksichten,  enthalte  aber  doch  in- 
soweit eine  natürliche  Präsumtion,  als  „die  Vernachlässigung 
der  natürlichen  Pflicht,  unter  derartigen  Umständen  Hilfe  zu 
leisten,  selten  ein  anderes  Motiv  haben  dürfte,  als  den  Wunsch, 
sich   den   Folgen    eines  Versehens   zu   entziehen".     Diese  Be- 

Ersatzverbindliclikeit  auflädt,  der  einen  Zusammenstoss  herbeiführt,  ist 
an  und  für  sich  etwas ,  was  nicht  in  das  Seegesetz  aufgenommen  zu 
werden  brauchte"  (Mot.  158).  Siehe  darüber  z.B.  Gram  und  Vogt  in 
Nordisk  Retsencyklopeedi  ßd.  II,  Den  nordiske  Obligationsret,  S.  19  ff., 
429,  431.       . 


134  Pappenlieim. 

gründung  der  vom  Entwurf  vorgeschlagenen  Bestimmung  muss 
mit  aller  Entschiedenheit  als  unzulänglich  bezeichnet  werden. 
Die  Unbequemlichkeiten  und  Gefahren,  welche  jede  Unter- 
suchung über  die  Ursachen  einer  SchifFskollision  für  den  da- 
bei betheiligten  SchiflPer  im  Gefolge  hat,  werden  es  diesem 
stets  als  erwünscht  erscheinen  lassen,  einer  solchen  Unter- 
suchung aus  dem  Wege  zu  gehen,  auch  wenn  er  sich  einer 
Schuld  nicht  bewusst  oder  seiner  Unschuld  vollbewusst  ist. 
Der  Schluss,  von  dem  Enteilen  des  Schiffers  auf  ein  Verschulden 
desselben  ist  daher  nicht  zwingend,  eine  auf  ihn  zu  gründende 
Präsumtion  unzulässig.  Würde  die  Bestimmung  des  Ent- 
wurfs zum  Gesetz  erhoben,  so  wäre  nur  zu  der  früheren 
Kriminalstrafe  eine  Privatstrafe  hinzugefügt,  von  welcher  über- 
dies noch  zweifelhaft  ist,  ob  sie  von  grösserer  Wirkung  wäre, 
als  nach  der  Meinung  des  Entwurfs  die  erstere. 

Ist  der  Zusammenstoss  durch  beiderseitiges  Verschulden 
herbeigeführt,  so  hat  nach  Entwurf  221  das  Gericht  mit  Rück- 
sicht auf  die  auf  jeder  Seite  begangenen  Fehler  zu  bestimmen, 
ob  und  eventuell  in  welchem  Betrage  einem  der  beiden  Theile 
die  Ersatzverbindlichkeit  aufzuerlegen  ist,  oder  ob  jeder  der- 
selben seinen  Schaden  tragen  muss.  In  der  Sache  stimmt 
der  Entwurf  mit  sjöl.  172,  2  und  Norsk  S0I.  80  überein,  er 
folgt  aber  mit  Recht  in  der  Fassung  mehr  dem  letzteren.  Er 
lehnt  also  gleichmässig  das  Repartitionssystem  ^^)  und  dasjenige 
des  Handelsgesetzbuches  ab,  obwohl  natürlich  im  einzelnen 
Falle  nicht  ausgeschlossen  ist,  dass  der  nach  dem  Entwurf 
urtheilende  Richter  zu  einer  Entscheidung  gelangt,  welche  sich 
auch  aus  dem  einen  oder  dem  anderen  dieser  Systeme  ergeben 
würde.  Ob  der  Entwurf  bei  der  Wahl  eines  Standpunktes 
wesentlich  von  der  Absicht  geleitet  wurde,  möglichst  wenig 
von  dem  geltenden  Rechte  abzuweichen,  oder  ob  er  insbeson- 
dere   die    zahlreiche    schwierige   Beweisfragen    abschneidende. 


^^)  Dieses   hatte   in    erster  Reihe    auch    der  dänische  Entwurf  von 
1882  §  296, 3  angenommen. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.    135 

wenn  auch  theoretisch  weniger  gerechte  Regelung  des  Han- 
delsgesetzbuchs für  unnöthig  hielt,  geht  aus  den  Motiven  leider 
nicht  hervor. 

Neuntes   Kapitel. 

Vom  Bergelolm. 

In  dem  Bergelohn  des  Entwurfs  ist  auch  der  Hilfslohn 
des  Handelsgesetzbuchs  enthalten.  Der  Unterscheidung,  welche 
das  letztere  zwischen  beiden  macht,  hat  man,  wie  die  Motive 
(S.  165)  hervorheben,  nur  insofern  Bedeutung  zugemessen,  als 
nach  Entwurf  226  Z.  1  bei  der  Bestimmung  des  Bergelohns 
das  Gericht  seine  besondere  Aufmerksamkeit  u.  A.  auch  darauf 
zu  richten  hat,  „ob  das  Schiff  von  der  Besatzung  verlassen 
war,  ob  die  Besatzung  an  der  Bergung  sich  betheiligt  hat 
oder  ob  die  letztere  sonst  durch  Anwendung  von  zum  Fahr- 
zeug gehörenden  Hilfsmitteln  erleichtert  worden  ist^^  Da  die 
Motive  sich  nicht  darauf  beschränkt  haben,  die  Bestimmung 
des  Entwurfs  als  mit  der  des  sjöl.  (§181  Abs.  2  Z.  3,  4) 
im  Wesentlichen  übereinstimmend  zu  bezeichnen,  so  wäre  es 
erwünscht  gewesen,  wenn  sie  die  vorgeschlagene  Regelung 
begründet  hätten.  Juristisch  freilich  ist  auch  nach  deutschem 
Recht  der  Unterschied  zwischen  Bergelohn  und  Hilfslohn  kein 
bedeutender,  aber  es  ist  doch  noch  nicht  ausgemacht,  dass  die 
mehr  praktischen  Erwägungen,  welche  zu  seiner  nachträglichen 
Aufnahme  in  das  Handelsgesetzbuch  geführt  haben  (Prot.  VI 
S.  2803),  unzutreJÖfend  gewesen  wären. 

Bei  der  Bemessung  des  Bergelohns  stimmt  Entwurf  227 
zwar  insofern  mit  dem  Handelsgesetzbuch  überein,  als  derselbe 
im  Allgemeinen  ein  Drittel  des  Werthes  der  geborgenen 
Gegenstände  nicht  übersteigen  soll.  Eine  Verschiedenheit  er- 
giebt  sich  hier  nur  als  Folge  der  Vereinigung  des  Hilfslohnes 
mit  dem  Bergelohn,  indem  die  besonderen  Grundsätze  des 
HGB.  749  für  den  ersteren  im  Entwurf  natürlich  kein  Ana- 
logon  haben.    Dagegen  weicht  der  Entwurf  des  Weiteren  vom 


136  Pappenheim. 

Handelsgesetzbuch  darin  ab,  dass  er  für  Ausnahmefälle  dem 
Bergelohn  nur  in  dem  ganzen  Werthe  des  Geborgenen  eine 
Schranke  setzt.  Zur  Begründung  wird  von  den  Motiven  be- 
merkt, es  könne  der  Fall  eintreten,  dass  in  Folge  sei  es  nun 
des  geringen  Werthes  des  Geborgenen  oder  der  besonderen 
Schwierigkeiten,  mit  denen  die  Bergung  verbunden  war,  weder 
ein  Drittel  noch  die  Hälfte  des  Werthes  auch  nur  zur  Deckung 
der  direkten  Ausgaben  und  Verluste  der  Bergenden,  geschweige 
denn  zur  Entschädigung  für  ihre  Dienstleistung  ausreiche,  und 
es  sei  kein  Grund  ersichtlich,  warum  Reder  oder  Ladungs- 
eigenthümer  von  der  Pflicht,  den  Bergern  vollen  Ersatz  zu 
leisten,  befreit  werden  sollten,  wenn  auch  der  ganze  Werth 
des  Geborgenen  dazu  erforderlich  wäre.  Darum  soll  der  Berge- 
lohn nach  dem  Entwurf  auf  einen  höheren  Betrag  als  ein 
Drittel  vom  Werthe  des  Geborgenen  angesetzt  werden  dürfen, 
wenn  entweder  dieser  Werth  nur  ein  geringer  oder  die  Bergung 
mit  besonders  grosser  Mühe  oder  Gefahr  verbunden  gewesen 
ist.  Es  scheint  uns  nicht  empfehlenswerth,  einen  principiellen 
Unterschied  darnach  zu  machen,  ob  der  Werth  des  Geborge- 
nen ein  geringer  ist  oder  nicht.  Abgesehen  von  der  Unbe- 
stimmtheit dieses  Begriffes  ist  es  nicht  gerecht,  den  Berger 
geringwerthiger  Gegenstände  zum  Nachtheile  ihrer  Eigen- 
thümer  principiell  besser  zu  stellen  als  denjenigen,  der  werth- 
volle  Sachen  geborgen  hat.  Andererseits  kann  auch  bei  sehr 
werthvoUen  Gegenständen  etwa  lediglich  in  Folge  der  grossen 
Zahl  der  Bergelohnberechtigten  der  Fall  eintreten,  dass  bei 
Zubilligung  auch  des  Maximalbetrages  dem  Einzelnen  weniger 
zukommt,  als  zu  wünschen  wäre.  In  jedem  Falle  müsste  also 
zu  den  zwei  Ausnahmen  des  Entwurfs  noch  eine  dritte  hinzu- 
gefügt werden.  Vorziehen  würden  wir  freilich  eine  allgemeine 
Fassung  etwa  dahin,  dass  der  Bergelohn  im  Allgemeinen  nicht 
mehr  als  ein  Drittel  des  Werthes  betragen  und  nur  unter 
besonderen  Umständen  —  hier  könnten  die  Ausnahmen  des 
§  227  als  Beispiele  angeführt  werden  —  höher  angesetzt  wer- 
den dürfe.     Es  entsteht  die  weitere  Frage,    ob    für  diese   be- 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     137 

sonderen  Fälle  ein  weiterer  Maximalbetrag  festgesetzt  werden 
solle  oder  nicht.  Der  Entwurf  entscheidet  sich,  wie  bereits  be- 
merkt, für  die  zweite  Alternative,  und  wie  wir  glauben,  mit  Recht. 
Die  damit  sich  ergebende  Verschiedenheit  der  skandinavischen 
und  der  deutschen  Gesetzgebung  würde  für  die  nordischen 
Länder  einen  erheblichen  Vortheil  zur  Folge  haben.  Denn 
bei  Bergung  eines  skandinavischen  Schiffs  durch  Deutsche 
käme  meist  (in  dem  die  Regel  bildenden  Falle  der  Bergung 
nach  einem  deutschen  Hafen)  das  dem  Berger  ungünstigere 
Recht  des  Handelsgesetzbuchs,  bei  Bergung  eines  deutschen 
Schiffs  durch  Skandinavier  meist  (in  dem  die  Regel  bildenden 
Falle  der  Bergung  nach  einem  skandinavischen  Hafen)  das 
dem  Berger  günstigere  Recht  des  Entwurfs  zur  Anwendung. 
Die  gerichtliche  Anfechtung  eines  während  der  Gefahr 
über  die  Höhe  des  Bergelohns  geschlossenen  Vertrages  hat 
nach  Entwurf  228  durch  Klageerhebung  innerhalb  zweier  Mo- 
nate nach  Abschluss  des  Vertrages  zu  erfolgen.  Mit  den 
Motiven  (S.  167)  erblicken  wir  in  dieser  Bestimmung  eine 
Verbesserung  gegenüber  sjöl.  181,  wo  eine  Frist  für  die  An- 
fechtung nicht  bestimmt  ist.  Da  aber  der  Entwurf  keine 
Rücksicht  darauf  nimmt,  ob  der  Klageberechtigte  den  Um- 
ständen nach  in  der  Lage  war,  die  erforderlichen  Schritte  zu 
thun,  so  dürfte  die  Frist  wohl  etwas  länger  (etwa  auf  sechs 
Monate)  zu  bemessen  sein. 

Zehntes  Kapitel. 
Von  der  Seeversiclieriing. 

Das  Verbot,  die  Heuerforderung  des  Schiffers  und  der 
Schiffsmannschaft  zu  versichern,  hat  keinen  Eingang  in  den 
Entwurf  gefunden  (vgl.  dazu  Motive  S.  172,  173).  Dagegen 
ist,  wenn  einmal  die  beschränkte  Haftung  des  Reders  für  diese 
Forderung  aufgegeben  ist,  in  der  That  kaum  noch  etwas  Er- 
hebliches einzuwenden. 

Eine   eigenthümliche ,    über   den   Rahmen    des    Seerechts 


138  Pappenheim. 

hioausgeliende  Bestimmung  ist  die  des  §  231  Abs.  3  des  Ent- 
wurfs: Verträge,  welche  eine  Wette  über  den  Ausgang  einer 
Seereise  enthalten,  sind  ungültig.  Ungern  vermisst  man  in 
den  Motiven  die  Erläuterung  und  Rechtfertigung,  deren  die 
Vorschrift  dringend  bedürftig  ist.  Was  sind  Verträge,  welche 
eine  Wette  ^enthalten'^?  Sind  nur  Verträge  gemeint,  die 
äusserlich  nicht  als  Wetten,  sondern  —  das  sollte  man  nach 
der  Stellung  der  Vorschrift  annehmen  (vgl.  Motive  zu  §  238 
a.  E.)  —  als  Seeversicherungsverträge  auftreten,  in  Wahrheit 
aber  Wetten  sind,  oder  auch  Verträge,  die  sich  von  vornherein 
als  Wetten  geben?  Warum  sollen  die  in  Rede  stehenden  Ver- 
träge ohne  Rücksicht  auf  das  Civilrecht  allgemein  ungültig 
sein,  da  doch  die  Wette,  ob  ein  Schiff  überhaupt  oder  recht- 
zeitig oder  unversehrte^)  sein  Ziel  erreiche,  von  der  auf  die 
Fahrt  eines  Eisenbahnzuges  oder  auf  ein  Pferderennen  bezüg- 
lichen sich  juristisch  in  nichts  unterscheidet?  Warum  aber, 
muss  andererseits  gefragt  werden,  sollen  nur  Wettverträge, 
die  den  Ausgang  einer  Seereise  zum  Gegenstand  haben,  un- 
gültig sein,  nicht  auch  sonstige  bedingte  Geschäfte,  z.  B. 
Schenkungen  unter  der  Bedingung  des  Unterganges  eines 
Schiffes?  Wie  man  sieht,  ergeben  sich  hier  eine  Menge  von 
Fragen,  deren  Beantwortung  nicht  auf  dem  Gebiete  des  See- 
rechts zu  finden  ist.  In  der  That  müssen  wir  uns  entschieden 
für  die  Streichung  der  in  Rede  stehenden  Vorschrift  erklären. 
Sie  gehört  nicht  in  den  von  der  Seeversicherung  handelnden 
Abschnitt  des  Gesetzes ,  weil  sie  voraussetzt,  dass  das  frag- 
liche Geschäft  nicht  Seeversicherung  sei;  sie  gehört  aber 
überhaupt  nicht  in  das  Seegesetz,  weil  der  Umstand,  dass 
eben  der  Ausgang  einer  Seereise  den  Gegenstand  einer  Wette 
bildet,  zur  Aufstellung  eigenthümlicher  Rechtsgrundsätze  keinen 
Anlass    bietet    und   ein  Bedürfniss,    diesen    einzelnen  Fall   aus 


^^)  Ganz  klar  ist  freilich  auch  das  nicht,  ob  alle  diese  Fälle  oder 
nur  der  erste  von  ihnen  mit  der  allgemeinen  Fassung  getroffen  werden 
sollten. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     139 

dem  Zusammenhange  des  Civilrechts  lierauszureissen,  nicht  er- 
sichtlich ist. 

Mit  Bezug  auf  die  Ueber-  und  Doppelversicherung  weicht 
Entwurf  234,  235  vom  HGB.  790  ff.,  theilweise  (vgl.  Mo- 
tive 173;  174)  auch  von  sjöl.  191,  192  insofern  wesentlich  ab, 
als  er  in  Uebereinstimmung  mit  zahlreichen  ^^)  fremden  Rech- 
ten eine  principiell  verschiedene  Behandlung  eintreten  lässt, 
je  nachdem  der  Versicherungsnehmer  in  gutem  Glauben  war 
oder  nicht.  Es  mag  zugegeben  werden,  dass  diese  Unter- 
scheidung eine  wohlbegründete  ist.  Aber  für  einen  vom  Ent- 
wurf nicht  besonders  vorgesehenen  Fall  ist  mit  ihr  nicht  aus- 
zukommen. Wenn  nämlich  die  Ueberversicherung  durch  nicht 
gleichzeitige  Doppelversicherung  erfolgt  ist  und  der  Versiche- 
rungsnehmer zwar  bei  der  ersten,  nicht  aber  bei  der  zweiten 
eben  den  Versicherungswerth  überschreitenden  Versicherung 
in  bona  fide  versirte,  so  müsste  nach  Entwurf  234  Abs.  2  auch 
die  erste  Versicherung  ungültig  sein.  Das  geht  aber  offen- 
sichtlich nicht  an ;  denn  unmöglich  kann  ein  vollwirksam  zwi- 
schen zwei  Personen  geschlossener  Vertrag  dadurch  nachträg- 
lich seine  rechtliche  Kraft  verlieren,  dass  später  zwischen 
zwei  anderen  Personen  ein  vorher  noch  nicht  einmal  beab- 
sichtigter anderer  Vertrag  geschlossen  wird.  Für  diesen  Fall 
wäre  also,  wenn  man  nicht  den  Grundsatz  des  §  235  Abs.  2 
Satz  2  anwenden  will,  zu  bestimmen,  dass  nur  diejenige  Ver- 
sicherung ungültig  ist,  mit  welcher  der  Versicherungswerth 
überschritten  wird. 

Ob  die  Aenderung,  welche  sjöl.  196  (cf.  HGB.  797) 
durch  Entwurf  238  erfahren  hat,  auch  eine  Verbesserung  sei, 
dürfte  recht  zweifelhaft  sein.  Bei  taxirter  Police  soll  nach  dem 
Entwurf  im  Falle  der  sog.  Uebersetzung  Unverbindlichkeit  nur 


^^)  Im  Hinblick  gerade  auf  das  deutsche  Recht  ist  es  nicht  zutreffend, 
wenn  von  den  Motiven  die  Regelung  des  Entwurfs  als  mit  dem,  „was 
als  allgemein  geltendes  Versicherungsrecht  anzusehen  sein  dürfte",  im 
Einklang  stehend  betrachtet  wird. 


140  Pappenheim. 

eintreten,  wenn  bei  Ansetzung  des  Versicherungswerthes  Be- 
trug oder  Irrthum  untergelaufen  ist.  Für  eine  Beschränkung 
der  Vertragsfreiheit  in  dem  Sinne,  dass  der  Versicherer  auf 
Grund  des  blossen  Nachweises  wesentlicher  ^^)  Uebersetzung 
eine  Herabsetzung  der  Taxe  fordern  dürfe,  glaubte  die  Re- 
daktionskommission keine  Veranlassung  zu  sehen  (Motive 
S.  175).  Indessen  weisen  die  Motive  selbst  auf  die  Bestim- 
mung des  §  231  hin,  nach  welchem  das  Vorhandensein  eines 
rechtlichen  Interesse  die  Voraussetzung  für  die  Gültigkeit  der 
Versicherung  bildet.  Von  dieser  Grundlage  aus  muss  man 
dazu  gelangen,  in  der  Ausstellung  einer  taxirten  Police  nur 
die  Einigung  über  den  vorhandenen  oder  als  vorhanden 
anzusehenden  Werth  zu  erblicken,  nicht  etwa  die  willkür- 
liche Fingirung  eines  ohne  Rücksicht  auf  die  wirklichen  Ver- 
hältnisse zu  Grunde  zu  legenden  Werthes.  Es  liegt  kein 
Grund  vor,  diese  Auffassung  nur  in  solchen  Fällen  zu 
ihrem  Rechte  gelangen  zu  lassen,  wo  „der  festgesetzte 
Werth  so  übertrieben  ist,  dass  demselben  offenbar  kein  ver- 
nünftiges Interesse  auf  Seiten  des  Versicherungsnehmers  ent- 
spricht'^. 

Entwurf  243  stimmt  in  seiner  Fassung  genau  mit  HGB.  813 
überein,  indem  er  eine  von  sjöl.  210  aufgenommene  Abweichung 
von  letzterem  mit  Recht  wieder  aufgiebt.  Indessen  scheint 
es  nach  den  Motiven,  als  sei  dafür  eine  andere  Verschieden- 
heit von  HGB.  813  gewollt,  die  freilich  in  der  Formulirung 
des  Entwurfs  keinen  Ausdruck  gefunden  hat.  Macht  nämlich 
beim  Abschluss  des  Vertrages  ein  Versicherungsnehmer  mit 
Bezug  auf  einen  nach  Entwurf  241  (vgl.  HGB.  810)  wesent- 
lichen Punkt  mala  fide  eine  unrichtige  Angabe,  so  soll,  falls 
dem  Versicherer  der  richtige  Sachverhalt  bekannt  war,  nach 
Entwurf  243    ebenso   wie   nach  HGB.   813  der  Vertrag   auch 


^^)  Selbstredend  darf  nicht  jede  geringfügige  Uebersetzung  zum 
Anlass  einer  Klage  gemacht  werden.  Gerade  solche  Streitigkeiten  ab- 
zuschneiden ist  das  ganze  Institut  der  taxirten  Police  bestimmt. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     141 

für  den  Versicherer  verbindlich  sein.  Nach  den  Motiven  zu 
Entwurf  243  dagegen  soll  dies  nur  dann  geschehen,  wenn  die 
unrichtige  und  als  solche  dem  Versicherer  bekannte  Angabe 
von  dem  Versicherungsnehmer  bona  fide  gemacht  worden  ist. 
Für  und  wider  jede  der  beiden  Auffassungen  wird  sich  manches 
sagen  lassen.  Zweckmässiger  scheint  die  aus  der  Fassung  des 
Entwurfs  sich  ergebende  Regelung  zu  sein. 

Sjöl.  219  bestimmt:  Findet  eine  Aenderung  der  Reise  statt 
oder  wird  sonst  die  Gefahr  verändert  oder  vermehrt,  nach- 
dem die  Haftung  des  Versicherers  begonnen  hat,  so  hört  seine 
Haftung  für  jeden  nach  der  Veränderung  eingetretenen  Un- 
glücksfall auf,    sofern    nicht  die  Veränderung  oder  Vergrösse- 

rung  der  Gefahr ohne  Einfluss  auf  den 

später    eingetretenen    Unglücksfall    gewesen    ist (vgl. 

HGB.  818  Abs.  2  Z.  1).  In  den  Entwurf  255  hat  diese 
Vorschrift  keinen  Eingang  gefunden  und  zwar,  wie  in  den 
Motiven  S.  180  bemerkt  wird,  wegen  der  Schwierigkeit,  prak- 
tisch nachzuweisen,  ob  eine  vorgenommene  Veränderung  auf 
einen  später  eingetretenen  Unglücksfall  Einfluss  ausgeübt  hat 
oder  nicht.  Der  Grund  ist  aber  in  dem  vorliegenden  Falle 
nicht  ausreichend.  Selbstverständlich  ist  sowohl  nach  sjöl., 
wie  nach  Handelsgesetzbuch  die  Beweislast  so  vertheilt,  dass 
gegenüber  dem  vom  Versicherer  erbrachten  Nachweise  der 
erfolgten  Veränderung  der  Gefahr  der  Versicherungsnehmer 
beweisen  muss,  dass  diese  Veränderung  auf  den  späteren  Un- 
fall keinen  Einfluss  ausgeübt  habe.  Unzweifelhaft  wird  dieser 
Beweis  regelmässig  nicht  leicht  zu  führen  und  der  Versiche- 
rungsnehmer somit  hinsichtlich  seines  Vorbringens  besonders 
ungünstig  gestellt  sein.  Aber  höchst  sonderbar  ist  es  doch, 
wenn  ihm  deshalb,  weil  sein  Recht  nur  ein  unsicheres  und 
geringes  ist,  dieses  Recht  vollständig  genommen  werden  soll. 
Mag  auch  immerhin  die  Schwierigkeit  der  Beweisführung  ge- 
eignet sein,  den  Versicherungsnehmer  häufig  von  dem  Versuche 
dazu  abzuschrecken,  dem  Gesetze  kann  sie  unmöglich  einen 
Grund  abgeben,    das  in  Rede   stehende  Recht  allgemein,    mit- 


142  Pappenheim. 

hin  auch  für  die  Fälle  zu  beseitigen,  wo  sein  Beweis  ohne 
Schwierigkeiten  zu  erbringen  wäre. 

Zum  mindesten  einer  Aenderung  in  der  Fassung  bedarf 
§  263  des  Entwurfs.  Dort  heisst  es  für  den  Fall  des  Aban- 
dons: ,,Wenn  die  Versicherungssumme  ausgezahlt  wird,  ist 
der  Versicherer  berechtigt,  vom  Versicherungsnehmer  eine 
schriftliche  Uebertragung  der  Rechte  zu  verlangen,  welche  in 
Folge  des  Abandons  auf  den  Versicherer  übergehen  sollen'' 
u.  s.  w.  Zwar  heben  die  Motive  ausdrücklich  hervor,  dass 
§  263  keineswegs  irgend  eine  Form  für  die  Ausübung  des 
Abandonrechts  vorzuschreiben  beabsichtige,  allein  damit  beugen 
sie  nur  einem  der  Missverständnisse  vor,  zu  welchen  die  Wort- 
fassung dieses  Paragraphen  Anlass  geben  kann.  Ein  anderes 
besteht  darin,  dass  nach  derselben  der  Uebergang  der  be- 
treffenden Rechte  als  eine  Folge  des  Abandons,  somit  als  von 
diesem  selbst  getrennt  und  namentlich  als  im  Augenblick  der 
Zahlung  der  Versicherungssumme  noch  nicht  erfolgt  erscheint. 
Da  der  Entwurf  eine  Bestimmung,  wie  sie  HGB.  872,  i  bietet, 
nicht  enthält  ^^)  und  seine  sonstigen  den  rechtlichen  Vorgang 
beim  Abandon  beleuchtenden  Vorschriften  (in  den  §§  258 — 262) 
eine  unzweifelhafte  Auskunft  über  unsere  Frage  nicht  erthei- 
len,  so  ist  dringend  zu  wünschen,  dass  im  §  263  die  Worte: 
„eine  schriftliche  Uebertragung  der  Rechte,  welche  in  Folge 
des  Abandons  auf  den  Versicherer  übergehen  sollen'',  ersetzt 
werden  durch  die  Worte  (vgl.  hierzu  HGB.  875):  „eine  schrift- 
liche Anerkennung  des  durch  den  Abandon  erfolgten  Ueber- 
ganges  der  Rechte  auf  den  Versicherer". 

Die  Verpflichtungen,  welche  dem  Versicherten  nach  Aus- 
übung des  Abandons  dem  Versicherer  gegenüber  obliegen, 
sind  vom  HGB.  874  sehr  weit  ausgedehnt.  Obwohl  man, 
wie    sich    aus    den    Protokollen    der    Hamburger    Konferenz 


^^)  Zweckmässig  wäre  es  wohl  auch,  wenn  in  dem  Gesetze  selbst 
ausgesprochen  würde,  dass  der  Uebergang  der  fraglichen  Rechte  durch 
die  Abandonerklärung  schlechthin  stattfinde. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     143 

(S.  3459)  ergiebt,  sich  dessen  bewusst  war^  dass  ,, diese  Ver- 
pflichtung des  Versicherten  nicht  allzuweit  ausgedehnt  werden 
dürfe,  weil  sonst  das  Wesen  des  Abandon  gefährdet  würde^^, 
glaubte  man  doch  zu  Gunsten  des  Versicherers  dem  Ver- 
sicherten eine  dreifache  Verbindlichkeit  auferlegen  zu  müssen, 
nämlich  einmal  der  weiteren  Sorge  für  Rettung  und  Erhaltung 
der  versicherten  Sache,  sodann  der  Anzeige  von  dem  Zum- 
Vorschein-Kommen  verloren  geglaubter  Gegenstände  und  end- 
lich der  Beistandsleistung  zur  Erlangung  oder  Verwerthung 
derselben.  Nur  die  zweite  von  diesen  Verpflichtungen  soll 
nach  §  264  unseres  Entwurfs  dem  Versicherten  obliegen.  Die 
Motive  bemerken,  dass  das  Handelsgesetzbuch  mit  Auf- 
stellung der  Rettungs-  und  Erhaltungspflicht  gewiss  zu  weit 
gegangen  sei.  Diese  Begründung  aber  ist  doch  wohl  nicht 
ausreichend.  Die  an  dritter  Stelle  erwähnte  Verpflichtung 
wird  überhaupt  nicht  berücksichtigt,  obwohl  dieselbe  bei  Ab- 
fassung des  Handelsgesetzbuchs  zu  einer  eingehenden  Dis- 
kussion Anlass  gab.  Eine  diesbezügliche  Vorschrift  kann  auch 
nicht  etwa  in  der  Weise,  wie  dies  seitens  der  Motive  zum 
dänischen  Entwurf  von  1882  Sp.  310  geschehen,  durch  Ver- 
weisung auf  die,  zweite  Bestimmung  des  §  263  (entsprechend 
der  des  Art.  875  HGB.'s)  für  überflüssig  erklärt  werden. 
Denn  es  sind  sehr  wohl  Fälle  möglich,  in  welchen  die  dem 
Versicherer  übergebenen,  auf  die  abandonnirten  Gegenstände 
bezüglichen  Urkunden  keineswegs  ausreichen,  um  ihm  die  per- 
sönliche Unterstützung  durch  den  Versicherten  zu  ersetzen. 
Was  nun  aber  die  von  den  Motiven  geradezu  abgelehnte  Pflicht 
des  letzteren  anbelangt,  „auch  nach  der  Abandonerklärung  für 
die  Rettung  der  versicherten  Sachen  und  für  die  Abwendung 
grösserer  Nachtheile so  lange  zu  sorgen,  bis  der  Ver- 
sicherer selbst  dazu  im  Stande  ist'^  (HGB.  874,  i),  so  würde, 
wie  auf  der  Hamburger  Konferenz  mit  Recht  hervorgehoben 
und  auch  von  den  Motiven  zum  dänischen  Entwurf  von  1882 
anerkannt  ist,  die  Nichtanerkennung  dieser  Pflicht  eine  Un- 
billigkeit  dem  Versicherer    gegenüber   enthalten.     Die  weiten 


144  Pappenheim. 

Entfernungeü,  mit  welchen  ein  Seegesetz  zu  rechnen  hat  tlnd 
welchen  auch  der  Entwurf  beispielsweise  im  §  259  die  ge- 
bührende Berücksichtigung  zu  Theil  werden  lässt,  werden  in 
zahlreichen  Fällen  den  Erwerb  des  abandonnirten  Gegenstandes 
zu  einem  vollständig  werthlosen  für  den  Versicherer  machen, 
wenn  dieser  nicht  zugleich  die  Gewissheit  hat,  dass  der  Ver- 
sicherte so  lange  noch  für  jene  Sorge  tragen  muss.  wie  er 
selbst  dies  nicht  kann.  Zwischen  der  Abandonerklärung  und 
dem  Augenblick,  wo  der  Versicherer  selbst  oder  durch  beauf- 
tragte Dritte  die  Fürsorge  für  die  versicherten  Sachen  in 
die  Hand  zu  nehmen  vermag,  kann  ein  Zeitraum  verstrichen 
sein,  der  genügt,  um  die  Rettung  unmöglich  zu  machen,  wäh- 
rend dieselbe  von  dem  Versicherten  vielleicht  mit  leichter 
Mühe  hätte  bewerkstelligt  werden  können.  Dass  dem  letzteren 
vom  Handelsgesetzbuch  die  Verpflichtung  hierzu  auferlegt 
worden  ist,  müssen  wir  daher  zumal  in  Hinblick  auf  die  Be- 
stimmungen des  Abs.  3  Art.  874  durchaus  billigen. 

Elftes    Kapitel. 

Von  Seepfandrecliteii  und  von  Verjährung  der  Seefordeningen. 

Die  Forderungen,  mit  welchen  nach  Entwurf  269  ein 
Seepfandrecht  verbunden  ist,  sind  im  Wesentlichen  dieselben, 
die  nach  HGB.  757  die  Rechte  eines  Schiffsgläubigers  ge- 
währen, mit  Ausschluss  jedoch  der  ersten  drei  Klassen  der 
letzteren,  da  der  Entwurf  „sich  nicht  mit  Abgaben  öffent- 
licher Natur  befasst^^  (Motive  S.  189).  Die  Lootsengelder 
sind  daher  auch  nur  mit  Rücksicht  darauf  genannt,  dass  die 
Lootsen  eben  nicht  nothwendig  staatliche  zu  sein  brauchen. 
Auch  die  Rangordnung  der  in  Betracht  kommenden  Forde- 
rungen steht  in  der  Hauptsache  unter  der  Herrschaft  gleicher 
Grundsätze,  wie  nach  dem  Handelsgesetzbuch,  während  es  das 
geltende  schwedische  Seegesetz  zu  einer  scharfen  Sonderung  der 
Forderungen  der  Schiffsgläubiger  von  anderen  noch  nicht  ge- 
bracht hat.     Den  Gegenstand  des  Pfandrechts  betreffend  ent- 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     145 

hält  der  Entwurf  eine  Bestimmung,  welche  Bedenken  erregt. 
Nach  Entwurf  269,  i  Z.  2  haben  ein  privilegirtes  Pfandrecht 
an  Schiff  und  Fracht  auch  der  SchiJÖfer  und  die  Mannschaft 
wegen  ihrer  aus  Dienst-  und  Heuerverträgen  herrührenden 
Forderungen  (vgl.  sjöl.  275,  besonders  aber  HGB.  757). 
Das  Pfandrecht  an  der  Fracht  umfasst  nach  Entwurf  269,2 
„die  Bruttofracht  für  die  Reise,  während  deren  die  Forderung 
entstanden  ist'^  Der  allgemeine  Grundsatz,  dass  unter  Forde- 
rungen, die  von  verschiedenen  Reisen  herrühren,  diejenigen 
aus  einer  späteren  Reise  vor  denen  aus  einer  früheren  den 
Vorzug  haben  (Entwurf  270),  duldet  keine  Anwendung  auf 
die  genannten  Forderungen  des  SchiiFers  und  der  Mannschaft, 
falls  diese  auf  Grund  eines  und  desselben  Heuervertrages  meh- 
rere Reisen  mitmachen  und  deshalb,  wie  häufig,  nicht  in  der 
Lage  sind,  ihre  Ansprüche  nach  Beendigung  einer  jeden  der 
letzteren  geltend  zu  machen.  Der  Entwurf  lässt  daher  mit 
dem  geltendem  Recht  (sjöl.  276,  2  a.  E.)  für  diesen  Fall  eine 
Ausnahme  von  dem  angeführten  Grundsatze  zu:  „Schiffer  und 
Mannschaft  behalten  das  ihnen  gewährte  Vorzugsrecht  am 
Schiffe  für  so  viel  von  dem,  was  sie  auf  Grund  des  letztge- 
schlossenen Heuervertrages  zu  fordern  haben,  als  auf  die  letzten 
zwölf  Monate  entfällt,  auch  wenn  das  Schiff  während  dieser 
Zeit  mehrere  Reisen  gemacht  hat."  In  einer  Beziehung  weicht 
diese  Bestimmung  von  der  des  sjölags  ab,  indem  nämlich  — 
und  das  wird  auch  in  den  Motiven  (S.  191  Z.  14,  15  v.  0.) 
kurz  erwähnt  —  die  Ausnahme  nur  zu  Gunsten  der  aus  den 
letzten  zwölf  Monaten  stammenden  Forderungen,  nicht  unbe- 
dingt zu  Gunsten  aller  aus  dem  letzten  Heuervertrage  her- 
rührenden gemacht  ist.  Ohne  die  praktische  Bedeutung  dieser 
Neuerung  zu  überschätzen,  können  wir  uns  doch  nicht  davon 
überzeugen,  dass  es  derselben  bedurfte. 

Entwurf  271, 2  ^^)  hebt  ausdrücklich  hervor,    dass  die  an 


^°)  Vergl.  auch  Entwurf  279  mit  Bezug  auf  die  Pfandrechte  an  der 
Ladung. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    IX.  Band.  JQ 


146  Pappenheim. 

die  Stelle  eines  Haftungsobjektes  getretenen  Versicherungsgelder 
den  Schiffsgläubigern  nicht  an  dessen  Stelle  haften.  Das  skan- 
dinavische Recht  würde  im  Gegensatz  zum  geltenden,  schwe- 
dischen Rechte  (vgl.  Motive  S.  192)  mit  Annahme  dieser 
durchaus  zu  billigenden  Vorschrift  mit  dem  deutschen  in  einer 
weiteren  Beziehung  übereinstimmen,  da  das  Schweigen  des 
Handelsgesetzbuches  im  Sinne  der  vom  Entwurf  adoptirten 
Rechtsnorm  zu  verstehen  ist  (vgl.  die  Anführungen  bei  Lewis, 
Kommentar  H  S.  235). 

Nach  Entwurf  272, 2  soll,  wenn  das  Schiff  als  reparatur- 
unfähig verkauft  worden  ist,  der  Schiffsgläubiger  an  Stelle 
des  untergegangenen  Pfandrechts  ein  solches  an  dem  Kauf- 
gelde  haben,  „soweit  dasselbe  unbezahlt  aussteht^^  Diese  letzte 
Beschränkung  fehlt  der  entsprechenden  Vorschrift  des  sjöl. 
§  277,  während  nach  der  den  in  Rede  stehenden  Fall  mit- 
umfassenden Bestimmung  des  HGB.  767  Z.  2  das  Kaufgeld 
für  die  Schiffsgläubiger  an  die  Stelle  des  verkauften  Schiffes 
tritt,  „solange  es  bei  dem  Käufer  aussteht  oder  noch  in  den 
Händen  des  Schiffers  ist'^  Gegenüber  der  Fassung  des  sjöl.  be- 
sitzt diejenige  des  Entwurfs  den  Vorzug  der  Unzweideutigkeit. 
Sie  unterscheidet  sich  von  der  Bestimmung  des  Handelsgesetz- 
buches dadurch,  dass  nach  dem  letzteren  das  bereits  an  den  Schiffer 
gelangte,  aber  noch  in  seiner  Hand  befindliche  Kaufgeld  den 
Schiffsgläubigern  haftet,  nach  dem  Entwürfe  dagegen  nicht  ^^). 
Dem  entsprechend  soll  auch,  wie  sich  aus  den  Motiven  (S.  193) 
ergibt  —  denn  der  Entwurf  selbst  hat  eine  bezügliche  Vorschrift 
für  überflüssig  gehalten  —  das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger 
an  der  Fracht  bereits  mit  deren  Einziehung  durch  den  Schiffer 
erlöschen,  während  HGB.  774,  1  dasselbe  bekanntlich  so  lange 
fortbestehen  lässt,  wie  noch  „die  Frachtgelder  in  den  Händen 
des  Schiffers  sind^^    Den  Grundsatz  des  Handelsgesetzbuches, 


^0  Dieselbe  Differenz  besteht  zwischen  Entwurf  278  und  HGB.  781, 2 
mit  Bezug  auf  das  Pfandrecht  der  Scliiffsgläubiger  an  der  Ladung.  Hier 
ist  sie  vielleicht  von  noch  grösserer  praktischer  Wichtigkeit  (vergl.  die 
Bemerkung  der  Motive  S.  197  Z.  1—3  v.  c). 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     147 

welcher  möglicherweise  auch  der  des  geltenden  schwedischen 
Rechts  ist  —  eine  sichere  Entscheidung  ist  der  Fassung  des 
§  280, 1  sjöl.  nicht  zu  entnehmen  — ,  glaubte  die  Redaktions- 
kommission nicht  gutheissen  zu  können.  Es  ist  zu  bedauern, 
dass  in  den  Motiven  die  Gründe  nicht  angegeben  werden,  von 
denen  sich  die  Kommission  hierbei  leiten  Hess.  Das  versteht 
sich  ja  freilich,  dass  man  auf  dem  Wege  streng  juristischer 
Logik  dazu  gelangen  muss,  das  Pfandrecht  der  Schiffsgläubiger 
so  wenig  an  dem  in  die  Hand  des  Schiffers  gelangten  Kauf- 
gelde,  wie  an  der  von  ihm  eingezogenen  Fracht  fortbestehen 
zu  lassen.  Aber  hier  handelt  es  sich  auch  nicht  um  eine 
Frage  der  Logik,  sondern  um  eine  solche  der  Billigkeit  und 
Zweckmässigkeit.  Und  da  muss  denn  doch  gesagt  werden, 
dass  die  von  der  Kommission  abgelehnte  Vorschrift  nothwendig 
ist,  weil,  wie  mit  Recht  auf  der  Hamburger  Konferenz  be- 
merkt wurde  (Prot.  VI  S.  2864)  „sonst  den  Schiffsgläubigern 
das  ihnen  haftende  Vermögen  allzu  leicht  von  dem  Reder  ent- 
zogen werden  könnte".  Was  speziell  noch  das  Pfandrecht 
an  dem  Kaufgelde  anbelangt,  so  weisen  sehr  zutreffend  die 
Motive  zu  dem  dänischen  Entwürfe  von  1882  (Sp.  354)  darauf 
hin,  dass,  wenn  mit  Bezug  auf  die  Veräusserung  eines  für 
reparaturunfähig  erklärten  Schiffes  durch  den  Schiffer  eine 
Ausnahme  von  dem  Satze  gemacht  werde,  dass  durch  die 
freiwillige  Veräusserung  das  Pfandrecht  nicht  erlösche,  so 
diese  Ausnahme  jedenfalls  nicht  dazu  dienen  dürfe,  den  Reder 
auf  Kosten  des  Schiffsgläubigers  zu  begünstigen.  Es  wäre 
sehr  zu  wünschen,  dass  der  Entwurf  in  diesem  Sinne  abge- 
ändert würde. 

Eine  bemerkenswerthe  Neuerung  wird  durch  Entwurf  274 
im  Anschluss  an  eine  gleiche  Bestimmung  des  dänischen  Ent- 
wurfs von  1882  (§  359, 2)  getroffen.  Im  Falle  freiwilliger  Ver- 
äusserung des  Schiffes  ohne  vorgängige  Befriedigung  der 
Schiffsgläubiger  soll,  obwohl  deren  Recht  damit  nicht  unter- 
geht, der  Veräusserer  den  Schiffsgläubigern  persönlich  ver- 
haftet werden,   jedoch  nur  in  Höhe  des  Werthes  des  Schiffes 


148  Pappenlieim. 

zur  Zeit  der  Veräusserung;  falls  er  nachweisen  kann,  dass 
dieser  den  Betrag  der  Forderungen  nicht  erreichte.  In  den 
Motiven  wird  mit  Recht  hervorgehoben  (S.  194),  dass  eine 
derartige  Veräusserung,  wenn  auch  nicht  rechtlich,  so  doch 
thatsächlich  die  Aussichten  der  Gläubiger  auf  Befriedigung 
aus  der  Pfandsache  erheblich  schmälert  und  dass  der  Ver- 
äusserer, der  dies  verschuldet,  somit  nicht  unbilligerweise  per- 
sönlicher Haftung  unterliegt.  Auf  Grund  ähnlicher  Erwä- 
gungen sollen  nach  Entwurf  281  ^^)  der  Schiffer,  welcher 
Güter,  an  denen  ein  Seepfandrecht  besteht,  dem  Befrachter 
oder  dem  Destinatar  aushändigt,  und  derjenige,  der  in  Kennt- 
niss  des  Pfandrechts  solche  Güter  annimmt,  dem  Schiffs- 
gläubiger persönlich  für  die  Forderung  verhaftet  werden,  je- 
doch ebenfalls  nur  bis  zu  dem  Werthe,  den  die  Güter  zur 
Zeit  der  Auslieferung  hatten,  falls  dieser  Werth  den  vollen 
Betrag  der  Forderung  nicht  erreichte.  Die  hiernach  eintretende 
persönliche  Haftung  hat  eine  ganz  andere  Bedeutung  als  in 
dem  Falle  der  Veräusserung  des  Schiffes.  Denn  da  durch  die 
letztere  das  Pfandrecht  nicht  aufgehoben  wird,  tritt  die  per- 
sönliche Haftung  hier  nur  zu  grösserer,  thatsächlicher  Sicher- 
heit accessorisch  neben  das  nach  wie  vor  unverändert  be- 
stehende dingliche  Recht.  Dagegen  hebt  die  Aushändigung 
der  Güter  an  einen  Dritten  das  Pfandrecht  des  Schiffsgläubi- 
gers auf,  die  persönliche  Haftung  des  Schiffers  und  eventuell 
des  Empfängers  tritt  daher  hier  an  die  Stelle  des  dinglichen 
Rechts  und  bildet  die  alleinige  Sicherheit  des  früheren  Schiffs- 
gläubigers. Gleichwohl  ist  diese  Sicherheit  eine  sehr  geringe. 
Denn  was  die  Haftung  des  Empfängers  der  Güter  betrifft,  so 
werden  nur  selten  die  rechtlichen  und  faktischen  Voraus- 
setzungen für  ihre  Realisirung  insgesammt  gegeben  sein:  dass 
er  um  die  Existenz  des  Pfandrechts  wusste,  dass  man  ihm 
dies  beweisen  kann,  dass  er  zahlungsfähig  und  erreichbar  ist. 
So  bleibt  die  persönliche  Haftung  des  Schiffers  allein,  die  je- 


62 


)  Vergl.  dazu  HGB.  695,  696.  698.  738,  754,  755,2. 


1 

i 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     149 

doch  begreiflicherweise  dem  Gläubiger  ebenfalls  keine  grossen 
Garantieen  bietet.  Der  Reder  wird  selbstredend  nur  unter 
besonderen,  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  zu  bestimmen- 
den Umständen  persönlich  verhaftet. 

Juristisch  höchst  interessant,  jedoch  erheblichen  Bedenken 
ausgesetzt  ist  die  aus  Zweckmässigkeitsrücksichten  aufgenom- 
mene Bestimmung  des  Entwurfs  282.  Es  handelt  sich  um 
den  Fall,  dass  für  eine  Forderung  ein  Pfandrecht  an 
mehreren  Gegenständen  besteht,  der  Gläubiger  somit,  wie 
vom  Entwurf  noch  besonders  hervorgehoben  wird ,  das 
Recht  hat,  aus  jedem  derselben  seine  volle  Befriedigung  zu 
suchen.  Die  Folge  davon  kann  sein,  dass,  wenn  die  Pfänder 
verschiedenen  Eigenthümern  gehören,  einer  der  letzteren  die 
ganze  Schuld  zahlen  muss,  und  ferner  dass,  wenn  ein  anderer 
Gläubiger  ein  dem  ersten  im  Range  nachstehendes  Pfandrecht 
nur  an  einem  der  betreffenden  Gegenstände  hat,  er  seiner  Be- 
friedigung dadurch  verlustig  geht,  dass  der  erste  Gläubiger 
gerade  aus  diesem  Gegenstande  die  seinige  sucht.  „Es  ist 
die  Aufgabe  des  Gesetzgebers,  dafür  zu  sorgen,  dass  der  zu- 
fällige Umstand,  dass  der  gemeinsame  Gläubiger  sich  gegen 
eins  der  Pfänder  unter  Beiseitelassung  der  übrigen  gewendet 
oder  eins  von  ihnen  vollständig  in  Anspruch  genommen  und 
aus  einem  andern  nur  einen  geringen  Betrag  erhoben  hat, 
nicht  Verlust  für  den  einen,  Gewinn  für  den  andern  der  ver- 
schiedenen Berechtigten  mit  sich  führen  könne  ^^)/^  Von 
diesen  Erwägungen  ausgehend  hat  der  Entwurf  einen  bereits 
von  dem  dänischen  Entwurf  von  1882  ^*)  aufgenommenen  Ge- 
danken adoptirt  und  selbständig  fortentwickelt.  Es  wird  von 
ihm  nicht  nur,  wenn  die  Pfänder  verschiedenen  Eigenthümern 


63)  Motive  S.  198. 

6^)  §§  366,  367.  Die  Motive  dazu  (Sp.  368)  bemerken,  mehr  die 
subjektive  Seite  betonend,  es  sei  klar,  dass  es  Unrecht  wäre,  wenn  der 
ein  Pfandrecht  an  mehreren  Gegenständen  besitzende  Gläubiger  es  in 
seiner  Macht  haben  sollte,  durch  seine  gänzlich  willkürliche  Bestimmung 
dem  Eigenthümer  einen  Vortheil  auf  Kosten  der  Gläubiger  zu  verschaffen. 


150  Pappenheim. 

gehören,  dem  Eigenthümer  des  vom  Gläubiger  in  Anspruch 
genommenen  Pfandes  ein  weitgehendes  Regressrecht  gegen  die 
Eigenthümer  der  übrigen  Pfänder  gewährt,  ausgestattet  mit  dem- 
selben Vorzugsrecht,  welches  der  Forderung  des  Schiffsgläubigers 
zustand,  sondern  es  erhalten  auch  die  späteren  Gläubiger  das 
Recht,  sich  von  dem  Nachtheil,  welcher  ihnen  durch  die  Inan- 
spruchnahme gerade  des  ihnen  haftenden  Pfandes  erwachsen 
ist,  an  den  übrigen  ihnen  nicht  haftenden  Pfändern  zu  erholen, 
an  welche  der  erste  Gläubiger  sich  ebenfalls  hätte  halten 
können.  Für  diesen  Vorgang  haben  die  Motive  zum  dänischen 
Entwurf  von  1882  den  hübschen  Namen  einer  ,,Konvertirung 
des  Gegenstandes  des  Pfandrechts^^  gefunden.  Die  Sache  ist 
aber  doch  nicht  so  harmlos,  wie  es  scheinen  könnte.  Obwohl, 
wie  bemerkt,  der  Entwurf  ausdrücklich  betont,  dass  der 
Gläubiger,  welchem  mehrere  Gegenstände  als  Pfand  haften, 
unter  ihnen  freie  Wahl  hat,  wenn  er  sein  Recht  geltend  machen 
will,  so  wirkt  doch,  wie  schon  die  oben  angeführte  Stelle  aus 
den  Motiven  erkennen  lässt,  vielleicht  halb  unbewusst  die  Vor- 
stellung mit,  als  sei  der  Gläubiger  dennoch  wenigstens  mora- 
lisch dazu  verpflichtet,  die  verschiedenen  Pfandobjekte  gleich- 
massig  anzugreifen.  Unter  dieser  Voraussetzung  lässt  es  sich 
allein  verstehen,  wie  in  unserem  Paragraphen  der  Fall  gesetzt 
werden  kann,  dass  ,,aus  einem  der  Pfänder  ein  grösserer  Theil 
der  Schuld  beigetrieben  wird,  als  der  von  Rechts  wegen 
auf  dasselbe  entfällt",  während  doch  in  Wahrheit  jedes 
Pfand  für  die  ganze  Schuld  haftet  und  nur  durch  den  Um- 
stand, dass  noch  andere  Pfänder  für  dieselbe  Schuld  verhaftet 
sind,  Besonderheiten  herbeigeführt  werden.  So  erscheint  es 
denn  vom  Standpunkte  des  Entwurfs  aus  freilich  als  eine  Un- 
billigkeit, wenn  die  Wahl,  die  der  Gläubiger  unter  den  ihm 
haftenden  Pfändern  trifft,  zugleich  in  sich  die  Entscheidung 
über  das  Schicksal  der  nachstehenden  Forderungen  einschliessen 
kann.  Da  es  nun,  wie  die  Motive  zum  älteren  dänischen  Ent- 
wurf (Sp.  363)  zugestehen,  nicht  wohl  angeht,  den  späteren 
Gläubigern    durch  Einschränkung    des  Wahlrechts   des   besser 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     151 

Berechtigten  zu  Hilfe  zu  kommen  —  in  Erwägung  scheint 
man  dies  doch  gezogen  zu  haben!  — ,  so  bleibt  in  der  That 
kaum  ein  anderer  Ausweg  übrig,  als  der  von  dem  dänischen 
und  nun  auch  dem  skandinavischen  Entwurf  eingeschlagene. 
Wir  können  aber  beiden  Projekten  auf  diesem  Wege  nicht 
folgen,  weil  wir  ihren  Ausgangspunkt  als  richtig  gewählt  nicht 
anzuerkennen  vermögen.  Es  ist  einseitig,  wenn  die  Motive 
zu  den  beiden  Entwürfen  es  als  eine  unbillige  Schädigung 
des  späteren  Gläubigers  betrachten,  wenn  der  frühere  unter 
mehreren  ihm  haftenden  Pfändern  eben  dasjenige  zu  seiner 
Befriedigung  wählt,  welches  das  alleinige  Haftungsobjekt  für 
den  späteren,  nun  seiner  Befriedigung  verlustig  gehenden 
Gläubiger  bildete.  Mit  demselben  Rechte  würde  man  es  für 
eine  unbillige  Begünstigung  des  späteren  Gläubigers  halten, 
wenn  der  frühere  seine  Befriedigung  vollständig  aus  einem 
anderen  Pfände  als  dem  dem  ersteren  haftenden  herbeiführte 
und  dieser  nur  dadurch  zur  vollen  Befriedigung  gelangte,  und 
man  müsste  nun  dem  Pfandeigenthümer  wieder  ein  Forderungs- 
recht gegen  den  zweiten  Gläubiger  auf  so  viel  geben,  als  der- 
selbe aus  seinem  Pfände  weniger  erhalten  haben  würde,  wenn 
der  erste  Gläubiger  sich  theilweise  auch  an  dieses  gehalten 
hätte.  Dies  um  so  mehr,  als  der  Entwurf  ja  auch  ohne  Rück- 
sicht auf  die  sonst  vorhandenen  Rechtsbeziehungen,  wenn 
die  verschiedenen,  einem  Pfandrecht  unterliegenden  Gegenstände 
mehreren  Eigenthümern  gehören,  diesen  ein  gegenseitiges  Re- 
gressrecht zugesteht.  Dem  gegenüber  scheint  es  uns,  als  müssten 
vielmehr  der  Vortheil  und  der  Nachtheil,  welcher  einem  späteren 
Gläubiger  aus  dem  Vorgehen  des  ersten  in  der  einen  oder  in 
der  anderen  Richtung  erwächst,  lediglich  als  Reflexwirkungen 
betrachtet  werden,  die  überdies  nur  eine  thatsächliche,  nicht 
eine  rechtliche  Bedeutung  haben  können.  Jeder  Schiffsgläubiger 
wird  und  muss  sich  darüber  klar  sein,  dass  sein  nur  auf 
einen  Gegenstand  beschränktes  Pfandrecht  durch  ein  später 
entstehendes,  ihm  vorangehendes  Recht  eines  anderen  ent- 
werthet  werden  kann.    Aber  dies  ist  nicht  nur  dann  der  Fall, 


152  Pappenheim. 

wenn  das  spätere  Recht  sich  auf  verschiedene  Gegenstände 
bezieht  und  nur  der  dem  nachstehenden  Gläubiger  Verhaftete 
von  dem  besser  Berechtigten  in  Anspruch  genommen  wird, 
sondern  es  kann  das  Gleiche  in  jedem  Falle  vorkommen,  wo 
ein  jüngeres,  dem  älteren  vorgehendes  Pfandrecht  an  der- 
selben Sache  entsteht.  Das  Bestehen  einer  gesetzlichen  Rang- 
ordnung für  die  Schiffspfandrechte,  welche  nach  dem  Gesichts- 
spunkte  der  versio  in  rem  aufgestellt  ist,  zwingt  uns  die 
Pfandrechte  der  Schiffsgläubiger  unter  einem  ganz  auderen 
Gesichtspunkte  zu  betrachten  als  diejenigen  etwa  der  Hypo- 
thekengläubiger eines  Grundstücks^^).  Der  Satz,  dass  die 
dem  Gläubiger  durch  Verpfändung  einmal  gewährte  Sicher- 
stellung aus  dem  Werthe  des  Pfandobjekts  nachher  durch 
Rechtshandlungen  eine  Minderung  nicht  mehr  erfahren  darf, 
gilt  als  ein  Grundpfeiler  unseres  modernen  Immobiliarpfand- 
rechts.  Soweit  Ausnahmen  von  ihm  zugelassen  werden,  ins- 
besondere auch  soweit  etwa  das  Prinzip  ,;prior  tempore  potior 
iure"  durch  die  Berücksichtigung  der  versio  in  rem  Modifi- 
kationen erfährt,  wird  der  streng  singulare  Charakter  der 
letzteren  nie  ausser  Acht  zu  lassen  sein.  Anders  im  Rechte 
des  Seeverkehrs.  Die  hier  in  Betracht  kommenden  Pfand- 
objekte (Schiff,  Fracht,  Ladung)  bleiben  während  des  Be- 
stehens eines  an  ihnen  entstandenen  Pfandrechts  der  Lage  der 
Sache  nach  dauernd  der  Gefahr  der  Vernichtung  oder  doch 
erheblichen  Werthminderung  ausgesetzt.  Die  Möglichkeit  einer 
Realisirung  des  Pfandrechts  hängt  daher  vielfach  von  dem 
späteren,  thatkräftigen  Eingreifen  Dritter  behufs  Erhaltung 
der  Pfandsache  ab.  So  kommt  es,  dass  die  in  rem  versio 
hier  zu  besonderer  Bedeutung  gelangt  und  jeder  Pfandgläubiger 
von  vornherein  darauf  gefasst  sein  muss,  trotz  oder  wegen 
des    höheren  Alters  seiner  Forderung  einem    anderen   nachzu- 


^^)  Das  Gleiche  wie  für  die  letzteren  würde  für  diejenigen  gelten, 
welchen  nach  einander  dieselbe  bewegliche  Sache  verpfändet  wäre ,  so- 
weit ein  Pfandrecht  an  Mobilien  auch  ohne  Besitz  möglich  wäre. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     153 

stehen.  Erstreckt  sich  nun  das  Pfandrecht  des  ihm  Vorgehen- 
den  auf  mehrere  Gegenstände,  so  hat  er  zwar  die  Chance,  da- 
durch, dass  jener  sich  gar  nicht  oder  nur  theilweise  an  sein 
Pfand  hält,  aus  diesem  Befriedigung  zu  erlangen.  Aber  es 
ist  kein  Grund  vorhanden,  ihn  auch  rechtlich  in  diesem  Falle 
günstiger  zu  stellen,  als  wenn  das  Pfandrecht  des  anderen 
ebenfalls  nur  den  dem  Nachstehenden  haftenden  Gegenstand 
beträfe.  Wollte  man  daher  eine  Aenderung  in  dem  Geiste 
des  Entwurfes  vornehmen,  was  u.  E.  weder  nothwendig  noch 
angängig  ist,  so  müsste  man  mit  dem  Grundprincip  der  ge- 
setzlichen Pfandrechte  und  ihrer  Rangordnung  im  Seerecht 
überhaupt  brechen;  die  singulare  Behandlung  des  im  §  281 
vorgesehenen  Falles  ist  nicht  empfehlenswerth.  Der  Voll- 
ständigkeit halber  sei  hier  noch  bemerkt,  dass,  wenn  man  die 
in  Rede  stehenden  Bestimmungen  gleichwohl  beibehalten  will, 
es  doch  nothwendig  wäre,  im  Gesetze  selbst  anzugeben,  auf 
welche  Weise  der  auf  jedes  der  mehreren  haftenden  Pfänder 
entfallende  Theil  der  Schuld  festgestellt  werden  soll.  In  den 
Motiven  finden  sich  hierüber  (S.  198)  zwar  Ausführungen,  ihr 
Inhalt  aber  ist  doch  nicht  so  selbstverständlich,  wie  die  Ver- 
fasser anzunehmen  scheinen. 


Zwölftes    Kapitel. 

Von  Vergehen  des  Schiffers  und  der  Mannschaft  im  Dienste. 

Die  Ueberschrift  dieses  Kapitels  lautet  im  norwegischen 
Texte  einfach  „Strafbestimmungen'^  Es  möchte  dies  vorzu- 
ziehen sein,  weil  es  kürzer  und  doch  genauer  ist.  Denn  ab- 
gesehen davon,  dass  es  doch  kaum  als  ein  Vergehen  „im 
Dienste"  bezeichnet  werden  kann,  wenn  ein  Schiffsmann  unter- 
lässt,  sich  zum  Antritt  seines  Dienstes  einzustellen  (§  297), 
finden  sich  in  unserem  Kapitel  auch  Delikte  behandelt,  die 
nicht  vom  Schiffer  oder  von  Angehörigen  der  Mannschaft  be- 
gangen  werden    (§§  292,  2,  300).     In    der   Hauptsache   aller- 


154  Pappenheim. 

diogs  kann  das  Kapitel  in  drei  auf  einander  folgende  Ab- 
schnitte zerlegt  werden,  deren  erster  die  Dienstvergehen  des 
Schiflfers  behandelt  (§§  285 — 296);  während  der  zweite  sich 
mit  denen  der  Mannschaft  beschäftigt  (§§  297 — 311)  und  der 
letzte  einige  allgemeine  Bestimmungen  trifft  (§§  312 — 314). 
WenU;  wie  erwähnt  (vgl.  auch  Motive  S.  201)  die  Ueberein- 
stimmung  der  drei  Entwürfe  in  dieser  ganzen  Materie  nur 
eine  sehr  beschränkte  sein  konnte,  so  weicht  auf  der  anderen 
Seite  der  schwedische  Text  eben  hier  am  wenigsten  von  dem 
des  sjöl.  ab. 

Von  Einzelnem  möge  hervorgehoben  werden,  dass  es 
zweckmässig  sein  dürfte  wegen  Ausreissens  von  Schiffsleuten 
nur  eine  Disciplinarstrafe  eintreten  zu  lassen,  wenn  der  Be- 
treffende vor  Abgang  des  Schiffs  von  dem  Orte,  wo  er  deser- 
tirte,  wieder  freiwillig  zurückgekehrt  ist;  Entwurf  298  droht 
Greldbusse  von  zehn  bis  zu  dreihundert  Kronen  an.  Für  den 
Fall  des  §  299,  s  dürfte  eine  solche  allerdings  mit  Rücksicht 
auf   die  Gefährlichkeit  des  Komplottirens    gerechtfertigt    sein. 

In  der  Strafbestimmung  gegen  den  Missbrauch  des  der 
Mannschaft  durch  Entwurf  87  (s.  oben  S.  102  f.)  gewährten 
Rechts,  eine  Besichtigung  des  Schiffs  herbeizuführen  unter- 
scheidet Entwurf  303  nicht  darnach,  ob  die  „des  ausreichen- 
den Grundes  entbehrende'^  Behauptung  wider  besseres  Wissen 
aufgestellt  wurde  oder  nicht.  Es  soll  dieser  Umstand  nur  bei 
der  Strafzumessung  berücksichtigt  werden;  angedroht  ist  Geld- 
strafe von  fünfzig  bis  zu  fünfhundert  Kronen  oder  Gefängniss 
von  einem  bis  zu  sechs  Monaten.  Die  deutsche  Seemanns- 
ordnung (§  94)  unterscheidet  bekanntlich  in  der  angedeuteten 
Art  und  lässt  darnach  entweder  Gefängniss-  oder  Geldstrafe 
eintreten.  Der  norwegische  Entwurf  (§  303)  hat  die  Unter- 
scheidung ebenfalls,  jedoch  in  der  Art  aufgenommen,  dass  das 
Handeln  wider  besseres  Wissen  nothwendig  Gefängnissstrafe, 
das  fahrlässige  Handeln  dagegen  Geld-  oder  Gefängnissstrafe 
nach  sich  zieht.  Ihm  müssen  wir  uns  anschliessen.  Denn 
einmal   ist    es   erforderlich,    dass   der    hier    ganz   verschiedene 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     155 

Charakter  der  wissentlich  und  der  fahrlässig  begangenen 
Handlung  auch  im  Gesetz  zum  Ausdruck  gelange,  sodann  er- 
scheint die  Bestrafung  der  ersteren  mit  Geldstrafe  als  eine 
zu  milde,  während  andererseits  in  Fällen  der  groben  Fahr- 
lässigkeit der  Richter  in  der  Lage  sein  muss  auf  Gefängnissstrafe 
zu  erkennen. 

Bedenken  erregt  die  Vorschrift  des  Entwurfs  §  310:  ,,Hat 
ein  Schiffsmann  auf  andere  Weise,  als  vorstehend  gesagt  ist, 
sich  eines  Versehens  im  Dienste  schuldig  gemacht,  oder  hat 
er  sich  gegen  Ordnung  und  Sitte  vergangen,  so  wird  er  mit 
Geldstrafe  von  fünf  bis  zu  fünfhundert  Mark  bestraft."  So 
wie  die  Bestimmung  lautet,  fällt  unter  sie  ein  jedes  unange- 
messene Betragen ,  jede  noch  so  geringe  Versäumniss  des 
Schiffsmanns  im  Dienste.  Aus  den  Motiven  (S.  206)  ergibt 
sich,  was  eigentlich  selbstverständlich  ist,  dass  die  Absicht 
der  Verfasser  des  Entwurfs  nicht  so  weit  ging,  wie  die  Fassung 
des  Textes.  Die  Vorschrift  des  §  319  soll  nämlich  nur  eiue 
Ergänzung  der  dem  Schiffer  durch  §  102  (vgl.  oben  S.  106) 
eingeräumten  Disciplinargewalt  bieten.  Da  nämlich  die  letztere 
als  Maximum  der  vom  Schiffer  zu  verhängenden  Geldstrafe 
die  Hälfte  der  Heuer  fixirt  habe,  so  „würden"  —  führen  die 
Motive  aus  —  „Vergehungen,  die  nach  Erreichung  dieser 
Grenze  verübt  wurden,  ohne  die  hier",  d.  i.  im  §  310,  „ge- 
gebene Strafbestimmung  unbestraft  bleiben".  Zuvörderst  also 
will  §  310  nur  auf  die  im  §  102  erwähnten  Handlungen  An- 
wendung finden,  und  es  wäre  dies  in  jedem  Falle  in  ihm  aus- 
zusprechen. Aber  auch  was  diese  selbst  anbelangt,  können 
wir  den  vom  Entwurf  gewählten  Ausweg,  wie  überhaupt  die 
ganze  Auffassung  der  Kommission  von  dem  gegenseitigen  Ver- 
hältniss  des  disciplinaren  und  des  „materiellen"  Strafrechts 
nicht  billigen.  Nach  dem  Entwürfe  wäre  es  eine  Sache  des 
Zufalls,  ob  eine  und  dieselbe  Handlung  disciplinarisch  oder 
ordentlich  strafbar  wäre.  Der  Zufall,  auf  den  es  ankäme, 
bestünde  darin,  ob  der  Schuldige  bereits  vorher  durch  Be- 
gehung vielleicht  ganz  anderer  Delikte  die  Hälfte   der  Heuer 


156  Pappenheim. 

verwirkt  hatte  oder  nicht.  Und  gleichwohl  ist  es,  wie  nicht 
weiter  auseinandergesetzt  zu  werden  braucht,  praktisch  von 
höchster  Wichtigkeit,  ob  die  eine  oder  die  andere  Beurthei- 
lung  der  betreffenden  Handlung  Platz  greift.  Wenn  man  der 
Disciplinargewalt  gewisse  Schranken  setzt,  so  ergibt  sich 
damit  freilich  von  selbst,  dass  Fälle  eintreten  können,  wo 
zwar  die  Veranlassung,  aber  nicht  die  Möglichkeit  für  ihre 
Anwendung  gegeben  sein  wird^^).  Aber  das  kommt  auch 
auf  dem  Gebiete  des  ordentlichen  Strafrechts  vor,  beispiels- 
weise wenn  das  Maximum  der  zulässigen,  zeitigen  Freiheits- 
strafe verwirkt  und  die  eigentlich  nach  den  Umständen  an 
sich  gebotene  Verurtheilung  zu  längerer  Strafe  deshalb  un- 
möglich ist.  In  keinem  Falle  ist  es  daher  gerechtfertigt,  aus 
diesem  Grunde  von  dem  Gebiete  des  Disciplinarstrafrechts  auf 
das  von  ihm  ganz  verschiedene  des  ordentlichen  Strafrechts 
hinüberzugreifen.  Denn  wenn  die  Motive  es  als  unmöglich 
und  unzweckmässig  bezeichnen,  diese  beiden  Gebiete  scharf 
von  einander  getrennt  zu  halten,  so  muss  dem  gegenüber  die 
Möglichkeit  sowohl  als  die  Zweckmässigkeit  einer  solchen 
Trennung  mit  Rücksicht  auf  den  ganz  verschiedenen  Zweck 
und  Inhalt  der  beiden  Rechtsinstitute  mit  Entschiedenheit  be- 
tont werden.  Dadurch  ist  es  aber  selbstredend  nicht  ausge- 
schlossen, dass  bei  der  Handhabung  des  ordentlichen  Straf- 
rechts die  vorher  erfolgte  des  Disciplinarstrafrechts  in  Betracht 
gezogen  wird.  Nur  wäre  es  u.  E.  geboten,  dem  Richter  hierin 
freie  Hand  zu  lassen,  wie  dies  seitens  der  deutschen  See- 
mannsordnung (§  95)  geschieht,  und  ihn  nicht  zu  zwingen, 
im  Falle  stattgehabter  Disciplinarbestrafung  die  ordentliche 
Strafe  zu  ermässigen  oder  ganz  wegfallen  zu  lassen,  wie  der 
Entwurf  §311  dies  thut. 


''^)  Es  ist  daher  auch  unerheblich,  dass  nur  die  halbe  Heuer  ver- 
wirkt werden  kann.  Auch  wenn  die  Strafe  die  ganze  Heuer  ergreifen 
könnte,  würden  gleiche  Fälle  möglich  sein. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     157 
Dreizehntes  Kapitel. 

Vom  Gericlitsstaiid  und  Verfalireii  in  SeerecMsstreitigkeiten. 

Für  die  Aburtheilung  von  Seerechtsstreitigkeiten  sind 
nach  dem  schwedischen  Entwurf  in  erster  Instanz  die  Stadt- 
gerichte (rädstufvurätter)  ^ '^)  zuständig  (Entwurf  315).  Es  ur- 
theilen  in  ihnen  Bürgermeister  und  Rathsmänner,  jedoch,  wenn 
es  sich  um  Dispache-,  Haverei-  und  Versicherungssachen  han- 
delt, unter  Hinzutritt  von  drei  „in  Handel  und  Schiffahrt 
kundigen  und  erfahrenen  Männern^^  (Entwurf  316).  Im  ein- 
zelnen Falle  sind  elektiv  zuständig  das  für  den  Wohnsitz  des 
zu  Beklagenden  und  das  für  den  Aufenthaltsort  des  Schiffes 
in  Frage  kommende  Gericht  (Entwurf  318,  i).  Als  Wohnsitz 
einer  Rederei  gilt  der  Heimathshafen  des  Schiffes  (Entwurf  31 8, 2). 
Doch  kann  auch  durch  Vereinbarung  die  Zuständigkeit  eines 
andern  Stadtgerichts  begründet  werden  (Entwurf  319).  Klagen 
gegen  Schiffer  und  Reder,  die  sich  auf  Handlungen  oder  Unter- 
lassungen des  ersteren  gründen ,  können  bei  jedem  der  für 
einen  von  ihnen  zuständigen  Gerichte  erhoben  werden  (Ent- 
wurf 320).  Besondere  Grundsätze  über  den  Gerichtsstand 
und  das  Verfahren  gelten  für  die  Klage,  mittelst  deren  eine 
in  Haverei-  oder  Versicherungssachen  errichtete  Dispache  an- 
gefochten wird  (Entwurf  321  —  325).  Deliktssachen  gehören 
vor  das  forum  delicti  commissi;  falls  das  Delikt  auf  der  Reise 
begangen  ist,  vor  das  Gericht  des  Ortes  am  Lande,  wo  der 
Beschuldigte  zuerst  angetroffen  wird  (Entwurf  338).  Für  die 
Entgegennahme  von  Verklarungen  und  die  Anstellung  von 
Untersuchungen  betreffend  Seeunfälle  wird,  wie  schon  erwähnt 
(oben  S.  97),  eine  Jury  (sjönämnd)  bestellt.  Dieselbe  besteht 
aus  einem  Mitgiiede  des  Stadtgerichts  (regelmässig  dem  Bürger- 
meister oder  seinem  Stellvertreter)  als  Vorsitzendem  und  zwei 
des    Seewesens    kundigen   Männern  (Entwurf  317).     Sie    wird 


^")  Vergl.  über  sie  Sveriges  Rikes  Lag  RB.  I  4;  VI  mit  den  durch 
die  königl.  Verordnung  vom  18.  April  1849  vorgenommenen  Abänderungen. 


158  Pappenheim. 

nur  in  den  vom  König  zu  bestimmenden  Städten  errichtet. 
Ihrer  Aufgabe  nach  ist  sie  streng  auf  die  Beschaffung  des 
Beweismaterials  beschränkt,  von  jeder  einer  Rechtsprechung 
ähnlichen  Thätigkeit  ausgeschlossen  (vgl.  Motive  S.  217  fF.). 
Das  Verfahren  regeln  die  §§  326  ff.  Aufsichtsbehörde  ist  das 
Kommerzkollegium  (Entwurf  333,  vgl.  auch  332).  Im  Aus- 
lande tritt  an  die  Stelle  der  sjönämnd  zum  Theil  der  Konsul 
(Entwurf  331).  Ausser  den  Gerichten  und  der  Jury  behandelt 
unser  Kapitel  (Entwurf  336,  337)  schliesslich  noch  kurz  die 
Schiedsrichter  (skiljemän)  und  die  Besichtigungsmänner  (be- 
sigtningsmän).  In  der  Hauptsache  werden  aber  für  beide 
nur  die  Grundsätze  aufgestellt,  nach  denen  die  Auswahl  vor 
sich  gehen  soll.  Ein  allgemeines  Gesetz  über  die  Schieds- 
richter, welche  übrigens  in  dem  vorliegenden  Entwürfe  eine 
sehr  umfassende  Verwendung  gefunden  haben  ^^),  befindet  sich 
nach  Mittheilung  der  Motive  (S.  225)  in  Vorbereitung. 


Die  Bemerkungen,  welche  wir  im  Bisherigen  den  einzel- 
nen Bestimmungen  des  neuen  Entwurfs  gewidmet  haben, 
machen  selbstredend  in  keinem  Theile  Anspruch  auf  Voll- 
ständigkeit. Die  dem  Verfasser  gebotene  Beschränkung  ge- 
stattete eine  Berührung  aller  derjenigen  Vorschriften,  gegen 
die  er  Bedenken  hegt,  nicht,  noch  weniger  aber  eine  Hervor- 
hebung derer,  bezüglich  welcher  er  sich  dem  Entwürfe  an- 
schliessen  zu  dürfen  glaubt.  Wenn  daher  der  Dissens  häufiger 
und  eingehender  zum  Ausdruck  gebracht  wurde,  als  der  Con- 
sens,  so  darf  daraus  nicht  mehr  gefolgert  werden,  als  dass 
zwar  die  Zustimmung  vielfach  durch  Schweigen  erklärt,  die 
Ablehnung  aber  niemals  ohne  Begründung  ausgesprochen  werden 
konnte.  Dass  es  sich  bei  dem  Ganzen,  wie  bereits  im  Ein- 
gang ^^)    hervorgehoben  worden    ist,    um    ein   wohlgelungenes 


6^)  Vergl.  z.  B.  Entwurf  24,  26,  30,  110-   115.  i    122,  160,2. 
«-)  Vergl.  oben  S.  80. 


Der  Entwurf  eines  schwed.  (skandinav.)  Seegesetzes  von  1887.     159 

Werk  handelt,  dürfte  nicht  zweifelhaft  sein,  namentlich  stellen 
sich  die  Abweichungen  des  Entwurfs  von  dem  gegenwärtig  in 
Schweden  geltenden  sjölag,  von  wenigen  im  Vorangegangenen 
berührten  Ausnahmen  abgesehen,  fast  durchweg  als  Verbesse- 
rungen dar.  Auch  unter  dem  Gesichtspunkt  einer  Revision 
des  schwedischen  Seegesetzes  würde  der  Entwurf  daher  volle 
Anerkennung  verdienen,  selbst  wenn  eine  Uniformirung  des 
Seerechts  der  drei  betheiligten  Länder  im  Anschluss  an  ihn 
nicht  erfolgte.  Freilich  wäre  es  sehr  zu  bedauern,  wenn  dem 
Entwürfe  nur  jene  engere  Bedeutung  zu  Theil  werden  sollte. 
Indem  wir  von  der  werthvollen  Arbeit  Abschied  nehmen, 
können  wir  daher  schliesslich  nur  dem  Wunsche  nochmals 
Ausdruck  geben,  dass  die  nordischen  Reiche  zu  dem  überein- 
stimmenden Wechselgesetz  recht  bald  auch  ein  übereinstimmen- 
des Seegesetz  und  zwar  auf  der  Grundlage  des  vorliegenden 
Entwurfes  erhalten  mögen. 


IV. 

Ehesclieidune  im  Auslande. 

Von 
Oberlandesgerichtsrath  Neubauer  in  Berlin. 

(Schluss.) 

35)  Für  Oregon,  S.  372. 

Die  Auflösung  der  geschlossenen  Ehe  kann  auf  Antrag  der 
verletzten  Partei  aus  einem  der  folgenden  Gründe  erklärt  werden: 
1)  Impotenz;  2)  nicht  verziehener  Ehebruch;  3)  Ueberführung 
einer  Felonie;  4)  gewohnheitsmässige  grobe  (gross)  Trunkenheit, 
welche  nach  Eingehung  der  Ehe  hervortrat  (contracted)  und 
zwei  Jahre  vor  Anstellung  der  Klage  fortdauerte;  5)  freiwil- 
liges Verlassen  (desertion)  während  des  Zeitraums  von  drei 
Jahren;  6)  grausame  und  unmenschliche  Behandlung  oder 
persönliche  Beleidigungen  (indignities),  welche  das  Leben  zu 
einer  schweren  Last  (burdensome)  machen. 

In  einem  Prozess  wegen  Auflösung  der  geschlossenen  Ehe 
muss  der  Kläger  Einwohner  (inhabitant)  des  Staates  bei  Beginn 
des  Prozesses  und  während  eines  Jahres  vorher  sein;  ein  solcher 
Aufenthalt  (residence)  genügt,  um  dem  Gericht  Jurisdiktion 
zu  geben,  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort  der  Eheschliessung 
oder  der  Entstehung  des  Scheidungsgrundes. 

Wenn  eine  Ehe  für  nichtig  (void)  oder  aufgelöst  erklärt 
wird,  hat  der  Antragsteiler  stets  einen  Anspruch  (entitled)  auf 
den    ungetheilten    (individed)    dritten    Theil    des    individuellen 


Ehescheidung  im  Auslande.  161 

Rechts  in  fee  an  dem  ganzen  real  estate,  welches  der  andere 
Gatte  zur  Zeit  des  Urtheils  besitzt,  ausser  dem  weiteren  An- 
sprüche auf  Unterhalt. 

36)  Für  Pennsylvania,  S.  384. 

Scheidung  vom  Bande  kann  von  den  ordentlichen  Gerichten 
(for  common  pleas)  erkannt  werden:  1)  wegen  Unfähigkeit  zur 
Kindererzeugung  (procreation);  2)  wegen  noch  fortdauernder 
früherer  Ehe ;  3)  wegen  Ehebruches ;  4)  wegen  freiwilligen  Ver- 
lassens  (desertion)  ohne  verständigen  Grund  während  zweier 
Jahre;  5)  wenn  ein  Ehemann  durch  grausame  Behandlung  das 
Leben  seiner  Frau  gefährdet  oder  ihr  solche  unwürdige  Be- 
leidigungen zugefügt  hat  (indignities  offered),  dass  er  ihre  Lage 
unerträglich  und  ihr  das  Leben  zu  einer  schweren  Last  (burden- 
some)  machte  und  sie  dadurch  nöthigte,  sich  aus  seinem  Hause 
und  seiner  Familie  zu  entfernen ;  6)  incestuose  Ehen  sind  nichtig 
und  Scheidung  kann  ausgesprochen  werden;  7)  wenn  die  Ehe 
eingegangen  war  (procured)  durch  Betrug,  Gewalt  (force)  oder 
Zwang  (coercion)  und  nicht  später  bestätigt  ist  (confirmed); 
8)  wenn  ein  Gatte  auf  Grund  der  Ueberführung  wegen  Felonie 
zu  einer  Gefängnissstrafe  von  mehr  als  zwei  Jahren  verurtheilt 
worden  ist;  9)  wenn  eine  Frau  durch  grausame  Behandlung  die 
Lage  ihres  Ehemannes  unerträglich  oder  das  Leben  zu  einer 
schweren  Last  (burdensome)  gemacht  hat. 

Wer  wegen  Scheidung  klagen  will,  muss  ein  Bürger  (citizen) 
sein  und  in  dem  Staate  ein  Jahr  vor  Einreichung  (filing)  der 
Klageschrift  gewohnt  haben.  Es  ist  nicht  erforderlich,  dass  die 
Scheidungsgründe,  auf  welche  die  Klage  sich  stützt,  in  diesem 
Staate  sich  zugetragen  haben.  In  Ehescheidungsprozessen  wegen 
Ehebruches  wird  Scheidung  nicht  ausgesprochen,  wenn  auch  der 
Kläger  schuldig  ist  oder  nach  Kenntniss  von  der  Schuld  des 
Beklagten  verziehen  hat,  oder  wenn  der  Kläger  die  Schuld  des 
beklagten  Theils  begünstigt  hat  (connived).  Die  Scheidung 
wegen  Ehebruches  gibt  dem  Verurtheilten  nicht  das  Recht,  den 
particeps  criminis  zu  heirathen;  sonst  sind  beide  Theile  be- 
fugt (free),  wieder  zu  heirathen.    Die  wegen  Ehebruches  ver- 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    IX.  Band.  11 


162  Neubauer. 

urtheilte  Frau  kann  nicht  verfügen  (devise  or  convey)  über 
ihr  real  estate,  wenn  sie  später  mit  dem  particeps  crimini& 
oiFen  zusammenwohnt  (cohabits). 

Scheidung  von  Tisch  und  Bett  kann  auf  Ansuchen  der 
Frau  erkannt  werden  wegen  barbarischer  Behandlung  durch 
den  Mann;  in  diesem  Falle  werden  ihr  AHmente,  nicht  über 
ein  Drittel  des  Einkommens  des  Mannes,  bewilligt. 

Vorschriften  wegen  Theilung  des  Eigenthums  im  Falle  der 
Scheidung  bestehen  nicht. 

Die  Parteien  im  Ehescheidungsprozess  können  in  gewissen 
Fällen  Zeugniss  ablegen  (testifj)  gegen  einander,  jedoch  be- 
darf es  einer  Unterstützung  des  Zeugnisses,  damit  geschieden 
werden  kann.  Durch  die  neue  Verfassung  (art.  III  §  7)  ist  der 
Legislation  verboten,  ein  Sondergesetz  wegen  Bewilligung  von 
Ehescheidungen  zu  erlassen.     (Akte  vom  25.  Mai  1878.) 

Waren  beide  Theile  in  Pennsylvania  domicilirt  und  ent- 
fernt sich  der  verletzte  Theil  von  hier  (removes),  so  muss  er 
Beistand  (redress)  hier  nachsuchen,  falls  der  Beklagte  hier  ver- 
bleibt. Die  unter  solchen  Umständen  in  einem  anderen  Staate 
erlangte  Scheidung  ist  in  Pennsylvania  nicht  gültig  (valid),  auch 
wenn  der  Beklagte  thatsächlich  von  dem  Verfahren  Kenntniss 
erhalten  hat  (12  P.  F.  Sm.  315;  15  ib.  375). 

87)  Für  Rhode-Island,'  S.  394. 

Das  oberste  Gericht  (supreme  court)  kann  auf  Antrag 
eines  domicilirten  Einwohners  des  Staates,  welcher  in  dem- 
selben ein  Jahr  sich  aufgehalten  hat  (resided),  Ehescheidung 
oder  getrennten  Unterhalt  (separate  maintenance)  aus  einem 
der  folgenden  Gründe  bewilligen:  Wenn  die  Ehe  ursprünglich 
nichtig  (void)  oder  gesetzlich  vernichtbar  (voidable  bylaw)  war; 
wenn  ein  Theil  wegen  eines  Verbrechens  für  bürgerlich  todt 
zu  erachten  ist  (d.  h.  überführt  eines  Mordes  oder  des  Mord- 
brennens), oder  wegen  seiner  Abwesenheit  oder  auf  Grund 
anderer  Umstände  sein  natürlicher  Tod  zu  vermuthen  ist ;  Impo- 
tenz; Ehebruch;  äusserste  Grausamkeit;  freiwilliges  Verlassen 


Ehescheidung  im  Auslände.  163 

(desertion)  während  fünf  Jahren  (oder  eines  kürzeren  Zeitraumes 
nach  Ermessen  —  discretion  —  des  Gerichts) ;  fortgesetzte 
Trunkenheit ;  Unterlassen  (neglect)  oder  Weigerung  des  Mannes 
das  Nöthige  für  die  Subsistenz  der  Frau  vorzusehen;  anderes 
gröblich  schlechtes  Betragen  (misbehaviour)  und  Verruchtheit 
(wickedness) ,  welche  dem  Eheverhältnisse  (covenant)  zuwider 
ist  und  es  verletzt  (violation). 

Die  Ladung  (notices)  ist  gesetzlich  geregelt  (publ.  laws 
cap.  525);  persönliche  Ladung  wird,  wenn  sie  möglich^  erfor- 
dert. Das  Gericht  hat  volle  Befugniss,  die  custodia  der  Kinder 
zu  überwachen  (control),  auch  der  geschiedenen  Frau  Alimente 
zu  bewilligen,  aber  nicht  über  die  Hälfte  vom  personal  estate 
des  Mannes  und  den  Niessbrauch  (use)  einer  Hälfte  seines  real 
estate.  Der  Frau  steht  auch  der  Niessbrauch  (use)  ihres 
Sondervermögens  (separate  estate),  befreit  von  jeder  Kontrole 
des  Mannes  zu  (Gen.  st.  cap.   153). 

38)  Für  Süd-Carolina  S.  402. 

Alle  Gesetze,  welche  die  Scheidung  aus  irgend  einem 
Grunde  gestatteten,  sind  aufgehoben  (16  Statutes,   719). 

39)  Für  Tennessee,  S.  412. 

Folgendes  sind  die  Gründe  für  Scheidung  vom  Bande: 
1)  wenn  ein  Theil  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  impotent  und 
unfähig  zur  Zeugung  (procreation)  war  und  noch  ist;  2)  wenn 
ein  Theil  bewusst  eine  zweite  Ehe  einging  in  Verletzung  einer 
früheren  noch  bestehenden  Ehe;  3)  wenn  ein  Theil  Ehebruch 
begangen  hat ;  4)  absichtliches  oder  böswilliges  Verlassen  (deser- 
tion) oder  Abwesenheit  eines  Theiles  ohne  verständigen  Grund 
während  zweier  voller  Jahre;  5)  Ueberführung  eines  Verbre- 
chens, welches  nach  den  Gesetzen  des  Staates  den  Bethei- 
ligten ehrlos  (infamous)  macht;  6)  Ueberfühnmg  eines  Verbre- 
chens, welches  nach  den  Gesetzen  des  Staates  als  Felonie 
angesehen  wird,  und  Verurtheilung  zur  Einschliessung  in  ein 
Strafgefängniss  (penitentiary)  nach  sich  zieht;  7)  wenn  ein 
Theil  wider  das  Leben  des  Gatten  durch  Gift  oder  andere 
Mittel  einen  Versuch  unternommen  hat,  welcher  Bosheit  (malice) 


164  Neubauer. 

beweist ;  8)  Weigerung  seitens  der  Frau  ohne  gerechtfertigten 
Grund  ihren  Mann  in  diesen  Staat  zu  begleiten,  nebst  frei- 
williger Abwesenheit  ihrerseits  während  zweier  Jahre;  9)  wenn 
die  Frau  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  von  einem  anderen 
Manne  schwanger  war,  ohne  dass  es  der  Ehemann  wusste 
(code  §  2448). 

Gewohnheitsmässige  Trunkenheit  eines  Gatten  ist  Schei- 
dungsgrund für  die  Trennung  vom  Bande,  wenn  diese  Ge- 
wohnheit erst  nach  Eingehung  der  Ehe  angenommen  worden 
ist  (contracted)  (Akte  von  1867—1868  cap.  68). 

Folgendes  sind  die  Gründe  der  Scheidung  von  Tisch  und 
Bett  oder  vom  Bande  nach  Ermessen  (discretion)  des  Gerichts : 
1)  wenn  der  Ehemann  sich  gegen  seine  Frau  einer  solchen 
grausamen  und  unmenschlichen  Behandlung  oder  Führung 
schuldig  gemacht  hat,  dass  er  es  für  sie  unsicher  und  ungeeignet 
machte,  mit  ihm  zusammenzuwohnen  (cohabit)  und  unter  seiner 
Herrschaft  und  Kontrole  zu  stehen ;  2)  wenn  er  ihr  für  ihre 
Person  solche  Beleidigungen  anthat  (indignities  ofFered),  dass 
er  ihre  Lage  unerträglich  machte  und  sie  dadurch  zwang, 
sich  zu  entfernen  (withdraw) ;  3)  wenn  er  sie  verliess  (aban- 
doned)  oder  aus  dem  Hause  warf  (turned  out  of  doors),  und 
sich  weigerte  oder  es  unterliess  (neglected),  für  sie  zu  sorgen 
(provide).  Aus  einem  der  vorerwähnten  Gründe  kann  die 
Scheidung  ausgesprochen  werden,  obschon  die  den  Gegenstand 
der  Klage  ausmachenden  Handlungen  ausserhalb  des  Staates 
begangen  wurden,  oder  der  Kläger  zu  der  Zeit  ausserhalb  des 
Staates  wohnte  (resided),  wenn  nur  der  klagende  Theil  wäh- 
rend der  beiden  letzten  der  Einreichung  (filing)  der  Klage 
vorangehenden    Jahre   in    dem  Staate    wohnte   (code  §  2450). 

Die  Klage  kann  eingereicht  werden  (filed)  in  Person  und 
im  Namen  des  Klägers  bei  dem  circuit-  oder  Kanzleigericht 
der  Grafschaft  oder  des  Distriktes,  wo  der  Beklagte  wohnt 
oder  sich  befindet,  wenn  er  dort  wohnt  (resides);  wenn  er 
aber  nicht  dort  wohnt  (a  non-resident)  oder  angetroffen  wird 
(convict),  dann  in  der  Grafschaft,  wo  der  Antragsteller  wohnt 


Ehescheidung  im  Auslande.  165 

(code  2451).  Die  Klage  auf  Scheidung  kann  auch  eingereicht 
werden  (filed)  in  der  Grafschaft,  wo  die  Parteien  zur  Zeit 
der  Trennung  wohnten  (resided)  (Akte  von  1859 — 1860  cap.  88 
§  1;  code  §  2451a). 

40)  Für  Texas,  S.  428: 

Scheidung  kann  von  den  Distriktsgerichten  in  folgenden 
Fällen  erkannt  werden :  Bei  natürlicher  oder  unheilbarer  Impotenz 
des  Leibes  (bodj)  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  oder  wenn 
irgend  ein  anderes  Hinderniss  (impediment)  vorliegt,  das  einen 
solchen  Vertrag  nichtig  (void)  macht.  Zu  Gunsten  des  Mannes 
kann  auf  Scheidung  erkannt  werden,  wenn  seine  Frau  im 
Ehebruch  betroffen  ist  (taken),  oder  wenn  sie  freiwillig  sich 
von  Tisch  und  Bett  während  dreier  Jahre  mit  der  Absicht 
des  Verlassens  (abandonment)  getrennt  hat;  zu  Gunsten  der 
Frau:  wenn  der  Mann  sie  während  dreier  Jahre  mit  der 
Absicht  des  Verlassens  (abandonment)  zurückgelassen  hat, 
oder  wenn  er  sie  verlassen  und  mit  einer  anderen  Frau 
im  Ehebruche  gelebt  hat;  ferner  wenn  einer  der  Gatten 
schuldig  ist  der  Excesse,  grausamer  Behandlung  oder  Belei- 
digung (outrage)  gegen  den  anderen,  falls  diese  schlechte  Be- 
handlung von  solcher  Art  ist,  dass  sie  das  Zusammenleben  un- 
erträglich macht;  wenn  ein  Gatte  nach  Eingehung  der  Ehe  der 
Felonie  überführt  und  in  ein  Staatsgefängniss  eingeschlossen 
ist,  falls  nur  die  Ueberführung  nicht  auf  Grund  des  Zeugnisses 
des  Klägers  erfolgte  und  falls  die  Klage  nicht  später  als  zwölf 
Monate  nach  der  Ueberführung  angestellt  wurde.  Keine 
Partei  ist  ein  zuverlässiger  (competent)  Zeuge  für  ihre  An- 
gaben. Wird  auf  Scheidung  erkannt,  so  steht  dem  Gerichte 
ganz  allgemein  Jurisdiktion  zu  über  das  Eigenthum  und  die 
Kinder,  aber  es  kann  des  Titels  auf  real  estate  nicht  entkleiden 
(compel  divestiture). 

Zur  Begründung  der  Jurisdiktion  muss  der  Kläger  ein 
thatsächlicher  Bewohner  (inhabitant)  des  Staates  sein  und  sich 
sechs  Monate  in  der  Grafschaft,  wo  der  Prozess  angestellt  ist, 
aufhalten  (be  a  resident). 


166  Neubauer. 

41)  Für  das  Utah- T  erritory ,   S.  438: 

Zur  Scheidung  wird  einjähriger  bona  fide  Aufenthalt 
(residence)  in  der  Grafschaft,  welche  der  Jurisdiktion  des 
Gerichtes  untersteht,  erfordert.  Scheidung  kann  erkannt 
werden  aus  folgenden  Gründen:  Impotenz;  Ehebruch;  frei- 
williges Verlassen  (desertion)  während  eines  Jahres;  frei- 
williges Unterlassen  (neglect),  die  Frau  mit  dem  für  den  ge- 
wöhnlichen Lebensbedarf  Erforderlichen  zu  versehen  (provide) : 
gewohnheitsmässige  Trunkenheit;  Ueberführung  einer  Felonie; 
äusserste  Grausamkeit.  Kein  Scheidungsurtheil  soll  ergehen 
in  contumaciam  (upon  default)  oder  sonst  anders,  als  auf 
Grund  gesetzmässigen,  in  der  Sache  erfolgten  Beweises.  Der 
schuldige  Theil  verwirkt  (forfeits)  alle  durch  die  Ehe  erlangten 
Rechte.  In  allen  Fällen  können  Alimente  oder  ein  Betrag  (allo- 
wance)  zum  Unterhalte  der  Kinder  bewilligt  werden  (awarded). 
Zehn  Jahre  alte  Kinder  können  wählen,  welchem  Elterntheile 
sie  sich  anschliessen  wollen.  Alle  Anordnungen  des  Gerichtes 
wegen  Theiluug  des  Eigenthums  und  Kontrole  der  Kinder 
können  jederzeit  von  dem  Gerichte  modifizirt  werden. 

42)  Für  Vermont,  S.  446: 

Scheidung  vom  Bande  der  Ehe  wird  bewilligt  wegen  Ehe- 
bruches seitens  eines  Theiles,  oder  wenn  einer  der  Gatten  zu  Ge- 
fängniss  mit  harter  Arbeit  (hard  labour)  auf  Lebenszeit  oder 
wenigstens  drei  Jahre  verurtheilt  und  thatsächlich  zu  der  Zeit 
gefangen  ist;  wegen  unerträglicher  Strenge  (severitj)  des  einen 
Gatten,  oder  wenn  ein  Gatte  sieben  Jahre  abwesend  ist,  ohne 
von  sich  während  dieser  Zeit  hören  zu  lassen,  oder  wegen  frei- 
willigen Verlassens  (desertion)  durch  drei  aufeinander  folgende 
Jahre.  Wenn  der  Mann,  obwohl  er  hinreichende  Geldmittel 
hat,  seine  Frau  mit  angemessenem  Unterhalt  zu  versorgen, 
gröblich  oder  muthwillig  (wantonlj)  und  grausam  sich  weigert, 
oder  es  unterlässt  (neglects),  diese  Verbindlichkeit  zu  erfüllen, 
so  kann  sie  Scheidung  erlangen.  Scheidungen  wegen  Ehebruches, 
unerträglicher  Strenge  oder  freiwilligen  Verlassens  während 
dreier  Jahre  können  erkannt  werden,  obwohl  die  Ursachen  sich 


Ehescheidung  im  Auslande.  -  167 

zuerst  zutrugen,  während  die  Parteien  in  einem  anderen  Staate 
oder  in  einem  anderen  Lande  wohnten  (resided),  wenn  nur 
der  klagende  Theil  zwei  Jahre,  nachdem  einer  der  Gründe 
zuerst  vorlag  (accruing),  in  diesem  Staate  wohnte  und  ferner 
in  der  Grafschaft,  wo  die  Klage  angebracht  wird,  ein  Jahr 
unmittelbar  vor  der  Klagestellung  wohnte.  Ehescheidung  kann 
aus  keinem  der  Gründe  erkannt  werden,  wenn  die  Gatten 
nie  in  diesem  Staate  als  Mann  und  Frau  zusammen  gelebt 
haben,  und  wenn  der  klagende  Theil  nicht  wenigstens  ein  volles 
Jahr  vor  Anbringung  (filing)  der  Klage  in  diesem  Staate  gelebt 
hat.  Aus  einem  Grunde,  welcher  sich  in  einem  anderen 
Staate  oder  einem  anderen  Lande  (country)  zutrug,  wird  Schei- 
dung nur  erkannt,  wenn  die  Parteien  vor  der  Entstehung  des 
Grundes  als  Mann  und  Frau  in  diesem  Staate  zusammen  ge- 
lebt haben.  Wegen  eines  Grundes,  welcher  in  einem  anderen 
Staate  oder  Lande  entstanden  ist,  kann  Scheidung  nur  erkannt 
werden,  wenn  ein  Theil  damals  in  diesem  Staate  lebte. 

Es  ist  nicht  zulässig  (lawful),  dass,  wenn  die  Scheidung 
erfolgt,  der  beklagte  Gatte  innerhalb  drei  Jahren  von  dem  Ur- 
theile  ab  eine  andere  Person  als  den  Kläger  wiederheirathet ; 
aber  diese  Vorschrift  ist  nicht  anwendbar  nach  dem  Tode  des 
Klägers.  Wer  diese  Vorschrift  verletzt  oder  in  einer  solchen 
verbotenen  ehelichen  Verbindung  innerhalb  der  bezeichneten 
drei  Jahre  lebt,  soll  bestraft  werden  mit  Gefängnissstrafe,  ver- 
bunden mit  harter  Arbeit,  in  einem  Staatsgefängniss  von  nicht 
unter  einem  Jahre  und  nicht  über  fünf  Jahren. 

Die  Klage  muss  bei  dem  Grafschaftsgerichte  der  Graf- 
schaft, in  welcher  beide  Parteien  oder  eine  derselben  leben, 
angebracht  und  verhandelt  werden.  Die  Sache  wird  vor  den 
Richtern  dieses  Gerichtes  verhandelt,  ohne  Zuziehung  der  Jury; 
das  Zeugniss  muss  mündlich  gegeben  werden,  soweit  nicht  schrift- 
liche Erklärungen  (depositions)  zulässig  sind  in  derselben  Art 
und  Weise  wie  für  andere  Rechtssachen  vorgeschrieben  ist.  Die 
Parteien  selbst  können  nicht  Zeugniss  ablegen  (testify),  ausser  in 
denFällen,  in  welchen  unerträgliche  Strenge  oder  freiwilliges  Ver- 


168  ■    '  Neubauer. 

lassen  Scheidungsgrund  ist.  Gewöhnlich  ist  in  Scheidungssachen 
über  Thatfragen    kein   indirecter  Beweis  (arguraent)  zulässig. 

43)  Für  Virginia,  S.  457. 

Ueber  Nichtigkeit  der  Ehen  ohne  Scheidung  sowie  über 
die  für  nichtig  zu  erklärenden  Ehen  und  die  durch  Scheidungs- 
urtheil  hinfällig  (void)  gewordenen  Ehen  bestimmt  die  Akte 
1878—1879  S.  207.  Scheidung  vom  Bande  der  Ehe  kann 
erkannt  werden  wegen  zu  naher  Verwandtschaft  oder  Schwäger- 
schaft; wegen  Ehebruches;  wegen  natürlicher  oder  unheilbarer 
körperlicher  Impotenz,  welche  schon  zur  Zeit  der  Eingehung 
der  Ehe  bestand ;  wenn  die  Ehe  eingegangen  wurde  (solem- 
nized),  während  ein  Theil  geisteskrank  war  (insane):  wenn 
einer  der  Gatten  zur  Einschliessung  in  eine  Strafanstalt  (peni- 
tentiary)  verurtheilt  ist  (die  Begnadigung  [pardonj  stellt  die 
Ehegattenrechte  nicht  wieder  her) ;  wenn  ein  Gatte  vor  der 
Ehe,  ohne  dass  der  andere  Gatte  davon  Kenntniss  hatte,  einer 
entehrenden  strafbaren  Handlung  (infamous  ofFense)  überführt 
war;  wenn  ein  Theil,  belastet  mit  der  Anschuldigung  einer 
strafbaren  Handlung,  auf  welche  Tod  oder  Gefängnissstrafe 
(confinement  in  a  penitentiary)  angedroht  ist,  vor  den  Gerich- 
ten geflüchtet  und  zwei  Jahre  abwesend  gewesen  ist.  Wenn  ein 
Gatte  den  andern  freiwillig  verlässt  (abandonsor  deserts)  während 
fünf  Jahren,  kann  der  verlassene  Theil  geschieden  werden. 
Wenn  die  Frau  zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe,  ohne  dass 
der  Mann  darum  wusste,  von  einem  anderen  Manne  als  dem 
Ehemanne  schwanger  war,  oder  wenn  sie,  ohne  dass  der 
Mann  darum  wusste,  vor  der  Ehe  notorisch  eine  Prostituirte 
war,  kann  der  Mann  die  Scheidung  erlangen;  aber  eine  solche 
Scheidung  soll  nicht  bewilligt  werden,  wenn  erhellt,  dass  der 
sie  fordernde  Theil  dem  anderen  Theile  nach  Kenntniss  von  der 
Ueberführung  einer  entehrenden  strafbaren  Handlung  beigewohnt 
hat  (cohabited),  oder  dass  der  Mann  der  Frau  nach  Kenntniss 
von  ihrer  Schwangerschaft  oder  ihrer  Prostitution  beigewohnt 
hat  (code,  cap.  105  §  6).  Trennung  von  Tisch  und  Bett  kann 
erkannt  werden  wegen  Grausamkeit,  gerechtfertigter  Besorgniss 


Ehescheidung  im  Auslande.  1  69 

vor  körperlicher  Verletzung,    sowie   wegen   Verlassens   (aban- 
donment  or  desertion)   (§  7). 

Die  circuit- Gerichte  der  Kanzlei  (on  the  chanceryside) 
haben  die  Rechtsprechung  in  den  Prozessen  auf  Nichtigkeit 
oder  Scheidung  (cap.  105  §  8).  Eine  solche  Klage  kann  nicht 
durchgeführt  werden  (maintainable),  wenn  nicht  die  Parteien 
oder  doch  eine  derselben  zur  Zeit  der  Einbringung  der  Klage 
Bewohner  (resident)  des  Staates  sind.  Das  Grericht  (in  term) 
oder  der  Ferienrichter  (judge  in  vacation)  kann,  während  der 
Prozess  schwebt,  Befehle  erlassen,  um  den  Mann  zu  nöthigen 
(compel),  die  für  den  Unterhalt  der  Frau  oder  zur  Durch- 
führung des  Prozesses  nöthigen  Summen  an  sie  zu  zahlen, 
oder  um  ihn  zu  hindern,  ihre  persönliche  Freiheit  zu  beein- 
trächtigen, oder  um  vorzusorgen  für  den  Unterhalt  und  die 
custodia  minderjähriger  Kinder  der  Parteien  während  des 
Prozesses,  oder  um  das  Vermögen  (estate)  des  Mannes  zu 
erhalten  (preserve),  damit  es  ausreicht,  den  im  Prozesse  etwa 
ergehenden  Verfügungen  zu  genügen,  oder  um  ihn  anzuhalten 
(compel),  Sicherheit  zu  bestellen,  damit  solchen  Verfügungen 
entsprochen  werde  (§  10).  Wird  die  Auflösung  der  Ehe  oder 
die  Scheidung,  sei  es  vom  Bande,  sei  es  von  Tisch  und  Bett 
erkannt,  so  kann  das  Gericht  weitere  Verfügungen,  wie  sie 
ihm  angemessen  (expedient)  erscheinen,  über  das  Vermögen 
und  den  Unterhalt  beider  Theile  oder  eines  derselben,  und 
über  die  Fürsorge  (custodia)  und  den  Unterhalt  der  minder- 
jährigen Kinder  erlassen;  ferner  kann  es  bestimmen,  bei 
welchem  Elterntheile  die  Kinder  oder  einige  derselben  bleiben 
sollen.  Auch  kann  das  Gericht  später  von  Zeit  zu  Zeit  auf 
Antrag  des  einen  oder  andern  Theiles  seine  Verfügungen  über 
die  Fürsorge  und  den  Unterhalt  der  Kinder  revidiren  und 
ändern  oder  eine  neue  hierauf  bezügliche  Verfügung  erlassen, 
je  nachdem  es  die  Umstände  der  Eltern  und  das  Beste  des 
Kindes  erfordern  (cap.   105  §  12). 

44)  Für  Washington-Territory,  S.  470  if.  wird  über 
die  Scheidung  nichts  mitgetheilt. 


170  Neubauer. 

45)  Für  West-Virginia,  S.  479: 

Scheidung  vom  Bande  kann  erkannt  werden  wegen  Ehe- 
bruches; Impotenz;  freiwilligen  Verlassens  (abandonment  or  de- 
sertion)  *  während  dreier  Jahre;  wenn  eine  der  Parteien  zur 
Einschliessung  in  ein  Strafgefängniss  (penitentiary)  verurtheilt 
ist  oder  vor  Eingehung  der  Ehe,  ohne  dass  der  Gatte  davon 
Kenntniss  hatte^  einer  entehrenden  strafbaren  Handlung  (offense) 
überführt  war;  falls  die  Frau  (ohne  dass  Verzeihung  eintrat) 
zur  Zeit  der  Eingehung  der  Ehe  (ohne  dass  der  Mann  davon 
Kenntniss  hatte)  von  einem  anderen  Manne  schwanger  oder 
vor  der  Ehe  notorisch  eine  Prostituirte  war;  falls  der  Mann 
vor  Eingehung  der  Ehe ,  ohne  dass  die  Frau  dies  wusste, 
notorisch  ein  ausschweifender  (licentious)  Mann  war.  In  diesem 
Staate  geschlossene  Ehen  können  auch  vernichtet  (annulled) 
oder  vom  Erlass  des  Urtheils  ab  für  nichtig  (void)  erklärt 
werden  wegen  folgender  Gründe,  nämlich:  wenn  der  eine 
Gatte  ein  Weisser,  der  andere  Neger  ist:  wenn  einer  von 
ihnen  einen  damals  (then)  noch  lebenden  früheren  Gatten  hatte; 
wegen  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  der  Gatten;  falls 
einer  der  Gatten  geisteskrank  (insane)  oder  aus  physischen 
Gründen  unfähig  war,  in  die  Ehe  zu  treten;  wenn  der  Ehe- 
mann unter  vierzehn,  die  Frau  unter  zwölf  Jahre  alt  war. 

Trennung  von  Tisch  und  Bett  kann  erkannt  werden  wegen 
grausamer,  unmenschlicher  Behandlung,  gerechter  Vorwürfe 
in  Bezug  auf  körperliche  Verletzung  (bodily  hurt),  oder  Ver- 
lassens (abandonment  or  desertion). 

Das  circuit-Gericht  hat  die  Jurisdiktion,  wenn  einer  der 
Gatten  im  Staate  wohnte  (resided),  in  der  Grafschaft,  in  welcher 
die  Gatten  zuletzt  zusammenwohnten  (cohabited),  oder  in  der 
Grafschaft,  in  welcher  der  Beklagte  wohnt,  falls  dieser  ein 
Bewohner  des  Staates  ist;  ist  er  das  nicht,  dann  in  der  Graf- 
schaft, in  welcher  der  Kläger  wohnt,  nachdem  Beklagter  ge- 
hörig geladen  ist  (upon  the  service  of  a  summons),  oder  wenn 
Beklagter  nicht  Einwohner  des  Staates  ist,  nach  gehörig  er- 
folgter Veröffentlichung  (due  publication  made).    Das  Gericht 


Ehescheidung  im  Auslande.  171 

ist  befugt,  weitere  Bestimmungen  über  das  Vermögen  (estate) 
und  den  Unterhalt  der  Parteien  oder  einer  derselben  über  die 
Fürsorge  und  custodia  minderjähriger  Kinder,  wie  es  dies  für 
angemessen  erachtet  (code,  cap.  64)  zu  erlassen. 

46)  Für  Wisconsin,  S.  488. 

Scheidung  ist  zulässig: 

a)  vom  Bande:  1)  wegen  Ehebruches ;  2)  wegen  Impotenz; 
3)  wegen  Verurtheilung  zu  dreijähriger  oder  mehrjähriger  Ein- 
schliessung  (imprisonment);  4)  wegen  freiwilligen  Verlassens 
während  des  der  Einreichung  der  Klage  unmittelbar  voran- 
gegangenen Jahres;  5)  wegen  grausamer  und  unmenschlicher 
Behandlung  und  wenn  die  Frau  dem  Trünke  (intoxication)  sich 
hingegeben  hat;  6)  wenn  ein  Gatte  während  eines  Jahres 
vor  Einreichung  der  Klage  ein  gewohnheitsmässiger  Trinker 
(drunkard)  war;  7)  wegen  freiwilliger  vöUiger  Trennung 
während  fünf  Jahren. 

b)  vom  Tische  (mensa) :  1)  wegen  eines  der  zuvor  unter 
4),  5)  und  6)  erwähnten  Gründe;  2)  wegen  äusserster  Grau- 
samkeit; 3)  auf  Anrufen  der  Frau,  wenn  der  Mann,  obwohl 
dazu  hinreichend  im  Stande,  es  unterlässt  (fails),  für  sie  zu 
sorgen  oder  wenn  sein  Betragen  (conduct)  ihr  gegenüber  es 
für  sie  unsicher  und  ungeeignet  erscheinen  lässt,  mit  ihm  zu 
leben.  In  jedem  der  letzteren  Fälle  kann  nach  dem  Ermessen 
des  Gerichtes  auch  Scheidung  vom  Bande  erfolgen. 

Der  Kläger  muss  während  eines  Jahres  vor  Einreichung 
der  Klage  (filing)  ein  Einwohner  (resident)  des  Staates  gewesen 
sein,  ausser  wenn  Scheidung  gefordert  wird  wegen  Ehebruches, 
welcher  begangen  wurde,  während  Kläger  Einwohner  des 
Staates  war,  oder  wenn  die  Ehe  hier  geschlossen  war  und  die 
Parteien  seit  Eingehung  der  Ehe  hier  gewohnt  haben. 

Die  Ladung  erfolgt  in  solchen  Fällen  wie  bei  anderen 
Klagen,  persönlich  am  Aufenthaltsorte  (place  of  abode)  oder 
durch  öffentliche  Bekanntmachung  an  Abwesende. 

Die  Frau  nimmt  gewöhnlich  das  ihr  Gehörende  (her  own) 
zurück    und   erhält  Alimente   aus    des  Mannes   Eigenthum    in 


172  Neubauer. 

der  Höhe  wie  sie  in  diesem  Falle  nach  der  allgemeinen  Alimenten- 
Theorie  angezeigt  sind.  Realestate  kann  übereignet  werden 
(may  be  set  over).    (R.  S.  cap.  109  §§  2348—2371.) 

47)  Für  Wyoming  Territory,  S.  496  ff.  wird  über 
die  Scheidung  nichts  mitgetheilt. 

Endlich  enthält  HiibbelFs  legal  dictionary  noch  Mitthei- 
lungen für  folgende  Theile  von  Canada,  nämlich  für: 

48)  Quebec,  S.  506: 

Scheidung  kennt  das  Gesetz  nicht,  ausser  durch  einen 
Sonder- Akt  der  Gesetzgebung,  welcher  in  jedem  besonderen 
Falle  ergehen  und  von  der  Krone  sanktionirt  werden  muss. 
Trennung  von  Tisch  und  Bett,  welche  das  Band  der  Ehe 
nicht  löst,  kann  von  jedem  der  Gatten  nachgesucht  werden 
wegen  Beleidigung  (outrage),  Misshandlung  (ill  usage)  oder 
grober  Insulten,  wegen  Ehebruches  seitens  der  Frau  und  aus 
einigen  anderen  Gründen.  Die  Trennung  gestattet  den  Gatten, 
getrennt  zu  leben;  die  Frau  kann  alsdann  im  Prozesse  allein 
auftreten  oder  ihr  unbewegliches  Eigenthum  mit  Autorisation 
des  Richters  veräussern. 

49)  Ontario,  S.  511: 

Ein  Ehescheidungsgericht  besteht  nicht.  Das  einzige 
Mittel,  ein  Eheband  aufzulösen,  ist  ein  besonderer  Parlaments- 
akt (of  the  dominion),  welcher  für  jeden  besonderen  Fall  er- 
gehen muss.  Die  Gesetzgebung  fordert,  dass  seitens  des  Be- 
klagten ein  Ehebruch  im  gerichtlichen  Verfahren  (d.  h.  durch 
eine  Klage  im  Strafverfahren  —  crim.  con.)  dargethan  sei, 
bevor  ein  Gesetzesvorschlag  eingebracht  werden  darf. 


Nachträgliche  Bemerkungen  zur  Vervollständigung  der 
Band  III  dieser  Zeitschrift  gegebenen  Zusammenstellung  der 
geltenden  Gesetzbücher: 

In  den  Gebieten  der  Nord-Amerikanischen  Union  gelten 
folgende  Gesetze,  bezw.  geben  folgende  Werke  Aufschluss 
über  das  geltende  Recht: 


Ehescheidung  im  Auslande.  173 

Alabama  —  White's  revised  code     ....  1877. 

Arizona  territory  —  comp,  laws 1877. 

^  ^         amended 1879. 

Arkansas  —  revised  stat.  (Gantt's  Dig.)    .     .  1874. 
California  —  HitteFs  code  and  Statutes  (code 

civil  1872) 1876. 

Colorado  —  revised  Statutes 1877. 

Columbia  district  —  code  civil  (in  Vorbereitung)  1880. 

Connecticut  —  Revised  Statutes 1875. 

Dakota  territory  —  code  civil 1877. 

Delaware  —  revised  code,  1852,  republished 

with  amendments 1874. 

Florida  —  Bush's  digest  of  laws      ....  1872. 

Georgia  —  code .  1878. 

Idaho  territory  —  revised  Statutes    ....  1875. 

Illinois — Statutes  (Underwood's  annot.  edition)  1880. 

Indiana  —  Davis'  revision  .......  1880. 

Jowa  —  Mac  Clains'  an.  Statutes     ....  1880. 

Kansas  —  Dassler's  Statutes 1879. 

Kentucky  —  revised  Statutes 1881. 

Louisiana  —  revised  Statutes 1876. 

Maine  —  revised  Statutes 1871. 

Maryland  —  code  and  suppl 1879. 

Massachusetts  —  general  stat.  and  suppl.    .     .  1880. 

Michigan  —  Dewey's  comm.  laws    .  .     .  1871. 

Minnesota  —  Young's  Statutes 1880. 

Mississippi  —  revised  code 1880. 

Missouri  —  revised  Statutes 1879. 

Montana  territory  —  Statutes 1873. 

Nebraska  —  revised  Statutes 1873. 

Nevada  —  Statutes 1877. 

New  Hampshire  —  general  laws 1878. 

New  Jersey  —  revised  Statutes 1878. 

New  Mexico  —  Statutes 1880. 

New  York  —  revised  Statutes       .     .     .     .     .  1880. 


174  Neubauer.    Ehescheidung  im  Auslande. 

North  Carolina  —  Battles'  revised  Statutes      .  1873. 

Ohio  —  revised  Statutes 1879. 

Oregon  —  Devised  Statutes  Deady  ....  1874. 

Pennsylvania  —  Purdon,  digest  and  suppl.  .     .  1876. 

Rhode  Island  —  Statute  and  suppl.     .     1872,  1876. 

South  Carolina  —  revised  Statutes    ....  1873. 

Tennessee  —  compiled  Statutes 1871. 

Texas  —  revised  Statutes 1879. 

Utah  territory  —  compiled  laws 1876. 

Vermont  —  revised  Statutes 1881. 

Virginia  —  revised  code 1873. 

Washington  territory  —  revised  code    .     .     .  1877. 

West  Virginia  —  Kelly's  Statutes      ....  1878. 

Wisconsin  —  revised  Statutes 1878. 

Wyoming  territory  —  Statutes 1876. 


Für  die  Türkei  erging  der  jetzt  von  Nicolaides  heraus- 
gegebene und  im  Erscheinen  begriffene  code  civil  ottoman. 
Von  den  zur  Zeit  dieser  Arbeit  erschienenen  acht  Büchern  be- 
fassen sich  Buch:  1)  mit  dem  Kauf;  2)  mit  der  Miethe;  3)  mit 
dem  cautionnement;  4)  mit  Uebertragung  der  Forderungen; 
5)  mit  dem  Pfandrecht  (nantissement  ou  gage);  6)  mit  Depositum 
und  Gebrauchsleihe  ;  7)  mit  Schenkungen;  8)  mit  Usurpation 
und  Zerstörung  der  Sache  eines  Anderen.  Die  Bücher  sind 
einzeln  veröffentlicht  1870 — 1872.  Sie  wurden  erst  durch  die 
veröffentlichte  französische  üebersetzung  weiteren  Kreisen  zu- 
gänglich. 

Endlich  ist  nachzutragen  das  1880  zu  Stande  gekommene 
und  publizirte  Gesetzbuch  von  Honduras. 

Mittheilungen  über  das  neue  spanische  Gesetzbuch  von 
1889  sowie  über  das  1887  neu  redigirte  Züricher  Gesetzbuch 
bleiben  vorbehalten,  falls  die  Redaction  geneigt  ist,  dieselben 
aufzunehmen. 


V. 

Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes*), 

verfasst  und  auf  Grund  der  im  Justizministerium  gepflogenen  Berathung 
umgearbeitet  von  Dr.  Stefan  Telezky,  Advokat  und  Reichstags- 
abgeordnetem. Im  Auftrage  des  k.  ung.  Justizministeriums  übersetzt 
und  mit  einer  Einleitung  versehen  von  Dr.  Theodor  Kern,  Advokat 
in  Budapest,  —  Daselbst  1887. 

Von 

Hachenburg. 

Seit  der  AbschafFung  der  österreichischen  Gesetze  im 
Jahre  1861  und  der  Rückkehr  zum  nationalen  Rechte  datiren 
in  Ungarn  die  Bestrebungen  der  Kodifikation.  Strafrecht  und 
Civilprozess,  Konkurs-  und  Handelsrecht  sind  im  Wege  der 
Gesetzgebung  geregelt,  und  nunmehr  veröffentlicht  die  Regie- 
rung einen  Theil  des  Civilrechtes,  einen  der  praktisch  bedeut- 
samsten und  juristisch  schwierigsten:  das  Erbrecht.  Um  ihn 
der  Kritik  des  Auslandes  zugänglich  zu  machen,  wurde  er 
im  Auftrage  des  Justizministeriums  übersetzt  (Einleitung  S.  IV), 
leider  ohne  die,  nach  Mittheilung  der  Einleitung,  sehr  gründ- 
lichen Motive.  Wenn  diese  irgendwo  von  Bedeutung  sind,  so 
muss  dies  bei  der  kritischen  Beurtheilung  einer  legislatorischen 
Arbeit  der  Fall  sein. 


■"■)  Nachstehende  Besprechung  ist  im  Jahr  1887,  also  vor  der 
Publikation  des  Entwurfs  eines  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das 
Deutsche  Reich  geschrieben. 


176  Hachenburg. 

Mit  dem  vorliegenden,  494  Paragraphen  umfassenden  Ent- 
würfe tritt  Ungarn  auch  auf  diesem  Gebiete  in  die  Reihe  der 
europäischen  Kulturstaaten;  das  alte,  mittelalterliche  Züge 
tragende  Recht  verschwindet,  das  moderne  Recht  tritt  ein,  ein 
Zeichen,  dass  Ungarn  kulturell  und  wirthschaftlich  sein  Mittel- 
alter überwunden  habe.  Der  Entwurf  ist  das  Resultat  der 
heutigen  Rechtsentwickelung:  er  lehnt  an  die  neueren  euro- 
päischen Gesetze  an,  sie  abändernd,  verbessernd,  aber  gleich- 
zeitig hierdurch  an  ihren  juristischen  Fragen  Antheil  nehmend 
und  die  universellen  Gedanken  acceptirend.  Es  liegt  also  kein 
national-ungarisches,  im  schroffen  Gegensatze  zu  den  Systemen 
der  anderen  europäischen  Staaten  stehendes  Recht  vor,  son- 
dern ein  Gesetzgebungsakt,  der  sich  der  grossen  Kette  der 
auf  der  gemeinsamen  Basis  aufgebauten  Kodifikationen  ein- 
reiht. Ehe  auf  die  Einzelheiten,  die  es  nicht  minder  be- 
stätigen werden,  eingegangen  wird,  möge  dieser  Gedanke  an 
zwei  Hauptpunkten  gezeigt  werden.     . 

Der  Entwurf  basirt  auf  der  Trennung  zwischen  Anfall 
und  Erwerb  der  Erbschaft;  diese  beiden  Momente  stehen  sich 
wie  Offerte  und  Annahme  im  Gebiete  des  Vertragsrechtes 
gegenüber  ^).  Das  seitherige  ungarische  Erbrecht  kannte  nur 
den,  mit  dem  Anfall  verbundenen,  gleichzeitigen,  kraft  Ge- 
setzes eintretenden  Erwerb  (Einleitung  S.  XVI).  Der  Gegen- 
satz dieser  beiden  Systeme,  das  erstere  das  römische,  das 
zweite  das  germanische,  prägt  sich  auch  in  den  neueren  Ge- 
setzen aus.  Das  preuss.  ALR.  (I  9  §  367  ff.),  der  code  civil 
(aa.  724,  1006),  das  holland.  bürg,  wetboek  (a.  880)  kennen 
nur  den  Uebergang  des  Nachlasses  ipso  iure,  das  österreichi- 
sche Recht  (§  897)  zeigt  das  römische  System.  Welches  von 
beiden  das  Richtige,  darüber  wird  viel  gestritten.  Gegen 
das  treffliche  Gutachten  Fr.  Mommsen's  hat  sich  der  elfte 
deutsche  Juristentag  für  den  unmittelbaren  Erwerb  erklärt  ^). 

^}  §  374:    „Der    Erbe    erwirbt    die    Erbschaft    durch    deren    An- 
tretnng;  er  kann  dieselbe  aber  auch  ausschlagen." 

^)  Verhandlungen  des  elften  deutschen  Juristentages,  herausgegeben 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  177 

—  Ohne  Zweifel  lassen  sich  gegen  jedes  dieser  beiden  Systeme 
Bedenken  geltend  machen;  indess  ausschlaggebend  sollte  sein, 
dass  die  historische  Grundlage  für  den  direkten  Erwerb  kraft 
Gesetzes  die  familienrechtlichen  Beziehungen  sind.  Die  gesetz- 
liche Erbfolge,  d.  h.  Uebergang  des  Vermögens  an  die  Familie, 
ist  die  Regel  des  mittelalterlichen  Rechtes  ^).  Von  dieser  Idee, 
die  wohl  überhaupt  das  ursprüngliche  Erbrecht  schafft,  haben 
sich  die  Römer  frühzeitig  frei  gemacht.  Nur  die  ^sui  heredes", 
die  ipso  iure  erwerben,  sind  als  Residuum  geblieben.  Mit 
dem  Durchdringen  der  Testirfreiheit,  der  Aufnahme  des  Ge- 
dankens der  Universalsuccession  aus  Testamenten  war  die 
familienrechtliche  Beerbung  unverträglich.  Der  Jurist  sieht 
die  beiden,  die  Succession  bildenden,  Momente:  Der  Tod  des 
Erblassers  schafft  das  subjektive  Erbrecht,  das  nach  der  im 
römischen  Rechte  in  der  Transmissionslehre  bereits  zum  Durch- 
bruch gelangten,  im  modernen  Rechte  vollendeten,  Ansicht 
auf  die  Erben  des  Erben  übergeht,  also  das  Recht  auf  den 
Erwerb;  die  Annahme  dagegen  erst  bewirkt  diesen  selbst. 
Dieses  System  wählte  der  Entwurf  und  durch  die  Stellung- 
nahme in  dem  Streite  der  Meinungen  und  durch  die  Wahl,  die 
er  traf,  schliesst  er  sich  dem  neueren  Rechte  an. 

Noch  mehr  verdeutlicht  dies  sein  Erbfolgesystem  die  Un- 
erheblichkeit des  Ursprungs  des  Vermögens  *). 

Das  gegenwärtige  ungarische  Recht  ist  noch  von  der 
alten  Regel  getragen:  paterna  paternis,  materna  maternis  (Ein- 
leitung S.  V  ff.),  d.  h.  also,  soweit  nicht  Descendenten  erben, 
tritt  das  Rückfallsrecht  ein;  jede  Seite  erhält  die  von  ihr  her- 
rührenden Güter.    Allein,  wie  das  Verschwinden  des  Familien- 


von  dem  Schriftführeramte  der  ständigen  Deputation  (1876)  I  S.  13  ff., 
II  S.  138  ff.,  415  ff. 

')  ünger,  Oesterr.  Erbrecht  §  3,  Note  1.  —  Stobbe,  Deutsches 
Privatrecht  V  S.  2  ff. 

0  Entwurf  §  14:  „Der  Geschlechtsunterschied,  der  Ursprung  des 
Vermögens  und  die  Beschaffenheit  des  Vermögens  haben  auf  die  Erbfolge 
keinen  Einfluss." 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    IX.  Band.  12 


178  Hachenburg. 

einflusses  und  das  Eindringen  der  Testirfreiheit  gegen  den 
Anfall  ipso  iure  wirkte,  so  mussten  diese  Momente  auch  das 
alte  ius  recadentiae  beseitigen.  Und  es  ist  dem  Entwürfe 
auch  darin  zuzustimmen,  dass  er  nicht  dem  code  civil  folgt, 
der  jenen  Grundsatz  abschafft  und  doch  wieder  einen  Ersatz 
dafür  einführen  wollte  (aa.  732,  733),  eine  Theilung  in  die 
väterliche  und  mütterliche  Linie,  deren  jede  von  der  anderen 
völlig  unabhängig  ist.  In  dieser  völligen  Beseitigung  des 
alten  Rückfallrechtes  liegt  die  Anerkennung  der  modernen 
wirthschaft liehen  Grundlage,  die  Beseitigung  eines  Restes  des 
mittelalterlichen  Rechtes. 

Das  System  des  Entwurfes  ergibt  sich  auf  Grund  der 
Trennung  von  Anfall  und  Erwerb  von  selbst.  Während  die 
Theile  2 — 4  von  jenem  handeln,  beschäftigt  sich  der  5.  Theil 
mit  diesem.  Weil  aber  hierin  die  beiden  Angelpunkte  des 
Systems  liegen,  wäre  es  erwünscht,  sie  auch  als  solche  her- 
vorgehoben zu  sehen.  Unter  dem  gemeinsamem  Titel  „Vom 
Anfalle^^  wären  die  in  Theil  2  behandelte  Intestaterbschaft, 
das  in  Theil  3  geregelte  Pflichttheilsrecht  und  das  den  4.  Theil 
ausfüllende  Erbfolgerecht  zufolge  Rechtsgeschäftes  (Testament, 
Erbvertrag,  mortis  causa  donatio)  zusammen  zu  fassen,  und 
ihm  stände  als  zweiter  Abschnitt  der  Erwerb  gegenüber. 

Nicht  glücklich  ist  auch  die  Idee  unter  dem  Namen  „damit 
verbundene  Rechtsverhältnisse",  die  Rechte  der  Gläubiger, 
das  Miterbe-  und  Theilungsrecht,  die  hereditatis  petitio  und 
endlich  den  erblosen  Nachlass  (Kap.  3 — 8)  unter  demselben 
Rubrum  mit  der  Annahme  der  Erbschaft  zu  behandeln.  Wäh- 
rend Anfall  und  Erwerb  den  Vorgang,  durch  den  man  Erbe 
wird,  bezeichnen,  steht  diesen  das  Gewordene,  das  Verhältniss 
des  Erben  zu  Dritten,  gegenüber,  sei  es  dem  Gläubiger,  sei 
es  seinem  Miterben,  sei  es  dem  Besitzer  des  Erbvermögens. 
Das  Erforderniss  einer  logischen  Systematik  gehört  mit  zur 
Aesthetik  des  Rechtes  und  der  folgerichtige  Aufbau  auch  in  der 
äusseren  Anordnung   erleichtert    das  Verständniss    des  Inhalts. 

Geht    man  nun    im  Einzelnen  auf  die  Bestimmungen  des 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  179 

Entwurfes  ein,  so  wird  sich  auch  bei  ihm  eine  der  in  den 
übrigen  Kodifikationen  sich  findenden  Vereinigung  römischer 
und  germanischer  Rechtsideen  analoge  Mischung  zeigen,  die 
das  Charakteristikum  des  modernen  Rechtes  ist. 

Die  erste  Abtheilung,  welche  die  ,, allgemeinen  Bestim- 
mungen^'  enthält,  ist  nicht  frei  von  Bedenken.  Der  §  1  gibt 
eine  Definition  des  Nachlasses:  „die  auf  das  Vermögen  eines 
Verstorbenen  (Erblassers)  Bezug  habenden  (?)  Rechte  und  Ver- 
bindlichkeiten bilden,  insoferne  sie  nicht  an  seine  Person  ge- 
knüpft wären,  seinen  Nachlass.^^  Dieser  Wortlaut,  wobei  aller- 
dings dahin  gestellt  bleibe,  wieviel  auf  Rechnung  der  Ueber- 
setzung  kommt,  ist  eine  verschlechterte  Auflage  des  §  531 
österr.  GB.:  „der  Inbegriff  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten 
eines  Verstorbenen,  insofern  sie  nicht  in  blos  persönlichen 
Verhältnissen  gegründet  sind,  heisst  dessen  Verlassenschaft 
oder  Nachlass^',  und  dieser  Paragraph  entspricht  wieder  wört- 
lich, mit  Ausnahme  der  Einschaltung  über  die  höchstpersön- 
lichen Rechte,  dem  preuss.  ALR.  I  2  §  34.  Diese  Bestim- 
mungen zeigen,  wie  richtig  der  Satz  ist,  dass  Definition, 
namentlich  die  allgemeiner  Begriffe,  Sache  der  Wissenschaft 
und  nicht  der  Gesetzgebung  ist.  Die  Doktrin  soll  aus  dem 
Gesammtinhalte  des  Gesetzes  den  von  ihm  behandelten  Stoff 
definiren,  nicht  das  Gesetz  selbst.  Einen  praktischen  Nutzen, 
und  dies  soll  doch  das  Ziel  des  Gesetzes  sein,  dürfte  der  §  1 
des  EntTvurfs  schwerlich  haben,  und  darum  wäre  empfehlens- 
werth,  dem  Systeme  des  code  civil  zu  folgen,  der  keine  Defi- 
nition gibt,  und  den  §  1  zu  streichen.  Der  Schlusssatz,  dass 
der  Nachlass  als  Ganzes  nicht  Gegenstand  eines  Vermächt- 
nisses sein  kann,  ergiebt  sich  arg.  §  284  aus  der  Begrenzung  des 
Inhalts  der  Vermächtnisse  und  ist  daher  ebenfalls  entbehrlich. 

Die  §§  2,  3  und  5  über  Anfall  durch  den  Tod  des  Erb- 
lassers und  Erwerb  durch  den  zur  Zeit  des  Todes  mindestens 
konzipirten  Erben  (österr.  GG.  §§  536  —  538)  enthalten  nichts 
von  Bedeutung;  dass  nur  der  Todte  beerbt  wird  und  nur  der 
Lebende  erbt,  scheint  dem  heutigen  Rechtsbewusstsein  selbst- 


180  Hachenburg. 

verständlich.  Die  besondere  Erbfähigkeit  der  juristischen  Per- 
sonen, die  der  Entwurf  allgemein  anerkennt  (§  119),  ist  bei 
der  Lehre  vom  testamentarischen  Erbrecht  behandelt,  da  eine 
Intestaterbfolge  derselben  nicht  besteht.  Das  Problem,  wie  es 
bei  mangelndem  Beweise,  wer  von  mehreren  Personen  zuerst 
starb,  zu  halten  ist,  soll  in  §  4  gelöst  werden;  sie  werden 
„als  zu  gleicher  Zeit  gestorben  angesehen^'.  Die  gesetzlichen 
Vermuthungen,  die  z.  B.  das  römische  und  das  französische 
Recht  (code  civil  a.  720  flp.)  haben,  sind  vermieden.  „Zu 
gleicher  Zeit  gestorben^^  heisst  aber  nur,  es  gibt  keine  Ver- 
muthung  für  das  Ueberleben,  m.  a.  W.,  wer  dieses  Letztere 
behauptet,  muss  es  beweisen.  Es  besagt  also  §  4  nichts,  was 
nicht  selbstverständlich  ist;  die  Vermuthung  als  Abweichung 
von  der  Regel,  nicht  diese,  bedarf  der  Aufnahme.  —  Bedeut- 
samer als  diese  Regeln  von  der  Erbfähigkeit  sind  die  Normen 
über  die  Erbunwürdigkeit,  die  sich  wieder  an  die  §§  540 — 544 
österr.  BGB.  anschliessen  ^).  Es  sind  nur  wenige  Fälle  be- 
nannt, bei  denen  die  Ausschliessung  kraft  Gesetzes  statt  hat; 
das  Korrelat  ist  die  in  §  78  ff.  geregelte  Enterbung.  Der 
Entwurf  acceptirt  also  das  vom  österr.  BGB.  (§  768  ff.)  und 
preuss.  ALR.  (II  2  §  399  ff.,  §  506  ff.)  adoptirte  römische 
System  und  verwirft  die  vom  code  civil  und  seinen  Nachbil- 
dungen, insbesondere  dem  italienischen  und  holländischen  Ge- 
setzbuch, die  nur  die  Erbunwürdigkeit  kraft  Gesetzes  kennen, 
befolgte  Maxime.  In  der  That  ist  auch  bei  den  verschiedenen 
Momenten,  die  eine  Person  als  unwürdig  einer  Erbschaft  er- 
scheinen lassen,  sehr  wohl  ein  Unterschied  zwischen  den  Fällen, 
bei  denen  der  Staat  ein  Interesse  an  ihrem  Eintritte  hat,  wo 
die  Entziehung  der  Beerbung  eine  Strafe  Seitens  des  Staates 
ist,  und  Fällen,  bei  denen  nur  das  subjektive  Gefühl  und  In- 
teresse   des    Erblassers    entscheidet    und    die    Enterbung   eine 


^)  Cf.  auch  preuss.  ALR.  I  12,  §  599,  das  nur  den  Fall  der  testa- 
mentarischen Erbschaft  behandelt.  Dernburg,  Preuss.  Landrecht  III 
§  101,  Note  7.  Code  civil  a.  727.  Laurent,  Principes  du  droit  civil 
t.  IX  Nr.  3  ff.:  hell,  wetboek  aa.  8850. 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  181 

Strafe  Seitens  des  Erblassers  ist.  Im  ersten  Falle  bedarf  es 
der  ausdrücklichen  Entschliessung  (Verzeihung)  des  Erblassers, 
um  die  Unwürdigkeit  auszuschliessen,  im  andern  Falle  ist 
seine  direkte,  in  Testamentsform  gegebene,  Erklärung  nöthig, 
um  die  Ausschliessung  vom  Erbe  einzuführen. 

Bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  (zweite  Abtheilung)  sta- 
tuiren  die  §§  15 — 22  ein  gemischtes  Parentels jstem ,  auch 
hierin  sich  dem  österreichischen  Bundesgesetzbuch  anschliessend 
und  es  verbessernd  (österr.  GB.  §  730  ff.).  Das  österreichi- 
sche Recht  kennt  die  Parentelordnung  als  reine  Linealerbfolge; 
die  Gradesnähe  ist  unerheblich.  Diesen,  bereits  von  Unger^) 
getadelten,  wunden  Punkt,  der  „leicht  zu  einer  gänzlichen 
Zersplitterung  (Pulverisirung)  der  Erbschaft  führen  kann^', 
vermeidet  der  Entwurf;  er  anerkennt  die  Parentelordnung  für 
die  drei  ersten  Parentelen,  also  bis  einschliesslich  der  Gross- 
eltern des  Erblassers  und  deren  Descendenz.  Von  da  ab  tritt 
das  Gradualsystem  ein,  d.  h.  die  drei  folgenden  Parentelen 
stehen  sich  im  Range  gleich  und  die  Gradesnähe  entscheidet; 
dies  ist  inkonsequent,  aber  praktisch.  Eine  gewisse  Willkür 
wird  bei  allen  Erbfolgeordnungen  sein  müssen,  denn  die  archi- 
tektonisch am  schönsten  aufgebaute,  die  des  österreichischen 
Rechtes,  zeigt  eben,  dass  die  zu  scharfe  Durchführung  eines 
einheitlichen  Prinzips  zu  Unbilligkeiten  und  wirthschaftlichen 
Unzuträglichkeiten  führt.  Das  im  Entwürfe  aufgestellte  System 
ist  ein  sehr  beachtenswerther  Versuch  der  Lösung  dieses  Kon- 
fliktes zwischen  Rechtskonsequenzen  und  praktischem  Bedürf- 
niss.  —  Während  das  römische  und  das  französische  Recht 
ein  eigentliches  Erbrecht  der  Ehegatten  nicht  kennen  —  das 
badische  Landrecht  hat  das  Letztere  durch  Zusätze  (LR. 
S.  728  a,  745  a)  ergänzt  —  gibt  der  Entwurf  (Kap.  3  §§  33 
bis  39),  im  Anschlüsse  an  das  frühere  ungarische  Recht  und 
an  das  österreische  Recht  (§  752  if.  BGB.),  dem  überlebenden 


^)  Unger,   Oesterreich.   Erbrecht  §  32,   Note  2.  —  Kohler,   Ge- 
sammelte Abhandlungen  S.  362  ff. 


182  Hachenburg. 

Ehegatten  Rechte  am  Nachlasse  des  Vorversterbenden:  theils 
Nutzniesung,  theils  Eigenthum^  je  nachdem  der  Ehegatte  mit 
Descendenten  oder  anderen  Erben  zusammentrifft.  —  Die  den 
Ehegatten  zugesprochenen  Theile  sind  weitgehend,  weiter,  als 
sie  sich  in  irgend  einer  der  neueren  Gesetzgebungen  finden; 
so  erhält  beim  Zusammentreffen  mit  den  Grosseltern  des  Erb- 
lassers der  hinterbliebene  Ehetheil  zwei  Drittel  des  Nachlasses, 
während  ihm  z.  B.  das  österreichische  Gesetzbuch  in  diesem 
Falle  nur  ein  Viertel  zuerkennt.  —  Einen  Anklang  an  die 
deutschrechtliche  „Wittweugerade^^ ')  gibt  §  34  Abs.  3  des 
Entwurfs.  Im  Falle  des  Zusammentreffens  mit  anderen  Erben 
als  Descendenten  erhält  der  überlebende  Ehegatte  „Hausge- 
räthe,  Haus-  und  Wohnungseinrichtung^^  ausschliesslich.  Wie 
dies  gemeint  ist,  ob  nur  der  Ehegatte  ein  Vorrecht  hat,  diese 
Objekte  auf  sein  Erbtheil  bei  der  Theilung  zu  erhalten,  oder 
ob  er  als  gesetzliches  Prälegat  sie  beansprucht,  ist  aus  der 
Fassung  des  Gesetzes  und  des  §  14  nicht  ersichtlich.  Der 
Zweck  ist  offenbar  der,  dass  der  Ehegatte  nicht  aus  der  bis- 
herigen Häuslichkeit  vertrieben  werden  soll,  nicht  aber,  ihm 
einen  weiteren  Vortheil  zuzuwenden,  denn  die  frühere  Grund- 
lage der  Gerade,  die  Ausschliessung  der  Frau  von  dem  übrigen 
Nachlasse,  besteht  nicht  mehr.  Eine  schärfere  diesbezügliche 
Fassung  des  §  34  Abs.  3  wäre  daher  nothwendig.  —  Während 
das  uneheliche  Kind  seiner  Mutter  und  deren  Verwandten 
gegenüber  dem  ehelichen  gleichsteht  (§  16  b),  gibt  der  Ent- 
wurf (Kap.  4  §§  40 — 45)  dem  in  öffentlicher  Urkunde  oder  im 
Testamente  anerkannten  unehelichen  Kinde  auch  Erbrechte 
gegen  den  unehelichen  Vater,  vorausgesetzt,  dass  er  keine 
eheliche  Descendenz  hinterlässt.  Der  Mutter  gegenüber  steht 
der  Entwurf  also  auf  dem  Standpunkte  des  römischen  Rechtes 
(fr.  2,  fr.  4  D.  unde  cognati  38,  8),  dem  sich  auch  preuss. 
ALR.  II  2  §  639,  656  ff.,  österr.  GB.  §  754  anschliessen;  be- 
züglich des  Vaters  nähert  er  sich  dem  französischen  Systeme 


')  Stobbe,  Privatrecht  V  S.  136  §  323. 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  183 

und  dessen  Anerkenntniss  des  ^^enfant  natureP'  (a.  756  s.  s.). 
Das  ,, uneheliche  anerkannte'^  Kind  erhält  einen  Theil  des  Nach- 
lasses. Ob  nicht  auch  im  Falle  der  Anerkenntniss  vor  Ab- 
schluss  der  Ehe,  aus  der  Abkömmlinge  und  Ehegatten  vor- 
handen sind,  dem  unehelichen  Kinde  ein  Theil  gebührte,  wäre 
sehr  zu  erwägen  (code  civil  a.  337). 

Bei  der  Kollation  (5.  Kap.  §§  46 — 55)  hat  sich  der  Ent- 
wurf für  die  römische  Anordnung  entschieden.  Nur  diejenigen 
Zuwendungen  des  Erblassers  sind  einzuwerfen,  bei  denen  an- 
zunehmen ist,  dass  sie  als  Voraus  für  den  Erbgang  gegeben 
werden;  das  österreichische  System,  das  nur  die  Anrechnung 
auf  den  Pflichttheil  regelt  (§  787  iF.),  ist  ebenso  vermieden, 
als  das  französische  (a.  843  ff.),  das  alle  Erben  zwingt,  alles 
vom  Erblasser  ex  titulo  lucrativo  Empfangene'  zur  Theilung 
zurückzubringen  (rapporter).  Ein  Anrechnen  des  Vorempfange- 
nen gibt  es  nur  bei  der  Descendenz.  Fraglich  erscheint 
hierbei  nur  die  Einrechnung  der  vom  Erblasser  bezahlten 
Schulden  des  Kindes.  Ein  Anhalt  ist  im  römischen  Rechte 
hierfür  nicht  gegeben  (s.  aber  österr.  BGB.  §  788  und  Zürich. 
OB.  §  1909).  Eine  Schuldenzahlung,  falls  sie  überhaupt  in 
Schenkungsabsicht  geschieht,  ist  jedoch  wie  jede  andere 
Schenkung  zu  behandeln.  —  Bei  der  schwierigen  Frage  der 
Kollation  der  kraft  Repräsentationsrecht  Erbenden  hat  sich 
der  Entwurf  nicht  völhg  von  der  Repräsentationsfiktion  be- 
freien können.  Am  weitesten  in  der  Konsequenz  dieser  Thorie, 
dass  der  vor  dem  Erblasser  verstorbene  Descendent  von  dessen 
Descendenten  repräsentirt  wird,  geht  bekanntlich  der  code  civil 
{a.  847  ff.),  der  mit  kühner  Unerschrockenheit  den  Repräsen- 
tativerben alles  seinem  Ascendenten  Gegebene  einwerfen  lässt, 
ohne  Rücksicht,  ob  er  diesen  beerbte  oder  nicht,  und  diesem 
Beispiel  folgt  §  50  des  Entwurfes  ^).  Allein  jene  Repräsen- 
tation besagt  nichts  weiter,  als  dass  innerhalb  gewisser  Paren- 
telen  die  Gradesnähe  unerheblich  ist,  dass  aber  mehrere  Des- 


')  Kohler,  Ges.  Abhandlungen  S.  367  ff. 


184  Hachenburg. 

cendenten    eines  vorverstorbenen  Erben    nicht    mehr   erhalten, 
als  ihr  Ascendent  erhalten   hätte.     Dass  sie  einwerfen    sollen. 


was  sie  nie  erhielten,  ist  ungerecht  und  widerspricht  dem 
Zwecke  des  Gesetzes:  die  Gleichheit  unter  den  Kindern  her- 
zustellen. Eine  weitere  Konsequenz  zeigt  §  59.  Der  Entwurf 
anerkennt  den  Erbverzicht  durch  Vertrag  zwischen  dem  Erben 
und  dem  Erblasser.  Dieser  Vertrag  soll  auch  die  Kinder  des 
Verzichtenden  binden.  Während  der  Entwurf  die  weitere 
Konsequenz  des  code  civil,  dass  der  Verzichtende  nicht  „re- 
präsentirt^^  werde,  für  den  Fall  des  Ausschiagens  der  aner- 
fallenen  Erbschaft  nicht  zieht  (§  389),  soll  in  einem  Vertrage 
über  das  Recht  der  Descendenz  des  vermuthlichen  Erben  frei 
disponirt  werden.  Ein  Vertrag  bindet  aber  diese  Descendenten 
nur,  soweit  sie  seine  Erben  sind,  und  nur  soweit  könnte  eine 
Rechtswirkung  auch  für  sie  eintreten  ^). 

Auch  in  Bezug  auf  den  Pflichttheil,  den  der  dritte  Theil 
behandelt,  schliesst  sich  der  Entwurf  dem  römischen  Systeme, 
so  wie  es  in  das  österreichische  Gesetzbuch  aufgenommen  ist, 
an,  d.  h.  er  gibt  den  Pflichttheil  nur  für  Descendenten  und 
Eltern  und  diesen,  gleich  dem  späteren  römischen  Rechte,  nur 
ein  Recht  auf  eine  Werthquote  (§  67),  er  ist  also  im  Gegen- 
satze zum  französischen  Rechte  (a.  913  ff.  code  civil),  wonach 
der  Pflichttheil  ein  unentziehbares  Stück  des  Nachlasses  ist 
und  es  dem  Erblasser  nur  zusteht,  über  den  „disponiblen^' 
Theil  zu  bestimmen.  Mit  dem  österreichischen  Gesetzbuch 
(§  773)  und  preussischen  Allgemeinen  Landrecht  (II  2  §  419  ff.) 
kennt  der  Entwurf  die  Ausschliessung  vom  Pflichttheil  im 
Interesse  des  überschuldeten  Erben  (§  88).  Der  Niessbrauch 
muss  auch  hier  dem  Kinde  bleiben;  das  Eigenthum  erhalten 
die  Descendenten  des  Kindes.  Der  Fall,  wie  es  sein  soll, 
wenn  dieses  Kind  ohne  Kinder  stirbt,  ist  nicht  vorgesehen; 
eine  Bestimmung,  wie  sie  das  preuss.  ALR.  II  2  §  427  kennt. 


»)  So  das  preuss.  ALR.  II  2  §  358. 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  185 

dass  die  Geschwister  von  Abkömmlingen  substituirt  werden 
dürfen,  scheint  nicht  empfehlenswerth,  da  derartige  Ausnahmen 
nicht  ausgedehnt  werden  sollen. 

Die  nun  folgenden  Normen  über  Erfolge  auf  Grund  der 
,, Verfügung  des  Erblassers'^  bieten  zunächst  in  den  Kap.  1 
bis  4  weniger  allgemeines  Interesse.  Testamentsformen  sind 
die  lokalsten  Theile  des  Erbrechtes;  sie  müssen  sich  nach  den 
Bedürfnissen  und  Fähigkeiten  des  Volkes,  in  dem  sie  gelten 
sollen,  richten,  und  so  anerkennt  dann  der  Entwurf  (§  144  ff.) 
auch  das  mündliche  Testament,  allerdings  mit  der  Einschränkung, 
dass  es  seine  Kraft  verliert,  wenn  der  Erblasser  innerhalb 
dreier  Monate  nach  der  Errichtung  des  Testamentes  stirbt, 
eine  Einschränkung,  die  das  österr.  GB.  §  585  ff,  das  gleich- 
falls das  mündliche  Testament  aufnahm,  nicht  kennt.  —  Die 
mündlichen  Testamente  sind  demnach  zu  Nothtestamenten  ge- 
worden, d.  h.  also  für  die  Fälle,  in  denen  ein  des  Schreibens 
Unkundiger  keine  Möglichkeit  hat,  sich  der  Form  des  öffent- 
lichen Testamentes  zu  bedienen,  ein  Gedanke,  der  im  Zürich. 
GB.  §  2069  am  deutlichsten  zum  Ausdrucke  kam:  das  münd- 
liche Testament  ist  danach  statthaft  im  Falle  plötzlicher  Todes- 
gefahr, es  ist  gültig,  falls  der  Erblasser  stirbt,  ohne  dass  er 
ein  ordentliches  Testament  errichten  konnte. 

Einen  Unterschied  zwischen  Testamenten  und  Kodizillen 
kennt  der  Entwurf  mit  Recht  nicht.  Es  gibt  nur  eine  Form 
der  letzten  Willenserklärung.  Hiermit  stimmt  die  Richtung 
des  modernen  Rechtes  überein.  Wohl  aber  besteht  der  Unter- 
schied zwischen  der  Erbeseinsetzung  und  dem  Legat,  also  im 
Einklang  mit  dem  römischen,  im  Widerspruche  mit  dem  fran- 
zösischen Systeme;  im  Gegensatze  zu  dem  Letzteren  steht 
auch  die  Zulässigkeit  der  Nacherbsetzung  (7.  Kap.  §  216  ff.), 
in  Anlehnung  an  das  österr.  GB.  §  608  ff.;  sie  ist  aber  in 
der  Regel  nur  in  einem  Grade  wirksam.  —  Eine  gleichzeitige 
Behandlung  der  Familienfideikommisse,  wie  sie  das  österreichi- 
sche Recht  a.  a.  0.  vornimmt,  hat  der  Entwurf  vermieden ;  eine 
principielle  Verwerfung    ist  darin    nicht  zu  sehen.     Nur  diese 


185  Hachenburg, 

besondere  Materie  ist  nicht  geregelt.     Es    bleibt  zunächst  bei 
dem  bestehenden  Rechte. 

Die  Frage  des  wechselseitigen  Testamentes  wird  im 
8.  Kapitel  (§  235  fF.)  behandelt.  Die  gemeinsamen  Testa- 
mente sind  dem  römischen  Rechte  nicht  bekannt  gewesen  ^^), 
sie  gehören  der  späteren  Entwickelung  an  und  sind  durch  die 
Praxis  und  die  neuere  Kodifikation  verschieden  ausgebildet. 
Der  Zug  der  Gesetzgebung  geht  auf  Einschränkung.  Das 
französische  Recht  verbietet  sie  vollständig  (968  code  civil), 
dessgleichen  Holland  (a.  977).  Preussen  erlaubt  nur  Ehe- 
leuten die  gemeinsamen  Testamente.  Oesterreich  (BGB. 
§  1248)  gestattet  den  Ehegatten  an  einem  und  demselben  Tage 
sich  gegenseitig,  oder  auch  andere  Personen  als  Erben  einzu- 
setzen. Diesem  letzteren  Systeme-  folgt  der  Entwurf.  Ehe- 
gatten allein  haben  dies  Recht.  Dass  es  auch  Brautleuten  im 
§  235  Abs.  1  zugesprochen,  wird  in  Abs.  2  dadurch  wieder 
modifizirt,  dass  das  Testament  nur  unter  der  Bedingung  des 
Zustandekommens  der  Ehe  gültig  ist,  d.  h.  also  nur  für  den 
Fall,  dass  das  Testament  unter  Ehegatten  in  Wirksamkeit 
tritt.  Eheleute  haben  das  Recht  der  Errichtung  schon  vor 
Eheschluss.  Annahme  bei  der  gegenseitigen  Erbeseinsetzung 
genügt  nicht,  um  die  Verfügung  als  Erbvertrag  zu  betrachten, 
wohl  aber  der  Verzicht  auf  den  Widerruf.  Indess  wird  hier  im 
einzelnen  Falle  eine  andere  Auslegung  aus  den  konkreten  Um- 
ständen nicht  unstatthaft  sein,  obwohl  der  Wortlaut  in  Abs.  3 
etwas  zu  kategorisch  („ist  anzusehen'^)  lautet.  —  Die  Einwirkung 
der  Ehescheidung  (preuss.  ALR.  II  1  §  489)  ist  im  Entwürfe 
erst  im  folgenden  Kapitel  („Aufhebung  der  Testamente")  be- 
rührt. Eheungültigkeit  und  Scheidung  vernichtet  jedes  Testa- 
ment, also  auch  das  wechselseitige.  —  Das  Widerrufsrecht 
(preuss.  ALR.  §  494  II  1,  österr.  BGB.  §  1248,  sächs.  GB. 
§  2199)  ist  jedem  Theile  jederzeit  gestattet  (§  251  Entwurf), 


i*^)  Wind  scheid,  Pandekten  III  §  568,  Note  2.  -  Stobbe,  Privat- 
recht  V  §  307,  S.  251. 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  187 

denn  sobald  das  Widerrufsrecht  völlig  aufgehoben  wäre^  läge 
ja  ein  Erbvertrag  vor.  Jedoch  wirkt  bei  wechselseitiger 
Erbeseinsetzung  der  Widerruf  der  einen  Seite  die  Hinfällig- 
keit des  dem  Widerrufenden  zugewendeten  (anders  österr. 
BGB.  a.  a.  0.).  Es  ist  also  die  Ansicht  zu  Grunde  liegend, 
dass  das  Testament  Jedes  unter  der  Bedingung  der  Geltvmg 
der  Verfügung  des  Andern  geschrieben  wurde.  Die  ,, Vor- 
aussetzung'^ würde  nicht  zureichend  sein^  denn  nach  der  Be- 
stimmung des  Gesetzes  tritt  die  Wirkung  ipso  iure  ein. 

Die  Aufhebung  des  Testamentes  (9.  Kap.)  schliesst  sich 
an  das  geltende  Recht,  wie  es  sich  auch  im  preuss.  ALR.  I 
12  §  563  ff.,  österr.  BGB.  §  713  ff.,  code  civil  a.  1035  s., 
holl.  wetboek  aa.  1039  v.  findet.  Der  Grundsatz  des  römi- 
schen Rechtes ,  dass  jede  Errichtung  eines  späteren  Testa- 
mentes ohne  Rücksicht  auf  seinen  Inhalt  das  frühere  vernichte 
(fr.  1,  fr.  12  §  1  D.  de  iniusto  28,  3  c.  29,  C.  de  test.  6,  23), 
ist  verlassen. 

So  wie  die  gleichzeitige  Beerbung  ab  intestato  und  ex 
testamento  (Entwurf  §  10),  anerkennt  das  moderne  Recht  die 
gleichzeitige  Beerbung  aus  mehreren  Testamenten.  Das  preussi- 
sche  Landrecht  (§  574  a.  a.  0.)  fordert  noch  ausdrückliche 
Erklärung  des  Testators,  dass  auch  die  frühere  Erbeseinsetzung 
in  Kraft  bleibe.  Das  österreichische  Recht  (§  713)  hält  es 
schon  für  ausreichend,  dass  der  Erblasser  deutlich  zu  erkennen 
gab,  es  solle  das  frühere  neben  dem  neuen  Testamente  be- 
stehen. Der  code  civil  (a.  1036)  und,  ihm  folgend,  holl.  wet- 
boek (a.  1041)  verlangt  ausdrücklichen  oder  aus  dem  ganzen 
Inhalte  des  Testamentes  ersichtlichen  Widerruf  des  früheren 
letzten  Willens;  soweit  kein  Widerruf,  soweit  bleibt  das  frühere 
Testament.  Der  Entwurf  zeigt  sich  ebenfalls  von  dem  Ge- 
danken getragen,  dass  nicht  der  formelle  Akt  es  ist,  der  das 
frühere  Testament  aufhebt,  sondern  der  durch  dasselbe  erklärte 
AVille  des  Erblassers.  Er  drückt  dies  nur  nicht  im  Princip, 
sondern  kasuistisch  aus.  Jede  Erbeseinsetzung  aufs  Ganze 
hebt  die  frühere  auf,    ganz    konsequent,    denn    zweifache  Ver- 


188  Hachenburg. 

fügung  über  das  Ganze  kann  nicht  der  Wille  des  Erblassers 
sein;  im  andern  Falle,  soweit  kein  ausdrücklicher  Widerruf 
vorliegt,  nimmt  nur  eine  widersprechende  Verfügung  dem 
früheren  Testamente  seine  Wirkung.  Es  wäre  die  ausführ- 
liche Darstellung  der  §§  245,  246  Entwurf  nicht  erforderlich. 
Die  Aufstellung  des  Grundsatzes,  soweit  keine  ausdrückliche 
Erklärung  vorliegt,  wirkt  der  in  der  Errichtung  eines  neuen 
Testamentes  liegende  stillschweigende  Widerruf  nur,  wenn  er 
deutlich  aus  der  neuen  Verfügung  und  deren  Widerspruch  zur 
früheren  erkennbar  ist,  genügte. 

Die  Unwirksamkeit  des  Testamentes  z.  G.  eines  Ehe- 
gatten für  den  Fall  der  Ungültigkeit  oder  der  Ehescheidung 
der  Ehe  ist  schon  oben  berührt.  Hierin  dürfte  der  Entwurf 
zu  weit  gehen.  Einmal  hat  das  Gesetz  kein  Interesse  daran, 
bei  der  anerkannten  Freiheit  die  Testamente  zu  widerrufen, 
den  Vormund  der  Erblasser  zu  spielen,  wenn  trotz  gelöster 
oder  ungültiger  Ehe  der  getrennte  Ehegatte  sein  Testament 
bestehen  lässt,  so  darf  das  Gesetz  nichts  dagegen  haben;  nur 
im  Falle  man  den  schuldigen  Theil  mit  Vermögensstrafen  be- 
legen will,  kann,  aber  alsdann  doch  nur  zu  Ungunsten  dieses 
Theiles,  die  letztwillige  Verfügung  ihre  Wirkung  verlieren. 
Dass  durch  Ungültigkeit  oder  Scheidung  der  Ehegatte  auch 
sein  gesetzliches  Erbrecht  verliert  (§  38  des  Entwurfs),  lässt 
sich  nicht  zur  Analogie  heranziehen,  denn  damit  wird  der  ge- 
setzlichen Erbfolge  die  Grundlage  entzogen,  während  ein  Wider- 
ruf des  Testamentes  nicht  hieraus  folgt,  ganz  abgesehen  davon, 
dass  der  Putativehegatte  ja  sein  Erbrecht  behält.  Es  ist  kein 
Grund  einzusehen,  wesshalb  der  unschuldige  Theil,  falls  der 
schuldige  sein  Testament  nicht  widerrufen  hat,  der  Vortheile 
hieraus  verlustig  gehe.  Nur  für  die  wechselseitigen  Testa- 
mente höchstens  Hesse  sich  dies  aus  dem  von  diesem  als  noth- 
wendig  vorausgesetzten  innigen  Verhältnisse,  aus  der  Be- 
schränkung auf  Ehegatten  erklären  (preuss.  ALR.  II  1  §  489). 

Beim  Vollzuge  des  Testamentes  (Kap.  10)  ist  die  Be- 
kanntmachung des  Testamentes  durch  das  Gericht  beachtlich. 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  189 

Rechtsfolgen  sind  vom  Gesetze  keine  daran  geknüpft,  ausser 
der  statuirten  Schadensersatzpflicht  des  Aufbewahrers,  der  das 
Testament  nicht  dem  Gerichte  übergibt  (§  257  Entwurf). 
Eine  Einantwortung  des  Nachlasses  durch  das  Gericht  in  jedem 
Falle  nach  vorheriger  Verhandlung  (österr.  BGB.  §  797)  kennt 
der  Entwurf  nicht,  und  will  er  auch  mit  der  erwähnten  Be- 
stimmung nicht  einführen.  Der  Zweck  kann  nur  der  sein, 
dass  ein  Nichterbe,  der  ein  Testament  besitzt,  dem  Erben 
durch  die  Bekanntmachung  Kenntniss  gebe,  und  dass  der 
Erbe,  der  auf  Grund  des  Testamentes  das  Erbe  antritt,  eine 
Konstatirung  seines  Rechtes  verlange.  —  Die  Regelung  des 
Verhältnisses  der  Testamentsvollzieher  (§§  261 — 273)  ist  zweck- 
entsprechend. Eine  Beschränkung,  wie  sie  der  code  civil 
(a.  1006)  aufstellt,  ist  vermieden,  da  auch  der  Entwurf  die 
dem  französischen  Rechte  eigenthümliche  saisine  des  Exeku- 
tors ^^)  nicht  kennt. 

Das  11.  Kap.  des  4.  Theiles  behandelt  sehr  ausführlich 
die  Vermächtnisse.  Sie  stehen  im  Gegensatze  zu  der  bisher 
geregelten  Erbeseinsetzung.  Sie  setzen  einen  Erben  voraus, 
dem  ein  Legat  auferlegt  ist.  Der  Entwurf  nimmt  also  das 
System  des  römischen  Rechtes  an  (fr.  116  pr.  D.  de  leg.  I^ 
30),  wie  es  auch  vom  preussischen  Allgemeinen  Landrecht 
(I  12  §  6)  und  österreichischen  Bürgerl.  Gesetzbuch  (§  535)  in 
ausdrücklicher  Definition  übernommen,  auch  vom  holländischen 
Gesetzbuch  (Art.  1004  und  1005),  das  hier  sein  französisches 
Vorbild  verlässt,  als  Gegensatz  von  erfstelling  und  legat  an- 
erkannt ist,  und  verwirft  das  französische  System,  das  keinen 
Unterschied  zwischen  Erbeseinsetzung  und  Vermächtniss  kennt. 
Dem  code  civil  ist  jede  testamentarische  Zuwendung,  wenn 
auch  des  ganzen  Vermögens,  ein  legat.  Da  ein  begrifflicher 
Unterschied  besteht,  so  ist  die  Unterscheidung  auch  in  der 
Terminologie  zweifellos  vorzuziehen. 

^^)  Ren  au  d.,   Zeitschrift  für  Rechtswissenschaft  des  Auslandes  20 
S.  75  ff. 


190  Hachenburg. 

Anerkannt  ist  auch  das  Prälegat  (§  282  Entwurf).  Es 
soll  den  Erben  ^,im  Voraus^^  aus  dem  Nachlasse  gegeben  sein, 
oder,  wie  es  das  österreichische  Gesetzbuch  nennt,  ein  mit 
einem  Legat  bedachter  Miterbe  ist  in  dieser  Beziehung  nur 
Legatar  (§  648).  —  In  ausführlicher  Kasuistik  sind  die  ein- 
zelnen Modalitäten  der  Legate  behandelt  (§§  289 — 342),  die 
sich  vielfach  an  das  österreichische  Bürgerl.  Gesetzbuch  und 
damit  an  das  römische  Recht  anschliessen  (österr.  BGB.  §§  656 
bis  680,  preuss.  ALR.  I  12  §  300  fF.).  Dabei  dreht  es  sich 
lediglich  um  specielle  Auslegungsfragen  und  es  dürfte  hier 
das  System  des  code  civil  vorzuziehen  sein,  der  von  jeder 
Kasuistik  abstrahirt  (aa.  1014  ff.).  Die  allgemeine  Auslegungs- 
regel, dass  der  Wille  des  Erblassers  entscheidend  ist,  genügt. 
Zu  sagen,  was  z.  B.  unter  einer  „Wirthschaftseinrichtung^^  ge- 
meint ist  (Entwurf  §  303)  u.  s.  w.,  ist  nicht  Sache  des  Ge- 
setzes,  sondern  der  jeweiligen  richterlichen  Feststellung. 

Das  Vermächtniss  einer  fremden  Sache  hält  der  Entwurf 
principiell  für  ungültig  (§  291  Abs.  1),  erklärt  aber  auf  inter- 
pretativem  Wege,  falls  nämhch  der  Erblasser  Kenntniss  hatte, 
dass  die  Sache  nicht  ihm  gehöre,  das  Legat  für  wirksam. 
Die  neueren  Gesetze  äussern  sich  verschieden.  Der  code  civil 
(a.  1021)  erklärt  ein  solches  Legat  schlechthin  für  ungültig, 
wie  er  auch  den  Verkauf  einer  fremden  Sache  nicht  aner- 
kennt (a.  1599).  Das  holl.  wetboek  a.  1014  lässt  wenigstens 
das  Legat  dahin  zu,  dass  der  Erbe  oder  Legatar  auferlegt 
sei  „aan  deerden  zekere  uitkeeringen  uit  zijne  eigene  goederen 
te  doen^^  Das  österreichische  Recht  hält  ebenfalls  an  der 
Ungültigkeit  des  Legates  fest,  gestattet  aber  dem  Testator 
eine  ausdrückliche  Bestimmung,  dass  der  Erbe  die  einem 
Dritten  gehörende  Sache  erwerben  und  dem  Legatar  geben 
soll  (BGB.  §  662).  Das  preussische  Recht  (ALR.  I  12  §  377) 
endlich  nimmt  dies  stets  als  Willen  des  Erblassers  an;  stets 
muss  der  Erbe  „es  sich  möglichst  angelegen  sein  lassen,  sie 
dem  Legatario  zu  verschaffen^^  —  Der  Standpunkt  des  Ent- 
wurfs ist  insofern  zu   billigen,  als  er  korrekt  den  Schwerpunkt 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  191 

auf  den  Willen  des  Erblassers  stellt.  Allein  nicht  zutreffend 
ist  der  Gegensatz  von  Regel  und  Ausnahme.  Die  beiden 
Legate,  die  in  §  291  Abs  1  und  Abs.  2  b  erwähnt  sind,  stehen 
nicht  in  sub-,  sondern  in  koordinirtem  Verhältniss.  Ein  Anderes 
ist  der  Wille  des  Erblassers,  eine  bestimmte  Sache  solle  aus 
seinem  Vermögen  an  den  Legatar  kommen,  ein  Anderes  der 
Wille,  es  solle  der  Erbe  aus  Mitteln  der  Erbschaft  diese  Sache 
z.  G.  des  Legatars  erwerben.  Das  erste  Legat  ist  unwirk- 
sam, sobald  die  Sache  dem  Erblasser  nicht  gehört,  er  wollte 
sie  nur  als  Stück  seines  Vermögens  hingegeben  haben.  Das 
Legat  wäre  keine  Belastung  des  Erben,  sondern  eines  Dritten. 
Im  zweiten  Falle  ist  der  Erbe  zu  einem  Handeln  verpflichtet, 
und  dieses  setzt  eben  voraus,  dass  die  Sache  einem  Dritten 
gehört.  Wann  das  Eine,  wann  das  Andere  gewollt  ist,  bleibt 
dem  einzelnen  Falle  überlassen.  Auch  das  Wissen  des  Erb- 
lassers, dass  ihm  die  Sache  nicht  gehört,  kann  nicht  stets  ein 
sicheres  Moment  für  den  Willen  bilden.  Auch  wenn  er  wusste, 
dass  die  Sache  Eigenthum  eines  Dritten  sei,  kann  es  nur  sein 
Wille  gewesen  sein,  sie  selbst  zu  erwerben,  nicht  auch  seinem 
Erben  eine  Last  aufzuerlegen. 

Bezüglich  der  Erbverträge  (Kap.  12  §§  353 — 369)  zeigt 
der  Entwurf  die  restringirende  Tendenz,  die  auch  das  öster- 
reichische Bürgerl.  Gesetzbuch  kennt.  Der  Erbvertrag  hat  sich 
gegen  das  römische  Recht  seine  Geltung  erkämpfen  ^^)  müssen. 
Allgemeine  unbedingte  Anerkennung  im  Gebiete  des  deutschen 
gemeinen  Rechtes  hat  er  bis  heute  nicht  gefunden,  und  wäh- 
rend das  preussische  Allgemeine  Landrecht  (I  12  §  617  ff.) 
ihn  allgemein  für  zulässig  erklärt  (desgleichen  das  sächs.  BGB. 
§  2542  ff.),  wird  er  andrerseits  wieder  vom  französischen 
Rechte  auf  Zuwendungen  im  Ehevertrage,  sei  es  von  Dritten 
an  die  Brautleute,  sei  es  von  diesen  unter  einander,  beschränkt 
(a.  1082  s.  Code  civil)  und  von  dem  österreichischen  Bürgerl. 


^^)  Be seier,    Erbverträge,   insbes.  III   S.  201  ff.  —  Siegel,    Erb- 
recht S.  98  ff. 


192  Hachenburg. 

Gesetzbuch  (§  1249,  §  602)  nur  für  die  Ehegatten  unter  sich 
zugelassen.  Dies  Letztere  geht  also  noch  weiter  in  der  Ein- 
schränkung der  Erbvertragsfähigen,  als  der  code  civil,  lässt 
den  Vertrag  aber  auch  während  der  Ehe  zu.  —  Dieses  öster- 
reichische System  wählte  auch  der  Entwurf;  nicht  nur  im  Ehe- 
vertrage, sondern  in  jeder  der  Testamentsform  entsprechenden 
Urkunde  erklärt  er  den  Erb  vertrag,  solange  die  Ehe  dauert, 
für  statthaft;  er  gibt,  im  Gegensatz  zum  österreichischen 
Bürgerl.  Gesetzbuch  (§  1253),  das  stets  ein  Viertel  des  Ver- 
mögens zur  freien  Verfügung  vorbehält,  das  Recht,  über  das 
ganze  Vermögen  zu  verfügen.  Für  die  österreichische  Be- 
stimmung spricht,  dass  sie  die  völlige  Gebundenheit  des  Erb- 
lassers mildert.  Eine  ähnlcihe  Bestimmung  wäre  wünschens- 
werth. 

Mit  dem  österreichischen  Rechte  (§  1252)  und  im  Gegen- 
satze zum  französischen  (a.  1083),  das  jede  Verfügung  aus 
unentgeltlichem  Titel  versagt,  lässt  der  Entwurf  dem  Erblasser 
die  volle  Verfügungsfreiheit  durch  Rechtsgeschäfte  unter  Leben- 
den. Die  Schenkung  ist  erlaubt.  Doch  ist  die  Anfechtung 
der  zur  Vereitelung  des  Erbvertrags  vorgenommenen  Rechts- 
geschäfte vorgesehen  (§  361  Abs.  2). 

Im  Anschlüsse  hieran  wird  der  uneigentliche  Erbvertrag, 
d.  h.  der  Vertrag  über  die  Erbschaft  eines  noch  lebenden . 
Dritten  behandelt  (§  369).  Systematisch  wäre  es  besser,  dem 
8.  Kapitel  der  5.  Abtheilung  (von  Erbschaftsverkäufen)  ein- 
zureihen, wie  es  auch  das  preussische  Landrecht  (I  11  §  446) 
thut,  denn  in  beiden  Fällen  liegen  Verträge  über  Erbschaft 
als  Vermögen,  im  einen  über  das  einer  noch  lebenden,  im 
andern  über  das  einer  verstorbenen  Person  vor.  Der  Entwurf 
schliesst  sich  der  Reihe  der  Gesetzgebungen  an,  die  diesen 
Vertrag  für  unsittlich  und  daher  ungültig  halten.  Das  römi- 
sche Recht  anerkannte  ihn,  sobald  der  Dritte  (künftige  Erb- 
lasser) seinen  Konsens  gab  ^^).     Für  Gültigkeit  sind  von  den 


0  Wind  scheid  §  529  Note  4,  §  670  Note  6. 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  193 

neuen  Gesetzen  nur  sächs.  BGB.  §  2563  (auch  hierin  eine 
Kodifikation  des  gemeinen  Rechtes)  und  Zürich.  GB.  §  2138 
(dessen  , ^Anzeige"  an  den  Erblasser  den  gemeinrechtlichen 
Konsens  noch  mehr  abschwächt).  Die  anderen  Gesetze  sind 
für  unbedingte  Unwirksamkeit,  z.  B.  preuss.  ALR.  I  11  §  446 
(für  den  Erbschaftskäufer)  ^^),  code  civil  aa.  791,  1130,  1600, 
österr.  BGB.  §  879  B.  4.  Der  Zusatz  des  Entwurfs,  dass 
auch  die  Zustimmung  des  Erblassers  daran  nichts  ändere,  ist 
nur  historisch  zu  erklären,  denn  dies  ist  selbstverständlich, 
sobald  die  Regel  allgemein  lautet. 

Was  im  5.  Theile  (zunächst  im  Kap.  1  und  2)  über  Er- 
werb von  Erbschaft  und  Vermächtnissen  gesagt  ist,  sind  Re- 
geln, die  Gemeingut  der  modernen  Kulturstaaten  geworden 
sind;  es  sind  die  von  den  Römern  entwickelten,  von  den  Neueren 
übernommenen  Vorschriften.  An  der  Untheilbarkeit  und  Un- 
bedingtheit  der  Erklärung  hält  auch  der  Entwurf  fest  (§  380). 
Das  Accrescenzrecht  ist  auch  hier  „plus  ius  non  decrescendi 
quam  accrescendi"  (§  381  fi'.)  u.  s.  w.  —  Von  Interesse  ist 
dann  wieder  die  Regelung  der  Transmission.  In  dem  Rechts- 
system, bei  dem  die  Erbschaft  in  ipso  iure  auf  den  Erben 
übergeht,  macht  der  weitere  Uebergang  dieser  Erbschaft  auf 
den  Erben  des  Erwerbers,  auch  wenn  dieser  ohne  Erklärung 
stirbt,  keine  Schwierigkeit.  Bei  den  Gesetzgebungen  aber, 
die,  wie  das  römische  Recht  und  die  ihm  folgenden,  eine  Tren- 
nung von  Anfall  und  Erwerb  kennen,  ist  die  Folge  die,  dass 
der  Tod  des  Erben  ohne  Antretung  der  Erbschaft  dies  specielle 
Erbrecht  vernichtet  und  der  Erbgang  eintritt,  als  ob  jener 
Erbe  nie  vorhanden  war.  Der  hierin  liegenden  Unbilligkeit 
sollte  im  späteren  römischen  Rechte  die  Transmission  abhelfen  ^^). 
Die  diesbezüglichen  Bestimmungen  gingen  von  einzelnen  Fällen 
aus,  das  Princip  der  Unübertragbarkeit  des  anerfallenen  Erb- 

^^)  üeber  die  Erbverzichte  unter  den  Miterben  von  Anfall  der 
Erbschaft  s.  I  12  §  649.  Eine  Abweichung  vom  Princip  ist  hierdurch 
nicht  gegeben,  da  kein  Vertrag  de  hereditate  tertii  darin  liegt. 

15)  Windscheid  §  600  Note  3  ff. 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.   IX.  Band.  Jg 


194  Hachenburg. 

rechtes  immer  mehr  durchbrechend.  Das  österreichische  Ge- 
setzbuch (§  809)  lässt  die  Erben  des  Erben  in  sein  Recht^ 
anzunehmen  oder  auszuschlagen,  eintreten.  Dasselbe  gilt  vom 
Entwurf.  Eine  direkte  Bestimmung,  wie  das  österreichische 
Bürgerl.  Gesetzbuch,  enthält  er  nicht.  Allein  seine  Vorschrift 
in  §  387,  dass  den  Erben  des  ohne  Erklärung  gestorbenen 
Erben  eine  neue  Frist  zur  Entscheidung  auf  Antrag  der  in 
§  386  benannten  Personen  zu  setzen  ist,  ergibt  das  Trans- 
missionsprincip.  Damit  ist  aber  ausgesprochen,  dass  jedes 
Erbrecht  von  Zeit  des  Anfalls  an  vererblich  ist  und  gleich- 
zeitig der  Hauptunterschied  zwischen  dem  römischen  und  dem 
germanischen  System  gehoben. 

Der  Erbe,  der  die  Erbschaft  annahm,  haftet  für  die 
Schulden  der  Erbschaft  (3.  Kap.).  In  diesem  Punkte,  bezüg- 
lich der  Ausdehnung  der  Haftbarkeit,  verlässt  der  Entwurf 
das  römische  Princip  der  unbeschränkten  Haftung  und  nimmt 
das  deutschrechtliche  System,  das  nur  eine  Haftung  mit  dem 
Erbschaftsvermögen  kennt,  an.  Allein,  wie  das  römische  Recht 
durch  das  beneficium  inventarii  dasselbe  Resultat  erzielt  wie 
das  deutsche,  die  Einschränkung  der  Haftung  auf  das  Ver- 
mögen des  Erblassers,  so  kommt  der  entgegengesetzte  Stand- 
punkt in  der  Gestaltung  des  modernen  Rechtes  doch  wieder 
dem  römischen  Rechte  näher,  indem  er  die  Bewahrung  dieser 
beschränkten  Haftbarkeit  an  bestimmte  Voraussetzungen,  ins- 
besondere wieder  an  die  Errichtung  des  Inventars,  knüpft. 
Das  preussische  Allgemeine  Landrecht  (I  9  §§  413 — 444)  kennt 
als  das  Principale  die  beschränkte  Haftung;  der  Antritt  mit 
Vorbehalt  ist  das  Normale;  es  bedarf  der  ausdrücklichen  Er- 
klärung, dass  ohne  Vorbehalt  angenommen  werde;  Antretung 
durch  Einmischung  gilt  als  sub  beneficio  erfolgt,  d.  h.  also^ 
jede  Erbschaftsannahme  hat  nur  die  beschränkte  Haftung  zu 
Folge.  Erst,  wenn  die  gesetzliche  Frist  verstrich,  ohne  dass 
das  Inventar  errichtet  wurde,  wird  der  Erbe  für  „einen  solchen, 
der  die  Erbschaft  ohne  Vorbehalt  angetreten  hat,  geachtet^^ 
Das  Recht  der  beschränkten  Haftung  ist  durch  die  rechtzeitige 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  195 

Errichtung  eines  Inventars  zu  wahren.  —  Das  österreichische 
Gesetzbuch  (§  800  ff.)  nähert  sich  wieder  mehr  dem  römischen 
Systeme.  Jede  Erbschaftsannahme  muss  die  Erklärung  ent- 
halten, ob  sie  unbedingt  oder  mit  der  Rechtswohlthat  des  In- 
ventars erfolgte,  da  das  Gesetz  nur  eine  Annahme  vor  Ge- 
richt kennt  (797  ,,Niemand  darf  eine  Erbschaft  eigenmächtig 
in  Besitz  nehmen^'),  so  setzt  es  eine  ausdrückliche  Erklärung 
stets  voraus.  Der  Erbe  hat  hiernach  die  Wahl  zwischen  der 
einen  oder  anderen  Art  der  Haftung.  Aber  die  beschränkte 
Haftbarkeit  verlangt  auch  hier,  das  Inventar,  nur  dass  der 
Staat  für  den  Erben  sorgt  und  ihm  von  Amtswegen  das  In- 
ventar errichtet.  Der  code  civil  ist  am  meisten  römisch-recht- 
lich; er  geht  von  der  unbegrenzten  Haftung  aus,  gibt  aber 
dem  Erben  das  Recht,  sub  beneficio  anzutreten;  dies  Recht 
hat  er,  solange  er  nicht  unbedingt  angenommen  hat.  Die  Er- 
richtung des  Inventars  ist  dann  die  weitere  Bedingung  seiner 
beschränkten  Haftung  (aa.  793  s.).  Die  jüngste  der  deutschen 
Kodifikationen,  das  sächsische  Bürgerl.  Gesetzbuch  (§  2318) 
dagegen  kennt  wieder  nur  eine  Haftung  mit  der  Erbschaft; 
eines  Inventars  bedarf  es  nicht. 

Auf  diesem  letzteren  Standpunkte  steht  der  Entwurf.  Der 
§415  stellt  den  Satz  an  die  Spitze,  dass  der  Erbe  nur  mit 
dem  Nachlasse  haftet.  In  §  417  ist  der  Fall  vorgesehen,  dass 
kein  Inventar  errichtet  wurde;  allein  die  Folge  ist  keine  un- 
bedingte Haftung,  sondern  nur  ein  Einbekennen  des  Nach- 
lasses und  eidliche  Erhärtung  desselben.  Dies  letztere  ist 
kein  besonderer  Zwang  zur  Inventarisirung ,  denn  auch  bei 
diesem  muss  ein  Eid  auf  dessen  Richtigkeit  geleistet  werden. 
Die  Gläubiger  haben  das  Recht  des  Gegenbeweises  gegen 
Einbekenntniss  und  Inventar.  Es  hat  also  der  Entwurf  in 
dieser  Richtung  die,  wenn  auch  indirekte,  Inventarpflicht  völlig 
abgestreift;  das  Inventar  ist  nur  Beweismittel  gleich  jedem 
anderen,  kein  Formalakt  zur  Rechtserhaltung.  Nun  ist  zwar 
unzweifelhaft,  dass  eine  unbegrenzte  Haftung  nicht  logisch 
nothwendig   aus    dem  Princip  des  Erbgangs   folgt,    und   auch 


196  Hachenburg. 

das  römische  Recht  kennt  ja  die  unbegrenzte  Haftung  nicht 
für  Deliktsschulden.  Es  lässt  sich  ebensowohl  daran  festhalten, 
dass  die  Gläubiger  nicht  mehr  verlangen  dürfen,  als  den  im 
Vermögen  des  Erblassers  enthaltenen  Werth  zu  ihrer  Befrie- 
digung zu  erhalten;  allein  sie  haben  ein  Recht  darauf,  dass 
dieses  Vermögen  ihnen  sicher  gestellt  ist,  und  eben  darum 
scheint  die  Inventarpflicht  nothwendig.  Ob  man  von  der  einen 
oder  anderen  Seite  ausgeht,  als  Princip  die  schrankenlose  oder 
eingeschränkte  Haftung  annimmt,  im  Resultat  ist  diese  letztere 
zu  bedingen.  Durch  die  Fertigung  des  Vermögensverzeich- 
nisses, das  „Einbekenntniss^^  des  Entwurfs,  d.  h.  also  eine 
allgemeine  Angabe  des  Werthinhaltes  aus  dem  Gedächtniss, 
ist  ein  problematischer  Ersatz  dafür.  —  Während  also  das 
beneficium  inventarii  im  eigentlichen  Sinne  keine  Aufnahme 
fand,  ist  das  beneficium  separationis  im  4.  Kap.  (§§  430  bis 
436)  eingehend  geordnet;  der  Grundgedanke,  dem  römischen 
Rechte  entstammend,  ist  überall  derselbe.  Die  Gläubiger  des 
Erblasser?  erwirken  einen  Gerichtsbeschluss,  der  die  Erbschaft 
dem  Zugriff  der  Gläubiger  des  Erben  entzieht,  nur  die  Durch- 
führung ist  eine  verschiedene.  Das  römische  Recht  lässt  dem 
Erben  die  Erbschaft,  aber  seine  Verfügungen  sind  anfechtbar 
(cfr.  2  D.  de  separ.  42,  6).  —  Das  preussische  Allgemeine  Land- 
recht, das  den  Konkurs  des  Erben  voraussetzt,  fordert  nur, 
dass  das  Vermögen  des  Erblassers  „vorzüglich'^  zu  ihrer  Be- 
friedigung verwendet  werde.  Die  Verwendung  erfolgt  aber, 
da  keine  diesbezügliche  Bestimmung  besteht,  durch  den  Kon- 
kursverwalter. Der  Code  civil  (a.  878)  begründet  ein  Vorrecht 
der  Gläubiger  der  Erbschaft,  verlangt  aber,  damit  es  bezüg- 
lich der  Grundstücke  der  Erbschaft  wirke,  Eintragung  in  das 
Hypothekenbuch;  die  Erbmasse  bleibt  in  den  Händen  des 
Erben  und  im  Falle  des  Konkurses  nach  dem  Erbanfall  in 
denen  des  Masseverwalters.  Das  österreichische  Bürgerl.  Gesetz 
hält  durch  die  Separation  die  beiden  Vermögensmassen  auch 
äusserlich  auseinander  (§  812).  Der  Antrag  geht  direkt  dar- 
auf,   dass    das   Vermögen   vom    Gericht    bewahrt   oder    durch 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  197 

einen  eigenen  Kurator  verwaltet  werde;  doch  muss  der  Antrag 
vor  der  Einantwortung  des  Vermögens  an  den  Erben  ge- 
schehen. Der  Entwurf  schliesst  sich  insoweit  dem  letzteren 
Systeme  an,  als  er  die  Verwaltung  des  abgesonderten  Erh- 
vermögens  durch  einen  Nachlasskurator  anordnet  (§  430  Abs.  4). 
Doch  ist  der  Antrag  auf  Absonderung,  da  der  Entwurf  eine 
besondere  Einantwortung  nicht  kennt,  an  eine  Frist  von 
3  Monaten,  vom  Tode  des  Erblassers  gerechnet,  gebunden. 
Zugelassen  sind  nur  die  Gläubiger  und  Vermächtnissnehmer, 
die  ihren  Anspruch  durch  eine  Urkunde,  die  Letzteren  sogar, 
die  ihn  durch  das  Testament  belegen.  Eine  derartige  Be- 
schränkung kennen  die  anderen  Gesetze  nicht.  Es  sollte  die 
Glaubhaftmachung  auch  auf  andere  Weise  gestattet  sein  und 
dies  umsomehr,  als  §  432  dem  Erben  ein  Recht  gibt,  die  ab- 
sondernden Gläubiger  zur  Erhebung  der  Klage  zu  zwingen. 
Durch  diese  Vorschrift,  sowie  die  in  §  431  vorgesehene  Mög- 
lichkeit der  Abwendung  der  Separation  durch  Sicherstellung, 
gewinnt  das  vom  Entwürfe  geregelte  Verfahren  Aehnlichkeit 
mit  dem  modernen  Arrestprozesse.  Die  Voraussetzung  ist  die- 
selbe: Gefahr  für  die  Befriedigung,  die  glaubhaft  zu  machen 
ist,  die  Abwehr  durch  Sicherstellung,  das  Recht  der  Einwen- 
dung der  Erben,  die  Pflicht  der  Klageerhebung  im  ordent- 
lichen Prozesse,  und  es  wirft  sich  daher  die  weitere  Frage 
auf,  ob  dem  Erben  nicht  nur  das  Recht  zu  geben  ist,  wie  es 
§  432  thut,  die  Einklagung  des  Rechtes  des  Absonderers  zu 
fordern,  sondern  gegen  den  Separationsbeschluss  selbst  Wider- 
spruch zu  erheben  und  Entscheidung  hierüber  im  Wege  des 
ordentlichen  Prozesses  zu  verlangen.  Dann  wäre  im  Abson- 
derungsverfahren ein  bestimmter  Schutz  auch  für  den  Erben 
gewonnen,  der  ihm  mehr  helfen  wird,  als  die  in  §  432  Abs.  4 
ausgesprochene  Schadensersatzpflicht  für  den  Fall  des  Dolus. 
—  Der  Stellung  der  Pflichttheilsberechtigten  entsprechend,  die 
nur  Anspruch  auf  einen  Werthantheil,  nicht  auf  Stücke  des 
Nachlasses  haben,  ist  auch  ihnen  das  Recht  der  Separation 
zugestanden.     Die  Wirkung  ist  auch  hier  die,  dass  die  Gläu^ 


198  Hachenburg. 

biger  des  Erben  kein  Zugriffsreclit  haben;  der  Erbe  selbst 
bleibt  Eigenthümer  der  Objekte  der  Erbschaft  (§  436,  §  440), 
doch  kann,  solange  die  Absonderung  besteht,  eine  Theilung 
der  Erbmasse  unter  die  Miterben  nicht  erfolgen  (§  447  Abs.  3), 
denn  die  Separation  nimmt  ihnen  zwar  nicht  ihr  Recht,  wohl 
aber  die  Ausübung  desselben. 

Das  5.  Kapitel,  dessen  Üeberschrift  irrthümlich:  „Rechte 
der  Erb  Schafts  gläubiger"  lautet,  will  für  die  Gläubiger  des 
Erben  sorgen.  Ein  Absonderungsrecht  (preuss.  ALR.  I  16 
§  507)  ist  ihnen  nicht  gewährt;  es  bedarf  dessen  auch  nicht, 
da  ja  der  Erbe  nur  mit  dem  Nachlasse,  auch  ohne  Inventar, 
haftet,  ein  Zugriff  auf  das  Vermögen  des  Erben  den  Gläubi- 
gern des  Nachlasses  also  Dicht  zusteht.  —  Im  Falle  des  Ver- 
zichts auf  die  Erbschaft  sind  die  Gläubiger  des  Erben  befugt, 
ihre  Forderung  im  Falle  der  Insolvenz  ihres  Schuldners  gegen 
den,  an  den  die  Erbschaft  weiterging,  geltend  zu  machen 
(§  441);  einer  vorherigen  Anfechtung  des  Verzichtes  bedarf 
es  nicht.  Die  Anordnung  des  Entwurfs  unterscheidet  sich  von 
dem  denselben  Zweck  verfolgenden  a.  788  code  civil  insofern, 
als  dieser  eine  Ermächtigung  der  Gläubiger  des  verzichtenden 
Erben,  die  von  ihm  aufgegebene  Erbschaft  anzunehmen,  an- 
ordnet. Der  Schuldner  ist  dann  z.  G.  seiner  Gläubiger  als 
Erbe  zu  behandeln,  in  Bezug  auf  den  Gläubiger  besteht  die 
Ausschlagung  nicht,  der  Entwurf  aber  lässt  die  Ausschlagung 
bestehen,  er  macht  aber  den,  an  welchen  die  Erbschaft  im  ord- 
nungsgemässen Erbgang  weiter  kommt,  für  die  Schulden  des 
ausschlagenden  Erbensubsidiär  haftbar,  natürlich  nur  soweit, 
als  der  Werth  der  Erbschaft  geht.  Es  wird  zu  Gunsten  der 
Gläubiger  ebenso  gehalten,  als  habe  ihr  Schuldner  die  Erb- 
schaft angenommen:  ihre  Rechte  an  diesen  haften  auf  der  an- 
erfallenen  Erbschaft.  Demnach  gibt  der  Entwurf  alsbald  beim 
Anfall  den  Gläubigern  Vorrecht  vor  den  nach  den  Erben- 
Schuldnern  eintretenden  Erben.  —  Nachweis,  dass  der  Schuldner 
z.  Zeit  der  Ausschlagung  der  Erbschaft  schon  insolvent  war, 
ist  nicht  erfordert.    Wünschenswerth  wäre,  den  nach  dem  ab- 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  199 

lehnenden  Erben  Berufenen  ein  Recht  zu  geben,  durch  Ueber- 
antwortung  des  Nachlasses  an  die  Gläubiger  sich  frei  zu 
machen,  damit  sie  nicht  genöthigt  sind,  für  ihren  vorgehenden 
Erben  Prozesse  zu  führen. 

Die  Theilung  unter  die  Miterben  (Kap.  6)  können  diese 
privatim  vornehmen:  erst,  wenn  sie  sich  nicht  einigen,  tritt 
das  Gericht  ein  (§  451).  —  Die  Theilungsregeln  (§§  452 — 456) 
bieten  nichts  Besonderes,  ebensowenig  das  Haftungsverhäitniss 
der  Miterben  für  die  Schulden  und  ihr  gegenseitiges  Ein- 
stehen für  die  jedem  Einzelnen  zugetheilte  Erbportion  (§§  457 
bis  458). 

Nicht  behandelt  aber  sind  die  Fragen  über  das  Verhält- 
niss  der  Erben  bei  unabgetheilter  Erbschaft  und  —  einer 
Konsequenz  hieraus  —  über  die  Wirkung  der  Theilung  dritten 
gegenüber.  Das  römische  Recht  schuf  ein  Miteigenthum  an 
jedem  einzelnen  Objekte  des  Nachlasses;  die  Theilung  war 
eine  Auflösung  desselben.  Erwirbt  hierbei  ein  Miterbe  Theile 
eines  Anderen,  oder  ein  Dritter  ein  Objekt  des  Nachlasses, 
so  empfängt  je  der  Erwerber  das  Recht,  wie  es  z.  Zeit  der 
Uebertragung  ist.  Das  österreichische  Bürgerl.  Gesetzbuch 
enthält  keine  diesbezügliche  Bestimmung.  Aus  den  §§  554 
bis  559  verb.  mit  §§  841 — 849  ergibt  sich  der  Anschluss  an 
das  römische  System.  Auch  der  code  civil  nimmt  Miteigen- 
thum an  den  einzelnen  Nachlassstücken  an  ^^),  allein  die 
Theilung  wirkt  deklaratorisch  (a.  883),  d.  h.  sie  hat  die  recht- 
liche Folge,  dass  der  einzelne  Erbe  oder  der  die  im  Wege 
der  Erbtheilung  veräusserte  Sache  erwerbende  Dritte  als  un- 
mittelbarer Nachfolger  des  Erblassers  betrachtet  wird.  Das 
Miteigenthum  der  anderen  Erben  verschwindet  spurlos.  Diesen 
römischen  Ideen  gegenüber  steht  für  das  preussische  Allgemeine 
Landrecht  die  Praxis  auf  dem  Boden,  dass  der  einzelne  Mit- 
erbe  nur  einen   ideellen  Antheil   am  Ganzen,    keinen  Antheil 


16)  Urtheil   des  Reichsgerichts  vom   21.  Oktober  1884,   Entsch.  12 
«.  339. 


200  Hachenburg, 

an  den  einzelnen  Rechten  hat^").  Die  Rechtskonsequenzen 
sind  in  einzelnen  Fällen  dieselben,  wie  die  des  französischen 
Rechtes,  in  einer  Reihe  von  Punkten  müssen  die  Resultate 
verschieden  sein.  —  Der  Entwurf  enthält  nun  in  §  437  eine 
Bestimmung,  wonach  die  Gläubiger  des  Erben  —  vorausge- 
setzt dass  die  sonstigen  Erfordernisse  der  Pfandrechtserwer- 
bung gegeben  sind  —  an  den  zum  Nachlasse  gehörenden  Im- 
mobilien ein  bedingtes  Pfandrecht  erwerben  können.  Be- 
dingung der  Wirksamkeit  ist,  dass  das  Grundstück  auf  den 
Namen  des  Erben  umgeschrieben  wird,  d.  h.  also  dem  Erwerber 
bei  der  Theilung  zufällt.  Während  den  Dritten  gegenüber 
diese  Pfandrechte  auf  den  Tag  des  Erwerbes  datiren ,  gelten 
sie  dem  Erbschaftsgläubiger,  Vermächtnissnehmer  und  Pflicht- 
theilsberechtigten  erst  als  nach  der  Uebertragung  der  Nach- 
lasssache auf  den  Erben  erworben  (§  438).  —  Hieraus  ergibt 
sich  einmal,  dass  jedenfalls  das  römische  System  nicht  zu 
Grunde  liegt,  denn  dies  lässt  die  unbedingte  Ergreifung  der 
völlig  unabhängig  von  dem  Andern  gedachten  Miteigenthums- 
quote  durch  das  Pfandrecht  zu.  Allein,  auch  die  preussisch- 
rechtliche  Ansicht  ist  nicht  verwerthbar,  denn  der  dort  ange- 
nommene absolute  Ausschluss  jeden  Rechtes  an  den  einzelnen 
Objekten  schliesst  jede  Verfügung  über  diese  aus;  eine  Ver- 
pfändung oder  Pfändung  ist  unmöglich,  der  Erbe  hat  nur  einen 
ideellen  Theil  am  Ganzen.  Die  meiste  Uebereinstimmung 
zeigt  das  französische  Recht.  Auch  dort  ist  das  bei  unabge- 
theilter  Erbschaft  erworbene  Pfandrecht  eines  Gläubigers  des 
Erben  nur  wirksam,  wenn  die  Liegenschaft  auf  dessen  Theil 
fällt,  also  der  Pfanderwerb  auch  hier  nur  ein  bedingter.  Ein 
Vorrecht  der  Erbschaftsgläubiger  und  Vermächtnissnehmer 
anerkennt  der  code  civil  aber  nur,  wenn  sie  von  ihrem  Ab- 
sonderungsrecht Gebrauch  gemacht  haben  (a.  2111),  während 
der   Entwurf   ihnen    dieses  Vorrecht    auch    ohne  Absonderung 


'0  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  21.  Mai  1883,  Entsch.  9  S.  272. 
Gierke.  Genossenschaftstheorie  (1887)  S.  364  Note  3. 


Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes.  201 

gibt  und  für  sie  die  Grundstücke  bis  zur  Umschreibung  auf 
den  Erben  zufolge  der  Theilung  sperrt.  Docb  wird  aus  der 
Bestimmung  des  Entwurfs,  dass  diesen  gegenüber  die  Pfand- 
recbtswirkung  erst  von  der  Umschreibung  der  Liegenschaft 
auf  den  Namen  des  Erben  datire,  nicht  zu  folgern  sein,  dass 
vorher  ein  Recht  des  Erben  an  diese  Liegenschaft  nicht  be- 
stehe, denn  es  liegt  nur  eine  Ausnahmevorschrift  zu  Gunsten 
der  Erbschaftsgläubiger  vor,  die  darin  gipfelt,  dass  der  Pfand- 
erwerb denselben  keinen  Nachtheil  bringt.  Das  Princip  ist 
in  §  487  enthalten,  und  hieraus  ergibt  sich  der  weitere  Schluss, 
dass  der  Entwurf  auf  dem  System  des  Miteigenthums  an  den 
Einzelobjekten,  aber  mit  rückbezüglicher  Theilungswirkung, 
ruht,  dass  während  des  Bestehens  der  Erbgemeinschaft  das 
Eigenthum  an  den  einzelnen  Sachen  ein  schwebendes,  bedingtes, 
ist^^).  Demnach  würden  die  für  das  französische  Recht  aus 
a.  883  gezogenen  Konsequenzen  auch  für  den  Entwurf  ent- 
sprechend anzuwenden  sein.  Ob  dies  die  Intention  des  Gesetz- 
gebers ist,  lässt  sich  nicht  erkennen,  namentlich  deutet  §  455 
(über  die  Theilung  der  Forderungen)  darauf,  dass  man  ein 
festes  derartiges  Princip  nicht  verfolgte.  Ueber  diesen  Punkt 
aber  bedürfte  es  der  ausdrücklichen  Festsetzung.  Die  Konse- 
quenzen könnten  dann  im  einzelnen  der  Praxis  überlassen 
werden.  —  Bei  der  Erbschaftsklage  (7.  Kap.  §§  459 — 479) 
sind  die  Beweisregeln,  die  auch  die  deutsche  Praxis  anerkennt  ^^), 
ausdrücklich  ausgesprochen;  es  genügt  der  Beweis  der  Ver- 
wandtschaft; dass  keine  anderen  gesetzlichen  Erben  vorhander, 
braucht  der  Kläger  nicht  zu  beweisen.  Allerdings  durchlöchern 
die  folgenden  Paragraphen  das  Princip.  Die  Wirkung  der 
Klage  (§§  467 — 473)  ist  in  ziemlich  detaillirter  Darstellung 
geregelt;  die  Unterscheidung  des  römischen  Rechtes,  die  in 
das    moderne  Recht   überging  (z.  B.    österr.  BGB.  §  824)  in 


^^)  Kohl  er,  Gesammelte  Abhandlungen  III  6  S.  468. 
^9)  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  2.  Februar  1883  Entsch.  C.  S,  8 
S.  171. 


202  Hachenburg.     Entwurf  des  ungarischen  Erbrechtes. 

die  Haftung  des  bonae  und  malae  fidei  possessor  dient  auch 
hier  zur  Grundlage.  Dasselbe  gilt  von  den  Bestimmungen 
des  Kapitels  8  über  den  Erbschaftskauf;  sie  enthalten  zumeist 
Auslegungsregeln  über  den  Inhalt  des  Vertrages  (§§  481  bis 
486),  wie  sie  auf  Grund  des  römischen  Rechtes  z.  B.  auch 
preuss.  ALR.  I  11  §  445  ff.,  code  civil  a.  1696  ff.  geben. 
Wesshalb  eine  öffentliche  Urkunde  zu  diesem  Vertrage 
nöthig  sein  soll,  ist  nicht  ersichtlich,  da  in  der  vom  Erben 
veräusserten  Erbmasse  ein  Vermögensstück  wie  jedes  andere 
auch  zu  erblicken  ist. 


VI. 

Sprachvergleichung  und  Urgeschichte. 
Recensionsabliaiidlung. 

Von 

Franz  Bernhöft. 

O.    Schrader.     Sprachvergleichung    und    Urgeschichte.     Lin- 
guistisch-historische   Beiträge    zur   Erforschung    des    indo- 
germanischen Alterthums.  Zweite  vollständig  umgearbeitete 
und    beträchtlich     vermehrte    Auflage.      Jena,    Hermann 
Costenoble.    1890.    XII,  684  S. 
Die  Rechtswissenschaft  ist  durch  die  vergleichende  Rich- 
tung wie  zur  Ethnologie,  so  auch  zur  vergleichenden  Sprach- 
wissenschaft in  enge  Beziehung  getreten.     Einzelne  Aufgaben, 
z.  B.  die  Feststellung  des  gemeinsamen  Urzustandes,  von  dem 
die  indogermanischen  Völker    ausgegangen  sind,    hat   sie  mit 
den   genannten    Wissenschaften    gemeinsam,    und   die  Lösung 
vieler  anderer  ist  ihr,  wenn  sie  auch  mit  ihren  eigenen  Mitteln 
arbeitet,  ohne  Rücksicht  auf  die  vergleichende  Sprachwissen- 
schaft kaum  möglich. 

Natürlich  ist  der  Jurist  nicht  in  der  Lage,  selbst  in  die 
Streitfragen  der  vergleichenden  Sprachwissenschaft  einzu- 
dringen, er  bleibt  vielmehr  auf  die  fachmännischen  Autori- 
täten angewiesen.  Die  Zeit,  wo  man  sich  seine  gelegentlichen 
Etymologien  selbst  zurechtmachte,  ist  wohl  vorbei.     Es  kann 


204  Bernhöft. 

sich  ja  jeder  auch  auf  diesem  Felde  versuchen  —  denn  die 
Wissenschaft  ist  frei  — ,  aber  er  arbeitet  dann  auf  Hnguistischem 
Gebiete,  und  muss  sich  gefallen  lassen,  mit  entsprechendem 
Masse  gemessen  zu  werden. 

Dem  Bedürfnisse  nach  einer  übersichtlichen  Zusammen- 
stellung der  sprachwissenschaftlichen  Ergebnisse  für  die  Ur- 
geschichte der  Indogermanen  kommen  das  Buch  von  Schrader, 
sowie  ein  etwas  später  erschienenes  von  Delbrück  (die  indo- 
germanischen Verwandtschaftsnamen  ^),  entgegen,  und  sie  haben 
daher  für  den  Juristen  vielleicht  keine  geringere  Bedeu- 
tung wie  für  den  Philologen.  Obgleich  zu  derselben  Zeit,  un- 
abhängig von  einander,  entstanden,  treffen  sie  doch  in  den 
wesentlichen  Punkten  mit  einander  zusammen. 

Der  erste  Theil  des  Schrader'schen  Werkes  giebt  die 
Geschichte  der  linguistischen  Paläontologie.  Der  Verf.  warnt 
bei  dieser  Gelegenheit  vor  übereilten  Schlüssen  und  führt  auf 
S.  27  ff.  bezeichnende  Beispiele  dafür  an.  Das  ideale  Bild, 
welches  Fick  „mit  einer  unvergleichlichen  Kühnheit  der  Phan- 
tasie'' von  dem  indogermanischen  Urvolke  entworfen  hat,  wird 
dementsprechend    S.  52  f.    einer    scharfen   Kritik    unterzogen. 

Von  grossem  allgemeinen  Interesse  sind  die  Ansichten 
über  die  Art,  wie  man  sich  die  Entstehung  der  einzelnen  iudo- 
germanischen  Sprachen  zu  denken  hat.  Die  Ansichten  gingen 
darüber  sehr  aus  einander.  Am  bekauntesten  ist  wohl  die  An- 
sicht, die  namentlich  noch  durch  A.  Fick  vertreten  worden 
ist,  dass  das  Urvolk  sich  in  einen  asiatischen  und  europäischen 
Zweig  gespalten  habe,  und  dass  aus  ersterem  die  Iranier 
und  Inder,  aus  letzterem  die  europäischen  Völker  entsprossen 
seien.  Bei  diesen  unterschied  Fick  wieder  eine  nordeuropäische 
Gruppe,  bestehend  aus  Germanen  und  Lituslaven,  und  eine 
südeuropäische  Gruppe,  bestehend  aus  Kelten  und  Gräcoita- 
likern.    Die  ganze  Gruppirung  war    indes  äusserst  bestritten; 


^)  Beide  konnten  für  meinen  Aufsatz  am  Anfang  dieses  Bandes  noch 
nicht  benutzt  werden. 


Sprachvergleichung  und  Urgeschichte.  205 

^nur  in  zwei  Punkten  stimmten  alle  Forscher  überein :  in  der 
Annahme  einer  näheren  Verwandtschaft  einerseits  zwischen 
Iranisch  und  Indisch,  andererseits  zwischen  Slavisch  und  Li- 
tauisch" (S.  76).  Eine  nähere  Verwandtschaft  von  Italikern 
und  Griechen  ist  vielfach  behauptet  worden;  gerade  über 
diesen  Punkt  sind  aber  in  neuerer  Zeit  sehr  erhebliche,  sprach- 
wissenschaftliche Bedenken  aufgetaucht  (S.  79  f.). 

In  neuerer  Zeit  hat  J.  Schmidt  eine  von  den  früheren 
Ansichten  abweichende  Theorie  aufgestellt  (S.  89  ff.)  In  der 
Ursprache  sind  als  Anfänge  der  Dialektbildung  gewisse  Laut- 
veränderungen hervorgetreten,  die  sich  dann  auf  benachbarte 
Gebiete  verbreitet  haben.  Z.  B.  ^tritt  an  einer  Stelle  des 
indogermanischen  Sprachgebietes  die  Lautneigung  auf,  die  gut- 
turale Tennis  k  in  gewissen  Wörtern  in  Zischlaute  zu  ver- 
schieben. Diese  Lautneigung  erstreckt  sich  über  das  von  den 
Vorfahren  der  Arier,  Armenier  und  slavolitauischen  Völker 
bewohnte  Gebiet,  so  dass  nun  die  Sprachen  derselben  mit 
skrt.  9atä,  iran.  sata,  altsl,  suto,  lit.  szimtas  scheinbar  als  ge- 
schlossene Einheit  griechischem  Ixaröv,  altir.  cet,  lat.  centum, 
got.  hund  (=  kunt)  gegenüberstehen.  Zu  gleicher  Zeit  aber 
ist  vielleicht  an  einer  andern  Stelle  des  Sprachgebietes  der 
Anfang  gemacht  worden,  das  bh  der  Casussuffixe  —  bhi, — bhis,  — 
bhya(m)s  in  m  zu  verwandeln,  eine  sprachliche  Veränderung, 
welche  sich  nur  über  das  alte  Verbreitungsgebiet  der  slavo- 
germanischen  Stämme  erstreckt."  Andererseits  ist  wieder  die 
Verwendung  des  suffixalen  r  zur  Passivbildung  dem  Keltischen 
und  Lateinischen,  die  Verwandelung  des  a  in  e  in  einer  Reihe 
von  Wörtern  allen  europäischen  Sprachen,  sowie  dem  Arme- 
nischen gemeinsam. 

Die  Theorie  von  Schmidt  hat  durch  die  Ergebnisse  der 
deutschen  Dialektforschung  eine  Stütze  erhalten  (S.  94  f.). 
Sie  ist  in  der  Folge  durch  andere  Gelehrte,  namentlich  Les- 
kien und  Brugmann,  ergänzt  und  modifiziert  worden.  Es  ist 
klar,  dass  von  dem  Standpunkt  derselben  vereinzelte  Ana- 
logien für  die  Ursprache  selbst  noch  nichts  beweisen  können, 


206  Bernhöft. 

insbesondere  genügt  eine  Analogie  des  Indischen  oder  Era- 
nischen  mit  dem  Griechischen  dazu  nicht.  Ueberhaupt  lässt 
sich  nicht  mit  Bestimmtheit  angeben,  in  wie  viel  Sprachen 
eine  Erscheinung  nachgewiesen  werden  muss,  um  als  urindo- 
germanisch zu  gelten.  Aber  allerdings  wächst  die  Wahrschein- 
lichkeit mit  der  Zahl  der  Sprachen  und  mit  der  geographischen 
Entfernung  der  Gebiete,  in  welchen  sie  auftritt. 

Der  erste  Theil  des  Werkes  berührt  endlich  noch  die 
Frage  nach  der  Urheimath  des  indogermanischen  Volkes. 
Die  Mannigfaltigkeit  der  Ansichten  wirkt  nun  freilich  auf  den 
Laien  im  ersten  Augenblicke  verblüffend.  Die  Früheren 
suchten  den  Ursprung  der  Indogermanen  ausschliesslich  in 
Asien,  auf  dem  Hochland  von  Medien,  Armenien  und  Geor- 
gien (S.  9),  bisweilen  in  Indien,  besonders  aber  im  innern 
Hochasien  (heute  wohl  die  verbreitetste  Ansicht);  dem  gegen- 
über hat  der  Engländer  Latham  zuerst  die  Ansicht  aus- 
gesprochen, dass  die  Urheimath  in  Europa  gelegen  habe.  Er 
fand  alsbald  Anhänger:  Geiger  entschied  sich  speciell  für 
Deutschland,  Cuno  für  den  Osten  Europas  im  Zusammenhang 
mit  dem  nördlichen  Deutschland  und  dem  nördlichen  und  west- 
lichen Frankreich.  Seitdem  ist  die  Frage  im  Flusse.  Fick 
sprach  sich  für  Turan  (S.  125  f.),  Pictet  für  Bactrien,  Pietre- 
mont  für  Sibirien,  Friedrich  Müller  sowie  Brunnhofer  für 
Armenien,  Williams  für  die  Hochebene  von  Pamir,  andererseits 
Spiegel  vermuthungsweise  für  das  südliche  Europa.  Pösche  für  die 
Rokitno- Sümpfe  im  westlichen  Russland,  Penka  für  Skandinavien, 
Tomaschek  für  das  östliche  Europa,  v.  Löher  wieder  für 
Deutschland  aus.  In  neuerer  Zeit  haben  M.  Müller  und 
Ch.  de  Ujfalvj  die  Frage  für  unentschieden  erklärt.  Fügen 
wir  hinzu,  dass  unser  Verfasser  auf  Grund  der  Gesammt- 
Ergebnisse  seiner  Untersuchungen  mit  sorgfältiger  Begrün- 
dung, wenngleich  nicht  ohne  eine  gewisse  Zurückhaltung,  für 
die  Urheimath  der  europäischen  Gruppe  das  Land  zwischen 
„dem  unteren  Lauf  der  Donau,  den  Transilvanischen  Alpen, 
den    Karpathen    und    dem    Dniepr",    für    die    Urheimath    der 


Sprachvergleichung  und  Urgeschichte.  207 

Arier  das  östliche  Iran,  endlich  für  die   gemeinschaftliche  Ur- 
heimath  die  südrussische  Steppe  erklärt  (S.  616  ff.). 

Der  zweite  Theil  beschäftigt  sich  mit  der  ^Methodik 
und  Kritik  der  linguistisch-historischen  Forschung'^.  Nach 
allgemeinen  sprachwissenschaftlichen  Gesetzen  ist  anzunehmen, 
dass  schon  die  Ursprache  —  der  Schmidt'schen  Theorie  ent- 
sprechend —  dialektisch  differenziert  war  (S.  152  f.).  Anderer- 
seits aber  scheint  es,  dass  die  divergirende  Entwickelung 
der  einzelnen  Sprachen  in  älterer  Zeit  sehr  viel  langsamer 
war  als  in  der  geschichtlichen.  Wenn  noch  heute  die  Sprachen 
der  turko-tatarischen  Völkergruppe  eine  überaus  grosse  Ueber- 
einstimmung  zeigen,  so  mag  Aehnliches  auch,  wie  manche 
Anzeichen  schliessen  lassen,  für  die  indogermanischen  Sprachen 
gegolten  haben. 

Die  Sprachverwandtschaft  rechtfertigt  nicht  unbedingt 
den  Schluss  auf  die  Rassenverwandtschaft,  und  wir  müssen  an- 
nehmen, dass  die  indogermanisch  redenden  Stämme  sich  in 
ihrer  neuen  Heimath  mit  bereits  ansässiger  Bevölkerung  ge- 
mischt haben.  Zum  Theil  steht  solche  Mischung  geschicht- 
lich fest.  Andererseits  ist  als  sicher  anzunehmen,  dass  in 
den  einzelnen  indogermanischen  Völkern  ein  indogermanisch 
redender  Kern  vorhanden  gewesen  ist;  doch  ist  es  sehr  wohl 
möglich,  dass  schon  das  indogermanisch  redende  Urvolk  aus 
verschiedenen  Rassen  bestand  (S.  156  ff.). 

Das  Folgende  bringt  wieder  beherzigenswerthe  Warnungen 
vor  voreiligen  Schlüssen.  Ich  hebe  daraus  hervor,  dass  Verf.  die 
bekannte  Gleichung  ^E^zicf.  =  Vesta,  welche  für  die  nähere  Ver- 
wandtschaft von  Griechen  und  Römern  angeführt  zu  werden 
pflegt,  als  unsicher  verwirft,  da  Vesta  wahrscheinlich  grie- 
chisches Lehnwort  ist  (S.  182  f.);  dagegen  tritt  Verf.  für  nähere 
Verwandtschaft  des  Griechischen  mit  dem  Arischen  ein.  Ueber- 
einstimmende  Worte  können  auch  später  von  den  einzelnen 
Sprachen  selbständig  entwickelt  worden  sein.  Dies  ist  z.  B. 
von  skrt.  paktär  =  lat.  coctor  anzunehmen;  man  darf  aus 
dieser  Uebereinstimmung  keineswegs  schliessen,  dass  die  Köche 


208  Bernhöft. 

schon  in  der  Urzeit  eine  bestimmte  Klasse  von  Gewerbtreiben- 
den  bildeten.  Dasselbe  gilt  aber  auch  von  skrt.  jnätar  = 
YVWGTTjp  =  lat.  notor  „Kenner,  Bürge^  ^),  und  von  äpaciti  = 
aKoziGK;  „Vergeltung"  (S.  192).  Ein  hübsches  Beispiel  bietet 
ferner  zoXic  =  skrt.  pur.  Man  hat  daraus  geschlossen,  dass 
das  Urvolk  schon  Städte  kannte.  Dem  gegenüber  steht  für 
Germanen  und  Slaven  fest,  dass  sie  noch  keine  Städte  hatten. 
Wahrscheinlich  bedeutete  das  Wort  ursprünglich  nur  die  zum 
Schutze  aufgeführten  Erdaufwürfe  und  ist  erst  später  auf  die 
umwallten  Städte  angewendet  worden.  Verworfen  wird  auch 
die  bekannte  Gleichung  skrit.  patni  =  ::ö'uvia  „Gattin",  weil 
•Tüö-vLa  überhaupt  nicht  „Gattin"  bedeutet,  und  damit  fallen 
alle  Schlüsse,  die  man  daraus  für  das  eheliche  Leben  der 
Vorzeit  gezogen  hat  (S.  199).  Verworfen  wird  endlich  die 
Gleichung  skrt.  dhäman  =  'O-sjxic;  beide  Worte  sind  von 
der  Wurzel  dh^  (tiO-r^ai)  in  ganz  verschiedener  Weise  ab- 
geleitet (S.  201).  Bei  den  vorliegenden  Schwierigkeiten  ist 
die  vergleichende  Sprachwissenschaft,  auf  ihre  eigenen 
Mittel  angewiesen,  überhaupt  nicht  im  Stande,  ein  zu- 
verlässiges Bild  der  Vorzeit  zu  geben. 

Der  dritte  Theil  handelt  von  den  Metallen.  Ich  be- 
daure,  ihn  an  dieser  Stelle  übergehen  zu  müssen;  sowohl  die 
Feinheit  der  Beweisführung,  wie  die  Bedeutung  der  Ergeb- 
nisse für  die  Kulturgeschichte  verleihen  ihm  ein  grosses,  all- 
gemeines Interesse.  In  dem  letzten  Kapitel,  welches  von  den 
Waffennamen  handelt,  tritt  wieder  eine  nahe  Verwandtschaft 
zwischen  Griechen  und  Ariern  hervor. 

Der  vierte  Theil,  „die  Urzeit",  füllt  nahezu  die  Hälfte 
des  ganzes  Buches.  Die  Einleitung  dazu  beschäftigt  sich 
namentlich  mit  den  Werken  von  Leist  (Gräcoitalische  Rechts- 
geschichte;   Altarisches  jus    gentium)    und    nimmt   gegen    sie 


^)  Notor  ist  mir  als  juristischer  terminus  technicus  nicht  bekannt. 
Ob  es  in  der  Sprache  des  gewöhnlichen  Lebens  für  „Bürge"  gebraucht 
wurde,  kann  ich  als  Nicht-Philologe  nicht  entscheiden. 


Sprachvergleichung  und  Urgeschichte.  209 

ziemlich  schroffe  Stellung.  Die  sprachliche  Grundlage,  auf 
welche  sich  Leist  gerade  vorzugsweise  stützt,  verwirft  der 
Verf.  durchaus.  Nicht  nur  die  Gleichung  dhäman  =  -ö-sixti; 
(s.  oben)  ist  höchst  bedenklich,  sondern  nicht  minder  die  Zu- 
sammenstellung von  dharma  mit  '9"£p[xa  und  Vergleichung  des 
indischen  rita  mit  dem  lateinischen  ratus,  ratio  oder  mit  ritus 
(S.  344).  Auch  ist  es  unrichtig,  drei  vereinzelte  Völker  her- 
auszugreifen und  ohne  Rücksicht  auf  die  übrigen  indoger- 
manischen Stämme  mit  einander  zu  vergleichen. 

Kapitel  2 — 8  besprechen  die  Thier-  und  Pflanzenwelt,  die 
Zeitrechnung,  die  Nahrungsweise  und  die  Kleidung.  Kap.  9 
lehrt,  dass  die  alten  Indogermanen  unterirdische,  d.  h.  in 
die  Erde  eingegrabene  Wohnungen  hatten  (S.  491  f.:  Tac. 
Germ.  16),  dass  aber  gleichwohl  die  Anfänge  des  Hausbaues 
bereits  bekannt  gewesen  sein  müssen  (S.  493  ff.).  Kap.  10 
giebt  die  Worte  für  Tauschen  und  Kaufen  und  zeigt,  dass 
die  Bezeichnungen  für  „Gastfreund^  ursprünglich  den  ,jFeind* 
bedeuten.  Man  muss  daher  im  Widerspruch  mit  Leist  an- 
nehmen, dass  der  Fremde  in  der  Urzeit  rechtlos  war.  Frei- 
lich giebt  der  Verf.  zu,  dass  die  Idee  der  Gastlichkeit  uralt 
ist,  und  er  will  dies  —  im  Wesentlichen  mit  Ihering  über- 
einstimmend —  auf  den  Einfluss  der  Bedürfnisse  des  Handels 
zurückführen  (S.  506  f.).  Dass  die  Gastlichkeit  dem  Handel 
zu  Gute  kam,  liegt  auf  der  Hand;  dass  sie  aber  des  Handels 
wegen  eingeführt  wurde,  ist  meines  Erachtens  nicht  anzu- 
nehmen. Die  Gastfreundschaft  tritt  von  Anfang  an  als  alt- 
ehrwürdige, religiöse  Institution  auf;  solche  Institutionen  haben 
zwar  oft  dem  praktischen  Bedürfnisse  gedient,  werden  aber  sehr 
selten  des  praktischen  Bedürfnisses  wegen  erfunden.  Im  vor- 
liegenden Falle  würde  die  Institution  weit  über  ihren  Zweck 
hinausgegangen  sein,  denn  Bettler  und  Hülfeflehende  konnten 
für  Handel  und  Wandel  von  keinem  Nutzen  sein:  man  be- 
denke, wie  weit  die  indischen  Vorschriften  über  Bettler,  die 
griechischen  Sitten  in  Betreff  des  Asjlrechts  von  jenem  Ziele 
abirrten.     Es  kommt  hinzu,  dass  die  Idee  von  der  Heiligkeit 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    IX,  Band.  14 


210  Bernhöft. 

des  Menschenlebens  trotz  des  Gegensatzes^  in  welchem  sie  zu 
indogermanischem  Brauche  steht,  schon  sehr  früh  vorkommt: 
nach  altrömischem  Rechte  darf  selbst  der  Feind  nur  von  dem 
Soldaten  in  rechtem  Kriege  (justum  bellum)  getödtet  werden. 
Hier  liegt  mehr  als  eine  Nützlichkeitserwägung,  hier  liegt 
altreligiöse  Anschauung  vor,  die  sich  in  dem  fremdartigen 
Rechtssysteme  nur  um  so  charakteristischer  abhebt. 

Kapitel  11  vergleicht  mit  den  bisherigen  Ergebnissen  die 
Funde  in  den  Schweizer  Pfahlbauten.  Beides  in  Ueberein- 
stimmung  zu  bringen,  macht  manche  Schwierigkeiten.  Verf. 
kommt  aber  gleichwohl  im  Gegensatze  zu  Misteli  und  Schleicher 
zu  dem  Resultate,  dass  die  Pfahlbautenbewohner  Indogermanen 
gewesen  sein  können,  wenngleich  nicht  gewesen  sein  müssen. 

Den  Glanzpunkt  der  linguistischen  Paläontologie  bilden 
jedenfalls  die  Verwandtschaftsnamen  (Kap.  12).  Auf  den 
meisten  anderen  Gebieten  ist  das  Material  lückenhaft,  Zweifel 
aller  Art  bleiben  bestehen,  und  die  Meinungen  der  Gelehrten 
stehen  oft  in  diametralem  Gegensatze  zu  einander.  Bei  den 
Verwandtschaftsnamen  stellt  die  weitgehende  Uebereinstim- 
mung  der  Einzelsprachen  die  Grundlage  völlig  ausser  Zweifel. 
Es  finden  sich  insbesondere  übereinstimmende  Namen  für: 

Vater  im  Sanskrit,  Zend,  Armenischen,  Griechischen, 
Lateinischen,  Irischen,  Germanischen. 

Mutter  ausserdem  im  Altslavischen,  Litauischen  und 
Albanesischen. 

Sohn  im  Sanskrit,  Zend,  Griechischen,  Gothischen^ 
Altslavischen. 

Tochter  ausserdem  noch  im  Armenischen  und  Li- 
tauischen. 

Bruder  im  Sanskrit,  Zend,  Armenischen,  Lateinischen,, 
Irischen,  Gothischen,  Litauischen,  Altslavischen. 

Schwester  in  denselben  Sprachen. 

Bei  den  entfernteren  Verwandtschaftsgraden  hört  diese 
UebereinstimmuDg  auf.     Am  meisten  stimmt  noch  der  Name 


Sprachvergleichung  und  Urgeschichte.  211 

des  Vaterbruders  (Traipox; ,  patruus)  in  Form  und  Bedeutung 
überein;  ein  indogermanischer  Name  für  Mutterbruder  fehlt 
bereits. 

In  europäischen  Sprachen  findet  sich  ein  Wort,  welches 
bald  „Grossvater^,  bald  ^Mutterbruder'*  bedeutet  (avus,  avun- 
culus  —  0-heim).  In  Gegensatz  dazu  tritt  ein  Wort,  welches 
schon  der  Ursprache  angehörte  und  ,, Abkömmling",  „Enkel" 
bedeutete,  in  den  europäischen  Sprachen  aber  ausserdem  die 
Bedeutung  „Neffe",  namentlich  ,, Schwestersohn"  angenom- 
men hat. 

Von  Schwägerschaftsbezeichnungen  finden  sich  Namen  für: 

Schwiegertochter, 

Schwiegervater, 

Schwiegermutter, 

Mannesbruder, 

Mannesschwester, 

Frauen  der  Mannesbrüder. 
Eine  ursprachliche  Bezeichnung  für  „Schwiegersohn"  fehlt; 
die  Worte  für  „Schwiegervater"  und  „Schwiegermutter"  wer- 
den zwar  in  vielen  Sprachen  ohne  Unterschied  für  die  Eltern 
des  Mannes  und  die  Eltern  der  Frau  gebraucht,  doch  giebt 
es  Spuren,  dass  sie  ursprünglich  nur  die  Ersteren  bezeich- 
neten, so  noch  sTtüpöc,  i'/.üpT]  bei  Homer,  so  ferner  im  Li- 
tauischen und  bei  den  Südslaven. 

Der  Abschnitt  über  die  Ehe  bringt  ethnologisches  Ma- 
terial über  Raub-  und  Kaufehe  und  konstatiert  in  Ueberein- 
stimmung  mit  Leopold  v.  Schröder,  dass  manche  Analogien 
in  Sitte  und  Sprache  auf  „kulturhistorische,  auch  sprachlich 
wahrscheinliche  Zusammenhänge  zwischen  Finnen  und  Indo- 
germanen"  schliessen  lassen  (S.  556).  —  Ein  Wort  für  Herr 
(skrt.  pati  =  ttöoic)  ist  in  mehreren  Sprachen  zur  Bezeich- 
nung des  Ehemannes  geworden.  Die  Frau  wurde  wahrschein- 
lich nur  real-sinnlich  als  „Gebärerin"  gefasst.  Die  Beweis- 
kraft von  patni  „Herrin,  Frau"  für  die  hohe  Stellung  der 
Frau    wird    widerlegt  (S.  558,    vgl.  oben).     Der    Schluss    des 


212  Bernhöft. 

Abschnittes  giebt  Notizen  über  das  eheliche  Verhältniss  in 
älterer  Zeit. 

Für  die  Schilderung  von  „Familie  und  Staat"  geht  Verf. 
von  den  Hausgemeinschaften  aus  (S.  569  f.)  ^)  Die  Nachrich- 
ten über  Polyandrie  bei  den  Spartanern  (Polvbius),  Britten 
(Cäsar)  und  Agathyrsen  (Herodot)  will  er  als  missverständ- 
liche Auffassung  der  alten  Hausgemeinschaft  deuten,  was  doch 
wohl  weder  nöthig  noch  wahrscheinlich  ist. 

Bei  den  Slaven  bildet  zwischen  der  Hausgemeinschaft 
und  dem  Stamm  (pleme)  das  bratstvo  „Bruderschaft'*  eine 
Mittelstufe.  „Ein  bratstvo  entsteht,  wenn  blutsverwandte  Brüder 
aus  einer  Hausgemeinschaft  ausscheiden,  aber  noch  unter 
einander  eine  politische  (territoriale)  und  sakrale  (gemein- 
samer Schutzheiliger)  Vereinigung  mit  gemeinschaftlichem 
Grundbesitz  bilden."  Es  bewohnt  ein  oder  mehrere  Dörfer, 
meistens  ausschliesslich,  und  ist  30 — 800  Mitglieder  stark; 
ein  gewähltes  Oberhaupt  ist  Führer  im  Kriege,  Leiter  der 
Versammlungen  und  theilweise  Richter.  Das  bratstvo  steht 
der  griechischen  «ppTJTprj,  der  lateinischen  gens  gleich  (S.  574). 

Mit  den  Ergebnissen  von  Schrader  stimmt  Delbrück  im 
Allgemeinen  überein.  Eine  wirkliche  Diflferenz  zwischen  bei- 
den liegt  aber  insofern  vor,  als  Delbrück  der  Frau  eine  un- 
gleich höhere  Stellung  zuweist,  wie  er  denn  namentlich  patni, 
„Gattin,  Herrin",  als  ursprachliches  Wort  nicht  fallen  lassen 
will,  wozu  man  das  oben  Gesagte  vergleiche. 

Sprachvergleichung  und  Rechtsvergleichung  führen  also 
zu  einem  übereinstimmenden  Ergebnisse.  Die  altarische  Fa- 
milie schloss  sich  nach  aussen  hin  vollständig  ab,  in  der  Fa- 
milie unterschied  man  vorzugsweise  die  Generationen,  weniger 


^)  Dabei  wird  das  Haus  des  Nestor  als  ein  Beispiel  auf  griechischem 
Boden  angeführt  (S.  570).  Indessen  scheint  es  doch,  dass  die  verheiratheten 
Söhne  Nestors  selbstständig  wohnten  (vgl.  Od.  3,  395  ff.).  Vermuthlich 
ist  „Nestor"  verschrieben  statt  ^Priamos",  denn  Homer's  Beschreibung  von 
dem  Hause  des  Priamos  bietet  in  der  That  ein  schönes  Beispiel  eines  von 
einer  Hausgemeinschaft  bewohnten  Hauses. 


Sprachvergleichung  und  Urgeschichte.  213 

das  individuelle  Verwandtschafts- Verhältniss;  zwischen  ver- 
schwägerten Familien  bestand  kein  näheres  Verhältniss.  Dies 
änderte  sich  in  zwei  Beziehungen.  Einmal  spaltete  sich  der 
Familienverband  in  Haushaltungen,  so  dass  innerhalb  jeder 
Generation  nähere  Verwandte  (Angehörige  derselben  Haus- 
haltung, Eltern,  Geschwister  und  Kinder  in  unserm  Sinne) 
und  entferntere  Verwandte  (Angehörige  des  weiteren  Familien- 
verbandes) unterschieden  wurden.  Andererseits  kam  die  Idee 
auf,  dass  eine  Heirath  eine  Art  Verwandtschafts-Verhältniss 
zwischen  beiden  Familien  begründet.  Avus,  avunculus  und 
die  verwandten  Worte  bedeuten  nun  den  Verwandten  älterer 
Generation,  der  nicht  derselben  Familie  angehört,  also  Gross- 
vater (ursprünglich  vielleicht  nur  den  mütterlichen,  nicht  den 
väterlichen,  Delbrück  a.  a.  O.  S.  482  f.)  und  den  Mutter- 
bruder. Man  kann  annehmen,  dass  die  Bezeichnungen  ur- 
sprünglich nur  für  Angehörige  einer  andern,  mit  der  eigenen 
verschwägerten  Familie,  d.  h.  also  für  mütterliche  Verwandte 
gebraucht,  später  aber  auch  mehr  oder  weniger  regelmässig 
auf  entfernte  Verwandte  desselben  Familienverbandes  (Vaters- 
vater, Vatersbruder)  ausgedehnt  wurde.  Nepos  und  die  ver- 
wandten Worte  wurden  Bezeichnungen  für  den  korrelaten  Be- 
griff und  nahmen  die  Bedeutung  ^Enkel"  und  „Schwestersohn*, 
weiter  aber  bisweilen  auch  die  Bedeutung  ,jBrudersohn"  an. 
Eine  interessante  Analogie  hierzu  bietet  das  Chinesische;  die- 
selbe ist  um  so  bemerkenswerther,  als  natürlich  an  einen 
geschichtlichen  Zusammenhang  nicht  zu  denken  ist.  Sung 
bedeutet  ursprünglich  den  „Tochtersohn*,  wird  aber  in  Zu- 
sammensetzung mit  wae  (:=  „outside*)  zur  Bezeichnung  des 
Schwestersohnes  gebraucht.  Die  Grundbedeutung  „jüngerer 
Verwandter  aus  einer  andern  Familie*  tritt  hier  klar  hervor 
(Morgan,  Systems  of  consanguinity  S.  417). 

Kehren  wir  zu  dem  Gegenstande  dieser  Besprechung  zu- 
rück. Kap.  13,  von  der  Religion  handelnd,  stellt  die  Ansichten 
von  M.  Müller  und  Adalbert  Kuhn,  von  Wilhelm  Mannhardt  und 
Elard  Hugo  Meyer  dar  und  geht  zur  sprachwissenschaftlichen 


214  Bernhöft.     Sprachvergleichung-  und  Urgeschichte. 

Untersuchung  über.  Hier  weht  nun  ein  scharfer  kritischer 
Wind  über  manche  liebgewordenen  Zusammenstellungen.  Die 
^altehrwürdige  Gleichung  Mivo)!;,  skrt.  Manu,  germ.  Mannus" 
wird  verworfen ;  ebenso  werden  Kspßspog  =  skrt.  carvara, 
cabala,  'Epivog  ^=  skrt.  Saranyü,  Ksvcaopoc  =  skrt. 
gandharva,  selbst  Oopavög  =  skrt.  Varuna  u.  a.  mehr  in 
Zweifel  gezogen.  Es  bleiben  als  sicher:  ein  weit  verbreitetes 
Wort  für  ^Gott'^,  ein  anderes  für  „heiligt,  ein  drittes  für  „ver- 
ehren'*, auch  kann  man  flamen  mit  skrt.  brahman  zu- 
sammenstellen. Die  Indogermanen  haben  Sonne,  Gestirne  und 
andere  Naturerscheinungen  verehrt.  Der  Xame  des  obersten 
Gottes  skrt.  dyaus  =  Zsog  =  Jupiter  =  germ.  Tiu,  Zio  legt 
hierfür  Zeuguiss  ab  (S.  603  f.). 

Von  dem  letzten  Kapitel  über  die  Heimath  des  ürvolkes 
ist  bereits  oben  die  Rede  gewesen. 


VII. 

Das  Erbrecht   in   dem   neuen  Gesetzbuche  von 
Costarica  von  1886. 

Von 
Kammergerichtsrath  Neubauer  in  Berlin. 


Nachdem  die  erste  Lesung  des  Entwurfes  eines  bürgerlichen 
<jresetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlicht  ist,  dürfte  es 
nicht  ohne  Interesse  sein,  weiteren  Kreisen  nachstehend  die  Vor- 
schriften eines  1886  für  Costarica  erlassenen  Gesetzbuches,  soweit 
sie  das  Erbrecht  betreffen,  zugänglich  zu  machen.  Ohne  behaupten 
zu  wollen,  dass  es  denkbar  sei  für  Deutschland  in  gleicher  Weise 
den  schwierigen  Gegenstand  zu  regeln,  möchte  der  Uebersetzer  doch 
darauf  hinweisen ,  was  der  Gesetzgeber  wagen  kann.  Das  neue 
Gesetzbuch  von  Costarica  lehnt  sich,  wie  die  meisten  Gesetzbücher 
des  sogen.  Spanisch-Amerika ,  an  den  französischen  Code  civil  an, 
gestattet  sich  aber  eine  Vereinfachung,  wie  sie  bisher  nicht  erreicht 
sein  dürfte.  Da  es  trotzdem  die  Zustimmung  der  gesetzgebenden 
Factoren  erlangt  hat ,  so  muss  sich  damit  leben  lassen.  Von  be- 
sonderem Interesse  dürfte  die  Art  sein,  wie  das  Pllichttheilsrecht 
behandelt  ist,  vergl.  Art.  595.  Nächstdem  erscheint  der  Titel  von 
•der  Erbschaftstheilung  und  von  der  Befriedigung  der  Gläubiger, 
Art.  561  ff.,  beachtenswerth.  Verweisungen  enthält  das  Gesetzbuch 
in  sehr  geringer  Zahl. 

Die  das  Erbrecht  betreffenden  Artikel  520  bis  626  lauten  wie 
folgt: 


216  Neubauer. 


Allgemeine  Vorsclirifteii. 

Art.  520.  Die  Erbfolge  nacli  einer  Person  wird  durch  deren 
Tod  eröffnet.  lieber  die  Erbfolgerechte  nach  einer  Person  können, 
solange  sie  lebt,  Verträge  nicht  geschlossen  werden,  auch  nicht  mit 
ihrer  Zustimmung. 

Art.  521.  Die  Erbfolge  umfasst  das  ganze  Vermögen,  Rechte 
und  Pflichten  des  Erblassers ,  allein  ausgeschlossen  Rechte  und 
Pflichten ,  welche ,  weil  sie  rein  persönliche  sind ,  mit  dem  Tode 
erlöschen. 

Art.  522.  Die  Erbfolge  wird  eröffnet  (se  defiere)  nach  dem 
gesetzmässig  ausgesprochenen  Willen  des  Erblassers ,  in  dessen  Er- 
mangelung nach  den  gesetzlichen  Vorschriften.  Es  kann  zugleich 
aus  dem  Testamente  und  aus  dem  Gesetze  geerbt  werden. 


Von  der  Unwürdigkeit. 

Art.  523.  Als  unwürdig  können  weder  auf  Grund  der  testa- 
mentarischen noch  auf  Grund  der  gesetzlichen  Erbfolge  etwas  er- 
halten : 

1)  Wer  sich  einer  schweren  Beleidigung  (ofensa  grave)  gegen 
die  Person  oder  die  Ehre  des  Erblassers,  seiner  Eltern, 
seines  Ehegatten  oder  seiner  Abkömmlinge  schuldig  ge- 
macht hat; 

2)  Wer  den  Erblasser  anklagt  oder  beschuldigt  (denuncie)  eines 
Vergehens,  auf  welches  körperliche  Strafe  angedroht  ist,  es 
sei  denn,  dass  das  Vergehen  gegen  den  Erben  oder  Ver- 
mächtnissnehmer  selbst,  seinen  Ehegatten,  seine  Eltern  oder 
Abkömmlinge  begangen  ist,  und  wer  in  einem  Strafverfahren 
wegen  eines  mit  jener  Strafe  bedrohten  Vergehens  gegen 
den  Erblasser  falsch  aussagt ; 

3)  Verwandte,  auf  welche  einer  der  Fälle  des  Art.  190  zutrifft 
(d.h.  welche  die  Vormundschaft  ablehnen  oder  wegen  schlechter 
Verwaltung  abgesetzt  sind  oder  wegen  Arglist  im  Rech- 
nungslegungsprocess  verurtheilt  sind,  soweit  es  sich  um  den 
zu  Bevormundenden  handelt); 


Das  Erbrecht  in  dem  neuen  Gesetzbuche  von  Costarica  von  1886.     217 

4)  Verwandte,  welche  zu  den  legitimen  Erben  gehören  und  für 
den  geisteskranken  oder  verlassenen  (abandonado)  Erblasser 
nicht  Vorsorge  treffen,  um  ihn  zu  heilen  oder  in  einer  öffent- 
lichen Anstalt  heilen  zu  lassen ; 

5)  Wer,  um  eine  Erbschaft  oder  ein  Vermächtniss  zu  erlangen, 
mit  Betrug  oder  Gewalt  hindert,  dass  der  Erblasser  ein 
Testament  errichtet  oder  das  errichtete  widerruft  oder  das 
Testament  beseitigt  oder  den  Erblasser  zwingt,  zu  testiren. 

Art.  524.  Wenn  der  Erblasser  zur  Zeit  der  Testamentserrich- 
tung den  Un Würdigkeitsgrund  kennt  oder  nach  Kenntniss  von  dem- 
selben die  Einsetzung  nicht  widerruft,  obschon  er  es  konnte,  bleibt 
der  Erbe  rehabilitirt,  und  kann  aus  der  Erbschaft  erhalten. 

Art.  525.  Damit  die  Indignität  Wirkung  habe ,  ist  erforder- 
lich, dass  sie  auf  Antrag  eines  Betheiligten  gerichtlich  ausgesprochen 
werde. 

Der  Anspruch  auf  Unwürdigkeitserklärung  verjährt  in  vier 
Jahren  seit  der  Besitzergreifung  von  der  Erbschaft  oder  dem  Ver- 
mächtnisse, 

Stirbt  der  Erbe  oder  Vermächtnissnehmer ,  bevor  die  Klage 
angestellt  ist,  so  ist  sie  gegen  die  Erben  des  Unwürdigen  nicht 
zulässig. 

Art.  526.  Der  wegen  Unwürdigkeit  ausgeschlossene  Erbe  muss 
alle   seit  Eröffnung   der  Erbfolge    bezogenen  Früchte   herausgeben. 


Annaliine  und  AusscMagung  der  Erbschaft. 

Art.  527.  Die  Annahme  und  Ausschlagung  der  Erbschaft  sind 
freie  und  freiwillige  Akte  (libres  y  voluntarios) ;  sie  können  nicht 
theilweise ,  befristet  oder  bedingt  erfolgen  und  nicht  durch  solche, 
welchen  nicht  die  freie  Verwaltung  ihres  Vermögens  zusteht. 

Art.  528.  Damit  die  Annahme  der  Erbschaft  gesetzliche  Wir- 
kungen habe,  muss  sie  eine  ausdrückliche  sein ;  dem  Nachlassrichter 
gegenüber  muss  die  Erklärung  abgegeben  sein.  Erbe  sein  zu  wollen. 

Art.  529.  Die  Frist,  um  die  Erbschaft  anzunehmen,  beträgt 
drei  Monate  seit  der  Veröffentlichung  des  ersten  Erlasses  im  offi- 
ziellen Blatt,  durch  welchen  angezeigt  wird,  das  Erbfolgeverfahren 


218  Neubauer. 

(juicio  de  sucesion)  sei  erö£Fnet,  und  welcher  sich  an  die  daran 
Betheiligten  wendet. 

Ist  darin  der  Name  und  Wohnort  des  Erben  angegeben ,  so 
läuft  die  Frist  erst  von  der  persönlichen  Zustellung  an  ihn. 

Kann  dem  Erben  nicht  persönlich  zugestellt  werden  und  be- 
findet dieser  sich  im  Auslande,  so  gilt  die  Frist  zur  Annahme  der 
Erbschaft  als  um  drei  weitere  Monate  verlängert  mit  der  Wirkung, 
dass  derjenige,  welcher  von  der  Erbschaft  Besitz  ergriffen  hat,  die 
gezogenen  Früchte  nicht  als  die  seinigen  erhält. 

Art.  530.  Stirbt  der  Erbe  vor  Annahme  der  Erbschaft,  so 
können  seine  Erben  sich  noch  der  Zeit  bedienen,  welche  für  An- 
nahme der  Erbschaft  übrig  ist. 

Art.  531.  Meldet  sich  während  der  Frist  für  Annahme  der 
Erbschaft  Niemand,  der  sie  beansprucht  und  seine  Eigenschaft  als 
Erbe  nachweist,  so  wird  die  Erbschaft  für  vakant  erklärt  und  die 
betreffende  Gemeinde  als  Erbe  erklärt. 

Art.  532.  Wenn  während  der  Anmeldungsfrist  Jemand  oder 
Mehrere  sich  melden,  welche  die  Eigenschaft  als  Erbe  behaupten 
und  nachweisen,  so  werden  sie  für  Erben  erklärt,  unbeschadet  des 
besseren  Rechtes  eines  Dritten  und  werden  in  den  Besitz  der  Erb- 
schaft gesetzt. 

Art.  533.  Nach  Ablauf  der  Annahmefrist  können  der  Erbe 
und  seine  Rechtsnachfolger,  solange  der  Erbschaftsanspruch  nicht 
verjährt  ist ,  die  Erbschaft  von  dem  für  Erbe  erklärten  Besitzer 
reklamiren,  aber  der  letztere  gilt  als  gutgläubiger  Besitzer  in  An- 
sehung der  Früchte. 

Art.  534.  Unbeschadet  der  Vorschrift  des  vorstehenden  Artikels, 
muss  derjenige,  welcher  von  dem  wirklichen  Erben  des  Besitzes 
entsetzt  wird,  wenn  dieser  sich  vor  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist 
meldet,  die  Erbschaft  mit  allen  Früchten  herausgeben ;  er  hat  nur 
Anspruch  auf  Schadloshaltung  für  Kosten  und  Zahlung  von  Ver- 
besserungen als  gutgläubiger  Besitzer. 

Art.  535.  Der  Erbe  haftet  für  Schulden  und  Lasten  der  Erb- 
schaft nur,  soweit  diese  reicht.  Ist  die  Erbschaft  voll  und  ganz 
(pura  y  simplemente)  angenommen,  so  liegt  dem  Erben  der  Beweis 
ob,  dass  die  Erbschaft  zur  Zahlung  der  Schulden  und  Lasten  nicht 
reicht ;   ist  sie  unter  der  Inventarwohlthat  angenommen ,   so  haben 


Das  Erbrecht  in  dem  neuen  Gesetzbuche  von  Costarica  von  1886.     219 

die  Gläubiger  zu  beweisen ,    dass   ausser   den   inventarisirten   noch 
andere  Vermögensgegenstände  vorhanden  sind. 

Art.  536.  Ist  Inventar  nicht  errichtet  oder  dasselbe  durch 
Schuld  des  Benefizialerben  nicht  vor  Ablauf  der  im  Gesetze  be- 
stimmten Frist  beendet,  so  gilt  die  Erbschaft  als  unbedingt  (pura 
y  simplemente)  angenommen. 

Art.  537.  Die  Ausschlagung  muss  ebenfalls  eine  ausdrückliche 
sein  und  vor  dem  Nachlassgerichte  erklärt  werden. 

Die  Gläubiger  des  Ausschlagenden  können  in  den  Fällen ,  in 
welchen  das  Gesetz  es  gestattet  und  innerhalb  der  bestimmten  Frist, 
wie  sie  zu  ihrem  Nachtheile  vorgenommene  Akte  des  Schuldners 
anfechten  können,  die  Ausschlagung  anfechten  und  die  Rechte  gel- 
tend machen ,  welche  ihrem  Schuldner  zustehen  würden ,  wenn  er 
nicht  ausofeschlacfen  hätte.  *' 

Art.  538.  Die  Ausschlagung  der  Erbschaft  eines  noch  Leben- 
den ist  unwirksam  und  hat  keine  gesetzliche  Wirkung. 

Art.  539.  Die  in  der  vorgeschriebenen  Form  erfolgte  Annahme 
oder  Ausschlagung  der  Erbschaft  kann  nur  angefochten  werden  in 
den  Fällen ,  in  welchen  das  Gesetz  Mangel  des  Willens ,  Gewalt 
(fuerza  ö  violencia)  oder  dolus  anerkennt  (presume). 

Art.  540.  Wer  die  Intestaterbfolge  ausgeschlagen  hat,  kann 
aus  einem  Testamente,  welches  er  bei  der  Ausschlagung  nicht 
kannte,  noch  annehmen. 

Vom  Vollstrecker. 

Art.  541.  In  jedem  Sterbefalle  ist  nur  ein  Vollstreckereigen- 
thümer  zulässig.  Ist  dieser  zeitweise  gehindert  oder  handelt  es 
sich  um  Zwischenfälle,  in  welchen  dieser  ein  eigenes  mit  der  Erb- 
schaft in  Widerspruch  stehendes  Interesse  hat,  so  wird  ein  Ergän- 
zungsvollstrecker ernannt. 

Art.  542.  Der  Erblasser  kann  Vollstreckereigenthiimer  und 
Ergänzungsvollstrecker  ernennen ;  bezeichnet  er  mehrere  solche,  so 
wird  das  Amt  nur  von  einem  ausgeübt,  und  zwar  in  der  Reihen- 
folge, in  welcher  sie  ernannt  sind. 

Fehlt  es  an  einem  Testamentsvollstrecker ,  so  ernennen  die 
Erben  und  der  Ehegatte  gemeinsam,  nachdem  sie  auf  Antrag  eines 


220  Neubauer. 

Betheiligten  zusammengerufen  sind,  einen  Vollstreckereigenthümer 
und  einen  Ergänzungsvollstrecker ;  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet; 
bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Richter.  In  gleicher  Weise 
wird    verfahren  bei  Nachwahlen   im  Falle   der  Remotion   oder  des 

Wegfalles. 

Art.  543.  Bis  zur  Feststellung  eines  definitiven  Vollstreckers 
wählt  der  Richter,  falls  kein  Testamentsvollstrecker  vorhanden  oder 
der  berufene  sein  Amt  nicht  ausüben  kann,  sobald  das  Nachlass- 
verfahren beginnt,  einen  provisorischen  Vollstrecker  aus  der  Zahl 
der  an  dem  Nachlasse  Betheiligten  unter  Bevorzugung  —  bei  Gleich- 
heit der  Umstände  —  des  überlebenden  Gatten,  des  Vaters  oder 
der  Mutter  des  Erblassers. 

Für  Angelegenheiten,  in  welchen  der  provisorische  Vollstrecker 
ein  eigenes  Interesse  hat,  welches  im  Widerspruche  steht  mit  dem 
der  anderen  Betheiligten ,  ernennt  der  Richter  einen  Ersatzvoll- 
strecker. 

Art.  544.  Der  provisorische  Vollstrecker  hört  auf,  ein  solcher 
zu  sein,  sobald  der  Testamentsvollstrecker  oder  der  definitive  Voll- 
strecker das  Amt  annimmt.  Auf  Ansuchen  eines  Betheiligten  kann 
ihn  der  Richter  removiren ,  wenn  er  einer  seiner  Pflichten  nicht 
genügt. 

Art.  545.     Vollstrecker  kann  nicht  sein: 

1)  Wer  sich  nicht  verpflichten  kann; 

2)  Blinde ,  Taube ,  ausserhalb  des  Staates  Domizilirte ,  wegen 
eines  mit  körperlicher  Strafe  bedrohten  Vergehens  Verurtheilte, 
solange  sie  die  Strafe  verbüssen  und  nicht  rehabilitirt  sind, 
endlich  schon  einmal  wegen  Arglist  in  der  Verwaltung  frem- 
der Angelegenheiten  Verurtheilte  oder  Removirte. 

Art.  546.  Der  ernannte  Vollstrecker  kann  das  Amt  nach  Be- 
lieben ablehnen ;  nimmt  er  es  an ,  so  bleibt  er  verpflichtet ,  es  zu 
erfüllen,  ausser  in  den  Fällen,  in  welchen  ein  Bevollmächtigter  sich 
frei  machen  darf. 

Art.  547.  Der  Testamentsvollstrecker  muss,  sobald  er  von 
seiner  Berufung  Kenntniss  erlangt  hat,  das  Nachlassverfahren  be- 
antragen. Lässt  er  dreissig  Tage  verstreichen,  ohne  dies  zu  thun, 
so  verliert  er  das  ihm  etwa  zugewendete  Vermächtniss  und  den 
zehnten  Theil  des  Vollstreckerhonorars.   Befindet  sich  der  ernannte 


Das  Erbrecht  in  dem  neuen  Gesetzbucbe  von  Costarica  von  1886.     221 

Vollstrecker  im  Auslande,  so  laufen  die  dreissig  Tage,  von  welchen 
vorstehend  die  Rede  ,    erst  von  seiner  Rückkehr  in  das  Inland  an. 

Art.  548.  Der  Vollstrecker  ist  Verwalter  und  gesetzlicher  Ver- 
treter des  Nachlasses  vor  Gericht  und  ausserhalb  des  Gerichts;  er 
hat  die  Befugnisse  eines  Generalbevollmächtigten  mit  den  aus  den 
folgenden  Artikeln  sich  ergebenden  Massgaben. 

Art.  549.  Der  Vollstrecker  bedarf  einer  besonderen  Autori- 
sation : 

1)  Um  Grundstücke  auf  längere  Zeit,  als  sie  ungetheilt  bleiben, 
zu  verpachten  oder  zu  vermiethen; 

2)  Um  zu  verzichten,  Vergleiche  zu  schliessen  oder  auf  Schieds- 
richter zu  kompromittiren  über  Rechte,  welche  Immobilien 
von  einigem  Werthe  oder  Mobilien  von  wenigstens  250  Pesos 
Werth  betreffen; 

3)  Um  aussergerichtlich  Nachlassgegenstände  zu  veräussern, 
deren  Werth  250  Pesos  übersteigt ; 

4)  Um  das  Geschäft  des  Erblassers  fortzusetzen  oder  nicht  fort- 
zusetzen. 

Art.  550.  Die  Autorisation ,  deren  der  vorstehende  Artikel 
gedenkt,  muss  durch  Uebereinkunft  der  Betheiligten  ertheilt  werden ; 
fehlt  es  an  einer  solchen  Uebereinkunft  oder  lässt  sich  nach  dem 
Stande  des  Verfahrens  der  Wille  der  Betheiligten  nicht  feststellen, 
so  ertheilt  der  Richter  die  Ermächtigung  nach  den  Umständen  des 
Falles. 

Art.  551.  Die  Autorisation  zur  Veräusserung  von  Immobilien 
ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Veräusserung  durch  Urtheil  auf 
Grund  eines  gegen  den  Nachlass  verfolgten  Rechtes  angeordnet  ist. 

Art.  552.  Akte  und  Verträge ,  welche  der  Vollstrecker  vor- 
nimmt oder  schliesst  ohne  die  erforderliche  besondere  Autorisation, 
sind  absolut  nichtig. 

Art.  553.  Geld ,  welches  der  Vollstrecker  für  Rechnung  des 
Nachlasses  erhält,  hat  er  auf  Anweisung  des  Nachlassrichters  an 
den  für  gerichtliche  Hinterlegungen  bezeichneten  Stellen  zu  hinter- 
legen. 

Art.  554.  Jeden  Monat  hat  der  Vollstrecker  dem  Richter  einen 
Verwaltungsbericht  über  Eingänge  und  Abgänge  des  Nachlasses  zu 


222  Keubauer. 

erstatten ;  bei  Beendigung  des  Amtes  hat  er  demselben  die  gebilligte 
Schlussrecbnung  über  seine  Verwaltung  vorzulegen. 

Art.  555.  Das  Amt  dauert  für  Testamentsvollstrecker  oder 
definitive  Vollstrecker  zwei  Jahre  seit  der  Annahme  des  Amtes. 
Ohne  ausdrückliche  gerichtliche  Erklärung  erlischt  das  Amt  nach 
Ablauf  der  zwei  Jahre  ;  jedoch  kann  der  Vollstrecker  wieder  ge- 
wählt werden. 

Art.  556.  Der  Vollstrecker  kann  auf  Verlangen  der  Bethei- 
ligten removirt  werden ;  aber  der  vorläufige  Vollstrecker  kann  nur 
removirt  werden,  wenn  er  eine  seiner  Verbindlichkeiten  nicht  er- 
füllt. Wird  ein  Testamentsvollstrecker  ohne  Grund  removirt,  so 
erhält  er  das  ganze  Honorar,  wie  auch  das  Nachlassverfahren  liegen 
mag,  so,  als  wäre  das  Verfahren  beendet. 

Art.  557.  Der  Vollstrecker  erhält  das  von  dem  Erblasser  be- 
stimmte Honorar.  Hat  der  Erblasser  ein  solches  nicht  bestimmt 
oder  handelt  es  sich  um  einen  Dativvollstrecker,  so  erhält  er  fünf 
vom  Hundert  in  Ansehung  der  ersten  10,000  Pesos  des  liquiden  Nach- 
lasskapitals, zweieinhalb  vom  Hundert  in  Ansehung  des  Mehrbetrags. 

Das  Honorar  des  Ergänzungsvollstreckers,  sowie  das  des  vor- 
läufigen Vollstreckers  wird  von  den  Betheiligten,  in  Ermangelung 
dessen  durch  den  Kichter  bestimmt. 

Art.  558.  Das  Honorar  des  Vollstreckers  wird  bei  Beendigung 
der  Liquidation  entrichtet.  Sind  mehrere  Vollstrecker  thätig  ge- 
wesen, so  entscheidet  in  Ermangelung  einer  Uebereinkunft  derselben 
der  Richter,  wie  viel  einem  Jeden  gebührt. 

Art.  559.  Der  Erblasser  kann  die  gesetzlichen  Befugnisse  des 
Vollstreckers  nicht  erweitern,  auch  ihn  von  den  Verbindlichkeiten 
und  der  Verantwortlichkeit  nicht  befreien. 

Art.  560.  Während  der  Inventarerrichtung  gebührt  die  Ver- 
waltung der  Erbschaft  dem  Vollstrecker;  er  kann  die  Gläubiger 
in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  sich  melden,  befriedigen,  falls 
mit  der  Zahlung  die  Erben,  Gläubiger  und  Vermächtnissnehmer 
einverstanden  sind.  Ebenso  entrichtet  der  Vollstrecker  die  Unter- 
haltsbeiträge für  die  Erben  und  den  Ehegatten  des  Erblassers,  so- 
fern solche  nöthig  und  sich  der  Nachlass  nicht  als  insolvent 'zeigt, 
nach  Anweisung  des  Richters,  welcher  bestimmt,  wie  hoch  diese 
Beiträge  zu  bemessen  seien. 


Das  Erbrecht  in  dem  neuen  Gesetzbuche  von  Costarica  von  1886.     223 


Erbschaftstlieiliiiig  und  Befriediguiig  der  Grläubiger. 

Art.  561.  Die  gesetzmässige  Theilung  überträgt  den  Miterben 
das  ausschliessliche  Eigenthum  an  den  auf  sie  vertheilten  Gegen- 
ständen. 

Art.  562.  Die  Erben  sind  verpflichtet,  sich  gegenseitig  schadlos 
zu  halten,  falls  vertheilte  Gegenstände  evinzirt  v^erden.  Diese  Ver- 
bindlichkeit fällt  weg,  wenn  das  Gegentheil  vereinbart  ist  oder 
wenn  die  Eviktion   nur  durch  Schuld   des  Betreffenden  Erfolg  hat. 

Art.  563.  Aussergerichtliche  oder  von  allen  Betheiligten  ge- 
billigte Theilungen  können  nur  angefochten  werden  in  den  Fällen, 
in  welchen  Verträge  anfechtbar  sind;  nach  vorangegangenem  Rechts- 
streite erfolgte  Theilungen  können  nur  in  denselben  Fällen ,  in 
welchen  ein  Urtheil  anfechtbar  ist,  angefochten  werden. 

Art.  564.  Die  Nachlassgläubiger  werden  bezahlt,  wie  sie  sich 
melden;  sind  sie  jedoch  nicht  Pfand-  oder  Hypothekengläubiger 
und  erfolgt  die  Befriedigung  innerhalb  der  ersten  sechs  Monate 
nach  Beginn  des  Nachlassverfahrens,  so  müssen  sie  Gewähr  leisten, 
dass  sie  als  ein  indebitum  dasjenige  zurückzahlen  wollen,  was  einem 
Gläubiger  gleichen  oder  besseren  Rechtes  gebührt,  wenn  er  sich 
vor  Ablauf  der  bezeichneten  sechs  Monate  meldet.  Diese  Bürg- 
schaft und  Gewährleistung  endigt  mit  Ablauf  der  bezeichneten  Frist. 

Art.  565.  Der  Gläubiger,  welcher  sich  innerhalb  der  beiden 
ersten  Jahre  nach  Beginn  des  Nachlassverfahrens  nicht  gemeldet 
hat,  kann  keine  Ansprüche  gegen  befriedigte  Gläubiger  erheben 
und  von  den  Vermächtnissnehmern  nur  etwas  zurückfordern,  wenn 
in  der  Erbschaft  nicht  hinreichendes  Vermögen  war ,  um  ihn  zu 
befriedigen,  auch  noch  nicht  zwei  Jahre  seit  der  Besitzeinweisung 
in  das  Vermächtniss  verstrichen  sind. 

Art.  566.  Der  Vollstrecker,  der  nicht  hinreichende  Masse 
zurückbehalten  hat,  um  Gläubiger  zu  befriedigen,  welche  sich  nicht 
gemeldet  haben,  deren  Ansprüche  aber  aus  Nachlasspapieren  oder 
Nachlassurkunden  hervorgehen,  oder  welche  dem  Vollstrecker  auf 
andere  Weise  bekannt  waren,  ist  persönlich  verantwortlich  für  das 
an  andere  Personen  zum  Nachtheil  dieser  Gläubiger  Ausgehändigte, 
wenn  er  zu  der  Zeit,  wo  diese  sich  melden,  nicht  noch  ausreichen- 


224  Neubauer. 

den  Nachlass  hat,  um  diese  Gläubiger  zu  befriedigen  und  die  Gläu- 
biger von  den  anderen  Gläubigern  oder  Vermächtnissnehmern  die 
von  diesen  indebite  empfangenen  Beträge  nicht  zurückerhalten 
können. 

Art.  567.  Gläubiger,  deren  Forderungen  in  den  ersten  sechs 
Monaten  nach  Beginn  des  Nachlassverfahrens  noch  nicht  exigibel 
sind ,  müssen ,  um  ihr  Kecht  unverletzt  zu  erhalten ,  sich  melden 
und  verlangen ,  dass  hinreichendes  Vermögen  abgesondert  werde, 
um  sie  seiner  Zeit  zu  befriedigen  ,  oder  dass  der  Erbe  ihnen  die 
Befriedigung  sicherstelle. 

Vom  Anwachsungsreclite. 

Art.  568.  Bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  wächst,  soweit  nicht 
ein  Fall  der  Repräsentation  vorliegt,  den  Miterben  der  Theil  eines 
Unwürdigen  oder  Ausschlagenden  an. 

Art.  569.  Bei  der  testamentarischen  Erbfolge  gilt  Anwach- 
sungsrecht, soweit  nicht  der  Erblasser  ausdrücklich  ein  Anderes 
bestimmte,  zu  Gunsten  der  Erben  in  Ansehung  des  Vermächtnisses 
und  in  Ansehung  der  Theile  der  Miterben,  soweit  diese  nach  dem 
Gesetze  hinfällig  werden  (caduquen). 

Art.  570.  Unter  Vermächtnissnehmern  besteht  kein  Anwach- 
sungsrecht, ausser  wenn  die  vermachte  Sache  untheilbar  ist  oder 
sich  nicht  ohne  Deterioration  theilen  lässt.  In  den  letzteren  Fällen 
hat  der  Mitvermächtnissnehmer  die  Wahl ,  das  Ganze  zu  behalten 
und  den  Werth  des  hinfälligen  Theiles  den  Erben  zu  ersetzen  oder 
unmittelbar  von  den  Erben  den  Werth  des  ihm  gebührenden  Theiles 
zu  fordern. 

Intestaterbrecht. 

Art.  571.  Stirbt  eine  Person,  welche  über  ihr  Vermögen  nicht 
oder  nur  über  einen  Theil  des  Vermögens  verfügt  hat  oder  wird 
im  Falle  der  Errichtung  einer  letztwilligen  Verfügung  die  letztere 
kaduk  oder  für  nichtig  erklärt,  so  erben  die  gesetzlichen  Erben. 

Art.  572.     Gesetzliche  Erben  sind: 

1)  Die  legitimen  Kinder,  die  legitimen  Eltern  und  der  Ehe- 
gatte.  Ein  gesetzmässig  getrennter  Ehegatte  hat  kein  Recht 


Das  Erbrecht  in  dem  neuen  Gesetzbuche  von  Costarica  von  1886.     225 

zu  erben ,  wenn  er  zu  der  Trennung  Anlass  gegeben  hat. 
Illegitime  Kinder  der  Mutter  erben  in  deren  Nachlass  wie 
legitime.  In  Ermangelung  legitimer  Kinder  des  Vaters 
erben  an  deren  Stelle  die  von  dem  Vater  anerkannten  natür- 
lichen Kinder.  Hat  der  Ehegatte  Errungenschaft  (tuviere 
gananciales) ,  so  erhält  er  nur  so  viel  als  erforderlich  ist, 
damit  er  einen  gleichen  Theil  erhalte,  wie  wenn  keine  Er- 
rungenschaft vorhanden  wäre ; 

2)  Die  Grosseltern  und  weiteren  legitimen  Ascendenten.  Die 
Mutter  und  die  Grossmutter  von  der  Mutterseite  werden 
als  legitime  angesehen,  auch  wenn  sie  nur  natürliche  sind, 
ebenso  die  natürliche  Grossmutter  von  Seiten  des  legitimen 
Vaters ; 

3)  Der  natürliche  Vater,  welcher  den  Erblasser  mit  dessen 
Zustimmung  anerkannt  hat ; 

4)  Legitime   und  natürliche  Geschwister   von   der  Mutterseite ; 

5)  Legitime  Abkömmlinge  der  legitimen  oder  natürlichen  Ge- 
schwister von  der  Mutterseite  und  legitime  oder  illegitime 
Abkömmlinge  der  legitimen  oder  natürlichen  Schwester  von 
der  Mutterseite; 

6)  Legitime  Geschwister  der  legitimen  Eltern  des  Erblassers 
und  nichtlegitime  Geschwister  (uterini)  des  legitimen  Vaters 
oder  der  Mutter ; 

7)  Die  entsprechende  Gemeinde  (municipio)  am  letzten  Wohn- 
sitze des  Erblassers.  Hat  der  Erblasser  niemals  seinen 
Wohnsitz  im  Inlande  gehabt,  so  gebührt  das  Vermögen  den 
Gemeinden ,  in  welchen  sich  Vermögen  des  Erblassers  zur 
Todeszeit  befindet ;  diejenige ,  in  welcher  sich  der  grössere 
Theil  des  Vermögens  befindet,  wird  als  Erbe  angesehen,  die 
übrigen  als  Vermächtnissnehmer. 

Die  Gemeinden   dürfen    nicht  Besitz    ergreifen  von    der 
Erbschaft,  ohne  dass  zuvor  nach  den  Vorschriften  der  Prozess- 
ordnung deren  Recht  durch  ürtheil  für  begründet  erklärt  ist. 
Art.  573.    Die  in  jedem  einzelnen  Abschnitte  des  vorstehenden 
Artikels   Bezeichneten    haben    das    gleiche    individuelle   Recht ;    die 
des  folgenden  Abschnittes    sind    nur   berufen   in  Ermangelung  von 
solchen,  welche  im  vorangehenden  Abschnitte  bezeichnet  sind,    ab- 
gesehen von  dem  Falle  der  Repräsentation. 

Zeitschrift  für  vergleicliende  RecMswissenscliaft.    IX,  Band.  ^5 


226  Neubauer. 

Art.  574.  Bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  kann  geerbt  werden 
aus  eigenem  Rechte  oder  durch  Repräsentation.  Repräsentation 
findet  nur  statt  zu  Gunsten  der  Abkömmlinge  des  Erblassers  und 
zu  Gunsten  der  Abkömmlinge  von  Geschwistern  des  Erblassers, 
falls  andere  Geschwister  nicht  vorhanden  sind. 

Art.  575.  Repräsentirt  wird  auch  der  Unwürdige,  der  die 
Erbschaft  Ausschlägende  und  dei'jenige  Ascendent,  dessen  Erbschaft 
ausgeschlagen  war. 

Art.  576.  Im  Falle  der  Repräsentation  werden  so  viele  Theile 
gebildet,  als  die  Zahl  der  Erben  beträgt,  welche  aus  eigenem  Rechte 
oder  vermöge  Repräsentation  betheiligt  sind,  erstere  erhalten  Kopf- 
theile ;  im  Falle  der  Repräsentation  wird  eine  zu  theilende  Masse 
gebildet  ohne  Unterschied,  woher  das  Vermögen  stammt. 

Dasselbe  gilt  in  dem  Falle,  dass  durch  Repräsentation  ent- 
ferntere Descendenten  repräsentirt  werden. 

Von  der  testamentarischen  Erbfolge.    Vom  Testament  im 

Allgemeinen. 

Art.  577.  Ein  Testament  kann  nicht  durch  einen  Vertreter 
errichtet  werden.  Ebensowenig  kann  von  dem  Ermessen  eines 
Anderen  abhängen  sowohl  das  Quantum  der  Einsetzung  oder  die 
Bezeichnung  des  Gegenstandes  der  Erbschaft  oder  des  Vermächt- 
nisses als  die  Erfüllung  oder  Nichterfüllung  der  Anordnungen. 

Art.  578.  Ungültig  ist  die  Verfügung,  welche  von  einem 
Anderen  heimlich  gegebenen  Instruktionen  oder  bewirkten  Empfeh- 
lungen abhängt,  oder  welche  sich  auf  nicht  authentische  Urkunden 
bezieht,  oder  welche  getroffen  ist  zu  Gunsten  von  ungewissen  Per- 
sonen und  solchen,  in  Ansehung-  deren  die  Unsewissheit  sich  nicht 
heben  lässt. 

Art.  579.  Die  Vorschriften  über  Willensbestimmung  (consenti- 
miento)  für  Obligationen  gelten  für  Testamente,  soweit  sie  an- 
wendbar sind. 

Art.  580.  Die  Angabe  eines  falschen  Beweggrundes  vernichtet 
nicht  die  Verfügung,  wenn  sie  nicht  in  der  Form  einer  Bedingung 
angekündigt  ist  oder  aus  dem  Testamente  selbst  hervorgeht,  dass 
der  Erblasser  gewollt  hat,  die  Wirksamkeit  des  Vermächtnisses  oder 


Das  Erbrecht  in  dem  neuen  Gesetzbuche  von  Costarica  von  1886.     227 

der  Erbeinsetzung   solle   abhängig  sein  von   dem  Eintritte   des    an- 
gegebenen Grundes. 

Art.  581.  Die  Angabe  eines  gesetzwidrigen  Beweggrundes 
hat  stets  die  Nichtigkeit  der  Verfügung  zur  Folge. 

Art.  582.  Substitutionen  sind  nicht  gestattet.  Die  Verfügung, 
durch  welche  ein  Dritter  berufen  ist,  den  Vortheil  aus  einer  Ver- 
fügung zu  ziehen,  falls  der  zuerst  Berufene  sie  sich  nicht  zu  nutze 
machen  kann  oder  will,  enthält  keine  Substitution  und  ist  gültig. 


Von  der  Form  der  Testamente. 
.Art.  583.     Ein  Testament  kann  offen  errichtet  werden: 

1)  Vor  einem  Notar  (cartulario)  und  drei  Zeugen;  schreibt 
der  Erblasser  selbst  das  Testament,  so  genügen  zwei  Zeugen 
und  der  Notar; 

2)  Vor  vier  Zeugen  ohne  Notar ,  wenn  der  Erblasser  es 
schreibt,  oder  vor  sechs  Zeugen,  wenn  der  Erblasser  es  nicht 
schreibt. 

Art.  584.  Um  in  ausländischer  Sprache  vor  einem  Notar  zu 
testiren,  müssen  zwei  von  dem  Erblasser  ausgewählte  Dolmetscher 
anwesend  sein,  welche  die  Verfügungen,  die  jener  trifft,  in  das 
Spanische  zu  übersetzen  haben;  zur  Errichtung  vor  Zeugen  allein 
genügt,  dass  die  Zeugen  die  Sprache  verstehen,  in  welcher  das 
Testament  niedergeschrieben  wird. 

Art.  585.  Das  offene  Testament  bedarf  folgender  Förmlich- 
keiten. 

1)  Es  muss  errichtet  werden  mit  Angabe  des  Ortes,  des  Tages 
und  der  Stunde,  des  Monates  und  des  Jahres  der  Errichtung; 

2)  Es  muss  vor  den  Zeugen  von  dem  Erblasser  selbst  oder 
von  der  durch  diesen  bezeichneten  Person  oder  von  dem 
Notar  verlesen  werden.  Ein  Tauber ,  welcher  lesen  kann, 
muss  sein  Testament  lesen;  kann  er  nicht  lesen,  so  muss  er 
die  Person  bezeichnen,  welche  an  seiner  Stelle  zu  lesen  hat; 

3)  Es  muss  von  dem  Erblasser,  dem  Notar  und  den  Zeugen 
unterzeichnet  sein.  Kann  der  Erblasser  nicht  unterschreiben 
oder  kann  er  nicht  schreiben,  so  hat  er  dies  zu  erklären. 
Wird  das  Testament  vor  dem  Notar  und  Zeugen  errichtet, 


228  Neubauer. 

so  müssen  wenigstens  zwei  Zeugen,  wird  es  nur  vor  Zeugen 
errichtet,  so  müssen  wenigstens  drei  Zeugen  das  offene 
Testament  unterschreiben ;  das  Testament  hat  die  Zeusren, 
welche  nicht  unterschreiben  und  weshalb  sie  nicht  unter- 
schreiben, zu  erwähnen.  Alle  Testamentsförmlichkeiten  müssen 
in    einem  nicht  unterbrochenen  Akte  vorgenommen  werden. 

Art.  586.  Ein  privilegirtes  offenes  Testament  können  er- 
richten : 

1)  Soldaten  und  solche  Personen,  welche  zum  Heere  gehören, 
wenn  sie  sich  im  Felde  oder  in  einem  belagerten  Orte  be- 
finden oder  Kriegsgefangene  des  Feindes  sind,  vor  zwei 
Zeugen  und  einem  Vorgesetzten  (jefe)  oder  Beamten  (oficial). 

2)  Die  zur  See  Befindlichen  vor  dem  Kapitän  oder  dem  Befehls- 
haber des  Schiffes  und  zwei  Zeugen. 

3)  In  beiden  Fällen  sind  nur  zwei  Zeugen  erforderlich,  wenn 
der  Erblasser  das  Testament  selbst  schreibt. 

Bei  dem  Testamente,  von  welchem  dieser  Artikel  handelt, 
müssen  alle  Förmlichkeiten  des  vorstehenden  Artikels  beobachtet 
werden.  Es  ist  nur  gültig,  wenn  der  Erblasser  während  der  Fort- 
dauer der  Errichtun^sla^e  stirbt  oder  innerhalb  der  unmittelbar 
folgenden  dreissig  Tage. 

Art.  587.  Ein  verschlossenes  (cerrado)  Testament  darf  nicht 
von  dem  Erblasser  geschrieben  werden,  muss  aber  von  ihm  unter- 
schrieben sein.  Es  ist  verschlossen  und  versiegelt  zu  übergeben 
dem  Notar  (cartulario),  welcher  auf  den  Umschlag  des  Testaments 
ein  Schriftstück  zu  setzen  hat,  das  feststellt: 

1)  Dass  das  in  dem  Umschlage  verschlossene  Testament  ihm 
von  dem  Erblasser  selbst  vorgelegt  ist; 

2)  Die  Erklärungen  desselben  über  die  Anzahl  der  Blätter, 
welche  das  Testament  enthält,  ob  es  von  ihm  geschrieben 
und  unterschrieben  ist ,  ob  es  Durchstrichenes ,  Verbesse- 
rungen, Zwischenschreibungen  oder  Randbemerkungen  ent- 
hält. Dies  Schriftstück  wird  von  dem  Notar,  dem  Erblasser 
und  zwei  Zeugen,  welche  bei  dem  ganzen  Akte  anwesend 
waren,  unterzeichnet;  befindet  sich  der  Erblasser  bei  üeber- 
gabe  des  Umschlages  ausser  Stande  zu  unterschreiben,  so 
hat  dies  der  Notar  zu  konstatiren.     Nachdem  die  Verband- 


Das  Erbrecht  in  dem  neuen  Gesetzbuche  von  Costarica  von  1886.     229 

lung  beendet,  ist  das  Testament  dem  Erblasser  auszuliefern. 

Blinde,  sowie  solche,  welche  nicht  schreiben  können,  können 

ein  verschlossenes  Testament  nicht  errichten. 

Art.  588.    Das  verschlossene  Testament  ist  erst  nach  dem  Tode 

des  Erblassers  zu  öffnen ;  bei  der  Eröffnung  ist  nach  den  Vorschriften 

des  Verfahrensgesetzes  zu  verfahren. 

Art.  589.  In  Ansehung  der  Testamentszeugen  gelten  die  Vor- 
schriften über  die  Instrumentszeugen. 

Von  der  Fälligkeit  durch  Testament  zu  verfügen  und  durch 
dasselbe  bedacht  zu  werden  (recibir). 

Art.  590.  Der  Erblasser  muss  moralisch  und  gesetzlich  fähig 
sein,  ein  Testament  zu  errichten,  auch  zur  Zeit  der  Eröffnung  der 
Erbfolge. 

Art.  591.     Absolut  unfähig  zu  testiren  sind: 

1)  Diejenigen,  welche  nicht  bei  gesundem  Verstände  sind  (en 
perfecto  juicio) ; 

2)  Diejenigen,  welche  noch  nicht  fünfzehn  Jahre  alt  sind. 

Art.  592.  Relativ  unfähig,  durch  Testament  bedacht  zu  wer- 
den, sind: 

1)  In  Ansehung  des  nicht  emanzipirten  Minderjährigen  dessen 
Vormund,  es  sei  denn,  dass  er  unter  Verzicht  auf  die  Vor- 
mundschaft Verwaltungsrechnung  gelegt  hat  oder  dass  er 
Ascendent  oder  Bruder  des  Minderjährigen  ist; 

2)  In  Ansehung  des  Minderjährigen,  dessen  Lehrer  (maestro) 
oder  Erzieher  sowie  jede  Person ,  deren  Fürsorge  er  anver- 
traut ist; 

3)  In  Ansehung  des  Kranken  die  Aerzte,  welche  ihn  an  der 
zum  Tode  führenden  Krankheit  behandeln ,  und  die  Beich- 
tiger, welchen  er  während  der  Krankheit  beichtet; 

4)  In  Ansehung  des  ehebrecherischen  Gatten  der  Mitschuldige, 
wenn  der  Ehebruch  vor  Gericht  bewiesen  ist ; 

5)  In  Ansehung  des  Testirenden  der  Notar,  welcher  das  offene 
Testament  aufnimmt  oder  das  verschlossene  Testament  über- 
schreibt, sowie  derjenige,  welcher  das  letztere  schreibt. 

Die  Unfähigkeit  Nr.  2  u.  3  hindert  nicht  Vermächtnisse  zur 


230  Neubauer. 

Belohnung   für   dem  Erblasser  geleistete  Dienste,   und  auch 
nicht  Verfügungen  zu  Gunsten  des  Ehegatten  oder  der  Ver- 
wandten, welche  gesetzliche  Erben  des  Erblassers  sein  können. 
Art.  593,     Juristische  Personen  können  durch  Testament   er- 
werben.     Nichtsdestoweniger    sind    absolut    nichtig    Zuwendungen 
an   die  Kirche    und  Institute  religiösen  Charakters,   soweit  sie  ein 
Zehntel   des  Vermögens    des  Erblassers  übersteigen.     Ebenso  kann 
nicht  über  mehr  als  ein  Zehntel  zu  Fürbitten  oder  andern  religiösen 
Zuwendungen  verfügt  werden. 

Art.  594.  Verfügungen  zu  Gunsten  unfähiger  Personen  sind 
absolut  nichtig ,  auch  wenn  sie  in  versteckter  Weise  (simula- 
damente)  oder  durch  eine  zwischengeschobene  Person  erfolgen. 

Als  zwischengeschoben  gelten  Ascendenten,  Descendenten,  der 
Ehegatte  oder  Geschwister  des  Unfähigen. 

In  Ansehung  der  Unfähigkeit  des  Beichtigers  gilt  ferner  als 
zwischengeschobene  Person  das  Kapitel,  die  Kirche,  die  Gemein- 
schaft oder  das  Institut,  welchem  der  Beichtiger  angehört. 

Art.  595.  Der  Erblasser  kann  über  sein  Vermögen  frei  ver- 
fügen ,  sofern  er  Alimente  für  seine  Abkömmlinge ,  legitime  oder 
nichtlegitime,  bis  zur  Volljährigkeit,  falls  sie  minderjährig  sind, 
und  während  der  ganzen  Lebenszeit,  falls  sie  invalide  sind,  des- 
gleichen Alimente  für  die  legitimen  Eltern  oder  die  illegitime 
Mutter  oder  den  Ehegatten ,  falls  diese  solcher  bedürfen ,  ge- 
sichert hat. 

Versäumt  es  der  Erblasser ,  die  Alimentationspflicht  zu  er- 
füllen, so  kann  der  Erbe  von  dem  Vermögen  nur  so  viel  erhalten, 
als  übrig  bleibt,  nachdem  die  durch  Sachverständige  zu  schätzenden 
Alimente  für  den  Berechtigten  sichergestellt  sind. 

Haben  bei  dem  Tode  des  Erblassers  die  Abkömmlinge,  die 
Eltern  oder  der  Ehegatte  hinreichendes  Vermögen,  so  ist  der  Erb- 
lasser nicht  verpflichtet,  ihnen  Alimente  zuzuwenden. 

Von  Erben  und  VermäcMnissneliniern. 

Art.  596.  Wer  von  dem  Erblasser  als  Erbe  für  eine  bestimmte 
(certa  y  determinada)  Sache  eingesetzt  ist,  wird  als  Vermächtniss- 
nehmer  in  Ansehung  der  Sache  angesehen.  Wer  als  Vermächtniss- 
nehmer  auf  einen  Bruchtheil  der  Erbschaft  eingesetzt  ist,  ist  Erbe. 


Das  Erbrecht  in  dem  neuen  Gesetzbnche  von  Costarica  von  1886.     231 

Art.  597.  Ohne  Angabe  der  Theile  eingesetzte  Erben  erben  zu 
gleichen  Theilen. 

Art.  598.  Das  Vermächtniss  einer  fremden  Sache  ist  nichtig; 
jedoch  ist  das  Vermächtniss  wirksam,  wenn  die  vermachte  Sache, 
welche  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  dem  Erblasser  nicht  ge- 
hört, aus  irgend  welchem  Titel  die  seinige  wird. 

Art.  599.  Das  Vermächtniss  an  einen  Gläubiger  gilt  nicht 
als  Ersatz  der  Schuld. 

Art.  600.  Ist  ein  Niessbrauch  ohne  Bestimmung  der  Dauer 
vermacht,  so  gilt  derselbe  als  auf  die  Lebenszeit  des  Vermächtniss- 
nehmers  zugewendet;  ist  derselbe  einer  juristischen  Person  vermacht, 
so  gilt  er  als  auf  dreissig  Jahre,  und  nicht  auf  länger,  vermacht. 

Art.  601.  Das  Vermächtniss  einer  Forderung  oder  des  Er- 
lasses einer  Schuld  ist  nur  soweit  wirksam,  als  die  Forderung  oder 
•die  Schuld  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  noch  besteht.  Im 
ersteren  Falle  erfüllt  der  Erbe,  indem  er  alle  Titel  und  alle  Klage- 
rechte (acciones),  welche  ihm  gegen  den  Schuldner  zustehen,  abtritt, 
im  zweiten  Falle,  indem  er  dem  Vermächtnissnehmer  auf  Verlangen 
Quittung  (carta  di  pago)  giebt. 

Art.  602.  Das  generische  Vermächtniss  der  Befreiung  oder 
des  Erlasses  der  Schulden  umfasst  nur  die  zur  Todeszeit  vor- 
handenen und  schon  vor  der  Testamentserrichtung  entstandenen 
Schulden. 

Art.  603.  Ist  ein  Grundstück  vermacht  und  sind  später  neue 
Erwerbungen  hinzugefügt ,  so  gehören  letztere ,  auch  wenn  sie 
angrenzen,  nicht  ohne  neue  Erklärung  des  Erblassers  zu  dem  Ver- 
mächtnisse;  dies  gilt  aber  nicht  in  Ansehung  noth wendiger,  nütz- 
licher oder  zum  Luxus  zu  zählender  Verbesserungen  der  vermach- 
ten Sache. 

Art.  604.  Der  Vermächtnissnehmer  oder  Erbe  erwirbt  das 
Vermächtniss  oder  die  Erbschaft,  falls  sie  unbedingt  oder  mit  einem 
bestimmten  Termine  befristet  (ä  termino  certo)  oder  resolutiv  bedingt 
sind,  von  dem  Tode  des  Erblassers  an.  Hängt  das  Vermächtniss 
oder  die  Erbschaft  von  einer  Suspensivbedingung  ab,  so  erwirbt  der 
Vermächtnissnehmer  oder  Erbe  erst  von  der  Erfüllung  der  Be- 
dingung an.    Ein  Gläubiger,  dessen  Forderung  nur  aus  dem  Testa- 


232  Neubauer. 

mente   sich    konstatiren    lässt,    wird    als   VermäcMnissnehmer    an- 
gesehen. 

Art.  605.  Ist  ein  Erbe  unter  einer  Suspensivbedingung  ein- 
gesetzt, so  wird  die  Erbschaft  so  lange  in  Verwaltung  genommen^ 
bis  die  Bedingung  erfüllt  ist  oder  Gewissheit  besteht,  die  Bedingung 
könne  nicht  in  Erfüllung  gehen. 

Die  Verwaltung  wird  dem  eingesetzten  Erben  übertragen,  wenn 
er  Sicherheit  leistet ,  dass  er  das  Erhaltene  nebst  den  Früchten 
zurückgeben  werde,  falls  die  Bedingung  sich  nicht  erfüllt;  leistet 
der  eingesetzte  Erbe  nicht  Sicherheit,  so  wird  die  Verwaltung  gegen 
Sicherheitsleistung  (bajo  fianza)  demjenigen  übertragen,  welcher  die 
Erbschaft  erhält,  falls  die  Bedingung  sich  nicht  erfüllt. 

Das  Letztere  gilt  auch  in  Ansehung  der  Erbschaft,  welche  einer 
Person,  die  erst  geboren  werden  soll,  hinterlassen  ist. 

Art.  606.  Der  Vermächtnissnehmer  ■  kann  Früchte  von  der 
vermachten  Sache  erst  von  da  an  erhalten ,  wo  ihm  dieselbe  aus- 
zuliefern ist.  Ist  einfach  (puro  y  simple)  eine  bestimmte  Sache 
vermacht,  so  gebühren  dem  Vermächtnissnehmer  die  Früchte  von 
dem  Tode  des  Erblassers  an. 

Art.  607.  Der  Vermächtnissnehmer  erhält  die  vermachte  Sache 
mit  allen  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  darauf  ruhenden 
Lasten,  soweit  der  Erblasser  nicht  ein  Anderes  bestimmt  hat;  jedoch 
haftet  der  Vermächtnissnehmer  für  die  Lasten  nur,  soweit  das  Ver- 
mächtniss  reicht. 

Art.  608.  Die  vermachte  Sache  ist  vollständig  (integra)  mit 
ihren  unentbehrlichen  Accessionen  in  dem  Zustande  und  an  dem 
Orte,  wo  sie  sich  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  befindet,  aus- 
zuliefern, soweit  nicht  von  dem  Willen  des  Verwaltenden  unab- 
hängige Umstände  sie  verändert  oder  zerstört  haben.  Geht  ein 
Theil  der  Sache  unter,  so  wird  dasjenige,  was  übrig  geblieben  ist^ 
geschuldet. 

Art.  609.  Im  Falle  eines  generischen  Vermächtnisses  ist  der 
Erbe  nicht  verpflichtet,  eine  Sache  der  besten  Art  zu  geben  noch 
darf  er  eine  Sache  der  schlechtesten  Art  geben. 

Art.  610.  Die  Kosten  der  Aushändigung  einer  vermachten 
Sache  fallen  dem  Nachlasse  zur  Last,  soweit  nicht  der  Erblasser 
ein  Anderes  bestimmt  hat. 


Das  Erbrecht  in  dem  neuen  Gesetzbuche  von  Costarica  von  1886.     233 

Art.  611.  Sind  zwei  Sachen  alternativ  vermacht  und  geht 
eine  davon  unter,  so  besteht  das  Yermächtniss  in  Ansehung  der 
verbliebenen  Sache. 

Soweit  der  Erblasser  nicht  ausdrücklich  ein  Anderes  bestimmt 
hat ,  steht  die  Auswahl  bei  dem  Alternativvermächtnisse  dem 
Erben  zu. 

Art.  612.  Ist  der  ganze  Nachlass  durch  Vermächtnisse  vertheilt^ 
so  theilen  sich  die  Schulden  und  Lasten  der  Erbschaft  unter  den 
Bedachten  nach  Verhältniss  der  Vermächtnisse  und  von  dem  liqui- 
den Werthe  gebühren  demjenigen  zehn  vom  Hundert,  welcher  nach 
dem  Gesetze  als  Erbe  erklärt  wird. 

Art.  618.  Genügt  die  Nachlassmasse  nicht,  um  alle  Auflagen 
(mandas)  zu  erfüllen,  so  werden  diese  verhältnissmässig  erfüllt,  so- 
weit sie  nicht  als  Belohnung  von  Diensten  angeordnet  sind,  welche 
als  Erbschaftsschulden  anzusehen  sind. 

Art.  614.  Hat  der  Erblasser  eine  lebenslängliche  jährliche 
Pension  vermacht,  ohne  anzugeben,  welcher  Erbe  oder  Vermächtniss- 
nehmer  damit  belastet  sein  soll,  und  verständigen  die  Erben  sich 
nicht  darüber,  wer  dieselbe  zahlen  und  das  dieselbe  produzirende 
Kapital  in  Händen  haben  soll,  so  bestimmt  darüber  der  Kichter. 
Der  von  dem  Eichter  oder  den  Miterben  ausgewählte  Erbe  hat  dem 
Vermächtnissnehmer  für  die  Zahlung  Sicherheit  zu  leisten.  —  Wird 
die  Sicherheit  nicht  geleistet  oder  kann  keiner  der  Erben  die  Zah- 
lung des  Vermächtnisses  übernehmen,  so  wnrd  ein  zehn  Jahresbei- 
trägen oder  Pensionen  entsprechendes  Kapital  abgesondert  und 
dem  Vermächtnissnehmer  als  Abfindung  für  sein  Recht  ausgehändigt. 


Bedingte  Verfügungen. 

Art.  615.  Der  Erblasser  kann  einfach  (pura  y  simplemente) 
oder  unter  einer  Bedingung  verfügen. 

Unmögliche  oder  unerlaubte  Bedingungen  gelten  als  nicht  ge- 
schrieben, die  dadurch  betroffene  Einsetzung  gilt  als  eine  einfache 
(pura  y  simple).  Ist  jedoch  erkennbar,  dass  die  Bedingung  der 
bewegende  und  entscheidende  Grund  für  die  Freigebigkeit  war,  so 
ist  die  ganze  Verfügung  nichtig. 

Art.  616.    Die  reine  Potestativbedingung  ist  zu  erfüllen  seitens 


234  Neubauer. 

des  eingesetzten  Erben  oder  Vermäcbtnissnehmers  nach  dem  Tode 
des  Erblassers  und  mit  Kenntniss  davon,  dass  sie  auferlegt  ist. 
Ausgenommen  ist  der  Fall,  in  welchem  die  schon  erfüllte  Bedingung 
nicht  wiederholt  werden  kann. 

Art.  617.  Ist  die  dem  Erben  oder  Yermächtnissnehmer  auf- 
erlegte Potestativbedingung  eine  negative,  nicht  zu  thun  oder  nicht 
zu  geben ,  so  wird  sie  erfüllt  durch  Sicherheitsleistung  (afianzar) 
dafür,  dass  nicht  gethan  oder  nicht  gegeben  werde ,  was  der  Erb- 
lasser verboten  hat;  im  Uebertretungsfalle  fällt  das  Empfangene 
mit  den  Früchten  zurück. 

Art.  618.  Ist  es  eine  zufällige  oder  gemischte  Bedingung,  so 
genügt,  dass  sie  zu  irgend  einer  Zeit  bei  Lebzeiten  oder  nach  dem 
Tode  des  Erblassers  erfüllt  ist,  sofern  nicht  dieser  ein  Anderes  be- 
stimmt hat. 

Ist  die  Bedingung  schon  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  er- 
füllt und  wusste  der  Erblasser  dies  nicht ,  so  gilt  sie  als  erfüllt ; 
wusste  es  der  Erblasser,  so  gilt  sie  nur  dann  als  erfüllt,  wenn  die 
Bedingung  von  solcher  Art  war,  dass  sie  nicht  von  Neuem  erfüllt 
werden  kann. 

Art.  619.  Eine  unbestimmte  Frist,  welche  ausschliesslich  zur 
Ausführung  einer  Verfügung  festgesetzt  ist,  hindert  nicht,  dass 
der  Erbe  oder  Yermächtnissnehmer  ein  erworbenes  oder  übertrag- 
bares Recht  erlangt. 

Art.  620.  Hindert  Jemand,  welcher  ein  Interesse  daran  hat, 
die  Erfüllung  einer  Bedingung,  so  gilt  letztere  für  erfüllt. 


Widerruf  und  Wegfall  (Kaduzität)  testamentarisclierVerfüguiigeE. 

Art.  621.  Jeder  Erblasser  kann  sein  Testament  frei  wider- 
rufen, ganz  oder  zum  Theil,  durch  Errichtung  eines  späteren  Testa- 
mentes.    Auf  dieses  Hecht  kann  nicht  verzichtet  werden. 

Art.  622.  Ein  zweites  Testament,  welches  das  erste  nicht  er- 
wähnt, widerruft  das  erste  nur  insoweit,  als  es  demselben  entgegen- 
steht (sea  contraria). 

Art.  623.  Dadurch  allein,  dass  der  Widerruf  eines  ersten 
Testamentes   in   einem   dritten  Testamente  widerrufen  wird,   leben 


Das  Erbrecht  in  dem  neuen  Gesetzbuche  von  Costarica  von  1886.     235 

die  Verfügungen  des    ersten  Testamentes  nicht  wieder   auf;    es  ist 
erforderlich,  dass  der  Erblasser  dies  ausdrücklich  erkläre. 

Art.  624.  Der  Widerruf  bleibt  wirksam,  auch  wenn  das  zweite 
Testament  hinfällig  wird  (caduque)  wegen  Unfähigkeit  oder  Aus- 
schlagens  des  neu  ernannten  Erben  oder  Vermächtnissnehmers. 

Art.  625.  Errichten  zwei  oder  mehrere  Personen  ihr  Testa- 
ment in  einem  Akte,  so  kann  Jeder,  unabhängig  von  dem  Anderen, 
seine  Verfügungen  widerrufen. 

Art.  626.  Die  testamentarische  Verfügung  bleibt  ohne  Wirkung: 

1)  Wenn  der  Erbe  oder  Vermächtnissnehmer  vor  dem  Erblasser 
stirbt ; 

2)  Wenn  die  Suspensivbedingung,  von  welcher  das  Bestehen 
des  Vermächtnisses  oder  der  Erbeinsetzung  abhängt,  ausfällt 
oder  die  Resolutivbedingung  sich  erfüllt; 

3)  Wenn  bei  Eröffnung  der  Erbfolge  der  Erbe  oder  Vermächtniss- 
nehmer unfähig  oder  unwürdig  ist,  zu  erwerben  oder  wenn 

•    das  Vermächtniss  oder   die  Erbschaft   bedingt   und   die  Be- 
dingung erfüllt  ist; 

4)  Wenn  der  Erbe  oder  Vermächtnissnehmer  auf  sein  Recht 
verzichtet. 

Das  Vermächtniss  einer  bestimmten  Sache  fällt  weg  (caduca), 
wenn  der  Erblasser  die  vermachte  Sache  auf  irgend  eine  Weise 
veräussert  oder  sie  so  umwandelt,  dass  sie  weder  ihre  frühere  Ge- 
stalt noch  ihre  frühere  Bezeichnung  behält ,  und  wenn  die  Sache 
vor  dem  Tode  des  Erblassers  oder  vor  der  Erfüllung  der  Suspensiv- 
bedingung, von  welcher  das  Vermächtniss  abhängt,  untergeht. 


In  den  Art.  1393  ff.  sind  die  Schenkungen  behandelt.  Daraus 
sei  Folgendes  erwähnt: 

Schenkungen  auf  den  Todesfall  gelten  als  letztwillige  Ver- 
fügungen und  werden  den  Vorschriften  über  Testamente  unterstellt. 

Schenkungen  bedürfen  der  öffentlichen  Form,  wenn  sie  Grund- 
stücke (inmuebles)  oder  einen  Gegenstand  von  mehr  als  250  Pesos 
betreffen.  In  diesem  Falle  muss  die  Annahme  schriftlich  erfolgen 
in  derselben  oder  in  einer  besonderen  Urkunde;  sie  ist  aber  nur 
zulässig  binnen  Jahresfrist  seit  Errichtung   der   ersteren  Urkunde. 


236  Xeubauer. 

Ist  sie  in  besonderer  Schrift  erfolgt,  so  muss  die  Annahme  dem 
Schenker  mitgetheilt  werden. 

Um  durch  Schenkung  zu  empfangen,  muss  der  Beschenkte  zur 
Zeit  der  Errichtung  der  Urkunde  konzipirt  sein ;  in  dieser  Beziehung^ 
kommt  die  allgemeine  Vorschrift  des  Art.  13  (310  Tage,  Geburt 
mit  menschlicher  Gestalt  und  Leben  während  mindestens  24  Stunden) 
zur  Anwendung  ;  inzwischen  ist  das  Recht  des  Beschenkten  ein  schwe- 
bendes. Für  anwendbar  erklärt  werden  die  Art.  592 ,  593 ,  594. 
Wenn  der  eingesetzte  Erbe  binnen  Jahresfrist  nach  der  Annahme 
der  Erbschaft  die  Nichtigkeit  der  Schenkung  nicht  geltend  macht, 
so  steht  ein  Hecht  darauf  den  gesetzlichen  Erben  mit  Ausschluss 
des  Testamentserben  zu,  auch  wenn  der  Letztere  selbst  ein  gesetz- 
licher Erbe  ist.  Das  verschenkte  Vermögen  bleibt  für  die  zur  Zeit 
der  Schenkung  bestehenden  Schulden  des  Schenkers  haftbar. 

Absolut  nichtig  ist  die  Schenkung  des  ganzen  Vermögens  oder 
eines  Theiles  desselben  (der  Gegenstand  der  Schenkung  muss  indi- 
viduell  bezeichnet    werden)   sowie   von   erst  zu    erwerbendem  Ver- 


VIIL 

Nachtrag  zu  den  Mittheilungen  Bd.  VII,  S.  813. 

Von 

Kammergericlitsratli  Neubauer  in  Berlin. 

Nach  dem  neuen  Civilgesetzbuche  von  Costarica  von  1886, 
Art.  80  ff.,  sind  nunmehr,  unter  Aufhebung  des  früheren  Rechtes, 
Ehescheidungsgründe :  1)  Ehebruch  seitens  der  Ehefrau ;  2)  skanda- 
löses Konkubinat  seitens  des  Ehemannes ;  3)  Attentat  eines  der  Ehe- 
gatten gegen  das  Leben  des  anderen ;  4)  Sävitien  und  schwere  Be- 
leidigungen. Diese  Ehescheidungsklage  kann  nur  der  unschuldige 
Ehegatte  anstellen ;  sie  ist  nur  zulässig  innerhalb  eines  Jahres  seit 
Kenntniss  des  Verletzten  von  den  sie  begründenden  Thatsachen ; 
die  angestellte  Klage  kann  von  den  Erben  fortgesetzt  werden. 
Ausserdem  kann  Scheidung  ausgesprochen  werden,  nachdem  die  Ehe- 
gatten zwei  Jahre  gerichtlich  getrennt  waren,  falls  während  dieser 
Zeit  die  Ehegatten  sich  nicht  wieder  vereinigt  oder  ausgesöhnt 
haben.  Der  Scheidungsprozess  wird  beendet ,  wenn  die  Ehegatten 
sich  versöhnt  oder  das  eheliche  Leben  wieder  aufgenommen  haben, 
sei  es  nach  den  die  Scheidung  begründenden  Thatsachen,  sei  es 
nach  der  Klageanstellung ;  wird  aber  aus  Gründen ,  welche  sich 
nach  der  Aussöhnung  zugetragen  haben,  eine  neue  Klage  angestellt, 
so  kann  auf  die  früheren  Gründe  zur  Unterstützung  der  Klage  zu- 
rückgegangen werden. 

Die  einmal  gerichtlich  ausgesprochene  Scheidung  löst  das  ehe- 
liche Band. 

Hinzugefügt  sind  Vorschriften  über  die  Kindererziehung  und 
den  Aufenthalt  der  Ehefrau,  sowie  Alimente  während  des  Schei- 
dungsprozesses und  über  die  Kindererziehung  nach  der  Scheidung. 


238  Neubauer. 

Im  Scheidungsurtheile  kann  dem  schuldigen  Ehegatten  eine 
Alimentationspflicht  gegenüber  dem  unschuldigen  Gatten  auferlegt 
werden,  und  sollen  die  Alimente  so  bestimmt  werden,  dass  der 
Gatte  die  vermögensrechtliche  Stellung  behält,  welche  er  während 
der  Ehe  hat,  jedoch  mit  Widerruf,  falls  die  Alimente  nicht  mehr 
nöthig  sind. 

Der  geschiedene  oder  von  Tisch  und  Bett  getrennte  Gatte  ver- 
liert, wenn  er  der  schuldige  Theil  ist,  den  Antheil  an  der  Errungen- 
schaft, welche  aus  dem  Vermögen  des  anderen  Gatten  herrührt. 

Trennung  von  Tisch  und  Bett  (Separation  de  cuerpos,  Art.  91  fiP.) 
ist  gerechtfertigt:  1)  aus  den  Gründen,  welche  die  Scheidung  recht- 
fertigen; 2)  wenn  ein  Gatte  den  anderen  freiwillig  und  in  böslicher 
Absicht  (malicioso)  verlässt ,  3)  wenn  der  Ehemann  es  versucht,  die 
Ehefrau  zur  Prostitution  zu  bewegen  oder  derartige  Vorschläge  ihr 
macht;  4)  wenn  der  Ehemann  sich  weigert,  die  Ehefrau  oder  die 
gemeinschaftlichen  Kinder  zu  alimentiren;  5)  auf  Grund  gegen- 
seitiger üebereinstimmung  der  Ehegatten.  Die  Trennung  aus  dem 
Grunde  zu  5)  ist  nur  zulässig  innerhalb  zwei  Jahren  seit  Schlies- 
sung der  Ehe.  Wenn  sie  verlangt  wird,  ist  dem  Richter  ein  Ver- 
trag in  öffentlicher  Form  vorzulegen  über  folgende  Punkte :  a)  wem 
die  Kinder  aus  der  Ehe  anvertraut  werden  sollen  ;  b)  für  Rechnung 
welches  der  Ehegatten  die  Kinder  alimentirt  und  erzogen  w^erden 
sollen,  und,  falls  sie  beide  beitragen  ,  in  welchem  Verhältnisse  die 
Beiträge  zu  leisten  sind ;  c)  wie  viel  der  Ehemann  der  Ehefrau  an 
Unterhalt  (pension)  zu  zahlen  hat,  falls  letztere  nicht  Einkünfte 
hat,  welche  für  das  Nothdürftige  genügen.  Auch  müssen  sie  ein 
Inventar  ihres  Vermögens  und  eine  Uebereinkunft  über  ihre  hierauf 
sich  beziehenden  Rechte  vorlegen.  Die  Uebereinkunft  gilt  nur, 
nachdem  die  Trennung  ausgesprochen  ist.  Wird  die  Trennung  aus 
einem  bestimmten  Grunde  verlangt,  so  sollen  die  gleichen  provi- 
sorischen Massregeln  wie  bei  der  Scheidung  getroffen  werden.  Die 
Wirkungen  der  Trennung  sind  die  gleichen  wie  die  der  Scheidung, 
nur  wird  das  Eheband  nicht  gelöst. 

Die  Aussöhnung  macht  das  die  Trennung  aussprechende  Urtheil 
wirkungslos  und  beendet  das  noch  nicht  abgeschlossene  Verfahren. 
Eheliche  Beiwohnung  nach  der  ausgesprochenen  oder  beantragten 
Trennung  gilt  als  Aussöhnung. 


Nachtrag  zu  Band  VIII,  S.  275,  III,  S.  299,  300  zu  IV.        239 

Zu  der  Darstellung  des  Rechtes  von  Uruguay,  Band  VIII, 
S.  275,  dieser  Zeitschrift  ist  nachzutragen: 

Nach  dem  Annuaire  de  la  legisl.  etrang.  1886,  S.  732,  733,  ist 
inzwischen  erschienen  das  Gesetz  Yom  22.  Mai  1885,  betr.  die 
Civilehe.  Dasselbe  belässt  es  bei  der  Unauflöslichkeit  der  Ehe 
durch  Scheidung,  erkennt  aber  als  Nichtigkeitsgründe  an:  Mangel 
des  Alters  von  14  bezw.  12  Jahren ,  Mangel  der  Einwilligung, 
Bestehen  einer  früheren  Ehe ,  Verwandtschaft  in  direkter  Linie 
zwischen  Eltern  und  legitimen  oder  natürlichen  Kindern,  in  der 
Seitenlinie  zwischen  legitimen  oder  natürlichen  Geschwistern,  Ehe- 
bruch ,  welcher  zur  Scheidung  Anlass  geben  würde ,  Todtschlag 
(homicide)  durch  den  Ehegatten  eines  der  Vertragschliessenden 
gegenüber  dem  Ehegatten  des  Anderen.  Ferner  kann  die  Ehe  für 
nichtig  erklärt  werden ,  wenn  ein  Ehegatte  die  kirchliche  Einseg- 
nung als  auflösende  Bedingung  gestellt  hat,  und  diese  am  Tage 
der  Eheschliessung  ohne  Erfolg  verlangt. 


Nachtrag  zu  der  Mittheilung  Band  III  dieser  Zeitschrift  S.  299, 
300  zu  IV. 

Verzeichniss 
der  zur  Zeit  jener  Mittheilung  bestehenden  Gesetze  oder  Rechtsquellen 
der  einzelnen  Staaten  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika. 

Alabama  —  W^hite's  Revised  Code 1876. 

California  —  Hittel's  Code  and  Statutes  .     .     .  1876. 

Colorado  —  Revised  Statutes 1877. 

Connecticut  —  Revised  Statutes 1875. 

Florida  —  Bush's  Digest  of  Laws 1872. 

Georgia  —  Code 1878. 

Idaho  —  Statutes 1877. 

Illinois  —  Statutes 1880. 

Indiana  —  Davis  Revision 1880. 

Jowa  —  Mac  Clains  An.  Statutes 1880. 

Kansas  —  Dassler's  Statutes '    .  1879. 

Kentucky  —  Revised  Statutes 1881. 

Louisiana  —  Revised  Statutes 1876. 

Maine  —  Revised  Statutes 1871. 


240           Keubauer.     Nachtrag  von  Bd.  III,  S.  299,  300  zu  IV. 

Maryland  —  Code  and  Suppl 1870. 

Massachusetts  —  General  Statutes  and  Suppl.  .  1877. 

Michigan  —  Dewey's  Com.  Laws 1871. 

Minnesota  —  Young's  Statutes 1880. 

Mississippi  —  Revised  Code 1871. 

Missouri  —  Revised  Statutes 1871. 

Montana  —  Statutes 1873. 

Nebraska  —  Statutes 1873. 

Nevada  —  Statutes 1873. 

New  Hampshire  —  Statutes  ....     1867  to  1871. 

New  Mexico  —  Statutes 1880. 

New  Jersey  —  Revised  Statutes 1877. 

New  York  —  Revised  Statutes 1875. 

North  Carolina  —  Battle's  Revised  Statutes     .  1873. 
Oregon  —  Dead}'. 

Pennsilvania  —  Puraon,  Digest  and  Suppl.  .     .  1876. 

Rhode  Island  —  Statute  and  Suppl.    .     .    1872,  1876. 

South  Carolina  —  Revised  Statutes     ....  1873. 

Tennessee  —   Compiled  Statutes 1871. 

Texas  —  Revised  Statutes. 

Vermont  —  Revised  Statutes      ....       1863  —  71. 

Virginia  —  Revised  Code 1873. 

Utah  —  Statutes 1876. 

West  Virginia  —  Kelly^s  Statutes 1878. 

Wisconsin  —  Taylor's  Revision 1871. 

Wyoming  —  Statutes 1876. 


Literarische  Anzeigen. 


Kamporitsu  oder  Hiakkajo.  Ein  japanisches  Rechtsbuch  aus 
der  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts,  herausgegeben  von 
Landrichter  [jetzt  Landgerichtsrath]  Otto  Rudorff,  z.  Z. 
in    Tokio,    Japan.    4«.    XXII.  und  45  S.  O- 

Der  jetzige  Rechtszustand  in  Japan  ist  uns  verhältnissmässig 
wenig,  der  frühere  fast  gar  nicht  bekannt.  Was  hierüber  in  euro- 
päischen Sprachen  veröffentlicht  ist,  befindet  sich  meist  in  schwer 
zugänglichen  Schriften,  lässt  auch  vielfach  an  Richtigkeit  zu  wün- 
schen übrig.  Und  doch  hat  die  Kenntniss  des  japanischen  Rechts 
für  uns  nicht  bloss  wegen  der  mannigfachen  politischen  und  sozialen 
Beziehungen  zwischen  Deutschland  und  Japan,  welche  dazu  geführt 
haben,  die  deutsche  Civilprozessordnung  und  das  deutsche  Gerichts- 
verfassungsgesetz, sowie  auch  die  preussische  Verfassungsurkunde 
als  Muster  für  gleiche  japanische  Gesetze  zu  benutzen  (vgl.  Bd.  8, 
S.  28  ff.  und  321  ff.  dieser  Zeitschrift),  erhebliche  Bedeutung,  son- 
dern sie  hat  auch  wegen  der  Eigenart  mancher  japanesischen  Rechts- 
bildungen vom  rechtsvergleichenden  Standpunkte  aus  grosses  wissen- 
schaftliches Interesse. 

Die  vorstehende  Schrift,  deren  Verfasser  sich  bereits  längere 
Zeit  in  Japan  befindet  und  welche  in  Tokio  gedruckt  und  im 
Jahre  1888  erschienen  ist  —  auf  der  Schrift  selbst  sind  der  Druck- 
ort und  die  Zeit  des  Erscheinens  nicht  angegeben  —  ist  daher  sehr 
dankenswerth.  Dieselbe  hat  zum  Gegenstande  eine  Sammlung  von 
Erlassen,  alten  Gebräuchen  und  gerichtlichen  Entscheidungen,  welche 
.  in  der  Zeit  von  1740 — 1742  im  amtlichen  Auftrage  durch  die  Mit- 

1)  Zu  beziehen:  H.  W.  Mu eller  Verlag.     Preis  2  M.  40. 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.   IX.  Band.  IQ 


242  '  Literarische  Anzeigen, 

glieder  des  höchsten  japanischen  Gerichtshofes  vorgenommen  und 
welcher  demnächst  Gesetzeskraft  beigelegt  worden  ist,  letzteres  aller^ 
dings  nur  mit  der  Beschränkung,  dass  Niemand  ausser  den  Mit- 
gliedern des  höchsten  Gerichtshofes  die  Sammlung  einsehen  durfte. 
Im  Jahre  1767  hat  eine  neue  Redaktion  stattgefunden,  mit  welcher 
eine  nicht  unerhebliche  Erweiterung  verbunden  gewesen  ist.  Den 
Inhalt  der  Sammlung  bilden  hauptsächlich  die  Zuständigkeit  des 
höchsten  Gerichtshofes  und  das  Verfahren  vor  demselben,  besonders 
bezüglich  der  Anbringung  der  Klage  und  ihrer  formellen  Behand- 
lung. Daneben  enthält  dieselbe  materielles  Strafrecht  und  in  ge- 
ringerem Masse  auch  materielles  Civilrecht.  Sie  geht,  abgesehen 
von  den  alten  Gebräuchen,  in  einzelnen  Erlassen  bis  zum  Jahre  1661 
zurück  und  umfasst  somit  den  Rechtsstoff  eines  ganzen  Jahrhun- 
derts, und  zwar  eines  in  der  Entwickelung  Japans  ganz  besonders 
bedeutsamen  Jahrhunderts.  Wenn  auch  jetzt  von  ihrem  Inhalte 
nichts  mehr  praktisch  gilt,  so  verdient  sie  doch,  wie  der  Verfasser 
mit  Recht  hervorhebt ,  in  ihrer  doppelten  Beziehung  zu  der  Ver- 
gangenheit vorher  und  als  Mittel  zum  Verständnisse  der  trotz  allen 
Importes  europäischer  Gesetze  —  anders  lässt  sich  vielfach  in  der 
That  die  Beseitigung  der  einheimischen  Rechtsverhältnisse  durch  zu 
denselben  gar  nicht  passende,  nach  europäischen  Mastern  gearbeitete 
Gesetze  kaum  bezeichnen  —  in  ihr  wurzelnden  Gegenwart  die  grösste 
Beachtung.  Die  Namen,  welche  sie  führt,  bedeuten  Gesetz  aus  der 
Periode  Kampo  —  in  Japan  wurde  früher  nicht  nach  Jahren,  son- 
dern nach  bestimmten  Zeitperioden  gerechnet,  und  geht  die  Periode 
Kampo  von  1741—1743  —  bezw.  100  Artikel  (nicht  100  Artikel- 
Gesetz,  wie  der  Verfasser  S.  I  und  S.  XI  schreibt,  denn  das  Wort 
„Gesetz"  ist  in  Hiakkajo  nicht  mehr  ausgedrückt),  letzteres,  weil 
sie  in  103  Artikel,  welche  wieder  in  sehr  viele  Nummern  —  im 
Ganzen  über  700  —  zerfallen,  abgetheilt  ist. 

Der  Verfasser  giebt  zunächst  (S.  I — XXII)  eine  Einleitung,, 
welche  kurz  die  Geschichte  und  die  Bedeutung  des  Rechtsbuches 
bespricht  und  sodann  eine  Reihe  von  allgemeinen  zu  dessen  besserem 
Verständnisse  dienlichen  Bemerkungen  und  Ausführungen  empfiehlt, 
namentlich  wird  näher  das  für  alle  japanischen  Verhältnisse  so 
überaus  wichtige  Lehnswesen  behandelt.  Demnächst  (S.  1 — 45) 
folgt  das  Rechtsbuch  selbst  in  üebersetzung  mit  einigen  Erläute- 
rungen.    Angehängt  sind  3  Tafeln  zur  Veranschaulichung  von  ire- 


Literarische  Anzeigen.  243 

zumi  (siebe  unten)  und  von  einzelnen  bei  der  Strafvollstreckung 
(dem  Feuertode,  der  Kreuzigung,  der  Hinricbtung  auf  dem  Schaffot 
und  dem  öffentlicben  Umzüge  eines  Verurtbeilten)  angewandten. 
Gerätben. 

Auf  den  Inbalt  des  Recbtsbucbes  näber  einzugeben,  würde  zu 
weit  fübren.  Es  muss  eine  allgemeine  Cbarakterisirung  und  die 
Hervorbebung  einiger  Einzelheiten  genügen. 

In  ersterer  Beziehung  zeigt  die  Sammlung  einen  schwachen, 
aber  doch  immerhin  bemerkenswerthen  Versuch  einer  systematischen 
Anordnung  des  Stoffes  nach  sachlichen  Gesichtspunkten.  Im  Uebri- 
gen  fehlt  es  allerdings  noch  fast  ganz  an  der  erforderlichen  Unter- 
scheidung zwischen  Verfahren  und  materiellem  Recht,  zwischen 
öffentlichem  und  nicht  öffentlichem  Recht,  zwischen  Strafrecbt  und 
Civilrecht.  Die  Auffassung  der  Rechtsverhältnisse  ist  weniger  eine 
rechtliche ,  als  eine  moralphilosophische  und  polizeiliche.  Diese 
polizeiliche  Anschauung  greift  nämlich  auch  für  rein  privatrecht- 
liehe  Verhältnisse  Platz,  so  dass  die  Nichterfüllung  civilrechtlicber 
Verpflichtungen,  welche  gerichtlich  festgestellt  sind,  als  Verletzung 
der  öffentlichen  Ordnung  behandelt  und  mit  Zucht-  und  Strafmitteln 
bedroht  wird.  Hierzu  kommt  eine  sehr  reiche  Kasuistik.  Das 
Rechtsbuch  hat  hiernach,  wie  auch  der  Verfasser  bemerkt,  eine  ge- 
wisse Aehnlichkeit  mit  unseren  Polizeiverordnungen  des  17.  und 
18.  Jahrhunderts. 

Von  den  Einzelheiten  dürfte  Folgendes  von  besonderem  Inter- 
esse sein: 

Jede  Klage  bei  dem  höchsten  Gerichtshofe  —  Klage  ist  hierbei 
nicht  bloss  im  civilprozessualen  Sinne,  sondern  allgemein  von  jedem 
Verlangen  eines  privatrechtlichen  Anspruchs  oder  einer  Bestrafung 
begangenen  Unrechts  zu  verstehen  —  war  schriftlich  einzureichen, 
entweder  in  der  Form  einer  ordentlichen  Klageschrift  oder  als  Ein- 
gabe in  den  Kasten,  der  zu  diesem  Zwecke  an  dem  Gerichtsgebäude 
angebracht  war.  Die  Wiederholung  eines  abgewiesenen  oder  un- 
statthaften Gesuchs  (das  Querulieren)  wurde  hart  geahndet  mit 
Geldstrafe,  Einsperrung  oder  Fesselung.  Als  Beweismittel  im  Ci- 
vilprozess  erscheinen  nur  Augenschein  bei  Grenz-  und  Wasserstrei- 
tigkeiten und  Urkunden;  Zeugen  erwähnt  das  Gesetz  nur  als. 
Instrumentszeugen   bei  Bestimmungen  über   die  Erbfolge.     Im  Zu? 


244  Literarische  Anzeigen. 

sammenhange  hiermit  steht  die  ünzulässigkeit  mancher  Klagen, 
namentlich  der  Schuldklagen,   beim  Mangel  urkundlicher  Beweise. 

Die  Folter ,  deren  Mittel  erheblich  milder  sind ,  wie  bei  uns, 
war  im  Strafermittelungsverfahren  zulässig,  aber  nur  auf  Anord- 
nung des  Gerichts  nach  vorheriger  Berathung  und  in  Gegenwart 
eines  Gerichtsbeamten,  und  nur  unter  der  Voraussetzung,  dass  der 
Verbrecher,  obwohl  überführt ,  auf  seinem  Leugnen  beharrte. 

Eine  Verurtheilung  scheint  nicht  durch  Majorität,  sondern  bloss 
bei  Einstimmigkeit  möglich  gewesen  zu  sein  ;  wurde  letztere  nicht 
erzielt,  so  war  die  Sache  als  unerledigt  dem  Staatsrathe  vorzulegen. 

Von  unseren  civilrechtlichen  Rechtsinstituten  sind  fast  alle  be- 
kannt. Wir  finden  insbesondere  Verschollenheit,  Minderjährigkeit, 
Stellvertretung,  Abtretung,  Verjährung,  Eigenthum,  Grundbuch, 
Fund,  Lehn,  Pfandrecht,  Häuser  auf  gemiethetem  Grund  und  Boden 
(Superficies),  Zunft-  und  Bannrechte,  Solidarverhältniss ,  Darlehn, 
Zinsen,  Bürgschaft,  Leihe,  Kauf,  Pacht  und  Sachenmiethe,  Dienst- 
miethe,  Schadensersatz  wegen  strafbarer  Handlung,  Gesellschaft, 
Seewurf,  Verlöbniss,  Ehe,  Eingebrachtes  und  Vorbehaltenes  der 
Frau,  Trauerjahr,  väterliche  Gewalt,  Adoption,  Intestaterbfolge, 
letztwillige  Verfügungen  und  Notherbfolge,  alles  in  mehr  oder 
weniger  entwickelter  Gestaltung  :  besonders  eingehend  sind  die  Bürg- 
schaft und  das  Pfandrecht  behandelt. 

Auch  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts  begegnen  uns  fast  alle 
unsere  strafbaren  Handlungen,  theilweise  mit  feinen  Unterscheidun- 
gen ;  die  bereits  erwähnte,  dem  Rechtsbuche  eigene  feine  Kasuistik 
macht  sich  hier  besonders  geltend,  daneben  finden  sich  noch  einige 
besondere  Delikte ;  so  ist  der  Selbstmord ,  abgesehen  von  der  be- 
kannten Gnaden-  und  Ehrenstrafe  für  Adliche,  dem  Harakiri  straf- 
bar. Der  Versuch  ist  meistens  als  selbstständiges  Delikt  bedroht. 
Raserei  und  jugendliches  Alter  unter  15  Jahren  sind  nur  Milderungs- 
gründe; Trunkenheit  ist  im  Falle  der  Tödtung  ein  Erschwerungs- 
grund. Ertappung  seiner  Frau  auf  Ehebruch  ist  für  den  Mann, 
w^enn  er  sie  oder  den  Ehebrecher  oder  beide  tödtet,  strafausschlies- 
send ;  ebenso  für  die  Eltern  Ertappung  einer  verlobten  Tochter  bei 
geschlechtlichem  Verkehr  mit  einem  anderen  als.  dem  Verlobten. 
Unhöfliche  Begegnung  von  Seiten  eines  Niedrigeren  ist  unter  Um- 
ständen ebenfalls  Strafausschliessungsgrund ,  namentlich  bleiben 
Samurai  (Mitglied  des  Militäradels),  welche  von  einem  Bürger  oder 


Literarische  Anzeigen.  245 

Bauern  so  schwer  beleidigt  oder  misshandelt  worden,  dass  sie  ihn 
tödten  müssen,  straflos. 

Höchst  interessant  ist  es,  dass  das  Rechtsbuch  bereits  eine  An- 
rechnung der  Untersuchungshaft  auf  die  Strafhaft  kennt,  indem 
vorgeschrieben  ist,  dass  bei  Verurtheilung  leichter  Missethäter,  welche 
während  der  Untersuchung  60  Tage  oder  länger  im  Gefängniss  ge- 
sessen haben ,  keine  Strafe  mehr  eintritt ,  sondern  ausgesprochen 
wird,  dass,  weil  sie  schon  so  und  so  viel  Tage  im  Gefängniss  ge- 
sessen haben,  die  Strafe  erlassen  werde.  Aehnlich  tritt,  wenn  Misse- 
thäter, welche  während  der  Untersuchung  gefoltert  sind,  zu  Prügel 
verurtheilt  werden,  die  Strafe  nicht  ein. 

Verjährung  ist  für  die  Strafverfolgung,  nicht  für  die  Strafvoll- 
streckung bekannt. 

Die  Strafen  sind  sehr  mannigfaltig.  Die  Todesstrafe  kommt 
in  vier  verschiedenen  Formen  vor:  Zersägen  (nur  bei  Mord  des 
Herrn) ,  Kreuzigen ,  Verbrennen  (ausschliesslich  für  Brandstifter) 
und  Enthaupten.  Als  Leibesstrafen  giebt  es  nur  Prügel.  Die  Frei- 
heitsstrafen sind  Verbannung  nach  einer  Insel,  Ausweisung,  Fesse- 
lung und  Einsperrung  ins  Gefängniss,  ins  Haus  oder  durch  Hingabe 
zur  Verwahrung  an  Verwandte.  Als  Vermögensstrafen  erscheinen 
Einziehung  des  ganzen  Vermögens  oder  einzelner  Theile  desselben 
und  Geldstrafen.  Als  Ehrenstrafen  finden  sich :  Verweis ,  Schau- 
stellung, öffentlicher  Umzug,  Abscheeren  des  Kopfhaares,  Versagung- 
des  Begräbnisses,  Amtsenthebung,  Ausstossung  aus  dem  Adelsstande, 
dem  Priesterstande  u.  s.  w.  und  Erniedrigung  zu  der  Klasse  der 
unfreien  Leute.  Alle  Strafen  sind,  soweit  nicht  ausdrücklich  zeit- 
liche Dauer  vorgeschrieben  ist  oder  das  Zeitliche  in  ihrer  Natnr 
liegt ,  dauernd.  Die  Geldstrafe  ist  theils  in  einem  festen  Betrage, 
theils  in  einem  verhältnissmässigen  Theile  des  Einkommens ,  theils 
so  angedroht,  dass  sie  nach  dem  individuellen  Vermögen  zu  be- 
messen ist. 

Die  mangelhafte  Kenntniss  der  japanischen  Sprache,  in  Folge 
deren  der  Verfasser  sich  der  Hülfe  von  Dolmetschern  hat  bedienen 
müssen ,  hat  verschiedene  Unrichtigkeiten  und  Missverständnisse 
veranlasst. 

So  sind  mehrfach  japanische  Namen  und  Worte  nicht  richtig 
geschrieben  bezw.  wiedergegeben.  Z.  B.  muss  es  heissen  S.  1 
„Meiwa"  statt  „Mewa",  S.  II  „Hideyoshi"  statt    „Hideoshi",  S.  IV 


246  Literarische  Anzeigen. 

und  S.  VII  und  S.  XIII  „omemie-ijo*  statt  „omemi-ijo"  S.  IV  und 
S.  IX  „Omemie-ika"  statt  „Omemi-ika" ,  S.  IV  und  S.  X  „okakae- 
mono"  statt  „okokkaimono"  bezw.  „okakkaimono" ,  S.  XV  „sMn- 
daikagiri"  statt  „shindaikgiri",  S.  XVI  ^seppukir"  statt  „seppuko", 
S.  XVI  und  S.  32,  33,  34  und  35  „geshunin"  statt  „geshinin" 
u.  dgl.  m.  Manches  hiervon  wird  übrigens  auf  Rechnung  der 
Transcription  in  das  Englische  oder  von  Druckfehlern  zu  setzen  sein. 

S.  V  und  S.  XIII  ist  als  Name  des  Hauptmanns  der  Eta,  der 
Unreinen,  schlechthin  Danzaimon  angegeben  und  gesagt,  dass  die 
Eta  unter  einem  eigenen  Hauptmann  in  Yeddo  gestanden  hätten. 
Danzaimon  hiess  aber  nur  der  Hauptmann  der  Eta  in  Yeddo  (Tokio) 
und  gab  es  noch  an  anderen  Orten  Eta  und  Hauptleute. 

Eine  Vorlage  der  ürtheile  gegen  hohe  Beamte  zur  Bestätigung 
giebt  es  nicht,  wie  S.  VII  mitgetheilt  wird,  sondern  es  ist  nur, 
bevor  das  Verfahren  beginnt,  hierzu  eine  Ermächtigung  einzuholen. 
Ist  diese  ertheilt,  so  hat  das  demnächst  ergehende  Urtheil  ohne 
weiteres  Wirksamkeit. 

S.  XVI  ist  als  eine  Art  des  Enthauptens  geshinin,  richtiger 
(s.  oben)  geshunin  aufgeführt.  Geshunin  bedeutet  aber  nicht  die 
Strafe,  sondern  den  Thäter  bei  einer  Tödtung  im  Gegensatze  zum 
Gehülfen  (tebiki).  Demgemäss  ist  es  denn  auch  nicht  richtig,  wenn 
an  den  betreffenden  Stellen  des  Rechtsbuchs  (S.  32,  33,  34  und  35) 
die  Uebersetzung  so  gefasst  ist,  als  ob  Tod  und  geshunin  gleich- 
bedeutend seien ,  es  muss  vielmehr  z.  B.  S.  32 ,  Xr.  25  heissen : 
„Wer  den  Anderen  tödtet  (geshinin):  Tod"  statt  „Wer  den  Ande- 
ren tödtet :  Tod  (geshinin)". 

Ebenso  ist  die  Uebersetzunof  von  irezumi  mit  Brandmarkun^ 
(S.  XVI,  S.  16,  17  u.  s.  w.)  nicht  ganz  zutreffend.  Bei  irezumi 
fehlt  der  Begriff  der  Zufügung  von  Schmerzen  zur  Strafe,  welchen 
bei  uns  die  Brandmarkung  wenigstens  theilweise  gehabt  hat.  Ire- 
zumi sollte  keine  Schmerzen  zufügen,  verursachte  solche  auch  nicht 
in  nennenswerther  Weise  und  hatte  lediglich  den  Zweck,  Jemanden 
als  Thäter  einer  strafbaren  Handlung  zu  kennzeichnen.  Hiernach 
ist  es  S.  XVI  zu  Unrecht  als  Leibesstrafe  aufgeführt.  Sodann  hat 
das  irezumi  mit  Feuer  und  Brand  nichts  zu  thun.  Es  bestand 
vielmehr  in  einem  Tättowiren  (ire  =  etwas  hineinthun  und  zumi 
=  Tusche,  welche  in  die  mit  Nadeln  gemachten  Stiche  eingerieben 
wurde). 


Literarische  Anzeigen.  247 

Ein  unbeerdigtes  Liegenlassen  der  Leiche  (S.  XVII  und  XVIII) 
l3ez.  Wegwerfen  des  Leichnams  (S.  42)  fand  nicht  statt ;  es  handelte 
sich  in  den  betreffenden  Fällen  nur  um  ein  blosses  Eingraben  des 
Leichnams  im  Gegensatze  zur  üeberlassung  desselben  an  die  Familie 
zur  einfachen  Beerdigung. 

Die  vorstehenden  Ausstellungen  vermögen  den  Werth  der  durch 
gründliche  Studien  und  grosse  Sorgfalt  ausgezeichneten  Arbeit  des 
Verfassers  nicht  wesentlich  zu  beeinträchtigen.  Dieselbe  sei  Allen, 
welche  sich  für  Rechtsvergleichung  und  Rechtsgeschichte  interes- 
siren,  warm  empfohlen. 

Berlin  im  April  1889.  Schultzenstein. 

Oretener.  Strafgesetzbuch  für  Russland.  Lieferung  III.  Be- 
sonderer TheiL  Angriffe  auf  die  Vermögensordnung.  Ent- 
wurf der  Redaktionscommission.  Aus  dem  Originale 
übersetzt  und  an  der  Hand  der  Motiven  erläutert.    Berlin 

1888. 

Neben  dem  italienischen  Gesetzbuch  nimmt  der  Entwurf  des 
russischen  Strafgesetzbuches  das  Interesse  der  Kriminalisten  ganz  be- 
sonders in  Anspruch;  derselbe  wird  von  Gretener  in  dankens- 
werthester  Weise  dem  Deutschen  zugänglich  gemacht.  Der  neue  Theil, 
die  Vermögensdelikte  enthaltend,  ist  besonders  wichtig  durch  die 
Fülle  neuer  Gesichtspunkte,  ebenso  wie  durch  eine  gewaltige  Kraft 
der  systematischen  Beherrschung  des  Stoffes.  Die  eigenartigen  natio- 
nalen Anschauungen  sind  überall  befruchtet  durch  die  Ideen  West- 
europas, und  auf  solche  Weise  ist  der  Entwurf  eines  Strafcodex 
entstanden,  welcher  eine  Fülle  belehrender  Motive  eathält. 

Kolller.    * 

T.  Holtzendorff  und  y.  Jagemann.  Handbuch  des  Gefäng- 
nisswesens in  Einzelbeiträgen.     Bd.  IL 

Mit  Recht  tritt  heutzutage  die  Lehre  von  dem  Strafvollzug 
immer  mehr  in  den  Vordergrund  der  juristischen  Betrachtung,  und 
dies  wird  um  so  mehr  der  Fall  sein,  je  mehr  das  Strafrecht  die 
formalistische  Behandlungs weise  abstreift. 

Der  zweite  Band  dieses  vorzüglichen  Handbuches  spricht  von  der 


248  Literarische  Anzeigen. 

Organisation  der  Gefängnissverwaltung,  von  der  Behandlung  (insbeson- 
dere auch  von  der  individualisirenden  Behandlung)  der  Gefangenen,, 
ihrer  Ernährung,  ihrer  Beschäftigung,  von  der  Seelsorge  und  an- 
deren hierher  gehörigen  Aufgaben.  Interessante  Abschnitte  ver- 
breiten sich  über  das  Verhältniss  des  Verbrechens  zu  der  sozialen 
Lage  der  Menschen.  Der  Abschnitt  über  den  Rückfall  ist  besonders 
beherzigenswerth.  Die  richtige  Behandlung  der  Rückfälle  ist  ein 
Problem,  welches  bis  jetzt  nicht  gelöst  ist,  und  insbesondere  ist  das 
deutsche  Reichsstrafgesetzbuch  und  die  deutsche  Jurisprudenz  in 
dieser  Hinsicht  einer  Weiterentwickelung  bedürftig.      Kolller. 

V.  Liszt.  Der  italienische  Strafgesetzentwurf  von  1887  (Ent- 
wurf Zanardelli).  I.  Buch.  Allgemeiner  Theil.  Frei- 
burg 1888. 

Der  Entwurf  Zanardelli,  welcher  jetzt  (März  1889)  noch  einer 
Revision  unterzogen  wird,  hat  die  deutsche  Jurisprudenz  lebhaft 
bewegt ;  es  ist  eine  bedeutende  Arbeit,  und  in  dieses  Lob  werden 
auch  diejenigen  einstimmen,  welche  in  manchen  Punkten,  wie 
z.  B.  bezüglich  der  Frage  des  untauglichen  Versuches  (Art.  58), 
auf  anderem  Boden  stehen.  Der  Verfasser,  dessen  Schrift  das  erste 
Heft  der  Arbeiten  des  Marburger  kriminalistischen  Seminars  bildet^ 
bespricht  den  Entwurf  in  anregender  Weise  und  bietet  dabei  einfr 
Reihe  belehrender  Ausblicke.  Kolller. 

T.  Hippel.  Die  korrektionelle  Nachhaft.  Freiburg  1889.  (Ab- 
bandl.  des  krimin.  Seminars  zu  Marburg.    I.     Heft  3.) 

Eine  tüchtige  und  gründliche  Darstellung  der  Geschichte  der 
korrektioneilen  Nachhaft  in  Deutschland,  an  welche  sich  bemerkens- 
werthe  Erörterungen  über  den  §  362  R.St.G.B.,  seinen  Charakter 
und    seine   Handhabung   in   den  deutschen   Staaten   anschliessen. 

Kolller. 

Ofner.  Urentwurf  und  die  Berathungs-Protokolle  des  öster- 
reichischen Allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetzbuches. 

Eine  sehr  bedeutungsvolle  Publikation.  Beginnt  man  sich  auch 
heutzutage  von  dem  Standpunkte  zu  emancipiren,  dass  der  Wille 
des  Gesetzes    mit   dem  Willen    des  Gesetzgebers  sich  decke,    ist  e& 


Literarische  Anzeigen.  249 

auch  völlig  zutreffend,  dass  der  beste  Gesetzgeber  mehr  intuitiv,  al& 
reflexiv  schafft,  so  sind  nichtsdestoweniger  diese  Protokolle  von  der 
höchsten  Bedeutung;  denn  in  ihnen  ist  ein  reiches  Material  von 
Gedanken-  und  Erfahrungsgehalt  niedergelegt,  welches  für  die  ratio- 
nale Behandlung  des  Rechts  wie  für  die  legislative  Thätigkeit  der 
Gegenwart  reichen  Gewinn  bringen  kann.  Kohler. 

Rössel.  Manuel  du  droit  civil  de  la  Suisse  romande  (Can- 
tons  de  Gen^ve,  Fribourg,  Neuchätel,  Tessin,  Vaud^  Va- 
lais  et  Berne  [Jura  Bernois].  Bäle-Gen^ve-Lyon  1886. 

Die  Geschichte  des  Rechts  in  den  französisch-rechtlichen  Theilen 
der  Schweiz  gehört  zu  den  interessantesten  Parthien  in  der  Ge- 
schichte des  modernen  französischen  Rechts.  In  vielen  Punkten 
hat  man  nationale  Sonderheiten  aus  dem  C.  civil  ausgemerzt,  eigene 
nationale  Sonderheiten  zur  Geltung  gebracht,  legislative  Fehler  ver- 
bessert. Man  vergleiche  in  letzterer  Beziehung  die  Fassung  des 
Civilgesetzbuches  von  Wallis  Art.  776  gegenüber  dem  Art.  744  des 
C.  civ.  Besonders  interessant  ist  die  Fortdauer  älterer  Institute,  wie 
die  grida  (Aufgebotsverfahren)  im  Kanton  Tessin ,  das  Retrakt- 
recht  (der  Miteigenthümer,  das  Gespilderecht  bezüglich  der  Gebäude) 
im  Kanton  Freiburg;  interessant  ist  die  Quarta  (hier  Tertia)  Falci- 
dia  im  Kanton  Waadt,  die  Pupillarsubstitution  im  Kanton  Frei- 
barg u.  a. 

Das  Werk  ist  für  die  Geschichte  des  französischen  Rechts  wie 
für  die  Entwickelung  germanischer  und  römischer  Rechtsideen  be- 
deutsam. Kolller. 

Der  Codex  Altenberger.  Textabdruck  der  Hermannstädter 
Handschrift.  Herausgegeben  von  G.  Lindner.  Klau- 
senburg 1885. 

Eine  besonders  darch  die  darin  enthaltene  Redaktion  des  schwä- 
bischen Landrechts  hochinteressante  Publikation ,  welche  über  die 
Siebenbürger  Rechtsgeschichte  neues  Licht  verbreitet.      Kolller. 

Hafner.     Ueber  den  Begriff  der  höhern  Gewalt  im   deutschen 

Transportrecht.      Zürich   1886. 

Dass  für  unsere  sozialen  Verkehrsverhältnisse  das  Princip  der 
blossen  Culpahaftung  nicht  zureicht,  ist  eine  Ueberzeugung,  die  sich, 


250  Literarische  Anzeigen. 

insbesondere  nach  Mataja's  bahnbrechender  Arbeit,  immer  mehr 
verbreitet.  Auch  der  Autor  ist  auf  dem  richtigen  Wege,  indem 
er  die  Receptumhaftung  von  dem  Culpasystem  löst  und  den  Ver- 
sicherungsgedanken als  den  massgebenden  erklärt.  Die  Arbeit 
enthält  viel  Beherzigenswerthes.  Kohler. 

Soldan.  L'union  internationale  pour  la  protection  des  oeuvres 
litt^raires  et  artistiques.  Commentaire  de  la  Convention 
de  Berne  du  9.  September  1886.     Paris  1888. 

Eine  für  die  Kenntniss  des  internationalen  Autorrechts  bedeu- 
tungsvolle Studie.  Kolller. 

Wlassak.  Römische  Prozessgesetze.  Ein  Beitrag  zur  Geschichte 
des  Formularverfahrens.     Leipzig  1888. 

Durch  die  reichen  Ergebnisse  des  römischen  Staatsrechts  und 
der  römischen  Staatsrechtsgeschichte  sind  die  Studien  über  den 
römischen  Civilprozess  neu  befruchtet  worden.  Die  schätzenswerthe 
Arbeit  des  Verfassers  sucht  insbesondere  das  Verhältniss  des  Aebu- 
tischen  Gesetzes  und  der  zwei  leges  Juliae  klar  zu  legen  und 
bietet  überzeugende  Entwicklungen  über  den  Charakter  des  Judi- 
cium legitimum  ;  das  Judicium  legitimum  der  Republik  erscheint  als 
Prozess  nach  der  lex  Aebutia,  das  Judicium  legitimum  der  Kaiser- 
zeit als  Prozess  nach  der  (das  stadtrömische  Verfahren  betreffenden) 
lex  Julia.  Köhler. 

Wilmowski  und  Levy.  Civilprozessordnung  und  Grerichts- 
verfassungsgesetz  für  das  Deutsche  Reich  nebst  den  Ein- 
fülirungsgesetzen.      Fünfte    verbesserte    Auflage.     Berlin 

1889. 

Dass  dieser  vorzügliche  Kommentar  zur  deutschen  Civilpro- 
zessordnung in  neuer  Auflage  erscheint,  wird  allen  Freunden  des 
Werkes  zur  Freude  gereichen.  Die  neuere  Literatur  ist  auch  hier 
wiederum  ausgiebig  benützt,  und  auch  hier  zeigt  sich  wieder  der 
klare,  praktische  Sinn  der  Verfasser.  Kohler. 

Adam.  Die  civilprozessuale  Zuständigkeitsvereinbarung  in  ge- 
schichtlicher Entwickelung.     München   1888. 


Literarische  Anzeigen.  251 

Menzinger.     Der  Gerichtsstand  der  Vereinbarung  nach  römi- 
schem Recht.     München  1888. 
Zwei   beachtenswerthe    prozessualische  Studien  über    eines  der 

interessantesten  Institute.  Kohler. 

Falkmann.  Die  Zwangsvollstreckung  mit  Ausschluss  der 
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen. 
Auf  Grundlage  des  gemeinen^  preussischen  und  französi- 
schen  bürgerlichen  Rechts.     Berlin   1888. 

Die  Lehre  von  der  Zwangsvollstreckung  und  dem  Vollstreckungs- 
verhältniss  ist  an  Wichtigkeit  der  Lehre  von  dem  Prozessverhält- 
nisse ebenbürtig  und  manche  Parthien ,  wie  die  von  den  voll- 
streckbaren Urkunden,  von  der  Vollstreckungsgegenklage  u.  a.,  sind 
bestimmt,  tief  in  das  praktische  Verkehrs-  und  Recbtsleben  einzu- 
dringen ;  Parthien ,  wie  die  Forderungspfändung  bieten  für  die 
juristische  Konstruktion  die  dankenswerthesten  Seiten  dar.  Der 
Verfasser  behandelt  das  weite  Gebiet  eingehend,  unter  reicher  Be- 
nützung der  Literatur,  und  fördert  dadurch  die  Lehre  in  sehr  er- 
heblichem Masse. 

Hieran  reiht  sich  : 

Riehl.  Ueber  die  materiell  rechtlichen  Voraussetzungen  des 
Pfändungspfandrechts.     Berlin  1888. 

Der  Verfasser,  welcher  die  civilistischen  Pfandrechtssätze  auch 
beim  Pfändungspfandrecht  für  anwendbar  hält ,  will  auf  diesem 
Wege  nicht  nur  die  Anfechtungsklage  (Exscindirungsklage)  des  §  690, 
sondern  insbesondere  auch  die  Vollstreckungsgegenklage  (§  686) 
erklären,  welche  er  als  actio  pignoraticia  construiren  will.  Ich 
verweise  bezüglich  dieser  Frage  auf  meine  Ausführungen  im  Arch. 
f.  civ.  Praxis  Bd.  72  S.  14  f.  und  in  Grünhut's  Zeitschr.  Bd.  14 
S.  33  f.  Richtig  erkannt  wird,  dass  die  Pfändung  auch  ein  publi- 
cistisches  Element  enthält,  kraft  dessen  sie  strafrechtlich  geschützt 
ist,  auch  wenn  kein  Pfändungspfandrecht  entsteht.  Vgl.  auch  meine 
Schrift :  Prozess  als  Rechtsverhältniss  S.  132. 

Sodann : 

Schönfeld.    Der  Offenbarungseid  und  die  Haft.    Gnesen  1888. 

Die  Lehre  vom  Offenbarungseid  hat  bei  der  eigenartigen  Natur 

<lieses  VoUstreckungshülfsmittels   eine  Reihe  von  Kontroversen  her- 


252  Literarische  Anzeigen. 

vorgerufen,  über  welche  sich  der  Verfasser  in  lehrreicher  Darstel- 
lung verbreitet.  Ueber  einen  konstruktiven  Punkt  vergleiche  auch 
meine  Schrift:  Prozess  als  Rechtsverhältniss  S.  44. 

Kohler. 

Meyer.  Anleitung  zur  Prozesspraxis.  Zweite  gänzlich  umge- 
arbeitete Auflage  (in  der  Reihe  der  Abdrücke  der  neunte). 
Berlin  1888. 

Daubenspeck.  Referat,  Votum  und  Urtheil.  Eine  Anlei- 
tung für  praktische  Juristen  im  Vorbereitungsdienst.  Dritte 
vermehrte  und  verbesserte  Auflage.     Berlin  1888. 

Zwei  bekannte  praktisch-prozessuale  Schriften  in  neuer  Auflage. 
Für  praktische  Zwecke  bestimmte  Arbeiten  sind  ferner: 

Simson.  Ausbildung  der  Referendarien  bei  kleineren  Amts- 
gerichten.     Berlin  1888. 

Beriihardi.     Anleitung   des   Referendars   beim  Eintritt   in  die 
preussische  Gerichtspraxis.     Berlin  1887. 
Hinzuw^eisen  ist  ferner  auf 

Halle.  Die  Schiedsmannsordnung  vom  29.  März  1879. 

Kohler. 

C.  F.  Oabha.    Teoria  della  retroattivitä  delle  leggi.    Seconda 

edizione   riveduta  e  accresciuta  dalF   autore  con  riguardo 

alla    piü    recente  giurisprudenza.    (Torino    1884 — 1889.) 
4  Bände. 

Soeben  ist  die  zweite  Auflage  von  Gabba's  Theorie  der  Rück- 
wirkung (oder  vielmehr  Nicht-Rückwirkung)  der  Gesetze  zum  Ab- 
schluss  gelangt;  der  letzte  Band  ist  kürzlich  —  drei  Jahre  nach 
dem  dritten  —  im  Buchhandel  erschienen.  Als  der  Codice  civile 
ins  Leben  trat  und  allmälig  auf  die  neuerworbenen  Gebiete  aus- 
gedehnt wurde,  fasste  Gabba  den  Plan  zu  seinem  grossen  Werke 
und  veröffentlichte  1868  den  ersten  Band,  1874  den  vierten  Band. 
So  wenig  Aussicht  auf  neue  Ausgaben  ein  Werk  über  ein  ähnliches 
Thema  hat,  so  konnte  doch  der  Verf.  1884  den  ersten  Band  einer 


Literarische  Anzeigen.  253 

neuen  Auflage  erscheinen  lassen,  die  nunmehr,  nach  fünf  Jahren 
vollendet  ist  ^).  Dies  ist  um  so  erstaunlicher,  als  das  Werk  den  — 
nahezu  unerlaubten  —  Umfang  von  etwa  neunzehnhundert  Seiten 
hat!  Um  für  diese  Weitläufigkeit  Indemnität  zu  erlangen,  muss 
■die  Arbeit  seltene  Vorzüge  aufweisen.  Und  diese  sind  im  vorlie- 
genden Falle  Gründlichkeit  und  G-ewissenhaftigkeit. 

Ueber  die  allgemeinen  Lehren,  die  der  Verf.  im  ersten  Bande 
entwickelt,  kann  mancher  anderer  Ansicht  sein;  Niemand  kann  aber 
die  enorme  Belesenheit,  die  eingehende  Benützung  der  italienischen, 
deutschen  und  französischen  Literatur,  den  klaren  Verstand  und 
gesunden  Kechtssinn  in  den  Entscheidungen  der  unzähligen,  auf  diesem 
Gebiete  auftauchenden,  oft  recht  subtilen  Fragen  verkennen  ^). 

Der  erste  Band  enthält  historische  Notizen,  kritische  Referate 
über  die  Theorien  von  Savigny,  Lassalle  u.  A.,  eine  sehr  ein 
gehende  Analyse  des  Wesens  der  erworbenen  Rechte,  die  vielfach 
mit  Lassalle's  Ansichten  übereinkommt,  aber  auch  vielfach  von 
ihnen  sich  entfernt,  dann  Untersuchungen  über  Ausdehnung  und 
Dauer  der  erworbenen  Rechte.  Gegenüber  diesen  allgemeinen 
Lehren  bilden  die  drei  anderen  Bände  den  besonderen  Theil.  Dieser 
behandelt  nicht  nur  das  Privatrecht,  sondern  auch  den  Civil- 
prozess  (IV.  Bd.  S.  397  fp.),  das  Strafrecht  und  den  Straf- 
pro zess  (in  der  zweiten  Hälfte  des  zweiten  Bandes,  IL  S.  266  fi"., 
und  im  Schlusskapitel  des  Werkes,  IV.  S.  530  fi*.),  und  einige  pu- 
blizistische Materien,  so  namentlich  in  dem  Appendix  „delle 
leggi  reali  improprie"  (im  III.  Bd.  S.  187  fi".),  aber  auch  sonst  an 
vielen  Stellen,  wie  ja  das  ius  privatum  so  vielfach  mit  dem  ius 
publicum  verwachsen  ist. 

Was  nun  das  Privatrecht  anbelangt,  so  steht  das  Personen- 
und  Familienrecht  in  der  ersten  Hälfte  des  IL  Bandes,  das  Sachen- 
recht füllt  das  erste  Drittel  des  HL  Bandes,  nach  welchem  jener 
Appendix  steht,  worauf  das  sehr  ausführlich  behandelte  Erbrecht 
folgt;  dem  Obligationenrecht  sind  fast  400  Seiten  im  IV.  Bande 
gewidmet.     In    der  Reihenfolge   der   Haupttheile   des   Privatrechts 


^)  Die  erste  Auflage  erschien  in  Pisa  (Tipografia  Nistri),  die  zweite 
in  Turin  (Unione  Tipografico-Editrice). 

^)  Selbstverständlich  soll  damit  nicht  eine  Zustimmung  zu  allen 
Entscheidungen  ausgesprochen  sein. 


254  Literarische  Anzeigen. 

stimmt  dieses  System  mit  dem  des  österreichischen  Gesetzbuches 
genauer  überein,  als  mit  dem  des  französischen.  Im  Einzelnen  hat 
sich  der  Verfasser  selbst  ein  System  zurechtgelegt  und  sich  nicht 
dem  des  italienischen  Codex  angeschlossen;  mit  gutem  Grunde,  da 
das  System  dieses,  dem  französischen  nachgebildeten,  Gesetzbuches 
gewiss  nicht  mustergültig  ist. 

Eine  Würdigung  der  ersten  Auflage  dieses  grossen  Werkes^ 
auf  dessen  Inhalt  eine  kurze  Anzeige  nicht  einmal  andeutungsweise 
eingehen  kann,  findet  sich  in  unserem  Kommentar  ^).  In  der  zweiten 
Auflage  sind  die  ausführlichen  Register,  welche  am  Schlüsse  des 
IV.  Bandes  der  1.  Auflage  stehen,  weggelassen,  wodurch  die  Be- 
nützung des  weitläufigen  Werkes  erschwert  wird;  diesem  Mangel 
könnte  durch  ein   nachträgliches  Registerheft  abgeholfen  werden. 

Der  Verfasser  hat  es  sich  angelegen  sein  lassen,  den  Zusammen- 
hang zwischen  den  allgemeinen  Lehren  (des  I.  Bandes)  und  den 
besonderen  (der  Bände  II,  HI,  IV)  noch  inniger  und  harmonischer 
zu  gestalten  als  in  der  1.  Auflage,  weshalb  er  den  I.  Band,  nament- 
lich in  der  zweiten  Hälfte,  vielfach  umgearbeitet  hat.  Viele  Aende- 
rungen  enthalten  auch  die  beiden  letzten  Bände,  welche  überdies 
erheblich  erweitert  sind;  am  wenigsten  geändert   ist  der  IL  Band. 

Als  Neuerungen  heben  wir  beispielsweise  hervor  im  III.  Bande 
die  Abhandlung  über  gewisse  Wasser-Servi tuten  („presa  d'acqua") 
p.  72  sqq.,  im  IV.  Bande  den  §  5  des  25.  Kapitels  über  das  Dienst- 
verhältniss  der  Staatsdiener,  dann  die  kurzen  Kapitel  19 — 21.  Sehr 
zahlreich  sind  Umstellungen,  theils  grösserer  Abschnitte,  theils  der 
Materien  innerhalb  eines  Abschnittes.  Nachbesserungen  gehen 
durch  das  ganze  Werk.  Der  Verfasser  hat  mehrere  in  der  Zeit 
zwischen  den  beiden  Auflagen  erschienene  Schriften  benützt,  nament- 
lich aber  zahlreiche  gerichtliche  Entscheidungen. 

Dass  auch  in  der  Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissen- 
schaft auf  dieses  verdienstliche  Werk,  die  Frucht  vieljähriger,  müh- 
samer und  gewissenhafter  Forschungen,  aufmerksam  gemacht  wird, 
dürfte  dadurch  gerechtfertigt  sein,  dass  der  Verfasser  die  wichtigsten 
Gesetzgebungen  überall  zur  Vergleichung  heranzieht. 

Wien,  Juni  1889.  F.  Hofmanii. 


^)  Genau  gesprochen:  in  den  dazu  gehörigen  „Excursen",  Bd.  I, 
S.  3B0  ff. 


Literarische  Anzeigen.  255 

Zhishmau.   Das  Stifterrecht  t6  XT-^xopixöv  di%aioy  in  der  morgen- 
ländischen Kirche.     Wien  1888.    (VI.  105.) 

Das  vorliegende  Werk  ist  die  dritte  von  dem  Herrn  Verfasser  dem 
morgenländischen  Kirchenrecht  gewidmete  Arbeit.  In  8  Paragraphen, 
welche  theilweise  in  zahlreiche  Unterabtheilungen  zerfallen,  wird  das 
Recht  dessen,  der  eine  Kirche,  ein  Oratorium  oder  sonst  eine  fromme 
Anstalt  fundirt  oder  dotirt  hat,  oder  der  sonst  in  wesentlicher  Weise 
ihren  Bestand  gefördert  oder  gesichert  hat,  sowie  die  sonstigen  diese 
Stifterverhältnisse  berührenden  rechtlichen  Beziehungen  in  eingehender 
Weise  dargestellt.  Ausgehend  von  dem  römischen  Sakralrechte  und 
dem  Begriffe  der  res  divini  iuris  gibt  der  Herr  Verfasser  zunächst  eine 
gedrängte,  aber  doch  vollständige  Uebersicht  der  Entwicklung  des 
Stifterrechts  in  der  späteren  christlichen  römischen  Kaiserzeit  und 
behandelt  sodann,  nachdem  er  im  Kurzen  über  den  Begriff  und 
die  Bedingung  für  den  Erwerb  des  Stifterrechts  gesprochen,  in  ein- 
gehender und  umfassender  Weise  den  ursprünglichen  Erwerb  (§  4) 
und  sodann  die  Rechte  und  Pflichten  des  Ktitor.  Sodann  werden 
im  §  6  die  einzelnen  Fälle  des  Ueberganges  eines  bereits  bestehen- 
den Stifterrechts  durch  Vertrag,  Erbfolge,  Ersitzung  und  durch 
Uebertragung  des  blossen  Rechts  der  Ausübung  dargestellt.  §  7 
bringt  die  Lehre  von  dem  Erlöschen  des  Stifterrechts,  und  in  dem 
Schlussparagraphen  wird  kurz  das  gerichtliche  Verfahren  in  Stifter- 
rechtsangelegenheiten skizzirt.  Sonstige  hierbei  in  Betracht  kom- 
mende Verhältnisse  werden  dabei  gelegentlich  in  recht  umfassender 
Weise  beleuchtet,  so  z.  B.  auf  Seite  69  ff.  die  Vorschriften  hinsicht- 
lich der  Veräusserung  kirchlicher  Sachen.  Das  Material  hat  der 
Herr  Verfasser  unmittelbar  aus  den  Quellen,  den  Synodalkanones, 
dem  römisch-byzantinischen  Rechte  und  den  Entscheidungen  der 
Patriarch alsynoden  von  Konstantinopel  geschöpft,  nicht  minder  auch 
die  Rechtsprechung  der  morgenländischen  Kirche  sorgfältig  berück- 
sichtigt. Auch  die  Literatur  ist,  soweit  sie  überhaupt  in  Betracht 
kommen  konnte,  vollständig  herangezogen,  nur  will  es  dem  Refe- 
renten scheinen,  als  habe  dem  Herrn  Verfasser  das  ebenso  um- 
fassende wie  verdienstliche  Buch  Meurer's.  betreffend  die  Eigen- 
thumsverhältnisse  am  Kirchenvermögen,  nicht  vorgelegen.  Ebenso 
vermisst  Referent  eine  eingehendere  Behandlung  des  gemeinschaft- 
lichen   Stifterrechts,    welches    auf  Seite    24   nur    flüchtig   gestreift 


256  Literarisclie  Anzeigen. 

wird,  während  es  doch  der  Xatur  der  Sache  nach  gewiss  ebenso 
wie  das  Konpatronatsverhältniss  des  abendländischen  Kirchenrechts 
den  Stoff  zu  ausführlicheren  Betrachtungen  dargeboten  hätte. 

Es  ist  natürlich  hier  nicht  der  Ort,  auf  Einzelheiten  umständ- 
licher einzusrehen,    nur    sei  dem  Referenten  eine    kurze  Bemerkunsr 
vom    Standpunkte    der    vergleichenden    Rechtswissenschaft   aus   ge- 
stattet.   Auf  Seite  12  kommt  der  Herr  Verfasser  zu  dem  Resultate, 
dass  eine  Analogie  zwischen  dem  Stifterrecht  der  morgenländischen 
und    dem   Patronatsrecht    der    römisch-katholischen   Kirche    ausge- 
schlossen   sei,    zumal   ja   die  Basiliken    mit   Patronat    etwas    ganz 
anderes,  nämlich  das  Yerhältniss  des  Freigelassenen  zu  seinem  ehe- 
maligen Herrn,  bezeichneten.     Demgegenüber  dürfte  zu  sagen  sein, 
dass  der  Name  für  das  Verhältniss  des  Stifters   zu   seiner  Stiftung 
in  der  einen  und  der  anderen  Kirche    ein  verschiedener,    dass  viel- 
leicht auch  einzelne  positive  Bestimmungen  hier  und  dort  von  ein- 
ander abweichen,  dass  aber  dennoch  Stifterrecht  und  Patronat  ihrer 
ganzen  geschichtlichen  Entwickelung  und  ihrem  wesentlichen  Inhalte 
nach  sehr  wohl  als  Analoga  zu  betrachten  sind.    Bei  den  Instituten 
liegt  die  Thatsache  zu  Grunde,  dass  in  den  Zeiten  der  Entstehung 
des   kirchlichen  Lebens  vor  Ausbildung    eines   geordneten  Kirchen- 
regiments   Privatpersonen    aus    eigenen   Mitteln   Kirchen    erbauten 
und    eben    deshalb    volle   und    unumschränkte   Eigenthümer   dieser 
Kirchen  waren,   über  deren  Bestand,    Einrichtung  und  Leitung  sie 
allein  zu  bestimmen   hatten.     Mit  der  Erstarkung    des    kirchlichen 
Lebens  wurde  in  beiden  Fällen  dieses  Eigenthum  mehr   und  mehr 
beschränkt ,    bis    endlich    der    Charakter    kirchlicher    Institute    als 
öffentlicher  Anstalten  sich  allgemeine  Anerkennung  errangen  hatte, 
so    dass   zuletzt   von    einem   Eigenthum   des   Stifters    an   den   Ver- 
mögenswerthen  seiner  Stiftung  überhaupt  nicht  mehr  die  Rede  sein 
konnte.    Eine  solche  Entwickelung  scheint  überhaupt  in  der  Xatur 
dieses   ganzen  Verhältnisses   begründet,    mithin   von   positiven   Be- 
stimmungen  der    einzelnen  Gesetzgebungen    unabhängig,   gewisser- 
massen   naturnothwendig  zu  sein.     Wesentlich  erhärtet   wird  diese 
Ansicht  durch  die  auffallende  Thatsache,  dass  sich  im  altjüdischen 
Kirchen-    und    Rechtsleben    die    Entwickelung    des    Tempels    aus 
einem   Bestandtheile    des   Privateigenthuras    zu   einem   öffentlichen 
Institute  ganz  in  derselben  Weise  vollzogen  hat.    Bezüglich  weiterer 
Einzelheiten   wird   auf  Welhausen   (Prolegomena   zur   Geschichte 


Literarische  Anzeigen.  257 

Israels,  Berlin  1883,  Kap.  4  S.  125  ff.)  verwiesen  und  im  Anschlüsse 
hieran  nur  kurz  bemerkt,  dass  auch  im  Kap.  17  des  alttestament- 
lichen  Buches  der  Richter  ein  Mann,  Namens  Michah,  Eigenthümer 
eines  Gotteshauses  (Beth-Elohim),  aus  eigenen  Mitteln  die  Heilig- 
thümer,  die  der  Gottesdienst  erfordert,  anschafft  und  endlich  einen 
seiner  Söhne  zum  Priester  ernennt  und  ordinirt.  Hier  ist  Gottes- 
haus und  Gottesdienst  lediglich  Privatsache.  Das  erstarkende  mo- 
narchische Regiment  erkennt  eine  vom  Staat  ausgehende  und  von 
ihm  abhängige  Ordnung  des  religiösen  Lebens  als  in  seinen  Inter- 
essen liegend;  es  vollzieht  sich  eine  Verstaatlichung  des  Tempel- 
dienstes, der  gegenüber  die  ursprünglichen  Rechte  einzelner  Privat- 
personen schwinden  müssen.  Die  Priester,  ursprünglich  Privatbeamte, 
werden  nunmehr  zu  Staatsdienern,  und  der  Gottesdienst  selbst  kon- 
zentrirt  sich  im  Wesentlichen  um  das  Nationalheiligthum  in  Siloh, 
beziehungsweise  in  Jerusalem.  Ja  selbst  die  Hartnäckigkeit  im 
Festhalten  an  der  Idee  des  Privateigenthums  seitens  der  Patrone, 
wie  sie  sich  im  Dekretalenrechte  zeigt,  spiegelt  sich  auch  hier  ab 
in  den  neben  dem  Staatskirchenthum  noch  lange  fortbestehenden 
Privatheiligthümern  (Bamoth). 

Berlin,  1888.  J.  Biberfeld. 

Eduard  Hertz.  Voltaire  und  die  französische  Strafrechtspflege 
im  18.  Jahrhundert.  Ein  Beitrag  zur  Geschichte  des 
Aufklärungszeitalters.  Stuttgart,  Ferdinand  Enke  1887, 
VI,  530  Seiten. 

Diese  durch  die  Eleganz  der  Darstellung  und  die  völlige  Be- 
herrschung des  vielfach  bisher  noch  unbekannten,  massenhaften 
Materials  ausgezeichnete  Arbeit  ist  ein  sehr  wichtiger  und  jetzt 
gerade  zeitgemässer  Beitrag  zur  Geschichte  des  Aufklärungszeit- 
alters. So  unendlich  viel  über  Voltaire  geschrieben  worden,  ist 
doch  sein  Verdienst  in  Anbahnung  von  Reformen  auf  dem  straf- 
rechtlichen Gebiete  im  weitesten  Umfange  mehr  nur  nebenbei  be- 
tont worden.  Ohne  eine  tiefgehende  Untersuchung  des  Strafrechts 
und  Strafprozesses  in  der  zweiten  Hälfte  des  vorigen  Jahrhunderts 
wäre  eine  solche  Aufgabe  nicht  zu  lösen  gewesen,  und  wir  können 
nur  unsere  dankbarste  Anerkennung  aussprechen,  dass  neben  einem 
Franzosen  (Esmein)  nun  auch  ein  deutscher  Forscher  jene  wichtige 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.  IX.  Band.  17 


258  Literarische  Anzeigen. 

üebergangsperiode  zum  Gegenstande  lehrreicher  Forschung  gemacht 
hat.  Die  berühmten  Prozesse,  an  die  sich  Voltaire's  Bemühungen 
anknüpften ,  sind  in  allen  ihren  Einzelheiten  und  verschiedenen 
Beurtheilungen  lebendig  uns  dargestellt  und  namentlich  auch  in 
biographischer  Beziehung,  wie  auch  in  kritisch-literarischer,  Treff- 
liches geboten.  In  ganz  neuem  Lichte  tritt  uns  der  Morangies'sche 
Prozess  entgegen,  für  den  noch  lange  nicht  so  viel  geschehen,  als 
bis  auf  die  jüngsten  Tage  herab  für  den  Prozess  Calas,  der  eine 
unparteiische  Würdigung  seitens  des  Toulouser  Appellrathes  Dube- 
dat  vor  Kurzem  gefunden  hat  (vgl.  Recueil  de  l'Academie  de 
Legislation  de  Toulouse,  tome  XXXI  1882—83  p.  21—74  und  Ge- 
richtssaal Bd.  XXXYI  S.  544).  Teichmann. 

K.  Parey  (Kgl.  Verwaltungsgerichts-Direktor  a.  D.).  Hand- 
buch des  preussischen  Verwaltungsrechts.  I.  Bd.  323  S. ; 
IL  Bd.  229  S.;  Berlin,  J.  J.  Heine's  Verlag  1887. 

Nachdem  der  auf  verwaltungsrechtlichem  Gebiete  bekannte 
Verfasser  seine  „Rechtsgrundsätze  des  königl.  preus.  Ober- Verwal- 
tungsgerichts" abgeschlossen,  gibt  uns  derselbe  hier  eine  von  vielen 
Seiten  gewünschte  und  erbetene  Darstellung  der  höchst  complizirten 
Bestimmungen  des  preussischen  Verwaltungsrechts,  und  zwar  stellt 
er  im  I.  Bande  den  Prozess,  im  2.  Bande  das  materielle  Recht  dar. 
Beide  Werke  ergänzen  sich  und  sind  demnach  dem  Praktiker  un- 
entbehrlich. Für  die  Genauigkeit  der  Mittheilungen  liegt  hin- 
reichende Gewähr  in  der  vom  Verfasser  früher  bekleideten  Stellung. 
Gute  Register  erleichtern  die  Benützung  des  Werkes,  das  in  der 
Praxis  der  Behörden  eine  häufige  Verwendung  finden  wird. 

Teichmann. 

Francis  Hagerup.  Om  Aegtefälers  Arveret- Reformforslag  und 
Motiver.  Säraftryk  af  ,,Norsk  Retstidende^^  for  1887. 
Kristiania.     30  S. 

Das  Erbrecht  des  überlebenden  Ehegatten  ist  in  den  verschie- 
denen Staaten  sehr  ungleich  geregelt.  Doch  zeigt  die  neuere  Zeit 
dass  auch  hier  das  Gefühl  der  innigen  Beziehungen  zwischen  Ehe- 
gatten mehr  gewürdigt  wird,  als  früher.     Und   gewiss    mit  Recht  1 


Literarische  Anzeigen.  259 

Der  Verfasser  ^)  überblickt  die  Gestaltungen  der  verschiedensten 
Rechte  alter  und  neuer  Zeit  und  spricht  sich  überzeugend  für  eine 
bessere  Stellung  des  überlebenden  Gatten,  als  ihm  bisher  im  nor- 
dischen Rechte  gewährt  wurde,  aus.  Bei  Vorhandensein  von  Leibes- 
erben des  verstorbenen  Gatten  soll  der  überlebende  ein  Viertel  des 
hinterlassenen  Vermögens,  bei  Vorhandensein  von  Verwandten  in 
der  aufsteigenden  oder  Seitenlinie  die  Hälfte,  sonst  stets  das  Ganze 
erhalten.  Dieses  Erbrecht  fällt  fort  bei  Scheidung  und  bei  Tren- 
nung von  Tisch  und  Bett.  Ebenso  soll  den  Leibeserben  ein  Pflicht- 
theil  von  drei  Viertel  ihrer  Erbportion,  dem  Ehegatten  theils  ein 
solches  für  die  ganze  Erbportion,  theils  eines  auf  den  dritten  Theil 
des  Vermögens  gewährt  werden.  Das  Erbrecht  kann  wegen  Un- 
würdigkeit  (Verbrechen)  entzogen  werden.  Hieran  reihen  sich  ge- 
wisse Aenderungen  des  bisherigen  Theilungswesens  ^). 

Höchst  lehrreich  sind  die  Verhältnisse  dieser  Art  in  den 
Schweizer  Gesetzgebungen  geordnet  und  verweisen  wir  bei  dieser 
Gelegenheit  gern  auf  das  uns  jetzt  einen  solchen  Einblick  gestat- 
tende, genaue  Werk  von  Prof.  Hub  er,  System  und  Geschichte  des 
schweizerischen  Privatrechts,  I.  Bd.  Basel  1886  (Personen-,  Familien-, 
Vormundschaftsrecht),  IL  Bd.  (Erbrecht)  1888.      Teichmann. 

Heyking,  baron  Alphonse  de,   rexterritorialite.     Berlin,  Putt- 
kammer  und  Mühlbrecht.     1889.   170  S. 

Die  Lehre  von  der  Exterritorialität  verdiente  als  eine  noch  in 
vielen  Beziehungen  bestrittene  eine  monographische  Bearbeitung. 
In  erster  Linie  handelt  es  sich  um  nähere  Feststellung  des  Wesens 
derselben,  namentlich  um  Beantwortung  der  Frage,  ob  sie  als  eine 
Fiktion  aufgefasst  werden  dürfe,  wie  dies  z.  B.  noch  in  der  fran- 
zösischen Rechtsprechung  hie  und  da  angenommen  wird  (vgl.  Vin- 
cent et  Penaud  dictionnaire  de  droit  international  prive  s.  h.  v.). 
Gewiss  wird   man    dem  Verfasser   vorliegender  Arbeit   beistimmen, 


^)  Das  Werk  desselben  Verfassers:  „Om  kjob  og  Salg"  erschien 
in  2.  Aufl.  Kristiania  1884;  über  sein  Werk  betr.  Tradition  berichtet  die 
Ztschr.  f.  d.  ges.  HR.  33,  p.  163  u.  164. 

^)  Für    Dänemark   liegt    ein    diese  Materie    gründlich    erörterndes 
Werk  des    emsig  thätigen  Prof.  Deiintzer  vor:    Den   danske  Skifteret.^ 
Kjobenhavn  1885  (833  Seiten),  abgekürzt  (für  Studierende)  1889. 


260  Literarische  Anzeigen. 

wenn  er  diese  Auffassung  bekämpft  und  die  Exterritorialität  einer- 
seits negativ  als  „exemption  du  pouvoir  territorial'*',  positiv  dagegen 
als  „subjection  ä  un  pouvoir  exterritorial"  bestimmt,  jenes  speziell 
bei  den  diplomatischen  Repräsentanten  und  natürlich  den  Staats- 
oberhäuptern im  Auslande ,  letzteres  bei  den  Verhältnissen  der 
Konsulargerichtsbarkeit  im  Orient,  sowie  den  in  fremdem  See-  oder 
Landgebiet  befindlichen  Kriegsschiffen  und  Truppen.  Sodann  wird 
auch  die  den  diplomatischen  Vertretern  beigelegte  Unverletzlichkeit 
als  nicht  hierher  fallend  ausgeschieden,  was  vielleicht  nicht  ganz 
zu  billigen  ist.  Besonderer  Fleiss  wurde  dem  Nachweise  gewidmet, 
wie  die  heutige  internationale  Hebung  bezw.  Gesetzgebung  der 
einzelnen  Staaten  in  wesentlicher  Uebereinstimmung  die  einzelnen 
Privilegien  begrenzt ,  wobei  wir  (in  der  dem  Minister  von  Giers 
gewidmeten  Schrift)  natürlich  auch  die  russischen  Bestimmungen 
textuell  kennen  lernen.  Uebrigens  bringt  die  Anführung  dieser 
Bestimmungen  nach  Ländern  manche  Uebelstände  mit  sich.  Mit 
Recht  geht  Verfasser  nicht  auf  alle  Einzelheiten  ein,  wie  sie  z.  B. 
bei  Vesque  von  Püttlingen  sich  finden;  sonst  hätten  z.  B.  in 
§  28  (exemption  de  la  juridiction  criminelle)  noch  viele  recht 
streitige  Fragen  mehr  in  Form  eines  Excurses  behandelt  werden 
müssen.  Gleiches  gilt  von  den  Abschnitten ,  die  von  den  Staats- 
oberhäuptern, Konsuln,  Kriegsschiffen  und  Truppen  handeln.  Zum 
Schluss  werden  kurz  die  Verhältnisse  des  päpstlichen  Stuhles,  der 
Weltausstellungen  und  der  Luftschifffahrt  berührt. 

Teichmann. 

Dr.  Paul  Heilborn.  Rechte  und  Pflichten  der  neutralen 
Staaten  in  Bezug  auf  die  während  des  Krieges  auf  ihr 
Gebiet  übertretenden  Angehörigen  einer  Armee  und  das 
dorthin  gebrachte  Kriegsmaterial  der  kriegführenden 
Parteien.  Von  der  Bluntschli- Stiftung  in  München  ge- 
krönte Preisschrift.  Berlin,  Verlag  von  J.  Springer  1888. 
83  S. 

Vorliegender  Arbeit  kann  uneingeschränktes  Lob  gespendet 
werden  wegen  der  Gründlichkeit  und  Selbstständigkeit  der  sorgsamen 
Ausführungen,  sowie  umfassender  Benützung  der  in-  und  ausländi- 
schen Literatur.     Eine  Fortsetzung   derselben,    welche  darzustellen, 


Literarische  Anzeigen.  261 

hätte,  in  wie  fern  der  geltende  Rechtszustand  weiter  und  nach 
welchen  Seiten  hin  derselbe  auszubilden  sei,  wäre  sehr  erwünscht. 
Hervorhebung  verdient  auch  die  gute  Ausstattung  der  Schrift  bei 
niedrig  gestelltem  Preise.  Teichmann. 

Conrad  Bornhak.  Die  Kreis-  und  Provinzial- Ordnungen  des 
preussischen  Staates  für  die  6  örtlichen  Provinzen,  sowie 
für  Hannover,  Hessen,  Nassau  und  Westphalen  nebst  den 
Dotationsgesetzen.  Synoptische  Ausgabe  mit  erläutern- 
den Anmerkungen.  Berlin,  J.  J.  Heine's  Verlag  1887. 
VI,  280  S. 

Diese  Ausgabe  führt  im  Texte  die  einander  entsprechenden 
Bestimmungen  der  verschiedenen  Kreis-  und  Provinzialordnungen 
nach  der  Reihenfolge  der  altländischen  Kreis-  und  Provinzialord- 
nung  an  und  ermöglicht  durch  eine  am  Schluss  befindliche  synop- 
tische Tabelle  die  Auffindung  der  einzelnen  Bestimmungen  in  den 
verschiedenen  Ordnungen.  Auf  die  Rechtsprechung  und  die  theo- 
retische Literatur  wird  in  den  Anmerkungen  hingewiesen.  Wir 
erhoffen  von  dem  auf  dem  verwaltungsrechtlichen  Gebiete  rüstig 
thätigen  Verfasser,  dass  derselbe  in  einem  Nachtrage  auch  die 
später  zustandegekommenen  Ordnungen  der  anderen  Provinzen  in 
gleicher  Weise  uns  vorführe.  Teichmann. 

Dr.  Hermann  Yon  Schulze-Gävernitz.  Das  preussische  Staats- 
recht auf  Grundlage  des  deutschen  Staatsrechts.  2.  Auf- 
lage Bd.  I— XII  660  S.;  Bd.  n  1—282  S.  Verlag  von 
Breitkopf  und  Härtel,  Leipzig  1888. 

Das  allseitig  in  erster  Auflage  mit  grossem  Beifall  aufgenommene 
Werk  des  um  das  Staatsrecht  hochverdienten,  vorzeitig  uns  und 
der  Wissenschaft  entrissenen  Verfassers  ist  in  dieser  neuen  Auflage 
den  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen  auf  dem  Gebiete  der 
Behördenorganisation  und  der  Selbstverwaltung  gemäss  vielfach 
abgeändert  und  erweitert.  Als  eine  Verbesserung  dürfte  anzusehen 
sein,  dass  jetzt  der  erste  Band  auch  noch  das  umgearbeitete  Kapitel 
von  den  Körpern  der  Selbstverwaltung  oder  Kommunalverbänden 
und  das  von  der  Volksvertretung  enthält,  während  der  zweite  Band 
als    systematischer    Theil    von    den    Funktionen    der    Staatsgewalt 


262  Literarische  Anzeigen. 

handelt.  Ebenso  sind  die  Beilagen  des  ersten  Bandes  (Verfassung, 
Verordnungen  über  Bildung  der  ersten  und  zweiten  Kammer, 
Wappen ,  Genealogie  des  Königshauses)  werthvolle  Ergänzungen. 
Neueren  Untersuchungen  ist  an  vielen  Orten  Rechnung  getragen, 
namentlich  auch  rücksichtlich  des  Begriffes  des  Gesetzes  (§§  168  ff., 
173),  des  Unterschiedes  zwischen  Justiz  und  Verwaltung  (§§  179  ff.). 
War  es  dem  Verfasser  leider  nicht  vergönnt,  die  Herausgabe  dieser 
Auflage  zu  beenden,  so  steht  diese  zufolge  freundlicher  Bereitwillig- 
keit des  Nachfolgers,  Herrn  Prof.  Georg  Meyer,  noch  für  dieses 
Jahr  in  sicherer  Aussicht,  was  um  so  mehr  zu  begrüssen  ist,  als 
gerade  noch  die  Lehre  von  der  inneren  Verwaltung,  das  Rechts- 
verhältniss  des  Staates  zur  Kirche,  das  Verhältniss  des  preussischen 
Staates  zum  Deutschen  Reiche  und  der  Rechtsschutz  auf  dem  Ge- 
biete des  öffentlichen  Rechts  ausstehen.  So  wird  also  sehr  bald 
das  hervorragende  Werk,  dessen  Verfasser  dauernd  die  hohen  wissen- 
schaftlichen Verdienste  seines  Vorgängers  von  Rönne  gerechter 
gewürdigt  hat,  als  Andere  es  thun,    abgeschlossen  vor  uns   liegen. 

Teichmann. 

Dr.  Wolfgang  Michael.  Die  Formen  des  unmittelbaren  Ver- 
kehrs zwischen  den  deutschen  Kaisern  und  souveränen 
Fürsten,  vornehmlich  im  10.,  11.  und  12.  Jahrhundert. 
Hamburg  und  Leipzig,  Verlag  von  Leopold  Voss  1888. 
156  S. 

Der  Verfasser  beabsichtigt  mit  dieser  Schrift,  einen  Beitrag 
zur  Geschichte  des  Völkerrechts  im  Mittelalter,  soweit  von  diesem 
gesprochen  werden  darf,  zu  liefern.  Zuerst  wird  der  persönliche 
Verkehr,  sodann  der  ganz  besonders  an  feste  Normen  geknüpfte 
briefliche  erörtert,  wobei  eine  ausführliche  diplomatische  Behand- 
lung mittelalterlicher  Briefe  unternommen  wird.  Besondere  Be- 
rücksichtiffunor  wird  dem  Konflikt  zwischen  Friedrich  I.  und  Ha- 
drian  IV.  geschenkt.  Die  Arbeit  ist  gut  geschrieben  und  legt 
Zeugniss  davon  ab,  dass  der  Verfasser  sich  gründlich  mit  dem  Gegen- 
stande und  namentlich  den  sehr  zerstreuten  Quellen  beschäftigt 
hat.     Den  Historiker  wird   interessiren,    was  S.  108  ff.  über  Rage- 

win  auscreführt  wird.  ._,  .  , 

°  Teichmann. 


Literarische  Anzeigen,  263 

Edward  Hambro.  Bidrag  til  lären  om  besiddelse.    Kristiania, 
Aschehoug  n.  Co.  1889.     209  S. 

Auch  die  nordische  Literatur  ist  s.  Z.  von  der  glänzenden 
Monographie  Savigny's  über  den  Besitz  beeinflusst  worden,  trotz- 
dem im  Norden  noch  viel  weniger  Veranlassung  vorhanden  war, 
sich  nach  immer  tiefer  erforschten  römisch-rechtlichen  Prinzipien 
zu  richten.  Der  schon  durch  andere  Schriften  auf  juristischem 
Gebiet  wohlbekannte  Verfasser  erwirbt  sich  durch  obige  Arbeit  ein 
grosses  Verdienst,  insofern  er  unter  Verwerthung  der  neuesten  aus- 
ländischen, namentlich  deutschen  Literatur  die  heutige  Gestaltung 
der  Besitzlehre  speziell  im  norwegischen  Rechte  darstellt.  In  vielen 
Beziehungen  kann  er  natürlich  zu  den  auch  auswärts  heute  fallen 
gelassenen  Anschauungen  Savigny's  gleichfalls  sich  nur  ablehnend 
verhalten,  eher  hie  und  da  den  Ausführungen  Ihering's  beitreten. 
Sehr  mit  Recht  macht  er  mehrfach  geltend,  dass  man  in  Ländern 
des  gemeinen  Rechts  allzu  oft  den  Charakter  wissenschaftlicher 
Ausführungen  in  den  Pandekten  verkannt  habe  und  historische 
Entwickelungsstufen  des  römischen  Rechts  nicht  genügend  als  solche 
erkannt  habe.  So  kann  Verfasser  auf  diesem  Gebiete  eine  den 
wirklichen  Anschauungen  des  Verkehrslebens  mehr  Rechnung  tra- 
gende Doktrin  entwickeln,  eine  viel  innigere  Verbindung  der  noch 
oft  scharf  geschiedenen  Momente  des  „corpus"  und  „animus"  her- 
stellen, wodurch  sich  viele  sonst  unüberwindliche  Schwierigkeiten 
beseitigen.  Ganz  besonders  interessant  ist  der  Nachweis,  wie  auch 
ohne  Anerkennung  eigentlicher  possessorischer  Klagen  der  Besitz 
mit  genügenden  Rechtswirkungen  ausgestattet  ist,  auch  die  Lehre 
der  juris  quasi  possessio  sich  einfacher  als  nach  römischer  Lehre 
gestaltet  hat.  Für  weitere  Forschungen  in  dieser  Lehre  sollte  vor- 
liegende gründliche  Schrift  eingehender  Beachtung  gewürdigt  werden. 

Teichmann. 

Sophus  Yedel.  Den  Dansk-Norske  Heiesterets  Historie  under 
Enevälden  fra  1661,  indtil  1790.  Kjebenhavn  (Gylden- 
dalske  Boghandels  Forlag)  1888.  503  S. 

Es  ist  lebhaft  zu  begrüssen ,  dass  in  jüngster  Zeit  mehrfach 
die  Geschichte  des  obersten  Gerichtshofes  eines  Landes  behandelt 
worden   ist,   wodurch    man   einen   Einblick   in   die   verschiedensten 


2(34  Literarische  Anzeigen. 

Gebiete  des  staatlichen  Lebens  gewinnt,  da  in  der  Gestaltung  eines 
solchen  Gerichtes  natürlich  die  vielfachen  Veränderungen  des  ge- 
sammten  Rechtszustandes  sich  wiederspiegeln.  Einer  Ausschreibung 
für  die  Oersted'sche  Preismedaille  verdanken  wir  obige  Arbeit,  welche 
zufolge  Unterstützung  seitens  zweier  Stiftungen  zur  Drucklegung 
gelangte.  Sie  schöpft  aus  gedruckten  und  ungedruckten  Quellen, 
auf  jeder  Seite  den  grössten  Fleiss  und  völlige  Stoffbeherrschung 
seitens  des  Verfassers  beweisend.  Das  Bild,  das  uns  derselbe  ent- 
wirft, ist  um  so  ansprechender,  als  —  wie  er  mit  Recht  zum  Schluss 
bemerkt  —  die  Entwickelung  eine  zwar  langsame,  aber  dafür  auch 
ruhig  sich  vollziehende  war  gegenüber  viel  gewaltigeren  und  störend 
eingreifenden  Bewegungen  in  anderen  Ländern.  Eine  Vergleichung 
mit  der  Entwickelung  der  Gerichte  in  Preussen  lag  nahe  und  ist 
auch  vielfach  in  Betracht  gezogen.  Als  besonders  interessant  ist 
die  Periode  des  unumschränkten  Königthums  dargestellt.  Einige 
kurze  Andeutungen  mögen  von  dem  Inhalte  des  Werkes  eine 
Idee  geben. 

Ursprünglich  scheint  das  Staatsoberhaupt  in  Dänemark  richter- 
liche Befugnisse  nicht  besessen  zu  haben;  in  der  Mitte  des  13.  Jahr- 
hunderts hatte  es  neben  den  gewöhnlichen  Gerichtsorganen  und 
der  obersten  Verwaltung  höchstens  eine  jurisdictio  voluntaria.  Erst 
mit  Beginn  des  14.  Jahrhunderts  tritt  ein  königlicher  Gerichtshof 
(placitum  regis  justitiarium)  ohne  festen  Sitz  auf,  der  von  einem 
Justitiarius  (später  Reichskanzler)  geleitet  wurde,  jedenfalls  aber 
noch  keine  besondere  Instanz  bildete.  Letzteres  kann  dagegen  von 
dem  bald  wieder  verschwindenden  „Parlamentum  generale"  (Danne- 
hoffet,  Rigsdag)  gesagt  werden,  nachdem  das  „Herredthing"  erste 
und  das  „ Landsthing "  zweite  Instanz  geworden  waren.  Nach  Fort- 
fall jenes  Parlamentes  fiel  die  Gerichtsgewalt  dem  Könige  in  Verein 
mit  dem  Reichstage  zu  und  wurde  auf  dem  „Herredag"  ausgeübt, 
so  dass  dieser  Ausdruck  auch  für  die  höchste  Gerichtsstelle  ver- 
wendet wurde.  Die  Mitwirkung  des  Reichstags  entfiel  jedoch  mit 
dem  Augenblick  des  Aufkommens  eines  unumschränkten  König- 
thums; kraft  königlicher  Machtvollkommenheit  wurde  1661  das 
„Höchstegericht"  eingesetzt  und  zufolge  königlicher  Berufung  mit 
Mitgliedern  besetzt,  welche  zu  einer  Hälfte  dem  Adel,  zur  anderen 
dem  „gelehrten  und  bürgerlichen  Stande"  entnommen  wurden.  Die 
so  bedeutsame  Wandlung  vollzog   sich   in  aller  Stille;    die  Bestim- 


Literarische  Anzeigen.  265 

mungen  des  Kecesses  von  1643,  welche  für  die  Herredage  gegolten 
hatten,  blieben  weiter  anwendbar.  In  den  Vordergrund  trat  jedoch 
inamer  mehr  und  mehr  die  Entscheidung  des  Königs,  mochte  der- 
selbe den  Verhandlungen  des  Gerichtes  beiwohnen  oder  nicht.  Für 
Norwegen  war  das  dortige  Höchstegericht  bestehen  geblieben  und 
wurde  erst  1666  in  ein  Oberhofgericht  umgewandelt,  von  dessen 
Entscheidung  in  einigen  Fällen  an  das  dänische  Höchstegericht 
appellirt  werden  konnte.  Die  erste  Instruktion  für  das  Gericht 
wurde  am  25.  Juni  1670  erlassen  und  regelte  wenigstens  einige 
Punkte  genauer,  während  trotz  vieler  folgender  ähnlicher  manche 
andere ,  wie  z.  B.  die  der  Kontumazialfolgen  sehr  schwankend 
blieben  oder  sogar  eine  schlechtere  Regelung  erfuhren,  wie  z.  B. 
die  später  (1674)  beseitigte  Vorschrift  der  Motivirung  der  Urtheile. 
Fortdauernd  begegnete  die  Vollstreckung  grossen  Schwierigkeiten 
und  zog  sich  oftmals  in  die  Länge;  bei  den  Parteien  und  in  den 
Kreisen  der  Gerichtsbeamten  selbst  rissen  üble  Gewöhnungen  ein, 
gegen  die  man  energisch  einschreiten  musste.  Von  grösserer  Be- 
deutung wurde  namentlich  der  Erlass  der  Landesrechte  (23.  Juni 
1683),  insofern  hierdurch  manche  Punkte  neu  und  zweckmässig  ge- 
ordnet wurden.  Auffällig  ist  die  geringe  Würdigung  der  Höchste- 
gerichtsbeisitzer in  den  verschiedenen  Rangordnungen ,  was  nur 
einigermassen  durch  Verleihung  von  Titeln  an  die  Beisitzer,  denen 
zufolge  sie  eine  höhere  Rangstufe  erhielten,  ausgeglichen  wurde. 
Die  zu  gleicher  Zeit  erfolgte  Einführung  einer  Amtstracht  scheint 
nicbt  bloES  dem  Streben,  das  Ansehen  der  Richter  äusserlich  zu  er- 
höhen ,  vielmehr  auch  bestimmten  ökonomischen  Absichten  ihre 
Entstehung  zu  verdanken.  Eine  für  die  Würde  des  Gerichtes  nicht 
günstige  Periode  war  die  von  1699 — 1730.  Es  wollte  trotz  ver- 
schiedener Massregeln  nicht  gelingen,  der  von  Jahr  zu  Jahr  grösser 
werdenden  Arbeitsreste  Herr  zu  werden.  Häufig  traten  Stockungen 
des  Geschäftsganges  ein,  weil  durch  Bekleidung  von  Nebenämtern 
die  Beisitzer  von  der  regelmässigen  Theilnahme  an  den  Sitzungen 
abgehalten  wurden  oder  vielmehr  sich  abhalten  Hessen,  da  sie  jenes- 
Ehrenamt  als  lästig  empfanden.  Auch  fehlte  es  nicht  an  bedenk- 
lichen Vorkommnissen,  an  kleineren  und  grösseren  Amtsvergehen, 
welche  das  Ansehen  des  Gerichtshofes  um  so  mehr  schädigten,  als 
derselbe  nicht  immer  der  königlichen  Beeinflussung  gegenüber  sich 
unzugänglich  erwies.    Ein  kleiner,  freilich  nicht  genügender  Anlauf 


266  Literarische  Anzeigen. 

zu  besserer  Stellung  der  Beisitzer  erfolgte  1726,  indem  man  einzel- 
nen derselben  eine  Honorirung  aus  gewissen  Einkünften  für  Rang- 
und  Aemterverleihungen  zuwies.  Anerkennenswerth  war  es,  dass 
man  für  eine  gründlichere  juristische  Vorbildung  sorgte  und  bei 
der  Universität  in  Kopenhagen  ein  Examen  einrichtete  (1736),  auch 
junge  Leute  als  Auscultanten  beim  Höchstegericht  zuliess,  damit 
dieselben  unter  Leitung  des  Justitiarius  sich  ausbilden  und  vorbe- 
reiten könnten ,  welche  Einrichtung  allerdings ,  schon  bald  darauf 
beseitigt,  später  nur  sporadisch  ins  Leben  trat  und  nicht  grossen 
Anklang  gefunden  zu  haben  scheint.  Eine  wenig  zweckmässige 
Einrichtung,  dass  behufs  Vermeidung  von  Stimmengleichheit  und 
demzufolge  Verzögerung  der  Sache  der  jüngste  Assessor  austreten 
sollte,  ersetzte  man  1746  durch  die  auch  anderwärts  übliche,  dass 
in  solchem  Falle  der  Vorsitzende  zwei  Stimmen  haben  solle  Eigen- 
thümlich  ist  es,  dass  gerade  in  der  Regierungszeit  Christians  VI., 
der  sonst  auf  das  Aeusserste  bestrebt  war,  selbst  gegenüber  An- 
trägen des  Gerichtes  letzterem  freie  Auslegung  des  Gesetzes  zu  ge- 
statten ,  zwei  Fälle  sich  ereigneten ,  in  denen  der  König  —  aus 
übrigens  nicht  verwerflichen  Gründen  —  sich  über  das  Gesetz  hin- 
wegsetzte. Unter  Friedrich  V.  erlangte  das  Gericht  eine  freiere 
Stellung  gegenüber  dem  Geheimenrath  und  erhielt  durch  eine  In- 
struktion von  1753  eine  bessere  Organisation.  Während  bisher 
alle  die  Gerichtsorganisation  und  denProzess  betreffenden  Vorschriften 
ziemlich  geheim  gehalten  worden  waren,  beabsichtigte  man,  haupt- 
sächlich um  Täuschungen  des  Publikums  vorzubeugen ,  die  Ver- 
öffentlichung eines  Werkes  über  diesen  Gegenstand;  leider  kam 
aber  nur  eine  Skizze  der  Organisation  des  Kopenhagener  Hofge- 
richts zur  Ausführung.  Eine  Periode  ruhiger  und  gedeihlicher  Ent- 
wickelung  war  die  von  1766 — 90.  Trotz  der  gewaltthätigen  Re- 
formen Struensee's  auf  anderen  Gebieten  des  staatlichen  Lebens 
sind  hier  solche  Eingriffe  und  Willkürlich keiten  nicht  vorgekommen. 
Man  ging  endlich  1771  daran,  die  Beisitzer  entsprechend  zu  hono- 
rlren,  andererseits  aber  sie  von  Bekleidung  anderer  Aemter  auszu- 
schliessen;  man  stellte  höhere  Anforderungen  bezüglich  juristischer 
Vorbildung,  gestattete  Veröffentlichung  der  Urtheile  des  Gerichts- 
hofes in  öffentlichen  Blättern ,  verbot  dagegen  streng  jede  Kritik 
derselben  und  beseitigte  schliesslich  die  letzten  Reste  der  dem 
Könige   vorbehaltenen   Endentscheidung,    regelte    auch    endlich    die 


Literarische  Anzeigen.  267 

Kontumazialfolgen  zweckentsprechender.  Fortan  schieden  sich  mehr 
und  mehr  die  Civil-  von  den  Strafsachen;  der  Strafprozess  wurde 
aus  einem  accusatorischen  zuerst  für  das  Vorverfahren,  dann  später 
(1810)  auch  für  das  Hauptverfahren  mehr  und  mehr  ein  inquisi- 
torischer, in  dem  man  jedoch  die  Nothwendigkeit  der  Bestellung 
von  Vertheidigern  in  öffentlichen  Anklagesachen  einsah,  wenn  es 
auch  noch  lange  (bis  1847)  dauerte,  bis  man  den  als  Vertheidigern 
auftretenden   Prokuratoren   einen  Anspruch    auf  Salär   zuerkannte. 

Dem  Text  des  Werkes  folgen  auf  S.  405 — 470  eine  Reihe  in- 
teressanter Beilagen,  endlich  an  diese  Stelle  verwiesene  zahlreiche 
Anmerkungen  und  Ausführungen  einzelner  Punkte. 

Teichinann. 

Tidsskrift  for  Retsvidenskab  udgivet  af  Bestyrelsen  for  den 
Stang'ske  Stiftelse  i  Christiania.  I.  Aarg.  1888.  Christiania 
(H.  Archehoug  &  Co.),  Kjebenhavn  (H.  Hagerup),  Stock- 
holm (Samson  &  V^allin).     II.  Aarg.  1889. 

Das  Erscheinen  dieser  neuen,  dem  nordischen  Rechte  gewidmeten 
Zeitschrift  wird  nicht  nur  in  den  drei  Ländern  dieses  Rechtes, 
sondern  auch  ausserhalb  freudig  begrüsst  werden,  insofern  dadurch 
hervorragende  Leistungen  nordischer  Juristen  allgemeinere  Ver- 
breitung finden  werden,  als  es  bisher  bei  den  hauptsächlich  für  die 
Praktiker  bestimmten  Zeitschriften,  welche  sehr  selten  ins  Ausland 
gelangten  und  dort  auch  geringeres  Interesse  erweckten,  der  Fall 
war.  Durch  Begründung  obiger  Zeitschrift  macht  sich  der  Vor- 
stand der  von  Minister  Stang  begründeten,  der  Förderung  der 
rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Disciplinen  bestimmten  Stiftung 
höchst  verdient  und  steht  zu  hoffen,  dass  nunmehr  ein  reger  Ge- 
dankenaustausch namentlich  mit  deutschen  Rechtsgelehrten  sich 
einstellt,  der  auch  für  die  deutsche  Wissenschaft  von  wesentlicher 
Bedeutung  sein  kann.  Die  Redaktion  der  Zeitschrift  besteht  je  aus 
einem  Theoretiker  und  Praktiker  für  jedes  der  drei  Länder,  so  dass 
nach  beiden  Richtungen  hin,  für  Theorie  wie  Praxis,  gewiegte  Kräfte 
an  der  Spitze  des  Unternehmens  stehen. 

Dänemark  ist  vertreten  durch  Prof.  Goos  und  Kriminal- 
gerichtsassessor Dr.  M.  Lassen,   Norwegen   durch  Prof.  Francis 


268  Literarische  Anzeigen. 

Hagerup  und  den  Höchstegerichtsadvokaten  Job.  Bergh,  Schweden 
durch  Dr.  Trygger  (üpsala)  und  Revisionssekretär  Dr.  Ivar 
Afzelius  (Stockholm).  Die  vier  Hefte  des  ersten  Jahrgangs  bieten 
einen  sehr  interessanten  Inhalt.  In  einer  längeren  Abhandlung  be- 
schäftigt sich  zuerst  Prof.  Hagerup  mit  Darstellung  der  Aufgabe 
und  Methode  der  neueren  Rechtswissenschaft  (S.  1 — 58).  Er  weist 
die  Gründe  auf,  warum  die  nordischen  Juristen,  und  unter  ihnen 
selbst  die  hervorragendsten,  wie  Oersted  und  Schweigaard,  von  den 
Fortschritten  der  deutschen  Wissenschaft  wenig  berührt  wurden, 
trotzdem  z.  ß.  das  vor  200  Jahren  geschaffene  dänisch-norwegische 
Gesetzgebungswerk  zu  einer  kritisch-historischen  Auslegung  be- 
sonderen Anlass  geboten  hätte.  Unter  voller  Würdigung  der  Ver- 
dienste der  historischen  Schule  erachtet  er  diese  Richtung  natürlich 
nicht  als  allein  genügend  und  begrüsst  vielmehr ,  ganz  im  Gegen- 
satz zu  Schweigaard ,  die  neuere  synthetische  Methode  als  einen 
Fortschritt.  Besondere  Verdienste  rühmt  erlhering  nach,  der  in 
seiner  Theorie  der  juristischen  Technik,  abgesehen  von  einzelnen, 
später  fallen  gelassenen  Anschauungen,  eine  Arbeit  bleibenden 
Werthes  geliefert  habe.  Nicht  nur  für  das  Verständniss  der  Rechts- 
sätze, sondern  ebenso  auch  für  die  Sicherheit  bei  ihrer  Anwendung 
ist  eine  eingehende  systematische  Begriffsbestimmung  von  Wesent- 
lichkeit, wie  sich  dies  bei  Erörterung  der  Frage,  wie  Theorie  und 
Praxis  zu  einander  stehen  sollen ,  ergibt.  Von  der  Ausbildung 
dieser  dogmatischen  Theorie  verspricht  sich  der  Verfasser  wirk- 
lichen Fortschritt  auf  diesem  Gebiet,  während  die  in  neuerer  Zeit 
hie  und  da  vertretene  sociale  Rechtstheorie  auf  Abwege  zu  führen 
scheint.  Gewiss  dient  der  ganze  Rechtsorganismus  ökonomischen 
und  ethischen  Zwecken ,  aber  ist  in  sich  weder  jenes  noch  dieses ; 
nicht  auf  das  Wesen  des  im  Rechte  Begrenzten  kommt  es  haupt- 
sächlich an,  vielmehr  auf  den  Charakter  gerade  der  Grenzen.  — 
Diesen  Ausführungen  tritt ,  namentlich  in  Bestreitung  des  letzten 
Satzes,  im  3.  Heft  (S.  272  ff.)  Dr.  üssing  entgegen,  wogegen  Ver- 
fasser besonders  darauf  hinweist  (S.  279),  dass  er  nur  gegen  ge- 
wisse Uebergriffe  der  socialen  Rechtstheorie  sich  erklären  wollte, 
wenn  eine  vollständige  Verdrängung  der  Rechtsdogmatik  hiebei 
befürwortet  wird. 

Es   folgt    eine   werthvolle   Arbeit   des   Prof.    J.   H.  Deuntzer 
über   den  Arrest   in  Civilsachen  in   seiner  Entwickelung   seit  1683, 


Literarische  Anzeigen.  269 

welche  namentlich  für  den  Prozessualisten  von  Interesse  ist  und 
die  grossen  Schwierigkeiten  einer  allseitig  befriedigenden  Lösung 
der  hier  obwaltenden  Streitfragen  erkennen  lässt,  mit  denen  nament- 
lich die  Praxis  zu  thun  hatte,  solange  die  Gesetzgebung  nur  zögernd 
einzelne  wenige  Punkte  ins  Auge  gefasst  hatte. 

Eine  auch  in  der  deutschen  Literatur  vielfach  erörterte  Frage 
behandelt  Prof.  Jul.  Lassen,  indem  er  die  Bedeutung  der  Offerte 
gegenüber  der  Annahme  derselben  zum  Gegenstand  der  Unter- 
suchung macht.  Er  stellt  in  schärfern  Gegensatz  die  bezeichnenden 
Merkmale  einerseits  der  Offerten-,  andererseits  der  Uebereinkunfts- 
theorie  dar,  deren  jede  wiederum  in  Einzelheiten  sich  verschieden 
gestalten  kann.  In  scharfsinniger  Ausführung  beweist  er,  dass  die 
ausserordentlich  kurzen  Sätze  des  dänisch-norwegischen  Rechtes 
durchaus  die  Merkmale  der  Offertentheorie  enthalten,  wenn  auch 
die  Literatur  in  dieser  Hinsicht  vielfach  andere  Anschauungen  ver- 
treten hat.  Ein  Uebei^blick  über  die  einzelnen  Gesetzgebungen  (im 
3.  Hefte)  zeigt  zuerst,  dass  das  römische  Recht  im  Wesentlichen 
die  entgegengesetzte  Theorie  vertritt,  immerhin  aber  einige  Spuren 
des  Durchdringens  der  andern  Theorie  zeigt ,  welche  das  gemein- 
deutsche Recht  zu  erweitern  geneigt  war.  Das  englisch-amerikanische 
Recht  steht  zufolge  des  eigenthümlichen  Institutes  der  „consideration" 
auf  ähnlichem  Standpunkte,  wie  das  römische  Recht,  während  das 
deutsche  Handelscresetzbuch  und  das  schweizerische  Oblisjationen- 
recht  der  Offertentheorie  huldigen,  welche  überhaupt  —  abgesehen 
von  den  französischen  und  damit  verwandten  Rechten  —  die  neueste 
Gesetzgebung  zu  beherrschen  beginnt,  und  zwar,  wie  Verfasser  meint, 
mit  vollem  Recht  (S.  260  ff.),  wobei  gewisse  Einschränkungen,  wie 
die  des  Entwurfes  des  deutschen  bürgerlichen  Gesetzbuches,  völlig 
sich  rechtfertigen  lassen. 

Eingehende  Besprechungen  der  neueren  deutschen  Literatur 
auf  dem  Gebiete  der  nordischen  Rechtsgeschichte,  der  juristischen 
Literatur  Schwedens  und  Dänemarks  aus  den  letzten  Jahren,  end- 
lich kleine  Mittheilungen  (Nekrologe  über  Glaser ,  Stobbe ,  Brinz 
und  Laurent)  beschliessen  das  1. — 2.  Heft,  während  im  3.  Hefte 
eine  Abhandlung  von  Dr.  Trygger  über  Prozessvollmacht  mittels 
Telegramm  (in  Kritik  des  diesen  Gegenstand  betreffenden  schwedischen 
Gesetzes  vom  13.  Juli  1887)  eine  bisher  in  der  Gesetzgebung  un- 
erledigte Frage    erörtert,   worauf  Prof.  Maurer,    gegenüber   Aus- 


270  Literarische  Anzeigen. 

führungen  von  v.  Amira  und  Brandt,  einige  Punkte  des  „Tak*'- 
Institutes  näher  beleuchtet.  Sodann  werden  hervorragende  Arbeiten 
aus  jüngster  Zeit  (Hailage r-Aubert,  Obligationenrecht;  Platou, 
Lebensversicherungs vertrag ;  Hagerup,  Tradition;  Getz,  Appell) 
besprochen.  Daran  schliesst  sich  eine  Schilderung  (jes  Entwurfes 
des  deutschen  bürgerlichen  Gesetzbuches  und  kleine  Mittheilungen. 
Die  letzte  Lieferung  enthält  hauptsächlich  einen  Artikel  von  Nord- 
ling  über  die  Lehre  von  der  Quittung  und  eine  Darstellung  von 
Bredo  Morgenstierne  betr.  den  Anfangspunkt  des  strafbaren 
Versuches. 

Der  zweite  Jahrgang  von  grösserem  Umfange  bringt  eine  um- 
fangreiche Arbeit  von  Bergh  über  das  sog.  Gästerecht,  Bemerkungen 
über  den  Umfang  der  Schadensersatzpflicht  von  Lassen,  eine  Unter- 
suchung über  die  Bedeutung  des  Geständnisses  im  Civilprozess  von 
Afzelius,  eine  Erörterung  konkursrechtlicher  Fragen  von  Torp, 
eine  Abhandlung  über  die  Anweisung  von  Dr.  Heckscher,  sowie 
eine  andere  über  die  im  dänischen  (und  norwegischen)  Civilprozess 
vermeintlich  geltende  Eventualmaxime  von  Hein  und  eine  weitere 
über  die  handelsrechtliche  Untersuchungspflicht  des  Käufers  von 
Aubert,  eine  Kritik  des  norwegischen  Strafgesetzentwurfes  von 
V.  Liszt,  eine  akademische  Rede  Hagströmer's  über  das  Ver- 
hältniss  von  Gesetzgebung  und  Wissenschaft  auf  dem  Gebiete  des 
schwedischen  Strafrechts,  einen  Nekrolog  Seh lyter's,  viele  literarische 
Besprechungen  und  eine  Menge  kleinerer  Mittheilungen. 

Wie  aus  Vorstehendem  ersichtlich,  ist  der  Inhalt  der  Zeit- 
schrift reichhaltig,  die  verschiedensten  Gebiete  berührend  und  die 
angeregten  Fragen  gründlich  erörternd. 

Teichmaim. 


Dr.  A.  TOn  Kirchenlieim.  Lehrbuch  des  Deutschen  Staats- 
rechts (Handbibliothek  des  öffentlichen  Rechts  Bd.  1). 
Stuttgart,  Ferdinand  Enke,   1887.     440  S.  8  ^. 

Die  von  Herrn  Prof.  Dr.  A.  von  Kirchenheim  herausgegebene 
Handbibliothek  des  öffentlichen  Rechts  will  dem  Studirenden  einen 
brauchbaren  Leitfaden,  dem  geschulten  Juristen  einen  werthvollen 
Führer    bieten.     Die   bisher    erschienenen   Bände   (Völkerrecht   von 


Literarische  Anzeigen.  271 

Rivier,  1889)  Verwaltungsrecht  von  Freih.  v.  Stengel,  1886, 
Kirchenrecht  v.  Prof.  Zorn,  1888,  dürften  durchaus  diesem  Zweck 
entsprechen  und  eine  werthvolle  Bereicherung  unserer  Literatur  dar- 
stellen. So  ist  gleich  zu  Anfang  des  hier  allein  zu  besprechenden 
oben  genannten  Werkes  die  Entwickelung  der  Landeshoheit  —  eine 
oft  kurz  behandelte  Materie  —  sehr  anziehend  erörtert  und  gibt 
die  historische  Einleitung  eine  wirklich  fesselnde  Darstellung  der 
Entwickelung  der  politischen  Zustände,  welche  namentlich  in  den 
Kreisen  der  akademischen  Jugend  zu  wirken  geeignet  ist. 

Im  ersten  Buch  werden  zutreffend  die  Quellen  des  Staatsrechts, 
der  Herrschaftsbereich  der  Staatsgewalt,  die  Rechtstellung  der 
Unterthanen  zur  Staatsgewalt  und  der  Schutz  des  öffentlichen  Rechts 
behandelt.  Es  finden  sich  hier,  wie  ich  auch  neuerdings  im  Ge- 
richtssaal Bd.  40  hervorgehoben  habe,  sehr  genaue  Angaben  über 
das  Staatsgebiet  (Bodensee!),  nicht  minder  sehr  erwünschte  Notizen 
über  die  Verhältnisse  der  Kolonien.  Dankenswerth  sind  gleichfalls 
die  Nachweisungen  betreffend  die  Ständegliederung. 

Das  zweite  Buch  ist  dem  Verfassungsrecht,  und  zwar  im  ersten 
Abschnitt  dem  der  Einzelstaaten,  im  zweiten  dem  des  Reichs  ge- 
widmet. Auch  hier  befriedigen  einzelne  Erörterungen  ganz  vor- 
nehmlich, wohin  ich  speziell  die  Thronfolge-  und  Successionsfrage 
rechnen  möchte.  Alle  irgend  interessanten  ^  lebhaft  umstrittenen 
Fragen,  wie  z.  B.  das  Diätenverbot  (S.  309  Nr.  1)  finden  Erwähnung. 

Das  Regierungsrecht  bildet  den  Gegenstand  des  dritten  Buches. 
Es  kommt  dabei  zur  Besprechung:  1)  Justiz,  2)  Heerwesen,  3)  Fi- 
nanzwesen, 4)  Aeussere  und  innere  Verwaltung.  Besondere  Auf- 
merksamkeit schenkte  Verfasser  dem  Heerwesen,  vielleicht  hierin 
etwas  die  anderen  Materien  zu  sehr  zurückdrängend,  was  ihm  bei 
einer  bald  folgenden  zweiten  Auflage  zu  ändern  leicht  möglich  sein 
wird.  Immerhin  müssen  wir  anerkennen,  dass  gerade  auch  auf 
diesem  Gebiete  noch  wichtige  prinzipielle  Fragen  ihrer  definitiven 
Beantwortung  harren,  wie  neuestens  uns  das  gelehrte  Werk  von 
Prof.  Brockhaus,  Das  deutsche  Heer,  Lpz.  1888,  gezeigt  hat.  — 
An  freundlicher  Aufnahme  des  Werkes  in  den  verschiedensten 
Kreisen  wird  es  nicht  fehlen! 

Teichmann. 


272  Literarische  Anzeigen. 

Nordisk  Retseneyklopädi.  Femte  Hefte:  Goos,  den  ncrdiske 
Strafferet,  almindelig  del,  1882  (278  S.);  Sjette  Hefte: 
Aschehoag,  Den  nordiske  Statsret,  1885  (488  S.): 
Sjvende  Hefte:  Blomberg,  Den  nordiska  förvaltnings- 
rätten,  1887  (allmänna  delen,  170  S.);  Ottende  Hefte: 
Blomberg,  Den  nordiska  förvaltningsrätten,  speciella  delen 
I,  1887  (380  S.);  Niende  Hefte:  Gram,  Den  nordiske 
Obligationsret,  almindelig  del,  1887  (104  S.);  Tiende 
Hefte:  Vogt,  Den  nordiske  Obligationsret,  specielle  Del, 
1888  (454  S.);  Ellevte  Hefte:  Blomberg,  Den  nordiska 
förvaltningsrätten,  II,  1889  (S.  381—616). 

Seit  unserer  letzten  Besprechung  (Bd.  IV  447  d.  Ztsch.)  sind 
sieben  Hefte  erschienen,  von  denen  eines  ein  vollständiges  Werk  ent- 
hält, nämlich  Heft  6:  Staatsrecht  von  Prof.  Aschehoug.  Dass 
Niemand  geeigneter  war  zur  Behandlung  dieser  so  schwierigen 
Materie,  wie  gerade  dieser  Herr  Verfasser,  wird  jeder  mit  den  Ver- 
hältnissen des  Nordens  einigermassen  Vertraute  zugeben.  So  hat 
denn  auch  derselbe  Verfasser  in  dem  grossen  Werke  von  Mar- 
quardsen  diese  Materie  deutsch  behandelt,  so  dass  dadurch  jedem 
ein  Einblick  in  das  interessante  nordische  Eecht  eröffnet  ist.  Gleicher 
Meisterschaft  begegnen  wir  für  das  Strafrecht  bei  Prof.  Goos,  dem 
jetzigen  Leiter  des  dänischen  Gefängnisswesens.  Bietet  er  uns  hier 
eine  Darstellung  des  allgemeinen  Theils  des  Strafrechts  der  nordi- 
schen Reiche,  so  hat  er  inzwischen  auch  den  speziellen  Theil  des 
dänischen  Strafrechts  —  eine  ausgezeichnete  Arbeit  —  im  vorigen 
Jahre  zum  Abschluss  gebracht  (vgl.  meine  Besprechung  im  Gerichts- 
saal XL  399,  400).  Da  er  ferner  in  dem  neuen  Handbuch  des 
Gefängnisswesens  (herausgeg.  von  v.  Holtzendorff  und  v.  Jage- 
mann) werth volle  Beiträge  geliefert  hat,  dürfen  wir  hoffen,  bald 
auch  eine  Darstellung  des  speziellen  Theiles  des  nordischen  Straf- 
rechts zu  besitzen. 

Von  besonderem  Interesse  ist  die  jetzt  ebenfalls  abgeschlossene 
Bearbeitung  des  nordischen  Verwaltungsrechts,  für  welches  wir 
eines  zusammenfassenden  Werkes  dringend  bedurften.  Aus  dem 
7.  Hefte  machen  wir  aufmerksam  auf  die  Erörterung  des  Staats- 
dienerverhältnisses (S.  129  ff.),  aus  dem  8.  Hefte   auf  die  Behand- 


Literarische  Anzeigen.  273 

lung  des  Armen-,  Gesundheits-,  Religions-  und  Unterrichtswesens. 
Das  11.  Heft  enthält  als  Schluss  die  Besprechung  der  äusseren 
Verwaltung,  des  Heer-  und  Finanzwesens.  Grosses  Interesse  er- 
weckt die  gleichfalls  abgeschlossene  Arbeit  von  Gram  und  Vogt 
über  Obligationenrecht.  Im  allgemeinen  Theile  ist  allerdings  das 
nordische  Recht  wesentlich  vom  römischen  Rechte  beeinflusst  worden 
und  zeigt  also  nur  wenige  nationale  Eigenthümlichkeiten.  Solche 
begegnen  dagegen  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  Pacht  und 
Miethe.  Für  die  Verjährungslehre  konnte  noch  das  gründliche 
Werk  von  Thomsen,  Bidrag  til  Laren  om  Fordringsrettigheders 
Foräldelse  efter  dansk  og  fremmed  Ret,  Kjobenhavn  1885  benützt 
werden. 

Eine  besondere  Freude  gewährt  es,  zu  sehen,  dass  dem  hoch- 
verdienten Leiter  der  Encyklopädie ,  Herrn  Dr.  jur.  et  phil.  A.  F. 
Krieger  zu  seinem  70.  Geburtstage  von  12  nordischen  Schrift- 
stellern (darunter  auch  eine  Dame,  Staatsräthin  Joh.  Louise  Hei- 
berg) ein  Band  kleiner  Schriften  („Smaaskrifter  tilegnede  den 
4.  Oktober  1887  af  nordiske  Forfattere'',  Kjobenhavn,  Gyldendalske 
Boghandels  Forlag  1887)  gewidmet  wurde,  der  uns  auch  das  schöne 
Bild  des  auf  so  vielen  Gebieten  der  Wissenschaft  und  des  politi- 
schen Lebens  muthig  thätigen  Gelehrten  und  Staatsmannes  bringt. 
Aus  dem  reichen  Inhalte  erwähnen  wir  hier  Westengaar d,  Die 
Mathematik  im  Dienste  der  Volkswirthschaft.  —  Yngvar  Nielsen, 
Christian  Friedrich  und  die  Konvention  zu  Moss,  14.  Aug.  1814. 
—  Deuntzer,  Arrest  in  Civilsachen  und  dessen  Entwickelung  seit 
1683.  —  Birkeland,  Das  nordische  Postwesen.  —  Hamilton, 
Repräsentationssystem.  —  Ussing,  Einblick  in  die  alte  griechische 
Gesetzgebung  (Gortyna).  —  Bille,  Verfassung  vom  5.  Juni  1849 
und  deren  Begründer  (worin  die  Verdienste  Krieger's  um  dieselbe 
gebührend  gewürdigt  werden).  Möge  der  Gefeierte  der  Wissen- 
schaft noch  lange  erhalten  bleiben! 

Teichmann. 

Avv.  Antonio  Benevento,  Studi   sul  reato  di   falso  documen- 
tale.     Napoli,  A.  Tocco  e  Co.  1887.     VII,  103  S. 

Diese  Schrift  ist  einem  überall  in  Theorie  wie  in  Praxis  grosse 
Schwierigkeiten  bereitendem  Delikte,  der  Urkundenfälschung,  ge- 
widmet und    zerfällt    in  drei  Abschnitte.     Der   erste  Abschnitt   be- 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.  IX.  Band.  18 


274  Literarische  Anzeigen. 

handelt  die  geschichtliche  Entwickelung ,  bei  welcher  leider  die , 
neueste  deutsche  Forschung  nicht  mehr  berücksichtigt  ist.  Rück- 
sichtlich  der  im  zweiten  Abschnitt  unternommenen  theoretischen 
Darstellung  müssen  wir  uns  gegen  die  vom  Verfasser  beliebte 
Trennung  der  Fälschung  von  öffentlichen  und  andrerseits  privaten 
Urkunden  als  nicht  unter  dieselbe  Rubrik  gehörender  Fälle  er- 
klären. Hier  würde  eine  Bekanntschaft  mit  den  trefflichen  Aus- 
führungen  von  Hälschner,  Deutsches  Strafrecht  II  513  ff.  und 
etwa  Goos,  Foreläsninger  over  den  danske  strafferets  specielle  del 
Kjobenhavn  1887  S.  464  ff.,  vielleicht  auf  andere  Bahn  geführt 
haben!  Uneingeschränktes  Lob  verdient  der  dritte  Abschnitt,  der 
unter  Kommentirung  der  Bestimmungen  des  sardinischen  Straf- 
gesetzbuches und  einiger  neuerer  Gesetze  die  Stellung  der  Gerichts- 
höfe zu  den  vielen,  wenn  man  nicht  sagen  will  zahllosen,  Streit- 
fragen eingehend  erörtert  und  damit  einen  werthvoUen  Beitrag  zur 
Rechtsvergleichung  liefert.  Teichmann. 


Dott.  Bernardino  Alimena,  La  premeditazione  in  rapporto 
alla  psicologia,  al  diritto,  alla  legislazione  comparata.  To- 
rino,  Fratelli  Bocca  1887.     XV,  286  S. 

Dieses  den  Bd.  44  der  „Nuova  collezione  di  opere  giuridiche** 
der  Verlagshandlung  bildende,  prächtig  ausgestattete,  aus  Cosenza 
datirte  Werk  eines  seit  einiger  Zeit  (S.  261)  in  der  Praxis  stehen- 
den Mannes  ist  die  reife  Frucht  emsiger  Beschäftigung  mit  der 
schwierigen  Frage ,  welche  das  Wesen  und  die  Wirkungen  der 
Prämeditation  betrifft,  speziell  bei  den  Tödtungsverbrechen.  Der 
Verfasser  zeigt  überall  eine  auf  dem  Gebiete  der  Rechtswissenschaft 
wie  dem  der  Geisteswissenschaften  erstaunliche  Belesenheit  und 
eine  ganz  ungewöhnliche  Sprachenkenntniss,  Verfügend  über  in 
höchstem  Grade  vollständige  literarische  Hülfsmittel  —  und  zwar 
aller  Länder  der  Welt  —  weist  uns  derselbe  die  gerade  für  diese 
Materie  (Mord,  Todtschlag)  so  unendlich  abweichenden  Satzungen 
der  verschiedenen  Kulturstaaten  nach  und  unterlässt  nicht,  die  betr. 
Gesetzestexte  in  der  Ursprache  mitzutheilen,  worin  ihn  der  geschickte 
Drucker  meist  richtig  und  wirksam  unterstützt  hat.  Nicht  im 
Stande,   für  den   psychologischen  Abschnitt  dem  Verfasser  ganz  zu 


Literarische  Anzeigen.  275 

folgen  —  aus  Mangel  an  den  von  ihm  benützten  neuesten  Werken 
und  ausländischen  Zeitschriften  dieses  Gebiets,  kann  ich  nur  für 
die  strafrechtlichen  Erörterungen  mit  Freude  anerkennen,  dass  er, 
im  Anschluss  an  neuere  Untersuchungen  Holtzendorflf's,  für  sehr 
umfassende  Gesetzreformen  sich  ausspricht,  gemäss  der  hier  zu  kon- 
statirenden  zahlreichen  Graduationen  und  Motivverschiedenheiten. 
Nicht  in  allen  Fragen  hat  Verfasser  mich  eines  Anderen  überzeugt, 
z.  B.  nicht  in  der  Verwerfung  des  Unterschiedes  des  error  in  per- 
sona und  der  aberratio  ictus.  Verdienstlich  ist  besonders  die  Be- 
rücksichtigung spanischer,  portugiesischer,  nord-  und  südamerika- 
nischer Kriminalisten,  über  welche  wir  bisher  leider  sehr  unvoll- 
ständig informirt  waren.  Mit  grösster  Spannung  sehen  wir  einem 
weiteren  grösseren  Werke  des  Verfassers  entgegen,  welches  von 
Ausschluss  oder  Minderung  der  Zurechnungsfähigkeit  (Verantwort- 
lichkeit) handeln  soll. 

Teichmann. 


Norges  gamle  LoTe  indtil  1387.    Fjerde  Bind,  indeholdende 

Supplementer    til    de   tre  foregaaende  Bind    samt  Haand- 

skriftbeskrivelse   med  Facsimiler,    udgivet    efter   offentlig 

•     Foranstaltning    ved    Gustav    Storm.      Christiania  1885. 

Trykt  hos  Grendahl  u.  Son. 

Die  für  die  Erforschung  der  norwegischen  Rechtsgeschichte 
grundlegende  Sammlung  von  „Norges  gamle  Love"  ist  nach  einer 
fast  vierzigjährigen  Unterbrechung  nunmehr  zu  einem  gewissen 
Abschluss  gelangt.  Es  fehlt  nur  noch  das  Glossar,  dessen  Erschei- 
nen freilich  fürs  Erste  kaum  zu  erwarten  ist.  Die  Sammlung  der 
Rechtsquellen  selbst  ist  mit  dem  vorliegenden  Bande  abgeschlossen,, 
welcher  ausser  den  Ergänzungen  zu  den  drei  ersten  Bänden  des 
Werks  die  Beschreibung  der  in  Frage  kommenden  Handschriften 
enthält.  Durch  die  mühevolle  Arbeit,  die  der  Herausgeber  Gustav 
Storm  auf  ihn  verwendet,  hat  er  sich  von  Neuem  den  Dank  aller 
derer  erworben,  welche  die  älteren  norwegischen  Rechtsquellen  in 
den  Bereich  ihrer  Studien  zu  ziehen  haben.  Von  den  beiden  fast 
gleich  langen  Theilen  des  gegen  800  Seiten  zählenden  Bandes  weist 
der  erste,  die  Supplemente  enthaltende,  einen  über  Erwarten  reichen 
Inhalt  auf.     Zwar  handelt  es  sich,  wie  das   bei  einer  Nachlese  zu- 


276  Literarische  Anzeigen. 

mal  auf  diesem  Gebiete  nicht  anders  sein  konnte,  im  Wesentlichen 
nicht  um  Veröffentlichungen  bisher  unbekannter  Stücke.  Aber  das 
vorhandene  Material  erfährt  vielfach  Bereicherung  durch  Mitthei- 
lung vorher  nicht  geglückter  Lesungen,  genauere  Wiedergaben  und 
Ergänzungen ,  z.  B.  durch  Veröffentlichung  von  Abschriften  und 
Uebersetzungen,  sowie  durch  scharfe  Sonderung  der  einzelnen  Hand- 
schriften und  Abschriften  von  derselben  Quelle,  die,  wie  z.  B.  bei 
dem  älteren  Stadtrecht,  in  den  ersten  Bänden  nicht  immer  genügend 
getrennt  gehalten  wurden.  Es  sind  nur  wenige  unter  den  in  ihnen 
publizirten  Rechtsquellen,  die  nicht  auf  die  eine  oder  die  andere 
Art  durch  die  Supplemente  neue  Beleuchtung  erhielten.  Für  die 
Kritik  und  die  Aufhellung  der  Quellengeschichte,  die  vor  Allem 
für  die  Zeit  vor  Magnus  Lagaboeters  Gesetzgebung  von  ungewöhn- 
lich grosser  Bedeutung  sind,  bietet  nun  der  zweite,  die  Beschrei- 
bung von  nicht  weniger  als  426  Handschriften  enthaltende  Theil 
des  Bandes  ein  hervorragendes  Hülfsmittel  dar,  welches  erst  all- 
mählich durch  die  Einzelforschung  seine  allseitige  Verwerthung 
finden  wird.  Von  einer  erheblichen  Anzahl  der  ältesten  und  wich- 
tigsten Handschriften  erhalten  wir  durch  die  auf  siebzehn  Tafeln 
beigegebenen  Faksimilien  ein  noch  deutlicheres  Bild.  Eine  Be- 
nützung auch  des  in  den  drei  ersten  Bänden  unseres  Werkes  dar- 
gebotenen Materials  wird  in  Zukunft  nicht  mehr  möglich  sein  ohne 
die  kontrolirende  Mitbenützung  des  werthvollen  vierten  Bandes. 

Max  Pappenheim. 

Om  makars  giftorätt  i  bo  och  om  boets  förvaltning  af  Dr. 

S.  R.  D.  K.   Olivecrona,  justitieräd.     Femte  öfversedda 
upplagan.     Upsala,  W.  Schultz  (1882). 

Die  in  Schweden  neuerdings  wieder  aufgenommene  Revision 
des  ehelichen  Güterrechts  ^)  lenkt  die  Aufmerksamkeit  in  erhöhtem 
Masse  auf  die  neueste  Auflage  des  altbekannten  Buches  von  Oli- 
vecrona  über  die  eheliche  Gütergemeinschaft.  Dass  diese  Auflage 
bereits  die  fünfte  ist,  legt  für  das  Werk  um  so  beredteres  Zeugniss 


^  Vergl.  Nya  lagberedningens  förslag  tili  förandrade  lagbestäm- 
melser  i  fräga  om  äkta  makars  inbördes  egendomsförhällanden.  Stock- 
holm 1886  Kongl.  boktryckeriet  P.  A.  Norstedt  &  söner. 


Literarische  Anzeigen.  277 

ab,  als  dasselbe  in  einer  verhältnissmässig  wenig  verbreiteten  Sprache 
geschrieben  ist.  Die  Verbindung  selbstständiger,  wissenschaftlicher 
Forschung  mit  gefälliger,  auch  für  den  Anfänger  leicht  verständ- 
licher Darstellung,  sowie  historischer  Betrachtung  auf  breiter, 
rechtsvergleichender  Grundlage  mit  eingehender  Vorführung  des 
geltenden  schwedischen  Rechts  dürften  die  Hauptvorzüge  sein,  denen 
Olivecrona's  Buch  seinen  ungewöhnlichen  Erfolg  zu  verdanken  hat. 
Für  den  nichtschwedischen  Leser  bietet  naturgemäss  der  historische 
Theil  das  grösste  Interesse.  Sein  Schwerpunkt  wiederum  liegt  in 
dem  dritten  Stück  (der  ersten  Abtheilung),  welches  „von  der  Ent- 
wickelung  der  Gütergemeinschaft  nach  den  Gesetzen  der  nordischen 
Völker"  handelt.  An  der  Hand  der  Quellen  zeigt  der  Verfasser 
hier,  wie  die  Gütergemeinschaft  der  Ehegatten  aus  kleinen  Anfängen 
heraus  allmählich  zu  einer  bedeutsamen  Stellung  im  System  der 
skandinavischen  Rechte  gelangt  ist.  Von  Einzelheiten  abgesehen 
vermissen  wir  in  seiner  diesbezüglichen  Darstellung  den  Hinweis 
darauf,  dass  die  Gütergemeinschaft  der  Ehegatten  im  älteren, 
nordgermanischen  Recht  nur  einen  Anwendungsfall  der  Güterge- 
meinschaft, des  felag,  überhaupt  bildet.  Aus  einem  leggja  saman 
fe  sitt,  einem  beiderseitigen  Zusammenlegen  von  Gut,  geht  das  Ge- 
meinschaftsverhältniss  hervor,  welches  eben  deshalb  unter  sehr  ver- 
schiedenen Umständen,  so  z.  B.  auch  bei  der  Blutsbrüderschaft  und 
—  wie  an  anderer  Stelle  gezeigt  wurde  —  bei  der  Handels- 
gesellschaft vorkommt.  Es  lassen  sich  gewisse  allgemeine  Grund- 
sätze für  das  felag  aus  den  Quellen  gewinnen,  welche  die  Basis 
für  die  speziellere  Behandlung  einzelner  Fälle  desselben  abzu- 
geben haben.  Damit  hängt  dann  noch  ein  zweiter  Punkt  eng 
zusammen.  Mit  Recht  hebt  Olivecrona  hervor,  dass  bereits  in  den 
ältesten  nordischen  Rechtsbüchern  zwei  Arten  der  ehelichen  Güter- 
gemeinschaft neben  einander  stehen,  die  vertragsmässige  und  die 
gesetzliche.  Leider  hat  er  aber  unterlassen,  das  gegenseitige  Ver- 
hältniss  beider  zu  einander  einer  näheren  Betrachtung  zu  unter- 
ziehen. Bei  einer  solchen  würde  sich  ergeben  haben,  dass  doch  die 
vertragsmässige  Gütergemeinschaft  ursprünglich  die  einzige  gewesen 
sein  muss  und  die  gesetzliche  zunächst  nur  aus  besonderen  Gründen 
für  gewisse  Fälle  neben  sie  trat.  Höchst  charakteristisch  ist  in 
dieser  Beziehung  die  Terminologie  gerade  der  älteren  nordischen 
Rechtsquellen.     „Das  Gesetz   legt    ihr  Gut    zusammen"  {Pi   leggja 


278  Literarische  Anzeigen. 

log  saman  fe  ^eira)  heisst  es  in  ihnen,  wenn  der  Eintritt  der  Güter- 
gemeinschaft unter  Ehegatten  als  von  Eechts  wegen  erfolgend  be- 
zeichnet werden  soll.  Auch  hier  also  erscheint  das  felag  noch  als 
die  Folge  eines  leggja  saman  fe,  nur  dass  dieses  als  nicht  durch 
die  Ehegatten,  sondern  durch  die  Rechtsordnung  stattfindend  gedacht 
wird.  Hätte  der  Verfasser  in  dieser  Weise  auf  die  Anfänge  des  fe- 
lags  unter  Ehegatten  im  altskandinavischen  Recht  noch  etwas  weiter 
eingehen  können,  so  hat  er  dagegen  die  späteren  Stadien  der  Ent- 
wickelung  mit  vorsichtiger  und  sicherer  Hand  abgegrenzt.  Als  ein 
besonderer  Vorzug  des  namentlich  für  die  Studirenden  berechneten 
Buches  ist  dabei  zu  erwähnen,  dass  es  durch  reichhaltige  Mitthei- 
lung von  Belegstellen  im  Originaltexte  dem  Leser  die  Möglichkeit 
und  die  Anregung  bietet,  an  der  Hand  der  Quellen  den  Verfasser 
auf  seinem  Wege  zu  begleiten.  Die  vorliegende,  in  wesentlichen 
Beziehungen  gegenüber  der  vierten  bereicherte  Auflage  des  Werkes 
wird  demselben  die  ihm  bisher  zu  Theil  gewordene,  gerechte  Würdi- 
gung auch  fernerhin  erhalten.  Max  Pappenheim. 

Dernburg,  Heinrich.  Pandekten  3  Bd.  2.  Aufl.  Berlin,  Ver- 
lag von  X.  W.  Müller,  1888—1889. 

Die  Pandekten  von  Dernburg  sind  schnell  zu  einem  der  ver- 
breitetsten  Lehrbücher  geworden.  Die  jetzt  vorliegende  zweite  Auf- 
lage, welche  bereits  binnen  Jahresfrist  nach  Vollendung  der  ersten 
(vgl.  diese  Zeitschr.  VII  S.  479)  nöthig  geworden  ist,  unterscheidet 
sich  von  dieser  in  der  ganzen  Anlage  nicht  und  ist  auch  nur  un- 
bedeutend stärker.  Im  Einzelnen  sind  manche  Verbesserungen  vor- 
genommen. F.  B. 

Fuld,  Dr.  Ludwig.  Reichsgesetz  betreffend  die  Unfall- 
versicherung der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen  vom 
11.  Juli  1887.     Berlin,  Vahlen  1887. 

Gleich  dem  Kommentar  desselben  Verfassers  über  die  Ver- 
sicherun er  der  im  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betriebe  be- 
schäftigten  Personen,  bietet  die  vorliegende  Arbeit  einen  für  die 
Praxis  werthvollen  Beitrag  zu  der  Literatur  der  jüngsten  Reichs- 
gesetzgebung.   Der  Inhalt  der  Motive,  sowie  der  Kommissions-  und 


Literarische  Anzeigen.  279 

Reichstags  Verhandlungen  ist  mit  Geschick  benützt.  Besondere  Ideen 
juristischer  Art,  konstruktive  Gedanken  birgt  das  Buch  nicht  und 
will  es,  nach  den  Worten  der  Vorrede,  auch  nicht  enthalten. 

Hachenburg. 

Dickel,  Dr.  Karl,  Ueber  das  neue  bürgerliche  Gesetzbuch 
für  Montenegro  und  die  Bedeutung  seiner  Grundsätze  für 
die  Kodifikation  im  Allgemeinen  mit  Bemerkungen  über 
den  neuen  Entwurf  eines  deutschen  bürgerlichen  Gesetz- 
buches.    Marburg  1889. 

Die  kleine  Schrift  verbreitet  sich  mit  wohlthuender  Wärme 
über  das  neue  montenegrinische  Gesetzbuch,  seine  Vorgeschichte, 
seinen  Kodifikator  Valtazar  von  Bogisic,  die  Aufgaben  und  Vor- 
arbeiten desselben  und  die  Form  und  den  Inhalt  des  Gesetzbuches. 
An  diesem  rühmt  D.  ganz  besonders  die  Volksthümlichkeit  nach 
Inhalt  und  Form  und  eine  weise  tactvoUe  Beschränkung  bez.  des 
aufzunehmenden,  namentlich  des  fremden,  von  den  noch  patriarcha- 
lischen Verhältnissen  des  Volkes  nicht  verlangten  Rechtsstoffes. 
Bogisic  selbst  ist  dem  Verf.  ein  Geistesverwandter  von  Svarez.  Das 
Referat  des  Verf.  gewährt  einen  vorzüglichen  Einblick  in  das  Ge- 
setzbuch. Wir  verstehen  den  Verf.,  wenn  er  mit  einem  gewissen 
Neide  auf  die  Bewohner  der  schwarzen  Berge  blickt,  die  in  diesem 
Gesetz  eine  Stütze  für  ihr  altes  slavisches  Volksrecht  gewonnen 
haben.  Von  unserm  neuen  Gesetzbuch  wird  er  ein  in  gleicher 
Weise  im  Volksbewusstsein  ruhendes  Recht  wohl  schwerlich  er- 
warten dürfen,  wenn  er  auch  sonst  mit  vollem  Recht  die  Ideen 
und  Grundsätze  des  montenegrinischen  Kodifikators  dem  deutschen 
Gesetzgeber  empfiehlt. 

Rostock.  Matthiass. 

Späiug,  W.,  Amtsrichter  in  Berlin,  Handelsregister  und 
Firmenrecht  nach  deutschem  und  ausserdeutschem 
Rechte.  Berlin,  Verlag  von  Franz  Vahlen.  1884  107  S. 

Das  ausserdeutsche  Handelsrecht  ist  dem  Verfasser  in  Bezug 
auf  die  Vorschriften  über  das  Handelsregister  und  das  Firmenrecht 
nicht  minder  geläufig  als  unser  einheimisches.  Er  gelangt  nach 
eingehender  Prüfung   der  Materie   zu   dem  Resultat,   dass    die  Be- 


280  Literarische  Anzeigen. 

Stimmungen  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs  in  einzelnen  Punkten 
einer  Aenderung  zu  unterwerfen  seien.  Der  Verfasser  hält  das 
Procuraregister  für  ein  geradezu  überflüssiges  Institut.  Zur  Zeit 
freilich  sei  es  wegen  Art.  46  Abs.  1  H.G.B.  noch  von  Werth,  allein 
gerade  die  Bestimmung  des  besagten  Artikels  enthalte  eine  durchaus 
ungerechtfertigte  Bevorzugung  der  Kaufleute  gegenüber  den  Nicht- 
kaufleuten, desshalb  sei  sie  aufzuheben,  und  in  Folge  dessen  sei  dann 
auch  das  Procuraregister  zu  beseitigen.  Allein  dies  dürfte  nicht 
zutreffend  sein.  Bezüglich  der  Gesellschaftsfirmen  verlangt  der 
Verfasser,  dass  bei  offenen  Gesellschaften  die  Namen  der  zur  Ver- 
tretung der  Gesellschaft  nicht  befugten  Gesellschafter  aus  der  Firma 
ausgeschlossen  sein  sollten.  Ausserdem  soll  es  sowohl  bei  offenen 
als  auch  bei  Kommanditgesellschaften  zulässig  sein,  die  Art  und 
den  Ursprung  des  Geschäfts,  wie  dies  bei  den  Aktiengesellschaften 
Vorschrift  ist,  zu  bezeichnen.  Mag  man  auch  das  letztere  gelten 
lassen,  so  vermag  ich  doch  nicht  einzusehen,  wesshalb  in  der  Ge- 
sellschaftsfirma die  Namen  der  nicht  zur  Vertretung  der  Gesell- 
schaft befugten  Gesellschafter  ausgeschlossen  sein  sollen. 

Dadurch,  dass  ein  Gesellschafter  von  der  Vertretung  der  Ge- 
sellschaft ausgeschlossen  ist,  verliert  er  doch  nicht  seine  Eigenschaft 
als  Gesellschafter.  Er  ist  trotz  dieses  Ausschlusses  von  der  Ver- 
tretung doch  persönlich  haftender  Gesellschafter,  und  hierauf  kann  es 
allein  ankommen.  Vielleicht  dürfte  es  sich  eher  empfehlen,  wenn 
in  einer  Gesellschaftsfirma  Gesellschafter  aufgeführt  werden,  welche 
nicht  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  berechtigt  sind,  dies  durch 
einen  in  die  Firma  aufzunehmenden  Zusatz  zu  bezeichnen.  Ferner 
will  der  Verfasser  die  Bestimmung  ins  Handelsgesetzbuch  auf- 
genommen wissen:  „Vor  der  Eintragung  ins  Handelsregister  be- 
steht eine  Handelsgesellschaft  als  solche  nicht.''  Ich  kann  nicht 
annehmen,  dass  der  Verfasser  diese  absolute  Vorschrift  auch  auf 
die  offene  Handelsgesellschaft  angewendet  wissen  will.  —  Was  die 
Registerbehörde  anlangt,  so  besteht  grosse  Mannigfaltigkeit.  In 
Ungarn  und  Italien  werden  die  Register  bei  den  Handelsgerichten 
geführt  (die  Firmen  der  Aktien-  und  Aktienkommanditgcsellschaften 
freilich  werden  in  Italien  bei  den  gewöhnlichen  Gerichten  ein- 
getragen), ebenso  in  Portugal,  Brasilien  und  Aegypten;  in  Schweden 
erfolgt  die  ProtokoUirung  in  den  Städten  beim  Magistrate,  bezw. 
Handelsgerichte,  auf  dem  Land  bei  den  Häradsgerichten ;   in  Eng- 


Literarische  Anzeigen.  281 

land  sind  zur  Führung  der  Register  vom  Handelsamt  besondere 
l^eamten  bestimmt,  während  in  Nordamerika  gewöhnlich  der  Clerk 
of  County  die  Registrirung  besorgt.  Der  Verfasser  ist  damit  ein- 
verstanden, dass  lediglich  gerichtlichen  Behörden  die  Führung  der 
Register  bei  uns  verbleibt,  allein  er  will  das  Handelsregister  von 
verschiedenen  Gerichten  geführt  wissen,  und  zwar  solle  bei  jedem 
Amtsgericht  für  den  Bezirk  desselben  ein  Register  für  Einzelkauf- 
leute,  und  bei  dem  am  Sitze  des  Landgerichts  befindlichen  Amts- 
gericht für  den  Bezirk  des  ersteren  ein  Register  für  Gesellschaften 
geführt  werden.  Eine  solche  Zweitheilung  scheint  mir  nicht  billigens- 
werth.  Die  Schrift  Späings  enthält  im  Uebrigen  manches  Beachtens- 
werthe  und  sei  hiermit  dem  juristischen  Publikum  empfohlen. 

Dr.  Cäsar  Barazetti. 

Lioy,  Diodato,  Professor  der  National- Oekonomie  an  der  Uni- 
versität zu  Neapel,  Die  Philosophie  des  Rechts,  nach 
der  zweiten  Anflage  des  Originals  mit  Genehmigung  des 
Verfassers  übersetzt  von  Matteo  diMartino,  Dr.  juris. 
Berlin  1885,  Verlag  von  R.  L.  Prager.  552  Seiten. 
Preis  10  M.,  elegant  gebunden  12  M. 

Die  angezeigte  Rechtsphilosophie  ist  auf  dem  System  des 
Italieners  Vico  aufgebaut,  wobei  der  Verfasser  bemüht  war,  allen 
Fortschritten,  welche  jenes  System  gemacht  hat,  sorgfältig  Rech- 
nung zu  tragen.  Gleich  Vico  ist  der  Verfasser  der  Ansicht,  dass 
die  Welt  der  Nationen  ein  Erzeugniss  des  menschlichen  Geistes  ist, 
erleuchtet  von  der  göttlichen  Vorsehung.  Das  natürliche  Recht 
der  Völker  ist  zugleich  mit  den  unter  einander  verwandten  Ge- 
bräuchen der  Nationen  das  Resultat  eines  allgemeinen  menschlichen 
Grundgefühls,  reflexivlos,  und  ohne  dass  sie  einander  zum  Vorbild 
genommen  hätten.  Die  volksthümliche  Weisheit  der  Gesetzgeber 
wird  von  den  Philosophen  geprüft  und  zu  ergründen  gesucht,  um 
endlich  das  zu  finden,  was  das  Beste  ist  und  was  zu  erreichen  an- 
gestrebt werden  muss.  Das  Werk  Lioy's  erscheint  als  Verbindungs- 
glied zwischen  der  Metaphysik,  der  Moral  und  dem  Rechte  und 
als  eine  Darlegung  des  Geistes  der  Gesetze. 

In  der  Einleitung  legt  der  Verfasser  in  der  Kritik  der  philo- 
sophischen Systeme  den  Charakter  der  italienischen  Philosophie  dar. 


282  Literarische  Anzeigen. 

Auf  ihr  baut  er  sein  Lehrgebäude  der  Moral  und  des  Rechts  auf. 
Von  der  Moral  und  dem  Recht  wird  mit  verschiedenen  Mitteln  der- 
selbe Zweck  erstrebt:  die  Verwirklichung  des  Guten,  d.  h.  Alles 
dessen,  was  mit  der  Natur  des  Universums  und  folglich  auch  mit 
der  menschlichen  Natur  harmonirt.  Hochinteressant  sind  nament- 
lich die  Betrachtungen  des  Verfassers  über  das  Verhältniss  des 
Staats  zur  Kirche  —  ,, freie  Kirche  im  freien  Staat";  —  über  das 
Verhältniss  des  Staats  zur  Wissenschaft  —  ,, freie  Wissenschaft  im 
freien  Staat"  ;  —  über  die  Todesstrafe  —  ,, Abschaffung  der  Todes- 
strafe im  Gebot  des  Rechts"  u.  dgl.  Auch  die  privatrechtlichen 
Verhältnisse  finden  eingehende  Betrachtung.  Um  die  harmonische 
Entwickelung  der  Hauptverhältnisse,  die  das  Recht  möglichst  günstig 
regeln  soll ,  zu  erreichen ,  muss  der  Mensch  in  Gemeinschaft  mit 
anderen  thätig  sein.  Hievon  ausgehend  untersucht  der  Verfasser 
die  verschiedenen  Stufen  der  Gemeinschaft  und  weicht  hiebei  von 
Most  und  Ahrens  ab.  Er  geht  vom  Einzelwesen  über  zur  Familie, 
zur  Gemeinde,  zur  Provinz,  zum  Staate,  zum  Staatenbunde  und 
endlich  zur  Menschheit,  d.  h.  zu  der  Vereinigung,  welche  das  ge- 
sammte  Menschengeschlecht  umfasst.  Er  hält  die  Erreichung  dieses 
Zieles  für  keine  Utopie.  Das  Buch,  auf  dessen  reichen  Inhalt  ich 
hier  nicht  näher  eingehen  kann,  ist  äusserst  geistvoll  und  wissen- 
schaftlich geschrieben.  Er  liefert  von  Neuem  den  Beweis,  welche 
hohe  philosophische  und  juristische  Bildung  bei  den  Männern  der 
Wissenschaft  Italiens  vorhanden  ist. 

Heidelberg,  28.  Mai  1885.  Dr.  Cäsar  Barazetti. 

Hachenburg ,  Dr.  M.  Das  Recht  der  Gewährleistung  beim 
Thierhandel  auf  Grundlage  des  gemeinsamen  Gesetzes : 
Die  Gewährleistung  bei  einigen  Arten  von  Hausthieren 
betr.:  für  Baden,  Württemberg  und  Hohenzollern.  Mann- 
heim, J,  Bensheimer  1888. 

Der  reiche  Inhalt  des  vorliegenden  Buches  bietet  insbesondere 
auch  für  die  vergleichende  Rechtswissenschaft  ein  specielles  Interesse. 
Des  Werkes  unmittelbarer  Gegenstand  ist  zwar  nur  eine  systema- 
tische Darstellung  des  Rechtes  der  Gewährleistung  beim  ThierhandeL 
wie  dasselbe  in  Baden,  Württemberg  und  Hohenzollern  auf  Grund 
der    für    diese    Länder    bestehenden    gleichlautenden   Gesetze    über 


Literarische  Anzeigen.  283 

jene  Rechtsmaterie  gilt;  daneben  sind  aber  die  abweichenden  Be- 
stimmungen der  andern  deutschen  Gesetze  jeweils  vergleichend  be- 
rücksichtigt. Der  Verfasser  scheidet  nun  mit  Kübel  diese  sämmt- 
lichen  Gesetze  in  drei  Gruppen:  Die  romanische  gewährt  wahl- 
weise die  redhibitoria  und  die  actio  quanti  minoris,  falls  nachträglich 
Mängel  an  dem  Thiere  hervorgetreten  sind  und  der  Käufer  beweist, 
dass  dieselben  zur  Zeit  des  Kaufabschlusses  schon  vorhanden  waren ; 
die  germanische  gibt  nur  die  Klage  auf  Vertragsaufhebung,  falls 
bestimmte  Fehler  binnen  bestimmter  Zeit  sich  gezeigt  haben,  wobei 
«in  Beweis  von  deren  Vorhandensein  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses 
bezw.  der  Uebergabe  nicht  erfordert  wird;  das  gemischte  System 
«ndlich  lässt  einerseits,  wie  das  römisch-rechtliche,  die  Geltendmachung 
aller  Arten  von  Mängel  zu,  falls  deren  Vorhandensein  zur  Zeit  des 
Kaufabschlusses  nachgewiesen  wird;  dieses  Nachweises  bedarf  es 
aber  anderseits  bezüglich  gewisser  Mängel  nicht ,  wenn  dieselben 
binnen  einer  bestimmten  Zeit  hervorgetreten  sind. 

Da  das  badisch-württembergische  Gesetz  der  germanischen 
Gruppe  angehört,  so  ist  im  Wesentlichen  die  Gestaltung  des  Rechts- 
institutes auf  Grundlage  des  germanischen  Systems  behandelt ;  dabei 
wird  aber  durch  die  eingehende  Berücksichtigung  der  zahlreichen 
diesem  Systeme  folgenden  neueren  Gesetze  die  Verfolgung  der  ein- 
7.elnen  Rechtsgedanken  in  ihrer  innersten  Entwicklung  und  Ver- 
zweigung nach  allen  Richtungen  hin  ermöglicht.  Auch  nach  einer 
anderen  Richtung  ist  das  Werk  für  die  vergleichende  Rechtswissen- 
schaft von  Interesse.  Durch  die  Natur  des  behandelten  speciellen 
Rechtsinstitutes  ist  der  Verfasser  nämlich  häufig  gezwungen,  auf 
■die  allgemeineren  Lehren  zurückzugehen :  die  Grundidee  seines 
Werkes,  dass  die  Lehre  von  den  heimlichen  Mängeln  ein  Theil  der 
Lehre  vom  Irrthume  sei,  da  das  Nichtkennen  heimlicher  Mängel 
nichts  anderes  sei  als  ein  L-rthum  über  eine  Eigenschaft  der  ver- 
kauften Sache,  —  diese  Grundidee  nöthigt  den  Verfasser  seiner  Dar- 
stellung zunächst  eine  Skizze  der  Irrthumslehre  im  Allgemeinen 
vorauszuschicken ;  so  muss  derselbe  ferner  in  Erörterungen  über  die 
Natur  der  einzelnen  im  Thierhandel  vorkommenden  Rechtsgeschäfte 
eintreten  ;  so  geht  er  auch,  um  die  Natur  der  zeitlichen  Beschränkung 
für  Geltendmachung  der  heimlichen  Mängel  zu  ergründen,  auf  den 
allgemeinen  Unterschied  zwischen  Verjährung  und  Frist  zurück,  u.  s.  f. 

Da   nun    aber    das    dem   hier   behandelten  Gesetze   zu  Grunde 


284  Literarische  Anzeigen. 

liegende  allgemeine  Eecht  für  Baden  das  französische,  für 
Württemberg  aber  das  gemeine  Recht  ist,  so  führt  jenes  Zurück- 
gehen zu  einer  steten  Parallelisirung  der  für  diese  beiden  grossen 
Rechtsgebiete  geltenden  Bestimmungen  und  zu  einer  interessanten 
Vergleichung  des  gegenwärtigen  Standes  von  deren  Theorie  und 
Praxis. 

Das   Werk   darf   mit  Recht    als   eine    werthvolle  Bereicherung 

der  juristischen  Literatur  bezeichnet  werden. 

Dr.  Fürst. 

Bilfinger,  Dr.  Gustay.  Der  bürgerliche  Tag.  üntersuchuDgen 
über  den  Beginn  des  Kalendertages  im  klassischen  Alter- 
thum  und  im  christlichen  Mittelalter.     Stuttgart  1888. 

Das  Ziel  dieser  fleissigen,  vorsichtigen  und  scharfsinnigen  Unter- 
suchungen ist  der  Nachweis,  dass,  entgegen  den  bisherigen  An- 
nahmen, sowohl  bei  Griechen  und  Römern,  als  bei  den  christlichen 
Völkern  Europas,  während  des  ganzen  Mittelalters  der  Tag  von 
Morgen  zu  Morgen  gerechnet  wurde  und  die  Nacht  also  unter  das 
Datum  des  vorhergehenden  Tages  einbezogen  wurde.  In  Rom  machte 
von  dieser  Rechnung  des  täglichen  Lebens  die  juristische  (von 
Mitternacht  zu  Mitternacht)  eine  Ausnahme,  die  dann  gegen  Ende 
des  Mittelalters  zur  allgemeinen  Geltung  gelangte.  Von  rechts- 
geschichtlichem Interesse  sind  ganz  besonders  die  Ausführungen 
auf  S.  198 — 221,  nach  denen  die  mitternächtliche  Epoche  des  röm. 
Rechtes  dem  Sakralrechte  entstammte  und  sich  neben  dieser  die 
populäre  morgendliche  Epoche  behauptete,  ferner  der  Beitrag  zur 
Lehre  von  der  Civilkomputation  auf  S.  221  ff. 

Rostock.  Matthiass. 

Danz,  Dr.  E.  Die  Forderungsüberweisung^  Schuldüberweisung 
und  die  Verträge  zu  Gunsten  Dritter  nach  gem.  Recht. 
Leipzig  1886. 

Es  ist  ein  unleugbares  Verdienst  des  Verfassers ,  wiederholt 
(vgl.  Ihering's  Jahrb.  Bd.  19,  Nr.  3)  eine  Prüfung  der  herrschenden 
Lehre  von  der  Nichtanerkennung  der  Singularsuccession  in  die 
Obligation  im  röm.  Recht  angeregt  zu  haben.  Dass  uns  das  röm. 
Recht   nach    der   herrschenden  Auffassung   wenig  befriedigend  und 


Literarische  Anzeigen.  285 

widerspruchsvoll  erscheinen  muss  und  dass  die  herrschende  Lehre 
manche  Bedenken  unerledigt  lässt,  kann  dem  Verfasser  zugegeben 
werden,  trotzdem  können  wir  der  Theorie  des  Verfassers,  dass  das 
röm.  Recht  in  der  delegatio  nominis  und  debiti  eine  volle  Singular- 
succession  in  die  aktive  und  passive  Seite  der  Obligation  gekannt 
hätte  und  dass  demnach  die  für  diese  im  röm.  Recht  entwickelten 
Grundsätze  auf  die  heutige  Forderungs-  und  Schuldüberweisung 
Anwendung  finden  könnten,  nicht  beitreten.  Nur  so  viel  geben  wir 
zu:  Das  röm.  Recht  stand  dem  Gedanken  der  Succession  nicht  so 
fern,  als  die  herrschende  Lehre  behauptet,  in  Ausnahmefällen  wird 
der  Ansatz  zur  Anerkennung  der  Singularsuccession  durch  Delega- 
tion gemacht.  So  scharfsinnig  und  oft  methodisch  richtig  der  Ver- 
fasser seine  Theorie  aus  dem  gesammten  Quellenmaterial  zu  erweisen 
sucht,  hat  ihn  dennoch  die  ihn  beherrschende  Tendenz,  eine  Kon- 
kordanz des  röm.  und  heutigen  Rechtes  aufzudecken,  zu  gekünstelten 
und  gewagten  Interpretationen  verleitet  und  weit  über  den  Inhalt 
der  Quellen  hinausgeführt.  Unhaltbar  erscheint  uns  von  vornherein 
der  zu  Grunde  gelegte  Legalbegriff  der  Delegation,  der  durch  eine 
der  Kritik  nicht  Stand  haltende  Interpretation  der  L.  11  pr.  D.  (46,  2) 
und  durch  die  Gleichstellung  der  Delegationsstipulation  mit  der 
litis  contestatio  des  Prozessvertreters  in  den  Quellen  unter  Nicht- 
beachtung der  in  den  Quellen  gleichfalls  bezeugten  Differenzen 
beider  bewiesen  wird.  Innere  Gründe  (das  Bedürfniss  des  Verkehrs!) 
hätten  den  Verfasser  gegen  ein  Resultat,  welches  die  „reine" 
Delegation  gänzlich  ausschliesst,  misstrauisch  machen  müssen.  Auch 
die  gänzlich  indifferenten  unter  den  überlieferten  Delegations- 
stipulationen  löst  der  Verfasser  so  als  „relative",  „titulirte"  auf. 
Bezüglich  der  in  relativer  Fassung  überlieferten  verkennt  er  aber 
die  Möglichkeit  einer  in  ihnen  ausgesprochenen  abstrakten  Obligirung 
unter  der  Voraussetzung  (causa  praeterita)  einer  bestehenden  Obli- 
gation. Beschränken  wir  uns  aber  mit  dem  Verfasser  auf  die 
titulirte  Delegation,  so  vermögen  wir  nicht  anzuerkennen,  dass  er 
die  seinen  Thesen  vom  Fortbestande  der  Einreden  und  vom  Ueber- 
gange  der  sog.  Nebenrechte  in  den  Quellen  entgegenstehenden 
Schwierigkeiten  beseitigt  hat.  Die  Trennung  der  Untersuchung  für 
die  aktive  und  passive  Delegation  mag  methodisch  sehr  richtig  sein, 
das  Unterscheidungsprinzip  aber,  welches  der  Verfasser  für  die 
Thatbestände  beider  aufstellt,  wird  in  den  Quellen  nicht  nur  nirgends 


286  Literarische  Anzeigen. 

ausgesprochen,  sondern  sie  lassen  es  im  einzelnen  Falle  überhaupt 
nicht  erkennen,  ob  aktive  oder  passive  Delegation  vorliegt.  Den 
Verf.  lässt  hier  sein  Prinzip  im  Stich  und  er  schliesst  erst  aus  der 
Entscheidung  auf  den  Thatbestand.  Ob  nicht  manche  Entschei- 
dungen der  Theorie  des  Verf.  direkt  entgegenstehen  oder  sich  mit 
ihr  in  Uebereinstimmung  setzen  lassen,  kann  hier  nicht  untersucht 
werden.  Es  mag  genügen  auf  die  mehr  oder  weniger  ablehnenden 
Kritiken  von  Eegelsberger  (Krit.  V.  T.  Sehr.,  Bd.  28,  S.  382  ff  und 
Menzel,  Grünhut's  Ztschr.  Bd.  14,  S.  626  ff.)  zu  verweisen.  —  Als 
missglückt  muss  Ref.  die  Ausführungen  des  zweiten  Abschnittes 
ansehen.  Der  Verf.  folgt  in  der  Auffassung  der  Verträge  zu  Gunsten 
Dritter  Regelsberger  und  ünger.  Von  diesem  Standpunkte  aus 
hätte  der  Verf.  auf  eine  Subsumtion  der  Forderungs-  und  Schuld- 
überweisung unter  diese  Kategorie  von  vornherein  verzichten  sollen. 

Rostock.  Mattliiass. 


Pollak.  Der  Schenkungswiderruf,  insbesondere  seine  Vererb- 
lichkeit.  Ein  Beitrag  zur  Abfassung  des  deutschen  bürger- 
lichen   Gesetzbuches.      Berlin    1886.     Franz    Siemenroth. 

Die  13  Jahre  vor  dem  Druck  verfasste  und  jetzt  nicht  um- 
gearbeitete Schrift  behandelt  ihr  Thema  nach  gemeinem  und  preussi- 
schem  Recht,  neben  ihrem  Thema  auch  die  gesammte  Lehre  von  der 
Schenkung  mit  einer  Ausführlichkeit,  die  durch  neue  Resultate 
keineswegs  gerechtfertigt  wird.  Nicht  dadurch  allein,  sondern  durch 
eine  ganz  überflüssige  Häufung  von  Citaten  aus  der  Riesenliteratur 
des  gemeinen  Rechts  und  durch  ebenso  überflüssige  Wiederholungen 
ist  die  Schrift  zu  einem  umfange  angewachsen,  der  ihren  Werth 
beeinträchtigt.  Zu  allem  Ueberflusse  geht  der  Arbeit  noch  ein  aus- 
führliches Verzeichniss  der  Literatur  und  Quellen  des  Schenkungs- 
rechts vorauf.  Was  der  Verf.  zum  Thema  beibringt,  ist  im  Wesent- 
lichen eine  Bestätigung  der  Resultate  früherer  Publikationen  (vergl. 
bes.  von  Bothmer  im  Civil-Archiv  67).  Der  Verf.  trennt  das  un- 
vererbliche Widerrufsrecht  im  subj.  Sinne ,  d.  i.  die  Befugniss  des 
Schenkers  zu  einer  Willensänderung  in  Beziehung  auf  eine  gültig 
vollzogene  Schenkung  von  dem  aus  diesem  für  den  Schenker  er- 
wachsenden durch  Klage  geschützten  vererblichen  Abforderungsrechte, 


Literarische  Anzeigen.  287 

welches  der  Verf.  Widerruf  im  object.  Sinne,  aber  S.  15,  Z.  3  u.  4, 
im  Gegensatze  zu  der  sonst  von  ihm  beliebten  Terminologie  (vergl. 
S.  81,  82,  A.  145)  auch  „uneigentlichen"  Widerruf  nennt. 

Rostock.  Matthiass. 

Studi  Senesi  sul  circolo  giuridico  della  r.  universitä.  Direttore: 
Ferri  Enrico.  Vol.  III.  fascic.  2 — 3.  Siena,  Enrico  Tor- 
rini editore,  1886. 

F.  Bianchi  gelangt  in  der  ersten  der  hier  gebotenen  Abhand- 
lungen: „suUa  inalienabilitä  delle  servitü  prediali",  zu  Auf- 
stellungen ,  die  die  Prädialservitut  des  modernen  italienischen 
Rechtes  als  ein  von  der  römischen  Prädialservitut  prinzipiell  ver- 
schiedenes Recht  erscheinen  lassen.  Die  strenge  Verknüpfung  der 
römischen  Prädialservitut  mit  dem  praedium  dominans  wäre  nach 
modernem  Rechte  aufzugeben,  damit  auch  die  Folge  dieser  Ver- 
knüpfung. Mit  dem  Willen  des  Eigenthümers  des  praedium  servitans 
kann  die  Servitut  sehr  wohl  auf  ein  anderes  Grundstück  übertragen 
werden,  nur  für  sich  allein  von  jeglichem  Grundstücke  losgelöst 
bestehen  kann  sie  nicht.  Diese  Uebertragung  hat  den  Charakter 
einer  direkten  Uebertragung,  Succession,  die  sich  wesentlich  unter- 
scheidet von  der  indirekten  Uebertragung,  die  sich  vollzieht  durch 
Neubegründung  für  das  zweite  praedium  dominans  unter  Auf- 
hebung der  Servitut  des  ersten  praedium  dominans ,  und  von  der 
Uebertragung  der  blossen  Ausübung,  die  statthaft  ist  ohne  Einwilli- 
gung des  Eigentümers  des  praedium  servitans,  soweit  sie  für  diesen 
keinerlei  w^eitere  Beschwerung  mit  sich  bringt.  Dagegen  sind  die 
Prädialservituten  nach  heutigem  italienischem  Recht  nicht  verpfänd- 
bar. Inwiefern  die  direkte  Uebertragbarkeit  der  Prädialservituten 
eine  unabweisliche  Forderung  des  heutigen  praktischen  wirtschaft- 
lichen Lebens  ist,  ist  uns  aus  den  Ausführungen  des  Verf.  nicht 
klar  geworden  und  der  Nachweis  des  betreffenden  Rechtssatzes  in 
der  Gesetzgebung  scheint  uns  ein  etwas  künstlicher  zu  sein.  Doch 
müssen  wir  das  Urteil  über  die  Resultate  B.'s  den  berufenen  Kennern 
des  italienischen  Rechtes  anheimstellen.  In  der  zweiten  Abhandlung: 
„sentimenti  ed  affetti  negli  omicidi"  liefert  E.  Ferri  einen  werth- 
vollen  Beitrag  zur  Kriminalpsychologie.  Die  letzte  Abhandlung 
P.  Rossi's:   „deir  autoritä  dei  ,responsa  prudentium'  nel  diritto  ro- 


288  Literarische  Anzeigen. 

mano"  ist  ein  verdienstvolles,  klar  geschriebenes,  kritisches  Referat 
über  die  verschiedenen  Auffassungen,  zu  denen  der  Verf.  seinerseits 
Stellung  nimmt.  Eine  Tvesentliche  Förderung  der  Frage  bringen 
die  Ausführungen  des  Verf.  nicht,  so  viel  Zustimmung  sie  im  Ein- 
zelnen verdienen  mögen.  Dass  der  Verf.  sich  bemüht,  sich  ledig- 
lich an  den  Inhalt  der  Quellen  zu  halten  und  unfruchtbaren  Hypo- 
thesen fern  zu  bleiben,  ist  anzuerkennen.  Unsern  Widerspruch  im 
Einzelnen  zu  erheben  und  zu  begründen  müssen  wir  hier  verzichten, 
wir  müssen  aber  hervorheben,  dass  wir  auch  bei  R.  eine  Darlegung 
des  positivrechtlichen  Fundamentes  der  Massregel  des  Augustus  und 
seiner  Nachfolger  vermissen.  Die  Genesis  des  ganzen  Institutes 
bleibt  nach  wie  vor  eine  unklare  und  damit  auch  seine  Fortent- 
wickelung. Aufgefallen  ist  uns  ferner,  dass  der  Verf.  ohne  beson- 
dere Begründung  an  der  hergebrachten  Ansicht  festzuhalten  scheint, 
dass  nach  Diocletian  sofort  und  unvermittelt  ein  krasser  Verfall 
der  Rechtswissenschaft  eintritt.  —  Wer  sich  über  den  Stand  der 
Frage  unterrichten  will,  wird  in  der  Arbeit  R.'s  einen  gewissen- 
haften Führer  finden. 

Rostock.  Matthiass. 


Wolff,  Dr.  Tli.  Die  Eintragung  in  das  Grundbuch  zur  Voll- 
streckung einer  Forderung,  sowie  zur  Vollziehung  eines 
Arrestes  etc.  systematisch  dargestellt.  Berlin  1886.  Franz 
Vahlen. 

Die  die  Zwangseintragung  zur  Vollstreckung  von  Forde- 
rungen etc.  betrefiPenden  Bestimmungen  des  preussisch- deutschen 
Rechtes  finden  in  dieser  Schritt  eine  gediegene  systematische  Dar- 
stellung. Durch  die  Behandlung  der  einschlägigen  Spezialfragen 
wird  sie  ganz  besonders  dem  mit  der  Zwangseintragung  befassten 
Grundbuchrichter  willkommen  sein.  Der  Verf.  geht  von  der  prin- 
zipiellen Auffassung  der  Zwangseintragung  als  einer  Form  der 
Zwangsvollstreckung  aus  und  vertheidigt  nicht  nur  diese  Auffassung, 
wie  uns  scheint,  mit  Glück  gegen  die  entgegenstehende  in  Praxis 
und  Theorie  hervorgetretene  Ansicht,  sondern  führt  dieselbe  auch 
in  der  Darstellung  der  Voraussetzungen  etc.  des  Zwangseintragungs- 
anspruches konsequent    durch.      Die   voraufgehende    „geschichtliche 


Literarische  Anzeigen,  289 

Uebersicht"  genügt  dagegen  zur  Orientirung  nur  in  sehr  beschränk- 
tem Umfang  und  in  äusserlichster  Weise. 

Rostock.  Matthias». 

Ernst  Mayer.     Zur  Entstehung  der   lex  Ribuariorum.     Mün- 
chen 1886.    8^    182  S. 

Sohm  hat  bekanntlich  in  seiner  ausgezeichneten  Abhandlung 
über  die  Entstehung  der  lex  Ribuariorum  (Ztschr.  f.  Rg.,  Bd.  V), 
ebenso  wie  in  seiner  Ausgabe  dieses  Gesetzes  (Mon.  Germ.  L.  L.  V) 
eine  allmälige  Entstehung  desselben  in  hohem  Grade  wahrschein- 
lich gemacht.  Er  zerlegte  es  in  5  Theile  und  sprach  die  Ansicht 
aus,  dass  Theil  1  (tit.  1—31)  in  der  ersten,  Theil  2  (tit.  32—64 
mit  Ausn.  von  tit.  57 — 62)  in  der  zweiten  Hälfte  des  sechsten  Jahr- 
hunderts, Theil  3  (tit.  65—79)  im  siebenten,  Theil  4  (tit.  80—89), 
zu  Beginn  des  achten  Jahrhunderts  entstanden  sei,  während  endlich 
tit.  57 — 62  eine  königliche  Constitution  vom  Ausgang  des  sechsten 
Jahrhunderts  enthielten.  Die  uns  handschriftlich  überlieferten 
Texte  theilte  Sohm  in  zwei  Klassen,  von  denen  er  die  eine,  seiner 
Ansicht  nach  sich  als  älter  kennzeichnende,  der  merowingischen, 
die  andere  der  karolingischen  Zeit  zuschrieb. 

Nachdem  gegen  Sohm  schon  Schröder  (in  Ztschr.  d.  Sav.- 
St.  VII  22 — 27)  geltend  gemacht,  dass  der  zweite  Theil  der  lex 
Rib.  nicht  vor  die  Mitte  des  siebenten  Jahrhunderts  gesetzt  werden 
könne,  hat  nun  Ernst  Mayer  in  dem  genannten  Werke  das 
Ribuarische  Volksrecht  einer  neuen  gründlichen  Untersuchung  unter- 
worfen und  ist  dabei  zu  von  den  Sohm'schen  ganz  abweichenden 
Resultaten  gekommen.  Nach  Mayer  ist  das  ganze  Gesetz  gleich- 
zeitig und  zwar  zwischen  633  und  639  entstanden,  alle  vorhandenen 
Texte  aber  rühren  aus  den  Jahren  813 — 818  her.  Alle  bringen 
uns  das  Gesetz  in  einer  auf  Veranlassung  Karls  des  Grossen  her- 
gestellten Fassung;  eine  Spur  des  ursprünglichen  Bestandes  der 
lex,  soweit  er  von  der  Revision  betroffen  wurde,  finden  wir  nur  in 
den  Abweichungen  des  Inhaltsverzeichnisses  der  von  Sohm  mit  A5 
bezeichneten  Handschrift  von  den  Textrubriken  ebendieser  Hand- 
schrift. Auch  bringt  nach  Mayer  die  lex  Rib.  durchgängig  nicht 
particulare  Rechtsbildungen  des  ribuarischen  Ducats,  sondern  fränki- 
sches Reichsrecht. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    IX,  Band.  19 


290  Literarische  Anzeigen. 

Das  Urtheil  darüber,  in  wie  weit  nun  diese  Ergebnisse  der 
Mayer 'sehen  Arbeit  haltbar  sind ,  muss  einer  neuen  Spezialunter- 
suchung überlassen  bleiben.  Hier  möge  es  mir  nur  gestattet  sein, 
auf  einen  bedeutsamen  methodischen  Fehler  der  Mayer'schen  Unter- 
suchungen aufmerksam  zu  machen,  ^l.  nimmt  nämlich  überall 
da,  wo  zunächst  in  einem  Titel  für  einen  einzelnen  concreten  Fall 
eines  Verbrechens,  dann  in  einem  später  folgenden  Titel  eines  an- 
dern Theils  der  Rib.  für  einen  anderen  Fall  desselben  Verbrechens 
oder  für  das  Verbrechen  überhaupt  die  Strafe  angegeben  ist,  gleich- 
zeitiges Entstehen  beider  Titel  an.  So  spricht  M.  z.  B.  S.  77  die 
Ansicht  aus,  dass  der  erste  Theil  der  lex  Rib.  unmöglich  vor 
dem  dritten  entstanden  sein  könne,  weil  er  „nur  einige  frag- 
mentarische Bestimmungen  über  Diebstahlsrecht  (tit.  18,  tit.  29, 
tit.  30)"  enthalte,  und  dies  erst  im  dritten  Theil  „eine  systematische 
Ausbildung"  erfahre.  Besonders  charakteristisch  für  diesen  methodi- 
schen Fehler  ist  auch  die  auf  die  1.  Sal.  bezügliche  Bemerkung 
Mayer's  S.  86,  Nr.  15:  „Der  Mord  ist  mit  600  sol.  in  dem  sogen, 
zweiten  Capitular  z.  1.  Sal.  belegt  (§  5).  Dieselbe  Bestimmung  kehrt 
materiell  gleichmässig  und  nur  noch  mehr  exemplificirt  in  tit.  41 
(Cod.  1  §  2—4,  Cod.  6  §  2 — 5)  wieder;  es  ist  unmöglich,  dass  sie 
der  ältesten  1.  Sal.  angehört,  denn  zu  was  sonst  die  Novelle."  Nun 
behandelt  aber  1.  Sal.  tit.  41  den  Fall^  dass  Jemand  einen  Andern 
getödtet  und  den  Leichnam  in  eine  Grube  oder  ins  Wasser  ver- 
senkt, resp.  mit  Zweigen  bedeckt  hat,  Cap.  II,  §  4  den  Fall ,  dass 
der  Mörder  den  Leichnam  verbrannt  hat;  demnach  ist  Cap.  II, 
§  4  ganz  deutlich  eine  spätere  Ergänzung  zu  Sal.  tit.  41.  Der 
Gesetzgeber  war  eben  noch  nicht  fähig,  das  Delict  abstrakt  nach 
seinen  Merkmalen  zu  bezeichnen,  er  belegte  vielmehr  nur  einen 
einzelnen  Verbrechensfall  mit  Strafe.  Zeigte  es  sich  nun  später, 
dass  ein  dem  ausdrücklich  mit  Strafe  belegten  Verbrechensfall  ganz 
verwandter  in  dem  Gesetzbuch  noch  nicht  enthalten  war,  so  holte 
man  das  Versäumte  durch  besondere  Capitularien  oder  neue  Zu- 
sätze nach,  ohne  auch  dabei  stets  über  die  blosse  casuistische  Auf- 
zählung neuer  concreter  verbrecherischer  Thatbestände  hinauszu- 
kommen. Ganz  falsch  ist  es  daher,  wie  es  M.  thut,  in  solchen 
Fällen,  da  die  einzelnen  Bestimmungen,  um  erschöpfend  zu  sein, 
einander  zur  Ergänzung  bedürfen,  desshalb  auch  Gleichzeitigkeit 
dieser  Bestimmungen  anzunehmen. 


Literarische  Anzeigen.  291 

So  wird  denn  eine  neue  Untersuchung  der  Entstehung  der 
lex  ßib.  schwerlich  allen  Resultaten  der  M.'schen  Arbeit  zustimmen 
können.  Dennoch  ist  die  Deutsche  Rechtsgeschichte  zweifellos  durch 
die  mit  grosser  juristischer,  historischer  und  philologischer  Gelehr- 
samkeit und  zugleich  mit  bedeutendem  Scharfsinn  geführten  Unter- 
suchungen M.'s  bedeutend  gefördert  worden.  Sie  haben ,  so  sehr 
auch  einzelne  angebliche  Resultate  bestritten  werden  müssen,  unsere 
Kenntniss  der  Quellen  —  neben  der  Rib.  wird  namentlich  auch 
die  Salica  vielfach  behandelt  —  erheblich  vermehrt;  auch  widmet 
Mayer  zahlreichen  Fragen  des  altdeutschen  Straf-  und  Privatrechts, 
des  öffentlichen  und  kirchlichen  Rechts  eingehende  Forschungen. 

Spec.  in  dieser  Ztschr.  scheint  es  angezeigt,  auch  darauf  hin- 
zuweisen, dass  M.  für  seine  Untersuchungen  des  altfränkischen 
Rechts  durch  Benutzung  von  „Dargun's  Frauenkauf  und  Raubehe" 
die  Ergebnisse  der  vergleich.  Rechtswissenschaft  mit  Erfolg  ver- 
wendet hat.  In  einem  Falle  hat  sich  allerdings  die  Nichtbenutzung 
dieser  Ergebnisse  sehr  nachtheilig  gezeigt,  bei  der  Beurtheilung  des 
tit.  69  §  2  der  lex  Rib.  M.  m.eint  S.  115,  es  habe  um  626  eine 
gesetzliche  Regelung  der  Ehe  mit  den  Blutsverwandten  stattgefun- 
den und  es  sei  dabei  die  schwere  Blutschande  nicht  mehr  mit  der 
strengen  Acht,  sondern  mit  der  modificirten  milderen  Friedlosig- 
keit  belegt  worden.  Es  beruht  nun  aber  diese  Annahme  auf  einer 
von  Mayer  S.  107  ausgesprochenen  Ansicht,  dass  die  Ehe  mit  der 
Stiefmutter  im  ältesten  Recht  mit  der  schweren  Acht  bestraft  wurde. 
Das  ist  sicher  falsch.  Wie  bei  einer  ganzen  Reihe  anderer  Völker 
war  auch  bei  den  Germanen  der  nächste  Verwandte  des  Verstor- 
benen berechtigt,  die  Frau  desselben,  über  welche  er  das  Mundium 
erhielt,  selbst  zu  heirathen,  sogar  wenn  es  seine  eigene  Stiefmutter 
war  (cf.  A.  H.  Post,  Einleit.  i.  d.  Studium  der  ethnol.  Jurispr. 
S.  28  —  43).  Aus  mehreren  von  Mayer  selbst  angeführten  That- 
sachen  geht  hervor,  dass  bis  zum  Ende  des  sechsten  Jahrhunderts 
die  Ehe  mit  der  Stiefmutter  wie  bei  anderen  germanischen  Stäm- 
men in  der  Urzeit  (cf.  Procop  de  hello  Gothico  IV  20 ,  ferner  das 
angelsächs.  Recht)  bei  den  Franken,  abgesehen  vom  kirchlichen 
Rechte,  nicht  strafbar  war. 

Berlin,  Mai  1887.  C.  Koehne. 


292  Literarische  Anzeigen. 

Balek,   C.  W.  A.      Der   Domanial-Capital-Fonds    in   Mecklen- 
burg-Schwerin.    Schwerin  1888.    64  S.    kl.  8^^. 

Der  Domanial-Capital-Fonds  ist  eine  in  den  siebziger  Jahren 
geschaffene  besondere  Behörde,  eine  statio  des  mit  den  jura  fisci 
ausgestatteten  landesherrl.  Vermögens.  Mit  reichen  Geldmitteln 
ausgerüstet  soll  er  u.  A.  die  ökonomische  Lage  der  Domanialbauern 
durch  Gewährung  von  Darlehen  heben  und  die  allmälige  Amorti- 
sation der  Erbpachtleistungen  herbeiführen.  Der  scbwerin'sche 
Domanialbauer  ist  seit  1867  aus  einem  zu  obligator.  Rechte  sitzen- 
den „Hauswirth"  ein  zu  erblichem  dinglichem  Rechte  sitzender 
Erbpachtbauer  etc.  geworden.  Die  Kaufgelder ,  die  aus  Erbpacht- 
contracten  fliessen,  fallen  dem  Fonds  zu;  wird  das  Kaufgeld  cre- 
ditirt,  so  hat  der  Fonds  die  Hypothek.  Die  Zinsen  der  Hypothek 
führt  er  freilich  der  Rentnerei  zu,  nur  1°|0  (in  neuester  Zeit  ^/2°|'o) 
der  Zinsen  behält  er  und  sammelt  es  behufs  Amortisation  der  Kauf- 
geldschuld (zum  sinkenden  Fonds)  au.  Ferner  schiesst  der  Fonds 
dem  Bauer  auf  Antrag  Summen  vor  behufs  völliger  Abtragung  des 
Kanons  und  lässt  sich  ausser  den  Hypothekenzinsen  behufs  Amor- 
tisation auch  hier  einen  Plusbetrag  zahlen  (der  freilich  in  Zu- 
kunft wegfallen  kann).  —  Andere  Aufgaben  des  Fonds  haben  ein 
allgemeines  Interesse  nicht. 

Das  Schriftchen  des  auf  dem  Gebiete  der  mecklenburg-schwe- 
rin'schen  Finanzverhältnisse  rühmlich  bekannten  Verf.  ist  zur  In- 
struktion über  dieses  wohlthätige  Institut,  das  bei  der  ungünstigen 
Lage  der  Landwirthschaft  in  neuester  Zeit  leider  seine  Pläne  redu- 
ciren  muss,'  sehr  geeignet  und  sei  bestens  empfohlen. 

K.  L. 

Camillo  Re,  del  patto  successorio,  studio  di  legislazione  com- 
parata.     Roma,  Tipografia  Vaticana  1886. 

Die  vergleichende  Darstellung  des  Rechtes  vom  Erbvertrage 
gestaltet  sich  naturgemäss  zu  einer  Entwicklungsgeschichte  dieses 
Rechtsinstitutes,  einerseits  im  römischen,  andrerseits  im  germani- 
schen Rechte  und  dann  in  den  aus  diesen  Quellen  erfliessenden 
modernen  Gesetzgebungen.  Die  vorliegende  Arbeit  zerfällt  daher 
in  3  Abtheilungen.  In  der  ersten  schildert  der  Verf.,  wie  das  römische 
Recht    von  der  Unzulässigkeit  des  Erbvertrages  ausgeht    —    nicht 


Literarische  Anzeigen.  293 

aus  Gründen  der  Moral,  wie  die  herrschende  Lehre  annimmt,  son- 
dern weil  einmal  die  Form  letztwilliger  Verfügungen  (die  im  testa- 
mentum  per  mancipationem  sich  sogar  in  die  eines  Vertrages 
kleidet)  auf  öffentlichem  Kechte  beruht  und  weil  andrerseits  das 
freie  Verfügungsrecht  über  das  Vermögen  im  öffentlichen  Interesse 
nicht  durch  Privatverträge  aufgehoben  werden  kann;  wie  dann 
aber  in  der  Kaiserzeit  allmälig  einzelne  Arten  des  Erbvertrags 
erlaubt  werden,  vor  allem  die  Theilung  der  Ascendenten  unter  den 
Descendenten  und  der  Vertrag  über  die  Erbschaft  eines  Dritten,  falls 
dieser  Dritte  consentirt  und  in  seiner  Zustimmung  bis  zu  seinem 
Tode  beharrt,  und  wie  endlich  diese  Entwicklung  in  die  leges  bar- 
barorum und  in  das  kanonische  Recht  übergeht  und  dort  weiter 
geführt  wird. 

Auch  das  germanische  Recht  nahm  seinen  Ursprung  von  der 
Unzulässigkeit  der  Erbverträge  wie  der  letztwilligen  Verfügungen 
überhaupt  auf  Grund  des  germanischen  Princips  des  Collectiv- 
eigenthums  der  Familie.  Aber  auch  hier  werden  allmälig  für  ein- 
zelne Fälle  Ausnahmen  gemacht,  deren  erste  Keime  der  Verfasser 
in  dem  Verkauf  der  Güter  unter  Mitwirkung  der  nächsten  Agna- 
ten und  in  der  Adoption  bei  Aussterben  der  Familie  erkennen  zu 
dürfen  glaubt.  Das  Recht  des  Sachsenspiegels,  in  dem  sich  zum 
ersten  Male  wahre  Erbverträge  zugelassen  finden,  erfährt  eine  ein- 
gehende Darstellung  und  nicht  minder  die  (nach  des  Verf.  Mei- 
nung) dieses  Institut  erst  in  allen  seinen  Arten  ausbildende  Juris- 
prudenz des  17.  und  18.  Jahrhunderts. 

Den  3.  Theil  der  Abhandlung  endlich  bildet  eine  ausführliche 
Analyse  der  auf  diesen  Grundlagen  beruhenden,  in  den  modernen 
Gesetzgebungen  aller  Länder  enthaltenen  Bestimmungen  über  den 
Erbvertrag,  welche  ihrem  Wortlaute  nach  sämmtlich  im  Anhange 
abgedruckt  sind. 

Dr.  F.  Fürst. 

Rerolle,    Lucien.     Du  colonage    partiaire    et    specialement  da 
metayage.     Paris.     602  S.     1888. 

Der  Verfasser,  Advokat  am  Appellhof  von  Lyon,  giebt  in  dem 
vorliegenden  Werke  eine  sehr  verdienstliche,  fleissige  und  sorg- 
fältige Monographie   über   Geschichte,   Dogmatik   und   wirthschaft- 


294  Literarische  Anzeigen. 

lich-sociale  Bedeutung   der  Theilpacht,    insbesondere  der  Pacht 
gegen  Halbtheilung  der  Früchte. 

Von  besonderer  Bedeutung  für  die  vergleichende  Rechtswissen- 
schaft ist  der  erste  universalrechtshistorische  Theil ,  der  sich  mit 
der  Theilpacht  und  den  ihr  verwandten  Erscheinungen  bei  28  Na- 
tionen beschäftigt.  Am  eingehendsten  werden  Juden ,  Griechen, 
Römer  und  Franzosen  behandelt  (S.  1—244).  Sehr  stiefmütterlich 
kommt  Deutschland  fort ,  dem  auf  S.  254  und  255  nur  wenige 
Zeilen  gewidmet  sind;  als  einzige  Quellen  für  das  heutige  Recht 
im  Deutschen  Reich  sind  daselbst  der  Italiener  Bertagnolli  und 
V.  Goltz  (Die  Lage  der  ländlichen  Arbeiter)  citirt;  W  aas  er,  Die 
colonia  partiaria,  1885,  scheint  dem  Verfasser  ebenso  unbekannt, 
wie  die  älteren  Monographien  Gesterding's,  Lauterbach's,  Kyber's, 
Reinold's  und  Kämpfer's ;  selbst  die  §§  264 — 266  des  preussischen 
Landrechts  I,  21  dürften  dem  sonst  doch  so  sehr  sorgsamen  Ver- 
fasser entgangen  sein. 

Das  Institut  der  Theilpacht  lässt  sich  übrigens  auch  bei  Völkern 
nachweisen ,  die  ReroUe  von  seiner  Untersuchung  nach  S.  6  n.  2 
ausgeschlossen  hat.  So  findet  es  sich  als  „lichain"  im  Pendschab 
(vgl.  Kohl  er  in  Bd.  VII,  S.  188  dieser  Zeitschrift),  ferner  im 
tamulischen  und  kandischen  Recht  auf  Ceylon  (Kohler,  rechts- 
vergleich. Studien,  S.  230,  236),  endlich  auch  bei  den  Bogos  (vgl. 
Post,  Afrikan.  Jurisprudenz,  S.  183).  Das  Vorkommen  bei  Türken, 
Berbern  und  Chinesen  ist  zwar  vom  Verfasser  S.  250,  251  u.  254 
erwähnt,  doch  hätten  hierbei  die  rechtsvergleichenden  Studien 
Kohler's.  zumal  über  die  islamitische  mozara  und  mosakah 
(bei  Boden-  resp.  Baumkultur) ,  mit  Nutzen  verwerthet  werden 
können. 

Dass  der  Entwurf  eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das 
Deutsche  Reich  §  533  (Motive  II,  S.  423)  auch  der  Theilpacht  Er- 
wähnung thut  und  diese  Art  der  Pacht  durch  eine  Specialbestimmung 
(Unzulässigkeit  der  Unterpacht)  auszeichnet,  spricht  für  die  Bedeu- 
tung, die  dem  Institut  auch  noch  heute  und  auch  in  den  nicht- 
romanischen Ländern  zukommt.  Die  segensreichen  Wirkungen  der 
Theilpacht  für  das  Gemeinwohl  sind  vom  Verfasser  in  vortrefflicher 
Weise  erörtert. 

G.  Cohn. 


Literarische  Anzeigen.  295 

Der  romanistische  Rechtsunterricht  in  Oester- 
reich.  Ein  Beitrag  zur  Reform  der  juristischen  Studien- 
ordnuDg  von  Prof.  Dr.  Ernst  Hruza.  Czernowitz.  1886. 
30  Seiten. 

Die  Frage  betreffs  der  Reform  des  juristischen  Unterrichts 
steht  bekanntlich  nicht  nur  in  Deutschland  unausgesetzt  an  der 
Tagesordnung,  sie  wird  auch  in  anderen  Ländern,  so  insbesondere 
in  Oesterreich,  derzeit  vielfach  erörtert.  Da  die  Uebelstände,  gegen 
welche  Abhilfe  gesucht  wird,  in  den  beiden  stammverwandten 
Reichen  im  Grossen  und  Ganzen  dieselben  sind,  so  ist  es  nicht  zu 
verwundern ,  dass  auch  die  Aeusserungen ,  welche  in  der  Reform- 
frage abgegeben  werden,  eine  mannigfaltige  üebereinstimmung  er- 
kennen lassen  und  sich  häufig  nur  als  Wiederholungen  schon  früher 
von  anderer  Seite  entwickelter  Ideen  und  gemachter  Vorschläge 
darstellen. 

In  diese  letzterwähnte  Kategorie  muss  man  auch  das  vor- 
liegende Schriftchen  einreihen.  Denn  in  demselben  wird,  der  Haupt- 
sache nach ,  nichts  anderes  unter  Anwendung  auf  die  österreichi- 
schen Unterrichtsverhältnisse  vorgebracht,  als  was  die  Professoren 
Eisele  und  Stammler  bereits  früher  mit  Bezug  auf  den  deutschen 
Rechtsunterricht  und  im  Hinblick  auf  die  bevorstehende  Einführung 
des  deutschen  Reichs-Civilgesetzbuches  auseinandergesetzt  und  an- 
empfohlen haben  ^).  Auch  Professor  Hruza  ist  der  Ansicht,  dass  die 
wissenschaftliche  Erörterung  des  geltenden  Rechtes  das  Hauptziel 
des  Rechtsstudiums  bilden  müsse  und  dass  dem  romanistischen 
Unterrichte  nur  insofern  und  insoweit  ein  Platz  in  der  Studien- 
ordnung der  Rechtsfacultät  einzuräumen  sei,  als  durch  diesen  Unter- 
richt dem  Studenten  die  Kunst  des  juristischen  Denkens,  die  eigent- 
liche juristische  Bildung  und  Geistesgymnastik,  beigebracht  werde. 
Dieser  Zweck  werde  aber  durch  die  heutigen  Pandektenvorlesungen 
in  keiner  Weise  gefördert,  daher  dieselben  in  Wegfall  zu  bringen 
und   durch    obligatorische   exegetische  Vorlesungen   und  Uebungen 


^  Vgl.  Dr.  Fridolin  Eisele :  „Das  deutsche  Civilgesetzbuch  und  das 
künftige  Privatrechtsstudium  in  Deutschland"  (1884,  Freiburg  i.  B. 
J.  C.  B.  Mohr),  u.  Dr.  Rudolf  Stammer:  „Die  Behandlung  des  römischen 
Rechts  in  dem  juristischen  Studium  nach  Einführung  des  deutschen 
Reichs-Civilgesetzbuches"  (1885  im  selben  Verlage). 


296  Literarische  Anzeigen. 

über  einzelne  ausgewählte  Theile  der  römischen  Quellen  zu  ersetzen 
seien.  Als  Consequenz  dieser  Aenderung  ergebe  sich  auch  eine 
Aenderung  des  bisher  üblichen  Modus  der  ^ rechtshistorischen  Staats- 
prüfung" (d.  i.  jener  in  Oesterreich  zwischen  dem  2.  und  3.  Jahre 
des  Rechtsstudiums  vorgeschriebenen  mündlichen  Prüfung).  Da  sie 
nach  der  Intention  des  Verfassers  in  Hinkunft  nicht  mehr  bloss 
auf  Erprobung  des  juristischen  Wissens  ,  sondern  auch  und  zwar 
hauptsächlich  auf  Erprobung  des  juristischen  Könnens  gerichtet 
sein  soll ,  so  plaidirt  derselbe  für  Einführung  einer  schriftlichen 
Clausurarbeit ,  deren  ungenügender  Ausfall  von  der  mündlichen 
Prüfung  ausschliessen  würde.  Aus  der  geltenden  Rigorosenordnung 
sei  dagegen  das  römische  Recht  ganz  auszuschliessen.  Der  Verfaser 
verspricht  sich  von  diesen  Reformen  nicht  nur  einen  besseren  und 
regelmässigeren  Collegienbesuch ,  sondern  auch  eine  Abnahme  der 
Ueberschwemmung  der  Facultät  mit  solchen  Studenten,  welche  das 
Rechtsstudium  nur  aus  dem  einzigen  Grunde  gewählt,  weil  es 
bisher  angegangen ,  sich  während  der  Hälfte  der  Studienzeit  mit 
allem  anderen,  ausser  mit  diesem  Studium,  zu  beschäftigen. 

Wien.  C.  Seefeld. 

Dr.  Carl  Janka.  Die  Grundlagen  der  Strafschuld.  Vor- 
trag, gehalten  in  der  Plenarversammlung  der  juristischen 
Gesellschaft  in  Wien  am  30.  Januar  1885.  Wien, 
Manz'scher  Verlag,  1885. 

Wenn  nach  dem  Grunde  der  strafrechtlichen  Verantwortlich- 
keit des  Menschen  für  seine  Thaten  gefragt  wird ,  so  lautet  die 
herrschende  Meinung  dahin,  dass  er  in  der  Erkenntnissfähigkeit 
und  in  der  Freiheit  der  Entschliessung  des  Menschen  zu  suchen  sei. 
Ohne  Freiheit  des  Wollens,  so  argumentirt  man,  keine  Verantwort- 
lichkeit, ohne  Verantwortlichkeit  keine  Strafe.  Die  Untersuchung 
der  Frage  nach  der  Freiheit  der  menschlichen  Willensbestimmung 
(Determinismus  und  Indeterminismus)  fällt  zwar  nicht  unmittelbar 
in  das  Gebiet  der  Strafrechts-Wissenschaft ;  es  kann  jedoch  nicht 
das  Resultat  dieser  Untersuchung  ausser  Betracht  gelassen  werden, 
welches  stets  zweifelhaft  war.  „Der  Zweifel  aber  genügt,  um  die 
Strafberechtigung  in  ihrer  Abhängigkeit  von  der  supponirten  Prä- 
misse freier  Willensentscheidung  als  unmöglich  erscheinen  zu  lassen." 


Literarische  Anzeigen.  297 

Uebrigens  wäre  die  Freiheit  der  Willensbestimmung,  auch  wenn  sie 
keinem  Zweifel  unterläge,  für  das  Recht  unbrauchbar,  da  die  psy- 
chischen Vorgänge  sich  der  Feststellung  entziehen.  Es  wäre  daher 
die  Strafschuld  nicht  zu  constatieren  und  hiemit  das  Strafrecht 
geradezu  aufgelöst. 

Der  Verfasser  führt  nun  unter  Rücksichtnahme  auf  und  theil- 
weiser  Polemik  gegen  die  diesen  Gegenstand  berührenden,  zahl- 
reichen neueren  Publicationen  des  Näheren  aus,  dass  die  Wurzeln 
der  Strafschuld  gerade  in  dem  determinirten  Wollen  liegen.  Die 
Vorurtheile,  die  wir  aus  den  Thaten  der  Menschen  ableiten,  sind 
von  der  Freiheit  der  Willensbestimmung  unabhängig.  „Wenn  wir," 
sagt  Merkel,  „die  Barmherzigkeit  des  Samariters  bewundern,  ge- 
schieht dies,  weil  oder  insofern  er  nach  unserer  Annahme  auch 
unbarmherzig  hätte  sein  können  ?  Man  prüfe  sieb  doch  einmal  un- 
befangen, ob  diese  Annahme  in  der  eigenen  Empfindung  irgend 
etwas  mit  jener  Bewunderung  zu  schaffen  habe.  Ich  denke  genau 
so  viel,  wie  die  Bewunderung  eines  Kunstwerkes  mit  der  Voraus- 
setzung, dass  der  Künstler  auch  hätte  stümpern  können.**  Mit 
diesen  kaum  anfechtbaren  Bemerkungen  ist  aber  noch  immer  nicht 
dargethan,  dass  Verantwortlichkeit  auch  gegenüber  einem  unver- 
meidlichen Thun  bestehen  könne. 

Diese  Frage  lässt  sich  nur  beantworten,  wenn  Begriff,  Bedeu- 
tung, Zweck  der  Strafe  ins  Auge  gefasst  werden.  Janka  ist  ein 
Gegner  der  absoluten  Straftheorie  und  steht  auf  dem  Standpunkte 
der  Zweckstrafe ,  speciell  der  Schutzstrafe.  Seine  Ausführungen 
gipfeln  in  folgenden  Sätzen: 

„Zweck  des  Rechtes  ist  .  .  .  die  Wahrung  und  Sicherung  der 
Rechtsinteressen  der  Rechtsgüter.  In  Verfolgung  dieses  Zweckes 
entwickelt  es  seine  Normen  .  .  .  Kriterium  der  Schuldhaftigkeit  ist 
die  Normwidrigkeit  der  Handlung  .  .  .  Entgegensetzung  des  indi- 
viduellen Willens  gegen  den  Rechtswillen  .  .  .  Voraussetzung  der 
Schuldhaftigkeit,  zureichendes  intellectuelles  Vermögen  .  .  .  Der 
Strafzweck,  und  er  allein  erklärt  und  rechtfertigt  die  Strafe  .  .  . 
Die  sociale  Nothwendigkeit  der  Strafe,  das  thatsächliche  Straf- 
bedürfniss  sind  von  der  Wahlfreiheit  des  Verbrechers,  dem  Anders- 
können, ganz  und  gar  unabhängig." 

Dies  ist  im  Wesentlichen  der  Gedankengang,  welchen  der  nun- 
mehr im  Druck   erschienene  Vortrag  des  geistvollen  Prager  Straf- 


298  Literarische  Anzeigen. 

rechtslehrers  und  Schriftstellers  aufweist.     Mag  man  auch  die  An- 
sichten   desselben    nicht    in    allen    Punkten   theilen ,    so    wird    doch 
Niemand  seine    scharfsinnigen  Ausführungen   ohne  Interesse   lesen. 
Wien.  C.  Seefeld. 

Eine    griechische    Bearbeitung    der    Pandekten    von 
Arndts. 

Herr  Dr.  J.  Th.  Kyriakos,  Advokat  in  Athen,  hat  eine 
durch  zahlreiche  Zusätze  erweiterte  Bearbeitung  des  Lehrbuchs  von 
Arndts  in  neugriechischer  Sprache  unternommen. 

Es  ist  bekannt,  dass  die  verschiedenen  Plane  einer  Codification 
des  Privatrechtes  in  Griechenland  zu  keinem  Ziele  geführt  haben. 
Nach  wie  vor  gilt  dort  das  Manuale  legum  (der  sog.  Hexabibios) 
des  Constantin  Harmenopulos  statt  eines  Gesetzbuchs.  Je 
mehr  sich  allmälig  in  dem  befreiten  Lande  die  Verhältnisse  und 
die  Bildung  gehoben  haben  ,  um  so  weniger  konnte  jenes  dürftige 
und  mangelhafte  Machwerk  aus  dem  14.  Jahrhundert  der  Praxis 
genügen.  Immer  mehr  greift  diese  auf  die  Quellen  des  Harmeno- 
pulos zurück,  und  so  gilt  in  Griechenland  thatsächlich  dasjenige, 
was  wir  „das  gemeine  Recht*'  nennen,  selbstverständlich  vorbehalt- 
lich der  Aenderung,  die  der  gemeinsame  Stoff  einerseits  in  Deutsch- 
land, andererseits  in  Griechenland  durch  Gesetze  und  Gewohnheiten 
erfahren  hat. 

Nichts  ist  demnach  natürlicher,  als  das  steigende  Interesse  der 
Hellenen  an  der  deutschen  romanistischen  Literatur,  vorab  an  den 
Pandektenwerken.  Wie  uns  (Pfaff  und  mir)  Herr  Dr.  Kyi'iakos 
mittheilt,  sind  jedoch  bisher  nur  das  Lehrbuch  von  Mackeldey 
und  der  allgemeine  Theil  der  Pandekten  von  Windscheid  ins 
Griechische  übersetzt.  Darum  ist  er  der  richtigen  Ansicht,  durch 
die  Bearbeitung  eines  so  gedrängten  und  dabei  so  zuverlässigen 
Werkes,  wie  das  von  Arndts  ist,  seinem  Vaterlande  einen  grossen 
Dienst  erweisen  zu  können,  ohne  dass  damit  irgend  etwas  gegen 
die  Verdienstlichkeit  der  griechischen  Originalarbeiten  auf  diesem 
Gebiete  gesagt  sein  sollte.  Theoretiker  und  Praktiker,  namentlich 
aber  die  Studirenden,  werden  ihm  dafür  gewiss  dankbar  sein.  Die 
romanistischen  Studien  werden  dadurch  in  jenem  Lande  einen  neuen 
Impuls  erhalten. 

Für  uns  Deutsche  hat  es  einen  eigenthümlichen  Eeiz,  ein  das 


Literarische  Anzeigen.  299 

Justinianische  Recht  (a  potiori  gesprochen)  behandelndes  Werk  in 
einer  Sprache  zu  lesen ,  welche  der  Justinian's  so  überaus  ähnlich 
ist.  Gleichwohl  dürfte  das  Werk  bei  uns  (selbstverständlich)  nur 
wenige  Leser  finden,  um  so  mehr  aber  in  der  Heimat  des  Bearbeiters. 
So  weit  ich  (ohne  specielle  Kenntniss  des  N  e  u  -  Griechischen)  nach 
Stichproben  urtheilen  kann ,  ist  die  Uebersetzung  genau  und  klar. 
Das  Werk  ist  auf  30  Lieferungen  berechnet,  von  denen  uns 
bisher  fünf  zugekommen  sind*).  Es  erscheint  in  Athen  in  der  Buch- 
handlung des  Herrn  Carl  Wilberg  (B:X}xtc£py). 

Wien,  Ende  October  1889.  F.  Hofmann. 

Bullettino    delT  Istituto  di   diritto   roraano.     (Anno  I.) 
(Roma^  L.  Pasqualucci,   1888.) 

Gleichzeitig  haben  sich  im  Vorjahre  zwei  romanistische  Gesell- 
schaften gebildet:  eine  in  Rom  (Istituto  di  diritto  romano)  auf 
Anregung  von  Yittorio  Scialoja,  die  andere  in  Bologna 
(Societä  per  l'incremento  degli  studii  romanistici)  auf  Anregung 
von  LandoLanducci.  Um  aber  einer  Zersplitterung  der  Kräfte 
und  einem  so  leicht  zu  Parteiungen  führenden  Dualismus  vorzu- 
beugen ,  beschloss  die  Bologneser  Gesellschaft  sich  mit  der  römi- 
schen zu  fusioniren,  wodurch  das  „Institut  für  römisches  Recht" 
eine  grosse  Verstärkung  erhielt.  Alle  Betheiligten,  voran  die  beiden 
leitenden  Männer,  haben  damit  ein  schönes  Beispiel  aufgestellt  von 
wahrhaft  wissenschaftlichem  und  coUegialem  Sinn,  der  sich  über 
alle  engherzigen  Rücksichten  erhebt.  Offen  hat  Scialoja  an- 
erkannt, dass  die  Priorität  des  Planes  dem  Bologneser  Collegen 
gebühre;  dass  Landucci  gleichwohl  die  Fusion  der  von  ihm 
ins  Leben  gerufenen  Gesellschaft  selbst  beantragt  hat,  wird  ihm 
mit  Recht  allseits  hoch  angerechnet.  Nirgends  ist  neidloses  Zu- 
sammenwirken Wünschenswerther  als  im  Dienste  der  Wissenschaft. 

Das  „Istituto",  das  als  juristische  Person  bereits  anerkannt  i'st, 
und  von  der  Regierung,  vom  römischen  Gemeinderathe  und  an- 
deren Seiten  materielle  Unterstützung  erfährt,  hat  den  Zweck :  das 
Studium  des  römischen  Privat-  und  öffentlichen  Rechtes  zu 
fördern,   indem    der  wissenschaftliche  (mündliche  oder  schriftliche) 


*^')  Im  Frühjahr  1890  war  mit   der  11.  Liefg.  der  I.  Bd.  vollendet. 


300  Literarische  Anzeigen, 

Verkehr  unter  den  Fachgenossen  erleichtert ,  eine  Bibliothek  her- 
gestellt, gemeinsame  Arbeiten  angeregt  und  Publicationen  unter- 
stützt werden  sollen.  Die  Mitglieder  sind  theils  wirkliche,  theils 
ausserordentliche  Mitglieder  (soci  aggiunti)  ohne  Stimmrecht,  theils 
Ehrenmitglieder,  deren  Zahl  dreissig  nicht  übersteigen  darf;  diese 
haben  gleiche  Rechte,  wie  die  wirklichen.  In  allen  drei  Kategorien 
können  auch  Ausländer  zugelassen  werden. 

Die  Verwaltung  steht  einem  Ausschusse  und  dem  ständigen 
Secretär  (segretario  perpetuo)  —  derzeit  Scialoja  —  zu,  welch' 
Letzterer  die  Correspondenz  führt  ^^. 

Das  Organ  dieser  gelehrten  Gesellschaft  ist  die  oben  genannte 
Zeitschrift.  Sie  bringt  Abhandlungen,  Recensionen,  bibliographische 
üebersichten,  verschiedene  Notizen,  hat  also  einen  ähnlichen  Inhalt, 
wie  die  Zeitschrift  der  Savigny-Stiftung  für  Rechtsgeschichte,  resp. 
deren  Romanistische  Abtheilung.  Sie  erscheint  in  zwanglosen 
Heften,  die  zusammen  jährlich  einen  Band  von  20  Bogen  (also 
etwa  von  320  Seiten)  ausmachen  sollen.  Am  Schlüsse  jedes  Heftes 
wird  über  die  (monatlich  einmal  stattfindenden)  Sitzungen  kurz  be- 
richtet. 

Der  erste  Band  bringt  eine  Reihe  von  Arbeiten  Scialoja's, 
der  auch  der  Redactor  der  Zeitschrift  ist  und  die  das  Institut 
betrefi'enden  Mittheilungen  besorgt.  Hervorzuheben  sind  zwei  Auf- 
sätze (dazu  ein  dritter,  kürzerer  von  Alibrandi)  über  die  1887 
in  Pompeji  entdeckten  Wachstäfelchen,  die  unter  Anderen  auch 
Ernst  Eck  gründlich  behandelt  hat  ^)  ;  ein  Aufsatz  über  den 
„libello  di  Geminio  Eutichete*,  d.  h.  die  von  Barnabei  publicirte ^), 
auch  in  der  Zeitschr.  f.  Rechtsgeschichte  ^)  mitgetheilte  Inschrift ; 
dann  ein  (von  Scialoja  im  Verein  mit  Gino  Segre  gearbeitetes) 
Referat    über    unser    Fragm.    de    Form.  'Fab.    (p.    126 — 142;    cf. 


*)  In  allen  das  Institut  und  die  Zeitschrift  betreffenden  Angelegen- 
heiten und  Anfragen  hat  man  sich  an  Prof.  Vict.  Scialoja  in  Rom,  Largo 
deir   Impresa  123,  zu  wenden, 

^)  In  der  Zeitschrift  der  Savignystiftung  f.  Rechtsgeschichte.  IX.  Bd. 
S.  60  ff.,  151  f. 

^)  Notizie  degli  scavi,  1887,  p.  115. 

^)  Zeitschr,  der  Savignystiftung  VIII.  S.  248  ff.  mit  erläuternden 
Bemerkungen  Mommsen's. 


Literarische  Anzeigen.  301 

p.  257 — 259,  311);  Recensionen  über  Gradenwitz  Interpo- 
lationen und  L  e  n  e  1 '  s  Palingenesie ;  ferner  kritische  Noten  (zu 
L.  2  §  13  D.  de  0.  J.  1,  2;  zu  L.  1  u.  20  D.  de  off.  praesid. 
1,  18)  und  allerlei  kurze  Notizen ,  z.  B.  die  plausible  Hypothese, 
dass  das  18.  Buch  von  Tryphonin's  Disputationen  im  Jahre  213 
oder  bald"  darauf  geschrieben  sei.  —  Alibrandi  bespricht  auch 
die  Anfangs  1888  zu  Narbonne  in  den  Trümmern  eines  Bades 
gefundene  Broncetafel,  beziehungsweise  ihre  Inschrift,  deren  Cha- 
rakter so  zweifelhaft  ist  *). 

Bekanntlich  gab  es  im  römischen  Reiche  für  die  einzelnen 
Zweige  der  Finanzverwaltung  eine  Menge  Beamte,  die  gleich  ihren 
Vorgesetzten  „procuratores"  hiessen,  und  deren  Wirkungskreis  dem 
Gegenstande  oder  dem  Räume  nach  (oder  auch  in  beiden  Rück- 
sichten) oft  eng  begrenzt  war.  Auf  diese  beziehen  sich  zwei  Ar- 
beiten von  E.  de  Ruggiero^),  eine  über  die  „XVI  ab  aerario 
et  arka  salin,  rom."^),  die  andere  über  einen  „procurator  fisci 
Alexandrini".  Beidemal  handelt  es  sich  um  die  Erklärung  kürz- 
lich entdeckter  Steininschriften. 

In  einem  Aufsatz  über  das  sog.  pactum  de  iure  iurando  tritt 
C.  Fad  da  für  diesen  Satz  von  Windscheid  ^)  ein:  „Bringt  der 
Kläger,  solange  die  Ableistung  des  Eides  noch  in  Frage  steht,  die 
Sache  vor  den  Richter,  so  ist  aus  dem  Vertrage  eine  Einrede  gegen 
ihn  begründet.*'  Demelius^)  bestreitet  dies  mit  der  Bemerkung, 
dass  nicht  schon  die  conventio ,  sondern  erst  die  Ableistung  des 
Eides  (oder  was  ihr  gleichsteht)  der  rechtserzeugende  Factor  sei ; 
der  Deferent  sei  durch  die  Annahme  des  Gegners  keineswegs  ver- 
pflichtet ,  es  auf  den  Eid  ankommen  zu  lassen.  Dagegen  bemerkt 
F  a  d  d  a :  Allerdings  eirtscheide  die  conventio  noch  nicht  den  Rechts- 
streit, und  Niemand  verpflichte  sich  durch  sie  zur  Eidesleistung; 
wohl  aber  verpflichten  sich  beide  Parteien,  die  Entscheidung  des 
Streites  von  dem  Eide  (u.  s.  w.)  abhängen  zu  lassen.  Die  Eides- 
leistung  sei    also    nicht   Erfüllung   einer   obligatio ,    sondern   einer 


*)  Vgl.  p.  193  mit  der  eben  cit.  Zeitschr.  IX  S.  403  f.  (Hirschfeld.) 

•^)  Pag.  65—77  und  p.  261—278. 

®)  Betrifft  die  Verwaltung  der  am  Tiber  gelegenen  Salinen. 

0  Pandekten  II  §  418  vor  Note  2. 

^)  Schiedseid  und  Beweiseid  S.  27  Note  5. 


302  Literarische  Anzeigen. 

potestativen  condicio  (§  39).  Vollends  aber  dürfe  man  die  Ansicht 
von  D  emelius  nicht  so  formuliren ,  wie  es  G r a d e n w i t z  ^)  ge- 
than  hat:  j, Hiernach  wäre  der  Schiedseidvertrag  nach  römischem 
Recht  eine  Art  von  Realvertrag  gewesen."  Fad  da  bringt  für 
seine  Auffassung  Argumente  aus  den  Quellen  bei,  während  Wind- 
scheid sich  nur  auf  den  Inhalt  des  Vertrages  beruft.   • 

Ueber  die  so  oft  und  mit  so  wenig  positivem  Erfolg  be- 
sprochene Streitfrage,  wer  die  senatores  pedarii  gewesen  seien,  lässt 
sich  L.  Cantarelli  abermals^")  vernehmen.  Sie  seien  „i  sena- 
tori  non  ex-magistrati  ","die  allerdings  das  ,ius  sententiae"  auch 
gehabt  hätten,  dasselbe  aber  nur  durch  das  „pedibus  ire  in  sen- 
tentiam  alienam"  ausüben  durften.  Er  nimmt  nämlich  (mit  Wil- 
lems) drei  Formen  der  Ausübung  an :  a)  oratio,  b)  verbo  adsen- 
tiri,  c)  pedibus  ire  etc.  Gegen  den  Versuch  Landucci's,  die 
Quellenaussprüche  mit  einander  zu  versöhnen,  polemisirt  Canta- 
relli lebhaft  und  behauptet,  dass  schon  unter  römischen  Autoren 
nicht  nur  Meinungsverschiedenheit  über  unsere  Frage  bestanden, 
sondern  Gell i US  in  der  bekannten  Stelle  (III,  18)  die  Ansicht  der 
„non  pauci",  welche  Cantarelli  selbst  billigt,  missverstanden  habe. 

F.  Brandileone  stimmt  lebhaft  dem  Vorschlage  Sei aloj  a's 
zu,  das  Institut  möge  seine  Quellenpublicationen  mit  einer  neuen 
Ausgabe  des  „Tipucitus"  eröffnen,  da  die  vonHeimbach  ganz 
ungenügend  sei. 

P.  Bonfante  bringt  sprachgeschichtliche  Erwägungen  über 
die  Schreibungen  res  mancipi  und  res  mancipii  (p.  46  sqq.)  und 
eine  ausführliche  Recension  über  Gius.  Carle:  „Le  origini  del 
diritto   rom."    (p.    236 — 250).     Ascoli   schreibt   über   das   Wahl- 


^)  Zeitschr.  der  Savignystiftung  VIII  S.  270. 

^°)  Vgl.  Rivista  Italiana  per  le  scienze  giuridiche  I.  Bd.  (1886), 
auch  im  Sep.-Abdruck.  —  Ueber  denselben  Gegenstand  hat  Zoll  eine 
Abhdg.  in  polnischer  Sprache  geschrieben.  In  der  Wiener  Zeitschr.  für 
Privat-  u.  öffentl.  Recht  XIII  S.  740  f.  fasst  Zoll  seine  Ansicht  dahin 
zusammen:  Das  Recht  zum  Abstimmen  habe  weiter  gereicht  als  das 
ius  die.  sent.  Die  pedarii  seien  keine  eigene  Kategorie  von  Senatoren 
gewesen  •  auch  ihnen  habe  das  sent.  dicere  und  allen  Senatoren  das 
ped.  ire  in  al.  s.  freigestanden:  die  pedarii  seien  solche  (meist  jüngere) 
Senatoren  gewesen,  die  sich  scheuten,  mit  einer  eigenen  Meinung  hervor- 
zutreten. 


Literarische  Anzeigen.  303 

recht  bei  alternativen  und  Genusslegaten  ^  ^) ;  Ferrini  recensirt 
diesen  Aufsatz  und  Ascoli's  Schrift  über  das  Sc.  Neronianum, 
dann  Krüger's  „Geschichte  der  Quellen  und  Literatur  des  römi- 
schen Rechts".  Ferrini  kündigt  eine  grössere  erbrechtliche  Unter- 
suchung an  und  anticipirt  daraus  die  Mittheilung  seiner  Ansicht 
über  den  Ursprung  der  Legate.  In  den  beiden  ältesten  Testaments- 
formen  habe  es  nur  1.  per  vindicationem  gegeben.  Diesen  Rechtszu- 
stand haben  die  12  Tafeln  mit  dem  Satze  „uti  legassit"  confirmirt. 
Bei  der  familiae  mancipatio  habe  es  keine  wahren  Legate,  sondern 
nur  rechtlich  nichtzwingende  Seitenstücke  zu  den  späteren  Fidei- 
commissen  gegeben.  Erst  als  die  familiae  mancipatio  durch  die 
interpretatio  fori  zu  einem  wahren  Testamente  umgebildet  wurde, 
und  der  Erbe  vom  familiae  emptor  verschieden  war,  konnte  der 
12-Tafelsatz  auch  hier  angewendet  werden.  Erst  später  seien  die 
anderen  Legatstypen  entstanden.  So  seinemi  eigenen  Buche  vor- 
zugreifen, wurde  Ferrini  durch  einen  Aufsatz  von  Fadda^^) 
veranlasst,  worin  theils  ähnliche,  theils  abweichende  Ansichten  über 
diesen  Gegenstand  entwickelt  sind.  —  Ferner  macht  Ferrini  Be- 
merkungen zu  Gaius  II,  51,  0.  Appleton  (Pf.  in  Lyon)  zu  fragm. 
Vat.  §  283,  während  F.  Trincheri  die  herrschende  Lehre  über  die 
Noxalklagen  gegen  Bekker's  neue  Aufstellungen^^)  vertheidigt. 

Mit  diesem  Referate,  in  welchem  wir  die  Aufsätze  nicht  der 
zufälligen  Reihenfolge  nach,  sondern  theils  nach  objectiven  Zusammen- 
hängen, theils  nach  den  Autoren  geordnet,  haben  wir  dem  Leser 
ein  ungefähres  Bild  von  dem  reichen  Inhalt  dieses  ersten  Bandes 
der  Zeitschrift  gegeben  ^^).  Da  es  keinen  Ueberfluss  an  rechtshistori- 
schen Zeitschriften  giebt,  so  ist  zu  hoffen ,  dass  sich  dieses  Unter- 
nehmen unter  der  eifrigen  und  sachkundigen  Leitung  Sciaioja's 
befestigen  und  gedeihen  werde  ^■'). 

October  1889.  F.  Hofmann. 


^^)  Dagegen  Ferrini  ebenda  p.  234  sq. 

^^)  In  den  Studi  giuridici  e  storici  (p,  163),  einer  der  zahlreichen 
Bologneser  Festschriften. 

^3)  Recht  des  Besitzes  S.  50  ff. 

*^)  Inzwischen  liegt  auch  der  zweite  Band  vollendet  vor. 

^^)  Als  Anhang  ist  diesem  I.  Bd.  die  erste  Lieferung  einer  Mono- 
graphie über  die  Ratihabition  beigegeben,  welche  nach  ihrer  Vollendung 


304  Literarische  Anzeigen. 

Gumplowicz,  Ludwig,  Dr..  Professor  der  Staatswissenschaften 
an  der  k.  k.  Carl-Franzens-Universität  in  Graz^  Grund- 
riss  der  Sociologie.  Wien  1885.  Manz'sche  k.  k. 
Hof-,  Verlags-  und  Universitätsbuchhandlung.     245  S. 

Sociologie  bezeichnet  der  Verf.  als  die  Wissenschaft  von  der 
menschlichen  Gesellschaft  und  den  socialen  Gesetzen.  Sie  bilde  die 
Grundlage  aller  der  Wissenschaften ,  welche  einzelne  Theile  der 
menschlichen  Gesellschaft,  einzelne  Kichtungen  gesellschaftlicher 
Thätigkeit,  endlich  einzelne  Aeusserungen  gesellschaftlichen  Lebens 
und  Schaffens  behandeln,  wie:  der  Wissenschaft  vom  Menschen  als 
Einzelwesen  —  Anthropologie  — ,  ferner  der  Ethnographie,  der 
Staatswissenschaft,  der  Sprachwissenschaft,  Religionswissenschaft, 
Rechtswissenschaft,  Kunstwissenschaft  u.  s.  w.,  der  National- 
ökonomie. Dass  sich  alle  diese  Einzel  wissen  schaffen  lange  vor 
der  Socialwissenschaft  ausgebildet  haben ,  liegt  in  der  Natur  der 
Sache,  indem  der  menschliche  Geist  sich  stets  zuerst  mit  den  con- 
cret  ihm  entgegentretenden  Dingen  beschäftige  und  sich  zunächst 
mit  der  bequemsten  Hypothese  begnüge.  Bei  dem  Fortschritt  der 
Reflexion  und  bei  der  zunehmenden  Vertiefung  der  einzelnen 
Wissenschaften  zeigt  es  sich  dann,  dass  die  allmälig  gewonnenen 
Resultate  mit  den  zuerst  angenommenen  Erklärungsarten  in  Wider- 
spruch gerathen,  und  in  Folge  dieser  Reflexion  und  Vertiefung  der 
einzelnen  s  ocialen  Wissenschaften  begegneten  sich  dieselben  nach 
und  nach  auf  einem  gemeinsamen  Boden,  der  Socialwissenschaft,  in- 
dem man  bei  Beobachtung  der  Verschiedenheiten  der  Gegenstände 
der  einzelnen  socialen  Wissenschaften  bei  den  verschiedenen  Völkern 
zur  Vergleichung  dieser  ihrer  social-psychischen  Gestaltungen 
gedrängt  wurde.  Auf  diese  Weise  gelangte  man  zuerst  zum  ver- 
gleichenden Studium  des  Rechts,  der  Religion,  der 
Sprache  und  sodann  hierdurch  zur  Erforschung  des  allen  diesen 
Wissenschaften  gemein  s  amen  Bodens,  der  Ethnologie,  d.i. 
eben   der   Socialwissenschaft.     Eine   nicht   geringe  Zahl   von 


als  selbständiges  Werk  eine  viel  eingehendere  Besprechung  verdient,  als 
sie  in  dieser  kurzen  Anzeige  der  Zeitschrift  gegeben  v^^erden  könnte.  Der 
Titel  des  Buches  ist:  La  ratifica  degli  atti  giuridici  nel  dir.  private  rom. 
Verf.  ist  der  Paduaner  Privatdocent  Dr.  Cesare  ßertolini,  der  u.  a. 
auch  in  Berlin  studirt  hat. 


Literarische  Anzeigen.  305 

Gelehrten,  wie  August  Comte,  Quetelet,  Herbert  Spencer,  SchäflTle, 
Lilienfeld,  Stein,  Gneist  u.  a.  m.  versuchten  ein  System  der  Socio-- 
logie  aufzustellen.  Es  sei  ihnen  aber  bis  jetzt  desshalb  nicht  ge- 
lungen, weil  sie  von  einem  zu  engen  oder  zu  weiten  Gesichtspunkt 
ausgingen.  Sie  nahmen  entweder  die  Menschheit  oder  den  einzelnen 
Menschen  als  Grundlage  der  Entwicklung  der  Gesetze  der  Sociologie 
an.  Auf  diesem  zu  eng  oder  zu  weit  eingegrenzten  Boden  lässt  sich 
die  Gesetzmässigkeit  der  sociologischen  Entwicklung  nicht  construiren. 
Man  muss  vielmehr,  wie  der  Verf.  überzeugend  darthut,  nach  den 
Anfängen  des  Menschengeschlechts  forschen,  und  im  An- 
schluss  an  Goethe  und  Darwin  gelangt  man  zu  dem  Resultat,  dass 
die  Menschheit  von  vielen  Paaren  abstammt,  dass  die  „Horde" 
die  Basis  und  die  einfachste  Gestaltung  ist,  in  welcher  das  Ver- 
hältniss  des  Menschen  zum  Menschen  sich  unserem  Auge  darbietet. 
Von  der  „Horde"  muss  man  ausgehen,  von  ihr  aus  die  Gesetze 
der  Socialwissenschaft  ableiten  und  erklären.  Wenn  man  die  Viel- 
paarigkeit,  die  Horde,  so  zu  Grunde  legt,  so  lösen  sich  uns  die 
meisten  Ereignisse  im  Völkerleben,  in  der  Geschichte,  auf  einfache 
Weise.  Der  Verf.  hat  bereits  1884  bei  Wagner  in  Innsbruck  ein 
Buch  „Der  Racenkampf"  veröffentlicht,  wobei  er  die  Staaten- 
geschichte auf  die  angegebene  Weise  in  höchst  interessanter  Aus- 
einandersetzung erklärt  hat.  Das  Leben  der  Völker  sei  einem  stän- 
digen Kampf  unterworfen.  Durch  ihn  entwickeln  sich  stets  neue 
Phasen,  durch  ihn  wechseln  Formen  und  Institutionen. 

Ehe  dieser  Kampf  im  Leben  der  Völker  begonnen,  hat  sich  die 
Menschheit  in  ihrem  primitivsten  Zustand  befunden.  lieber  diesen 
gibt  uns  der  Verf.  in  dem  uns  neu  vorliegenden  Buch  eine  ein- 
gehende Darlegung,  solchen  zugleich  als  die  einzig  richtige  Basis 
der  sociologischen  Wissenschaft  erklärend.  Ich  verweise  hier  ins- 
besondere auf  den  Abschnitt  III,  woselbst  er  unter  anderem  „die 
primitive  Horde",  als  denjenigen  Zustand  des  Menschengeschlechts 
mit  fesselnder  Darstellung  schildert,  welcher  vor  dem  Beginn  des 
ständigen  Daseinskampfes  bestand.  Das  „Mutter recht"  gibt  die 
Anweisung  zur  Auffindung  der  primitiven  Horde.  Der  heutigen 
Gestaltung  der  „Vater familie"  ging  die  „Mutterfamilie" 
vorher.  Sie  ist  eine  erwiesene  Thatsache,  und  sie  liefert  die  Be- 
gründung, dass  die  primitivste  Form  menschlicher  Vergesellschaftung 
die   primitive  Horde    ist.     Die   Befriedigung    des  Geschlechtstriebes 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    IX.  Band.  20 


306  Literarische  Anzeigen. 

ist  der  mächtigste  Faktor  im  Leben  des  primitiven  Hordenmenschen, 
aus  ihr  erklärt  sich,  wie  dies  auch  durch  Beispiele  aus  der  Gegen- 
wart der  Naturvölker  bestätigt  wird,  dass  Weibergemeinschaft  bei 
der  primitiven  Horde  besteht,  woraus  in  Folge  der  bei  jener  herr- 
schenden Thatsache,  dass  der  Vater  unbekannt  ist,  die  Mutter  hin- 
gegen bekannt,  sich  nothwendig  das  Mutterrecht  ergeben  musste. 
Die  ursprüngliche  Gynaikokratie  ging  überall  in  die  spätere 
Androkratie  über  in  Folge  des  von  einer  Horde  der  anderen 
gegenüber  geübten  Frauenraubs,  bezw.  der  Raub  ehe,  womit 
der  Sturz  der  Gynaikokratie,  des  Mutter  rechts  und  der 
Mutterfamilie  besiegelt  war.  So  gelangte  die  Männerherr- 
schaft  und  die  Vater familie,  mit  Hülfe  der  fremden,  ge- 
raubten Frauen  begründet,  zur  Herrschaft.  Das  Vater  recht  trat 
an  die  Stelle  des  Mutter  rechts,  jenem  mussten  sich  auch  die 
einheimischen  Weiber  fügen.  Im  Gefolge  des  Frauenraubs  und  der 
damit  verbundenen  Raubzüge  wurde  aber  auch  vom  Sieger  Beute 
an  Viehstand  und  anderen  Habseligkeiten  gemacht,  —  und  so  ent- 
wickelte sich  allmälig  die  Institution  des  Eigenthums  und  da- 
mit die  mit  demselben  zusammenhängenden  Rechtsverhältnisse;  mit 
der  üeberwältigung  einer  Horde  durch  eine  andere  und  der  Dienst- 
barmachung  der  Arbeitskräfte  jener  durch  diese  entsteht  insbeson- 
dere das  unbewegliche  Sondereigenthum ,  d.  i.  das  Privat- 
eigenthum  an  unbeweglichem  Gute. 

Hiermit,  mit  dieser  ersten  Herrschaftsorganisation,  und  mit 
der  zur  immer  grösseren  Entwicklung  gelangenden  Vaterherrschaft, 
war  der  Keim  des.  Staats  gegeben.  Von  diesen  Sätzen  ausgehend, 
verbreitet  sich  der  Verf.  sodann  des  Nähern  über  den  Staat,  die 
Stände,  die  Gesellschaft,  den  socialen  Kampf,  die  Nationalität 
u.  dergl.  Im  Weiteren  handelt  er  vom  Individuum  und  den  social- 
psychischen  Erscheinungen,  wobei  namentlich  auch  das  Recht  und 
die  Moral,  das  Recht  und  der  Staat  Gegenstände  bemerkens- 
werther  Ausführungen  bilden.  Der  Verf.  wendet  sich  hier  nament- 
lich auch  gegen  die  Auffassung,  als  ob  es  ein  „ Naturrecht "  gebe, 
in  dem  Sinne  eines  Rechts,  das  auch  ohne  Staat,  ausserhalb 
des  Staats  und  über  dem  Staat  existiren  soll.  Eine  absolute 
Moral  gibt  es  so  wenig,  wie  ein  absolutes  Recht.  Dem  Ein- 
zelnen genügt  es  für  sein  Leben,  dass  er  eine  Moral  habe;  ob  er 
aber   eine    und    welche   er   habe ,    das    hängt   von   der   Entwick- 


Literarische  Anzeigen.  307 

lungsstiüe  seiner  socialen  Gruppe  ab;  von  der  Familie,  in  der  er 
aufgewachsen,  von  der  Umgebung,  in  der  er  lebt;  von  den  Ein- 
drücken, den  Schicksalen;  vielleicht  auch  von  gesammelten  Er- 
kenntnissen, aber  gewiss  auch  in  hohem  Masse  von  der  im  Staate 
bestehenden,  ihn  lenkenden  Rechtsordnung.  Schliesslich  legt 
der  Verf.  noch  überzeugend  dar,  dass  die  Geschichte  der  Mensch- 
heit sich  darstellt  als  Leben,  der  Gattung,  dass  die  Entwicklung 
jener  sich  gesetzmässig  vollzieht  und  kreislaufartig  verläuft.  Das 
Buch  verdient  warme  Empfehlung.  Es  fördert  das  Studium  der 
Sociologie  und  damit  das  der  vergleichenden  Rechtswissenschaft. 

Dr.  Caesar  Barazetti. 


Verzeiclmiss  *)   bei  der  Redaktion  in  den  Jahren  1884  bis  1.  Jnli  1890 

eingegangener  und  in  dieser  Zeitschrift  niclit  bereits  recensirter  Schriften 

(nähere  Besprechung  vorbehalten). 

Journal  de  droit  international  prive  et  de  legislat.  comparee.  XII — XVI. 
Nouvelle  Revue  historique  de  droit  fran^ais  et  etranger.  IX — XIII. 
Rivista  italiana  I,  1. 
G-rünhut's  Zeitschrift  f.  d.  Priv.    u.    öifentl.  Recht  der  Gegenwart 

XIII  u.  XLV. 
Revue  generale  de  droit   et    sciences  politiques    ed.   de  Nie.    Basi- 

lesco  I.    Bukarest  1886. 
Revue  Internat,  scientifique  et  populaire  des  falsifications  des  denrees 

alimentaires.     Amsterdam  1886.     I,  3. 
Die  deutsche  Genossenschaft.     Zeitschrift  I,  1. 
Rivista  del  Diritto  publico  1889  I,  1  u.  5. 
John-Hopkin's  University  Studiesin  histor.  an dpolit.science.  Baltimore 

4th  Serie.     VII,  VIII,  IX. 
Allgem.  Oesterr.  Richterzeitung.   Jahrgang  II,  Nr.  26  u.  30.    Wien 

1889. 
Juristisches  Literaturblatt   I.   Berlin  1889. 


0  Letztes  Verzeichniss  Bd.  V,  S.  477—480. 


308  Literarische  Anzeigen. 

Juristische  Wochenschrift.    1888.    1889. 

Post.  Einleitung  in  das  Studium  der  ethnolog.  Jurisprudenz.  Olden- 
burg 1886. 

Post.     Afrikanische  Jurisprudenz.     Oldenburg  u.  Leipzig  1887. 

Aucoc.    Les  Etudes  de  legislation  comparee  en  France.  Paris  1887. 

Lewdik,     Zur  Entwicklung  der  Familie  (in  russischer  Sprache). 

Köhler.  Rechtsvergleichende  Studien  über  islamit.  R.,  das  R.  der 
Berber,  das  chines.  R.  u.  das  Recht  auf  Ceylon.   Berlin  1889. 

Kowalewski.  Gewohnheitsrecht  der  Osseten  (in  russischer  Sprache). 

Minhadj  At-tälibin.   III.   (Vgl.  Bd.  Y,  p.  451  ff.  dieser  Zeitschrift.) 

Stokes,  The  Anglo-Indian  Codes  II  u.  Supplement. 

Bernhoeft.  Frz.  Verwandtschaftsnamen  und  Eheformen  der  nordame- 
rikanischen Volksstämme.    Zur  Vorgeschichte  der  Ehe.    Rostock 

1888.  (Festschrift  für  Windscheid.) 
Bachofen.     Antiquarische  Briefe  III. 
Simon,  Jacob.     Inschrift  v.  Gortyn. 

Esmelu.    Melanges  d'histoire  du  droit  et  de  critique   I. 

Heisterbergk,    B.     Name  u.  Begriff  des  jus  italicum.     Tübingen 

1885.    190  S. 
Grüber,  E.     The   Roman  Law   of  Domage  to   Property:    being  a 

commentary   on  the  title   of  the  Digest    ad  Legem  Aquiliam, 

with  an  Introduction  to  the  study  of  the  corpus  juris  civilis. 
Bekker,  G.  J.     System  des  Pandektenrechts  IL     Weimar  1889. 
3Iai,  L.     Sabinianer  u.  Proculianer.     Heidelberg. 
Krüger,  P.     Geschichte   der  Quellen   u.  Literatur   des  Römischen 

Rechts.     Leipzig. 
Jörs,  P.   Rom.  Rechtswissenschaft  z.  Z.  der  Republik.  Berlin  1886. 
Pfersche,  E.     Die  Interdikte  des  röm.  Civilprozesses.    Graz  1889. 
Burckhardt,  C.   Zur  Geschichte  der  locatio  conductio.  Basel  1889. 
Wlassak,  M.     Die  Litiscontestation  im  Formularprozess.     Leipzig 

1887.     (Festschrift  für  Windscheid.) 
Schott,  H.   Das  jus  prohibendi  u.  die  Formula  prohibitoria.  Leipzig 

1889.  (Festschrift  für  Windscheid.) 

Schneider,  A.  Der  Prozess  des  C.  Rabirius,  betr.  verfassungs- 
widrige Gewaltthat.     Zürich  1889,     (Festschrift.) 

Bechmann,  A.  Studie  im  Gebiet  der  legis  actio  sacramenti  in  rem. 
München  1889.     (Festschrift.) 


Literarische  Anzeigen.  309 

Stintzing,  Wolfgang.     Der  Besitz.     München  1889. 

Siegel.     Deutsche  Rechtsgeschichte.     Wien  1886. 

Brunner,     Deutsche  Rechtsgeschichte   I.     Leipzig  1887. 

Heusler.  Institutionen  des  deutschen  Privatrechts  I.  u.  IL  Leipzig 
1885.  1886. 

Lindner,  Gust.  Der  Codex  Altenberger.  Textabdruck  der  Her- 
mannstädter Handschrift.     Klausenburg  1884. 

Cosaek.     Die  Eidhelfer  des  Beklagten.     Stuttgart  1885. 

Schmidt,  A.     Echte  Noth.     Leipzig  1888. 

Ciccaglione,  Federigo.  Gli  sponsali  e  la  promessa  di  matrimönio 
nella  storia  e  nel  diritto  italiano.  Milano  1888.  (Estratto 
dall'  Enciclopedia  Giuridica  Italiana.) 

Ciccaglione,  Federigo.  La  feudalitä  studiata  nelle  sue  origini, 
nel  suo  sviluppo  e  nella  sua  decadenza.  (Estratto  dell'  Enci- 
clop.  Giur.  Ital.)     Milano  1888. 

Dahu,  Fei.  Die  Landnoth  der  Germanen.  Leipzig  1889.  (Fest- 
schrift für  Windscheid.) 

Hulber,  Eugen.  System  u.  Geschichte  des  schweizerischen  Privat- 
rechts L  IL  III.     Basel  1886—1889. 

Freybe,  Alb.  Züge  deutscher  Sitte  u.  Gesinnung.  2.  Heft:  Das 
Leben  im  Recht.     2  Ed.     Güterloh  1889. 

Aubert,  Den  norske  obligationsrets  specielle  del.  1. 

Lehmann,  K.     Königsfriede  der  Nordgermanen. 

Lehmann,  K.  Abhandlungen  zur  germanischen,  insbesondere  nor- 
dischen Rechtsgeschichte.     Berlin  u.  Leipzig  1888. 

de  Geer,  B.  J.  L.  van  Jutphaas,  De  saksenspiegel  in  Nederland. 
Stuk  1  u.  2.  'sGravenhage  1888. 

Pols,  M.  S.    Westfriesche  stadrechten.   1.  deel.    's  Gravenhage  1888. 

Ciccaglione,  F.  Le  chiose  di  Andr.  Bonello  da  Barletta  alle  Co- 
stituzoni  Sicule.    Milano  1888.     (Estratto  dall'  Enc.  Giur.  It.) 

Francke.  Sammlung  der  bauernrechtlichen  Entscheidungen  d.  Ob. 
Ger.  zu  Celle.     2.  Ed.    1885. 

Mittelstein,  D.  M.  Einkindschaft  nach  Hamburg.  R.  mit  Berück- 
sichtigung des  gem.  R.     Hamburg  1886. 

Mittelstein,  D.  M.  Das  Hamb.  Gesetz  betr.  Grundeigenthum  und 
Hypotheken.     Hamburg  1886. 


310  Literarische  Anzeigen. 

Kocli,  C.     Syst.  Uebersicht   über    die  Gesetzgebung  des  Deutschen 

Reichs  v.  1867—1888.     München  1889. 
Stanski,  V.    Führer  durch  die  Reichs-  u.  preuss.  Landesgesetze  etc. 

Düsseldorf. 
Kurlbaum,  K.     Die  Vormundschaftsordnung   y.  5.  Juli  1875  nebst 

Ges.    V.    12.  Juli    1875   u.  Hinterlegungsordnung   y.  14.  März 

1879.  27.  Ed.     Berlin  1886. 
Preuss.  Vormundschafts-  u.  Hinterlegungsordnung.    28.  Ed.    Berlin 

1885. 
Preuss.  Schiedsmannsordnung  y.  29.  Mai  1879.     Berlin  1887. 
Strützki  u.  Genzmer.   Leitfaden  zum  Studium  des  preuss.  Rechts. 

Berlin  1888. 
Selim.     Uebersicht  der  englischen  Rechtspflege. 
Leutliold,  C.  E.     Russische  Rechtskunde.     Leipzig  1889. 
Lehr,  E.     Elements  de  Droit  CiYÜ  Russe.  IL     Paris  1890. 

3Ianiis,  F.  y.     Das  Pönitenzrecht.     Berlin  1880. 

Deinelius.  Die  Confessio  des  röm.  CiYÜproz.  u.  d.  ger.  Geständniss. 
Graz  1881. 

Sulzer,  A.     Eigenthumserwerb  durch  Specification.  '  Zürich. 

Burkhard.  System  des  österr.  Privatrechts  H.  HL  1.  Abthlg. 
Heft  1  u.  2.    Wien  1883. 

Schey,  J.  y.  Begriff  u.  Wesen  der  mora  creditoris  im  österr.  u. 
im  gem.  R.     Wien  1884. 

Mitteis,  L.  Die  Lehre  y.  d.  Stellvertretung  nach  r.  R.  mit  Be- 
rücksichtigung des  österr.  R.     Wien  1885. 

Waldkirch,  0.  v.  Erwerb  und  Schutz  des  Eigenthums  von  Mo- 
bilien  nach  Tit.  VI  des  Bundesges.  über  das  Oblig.-R.  Zürich 
1885. 

Hellwig,  Conr.  Die  Verpfändung  u.  Pfändung  v.  Forderungen, 
nach  gem.  R.  u.  der  R.Civ.P.O. ,  unter  Berücksichtigung  des 
A.L.R.  u.  des  sächs.   B.G.B.  1883.     Leipzig. 

Eichhorn,  G.  Das  Testament.  Musterbuch  für  letztwillige  Ver- 
fügungen nach  dem  A.L.R. ,  sowie  nach  mark.  R.    Berlin  1885. 

Muscat.  Der  vormundschaftl.  Schutz  der  geistig  oder  körperlich 
gebrechlichen  Personen.     Breslau  1889. 

Ehrenzweig,  A.  üeber  den  Rechtsgrund  der  Vertragsverbindlich- 
keit.    Eine  rechtsphilosoph.  Untersuchung.     Wien  1889. 


Literarische  Anzeigen.  311 

Mitteis,  L.    Die  Individualisierung  der  Obligation.    Wien  1886. 

Esser,  E.  Die  derogatorische  Kraft  d.  Gewohnheitsrechts.  Berlin  1888. 

Brückner,  F.  H.  Die  custodia  nebst  ihrer  Beziehung  zur  vis 
major  nach  röm.  Recht.  Gekrönte  Preisschrift.    München  1889. 

Koppen.  Lehrbuch  des  heutigen  röm.  Erbrechts.  Würzburg.  I. 
1886.   IL  1888. 

Hasenöhrl,  V.  Das  österr.  Obligationenrecht  mit  Einschluss  der 
handeis-  u.  wechselrechtlichen  Lehre.  I.  IL  1  u.  2.  Wien  1878. 
1881.  1886. 

Heuberger,  J.  Die  Sachmiethe  nach  d.  Schweiz.  Obl.-R.  etc. 
Zürich  1889. 

Pflüger.     Die   sog.   Besitzklagen   des   röm.  Rechts.     Leipzig   1890. 

ßyck,  R.  Lehre  v.  d.  Schuldverhältnissen  nach  gemeinem  deut- 
schen Recht.     2.  Heft.     Berlin  1887. 

Sieber,  J.  Das  Recht  der  Expropriation  m.  besond.  Berücksicht. 
der  schweizerisch.  R.     Zürich  1890. 

Warrantsch.  Ist  ein  v.  Hauptvermiether  gegen  d.  Hauptmiether 
erstrittenes  Räumungsurtheil  auch  gegen  d.  Aftermiether  voll- 
streckbar ?     Bunzlau. 

Wähle,  G.  H.  Der  Begriff  Bergrecht  im  objectiven  Sinne.  Frei- 
berg i.  S.  1887. 

Scherer,  M.  u.  0.  Die  Viehgewährschaft  nach  dem  ädilicischen 
Edict  u.  der  heutigen  Landesgesetzgebung.     1888. 

Janggen.  Darstellung  u.  Kritik  des  Schweiz.  Oblig.-R.  über  die 
Sachmiethe. 

Fischer,  Otto.  Die  Ungültigkeit  der  Ehe  u.  ihre  Folgen.  Zu- 
gleich eine  Beurtheilung  des  Entwurfs.     Jena  1890. 

Sainctelette.  Etüde  sur  les  Contrats  d^utilite  publique.  Bruxelles 
1888. 

Fischer,  0.  Soll  Kauf  Miethe  brechen?  (Gutachten  für  den  Ju- 
ristentag.    Berlin  1888. 

Schey,  Jos.  v.  Das  Allg.  B.  Ges.B.  f.  das  Kaiserth.  Oesterreich  etc. 
13.  Aufl.     Wien  1889. 

Niemeyer,  Th.     Depositum  irreguläre.     Halle  1889. 

Scherer,  M.  Das  rhein.  Recht  u.  die  Reichs,  u.  Landesgesetz- 
gebung I.     2.  Aufl.     Mannheim  1890. 

Loewy,  Rieh.  Die  Unmöglichkeit  der  Leistung  bei  zweiseitigen 
Schuldverhältnissen.     Berlin  1888. 


312  Literarische  Anzeigen. 

PoUock^    Sir  Frederic.     Das  Recht   des  Grundbesitzes  in  England. 

Uebersetzt  von  E.  Schuster.     Berlin  1889. 
Fuchs,  Wilh.     Die  sog.  siebenbürgischen  Ehen  u.  andere  Arten  der 

Wiederverehelichung  geschiedener  Österreich.  Katholiken.    Wien 

1889. 

Znm  Entwurf  eines  bürgerliclien  Gesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich. 

Alexander-Katz,    Erläuternde  Anmerkungen   zu  den  Vorschriften 

des   Entw.     Berlin  1888. 
Greiff,  Sachregister  zu   dem  Entwürfe  eines  B.G.B.     Berlin  1888. 
Beckker  u.  Fischer,   Beiträge   zur  Erläuterung   u.   Beurtheilung 
des  Entwurfs.     Berlin  u.  Leipzig  1888/89. 

Heft  1.  Tierhaus,  F.  Die  Entstehungsgeschichte  d.  Entw. 
„  2.  Bekker,  E.  J.  System  u.  Sprache. 
„  4.  Koch,  R.  Geld  und  Werthpapiere. 
„  6.  Fischer,  0.  Recht  u.  Rechtsschutz.  Eine  Erör- 
terung der  Grenzgebiete  zw.  Privat-R.  u.  Civilproz. 
„  7.  u.  8.  Zitelmann,  Ernst.  Die  Rechtsgeschäfte.  I. 
„     11.  Seuffert,  Loth.     Die   allg.  Grundsätze  des  Oblig.- 

Rechts. 
y,     12.  Bernhöft,    Frz.      Kauf-,    Mieth-    u.    verwandte 

Verträge. 
„     13.  Cosack,  Conrad.     Das  Sachenrecht  mit  Ausschluss 
des  bes.  Rechts  der  unbeweglichen  Sachen. 
Gutachten  aus  dem  Anwaltsstande  über  die  1.  Lesung  des  Entwurfs. 
Herausgeg.    im   Auftrage    des  D.  Anwalt- Vereins  von  Adams, 
Wilke ,  Mecke,  Hartmann,  ErythropeL    Heft  1—14.    Berlin 
1888;89. 
Opitz,  H.  G.     Gutachten;  erstattet  für   den  Landeskulturrath  des 

K.  Sachsen.     Leipzig  1889. 
Bahr,  0.     Zur   Beurtheilung  des   Entwurfs.     (Sep.-Abdr.  aus   der 

Krit.  V.J.S.  XI.     Heft  3  u.  4.)     München  1888. 
Zrodlowski,  F.     Codificationsfragen  u.  Kritik  des  Entwurfs  eines 

B.G.B.  f.  d.  Deutsche  Reich.     Prag  1888. 
Archiv  für  die   civilistische  Praxis.     Bd.   73,  Heft  3    (Hart mann, 
Brühl)  u.  Bd.  74,  Heft  1  und  2  (Laband,  Hinschius,  Bolze» 
Wendt,  Rudolph,  Lenel,  Danz).     Freiburg  i.  B.  1889. 
Kühnast.  L.     Die  Grundschuld  des  Entwurfs.     Berlin  1888. 


Literarische  Anzeigen.  313 

Schlossmann,  S.    Zur  Lehre  v.  d.  Stiftungen.    Krit.  Bemerkungen 
zum  Entwurf.     (Sep.-Abdr.  aus  Jhering's  Jahrb.  XXVIL) 

Handelsrecht. 
Späing.    Französ.  u.  englisches  Handelsrecht  im  Anschluss  an  das 

deutsche  H.G.B.     Berlin  1888. 
Meyer,  Alex.,  Aktiengesetz.     Text-Ausgabe.     2.  Aufl.  1884. 
Nyssens,   Dubois    et   Missotten,  Sources    bibliogr.    recueillis  en 

vueducongres  intern,  de  Dr.  commerc.  d'Anvers.  Bruxelles  1885. 
Projet  de  loi  intern,  sur  les  lettres  de  change  etc.  1885.  Bruxelles. 
Jacobs,  Victor.  Etüde  sur  les  assurances  maritimes  et  les  avaries. 
Sainctelette,  Ch.    Fragment  d'une  etude  sur  l'assistance  maritime. 

Bruxelles  1885. 
Jacobs,  Victor.   Etude  sur  le  contrat  ä  la  grosse.    1885.    Bruxelles. 
Schollenberger,  J.    Die  schweizer.  Handels-  u.  Gewerbeordnungen. 

1.  Hälfte.     Zürich  1889. 
Questionnaire   formule    en   vue    du    congres   de    droit    commercial 

d'Anvers  par  la  section  du  droit  maritime.  1885. 
Hecksclier.     Kreditsalget  of  saelgerens  standsningsret. 
Weber,  Max.     Zur  Gesch.  der  Handelsgesellscbaften  im  Mittelalter. 

Stuttgart  1889. 
Eger,  Geo.     Handbuch  des   preuss.  Eisenbahn-R.     Berlin  1886  ff. 

Lief.  1—6. 
Ring,  V.    Der  Maklergesetzentwurf.   Betrachtungen  u.  Vorschläge. 

Berlin  1886. 
Hürlimaun,  H.    Die  eidgenössische  Eisenbahngesetzgebung.   Zürich 

1887. 
Marsson,    R.     Die    Ausserkurssetzung    der    Inhaberpapiere    nach 

Prozess-R.     Berlin  1887. 
Gasca,  Cesare  Luigi.  II  codice  ferroviario  I.  II.  Milano  1887  u.  1889. 
Gorski,    Anton  v.     Geschäftsführung   u.    Vertretung   der   offenen 

Handels-Gesellschaft.     Wien  1888. 
Bindschedler.  Die  amortisirbaren  Papiere,  nach  d.  Bundesgesetz  über 

das  Obligationenrecht.     Zürich  1888. 
Meili,  F.   Das  Recht  der  modernen  Verkehrs-  u.  Transportanstalten. 

Ein  Grundriss.     Leipzig  1888. 
Hergenhahn,    Th.     Beruf ling  u.  Thätigkeit   der  Generalversamm- 
lung der  Aktiengesellschaften  nach  dem  R.G.  v.  18.  Juli  1884. 

Berlin  1888. 


314  Literarische  Anzeigen. 

Schinidt,  E.  Die  civilrechtliche  Gründerverantwortlichkeit  nach 
deutschem  Aktienrecht.     München  1888. 

Lyon-Caen  et  Renault.  Traite  de  dr.  commercial  I.  II  fasc.  1. 
Paris  1888.  1890. 

Tuhr,  N.  V.  Das  russische  Lagerhausgesetz  v.  30.  März  1888.  Ueber- 
setzt  etc.     Berlin  1888. 

Huber,  0.  Das  Tramway-Recht.  Allg.  Theil.  Berlin  1887.  Zürich 
1889. 

Landgraf,  J.  Handels-  u.  Industrie-Recht  mit  besonderer  Rück- 
sicht auf  die  deutsche  u.  Österreich.  Gesetzgebung.  2.  Ed. 
Berlin  1889. 

Meili,  F.  Die  internationalen  Unionen  über  das  Recht  der  Welt- 
verkehrsanstalten  und  des  geistigen  Eigenthum.s.    Leipzig  1889. 

Daude.  Lehrb.  des  deutschen  literar. ,  künstler.  u.  gewerbl.  Ur- 
heberrechts.    Stuttgart  1888. 

Kohler,  J.     Forschungen   aus   dem  Patentrecht.     Mannheim  1889. 

Oeff entliches  Recht. 

Burri,  Antonio.    Le  teorie  politiche  di  San  Tommaso.    Rom  1884. 

Störck.     Zur  Methodik  des  öffentlichen  Rechts.     Wien  1885. 

Grotefend.  Theorie  u.  Praxis  des  deutschen  R.Ger,  und  des  preuss. 
Ob.  Verwaltungs-Ger.  1884. 

Hagens,  Luitp.  v.     Staat,  Recht  u.  Völkerrecht.     München  1890. 

Marchet.  Studien  zur  Entwickelung  der  Verwaltungslehre  in  Deutsch- 
land (1650—1800).     München  u.  Leipzig  1887. 

Seidler.     Budget  u.  Budgetrecht  etc.      Wien  1885. 

Graf  Hue  de  Grais.  Handbuch  der  Verfassung  u.  Verwaltung 
in  Preussen.     4.  Ed.     1884. 

Brie,  S.  Theorie  der  Staatenverbindungen.  Festschrift.  Stuttgart  1886. 

Majorana.  Teorica  costituzionale  della  entrato  e  delle  spese 
dello  stato. 

Planck,  Otto.  Das  Badgetrecht  der  Belg.  Verfassung.  Histor.- 
kritisch  untersucht.     München  1890. 

Seydel,  Max.  Ueber  Budgetrecht.  Hamburg  1889.  (Deutsche  Z. 
u.  a.  Str.-Fragen.   N.  F.  IV.     Heft  62.)  ^ 

Das  Staatsrecht  des  russischen  Reichs,  bearbeitet  v.  J.  Engelmann 
(Kaiserthum  Russland)  u.  Meclielin,  L.  (Grossfürstenthum 
Finnland).  Aus  Marquardsen's  Handbuch  des  öffentl.  Rechts. 
Freiburg  i.  B.  1889. 


Literarische  Anzeigen.  315 

Greiiauder,  B,  A.  Die  constitutioneüe  Stellung  des  schwedischen 
Staatsrechts,  verglichen  mit  etc.  Sep.-Abdr.  aus  Arch.  f.  öffentl. 
Recht.     Freiburg  i.  B. 

Froiiun.  Das  positive  Staatsrecht  der  preuss.  Monarchie  und  des 
Deutschen  Reichs.     2.  Theil.     Schluss.     Berlin  1887. 

Keller,  Alb.  Das  Volksinitiativrecht  nach  den  schweizerischen 
Kantonsverfassungen.     Zürich  1889. 

Das  Ges.  über  den  Civilstaatsdienst  f.  d.  Herzogth.  Braunschweig 
V.  4.  April  1889.  Herausg.  mit  Anmerkungen.  Braunschweig, 
Göritz.  1889, 

Herzfelder,  Felix.     Gewalt  u.  Recht.     München  1890. 

Relim,  H.  Die  rechtliche  Natur  d.  Gewerbskonzession.  München  1890. 

Rivier,  Alph.     Lehrb.  des  Völkerrechts.     Stuttgart  1889. 

Tourbie.  Dänisches  Armenrecht  unter  theilweiser  Vergleichung  mit 
deutschem  Recht.     Berlin  1888. 

Calker,  F.  v.  Das  Recht  des  Militärs  zum  administrativen  Waffen- 
gebrauch.    München  1889. 

Grunewald  u.  Hees.   Ausdehnung  des  Unfallversicherungsgesetzes 

mit  Erläuterungen.     Wien  1888. 
Mazzola.     II    progetto    di    legge    sulla    responsabilitä    giusta   dei 

patroni  Napoli  1885. 
Fuld,  Ludwig.     R.G.  betr.  d.  Unfall-  u.  Krankenversicherung   der 

in   land.   u.   forstwirthschafl.   Betriebe   beschäftigten  Personen. 

Berlin     1888. 
Fuld,  Ludwig.     R.G.  betr.  die  Unfallvers,  der  bei  den  Bauten  be- 
schäftigten Personen.     Berlin  1887. 
Sainctelette,  Ch,     Accidents  de  travail.    Projet  d'une  proposition 

de  loi,     Bruxelles  1886, 
Sainctelette,  Ch,  Accidents  de  travail.  Lajurisprudencequis'eloigne, 

et  la  jurisprudence  qui  s'approche.     Bruxelles  1880. 
Sainctelette.     Pourvoi  en  Cassation.    Vve  Desitter  et  Comp,  c.  Etat 

beige,    Arret  de  Bruxelles.    l^^'  Juin  1887. 
Zeerleder.    Die  Schweizer  Haftpflichtgesetzgebung.     Bern  1888, 

Civil-Prozess. 
Pütter.    Urtheile,  Beschlüsse  u.  Verfügungen.     Berlin  1885, 
Schönfeld.     Deutsche  Gebühren-Ordnung.      Gnesen  1886. 
Nessel.     Civilprozessualische  Erörterungen, 


316  Literarische  Anzeigen. 

Jäckel.    Auch  ein  Wort  zum  deutschen  Civilprozess.     1887. 
Schrötter,  J.  A.    Civilprozess-Ordnung   f.  d.  Deutsche  Reich  nebst 

Einführungsgesetz.     Düsseldorf  1887. 
Huggenb erger.    Die  Pflicht  zur  ürkundenedition  nach  der  R.C.P.O. 

u.  dem  Entwurf  etc.     München  1889. 
Koffka.    Mündlichkeit  u.  Unmittelbarkeit  im  Civilprozess.     Berlin 

1887. 
Meili,  F.    Grundriss  zu  akadem.  Vorlesungen  über  das  Civilprozess- 

recht  des  Kantons  Zürich  u.  des  Bundes.     Zürich  1888. 
Schönfeld.     Der   Oflenbarungseid   u.  die  Haft  als  Massregeln  der 

Zwangsvollstreckung.    1888. 
Waissler.    Das  preuss.  Notariat  im  Geltungsgebiet  der  Allg.  Ger.- 

Ordnung.     Berlin  1888. 
Kolller,  J.     Prozessrechtliche  Forschungen.     Berlin  1889. 
Hacheiiburg,  M.  Die  besondere  Streitgenossenschaft.  Mannheim  1889. 
Prischl,  F.     Advokatur  u.  Anwaltschaft.     Berlin  1888. 
Ueber  Proberelationen.     Eine  Mittheilung   aus  der  Justizprüfungs- 

commission.     Berlin  1888. 
Kornfeld,  J.    Ueber  das  mündliche  Summarverfahren.  Wien  1888. 
Kolller,  J.     Der  Prozess  als  Rechtsverhältniss.     Mannheim  1888. 
Slmonson,  A.     Ausbildung  der  Referendarien.     1888. 
Kaliseher,  A.    Bemerkungen  über  die  Ausbildung  der  Referendare 

in  Preussen.     Berlin  1886. 
Wllmowski  u.  Levy.     Civ.P.O.  u.   Ger.Vfgsges.   mit  Commentar. 

5.  Aufl.     Lief.  1-3.     Berlin  1888. 
ßeinliold.    Die  Lehre  vom  Klagegrunde,  d.  Einreden  u.  d.  Beweis- 
last.    Berlin  1881. 
Pollack,  Rud.     Die  Widerklage.     Wien  1889. 

Konkursrecht. 

Wilmowski.     Handausgabe  der  Konkurs-Ordnung. 

Die  Reichs-Konkurs-Ordg.     4.  Aufl.     Lief.  1  u.  2.     1889. 

Sarwey.    Konkurs-Ordnung,  Bd.  IL 

Bendix,  Deutsche  Konkurs-Ordnung.     Düsseldorf  1887. 

Stobbe,  Otto.     Zur  Gesch.  des  älteren  deutschen  Konkursprozesses. 

Berlin  1888. 
Petersen  u.  Kleinfeller.   Konkursordnung  für  das  Deutsche  Reich. 

Erläutert.    2.  Aufl.    Lief.  1  bis  8.    Cassel  u.  Lahr  1888.  1889. 


Literarische  Anzeigen.  317 

Lyon-Caeii.    Loi  Anglaise  sur  la  faillite  du  25  Aoüt  1883.    Paris 

1888. 
Oetker,  Fr.    Konkursrechtliche  Fragen.    Festschrift  f.  Windscheid. 

Rostock  1888. 
Wilmowski.     Das  Konkursverfahren.     5.  Abdruck.     Berlin   1887. 
Jäckel,  P.     Anfechtung   von  Rechtshandlungen   zahlungsunfähiger 

Schuldner  ausserhalb  des  Konkurses.     2.  Ed.     Berlin  1887. 

Straf  recht  und  Strafpr  ozess. 

Binding.     Grundriss  des,  Strafprozessrechts.     1881. 

Rhamin.  Hexenglaube  und  Hexenprozesse,  vornehmlich  in  den 
Braunschweigischen  Landen.     Wolfenbüttel  1882. 

Pollack,  H.  Mittheilungen  über  den  Hexenprozess  in  Deutschland, 
insbes.  über  verschiedene  westfälische  Hexenprozessakten.  Berlin 
1886. 

Eglauer.     Oesterreich.  Steuerstrafrecht.     Innsbruck  1886. 

Levi,  E.     Zur  Lehre  v.  Zweikampfverbrechen.     Leipzig  1889. 

Wach,  Ad.     Die  Reform  der  Freiheitsstrafe.     Leipzig  1890. 

Olsliauseii.  Strafgesetzbuch  f.  d.  Deutsche  Reich  nebst  Anhang. 
3.  Aufl.     Textausg.  nebst  Anmerk.  1887. 

Günther,  L.  Die  Idee  der  Wiedervergeltung  in  d.  Gesch.  u.  Philos. 
des  Strafrechts  I.     Erlangen  1889. 

Lauterburg,  Walter.  Die  Eidesdelikte.  Histor.  krit.  Studie  mit 
bes.  Beziehung  auf  das  Strafrecht  der  Schweiz.     Bern  1886. 

Meili.  Das  Markenstrafrecht  auf  Grund  des  eidgenössischen  Marken- 
schutzgesetzes. 

Herzog,  R.    Rücktritt  v.  Versuch  u.  thätige  Reue.    Würzburg  1889. 

Aschrott,  P.  F.  Aus  dem  Strafen-  u.  Gefängnisswesen  Nord- 
amerikas.    Hamburg  1889. 

Aschrott,  P.  F.  Ersatz  kurzzeitiger  Freiheitsstrafen.  Hamburg  1889. 

Krohne,  X.     Lehrbuch  der  Gefängnisskunde.     Stuttgart  1889. 

Pfizer.    Recht  u.  Willkür  im  deutschen  Strafprozess   Hamburg  1889. 

Thümmel,  Conrad.     Sittenlehre  u.  Strafrecht.     Hamburg  1889. 

Elsass,  H.     lieber  das  Begnadigungsrecht.     Mannheim  1888. 

Olshausen,  J.  Kommentar  zum  Str.G.B.  f.  d.  Deutsche  Reich. 
3.  Ed.     Liefg.  1-8.     Berlin  1889. 

Simonson,  A.    Der  Begriff  des  Vortheils  im  Strafrecht.  Berlin  1889. 


318  Literarische  Anzeigen. 

National-Oekonomie. 

Kühiiemaiin,  B.     Stempel-  u.  Erbschaftssteuern  in  Preussen. 

Bacher,  0.  Die  deutschen  Erbschafts-  u.  Schenkungssteuern.  Leip- 
zig 1886. 

Umpfeiibach,  Karl.  Lehrbuch  der  Finanzwissenschaft.  2.  Ed.  Stutt- 
gart 1887. 

Alberti,  Gius.  Le  corporazione  d'arti  e  mestieri  e  la  libertä  del 
commercio  interno  negli  antichi  economisti  italiani.  Milano 
1888. 

Mataja,  V.  Das  Recht  des  Schadensersatzes  v.  Standpunkte  der 
Nationalökonomie.     Leipzig  1888. 

Ofner.     Werth  u.  Arbeit.     Wien. 

Ofner.     Das  Recht  auf  Arbeit.     Wien  1885. 

Neurath.   Das  Recht  auf  Arbeit  u.  das  Sittliche  i.  d.  Volks wirthschft. 

Rechtsphilosophie. 

Mollot,    G.      Rechtsphilosophisches     aus    Leibnitz's    ungedruckten 

Schriften.     1885.     Leipzig. 
Levi,  G.     La  dottrina  dello  stato  di  G.  Hegel.    I.  II.  III.     Roma 

1884. 
Rivaita.     II   rinnovamento    della  giurisprudenza  filosofica  secondo 

la  scolastica.    1888. 

Kirchenrecht. 

Beck,  Carl.  Grundriss  des  Gemeinen  Kirchenrechts  nach  Richter- 
Dove.     Tübingen  1885. 

Salis,  L.  V.  Die  Publikation  des  tridentinischen  Rechts  der  Ehe- 
schliessung.    Basel  1888. 

Mejer,  0.,  Rechtsleben  d.  deutschen  evangel.  Landeskirchen.  Han- 
nover 1889. 

Nachtrag. 

Goldsclunidt,  L.    Rechtsstudium    u,   Prüfungsordnung.    Stuttgart 

1887. 
Reuling  u.  Löwenfeld.    Die  Rechtsverfolgung  im  internationalen 

Verkehr.     1.  Lieferung.     Leipzig  1887. 
Tincent    et   Penaud.     Dictionnaire   de   droit  international  prive. 

Revue  de  l'annee  1888  par  Vincent.     Paris  1889. 


Literarische  Anzeigen.  319 

Bilfliiger,  Der  bürgerliche  Tag.    1888.    Stuttgart. 

Becker  u.  Fischer.  Beitr.  z.  Erl.  u.  Beurth.  d.  Entwurfs  e.  B.  G.B. 

f.  d.  D.  R. 

Heft  14.     Krecli,  Joh.     Die  Rechte  an  Grundstücken. 
„      15.     Schröder,  R.     Das  Familiengüterrecht. 
„      16.     Petersen,  Jul.     Die  Berufung  zur  Erbschaft  u. 

d.  letzt  willigen  Verfügungen. 
„      17.     Eck,  E.     Die  Stellung  des  Erben  etc. 
„      18.     Grierke,  Otto.     Personengemeinschaften  u.  Ver- 
mögensinbegriffe. 
Feith.     Het  gericht  van  Selwerd.     Groningen  1885. 
Seiler,  0.    Die  rechtliche  Natur  der  Eisenbahn.    Konzessionen  nach 

Schweiz.  R.     Zürich  1888. 
Barazetti,  Caes.   Einführung  in  das  franz.  Civilrecht  u.  das  badische 

Landrecht.     Frankfurt  a.  M.  u.  Lahr  1889. 
Bibliothec^ue  du  comite  de  legislation  etrangere.     Catalogue.    Mi- 

nistere  de  la  justice  et  des  cultes.     Paris  1889. 
Deutsche  Justiz-Statistik,  bearbeitet  im  Reichsjustizamt.     Berlin 

Jahrgang  IV. 
Flach,  J.     Etudes  critiques  sur  l'histoire  du  droit  romain  au  moyen 

äge.     Paris. 
Annales  de  l'Enseignement  sup.  de  Grenoble.     Avertissement. 
Griudice,  Pasquale  del.  Studi  di  storia  e  diritto.     Milano   1889. 
Olshausen,  J.     Grundriss  zu  rechtswissenschaftlichen  Vorlesungen 

an  der  Kgl.  Forstakademie  zu  Eberswalde.  Berlin  1889.  Heft  1  u.  2. 
Schulin.      Römische    Rechtsgeschichte.      (Jurist.     Handbibliothek) 

Stuttgart  1889. 
VioUet,  P.     Histoire  des   Institution    politiques   et   administratives 

de  la  France.     T.  I.     Paris  1890. 
Roguin,  E.     Etüde  de  science  juridique  pure.     La  regle  de  droit. 

Analyse  generale ;  specialites.    Souverainete  des  Etats.    Assiette 

de  l'impöt.  Systeme  des  rapports  de  dr.  prive.    Paris,  Leipzig  1889. 
Musterstatuten  für  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht. 

Herausgegeb.  vom  Ausschusse  der  Vereinigung  der  Steuer-  u. 

Wirthschafts-Reformer.     Berlin  1890. 
Noest,  B.     Die  Prozesskosten.     Eine  Studie.     Breslau  1890. 
Simonson,  A.     Das    österr.   Warrantrecht   unt.    Berücksichtigung 

eines  für  Deutschland  zu  schaffenden Warrantgesetzes.  Berlin  1889. 


320  Literarische  Anzeigen. 

Declareuil.     La  justice  dans  las  coutumes  primitives.     1889. 
Harms,  F.     Begriff,  Formen  u.  Grundlegung  der  Rechtsphilosophie. 

Aus  d.  Nachlass  d.Verf.  herausgeg.  v.  H.  Wiese.  Leipzig  1889. 
Holtzendorff,  F.  v.    Encyclopädie  der  Rechtswissenschaft  in  System. 

Bearbeitung.     5.  Aufl..     Lief.  1  u.  2.     Leipzig  1889. 
Actes  du  congres  international  de  droit  commercial  de  Bruxelles 

(1888)  publ.  p.  les  soins  du  secretariat.  Droit  maritime  —  lettre 

de  change.     Bruxelles-Paris  1889. 
Hachenburg,  M.     Das   franz.    bad.  Recht  u.   der   Entwurf  d.   D. 

B.G.B.     1.  Lief.     Mannheim  1889. 
ßudorff,  0.     Tokugawa-Gesetz-Sammlung.     Berlin,  Müller. 
Herrmaiui.     Noch  ein  Wort  über  Mithio.     Leipzig  1890. 
Canstein,  R.  v.     Lehrbuch  des  Wechselrechts.     Berlin  1890. 
Heusler,  A.     Rechtsquellen  des  Kanton  Wallis.  —  Basel  1890. 
Sohm,  R.  Die  Entstehung  des  deutschen  Städtewesens.    Leipzig  1890. 
Koehne,  C.     Der  Ursprung  der  Stadt  Verfassung  in  Worms,  Speier 

u.  Mainz.     Breslau  1890.     (31.  Heft  der  Untersuchungen   zur 

Deutschen    Staats-    u.    Rechtsgeschichte,    herausgegeben    von 

Otto  Gierke.) 


IX. 

Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen. 

Von 
Prof.  Dr.  J.  Kohler. 

Ueber  das  Recht  eines  Theiles  von  Bengalen  ist  bereits 
in  dieser  Zeitschrift  die  Rede  gewesen,  über  Bihar  VIII  S.  89f. 
und  über  Orissa  VIII  S.  262  f. 

Hier  soll  nun  ergänzend  das  Gewohnheitsrecht  von  dem 
gesammten  Bengalen  in  Betracht  gezogen  werden,  jenem  Theile 
Indiens,  welcher  zwischen  den  Centralprovinzen,  Nordwest- 
indien,  Nepal,  Butan,  Assam  und  Birma  gelegen,  eine  Be- 
völkerung von  zwischen  60  und  70  Millionen  Menschen  auf- 
weist. 

Die  Bevölkerung  ist  ungemein  mannigfaltig,  die  Rechte, 
welche  eingewirkt  haben,  sehr  verschieden.  Im  Osten  der 
Buddhismus  und  das  birmanisch-buddhistische  Recht,  im  Uebrigen 
Theil  das  Hindurecht  und  der  Islam.  Dazwischen  die  ver- 
schiedensten Urvölker,  dravidischer,  kolarischer  Race,  im 
Norden  Himalayavölker ,  im  Osten  Völker,  welche  mit  den 
Birmavölkern  Verwandtschaft  haben. 

Die  Rechtsdarstellung  muss  sich  daher  sowohl  auf  die 
gewohnheitsmässigen  Gestaltungen  beziehen,  welche  aus  dem 
entwickelteren  Rechtsleben  der  drei  genannten  Kulturrechte 
hervorgegangen    sind,    also    auch   auf  die    spontanen   Rechts- 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft,   IX.  Band.  21 


322  Kohler. 

Übungen  der  aboriginen  Völker;  doch  ist  eine  strikte  Aus- 
scheidung nicht  durchführbar,  da  augenscheinlich  diese  Urvölker 
in  ihrem  Rechtsleben  von  der  umgebenden  Rechtskultur  be- 
einflusst  worden  sind. 

Die  Hauptquelle  für  die  Darstellung  ist  das  20bändige 
Werk  von  Hunter,  a  Statistical  Account  of  Bengal  (London 
1875 — 1877),  in  welchem  auf  Grund  systematischer  Recherchen 
eine  unermessliche  Fülle  von  Angaben  über  die  verschiedensten 
Lebensverhältnisse  der  Bengalvölker  —  theils  von  Hunter 
selbst,  theils  von  seinen  Hilfsarbeitern  —  zusammengestellt 
sind.  Besonders  reich  sind  die  Angaben  über  die  Boden- 
wirthschaft,  mit  welcher  die  dinglichen  Rechtsverhältnisse  vor- 
nehmlich zusammenhängen.  Die  Darstellung  ist  nach  den 
bengalischen  Distrikten  geordnet.  Im  Folgenden  wird  jeweils 
der  Distrikt  bezeichnet  werden;  die  Verweisungen  auf  Hunter's 
Werk  erfolgen  einfach  durch  Angabe  von  Band  und  Seite. 

Ausserdem  wurden  benutzt:  Ch.  W.  Boughton  Rouse, 
Dissertation  concerning  the  Landed  Property  of  Bengal  (London 
1791);  Herklots,  Qanoon-e-Islam,  or  the  customs  of  the 
Moosulmans  oflndia  (London  1832);  Stirling,  An  account  geo- 
graphical,  Statistical  and  historical  of  Orissa  proper,  or  Cuttack: 
S  her  will,  Statistics  of  the  district  ofBehar;  Buchanan,  a  geo- 
graphica! ....  descriptioD  of  the  district  ....  of  Dinajpur 
(Calcutta  1833);  J.  Malcolm  Ludlow,  British  India,  its 
races  and  its  history  (Cambridge  1858);  Hunter,  The  Annais 
of  Bural  Bengal  (London  1868);  Lewin,  The  Hill  Tracts  of 
Chittagong  and  the  d wellers  therein  (Calcutta  1869);  Hodgson, 
Essays  on  the  languages,  litteratur  and  religion  of  Nepal  and 
Tibet  (London  1874);  Barton,  Bengal  (Edinburgh  und 
London  1874);  Baden-Powell,  A  Manual  of  the  Land  Revenue 
Systems  and  Land  Tenures  of  British  India  (Calcutta  1882); 
Atkinson,  Notes  on  the  history  of  religion  in  the  Himalaya, 
im  Journal  of  the  Asiatic  Society  of  Bengal,  LIII  1  p.  39  f. 
Ferner:  Ein  Aufsatz:  The  Khasia  Hills  in  der  Calcutta  Review 
27  p.   55  f.  (1856);    ein  Aufsatz:    The   khudkast   ryot  of 


Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  323 

Bengal,  ib.  77  p.  9  (1883);  ein  Aufsatz:  The  Kols  ebenda,  B.  49 
p.  109  f.;  TheMusheras  ebd.  86  p.  1  f.,  219  f.  (Nesfield),  und  ver- 
schiedene Aufsätze,  die  im  Folgenden  speciell  erwähnt  werden. 
Vergl.  auch  noch  Stewart,  History  of  Bengal  (London  1813). 

Die  nachfolgende  Darstellung  theilen  wir  ein  in:  I.  Per- 
sonenrecht, II.  Sachenrecht,  III.  Schuld-  und  Pfandrecht, 
IV.  Strafrecht,  Strafprocess,  Oeffentliches  Recht. 

Dass  die  Darstellung  nicht  überall  eine  gleich  eingehende 
sein  kann,  liegt  an  dem  vorliegenden  Material.  Dass  ich  überall 
das  Material  nicht  nur  zu  geben,  sondern  rechtlich  zu  ver- 
arbeiten ,  die  einzelnen  Erscheinungen  auf  die  zu  Grunde 
liegenden  Rechtsgedanken  zurückzuführen  suchte,  wird  das 
Nachfolgende  von  selbst  zeigen. 

Jedenfalls  wird  man  der  vergleichenden  Rechtswissenschaft, 
die  sich  auf  so  eingehende  Detailstudien  stützt,  nicht  zum 
Vorwurf  machen  können,  dass  ihr  der  exakte,  streng  wissen- 
schaftliche Charakter  gebreche. 

I.   Personenreclit. 

§  1. 

Dass  die  Hindubevölkerung  sich  fast  überall  in  eine  grosse 
Reihe  von  Kasten  theilt,  deren  Eintheilungsgrund  theils  die 
Racenbildung,  hauptsächlich  aber  Gewerbe  und  Beschäftigung 
ist,  bedarf  keiner  Ausführung.  Es  ist  dies  in  Bengalen,  wie 
sonst  in  Indien.  Eine  Aufzählung  der  einzelnen  Kasten  in 
den  verschiedensten  Gegenden  hätte  für  uns  kein  Interesse. 
Bedeutungsvoll  ist  es,  dass  sich  die  Kasteneintheilung  auch 
in  islamitischen  Kreisen  zur  Geltung  gebracht  hat;  so  in  Patna 
(XI,  53),  in  Saran  (XI,  255):  das  Gewerbe  ist  der  Ein- 
theilungsgrund. 

Dagegen  hat  sich  bei  den  ürvölkern  die  Kastenbildung 
vielfach  nicht  vollzogen,  insbesondere  nicht  bei  den  Himalaya- 
stämmen  ^). 

0  Hodgson  II  p.  32. 


324  Kohler. 

§   2. 

Bei  wenigen  Stämmen  an  den  Abhängen  des  Himalaya, 
namentlich  bei  den  Bhutias^  ist  Polyandrie  heimisch  (X,  65): 
nicht  bei  den  Lepchas  (X,  49)^). 

Dagegen  ist  Polygamie  meist  gestattet;  auch  bei  den 
San  t  als:  Der  Mann  nimmt  im  Falle  der  Unfruchtbarkeit  eine 
zweite  Frau;  dann  bleibt  aber  die  erstere  nichtsdestoweniger 
die  Hauptfrau  (XIV,  316;  XVI,  72)3). 

§  3. 

Was  die  Exogamie  betrifft,  so  wird  von  den  Bodos 
in  Darjiling  erzählt,  dass  sie  sich  nur  von  den  nächsten 
Graden  zurückhalten  und  nie  ausserhalb  ihres  Volkes  hei- 
rathen  (X,  73)*).  Die  Musheras  verbieten  die  Ehe  in  die 
zweite  und  bezw,  dritte  ParenteHa). 

Die  Kukis  inChittagong  heirathen  in  nächster  Bluts- 
nähe, nur  die  Mutter  nicht  den  Sohn  ■^). 

Das  Kastenwesen  mit  der  Ehebeschränkung,  so 
dass  eine  Kaste  nicht  in  die  andere  hinein  heirathen  darf,  ist 
in  der  Hindubevölkerung  verbreitet.  Doch  kommt  es  beispiels- 
weise bei  den  Kulin  inDakka  vor,  dass  sie  eine  Frau  aus 
niederer  Klasse  heirathen  dürfen,  nicht  aber  umgekehrt  eine 
Frau  aus  der  Kulinklasse  einen  Mann  niederen  Ranges,  sonst 
würde  die  Familie  den  Rang  verlieren;  aber  auch  im  ersten 
Falle  kommt  es  vor,  dass  man  die  Töchter  nicht  den  Rang 
des  Vaters  theilen  lässt,  und  dass  im  Laufe  der  Generationen 
die  Familie  aus  der  Kaste  fällt  (V,  55).  Der  Kulin,  der  unter 
seiner  Kaste  heirathet,  lässt  sich  dafür  eine  reichliche  Summe 
zahlen:  es  wird  dies  als  ein  vortheilhaftes  Geschäft  betrachtet^). 

'^)  Verg].  auch  Hodgson  II  p.  32. 

^)  Vergl.  auch  Hunter.  Rural  Bengal  p.  208. 

*)  Die  Beschränkung  auf  die  Ehe  im  Stamme  findet  sich  überhaupt 
bei  den  Himalayavölkern.  vgl.  Hodgson  II  p.  32. 

^a)  Calcutta  Rev.  86  p.  232.  '"}  Lewin  p.  110. 

«)  So  auch  in  Bihar,  Z.  f.  vergl.  R.  VIII  S.  92-  in  Dinajpur, 
vergl.  Buchanan  p.  104. 


Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  325 

Die  Vishnuiten    (in  Dakka)  heirathen    ohne  Rücksicht 
auf  den  Rang,  ja  sie  erkennen  überhaupt  keine  Kaste  an  (V,  57). 
Ueber  Totemismus  vgl.  unten  S.  360. 

§  4. 

Bei  aboriginen  Stämmen  ist  noch  die  Raub  form  in 
Uebung,  allerdings  in  der  Gestalt  des  Scheinraubes  ').  So  bei 
den  Kurmis  in  Manbhum.  Es  finden  Scheinkämpfe  statt 
vor  dem  Dorfe  der  Braut.  Auch  wird  stets  fingirt,  als  ob  die 
Braut  von  fern  her  geholt  werde,  selbst  wenn  sie  in  der  Nähe 
wohnt;  ein  grösserer  Zug  bewegt  sich  zu  ihrer  Wohnung. 
Auch  das  kommt  vor,  dass  Freunde  des  Bräutigams  vorher 
unter  fingirtem  Namen  sich  die  Braut  ansehen,  und  umgekehrt; 
ferner  wird  der  Bräutigam  von  den  Brüdern  der  Braut  schnöde 
behandelt  und  muss  ihnen  Kleider  schenken  ^)  —  alles  An- 
klänge an  den  Frauenraub  (XVII,  293). 

Auch  bei  den  Muasis  in  Chota  Nagpur  wird  der 
Bräutigam  mit  seiner  Schar  nicht  in  das  Haus  der  Braut  ein- 
gelassen; bis  er  den  aussenstehenden  Mädchen  etwas  gegeben 
hat  (XVII,   185). 

Bei  den  Mundas  in  Lohardaga  wird  der  Bräutigam 
und  sein  Gefolge  von  den  Burschen  des  Dorfes  angegriffen, 
und  es  erhebt  sich  ein  Scheingefecht  mit  viel  Geschrei 
(XVI,  275);  ebenso  bei  den  Uraons  (XVI,  285). 

Bei  den  Uraons  stehen  ausserdem  die  Männer  während  der 
Eheceremonie  (dem  sindradan)  mit  gezückten  Waffen  herum, 
als  hätten  sie  Feinde  zu  gewärtigen  (XVI,  285). 

Bei  den  Birhors  in  Lohardaga  flieht  die  Frau  in  den 
Wald  und  muss  vom  Manne  geholt  werden  (XVI,  258). 

Auch  die  Sitte,  dass  die  Frau  nach  der  Ehe  (z.  B.  nach 
2  oder  3  Tagen)  zu  ihren  Eltern  zurückkehrt  und  erst  später 
wieder  zu  dem  Mann  kommt,  findet  sich.  Sie  mag  der  Raub- 
zeit entstammt  sein;  sie  mag  aber  auch  bei  manchen  Stämmen 

0  Vergl.  Z.  f.  vergl.  R.  VII  S.  227  (Pendschab). 
'^)  Vergl.  Z.  f.  vergl.  R.  VIII  S.  91. 


326  Kohler. 

in  der  frühen  Eheschliessung  beruhen^  so  dass  die  Frau  zuerst 
bei  ihren  Eltern  noch  aufwachsen  soll,  bis  sie  definitiv  in 
Lebensgemeinschaft  mit  dem  Ehemanne  tritt.  So  bei  den 
Birhors  in  Hazaribagh  (XVI,  64);  auch  bei  den  Mu- 
hamedanern  in  Noakhali  (VI,  280).  Bei  den  Kols  in 
Singbhum  scheint  der  erstere  Gesichtspunkt  vorzuherrschen : 
der  Ehemann  sucht  die  davongelaufene  Frau  und  nimmt  sie, 
wo  er  sie  findet,  mit  Gewalt  weg  (XVII,  46). 

§  5. 

Der  Frauenkauf  ist  noch  häufig.  So  in  Rangpur: 
Hier  zahlt  der  Bräutigam  dem  Vater  der  Braut  3 — 5  £; 
bei  höheren  Klassen  bekommt  die  Frau  ausserdem  eine  Summe 
als  Frauengut  (VII,  228). 

Aber  namentlich  bei  den  aboriginen  Völkern  ist  der  Frauen- 
kauf üblich;  so  bei  den  Kols  in  Singbhum:  der  Preis 
heisst  pan  und  wird  vielfach  in  Thieren  bezahlt  (XVII,  44); 
bei  den  Muasis  in  Chota  Nagpur  wird  für  die  Frau  eine 
Portion  Reis  gegeben  (XVII,  185);  bei  den  Mundas  in 
Lohardaga  werden  für  die  Braut  4 — 20  Rupis  oder  6  Herde- 
thiere  entrichtet  (XVI,  275,  277);  doch  bestreiten  dann  die 
Eltern  der  Braut  die  Hochzeit:  also  eine  Abmilderung. 

Auch  bei  den  Uraons  in  Lohardaga  wird  für  die 
Braut  ein  Preis  gegeben,  der  bis  auf  4  Rupis  heruntersteigen 
kann  (XVI,  285);  bei  den  Birhors  in  Hazaribagh  sogar 
auf  3  Rupis  (XVI,  64),  bei  den  Santals  in  den  Santal  Par- 
ganas  und  in  Hazaribagh  auf  etwa  5  Rupis  (XIV,  315: 
XVI,  72). 

Aber  auch  bei  den  Darjilingstämmen  an  den  Abhängen 
des  Himalaja  ist  Frauenkauf  üblich:  bei  den  Lepchas,  bei 
den  Bodos  und  Dhimals,  bei  den  Lepchas  auch  das  Ab- 
verdienen (X,  51,  73,  77).  Wird  die  Ehe  wegen  Ehebruchs 
gelöst,  so  ist  (mindestens  bei  den  Bodos)  der  Preis  zurück- 
zuzahlen (X,  73). 

Das  Beibringen  der  Frau  heisst  inBakargani:  yautuk 


üeber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  327 

(=yautaka)^    ein  Wort   welches    in    den  Rechtsbüchern   eine 
beschränktere  Bedeutung  hat  (V,   379)  ^). 

§  6. 

Die  Ehe  ist  fast  durchgängig  eine  Ehe  nach  Vaterrecht, 
auch  bei  den  Urvölkern.  Mannigfach  wird  bestätigt,  dass  die 
Frau  in  die  Familie  des  Mannes  übergeht,  so  bei  den  Santals 
(XIV,  316;   XVI,  72). 

Bei  den  Paharias  (in  der  Santal  Parganas)  fällt  die 
Wittwe  an  den  Bruder  des  Mannes,  und  mehrere  Wittwen 
werden  unter  die  verschiedenen  Brüder  vertheilt  (XIV,  298). 
Auch  bei  den  Kuris  in  Lohard aga  nimmt  der  jüngere 
Bruder  die  Wittwe  des  älteren  —  doch  nicht  gegen  ihren 
Willen  (XVI,  306). 

Bei  der  Ehescheidung  gehören  die  Kinder  dern  Vater;  so 
in  Dina jpur  1^). 

Auch  bei  den  Bodos  in  Darjiling  ist  Vaterrecht  an- 
zunehmen, wenn  es  auch  vorkommt,  dass  bei  der  Ehescheidung 
die  Kinder  nach  dem  Geschlecht  unter  beide  Ehegatten  ge- 
theilt  werden  (X,  73);  auch  bei  den  Muscheras,  obgleich 
die  Ehe  nur  bei  Untreue  der  Frau  geschieden  wird^^a). 

Uebrigens  schliesst  das  patriarchalische  Recht  nicht  aus, 
dass  bei  einigen  Stämmen  auch  die  Frau  die  Lösung  der  Ehe 
verlangen  kann;  so  bei  den  Bodos  (X,  73);  so  aber  auch  bei 
den  Santals:  wer  Ehescheidung  begehrt.  Mann  oder  Frau, 
bringt  seine  Beschwerden  vor  einen  Rath  von  Verwandten  des 
Mannes,  welche  entscheiden^^). 

Mutterrecht  gilt  bei  den  Kochs  in  Kuch  Bihar:  der 
Bräutigam  muss  der  Mutter  der  Braut  dienen,  die  Mutter 
bestreitet  mit  dem  Bräutigam  (bezw.  mit  des  Bräutigams 
Mutter)    die  Kosten    der  Ehe;    der  Ehebruch   des  Ehemannes 


»)  Vergl.  Z.  f.  vergl.  R.  III  S.  432. 
^«)  Buchanan  p.  106. 


'®a)  Calcutta  Review  86  p.  234.    Dabei  wird  ein  Topf  zerschlagen. 
^^)  Hunt  er,  Rural  Bengal  p.  208. 


328  Kohler. 

wird  bestraft.  Ebenso  findet  sich  Mutterrecht  bei  den  ver- 
wandten Kasias  und  Garos  (X,  357).  Bei  den  Kasias 
beerbt  der  Neffe  den  Onkel.  Hier  findet  sich  auch  die  be- 
zeichnende Sitte ^  dass  nicht  die  Väter,  sondern  die  mütter- 
lichen Oheime  bei  der  Eheschliessung  assistiren;  ferner  dass 
bei  der  Ehescheidung,  welche  gegen  5  Kauris  geschehen  kann, 
die  Kinder  bei  der  Mutter  bleiben.  Ferner  gilt  bei  der 
Eheschliessung  Folgendes:  Der  Ehemann  bleibt  im  Hause  der 
Braut,  wenn  sie  die  einzige  oder  die  jüngste  Tochter  ist; 
wenn  nicht,  so  nimmt  er  sie  mit  in  sein  Haus;  dieses  aber 
wird  dann  das  Eigenthum  der  Frau  ^^) 

Eine  interessante  Uebergangsbildung  vom  Vater-  zum 
Mutterrecht  bei  den  Juans  in  Orissa  ist  bereits  ander- 
wärts bemerkt  worden:  der  Frauenpreis  fällt  hier  theils  an 
den  Vater,  theils  an  den  mütterlichen  Oheim  ^^).  Dasselbe 
gilt  auch  bei  den  Savars  in  Orissa  (XIX,  240). 

§  7. 

Die  Ehegebräuche,  auch  die  der  Urstämme,  zeigen 
vielfach  die  Beeinflussung  des  Hindurechts. 

Eine  häufige  Ceremonie  ist  das  saptapadi:  die  sieben 
Schritte,  welche  die  Ehegatten  zu  gehen  haben;  dasselbe  wird 
auf  die  mannigfaltigsten  Weisen  variirt  ^^),  Bei  den  Kochs 
in  Kuch  Bihar  wird  die  Braut  siebenmal  um  den  Bräutigam 
herumgetragen  (X,  376);  bei  den  Kuris  in  Lohardaga 
gehen  die  Brautleute  das  saptapadi  miteinander,  sie  schütten 
dabei  etwas  in  ein  Tuch  gelegten  paddy  aus  und  bezeichnen 
damit  den  Weg,  den  sie  gehen  (XVI,  306). 

Beide  Weisen  des  saptapadi  finden  sich  auch  bei  Hindu- 
stämmen: Das  Herumtragen  der  Braut  in  Noakhali,  wo 
dann  auch  die  Hochzeitsgesellschaft  das  Paar  siebenmal  um- 
wandelt   (VI,    281);    und   das    Wandeln    mit   Ausstreuen    des 


'^)  The  Khasia  Hills  p.  84.  85. 
'^)  Z.  f.  vergl.  R.  VIII  S.  268. 
1^)  Ueber  das  sap  tapadi  vergl.  Z.  f.  vergl.  R.  III  S.  347;  VIII  S.  113. 


Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  329 

paddy  in  ßihar^^).  Wiederum  eine  Variante  der  letzten 
Ceremonie  findet  sich  bei  den  Muasis  inChotaNagpiir:  Die 
Brautleute  umwandeln  einen  Stein,  auf  welchem  7  Haufen  Reis 
und  Turmerik  stehen;  jedesmal  wirft  die  Braut  einen  um.  Die 
Ceremonie  heisst  hier,  wie  bei  denKuris:  bhan war  (XVII,  186). 

Auch  eine  zweite  rituelle  Ceremonie,  das  panigrahana, 
die  Handergreifung  ^^)  ist  vielfach,  auch  bei  Urstämmen,  in 
Uebung,  namentlich  in  der  Art,  dass  die  Brautleute  ihre 
kleinen  Finger  sich  einhaken.  So  bei  den  Paharias  in  den 
Santal  Parganas  (XIV,  298).  Auch  bei  den  buddhistischen 
Khyungthas  in  Chittagong  findet  sich  das  Einhaken  der 
kleinen  Finger:  der  Priester  legt  sie  zusammen;  auch  bei  den 
Tipperahs^').  Die  Hand  wird  ergriffen  bei  den  Mus  her  as^^). 

Eine  ähnliche  Bedeutung  hat  die  Verbindung  der 
Kleider  1^).  So  bei  den  Muasis  in  Chota  Nagpur 
(XVII,  186),  bei  den  Kochs  in  Kuch  Bihar  (X,  376),  bei 
den  Kuris  in  Lohardaga,  bei  den  Santals^^)  (XVI,  305); 
auch  bei  den  Chakmas  in  Chittagong ^^). 

Aehnlich  ist  das  Ileberdecken  des  Bräutigams  mit  einem 
Tuch;  so  bei  den  Dhimals  (X,  78),  bei  den  Uraons 
(XVI,  285);  das  Umschlingen  desselben  mit  einem  Faden; 
so  bei  den  Kyungthas  in  Chittagong^ ^). 

Eine  weitere  Ceremonie  ist  die  N ah rungs Verbindung. 
Sie  geschieht  durch  gemeinsames  Essen  oder  Trinken  —  von 


^^)  Z.  f.  vergl.  R.  VIII  S.  91.  Das  Ausstreuen  der  paddy  hat  ur- 
sprünglich den  Sinn  der  Herbeilockung  guter  Geister.  Nach  dem  Ritus 
der  Grihyaslitras  werden  Körner  in  das  Feuer  geworfen.  Vergl.  Haas 
in  Weber's  indischen  Stücken  V  S.  818  f.  Vergl.  auch  Wilken,  plech- 
tigheden  en  gebruiken  bij  verlovingen  en  huwelijken  bij  de  volken  van 
den  indischen  archipel  S.  118  f. 

1^0  Z.  f.  vergl.  R.  III  S.  347. 

^')  Lewin  p.  51.  80. 

'^}  Calcutta  Rev.  86  p.  226. 

^^)  Z.  f.  vergl.  R.  III  S.  347,  VKI  S.  91.  113. 

-«)  Hunt  er,  Rural  Bengal  p.  207. 

'^^)  Lewin  p.  71.  ^^)  Lewin  p.  51. 


330  Kohler. 

derselben  Schüssel,  aus  demselben  Becher.  Die  Tipperah  s 
leeren  miteinander  ein  Glas,  indem  die  Braut  auf  des  Bräuti- 
gams Knieen  sitzt -^).  Die  Dhimals  in  Darjiling  reichen 
sich  Nahrungsmittel  (X,  78).  Bei  den  buddhistischen  Kyung- 
thas  in  Chittagong  nimmt  der  Priester  Reis  in  beide 
Hände,  kreuzt  sie  abwechselnd  und  gibt  jeweils  den  beiden 
Brautleuten  einen  Mund  voll,  so  siebenmal  ^^).  Die  buddhi- 
stischen Chakmas  ebenda  geben  sich  gegenseitig  Xahrung^^j. 

Auch  bei  den  Muhamedanern  inXoakhali  hat  sich  das 
gemeinsame  Trinken  erhalten  (VI,  280). 

Aber  die  Xahrungsverbindung  geschieht  auch  in  einer 
anderen  Weise,  welche  uns  schon  aus  Bihar  bekannt  ist  2^): 
jeder  Theil  bringt  paddy,  derselbe  wird  vermischt  und  dann 
bei  der  Ceremonie  ausgeschüttet.  Öo  auch  bei  den  Kuris 
in  Lohardaga;  nur  wird  nicht  der  paddy  selbst  vermischt, 
sondern  der  paddy  des  einen  wird  in  ein  Tuch  des  anderen 
gelegt,  beide  Tücher  werden  bei  dem  saptapadi  (bhanwar) 
getragen  und  ausgeschüttet  (XVI,  305,  306). 

Eine  häufige  Form  ist  die  Blutsvermischung.  Ent- 
weder ritzen  sich  die  Brautleute  und  bestreichen  sich  mit 
dem  Blute,  oder  sie  bestreichen  sich  statt  dessen  mit  Röthel 
(sindur):  daher  heisst  die  Ceremonie:  sindradan  ^''):  dies  ist 
das  Gewöhnlichere.  Die  Blutbestreichung  findet  statt  bei  den 
Bihors  in  Hazaribagh  (XVI,  64);  das  sindradan  bei 
den  Mundas  in  Lohardaga  (XVI,  276);  bei  den  Paharias 
in  den  Santal  Parganas  (XIV,  298).  Bei  den  Kur mis  in 
Manbhum  findet  sich  theils  Blutbestreichung,  theils  sindradan 
(XVII,  294). 

Hierher  mag  auch  eine  Ceremonie  gehören,  die  bei  den 
Limb  US    (einer  Abtheilung   der  Nepalis)  stattfindet:    bei  der 


23)  Lewin  p.  80. 

■-^)  Lewin  p.  5L 

^^)  Lewin  p.  71. 

2«)  Z.  f.  vergl.  R.   V'III  S.  91, 

2')  Z.  f.  vergL  R.  in  S.  348. 


üeber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  331 

Eheschliessung  wird  dem  Bräutigam  ein  Hahn,  der  Braut  eine 
Henne  in  die  Hand  gegeben,  ein  Priester  schneidet  den  Vögeln 
den  Kopf  ab  und  fasst  das  Blut  (X,  58). 

Auch  das  bei  den  Deutschen  verbreitete  Treten  auf 
den  Fuss,  indem  der  Bräutigam  seinen  Fuss  auf  den  der 
Braut  setzt  —  als  Zeichen  der  Herrschaft  —  findet  sich  bei 
mehreren  Stämmen:  bei  den  Mundas  und  bei  den  Uraons 
in  Lohard aga  (XVI,  276,  285). 

Eine  eigenartige  Idee  ist  die  Vermählung  mit  einem 
Baum  (dem  Genius  des  Baumes):  also  eine  Scheinehe.  Eine 
solche  findet  sich  in  Indien  auch  sonst,  z.  B.  in  Südindien, 
wenn  die  zweite  Tochter  heirathen  soll,  während  die  erstere 
noch  unverheirathet  ist;  dann  hat  erstere  einen  Baumzweig  zu 
heirathen. 

Ebenso  kommt  es  in  Kamaon  am  Himalaya  vor,  dass, 
wer  sich  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  verheirathen  kann, 
sich  mit  einem  irdenen  Gefäss  vermählt,  und  da  bei  der  Ehe- 
schliessung die  Kleider  zusammengeknüpft  werden,  so  wird 
hier  der  Hals  des  Knaben  oder  Mädchens  mit  dem  Hals  des 
Gefässes  zusammengebunden^^). 

So  findet  sich  denn  auch  die  Ehe  mit  einem  Bambus 
(ghazi  miyan)  bei  den  (islamitischen)  Bogra;  das  so  ver- 
heirathete  Mädchen  darf  keinen  Mann  mehr  nehmen  (VIII,  183). 

Bei  anderen  Stämmen  findet  gerade  im  Gegentheil  vor 
der  wirklichen  Ehe  eine  Baumehe  statt:  der  Bräutigam  voll- 
zieht die  Eheceremonie  mit  einem  Baum,  die  Braut  mit  einem 
anderen;  die  Ceremonie  ist  das  Sindradan  und  die  Verbindung 
mit  dem  Baume  geschieht  durch  ein  Band.  Erst  dann  vollziehen 
sie  die  Eheceremonie  (das  Sindradan)  unter  sich:  so  die  Kurmis 
in  Manbhum  (XVII,  293,  294). 

Auch  dies  hat  in  Kamaon  seine  Analogie:  wer  hier  eine 
dritte  Frau  heirathet,  muss  zuerst  eine  Scheinehe  mit  der 
Arka  Pflanze  vornehmen :  die  Arka-Ehe,  arka-vivaha.    Hier 


28 


)  Atkinson  p.  100. 


332  Kohler. 

geschieht  die  Sache  mit  aller  Umständlichkeit:  der  Bräutigam 
befragt  die  Pflanze  und  ein  Purohita  antwortet  an  ihrer  Statt. 

Vier  Tage  bleibt  die  Arka-Pflanze  im  Boden,  am  fünften 
Tage  darf  der  Mann  die  dritte  Frau  nehmen  und  mit  ihr  die 
Hochzeitsceremonie  vollziehen  ^^). 

Der  innere  Grund  dieser  Scheinehe  liegt  am  Tage:  wer 
sich  mit  einem  Geiste  vermählt  ^^),  schüttelt  die  Beziehungen 
des  früheren  Lebens  ab  und  ist  wie  ein  neuer  Mensch.  Dies 
erfolgt  nicht  in  vollem  Sinne  und  absolut;  aber  es  geschieht 
relativ,  und  darin  liegt  die  sühnende  Bedeutung  einer  solchen 
Heirath. 

§  8. 

Die  Mitwirkung  eines  Brahmanen  bei  der  Eheschliessung, 
das  Lesen  der  Mantras  etc.  ist  vielfach  üblich.  So  in  Dakka, 
wo  der  Priester  den  Eheleuten  zugleich  ihre  Pflichten  einschärft 
und  sich  den  Eid  vorsprechen  lässt  (V,   52). 

Die  Kochs  in  Kuch  Bihar  unterscheiden  zwischen  der 
feierlichen  und  unfeierlichen  Ehe,  entsprechend  den  indischen 
Rechtsbüchern;  die  erste  ist  die  Brahma- Ehe:  der  Vater  oder 
Bruder  gibt  die  Braut  weg,  wobei  ein  Brahmane  die  Mantras 
liest;  die  unfeierliche  Form  ist  die  Gandharva-Ehe  (X,  374, 
375)31). 

§  9. 

Wo  die  Wittwenheirath  vorkommt,  erfolgt  sie  mit 
wenig  Ceremonie  oder  ganz  formlos  3^).  So  in  Noakhali 
(VI,  282). 

So  auch  bei  den  Bergbewohnern  von  Tipperah  (VI, 
484);  bei  den  Kuris  in  Lohardaga  (XVI,  306);  bei  den 
Kochs  in  Kucli  Bihar  (X,  376). 


2^)  Atkinson  p.  99. 

^^)  Ueber  den  Baumkultus  in  Indien  veigJ.  auch  Fergusson,  Tree 
and  Serpent  Worship  (2  Ed.)  p.  78  f. 

^)  Yergl.  über  beide  Formen  Z.  f.  vgl.  R.  III  S.  ;345.  :346. 

-)  Vergl.  Z.  f.  vergl.  R.  VII.  234,  VIII.  ILS.  114. 


31' 
3  2' 


Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  333 

Eine  solche  Ehe  ist  weniger  geachtet^  die  Ehe  ist  eine 
Ehe  zweiten  Ranges;  so  in  Dinajpur^^).  Bei  den  Mrus  in 
Chittagong  findet  eine  zweite  Ehe  der  Wittwe  nicht  statt 
(VI,  57). 

Bei  manchen  Stämmen  scheinen  überhaupt  keine  Heiraths- 
ceremonien  zu  bestehen^  so  bei  den  polyandrischen  Buthias  in 
Darjiling  (X,  65). 

§  10. 

Bei  den  Muhammedanern  werden  die  Normen  des 
Islams  vielfach  beobachtet.  So  der  Zuzug  zweier  Zeugen  bei 
der  Eheschliessung  ^*) ;  auch  kann  die  Braut  bei  der  Ehe- 
schliessung ihre  Erklärung  durch  einen  Repräsentanten  geben ^^). 
So  in  Noakhali  (VI,  280);  ähnlich  in  Rangpur  (VII,  228). 

Ebenso  besteht  in  islamitischen  Gegenden  die  Eheschei- 
dungsform des  taläk^^)  und  die  Probezeit,  während  welcher 
die  geschiedene  Frau  nicht  heirathen  darf:  ^idda^^).  So  in 
Pabna  (IX,  290).  Auch  das  findet  sich,  dass  bei  der  Ehe- 
scheidung die  Kinder  solange  zur  Mutter  kommen,  bis  sie  die 
Pflegefrist  überstanden  haben  ^^).     So  in  Pabna  (IX,  290). 

Die  Wittwenehe  geschieht  auch  hier  vielfach  ohne  weitere 
Ceremonie^^). 

§  11. 

Bei  den  Mrus  in  Chittagong  wird  entweder  die  Braut 
um  Geld  gekauft,  oder  der  Bräutigam  dient  3  Jahre  im  Hause 
des    Schwiegervaters*^):    dies    ist   birmanisches    Recht '^^). 

^')  Buchanan  p.  105. 

^'*)  Vergl.  meine  Rechtsvergl.  Studien  S.  31  f.  Vergl.  auch  Herklots 
p.  135. 

3^)  Rechtsvergl.  Studien  S.  32  f. 

36)  Rechtsvergl.  Studien  S.  49.     Herklots  p.  145. 

2^  Rechtsvergl.  Studien  S.  63. 

3«)  Rechtsvergl.  Studien  S.  70  f. 

3«)  Herklots  p.  147. 

*°)  Lewin  p.  93. 

41)  Z.  f.  vergl.  R.  VI  S.  166  i". 


334  Kohler. 

Auch  darin  zeigt  sich  birmanisches  Recht,  dass  bei  der  Ehe- 
scheidung der  Mann  nicht  nur  das  Bezahlte  zurückbekommt, 
sondern  auch  die  Schmucksachen  der  Frau  behält  (VI,  5G)*^). 
Ebenso  dient  bei  den  Tipperabs  der  Mann  3  Jahre  lang 
der  Familie  der  Frau^^). 

Birmanisches  Recht  ist  auch  das  Recht  der  (buddhisti- 
schen) Chakmas  inChittagong.  Die  Frau  wird  gekauft ^'^); 
es  kommt  aber  auch  freiwillige  Entführung  vor.  Dann  dürfen 
die  Eltern  die  Frau  holen;  entläuft  sie  das  zweite  Mal,  dann 
bleibt  sie  beim  Mann  und  kann  nicht  mehr  zurückgenommen 
werden,  der  Mann  gibt  jetzt  seinem  Schwiegervater  ein  Ge- 
schenk und  feiert  ein  Fest^^). 

Auch  bei  anderen  Chittagongvölkern,  insbesondere  den 
Kyunghtas,  kommt  die  freiwillige  Entführung  vor;  anderseits 
ist  hier  der  Frauenkauf  in  das  donatorische  Stadium  über- 
gegangen: es  werden  lediglich  Geschenke  gegeben*^). 

Dagegen  wird  die  Entführung  wider  Willen  der  Frau 
gestraft,  so  bei  den  Chakmas^ ^);  auch  dies  entspricht  dem 
birmanischen  Recht ^^), 

Dem  birmanischen  Recht  (bezw.  dem  Rechte  der  Chins) 
sind  auch  die  Normen  über  Ehescheidung  verwandt.  Beide 
Theile  können  sich  communi  consensu  scheiden.  Im  Uebrigen 
kann  nicht  nur  der  Ehemann,  sondern  auch  die  Frau  einseitig 
die  Scheidung  beantragen;  der  Antrag  muss  sich  auf  eine 
justa  causa  stützen,  und  auch  da  wird  vielfach  dem  Antrag- 
steller die  Klage  verargt  und,  zwar  die  Ehe  geschieden,  ihm 
aber  eine  Busse  auferlegt  oder  ein  Vermögensverlust  zu  Gunsten 


^2)  Z.  f.  verg].  R.  VI  S.  173. 
")  Lewin  p.  80  1". 
•*-*)  Lew  in  p.  70. 

'*^)  Lewin  p.  71.     Vgl.  Z.  f.  vergl.  R.    VI   167:  doch  soll  bei  den 
Birmanen  erst  das  drittemal  die  Rücknahme  ausgeschlossen  sein. 
*^')  Lew  in  p.  50.  57. 
^0  Lewin  p.  75. 
^«)  Z.  f.  vergl.  R.  VI  S.  168. 


lieber  die   Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  335 

des  anderen  Theiles  dekretirt*^);  die  Dorfältesten  entscheiden. 
So  bei  den  Kyungthas,  bei  den  Chakmas,  den  Tungtha- 
stämmen^  den  Tipperahs  ^^). 

Bei  den  Kyungthas  wird  ein  eigenthümliches  Probe- 
mittel erwähnt:  beide  Theile  werden  die  Nacht  über  in  eine 
kalte  Scheune  gesteckt.  Versöhnen  sie  sich  nicht,  dann  nimmt 
die  Klage  ihren  Fortgang  ^  ^). 

§  12. 

Das  Kind  wird  bei  den  Bhuiyas  nach  einem  Vorfahren 
benannt,  nämlich  der  älteste  Sohn  nach  dem  Grossvater,  der 
zweite  nach  dem  Urgrossvater,  die  übrigen  nach  Seitenver- 
wandten (XIX,  252)  —  offenbar  nach  dem  Glauben,  dass  die 
Seele  der  betreifenden  Ahnen  in  das  Kind  gefahren  sei  — 
eine  Anschauung,  welche  bei  den  Kandhs  in  Orissa  ganz 
deutlich  hervortritt^^). 

Ebenso  benennen  die  Santals  den  Knaben  nach  dem 
Grossvater,  das  Mädchen  nach  der  Mutter  der  Mutter.  Die 
Ceremonie  der  Namengebung  erfolgt  öffentlich,  5  Tage  (bei 
Mädchen  3  Tage)  nach  der  Geburt;  sie  ist  verbunden  mit  der 
Haarschur  ^^). 

Ausserdem  kommt  bei  den  Santals  im  5.  Jahre  eine 
Ceremonie  vor,  durch  welche  der  Knabe  dem  Stamme  ein- 
verleibt wird.  Sie  besteht  in  dem  Anbringen  eines  Zeichens 
am  Arme;  auch  diese  Ceremonie  ist  öffentliche^). 

Bei  den  Kumis  in  Chittagong  wird  das  Kind  nach  einem 
seiner  Voreltern  benannt  ^e). 


^^)  Vergl.  bezüglich  des  birmanischen  Rechts'  und  des  Rechts    der 
Chins  Z.  f.  vgl.  R.  VI  S.  172  f.  191  f. 
30)  Lewin  p.  59,  75,  77,  84. 


3^)  Lewin  p.  59. 

32)  Z.  f.  vergl.  R.  VIII  S.  266. 

33)  Hunter,  Rural  Bengal  p.  203  f. 
3^)  Hunter,  Rural  Bengal  p.  204. 

551 


')  Lewin  p.  92. 


336  Köhler. 

§  13. 
Die  Adoption  wird  von  den  Bodos  inDarjiling  be- 
zeugt: sie  findet  auch  statt,  wenn  bereits  eheliche  Kinder  vor- 
handen sind  (X;  73). 

§  i-i. 

Bei  den  Mundas  in  Lohardaga  erben  nur  die  Söhne, 
diese  aber  gleichmässig.  Sie  müssen  die  Töchter  unterhalten 
und  theilen,  wenn  sie  heirathen,  den  Frauenpreis  unter  sich. 
Die  Söhne  bleiben  in  Gemeinschaft,  bis  alle  erwachsen  sind 
(XVI,  277). 

Auch  bei  den  Bodos  in  Darjiling  erben  nur  die  Söhne, 
nicht  die  Töchter,  die  Söhne  aber  zu  gleichen  Theilen  (X,  73). 

Bei  den  Mrus  und  bei  den  Kukis  in  Chittagong  findet 
sich  das  Jüngst  erbrecht  —  ebenso  wie  bei  den  birmanischen 
Chins^^).  Der  jüngste  Sohn  bleibt  bei  dem  Vater  wohnen 
und  ist  darum  im  Erbe  bevorzugt  (VI,  57,  61). 

Im  Gegensatz  dazu  haben  die  Kumis  in  Chittagong 
Aeltestenerbrecht,  so  dass  der  älteste  Sohn  die  übrigen 
ausschliesst  ^^). 

Bei  der  islamitischen  Bevölkerung  befolgt  man  das  Erb- 
recht des  Islam;  doch  kommt  es  vor,  dass  die  Töchter  durch 
die  Söhne  im  Grundbesitz  ausgeschlossen  sind;  so  in  Pabna 
(IX,  291). 

IL    Saclienreclit. 

§  1. 
Das  älteste  Feldsjstem,  das  Feldgras-,  Hauberg- 
system   mit    den    entsprechenden    oscillirenden    Grundbesitz- 
verhältnissen, findet  sich  noch  in  manchen  Gegenden  Bengalens. 
Es    ist  das  Jum -System.     Dorfbewohner    rücken    alle    Jahre 


•^'^)  Z.  f.  vergl.  R.  VI  S.   194  f. 

^')  Lewin  p.  92.     Vergl.  auch  Z.  f.  vergl.  R,  VI  S.  175.  bezüglich 
des  birmanischen  Rechts. 


Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  337 

oder  alle  zwei  Jahre  aus,  machen  ein  Stück  Wald  nieder  und 
verbrennen  es. 

In  diesen  Boden  wird  gesäet.  Eine  ganze  Dorfschaar 
occupirt  den  neuen  Boden  und  wechselt  von  Zeit  zu  Zeit  die 
Sitze,  wenn  der  Boden  von  den  bisherigen  Ansiedelungen  zu 
weit  entfernt  wäre^^). 

Die  J u m-Wirthschaft  findet  sich  auf  den  Chittagong- 
hügeln  (VI,  72  fg.)^^),  auch  auf  den  Bergen  von  Tipperah 
(VI,  505),  in  Chota  Nagpur  (XVI,  377),  ferner  bei  den 
Paharias^^),  bei  Stämmen  in  den  Santal  Parganas^^) 
und  namenthch  auch  an  den  Abhängen  des  Himalaja,  bei 
den  Lepchas  und  Bodos  in  Darjiling  (X,  47,  67,  69)  und 
sonst  ^^). 

§  2. 

Die  gemeinsame  Dorfwirthschaft,  wie  sie  sich  noch 
in  Pendjab  findet,  ist  fast  überall  verschwunden^^),  und  da- 
mit auch  das  Dorfeigenthum  dem  Privateigenthum  gewichen. 
Allerdings  bei  einigen  aboriginen  Stämmen ,  wie  bei  den 
Munda  und  den  BhumijKols  gibt  es  noch  Dorfgemeinschaften 
(XVII,  328). 

Ausserdem  finden  sich  noch  Spuren  des  Dorfsystems  in 
Maldah;  es  heisst  hier  Hai  hasila:  jeweils  die  Hälfte  des 
Dorflandes  ist  in  Brache,  die  andere  Hälfte  wird  den  Dorf- 
bewohnern gegen  eine  Rente  zugewiesen  (VH,  81). 

Einen  interessanten  Uebergang  vom  Dorfsystem  zum 
Privateigenthum  weist  Hazaribagh  auf:  es  finden  noch 
periodische  Wiedervertheilungen  statt,  aber  diese  erfolgen 
nicht  gleichmässig  an  die  Dorfgenossen;  vielmehr  haben  Ein- 


^«)  Vgl.  auch  Baden-Powell  p.  102  f. 
^9)  Baden-Powell  p.  215.  242. 

60)  Baden-Powell  p.  211. 

61)  Baden-Powell  p.  241. 

62)  Hodgson  II  p.  32. 

63)  Baden-Powell  p.  228. 


Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.   IX.  Band.  22 


338  Kohler. 

zelne  ein  Anrecht  auf  Parzellen  von  bestimmter  Grösse;  diese 
Parzellen  heissen  Jiban;  die  übrigen  Bewohner  bekommen 
den  Rest,  Utkar  (XVI.  124).  Hier  haben  also  bereits  ein- 
zelne Familien  ein  privates  Anrecht,  zwar  nicht  auf  einen 
bestimmten  Bodenstrich,  aber  auf  eine  bestimmte,  in  be- 
stimmter Art  zuzuweisende  und  zu  realisirende  Quote  des 
Dorflandes.  Auch  in  Pargana  Tori  ist  das  Jiban  System 
heimisch;  doch  scheint  hier  der  Besitz  dauernd  geworden  zu 
sein:  von  einer  Quote  zu  einem  local  bestimmten  Bodenstrich 
(XVI,  389). 

Ein  Rest  der  Gemeinschaftsidee  ist  es,  wenn  in  manchen 
Gegenden  der  Landbesitzer  an  einen  solchen,  der  kein 
Land  hat,  ein  Stück  abtreten  muss;  so  in  Chota  Nagpur 
(XVI,  379). 

§  3. 

Der  üebergang  vom  Dorfeigenthum  zum  privaten 
Familieneigenthum  hat  sich  also  fast  überall  vollzogen*'*); 
in  dieser  Entwicklung  aber  haben  sich  eigenartige  Verhältnisse 
herausgebildet.  Anstatt  der  Gleichartigkeit  ist  die  Ungleich- 
artigkeit,  anstatt  des  reinen  Privateigenthums  ist  ein  System 
von  Ober-  und  Untereigenthum,  ein  feudales  System  von  Erb- 
lehen entstanden ,  von  welchen  das  eine  immer  wieder  über 
dem  anderen  schwebt,  so  dass  eine  in  mehrfache  Stufen  abwärts 
und  aufwärts  steigende  Gliederung  entsteht,  bis  man  auf  der 
einen  Seite  zu  dem  Obereigenthümer,  auf  der  anderen  Seite 
zu  dem  eigentlichen  Kultivator  gelangt.  Diese  Gliederungen 
sind  nun  der  verschiedensten  Art,  noch  verschiedener  sind  die 
Bezeichnungen. 

Ein  Hauptelement  in  der  Entwicklung  war  es,  dass  die 
Zaminadars  zu  Obeigenthümern  weiter  Strecken  geworden 
sind^^).     Die  Entwickelung   hat    sich    in   der  Mogulherrschaft 


*^^)  Vergl.  auch  Calcutta  Review  B.  38  p.  123. 

^^)  Vergl.  zum  Folgenden  auch  Baden-Powell  p.  217  f. 


Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  339 

angebahnt  und  in  der  englischen  Periode  vollendet  ^^).  Die 
ZamindarSj  ursprünglich  nur  Steuererheber,  allerdings  Steuer- 
erheber, die  mit  grossen  Vorrechten  bekleidet  waren  ^^),  aber 
auch  von  ihrem  Posten  enthoben  werden  konnten,  sind  zu 
Eigenthümern  des  Steuerlandes  geworden.  Sie  hatten  für  einen 
Steuerbetrag  einzustehen,  und  man  überliess  ihnen,  für  die 
Kultur  des  Gebietes  zu  sorgen  und  sich  wegen  der  Abgaben 
zurechtzufinden.  So  konnten  sie  neues  Land  kolonisiren  lassen 
und  die  Rente  für  sich  einziehen;  auf  solche  Weise  war  der 
Gewinn  der  Mehrkultur  ihr  Gewinn  ^^),  sie  entledigten  sich  ihrer 
Pflicht  durch  Zahlung  der  bestimmten  Rente;  das  Verhältniss 
wurde  daher  von  einem  Beamten- ,  von  einem  Officialverhält- 
niss  zu  einem  Eigenverhältniss  mit  fixer  Verpflichtung;  und 
dies  wurde  auch  dadurch  nicht  anders,  dass  ihnen  in  ihrem 
Ernennungspatent  eine  Rechnungsablegung  angesonnen  wurde; 
auch  nicht  dadurch ,  dass  von  Zeit  zu  Zeit  ihre  Abgabe  neu 
taxirt  wurde,  um  sie  dem  Betrag  des  Landeinkommens  an- 
zunähern. 

Ursprünglich  war  die  Stellung  des  Zamindars  eine  per- 
sönliche, aber  es  wurde  Uebung,  dass  der  (älteste)  Sohn  wie- 
derum Stellung  und  Beneficium  bekam,  und  so  wurde  das 
Verhältniss  schon  in  der  Mogulzeit  erblich  ^^).  Es  wurde  erb- 
lich, aber  nicht  beliebig  veräusserlich;  veräusserlich  wurde  es 
unter  der  englischen  Herrschaft '^^). 

So  wurden  die  zamindars  zu  Eigenthümern.  Neben 
ihnen    stehen    die    talukdars"^),    nämlich    die   Inhaber   von 

«*^)  Vergl.  bereits  Z.  f.  vergl.  R.  VIII  S.  269  f.  Der  Name,  eigentlich 
zemindär,  ist  persisch.  Ueber  die  noch  sehr  zweifelhafte  Geschichte 
der  Zamindars  vergl.  auch  Roux  p.  31  f.  In  der  Mogul enperiode  trat 
manche  Störung  in  ihrer  Stellung  ein;  vgl.  Stewart  p.  370  f. 

'  n  Sie  hatten  auch  polizeiliche,  gerichtliche  und  militärische  Funk- 
tionen, Roux  p.  53  f. 

«8)  Vgl.  Roux  p.  85.  223. 

«»)  Roux  p.  54  f. 

"^)  Baden-Powell  p.  222. 

'^)  Dar  (persisch)  ist  Halter,  Innehaber, 


340  Kolller. 

unmittelbaren^  unabhängigen  taluks:  taluk  kharija  oder 
huzuri  —  im  Gegensatz  zu  solchen  taluks,  welche  den 
Zamindaren  untergeordnet  sind.  Ein  principieller  Unterschied 
besteht  nicht;  die  taluks  sind  nur  meist  kleinere  Gebiete,  und 
es  sind  historische  Gründe,  welche  zu  einer  solchen  Abscheidung 
kleinerer  Landstriche  geführt  haben.  Vergl.  beispielsweise  die 
Verhältnissein  Bakargani  (V,  370),  in  den  24  parganas 
(I,  262,  264),  in  Mi  dnapur  (III,  86),  in  Noakhali  (VI,  304), 
in  Bogra  (VIII,  229),  Bagalpur  (XIV,  135). 

Unter  diesen  zamindars  (bezw.)  talukdars  steht  in 
mehrfacher  Stufenreihe  die  Klasse  der  Leih-  und  Erbleih- 
b  e  s  i  t  z  e  r. 

So  die  mittelbaren  taluks:  mazkuri,  shamili  taluks, 
das  shamilat,  das  shikmi-Land,  alles  vererbliche  und  frei 
veräusserliche  Erblehen;  so  in  Bakargani  (V,  209,  370),  in 
Dakka  (V,  99),  Tipperah  (VI,  405)  u.a. 

Erbleihen,  die  unter  den  taluks  stehen,  heissen  auch 
dar  taluk  oder  ausat  taluk,  nim  taluk,  was  etwa  so  viel 
wie  Untertaluk  bedeutet;  so  in  Bakargani  (V,  209,  376), 
Chittagong  (VI,  178)  u.  s.  w. 

Andere  Bezeichnungen  für  erbliche  und  veräusserliche 
Emphyteusen  sind  auch  istimrari,  mukarrari,  maurusi; 
so  in  den  verschiedensten  Theilen  Bengalens,  z.  B.  in  Bard- 
wan  (IV,  83),  in  Birbhum  (IV,  366),  Gava  (XII,  100), 
Purniah  (XV,  321),  Pabna  (IX,  314),  in  den  24  par- 
ganas (I,  268,  270),   Nadiya  (II,  72),   Hugli  (III,  350). 

Eine  weit  verbreitete  Bezeichnung  für  die  frei  ver- 
äusserliche Erbleihe  ist  (das  arabische)  hawala^^);  z.  B.  in 
Tipperah  (VI,  405),  in  Noakhali  (VI,  309),  Bakargani 
(V,  372),  Sundarbans(I,  339 J,  Jessor  (II,  263).  Darunter 
gibt  es  auch  wieder  Unterformen:  nim  hawala,  z.  B.  in 
Sundarbans  (I,  339),  Jessor  (II,  263). 

Eine  Bezeichnung  für  die  veräusserliche  Erbleihe  ist  end- 


72 


)  Hawäla  =  Anweisung :  vergl.  Z.  VI  S.  220. 


Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  341 

lieh  ganthi.  Diese  Formen  haben  das  Gemeinsame,  dass 
der  Grundsatz  resolute  jure  dantis  resolvitur  jus  accipientis 
nicht  streng  durchgeführt  wird,  insbesondere  nicht,  sofern  die 
Unterrechte  bereits  aus  der  vorenglischen  Zeit  stammen.  Anders 
steht  es  mit  der  modernen  Form  der  Erbleihe,  welche  patni 
heisst  ^^).  Sie  hat  folgende  Eigenheiten:  Der  Erbleiher  muss 
Sicherheit  leisten ,  doch  kann  diese  auch  erlassen  werden ; 
sodann  gibt  es  eine  schleunige  Exekution  gegen  ihn  im  Fall 
des  Verzugs  in  der  Rentenzahlung;  ausserdem  hat  die  Ver- 
nichtung des  Oberrechts  wegen  Nichtzahlung  der  Rente  (ins- 
besondere der  an  die  Regierung  zu  entrichtenden  Rente)  den  Ver- 
lust der  Rechte  des  patnidars,  sowie  der  von  ihm  begründeten 
weiteren  Unterrechte  zur  Folge ;  die  Kassirung  des  Oberrechts 
wegen  Nichtzahlung  der  von  ihm  zu  leistenden  Rente  erfolgt 
vermöge  einer  dem  Oberrechte  aufliegenden  Belastung,  welche 
das  Grundstück  mit  allen  diesen  Unterrechten  ergreift. 

Unter  dem  patni  dar  können  wieder  Unterrechte  stehen: 
dar-patni,  si-patni,  daradarpatni.  Auch  für  sie  gilt 
Aehnliches,  sofern  etwa  der  patnidar  wegen  Nichtzahlung  der 
Rente  ausgetrieben  wird.  Doch  kann  der  darpatnidar  in 
solchem  Falle  die  Rückstände  bezahlen  und  erlangt  dadurch 
ein  Pfandrecht   an    dem  Rechte   des   patnidar  (unten  S.  354). 

Vergl.  bezüglich  solcher  Verhältnisse  die  24  parganas 
(I,  155,  269),  Midnapur  (III,  86),  Bardwan  (IV,  78), 
Bankura  (IV,  256),  Maldah  (VII,  80),  Murshidabad 
(IX,  116,  117),  Pabna  (IX,  313),  Tipperah  (VI,  405), 
Noakhali  (VI,  307). 

Nicht  immer  sind  die  Emphyteusen  frei  veräusserlich ;  es 
gibt  solche,  welche  nur  unter  Zustimmung  des  dominus  ver- 
äussert werden  dürfen;  so  die  chatisa  in  Chota  Nagpur 
(XVI,  380),  tashkhisi  und  mushkhasi  in  Bakargani 
(V,  373,  374);  thani  in  Cuttak  (XVIII,  135);  musha- 
kashi    in    Dakka   (V,   99).      Bei    der    chukani- Pacht    in 

'^)  Baden-Powell  p.  226.  227. 


342  Kohler. 

Kuch  Bihar  bedarf  die  freiwillige  Veräusserung  der  Zu- 
stimmung des  dominus  (X,  388);  bei  dem  mustajiri  und 
muttahidi  in  Purniah  (XV,  322)  darf  der  Emphyteuta 
nur  mit  Genehmigung  des  dominus  veräussern  oder  auch 
grössere  Veränderungen  vornehmen:  Bäume  hauen  u.  s.  w. 
Auch  sonst  gibt  es  jama-.  jot-,  d.  h.  Pacht- Verhältnisse,  welche 
mit  der  Zeit  vererblich  geworden  sind,  ohne  veräusserlich  zu 
werden,  wobei  öfters  der  dominus,  wenn  er  zur  Veräusserung 
die  Zustimmung  gibt,  sich  einen  salam  bezahlen  lässt.  So 
in  Bankura  (IV,  260). 

Besondere  Emphyteusen  werden  bezüglich  der  Rodungen 
gegeben:  einige  Jahre  ist  gar  kein  canon  zu  zahlen,  später 
ein  kleiner  und  so  aufsteigend  bis  zu  einem  bestimmten  Be- 
trage. So  das  chakdari  in  den  24  parganas  (I,  275). 
Der  Hauptname  für  solche  Rodungsemphyteusen  aber  ist 
jangalburi^^):  so  in  Bankuri  (IV,  271),  in  Dakka  (V,  99), 
in  Bakargani  (V,  370),  jangalburi  abadkari  in  Noa- 
khali  (VI,  309). 

Das  Emphyteusenwesen  kann  noch  durch  Folgendes 
complicirt  werden:  Der  Emphyteuta  trägt  seine  Emphyteuse 
einem  anderen  zamindar  auf  und  empfängt  sie  von  diesem 
zurück,  er  tritt  zu  ihm  in  ein  zimma-Verhältniss.  Dadurch 
schiebt  sich  der  zweite  zamindar  zwischen  den  Emphyteuta 
und  den  dominus  und  haftet  für  die  Rente.  So  in  Bakar- 
gani (V,  373). 

§  4. 

Im  Gegensatz  zur  Erbleihe  steht  die  Zeitpacht.  Aller- 
dings wird  der  Gegensatz  nicht  immer  streng  innegehalten. 
Oefters  ist  die  Zeitpacht  zuerst  faktisch,  dann  rechtlich  vererb- 
lich geworden. 

Die  Hauptbezeichnungen  für  Zeitpacht  sind:  ijara^-^j, 
miadi,  thika:  auch  jama,  jot,  korfa,  katkina. 

'^)  Vergl,  Reuse  p.  51,  Baden-Powell  p.  226. 

'•^)  Der  arabische  Namen  ('ijära);  Z.  f.  verg-l.  R.  VI,  245. 


Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  343 

Wenn  der  Pächter  wieder  imterverpachtet,  so  entsteht 
«in:  dar-ijara,  si-ijara;  dar-miadi.  si-miadi.  Vergl. 
beispielsweise  Pabna  (IX,  313),  Monghyr  (XV,  116), 
Tipperah  (VI,  409),  Raishahi  (VIII,  72),  Nadiya  (II,  72), 
Eardwan  (IV,  83),  Bankura  (IV,  259,  260),  Midnapur 
(III,  86),  24  paraganas  (I,  273),  Birbhum  (IV,  366), 
Gaya  (XII,  100),    Hazaribagh  (XVI,  123),    Bakargani 

(V,  376).  ^  ... 

Dass  solche  ijara's  oder  jots  bisweilen  erblich  geworden 
sind,  ist  bereits  (S.  342)  erwähnt  worden:  so  in  den  24  par- 
ganas  (I,  273),  in  Manbhum  (XVII,  328).  So  ist  die 
c  h  u  k  a  n  i-Pacht  in  J  a  1  p  a  i  g  u  r  i  zeitlich  "  ^),  in  K  u  c  h  B  i  h  a  r 
erblich,  wenn  auch  nicht  veräusserlich  (S.  342). 

Die  Zeitpacht  gilt  entweder  gegen  Geld  oder  gegen  ein 
Fixum  in  Fruchten;  letzterenfalls  hat  sie  nicht  selten  einen 
besonderen  Namen;  so  kutbandi  in  Purniah  (XV,  326), 
hunda  in  Champaran  (XIII,  283).  Die  Zeitpacht  gegen 
Geld  heisst  in  Gaya:  nakdi  ^^). 

In  einigen  Gegenden  ist  das  Emphyteusenwesen  wenig 
entwickelt  und  wiegt  die  Zeitpacht  vor;  so  in  Tirhut  (XIII, 
110),  in  Champaran  (XIII,  282),  in  Bhagalpur  (XIV, 
139,  140). 

Von  besonderem  Interesse  ist  der  Unterschied  zwischen 
dem  Gemeindebürgerthum  und  dem  Ausmärkerthum.  Schon  an 
anderer  Stelle  ist  auf  diesen  Unterschied  im  indischen  Rechts- 
leben hingewiesen  worden,  bezüglich  Orissa's ''^).  Dieser 
Unterschied  findet  sich  aber  auch  in  anderen  Theilen  Bengalens. 
So  in  Midnapur  (III,  93):  das  Bürgerland  heisst  khud- 
kasht,  das  Ausmärkerland  paikasht.  Ebenso  in  Dakka 
(V,  99).  Dieser  Unterschied  führt  in  die  früheren  indischen 
Zeiten   zurück.    Doch  kam  es  auch  vor,  dass  der  Ausmärker 


'^)  Baden-Powell  p.  243. 
"3  Baden-Powell  p.  230. 
'8)  Z.  f.  vergl.  R.  VIII,  271. 


344  Kohler. 

zum  Bürger  argenommen  wurde,  wenn  er  längere  Zeit  an- 
gesiedelt war  und  den  Willen  zu  bleiben  genügend  kund  ge- 
geben hatte. 

Der  Unterschied  gab  sich  insbesondere  kund  in  dem  Recht 
auf  das  freie  Gemeindeland,  auf  gewisse  Hebungen  der  Ge- 
meinde und  insbesondere  auch  auf  Benützung  des  Gemeinde- 
handwerkers ^^);  dieses  war  Vorrecht  des  Gemeindebürgers. 

§  5. 

Theilpacht  ist  viel  verbreitet.  Sie  heisst  bhagra, 
bag  jot,  bog  jama;  oder  adhi;  oder  bhaoli,  batai. 

So  die  bagra- Pacht  zu  ^'2  und  ^2  in  den  24  parganas 
(I,  155),  in  Bakargani  (V,  375),  in  Murshidabad  (IX,  119), 
in  Midnapur  (bhog  jama,  III,  02);  in  Hugli  (bhagi):  wenn 
hier  der  Arbeitende  zugleich  alle  Kosten  trägt,  so  erhält  er  ^/s 
(III,  351);  in  Bankura  (IV,  262). 

Theilpacht  als  adhi  zu  ^'2  und  ^2  wird  erwähnt  in  Rang- 
pur (VII,  2S1),  in  Dinajpur  (VII,  404),  in  Kuch  Bihar 
(X,  384).  In  Maldah  findet  sich  die  adhi-Form:  ^2  zu  ^k 
und  die  trikuti-Weise:    V3  Pächter,    ^/s  dominus  (VII,  82). 

Verschiedene  Varietäten  kommen  in  Birbhum  vor:  adha 
bag  jot  =  ^2  zu  ^2;  halkrishi  jot:  der  Arbeiter  ^/s,  der 
Eigenthümer,  der  die  Kosten  bestreitet  ^3;  atharna  baise 
bhag:  der  Arbeiter  bestreitet  die  Kosten  und  bekommt  ^,11; 
panchardha:  der  Arbeiter  bekomnjt  ^/s  Frucht  und  1/4  Stroh, 
hat  theilweise  das  Beiwerk  zu  liefern  (IV,  367). 

Ueber  das  bhaoli-  und  batai -System  in  Bihar  ist 
bereits  anderwärts  gehandelt  worden  ^^). 

Aehnliches  findet  sich  auch  sonst;  so  in  Pal  am  au  und 
in  Gaya.  Die  Theilpacht  heisst  bhaoli,  wenn  auf  dem  Felde 
abgeschätzt  wird,  was  der  dominus  bekommt;  batai,  wenn  die 
Abschätzung   erst    in    der  Tenne    geschieht    (XVI,  399,  404; 


'»)  Vgl.  The  khudkast  ryot  p.  14  f. 
8«)  Z.  f.  vergl.  R.  VIII,  95. 


üeber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  345 

XII;  101).  In  Bhagalpur  bekommt  der  Arbeiter  beim 
bhaoli  nur  ^'20  oder  ^/2o  (XIV,  142);  auch  in  Monghyr 
ist  die  Schätzung  bald  ^/2  zu  ^2,  bald  bekommt  der  arbeitende 
Theil  nur   Vie   (XV,  118). 

In  Charaparan  findet  sich  Theilpacht  zu  ^/2  und  ^/2  unter 
dem  Namen  batai  (XIII,  283). 

Eine  Art  Theilpacht  liegt  auch  dann  vor,  wenn  der  eine 
den  Boden,  der  andere  das  Kulturinventar  liefert  und  beide 
zusammen  kultiviren  und  das  Erträgniss  theilen;  dies  ist  das 
sajhadari- System  in  Lohargada  (XVI,  361). 

Der  Theilpacht  nahe  steht  eine  Pachtform ,  bei  welcher 
der  Pächter  zwar  ein  Fixum  zahlen  muss,  aber  nach  Mass- 
gabe des  Landes,  das  er  wirklich  kultivirt;  so  das  halhaslijot 
in  Purniah  (XV,  324),  wobei  insbesondere  auch  der  Wechsel 
des  Flussgebietes  in  Betracht  kommt;  so  das  utbandi  in 
Nadiya  (II,  73).  Bisweilen  geht  die  Sache  so  weit,  dass  der 
Pächter  auf  einem  ganzen  Gebiete  ein  Stück  zur  Kultur  nach 
Belieben  wählen  kann  gegen  Zahlung  der  betreffenden  Rente. 
Dies  heisst  j  otj  ama  und  hängt  gleichfalls  mit  Aenderungen 
im  Flussgebiete  zusammen  (XV,  325). 

§  <5. 
Chakaranland  ist  ursprünglich  ein  ausgeschiedener  Theil 
des  Dorflandes,  welches  einem  Dorfbeamten  oder  auch  nur 
einem  Dorfhandwerker  als  Aequivalent  für  seine  Dienste  zur 
Benützung  gegeben  wird.  Dies  war  zur  Zeit  der  Dorf- 
gemeinschaft allgemein  üblich;  das  Dorf  hatte  seinen  Vorsteher, 
seine  Handwerker:  Schmiede,  Barbiere;  das  Dorf  hatte  seine 
Lehrer,  hatte  seine  Geistlichen,  und  diese  bekamen  ihr  Land- 
loos^^).  Eigentlich  ist  das  Benützungsrecht  ein  persönliches 
Allmendenrecht,  welches  bleibt,  solange  der  Betreffende  lebt 
und  seinen  Posten  hat.  Da  aber  der  Posten  häufig  erblich 
oder  quasi-erblich  wurde  —  sofern  der  Sohn  oder  der  sonstige 


')  Vergl.  Ludlow  p.  62. 


346  Kohler. 

männliche  Erbe  zum  Nachfolger  ernannt  zu  werden  pflegte^  wenn 
nicht  wichtige  Gründe  gegen  ihn  sprachen  — ,  so  sind  diese 
Dienstallmende  vielfach  zu  erblichen  Dienstlehen  geworden; 
ja  in  manchen  Fällen  wurde  Dienst  *und  Dienstland  ver- 
äusserlich  ^^). 

Solche  Dienstgüter  sind  vielfach  nach  Auflösung  der  Dorf- 
gemeinschaft geblieben.  So  das  chakaran-Land  des  Dorf- 
vorstehers^  z.  B.  in  Lohardaga  (XVI,  325)  und  sonst;  das- 
selbe ist  regelmässig  vererblich  geworden  auf  den  ältesten 
Sohn^^).  So  insbesondere  das  paikan-Land,  welches  gegen 
gewisse  Polizeidienste  gegeben  wird;  so  in  Midnapur:  hier 
haben  die  Erben  den  Vorzug  in  der  Nachfolge,  wenn  sie 
tauglich  sind  (III,  97).  So  die  patwari  jagir  für  die  Dorf- 
einnehmer, so  die  arzipiyada  jagir  für  gewisse  Steuer- 
beamte, ebenda  (III,  99). 

Ebenso  findet  sich  das  paikan-Land  in  Murshidabad 
(IX,  121);  in  Cuttak  (XVIII,  138):  hier  gibt  es  Land  der 
paiks  und  der  kandaits^^);  ebenso  ist  das  paikan-Land 
vertreten  in  Dakka  (V,  99),  in  Balasor  (XVIII,  318,  319). 

Das  paikan-Land:  die  Dienstallmende  ist  unübertragbar 
und  haftet  nicht  für  die  Schulden  des  paik;  so  wird  es  aus- 
drücklich gesagt  für  Bakargani  (V,  37 7j. 

Sehr  häufig  ist  auch  das  chaukidar-Land  für  chauki- 
dars  (Wächter)  ^^):  so  in  Balasor  (XVIII,  318),  in  Puri 
(XIX,  133),  in  Hugli  (III,  353),  in  Bardwan  (IV,  84), 
Bankura  (IV,  263),  Birbhum  (IV,  368).  Die  Vererblichkeit 
wird  (beispielsweise)  in  Bardwan  nicht  anerkannt  (IV,  85). 

Ferner    das    ghat  wali-Land    für   die    ghatwals,    die 


^-)  Vgl.  auch  Stirling  p.  85  T. 

s=^)  Calcutta  Review  40  p.  39. 

^^)  Militärpersonen,  welche  auf  geschehenes  Aufgebot  hin  sich  stellen 
mussten;  kandaits  waren  höhere  Militärs.  Stirling  p.  61.  Vergl. 
S.  347.  348. 

^^)  Vergl.  auch  Calcutta  Review  44  p.  253  f.  263. 


lieber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  347 

Passwächter;  so  in  Chota  Nagpur  ^*^)^  so  in  Bardwan 
(IV,  85),  inManbhum  (XVII,  334),  Singbhum  (XVII,  90), 
in  den  Santal  Parganas^^),  in  Bankura  (IV,  254,  263): 
auch  hier  wird  bemerkt,  dass  das  Dienstgut  strikte  nicht  ver- 
erblich ist^^),  dass  aber  die  männlichen  Erben  bevorzugt 
werden,  ja  dass  im  Falle  der  Minderjährigkeit  der  Vormund 
den  Dienst  thun  kann. 

Noch  verschiedene  derartige  Dienstländer  werden  erwähnt: 
das  faridari-Land  in  Hugli  (III,  353),  Bardwan  (VI,  84): 
das  sarbarahkari-Land  in  Puri  (XIX,  117,  133):  un- 
veräusserlich; ebenso  inOrissa^^)  (im  Süden  auch  pars athi 
genannt). 

Von  den  kandaits  in  Cuttak  ist  bereits  (S.  346)  die 
Rede  gewesen;  ebenso  gibt  es  kandait-Land  in  Puri  (XIX, 
133),  auch  patwaris  sind  dort  bekannt. 

InBirbhum  wird  das  simandar-Land  erwähnt  (für  Wah- 
rung der  Dorfgrenzen) :  dieses  ist  erblich  geworden  (IV,  368). 
Ebenso  gibt  es  Landstücke  für  den  Dorfbrahmanen,  purohit, 
z.  B.  in  Birbhum  (IV,  368):  ebenso  für  die  verschiedensten 
Dienstleute  und  Handwerker  des  Dorfes.  So  gibt  es  Hand- 
werkerland in  Maid  ah  (\^II,  82)  und  sonst. 

§  7. 
Aus  der  publicistischen  Dienstallmende  hat  sich  vielfach 
das  private  Dienstland  entwickelt:  wie  die  Gemeinden 
ihre  Gemeindebediensteten  und  -handwerker,  so  hatten  bei  der 
Entwicklung  des  oberherrlichen  Feudaleigenthums  die  Herren 
ihre  Bediensteten  und  Werkleute  und  lohnten  sie  durch 
Besitzüberlassung  von  Grund  und  Boden  ab.  Dies  sind  die 
privaten  c  ha  kar  an -Ländereien;  so  in  Rangpur  (VII,  283), 


^^)  Baden-Powell  p.  233;  auch  digwari  genannt. 
^')  Baden-Powell  p.239 :  ebenso  in  Bhagalpur,  Murshidabad, 
Birbhum. 

88)  Baden-Powell  p.  240. 
8»)  Baden -Powell  p.  231  f. 


348  Kohler. 

in  Dinajpur  (VII,  404),  Bogra  (VIII,  243),  Murshidabad 
(IX,  121). 

Dies  leitet  über  zu  den  eigentlichen  Lehen,  d.h.  den 
(agnatiscli)  vererbliehen  Gütern,  welche  der  Vasall  mit  den 
Verpflichtungen  zu  Kriegs-  oder  Hofdiensten  erhält  ^'^).  Der 
Name  für  Lehen,  welcher  aber  auch  abusive  für  chakaran- 
Güter  gebraucht  wird,  ist  jägir  (persisch).  Die  Kriegsdienste 
haben  in  der  neueren  Zeit  vielfach  aufgehört,  und  es  sind  entweder 
bloss  die  Hofdienste  geblieben,  oder  es  sind  Geldabgaben  an 
Stelle  der  Dienste  getreten.  Die  Lehen  sind  agnatisch  ver- 
erblich, doch  bekommt  die  Wittwe  ihren  Unterhalt.  Bei  einer 
Mehrheit  von  Söhnen  gilt  entweder  Primogenitur  oder  die 
mehreren  sind  zusammen  berechtigt  und  der  älteste  ist  der 
Lehensträger,  an  welchen  sich  der  dominus  hält.  Beim  Lehens- 
fall auf  Seiten  des  Vasallen  ist  ein  laudemium,  eine  Lehen- 
waare,  zu  bezahlen:  sie  heisst  nazrana  und  ist  entweder  eine 
bestimmte  Summe  oder  nach  dem  Werthe  des  Lehens  ver- 
schieden. 

So  insbesondere  die  Lehen  in  Chota  Nagpur,  welche 
auch  baraihs  und  ameniaks  heissen  (XVI,  366,  369,  370). 
Solche  jagirs  gibt  es  auch  in  Pal  am  au  (XVI,  393,  402), 
in  Manbhum  (XVIII,  333),  in  Jashpur  (XVII,  211),  in 
Orissa  (XVIII,  130),  wo  sie  auch  dogra  heissen;  in 
Hazaribagh  (XVI,  127)»i). 

Von  ihren  Lehen  verschieden  sind  die  Fideicommisse  in 
weiblicher  Folge:  Fideicommisse  zu  Gunsten  von  Frauen, 
welche  von  der  Mutter  auf  die  Schwiegertochter  erben:  hiba, 
islamitischen  Ursprungs  (VIII,  71);  hiba  (arabisch)  =  Ge- 
schenk. 


°'^)  So  sind  in  Cuttak  als  Hofdienste  angrenommen  :  das  Tragen 
des  Schwertes,  des  Schildes,  das  Halten  des  Sonnenschirms  u.  s.  w., 
Stirling  p,  62. 

^0  Auch  das  oben  iß.  346)  erwähnte  paikan-Land  in  Cuttak  kann 
hierlier  grezählt  werden. 


Ueber  die  Gewolinheitsrechte  von  Bengalen.  349 

§  9- 

Stiftungen  sind  sehr  häufig  in  Indien^  und  zwar  sowohl 
im  Gebiet  der  Hindureligionen^  als  auch  im  Bereich  des  Islam. 
Durch  eine  solche  Stiftung  verliert  der  Stifter  sein  Recht  an 
der  Sache  ^  auch  wenn  er  noch  Verwalter  bleibt.  Stiftungs- 
sachen sind  unveräusserlich ;  doch  ist  eine  Uebertragung  auf 
Zeit,  für  die  Lebensdauer  des  jeweiligen  Stiftungsvorstehers, 
nicht  ausgeschlossen.  Stiftungsland  für  indische  Kultus- 
zwecke heisst  meist  debottar^^):  so  in  Midnapur  (III,  95), 
Hugli  (111,352),  Bardwan  (IV,  77),  Bankura  (IV,  264), 
Birbhum  (IV,  369),  Bakargani  (V,  379)  u.  s.  w.  Der 
Stiftungsverwalter  heisst  sebaits  (z.  B.  Hugli,  Birbhum 
a.  a.  0.).  Vgl.  auch  zum  Ganzen  Arch.  für  bürgerl.  R.  III  S.  276. 

Islamitische  Stiftungen  heissen  entweder  geradeaus 
wakfs,  oder  piran,  pirottar,  pirpaP^)  —  namentlich  wenn 
sie  der  Verehrung  von  islamitischen  Heiligen  dienen;  auch 
nazrat.  So  werden  wakfs  erwähnt  in  Bogra  (VIII,  242),  in 
Pargana  Japla(XVI,  405),  in  Noakhali  (VI,  313).  Vergl. 
ferner  Manbhum  (XVII,  332),  Cuttak  (XVIII,  137),  Tirhut 
(XII,  110),  Balasor  (XVIII,  311)  u.  s.  w. 

Eine  besondere  Art  des  debottar  ist  das  gram  de- 
bottar  in  Balasor:  Stiftungen  für  Schutzgötter  des  Dorfes, 
aus  deren  Erträgniss  Feste  gefeiert  werden  ^^);  so  in  Balasor 
(XVIII,  311). 

Eine  andere  Art  des  Stiftungslandes  ist  das  bhutketa- 
Land.  Es  wird  zur  Pacht  gegeben,  aus  dem  Pachtzins  aber 
werden  Opfer  gebracht,  um   die    bhuts,  Geister  der  Verstor- 


^^)  Solche  Stiftungen  verfolgen  auch  zugleich  Wohlthätigkeits- 
zwecke;  so  besteht  in  Bihar  eine  Stiftung,  aus  deren  Erträgnissen  arme 
Reisende  zeitgemässe  Unterstützung  erhalten,  Sherwill  p.  7. 

^^)  Pir  (persisch)  bedeutet  Greis  und  dann  Heiliger. 

^^)  Ueber  die  Dorfgötter,  welche  zunächst  von  den  aboriginen 
Völkern,  dann  aber  auch  von  den  Ariern  verehrt  wurden,  vergl.  Hunter, 
Annales  of  Rural  Bengal  p.  129  f. 


350        •  Kohler. 

benen,  zu  besänftiger).     So  in  Chota  Nagpur  (XVI,  383)^^). 
Solches  bhutketa-Land  ist  unveräusserlich^^). 

§  10. 

Eigenartige  Natur-  und  Bevölkernngsverhältnisse  haben 
eigenartige  dingliche  Berechtigungen  an  grösseren  Grundflächen 
hervorgerufen. 

Unserem  Rechte  nahe  stehen  die  Fischereir echte  in 
Bhagalpur  (XIV,  136),  in  Purniah  (XV,  .327),  in  den 
24  parganas  (I,  276);  ferner  das  Recht,  Honig  oder  Holz 
zu  sammeln,  in  Purniah  (XV,  327). 

Eigenartig  ist  das  Recht,  welches  Jemanden  gewährt  ist, 
auf  neu  auftauchenden  Inseln  des  Ganges,  solange  der 
Boden  noch  nicht  fest  und  pflügbar  ist,  gewisse  Pflanzen 
zu  bauen;  so  in  Bhagalpur  (XIV.   137). 

Es  gibt  aber  auch  Rechte,  von  jedem  Viehstück,  welches 
auf  bestimmtem  Gebiete  grast,  eine  Abgabe  zu  erheben, 
so  dass  der  Berechtigte  eigentlich  jedes  Viehstück  zurück- 
weisen kann,  das  die  Abgabe  nicht  zahlt;  so  in  Bhagalpur 
(XIV,  137);  oder  von  jedem  Viehhändler,  welcher  den  Markt 
besucht,  so  in  Purniah  (XV,  327). 

III.    Sctmld-  und  Pfandreclit. 

§  1. 
Schuld knechtschaft  wird  mehrfach  erwähnt ^^);  ins- 
besondere in  Hazaribagh.    Es  gibt  oder  gab  hier  verschiedene 
Arten  der  (freiwilligen)  Verknechtung.     Es  gab  eine  ständige 


^■^)  Vergl.  auch  Baden-Powell  p.  235  f. 

^^)  Baden- Po  well  p.  236.  Ueber  die  bhuts,  Geister  der  Ver- 
storbenen und  ihren  Kultus  vgl.  Barton  p.  182,  namentlich  aber  At- 
kinson.  im  Journal  of  the  Asiatic  Society  of  Bengal  LIII.  1.  p.  43. 

^")  Ein  häufiger  Anlass  für  die  Verschuldung  ist  der  Luxus,  der 
bei  Hochzeiten  und  auch  bei  Beerdigungen  getrieben  wird-  vergl.  Barton 
p.  151,  Buch  an  an  p.  104.  Im  übrigen  vgl.  auch  diese  Zeitschr.  VIII  S.  125. 


Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  351 

Verknechtung  seiner  selbst  und  seiner  Kinder:  diese  ist  nicht 
mehr  üblich;  dagegen  noch  eine  lebenslängliche  Verknechtung 
seiner  selbst.  Gebräuchlicher  ist  die  Pfandlingschaft:  der 
Schuldknecht  (kamia)  ist  nur  pfandweise  kamia,  er  kann  aus- 
gelöst werden.  Eine  solche  Pfandlingschaft  kann  sich  auch 
auf  die  Kinder  erstrecken,  jedoch  regelmässig  nur  dann,  wenn 
der  dominus  für  sie  die  Kosten  der  Ehe  bestritten  hat;  ebenso 
auf  die  Frau  nur  dann,  wenn  der  dominus  an  Stelle  des 
Mannes  den  Frauenpreis  vorgestreckt  hat;  die  Sache  ist  dann 
wohl  so  zu  denken:  der  dominus  zahlt  dadurch  indirekt  dem 
Ehemann,  und  dieser  gibt  die  Frau  dafür  zu  Pfand  (XVI, 
111,  114).  Auch  sonst  kam  Schuldknechtschaft  vor:  der  arme 
Mann  verknechlete  sich  vertragsmässig  für  ein  kleines  Dar- 
lehen, das  er  brauchte,  die  Verknechtung  war  meist  eine  anti- 
chretische,  so  dass  der  Schuldknecht  die  Schuld  nicht  ab- 
arbeiten konnte  ^^). 

Die  Schuldknechtschaft  wird  insbesondere  auch  von  den 
Kochs  in  Kuch  Bihar  erwähnt,  sofern  nämlich  der  zu  Geld- 
strafe Verurtheilte  die  Geldstrafe  nicht  erlegen  kann  (X, 
356,  357). 

Namentlich  aber  findet  sich  die  Schuldknechtschaft  bei 
den  Stämmen  der  Chittagong,  entsprechend  dem  buddhisti- 
schen Recht  ^•^).  Die  Schuldknechtschaft  ist  antichretisch:  die 
Dienste  statt  der  Zinsen.  Sie  ist  leicht:  der  Pfandling  wird 
wie  ein  Familienglied  behandelt,  er  kann  nicht  veräussert 
werden  ^^^).  Dies  ist  auch  fast  die  einzige  Art,  wie  man  die 
Arbeit  Anderer  für  sich  bekommen  kann:  die  Arbeit  ist 
Pfandlingsarbeit,  keine  Mietharbeit. 


^^)  Hunt  er,  Annales  of  Rural  Bengal  p.  233. 

^^)  Lewin  p.  33  f.  Die  englische  Regierung  ist  allerdings  da- 
gegen eingeschritten;  hier  der  ursprüngliche  Znstand.  Vergl.  diese 
Zeitschr.  VI  S.  200. 

^^®)  Lewin  p.  34.  Doch  kann  bei  den  Mrus  Jemand  eine  weib- 
liche Sclavin  auslösen  und  zum  Weibe  nehmen,  ib.  p.  94. 


352  Kohler. 

Schuldknechtschaft  findet  insbesondere  auch  statt,  um  eine 
Geldstrafe  abzuarbeiten:  so  bei  den  Chakmas  ^*'^). 

§  2. 

Das  verzinsliche  Darlehen  wird  allüberall  erwähnt. 
Der  Zinsfuss  ist  hoch,  aber  nicht  gleichmässig.  In  den  ge- 
machten Erhebungen  werden  meist  4  Fälle  unterschieden: 
1)  das  kleine  Darlehen  auf  kleines  Mobiliarpfand,  2)  das  grosse 
Darlehen  auf  Mobiliarpfand,  3)  das  grosse  Darlehen  auf  Liegen- 
schaftspfand, 4)  das  Darlehen  an  Bauern,  ohne  Pfand. 

Der  Zinsfuss  zu  1)  ist  meist  37^2  ^/o,  an  manchen  Gegen- 
den aber  auch  50  > ,  ja  60  >,  75  «/o  ;  aber  auch  32^2  >, 
24  >,  18  >,  12  >. 

Der  Zinsfuss  zu  2)  ist  18  ^/o  ,  aber  auch  bis  zu  24  ^/o 
oder  25  Vi   ^^®^  auch  herab  auf  12  ^/o. 

Der  Zinsfuss  zu  3)  ist  meist  12  % ,  aber  auch  18  ^/o, 
20  >,  25  >;  aber  auch  9  >,  6  >. 

Der  Zinsfuss  zu  4)  endlich  ist  noch  höher  als  der  zu  1) 
und  geht  auf  50  >,  ja  bis  72  >,  75  >,  ja  100  >. 

Vgl.  über  die  Stellen  den  Index  in  Vol.  XX  sub.  v.  capital. 

Eine  verbreitete  Art  des  Zinsnehmens  ist  der  Verkauf 
eines  Quantums  der  Ernte:  für  das  geliehene  Geld  be- 
kommt der  Kapitalist  die  Anwartschaft  auf  eine  bestimmte 
Fruchtquantität.  Dabei  wird  folgende  Methode  angewendet: 
wird  das  Darlehen  in  Frucht  gegeben  (Saatfrucht),  so  wird  das 
Gegebene  nach  dem  Preis  zur  Zeit  der  Hingabe  geschätzt: 
dieser  ist  gewöhnlich  sehr  hoch.  Bei  der  Rückzahlung  ist  nun 
nicht  etwa  bloss  das  gleiche  Quantum  Frucht  nebst  Zins- 
zuschlag zurückzuzahlen,  sondern  es  ist  der  seiner  Zeit  ab- 
taxirte  Geldbetrag  nunmehr  in  Früchten  nach  dem  Preise  zur 
Zeit  der  Ernte  zurückzugeben:  der  Betrag  sammt  einem  Zins- 
zuschlag. Der  Preis  zur  Zeit  der  Ernte  ist  aber  viel  nied- 
riger,   so   dass    der  Darleiher  ein  viel   grösseres  Quantum  er- 

^"0  Lewin  p.  75.  Vergl.  ferner  ib.  p.  92  und  94  bezüglich  der 
Kiimis  und  Mrus. 


lieber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  353 

hält,  als  er  gegeben  hat.  Oft  wird  auch  zu  diesem  Zwecke  die 
Erntefrucht  noch  unter  dem  wahren  Werthe  taxirt.  So  in  ver- 
schiedenen Theilen  Bengalens:  in  Rangpur  (VII,  309),  Dinaj- 
pur  (VII,  414),  in  Pabna  (IX,  350),  Darjiling  (X,  164)  u.  a. 

§  3. 

Auch  die  commenda  ist  in  Uebung,  z.  B.  in  Jessor, 
in  der  Art,  dass  Jemand  eine  Geldsumme  gibt  und  einen  Theil 
des  Gewinnes  erhält  (II,  304). 

Verwandt  ist  das  Rechtsverhältniss,  welches  sich  ergibt, 
wenn  ein  Landarbeiter  mit  einem  Theil,  z.  B.  dem  ^/s  der 
Ernte,  bezahlt  wird,  z.  B.  in  Manbhum  die  krishans  oder 
adhiars  (XVII,  320),  oder  die  daulias  in  den  24  parganas 
(I,  154),  oder  die  krishans  in  Murshidabad  (IX,   114). 

§  4. 
Von  weiteren  Contracten  ist  eine  eigenthümliche  Art  des 
Miethv  er  träges  zu  erwähnen:  A  hat  kein  Feldinventar  und 
bekommt  es  von  B  auf  einen  Tag  geliehen;  als  Zahlung  dessen 
hat  er  dem  B  3  Tage  zu  arbeiten:  so  in  Lohardaga  (XVI, 
362). 

§■5. 
Das  Nutzpfand  ^^^)  ist  in  den  verschiedensten  Formen  ent- 
wickelt. Der  gewöhnliche  Name  ist  zarpeshgi  oder  zari- 
peshgi,  vonpeshgi  (persisch)  =  Voraus.  Der  Gläubiger  wird  in 
den  Besitz  des  Pfandes  gesetzt  und  fruktificirt  es;  er  fruktificirt 
es  so  lange,  bis  Kapital  und  Zinsen  getilgt  sind.  So  findet  sich 
das  zaripeshgi  in  den  24  parganas  [hier  auch  lahona  ge- 
nannt] (I,  275),  in  Midnapur  (III,  91),  in  Bankura  (IV, 
259),  in  Rangpur  (VII,  279),  in  Shahabad  (XII,  246)  und 
in  Monghjr  (XV,  117)  i«^). 


^^2)  Ueber    das   Pendschabrecht   vergl.    Z.  f.    vergl.  R.    VII  S.  191. 
Vergl.  ferner  ib.  VIII  S.  123. 

^"^)  Auch  in  Lohardaga  finden  wir  das  Nutzpfand  (XVI,  421). 
Zeitschrift  für  vergleichende  Kechtswissenschaft.    IX.  Band.  23 


354  Kohler. 

Dasselbe  Nutzpfand  heisst  anderwärts  daisudi;  so  in  Tip- 
perah (VI,  409),  inDinajpur  (VII,  403),  in  Maldah  (VII, 
80),  in  Mai  man  sin  (V,  452),  in  Bagra  (VIII,  234):  hier 
heisst  zarpeshgi  dasjenige  Nutzpfand,  bei  welchem  jedes  Jahr 
eine  bestimmte  fixirte  Summe  an  der  Schuld  abgerechnet 
wird. 

In  Bhagalpur  ist  der  Name  für  Antichrese:  zaripeshgi, 
für  Todsatzung:  sud  bharna;  eine  besondere  Art  der  Tod- 
satzung,  indem  die  Pfandsumme  eben  gerade  einen  Jahrespacht- 
zins beträgt,  heisst  sadhua  patawa  (XIV,  141)^^^). 

In  Bakargani  heisst  die  Antichrese  poshani,  unter 
Umständen  sud  barat  (V,  376):  in  Maimansin  katkabala 
(V,  452). 

In  den  Santal  Parganas  nennt  man  die  Antichrese:  sud- 
band-haki;  eine  besondere  Art  ist  es,  wenn  der  Schuldner 
sein  Grundstück  gegen  Grundrente  in  Emphyteuse  gebracht 
hat  und  nun  das  Obereigenthum  in  Nutzpfand  gibt:  der  Nutz- 
pfandgläubiger nutzt  das  Grundstück  durch  Bezug  der  emphy- 
teutikarischen  Rente.  Ein  solches  Nutzpfand  heisst  in  den 
Santal  Parganas:  jat  (XIV,  361)1^5). 

Von  hier  aus  ist  es  nur  ein  Schritt  zu  einer  weiteren 
Form,  welche  sich  in  Birbhum  findet:  der  Schuldner  behält 
sein  Grundstück  im  Genuss  und  zahlt  dem  Gläubiger  eine 
Rente:  sie  heisst  katkina  ijara  (IV,  367). 

Eine  Art  der  Entstehung  des  Nutzpfandes  hat  sich  durch 
die  englische  Gesetzgebung  herausgebildet  ^^^).  Soll  nämlich 
der  patnidar  wegen  Nichtzahlung  des  Pachtzinses  subhastirt 
werden,  so  kann  der  darpatnidar  die  Subhastation  durch  Zah- 
lung abwenden;  dann  wird  er  Gläubiger  des  patnidar,  und 
als  solcher  hat  er  ein  gesetzliches  Pfandrecht,  und  zwar  ein 
Nutzpfandrecht    an    dem  Grundstück,    soweit    das   Recht    des 


1°^)  Vergl.  bezüglich  Bihars,  Z.  f.  vergl.  R.  VIII  S.  97. 
105^  Vergl.  bez.  des  Pendschab  Z.  1'.  vergl.  R.  VII  S.  193. 

lOr 


')  Vgl.  oben  S.  .341. 


Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  355 

patnidar   reicht:    er    macht   sich    dadurch   mit  Kapital   und 
Zinsen  (12%)  bezahlt  (I,  277;  IV,  257). 

§  6. 

Neben  dem  Nutzpfand  wird  auch  das  Nichtnutz-  und 
Nichtbesitzpfand  an  Immobilien  erwähnt,  welches  mit  un- 
serer Hypothek  verwandt  ist;  so  in  Lohardaga  (XVI,  421); 
und  so  wohl  an  den  vielen  Stellen,  wo  von  Zins  gegen  Pfand- 
darlehen die  Rede  ist,  z.  B.  in  den  24  parganas  (I,  173), 
Nadiya  (II,  105),  Midnapur  (III,  153),  Hugli  (III,  376), 
Bardwan  (IV,  135),  Bankura  (IV,  278),  Birbhum  (IV, 
381),  Dakka  (V,  115),  Faridpur  (V,  340),  Maimansin 
(V,  462)  u.  s.  w. 

Näheres  hierüber  erfahren  wir  aus  dem  Bakargani- 
Distrikt.  Hier  gibt  es  zwei  besondere  Pfandformen:  bandak 
und  rahan:  das  Pfand  bleibt  im  Besitz  des  Eigenthümers, 
der  Pfandgläubiger  kann  es  für  die  Schuld  zum  Verkauf 
bringen  (V,  377). 

Auch  Nutzpfandformen  gibt  es,  bei  welchen  der  Gläubiger 
zugleich  das  Recht  hat,  eventuell  das  Grundstück  zu  distrahiren; 
so  das  sudbarat  in  Bakargani  (V,  376). 

§  7. 

Das  Proprietätspfand  in  Bezug  auf  Immobilien,  das 
baibilwafa  ^^'),  welches  bereits  aus  dem  Pendschab  bekannt 
ist,  findet  sich  auch  in  Bakargani.  Der  Gläubiger  wird 
nach  einiger  Zeit,  wenn  nicht  bezahlt,  Eigenthümer.  Diese 
Form  kann  gleichfalls  mit  dem  Nutzpfand  verbunden  sein,  so 
dass  der  Gläubiger  sofort  die  Sache  in  Besitz  und  Genuss 
erhält,  und  heisst  dann  dakhalikat  baibilwafa  (V,  377). 

In   Maimansin   findet   sich    auch    das   Proprietätspfand 


^"')  So  auch  im  Pendschab  Z.  f.  vergl.R.  VII  S.  194:  ferner  ib.  VIII 
S.97.    Das  Wort  bai'  bilwalä  ist  arabisch  =  Kaui' mit  Treue  (fiducia!). 


856  Kohler. 

mit   einstweiliger  Beibehaltung   des  Besitzes  des  Pfandschuld- 
ners unter  dem  Ausdruck:  katkabala  (V,  452) 

§  8. 

Das  Mobiliarpfand,  wohl  als  Faustpfand,  wird  viel  er- 
wähnt: Nadiya  (II,  105),  Midnapur  (III,  153),  Hugli  (III, 
376),  Bardwan  (IV,  135),  Bankura  (IV,  278),  Maimansin 
(V,  462),  Chittagong  (VI,  207),  Noakhali  (VI,  328),  Tip- 
per ah  (VI,  424),  Rang  pur  (VII,  308),  Pabna  (IX,  350), 
Shallahabad  (XII,  269),    Manbhum  (XVII,  352)  u.  s.  w. 

Dass  dieses  Faustpfand  auch  Verfallpfand  sein  kann,  so 
dass  es  im  Nichtzahlungsfall  zum  Eigenthum  des  Gläubigers 
wird,  findet  sich  bestätigt  für  die  SantalParganas  (XIV, 
360)  und  für  Lohardaga  (XVI,  422). 

Strafrecht,  Strafprocess,  Oeffentliclies  Recht. 

§  1. 

Die  Strafen  sind,  beispielsweise  in  Bihar:  Geldstrafe  und 
Ausstossung  aus  der  Gesellschaft-,  letztere  auch  subsidiär, 
wenn  die  primär  erkannte  Geldstrafe  nicht  bezahlt  wird.  Der 
Ausgestossene  kann  durch  eine  Ceremonie  (bhaiari)  wieder 
aufgenommen  werden  (XI,  93,  94).  So  in  Bihar,  ähnlich  in 
Saran  (XI,  267).  Die  Uebereinstimmung  mit  dem  ander- 
wärts  dargestellten   dekhan-Recht  ^^^)   springt  in  die  Augen. 

Auch  bei  Urvölkern,  wie  bei  den  Bodos  in  Darjiling  ist 
die  Strafe:  Verweis,  Geldbusse,  Ausstossung  (X,  72).  Bei  den 
Muscheras  steht  Ausstossung  auf  dem  Ehebruch  der  Frau  und 
auf  der  Ehe  mit  einer  Ehebrecherin  (Calcutta  Review  86  p.  236f.). 

Bei  den  Kochs  in  Kuch  Bihar  steht  auf  Ehebruch 
Geldstrafe,  auch  auf  sonstige  Delikte  (X,  356,  357). 

Bei  den  Santals  ist  die  Ausweisung,  welche  den  Aus- 
gewiesenen aus  jedem  Verkehr  ausstösst,  eine  sehr  gefürchtete 


108 


}  Z.  f.  vergl.  R.  VIII,  107. 


lieber  die   Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  357 

Strafe;  doch  bleibt  die  Möglichkeit  der  Rückkehr,  jedoch 
kommt  es  sehr  auf  den  Grund  der  Ausweisung  an  ^^^). 

Bei  den  Kukis  in  Chittagong  gilt  Blutrache:  Leben  für 
Leben  ^^^).  Auf  Ehebruch  steht  der  Tod:  der  Ehemann  tödtet 
beide  ^^^).  Das  Haus  des  Häuptlings  ist  Asyl;  der  flüchtige 
Verbrecher  wird  aber  dadurch  Sklave  des  Häuptlings.  So  wenn 
Ehebruch  vorliegt;  bei  Mord  dagegen  wird  das  Asyl  nicht 
anerkannt,  es  müsste  denn  sein,  dass  der  Mörder  von  der  Frau 
des  Häuptlings  adoptirt  wird/^^). 

Dass  bei  den  (buddhistischen)  Chakmas  in  Chittagong 
die  Vergehen  durch  Geldstrafen  ausgeglichen  werden,  ent- 
spricht dem  buddhistischen  Rechte  ^^^);  jedoch  sollen  die  Strafen 
nicht  mehr  an  den  Verletzten,  sondern  an  das  Stammeshaupt 
und  den  Dorfvorsteher  fallen  ^^*). 

Wer  mit  einer  fremden  Frau  entläuft,  zahlt  dem  Ehe- 
mann die  Ehekosten  und  erlegt  ausserdem  ein  Strafe.  Geld- 
strafe, aber  auch  körperliche  Züchtigung  steht  auf  Incest^^^). 

Hexen,  insbesondere  Werwölfe  (welche  sich  in  Tiger 
verwandeln  können),  wurden  einst  in  Lohardaga  getödtet 
(XVI,  333,  334).  Der  Hexenglaube  findet  sich  besonders  bei  der 
indischen  Urbevölkerung  ^i^),  hat  sich  aber  auch  unter  den 
Hindus  erhalten;  ebenso  wie  die  Hexenordale,  von  welchen 
alsbald  noch  die  Rede  sein  wird. 


Altindisch  ist  das  panchayat-System,  d.  h.  das  System 
der  Dorfgerichte.     Spuren  desselben  finden  sich  auch  in  Ben- 


^'^^)  Hunter,  Rural  Bengal  p.  202. 

^1")  Lewin  p.  102,  auch  p.  110. 

'^^)  Lewin  p.  101. 

^12)  Lewin  p.  100  f.,  102. 

^^^)  Meine  Schrift:  Zur  Lehre  von  der  Blutrache  S.  13. 

^"')  Lew  in  p.  74. 

''^}  Lewin  p.  75. 

'1')  Z.  f.  vergL  R.   VIII  S.  146. 


358  -  Kohler. 

galen^^'):  namentlich  in  Bihar.  Hier  ist  auch  ein  förmlicher 
Instanzenzug  gegeben:  von  dem  panchayat  kann  man  appel- 
liren  an  den  jawar  panchayat^  welcher  sich  über  mehrere 
Dörfer  erstreckt,  von  da  an  den  baisi  panchayat,  ja  von 
da  an  den  panch  mahal.  Der  Appellant  muss  eine  Summe 
hinterlegen   (XI,   91). 

Ebenso  finden  sich  panch ayats  in  Saran.  Der  Vor- 
stand heisst  sardar:  der  Posten  ist  erblich  in  der  Sohnschaft, 
vorausgesetzt,  dass  der  Sohn  tauglich  ist  (XI,  266). 

Auch  in  Orissa  wurden  die  Streitigkeiten  durch  die  Dorf- 
ältesten  mit  oder  ohne  panchayat  entschieden  (XVIII,  132). 

In  Saran  bekommt  der  obsiegende  Kläger  seine  Kosten 
mit  einem  Zusätze  vom  Beklagten  vergütet  (XI,  267). 

Auch  bei  Urvölkern,  wie  bei  den  Bodos  in  Darjiling, 
erfolgt  die  Entscheidung  durch  das  Dorfhaupt  unter  Zuziehung 
des  Dorfältesten  (X,  72). 

Bei  den  Santals  entscheidet  das  Dorfoberhaupt  (manjhi) 
oder  sein  Vertreter  (paramanik)  '  i^). 


Eigenthümliches  gilt  in  Lohardaga.  Hier  werden  Strei- 
tigkeiten, namentlich  Grenzstreitigkeiten  durch  den  Dorfpriester, 
pah  an,  entschieden,  welcher  sich  eine  Scholle  auf  den  Kopf 
legt  und  die  Entscheidung  eidlich  betheuert  unter  Verwün- 
schungen. Die  Entscheidung  involvirt  daher  ein  Ordal,  ein 
Ordal  des  Priesters,  welcher  das  Rechte  erschaut  und  kraft 
der  Verwünschungen  erklärt,  dass  sein  Ausspruch  damit  über- 
einstimmt. Auch  ein  anderer  Ordalismus  war  hier,  nament- 
lich in  Grenzsachen,  im  Gebrauch:  das  Ordal  des  gorgari. 
Dieses  besteht  darin :  es  wird  eine  Höhlung  gegraben ,  und 
jeder  der  Streitenden  stellt  einen  Fuss  hinein;  die  Erde  wird 


'^')  Vergl.  Z.  f.  vergl.  R.  Vlll  S.  99  und  140. 
^^^)  Hunter,  Rural   Bengal  p.  217. 


Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen.  359 

darüber  geworfen;  wer  es  (trotz  des  wimmelnden  Gethiers) 
am  längsten  so  aushält,  gewinnt.  Also  ein  zweiseitiges  Ordal 
(XVI,  332). 

Auch  sonst  ist  der  Ordalismus  verbreitet:  die  Hexen 
werden  in  Lohargada  durch  einseitiges  Ordal  aufgespürt. 
So  insbesondere  durch  Seherschau:  es  wird  etwas  tropfenweise 
in  Wasser  gegossen  und  die  Namen  der  Frauen  werden  genannt, 
bei  der  richtigen  behauptet  der  Seher  einen  Schatten  über 
dem  Wasser  zu  erblicken;  oder  der  Schatten  von  Körnern  ent- 
scheidet. Oder  es  findet  die  Wasserprobe  mit  Stäben  statt,  auf 
welchen  die  Namen  der  Frauen  geschrieben  sind ,  wobei  der 
massgebende  Stab  welkt;  oder  Reisbündel  werden  in  Ameisen- 
haufen   gesteckt:    der   richtige    wird    aufgezehrt    (XVI,    333). 

Auch  noch  in  anderen  Gegenden  sind  Ordalien  üblich; 
so  bei  Chakmas  in  Chittagong  das  Reisordal.  Der  Be- 
zichtigte muss  Reis  kauen  und  blutet,  wenn  er  schuldig  ist. 
Der  Reis  wird  eine  Nacht  in  den  Tempel  Buddhas  gestellt  ^^^). 

Bei  den  Musheras  ist  das  zweiseitige  Wasserordal  im 
Gebrauch  1^^). 

§  4. 

Wie  bei  anderen  indischen  Stämmen,  findet  sich  auch  hier 
der  Ordaleid:  der  Eid  wird  auf  gewisse  Dinge  geschworen, 
mit  welchen  der  Bezichtigte  in  Beziehung  steht,  und  hat  die 
Bedeutung  einer  Verfluchung  im  Falle  der  Falschheit  ^2^). 

So  die  Thoungtha  in  Chittagong:  sie  schwören  auf 
Wasser,    Baumwolle,    Reis   und  auf  das   Messer;    ebenso    die 


^^^)  Lewin  p.  75.  Das  Reisordal  in  Indien  wird  auch  anderwärts 
bestätigt.  Es  findet  sich  in  dem  neulich  von  Jelly  übersetzten  Närada 
(Sacred  Bootis  of  the  East  XXXIII)  337  f.  Auch  hier  wird  das  Reis  die 
Nacht  hindurch  vor  ein  Götterbild  gestellt  (338).  Vergl.  auch  Kägi, 
Alter  und  Herkunft  des  germanischen  Gottesurtheils  S.  55  und  die  hier 
citirte  Stelle  von  Schlagintweit. 

120)  Calcutta  Review  86  p.  280  (Nesfield). 

121)  Z.  f.  vergl.  R.  VIII  S.  142. 


360  Kohler.    Ueber  die  Gewohnheitsrechte  von  Bengalen. 

Tipperahs^^^).  Darnach  entscheiden  sich  die  Streitigkeiten 
(VI;  487).  Bezüglich  der  Urvölker  von  Orissa  vergl.  Z.  f. 
vergl.  R.  VIII,  S.  268. 


Auch  bei  Urvölkern  findet  sich  die  Dorfverfassung  und 
die  Verbindung  mehrerer  Dörfer  zu  einem  grossen  Ganzen;  so 
bei  denMunda  und  denBhumij  Kols.  Ueber  dem  Dorf  steht 
ein  Vorsteher:  munda,  12  Dörfer  bilden  eine  Gemeinschaft 
(parha)  unter  einem  manki  (XVII,  328)^^^).  Bei  den  Pa- 
harias  steht  das  Dorf  unter  dem  Dorfvorsteher:  manjhi; 
mehrere  Dörfer  bilden  ein  pargana,  über  dem  pargana  steht 
der  sardar  mit  seinem  Stellvertreter,  dem  naib^^^).  Ein 
solches  Staatsoberhaupt  mit  Stellvertreter  findet  sich  auch  bei 
den  Santals:  hier  bilden  mehrere  Dörfer  ein  chakla  unter 
einem  chakladar;  über  mehreren  chakladars  steht  ein  des- 
manjhi,  und  über  diesem  ein  parganait  ^^^). 

§  <3. 
Der  Totemismus  ist  noch  bei  manchen  Urstämmen  ver- 
breitet, so  dass  ein  Thier  als  das  Stammesthier  gilt,  dessen 
Fleisch  im  Stamm  nicht  verzehrt  werden  darf.  So  bei  den 
Uraons,  Santals,  Mindaris.  Der  Totem  gründet  sich  auf 
agnatische  Verbindung;   er  ist  exogam  ^^^). 

^^^)  Lew  in  p.  77.  84. 

^■-^)  Vergl.  auch  Baden-Powell  p.  208.     So   auch  bei  den  Kols 
in  Chota  Nagpur,  ib.  p.  234:  Calcutta  Review  49  p.   124. 
'-^)  Baden-Powell  p.  211. 
'2^3  Baden-Powell  p.  240  f. 
^"^O  Calcutta  Review  86  p.  234  (Nesfield)  und  die  hier  citirten. 


X. 

Der  Entwurf  eines  Verfassungsgesetzes  für  die 
kaiserlichen  Gerichte  in  Japan  vom  Jahre  1888^). 

Besprochen  von 
Herrn  Kammergerichtsvath  Schiiltzeiisteiii  zu  Berlin. 

In    der   Band  VIII  S.  28  ff.  und   S.  321  ff.    dieser  Zeit- 
schrift   enthaltenen    Besprechung    des    Entwurfs    einer    Civil- 

')  Dieser  Entwurf  ist  seit  Abfassung   des  nachstehenden  Aufsatzes 
nicht    blos    Gesetz    geworden,    sondern    auch    bereits,    und    zwar    vom 

I.  November  1890  ab,  in  Kraft  getreten.  Von  den  Aenderungen,  welche 
er  hierbei  noch  erfahren  hat,  ist  insbesondere  hervorzuheben,  dass  die  am 

II.  Februar  1889  verkündete  und  am  1.  November  1890  in  Wirksamkeit 
getretene  Verfassungs-Urkunde  für  das  Kaiserreich  Japan  (vergl.  über 
diese  das  Juristische  Literaturblatt  von  1889  S.  81  tf.)  folgende  Be- 
stimmungen enthält: 

Art.  24.  Kein  japanischer  Unterthan  darf  seinem  gesetzlichen 
Richter  entzogen  werden. 

Art.  57.  Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Kaisers 
durch  die  Gerichte  gemäss  dem  Gesetz  ausgeübt. 

Die  Organisation  der  Gerichte  wird  durch  Gesetz  bestimmt. 

Art.  58.  Zu  Richtern  können  nur  diejenigen  ernannt  werden, 
welche  die  nach  dem  Gesetz  erforderlichen  Befähigungen  besitzen. 

Kein  Richter  darf  seines  Amtes  entsetzt  werden,  ausser  in 
Folge  der  Verurtheilung  wegen  einer  strafbaren  Handlung  oder 
im  Wege  der  disziplinarischen  Bestrafung. 

Die  Vorschriften    über   die    disziplinarische  Bestrafung   werden 
durch  Gesetz  getroffen. 


362  Sclmltzenstein. 

prozessordnung  für  Japan  ^)  ist  bereits  mitgetheilt  worden  (S.  29), 
dass  auch  ein  Gerichtsverfassungsgesetz  für  Japan  ausgearbeitet 
werde,  und  dass  der  Entwurf  seinem  Abschlüsse  nahe  sei.  Dieser 
Entwurf  ist  nunmehr  fertig  gestellt,  und  in  einer  deutschen 
Üebersetzung,  welche  nach  einer  aus  dem  Japanischen  in  das 
Englische  erfolgten  Uebersetzung  gefertigt  und  weniger  gut 
ist.  als  seiner  Zeit  die  Uebersetzung  des  Entwurfs  der  Civil- 
prozessordnung,  dem  Verfasser  dieser  Zeilen  wiederum  zur 
Begutachtung  übersandt  worden.  Eine  Mittheilung  der  haupt- 
sächlichsten Bestimmungen  desselben  dürfte  sich  aus  den 
a.  a.  0.  (S.  30)  bezeichneten  Gründen  umsomehr  rechtfertigen, 
als  er  den  besprochenen  Entwurf  der  Civilprozessorduung 
wesentlich  ergänzt. 

Der  Entwurf  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  umfasst 
157  Artikel^  welche  in  5  Theile:  1,  von  der  Gerichtsbarkeit, 
2.  von  den  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften,  3.  von  den 
Beamten  der  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften,  4.  von  der 
Handhabung  der  Rechtspflege  und  5.  von  den  Obliegenheiten 
und  Befugnissen  der  Justizverwaltung,  zerlegt  sind. 


Art.  59.  Die  Verbandlungen  vor  dem  Gericht  und  die  Ver- 
kündigung der  Urtheile  desselben  erfolgen  öflFentlicb.  Wenn  je- 
doch die  Oeffentlichkeit  eine  Gefährdung  des  Friedens  und  der 
Ordnung  oder  der  öffentlichen  Sittlichkeit  besorgen  lässt.  so  kann 
die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung;  durch  gesetzliche  Vorschrift 
oder  durch  Besohl uss  des  Gerichts  ausgeschlossen  werden. 

Art,  60.  Alle  Angelegenheiten,  welche  zur  Zuständigkeit  eines 
besonderen  Gerichts  gehören,  sind  ausdrücklich  durch  Gesetz  zu 
bestimmen. 

Art.  61.  Die  Gerichte  dürfen  in  keinem  Rechtsstreit  ent- 
scheiden, welcher  vermeintlich  durch  ungesetzliche  Massregeln  der 
Verwaltungsbehörden  verletzte  Rechte  betrifft  und  zur  Zuständig- 
keit der  besonders  durch  Gesetz  errichteten  Verwaltungsgerichte 
gehört, 
und  dass  mit  Rücksicht  auf  diese  Bestimmungen  die  entsprechenden  Vor- 
schriften des  Entwurfs  in  Wegfall  gekommen  sind. 

"^)  Dieser  Entwurf   ist   inzwischen   ebenfalls  Gesetz   geworden   mit 
Gesetzeskraft  vom  1.  Januar  1891  ab. 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  1".  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     363 

I. 

In  dem  ersten  Theil  ist  bestimmt,  dass  alle  Gerichtsbar- 
keit durch  die  Gerichte  im  Namen  des  Kaisers  ausgeübt  wird, 
dass  die  Gerichte  unabhängig  und  keiner  anderen  Autorität 
als  der  des  Gesetzes  unterworfen  sind,  und  dass  Niemand  der 
ihm  nach  dem  Gesetz  zustehenden  Rechte  auf  Rechtspflege 
beraubt  werden  darf.  Alle  Gerichtsbarkeit  wird  von  den 
ordentlichen  Gerichten  ausgeübt  mit  Ausnahme  derjenigen, 
welche  den  Marine-  und  Militärgerichten,  den  Disziplinar- 
gerichten, den  Verwaltungsgerichten  und  dem  Gerichtshof  für 
Kompetenzkonflikte  zusteht,  oder  welche  Ausnahme-  und  be- 
sonderen Gerichten  übertragen  wird.  Die  Bildung  von  Aus- 
nahmegerichten kann  aber  nur  durch  besondere  Gesetze  für 
Kriegszeiten  und  für  die  Dauer  eines  Belagerungszustandes 
oder  eines  Aufruhrs  vorgesehen  werden.  Auch  besondere  Ge- 
richte können  nur  auf  Grund  von  Spezialgesetzen,  und  zwar 
blos  für  Handels-  und  SchiiFfahrtssachen  und  für  Streitigkeiten 
zwischen  Fabrikherren  und  Arbeitern,  errichtet  werden.  Die 
richterliche  Gewalt  der  Polizei  ist  auf  Uebertretungen  be- 
schränkt und  findet  auch  insoweit  nur  vorbehaltlich  der  An- 
rufung der  Entscheidung  der  Friedensgerichte  statt. 

Die  Gerichtsbarkeit  der  ordentlichen  und  besonderen  Ge- 
richte erstreckt  sich  auch  auf  Klagen  gegen  Öffentliche  Beamte 
und  gegen  den  Staat.  Streitigkeiten  über  die  Zustäudigkeit 
dieser  Gerichte  (über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges?)  be- 
züglich solcher  Klagen  werden  durch  den  Gerichtshof  für 
Kompetenzkonflikte  entschieden. 

II. 

Der  zweite  Theil:  von  den  Gerichten  und  Staatsanwalt- 
schaften hat  fünf  Kapitel. 

1.  Im  ersten  Kapitel  sind  allgemeine  Bestimmungen  ge- 
troffen. 


364  Schaltzenstein. 

Darnach  sind  die  ordentlichen  Gerichte  die  Friedena- 
gerichte, die  Landgerichte,  die  Oberlandesgerichte  und  das 
Reichsgericht  ^).  Errichtung  und  Aufhebung  sowie  Verlegung 
der  Sitze  und  Aenderungen  der  Gerichtsbezirke  erfolgen  durch 
kaiserliche  Verordnung.  Die  Anzahl  der  Richter  einschliesslich 
der  Präsidenten  wird  durch  den  Staatshaushaltsetat  festgestellt. 

Bei  jedem  Gericht  besteht  eine  Staatsanwaltschaft,  deren 
örtliche  Zuständigkeit  derjenigen  des  Gerichts  entspricht.  Die 
Staatsanwälte  sind  in  ihren  Amtsverrichtungen  von  den  Ge- 
richten unabhängig,  sollen  sich  aber  auch  umgekehrt  in  keiner 
Weise  in  die  Erledigung  der  Obliegenheiten  der  Richter  ein- 
mischen, noch  richterliche  Geschäfte  wahrnehmen.  In  Ver- 
hinderungsfällen des  einzelnen  Staatsanwalts  oder,  falls  mehrere 
vorhanden  sind,  aller  Staatsanwälte  kann  zur  Vornahme  eines 
einzelnen  Amtsgeschäfts,  welches  keinen  Aufschub  gestattet, 
ein  Vertreter,  nöthigenfalls  ein  Richter,  von  dem  Präsidenten 
des  Gerichts  bezw.  dem  Richter  oder  aufsichtführenden  Richter 
bei  einem  Friedensgericht  bestellt  werden.  Die  Anzahl  der 
Staatsanwälte  einschliesslich  der  Ersten  und  Ober- Staatsan- 
wälte und  des  General- Staatsanwalts  wird  ebenfalls  durch  den 
Staatshaushaltsetat  festgesetzt. 

Bei  jedem  Gericht  und,  auffallender  Weise  nur  im  Be- 
dürfnissfalle, auch  bei  jeder  Staatsanwaltschaft  eines  Kollegial- 
gerichts wird  eine  Gerichtsschreiberei  eingerichtet.  Mit  dem 
Rechnungswesen  eines  Gerichts  einschliesslich  des  Empfanges 
und  der  Auszahlung  von  Geldern  können  im  Bedürfnissfalle 
besondere  Beamte  betraut  werden.  Bei  den  Friedensgerichten 
werden  ferner  Gerichtsvollzieher  angestellt,  dieselben  sind  je- 
doch örtlich  für  den  ganzen  Bezirk  des  dem  Friedeusgericht 
vorgesetzten  Landgerichts  zuständig. 

In  einzelnen  Fällen,    besonders  bei  rechtlicher  oder  that- 

^)  Die  jetzige  üebersetzung  gebraucht  die  Bezeichnungen:  Amts- 
gerichte, Landgerichte.  Berufungsgerichte  und  höchster  Gerichtshof.  Es 
sind  jedoch  der  Uebereinstimmung  wegen  die  Bezeichnungen  in  der 
Uebersetzung  des  Entwurfs  der  Civilprocessordnung  beibehalten  worden. 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     365 

sächlicher  Verhinderung  des  an  sich  zuständigen  Gerichts^  bei 
Zweifehl  über  die  örtliche  Zuständigkeit  in  Folge  einer  Un- 
gewissheit  der  Grenzen  u.  dergl.,  wird  das  zuständige  Gericht 
durch  das  zunächst  höhere  Gericht  bestimmt. 

2.  Das  zweite  Kapitel  behandelt  die  Friedensgerichte. 
Es  wird  darin  zunächst  bestimmt,  dass  die  Gerichtsbarkeit 
derselben  durch  Einzelrichter  ausgeübt  wird,  auch  wenn  bei 
ihnen  mehr  als  ein  Richter  angestellt  ist,  dass  im  letzteren 
Falle  die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  die  mehreren  Richter 
nach  den  vom  Justizminister  aufgestellten  Grundsätzen  all- 
jährlich im  voraus  durch  den  Landgerichtspräsidenten  —  Prä- 
sidien sind  unbekannt  —  erfolgt,  die  Gültigkeit  der  Handlung 
eines  Richters  dadurch,  dass  sie  nach  dieser  Geschäftsverthei- 
lung  durch  einen  anderen  Richter  hätte  vorgenommen  werden 
müssen,  aber  nicht  berührt  wird,  und  dass  die  einmal  fest- 
gestellte Geschäftsvertheilung  während  des  Gerichtsjahres  nicht 
geändert  werden  soll,  es  sei  denn  auf  Grund  dauernder  Unzu- 
träglichkeiten. Vom  Landgerichts- Präsidenten  wird  ferner  all- 
jährlich im  voraus  festgestellt,  in  welcher  Weise  die  Richter 
eines  Friedensgerichts  sich  gegenseitig  vertreten,  und  welches 
Friedensgericht  das  andere  vertreten  soll,  wenn  dieses  durch 
Gesetz  oder  durch  besondere  Umstände  verhindert  ist,  ein  ihm 
obliegendes  Geschäft  wahrzunehmen. 

Bei  einem  mit  mehr  als  einem  Richter  besetzten  Friedens- 
gericht werden  die  Justizverwaltungsgeschäfte  durch  den  Justiz- 
minister einem  der  Richter  als  aufsichtführendem  Richter  zu- 
gewiesen. 

Ueber  die  Zuständigkeit,  abgesehen  von  der  sich  nach 
der  Civilprozessordnung  richtenden  in  streitigen  Civilsachen 
und  von  der  durch  Spezialgesetze  geregelten,  ist  sodann  be- 
stimmt, dass  die  Friedensgerichte  in  Sachen  der  nichtstreitigen 
Gerichtsbarkeit  in  den  Grenzen  und  unter  den  Massgaben, 
welche  die  Gesetze  vorsehen ,  zuständig  sind  zu  der  Leitung 
und  Beaufsichtigung  der  Vormünder  und  Kuratoren  für  Minder- 
jährige, Wahnsinnige,  Geistesschwache,  Abwesende  und  andere 


36(3  Schultzenstein. 

Personen,  denen  durch  Gesetz  oder  Richterspruch  die  Ver- 
waltung ihrer  eigenen  Angelegenheiten  entzogen  ist,  zu  der 
Führung  von  Registern,  in  welche  nach  gehöriger  Prüfung 
Urkunden  und  solche  Angelegenheiten  eingetragen  werden 
sollen,  welche  den  Eigenthumstitel  an  Immobilien  betreffen, 
und  zu  der  Führung  der  Handels-  und  Gesellschaftsregister, 
der  Schiffsregister  und  der  Register  für  Patente,  Schutzmarken 
und  Muster.  In  Strafsachen  sind  dieselben  zuständig  a)  für 
Uebertretungen ,  b)  für  Vergehen ,  wenn  die  gesetzlich  ange- 
drohte Strafe  über  2  Monate  Gefängniss,  mit  oder  ohne  Geld- 
strafe von  nicht  mehr  als  50  Yen  ^),  oder  über  100  Yen  Geld- 
strafe allein  nicht  hinausgeht,  und  c)  für  sonstige  Vergehen, 
welche  innerhalb  ihres  Gerichtsbarkeitsbezirkes  begangen  sind, 
wenn  die  gesetzlich  angedrohte  Strafe  über  2  Jahre  Gefäng- 
niss, -mit  oder  ohne  Geldstrafe  von  nicht  mehr  als  200  Yen, 
oder  über  800  Yen  Geldstrafe  allein  nicht  hinausgeht,  sofern 
die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Landgerichte  oder  einer  Zweig- 
abtheilung desselben  sie  dem  Amtsgerichte  in  der  Annahme 
überweist,  dass  dieselben  nach  Lage  des  Falles  kein  höheres  als 
das  unter  b  erwähnte  Strafmass  erheischen.  Ausser  dadurch, 
dass  die  Ueber Weisung  nur  an  das  forum  delicti  commissi  erfolgen 
kann,  und  dass  sie  ohne  gerichtlichen  Beschluss  erfolgt,  weicht 
dieselbe  auch  noch  dadurch  von  der  bei  uns  zugelassenen  ab, 
dass  nach  ihr  das  Friedensgericht  sich  jederzeit  vor  Erlass 
eines  Urtheils  für  unzuständig  erklären  kann,  wenn  es  für  die 
Strafthat,  falls  sie  erwiesen  würde,  ein  höheres  als  das  unter 
b  erwähnte  Strafmass  angemessen  erachtet.  Alsdann  hat  der 
Staatsanwalt  die  geeigneten  Schritte  zu  thun,  um  den  An- 
geklagten zur  Untersuchung  vor  das  zuständige  Gericht  zu 
bringen. 

Die  Staatsanwaltschaft    bei    einem   Friedensgerichte    wird 
durch  wenigstens  einen  Staatsanwalt  vertreten. 


'*)  Yen  ist  dem  Nennenswerthe  nach  gleich  4.25  M.,  nach  jetzigem 
Kurse  aber  nur  e^leich  3-60  M. 


Entwurf  eines  Verl'assungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     8(57 

Schöffengerichte  giebt  es  nicht.  Ebenso  sind  Gerichtstage 
nicht  vorgesehen,  vgl.  jedoch  unten  unter  IV.  1. 

3.  Die  Landgerichte,  über  welche  das  dritte  Kapitel  sich 
verhält,  sind  die  Kollegialgerichte  erster  Instanz.  Dieselben 
haben  eine  oder  mehrere  Civil-Abtheilungen  und  eine  oder 
mehrere  Kriminal- Abtheilungen,  auch  können,  wenn  nöthig, 
besondere  Abtheilungen  als  Spezialgerichte  für  Handelssachen, 
Schifffahrtssachen  oder  für  Streitigkeiten  zwischen  Fabrikanten 
und  Arbeitern  gebildet  werden.  Jedes  Landgericht  hat  einen 
Präsidenten,  dem  die  Leitung  der  allgemeinen  Angelegenheiten 
des  Gerichts,  die  Beaufsichtigung  der  Justizverwaltungsge- 
schäfte bei  demselben  und,  sofern  solche  erforderlich,  die 
Legalisation  der  Unterschriften  und  Siegel  von  Beamten,  welche 
innerhalb  des  Landgerichtsbezirks  ihren  Wohnsitz  haben,  ob- 
liegt, und  dem  es  ausserdem  zusteht,  sich  einer  Abtheilung 
als  Vorsitzender  anzuschliessen.  Jede  Abtheilung  hat  einen 
Abtheilungs-Präsidenten,  dem  es  obliegt,  die  Geschäfte  seiner 
Abtheilung  zu  überwachen  und  zu  vertheilen. 

Zur  Führung  der  Voruntersuchungen,  für  welche  das  Land- 
gericht zuständig  ist,  werden  aus  der  Zahl  der  Richter  des- 
selben jährlich  ein  oder  mehrere  vom  Justizminister  bestellt. 
Im  übrigen  werden  die  Geschäfte  des  Landgerichts  unter  die 
verschiedenen  Abtheilungen  und  Untersuchungsrichter  und  die 
Mitglieder  einschliesslich  der  Vorsitzenden  der  Abtheilungen 
im  voraus  für  das  Gerichtsjahr  auf  den  Bericht  des  Land- 
gerichts-Präsidenten, der  dabei  anzugeben  hat,  welcher  Ab- 
theilung er  sich  für  dieses  Gerichtsjahr  anschliessen  will,  vom 
Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  vertheilt  bezw.  bestimmt; 
angefangene ,  aber  vor  Ablauf  des  Gerichtsjahres  oder  vor 
Beginn  der  Winterferien  noch  nicht  erledigte  Geschäfte  einer 
Abtheilung  können  nach  Ermessen  des  Landgerichts-Präsidenten 
durch  die  aus  denselben  Richtern  zusammengesetzte  Abtheilung 
zum  Abschluss  gebracht  werden.  Ebenso  können  Unter- 
suchungsrichter angehalten  werden,  noch  nicht  abgeschlossene 
Geschäfte    zu    vollenden.     Die    einmal  angeordnete  Geschäfts- 


368  Schultzenstein. 

vertheilung  und  Bestimmung  der  Richter  darf  während  des 
Gerichtsjahres  nicht  abgeändert  werden,  es  sei  denn  auf  Grund 
dauernder  Unzuträglichkeiten. 

Im  Falle  der  Verhinderung  des  Landgerichts-Präsidenten 
wird  derselbe  als  solcher  durch  den  Abtheilungs-Präsidenten, 
welcher  den  höchsten  Rang  hat,  und  in  seiner  Eigenschaft  als 
Abtheilungs-Präsident  durch  den  Richter  vertreten,  welcher  in 
der  Abtheilung  den  höchsten  Rang  hat. 

Im  Falle  der  Verhinderung  des  Präsidenten  einer  Ab- 
theilung wird  derselbe  in  gleicher  Weise  durch  den  Richter 
vertreten,  welcher  in  der  Abtheilung  den  höchsten  Rang  hat. 
Falls  zwei  Abtheilungs-Präsidenten  oder  Richter  gleichen  Rang 
haben,  hat  der  älteste  im  Range  den  Vorrang,  und  wenn  auch 
das  Rangalter  gleich  ist,  richtet  sich  die  Vertretung  nach  dem 
Lebensalter. 

Die  übrigen  Richter  eines  Landgerichts  vertreten  sich 
einander  in  Gemässheit  einer  jährlich  im  voraus  vom  Präsi- 
denten des  Gerichts  festgesetzten  Vertretungsordnung  nach 
Massgabe  der  etwa  vom  Justizminister  aufgestellten  allge- 
meinen Grundsätze.  Falls  ein  Richter  für  einen  einzelnen  Fall 
verhindert  ist  und  von  einem  anderen  Richter  desselben  Ge- 
richts nicht  vertreten  werden  kann,  kann  der  Präsident  des 
Gerichts  bei  Dringlichkeit  der  Sache  den  Richter  eines  Friedens- 
gerichts des  Landgerichtsbezirkes  oder  einen  Supernumerar- 
Richter  zur  Vertretung  berufen. 

Die  Zuständigkeit  der  Landgerichte  ist,  abgesehen  davon, 
dass  dieselben  in  streitigen  Civilsachen  nach  Massgabe  der 
Civilprozessordnung  zuständig  sind,  und  vorbehaltlich  der  durch 
Spezialgesetze  geordneten  Zuständigkeit,  dahin  geregelt,  dass 
sie  zuständig  sind  in  Strafsachen  als  erste  Instanz  für  alle 
Sachen,  zu  deren  Erledigung  die  Friedensgerichte  nicht  zu- 
ständig sind,  und  welche  auch  nicht  zur  Zuständigkeit  des 
Reichsgerichts  gehören,  als  zweite  Instanz  für  Berufungen 
gegen  Urtheile  der  Friedensgerichte  und  für  Rechtsmittel,  so- 
fern das  Gesetz  solche   zulässt,    gegen  Verfügungen    und  Be- 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     369 

Schlüsse  der  Friedensgerichte ,  ferner  allgemein  für  das  Kon- 
kursverfahren und  endlich  in  nichtstreitigen  Sachen  für  Be- 
schwerden, soweit  das  Gesetz  solche  zulässt,  gegen  Verfügungen 
und  Beschlüsse  der  Friedensgerichte. 

Wegen  grosser  Entfernung  eines  Landgerichts  von  den 
Friedensgerichten  seines  Bezirks  kann  der  Justizminister  die 
Errichtung  abgezweigter  Abtheilungen  des  Landgerichts  an- 
ordnen und  die  Friedensgerichte  bestimmen,  bei  welchen  solche 
abgezweigten  Abtheilungen  ihren  Sitz  haben  sollen.  Diese  ab- 
gezweigten Abtheilungen  unterscheiden  sich  aber  von  unseren 
detachirten  Kammern  dadurch,  dass  sie  nicht  blos  mit  Straf- 
sachen, sondern  mit  Strafsachen  oder  mit  Civilsachen,  hier  wie 
dort  ohne  jede  Beschränkung,  be^asst  werden  können,  und  dass 
bei  ihnen  auch  ein  Untersuchungsrichter  und  ein  Staatsanwalt 
angestellt  werden ;  jedoch  können  zu  Untersuchungsrichtern 
auch  Richter  eines  Friedensgerichts  innerhalb  des  Bezirks  des 
Landgerichts,  von  welchem  die  Abtheilung  abgezweigt  ist,  be- 
stellt werden.  Im  übrigen  können  zur  Besetzung  einer  Zweig- 
abtheilung die  Richter  eines  Friedensgerichts,  an  dessen  Sitze 
sie  errichtet  ist,  oder  eines  benachbarten  Friedensgerichts  ver- 
wendet werden.  Die  Auswahl  dieser  Richter  sowie  die  An- 
stellung des  Untersuchungsrichters  und  des  Staatsanwalts  bezw. 
die  Bestellung  eines  Friedensrichters  zum  Untersuchungsrichter 
steht  dem  Justizminister  zu.  Die  Bestimmungen  über  die 
Vertretung  der  Mitglieder  des  Landgerichts  im  Falle  der 
Verhinderung  sind  auch  auf  abgezweigte  Abtheilungen  an- 
wendbar. 

Die  Abtheilungen  der  Landgerichte  entscheiden  stets  in 
der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  mit  Einschluss  des  Ab- 
theilungs- Präsidenten,  und  es  darf  unter  diesen  in  keinem  Falle 
rnehr  als  ein  Supernumerar-Richter  sein. 

An  der  Spitze  der  Staatsanwaltschaft  bei  einem  Land- 
gerichte steht  ein  Erster  Staatsanwalt,  welchem  die  Leitung, 
Vertheilung  und  Ueberwachung  der  Erledigung  aller  Geschäfte 
derselben   obliegt.     In  Bezug  auf  die  Erledigung  solcher  An- 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.   IX.  Band.  24 


370  Schultzensteiii. 

gelegenheiten  sind  jedoch  die  anderen  Staatsanwälte  befugt^ 
ohne  besondere  Ermächtigung  für  den  Ersten  Staatsanwalt 
zu  handeln. 

Schwurgerichte  und  Handelsrichter  gibt  es  nicht. 

■4.  Das  vierte  Kapitel  betrifft  die  Oberlandesgerichte.  Die- 
selben, welche  die  Kollegialgerichte  zweiter  Instanz  sind,  haben 
eine  oder  mehrere  Civilabtheilungen  und  eine  oder  mehrere 
Kriminalabtheilungen.  Jedes  Oberlandesgericht  hat  einen 
Präsidenten,  welchem  die  Leitung  der  allgemeinen  Angelegen- 
heiten, sowie  die  Beaufsichtigung  der  Justizverwaltungs- 
geschäfte des  Gerichts  obliegt ;  jede  Abtheilung  hat  einen 
Abtheilungs-Präsidenten ,  welchem  die  Beaufsichtigung  und 
Vertheilung  der  Geschäfte  der  Abtheilung  zusteht. 

Hinsichtlich  der  Geschäftsvertheilung  und  der  Vertretung 
der  Richter  untereinander  gelten  die  Vorschriften  für  die  Land- 
gerichte mit  der  Massgabe,  dass  die  Befugnisse  des  Land- 
gerichts-Präsidenten von  dem  Oberlandesgerichts-Präsidenten 
und  die  darin  dem  Letzteren  übertragenen  Befugnisse  von 
dem  Präsidenten  des  Reichsgerichts  wahrgenommen  werden, 
und  dass ,  wenn  ein  Richter  des  Oberlandesgerichts  in  einer 
einzelnen  Sache  verhindert  ist,  und  kein  anderer  Richter  des- 
selben Gerichts  ihn  vertreten  kann,  bei  Dringlichkeit  der  Sache 
ein  Richter  des  Landgerichts  am  Sitze  des  Oberlandesgerichts, 
der  nicht  Supernumerar-Richter  ist,  zum  Oberlandesgerichte 
einberufen  werden  kann,  indem  der  Präsident  des  letzteren 
den  Landgerichts-Präsidenten  auffordert,  einen  Richter  zu  dem 
Behufe  abzuordnen. 

Die  Oberlandesgerichte  sind,  abgesehen  von  der  ihnen 
durch  die  Civilprozessordnung  und  durch  Specialgesetze  bei- 
gelegten Zuständigkeit,  noch  zuständig  für  Berufungen  gegen 
Urtheile  der  Landgerichte  in  erster  Instanz  und  für  Revisionen 
gegen  Urtheile  der  Landgerichte  in  zweiter  Instanz  und  für 
die  Beschwerden ,  soweit  solche  gesetzlich  zugelassen  sind, 
gegen  Verfügungen  und  Beschlüsse  der  Landgerichte. 

Die  Abtheilungen   der  Oberlandesgerichte  entscheiden  in 


Entwurf  eines  Verlassungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     371 

der  Besetzung  von  fünf  Mitgliedern  einschliesslich  des  Ab- 
theilungs- Präsidenten. 

An  der  Spitze  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Oberlandes- 
gericht steht  ein  Oberstaatsanwalt.  Hinsichtlich  der  Befug- 
nisse desselben  und  derjenigen  der  anderen  Staatsanwälte  sind 
die  für  die  Staatsanwaltschaft  bei  den  Landgerichten  getroffenen 
Bestimmungen  anwendbar. 

5.  Das  Reichsgericht^  der  höchste  Gerichtshof^  mit  welchem 
sich  das  fünfte  Kapitel  beschäftigt,  hat  eine  oder  mehrere 
Civilabtheilungen  und  eine  oder  mehrere  Kriminalabtheilungen. 
An  seiner  Spitze  steht  ein  Präsident,  dessen  Obliegenheit  es 
ist,  die  allgemeinen  Angelegenheiten  des  Gerichtshofes  zu 
leiten  und  die  Justizverwaltungsgeschäfte  bei  demselben  zu 
beaufsichtigen;  jede  Abtheilung  hat  einen  Abtheilungs- Präsi- 
denten, der  die  Geschäfte  seiner  Abtheilung  zu  beaufsichtigen 
und  zu  vertheilen  hat.  Der  Reichsgerichts-Präsident  gehört 
einer  Abtheilung  nicht  an.  Derselbe  hat  aber  jederzeit  die 
Befugniss,  den  Vorsitz  zu  übernehmen,  in  welcher  Abtheilung 
es  ihm  zweckmässig  scheint.  In  solchem  Falle  zieht  sich  der 
Richter,  welcher  den  niedrigsten  Rang  in  der  Abtheilung  hat, 
zurück,  und  der  Abtheilungs-Präsident  nimmt,  wie  jeder  andere 
beisitzende  Richter,  Theil.  Bei  Bestimmung  des  niedrigsten 
Ranges  sind  die  betreffenden  Vorschriften  bei  den  Land- 
gerichten entsprechend,  d.  h.  in  umgekehrter  Beziehung,  an- 
wendbar. 

Die  Geschäftsvertheilung  bei  dem  Reichsgericht  und  die 
Vertretungsordnung  werden  jährlich  im  Voraus  durch  den 
Präsidenten  nach  Berathung  mit  den  Abtheilungs- Präsidenten 
festgestellt.  Wenn  ein  Richter  des  Reichsgerichts  im  einzelnen 
Falle  verhindert  ist  und  durch  ein  anderes  Mitglied  desselben 
nicht  vertreten  werden  kann,  so  kann  bei  Dringlichkeit  der 
Sache  der  Präsident  des  Reichsgerichts  den  Präsidenten  des 
Oberlandesgerichts  am  Sitze  desselben  auffordern,  zur  Ver- 
tretung des  verhinderten  Richters  einen  Richter  seines  Ge- 
richts abzuordnen.    Ausserdem  kann  ein  Abtheilungs  Präsident 


372  Schultzenstein. 

oder  ein  Beisitzer  jederzeit  nach  seiner  vorgängigen  Zustinimung 
durch  Anordnung  des  Präsidenten  des  Reichsgerichts  einer 
anderen  Abtheilung  zugeordnet  werden.  In  diesem  Falle  können 
schwebende  Geschäfte  nach  dem  Ermessen  des  Reichsgerichts- 
Präsidenten  noch  durch  die  aus  den  früheren  Richtern  zu- 
sammengesetzte Abtheilung  erledigt  werden.  Im  Uebrigen 
gilt  für  eine  Veränderung  der  Geschäftsvertheilung  während 
des  Gerichtsjahres  das  Gleiche,  was  in  dieser  Beziehung  bei 
den  Landgerichten  verordnet  ist. 

Nachdem  bestimmt  ist,  dass  die  Ansicht,  welche  das 
Reichsgericht  in  einer  Entscheidung  über  einen  Rechtspunkt 
ausgesprochen  hat,  in  jedem  Verfahren  in  derselben  Sache 
für  die  unteren  Gerichte  bindend  ist,  ist  die  eigenthümliche 
Anordnung  getroffen,  dass,  wenn  ein  Rechtsmittel  wegen  einer 
Rechtsfrage  ergriffen  wird,  die  bei  früheren  Gelegenheiten 
von  einzelnen  Abtheilungen  des  Reichsgerichts  verschieden  be- 
urtheilt  ist,  der  Präsident  desselben  die  Befugniss  hat,  anzu- 
ordnen, dass  das  Rechtsmittel  je  nach  seiner  Natur  von  den 
vereinigten  Civil-  oder  Kriminalabtheilungen  oder  von  allen 
vereinigten  Gerichtsabtheilungen  zusammen  verhandelt  und 
entschieden  werde.  Eine  solche  Anordnung  ist  aber  nur  zu- 
lässig, solange  mit  der  Verhandlung  über  das  Rechtsmittel 
vor  der  einzelnen  Abtheilung  noch  nicht  begonnen  ist.  Ab- 
gesehen von  diesem,  von  der  Initiative  des  Präsidenten  des 
Reichsgerichts  abhängigen  Falle  ist  zur  Erhaltung  der  Einheit 
der  Rechtssprechung  noch  verordnet,  dass,  wenn  eine  Ab- 
theilung nach  Verhandlung  über  ein  Rechtsmittel  von  einer 
früheren  Entscheidung  einer  oder  mehrerer  Abtheilungen  des 
Gerichtshofs  über  dieselbe  Rechtsfrage  abweichen  will,  die 
Abtheiluug  darüber  an  den  Präsidenten  des  Reichsgerichts 
berichtet.  Dieser  beruft  nach  Empfang  des  Berichts  alle 
Civil-  oder  alle  Kriminalabtheilungen  oder  sämmtliche  Ab- 
theilungen des  Reichsgerichts,  je  nach  der  Natur  des  Rechts- 
mittels ,  zu  gemeinschaftlicher  Wiederverhandlung  und  Ent- 
scheidung desselben  zusammen. 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     373 

Zuständig  ist  das  Reichsgericht  als  letzte  Instanz  für  die 
Revisionen  gegen  Urtheile  der  Oberlandesgerichte  als  Be- 
rufungsgerichte und  für  die  Beschwerden^  soweit  solche  zulässig 
sind,  gegen  die  Verfügungen  und  Beschlüsse  der  Oberlandes- 
gerichte, und  als  erste  und  letzte  Instanz  für  die  Untersuchung 
und  Aburtheilung  einer  Reihe  von  näher  bezeichneten  gegen 
die  Person  des  Kaisers,  der  Kaiserin,  der  Kaiserin-Mutter  und 
des  Kronprinzen  und  gegen  die  Sicherheit  des  Staates  ge- 
richteten strafbaren  Handlungen,  sowie  der  strafbaren  Hand- 
lungen von  Mitgliedern  der  kaiserlichen  Familie ,  welche  mit 
Gefängniss  oder  höherer  Strafe  bedroht  sind. 

Die  Abtheilungen  entscheiden  in  der  Besetzung  von  sieben 
Mitgliedern,  einschliesslich  des  Abtheilungs-Präsidenten.  An 
Entscheidungen  vereinigter  Abtheilungen  müssen  wenigstens 
zwei  Drittel  der  Mitglieder  derselben  Theil  nehmen.  Den 
Vorsitz  bei  solchen  führt  dasjenige  Mitglied  der  vereinigten 
Abtheilungen,  welches  am  höchsten  im  Range  steht,  es  kann 
aber  auch  der  Präsident  des  Reichsgerichts  selbst  nach  seinem 
Ermessen  hierbei  versitzen. 

Für  die  Thätigkeit  des  Reichsgerichts  in  seiner  Eigen- 
schaft als  Gericht  erster  und  letzter  Instanz  ist  noch  bestimmt, 
dass  dasselbe  seine  Sitzungen  am  Orte  eines  jeden  Oberlandes- 
gerichts abhalten  kann,  wenn  dies  im  Interesse  der  Sache 
nöthig  erscheint ,  und  dass  in  diesem  Falle  Richter  des 
Oberlandesgerichts  als  Beisitzer  einberufen  werden  dürfen, 
sowie  ferner,  dass  der  Präsident  des  Reichsgerichts  einen 
Richter  des  letzteren  zum  Untersuchungsrichter,  und  für  den 
Fall  der  Verhinderung  ein  anderes  Mitglied  des  Reichsgerichts 
zu  dessen  Vertreter,  zu  bestellen  hat,  in  den  Fällen,  wo  das 
Reichsgericht  seine  Sitzungen  an  einem  anderen  Orte  abhält, 
jedoch  auch  einen  Richter  des  Landgerichts  des  Ortes,  wo  die 
Sitzung  des  Reichsgerichts  gehalten  wird,  mit  der  Führung 
der  Voruntersuchung  beauftragen  kann. 

An  der  Spitze  der  Staatsanwaltschaft  beim  Reichsgericht 
steht   ein  General- Staatsanwalt.     Hinsichtlich   der   Befugnisse 


374  Schultzenstein. 

desselben  und  derjenigen  der  anderen  Staatsanwälte  sind  wieder 
die  für  die  Staatsanwaltschaften  bei  den  Landgerichten  ge- 
troffenen Bestimmungen  anwendbar. 

III. 

Der  dritte  Theil  handelt  von  den  Beamten  der  Gerichte 
und  Staatsanwaltschaften  in  sechs  Kapiteln :  Vorbereitung  und 
Eigenschaften^  welche  erforderlich  sind,  um  Richter  oder  Staats- 
anwalt zu  werden,  Richter,  Staatsanwälte,  Gerichtsschreiber, 
Gerichtsvollzieher  und   Gerichtsdiener. 

1.  Um  Richter  oder  Staatsanwalt  zu  werden,  muss  man 
zwei  Prüfungen  bestanden  haben.  Von  der  ersten  Prüfung 
sind  diejenigen  befreit,  die  an  der  kaiserlichen  Universität 
nach  beendetem  Rechtsstudium  die  Abgangsprüfung  abgelegt 
haben.  Der  zweiten  Prüfung  muss  ein  praktischer  Vor- 
bereitungsdienst von  drei  Jahren  bei  den  Gerichten  und  Staats- 
anwaltschaften als  Aspirant  vorhergehen.  Ein  Aspirant,  dessen 
Betragen  dem  Justizminister  darnach  angethan  scheint,  kann 
jederzeit  entlassen  werden.  Die  sonstigen  Voraussetzungen 
der  Zulassung  zu  den  Prüfungen,  sowie  die  Einzelheiten  der 
Prüfungen  des  Vorbereitungsdienstes  und  diejenigen  der  Ent- 
lassung werden  von  dem  Justizminister  geregelt. 

Aspiranten,  welche  einen  wenigstens  einjährigen  Vor- 
bereitungsdienst durchgemacht  haben,  kann  von  dem  ihren 
Vorbereitungsdienst  zur  Zeit  leitenden  Friedensrichter,  ferner 
von  dem  Untersuchungsrichter  und  einem  beauftragten  Richter 
des  Landgerichts  die  Erledigung  einzelner  Geschäfte  über- 
tragen werden:  jedoch  können  dieselben  dabei  keine  Ent- 
scheidungen erlassen,  ausser  für  den  Untersuchungsrichter  und 
den  beauftragten  Richter,  nicht  Beweise  aufnehmen  und  keine 
Einträge  in  die  Register  vornehmen. 

Das  Zwischenstadium  des  Assessorenthums  ist  wesentlich 
anders,  als  bei  uns,  gestaltet.  Es  wird  nämlich  der  Aspirant, 
welcher  die  zweite  Prüfung  bestanden  hat,  sofort  zum  Richter 
oder  Staatsanwalt    ernannt    und   in    einer  vakanten  Stelle  bei 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     375 

einem  Friedensgericht  oder  Landgericht,  oder  bei  der  Staats- 
anwaltschaft eines  Friedens-  oder  Landgerichts  angestellt,  oder 
wenn  eine  Vakanz  nicht  vorhanden  ist,  bis  eine  solche  eintritt, 
als  Supernumerar-Richter  oder  als  Supernumerar-Staatsanwalt 
angestellt  und  von  dem  Justizminister  entweder  in  dem  Justiz- 
ministerium oder  bei  einem  Friedens-  oder  Landgerichte  oder 
in  der  Staatsanwaltschaft  bei  einem  solchen  beschäftigt.  Ein 
Supernumerar-Richter  oder  Supernumerar-Staatsanwalt  kann 
auch  vom  Justizminister  mit  der  im  ordentlichen  Wege  der 
Vertretung  überhaupt  nicht  oder  nur  mit  grossen  Unzuträglich- 
keiten zu  ermöglichenden  Vertretung  eines  an  der  Erfüllung 
seiner  Obliegenheiten  behinderten  Richters  oder  Staatsanwalts 
oder  mit  der  Verwaltung  einer  unbesetzten  Richter-  oder  Staats- 
anwaltsstelle bei  einem  Friedens-  oder  Landgerichte,  so  lange 
als  die  Vakanz  dauert,  beauftragt  werden. 

Wer  wenigstens  drei  Jahre  Professor  des  Rechts  an  der 
kaiserlichen  Universität  oder  Rechtsanwalt  gewesen  ist,  kann 
zum  Richter  oder  Staatsanwalt  ernannt  werden,  ohne  die  vor- 
stehend gedachten  Prüfungen  bestanden  zu  haben. 

Wer  wegen  eines  Verbrechens  bestraft  ist,  dasselbe  müsste 
denn  politischer  Natur  und  der  deshalb  Verurtheilte  rehabilitirt 
sein,  ferner  wer  wegen  eines  Vergehens  bestraft  ist,  auf  dem 
schwere  Arbeitsstrafe  steht,  und  wer  in  Konkurs  gerathen 
und  nicht  rehabilitirt  ist,  kann  nicht  zum  Richter  oder  Staats- 
anwalt ernannt  werden. 

2.  Die  Ernennung  zum  Richter  erfolgt  auf  den  Vor- 
schlag des  Justizministers  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit.  Die 
Anstellung  als  Supernumerar-Richter,  sowie  die  erste  An- 
stellung als  Richter  und  alle  späteren  Anstellungen  als  Richter 
erfolgen  dagegen  durch  den  Justizminister  mit  alleiniger  Aus- 
nahme derjenigen  der  Präsidenten  und  der  Abtheilungs- Präsi- 
denten beim  Reichsgericht  und  der  der  Präsidenten  b.ei  den 
Oberlandesgerichten,  die  ebenfalls  durch  den  Kaiser  geschehen. 
Um  als  Richter  eines  Oberlandesgerichts  angestellt  zu  werden, 
muss   man    wenigstens    fünf  Jahre,    und   um   als   Richter   des 


376  Schultzenstein. 

Reichsgerichts  angestellt  zu  werden,  wenigstens  zehn  Jahre 
lang  Richter  oder  Staatsanwalt  (die  Supernumerar- Dienstzeit 
eingerechnet)  oder  Professor  des  Rechts  an  der  kaiserlichen 
Universität  oder  Rechtsanwalt  gewesen  sein. 

Richtern  im  aktiven  Dienst  ist  nicht  gestattet,  sich  öffent- 
lich mit  politischen  Angelegenheiten  zu  befassen,  Mitglieder 
einer  politischen  Vereinigung  oder  Gesellschaft  oder  der  Ge- 
meinde-, Kreis-,  Bezirks-  oder  National-Versammlung^)  zu  sein, 
ein  öffentliches  Amt  zu  bekleiden,  mit  welchem  ein  Gehalt 
verknüpft  ist,  oder  welches  Geldgewinn  zum  Gegenstande  hat, 
oder  ein  Handelsgewerbe  oder  irgend  ein  anderes  Geschäft  zu 
betreiben,  welches  durch  Verwaltungsverordnungen  verboten  ist. 

Abgesehen  von  dem  Falle  einer  gesetzlichen  Veränderung 
der  Organisation  eines  Gerichts  und  dem  Falle  der  Aufhebung 
eines  Gerichts,  in  welchen  Fällen  der  Justizminister  die  Be- 
fugniss  hat,  einen  Richter,  der  dann  ohne  Stelle  bleibt,  falls 
keine  Stelle  frei  ist,  in  welcher  er  ihn  anstellen  könnte,  zeit- 
weilig auf  halbes  Gehalt  zu  setzen  und  eine  Vakanz  abwarten 
zu  lassen,  kann  ein  Richter  gegen  seinen  Willen  weder  ent- 
lassen, noch  in  eine  andere  amtliche  Stellung  in  einem  anderen 
Ressort  versetzt,  noch,  ausser  wenn  besondere  Umstände  vor- 
liegen, oder  wenn  er  Supernumerar-Richter  ist,  in  ein  anderes 
Richteramt  oder  von  einem  Gerichte  an  ein  anderes  versetzt, 
noch  in  seinem  Gehalt  herabgesetzt,  noch  in  den  Ruhestand  ver- 
setzt, noch  auf  Zeit  von  der  Ausübung  seiner  Amtsgeschäfte 
enthoben  werden,  es  sei  denn  kraft  eines  Disziplinarurtheils 
oder  einer  kriminellen  Verurtheilung,  welche  die  Enthebung 
vom  Amte  nach  sich  zieht,  und  vorbehaltlich  der  zeitweisen 
Suspension  von  der  richterlichen  Amtstbätigkeit,  welche  vom 
Gesetze  bei  dem  Beginn  oder  während  einer  Disciplinarunter- 
suchung  oder  einer  Strafverfolgung  für  zulässig  erklärt  werden 
möchte. 

Die  Richter,  einschliesslich  der  Supernumerar-Richter,  be- 

'°)  Das  Wahlgesetz  für  die  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses  vom 
11.  Februar  1889  Art.  9  bezeichnet  alle  Justizbeamten  als  nicht  wählbar. 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     377 

ziehen  festes  Gehalt.  Die  Höhe  desselben,  sowie  der  Rang 
der  Richter,  werden  durch  kaiserliche  Verordnung  festgesetzt. 
Das  Gehalt  ist  dem  Richter  weiterzuzahlen,  auch  wenn  er 
wegen  Einleitung  eines  Disciplinar-  oder  Strafverfahrens  gegen 
ihn  von  seinem  Amte  einstweilen  enthoben  ist.  Richter  sind 
nicht  befugt,  ausser  ihrem  Gehalt  irgend  welche  andere  Ver- 
gütungen für  die  Vornahme  richterlicher  Geschäfte  zu  em- 
pfangen, gesetzlich  gestattete  Vergütungen  und  Entschädi- 
gungen allein  ausgenommen.  Wenn  sie  in  den  Ruhestand 
treten,  so  sind  sie  zu  Ruhegehalt  nach  Massgabe  der  Bestim- 
mungen des  Pensionsgesetzes  berechtigt. 

3.  Auf  Staatsanwälte,  einschliesslich  der  Supernumerar- 
Staatsanwälte  finden  die  für  Richter  getroffenen  Bestimmungen 
über  die  Ernennung  und  Anstellung,  die  Unzulässigkeit  von 
Vergütungen  ausser  dem  Gehalt  und  das  Recht  auf  Pension 
mit  der  Massgabe  Anwendung,  dass  die  Oberstaatsanwälte 
und  der  General- Staatsanwalt  vom  Kaiser  angestellt,  und  dass 
alle  Staatsanwälte,  obschon  sie  auf  Lebenszeit  ernannt  werden, 
gegen  ihren  Willen  auf  Grund  eines  Disciplinarurtheils  oder 
einer  Kriminalverurtheilung ,  mit  welcher  die  Enthebung  von 
öffentlichen  Aemtern  verbunden  ist,   entlassen  werden  können. 

Auch  die  Staatsanwälte,  einschliesslich  der  Supernumerar- 
Staatsanwälte,  beziehen  festes  Gehalt,  und  wird  dessen  Höhe 
und  ihr  Rang  ebenfalls  durch  kaiserliche  Verordnung  bestimmt. 
Sie  haben  den  Anordnungen  ihrer  dienstlichen  Vorgesetzten 
Folge  zu  leisten.  Erste  Staatsanwälte,  Ober-Staatsanwälte  und 
der  General-Staatsanwalt  haben  die  Befugniss,  Amtsverrich- 
tungen, welche  in  den  Bereich  der  Obliegenheiten  eines  Staats- 
anwalts bei  einem  Gerichte  in  den  Grenzen  ihres  betreffenden 
Amtsbezirks  fallen,  persönlich  vorzunehmen  und  in  denselben 
Grenzen  Amtsverrichtungen  eines  Staatsanwalts ,  die  dieser 
nach  der  gewöhnlichen  Ordnung  vorzunehmen  hat,  einem  an- 
deren Staatsanwalt  zu  übertragen.  Die  Beamten  der  gericht- 
lichen Polizei  haben  alle  Anordnungen  zu  befolgen,  welche  an 
sie  von  Staatsanwälten  innerhalb  des  Bezirks  der  Staatsanwalt- 


378  Schultzenstein. 

Schaft,  welcher  sie  angehören;  oder  von  deren  dienstlichen  Vor- 
gesetzten ergehen. 

4.  Im  vierten  Kapitel:  Gerichtsschreiber  ist  zunächst  be- 
stimmt, dass  die  Anzahl  derselben  durch  den  Staatshaushalts- 
etat festgesetzt  wird,  und  dass  im  Allgemeinen  wenigstens 
ein  Gerichtsschreiber  für  je  einen  Richter  bei  den  Amts- 
gerichten und  für  je  eine  Abtheilung  bei  den  Kollegial- 
gerichten angestellt  werden  soll. 

Bei  den  Gerichtsschreibereien  der  Landgerichte,  der 
Friedensgerichte  mit  mehr  als  einem  Gerichtsschreiber  und^ 
wenn  die  Staatsanwaltschaft  bei  einem  Kollegialgericht  eine 
besondere  Gerichtsschreiberei  hat,  auch  bei  einer  solchen  soll 
ein  aufsichtführender  Gerichtsschreiber,  bei  den  Gerichts- 
schreibereien der  Oberlandesgerichte  und  des  Reichsgerichts  ein 
erster  Gerichtsschreiber  sein.  Dieselben  haben  vorbehaltlich 
der  Anweisungen  ihrer  dienstlichen  Vorgesetzten  die  Aufsicht 
und  Leitung  der  Geschäfte  der  betreffenden  Gerichtsschreiberei. 
Auf  die  Gültigkeit  der  Handlung  eines  Gerichtsschreibers  ist 
es  ohne  Einfluss,  dass  dieselbe  nach  der  Geschäftsvertheilung 
von  einem  anderen  Gerichtsschreiber  hätte  vorgenommen  wer- 
den sollen. 

Die  Gerichtsschreiber  werden  vom  Justizminister  ernannt 
und  angestellt,  erhalten  festes  Gehalt  und  sind  nach  Massgabe 
des  Pensionsgesetzes  pensionsberechtigt.  Ihr  Rang  und  Ein- 
kommen werden  durch  kaiserliche  Verordnung  bestimmt. 

Um  Gerichtsschreiber  werden  zu  können,  muss  man  zwei 
Prüfungen  bestanden  haben,  zwischen  denen  ein  Vorbereitungs- 
dienst liegt.  Die  näheren  Bestimmungen  über  diesen ,  über 
die  Prüfungen  und  über  die  Erfordernisse  für  die  Zulassung 
zu  den  letzteren  trifft  der  Justizminister.  Ein  Kandidat, 
welcher  zum  Gerichtsschreiber  ernannt  ist,  soll,  wenn  eine 
Vakanz  nicht  vorhanden  ist,  inzwischen  als  Supernumerar- 
Gerichtsschreiber  angestellt  werden.  Die  Ernennung  zum 
ersten  Gerichtsschreiber  kann  erst  nach  mindestens  fünf  Dienst- 
jahren als  Gerichtsschreiber  erfolgen. 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiser].  Gerichte  in  Japan  1888.     379 

Abgesehen  von  den  durch  die  Processordniingen  und  durch 
Spezialgesetze  den  Gerichtsschreibern  übertragenen  Geschäften 
sind  die  Gerichtsschreiber  noch  für  die  Aufnahme  der  Protokolle 
über  alle  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  des  Gerichts,  für  die 
Ertheilung  von  beglaubigten  Abschriften  und  von  Rechtskraft- 
Zeugnissen,  für  die  Entgegennahme  von  Anträgen  auf  Re- 
gistrirung  oder  Eintragung  von  Urkunden  etc.  in  die  Register 
oder  Bücher  des  Gerichts,  für  die  Verwahrung  der  Register, 
die  bei  den  Gerichten  zu  führen  sind,  und  für  dergleichen 
Geschäfte  mehr  für  allein  zuständig,  ferner  unter  der  Be- 
dingung der  Genehmigung  des  Gerichtspräsidenten,  oder  bei 
einem  Friedensgericht  der  des  aufsichtführenden  Richters,  in 
jedem  einzelnen  Falle  für  die  Vornahme  von  Siegelungen  in 
den  gesetzlich  zugelassenen  Fällen  für  zuständig,  und  für  das 
Zeichnen*^)  und  Protestiren  von  Wechseln,  Verpflichtungs- 
scheinen und  anderen  umsetzbaren  Papieren,  sowie  für  die 
Aufnahme  von  Inventaren  dann,  wenn  sich  kein  Notar  im 
Bezirk  des  Gerichts,  welchem  sie  angehören,  befindet,  oder  ein 
solcher  zwar  vorhanden  ist,  aber  nicht  zugezogen  werden  kann, 
für  zuständig  erklärt. 

Gerichtsschreiber  haben  den  Anordnungen  ihrer  dienst- 
lichen Vorgesetzten  Folge  zu  leisten.  In  den  Sitzungen  des 
Gerichts  haben  sie  den  Anordnungen  des  Vorsitzenden,  und 
wenn  nur  ein  Richter  sitzt,  dessen  Anordnungen  Folge  zu 
leisten.  Sind  sie  bei  der  Staatsanwaltschaft  angestellt,  oder 
einem  Richter  oder  Staatsanwalt  für  ein  einzelnes  Ge- 
schäft zugeordnet,  so  haben  sie  in  gleicher  Weise  den  Anord- 
nungen der  Staatsanwaltschaft,  bezw.  des  Richters,  oder  des 
Staatsanwalts  Folge  zu  leisten.  Betrifft  solche  Anordnung  die 
Niederschrift  einer  Beurkundung  oder  die  Aufsetzung  oder 
Aenderung  einer  schriftlichen  Urkunde,  eines  Protokolls  oder 


*^)  Hierunter  ist  das  dem  deutschen  Recht  unbekannte  Kennzeichen 
des  Wechsels  durch  einen  amtlichen  Vermerk,  sei  es  zum  Zwecke  des 
Protestes,  sei  es  abgesehen  von  einem  solchen,  zu  verstehen. 


380  Schultzenstein. 

Registers,  und  rechtfertigen  ihrer  Ueberzeugung  nach  die  Um- 
stände oder  Thatsachen  die  Niederschrift,  wie  sie  ihnen  ge- 
heissen  ist,  nicht,  so  steht  es  ihnen  frei,  bei  Vornahme  der- 
selben einen  erklärenden  Vermerk  beizufügen  und  darin  ihre 
eigene  Auffassung  festzustellen. 

Die  weiteren  Obliegenheiten  der  Gerichtsschreiber  und 
die  Art  und  Weise  ihrer  Geschäftsführung  sollen  vom  Justiz- 
minister in  der  Gerichtsschreiberordnung  bestimmt  werden. 

Supernumerar- Gerichtsschreiber  haben  an  sich  dieselbe 
Zustäudigkeit,  wie  die  Gerichtsschreiber;  der  Justizminister 
hat  jedoch  nähere  Bestimmungen  darüber  zu  treffen,  in  wel- 
cher Weise  sie  von  dieser  Zuständigkeit  Gebrauch  machen 
dürfen.  Im  Vorbereitungsdienste  zum  Gerichtsschreiber  be- 
findliche Personen  können  vorübergehend  zur  Vornahme  der 
einer  besonderen  Genehmigung  bedürfenden  Geschäfte  von 
dem  Präsidenten  eines  Kollegialgerichts,  dem  Einzel-Friedens- 
richter oder  dem  aufsichtführenden  Richter  eines  Friedens- 
gerichts ermächtigt  werden,  müssen  in  diesem  Falle  aber  bei 
ihrer  amtlichen  Unterschrift  zu  erkennen  geben,  dass  sie  mit 
besonderer  Ermächtigung  handeln.  Gerichtsschreibergehülfen 
kennt  der  Entwurf  nicht. 

5.  Die  Gerichtsvollzieher,  deren  Anzahl  wiederum  durch 
den  Etat  bestimmt  wird  —  bei  jedem  Friedensgericht  soll  in- 
dessen wenigstens  ein  Gerichtsvollzieher  sein  —  werden  vom 
Justizminister  ernannt  und  angestellt.  Derselbe  hat  jedoch 
die  Befugniss ,  dem  Präsidenten  eines  Oberlandesgerichts  die 
Ermächtigung  zu  ertheilen,  bei  allen  Gerichten  innerhalb  des 
Bezirkes  des  Oberlandesgerichts  solche  Ernennungen  und  An- 
stellungen vorzunehmen. 

Die  Gerichtsvollzieher  beziehen  festes  Gehalt,  dessen  Höhe 
sich  nach  ihrem  amtlichen  Range  richtet,  und  sind  nach  Mass- 
gabe des  Pensionsgesetzes  pensionsberechtigt. 

Die  Befähigung  zum  Gerichtsvollzieher  wird  durch  vor- 
gängigen Staatsdienst,  durch  die  Prüfung  als  Gerichtsschreiber 
oder    durch    besondere  Prüfungen   erlangt.     Das  Nähere  über 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     381 

die  Erfordernisse  der  Befähigung,  über  die  besonderen  Prü- 
fungen und  über  den  nach  der  ersten  derselben  zu  absolviren- 
den  Vorbereitungsdienst  bestimmt  der  Justizminister. 

Vor  ihrer  Anstellung  haben  die  Gerichtsvollzieher  Sicher- 
heit nach  den  hierüber  vom  Justizminister  zu  erlassenden  Be- 
stimmungen zu  leisten.  Dieselben  haben  die  Zustellungen  und 
Vollstreckungen  zu  besorgen,  soweit  diese  nicht  anderen  Be- 
amten, bezw.  Behörden  zugewiesen  sind.  Sie  haben  den  An- 
ordnungen sowohl  der  Gerichtsschreiber  bei  dem  Gericht,  bei 
welchem  sie  angestellt  sind,  wie  auch  der  Gerichtsschreiber 
bei  dem  Landgericht,  welches  für  dasselbe  die  höhere  Instanz 
bildet,    und  deren   dienstlichen  Vorgesetzten  Folge  zu  leisten. 

Hülfsgerichtsvollzieher  und  Gerichtsvollzieher  kraft  Auf- 
trages sind  nicht  bekannt. 

6,  Ueber  die  Gerichtsdiener  ist  im  sechsten  Kapitel  nur 
bestimmt,  dass  sie  bei  den  Landgerichten,  den  Oberlandes- 
gerichten und  dem  Reichsgericht  von  den  Präsidenten  dieser 
Gerichte,  bei  den  Friedensgerichten  von  den  Präsidenten  der 
Landgerichte  angestellt  und  entlassen  werden,  und  dass  sie 
den  Sitzungsdienst  und  andere  ähnliche  untergeordnete  Ge- 
schäfte nach  Massgabe  der  vom  Justizminister  zu  erlassenden 
näheren  Vorschriften  wahrzunehmen  haben,  auch  zu  der  Zu- 
stellung von  Schriftstücken  am  Sitze  des  Gerichts,  wenn  diese 
nicht  durch  den  Gerichtsvollzieher  besorgt  werden  kann,  ver- 
wendet werden  können. 

IV. 

Unter  der  Handhabung  der  Rechtspflege,  von  welcher 
der  vierte  Theil  handelt,  sind,  in  sechs  Kapitel  vertheilt,  Vor- 
schriften über  Gerichtssitzungen,  über  die  Gerichtssprache, 
über  die  Berathung  und  Erlassung  der  Entscheidungen ,  über 
die  Ordnung  der  Geschäfte  bei  den  Gerichten  und  Staats- 
anwaltschaften, über  das  Gerichtsjahr,  die  Ferien  und  die  Feier- 
tage, und  über  die  Rechtshülfe  zusammengestellt- 

1.  Die  Gerichtssitzungen  werden  am  Sitze    des  Gerichts 


382  Schultzenstein. 

oder  einer  Zweigabtheilung  desselben  abgehalten.  Ein  Friedens- 
gericht mit  mehr  als  einem  Richter  kann  jedoch  auf  Anord- 
nung des  Justizministers  ^  wenn  die  Umstände  es  ihm  zu  er- 
fordern scheinen,  periodische  Sitzungen  an  fest  bestimmten 
Orten  des  Gerichtsbezirks  ausserhalb  des  Gerichtssitzes  halten. 

Das  Verfahren  vor  dem  erkennenden  Gericht  findet  in 
öffentlicher  Sitzung  statt;  ebenso  werden  alle  Urtheile  und 
Beschlüsse  öffentlich  verkündet.  Von  diesem  Grundsatze  sind 
jedoch  folgende  Ausnahmen  gemacht:  a)  der  Gerichtshof  kann 
die  Oeffentlicheit  der  Verhandlung  ausschliessen,  wenn  er  der 
Ansicht  ist,  dass  die  Oeffentlichkeit  die  t)ffentliche  Ordnung 
gefährden  oder  der  öffentlichen  Sittlichkeit  nachtheilig  sein 
könnte,  Rechtsanwälte  aber  haben  kraft  ihres  Berufes  immer 
das  Recht,  in  ihrer  Amtstracht  auch  während  einer  nicht- 
öffentlichen Verhandlang  im  Gerichtssaale  zu  bleiben;  ausser- 
dem ist  der  Vorsitzende  stets  befugt,  Personen,  denen  er 
glaubt,  besondere  Erlaubniss  ertheilen  zu  sollen,  trotz  Aus- 
schlusses der  Oeffentlichkeit  Zulass  in  den  Sitzungssaal  zu  ge- 
währen. Das  Gericht  kann  aus  Gründen,  die  in  dem  Sitzungs- 
protokolle anzugeben  sind,  die  Zulassung  des  Publikums  auf 
eine  bestimmte  Anzahl  von  Personen  beschränken,  und  Frauen 
und  Kinder,  sowie  nicht  gehörig  gekleidete  Personen  vom 
Sitzungssaale  ausschliessen. 

Die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  während  der  Sitzung 
steht  dem  Vorsitzenden  zu.  Derselbe  hat  die  Befugniss, 
Jeden,  welcher  die  Verhandlung  stört  oder  sich  ungehörig 
benimmt,  aus  dem  Sitzungssaale  entfernen  zu  lassen.  Er  ist 
auch  befugt,  wenn  das  Benehmen  der  Person  es  ihm  zu  er- 
fordern scheint,  anzuordnen,  dass  sie  in  Verwahrsam  genommen 
und  bis  zum  vSchluss  der  Sitzung  verwahrt  werde,  worauf  das 
Gericht  entweder  ihre  Freilassung  anordnen,  oder  sie  mit  einer 
Geldbusse  nicht  über  5  Yen,  oder  mit  Haft  nicht  über  5  Tage 
bestrafen  kann.  Der  Beschluss  des  Gerichts  ist  mittelst  Be- 
schwerde anfechtbar  und  schliesst,  w^enn  die  That  ein  Ver- 
gehen oder  Verbrechen  darstellt,  die  etwaige  Strafverfolgung 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     383 

nicht  aus.  Auf  Parteien,  Angeklagte,  Zeugen  und  Sach- 
verständige finden  diese  Bestimmungen  mit  der  Massgabe  An- 
wendung, dass  das  Gericht  solche  Personen,  anstatt  am  Schluss 
der  Sitzung,  auf  der  Stelle  bestrafen  und,  wenn  ein  Kläger 
die  Handlung  begeht,  ausser  der  zuerkannten  Strafe  die  Fort- 
setzung des  Verfahrens  ablehnen  kann,  bis  er  seine  Ordnungs- 
widrigkeit durch  Entschuldigung  oder  Gehorsam  gesühnt  hat. 
Einem  Rechtsanwalt,  welcher  sich  ungehörig  ausdrückt,  kann 
der  Vorsitzende  das  Wort  in  derselben  Sache  entziehen;  hier- 
durch wird  eine  Disciplinarverfolgung  wegen  solchen  Ver- 
haltens nicht  ausgeschlossen. 

Die  vorstehenden  Befugnisse  zur  Aufrechterhaltung  der 
Ordnung  in  den  Gerichtssitzungen  stehen,  soweit  es  sich  um 
die  des  Vorsitzenden  handelt,  auch  jedem  einzelnen  Richter 
bei  Ausübung  richterlicher  Thätigkeit  zu,  und  können  ferner 
sämmtlich  auch  von  dem  Untersuchungsrichter,  von  einem 
beauftragten  Richter  und  von  einem  Aspiranten,  welcher  ge- 
setzlich Amtsgeschäfte  derselben  wahrnimmt,  ausgeübt  werden. 
Jede  Anwendung  der  Befugnisse  ist  mit  den  Gründen,  welche 
dieselbe  erforderlich  machten,  in  dem  Verhandlungsprotokolle 
zu  vermerken.  Wenn  die  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Ver- 
gehen darstellt,  oder  eine  disciplinarisch  strafbare  Handlung 
ist,  so  sind  alle  Einzelheiten  in  das  Protokoll  aufzunehmen,  und 
hat  der  Vorsitzende  den  zur  Sache  weiterhin  zuständigen  Be- 
hörden Mittheilung  zu  machen. 

Richter,  Staatsanwälte  und  Gerichtsschreiber  tragen  in 
öffentlicher  Sitzung  ihre  vorgeschriebene  Amtstracht.  Rechts- 
anwälte, welche  an  der  Verhandlung  in  solcher  Sitzung  be- 
theiligt sind,  müssen  ebenfalls  ihre  vorgeschriebene  Amtstracht 
tragen . 

2.  Ist  eine  betheiligte  Person  mit  der  japanischen  Sprache, 
welche  als  die  Gerichtssprache  bezeichnet  ist,  unbekannt,  so 
muss  nach  Massgabe  der  in  den  Processordnungen  oder  in 
Spezialgesetzen  gegebenen  Vorschriften  ein  Dolmetscher  zu- 
gezogen   werden.     Die    näheren    Bestimmungen    über   Anstel- 


384  Schultzenstein. 

lung;  Verwendung  und  Obliegenheiten  der  Dolmetscher  werden 
vom  Justizminister  erlassen.  Lässt  sich  die  Zuziehung  eines 
Dolmetschers  nicht  leicht  bewerkstelligen,  so  können  mit  Ge- 
nehmigung des  Vorsitzenden  Gerichtsschreiber,  wenn  sie  ge- 
nügende Kenntniss  der  Sprache  besitzen,  als  Dolmetscher  be- 
nutzt werden.  Auch  kann,  wenn  alle  bei  einem  Verfahren, 
in  welchem  ein  Fremder  Partei  ist,  interessirten  Personen  mit 
einer  bestimmten  fremden  Sprache  bekannt  sind,  der  Vor- 
sitzende, falls  er  es  für  zweckdienlich  erachtet,  gestatten,  dass 
die  mündliche  Verhandlung  in  dieser  fremden  Sprache  geführt 
werde,  während  das  amtliche  Protokoll  darüber  in  japanischer 
Sprache  aufgenommen  wird. 

3.  Im  dritten  Kapitel  über  die  Berathung  und  die  Er- 
lassung der  Entscheidungen  ist  für  Strafverhandlungen,  welche 
voraussichtlich  länger  als  drei  Tage  dauern,  dem  Präsidenten 
des  Gerichts  das  Recht  eingeräumt,  einen  Ergänzungsrichter 
zu  bestellen,  der  jedoch  erst  in  Thätigkeit  tritt,  wenn  der  Fall 
der  Verhinderung  eines  Richters  aktuell  wird. 

Die  Berathung  und  Abstimmung  sind  nicht  öffentlich,  je- 
doch können  Aspiranten,  Supernumerar- Richter  und  Richter 
anderer  Abtheilungen,  dagegen  nicht  auch  Staatsanwälte,  zu- 
gelassen werden,  und  es  ist  über  dieselben  strenge  Verschwiegen- 
heit zu  beobachten.  Der  im  Range  niedrigste,  bei  gleichem 
Range  der  dem  Lebensalter  nach  jüngste  Richter  stimmt  zu- 
erst, der  Abtbeilungs-Präsident  zuletzt;  in  Sachen,  die  vor  einem 
beauftragten  Richter  verhandelt  sind,  stimmt  dieser  zuerst. 

Es  entscheidet  überall  einfache  Stimmenmehrheit.  Sind 
in  Bezug  auf  einen  festzustellenden  Geldbetrag  mehrere  ver- 
schiedene Meinungen,  von  denen  keine  die  erforderliche  Mehr- 
heit hat,  vorhanden,  so  sind  die  Stimmen  für  den  höchsten 
Betrag  denen  für  den  nächst  höheren  Betrag  so  lange  zuzu- 
rechnen, bis  sich  eine  Mehrheit  ergibt.  Ebenso  sind,  wenn  in 
Strafsachen  wegen  anderer  Fragen,  als  der  Schuld  oder  Nicht- 
schuld, mehr  als  zwei  verschiedene  Meinungen  ohne  Mehrheit 
vorhanden  sind,  die  dem  Angeklagten  ungünstigsten  Stimmen 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     385 

den  nächst  ungünstigsten   so    lange   zuzuzählen^    bis  sich  eine 
Mehrheit  herausstellt. 

Kein  Richter  darf  über  irgend  eine  Frage,  welche  zu  ent- 
scheiden ist,  die  Aeusserung  seiner  Ansicht  verweigern. 

4.  üeber  die  Ordnung  der  Geschäfte  bei  den  Gerichten 
und  Staatsanwaltschaften  erlässt  der  Justizminister  allgemeine 
Anweisungen,  auf  Grund  deren  die  Präsidenten  der  Oberlandes- 
gerichte und  die  Oberstaatsanwälte  behufs  einer  möglichst 
gleichmässigen  Erledigung  der  Geschäfte  im  Allgemeinen  und 
insbesondere  hinsichtlich  der  Geschäftsstunden  und  der  Sitzungs- 
tage und  Sitzungsstunden  Geschäftsordnungen  erlassen. 

Das  Reichsgericht  stellt  seine  Geschäftsordnung  selbst 
auf,  jedoch  bedarf  dieselbe  der  Genehmigung  des  Justiz- 
miuisters. 

5.  Das  Gerichtsjahr  entspricht  dem  gewöhnlichen  Kalender- 
jahr, geht  also  wie  dieses  vom  1.  Januar  bis  31.  Dezember  ^). 

Die  Ferien,  deren  in  dem  Entwurf  der  Civilprozessord- 
nung  nicht  gedacht  war  (vergl.  S.  44  Bd.  VIII  dieser  Zeit- 
schrift), zerfallen  in  die  Sommerferien  vom  11.  Juli  bis  10.  Sep- 
tember, und  in  die  Winterferien  vom  24.  Dezember  bis  zum 
7.  Januar.  Die  Ferien,  während  deren  an  sich  das  Verfahren 
eingestellt  bezw.  kein  Verfahren  in  neuen  Sachen  begonnen 
wird,  haben  keinen  Einfluss  auf  das  Strafverfahren,  auf  die 
nichtstreitigen  Sachen ,  auf  die  Vollstreckung  von  Urtheilen, 
auf  das  Konkursverfahren  und  auf  alle  Sachen,  welche  nach 
der  Civilprozessordnung  nicht  im  gewöhnlichen  Verfahren  zu 
erledigen  sind,  ferner  auf  eine  Reihe  einzeln  bezeichneter 
Civilsachen,  wie  besonders  auf  die  Ansprüche  auf  Unterhalt, 
auf  Fortsetzung  eines  schon  begonnenen  Baues  und  aus 
Wechseln  und  indossablen  Verpflichtungsscheinen,  auf  Arreste, 
auf   Streitigkeiten    zwischen  Vermiethern   und    Miethern   über 


^)  Die  Annahme  des  gregorianischen  Kalenders  an  Stelle  der 
bisherigen  alten  chinesischen  Zeitrechnung  hat  in  Japan  1873  statt- 
gefunden. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    IX.  Band.  2-5 


386  Schultzenstein. 

Räumung,  Benutzung,  Ausbesserung  eines  Gebäudes  oder  eines 
Theiles  eines  solchen,  oder  über  die  Zurückhaltung  von  Sachen 
des  Miethers  durch  den  Vermiether  u.  dergl.,  und  endlich  auf 
alle  Angelegenheiten,  welche  von  so  dringender  Beschaifenheit 
sind,  dass  sie  als  Feriensachen  bezeichnet  werden. 

Bei  den  Kollegialgerichten  werden  eine  oder  mehrere  Ab- 
theilungen unter  dem  Namen  Ferienabtheilungen  eingerichtet, 
um  die  Geschäfte  in  den  Ferien  zu  erledigen.  Ihre  Zusammen- 
setzung wird  vom  Gerichts-Präsidenten  vor  dem  Beginn  jeder 
Ferien  bestimmt.  Die  Vorschriften  über  die  Erledigung  an- 
gefangener Geschäfte  bei  Aenderung  der  Geschäftsvertheilung 
finden  auf  sie  Anwendung.  Bei  Friedensgerichten  mit  mehr 
als  einem  Richter  wird  die  Art  und  Weise,  wie  die  Ferien- 
sachen zu  erledigen  sind,  von  dem  aufsichtführenden  Richter 
festgestellt. 

Darüber,  ob  eine  Sache,  die  an  sich  nicht  Feriensache 
ist,  als  solche  zu  bezeichnen  ist,  entscheidet  die  Ferien- 
abtheilung bezw.  ihr  Vorsitzender,  und  bei  einem  Friedens- 
gericht der  betreffende  Richter. 

Die  Diensträume  der  Gerichte  sind  geschlossen  an  den 
Sonntagen,  am  Geburtstage  des  Kaisers,  am  Jahrestage  der 
Thronbesteigung  Jimmu  Tenno's  und  an  den  durch  kaiserliche 
Verordnung  bestimmten  Feiertagen  ^). 

6.  Die  Gerichte  haben  sich  in  den  Fällen  und  in  der  Art 
und  Weise,  welche  von  den  Prozessordnungen  oder  von  Special- 
gesetzen vorgesehen  sind.  Rechtshülfe  zu  leisten.  Diese  wird, 
ausser  wenn  es  durch  Gesetz  anders  bestimmt  wird,  durch 
das  Friedensgericht  des  Ortes  geleistet,  wo  das  fragliche  Ge- 


^)  Die  Einführung  des  christlichen  Sonntags  als  Ruhetag  für  die 
Beamten  an  Stelle  des  früher  durch  die  Sitte  als  solcher  innegehaltenen 
fünften  Tages  vom  ersten  eines  jeden  Monats  gerechnet,  ist  seit  dem 
1.  April  1876  erfolgt.  —  Jimmu  Tenne  ist  der  Begründer  der  heute 
noch  über  Japan  herrschenden  Dynastie,  mit  dem  zugleich  die  japanische 
Geschichte  beginnt:  er  regierte  von  660 — 585  vor  Christo  (1 — 76  der 
japanischen  Zeitrechnung). 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     387 

schäft  vorzunehmen  ist.  Staatsanwaltschaften  leisten  gleich- 
falls einander  Rechtshülfe  bei  Erledigung  von  Geschäften, 
welche  in  ihren  bezüglichen  Bezirken  vorzunehmen  sind.  Auch 
Gerichtsschreiber  leisten  einander  Rechtshülfe  in  den  An- 
gelegenheiten, welche  in  ihre  eigene  Zuständigkeit  oder  die- 
jenige der  ihnen  unterstehenden  Gerichtsvollzieher  fallen.  Diese 
Reehtshülfe  wird  in  den  Fällen  und  in  der  Art  und  Weise 
geleistet,  welche  die  Prozessordnungen  oder  Specialgesetze  be- 
stimmen, 

V. 

Der  fünfte  und  letzte  Theil  des  Entwurfs,  welcher  von 
den  Obliegenheiten  und  Befugnissen  der  Justizverwaltung 
handelt  und  den  ausdrücklichen  Vorbehalt  macht,  dass  durch 
seine  Bestimmungen  in  keiner  Weise  die  Unabhängigkeit  der 
Richter,  wenn  sie  als  solche  thätig  sind,  beschränkt  oder  sonst 
berührt  werden  soll,  gibt  in  erster  Linie  dem  Justizminister, 
abgesehen  von  der  ihm  durch  das  Gesetz  speciell  übertragenen 
Thätigkeit,  allgemein  das  Recht  und  die  Pflicht,  darnach  zu 
sehen,  dass  die  Rechtspflege  im  ganzen  Reiche  ordnungs- 
mässig  gehandhabt  werde.  Die  Präsidenten  der  Kollegial- 
gerichte, die  Richter  oder  aufsichtführenden  Richter  bei  den 
Friedensgerichten,  der  General- Staatsanwalt,  die  Ober-  und 
Ersten  Staatsanwälte  sind  die  Beamten,  deren  derselbe  sich 
bei  Ausübung  dieser  Pflicht  bedient. 

Als  Theil  der  vorstehenden  Obliegenheit  wird  das  Recht 
der  Aufsicht  hervorgehoben.  Dieses  steht  zu  dem  Justiz- 
minister über  alle  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften ;  dem 
Präsidenten  des  Reichsgerichts  über  dieses  und  alle  niedrigeren 
Gerichte;  dem  Präsidenten  eines  Oberlandesgerichts  über  dieses 
und  alle  niedrigeren  Gerichte  in  dessen  Bezirke;  dem  Präsidenten 
eines  Landgerichts  über  dieses  einschliesslich  seiner  Zweig- 
abtheilungen, wenn  solche  vorhanden  sind,  und  über  alle 
Friedensgerichte  in  dessen  Bezirke ;  dem  einzigen  Richter  oder 
aufsichtführenden  Richter  bei  einem  Friedensgerichte  über  die 


388  Schultzenstein. 

Gerichtsschreiber  und  anderen  Beamten  bei  demselben^  Richter 
ausgenommen;  dem  General -Staatsanwalt  über  die  Staats- 
anwaltschaft bei  dem  Reichsgericht  und  alle  unter  ihr  stehenden 
Staatsanwaltschaften;  dem  Oberstaatsanwalt  über  die  Staats- 
anwaltschaft bei  dem  betreffenden  Oberlandesgericht  und  alle 
Staatsanwaltschaften  in  dessen  Bezirk,  und  dem  Ersten  Staats- 
anwalt über  die  Staatsanwaltschaft  bei  dem  betreffenden  Land- 
gericht und  alle  Staatsanwaltschaften  in  dessen  Bezirk. 

Das  Recht  der  Aufsicht  enthält  das  Recht,  die  ihr  unter- 
stellten Beamten,  zu  denen  die  zur  Wahrnehmung  der  gericht- 
lichen Polizei  bestimmten  Beamten  der  Polizei  als  Hülfsbeamte 
der  Staatsanwälte  gehören,  auf  die  ungehörige  oder  un- 
genügende Ausführung  eines  Geschäfts  aufmerksam  zu  machen 
und  sie  anzuweisen,  es  in  bestimmter  Frist  und  gebührlich 
zu  erledigen,  ferner  das  Recht,  denselben  für  ein  ihrer  Stellung 
nicht  geziemendes  Benehmen,  sei  es  in  Erledigung  ihrer  amt- 
lichen Obliegenheiten,  sei  es  anderweit,  eine  Mahnung  zu  er- 
theilen:  jedoch  muss  vor  Ertheilung  einer  solchen  Mahnung 
der  Beamte  Gelegenheit  gehabt  haben,  eine  Erklärung  ab- 
zugeben. 

Sofern  die  vorstehenden  Massregeln  nicht  angewendet 
werden  können  oder  nicht  genügen,  soll  ein  Beamter  bei  den 
Gerichten  oder  Staatsanwaltschaften,  welcher  versäumt,  seine 
Pflichten  gehörig  zu  erfüllen,  oder  dessen  Benehmen  sich  für 
seine  Stellung  nicht  schickt,  gemäss  den  Disciplinargesetzen 
disciplinarisch  bestraft  werden.  Ist  der  also  zu  verfolgende 
Beamte  ein  Richter  und  zwar  bei  einem  Friedensgerichte  oder 
Landgerichte,  so  hat  das  Verfahren  gegen  ihn  vor  einem  Ge- 
richtshofe von  fünf  Mitgliedern  seines  Oberlandesgerichts,  ist 
er  dagegen  Richter  bei  einem  Oberlandesgericht  oder  bei  dem 
Reichsgericht,  vor  einem  Gerichtshofe  von  sieben  Richtern  des 
Reichsgerichts  stattzufinden.  Von  Disciplinarurtheilen  eines 
aus  Richtern  eines  Oberlandesgerichts  zusammengesetzten  Ge- 
richtshofes, welche  auf  Suspension  oder  Entlassung  lauten, 
steht  Berufung  an  einen  Gerichtshof  von  sieben  Richtern  des 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiserl.  Gerichte  in  Japan  1888.     389 

Reichsgerichts  zu.  Die  Richter,  welche  die  Disciplinar- 
Gerichtshöfe  bilden,  müssen  bei  dem  betreffenden  Gerichte 
die  Höchsten  im  Range  sein.  Den  Vorsitz  führt  derjenige, 
welcher  unter  den  sitzenden  Richtern  den  höchsten  Rang  hat. 

Es  wird  ausdrücklich  hervorgehoben,  dass  das  in  der  mit- 
getheilten  Weise  gegebene  Verwaltungs-  und  Aufsichtsrecht 
nicht  dazu  benutzt  werden  könne,  um  einen  Richter  oder  Staats- 
anwalt zu  der  Befriedigung  irgend  eines  wegen  amtlicher  oder 
sonstiger  Thätigkeit  gegen  ihn  vorgebrachten  Anspruches  an- 
zuhalten, solche  Ansprüche  vielmehr  im  ordentlichen  Wege 
Rechtens  vermittelst  der  Gerichte  durchzusetzen  seien.  Hiervon 
wird  aber  eine  bemerkenswerthe  Ausnahme  dahin  gemacht, 
dass  diese  Bestimmung  auf  die  Rückzahlung  von  Geldern, 
welche  vom  Staate  irrthümlich  oder  zu  viel  gezahlt  sind,  keine 
Anwendung  finde. 

Alle  Beschwerden  über  die  Art  der  Rechtspflege,  ins- 
besondere über  die  Art  und  Weise  des  Geschäftsbetriebes 
oder  über  Verzögerung  oder  Verweigerung  der  Vornahme  von 
Amtshandlungen  werden  im  Wege  der  Justizverwaltung  und 
Aufsicht  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  des  fünften  Theils 
erledigt. 

Gerichte  und  Staatsanwaltschaften  sind  gehalten,  auf  Ver- 
langen des  Justizministers  oder  des  Richters  oder  Staats- 
anwalts, welcher  das  Aufsichtsrecht  über  sie  hat,  in  Angelegen- 
heiten der  Gesetzgebung  oder  der  Justizverwaltung  ihr  Gut- 
achten abzugeben. 

In  Civilklagen  gegen  das  Justizdepartement  hat  die  Staats- 
anwaltschaft bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  die  Klage  an- 
gebracht wird ,  die  Interessen  des  Justizdepartements  zu 
vertreten  und  zu  vertheidigen. 


Der  vorstehend  gegebene  Ueberblick  über  den  wesent- 
lichen Inhalt  des  Entwurfs  zeigt,  dass  sich  derselbe  eng  an 
das  deutsche  Gerichtsverfassungsgesetz,  und  zwar  ohne  Berück- 


390  Schultzenstein. 

sichtigung  der  Aenderungen  desselben  durch  die  Gesetze  vom 
17.  März  1886  und  vom  5.  April  1888,  und  an  das  preussische 
Ausführungsgesetz  vom  24.  April  1878  zum  deutschen  Ge- 
richtsverfassungsgesetze anschliesst.  Der  Anschluss  ist,  wenn 
auch  in  der  Form  freier  als  derjenige  des  Entwurfs  der  Civil- 
prozessordnung  an  unsere  Civilprozessordnung,  in  welchem 
vielfach  Bestimmungen  der  letzteren  wörtlich  übernommen 
sind,  in  der  Sache  fast  noch  enger  als  dieser.  Die  Eigenschaft 
Japans  als  eines  Einheitstaates,  ferner  die  NichtÜbernahme 
der  Betheiligung  des  Laienelementes  an  der  Rechtsprechung, 
der  Präsidien  und  mancher  anderer  Einrichtungen  ermöglichten 
eine  nicht  unerhebliche  Vereinfachung  der  Gerichtsverfassung. 
Abgesehen  hiervon  und  ausser  den  bereits  gelegentlich  be- 
tonten Unterschieden  seien  als  solche  noch  besonders  hervor- 
gehoben: Der  grössere  Umfang  der  Anstellungen  durch  den 
Justizminister,  die  eigenartige  Stellung  der  Supernumerar-Richter 
und  Supernumerar-Staatsanwälte,  die  Ausschliessung  der  Richter 
von  allen  öffentlichen,  namentlich  politischen  Angelegenheiten, 
die  Betheiligung  des  Präsidenten  des  Reichsgerichts  und  des 
General-Staatsanwalts  an  der  allgemeinen  Justizverwaltung 
und  Justizaufsicht,  die  Ausdehnung  des  Aufsichtsrechts  dahin, 
dass  es,  allerdings  nur  in  sehr  beschränkter,  aber  auch  in 
dieser  Beschränkung  nicht  zu  rechtfertigender  Weise  zur  Er- 
ledigung von  privatrechtlichen  Ansprüchen  benutzt  werden 
kann,  und  die  ebenso  wenig  zu  rechtfertigende  Einschränkung 
der  sonst  anerkannten  richterlichen  Unabhängigkeit  durch  die 
unter  der  vagen  Voraussetzung  des  Vorliegens  besonderer  Um- 
stände zugelassene  Versetzbarkeit  der  Richter  von  einem  Ge- 
richt an  ein  anderes. 

Trotz  zahlreicher  Bedenken,  die  gegen  den  Entwurf  er- 
hoben werden  können,  und  trotz  mancher  offenbar  vorhandener 
direkter  Mängel,  die  ihm  anhaften,  worauf  hier  nicht  weiter 
einzugehen  ist,  ist  derselbe  doch  ebenso  wie  der  Entwurf  der 
Civilprocessordnung  eine  wohl  durchdachte  Arbeit,  die  volle 
Beachtung  und  Anerkennung  verdient.     Dadurch,  dass  dieser 


Entwurf  eines  Verfassungsges.  f.  d.  kaiser].  Gerichte  in  Japan  1888.     391 

Entwurf  und  der  der  Civilprocessordnung  Gesetz  geworden 
sind,  ist  in  Japan,  dem  von  allen  Staaten  der  Erde  räumlich 
von  uns  entferntesten  Lande,  ein  gutes  Stück  deutschen 
Rechtslebens  zur  Geltung  gelangt,  das  nicht  wenig  dazu  bei- 
tragen wird,  auch  auf  anderen  Gebieten  der  deutschen  Kultur 
Eingang  und  Deutschland  das  Uebergewicht  über  die  übrigen, 
in  dem  Einfluss  auf  Japan  konkurrierenden  Staaten  zu  ver- 
schaffen. 


XI. 

Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts. 

Von 

Franz  Bernhöft. 

§  1. 
Die  alte  Auffassung  der  Elie. 

Zwischen  der  alten  und  der  heutigen  Auffassung  der 
Rechtsverhältnisse  besteht  ein  bedeutsamer  Unterschied.  Es 
ist  uns  geläufig,  ein  Rechtsverhältniss  und  das  ihm  entspre- 
chende thatsächliche  Verhältniss  bis  zu  einem  gewissen  Grade 
unabhängig  von  einander  zu  denken.  Wie  Besitz  und  Eigen- 
thum  auseinanderfallen,  so  erscheint  es  uns  auch  geradezu 
selbstverständlich,  dass  das  eheliche  Zusammenleben  zweier 
Personen,  selbst  wenn  es  alle  thatsächlichen  Momente  eines 
ehelichen  Verhältnisses  darbietet,  möglicherweise  aus  irgend 
einem  Grunde  von  dem  Gesetze  nicht  als  Ehe  anerkannt  wird, 
und  dass  umgekehrt  zwischen  zwei  getrennt  lebenden  Personen, 
welche  thatsächlich  nicht  das  Mindeste  mit  einander  gemein 
haben,  das  eheliche  Band  de  jure  fortbestehen  kann. 

Diese  Anschauung  ist  in  älterer  Zeit  nicht  entwickelt 
gewesen.  Rechtsverhältniss  und  thatsächliches  Verhältniss 
galten  noch  als  identisch.  Der  Usurpator  wurde  König,  auch 
wenn  er  die  Herrschaft  durch  Verbrechen  erlangt  hatte  ^),  der 

0  Das  heutige  Völkerrecht  steht  übrigens  dieser  Anschauung  noch 
sehr  nahe. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  393 

Räuber  wurde  Herr  der  gestohlenen  Sachen  ^)  —  ich  vermeide 
das  Wort  Eigenthümer  wegen  seiner  specifisch -juristischen 
Bedeutung  —  und  eine  Ehe  bestand  überall  da,  wo  ein  that- 
sächliches  eheliches  Zusammenleben  stattfand. 

Von  diesem  Standpunkt  aus  versteht  sich  die  Möglich- 
keit einer  Raubehe  von  selbst,  und  zwar  unabhängig  von  der 
Frage,  ob  in  dem  Raube  ein  Vergehen  liegt  oder  nicht.  Wenn 
man  dann  den  Raub  als  Eheschliessungsform  bezeichnet,  so 
ist  das  im  thatsächlichen  Smne,  nicht  im  juristischen  zu  ver- 
stehen, denn  juristisch  relevant  ist  das  wirkliche  eheliche  Zu- 
sammenleben. Der  Raub  begründet  die  Ehe  nur  insofern,  als 
er  zugleich  jenes  Zusammenleben  herbeiführt;  er  ist  Ehe- 
schliessungsform in  demselben  Sinne,  wie  er  noch  nach  heu- 
tigem Recht    als  Besitzerwerbsform   bezeichnet    werden    kann. 

Solange  diese  Auffassung  besteht,  ist  der  Begriff  der 
Raubehe  in  erster  Linie  ein  kulturgeschichtlicher;  die  Frage, 
ob  die  Raubehe  mehr  oder  weniger  häufig  ist,  ob  sie  vielleicht 
als  die  ehrenvollere  Form  gilt  und  daher  bevorzugt  wird,  ob 
sie  umgekehrt  als  Verletzung  der  Sitte  gilt,  hat  keine  direkte 
juristische  Bedeutung^).  Auch  bei  einem  Volke,  welches  wie 
die  homerischen  Griechen  nicht  die  Sitte  des  Brautraubes  hat, 
kann  ausnahmsweise  eine  Ehe  durch  Raub  (z.  B.  bei  dem 
Raub  der  Helena)  zu  Stande  kommen.  Ebenso  können  ihn, 
wenn  die  Rechtsanschauung  gegen  den  Brautraub  zu  reagiren 
beginnt,  alle  denkbaren  abgeschwächten  Formen  des  Braut- 
raubes (nachträgliche  Sühnung  durch  Zahlung  einer  Geld- 
summe,   vorheriges    Einverständniss    der    Brauteltern) '^)    ent- 

^)  Charakteristisch  die  Aeusserung  Telemachs  Odyss,  I,  298:  vial 
o|xtiju)v,  ooc.  [xot  \f\ioaaxo  ötoc;  'Ooüoosü?. 

^)  Indirekt  hat  natürlich  die  Art,  wie  die  Ehe  der  Sitte  gemäss 
zu  Stande  kommt,  auch  für  die  juristische  Auffassung  derselben  eine 
sehr  grosse  Bedeutung,  wie  denn  überhaupt  Kulturgeschichte  und  Rechts- 
geschichte überall  im  engsten  Zusammenhange  stehen. 

^)  Hierüber  ausführlich  Dargun  in  „Raubehe  und  Mutter  recht". 
Die  Schrift  ist  im  Folgenden ,  namentlich  für  das  germanische  Recht, 
vielfach  benutzt. 


394  Bernhöft. 

wickeln^  ohne  dass  derselbe  jemals  eine  juristische  Bedeutung 
gehabt  hat. 

Juristisch  wichtig  wird  der  Brautraub,  wenn  ein  Volk 
beginnt,  die  Gültigkeit  der  Ehe  von  der  Eingehungsform  ab- 
hängig zu  machen  und  ihn  unter  die  anerkannten  Formen  auf- 
nimmt ^).  Dies  ist  im  indischen  Recht  geschehen,  welches 
überhaupt  sehr  weitherzig  ist  und  dem  Zustande  noch  sehr 
nahe  steht,  in  welchem  die  Ehe  auf  jede  beliebige  Weise  ein- 
gegangen werden  konnte.  Die  Eheformen,  welche  für  die  drei 
niederen  Kasten,  Krieger,  Gewerbetreibende  und  Dienende, 
bestimmt  sind,  sind  die  Asura-,  Gändharva-,  Räkshasa-  und 
Paicaca-Ehe.  Die  erste  entsteht  durch  Kauf,  die  zweite  durch 
Vollziehung  der  Ehe  unter  mutuus  consensus,  die  dritte  durch 
Raub  in  der  rohesten  Form,  die  vierte,  welche  allerdings  miss- 
billigt wird,  durch  verstohlenen  Beischlaf  mit  einem  schlafen- 
den, betäubten  oder  wahnsinnigen  Mädchen  (Mann  3,  21 — 34)^). 

Wie  sich  die  europäischen  Völker  zu  der  Frage  gestellt 
haben,  das  ist  aus  den  dunklen  Berichten  nicht  stets  mit 
Sicherheit  zu  schliessen.  Im  Allgemeinen  scheint  es,  als  ob 
der  Raub  allüberall  nur  ein  —  erlaubtes  oder  unerlaubtes  — 
Mittel ,  eine  Ehe  herbeizuführen ,  nicht  aber  selbst  Ehe- 
schliessungsform  gewesen  ist.  Die  Anführungen  Darguns 
(s.  Anm.  4),  der  übrigens  den  Unterschied  nicht  macht,  zeigen 
das  zum  Theil  sehr  deutlich.  Ich  hebe  zwei  Stellen  als  be- 
sonders bezeichnend  hervor.  Das  von  Dargun  a.  a.  0.  S.  94 
erwähnte  Statut  Kasimirs  d.  Gr.  setzt  ausdrücklich  bei  Er- 
wähnung einer  durch  Entführung  eingeleiteten  Ehe  hinzu: 
-postmodum  matrimonialiter  fuerit  copulata,"  sagt  also  klar, 
dass  ein  formgerechter  Abschluss  der  Ehe  noch  immer  nöthig 


•\)  Es  besteht  ein  vollkommener  Parallelismus  mit  dem  dinglichen 
Recht.  Auch  der  Begriff  des  Titels  beruht  auf  dem  Gedanken,  dass  die 
rechtliche  Beurtheilung  eines  Zustandes  davon  abhängt,  wie  dieser  be- 
gonnen hat.  Das  indische  Wort  ägama  (Herkunft)  für  Titel  weist  schon 
durch  seine  ursprüngliche  Bedeutung  darauf  hin. 

^)  Vergl.  Kohl  er  in  dieser  Zeitschr.  III  S.  343  ff. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  395 

war.  Ebenso  deutlich  ist  der  Charakter  des  Brautraubes  als 
einer  lediglich  vorbereiteten  Handlung,  wenn  „bei  den  Uskoken 
in  Krain  der  abgewiesene  Freier  das  Haus  seiner  Erkorenen 
stürmte ;  diese  ohne  weitere  Umtände  ergriff  und  mit  ihr 
zum  Popen  oder  Klostergeistlichen  eilt,  welcher  das 
Brautpaar  sofort  einzusegnen  hatte"   (S.  97). 

Sichere  Beweise,  dass  der  Brautraub  in  Europa  zu  einer 
Rechtsform  geworden  ist,  wie  in  Indien,  sind  mir  überhaupt 
nicht  bekannt.  Bei  Homer  war  der  Kauf  die  regelmässige 
und  der  Sitte  entsprechende  Form.  Die  Gültigkeit  der  Ehe 
hing  freilich  von  der  Beobachtung  derselben  nicht  ab;  es  war 
unentgeltliche  Uebergabe  der  Braut  möglich,  wie  es  Agamem- 
non Achilles  anbieten  liess  (Ilias  9,  288),  und  wie  es  ebenso 
Alkinoos  zu  thun  bereit  war  (Odyss.  7,  311  ff.).  Es  bestand 
auch  kein  Hinderniss,  dass  eine  Frau,  sofern  sie  nur  unab- 
hängig war,  sich  selbst  verheirathete. 

Die  ursprüngliche  Identität  des  Verheirathungsrechtes 
mit  der  thatsächlichen  Gewalt  zeigt  sich  namentlich  darin, 
dass  mit  der  Letzteren  auch  Ersteres  zweifelhaft  wurde. 
Charakteristisch  ist  das  Schwanken  der  Odyssee  bezüglich  der 
Frage,  wer  Penelope  zu  verheirathen  hat.  Telemach  beklagt 
sich  (Odyss.  2;  52  ff.),  dass  die  Freier  nicht  bei  deren  Vater 
Ikarios  werben.  Antinoos  erwidert  (2,  88  ff.),  daran  sei  Pene- 
lope selber  schuld,  weil  sie  die  Freier  Jahre  lang  hinziehe, 
Telemach  solle  sie  fortschicken  und  ihr  befehlen  zu  heirathen, 
T(o  0T£(;)  T=  Tzcf.zY^rj  zlXsta'.  v.c/X  av^dvS'.  7.'3Tyj  (2,  114),  endlich 
erklärt  er,  die  Freier  würden  nicht  eher  abziehen,  Trpiv  7'aor/]V 
Y'/jfXäc^ai 'Ayauov  (o  t^'IO-sXtjgiv  (2,  128).  Im  Verlaut  sagt  dann 
wieder  Telemach ,  er  selbst  wolle ,  wenn  er  den  Tod  seines 
Vaters  erfahre,  seine  Mutter  einem  Mann  geben  (2,  223),  was 
ihm  auch  schon  Athene  gerathen  hatte  (1,  292).  Weiterhin 
ordnet  Penelope  den  Wettkampf  um  ihre  Person  selbständig 
an  (Odyss.  21,  75  ff.),  und  Telemach  erklärt,  sich  selbst  daran 
betheiligen  zu  wollen,  um  eventuell  die  Mutter  zu  behalten 
(21,   113  ff.).     Von  demselben  Standpunkt  ist  die  Möglichkeit 


396  Bernhöft. 

einer  Raubehe  aufzufassen.  Obgleich  eine  solche  den  Sitten 
widersprach,  und  obgleich  die  gefangenen  Weiber  regelmässig 
zu  Sklavinnen  und  Beischläferinnen  gemacht  wurden,  so  be- 
zeichnete man  jedes  thatsächliche  eheliche  Verhältniss,  auch 
das  durch  Gewalt  begründete,  als  Ehe  (vergl.  Ilias  III,  427. 
429).  — 

Auch  bei  den  Römern  kam  dem  Brautraiibe,  soweit  wir 
sehen  können,  keine  rechtsbegründende  Kraft  zu.  Die  Sage 
von  den  Sabinerinnen  beweist  nach  dieser  Richtung  hin  nichts, 
weil  sie  wahrscheinlich  auf  eine  Zeit  deutet,  welche  noch 
keine  bestimmten  und  juristisch  nothwendigen  Eheschliessungs- 
formen  kannte.  In  den  späteren  Formen  hat  der  Raub  keinen 
Platz.  Im  Gegentheil  beruhen  sowohl  die  confarreatio  wie 
die  coemtio  auf  Anschauungen,  welche  jede  Gewaltthätigkeit 
für  unzulässig  erklären  und  freie  Einwilligung  des  Weibes 
fordern.  Diese  Thatsache  ist  um  so  bedeutsamer,  als  sich  sonst 
im  römischen  Rechte,  namentlich  im  Processe,  Formen  eines 
früheren  roheren  Rechtszustands  vielfach  erhalten  haben.  Wenn 
dagegen  die  römischen  Sitten  Erinnerungen  an  früheren  Braut- 
raub bieten  '),  so  kann  dies  mit  Rücksicht  auf  den  Gegensatz 
gegenüber  der  juristischen  Formen  nur  von  den  thatsächlichen 
Verhältnissen  der  älteren  Zeit  verstanden  werden. 

Dasselbe  gilt  von  den  Sitten  der  anderen  europäischen 
Völker.  Die  Hochzeitsgebräuche  und  Hochzeitslieder  deuteten 
ganz  allgemein  auf  eine  gewaltsame  Zeit,  in  welcher  man  nicht 
nur  Mädchen  zum  Zweck  der  Ehe  raubte,  sondern  auch  Hoch- 
zeitszüge überfiel,  um  sie  auszuplündern  oder  um  Lösegelder 
zu  erpressen  (siehe  namentlich  Dargun  S.  13),  was  auch  bei 
solchen  Völkern  möglich  ist,  die  eine  Raubehe  überhaupt  nicht 
kennen. 


")  An  sich  ist  die  alte  Anschauung,  dass  die  Hochzeit  ein  Gewalt- 
akt ist,  den  Römern  durchaus  nicht  fremd.  S.  Festus  (Bruns  Fontes): 
Rapi  simulatur  virgo  ex  gremio  matris,  aut.  si  ea  non  est,  ex  proxima 
necessiiudine.  cum  ad  virum  traditur.  S.  auch  Dargun  a.  a.  S.  100  ff. 
Aber  in  der  Lehre  von  der  Eheschliessung  kommt  sie  nicht  zum  Ausdruck. 


Die  Prineipien  des  europäischen  Familienrechts.  397 

Für  die  germanischen  Völker  hat  Dargun  a.  a.  O.  S.  24, 
111  den  richtigen  Gesichtspunkt  angegeben,  wenn  er  die  That- 
sächlichkeit  des  ehelichen  Lebens  als  das  Wesentliche  hin- 
stellt ^).  In  der  That  kennen  die  älteren  Sagen  keine  juristisch 
nothwendigen  Eheschliessungsformen.  Bei  dem  starken  Her- 
vortreten der  Gewalt  des  Mundwalts  achtete  man  naturgemäss 
vor  allem  darauf,  ob  der  Bräutigam  die  Braut  von  ihm  ^) 
erhielt,  was  meistens  gegen  Entgelt  geschah,  oder  ob  er  sie 
gewaltsam  nahm.  Es  pflegte  gewöhnlich  der  Eheschliessung 
Kauf  oder  Raub  der  Braut  vorherzugehen.  Dies  waren  die 
häufigsten,  aber  nicht  die  einzigen  Fälle.  Es  ist  zu  Zeiten 
ganz  gewöhnlich  gewesen,  dass  bei  dem  gewaltsamen  Tode 
eines  Königs  dessen  Besieger,  ja  selbst  dessen  Mörder  (im 
heutigen  Sinne)    die  Frau   oder  Tochter   des  Gefallenen    bald 


^)  Nach  dem  Citat  auf  S.  111  könnte  es  scheinen,  als  ob  bereits 
Sohm,  Eheschliessung  S.  51,  dieselbe  Meinung  ausgesprochen  hätte. 
Ich  nehme  das  nicht  an,  Sohm  spricht  von  einer  Raubehe  überhaupt 
nicht,  sondern  lediglich  von  der  Nothwendigkeit  des  mundwaltlichen 
Konsenses  in  einem  verhältnissmässig  späten  Stadium,  welches  die  Kauf- 
ehe bereits  überwunden  hatte,  und  von  der  Möglichkeit,  dass  der  Mangel 
des  Konsenses  bei  thatsächlich  eingetretenem  ehelichen  Leben  übersehen 
werden  konnte.  Die  von  Dargun  herausgehobenen  Worte  haben  da- 
durch einen  etwas  anderen  Sinn  erhalten ,  dass  vor  ihnen  ein  „und" 
fortgelassen  ist.  Die  Entführung  mit  Einwilligung  des  Mädchens,  aber 
gegen  den  Willen  des  Gewalthabers  fällt  je  nach  den  Zeiten  unter  ganz 
verschiedene  Gesichtspunkte.  Solange  der  Gewalthaber  den  Ehevertrag 
zu  schliessen  hat,  ist  sie  Brautraub ;  sobald  aber  die  Braut  als  die  Ver- 
tragschliessende  erscheint,  muss  natürlich  dieser  Unterschied  juristisch» 
relevant  werden.  S.  hierüber  S.  11.  —  Vollständig  auf  denselben  Boden 
wie  Dargun  stellt  sich  Heusler,  Institutionen  des  deutschen  Privat- 
rechts II  S.  282:  „Was  zum  Wesen  der  Ehe  nothwendig  ist,  die  Ver- 
bindung von  Mann  und  Frau  zu  unauflöslicher  Lebensgemeinschaft,  die 
conjunctio  maris  et  feminae  et  consortium  omnis  vitae,  das  genügte  der 
ältesten  Zeit  auch  vollkommen  zum  Zustandekommen  derselben." 

'*)  d.  h.  von  dem  nächsten  Verwandten,  sehr  oft  aber  auch  von 
dem  bisherigen  Ehemanne.  S.  z.  B.  Saxo,  Francof.  1576  S.  6  quam  .  .  . 
Besso  .  .  .  mercedis  loco  coniugem  tribuit.  Vergl.  auch  S.  22.  L^uildam 
eidem  ademptam  amico  suo  Scoto  .  .  .  nubere  coegit. 


398  Bernhöft. 

mit  ihrem  Willen,  bald  gegen  denselben  heirathete  (Dargun 
S.  119  ff.).  Ferner  kommt  Selbstverheirathung  eines  Mäd- 
chens ohne  Einwilligung  des  Mundwalts  vor.  Suanhita  ver- 
heirathet  sich  bei  Saxo  selbst.  Ihr  Bruder  Frotho  will  das 
rächen  und  gibt  erst  auf  die  Erinnerung  seiner  Schwester, 
dass  er  ihr  ja  die  Gattenwahl  überlassen  habe,  nachträglich 
seine  Einwilligung;  es  ist  aber  kein  Zweifel,  dass  auch  ohne 
diese  die  Ehe  an  sich  gültig  gewesen  wäre  (Saxo,  Dan.  bist, 
libr.  I,  Francof.  1576,  S.  22  Z.  14  ff.).  So  erscheint  es  auch 
keineswegs  als  etwas  besonderes,  dass  die  schottische  Königin 
Hermuthruda  selbst  über  ihre  Hand  verfügte  (eodem  libr.  IV, 
S.  52). 

Alles  in  allem  ergibt  sich  folgendes: 

In  ältester  Zeit  war  die  Ehe  —  ebenso  wie  heute  der 
Besitz  —  kein  Rechtsverhältniss ,  sondern  ein  thatsächliches 
Verhältniss,  an  welches  sich  rechtliche  Folgen  knüpften.  Da- 
her kam  es  für  die  Ehe  als  solche  auf  die  Art  ihrer  Begrün- 
dung nicht  an,  sie  konnte  sogar  durch  ein  Delict  entstehen. 
Raub  und  Kauf  waren  die  häufigsten  Arten ,  auf  welche  eine 
Ehe  geschlossen  wurde.  Wichtig  wurde  der  Unterschied  wegen 
des  Racherechtes,  welches  der  bisherige  Gewalthaber  im  ersten 
Falle  übte.  Auf  den  Willen  der  Braut  kam  es  nur  da  an, 
wo  dieselbe  nach  den  vorliegenden  Verhältnissen  thatsächlich 
selbständig  war.  Die  älteren  Rechte  pflegen  denselben  ganz 
zu  ignoriren. 

§  2. 
Die  Ehescliliessuiig. 

Gegen  den  geschilderten  Zustand  richtete  sich  bei  Beginn 
der  historischen  Zeit  eine  doppelte  Strömung: 

Einmal  wendete  sich  der  erstarkende  Staat  immer  ener- 
gischer gegen  Gewaltthätigkeiten  aller  Art.  Er  verhängte 
civilrechtliche  Xachtheile,  ging  mit  kriminellen  Strafen  vor 
und  sprach  endlich  den  durcK  Gewalt  geschaffenen  Zuständen 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  399 

ihre  frühere  juristische  Bedeutung  ab.  Diese  Strömung  führte 
zu  einer  Stärkung  des  mundwaltlichen  Rechtes  und  zum  Vor- 
herrschen des  Brautkaufes.  Andererseits  machte  sich  aber  auch 
eine  wesentlich  verschiedene  Ansicht  geltend^  nach  welcher  die 
Ehe  durch  Willenseinigung  zwischen  Bräutigam  und  Braut, 
durch  mutuus  consensus  entstand. 

Die  Tendenz,  thatsächliche  Verhältnisse  mit  Rechtsfolgen 
zu  ächten  Rechtsverhältnissen  zu  entwickeln,  reicht  in  ihren 
ersten  Anfängen  sehr  weit  zurück.  Alle  thatsächlichen  Ver- 
hältnisse pflegen  gewissen  Störungen  zu  unterliegen,  ohne  da- 
durch vollkommen  aufgehoben  zu  werden.  Hier  kann  man 
vielfach  schwanken,  wo  die  rechte  Grenze  zu  ziehen  ist,  und 
der  Berechtigte  wird  meistens  geneigt  sein,  alle  Unterbre- 
chungen seiner  Herrschaft  nur  als  vorübergehende  anzusehen. 
Der  entthronte  Tarquinius  Superbus  fühlte  sich  gewiss  noch 
als  König  und  sah  in  der  Empörung  nur  ein  augenblickliches 
Hemmniss,  das  er  entschlossen  war  zu  beseitigen;  hätte  er  nach 
kurzem,  ja  selbst  nach  längerem  Kampfe  Rom  eingenommen, 
so  würde  seine  neue  Herrschaft  lediglich  als  Fortsetzung  der 
früheren  erschienen  sein.  Daher  ist  es  auch  trotz  des  oben 
Bemerkten  nichts  Seltsames,  dass  derjenige,  welcher  seine  ver- 
lorene oder  gestohlene  Sache  bei  irgend  Jemand  wieder  findet, 
dieselbe  in  den  verschiedensten  Rechten  schlechtweg  als  sein 
bezeichnet  („meum  esse  aio"),  also  behauptete,  dass  die  frühere 
Beziehung  der  Sache  zu  seiner  Person  noch  fortbesteht.  In 
seiner  Idee  besteht  eben  das  frühere  Verhältniss  noch  fort. 
Wenn  das  Recht  diese  Anschauung  konsequent  entwickelte, 
so  musste  es  dahin  gelangen,  das  ideale  —  juristische  —  Band 
von  dem  realen  zu  lösen,  und  thatsächlich  aufgehobene  Ver- 
hältnisse als  weiter  bestehend  zu  behandeln.  Eine  fernere 
Folge  davon  war,  dass  für  die  juristischen  Verhältnisse  nicht 
mehr  die  thatsächliche  Entstehung  genügend  war,  sondern 
dass  besondere  weitergehende  Anforderungen  an  sie  gestellt 
wurden.  Freilich  macht  es  sich  in  einem  noch  mehr  ausge- 
bildeten Rechte    dann    doch  wieder  nötig,    den    thatsächlichen 


400  Bernhöft. 

Verhältnissen,  Besitz,  Putativehe  u.   s.  w,  gewisse,   wenn  auch 
mindere  Folgen  beizulegen. 

Die  Reaktion  gegen  den  Brautraub  konnte  in  doppelter 
Weise  erfolgen:  einmal  so,  dass  eine  durch  vorgängige  Ent- 
führung vorbereitete  Ehe  für  ungültig  erklärt  wurde,  auch 
wenn  an  sich  alle  Erfordernisse  der  Eingehung  vorhanden 
waren,  dass  also  das  ^Ehehinderniss  der  Entführung"  aufge- 
stellt wurde  (über  die  Entwickelung  desselben  s.  v.  Scheurl, 
Das  gemeine  deutsche  Eherecht  §  41,  S.  227  ff.)*,  andererseits 
so,  dass  bestimmte  Eingehungsformen  (Kauf,  consensus)  ver- 
langt wurden,  zu  denen  der  Raub  nicht  gehörte.  Im  letzteren 
Falle  blieb  die  Vorbereitung  der  Ehe  durch  Raub  immer  noch 
möglich,  weshalb  denn  auch  die  meisten  Rechte  sich  hierauf 
nicht  beschränkt  haben. 

Die  ersten  Spuren  einer  derartigen  Reaktion  finden  wir 
schon  in  den  von  Saxo  erhaltenen  alten  Ueberlieferungen,  nach 
welchen  bisweilen  Eingehung  der  Ehen  durch  Kauf  geboten 
wurde  '^^).  In  den  uns  bekannten  älteren  Rechten  wurde  der 
Raub  mit  harten  Strafen,  im  altnordischen  Rechte  mit  Fried- 
losigkeit,  in  deutschen  Rechten  mit  hohen  Kompositionen  ge- 
ahndet. Bezüglich  der  Gültigkeit  der  Ehe  ergeben  sich  grosse 
Verschiedenheiten.  Zu  den  wichtigsten  Nachtheilen,  denen 
eine  derartige  Ehe  unterliegen  konnte,  gehörte  es,  wenn  die 
Ehefrau  von  dem  Mundwalt  zurückverlangt,  also  Trennung 
herbeigeführt  werden  durfte,  und  wenn  das  Mundium  bei  dem 
bisherigen  Mundwalt  verblieb  (Dargun  S.  24  ff.).  Ursprüng- 
lich hing  gewiss  die  rechtliche  Familiengewalt  von  der  that- 
sächlichen  Gewalt  ab  und  wurde  daher  durch  Raub  aufge- 
hoben;   indessen    musste   die  Tendenz  ^^)    bei  widerrechtlicher 


^•^3  Saxo,  Francof.  1576  S.  79  Z.  32  f.  nequis  (Ruthenorum)  uxorem 
nisi  emticiam  duceret.  (Vergl.  Dargun  S.  96).  S.  139  Z.  31  quod 
venalia  quondam  solebant  esse  connubia. 

^^)  Deutsche  Rechte  haben  eine  treffende  Lösung  des  Zwiespaltes 
gefunden,  wenn  sie  die  Raubehe  als  Ehe  anerkennen,  aber  das  alte 
Muntverhältniss  fortbestehen  lassen.     In  der  Zeit  dieser  Rechte  war  die 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  401 

Unterbrechung  thatsächlicher  Verhältnisse  das  rechtliche  Band 
fortbestehen  zu  lassen,  auch  hier  zu  einer  verschiedenen  Auf- 
fassung führen. 

Durch  diese  Entwickelung  wurde  bewirkt,  dass  der  Braut- 
kauf den  Brautraub  verdrängte.  Das  geschah  aber,  soviel 
wir  sehen  können,  nicht  in  der  Weise,  wie  Dargun  annimmt, 
dass  nämlich  der  Brautraub  allmählich  in  den  Brautkauf  über- 
ging, indem  er  auf  der  ersten  Entwickelungsstufe  nachträglich 
gesühnt,  auf  der  zweiten  Entwickelungsstufe  überhaupt  nur 
nach  vorheriger  Verständigung  mit  dem  Gewalthaber  und 
Zahlung  eines  pretium  ausgeführt  wurde,  sondern  vielmehr  so, 
dass  der  Raub  wegen  der  strengen  Strafen  ^^)  und  anderer 
Nachtheile  immer  mehr  verschwand  und  dass  in  Folge  dessen 
der  schon  früher  durchaus  übliche  Kauf  zur  alleinigen  Ehe- 
schliessungsform  wurde.  Gewiss  sind  viele  Fälle  vorgekommen, 
in  denen  der  Brautraub  nachträglich  gesühnt  wurde,  aber  es 
ist  nicht  nachgewiesen  und  nicht  einmal  wahrscheinlich,  dass 
in  irgend  einer  Zeit  die  überwiegende  Zahl  von  Ehen  auf 
diese  Art  zu  Stande  gekommen  ist;  man  kann  daher  in  Bezug 


Ehe  noch  immer  ein  thatsächliches  Verhältniss  mit  Rechtsfolgen,  wie  es 
auch  —  gleich  dem  Besitze  —  durch  Delikt  begründet  werden  kann,  die 
Munt  war  dagegen  bereits  ein  reines  Rechtsverhältniss  geworden.  Siehe 
Dargun  a.  a.  0.  S.  24  ff.    Heusler,  Institutionen  S.  278,  281  f. 

^^)  Sehr  häufig  ist  die  Bestimmung,  dass  die  geraubte  Frau, 
namentlich  die  mit  ihrem  Willen  geraubte,  kein  Recht  auf  Dotation  hat. 
S.  z.  B.  bei  Dargun  S.  93  ff.  Vergl.  auch  S.  112.  Bei  der  grossen 
üebereinstimmung  der  slavischen  Rechte  in  dieser  Beziehung  nimmt 
Dargun  S.  95  wohl  mit  Recht  an,  dass  der  Verlust  der  Aussteuer  bei 
den  Slaven  schon  vor  ihrer  Trennung  feststand.  Nur  möchte  ich  vor 
der  Annahme  warnen,  als  ob  dieser  Satz  etwa  bereits  aus  einer  Oppo- 
sition gegen  die  Raubehe  hervorgegangen  sein  müsste,  da  er  sich  auch 
ohnedies  aus  den  realen  Verhältnissen  jenes  Zeitalters  erklärt.  Denn 
gerade  bei  ernstlich  gemeintem  Raube  wird  der  Mundwalt  nur  selten  die 
Gutmüthigkeit  besessen  haben,  der  Geraubten  ausser  dem,  was  etwa 
zugleich  mitgeraubt  war,  noch  eine  Aussteuer  nachzusenden.  Wir  müssen 
umgekehrt,  wo  Aussteuerung  der  Geraubten  vorkommen  sollte,  eine 
Abschwächung  des  Princips  der  Raubehe  erkennen. 

Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.   IX.  Band.  26 


402  Bernhöft. 

auf  die  Germauen  nicht  von  einer  besonderen  Kulturstufe 
sprechen,  auf  der  die  Ehen  durch  Raub  und  nachträgliche 
Sühne  geschlossen  wurden.  Noch  bedenklicher  ist  es  mit  der 
Kulturstufe  des  Raubes  mit  vorheriger  Verständigung,  denn 
bei  der  Lage  der  Gesetzgebung  hatte  man  im  Allgemeinen 
alle  Ursache,  den  Schein  eines  Brautraubes  zu  vermeiden, 
statt  ihn  zu  suchen,  und  daher  werden  hierhergehörige  Fälle 
ziemlich  selten  gewesen  sein.  In  der  That  gibt  Dargun  S.  139 
selbst  zu,  dass  für  den  Raub  mit  vorheriger  Verständigung 
,jnur  wenige  Fingerzeige  erhalten  sind,  die  vermuthen  lassen, 
dass  dergleichen  vorkam". 

Wenn  die  soeben  besprochene  Strömung  zum  Brautkauf 
drängte,  somusste  dieser  alsbald  wieder  einer  anderen  Auffassung 
weichen,  nach  welcher  das  Weib  nicht  willenlose  Sache,  son- 
dern eine  gleichberechtigte  handelnde  Person  ist,  und  die  Ehe 
durch  Willenseinigung  der  Gatten  entsteht  ^^).  Ich  will  dies 
Princip  im  Folgenden  der  Kürze  wegen  als  Konsensualprincip 
bezeichnen.  Dasselbe  ist  schon  für  die  älteste  Zeit  nachweis- 
bar. Die  Ansicht,  dass  die  Braut  beim  Eheschluss  selbst  han- 
deln muss,  beherrscht  bereits  die  ältesten  römischen  Ehe- 
schliessungsformen,  confarreatio  und  coemtio,  denn  auch  bei 
der  coemtio  des  geschichtlichen  römischen  Rechts,  mag  sie 
sich  immerhin  aus  ursprünglichem  Brautkauf  entwickelt  haben, 
ist  die  Braut  Kontrahentin  („mulier  facit  coemtionem"),  und  der 
Mundwalt  hat  lediglich  seine  auctoritas  abzugeben.  Dasselbe 
Princip  ist  im  altgermanischen  Rechte  freilich  nicht  durch- 
gedrungen. Aber  es  findet  bereits  in  der  alten  Sitte  seinen 
Ausdruck,  nach  welchen  die  Gewalthaber  dem  Mädchen  freie 
Gattenwahl  zuzugestehen  pflegten  ^*).     In  dieser  Sitte  ist  eine 


^^)  V.  Scheurl.  Das  gemeine  deutsche  Eherecht  S.  34  sieht  dies 
sogar  als  aus  dem  Wesen  der  Ehe  selbst  tliessend  an:  ,Das  Wesen  der 
Ehe  fordert  es,  dass  sie  auf  freier  Selbstbestimmung  der  Personen  be- 
ruhe, welche  dadurch  ein  Ehepaar  werden  sollen." 

^*)  Dies  wird  bei  Saxo  vielfach  erwähnt.  Namentlich  S.  63: 
quod  antiqui  in  matrimoniorum  dilectu  libera  nupturas  optione  donassent, 


Die  Principieii  des  europäischen  Familienrechts.  403 

Reaktion  gegen  das  Recht  zu  sehen,  welches  schon  in  jener 
Zeit  vielfach  unbillig  erschien.  Uebrigens  fehlt  es  nicht  an 
Beweisen,  dass  es  dem  Mundwalt  bisweilen  recht  schwer  wurde, 
sein  formales  Recht  rücksichtslos  geltend  zu  machen.  Die 
Nialssage  '^^)  bietet  ein  in  dieser  Beziehung  recht  interessantes 
Beispiel.  Als  Höskuld  seine  Tochter  Halgjerde  ohne  ihr  Vor- 
wissen verlobt  hatte,  erblickte  diese  darin  einen  Mangel  an 
Liebe.  Ihr  Pflegevater  Thjostolf  prophezeihte  ihr,  sie  werde 
noch  öfter  verheirathet  werden,  und  nächstes  Mal  werde  man 
ihre  Meinung  einholen ;  er  behielt  Recht,  denn  nachdem  Halg- 
jerde ihren  ersten  Mann  hatte  tödten  lassen,  wurde  sie  vor 
ihrer  zweiten  Heirath  in  der  That  befragt. 

Die  Idee  von  der  Gleichberechtigung  der  Frau  gehört  zu 
denen,  die  auf  europäischem  Boden  überall  an  Einfluss  ge- 
wonnen haben.  Sie  führte  Konsensualehe  und  Untergang  der 
Greschlechtsvormundschaft  herbei  ^^),  freihch  nicht  immer  zu 
derselben  Zeit  und  auch  nicht  bei  allen  Völkern  in  derselben 
Reihenfolge.  Bemerkenswerth  ist,  dass  das  Princip  der  Kon- 
sensualehe und  das  Princip  der  Raubehe,  so  grundverschieden 
sie  untereinander  sind,  doch  gegenüber  dem  Princip  der  Kauf- 
ehe in  dem  Falle,  dass  die  Entführte  einwilligt,  zu  demselben 
Ergebniss  führen.  Von  dem  Standpunkt  der  Familiengewalt 
aus  ist  es  durchaus  gleichgültig,  ob  die  Braut  einwilligt  oder 
nicht:  der  friedliche  Abschluss  der  Ehe  kann  auch  gegen  ihren 
Willen  geschehen,  und  eine  Entführung  mit  ihrem  Willen  fällt 
imter  den  Begriff  des  Raptus.  Von  diesem  Standpunkt  aus 
sind   also    die   letztbezeichneten   Ehen  Raubehen.     Gleichwohl 


S.  77.  (Frotho)  arbitrariam  foeminis  nubendi  potestatem  indulsit,  ne 
qua  tori  coactio  fieret.  itaque  lege  cavit,  ut  eis  in  matrimonium  cederent, 
quibus  inconsulto  patre  nupsissent.  Erlaubniss  des  Vaters  S.  15,  des 
Bruders  S.  22.  Ferner  S.  114.  —  Für  das  indische  Recht  vergl.  Manu  3,  36. 

^^)  Die  Nialssage.  Nach  der  dänischen  Wiedergabe  von  H.  Lefolii 
übers,  von  J.  Cl aussen  S,  39  f.,  42  f.,  46  f. 

^'')  Auf  diesen  Zusammenhang  hat  bezüglich  des  deutschen  Rechtes 
schon  Sohm,  Recht  der  Eheschliessung,  S.  67  hingewiesen. 


404  Bernhöft. 

sind  dergleichen  Ehen  auch  lange  nach  dem  Abkommen  der 
Raubehen  auf  Grund  des  Princips  der  Konsensualehe  möglich. 
Dieses  Princip  ist  schon  in  den  Volksrechten  deutlich  erkenn- 
bar, so  oft  ein  Unterschied  gemacht  wird,  ob  die  Braut  in 
die  Entführung  eingewilligt  hat  oder  nicht  (Beispiele  bei  Dar- 
gun  8.  111  fF.)5  es  ist  aber  unzweifelhaft  das  allein  mass- 
gebende, wenn  ,,nach  dem  Hamburger  Stadtrecht  von  1270 
derjenige  straflos  blieb,  welcher  ein  über  16jähriges  Mädchen 
mit  dessen  Einwilligung  entführte"  (S.  115),  oder  gar,  ^wenn 
die  Gültigkeit  der  ohne  Vorwissen  der  Eltern  von  dem  Mädchen 
freiwillig  eingegangenen  Ehe  vom  montenegrinischen  Gesetz  §  70 
ausdrücklich  anerkannt  wird"  (S.  97)^^).  Dies  sind  nicht  ver- 
spätete Reste  der  alten  auf  der  thatsächlichen  Gewalt  beruhen- 
den Ehe,  sondern  Ausflüsse  derselben  Tendenz,  welche  zuerst 
das  alte  Verheirathungsrecht  des  Vaters  zu  einem  Konsens- 
recht herabdrückte  und  dann  auch  dieses  in  möglichst  enge 
Grenzen  einschloss.  Es  war  also  dasselbe  Princip  wirksam, 
nach  welchem  heute  bei  uns  überhaupt  die  Ehe  eines  Mädchens 
über  24  Jahren  ohne  väterlichen  Konsens  gültig  ist. 

Dies  sind  die  allgemeinen  Gesichtspunkte,  welche  die  ver- 
gleichende Rechtswissenschaft  zu  bieten  vermag.  Die  Frage, 
wie  sich  der  geschichtliche  Process  bei  den  einzelnen  Völkern 
gestaltet  hat,  ist  von  den  speciellen  Disciplinen  zu  beant- 
worten. Im  römischen  Recht  sind  z.  B.  Raub-  wie  Kaufehe 
in  ihrer  ursprünglichen  Form  vorgeschichtlich,  und  das  Kon- 
sensualprincip  liegt  der  Ehe  in  der  ganzen  uns  bekannten 
römischen  Rechtsgeschichte  mit  der  Modifikation  zu  Grunde, 
dass    ausser   dem    Konsens    der   Braut   auch    die   Zustimmung 


^'^)  Es  scheinen  überhaupt  auch  in  Deutschland  bisweilen  Ehen 
ohne  väterlichen  Konsens  zwar  benachtheiligt,  aber  gültig  gewesen  zu 
sein.  Das  Weitnauer  Recht  von  1344  setzt  offenbar  die  Gültigkeit  voraus: 
Nint  ein  knab  ein  wip  an  sins  vatter  willen,  damit  verlust  er  nut  sine 
erbtheil,  doch  het  im  der  vatter  den  erbtheil  vor  üb  er  wil  untz  an 
sime  tod.  dis  is  och  reht  umb  sine  tocliter,  du  einne  man  nimt  irs  vatters 
willen.     Grimm,  Weisthümer  I  S.  314. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  405 

des  Gewalthabers  erfordert  wird.  Im  germanischen  Recht 
können  wir  dagegen  den  ganzen  Process  noch  verfolgen,  und 
es  ist  Sache  der  germanistischen  Disciplin,  zu  zeigen,  wie  und 
wann  die  Raubehe  verschwand,  und  wie  und  wann  sich  die 
Kaufehe  allmählich  in  die  Konsensualehe  umwandelte  ^^). 

Obgleich  das  Konsensualprincip  das  herrschende  geworden 
ist,  so  ist  es  doch  selten  rein  durchgeführt  worden,  am  rein- 
sten wohl  im  kanonischen  Recht.  Denn  auch  die  spätere 
römische  Anschauung  begnügt  sich  trotz  des  Satzes  ^consen- 
sus  facit  nuptias"  nicht  mit  dem  blossen  Willen  der  Bethei- 
ligten, sondern  verlangt  thatsächliche  Herstellung  des  ehelichen 
Lebens  durch  deductio  in  domum  mariti. 

Eine  sehr  wichtige  Modification  erleidet  das  Konsensual- 
princip durch  die  sacrale  Eheschliessung.  Nach  einer  gleich- 
falls uralten  Anschauung,  die  weit  über  Europa  hinaus  ver- 
breitet ist  ^^),  wird  das  Band  der  Ehe  von  der  Gottheit  selbst 
durch  ihren  Stellvertreter,  den  Priester,  geknüpft.  So  fällt 
schon  im  altrömischen  Recht  confarreatio  und  coemtio  aus- 
einander, jene  unserer  geistlichen,  diese  unserer  weltlichen 
Eheschliessung  genau  entsprechend.  Merkwürdiger  Weise  lässt 
das  kanonische  Recht,  obgleich  es  den  sacralen  Charakter  der 
Ehe  so  stark  betont,  diese  Idee  bei  der  Form  der  Ehe- 
schliessung zurücktreten  und  legt  lediglich  auf  den  Consensus 
der  Betheiligten  Gewicht.     Im  Wesentlichen   ist   es  über  An- 


*^)  üeber  den  Process  der  Verwandlung  der  Kaufehe  in  die  Kon- 
sensualehe namentlich  Sohm,  Recht  der  Eheschliessung  S.  50  ff.,  siehe 
aber  dazu  Löning,  Geschichte  des  deutschen  Kirchenrechts  II  S.  581 
Anm.  3.  Vergl.  auch  v.  Scheurl,  Das  gemeine  deutsche  Eherecht 
S.  58  und  Grimm,  Rechtsalterthümer  S.  420  ff.  —  Eine  übersichtliche 
Darstellung  des  Rechtszustandes  in  den  Volksrechten  gibt  —  wenn  gleich 
zu  einem  ganz  andern  Zweck  —  Löning  a.  a.  0.  II  S.  586  ff. 

^^)  S.  Kohler  in  dieser  Zeitschr.  V  S.  346.  „Was  nun  aber  die 
drei  ersten  Eheformen  (des  indischen  Rechts)  betrifft,  so  ist  die  Daiva- 
form  die  Ehe  unter  Mitwirkung  des  Priesters :  sie  entspricht  der  con- 
farreatio des  römischen,  der  priesterlichen  Trauung  des  späteren  deutschen 
Rechts  ..." 


406  Bernhöft. 

Sätze  in  der  Richtung  der  priesterlichen  Eheschliessung  nicht 
hinausgekommen.  Das  protestantische  Eherecht  hat  dagegen 
die  Idee  vollkommen  durchgeführt  und  bietet  ein  interessantes 
Beispiel^  wie  uralte  Rechtsgedanken  ohne  unmittelbaren  ge- 
schichtlichen Zusammenhang  sich  in  einer  scheinbar  spontanen 
Entwickelung  verwirklichen  können. 

§  3. 
Eheliche  Treue. 

Die  heutige  Anschauung  erklärt  eheliche  Treue,  minde- 
stens eheliche  Treue  der  Frau  für  etwas  der  Ehe  als  solcher 
Wesentliches.  Dass  der  Frau  neben  dem  ehelichen  auch  ander- 
weitiger Geschlechtsverkehr  gestattet  wird,  erscheint  uns  als 
eine  Unmöglichkeit.  In  diesem  einen  Punkte  hat  sich  eine 
allgemeine  Ansicht  festgestellt,  im  Einzelnen  herrschen  dann 
allerdings,  wie  die  verschiedene  Behandlung'  des  Ehebruches 
zeigt,  grosse  Differenzen.  Was  heute  gilt,  ist  eben  aus  einem 
Kompromiss  widerstreitender  Ideen  hervorgegangen. 

Auf  früheren  Stufen  der  geschichtlichen  Entwickelung 
sind,  da  jener  Ausgleich  noch  nicht  gefunden  war,  die  Gegen- 
sätze schroffer  und  demgemäss  deutlicher  erkennbar.  Von 
der  Anschauung,  welche  ein  natürliches  Recht  auf  freien  ge- 
schlechtlichen Verkehr  für  Mann  und  Weib  behauptet,  kann 
ich  an  dieser  Stelle  absehen  ^^).  Freilich  hat  sie  zu  jeder 
Zeit,  und  zumeist  in  der  unsrigen,  eine  grosse  rechtspolitische 
Bedeutung  gehabt  ^^),  eine  Grundlage  für  die  gesammte  Rechts- 
entwickelung ist  sie  aber  nicht  geworden. 

2'^)  S.  diese  Zeitschr.  VIII  S.  196  f. 

^^)  Die  Tendenz  auf  Aufhebung  der  Keuschheitspflicht  trat  in  der 
französischen  Revolution  offen  hervor.  Der  Entwurf  eines  Strafrechts 
von  1791  kannte  das  Vergehen  des  Ehebruchs  überhaupt  nicht.  Siehe 
Bridel,  La  femme  et  le  droit  S.  118.  Das  Gesetz  vom  20.  Sept.  1792 
behandelte  in  Bezug  auf  die  Scheidung  beide  Gatten  durchaus  gleich, 
kannte  aber  den  Ehebruch  als  Scheidungsgrund  nicht.  Scheidungsgründe 
waren:    Wahnsinn:     Verurtheilung    zu    schweren    Strafen:    Verbrechen, 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  407 

Die  Keuschheitspflicht  selbst  ist  sehr  verschieden  aufge- 
fasst  worden.  Die  alte  Ansicht,  welcher  unter  den  Ehe- 
schliessungsformen  Raub  und  Kauf  entsprechen,  kennt  nur  ein 
Recht  des  Mannes  gegen  die  Frau  vom  Standpunkt  der  Fa- 
miliengewalt. Der  Mann  hat  keine  Pflicht.  Sein  geschlecht- 
licher Verkehr  ist  durch  keine  rechtliche  Schranke  eingeengt. 
Als  Herr  der  Frau  kann  er  diese  anderen  Männern  preisgeben 
und  thut  es,  wo  es  ihm  gut  scheint ;  unter  Umständen  ist  er 
dazu  nach  der  Sitte -^),  selbst  nach  dem  Recht  verpflichtet. 
Von  diesem  Standpunkt  giebt  es  ebenfalls  noch  keinen  eigent- 
lichen Ehebruch,  sondern  nur  eine  Verletzung  des  Herren- 
rechtes des  Mannes  ;  an  sich  erscheint  der  aussereheliche  Ge- 
schlechtsverkehr nicht  als  etwas  Unsittliches.  Im  Mahäbhärata 
geben  Männer  ihre  Frauen  öfter  Andern  preis,  bisweilen  ohne 
zwingende  Gründe,  nur  um  den  Dritten  zu  ehren,  oder  sie 
beauftragen  ihre  Frauen  _,  für  Nachkommenschaft  zu  sorgen 
(s.  diese  Zeitschr.  VHI  S.  82  ff.).  Mehrfach  tritt  dabei  die 
Idee  auf,  dass  der  Dritte  nicht  niedriger  als  der  Ehemann 
stehen  darf  ^^).  Der  leitende  Gedanke  ist  zweifellos,  dass  keine 
schlechtere  Art  in  die  Familie  gebracht  werden  soll.  Der- 
selben Theorie  rationeller  Züchtung  folgten  auch  die  Spar- 
taner   (Plutarch,    Lykurgos    15).      Diese   Anschauung    ist    bei 


Sävitien  und  schwere  Injurien  gegen  den  andern  Gatten:  notorische 
Sittenlosigkeit-,  böswillige  Verlassung  während  mindestens  zwei  Jahren : 
Abwesenheit  ohne  Nachricht  während  mindestens  fünf  Jahren  ;  verbotene 
Auswanderung.     Bridel  a.  a.  0. 

^'^)  Dahin  gehört  das  Preisgeben  der  Frau  an  Gäste.  Die  Sitte 
kommt  bei  Germanen  vor.  Dargun  a.  a.  0.  S.  44.  —  Bei  nicht-arischen 
Völkerschaften  ist  sie  sehr  häufig. 

^^)  z.  B.  Mahäbhärata  übers,  von  Protap  Chandra  Roy  I  S.  352: 
„0  Kunti,  being  destitute  myself  of  the  power  of  procreation,  I  command 
thee  to  raise  offspring  by  some  person  that  is  either  equal  or  superior 
to  me."  Besonders  beliebt  waren  für  diesen  Zweck  die  Brahmanen.  Daher 
beendet  a.  a.  0.  Pändu  seine  Rede  an  seine  Gemahlin  Kunti  mit  den 
Worten:  „.  .  .  speedily  raise  offspring  from  the  seed  of  some  Brähmana 
of  high  ascetic  merit." 


408  Bernhöft. 

Beginn  der  geschichtlichen  Zeit  überall  bereits  im  Absterben 
begriffen.  Bekannt  ist,  dass  sich  im  indischen  Rechte  daraus 
der  niyoga  entwickelt  hat,  und  dass  sich  ähnliche  Erschei- 
nungen in  Athen  und  selbst  noch  in  deutschen  Bauernrechten 
finden. 

Der  unerlaubte  aussereheliche  Geschlechtsverkehr  der  Frau 
kann  hierbei  streng  bestraft  werden,  und  zwar  bei  der  Härte 
roher  Völker  selbst  mit  dem  Tode,  aber  er  behaftet  weder 
die  Frau  noch  die  Familie  mit  einem  Makel.  Daher  schadete 
es  der  Ehre  des  Menelaos  bei  Homer  nicht,  als  er  Helena 
zurücknahm,  und  Letztere  genoss  wieder  die  volle  Achtung 
wie  früher;  daher  war  es  möglich,  dass  Frotho  (Saxo,  Francof. 
1576,  S.  69  vgl.  73)  seiner  Frau  einen  Ehebruch  ohne  grosse 
Schwierigkeit  gänzlich  verzieh.  Aehnliches  gilt  beim  Raube 
der  Frau.  Derselbe  wird  gerächt  bezw.  gebüsst;  der  frühere 
Ehemann  verlangt  aber  ausserdem  noch  die  Frau  selbst  zurück 
oder  Ersatz  für  sie^^).  Die  Frau  wird  eben  als  Vermögens- 
stück angesehen,  wie  sie  denn  auch  vererbt,  verschenkt  und 
verkauft  werden  kann  ^^).  Ja,  die  Frau  ist  nicht  bloss  Sache, 
sondern  fungible  Sache,  daher  ist  die  durch  Ehebruch  befleckte 
Frau  von  dem  Verführer  nach  einigen  Rechten  durch  Ankauf 
einer  andern  zu  ersetzen  (Dargun  a.  a.   0.  S.  46). 

Nach  einer  dritten  Anschauung,  die  bei  Griechen,  Römern 
und  Germanen  vorkommt,  ist  Unzucht  oder  Ehebruch,  welche 
beide  durchaus  gleichstehen,  Verletzung  der  Familienehre.  Die 
Frau  und  ihre  ganze  Familie,  nicht  nur  der  Ehemann,  sondern 
ebensowohl  der  Vater,  Bruder,  Sohn  und  alle  näheren  Ver- 
wandten und  Verschwägerten  werden  dadurch  geschändet.  In 
Folge  dessen  hat  nicht  etwa  bloss  der  Mundwalt,  sondern  der 


-^)  Lex  Alamannorum  St.  Liquis  liber  uxorem  alterius  contra 
legem  tulerit,  reddat  eam  et  cum  octuaginta  solidis  componat.  Si  autem 
reddere  noluerit,  cum  quadringentis  solidis  componat  eam.  Et  hoc  si  ma- 
ritus  prior  voluerit. 

-'0  Dargun  S.  46  fF.  Die  daran  geknüpften  Folgerungen  bezüg- 
lich des  Mutterrechts  halte  ich  allerdings  nicht  für  richtig. 


Die  PriDcipien  des  europäischen  Familienrechts.  409 

Ehemann  nebst  allen  bezeichneten  Personen  das  Recht,  die 
Frau  und  den  Adulter  auf  frischer  That  zu  tödten^^).  Nach 
dieser  Anschauung  kann  allerdings  der  Mann  die  Ehebrecherin 
nicht  als  Frau  behalten,  ohne  seine  Ehre  dauernd  zu  beein- 
trächtigen. 

Die  Idee  der  Familienehre  hat  noch  im  modernen  sitt- 
lichen Bewusstsein  viel  mehr  Boden  als  die  Idee  des  Herr- 
schaftsrechts, trotzdem  entspricht  sie  unserem  Ideal  der  Ehe 
nicht  vollkommen  und  im  Grunde  auch  nicht  dem  von  den 
Römern  aufgestellten  Begriffe  einer  ungetheilten  Lebensgemein- 
schaft. Die  Ehe  als  eine  unter  dem  Schutze  der  Gottheit 
stehende  sittliche  Gemeinschaft  giebt  beiden  Gatten  gleiche 
Rechte  und  fordert  von  beiden  gleiche  Treue.  Jeder  ausser- 
eheliche  Geschlechtsverkehr  ist  ein  schweres  Verbrechen  gegen 
ein  gottgeschütztes  Verhältniss,  ein  ,, Ehebruch^.  Die  Idee  ist 
alt^*^),  aber  im  Rechte  hat  sie  nur  sehr  langsam  Anerkennung 


2ß)  S.  Beinhöft,  Staat  und  Recht  der  röni.  Königszeit  Ö.  239  f. 
Ausserdem  Lex  Bajuw.  7,  12.  Lex  Frisionum  5.  Lex  Wisigothoram  3, 
4,  4.  5.  Die  berechtigten  Personen  sind  natürlich  nicht  überall  genau 
dieselben.  —  üebrigens  vertheidigt  noch  Leyser,  Med.  ad  Fand.  spec. 
578,  den  man  überhaupt  vergleiche,  die  Tödtungsbelugniss.  —  Vergl. 
auch  Lehmann,  Verlobung  und  Hochzeit  S.  36  f. :  „Das  ünzuchtsbuss- 
kiagerecht  hat  dagegen  wohl  [im  Gegensatz  zum  Verloberrecht]  mit  seiner 
vormundschaftlichen  Stellung  begrifflich  nichts  gemein,  wenigstens  nicht 
nach  isländischem  Rechte."  —  Es  ist  indessen  nicht  zu  verkennen,  dass 
das  Tödtungsrecht,  da  es  von  der  modernen  Anschauung  wo  nicht  ganz 
verworfen,  so  doch  stets  ungünstig  angesehen  wird,  sich  später  oft  auf 
die  der  Frau  am  nächsten  Stehenden,  den  Vater  (späteres  römisches 
Recht)  oder  den  Ehemann  (z.  B.  Lex  Bajuw.  VII,  1)  einschränkt  und  da- 
durch den  Schein  annimmt,  als  ob  es  ein  Ausfluss  des  Mundiums  wäre, 
von  dem  es  ursprünglich  durchaus  unabhängig  ist.  Aehnliches  gilt  von 
dem  Anklagerecht  (^römisches  Recht)  und  dem  Recht  auf  Busse  (Lex 
Bajuw.    VII,  1,  1). 

^0  ^'  B-  Od.   1,   432.    "loa    OS    |j.:v   [EüpüvtXscav]  xsSv^   Ct-KÖj^io   zUv  sv 
[xsYapo'.o'.v,  süvyy  S'ouTTOx'  l'pLixxo,  y^öKoy  o'dXseive  Yuvatx6<;.    Ferner  IL  9,  449  f. 
oc,    JJ.OC   TzaXka'/.iooc,  7Z20iy^6i'zazo    v.aXXtv.ojio'.o 
x-rjv  ahzbq  cpiXssoxsv ,    axifjLdCsoxs  o'axo'.xiv. 


410  Bemliöft. 

gefunden^  und  manche  Eechte  knüpfen  noch  heute  an  den 
Ehebruch  des  Mannes,  sofern  er  nicht  durch  besondere  Um- 
stände qualificirt  ist,  keine  juristischen  Folgen.  Die  christ- 
lichen Kirchen  haben  sie  von  Anfang  an  zur  Grundlage  des 
Eherechtes  gemacht  und  weichen  nur  bezüglich  der  Folgen, 
welche  sie  an  den  Ehebruch  knüpfen,  von  einander  ab. 

§  4. 

Die  Verwandtschaftssysteme. 

Im  Beginn  der  geschichtlichen  Zeit  ist  bei  den  indo- 
germanischen Völkern  die  Hausgemeinschaft  ^^)  die  herrschende 
Familienform.  Sie  kann  im  eigentlichen  Sinne  nicht  als 
Verwandtschaftssjstem  bezeichnet  werden,  weil  das  wesent- 
liche juristische  Element  die  Hauszugehörigkeit,  nicht  aber 
die  Abstammung  ist.  Die  Verwandtschaft  wird  durch  Auf- 
nahme in  die  Familie  begründet :  vorzugsweise  werden  auf- 
genommen die  von  Frauenzimmern  der  Familie,  Weibern  wie 
Mädchen,  geborenen  Kinder,  sofern  sie  nicht  ausgesetzt  werden, 
in  Ermangelung  von  solchen  aber  auch  Fremde,  die  dann 
alle  Rechte  eines  geborenen  Familienmitgliedes  erhalten.  Das 
Mutterrecht  spielt  dabei  insofern  eine  Rolle,  als  regelmässig 
die  Zugehörigkeit  der  Mutter  zu  einer  Hausgemeinschaft  ent- 
scheidet. Freilich  ist  nicht  die  Geburt  von  derselben  Mutter 
(cognatio)  als  solche  das  Wesentliche,  aber  das  Kind  wird 
doch  zu  der  augenblicklichen  Hausgemeinschaft  der  Mutter 
hinzugeboren  (agnascitur).  Dargun  hat  daher  ganz  Recht, 
wenn  er  mitten  in  diesem  Systeme  noch  Mutterrecht  findet, 
aber  dasselbe  ist  nicht  mehr  allein  massgebend,  sondern  einem 


^^)  Ueber  die  Hausgemeinschaften  existirt  eine  ziemlich  grosse 
Literatur.  S.  über  das  Princip  z.  B.  Kohl  er,  Krit.  Vjschr.  N.  F.  S.  17  ff. 
und  in  dieser  Zeitschr.  III  S.  394.  Bernhöft  in  dieser  Zeitschr.  IV 
S.  233  ff.  VIII  S.  210.  Ganz  dem  altindogermanischen  Princip  entsprechend 
schildert  Heusler,  Institutionen  §  130  die  germanische  Familie.  Vergl. 
Aristoteles,  IToX.  1,  2.  p.  1252. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  411 

anderen  herrschend  gewordenen  Principe  untergeordnet.  In 
der  That  waren  die  Konsequenzen  gänzlich  verschieden.  Da 
nämlich  die  Frau  bei  der  Ehe  aus  ihrer  Hausgemeinschaft 
aus-  und  zu  der  Hausgemeinschaft  des  Mannes  übertrat,  so 
waren  die  Kinder  regelmässig  nicht  mehr  mit  den  Verwandten 
der  Mutter,  sondern  mit  denen  des  Vaters  verbunden,  und 
die  Kinder  einer  Frau  aus  verschiedenen  Ehen  gehörten  ver- 
schiedenen Hausgemeinschaften  an.  Die  von  Dargun  hervor- 
gehobene Erscheinung,  dass  bei  verbotener  Raubehe  die  Kinder 
bisweilen  von  den  Verwandten  der  Frau  in  Anspruch  genommen 
werden  können,  halte  ich  für  eine  Reaktion  gegen  die  Raub- 
ehe. Man  erklärte  diese  zwar  nicht  für  völlig  ungültig,  sprach 
ihr  aber  eine  wichtige  juristische  Folge  ab,  weil  der  Ehemann 
nicht  die  rechtliche  Gewalt  —  worauf  man  anfing  Werth 
zu  legen  —  über  seine  Frau  hatte.  Ursprünglich  wird  die 
Gestaltung  der  Rechtsverhältnisse,  wie  vielfach  in  dem  Zeit- 
alter der  SelbsthülfC;  von  den  Machtverhältnissen  abgehangen 
haben.  Gelang  es  dem  Vater  der  Frau,  Tochter  und  Enkel 
wieder  zu  bekommen,  so  wurden  sie  auch  Mitglieder  seiner 
Familie;  behielt  der  Ehemann  beide,  so  duldete  er  schwerlich, 
dass  seine  Kinder  zu  Mitgliedern  der  fremden  —  feindlichen  — 
Familie  erzogen  wurden  ^^). 

Dem  System  der  Hausgemeinschaft  sind  die  slavischen 
Kommunionen  entsprungen,  und  insbesondere  der  mährische 
„spolek",  welchen  Ignaz  Edler  v.  Ruber  (Beiträge  zur  Ge- 
schichte des  Vormundschaftsrechts  §  3)  eingehender  schildert. 
Der  Spolek  bildete  die  alleinige  Grundlage  des  Erbrechtes  und 
konnte    ohne    Rücksicht    auf  Blutsverwandtschaft   auch   durch 


^^)  Allerdings  kommt  Raubehe  neben  Mutterrecht  auch  sonst  vor. 
Hier  ist  Ehe  aber  nur  in  dem  ethnologischen  Sinne  eines  geordneten 
Geschlechtverkehrs  zu  fassen.  Der  wirkliche  Zweck  des  Raubes  ist  nicht 
Begründung  einer  Familie,  sondern  geschlechtlicher  Umgang.  Es  liegt 
nicht  Ehe ,  sondern  Konkubinat  vor.  Bei  solchen  losen  Verbindungen 
kann  es  geschehen,  dass  auch  die  Kinder  zu  dem  Vater  in  kein  engeres 
Verhältniss  treten. 


412  Bernhöft. 

Rechtsakt  begründet  werden,  der  abgetheilte  Sohn  und  die 
verheirathete  Tochter  schieden  aus  (a.  a.  O.  S.  24).  Das 
Haupt  ist  der  Begründer  der  Familie,  der  das  gemeinschaftliche 
Gut  mit  seinen  Kindern  und  Enkeln  bewirthschaftet-,  nach 
seinem  Tode  der  Aelteste  der  Familie  (a.  a.  0.  S.  23).  Ueber 
das  Recht,  Abtheilung  zu  verlangen  bezw.  ohne  Abtheilung 
auszuscheiden,  gelten  besondere,  aber  nicht  übereinstimmende 
Regeln:  im  Allgemeinen  ist  das  Ausscheiden  der  seltenere 
FalP^).  In  dieser  Ursprünglichkeit  haben  sich  die  alten  Haus- 
gemeinschaften auf  europäischem  Boden  sonst  allerdings  nicht 
erhalten.  Indessen  scheint  es  auch  bei  den  Grermanen  Sitte 
gewesen  zu  sein,  dass  selbst  nach  dem  Tode  des  Familien- 
bauptes  Söhne  zu  ungetheilter  Gemeinschaft  beisammen  blieben : 
bei  Saxo  (Francof.  1576  S.  108)  theilten  z.  B.  Herald  und  Frodhi 
ursprünglich  nicht,  und  die  später  erfolgende  Theilung  wird 
getadelt.  Ueber  Griechen  und  Inder  s.  Bernhöft,  Staat  und 
Recht  d.  röm.  Königsz.  S.  200.  Leist,  Graeco- italische  RG. 
S.  77  f. 

Während  bei  allen  diesen  Völkern  dem  Familienbrauehe 
und  dem  individuellen  Ermessen  ein  weiter  Spielraum  gelassen 
war,  entwickelte  sich  das  römische  Recht  am  bestimmtesten: 
die  Familie  war  zu  Lebzeiten  des  Hauptes  principiell  untheil- 
bar,  bei  dem  Tode  desselben  principiell  getheilt.  Freilich 
that  weder  die  erste  noch  die  zweite  Regel  allen  einzelnen 
Fällen  Genüge.  Daher  ward  einerseits  die  Emancipation  ent- 
wickelt, andererseits  die  fortgesetzte  Gütergemeinschaft  der 
Brüder  unter  den  Begriff  der  societas  gebracht.  Als  Regel 
entwickelte  sich  aber  eine  Form  der  Hausgemeinschaft,  die 
wir  als  die  patriarchalische  bezeichnen  können:  ein  jeder  Haus- 
vater herrschte  über  Kinder  und  Sohneskinder,  über  Frau 
und  Schwiegertöchter  und  über  Alle,  welche  er  in  seine  Fa- 
milie aufgenommen  hatte.    Auf  die  wirkliche  Erzeugung  vom 


^")  S.   24   ff.     Der    Spolek    kann    auch    mit   fremden  Personen    be- 
gründet werden. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  413 

paterfamilias  kommt  ursprünglich  für  die  Familienzugehörig- 
keit nichts  an.  Auch  diejenigen  Kinder,  welche  ein  Dritter 
mit  der  materfamilias  gezeugt  hat,  fallen  in  die  Familie.  Wenn 
sie  aus  unerlaubtem  geschlechtlichen  Verkehre  stammen,  so 
kann  das  Anlass  zur  Aussetzung  werden;  in  ältester  Zeit  war 
dies  bei  den  damals  herrschenden  Anschauungen  nicht  einmal 
die  Regel.  Die  Adoption,  welche  in  jedem  natürlichen  Ver- 
wandtschaftssysteme als  eine  Fiction  empfunden  und  daher 
beschränkt  oder  ganz  beseitigt  zu  werden  pflegt  ^  i),  ist  durch- 
aus gewöhnlich.  Die  Aufnahme  illegitimer  Kinder  oder  frem- 
der Personen  in  die  Familie  gilt  für  das  Familienhaupt  nicht 
als  Nachtheil,  sondern  als  Vortheil,  da  sie  seine  Untergebenen 
und  Mitarbeiter  vermehrt.  Dargun  (a.  a.  O.  Cap.  3)  hat 
dafür  aus  den  deutschen  Rechten  interessante  Beispiele  bei- 
gebracht. Der  Vater  durfte  seine  Kinder  veräussern  (S.  49) ; 
die  Kinder  des  Entführers  von  der  entführten  Frau  gehörten 
dem  früheren  Ehemanne  (S.  50),  was  nach  heutiger  Anschau- 
ung ein  zweifelhafter  Vortheil  sein  würde;  der  Findling  ging 
in  die  Gewalt  des  Finders  über  (Analogie  der  res  derelicta!); 
endlich  das  Wunderlichste  von  Allem:  der  Kastrirte  musste 
durch  Uebergabe  von  drei  Kindern,  zwei  Söhnen  und  einer 
Tochter,  für  die  verlorene  Aussicht,  sich  selbst  Kinder  zu 
erzeugen,  entschädigt  werden  (S.  58).  Diese  Beispiele  zeigen 
zugleich,  wie  unzulänglich  die  moderne  Anschauung  für  das 
Verständniss  der  Rechtsgeschichte  ist.  Was  heute  in  einzelnen 
unverstandenen  Instituten  weiter  vegetirt,  war  früher  leben- 
dige, Recht  schaffende  Idee^^). 


^^)  So  in  den  modernen  Rechten.  Auch  das  muhamedanische  Recht 
erkennt  Verwandtschaft  und  Erbrecht  auf  Grund  von  Adoption  nicht 
an.     Tornauw  in  dieser  Zeitschr.  V  S.  151. 

^^)  Herkömmlich  werden  solche  Erscheinungen  als  Curiosa  regi- 
strirt  und  unter  die  Rubrik  „Humor  im  Recht"  gestellt.  Das  ist  nur 
vom  Standpunkt  der  späteren  Anschauung  richtig.  Ursprünglich  waren 
diese  humoristischen  Bestimmungen  sehr  ernsthaft  gemeint,  der  Humor 
entwickelte  sich  erst  durch  den  Gegensatz  zu  der  später  aufkommenden 


4-14  Bernhöft. 

Bei  aller  Fremdartigkeit,  welche  das  Princip  der  Haus- 
gemeinschaft zeigt,  wenn  es  bis  in  seine  letzten  Konsequenzen 
verfolgt  wird,  ist  es  doch  am  Platze,  daran  zu  erinnern,  dass 
es  unserem  Verständnisse  noch  keineswegs  gänzlich  entrückt 
ist.  Das  Zusammenleben  in  einer  Hausgenossenschaft  bewirkt 
noch  heute  ein  nahes  Verhältniss,  von  welchem  andere  aus- 
wärts Lebende  ausgeschlossen  sind,  auch  wenn  sie  zur  Ver- 
wandtschaft gehören.  Es  würde  auch  heute  möglich  sein, 
dass  ein  Mann  für  die  Kinder  seiner  Frau  aus  einer  früheren 
Ehe  aufs  Beste  sorgt,  während  er  seine  eigenen  unehelichen 
Kinder  in  Elend  verkommen  lässt^^). 

Das  Princip  der  natürlichen  Abstammung,  welches  in  mo- 
dernen Lehrbüchern  der  Lehre  von  der  Verwandtschaft  zu 
Grunde  gelegt  wird,  hat  allerdings  im  Laufe  der  Entwickelung 
mehr  und  mehr  Raum  gewonnen,  ist  aber  keineswegs  zum  allein 
massgebenden  geworden  (hierüber  siehe  meinen  Aufsatz  über 
den  Verwandtschaftsbegriff  in  dieser  Zeitschr.  IV  S.  227  ff.). 

Am  einflussreichsten  ist  das  Princip  derungetheilten  Lebens- 
gemeinschaft der  Ehegatten  geworden,  welches  schon  den  Römern 
die  Definition  der  Ehe  lieferte.  Es  verbindet  die  Ehegatten 
gewissermassen  zu  Einer  Person;  dieselben  sind,  wie  das  ka- 
nonische Recht  es  zwar  mystisch,  aber  zutreffend  ausdrückt, 
duo  in  una  carne.  Das  Princip  erfordert  Gleichheit  der 
Ehegatten  und  schliesst  Ehen  mit  Fremden  und  üngenossen 
aus:  auf  ihm  beruht  der  Begriff  des  römischen  connubium^'^). 


Anschauung,  von  deren  Standpunkt  sie  sich  allerdings  wunderlich  aus- 
nehmen. 

^^)  Ueber  die  gesetzgeberische  Tendenz,  den  von  der  Ehefrau  ge- 
borenen Adulterini  durch  Fiktionen  die  Stellung  ehelicher  Kinder  zu 
verschaffen,  s.  diese  Zeitschr.  IV  S.  241  ff.  Die  dort  angeführte  Stelle 
von  Leyser  zeigt  zugleich,  dass  die  Idee  der  Hausgemeinschaft  noch 
bis  weit  in  die  neueste  Zeit  hinein  bewusst  auftritt. 

^*3  Vergl.  Aristoteles  Politik  3,  2.  p.  1275.  'OpiCovxa:  o-q  npbq 
TTjV  ypTjatv  TToXiTYv  xöv  s^  äjJ-'iOTspüJV  üöX'.tojv  xal  [J-T,  ^uzioo'j  jJLovov .  oio)^ 
TittTpcii;  Y]  |jL*r]Tpöc   .   ol  OS   /.(/.:  toö':'   s~l    r/.iov   ^t^toös'-v.    oiov  £-1  -a-Tiooi;    §t>o 

Yj    Tpelc    Yj    -/.SIO'JC. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  415 

Jeder  Gatte  gehört  zugleich  zu  der  Familie  des  anderen  und 
nimmt  dieselbe  Stellung  ein  wie  dieser.  Daher  kommt  es, 
dass  im  Leben  die  Tendenz  obwaltet,  Verwandtschaftsnamen 
auf  die  entsprechenden  Grade  der  Schwägerschaft  zu  über- 
tragen, also  z.  B.  den  Schwiegervater  oder  Stiefvater  einfach 
als  „Vater"  zu  bezeichnen.  In  dieser  letzten  Konsequenz  ist 
nun  allerdings  das  Recht  dem  Priucip  nicht  gefolgt  ^  aber 
dennoch  ist  es  eine  bemerkenswerthe  Anerkennung  der  im 
Leben  herrschenden  Anschauung,  wenn  das  Gesetz  von  der 
Zeugnisspflicht  dieselben  Grade  der  Schwägerschaft  wie  der 
Verwandtschaft  eximirt. 

Die  Ehe  ist  hiernach  absolute  Vorbedingung  für  jeg- 
lichen geschlechtlichen  Verkehr;  gesellschaftliche  Stellung  gibt 
nur  die  echte  Geburt,  d.  h.  Geburt  in  einer  rechten  Ehe. 
Der  Bastard,  durch  Frevel  erzeugt,  steht  ausserhalb  der  recht- 
lichen und  sittlichen  Weltordnimg  und  gehört  weder  zu  seiner 
Mutter  noch  zu  seines  Vaters  Familie.  Das  römische  Recht 
hat  die  völlige  Familienlosigkeit  des  Bastards,  die  dem  Princip 
der  Hausgemeinschaft  und  dem  Mutterrecht  in  gleicher  Weise 
widerstrebte,  freilich  nicht  ausgesprochen;  hat  aber  dennoch 
in  der  bekannten  c.  6  de  incest.  nupt.  bezüglich  der  incestuosi 
ein  wichtiges  Zugeständniss  gemacht  ^^).  Weiter  ist  das  deutsche 
Recht  gegangen:  häufig  sind  die  unehelichen  Kinder  auch  von 
der  Muttererbschaft  ausgeschlossen  worden  •^'^).  Das  Mittelalter 
hat  bekanntlich  diese  Konsequenz  vielfach  bis  ins  Aeusserste 
gezogen  ^^). 

Die  Kinder  gehören  den  Familien   beider  Eltern  zu  glei- 


^^)  Ich  lialte  es  für  unrichtig,  wenn  man  hierin  eine  Strafe  sieht. 
Vielmehr  ist  es  nur  eine  Anwendung  der  Regel,  dass  der  Status  und  die 
aus  dem  Status  tliessenden  Rechte  sich  nach  der  Geburt  bestimmen. 
Aehnliche  Erscheinungen  im  indischen  Recht  bei  Kohler  in  dieser 
Zeitschr.  III  S.  400  f. 

3«)  Dargun  a.  a.  0.  S.  41. 

^0  Dei'  defectus  natalium  des  kanonischen  Rechtes  gehört  eben- 
falls hierher. 


416  Bernhöft. 

chem  Rechte  an^^),  die  Eltern  selbst  haben  ihnen  gegenüber 
Ansprüche  ^^).  Für  Adoption  hat  dieses  System  an  sich  keinen 
Raum.  Soll  dennoch  eine  Adoption  stattfinden,  so  wird  der 
Akt  der  Geburt  selbst  nachgeahmt,  wie  eine  von  Diodor  auf- 
bewahrte alterthümliche  Sage  über  die  Adoption  des  Herkules 
durch  Hera    zeigt  *^).     Man    ahmt    eben    die  Thatsache    nach. 


^^)  Auch  das  ist  als  uralte  Anschauung  nachweisbar.  Athenäus 
13  S.  555.  Iv  oh  ^Ad^iyaic,  izpüixoc  Kiv.oo'l  |xtav  svl  sC^uSev,  öcvsByjv  to  Ttpoxspov 
oüowv  T(öv  auv68(ov  xal  xoivoYajJ-tcov  ovxcuv.  oiö  y.al  säocs  t'.'i  oicpu-r]?  vojjL'.^O-yjva'., 
ohv.  slSoTcov  tüiv  TtpoTcpov  oict  TÖ  tcXyjO-o?  töv  'üaTepa.  Ebenso  Justin.  2,  6. 
Dass  oicp'j7]c  auf  die  Zugehörigkeit  zu  den  beiden  Familien  geht,  zeigt 
Diodor  1.  28,  wo  es  analog  die  Zugehörigkeit  zu  zwei  Völkern  be- 
zeichnet. —  Nach  diesem  Princip  sind  eventuell  an  der  Vormundschaft 
beide  Familien  betheiligt.  Plato,  Leges  6.  S.  766.  Kai  lav  opcpavwv 
lizizpOTZOc;  TsXsüT-fjaijj  xiq,  ol  TipooYjxovtcc;  v.al  hTzioriis.oövztc,  tz^oc,  -az^bq  xal 
\v(]xpbc,  [J-sypi  öcvs'i'.üiv  TTtttoujv  aXXov  xadiatdvxiov  Ivtcx;  Ssxa  rj|Jiep(i>v  .   .  . 

^^)  Leist,  Altarisches  jus  gentium,  hat  besonders  energisch  auf 
diese  Gleichheit  der  Gatten  unter  sich  und  gegenüber  den  Kindern  hin- 
gewiesen und  sie  belegt.  Die  Frau  ist  Mitpriesterin  bei  den  Hausssacra 
(S.  65.  68.  114  ff.);  es  ist  „altarische  Auffassung,  dass  über  den  Kindern 
Vater  und  Mutter  auf  gleicher  Stufe  stehen"  (S.  73.);  beide  haben  auf 
Verehrung  gleichen  Anspruch  (S.  185  Anm.  1).  —  Bei  den  mir  bekannten 
arischen  Völkern  ist  in  der  That  diese  Auffassung  überall  nachweisbar, 
ich  muss  aber  bestreiten,  dass  sie  schon  in  älterer  Zeit  die  Grundlage 
der  Rechtsentwickelung  gebildet  hat.  Vielleicht  bildet  das  irische  Recht 
eine  Ausnahme.  Es  heisst  beiMac  Lennan,  Studies  in  Ancient  Historj" 
S.  457:  And  the  learned  editors  of  the  „Senchus  Mor"  state,  as  the 
result  of  their  study  of  early  Irish  family  law.  that  no  trace  of  the 
patria  potestas  is  to  be  found  in  that  law.  „The  Irish  law",  they  say, 
^demands  for  the  mother  a  position  equal  to  that  of  father,  and  there  is 
no  trace  of  the  exercise  of  that  arbitrary  power,  wich  was  wielded  by 
a  Roman  father  over  the  members  of  its  family".  Dagegen  sagt  Sir 
Henry  Sumner  Maine .  Lectures  on  the  early  history  of  institutions. 
4.  ed.  S.  218:  The  Family  under  Patria  Potestas  was,  with  the  Pater 
Familias,  the  true  Roman  Family.  Wahrscheinlich  werden  beide  Ideen- 
kreise schon  im  ältesten  Recht  vertreten  sein. 

*^)  Diodor  4,  39.  .  . .  Zthc,  "^'Hpav  \x.hv  l'^stoev  oloirotYjoaoO'a:  tov  ^HpaxXsa 
v.al  TÖ  Xoi-Kov  zlc,  TÖv  a-avta  ^rpovov  }j.Y]Tpö(;  s'jvoiav  •rapsyeaO'at.  ttjV  ob  tev.voug'.v 
'(tykzd'OLi    cpacl    xotauxTjV  *  xyjv    'Hpav    ävaßäaav    l::l   v.XtyY|y  xal    xov    HpaxXsa 


Die  Principien  des  europäischen  Farailienrechts.  417 

die  man  bisher  als  alleinige  Ursache  der  beabsichtigten  Wir- 
kung kannte.  Es  ist  dasselbe,  wie  wenn  Völker,  die  von 
mutterrechtlichen  Anschauungen  ausgehen,  sich  selbst  die  Ver- 
wandtschaft des  Kindes  mit  dem  Vater  auf  die  Weise  demon- 
striren,  dass  sie  diesen  als  Kindbetterin  fingiren. 

lieber  diejenigen  Verwandtschaftssysteme,  welche  bereits 
in  der  vorehelichen  Periode  entstanden  sind,  habe  ich  in  dieser 
Zeitschrift  VIII  S.  212  ff.  gesprochen.  Auch  das  reine  Vater- 
schaftssystem gehört  dazu.  Der  physische  Zusammenhang 
zwischen  Vater  und  Kind  ist  auch  rohen  Völkern  nicht  unbe- 
kannt und  wurde  sogar  vielfach  aus  den  a.  a.  O.  angegebenen 
Gründen  über  das  Verhältniss  mit  der  Mutter  gesetzt  ^^). 
Daraus  folgte  nun  freilich  nicht,  dass  ihm  auch  juristische 
Bedeutung  zukam,  vielmehr  gehörte,  solange  sich  das  System 
der  Hausgemeinschaft  erhielt,  das  Kind  dem  Herrn  der  Mutter. 
Herakles  war  Alkmaionide.  Juristische  Bedeutung  scheint  das 
reine  Vaterschaftssystem  nur  ausnahmsweise  (häufiger  in  ger- 
manischen Rechten)  erhalten  zu  haben  *^).     Auch  hier  ist  aber 


TcpooXaßojxevYjv  Tzpbt;  zb  ccujjLa  8ia  tü>v  IvSo[jloctü)V  8ccpeivat  Tzpbc,  xy]V  y^jv,  ^tfjLOO- 
p-svYjv  TY]v  öcXy|'0'Ivy]v  'pvEOtV  oTzsp  fA^XP^  '^^^  vüv  TTO'.slv  tou?  ßapßapoü?  otav 
^£x6v  u'icty  TCOcela^at  ßoüXüivtat.  Die  germanische  Form  (Anlegen  an  die 
Brust,  Aufnehmen  auf  den  Schoss,  s.  Schröder,  Lehrbuch  der  deutschen 
Rechtsgeschichte  S.  61)  beruht  auf  demselben  Gedanken. 

^^)  Im  indischen  Rechte  der  Vergleich  mit  dem  ausgesäten  Samen 
(Mann  IX  52.  53).  Vergl.  über  die  indische  Anschauung  überhaupt 
Kohl  er  in  dieser  Zeitschr.  III  S.  397  f. 

*^)  Massgebend  ist  das  Paternitätssystem  im  muhamedanischen 
Rechte  geworden,  welches  überhaupt  nur  die  natürliche  Verwandtschaft 
anerkennt  (über  Adoption  s.  oben)  und  von  dieser  wieder  auf  die  Ab- 
stammung im  Mannsstamme  ohne  Rücksicht  auf  Ehelichkeit  oder  Un- 
ehelichkeit das  entscheidende  Gewicht  legt.  Daher  sind  vollberechtigt 
auch  diejenigen  Kinder,  welche  der  Muselmann  mit  seiner  Sklavin  oder 
in  Folge  eines  Irrthums  mit  der  Frau  oder  Sklavin  eines  andern  erzeugt 
hat.  Illegitim  sind  nur  die  durch  Verbrechen  (Incest,  Ehebruch  u.  s.  w.) 
Erzeugten;  diese  haben  ein  gesetzliches  Erbrecht  gegen  die  Mutter  und 
nach  der  Lehre  der  Schiiten  in  Ermangelung  gesetzlicher  Erben  auch 
gegen  den  Vater  (Tornauw  in  dieser  Zeitschr.  Bd.  V  S.  147  f.). 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswissenschaft.    IX.  Band.  27 


418  Bernhöft. 

nicht  immer  zu  entscheiden,  inwieweit  das  System  der  Ge- 
meinschaft wirksam  ist  (siehe  diese  Zeitschrift  VIII  S.  220). 
Sehr  bestritten  ist  in  neuerer  Zeit,  ob  in  Europa  Mutter- 
recht gegolten  hat.  Abgesehen  von  Bachofen  ist  namenthch 
Dargun  in  der  angeführten  Schrift  dafür  eingetreten.  Gegen 
das  Bestehen  von  Mutterrecht  bei  dem  Urvolke  haben  sich 
in  neuerer  Zeit  Leist  und  Schrader,  und  zwar  von  ganz  ver- 
schiedenen Standpunkten  aus,  erklärt.  Ein  wichtiges  Argument 
gegen  Mutterrecht  ist,  dass  der  vergleichenden  Sprachwissen- 
schaft zufolge  zwar  eine  Reihe  Verwandtschaftsnamen  bis  in 
die  gemeinsame  Urzeit  zurückreichen  müssen,  aber  gerade 
nur  Verwandtschaftsnamen,  welche  auf  ein  agnatisches  System 
deuten.  Die  Ursprache  scheint  z.  B.  ein  Wort  für  Vater- 
bruder, aber  nicht  für  Mutterbruder  gehabt  zu  haben.  Wenn 
eine  vom  Standpunkt  des  Mutterrechts  so  wichtige  Bezeich- 
nung fehlt,  während  das  von  demselben  Standpunkt  aus  un- 
wichtige Wort  für  ^Vater"  in  fast  allen  Sprachen  wieder- 
kehrt, so  wird  es  schwer,  bei  dem  Urvolke  an  Mutterrecht  zu 
glauben*^).  Aber  die  Sprachvergleichung  kann  nur  für  das 
Urvolk  beweisen.  Schon  bei  der  europäischen  Völkergruppe 
tritt  ein  Wort  für  Mutterbruder  auf,  und  bei  den  einzelnen 
indogermanischen  Völkern  können  immerhin  mutterrechtliche 
Erscheinungen  aufgetreten  sein.  Dies  festzustellen  ist  Sache 
der  geschichtlichen  Forschung.  Man  darf  auch  nicht  ein- 
wenden, dass  im  Allgemeinen  die  im  älteren  Rechte  herr- 
schende Tendenz  dem  Mutterrechte  feindlich  ist.  Denn  die 
Rechtsentwickelung  erfolgt  keineswegs  in  konsequenter  Durch- 

^^)  Gegen  das  Bestehen  von  Mutterrecht  auf  Grund  der  Ergebnisse 
der  vergleichenden  Sprachwissenschaft  „Staat  und  Recht  der  römischen 
Königszeit'  S.  202  f.  (vergl.  diese  Zeitschrift  VIII  S.  11 ,  IV  S.  227  ff.). 
Zustimmend  Leist,  Altarisches  jus  gentium  S.  595.  Neuerdings  dürfte 
durch  Schrader,  Sprachvergleichung  und  Urgeschichte  2.  Aull.  S.  536  IT., 
und  Delbrück,  Die  indogermanischen  Verwandtschaftsnamen,  ausser 
Zweifel  gestellt  sein,  dass  das  arische  Urvolk  nicht  nach  Mutterrecht 
gelebt  hat.  S.  Anm.  76 — 78.  Freilich  erklärt  sich  Leist  a.  a.  0.  S.  587  f. 
überhaupt  gegen  das  Vorkommen  von  Mutterrecht. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  419 

führung  einzelner  Ideen,  logische  Widersprüche  sind  in  dem 
Rechte  der  meisten  Völker  nichts  Seltenes.  Dargun  würde 
daher  in  dieser  Beziehung  nur  widerlegt  werden  können,  wenn 
alle  Erscheinungen**),  aufweiche  er  sich  beruft,  auf  andere 
Principien  zurückgeführt  würden,  was  meines  Wissens  bisher 
noch  nicht  unternommen  ist  und  auch  kaum  gelingen  dürfte. 
Die  Feststellung  mutterrechtlicher  Einflüsse  in  den  älteren 
geschichtlichen  Rechten  der  Indogermanen  stösst  insofern  auf 
Schwierigkeit,  weil  in  vielen  Fällen  das  damals  zweifellos 
herrschende  Hausgemeinschaftsprincip  zu  denselben  Ergebnissen 
führt  wie  das  Mutterrecht.  Dass  uneheliche  Kinder  zur  Fa- 
milie der  Mutter  gehören,  entspricht  auch  dem  Hausgemein- 
schaftsprincip, weil  das  unverheirathete  Mädchen  in  der  Gewalt 
ihrer  eigenen  Verwandten  steht.  Indessen  widerspricht  doch 
schon  das  Bestehen  einer  Eheform,  wie  sie  das  Konkubinat 
bildet  —  Ehe  in  dem  gewöhnlichen  ethnologischen  Sinne  ge- 
braucht —  dem  Hausgemeinschaftsprincip.  Das  W  erthvollste 
in  dieser  Beziehung  ist,  was  Dargun  a.  a.  0.  S.  60  ff.  aus 
dem  Erbrecht  der  lex  Salica  und  anderer  leges  barbarorum 
angeführt  hat,  worauf  im  §  6  einzugehen  sein  wird. 

§  5. 
Wesen  der  Ehe. 

Die  Ethnologie  pflegt  als  Ehe  jedes  irgendwie  geordnete 
geschlechtliche  Verhältniss  zu  bezeichnen.  Man  kann  diese 
Ehe  im  weiteren  Sinne  eintheilen  in  Ehe  im  eigentlichen  Sinne, 
welche  den  Zweck  der  Familiengründung,  in  specie  der  Kinder- 
erzeugung hat,  und  Konkubinat,  welches  nur  der  Befriedigung 
der  sinnlichen  Lust  zu  dienen  bestimmt  ist  (Lippert,  Kultur- 
geschichte I  S.  70,  vergl.  diese  Zeitschrift  VIII  S.  386).  Die 
Grenze  ist  freilich  fliessend;  die  Gändharva-Ehe  des  indischen 
Rechts  steht  dem  Konkubinat  näher   als   der  wirklichen  Ehe. 


*^)  Dass  ich  nicht  alles  Angeführte   für  beweiskräftig  halte,   habe 
ich  Bd.  VIII  S.  15  ausgesprochen. 


420  Bemliöft. 

Verfolgen  wir  die  Entwickelung  der  Ehe  im  engeren 
Sinne  bei  den  europäischen  Ariern,  so  treffen  wir  dieselben 
Ideenkreise,  die  schon  öfter  konstatirt  wurden,  wieder  an. 
Gemeinsam  ist  ihnen,  dass  die  Ehe  stets  als  dauerndes  Ver- 
hältniss  gefasst  wird :  Ehen  auf  Zeit  oder  auf  Probe  scheinen 
im  Gebiet  der  arischen  Völkerfamilie  nicht  vorzukommen*''). 
Im  Uebrigen  ist  die  Verschiedenheit  gross,  wir  stossen  auf 
folgende  Auffassungen. 

Die  Ehe  ist  ein  Herrschaftsverhältniss  eines  Mannes  über 
eine  Frau  zu  dem  Zwecke,  Kinder  zu  erzielen. 

Die  Ehe  ist  eine  auf  göttlicher  Ordnung  beruhende  unge- 
theilte  Lebensgemeinschaft  von  Mann  und  Weib. 

Die  Ehe   ist    ein   auf  Vertrag    beruhendes  obligatorisches 
Rechtsverhältniss. 

Ausserdem    besteht   Konkubinat    als    freie,    dem    Rechts- 
zwange entrückte  Vereinigung  zu  geschlechtlichem  Verkehr. 

Diese  Auffassungen  streiten  mit  einander  bis  auf  den  heu- 
tigen Tag.  Allerdings  ist  im  Laufe  der  Zeit  insofern  ein  Aus- 
gleich erfolgt,  als  von  keiner  mehr  die  äussersten  Konsequenzen 
gezogen  zu  werden  pflegen,  aber  es  hat  Völker  und  Zeiten 
gegeben,  welche  diese  Konsequenzen  gezogen  haben. 

Die  Ehe  als  Gewaltverhältniss  gibt  nur  dem  Manne,  nicht 
der  Frau  Rechte.  Diese  unterscheidet  sich  freilich  von  der 
Konkubine,  aber  nicht  zu  ihren  Gunsten,  denn  der  Unter- 
schied liegt  darin,  dass  sie  selbst  wie  ihre  Kinder  dem  Manne 
gehören.  Der  gewöhnlichen  Sklavin  steht  sie  sehr  nahe.  Viel- 
leicht ist  der  Unterschied  überhaupt  erst  durch  den  Einfluss 
anderer  Principien  aufgekommen.  Da  die  Frau  ursprünglich 
eine  geraubte  oder  gekaufte  Fremde  war,  so  wird  sie  eine 
bevorzugte  Stellung  etwa  in  Folge  besonderer  Zuneigung  des 


^^)  Die  Muhamedaner  sind  in  diesem  Punkte  uneinig;  die  Schiiten 
erkennen  eine  zeitweilige  Ehe  an.  Tornauw  in  dieser  Zeitschr.  IV 
S.  47  u.  V  S.  143  f.  üeber  Ehen  auf  Probe  bei  den  Indianern  Waitz, 
Anthropologie  III  S.  105.  111.  Die  letzteren  sind  indessen  wohl  schon 
zu  den  Konkubinaten  zu  rechnen. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  421 

Mannes,  aber  nicht  von  Rechtswegen  eingenommen  haben. 
Dadurch  erklärt  sich  die  ursprüngliche  Vererblichkeit  und  Ver- 
äusserlichkeit  der  Frau.  Freilich  ist  gerade  in  diesem  Punkte 
die  SittC;  welche  stets  die  ungetheilte  Lebensgemeinschaft  von 
Mann  und  Weib  betont  hat,  besonders  mächtig  gewesen. 
Schon  in  den  ältesten  uns  erreichbaren  Zeiten  wird  ein  Unter- 
schied zwischen  Frau  und  Magd  gemacht.  Diese  Konsequenz 
kann  also  nur  hypothetisch  hingestellt  werden.  Gestützt  wird 
die  Hypothese  durch  die  Behandlung  der  Mägdekinder  im 
älteren  Rechte,  von  der  sogleich  die  Rede  sein  wird,  und  durch 
die  Ergebnisse  der  vergleichenden  Sprachwissenschaft.  Es  gibt 
ein  ursprachliches  Wort  für  ^Ehemann",  nämlich  pati  (^^Tröatg)  *^), 
welches  zugleich  „Herr"  bedeutet,  aber  unter  den  reich  ent- 
wickelten Verwandtschaftsbezeichnungen  tritt  uns  kein  Wort 
für  „Gattin"  entgegen.  Gewöhnlich  wird  als  solches  sscr.  patnt 
^  TüÖTVia  angeführt,  indessen  bedeutet  jrÖTVLa  im  Griechischen 
die  -Gebieterin",  die  „Hehre",  aber  nicht  „Gattin"*'^). 

So  viel,  was  die  rechtliche  Stellung  der  Frau  anbelangt. 
Man  darf  daraus  freilich  nicht  schliessen,  dass  ihre  wirkliche 
Stellung  in  der  Familie  eine  schlechte  gewesen  sei,  und  noch 
weniger,  dass  der  Mann  bei  jener  Rechtslage,  sich  sonderlich 
gut    stand.      Dass    die    Frau    unter    den   Gesichtspunkt    eines 


^^)  Das  Wort  kommt  auch  in  anderen  Sprachen  vor.  Schrader, 
Sprachvergleichung  und  Urgeschichte  S.  557. 

'^')  Schrader,  Sprachvergleichung  und  Urgeschichte  S.  119  Anm. 
Auch  wenn  die  Bedeutung  „Gattin"  im  Griechischen  nachweisbar  wäre, 
würde,  wie  Schrader  zeigt,  die  Gleichung  nichts  beweisen.  —  Wahr- 
scheinlich haben  ursprünglich  die  Frauen  nicht  einmal  Individualnamen 
geführt.  Dass  sie  bei  den  Römern  officiell  nur  durch  die  gens,  aus  der 
sie  stammten,  bezeichnet  wurden,  ist  bekannt.  Auch  im  Mahäbhärata 
findet  sich  der  Gebrauch,  die  Frauen  lediglich  nach  dem  Vater  oder 
dem  Volke,  von  dem  sie  stammen,  zu  nennen:  Draupadi  =  Tochter  des 
Drupada,  Mädri,  Gändhari  (fem.  von  Mädra,  Gändhara).  Vergl.  Pallas, 
Reise  durch  verschiedene  Provinzen  des  russischen  Reichs  III  S.  74  über 
die  Samojeden:  „Mädchen  bekommen  nie  einen  Namen;  wenn  sie  ver- 
heirathet  sind,  so  ruft  der  Mann  nie  anders  als  Ne  (Weib)  ..." 


422  Bernhöft. 

Vermögensstückes  gebracht  wurde,  war  in  jenen  Zeiten,  wo 
man  Rechtssubjekt  und  Rechtsobjekt  nicht  scharf  schied,  nicht 
so  entwürdigend,  wie  es  uns  heute  erscheint;  Aehnliches  ge- 
schah bei  den  Völkern,  die  ein  Wehrgeldsystem  entwickelten, 
auch  dem  Manne.  Im  Uebrigen  war  die  Frau  ein  sehr  kost- 
bares Vermögensstück.  Noch  heute  bereitet  bei  vielen  Stämmen, 
welche  Brautkauf  haben,  die  Beschaffung  des  Brautpreises 
grosse  Schwierigkeiten :  oft  verschlingt  sie  den  grösseren  Theil 
des  Familienvermögens,  in  anderen  Fällen  muss  der  weniger 
vermögende  Mann  Jahre  lang  um  seine  Frau  dienen.  Auch 
wo  Raubehe  herrscht,  liegen  die  Verhältnisse  nicht  viel  anders: 
an  den  Erwerb  einer  Frau  muss  man  das  Leben  setzen,  und 
in  der  Folge,  wenn  er  gelingt,  schwere  Feindschaft  tragen. 
Möglicherweise  irren  wir  nicht,  wenn  wir  uns  die  Verhältnisse 
schon  ähnlich  denken,  wie  sie  uns  im  Mahäbharata  entgegen- 
treten. Die  Draupadi  erfreut  sich  bei  aller  ^Unterwürfigkeit^, 
die  sie  ihren  „Herren'^  erzeigt,  einer  vorzüglichen  persönlichen 
Stellung  ihnen  gegenüber.  Freilich  kann  sie  von  dem  ältesten 
ihrer  Gatten,  Yudhishthira,  verspielt  werden,  aber  es  ist  cha- 
rakteristisch, dass  Yudhishthira  zuvor  alle  seine  Brüder,  darauf 
sich  selbst,  und  dann  erst  die  gemeinschaftliche  Frau  verspielt. 
Eine  bestimmte  Eheform  ergibt  sich  aus  dem  Princip 
der  Hausgemeinschaft  nicht:  es  ist  ebensowohl  möglich,  dass 
der  einzelne  Mann  mehrere  Frauen  hat,  wie  dass  alle  Männer 
einer  Familie  eine  gemeinschaftliche  Frau  haben.  Bei  der 
Kostbarkeit  der  Frau  machen  die  wirthschaftlichen  Verhält- 
nisse armer  Familien  oft  die  Vielmännerei  nöthig^^j,  aber 
auch  bei  vornehmen  Familien  —  man  denke  an  die  Pändava  — 
muss  sie  vorgekommen  sein.     Die  Sitte,    weibliche  Säuglinge 


^^)  Auch  hier  ist  vor  der  Anschauung  zu  warnen,  als  oh  von  Viel- 
männerei auf  Weiberherrschaft,  von  Vielweiberei  auf  unterdrückte  Stel- 
lung der  Frau  zu  schliessen  ist.  Es  kann  das  Gegentheil  der  Fall  sein. 
Bei  den  in  Vielmännerei  lebenden  Tudas  sind  die  Frauen  erb-  und  ver- 
mögensunfähig ,  umgekehrt  ist  manchmal  Vielweiberei  mit  Weiberherr- 
schaft verbunden. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  423 

zu  tödteii;  wird  dazu  beigetragen  haben,  die  Frauen  seltener 
und  damit  kostbarer  zu  machen.  Dass  sittliche  Bedenken 
gegen  die  Vielmännerei  nicht  bestanden  haben,  beweist  die  in 
§  3  dargelegte  Anschauung  über  ausserehelichen  Geschlechts- 
verkehr der  Frau. 

Kinder  der  Frau  und  Kinder  der  Mägde  sind  ursprüng- 
lich gleichberechtigt  gewesen,  es  scheint  aber,  als  ob  schon 
früh  die  Ansicht  durchdrang,  dass  der  Rang  der  Mutter  für 
den  Stand  —  nicht  die  Familienzugehörigkeit  —  der  Kinder  ent- 
scheidend sei.  Die  Stellung,  welche  Vidura  nach  den  Mahä- 
bhärata  einnimmt,  ist  dafür  lehrreich  (siehe  diesen  Band  S.  35, 
vergl.  S.  29,  33).  Da  es  auch  auf  Erzeugung  von  dem  pater- 
familias  nicht  ankommt,  so  ist  die  Konsequenz,  dass  möglicher- 
weise ein  Fremder  mit  einer  hausgehörigen  Sklavin  einen 
echten  Familiengenossen  zeugen  kann,  und  in  der  That  ist 
Vidura  ein  Beispiel  dafür '^^). 

Die  Scheidung  der  Ehe  kann  nur  von  dem  Manne  aus- 
gehen, dieser  aber  ist  ursprünglich  darin  frei.  Das  oben  er- 
wähnte pekuniäre  Moment  bewirkt  freilich,  dass  die  Schei- 
dungen nicht  zu  häufig  sind.  Die  Frau  hat  ursprünglich  keine 
Rechte.  Es  ist  bereits  ein  Zugeständniss  an  andere  Ideen, 
wenn  der  Frau  in  Ausnahmsfällen  ein  Scheidungsrecht  ge- 
geben wird. 

Schon  in  alter  Zeit  tritt  uns  überall  die  Idee  von  der 
Gleichberechtigung  der  Frau  entgegen.  Schrader  a.  a.  0. 
S.  533  führt  die  Odyssee  VI  182  ff.  an^o): 

*^)  In  China  wird  die  Hauptfrau  von  den  Nebenfrauen  unterschieden. 
Letztere  sind  nur  Mägde ,  sie  werden  ohne  religiöse  Feierlichkeiten  ge- 
nommen.    Ihre  Kinder    erben   aber   gleich   den  Kindern   der  Hauptfrau. 

^^)  Ein  ähnlicher  Widerspruch  besteht  auch  im  chinesischen  Recht, 
Die  Frauen  werden  gekauft  (Kohl er  in  dieser  Zeitschr,  VI  S.  365)  und 
können  von  dem  Manne  sogar  wegen  Vergehen  verkauft  werden  (s.  z.  B. 
du  Halde,  Description  de  l'Erapire  de  la  Chine  II  S.  144).  Nach  dem 
Tode  des  Mannes  können  dessen  Verwandte  eine  Frau ,  v/elche  keine 
männlichen  Kinder  hat,  wiederverheirathen,  um  so  einen  Theil  des  seiner- 
zeit gezahlten  Brautpreises  zurückzuerhalten  (du  Halde  a.  a.  0.).    An- 


424  Bernhöft. 

00  [JLSv  Yap  roÖYE  zpcioaov  y-al  apeiov, 

avYjp  fjSe  Y'JV'/j. 

Die  Frau  theilt  Stand  und  Rang  des  Mannes,  sie  ist  seine 
Mitpriesterin  (s.  Anm.  39)  nicht  nur  bei  den  Familienopfern, 
sondern  selbst  bei  den  sacra,  welche  ihm  kraft  seiner  öffent- 
lichen Stellung  obliegen.  Der  attische  apywv  ßacjiXsu;;  ver- 
richtet die  ihm  zukommenden  Opfer  mit  seiner  Frau,  der 
ßaaOavva,  gemeinsam  ^^).  Ebenso  der  römische  flamen  Dialis; 
derselbe  muss  sein  Priesterthum  niederlegen,  wenn  die  flami- 
nica  stirbt  ^^):  der  echte  Priester  muss  verheirathet  sein^^). 
In  den  Vorschriften  über  diese  Priesterthümer  war  dem  klas- 
sischen Alterthum^^)  das  Ideal  einer  sacralen  Ehe  erhalten 
geblieben.  Uns  sind  leider  nur  wenige,  dazu  aus  dem  Zu- 
sammenhang gerissene  Bruchstücke  überliefert  worden.  Die 
ßaoiXivva  muss  sich  als  Jungfrau  vermählt  haben,  sie  muss 
von  Abkunft  Bürgerin  sein;  die  Ehe  des  flamen  Dialis  kann 
nur  durch  den  Tod  getrennt  werden  ^^).    Aber  dieses  Wenige 


dererseits  „theilt  die  Frau"  —  die  Hauptfrau  —  „den  Rang  des  Mannes, 
sie  darf  selbst  seine  Uniform  tragen"  (Kohl er  S.  374);  in  chinesischen 
Erzählungen  erscheinen  Mann  und  Frau  oft  als  völlig  gleichberechtigt. 
Ueber  das  Verhältniss  gegenüber  den  Kindern  vergleiche  man  Kohl  er 
a,  a.  0.  S.  365:  „Die  Frau  ist  nach  chinesischer  Anschauung  in  steter 
Abhängigkeit:  vor  der  Ehe  von  ihrem  Vater  oder  älteren  Bruder,  nach 
der  Ehe  von  ihrem  Manne,  nach  dessen  Tode  von  ihrem  ältesten  Sohne"* 
mit  S.  386:  „die  Wittwe  .  .  .  geniesst  nach  dem  Tode  des  Mannes  das 
grösste  Ansehen  und  ist  das  Haupt  des  Hausstandes".  Jenes  gilt  vom 
Recht,  dieses  von  der  Sitte.  Derselbe  Widerstreit  der  Ideen  tritt  bei 
du  Halde  (z.  B.  II  S.  809)  und  sonst  hervor. 

^^)  Pauly's  Realencyclopädie  unter  apyovxsc  (Dem.  g.  Neair.  p.  1370 f. 
§.  74  ff.). 

52)  Gellius  10,  15,  22.     Plutarch  quaest.  Rom.  50. 

•^3)  Vergl.  d.  in  dieser  Zeitschr.  VIU  S.  189  ff. 

5^)  Auch  in  Indien  ging  die  Bewegung  gegen  den  Brautkauf  von 
einer  streng  religiösen  Richtung  aus.    Bernhöft,  Staat  und  Recht  S.  183. 

55)  Gellius  und  Plutarch  a.  a.  0.  s.  Pauly,  Realencyclopädie 
a.  a.  0.    —   Das  Verbot  der  zweiten  Ehe  ist  mindestens  für  die  Frauen 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  425 

genügt;  um  dieselben  Principien  zu  erkennen,  die  im  kanoni- 
schen Recht  herrschend  geworden  sind^^).  Natürlich  ist  bei 
dieser  Auffassung  die  Paarehe  die  einzig  mögliche  Eheform  ^^). 
Die  Auffassung  der  Ehe  als  eines  Vertragsverhältnisses 
hat  gerade  auf  die  persönliche  Stellung  der  Ehegatten  den 
geringsten  Einfluss  geübt.  Man  hat  im  Allgemeinen  daran 
festgehalten,  dass  alle  dahin  gehörigen  Regeln  juris  publici 
und  daher  dem  Willen  der  Parteien  entrückt  sind.  Doch 
macht  sich  bisweilen  die  Tendenz  geltend,  die  aus  der  Ehe 
entspringenden  Rechte  unter  den  Gesichtspunkt  reiner  Privat- 
rechte zu  bringen,  z.  B.  bei  der  von  der  gemeinrechtlichen 
Praxis  eingeführten  „Kompensation  des  Ehebruches".  Auch 
das  geltende  Scheidungsrecht  stellt  ein  Kompromiss  mit  diesem 
Principe  dar.  An  sich  würde  dieses  freie  Lösbarkeit  der  Ehe 
durch  auflösenden  Vertrag  fordern.  So  weit  ist  die  Rechts- 
entwickelung nun  freilich  nicht  gediehen,  aber  man  leitet  aus 
gewissen  Verletzungen  der  ehelichen  Pflichten  ein  privates 
Recht  auf  Scheidung  her ,  stellt  es  in  den  Willen  des  belei- 
digten Gatten,  dasselbe  geltend  zu  machen  oder  nicht  und  lässt 
sogar  nach  Analogie  veräusserlicher  Rechte  Verzicht  darauf  zu. 


uralt.  Paus.  2,  21,  8  S.  159.  'Ev  os  "ApY^-  ~apa  xoözo  Svj  tö  |j,vY]}xa 
XY]?  FopYovOi;  FopY^'f övTj?  xd'foi;  satl  zr^Q  Jlsposw?  ....  Y^^vaixojv  Bl  TirpcoxYjV 
aörfjv  (paoi  TsXsüXTjOavxo?  xoü  c/.yZ^bc.  Ilsp'.YjpoLx;  xoü  AlöXoo,  xouxto  Yap  ^ap- 
\Hyoc,  auvüjv.ias,  X7]v  oh  ab^ic.  OlßaXco  ^^'i^ixa.od'a'..  irpoxspov  oh  v.aO-saxYjV.s'.  xai<; 
Yova'.4ly  sul  6tvopl  ociroO'avoyx'.  y-rjpsos'.v.  üeber  die  Germanen  Tac.  Germ.  19. 
^")  Dem  Ideal  widerstreitet  nach  kirchlicher  Auffassung  jede  zweite 
Ehe,  sowohl  des  Mannes  wie  der  Frau.  Sachsse,  Die  Lehre  vom  defectus 
sacramenti  S.  11.  S.  15  tf.  Die  Auffassung  der  abendländischen  Kirche 
gibt  die  Idee  rein  wieder.  Auch  war  man  sich  der  Identität  der  kirch- 
lichen Auffassung  mit  der  antiken  bewusst.  S.  z.  B.  Gonzalez-Tellez  zu 
c.  5  X  1.  21  §  10.  Vergl.  Sachsse,  Defectus  sacramenti  S.  24  Anm.  5.  — 
Die  alt-hebräischen  Vorschriften  entsprechen  denen  des  klassischen  Alter- 
thums.     Sachsse  a.  a  0.  S.  7. 

•''^)  Die  indischen  Brahmanen  sollen,  trotzdem  die  Gesetzbücher 
Vielweiberei  erlauben ,  einer  ständigen  Sitte  zufolge  immer  nur  eine 
Frau  heirathen. 


426  Bernhöft. 


S   6. 


FamiliengüteiTeclit. 

Die  alten  HausgenosseDschaften  zeigen  bald  eine  monar- 
chische, bald  eine  republikanische  Verfassung.  Je  nachdem 
erscheint  das  Familienvermögen  als  ausschliessliches  Eigen- 
thum  des  Familienhauptes,  welches  darüber  nach  Belieben  ver- 
fügt, oder  als  gemeinschaftliches  Eigenthum  aller  Familien- 
genossen, so  dass  dem  Familienhaupte  nur  bestimmte  Rechte 
darüber  zukommen.  Beide  Anschauungen  treten  oft  neben 
einander  auf,  ohne  dass  ein  Widerspruch  dabei  empfunden 
wird;  in  der  That  liegt,  wenn  man  von  dem  römischen  Eigen- 
thumsbegriff  absieht,  ein  solcher  nicht  vor.  Alle  Familien- 
glieder haben  über  das  Vermögen  Gewalt,  aber  die  Gewalt 
des  Familienhauptes  ist  die  stärkere  und  entscheidet  daher  in 
Kollisionsfällen.  Doch  dürfte  die  Gewalt  des  Familienhauptes 
gerade  in  ältester  Zeit  am  grössten  gewesen  sein.  Wenn  das 
Familienhaupt  über  die  einzelnen  Glieder  hinreichende  Gewalt 
hat,  um  sie  zu  tödten  oder  zu  veräussern,  ist  es  natürlich,  dass 
diese  auch  keine  Vermögensrechte  haben  können,  die  seiner 
unbeschränkten  Verfügungsgewalt  entrückt  wären.  Im  Ma- 
häbhärata  finden  wir,  dass  Yudhishthira  alles  Familienvermögen 
verspielen  darf,  ohne  dass  auch  nur  ein  Zweifel  an  der  Rechts- 
gültigkeit  auftaucht  ^^).  In  der  Folge  lässt  Dhritaräshtra  die 
von  seinem  Sohne  gewonnenen  Pändava  ohne  Weiteres  frei^^). 


*^)  Allerdings  taucht  ein  Zweifel  auf,  ob  er  die  gemeinschaftliche 
Frau  Draupadi  rechtsgültig  verspielt  hatte,  aber  lediglich  aus  dem  Grunde, 
weil  er  vorher  sich  selbst  verspielt  hatte  und  dadurch  schon  Sklave 
geworden  war.  Vorher  hätte  er  sie  zweifellos  —  ebenso  wie  seine 
Brüder  selbst  —  verspielen  können. 

^^)  Mahäbhärata  11  sect.  71  (Uebers.  von  Protap  Chandra  Roy 
S.  193).  Man  bemerke  auch  Ausführungen  wie:  0  excellent  one,  the 
slave,  the  son  and  the  wife  are  always  dependent.  They  cannot  earn 
wealth,  for  whatever  the  earn  belongeth  to  their  master.  (S.  190).  Da- 
neben  tritt  aber  —  und   zwar   in   demselben    Zusammenhange  —   auch 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  427 

Die  römische  Familienorganisation  entspricht  ebenfalls  in  dieser 
Beziehung  noch  dem  alten  Recht ^^). 

In  der  Folge  tritt  dann  zuerst  ein  Recht  der  Familien- 
glieder, auszuscheiden  und  Abschichtung  zu  fordern,  auf,  häu- 
figer zu  Gunsten  des  jüngeren  Bruders  gegenüber  dem  älteren, 
nicht  selten  aber  auch  zu  Gunsten  des  Sohnes  gegenüber  dem 
Vater.  Das  römische  Recht  machte  hier,  wie  bemerkt,  einen 
scharfen  Schnitt:  während  es  das  Zusammenleben  der  Brüder 
zu  ungetheiltem  Eigenthum  überhaupt  nicht  mehr  unter  den 
Gesichtspunkt  der  Famihe,  sondern  der  societas  brachte,  wo- 
mit der  Vorrang  des  älteren  Bruders  gänzlich  schwand,  Hess 
es  das  Herrschaftsverhältniss  des  Vaters  über  den  Sohn  voll- 
kommen bestehen,  womit  jedes  Recht  auf  Abschichtung  aus- 
geschlossen war.  Diesen  Standpunkt  hat  das  römische  Recht 
bis  in  die  letzten  Zeiten  beibehalten.  Die  anderen  Rechte 
variiren  mehr^^). 


schon  die  Idee  vom  Gesammteigenthum  mit  derselben  Bestimmtheit  auf: 
„all  the  sons  of  Dhritaräshtra  and  not  the  sons  of  Prithä  are  now  thy 
masters"  (S.  193;  „and,  o  Duryodhana,  like  thee  who  lockest  upon  this 
kingdom  as  thy  paternal  property ,  the  Pandavas  also  look  upon  it  as 
their  paternal  possession"  (II  sect.  205,  S.  567).  —  Der  Begriff  der 
ungetheilten  in  solidum  gehenden  konkurrirenden  rechtlichen  Gewalt  ist 
überhaupt  den  Alten  geläufiger,  als  das  römische  Privatrecht  vermuthen 
lässt:  er  findet  sich  bei  den  ziemlich  häufig  vorkommenden  Doppel- 
herrschaften und  spielt  bekanntlich  im  römischen  Staatsrecht  eine  über- 
aus wichtige  Rolle. 

^^)  Andererseits  Gaius  II  157;  über  die  Idee  des  Familieneigen- 
thums  im  älteren  polnischen  Recht  Dareste,  Etudes  S.  189.  lieber 
die  Hausgemeinschaften  der  südlichen  Slaven  Dareste  a,  a.  0.  S.  241.  ff. 

•*)  Auf  das  deutsche  Recht  möchte  ich  wegen  des  reichen  Details 
desselben  nicht  eingehen.  Zudem  ist  das  Thema  in  germanistischen 
Arbeiten  so  gründlich  behandelt  worden ,  dass  ihm  kaum  noch  neue 
Gesichtspunkte  abgewonnen  werden  können.  Das  indische  Recht  kennt 
die  Abschichtung  ebenfalls.  Schon  im.  Mahäbhärata  werden  die  Pändava 
von  der  Hauptlinie,  den  Kaurava,  abgeschichtet,  indem  sie  die  Hälfte 
des  Königthums  erhalten.  Mahäbhärata  I  sect.  209  (S.  576  f.).  Auch 
sonst  findet  sich  die  Abschichtung  des  Sohnes,  z.  B.  in  China.    Der  ver- 


428  Bernhöft. 

Auch  sonst  kommen  Ansätze  zur  Durchführung  der  Idee 
von  dem  Gesammteigenthum  der  Familie  häufig  vor,  z.  B. 
Einwilligungsrecht  der  Familienglieder  bei  wichtigeren  Ver- 
fügungen. Am  meisten  findet  sich  heute  vielleicht  in  dem 
Privatfürstenrecht,  welches  den  alten  Hausgemeinschaften  über- 
haupt viele  Regeln  entnommen  hat.  Durchgedrungen  ist  die 
republikanische  Verfassung  bei  slavischen  Hausgemeinschaften, 
bei  denen  ein  gewählter  Vorstand  die  Stelle  des  Familien- 
hauptes einnimmt.  In  den  meisten  Fällen  ist  es  deshalb  zu 
dieser  Entwickelung  nicht  gekommen,  weil  unter  dem  Einfluss 
andrängender  fremdartiger  Ideen  die  alten  Familienverbände 
selbst  zersetzt  und  endlich  aufgelöst  worden  sind. 

Den  grössten  Einfluss  haben  die  Hausgemeinschaften  auf 
die  Entwickelung  des  Erbrechtes  gehabt.  Wie  oben  bemerkt, 
gab  es  früher  ein  Erbrecht  ausserhalb  der  Hausgemeinschaft 
nicht  ^-).  Die  älteste  Erbfolgeordnung  muss  nach  dem,  was 
soeben  angeführt  worden  ist,  Seniorat  gewesen  sein^^).  Die 
Idee  von  dem  Gesammteigenthum,  welche  sich  überall,  nament- 


lorene  Sohn  in  der  Bibel  forderte  Abschichtung  und  erhielt  sie.  Vergl. 
Dareste-  Etudes  dhistoire  du  droit  S.  36.  Abschichtung  in  Ungarn 
im  Falle  des  Missbrauches.  Dareste  a.  a.  0.  S.  272.  —  Das  Gesetz 
von  Gortyn  (§  22,  col.  IV  26  ff.)  versagt  den  Kindern  ausdrücklich  den 
Anspruch  auf  Abschichtung. 

^^)  §  4.  Die  Regel  findet  sich  sogar  noch  im  Rietberger  Landrecht 
in  Westphalen  (Grimm,  Weisthümer  III  S.  104  Nr.  14):  das  Erbe  eines 
Ledigen  fiel  nur  dann  an  den  Vater,  wenn  er  im  Hause  des  Vaters  ge- 
lebt hatte,  sonst  an  den  Landesherm.  üeber  den  mährischen  spolek  ist 
in  §  4  gesprochen  worden.  Ueber  die  Tschechen  s.  namentlich  Dar  est  e, 
Etudes  d'histoire  du  droit  S.   168. 

^')  Vgl.  über  Seniorat  StaatundRechtS.  90  f.  Ich  habe  damals 
noch  das  Seniorat  für  eine  Anomalie  gehalten  und  sein  thatsächliches 
Vorkommen  durch  andere  Gründe,  namentlich  Unmündigkeit  des  nach 
Primogenitarordnung  berufenen  nächsten  Erben  zu  erklären  versucht. 
S.  hiergegen  auch  Aristoteles  IIoX.  1,  2  p.  1252.  7:äaa  -pP  olxia  ßa- 
oCKzötzai  ü-b  zob  TipsaßücaTOü,  oiQZz  v.r/l  a:  OLizoiv.iai  o'.ä  tyjv  oo'^'^oVBla.'^.  Der 
älteste  fähige  Mann  steht  auch  in  den  südslavischen  Hausgemeinschaften 
an  der  Spitze.     Dar  est  e,  Etudes  S.  242. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  429 

lieh  in  dem  Verhältniss  von  Brüdern  zu  einander,  besonders 
mächtig  erweist,  führt  zu  einem  Gesammtbesitz  der  Söhne, 
und  dieser  wieder  bei  Auflösung  der  Familie  zur  Erbtheilung. 
So  entwickelt  sich  das  Erbrecht  der  Söhne,  häufig  mit  einem 
Vorzug  des  Aeltesten,  worin  sich  noch  ein  Ueberbleibsel  der 
alten  Ordnung  zeigt.  Die  Töchter  sind  anfangs  Vermögens- 
stücke, und  zwar  von  ziemlich  hohem  Verkaufswerth,  später 
haben  sie  ein  Recht  auf  Unterhalt  und  Aussteuer  gegen  die 
erbenden  Brüder  ^^),  noch  später  werden  sie  zur  Erbschaft 
zugelassen,  aber  oft  nur  zur  Hälfte  und  nur  zum  beweglichen 
Vermögen  ^^).  Bei  der  Weiterentwickelung  des  Erbrechtes 
haben  sich  dann  meistens  schon  andere  Principien  wirksam 
gezeigt.  Nur  die  Römer  entwickeln  auch  das  entferntere  Erb- 
recht aus  der  Hausgemeinschaftsidee,  indem  sie  ein  verwandt- 
schaftliches Band  zwischen  den  Genossen  solcher  Familien  an- 
nehmen, die  aus  einer  und  derselben  Familie  entstanden  sind. 

Wird  die  Ehe  als  eine  vollkommene  Lebensgemeinschaft 
der  Gatten  aufgefasst,  so  sind  Mann  und  Frau  ICigenthümer 
des  Vermögens.  Die  Gütergemeinschaft  ist  von  diesem  Stand- 
punkte die  aus  dem  Wesen  der  Ehe  sich  mit  Nothwendigkeit 
ergebende  Form  des  Güterrechtes.  Man  würde  irren,  wenn 
man  die  Existenz  dieser  Idee  auf  die  germanischen  Volks- 
stämme einschränken  wollte.  Wir  finden  die  Idee  sogar  da, 
wo  wir  sie  am  wenigsten  erwarten  würden:    bei  den  Römern. 

Dionysios  (2,  25)  sagt: 

tspoöc  aovsX^ouaav  avSpl  xoivcovov    a;rdvT(öv  slvai  ^pYjfiaiwv  zb 
%al  Ispwv  ^^). 

^^)  Der  Ausschluss  der  Töchter  von  der  Erbschaft  ist  in  älteren 
Rechten  allgemein.  Dareste,  Etudes  S.  198.  Suivant  la  regle  generale 
suivie  par  toutes  les  anciennes  legislations,  les  filles,  en  Pologne,  n'he- 
ritent  qu'ä  defaut  des  fils.  S'il  y  a  des  fils,  elles  n'ont  droit  qu'ä  une 
dot.     Ueber  die  südlichen  Slaven  a.  a.  0.  S.  227.  238. 

65)  So  auch  in  Gortyn  (§  23;  col.  IV  32  ff.),  in  Skandinavien 
(Dareste,  Etudes  S.  314)  und  sonst. 

66)  Derselbe  Gedanke  findet  sich  in  der  von  Plutarch,  Qu.  rom. 


430  Bernhöft. 

Die  Nachricht  befremdet  freilich^  da  sie  so  schlecht  zu 
dem  Wenigen  passt,  was  wir  von  den  Römern  der  geschicht- 
lichen Zeit  wissen.  Erwägt  man  aber,  dass  das,  was  Dionysios 
sagt,  genau  zu  der  alten,  später  zur  blossen  Phrase  gewor- 
denen Definition  der  Ehe  (divini  et  humani  juris  communi- 
catio)  stimmt,  so  erscheint  es  denn  doch  richtiger,  unsere  An- 
schauungen über  das  römische  Altertlium  etwas  zu  modificiren. 
Dass  die  '(ä\Loi  Upoi  die  Ehen  per  confarreationem  sind*''^), 
wird  wohl  nicht  in  Zweifel  gezogen  werden. 

Hierzu  tritt  endlich  noch  das  Princip  des  Individualeigen- 
thums.  In  allen  Rechten  hat  es  sich  Geltung  verschafft.  Es 
ist  interessant  zu  beobachten,  wie  sich  innerhalb  des  Familien- 
vermögens einzelne  Vermögensmassen  bilden,  die  bestimmten 
Familiengliedern  zustehen.  Nach  aussen  hin  bildet  das  Ge- 
sammtvermögen  zunächst  noch  immer  eine  einheitliche  vom 
Familienhaupte  vertretene  Masse,  aber  mehr  und  mehr  müssen 
jene  Einzelvermögen  auch  vom  Rechte  anerkannt  werden. 
Man  sollte  glauben,  hier  eine  sich  bildende  Idee  in  ihrem  Werde- 
gange von  Anfang  an  beobachten  zu  können.  Aber  auch  diese 
Idee  ist  uralt.  Schon  die  Inschrift  von  Gortyn  sagt  (§  31, 
col.  VI  3  ff.): 

So  lange  der  Vater  lebt,  soll  man  von  den  Gütern  des 
Vaters  vom  Sohne  nicht  kaufen  und  nicht  als  Pfand  nehmen; 
was  er  aber  selbst  erworben  oder  geerbt  hat,  soll  er  ver- 
äussern, wenn  er  will.  Und  nicht  soll  der  Vater  die  Sachen 
der  Kinder,  die  sie  selbst  erworben  oder  geerbt  haben,  und 
nicht  die  Güter  der  Frau  veräussern  und  übertragen,  und 
nicht  der  Sohn  die  Güter  der  Mutter. 

Wir  sehen   in    diesem    alterthümlichen  Gesetze   das  Indi- 


30,  gegebenen  Erklärung  der  bekannten  Formel:  ubi  tu  Gaius,  ego  Gaius: 
onoo  au  xup'.oe;  xal  o'.v.oosorroTYjC,  v.al  i'^ui  xoo'.a  v.al  o'.v.oosaTcO'.va.  —  Paus. 
4,  1,  4  S.  281  wird  die  Frau  als  Mitherrscherin  bezeichnet:  IIpcüxGi  r/ou^^ 
ßaa'.XsuoüGC  sv  xr^  /<^*^p?-  "'/öx-zj  UoX'jv.c/.ojv  -t  ö  XiXz^^oz  v.al  Msgoyjvy]  ,  y'^'-'^i 
ZOO  llolüv.dovoc. 

''O  Vergl.  die  A.  in  Bruns'  Fontes  dazu. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  431 

vidualeigenthum  vollständig  durchgedrungen.  Die  Form  des 
Gesetzes  zeigt  deutlich  den  Kampf  mit  dem  Gesammteigen- 
thum:  es  scheint  nicht  selten  gewesen  zu  sein,  dass  Jemand 
Vermögensstücke  seiner  Familiengenossen  veräusserte  ^^). 

Auf  das  Princip  des  Individualeigenthums  dürfte  sich  die 
Entwickelung  des  Testamentserbrechts  zurückführen.  Im  Ein- 
zelnen die  Weiterbildung  des  Erbrechts  zu  verfolgen,  liegt,  so 
interessant  es  sein  würde,  ausserhalb  des  Zweckes  dieser  Ar- 
beit. Dagegen  muss  erwähnt  werden,  dass  Dargun  in  deut- 
schen Rechten  Spuren  älteren  mutterrechtlichen  Erbrechtes 
nachgewiesen  hat. 

Die  älteste  Textform  der  lex  Salica  nennt  als  Erben  des 
Mobiliarvermögens  der  Reihe  nach 

Kinder  (filii), 

Mutter, 

Bruder  und  Schwester, 

Mutterschwester  ^^). 

Hierin  fällt  auf,  dass  abgesehen  von  den  Kindern  nur 
Verwandte  nach  Mutterrecht  genannt  sind,  so  dass  Vater, 
Vaterbruder  und  Vaterschwester  in  auffälliger  Weise  über- 
gangen werden;  ferner,  dass  Weiber  vor  Männern  bevorzugt 
sind,  da  die  Mutterschwester,  nicht  aber  der  Mutterbruder 
berufen  wird.  Es  zeigt  sich,  dass  nicht  bloss  mutterrechtliche, 
sondern  auch  gynaikokratische  Tendenzen  vorhanden  waren  ^^), 


^'^)  Das  tritt  auch  in  den  Straf bestimmungen  des  §  32  hervor. 

^^)  Näheres,  insbesondere  auch  über  die  späteren  Textformen  der 
lex  Salica  und  über  die  verwandten  Rechte  s.  bei  Dargun  a.  a.  0. 
S.  60  ff. 

'")  Das  in  Europa  nachweisbare  Mutterrecht  tritt  also  in  einen 
schroffen  Gegensatz  zu  dem  Hausgemeinschaftsprincip ,  nach  welchem 
die  Frauen  erbunfähig  sind.  Der  Gegensatz  von  Mutterrecht  mit  Erb- 
recht der  Frauen  im  Weiberstamme  und  Hausgemeinschaft  mit  Erbrecht 
der  Männer  im  Mannstamme  tritt  gerade  auf  germanischem  Boden  hervor. 
Bei  Heergeräte  und  Gerade  sind  die  divergirenden  Erbrechte  beider 
Systeme  noch  vollständig  erhalten.     Ursprünglich   war   der  Unterschied 


432  ßernhöft. 

wie  denn  Bachofen  bereits  angenommen  hat,  dass  Miitterrecht 
und  Gynaikokratie  mit  einander  verbunden  gewesen  sind.  Dass 
bei  den  Descendenten  das  Mutterrecht  nicht  hervortritt,  hat 
seinen  guten  Grund.  Gerade  sie  werden  nämlich  von  dem 
hausgemeinschaftlichen  Princip  umfasst,  welches  ursprünglich 
nur  ein  Erbrecht  der  Hausgenossen  kennt.  Bei  Aussterben 
der  Hausgenossenschaft  trat  ursprünglich  Erblosigkeit  ein,  und 

tiefgreifender.  Siehe  Heusler,  Institutionen  S.  577,  namentlich  die  dort 
angeführte  lex  Franc.  Cham.  42  :  siquis  Francus  homo  habuerit  filios, 
hereditatem  suam  de  silva  et  de  terra  eis  dimittat  et  de  mancipiis  et 
de  peculio:  de  materna  hereditate  similiter  in  filiam  veniat.  —  Schröder, 
Lehrbuch  der  deutschen  Rechtsgeschichte  S.  321  Anm.  414  hat  aus  diesem 
gynaikokratischen  Zuge  ein  Argument  dagegen  entnommen,  dass  die 
Bestimmungen  der  lex  Salica  auf  Mutterrecht  beruhen :  „Hätte  die  lex 
Salica  statt  oder  neben  der  Mntterschwester  den  Mutterbruder  genannt, 
so  wäre  das  Mutterrecht  unverkennbar;  seine  Nichterwähnung  bricht 
der  Sache  die  Spitze  ab.  Ich  kann  eine  Spur  des  Mutterrechts  nur  darin 
erkennen,  dass  ausser  der  Vaterschwester  auch  die  Mutterschwester  zur 
engeren  Familie  gerechnet  wurde,  im  übrigen  schliesse  ich  mich  der 
Auffassung  an,  dass  Vater  und  Vaterschwester  nur  aus  Versehen  oder 
als  selbstverständlich  ausgelassen  sind."  Gegen  diese  Annahme  schon 
vor  Schröder  Heusler,  Institutionen  S.  521  f.  „Unglaublich  hartnäckig 
hält  man  die,  mit  der  Fassung  des  Titels  doch  keineswegs  leicht  ver- 
einbare Ansicht  fest,  dass  keine  vollständige  Aufstellung  der  salischen 
Erbfolgeordnung  beabsichtigt  gewesen  sei ,  der  Titel  vielmehr  die  Suc- 
cession  der  Männer  als  allbekannt  voraussetze  und  nur  die  weibliche 
Erbfolge  in  die  schon  bestehende  ursprünglich  ausschliessliche  Erbfolge 
des  Schwertmagen  hineinschiebe.  Was  aber  wirklich  in  den  ältesten 
Texten  dieses  lit.  59  steht,  ist  das,  dass  die  Fahrniss  eines  Verstorbenen, 
der  keine  Kinder  hinterlässt,  an  seine  Mutter  und  eventuell  an  deren 
(vorzugsweise  weibliche)  Verwandte  fällt,  dass  dagegen  der  Grund  und 
Boden  an  den  Mannstamm  gelangt."  —  An  sich  ist  Mutterrecht  und 
Gynaikokratie  nicht  nothwendig  mit  einander  verbunden:  es  gibt  Völker, 
welche  trotz  geltenden  Mutterrechts  die  Frauen  für  erbunfähig  erklären. 
(Siehe  Waitz,  Anthropologie  III  S.  106.  vergl.  aber  auch  S.  124  f.,  127.) 
Man  darf  dies  aber  nicht  als  Regel  erklären.  Vielmehr  kommt  Ver- 
bindung mutterrechtlicher  und  gynaikokratischer  Tendenzen  —  die 
übrigens  doch  an  sich  nahe  liegt  —  häufig  vor,  z.  B.  auf  den  Marianen 
(V7aitz  a.  a.  0.  S.  107  f.),  bei  den  Koluschen  (Waitz  III  S.  327  f.),  bei 
dem  Wyaudotstamme  (Kohler  in  dieser  Zeitschr.  VI  S.  328  ff.). 


Die  Principien  des  europäischen  Familienreclits.  433 

hier  konnte  daher^  wenn  nicht  wie  bei  den  Römern  das  hans- 
genossenschaftliche Erbrecht  analog  weiter  entwickelt  wurde, 
die  mutterrechtliche  Idee  am  leichtesten  zur  Geltung  kommen. 

§  7. 
Die  Gesetzgebung. 

Die  Divergenz   der   charakterisirten  Ideenkreise  ist  nicht 
auf  das  Familienrecht  beschränkt,  sie  greift  weiter  und  beein- 
flusst  die  Grundauffassung  des  Rechtes  überhaupt.    Das  Haus- 
gemeinschaftsprincip    kennt   eine    scharfe  Unterscheidung    von 
Vermögens-  und  Familienrecht  überhaupt  nicht,  es  kennt  nur 
Gewaltsverhältnisse.     In  diesem  Begriffe  geht  Eigenthum  und 
Familiengewalt  unterschiedslos  auf.     Darauf  beruht,  dass  pati 
(=  Herr)    auch  Gatte,    dass    zoptoc  auch  Gewalthaber,  Vor- 
mund   bedeutet.     Auch    das  Gortynische  Gesetz ,    obgleich    es 
anderen  Ideen  in  weitem  Umfange  Raum  gegeben  hat,  kennt 
nicht  dominium,  nicht  patria  potestas,    sondern   lediglich   den 
Begriff   der   rechtlichen    Gewalt   (zapispöv    "^{iLsv;    siehe    meine 
Ausgabe  Anm.  33).     So   besteht  vom  Standpunkt   dieser  An- 
schauung   ferner    auch    keine    scharfe    Grenzscheide    zwischen 
Rechtssubjekt    und   Rechtsobjekt.     Die    männlichen    Familien- 
genossen können,  obgleich  sie  als  Miteigenthümer  des  Familien- 
vermögens angesehen  werden,  doch  ihrerseits  von  dem  Fami- 
lienhaupte veräussert  werden,  ja  das  Familienhaupt  kann  sich 
selbst   veräussern  ^1).     Als    Recht    gilt    das    thatsächliche  Ver- 
hältniss,  welches  sich  behauptet.    Erscheint  hiernach  das  Recht 
als  ein  System  fixirter  Gewaltsverhältnisse,  so  ist  es  nach  einer 
anderen  Auffassung  eine  über  dem  Menschen  stehende  göttliche 
Ordnung,    nach    einer  dritten    eine    durch  Menschenwillen  ge- 
setzte Norm'^^). 


^1)  Öiehe  Anm.  59. 

'^)  Die  zweite  der  cliarakterisirten  Auffassungen  entspricht  dem 
von  Leist  aufgestellten  Begriff  der  dharma.  Dieselben  Strömungen 
lassen  sich  im  Strafrecht  verfolgen  und  werden  von  den  verschiedenen 
Zeitschrift  für  vergleichende  Eechtswisseuschaft.  IX.  Band.  28 


434  Bernhöft. 

Jede  dieser  Auffassungen  würde,  für  sich  allein  hinge- 
gestellt und  konsequent  durchgeführt,  zur  Einseitigkeit  führen. 
Die  Rechtsbildung  der  geschichtlichen  Zeit  ist  auf  der  Grund- 
lage der  divergirenden  Ideen  erwachsen,  und  verfolgt  zum 
grossen  Theil  bewusst  oder  unbewusst  den  Zweck,  zwischen 
ihnen  einen  Ausgleich  zu  finden.  In  der  Art,  wie  die  Völker 
das  thun,  weichen  sie  sehr  von  einander  ab.  Die  Germanen 
suchen  das  Recht  so  zu  gestalten,  wie  es  der  Volksanschauung 
eines  bestimmten  Kreises  und  den  konkreten  Verhältnissen 
entspricht,  die  Römer  dagegen  schaffen  allgemeine  Formen, 
welche  den  Zweck  haben,  den  Lebensverhältnissen  zu  eigener 
—  mehr  oder  minder  freier  —  Entwickelung  Raum  zu  ge- 
währen. 

Dem  Ideal  kommt  die  germanische  Art  näher,  aber  sie 
lässt  sich  stets  nur  für  ein  enges  Rechtsgebiet  durchführen. 
Es  ist  falsch,  den  Germanen  mindere  Begabung  für  das  Recht 
beizulegen:  sie  haben  etwas  durchaus  Richtiges  gewollt  und 
es  so  gut  durchgeführt,  wie  es  eben  durchgeführt  werden 
konnte.  Aber  freilich  muss  germanisches  Recht  leicht  unter 
veränderten  Verhältnissen  unanwendbar  werden,  und  das  Princip 
wird  mit  dem  Entstehen  grosser  Rechtskreise  unhaltbar.  Man 
kann  auf  diese  Weise  Rechte  für  einzelne  Städte  und  einzelne 
Dörfer,  auch  wohl  für  mehrere  Städte  oder  Dörfer  mit  gleichen 
Verhältnissen,  aber  nicht  ein  einziges  Recht  für  alle  Städte 
und  Dörfer  und  für  alle  Stämme  eines  grossen  Volkes  schaffen. 

Das  römische  Recht  ist  im  Vergleich  dazu  nach  Zeit  und 
Raum  allgemein  anwendbar.  Der  konservative  Zug,  welcher 
in  ihm  vorherrscht,  ist  oft  hervorgehoben  worden.  Er  führt 
dahin,  dass  alte  Begriffsschemata,  wenn  es  noch  irgend  mög- 
lich ist,  beibehalten  und  so  verwandt  werden,  dass  sie  auch 
auf  die  neuen  Verhältnisse  passen.  Die  römische  Familie 
baut  sich  noch  vollständig  auf  dem  uralten  Princip  der  Haus- 
Theorien  über  das  Wesen  der  Strafe  in  charakteristischer  Art  wider- 
gespiegelt. Am  wenigsten  treten  sie  im  Vermögensrecht  hervor,  weil 
hier  der  Wille  schon    früh  zum   leitenden  Princip   erhoben   worden  ist. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  435 

gemeinschaft  auf.  Natürlich  war  dasselbe  schon  gegen  Ende 
der  Republik  abgestorben.  Doch  blieben  die  alten  Regeln 
über  Erwerb  der  Hauskinder,  über  Agnation,  über  capitis 
deminutio  minima  in  Geltung,  und  die  das  Leben  schon  längst 
beherrschende  Idee  des  Individualeigenthums  fand  kaum  in  der 
Peculienlehre  eine  Art  von  Anerkennung.  Thatsächlich  war 
die  väterliche  Gewalt  mit  dem  Verkaufsrecht  und  dem  jus 
vitae  ac  necis  zu  einer  blossen  Konstruktion  geworden,  und 
man  scheint  auf  diese  Weise  leidlich  ausgekommen  zu  sein. 
Für  gewöhnlich  reichte  die  Sitte  aus,  Missbrauch  zu  hindern; 
in  ausserordentlichen  Fällen  traten  zweifellos  die  Strafgerichte 
ein^^):  die  Römer  haben  den  Satz  gefunden,  dass  der  Miss- 
brauch eines  formalen  Rechtes  dolus  ist.  Am  stärksten  war 
die  Discrepanz  zwischen  Leben  und  Recht  im  Erbrecht  ^^). 
Das  ganze  Agnatenerbrecht  hatte  im  Volksbewusstsein  völlig 
den  Boden  verloren,  es  bedurfte  der  Korrektur  in  solchem 
Grade,  dass  es  als  ein  Unglück  galt,  ohne  gültiges  Testament 
zu  versterben. 

In  der  klassischen  Periode  hat  die  römische  juristische 
Technik  ihre  Vollendung  erhalten.  Die  schwersten  von  den 
früher  hervortretenden  Mängeln  sind  durch  korrigirende  In- 
stitute gehoben,  und  es  ist  ein  kunstvoller  —  wenngleich  nicht 
einfacher  —  Bau  entstanden,  welcher  den  vielartigen  Bedürf- 
nissen jener  Zeit  vortrefflich  genügte.  Dem  Ideal  entspricht 
er    freilich    nicht.     Die    aufgestellten    Rechtsschemata   werden 


'^)  Man  vergleiche  dazu  die  Anklage  des  Volkstribunen  Pomponius 
gegen  L.  Manlius,  Liv.  7,  4:  criminique  ei  tribunus  inter  cetera  dabat, 
quod  fillum  iuvenem,  nullius  probri  conpertum ,  extorrem  urbe,  domo, 
penatibus,  foro,  luce,  congressu  aequalium  prohibitum,  in  opus  servile, 
prope  in  carcerem  atque  in  ergastulum  dederit,  ubi  summe  loco  riatus 
dictatorius  iuvenis  cotidiana  miseria  disceret  vere  Imperioso  patre  se 
natum  esse. 

^■^)  Man  beachte,  dass  auch  das  Dotalrecht  der  späteren  Zeit  sich 
mit  den  Lebensverhältnissen  nicht  deckte.  Nach  der  Anschauung  des 
Lebens  war  die  dos  Vermögen  der  Frau,  welches  der  Mann  in  gemein- 
samem Interesse  verwaltete. 


436  Bernhöft. 

immerhin  manclieii  vereinzelten  Fällen  nicht  gerecht,  minima 
non  curat  praetor,  und  überall  ist  zu  der  richtigen  Wirkung 
die  sorgfältige  Mitthätigkeit  des  Privaten  erforderlich,  jus 
vigilantibus  scriptum  est.  Um  diesen  Preis  ist  ein  Recht 
entstanden,  welches  auf  die  verschiedensten  Völker  übertragen 
werden  konnte  und  noch  nach  vielen  hundert  Jahren  im  Zeit- 
alter der  Telegraphen  und  Eisenbahnen  sachgemäss  funktionirt. 
Der  Gesetzgebung  war  also  von  Anfang  an  die  Aufgabe 
gestellt,  zwischen  widerstrebenden  Principien  einen  Ausgleich 
zu  finden.  Hierbei  ging  man  von  der  ältesten  Zeit  an  bis 
auf  die  neueste,  einem  richtigen  Gefühl  folgend,  nicht  syste- 
matisch vor,  sondern  suchte  bei  allen  einzelnen  Fragen  einen 
Mittelweg  zu  finden,  wie  ihn  gerade  die  vorliegenden  Ver- 
hältnisse erforderten  oder  wenigstens  zulässig  erscheinen  Hessen. 
Auch  zufällige  Umstände  konnten  dabei  ihren  Einfluss  üben, 
selbst  die  Launen  eines  einzelnen  mächtigen  Mannes  konnte 
bei  zweifelhaften  Fragen  das  Zünglein  der  Wage  auf  die  eine 
oder  die  andere  Seite  lenken.  Daher  kann  der  Grund,  wes- 
halb die  Gesetzgebung  in  einem  bestimmten  Falle  diesen  oder 
jenen  Weg  eingeschlagen  hat,  immer  nur  aus  den  besonderen 
Verhältnissen  des  betreffenden  Volkes  nachgewiesen  werden. 
Es  erklärt  sich  aber  auf  diese  Weise,  weshalb  der  Zwiespalt 
der  Ideen  auch  in  die  einzelnen  Institute  hineinragt.  Eine 
streng  auf  einheitlichem  Princip  beruhende  Konstruktion  kommt 
kaum  vor.  Wenn  irgendwo,  würde  man  sie  im  kanonischen 
Recht  suchen.  Der  sacrale  —  im  Sinne  des  Alterlhums  ge- 
sprochen —  Charakter  der  Ehe  wird  mit  äusserster  Schärfe 
hervorgehoben  und  mit  der  unerbitterlichen  Konsequenz,  welche 
dem  kanonischen  Rechte  eigenthümlich  ist,  durchgeführt,  auch 
in  dem  Punkte  der  Unauflösbarkeit  der  Ehe,  wo  die  Durch- 
führung im  Leben  auf  die  grössten  Schwierigkeiten  stösst. 
Um  so  erstaunlicher  ist  es,  dass  für  die  Eheschliessung  das 
Vertragsprincip  zur  Grundlage  gemacht  worden  ist.  W^ahr- 
scheinlich  hat  man  die  Erklärung  darin  zu  suchen,  dass  die 
Lehre   sich  unter    der  Herrschaft    des   römischen  Rechtes  ent- 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  437 

wickelte,  und  dass  man  die  Principien  desselben  zunächst 
nur  da  bekämpfte,  wo  sie  das  religiöse  Gefühl  am  stärksten 
verletzten,  während  man  sie  für  andere  Punkte  in  Geltung 
Hess.  Als  sich  später  auch  hiergegen  eine  reformirende  Strö- 
mung geltend  machte,  war  das  Dogma  bereits  fixirt.  Es 
blieb  daher  nur  übrig,  in  dem  Rahmen  des  bestehenden  Dog- 
mas der  neuen  Tendenz  Zugeständnisse  zu  machen  —  ins- 
besondere durch  die  bekannte  Bestimmung  des  Tridentinum 
über  den  Abschluss  der  Ehe  —  und  bei  der  thatsächlichen 
Gestaltung  der  Verhältnisse  dahin  zu  wirken,  dass  der  geist- 
liche Charakter  der  Ehe  schon  bei  der  Eingehung  zum  Aus- 
druck kam.  Das  protestantische  Eherecht  war  durch  ein  der- 
artiges Dogma  nicht  gehemmt  und  gelangte  daher  zur  geist- 
lichen Eheschliessung,  andererseits  aber  führte  es  das  sacrale 
Princip  nicht  mit  der  starren  Konsequenz  des  kanonischen 
Rechtes  durch.  Ueberall  geben  konkrete  geschichtliche  Ver- 
hältnisse die  Entscheidung. 

§  8. 
Geschichtliclier  Ausgangspunkt. 

Die  Rechtsgeschichte  der  europäischen  Völker  führt  nach 
dem  Obigen,  obgleich  nicht  so  weit  zurückreichend,  doch  zu 
demselben  Ergebniss  wie  die  der  Inder.  Die  alten  Arier 
lebten  in  ähnlichen  Familienverbänden,  wie  sie  sich  in  den  süd- 
slavischen  Bruderschaften  (brastvo)^^)  bis  auf  die  heutige  Zeit 
in  sehr  alterthümlicher  Gestalt  erhalten  haben.  Sie  waren 
exogam^^),  sie  raubten  oder  kauften  ihre  Frauen  und  ver- 
kauften die  in  der  Familie  geborenen  Mädchen  an  befreundete 


")  S.  darüber  Dareste,  Etudes  d'histoire  du  droit  S.  235. 

^")  Heirathen  in  der  engeren  Familie  kommen  bei  den  Athenern 
vor,  doch  kann  das  nur  als  vereinzelte  Ausnahme  angesehen  werden. 
Zu  einem  endogamen  Volke  sind  freilich  die  Perser  geworden.  Siehe 
z.  B.  Dareste  a.  a.  0.  S.  107  f.  Indessen  wissen  wir  von  Herodot, 
dass  ursprünglich  die  Geschwisterehe  bei  ihnen  nicht  vorkam.  Her.  3.  31. 
Man   vergl.    daselbst  auch  die  Anekdote   über   die  Art,   wie  Kambyses 


438  Bernhöft. 

Stämme.  Mit  diesem  Ergebniss  stimmt  die  vergleichende 
Sprachwissenschaft  vollkommen  überein.  Gerade  in  dem 
Punkte  der  Verwandtschaftsverhältnisse  gibt  dieselbe  genauere 
Auskunft  als  über  irgend  einen  anderen  Punkt.  Es  finden 
sich  übereinstimmende  Namen  für:  Vater  und  Mutter,  Sohn 
und  Tochter,  Bruder  und  Schwester''').  Die  Bezeichnungen 
müssen  sehr  fest  gewurzelt  baben,  denn  sie  kehren  mit  seltenen 
Ausnahmen  überall  gleichmässig  wieder.  Für  die  Schwäger- 
schaftsverhältnisse bat  Schrader^^)  neuerdings  in  Ueberein- 
stimmung  mit  Delbrück'^)  nachgewiesen,  dass  sich  in  der 
Ursprache  nur  Bezeichnungen  für  das  Verhältniss  der  Frau 
zu  den  Verwandten  des  Mannes,  nicht  für  das  Verhältniss 
des  Mannes  zu  den  Verwandten  der  Frau  nachweisen  lassen. 
Dies  stimmt  damit  überein,  dass  die  Frau  —  gleichviel  ob 
durch  Raub  oder  Kauf  —  aus  ihrer  Familie  ausschied  und  in 
die  des  Mannes  übertrat.  Auf  das  familienweise  Zusammen- 
leben grösserer  Verbände  deutet,  dass  die  Namen  für  Vater 
und  Mutter,  Sohn  und  Tochter,  Bruder  und  Schwester  ur- 
sprünglich eine  weitere  Bedeutung  gehabt  haben^  so  dass 
Vater  und  Mutter  die  Familiengenossen  älterer  Generationen, 
Bruder  und  Schwester  die  Familiengenossen  gleicher  Gene- 
ration gewesen  sind^^). 

Dass  sich  die  Familienverbände  in  so  ursprünglicher  Ge- 
stalt wie  bei  den  Slaven  erhalten  haben,  ist  selten.  Meistens 
zeigen  sich  schon  in  der  ältesten  Geschichte  die  Spuren  einer 


die  damals  noch  den  Sitten  widersprechende  Ehe  mit  seiner  Schwester 
zu  rechtfertigen  versuchte. 

")  Ich  folge  Seh  rader,  Sprachvergleichung  und  Urgeschichte 
S.  536,  mit  dem  Delbrück,  Die  indogermanischen  Verwandtschafts- 
namen, im  Wesentlichen  übereinstimmt. 

■s)  Schrader  a.  a.  0.  S.  542  ff. 

")  Delbrück  a.  a.  0.  S.  539.     Das  Einzelne  S.  513  ff. 

s'^)  Siehe  diesen  Band  S.  4.  Delbrück  a.  a.  0.  S.  483  über  die 
Grosseltern,  S.  538  über  Vettern  und  Cousinen.  Daher  erklärt  es  sich 
auch,  wenn  kein  ursprachliches  Wort  für  den  Vater  des  Vaters  nach- 
weisbar ist.     Delbrück  a.  a.  0.  S.  483. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienreclits.  439 

beginnenden  Zersetzung^  welche  dadurch  befördert  wird,  dass 
überall  mit  dem  Anfang  der  Staatengründung  die  Aufgaben 
der  Geschlechter  von  dem  höheren  Gemeinwesen  übernommen 
werden,  und  dass  dieses  selbst  durch  die  Geschlechter  in  ihrer 
ursprünglichen  festen  Fügung  bei  der  freien  Entfaltung  ge- 
hindert ist.  Der  Zersetzungsprocess  pflegt  daher  schnell  fort- 
zuschreiten, und  man  erkennt  in  den  halbvergessenen  Opfer- 
gemeinschaften der  späteren  geschichtlichen  Zeit  kaum  noch 
die  unabhängigen  Stämme,  deren  Häuptlinge  („patres'')  als 
souveräne  Fürsten  über  Krieg  und  Frieden  und  Bündnisse 
aller  Art  selbständig  entschieden^^). 

Die  Spaltung  der  hausgemeinschaftlichen  Familienverbände 
kann  verschiedener  Art  sein ;  die  hauptsächlichsten  Formen 
sind  folgende: 

1.  Spaltung  in  mehrere  gleichartige  Familienverbände, 
wie  sie  namentlich  durch  zu  starkes  Anwachsen  der  Familie 
veranlasst  werden  kann^^).  Hierin  liegt  keine  Abweichung 
von  dem  hausgemeinschaftlichen  Princip.  Sofern  der  Vorgang 
sich  im  Gedächtniss  erhält,  führen  die  durch  Spaltung  ent- 
standenen Familienverbände  ihren  Ursprung  später  auf  den- 
selben Stammvater  zurück,  und  das  Bewusstsein  der  Zusammen- 
^'ehörigkeit  wird  oft  ein  geschichtlich  bedeutsames  Moment. 
Ein  Beispiel  bildet  die  Familie  der  Pändava,  deren  Spaltung 
den  Gegenstand  des  ersten  Theiles  des  Mahäbhärata  bildet  ^^). 
Die  Spaltung  kann  sich  mehrmals  wiederholen  und  dann  ent- 
stehen weitere  Unterabtheilungen,  wofür  die  Gliederung  des 
Volkes  in  Attika  wie  in  Sparta  Beispiele  liefert*^). 

^^)  Die  ältere  römische  Geschichte  hat  noch  einige  Züge  aufbewahrt, 
welche  hieran  erinnern :  die  Einwanderung  des  Attius  Clausus  und  den 
Krieg  der  Fabier  gegen  Veji. 

^2)  Ein  lehrreiches  Beispiel  solcher  Spaltung  bietet  die  Trennung 
von  Abram  und  seinem  Brudersohn  Lot.    1  Mos.  13. 

^^)  Die  in  Familienverbände  gespaltenen  Stämme  der  Tudas  bieten 
eine  Analogie. 

^*)  Die  Griechen  denken  sich  überhaupt  ihr  ganzes  Volk  durch 
derartige  Spaltungen  aus  einer  einzigen  Urfamilie  entstanden. 


440  Bernhöft. 

2.  Spaltung  in  familiae,  d.  h.  Verbände  unter  einheit- 
licher patria  potestas,  wie  sie  das  römische  Recht  am  konse- 
quentesten durchgeführt  hat.  Dies  ist  bereits  eine  Abweichung 
von  den  alten  Zuständen.  Die  Tendenz  zur  Theilung  ist  bei 
Brüdern  grösser  als  zwischen  Vater  und  Sohn ;  es  liegt  daher 
nahe,  sie  für  den  ersten  Fall  zur  Regel  zu  erheben.  Die 
Folge  ist,  dass  die  familia,  die  im  Uebrigen  ihre  Natur  be- 
hält, nur  noch  aus  der  agnatischen  Descendenz  eines  leben- 
den Mannes  besteht  und  mit  seinem  Tode  in  mehrere  familiae 
zerfällt. 

3.  Spaltung  in  Haushaltungen,  so  dass  mit  der  Verhei- 
rathung  eines  Sohnes  regelmässig  seine  Ausscheidung  aus  der 
Hausgemeinschaft  und  weiter  in  Anerkennung  dessen  von 
Rechts  wegen  seine  Selbständigkeit  verbunden  ist.  Hiermit 
ist  das  Princip  der  Hausgemeinschaft  im  alten  Sinne  verlassen. 

4.  Gänzliche  Auflösung  der  Familie.  Nach  der  Auf- 
fassung, wie  sie  in  der  Gesetzgebung  häufig  herrschend  ge- 
worden ist,  bestehen  geschlossene  Familienverbände  überhaupt 
nicht  mehr,  sondern  Ehe  und  Verwandtschaft  begründen 
zwischen  den  einzelnen  Individuen  persönliche  Ansprüche  mo- 
ralischer wie  pekuniärer  Natur,  auf  Ehrerbietung,  Unter- 
halt u.  s.  w. 

lieber  die  Art,  wie  die  Entwicklung  erfolgt,  lässt  sich, 
wie  bemerkt,  kein  allgemeines  Gesetz  aufstellen.  Bei  den 
Römern  folgt  auf  die  Spaltung  in  familiae  sogleich  die  Ent- 
wickelung  des  Individualeigenthums,  während  die  Spaltung  in 
Haushaltungen,  obgleich  sie  im  Leben  nicht  seltener  vorkam 
als  bei  anderen  Völkern,  auf  das  Recht  keinen  erkennbaren 
Einfluss  geübt  hat.  Bei  den  anderen  Völkern  fällt  wieder  die 
Bildung  von  familiae  fort  und  die  Einzelhaushaltungen,  be- 
stehend aus  je  einem  Ehepaar  und  dessen  im  Haushalt  leben- 
den Kindern,  geben  die  Grundlage  der  Rechtsentwickelung. 
Selbst  die  Ausbildung  von  Individualeigenthum  kann  schon  bei 
Beginn  des  geschichtlichen  Processes  einsetzen,  wofür  das  Ge- 
setz von  Gortyn  ein  bemerkenswerthes  Beispiel  bietet. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienreclits.  441 

Hieran  knüpft  sich  die  Frage,  ob  die  divergirendeu  Ideen, 
welche  hei  der  Zersetzung  der  Hausgemeinschaften  wirksam 
gewesen  sind^  bis  in  die  Zeit  des  ungetrennten  Zusammen- 
lebens der  Arier  zurückreichen. 

Gegen  die  Annahme  von  Mutterrecht  spricht  die  ver- 
gleichende Rechtswissenschaft  wohl  ebenso  entschieden  wie  die 
vergleichende  Sprachwissenschaft^^).  Natürlich  genügt  nicht 
das  Vorkommen  mutterrechtlicher  Ideen  ^^)  bei  späteren  indo- 
germanischen Völkern,  um  auf  Mutterrecht  bei  dem  Urvolke 
zu  schliessen,  es  wäre  vielmehr  erforderlich,  dass  das  Mutter- 
recht durch  bestimmte  gemeinsame  Institute  bezeugt  wird,  in 
ähnlicher  Art,  wie  das  Hausgemeinschaftsprincip  durch  die 
ältere  Familien-  und  Geschlechtsverfassung. 

Grössere  Bedenken  walten  bei  der  Frage  ob,  ob  die 
Gleichstellung  von  Mann  und  Weib,  die  Verbindung  beider 
zu  ungetheilter  Lebensgemeinschaft,  die  gleichmässige  Ver- 
ehrung von  Vater  und  Mutter  —  überhaupt  die  Ehe  nach 
dharma-Recht,  wie  Leist  es  ausdrückt,  —  uralt  ist.  Im  Recht 
tritt  dieser  Ideenkreis  vollkommen  zurück.  Wir  finden,  je 
weiter  wir  zurückgehen,  eine  Reihe  von  Rechtsinstituten, 
welche  eine  diametral  entgegengesetzte  Tendenz  bekunden. 
Ich  verweise  namentlich  auf  Folgendes : 

Kauf  und  Raub  der  Frauen,  Verkauf  der  in  der« Familie 
geborenen  Mädchen. 

Erbunfähigkeit  der  Weiber. 

Vollkommene  Unterordnung  des  Weibes  unter  Vater,  Ehe- 
mann und  Sohn,  woraus  sich  ehemännliche  Gewalt  und 
Frauen  Vormundschaft  entwickeln. 

Dagegen  weist  die  Sitte  mit  wenigen  Ausnahmen  dem 
Weibe  eine  sehr  viel  höhere  Stellung  zu.  Man  kann  nicht 
einmal    behaupten,    dass    das    Weib   dieselbe    erst   allmälig  im 


^^)  Siehe  über  diese  Anm.  41. 

^^)  Delbrück  a.  a.  0.  S.  586  ff.  stellt   fest,  dass  der  Mutterbruder 
seine  Ehrenstellung  in  Indien  erst  später  erhalten  hat. 


442  Beinhöft. 

Laufe  der  Entwickelung  erhalten  hat^  die  Lebensverhältnisse 
bleiben  sich  vielmehr  ziemlich  gleich,  soweit  wir  auch  zurück- 
gehen mögen.  Die  thatsächliche  Stellung  der  Kunti  und  der 
Draupadi  im  Mahäbhärata  entspricht,  so  unnatürlich  uns  die 
rechtliche  erscheint,  durchaus  unserem  Ideal.  Ebenso  nehmen 
die  Frauen  bei  Homer  eine  sehr  würdige  Stellung  ein,  eine 
würdigere  sogar  als  bei  den  viel  zivilisirteren  Athenern. 
Schwankungen  sind  freilich  vorgekommen,  im  Allgemeinen  aber 
hat  sich  in  dieser  Beziehung  von  den  ältesten  Zeiten  bis  auf 
uns  erstaunlich  wenig  verändert.  Auch  ist  der  wirkliche  Ein- 
fluss  der  Frauen  von  ihrer  rechtlichen  Lage  überall  unab- 
hängig gewesen,  wie  er  denn  z.  B.  bei  den  Römern  schon 
in  älterer  Zeit    als  ausserordentlich   hoch    geschildert  wird^^). 

Auf  dem  Gebiete  der  Religion  erhalten  wir  kein  einheit- 
liches Bild.  Einerseits  kannten  die  Inder,  Griechen  und 
Römer  Ehen,  in  welchen  die  Frau  gleich  berechtigt  neben 
den  Mann  als  dessen  Mitpriesterin  tritt.  Aber  freilich  ist  das 
nicht  für  alle  Ehen  durchgeführt,  bei  vielen  Eheformen  — 
ja  bei  der  überwiegenden  Zahl  derselben  —  fehlt  das  Mit- 
priesterthum.  Ferner  ist  das  Mitpriesterthum  für  den  grösse- 
ren Theil  der  arischen  Völker  nicht  nachgewiesen.  Endlich 
tritt  die  Frau  nebst  ihren  Verwandten  in  anderen  religiösen 
Instituten,  namentlich  im  Ahnenkultus,  völlig  zurück. 

Wir  sind  hier  an  der  Stelle  angelangt,  wo  das  augen- 
blicklich vorliegende  Material  nur  Vermuthungen  gestattet. 
An  sich  ist  es  sehr  wohl  möglich,  dass  die  beregte  Discrepanz 
bis  in  die  Urzeit  zurückreicht,  denn  realdialektische  Wider- 
sprüche im  Kulturleben  eines  und  desselben  Volkes  sind  nichts 
sonderlich  Seltenes.  Indessen  bietet  sich  für  diese  Wider- 
sprüche eine  Erklärung  ohne  grosse  Schwierigkeiten  dar. 

Diejenigen  Ideen,  welche  in  der  Sitte  einen  ziemlich  gleich- 
massigen  Einfluss  üben,   sind  im  Recht  anfangs  der  geschicht- 


^^)  GeEaueres    bezüglich    der   Stellung    der    Frauen    in    Sitte    und 
Religion  bei  Leist,  Altarisches  jus  gentium. 


Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts.  443 

liehen  Zeit  nur  auf  einzelnen  Punkten  durchgedrungen,  wäh- 
rend sie  im  Allgemeinen  noch  völlig  zurücktreten,  gewinnen 
in  der  Folge  aber  auch  hier  immer  mehr  Boden,  so  dass  sie 
schliesslich  im  Recht  nicht  minder  wirksam  sind  als  in  der 
Sitte.  Diese  Thatsachen  erklären  sich  bei  der  Annahme,  dass 
die  in  älterem  Recht  vertretenen  Ideen  von  dem  herrschenden 
Volksbestandtheil  herrühren.  Denn  zu  allen  Zeiten  hat  die 
Macht  auf  die  Bildung  des  Rechtes  einen  sehr  viel  stärkeren 
Einfluss  gehabt  als  auf  die  Sitte. 

Dass  die  arischen  Völker  Mischvölker  sind,  ist  bei  dem 
heutigen  Stande  der  Ethnologie  keine  Frage  mehr ;  aber  frei- 
lich haben  wir  über  Charakter  und  Bedeutung  der  einzelnen 
Volksbestandtheile  zur  Zeit  noch  keine  Sicherheit. 

Die  jetzt  in  dem  asiatisch-europäischen  Ländergebiete 
herrschenden  Völker  dürfen  wir  uns  nicht  als  die  Vertreter 
jener  divergirenden  Ideen  denken.  Die  Arier,  die  Semiten, 
die  Dravida,  endlich  die  Mongolen  in  ihrer  ungeheuren  Aus- 
breitung gehen  sämmtlich  von  derselben  auf  Hausgemeinschaft 
beruhenden  Familienorganisation  aus.  Alle  wesentlichen  Züge 
wiederholen  sich :  Exogamie,  Raub-  und  Kaufehe,  Erbunfähig- 
keit der  Weiber,  Erbfolge  nach  Princip  der  Hausgemeinschaft. 
Die  Exogamie  hat  sich  sogar  bei  den  Mongolen  ausserordent- 
lich rein  erhalten.  Es  ist  noch  der  alte  Gedanke  lebendig, 
dass  die  Ehe  innerhalb  der  E'riedensgemeinschaft  unerlaubt 
ist,  daher  sind  Heirathen  im  Geschlecht,  oft  auch  Heirathen 
zwischen  verschwägerten  Familien  verboten,  weil  die  Ehe  ein 
Friedensbündniss  zwischen  den  betheiligten  Familien  ist  und 
daher  fernere  Ehen  zwischen  denselben  unmöglich  macht  ^^). 
Die    grosse   Uebereinstimmung    in   den    einzelnen  Zügen  lässt 


^^)  Daher  darf  ein  Bruder  nicht  die  Schwester  der  Frau  seines 
Bruders  heirathen.  So  z.  B.  in  Cliina  (über  die  weit  ausgedehnten  Ehe- 
hindernisse des  chinesischen  Rechts  Kohler  in  dieser  Zeitschr.  VI  S.  373); 
bei  den  Tschuwaschen  (Müller,  Sammlung  Russischer  Geschichte  III 
S.  368).  Diese  Beispiele  zeigen  zugleich,  wie  wenig  die  Exogamie  mit 
der  Furcht  vor  Inzucht  zu  thun  hat. 


444     Bernhöft.     Die  Principien  des  europäischen  Familienrechts. 

darauf  schliessen,  dass  die  Familienorganisation,  welche  für 
xA-sien  und  Europa  den  geschichtlichen  Ausgangspunkt  abgibt, 
ihren  Ursprung  aus  einer  einzigen  grossen  Völkerbildung  ge- 
nommen hat.  Ich  habe  früher  (VIII  S.  187  ff.)  gezeigt, 
welche  Auswege  man  ersann,  um  nach  der  Verpönung  des 
geschlechtlichen  Verkehrs  in  der  Friedensgemeinschaft  die  Fort- 
pflanzung des  Geschlechtes  zu  ermöglichen ;  das  Mittel,  welches 
sich  am  besten  bewährt  hat,  ist  die  Raubehe  und  die  sich  im 
Anschluss  daran  entwickelnde  Kaufehe  gewesen.  Diejenigen 
Völker,  welche  ihre  Familienorganisation  hierauf  gründeten, 
haben  Asien  und  Europa  erobert,  und  von  allen  anderen  Or- 
ganisationen sind  nur  noch  vereinzelte  Spuren  geblieben. 

Es  gibt  aber  sichere  Anzeichen,  dass  der  Herrschaft 
dieser  Völker  die  Herrschaft  endogamer  Völker  vorhergegangen 
ist^'^).  Die  Veddah  auf  Ceylon  haben  noch  Geschwisterehe 
nnd  die  Dravida  müssen  sich  mit  einem  endogamen  Volke 
gemischt  haben.  Die  Perser  sind  zur  Endogamie  übergegangen. 
In  Aegypten  bleibt  die  Geschwisterehe  üblich  und  dringt  auch 
in  die  eingewanderten  Herrscherhäuser  ein.  Die  griechische 
Götterfamilie  ist  durchaus  endogam,  ein  Zeichen,  dass  die  Re- 
ligion ihre  Gestalt  von  einem  endogamen  V^olke  erhalten  hat. 
Die  Germanen  haben  zwei  Götterfamilien,  von  denen  die  eine, 
die  der  Äsen,  die  Geschwisterehe  verabscheut,  die  andere, 
die  der  Wanen,  sie  billigt.  Wir  haben  hier  deutliche  Spuren 
einer  vorarischen  Kultur,  von  der  allerdings  noch  jede  nähere 
Kenntniss  fehlt.  Indessen  ist  hinreichendes  Material  vorhanden, 
um  zu  der  Hoffnung  zu  berechtigen,  dass  es  möglich  werden 
wird,  das  Dunkel  in  dem  einen  oder  anderen  Punkte  aufzuhellen. 


^^)  Im  Einzelnen  finden  sich  sehr  zahlreiche  Spuren  von  Endogamie 
bei  Ariern  und  Semiten.  Es  liegt  ausserhalb  meines  Zweckes,  eine 
grössere  Zusammenstellung  davon  zu  machen,  Vergl.  über  den  Punkt 
Sehr  ad  er  a.  a.  0.  die  Anm.  auf  S.  566  f. 


XII. 
Das  Recht  der  Kalmücken. 

Von 

Carl  Koehiie 

Dr.  juv.  et  phil.  i) 

Es  kann  als  ein  glücklicher  Zufall  betrachtet  werden, 
dass  kurz  vor  der  Zeit,  in  welcher  das  kalmückische  Volk  durch 
Russland  und  China  seine  Unabhängigkeit,  das  kalmückische 
Recht  durch  die  Rechte  dieser  Staaten  seine  Eigenart  mehr 
und  mehr  verlor,  die  Begünstigung  wissenschaftlicher  Studien 
und  die  Heranziehung  fremder  Gelehrter  durch  Peter  den 
Grossen  und  Katharina  II.  mehreren,  besonders  deutschen 
Forschern  Gelegenheit  gab,  der  Nachwelt  die  Kenntniss  kal- 
mückischer Rechtsvorschriften  und  Rechtsbräuche  zu  hinter- 
lassen 2). 

Unter  diesen  Forschern  ragt  besonders  Pallas^)  hervor. 
Dieser,  ein  Berliner  Kind,  1741  geboren,  einer  der  hervor- 
ragendsten   Naturforscher    seiner    Zeit,    war   im    Jahre    1766 

^)  Arbeit  aus  den  rechtsvergleichenden  Uebungen  in  Berlin  Winter- 
semester 1888/89.  D.  R. 

^)  Ueber  diese  Forschungsreisen  cf.  Voyages  cliez  les  peuples  Kal- 
mouks  et  les  Tartares,  Berne  1792,  S.  1—36;  ferner  Gmelin,  Reise  durch 
Sibirien,  Bd.  I  Einleit. ,  und  Biisching,  Wöchentl.  Nachrichten  von 
Landcharten  etc.    Berlin  1775,  S.  56  ff.,  S.  110  ff. 

^)  cf.  Ratzel   in  Allgem.  Deutsche    Biographie  Bd.  XXV  S.  81  ff. 


446  Koehne. 

nach  Russland  berufen  worden,  um  bei  der  wissenschaftlichen 
Erforschung  dieses  Landes  thätig  zu  sein.  Bereits  1768  und 
1769  gab  ihm  ein  Aufenthalt  an  der  Wolga  und  am  Ural 
Gelegenheit,  in  seinem  Buche  „Reisen  durch  verschiedene 
Provinzen  des  russischen  Reichs  1768  ff."  mehreres  über  die 
Lebensart  der  Kalmücken  zu  veröffentlichen.  Später  hat  er 
seine  auf  Grund  einer  neuen  1778  unternommenen  Reise, 
sowie  durch  Mittheilungen  anderer  Forscher,  insbesondere  Staats- 
rath  Müller  und  Professor  Gmelin  vermehrten  Kenntnisse  über 
diesen  Volksstamm  eingehend  in  seinem  Werke:  „Sammlung 
historischer  Nachrichten  über  die  mongolischen  Völkerschaften, 
Petersburg  1776^^  dargestellt^).  In  diesem  Buche  handelt  ein 
besonderer  Abschnitt  von  „der  Civil-  und  Kriegsverfassung 
der  Kalmücken  und  Mongolen,  Gesetz  und  Gericht".  Pallas' 
Darstellung  macht  überall  den  Eindruck  der  Sorgfalt  und  Zu- 
verlässigkeit. Ueber  seine  Bedeutung  für  die  Ethnologie  hat 
sein  Biograph  Ratzel  das  Urtheil  gefällt:  „P.  hat  zweifellos 
das  Verdienst,  die  Methode  scharfer  und  allseitiger  Beobach- 
tung der  Thatsachen  aus  seinen  naturgeschichtlichen  Arbeiten 
auf  seine  ethnographischen  übertragen  zu  haben  ^)."  So  können 
denn,  wo  zwischen  Pallas'  Nachrichten  und  denen  Anderer 
ein  nicht  zu  lösender  Widerspruch  besteht,  diejenigen  dieses 
Gelehrten  als  massgebend  betrachtet  werden. 

Theils  auf  Pallas'  Büchern,  theils  auf  eigene  Forschungen 
beruht  (Georgi)  Beschreibung  aller  Nationen  des  russischen 
Reichs,  Petersburg  1776,  wo  auch  die  Kalmücken  ausführlich 
behandelt  sind  ^).  Neben  diesen  beiden  Werken  ist  als  Haupt- 
quelle „Benjamin  Bergmann,  Nomadische  Streifereien  unter 
den  Kalmücken  in  den  Jahren  1802  und  1803,  Riga  1804" 
zu  betrachten.    Wie  schon  aus  dem  Titel  dieses  Werkes  her- 


"*)  Dies    Werk   ist    im    Folgenden   gemeint,    wo    Pallas   kurzweg 
citirt  ist. 

^)  a.  a.  0.  S.  92. 
«)  I  S.  399—416. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  447 

vorgeht,  schreibt  auch  BergmaDn  aus  Autopsie.  Was  er  be- 
richtet, ist  von  Werth ;  leider  ist  jedoch  gerade  der  Abschnitt 
über  die  rechtlichen  Verhältnisse  ^)  ziemlich  kurz.  Zuverlässige 
Nachrichten  bietet  noch  Wojeikow  in  einem  in  Oldekop's 
Petersburger  Zeitschrift  ^)  erschienenen  Artikel,  der  freilich  zum 
Theil  auf  Pallas  beruht.  Ausser  diesen  aus  dem  vorigen  und 
dem  Anfang  des  gegenwärtigen  Jahrhunderts  stammenden 
Werken  konnte  noch  als  Quelle  das  1843  publicirte  Buch 
Xavier  Hommaire  de  Hell,  Les  steppes  de  la  mer  Caspienne, 
Paris  1843  sqq.  benutzt  werden.  Dieser,  ein  französischer 
Ingenieur,  begab  sich  1838  mit  seiner  Frau  in  das  südliche 
Russland  und  brachte  mit  ihr  mehrere  Jahre  unter  den  wol- 
gischen  Kalmücken  zu ;  Frau  de  Hell  hat  dann  in  dem  ge- 
nannten mit  ihrem  Manne  gemeinsam  verfassten  Werke  über 
Lebensweise  und  Rechtseinrichtungen  der  Kalmücken  sehr 
schätzenswerthe  Nachrichten  gegeben^)  ^^).  Es  dürfte  ange- 
messen sein,  der  Darstellung  des  kalmückischen  Rechts  eine 
kurze  Schilderung  dieses  Volkes  in  Bezug  auf  einige  auf  die 
Rechtsentwickelung  besonders  mächtig  einwirkende  Factoren, 
nämlich  seine  Abstammung,  seine  Wohnsitze,  seine  Religion  und 
seine  wirthschaftlichen  Verhältnisse  zu  geben. 

')  II  S.  28  ff. 

«)  Bd.  II  (1822)  S.  155  ff.,  200  ff.,  241  ff. 

^^  t.  II  S.  53-83. 

^")  Von  der  sonstigen  die  älteren  Rechtsverhältnisse  der  Kalmücken 
behandelnden  Litteratur  war  mir  das  in  russischer  Sprache  erschienene 
Buch  „Strachow,  Ueber  den  gegenwärtigen  Zustand  des  Kalmyckenvolkes 
1810"  nicht  zugänglich.  Weil  in  der  Darstellung  der  kalmückischen 
Rechtsverhältnisse  nur  auf  andern  Werken ,  die  selbst  benutzt  werden 
konnten,  beruhend,  kamen  folgende  Bücher  für  meine  Forschungen  nicht 
in  Betracht:  Erdmann,  Beiträge  zur  Kenntniss  des  Innern  von  Russ- 
land 1822  Bd.  II  S.  330-345  (das  in  dieser  Hinsicht  auf  Wojeikow), 
Müller,  Der  ugrische  Volksstamm,  Berlin  1837  (das  auf  Wojeikow  und 
Pallas)  und  das  oben  N.  2  citirte  anonyme  französische  Werk  (das  auf 
Pallas  und  Bergmann  beruht).  Selbstgesehenes,  aber  für  die  Er- 
forschung der  rechtlichen  Verhältnisse  nichts  wesentlich  Neues  bringt: 
Zwick,  Reise  von  Sarepta  in  die  Kalmückenhorden,  Leipzig  1827. 


448  Koehne. 

Die  Kalmücken^  bekanntlich  eine  Familie  des  mongolischen 
Zweiges  der  Altaier^  hatten  ihre  ürsitze  in  der  sog.  grossen 
Dsungarei,  dem  Lande  zwischen  Thibet  und  dem  Koko-noor 
(blauen  See)^M.  Von  dort  haben  sie  sich  dann  schon  früh- 
zeitig besonders  nach  Westen  verbreitet.  Seit  der  Zerstörung 
der  grossen  mongolisch- tatarischen  Dynastie  wurden  allgemein  ^^) 
folgende  vier  Theile  unter  ihnen  unterschieden: 

1.  Die  choschotischen  Kalmücken  sind  in  den  alten  Stamm- 
sitzen in  und  um  Thibet  und  am  Koko-noor  geblieben  und 
von  China  abhängig  geworden.  Ein  kleiner  Theil  von  ihnen 
ist  aber  1675,  ein  noch  kleinerer  1759  und  in  den  folgenden 
Jahren  nach  Russland   und  an  die  Wolga  gekommen. 

2.  Die  Soongoren  am  Ilifluss  an  der  chinesischen  und 
sibirischen  Grenze. 

3.  Die  Derbeten  am  Irtisch  und  Don  unter  Russland  ^^). 

4.  Die  Torgauten  wanderten  1630  aus  der  östlichen 
Kalmückei  nach  der  Wolga  und  kamen  hier  unter  russische 
Herrschaft  ^^),  Als  dieselbe  ihnen  aber  zu  drückend  zu  werden 
begann,  verliessen  sie  zum  grössten  Theil  1770  in  fluchtähn- 
licher Auswanderung  ihre  früheren  Wohnsitze,  zogen  nach 
Osten  zurück  und  begaben  sich  unter  chinesischen  Schutz  ^^). 

^^)  Ritter.  Geogr.-statist.  Lexikon,  Leipzig  1883,  s.  v.  Kalmücken. 

^2)  Pallas  S.  10  ff..  Oldekop  S.  155,  de  Hell  S.  58  ff.;  cf.  auch 
Howortli,  History  of  the  Mongols,  London  1876,  Part.  1  passim,  insbes. 
S.  497  ff.  Dies  Werk,  das  in  Fragen  der  politischen  Geschichte  der 
darin  behandelten  Völkerstämme  als  massgebend  angesehen  werden  kann, 
geht  leider  nirgends  auf  die  rechtlichen  und  sonstigen  kulturellen  Ver- 
hältnisse ein;  seine  Benutzung  ist  übrigens  durch  den  gänzlichen  Mangel 
an  Registern  und  ausreichenden  Inhaltsübersichten  ausserordentlich 
erschwert. 

^^)  Howorth  S.  590  ssq.  fasst  die  beiden  letzteren  als  Chores  zu- 
sammen. 

14)  Pallas  S.  12.  Oldekop  S.  156  ff. 

15)  Pallas  S.  88— 91,  de  Hell  S.  63— 82,  Bergmann  I  S.  140— 246, 
Howorth  S.  575-580.  Ueber  die  diesen,  sowie  den  übrigen  unter  chine- 
sischem Schutz  stehenden  Kalmücken  und  Mongolen  von  China  gegebenen 
Gesetze  cf.  Hyakinth,   Denkwürdigkeiten  über  die  Mongolei,  übersetzt 


Das  Recht  der  Kalmücken.  449 

Alle  diese  kalmückischen  Stämme  waren  in  älterer  Zeit 
Schamanen;  seit  dem  Ausgange  des  16.  Jahrhunderts  begann 
sich  aber  der  Buddhismus  unter  ihnen  zu  verbreitend^).  Im 
18.  Jahrhundert  war  derselbe  unter  den  Kalmücken  zur  völ- 
ligen Herrschaft  gelangt  und  hatte,  wie  wir  sehen  werden, 
auch  auf  ihre  Rechtspflege  bedeutenden  Einfluss  gewonnen. 
Damals  war  der  Dalai-Lama  in  Tibet  die  höchste  geistliche 
Obrigkeit  der  Kalmücken;  von  diesem  wurden  die  Lamas 
(Priester)  der  einzelnen  Horden  eingesetzt.  Kaiser  Paul  I. 
von  Russland  gab  dann  1800  den  seinem  Reiche  unterworfe- 
nen Kalmücken  einen  eigenen  ältesten  Lama  zur  obersten 
Leitung  ihrer  religiösen  Angelegenheiten;  von  da  an  ernannte 
dieser  die  Lamas  der  einzelnen  Horden^').  Schon  im  Laufe  des 
achtzehnten  Jahrhunderts  war  ein  Theil  der  Kalmücken  zum 
Christenthum  bekehrt;  diesen  wurden  von  der  Regierung  be- 
sondere Wohnsitze  angewiesen,  um  sie  von  der  Beeinflussung 
der  noch  heidnischen  Kalmücken  zu  trennen.  Daher  sind 
denn  die  eigentlich  kalmückischen  Rechtssitten  unter  diesen 
christlichen  Kalmücken  früh  untergegangen^^). 

Ebenso  wenig  wie  bei  diesen  dürfen  wir  auch  bei  denjenigen 
Kalmücken,  welche  sich  in  einzelnen  Städten  niedergelassen, 
die  kalmückischen  Rechtsanschauungen  und  Rechtsbräuche 
suchen.  Wie  noch  in  späterer  Zeit,  ja  noch  heute  ganz  über- 
wiegend 1^),  waren  die  Kalmücken  im  vorigen  Jahrhundert 
fast   sämmtlich   Nomaden.      Ihre  Nahrung  erlangten    sie    zum 


von  Fr.  von  der  Borg,  Berlin  1832,  S.  320 — 426.  Diese  Gesetze  zeigen 
übrigens  vielfach  z.  B.  in  der  häufigen  Erwähnung  der  Todesstrafe,  den 
eingehenden  Bestimmungen  über  die  Beamten  mehr  den  Charakter  des 
chinesischen  als  den  des  kalmückischen  Rechts. 

^^)  Pallas  S.  26  cf.  auch  Howorth  S.  501. 

'')  Oldekop  S.  201  cf.  de  Hell  S.  130. 

^^)  cf.  Oldekop  S.  167;  ibid.  S.  169  werden  auch  muhammedanische 
Kalmücken,  die  Nachkommen  von  seitens  der  Kirgisen  gefangenen  Kal- 
mücken und  kirgisischen  Frauen  erwähnt. 

1^)  cf.  de  Hell  t.  II  S.  83—93  und  Rudolf  Credner  in  Ersch 
und  Grub  er  Encyclopädie  s.  v.  Kalmückensteppe  Bd.  32  (1882)  S.  166. 
Zeitschrift  für  vergleichende  Rechtswisseuschaft.   IX.  Band.  29 


450  Koehne. 

grössten  Theil  durch  ihre  Heerden,  welche  besonders  aus 
Pferden,  Rindvieh  und  Schafen  bestanden;  Kameele  besassen 
nur  die  Fürsten  und  Geistlichen^'^).  Wie  alle  Hirten  Völker, 
waren  die  Kalmücken  daher  genöthigt,  ihre  Wohnplätze  von 
Zeit  zu  Zeit  zu  verändern,  um  ihren  Heerden  frische  Weide 
zu  suchen.  Zu  Gmelin's,  des  ersten  wissenschaftlichen  Reisen- 
den in  Sibirien,  Zeit  1733 — 43,  ernährten  sich  noch  die  Kal- 
mücken nur  von  Viehzucht;  selbst  der  Beherrscher  hatte 
keinen  beständigen  Sitz,  sondern  zog  fortwährend  herum  ^^). 
So  war  es  auch  noch  zu  Bergmannes  Zeit,  ausser  dass  der 
Chan  wohl  schon  einen  Monat,  im  Winter  auch  noch  länger 
auf  einem  Platze  blieb,  während  die  meisten  Horden  noch 
jeden  zweiten  oder  dritten  Tag  wanderten  ^^). 

Als  für  die  allgemeinen  Culturverhältnisse  wichtig  mag 
noch  erwähnt  werden,  dass  schon  im  vorigen  Jahrhundert  die 
meisten  Kalmücken  lesen  und  schreiben  konnten  ^^).  So  sind 
wir  denn  hier  in  der  bei  den  Rechten  halbcivilisirter  Völker 
seltenen  Lage,  die  eigentliche  Untersuchung  mit  einer  Be- 
trachtung der  im  Forschungsgebiete  entstandenen  Gesetzbücher 
zu  beginnen.     Wir  haben  von  folgenden  Kunde: 

I.  Das  älteste  Gesetzbuch  (Zaatschin  Birschik)  ^^).  Nach 
Pallas  wurde  danach  schon  zu  seiner  Zeit  nicht  mehr  ge- 
richtet; er  hat  sich  dasselbe  auch  nicht  verschaffen  können; 
nach  den  von  ihm  gegebenen  Proben  scheint  es  besonders 
Sittlichkeitsverbrechen  unter  religiösem  Gesichtspunkt  mit 
Strafe  belegt  zu  haben. 

n.  Ein  zu  Beginn  des  17.  Jahrhunderts  von  einer  grossen 
Anzahl  kalmückischer  Fürsten  gemeinschaftlich  publicirtes  Ge- 


20)  Pallas  S.  116. 

2^)  Gmelin.  Reise  durch  Sibirien,  Göttingen  1751  I  S.  226. 

22)  cf.  Bergmann  II  S.  104. 

23)  Bergmann  II  226. 

2^)  So  Pallas  193;  Bergmann  II  S.  38  belegt  hingegen  mit  diesem 
Namen  das  im  Text  sub  II  besprochene  Gesetzbuch. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  451 

Gesetzbuch^'').  Es  ist  eine  Art  Friedensbund  einer  Anzahl 
mongolischer  und  kalmückischer  Häuptlinge,  in  vieler  Hin- 
sicht den  durch  Uebereinkommen  der  Grossen  ins  Leben  ge- 
rufenen deutschen  Landfriedensordnungen  des  späteren  Mittel- 
alters vergleichbar. 

Schon  für  das  vorige  Jahrhundert  kann  man  nun  dies 
Gesetzbuch  vielfach  als  antiquirt  betrachten.  Das  darin  fest- 
gesetzte Bündniss  hatte  schon  längst  nicht  mehr  Bestand  und 
von  den  Stämmen,  welche  es  abgeschlossen,  war  ein  Theil 
China,  ein  Theil  Russland  unterworfen.  Auch  waren  nach 
Bergmann's  Zeugniss  die  Kalmücken  am  Anfang  unseres  Jahr- 
hunderts nicht  mehr  reich  genug,  die  hohen  Viehbussen  zu 
bezahlen  ^^).  Dennoch  wurde  es  nach  diesem  Schriftsteller 
damals  noch,  wenn  auch  nicht  zum  „Massstabe",  so  doch  zur 
^Richtschnur"  bei  den  Gerichtsverfahren  gebraucht  ^^). 

Es  dürfte  wohl  angebracht  sein,  den  Hauptinhalt  dieses 
Gesetzbuches  zu  skizziren: 

1.  Eine  Reihe  von  Bestimmungen  betreffen  die  Sicherung 
des  Friedens  gegen  innere  wie  äussere  Friedensstörer.  Sie 
enthalten  meist  Strafsatzungen  für  solche  Häuptlinge,  welche 
den  Frieden  durch  Angriffe  auf  ihre  Nachbaren  brechen,  so- 
wie auch  gegen  solche,  welche  sich  im  Kriegsfall  nicht  zeitig 
genug  bei  dem  gemeinsamen  Heere  einfinden  ^^)  oder  in  dem 
Kampfe  schlecht  halten  ^^).  Mit  diesen  militärischen  Bestim- 
mungen hängt  auch  die  zusammen,  dass  Strafen  für  Jeden 
festgesetzt  werden,  der  einen  feindlichen  Haufen  sieht  und 
nicht  Anzeige  davon  macht  ^^). 

2.  Im  Interesse  der  Geistlichkeit  sind  eine  Reihe  von 
Bestimmungen  getroffen,  welche  die  den  verschiedenen  Rang- 


2^)  Pallas  S.  194—212. 

26)  II  S.  38. 

")  Pallas  S.  195,  196. 

''^)  S.  196  unten. 


•)  S.  197. 


452  Koehne. 

klassen    der    buddhistischen    Geistlichkeit   zugefügten   Beleidi- 
gungen und  Verletzungen  unter  Strafe  stellen  ^^). 

3.  Zahlreiche  Bestimmungen  ordnen  die  Stellung  von 
Pferden  für  die  Staffetten,  welche  den  Verkehr  in  den  aus- 
gedehnten Steppen,  in  welchen  die  Kalmücken  nomadisiren, 
vermitteln.  Fürstliche  Gesandte,  sowie  die  in  Religionssachen 
reisenden,  ferner  diejenigen,  welche,  um  einen  feindlichen 
Ueberfall  ihrem  Fürsten  bekannt  zu  machen,  an  seinen  Hof 
eilen,  sollen  unentgeltlich  Pferde  fordern  dürfen  ^^). 

4.  Mit  dem  geistlichen  Charakter  des  ganzen  Gesetzes 
hängt  es  auch  zusammen,  dass  eine  Reihe  von  Bestimmungen 
die  Erweisung  von  Menschenhilfe  anbefehlen.  Auf  die  Er- 
füllung dieser  Gebote  werden  Belohnungen,  auf  ihre  Ver- 
letzung Strafen  gesetzt  ^^).  So  soll  z.  B.,  wer  einem  Dursti- 
gen einen  Trunk  Milch  versagt,  um  ein  Schaf  straf  bar  sein^-^). 
Wer  einen  Menschen  aus  Wassers-  oder  Feuersnoth  rettet, 
soll  5  Stück  Vieh  zur  Belohnung  erhalten.  W^er  ein  vor  Er- 
mattung eingesunkenes  Kameel  aus  dem  Koth  zieht,  soll  zur 
Belohnung  ein  dreijähriges  Stück  Vieh  haben.  Wenn  auch 
zugegeben  werden  mag,  dass  durch  derartige  Verordnungen 
auf  dieser  Culturstufe  staatliche  Wohlfahrtseinrichtungen  er- 
setzt werden  konnten,  so  wird  doch  von  der  Mehrzahl  dieser 
Bestimmungen  schwerlich  behauptet  werden  können,  dass  sie 
je  in  Uebung  gekommen  seien.  Enthält  das  Gesetz  doch 
auch  mehrfach  derartige  Anordnungen,  ohne  noch  eine  Strafe 
auf  ihre  Uebertretung  zu  setzen,  z.  B. :  Ihr  Väter,  gebt  Euren 
Söhnen    ihr    Erbtheil    nach  Gebühr  ^^)!      Hierin    wird    gewiss 


'<')  S.  196,  198. 

^0  S.  197.  Ueber  die  grossen  Naclitheile,  welche  den  Kalmücken 
diese  Verpflichtung  zur  Hergabe  ihrer  Pferde  bereitete,  cf.  Bergmann 
II  S.  44. 

32)  cf.  Pallas  S.  208,  209. 

^^)  Vergl.  hierzu  Kohl  er,  Menschenhilfe  im  Privatrecht,  in 
Jherings  Jahrb.  XXV  S.  1  f.:  und  diese  Zeitschrift  VII  S.  418  f.    D.  R. 

3*)  S.  200. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  453 

nicht    ein    lex  imperfecta,    sondern    nur    eine   religiös  -  sittliche 
Ermahnung  zu  sehen  sein. 

5)  Dagegen  finden  wir  in  dem  Gesetze  auch  eine  Reihe 
von  Bestimmungen,  welche  sowohl  nach  ihrer  eigenen  Fassung, 
wie  nach  universalrechtlichen  Analogien  als  Symptome  der 
Weiterbildung  des  Rechtes  anzusehen  sind.  Als  Beispiele 
mögen  die  Strafen  für  Verbrechen  zwischen  Eltern  und  Kin- 
dern ^^),  welche  vor  diesem  Gesetz  gewiss  noch  nicht  der 
staatlichen  Strafgerichtsbarkeit  unterlagen,  sowie  die  ebenfalls 
aus  der  Erweiterung  der  staatlichen  Jurisdictionsrechte  her- 
vorgehende Untersagung  des  privaten  Vergleichs  des  Bestoh- 
lenen  mit  dem  Diebe  herangezogen  werden  ^^).  Ferner  sei 
hier  aus  dem  Eherecht  die  Bestimmung  erwähnt,  dass  der 
Verlobungsgabe  (Insa),  welche  der  Vater  der  Braut  erhält,  die 
von  diesem  gegebene  Aussteuer  gleich  sein  solP"^). 

III.  Die  Befehle  des  Galdan  Chuntaidshi,  des  nachmaligen 
Buschtu  Chan^^).  Dieser  Fürst  kam  1671  zur  Regierung 
und  nahm  1679  den  letztern  Titel  an^^);  also  ist  das  Gesetz 
in  den  siebziger  Jahren  des  siebzehnten  Jahrhunderts  erlassen. 
Dies  Gesetz  enthält  ganz  besonders  Strafen  für  Nichtlieferung 
der  Abgaben,  ausserdem  wird  dem  „chottonschen  Volke"  (den 
Einwohnern  der  damals  von  den  Kalmücken  eroberten  Städte) 
ihr  eigenes  Recht  garantirt.  Sie  sollen  auch  ihr  eigenes  Ge- 
richt haben,  nur  Kapitalsachen  sollen  vor  dem  Chan  entschieden 
werden. 

IV.  Neuer  Zusatz  zum  Gesetzbuch  unter  Bekräftigung 
sechs  grosser  Geistlicher  herausgegeben^^).  Derselbe  galt  speciell 
bei  den  wolgischen  Kalmücken,    besonders    den   Derbeten^^). 


'')  S.  199,  200 

^')  S.  204. 

")  S.  200. 

3«)  S.  212—14. 

39 


)  Pallas  S.  40,  Howorth  S.  620. 
^0)  Pallas  S.  214—218. 
*')  Ibid.  S.  214  N. 


454  Koehne. 

Die  meisten  Bestimmungen  zeigen  geistlichen  Charakter.  Ins- 
besondere werden  Strafen  für  die  Geistlichkeit  wegen  ünsitt- 
lichkeit  und  Trunksucht  festgesetzt.  Eigenthümlich  ist  die 
Bestimmung,  dass  alle  Söhne  vornehmer  Eltern  im  Mongo- 
lischen Unterricht  erhalten  sollen ;  wer  dies  bei  seinem  Sohne 
oder  einem  seiner  Söhne  unterlässt,  soll  ein  Pferd  zur  Strafe 
geben. 

Neben  diesen  Gesetzen  nun  bestand  Gewohnheitsrecht, 
das  Jessun  genannt  wurde  *^).  Die  heutige  Wissenschaft  wird 
die  Existenz  desselben  weder  mit  Wojeikow*^)  aus  der  UnvoU- 
kommenheit  der  gesetzlichen  Vorschriften  erklären,  noch  auch 
mit  Pallas '^^)  die  von  diesem  wahrgenommenen  gewohnheits- 
rechtlichen Institutionen  auf  den  ihm  nicht  zu  Gesicht  ge- 
kommenen ältesten  Codex  zurückführen.  Vielmehr  werden 
bei  Ermittelung  des  unter  den  Kalmücken  herrschenden  Rechts 
ausser  sicher  bezeugten  Rechtsgewohnheiten  nur  diejenigen 
Bestimmungen  der  Gesetzbücher  benutzt  werden  dürfen,  bei 
denen  praktische  Geltung  wahrscheinlich  oder  zum  mindesten 
glaublich  ist. 

Beginnen  wir  die  Darstellung  der  Rechtsinstitutionen  mit 
der  Verfassung,  so  lassen  sich  bei  den  Kalmücken  mehrere 
Monarchien  constatiren.  Andere  als  unbeschränkt  monarchische 
Verfassung  kennen  die  Kalmücken,  wie  nach  Pallas'  Zeugniss 
alle  Mongolen,  nicht.  Jeder  Haufe  Volks  (Ulu)  stand  unter 
einem  Fürsten  (Taidshi)*^).  Nachfolger  des  Taidshi  war 
stets  der  älteste  Sohn  desselben;  hatte  er  keinen  Sohn,  so 
folgte  stets  der  älteste  Sohn  der  ältesten  Linie  der  herrschen- 
den Familie  (Linealgradualerbfolge)  ^*^).  Waren  noch  jüngere 
Söhne  des  Fürsten  da,  so  erhielten  sie  gewöhnlich  eine  kleinere 
Anzahl   Familien,    über   welche   sie    Herren    (Nojonn)    waren; 


-^2)  Oldekop  ri  S.  215. 

^^)  Ibid.,  danach  aiicli  Er d mann  II  S.  345. 

'')  S.  194. 

^^)  Pallas  S.  186. 


'')  S.  187. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  455 

jedoch  blieben  sie  in  Abhängigkeit  von  dem  regierenden  Für- 
sten. Wieviel  Unterthanen  der  Taidshi  den  jüngeren  Söhnen 
gab,  hing  lediglich  von  seinem  Belieben  ab.  Oft  wurden 
derartige  Theilungen  schon  bei  Lebzeiten  vorgenommen,  indem 
der  alte  Fürst  sich  nur  einen  Theil  seiner  Unterthanen  vor- 
behielt ^e). 

Die  mächtigsten  unter  den  Taidshis  pflegten  sich  von 
ihrem  geistlichen  Oberhaupt,  dem  Dalai-Lama  oder  von  den 
russischen  oder  chinesischen  Herrschern  den  Chantitel  geben 
zu  lassen ;  dieser  und  der  noch  höhere,  nur  vom  Dalai-Lama 
verliehene,  Titel  Chuntaidshi  (Schwanenfürst)  legalisirte  einen 
Anspruch  auf  Oberherrschaft  über  die  anderen  Fürsten*'^), 
dessen  Realisirung  freilich  von  den  jeweiligen  faktischen  Macht- 
verhältnissen abhing '^^).  Im  vorigen  Jahrhundert  und  zuletzt 
noch  1802  sind  mehrfach  alle  Russland  unterworfenen  Kal- 
mücken einem  von  diesem  ernannten  Chan  oder  Vicechan 
unterstellt  worden*^). 

Die  Gewalt  der  Taidshis  und  Nojonnen  über  ihre  Unter- 
thanen war  principiell  unbeschränkt;  nur  sie  öffentlich  zu 
tödten,  war  durch  die  buddhistische  Lehre  verboten''^).  Im 
Uebrigen  hing  die  Ausdehnung  des  Regierungs-,  namentlich 
auch  des  Besteuerungsrechts  nur  von  dem  Gutbefinden  des 
Herrschers  ab ;  dasselbe  fand  nur  dadurch  eine  Beschränkung, 
dass  zu  grosse  Willkür  das  Volk  zum  Entlaufen  und  zum 
Anschluss  an  andere  Oberherren  oder  zum  Aufruhr  veran- 
lassen konnte  ^^).    Im  Allgemeinen  litten  aber  die  Kalmücken 


'0  S.  186,  187. 

*»)  S.  188. 

^9)  Pallas  S.  73,  85,  de  Hell  II  S.  83.  Die  Macht  derselben  sowie 
die  der  unter  ihnen  stehenden  kalmückischen  Fürsten  wurde  jedoch 
mehr  und  mehr  durch  russische  Specialkommissare  lahmgelegt.  Seit 
dem  Tode  des  Vicechans  Tudschei  (1805)  ist  dann  überhaupt  kein  Chan 
oder  Vicechan  mehr  ernannt  worden;  eben  damals  wurden  die  Kal- 
mücken in  allen  wichtigeren  Beziehungen  russischen  Gesetzen  und  Be- 
hörden unterworfen:  cf.  de  Hell  S.  60—62,  85—87. 

50)  Pallas  S.  187,  188. 


456  Koehne. 

alle  Unterdrückung  geduldig  und  empörten  sich  nicht  leicht 
namentlich  gegen  ihren  angestammten  Fürsten^  es  sei  denn, 
dass  etwa  einer  der  Söhne  desselben  selbst  die  Rebellion  lei- 
tete. Hingegen  waren  sie  leicht  aufzubringen^  wenn  sie  einem 
der  Fürsten  nicht  durch  Erbrecht  zugehörten  ^^). 

Die  regelmässige  Steuer,  welche  die  Fürsten  jährlich  ein- 
gezogen, war  nach  Pallas'  Mittheilungen  eine  Einkommensteuer 
von  etwa  ein  Zehntel  des  Ertrages  vom  Vieh^^).  Ausserdem 
forderten  die  Fürsten  noch  bei  besondern  Gelegenheiten^^),  z.  B. 
bei  Verheirathung  ihrer  Verwandten,  Sterbefällen  und  Anord- 
nungen von  öffentlichen  Gebeten  besondere  Steuern  an  Vieh, 
Milch,  Butter  und  anderen  Viktualien.  An  den  damit  ver- 
anstalteten Festmahlen  durften  indessen  alle  Unterthanen  theil- 
nehmen  ^*)  ^^). 

Urtheilssprüche  pflegten  die  Chane,  Taidshis  und  No- 
jonnen  unter  Zuziehung  ihres  Raths  (Sarga)  zu  fällen;  der- 
selbe bestand  regelmässig  aus  den  angesehensten  Vasallen  und 
Edeln  (Saissanen),   sowie  den  obersten  Geistlichen^^).     Inwie- 


^^)  Ibid.  S.  106. 

•'^)  So  Pallas  S.  191;  Georgi  S.  403  spricht  ungenau  von  Zehnten. 

•^^)  Die  Analogie  mit  der  deutsehen  Notbede  ist  unverkennbar: 
schon  Pallas  vergleicht  diese  kalmückische  Steuer  mit  der  „Prinzes- 
sinnensteuer, welche  die  guten  Teutschen  in  einigen  Gegenden  zahlen 
müssen"  ,  in  der  bekanntlich  ein  Anwendungsfall  der  Notbede  vorliegt; 
cf.  Eichhorn,  Deutsche  Rechtsgeschichte,  Göttingen  1843  (Autl.  5) 
Bd.  II  S.  459. 

^^)  Während  damals  „die  Teutschen  höchstens  den  Fürsten  speisen 
sehen  und  das  Abfeuern  der  Gesundheiten  hören"  durften  (so  Pallas 
S.  191). 

^^)  Als  Analogie  für  Zustände  des  europäischen  Mittelalters  mag 
es  noch  angeführt  werden,  dass  die  Geistlichen,  sowie  von  den  Fürsten 
an  Klöster  geschenkte  Unterthanen  von  allen  Steuern  frei  blieben 
(Oldekop  S.  202,  203). 

^^)  Pallas  S.  188,  189.  Bei  dem  Regierungsantritt  eines  der  von 
Russland  eingesetzten  Vicechane  (cf.  oben  S.  9  mit  N.  445),  nämlich 
Ubascha's  1762,  wurde  vereinbart'  dass  in  dessen  Sarga  jeder  der  Russ- 
land unterworfenen    kalmückischen  Fürsten  einen  beeidigten  Saissan  zu 


Das  Recht  der  Kalmücken.  457 

weit  durch  diese  Sarga,  die  mitunter  auch  Regierungsrechte 
gewann,  die  Macht  des  Fürsten  faktisch  beschränkt  wurde, 
hing  von  dessen  Charakter  ab;  andererseits  hing  es  von  der 
eigenen  Machtstellung  des  Chan  ab,  inwieweit  man  gegen 
Urtheile  der  Taidshis  bei  der  Sarga  appelliren  konnte  ^'^). 

Unter  den  Taidshis  und  Nojonnen,  die  wir  als  Fürsten 
zusammenfassen  können,  stehen  die  Saissanen,  die  Vorsteher 
der  „Aimaks",  Haufen  von  150 — 300  Feuerstellen  ^^).  Die 
Würde  der  Saissanen  war  erblich,  doch  konnte  der  Fürst  auch 
Saissanen  ein-  und  absetzen.  Es  gab  daher  auch  Saissanen- 
familien,  welche  keine  politische  Stellung  mehr  hatten;  ja 
schon  zu  Pallas'  Zeiten  lebten  manche  derselben  in  Dürftig- 
keit^^). So  sind  also  die  Saissanen  theils  Beamte,  theils 
Erbadel. 

Der  Saissan  als  Beamter  übte  die  niedere  Gerichtsbarkeit 
aus  und  zog  die  fürstlichen  Steuern  ein^^);  einen  Theil  derselben 
durfte  er  behalten.  Ferner  hatte  er  die  Befehle  seines  Fürsten 
zu  vollführen  und  musste  für  Räubereien  und  Diebstähle  haf- 
ten, die  aus  seinem  Aimak  herzurühren  schienen  ^^).  Diese 
Aimaks,  die  Haufen  der  Saissanen,  wurden  wieder  in  Abthei- 
lungen von  je  40  Feuer  stellen  unter  einem  Aufseher  (Achcha 
oder  Damütschi)  getheilt.  Diese  Abtheilungen  zerfielen  dann 
wieder  ihrerseits  in  die  Nachbarschaften  (Chottons  oder  Chot- 
tuns),  die  aus  je  10  Familien  bestanden,  welche  ihre  Zelte 
gemeinsam  aufzuschlagen  pflegten.  Diese  Chottons  hatten 
namentlich  wirthschaftliche  Bedeutung,  indem  die  Heerden 
jeden    Chottuns    gemeinsam   geweidet   wurden.      Der  Aelteste 


entsenden  habe,  der  dann  auf  Lebenszeit  Mitglied  der  Sarga  werden 
sollte  (Pallas  S.  189). 

")  Pallas  S.  189. 

5S)  Pallas  S.  190. 

59)  Ibid.  S.  191. 

^°)  Also  ein  analoges  Verhältniss,  wie  das  jetzige,  welches  die 
Mogulherrschaft  in  Indien  bezüglich  der  Zamindare  begründet  hatten.  D.  R. 

"3  Pallas  S.  191,  192. 


458  Koehne. 

im  Chottun^  Chottuni  Acha^  hatte  in  demselben  eine  gewisse 
Autorität  ^^).  —  Ausser  dieser  so  gegliederten  Unterthanen- 
schaft  der  Fürsten  scheint  es  noch  Personen  gegeben  zu  haben, 
welche  in  besonders  engem  durch  Eidschwur  befestigten  Treu- 
verhältniss  zu  den  Fürsten  standen  und  gewissermassen  mit 
den  germanischen  Vassi  verglichen  werden  können.  Wenig- 
stens werden  wir  an  die  im  Nibelungenliede  und  in  den  Artus- 
romanen  den  Herrscher  umgebende  Mannenschaar^  bezüglich 
welcher  die  Poesie  ja  auch  nur  bestehende  Rechtsverhältnisse 
idealisirte  ^^);  durch  folgende  Worte  einer  kalmückischen  Dich- 
tung erinnert  ^^),  welche  den  Herrscher  Dschangar  preist:  »Die 
zu  seinem  Gefolge  gehörenden  Begleiter  haben  ihr  Leben  den 
Speeren  weichend  durch  einen  Eidschwur  ihre  Schöne  und 
ihr  Glück  dem  Chane  verpfändet,  auf  ihr  Herz  und  ihren 
Scheitel  den  weissen  Talisman  legend." 

Wieweit  hier  wirkliche  Verhältnisse  den  vom  Dichter 
geschilderten  zu  Grunde  lagen,  kann  freilich  nicht  mehr  fest- 
gestellt werden.  Jedoch  mag  hier  die  von  Bergmann  gege- 
bene Nachricht  herangezogen  werden,  dass  der  Vicechan  eine 
Umgebung  von  50  Speerträgern  hatte,  von  denen  je  10  jede 
Nacht  vor  seinem  Zelte  wachten  ^^). 

Abgesehen  nun  von  solchen  vielleicht  durch  ein  besonderes 
Treuverhältniss  mit  dem  Herrscher  verbundenen  Personen, 
zerfielen  die  Kalmücken  zunächst  in  Freie  und  Sklaven.  Die 
Sklaven  standen  theils  im  Eigenthum  einer  ganzen  Horde  ^^), 
theils  in  dem  Eigenthum  privater  Personen.  Wie  bei  so 
vielen  anderen  Völkern,  ist  die  Sklaverei  wohl  auch  bei  den 
Kalmücken  namentlich  durch  Kriegsgefangenschaft  begründet 
worden.    Ausdrücklich  ist  diese  Art  ihrer  Entstehung  erwähnt, 


'^)  S.  191. 

^^)  cf.  Schröder,  Deutsche  Rechtsgeschichte,  Leipzig  1887,  S.  160. 
^^)  S.    V.   Er d mann.    Kalmückische    Dichtungen   in    Ztschr.    d.   D. 
morgenl.  Gesellsch.  Bd.  XI,  Leipzig  1857,  S.  710. 
f'-^)  Bergmann  II  S.  147,  148. 
f'6)  cf.  unten  S.  464. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  459 

aber  auch  schon  erheblich  eingeschränkt  in  dem  eigenthüm- 
lichen  Verbot  Galdan  Chiintaidshis  ^  Fremdlinge  als  Sklaven 
zu  verkaufen.  ^Kann  ein  Eigenthümer  eines  erbeuteten  Sklaven 
sich  mit  demselben  nicht  vertragen^  so  soll  er  ihn  lieber 
nackend  von  sich  jagen,  als  verkaufen"  ^'^).  Ausser  der  Kriegs- 
gefangenschaft findet  sich  als  Entstehungsgrund  der  Unfreiheit 
auch  Strafverknechtung  ^^)  und  Verkauf  von  Kindern  in  die 
Sklaverei  seitens  ihrer  Eltern;  zu  letzterem  scheint  aber  Ge- 
nehmigung der  Fürsten  nothwendig  gewesen  zu  sein^^).  Noch 
zu  Pallas'  Zeit  kam  es  öfters  vor,  dass  arme  Leute  sich  selbst 
an  vornehme  Kalmücken  als  Sklaven  verkauften '^^).  Dass 
das  Unfreiheitsverhältniss  auch  bei  den  Kalmücken  in  vielen 
Fällen  durch  Geburt  begründet  wurde,  indem  auch  hier  die 
Kinder  von  Sklaven  wieder  Sklaven  wurden,  ist  zwar  nirgends 
ausdrücklich  bezeugt,  kann  aber  nach  allgemeiner  Analogie 
unbedenklich  behauptet  werden. 

Neben  dieser  Eintheilung  in  Freie  und  Sklaven  stand 
noch  eine  andere,  indem  die  Nojonnen,  die  Saissangen  und 
die  Familien  derselben,  sowie  die  höhere  Geistlichkeit  als  die 
^weissen  Knochen"  zusammengefasst  wurden,  während  man 
das  Volk  und  die  niedere  Geistlichkeit  die  ^schwarzen  Kno- 
chen" nannte.  Das  weibliche  Geschlecht  wurde  dementspre- 
chend in  ^weisses"  und  „schwarzes  Fleisch"  geschieden''^). 
Diese  Eintheilung  war  namentlich  für  das  Strafrecht  wichtig, 
indem    für    die    Vornehmen,     offenbar    die    weissen    Knochen 


^')  Pallas  S.  214.  Der  verkaufte  Sklave  sollte  dann  frei  werden, 
Käufer  und  Verkäufer  aber  bestraft  werden. 

^^)  cf.  unten. 

^^)  Es  geht  dies  aus  der  von  Bergmann  II  S.  258,  259  mitgetheilten 
Anekdote  hervor.  (Ein  Kalmück  will  für  Heilung  seiner  Frau  einem  Arzt 
seine  Tochter  bis  zur  Zahlung  des  Honorars  verpfänden,  später  sie  ihm 
verkaufen  und  dazu  die  Genehmigung  des  Chans  nachsuchen.) 

'«)  Pallas  S.  116. 

'^)  Pallas  S.  24,  Oldekop  S.  210,  211,  Georgi  S.  204,  Bergmann 
II  S.  35. 


460  Koehne. 

und  das  weisse  Fleisch,  höhere  Strafen  als  für  die  übrigen 
festgestellt  sind"*^).  Mitunter  sind  allerdings  auch  die  Strafen 
verschieden,  je  nachdem  der  Verbrecher  zu  den  vornehmen, 
mittleren  oder  geringeren  gehört'^).  Die  Zugehörigkeit  zu 
den  beiden  Klassen  der  schwarzen  und  weissen  Knochen  (resp. 
des  schwarzen  und  weissen  Fleisches)  wurde  schon  im  vorigen 
Jahrhundert  ohne  Rücksicht  auf  weiss  oder  schwarz  Fleisch 
bloss  nach  den  Knochen  berechnet.  Es  herrschte  also  in 
dieser  Beziehung  ausgebildetes  Vaterrecht.  Hingegen  weist 
vielleicht  auf  frühere  mutterrechtliche  Zustände  die  von  Berg- 
mann erwähnte  erbliche  Eintheilung  des  ganzen  kalmückischen 
Volkes  in  die  „rechte"  und  „linke  Seite^ ,  unter  welchen  die 
rechte  Seite  für  die  Partei  des  Fürsten,  die  linke  für  die  der 
Fürstin  gehalten  wurde  ^^).  Diese  Eintheilung  blieb  auch  bei 
solchen  schwarzen  Knochen,  die  in  den  Priesterstand  aufge- 
nommen wurden  ^^).  Bergmann  ^^)  bezeichnete  aber  schon 
diese  ganze  Eintheilung  als  „Spielwerk",  «weil  die  fürstlichen 
Gemahlinnen  in  Volksangelegenheiten  wenig  oder  nichts  zu 
sagen"  hätten.  Möglicher  Weise  hängt  es  jedoch  mit  dieser 
von  Bergmann  berichteten  Eintheilung  zusammen,  dass,  wie 
Pallas  ^^)  erzählt,  die  ältesten  Unterthanen  des  fürstlichen 
Hauses  bestimmte  Fahnen  oder  Haufen  (Ottoks)  bildeten, 
welche  sich  im  Zuge,  im  Lager  und  im  Kampfe  stets  zur 
Rechten  des  Fürsten  hielten,  während  die  durch  Krieg  oder 
durch  Zufälle  verschlagenen  Stämme  sich  stets  links  von  ihm 
aufhielten. 

Gehören  in  den  bisher  erwähnten  Bevölkerungseintheilungen 
Geistliche  und  Laien  durchweg  zu  denselben  Gruppen,  so  bestehen 


^2)  Pallas  S.  196,  200. 

•')  Ibid.  S.  197. 

'^3  Georgi  S.  402,  verg].  Bergmann  II  S.  .35:  Auch  die  weiblichen 
Nachkommen  eines  Nojon  geniessen  die  Vorrechte  des  NojonstaQdes,  ob 
sie  gleich  nicht  zur  Herrschaft  gelassen  werden. 

^^)  Bergmann  II,  .37. 

'0  S.  121. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  461 

dagegen  für  die  Geistlichen  besondere  Rechtssätze  namentlich  im 
Strafrecht,  indem  die  ihnen  zugefügten  Beleidigungen  und  Be- 
schädigungen und  die  Plünderungen  ihrer  Zelte  besonders  grosse 
Bussen  zur  Folge  haben '^^).  Auch  sind,  wie  bekanntlich  alle 
buddhistischen  Priester,  so  auch  die  kalmückischen  zum  Cölibat 
verpflichtet  ^^).  Das  oben  erwähnte,  unter  Bekräftigung  sechs 
grosser  Geistlicher  zu  Stande  gekommene  Gesetzbuchs^)  setzt 
Strafen  auf  den  Beischlaf  der  Priester  und  verordnet  die  Ent- 
ziehung der  geistlichen  Würde  für  solche,  die  von  dergleichen 
nicht  lassen  können  ^'^).  Diese  ehemaligen  Priester,  welche 
der  Ehe  wegen  aus  dem  geistlichen  Stande  getreten,  sind  aber 
durch  eine  besondere  Strafsatzung  vor  Verspottung  geschützt  ^^). 
Nach  Bergmann  ^2)  pflegten  solche  verheirathete  Priester  mit 
einigen  Verwandten  und  Freunden  in  entlegene  Gegenden 
zu  ziehen,  wo  sie  zugleich  die  Stelle  der  Aerzte  vertraten. 
So  besteht  denn  hier  für  diese  Priester  eine  Art  Minderehe 
oder  Konkubinat;  der  Beischlaf  Fremder  mit  der  Konkubine 
eines  Priesters  soll  nach  dem  ^Zaatschin  Birschik"  nicht  be- 
straft werden  ^^). 

Was  das  übrige  Eherecht  anbetriff't,  so  war  die  früher 
herrschende  Polygamie  zu  Pallas  und  Georgis  ^'^)  Zeiten  schon 
ganz  abgekommen.  In  Betreff"  der  Eingehung  der  Ehe  herrschte 
Brautkauf  ^^).  Der  Vater  der  Braut  erhielt  eine  Verlobungs- 
gabe (Insa);  jedoch  pflegte  er  dafür  seiner  Tochter  eine 
Aussteuer  mitzugebend^).  Nach  dem  Friedensgesetze  sollte 
diese  der  Verlobungsgabe  an  Werth  gleich  sein^^).     Die   der 


'')  Pallas  S.  196,  198. 

^8)  Bergmann  II  S.  287. 

'9)  cf.  oben  S.  453  mit  N.  40. 

«°)  Pallas  S.  214. 

«1)  Ibid.  S.  198. 

«2)  II  S.  43. 

«^)  Pallas  S.  193.  «*)  S.  411. 

8S)  Pallas  S.  200,  Georgi  S.  411,  de  Hell  t.  II  S.  145. 

8«)  Pallas  S.  200. 

^')  Eine  bekannte  häufige  Abscliwächung  des  Frauenkaufs.     D.  R. 


4(32  Koehne. 

Trauung  vorausgehende  Verlobung  hatte  insofern  selbständige 
rechtliche  Wirkungen,  als  die  Busse  wegen  Verführung  der 
Braut  an  den  Bräutigam  fiel;  hatte  er  sie  aber  selbst  ver- 
führt, so  hatte  er  den  Schwiegereltern  eine  kleine  Busse  zu 
leisten  ^^).  Nahm  der  Bräutigam  die  mit  ihm  verlobte  Braut 
nicht,    so    konnte    der  Vater  die  Verlobungsgabe  behalten ^^). 

Konnte  man  sich  über  Verlobungsgabe  und  Aussteuer 
nicht  einigen,  so  kam  es  noch  am  Ende  der  dreissiger  Jahre 
unseres  Jahrhunderts  öfters  vor,  dass  der  Bräutigam  die  Braut 
raubte;  auch  so  konnte  eine  rechtsgültige  Ehe  begründet  wer- 
den ^^).  Bei  der  regelmässigen  Eheschliessungsform  geschah 
die  Trennung  „durch  Räucherung  der  Weibermütze  und  Ein- 
segnung der  Frau  von  Seiten  eines  Geistlichen" ;  dies  fand 
in  der  Regel  in  einem  neuen  Zelt  (Jurte)  statt,  dessen  sich 
die  Neuvermählten  von  da  an  gewöhnlich  bedienten^ ^).  Bei  den 
wolgischen  Kalmücken  fanden  vor  dieser  Trauung  noch  Cere- 
monien  statt,  welche  entschieden  auf  frühere  grössere  Ver- 
breitung der  Raubehe  hinweisen.  Die  Braut  wurde  zu  Pferde 
von  dem  ebenfalls  berittenen  Bräutigam  verfolgt;  nach  Clarke 
hatte  das  Mädchen  so  die  Wahl  unter  seinen  Bewerbern,  da 
es  sich  nur  von  dem  Begünstigten  fangen  liess^^). 

Auf  früheres  Bestehen  der  Raubehe  weist  auch  vielleicht 
der  von  Bergmann^^)  berichtete  Brauch,  dass  die  verheirathete 
Tochter  erst  nach  Verlauf  von  mehreren  Monaten  in  die  Hütte 
ihrer  Eltern  treten  durfte.    De  HelP^)  berichtet  sogar,  dass  die 


«8)  Ibid.  S.  202. 

^^)  S.  201:  Er  hat  sie  dann  dem  Bräutigam  dreimal  durch  den 
Brautwerber  anbieten  zu  lassen  und  muss  auch  den  Fürsten  benach- 
richtigen. 

^0)  de  Hell  II  S.  144. 

^')  Georgi  S.  411,  Oldekop  S.  224. 

^^)  Edw.  D.  Clarke,  Travels  in  various  countries  of  Europe  etc. 
2  ed.  London  1811,  Part  I  S.  332,  333  u.  de  Hell  t  II  S.  143. 

»3)  IV,  310. 

»^)  II  S.  144. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  463 

junge  Frau  ein  ganzes  Jahr  hindurch  in  ihrem  Zelte  bleiben 
musste,  und  in  dieser  Zeit  keine  Besuche,  selbst  nicht  die 
ihrer  Eltern  anders  als  auf  der  Schwelle  ihres  Zeltes  em- 
pfangen durfte. 

Was  die  Stellung  der  kalmückischen  Frauen  im  Allge- 
meinen betrifft,  so  ist  sie  eine  freie  und  würdige.  Die  Frauen 
besorgen  zwar  den  grössten  Theil  der  häuslichen  Geschäfte, 
werden  aber  in  einigen  von  den  Männern  unterstützt;  die 
eigentliche  Beschäftigung  der  letzteren  besteht  in  der  Hütung 
der  Heerden  und  dem  Schutz  der  Familie  ^^).  Für  das  An- 
sehen der  Frauen  spricht  es ,  dass  ihnen  zugefügte  Beleidi- 
gungen schärfer  bestraft  werden  ^^).  Wenn  ein  Weib  zum 
Fürsten  geht  und  um  Erlassung  einer  ihr  oder  den  Ihrigen 
auferlegten  Strafe  bittet,  wird  gewöhnlich  eine  kleinere  Strafe 
ganz,  eine  grössere  zur  Hälfte  erlassen  ^^).  Dass  das  Weib 
als  Sklavin  betrachtet  und  in  haremsartiger  Weise  von  der 
Aussenwelt  abgeschlossen  wird,  findet  sich  nirgends  ^^). 

Auf  sehr  niedrige  Auffassung  des  ehelichen  Verhältnisses 
weist  es  freilich,  dass,  wie  Pallas  berichtet,  die  Kalmücken 
gegen  Bekannte  mit  ihren  Weibern  sehr  freigebig  sind^^). 
Bergmann  ^^)  bestritt  allerdings  diese  Thatsache  entschieden 
und  erklärte  sie  als  auf  falsche  Tradition  gegründet.  Vielleicht 
ist  diese  Sitte  in  den  letzten  30  Jahren  des  vorigen  Jahr- 
hunderts abgekommen,  welche  ja  zwischen  Pallas'  nnd  Berg- 
mann's  Aufenthalt  liegen. 

Der  Mann  darf  sein  Weib  Verstössen  ^^^).  Heirathet  dann 
ein  Anderer  die  Verstossene,  so  hat  er  dem  früheren  Mann 
eine  Busse  zu  entrichten  ^^^)^^^). 


^'n  Pallas  S.  142,  143  cf.  auch  de  Hell  II  S.  106,  107,  145. 
'^0  Pallas  194.  ^0  de  Hell  S.  145. 

9«)  S.  105.  ^»)  II,  288. 

1"°)  Pallas  S.  210,  cf.  de  Hell  S.  144. 
^"0  Pallas  a.  a.  0. 

'*'^)  Diese    Busse    dürfte    wohl    als    Abkaufssumme    zu     betrachten 
sein.         D.  R. 


464  Koehne. 

In  Betreff  der  Schliessung  der  Ehe  mag  hier  noch  die 
zur  Frage  der  Mündigkeitszeit  überleitende  Bemerkung  nach- 
getragen werden^  dass  nach  dem  Friedensgesetz  Jungfrauen 
mit  14  Jahren  verheirathet  werden  sollten:  unter  diesem  Alter 
stehende  durften  nur  verlobt  werden  ^^^).  Beim  männlichen 
Geschlecht  trat  die  Mündigkeit  nicht  mit  einem  bestimmten 
Alter  ein,  sondern  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Be- 
treffende herangewachsen  war.  Alsdann  stand  der  Jüngling 
nicht  mehr  unter  der  Gewalt  des  Vaters,  sondern  konnte  sich 
von  ihm  trennen  und  einen  Theil  der  Heerde  herausver- 
langen ^^^). 

Gehen  wir  vom  Personen-  zum  Sachenrecht  über,  so  lässt 
sich  zunächst  konstatiren,  dass  gemäss  dem  oben  erwähnten 
nomadischen  Charakter  des  ganzen  Volkes  weder  aus  den  Ge- 
setzen, noch  aus  den  Berichten  der  Reisenden  ein  korporatives 
oder  individuelles  Eigenthum  oder  anderes  Recht  an  Immo- 
bilien erkennbar  ist.  An  Mobilien  bestanden  hingegen  noch 
im  vorigen  und  im  Anfang  unseres  Jahrhunderts  Ueberreste 
eines  früheren  Hordenkommunismus,  Die  sog.  Aimaks,  d.  h. 
Gruppen  von  150  —  300  Feuerstellen,  Familien  oder  Zelten 
(Kibitki),  besassen  gemeinsames  Vermögen,  darunter  auch  ge- 
meinsame Leibeigene  ^'^^).  Mit  diesem  Kommunismus  steht 
auch  folgende  Bestimmung  des  Friedensgesetzes  in  Einklang: 
Wer  bei  einer  fremden  Horde  eine  Zeit  lang  gelebt  hat  und 
wieder  wegziehen  will,  darf  von  dem  daselbst  Gewonnenen  nur 
die  Hälfte  mitnehmen  ^^^). 

Was  die  Erwerbsarten  des  individuellen  Eigenthums  be- 
trifft, so  tritt  in  vielen  Bestimmungen  des  Friedensgesetzes 
die  grosse  Bedeutung  der  Okkupation  auf  der  Jagd  und  im 
Kriege  hervor.  Ausdrücklich  wird  z.  B.  verordnet,  dass,  wer 
ein  Wild,    das  er  selbst  nicht  erlegt,  sich  zueignet,    gehalten 

^'^O  Pallas  S.  201. 
1''^)  Ibid.  S.  194. 
1"^)  Georgi  S.  402. 
^0^)  Pallas  S.  202. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  465 

sein  sollj  es  dem  rechten  Eigenthümer  zu  ersetzen  ^^'^).  Der- 
jenige, welcher  im  Kriegsgetümmel  einem  Anderen  die  gerechte 
Beute  abnehmen  will,  wird  bestraft.  Wird  im  Kriege  Jemand 
von  mehreren  zu  gleicher  Zeit  getödtet,  so  regeln  detaillirte 
Bestimmungen  die  Vertheilung  der  Waffen  unter  die,  welche 
ihn  getödtetiö^). 

Im  Uebrigen  wird  Eigenthum  durch  Tradition  beim  Kauf, 
bei  der  Heirathsgabe ,  bei  der  Ausstattung  der  herangewach- 
senen Söhne  und  sonst  erworben.  So  wenig  wie  im  römischen 
Recht  wird  aber  Eigenthum  durch  blossen  gutgläubigen  Be- 
sitzerwerb gewonnen;  hier  wird  vielmehr  ganz  analog  dem 
römischen  Rechtssatz:  ubi  rem  meam  invenio,  ibi  vindico  ver- 
fahren. „Wenn  verlorenes  Vieh  aufgefangen  und  verkauft 
worden ;  so  kann  der  Eigenthümer  dasselbe,  wo  er  es  findet, 
wieder  zu  sich  nehmen  lo^)."  Jedoch  muss  der  Eigenthümer, 
wenn  das  verlaufene  Vieh  über  ein  Jahr  laog  in  der  fremden 
Heerde  gewesen,  demjenigen,  der  das  gehütet,  die  Hälfte 
herausgeben  ^"^). 

Wie  in  diesem  Falle,  so  beziehen  sich  überhaupt  bei  den 
Kalmücken  die  meisten  sachenrechtlichen  Rechtssätze  auf  ihre 
Heerden.  Recht  interessant  ist  der  mit  der  bekannten  Werth- 
taxe  des  ribuarischen  Volksrechts  ^^")  vergleichbare  Abschnitt 
des  kalmückischen  Friedensgesetzes,  in  welchem  die  wichtig- 
sten Werthgegenstände,  insbesondere  die  verschiedenen  Waffen, 
je  einer  Anzahl  Rinder  gleichgestellt  werden  ^^^).  Dieser  Ab- 
schnitt ist  der  Bestimmung  eingefügt,  dass,  falls  eine  Braut 
vor  den  Hochzeitszurüstungen  stirbt,  die  Brautgabe  getheilt 
werden  soll;  jedoch  soll  er  auch  bei  Bezahlung  der  Straftaxen 
massgebend  sein.  Gleich  vielen  anderen  Völkern  pflegen  auch 
die  Kalmücken  ihr  Vieh  zur  Erkennung   des  Eigenthums  mit 

''')  S.  208. 

^«8)  Pallas  8.  203. 

^"«)  Ibid.  8.  211. 

^^^)  Tit.  36  §  11.     Mon.  Germ.  Leges  V  S.  2:31. 

^^^)  Pallas  S.  201,  202. 

Zeitschrift  für  verRleichende  Rechtswissenscliaft.    IX.  Band.  oO 


46Ö  Koehne. 

einem  besonderen  Zeichen  (hier  Tamga  genannt)  zu  versehen; 

Aufdrückung  des  eigenen  Tamga  auf  fremdes  Vieh  wird  be- 
straft i^^)  n  3), 

Verhältnissmässig  weniger  als  über  das  Sachenrecht  lässt 
sich  über  das  Obligationenrecht  ermitteln.  Die  einzige  Art 
der  Entstehung  von  Obligationen^  welche  in  den  Gesetzen 
ausdrücklich  erwähnt  wird,  betrifft  die  Fälle,  in  welchen  durch 
negotiorum  gestio  Ansprüche  gegen  den,  dem  sie  zu  Gute 
kommt,  entstehen.  Gerade  hier  muss  es  jedoch  einigermassen 
zweifelhaft  sein ,  ob  dergleichen  Vorschriften  auch  wirklich 
immer  in  Uebung  gekommen  sind,  wie  z.  B.:  Wer  einen 
Steppenbrand  bei  Zeiten  löscht,  soll  von  der  Ortschaft,  welche 
schon  dieses  Steppenbrands  wegen  verlassen  ist,  fünf  Stück 
Vieh  zur  Belohnung  erhalten.  Stirbt  der  Betreffende  dabei, 
so  erhalten  seine  Verwandten  einen  noch  grösseren  An- 
spruch ^^^). 

Wie  in  diesem  Falle  der  Anspruch,  so  gehen  ganz  all- 
gemein die  Schulden  auf  den  Erben  über^^^).  Hingegen  geht 
die  Obligation  dadurch  unter,  dass  der  Gläubiger  sich  eigen- 
mächtig an  seinem  Schuldner  vergeht;  dadurch  verliert  er  näm- 
lich, abgesehen  von  sonstigen  Strafen,  seine  Forderung  ^^^). 
Mit  dieser  Verwirkung  ist  der  in  einzelnen  Fällen  eintretende 
Verlust  des  corpus  delicti  vergleichbar;  wie  z.  B.,  dass  Je- 
mand, der  ein  tödtliches  Gewehr  gegen  einen  Andern  zieht, 
desselben  verlustig  gehen  solP^^),  Daneben  finden  sich  als 
Strafen  Vermögensstrafen,  Verknechtung,  Schläge,  Brand- 
markung, Verstümmelung  und  Ehrenstrafen.  Eigenthümlicb 
ist  das  fast  gänzliche  Fehlen  der  Todesstrafe,  das  unzweifel- 
haft aus  dem    buddhistischen  Glauben   der  Kalmücken   zu  er- 


^>2)  Ibid.  S.  205. 

i'3)  Vergl.  Kohl  er,  Recht  des  Markenschutzes  S.  22.         D.  R. 

'!*)  Ibid.  S.  204  cf.  oben  S.  452  mit  N.  33. 

^15)  Bergmann  II  S.  41. 

i^*^)  Pallas  S.  205  cf.  auch  ibid.  S.  208  unten. 

''')  Ibid.  206. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  467 

klären  ist  n»)  n^j    Derselbe  untersagt  jede  Art  der  Tödtung  von 
Menschen  und  Thieren,    ausser  der  Tödtung  von  Feinden  im 
Kriege^  der  Vertilgung  von  Raubthieren  und  dem  Schlachten 
und  Erlegen    von  Thieren    zur  Nahrung  ^^^).     So    kommt   es, 
dass  im  Friedensgesetze  in  einem,  Vergehungen  von  Kindern 
gegen  ihre  Eltern  unter  Strafe  stellenden,  Artikel  gesagt  wird: 
Dem  Vatermörder    soll   ausser  seinem  Leben  alles  genommen 
werden '^^).    Als  Ausnahme  ist  es  deshalb  zu  betrachten,  dass 
in    dem   bei   den  wolgischen  Kalmücken    herrschenden,   unter 
Bekräftigung  sechs  hoher  Geistlicher  entstandenen,  Zusatz  zum 
Gesetzbuch  verordnet  wird :   ,, Vorsätzliche  Mörder  sollen  durch- 
gängig  ohne    Gnade    das   Leben   verlieren"  ^^^).      Stellt    doch 
auch  ein  anderer  Titel  des  Friedensbundes  auf  Tödtung  eines 
Menschen  nur  eine  allerdings  sehr  hohe  Vermögensstrafe,  näm- 
lich   81    Stück  Vieh,    sowie    die  volle  Bepanzerung   und    die 
Waffen  eines  Mannes  ^^^).     In    der    früher  erwähnten  Verord- 
nung dieses  Gesetzes,  dass  dem  Vatermörder  alles  ausser  dem 
Leben  genommen  werden  solP^'^),  scheint  auch  die  Strafe  des 
Freiheitsverlustes    mitverstanden    zu    seiu.      Wenigstens    wird 
auch  bei  der  dem  Vatermorde  gleichgestellten  Ermordung  des 
Ehegatten  verordnet,  dass  die  Thäterin  nicht  nur  an  Nase,  Augen 
und  Ohren    verstümmelt,    sondern    auch   als  Sklavin  verkauft 
werden   solP^^).     Strafverknechtung   findet   sich   im  Uebrigen 
noch    bei    dem ,    der    zum    dritten    Mal    als    Dieb    verurtheilt 


i'8)  Bergmann  II  S.  274  cf.  auch  Oldenberg,  Buddha,  Berlin  1876 
S.  296. 

^'^)  Dass  der  Buddhismus  die  Todesstrafe  verwirft,  darüber  vergl. 
auch  Kohler,  Blutrache  S.  13.  D.  R. 

^^^)  Bergmann  a.  a.  0.  cf.  auch  Pallas  S.  103.  Beide  leiten 
das  Tödtungsverbot  aus  der  Seelenwanderungslehre  des  Buddhismus  ab. 

^21)  Pallas  S.  200. 

122)  Ibid.  S.  217. 

123)  Ibid.  203. 

124)  cf.  oben  K  121. 
12'*)  Pallas  S.  200. 


4(38  Koehne. 

wird^-'').  sowie  bei  dem  Diebe,  der,  um  zu  entkommen,  einen 
Menschen  verwundet  ^'^^^i  endlich  wird  diese  Strafe  im  Friedeus- 
bunde  auch  über  Jeden  verhängt,  der  einen  feindlichen  Haufen 
sieht  und  nicht  Anzeige  davon  macht  ^-'^).  Daneben  wird  auch 
eine  Strafverknechtung  auf  Zeit  erwähnt,  bei  welcher  der  Ver- 
brecher die  ihm  auferlegte  Busse  durch  Arbeit  für  den  Gläu- 
biger selbst  abverdienen  musste^-^). 

Schläge  kamen  besonders  bei  Diebstahl  vor:  Pferde- 
diebe wurden  ausserdem  gebrandmarkt  ^■^^).  Bei  den  wolgi- 
schen  Kosaken  musste  der  Dieb  auch  einen  Monat  lang  einen 
schweren  Klotz  am  Halse  tragen  ^^^).  Bei  eben  diesen  wird 
Feiertagsentheiligung  mit  Ohrfeigen  bestraft  ^^^). 

Die  Ehrenstrafen  bestehen  besonders  im  Herumführen 
in  Weiberkleidern,  welches  bei  Feigheit  im  Kriege  erfolgt  ^^^). 
Hierher  kann  es  auch  gerechnet  werden,  dass  ähnlich  wie  im 
deutschen  Recht  ^"^)  die  beim  Ehebruch  ertappte  Frau  von 
ihrem  Manne  öffentlich  aus  dem  Hause  gejagt  werden  durfte  ^^^). 
Bei  den  Kalmücken  wurde  die  Frau  alsdann  auf  das  schlechteste 
Pferd,  das  man  finden  konnte,  gesetzt  und  so  unter  dem  Hohn- 
geschrei der  Menge  aus  dem  Lager  getrieben  ^^^). 


'2G)  Ibid.  S.  213. 
»2-)  Ibid.  S.  217. 
128)  Ibid.  S.  197. 
12^)  Ibid.  S.  209. 
120)  Bergmann  II  S.  41. 

131)  Pallas  S.  21(i. 

132)  Ibid.  S.  215. 

133)  Ibid.  196  unten  cf.  auch  ibid.  197. 

13-«)  Wilda,  Strafrecht  der  Germanen  (1842)  S.  824,  Grimm. 
Deutche  Rechtsalterthümer  (1881)  S.  450. 

13'')  de  Hell  II  S.  145.  Der  Zaatschin  Birschik  und  der  Friedens- 
buud  stellen  indess  auf  Ehebruch  Vermögensstrafen.  Da  aber  nach 
ersterem  Gesetzbuch,  „wer  einen  Fremden  bei  seiner  Sklavin  fand,  ihm 
alles  nehmen  und  ihn  nackend  in  die  Steppe  hinausjagen  durfte",  so 
kann  wohl  angenommen  werden,  dass  dem  beleidigten  Ehemann  gegen 
beide  Schuldigen  dasselbe  Recht  zustand  und  die  Vermögensstrafen  wohl 
nur  dann  eintraten,  wenn  er  von  diesem  Rechte  keinen  Gebrauch  machte. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  469 

Es  bleiben  noch  die  Vermögensstrafen  zu  besprechen, 
welche  sich  in  feste  Bussen  und  die  Einziehung  des  ganzen 
Vermögens  theilen  lassen.  Letztere  kommt  ziemlich  selten 
vor;  ausser  bei  dem  oben  erwähnten  Fall  des  Vatermordes 
tritt  nach  dem  Friedensbunde  Strafe  des  Verlusts  aller  Habe 
noch  dann  ein,  wenn  ein  Fürst  den  Frieden  stört  und  einen 
fremden  Aimak  niederbrennt  ^^^).  Bei  den  Bussen,  welche 
regelmässig  in  einer  Anzahl  von  Viehhäuptern  bestehen,  scheint 
es  ein  gewisses  Normalmass  gegeben  zu  haben,  von  welchem 
besonders  der  Friedensbund  mit  seiner  häufigen  Vermögensbusse 
ausgeht.  Es  ist  das  die  Summe  von  9  Stück  Vieh,  wofür 
auch  ein  Kameel  als  im  Werthe  gleichstehend  geleistet  werden 
konnte  ^^^).     Diese  Strafe  von  9  Viehhäuptern  traf: 

1)  den  Dieb,  der  den  Verdacht  auf  Unschuldige  zu  lenken 
suchte  ^^^); 

2)  Den  Verführer  einer  Jungfrau  ^^^); 

3)  den,  der  von  einem  Ueberfalle  hörte  und  nicht  zu  Hilfe 
eilte  1*^); 

4)  den,  der  sich  seinem  Vater  oder  seiner  Mutter  gegen- 
über unverschämt  auff ührte  ^  ^  ^) ; 

5)  den,  der  einen  andern  des  Mittelfingers  beraubte  ^^^). 
Oft  kommen  Vervielfältigungen  dieser  Busse  vor.  So  hatte 
der  Nothzüchter  2x9   St.  Vieh    zu    zahlen  ^^^);  ebenso,    wer 


Im  Uebrigen  findet  sich  in  den  kalmückischen  Gesetzen  auch  die  Be- 
stimmung, dass  wenn  der  Verführer  ein  Ehemann  war,  der  durch  den 
Ehebruch  Verletzte  Weib  und  Vermögen  des  Verführers  verlangen  darf. 
(Pallas  S.  211.) 

'3*0  Pallas  S.  105 

1")  Ibid.  S.  201. 

^38)  S.  209. 

^3»)  S.  206. 

^*")  S.  197. 

''')  S.  199. 

^^2)  S.  204. 

'*^)  S.  206. 


470  Koehne. 

einem  andern  den  Daumen  abschlägt^**).  7x9  St.  Vieh 
musste  der  zahlen^  der  einem  Uebelthäter  mit  Pferden  durch- 
hilft ^^^),  9x9  wer  mit  hohen  Geistlichen  Händel  anfängt  ^^^), 
wichtigen  Stafetten  Pferde  versagt  ^^')  oder  von  fürstlichen 
Einkünften  etwas  entwendet  ^^^).  Die  höchste  dieser  Bussen, 
15  X  9  St.  Vieh,  stand  auf  dem  Diebstahl  an  einem  KameeP*^). 
An  wen  die  Strafsummen  fielen,  ist  meist  nicht  zu  erkennen. 
Nur  beim  Diebstahl  von  Vieh  wird  es  klar  ausgesprochen,  dass 
der  Eigenthümer  das  seine  gedoppelt  zurückerhalten,  das  übrige 
dem  Fürsten  anheimfallen  solle  ^^'^)^^^).  Vergleicht  sich  je- 
mand mit  einem  Diebe  ohne  Klage  und  es  kommt  heraus, 
so  treibt  der  Fürst  doch  seinen  Antheil  ein  und  der  Bestohlene 
verliert  das  Recht  auf  den  doppelten  Ersatz  ^^^j. 

V^ie  schon  aus  dem  bisher  Mitgetheilten  hervorgeht,  ist 
das  Strafrecht  bei  den  Kalmücken  sehr  ausgebildet.  So  findet 
sich  denn  in  den  oben  besprochenen  Gesetzen  durchgehends 
eine  detaillirende  Casuistik,  aus  welcher  besonders  auch  die 
Beachtung  der  wichtigsten  Momente  der  Schuldseite  des  Ver- 
brechens hervorgeht.  So  werden  z.  B.  im  Rausch  begangene 
Verbrechen  auch  bei  den  Kalmücken  milder  bestraft  ^^^). 
Ebenso  gilt  es  als  Strafminderungsgrund  der  Tödtung,  wenn 
sie  culpos  begangen  ist^^^).  Ausdrücklich  wird  ein  Fall 
casueller  Tödtung  erwähnt:  wer  ein  Selbstgeschoss  unter  Be- 


^^^)  S.    203.      So     hat    jeder    Finger    seine    besondere     Bussziflfer 
(S.  203.  204). 

'^')  S.  207. 

''')  S.  198. 

^^0  S.  197-  198. 

^'^)  S.  199. 

^*^)  S.  204.  cf.  oben  S.  450  mit  N.  20. 

1'«)  S.  204. 

i'i)  Also  Friedensgeld.  D.   R. 

^")  Ibid. 

1^3)  Pallas  S.  203. 

1^-*)  Ibid. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  471 

oachrichtigung  der  Nachbarschaft  aufstellt,  soll  nämlich  für 
die  hierdurch  verursachte  Tödtung  fast  straflos  bleiben ^^^)^^^). 

Nothwehr  gilt  schon  in  weitem  Umfange  als  strafaus- 
schliessend:  ^Wer  einen  Feind,  der  ihm  den  Tod  gedroht, 
tödtet,  bleibt  straffrei"  ^^^).  Gewissermassen  durch  Nothstand 
ist  die  absolute  Straffreiheit  derjenigen  zu  erklären,  welche  in 
Geschäften  der  Fürsten  reisen,  sie  sind  selbst  bei  Todtschlag 
von  Unterthanen  straffrei  ^^^).  Gründe  der  Rechtspolizei  machen 
ein  Mitglied  einer  Räuberbande  frei,  das  seine  Genossen  an- 
zeigt ^''^).  An  den  germanischen  Hausfrieden  erinnert  es  in 
gewisser  Weise,  dass  nach  altem  kalmückischen  Gewohnheits- 
recht ein  Weib,  welches  auf  dem  ihr  eigenthümlichen  Platz 
in  der  Hütte  (nämlich  rechts  vom  Eingang,  hinter  der  Feuer- 
stelle) sitzt,  von  niemandem  angetastet  werden  darf,  mag  sie 
auch  einen  Fremden  schimpfen,  ja  mit  Steinen  oder  Haus- 
geräth  nach  ihm  werfen.  So  wie  sie  aber  diesen  Platz  ver- 
lässt,  so  verliert  sie  ihr  Recht  ^^^). 

Ausser  den  bisher  berührten  Deliktsfällen  stehen  besonders 
noch  Zauberei  ^^^)  und  Beleidigungen  ^^^)  unter  Strafe.  In 
betreff  letzterer  mag  noch  erwähnt  werden,  dass,  wenn  beim 
Raufen  ein  Kalmück  den  andern  am  Haarzopf  reisst  oder 
diesen  gar  ausreisst,  er  damit  ein  Verbrechen  begeht;  hat  aber 
jemand  um  den  Zopf  noch  lose  Haare,  so  darf  er  daran  ge- 
rissen werden ^^^).  Pallas  motivirt  dies  dadurch,  dass  der  Zopf 
den  Fürsten  gehöre  und  ein  Zeichen  der  Abhängigkeit  sei^^^). 


^''^)  S.  208.  Es  wird  ihm,  wenn  ein  Mensch  dadurch  verunglückt, 
nur  ein  gutes  Kleidungsstück  genommen. 

^^'')  Also  Abschwächung  des  casuellen  Tödtungsdelikts,  wie  bei  so 
manchen  Völkern. 

^")  S.  202. 

^■^^)  S.  198.  Sie  sollten  auf  keine  Weise,  durch  irgendwelche  Rauf- 
händel in  der  Reise  aufgehalten  werden. 

1-^^)  S.  209. 

^^°)  S.  194. 

''')  S.  210,  211. 

''^)  S.  194,  198,  199.  ''^)  S.  194. 


472  Koehne. 

Gehen  wir  nun  zur  Gerichtsbarkeit  und  zum  Process 
über.  Geringere  Sachen  wurden  vor  den  Saissanen,  grössere 
vor  den  Nojonnen  und  ihrer  Sarga^^^),  später  vor  dem  von 
den  Russen  errichteten  Gerichtshof  des  Vicechans  ^^^)  verhandelt. 
Beweismittel  waren  Eid,  Ordal  und  Folter.  Auf  den  Eid 
drang  nicht  der  Beklagte,  sondern  der  Kläger  i^*^).  Dieser 
leistete  aber  den  Eid  nicht  selbst,  sondern  es  schwur  für  ihn 
ein  andrer,  meist  ein  Geistlicher^*'^).  Die  Beschaffenheit  des 
Eides  hing  von  der  Grösse  der  Schuld  ab.  Geringere  Klagen 
verlangten  weniger  Feierlichkeit,  grosse  machten  mancherlei 
Gebräuche  nothwendig  ^^').  Schon  bei  jenen  war  wohl  der 
Eid  mit  besondern  Beteuerungsceremonien  verbunden,  welche 
auch  im  gewöhnlichen  Leben  öfters  die  eidliche  Versichrung 
bestärkten  ^*'^).  Dahin  gehört,  dass  die  Schwörenden  einen 
entblössten  Säbel  an  ihren  Nacken  hielten,  die  Mündung  eines 
Flintenlaufs  küssten,  einen  Pfeil  mit  der  Spitze  auf  die  Stirn 
setzten  und  dabei  sich  verwünschten,  so  oder  anders  zu  sterben, 
wenn  sie  die  Unwahrheit  sprechen  sollten  ^^^).  Der  feierliche 
gerichtliche  Eid,  der  bei  bedeutenden  Sachen  angewandt  wurde, 
fand  vor  dem  Götzenbilde  statt;  der  Schwörende  fiel  vor  dem- 
selben nieder  und  legte  sich  beim  Schwur  den  Fuss  des 
Götzen  aufs  Haupt  l*^8)l«9^) 

So  wenig  wie  der  Kläger,  durfte  auch  der  eines  Ver- 
brechens Bezichtigte  selbst  schwören;  für  ihn  musste  vielmehr 
sein  Saissan,  sein  Nachbar  oder  ein  naher  Verwandter  den 
Eid  ablegen.  Derselbe  erhielt  gewöhnlich  einige  Tage  Zeit, 
um  seinerseits  über  die  Schuld  des  Angeklagten  Erkundigungen 


^''^)  S.  189.  191. 

i*'^)  cf.  oben  N.  56. 

^«6)  Bergmann  II  S.  42,  IV  S.  220. 

^")  Ibid.  IV  S.  221. 


^^s)  Pallas  S.  218. 

^^^)  Ueber  den  Eidesordalismus  mit  Verwünschungen  vergl.  Kohl  er 
in  dieser  Zeitschr.   V  S.  461  f.  D.  R. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  473 

eiDzuziehen.     Weigerte   er    dann    den  Schwur,    so    wurde  der 
Angeklagte  verurtheilt  ^'^^). 

War  der  eines  Verbrechens  Beschuldigte  schon  früher 
wegen  Diebstahls  oder  falschen  Zeugnisses  verurtheilt,  so  musste 
er  die  Feuerprobe  bestehen  ^'^^).  Dieselbe  geschah  derart,  dass 
er  ein  glühendes  Beil  in  eine  zwei  Schritt  entfernte  Grube 
tragen  musste.  Darauf  wurde  dem  Beschuldigten  sogleich  der 
Aermel  um  die  Hand  zugenäht,  damit  keine  Brandmittel  an- 
gewandt werden  konnten,  und  nach  3  oder  5  Tagen  wurde 
dann  die  Hand  im  Gericht  besichtigt.  Sahen  die  Brandwunden 
gut  aus  und  waren  in  der  Heilung,  so  wurde  der  Angeklagte 
freigesprochen;   eiterten  sie,  so  erfolgte  Verurtheilung  ^'^). 

Ein  andres  Ordal  besteht  darin,    dass  der  des  Diebstahls 

Beschuldigte  mit  dem  Ankläger  um  die  Wette  Pfeile  schiessen 

musste  und    dann    für  jeden  Fehlschuss   ein  Pferd  hinzugeben 
hatte  1' 2). 

In  einigen  Fällen  wurde  zur  Erkenntniss  der  Wahrheit 
auch  Folterung  verwandt.  Gewöhnlich  geschah  dieselbe  durch 
Schläge;  daneben  gab  es  aber  auch  complicirte  Folterungs- 
werkzeuge ^'^). 

Der  Process  endete  damit,  dass  das  Urtheil  auf  eine 
schwarzangestrichene  Tafel  (Ssamra)  geschrieben  und  dann 
beiden  Theilen  vorgelesen  wurde  ^^^).  Nachdem  darauf  der 
Partei,  welche  im  Rechtsstreit  gesiegt,  ein  Jergatschei  (Gerichts- 
diener) als  Urtheilsvollstrecker  zur  Verfügung  gestellt  war, 
wurde  das  Urtheil  wieder  von  der  Tafel    abgelöscht  ^^^).     So 


''"')  Ibid.  S.  21ü. 
''')  Ibid.  S.  220. 


^'■-)  Ibid.  S.  217. 

^''^)  So  Bergmann  II  S.  41;  doch  war  dieselbe  schon  zu  seiner 
Zeit  ausser  Gebrauch.  Danach  ist  also  die  Bemerkung  Wojeikows  (bei 
Oldekop  II  S.  215)t  dass  Tortur  den  Kalmücken  von  jeher  unbekannt 
gewesen,  unrichtig ! 

^"^)  Oldekop  II  S.  215. 


474  Koehne. 

wurde  die  Kenntniss  der  Schrift  hier  für  die  Rechtspflege  nur 
wenig  ausgenutzt. 

Es  mag  gestattet  sein,  dieser  Uebersicht  des  Rechts  der 
Kalmücken  noch  einige  Bemerkungen  über  das  der  Burätten 
hinzuzufügen.  Dieses  mit  den  Kalmücken  nahe  verwandte 
Volk,  das  in  den  Gebirgsgegenden  des  irkuzkischen  Gouverne- 
ments am  Baikalsee  wohnte  ^^^),  hatte  wesentlich  dieselben 
Rechtsinstitutionen  wie  die  Kalmücken.  Nur  zeigte  das  Recht 
der  Burätten  in  einzelnen  Beziehungen  eine  grössere  Ur- 
sprünglichkeit, weil  die  Burätten  noch  im  vorigen  Jahrhundert 
sich  grössten  Theils  zur  schamanischen  Religion  bekannten ^'^). 
Auch  sie  waren  wie  die  Kalmücken  Nomaden,  doch  hatten 
sie  schon  feste  Winterdörfer  ^"'). 

Bei  den  Burätten  war  noch  im  vorigen  Jahrhundert  Viel- 
weiberei erlaubt,  jedoch  hatten  die  meisten  nur  ein  Weib^'^). 
Die  Braut  wurde  regelmässig  gekauft,  doch  bekam  sie  eine 
Aussteuer  mit.  Der  Brautpreis  wurde  nach  Viehhäuptern 
festgesetzt  und  daher  Aduhun  oder  Ado  Balcho,  was  man 
von  der  Heerde  gibt,  genannt.  Die  Mitgabe  der  Braut  pflegte 
etwa  ein  Viertel  des  Aduhuns  zu  betragen  ^'^).  Die  Töchter 
der  Reichen  waren  besonders  theuer ,  weil  bei  den  Burätten 
Söhne  und  Töchter  gleich  erbten,  also  das  Aduhun  wieder  an 
den,  der  es  gegeben,  zurückkam^'**).  Das  Beilager  fand  an 
demselben  Tage,  an  dem  das  Aduhun  gegeben  wurde,  und 
zwar  in  einer  neuen  Jurte  statt.  Dasselbe  wurde  mit  Fest- 
lichkeiten (Schmausereien,  Tänzen  und  Gesängen)  gefeiert; 
hingegen  fehlten  noch  alle  Culthandlungen.  Vollziehung  des 
Beischlafs  vor  diesen  Festlichkeiten  beraubte  der  öfl"entlichen 
Achtung  1''^). 


^^•^)  Pallas  S.12— 14.  Georgi  S.  420  cf.    Hoiiwortli  S.  681-692. 
^^«)  Georgi  430. 
1^')  Pallas  S.  175. 
1'«)  Georgi  S.  431. 
^'^)  Ibid. 


Das  Recht  der  Kalmücken.  475 

Aus  den  übrigen  Rechtsgebräuchen  wird  noch  ein  eigen- 

thümliches   Ordal    berichtet.     Der  Beschuldigte    musste    einen 

hohen    als    heilig    angesehenen    Felsen    am    westlichen    Ufer 

des  Baikalsees  besteigen,    um  seinen  Unschuldseid  zu  bekräf- 
tigen ^^o)!  8 1)^ 


180)  Pallas  S.  220,  Georgi  S.  430. 

1^1)  Ueber  Analogie  vergl.  Kohler  in  dieser  Zeitschr.  VIII  S.  267 
«nd  Rechtsvergleichende  Studien  S.  230,  245.  D.  R. 


Literarische  Anzeigen. 


Sainctelette,  Charles,  avocat,  membre  de  la  chambre  des  r^- 
pr^sentants,  membre  de  la  section  maritime  de  la  com- 
mission  organisatrice ,  Fragment  d'une  ^tude  sur 
l'assistance  maritime.  Bruxelles,  Bruvland- 
Christophe  et  Cie.,   editeurs.     1885. 

Der  durch  sein  treffliches  Buch  „de  la  garantie  et  de  la  res- 
ponsabilite  (accidents  de  transport  et  de  travail)"  bekannte  Verf. 
stellt  sich  im  angezeigten  Schriftchen  die  Aufgabe,  darzulegen,  dass 
es  die  Sache  des  internationalen  Privatseerechts  sei ,  Gesetze  zu 
schaffen,  auf  Grund  deren  eine  Verpflichtung  zur  Beistandleistung 
bei  Seeunfällen  statuirt,  sowie  die  Entschädigungsfrage  genau  ge- 
regelt werde.  Er  bespricht  eingehend  die  in  dieser  Richtung  be- 
stehenden gesetzlichen  seerechtlichen  Vorschriften  der  einzelnen 
Staaten,  namentlich  diejenigen  Englands,  Hollands  und  Deutschlands 
und  unterbreitet  sodann  dem  zu  Antwerpen  tagenden  Congress  des 
Handelsrechts  eine  Reihe  von  bezüglichen  Vorschlägen.  England 
habe  in  seinem  Gesetz  vom  29.  Juni  1862  die  Initiative  ergriffen 
und  eine  Verpflichtung  der  Schiffe  zur  gegenseitigen  Hülfeleistung 
auf  hoher  See  statuirt;  auch  das  deutsche  Gesetz  vom  27.  Dezember 
1872  hat  Aehnliches  bestimmt.  Das  englische  Gesetz  habe  insbeson- 
dere den  Fall  der  Hülfeleistung  beim  Zusammenstoss  zweier 
Schiffe  im  Auge,  verlange  Beistandleistung  und  präsumire,  wenn 
die  zur  Beistandleistung  gesetzlich  Verpflichteten  ihrer  Pflicht  nicht 
nachkommen,  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  culpa.  Diese  eng- 
lische Gesetzesvorschrift  befürwortet  der  Verf.  Er  empfiehlt  so- 
dann, dass  das  Gesetz,  schon  im  Interesse  der  Hülfeleistung,  die 
Schadloshaltung  der  der  Seenoth  überhaupt  Hülfeleistenden  in  libe- 


Literarische  Anzeigen.  477 

ralster  Weise  regele.  Er  hebt  hier  insbesondere  in  rechts  ver- 
gleichender Betrachtung  die  gesetzlichen  Bestimmungen  der 
einzelnen  Staaten  hervor  und  empfiehlt  namentlich  die  Vorschriften 
der  Artikel  743  flg.  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs  und  der 
Artikel  545  flg.  des  holländischen  Gesetzbuchs  zur  Aufnahme  in 
das  anzustrebende  internationale  Gesetzbuch.  Bezüglich  der  Frage, 
wer  in  ßeistandsfällen  bei  Seenoth  die  Schadloshaltung  für  prä- 
stirte  Hülfe  zu  leisten  habe,  kommt  Verf.  zu  dem  gewiss  richtigen 
Resultate,  dass  die  bestehenden  Gesetzesvorschriften  mangelhaft  und 
ungerecht  seien,  zumal  sie  die  Sachen  für  die  Personen  zahlen  lassen 
und  alle  Entschädigungspflicht  auf  den  Befrachter  und  Rheder 
überwälzen.  Der  Verf.  ist  der  Ansicht ,  dass  in  erster  Reihe  der- 
jenige Ersatz  zu  leisten  habe,  welchem  Hülfeleistung  geworden, 
und  in  zweiter  Reihe,  im  Falle  der  Insolvenz  desselben,  der  Staat 
aus  dem  Fonds  seiner  Handelsmarine ,  wie  dies  in  England  Gesetz 
ist.  Der  Richter,  welcher  die  Entschädigungspflicht  zu  beurtheilen 
habe,  möge  diejenigen  Personen  hauptsächlich  zur  Entschädigungs- 
leistung beiziehen,  welche  sich  gegen  Seegefahr  versichert  haben. 
Die  Schrift  enthält  eine  Menge  anregender  Ausführungen  und  liefert 
interessante  rechtsvergleichende  Darlegungen.  Die  legislatorischen 
Vorschläge  des  Verf.  sind  reiflicher  Prüfung  würdig. 

Dr.  Caesar  Barazetti. 

Kohler,  J.,  Professor  an  der  Universität  Berlin.  Prozess- 
rechtlich e  Forschungen,  Berlin,  1889,  H.W.Müller, 
S.  VI,  149,  8^ 

Nachdem  der  vielseitige  Verfasser  erst  vor  Kurzem  uns  mit 
seinem  „Prozess  als  Rechtsverhältniss"  beschenkt  hat,  lässt  er  dem- 
selben in  obengenannter  Schrift  eine  Reihe  von  Abhandlungen  aus 
dem  Prozessrechte  folgen.  Hiebei  geht  er  von  der  rechts  ver- 
gleichenden Methode  aus  und  erörtert  in  geistvoller  Weise  in- 
teressante Gegenstände  des  Prozessrechts ,  wie :  das  Kontumazial- 
verfahren  im  spanischen,  englischen,  französischen,  deutschen  Prozess, 
—  den  Feststellungsanspruch ,  die  prozessualische  Exhibition  und 
das  Gewerbegeheimniss,  die  gemischten  Einreden,  die  Charakteristik 
der  ausserordentlichen  Prozessarten.  Wenn  ich  auch  den  scharf- 
sinnigen ,     geradezu    trefl'lichen    Darlegungen    des    weitschauenden 


478  Literarische  Anzeigen. 

Prozessualisten  im  Allgemeinen  beipflichte ,  vermag  ich  doch  die 
Ansicht  nicht  zu  billigen,  die  er  auf  S.  60  S.  vertritt,  wornach 
das  die  Klage  beim  Ausbleiben  des  Beklagten  aus  Rechtsgründen 
abweichende  Urtheil  (§  296  Abs.  2  C.P.O.)  gegenüber  dem  Beklagten 
ein  Versäumnissurtheil  sei,  gegen  welches  er  Einspruch  ein- 
legen müsse,  wenn  er  nicht  gewärtigen  wolle,  im  Falle  der  Be- 
rufung des  Klägers  in  appellatorio  den  Kontumazialfolgen  unter- 
worfen zu  bleiben.  Diese  Ansicht,  die  sich  an  sich  wohl  rechtfertigen 
Hesse,  ist  mit  der  C.P.O.  nicht  in  Einklang  zu  bringen,  denn  nur 
die  Sachentscheidung  und  nicht  die  Konstatirung  der  Versäum- 
niss ,  bezw.  die  Kontumazialfolge,  ist  der  dem  Einspruch  unter- 
liegende Angriifsgegenstand  —  §§  307,  308  C.P.O.  Auch  halte  ich 
die  Auffassung  Kohler's,  die  exceptio  rei  judicatae  sei  von  Amts- 
wegen im  Prozesse  zu  berücksichtigen  (S.  95  ff.),  nicht  für  un- 
bedenklich, es  scheint  mir  hier  eine  noch  eingehendere  Darlegung 
der  Gründe  für  das  von  ihm  aufgestellte  Axiom   nöthig  zu  fallen. 


Heidelberg,  den  8.  Nov.  1889. 


Dr.  Caesar  Barazetti. 


Pfizer.     Ehe,    Staat   und  Kirche.    Hamburg    1890.    Deutsche 
Zeit-  und  Streitfrageo.   N.  F.  72.  40  S.  8^  Hamburg  1890. 

Eine  lebendige ,  scharfsinnige  und  populär  geschriebene  Ab- 
handlung gegen  das  Eheanfechtungs-  und  Ehescheidungsrecht  des 
Entwurfs  eines  B.G.B.  und  zum  Theil  auch  gegen  die  Beschlüsse  des 
letzten  Juristentags.  Verfasser  tritt  für  die  Vertragsnatur  der  Ehe- 
schliessung ein,  ohne  das  sittliche  Wesen  der  Ehe  selbst  zu  verkennen. 
Wie  jeder  Vertrag,  solle  auch  die  Eheschliessung  wegen  Zwangs,  Be- 
trugs, wesentlichen  Irrthums  und  beschränkter  Handlungsfähigkeit,  in 
letzterem  Falle  auch  seitens  des  Vaters  des  betreffenden  Gatten  an- 
fechtbar sein.  Als  Scheidungsursache  solle  nicht  nur  das  —  nach 
richterlichem  Ermessen  —  mit  dem  Wesen  der  Ehe  unvereinbare  Ver- 
schulden und  die  Todeserklärung  gelten,  sondern  auch  unheilbare, 
den  Vernunftgebrauch  völlig  aufhebende  Geisteskrankheit  (und  zwar 
unter  Aufrechterhaltung  der  Alimentationspflicht  des  auf  Scheidung 
dringenden  Gatten),  sowie  —  bei  kinderloser  Ehe  —  die  gegenseitige 
üebereinkunft.  Dem  provisorischen  Scheidungsurtheil  (auf  Trennung 
von  Tisch  und  Bett)  wird  vom  Verfasser  die  Vertagung  der  ürtheils- 
publikation  mit  Recht  vorgezogen. 


Literarische  Anzeigen.  479 

Die  Sprache  des  Entwurfs  wird  auch  vom  Verfasser  bitter  ge- 
tadelt und  beissend  verspottet.  Der  Seitenhieb,  der  S.  9  gegen  die 
deutsche  Rechtsanwaltschaft  geführt  wird,  erscheint  nicht  gerecht- 
fertigt. G.  C. 


Verzeichniss  der  von  dem  1.  Januar  1890  bis  27.  Januar  1891  bei  der 
Redaktion  eingegangenen  Schriften*). 

Gerth.  Der  Begrijff  der  vis  major  im  röm.  u.  Reichsrecht.  Berlin  1890. 

Pfenninger,  Hch.     Das  Strafrecht  der  Schweiz.     Berlin  1890. 
Wulff,  C.  Die  Gefängnisse  der  Justizverwaltung  in  Preussen,  ihre 

Einrichtung  u.  Verwaltung.     Hamburg  1890. 
Arnoldi,     Verbrechen    und   Strafe.     Zur   Reform    der   Strafrechts- 
pflege.    Berlin  1890. 
Hager,  C.     lieber   die  Aufnahme  des  Wasserrechts  in  das  B.G.B. 

mit    bes.   Rücksicht    auf    die   Frage    der   Flussverunreinigung 

durch  Fabrikabwässer.     Berlin  1890. 
Gasca,    C.   L.     II    Codice   ferroviario.    III.    Diritto    internazionale 

Repertorio  e  massimario.     Milano  1891. 
Bachern,  C.  Reichgesetz  betr.  die  Gewerbegerichte,  erläutert.  Cöln  1890.. 
Chironi,  G.  P.    La  genesi  e  Tevolozione  del  diritto  civile.    Torino 

1890.     (Biblioth.  antropologico-giuridica.     Ser.  1.    Vol.  10.) 
Lombroso,  Ces.    Der  geniale  Mensch.  Autorisirte  Uebersetzung  von 

Fränkel.     Hamburg  1890. 
Bekker  u.  Fischer.    Beiträge   zur  Erläuterung  und  Beurtheilung 

des  Entwurfs.    Heft  9  u.  10:  Zitelmann,  Die  Rechtsgeschäfte. 

Berlin  1890. 
Hachenburg,    Max.     Das   franz.-badische  Recht   und   der  Entwurf 

des  B.G.B.    Lieferung  2.     Mannheim  1890. 
Scherer.     Das   rheinische  Recht   und    die  Reichs-  u.  Landesgesetz- 
gebung.   2.  Aufl.    Bd.  IL    Mannheim  1890. 
Uranitsch.    Die  Formverfügung  bei  Rechtsgeschäften.    Eine  Studie 

im  Gebiete  des  Österreich.  Privatrechts.     Wien  1890. 
Olshausen,   Just.     Kommentar   zum   Straf-G.B.   f.   das  Dt.  Reich. 

3.  Aufl.    2.  (Schluss)lieferung.    Berlin  1890. 
Olshausen,    Just.     Kommentar    zum    üebertretungsabschnitt    des 

R.G.B.  f.  d.  Dt.  Reich.     3.  Aufl.     Berlin  1891. 


=)  Vergl.  oben  p.  307—320. 


480  Literarische  Anzeigen. 

y.  Sclmlze-Graevernitz,  H.  Das  Preuss.  Staatsrecht  auf  Grundlage 
des  Dt.  Staatsrechts  dargestellt.  Bd.  II.  Schlussliefg.  Leipzig  18P0. 

Streng,  Ad.  Geschichte  der  Gefängnissverwaltung  in  Hamburg 
1622—1872.     Hamburg  1890. 

Franken,  Osk.  Die  Liquidation  der  offenen  Handelsgesellschaft  in 
gesch.  Entwicklung.     Stuttgart  1890.     Enke. 

Klein,  Frz.     Sachbesitzung  u.  Ersitzung.     Berlin  1891. 

Weisl,  E.     Das  Militär-Strafrecht.    (Formeller  Theil.)    Wien  1890. 

Sclnval),  Jos.  Das  internat.  L'ebereinkommen  über  den  Eisenbahn- 
u.  Frachtverkehr.  Im  Vergleich  mit  dem  Deutschen  Fracht- 
recht erläutert.     Leipzig  1891. 

Lang'liard,  J.  Das  Recht  der  polit.  Fremdenausweisung  mit  be- 
sonderer Berücksichtigung  der  Schweiz.  Leipzig  1891.  Duncker 
u.  Humblot. 

Kuhlenbeck.  Ludwig.    Der  Check.    Leipzig  1890.  C.  L.  Hirschfeld 

Kohler  u.  Peser.  Aus  dem  babylonischen  Eechtsleben.  L  Leipzig 
1890.   E.  Pfeiffer. 

Späing,  W.  Franz.,  belg.  u.  engl.  Wechselrecht  im  Anschluss  an 
die  allg.  deutsche  Wechselordnung.     Berlin   1890, 

3rason,  E.  C.     The  Veto  Power.     Boston  1890. 

3Ieixner,  J.  Das  preuss.  allg.  Landrecht  u.  der  Entwurf  eines 
B.G.B.     Berlin  1890. 

Fränkel ,  Emil.  Das  jüdische  Eherecht  nach  dem  Reichscivilehe- 
gesetz  vom  6.  Februar  1875.     München  1891. 

3Ieili,  F.  Die  Codification  des  internat.  Civil-  u.  Handelsrechts. 
Leipzig  1891. 

4rleim,  W.  Das  Recht  der  Eisenbahnen  in  Preussen.  I.  1.  Hälfte. 
Berlin   1891. 

Zucker,  A.  Einige  criminalistische  Zeit-  u.  Streitfragen  der  Gegen- 
wart.    Stuttgart,  Enke  1890. 

Die  Vorschriften  über  die  Ausbildung  der  Juristen  in  Preussen. 
Zusammengestellt  in  der  vom  1.  April  1891  an  geltenden 
Fas.sung.     Mit  Anmerkungen.     Berlin   1891. 

Seefeld,  C.    Zur  Verbreitung  der  Rechtskenntniss.    Hamburg  1890. 

Görz,  Jos.     Die  Zuckersteuervorlage.     Berlin  1891. 

Hecht,  Felix.  Die  staatliche  Besteuerung  der  Aktiengesellschaften 
in  Deutschland.     Stuttgart  1891. 


/ 


K  30  .E75  V.9  IMS 
Zeitschrift  für 
vergleichende  Rechtswissensc 


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OiS    MCDIAEVAL    STUDIE6 

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